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15_I_915

BGE 15 I 915

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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124. Urtheil vom 30. November 1889 in Sachen Gschwind gegen Luzern. A. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 1889 erhob Franz Gschwind von Gruol in Hohenzollern, wohnhaft in Zurzach, Kantons Aar¬ gau, Klage gegen den Kanton Luzern „betreffend Entschädigung wegen unschuldig ausgestandener Untersuchungshaft, eingebüßter Gesundheit, verlorener Ehre und Kredit und zernichteter Existenz.“ Er führt aus, er sei am 14. Dezember 1886 auf Befehl des Statthalteramtes Willisau wegen Anklage auf betrügerischen Ban¬ kerott verhaftet und nach Willisau sowie später von da nach Luzern transportirt worden; während der Untersuchungshaft sei er er¬ krankt und seither nicht im Stande, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen, sondern gezwungen, die königlich¬ preußische Regierung für die hohenzollerschen Lande um die nöthigen Existenzmittel für sich und seine Familie zu bitten. Am

4. März 1887 sei er schwer krank zu seiner Familie entlassen und durch das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom

17. Juni 1887 von Schuld und Strafe freigesprochen worden, dagegen habe er seine Verpflegungskosten selbst bezahlen müssen und keine Entschädigung für den ihm entstandenen Schaden, den er auf 6000 Fr. taxire, erhalten. Indem er gleichzeitig um Er¬ theilung des Armenrechtes bittet, ersucht er in der Hauptsache das Bundesgericht: „Die Regierung des Kantons Luzern verurtheilen zu wollen, ihm für die unschuldig ausgestandene Untersuchungs¬

haft von 81 Tagen, eingebüßte Gesundheit, verlorene Ehre und Kredit, zernichtete Existenz zu entschädigen, die von ihm bezahlten Verpflegungskosten zu ersetzen und zur Tragung der Kosten ver¬ fällen zu wollen.“ Die Bestimmung der Entschädigungssumme überlasse er dem Ermessen des Bundesgerichtes. In weitern Ein¬ gaben vom 23. 25. und 31. Mai stellt der Kläger weitere Be¬ gehren betreffend Aufhebung des über ihn im Kanton Luzern ver¬ hängten Konkurses, Revision eines zwischen ihm und Taglöhner Kaufmann in Wauwyl verführten Injurienprozesses, Verurtheilung der Regierung des Kantons Luzern zu einer Entschädigung an seine Frau wegen unschuldiger Versetzung in Anklagezustand und gehabter Auslagen, sowie Verurtheilung der Regierung des Kan¬ tons Luzern zu einer Entschädigung an ihn wegen ungesetzlich er¬ kannten Konkurses. B. In seiner Vernehmlassung auf die Klage des F. Gschwind führt der Regierungsrath des Kantons Luzern aus: Der Kläger werde behaupten wollen, er sei durch die Strafuntersuchungsbe¬ hörden und Gerichte des Kantons Luzern widerrechtlich geschädigt worden. Allein so lange nun die luzernischen Strafuntersuchungs¬ behörden und Gerichte nicht von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes von 1842 seien verantwortlich erklärt worden, bestehe eine Haftbarkeit des Staates für deren Handlungen nicht, sondern könnte Kläger nur die be¬ treffenden Behörden selbst belangen. Schon aus diesem Grunde wäre die Klage abzuweisen. Uebrigens sei die Untersuchung gegen den Kläger gemäß den gesetzlichen Vorschriften regelrecht einge¬ leitet und durchgeführt worden und der Kläger sage nicht, in welchen Punkten gesetzwidrig verfahren worden sein solle. Es werde rücksichtlich des Ganges der Untersuchung auf die Untersurchungs¬ akten und die Urtheile des Kriminalgerichtes und des Oberge¬ richtes des Kantons Luzern vom 4. März und 17. Juni 1887 verwiesen. Vom Kriminalgerichte sei Gschwind verurtheilt, vom Obergerichte dagegen freigesprochen, hingegen mit seiner damals gegen die Privatklägerschaft gestellten Entschädigungsforderung von 4000 Fr. abgewiesen worden. Ob materiell richtig entschieden wor¬ den sei, habe das Bundesgericht nicht zu prüfen; wegen formeller Mängel hätte der Kläger den Beschwerdeweg zu betreten. Dem¬ nach werde beantragt: Kläger sei mit seinem Klagebegehren des gänzlichen abzuweisen, unter Kostenfolge. In seiner Replik hält der Kläger, indem er vertschiedene Beweisanträge stellt, seine Klage aufrecht und läßt sich des weit¬ läufigen über die Verhältnisse welche zu der Strafuntersuchung gegen ihn geführt haben, aus. Duplikando beharrt der Beklagte auf dem Antrage auf Ab¬ weisung der Klage. D. Vom Instruktionsrichter wurden die Akten des gegen Gschwind geführten Strafprozesses beigezogen, weitere Beweise dagegen nicht erhoben. E. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Kläger zunächst wenn der Prozeß deßhalb zu seinen Ungunsten sollte entschieden werden wollen, weil er keinen Anwalt besitze, so bitte er um Verschiebung der Verhandlung, damit die königlich=deutsche Ge¬ sandtschaft in Bern ihm einen Anwalt bestellen könne. Nachdem das Präsidium bemerkt hat, der Umstand, daß der Kläger einen Anwalt nicht bestellt habe, ändere an der Pflicht des Gerichtes, die Sache auf Grund der Akten zu entscheiden, nichts, erklärt der Kläger, er habe seinen schriftlichen Eingaben nichts beizufügen. Der Beklagte hält den im Schriftenwechsel gestellten Antrag aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es kann sich nur um den vom Kläger mit Schriftsatz vom

22. Mai 1889 geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen der von ihm erlittener Untersuchungshaft handeln. Die in den spätern Eingaben des Klägers versuchte Ausdehnung des Prozesses auf andere Gegenstände (Aufhebung des über ihn verhängten Kon¬ kurses, Entschädigung für denselben, Eutschädiguug an seine Frau, Revision eines Injurienprozesses) ist prozeßualisch offenbar un¬ statthaft; übrigens liegt auf der Hand, daß es sich bei diesen anderweitigen Begehren des Klägers großentheils um Dinge handelt, welche überhaupt nicht den Gegenstand eines Civilpro¬ zesses bilden können und nicht in die Kompetenz des Bundesge¬ richtes fallen.

2. Zu Beurtheilung der Entschädigungsforderung des Klägers

B. Civilrechtspflege. 918 wegen erlittener Untersuchungshaft dagegen ist das Bundesgericht kompetent, da die Forderung zweifellos civilrechtlicher Natur ist, die Klage sich gegen einen Kanton richtet und der gesetzliche Streit¬ werth gegeben ist.

3. Der Kläger hat es unterlassen, das juristische Fundament seiner Klage genauer darzulegen. In erster Linie indeß scheint er behaupten zu wollen, seine Verhaftung sei eine ungesetzliche ge¬ wesen und es hafte ihm der Staat Luzern deßhalb, weil derselbe für den durch gesetzwidrige Handlungen seiner Beamten oder Be¬ hörden, insbesondere durch ungesetzliche Verhaftungen verursachten Schaden verantwortlich sei. Abgesehen nun davon, ob eine civil¬ rechtliche Haftbarkeit des Staates Luzern für rechtswidrige Hand¬ lungen seiner Beamten im Allgemeinen oder doch speziell für un¬ gesetzliche Verhaftungen wirklich bestehe, so hat der Kläger gänz¬ lich unterlassen, solche Thatumstände darzuthun, aus welchen die Angesetzlichkeit des gegen ihn verhängten Untersuchungsverhaftes sich ergäbe. Er scheint davon auszugehen, seine Verhaftung sei deßhalb ungesetzlich, weil er unschuldig gewesen sei. Dies ist aber natürlich durchaus unrichtig. Das Recht räumt im öffentlichen Interesse der Staatsgewalt unter bestimmten Voraussetzungen die Befugniß ein, nicht nur an Verurtheilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, sondern auch blos Verdächtige, die also sehr wohl un¬ schuldig sein können, vorläufig in Verhaft zu nehmen, dem Unter¬ suchungsverhaft zu unterwerfen. Wenn die Behörden daher unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften die Verhaftung eines Ver¬ dächtigen anordnen, so liegt hierin, auch wenn der Verhaftete un¬ schuldig ist, eine rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt und keineswegs eine widerrechtliche, unerlaubte Handlung. Rechts¬ widrig ist eine Verhaftung nur dann, wenn dabei die bestehenden Gesetze mißachtet worden sind, die Verhaftung von einer inkom¬ petenten Stelle, oder in einem Falle, wo die Gesetze den Unter¬ suchungsverhaft nicht gestatten oder unter Mißachtung der gesetz¬ lichen Formen angeordnet worden ist u. dgl. Dafür nun aber, daß einer dieser Fälle hier zutreffe, liegt nicht das Mindeste vor.

4. Da somit von einer gesetzwidrigen Verhaftung des Klägers nicht die Rede sein kann, so kann sich nur fragen, ob nicht dem Kläger ein Schadenersatzanspruch wegen unschuldig (wenn auch V. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. No 124. gesetzmäßig) erlittenen Untersuchungsverhaftes zustehe. Ein Ent¬ schädigungsanspruch des unschuldig Verhafteten gegenüber dem Staate läßt sich nun, wie das Bundesgericht schon wiederholt ent¬ schieden hat, nicht aus allgemeinen Rechtsprinzipien ableiten und besteht daher nur insoweit, als er durch besondern Rechtssatz aner¬ kannt ist. Das luzernische Recht (über dessen Inhalt übrigens der Kläger irgend welche Angaben nicht gemacht hat) enthält in dieser Richtung in § 313 der Strafprozeßordnung die Bestimmung, daß der Staat zu einer Kostenvergütung gegen den Losgesprochenen und zu einer Entschädigung dann zu verfällen sei, „wenn das Gericht finden sollte, daß der Beklagte auf ganz grundlose Weise in Seite der Staatsbehörde verfolgt wurde.“ Es ist zweifelhaft, ob diese Gesetzesvorschrift überhaupt einen selbständig verfolgbaren Civilanspruch des Freigesprochenen begründet, oder ob danach nicht vielmehr nur von dem erkennenden Strafgerichte im Straf¬ urtheil auf eine Entschädigung erkannt werden kann. Allein auch wenn man ersteres annimmt, so ist doch nach fraglicher Gesetzesbe¬ stimmung ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht begründet. Das luzernische Gesetz gewährt, wie sein Wortlaut zeigt, nicht jedem Freigesprochenen einen Ersatzanspruch, sondern nur dem¬ jenigen, der „auf ganz grundlose Weise“ von Seiten der Staats¬ behörden verfolgt wird, d. h. demjenigen, in Betreff dessen von vornherein ein irgend zulänglicher Grund zu strafrechtlichem Ein¬ schreiten nicht vorlag. Aus dem Urtheile der kantonalen Straf¬ gerichte und aus den Untersuchungsakten ergibt sich nun aber, daß das Strafverfahren gegen den Kläger nicht ein von vorn¬ herein augenscheinlich unberechtigtes, ganz grundloses war. Die Anklage wegen betrügerischen Bankerottes stützte sich darauf, daß der Kläger, um gewisse Gläubiger um ihre Befriedigung aus seinem Vermögen zu bringen, einerseits eine (bestrittene) Forderung seinem Vater abgetreten und andererseits später ihm die angefallene väterliche Erbschaft seiner Mutter übertragen habe. Das Obergericht des Kantons Luzern nimmt an, die Forderungsabtretung liege zeitlich so weit zurück, daß damals von einer eigentlichen Insolvenz des Gschwind noch nicht habe die Rede sein können; was den Vor¬ gang mit der väterlichen Erbschaft anbelange, so sei, da etwas anderes nicht bewiesen sei, davon auszugehen, Gschwind habe die xv -1889

Erbschaft zu Gunsten seiner Mutter ausgeschlagen. Gegen derar¬ tige Verzichte eines insolventen Schuldners seien die Gläubiger aber nur civil= nicht strafrechtlich geschützt; in der Ausschlagung einer Erbschaft liege nicht eine Beiseiteschaffung von dem Schuld¬ ner bereits gehörigen Vermögensstücken. Aus diesem Grunde liege der Thatbestand des betrügerischen Bankerottes nicht vor. Hin¬ gegen sei das Einschreiten gegen den Gschwind jedenfalls nicht ein von vornherein grundloses gewesen und daher das (damals gegen¬ über dem Privatkläger gestellte) Entschädigungsbegehren unbe¬ gründet. Denn es habe auf Seite des Gschwind unverkennbar die Tendenz obgewaltet, einen Theil der Ansprachen der Privatkläger, welche er als „ungerecht betrachtet habe, unbezahlt zu lassen und es sei bei Ausschlagung der väterlichen Erbschaft diese Tendenz mindestens mitbestimmend gewesen. Diese Auffassung des luzerni¬ schen Obergerichtes erscheint nach den Akten als eine durchaus be¬ rechtigte und es ist daher die klägerische Schadenersatzforderung auch gegenüber dem Fiskus abzuweisen.

5. Das Armenrecht kann dem Kläger nicht bewilligt werden, da er seine Armuth nicht nachgewiesen hat, vielmehr nach dem von ihm produzirten Zeugnisse des Gemeinderathes von Zurzach vom 31. Juli 1889 dort ein Vermögen von 5000 Fr. versteuert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.