opencaselaw.ch

15_I_82

BGE 15 I 82

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

12. Urtheil vom 7. Juni 1889 in Sachen Werder. A. Jakob Werder, von Hünenberg, Kantons Zug, kaufte im Jahre 1887 den Gasthof zum Schwanen in Sursee; zunächst betrieb er denselben indeß nicht selbst, sondern verpachtete ihn und bewarb persönlich den „Burenhof" in Kleindietwyl, Kantons Aargau, wo er wohnen blieb. Auf Mitte April oder Anfang Mai 1888 wurde das Pachtverhältniß über den Gasthof zum „Schwanen“ gelöst und es wurde von da (Anfang Mai 1888) an der Gasthof auf Rechnung des Eigenthümers betrieben. Durch eine am 13. Juli 1888 eingereichte Klageschrift belangte Michael Amlehn, in Sursee, den I. Werder beim Bezirksgerichte Sursee, in Erneuerung einer frühern wegen Unzuständigkeit des Gerichtes rechtskräftig zurückgewiesenen Klage, auf Haltung eines am

3. Juni 1887 abgeschlossenen Pachtvertrages über den genannten Gasthof zum Schwanen, eventuell auf eine Entschädigung von 5200 Fr. sammt Zins. Der Beklagte bestritt vermittelst unein¬ läßlicher Antwortschrift (eingereicht am 2. August, der Gegen¬ partei zugestellt am 7. August 1888) abermals die Zuständigkeit des Gerichtes, weil es sich um eine persönliche Klage handle und er seinen Wohnsitz in Kleindietwyl, Kantons Aargau habe. Die erste Instanz, Bezirksgericht Sursee, sprach diese Einrede zu, das Obergericht des Kantons Luzern dagegen wies dieselbe durch Entscheidung vom 7. Februar 1889 ab, indem es ausführte: Es komme darauf an, wo der Beklagte am 13. Juli 1888, im Mo¬ mente der Klageeinreichung, sein Domizil gehabt habe. Nun habe allerdings der Beklagte eine Bescheinigung des Gemeinderathes von Kleindietwyl beigebracht, wonach er mit seiner Familie bis zum

3. August 1888 daselbst gewohnt und erst am 3. August mit Familie und Inventar nach Sursee gezogen sei, und es sei dem¬ gemäß anzunehmen, daß er allerdings zur Zeit der Klageanhe¬ bung in Kleindietwyl domizilirt gewesen sei. Allein es liege hier der Fall eines Doppeedomizils vor. Denn, nach einer Bescheini¬ gung des Stadtammanns von Sursee vom 8. Mai 1888, habe Beklagter schon zu dieser Zeit die Tavernenwirthschaft zum Schwanen in Sursee persönlich betrieben; es gehe ferner das Vorhandensein eines Geschäftsdomizils in Sursee aus zwei im „Luzerner Landboten“ vom 8. und 9. Juni 1888 enthaltenen Inseraten hervor, in welchen der Beklagte als Eigenthümer die Wirthschaftseröffnung des Gasthofes zum Schwanen auf 10. Juni ankündige und sein Geschäft bestens empfehle. Es sei anzunehmen, Werder habe zur Zeit der Einreichung der Klage den „Schwa¬ nen" auf eigene Rechnung betrieben. B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich I. Werder im Wege

des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er beantragt:

1. Das Erkenntniß des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 7. Februar 1889 sei aufzuheben;

2. Dem Kläger Amlehn seien die daherigen Kosten zu über¬ binden. Zur Begründung führt er aus: Er habe bis zum 3. August 1888 faktisch in Kleindietwyl gewohnt und sei erst an diesem Tage mit Familie und Habe nach Sursee übergesiedelt; erst nach dem 3. August habe er seine Ausweisschriften in Kleindietwyl erhoben und in Sursee deponirt, an letzterem Orte die Nieder¬ lassung erworben und seine Uebersiedelung bei den betreffenden Sektionschefs gemeldet. Allerdings habe er schon vor dem 3. August, seit Anfang Mai, den Gasthof zum Schwanen in Sursee auf eigene Rechnung durch eine Magd betreiben lassen; allein per¬ sönlich habe er dort vor dem 3. August nicht Domizil genommen. In Folge des Geschäftsbetriebes in Sursee werde für ihn von Anfangs Mai bis 3. August 1888 ein Geschäftsdomizil in Sursee begründet gewesen sein, so daß er für die aus diesem Gasthofbetriebe erwachsenden Forderungen dort habe belangt werden können, allein auch nur für diese. Die eingeklagte Forderung auf Haltung eines Pachtvertrages habe aber mit seinem Gewerbetriebe in Sursee nichts zu schaffen. Der luzernische Gerichtsstand sei somit nach Art. 59, Abs. 1 B.-V. zur Zeit der Einreichung der Klage nicht begründet gewesen; auf diesen Zeitpunkt allein aber komme es an. Die seither vollzogene Domizilsänderung sei für die Kompetenzfrage ohne Bedeutung; der Richter habe einzig zu untersuchen, ob die Klage am 13. Juli 1888 am richtigen Orte eingereicht worden sei. C. Der Rekursbeklagte Michael Amlehn trägt auf Abweisung der Klage unter Folge sämmtlicher Kosten an, indem er ausführt: Der Rekurs sei, nachdem der Rekurrent selbst anerkenne, daß er, angeblich seit dem 3. August 1888, sein Domizil in Sursee habe, gegenstandslos geworden. Nachdem Werder sein Domizil nach Sur¬ see verlegt, hätte er die nunmehr unhaltbare Kompetenzbestreitung fallen lassen sollen und einen Entscheid höchstens im Kostenpunkte verlangen dürfen. Es sei sinnwidrig, wenn Werder fortwährend, unter Berufung auf Art. 59, Abs. 1 B.=V., beantrage, Amlehn solle mit seiner Klage an das Bezirksgericht des frühern Wohn¬ ortes des Beklagten im Bezirke Muri verwiesen werden, trotzdem Beklagter dort zugestandenermaßen weder Wohnsitz noch Gerichts¬ stand mehr habe, so daß eine dort angebrachte Klage gerade wegen des Art. 59, Abs. 1 der B.=V. von der Hand gewiesen werden müßte. Die trölerische Tendenz des Vorgehens des Beklagten gehe deutlich daraus hervor, daß er seine Gerichtsstandseinrede am

7. August 1888 dem Kläger habe insinuiren lassen, trotzdem er, auch nach seiner eigenen Angabe, damals bereits in Sursee domi¬ zilirt gewesen sei. Uebrigens habe Werder thatsächlich seinen Wohnsitz schon lange vor der Klageeinreichung, speziell seit 3./4. Mai 1888 in Sursee gehabt. In Bezug auf diese Frage, wie überhaupt auf alle rein Gatsächlichen und prozeßualen Fragen seien die Feststellungen des kantonalen Obergerichtes für das Bundesgericht maßgebend. Nun ergebe sich aber, daß der Gasthof zum Schwanen in Sursee seit 3./4. Mai 1888, seit dem Ab¬ zuge des frühern Pächters, auf Rechnung des Werder sei betrie¬ ben worden. Allein nicht nur auf seine Rechnung sei seit Anfangs Mai der Gasthof zum Schwanen betrieben worden, sondern auch unter seiner persönlichen Leitung und Mitwirkung. Er habe auf¬ warten helfen, habe auf eigenen persönlichen Namen Zeitungs¬ reklamen gemacht, habe persönlich Einkäufe für das Geschäft in Sursee und anderwärts besorgt, Musik beskellt, u. s. w., auch seine Frau habe sich im Betriebe des Gasthofes persönlich bethä¬ tigt, habe Aufwärterinnen bestellt, Weine herausgegeben, in der Küche mitgeholfen, 2c., kurz, beide Eheleute haben schon seit Mai alle ordentlichen Verrichtungen eines Gastwirths in Sursee be¬ sorgt. Wenn Werder noch hie und da nach Kleindietwyl zurück¬ gekehrt sei, so habe dies lediglich zum Zwecke gehabt, sein dortiges Vermögen zu liquidiren. Schon am 11. Juli 1888 habe er den Burenhof in Kleindietwyl verkauft und am 13. Juli eine öffent¬ liche Versteigerung seiner dortigen Fahrhabe öffentlich ausgekün¬ digt. Werder habe daher schon zur kritischen Zeit die Absicht, seinen Aufenthalt bleibend in Kleindietwyl zu behalten und damit seinen dortigen Wohnsitz aufgegeben gehabt. Jedenfalls ergebe sich aus den angeführten Thatsachen, daß er, wenn man auch ein Doppeldomizil annehmen wollte, seinen Hauptwohnsitz in Sursee,

wo er dauernd habe bleiben wollen, gehabt habe, um so eher, als der Betrieb des ersten Gasthofes in einer gewerbereichen Ort¬ schaft von 2200 Einwohnern wie Sursee jedenfalls das wichtigere Gewerbe sei, als der Betrieb eines kleinen Bauernhofes. Auch wenn übrigens Sursee nur Geschäftsdomizil des Rekurrenten ge¬ wesen wäre, so könnte er doch dort belangt werden, da der Pacht¬ vertrag, auf dessen Haltung geklagt werde, aus den Gasthofbetrieb, nämlich auf den Betrieb in Pacht, statt des „Regiebetriebes“ sich beziehe. Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung schaffe übrigens keinen Gerichtsstand des Wohnortes für persönliche Klagen, so¬ fern das kantonale Recht, unter dessen Herrschaft der Beklagte lebe, einen solchen für den betreffenden Anspruch nicht kenne. Art. 59, Abs. 1 B.=V. enthalte überhaupt keinen Satz des Ge¬ richtsstandsrechtes, schaffe keinen positiven Gerichtsstand, sondern wolle nur den Gerichtsstand des Wohnortes des Schuldners schützen, wo derselbe nach dem kantonalen Rechte oder nach „all¬ gemeinen Rechtsnormen“ begründet sei. Um sich auf Art. 59, Abs. 1 B.-V. berufen zu können, hätte der Rekurrent daher vor¬ erst den Nachweis erbringen müssen, daß die aargauische Civil¬ prozeßordnung, deren Anwendbarkeit er postulire, ihm den Ge¬ richtsstand des Wohnortes für die vorliegende Klage gewährleiste. Diesen Nachweis aber habe er nicht erbracht; es sei vielmehr das Gegentheil erwiesen, da § 12 litt. b der aargauischen Civilpro¬ zeßordnung für Streitigkeiten aus Pachtverträgen über Liegen¬ schaften den Gerichtsstand der belegenen Sache als ausschließlichen Gerichtsstand bestimme, so daß Rekurrent im Kanton Aargau von Anfang an gar nicht hätte belangt werden können, auch wenn er dort seinen Wohnsitz gehabt haben sollte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist nicht bestritten, daß der Rekurrent zum Mindesten seit dem 3. August 1888 seinen festen Wohnsitz am Prozeßorte, in Sursee hat. Die Uebersiedelung des Rekurrenten nach Sursee folgte also selbst nach seiner eigenen Darstellung der Einreichung seiner, auf den Mangel eines Wohnsitzes in Sursee begründeten, Kompetenzeinrede, auf dem Fuße nach. Dieselbe war ferner schon lange vorher, jedenfalls schon zur Zeit des Prozeßbeginns, be¬ schlossene Sache und, wenn auch vielleicht vor dem 3. August 1888 noch nicht gänzlich vollendet, so doch jedenfalls für die nächste Zeit vorbereitet und in der Ausführung begriffen. Mag auch vielleicht die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes des Rekur¬ renten nach Sursee erst mit dem 3. August 1888, wo er mit seiner Familie dort einzog, sich vollendet haben, so geht doch jeden¬ falls aus den Akten soviel klar hervor, daß der Rekurrent schon zur Zeit des Prozeßbeginnes, um so viel mehr denn zur Zeit der Erstattung der Kompetenzeinrede, wußte, daß er demnächst nach Sursee übersiedeln werde, ja, daß seine Uebersiedelung damals mindestens in der Ausführung begriffen und deren Vollendung demnächst zu erwarten war. Das Gasthofgeschäft in Sursee, wel¬ ches er in Zukunft persönlich zu betreiben gedachte, wurde bereits seit mehreren Monaten auf seine Rechnung und theilweise wenig¬ stens, unter seiner persönlichen Mitwirkung und seiner obern Leitung, geführt. Die Erwerbsthätigkeit des Rekurrenten wurde also, zum Mindesten theilweise, bereits nicht mehr am seitherigen, sondern am zukünftigen Wohnorte ausgeübt; es waren auch alle Vorbereitungen (durch Verkauf der Liegenschaft am seitherigen Wohnorte, Ausschreibung einer Fahrhabeversteigerung, u. s. w.) getroffen, um in der allernächsten Zukunft auch den Haushalt des Rekurrenten, den Mittelpunkt seiner häuslichen, bürgerlichen Existenz nach Sursee zu verlegen.

2. Bei dieser Sachlage kann hier von einer Verletzung des Art. 59, Abs. 1 B.=V. nicht die Rede sein. Es mag dahin ge¬ stellt bleiben, ob nicht überhaupt Beschwerden gegen kantonale Kompetenzentscheidungen wegen Verletzung des Art. 59, Abs. 1 B.=V. dann abzuweisen seien, wenn der Beklagte zur Zeit der Beschwerde an das Bundesgericht am Prozeßorte domizilirt ist und also durch die Entscheidung dem nach der Sachlage zur Zeit der Beschwerde verfassungsmäßig zuständigen Richter nicht entzo¬ gen, sondern vielmehr für den eingeleiteten Prozeß einfach dem¬ jenigen Gerichte unterstellt worden ist, bei welchem, als dem ver¬ fassungsmäßig nunmehr kompetenten, auch eine neue Klage gegen ihn angestellt werden müßte. Unbedenklich nämlich darf jedenfalls daran festgehalten werden, daß Art. 59, Abs. 1 B.=V. mindestens solche Kompetenzeinreden des Beklagten nicht schützen will, welche von Anfang an die Verweisung der Sache an ein anderes als

das angerufene Gericht, somit den Schutz beim verfassungsmäßigen Richter des Wohnortes, gar nicht ernsthaft bezwecken können, sondern sich als bloße prozeßuale Weiterungen darstellen, darauf berechnet, das Verfahren vor dem angerufenen Gerichte zu ver¬ zögern. Ein derartiger Fall liegt aber hier vor. Schon bei Erstattung seiner Kompetenzeinrede war sich der Rekurrent offenbar klar bewußt, daß von einer Verhandlung des Rechtsstreites in einem andern Gerichtsstande als dem luzernischen im Ernste die Rede nicht sein könne; daß vielmehr, nach Gutheißung der Kom¬ petenzeinrede, der Kläger wiederum dort, beim gleichen Gerichte, klagen müßte. Denn der Beklagte wußte ja wohl, daß angesichts seiner, in den allernächsten Tagen (thatsächlich schon am Tage nach Erstattung der Kompetenzeinrede) sich unzweifelhaft vollen¬ denden Uebersiedelung nach Sursee die Klage beim Richter des seitherigen Wohnortes im Kanton Aargau jedenfalls nicht mehr angebracht werden könne, sondern wiederum im Kanton Luzern, wo sie bereits hängig war, erneuert werden müsse. Es war ihm also in That und Wahrheit gar nicht um den Schutz bei dem verfassungsmäßigen Gerichtsstande des Wohnsitzes zu thun.

3. Ist die Beschwerde aus diesem Grunde selbst dann abzu¬ weisen, wenn der Rekurrent zur Zeit des Prozeßbeginns seinen ordentlichen Wohnsitz ausschließlich im Kanton Aargau gehabt haben sollte, so bedarf es einer nähern Prüfung der Annahme des Obergerichtes, daß hier der Fall eines Doppeldomizils vor¬ liege, nicht, und ebensowenig eines Eingehens auf die übrigen vom Rekursbeklagten angebrachten Vertheidigungsgründe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.