Volltext (verifizierbarer Originaltext)
66. Urtheil vom 22. Juni 1889 in Sachen Angehrn gegen Leih= und Sparkasse Bischofszell. A. Durch Urtheil vom 6. Mai 1889 hat das Bezirksgericht Bischofszell über die Rechtsfragen:
1. Ist die klägerische Forderung von 12,1553 Fr. 5 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Oktober 1888 rechtlich be¬ gründet?
2. Ist die widerklägerische Forderung von 8194 Fr. 58 Cts. nebst betreffenden Zinsen gerichtlich zu schützen? zu Recht erkannt:
1. Es sei die erste Rechtsfrage bejahend, die zweite verneinend entschieden.
2. Zahle die Widerklägerschaft: Gerichtsgeld 20 Fr.; Präsidialien 2 Fr. 75 Cts.; Zeugencitation 70 Cts.: Zeugenentschädigung 5 Fr. 55 Cts.; Weibelgebühr 4 Fr. 10 Cts., zusammen 33 Fr.10 Cts. und habe sie die Klägerschaft an die Kosten mit 190 Fr. zu entschädigen. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten und Wider¬ kläger, mit Zustimmung der Gegenpartei unter Umgehung der zweiten kantonalen Instanz, die Weiterziehung an das Bundes¬
gericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, das Bundesgericht wolle erkennen: Es sei die Leihkasse Bischofszell den Appellanten für das Preis¬ geben der ersten Rechte auf das Vermögen des Gall Josef Geser in Engenspühl von Gesetzeswegen im Sinne der dießfalls vor den kantonalen Gerichten gestellten Einreden respektive im Sinne der Widerklagebegründung verantwortlich zu erklären, unter Kostenfolge. Dagegen trägt der Anwalt der Klägerin und Rekursbeklagten auf Abweisung der Berufung unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte Angehrn hatte sich, neben verschiedenen Mitbürgern, bei der Klägerin für einen der Firma Geser und Angehrn in Hägenschwyl eröffneten Kontokorrentkredit bis zum Betrage von 16,000 Fr. nebst Zins und Kosten als solidar¬ bürge und Selbstzahler verpflichtet. Die Theilhaber der Firma Geser und Angehrn wurden zahlungsflüchtig und es wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. Die Klägerin leitete hierauf am 8./11. Oktober 1886 gegen einen der Mitbürgen Gall Josef Geser in Engenspühl (St. Gallen) den Rechtstrieb für die ver¬ bürgte Summe nebst Zins und Kosten ein; der Belangte erhob zwar Rechtsvorschlag, weil seine Unterschrift auf dem Bürgschein gefälscht sei; die Klägerin erlangte indeß nichtsdestoweniger Rechts¬ öffnung, beziehungsweise Schatzung auf Recht hin, und damit vorläufige Schatzungsrechte, die indeß bis zur Entscheidung über die Aechtheit der Unterschrift nicht realisirt werden konnten. Im Laufe des Jahres 1887 stellte sich durch einen gegen die Inhaber der Firma Geser und Angehrn geführten Strafprozeß heraus, daß von letztern zwar verschiedene Wechselunterschriften des Gall Josef Geser (aus welchen dieser von der Klägerin ebenfalls belangt worden war) gefälscht worden seien, daß dagegen dessen Unter¬ schrift auf dem Kreditbürgschein ächt war. Die Klägerin hätte daher nunmehr den früher angehobenen Rechtstrieb fortsetzen können. Statt dessen hob sie aus Versehen einen neuen Rechts¬ trieb an, was zur Folge hatte, daß sie ihrer früher erworbenen ersten Schatzungsrechte auf das Vermögen des Gall Josef Geser verlustig ging und die Toggenburgerbank mit einer später geltend gemachten Forderung an die erste Stelle einrückte. Hierauf gestützt erhob der Beklagte J. B. Angehrn (dessen Verpflichtung sein Sohn, der Mitbeklagte A. Angehrn, beigetreten war), als er von der Leih= und Sparkasse Bischofszell aus der von ihm für die Firma Geser und Angehrn eingegangenen Bürgschaft auf Bezah¬ lung von 12,us53 Fr. 5 Ets. belangt wurde, neben andern, hier nicht mehr in Betracht fallenden Einreden, die Einwendung Klägerin sei ihm für das Preisgeben der ersten Rechte auf das Vermögen des Mitbürgen Gall Josef Geser verantwortlich; er behauptete, es sei dadurch ein Schaden von 8I94 Fr. 50 Cts. ent¬ standen, da die Klägerin, wenn sie ihre ersten Rechte nicht preis¬ gegeben hätte, bis zu diesem Betrage aus dem Vermögen des Gall Josef Geser befriedigt worden wäre.
2. In rechtlicher Beziehung erscheint die Beschwerde der Beklagten als unbegründet, und ist die vorinstanzliche Entscheidung ohne weiters zu bestätigen. Es ist zwar richtig, daß insofern der Gläu¬ biger dem Bürgen für Verminderung anderweitiger Sicherheiten der verbürgten Schuld wirklich verantwortlich ist, dies nicht nur für freiwillig (vertraglich) bestellte, sondern auch für im Wege des Rechtstriebes erlangte Sicherheiten gilt. Allein wenn nun Art. 508 O.=R. den Gläubiger dafür verantwortlich erklärt, daß er nicht zum Nachtheile des Bürgen die bei der Eingehung der Bürgschaft vorhandenen oder vom Hauptschuldner nachträglich er¬ langten anderweitigen Sicherheiten vermindere, so ist damit doch in völlig unzweideutiger und unmißverständlicher Weise ausge¬ sprochen, daß der Gläubiger für erst nach Eingehung der Bürg¬ schaft erworbene Sicherheiten nur dann verantwortlich sei, wenn er sie vom Hauptschuldner, nicht aber, wenn er sie von einem Dritten, insbesondere einem Mitbürgen, erlangt hat. Die von den Beklagten vertretene Auslegung, das Gesetz fordere nicht, daß nachträglich erlangte Sicherheiten vom Hauptschuldner persönlich müssen erlangt sein, sondern habe alle entweder vom Hauptschuldner selbst oder an seiner Stelle von einem Mitverpflichteten erlangten Sicherheiten im Auge, ist gewiß durchaus unzuläßig, weil weder mit dem Wortlaute noch mit Sinn und Geist des Gesetzes ver¬ einbar; ja, sie verkehrt den Sinn des Gesetzes geradezu in sein Gegentheil. Art. 508 O.=R. löst die gesetzgeberisch verschieden be¬ antwortete und mancherorts bestrittene Frage, ob und inwieweit der Gläubiger dem Bürgen für Preisgabe von Sicherheiten, ins¬ besondere von nachträglich, nach Eingehung der Bürgschaft er¬
langten, verantwortlich sei; dabei macht er für erst nachträglich erlangte Sicherheiten, auf welche also der Bürge bei Eingehung der Bürgschaft nicht rechnen konnte, im Gegensatze zu den bei Eingehung der Bürgschaft bereits vorhandenen, eine Unterscheidung zwischen solchen Sicherheiten, die vom Hauptschuldner und solchen, die von Dritten erlangt sind. Für Erhaltung der vom Haupt¬ schuldner selbst, wenn auch erst nachträglich, erlangten Sicherheiten ist der Gläubiger verantwortlich, für anderweitig, insbesondere von Mitbürgen, nachträglich erhaltene Sicherheiten dagegen nicht; letzteres offenbar deßhalb nicht, weil ja solche Sicherheiten in sehr verschiedenem Sinne können bestellt werden und nicht, wie die vom Hauptschuldner erlangten, gleichmäßig allen Mitverpflichteten zu gute kommen. Die von den Beklagten angerufenen Art. 504 und 507 oder gar Art. 168 Absatz 4 O.=R. kommen hier gar nicht in Frage. Eine Besserstellung der rechtlichen Lage eines Solidarschuldners zum Nachtheile eines andern im Sinne des Art. 168 cit. hat ja gar nicht stattgefunden, und die Art. 504 und 507 entscheiden nicht darüber, inwiefern der Gläubiger dem Bürgen dafür verantwortlich sei, daß gewisse Sicherheiten nicht mehr bestehen und daher auf den Bürgen nicht übergehen resp. demselben nicht abgetreten werden können; über die letztere hier einzig entscheidende Frage bestimmt ausschließlich Art. 508 O.=R. Inwiefern dem Beklagten eine Einrede zur Seite stände, wenn das Vorgehen des Gläubigers bei der Preisgabe der streitigen Sicherheit zum Zwecke gehabe hätte, die Beklagten zu eigenem Vortheile (zum Zwecke der Sicherung eigener unversicherter For¬ derungen an den erstbelangten Bürgen) zu benachtheiligen, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; denn in casu ist eine solche Absicht des Gläubigers gar nicht behauptet, sondern handelt es sich um ein bloßes Versehen desselben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Bezirksgerichtes Bischofszell vom 6. Mai 1889 sein Bewenden.