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15_I_318

BGE 15 I 318

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

50. Urtheil vom 29. März 1889 in Sachen Cassinelli gegen Schellenberg und Brupbacher. A. Durch Urtheil vom 14. Dezember 1888 hat das Handels¬ gericht des Kantons Zürich erkannt:

1. Der Beklagte ist schuldig, den mit dem Kläger abgeschlosse¬ nen Kauf mit Bezug auf 35 Fässer (gemäß der Ausscheidung der Experten) zu halten und den Fakturawerth mit 5051 Fr. 80 Cts. nebst Zins à 6% seit 30. September 1888 an die Kläger zu bezahlen sowie 7/9 der erlaufenen Lagerspesen zu über¬ nehmen; im Uebrigen ist die Klage abgewiesen.

2. Die Staatsgebühr ist auf 200 Fr. festgesetzt.

3. Die Kosten des Prozeßes sind zu ¼ von den Klägern und zu ¾ von dem Beklagten zu tragen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils die Klage des gänzlichen abzuweisen unter Kostenfolge. Er erklärt den in erster Instanz eventuell gestellten Antrag auf angemessene Reduktion des Kaufpreises fallen lassen zu wollen und beruft sich zu Begründung seines Antrages außer den Akten der Vorinstanz noch auf ein neues, aus eine wiederholte Untersuchung des Weines gegründetes, Gutachten des Stadtchem!kers Bertschinger vom

27. März laufenden Jahres. Der Anwalt der Kläger erklärt, daß seine Partei sich der Be¬ rufung nicht anschließe und daher auf Bestätigung des vorinstanz¬ lichen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge antrage; er protestirt gegen das neue Vorbringen der Gegenpartei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 30 O.-G. hat das Bundesgericht sein Urtheil auf Grund des von den kantonalen Instanzen festgestellten That¬ bestandes zu fällen; es dürfen daher in der bundesgerichtlichen Instanz neue thatsächliche Behauptungen oder Beweismittel nicht mehr vorgebracht und es kann somit auf die heute vom Vertreter des Beklagten produzirte neue Expertise keine Rücksicht genommen werden.

2. Die Kläger haben dem Beklagten 100 Hektoliter 1885er „Claret“ Rothwein (italenischen sogenannten Bordeauxwein) zu 65 Fr. per Hektoliter frei ab Station Pozzolo verkauft und diesen Wein am 30. Juni 1888 unter gleichzeitiger Uebersendung eines Ausfallmusters von 4 halben Flaschen, in 45 (mitverkauften) Bordelaises an denselben versandt. Unbestrittenermaßen wurde dieser Kauf auf Grund eines dem Käufer bereits am 1. März 1888 (in 4 halben Flaschen) zugestellten Musters abgeschlossen. Der Käufer verweigerte die Annahme der ganzen Sendung, weil der Wein respektive das Ausfallmuster dem Verkaufsmuster nicht ent¬ spreche. Die Vorinstanz hat die Annahmeverweigerung rücksichtlich von 10 der gelieferten 45 Fässer für begründet erachtet, dagegen den Beklagten verurtheilt, den Kauf mit Bezug auf die übrigen 35 Fässer zu halten.

3. Nachdem die Kläger gegen die vorinstanzliche Entscheidung

ein Rechtsmittel nicht ergriffen haben, ist nur noch darüber zu entscheiden, ob der Käufer den Kauf bezüglich der 35 Fässer, die von der Vorinstanz als dem Muster entsprechend anerkannt wurden, zu halten habe. Der Streit dreht sich dabei ausschließlich darum, ob die Vorinstanz mit Recht angenommen habe, daß die Waare dem Verkaufsmuster entspreche oder ob nicht vielmehr ihre sachbe¬ zügliche Entscheidung auf einem Rechtsirrthum beruhe.

4. Darüber ist zu bemerken: Die Beweislast dafür, daß die Waare dem Muster entspreche und daher empfangbar war, trifft, nachdem der Beklagte den Wein zur Disposition gestellt hat, die Kläger; diese haben zu beweisen, daß sie ihrerseits durch die Lie¬ ferung den Vertrag erfüllten. Vom Vorderrichter sind nun über die Beschaffenheit der Waare zwei Expertisen, eine kaufmännische und eine chemische, erhoben worden. Der kaufmännische Sachver¬ ständige spricht sich dahin aus, der gelieferte Wein scheine ihm qualitativ dem Verkaufsmuster gleichzukommen; wenn er auch noch nicht so mild und feinschmeckend sei, wie dieses, so zeige er doch den gleichen Charakter und werde sich, in Flaschen abgezogen, rasch entwickeln, wie das Verkaufsmuster. Der chemische Sachverstän¬ dige dagegen konstatirt gewisse Differenzen zwischen dem Verkaufs¬ muster und dem gelieferten Weine zum Nachtheile des letztern. Verkaufsmuster und gelieferter Wein seien zwar gleicher Art aber doch nicht ganz identisch; der gelieferte Wein besitze neben weniger Alkohol einen größern Gehalt an Essigsäure, an Mineralstoffen und an Kaliumsulfat. Der Unterschied an Alkohol und Essigsäure könne der Lagerung zugeschoben werden, derjenige an Mineral¬ stoffen und an Kaliumsulfat aber sei ein ursprllnglicher. Die Vor¬ instanz erachtet das Gutachten des kaufmännischen Sachverständigen als maßgebend, indem sie ausführt: Im gewöhnlichen Handel dürfe der Käufer nach Probe die Waare nur wegen solcher Ab¬ weichungen vom Muster zurückbieten, welche für ihn bei der üb¬ lichen Untersuchung erkennbar waren, und dürfe er nicht so sub¬ tile Differenzen, wie sie hier durch die chemischeussyse eruirt wurden und von denen er keine Ahnung haben konnte, nachträg¬ lich für die Bemängelung heranziehen. Es erscheine als das allein richtige, daß über die Musterkonformität ein erprobter Fach¬ mann und Weinkenner entscheide und daß nicht wissenschaftliche Untersuchungsresultate, welche dem Käufer für seine Entscheidung über die Dispositionsstellung nicht zu Gebote gestanden haben und für ihn nicht maßgebend gewesen seien, herangezogen werden.

5. In dieser Ausführung kann ein die Entscheidung selbst tra¬ gender Rechtsirrthum nicht gefunden werden. Wenn zwar die Vorinstanz den allgemeinen Satz aufstellt, Verschiedenheiten zwi¬ schen Waare und Muster, die nicht durch die geschäftsübliche, vom Käufer vorgenommene Untersuchung, sondern erst später durch wissenschaftliche Analyse entdeckt werden, berechtigen den Käufer nach Probe in der Regel nicht zur Rückbietung der Waare, kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Der Käufer ist beim Handel nach Muster berechtigt zu verlangen, daß die Waare die ihm durch den Hinweis auf das Muster zugesicherten Eigen¬ schaften habe; besitzt sie diese Eigenschaften nicht, so ist fie nicht ver¬ tragsgemäß und wird vom Käufer mit Recht zurückgewiesen; ob der Mangel vom Käufer bereits vor der Dispositionsstellung durch die von ihm vorgenommene geschäftsübliche Untersuchung festgestellt und festzustellen war oder nicht, ist gleichgültig. Allein im vorliegenden Falle stellt nun die Vorinstanz in That und Wahrheit doch nicht sowohl auf den in Rede stehenden allgemei¬ nen Satz als vielmehr darauf ab, daß die durch die chemische Analyse ermittelten Verschiedenheiten zwischen Waare und Muster „subbringing“ seien, d. h. sie nimmt mit Rücksicht auf die kaufmän¬ nische Expertise an, diese Verschiedenheiten seien derart gering, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs wie nah dem Willen der Parteien beim Vertragsschluße als solche überhaupt nicht in Betracht kommen. In dieser Annahme aber kann ein Rechtsirr¬ thum nicht gefunden werden. Freilich ist, wie bemerkt, beim Kaufe nach Muster nur die dem Muster entsprechende Waare vertragsge¬ mäß und kann gerade im vorliegenden Falle, nach der zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenz, kein Zweifel darüber obwalten, daß dem Muster genau, nicht etwa nur ungefähr, ent¬ sprechende Waare zugesichert wurde. Allein auch in diesem Falle kann doch nicht soweit gegangen werden, daß jeder geringe, im Verkehrsleben gar nicht weiter beachtete, Unterschied in der che¬ mischen Zusammensetzung von Waare und Muster als ein zur Dispositionsstellung berechtigender Mangel betrachtet würde; son¬ XV — 1889

rese dern es muß doch eine Verschiedenheit vorliegen, welche als solche, als Unterschied in der Qualität der Waare, im Verkehre überhaupt empfunden wird. Mit Rücksicht auf das von ihr eingeholte kauf¬ männische Gutachten verneint nun die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise das thatsächliche Vorhandensein eines derartigen Qualitätsunterschiedes zwischen Waare und Muster. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 14. De¬ zember 1888 sein Bewenden.