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15_I_1

BGE 15 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Urtheil vom 15. Februar 1889 in Sachen Jenny. A. Am 12. Juni 1888 wurde der Rekurrent Konrad Jenny¬ Jenny, Schulrath, in Ziegelbrücke, von der erstinstanzlichen Steuerkommission des Kantons Glarus mit einem Vermögen von 16,000 Fr. in das Steuerregister für 1888 eingetragen. Der¬ selbe beschwerte sich hiegegen nicht. Dagegen beschloß der Regie¬ rungsrath des Kantons Glarus (mit Zuzügern) in seiner Eigen¬ schaft als Obersteuerkommission am 10. Oktober 1888, die Steuerschatzung des Rekurrenten für 1888 auf 50,000 Fr. zu erhöhen. Auch gegen diesen Beschluß ergriff Konrad henny=Jenny kein Rechtsmittel. Dagegen hatte sich sein Schwiegervater, alt Rathsherr Kaspar genny zur Ziegelbrücke, beim Regierungs¬ rathe über die ihn betreffende Steuereinschatzung beschwert und dabei in einer Eingabe vom 27. Oktober 1888 unter anderm geltend gemacht, daß er jedem seiner vier Kinder (also auch der Ehefrau des Rekurrenten) ein Heiratsgut von 100,000 Fr. gegeben habe XV — 1889.

und diese Beträge in Abzug bringe. Der Regierungsrath des Kantons Glarus entlastete daraufhin den Kaspar Jenny von dem genannten Betrage, fand sich aber dadurch veranlaßt, auf die Steuertaxation des Rekurrenten zurückzukommen und am

7. November 1888 den Beschluß zu fassen: „Da zur Zeit des „Taxationsentscheides vom 10. Oktober gleichen Jahres die „Thatsache noch nicht bekannt war, daß Herr Schulrath Konrad Fenny 100,000 Fr. Heiratsgut erhalten hat, so wird dessen „Vermögensansatz im Steuerregister mit 150,000 Fr. anstatt „mit blos 50,000 Fr. vorgemerkt.“ Gegen diesen Beschluß pro¬ testirte Konrad 4enny=Jenny mit Eingabe vom 21. November beim Regierungsrathe des Kantons Glarus, indem er in erster Linie geltend machte, der Regierungsrath sei nicht berechtigt ge¬ wesen, auf seinen Taxationsentscheid vom 10. Oktober zurückzu¬ kommen, und in zweiter Linie behauptete, er besitze gar nicht ein Vermögen von 150,000 Fr. Der Regierungsrath beschloß indeß am 26. November 1888: „Da einestheils die Behörde, welche „den einen Steuerpflichtigen für herausgegebene Beträge ent¬ „lastet, das unbezweifelte Recht hat, den Empfänger derselben „dafür zu belasten und dieses Recht ihr jedenfalls auch nach „Maßgabe des Art. 52, Ziffer 5 der Verfassung und der §§ 9 „und 16 des Gesetzes, betreffend das Landessteuerwesen vom „11. Mai 1873 zusteht, und da anderntheils der Nichtbesitz des „höhern Vermögensbetrages von 150,000 Fr. seitens des Re¬ „kurrenten wohl behauptet, aber nicht bewiesen wird, so wird „derselbe bei der letztern Veranlagung behaftet, wobei es dem „Genannten, sofern derselbe mit diesem Entscheide sich nicht zu¬ „frieden geben will, freigestellt bleibt, innert acht Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses ein genaues detaillirtes Inventar „einzureichen, das er alsdann an einem ihm später zu bezeich¬ „nenden Tage vor dem Vorsitzenden der hierseitigen Behörde an „Eidesstatt zu beloben hätte." B. Konrad Jenny ergriff nunmehr den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 17 K.=V. und der Art. 4 B.-V. und 4 K.=V. Er behauptet:

1. Art. 17 K.=V. bestimme: „Alle Einwohner des Kantons „haben zu Deckung der Staatsausgaben nach Maßgabe der ge¬ „setzlichen Bestimmungen beizutragen." dadurch seien die Be¬ stimmungen des Landessteuergesetzes zu einem integrirenden Be¬ standtheile der Verfassung erhoben worden; eine Nichtbeachtung der Vorschriften des fraglichen Gesetzes involvire daher stets eine Verletzung der Verfassung selbst. Nun könne keinem Zweifel un¬ terliegen, daß gemäß § 9 u. ff., speziell § 16, des Landessteuer¬ gesetzes die Taxationsentscheide der Obersteuerkommission (Regie¬ rungsrath mit Zuzügern) endgültig und sowohl für den Fiskus als für den Steuerpflichtigen rechtsverbindlich seien, sofern nicht vom Steuerpflichtigen binnen der gesetzlichen Nothfrist von 14 Tagen das in § 17 des citirten Gesetzes vorgesehene Verfahren eingeleitet werde. Letzteres sei vorliegend nicht geschehen und daher der Regierungsrath gesetzlich nicht berechtigt gewesen, für das Jahr 1888 auf die Taxationsentscheidung vom 10. Oktober, in Folge nachträglich erlangter Informationen, zurückzukommen. Dies ergebe sich auch daraus, daß nach den Bestimmungen der Voll¬ ziehungsverordnung zum Steuergesetze die Steuerregister bis Ende Oktober abgeschlossen sein sollen.

2. In dem angefochtenen Verfahren des Regierungsrathes liege ferner eine Verletzung der in Art. 4 B.=V= und 4 K.=B. nieder¬ gelegten Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetze. Er be¬ haupte und verstelle nöthigenfalls zum Beweise, daß während der ganzen Dauer der Anwendung des Steuergesetzes vom 11. Mai 1873 niemals gegen einen andern Steuerpflichtigen in der Weise verfahren worden sei, wie gegen den Rekurrenten. Niemals sei gegenüber einem Steuerpflichtigen nachträglich eine zweite höhere Veranlagung für das betreffende Jahr angeordnet worden, wenn es der Obersteuerkommission nach ihrem Entscheide zur Kenntniß gekommen sei, daß er ein größeres Vermögen besitze als sie bei ihrer Taxation angenommen habe. Der Regierungs¬ rath solle seine angefochtene Anordnung darauf stützen, daß am

7. November 1888 die Taxation der Steuerpflichtigen im Allge¬ meinen noch nicht vollständig bereinigt gewesen sei, und daß er, so lange dies nicht der Fall sei, das Recht besitze, auf die Taxa¬ tion jedes einzelnen Steuerpflichtigen wieder zurückzukommen. Das sei aber vollständig falsch; die Veranlagung jedes einzelnen Steuerpflichtigen bilde eine Verhandlung für sich und müsse ganz

unabhängig von derjenigen der andern Pflichtigen vorgenommen werden. So sei es auch immer gehalten worden. Demnach werde auf Aufhebung des Entscheides des Regierungsrathes des Kan¬ tons Glarus vom 7. November 1888 angetragen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Regierungsrath des Kantons Glarus im Wesentlichen geltend: Soweit die Beschwerde auf die Verletzung von Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes begründet werde, sei das Bundes¬ gericht nicht kompetent. Die Behauptung, daß dieses Gesetz einen integrirenden Bestandtheil der Kantonsverfassung bilde, sei gemäß wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes unrichtig. Die Verletzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten individualrechtes durch die angeblich unrichtige und willkürliche Anwendung des Steuergesetzes habe der Rekurrent weder nachgewiesen noch auch nur behauptet. Es sei übrigens auch gar nicht richtig, daß dem Rek.-rrenten gegenüber das Gesetz unrichtig und anders als Gegen¬ über andern Steuerpflichtigen angewendet worden sei. Nachdem durch die Vorlagen des Schwiegervaters des Rekurrenten sich herausgestellt, daß dieser seinen Kindern bestimmte Summen herausgegeben habe, habe der Geber um diese Beträge entlastet, die Empfänger dagegen damit belastet werden müssen. Das Gesetz (§ 17) schreibe ausdrücklich vor, daß derjenige Steuerpflichtige, welcher von der Rechtswohlthat der Vorlage eines Inventars Gebrauch machen wolle, wie dies der Schwiegervater des Rekur¬ renten gethan habe, im Inventar ausdrücklich angeben müsse, ob und wie viel Vermögen er an Kinder oder Erben herausgegeben habe. Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung sei natürlich, zu ver¬ hindern, daß dem Staate Steuersummen verloren gehen und ihn in den Stand zu setzen, die Empfänger für die betreffenden Be¬ träge zur Besteuerung heranzuziehen. Der Regierungsrath sei daher zu seiner Schlußnahme vom 7. November nicht nur be¬ rechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen; das Gesetz verbiete denn auch mit keiner Silbe, Vermögensveranlagungen gestützt auf Thatsachen, welche bei Durchführung des gesetzlichen Verfahrens zur Kenntniß der Behörde gelangen, in Revision zu ziehen. Die Steuerbehörde habe sich, zumal bei Taxationen, die untereinander im Zusammenhange stehen und einander beeinflussen, stets das Recht hiezu gewahrt. Es werde daher auf Abweisung der Be¬ schwerde angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn die glarnerische Kantonsverfassung vorschreibt, daß die Kantonseinwohner zu Deckung der Staatsausgaben „nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen“ beizutragen haben, so ist damit wohl ausgesprochen, daß die Bürger nur auf Grund von Gesetzen zur Steuer herangezogen und nicht etwa durch administative Verfügungen beliebig mit Steuern belastet werden dürfen. Dagegen werden dadurch selbstverständlich die Bestimmun¬ gen der Steuergesetze ebensowenig zu Verfassungsbestimmungen erhoben, als etwa die Bestimmungen der Straf= und Strafproze߬ gesetze durch die verfassungsmäßige Gewährleistung, daß Niemand anders als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen und in den durch dasselbe vorgeschriebenen Formen gerichtlich verfolgt und verhaftet werden dürfe. Die Beschwerde wegen Verletzung des § 17 der Kantonsverfassung ist also unbegründet.

2. Auch eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze liegt nicht vor. Die Frage, ob der Regierungsrath in seiner Stellung als Obersteuerkommission auf die bereits von ihm erledigte Taxa¬ tion eines Steuerpflichtigen zurückkommen dürfe, wenn er im weitern Verlaufe der Taxationsverhandlungen, anläßlich der Ein¬ schätzung eines andern Steuerpflichtigen, entdeckt, daß die Taxa¬ tion eine unrichtige war, ist zunächst eine Frage der Auslegung des kantonalen Gesetzes und als solche der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogen. Nur dann wäre das Bundesgericht zum Einschreiten berechtigt, wenn das Verfahren des Regierungs¬ rathes gegen klares Recht willkürlich verstoßen und den Rekur¬ renten einer ausnahmsweisen Behandlung unterwerfen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Es kann nicht gesagt werden, daß das Verfahren des Regierungsrathes gegen eine klare, positive, verschiedener Auslegung gar nicht fähige, Gesetzesbestimmung ver¬ stoße, und wenn der Rekurrent behauptet, es sei bisher noch nie in gleicher Weise wie im gegenwärtigen Falle verfahren worden, so ist dies nicht geeignet, eine Beschwerde wegen Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze zu begründen. Dazu wäre vielmehr der Nachweis erforderlich, daß bisher konsequent entschieden wor¬

den sei, es sei auch in Fällen der vorliegenden Art eine Berich¬ tigung der einmal ausgesprochenen Taxation unstatthaft und daß von dieser feststehenden Praxis nur dem Rekurrenten gegenüber ausnahmsweise, aus nicht sachlichen Gründen, abgegangen werden wolle. Ein solcher Nachweis aber ist weder erbracht noch auch anerboten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.