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152 III 218

Bundesgericht (BGE) · 2025-12-18 · Deutsch CH
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Regeste Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 426 Abs. 1 ZGB; Art. 41a KVG; Beschwerderecht der Einrichtung im Streit um ihre Geeignetheit. Prüfung des schutzwürdigen Interesses (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) der mit der fürsorgerischen Unterbringung betrauten Einrichtung an der Beschwerde, mit der sie ihre Geeignetheit (Art. 426 Abs. 1 ZGB) bestreitet (E. 3). Das Interesse eines hypothetischen Dritten, dem der Behandlungsplatz infolge des angefochtenen Entscheids vorenthalten wird, begründet kein Beschwerderecht der Einrichtung (E. 3.3.1). Dasselbe gilt für die (zusätzlichen) Kosten, die der Einrichtung aufgrund der fürsorgerischen Unterbringung der betroffenen Person entstehen (E. 3.3.2). Das Interesse einer Einrichtung, die im fraglichen Bereich der Psychiatrie einen Leistungsauftrag im Sinne des öffentlichen Gesundheitsrechts hat und zur Aufnahme verpflichtet ist (Art. 41a KVG), kann nicht als schutzwürdig gelten (E. 3.3.3).

Sachverhalt

ab Seite 219 BGE 152 III 218 S. 219 A. A. (geb. 2006) lebte seit 2013 im Wohnheim B. in U. (SO). Per Ende Juli 2025 wurde ihm der Heimplatz gekündigt und er wurde zu seiner Beiständin C. nach V. (BL) verbracht. Mit Entscheid vom 4. August 2025 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis Liestal für A. eine als vorsorglich bezeichnete fürsorgerische Unterbringung an und wies ihn befristet bis zum 15. September 2025 in die Psychiatrie Baselland (PBL), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) in Liestal (BL), ein. Gemäss Einweisungszeugnis leide A. an schwerem Autismus und habe den Entwicklungsstand eines dreijährigen Kindes. Er sei im Wohnheim B. nicht mehr führbar; es liege eine ausgeprägte Hilfsbedürftigkeit vor und es bestehe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung. B. Mit Schreiben vom 8. August 2025 beantragte die PBL der KESB, die fürsorgerische Unterbringung von A. aufzuheben und ihn in eine geeignete Einrichtung zu entlassen. Die KESB wies den Antrag ab BGE 152 III 218 S. 220 (Entscheid vom 15. August 2025). Die von der PBL und von A.s Mutter dagegen erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ab (Urteil vom 10. September 2025). C. C.a Mit Entscheid vom 15. September 2025 verlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbringung in der KPP auf unbestimmte Zeit resp. bis zum Übertritt in eine passende stationäre Einrichtung und kündigte an, spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt seien und die Einrichtung weiterhin geeignet sei. Weiter stellte die KESB klar, dass sie für die Entlassung zuständig bleibe, die PBL ihr unverzüglich die Aufhebung der Massnahme zu beantragen habe, falls die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr bestünden, und vor dem Entscheid der KESB keine Entlassung erfolgen dürfe. Vor der Aufhebung der Unterbringung hätten die behandelnden Ärzte zu versuchen, mit der betroffenen Person Massnahmen für die Nachbetreuung zu vereinbaren. Diese Massnahmen oder ihr Nichtzustandekommen seien der KESB schriftlich mitzuteilen; ein allfälliger ärztlicher Antrag auf Anordnung von Nachbetreuungsmassnahmen sei spätestens fünf Tage vor der Entlassung schriftlich bei der KESB einzureichen. C.b Die PBL erhob Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, den Entscheid vom 15. September 2025 aufzuheben und die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung anzuordnen; eventualiter sei eine maximale Dauer der fürsorgerischen Unterbringung festzulegen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab. D. Die PBL wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und A binnen zwei Wochen seit Zustellung des begründeten bundesgerichtlichen Urteils in eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu überführen. Finde binnen dieser Frist keine solche Überführung statt, falle die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres dahin. Die weiteren Anordnungen der KESB seien ersatzlos aufzuheben. Im Eventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin, die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, die binnen zwei Wochen seit Zustellung des begründeten bundesgerichtlichen Urteils neu zu entscheiden habe, ansonst die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres dahinfalle. (Zusammenfassung)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen setzt weiter das Beschwerderecht voraus.

E. 3.1 Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels der rechtsuchenden Partei verschaffen würde, indem ihr der Nachteil (wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Natur) erspart bliebe, den der angefochtene Entscheid für sie bedeutet (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; BGE 138 III 537 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist die Beeinträchtigung eines eigenen schutzwürdigen Interesses der Beschwerde führenden Person; die Verfolgung von Interessen eines Dritten, etwa als "nahestehende Person" im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, vermag abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen kein Beschwerderecht zu begründen (Urteile 5A_651/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 1.2.2 f.; 5A_318/2019 vom 25. April 2019 E. 2; 5A_295/2015 vom 29. Juni 2015 E. 1.2.3.1). Allein das allgemeine Interesse an einer korrekten Rechtsanwendung genügt nicht (vgl. BGE 135 II 156 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zuzulassen ist (BGE 138 III 537 E. 1.2; BGE 135 III 46 E. 4; je mit Hinweisen).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, von der fürsorgerischen Unterbringung von A. selbst direkt betroffen zu sein. Sie sei mit ihren organisatorischen und personellen Ressourcen nicht in der Lage, die wesentlichen Bedürfnisse des Betroffenen zu befriedigen, und habe deshalb allein im August 2025 für externes Personal Ausgaben von über Fr. 50'000.- tragen müssen. Mit der Gutheissung der Beschwerde, der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Entlassung von A. aus der KPP würden ihr folglich weitere Ausgaben erheblichen Ausmasses erspart. Weiter beruft sich die BGE 152 III 218 S. 222 Beschwerdeführerin darauf, dass die KPP keine geeignete Einrichtung für die Unterbringung von A. (mehr) sei. Es dürfe keiner Einrichtung zugemutet werden, im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung Personen aufzunehmen, deren Behandlung und Betreuung ihre Möglichkeiten und Kompetenzen übersteigen. Schliesslich argumentiert sie, die fehlende Eignung der KPP habe ausserdem zur Folge, dass ein psychiatrischer Behandlungsplatz belegt sei, der einem behandlungsbedürftigen Patienten vorenthalten werde. Auch diesbezüglich habe sie ein aktuelles schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Urteils vom 22. Oktober 2025, der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Entlassung von A.

E. 3.3.1 Was das zuletzt erwähnte Argument betreffend den verlorenen Behandlungsplatz angeht, beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf ihr eigenes Interesse, sondern auf das allfällige Interesse anderer (hypothetischer) Patienten, in der KPP den Behandlungsplatz zu belegen, der zur Zeit von A. besetzt ist. Allein mit einem derartigen (virtuellen) Drittinteresse vermag sie nach dem Gesagten kein Beschwerderecht im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG zu begründen.

E. 3.3.2 Ebenso täuscht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufgrund der (zusätzlichen) Kosten berechtigt zu sein, welche die fürsorgerische Unterbringung von A. in der KPP verursacht. Wer für die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung aufzukommen hat, ist im Streit um die Geeignetheit der Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB kein Thema; diese Frage wird durch das kantonale Recht geregelt (Urteile 5A_757/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.1; 5A_792/2015 vom 13. Januar 2016 E. 3.1; DELABAYS/DELALOYE, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2. Aufl. 2024, N. 33 zu Art. 426 ZGB). Für den Kanton Basel-Landschaft ist diesbezüglich § 83 Abs. 2-4 des kantonalen Gesetzes vom 16. November 2006 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB/BL; SGS 211) einschlägig. Inwiefern sie gestützt auf die zitierten Vorschriften damit zu rechnen hätte, die fraglichen Ausgaben für externes Personal selbst tragen zu müssen, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

E. 3.3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG schutzwürdiges Interesse daran hat, ihre Eignung als Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in der Sache bestreiten und das kantonsgerichtliche Urteil unter diesem BGE 152 III 218 S. 223 Gesichtspunkt anfechten zu können. Diesbezüglich scheint sich die Beschwerdeführerin an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrer Beschwerdelegitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren zu orientieren. Die Vorinstanz befand unter Hinweis auf einen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. April 2017 (in: Die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden [PKG] 2017 S. 107 f.), dass die Beschwerdeführerin mit der fehlenden Eignung der KPP die Verletzung eigener Rechte geltend mache, ein durch das Erwachsenenschutzrecht geschütztes rechtliches Interesse verfolge und daher im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur Beschwerde legitimiert sei. In einem anderen kantonalen Entscheid erwog das Kantonsgericht Freiburg mit Bezug auf diese Vorschrift, dass das Interesse einer Institution an der Sicherheit von Angestellten und Bewohnern (auch) unter dem Gesichtspunkt der Eignung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen sei und dessen angebliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründe (Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2016 E. 2.b, in: Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 2016 S. 6). Die Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht richtet sich allerdings allein nach Art. 76 Abs. 1 BGG (zit. Urteil 5A_651/2025 E. 1.2.3). Entsprechend lassen sich die vorigen Überlegungen zu Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nicht ohne Weiteres auf das hiesige Verfahren übertragen. Gemäss § 8 Abs. 2 des Spitalgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 17. November 2011 (Spitalgesetz/BL; SGS 930) ist die Beschwerdeführerin (im besagten Gesetz "Unternehmen" genannt) eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal (BL). § 9 Abs. 1 Spitalgesetz/BL bestimmt, dass die Unternehmen den ihnen in der Spitalliste zugewiesenen Leistungsauftrag erfüllen. Wie sich aus der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft Psychiatrie (Version 2024.1, gültig ab 1. Januar 2024, publiziert auf der Internetseite des kantonalen Amts für Gesundheit) ergibt, hat die Beschwerdeführerin in allen Leistungsgruppen der psychiatrischen Grundversorgung einen uneingeschränkten Leistungsauftrag. Der Leistungsauftrag definiert die Leistungen, die ein Spital seinen Patientinnen und Patienten anbieten können muss, um die Pflegebedürfnisse der Bevölkerung abzudecken und in die Spitalliste gemäss KVG aufgenommen zu werden (Urteil 9C_151/2016 vom 27. Januar 2017 E. 7.1). Er ist eine Verfügung im verwaltungsrechtlichen Sinn, die dem betreffenden Spital neben der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung auch eine öffentliche Versorgungsaufgabe BGE 152 III 218 S. 224 erteilt, ihm also die Pflicht auferlegt, die stationäre Versorgung im Bereich des vom Auftrag abgedeckten Leistungsspektrums zu erbringen (RÜTSCHE/PICECCHI, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 60-62 zu Art. 39 KVG). Entsprechend muss das Spital als Einrichtung des Gesundheitswesens gemäss seinem Leistungsauftrag die nötigen Behandlungsleistungen einschliessen (OLIVIER GUILLOD, in: Erwachsenenschutz, 2013, N. 74 zu Art. 426 ZGB; s. auch GASSMANN/BRIDLER, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Fountoulakis und andere [Hrsg.], 2016, Rz. 9.97). Die Listenspitäler haben eine Aufnahmepflicht; sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Art. 41a KVG). Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie - wie im angefochtenen Entscheid festgestellt - im Kanton Basel-Landschaft die einzige Institution ist, die laut der kantonalen Spitalliste und dem daraus ersichtlichen Leistungsauftrag die A. betreffenden Leistungsgruppen abdeckt. Dass sie diesen Leistungsauftrag erfüllen, die von A. benötigte Behandlung und Betreuung also anbieten muss, ergibt sich aus dem kantonalen Gesundheitsrecht. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass der uneingeschränkte Leistungsauftrag in allen psychiatrischen Leistungsgruppen als öffentlich-rechtliche Verfügung rechtskräftig ist. Angesichts der geschilderten gesundheitsrechtlichen Vorgaben kann ein Interesse der Beschwerdeführerin, A. im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht (länger) aufzunehmen, nicht als im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG schutzwürdig gelten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilskopf 152 III 218

23. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Psychiatrie Baselland gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_1048/2025 vom 18. Dezember 2025 Regeste Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 426 Abs. 1 ZGB; Art. 41a KVG; Beschwerderecht der Einrichtung im Streit um ihre Geeignetheit. Prüfung des schutzwürdigen Interesses (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) der mit der fürsorgerischen Unterbringung betrauten Einrichtung an der Beschwerde, mit der sie ihre Geeignetheit (Art. 426 Abs. 1 ZGB) bestreitet (E. 3). Das Interesse eines hypothetischen Dritten, dem der Behandlungsplatz infolge des angefochtenen Entscheids vorenthalten wird, begründet kein Beschwerderecht der Einrichtung (E. 3.3.1). Dasselbe gilt für die (zusätzlichen) Kosten, die der Einrichtung aufgrund der fürsorgerischen Unterbringung der betroffenen Person entstehen (E. 3.3.2). Das Interesse einer Einrichtung, die im fraglichen Bereich der Psychiatrie einen Leistungsauftrag im Sinne des öffentlichen Gesundheitsrechts hat und zur Aufnahme verpflichtet ist (Art. 41a KVG), kann nicht als schutzwürdig gelten (E. 3.3.3). Sachverhalt ab Seite 219 BGE 152 III 218 S. 219 A. A. (geb. 2006) lebte seit 2013 im Wohnheim B. in U. (SO). Per Ende Juli 2025 wurde ihm der Heimplatz gekündigt und er wurde zu seiner Beiständin C. nach V. (BL) verbracht. Mit Entscheid vom 4. August 2025 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis Liestal für A. eine als vorsorglich bezeichnete fürsorgerische Unterbringung an und wies ihn befristet bis zum 15. September 2025 in die Psychiatrie Baselland (PBL), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) in Liestal (BL), ein. Gemäss Einweisungszeugnis leide A. an schwerem Autismus und habe den Entwicklungsstand eines dreijährigen Kindes. Er sei im Wohnheim B. nicht mehr führbar; es liege eine ausgeprägte Hilfsbedürftigkeit vor und es bestehe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung. B. Mit Schreiben vom 8. August 2025 beantragte die PBL der KESB, die fürsorgerische Unterbringung von A. aufzuheben und ihn in eine geeignete Einrichtung zu entlassen. Die KESB wies den Antrag ab BGE 152 III 218 S. 220 (Entscheid vom 15. August 2025). Die von der PBL und von A.s Mutter dagegen erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ab (Urteil vom 10. September 2025). C. C.a Mit Entscheid vom 15. September 2025 verlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbringung in der KPP auf unbestimmte Zeit resp. bis zum Übertritt in eine passende stationäre Einrichtung und kündigte an, spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt seien und die Einrichtung weiterhin geeignet sei. Weiter stellte die KESB klar, dass sie für die Entlassung zuständig bleibe, die PBL ihr unverzüglich die Aufhebung der Massnahme zu beantragen habe, falls die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr bestünden, und vor dem Entscheid der KESB keine Entlassung erfolgen dürfe. Vor der Aufhebung der Unterbringung hätten die behandelnden Ärzte zu versuchen, mit der betroffenen Person Massnahmen für die Nachbetreuung zu vereinbaren. Diese Massnahmen oder ihr Nichtzustandekommen seien der KESB schriftlich mitzuteilen; ein allfälliger ärztlicher Antrag auf Anordnung von Nachbetreuungsmassnahmen sei spätestens fünf Tage vor der Entlassung schriftlich bei der KESB einzureichen. C.b Die PBL erhob Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, den Entscheid vom 15. September 2025 aufzuheben und die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung anzuordnen; eventualiter sei eine maximale Dauer der fürsorgerischen Unterbringung festzulegen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab. D. Die PBL wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und A binnen zwei Wochen seit Zustellung des begründeten bundesgerichtlichen Urteils in eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu überführen. Finde binnen dieser Frist keine solche Überführung statt, falle die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres dahin. Die weiteren Anordnungen der KESB seien ersatzlos aufzuheben. Im Eventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin, die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, die binnen zwei Wochen seit Zustellung des begründeten bundesgerichtlichen Urteils neu zu entscheiden habe, ansonst die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres dahinfalle. (Zusammenfassung) Erwägungen BGE 152 III 218 S. 221 Aus den Erwägungen: 3. Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen setzt weiter das Beschwerderecht voraus. 3.1 Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels der rechtsuchenden Partei verschaffen würde, indem ihr der Nachteil (wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Natur) erspart bliebe, den der angefochtene Entscheid für sie bedeutet (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; BGE 138 III 537 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist die Beeinträchtigung eines eigenen schutzwürdigen Interesses der Beschwerde führenden Person; die Verfolgung von Interessen eines Dritten, etwa als "nahestehende Person" im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, vermag abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen kein Beschwerderecht zu begründen (Urteile 5A_651/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 1.2.2 f.; 5A_318/2019 vom 25. April 2019 E. 2; 5A_295/2015 vom 29. Juni 2015 E. 1.2.3.1). Allein das allgemeine Interesse an einer korrekten Rechtsanwendung genügt nicht (vgl. BGE 135 II 156 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zuzulassen ist (BGE 138 III 537 E. 1.2; BGE 135 III 46 E. 4; je mit Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, von der fürsorgerischen Unterbringung von A. selbst direkt betroffen zu sein. Sie sei mit ihren organisatorischen und personellen Ressourcen nicht in der Lage, die wesentlichen Bedürfnisse des Betroffenen zu befriedigen, und habe deshalb allein im August 2025 für externes Personal Ausgaben von über Fr. 50'000.- tragen müssen. Mit der Gutheissung der Beschwerde, der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Entlassung von A. aus der KPP würden ihr folglich weitere Ausgaben erheblichen Ausmasses erspart. Weiter beruft sich die BGE 152 III 218 S. 222 Beschwerdeführerin darauf, dass die KPP keine geeignete Einrichtung für die Unterbringung von A. (mehr) sei. Es dürfe keiner Einrichtung zugemutet werden, im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung Personen aufzunehmen, deren Behandlung und Betreuung ihre Möglichkeiten und Kompetenzen übersteigen. Schliesslich argumentiert sie, die fehlende Eignung der KPP habe ausserdem zur Folge, dass ein psychiatrischer Behandlungsplatz belegt sei, der einem behandlungsbedürftigen Patienten vorenthalten werde. Auch diesbezüglich habe sie ein aktuelles schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Urteils vom 22. Oktober 2025, der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Entlassung von A. 3.3 3.3.1 Was das zuletzt erwähnte Argument betreffend den verlorenen Behandlungsplatz angeht, beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf ihr eigenes Interesse, sondern auf das allfällige Interesse anderer (hypothetischer) Patienten, in der KPP den Behandlungsplatz zu belegen, der zur Zeit von A. besetzt ist. Allein mit einem derartigen (virtuellen) Drittinteresse vermag sie nach dem Gesagten kein Beschwerderecht im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG zu begründen. 3.3.2 Ebenso täuscht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufgrund der (zusätzlichen) Kosten berechtigt zu sein, welche die fürsorgerische Unterbringung von A. in der KPP verursacht. Wer für die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung aufzukommen hat, ist im Streit um die Geeignetheit der Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB kein Thema; diese Frage wird durch das kantonale Recht geregelt (Urteile 5A_757/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.1; 5A_792/2015 vom 13. Januar 2016 E. 3.1; DELABAYS/DELALOYE, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2. Aufl. 2024, N. 33 zu Art. 426 ZGB). Für den Kanton Basel-Landschaft ist diesbezüglich § 83 Abs. 2-4 des kantonalen Gesetzes vom 16. November 2006 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB/BL; SGS 211) einschlägig. Inwiefern sie gestützt auf die zitierten Vorschriften damit zu rechnen hätte, die fraglichen Ausgaben für externes Personal selbst tragen zu müssen, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 3.3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG schutzwürdiges Interesse daran hat, ihre Eignung als Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in der Sache bestreiten und das kantonsgerichtliche Urteil unter diesem BGE 152 III 218 S. 223 Gesichtspunkt anfechten zu können. Diesbezüglich scheint sich die Beschwerdeführerin an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrer Beschwerdelegitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren zu orientieren. Die Vorinstanz befand unter Hinweis auf einen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. April 2017 (in: Die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden [PKG] 2017 S. 107 f.), dass die Beschwerdeführerin mit der fehlenden Eignung der KPP die Verletzung eigener Rechte geltend mache, ein durch das Erwachsenenschutzrecht geschütztes rechtliches Interesse verfolge und daher im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur Beschwerde legitimiert sei. In einem anderen kantonalen Entscheid erwog das Kantonsgericht Freiburg mit Bezug auf diese Vorschrift, dass das Interesse einer Institution an der Sicherheit von Angestellten und Bewohnern (auch) unter dem Gesichtspunkt der Eignung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen sei und dessen angebliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründe (Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2016 E. 2.b, in: Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 2016 S. 6). Die Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht richtet sich allerdings allein nach Art. 76 Abs. 1 BGG (zit. Urteil 5A_651/2025 E. 1.2.3). Entsprechend lassen sich die vorigen Überlegungen zu Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nicht ohne Weiteres auf das hiesige Verfahren übertragen. Gemäss § 8 Abs. 2 des Spitalgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 17. November 2011 (Spitalgesetz/BL; SGS 930) ist die Beschwerdeführerin (im besagten Gesetz "Unternehmen" genannt) eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal (BL). § 9 Abs. 1 Spitalgesetz/BL bestimmt, dass die Unternehmen den ihnen in der Spitalliste zugewiesenen Leistungsauftrag erfüllen. Wie sich aus der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft Psychiatrie (Version 2024.1, gültig ab 1. Januar 2024, publiziert auf der Internetseite des kantonalen Amts für Gesundheit) ergibt, hat die Beschwerdeführerin in allen Leistungsgruppen der psychiatrischen Grundversorgung einen uneingeschränkten Leistungsauftrag. Der Leistungsauftrag definiert die Leistungen, die ein Spital seinen Patientinnen und Patienten anbieten können muss, um die Pflegebedürfnisse der Bevölkerung abzudecken und in die Spitalliste gemäss KVG aufgenommen zu werden (Urteil 9C_151/2016 vom 27. Januar 2017 E. 7.1). Er ist eine Verfügung im verwaltungsrechtlichen Sinn, die dem betreffenden Spital neben der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung auch eine öffentliche Versorgungsaufgabe BGE 152 III 218 S. 224 erteilt, ihm also die Pflicht auferlegt, die stationäre Versorgung im Bereich des vom Auftrag abgedeckten Leistungsspektrums zu erbringen (RÜTSCHE/PICECCHI, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 60-62 zu Art. 39 KVG). Entsprechend muss das Spital als Einrichtung des Gesundheitswesens gemäss seinem Leistungsauftrag die nötigen Behandlungsleistungen einschliessen (OLIVIER GUILLOD, in: Erwachsenenschutz, 2013, N. 74 zu Art. 426 ZGB; s. auch GASSMANN/BRIDLER, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Fountoulakis und andere [Hrsg.], 2016, Rz. 9.97). Die Listenspitäler haben eine Aufnahmepflicht; sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Art. 41a KVG). Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie - wie im angefochtenen Entscheid festgestellt - im Kanton Basel-Landschaft die einzige Institution ist, die laut der kantonalen Spitalliste und dem daraus ersichtlichen Leistungsauftrag die A. betreffenden Leistungsgruppen abdeckt. Dass sie diesen Leistungsauftrag erfüllen, die von A. benötigte Behandlung und Betreuung also anbieten muss, ergibt sich aus dem kantonalen Gesundheitsrecht. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass der uneingeschränkte Leistungsauftrag in allen psychiatrischen Leistungsgruppen als öffentlich-rechtliche Verfügung rechtskräftig ist. Angesichts der geschilderten gesundheitsrechtlichen Vorgaben kann ein Interesse der Beschwerdeführerin, A. im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht (länger) aufzunehmen, nicht als im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG schutzwürdig gelten.