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152 III 1

Bundesgericht (BGE) · 2026-01-01 · Deutsch CH
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Regeste Art. 533 Abs. 1 ZGB; Verwirkung der Herabsetzungsklage bei (lebzeitigen) Zuwendungen an mehr als eine Person; separater Lauf der Verwirkungsfristen. Der Lauf der einjährigen Frist für die Herabsetzungsklage beginnt bei (lebzeitigen) Zuwendungen an mehr als eine Person bezüglich jeder einzelnen Zuwendungsempfängerin oder jedem einzelnen Zuwendungsempfänger erst dann, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe über die notwendigen Kenntnisse für die jeweilige Klage verfügt. Dazu zählt die Identität der betroffenen Person. Dagegen ist ein einheitlicher Fristenlauf hinsichtlich aller Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger mit Kenntnis des Klagegrundes bezüglich einer der Zuwendungen abzulehnen (E. 11).

Sachverhalt

ab Seite 2 BGE 152 III 1 S. 2 A. A.a E.A. (geb. 1928; Erblasser) war in zweiter Ehe mit D.A. (geb. 1945; Beschwerdegegnerin 2) verheiratet. A.A. und B.A. (geb. 1993 bzw. 1995; Beschwerdeführer) sind seine Enkelkinder. Ihr Vater war der einzige Sohn von E.A. aus erster Ehe und war 2005 verstorben. Während ihrer Ehe bedachte E.A. D.A. mit verschiedenen geldwerten Zuwendungen. Im Jahr 2005 gründete er ausserdem den F. Trust sowie den G. Trust, beide mit Sitz in Singapur. Trustee ist in beiden Fällen die C. Ltd. (Beschwerdegegnerin 1). Mit Ehe- und Erbvertrag vom 11. August 2005 vereinbarten die Eheleute, dass D.A. im Fall des Vorversterbens von E.A. zu 5/8 bzw. 10/16 Erbin sei und die Erbberechtigung von A.A. und B.A. den Pflichtteil von je 3/16 umfasse. A.b E.A. verstarb 2016. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 ordnete das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne auf Antrag von A.A. und B.A. die Erstellung eines öffentlichen Inventars an und am 9. Januar 2017 wurde der Erbvertrag eröffnet. Das öffentliche Inventar datiert vom 28. Februar 2017, der Nachtrag zu diesem vom 30. Juni 2017. A.c Nach ergebnislosem Schlichtungsverfahren (rechtshängig am 15. Oktober 2018) klagten A.A. und B.A. am 23. Juni 2020 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen die C. Ltd. sowie D.A. unter anderem auf Feststellung, dass verschiedene Zuwendungen von E.A. an diese der Herabsetzung unterlägen, um Herabsetzung dieser Zuwendungen, soweit dies zur Wahrung ihrer Pflichtteile erforderlich sei, und um Rückerstattung eines später zu beziffernden bzw. gerichtlich festzusetzenden Betrags. Ausserdem verlangten sie die Teilung des Nachlasses von E.A. In der Folge stellte das Regionalgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge fest, dass die Klage auf Herabsetzung verwirkt ist und wies sie ab. Auf die Erbteilungsklage trat es ein. B. Gegen diesen Entscheid reichten A.A. und B.A. unter anderem soweit die Herabsetzungsklage betreffend Berufung beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Entscheid vom 22. April 2024 stellte dieses fest, dass der Entscheid des Regionalgerichts soweit die BGE 152 III 1 S. 3 Erbteilungsklage betreffend in Rechtskraft erwachsen ist, und wies die Berufung hinsichtlich der Herabsetzungsklage ab. C. A.A. und B.A. gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Juni 2024 ans Bundesgericht. Sie beantragen unter anderem, es sei festzustellen, dass bestimmte Zuwendungen des Erblassers an die C. Ltd. sowie D.A. der Herabsetzung unterliegen, und es seien diese Zuwendungen soweit herabzusetzen, als dies zur Wahrung ihrer Pflichtteile erforderlich sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und die C. Ltd. sowie D.A. schliesst soweit hier interessierend auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht hebt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil teilweise auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. (Zusammenfassung)

Erwägungen (7 Absätze)

E. 11.1 Strittig ist sodann, ob für die Klage gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend den F. Trust und den G. Trust (vgl. vorne Bst. A.a) die einjährige (relative) Frist von demselben Zeitpunkt an läuft wie hinsichtlich der weiteren Zuwendungen (vgl. zu diesen die nicht publ. E. 10), sodass die Verwirkung auch insofern eingetreten ist, oder ob insoweit von einem eigenständigen Fristbeginn auszugehen ist. In tatsächlicher Hinsicht hält das Obergericht dabei fest, dass die Beschwerdeführer erst am 17. Oktober 2017 von der Identität der Beschwerdegegnerin 1 und damit von sämtlichen Elementen wussten, um vom Erfolg einer allfälligen Herabsetzungsklage ausgehen zu können (zur Passivlegitimation zur Herabsetzungsklage im Trustkontext vgl. HRUBESCH-MILLAUER, in: Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 5. Aufl. 2023, N. 9a ff. Vorbem. zu Art. 522 ff. ZGB). Soweit die Beschwerdegegnerinnen diesbezüglich von etwas anderem ausgehen, erheben sie nicht die notwendigen Rügen, um diese Feststellung in Frage zu stellen (vgl. nicht publ. E. 2.2). Namentlich belässt die Beschwerdegegnerin 1 es bei einer bloss appellatorischen Darlegung ihrer Sicht der Dinge, soweit sie ausführt, die Beschwerdeführer hätten bereits vor dem 17. Oktober 2017 um ihre Stellung als Trustee gewusst. Bei eigenständigem Fristenlauf wäre die Herabsetzungsklage am 15. Oktober 2018 (vgl. vorne Bst. A.c) folglich rechtzeitig anhängig gemacht worden (vgl. nicht publ. E. 10.1). BGE 152 III 1 S. 4 (...)

E. 11.2 Das Obergericht ist zusammenfassend der Auffassung, von der Verletzung eines Pflichtteilsanspruchs könne nur einmal Kenntnis genommen werden. Würde nachträglich eine weitere herabsetzbare Vermögensverfügung entdeckt, führe dies nicht zu einer neuen, sondern lediglich zur Erhöhung des Werts der bisherigen Verletzung. Die Verwirkungsfrist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB laufe unabhängig davon, ob noch weitere Zuwendungen oder Zuwendungsempfänger bekannt würden. Es beginne auch in diesen Fällen kein neuer Fristenlauf. Den damit verbundenen Unsicherheiten könne mit prozessualen Mitteln Rechnung getragen werden, und zwar mit der Klageänderung und mit der unbezifferten Forderungsklage bzw. der Stufenklage (insbesondere Kombination von Auskunftsklage und unbezifferter Herabsetzungsklage). Die Beschwerdegegnerinnen schliessen sich den Ausführungen des Obergerichts im Wesentlichen an.

E. 11.3 Das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert, wie die Regelung von Art. 533 Abs. 1 ZGB bei Vorhandensein lebzeitiger Zuwendungen an mehr als eine Person anzuwenden ist, von denen zu verschiedenen Zeitpunkten Kenntnis genommen wird. In der Lehre finden sich hierzu nur vereinzelte Aussagen: Eine Auffassung geht dahin, dass die Frist für die Herabsetzungsklage gegen jede einzelne oder jeden einzelnen von mehreren Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern erst dann zu laufen beginnt, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe über die nötigen Kenntnisse für eine Klage gegen die betreffende Zuwendungsempfängerin oder den betreffenden Zuwendungsempfänger verfügt (PIOTET, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. II, 2016, N. 11 zu Art. 533 ZGB). Nach einer anderen Lehrmeinung soll die Frist von einem Jahr grundsätzlich einheitlich bei Kenntnisnahme der ersten Pflichtteilsverletzung zu laufen beginnen. Ein neuer Fristenlauf werde nur dann ausgelöst, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe nach Abschluss eines Herabsetzungsverfahrens Kenntnis von weiteren Zuwendungen an nicht in den ursprünglichen Prozess involvierte Personen erhalte. In diesem Fall habe die betreffende Person nicht in den vorherigen Prozess einbezogen werden können, wozu nach Möglichkeit die Pflicht bestehe (HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., N. 4b zu Art. 533 ZGB). Hierzu ergibt sich, was folgt: BGE 152 III 1 S. 5

E. 11.4.1 Dem Gesetzestext lässt sich keine eindeutige Antwort zur hier interessierenden Frage entnehmen. Der Wortlaut von Art. 533 Abs. 1 ZGB bestimmt: " Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben [...]" (" L 'action en réduction se prescrit par un an à compter du jour où les héritiers connaissent la lésion de leur réserve [...]"; " L 'azione di riduzione si prescrive col decorso di un anno dal momento in cui gli eredi hanno conosciuto la lesione dei loro diritti [...]"; Hervorhebung durch das Gericht). Zwar liesse sich das Gesetz aufgrund dieser Formulierung im Sinn der vorinstanzlichen Lösung so auslegen, dass es sich auf das Klagerecht insgesamt bezieht, indem es die Herabsetzungsklage und die Rechtsverletzung erwähnt. Der Gesetzeswortlaut lässt sich indes ebenso gut in dem Sinn verstehen, dass er die Verwirkung der jeweiligen Herabsetzungsklage anspricht (vgl. auch etwa Art. 60 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 1 OR). Diese Lösung drängt sich umso mehr auf, als im Gesetz andernorts zum Ausdruck kommt, dass die Erbin oder der Erbe bei mehrfacher Verletzung der Pflichtteile durch Zuwendungen an verschiedene Personen Klagerechte gegen alle diese Personen hat (vgl. Art. 522, 527 und 532 ZGB).

E. 11.4.2 Die Äusserungen des historischen Gesetzgebers, der die hier interessierende Problematik nicht thematisiert hat (vgl. nur Botschaft vom 28. Mai 1904 an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das Schweizerische Zivilgesetzbuch, BBl 1904 IV 1 ff., 54 ff.; Erläuterungen zum Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bd. I, 2. Aufl. 1914, S. 412 f., in: Berner Kommentar, Materialien zum Zivilgesetzbuch, Bd. II, Reber/ Hurni [Hrsg.], 2007, S. 391), lassen ebenfalls keine Schlüsse auf den massgeblichen Sinn von Art. 533 Abs. 1 ZGB zu.

E. 11.4.3 Wie Art. 533 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, ergibt sich aus dem gesetzlichen Umfeld der Bestimmung und dem mit dieser verfolgten Sinn und Zweck: Mit der Herabsetzungsklage kann eine Pflichtteilserbin oder ein Pflichtteilserbe die Herabsetzung von Vermögensverfügungen (von Todes wegen oder unter Lebenden) verlangen, soweit diese den Pflichtteil verletzen (vgl. nicht publ. E. 6.3). Die Herabsetzung dient dem Schutz der Erbin oder des Erben vor derartigen Verfügungen, die aber bis zur erfolgreichen Anfechtung gültig sind (ESCHER, Zürcher BGE 152 III 1 S. 6 Kommentar, 3. Aufl. 1959, N. 1 der Einleitung zu Art. 522-533 ZGB). Diemit dieser Klagemöglichkeit verbundene Unsicherheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung soll möglichst rasch beseitigt werden, weshalb die Herabsetzungsklage gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB einer relativ kurzen einjährigen Verwirkungsfrist unterliegt (PICENONI, Die Verjährung der Testamentsungültigkeits- und Herabsetzungsklage [ Art. 521 und 533 ZGB ], SJZ 63/1967 S. 101 ff., 102) und für den Beginn des Fristenlaufs Kenntnis des genauen Ausmasses der Pflichtteilsverletzung nicht notwendig ist (BGE 121 III 249 E. 2b). Die angesprochene Schutzfunktion kann die Bestimmung indes nur dann wahrnehmen, wenn die Verwirkungsfrist erst ab Kenntnisnahme der wesentlichen Elemente für eine Klage zu laufen beginnt. Andernfalls droht, wie die Beschwerdeführer zu Recht anmerken, der Verwirkungseintritt, bevor der Herabsetzungsanspruch geltend gemacht werden kann. Zu den wesentlichen Elementen, die eine Partei kennen muss, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einreichen zu können, gehört die Identität der beklagten Person. Solange die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe die Identität der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nicht kennt, kann die Verwirkungsfrist des Art. 533 Abs. 1 ZGB daher nicht zu laufen beginnen. Daran vermag der Hinweis des Obergerichts nichts zu ändern, das Zivilprozessrecht gebe einer Klägerin oder einem Kläger mit der Klageänderung (Art. 227 Abs. 1 ZPO), dem Novenrecht (Art. 229 ZPO [in der Fassung vom 25. September 2015; AS 2016 3644]), der unbezifferten Forderungsklage und der Stufenklage (Art. 85 ZPO) genügend Instrumente in die Hand, um eine Klage auch bei noch relativ unklaren Verhältnissen anhängig zu machen und später noch weitere Zuwendungen einzubeziehen (mit Hinweis auf HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., N. 4b zu Art. 533 ZGB; LIECHTI, Herabsetzungsklage: Fristbeginn bei mehreren lebzeitigen Zuwendungen und Festlegung der Pflichtteilsberechnungsmasse, successio 2023 S. 94 ff., 98 Fn. 14). Sämtliche dieser Instrumente sind nur von Bedeutung gegenüber ein und derselben beklagten Person. Sie erlauben nicht den Einbezug einer Drittperson in den Prozess und vermögen daher von vornherein nicht zu bewirken, dass die einjährige Klagefrist für eine erst später entdeckte Zuwendung an eine zweite Empfängerin oder einen zweiten Empfänger mit der Klageeinreichung gegen die erste Zuwendungsempfängerin oder den ersten Zuwendungsempfänger gewahrt wird. BGE 152 III 1 S. 7

E. 11.5 Im Ergebnis beginnt der Lauf der einjährigen Frist für die Herabsetzungsklage bei jeder einzelnen Zuwendungsempfängerin oder jedem einzelnen Zuwendungsempfänger erst dann, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe über die notwendigen Kenntnisse für die jeweilige Klage verfügt. Unerheblich ist deshalb auch, ob vorliegend gegen die Beschwerdegegnerin 1 während der für die Klage gegen die Beschwerdegegnerin 2 laufenden Frist hätte geklagt werden können. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass die Frist für die Klage gegen eine weitere Zuwendungsempfängerin oder einen weiteren Zuwendungsempfänger verkürzt wird, wenn bereits eine Herabsetzungsklage hängig ist. Den Pflichtteilserben steht ab dem Zeitpunkt, in dem sie über die notwendigen Kenntnisse für eine Klage verfügen, eine Frist von einem Jahr zu. Damit konnte das Obergericht nicht ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, die gegen die Beschwerdegegnerin 1 erhobene Herabsetzungsklage sei am 15. Oktober 2018 nach Art. 533 Abs. 1 ZGB verwirkt gewesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilskopf 152 III 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen C. Ltd. und D.A. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_347/2024 vom 13. August 2025 Regeste Art. 533 Abs. 1 ZGB; Verwirkung der Herabsetzungsklage bei (lebzeitigen) Zuwendungen an mehr als eine Person; separater Lauf der Verwirkungsfristen. Der Lauf der einjährigen Frist für die Herabsetzungsklage beginnt bei (lebzeitigen) Zuwendungen an mehr als eine Person bezüglich jeder einzelnen Zuwendungsempfängerin oder jedem einzelnen Zuwendungsempfänger erst dann, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe über die notwendigen Kenntnisse für die jeweilige Klage verfügt. Dazu zählt die Identität der betroffenen Person. Dagegen ist ein einheitlicher Fristenlauf hinsichtlich aller Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger mit Kenntnis des Klagegrundes bezüglich einer der Zuwendungen abzulehnen (E. 11). Sachverhalt ab Seite 2 BGE 152 III 1 S. 2 A. A.a E.A. (geb. 1928; Erblasser) war in zweiter Ehe mit D.A. (geb. 1945; Beschwerdegegnerin 2) verheiratet. A.A. und B.A. (geb. 1993 bzw. 1995; Beschwerdeführer) sind seine Enkelkinder. Ihr Vater war der einzige Sohn von E.A. aus erster Ehe und war 2005 verstorben. Während ihrer Ehe bedachte E.A. D.A. mit verschiedenen geldwerten Zuwendungen. Im Jahr 2005 gründete er ausserdem den F. Trust sowie den G. Trust, beide mit Sitz in Singapur. Trustee ist in beiden Fällen die C. Ltd. (Beschwerdegegnerin 1). Mit Ehe- und Erbvertrag vom 11. August 2005 vereinbarten die Eheleute, dass D.A. im Fall des Vorversterbens von E.A. zu 5/8 bzw. 10/16 Erbin sei und die Erbberechtigung von A.A. und B.A. den Pflichtteil von je 3/16 umfasse. A.b E.A. verstarb 2016. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 ordnete das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne auf Antrag von A.A. und B.A. die Erstellung eines öffentlichen Inventars an und am 9. Januar 2017 wurde der Erbvertrag eröffnet. Das öffentliche Inventar datiert vom 28. Februar 2017, der Nachtrag zu diesem vom 30. Juni 2017. A.c Nach ergebnislosem Schlichtungsverfahren (rechtshängig am 15. Oktober 2018) klagten A.A. und B.A. am 23. Juni 2020 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen die C. Ltd. sowie D.A. unter anderem auf Feststellung, dass verschiedene Zuwendungen von E.A. an diese der Herabsetzung unterlägen, um Herabsetzung dieser Zuwendungen, soweit dies zur Wahrung ihrer Pflichtteile erforderlich sei, und um Rückerstattung eines später zu beziffernden bzw. gerichtlich festzusetzenden Betrags. Ausserdem verlangten sie die Teilung des Nachlasses von E.A. In der Folge stellte das Regionalgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge fest, dass die Klage auf Herabsetzung verwirkt ist und wies sie ab. Auf die Erbteilungsklage trat es ein. B. Gegen diesen Entscheid reichten A.A. und B.A. unter anderem soweit die Herabsetzungsklage betreffend Berufung beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Entscheid vom 22. April 2024 stellte dieses fest, dass der Entscheid des Regionalgerichts soweit die BGE 152 III 1 S. 3 Erbteilungsklage betreffend in Rechtskraft erwachsen ist, und wies die Berufung hinsichtlich der Herabsetzungsklage ab. C. A.A. und B.A. gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Juni 2024 ans Bundesgericht. Sie beantragen unter anderem, es sei festzustellen, dass bestimmte Zuwendungen des Erblassers an die C. Ltd. sowie D.A. der Herabsetzung unterliegen, und es seien diese Zuwendungen soweit herabzusetzen, als dies zur Wahrung ihrer Pflichtteile erforderlich sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und die C. Ltd. sowie D.A. schliesst soweit hier interessierend auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht hebt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil teilweise auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. (Zusammenfassung) Erwägungen Aus den Erwägungen: 11. 11.1 Strittig ist sodann, ob für die Klage gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend den F. Trust und den G. Trust (vgl. vorne Bst. A.a) die einjährige (relative) Frist von demselben Zeitpunkt an läuft wie hinsichtlich der weiteren Zuwendungen (vgl. zu diesen die nicht publ. E. 10), sodass die Verwirkung auch insofern eingetreten ist, oder ob insoweit von einem eigenständigen Fristbeginn auszugehen ist. In tatsächlicher Hinsicht hält das Obergericht dabei fest, dass die Beschwerdeführer erst am 17. Oktober 2017 von der Identität der Beschwerdegegnerin 1 und damit von sämtlichen Elementen wussten, um vom Erfolg einer allfälligen Herabsetzungsklage ausgehen zu können (zur Passivlegitimation zur Herabsetzungsklage im Trustkontext vgl. HRUBESCH-MILLAUER, in: Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 5. Aufl. 2023, N. 9a ff. Vorbem. zu Art. 522 ff. ZGB). Soweit die Beschwerdegegnerinnen diesbezüglich von etwas anderem ausgehen, erheben sie nicht die notwendigen Rügen, um diese Feststellung in Frage zu stellen (vgl. nicht publ. E. 2.2). Namentlich belässt die Beschwerdegegnerin 1 es bei einer bloss appellatorischen Darlegung ihrer Sicht der Dinge, soweit sie ausführt, die Beschwerdeführer hätten bereits vor dem 17. Oktober 2017 um ihre Stellung als Trustee gewusst. Bei eigenständigem Fristenlauf wäre die Herabsetzungsklage am 15. Oktober 2018 (vgl. vorne Bst. A.c) folglich rechtzeitig anhängig gemacht worden (vgl. nicht publ. E. 10.1). BGE 152 III 1 S. 4 (...) 11.2 Das Obergericht ist zusammenfassend der Auffassung, von der Verletzung eines Pflichtteilsanspruchs könne nur einmal Kenntnis genommen werden. Würde nachträglich eine weitere herabsetzbare Vermögensverfügung entdeckt, führe dies nicht zu einer neuen, sondern lediglich zur Erhöhung des Werts der bisherigen Verletzung. Die Verwirkungsfrist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB laufe unabhängig davon, ob noch weitere Zuwendungen oder Zuwendungsempfänger bekannt würden. Es beginne auch in diesen Fällen kein neuer Fristenlauf. Den damit verbundenen Unsicherheiten könne mit prozessualen Mitteln Rechnung getragen werden, und zwar mit der Klageänderung und mit der unbezifferten Forderungsklage bzw. der Stufenklage (insbesondere Kombination von Auskunftsklage und unbezifferter Herabsetzungsklage). Die Beschwerdegegnerinnen schliessen sich den Ausführungen des Obergerichts im Wesentlichen an. 11.3 Das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert, wie die Regelung von Art. 533 Abs. 1 ZGB bei Vorhandensein lebzeitiger Zuwendungen an mehr als eine Person anzuwenden ist, von denen zu verschiedenen Zeitpunkten Kenntnis genommen wird. In der Lehre finden sich hierzu nur vereinzelte Aussagen: Eine Auffassung geht dahin, dass die Frist für die Herabsetzungsklage gegen jede einzelne oder jeden einzelnen von mehreren Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern erst dann zu laufen beginnt, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe über die nötigen Kenntnisse für eine Klage gegen die betreffende Zuwendungsempfängerin oder den betreffenden Zuwendungsempfänger verfügt (PIOTET, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. II, 2016, N. 11 zu Art. 533 ZGB). Nach einer anderen Lehrmeinung soll die Frist von einem Jahr grundsätzlich einheitlich bei Kenntnisnahme der ersten Pflichtteilsverletzung zu laufen beginnen. Ein neuer Fristenlauf werde nur dann ausgelöst, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe nach Abschluss eines Herabsetzungsverfahrens Kenntnis von weiteren Zuwendungen an nicht in den ursprünglichen Prozess involvierte Personen erhalte. In diesem Fall habe die betreffende Person nicht in den vorherigen Prozess einbezogen werden können, wozu nach Möglichkeit die Pflicht bestehe (HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., N. 4b zu Art. 533 ZGB). Hierzu ergibt sich, was folgt: BGE 152 III 1 S. 5 11.4 11.4.1 Dem Gesetzestext lässt sich keine eindeutige Antwort zur hier interessierenden Frage entnehmen. Der Wortlaut von Art. 533 Abs. 1 ZGB bestimmt: " Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben [...]" (" L 'action en réduction se prescrit par un an à compter du jour où les héritiers connaissent la lésion de leur réserve [...]"; " L 'azione di riduzione si prescrive col decorso di un anno dal momento in cui gli eredi hanno conosciuto la lesione dei loro diritti [...]"; Hervorhebung durch das Gericht). Zwar liesse sich das Gesetz aufgrund dieser Formulierung im Sinn der vorinstanzlichen Lösung so auslegen, dass es sich auf das Klagerecht insgesamt bezieht, indem es die Herabsetzungsklage und die Rechtsverletzung erwähnt. Der Gesetzeswortlaut lässt sich indes ebenso gut in dem Sinn verstehen, dass er die Verwirkung der jeweiligen Herabsetzungsklage anspricht (vgl. auch etwa Art. 60 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 1 OR). Diese Lösung drängt sich umso mehr auf, als im Gesetz andernorts zum Ausdruck kommt, dass die Erbin oder der Erbe bei mehrfacher Verletzung der Pflichtteile durch Zuwendungen an verschiedene Personen Klagerechte gegen alle diese Personen hat (vgl. Art. 522, 527 und 532 ZGB). 11.4.2 Die Äusserungen des historischen Gesetzgebers, der die hier interessierende Problematik nicht thematisiert hat (vgl. nur Botschaft vom 28. Mai 1904 an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das Schweizerische Zivilgesetzbuch, BBl 1904 IV 1 ff., 54 ff.; Erläuterungen zum Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bd. I, 2. Aufl. 1914, S. 412 f., in: Berner Kommentar, Materialien zum Zivilgesetzbuch, Bd. II, Reber/ Hurni [Hrsg.], 2007, S. 391), lassen ebenfalls keine Schlüsse auf den massgeblichen Sinn von Art. 533 Abs. 1 ZGB zu. 11.4.3 Wie Art. 533 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, ergibt sich aus dem gesetzlichen Umfeld der Bestimmung und dem mit dieser verfolgten Sinn und Zweck: Mit der Herabsetzungsklage kann eine Pflichtteilserbin oder ein Pflichtteilserbe die Herabsetzung von Vermögensverfügungen (von Todes wegen oder unter Lebenden) verlangen, soweit diese den Pflichtteil verletzen (vgl. nicht publ. E. 6.3). Die Herabsetzung dient dem Schutz der Erbin oder des Erben vor derartigen Verfügungen, die aber bis zur erfolgreichen Anfechtung gültig sind (ESCHER, Zürcher BGE 152 III 1 S. 6 Kommentar, 3. Aufl. 1959, N. 1 der Einleitung zu Art. 522-533 ZGB). Diemit dieser Klagemöglichkeit verbundene Unsicherheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung soll möglichst rasch beseitigt werden, weshalb die Herabsetzungsklage gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB einer relativ kurzen einjährigen Verwirkungsfrist unterliegt (PICENONI, Die Verjährung der Testamentsungültigkeits- und Herabsetzungsklage [ Art. 521 und 533 ZGB ], SJZ 63/1967 S. 101 ff., 102) und für den Beginn des Fristenlaufs Kenntnis des genauen Ausmasses der Pflichtteilsverletzung nicht notwendig ist (BGE 121 III 249 E. 2b). Die angesprochene Schutzfunktion kann die Bestimmung indes nur dann wahrnehmen, wenn die Verwirkungsfrist erst ab Kenntnisnahme der wesentlichen Elemente für eine Klage zu laufen beginnt. Andernfalls droht, wie die Beschwerdeführer zu Recht anmerken, der Verwirkungseintritt, bevor der Herabsetzungsanspruch geltend gemacht werden kann. Zu den wesentlichen Elementen, die eine Partei kennen muss, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einreichen zu können, gehört die Identität der beklagten Person. Solange die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe die Identität der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nicht kennt, kann die Verwirkungsfrist des Art. 533 Abs. 1 ZGB daher nicht zu laufen beginnen. Daran vermag der Hinweis des Obergerichts nichts zu ändern, das Zivilprozessrecht gebe einer Klägerin oder einem Kläger mit der Klageänderung (Art. 227 Abs. 1 ZPO), dem Novenrecht (Art. 229 ZPO [in der Fassung vom 25. September 2015; AS 2016 3644]), der unbezifferten Forderungsklage und der Stufenklage (Art. 85 ZPO) genügend Instrumente in die Hand, um eine Klage auch bei noch relativ unklaren Verhältnissen anhängig zu machen und später noch weitere Zuwendungen einzubeziehen (mit Hinweis auf HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., N. 4b zu Art. 533 ZGB; LIECHTI, Herabsetzungsklage: Fristbeginn bei mehreren lebzeitigen Zuwendungen und Festlegung der Pflichtteilsberechnungsmasse, successio 2023 S. 94 ff., 98 Fn. 14). Sämtliche dieser Instrumente sind nur von Bedeutung gegenüber ein und derselben beklagten Person. Sie erlauben nicht den Einbezug einer Drittperson in den Prozess und vermögen daher von vornherein nicht zu bewirken, dass die einjährige Klagefrist für eine erst später entdeckte Zuwendung an eine zweite Empfängerin oder einen zweiten Empfänger mit der Klageeinreichung gegen die erste Zuwendungsempfängerin oder den ersten Zuwendungsempfänger gewahrt wird. BGE 152 III 1 S. 7 11.5 Im Ergebnis beginnt der Lauf der einjährigen Frist für die Herabsetzungsklage bei jeder einzelnen Zuwendungsempfängerin oder jedem einzelnen Zuwendungsempfänger erst dann, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe über die notwendigen Kenntnisse für die jeweilige Klage verfügt. Unerheblich ist deshalb auch, ob vorliegend gegen die Beschwerdegegnerin 1 während der für die Klage gegen die Beschwerdegegnerin 2 laufenden Frist hätte geklagt werden können. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass die Frist für die Klage gegen eine weitere Zuwendungsempfängerin oder einen weiteren Zuwendungsempfänger verkürzt wird, wenn bereits eine Herabsetzungsklage hängig ist. Den Pflichtteilserben steht ab dem Zeitpunkt, in dem sie über die notwendigen Kenntnisse für eine Klage verfügen, eine Frist von einem Jahr zu. Damit konnte das Obergericht nicht ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, die gegen die Beschwerdegegnerin 1 erhobene Herabsetzungsklage sei am 15. Oktober 2018 nach Art. 533 Abs. 1 ZGB verwirkt gewesen.