opencaselaw.ch

152 I 61

Bundesgericht (BGE) · 2026-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Regeste Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 27 Abs. 2, Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 59 und 60 BGerR; Öffentlichkeitsprinzip bei einem Weiterzug eines Schiedsentscheids an das Bundesgericht. Wird ein Schiedsentscheid an das Bundesgericht weitergezogen, gelten die im bundesgerichtlichen Verfahren anwendbaren Öffentlichkeitsgrundsätze. Der spezifischen Interessenlage von Schiedsparteien ist aber durch eine etwas weniger strenge Handhabung der Ausnahmeregelung Rechnung zu tragen (E. 7).

Erwägungen (7 Absätze)

E. 7 Der Beschwerdegegner beantragt den gänzlichen, mindestens den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Beschwerdeführerin hat dem in der Replik nicht opponiert und sich dazu nicht geäussert.

E. 7.1 In der Schweiz kommt der Öffentlichkeit der Justiz Verfassungsrang zu (Art. 30 Abs. 3 BV). Für das bundesgerichtliche Verfahren ist der Grundsatz der Öffentlichkeit in Art. 59 BGG festgehalten.

E. 7.1.1 Danach sind die Parteiverhandlungen, die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen öffentlich (Art. 59 Abs. 1 BGG). Ausnahmen von diesem Prinzip kommen nur in engen Grenzen aus bestimmten Gründen in Betracht (Art. 59 Abs. 2 BGG).

E. 7.1.2 Nicht öffentlich beratene Entscheide werden im Dispositiv in nicht anonymisierter Form während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich aufgelegt und können am Sitz des Bundesgerichts von jedermann eingesehen werden (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Eine Anonymisierung erfolgt nur, wenn das Gesetz es verlangt (Art. 60 Teilsatz 2 BGerR). Andersweitige Ausnahmen von der Nichtanonymisierung dürfen mit Blick auf die erhebliche Bedeutung des Transparenzgebots (BGE 133 I 106 E. 8.3) nur sehr restriktiv gewährt werden. Eine Anonymisierung kann aber namentlich gerechtfertigt sein, wenn ein gravierender Eingriff in die Persönlichkeit der Betroffenen droht (Urteile 1B_176/2019 vom 17. September 2019 E. 3; 2C_443/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2).

E. 7.1.3 Die Begründungen von wichtigen Grundsatzurteilen werden in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts (BGE) veröffentlicht. Dabei ist insbesondere beachtlich, ob und in welchem Mass dem Urteil präjudizielle Bedeutung zukommt (BGE 133 I 106 E. 8.3). Darüber hinaus werden grundsätzlich alle End- und Teilentscheide im Internet veröffentlicht, dies in anonymisierter Form (Art. 27 Abs. 2BGG; Art. 59 BGerR). Damit trägt das Bundesgericht dem Interesse der Öffentlichkeit Rechnung, von der geltenden Rechtsprechung in einer allen gleichermassen zugänglichen Weise Kenntnis nehmen zu können (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.1; BGE 133 I 106 E. 8.3). Dieses Interesse wird auch durch Publikation in anonymisierter Form befriedigt. Dabei kann es zur Wahrung berechtigter Interessen der BGE 152 I 61 S. 63 Parteien am Persönlichkeits- und Datenschutz nötig sein, über die Anonymisierung der Namen, Adressen und geografischen Angaben hinaus einzelne Textpassagen, die geheimhaltungswürdige Tatsachen umschreiben oder für Dritte Rückschlüsse auf die Beteiligten zulassen könnten, wegzulassen (Urteil 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.4.2). Die Anonymisierung darf indes nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist, selbst wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falls vertraut sind, erkennen können, um wen es geht. Denn so verhält es sich bei nahezu allen Urteilen, welche das Bundesgericht der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dies allein stellt deshalb keinen Grund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transparente Rechtsprechung unmöglich (BGE 133 I 106 E. 8.3; Urteile 2C_682/2023 vom 29. August 2024 E. 8.1; 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 7.2).

E. 7.1.4 Die Partei, die den Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren oder den Verzicht auf die Urteilspublikation verlangt, muss einen formellen Antrag stellen und ihr schutzwürdiges Interesse an solchen Massnahmen substanziiert begründen und belegen und aufzeigen, inwiefern ihr Interesse das gewichtige öffentliche Interesse an der Transparenz der Rechtsprechung überwiegt (Urteil 2C_201/2016 vom 3. November 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 II 130).

E. 7.2 Diese Grundsätze gelten in Schiedssachen - anders als im Verfahren vor dem Schiedsgericht - auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht. Das in Schiedssachen oftmals bestehende Diskretionsbedürfnis der Parteien, das mitunter gar ausschlaggebend sein mag für den Verzicht auf die staatliche Justiz zugunsten eines privaten Schiedsgerichts, ändert für sich allein nichts daran, dass bei einem Weiterzug des Schiedsentscheids an das staatliche Bundesgericht die für bundesgerichtliche Verfahren anwendbaren Grundsätze zur Öffentlichkeit zum Tragen kommen. Der Gesetzgeber hat bei der letzten Revision des 12. Kapitels des IPRG (SR 291) betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, mit der die Attraktivität des Schiedsplatzes Schweiz gestärkt werden sollte (Botschaft vom 24. Oktober 2018 zur Änderung des IPRG [12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit], BBl 2018 7163 ff., insb. 7171), keine besonderen Bestimmungen betreffend Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip vorgesehen, soweit Schiedsentscheide angefochten werden. Gleiches gilt für die Regelung der BGE 152 I 61 S. 64 nationalen Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Das schliesst nicht aus, den Besonderheiten von Beschwerden in Schiedssachen bei der Gewährung von Ausnahmen von der Justizöffentlichkeit Rechnung zu tragen. Somit ist davon auszugehen, dass ein allgemeines Diskretionsbedürfnis von Schiedsparteien nicht per se genügt, um die Öffentlichkeit auszuschliessen, auch wenn beide Parteien dies übereinstimmend wünschen. Es müssen besondere Gründe dargetan sein, so etwa ein erhöhtes Geheimhaltungsinteresse oder die erhebliche Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung. Immerhin hat die Rechtsprechung schon früh anerkannt, dass der speziellen Interessenlage in Schiedsverfahren durch eine etwas weniger strenge Handhabung der Ausnahmeregelung Rechnung getragen werden darf (Urteil 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.3). So ist bei der Gewichtung der Interessen der Parteien an einem Ausschluss der Öffentlichkeit ein hohes Diskretionsbedürfnis der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Denn es soll vermieden werden, dass in Fällen, in denen die Parteien keinen Ausschluss der Anfechtbarkeit des Schiedsentscheids (Art. 192 IPRG) vereinbart haben oder vereinbaren können (nationale Schiedsgerichtsbarkeit), das im bundesgerichtlichen Verfahren geltende Öffentlichkeitspinzip dazu führt, dass die rechtssuchende Partei aus Furcht davor, die Angelegenheit werde öffentlich gemacht, auf den Rechtsschutz verzichtet, den ihr die Schiedsbeschwerde an das Bundesgericht gewähren will (Urteil 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilskopf 152 I 61

6. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_605/2024 vom 22. April 2025 Regeste Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 27 Abs. 2, Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 59 und 60 BGerR; Öffentlichkeitsprinzip bei einem Weiterzug eines Schiedsentscheids an das Bundesgericht. Wird ein Schiedsentscheid an das Bundesgericht weitergezogen, gelten die im bundesgerichtlichen Verfahren anwendbaren Öffentlichkeitsgrundsätze. Der spezifischen Interessenlage von Schiedsparteien ist aber durch eine etwas weniger strenge Handhabung der Ausnahmeregelung Rechnung zu tragen (E. 7). Erwägungen ab Seite 62 BGE 152 I 61 S. 62 Aus den Erwägungen: 7. Der Beschwerdegegner beantragt den gänzlichen, mindestens den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Beschwerdeführerin hat dem in der Replik nicht opponiert und sich dazu nicht geäussert. 7.1 In der Schweiz kommt der Öffentlichkeit der Justiz Verfassungsrang zu (Art. 30 Abs. 3 BV). Für das bundesgerichtliche Verfahren ist der Grundsatz der Öffentlichkeit in Art. 59 BGG festgehalten. 7.1.1 Danach sind die Parteiverhandlungen, die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen öffentlich (Art. 59 Abs. 1 BGG). Ausnahmen von diesem Prinzip kommen nur in engen Grenzen aus bestimmten Gründen in Betracht (Art. 59 Abs. 2 BGG). 7.1.2 Nicht öffentlich beratene Entscheide werden im Dispositiv in nicht anonymisierter Form während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich aufgelegt und können am Sitz des Bundesgerichts von jedermann eingesehen werden (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Eine Anonymisierung erfolgt nur, wenn das Gesetz es verlangt (Art. 60 Teilsatz 2 BGerR). Andersweitige Ausnahmen von der Nichtanonymisierung dürfen mit Blick auf die erhebliche Bedeutung des Transparenzgebots (BGE 133 I 106 E. 8.3) nur sehr restriktiv gewährt werden. Eine Anonymisierung kann aber namentlich gerechtfertigt sein, wenn ein gravierender Eingriff in die Persönlichkeit der Betroffenen droht (Urteile 1B_176/2019 vom 17. September 2019 E. 3; 2C_443/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2). 7.1.3 Die Begründungen von wichtigen Grundsatzurteilen werden in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts (BGE) veröffentlicht. Dabei ist insbesondere beachtlich, ob und in welchem Mass dem Urteil präjudizielle Bedeutung zukommt (BGE 133 I 106 E. 8.3). Darüber hinaus werden grundsätzlich alle End- und Teilentscheide im Internet veröffentlicht, dies in anonymisierter Form (Art. 27 Abs. 2BGG; Art. 59 BGerR). Damit trägt das Bundesgericht dem Interesse der Öffentlichkeit Rechnung, von der geltenden Rechtsprechung in einer allen gleichermassen zugänglichen Weise Kenntnis nehmen zu können (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.1; BGE 133 I 106 E. 8.3). Dieses Interesse wird auch durch Publikation in anonymisierter Form befriedigt. Dabei kann es zur Wahrung berechtigter Interessen der BGE 152 I 61 S. 63 Parteien am Persönlichkeits- und Datenschutz nötig sein, über die Anonymisierung der Namen, Adressen und geografischen Angaben hinaus einzelne Textpassagen, die geheimhaltungswürdige Tatsachen umschreiben oder für Dritte Rückschlüsse auf die Beteiligten zulassen könnten, wegzulassen (Urteil 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.4.2). Die Anonymisierung darf indes nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist, selbst wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falls vertraut sind, erkennen können, um wen es geht. Denn so verhält es sich bei nahezu allen Urteilen, welche das Bundesgericht der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dies allein stellt deshalb keinen Grund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transparente Rechtsprechung unmöglich (BGE 133 I 106 E. 8.3; Urteile 2C_682/2023 vom 29. August 2024 E. 8.1; 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 7.2). 7.1.4 Die Partei, die den Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren oder den Verzicht auf die Urteilspublikation verlangt, muss einen formellen Antrag stellen und ihr schutzwürdiges Interesse an solchen Massnahmen substanziiert begründen und belegen und aufzeigen, inwiefern ihr Interesse das gewichtige öffentliche Interesse an der Transparenz der Rechtsprechung überwiegt (Urteil 2C_201/2016 vom 3. November 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 II 130). 7.2 Diese Grundsätze gelten in Schiedssachen - anders als im Verfahren vor dem Schiedsgericht - auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht. Das in Schiedssachen oftmals bestehende Diskretionsbedürfnis der Parteien, das mitunter gar ausschlaggebend sein mag für den Verzicht auf die staatliche Justiz zugunsten eines privaten Schiedsgerichts, ändert für sich allein nichts daran, dass bei einem Weiterzug des Schiedsentscheids an das staatliche Bundesgericht die für bundesgerichtliche Verfahren anwendbaren Grundsätze zur Öffentlichkeit zum Tragen kommen. Der Gesetzgeber hat bei der letzten Revision des 12. Kapitels des IPRG (SR 291) betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, mit der die Attraktivität des Schiedsplatzes Schweiz gestärkt werden sollte (Botschaft vom 24. Oktober 2018 zur Änderung des IPRG [12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit], BBl 2018 7163 ff., insb. 7171), keine besonderen Bestimmungen betreffend Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip vorgesehen, soweit Schiedsentscheide angefochten werden. Gleiches gilt für die Regelung der BGE 152 I 61 S. 64 nationalen Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Das schliesst nicht aus, den Besonderheiten von Beschwerden in Schiedssachen bei der Gewährung von Ausnahmen von der Justizöffentlichkeit Rechnung zu tragen. Somit ist davon auszugehen, dass ein allgemeines Diskretionsbedürfnis von Schiedsparteien nicht per se genügt, um die Öffentlichkeit auszuschliessen, auch wenn beide Parteien dies übereinstimmend wünschen. Es müssen besondere Gründe dargetan sein, so etwa ein erhöhtes Geheimhaltungsinteresse oder die erhebliche Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung. Immerhin hat die Rechtsprechung schon früh anerkannt, dass der speziellen Interessenlage in Schiedsverfahren durch eine etwas weniger strenge Handhabung der Ausnahmeregelung Rechnung getragen werden darf (Urteil 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.3). So ist bei der Gewichtung der Interessen der Parteien an einem Ausschluss der Öffentlichkeit ein hohes Diskretionsbedürfnis der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Denn es soll vermieden werden, dass in Fällen, in denen die Parteien keinen Ausschluss der Anfechtbarkeit des Schiedsentscheids (Art. 192 IPRG) vereinbart haben oder vereinbaren können (nationale Schiedsgerichtsbarkeit), das im bundesgerichtlichen Verfahren geltende Öffentlichkeitspinzip dazu führt, dass die rechtssuchende Partei aus Furcht davor, die Angelegenheit werde öffentlich gemacht, auf den Rechtsschutz verzichtet, den ihr die Schiedsbeschwerde an das Bundesgericht gewähren will (Urteil 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.3).