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152 I 200

Bundesgericht (BGE) ·II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Gerichte Kanton Aargau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_735/2025 / 2C_736/2025 · 2026-05-04 · Deutsch CH
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Regeste Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 83 lit. f Ziff. 1, Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 120 BGG; Art. 52 Abs. 2 IVöB; Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden; Vorrang des Bundesrechts; Vorinstanzen des Bundesgerichts; bundesrechtswidrige Regelung in der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen betreffend die direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts. Die interkantonale Regelung von Art. 52 Abs. 2 IVöB, wonach das Bundesgericht für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden direkt zuständig ist, steht im Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes (E. 2 und 3). In Anbetracht der kantonalen Organisationsautonomie obliegt es dem interkantonalen Gesetzgeber, für Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden künftig eine gerichtliche Instanz vorzusehen. Im vorliegenden Einzelfall sind die vor Bundesgericht getragenen Angelegenheiten an das Justizgericht des Kantons Aargau zur Behandlung zu überweisen (E. 4 und 5).

Regeste Art. 49 al. 1 Cst.; art. 83 let. f ch. 1, art. 86 al. 1 et 2, art. 120 LTF; art. 52 al. 2 AIMP; recours concernant les marchés des tribunaux supérieurs cantonaux; primauté du droit fédéral; autorités précédentes du Tribunal fédéral; disposition contraire au droit fédéral dans l'Accord intercantonal du 15 novembre 2019 sur les marchés publics concernant la compétence directe du Tribunal fédéral. La disposition intercantonale de l'art. 52 al. 2 AIMP, selon laquelle le Tribunal fédéral est directement compétent pour connaître des recours concernant les marchés des tribunaux supérieurs cantonaux, est contraire à la loi sur le Tribunal fédéral (consid. 2 et 3). Compte tenu de l'autonomie organisationnelle des cantons, il appartient au législateur intercantonal de prévoir à l'avenir une instance judiciaire compétente pour les marchés des tribunaux supérieurs cantonaux. Dans le cas présent, les affaires portées devant le Tribunal fédéral doivent être renvoyées au Justizgericht du canton d'Argovie pour y être traitées (consid. 4 et 5).

Regesto Art. 49 cpv 1 Cost.; art. 83 lett. f n. 1, art. 86 cpv. 1 e 2, art. 120 LTF; art. 52 cpv. 2 CIAP; ricorso contro gli appalti pubblici delle autorità giudiziarie cantonali superiori; preminenza del diritto federale; istanze precedenti il Tribunale federale; disposizione contraria al diritto federale nel Concordato intercantonale del 15 novembre 2019 sugli appalti pubblici concernente la competenza diretta del Tribunale federale. L'art. 52 cpv. 2 CIAP, disposto intercantonale secondo il quale il Tribunale federale è direttamente competente per giudicare i ricorsi diretti contro gli appalti pubblici delle autorità giudiziarie cantonali superiori, è contrario alla legge sul Tribunale federale (consid. 2 e 3). Tenuto conto dell'autonomia organizzativa dei Cantoni, incombe al legislatore intercantonale istituire in futuro un'istanza giudiziaria competente per gli appalti delle autorità giudiziarie cantonali superiori. Nel caso di specie, le cause avviate dinanzi al Tribunale federale devono essere rinviate alla Justizgericht del Canton Argovia per evasione (consid. 4 e 5).

Sachverhalt

ab Seite 201 BGE 152 I 200 S. 201 A. Mit Beschluss vom 23. Juni 2025 schrieb die Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau (nachfolgend: Vergabebehörde) die Beschaffung einer Fachapplikation für die Gerichte des Kantons Aargau (Fachapplikation Organe der Rechtspflege [OdR]) im offenen Verfahren aus. Am 25. Juni 2025 wurde die Ausschreibung auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel "Ablösung Fachapplikation Organe der Rechtspflege (OdR)" publiziert. Gegenstand der Beschaffung ist der Ersatz der aktuell verwendeten Software JURIS 4 für die Gerichte des Kantons Aargau. Innert der Einreichungsfrist bis am 26. August 2025, 12:00 Uhr, gingen insgesamt fünf Angebote - unter anderem ein Angebot der A. AG sowie ein Angebot der B. AG - ein. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde der Zuschlag der B. AG erteilt. Am gleichen Tag wurde die A. AG vom Submissionsverfahren BGE 152 I 200 S. 202 ausgeschlossen. Der Ausschluss wurde der A. AG mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 separat eröffnet und begründet. B.a Am 22. Dezember 2025 erhob die A. AG direkt beim Bundesgericht mit einer Eingabe sowohl Beschwerde gegen den Ausschlussbeschluss sowie Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung. Sie beantragte, es sei der Ausschlussbeschluss vom 3. Dezember 2025 aufzuheben und die Vergabebehörde anzuweisen, ihr Angebot im Verfahren zuzulassen und dieses in die Bewertung miteinzubeziehen. Im Weiteren sei die Zuschlagsverfügung vom 3. Dezember 2025 aufzuheben und die Vergabebehörde zu verpflichten, unter Einbezug des Angebots der Beschwerdeführerin eine neue Angebotsbewertung vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Vergabeverfahren abzubrechen und die Beschaffung neu auszuschreiben. B.b Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_735/ 2025 betreffend die Beschwerde gegen den Ausschlussbeschluss vom 3. Dezember 2025 sowie das Verfahren 2C_736/2025 betreffend die Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung vom 3. Dezember 2025. B.c Mit Verfügung vom 3. März 2026 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, nach der Regelung im interkantonalen Recht gelte zwar, dass für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden das Bundesgericht direkt zuständig sei. Aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts stelle sich in der vorliegenden Angelegenheit aber die Frage der Bundesrechtskonformität der interkantonalrechtlichen Zuständigkeitsregelung. Es stehe zur Diskussion, ob das Bundesgericht zur Behandlung der beiden Beschwerden zuständig sei. Den Verfahrensbeteiligten wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich sowohl im Verfahren 2C_735/2025 als auch im Verfahren 2C_736/2025 zur Frage der Zuständigkeit des Bundesgerichts zu äussern. (Zusammenfassung) Erwägungen

Erwägungen (42 Absätze)

E. 2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; BGE 146 II 276 E. 1). BGE 152 I 200 S. 203

E. 2.1 Am 1. Juli 2021 ist im Kanton Aargau die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SAR 150.960) in Kraft getreten (vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau Nr. 2021-000643 vom 2. Juni 2021). Art. 51 ff. IVöB regeln den Rechtsschutz. Art. 52 Abs. 2 IVöB sieht Folgendes vor: Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig. Somit sieht das interkantonale Recht für die Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden eine direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts vor.

E. 2.2 Den Zugang zum Bundesgericht gewährleistet laut Art. 191 Abs. 1 BV das Gesetz. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber das Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) erlassen. Für Angelegenheiten des öffentlichen Rechts regeln insbesondere die Art. 82-89 BGG den (ordentlichen) Zugang zum Bundesgericht. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 86 BGG die Vorinstanzen des Bundesgerichts verankert. Selbst wenn ein angefochtener Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG ergangen ist, kann er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mittels einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn er nicht von einer der in Art. 86 BGG genannten Instanzen ergangen ist (vgl. BGE 134 V 443 E. 2.2). Gegen Entscheide anderer Behörden als jene, die in Art. 86 BGG genannt werden, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit unzulässig (vgl. Donzallaz, in: Commentaire de la LTF, Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 86 BGG). Vorbehalten bleiben die Beschwerden gegen Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter (vgl. Art. 86 Abs. 3 BGG) sowie Beschwerden gegen Erlasse, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (vgl. Art. 87 BGG). Ausserdem beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz - d. h. ohne Vorinstanz - Klagen im Sinne von Art. 120 BGG .

E. 2.3 Aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV stellt sich in der vorliegenden Angelegenheit die Frage, ob die Regelung von Art. 52 Abs. 2 IVöB mit dem Bundesrecht - namentlich mit Art. 86 BGG

- vereinbar ist. Als Ausfluss von Art. 49 Abs. 1 BV gilt im Grundsatz, dass das (inter-)kantonale Recht jedenfalls dann keine bundesgerichtliche Zuständigkeit begründen kann, wenn BGE 152 I 200 S. 204 eine bundesrechtliche Bestimmung den Zugang zum Bundesgericht einschränkt und infolgedessen der (inter-)kantonalen Regelung entgegensteht (vgl. BGE 125 II 86 E. 2c; vgl. auch BGE 125 I 406 E. 2b). Es ist durch Auslegung von Art. 86 BGG und Art. 120 BGG zu ermitteln, ob sich die Regelung von Art. 52 Abs. 2 IVöB als bundesrechtskonform erweist.

E. 2.4 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (vgl. BGE 151 II 136 E. 5.3; BGE 148 II 475 E. 4.3.1).

E. 3 Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.

E. 3.1 Art. 86 BGG trat am 1. Januar 2007 in Kraft und blieb seither unverändert (vgl. AS 2006 1205 ff., 1230 und 1243). Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:

a. des Bundesverwaltungsgerichts;

b. des Bundesstrafgerichts;

c. der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;

d. letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. 2 Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz BGE 152 I 200 S. 205 Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.

E. 3.1.1 In der vorliegenden Angelegenheit massgebend ist insbesondere der Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ("letzter kantonaler Instanzen") sowie von Art. 86 Abs. 2 BGG ("obere Gerichte"; "anderer richterlicher Behörden"). Letztinstanzlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn gegen einen Entscheid innerkantonal kein Rechtsmittel offensteht, mit dem mindestens die gleichen Rügen überprüft werden können wie vor Bundesgericht (vgl. BGE 136 I 341 E. 2; Urteile 8C_140/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1; 2C_908/2008 / 2C_78/2010 vom 23. August 2010 E. 1.2.4; zu den Voraussetzungen der Beschwerde omisso medio siehe BGE 150 II 346 E. 2.5). Der Umstand, dass der Begriff der Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

- d. h. der Wortlaut des Begriffs "letzter kantonaler" Instanz - in der Rechtsprechung geklärt ist, gibt indes noch keinen klaren Hinweis darauf, ob es sich bei der Vergabebehörde um eine (Vor-)Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG handelt.

E. 3.1.2 Aus dem Wortlaut von Art. 86 BGG ergeben sich hingegen Anhaltspunkte, dass es sich bei den Vorinstanzen des Bundesgerichts im Allgemeinen um "Recht sprechende" Behörden handeln muss, zumal das Bundesgericht selbst die "oberste Recht sprechende Behörde" ist (Art. 1 Abs. 1 BGG), der Bundesgesetzgeber in Art. 86 Abs. 2 BGG von "Gerichte[n]" und anderen richterlichen Behörden spricht sowie in Art. 86 Abs. 3 BGG vorsieht, dass "anstelle eines Gerichts eine andere Behörde" eingesetzt werden kann. Dieses Verständnis des Wortlauts und insbesondere der Begriffe "Gerichte" und "richterlicher Behörden" ist vorliegend insofern von Relevanz, als die Vergabebehörde nicht in "Recht sprechender" Tätigkeit auftritt und eine Streitsache als Gerichtsbehörde entscheidet oder schlichtet. Vielmehr hat die Vergabebehörde - d. h. die Gerichte Kanton Aargau handelnd durch die Justizleitung - verfügt und dabei die vorliegenden Streitsachen erst geschaffen. Soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung tätig werden, verfolgen sie denn auch eigene (Justiz-)Verwaltungsinteressen und entscheiden in diesen Angelegenheiten funktional als Verwaltungsbehörden in eigener Sache (vgl. BGE 151 I 93 E. 2.1.2). BGE 152 I 200 S. 206

E. 3.1.3 Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass sich aus der grammatikalischen Auslegung von Art. 86 BGG keine abschliessenden Anhaltspunkte für die zulässigen Vorinstanzen des Bundesgerichts ergeben. Den in Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begriffen der Gerichte und der richterlichen Behörden ist jedenfalls eine "Recht sprechende" Tätigkeit immanent, während es sich im Anwendungsbereich von Art. 86 Abs. 3 BGG auch anders verhalten kann.

E. 3.2 Das systematische Auslegungselement erfordert eine Betrachtung von Art. 86 BGG im Kontext der weiteren Vorgaben zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - namentlich von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG (vgl. E. 3.2.1 hiernach). Ausserdem ist auch ein Vergleich mit den Vorinstanzen des Bundesgerichts bei der Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Art. 75 BGG) sowie bei der Beschwerde in Strafsachen (vgl. Art. 80 BGG) vorzunehmen (vgl. E. 3.2.2 hiernach).

E. 3.2.1 Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, setzt für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen - neben dem Erreichen des Schwellenwerts - voraus, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1 ff.; BGE 146 II 276 E. 1.2.1 ff.). Die Bestimmung wurde per 1. Januar 2021 revidiert und um den Zusatz ergänzt, dass Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen vorbehalten bleiben (vgl. AS 2020 641 ff., 672 und 686; zur vormals geltenden Fassung siehe aArt. 83 lit. f Ziff. 2 BGG [AS 2006 1205 ff., 1228]). Der zweite Teilsatz von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG begründet somit die Ausnahme von der Ausnahme - mithin eine "contre-exception" (Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, N. 82 und 97 zu Art. 83 BGG).

E. 3.2.1.1 Es ergeben sich aus der Botschaft keine Hinweise darauf, weshalb der Bundesgesetzgeber bei den Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen auf das Erfordernis der Grundsatzfrage verzichtet hat (vgl. Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, BBl 2017 1851 ff., 1976 ff.). Es wird lediglich festgehalten, dass eine "moderate Ausweitung des Rechtsschutzes" im BGE 152 I 200 S. 207 Beschaffungsrecht des Bundes eine Anpassung des BGG erfordert (BBl 2017 1989; vgl. auch E. 3.3.2 hiernach). Einen möglichen Erklärungsansatz liefert eine Lehrmeinung, der zufolge es sich bei den Entscheiden einer oberen kantonalen Gerichtsbehörde, die als Vergabebehörde amte, nicht um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 114 BGG handle, weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht offenstehe (vgl. Zobl, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Trüeb [Hrsg.], 2020, N. 23 zu Art. 52 BöB /IVöB; a. M.Aubry Girardin, a.a.O., N. 107 zu Art. 83 BGG). Da Art. 114 BGG auf Art. 86 BGG verweist, hätte der Bundesgesetzgeber, folgte man dieser Lehrmeinung, erkannt, dass ein Konflikt zwischen Art. 52 Abs. 2 IVöB einerseits und Art. 86 BGG respektive Art. 114 BGG andererseits besteht. Es erschliesst sich allerdings nicht, weshalb der Bundesgesetzgeber dann nur auf das Erfordernis der Grundsatzfrage verzichtet, aber keine Anpassung bei der Regelung von Art. 86 BGG vorgenommen hat. Jedenfalls liegt es nicht auf der Hand, dass der Bundesgesetzgeber mit einer Ausnahme von einer Zugangsschranke - d. h. mit einer Ausnahme von einer Ausnahme ("contra-exception") - die Vorinstanzen des Bundesgerichts abweichend von Art. 86 BGG regeln will.

E. 3.2.1.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin argumentieren, das Bundesgericht sei direkt gestützt auf diese Ausnahme von der Zugangsschranke gemäss Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG für die Behandlung der Beschwerden zuständig. Diese Auffassung greift aus einem weiteren Grund zu kurz: Würde dieser Ansicht gefolgt, wäre das Bundesgericht auch für Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Beschaffungen des Bundesstraf- und Bundespatentgerichts sowie der Bundesanwaltschaft direkt zuständig. Die Verfügungen dieser Auftraggeberinnen sind indes vor dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b und lit. c BöB). Die Ausnahme in Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG könnte in systematischer Hinsicht gegebenenfalls für eine direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts sprechen, wenn darin nur das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 52 Abs. 3 BöB) und die oberen kantonalen Gerichtsinstanzen (vgl. Art. 52 Abs. 2 IVöB) genannt würden. Dies ist allerdings nicht der Fall. Insgesamt lässt sich in systematischer Hinsicht nicht ohne Weiteres erkennen, dass der Bundesgesetzgeber mit der Regelung in Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG die in Art. 86 BGG verankerten BGE 152 I 200 S. 208 Vorinstanzen - und damit die bundesgerichtliche Zuständigkeit - ändern will. Entsprechend besteht in systematischer Hinsicht auch kein Konflikt einer jüngeren mit einer älteren Norm (zum Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" siehe BGE 151 II 494 E. 14.2.2; BGE 134 II 186 E. 1.5.4).

E. 3.2.2 Die Vergabebehörde weist in ihrer bundesgerichtlichen Vernehmlassung zutreffend darauf hin, es sei nicht erforderlich, dass die Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 BGG als Rechtsmittelinstanzen entscheiden. Dieses Erfordernis findet sich, wie die Vergabebehörde zu Recht anführt, nur in Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG und Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BGG .

E. 3.2.2.1 Diesen beiden Bestimmungen nach haben die Vorinstanzen des Bundesgerichts "als Rechtsmittelinstanzen" zu entscheiden. Die beiden Bestimmungen regeln den Grundsatz des doppelten Instanzenzugs im Zivilverfahren (vgl. BGE 151 III 282 E. 6.2.3) respektive den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit im Strafverfahren (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.3) innerhalb des Kantons. Im öffentlichen Verfahrensrecht besteht im Grundsatz keine bundesrechtliche Vorgabe für einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug innerhalb eines Kantons. Zwar können die Kantone einen Instanzenzug vorsehen, der über zwei gerichtliche Instanzen führt (vgl. z. B. Art. 145 DBG [SR 642.11]). Jedoch sind sie dazu nicht verpflichtet (vgl. Kiener/ Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 156 und 1403). Unter Berücksichtigung des Bundesgerichts als zweite Instanz ist in Art. 86 BGG im Grundsatz aber ein "zweistufiger gerichtlicher Rechtsschutz" vorgesehen (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1384).

E. 3.2.2.2 Der Umstand, dass Art. 86 BGG im Vergleich zu Art. 75 BGG und Art. 80 BGG nicht verlangt, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz entscheidet, ist somit nicht massgebend. Entscheidend ist in der vorliegenden Angelegenheit, dass noch keine gerichtliche Instanz - im Sinne einer "Recht sprechenden" Gerichtsbehörde - über die Angelegenheit befunden und einen gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt hat (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Wie bereits dargelegt, gewährleistet die obere kantonale Gerichtsbehörde vorliegend nicht den gerichtlichen Rechtsschutz, sondern sie amtet als Vergabebehörde und tritt damit funktional als Verwaltungsbehörde in Erscheinung (vgl. Zobl, a.a.O., N. 23 zu BGE 152 I 200 S. 209 Art. 52 BöB /IVBöB, der die Ansicht vertritt, dass es sich beim Entscheid eines kantonalen Gerichts, das als Vergabebehörde amtet, "nicht um einen Entscheid einer kantonalen gerichtlichen Vorinstanz" handelt). Dass als Vorinstanzen des Bundesgerichts im Sinne von Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG grundsätzlich nur Behörden infrage kommen, die den gerichtlichen Rechtsschutz sicherstellen, ergibt sich in systematischer Hinsicht im Übrigen auch aus Art. 110 BGG . Diese Norm verpflichtet die Kantone, zur Verwirklichung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV wenigstens eine "richterliche Behörde" mit freier Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen vorzusehen (vgl. BGE 142 II 49 E. 4.4; vgl. auch BGE 150 II 346 E. 1.2.2).

E. 3.2.3 Nach dem Gesagten spricht die systematische Auslegung von Art. 86 BGG nicht dafür, dass der Bundesgesetzgeber die in Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ausdrücklich genannten und abschliessend geregelten Vorinstanzen des Bundesgerichts ergänzen wollte. Namentlich lässt sich nicht erkennen, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung einer Ausnahme von einer Zugangsschranke in Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG die oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten und funktional als Verwaltungsbehörden in Erscheinung treten, als Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 BGG betrachtete.

E. 3.3 In historisch-teleologischer Hinsicht ist die Regelung von Art. 86 BGG im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu lesen, das Bundesgericht zu entlasten.

E. 3.3.1 Dabei hatte der Bundesgesetzgeber namentlich den Ausbau der gerichtlichen Vorinstanzen als Entlastungsmassnahme im Fokus (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4225). Namentlich sollte das Bundesgericht "weitgehend von Direktprozessen entlastet werden" (BBl 2001 4226) und "grundsätzlich nicht mehr als erste gerichtliche Instanz entscheiden" (BBl 2001 4225). Dazu ist der Botschaft Folgendes zu entnehmen (BBl 2001 4213): "Besonders arbeitsintensiv sind für das Bundesgericht die Fälle, in denen das Gericht als erste und einzige Instanz (Direktprozesse) urteilt. Auch wenn die Anzahl der Direktprozesse gemessen an der Gesamtzahl der beim Bundesgericht anhängig gemachten Streitigkeiten nicht gross ist, verursacht jeder einzelne Fall einen unverhältnismässigen Aufwand, weil das Bundesgericht den Sachverhalt in einem zeitintensiven Beweisverfahren selbst feststellen muss." BGE 152 I 200 S. 210 Der Abbau der Anzahl von Direktprozessen vor Bundesgericht mittels Ausbau der gerichtlichen Vorinstanzen war demnach ein zentrales Anliegen des Bundesgesetzgebers, welches er namentlich mit der Regelung von Art. 86 BGG zum Ausdruck brachte. Vor diesem Hintergrund ist eine durch interkantonales oder kantonales Recht vorgesehene direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts, soweit überhaupt zulässig (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV), nicht im Sinne des Bundesgesetzgebers.

E. 3.3.2 Wie bereits angeführt (vgl. E. 3.2.1.1 hiervor), beabsichtigte der Bundesgesetzgeber mit der Anpassung von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG lediglich eine moderate Ausweitung des Rechtsschutzes im Beschaffungsrecht des Bundes (vgl. BBl 2017 1989; vgl. auch E. 4.1 hiernach) . Demgegenüber ist weder aus der Botschaft noch aus der parlamentarischen Debatte ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber das Beschaffungsrecht der Kantone bei der Anpassung von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG vor Augen hatte. Vielmehr erteilte der Nationalrat als Erstrat lediglich die Zustimmung zum (in der Botschaft erläuterten) Entwurf des Bundesrats (vgl. AB 2018 N 1053), woraufhin sich der Ständerat als Zweitrat dem Beschluss des Nationalrats anschloss (vgl. AB 2018 S 989; vgl. Ziff. II Ziff. 2 zur Änderung des BGG).

E. 3.3.3 Überdies sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als erste und einzige Instanz urteilt, in Art. 120 Abs. 1 lit. a-c BGG abschliessend geregelt (vgl. Urteil 2E_2/2015 vom 22. Mai 2015 E. 1.1). Der Bestimmung zufolge beurteilt das Bundesgericht auf Klage hin Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen sowie Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Die abschliessende Regelung in Art. 120 Abs. 1 BGG ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, die Direktprozesse vor Bundesgericht weitgehend einzuschränken. In diesem Lichte belässt Art. 120 Abs. 1 BGG in historisch-teleologischer Hinsicht keinen Raum für die (interkantonalrechtliche) Schaffung einer (weiteren) Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BGG, deren Verfügungen das Bundesgericht als erste und einzige Instanz beurteilt. BGE 152 I 200 S. 211

E. 3.3.4 Es ist somit nicht zu erkennen, dass der Bundesgesetzgeber bei den Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden von seinem ursprünglichen Willen, das Bundesgericht von Direktprozessen zu entlasten, abweichen wollte. Die historisch-teleologische Auslegung von Art. 86 BGG spricht vielmehr dafür, dass der Bundesgesetzgeber abschliessend regelte, in welchen Fällen das Bundesgericht direkt zuständig ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber die oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten und funktional als Verwaltungsbehörden auftreten, nicht als Vorinstanzen des Bundesgerichts betrachtete.

E. 3.4 Im Ergebnis ergibt sich aus der grammatikalischen Auslegung, dass den Vorinstanzen des Bundesgerichts im Sinne von Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG eine "Recht sprechende" Tätigkeit immanent ist. In systematischer Hinsicht müssen sie diese "Recht sprechende" Funktion zwar nicht als Rechtsmittelinstanzen ausüben (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG; Art. 80 Abs. 2 BGG). Allerdings ist die Regelung von Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG auf Konstellationen zugeschnitten, in denen die Vorinstanzen des Bundesgerichts Recht sprechen und einen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten, nicht aber auf solche, in denen sie funktional als Verwaltungsbehörden verfügen und dabei Streitsachen schaffen (vgl. aber Art. 86 Abs. 3 BGG). Die historisch-teleologische Auslegung von Art. 86 BGG zeigt zudem, dass der Bundesgesetzgeber Direktprozesse vor Bundesgericht stark eingeschränkt und seinen Willen in der abschliessend formulierten Regelung von Art. 120 Abs. 1 BGG zum Ausdruck gebracht hat. Von diesem gesetzgeberischen Willen ist er im Rahmen der Revision des Beschaffungsrechts des Bundes - jedenfalls mit Bezug auf die Kantone - nicht abgewichen. Als Auslegungsergebnis ist somit festzuhalten, dass die oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten, nicht als Vorinstanzen des Bundesgerichts im Sinne von Art. 86 BGG betrachtet werden können. Es erweist sich angesichts der Regelung von Art. 120 Abs. 1 BGG ebenso als unzulässig, Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden auf dem Weg der Klage vor das Bundesgericht zu tragen.

E. 4 Dieses Auslegungsergebnis bedeutet für die vorliegenden Angelegenheiten, dass die Regelung von Art. 52 Abs. 2 IVöB im Widerspruch mit den Vorgaben des BGG steht. BGE 152 I 200 S. 212

E. 4.1 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass - im Gegensatz zum (inter-)kantonalen Gesetzgeber - der Bundesgesetzgeber selbstredend eine von den Vorgaben des BGG abweichende Zuständigkeitsregelung für das Bundesgericht im Sinne einer lex specialis schaffen kann (vgl. z. B. Art. 21a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10]). So sieht Art. 52 Abs. 3 BöB vor,dass für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesgericht direkt zuständig ist. Der Verzicht auf das Erfordernis der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist hierbei angezeigt, da mangels Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG) ein äusserst eingeschränkter Rechtsschutz im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bestünde.

E. 4.2 Es ist demnach festzuhalten, dass die obere kantonale Gerichtsbehörde (Gerichte Kanton Aargau), die vorliegend als Vergabebehörde - d. h. funktional als Verwaltungsbehörde - amtet, keine in der abschliessenden Regelung von Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG genannte Vorinstanz des Bundesgerichts ist (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Auch handelt es sich bei den Verfügungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten, nicht um Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter (vgl. Art. 86 Abs. 3 BGG; vgl. auch Poltier, Droit des marchés publics, 2. Aufl. 2023, Rz. 901 Fn. 1552). Zusammenfassend ergibt sich, dass sich Art. 52 Abs. 2 IVöB als bundesrechtswidrig erweist.

E. 4.3 Infolge der Bundesrechtswidrigkeit von Art. 52 Abs. 2 IVöB ist im Weiteren auf die Rechtsfolge einzugehen.

E. 4.3.1 Das Bundesgericht verfolgt in Anbetracht der kantonalen Organisationsautonomie verschiedene Lösungsansätze, wenn die Voraussetzung der (gerichtlichen) Vorinstanz nicht erfüllt ist (vgl. Art. 3 und 47 BV; BGE 135 II 94 E. 6.2; Urteil 2C_45/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 9.2.3, nicht publ. in: BGE 137 II 409). Besteht für ein Rechtsgebiet in analogen Rechtsstreitigkeiten Klarheit darüber, welches kantonale Gericht zuständig ist, überweist das Bundesgericht eine entsprechende Beschwerde direkt an diese Instanz (vgl. BGE 151 I 187 E. 1, BGE 151 I 93 E. 2.5). Gibt es hingegen mehrere Möglichkeiten der Zuständigkeit einer kantonalen Gerichtsbehörde, überweist das Bundesgericht die Streitsache entweder an die zuletzt BGE 152 I 200 S. 213 entscheidende Behörde (vgl. BGE 128 II 311 E. 6.3) oder an diejenige, die am ehesten zuständig erscheint (vgl. BGE 123 II 231 E. 8c; Urteile 1C_261/2016 vom 10. Juni 2016 E. 1 i.f.; 2P.58/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.2). Bei Bedarf verbindet das Bundesgericht die Überweisung mit dem Hinweis, der Zuständigkeitsentscheid sei in Absprache mit den anderen möglichen Behörden zu treffen; das Bundesgericht dürfe insoweit nicht in die Gestaltungsfreiheit der Kantone eingreifen (vgl. BGE 135 II 94 E. 6.2 mit Hinweis auf Art. 3 BV und Art. 46 f. BV).

E. 4.3.2 Wie die Verfahrensbeteiligten zutreffend vortragen, steht es dem einzelnen Kanton, welcher der IVöB beigetreten ist, nicht zu, selbst eine weitere Gerichtsinstanz zu schaffen. Art. 52 Abs. 1 IVöB erklärt lediglich noch die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz für zulässig (vgl. auch ZOBL, a.a.O., N. 18 und 23 zu Art. 52 BöB /IVöB). Eine Überweisung an das kantonale Verwaltungsgericht fällt vorliegend indes ausser Betracht, da dieses seinerseits institutionell respektive organisatorisch dem Obergericht des Kantons Aargau - d. h. der vorliegend verfügenden oberen kantonalen Gerichtsbehörde - angehört (vgl. § 65 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2011 [GOG/AG; SAR 155.200]). Im Weiteren ist eine "Überweisung" zurück an die obere kantonale Gerichtsbehörde respektive deren Justizleitung vorliegend nicht zielführend. Es handelt sich bei dieser Behörde, wie dargelegt (vgl. E. 3 hiervor), nicht um eine gerichtliche Instanz, die - z. B. ein zweites Mal in anderer Besetzung - über die Streitigkeiten befinden und den gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten könnte (zu dieser Lösung siehe Urteil 5A_732/2020 vom 22. März 2021 E. 2).

E. 4.3.3 Aufgrund der für den Kanton Aargau verbindlichen Regelung von Art. 52 Abs. 1 IVöB obliegt es dem Bundesgericht, für den vorliegenden Einzelfall eine zweckmässige Lösung zu finden. Denn die interkantonale Regelung von Art. 52 Abs. 1 IVöB steht einer Überweisung der Angelegenheiten von Bundesrechts wegen durch das Bundesgericht im Einzellfall nicht entgegen (vgl. Urteile 5A_370/ 2023 vom 24. Januar 2024 E. 2; 5A_732/2020 vom 22. März 2021 E. 2; vgl. auch BGE 139 III 252 E. 1.6). Die im Folgenden dargelegte Lösung hat in Anbetracht der Organisationsautonomie und Gestaltungsfreiheit der Kantone allerdings nur Bedeutung für die vorliegend zu beurteilenden Angelegenheiten. Es liegt grundsätzlich am interkantonalen Gesetzgeber, für Beschaffungen der oberen BGE 152 I 200 S. 214 kantonalen Gerichtsbehörden künftig eine Gerichtsinstanz vorzusehen, wie dies in anderen Konkordaten der Fall ist (vgl. z. B. Art. 11 ff. des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vom 20. Mai 2019 [GSK; SAR 959.200] zum Geldspielgericht).

E. 5 Im Kanton Aargau wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Spezialverwaltungsgericht, das Obergericht und das Justizgericht ausgeübt (vgl. § 100 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV/AG; SR 131.227]).

E. 5.1 Gemäss § 38 GOG/AG hat das Justizgericht folgende sachliche Zuständigkeiten: 1 Das Justizgericht entscheidet

a) als einzige kantonale Instanz über die befristete Einstellung im Amt oder die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern,

b) über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide der Aufsichtskommission,

c) Disziplinarfälle, die ihm von der Justizleitung oder der zuständigen Kommission des Grossen Rats unterbreitet werden,

d) Disziplinarfälle von Mitgliedern der Anwaltskommission,

e) über Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt,

f) über Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung, soweit diese gemäss Art. 29a der Bundesverfassung anfechtbar sind,

g) über Beschwerden gegen Entscheide betreffend Abgangsentschädigung gemäss § 19. 2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der Justizleitung kann jederzeit beim Justizgericht Beschwerde geführt werden. 3 Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss.

E. 5.1a als einzige kantonale Instanz über die befristete Einstellung im Amt oder die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern,

E. 5.1b über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide der Aufsichtskommission,

E. 5.1c Disziplinarfälle, die ihm von der Justizleitung oder der zuständigen Kommission des Grossen Rats unterbreitet werden,

E. 5.1d Disziplinarfälle von Mitgliedern der Anwaltskommission,

E. 5.1e über Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt,

E. 5.1f über Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung, soweit diese gemäss Art. 29a der Bundesverfassung anfechtbar sind,

E. 5.1g über Beschwerden gegen Entscheide betreffend Abgangsentschädigung gemäss § 19. 2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der Justizleitung kann jederzeit beim Justizgericht Beschwerde geführt werden. 3 Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss.

E. 5.2 Gemäss § 29 Abs. 1 GOG/AG ist die Justizleitung das oberste Führungsorgan der Gerichte und der Justizverwaltung. Sie beaufsichtigt die Gerichte sowie die Richterinnen und Richter aller Stufen mit Ausnahme des Justizgerichts . Das Justizgericht ist - im Gegensatz zum kantonalen Verwaltungsgericht - somit eine unabhängige kantonale Gerichtsinstanz für den Rechtsschutz im Bereich der Justizbehörden des Kantons Aargau (vgl. Art. 30 BV). Es entscheidet letztinstanzlich und kann den Sachverhalt frei prüfen sowie das massgebende Recht von Amtes wegen anwenden (vgl. § 38 Abs. 3 GOG/AG; BGE 152 I 200 S. 215 vgl. auch Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Art. 110 BGG). Neben disziplinarischen Verfahren beurteilt das Justizgericht verwaltungsrechtliche Verfahren im Justizbereich. Es ist namentlich für Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung zuständig, soweit diese gemäss Art. 29a BV anfechtbar sind. Der Ausschlussbeschluss vom 3. Dezember 2025 (Verfahren 2C_735/2025) sowie die Zuschlagsverfügung vom 3. Dezember 2025 (Verfahren 2C_736/2025) hat die Justizleitung handelnd für die Gerichte Kanton Aargau erlassen. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den öffentlichen Beschaffungen handelt es sich ohne Weiteres um Rechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 29a BV (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., Rz. 1925), d. h. um Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1). Somit richten sich die vorliegenden Beschwerden vom 22. Dezember 2025 gegen Entscheide der Justizleitung im Sinne von § 38 Abs. 1 lit. f GOG/AG.

E. 5.3 Aufgrund der institutionellen Ausgestaltung und den Kompetenzen des Justizgerichts des Kantons Aargau ist es im vorliegenden Einzelfall angezeigt, die beiden vor Bundesgericht getragenen Angelegenheiten an das Justizgericht zu überweisen (vgl. BGE 151 I 187 E. 1.2; BGE 147 I 333 E. 2). Es steht dem Justizgericht angesichts der Organisationsautonomie und der Gestaltungsfreiheit der Kantone frei (vgl. E. 4.3.1 i.f. hiervor), mit den anderen infrage kommenden, vom Bundesgericht allenfalls übersehenen Gerichten im Kanton einen Meinungsaustausch oder ein Kompetenzkonfliktverfahren durchzuführen (vgl. auch Urteil 2P.99/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1.3). Eine bloss vorsorgliche Regelung ist für eine kurze Zeit zumindest unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten denn auch vertretbar (vgl. BGE 135 II 94 E. 6.3). Das Justizgericht muss die Angelegenheiten indes behandeln, wenn keine andere gerichtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau festgelegt werden kann (vgl. Urteil 2P.99/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilskopf 152 I 200

19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Gerichte Kanton Aargau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_735/2025 / 2C_736/2025 vom 4. Mai 2026 Regeste Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 83 lit. f Ziff. 1, Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 120 BGG; Art. 52 Abs. 2 IVöB; Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden; Vorrang des Bundesrechts; Vorinstanzen des Bundesgerichts; bundesrechtswidrige Regelung in der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen betreffend die direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts. Die interkantonale Regelung von Art. 52 Abs. 2 IVöB, wonach das Bundesgericht für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden direkt zuständig ist, steht im Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes (E. 2 und 3). In Anbetracht der kantonalen Organisationsautonomie obliegt es dem interkantonalen Gesetzgeber, für Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden künftig eine gerichtliche Instanz vorzusehen. Im vorliegenden Einzelfall sind die vor Bundesgericht getragenen Angelegenheiten an das Justizgericht des Kantons Aargau zur Behandlung zu überweisen (E. 4 und 5). Sachverhalt ab Seite 201 BGE 152 I 200 S. 201 A. Mit Beschluss vom 23. Juni 2025 schrieb die Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau (nachfolgend: Vergabebehörde) die Beschaffung einer Fachapplikation für die Gerichte des Kantons Aargau (Fachapplikation Organe der Rechtspflege [OdR]) im offenen Verfahren aus. Am 25. Juni 2025 wurde die Ausschreibung auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel "Ablösung Fachapplikation Organe der Rechtspflege (OdR)" publiziert. Gegenstand der Beschaffung ist der Ersatz der aktuell verwendeten Software JURIS 4 für die Gerichte des Kantons Aargau. Innert der Einreichungsfrist bis am 26. August 2025, 12:00 Uhr, gingen insgesamt fünf Angebote - unter anderem ein Angebot der A. AG sowie ein Angebot der B. AG - ein. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde der Zuschlag der B. AG erteilt. Am gleichen Tag wurde die A. AG vom Submissionsverfahren BGE 152 I 200 S. 202 ausgeschlossen. Der Ausschluss wurde der A. AG mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 separat eröffnet und begründet. B.a Am 22. Dezember 2025 erhob die A. AG direkt beim Bundesgericht mit einer Eingabe sowohl Beschwerde gegen den Ausschlussbeschluss sowie Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung. Sie beantragte, es sei der Ausschlussbeschluss vom 3. Dezember 2025 aufzuheben und die Vergabebehörde anzuweisen, ihr Angebot im Verfahren zuzulassen und dieses in die Bewertung miteinzubeziehen. Im Weiteren sei die Zuschlagsverfügung vom 3. Dezember 2025 aufzuheben und die Vergabebehörde zu verpflichten, unter Einbezug des Angebots der Beschwerdeführerin eine neue Angebotsbewertung vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Vergabeverfahren abzubrechen und die Beschaffung neu auszuschreiben. B.b Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_735/ 2025 betreffend die Beschwerde gegen den Ausschlussbeschluss vom 3. Dezember 2025 sowie das Verfahren 2C_736/2025 betreffend die Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung vom 3. Dezember 2025. B.c Mit Verfügung vom 3. März 2026 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, nach der Regelung im interkantonalen Recht gelte zwar, dass für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden das Bundesgericht direkt zuständig sei. Aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts stelle sich in der vorliegenden Angelegenheit aber die Frage der Bundesrechtskonformität der interkantonalrechtlichen Zuständigkeitsregelung. Es stehe zur Diskussion, ob das Bundesgericht zur Behandlung der beiden Beschwerden zuständig sei. Den Verfahrensbeteiligten wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich sowohl im Verfahren 2C_735/2025 als auch im Verfahren 2C_736/2025 zur Frage der Zuständigkeit des Bundesgerichts zu äussern. (Zusammenfassung) Erwägungen Aus den Erwägungen: 2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; BGE 146 II 276 E. 1). BGE 152 I 200 S. 203 2.1 Am 1. Juli 2021 ist im Kanton Aargau die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SAR 150.960) in Kraft getreten (vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau Nr. 2021-000643 vom 2. Juni 2021). Art. 51 ff. IVöB regeln den Rechtsschutz. Art. 52 Abs. 2 IVöB sieht Folgendes vor: Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig. Somit sieht das interkantonale Recht für die Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden eine direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts vor. 2.2 Den Zugang zum Bundesgericht gewährleistet laut Art. 191 Abs. 1 BV das Gesetz. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber das Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) erlassen. Für Angelegenheiten des öffentlichen Rechts regeln insbesondere die Art. 82-89 BGG den (ordentlichen) Zugang zum Bundesgericht. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 86 BGG die Vorinstanzen des Bundesgerichts verankert. Selbst wenn ein angefochtener Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG ergangen ist, kann er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mittels einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn er nicht von einer der in Art. 86 BGG genannten Instanzen ergangen ist (vgl. BGE 134 V 443 E. 2.2). Gegen Entscheide anderer Behörden als jene, die in Art. 86 BGG genannt werden, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit unzulässig (vgl. Donzallaz, in: Commentaire de la LTF, Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 86 BGG). Vorbehalten bleiben die Beschwerden gegen Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter (vgl. Art. 86 Abs. 3 BGG) sowie Beschwerden gegen Erlasse, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (vgl. Art. 87 BGG). Ausserdem beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz - d. h. ohne Vorinstanz - Klagen im Sinne von Art. 120 BGG . 2.3 Aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV stellt sich in der vorliegenden Angelegenheit die Frage, ob die Regelung von Art. 52 Abs. 2 IVöB mit dem Bundesrecht - namentlich mit Art. 86 BGG

- vereinbar ist. Als Ausfluss von Art. 49 Abs. 1 BV gilt im Grundsatz, dass das (inter-)kantonale Recht jedenfalls dann keine bundesgerichtliche Zuständigkeit begründen kann, wenn BGE 152 I 200 S. 204 eine bundesrechtliche Bestimmung den Zugang zum Bundesgericht einschränkt und infolgedessen der (inter-)kantonalen Regelung entgegensteht (vgl. BGE 125 II 86 E. 2c; vgl. auch BGE 125 I 406 E. 2b). Es ist durch Auslegung von Art. 86 BGG und Art. 120 BGG zu ermitteln, ob sich die Regelung von Art. 52 Abs. 2 IVöB als bundesrechtskonform erweist. 2.4 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (vgl. BGE 151 II 136 E. 5.3; BGE 148 II 475 E. 4.3.1). 3. Mittels Auslegung ist primär zu ermitteln, ob die oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten, Vorinstanzen des Bundesgerichts im Sinne von Art. 86 BGG sind, und, falls dies verneint wird, sekundär zu klären, ob die Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden auf dem Weg der Klage gemäss Art. 120 BGG durch das Bundesgericht beurteilt werden können. 3.1 Art. 86 BGG trat am 1. Januar 2007 in Kraft und blieb seither unverändert (vgl. AS 2006 1205 ff., 1230 und 1243). Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:

a. des Bundesverwaltungsgerichts;

b. des Bundesstrafgerichts;

c. der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;

d. letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. 2 Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz BGE 152 I 200 S. 205 Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. 3 Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. 3.1.1 In der vorliegenden Angelegenheit massgebend ist insbesondere der Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ("letzter kantonaler Instanzen") sowie von Art. 86 Abs. 2 BGG ("obere Gerichte"; "anderer richterlicher Behörden"). Letztinstanzlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn gegen einen Entscheid innerkantonal kein Rechtsmittel offensteht, mit dem mindestens die gleichen Rügen überprüft werden können wie vor Bundesgericht (vgl. BGE 136 I 341 E. 2; Urteile 8C_140/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1; 2C_908/2008 / 2C_78/2010 vom 23. August 2010 E. 1.2.4; zu den Voraussetzungen der Beschwerde omisso medio siehe BGE 150 II 346 E. 2.5). Der Umstand, dass der Begriff der Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

- d. h. der Wortlaut des Begriffs "letzter kantonaler" Instanz - in der Rechtsprechung geklärt ist, gibt indes noch keinen klaren Hinweis darauf, ob es sich bei der Vergabebehörde um eine (Vor-)Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG handelt. 3.1.2 Aus dem Wortlaut von Art. 86 BGG ergeben sich hingegen Anhaltspunkte, dass es sich bei den Vorinstanzen des Bundesgerichts im Allgemeinen um "Recht sprechende" Behörden handeln muss, zumal das Bundesgericht selbst die "oberste Recht sprechende Behörde" ist (Art. 1 Abs. 1 BGG), der Bundesgesetzgeber in Art. 86 Abs. 2 BGG von "Gerichte[n]" und anderen richterlichen Behörden spricht sowie in Art. 86 Abs. 3 BGG vorsieht, dass "anstelle eines Gerichts eine andere Behörde" eingesetzt werden kann. Dieses Verständnis des Wortlauts und insbesondere der Begriffe "Gerichte" und "richterlicher Behörden" ist vorliegend insofern von Relevanz, als die Vergabebehörde nicht in "Recht sprechender" Tätigkeit auftritt und eine Streitsache als Gerichtsbehörde entscheidet oder schlichtet. Vielmehr hat die Vergabebehörde - d. h. die Gerichte Kanton Aargau handelnd durch die Justizleitung - verfügt und dabei die vorliegenden Streitsachen erst geschaffen. Soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung tätig werden, verfolgen sie denn auch eigene (Justiz-)Verwaltungsinteressen und entscheiden in diesen Angelegenheiten funktional als Verwaltungsbehörden in eigener Sache (vgl. BGE 151 I 93 E. 2.1.2). BGE 152 I 200 S. 206 3.1.3 Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass sich aus der grammatikalischen Auslegung von Art. 86 BGG keine abschliessenden Anhaltspunkte für die zulässigen Vorinstanzen des Bundesgerichts ergeben. Den in Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begriffen der Gerichte und der richterlichen Behörden ist jedenfalls eine "Recht sprechende" Tätigkeit immanent, während es sich im Anwendungsbereich von Art. 86 Abs. 3 BGG auch anders verhalten kann. 3.2 Das systematische Auslegungselement erfordert eine Betrachtung von Art. 86 BGG im Kontext der weiteren Vorgaben zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - namentlich von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG (vgl. E. 3.2.1 hiernach). Ausserdem ist auch ein Vergleich mit den Vorinstanzen des Bundesgerichts bei der Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Art. 75 BGG) sowie bei der Beschwerde in Strafsachen (vgl. Art. 80 BGG) vorzunehmen (vgl. E. 3.2.2 hiernach). 3.2.1 Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, setzt für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen - neben dem Erreichen des Schwellenwerts - voraus, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1 ff.; BGE 146 II 276 E. 1.2.1 ff.). Die Bestimmung wurde per 1. Januar 2021 revidiert und um den Zusatz ergänzt, dass Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen vorbehalten bleiben (vgl. AS 2020 641 ff., 672 und 686; zur vormals geltenden Fassung siehe aArt. 83 lit. f Ziff. 2 BGG [AS 2006 1205 ff., 1228]). Der zweite Teilsatz von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG begründet somit die Ausnahme von der Ausnahme - mithin eine "contre-exception" (Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, N. 82 und 97 zu Art. 83 BGG). 3.2.1.1 Es ergeben sich aus der Botschaft keine Hinweise darauf, weshalb der Bundesgesetzgeber bei den Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen auf das Erfordernis der Grundsatzfrage verzichtet hat (vgl. Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, BBl 2017 1851 ff., 1976 ff.). Es wird lediglich festgehalten, dass eine "moderate Ausweitung des Rechtsschutzes" im BGE 152 I 200 S. 207 Beschaffungsrecht des Bundes eine Anpassung des BGG erfordert (BBl 2017 1989; vgl. auch E. 3.3.2 hiernach). Einen möglichen Erklärungsansatz liefert eine Lehrmeinung, der zufolge es sich bei den Entscheiden einer oberen kantonalen Gerichtsbehörde, die als Vergabebehörde amte, nicht um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 114 BGG handle, weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht offenstehe (vgl. Zobl, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Trüeb [Hrsg.], 2020, N. 23 zu Art. 52 BöB /IVöB; a. M.Aubry Girardin, a.a.O., N. 107 zu Art. 83 BGG). Da Art. 114 BGG auf Art. 86 BGG verweist, hätte der Bundesgesetzgeber, folgte man dieser Lehrmeinung, erkannt, dass ein Konflikt zwischen Art. 52 Abs. 2 IVöB einerseits und Art. 86 BGG respektive Art. 114 BGG andererseits besteht. Es erschliesst sich allerdings nicht, weshalb der Bundesgesetzgeber dann nur auf das Erfordernis der Grundsatzfrage verzichtet, aber keine Anpassung bei der Regelung von Art. 86 BGG vorgenommen hat. Jedenfalls liegt es nicht auf der Hand, dass der Bundesgesetzgeber mit einer Ausnahme von einer Zugangsschranke - d. h. mit einer Ausnahme von einer Ausnahme ("contra-exception") - die Vorinstanzen des Bundesgerichts abweichend von Art. 86 BGG regeln will. 3.2.1.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin argumentieren, das Bundesgericht sei direkt gestützt auf diese Ausnahme von der Zugangsschranke gemäss Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG für die Behandlung der Beschwerden zuständig. Diese Auffassung greift aus einem weiteren Grund zu kurz: Würde dieser Ansicht gefolgt, wäre das Bundesgericht auch für Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Beschaffungen des Bundesstraf- und Bundespatentgerichts sowie der Bundesanwaltschaft direkt zuständig. Die Verfügungen dieser Auftraggeberinnen sind indes vor dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b und lit. c BöB). Die Ausnahme in Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG könnte in systematischer Hinsicht gegebenenfalls für eine direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts sprechen, wenn darin nur das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 52 Abs. 3 BöB) und die oberen kantonalen Gerichtsinstanzen (vgl. Art. 52 Abs. 2 IVöB) genannt würden. Dies ist allerdings nicht der Fall. Insgesamt lässt sich in systematischer Hinsicht nicht ohne Weiteres erkennen, dass der Bundesgesetzgeber mit der Regelung in Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG die in Art. 86 BGG verankerten BGE 152 I 200 S. 208 Vorinstanzen - und damit die bundesgerichtliche Zuständigkeit - ändern will. Entsprechend besteht in systematischer Hinsicht auch kein Konflikt einer jüngeren mit einer älteren Norm (zum Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" siehe BGE 151 II 494 E. 14.2.2; BGE 134 II 186 E. 1.5.4). 3.2.2 Die Vergabebehörde weist in ihrer bundesgerichtlichen Vernehmlassung zutreffend darauf hin, es sei nicht erforderlich, dass die Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 BGG als Rechtsmittelinstanzen entscheiden. Dieses Erfordernis findet sich, wie die Vergabebehörde zu Recht anführt, nur in Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG und Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BGG . 3.2.2.1 Diesen beiden Bestimmungen nach haben die Vorinstanzen des Bundesgerichts "als Rechtsmittelinstanzen" zu entscheiden. Die beiden Bestimmungen regeln den Grundsatz des doppelten Instanzenzugs im Zivilverfahren (vgl. BGE 151 III 282 E. 6.2.3) respektive den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit im Strafverfahren (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.3) innerhalb des Kantons. Im öffentlichen Verfahrensrecht besteht im Grundsatz keine bundesrechtliche Vorgabe für einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug innerhalb eines Kantons. Zwar können die Kantone einen Instanzenzug vorsehen, der über zwei gerichtliche Instanzen führt (vgl. z. B. Art. 145 DBG [SR 642.11]). Jedoch sind sie dazu nicht verpflichtet (vgl. Kiener/ Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 156 und 1403). Unter Berücksichtigung des Bundesgerichts als zweite Instanz ist in Art. 86 BGG im Grundsatz aber ein "zweistufiger gerichtlicher Rechtsschutz" vorgesehen (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1384). 3.2.2.2 Der Umstand, dass Art. 86 BGG im Vergleich zu Art. 75 BGG und Art. 80 BGG nicht verlangt, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz entscheidet, ist somit nicht massgebend. Entscheidend ist in der vorliegenden Angelegenheit, dass noch keine gerichtliche Instanz - im Sinne einer "Recht sprechenden" Gerichtsbehörde - über die Angelegenheit befunden und einen gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt hat (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Wie bereits dargelegt, gewährleistet die obere kantonale Gerichtsbehörde vorliegend nicht den gerichtlichen Rechtsschutz, sondern sie amtet als Vergabebehörde und tritt damit funktional als Verwaltungsbehörde in Erscheinung (vgl. Zobl, a.a.O., N. 23 zu BGE 152 I 200 S. 209 Art. 52 BöB /IVBöB, der die Ansicht vertritt, dass es sich beim Entscheid eines kantonalen Gerichts, das als Vergabebehörde amtet, "nicht um einen Entscheid einer kantonalen gerichtlichen Vorinstanz" handelt). Dass als Vorinstanzen des Bundesgerichts im Sinne von Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG grundsätzlich nur Behörden infrage kommen, die den gerichtlichen Rechtsschutz sicherstellen, ergibt sich in systematischer Hinsicht im Übrigen auch aus Art. 110 BGG . Diese Norm verpflichtet die Kantone, zur Verwirklichung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV wenigstens eine "richterliche Behörde" mit freier Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen vorzusehen (vgl. BGE 142 II 49 E. 4.4; vgl. auch BGE 150 II 346 E. 1.2.2). 3.2.3 Nach dem Gesagten spricht die systematische Auslegung von Art. 86 BGG nicht dafür, dass der Bundesgesetzgeber die in Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ausdrücklich genannten und abschliessend geregelten Vorinstanzen des Bundesgerichts ergänzen wollte. Namentlich lässt sich nicht erkennen, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung einer Ausnahme von einer Zugangsschranke in Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG die oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten und funktional als Verwaltungsbehörden in Erscheinung treten, als Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 BGG betrachtete. 3.3 In historisch-teleologischer Hinsicht ist die Regelung von Art. 86 BGG im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu lesen, das Bundesgericht zu entlasten. 3.3.1 Dabei hatte der Bundesgesetzgeber namentlich den Ausbau der gerichtlichen Vorinstanzen als Entlastungsmassnahme im Fokus (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4225). Namentlich sollte das Bundesgericht "weitgehend von Direktprozessen entlastet werden" (BBl 2001 4226) und "grundsätzlich nicht mehr als erste gerichtliche Instanz entscheiden" (BBl 2001 4225). Dazu ist der Botschaft Folgendes zu entnehmen (BBl 2001 4213): "Besonders arbeitsintensiv sind für das Bundesgericht die Fälle, in denen das Gericht als erste und einzige Instanz (Direktprozesse) urteilt. Auch wenn die Anzahl der Direktprozesse gemessen an der Gesamtzahl der beim Bundesgericht anhängig gemachten Streitigkeiten nicht gross ist, verursacht jeder einzelne Fall einen unverhältnismässigen Aufwand, weil das Bundesgericht den Sachverhalt in einem zeitintensiven Beweisverfahren selbst feststellen muss." BGE 152 I 200 S. 210 Der Abbau der Anzahl von Direktprozessen vor Bundesgericht mittels Ausbau der gerichtlichen Vorinstanzen war demnach ein zentrales Anliegen des Bundesgesetzgebers, welches er namentlich mit der Regelung von Art. 86 BGG zum Ausdruck brachte. Vor diesem Hintergrund ist eine durch interkantonales oder kantonales Recht vorgesehene direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts, soweit überhaupt zulässig (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV), nicht im Sinne des Bundesgesetzgebers. 3.3.2 Wie bereits angeführt (vgl. E. 3.2.1.1 hiervor), beabsichtigte der Bundesgesetzgeber mit der Anpassung von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG lediglich eine moderate Ausweitung des Rechtsschutzes im Beschaffungsrecht des Bundes (vgl. BBl 2017 1989; vgl. auch E. 4.1 hiernach) . Demgegenüber ist weder aus der Botschaft noch aus der parlamentarischen Debatte ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber das Beschaffungsrecht der Kantone bei der Anpassung von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG vor Augen hatte. Vielmehr erteilte der Nationalrat als Erstrat lediglich die Zustimmung zum (in der Botschaft erläuterten) Entwurf des Bundesrats (vgl. AB 2018 N 1053), woraufhin sich der Ständerat als Zweitrat dem Beschluss des Nationalrats anschloss (vgl. AB 2018 S 989; vgl. Ziff. II Ziff. 2 zur Änderung des BGG). 3.3.3 Überdies sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als erste und einzige Instanz urteilt, in Art. 120 Abs. 1 lit. a-c BGG abschliessend geregelt (vgl. Urteil 2E_2/2015 vom 22. Mai 2015 E. 1.1). Der Bestimmung zufolge beurteilt das Bundesgericht auf Klage hin Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen sowie Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Die abschliessende Regelung in Art. 120 Abs. 1 BGG ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, die Direktprozesse vor Bundesgericht weitgehend einzuschränken. In diesem Lichte belässt Art. 120 Abs. 1 BGG in historisch-teleologischer Hinsicht keinen Raum für die (interkantonalrechtliche) Schaffung einer (weiteren) Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BGG, deren Verfügungen das Bundesgericht als erste und einzige Instanz beurteilt. BGE 152 I 200 S. 211 3.3.4 Es ist somit nicht zu erkennen, dass der Bundesgesetzgeber bei den Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden von seinem ursprünglichen Willen, das Bundesgericht von Direktprozessen zu entlasten, abweichen wollte. Die historisch-teleologische Auslegung von Art. 86 BGG spricht vielmehr dafür, dass der Bundesgesetzgeber abschliessend regelte, in welchen Fällen das Bundesgericht direkt zuständig ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber die oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten und funktional als Verwaltungsbehörden auftreten, nicht als Vorinstanzen des Bundesgerichts betrachtete. 3.4 Im Ergebnis ergibt sich aus der grammatikalischen Auslegung, dass den Vorinstanzen des Bundesgerichts im Sinne von Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG eine "Recht sprechende" Tätigkeit immanent ist. In systematischer Hinsicht müssen sie diese "Recht sprechende" Funktion zwar nicht als Rechtsmittelinstanzen ausüben (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG; Art. 80 Abs. 2 BGG). Allerdings ist die Regelung von Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 BGG auf Konstellationen zugeschnitten, in denen die Vorinstanzen des Bundesgerichts Recht sprechen und einen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten, nicht aber auf solche, in denen sie funktional als Verwaltungsbehörden verfügen und dabei Streitsachen schaffen (vgl. aber Art. 86 Abs. 3 BGG). Die historisch-teleologische Auslegung von Art. 86 BGG zeigt zudem, dass der Bundesgesetzgeber Direktprozesse vor Bundesgericht stark eingeschränkt und seinen Willen in der abschliessend formulierten Regelung von Art. 120 Abs. 1 BGG zum Ausdruck gebracht hat. Von diesem gesetzgeberischen Willen ist er im Rahmen der Revision des Beschaffungsrechts des Bundes - jedenfalls mit Bezug auf die Kantone - nicht abgewichen. Als Auslegungsergebnis ist somit festzuhalten, dass die oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten, nicht als Vorinstanzen des Bundesgerichts im Sinne von Art. 86 BGG betrachtet werden können. Es erweist sich angesichts der Regelung von Art. 120 Abs. 1 BGG ebenso als unzulässig, Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden auf dem Weg der Klage vor das Bundesgericht zu tragen. 4. Dieses Auslegungsergebnis bedeutet für die vorliegenden Angelegenheiten, dass die Regelung von Art. 52 Abs. 2 IVöB im Widerspruch mit den Vorgaben des BGG steht. BGE 152 I 200 S. 212 4.1 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass - im Gegensatz zum (inter-)kantonalen Gesetzgeber - der Bundesgesetzgeber selbstredend eine von den Vorgaben des BGG abweichende Zuständigkeitsregelung für das Bundesgericht im Sinne einer lex specialis schaffen kann (vgl. z. B. Art. 21a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10]). So sieht Art. 52 Abs. 3 BöB vor,dass für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesgericht direkt zuständig ist. Der Verzicht auf das Erfordernis der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist hierbei angezeigt, da mangels Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG) ein äusserst eingeschränkter Rechtsschutz im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bestünde. 4.2 Es ist demnach festzuhalten, dass die obere kantonale Gerichtsbehörde (Gerichte Kanton Aargau), die vorliegend als Vergabebehörde - d. h. funktional als Verwaltungsbehörde - amtet, keine in der abschliessenden Regelung von Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG genannte Vorinstanz des Bundesgerichts ist (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Auch handelt es sich bei den Verfügungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden, wenn sie als Vergabebehörden amten, nicht um Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter (vgl. Art. 86 Abs. 3 BGG; vgl. auch Poltier, Droit des marchés publics, 2. Aufl. 2023, Rz. 901 Fn. 1552). Zusammenfassend ergibt sich, dass sich Art. 52 Abs. 2 IVöB als bundesrechtswidrig erweist. 4.3 Infolge der Bundesrechtswidrigkeit von Art. 52 Abs. 2 IVöB ist im Weiteren auf die Rechtsfolge einzugehen. 4.3.1 Das Bundesgericht verfolgt in Anbetracht der kantonalen Organisationsautonomie verschiedene Lösungsansätze, wenn die Voraussetzung der (gerichtlichen) Vorinstanz nicht erfüllt ist (vgl. Art. 3 und 47 BV; BGE 135 II 94 E. 6.2; Urteil 2C_45/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 9.2.3, nicht publ. in: BGE 137 II 409). Besteht für ein Rechtsgebiet in analogen Rechtsstreitigkeiten Klarheit darüber, welches kantonale Gericht zuständig ist, überweist das Bundesgericht eine entsprechende Beschwerde direkt an diese Instanz (vgl. BGE 151 I 187 E. 1, BGE 151 I 93 E. 2.5). Gibt es hingegen mehrere Möglichkeiten der Zuständigkeit einer kantonalen Gerichtsbehörde, überweist das Bundesgericht die Streitsache entweder an die zuletzt BGE 152 I 200 S. 213 entscheidende Behörde (vgl. BGE 128 II 311 E. 6.3) oder an diejenige, die am ehesten zuständig erscheint (vgl. BGE 123 II 231 E. 8c; Urteile 1C_261/2016 vom 10. Juni 2016 E. 1 i.f.; 2P.58/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.2). Bei Bedarf verbindet das Bundesgericht die Überweisung mit dem Hinweis, der Zuständigkeitsentscheid sei in Absprache mit den anderen möglichen Behörden zu treffen; das Bundesgericht dürfe insoweit nicht in die Gestaltungsfreiheit der Kantone eingreifen (vgl. BGE 135 II 94 E. 6.2 mit Hinweis auf Art. 3 BV und Art. 46 f. BV). 4.3.2 Wie die Verfahrensbeteiligten zutreffend vortragen, steht es dem einzelnen Kanton, welcher der IVöB beigetreten ist, nicht zu, selbst eine weitere Gerichtsinstanz zu schaffen. Art. 52 Abs. 1 IVöB erklärt lediglich noch die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz für zulässig (vgl. auch ZOBL, a.a.O., N. 18 und 23 zu Art. 52 BöB /IVöB). Eine Überweisung an das kantonale Verwaltungsgericht fällt vorliegend indes ausser Betracht, da dieses seinerseits institutionell respektive organisatorisch dem Obergericht des Kantons Aargau - d. h. der vorliegend verfügenden oberen kantonalen Gerichtsbehörde - angehört (vgl. § 65 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2011 [GOG/AG; SAR 155.200]). Im Weiteren ist eine "Überweisung" zurück an die obere kantonale Gerichtsbehörde respektive deren Justizleitung vorliegend nicht zielführend. Es handelt sich bei dieser Behörde, wie dargelegt (vgl. E. 3 hiervor), nicht um eine gerichtliche Instanz, die - z. B. ein zweites Mal in anderer Besetzung - über die Streitigkeiten befinden und den gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten könnte (zu dieser Lösung siehe Urteil 5A_732/2020 vom 22. März 2021 E. 2). 4.3.3 Aufgrund der für den Kanton Aargau verbindlichen Regelung von Art. 52 Abs. 1 IVöB obliegt es dem Bundesgericht, für den vorliegenden Einzelfall eine zweckmässige Lösung zu finden. Denn die interkantonale Regelung von Art. 52 Abs. 1 IVöB steht einer Überweisung der Angelegenheiten von Bundesrechts wegen durch das Bundesgericht im Einzellfall nicht entgegen (vgl. Urteile 5A_370/ 2023 vom 24. Januar 2024 E. 2; 5A_732/2020 vom 22. März 2021 E. 2; vgl. auch BGE 139 III 252 E. 1.6). Die im Folgenden dargelegte Lösung hat in Anbetracht der Organisationsautonomie und Gestaltungsfreiheit der Kantone allerdings nur Bedeutung für die vorliegend zu beurteilenden Angelegenheiten. Es liegt grundsätzlich am interkantonalen Gesetzgeber, für Beschaffungen der oberen BGE 152 I 200 S. 214 kantonalen Gerichtsbehörden künftig eine Gerichtsinstanz vorzusehen, wie dies in anderen Konkordaten der Fall ist (vgl. z. B. Art. 11 ff. des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vom 20. Mai 2019 [GSK; SAR 959.200] zum Geldspielgericht). 5. Im Kanton Aargau wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Spezialverwaltungsgericht, das Obergericht und das Justizgericht ausgeübt (vgl. § 100 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV/AG; SR 131.227]). 5.1 Gemäss § 38 GOG/AG hat das Justizgericht folgende sachliche Zuständigkeiten: 1 Das Justizgericht entscheidet

a) als einzige kantonale Instanz über die befristete Einstellung im Amt oder die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern,

b) über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide der Aufsichtskommission,

c) Disziplinarfälle, die ihm von der Justizleitung oder der zuständigen Kommission des Grossen Rats unterbreitet werden,

d) Disziplinarfälle von Mitgliedern der Anwaltskommission,

e) über Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt,

f) über Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung, soweit diese gemäss Art. 29a der Bundesverfassung anfechtbar sind,

g) über Beschwerden gegen Entscheide betreffend Abgangsentschädigung gemäss § 19. 2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der Justizleitung kann jederzeit beim Justizgericht Beschwerde geführt werden. 3 Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss. 5.2 Gemäss § 29 Abs. 1 GOG/AG ist die Justizleitung das oberste Führungsorgan der Gerichte und der Justizverwaltung. Sie beaufsichtigt die Gerichte sowie die Richterinnen und Richter aller Stufen mit Ausnahme des Justizgerichts . Das Justizgericht ist - im Gegensatz zum kantonalen Verwaltungsgericht - somit eine unabhängige kantonale Gerichtsinstanz für den Rechtsschutz im Bereich der Justizbehörden des Kantons Aargau (vgl. Art. 30 BV). Es entscheidet letztinstanzlich und kann den Sachverhalt frei prüfen sowie das massgebende Recht von Amtes wegen anwenden (vgl. § 38 Abs. 3 GOG/AG; BGE 152 I 200 S. 215 vgl. auch Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Art. 110 BGG). Neben disziplinarischen Verfahren beurteilt das Justizgericht verwaltungsrechtliche Verfahren im Justizbereich. Es ist namentlich für Beschwerden gegen Entscheide der Justizleitung zuständig, soweit diese gemäss Art. 29a BV anfechtbar sind. Der Ausschlussbeschluss vom 3. Dezember 2025 (Verfahren 2C_735/2025) sowie die Zuschlagsverfügung vom 3. Dezember 2025 (Verfahren 2C_736/2025) hat die Justizleitung handelnd für die Gerichte Kanton Aargau erlassen. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den öffentlichen Beschaffungen handelt es sich ohne Weiteres um Rechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 29a BV (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., Rz. 1925), d. h. um Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1). Somit richten sich die vorliegenden Beschwerden vom 22. Dezember 2025 gegen Entscheide der Justizleitung im Sinne von § 38 Abs. 1 lit. f GOG/AG. 5.3 Aufgrund der institutionellen Ausgestaltung und den Kompetenzen des Justizgerichts des Kantons Aargau ist es im vorliegenden Einzelfall angezeigt, die beiden vor Bundesgericht getragenen Angelegenheiten an das Justizgericht zu überweisen (vgl. BGE 151 I 187 E. 1.2; BGE 147 I 333 E. 2). Es steht dem Justizgericht angesichts der Organisationsautonomie und der Gestaltungsfreiheit der Kantone frei (vgl. E. 4.3.1 i.f. hiervor), mit den anderen infrage kommenden, vom Bundesgericht allenfalls übersehenen Gerichten im Kanton einen Meinungsaustausch oder ein Kompetenzkonfliktverfahren durchzuführen (vgl. auch Urteil 2P.99/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1.3). Eine bloss vorsorgliche Regelung ist für eine kurze Zeit zumindest unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten denn auch vertretbar (vgl. BGE 135 II 94 E. 6.3). Das Justizgericht muss die Angelegenheiten indes behandeln, wenn keine andere gerichtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau festgelegt werden kann (vgl. Urteil 2P.99/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1.3).