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B. Civilrechtspflege. 310 unabhängigen, Ursachen hätte eintreten können, und eingetreten wäre, ist zum Nachweise des Kausalzusammenhanges nicht er¬ forderlich, vielmehr haben die Beklagten, welche sich darauf berufen wollen, daß dies der Fall sei, ihrerseits hiefür den Beweis zu erbringen. Sache der Beklagten wäre es also in concreto gewesen, darzuthun, daß die vertragswidrig ausbe¬ zahlten Beträge auch ohne die vertragswidrige Auszahlung dem Zugriffe des Klägers entzogen worden wären. Ein solcher Be¬ weis ist aber, wie bemerkt, nicht erbracht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab¬ gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange¬ fochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Basel¬ stadt vom 21. April 1887 sein Bewenden.
54. Urtheil vom 25. Juli 1887 in Sachen Masse Stürzinger gegen Hauser. A. Durch Urtheil vom 27. Maj 1887 hat das Bezirks¬ gericht Frauenfeld über die Rechtsfragen:
1. Ist die Eigenthumsansprache des Klägers auf 10 Wagen¬ ladungen Waizen, Lager=Nummern 1885, 1923, 1924, 1925, 1926, 1948, 1950, 1966, 2116 und 2117, gelagert in Ro¬ manshorn, — oder der Anspruch auf Rückzahlung von 24,000 Fr. nebst Zins à 6 % seit Verfall — gegenüber der Beklagtschaft rechtlich begründet?
2. Ist die Entschädigungsforderung des Klägers an die Be¬ klagtschaft im Betrage von 5000 Fr. rechtlich begründet und die Beklagtschaft für den dem Kläger durch Geltendmachung dinglicher Rechte seitens der Lagerhausverwaltung Romans¬ horn erwachsenden Schaden entschädigungspflichtig zu erklären?
3. Ist das von der Intervenientin geltend gemachte Reten¬ tionsrecht auf betreffende 10 Wagenladungen Waizen für ihre 311 I. Obligationenrecht. N° 54. Forderung an den Konkursiten Stürzinger rechtlich begründet? zu Recht erkannt:
1. Sei die erste Frage bejahend entschieden.
2. Sei die Entschädigungsforderung des Klägers, im Betrage von 5000 Fr. abgewiesen, dagegen die Beklagtschaft für unbe¬ lastete Herausgabe der dem Kläger zugesprochenen 10 Wagen¬ ladungen Waizen, franko Station Romanshorn, haftbar er¬ klärt.
3. Sei die dritte Rechtsfrage bejahend entschieden.
4. Bezahle der Kläger: . 15 Fr. — Cts.
a. Gerichtsgebühr 2 „ 70 „
b. Präsidialia.
c. Weibelgebühr 4 „ 10 „ Zusammen 21 Fr. 80 Ets. und habe er bei der Beklagtschaft an seine Kosten 40 Fr. wieder zu erheben, dagegen die Intervenientin mit 7 Fr. 50 Ets. zu entschädigen. B. Dieses Urtheil wurde von der Beklagten, im Einver¬ ständnisse mit der Gegenpartei, unter Umgehung der zweiten Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der Beklagten: Es sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils die klägerische Vindi¬ kation abzuweisen, eventuell es sei dieselbe nur in dem Sinne gutzuheißen, daß der Kläger die auf die betreffenden Wagen entfallenden Lagerspesen, mit 1500 Fr. per Wagen, zu über¬ nehmen habe, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Für den Fall, daß das Gericht dies als nothwendig er¬ achten sollte, beantrage er Beiziehung der beim Obergerichte in Frauenfeld liegenden Akten in einer analogen Sache der Masse Stürzinger gegen Luchsinger. Der Anwalt des Klägers trägt auf Verwerfung der geg¬ nerischen Anträge und vollinhaltliche Bestätigung des erstin¬ stanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Laut Fakturen vom 20. Januar 1887 kaufte der Kläger von I. Stürzinger, als Inhaber der Firma I. Stürzinger und Sohn, in Frauenfeld, die in der Rechtsfrage näher bezeichneten
B. Civilrechtspflege. zehn Wagenladungen Waizen, welche sich auf dem Lager des Stürzinger, im Lagerhause der Nordostbahn zu Romanshorn befanden. In den Fakturen ist bemerkt, daß die Waare „lager¬ frei“ in Romanshorn zur Verfügung gestellt werde. Gleichzeitig mit den Fakturen händigte Stürzinger dem Kläger für die verkaufte Waare zehn Bezugsscheine aus, welche auf den von der Lagerhausverwaltung hiefür ausgegebenen Formularen aus¬ gestellt sind, die Unterschrift I. Stürzinger und Sohn tragen und folgendermaßen lauten: „Die Lagerhausverwaltung der Schweizerischen Nordostbahn in Romanshorn wird hiermit er¬ sucht, von unserm Lager Nr..... in Originalsäcken abgewogen, franko an Herrn W. Hauser in Töß, nach Station Töß, zu versenden. Der Kläger, welcher den Kaufpreis durch Einlösung von drei Akzepten über je 8000 Fr. bereits bezahlt hatte, über¬ gab am 10. April 1887 die Bezugsscheine der Lagerhausver¬ waltung in Romanshorn, welche dieselben entgegennahm und auch mit dem Verladen der Waare beginnen ließ, immerhin indeß am 11. April dem Stürzinger schrieb, daß er zur Aus¬ führung seiner Dispositionen eirka 16,000 Fr. zu beschaffen habe, zu Deckung seines Konto bei der Lagerhausverwaltung. Am
11. April brach nun aber über I. Stürzinger und Sohn der Konkurs aus; in Folge dessen wurden die bereits geladenen Wagen, — vier an der Zahl, — wieder geleert, und die Waare zur Masse gezogen. Gegenüber der Vindikationsklage des Käu¬ fers bestreitet die Konkursmasse Stürzinger, daß das Eigen¬ thum an der verkauften Waare auf den Käufer übergegangen sei.
2. Wenn der Kläger in erster Linie behauptet, daß er Eigen¬ thum an der streitigen Waare durch Aushändigung der Bezugs¬ scheine Seitens des Veräußerers gemäß Art. 209 des Obligationen¬ rechts erworben habe, so kann diese Auffassung nicht gebilligt werden. Dieselbe ist bereits von der ersten Instanz mit zu¬ treffenden Gründen widerlegt worden und es mag daher hier nur bemerkt werden: Die Bezugsscheine sind keine die Waare im Sinne des Art. 209 cit. vertretenden Traditions= oder Dispositionspapiere, wie Lager= oder Ladescheine und dergleichen. Lager= oder Ladeschein sind Papiere, welche ein Versprechen des Frachtführers oder Verwahrers einer Waare enthalten, die¬ 313 I. Obligationenrecht. N° 54. selbe an den legitimirten Inhaber des Papiers auszuliefern, und die eben deshalb im Verkehr als Repräsentanten der Waare fungiren. Die hier in Frage stehenden Bezugsscheine enthalten ein solches Versprechen nicht, sondern lediglich eine Weisung (einen Auftrag) des Veräußerers an die Lagerhausverwaltung, die Waare dem Erwerber zu liefern; sie können also in Bezug auf ihre rechtliche Natur und Wirkung den Lager= und Lade¬ scheinen keineswegs gleichgestellt werden.
3. Ist somit der Käufer nicht schon durch die Uebergabe der Zezugsscheine Seitens des Veräußerers Eigenthümer der Waare geworden, so kann sich nur fragen, ob er nicht gemäß Art. 201 des Obligationenrechts Besitz und Eigenthum dadurch erworben habe, daß die Bezugsscheine von ihm (zweifellos mit dem Willen und der Ermächtigung des Veräußerers) dem Verwahrer der Paare, der Lagerhausverwaltung in Romanshorn, übergeben, und von diesem entgegengenommen wurden. Es muß sich fragen, ob nicht hierin der Auftrag des Veräußerers an den dritten Verwahrer der Sache, dieselbe fortan für den neuen Erwerber in Gewahrsam zu halten, liege. Die Vorinstanz bejaht dies, und es kann hierin ein Rechtsirrthum nicht erblickt werden. Es ist zwar richtig, daß ein ausdrücklicher Auftrag des Ver¬ ßerers, fortan für den Erwerber den Gewahrsam auszuüben, nicht vorliegt, sondern daß, der Wortfassung nach, der Auftrag des Veräußerers dahin ausgelegt werden kann, es solle die Lagerhausverwaltung im Namen des Veräußerers die Versen¬ dung vornehmen; allein das Gesetz fordert nicht eine ausdrück¬ liche Erklärung, es kann vielmehr der entsprechende Wille auch stillschweigend erklärt und darf demgemäß aus konkludenten That¬ sachen erschlossen werden. Wenn nun die Vorinstanz aus den Thatumständen des Falles, insbesondere aus dem Umstande, daß laut Fakturen zur Disposition ab Romanshorn verkauft war, daß der Erwerber sich persönlich mit den Bezugsscheinen nach Romanshorn begab und dieselben der Lagerhausverwal¬ tung übergab, daß diese dieselben entgegennahm und mit der Verladung der Waare begann, den Schluß zieht, daß der Wille der Parteien dahin gegangen sei, es solle, von der Uebergabe der Bezugsscheine an, die Lagerhausverwaltung die Waare im
314 B. Civilrechtspflege. Namen des Erwerbers im Gewahrsam halten, so kann hierin, wie gesagt, ein rechtsgrundsätzlicher Verstoß nicht gefunden werden. Der Umstand, daß die Lagerhausverwaltung vor der Versendung noch Reglirung von Lagerspesen durch den Ver¬ äußerer verlangte, steht dieser Annahme, wie die erste Instanz richtig ausführt, nicht entgegen.
4. Wenn somit die Vindikation des Klägers grundsätzlich gutgeheißen werden muß, so ist auch das eventuelle Rechtsbe¬ gehren der Beklagten zu verwerfen. Es ist vorerst klar, daß die Beklagte das (schon in erster Instanz von beiden Parteien an sich anerkannte) Retentionsrecht der Lagerhausverwaltung resp. der Nordostbahn, ihrerseits nicht geltend machen kann; ein vertraglicher Anspruch gegenüber dem Kläger dagegen, daß derselbe einen entsprechenden Theil der auf dem Waarenlager des Konkursiten haftenden Lagerspesen übernehme, steht der Beklagten gewiß nicht zu; vielmehr ist jede solche Reklamation durch die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, resp. des Kridaren Stürzinger, „lagerfrei“ zu liefern, auf's Unzweiden¬ tigste ausgeschlossen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem an¬ gefochtenen Urtheile des Bezirksgerichtes Frauenfeld, vom
27. Mai 1887, sein Bewenden.
55. Urtheil vom 16. Juli 1887 in Sachen Mayer gegen Hauser. A. Durch Urtheil vom 24. Mai 1887 hat das Obergericht des Kantons Appenzell A.=Rh. erkannt:
1. Es sei die klägerische Forderung von 3151 Fr. 5 Cis. abgewiesen.
2. Die Rechtskosten, 132 Fr., habe der Kläger zu tragen.
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3. Es habe der Kläger den Beklagten mit 50 Fr. außer¬ rechtlich zu entschädigen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt:
1. Es sei der Beklagte schuldig zu erkären, dem Kläger die geforderten 3150 Fr. 50 Cts. als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen, gegen Ueberlassung der im Lagerhause St. Gallen lagernden Waaren.
2. Eventuell sei das Beweismaterial durch Ernennung einer Expertise zu vervollständigen, behufs Untersuchs der Beschaffenheit (Solidität) der gefärbten Waare und zur Beantwørtung der Frage, ob die fraglichen Farben überhaupt solid, d. h. wasch¬ ächt erstellt werden können oder nicht, alles unter Kostenfolge. Dagegen trägt der Anwalt des Beklagten auf Bestätigung des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 6. August 1886 übersandte der Kläger, welcher In¬ haber einer Zwirnerei ist, dem Beklagten, welcher das Färberei¬ gewerbe betreibt und mit welchem er seit Jahren im Geschäfts¬ verkehr steht, eine kleine Partie Stickgarne mit Farbenkarte, wovon 30 Pfund schön marineblau zu färben waren; am
19. Oktober gleichen Jahres übersandte Kläger dem Beklagten eine größere Partie Stickgarne, welche innert der Frist von drei Tagen „dunkelblau“, „hellblau“ und „olive“ „nach Mu¬ c", „so solid als immer möglich", gefärbt werden sollten. Der Beklagte führte diese Aufträge aus und lieferte den ersten Posten am 7. August, den zweiten am 21. Oktober 1886 dem Besteller ab. Dieser verkaufte, nachdem er lediglich die Farben¬ nuäneen geprüft, eine Untersuchung auf die Solidität (Wasch¬ ächtheit) der Farben dagegen unterlassen hatte, die Waare an Gebrüder Stauder in St. Gallen und zwar zum Preise von 347 Fr. 50 Cts. Die Käufer verwendeten das Garn zum Sticken und sandten dann die bestickte Waare zu weiterer Be¬ arbeitung — Auswaschung — an den Appreteur Locher in Herisau. Da sich nun aber nach der Behauptung der Käufer herausstellte, daß das Garn „unsolid“ gefärbt war, so stellten XIII — 1887