Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Zum Nachweise einer bundeswidrigen Doppelbesteuerung ist nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes nicht erforderlich, daß dargethan werde, daß vom gleichen Steuer¬ objekt in mehreren Kantonen gleichzeitig eine Steuer wirklich erhoben wird. Vielmehr ist eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung schon dann vorhanden, wenn ein Steuer¬ objekt in einem Kanton zur Steuer herangezogen wird, während dasselbe, nach bundesrechtlichen Grundsätzen, der Steuerhoheit eines andern Kantons untersteht.
E. 2 Allein im vorliegenden Falle ist nun nicht dargethan, daß Rekurrent im Kanton Bern für ein Steuerobjekt zur Steuer herangezogen werde, welches bundesrechtlich der Steuerhoheit des Kantons Waadt unterworfen wäre. Der Rekurrent wird in Bern als Liquidator der dort domizilirt gewesenen Weinhand¬ lung S. Röthlisberger & Cie. besteuert. Diese Handlung 109 III. Doppelbesteuerung. No 22. aber untersteht gewiß, auch noch im Liquidationszustande, der Steuerhoheit des Kantons Bern, wo das Geschäft seinen Sitz hatte; denn dieser Sitz ist durch den Eintritt der Gesellschaft in Liquidation keineswegs ohne weiters aufgehoben worden. Daß aber die Liquidation der aufgelösten Gesellschaft gänzlich beendigt sei, die unverkauft gebliebenen Waarenvorräthe der¬ selben vom Rekurrenten persönlich übernommen und nach dem Orte seines persönlichen Domizils, Nyon, verbracht worden seien u. s. w., hat der Rekurrent selbst nicht behauptet; es wird vielmehr festgehalten werden müssen, daß das Weinhandlungs¬ geschäft der aufgelösten Kollektivgesellschaft in Bern, wenn auch nur zum Zwecke der Liquidation, noch fortbetrieben wird und also dort der Steuer unterworfen ist. Ob sodann die bernischen Stenerbehörden den Erwerb dieses Geschäftes richtig taxirt haben, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Dispositiv
- Zum Nachweise einer bundeswidrigen Doppelbesteuerung ist nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes nicht erforderlich, daß dargethan werde, daß vom gleichen Steuer¬ objekt in mehreren Kantonen gleichzeitig eine Steuer wirklich erhoben wird. Vielmehr ist eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung schon dann vorhanden, wenn ein Steuer¬ objekt in einem Kanton zur Steuer herangezogen wird, während dasselbe, nach bundesrechtlichen Grundsätzen, der Steuerhoheit eines andern Kantons untersteht.
- Allein im vorliegenden Falle ist nun nicht dargethan, daß Rekurrent im Kanton Bern für ein Steuerobjekt zur Steuer herangezogen werde, welches bundesrechtlich der Steuerhoheit des Kantons Waadt unterworfen wäre. Der Rekurrent wird in
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21. Urtheil vom 29. April 1887 in Sachen Röthlisberger. A. S. Röthlisberger, Weinhändler, z. Z. in Nyon, Kantons Waadt, wurde von der Bezirkssteuerkommission des Amts¬ bezirkes Bern pro 1886 für ein Einkommen von 1000 Fr. zur Steuer eingeschätzt. Mit Eingabe datirt Bern 17. August 1886 an das Regierungsstatthalteramt von Bern zu Handen der Centraleinkommenssteuerkommission beschwerte er sich gegen diese Einschätzung, da er „faktisch pro 1886 gar kein Einkommen in Bern“ habe und „ihm das hiesige Geschäft Tag für Tag am wachsenden Schaden liege.“ Die Finanzdirektion des Kantons Bern wies indeß diese Beschwerde ab. B. Nunmehr beschwerte sich S. Röthlisberger im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. In seiner Rekurs¬ III. Doppelbesteuerung. No 21. 107 schrift führt er aus: Er habe in Bern gemeinsam mit einem gewissen Bertschi unter der Firma S. Röthlisberger & Cie. eine Weinhandlung betrieben; diese Firma habe sich aber am
28. Juli 1885 in Folge von Verlusten aufgelöst und der Re¬ kurrent sei mit der Liquidation beauftragt worden. Den Sitz seiner Geschäftsthätigkeit als Liquidator habe er nach Nyon, seinem Wohnort, verlegt. Nichtsdestoweniger und trotz seines Anerbietens, durch seine Bücher zu beweisen, daß er resp. seine Gesellschaft keinen Gewinn mache, sondern gegentheils Verlust erleide, daß es sich nur noch um Liquidation des gesellschaft¬ lichen Waarenbestandes handle und daß diese Operation von Nyon aus geleitet werde, da der Rekurrent oder seine Gesell¬ schaft in Bern kein Bureau und keine Angestellten mehr besitze, haben ihn die bernischen Steuerbehörden auch für 1886 zur Einkommenssteuer herangezogen. Sie haben ihm dadurch ein fiktives Einkommen zugeschrieben, das er zudem jedenfalls nicht im Kanton Bern, sondern im Kanton Waadt, an seinem gesetz¬ lichen Domizil, zu versteuern hätte. Gestützt auf Art. 49 B.=V. beantrage er demnach: Aufhebung des (ihm durch Schreiben des Amtsschaffners von Bern vom 21./27. Januar 1887 mit¬ getheilten) Entscheides der bernischen Finanzdirektion, eventuell Aufhebung dieses Entscheides in dem Sinne, daß der Rekurrent durch Urkunden, Bücher und Zeugen den Beweis zu erbringen habe, daß er in Bern kein Einkommen besitze. C. Die Finanzdirektion des Kantons Bern führt in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde aus: Der Rekurrent habe keinen Beweis dafür erbracht, daß er für das im Kanton Bern zur Steuer herangezogene Steuerobjekt, nämlich sein Berufs¬ einkommen aus der im Kanton Bern betriebenen Weinhand¬ lung, auch im Kanton Waadt besteuert werde; es mangle also an einer wesentlichen Voraussetzung einer bundeswidrigen Doppel¬ besteuerung. In That und Wahrheit liege auch eine Doppel¬ besteuerung nicht vor. Allerdings habe sich am 7. August 1885 die bisher bestandene Kollektivgesellschaft S. Röthltsberger & Cie., Weinhandlung in Bern, aufgelöst und sei in Liqui¬ dation (welche dem Theilhaber S. Röthlisberger übertragen worden sei) übergegangen. Durch den Uebergang einer Kollektiv¬
108 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. gesellschaft in Liquidation aber werde schon nach eivilrechtlichen Grundsätzen das bisherige Domizil derselben nicht aufgehoben. Nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann vollends sei es gänzlich gerechtfertigt, daß die in Bern in Liquidation liegende Wein¬ handlung der Kollektivgesellschaft S. Röthlisberger & Cie. dort am Sitze des Geschäftes zur Steuer herangezogen werde, während allerdings der Rekurrent die Steuer von seinem Ge¬ schäftsbetriebe in Nyon an diesem Orte zu bezahlen habe. Der Rekurrent habe zudem die Steuerhoheit der bernischen Behörden durch seine Eingabe an das Regierungsstatthalteramt Bern vom
17. August 1886 selbst anerkannt, da diese Eingabe nur gegen das Maß, nicht gegen das Prinzip der Steueranlage gerichtet sei. Ob das Weinhandlungsgeschäft S. Röthlisberger & Cie. in Liquidation zu hoch veranlagt sei, habe das Bundesgericht nicht zu prüfen. Demnach werde beantragt: Es sei S. Röthlis¬ berger mit seiner Beschwerde wegen Doppelbesteuerung abzu¬ weisen. D. Der Staatsrath des Kantons Waadt, welchem zur Ver¬ nehmlassung ebenfalls Gelegenbeit gegeben wurde, bemerkt, daß er sich zu weitern Schritten nicht veranlaßt finde, da seine Steuerberechtigung nicht angefochten werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Zum Nachweise einer bundeswidrigen Doppelbesteuerung ist nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes nicht erforderlich, daß dargethan werde, daß vom gleichen Steuer¬ objekt in mehreren Kantonen gleichzeitig eine Steuer wirklich erhoben wird. Vielmehr ist eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung schon dann vorhanden, wenn ein Steuer¬ objekt in einem Kanton zur Steuer herangezogen wird, während dasselbe, nach bundesrechtlichen Grundsätzen, der Steuerhoheit eines andern Kantons untersteht.
2. Allein im vorliegenden Falle ist nun nicht dargethan, daß Rekurrent im Kanton Bern für ein Steuerobjekt zur Steuer herangezogen werde, welches bundesrechtlich der Steuerhoheit des Kantons Waadt unterworfen wäre. Der Rekurrent wird in Bern als Liquidator der dort domizilirt gewesenen Weinhand¬ lung S. Röthlisberger & Cie. besteuert. Diese Handlung 109 III. Doppelbesteuerung. No 22. aber untersteht gewiß, auch noch im Liquidationszustande, der Steuerhoheit des Kantons Bern, wo das Geschäft seinen Sitz hatte; denn dieser Sitz ist durch den Eintritt der Gesellschaft in Liquidation keineswegs ohne weiters aufgehoben worden. Daß aber die Liquidation der aufgelösten Gesellschaft gänzlich beendigt sei, die unverkauft gebliebenen Waarenvorräthe der¬ selben vom Rekurrenten persönlich übernommen und nach dem Orte seines persönlichen Domizils, Nyon, verbracht worden seien u. s. w., hat der Rekurrent selbst nicht behauptet; es wird vielmehr festgehalten werden müssen, daß das Weinhandlungs¬ geschäft der aufgelösten Kollektivgesellschaft in Bern, wenn auch nur zum Zwecke der Liquidation, noch fortbetrieben wird und also dort der Steuer unterworfen ist. Ob sodann die bernischen Stenerbehörden den Erwerb dieses Geschäftes richtig taxirt haben, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.