Volltext (verifizierbarer Originaltext)
11. Urtheil vom 6. Februar 1886 in Sachen Gemeinde Hauenstein und Genossen. A. Am 25. Oktober 1885 nahm das Volk des Kantons So¬ lothurn den ihm vom Kantonsrath vorgelegten Entwurf einer neuen Strafprozeßordnung an. § 10 dieses Gesetzes lautet: Die laut § 3 der Staatsverfassung bestehenden Wahlkreise „wählen auf je 600 Einwohner nach der letzten amtlichen Volks¬ „zählung einen Geschwornen. Ein Bruchtheil von 300 Ein¬ „wohner wird als voll berechnet.“ Diese Bestimmung war vom Kantonsrathe, entgegen den Vorschlägen des Regierungsrathes und der Gesetzgebungskommission, welche grundsätzlich die in der bisherigen solothurnischen Strafprozeßordnung vorgeschriebene Wahl der Geschwornen durch die Gemeinden beibehalten wollten, auf einen in seinem Schooße gestellten individuellen Antrag (des Kantonsrathes Brosi) hin angenommen worden. B. Mit Beschwerdeschriften vom 29. November, 6. und 27. Dezember 1885 stellen nunmehr Karl von Haller=Reding und Konsorten sowie die Gemeinden Hauenstein und Rohr beim Bundesgerichte übereinstimmend den Antrag: „Der § 10 der durch die Volksabstimmung vom 25. Oktober 1885 angenom¬ menen Strafprozeßordnung für den Kanton Solothurn (in Ver¬ bindung mit § 5 bezüglicher Uebergangsbestimmung, „berichtigt“ durch Bekanntmachung der Solothurner Staatskanzlei im So¬ lothurnischen Amtsblatt vom 24. Oktober 1885) ist, weil eine Verletzung der Solothurner Staatsverfassung (§§ 22 e, 57 und 2) enthaltend, als aufgehøben zu erklären, beziehungsweise durch verfassungsmäßige Bestimmungen zu ersetzen. Die Gründe, welche für diesen Antrag angeführt werden, lassen sich folgender¬ maßen zusammenfassen: § 22 der Staatsverfassung des Kan¬ tons Solothurn vom 12. Dezember 1875 bestimme: „Das Volk hat das Recht, folgende Wahlen zu treffen: „a. der Nationalräthe und der eidgenössischen Geschwornen nach eidgenössischen Vorschriften: „b. der Ständeräthe, wobei die Stimmberechtigung nach den „Vorschriften über die Nationalrathswahlen sich richtet und „der ganze Kanton Solothurn einen einheitlichen Wahlkreis bildet. „c. der Oberamtmänner, Amtsgerichtspräsidenten, Amtsge¬ „richtsschreiber und Amtsschreiber nach den Amtsbezirken unter „Berücksichtigung der durch das Gesetz für die Inhaber der „Beamtungen vorgeschriebenen Eigenschaften; „d. der Kantonsräthe, Amtsrichter und Amtsgerichtssupplean¬ „ten nach den Wahlkreisen „e. der Gemeindevorsteher, Friedensrichter, Primarlehrer und „Geschwornen in den Gemeinden, nach den bestehenden gesetz¬ „lichen Bestimmungen; „k. der Pfarrer und pfarramtlichen Hülfsgeistlichen durch die „Konfessionsangehörigen in den Pfarrgemeinden unter Vorbe¬ „halt der staatlichen Bestätigung.“ Es sei klar, daß diese Verfassungsbestimmung in ihren ver¬ schiedenen Rubriken die vom Volke zu treffenden Wahlen nach dem Umfange des Wahlkreises unterscheide und zwar in der Weise, daß die Kreise von oben nach unten sich immet ver¬ engern. Die in litt. e des cit. Verfassungsartikels genannten Wah¬ len seien also in Gemeindewahlkreisen zu treffen; insbesondere seien die Geschwornen von den Gemeinden als ihrem verfas¬ sungsmäßigen Wahlbezirke zu wählen. Wenn die neue Straf¬ prozeßordnung nichtsdestoweniger die Wahl der Geschwornen den in § 3 der Verfassung vorgesehenen Wahlkreisen d. h. den Bezirken übertrage, so liege also eine offenbare Verfassungsver¬ letzung vor. Hiegegen sei zwar eingewendet worden, § 22 litt. e der Verfassung bestimme nur, die Geschwornen u. s. w. seien in den Gemeinden (nicht von den Gemeinden) zu wählen und verweise überdieß auf die „bestehenden gesetzlichen Bestimmungen“ so daß die Gesetzgebung, wenn sie nur die Stimmberechtigten der Gemeinden in denselben abstimmen lasse, freie Hand habe, die Geschwornenwahlen auch an andere, größere Kreise zu über¬ tragen. Allein diese Einwendung sei völlig unstichhaltig. Die Bestimmung, daß die Geschwornen= u. s. w. Wahlen in den
Gemeinden zu treffen seien, könne nicht blos den Sinn haben, daß die Wähler in ihren Wohngemeinden abzustimmen haben; denn dies schreibe § 29 Alinea 2 der Staatsverfassung ohnehin für alle verfassungsmäßigen Abstimmungen und Wahlen vor und es wäre sinnlos, die Abstimmung in der Wohngemeinde gerade für Gemeindevorsteher= und Geschwornenwahlen und dergleichen noch besonders vorzuschreiben. Die „bestehenden ge¬ setzlichen Bestimmungen“ sodann dürfen selbstverständlich nur verfassungsmäßige sein. Daß bei der litt. e des § 22 auf be¬ stehende gesetzliche Bestimmungen speziell verwiesen werde, habe seinen Grund einfach darin, daß nicht für alle in dieser litt. ge¬ nannten Wahlen die gleichen Gesetze gelten. Der § 10 der neuen Strafprozeßordnung entziehe also den Gemeinden verfas¬ sungswidrigerweise das ihnen zustehende Wahlrecht der Ge¬ schwornen, wogegen Gemeinden und Bürger zur Beschwerde be¬ rechtigt seien. Es könne auch nicht etwa gesagt werden, daß durch die Volksabstimmung vom 25. Oktober 1885 § 22 litt. e der Kantonsverfassung in gültiger Weise abgeändert worden sei. Denn die in § 62 der Verfassung für eine Verfassungsänderung vorgeschriebenen Formen seien nicht inne gehalten worden und § 2 der Verfassung bestimme ausdrücklich, daß nur solche Be¬ stimmungen und Gewohnheitsrechte Geltung haben sollen, welche auf verfassungsmäßigem Wege entstanden seien. Das Wahlrecht der Gemeinden für Geschwornenwahlen habe auch seinen guten Grund und seine hohe Bedeutung; nur bei gemeindeweiser Wahl der Geschwornen sei dafür Garantie gegeben, daß alle Theile der Bevölkerung im Schwurgerichte vertreten seien, während bei bezirksweisen Wahlen leicht eine politische Parole den Aus¬ schlag geben könne, und die Minorität ohne alle Vertretung bleibe. C. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen: Man habe bei Aufstellung der Verfassung prinzipiell davon Umgang genommen, das Schwurgericht verfassungsmäßig zu ga¬ rantiren. In der ganzen Verfassung sei von dem Schwurgericht nirgends die Rede als eben in § 22 litt. e. Diese Bestimmung habe aber nur die Bedeutung: Wenn es überhaupt Geschwornen gebe, so werden sie durch das Volk in den Gemeinden und nicht etwa in Bezirksversammlungen oder indirekt durch Wahl¬ männer oder einen Bezirksausschuß u. dgl. (woran man gerade für Geschwornenwahlen sehr wohl denken könnte) gewählt. Da¬ ran, den Gemeinden ein Recht auf Bildung selbständiger Ge¬ schwornenwahlkreife zu garantiren, habe Niemand gedacht; das zeige auch die Thatsache, daß während der Vorberathung der neuen Strafprozeßordnung von keiner Seite irgendwie behauptet worden sei, die bezirksweise Wahl der Geschwornen sei verfas¬ sungswidrig, obschon die Frage, ob gemeinde= oder bezirksweise Wahlen vorzuziehen seien, mehrfach zur Erörterung gekommen sei. Zudem besage Ziffer e des § 22 der Verfassung ausdrück¬ lich „nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen;“ man habe durch diese Klausel der Gesetzgebung eine gewisse Freiheit der Bewegung wahren wollen. Die Verfassung habe nicht die Absicht haben können, für alle in § 22 litt. e genannten Be¬ amten die Wahl nach Gemeindewahlkreisen vorzuschreiben. Dies ergebe sich unter Anderm daraus, daß thatsächlich im Kanton mancherorts mehrere Gemeinden zusammen Schulen einrichten, und Lehrer wählen, ein Verhältniß, das man gewiß durch § 22 litt. e nicht habe unmöglich machen wollen. Deßhalb habe man auch die Redaktion „in den Gemeinden“ und nicht „durch die Gemeinden“ oder „nach gemeindeweisen Wahlkreisen“ ge¬ wählt. In den Gemeinden werden aber auch nach der neuen Strafprozeßordnung die Geschwornen gewählt, in Betreff welcher übrigens auch darauf hinzuweisen sei, daß sie keine Gemeinde¬ beamte sondern kantonale Beamte seien. Ob die gemeinde= oder bezirksweise Wahl der Geschwornen zweckmäßiger sei, sei hier nicht zu erörtern. Soviel aber sei sicher, daß die bisherige ge¬ meindeweise Wahl zu vielen Uebelständen geführt habe, welche von Angehörigen aller politischen Parteien schon seit Jahren anerkannt worden seien. Deßhalb sei denn auch der Antrag Brost im Kantonsrath auf gar keinen Widerstand gestoßen. Auch wenn die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesbestim¬ mungen zweifelhaft wäre, so läge es doch kaum in der Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof, den Sinn der kan¬ tonalen Verfassung anders festzustellen, als dies der Kantons¬
rath und das souveräne Volk selbst gethan haben. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge den Rekurs der Ge¬ meinden Rohr und Hauenstein sowie des Herrn K. von Haller und Konsorten abweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Bei Beschwerden wegen Verletzung kantonaler Verfassungs¬ bestimmungen hat das Bundesgericht stets der von den obersten kantonalen Behörden vertretenen Auslegung der Verfassung ein wesentliches Gewicht belegt und hat diese Auslegung, insbesondere wenn es sich nicht sowohl um individuelle Grundrechte als viel¬ mehr um Verfassungsbestimmungen mehr organisatorischer und re¬ glementarischer Natur handelte, nur dann als unzuläßig verwor¬ fen, wenn zwingende Gründe hiefür sprachen. (Vergleiche u. a. Entscheidungen, Amtliche Sammlung, I S. 316 Erw. 4.) Die vorliegende Beschwerde nun rügt die Verletzung einer kantonalen Verfassungsbestimmung von mehr organisatorischer Natur und von jedenfalls nicht sehr wesentlicher Bedeutung. Die, zudem durch Volksabstimmung gebilligte, Auslegung dieser Verfassungs¬ vorschrift durch die kantonalen Behörden, ist daher nur dann vom Bundesgerichte als verfassungswidrig zu erklären, wenn sie mit dem unzweideutigen Texte der Verfassung unvereinbar ist und eine offenbar unzuläßige Deutung der letztern enthält.
2. Nun kann aber nicht gesagt werden, daß diejenige Aus¬ legung, welche die gesetzgebenden Behörden des Kantons Solo¬ thurn dem § 22 litt. e der Kantonalverfassung gegeben haben, eine unmögliche, mit dem Texte der Verfassung unvereinbare sei. Der Wortlaut der Verfassung schließt die Auffassung, daß die Verfassung nur die Volkswahl der Geschwornen in gemeinde¬ weiser Abstimmung, nicht aber die Wahl derselben durch die Gemeinden resp. in Gemeindewahlkreisen garantiren wolle, nicht aus, sondern es ist diese Auffassung jedenfalls möglich. Dies muß um so mehr anerkannt werden, als die Kantonsverfassung überhaupt die Institution der Geschwornengerichte gar nicht ge¬ währleistet und das Geschwornengericht seiner Natur nach durch¬ aus kein Gemeinde= oder nur für einen Gemeindebezirk be¬ stimmtes Institut, sondern vielmehr ein Institut der allgemei¬ nen staatlichen Rechtspflege ist, so daß eine verfassungsmäßige Garantie der Geschwornenwahl durch die Gemeinden innere zwingende Gründe keineswegs für sich hat. Daß die Wahl der Geschwornen in den Gemeinden im gleichen Satze wie diejenige der Gemeindevorsteher gewährleistet wird, ist kein zwingender Beweis für die gegentheilige Auslegung. Allerdings ist zweifel¬ los, daß die Gemeindevorsteher verfassungsmäßig nicht nur in gemeindeweiser Abstimmung sondern durch die Gemeinden zu wählen sind; allein dies folgt schon aus der in Art. 57 der Kantonsverfassung gewährleisteten Gemeinde=Autonomie und schließt nicht aus, daß für die Geschwornenwahlen durch die in § 22 litt. e cit. ausdrücklich vorbehaltene Gesetzgebung etwas anderes verordnet werden könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.