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12_I_520

BGE 12 I 520

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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72. Urtheil vom 9. Oktober 1886 in Sachen Siegwart. A. Robert Siegwart in Wauwyl, Kantons Luzern, klagte gegen Josef Alois Siegwart in Hergiswyl, Kantons Nidwal¬ den, durch Citationen vom 24. März und 29. April 1886 vor dem Vermittlungsgerichte in Hergiswyl eine Forderung von 2850 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 6. Oktober 1884 ein, und zwar gestützt auf einen am letzterwähnten Tage zwischen ihm als Verkäufer und dem Beklagten als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag über eine Liegenschaft. Mit Gegeneitation vom

5. Mai 1886 erklärte der Beklagte, daß er anerkenne, dem Robert Siegwart laut Kaufvertrag vom 6. Oktober 1884 die Summe von 2850 Fr., verzinslich seit 6. Oktober 1884, zu schulden. Dagegen fordere er an Robert Siegwart die Summe von 5000 Fr., verzinslich vom 15. November 1879 an, und zwar gestützt auf eine Bescheinigung der Antoinette Siegwart, Ehefrau des Robert Siegwart, datirt vom 15. November 1879 wonach diese bescheinige, von ihm (Alois Josef Siegwart) „an¬ leihensweise“ 5000 Fr. erhalten zu haben. Robert Siegwart werde sonach aufgefordert, anzuerkennen, die erwähnte Summe von 5000 Fr. sammt treffendem Zins zu 5 % zu schulden und nach Abzug seiner Forderung von 2850 Fr. mit Zins zu 50 den Rest an Alois Josef Siegwart baar aushin zu bezahlen. Robert Siegwart bestritt die Kompetenz der nidwaldenschen Ge¬ richte zu Beurtheilung des Gegenanspruches des Beklagten, wurde aber mit seiner Kompetenzeinrede sowohl durch das Kantonsgericht von Nidwalden mit Entscheidung vom 2. Juli als durch das Obergericht durch Urtheil vom 15. gl. M. kostenfällig abgewiesen mit der Begründung: Das kantonale Prozeßrecht lasse Widerklagen allgemein zu, auch wenn der Widerklageanspruch mit dem Gegenstande der Hauptklage nicht konnex sei. Die Widerklage richte sich direkt gegen den Kläger Robert Siegwart. Auf eine materielle Prüfung der Sache könne zur Zeit nicht eingetreten werden und das Gericht könne daher nicht untersuchen, ob Robert Siegwart oder aber seine Ehefrau Schuldner der Widerklageforderung sei. Sollte letzteres der Fall sein, so wäre dann allerdings die Widerklage unzu¬ läßig. Gestützt auf diese Erwägungen spricht das Obergericht aus: „Im Allgemeinen sei Beklagter im Sinne von Motiv 5 zu Stellung einer Widerklage berechtigt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff R. Siegwart den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Dasselbe stehe im Widerspruche mit Art. 59 B.=V. und der konstanten Praxis des Bundesgerichtes. Es handle sich nicht etwa um eine bloße Kompensationseinrede, sondern um eine eigentliche Widerklage. Nach Art. 59 B. V. und konstanter bundesrechtlicher Praxis aber können im interkantonalen Verkehr Widerklagen im Gerichtsstande der Vorklage nur dann angebracht werden, wenn der Widerklageanspruch zu demjenigen der Vorklage im Verhältniß materieller Konnexität stehe. Hievon könne aber in casu, selbst bei weitester Auffassung des Begriffs der materiellen Konnexität, gar keine Rede sein. Die Klage= und Widerklage¬ forderung stammen aus ganz verschiedenen, von einander durch¬ aus unabhängigen Rechtsgeschäften; ja die Widerklageforderung gehe nicht einmal gegen die gleiche Person, welche mit der Vorklage als Kläger auftrete. Demnach werde beantragt:

1. Die Urtheile des Kantons= und Obergerichtes von Nid¬ walden vom 2. und 16. Juli 1886 seien als verfassungswidrig aufzuheben und Robert Siegwart von der Einlassung auf die Widerklage des Josef Alois Siegwart zu entbinden.

2. Unter Kostenfolge für den Rekursbeklagten Josef Alois Siegwart. C. Der Rekursbeklagte Josef Alois Siegwart führt in seiner Rekursbeantwortung im Wesentlichen aus: Es handle sich allerdings um eine Widerklage; allein diese gehe vor Allem aus auf Kompensation. Die Frage der materiellen Konnexität sei von den kantonalen Gerichten noch gar nicht entschieden worden, weil der Rekurrent jede materielle Einlassung verwei¬ gert habe. Weit wichtiger als die Frage der Konnexität sei fol¬

gendes: Der Rekursbeklagte behaupte, der Rekurrent habe durch den Liegenschaftskauf vom 6. Oktober 1884 die Kompensation seiner Kaufpreisforderung mit einer gleich großen Summe der Darlehensforderung des Josef Alois Siegwart freiwillig aner¬ kannt. In Ziffer 3 der Kaufsbedingungen heiße es nämlich: „Die Kaufsumme wird sofort beglichen.“ Das bedeute, wie der Rekurrent wohl wisse, nichts anderes, als dieselbe werde ver¬ rechnet, kompensirt. Eine derartige Verrechnung verstoße durch¬ aus nicht gegen Art. 59 B.=V. Demnach werde beantragt: Der Rekurs sei als unbegründet und unter Kostenfolge für den Re¬ kurrenten abzuweisen. D. Das Obergericht des Kantons Nidwalden schließt sich dem Antrage auf Abweisung des Rekurses ohne weitere Be¬ merkungen an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Rekursbe¬ klagte im vorliegenden Falle der Forderung des Rekurrenten nicht lediglich die Kompensationseinrede entgegengestellt, sondern eine ihm angeblich zustehende Gegenforderung widerklagsweise, in Form eines selbständigen Angriffes, geltend gemacht hat. Der Rekursbeklagte verlangt ja nicht etwa blos, der Rekurrent sei mit seiner Forderung abzuweisen, weil er für seine Ansprache durch Verrechnung befriedigt sei, sondern er trägt positiv auf Verurtheilung des Rekurrenten zu Bezahlung der die Klage¬ forderung übersteigenden Gegenforderung an.

2. Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis nun ist im in¬ terkantonalen Verkehr gemäß Art. 59 Absatz 1 B.=V. die wider¬ klagsweise Geltendmachung einer Gegenforderung beim Gerichte der Vorklage nur dann statthaft, wenn die Gegenforderung mit der Klageforderung konnex ist. Dies ist aber hier gewiß nicht der Fall, denn Klageforderung und Gegenforderung stammen aus ganz verschiedenen, unter sich in keinem innern Zusammen¬ hange stehenden, Rechtsgeschäften. Die nidwaldenschen Gerichte sind daher zu Beurtheilung der Widerklage des Rekursbeklagten verfassungsmäßig nicht kompetent und es ist die angefochtene Entscheidung derselben als verfassungswidrig aufzuheben. Da¬ gegen ist immerhin vorzubehalten, daß dem Rekursbeklagten freisteht, der Klageforderung vor den nidwaldenschen Gerichten gestützt auf seine behauptete Gegenforderung die Einrede der Kompensation entgegenzustellen, d. h. geltend zu machen, die Klageforderung sei durch Verrechnung getilgt und die Klage sei aus diesem Grunde abzuweisen. Dies ist zweifellos verfassungs¬ mäßig durchaus statthaft. Denn die Einrede der Kompensation ist bloßes, auf einen Erlöschungsgrund des klägerischen Rechtes begründetes Vertheidigungsmittel und wird daher durch Art. 59 Absatz 1 B.=V. in keiner Weise betroffen. (Vergl. Entscheidungen, Amtliche Sammlung II S. 205, VII S. 228 Erw. 2.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begrün¬ det erklärt und es werden mithin die angefochtenen Urtheile des Ober= und des Kantonsgerichtes des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 2. und 16. Juli 1886 aufgehoben.