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12_I_463

BGE 12 I 463

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

65. Urtheil vom 9. Juli 1886 in Sachen Bank in Wyl gegen eidgenössisches Postdepartement. A. Die Bank in Wyl steht in langjähriger Geschäftsverbin¬ dung mit der (aus Heinrich Ambühl und Jakob Ambühl be¬ stehenden) Firma Gebrüder Ambühl, Viehhandlung in Winzen¬ berg, Gemeinde Lütisburg. Am 12. Oktober 1885 Nachmittags 2 ½ Uhr präsentirte sich beim Postschalter in Goßau ein dem dortigen Telegraphisten und Postverwalter Nievergelt unbe¬ kannter junger Bursche, der sich als Heinrich Ambühl Winzen¬ berg bezeichnete und den Postverwalter veranlaßte, folgende Depesche an die Bank in Wyl zu erlassen: „3000 Fr. sofort Goßau senden. Heinrich Ambühl.“ Der Unbekannte behauptete nämlich, des Schreibens nicht hinlänglich kundig zu sein, wie denn auch eine von ihm aufgesetzte Depesche völlig unleserlich war, und veranlaßte durch diese Vorgabe den Posthalter, die Depesche für ihn zu schreiben. Die Direktion der Bank in Wyl sandte, nach Empfang dieser Depesche, sofort die verlangte Summe von 3000 Fr. nach Goßau; die Adresse des betreffen¬

den Pli lautete nach dem Postbescheinigungsbuche der Bank in Wyl folgendermaßen: „Heinrich Ambühl in Firma Gebrüder „Ambühl aus Winzenberg poste restante Goßau.“ Als sich zirka 6 Uhr Abends der Absender der Depesche auf dem Post¬ bureau in Goßau zur Entgegennahme des Geldes einfand, ver¬ langte der Postverwalter von demselben, da er ihm persönlich unbekannt sei, einen Nachweis über seine Identität mit dem Destinatär der Sendung. Der Unbekannte bemerkte, daß er keine Ausweisschriften bei sich habe, worauf der Postverwalter sich schließlich bereit erklärte, ihm das Geld auszuhändigen, wenn er eine Bescheinigung des, dem Postverwalter aus lang¬ jährigem Verkehr bekannten, Viehhändlers und Wirthes Georg Untersee zur Moosburg beibringe, daß er wirklich Heinrich Ambühl von der Firma Gebrüder Ambühl in Winzenberg sei. Der Postverwalter übergab zum Zwecke der Einholung einer solchen Bescheinigung dem Unbekannten ein Formular eines „Protokolls über einen geleisteten Identitätsnachweis dasselbe ein in der Pluralform ausgestelltes Zeugniß über einen durch Vorlage von Ausweisschriften geleisteten Identitäts¬ beweis darstellt, so strich der Postverwalter das nicht zutreffende durch, änderte die Plural= in die Singularform ab und füllte die leeren Stellen des Formulars entsprechend aus. Nach diesen Abänderungen lautete das Zeugniß folgendermaßen: „Der „Unterzeichnete bezeugt hiemit, daß Heinrich Ambühl (Name „und Vornahme des Präsentirenden) von Winzenberg, welcher „sich heute beim Postbureau Goßau zur Empfangnahme folgen¬ „den Postgegenstandes: (Gattung): Brief; (Werth): 3000 Fr.; „(Aufgabepoststelle): Wyl; (Adresse): Heinrich Ambühl poste „restante Goßau, präsentirt hat, wirklich Heinrich Ambühl von „Firma Gebrüder Ambühl aus Winzenberg bei Lütisburg ist.“ Goßau den 12. Oktober 1885. „Unterschrift des Zeugen. Mit diesem Formular versehen, begab sich der Unbekannte zu dem Viehhändler Georg Untersee; er behauptete diesem gegenüber, er sei ein Sohn des Viehhändlers Ambühl in Winzenberg und es gelang ihm wirklich, den Georg Untersee dazu zu bestimmen, daß dieser den ihm vorgewiesenen Schein unterzeichnete be¬ ziehungsweise durch seine Frau in seinem Auftrage unterzeichnen ließ. Mit dem unterschriebenen Scheine begab sich der Unbekannte auf das Postbüreau Goßau zurück und erwirkte dort beim Postverwalter Nievergelt die Aushändigung der Sendung, wo¬ rauf er mit derselben spurlos verschwand. B. Die eidgenössische Postverwaltung, welcher die Bank in Wyl am 19. Oktober 1885 amtlich hatte notifiziren lassen, daß sie dieselbe für allen ihr aus den erwähnten Thatsachen er¬ wachsenden Schaden verantwortlich mache, lehnte jede Haftpflicht ab. Am 19. Dezember 1885 reichte daher die Bank in Wyl beim Bundesgericht eine Klage gegen die eidgenössische Post¬ verwaltung ein, in welcher sie den Antrag stellt: Es habe die Beklagtschaft an die Klägerin die Summe von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 12. Oktober 1885 an zu bezahlen, unter rechtlicher und außerrechtlicher Kostenfolge. Dieser Antrag wird auf folgende rechtliche Gesichtspunkte begründet: Nach Art. 12 des Bundesgesetzes über das Postregal vom 4. Brachmonat 1849 hafte die Postanstalt für den Verlust oder die Beschädi¬ gung der ihr mit Werthangabe anvertrauten Gegenstände. Unter „Verlust“ sei ohne Zweifel nicht nur das eigentliche „Verlieren,“ im engsten Sinne des Wortes genommen, ver¬ standen, sondern es umfasse dieser Begriff ganz allgemein den Thatbestand des Abhandenkommens überhaupt, also auch den¬ jenigen der Nichtabgabe des deklarirten Postgegenstandes. Dies ergebe sich deutlich aus Art. 17 leg. cit., wo es heiße: „Die „Schadenersatzklage wegen verlorener oder beschädigter Gegen¬ „stände und diejenige wegen Nichtabgabe oder Verspätung ein¬ „geschriebener Briefe und Schriftpakete oder besonders rekom¬ „mandirter Pakete und Gelder verjähren binnen 90 Tagen..... Der Nichtabgabe stehe rechtlich die Abgabe an einen Andern als den Adressaten gleich. Die Post verpflichte sich durch den Transportvertrag, die zur Beförderung übernommenen Gegen¬ stände an eine ganz bestimmte Person abzuliefern. Liefere sie an einen andern ab, so habe sie ihre Verpflichtung nicht erfüllt; sie habe alsdann rechtlich nicht abgeliefert. Es könne sich also nur noch fragen, ob einer der Fälle vorliege, für welche die Postverwaltung gesetzlich (Art. 15 des Postregalgesetzes) aller Verantwortlichkeit enthoben sei. Im vorliegenden Prozesse könne

offenbar nur die Frage des Verschuldens in Betracht kommen und werde sich daher fragen, ob der Schaden durch einen Post¬ beamten oder Bediensteten verschuldet worden sei oder nicht. Zweifellos liege nun ein Verschulden des Postverwalters Nie¬ vergelt in Goßau vor. Art. 23 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 enthalte für die Aushingabe eingeschriebener Postsendungen ganz detaillirte Be¬ stimmungen. Diese Vorschriften haben ohne Zweifel die Be¬ deutung, daß mit deren Einhaltung die Post ihrer Pflicht, die Identität des Adressaten zu prüfen, Genüge leiste, daß aber auch umgekehrt schon durch die Nichtbeobachtung derselben die Verantwortlichkeit der Post begründet werde. Dieselben begrün¬ den sowohl Rechte und Verpflichtungen der Post gegenüber dem Publikum als umgekehrt. Nun habe Postverwalter Nievergelt die Vorschriften des Art. 23 cit. durchaus mißachtet. Dieser Artikel schreibe vor, daß die dem Postpersonal nicht persönlich bekannten Adressaten ihre Identität nachweisen können: ent¬ weder durch Deponirung von Ausweisschriften oder durch eine von (mehreren) glaubwürdigen, der Postverwaltung nügend bekannten Personen aufgesetzte und unterzeichnete scheinigung der Identität seitens dieser Personen auf dem Empfangscheine selbst, folgerichtig vor den Augen des Post¬ beamten oder endlich durch Aufnahme eines Protokolles, daß und mit welchen Ausweisschriften die Identität nachgewiesen worden sei, welches Protokoll außer dem Postverwalter durch zwei Zeugen unterzeichnet werden müsse. Der Postverwalter von Goßau habe keinen, diesen Vorschriften entsprechenden, Iden¬ tätsbeweis verlangt, sondern sich mit einem durchaus mangel¬ haften Nachweise begnügt. Ausweisschriften haben keine vorge¬ legen; mithin hätten mehrere Personen, also mindestens zwei eine bezügliche Bescheinigung ausfertigen und unterzeichnen müssen. Das vom Postverwalter von Goßau zugelassene Zeug¬ niß rühre blos von einer Person her und sei von dieser nicht selbst ausgefertigt, ja nicht einmal selbst unterzeichnet worden. Indem der Postverwalter sich mit einer derartigen Bescheini¬ gung zufrieden gegeben, habe er grob fahrläßig gehandelt. C. Die schweizerische Postverwaltung trägt auf Abweisung der Klage unter Auflage der Kosten an die Klägerin an. In that¬ sächlicher Beziehung ist zu bemerken, daß die beklagte Partei bestreitet, daß die Adresse des abhanden gekommenen Poststückes neben den Worten „Heinrich Ambühl aus Winzenberg, poste restante Goßau“ noch die nähere Bezeichnung „in Firma Ge¬ brüder Ambühl“ enthalten habe. Rechtlich macht sie im We¬ sentlichen geltend: Art. 12 des Postregalgesetzes sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das von der Klägerin poste restante Goßau gesandte Group sei nicht verloren ge¬ gangen oder beschädigt, sondern einer bestimmten Person als Adressaten abgegeben worden, habe somit seinen Postlauf durch¬ aus vollendet. Ob die Post einen Werthgegenstand einem Un¬ berechtigten abgeliefert und sich dadurch ersatzpflichtig gemacht habe, sei nicht nach Art. 12 leg. cit., welcher an ganz be¬ stimmte thatsächliche und rechtliche Voraussetzungen gebunden sei, zu beurtheilen. Die Klage müsse vielmehr danach beurtheilt werden, ob die schweizerische Postverwaltung den Schaden, den die Bank in Wyl erlitten, verschuldet habe oder nicht. Sei dies der Fall, so werde die Haftung der Postverwaltung ohne Rück¬ sicht auf Art. 12 des Postregalgesetzes Platz greifen, andern¬ falls könne dieselbe überall nicht angenommen werden. Ein Verschulden der Postverwaltung liege nun aber durchaus nicht vor. Die Bank in Wyl habe in Folge Telegramms die Ver¬ sendung der 3000 Fr. effektuirt und könne von der Post nicht mehr verlangen, als daß die Sendung derjenigen Person aus¬ gehändigt werde, auf deren Verlangen dieselbe erfolgt sei. Dies sei zweifellos geschehen; wenn die telegraphirende Person nicht diejenige gewesen sei, welche die Bank in Wyl sich unter der¬ selben vorgestellt habe, so sei die Bank in Wyl eben durch ein falsches Telegramm, für welches die Postverwaltung keine Ver¬ antwortlichkeit treffe, getäuscht worden. Die Vorschriften der Transportordnung und Instruktion seien ausschließlich admini¬ strativer Natur; dieselben seien eine innere Angelegenheit der Postanstalt und schaffen nach außen und für Dritte kein Recht. Aus einer formell unrichtigen Handhabung solcher Vorschriften durch einen Postverwalter könne demnach eine Haftbarkeit der Postanstalt gegenüber Dritten nicht abgeleitet werden. Der

Postverwalter Nievergelt habe übrigens durch Veranstaltung eines Identitätsbeweises über den angeblichen Heinrich Ambühl mehr gethan, als wozu er verpflichtet gewesen sei. Der Adressat und Empfänger der 3000 Fr. sei der Poststelle als diejenige Person bekannt gewesen, welche das telegraphische Verlangen an die Bank in Wyl um Sendung des Geldes gestellt habe; an¬ gesichts dieser Thatsache hätte der Postverwalter, da nach Art. 23 der Transportordnung nur solche Personen zu einem Identi¬ tätsnachweise verpflichtet seien, welche das Postpersonal nicht persönlich kenne, alle weitern Informationen unterlassen dürfen. Es sei ferner unrichtig, daß der Postverwalter keine der durch die Transportordnung zugelassenen Identitätsbeweisarten abge¬ nommen habe; er habe ja den in Art. 23 Ziffer 6 der Trans¬ portordnung in zweiter Linie vorgesehenen Zeugen, resp. Be¬ scheinigungsbeweis veranlaßt. Diese Beweisart (Beweis durch Bescheinigung oder Zeugniß dritter Personen) sei reglementarisch zuläßig; daß der Zeuge Untersee beziehungsweise dessen Frau die Bescheinigung nicht selbst geschrieben, sondern nur unter¬ zeichnet habe, sei ganz gleichgültig; auch durch eigenhändige Ausfertigung hätte das Zeugniß keinen größern Werth erlangt. die Postverwaltung könne offenbar einem Bürger nicht zu¬ muthen, eine solche Identitätsbescheinigung selbst zu schreiben, die Form, in welcher dieselbe ausgestellt werden müsse, zu kennen u. s. w. Eine derartige Zumuthung wäre eine mit den Anforderungen des realen Lebens ganz unverträgliche Pe¬ danterie. Ebenso nichtig sei der Einwand, daß der Zeuge Untersee die Bescheinigung nicht einmal selbst unterschrieben habe, denn Untersee gebe ja zu, daß die Unterschrift von seiner Frau in seinem Auftrage und für seine Rechnung beigesetzt worden sei; es sei dem gesammten Pøstpersonal bekannt gewesen, daß die Frau Untersee die Skripturen für ihren Mann besorge. Von daher habe denn auch der Postverwalter Nievergelt die Unterschrift der Frau Untersee sehr gut gekannt. Art. 23 Ziffer 6 der Transportordnung schreibe keineswegs, wie die Klägerin behaupte, das Zeugniß mehrerer, also mindestens zweier Per¬ sonen vor. Allerdings bediene sich Ziffer 6 cit. der Pluralform, indem er bestimme: „Wenn die Adressaten sich der Ausweis¬ „papiere nicht entäußern können, so haben sie dem Postamte „eine von glaubwürdigen, ihm genügend bekannten Personen „ausgefertigte und unterzeichnete Bescheinigung der Identität „des Adressaten zuzustellen.“ Allein hierin sei keine Vorschrift enthalten, daß jedes einzelne Identitätszeugniß von mehreren resp. zwei Personen unterzeichnet sein müsse. Die Pluralform werde blos deßhalb gebraucht, weil der Redaktor der Trans¬ portordnung sich eine Mehrheit von Adressaten und Ausweis¬ fällen vorgestellt habe; ganz konsequent habe er daher auch von einer Mehrzahl von Zeugen gesprochen, da ja allerdings eine Mehrzahl von Ausweisfällen eine Mehrzahl von Zeugen er¬ fordere, auch wenn für das einzelne Identitätszeugniß nur E Zeuge erforderlich sei. Da wo die Transportordnung wirklich zwei Zeugen haben wolle, sage sie dies ausdrücklich; so beim Identitätsnachweise durch Schriftenvorzeigung nach dem aufge¬ stellten Formular, am Schlusse der Ziffer 6, wo die Zahl zwei ausdrücklich genannt sei. Es sei auch gar nicht einzusehen, warum der Postverwaltung nicht Ein zuverläßiger, dem Post¬ amte als ernst und einsichtig bekannter Zeuge für die Rekog¬ nition einer Person sollte genügen können. Es dürfen von der Postverwaltung speziell mit Bezug auf die Identitätsnach¬ weise keine pedantischen, unpraktischen Anforderungen gestellt werden. Die Post müsse den Verhältnissen Rechnung tragen wollte sie pedantisch vorgehen, so würde sie den Identitätsnach¬ weis in vielen Fällen geradezu verunmöglichen. Die Praxis habe sich denn auch, wie eine Nachfrage bei den bedeutensten Poststellen des IX. Postkreises (Fahr= und Briefpostdistribution St. Gallen, Mandatbüreau daselbst, Postbüreaux Rorschach, Glarus, Rapperschwyl, Einstedeln, Wyl und Herisau) ergeben habe, so gestaltet, daß bei Identitätsnachweisen durch Zeugnisse die betreffenden Postbeamten darüber entscheiden, ob sie je nach Gestalt des einzelnen Falles einen oder mehrere Zeugen ver¬ langen wollen und daß bisher durchweg je nur ein Zeuge als genügend betrachtet worden sei. Wenn sich im vorliegenden Falle der Postverwalter von Goßau mit dem Zeugnisse des ihm wohlbekannten Wirthes und Viehhändlers Untersee begnügt habe, so habe er weder reglementswidrig noch fahrläßig gehan¬ delt, um so weniger, als Untersee seit 20 und mehr Jahren alle Märkte besuche und daher eine bedeutende Personalkenntniß

in den betreffenden Kreisen besitze. Ein zweites Zeugniß hätte gar keine sicherere Garantie gegen betrügerischen Namensmi߬ brauch dargeboten. Wenn von Fahrläßigkeit gesprochen werden wolle, so habe die Bank von Wyl sich selbst solche vorzuwerfen, es widerspreche der bei Geldinstituten bestehenden Uebung, auf ein einfaches Telegramm hin Geld abzugeben; es seien für einen solchen Fall, wenn auch nicht gerade förmliche Chiffern, so doch besondere Kennzeichen zwischen dem Geldinstitute und den Kunden verabredet, welche gegen Mißbrauch und Betrug schützen. Der Direktion der Bank von Wyl sei nach Reglement und Statuten nicht gestattet gewesen, auf ein einfaches Tele¬ gramm, wie dasjenige des angeblichen H. Ambühl hin, Geld abzugeben. Habe sie dies dennoch gethan, so habe sie den ent¬ standenen Schaden selbst verschuldet. D. Gleichzeitig mit Einreichung ihrer Vernehmlassungsschrift verkündete die beklagte Partei dem Georg Untersee zur Moos¬ burg, als ihr eventuell regreßpflichtig, im Sinne des Art. 9 der eidgenössischen Civilprozeßordnung den Streit. E. In ihrer Replik hält die Klägerin in allen Theilen an den Ausführungen und Anträgen ihrer Klageschrift fest, indem sie namentlich nach darauf hinweist, daß Art. 23 Ziffer 6 der Transportordnung einen Bescheinigungsbeweis für die Iden¬ tität nur zulasse, wenn der unbekannte Adressat sich vorerst durch Vorweis gesetzlicher Ausweisschriften oder des Aufgabescheines legitimirt habe, aber die Legitimationsschriften nicht zu dauern¬ der Rechtfertigung des Postbeamten in Händen desselben ver¬ bleiben; schon diese präliminäre Vorschrift sei nicht beobachtet worden; eine abusive Praxis vermöge das Vorgehen des Post¬ verwalters von Goßau nicht zu rechtfertigen. Die Behauptung daß die Direktion der Bank in Wyl nicht berechtigt gewesen sei, auf ein Telegramm hin Geld abzugeben, sei vollständig falsch. Gleichzeitig mit ihrer Replik erließ auch die Klägerin durch Vermittlung des Instruktionsrichters eine Streitverkün¬ dung an Georg Untersee zur Moosburg. Duplikando hält die beklagte Partei ihre Ausführungen und Anträge aufrecht. F. Der Litisdenunziat beider Parteien Georg Untersee er¬ klärte die Streitverkündung der Klägerin für mangelhaft sie die Rückgriffsgründe nicht angebe und nicht rechtzeitig ge¬ schehen sei; er schließt sich den Anträgen der beklagten Partei auf Abweisung der Klage der Bank in Wyl unter Kostenfolge an, indem er sich unter Berufung auf Art. 14 der eidgenössi¬ schen Civilprozeßordnung gegen jedes Präjudiz, welches aus dieser Betheiligung am Prozesse erwachsen könnte, verwahrt. Zur Begründung seines Antrages führt er wesentlich aus: Die Schädigung der Bank in Wyl sei die Folge der betrügerischen Handlungsweise des angeblichen Heinrich Ambühl; der Betrug sei bereits mit der Entäußerung des Geldes seitens der Bank perfekt geworden. Aus dem Betruge entspringe für die Bank eine Schadensersatzforderung gegen den Thäter, nicht dagegen gegen die Postverwaltung. Die Handlungsweise des Postver¬ walters von Goßau habe den Schaden nicht verursacht, sondern habe höchstens dazu mitgewirkt, daß derselbe nicht nachträglich abgewendet worden sei. Im Fernern führt der Litisdenunziat aus, daß jedenfalls ihn eine Verantwortung für den einge¬ tretenen Schaden nicht treffen könne. G. Im Beweisverfahren wurde vom Instruktionsrichter die Produktion der Strafprozeßakten in Sachen gegen den unbe¬ kannten Urheber des an der Bank in Wyl und beziehungsweise der Postverwaltung verübten Betruges angeordnet; dieser Ver¬ fügung wurde jedoch keine Folge gegeben. II. Bei der heutigen Verhandlung halten Klägerin und Be¬ klagter sowie der Litisdenunziat beider Parteien die gestellten Anträge unter erneuter Begründung aufrecht; sämmtliche Par¬ teien erklären, daß sie wegen der nicht erfolgten Produktion der Strafprozeßakten mit Rücksicht darauf, daß die für den ge¬ genwärtigen Prozeß erheblichen Aktenstücke in anerkannter und beglaubigter Abschrift bereits bei den Akten liegen, ein Ver¬ schiebungsbegehren nicht stellen. Der Vertreter des beklagten Postfiskus erklärt überdem, er sehe sich nicht veranlaßt, auf die Aeußerungen des Anwaltes des Litisdenunziaten Untersee be¬ treffend die eventuelle Haftbarkeit des Litisdenunziaten zu er¬ widern, da im gegenwärtigen Prozesse hierüber nicht zu ent¬ scheiden sei, verwahre sich indeß ausdrücklich dagegen, daß aus XII — 1886

seinem Stillschweigen irgend welche den Rechten seiner Partei präjudizirliche Folgen gezogen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist im gegenwärtigen Prozesse einzig und allein über den Anspruch der Klägerin gegen den beklagten schweizerischen Postfiskus zu entscheiden. Das Rechtsverhältniß zwischen der einen oder andern Hauptpartei und dem Litisdenunziaten Unter¬ see ist, gemäß Art. 15 der eidgenössischen Civilprozeßordnung, im gegenwärtigen Verfahren nicht zu erörtern.

2. Die Klage der Bank in Wyl gegen den Postfiskus quali¬ irt sich als eine Kontraktsklage aus dem zwischen der Klä¬ gerin als Absenderin des abhanden gekommenen Poststückes einerseits und der schweizerischen Postanstalt als Frachtführer andrerseits abgeschlossenen Frachtgeschäfte und keineswegs als Deliktsklage. Dieselbe wird nicht darauf gestützt, daß die Post oder ihre Leute die Klägerin außerkontraktlich durch eine rechts¬ widrige Handlung geschädigt haben, sondern darauf, daß die Post ihre vertragliche Verpflichtung, das zum Transport über¬ nommene Poststück an den in der Adresse desselben bezeichneten Empfänger abzuliefern, nicht erfüllt habe. Es ist demnach von vornherein klar, daß die Ausführungen des Beklagten und des Litisdenunziaten Untersee, die Schädigung der Klägerin sei nicht durch Delikt der Post oder ihrer Leute sondern durch Delikt eines Dritten herbeigeführt worden, vollständig fehl gehen, da sie das Klagefundament gar nicht treffen.

3. Die kontraktliche Haftung der Postanstalt für von ihr zum Transport übernommene, mit Werthangabe versehene Post¬ gegenstände wird grundsätzlich durch die Art. 12 und 15 des Postregalgesetzes vom 24. Mai / 2. Juni 1849 normirt. Da¬ nach haftet die Post für „Verlust oder Beschädigung“ solcher Gegenstände nach Maßgabe des eingeschriebenen Werthes, wenn nicht einer der in Art. 15 leg. cit, vorgesehenen Befreiungs¬ gründe vorliegt, speziell (worum es sich in casu einzig handeln kann) der Befreiungsgrund der litt. b leg. cit., wonach die Entschädigungspflicht wegfällt, wenn der Schaden nicht von einem Postbeamten oder Bediensteten verschuldet worden ist. Unter „Verlust“ eines eingeschriebenen Werthgegenstandes, wofür die Post gemäß Art. 12 cit. einzustehen hat, ist ohne Zweifel nicht nur das „Verlieren“ im engsten Sinne des Wortes, son¬ dern jedes Abhandenkommen zu verstehen, möge nun dasselbe durch Verlieren im engern Sinne oder durch Ablieferung an eine zum Empfange nicht berechtigte Person oder durch Ent¬ wendung seitens eines Postbeamten oder eines Dritten herbei¬ geführt werden. Dies ergibt sich nicht nur, wie die Klägerin ausgeführt hat, aus einer Vergleichung des Art. 12 mit dem Art. 17 des Postregalgesetzes sondern folgt auch durchaus aus der Natur der Sache. Die Post hat kontraktlich den Trans¬ port des Poststückes an den Adressaten übernommen; sie hat für die Erfüllung dieser ihrer Vertragspflicht in ganzem Umfange, also auch für die richtige Ablieferung an den Adressaten ein¬ zustehen und zwar haftet sie so lange, als sie nicht ihrerseits einen Befreiungsgrund nachweist. Diese Vertheilung der Be¬ weislast folgt sowohl aus der Textirung des Gesetzes (Art. 15 w. „Die Entschädigungspflicht fällt weg, wenn“ u. s. w.) als aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Denn nach allgemeiner Rechts¬ regel hat der Schuldner, welcher auf Schadenersatz wegen Nicht¬ erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung belangt wird, seiner¬ seits einredeweise seine Befreiung darzuthun, speziell nachzu¬ weisen, daß die Erfüllung ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden unmöglich geworden ist.

4. Dem beklagten Postsiskus lag somit der Beweis ob, daß das Abhandenkommen des fraglichen Poststückes nicht durch ihn resp. seine Leute verschuldet worden sei. Dieser Beweis aber ist nicht erbracht. Denn:

a. Wenn der Beklagte zunächst einwendet, die Verwaltung der Bank in Wyl habe selbst unvorsichtig und statutenwidrig gehandelt, indem sie auf ein einfaches Telegramm hin eine Geldsendung effektuirt habe, so ist diese Einwendung unerheblich. Selbst wenn die Bankverwaltung gegen die Reglemente und Instruktionen der Bank verstoßen haben sollte, so würde dies doch das Rechtsverhältniß der Klägerin zum beklagten Postfiskus nicht berühren. Der Transportvertrag zwischen diesen Parteien ist ohne Zweifel gültig abgeschlossen worden.

b. Ebenso unbegründet ist die weitere Einwendung, der Be¬ klagte habe durch die Ablieferung des Geldes an den Urheber des die Geldsendung verlangenden Telegramms den Transport¬

vertrag erfüllt. Es ist ja evident, daß der Transportvertrag zwischen der Absenderin und der Post nicht auf Ablieferung an diesen Unbekannten sondern auf Ablieferung an den Adressaten der Sendung, Heinrich Ambühl aus Winzenberg, gerichtet war.

c. Daß die Ablieferung an einen Unberechtigten etwa in Folge mangelhafter Bezeichnung des Empfängers durch die Ab¬ senderin geschehen sei, ist nicht behauptet und hätte mit Grund nicht behauptet werden können; dies um so weniger, als that¬ sächlich durch das Postbescheinigungsbuch der Bank in Wyl in Verbindung mit dem Inhalt der vom Postverwalter von Goßau aufgesetzten Identitätsbescheinigung (s. oben Fakt. A) vollständig erwiesen ist, daß die Adresse den Zusatz „in Firma Gebrüder Ambühl“ trug.

d. Demnach kann sich nur noch fragen, ob der beklagte Postsiskus den Nachweis erbracht habe, daß bei Prüfung der Identität des Empfängers der streitigen Sendung mit aller der¬ jenigen Sorgfalt verfahren worden sei, welche im Postdienste unter den gegebenen Verhältnissen überhaupt verlangt werden kann. Hiefür sind zweifellos die einschlagenden Bestimmungen der Transportordnung für die schweizerischen Posten von erheb¬ licher Bedeutung, denn es ist doch gewiß zweifellos, daß in diesen Vorschriften eben die Ansicht der Postverwaltung selbst über die Anforderungen, welche an eine sorgfältige und vor¬ sichtige Geschäftsführung zu stellen sind, zum Ausdrucke gelangt. Nun kennt Art. 23 der Transportordnung, seinem Wortlaute nach, einen blos durch Zeugenbescheinigung zu erbringenden Identitätsbeweis nicht; Ziffer 6 dieses Artikels, auf welchen sich der Beklagte beruft, setzt, wie sein Wortlaut ganz unzweideutig ergibt, voraus, daß der Adressat Ausweispapiere vorgewiesen hat, sich aber derselben nicht entäußern kann. Es wird also hier der Zeugenbeweis nur zu Ergänzung des Beweises durch Le¬ gitimationspapiere zugelassen. Gegen den Wortlaut der Trans¬ portordnung ist also im vorliegenden Falle, wo der angebliche Heinrich Ambühl gar keine Ausweispapiere vorwies, unzweifel¬ haft verstoßen worden. Wenn man dem gegenüber annehmen wollte nach Sinn und Geist der Transportordnung sei den Postbeamten für außerordentliche Fälle die Zulassung auch anderer Arten des Identitätsbeweises als die in Art. 23 aus¬ drücklich normirten freigestellt, so wird dann aber jedenfalls gefordert werden müssen, daß der Postbeamte dabei mit höchster Vorsicht zu Werke gehe, daß er speziell, wenn er sich mit einen bloßen Zeugenbeweise, insbesondere einem solchen durch einen einzigen Zeugen begnügen will, den Zeugen als durchaus zu¬ verläßig und einsichtig kenne und sich vergewissere, daß derselbe die Tragweite des von ihm geforderten Zeugnisses vollständig einsteht. Auch diese Anforderung ist hier nicht erfüllt worden. der Postverwalter von Goßau, welcher einfach dem angeblichen Adressaten ein, zudem in seiner Ueberschrift („Protokoll über einen geleisteten Identitätsbeweis“) auf den Fall gar nicht passendes, von ihm entsprechend umgeändertes Zeugniß aushändigte und es demselben überließ, die Unterschrift des vorgeschlagenen Zeugen Untersee selbst einzuholen, hatte offenbar keine genügende Gewi߬ heit, daß der Zeuge die Tragweite der von ihm geforderten Er¬ klärung vollständig übersehe; dies muß um so mehr gelten, als der (sonst allerdings als zuverläßig und ehrenhaft bekannte) Vieh¬ händler Untersee, wie der Beklagte selbst vorgetragen hat, seine Skripturen, wie dem Postverwalter bekannt war, nicht selbst be¬ sorgte, also gewiß nicht als feststehend angenommen werden konnte, daß er die Bedeutung eines ihm vorgelegten Schriftstückes sofort zu erkennen in der Lage sei. Zu Aufwendung größter Sorgfalt war denn auch im vorliegenden Falle um so mehr Veranlassung, als es sich nicht etwa um eine unbedeutende, sondern um eine verhältnißmäßig bedeutende Geldsendung handelte.

5. Ist somit dem beklagten Postfiskus der ihm obliegende Einrede= resp. Entschuldigungsbeweis mißlungen, so muß die Klage in der Hauptsache gutgeheißen werden. Dagegen sind der Klägerin Zinsen erst vom Tage der Klageanhebung (19. De¬ zember 1885) an zuzusprechen, da erst dadurch der Beklagte in Verzug gesetzt wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der beklagte schweizerische Postsiskus hat an die Klägerin die Summe von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 19. De¬ zember 1885 an zu bezahlen.