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12_I_384

BGE 12 I 384

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

55. Urtheil vom 28. Mai 1886 in Sachen Geldner gegen Masse Grüninger. A. Durch Urtheil vom 6. März 1886 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Glarus erkannt:

1. Es sei die Rechtsfrage der Appellantin bejahend ent¬ schieden.

2. Sei die vom Experten eingegebene Kostennote von 100 Fr. sanktionirt.

3. Seien diesem Fall 40 Fr. der heutigen Kosten zugetheilt.

4. Die rechtlichen Kosten hat Appellat der Appellantin zu ersetzen, die außerrechtlichen hat jeder Theil an sich selbst zu tragen. B. Gegen diesen Entscheid ergriff der Kläger und Widerbe¬ klagte die Weiterziehung an das Bundesgericht; er meldet in seiner Rekurserklärung folgende Anträge an: es wolle das Bundesgericht:

1. In Aufhebung des Appellationsgerichtsurtheils des Kan¬ tons Glarus vom 6. März 1886 das von Hr. Geldner ur¬ sprünglich gestellte Rechtsbegehren gutheißen und die Masse Grüninger mit ihren Begehren abweisen oder, mit andern Worten, es wolle das Bundesgericht Dispositiv 1 des eivilge¬ richtlichen Urtheils vom 3. November 1885 bestätigen.

2. Der Konkursmasse Grüninger die sämmtlichen entstande¬ nen Prozeßkosten überbinden und solche zu einer angemessenen Entschädigung an Hr. Geldner verhalten. Die Rekursbeklagte Masse Grüninger dagegen beantragt mit¬ telst Eingabe vom 9. April 1886: es wolle das Bundesge¬ richt: I. Weil der Hauptwerth der Prozeßsache in concreto weniger als 3000 Fr. betrage, die Weiterziehung als unzuläßig erklä¬ ren und die Klage somit wegen Inkompetenz von der Hand weisen. II. Eventuell

1. Unter Abweisung sämmtlicher Begehren des C. Geldner das Urtheil des Appellationsgerichtes vom 6. März 1886 in seinem vollen Umfange bestätigen und

2. Hl. Advokaten R. Gallati als Bevollmächtigten des C. Geldner unter Auferlegung sämmtlicher Prozeßkosten zu einer angemessenen Prozeßentschädigung an die Konkursmasse von C. Grüninger verhalten. Beide Parteien haben auf das Erscheinen vor Bundesgericht verzichtet. Mit nachträglicher Eingabe vom 13. Mai 1886 über¬ mittelt die Beklagte und Widerklägerin

1. eine Bescheinigung der Fallimentskommission des Kantons Glarus d. d. 28. April 1886, daß „die durch den Kaufvertrag „vom 20. Juni 1885 betroffenen Objekte des Ziegler Kaspar „Grüninger, Grundbuch Nr. 84, 958 und 939, nebst Zube¬ „hörden an der zu Folge Verständigung zwischen den betreffen¬ „den Kontrahenten nämlich nunmehr der Konkursmasse des „benannten Kaspar Grüninger und Herrn Karl Geldner, in „Basel, am 17. dies stattgehabten endgültigen öffentlichen Ver¬ „steigerung um den Gantpreis von 2000 Fr., an die Herren „Gebrüder Grüninger, Ziegerhändler in Näfels, als letzt= und „meistbietende Erganter zugeschlagen worden sind.“ Die Be¬ klagte beruft sich auf diese Bescheinigung, sowie auf den § 116 XII — 1886

des glarnerischen bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Konkurs¬ masse Grüninger jederzeit befugt sei, sich durch Heimschlag der durch den Kaufvertrag vom 20. Juni 1885 betroffenen Objekte oder des an deren Stelle getretenen Gegenwerthes, von der auf fraglichen Objekten haftenden Pfandschuld zu befreien, zum Beweise dafür, daß der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben sei;

2. eine Kopie des Sektionsprotokolls über den am 28. Fe¬ bruar 1886 verstorbenen Kaspar Grüninger. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Laut Kaufbrief vom 20. Juni 1885 verkaufte der Kläger Karl Geldner in Basel dem Kaspar Grüninger, Ziegler von Näfels die Liegenschaften Nr. 84, 939 und 958 des Grund¬ buches Näfels um den Kaufpreis von 4800 Fr. Auf den Kauf¬ preis wurden vom Käufer 250 Fr. baar bezahlt, weitere 250 Fr. sollten im Januar 1886 ohne Verzinsung bezahlt werden den Rest der Kaufsumme sollte der Käufer dem Verkäufer Hy¬ pothek auf die gekauften Objekte geben und zwar für 3300 Fr. eine erste Hypothek und für 1000 Fr. (welche in Raten von je 500 Fr. auf Ende 1886 und Ende 1887 abbezahlt werden sollten) eine nachgehende Hypothek mit persönlicher Haftung des Käufers. Am 8. August 1885 ließ wirklich Kaspar Grüninger von der Hypothekarkanzlei des Kantons Glarus einen Hypothe¬ kartitel für 4300 Fr. zu Gunsten des Karl Geldner auf die gekauften Liegenschaften errichten. Bald darauf, einige Tage nachher, mußte Kaspar Grüninger als irrsinnig in die Irren¬ anstalt St. Pirminsberg verbracht werden; am 21. August wurde über denselben von der Standeskommission des Kantons Glarus der Konkurs erkannt. In diesem Konkurse meldete Karl Geldner seine Forderung von 4550 Fr. an und zwar 3300 Fr. als pfandbar, 1250 Fr. als laufend, wovon 1000 Fr. ebenfalls Pfandrecht auf die Kaufsobjekte besitzen. Die Gläu¬ bigerschaft erkannte indeß diese Forderung nicht an, sondern be¬ auftragte im Gegentheil die Fallimentskommission, den fraglichen Kauf durch alle Instanzen gerichtlich zu bestreiten, eventuell den betreffenden Pfandtitel anzufechten, weil der Kridar beim Ver¬ tragsabschlusse in Folge Gemüthskrankheit nicht zurechnungs¬ und handlungsfähig gewesen sei und überdies bei der amtlichen Zufertigung der Kaufsobjekte und Errichtung des Pfandtitels im Rechtstriebe gelegen habe. Karl Geldner trat daher beim Civilgerichte des Kantons Glarus klagend auf, indem er die Rechtsfrage stellte: Ist die Konkursmasse Grüninger nicht zu verpflichten, den Hr. Geldner auf dem Passivinventar derselben mit 3300 Fr. zu den Hypothekargläubigern,- Unterpfänder Nr. 84, 939 und 958 des Grundbuches Näfels, — und mit 1250 Fr. zu den Kurrentgläubigern zu kolloziren, alles in dem von Hr. Geldner näher zu bezeichnenden Sinne, unter Abwei¬ sung der Widerklage der Masse Grüninger, sowie unter Kosten¬ folge? Die Konkursmasse Grüninger dagegen stellte die Rechts¬ frage: Ist nicht unter Abweisung des vorstehenden Rechtsbe¬ gehrens der zwischen Hr. Geldner und Ziegler Kaspar Grü¬ ninger abgeschlossene Kaufvertrag vom 20. Juni/ 8. August laufenden Jahres, sowie die Pfandverschreibung vom 8. August laufenden Jahres zu annulliren und Hr. Geldner zur Zurück¬ erstattung der von ihm empfangenen Anzahlung von 250 Fr. zu verpflichten, unter Kostenfolge? Das Civilgericht des Kan¬ tons Glarus entschied durch Urtheil vom 3. November 1885 im Sinne der klägerischen Rechtsfrage. Das Appellations¬ gericht des Kantons Glarus dagegen, an welches die Sache von der Beklagten und Widerklägerin gezogen worden, ord¬ nete zunächst durch Beschluß vom 5. Dezember 1885 eine Expertise darüber an, ob, aus dem Resultate der Unter¬ suchung „des Zustandes des Ziegler Kaspar Grüninger, sowie „aus den Erhebungen über den frühern Verlauf seiner Krank¬ „heit mit Sicherheit der Schluß gezogen werden könne, daß „schon am 20. Juni benannter Grüninger beim Abschluß des „Kaufvertrages keinen bewußten Willen gehabt oder des Ver¬ „nunftgebrauchs beraubt war. Der bestellte Experte Professor Forel in der zürcherischen Irrenanstalt Burghölzli beantwortete diese Frage durch Gutachten vom 2. Januar 1886 dahin, daß er „mit Sicherheit und nach bestem Wissen und Gewissen be¬ „zeugen kann, daß der Ziegler Kaspar Grüninger schon am „20. Juni 1885 beim Abschluß des Kaufsvertrages keinen be¬ „wußten (d. h. frei bestimmten) Willen gehabt hat und des „Gebrauchs seiner Vernunft beraubt war.“ Bei der appella¬

tionsgerichtlichen Schlußverhandlung vom 6. März 1886 be¬ begehrte der Kläger die Anordnung einer Oberexpertise und wollte verschiedene neue Aktenstücke, unter Anderm Briefe des Grüninger und ein von ihm eingeholtes ärztliches Gutachten des Professors Wille in Basel, produziren. Das Appellations¬ gericht schloß indeß diese Beweismittel aus und erkannte, ge¬ stützt auf das Gutachten des Professors Forel, auf Abweisung der Klage und Zuspruch der Widerklage.

2. Für das Vorhandensein des gesetzlichen Streitwerthes ist die Lage der Sache vor der Entscheidung der letzten kantonalen Instanz maßgebend. Danach kann aber kein Zweifel darüber obwalten, daß hier der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. gegeben ist. Streitig war ja, ob die klägerische, im Geltstage des Kaspar Grüninger angemeldete Forderung von 4550 Fr. zu Recht bestehe oder ob nicht vielmehr der Kaufvertrag vom

20. Juni 1885, auf welchem dieselbe beruht, ungültig und da¬ her seinem ganzen Umfange nach aufzuheben sei. Auf das nach der Behauptung der Rekursbeklagten dieser zustehende Recht, die gekauften Liegenschaften dem Gläubiger um die aufhaftende Pfandschuld heimzuschlagen, kann um so weniger etwas ankom¬ men, als vor den kantonalen Instanzen von einer Ausübung dieses Rechtes gar nicht die Rede gewesen ist.

3. Die angefochtene Entscheidung beruht ausschließlich darauf daß Kaspar Grüninger zur Zeit des Vertragsschlusses nicht willens= und daher nicht handlungsfähig gewesen sei. Diese Frage ist nach eidgenössischem und nicht nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Denn das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 normirt unzweifelhaft die Handlungsfähigkeit nicht nur für das Gebiet des Bundescivilrechtes, sondern (soweit das Gesetz nicht ausdrücklich das kantonale Recht in bestimmten Beziehungen vorbehält) für das gesammte Privatrechtsgebiet, also auch für diejenigen Geschäfte, deren Regelung im Uebrigen der kantona¬ len Gesetzgebung überlassen worden ist (vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes XI, S. 197); die Handlungsfähigkeit der Parteien regelt sich demnach auch bei Kaufverträgen über Lie¬ genschaften nach eidgenöfsischem Rechte. Ob und inwiefern im Uebrigen nach Art. 231 O.=R. die allgemeinen Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes auf Kaufverträge über Liegenschaften anwendbar seien, ist hier zu erörtern nicht erforder¬ lich und kann daher dahingestellt bleiben. Ist aber auf die im angefochtenen Urtheile einzig entschiedene Frage der Handlungs¬ fähigkeit des Käufers eidgenössisches Recht anwendbar, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent; da¬ gegen könnte es allerdings den in erster Instanz von der Be¬ klagten und Widerklägerin ebenfalls geltend gemachten Anfech¬ tungsgrund, der Käufer habe bei Zufertigung der Kaufsobjekte und bei der Pfandrechtsbestellung bereits im Rechtstriebe gele¬ gen, nicht beurtheilen, da in dieser Richtung nicht eidgenössi¬ sches sondern kantonales Recht maßgebend ist und müßte daher, wenn es in Bezug auf die Frage der Handlungsfähigkeit zu einer Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheils gelangte, die Sache insoweit an die Vorinstanz zur endgültigen Beurtheilung zurückweisen.

4. Allein die Entscheidung der Vorinstanz mit Bezug auf die Frage der Handlungsfähigkeit ist nun einfach zu bestätigen. Der¬ selben liegt ein Rechtsirrthum durchaus nicht zu Grunde, da in keiner Weise ersichtlich ist, daß dieselbe etwa von einer falschen Auffassung des Rechtsbegriffes der Willensfähigkeit ausginge die angefochtene Entscheidung schließt sich vielmehr einfach an das gerichtsärztliche Gutachten des Professors Forel an, welches mit großer Bestimmtheit und aus rein thatsächlichen, medizini¬ chen Gründen zu dem Schlusse gelangt, daß der Käufer schon zur Zeit des Kaufabschlusses an einer Geisteskrankheit (de¬ mentia paralytica) gelitten habe und von derselben in seinem Thun und Lassen bestimmt worden sei, woraus dann von selbst folgt, daß derselbe keinen frei bestimmten Willen hatte resp. des Vernunftsgebrauchs beraubt war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 6. März 1886. sein Bewenden.