opencaselaw.ch

12_I_273

BGE 12 I 273

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

36. Urtheil vom 2. April 1886 in Sachen Leuzinger. A. Jakob Leuzinger, vormals Apothekergehülfe von und in Glarus, geb. 30. November 1823, wanderte im Jahre 1873 nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus, während er seine Ehefrau Katharina geb. Schmid in Glarus zurückließ. Nachdem ihm später im Kanton Glarus ein Erbe angefallen war, wurde er dort am 23. Februar 1883 unter Vormund¬ schaft gestellt. Am 30. September 1885 stellte R. Bertschi, Notar in Zofingen, als Bevollmächtigter des Jakob Leuzinger, bei Landammann und Rath des Kantons Glarus das Begehren, es möchte Jakob Leuzinger aus seinem bisherigen Staats= und Gemeindebürgerrechte Glarus entlassen werden. Zur Begrün¬ dung wurde geltend gemacht: Jakob Leuzinger habe laut Bür¬ gerbrief vom 2. Juli 1883 das Bürgerrecht der Vereinigten XII — 1886

Staaten von Nordamerika erworben; er sei im Jahre 1873 und zwar mit Wissen und Willen der heimathlichen Behörden nach Amerika ausgewandert und besitze seither kein Domizil mehr in der Schweiz; nach den Gesetzen des Landes, in wel¬ chem er wohne, sei er handlungsfähig. Er wohne nicht in ge¬ meinsamer Haushaltung mit seiner Ehefrau; diese befinde sich vielmehr immer noch in Glarus, während er seit 12 Jahren in Amerika wohne und seither nie in die Schweiz zurückgekehrt sei. Er verzichte nur für sich, seine Erben und Rechtsnachfolger auf sein heimathliches Bürgerrecht, keineswegs auch Namens seiner Ehefrau. Damit seien alle Voraussetzungen, welche das Bundesgesetz vom 3. Heumonat 1876 in Art. 6 a, b und e und in Art. 8 Abs. 3 für den Verzicht auf das Schweizer¬ bürgerrecht aufstelle, erfüllt; die Frage über die Vermögens¬ herausgabe mit Rücksicht auf die noch in Glarus lebende Ehe¬ frau sei rein civilrechtlicher Natur. B. Dieses Begehren wurde dem Gemeinderath von Glarus für sich und zu Handen etwa weiterer Betheiligter unter An¬ setzung einer vierwöchentlichen Einspruchsfrist mitgetheilt. Binnen der angesetzten Frist langten Einsprachen ein seitens 1. des Vormundes der Ehefrau des Jakob Leuzinger, F. Schmid in Glarus, Namens der Ehefrau; 2. des Vormundes des Jakob Leuzinger selbst, H. Aebli, Erziehers in der Linthkolonie; 3. des Waisenamtes der Wahlgemeinde Glarus; 4. des Gemeinderathes von Glarus. Mit Zuschrift vom 25. November 1885 über¬ mitteln Landammann und Rath des Kantons Glarus die Akten dem Bundesgerichte zum Entscheid über die eingelangten Ein¬ sprachen, mit der Erklärung, daß sie sich den Einsprechern an¬ schließen und indem sie im Wesentlichen geltend machen: In den ersten Jahren seines Aufenthaltes in Amerika habe Leu¬ zinger seine in Glarus zurückgelassene Ehefrau stets darauf vertröstet, er werde ihr Geld für die Reise nach Amerika zu¬ senden, sobald er die nöthigen Mittel erübrigt habe. Allein ent¬ weder sei es ihm damit nicht recht Ernst gewesen oder er habe die Mittel wirklich noch nicht aufgebracht. Thatsache sei, daß er seine Ehefrau fortwährend ohne alle Subsistenzmittel gelassen habe, so daß es derselben sauer genug geworden sei, ein kärg¬ liches Auskommen zu finden. Sobald ihm in der Heimath ein kleines Vermögen angefallen sei, habe er die Maske abgeworfen und einzig und allein gesucht, sich in den Besitz des Geldes zu setzen; von seiner Ehefrau sei fortan nicht mehr die Rede ge¬ wesen; diese habe er einfach ihrem Schicksal überlassen. Da man den Leuzinger in Glarus gut genug gekannt habe, um zu wissen, daß er von seinem Gelde keinen vernünftigen Gebrauch machen würde, so sei er dort unter Vormundschaft gestellt wor¬ den. Um den Folgen dieser Maßregel zu entgehen, stelle nun¬ mehr Leuzinger sein Gesuch um Entlassung aus dem glarnerischen Bürgerrechte. Sein Zweck dabei sei einzig der, sein Vermögen an sich zu bringen und sich der Alimentationspflicht gegenüber seiner Ehefrau zu entledigen resp. diese Pflicht auf die Heimat¬ gemeinde abzuwälzen. Deßhalb habe er denn auch nur für sich, nicht auch für seine Ehefrau das amerikanische Bürgerrecht er¬ worben. Das gehe aber gewiß nicht an. Zwar werde wohl die von einzelnen Einsprechern angerufene Bestimmung des § 34 des kantonalen Gesetzes vom Land= und Tagwenrecht, welche

u. a. nur denen auf das Landrecht zu verzichten gestatte, welche eigenen Rechtens seien und ihre Gläubiger befriedigt haben, vom Bundesgerichte kaum als maßgebend anerkannt werden. Das Bundesgericht werde vielmehr wohl erklären, daß diese Bestimmung, soweit sie über die in Art. 6 des Bundesgesetzes aufgestellten Anforderungen hinausgehe, nicht zur Anwendung kommen könne. Allein es sei auch den Forderungen des Bundes¬ gesetzes nicht Genüge gethan. Regel des Gesetzes sei, daß die Ehefrau dem Bürgerrechte des Mannes folge; daher müsse der¬ jenige, welcher auf das Schweizerbürgerrecht verzichten wolle, nach § 6 lit. c des Gesetzes nachweisen, daß er nicht nur für sich, sondern auch für seine Ehefrau das Bürgerrecht eines andern Staates erworben habe. Dieser Nachweis sei nicht er¬ bracht und es könne daher dem Leuzinger die Entlassung nicht ertheilt werden. Das der Entlassung entgegenstehende Hinderniß hätte allerdings aus dem Wege geräumt werden können, wenn Leuzinger sich vor Einreichung seines Gesuches mit seiner Frau verständigt hätte. Dann, aber auch nur dann, hätte er auf den Schlußsatz des Art. 8 des Bundesgesetzes sich berufen können

und hätte von der Regel, daß die Ehefrau dem Bürgerrechte des Ehemanns folge, eine Ausnahme gemacht werden können. Allein eine solche Verständigung sei nicht erfolgt; im Gegen¬ theil habe sich der Vertreter der Ehefrau durch das Verhalten des Mannes veranlaßt gesehen, die Ehescheidungsklage gegen diesen anhängig zu machen. Das Gesuch des Leuzinger sei daher für so lange als gesetzlich unzulässig abzuweisen, als Leuzinger nicht den Nachweis erbracht habe, daß er auch für seine Ehefrau das amerikanische Bürgerrecht erworben habe oder die pendente Ehe¬ scheidungsklage mit den accessorischen Folgen endgültig er¬ ledigt sei. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Ausführungen macht der Bevollmächtigte des Jakob Leuzinger im Wesentlichen geltend: Sämmtliche Einsprecher stellen in erster Linie darauf ab, daß die Ehefrau des Leuzinger durch die Verzichtleistung ihres Ehe¬ mannes auf das Schweizerbürgerrecht finanziell geschädigt würde; auf diesen Grund könne aber eine Einsprache gegen dessen Ent¬ lassung nicht gestützt werden. Der Bevollmächtigte des Jakob Leuzinger wisse nicht, ob die von den glarnerschen Behörden über die Vermögensverhältnisse der Frau Leuzinger gemachten An¬ gaben richtig seien. Jedenfalls übrigens könnte dieselbe allfäl¬ lige finanzielle Ansprüche gegen den Ehemann nach dessen Ent¬ lassung aus dem Schweizerbürgerrechte in ganz gleicher Weise wie vor derselben geltend machen. Entscheidend seien im vor¬ liegenden Falle die Art. 6 und 8 des Bundesgesetzes vom 3. Juli

1876. Nach diesen Gesetzesbestimmungen sei es aber ganz un¬ zweifelhaft zulässig, daß ein Ehemann, der von seiner Frau getrennt im Auslande lebe, auch für sich allein das dortige Bürgerrecht erwerbe und auf das Schweizerbürgerrecht verzichte. Wenn der Regierungsrath von Glarus meine, der Ehemann Leuzinger hätte sich vorher mit seiner Frau verständigen sollen, so sei das ganz unrichtig. Das Gesetz verlange das nicht; eine solche Verständigung wäre nur dann nöthig, wenn der Ehemann auch für die Frau auf das schweizerische Bürgerrecht hätte ver¬ zichten wollen. Für einen auf seine Person beschränkten Verzicht bedürfe es der Genehmigung der Frau nicht. Es werde dem¬ nach beantragt: Das Bundesgericht wolle sämmtliche Einsprüche gegen den Verzicht des Jakob Leuzinger auf das Schweizer¬ bürgerrecht als unbegründet erklären und den Regierungsrath des Kanions Glarus anweisen, die Entlassung des Gesuchstellers aus dem Kantons= und Gemeindsbürgerrechte auszusprechen, unter Kostenfolge, Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist nicht bestritten, daß Jakob Leuzinger in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt, daß er nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, handlungsfähig ist und daß er endlich für seine Person das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben hat. Wenn ihm nichtsdestoweniger die Berech¬ tigung, die Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte zu verlangen, bestritten wird, so geschieht dies wesentlich deßhalb, weil er das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten nur für sich, nicht auch für seine, in Glarus zurückgelassene, Ehefrau er¬ worben habe, während Art. 6 lit. c des Bundesgesetzes vom

3. Juli 1876 fordere, daß der Verzichtende das Bürgerrecht des fremden Staates, in welchem er sich einbürgern will, auch für seine Ehefrau und minderjährigen Kinder erworben haben müsse.

2. Darüber ist nun zu bemerken: Art. 6 lit. c des citirten Bundesgesetzes stellt als Erforderniß des Verzichtes auf das Schweizerbürgerrecht auf, daß der Verzichtende „das Bürger¬ „recht eines andern Staates, — für sich, seine Ehefrau und „seine minderjährigen Kinder — im Sinne des letzten Absatzes „von Art. 8 bereits erworben hat oder dasselbe ihm zugesichert „ist.“ Der angezogene letzte Absatz des Art. 8 sodann lautet: „Sie (d. h. die Entlassung aus dem schweizerischen Bürger¬ „rechte) erstreckt sich auch auf die Ehefrau und die minder¬ „jährigen Kinder, infofern dieselben mit ihm (d. h. dem Ver¬ „zichtenden) in gemeinsamer Haushaltung leben und nicht aus¬ „drückliche Ausnahmen gemacht werden. Der in Art. 6 lit. c enthaltenen Verweisung auf Art. 8 letzten Absatz kann nun gewiß kein anderer Sinn beigemessen werden als der, der Ver¬ zichtende müsse den Nachweis, daß auch für seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder das fremde Bürgerrecht erworben oder zugesichert sei, insoweit erbringen, als die ihm, dem

Familienhaupte, ertheilte Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte nach Art. 8 cit. sich auch auf Ehefrau und Kinder erstreckt. Dies folgt mit zwingender Nothwendigkeit aus dem Wortlaute des Gesetzes, denn sonst hätte ja die in Art. 6 lit. c enthaltene Verweisung auf den letzten Absatz des Art. 8 gar keinen Sinn. Der gesetzgeberische Gedanke ist dabei offenbar der, daß ein Verzicht des Familienhauptes auf das schweizerische Bürgerrecht, sofern er den Verlust desselben auch für die un¬ selbständigen Familienglieder nach sich ziehe, nur dann statthaft sein solle, wenn auch letztern das Bürgerrecht in dem neuen Heimathstaate gesichert ist. Wirkt dagegen die dem Familien¬ haupte ertheilte Entlassung nicht auch für Ehefrau und Kinder, sondern behalten dieselben trotz der Entlassung des Familien¬ hauptes das schweizerische Bürgerrecht bei, so ist nach dem Ge¬ setze nicht erforderlich, daß auch ihnen das neue Bürgerrecht des Ehemanns und Vaters erworben werde, vielmehr steht als¬ dann nichts entgegen, daß letzterer nur für seine Person das Bürgerrecht eines fremden Staates erwerbe und nur für seine Person auf das schweizerische Bürgerrecht verzichte. Nun hat das Gesetz den Grundsatz, daß Ehefrau und minderjährige Kinder dem Bürgerrechte des Ehemannes und Vaters folgen, insoweit es sich um den Verlust des schweizerischen Bürgerrechtes durch Verzicht handelt, (anders, wenigstens in Betreff der Ehe¬ frau, beim Erwerbe desselben durch Naturalisation, vergl. Art. 3 des Gesetzes) nicht unbedingt festgehalten. Art. 8 letzter Absatz läßt vielmehr die Entlassung des Familienhauptes für Ehefrau und minderjährige Kinder nur dann wirken, wenn dieselben mit dem Ehemann und Vater in gemeinsamer Haushaltung leben. Ist dies nicht der Fall, so kann der Ehemann und Vater für Frau und Kinder gar nicht wirksam auf das schweizerische Bürgerrecht verzichten; dieselben bleiben vielmehr trotz seiner Entlassung Schweizerbürger. Sogar wenn die Familie in ge¬ meinsamer Haushaltung lebt, können „Ausnahmen“ von dem Grundsatze, daß Ehefrau und Kinder dem Bürgerrechte des Familienhauptes folgen, gemacht werden. Wer nun diese „Aus¬ nahmen“ zu machen berechtigt sei, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, denn hier steht diese Bestimmung über¬ haupt nicht in Frage, sondern handelt es sich um einen Fall, wo die Ehefrau nicht in gemeinsamer Haushaltung mit dem Ehe¬ mann lebt und wo daher nach der ganz unzweideutigen Vor¬ schrift des Gesetzes Verzicht und Entlassung des Ehemanns sich auf die Ehefrau ipso jure nicht erstrecken. Demnach kann dann aber, nachdem oben Bemerkten, Jakob Leuzinger für seine Person auf das Schweizerbürgerrecht verzichten, ohne nachweisen zu müssen, daß auch seiner Ehefrau das amerikanische Bürgerrecht gesichert sei. Es sind demnach die gegen den Bürgerrechtsver¬ zicht desselben eingelegten Einsprachen als unbegründet abzu¬ weisen. Wenn nämlich noch auf Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vom Land= und Tagwenrecht verwiesen worden ist, wel¬ chen der Verzichtende nicht Genüge geleistet habe, so ist selbst¬ verständlich, daß diese Bestimmungen gegenüber den Bestim¬ mungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 nicht in Be¬ tracht kommen können: ist den von letzterm Gesetze aufgestellten Bedingungen Genüge geleistet, so muß der Verzicht entgegen¬ genommen und dem Verzichtenden die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte ertheilt werden.

3. Wenn Landammann und Rath des Kantons Glarus speziell darauf hinweisen, daß die Entlassung des Ehemannes Leuzinger aus dem Schweizerbürgerrechte und die damit ver¬ bundene Herausgabe seines in Glarus unter vormundschaft¬ licher Verwaltung stehenden Vermögens für die verlassene Ehe¬ frau Leuzinger die nachtheiligsten Folgen haben müßte, so ist dagegen zu bemerken: die Entlassung des Leuzinger aus dem schweizerischen Bürgerrechte hat freilich zur Folge, daß die über ihn im Kanton Glarus verhängte Vormundschaft ihr Ende er¬ reicht. Dagegen werden dadurch selbstverständlich seine aus dem ehelichen Verhältnisse hervorgehenden Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau in keiner Weise berührt; insbesondere bleibt Leuzinger gegenüber seiner Ehefrau während der Dauer der Ehe nach wie vor dem Bürgerrechtswechsel alimentationspflichtig und ist natürlich die Ehefrau berechtigt, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllung dieser Verpflichtung sowie einer ihr allfällig im Ehescheidungsprozesse zuzusprechenden Entschädigung alle nach der kantonalen Gefetzgebung zulässigen vorsorglichen Maßnahmen

zu treffen und zu diesem Zwecke auf das im Kanton Glarus liegende Vermögen des Ehemanns zu greifen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht des Jakob Leuzinger sind abgewiesen und es ist demnach die Entlassung desselben aus dem glarnerischen Kantons= und Gemeindebürger¬ rechte durch die zuständige kantonale Behörde auszusprechen.