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12_I_11

BGE 12 I 11

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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II. Doppelbesteuerung. — Double imposition.

2. Urtheil vom 29. Januar 1886 in Sachen Bitter. A. Balthasar Bitter, von Wallbach, Kantons Aargau, ist seit circa 40 Jahren in Delsberg, Kantons Bern, domizilirt; von seiner heimatlichen Vormundschaftsbehörde in Wallbach ist ihm wegen Geistesschwäche ein Pfleger in der Person des Ge¬ richtsstatthalters Pius Saner in Breitenbach, Kantons Solo¬ thurn, bestellt worden. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom

5. Juli 1885 macht nun letzterer geltend: Balthasar Bitter be¬

sitze ein Vermögen von circa 15,000 Fr., welches in Gülten im Bezirke Rheinfelden angelegt sei; seit Jahren sei nun er (der Pfleger) genöthigt worden, von diesem Vermögen sowohl in Wallbach als in Delsberg Gemeinde= und theilweise auch Staatssteuern zu bezahlen. So habe er für 1883 und 1884 in Delsberg Staats= und Gemeindesteuern und in Wallbach die Schul= und Polizeisteuer zu Handen der Gemeinde bezahlen müssen. Sein Gesuch gehe nun dahin: Der hohe eidgenössische Gerichtshof möge bewirken und entscheiden, daß zukünftig frag¬ liches Vermögen nach Recht und Billigkeit steuerbelastet werde. B. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Gemeinderath von Wallbach geltend: Von dem circa 15,000 Fr. betragenden Vermögen des Balthasar Bitter seien 8000 Fr. in seinem Heimatbezirke Wallbach, der Rest an seinem Wohnorte in Delsberg zinstragend angelegt. Das ganze Vermögen stehe unter der vormundschaftlichen Verwaltung der Heimatgemeinde. Die Gemeinde Wallbach habe nur denjenigen Vermögenstheil besteuert, welcher dort, in der Heimat, angelegt sei. Es frage sich nun, ob in Delsberg das ganze Vermögen des Balthasar Bitter oder nur der dort angelegte Theil desselben besteuert werde; sei ersteres der Fall, so liege eine Doppelbesteuerung vor, welche auch der Gemeinderath von Wallbach als Vormund¬ schaftsbehörde nicht zugeben könne. Zur Besteuerung des in Wallbach angelegten Vermögens glaube der Gemeinderath von Wallbach nach der aargauischen Gesetzgebung und Praxis be¬ rechtigt zu sein. Er gewärtige den bundesgerichtlichen Entscheid. C. Der Regierungsrath des Kantons Bern seinerseits führt aus: Balthasar Bitter sei in den Jahren 1883 und 1884 in Delsberg für ein Reineinkommen III. Klasse (d. h. aus verzins¬ lichen Kapitalien) von 500 Fr. und 400 Fr. zur Staats= und Gemeindesteuer herangezogen worden. Diese Veranlagung ent¬ spreche ungefähr den Erträgnissen des Gesammtvermögens des Bitter. Der Regierungsrath sei nun der Ansicht, daß dem ber¬ nischen Fiskus das ausschließliche Recht zustehe, das aus dem Bitter'schen Vermögen stammende Einkommen zu besteuern. Bitter sei zugestandenermaßen seit ctrea 40 Jahren in Delsberg domizilirt, stehe dort auf dem Stimmregister und sei auch dort steuerpflichtig. Daß ein Theil seines Vermögens im Kanton Aargau hypothekarisch angelegt sei, begründe ein Besteuerungs¬ recht des Kantons Aargau nicht. Denn die bundesgerichtliche Praxis habe anerkannt, daß auch für solche Objekte der Gläu¬ biger an seinem Wohnorte steuerpflichtig sei. Ob Bitter im Kanton Aargau bevormundet sei oder nicht, sei ebenfalls gleich¬ gültig. Uebrigens bestreite der Regierungsrath, daß Bitter nach aargauischen Gesetzen regelrecht bevormundet sei, eventuell daß die Bevormundung im Kanton Bern in gesetzlicher Weise publi¬ zirt und daher für die bernischen Behörden und Bürger ver¬ bindlich sei. Demnach werde beantragt: Das hohe Bundesge¬ richt möge erkennen, das Besteuerungsrecht des beweglichen Vermögens des Balthasar Bitter stehe dem bernischen Fiskus zu. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Eine interkantonale Doppelbesteuerung liegt ohne Zweifel vor, da der im Kanton Aargau angelegte Theil des Vermögens des Balthasar Bitter gleichzeitig im Kanton Bern zur Gemeinde¬ und Staatssteuer und im Kanton Aargau, zwar anscheinend nicht zur Staats= wohl aber zur Gemeindesteuer herangezogen wird. Die bundesgerichtliche Praxis hat nämlich stets festgehalten, daß ein interkantonaler Steuerkonflikt nicht nur dann vorhanden sei, wenn zwischen mehreren Kantonen die Berechtigung zum Bezuge der Staatssteuer, sondern auch dann, wenn zwischen denselben resp. zwischen Gemeinden verschiedener Kantone die Berechtigung zum Bezuge der Gemeindesteuer bestritten ist. (S. Entscheidungen IX, S. 15 Erw. 2.)

2. Fragt sich daher, ob nach bundesrechtlichen Grundsätzen der Kanton Bern und die Gemeinde Delsberg oder der Kanton Aargau resp. die Gemeinde Wallbach zur Besteuerung des in Frage stehenden Vermögens des Rekurrenten berechtigt seien, so ist diese Frage ohne weiters in ersterm Sinne zu beant¬ worten. Durch konstante bundesrechtliche Praxis ist anerkannt worden einerseits, daß das gesammte bewegliche Vermögen, zu welchem auch die Kapitalforderungen, selbst wenn sie hypothe¬ karisch versichert sind, gehören, als Einheit am Wohnorte des Eigenthümers und nicht am Orte, wo die einzelnen Vermögens¬ stücke liegen beziehungsweise wo die einzelnen Forderungen an¬

gelegt sind, zu versteuern ist, andererseits daß für die Besteue¬ rung des Vermögens Bevormundeter das Domizil des Mündels und nicht der Ort der vormundschaftlichen Verwaltung bestim¬ mend ist. (S. u. a. Entscheidungen, Amtliche Sammlungen IX, S. 15 u. ff.; IV, S. 338 Erw. 2, VII, 445 Erw. 1.) Diese Grundsätze aber müssen offenbar dazu führen, im vorliegenden Falle das Besteuerungsrecht des Kantons Bern und der Ge¬ meinde Delsberg anzuerkennen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß zur Besteuerung des gesammten Vermögens des Rekurren¬ ten und des daraus fließenden Einkommens einzig der Kanton Bern und die Gemeinde Delsberg berechtigt sind, die Ge¬ meinde Wallbach dagegen sich jeder Besteuerung dieses Vermö¬ gens zu enthalten hat.