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11_I_355

BGE 11 I 355

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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54. Urtheil vom 4. September 1885 in Sachen Eckel. A. Durch Urtheil vom 21./28. Mai 1885 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst¬ instanzliche Urtheil bestätigt. Kläger Appellant trägt ordentliche und außerordentliche Kosten zweiter Instanz mit Einschluß einer Urtheilsgebühr von 50 F Durch das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes Basel vom 20. April 1885 war die Klage kostenfällig abgewiesen worden. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger und Rekurrent die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬ handlung trägt sein Anwalt darauf an, es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheiles die Klage gutzuheißen und dem¬ nach seien die Beklagten zur Bezahlung einer vom Richter zu bestimmenden Schadenersatzsumme zu verurtheilen, unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge. Der Vertreter der Beklagten dagegen trägt auf Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheiles unter Kosten= und Entschädigungs¬ folge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger (Inhaber eines Müllereigeschäftes in Mett) belangt die Beklagten (Inhaber eines kaufmännischen Informa¬ tionsbureaus in Basel) auf Schadenersatz, weil ihr Comptoir über ihn ungünstige, vollkommen unrichtige Informationen er¬ theilt habe; es sei dies insbesondere im Jahre 1884 gegenüber dem Hause Steiner und Sohn in Mannheim geschehen und es sei in Folge der ertheilten Informationen dieses Haus von einem bedeutenden mit dem Kläger abgeschlossenen Geschäfte zurückge¬ treten. Dadurch sei er (Kläger) in seinem Geschäftsbetriebe erheblich gestört worden und habe außerdem, da er die betref¬

fende Waare (Theodostaweizen) anderweitig um soviel theurer habe einkaufen müssen, einen direkten nachweisbaren Schaden von 250 Fr. erlitten. Auch an andere Geschäftshäuser habe das beklagte Comptoir die nämliche ungünstige Information über den Kläger ertheilt und dadurch dessen Kredit erheblich geschädigt und seine geschäftlichen Beziehungen gestört. Für den dem Kläger hieraus erwachsenen Schaden seien die Beklagten gemäß Art. 50 und 55 O.=R. ersatzpflichtig. Die Vorinstanz hat die Klage deshalb abgewiesen, weil eine unerlaubte Handlung der Beklagten nicht vorliege, da nach Lage der Sache nicht angenommen werden könne, daß dieselben bei Ertheilung der Information an Steiner und Sohn fahrläßig gehandelt haben und weil überdem der Kläger weder einen öko¬ nomischen Schaden noch eine ernstliche Verletzung in seinen per¬ sönlichen Verhältnissen nachgewiesen habe. Es sei nicht nach¬ gewiesen, daß das beklagte Comptoir auch andern Häusern als dem Hause Steiner und Sohn ungünstige Informationen über den Kläger ertheilt habe. Die dem letztern Hause ertheilte Auskunft enthalte keine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers und es erhelle auch nicht, daß letzterer durch dieselbe ökonomisch geschädigt worden sei, da er es unter¬ lassen habe, gegenüber dem Hause Steiner und Sohn auf Er¬ füllung des Vertrages oder Schadenersatz zu klagen.

2. In seinem Klagebegehren hat der Kläger seine Schaden¬ ersatzforderung nicht beziffert, sondern sich damit begnügt, Zah¬ lung einer „vom Richter zu bestimmenden“ Schadenersatzsumme zu verlangen; der einzige positive Anhaltspunkt für die Höhe des vom Kläger im gegenwärtigen Prozesse geltend gemachten Anspruches liegt in seiner Angabe, daß er durch den Rücktritt des Hauses Steiner und Sohn von dem mit ihm abgeschlossenen Geschäfte einen direkten nachweisbaren Schaden von 250 F. erlitten habe. Nun ist aber das Bundesgericht, da es sich un¬ zweifelhaft um einen seiner Natur nach einer Schätzung unter liegenden Anspruch handelt, gemäß Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nur dann kompetent, wenn der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat. Angesichts dieser positiven Gesetzesbestimmung kann das Bundesgericht auf die Beschwerde nur dann eintreten, wenn anzunehmen ist, daß der gesetzliche Streitwerth gegeben sei, und es hätte demnach dem Kläger, wenn er sich die Be¬ schwerde an das Bundesgericht wahren wollte, obgelegen, seine Forderung in der Klage genau zu beziffern oder doch wenigstens solche Angaben über den Betrag des von ihm behaupteten Scha¬ dens zu machen, daß daraus auf das Vorhandensein des gesetz¬ lichen Streitwerthes geschlossen werden könnte. Nachdem er dies unterlassen und die Feststellung des Quantitatives seiner For¬ derung durchaus dem richterlichen Ermessen anheimgestellt hat, kann nicht angenommen werden, daß der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. gegeben sei; dies um so weniger, als der Kläger in dem von ihm anfänglich eingeleiteten Strafverfahren (welchem wegen Verjährung der Strafklage keine Folge gegeben wurde) den erlittenen Schaden blos auf 2000 Fr. veranschlagt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Bundes¬ gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Basel¬ stadt vom 21./28. Mai 1885 sein Bewenden.