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27. Urtheil vom 13. Juni 1885 in Sachen der Eigenthümer von Witzwyl. A. Nachdem auf Grund eidgenössischer und kantonaler gesetz¬ geberischer Erlasse, insbesondere des Bundesbeschlusses vom 25. Juli 1867 und des kantonalen Dekretes vom 10. März 1868 (vergleiche darüber den Thatbestand des bundesgerichtlichen Ur¬ theils in Sachen Finsterhennen und Konsorten vom 12. Juli 1878, Amtliche Sammlung IV, S. 380), die Juragewässerkor¬ rektion auf bernischem Gebiete im Wesentlichen durchgeführt wor¬ den war, erließ der Große Rath des Kantons Bern am 3. März 1882 ein Dekret „betreffend die Liquidation des Unternehmens der Juragewässerkorrektion“, welches unter Anderm folgende Be¬ stimmungen enthält: Art. 1. Der Beitrag der Grundeigenthümer an die Kosten des Unternehmens der Juragewässerkorrektion, mit Inbegriff der Binnenkorrektion, wird mit Berücksichtigung der in dem Berich der eidgenössischen Mehrwerthschatzungskommission vom 13. Heu¬ monat 1866 enthaltenen Grundlagen nach Maßgabe der Mehr¬ werthschatzungen vom 11. Hornung 1882 festgesetzt und es ist mit den einzelnen Gemeinden und Grundeigenthümern längstens auf 31. Christmonat 1882 abzurechnen und die Schuld jedes ein¬ zelnen Betheiligten unter Verrechnung von Verzugs= und Vor¬ schußzinsen auf diesen Zeitpunkt durch den Regierungsrath fest¬ zusetzen. Art. 2. Die Abzahlung der auf Ende 1882 ausstehenden Mehrwerthbeträge nebst Zinsen beginnt auf diesen Zeitpunkt, die fälligen Mehrwerthbeiträge sind in 25 jährlichen Stößen bei einem Zinsfuß von 4½ % zurückzubezahlen. Jeder Grundeigen¬ thümer kann jedoch auch früher das Ganze oder einzelne Theile von wenigstens einer Jahreszahlung abtragen. Art. 5. Die von den Grundbesitzern auf Grundlage der pro¬ visorischen Mehrwerthschatzungen bis zur Abrechnung einbezahl¬ ten Beträge sind von dem Gesammtbetrage ihrer definitiven Mehrwerthsumme als Abschlagszahlungen auf dieselbe in Abzug zu bringen. Soweit diese Einzahlungen jedoch nicht nach Maßgabe der hierauf bezüglichen Regierungsrathsbeschlüsse stattgefunden haben, ist für die betreffenden Theile der Schuld ein Verspätungszins von 5% per Jahr zu berechnen und zum ausstehenden Kapital¬ betrage zu schlagen. Die Voreinzahlungen werden bis zum Zeit¬ punkte der Abrechnung als Darlehen an das Unternehmen der Juragewässerkorrektion betrachtet und zu 5% verzinst werden. Art. 7. Auf den Zeitpunkt der Abrechnung nach § 1 gehen sämmtliche Rechte und Pflichten des Unternehmens der Jura¬ gewässerkorrektion auf den Staat über und es übernimmt der¬ selbe auch den Unterhalt des Hageneck= und des Nidau=Büren¬ Kanals. Dagegen ist dem Staate der nach § 16 des Dekretes vom 10. März 1868 zu bildende Schwellenfond, welcher von 600 000 Fr. auf 1 000000 Fr. zu erhöhen ist, auf denselben Zeitpunkt abzutreten. Derselbe ist vom Staate als besonderer Fond zu verwalten und vom übrigen Staatsvermögen getrennt zu halten. Die auf den Zeitpunkt der Abrechnung nicht einbezahlten Beiträge der Grundeigenthümer an diesen Schwellenfond wer¬ den denselben bei der Abrechnung zur Last gebracht. Der Unterhalt der Entsumpfungskanäle der Binnenkorrektion ist Sache der betheiligten Grundeigenthümer. Sämmtliche Ka¬ näle werden nach den §§ 36 und 38 des Wasserbaupolizeige¬ setzes unter öffentliche Aufsicht gestellt und es hat der Regie¬ rungsrath noch in diesem Jahre die bezüglichen Schwellenregle¬ mente zu erlassen. Art. 8. Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Der Regierungs¬ rath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt. Alle damit Widerspruch stehenden Bestimmungen, namentlich die Art. 3 und 10 des Dekretes vom 10. März 1868 und Art. 3 des Dekretes vom 15. Herbstmonat 1875, sind aufgehoben. B. Gegen die in Art. 1 dieses Dekretes erwähnten Mehr¬ werthschatzungen vom 11. Februar 1882 hatten die Rekurren¬ ten als Eigenthümer der Witzwyler Liegenschaften, soweit es diese Liegenschaften anbelangt, Einsprache erhoben. Der Regie¬ rungsrath des Kantons Bern wies durch Beschluß vom 20. Hornung 1884 die sämmtlichen gegen diese Schatzungen einge¬
langten Einsprachen ab und setzte den Beitrag der Grundeigen¬ thümer an die Køsten des Unternehmens der Juragewässer¬ korrektion mit Inbegriff der Binnenkorrektion auf 4517744 Fr. fest; vor dieser Schlußnahme hatte der Regierungsrath über die Mehrwerthschatzungen eine Oberexpertise der Herren Baum¬ gartner, Beck=Leu und Bracher eingeholt, welche er seiner Ent¬ scheidung zu Grunde legte. C. Nachdem den Rekurrenten, gestützt auf diesen Beschluß, gegen Ende Juni 1884 eine Abrechnung über die von ihnen für die Witzwyler Liegenschaften zu bezahlenden Mehrwerths¬ beiträge zugestellt worden war, welche (für circa 1987 Juchar¬ ten) ein Total von 357169 Fr. 47 Cts. oder abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen von 293612 Fr. 52 Cts. ergibt, legten die Rekurrenten beim Bundesgerichte Beschwerde ein. In ihrer Rekursschrift vom 23. Juli 1884 stellen sie den An¬ trag: Es sei die Verfügung des bernischen Regierungsrathes betreffend die Feststellung der den Liegenschaften zu Witzwyl auf¬ fallenden Mehrwerthsbeiträge aufzuheben. Eventuell: Es sei diese Auflage angemessen herabzusetzen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Das Bundesgericht sei, wie dasselbe übrigens schon in seinem Entscheide in Sachen Finsterhennen und Konsorten vom 12. Juli 1878 erkannt habe, kompetent, Beschwerden über verfassungswidrige Belastung des Grund¬ eigenthums zu Gunsten der Juragewässerkorrektion zu beurtheilen. Das Bundesgericht habe in seinem erwähnten Urtheile aner¬ kannt, daß eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze dann vorliege, wenn das betheiligte Grundeigenthum zu Tragung der Korrektionskosten in unverhältnißmäßiger Weise, d. h. über den durch die Korrektion erzielten Mehrwerth hinaus herangezogen werde. Die Rekurrenten stützen nun ihre Beschwerde auf Ver¬ letzung der Gleichheit vor dem Gesetze und zudem auf Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie (§ 83 der Kantons¬ verfassung), da letztere Gewährleistung auch dann verletzt sei, wenn einzelne Grundstücke dermaßen mit Reallasten oder sonsti¬ gen Beschwerden belegt werden, daß eine Entwerthung derselben eintrete. Uebrigens sei die Kompetenz des Bundesgerichtes auch deshalb begründet, weil die angefochtene Verfügung eine Ver¬ letzung „der Rechtsstellung einer Anzahl Bürger enthalte, welche ihnen durch einen in Ausführung der Bundesverfassung erlassenen Bundesbeschluß zugesichert worden sei.“ Das kantonale Dekret vom 10. März 1868 habe auf dem Grundsatze beruht, daß das Grundeigenthum mit einer bestimmten Quote der Korrektions¬ kosten (2 der nach Abzug des Bundesbeitrages noch verbleiben¬ den Kosten) belastet werde, ohne Rücksicht darauf, ob der durch die Korrektionsarbeiten erzielte Mehrwerth für die einzelnen Grundstücke den entsprechenden Betrag erreiche. Dieser Grund¬ satz sei verfassungsmäßig unzulässig und stehe auch mit dem Bundesbeschlusse vom 25. Juli 1867, welcher nur den „Mehr¬ werth des betheiligten Grundigenthums“ unter den Einkünften des Juragewässerkorrektions=Unternehmens aufzähle, im Wider¬ spruch. Demnach habe auch die Regierung von Bern in dem Rekursfalle der Gemeinde Finsterhennen und Konsorten erklärt, daß die das Grundeigenthum betreffenden Kosten den Nutzen nicht übersteigen dürfen, welcher demselben aus dem Unternehmen erwachse und diese Anschauung liege nunmehr auch dem Liqui¬ dationsdekrete vom 3. März 1882 zu Grunde. Allein thatsächlich habe doch der Grundsatz des Dekretes vom 10. März 1868 bei Vornahme der Mehrwerthschatzungen eingewirkt. Diese Mehr¬ werthschatzungen haben einer sichern Grundlage ermangelt, da die erste, bei Beginn der Korrektionsarbeiten vorgenommene, Schatzung des damaligen Werthes des betheiligten Grundeigen¬ thumes, wenigstens insoweit es die Gemeinden Gampeln und Ins betreffe, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt worden sei, da die Schatzungen, der Vorschrift des Dekretes vom 10. März 1868 zuwider, niemals öffentlich aufgelegt worden seien und die Grundeigenthümer somit keine Gelegenheit gehabt haben, gegen dieselben Einsprache zu erheben. Die Schatzungskommis¬ sion, welche die definitiven Mehrwerthschatzungen (in der Zeit von 1879—1882) vorgenommen habe, sodann spreche sich in ihrem Schlußbericht vom 11. Hornung 1882 allerdings dahin aus, sie habe an dem Grundsatze festgehalten, daß der Mehr¬ werth des Grundeigenthums nicht höher zu bestimmen sei, als der reelle unmittelbare Vortheil betrage, welcher dem betreffen¬ den Grundbesitz durch die Korrektion erwachse. Allein dies sei
für die Schatzung der Witzwylerdomänen der Rekurrenten that¬ sächlich nicht richtig, sofern man nur von der richtigen Auffassung des Begriffes „Mehrwerth“, wie sie auch in den eidgenössischen Räthen geherrscht habe, ausgehe. Als „Mehrwerth“ nämlich dürfe nur eine solche Wertherhöhung, welche als unmittelbare Folge der Entsumpfung eintrete, aufgefaßt werden; ausgeschlossen seien diejenigen Werthvermehrungen, welche erst in Folge von Verwendungen des Eigenthümers, wie Kolmatirung, Düngung, Bewässerung, Anlage von Flurwegen u. s. w. hinzutreten. Solche Werthvermehrungen seien nicht mehr reelle, sondern blos hypo¬ thetische Vortheile, da ja deren Eintritt vom Willen und den Mitteln des Eigenthümers abhänge. Nun sei einzuräumen, daß für einen Theil der Witzwyler Liegenschaften durch die Ent¬ sumpfung ein unmittelbarer Vortheil allerdings eingetreten sei; für den weitaus größern Theil dieser Liegenschaften (ciera des auf bernischem Gebiete gelegenen Eigenthums) dagegen sei dies nicht der Fall. Dieses, meist aus geringem Moosboden bestehende Land eigne sich nach wie vor der Entsumpfung blos zu der, einen minimen Ertrag abwerfenden, Lischengewinnung und dessen Nutzertrag sei durch die Entsumpfung in keiner Weise namhaft gesteigert worden. Solle dieser Theil des großen Mooses in ertragreichen Stand gebracht werden, so müsse der hieraus ent¬ stehende Vortheil durch große Opfer erst noch erkauft werden. Auch der Verkaufswerth des Landes habe durch die Entsumpfung nicht zugenommen, wie sich aus der geringen Zahl der anwoh¬ nenden Bevölkerung im Verhältnisse zu der Ausdehnung des entsumpften Gebietes und durch die ungünstige Lage des letztern leicht erkläre. Seien also die Mehrwerthschatzungen der Witz¬ wyler Liegenschaften an sich schon übersetzt, so liege ein spezieller Grund zur Beschwerde noch darin, daß die Kosten der Binnen¬ korrektion, welch' letztere für Witzwyl von den frühern Eigen¬ thümern in eigenen Kosten mit einem Aufwande von mindestens 90000 Fr. ausgeführt worden sei, von der Mehrwerthschatzung nicht in Abzug gebracht worden seien, während dies zweifellos hätte geschehen sollen und auch von der eidgenössischen Mehr¬ werthschatzungskommission vom Jahre 1866 in Aussicht genommen worden sei. Ferner verstehe es sich von selbst, daß, wenn die Grundeigenthümer nur für die reellen, unmittelbar aus der Entsumpfung sich ergebenden Vortheile aufzukommen haben, sie nicht früher zu leisten haben, als diese Vortheile eintreten. Wäh¬ rend der ersten Jahre der Arbeiten nun habe die Entsumpfung einen wertherhöhenden Einfluß auf die Mööser von Witzwyl gewiß nicht ausgeübt; noch in den Jahren 1876 und 1877 sei ein Theil von Witzwyl, und zwar gerade der werthvollere, über¬ schwemmt worden; thatsächlich seien erst im Jahre 1880 mit der vollständigen Vollendung des neuen Broyekanales und der vollständigen Tieferlegung der obern Zihl die Wirkungen der Entsumpfung für Witzwyl eingetreien. Nichtsdestoweniger seien die Besitzer von Witzwyl nach dem ihnen eröffneten Rechnungs¬ auszug für die Verzinsung der Beiträge schon seit dem Jahre 1870 belastet worden. Dies sei unstatthaft und sei jeder Ansatz für Verzinsung vom Jahre 1880 rückwärts zu streichen und über¬ dem den antizipirten Einzahlungen Rechnung zu tragen. Ein weiterer Beschwerdegrund liege endlich darin, daß in der Rech¬ nung ein Beitrag an die Erhöhung des Schwellenfondes in Rechnung gebracht werde. Nach § 16 des Dekretes vom 10. März 1868 solle für den künftigen Unterhalt der neuen Kanäle ein Schwellenfond von mindestens 600000 Fr. gebildet werden durch Einverleibung der Alluvionen, Strandböden u. s. w., so¬ weit sie öffentliches Eigenthum seien und durch Einzahlungen von Grundeigenthümern und Staat im Verhältnisse von 3 zu /3. Durch das Liquidationsdekret vom 3. März 1882 sei nun bestimmt worden, daß auf den Zeitpunkt der Abrechnung mit den Grundeigenthümern Rechte und Pflichten des Unternehmens der Juragewässerkorrektion, insbesondere auch der Unterhalt der Ka¬ näle, an den Staat übergehen, wogegen der, auf eine Million Franken zu erhöhende, Schwellenfond dem Staate abzutreten sei. Die auf den Zeitpunkt der Abrechnung nicht einbezahlten Bei¬ träge der Grundeigenthümer an den Schwellenfond seien den¬ selben bei der Abrechnung zur Last zu bringen. Diese Bestim¬ mungen lassen erkennen, daß in Betreff der Zusammenlegung des Schwellenfondes die Idee fortgewirkt habe, daß die Korrek¬ tion ein gemeinschaftliches Unternehmen des Staates und der Grundeigenthümer bilde und daß letztere nicht blos für den
Mehrwerth ihres Grundeigenthums aufzukommen haben. So¬ bald das letztere, einzig zulässige Prinzip festgehalten werde, sei klar, daß die Grundeigenthümer für die Kreirung eines Schwellenfondes nicht in Anspruch genommen werden können. D. In seiner Antwort auf diese Beschwerde stellt der Regie¬ rungsrath des Kantons Bern die Anträge:
1. Es sei auf die Rekurseingabe der Eigenthümer der Witz¬ wyler Liegenschaften (Eidgenössische Bank und Mithafte), d. d.
23. Juli 1884, nicht einzutreten, eventuell
2. Die Rekurrrenten seien abzuweisen; beides unter Kostenfolge. Der erste Antrag wird auf folgende Gesichtspunkte begründet Die Kompetenz des Bundesgerichtes werde nicht bestritten. Da¬ gegen sei der Rekurs verspätet. Derselbe richte sich in Wirklich¬ keit nicht gegen die den Rekurrenten zugestellte Abrechnung, welche als solche weder Anlaß noch Fundament zu einem Re¬ kurse bieten könne, sondern gegen die derselben zu Grunde liegenden Erlasse, das Großrathsdekret vom 3. März 1882 und den Regierungsbeschluß vom 20. Hornung 1884. Nur um die Verfassungsmäßigkeit dieser Erlasse könne es sich handeln; diesen Erlassen gegenüber aber sei die Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege bei Einreichung der Beschwerde längst abgelaufen gewesen. Im Fernern haben die Eigenthümer der Witzwyler Liegenschaften die Verpflichtung, die Beiträge an die Juragewässerkorrektion zu bezahlen, dadurch anerkannt, daß sie diese Liegenschaften im Geltstage der frühern Eigenthümerin, der landwirthschaftlichen Gesellschaft Witzwyl, unter der ausdrücklichen, in den Steige¬ gerungsbedingungen enthaltenen Auflage, erworben haben, „all¬ fällig noch ausstehende, wie sämmtliche später noch verfallende Beiträge an die Entsumpfungskosten der Juragewässerkorrektion“ ohne Abzug an der Steigerungssumme zu bezahlen. Durch die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen der Gemeinde Finster¬ hennen und Konsorten sei die Beschwerde eigentlich schon zu Ungunsten der Rekurrenten entschieden, da das Bundesgericht in dieser Entscheidung ausdrücklich anerkenne, daß die Belastung des Grundeigenthums mit Beiträgen für die Juragewässerkor¬ rektion bis zum Belaufe des Mehrwerthes verfassungsmäßig statthaft sei. Die Mehrwerthschatzung aber habe nichts anderes bezweckt und gethan, als den durch die Korrektion für die ein¬ zelnen Grundstücke entstandenen Mehrwerth auszumitteln. Aller¬ dings habe das Dekret vom 10. März 1868 auf dem Grund¬ satze beruht, daß das Grundeigenthum eine bestimmte Quote der Korrektionskosten zu tragen habe. Allein dieser Grundsatz habe den in dem gleichen Dekrete (§§ 8-10) vorgesehenen Schatzungsmodus, welcher ausschließlich auf Ermittelung des wirklichen Werthes und Mehrwerthes abzwecke, in keiner Weise beeinflußt. Keine der in Funktion getretenen Schatzungskommis¬ sionen habe daran gedacht, einen andern Maßstab als denjenigen des wirklichen Vortheiles anzulegen. Es sei nicht abzusehen, was die Rekurrenten zum Zwecke der Ausmittelung des wirk¬ lichen Mehrwerthes noch mehr verlangen könnten, als was die kantonalen Behörden bereits von sich aus angeordnet haben. Die beklagte Regierung habe mit der Mehrwerthschatzung die bewährtesten und geachtetsten Landwirthe beauftragt und sogar mit Rücksicht auf die eingelangten Einsprachen noch eine Ober¬ expertise von unbetheiligten anerkannten Fachmännern eingeholt welche die Ergebnisse der kantonalen Mehrwerthschatzung bestä¬ tigen. Letztere treffe auch mit der seiner Zeit vorgenommenen eidgenössischen Mehrwerthschatzung nahe zusammen. Daß es der Schatzung an einer sichern Basis gefehlt habe, sei vollständig unrichtig; die erste, im Beginne der Korrektionsarbeiten vorge¬ nommene Schatzung des damaligen Werthes der Grundstücke habe durchweg ordnungsmäßig nach den Vorschriften des Dekretes vom 10. März 1868 stattgefunden. Es sei freilich richtig, daß durch die bloße Trockenlegung das Moosland des Entsumpfungs¬ gebietes sich nicht von selbst in ertragreiches Kulturland ver¬ wandelt habe, sondern daß durch die Entsumpfung blos die Möglichkeit der Kultivirung geschaffen worden sei. Allein dies habe Jedermann von vorneherein klar sein müssen und sei jeden¬ falls den Gründern der Witzwylergesellschaft nicht entgangen dieser Umstand sei denn auch selbstverständlich bei Vornahme der Mehrwerthschatzungen von der Schatzungskommission berück¬ sichtigt worden, wie deren Bericht vom 10. Februar 1882 und
eine nachträglich eingeholte Erklärung ihres Präsidenten und Sekretärs beweise. Die Schatzungskommission habe überhaupt alle Umstände nach bestem Wissen und Gewissen berücksichtigt. Die Mehrwerthschatzungen haben nach Vorschrift der kantonalen und eidgenössischen Erlasse zu der vorgeschriebenen Zeit stattge¬ funden und seien daher unanfechtbar; eine Ueberprüfung der¬ selben durch eine bundesgerichtliche Expertise wäre durchaus un¬ statthaft. Daß die landwirthschaftliche Gesellschaft von Witzwyl die Binnenkorrektion auf ihrem Gebiete in eigenen Kosten aus¬ geführt habe und daß diesem Umstande bei der Mehrwerth¬ schatzung nicht Rechnung getragen worden sei, sei nach beiden Richtungen ungenau. Die Kosten des sogenannten Seeboden¬ kanals, soweit derselbe den Charakter eines rationell angelegten Hauptbinnenkanals trage, seien von dem Unternehmen ganz übernommen worden; die Anlage der übrigen von der Witzwyler Gesellschaft ausgeführten, nun aber vernachläßigten Kanäle habe durch entsprechend niedrigere Taxation der betreffenden Lände¬ reien in den Mehrwerthschatzungen ihre Berücksichtigung gefun¬ den. Daß denjenigen Grundeigenthümern, welche mit ihren dekretsmäßigen Einzahlungen im Rückstande geblieben seien, nicht Anleihens=, wohl aber Verzugszinse — übrigens nicht seit 1870, sondern erst seit 1873 — berechnet worden seien, sei ein Gebot der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen Eigenthümern, welche rechtzeitig eingezahlt haben und stehe mit dem Grund¬ satze, daß nur der ausgemittelte Mehrwerth beitragspflichtig sei, nicht im Widerspruch. Denn dieser Mehrwerth sei ja nicht erst durch die definitive Schatzung, sondern successive nach Verhältniß des Vorrückens der Entsumpfungsarbeiten entstanden. Dieses successive Eintreten des Mehrwerthes werde im Großen und Ganzen durch die provisorischen Bezugslisten dargestellt. Ueber¬ dies sei den Verzugszinsen in der Mehrwerthschatzung Rechnung getragen worden, denn die Kommission spreche in ihrem Berichte vom 11. Hornung 1882 sich dahin aus, daß sie alle Faktoren von Einfluß nach bestem Wissen und Gewissen berücksichtigt habe, namentlich auch a) Beginn und Vollendung der verschie¬ denen Kanalarbeiten der Haupt= und Binnenkorrektion in Be¬ zug auf den frühern oder spätern Eintritt des Nutzens in den verschiedenen Bezirken; b. Berücksichtigung bezw. billigere Ta¬ ration, weil dem Grundeigenthum eine bedeutende Zinsenlast auffalle in Folge verlängerter Einzahlungstermine der jährlichen Korrektionsbeiträge und in Folge der Nichteinzahlung der schul¬ digen Beiträge überhaupt. Was endlich die Beschwerde betreffend den dem Grundeigenthum auferlegten Beitrag an den Schwellen¬ fond anbelange, so sei dieselbe vollständig unbegründet. Die Re¬ rrenten übersehen, daß Ausführung des Korrektionswerkes und künftiger Unterhalt desselben resp. Schwellen= und Dammpflicht ganz verschiedene Dinge und von Anfang an strenge auseinander gehalten worden seien. Nach bernischem Rechte laste die Schwellen¬ und Dammpflicht auf dem betheiligten Grundeigenthum, so daß an sich der Unterhalt der Kanäle u. s. w. nach Ausführung der Juragewässerkorrektion wie vorher dem betheiligten Grundeigen¬ thum obgelegen hätte. Durch den Bundesbeschluß vom 25. Juli 1867 seien nun aber die Kantone verpflichtet worden, für den Unterhalt der Korrektionsarbeiten die nöthigen Bestimmungen aufzustellen und für den Vollzug derselben der Eidgenossenschaft gegenüber zu haften. Demgemäß habe der Kanton Bern durch das Dekret vom 10. März 1868 den betheiligten Grundeigen¬ thümern die Schwellen= und Dammpflicht abgenommen und die¬ selbe auf das Unternehmen der Juragewässerkorrektion über¬ tragen, später, durch Dekret vom 3. März 1882, dieselbe selbst übernommen, dagegen den betheiligten Grundeigenthümern einen Beitrag an Bildung eines Schwellenfondes auferlegt. Die Uebernahme der Schwellen= und Dammpflicht durch den Staat liege im höchsten Interesse gerade des Grundeigenhums und sei von dessen Vertretern selbst beantragt worden. Es sei somit eine Mißkennung der thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wenn die Rekurrenten behaupten, die Beiträge zum Schwellen¬ fond, d. h. die Kosten des künftigen Unterhaltes der Korrektions¬ arbeiten hätten dem Mehrwerthe, welcher zu den Kosten der Ausführung des Unternehmens beitragspflichtig sei, entnommen werden sollen. E. Replikando machen die Rekurrenten gegenüber der Einrede der Verspätung des Rekurses geltend: Ihre Beschwerde richte sich durchaus nicht gegen das Großrathsdekret vom 3. März 1882,
welches ja auch die einzelnen Mehrwerthschatzungen nicht fest¬ stelle. Der Regierungsbeschluß vom 20. Hornung 1884 dagegen sei nicht sofort, sondern erst viel später und auch dann noch in ungenügender Form, nämlich durch Veröffentlichung in den An¬ zeigeblättern des Amtsbezirkes Nidau vom 19. und der Amts¬ bezirke Laupen und Erlach vom 21. Juni 1884 bekannt gemacht worden. Seine verbindliche Eröffnung an die Betheiligten habe erst in der Mittheilung der Abrechnungen an die einzelnen Grund¬ eigenthümer gelegen. Von einer Verspätung des Rekurses könne demnach nicht die Rede sein. In der Sache selbst führt die Replik die bereits in der Rekursschrift geltend gemachten Ge¬ sichtspunkte in ausführlicher Weise weiter aus, indem sie zu zeigen sucht, daß die Mehrwerthschatzungen in That und Wahr¬ heit durchaus durch das bundesrechtlich und verfassungsmäßig unhaltbare Prinzip des Dekretes vom 10. März 1868, daß das Grundeigenthum (ohne Rücksicht auf den Betrag des Mehrwerthes, eine bestimmte Quote der Korrektionskosten zu tragen habe, be¬ einflußt worden seien; nicht die richtige Schatzung des Mehr¬ werthes des einzelnen Grundstückes sei daher dabei in's Auge gefaßt worden, sondern man habe sich nur bestrebt, durch die Endschatzungen die Gesammtsumme des veranschlagten Mehr¬ werthes in ihrer Totalität zu erreichen und dieselbe möglichst gleichmäßig unter die Grundeigenthümer zu vertheilen; durch die Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen des Dekretes vom 10. März 1868 sei den Mehrwerthschatzungen die Grund¬ lage entzogen worden. Wesentlich in Betracht komme in recht¬ licher Beziehung Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 25. Juli 1867, welcher bestimme, daß die Beitragspflicht des Grundeigenthums durch die kantonale Gesetzgebung in Berücksichtigung der in dem Berichte der eidgenössischen Mehrwerthschatzungskommission vom
13. Juni 1866 enthaltenen Grundlagen geregelt werden solle. Dadurch werde das Bundesgericht berechtigt, zu prüfen, ob ma¬ teriell die den Grundeigenthümern auferlegten Beiträge mit den im Berichte der eidgenössischen Mehrwerthschatzungskommission enthaltenen Grundlagen übereinstimmen. Die Behauptungen der Rekursbeantwortung über die Anrechnung der von den Rekur¬ renten resp. deren Vorbesitzern ausgeführten Arbeiten der Binnen¬ korrektion seien ungenau; ebenso sei unrichtig, was die Rekurs¬ beantwortung zur Rechtfertigung der Berechnung von Verzugs¬ zinsen behaupte. Was die Beiträge an den Schwellenfond an¬ belange, so sei zu bemerken, daß die Witzwylerdomäne vor der Entsumpfung eine Schwellen= und Dammpflicht überhaupt nicht getroffen habe. Die Bestimmungen des Dekretes vom 10. März 1868 über die Bildung eines Schwellenfondes beruhe auf dem als unzulässig anerkannten Prinzipe, daß die Korrektionsarbeiten als gemeinsames Unternehmen des Staates und der Grund¬ eigenthümer auf gemeinsame Kosten durchzuführen seien. Nach¬ dem dieser Gedanke als unzulässig aufgegeben worden sei, könne von einer Beitragspflicht der Rekurrenten an den Schwellenfond überhaupt nicht mehr die Rede sein. Einen neuen Beschwerde¬ grund leiten die Rekurrenten aus der sogenannten „Konversion der Kosten der Binnenkorrektion“ her. Nach dem Dekrete vom
10. März 1868 sei die Ausführung der sogenannten Binnen¬ korrektion, d. h. die Erstellung der für die Entsumpfung noth¬ wendigen Hauptkanäle der einzelnen Moosgebiete als Sache der Grundeigenthümer betrachtet worden. Da die Bildung von Ent¬ sumpfungsgesellschaften der Grundeigenthümer zu diesem Zwecke indessen auf Schwierigkeiten gestoßen sei, so sei durch großräth¬ liches Dekret vom 15. September 1875 die Ausführung auch der Binnenkorrektion im Seelande dem Unternehmen der Jura¬ gewässerkorrektion aber auf Rechnung des betheiligten Grund¬ eigenthums übertragen worden. Durch das Liquidationsdekret vom 3. März 1882 nun aber sei das Binnenkorrektionsunter¬ nehmen durchaus, auch ökonomisch, dem Hauptkorrektionsunter¬ nehmen einverleibt worden. Dieses Vorgehen sei unstatthaft. Die Kosten der Binnenkorrektion seien seiner Zeit von den eidgenös¬ sischen Experten auf 1031 530 Fr. 37 Ets. veranschlagt und in diesem Betrage von den Mehrwerthschatzungen in Abzug gebracht worden; nun belaufen sich aber dieselben thatsächlich nur auf etwa 480 000 Fr. Durch die Verstaatlichung der Binnenkorrek¬ tion werden also die Grundeigenthümer um den Betrag der er¬ zielten Ersparniß von circa 520 000 Fr. verkürzt. F. In seiner Duplik bekämpft der Regierungsrath des Kantons Bern in eingehender Weise die Ausführungen der Replik. Er
bemerkt namentlich gegenüber den neuen Anbringen derselben: es sei eine vollständige Entstellung der Thatsachen, wenn die Rekurrenten behaupten, durch die Verschmelzung der Binnen¬ korrektionskosten mit dem Hauptunternehmen seien die Grund¬ eigenthümer benachtheiligt worden; gerade das Gegentheil davon sei wahr. Ursprünglich habe die Binnenkorrektion ausschließlich auf Kosten der Grundeigenthümer ausgeführt werden sollen; durch die Verschmelzung derselben mit dem Hauptunternehmen sei bewirkt worden, daß dieselbe an den Beiträgen des Bundes und des Kantons partizipire; über eine derartige Erleichterung können sich die Rekurrenten selbstverständlich nicht beschweren. Die Grundeigenthümer haben demnach auch zu den Binnen¬ korrektionskosten einzig nach Maßgabe des Mehrwerthes beige¬ tragen. Daß die Kosten der Binnenkorrektion von der kantonalen Schatzungskommission nicht, wie seiner Zeit von der eidgenös¬ sischen Mehrwerthschatzungskommission, besonders ausgesetzt wor¬ den seien, sei richtig; allein dies sei die natürliche Folge davon, daß eben die Binnenkorrektion nicht, wie ursprünglich vorgesehen, von den Grundeigenthümern auf eigene Rechnung, sondern ver¬ eint mit dem Hauptunternehmen ausgeführt worden sei. G. Von den Rekurrenten ist bei den kantonalen Gerichten eine Beweisführung zum ewigen Gedächtniß über die von ihnen aufgestellten Behauptungen betreffend die bei Schatzung ihrer Liegenschaften befolgten Grundsätze und die Unrichtigkeit der aufgestellten Mehrwerthschatzungen durch Zeugeneinvernahme ein¬ geleitet und es sind die aufgenommenen Zeugenprotokolle dem Bundesgerichte eingesandt worden. Der Regierungsrath des Kan¬ tons Bern hat sich gegen dieses Verfahren als ein unzulässiges verwahrt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Vorab ist zu bemerken, daß das Ergebniß der von den Rekurrenten bei den kantonalen Gerichten eingeleiteten Beweis¬ führung zum ewigen Gedächtniß vom Bundesgerichte nicht be¬ rücksichtigt werden kann. Wenn die Rekurrenten in der gegen¬ wärtigen Rekurssache Beweis über bestrittene Behauptungen führen wollten, so hatten sie sich mit einem dahin zielenden Be¬ gehren an den bundesgerichtlichen Instruktionsrichter zu wenden, welcher über die Zulässigkeit des Beweisantrages zu entscheiden und für die Erhebung der Beweise zu sorgen hatte. Dagegen geht es gewiß nicht an, in einer beim Bundesgerichte bereits anhängigen Rechtssache Beweise zum ewigen Gedächtniß vor den kantonalen Gerichten erheben zu lassen. Uebrigens wären die betreffenden Beweisresultate auch unerheblich.
2. Soweit sich die Beschwerde auf eine Verletzung verfassungs¬ mäßiger Bestimmungen (Gleichheit vor dem Gesetze und Unverletz¬ lichkeit des Eigenthums) stützt, ist die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes zweifellos begründet und übrigens auch nicht bestritten. Soweit dagegen die Rekurrenten behaupten, das von den berni¬ schen Behörden bei Feststellung der Mehrwerthschatzungen für die Juragewässerkorrektion beobachtete Verfahren stehe mit dem Bun¬ desbeschlusse vom 25. Juli 1867 in Widerspruch, ist nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrath, welchem die Aufsicht über die Vollziehung dieses Bundesbeschlusses obliegt, kompetent. Dadurch wird indeß das Bundesgericht einer materiellen Prü¬ fung der Beschwerde in ihrem ganzen Umfange nicht enthoben, da ja die Rekurrenten in den ganz gleichen Momenten, in wel¬ chen ihrer Behauptung nach eine Verletzung des Bundesbeschlusses vom 25. Juli 1867 liegen soll, auch eine Verfassungsverletzung erblicken.
3. Die Einwendung der Verspätung des Rekurses erscheint als unbegründet. Die Beschwerde richtet sich, nach der ausdrück¬ lichen Erklärung der Rekurrenten in ihrer Replik, nicht gegen das Liquidationsdekret des Großen Rathes vom 3. März 1882, welchem gegenüber sie allerdings verspätet wäre; dagegen ist nicht zu verkennen, daß sie gegen den Regierungsrathsbeschluß vom 20. Februar 1884, welcher die Einsprache der Rekurrenten gegen die Mehrwerthschatzung ihres Grundeigenthums abweist, richtet ist. Allein eine verbindliche Eröffnung dieses Beschlusses an die Rekurrenten hat nun, soviel aus den Akten ersichtlich, jedenfalls nicht vor seiner Publikation im bernischen Amtsblatte und den amtlichen Anzeigeblättern der Bezirke Büren, Nidau, Erlach, d. h. frühestens am 17. Juni 1884 stattgefunden, wo¬ nach die am 23. Juli gleichen Jahres eingereichte Beschwerde gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bun¬ XI — 1885
desrechtspflege nicht verspätet ist. Ebensowenig liegt offenbar darin, daß die Rekurrenten im Steigerungskaufe über ihre Lie¬ genschaften die Bezahlung der allfällig noch ausstehenden und später fällig werdenden Entsumpfungsbeiträge übernommen ha¬ ben, ein Verzicht auf die gegenwärtige Beschwerde. Denn durch die Uebernahme der erwähnten Verpflichtung haben die Rekur¬ renten gewiß nicht darauf verzichtet, sich wegen verfassungs¬ widriger Berechnung des Quantitativs der Entsumpfungsbei¬ träge zu beschweren.
4. In der Sache selbst ist zunächst klar, daß jedenfalls von einer Verletzung der verfassungsmäßigen Gewährleistung des Eigenthums nicht die Rede sein kann; denn durch die Belastung der Grundeigenhümer mit Beiträgen zu Zwecken der Jurage¬ wässerkorrektion wird ja deren Eigenthumsrecht an ihren Grund¬ stücken in keiner Weise aufgehoben oder beschränkt, sondern es wird blos den Grundeigenthümern eine persönliche Leistung zu einem öffentlichen Zwecke auferlegt. Dies ist bereits in der Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Finsterhennen und Konsorten ausgesprochen worden, so daß hier einfach auf die Ausführungen dieser Entscheidung verwiesen werden kann (siehe Amtliche Sammlung IV, S. 394, Erw. 5).
5. Dagegen kann allerdings, wie ebenfalls in dem erwähnten Urtheile in Sachen Finsterhennen und Konsorten ausgeführt ist, in Frage kommen, ob nicht der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze durch unverhältnißmäßige Belastung der Rekurren¬ ten zu Gunsten des Unternehmens der Juragewässerkorrektion verletzt sei. Von einer unverhältnißmäßigen Belastung der Re¬ kurrenten nun könnte dann gesprochen werden, wenn dieselben über den ermittelten Mehrwerth ihres Landes hinaus zu Bei¬ trägen an das Unternehmen der Juragewässerkorrektion heran¬ gezogen würden. Allein dies ist nicht geschehen. Der Regie¬ rungsrath des Kantons Bern hat sich bei Feststellung der Kor¬ rektionsbeiträge der Rekurrenten genau an den durch Expertise ermitteltem Mehrwerth ihres Landes gehalten; er hat seiner Ent¬ scheidung durchaus die Mehrwerthsermittelungen der kantonalen Schatzungskommission, die er sogar noch einer Oberexpertise unter¬ worfen hat, zu Grunde gelegt. In der That laufen denn auch die Ausführungen der Rekurrenten sammt und sonders einfach darauf hinaus, daß die Mehrwerthschatzung ihres Landes durch die Sachverständigen eine unrichtige, zu hohe sei. Allein dies nachzuprüfen ist das Bundesgericht durchaus nicht befugt, da es sich dabei nicht um eine Verletzung verfassungsmäßiger Grund¬ sätze, sondern einfach um die richtige oder unrichtige Beantwor¬ tung einer Thatfrage handelt. Die Mehrwerthschatzungen können aus diesem Grunde obensowenig im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte angefochten werden, als etwa die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung deshalb als verfas¬ sungswidrig angefochten werden kann, weil das abgetretene Recht irrthümlicherweise zu niedrig, in einer seinem wahren Werthe nicht entsprechenden Weise, geschätzt worden sei. Nur dann etwa könnte von einer Verfassungsverletzung gesprochen werden, wenn die kantonalen Behörden unter dem bloßen Scheine einer Mehr¬ werthschatzung in That und Wahrheit eine Repartition der Ent¬ sumpfungskosten nach andern Grundsätzen vorgenommen hätten. Hievon aber kann gewiß vorliegend, angesichts der ausdrück¬ lichen Erklärung der kantonalen Schatzungskommission, daß sie den wirklichen Mehrwerth des Landes unter Berücksichtigung aller Faktoren nach bestem Wissen und Gewissen geschätzt habe, sowie angesichts des übereinstimmenden Ergebnisses der einge¬ holten Oberexpertise gar keine Rede sein. Wenn die Rekurrenten besonders betonen, daß ursprünglich das bernische Dekret vom
10. März 1868 das Grundeigenthum nicht blos mit Mehrwerths¬ beiträgen, sondern mit einer fixen Quote der Entsumpfungskosten habe belasten wollen, so mag dies ja richtig sein; allein es ist jedenfalls zweifellos, daß nichtsdestoweniger auch nach dem De¬ krete vom 10. März 1868 der wirkliche Mehrwerth der einzelnen betheiligten Grundstücke durch Schatzung ausgemittelt werden sollte, um als Maßstab bei Vertheilung der den Grundeigen¬ thümern auffallenden Quote der Entsumpfungskosten zu dienen. Es ist daher nicht einzusehen, inwiefern aus dem erwähnten Grundsatze des Dekretes vom 10. März 1868 gefolgert werden könnte, die veranstaltete Mehrwerthschatzung habe in Wirklichkeit nicht die Ausmittelung des reellen Mehrwerthes der betheiligten Grundstücke zum Zwecke gehabt und es wird denn auch die sach¬
bezügliche Behauptung der Rekurrenten durch die ausdrückliche Erklärung der Mehrwerthschatzungskommission widerlegt.
6. Damit fallen offenbar die sämmtlichen einzelnen Beschwerde¬ punkte der Rekurrenten dahin und es mag daher in Betreff derselben nur noch bemerkt werden: Ueber die Verschmelzung der Binnenkorrektion mit dem Hauptunternehmen könnten die Rekurrenten sich schon deshalb nicht beschweren, weil dieselbe durch das Dekret vom 3. März 1882 ausgesprochen worden ist, von welchem die Rekurrenten ausdrücklich erklären, daß sie das¬ selbe nicht anfechten und welchem gegenüber ihre Beschwerde zudem verspätet wäre. Ueberdem ist in der That durchaus nicht einzusehen, inwiefern die Rekurrenten durch diese zu ihrem Vor¬ theile getroffene Maßnahme beschwert sein könnten. Ebenso stände ihrer Beschwerde wegen der Regelung der Frage der Verzugs¬ zinsen und der Beitragspflicht an den Schwellenfond das Dekret vom 3. März 1882 entgegen; es ist übrigens, mit Bezug auf den letztern Punkt, von der beklagten Regierung mit Recht be¬ merkt worden, daß es sich hier um den Unterhalt des erstellten Werkes, welcher durchaus von der kantonalen Gesetzgebung be¬ herrscht werde, und nicht um die Ausführung der Korrektion handle. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.