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10_I_74

BGE 10 I 74

Bundesgericht (BGE) · 1884-01-01 · Deutsch CH
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13. Urtheil vom 8. März 1884 in Sachen Sorg. A. J. C. Sorg, Bauführer in Schaffhausen, war für zwei Forderungen von 5 Fr. 90 Cts. und 2 Fr. 5 Cts. rechtlich betrieben worden. Da die Betreibung nicht zu Befriedigung der Gläubiger führte, sondern einen leeren Pfandschein ergab, so beantragten die betreffenden Gläubiger beim Bezirksgerichte Schaffhausen die Bestrafung des I. C. Sorg wegen Insolvenz. Durch motivirtes Urtheil vom 7. Dezember 1883 entschied das Bezirksgericht Schaffhausen nach Einvernahme des I. C. Sorg: Es sei der Beklagte in die Klasse der fahrläßigen Falliten ein¬ gereiht, und erkannte:

1. Es sei I. C. Sorg auf die Dauer von 2 Jahren im Aktivbürgerrecht eingestellt und sei ihm auf dieselbe Zeitdauer der Besuch der Wirthschaften im Bezirk Schaffhausen unter¬ sagt.

2. Veröffentlichung und Mittheilung. B. Gegen dieses Urtheil ergriff I. C. Sorg den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift trägt er auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Erkenntnisses wegen Verletzung des Art. 5 der Kantonsverfassung und Art. 59 der Bundesverfassung an, indem er ausführt, es sei ihm wegen Mangel an Verdienst und wegen Krankheitsfällen in seiner Familie in letzter Zeit nicht möglich gewesen, seinen und seiner Familie Lebensunterhalt zu verdienen; das Bezirksgericht habe aber auf seine Entschuldigungsgründe keine Rücksicht genommen, sondern ihn ohne weiters verurtheilt. Denn der Bezirksgerichts¬ präsident von Schaffhausen „nehme es eben mit einem armen „Schlucker nicht so genau, ob er Arbeit habe oder nicht," und dergleichen mehr. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt das Bezirksgericht Schaffhausen im Wesentlichen aus:

1. Rekurrent hätte gegen das bezirksgerichtliche Urtheil die Appellation an das kantonale Obergericht ergreifen können; da er dies nicht binnen nützlicher Frist gethan, so sei das bezirks¬ gerichtliche Urtheil in Rechtskraft erwachsen. Denn das außer¬ ordentliche Rechtsmittel des Rekurses an das Bundesgericht sei erst statthaft, wenn der kantonale Instanzenzug erschöpft sei.

2. Inwiefern Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung ver¬ letzt sein solle, sei gänzlich unverständlich, da ja gegen Sorg nicht auf Freiheitsstrafe erkannt worden sei, und somit von einem Schuldverhaft nicht die Rede sein könne.

3. Art. 5 der Kantonsverfassung bestimme: „Ein Ausschluß „vom Aktivbürgerrecht findet statt: a) Durch gerichtliches Urtheil; „1. wegen entehrender Verbrechen oder Vergehen; 2. wegen „selbstverschuldeten Konkurses; b) Infolge von Bevormundung „wegen Verschwendung oder geistiger Gebrechen, auf die Dauer „der Bevormundung; c) Wegen dauernder Almosengenössigkeit, „wenn dieselbe durch Urtheil der zuständigen Armenbehörde als „selbstverschuldet erklärt worden ist, — auf die Dauer der Al¬ „mosengenössigkeit. Der Entzug des Aktivbürgerrechtes darf in „keinem Falle auf Lebenszeit ausgesprochen werden, u. s. w. Das Bezirksgericht habe nun festgestellt, daß die Insolvenz des Rekurrenten eine selbstverschuldete sei; diese, übrigens materiell vollkommen richtige, Feststellung sei eine endgültige und vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfen. Fraglich könnte nur sein, ob die „Insolvenz, wie sie durch Ausstellen leerer Pfandscheine konstatirt werde, den Begriff des „Konkurses“ decke. Dies sei

aber der Fall, da die konkursite Lage eines Schuldners offen¬ bar allemal dann gegeben sei, wenn durch gerichtliche Exe¬ kution konstatirt sei, daß derselbe seinen Verbindlichkeiten nicht mehr gerecht werden könne; darauf, ob nach dem geltenden Rechtstriebgesetz im Einzelfalle die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs gehe, und also formell eine Konkurserklärung stattfinde, könne doch wohl nichts ankommen. Dies werde auch da¬ durch bestätigt, daß die Bestrafung sowohl der Konkursiten als derjenigen Insolventen, deren Zahlungsunfähigkeit durch frucht¬ lose Pfandbetreibung konstatirt sei, während mit Rücksicht auf den Forderungsbetrag ein Konkurserkenntniß nicht stattfinde, im kantonalen Konkursgesetz geregelt sei. Dafür scheine ferner die Auslegung zu sprechen, welche die bundesrechtliche Praxis den Worten „aufrechtstehender Schuldner“ in Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung gegeben habe. Sollte das Bundesgericht diese Auffassung nicht theilen, so müßte eventuell behauptet werden, daß die Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrechte nach Art. 5 litt. a Ziffer 1 der Kantonsverfassung statthaft sei und aufrecht erhalten werden müsse. Denn die selbstverschuldete Insolvenz müsse dann als „entehrendes Vergehen“ betrachtet werden.

4. Unter allen Umständen verstoße die Verhängung des Wirthshausverbotes gegen den Rekurrenten gegen keine Vor¬ schrift der kantonalen oder Bundesverfassung und sei daher die Beschwerde jedenfalls insoweit als sie gegen diesen Theil des Urtheils gerichtet sei unbegründet.

5. Die Beschwerdeschrift enthalte verschiedene injuriöse Aus¬ fälle, insbesondere gegen den Präsidenten des Bezirksgerichtes. Das Bezirksgericht beantrage, daß das Bundesgericht den Re¬ kurrenten wegen derselben in eine entsprechende Ordnungsbuße verfälle, da es offenbar nicht angehe, einen Beamten bei der¬ artigen Anläßen in dieser Weise zu verdächtigen und da es im Fernern angemessener sei, solche Verfehlungen durch Ordnungs¬ strafe seitens des Bundesgerichtes zu ahnden, als den ange¬ griffenen Beamten zu zwingen, seinerseits eine Ehrverletzungs¬ klage bei den kantonalen Gerichten anzuheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege läßt einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nicht nur (wie dies in Betreff der eivilrechtlichen Beschwerden nach Art. 29 und 30 leg. cit. der Fall ist) gegen letztinstanzliche Entscheidungen kantonaler Behörden, sondern überhaupt gegen alle Verfügungen derselben zu; es ist also nicht unbedingt er¬ forderlich, daß vorerst der kantonale Instanzenzug erschöpft werde. Allerdings hat sich das Bundesgericht stets das Recht gewahrt, staatsrechtliche Beschwerden, welche mit Umgehung der kantonalen Oberbehörden bei ihm eingereicht wurden, zunächst an die obern kantonalen Instanzen zurückzuweisen, namentlich wenn es sich um bestrittene Fragen des kantonalen Verfassungs¬ rechtes handelte. Allein als absolute Regel gilt dies, wie be¬ merkt, nicht. Im vorliegenden Falle nun steht nichts entgegen, daß auf den Rekurs, trotzdem die obere kantonale Instanz, das Obergericht, nicht angerufen worden ist, eingetreten werde, denn einerseits hat Rekurrent in seiner Beschwerdeschrift auch eine Bestimmung der Bundesverfassung angerufen, und ande¬ rerseits sind die zu entscheidenden Fragen des kantonalen Ver¬ fassungsrechtes hinlänglich klar gestellt, so daß von einer Rück¬ weisung der Sache Umgang genommen werden kann.

2. In der Sache selbst kann ernstlich nur in Frage kommen, ob nicht die gegen den Rekurrenten verhängte Strafe der Ein¬ stellung im Aktivbürgerrecht gegen Art. 5 der Kantonsverfassung verstoße. Denn von einer Verletzung des Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung kann, wie das Bezirksgericht Schaffhausen richtig bemerkt, von vornherein keine Rede sein, da ja gegen den Rekurrenten gar nicht auf Freiheitsstrafe erkannt worden ist und somit von einem Schuldverhaft nicht gesprochen werden kann und ebenso ist nicht erfindlich, gegen welchen Grundsatz des eidgenössischen oder kantonalen Verfassungsrechtes die Be¬ legung des Rekurrenten mit zweijährigem Wirthshausverbot verstoßen sollte.

3. Art. 5 der Kantonsverfassung vom 14. Mai 1876 nun will offenbar die Gründe des Ausschlusses vom Aktivbürger¬ recht, weil sie für die Zusammensetzung des souveränen Wahl¬

und Stimmkörpers von Bedeutung sind, erschöpfend regeln, so daß die Gesetzgebung andere als die dort aufgezählten Aus¬ schlußgründe nicht aufstellen darf und selbstverständlich ältere gesetzliche Bestimmungen, welche solche andere Ausschlußgründe enthielten, als mit der Verfassung in Widerspruch stehend, mit deren Inkrafttreten ohne weiters aufgehoben wurden. Fragt daher, ob das angefochtene Urtheil, soweit es gegen den Re¬ kurrenten die Strafe der Einstellung im Aktivbürgerrechte verhängt, auf einem verfassungsmäßig zuläßigen Ausschlußgrunde beruhe, so ist dies unbedenklich zu verneinen. Denn:

a. Wenn Art 5 litt. a Ziffer 2 der Kantonsverfassung den Ausschluß vom Aktivbürgerrechte durch richterliches Urtheil wegen „selbstverschuldeten Konkurses“ zuläßt, so ist ein Grund, diese Verfassungsbestimmung anders auszulegen, als es ihr Wortlaut mit sich bringt und somit unter „Konkurs“ die Zah¬ lungsunfähigkeit überhaupt, also etwas anderes als den „Konkurs“ im juristischen Sinne des Wortes zu verstehen, durchaus nicht erfindlich. Vielmehr sprechen zwingende Gründe für das Gegentheil. Die kantonale Gesetzgebung, wie sie zur Zeit des Erlasses der Verfassung bestand (vergleiche Konkurs¬ gesetz vom 14. März 1850 mit Modifikation vom 23. Mai 1856, insbesondere § 119 und § 122) unterschied genau zwi¬ schen dem „Konkurs“ und dessen Folgen und zwischen der „In¬ solvenz außer dem Konkurs“ und deren Bestrafung. Der „Konkurs“ hatte den Verlust des Aktivbürgerrechtes bis zur ge¬ richtlichen Rehabilitation zur „natürlichen Folge, die Insolvenz außer dem Konkurs dagegen wurde auf Antrag des Gläubigers durch richterliches Urtheil, unter Anderm mit zeitlicher Ein¬ stellung im Aktivbürgerrechte, geahndet. Wäre nun bei Erlaß der Verfassungsbestimmung die Absicht dahin gegangen, den Aus¬ schluß vom Aktivbürgerrechte auch in Fällen der Insolvenz außer dem Konkurse zuzulassen, so hätte gewiß der Gesetzgeber dieser Absicht entsprechenden Ausdruck gegeben und nicht nur von „selbstverschuldetem Konkurse“ gesprochen. Auch liegen zweifellos sachliche Gründe vor, welche eine Unterscheidung zwischen den beiden in Frage stehenden Thatbeständen rücksichtlich der Ehren¬ folgen als angezeigt erscheinen lassen konnten. Denn bei der Insolvenz außer dem Konkurs handelt es sich nach dem schaff¬ hausenschen Schuldbetreibungsrechte wesentlich nur um Nicht¬ bezahlung kleinerer Forderungen; überdem ist evident, daß wenn der Ausschluß vom Aktivbürgerrechte wegen Insolvenz außerhalb des Konkurses zugelassen wurde, dieser Ausschluß durch wiederholte Bestrafungen leicht in einer der Absicht der Verfassung offenbar widersprechenden Weise zeitlich ausgedehnt beziehungsweise zu einem thatsächlich lebenslänglichen gestempelt werden konnte, da ja wegen jeder einzelnen unbezahlt gebliebe¬ nen Forderung successive besondere Bestrafung hätte verlangt werden können. Für eine ausdehnende Auslegung der in Rede stehenden Verfassungsbestimmung liegt also gar kein Anhalt vor; vielmehr würde einer solchen auch der anerkannte Aus¬ legungsgrundsatz, daß Pönalbestimmungen im Zweifel strikte zu interpretiren sind, entgegenstehen.

b. Ist aber sonach klar, daß die Verfassung nur wegen selbst¬ verschuldeten Konkurses, nicht wegen selbstverschuldeter Zahlungs¬ unfähigkeit außerhalb des Konkurses einen Ausschluß vom Aktivbürgerrechte statuiren will, so ist selbstverständlich, daß letztere im Sinne der Verfassung auch nicht als „entehrendes“ Vergehen qualifizirt werden darf und daß somit auch Ziffer 1 der litt. a Art. 5 cit. nicht zutrifft.

4. Ist demnach der Rekurs theilweise d. h. soweit es die Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrechte betrifft, als begründet zu erklären, so ist dem Rekurrenten gleichzeitig wegen der höchst ungeziemenden Schreibweise seiner Beschwerde ein Verweis zu ertheilen; von Auflegung einer Ordnungsbuße dagegen ist Umgang zu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird insoweit als begründet erklärt, als es die Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrechte anbelangt und es wird mithin Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom 7. Dezember 1883, insoweit es die Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrecht auf die Dauer von 2 Jahren ausspricht, aufgehoben; im Uebrigen wird der Rekurs abgewiesen.