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10_I_547

BGE 10 I 547

Bundesgericht (BGE) · 1884-01-01 · Deutsch CH
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89. Entscheid vom 3. Oktober 1884 in Sachen Burrus gegen Trueb. A. Durch Urtheil vom 10. Juli 1884 hat das Apellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin¬ stanzliche Urtheil bestätigt. Kläger Appellant trägt ordentliche und außerordentliche Kosten II. Instanz mit einer Urtheilsge¬ bühr von 100 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil geht dahin: Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen und trägt die ordinären und extraordinären Kosten. B. Gegen das Urtheil des Apellationsgerichtes vom 10. Juli 1884 ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesge¬ richt. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es seien ihm, unter Abänderung des zweitinstanlichen Urtheils, die in seiner Klage gestellten Begehren zuzusprechen, die Wider¬ klagsbegehren des Beklagten dagegen abzuweisen. Die Klagebe¬ gehren lauten: I. Der beklagten Firma sei der Gebrauch der von ihr gegen¬ wärtig verwendeten Marke, insoweit dieselbe nach Sage der

Klage als eine Nachahmung der von der klägerischen Firma unter Nr. 720 im Bundesblatt publizirten Marke erscheint, zum Zwecke des Verkaufes der von der beklagten Partei unter dem Namen „Virginie fin“ in Handel gebrachten Erzeugnisse zu untersagen. II. Es sei die Vernichtung der in rechtswidriger Weise nach Sage der Klage von der beklagten Firma angefertigten oder gebrauchten Marke auf sämmtlichen Erzeugnissen derselben anzu¬ ordnen. III. Die Veröffentlichung des Urtheils sei auf Kosten der beklagten Firma in vier schweizerischen Zeitungen nach Wahl der Klagepartei anzuordnen. IV. Die beklagte Firma habe sämmtliche Prozeßkosten zu tragen. Dagegen trägt der Vertreter des Beklagten auf Abweisung der klägerischen Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzli¬ chen Urtheils, eventuell auf Zuspruch der von ihm erstinstanzlich gestellten eventuellen Widerklagsbegehren unter Kostenfolge an; letztere gehen dahin:

1. Es sei dem Kläger der Gebrauch der von ihm mit dem Namen Maryland bezeichneten Verpackung zu untersagen, inso¬ weit dieselbe als Nachahmung der unter gleichem Namen vom Beklagten gebrauchten erscheint;

2. sei die Vernichtung der diesbezüglichen noch vorräthigen Verpackungen und Clichés immermöglich anzuordnen;

3. sei die Veröffentlichung des Urtheils auf Kosten des Widerbeklagten in vier Publikationsorganen nach Wahl des Widerklägers demselben zu gestatten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 13. April 1882 wurde vom eidgenössischen Marken¬ amte für den Kläger eine für Tabakfabrikate bestimmte Marke (Nr. 720 des schweizerischen Markenregisters) eingetragen. Der Eintrag zeigt ein in vier Felder eingetheiltes Band; in der Mitte enthält dasselbe die Worte Usines hydrauliques pour la fabri¬ cation des tabacs à Boncourt (Suisse) et à Saint-Croix aux Mines (Alsace), links davon die Angabe: Viginie fin 10 cen¬ times les 50 grammes und daneben ein leeres schraffirtes Feld rechts die Firma F. J. Burrus und daneben in schraffirtem Felde einen Löwen in kreisrundem Schilde mit der Umschrift: Marque de fabrique déposée. Dieses Band wird derart um die Tabakpaketchen geklebt, daß auf die eine Langseite die Be¬ zeichnung Usines hydrauliques, etc., auf die entgegengesetzte Langseite das Bild des Löwen zu stehen kommt, während auf beiden Schmalseiten die Inschriften Virginie fin, etc. und F. J. Burrus sich befinden. Der Beklagte seinerseits verwendet für gleiche Tabakpaketchen Bänder von gleicher Größe, Farbe und Fintheilung; der Inschrift Mines hydrauliques, etc., entspricht auf ihnen die Angabe der Firma des Beklagten, und an Stelle des klägerischen Löwenzeichens findet sich die Marke des Be¬ klagten, ein rauchender Neger in rundem Schilde mit der Um¬ schrift Marque de fabrique déposée.

2. Der Vorderrichter hat die Klage deshalb abgewiesen, weil nach dem eidgenösischen Markenschutzgesetze nicht das um die Ta¬ bakpakete geschlungene etiquettirte Band als geschütztes Waaren zeichen in Betracht kommen könne, sondern nur die Firma und das eigentliche Waarenzeichen (der Löwe in kreisrundem Schilde), diese aber seien vom Beklagten nicht nachgeahnt. Der Kläger verlange im Grunde nicht Markenschutz, sondern ein Verbot gleicher oder ähnlicher Verpackung; hiefür aber gebe das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Sei somit die Klage abzuweisen, fo habe sich das Gericht über die, blos eventuell gestellte, Widerklage nicht auszusprechen. Im heutigen Vortrage hat der klägerische An¬ walt ausgeführt, daß als Marke des Klägers nicht nur die Firma und das Löwenzeichen, sondern die im Markenregister eingetragene Zeichnung in ihrer Gesammtheit zu betrachten sei; diese Zeichnung nun aber in ihrer eigenthümlichen Eintheilung und mit ihren charakteristischen Lineamenten habe der Beklagte in der That täuschend nachgeahmt.

3. Nach dem eidgenössischen Markenschutzgesetz werden als schutzfähige Fabrik= oder Handelsmarken nur die Geschäftsfirma und die an deren Stelle oder neben dieselbe gesetzten Zeichen, welche zur Unterscheidung und zur Feststellung der Herkunft gewerblicher oder landwirthschaftlicher Erzeugnisse oder Waaren auf diesen selbst oder auf deren Verpackung angebracht sind,

anerkannt (Art. 2 des Gesetzes). Die neben die Geschäftsfirma oder an deren Stelle gesetzten Zeichen (die eigentlichen figürli¬ chen Waarenzeichen) dürfen nicht ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder Wørten bestehen (Art. 4 des Gesetzes), sie müssen vielmehr entweder aus einer Zeichnung allein oder aus einer solchen in Verbindung mit Buchstaben, Zahlen oder Porten zusammengesetzt sein. Einen Schutz der Etiquette als solcher, d. h. der auf Waaren oder deren Verpackung angebrachten Aufschrift, oder der Verpackung resp. einer origi¬ nellen Form derselben kennt das Bundesgesetz nicht. Dem¬ nach kann nicht, wie der Kläger behauptet, das von diesem für Verpackung seiner Waaren gebrauchte etiquettirte Band in seiner Gesammtheit als geschütztes Waarenzeichen betrachtet werden. Das fragliche Band wird um die vier Seiten der klä¬ gerischen Tabakpakete geklebt; die verschiedenen auf demselben enthaltenen Angaben und Zeichnungen geben also gar kein einheitliches Gesammtbild und qualisiziren sich daher nicht als ein durch eine Kombination eines figürlichen Zeichens mit Buchstaben, Zahlen oder Worten gebildetes schutzfähiges Waa¬ renzeichen. Dieselben stellen einfach die Etiquette des klägeri¬ schen Fabrikates dar, welche nach schweizerischem Rechte keines selbständigen Schutzes genießt. Als zulässiges Waarenzeichen können nur einerseits die Geschäftsfirma, andererseits das Löwenzeichen des Klägers anerkannt werden. Diese aber sind, wie Kläger selbst anerkannt und wie übrigens auf der Hand liegt, vom Beklagten nicht nachgeahmt worden. Es muß somit das vorinstanzliche Urtheil einfach bestätigt werden; daß die klägerische Etiquette in ihrem ganzen Umfang in das Marken register eingetragen worden ist, ändert hieran nichts; denn, wenn auch allerdings der Registerbehörde eine Prüfung der äußern Beschaffenheit der angemeldeten Zeichen auf ihre gesetz¬ liche Zulässigkeit hin obliegt, so kommt doch ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Eintrags nur die Bedeutung einer vorläufigen, den Prozeßrichter nicht bindenden, causæ cog¬ nitio zu.

4. Ist somit die Klage, in Uebereinstimmung mit den Vor¬ instanzen, abzuweisen, so ist über die, blos eventuell, für den Fall des Zuspruchs der Vorklage, gestellte Widerklage nicht zu urtheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes des Kan¬ tons Baselstadt vom 10. Juli 1884 wird in allen Theilen bestätigt.