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10_I_467

BGE 10 I 467

Bundesgericht (BGE) · 1884-01-01 · Deutsch CH
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73. Entscheid vom 12. Dezember 1884 in Sachen Sahli. A. Durch Urtheil des Amtsgerichtspräsidenten von Biel vom

1. August 1884 wurde gegen Christian Sahli, Uhrenarbeiter in Biel, in Anwendung des § 13 des bernischen Gemeinde¬ steuergesetzes vom 2. September 1867 das Wirthshausverbot auf solange verhängt, bis er die Gemeindesteuer von Biel für 1879 sowie die ergangenen Prozedurkosten mit 2 Fr. 70 Cts. bezahlt habe. Da Sahli nach diesem Urtheile in einer Wirth¬ schaft betreten wurde, so wurde er auf 14. November 1884 vor den Amtsgerichtspräsidenten von Biel zur Bestrafung wegen Uebertretung des Wirthshausverbotes vorgeladen. Derselbe remonstrirte beim Regierungsstatthalter von Biel gegen den Vollzug des Wirthshausverbotes, weil er die fragliche Gemeinde¬ steuer bereits am 18. Juli 1884 bezahlt habe, wurde indeß vom Regierungsstatthalter dahin beschieden, daß das Wirths¬ hausverbot nicht eher aufgehoben werde, als bis auch die Pro¬ zedur= und Exekutionskosten bezahlt feien. B. Mit Rekursschrift vom 10. November 1884 stellt nun¬ mehr Christian Sahli beim Bundesgericht den Antrag: Es sei das gegen ihn wegen Nichtbezahlung der Gemeindesteuern ver¬ hängte und letzter Tage vollzogene Wirthschaftsverbot als mit Bestimmungen der Bundesverfassung in Widerspruch stehend, aufzuheben, eventuell: Es sei dieses Wirthschaftsverbot insoweit aufzuheben, als man von ihm die Bezahlung von Prozedur¬ kosten erzwingen will. Alles unter Kostenfolge gegen wen Rech¬ tens. Diese Beschwerde wird im wesentlichen folgendermaßen begründet: 1. Verhängung und Vollziehung des Wirthshaus¬ verbotes wegen Nichtbezahlung von Steuern sei ein verkappter Personalarrest und daher gemäß Art. 59 Abs. 2 der Bundes¬ verfassung unzulässig. 2. Es verstoße gegen den Grundsatz der¬ Gleichheit vor dem Gesetze, daß der Gemeinde und dem Staate

für Eintreibung ihrer Steuerforderungen im Wirthshausver¬ bote und überhaupt in dem für Realisirung von Steueran¬ sprüchen vorgesehenen besondern Verfahren Zwangsmittel zur Verfügung gestellt werden, welche andern Personen nicht zustehen.

3. Das Wirthshausverbot ziehe nach dem bernischen Rechte (Art. 4 und 14 der Kantonsverfassung) den Verlust der poli¬ tischen Rechte nach sich. Nach Art. 66 der Bundesverfassung sei dies unzuläßig, sofern das Wirthshausverbot nicht aus strafrechtlichen Gründen verhängt werde, was bei Verhängung desselben wegen Nichtbezahlung von Steuern nicht zutreffe, da der Richter in diesem Falle die Frage des Verschuldens gar nicht zu prüfen habe. 4. Im fernern verletze die Verhängung eines Wirthshausverbotes aus nicht strafrechtlichen Gründen den Art. 44 der Bundesverfassung; so wenig ein Bürger aus dem ganzen Kantonsgebiet oder aus einzelnen Bezirken des¬ selben verbannt werden könne, sowenig sei es erlaubt, einem Bürger den Zutritt zu öffentlichen Lokalen zu untersagen, ihn aus denselben zu verbannen. 5. Das gegen den Rekurrenten verhängte Wirthshausverbot verstoße gegen Art. 72 der Kantons¬ verfassung, welcher die persönliche Freiheit gewährleiste. 6. Jeden¬ falls könne ein Wirthshausverbot keinen Bestand haben, welches wegen Nichtbezahlung von Prozeßkosten verhängt werde. C. Der Amtsgerichtspräsident von Biel trägt in seiner Ver¬ nehmlassung auf diese Beschwerde auf Abweisung derselben unter Kostenfolge an, indem er bemerkt: Es sei richtig, daß der Rekurrent die Gemeindesteuer von 1879 schon am 18. Juli 1884 bezahlt habe; er sei aber schon vorher dem Richter zur Verhängung des Wirthshausverbotes überwiesen und bei der Verhandlung vom 1. August 1884 vom funktionirenden Rich¬ ter darauf aufmerksam gemacht worden, daß er noch die Audienz¬ und Vorladungskosten mit 2 Fr. 70 Cts. zu bezahlen habe, Da er dies verweigert habe, so sei nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 13 des Gemeindesteuergesetzes das Wirths¬ hausverbot über ihn verhängt worden. Die letztere Gesetzesbe¬ stimmung sei auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande gekommen und verstoße gegen keine Vorschrift der Bundes= oder Kantons¬ verfassung. Gemeindesteuern haben den Charakter öffentlicher Leistungen und es finde daher auf dieselben Art. 59 Abs. der Bundesverfassung keine Anwendung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das in Art. 59 Abs. 2 der Bundesverfassung aufgestellte Verbot des Schuldverhaftes bezieht sich, wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, nicht nur auf privatrechtliche Forderungen, sondern auch auf Steuerforderungen des Staates oder der Gemeinde. Sofern daher in der Verhängung des Wirthshaus¬ verbotes wegen Nichtbezahlung von Steuern wirklich die Anordnung eines Schuldverhaftes läge, so wäre der Rekurs begründet. Allein das Verbot des Betretens von Wirthshäusern ist nun offenbar kein Verhaft und es kann daher von einer Verletzung des Art. 59 Abs. 2 der Bundesverfassung keine Rede sein. Wenn ein wegen Nichtbezahlung von Steuern mit Wirthshausverbot Belegter dieses Verbot übertritt und deshalb mit Freiheitsstrafe belegt wird, so erfolgt seine Bestrafung nicht wegen der Nichtbezahlung der Steuer, sondern wegen einer Polizeiübertretung, nämlich wegen Zuwiderhandlung gegen ein obrigkeitliches Verbot, und es liegt also auch in diesem Falle ein Schuldverhaft nicht vor.

2. Wenn sodann auf die Nichterfüllung publizistischer Pflich¬ ten, insbesondere der Steuerpflicht Rechtsnachtheile gesetzt werden, welche bei Nichterfüllung blos privatrechtlicher Verpflichtungen nicht eintreten, so verstößt dies keineswegs gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze, sondern ist vielmehr, sofern nur die betreffenden Rechtsnachtheile an sich nicht verfassungs¬ widrig sind, durchaus zuläßig; denn der Staat steht ja für Forderungen die aus der Staatshoheit abgeleitet werden, keines¬ wegs auf gleicher Linie wie ein Privatgläubiger.

3. Art. 66 der Bundesverfassung, auf welchen sich der Re¬ kurrent im weitern beruft, schreibt vor, daß die Bundesgesetz¬ gebung die Schranken bestimme, innerhalb welcher ein Schwei¬ zerbürger seiner politischen Rechte verlustig erklärt werden könne; diese Verfassungsbestimmung ist, da ein dieselbe ausführendes Bundesgesetz bis jetzt nicht erlassen worden ist, gemäß Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1884 noch nicht in Wirksamkeit getreten, vielmehr gelten

470 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. für die Gründe des Ausschlusses vom Stimmrechte zur Zeit noch durchaus die Bestimmungen des kantonaleu Rechts.

4. Inwiefern sodann die Belegung des Rekurrenten mit Wirthshausverbot gegen den (die Verbannung von Kantons¬ bürgern aus dem Kantonsgebiete untersagenden) Art. 44 der Bundesverfassung verstoßen sollte, ist durchaus nicht einzusehen; denn von einer Verbannung kann ja in casu ganz offenbar nicht gesprochen werden. Ebensowenig ist Art. 72 der Kantons¬ verfassung verletzt. Denn die Gewährleistung der persönlichen reiheit ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausge¬ sprochen hat, keine unbeschränkte, sondern es schließt dieselbe nur willkürliche, auf keinem Gesetze beruhende Freiheitsbe¬ schränkungen aus. Nun hat aber der Rekurrent selbst zugegeben, daß die gegen ihn verhängte Maßregel auf einer positiven Be¬ stimmung der bernischen Gesetzgebung beruhe.

5. Wenn endlich Rekurrent noch behauptet, daß jedenfalls das Wirthshausverbot nicht auf Nichtbezahlung von Proze߬ und Exekutionskosten gesetzt werden könne, so hat er hiefür einen Grund nicht angeführt und es ist evident, daß, wenn die kantonale Gesetzgebung befugt ist, den genannten Rechts¬ nachtheil auf Nichtbezahlung von Steuern zu setzen, sie densel¬ ben auch auf die Akzessorien der Steuerforderung (die Proze߬ und Exekutionskosten) ausdehnen darf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.