Volltext (verifizierbarer Originaltext)
41. Urtheil vom 29. Juni 1884
in Sachen A. Steiner's Söhne gegen Huwyler.
Nach Einsichtnahme der Klagschrift d. d. 12. Mai 1884 und
er derselben beigefügten Belege, woraus sich ergiebt: Die
Kläger fordern vom Beklagten eine Entschädigung von 5000 Fr.
sammt Zins und Kosten wegen einer Kreditschädigung, welche
Beklagter durch einen Brief vom 22. März 1883 begangen
habe. Die Parteien sind im friedensrichterlichen Termin vom
4. Februar 1884 übereingekommen, daß die „kantonalen In¬
stanzen umgangen und die Sache behufs bundesgerichtlicher Be¬
urtheilung sofort beim Bundesgerichte anhängig gemacht werde;"
hat das Bundesgericht,
in Erwägung:
Daß die Streitsache unzweifelhaft nach dem eidgenössischen
Obligationenrechte zu beurtheilen ist und gemäß Art. 29 und
30 des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechts¬
pflege in die Kompetenz des Bundesgerichtes als Oberinstanz
fällt;
Daß dieselbe demgemäß nicht direkt beim Bundesgerichte an¬
hängig gemacht, sondern nur nach vorgängiger Entscheidung
durch die kantonalen Gerichte rekursweise an dasselbe gezogen
werden kann, wobei den Parteien blos frei steht, die zweite
kantonale Instanz zu umgehen (Art. 29 leg. cit.);
Daß nämlich Art. 31 Absatz 2 leg. cit. (111 der Bundes¬
verfassung), wonach das Bundesgericht die Beurtheilung auch
anderer als der in den Art. 27—29 leg. cit. genannten Rechts¬
streitigkeiten zu übernehmen verpflichtet ist, wenn es von beiden
Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand einen Haupt¬
werth von wenigstens 3000 Fr. hat, sich auf diejenigen Fälle
nicht bezieht, wo das Bundesgericht von Gesetzeswegen als
Oberinstanz zur Entscheidung berufen ist;
Daß Art. 31 Absatz 2 cit, vielmehr, wie schon sein Wortlaut
(v. „auch andere Fälle“) ergiebt, nur solche Sachen im Auge
hat, welche nicht von Gesetzeswegen in die Kompetenz des Bun¬
desgerichtes fallen;
Daß diese Auslegung, welche vom Bundesgerichte schon in
seinem Beschlusse in Sachen Blanc gegen Suisse Occidentale
vom 9. September 1882 (Amtliche Sammlung VII, S. 511
u. ff.) aufgestellt und begründet wurde, dem Sinn und Geist
des Gesetzes und der Natur der Sache entspricht, da die gesetz¬
lichen Regeln über den Instanzenzug, weil im öffentlichen In¬
teresse eingeführt, soweit nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme
gestattet, zweifellos nicht blos dispositiven, sondern zwingenden
Rechtens (juris publici) sind und daher ihre Anwendung auf
den Einzelfall durch Vereinbarung der Parteien nicht ausge¬
schlossen werden kann;
Daß somit die Prorogation an das Bundesgericht als einzige
Instanz in allen Fällen, welche unter Art. 29 des Bundesge¬
setzes über Organisation der Bundesrechtspflege fallen, insbe¬
sondere also in allen nach dem eidgenössischen Obligationenrechte
zu beurtheilenden Forderungsstreitigkeiten, schlechthin ausgeschlos¬
sen ist;
beschlossen:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
— 1884