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10_I_244

BGE 10 I 244

Bundesgericht (BGE) · 1884-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41. Urtheil vom 29. Juni 1884

in Sachen A. Steiner's Söhne gegen Huwyler.

Nach Einsichtnahme der Klagschrift d. d. 12. Mai 1884 und

er derselben beigefügten Belege, woraus sich ergiebt: Die

Kläger fordern vom Beklagten eine Entschädigung von 5000 Fr.

sammt Zins und Kosten wegen einer Kreditschädigung, welche

Beklagter durch einen Brief vom 22. März 1883 begangen

habe. Die Parteien sind im friedensrichterlichen Termin vom

4. Februar 1884 übereingekommen, daß die „kantonalen In¬

stanzen umgangen und die Sache behufs bundesgerichtlicher Be¬

urtheilung sofort beim Bundesgerichte anhängig gemacht werde;"

hat das Bundesgericht,

in Erwägung:

Daß die Streitsache unzweifelhaft nach dem eidgenössischen

Obligationenrechte zu beurtheilen ist und gemäß Art. 29 und

30 des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechts¬

pflege in die Kompetenz des Bundesgerichtes als Oberinstanz

fällt;

Daß dieselbe demgemäß nicht direkt beim Bundesgerichte an¬

hängig gemacht, sondern nur nach vorgängiger Entscheidung

durch die kantonalen Gerichte rekursweise an dasselbe gezogen

werden kann, wobei den Parteien blos frei steht, die zweite

kantonale Instanz zu umgehen (Art. 29 leg. cit.);

Daß nämlich Art. 31 Absatz 2 leg. cit. (111 der Bundes¬

verfassung), wonach das Bundesgericht die Beurtheilung auch

anderer als der in den Art. 27—29 leg. cit. genannten Rechts¬

streitigkeiten zu übernehmen verpflichtet ist, wenn es von beiden

Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand einen Haupt¬

werth von wenigstens 3000 Fr. hat, sich auf diejenigen Fälle

nicht bezieht, wo das Bundesgericht von Gesetzeswegen als

Oberinstanz zur Entscheidung berufen ist;

Daß Art. 31 Absatz 2 cit, vielmehr, wie schon sein Wortlaut

(v. „auch andere Fälle“) ergiebt, nur solche Sachen im Auge

hat, welche nicht von Gesetzeswegen in die Kompetenz des Bun¬

desgerichtes fallen;

Daß diese Auslegung, welche vom Bundesgerichte schon in

seinem Beschlusse in Sachen Blanc gegen Suisse Occidentale

vom 9. September 1882 (Amtliche Sammlung VII, S. 511

u. ff.) aufgestellt und begründet wurde, dem Sinn und Geist

des Gesetzes und der Natur der Sache entspricht, da die gesetz¬

lichen Regeln über den Instanzenzug, weil im öffentlichen In¬

teresse eingeführt, soweit nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme

gestattet, zweifellos nicht blos dispositiven, sondern zwingenden

Rechtens (juris publici) sind und daher ihre Anwendung auf

den Einzelfall durch Vereinbarung der Parteien nicht ausge¬

schlossen werden kann;

Daß somit die Prorogation an das Bundesgericht als einzige

Instanz in allen Fällen, welche unter Art. 29 des Bundesge¬

setzes über Organisation der Bundesrechtspflege fallen, insbe¬

sondere also in allen nach dem eidgenössischen Obligationenrechte

zu beurtheilenden Forderungsstreitigkeiten, schlechthin ausgeschlos¬

sen ist;

beschlossen:

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

— 1884