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ZK 2017 449

Bern OG · 2017-11-13 · Deutsch BE

Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB | Anweisung an Schuldner ZGB 291

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Parteien wurden mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. April 2011 geschieden. Sie sind die Eltern der minderjährigen Tochter D.________ (geb. 2002). Die gemeinsame Tochter steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. Mutter und Tochter wohnen in X.________ (FR), der Vater in Y.________ (FR). Gemäss gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention (GB 1, Ziff. 4) hat der Vater für das Kind einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Konvention hält ausdrücklich fest, dass die Zulagen (Familien-, Ausbildungs- und Betreuungs- zulagen) im Unterhaltsbeitrag nicht enthalten und zusätzlich geschuldet sind, sofern diese nicht von der Mutter bezogen werden. Nach den Angaben der Mutter ist der Vater seit einiger Zeit allein zum Bezug der Betreuungszulagen berechtigt, leitet aber die Beträge nicht weiter.

E. 2 Aus diesem Grund gelangte die Mutter am 25. Juli 2017 an das Regionalge- richt Bern-Mittelland und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vater die Kinder- und Betreuungszulagen schulde (RB 1). Ferner ersuchte sie bezüglich der Betreuungszulagen um Anweisung an den Arbeitgeber nach Art. 291 ZGB und schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RB 3). Die Mutter begründete die örtliche Zuständigkeit bernischer Gerichte mit Art. 339 Abs. 1 lit. b und c ZPO. Danach richtet sich die Zuständigkeit in Vollstre- ckungsverfahren nach dem Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind (lit. b), oder nach dem Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (lit. c).

E. 3 che nicht ein (Ziff. 1), traf Feststellungen zur Rechtshängigkeit (Ziff. 2) und re- gelte die Kostenfolgen (Ziff. 3-5). Der Vorrichter ging im Wesentlichen davon aus, dass für eherechtliche Gesu- che - wozu die Schuldneranweisung gehöre - das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig sei (Art. 23 ZPO). Der Vollstreckungsgerichtsstand von Art. 339 ZPO komme daher nicht zum Tragen.

E. 4 Basel-Stadt [recte: Basel-Landschaft], Entscheid vom 9. August 2012 [400 12 183]). Dabei werde etwa übersehen, dass der Existenzbedarf des Schuldners im Anweisungsverfahren nicht nochmals überprüft werden dürfe oder dass der Grundsatz der "double instance" nicht lückenlos gelte. Für verfehlt hält sie auch die Argumentation, Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO sei ein Beleg dafür, dass die Schuldneranweisung nicht gemäss den Bestimmungen des Vollstreckungsver- fahrens, sondern im gleichen Verfahren wie andere familienrechtliche Mass- nahmen erlassen werde. Mit Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO habe der Gesetzgeber vielmehr die Abgrenzung zur vorsorglichen Massnahme im Auge gehabt und mit dem Passus "ausser Prozess" durch das Summarium gerade die Gleich- stellung der Schuldneranweisung mit der Zwangsvollstreckung sichern wollen. In der kantonalen Praxis finde sich auch wiederholt der Einwand, die Schuld- neranweisung könne wegen des zusätzlichen Erkenntnischarakters nicht Voll- streckungsmassnahme sein. Das treffe aber gleichermassen auf SchKG- Verfahren, namentlich die Rechtsöffnung, zu. Auch das Rechtsöffnungsverfah- ren enthalte Elemente eines Erkenntnisverfahrens. In der Schuldneranweisung liege nun aber keine besondere Härte im Vergleich zum Rechtsöffnungsverfah- ren. Alles in allem würden die besseren Argumente für den Vollstreckungsgerichts- stand sprechen.

E. 5 In seiner Stellungnahme vom 22. September 2017 hielt der Vorrichter an sei- nem Entscheid fest. Ergänzend erwog er, die kantonale Rechtsprechung beja- he im Falle der Schuldneranweisung die Berufungsfähigkeit, weshalb kein Ent- scheid eines Vollstreckungsgerichts (Art. 309 lit. a ZPO) vorliegen könne. Bei der Schuldneranweisung werde nicht nur die Vollstreckbarkeit geprüft, sondern auch das Vorliegen gewisser, im materiellen Recht verankerter Voraussetzun- gen (Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, Wahrung des Existenzmini- mums). Dem Gericht komme daher Erkenntnistätigkeit zu. Die Schuldneran- weisung dürfe aus diesem Grund nicht mit den Vollstreckungsangelegenheiten gleichgestellt werden. Sodann habe das Bundesgericht den engen Bezug der Schuldneranweisung zum Zivilrecht bejaht und den Entscheid als materiellen Endentscheid qualifi- ziert (BGE 137 III 193). Die Einordnung als "Vollstreckungsmassnahme sui ge- neris" bedeute nicht, dass die Bestimmung des 10. Titels der ZPO über die Vollstreckung von Entscheiden anwendbar sei. Vielmehr enthalte die ZPO Sonderbestimmungen zur Schuldneranweisung, die nach der Praxis des hiesi- gen Obergerichts den Regeln des Vollstreckungsverfahrens vorgehen würden (ZK 14 505).

E. 6 Der Vater liess sich nicht vernehmen. 5 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgte keine Reaktion.

E. 7 Das Obergericht des Kantons Bern lässt - wie andere kantonale Obergerichte auch - bei Erreichen des Streitwertes die Berufung gegen richterliche Schuld- neranweisungen zu (Praxisfestlegung vom 20. April 2011; BÄHLER, Die famili- enrechtlichen Verfahren in der Schweizerischen Zivilprozessordnung - Ueber- blick und erste Entwicklungen, BE N'ius Heft 10 - Juli 2012, 40 ff, 58). Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert; bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjäh- rigen Nutzung (Art. 92 ZPO). Zur Anweisung werden nur die Betreuungszulagen beantragt, die Feststel- lungsklage hingegen bezieht sich sowohl auf die eine wie auch auf die andere Zulagenart.

E. 8 Familienzulagen sind Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzi- elle Belastung durch Kinder teilweise auszugleichen. Es gibt sie in Form der Kinder- und Ausbildungszulagen: Erstere werden ab dem Geburtsmonat bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollen- det, Letztere ab dem Endes des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung (längstens aber bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet hat; ACKERMANN, Crash- Kurs Familienzulagen, BE N'ius Heft 13 - Januar 2014, 31). Auf eine (zusätzli- che) Betreuungszulage haben Angestellte des Kantons Bern Anspruch, wenn sie Anspruch auf Familienzulagen haben (Art. 86 Personalgesetz des Kantons Bern, BSG 153.01). Hier belaufen sich die Kinderzulagen auf monatlich Fr. 230.--, die Betreuungs- zulagen auf Fr. 250.-- (GB 10).

E. 9 Das Kind D.________ ist 15 Jahre alt und plant eine dreijährige Lehre (p 33). Die Betreuungszulagen für die hier fragliche Periode (ab Gesuchseinreichung, d.h. 9. Schuljahr und sodann drei Lehrjahre) beläuft sich auf Fr. 12'000.-- (48 x 250). Damit ist die Berufungsschwelle bereits überschritten, so dass sich wei- tere Erörterungen zum Feststellungsbegehren erübrigen. Auf die form- und fristgerechte Berufung ist einzutreten.

E. 10 Nach dem Bundesgericht handelt es sich bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte "Zwangs- vollstreckungsmassnahme sui generis", die allerdings in unmittelbarem Zu- sammenhang mit dem Zivilrecht steht (BGE 137 III 193 E 1.1). Das Bundesge- 6 richt hielt an anderer Stelle die Qualifizierung als "zivilrechtliche Massnahme" für vertretbar (BGE 130 III 489 E 1.3). In der Lehre wird die Rechtsnatur der Schuldneranweisung kontrovers disku- tiert (zum heutigen Meinungsstand: BGE 130 III 489 E 1.3; STEINER, Die An- weisungen an den Schuldner, Diss. Luzern 2015, RZ 377 ff). LORANDI etwa ist der Ansicht, die Schuldneranweisung sei "weder Fisch noch Vogel". Sie weise Bezüge zum Zivil- und Vollstreckungsrecht auf. Eine Zuordnung zum einen oder anderen Rechtsgebiet sei daher nicht möglich. Letztlich sei es eine Wer- tungsfrage, ob man das familien- oder das vollstreckungsrechtliche Element in den Vordergrund rückt. So oder anders könnten aus der Klassifizierung keine unmittelbaren Schlüsse für die Beantwortung bestimmter Fragen gezogen werden. Schon die Bezeichnung "sui generis" zeige, dass sich das Institut ei- ner klassifikatorischen Einordnung entziehe. Die Schuldneranweisung sei ein eigenständiges Rechtsgebilde (LORANDI, a.a.O., 1391 f). So sehr die Lehrmeinungen über die dogmatische Natur der Schuldneranwei- sung auch auseinandergehen mögen, keiner der Autoren stellt ernsthaft die re- ferierte "Zwitternatur" in Frage. Vielmehr wird je nach Gewichtung der Argu- mente entweder die (überwiegend) vollstreckungsrechtliche Natur der Anwei- sung hervorgehoben oder auf deren (mehrheitlich) zivilrechtlichen Charakter verwiesen (vgl. STEINER, a.a.O., RZ 393). Aus dem Umstand, dass das Bun- desgericht die Schuldneranweisung in die Nähe des Vollstreckungsrechts rückt, lässt sich deshalb nicht ohne weiteres schliessen, dass die Anweisung ihren familienrechtlichen Charakter verliert und zwingend die vollstreckungs- rechtlichen Gerichtsstände anwendbar wären. Explizit entschieden hat das Bundesgericht darüber jedenfalls noch nicht.

E. 11 Die "Zwitternatur" der Schuldneranweisung erfordert vielmehr, dass die diver- sen Fragen, die die Prozessordnung offen lässt, mit Blick auf den gesetzgebe- rischen Willen einer sachgerechten Lösung zugeführt werden. Das Institut kann nicht bezüglich aller prozessrechtlichen Fragen "über einen Leisten ge- schlagen werden". Dies gilt etwa für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln auf Bundesebene, das anwendbare Recht in internationalen Bezügen, die Beru- fungsfähigkeit, die Verfahrensart und letztlich auch für die Zuständigkeit. Es muss jeweils den Besonderheiten beider Ausprägungen der Schuldneranwei- sung Rechnung getragen werden, seien sie familienrechtlicher- oder vollstre- ckungsrechtlicher Herkunft.

E. 12 Diesem abwägenden Vorgehen folgten das hiesige und andere kantonale Ge- richte beispielsweise bei der Beurteilung der Berufungsfähigkeit der Schuld- neranweisung: Aus der Qualifikation als "Vollstreckungsmassnahme sui gene- ris" wurde nicht unbesehen der Schluss gezogen, die Berufung sei - wie gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts, Art. 309 lit. a ZPO - ausgeschlossen, sondern es fand eine Gesamtschau statt. Im Kanton Bern wurde etwa zusätz- lich in Betracht gezogen, dass Schuldneranweisungen nicht gemäss den Be- 7 stimmungen über Vollstreckungsverfahren (Art. 335 ff ZPO), sondern im glei- chen Verfahren wie andere familienrechtliche Massnahmen, namentlich Ehe- schutz erlassen werden (Art. 271 ZPO, dort insbesondere lit. i, Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO) und auch vorsorgliche Massnahmen sein können (ZK 14 505 E III B a 9). Zudem muss materiell geprüft werden, ob die zum Unterhalt verpflichtete Person nach Erlass des Grundentscheides ihre Pflicht vernachlässigt hat, wo- mit subjektive Komponenten einfliessen, was bei einem gewöhnlichen Vollstre- ckungsverfahren nicht der Fall ist. Schliesslich sind Ausnahmebestimmungen, namentlich solche, die den Rechtsschutz einschränken, restriktiv auszulegen (BÄHLER, a.a.O., 58). Gestützt darauf hat das Obergericht des Kantons Bern im Ergebnis die Beru- fungsfähigkeit von Entscheiden über die Schuldneranweisung bejaht. Andere kantonale Gerichte kamen mit ähnlichen Ueberlegungen zu demselben Schluss (Obergericht Luzern, Entscheid vom 11. August 2011, LGVE 2011 I, Nr. 37; Obergericht Thurgau, Entscheid vom 13. Juli 2011, RBOG 2011 Nr. 14; Kantonsgericht Basel-Landschaft, Entscheid vom 9. August 2012 [400 12 183]; Obergericht Zürich, Entscheid vom 28. Februar 2014, LD14001-O/U).

E. 13 In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit können diese Ueberlegungen durch Folgendes ergänzt werden: Die Schuldneranweisung ist ein familienrechtliches Instrument, welches für die Durchsetzung (einzig) von Unterhaltsforderungen vorgesehen ist. Sie wird im Zivilgesetzbuch und dort im "Zweiten Teil: Das Familienrecht" geregelt (Art. 132, Art. 177 und Art. 291 ZGB). Ihr Zweck ist es, dem Unterhaltsgläubiger auf unkomplizierte und effiziente Weise die Mittel zu verschaffen, welche für seine Lebensführung nötig sind. Es handelt sich somit um eine den Unterhaltsgläu- biger privilegierende Massnahme. In eine ähnliche Richtung weisen die Gerichtsstände von Art. 23 und Art. 26 ZPO (zwingend das Gericht am Wohnsitz einer Partei). Insbesondere der Ge- richtsstand von Art. 26 soll dem Kind ermöglichen, am niederschwelligst er- reichbaren Ort klagen zu können, nämlich am Gericht seines eigenen Wohn- sitzes. Diesen Zusammenhang übersieht die Mutter übrigens, wenn sie den häufigen Wohnsitzwechsel des Unterhaltsschuldners beklagt. Sein Aufenthalt ist gerade nicht massgeblich. Auf diese Erleichterungen müsste der Unterhaltsgläubiger verzichten, wenn für Schuldneranweisungen der Vollstreckungsort massgeblich wäre. Das würde indes nicht nur Sinn und Zweck der Privilegierung von familienrechtlichen Un- terhaltsgläubigern widersprechen, sondern auch die Regelung von familien- rechtlichen Auseinandersetzungen durch spezifische prozessrechtliche Nor- men aus den Angeln heben. 8

E. 14 Mit diesen Ueberlegungen ist deshalb zusammenfassend festzuhalten, dass das Institut der Schuldneranweisung in Bezug auf seine Tragweite und seine prozessualen Besonderheiten näher am Familienrecht anzusiedeln ist als am Vollstreckungsrecht. Entsprechend ist es richtig, die Behandlung der Schuld- neranweisung dem sachlich, funktional und örtlich zuständigen "Familienge- richt" zu übertragen.

E. 15 Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Mutter nichts: Entgegen dem, was in der Berufung ausgeführt wird, wäre Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO in der Tat überflüssig, wenn es sich bei der Schuldneranweisung um eine reine Vollstreckungsmassnahme handeln würde. Das Summarium ergibt sich nämlich bereits aus Art. 339 Abs. 2 ZPO. Allerdings erscheint fraglich, ob aus der Systematik überhaupt zwingende Schlüsse gezogen werden können. Im- merhin zeigt die Bestimmung von Art. 302 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 271 lit. i ZPO, dass auch der Gesetzgeber die Schuldneranweisung eher im familienrechtli- chen Kontext ortet (6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 7. Titel: Kin- derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten) als im Vollstreckungsver- fahren (10. Titel: Vollstreckung).

E. 16 In BGE 138 III 11 (Entscheid 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011) hatte das Bundesgericht Fragen rund um die internationale Zuständigkeit zur Anordnung einer Anweisung nach Art. 291 ZGB zu beurteilen. Vorweg prüfte es die Zuläs- sigkeit der Beschwerde und hielt in diesem Zusammenhang an der Erkenntnis fest, dass die Massnahme keine Zivilsache sei, sondern eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme eigener Art (E 1.2, nicht publ. in BGE 138 III 11). Hingegen qualifizierte es die Streitsache als Zivilsache i.S. von aArt. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ, SR. 0.275.12). Das Bundesgericht erwog weiter, das europäische Prozessrecht gehe von ei- ner strikten Zweiteilung der Rechtsdurchsetzung in ein Erkenntnis- und ein Vollstreckungsverfahren aus (E 7.2.2). Mangels einer "dritten Kategorie" quali- fizierte das Bundesgericht das Verfahren um Anordnung einer Schuldneran- weisung letztlich als Zwangsvollstreckungsverfahren i.S. von aArt. 16 Nr. 5 LugÜ (aktuell: Art. 22 Nr. 5 LugÜ). Demnach liege - was im Uebrigen das Terri- torialitätsprinzip verlange - die Zuständigkeit ausschliesslich bei den Gerichten des Vollstreckungsstaates (E 7.2.2).

E. 17 Diese Schlussfolgerungen lassen sich nun allerdings nicht auf Binnensachver- halte übertragen. Zum einen braucht bei Binnensachverhalten auf das Territo- rialitätsprinzip keine Rücksicht genommen zu werden. Und zum anderen un- terscheidet das nationale Prozessrecht nicht strikt zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Für die landesinterne örtliche Zuständigkeit kann da- her sehr wohl auf die Eigenheiten einer solchen "dritten Kategorie" (nämlich 9 dem Zwangsvollstreckungsverfahren sui generis) Rücksicht genommen wer- den.

E. 18 Für die Kammer besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, vom Ergeb- nis des vorrichterlichen Entscheides abzuweichen. Da die Eltern geschieden sind, handelt es sich zwar nicht um ein eherechtli- ches Verfahren, weshalb die Anwendung von Art. 23 ZPO fraglich erscheint. Es geht vielmehr um eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB i.V.m. Art. 302 Abs. 1 Bst. c ZPO, so dass Art. 26 ZPO analog anzuwenden ist (SCHWAN- DER, DIKE Kommentar zur ZPO, N 6 zu Art. 26 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der Nichteintretensentscheid ist zu bestäti- gen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie es sich mit dem Feststellungsbe- gehren verhält.

E. 19 Die Durchsicht der Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zeigt, dass die Mutter prozessarm ist. Die Berufung musste zwar abgewiesen werden. Angesichts der umstrittenen Rechtsfragen kann jedoch nicht gesagt werden, die Berufung sei von Anfang aussichtslos gewesen. Demzufolge ist der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanz- liche Verfahren zu gewähren. Fürsprecher B.________ macht für die Berufung einen Aufwand von rund neuneinhalb Stunden bzw. Fr. 2'646.60 (Honorar Fr. 2'395.--, Auslagen 54.70, MWSt. 196.05) geltend. Der Streitwert liegt in der Grössenordnung von Fr. 15'000.--. Das führt zu ei- nem Tarifrahmen zwischen Fr. 1'500.-- bis 7'900.-- (Art. 5 PKV). Dieser wird bei summarischen Verfahren zu 30 bis 60% ausgeschöpft (Art. 5 Abs. 3 PKV). Im Ergebnis resultiert daraus für das erstinstanzliche Verfahren ein Rahmen von Fr. 500.-- bis 4'740.--. In Rechtsmittelverfahren, soweit sie vom bisherigen Anwalt geführt werden, beträgt das Honorar bis zu 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV. Daraus folgt für das Berufungsverfahren ein Honorarrahmen von Fr. 250.-- bis Fr. 2'370.--. Angesichts der anspruchsvollen und umstrittenen Rechtsfragen sowie der exis- tenziellen Bedeutung der Streitsache für die Mutter kann der Tarifrahmen voll ausgeschöpft und die Kostennote von Fürsprecher B.________ genehmigt werden. 10

E. 20 Oberinstanzlich ist die Mutter unterlegen, weshalb sie die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt des ihr gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Vater ist kein Aufwand entstanden. 11 Die Kammer entscheidet:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Auf das Gesuch um Vollstreckung und Schuldneranweisung vom 27. Juli 2017 wird nicht eingetreten.
  3. Es wird festgestellt, dass die Rechtshängigkeit - vorbehältlich der rechtzeitigen und korrekten Wiedereinreichung im Sinne von Art. 63 ZPO - am 26. Juli 2017 (Postaufgabe) eingetreten ist.
  4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 100.-- für die erste Instanz, werden der Mutter zu Bezahlung auferlegt. Ihr wird dafür separat Rechnung gestellt. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden eben- falls der Mutter auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts gegenüber der Mutter (Art. 122 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 123 ZPO).
  5. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung der Mutter im Berufungs- verfahren durch Fürsprecher B.________, Spiez, wird wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung 9.35h 200.-- Fr. 1'916.65 Auslagen Fr. 54.70 Mehrwertsteuer 8% Fr. 157.70 Total vom Kanton Bern auszurichten Fr. 2'129.05 volles Honorar Fr. 2'395.85 Auslagen Fr. 54.70 Mehrwertsteuer 8% Fr. 196.05 Total Fr. 2'646.60 nachforderbarer Betrag Fr. 517.55
  6. Die Mutter hat dem Kanton Bern die Gerichtskosten sowie die an ihren Rechtsanwalt ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie dem Rechtsanwalt die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
  7. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien 12
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

2. Zivilkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre civile

Entscheid

ZK 17 449

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Bern, 13. November 2017

Besetzung

Oberrichterin Grütter (Referentin), die Oberrichter D. Bähler und

Hurni sowie Gerichtsschreiber Knüsel

Verfahrensbeteiligte

A.________

vertreten durch Fürsprecher B.________

Mutter/Gesuchstellerin/Berufungsklägerin

gegen

C.________

Vater/Gesuchsgegner/Berufungsbeklagter

Gegenstand

Anweisung an Schuldner ZGB 291

Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-

Mittelland vom 23. August 2017 (CIV 17 4547)

2

Regeste:

Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB

Das Institut der Schuldneranweisung ist in Bezug auf seine Tragweite und seine prozes-

sualen Besonderheiten näher am Familienrecht anzusiedeln als am Vollstreckungsrecht.

Für die örtliche Zuständigkeit ist deshalb nicht der Vollstreckungsgerichtsstand (Art. 339

ZPO) massgebend, sondern die Art. 23 bzw. 26 ZPO (Ziff. 10 - 14).

Erwägungen:

1.

Die Parteien wurden mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11.

April 2011 geschieden. Sie sind die Eltern der minderjährigen Tochter

D.________ (geb. 2002). Die gemeinsame Tochter steht unter der alleinigen

elterlichen Sorge der Mutter. Mutter und Tochter wohnen in X.________ (FR),

der Vater in Y.________ (FR).

Gemäss gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention (GB 1, Ziff. 4) hat der

Vater für das Kind einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Konvention hält

ausdrücklich fest, dass die Zulagen (Familien-, Ausbildungs- und Betreuungs-

zulagen) im Unterhaltsbeitrag nicht enthalten und zusätzlich geschuldet sind,

sofern diese nicht von der Mutter bezogen werden.

Nach den Angaben der Mutter ist der Vater seit einiger Zeit allein zum Bezug

der Betreuungszulagen berechtigt, leitet aber die Beträge nicht weiter.

2.

Aus diesem Grund gelangte die Mutter am 25. Juli 2017 an das Regionalge-

richt Bern-Mittelland und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vater die

Kinder- und Betreuungszulagen schulde (RB 1). Ferner ersuchte sie bezüglich

der Betreuungszulagen um Anweisung an den Arbeitgeber nach Art. 291 ZGB

und schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RB 3).

Die Mutter begründete die örtliche Zuständigkeit bernischer Gerichte mit Art.

339 Abs. 1 lit. b und c ZPO. Danach richtet sich die Zuständigkeit in Vollstre-

ckungsverfahren nach dem Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind (lit. b),

oder nach dem Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (lit.

c).

3.

Mit Entscheid vom 23. August 2017 trat der zuständige Gerichtspräsident des

Regionalgerichts Bern-Mittelland mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Gesu-

3

che nicht ein (Ziff. 1), traf Feststellungen zur Rechtshängigkeit (Ziff. 2) und re-

gelte die Kostenfolgen (Ziff. 3-5).

Der Vorrichter ging im Wesentlichen davon aus, dass für eherechtliche Gesu-

che - wozu die Schuldneranweisung gehöre - das Gericht am Wohnsitz einer

Partei zwingend zuständig sei (Art. 23 ZPO). Der Vollstreckungsgerichtsstand

von Art. 339 ZPO komme daher nicht zum Tragen.

4.

Dagegen erhob A.________ am 4. September 2017 Berufung, evtl. Beschwer-

de mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um

Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Gleichzeitig er-

suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru-

fungsverfahren.

Die Mutter ist der Ansicht, bei der Schuldneranweisung handle es sich nicht

um ein eherechtliches Verfahren, sondern um eine privilegierte Zwangsvoll-

streckungsmassnahme, d.h. ein Vollstreckungsverfahren, so dass der Vollstre-

ckungsgerichtsstand massgeblich sei.

Zur Begründung trägt sie vor, die Schuldneranweisung trete an die Stelle einer

definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung und ergehe wie die

Rechtsöffnung nicht als vorsorgliche Massnahme sondern als Endentscheid.

Andere Besonderheiten der Anweisung (Anordnung ausserhalb eines Prozes-

ses im Summarium, kein späterer Hauptentscheid) würden ebenfalls zeigen,

dass sie nicht als eherechtliches Verfahren betrachtet werden könne. Auch die

Lehre, soweit sie die Schuldneranweisung als privilegierte Zwangsvollstre-

ckungsmassnahme verstehe, befürworte einen ausschliesslichen Vollstre-

ckungsgerichtsstand. In diesem Zusammenhang wird auf die Ansichten von

LORANDI und RÜETSCHI verwiesen (LORANDI, (Dritt-)Schuldneranweisung im

System des SchKG – weder Fisch noch Vogel, AJP 2015, 1387, 1389, RÜET-

SCHI, FamPra.ch 2012, 657, 667).

Ferner wird geltend gemacht, zwar habe sich das Bundesgericht zur örtlichen

Zuständigkeit innerhalb der Schweiz noch nicht geäussert. Seine Argumentati-

on zur internationalen Zuständigkeit (BGE 138 III 11 ff) lasse sich aber auf das

Binnenverhältnis übertragen. Im Sinne des Lugano-Uebereinkommens habe

das Bundesgericht die Schuldneranweisung als Vollstreckungsverfahren be-

trachtet. Mit dieser Einordnung solle dem Kind die Durchsetzung seines Unter-

haltsbeitrages erleichtert werden. Diesem Zweck der Privilegierung widerspre-

che, die Vollstreckung durch einschränkende Auslegung der Zuständigkeit in

Frage zu stellen.

Schliesslich hält die Mutter die kantonale Praxis, welche die Schuldneranwei-

sung als eherechtliches Verfahren betrachtet, als nicht stichhaltig (z.B. Ober-

gericht Luzern, Entscheid vom 11. August 2011, LGVE 2011 I, Nr. 37; Oberge-

richt Thurgau, Entscheid vom 13. Juli 2011; RBOG 2011 Nr. 14; Obergericht

4

Basel-Stadt [recte: Basel-Landschaft], Entscheid vom 9. August 2012 [400 12

183]). Dabei werde etwa übersehen, dass der Existenzbedarf des Schuldners

im Anweisungsverfahren nicht nochmals überprüft werden dürfe oder dass der

Grundsatz der "double instance" nicht lückenlos gelte. Für verfehlt hält sie

auch die Argumentation, Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO sei ein Beleg dafür, dass die

Schuldneranweisung nicht gemäss den Bestimmungen des Vollstreckungsver-

fahrens, sondern im gleichen Verfahren wie andere familienrechtliche Mass-

nahmen erlassen werde. Mit Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO habe der Gesetzgeber

vielmehr die Abgrenzung zur vorsorglichen Massnahme im Auge gehabt und

mit dem Passus "ausser Prozess" durch das Summarium gerade die Gleich-

stellung der Schuldneranweisung mit der Zwangsvollstreckung sichern wollen.

In der kantonalen Praxis finde sich auch wiederholt der Einwand, die Schuld-

neranweisung könne wegen des zusätzlichen Erkenntnischarakters nicht Voll-

streckungsmassnahme sein. Das treffe aber gleichermassen auf SchKG-

Verfahren, namentlich die Rechtsöffnung, zu. Auch das Rechtsöffnungsverfah-

ren enthalte Elemente eines Erkenntnisverfahrens. In der Schuldneranweisung

liege nun aber keine besondere Härte im Vergleich zum Rechtsöffnungsverfah-

ren.

Alles in allem würden die besseren Argumente für den Vollstreckungsgerichts-

stand sprechen.

5.

In seiner Stellungnahme vom 22. September 2017 hielt der Vorrichter an sei-

nem Entscheid fest. Ergänzend erwog er, die kantonale Rechtsprechung beja-

he im Falle der Schuldneranweisung die Berufungsfähigkeit, weshalb kein Ent-

scheid eines Vollstreckungsgerichts (Art. 309 lit. a ZPO) vorliegen könne. Bei

der Schuldneranweisung werde nicht nur die Vollstreckbarkeit geprüft, sondern

auch das Vorliegen gewisser, im materiellen Recht verankerter Voraussetzun-

gen (Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, Wahrung des Existenzmini-

mums). Dem Gericht komme daher Erkenntnistätigkeit zu. Die Schuldneran-

weisung dürfe aus diesem Grund nicht mit den Vollstreckungsangelegenheiten

gleichgestellt werden.

Sodann habe das Bundesgericht den engen Bezug der Schuldneranweisung

zum Zivilrecht bejaht und den Entscheid als materiellen Endentscheid qualifi-

ziert (BGE 137 III 193). Die Einordnung als "Vollstreckungsmassnahme sui ge-

neris" bedeute nicht, dass die Bestimmung des 10. Titels der ZPO über die

Vollstreckung von Entscheiden anwendbar sei. Vielmehr enthalte die ZPO

Sonderbestimmungen zur Schuldneranweisung, die nach der Praxis des hiesi-

gen Obergerichts den Regeln des Vollstreckungsverfahrens vorgehen würden

(ZK 14 505).

6.

Der Vater liess sich nicht vernehmen.

5

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 wurde den Beteiligten das rechtliche

Gehör gewährt. Es erfolgte keine Reaktion.

7.

Das Obergericht des Kantons Bern lässt - wie andere kantonale Obergerichte

auch - bei Erreichen des Streitwertes die Berufung gegen richterliche Schuld-

neranweisungen zu (Praxisfestlegung vom 20. April 2011; BÄHLER, Die famili-

enrechtlichen Verfahren in der Schweizerischen Zivilprozessordnung - Ueber-

blick und erste Entwicklungen, BE N'ius Heft 10 - Juli 2012, 40 ff, 58).

Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert; bei ungewisser oder

unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjäh-

rigen Nutzung (Art. 92 ZPO).

Zur Anweisung werden nur die Betreuungszulagen beantragt, die Feststel-

lungsklage hingegen bezieht sich sowohl auf die eine wie auch auf die andere

Zulagenart.

8.

Familienzulagen sind Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzi-

elle Belastung durch Kinder teilweise auszugleichen. Es gibt sie in Form der

Kinder- und Ausbildungszulagen: Erstere werden ab dem Geburtsmonat bis

zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollen-

det, Letztere ab dem Endes des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr

vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung (längstens aber bis zum Ende

des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet hat; ACKERMANN, Crash-

Kurs Familienzulagen, BE N'ius Heft 13 - Januar 2014, 31). Auf eine (zusätzli-

che) Betreuungszulage haben Angestellte des Kantons Bern Anspruch, wenn

sie Anspruch auf Familienzulagen haben (Art. 86 Personalgesetz des Kantons

Bern, BSG 153.01).

Hier belaufen sich die Kinderzulagen auf monatlich Fr. 230.--, die Betreuungs-

zulagen auf Fr. 250.-- (GB 10).

9.

Das Kind D.________ ist 15 Jahre alt und plant eine dreijährige Lehre (p 33).

Die Betreuungszulagen für die hier fragliche Periode (ab Gesuchseinreichung,

d.h. 9. Schuljahr und sodann drei Lehrjahre) beläuft sich auf Fr. 12'000.-- (48 x

250). Damit ist die Berufungsschwelle bereits überschritten, so dass sich wei-

tere Erörterungen zum Feststellungsbegehren erübrigen.

Auf die form- und fristgerechte Berufung ist einzutreten.

10.

Nach dem Bundesgericht handelt es sich bei der Schuldneranweisung gemäss

Art. 291 ZGB nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte "Zwangs-

vollstreckungsmassnahme sui generis", die allerdings in unmittelbarem Zu-

sammenhang mit dem Zivilrecht steht (BGE 137 III 193 E 1.1). Das Bundesge-

6

richt hielt an anderer Stelle die Qualifizierung als "zivilrechtliche Massnahme"

für vertretbar (BGE 130 III 489 E 1.3).

In der Lehre wird die Rechtsnatur der Schuldneranweisung kontrovers disku-

tiert (zum heutigen Meinungsstand: BGE 130 III 489 E 1.3; STEINER, Die An-

weisungen an den Schuldner, Diss. Luzern 2015, RZ 377 ff). LORANDI etwa ist

der Ansicht, die Schuldneranweisung sei "weder Fisch noch Vogel". Sie weise

Bezüge zum Zivil- und Vollstreckungsrecht auf. Eine Zuordnung zum einen

oder anderen Rechtsgebiet sei daher nicht möglich. Letztlich sei es eine Wer-

tungsfrage, ob man das familien- oder das vollstreckungsrechtliche Element in

den Vordergrund rückt. So oder anders könnten aus der Klassifizierung keine

unmittelbaren Schlüsse für die Beantwortung bestimmter Fragen gezogen

werden. Schon die Bezeichnung "sui generis" zeige, dass sich das Institut ei-

ner klassifikatorischen Einordnung entziehe. Die Schuldneranweisung sei ein

eigenständiges Rechtsgebilde (LORANDI, a.a.O., 1391 f).

So sehr die Lehrmeinungen über die dogmatische Natur der Schuldneranwei-

sung auch auseinandergehen mögen, keiner der Autoren stellt ernsthaft die re-

ferierte "Zwitternatur" in Frage. Vielmehr wird je nach Gewichtung der Argu-

mente entweder die (überwiegend) vollstreckungsrechtliche Natur der Anwei-

sung hervorgehoben oder auf deren (mehrheitlich) zivilrechtlichen Charakter

verwiesen (vgl. STEINER, a.a.O., RZ 393). Aus dem Umstand, dass das Bun-

desgericht die Schuldneranweisung in die Nähe des Vollstreckungsrechts

rückt, lässt sich deshalb nicht ohne weiteres schliessen, dass die Anweisung

ihren familienrechtlichen Charakter verliert und zwingend die vollstreckungs-

rechtlichen Gerichtsstände anwendbar wären. Explizit entschieden hat das

Bundesgericht darüber jedenfalls noch nicht.

11.

Die "Zwitternatur" der Schuldneranweisung erfordert vielmehr, dass die diver-

sen Fragen, die die Prozessordnung offen lässt, mit Blick auf den gesetzgebe-

rischen Willen einer sachgerechten Lösung zugeführt werden. Das Institut

kann nicht bezüglich aller prozessrechtlichen Fragen "über einen Leisten ge-

schlagen werden". Dies gilt etwa für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln auf

Bundesebene, das anwendbare Recht in internationalen Bezügen, die Beru-

fungsfähigkeit, die Verfahrensart und letztlich auch für die Zuständigkeit. Es

muss jeweils den Besonderheiten beider Ausprägungen der Schuldneranwei-

sung Rechnung getragen werden, seien sie familienrechtlicher- oder vollstre-

ckungsrechtlicher Herkunft.

12.

Diesem abwägenden Vorgehen folgten das hiesige und andere kantonale Ge-

richte beispielsweise bei der Beurteilung der Berufungsfähigkeit der Schuld-

neranweisung: Aus der Qualifikation als "Vollstreckungsmassnahme sui gene-

ris" wurde nicht unbesehen der Schluss gezogen, die Berufung sei - wie gegen

Entscheide des Vollstreckungsgerichts, Art. 309 lit. a ZPO - ausgeschlossen,

sondern es fand eine Gesamtschau statt. Im Kanton Bern wurde etwa zusätz-

lich in Betracht gezogen, dass Schuldneranweisungen nicht gemäss den Be-

7

stimmungen über Vollstreckungsverfahren (Art. 335 ff ZPO), sondern im glei-

chen Verfahren wie andere familienrechtliche Massnahmen, namentlich Ehe-

schutz erlassen werden (Art. 271 ZPO, dort insbesondere lit. i, Art. 302 Abs. 1

lit. c ZPO) und auch vorsorgliche Massnahmen sein können (ZK 14 505 E III B

a 9). Zudem muss materiell geprüft werden, ob die zum Unterhalt verpflichtete

Person nach Erlass des Grundentscheides ihre Pflicht vernachlässigt hat, wo-

mit subjektive Komponenten einfliessen, was bei einem gewöhnlichen Vollstre-

ckungsverfahren nicht der Fall ist. Schliesslich sind Ausnahmebestimmungen,

namentlich solche, die den Rechtsschutz einschränken, restriktiv auszulegen

(BÄHLER, a.a.O., 58).

Gestützt darauf hat das Obergericht des Kantons Bern im Ergebnis die Beru-

fungsfähigkeit von Entscheiden über die Schuldneranweisung bejaht. Andere

kantonale Gerichte kamen mit ähnlichen Ueberlegungen zu demselben

Schluss (Obergericht Luzern, Entscheid vom 11. August 2011, LGVE 2011 I,

Nr. 37; Obergericht Thurgau, Entscheid vom 13. Juli 2011, RBOG 2011 Nr. 14;

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Entscheid vom 9. August 2012 [400 12 183];

Obergericht Zürich, Entscheid vom 28. Februar 2014, LD14001-O/U).

13.

In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit können diese Ueberlegungen durch

Folgendes ergänzt werden:

Die Schuldneranweisung ist ein familienrechtliches Instrument, welches für die

Durchsetzung (einzig) von Unterhaltsforderungen vorgesehen ist. Sie wird im

Zivilgesetzbuch und dort im "Zweiten Teil: Das Familienrecht" geregelt (Art.

132, Art. 177 und Art. 291 ZGB). Ihr Zweck ist es, dem Unterhaltsgläubiger auf

unkomplizierte und effiziente Weise die Mittel zu verschaffen, welche für seine

Lebensführung nötig sind. Es handelt sich somit um eine den Unterhaltsgläu-

biger privilegierende Massnahme.

In eine ähnliche Richtung weisen die Gerichtsstände von Art. 23 und Art. 26

ZPO (zwingend das Gericht am Wohnsitz einer Partei). Insbesondere der Ge-

richtsstand von Art. 26 soll dem Kind ermöglichen, am niederschwelligst er-

reichbaren Ort klagen zu können, nämlich am Gericht seines eigenen Wohn-

sitzes. Diesen Zusammenhang übersieht die Mutter übrigens, wenn sie den

häufigen Wohnsitzwechsel des Unterhaltsschuldners beklagt. Sein Aufenthalt

ist gerade nicht massgeblich.

Auf diese Erleichterungen müsste der Unterhaltsgläubiger verzichten, wenn für

Schuldneranweisungen der Vollstreckungsort massgeblich wäre. Das würde

indes nicht nur Sinn und Zweck der Privilegierung von familienrechtlichen Un-

terhaltsgläubigern widersprechen, sondern auch die Regelung von familien-

rechtlichen Auseinandersetzungen durch spezifische prozessrechtliche Nor-

men aus den Angeln heben.

8

14.

Mit diesen Ueberlegungen ist deshalb zusammenfassend festzuhalten, dass

das Institut der Schuldneranweisung in Bezug auf seine Tragweite und seine

prozessualen Besonderheiten näher am Familienrecht anzusiedeln ist als am

Vollstreckungsrecht. Entsprechend ist es richtig, die Behandlung der Schuld-

neranweisung dem sachlich, funktional und örtlich zuständigen "Familienge-

richt" zu übertragen.

15.

Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Mutter nichts:

Entgegen dem, was in der Berufung ausgeführt wird, wäre Art. 302 Abs. 1 lit. c

ZPO in der Tat überflüssig, wenn es sich bei der Schuldneranweisung um eine

reine Vollstreckungsmassnahme handeln würde. Das Summarium ergibt sich

nämlich bereits aus Art. 339 Abs. 2 ZPO. Allerdings erscheint fraglich, ob aus

der Systematik überhaupt zwingende Schlüsse gezogen werden können. Im-

merhin zeigt die Bestimmung von Art. 302 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 271 lit. i ZPO,

dass auch der Gesetzgeber die Schuldneranweisung eher im familienrechtli-

chen Kontext ortet (6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 7. Titel: Kin-

derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten) als im Vollstreckungsver-

fahren (10. Titel: Vollstreckung).

16.

In BGE 138 III 11 (Entscheid 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011) hatte das

Bundesgericht Fragen rund um die internationale Zuständigkeit zur Anordnung

einer Anweisung nach Art. 291 ZGB zu beurteilen. Vorweg prüfte es die Zuläs-

sigkeit der Beschwerde und hielt in diesem Zusammenhang an der Erkenntnis

fest, dass die Massnahme keine Zivilsache sei, sondern eine privilegierte

Zwangsvollstreckungsmassnahme eigener Art (E 1.2, nicht publ. in BGE 138 III

11). Hingegen qualifizierte es die Streitsache als Zivilsache i.S. von aArt. 1 des

Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ, SR.

0.275.12).

Das Bundesgericht erwog weiter, das europäische Prozessrecht gehe von ei-

ner strikten Zweiteilung der Rechtsdurchsetzung in ein Erkenntnis- und ein

Vollstreckungsverfahren aus (E 7.2.2). Mangels einer "dritten Kategorie" quali-

fizierte das Bundesgericht das Verfahren um Anordnung einer Schuldneran-

weisung letztlich als Zwangsvollstreckungsverfahren i.S. von aArt. 16 Nr. 5

LugÜ (aktuell: Art. 22 Nr. 5 LugÜ). Demnach liege - was im Uebrigen das Terri-

torialitätsprinzip verlange - die Zuständigkeit ausschliesslich bei den Gerichten

des Vollstreckungsstaates (E 7.2.2).

17.

Diese Schlussfolgerungen lassen sich nun allerdings nicht auf Binnensachver-

halte übertragen. Zum einen braucht bei Binnensachverhalten auf das Territo-

rialitätsprinzip keine Rücksicht genommen zu werden. Und zum anderen un-

terscheidet das nationale Prozessrecht nicht strikt zwischen Erkenntnis- und

Vollstreckungsverfahren. Für die landesinterne örtliche Zuständigkeit kann da-

her sehr wohl auf die Eigenheiten einer solchen "dritten Kategorie" (nämlich

9

dem Zwangsvollstreckungsverfahren sui generis) Rücksicht genommen wer-

den.

18.

Für die Kammer besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, vom Ergeb-

nis des vorrichterlichen Entscheides abzuweichen.

Da die Eltern geschieden sind, handelt es sich zwar nicht um ein eherechtli-

ches Verfahren, weshalb die Anwendung von Art. 23 ZPO fraglich erscheint.

Es geht vielmehr um eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB i.V.m. Art.

302 Abs. 1 Bst. c ZPO, so dass Art. 26 ZPO analog anzuwenden ist (SCHWAN-

DER, DIKE Kommentar zur ZPO, N 6 zu Art. 26 ZPO).

Die Berufung ist abzuweisen und der Nichteintretensentscheid ist zu bestäti-

gen.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie es sich mit dem Feststellungsbe-

gehren verhält.

19.

Die Durchsicht der Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zeigt, dass die

Mutter prozessarm ist.

Die Berufung musste zwar abgewiesen werden. Angesichts der umstrittenen

Rechtsfragen kann jedoch nicht gesagt werden, die Berufung sei von Anfang

aussichtslos gewesen.

Demzufolge ist der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanz-

liche Verfahren zu gewähren.

Fürsprecher B.________ macht für die Berufung einen Aufwand von rund

neuneinhalb Stunden bzw. Fr. 2'646.60 (Honorar Fr. 2'395.--, Auslagen 54.70,

MWSt. 196.05) geltend.

Der Streitwert liegt in der Grössenordnung von Fr. 15'000.--. Das führt zu ei-

nem Tarifrahmen zwischen Fr. 1'500.-- bis 7'900.-- (Art. 5 PKV). Dieser wird

bei summarischen Verfahren zu 30 bis 60% ausgeschöpft (Art. 5 Abs. 3 PKV).

Im Ergebnis resultiert daraus für das erstinstanzliche Verfahren ein Rahmen

von Fr. 500.-- bis 4'740.--. In Rechtsmittelverfahren, soweit sie vom bisherigen

Anwalt geführt werden, beträgt das Honorar bis zu 50% des Honorars gemäss

Art. 5 PKV. Daraus folgt für das Berufungsverfahren ein Honorarrahmen von

Fr. 250.-- bis Fr. 2'370.--.

Angesichts der anspruchsvollen und umstrittenen Rechtsfragen sowie der exis-

tenziellen Bedeutung der Streitsache für die Mutter kann der Tarifrahmen voll

ausgeschöpft und die Kostennote von Fürsprecher B.________ genehmigt

werden.

10

20.

Oberinstanzlich ist die Mutter unterlegen, weshalb sie die Gerichtskosten zu

tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt des ihr gewährten Rechts

zur unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Vater ist kein Aufwand entstanden.

11

Die Kammer entscheidet:

1.

Die Berufung wird abgewiesen.

2.

Auf das Gesuch um Vollstreckung und Schuldneranweisung vom 27. Juli 2017

wird nicht eingetreten.

3.

Es wird festgestellt, dass die Rechtshängigkeit - vorbehältlich der rechtzeitigen

und korrekten Wiedereinreichung im Sinne von Art. 63 ZPO - am 26. Juli 2017

(Postaufgabe) eingetreten ist.

4.

Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 100.-- für die erste Instanz, werden der

Mutter zu Bezahlung auferlegt. Ihr wird dafür separat Rechnung gestellt.

Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden eben-

falls der Mutter auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern,

unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts gegenüber der Mutter (Art. 122

Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 123 ZPO).

5.

Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung der Mutter im Berufungs-

verfahren durch Fürsprecher B.________, Spiez, wird wie folgt bestimmt:

amtliche Entschädigung

9.35h 200.--

Fr. 1'916.65

Auslagen

Fr. 54.70

Mehrwertsteuer 8%

Fr. 157.70

Total vom Kanton Bern auszurichten

Fr. 2'129.05

volles Honorar

Fr. 2'395.85

Auslagen

Fr. 54.70

Mehrwertsteuer 8%

Fr. 196.05

Total

Fr. 2'646.60

nachforderbarer Betrag

Fr. 517.55

6.

Die Mutter hat dem Kanton Bern die Gerichtskosten sowie die an ihren

Rechtsanwalt ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie dem

Rechtsanwalt die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem

vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1

ZPO).

7.

Dieser Entscheid ist zu eröffnen:

- den Parteien

12

Bern, 13. November 2017

Im Namen der 2. Zivilkammer

Die Referentin:

Oberrichterin Grütter

Der Gerichtsschreiber:

Knüsel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid (Streitwert unter Fr. 30'000.--) kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesge-

richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff.

und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;

SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen

gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rech-

te verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszu-

führen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwer-

de als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen

(Art. 119 BGG).

Der Entscheid ist rechtskräftig