Die Prozesskosten sind nicht anteilsmässig zu verlegen, wenn der Richter neues Vermögen nur in einem Teilumfang der in Betreibung gesetzten Verlustscheinsforderung feststellt | neues Vermögen SchKG 265a
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Bern Obergericht Zivilkammern 18.12.2015 ZK 2015 572 Berne Cour suprême Chambres civile 18.12.2015 ZK 2015 572 Berna Obergericht Zivilkammern 18.12.2015 ZK 2015 572
Die Prozesskosten sind nicht anteilsmässig zu verlegen, wenn der Richter neues Vermögen nur in einem Teilumfang der in Betreibung gesetzten Verlustscheinsforderung feststellt | neues Vermögen SchKG 265a
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1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern