Beschwerde gegen einen Schiedsspruch | Schiedsgerichtsbarkeit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ZK 15 528, publiziert Oktober 2016
Entscheid der 2. Zivilkammer des Kantons Bern
vom 12. August 2016
Besetzung
Oberrichter Kiener (Referent), Oberrichter Bähler und Oberrichterin Apolloni Meier
Gerichtsschreiberin Weingart
Verfahrensbeteiligte
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt X.
Beschwerdeführer
gegen
Miteigentümergemeinschaft B.,
bestehend aus:
C.,
D.,
E.,
F.,
G.,
H.,
alle handelnd durch C.
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Schiedsgerichtsbarkeit
Beschwerde gegen den Schiedsspruch vom 14. September 2015
Regeste:
Art. 389 Abs. 1 ZPO; Art. 390 ZPO; Art. 356 ZPO; Art. 319-327 ZPO
Art. 363 ZPO; Art. 367 ZPO;
Art. 37 NG
Art. 393 lit. a ZPO; Art. 395 ZPO; Art. 368 ZPO
Art. 712t Abs. 2 ZGB; Art. 712m Abs. 2 ZGB; Art. 66 Abs. 2 ZGB
Das Obergericht ist im Kanton Bern die einzige wählbare Rechtsmittelinstanz zur Beurtei-
lung einer Beschwerde gegen einen Schiedsspruch (Erwägung 9).
Ein Schiedsrichter muss seine parallel zum Schiedsverfahren laufenden Notariatsmanda-
te, welche er für den Vertreter einer Verfahrenspartei im Schiedsverfahren ausführt, of-
fenlegen. Solche Mandate sind grundsätzlich geeignet, die Befangenheit des Schiedsrich-
ters zu begründen (Erwägung 36).
Vorgaben, welche bei der Neubeurteilung der Streitigkeit durch einen nicht befangenen
Schiedsrichter zu beachten sind (Erwägungen 38.1. – 38.5.)
Redaktionelle Vorbemerkungen:
Mit der Beschwerde gegen die Miteigentümergemeinschaft B. beantragte A., es sei der
Schiedsspruch vom 14. September 2015 aufzuheben. Der Beschwerdeführer rügte die Be-
fangenheit des Schiedsrichters, die Bezeichnung der beklagten Partei und die prozessuale
Behandlung von spezifischen Personen.
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
II.
9.
Angefochten ist der Schiedsspruch vom 14. September 2015.
9.1
Gemäss Art. 389 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 271)
unterliegt der Schiedsspruch der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Parteien
können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer
späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Bern angefochten werden kann (Art. 390 Abs. 1 ZPO i.V.m.
Art. 356 Abs. 1 ZPO und Art. 4 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord-
nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ;
BSG 271.1]). Art. 2 der Schiedsordnung (Akten des Schiedsverfahrens, pag. 36) ver-
weist auf Art. 356 ZPO, womit die Parteien eine Beschwerdemöglichkeit an das zu-
ständige kantonale Gericht vereinbart haben.
9.2
Die Parteien haben im Weiteren in Art. 32 der Schiedsordnung die Zuständigkeit des
Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vereinbart. Die gesetzliche Bestimmung des
zuständigen kantonalen Gerichts nach Art. 390 ZPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 ZPO ist
jedoch zwingender Natur (MARUGG/KELLER JUPITZ, in: Berner Kommentar, Schweize-
rische Zivilprozessordnung, 2014, N. 7 und 8 zu Art. 390 ZPO), weshalb einzig die
Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Bern zur Behandlung der Beschwerde
gegen einen Schiedsspruch vereinbart werden kann. Aufgrund der Tatsache, dass
die Parteien mit Art. 2 der Schiedsordnung die bundesgerichtliche Zuständigkeit de-
rogiert und das zuständige kantonale Gericht prorogiert haben und das Obergericht
des Kantons Bern die einzig wählbare Rechtsmittelinstanz bildet, ist dessen Zustän-
digkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Schiedsspruch vom
14. September 2015 zu bejahen.
Selbst wenn Art. 32 der Schiedsvereinbarung die Bedeutung eines «vorbe-
schwerdlichen» Instanzenzugs (im Sinne einer Anrufung eines «Oberschiedsge-
richts») beigemessen werden sollte, hat die Einlassung der Beschwerdegegnerin
nach Art. 18 ZPO eine stillschweigende Abänderung dieser Bestimmung im konkre-
ten Fall zur Folge, so dass das angerufene Obergericht des Kantons Bern zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde in jedem Fall sachlich zuständig ist.
(...)
IV.
(...)
36.
Strittig und zu prüfen ist weiter, ob der Schiedsrichter befangen war.
36.1
Die Parteien eines Schiedsverfahrens haben gegenüber dem Schiedsgericht in glei-
cher Weise, wie wenn ein staatliches Gericht entscheidet, Anspruch darauf, dass die
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter
ohne Einwirken sachfremder Gründe entschieden wird (Urteil des Bundesgerichts
4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 3.1.1). Die verfassungsmässige Garantie
des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfas-
sung (BV; SR 101) gilt auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit, weshalb private
Schiedsgerichte grundsätzlich dieselbe Gewähr für eine unabhängige Rechtspre-
chung bieten müssen wie staatliche Gerichte.
36.2
Gemäss Art. 367 Abs. 1 ZPO kann ein Mitglied des Schiedsgerichts abgelehnt wer-
den, wenn es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht
(lit. a), ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Ver-
fahrensordnung vorgesehen ist (lit. b) oder berechtigte Zweifel an seiner Unabhän-
gigkeit oder Unparteilichkeit bestehen (lit. c). Diese in Art. 367 Abs. 1 ZPO genannten
Ablehnungsgründe sind abschliessend (GABRIEL/BUHR, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2014, N. 6 zu Art. 367 ZPO).
Das Schiedsgerichtsverfahren ist bis auf wenige zwingende Vorschriften dispositiver
Natur (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO). Während Art. 367 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO dispo-
sitiver Natur sind, handelt es sich bei lit. c um einen zwingenden Ablehnungsgrund,
der die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters auf Gesetzesstufe
im Schiedsverfahren umsetzt (GABRIEL/BUHR, a.a.O., N. 8 zu Art. 367 ZPO; PFISTE-
RER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2014, N. 4 zu Art.
353 ZPO). Dieser kann folglich nicht mittels Parteivereinbarung abgeändert oder
wegbedungen werden.
36.3
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben muss gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schieds-
vereinbarung vom 12. Februar 2015 (Akten des Schiedsverfahren, pag. 38 ff.) jedes
Mitglied des Schiedsgerichts, welches ein Verfahren unter dieser Schiedsordnung
führt, zu jeder Zeit unparteiisch und von den Parteien unabhängig sein. Art. 10 der
Schiedsvereinbarung konkretisiert, dass jedes Mitglied des Schiedsgerichts abge-
lehnt werden kann, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an
seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben oder es Ablehnungsgründe erfüllt
oder Anforderungen nicht entspricht, welche in dieser Schiedsordnung oder in der
Schiedsvereinbarung aufgeführt sind.
Gemäss Art. 363 ZPO hat eine Person, der ein Schiedsrichtermandat angetragen
wird, das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zwei-
fel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können. Bei der Beurteilung
der Frage, ob der Schiedsrichter bestimmte Umstände offenlegen muss, ist nicht ent-
scheidend, ob er sich selbst für unabhängig oder unparteilich hält. Ebenfalls nicht re-
levant ist, ob die Abhängigkeit oder Parteilichkeit tatsächlich vorliegt (zum Ganzen
BOOG/TRABER, a.a.O., N. 17 zu Art. 363 ZPO). Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Garantie des verfassungsmässigen Richters bereits dann ver-
letzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den An-
schein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Miss-
trauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können
namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Auf das
bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung allerdings nicht
abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_706/2015 vom 9. Dezember 2015 E.
6.1 mit Hinweisen).
36.4
Unabhängigkeit eines Schiedsrichters bedeutet, dass er weder Beziehungen oder
Verflechtungen persönlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Art mit einer Partei hat
noch am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Die Unabhängigkeit zielt mithin auf
objektive Verbindungen zwischen dem Schiedsrichter und einer Partei ab
(BOOG/TRABER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2014,
N. 10 zu Art. 363 ZPO). Unparteilichkeit eines Schiedsrichters bedeutet demgegenü-
ber, dass er weder gegenüber den Parteien noch gegenüber dem Streitgegenstand
voreingenommen ist. Sie bezieht sich somit auf die subjektive Einstellung eines
Schiedsrichters (BOOG/TRABER, a.a.O., N. 11 zu Art. 363 ZPO). Letztlich sind immer
die konkreten Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung des Interessenkonflikts
massgebend (Urteil des Bundesgerichtes 4A_506/2007 vom 20. März 2008 E.
3.3.2.2).
36.5
Wie aus dem Sachverhalt und insbesondere der Schiedsvereinbarung (Akten des
Schiedsverfahrens, pag. 37) ersichtlich wird, schilderte der Schiedsrichter seine Nota-
riatsgeschäfte mit C. als vergangen und damit nicht aktuell. Dass während dem lau-
fenden Schiedsverfahren, welches per 15. Dezember 2014 hängig wurde, Beurkun-
dungen von Kaufverträgen mit C. als Käufer bestellt wurden, ist unbestritten. Fraglich
und zu prüfen ist, ob solche Notariatsgeschäfte, welche in Personalunion als Notar
einerseits und Schiedsrichter im laufenden Verfahren andererseits abgewickelt wur-
den, als Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO zu qualifizieren
sind.
36.6
Gemäss Art. 37 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11)
hat der Notar die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen
gleichmässig und unparteiisch zu wahren. Wie auch der Schiedsrichter selber aus-
führt, liegt ein Grundpfeiler der notariellen Tätigkeit darin, dass der Notar gegenüber
seinen Klienten neutral, unabhängig und unparteiisch ist. Er bietet den Beteiligten Rat
und Mitwirkung als Sachverwalter an und beurkundet Rechtsgeschäfte als Urkunds-
person unter Aufklärung der verschiedenen Rechte und Pflichten der Beteiligten
(pag. 53). Durch das Notariatsmandat ist zweifelsfrei ein Vertrauensverhältnis zwi-
schen dem Mandatsträger und der Klientschaft vorausgesetzt. Dieses Vertrauensver-
hältnis gilt es von Seiten des Notars zu schützen. Die Interessen, die der Notar dabei
zu schützen hat, sind im Grundstückkaufvertrag diejenigen des Käufers und des Ver-
käufers. Dies trifft vorliegend auf C. zu, der als Käufer der durch den Schiedsrichter
beurkundeten Grundstückkaufverträge fungiert. Hingegen besteht gegenüber dem
Beschwerdeführer als Drittem keine Interessenwahrungspflicht. Insofern ist festzuhal-
ten, dass ein Notariatsmandat zumindest geeignet ist, bei objektiver Betrachtungs-
weise den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen.
36.7
Dass es sich hierbei um eine heikle Angelegenheit handelt und die Beurkundungen
für den Vertreter der Beschwerdegegnerin im Schiedsverfahren eine Befangenheit
begründen könnten, schien dem Schiedsrichter denn auch bewusst zu sein; ansons-
ten wäre in der Schiedsvereinbarung wohl kaum explizit auf die vergangenen Manda-
te hingewiesen worden (Akten des Schiedsverfahrens, pag. 37). Dass während dem
Schiedsverfahren – welches wie erwähnt per 15. Dezember 2014 für eingeleitet und
damit rechtshängig galt – ein neues Mandat hinzugekommen ist, wurde dem Be-
schwerdeführer gemäss seinen unbestritten gebliebenen Aussagen erst nach Eröff-
nung des Schiedsspruches bekannt, als er am 21. September 2015 selber Nachfor-
schungen anstellte. Weder der Schiedsrichter noch C. haben den Beschwerdeführer
auf den möglichen Befangenheitsgrund hingewiesen.
36.8
Liegen Umstände vor, welche nach Meinung des Schiedsrichters keinen Einfluss auf
seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit haben, bei den Parteien jedoch berechtig-
te Zweifel daran wecken könnten, so trifft ihn die Pflicht zur unverzüglichen Offenle-
gung gemäss Art. 363 ZPO (GRUNDMANN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenber-
ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 7 zu Art. 363
ZPO). Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen (Art. 363 Abs. 2
ZPO). Da – wie hiervor bereits erwähnt wurde (E. 36.6 oben) – das Doppelmandat als
Notar einerseits und als Schiedsrichter in einem laufenden Verfahren andererseits
den Anschein der Befangenheit zu begründen vermag, traf den Schiedsrichter dies-
bezüglich eine Offenlegungspflicht.
36.9
Dem Vorbringen des Schiedsrichters, die Formulierung in der Vergangenheitsform in
der mit Schreiben vom 13. Februar 2015 zugestellten Schiedsvereinbarung sei kor-
rekt gewesen, kann nicht gefolgt werden. Der Schiedsrichter hat gemäss den unwi-
dersprochen gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom
21. März 2016 am 14. Februar 2015 den Grundstückkaufvertrag betreffend das
Grundstück Ipsach Grundbuchblatt Nr. 129-9 mit I. verurkundet (E. 30.2 oben). Dem
Grundbuch kann entnommen werden, dass der Kauf am 3. März 2015 eingetragen
wurde, was den Angaben des Schiedsrichters entspricht (pag. 51 unten, «Gbbl.-
Nr. 129-9 [Beleg 03.03.2015/1605]»). Insofern fanden auch nach Zustellung der
Schiedsvereinbarung Notariatsgeschäfte des Schiedsrichters unter der Beteiligung
von C. auf der Verkäuferseite statt.
Zudem enden Notariatsmandate in aller Regel nicht mit dem Tag der Verurkundung;
vielmehr hat der Notar anschliessend verschiedene aus dem Vertrag fliessende
Tätigkeiten auszuführen und am Ende seine Arbeiten mit der Abrechnung abzusch-
liessen. In dieser Hinsicht war die in die Vergangenheitsform gekleidete Formulierung
über die Notariatsgeschäfte des Schiedsrichters zumindest unvollständig.
Der Schiedsrichter macht zwar geltend, er habe immer betont, dass er als Notar für
die Stockwerkeigentümergemeinschaft tätig gewesen sei und dies auch weiterhin tun
wolle (pag. 53). Nur steht von diesen zukünftigen Tätigkeiten nichts in der schriftli-
chen Schiedsordnung. Dies wäre indessen nötig gewesen, um den Ausschluss der
Befangenheit auch auf neue aktuelle Mandate beziehen zu können.
Der Schiedsrichter räumt auch ein, ein Notariatsgeschäft nicht erwähnt zu haben. Er
führt dazu aus, er habe die Parteien auch deswegen nicht über die Geschäfte von
2015 informiert, weil auch Drittpersonen betroffen gewesen seien, die unter dem
Schutz des Berufsgeheimnisses stünden. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer
beizupflichten, wenn er festhält, dass der Schiedsrichter sich nicht hinter dem Berufs-
geheimnis verstecken könne. Steht der Wahrnehmung der Offenlegungspflicht eines
Schiedsrichters ein Berufsgeheimnis entgegen, so hat er das Mandat abzulehnen
(GRUNDMANN, a.a.O., N. 19 zu Art. 363 ZPO).
36.10 Das Ablehnungsrecht ist noch nicht verwirkt. Wie der Beschwerdeführer unbestritten
vorbringt, hat er von den während des hängigen Schiedsverfahrens abgeschlossenen
Kaufverträgen am 21. September 2015 und mithin erst nach der Eröffnung des
Schiedsspruchs Kenntnis erlangt. Eine Ablehnung des Schiedsrichters könnte in An-
wendung von Art. 10 Abs. 2 der Schiedsordnung bzw. Art. 367 Abs. 2 ZPO
grundsätzlich noch geltend gemacht werden. Da das Verfahren aber bereits abge-
schlossen ist, ist die Ablehnung in diesem Zeitpunkt nicht mehr zielführend. Eine Par-
tei, die infolge des Schweigens des betroffenen Schiedsrichters erst nach Eröffnung
des Entscheides und somit während der Beschwerdefrist vom Ablehnungsgrund
Kenntnis erhalten hat, kann die ordnungswidrige Zusammensetzung des Schiedsge-
richts somit direkt mit Beschwerde nach Art. 393 lit. a ZPO gegen den Schiedsspruch
rügen (BGE 111 Ia 72 E. 2e S. 78; MARUGG/NEUKOM CHANEY, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2014, N. 32 zu Art. 393 ZPO).
36.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schiedsrichter seine parallel zum
Schiedsverfahren laufenden Notariatsmandate, welche er für den Vertreter der be-
klagten Partei im Schiedsverfahren ausführte, hätte offenlegen müssen. Solche Man-
date sind grundsätzlich geeignet, die Befangenheit des Schiedsrichters zu begrün-
den. Mangels Offenlegung kann der Beschwerdeführer, der erst nach Eröffnung des
Schiedsspruchs Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, Beschwerde gegen den
Schiedsspruch erheben.
37.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Schiedsspruch vom 15. September 2015
aufzuheben. Die Akten sind dem Schiedsrichter zu retournieren. Er hat dafür besorgt
zu sein, dass das Schiedsgerichtsverfahren ordnungsgemäss fortgesetzt wird. Dabei
hat er zu beachten, dass er in der Sache selbst aufgrund der Befangenheit in den
Ausstand zu treten hat (vgl. MARUGG/NEUKOM CHANEY, a.a.O., N. 37 zu Art. 395
ZPO). Er hat daher vorerst lediglich der Stockwerkeigentümergemeinschaft Frist an-
zusetzen zur Beschlussfassung über das weitere Vorgehen.
38.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat erneut darüber zu beschliessen, welcher
Experte bzw. Schiedsrichter neu mit der Angelegenheit betraut werden soll. Dieser
muss gestützt auf eine gültige Schiedsklausel durch die Stockwerkeigentümerge-
meinschaft ernannt werden (siehe dazu E. 32 ff. oben). Sobald ein neuer Experte
bzw. ein Schiedsgericht mit der Beurteilung der Streitigkeit betraut ist, sind die Akten
an diese Person bzw. dieses Schiedsgericht zu übermitteln. Bei der Neubeurteilung
der Streitigkeit ist Folgendes zu beachten:
38.1
Es ist grundsätzlich möglich, denselben Schiedsrichter nochmals als Schiedsrichter
zu bestellen (Art. 368 Abs. 3 ZPO).
38.2
Ein neu eingesetzter Schiedsrichter muss das Verfahren nochmals von vorne begin-
nen; durch das abgelehnte Schiedsgericht durchgeführte Instruktionsmassnahmen
sind vor dem neuen Schiedsgericht zu wiederholen, und zwar auch, wenn dieselbe
Person
als
neuer
Schiedsrichter
ernannt
wird
(PFISTERER,
in:
Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung, N. 24 zu Art. 368 ZPO).
38.3
Im Rahmen der Beschlussfassung durch die Stockwerkeigentümerversammlung sind
die Parteien festzulegen. Die Parteibezeichnungen für das Schiedsverfahren müssen
dabei genau sein. Der «Miteigentümergemeinschaft B.» kommt im vorliegenden Ver-
fahren keine Parteistellung zu. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Sammelna-
men für die Stockwerkeigentümer, die allerdings alle einzeln genannt werden müss-
ten. Bestünde die «Miteigentümergemeinschaft B.» nur aus den im Protokoll genann-
ten Personen, so würde dies keinen Sinn machen, da der Entscheid in der Folge für
die anderen nicht genannten Personen nicht verbindlich wäre. Richtigerweise hätte
folglich die «Stockwerkeigentümergemeinschaft» auf der Passivseite stehen müssen.
Diese ist im Unterschied zur Miteigentümergemeinschaft partei- und prozessfähig
(Art. 712l Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; siehe auch
STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 21 zu Art. 66 ZPO). Sie hätte sich mit
Mehrheitsbeschluss am Prozess als Gemeinschaft beteiligen können, was aber vor-
liegend nicht geschehen ist.
38.4
Gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB bedarf der Verwalter zur Führung eines anzuhebenden
oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses ausserhalb des summarischen Verfah-
rens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentü-
mer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden
kann. Die Ermächtigung zur Prozessführung kann in analoger Anwendung der ver-
einsrechtlichen Bestimmungen entweder anlässlich einer Versammlung der Stock-
werkeigentümer gefasst werden oder durch einen Zirkularbeschluss erfolgen
(Art. 712m Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall
ist dies nur ungenügend erfolgt: Aus dem Protokoll der Stockwerkeigentümerver-
sammlung vom 5. November 2014 geht lediglich hervor, dass C. die Stockwerkei-
gentümer in Bezug auf die Kontaktaufnahme mit dem Experten zu vertreten hatte
(Akten des Schiedsverfahrens, pag. 173). Eine ausdrückliche Vollmacht, die das Ver-
fahren vor einem Schiedsgericht betrifft, ist hingegen nicht ersichtlich.
38.5
Mehrere Personen, denen eine Stockwerkeigentumsparzelle gemeinschaftlich zu-
steht, sind als notwendige Streitgenossenschaft i.S.v. Art. 70 ZPO zur Klageeinrei-
chung befugt (RAINER SCHUMACHER, Stockwerkeigentum und Bauhandwerkerpfand-
recht: Komplexitätsfallen, Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2013 S. 87). Vor-
ausgesetzt ist, dass alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere übereinstim-
mende Schiedsvereinbarungen verbunden sind und die geltend gemachten An-
sprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen (Art. 376
Abs. 1 ZPO). Vorliegend hätten die Parteien Y. und Z. als Miteigentümer einer Woh-
nung untereinander als notwendige Streitgenossenschaft in das Verfahren miteinbe-
zogen werden müssen. Dafür mangelte es aber vorliegend bereits an einer genügen-
den Schiedsvereinbarung.
(…)
Hinweis:
Der Entscheid ist rechtskräftig.