Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz
Sachverhalt
verschuldensmässig dem «Norm-Sachverhalt» bei Fahren in angetrunkenem Zu-
17 stand entspricht. Bei erhöhtem Gefährdungspotential (insbesondere bei Fahrfeh- lern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr etc.) sehen die Richtlinien eine Strafe ab 50 Strafeinheiten bei einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 17). Auf der objektiven Seite gilt zu beachten, dass der Beschuldigte am 12. Au- gust 2020 unter dem Einfluss von Kokain einen Personenwagen auf der Strecke von Zürich bis C.________ lenkte, womit er eine Strecke von rund 150 Kilometern zurücklegte, was als längere Fahrt im Sinne der VBRS-Richtlinien zu bezeichnen ist. Zudem fuhr M.________ als Beifahrer mit. In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 750, S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) bestand folglich für zahl- reiche Verkehrsteilnehmer ein erhöhtes abstraktes Risiko eines Unfalls, wobei der Beschuldigte auch M.________ einer erhöhten Gefahr aussetzte. Die Kammer legt hierfür eine Einstiegsstrafe von 55 Strafeinheiten fest. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Grund für die Fahrt war, N.________ und P.________ Betäubungsmittel zu liefern. Es wäre für den Be- schuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, die Fahrt unter Kokaineinfluss zu vermeiden, zumal er entweder auf den Betäubungsmitteltransport oder auf den Ko- kainkonsum hätte verzichten können. Während sich das vorsätzliche Handeln so- wie die Vermeidbarkeit neutral auswirken, wertet die Kammer den verwerflichen Beweggrund, wonach die Fahrt dem Betäubungsmitteltransport diente, als leicht straferhöhend, weshalb die Einstiegsstrafe um fünf Strafeinheiten zu erhöhen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Ein- satzstrafe von 60 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten ange- messen. 10.2 Asperation für die (einfache) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte erwarb und veräusserte von Juni 2020 bis 3. August 2020 500 Gramm Haschisch. Zudem erwarb und beförderte er von ca. April 2020 bis
12. August 2020 885 Gramm Haschisch und traf Anstalten zur Veräusserung von mindestens 120 Gramm dieses Haschischs. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Handel mit einem bis zwei Kilogramm Haschisch eine Strafe von 30 bis 45 Straf- einheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 26). Unter dem Titel des Ausmasses des ver- schuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erachtet die Kammer eine Einstiegsstrafe von 35 Strafeinheiten als angemessen. Bezüglich 120 Gramm Haschisch blieb es beim Anstaltentreffen zur Veräusserung, was sich mit Blick auf die Gesamtmenge der Betäubungsmittel und der Anzahl der Strafeinheiten der Einstiegstrafe nur unwesentlich auswirkt. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (pag. 751, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung) festzuhalten, dass der Beschuldigte selber auch Haschisch konsumierte und somit um die Gefahr einer Abhängigkeit wusste, wobei er nicht besonders pro- fessionell vorging. Die Kammer wertet die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns als neutral.
18 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggrün- den, was neutral zu gewichten ist. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit wird auf die Aus- führungen in E. III.9.2 hiervor verwiesen. Demnach wäre es dem Beschuldigte auch bezüglich dieser Tathandlung ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Insgesamt erscheint der Kammer eine Strafe von 35 Strafeinheiten als angemes- sen. Diese wird im Umfang von 25 Strafeinheiten auf die Einsatzstrafe asperiert. 10.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe von 85 Strafeinheiten. 10.4 Täterkomponenten Bezüglich Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie Strafempfindlichkeit kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. III.9.4.1 und III.9.4.3 hiervor verwiesen werden. Bezüglich Nachtatverhalten kann ebenfalls weitgehend auf die Ausführungen in E. III.9.4.2 verwiesen werden, insbesondere was das Aussageverhalten des Be- schuldigten zu seinem Handel mit Haschisch anbelangt. Auch diesbezüglich wollte er zunächst nichts von einer über den Konsum hinausgehenden Rolle wissen und zeigte sich erst mit der Zeit und wohl angesichts der erdrückenden Beweislage all- mählich kooperativ und zunehmend geständig, wobei er hinsichtlich Ziff. II.2.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung angab, von der Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein, damit er das bestätige. Er wolle nicht darüber diskutieren, wenn das so stehe, dann werde es so sein, er könne sich aber nicht genau erinnern (pag. 693 Z. 37 ff.). Lediglich den Sachverhalt nach Ziff. II.2.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs bestätigte er vorbehaltlos als richtig (pag. 694 Z. 1 ff.). Was die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz anbelangt, ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschul- digte anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2020 der Durchführung eines Drogenschnelltests zustimmte (pag. 216 Z. 234 f.) und von sich aus eingestand, am Vortag resp. zwei Tage zuvor Kokain und vor ein oder zwei Monaten Haschisch konsumiert zu haben (pag. 217 Z. 238), wobei ein Betäubungsmittel-Vortest zu die- sem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt worden war (vgl. pag. 156). Als Grund für die anschliessend angeordnete Blutentnahme wurde angegeben, der Beschuldigte habe den Konsum von Kokain und Haschisch anlässlich seiner Einvernahme zu- gegeben (pag. 156). Die durchgeführten Untersuchungen bestätigten dann die Fahrunfähigkeit aufgrund von Betäubungsmittelkonsum (pag. 161). Zumal die Aus- sagen des Beschuldigten demnach (mit-)ausschlaggebend gewesen sein dürften für die Anordnung einer Blutentnahme, ist die Strafe unter dem Titel des Nachtat- verhaltens entsprechend leicht zu mindern. Die Kammer erachtet insgesamt eine Reduktion um 10 Strafeinheiten auf 75 Strafeinheiten als angemessen.
19 10.5 Konkretes Strafmass, Vollzugsform und Tagessatzhöhe Zusammenfassend resultiert für die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz eine Strafe von 75 Strafeinheiten. Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Strafe für die Vergehen als Geldstrafe auszusprechen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Zumal der dem Beschuldigten mit Urteil des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. Sep- tember 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte be- dingte Vollzug durch die Vorinstanz widerrufen worden ist, erscheint es der Kam- mer in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 752, S. 26 des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs) gerechtfertigt, auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse zu verzich- ten. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging aufgrund der damaligen Angaben des Beschuldigten, wonach er derzeit arbeitslos sei und monatlich CHF 4'000.00 Arbeitslosengeld erhalte, von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 aus und gewährte dem Beschuldigten praxisgemäss einen Pauschalabzug von 20 % sowie Abzüge von 15 % für die Ehegattin und das erste Kind bzw. 12.5 % für das zweite Kind, was ei- ne Tagessatzhöhe von CHF 60.00 ergab (pag. 751, S. 25 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte nunmehr wieder angestellt und verdient aktuell etwa CHF 5'500.00 bis CHF 6'000.00 netto pro Monat und bezahlt seiner Ex-Frau monatlich € 500.00 für seinen in Spanien lebenden Sohn, wohinge- gen er für seine Ex-Frau nichts bezahlen muss. Sodann kommt er für den Unterhalt seiner bei ihm lebenden Tochter auf, schuldet seinem Schwiegervater € 2'000.00 und hat ein Sparkonto sowie ein Haus in Spanien (pag. 803). Wie bereits erwähnt, ist die Kammer bei einer Verbesserung der finanziellen Ver- hältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (E. I.5 hiervor), weshalb der Be- rechnung des Tagessatzes das aktuelle Nettoeinkommen von CHF 5'500.00 zu- grunde zu legen ist. Demgegenüber handelt es sich beim Umstand, dass der Be- schuldigte keine Unterstützungsbeiträge an seine Ex-Frau leistet, nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO. Folglich wird der von der Vorinstanz diesbezüglich gewährte Abzug von 15 % in Anwendung des Ver- schlechterungsverbots auch oberinstanzlich berücksichtigt, ebenso wie der Pau- schalabzug von 20 % und die praxisgemässen Abzüge für die Kinder des Beschul- digten. Nach dem Gesagten resultiert eine (abgerundete) Tagessatzhöhe von CHF 80.00.
20 Somit ist der Beschuldigte zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 75 Ta- gessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 6'000.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. IV. Landesverweisung Die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Landesverweisung von fünf Jahren ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). V. Widerruf Der Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Alt- stätten vom 5. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzugs samt Auferlegung der Kosten für das Widerrufsverfahren an den Beschuldigten ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). VI. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten 11.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 8'764.35. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Folglich wer- den die vorinstanzlichen Verfahrenskosten bestätigt und angesichts der rechtskräf- tigen Schuldsprüche dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 11.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Vorliegend beantragte der Beschuldigte seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu CHF 60.00, aus- machend CHF 2'400.00. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend
21 CHF 4'500.00. Zumal der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 6'000.00, verurteilt wurde, gilt die Generalstaatsanwaltschaft als obsiegend. Entsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 12. Entschädigung 12.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungs- pflicht an den Kanton vor. 12.2 Erste Instanz Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 27. März 2023 (pag. 706 ff.) auf insgesamt CHF 14'216.40 festgesetzt. Daran ist nichts auszusetzen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 14'216.40. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'446.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 12.3 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 3. Mai 2024 (pag. 858 ff.) ein amtliches Honorar von CHF 3'765.15 geltend, basierend auf ei- nem Zeitaufwand von 17.25 Stunden zu CHF 200.00 (zzgl. Auslagen und Mwst.). Die Kammer erachtet dies als überhöht. Namentlich fällt auf, dass für die Positio- nen «Arbeiten Berufungsanmeldung», «AS Urteilsbegründung und E-Mail an Klient; Frist Berufungserklärung», «AS Unterlagen; Berufungserklärung an OGer SK BE» ein Gesamtaufwand von 4 Stunden und für die Redaktion der Berufungsbegrün- dung samt erneutem Studium der Unterlagen und der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung ein zusätzlicher Aufwand von 7 Stunden geltend gemacht wird. Die vor- instanzliche Urteilsbegründung umfasst indes bloss 39 Seiten und der Beschuldigte wurde bereits im Vorverfahren durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt, womit dieser bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren über umfassende Fallkenntnisse verfügte. Zudem handelt es sich bei der Berufungsanmeldung um ein einseitiges
22 Standardschreiben und die Berufungserklärung umfasst ohne Rubrum ebenfalls bloss eine Seite mit den Anträgen. Die Berufungsbegründung umfasst sodann oh- ne Rubrum und Anträge – welche bereits in der Berufungserklärung enthalten wa- ren – fünf Seiten, wobei zunächst auf einer Seite das Formelle zusammengefasst wurde. Die Kammer erachtet für die genannten Positionen einen Gesamtaufwand von 7 Stunden als ausreichend, weshalb der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand für das vergangene Jahr um 1 Stunde und derjenige für das laufende Jahr um 3 Stunden gekürzt wird. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 2'901.15 (inkl. Ausla- gen und Mwst.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 13. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen über die zur Vernichtung einzuziehenden Betäu- bungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Gegenstände (Ziff. V.1 des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs), den als Beweismittel bei den Akten verbleibenden Notiz- zettel (Ass. 0.4; Ziff. V.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), den einzuziehen- den Geldbetrag von CHF 2'400.00 (Ziff. V.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie über die Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge (Ziff. V.4 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). 14. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechts- kraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfah- ren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA- ProfilG; SR 363]).
23 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom
27. März 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung 1.1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen von Juli bis anfangs August 2020 durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 68 Gramm (46.9 Gramm Kokain-Hydrochlorid) der am 12. Au- gust 2020 transportierten 93 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer; 1.2. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in C.________, D.________ und anderswo 1.2.1. von Juni 2020 bis 3. August 2020 durch Verkauf von 7.5 Platten (ca. 700 Gramm Haschisch) an E.________ («F.________»); 1.2.2. von ca. April 2020 bis 12. August 2020 durch Anstaltentreffen zum Ver- kauf von 765 Gramm der am 12. August 2020 transportierten 885 Gramm Haschisch an unbekannte Abnehmer; 1.3. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihu- ana, angeblich begangen von anfangs Juni 2020 bis 11. August 2020 in D.________; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen 2.1.1. am 22. April 2020 in G.________ durch Verkauf von 30 Gramm Kokain- gemisch (20 Gramm Kokain-Base) an «H.________»; 2.1.2. am 12. Juni 2020 durch Anbieten von 62 Gramm Kokaingemisch (40 Gramm Kokain-Base) an I.________ («J.________»); 2.1.3. am 2. Juli 2020 durch Vermittlung von K.________ («L.________») an einen Kokainlieferanten, damit dieser 20 Gramm Kokaingemisch (13 Gramm Kokain-Base) kaufen konnte;
24 2.1.4. von Juli 2020 bis 12. August 2020 durch Verkauf von 12 Gramm Kokain- gemisch (8 Gramm Kokain-Base) an M.________; 2.1.5. von Juli 2020 bis anfangs August 2020 durch Erwerb und Transport (am
12. August 2020) von 93 Gramm Kokaingemisch (66.6 Gramm Kokain- Hydrochlorid) und Ansaltentreffen zum Verkauf von 20 Gramm dieses Kokaingemischs (15 Gramm Kokain-Hydrochlorid) an N.________ in O.________ und 5 Gramm dieses Kokaingemischs (4.7 Gramm Kokain- Hydrochlorid) an P.________; 2.2. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in C.________ und D.________ 2.2.1. von Juni 2020 bis 3. August 2020 durch Erwerb und Verkauf von 500 Gramm Haschisch an unbekannte Abnehmer; 2.2.2. von ca. April 2020 bis 12. August 2020 durch Erwerb und Transport von 885 Gramm Haschisch (Platten à je 95 Gramm) und Anstaltentreffen zum Verkauf von mindestens 20 Gramm dieses Haschischs an P.________ und mindestens 100 Gramm dieses Haschischs an Q.________; 2.3. des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, begangen am 12. Au- gust 2020 auf der Strecke Zürich – C.________; 2.4. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain und Haschsich von anfangs Juni 2020 bis 11. August 2020 in D.________; 3. A.________ gestützt auf Ziff. I.2.4 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungs- busse von CHF 250.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage; 4. A.________ gestützt auf Ziff. I.2.1 hiervor verurteilt wurde zu einer Landesverwei- sung von 5 Jahren; 5. der A.________ mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Voll- zug widerrufen wurde und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren A.________ auferlegt wurden; 6. die folgenden Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen werden: - 9 Platten Haschisch à ca. 95 Gramm (Ass. 101) - 102.9 Gramm Kokain (Ass. 102) - 2.8 Gramm Kokain (Ass. 104.1) - 2.9 Gramm Kokain und 4 Kokain-Zwiebeln à 0.7 Gramm (Ass. 104.2) - 9.6 Gramm Kokain (Ass. 104.3) - 15.8 Gramm Streckmittel (Ass. 104.4)
25 - 1 Mobiltelefon Huawei (sichergestellt aus Effekten des Beschuldigten) - 1 Grammwaage mit Kokainrückständen (Ass. 103) - 1 Messer/Verpackungsmaterial aus Couvert mit Kokainanhaftungen (Ass. 104) - div. Packungen Medikamente (Steroide; Ass. 106) 7. der Notizzettel (Ass. 04) als Beweismittel bei den Akten verbleibt; 8. der sichergestellte Geldbetrag von total CHF 2'400.00 (Ass. 101 und 102) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingezogen wird; 9. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'200.00 in der Höhe von CHF 250.00 zur Deckung der Busse und in der Höhe von CHF 950.00 zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet wird. II. A.________ wird gestützt auf Ziff. I.2.1, I.2.2 und I.2.3 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, 19 Abs. 3 Bst. a (a)BetmG 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. b SVG 2 Abs. 1 und 2 Bst. a VRV 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt:
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 von der Anschuldigung des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich men- genmässig qualifiziert begangen von Juli bis anfangs August 2020 durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 68 Gramm (46,9 Gramm Kokain-Hydrochlorid), der am 12.08.2020 transportierten 93 Gramm Kokaingemisch, an unbekannte Abnehmer;
E. 1.1 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen von Juli bis anfangs August 2020 durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 68 Gramm (46.9 Gramm Kokain-Hydrochlorid) der am 12. Au- gust 2020 transportierten 93 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer;
E. 1.2 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in C.________, D.________ und anderswo
E. 1.2.1 von Juni 2020 bis 3. August 2020 durch Verkauf von 7.5 Platten (ca. 700 Gramm Haschisch) an E.________ («F.________»);
E. 1.2.2 von ca. April 2020 bis 12. August 2020 durch Anstaltentreffen zum Ver- kauf von 765 Gramm der am 12. August 2020 transportierten 885 Gramm Haschisch an unbekannte Abnehmer;
E. 1.3 der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihu- ana, angeblich begangen von anfangs Juni 2020 bis 11. August 2020 in D.________; 2. A.________ schuldig erklärt wurde
E. 1.4 des Widerrufs gemäss Ziff. III. 1. + 2. erstinstanzliches Urteilsdispositivs;
E. 1.5 der weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V. 1.-4. erstinstanzliches Urteilsdispositivs. 2. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen:
E. 2 von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in C.________, D.________ und anderswo
E. 2.1 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen
E. 2.1.1 am 22. April 2020 in G.________ durch Verkauf von 30 Gramm Kokain- gemisch (20 Gramm Kokain-Base) an «H.________»;
E. 2.1.2 am 12. Juni 2020 durch Anbieten von 62 Gramm Kokaingemisch (40 Gramm Kokain-Base) an I.________ («J.________»);
E. 2.1.3 am 2. Juli 2020 durch Vermittlung von K.________ («L.________») an einen Kokainlieferanten, damit dieser 20 Gramm Kokaingemisch (13 Gramm Kokain-Base) kaufen konnte;
24
E. 2.1.4 von Juli 2020 bis 12. August 2020 durch Verkauf von 12 Gramm Kokain- gemisch (8 Gramm Kokain-Base) an M.________;
E. 2.1.5 von Juli 2020 bis anfangs August 2020 durch Erwerb und Transport (am
12. August 2020) von 93 Gramm Kokaingemisch (66.6 Gramm Kokain- Hydrochlorid) und Ansaltentreffen zum Verkauf von 20 Gramm dieses Kokaingemischs (15 Gramm Kokain-Hydrochlorid) an N.________ in O.________ und 5 Gramm dieses Kokaingemischs (4.7 Gramm Kokain- Hydrochlorid) an P.________;
E. 2.2 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in C.________ und D.________
E. 2.2.1 von Juni 2020 bis 3. August 2020 durch Erwerb und Verkauf von 500 Gramm Haschisch an unbekannte Abnehmer;
E. 2.2.2 von ca. April 2020 bis 12. August 2020 durch Erwerb und Transport von 885 Gramm Haschisch (Platten à je 95 Gramm) und Anstaltentreffen zum Verkauf von mindestens 20 Gramm dieses Haschischs an P.________ und mindestens 100 Gramm dieses Haschischs an Q.________;
E. 2.3 des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, begangen am 12. Au- gust 2020 auf der Strecke Zürich – C.________;
E. 2.4 der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain und Haschsich von anfangs Juni 2020 bis 11. August 2020 in D.________; 3. A.________ gestützt auf Ziff. I.2.4 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungs- busse von CHF 250.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage; 4. A.________ gestützt auf Ziff. I.2.1 hiervor verurteilt wurde zu einer Landesverwei- sung von 5 Jahren; 5. der A.________ mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Voll- zug widerrufen wurde und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren A.________ auferlegt wurden; 6. die folgenden Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen werden: - 9 Platten Haschisch à ca. 95 Gramm (Ass. 101) - 102.9 Gramm Kokain (Ass. 102) -
E. 2.8 Gramm Kokain (Ass. 104.1) -
E. 2.9 Gramm Kokain und 4 Kokain-Zwiebeln à 0.7 Gramm (Ass. 104.2) -
E. 3 des Führens eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 12.08.2020 auf der Strecke Zürich - C.________;
E. 4 Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
E. 5 Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'750.00 und Aus- lagen von CHF 3'014.35, insgesamt bestimmt auf CHF 8'764.35. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8'164.35. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 05.09.2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.
4 IV. [amtliche Entschädigung] V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende beschlagnahmte Drogen, Drogenutensilien und Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): -
E. 9 den, ohnehin im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen
sein wird (vgl. E. III.9.1 hiernach).
Bezüglich dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz führte die Vorinstanz
aus, von April 2020 bis 13. August 2020 [recte: 12. August 2020] habe der Be-
schuldigte mit Haschisch gehandelt, wobei auch diesbezüglich von einer Hand-
lungseinheit auszugehen sei. Der Beschuldigte habe 500 Gramm Haschisch er-
worben und dieses an unbekannte Abnehmer verkauft. Zudem habe er 885 Gramm
Haschisch erworben und transportiert, weiter habe er Anstalten zum Verkauf von
insgesamt 120 Gramm Haschisch getroffen. Zumal der Beschuldigte auch wissent-
lich und willentlich gehandelt habe, sei er nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu
sprechen (pag. 742 f., S. 16 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Sodann führte die Vorinstanz betreffend Vergehen gegen das Strassenverkehrsge-
setz aus, der Beschuldigte habe am 12. August 2020 vorsätzlich auf der Strecke
von Zürich bis C.________ einen Personenwagen unter Einfluss des Wirkstoffs
Kokain von mindestens 17.5 µg/L gelenkt, weshalb er des Führens eines Fahr-
zeugs in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrs-
gesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig zu sprechen sei (pag. 743, S. 17 der vor-
instanzlichen Urteilsbegründung).
III.
Strafzumessung
6.
Anwendbares Recht
Mit dem per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Harmonisie-
rung der Strafrahmen (AS 2023 259) wurde Art. 19 Abs. 2 BetmG dahingehend re-
vidiert, als die Freiheitsstrafe (die nach wie vor nicht unter einem Jahr betragen
kann) nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Beschuldigte
beging die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeit-
punkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Be-
schuldigten milder. Von der Möglichkeit einer kumulativen Geldstrafe wäre vorlie-
gend nicht Gebrauch gemacht worden, sodass im konkreten Fall geltendes Recht
für den Beschuldigten nicht milder ist. Folglich gelangt Art. 19 Abs. 2 aBetmG in
seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung.
7.
Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben,
darauf wird verwiesen (pag. 744 f.; S. 18 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung).
Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer das Verschlechterungsverbot
nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insge-
samt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in
der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten
eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das
E. 9.1 Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungs- verbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a aBetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmäs- sig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte in der
E. 9.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem eigennützigen und egoistischen Ziel, mit dem Kokainhandel einen Teil seines eigenen Betäubungsmit- telkonsums zu finanzieren (pag. 295 Z. 393; pag. 296 Z. 437; pag. 695 Z. 2 ff.). Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich dies neutral aus.
12 Hinsichtlich der Vermeidbarkeit legte die Vorinstanz zutreffend dar, dass der Be- schuldigte zwar selber Betäubungsmittel konsumierte, jedoch keine Hinweise für eine starke Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegen, und er zudem einen Job hatte, der ihm ein legales Einkommen garantierte (pag. 747, S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt sind somit weder innere noch äussere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Die Tat wäre somit ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich indes ebenfalls neutral auswirkt. Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten.
E. 9.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen von einem leichten Tatverschulden auszuge- hen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tat- verschulden des Beschuldigten angemessen.
E. 9.4 Täterkomponenten
E. 9.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist Spanischer Staatsangehöriger (vgl. pag. 812) und lebt seit 2011 in der Schweiz (pag. 689 Z. 44 f.). Dem Leumundsbericht vom 21. Dezem- ber 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte zwei Kinder hat, wobei seine Tochter mit ihm in D.________ und sein Sohn bei der Mutter in Spanien wohnt. Der Beschuldigte absolvierte in Spanien die obligatorische Schule und anschliessend eine Lehre als Elektriker und später als Gipser. Seit er in der Schweiz ist, hat er gemäss eigenen Angaben für vier bis fünf verschiedene Temporärbüros auf der Baustelle gearbeitet. Aktuell arbeite er für die U.________ AG in D.________. Sein Monatslohn betrage ca. CHF 5'500.00 bis CHF 6'000.00 (pag. 802 f.). Im Betrei- bungsregisterauszug des Beschuldigten vom 29. November 2023 sind keine offe- nen Betreibungen und keine Verlustscheine verzeichnet (vgl. pag. 806 ff.). Diese Umstände wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 5. September 2019 verurteilt wegen Fahren- lassens ohne Haftpflichtversicherung und Nichtabgabe von ungültigen oder entzo- genen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (pag. 812 f.). Nach ständiger und aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), was keiner un- zulässigen Doppelbestrafung gleichkommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2 und 6B_1363/2019 vom 19. Novem- ber 2020 E. 2.4.3). Zumal es sich um keine einschlägige Vorstrafe handelt, fällt diese an dieser Stelle jedoch bloss unwesentlich ins Gewicht.
E. 9.4.2 Nachtatverhalten Die Vorinstanz führte unter diesem Titel aus, das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tat sei neutral zu werten. Da sein Geständnis das Verfahren nicht merklich vereinfacht und er die Vorhalte am Anfang bestritten habe, könne ihm diesbezüglich nur eine geringe Strafminderung von zwei Monaten gewährt werden (pag. 748, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
E. 9.4.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, wes- halb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Einklang mit der Vorinstanz als neutral zu werten ist.
E. 9.4.4 Fazit zu den Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten strafmindernd aus. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 17 Monate.
E. 9.5 Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der Untersuchungshaft Zusammengefasst erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 17 Mo- naten als angemessen. In Beachtung des Verschlechterungsverbots resultiert in- des eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 749, S. 23 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung), sind dem Beschuldigten 91 Tage Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 10. Strafzumessung betreffend Geldstrafe
E. 9.6 Gramm Kokain (Ass. 104.3) -
E. 10 Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und
nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
8.
Strafrahmen, Strafart und Methodik
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart, zum Strafrahmen der zu beurteilen-
den Delikte sowie zur Anwendung des Asperationsprinzips sind zutreffend, darauf
wird verwiesen (pag. 745, S. 19 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Demnach ist für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2
Bst. a aBetmG eine Freiheitsstrafe auszusprechen, während für die Widerhandlun-
gen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG bereits aufgrund des
Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe in Betracht kommt. Die Einsatzstrafe
für die Geldstrafe ist in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 749, S. 23 der vor-
instanzlichen Urteilsbegründung) für den Schuldspruch wegen Führens eines Fahr-
zeugs in fahrunfähigem Zustand als konkret schwerstes Delikt zu bestimmen. An-
schliessend ist die Strafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
asperieren.
Betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bildet jeweils die
Betäubungsmittelmenge Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des ge-
schützten Rechtsguts. Zur Bestimmung des Einstiegsstrafmasses im Bereich des
Betäubungsmittelhandels bestehen verschiedene Modelle, welche als Orientie-
rungshilfe herangezogen werden können. Bereits mehrfach bestätigte das Bundes-
gericht, dass Gerichte in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse als blos-
se Orientierungshilfe heranziehen können, diese für Strafgerichte jedoch in keiner
Weise bindend sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021
E. 4.2 und 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2). Die Gerichte sind demnach
nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet. Sodann sehen die Richtli-
nien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) für gewisse Deliktskategorien nor-
mierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können
jedoch ebenfalls als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3).
9.
Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe (qualifizierte Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz)
E. 10.1 Bestimmung der Einsatzstrafe (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisie- rung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient wie Art. 90 SVG dem Schutz der Verkehrsordnung als solche. Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Stras- senbenützer sowie deren Eigentum geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Die VBRS- Richtlinien sehen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand / Fahren unter Medika- menteneinfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) eine Strafe ab 25 Strafeinheiten bei ei- ner Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor, sofern der Sachverhalt verschuldensmässig dem «Norm-Sachverhalt» bei Fahren in angetrunkenem Zu-
E. 10.2 Asperation für die (einfache) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte erwarb und veräusserte von Juni 2020 bis 3. August 2020 500 Gramm Haschisch. Zudem erwarb und beförderte er von ca. April 2020 bis
12. August 2020 885 Gramm Haschisch und traf Anstalten zur Veräusserung von mindestens 120 Gramm dieses Haschischs. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Handel mit einem bis zwei Kilogramm Haschisch eine Strafe von 30 bis 45 Straf- einheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 26). Unter dem Titel des Ausmasses des ver- schuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erachtet die Kammer eine Einstiegsstrafe von 35 Strafeinheiten als angemessen. Bezüglich 120 Gramm Haschisch blieb es beim Anstaltentreffen zur Veräusserung, was sich mit Blick auf die Gesamtmenge der Betäubungsmittel und der Anzahl der Strafeinheiten der Einstiegstrafe nur unwesentlich auswirkt. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (pag. 751, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung) festzuhalten, dass der Beschuldigte selber auch Haschisch konsumierte und somit um die Gefahr einer Abhängigkeit wusste, wobei er nicht besonders pro- fessionell vorging. Die Kammer wertet die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns als neutral.
E. 10.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe von 85 Strafeinheiten.
E. 10.4 Täterkomponenten Bezüglich Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie Strafempfindlichkeit kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. III.9.4.1 und III.9.4.3 hiervor verwiesen werden. Bezüglich Nachtatverhalten kann ebenfalls weitgehend auf die Ausführungen in E. III.9.4.2 verwiesen werden, insbesondere was das Aussageverhalten des Be- schuldigten zu seinem Handel mit Haschisch anbelangt. Auch diesbezüglich wollte er zunächst nichts von einer über den Konsum hinausgehenden Rolle wissen und zeigte sich erst mit der Zeit und wohl angesichts der erdrückenden Beweislage all- mählich kooperativ und zunehmend geständig, wobei er hinsichtlich Ziff. II.2.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung angab, von der Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein, damit er das bestätige. Er wolle nicht darüber diskutieren, wenn das so stehe, dann werde es so sein, er könne sich aber nicht genau erinnern (pag. 693 Z. 37 ff.). Lediglich den Sachverhalt nach Ziff. II.2.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs bestätigte er vorbehaltlos als richtig (pag. 694 Z. 1 ff.). Was die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz anbelangt, ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschul- digte anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2020 der Durchführung eines Drogenschnelltests zustimmte (pag. 216 Z. 234 f.) und von sich aus eingestand, am Vortag resp. zwei Tage zuvor Kokain und vor ein oder zwei Monaten Haschisch konsumiert zu haben (pag. 217 Z. 238), wobei ein Betäubungsmittel-Vortest zu die- sem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt worden war (vgl. pag. 156). Als Grund für die anschliessend angeordnete Blutentnahme wurde angegeben, der Beschuldigte habe den Konsum von Kokain und Haschisch anlässlich seiner Einvernahme zu- gegeben (pag. 156). Die durchgeführten Untersuchungen bestätigten dann die Fahrunfähigkeit aufgrund von Betäubungsmittelkonsum (pag. 161). Zumal die Aus- sagen des Beschuldigten demnach (mit-)ausschlaggebend gewesen sein dürften für die Anordnung einer Blutentnahme, ist die Strafe unter dem Titel des Nachtat- verhaltens entsprechend leicht zu mindern. Die Kammer erachtet insgesamt eine Reduktion um 10 Strafeinheiten auf 75 Strafeinheiten als angemessen.
E. 10.5 Konkretes Strafmass, Vollzugsform und Tagessatzhöhe
Zusammenfassend resultiert für die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge-
setz eine Strafe von 75 Strafeinheiten.
Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Strafe für die Vergehen
als Geldstrafe auszusprechen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Zumal
der dem Beschuldigten mit Urteil des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. Sep-
tember 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte be-
dingte Vollzug durch die Vorinstanz widerrufen worden ist, erscheint es der Kam-
mer in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 752, S. 26 des vorinstanzlichen Urteilsdis-
positivs) gerechtfertigt, auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse zu verzich-
ten. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens
CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na-
mentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB).
Die Vorinstanz ging aufgrund der damaligen Angaben des Beschuldigten, wonach
er derzeit arbeitslos sei und monatlich CHF 4'000.00 Arbeitslosengeld erhalte, von
einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 aus und gewährte dem
Beschuldigten praxisgemäss einen Pauschalabzug von 20 % sowie Abzüge von
15 % für die Ehegattin und das erste Kind bzw. 12.5 % für das zweite Kind, was ei-
ne Tagessatzhöhe von CHF 60.00 ergab (pag. 751, S. 25 der vorinstanzlichen Ur-
teilsbegründung).
Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte nunmehr wieder angestellt und
verdient aktuell etwa CHF 5'500.00 bis CHF 6'000.00 netto pro Monat und bezahlt
seiner Ex-Frau monatlich € 500.00 für seinen in Spanien lebenden Sohn, wohinge-
gen er für seine Ex-Frau nichts bezahlen muss. Sodann kommt er für den Unterhalt
seiner bei ihm lebenden Tochter auf, schuldet seinem Schwiegervater € 2'000.00
und hat ein Sparkonto sowie ein Haus in Spanien (pag. 803).
Wie bereits erwähnt, ist die Kammer bei einer Verbesserung der finanziellen Ver-
hältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes
nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (E. I.5 hiervor), weshalb der Be-
rechnung des Tagessatzes das aktuelle Nettoeinkommen von CHF 5'500.00 zu-
grunde zu legen ist. Demgegenüber handelt es sich beim Umstand, dass der Be-
schuldigte keine Unterstützungsbeiträge an seine Ex-Frau leistet, nicht um eine
neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO. Folglich wird der von der
Vorinstanz diesbezüglich gewährte Abzug von 15 % in Anwendung des Ver-
schlechterungsverbots auch oberinstanzlich berücksichtigt, ebenso wie der Pau-
schalabzug von 20 % und die praxisgemässen Abzüge für die Kinder des Beschul-
digten. Nach dem Gesagten resultiert eine (abgerundete) Tagessatzhöhe von
CHF 80.00.
E. 11 Zeit von April bis August 2020 von gesamthaft 147.6 Gramm reinem Kokain 66.6 Gramm erworben und befördert, 40 Gramm zum Verkauf angeboten,
E. 11.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 8'764.35. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Folglich wer- den die vorinstanzlichen Verfahrenskosten bestätigt und angesichts der rechtskräf- tigen Schuldsprüche dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
E. 11.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Vorliegend beantragte der Beschuldigte seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu CHF 60.00, aus- machend CHF 2'400.00. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend
E. 13 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche
Berücksichtigung seines Geständnisses bei der Strafzumessung, welche seiner
Ansicht nach zu gering ausgefallen ist. Im Wesentlichen brachte er vor, es sei nicht
relevant, ob er bei der Polizei einzelne Tatvorwürfe bestritten habe, zumal er an-
schliessend ein vollumfängliches Geständnis abgelegt habe. Anlässlich der dele-
gierten Einvernahme vom 7. Oktober 2020 habe er wahrheitsgemäss und umfas-
send Auskunft gegeben, sei in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
umfänglich geständig gewesen und habe damit erheblich zur Vereinfachung und
Verkürzung des Verfahrens beigetragen. Das Geständnis sei mit Einsicht in das
begangene Unrecht erfolgt und lasse auf Reue schliessen. Er sei nicht erst auf-
grund einer erdrückenden Beweislage geständig worden, was die Vorinstanz zu
Recht auch nicht behaupte. Ohne sein Geständnis wäre zudem der Nachweis über
den Betäubungsmittelumfang durch die Staatsanwaltschaft nicht zu führen gewe-
sen, das Verfahren hätte sich diesbezüglich schwieriger und langwieriger gestaltet.
Er sei umgehend nach dem Geständnis aus der Untersuchungshaft entlassen wor-
den, was gerade zeige, dass er Wesentliches zur Tataufdeckung beigetragen und
das Verfahren beschleunigt habe. Damit sei hinreichend dargelegt, dass sein Ge-
ständnis sehr wohl einen wesentlichen Einfluss auf die Dauer des Verfahren ge-
habt und die Tataufdeckung wesentlich erleichtert habe. Es dränge sich eine stär-
kere rechtliche Gewichtung des Geständnisses auf. Zudem sei der Vorinstanz be-
treffend die Begründung des Geständnisrabatts eine Gehörsverletzung vorzuwer-
fen, da der Beschuldigte schlicht nicht wisse, weshalb sein Geständnis bei der Ta-
taufdeckung nicht geholfen haben soll (pag. 831 ff.; pag. 847 f.).
Diesen Vorbringen hielt die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst entge-
gen, der Beschuldigten habe die Vorwürfe nicht einfach so, ohne Vorhalt von Be-
weisen, von sich aus eingestanden. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten,
dass er die Vorwürfe sowohl bei der Einvernahme vom 12. August 2020 als auch
bei der Hafteröffnung am 13. August 2020 und der Einvernahme vom 16. Septem-
ber 2020 bestritten habe. Auch bei der Befragung vom 7. Oktober 2020 habe er
kein Geständnis von sich aus abgelegt, sondern jeweils erst auf mehrfaches Nach-
fragen und auf Vorhalt anderer Aussagen und diverser Chats. Es könne also keine
Rede davon sein, dass der Beschuldigte von sich aus ein umfassendes Geständnis
abgelegt habe. Er habe immer dann etwas zugegeben, wenn ihm entsprechende
Beweise vorgehalten worden seien. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen
festhalte, das Geständnis des Beschuldigten habe das Verfahren nicht merklich
vereinfacht und er habe die Vorhalte zu Beginn bestritten, womit sein Geständnis
nur im Umfang von zwei Monaten strafmindernd berücksichtigt werden könne, sei
dies nicht zu beanstanden, weshalb die ausgesprochene Freiheitsstrafe angemes-
sen erscheine (pag. 840).
Aus Sicht der Kammer ist bezüglich des Geständnisses des Beschuldigten auszu-
führen was folgt:
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat-
verhaltens zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in
das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur
Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202
E. 14 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die be-
schuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig gewor-
den, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts
6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3 und 6B_1388/2021 vom 3. März 2022
E. 1.3.2). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den ver-
schiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt (siehe zum gesamten Ab-
schnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1).
Der Beschuldigte wurde am 12. August 2020 im Rahmen einer Verkehrskontrolle
von der Polizei angehalten. Bei der Durchsicht seines Fahrzeugs kamen neun Ha-
schischplatten sowie ein Sack mit 102.9 Gramm weissem Pulver zum Vorschein
(pag. 62 f.). Gleichentags wurde der Beschuldigte polizeilich einvernommen. Er gab
von sich aus zu Protokoll, er habe Drogen zum Eigenkonsum im Wagen gehabt
(pag. 212 Z. 36), und bestätigte anschliessend mehrfach, Betäubungsmittel zu
konsumieren (siehe bspw. pag. 216 Z. 226 f. und Z. 231 f.). Weiter räumte der Be-
schuldigte zwar von sich aus ein, dass es sich beim sichergestellten weissen Pul-
ver um Kokain handle (pag. 217 Z. 282), was jedoch auch durch die Auswertung
des Pulvers ohne Weiteres abgeklärt und bestätigt werden konnte (vgl. pag. 138).
Das Geständnis des Beschuldigten, wonach es sich beim weissen Pulver um Ko-
kain handle, hat die Strafverfolgung somit nicht erleichtert. Sodann bestritt der Be-
schuldigte anlässlich dieser Einvernahme, mit Betäubungsmitteln zu handeln, er
habe damit nichts zu tun (pag. 219 Z. 340 ff. und Z. 345). Anlässlich der Hafteröff-
nung vom 13. August 2020 bestätigte der Beschuldigte zwar, am Vortag
100 Gramm Kokaingemisch und neun Haschischplatten transportiert zu haben
(pag. 224 Z. 95 ff.), was angesichts der Anhaltung des Beschuldigten und Sicher-
stellung der Betäubungsmittel jedoch bereits bekannt war. Auch anlässlich dieser
Einvernahme gab der Beschuldigte durchwegs an, die Betäubungsmittel bloss zum
Eigenkonsum dabeigehabt zu haben (siehe bspw. pag. 224 Z. 104). Seine wider-
sprüchlichen Aussagen, wonach er auf dem Weg in die Ferien nach Spanien ge-
wesen sei, wo er die Betäubungsmittel hätte konsumieren wollen, deckten sich je-
doch keineswegs mit der Beweislage (vgl. pag. 224 ff.). Entsprechend räumte der
Beschuldigte dann an der Einvernahme vom 16. September 2023 ein, am Tag der
Anhaltung doch nicht in Richtung Spanien unterwegs gewesen zu sein (pag. 231
Z. 44). Konfrontiert mit diversen Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung
vom 14. August 2020 gab er bspw. bezüglich der Grammwaage mit Rückständen
von Kokain an, diese habe er zum Nachwiegen gekauft, weil er oftmals «beschis-
sen» worden sei (pag. 233 Z. 144 ff.). Bezüglich des sichergestellten Kokains be-
hauptete der Beschuldigte abermals, das sei alles nur für den Eigenkonsum gewe-
sen (pag. 233 f. Z. 148 ff.; pag. 237 Z. 333 f.; pag. 239 Z. 364). Auf die weiteren
Fragen (bspw. nach dem Treffen mit «V.________» und dem blonden Spanier, was
er am 12. August 2020 in O.________ habe machen wollen, wer N.________ sei)
gab der Beschuldigte diverse ausweichende Antworten (bspw. er habe bei
«V.________» Arbeitskleidung abgeholt, das Treffen mit dem blonden Spanier sa-
ge ihm nichts, in O.________ habe er sich einfach von seinem Kollegen verab-
schieden wollen, N.________ sei einfach ein Freund [pag. 236 f. Z. 287 ff.]). Auf
Frage, welche Rolle er im Betäubungsmittelgeschäft ausübe, antwortete der Be-
E. 15 schuldigte, seine einzige Rolle sei als Konsument. Er habe keine Rolle, weil er
nichts verkaufe (pag. 241 Z. 462 ff.).
Am 7. Oktober 2020 erklärte der Beschuldigte dann zu Beginn der Einvernahme, er
werde die Wahrheit sagen, damit er das Problem hinter sich lassen könne
(pag. 260 Z. 37 f.). Auf Frage, welche Menge Drogen er an M.________ übergeben
habe, gab er dann aber sogleich an, er habe diesem keine Drogen gegeben
(pag. 260 f. Z. 48 ff.). Erst auf weiteres Nachfragen und Vorhalt von Nachrichten
räumte der Beschuldigte ein, wenn er M.________ etwas gegeben habe, habe die-
ser ihm Geld gegeben für seine Kosten (pag. 261 Z. 73 f.). Die Polizei rechnete ihm
vor, dass sie von 12 Gramm Kokain ausgehe, was der Beschuldigte als ungefähr
möglich taxierte (vgl. pag. 261 Z. 88 ff.). Weiter wurde ihm vorgehalten, den Ermitt-
lungen zu Folge habe es sich bei der Fahrt vom 12. August 2020 um einen Drogen-
transport gehandelt, was der Beschuldigte dann bestätigte (pag. 262 Z. 108 ff.). Er
habe einfach 20 Gramm Kokain an N.________ verkaufen wollen (pag. 262 Z. 114
ff.). Erst auf Vorhalt einer Audioaufnahme und mehrfaches Nachfragen gab der Be-
schuldigte dann weiter zu, dass auch P.________ vielleicht 5 Gramm Drogen habe
kaufen wollen (vgl. pag. 262 f. Z. 149 ff.). Bezüglich die Schuldsprüche nach
Ziff. II.1.4 und II.1.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs gab der Beschuldigte
den wesentlichen Sachverhalt folglich erst auf mehrfaches Nachfragen und nach
Vorhalt der entsprechenden Beweise zu, weshalb sein Geständnis diesbezüglich
kaum ins Gewicht fällt – zu Gute zu halten ist ihm einzig, dass er mehr oder weni-
ger konkrete Angaben zu den veräusserten oder zu veräussernden Betäubungsmit-
telmengen machte. Sodann trug der Beschuldigte nicht zur Aufklärung des Sach-
verhalts nach Ziff. II.1.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs bei, zumal er
zunächst verneinte, dass «H.________» ein Abnehmer von ihm sei (pag. 263
Z. 199 ff.), dann auf Vorhalt von Beweisen meinte, er hätte ihm nur ein- oder zwei-
mal ein oder zwei Gramm Drogen verkauft und erst nach Vorhalt des Chatverlaufs
mit «H.________» letztendlich bestätigte, dass er diesem 30 Gramm Kokain ver-
kauft habe (pag. 264 Z. 203 ff.). Das Gesagte gilt auch bezüglich des Sachverhalts
nach Ziff. II.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, zumal der Beschuldigte sich
zuerst unwissend zeigte und erst auf Vorhalt der Aufnahme des Kokains auf der
Waage bestätigte, dieses «J.________» zum Verkauf angeboten zu haben, wobei
die Grammangaben den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt gewesen waren
(vgl. pag. 266 ff. Z. 335 ff.). Letztlich ging der rechtserhebliche Sachverhalt bezüg-
lich Ziff. II.1.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ebenfalls weitgehend aus der
Mobiltelefonauswertung hervor, wobei der Beschuldigte auf Vorhalt der Beweise
lediglich bestätigte, dass es um die Vermittlung von 20 Gramm Kokain gegangen
sei (pag. 268 f. Z. 441 ff.).
Zusammengefasst hat der Beschuldigte die Vorwürfe während den ersten drei Ein-
vernahmen stets bestritten und durchgehend behauptet, bloss als Konsument mit
Betäubungsmitteln in Kontakt zu stehen. Er zeigte sich somit keineswegs geständig
oder einsichtig. Zwar räumte er bezüglich des in seinem Fahrzeug sichergestellten
weissen Pulvers von sich aus ein, dass es sich dabei um Kokain handelte, was je-
doch unabhängig von seinem diesbezüglichen Geständnis ohnehin erstellt werden
konnte. Anlässlich der vierten Einvernahme vom 7. Oktober 2020 zeigte er sich
dann erst nach diversen Vorhalten und wohl auch aufgrund der erdrückenden Be-
E. 15.8 Gramm Streckmittel (Ass. 104.4)
25 - 1 Mobiltelefon Huawei (sichergestellt aus Effekten des Beschuldigten) - 1 Grammwaage mit Kokainrückständen (Ass. 103) - 1 Messer/Verpackungsmaterial aus Couvert mit Kokainanhaftungen (Ass. 104) - div. Packungen Medikamente (Steroide; Ass. 106) 7. der Notizzettel (Ass. 04) als Beweismittel bei den Akten verbleibt; 8. der sichergestellte Geldbetrag von total CHF 2'400.00 (Ass. 101 und 102) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingezogen wird; 9. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'200.00 in der Höhe von CHF 250.00 zur Deckung der Busse und in der Höhe von CHF 950.00 zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet wird. II. A.________ wird gestützt auf Ziff. I.2.1, I.2.2 und I.2.3 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, 19 Abs. 3 Bst. a (a)BetmG
E. 16 weislage allmählich kooperativ und zunehmend geständig. Nach dem Gesagten kann in Einklang mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft somit fest- gehalten werden, dass der Beschuldigte das Verfahren nicht merklich vereinfacht hat. Zumal seine Angaben teilweise zur Bestimmung der konkreten Betäubungsmit- telmenge beitrugen und er sich dann am 9. November 2020 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch geständig und einsichtig (vgl. pag. 289 ff.; pag. 691 ff.) sowie teilweise reuig zeigte (pag. 297 Z. 480 ff.), erachtet die Kammer dennoch eine Reduktion der Strafe um zwei Monate als angezeigt.
E. 17 stand entspricht. Bei erhöhtem Gefährdungspotential (insbesondere bei Fahrfeh- lern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr etc.) sehen die Richtlinien eine Strafe ab 50 Strafeinheiten bei einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 17). Auf der objektiven Seite gilt zu beachten, dass der Beschuldigte am 12. Au- gust 2020 unter dem Einfluss von Kokain einen Personenwagen auf der Strecke von Zürich bis C.________ lenkte, womit er eine Strecke von rund 150 Kilometern zurücklegte, was als längere Fahrt im Sinne der VBRS-Richtlinien zu bezeichnen ist. Zudem fuhr M.________ als Beifahrer mit. In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 750, S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) bestand folglich für zahl- reiche Verkehrsteilnehmer ein erhöhtes abstraktes Risiko eines Unfalls, wobei der Beschuldigte auch M.________ einer erhöhten Gefahr aussetzte. Die Kammer legt hierfür eine Einstiegsstrafe von 55 Strafeinheiten fest. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Grund für die Fahrt war, N.________ und P.________ Betäubungsmittel zu liefern. Es wäre für den Be- schuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, die Fahrt unter Kokaineinfluss zu vermeiden, zumal er entweder auf den Betäubungsmitteltransport oder auf den Ko- kainkonsum hätte verzichten können. Während sich das vorsätzliche Handeln so- wie die Vermeidbarkeit neutral auswirken, wertet die Kammer den verwerflichen Beweggrund, wonach die Fahrt dem Betäubungsmitteltransport diente, als leicht straferhöhend, weshalb die Einstiegsstrafe um fünf Strafeinheiten zu erhöhen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Ein- satzstrafe von 60 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten ange- messen.
E. 18 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggrün- den, was neutral zu gewichten ist. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit wird auf die Aus- führungen in E. III.9.2 hiervor verwiesen. Demnach wäre es dem Beschuldigte auch bezüglich dieser Tathandlung ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Insgesamt erscheint der Kammer eine Strafe von 35 Strafeinheiten als angemes- sen. Diese wird im Umfang von 25 Strafeinheiten auf die Einsatzstrafe asperiert.
E. 20 Somit ist der Beschuldigte zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 75 Ta- gessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 6'000.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. IV. Landesverweisung Die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Landesverweisung von fünf Jahren ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). V. Widerruf Der Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Alt- stätten vom 5. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzugs samt Auferlegung der Kosten für das Widerrufsverfahren an den Beschuldigten ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). VI. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten
E. 21 CHF 4'500.00. Zumal der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten
sowie zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend
CHF 6'000.00, verurteilt wurde, gilt die Generalstaatsanwaltschaft als obsiegend.
Entsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 dem
Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
12.
Entschädigung
12.1
Theoretische Grundlagen
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta-
rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei-
lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der
amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b)
der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol-
len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In
seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungs-
pflicht an den Kanton vor.
12.2
Erste Instanz
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt
B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss
der eingereichten Honorarnote vom 27. März 2023 (pag. 706 ff.) auf insgesamt
CHF 14'216.40 festgesetzt. Daran ist nichts auszusetzen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi-
gung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 14'216.40.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus-
gerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe-
renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend
CHF 3'446.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 aStPO).
12.3
Obere Instanz
Rechtsanwalt B.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 3. Mai 2024
(pag. 858 ff.) ein amtliches Honorar von CHF 3'765.15 geltend, basierend auf ei-
nem Zeitaufwand von 17.25 Stunden zu CHF 200.00 (zzgl. Auslagen und Mwst.).
Die Kammer erachtet dies als überhöht. Namentlich fällt auf, dass für die Positio-
nen «Arbeiten Berufungsanmeldung», «AS Urteilsbegründung und E-Mail an Klient;
Frist Berufungserklärung», «AS Unterlagen; Berufungserklärung an OGer SK BE»
ein Gesamtaufwand von 4 Stunden und für die Redaktion der Berufungsbegrün-
dung samt erneutem Studium der Unterlagen und der vorinstanzlichen Urteilsbe-
gründung ein zusätzlicher Aufwand von 7 Stunden geltend gemacht wird. Die vor-
instanzliche Urteilsbegründung umfasst indes bloss 39 Seiten und der Beschuldigte
wurde bereits im Vorverfahren durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt, womit
dieser bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren über umfassende Fallkenntnisse
verfügte. Zudem handelt es sich bei der Berufungsanmeldung um ein einseitiges
E. 22 Standardschreiben und die Berufungserklärung umfasst ohne Rubrum ebenfalls
bloss eine Seite mit den Anträgen. Die Berufungsbegründung umfasst sodann oh-
ne Rubrum und Anträge – welche bereits in der Berufungserklärung enthalten wa-
ren – fünf Seiten, wobei zunächst auf einer Seite das Formelle zusammengefasst
wurde. Die Kammer erachtet für die genannten Positionen einen Gesamtaufwand
von 7 Stunden als ausreichend, weshalb der oberinstanzlich geltend gemachte
Aufwand für das vergangene Jahr um 1 Stunde und derjenige für das laufende Jahr
um 3 Stunden gekürzt wird.
Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche
Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 2'901.15 (inkl. Ausla-
gen und Mwst.).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an
Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII.
Verfügungen
13.
Rechtskräftige Verfügungen
Die vorinstanzlichen Verfügungen über die zur Vernichtung einzuziehenden Betäu-
bungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Gegenstände (Ziff. V.1 des vorinstanz-
lichen Urteilsdispositivs), den als Beweismittel bei den Akten verbleibenden Notiz-
zettel (Ass. 0.4; Ziff. V.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), den einzuziehen-
den Geldbetrag von CHF 2'400.00 (Ziff. V.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs)
sowie über die Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge (Ziff. V.4 des vor-
instanzlichen Urteilsdispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor).
14.
DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten
Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten
(PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechts-
kraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2
Bst. h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfah-
ren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-
ProfilG; SR 363]).
E. 23 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom
E. 27 März 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung
E. 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. b SVG 2 Abs. 1 und 2 Bst. a VRV 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt:
Dispositiv
- Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 91 Tagen wird in diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
- Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 6'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 8'764.35.
- Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00. 26 III.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidiges von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 64.00 200.00 CHF 12’800.00 CHF 400.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’200.00 CHF 1’016.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’216.40 volles Honorar CHF 16’000.00 CHF 400.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’400.00 CHF 1’262.80 Total CHF 17’662.80 nachforderbarer Betrag CHF 3’446.40 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen MWSt-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 14'216.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'216.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3'446.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidiges von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.50 200.00 CHF 900.00 CHF 25.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 925.90 CHF 71.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 997.20 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.75 200.00 CHF 1’750.00 CHF 11.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’761.30 CHF 142.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’903.95 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'901.15. 27 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgsamt CHF 2'901.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt:
- Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA- Profil-Gesetz).
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen (Urteil mit Begründung) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Ur- teil mit Begründung) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen - dem Untersuchungsamt Altstätten unter Rücksendung der Akten ST.2019.24424 (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 23 439 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. September 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwende- ner, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufs- verfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 27. März 2023 (PEN 22 253)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am
27. März 2023 folgendes Urteil (pag. 711 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich men- genmässig qualifiziert begangen von Juli bis anfangs August 2020 durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 68 Gramm (46,9 Gramm Kokain-Hydrochlorid), der am 12.08.2020 transportierten 93 Gramm Kokaingemisch, an unbekannte Abnehmer; 2. von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in C.________, D.________ und anderswo 2.1. von Juni 2020 bis 03.08.2020 durch Verkauf von 7,5 Platten (ca. 700 Gramm Haschisch) an E.________ («F.________»); 2.2. von ca. April 2020 bis 12.08.2020 durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 765 Gramm, der am 12.08.2020 transportierten 885 Gramm Haschisch, an unbekannte Abnehmer; 3. von der Anschuldigung der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, angeblich begangen von anfangs Juni 2020 bis 11.08.2020 in D.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen 1.1. am 22.04.2020 in G.________, durch Verkauf von 30 Gramm Kokaingemisch (20 Gramm Kokain-Base) an «H.________»; 1.2. am 12.06.2020 durch Anbieten von 62 Gramm Kokaingemisch (40 Gramm Kokain-Base) an I.________ («J.________»); 1.3. am 02.07.2020 durch Vermittlung von K.________ («L.________») an einen Kokainliefe- ranten, damit dieser 20 Gramm Kokaingemisch (13 Gramm Kokain-Base) kaufen konnte; 1.4. von Juli 2020 bis 12.08.2020 durch Verkauf von 12 Gramm Kokaingemisch (8 Gramm Kokain-Base) an M.________; 1.5. von Juli bis anfangs August 2020 durch Erwerb und Transport (am 12.08.2020) von 93 Gramm Kokaingemisch (66.6 Gramm Kokain-Hydrochlorid) und Anstaltentreffen zum Verkauf von 20 Gramm dieses Kokaingemischs (15 Gramm Kokain-Hydrochlorid) an N.________ in O.________ und 5 Gramm dieses Kokaingemischs (4.7 Gramm Kokain- Hydrochlorid) an P.________; 2. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in C.________ und D.________
3 2.1. von Juni 2020 bis 03.08.2020 durch Erwerb und Verkauf von 500 Gramm Haschisch an unbekannte Abnehmer; 2.2. von ca. April 2020 bis 12.08.2020 durch Erwerb und Transport von 885 Gramm Ha- schisch (Platten à je 95 Gramm) und Anstaltentreffen zum Verkauf von mindestens 20 Gramm dieses Haschischs an P.________ und mindestens 100 Gramm dieses Ha- schischs an Q.________; 3. des Führens eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 12.08.2020 auf der Strecke Zürich - C.________; 4. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain und Haschisch von anfangs Juni 2020 bis 11.08.2020 in D.________; und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 333 Abs. 1 StGB Art. 2 lit. a, 19 Abs. 1 lit. b/c/d/g, 19 Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 3 lit. a, 19a Abs. 1 BetmG Art. 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 lit. b SVG Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 91 Tagen wird im Umfang von 91 Tagen auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'750.00 und Aus- lagen von CHF 3'014.35, insgesamt bestimmt auf CHF 8'764.35. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8'164.35. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 05.09.2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.
4 IV. [amtliche Entschädigung] V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende beschlagnahmte Drogen, Drogenutensilien und Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 9 Platten Haschisch à ca. 95 Gramm (sichergestellt im Fahrzeug ________, Ass. 101) - 102.9 Gramm Kokain (sichergestellt im Fahrzeug ________, Ass. 102) - 2.8 Gramm Kokain (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 104.1) - 2.9 Gramm Kokain und 4 Kokain-Zwiebeln à 0.7 Gramm (sichergestellt anlässlich Haus- durchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 104.2) - 9.6 Gramm Kokain (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 104.3) - 15.8 Gramm Streckmittel (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 104.4) - 1 Mobiltelefon Huawei (sichergestellt aus Effekten des Beschuldigten) - 1 Grammwaage mit Kokainrückständen (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 103) - 1 Messer/Verpackungsmaterial aus Couvert mit Kokainanhaftungen (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 104) - div. Packungen Medikamente (Steroide) (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 106) 2. Der Notizzettel (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 04) verbleibt als Beweismittel bei den Akten. 3. Der Betrag von CHF 2'400.00 (CHF 1'800.00, sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 101 und CHF 600.00 sichergestellt anlässlich Haus- durchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 102) wird eingezogen (Art. 70 StGB). 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'200.00 (sichergestellt aus Effekten des Beschuldig- ten) wird in der Höhe von CHF 250.00 zur Deckung der Busse und in der Höhe von CHF 950.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) am 13. April 2023 Berufung an (pag. 719). Mit Verfügung vom 15. Sep- tember 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 15. September 2023, zu (pag. 766 f.; pag. 727 ff.).
5 Am 6. Oktober 2023 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungs- erklärung ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf die Bemessung der Frei- heitsstrafe sowie auf die Bemessung der Geldstrafe (pag. 777 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend und verzichtete auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 783 f.). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, sich zur beabsichtigten Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu äussern, wo- bei festgehalten wurde, Stillschweigen gelte als Einverständnis (pag. 785 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 als mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden (pag. 789) und der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb mit Verfügung vom 16. Novem- ber 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigte zur Einrei- chung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert wurde (pag. 790 f.). Die Verteidigung reichte die schriftliche Berufungsbegründung innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 19. Februar 2024 ein (pag. 827 ff.). Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft folgte mit Eingabe vom 1. März 2024 (pag. 838 ff.). Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte die Verteidigung ihre Replik ein (pag. 845 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom
28. März 2024 auf eine Duplik (pag. 853). Mit Verfügung vom 28. März 2024 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 854 f.). Die Verteidigung reichte mit Schreiben vom 3. Mai 2024 ihre Kostennote ein (pag. 857 ff.), welche mit Verfügung vom 7. Mai 2024 der Generalstaatsanwalt- schaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (pag. 863 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 3. Ja- nuar 2024; pag. 812 f.), ein aktueller ADMAS-Auszug (datierend vom 3. Janu- ar 2024; pag. 814 ff.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 21. De- zember 2023; pag. 799 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. 4. Anträge der Parteien In ihrer Berufungsbegründung vom 19. Februar 2024 stellte die Verteidigung na- mens des Beschuldigten folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 828): 1. Es seien die Dispositivziffern II/2.1 und II/2.2 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom
27. März 2023 (PEN 22 253/254) aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte / Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurtei- len, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 91 Tagen. Dem Beschuldig- ten sei der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
6 3. Es sei der Beschuldigte / Berufungsführer zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 2'400.00, zu verurteilen. Dem Beschuldigten / Berufungsführer sei der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Alle weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer schriftlichen Stellungnahme Fol- gendes (pag. 838 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom
27. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1.1 der Freisprüche gemäss Ziff. I. 1.-3. erstinstanzliches Urteilsdispositivs; 1.2 der Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 1.-4 erstinstanzliches Urteilsdispositivs; 1.3 der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 und einer Landesverweisung von 5 Jahren; 1.4 des Widerrufs gemäss Ziff. III. 1. + 2. erstinstanzliches Urteilsdispositivs; 1.5 der weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V. 1.-4. erstinstanzliches Urteilsdispositivs. 2. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen: 2.1 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 91 Tagen; 2.2 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4'500.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten durch die Kammer zu überprüfen sind die Verurteilungen zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstra- fe von 16 Monaten (Ziff. II Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) und zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 4'500.00 (Ziff. II Verurteilung Ziff. 2 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung ist von Gesetzes wegen auch die Kostenregelung neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Auf die Höhe des amt- lichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zuste- hende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundes- gerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. De-
7 zember 2016 E. 2.4.2). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist schliesslich die Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten (Ziff. V.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Freisprüche von den Anschuldigungen wegen diverser Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, sowie die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II.1-4 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs. Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Verurtei- lungen des Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00, unter Fest- legung der Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage, sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff. II Verurteilung Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs), der Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl des Untersuchungs- amts Altstätten vom 5. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzugs, samt Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren an den Beschuldigten (Ziff. III des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), sowie die weiteren Verfügungen nach Ziff. V.1-4 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechts- kraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können bei- spielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tages- satzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der fi- nanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Wie bereits erwähnt sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Sach- verhalt und Beweiswürdigung, welche auch für die nachfolgende Strafzumessung von Relevanz sind, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden. Demnach ist von folgendem für die Strafzumessung relevanten Sachverhalt auszugehen (pag. 741, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
8 Der Beschuldigte verkaufte am 22.04.2020 in G.________ 30g Kokaingemisch (20g Kokain-Base) an «H.________» für den Preis von CHF 72.00 pro Gramm, d.h. für CHF 2'160.00 (Anklage Ziff. 1.1.). Er bot I.________ am 12.06.2020 62g Kokaingemisch (40g Kokain-Base) an (Anklage Ziff. 1.2, wo der Abnehmer statt «J.________» fälschlicherweise als «S.________» bezeichnet wird). Er vermittelte am 02.07.2020 ca. 20g Kokaingemisch, indem er K.________ «L.________» an einen unbekannten Kokainlieferanten vermittelte (Anklage Ziff. 1.3). Er verkaufte in der Zeit von Juli 2020 bis zum 12.08.2020 ca. 12g Kokaingemisch (8g Kokain-Base) an M.________ zu einem Grammpreis von 80.00-100.00 (Anklage Ziff. 1.4). Er erwarb in der Zeit von Juli 2020 bis anfangs August 2020 bei ei- ner unbekannten Person 93g Kokaingemisch (66.6g Kokain-Hydrochlorid), transportierte dieses am 12.08.2020 mit seinem Fahrzeug in die Region T.________ und traf Anstalten davon in O.________ 20g Kokaingemisch (15g Kokain-Hydrochlorid) an N.________ und 5g Kokaingemisch (4.7g Kokain- Hydrochlorid) an P.________ zu verkaufen (Anklage Ziff. 1.5). Er verkaufte in der Zeit von Juni 2020 bis 03.08.2020 500g Haschisch an unbekannte Abnehmer (Anklage Ziff. 2.1). Weiter kaufte er von ei- ner unbekannten Person 9 Haschischplatten zu je 95g, total 885g. Diese transportierte er mit seinem Personenwagen mit der Absicht mindestens 20g an P.________ und mindestens 100g an Q.________ zu verkaufen (Ziff. 2.2). Sodann führte er am 12.08.2020 auf der Strecke von Zürich bis C.________ einen Personenwagen unter dem Einfluss von Kokain (Anklage Ziff. 3). Da die rechtliche Würdigung dieser Tathandlungen ebenfalls unangefochten blieb, kann diesbezüglich grundsätzlich ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 741 ff., S. 15 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Namentlich hielt die Vorinstanz bezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fest, der Beschuldigte sei im Zeitraum von April bis August 2020 im Kokainhandel tätig gewesen. Es sei von einer Handlungseinheit auszugehen, da sämtliche mit dem Kokainhandel in Verbindung stehende Tätigkei- ten in zeitlich und räumlich engem Zusammenhang erfolgt seien. Der Beschuldigte habe von gesamthaft 147.6 Gramm reinem Kokain 66.6 Gramm erworben und transportiert, 40 Gramm zum Verkauf angeboten, 13 Gramm vermittelt, 28 Gramm verkauft und Anstalten zum Verkauf von 19.7 Gramm getroffen. Die vom Bundes- gericht definierte Menge für das Vorliegen eines qualifizierten Falles sei deutlich überschritten. Es würden sowohl Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) sowie auch blosse Erwerbshandlungen vorliegen. Nebst dem objekti- ven erachtete die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlung als erfüllt und sprach den Beschuldigten in der Folge nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig (pag. 742, S. 16 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). Präzisierend ist aus Sicht der Kammer anzumerken, dass aufgrund des Anstaltentreffens zur Veräusserung auch eine Handlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG vorliegt. Sodann stellt sich grundsätzlich die Frage, ob es sich beim Anbieten von 40 Gramm Kokain konkret um eine Veräusserungshandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG oder ebenfalls um ein Anstaltentreffen zur Veräusserung handelt (vgl. diesbezüglich BGE 142 IV 401 E. 3.3.1; HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 415 zu Art. 19 BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 51 zu Art. 19 BetmG). Angesichts des rechts- kräftigen Schuldspruchs wegen qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlung im Sinne einer Handlungseinheit erübrigen sich indes weitere Ausführungen dazu, zumal der Umstand, dass diese 40 Gramm Kokain nicht in Verkehr gebracht wur-
9 den, ohnehin im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen sein wird (vgl. E. III.9.1 hiernach). Bezüglich dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz führte die Vorinstanz aus, von April 2020 bis 13. August 2020 [recte: 12. August 2020] habe der Be- schuldigte mit Haschisch gehandelt, wobei auch diesbezüglich von einer Hand- lungseinheit auszugehen sei. Der Beschuldigte habe 500 Gramm Haschisch er- worben und dieses an unbekannte Abnehmer verkauft. Zudem habe er 885 Gramm Haschisch erworben und transportiert, weiter habe er Anstalten zum Verkauf von insgesamt 120 Gramm Haschisch getroffen. Zumal der Beschuldigte auch wissent- lich und willentlich gehandelt habe, sei er nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen (pag. 742 f., S. 16 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann führte die Vorinstanz betreffend Vergehen gegen das Strassenverkehrsge- setz aus, der Beschuldigte habe am 12. August 2020 vorsätzlich auf der Strecke von Zürich bis C.________ einen Personenwagen unter Einfluss des Wirkstoffs Kokain von mindestens 17.5 µg/L gelenkt, weshalb er des Führens eines Fahr- zeugs in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrs- gesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig zu sprechen sei (pag. 743, S. 17 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). III. Strafzumessung 6. Anwendbares Recht Mit dem per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Harmonisie- rung der Strafrahmen (AS 2023 259) wurde Art. 19 Abs. 2 BetmG dahingehend re- vidiert, als die Freiheitsstrafe (die nach wie vor nicht unter einem Jahr betragen kann) nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeit- punkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Be- schuldigten milder. Von der Möglichkeit einer kumulativen Geldstrafe wäre vorlie- gend nicht Gebrauch gemacht worden, sodass im konkreten Fall geltendes Recht für den Beschuldigten nicht milder ist. Folglich gelangt Art. 19 Abs. 2 aBetmG in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung. 7. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 744 f.; S. 18 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insge- samt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das
10 Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 8. Strafrahmen, Strafart und Methodik Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart, zum Strafrahmen der zu beurteilen- den Delikte sowie zur Anwendung des Asperationsprinzips sind zutreffend, darauf wird verwiesen (pag. 745, S. 19 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach ist für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a aBetmG eine Freiheitsstrafe auszusprechen, während für die Widerhandlun- gen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe in Betracht kommt. Die Einsatzstrafe für die Geldstrafe ist in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 749, S. 23 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung) für den Schuldspruch wegen Führens eines Fahr- zeugs in fahrunfähigem Zustand als konkret schwerstes Delikt zu bestimmen. An- schliessend ist die Strafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu asperieren. Betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bildet jeweils die Betäubungsmittelmenge Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des ge- schützten Rechtsguts. Zur Bestimmung des Einstiegsstrafmasses im Bereich des Betäubungsmittelhandels bestehen verschiedene Modelle, welche als Orientie- rungshilfe herangezogen werden können. Bereits mehrfach bestätigte das Bundes- gericht, dass Gerichte in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse als blos- se Orientierungshilfe heranziehen können, diese für Strafgerichte jedoch in keiner Weise bindend sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2 und 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2). Die Gerichte sind demnach nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet. Sodann sehen die Richtli- nien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) für gewisse Deliktskategorien nor- mierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch ebenfalls als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). 9. Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe (qualifizierte Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz) 9.1 Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungs- verbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a aBetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmäs- sig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte in der
11 Zeit von April bis August 2020 von gesamthaft 147.6 Gramm reinem Kokain 66.6 Gramm erworben und befördert, 40 Gramm zum Verkauf angeboten, 13 Gramm vermittelt, 28 Gramm veräussert und Anstalten zur Veräusserung von 19.7 Gramm getroffen hat. Die Referenzstrafen-Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER sieht für eine Menge von 114 Gramm Kokain ein Einstiegsstrafmass von 21 Mona- ten und für eine Menge von 180 Gramm ein solches von 24 Monaten vor (SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umge- setzt hat (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). Durch seine Handlung hat der Beschuldigte die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um ein Vielfa- ches überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die vorerwähnte «Tabelle SCHLEGEL/JUCKER» legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 23 Monaten fest. Beim Anstaltentreffen zur Veräusserung handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgte, ist straf- mildernd Rechnung zu tragen. Die Betäubungsmittelmenge, die vorliegend einzig aufgrund der polizeilichen Anhaltung des Beschuldigten am 12. August 2020 (vgl. pag. 62 f.) nicht in Verkehr gebracht worden ist, beträgt mit 19.7 Gramm bloss et- was mehr als 10 % der vorliegend interessierenden Gesamtmenge von 147.6 Gramm reinem Kokain. Die Kammer erachtet eine Strafmilderung von einem Monat als angemessen. Zur Art und Weise des Vorgehens bzw. zur Verwerflichkeit des Handelns ist im Weiteren anzumerken, dass der Beschuldigte von 22. April 2020 bis 12. Au- gust 2020 diverse tatbestandsmässige Handlungen vornahm, wobei die Anzahl Geschäfte weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht fällt. Strafmindernd zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte in einem Fall (20 Gramm) bloss als Vermittler agierte. Sodann wäre das Anbieten von 40 Gramm Kokain als Anstal- tentreffen zur Veräusserung zu subsumieren gewesen, zumal diese Betäubungs- mittelmenge ebenfalls nicht in Verkehr gebracht worden ist (vgl. E. III.8 hiervor). Auch dieser Umstand ist folglich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet einen Abzug von insgesamt drei Monaten als angemessen. Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahren – als leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen. 9.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem eigennützigen und egoistischen Ziel, mit dem Kokainhandel einen Teil seines eigenen Betäubungsmit- telkonsums zu finanzieren (pag. 295 Z. 393; pag. 296 Z. 437; pag. 695 Z. 2 ff.). Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich dies neutral aus.
12 Hinsichtlich der Vermeidbarkeit legte die Vorinstanz zutreffend dar, dass der Be- schuldigte zwar selber Betäubungsmittel konsumierte, jedoch keine Hinweise für eine starke Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegen, und er zudem einen Job hatte, der ihm ein legales Einkommen garantierte (pag. 747, S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt sind somit weder innere noch äussere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Die Tat wäre somit ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich indes ebenfalls neutral auswirkt. Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten. 9.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen von einem leichten Tatverschulden auszuge- hen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tat- verschulden des Beschuldigten angemessen. 9.4 Täterkomponenten 9.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist Spanischer Staatsangehöriger (vgl. pag. 812) und lebt seit 2011 in der Schweiz (pag. 689 Z. 44 f.). Dem Leumundsbericht vom 21. Dezem- ber 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte zwei Kinder hat, wobei seine Tochter mit ihm in D.________ und sein Sohn bei der Mutter in Spanien wohnt. Der Beschuldigte absolvierte in Spanien die obligatorische Schule und anschliessend eine Lehre als Elektriker und später als Gipser. Seit er in der Schweiz ist, hat er gemäss eigenen Angaben für vier bis fünf verschiedene Temporärbüros auf der Baustelle gearbeitet. Aktuell arbeite er für die U.________ AG in D.________. Sein Monatslohn betrage ca. CHF 5'500.00 bis CHF 6'000.00 (pag. 802 f.). Im Betrei- bungsregisterauszug des Beschuldigten vom 29. November 2023 sind keine offe- nen Betreibungen und keine Verlustscheine verzeichnet (vgl. pag. 806 ff.). Diese Umstände wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 5. September 2019 verurteilt wegen Fahren- lassens ohne Haftpflichtversicherung und Nichtabgabe von ungültigen oder entzo- genen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (pag. 812 f.). Nach ständiger und aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), was keiner un- zulässigen Doppelbestrafung gleichkommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2 und 6B_1363/2019 vom 19. Novem- ber 2020 E. 2.4.3). Zumal es sich um keine einschlägige Vorstrafe handelt, fällt diese an dieser Stelle jedoch bloss unwesentlich ins Gewicht. 9.4.2 Nachtatverhalten Die Vorinstanz führte unter diesem Titel aus, das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tat sei neutral zu werten. Da sein Geständnis das Verfahren nicht merklich vereinfacht und er die Vorhalte am Anfang bestritten habe, könne ihm diesbezüglich nur eine geringe Strafminderung von zwei Monaten gewährt werden (pag. 748, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
13 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Berücksichtigung seines Geständnisses bei der Strafzumessung, welche seiner Ansicht nach zu gering ausgefallen ist. Im Wesentlichen brachte er vor, es sei nicht relevant, ob er bei der Polizei einzelne Tatvorwürfe bestritten habe, zumal er an- schliessend ein vollumfängliches Geständnis abgelegt habe. Anlässlich der dele- gierten Einvernahme vom 7. Oktober 2020 habe er wahrheitsgemäss und umfas- send Auskunft gegeben, sei in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt voll- umfänglich geständig gewesen und habe damit erheblich zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens beigetragen. Das Geständnis sei mit Einsicht in das begangene Unrecht erfolgt und lasse auf Reue schliessen. Er sei nicht erst auf- grund einer erdrückenden Beweislage geständig worden, was die Vorinstanz zu Recht auch nicht behaupte. Ohne sein Geständnis wäre zudem der Nachweis über den Betäubungsmittelumfang durch die Staatsanwaltschaft nicht zu führen gewe- sen, das Verfahren hätte sich diesbezüglich schwieriger und langwieriger gestaltet. Er sei umgehend nach dem Geständnis aus der Untersuchungshaft entlassen wor- den, was gerade zeige, dass er Wesentliches zur Tataufdeckung beigetragen und das Verfahren beschleunigt habe. Damit sei hinreichend dargelegt, dass sein Ge- ständnis sehr wohl einen wesentlichen Einfluss auf die Dauer des Verfahren ge- habt und die Tataufdeckung wesentlich erleichtert habe. Es dränge sich eine stär- kere rechtliche Gewichtung des Geständnisses auf. Zudem sei der Vorinstanz be- treffend die Begründung des Geständnisrabatts eine Gehörsverletzung vorzuwer- fen, da der Beschuldigte schlicht nicht wisse, weshalb sein Geständnis bei der Ta- taufdeckung nicht geholfen haben soll (pag. 831 ff.; pag. 847 f.). Diesen Vorbringen hielt die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst entge- gen, der Beschuldigten habe die Vorwürfe nicht einfach so, ohne Vorhalt von Be- weisen, von sich aus eingestanden. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass er die Vorwürfe sowohl bei der Einvernahme vom 12. August 2020 als auch bei der Hafteröffnung am 13. August 2020 und der Einvernahme vom 16. Septem- ber 2020 bestritten habe. Auch bei der Befragung vom 7. Oktober 2020 habe er kein Geständnis von sich aus abgelegt, sondern jeweils erst auf mehrfaches Nach- fragen und auf Vorhalt anderer Aussagen und diverser Chats. Es könne also keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte von sich aus ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Er habe immer dann etwas zugegeben, wenn ihm entsprechende Beweise vorgehalten worden seien. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen festhalte, das Geständnis des Beschuldigten habe das Verfahren nicht merklich vereinfacht und er habe die Vorhalte zu Beginn bestritten, womit sein Geständnis nur im Umfang von zwei Monaten strafmindernd berücksichtigt werden könne, sei dies nicht zu beanstanden, weshalb die ausgesprochene Freiheitsstrafe angemes- sen erscheine (pag. 840). Aus Sicht der Kammer ist bezüglich des Geständnisses des Beschuldigten auszu- führen was folgt: Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202
14 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die be- schuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig gewor- den, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3 und 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den ver- schiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt (siehe zum gesamten Ab- schnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1). Der Beschuldigte wurde am 12. August 2020 im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten. Bei der Durchsicht seines Fahrzeugs kamen neun Ha- schischplatten sowie ein Sack mit 102.9 Gramm weissem Pulver zum Vorschein (pag. 62 f.). Gleichentags wurde der Beschuldigte polizeilich einvernommen. Er gab von sich aus zu Protokoll, er habe Drogen zum Eigenkonsum im Wagen gehabt (pag. 212 Z. 36), und bestätigte anschliessend mehrfach, Betäubungsmittel zu konsumieren (siehe bspw. pag. 216 Z. 226 f. und Z. 231 f.). Weiter räumte der Be- schuldigte zwar von sich aus ein, dass es sich beim sichergestellten weissen Pul- ver um Kokain handle (pag. 217 Z. 282), was jedoch auch durch die Auswertung des Pulvers ohne Weiteres abgeklärt und bestätigt werden konnte (vgl. pag. 138). Das Geständnis des Beschuldigten, wonach es sich beim weissen Pulver um Ko- kain handle, hat die Strafverfolgung somit nicht erleichtert. Sodann bestritt der Be- schuldigte anlässlich dieser Einvernahme, mit Betäubungsmitteln zu handeln, er habe damit nichts zu tun (pag. 219 Z. 340 ff. und Z. 345). Anlässlich der Hafteröff- nung vom 13. August 2020 bestätigte der Beschuldigte zwar, am Vortag 100 Gramm Kokaingemisch und neun Haschischplatten transportiert zu haben (pag. 224 Z. 95 ff.), was angesichts der Anhaltung des Beschuldigten und Sicher- stellung der Betäubungsmittel jedoch bereits bekannt war. Auch anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschuldigte durchwegs an, die Betäubungsmittel bloss zum Eigenkonsum dabeigehabt zu haben (siehe bspw. pag. 224 Z. 104). Seine wider- sprüchlichen Aussagen, wonach er auf dem Weg in die Ferien nach Spanien ge- wesen sei, wo er die Betäubungsmittel hätte konsumieren wollen, deckten sich je- doch keineswegs mit der Beweislage (vgl. pag. 224 ff.). Entsprechend räumte der Beschuldigte dann an der Einvernahme vom 16. September 2023 ein, am Tag der Anhaltung doch nicht in Richtung Spanien unterwegs gewesen zu sein (pag. 231 Z. 44). Konfrontiert mit diversen Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. August 2020 gab er bspw. bezüglich der Grammwaage mit Rückständen von Kokain an, diese habe er zum Nachwiegen gekauft, weil er oftmals «beschis- sen» worden sei (pag. 233 Z. 144 ff.). Bezüglich des sichergestellten Kokains be- hauptete der Beschuldigte abermals, das sei alles nur für den Eigenkonsum gewe- sen (pag. 233 f. Z. 148 ff.; pag. 237 Z. 333 f.; pag. 239 Z. 364). Auf die weiteren Fragen (bspw. nach dem Treffen mit «V.________» und dem blonden Spanier, was er am 12. August 2020 in O.________ habe machen wollen, wer N.________ sei) gab der Beschuldigte diverse ausweichende Antworten (bspw. er habe bei «V.________» Arbeitskleidung abgeholt, das Treffen mit dem blonden Spanier sa- ge ihm nichts, in O.________ habe er sich einfach von seinem Kollegen verab- schieden wollen, N.________ sei einfach ein Freund [pag. 236 f. Z. 287 ff.]). Auf Frage, welche Rolle er im Betäubungsmittelgeschäft ausübe, antwortete der Be-
15 schuldigte, seine einzige Rolle sei als Konsument. Er habe keine Rolle, weil er nichts verkaufe (pag. 241 Z. 462 ff.). Am 7. Oktober 2020 erklärte der Beschuldigte dann zu Beginn der Einvernahme, er werde die Wahrheit sagen, damit er das Problem hinter sich lassen könne (pag. 260 Z. 37 f.). Auf Frage, welche Menge Drogen er an M.________ übergeben habe, gab er dann aber sogleich an, er habe diesem keine Drogen gegeben (pag. 260 f. Z. 48 ff.). Erst auf weiteres Nachfragen und Vorhalt von Nachrichten räumte der Beschuldigte ein, wenn er M.________ etwas gegeben habe, habe die- ser ihm Geld gegeben für seine Kosten (pag. 261 Z. 73 f.). Die Polizei rechnete ihm vor, dass sie von 12 Gramm Kokain ausgehe, was der Beschuldigte als ungefähr möglich taxierte (vgl. pag. 261 Z. 88 ff.). Weiter wurde ihm vorgehalten, den Ermitt- lungen zu Folge habe es sich bei der Fahrt vom 12. August 2020 um einen Drogen- transport gehandelt, was der Beschuldigte dann bestätigte (pag. 262 Z. 108 ff.). Er habe einfach 20 Gramm Kokain an N.________ verkaufen wollen (pag. 262 Z. 114 ff.). Erst auf Vorhalt einer Audioaufnahme und mehrfaches Nachfragen gab der Be- schuldigte dann weiter zu, dass auch P.________ vielleicht 5 Gramm Drogen habe kaufen wollen (vgl. pag. 262 f. Z. 149 ff.). Bezüglich die Schuldsprüche nach Ziff. II.1.4 und II.1.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs gab der Beschuldigte den wesentlichen Sachverhalt folglich erst auf mehrfaches Nachfragen und nach Vorhalt der entsprechenden Beweise zu, weshalb sein Geständnis diesbezüglich kaum ins Gewicht fällt – zu Gute zu halten ist ihm einzig, dass er mehr oder weni- ger konkrete Angaben zu den veräusserten oder zu veräussernden Betäubungsmit- telmengen machte. Sodann trug der Beschuldigte nicht zur Aufklärung des Sach- verhalts nach Ziff. II.1.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs bei, zumal er zunächst verneinte, dass «H.________» ein Abnehmer von ihm sei (pag. 263 Z. 199 ff.), dann auf Vorhalt von Beweisen meinte, er hätte ihm nur ein- oder zwei- mal ein oder zwei Gramm Drogen verkauft und erst nach Vorhalt des Chatverlaufs mit «H.________» letztendlich bestätigte, dass er diesem 30 Gramm Kokain ver- kauft habe (pag. 264 Z. 203 ff.). Das Gesagte gilt auch bezüglich des Sachverhalts nach Ziff. II.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, zumal der Beschuldigte sich zuerst unwissend zeigte und erst auf Vorhalt der Aufnahme des Kokains auf der Waage bestätigte, dieses «J.________» zum Verkauf angeboten zu haben, wobei die Grammangaben den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt gewesen waren (vgl. pag. 266 ff. Z. 335 ff.). Letztlich ging der rechtserhebliche Sachverhalt bezüg- lich Ziff. II.1.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ebenfalls weitgehend aus der Mobiltelefonauswertung hervor, wobei der Beschuldigte auf Vorhalt der Beweise lediglich bestätigte, dass es um die Vermittlung von 20 Gramm Kokain gegangen sei (pag. 268 f. Z. 441 ff.). Zusammengefasst hat der Beschuldigte die Vorwürfe während den ersten drei Ein- vernahmen stets bestritten und durchgehend behauptet, bloss als Konsument mit Betäubungsmitteln in Kontakt zu stehen. Er zeigte sich somit keineswegs geständig oder einsichtig. Zwar räumte er bezüglich des in seinem Fahrzeug sichergestellten weissen Pulvers von sich aus ein, dass es sich dabei um Kokain handelte, was je- doch unabhängig von seinem diesbezüglichen Geständnis ohnehin erstellt werden konnte. Anlässlich der vierten Einvernahme vom 7. Oktober 2020 zeigte er sich dann erst nach diversen Vorhalten und wohl auch aufgrund der erdrückenden Be-
16 weislage allmählich kooperativ und zunehmend geständig. Nach dem Gesagten kann in Einklang mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft somit fest- gehalten werden, dass der Beschuldigte das Verfahren nicht merklich vereinfacht hat. Zumal seine Angaben teilweise zur Bestimmung der konkreten Betäubungsmit- telmenge beitrugen und er sich dann am 9. November 2020 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch geständig und einsichtig (vgl. pag. 289 ff.; pag. 691 ff.) sowie teilweise reuig zeigte (pag. 297 Z. 480 ff.), erachtet die Kammer dennoch eine Reduktion der Strafe um zwei Monate als angezeigt. 9.4.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, wes- halb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Einklang mit der Vorinstanz als neutral zu werten ist. 9.4.4 Fazit zu den Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten strafmindernd aus. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 17 Monate. 9.5 Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der Untersuchungshaft Zusammengefasst erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 17 Mo- naten als angemessen. In Beachtung des Verschlechterungsverbots resultiert in- des eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 749, S. 23 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung), sind dem Beschuldigten 91 Tage Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 10. Strafzumessung betreffend Geldstrafe 10.1 Bestimmung der Einsatzstrafe (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisie- rung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient wie Art. 90 SVG dem Schutz der Verkehrsordnung als solche. Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Stras- senbenützer sowie deren Eigentum geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Die VBRS- Richtlinien sehen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand / Fahren unter Medika- menteneinfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) eine Strafe ab 25 Strafeinheiten bei ei- ner Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor, sofern der Sachverhalt verschuldensmässig dem «Norm-Sachverhalt» bei Fahren in angetrunkenem Zu-
17 stand entspricht. Bei erhöhtem Gefährdungspotential (insbesondere bei Fahrfeh- lern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr etc.) sehen die Richtlinien eine Strafe ab 50 Strafeinheiten bei einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 17). Auf der objektiven Seite gilt zu beachten, dass der Beschuldigte am 12. Au- gust 2020 unter dem Einfluss von Kokain einen Personenwagen auf der Strecke von Zürich bis C.________ lenkte, womit er eine Strecke von rund 150 Kilometern zurücklegte, was als längere Fahrt im Sinne der VBRS-Richtlinien zu bezeichnen ist. Zudem fuhr M.________ als Beifahrer mit. In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 750, S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) bestand folglich für zahl- reiche Verkehrsteilnehmer ein erhöhtes abstraktes Risiko eines Unfalls, wobei der Beschuldigte auch M.________ einer erhöhten Gefahr aussetzte. Die Kammer legt hierfür eine Einstiegsstrafe von 55 Strafeinheiten fest. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Grund für die Fahrt war, N.________ und P.________ Betäubungsmittel zu liefern. Es wäre für den Be- schuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, die Fahrt unter Kokaineinfluss zu vermeiden, zumal er entweder auf den Betäubungsmitteltransport oder auf den Ko- kainkonsum hätte verzichten können. Während sich das vorsätzliche Handeln so- wie die Vermeidbarkeit neutral auswirken, wertet die Kammer den verwerflichen Beweggrund, wonach die Fahrt dem Betäubungsmitteltransport diente, als leicht straferhöhend, weshalb die Einstiegsstrafe um fünf Strafeinheiten zu erhöhen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Ein- satzstrafe von 60 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten ange- messen. 10.2 Asperation für die (einfache) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte erwarb und veräusserte von Juni 2020 bis 3. August 2020 500 Gramm Haschisch. Zudem erwarb und beförderte er von ca. April 2020 bis
12. August 2020 885 Gramm Haschisch und traf Anstalten zur Veräusserung von mindestens 120 Gramm dieses Haschischs. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Handel mit einem bis zwei Kilogramm Haschisch eine Strafe von 30 bis 45 Straf- einheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 26). Unter dem Titel des Ausmasses des ver- schuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erachtet die Kammer eine Einstiegsstrafe von 35 Strafeinheiten als angemessen. Bezüglich 120 Gramm Haschisch blieb es beim Anstaltentreffen zur Veräusserung, was sich mit Blick auf die Gesamtmenge der Betäubungsmittel und der Anzahl der Strafeinheiten der Einstiegstrafe nur unwesentlich auswirkt. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (pag. 751, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung) festzuhalten, dass der Beschuldigte selber auch Haschisch konsumierte und somit um die Gefahr einer Abhängigkeit wusste, wobei er nicht besonders pro- fessionell vorging. Die Kammer wertet die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns als neutral.
18 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggrün- den, was neutral zu gewichten ist. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit wird auf die Aus- führungen in E. III.9.2 hiervor verwiesen. Demnach wäre es dem Beschuldigte auch bezüglich dieser Tathandlung ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Insgesamt erscheint der Kammer eine Strafe von 35 Strafeinheiten als angemes- sen. Diese wird im Umfang von 25 Strafeinheiten auf die Einsatzstrafe asperiert. 10.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe von 85 Strafeinheiten. 10.4 Täterkomponenten Bezüglich Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie Strafempfindlichkeit kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. III.9.4.1 und III.9.4.3 hiervor verwiesen werden. Bezüglich Nachtatverhalten kann ebenfalls weitgehend auf die Ausführungen in E. III.9.4.2 verwiesen werden, insbesondere was das Aussageverhalten des Be- schuldigten zu seinem Handel mit Haschisch anbelangt. Auch diesbezüglich wollte er zunächst nichts von einer über den Konsum hinausgehenden Rolle wissen und zeigte sich erst mit der Zeit und wohl angesichts der erdrückenden Beweislage all- mählich kooperativ und zunehmend geständig, wobei er hinsichtlich Ziff. II.2.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung angab, von der Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein, damit er das bestätige. Er wolle nicht darüber diskutieren, wenn das so stehe, dann werde es so sein, er könne sich aber nicht genau erinnern (pag. 693 Z. 37 ff.). Lediglich den Sachverhalt nach Ziff. II.2.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs bestätigte er vorbehaltlos als richtig (pag. 694 Z. 1 ff.). Was die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz anbelangt, ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschul- digte anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2020 der Durchführung eines Drogenschnelltests zustimmte (pag. 216 Z. 234 f.) und von sich aus eingestand, am Vortag resp. zwei Tage zuvor Kokain und vor ein oder zwei Monaten Haschisch konsumiert zu haben (pag. 217 Z. 238), wobei ein Betäubungsmittel-Vortest zu die- sem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt worden war (vgl. pag. 156). Als Grund für die anschliessend angeordnete Blutentnahme wurde angegeben, der Beschuldigte habe den Konsum von Kokain und Haschisch anlässlich seiner Einvernahme zu- gegeben (pag. 156). Die durchgeführten Untersuchungen bestätigten dann die Fahrunfähigkeit aufgrund von Betäubungsmittelkonsum (pag. 161). Zumal die Aus- sagen des Beschuldigten demnach (mit-)ausschlaggebend gewesen sein dürften für die Anordnung einer Blutentnahme, ist die Strafe unter dem Titel des Nachtat- verhaltens entsprechend leicht zu mindern. Die Kammer erachtet insgesamt eine Reduktion um 10 Strafeinheiten auf 75 Strafeinheiten als angemessen.
19 10.5 Konkretes Strafmass, Vollzugsform und Tagessatzhöhe Zusammenfassend resultiert für die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz eine Strafe von 75 Strafeinheiten. Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Strafe für die Vergehen als Geldstrafe auszusprechen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Zumal der dem Beschuldigten mit Urteil des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. Sep- tember 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte be- dingte Vollzug durch die Vorinstanz widerrufen worden ist, erscheint es der Kam- mer in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 752, S. 26 des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs) gerechtfertigt, auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse zu verzich- ten. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging aufgrund der damaligen Angaben des Beschuldigten, wonach er derzeit arbeitslos sei und monatlich CHF 4'000.00 Arbeitslosengeld erhalte, von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 aus und gewährte dem Beschuldigten praxisgemäss einen Pauschalabzug von 20 % sowie Abzüge von 15 % für die Ehegattin und das erste Kind bzw. 12.5 % für das zweite Kind, was ei- ne Tagessatzhöhe von CHF 60.00 ergab (pag. 751, S. 25 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte nunmehr wieder angestellt und verdient aktuell etwa CHF 5'500.00 bis CHF 6'000.00 netto pro Monat und bezahlt seiner Ex-Frau monatlich € 500.00 für seinen in Spanien lebenden Sohn, wohinge- gen er für seine Ex-Frau nichts bezahlen muss. Sodann kommt er für den Unterhalt seiner bei ihm lebenden Tochter auf, schuldet seinem Schwiegervater € 2'000.00 und hat ein Sparkonto sowie ein Haus in Spanien (pag. 803). Wie bereits erwähnt, ist die Kammer bei einer Verbesserung der finanziellen Ver- hältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (E. I.5 hiervor), weshalb der Be- rechnung des Tagessatzes das aktuelle Nettoeinkommen von CHF 5'500.00 zu- grunde zu legen ist. Demgegenüber handelt es sich beim Umstand, dass der Be- schuldigte keine Unterstützungsbeiträge an seine Ex-Frau leistet, nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO. Folglich wird der von der Vorinstanz diesbezüglich gewährte Abzug von 15 % in Anwendung des Ver- schlechterungsverbots auch oberinstanzlich berücksichtigt, ebenso wie der Pau- schalabzug von 20 % und die praxisgemässen Abzüge für die Kinder des Beschul- digten. Nach dem Gesagten resultiert eine (abgerundete) Tagessatzhöhe von CHF 80.00.
20 Somit ist der Beschuldigte zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 75 Ta- gessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 6'000.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. IV. Landesverweisung Die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Landesverweisung von fünf Jahren ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). V. Widerruf Der Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Alt- stätten vom 5. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzugs samt Auferlegung der Kosten für das Widerrufsverfahren an den Beschuldigten ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). VI. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten 11.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 8'764.35. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Folglich wer- den die vorinstanzlichen Verfahrenskosten bestätigt und angesichts der rechtskräf- tigen Schuldsprüche dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 11.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Vorliegend beantragte der Beschuldigte seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu CHF 60.00, aus- machend CHF 2'400.00. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend
21 CHF 4'500.00. Zumal der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 6'000.00, verurteilt wurde, gilt die Generalstaatsanwaltschaft als obsiegend. Entsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 12. Entschädigung 12.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungs- pflicht an den Kanton vor. 12.2 Erste Instanz Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 27. März 2023 (pag. 706 ff.) auf insgesamt CHF 14'216.40 festgesetzt. Daran ist nichts auszusetzen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 14'216.40. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'446.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 12.3 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 3. Mai 2024 (pag. 858 ff.) ein amtliches Honorar von CHF 3'765.15 geltend, basierend auf ei- nem Zeitaufwand von 17.25 Stunden zu CHF 200.00 (zzgl. Auslagen und Mwst.). Die Kammer erachtet dies als überhöht. Namentlich fällt auf, dass für die Positio- nen «Arbeiten Berufungsanmeldung», «AS Urteilsbegründung und E-Mail an Klient; Frist Berufungserklärung», «AS Unterlagen; Berufungserklärung an OGer SK BE» ein Gesamtaufwand von 4 Stunden und für die Redaktion der Berufungsbegrün- dung samt erneutem Studium der Unterlagen und der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung ein zusätzlicher Aufwand von 7 Stunden geltend gemacht wird. Die vor- instanzliche Urteilsbegründung umfasst indes bloss 39 Seiten und der Beschuldigte wurde bereits im Vorverfahren durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt, womit dieser bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren über umfassende Fallkenntnisse verfügte. Zudem handelt es sich bei der Berufungsanmeldung um ein einseitiges
22 Standardschreiben und die Berufungserklärung umfasst ohne Rubrum ebenfalls bloss eine Seite mit den Anträgen. Die Berufungsbegründung umfasst sodann oh- ne Rubrum und Anträge – welche bereits in der Berufungserklärung enthalten wa- ren – fünf Seiten, wobei zunächst auf einer Seite das Formelle zusammengefasst wurde. Die Kammer erachtet für die genannten Positionen einen Gesamtaufwand von 7 Stunden als ausreichend, weshalb der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand für das vergangene Jahr um 1 Stunde und derjenige für das laufende Jahr um 3 Stunden gekürzt wird. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 2'901.15 (inkl. Ausla- gen und Mwst.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 13. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen über die zur Vernichtung einzuziehenden Betäu- bungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Gegenstände (Ziff. V.1 des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs), den als Beweismittel bei den Akten verbleibenden Notiz- zettel (Ass. 0.4; Ziff. V.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), den einzuziehen- den Geldbetrag von CHF 2'400.00 (Ziff. V.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie über die Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge (Ziff. V.4 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). 14. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechts- kraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfah- ren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA- ProfilG; SR 363]).
23 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom
27. März 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung 1.1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen von Juli bis anfangs August 2020 durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 68 Gramm (46.9 Gramm Kokain-Hydrochlorid) der am 12. Au- gust 2020 transportierten 93 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer; 1.2. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in C.________, D.________ und anderswo 1.2.1. von Juni 2020 bis 3. August 2020 durch Verkauf von 7.5 Platten (ca. 700 Gramm Haschisch) an E.________ («F.________»); 1.2.2. von ca. April 2020 bis 12. August 2020 durch Anstaltentreffen zum Ver- kauf von 765 Gramm der am 12. August 2020 transportierten 885 Gramm Haschisch an unbekannte Abnehmer; 1.3. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihu- ana, angeblich begangen von anfangs Juni 2020 bis 11. August 2020 in D.________; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen 2.1.1. am 22. April 2020 in G.________ durch Verkauf von 30 Gramm Kokain- gemisch (20 Gramm Kokain-Base) an «H.________»; 2.1.2. am 12. Juni 2020 durch Anbieten von 62 Gramm Kokaingemisch (40 Gramm Kokain-Base) an I.________ («J.________»); 2.1.3. am 2. Juli 2020 durch Vermittlung von K.________ («L.________») an einen Kokainlieferanten, damit dieser 20 Gramm Kokaingemisch (13 Gramm Kokain-Base) kaufen konnte;
24 2.1.4. von Juli 2020 bis 12. August 2020 durch Verkauf von 12 Gramm Kokain- gemisch (8 Gramm Kokain-Base) an M.________; 2.1.5. von Juli 2020 bis anfangs August 2020 durch Erwerb und Transport (am
12. August 2020) von 93 Gramm Kokaingemisch (66.6 Gramm Kokain- Hydrochlorid) und Ansaltentreffen zum Verkauf von 20 Gramm dieses Kokaingemischs (15 Gramm Kokain-Hydrochlorid) an N.________ in O.________ und 5 Gramm dieses Kokaingemischs (4.7 Gramm Kokain- Hydrochlorid) an P.________; 2.2. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in C.________ und D.________ 2.2.1. von Juni 2020 bis 3. August 2020 durch Erwerb und Verkauf von 500 Gramm Haschisch an unbekannte Abnehmer; 2.2.2. von ca. April 2020 bis 12. August 2020 durch Erwerb und Transport von 885 Gramm Haschisch (Platten à je 95 Gramm) und Anstaltentreffen zum Verkauf von mindestens 20 Gramm dieses Haschischs an P.________ und mindestens 100 Gramm dieses Haschischs an Q.________; 2.3. des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, begangen am 12. Au- gust 2020 auf der Strecke Zürich – C.________; 2.4. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain und Haschsich von anfangs Juni 2020 bis 11. August 2020 in D.________; 3. A.________ gestützt auf Ziff. I.2.4 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungs- busse von CHF 250.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage; 4. A.________ gestützt auf Ziff. I.2.1 hiervor verurteilt wurde zu einer Landesverwei- sung von 5 Jahren; 5. der A.________ mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Voll- zug widerrufen wurde und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren A.________ auferlegt wurden; 6. die folgenden Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen werden: - 9 Platten Haschisch à ca. 95 Gramm (Ass. 101) - 102.9 Gramm Kokain (Ass. 102) - 2.8 Gramm Kokain (Ass. 104.1) - 2.9 Gramm Kokain und 4 Kokain-Zwiebeln à 0.7 Gramm (Ass. 104.2) - 9.6 Gramm Kokain (Ass. 104.3) - 15.8 Gramm Streckmittel (Ass. 104.4)
25 - 1 Mobiltelefon Huawei (sichergestellt aus Effekten des Beschuldigten) - 1 Grammwaage mit Kokainrückständen (Ass. 103) - 1 Messer/Verpackungsmaterial aus Couvert mit Kokainanhaftungen (Ass. 104) - div. Packungen Medikamente (Steroide; Ass. 106) 7. der Notizzettel (Ass. 04) als Beweismittel bei den Akten verbleibt; 8. der sichergestellte Geldbetrag von total CHF 2'400.00 (Ass. 101 und 102) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingezogen wird; 9. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'200.00 in der Höhe von CHF 250.00 zur Deckung der Busse und in der Höhe von CHF 950.00 zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet wird. II. A.________ wird gestützt auf Ziff. I.2.1, I.2.2 und I.2.3 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, 19 Abs. 3 Bst. a (a)BetmG 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. b SVG 2 Abs. 1 und 2 Bst. a VRV 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 91 Tagen wird in diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 6'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 8'764.35. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00.
26 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidiges von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 64.00 200.00 CHF 12’800.00 CHF 400.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’200.00 CHF 1’016.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’216.40 volles Honorar CHF 16’000.00 CHF 400.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’400.00 CHF 1’262.80 Total CHF 17’662.80 nachforderbarer Betrag CHF 3’446.40 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen MWSt-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 14'216.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'216.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3'446.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidiges von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.50 200.00 CHF 900.00 CHF 25.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 925.90 CHF 71.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 997.20 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.75 200.00 CHF 1’750.00 CHF 11.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’761.30 CHF 142.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’903.95 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'901.15.
27 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgsamt CHF 2'901.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA- Profil-Gesetz). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen (Urteil mit Begründung) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Ur- teil mit Begründung) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen - dem Untersuchungsamt Altstätten unter Rücksendung der Akten ST.2019.24424 (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde) Bern, 2. September 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.