Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz etc. | Strafgesetz
Sachverhalt
In Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitungen sind die erfolgten Fahrten mit
dem Motorrad als solche unbestritten. In der Hauptsache bestritten und zu beweisen
ist demgegenüber, wie schnell der Beschuldigte (effektiv) fuhr und von welcher
zulässigen Geschwindigkeit er anlässlich der Motorradfahrt am 9. Juli 2019 in Airolo
ausging bzw. hätte ausgehen dürfen und müssen.
Betreffend den Vorwurf des Fahrens auf dem Hinterrad bestreitet der Beschuldigte,
dass es sich bei diesen Manövern um sog. «Wheelies» gehandelt und er das Vor-
derrad bewusst angehoben habe. Ebenfalls bestreitet der Beschuldigte, den durch
das Aufheulen des Motors verursachten Lärm absichtlich herbeigeführt zu haben
und dass dieser relevante Nachteile im Sinne des Gesetzes verursacht habe.
Hinsichtlich der angeklagten Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz ist un-
bestritten, dass der Beschuldigte das Feuerwerk vom Motorrad aus abfeuerte. Be-
stritten wird hingegen die rechtliche Würdigung. Weiter bestreitet der Beschuldigte
jegliches Fehlverhalten hinsichtlich der vorgeworfenen mangelnden Aufmerksamkeit
und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs als Lenker eines Motorrades.
Schliesslich bestreitet der Beschuldigte die vorgeworfenen Widerhandlungen gegen
das Waffengesetz. Er habe nicht bewusst gegen das Waffengesetz verstossen. Die
Gegenstände seien für ihn Werkzeuge gewesen, die nichts mit Waffen zu tun hätten.
Demnach ist zu beweisen, dass es für den Beschuldigten erkennbar war oder hätte
sein müssen, dass es sich beim Nunchaku um eine (verbotene) Waffe handelt, so
auch beim Schlagstock, den er selber herstellte.
10.
Beweismittel
10.1
Vorbemerkungen
Es gilt festzuhalten, dass sich die Untersuchungen vorliegend im Wesentlichen auf
die vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahmen stützen, auf denen auch Tacho-
frequenzen mit massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen zu sehen sind. Für die
Frage der Verwertbarkeit dieser Videoaufnahmen wird auf die Erwägungen unter
Ziff. 13.1 nachfolgend verwiesen. Des Weiteren wurden zahlreiche Gegenstände so-
wie ein Motorrad und ein Roller beschlagnahmt (pag. 113).
Die getätigten Ermittlungen lassen sich insbesondere dem Berichtsrapport vom
9. September 2019 (pag. 162 ff.) sowie dem Sammelrapport vom 9. Dezember 2019
(pag. 205 ff.) der Kantonspolizei Bern entnehmen, auf welche an dieser Stelle ver-
wiesen sei. Weiter ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen
(S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Ziff. 4 [pag. 1044 f.]).
Es liegen die TCS-Tests vom 22. August 2019 (pag. 166 f.) und vom 24. Juli 2020
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(pag. 169/31 ff.) sowie die METAS-Gutachten vom 11. Mai 2021 (pag. 784 ff.) und
vom 21. Mai 2021 (pag. 822 ff.) vor. Der Beschuldigte wurde sodann mehrfach be-
fragt. Ergänzend seien die Einvernahmen von C.________ und D.________ er-
wähnt, die auf einzelnen Fahrten zusammen mit dem Beschuldigten unterwegs wa-
ren.
10.2
TCS-Tests
Das Motorrad Suzuki des Beschuldigten wurde am 22. August 2019 durch den Un-
falltechnischen Dienst (UTD) der Kantonspolizei Bern überprüft. Dem entsprechen-
den Bericht kann in der Zusammenfassung folgender Befund entnommen werden:
«Das Motorrad befindet sich am Tag unserer Untersuchung in einem betriebssiche-
ren, aber nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand.» (pag. 165). Weiter ist
dem Bericht zu entnehmen, dass anstelle des originalen Kettenritzels (15 Zähne/Z)
ein Ritzel mit 13 Zähnen montiert gewesen sei. Weil die Geschwindigkeit an der Ge-
triebeausgangswelle abgenommen und an den Geschwindigkeitsmesser weiterge-
geben werde, stimme die effektive Geschwindigkeit (v-Tacho km/h [recte: v-ist km/h])
nicht mit dem auf dem Geschwindigkeitsmesser angezeigten Tempo (v-ist km/h
[recte: v-Tacho km/h) überein. Die gefahrene Geschwindigkeit sei nun deutlich tiefer,
als die am Geschwindigkeitsmesser angegebene Geschwindigkeit (pag. 164).
Die Werte des TCS-Tacho-Tests vom 22. August 2019 basieren auf der Grundlage
13Z/45Z (vorne Ritzel/hinten Kettenrad) und sind der Tabelle auf pag. 166 f. zu ent-
nehmen. Die ergänzte Tabelle mit einem Toleranzabzug von 2 % und von 12 % be-
findet sich auf pag. 169/17.
Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ordnete die Staatsanwaltschaft einen
weiteren Test auf der Grundlage 12Z/45Z an. Ein solcher wurde letzten Endes nie
durchgeführt. Betreffend Schwierigkeiten zur Beschaffung, Montage und Testung ei-
nes Ritzels mit 12 Zähnen ist auf die ausführliche und zutreffende Chronologie im
erstinstanzlichen Urteil verwiesen (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,
pag. 1047 ff.).
Kurz zusammengefasst sei vorliegend festgehalten, dass schliesslich der Beschul-
digte selbst aufgefordert wurde, der Staatsanwaltschaft ein eigens zu beschaffenes
12er Ritzel in der Art des angeblich von ihm verwendeten zugehen zu lassen
(pag. 400/68 f.). Mit Datum vom 16. Juni 2020 kam der Beschuldigte dieser Auffor-
derung nach und liess der Staatsanwaltschaft ein 12er Ritzel zugehen, mit dem Hin-
weis darauf, dass dieses Ritzel offiziell nicht für das fragliche Motorrad geeignet sei.
Ebenfalls entspreche die Dicke des Ritzels nicht derjenigen des Ritzels, das er letz-
tes Jahr auf seinem Motorrad Suzuki montiert gehabt habe. Grundsätzlich könnte
nun aber eine Auswertung der Tachoanzeigen beim Motorrad Suzuki mit dem Ritzel
Nr. 12/45 durchgeführt werden (pag. 400/74).
Rechtsanwalt E.________, Verteidiger des Mitbeschuldigten D.________, stellte
seinerseits den Antrag, einen Tacho-Test auf der Grundlage von 13Z/48Z durchzu-
führen, da die Kombination 12Z/45Z eher unwahrscheinlich sei und gegebenenfalls
zu Komplikationen führen könne (pag. 465/6 ff.). Ein weiterer TCS-Tacho-Test wurde
schliesslich auf der Grundlage 13Z/47Z am 24. Juli 2020 ausgeführt. Die Ergebnisse
können der entsprechenden Tabelle entnommen werden (pag. 169/31 ff.). Es wird
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in diesem Zusammenhang auch auf den Berichtsrapport vom 27. Juli 2020 der Kan-
tonspolizei Bern verwiesen (pag. 169/28 ff.), dem zu entnehmen ist, dass und wes-
halb vorgängig zum Test diverse Umbauten und Tätigkeiten vorgenommen werden
mussten. Hervorzuheben ist, dass für das fragliche Motorrad offensichtlich lediglich
ein Kettenrat mit 47 Zähnen erhältlich war (und nicht ein solches mit 48Z). Sodann
habe, nachdem das Kettenrad auf dem Nabenträger montiert gewesen sei und das
Rad eingebaut werden sollte, festgestellt werden müssen, dass die Antriebskette zu
kurz gewesen sei. Die Angaben des Beschuldigten würden sehr befremdend wirken,
da er die fraglichen Bauteile nicht vorzeigen / beibringen könne und Fahrzeugteile
zur Diskussion stehen würden, die auf dem Markt nicht erhältlich seien. Von einer
ausgetauschten Antriebskette sei denn auch nie die Rede gewesen (pag. 169/29 in
fine). Der Beschuldigte hätte das von ihm erwähnte Ritzel und Kettenrad niemals mit
der original vorhandenen Kette montieren können. Wie bereits im ersten Bericht er-
wähnt, sei das Verändern der Sekundärübersetzung prüfungspflichtig, bzw. verboten
(pag. 169/30).
10.3
METAS-Gutachten
Für die Ermittlung von einzelnen, ausgewählten Geschwindigkeiten (AKS Bst. A Zif-
fern 1.1 und 1.2 sowie 2.4) gab die Vorinstanz nach der Anklageerhebung beim Bun-
desamt für Metrologie ein Gutachten in Auftrag. Dieses wurde mit Datum vom
11. Mai 2021 (pag. 784 ff.) erstattet, mit Ergänzungen vom 21. Mai 2021 (pag. 822
ff.). Für die vorgehaltenen Videosequenzen und Quellen sowie für die im Gutachten
vom 11. Mai 2021 enthaltenen und auszugsweise wiedergegebenen Informationen
ist auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz zu verweisen (S. 18 f. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1054 f.). Dem Gutachten können für die
vorgehaltenen Ziffern aus der Anklageschrift folgende (Mindest-)Geschwindigkeiten
entnommen werden:
-
AKS Bst. A Ziffer 1.1 (Tacho: 134 km/h; TCS-Test vom 22. August 2019: 103.47
km/h; umgerechnet auf 12/45: 95,19 km/h): 116,2 km/h
-
AKS Bst. A Ziffer 1.2 (Tacho: 137 km/h; TCS-Test vom 22. August 2019: 105,98
km/h; umgerechnet auf 12/45: 97,50 km/h): 99,0 km/h
-
AKS Bst. A Ziffer 2.4 (Tacho: 163 km/h; TCS-Test vom 22. August 2019: 126,19
km/h; umgerechnet auf 12/45: 116.09 km/h): 117,0 km/h
Im Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2021 wurde die ermittelte Geschwindigkeit im
Abschnitt 1A (vgl. S. 3 des Gutachtens vom 11. Mai 2021) in Beantwortung sowohl
der Frage des Gerichtspräsidenten der Vorinstanz als auch der Staatsanwaltschaft
für den Beschuldigten mit mindestens 90,2 km/h beziffert (pag. 826).
10.4
Einvernahme des Beschuldigten
10.4.1 Delegierte Einvernahme durch die Polizei vom 14. August 2019 (pag. 323 ff.)
Auf die Frage, wer den YouTube-Kanal «H.________» betreibe, sagte der Beschul-
digte aus, er alleine sei das (pag. 326 Z. 93). Auf Geschwindigkeiten von 140 km/h,
resp. 168 km/h angesprochen, liess er sich dahingehend vernehmen, dass auf You-
Tube alles fake sei. Zum Prüfen müsse man genau die Geschwindigkeit messen und
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nicht nur auf YouTube schauen (pag. 327 Z. 177 f.), bzw. wenn man auf dem Motor-
rad ein Ritzel wechsle, dann zeige der Tacho auch eine andere Geschwindigkeit an.
Es müsse eine Mathematik-Berechnung gemacht werden, damit alles richtig sei
(pag. 327 Z. 182 ff.). Diese Antworten (alles fake auf YouTube; Ritzelwechsel; Tacho
stimme nicht) wiederholte der Beschuldigte, nachdem ihm diverse Videosequenzen
vorgehalten wurden (pag. 328 Z. 198/202/215, pag. 329 Z. 252/256/281 f., pag. 330
Z. 304 f., pag. 331 Z. 360, pag. 336 Z. 601 f., pag. 338 Z. 701, pag. 339 Z. 753/766).
Der Beschuldigte hielt sodann fest, dass er es eine Zeitverschwendung finde, die
Einvernahme nur anhand des Tachos vom Video durchzuführen (pag. 331 Z. 358
f./378). Er stellte auch die Frage, weshalb er immer das gleiche gefragt werde, wenn
die Polizei gar nicht wissen könne, ob die Geschwindigkeit so stimme (pag. 332 Z.
395 f.). Würden die weissen Linien betrachtet, sei klar, dass die Geschwindigkeit
nicht mit dem Tacho übereinstimme (pag. 328 Z. 191, pag. 331 Z. 373, pag. 332 Z.
404/416/422 f., pag. 333 Z. 443 f./459, pag. 335 Z. 564 f./575 f., pag. 337 Z. 634
f./647, pag. 338 Z. 690 ff.). Danach befragt, wer die Videos aufgenommen habe
(bspw. pag. 333 Z. 467, pag. 334 Z. 522), wer darauf zu erkennen sei (bspw. pag.
334 Z. 485), bzw. ob er sich als Lenker erkenne (bspw. pag. 334 Z. 494/502, pag.
335 Z. 579, pag. 339 Z. 741, pag. 340 Z. 793, pag. 340 Z. 816 f.), antwortete der
Beschuldigte ausweichend.
Der Beschuldigte machte geltend, dass auf dem vorgehaltenen Video nicht klar sei,
ob die Kuhherde sich wegen des Motors des Motorrades erschrocken habe oder
nicht. Und wegen der Geschwindigkeit könne man wieder die weisse Linie schauen.
Er sei nicht der Meinung, dass sich die Kühe wegen des Motorrades erschrocken
hätten (pag. 335 Z. 532 ff./539 f.).
Auf Vorhalt einer weiteren Videosequenz, in der festgestellt werden könne, wie der
Motorradlenker eine kurze Strecke auf dem Hinterrad gefahren sei, antwortete der
Beschuldigte, aus diesem Video heraus könne man das nicht sagen, ob das so sei
oder nicht (pag. 337 Z. 663).
Auf Vorhalt einer Videosequenz, in der zu sehen sei, wie Feuerwerk mittels Vorrich-
tung ab einem Roller gezündet werde, fand dies der Beschuldigte ziemlich lustig. Es
habe so ausgesehen, als ob der Lenker nicht gegen Fahrzeuge geschossen und auf
die Sicherheit geschaut habe. Vom Video aus könne nicht beurteilt werden, dass die
Feuerwerkskörper in unmittelbarer Nähe der Fahrzeuge explodiert seien (pag. 338
Z. 713 ff.).
Auf Vorhalt des bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Nunchakus, machte der
Beschuldigte geltend, er habe dies selber aus Holz gedrechselt. Er habe sich ein
Werkzeug gebaut, um Dinge einzuklemmen und Ölfilter zu wechseln (pag. 341
Z. 874 f.). Zum Schlagstock hielt der Beschuldigte fest, er habe ein Geschenk für
einen Polizisten gemacht. Er habe ihn selber gemacht und nicht verschenkt
(pag. 342 Z. 880 f.).
10.4.2 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020 (pag. 377/1 ff.)
Auf den Zustand des Motorrades Suzuki angesprochen, hielt der Beschuldigte fest,
dass dieser [Zustand] ein paar Mal anders gewesen sei. Er habe mehrmals die Ritzel
vorne und hinten gewechselt. Er habe verschiedenen Kombinationen gehabt
21
(pag. 377/2 Z. 39 f.). Hinten seien es nur 45- oder 48-Zahn gewesen, vorne 12-, 13-
und 15-Zahn (pag. 377/2 Z. 46). Er besitze nur noch den 15 und 45. Den 48er habe
er nicht lange gehabt (pag. 377/2 Z. 49 f.). Auf der Tour zu Dritt vom 9. Juli 2019
habe er vorne 12 und am Hinterrad 45 montiert gehabt. 12 und 48 seien weg, das
sei eine viel zu grobe Kombination. Er habe mit Herrn I.________ telefoniert und ihn
danach gefragt, ob er den 12er Ritzel haben wolle (pag. 377/3 Z. 62 ff.). Die Ge-
schwindigkeitsmessung hange auch noch von anderen Faktoren ab wie z.B. der
Pneudicke. Deren Beschaffenheit sei immer eine andere (pag. 377/4 Z. 101 ff.). Hin-
zukomme das Raddurchdrehen. Durch die Ritzelwechsel habe es auf dem Hinterrad
massiv mehr Power, wenn man Gas gebe (pag. 377/4 Z. 112 ff.).
Auf Vorhalt einer strafbaren Geschwindigkeitsüberschreitung anhand des Delikts-
blattes 22 (pag. 256 f.), bzw. des Faszikels 22, machte der Beschuldigte geltend, der
Tacho zeige aufgrund des Ritzels nicht die korrekte Geschwindigkeit an. Er habe das
Hinterrad durchdrehen lassen (pag. 377/7 Z. 150 f.). In der Folge verwies der Be-
schuldigte grossmehrheitlich auf seine Ausführungen betreffend Ritzelproblematik
und seine Angaben zu Faszikel 22. Er sei damit einverstanden, dass jeweils auf die
Ritzelproblematik verwiesen werde, soweit ihm erhöhte Geschwindigkeit vorgewor-
fen werde (pag. 377/8 Z. 172 ff.). Ergänzend wies er auch auf die verschiedenen
Faktoren betreffend Pneudicke und –profil hin (bspw. pag. 377/12 Z. 276 ff.).
Danach gefragt, dass er mit Herrn I.________ (Polizei) wegen des 12er Ritzels tele-
foniert und was dieser gesagt habe, hielt der Beschuldigte fest, dieser habe gesagt,
er brauche es [Ritzel] nicht. Er habe versucht zu sagen, dass es sehr wichtig wäre,
dies noch zu prüfen (pag. 377/10 Z. 220 f.). Er habe irgendeinmal das 12er Ritzel
dann weggeworfen (pag. 377/10 Z. 224). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass
er im Verlaufe des Monats Juni 2019 immer mit dem 12er Ritzel vorne herumgefah-
ren sei (pag. 377/11 Z. 241). Anfang Juli sei er auch immer noch mit dem 12er Ritzel
gefahren. Ende Juli/Anfang August habe er auf das 13er gewechselt (pag. 377/26 Z.
596). Er sage, er habe das Ritzel ca. 8./9. August 2019 gewechselt. Er könne es
nicht mehr genau sagen, er wisse es nicht mehr (pag. 377/47 Z. 908 f.). Er wisse, es
habe fünf Tage lang geregnet. Wie er es im Kopf habe, sei er so lange nicht gefahren.
Danach habe er den Ritzenwechsel gemacht (pag. 377/53 Z. 1029 ff.). Diese Aus-
sage machte der Beschuldigte auf Vorhalt von Faszikel 46. In der Folge verwies der
Beschuldigte auf seine Ausführungen zu Faszikel 46.
Auf Vorhalt des Videos «J.________» machte der Beschuldigte geltend, er habe die
Kühe nicht absichtlich erschrecken wollen. Er habe einfach losfahren wollen. Wenn
er die Kühe hätte erschrecken wollen, hätte er bis 14'000 Touren aufdrehen müssen
(pag. 377/11 Z. 249/257 ff.). Es sei blöd gelaufen, dass er den Motor in der Nähe der
Kuhherde hochgedreht habe; es sehe so aus, dass er es absichtlich gemacht habe
(pag. 377/11 Z. 266).
Auf das sichergestellte Nunchaku angesprochen, hielt der Beschuldigte fest, er habe
dies vielleicht vor drei Jahren an seinem Wohnort hergestellt, so auch den Schlag-
stock (pag. 377/65 Z. 1265/1269).
Auf Vorhalt der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz machte der Beschul-
digte geltend, er habe es nur gemacht, weil er auch schon Schweizer gesehen habe,
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die das gemacht hätten. Er habe gedacht, dass der 1. August ein Rechtfertigungs-
grund sei. Er sehe aber ein, dass es nicht gut gewesen sei (pag. 377/68 Z. 1307 ff.).
In Beantwortung der Ergänzungsfragen von seiner dannzumaligen Anwältin, ob er
abschätzen könne, wie viel Einfluss der Ritzelwechsel vorne auf die Geschwindigkeit
auf dem Tacho habe, führte der Beschuldigt aus, es komme darauf an wie viele
Zähne. Ein Zahn sei ungefähr 10 %. Je nach Pneu mache es auf die angegebene
Geschwindigkeit auf dem Tacho ca. 4 km/h aus (pag. 377/67 Z. 1333/1337).
10.4.3 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. De-
zember 2021 (pag. 904 ff.)
Der Beschuldigte bestätigte zu Beginn der Befragung, dass seine Aussagen im Rah-
men der Voruntersuchung (14. August 2019) sowie vor der Staatsanwaltschaft
(29. April 2020) stimmen würden. Demgegenüber hielt er fest, dass vieles aus der
Anklageschrift nicht zutreffe. Er werde nie zugeben, dass er im erhöhten Raserbe-
reich gewesen sei (pag. 904 Z. 12 f.). Es würden unterschiedliche Tachomessungen
vorliegen, weder der Tacho noch die Messungen stimmen. Auf die Frage, weshalb
die Messungen nicht stimmen, hielt der Beschuldigte fest, das könne er nicht sagen.
Aber sie seien weit über den gefahrenen Geschwindigkeiten (pag. 904 Z. 41). Er
könne nicht sagen, wie schnell er gefahren sei. Man sei in der Regel ein paar Kilo-
meter zu schnell, ja. Aber nicht im Raserbereich (pag. 905 Z. 1 f.). Beim Fahren habe
er sich an seiner Erfahrung orientiert und mehrmals Selbsttests gemacht, um zu
schauen, ob das, was er vom Gefühl her einschätze, stimme (pag. 905 Z. 6 f.).
Befragt nach der nicht erfolgten Meldung betreffend Vorfall Anklageschrift Ziff. 3.63
machte der Beschuldigte geltend, es habe gar keinen Schaden gegeben, höchstens
eine Schleifspur am Beton, das sei ja kein Schaden. Es sei erst aus dem Stillstand
heraus passiert (pag. 905 Z. 24 f.).
Auf Vorhalt seiner entsprechenden Antwort bei der Staatsanwaltschaft (pag. 377/67
Z. 1330) zur Frage, wie viel Einfluss der Ritzenwechsel vorne auf die Geschwindig-
keit auf dem Tacho habe und ob er diese Ausführungen als zutreffend bestätigen
könne, hielt der Beschuldigte fest, dass er es nicht mehr wisse. Damals habe er es
so gemeint, aber ob es so sei, wisse er nicht. Vielleicht seien es auch 15 oder 20
Prozent. Es komme darauf an, wie gross der Ritzel sei, wie gross die Zähne seien.
Er wisse es nicht mehr, habe keine Ahnung (pag. 905 Z. 33 ff.).
Auf Frage seines Verteidigers, ob die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten
Videoclips von ihm mit einem Videobearbeitungsprogramm bearbeiten worden
seien, führte der Beschuldigte aus, das sei so, er habe alles Mögliche bearbeitet und
probiert (pag. 906 Z. 16).
10.4.4 Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juli
2023 (pag. 1189 ff.)
In Bezug auf die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung anlässlich der Mo-
torradfahrt am 9. Juli 2019 gab der Beschuldigte an, dass sie auf der Schnellstrasse
gewesen seien, nicht in einer 40er-Zone. Sie seien auf einer Strasse gewesen, auf
welcher 100 km/h erlaubt gewesen sei. Er sei nicht davon ausgegangen, dass die
40er-Zone für ihn gelte. Wenn er auf der Autostrasse mit 100 km/h fahre, was habe
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dann ein 40er auf einer Nebenstrasse damit zu tun. Er glaube, dass er insgesamt
das dritte Mal dort durchgefahren sei (pag. 1191 Z. 1 ff.). Anlässlich der Motorrad-
fahrt am 1. August 2019 habe er einfach zu früh beschleunigt, noch vor dem Schild.
Aber der Tacho messe anhand der Pneurotation. Es sei auf einem steilen Hügel
gewesen. Wenn er zu viel Gas gebe, drehe das Hinterrad durch und der Tacho zeige
dann eine viel höhere Geschwindigkeit an, als man tatsächlich fahre. Er habe gese-
hen, dass niemand da gewesen sei und er niemanden gefährden könne. Deshalb
habe er halt etwas vor dem Schild beschleunigt (pag. 1191 Z. 13 ff.).
Die Frage, weshalb er davon ausgehe, dass der Tacho und die Messungen nicht
stimmen würden, begründete der Beschuldigte mit dem Wechsel der Ritzel. Die Ge-
schwindigkeit werde anhand des drehenden Ritzels gemessen. Wenn er viel kleinere
Ritzel vorne habe, drehe es viel mehr und zeige somit auch mehr an. Er finde, dass
die Messungen nicht stimmen würden in Kombination mit der Videokamera, negativ
eingestellt, mit Fischaugeneffekt. Er denke nicht, dass sie das genau messen könn-
ten. Bei der Nachstellung der Messungen habe man nicht mit derjenigen Ritzelkom-
bination gemessen, welche er gehabt habe (pag. 1191 Z. 29 ff.). Der Grund, weshalb
er verschiedene Ritzel ausprobiert habe, sei, weil er mehr Leistung in der Kurve habe
erzielen wollen (pag. 1192 Z. 4). Das 12er-Ritzel habe er weggeworfen, weil es
schon monatelang herumgelegen sei. Er habe kein Motorrad gehabt und es somit
auch nicht mehr gebraucht (pag. 1192 Z. 35 ff.). Auf Vorhalt, wonach der Beschul-
digte einen neuen 12er-Ritzel wiederbeschafft und ausgeführt habe, dass dieser of-
fiziell nicht für dieses Motorrad geeignet sei sowie der Frage, weshalb er trotzdem
einen 12er-Ritzel montiert habe, führte der Beschuldigte aus, dass es gerade ge-
passt habe. Je nach Ritzelkombination habe er die Antriebskette verlängert oder ver-
kürzt (pag. 1192 Z. 42 ff, pag. 1193 Z. 1 ff.).
Angesprochen auf die Vorwürfe betreffend die Widerhandlungen gegen das Spreng-
stoffgesetz und Waffengesetz führte der Beschuldigte aus, dass es eine blöde Aktion
von ihm gewesen sei und er einfach eine Show gemacht habe für das Video. Er habe
schon geschaut, dass er niemanden gefährde. Das Nunchaku sei ein Werkzeug, er
habe es für die Drechselbank gebraucht, um grosse Schrauben zu lösen. Den
Schlagstock habe er einfach mal auf der Drechselbank gemacht (pag. 1190 Z. 29
ff.).
10.5
Einvernahme C.________
10.5.1 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020 (pag. 392/1 ff.)
Auf Vorhalt von Faszikel 22 (Deliktsblatt 22) und die anhand der entsprechenden
Videosequenz
beim
Beschuldigten
gemessene
Geschwindigkeit
machte
C.________ geltend, das ihm vorgehaltene Tempo entspreche nicht seinem Tempo.
Wie bekannt sei, habe der Beschuldigte die verschiedenen Ritzel vorne und hinten
gewechselt. Er sei im 80er vielleicht 90 km/h gefahren, aber nicht die ermittelte Ge-
schwindigkeit (pag. 392/3 Z. 51 ff.).
Auf Vorhalt von Faszikel 25 (Deliktsblatt 25) und die im Bereich der 40 km/h-Be-
schränkung gemessenen 134 km/h hielt C.________ fest, dass dort 100 km/h dekla-
riert sei. Das sei eine Alpenstrasse. Er bestreite, dass dort eine 40 km/h Begrenzung
sei (pag. 392/5 Z. 97 f.).
24
10.5.2 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. De-
zember 2021 (pag. 907 ff.)
C.________ machte allgemein geltend, dass die verschiedenen Tempi nicht stim-
men würden. Die Tachoangaben hätten aufgrund der Abänderungen des Beschul-
digten nicht gestimmt, also aufgrund der Manipulationen der Ritzel hätten die Tacho-
angaben nicht gestimmt (pag. 908 Z. 27 ff.). Auf Vorhalt des Gutachtens
METAS zur Geschwindigkeitsmessung vom 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Ziff. 1.1 be-
treffend des Beschuldigten) hielt C.________ fest, dass es gar keine 40er Strecke
gewesen sei. Es sei eine Autostrasse gewesen, die mit 100 deklariert gewesen sei
(pag. 908 Z. 44 f.). Hierzu liess er sich auch dahingehend vernehmen, dass man
ausgangs Airolo auf eine Autostrasse einspure. Es stehe dort eine Tafel, d.h. es
könne dort 100 gefahren werden. Dann komme das Schild «kein Vortritt». Es sei
eine Haarnadelkurve und unten stehe dann das Schild 40, unten links. Die Tafel sei
zu weit weg. Diese gelte für die andere Strasse und sei deshalb nicht relevant. Auch
die Höhe stimme nicht (pag. 908 Z. 5 ff.).
10.6
Einvernahme von D.________
10.6.1 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 11. September 2020
(pag. 400/1 ff. ff.)
Auf Vorhalt von Faszikel 22 (Deliktsblatt 22) und die anhand der entsprechenden
Videosequenz beim Beschuldigten gemessene Geschwindigkeit wies D.________
auf die neusten Berechnungen hin. Er sei ausserdem der Meinung, dass von der
Basis von 12Z/48Z auszugehen sei. Hierzu sei er sich zu 100 % sicher und zwar
aufgrund seiner Ausmessungen vor Ort (pag. 400/3 Z. 74/81 ff.). Auf Vorhalt, es sei
nie die Rede davon gewesen, dass der Beschuldigte eine 12/48-Übersetzung gehabt
habe, erwiderte D.________, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, verschiedene
Möglichkeiten ausprobiert zu haben, auch 12Z/48Z. Er habe aber das Gefühl gehabt,
dass es eine krasse Übersetzung sei. Dann habe er später gesagt, es sei 12Z/45Z
gewesen. Aufgrund der Berechnungen vor Ort sei es unumstösslich, dass er
12Z/48Z gehabt habe (pag. 400/3 Z. 86 ff.). Auch auf Vorhalt von Faszikel 23 hielt
D.________ daran fest, dass unzweifelhaft richtig die Kombination von 12 Ritzel und
48 Kettenrad sei (pag. 400/6 Z. 141 f.).
Auf Vorhalt von Faszikel 25 (Deliktsblatt 25) und die im Bereich der 40 km/h-Be-
schränkung gemessenen 134 km/h hielt D.________ fest, das sei für ihn sehr er-
staunlich, befremdlich. Zuerst sei der 50er, dann der 80er durch Airolo. Ausserhalb
von Airolo im 80er-Bereich gehe die Strasse nach links (Abfahrt auf die Autostrasse).
Dort sei eindeutig die Tafel für die Autostrasse gezeichnet, was für ihn 100 km/h
heisse. Erst später komme die 40er-Tafel. Das sei für ihn neu. Es stehe einfach auf
der linken Strassenseite eine Tafel von der Einfahrt her. Für ihn sei es unverständ-
lich, dass es für beide Strassenseiten gelten solle. Normalerweise sei die Tafel im-
mer auf der rechten Seite (pag. 400/7 Z. 183 ff.).
10.6.2 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. De-
zember 2021 (pag. 911 ff.)
Auf die Frage, was er allgemein zu den Vorwürfen in der Anklageschrift sagen könne,
hielt D.________ fest, viele Punkte würden nicht den wahren Sachverhalt enthalten
25
(pag. 912 Z. 12). Auf Vorhalt des Gutachtens METAS zur Geschwindigkeitsmessung
vom 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Ziff. 1.1 betreffend des Beschuldigten) und auf Frage,
wie er seinerseits die Geschwindigkeit bemessen habe, hielt D.________ fest, dass
die Pfosten der Leitplanken einen standardisierten Abstand von vier Metern hätten.
Aufgrund der Videoaufnahmen könne man die Distanz berechnen, die zwischen ihm
und Herrn C.________ bestanden habe. Bei der Vergrösserung der Taillenbereite
von C.________ habe er darauf geachtet, dass diese 21 mm betrage. Bei ihm habe
diese 9 mm betragen. Dieses Verhältnis sei im fraglichen Bereich auch so gewesen,
weshalb die Geschwindigkeit, die für Herrn C.________ gelte, auch für ihn gelte
(pag. 913 Z. 1 ff.).
11.
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach sei-
ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung
(Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass
jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über-
zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die
freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi-
schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Ver-
mutung stützen (HOFER, Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 58
und 61 zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung
der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von
der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das
Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt über-
zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.
Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim In-
dizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich,
aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche
Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und
einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen An-
fangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objek-
tiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirk-
licht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
6B_300/2015 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 E. 2.8).
Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeug-
en-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahr-
nehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt.
Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und
26
Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allge-
meinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der
Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, Basler Kommentar zur
StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 163 StPO).
12.
Beweiswürdigung der Vorinstanz
12.1
Verwertbarkeit der Videoaufnahmen
Die Vorinstanz äusserte sich vorab zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen als sol-
chen: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verwertbarkeit der Aufzeichnun-
gen mit Dash-Kameras sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es präsen-
tiere sich eine andere Ausgangslage, da die Videos vom Beschuldigten auf dem You-
Tube-Kanal öffentlich und damit allgemein zugänglich gemacht worden seien. Auf
diesem Weg seien sie auch der Polizei zur Kenntnis gebracht worden, die verpflichtet
gewesen sei, aufgrund mutmasslich erheblicher Widerhandlungen gegen das Stras-
senverkehrsgesetz, die nötigen Ermittlungen aufzunehmen (S. 24 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung, pag. 1060).
Die von der Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachten Rügen (keine Überprü-
fung der verwendeten Kamera, Aufnahmen möglicherweise nachträglich vom Be-
schuldigten bearbeitet, Geschwindigkeiten nur rechnerisch ermittelt, es handle sich
folglich um Schätzungen und damit nicht um eine ausreichende Grundlage) beur-
teilte die Vorinstanz wie folgt (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,
pag. 1061 ff.): Soweit eine Verletzung von Art. 20 der ASTRA-Weisungen über poli-
zeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr
geltend gemacht werde, sei grundsätzlich festzuhalten, dass die genannten Bestim-
mungen nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Es sei sodann
zu berücksichtigen, dass das Gericht für die Überprüfung der angeklagten Ge-
schwindigkeitsüberschreitungen im qualifizierten Bereich eine Fachexpertise einge-
holt habe. Darin sei die fehlende Kalibrierung der Kamera thematisiert und davon
ausgegangen worden, dass die Zeitbasis der Kamera innerhalb einer Unsicherheit
von +/- 0.2 % korrekt sei. Damit gelte es festzuhalten, dass sich im Gutachten keine
Vorbehalte hinsichtlich des verwendeten Videomaterials finden würden. Ebenso we-
nig sei erwähnt worden, dass mangels Überprüfung der Kamera die Aussagekraft
der Berechnungen zu relativieren sei. Das Gericht sehe sich deshalb nicht veran-
lasst, die Sorgfalt der Fachexperten bei der Erstellung des Gutachtens in Zweifel zu
ziehen, weshalb auf sämtliche Videoaufnahmen abgestellt werden könne.
Zur von der Verteidigung vorgebrachten nachträglich vorgenommenen Videobear-
beitung hielt die Vorinstanz fest, dass diese angebliche Manipulation vom Beschul-
digten erstmals und erst auf Frage der Verteidigung im Rahmen der Hauptverhand-
lung vorgebracht worden sei. Auf ausdrückliche Frage der Vorsitzenden anlässlich
der Hauptverhandlung, inwiefern die Messungen nicht stimmen würden, habe dieser
noch geantwortet: «Das kann ich nicht sagen. Aber sie sind weit über den gefah-
renen Geschwindigkeiten». Das Vorbringen einer Manipulation vermöge deshalb
nicht zu überzeugen. Es würden sich hierfür denn auch keine Hinweise finden. Die
erst auf Nachfrage seines Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung vorge-
27
brachte Behauptung bedürfe zumindest gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form kon-
kreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für diese Darstellung, damit sie als
Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt werden könne. Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung (6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6 und
6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1) zwinge der Grundsatz «in dubio pro
reo» nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit
oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden sei, als unwiderlegt zu be-
trachten.
Schliesslich könnten die Bemühungen der Staatsanwaltschaft, die Geschwindigkei-
ten durch Messungen mit der Kombination 12Z/45Z zu ermitteln, den Akten entnom-
men werden. Ein Tacho-Test mit dieser Kombination habe sich als undurchführbar
erwiesen. «In dubio pro reo» sei die Geschwindigkeit des Tacho-Tests vom 22. Au-
gust 2019 mittels eines Korrekturfaktors von 0,92 ermittelt worden. Es handle sich
nicht um vollständige Laborberechnungen. Vielmehr sei die Tachogeschwindigkeit
des Motorrads des Beschuldigten durch den TCS mit einem geeichten Gerät über-
prüft worden. Inwiefern demnach die transparent vorgenommene Ermittlung der an-
geklagten Geschwindigkeiten aufgrund der für den Beschuldigten günstigsten Rit-
zelkombination zu einer Unverwertbarkeit der Resultate führen solle, sei für das Ge-
richt nicht nachvollziehbar. Die in der Anklage aufgeführten Messresultate würden
als gültig angesehen. Dass die im METAS-Gutachten berechneten Werte wenig ab-
weichen würden, ändere nichts an der Ausgangslage. Im Beweisverfahren sei zu
Gunsten des Beschuldigten auf die jeweils tieferen Werte abgestellt worden.
12.2
Anklageschrift Bst. A Ziff. 1 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz)
12.2.1 Ziff. 1.1 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 12:04 Uhr in Airolo/TI, Gotthards-
trasse)
Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 25 stützen sich auf
das Video GH010853 (Sequenz 04:19). Die Vorinstanz bezog sich zudem auf die
von D.________ eingereichten Unterlagen mit Videoanalyse vom 17. März 2021
(pag. 739 ff.) sowie auf das von Rechtsanwalt E.________ am 7. Dezember 2021 zu
den Akten gegebene Verkehrsgutachten (pag. 874 ff.). Der Beschuldigte und
C.________ sowie D.________ hätten sodann seit Anbeginn, gleichbleibend und
übereinstimmend, geltend gemacht, dass sie auf diesem Strassenabschnitt nicht zu
schnell gefahren seien. Sie hätten sich an die Signalisation «Autostrasse» und die
dort geltenden Geschwindigkeiten gehalten. Die Tafel «40» stehe zu weit weg. Sie
gelte für die andere Strasse; folglich sei die Tafel nicht relevant gewesen. Für die
Geschwindigkeiten sei von den METAS-Gutachten auszugehen (im Abschnitt 3.1
116,2 km/h und im Abschnitt 2.1 mind. 90,2 km/h). Hinsichtlich der fraglichen Ge-
schwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h prüfte und bejahte die Vorinstanz das Vor-
liegen eines Sachverhaltsirrtums: Es könne aufgrund der Sachbeweise als erstellt
gelten, dass das Schild «Höchstgeschwindigkeit 40» nicht wie vorgeschrieben am
rechten, sondern am linken Strassenrand und deutlich entfernt von der Zufahrts-
strasse aufgestellt sei. Auch wenn eine fehlerhafte Signalisation laut bundesgericht-
licher Rechtsprechung zu beachten sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1467/2019
vom 20. Februar 2020), sei der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen, zumal
28
die Signalisation nicht nur mangelhaft und ungeglückt, sondern auch ausgesprochen
verwirrlich sei. Ausserdem sei der Beschuldigte den beiden anderen, erfahrenen und
zuverlässigen Motorradlenkern gefolgt und habe nicht damit rechnen müssen, dass
diese eine Geschwindigkeitsvorschrift mutwillig und in krasser Weise missachten
würden (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1063 ff.).
12.2.2 Ziff. 1.2 der Anklageschrift (1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti bei Riggisberg,
Gurnigelbad)
Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 42 stützen sich auf
das Video GH011180 (Sequenz 00:20-00:33). Der vorinstanzlichen Begründung ist
der Videoinhalt zu entnehmen (pag. 1067). Für die angeklagte Geschwindigkeit von
mindestens 97,50 km/h (in der 50 km/h-Beschränkung) verweise sie auf die Ankla-
geschrift. Das METAS-Gutachten habe eine etwas höhere Geschwindigkeit ermittelt
(99 km/h). Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik
hingewiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads und weitere Faktoren. Das
Gericht gehe von verwertbaren Geschwindigkeiten aus. Zugunsten des Beschuldig-
ten stütze es sich auf die TCS-Messungen (und nicht auf das METAS-Gutachten).
Das Video dokumentiere, wie der Beschuldigte von einer Liegenschaft aus und aus
dem Stillstand heraus innerhalb weniger Sekunden massiv beschleunige. Es sei ihm
bewusst gewesen, dass er sich im bewohnten Bereich und damit auf einer Innerorts-
strecke befunden habe. Sowohl die Bushaltestelle als auch die drei einmündenden
Strassen seien nicht überschaubar gewesen. Es werde deshalb als sachverhalts-
mässig erstellt erachtet, dass sich der Beschuldigte in dieser Beschleunigungsphase
der massiven Überschreitung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit (mindestens
+ 47 km/h), der fehlenden Übersichtlichkeit der Situation und der Gefährlichkeit der
Fahrweise bewusst gewesen sei (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,
pag. 1066 ff.).
12.3
Anklageschrift Bst. A Ziff. 2 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz)
12.3.1 Ziff. 2.1 der Anklageschrift (30. Juni 2019 um 09:55 Uhr in Eggiwil, Knubel)
Der Polizeirapport vom 7. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 42 stützen sich auf das
Video GH010792 (Sequenz 01:42). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt
(pag. 1070). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens
+ 30 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage-
schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hinge-
wiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die
angeklagte Geschwindigkeit. Der Strassenverlauf sei nicht unübersichtlich. Der Be-
schuldigte sei mit überhöhtem Tempo auf eine Kurve zugefahren. Mit Gegenverkehr
sei jederzeit zu rechnen gewesen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er sich
für die Geschwindigkeit am Mittelstreifen orientiere und diese – «vom Gefühl her
einschätze» (pag 905 Z. 6 f.). Das könne nicht anders ausgelegt werden, als dass er
die Geschwindigkeitsüberschreitung und damit die Verletzung von wichtigen Ver-
kehrsregeln in Kauf genommen habe (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung, pag. 1070 f.).
29
12.3.2 Ziff. 2.2 der Anklageschrift (2. Juli 2019 um 13:20 Uhr in Boltigen, Jaunpass)
Der Polizeirapport vom 7. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 15 stützen sich auf das
Video GH010815 (Sequenz 05:14). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt
(pag. 1072). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens
+ 31 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage-
schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hinge-
wiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die
angeklagte Geschwindigkeit. Auf der fraglichen Strecke habe es keinen Mittelstreifen
gegeben, an dem sich der Beschuldigte hätte orientieren können. Die Strasse sei
verhältnismässig schmal und es habe aufgrund des entsprechenden Schildes mit
Wildwechsel gerechnet werden müsse. Es müsse von einem hochriskanten Fahr-
verhalten gesprochen werden. Es werde als erwiesen erachtet, dass der Beschul-
digte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 35 ff. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1071 ff.).
12.3.3 Ziff. 2.3 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 09:46 Uhr in Bedretto, Nufenen-
pass)
Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 24 stützen sich auf
das Video GH010852 (Sequenz 07:24). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt
(pag. 1074). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens
+ 36 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage-
schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hinge-
wiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die
Videoaufzeichnungen und auf die angeklagte Geschwindigkeit. Der Beschuldigte
habe eine kurvenreiche Passstrasse befahren. Trotz grundsätzlich guter Sicht- und
Strassenverhältnisse sei ihm aufgrund des Strassenverlaufs und des schnellen Tem-
pos bewusst gewesen, dass er mit seiner riskanten Fahrweise sich selber und an-
dere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährde (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe-
gründung, pag. 1073 f.).
12.3.4 Ziff. 2.4 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 12:10 Uhr in Airolo/TI, Gotthards-
trasse)
Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 26 stützen sich auf
das Video GH010854 (Sequenz 00:20-00:33). Der Inhalt des Videos wurde ausge-
führt (pag. 1075). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindes-
tens + 36 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Ankla-
geschrift. Die ermittelte Geschwindigkeit liege wenig tiefer als diejenige aus der Be-
rechnung des Sachverständigen im METAS-Gutachten (116,07, resp. 117 km/h). Bei
den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hingewiesen so-
wie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die Videoauf-
zeichnungen und auf die angeklagte Geschwindigkeit. Zugunsten des Beschuldigten
werde vom tieferen Wert gemäss Anklageschrift ausgegangen. Der Beschuldigte
habe wiederum eine kurvenreiche Passstrasse befahren. Trotz grundsätzlich guter
Sicht- und Strassenverhältnisse müsse aufgrund der massiven Geschwindigkeits-
überschreitung von einem hoch riskanten Fahrverhalten gesprochen werden. Ange-
sichts dessen könne auch hier nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt
30
werden, wonach er das vorgeschriebene Tempo höchstens um wenige Stundenkilo-
meter überschritten habe. Das Gericht erachte es als erwiesen, dass der Beschul-
digte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 38 ff. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1074 ff.).
12.3.5 Ziff. 2.5 der Anklageschrift (29. Juli 2019 um 11:14 Uhr in Röthenbach im Em-
mental, Schallenberg)
Der Polizeirapport vom 18. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 40 stützen sich auf
das Video GH011130 (Sequenz 05:07). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt
(pag. 1076). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens
+ 38 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage-
schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hinge-
wiesen. Das Gericht stütze sich auf die Videoaufzeichnungen und auf die angeklagte
Geschwindigkeit. Der Beschuldigte habe wiederum eine kurvenreiche Passstrasse
befahren. Trotz grundsätzlich guter Sicht- und Strassenverhältnisse müsse aufgrund
der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung von einem hoch riskanten Fahrver-
halten gesprochen werden. Das Gericht erachte es als erwiesen, dass der Beschul-
digte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 40 f. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1076 f.).
12.3.6 Ziff. 2.6 der Anklageschrift (9. August 2019 um 10:06 Uhr in Gletsch, Furka-
strasse)
Der Polizeirapport vom 18. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 49 stützen sich auf
das Video GH011260 (Sequenz 01:13). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt
(pag. 1078). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens
+ 30 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage-
schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf seine Ausführungen zu Fas-
zikel 46 (pag. 298/1 ff.) verwiesen, wonach er zur Fahrt vom 9. August 2019 um
09:42 Uhr (Ziff. 3.79 AKS) erklärt habe, er wisse nicht mehr genau, wann er das
Ritzel gewechselt habe. Das Gericht stütze sich auf die Videoaufzeichnungen und
auf die angeklagte Geschwindigkeit. Trotz grundsätzlich guter Strassenverhältnisse
müsse aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung von einem hoch riskanten
Fahrverhalten gesprochen werden. Das Gericht erachte es als erwiesen, dass der
Beschuldigte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 41
f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1077 f.).
12.3.7 Ziff. 2.7 der Anklageschrift (9. August 2019 um 11:22 Uhr in Steingletscher,
Sustenpass)
Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 52 stützen sich auf
das Video GH011269 (Sequenz 01:17). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt
(pag. 1079). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens
+ 27 km/h (in der 40 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage-
schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf seine Ausführungen zu Fas-
zikel 46 verwiesen. Das Gericht stütze sich auf die Videoaufzeichnungen und auf die
angeklagte Geschwindigkeit. Der Beschuldigte habe die zulässige Geschwindigkeit
von 40 km/h offenbar im Hinblick auf die nachfolgende Aufhebung der Geschwindig-
keitsbeschränkung erhöht. Dies habe er bewusst gemacht und es werde als erstellt
31
erachtet, dass sich der Beschuldigte der Risiken seines Fahrverhaltens bewusst ge-
wesen sei (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1079 f.).
12.4
Anklageschrift Bst. A Ziff. 3 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz)
12.4.1 Zufolge Geschwindigkeitsüberschreitungen (Ziff. 3.2-3.5, 3.7-3.22, 3.24-3.35,
3.39-3.44, 3.47, 3.49-3.51, 3.53-3.62, 3.64, 3.71-3.74, 3.76, 3.79-3.99 der Anklage-
schrift)
Es scheine diesbezüglich vertretbar, auf die Aufzählung und Wiedergabe der einzel-
nen Vorwürfe zu verzichten und grundsätzlich auf die Anklageziffern, die Deliktsblät-
ter, den Sammelrapport und die jeweiligen Videos zu verweisen. Der Beschuldigte
habe die Möglichkeit, in Einzelfällen etwas zu schnell gefahren zu sein, nicht
grundsätzlich ausgeschlossen. Er sei so gefahren, wie man eben mit dem Motorrad
fahre, etwas zu schnell, aber nicht im Raserbereich (pag. 905 Z. 1 ff.). Die ermittelten
Geschwindigkeiten seien transparent und sorgfältig hergeleitet worden, unter
Berücksichtigung der für den Beschuldigten günstigsten Übersetzung 12Z/45Z. Dar-
auf sei deshalb abzustellen. Der Beschuldigte habe über keinen aussagekräftigen
Tacho verfügt und damit Tempoüberschreitungen in Kauf genommen, was er
grundsätzlich eingeräumt, resp. nicht ausgeschlossen habe. Die genannten Ankla-
gesachverhalte würden deshalb als erstellt erachtet (S. 44 f. der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung, pag. 1080 f.).
12.4.2 Zufolge Verursachens vermeidbaren Lärms (Ziff. 3.1 der Anklageschrift)
Dem Beschuldigten werde hierzu zur Last gelegt, am 10. Mai 2019 in Röthenbach
im Emmental durch Hochdrehen des Motors vermeidbaren Lärm verursacht zu ha-
ben. Der Polizeirapport vom 21. September 2019 (Deliktsblatt 1) stütze sich auf das
Video «J.________», Sequenz 00:00-00:30. Darauf sei ersichtlich, wie der Beschul-
digte mit dem Motorrad neben eine Gruppe grasender Kühe fahre, anhalte, die Kühe
anspreche mit «he guys» etc. und den Motor im Leerlauf hochdrehe. Letzteres habe
der Beschuldigte bestätigt. Er habe indes nicht die Absicht gehabt, die Kühe zu er-
schrecken (pag. 2020 Z. 249). Das Aufdrehen des Motors im Leerlauf sei auf dem
Video hörbar, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt gelte (S. 46 der erst-
instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1082).
12.4.3 Zufolge Fahrens auf dem Hinterrad («Wheelies»; Ziff. 3.6, 3.23, 3.36, 3.38, 3.52,
3.75 der Anklageschrift)
Die Anklage werfe dem Beschuldigten vor, durch Fahren nur auf dem Hinterrad, sog.
«Wheelies», eine Verrichtung vorgenommen zu haben, die die Bedienung des Fahr-
zeugs erschwere. Sie stütze sich auf die einzelnen Deliktsblätter und Videosequen-
zen. Der Beschuldigte bestreite das bewusste Anheben des Vorderrads und die Ver-
teidigung argumentiere, es gehe um ein leichtes, kurzes Anheben, was kein «Whee-
lie» sei. Es könne auch ein unbewusstes Anheben gewesen sein, dies aufgrund des
Ritzenwechsels, der bewirke, dass das Vorderrad durch die Beschleunigung ange-
hoben werde (pag. 925). Gemäss Vorinstanz sei auf den Videos erkennbar, wie das
Lenkrad hochgezogen, das Vorderrad des Motorrads abhebe und nach wenigen Me-
tern kontrolliert wieder zu Boden gesenkt werde. Dabei sei klarerweise von einem
bewussten Anheben und Absetzen des Vorderrads auszugehen und die angeklagten
32
Sachverhalte würden als erstellt gelten (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung, pag. 1082 f.).
12.4.4 Zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs
(Ziff. 3.63 der Anklageschrift)
Gemäss Anklageschrift werde dem Beschuldigten mangelnde Aufmerksamkeit als
Lenker eines Motorrades und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vorgeworfen, began-
gen am 14. Juli 2019 um 09:30 Uhr in Entlebuch. Der Polizeirapport vom 18. Oktober
2019 (Deliktsblatt 32) stütze sich auf das Video GH010945, worauf der Beschuldigte
während der Fahrt auf seinem Motorrad ein zurückliegendes Unfallgeschehen be-
schreibe und vor Ort fahre. Er gebe an, dass er in einer Linkskurve während der
Fahrt nach hinten geschaut habe und dabei mit dem Bordstein des Trottoirs kollidiert
und zu Fall gekommen sei. Im Polizeirapport werde ergänzend auf WhatsApp-Nach-
richten
des
Beschuldigten
hingewiesen
(Extraktionsbericht
Nr. 138/140
[pag. 275/2]). Der Beschuldigte habe in der Befragung bestätigt, dass er mit dem
Motorrad umgefallen sei. Die fehlende Aufmerksamkeit als Lenker des Motorrads
und das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs würden gestützt auf die Schilderungen
des Beschuldigten als erstellt gelten (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung, pag. 1083 f.).
12.5
Anklageschrift Bst. A. Ziff. 5 (Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz)
Gestützt auf den Polizeirapport vom 24. Oktober 2019 (Deliktsblatt 60) und die ent-
sprechenden Videoaufnahmen (GH011191, 011194, 011196, 011201, 11202,
011212) sei erkennbar, wie Feuerwerk abgefeuert werde. Anlässlich der Hausdurch-
suchung seien u.a. Feuerwerksartikel und leere Feuerwerksverpackungen sicherge-
stellt worden (pag. 113/322/345 ff.). Der Beschuldigte habe das Abfeuern von Feu-
erwerk ab einer Vorrichtung am Motorrad bestätigt, weshalb die angeklagten Sach-
verhalte nicht bestritten und als erstellt gelten würden. Der beantragte Freispruch
basiere auf rechtlichen Überlegungen (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung, pag. 1087).
12.6
Anklageschrift Bst. A Ziff. 6 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz)
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. August 2019 seien verschieden Waffen
sichergestellt worden, u.a. ein Springmesser, drei Wurfsterne, ein Nunchaku und ein
Schlagstock (pag. 114). Der Beschuldigte habe bei seiner Befragung angegeben,
dass er das Nunchaku und den Schlagstock etwa drei Jahre zuvor in seiner Garage
selber hergestellt habe. Das Springmesser und die drei Wurfsterne habe er bereits
bei der Übernahme der Wohnung vorgefunden. Diesbezüglich sei das Verfahren mit
Verfügung vom 25. Januar 2021 eingestellt worden (pag. 642 ff.). Der angeklagte
Sachverhalt werde nicht bestritten und gelte als erstellt. Der beantragte Freispruch
basiere auf rechtlichen Überlegungen (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung, pag. 1088).
13.
Beweiswürdigung der Kammer und erstellter Sachverhalt
Die Kammer schliesst sich insbesondere den zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz betreffend Untersuchungen / Polizeirapporte sowie zur Chronologie zur Er-
mittlung der Geschwindigkeiten, inkl. Beurteilung der Rügen der Verteidigung (S. 8
33
ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1044 ff.), aber auch den dargestell-
ten Sachverhalten (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1063 ff.)
mit den folgenden Ergänzungen an:
13.1
Verwertbarkeit der Videos und der durchgeführten Geschwindigkeitstests
Wie bereits einleitend bemerkt, ist in der Hauptsache bestritten und zu beweisen, mit
welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte jeweils unterwegs war. Damit einher geht
die Frage, ob auf die Videoaufnahmen des Beschuldigten und die durchgeführten
Fahr- bzw. Geschwindigkeitstests abgestellt werden kann.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum,
auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Daten-
schutzgesetzes darstellt. Die Beschaffung von Personendaten sowie der Zweck ihrer
Bearbeitung müsse gemäss Datenschutzgesetz für die betroffene Person erkennbar
sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2019 vom 26. September 2019 E. 3.1 ff., Urteil
des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 19. September 2020 E. 2.6). Das Bundesge-
richt argumentiert damit, dass die im jeweiligen Entscheid zur Diskussion stehende
Videoaufzeichnung in Missachtung des Art. 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den
Datenschutz (DSG; SR 235.1) erfolgt und damit rechtswidrig sei. Diese Argumenta-
tion greift vorliegend insofern nicht, als nicht eine private Drittperson die fraglichen
Videoaufnahmen tätigte, sondern der Beschuldigte selber. Er ist es denn auch ge-
wesen, der die Aufnahmen (teilweise) ins Internet und damit einer breiten Öffentlich-
keit zur Verfügung stellte. Zu bedenken gilt es zudem, dass immerhin die Vorwürfe
der Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 3 teilweise i.V.m. Abs. 4 SVG (AKS Ziffern
1.1 und 1.2) als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu werten
sind. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung steht einer Verwertung der Vi-
deoaufnahmen somit nicht entgegen.
In Bezug auf die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rot-
lichtüberwachung im Strassenverkehr (nachfolgend ASTRA-Weisungen), die die
Verteidigung in deren Art. 20 verletzt sieht, ist Folgendes festzuhalten: Diese Wei-
sungen stützen sich im Allgemeinen u.a. auf die Verordnung des ASTRA zur Stras-
senverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1); Art. 20 ASTRA-Wei-
sung konkret auf Art. 7 Abs. 3 der VSKV, der besagt, dass Nachfahrmessungen ohne
kalibriertes Nachfahrmesssystem auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüber-
schreitung zu beschränken seien. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind
diese Weisungen auch nach Auffassung der Kammer nicht auf den vorliegenden Fall
anwendbar, weil die fraglichen Geschwindigkeiten nicht durch ein Nachfahren der
Polizei oder eines Dritten, sondern durch Videoaufnahmen des Tachos durch den
Beschuldigten selber aufgezeichnet wurden. Bei den Aufzeichnungen handelt es
sich demnach nicht um ein Nachfahrmesssystem, das gemäss Weisung ohne Kali-
brierung nur bei massiver Geschwindigkeitsüberschreitung eingesetzt werden sollte.
Die ASTRA-Weisungen sind daher nicht einschlägig.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten
beim Bundesamt für Metrologie METAS hinzuweisen. Zur Recht hält die Vorinstanz
34
diesbezüglich denn auch fest, dass die fehlende Kalibrierung der Kamera im Gut-
achten einleitend thematisiert und auch festgehalten worden sei, dass die spezifi-
sche Kamera von den Experten nicht überprüft worden sei. Für das Gutachten sei
schliesslich davon ausgegangen worden, dass die Zeitbasis der Kamera innerhalb
einer Unsicherheit von +/- 0.2 % korrekt sei. Im Gutachten seien indes keine Vorbe-
halte hinsichtlich des verwendeten Videomaterials zu finden. Ebenso wenig sei er-
wähnt worden, dass mangels Überprüfung der Kamera die Aussagekraft der Berech-
nungen zu relativieren sei (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,
pag. 1061). Die Kammer sieht sich denn auch nicht veranlasst, die Vorgehensweise
und / oder die gezogenen Schlüsse (insbesondere die berechneten [Mindest-]Ge-
schwindigkeiten) der Fachexperten anzuzweifeln. Letztere sind dem vorliegenden
Entscheid grundsätzlich vorbehaltlos zugrunde zu legen. Zugunsten des Beschuldig-
ten wird indes auf die tieferen Werte der berechneten Geschwindigkeiten abgestellt.
Damit ist auch gesagt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschuldigte habe das
Videomaterial nachträglich bearbeitet. Davon ist nachweislich bis und mit der Befra-
gung des Beschuldigten durch die vorinstanzliche Richterin in der Hauptverhandlung
nie die Rede gewesen. Die Frage der Vorsitzenden, ob er Ergänzungen anbringen
wolle, beantwortete der Beschuldigte mit «Nein» (pag. 905 Z. 39). Erst auf explizite
Frage seines Verteidigers, im Anschluss an die Befragung durch die Vorsitzende, ob
die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Videoclips von ihm mit einem Video-
bearbeitungsprogramm bearbeitet worden seien, führte der Beschuldigte aus, das
sei so, er habe alles Mögliche bearbeitet und probiert (pag. 906 Z. 16).
Der Zeitpunkt dieser Äusserungen ist eigentümlich, zumal der Beschuldigte sowohl
durch die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft bereits einlässlich und umfangreich
befragt wurde und er die angebliche Bearbeitung der Videos bisher nie erwähnte.
Ohne entsprechende Anhaltspunkte oder Hinweise hat die Strafverfolgungsbehörde
denn auch nicht von einer Fälschung der Videos, bzw. insbesondere der Tachoan-
zeigen ausgehen müssen, eine solche wurde denn auch nie geltend gemacht. Viel-
mehr ist bei dieser Aussage des Beschuldigten von einer Schutzbehauptung auszu-
gehen, die er erstmals am 13. Dezember 2021 in der Hauptverhandlung, und damit
über zwei Jahre nach der polizeilichen Befragung (14. August 2019) äusserte.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen zuungunsten
des Beschuldigten eine Würdigung erfolgen, wenn sich dieser weigert, zu seiner Ent-
lastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der
belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des
Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.1.6). In Anbetracht des-
sen, was allenfalls mit einer entsprechenden Manipulation des Videomaterials an
Effekten und Optimierungen zu erreichen ist, scheint es höchst unwahrscheinlich,
dass der Beschuldigte dieses Argument, würde es denn zutreffen, nicht bereits bei
der polizeilichen Befragung oder aber spätestens bei der Befragung durch den
Staatsanwalt vorgebracht hätte.
Im Rahmen der polizeilichen Befragung führte der Beschuldigte zwar aus, fast alles,
was man auf YouTube sehe, sei gestellt (pag. 327 Z. 121), alles sei fake (pag. 327
Z. 173). Damit wurde nach Auffassung der Kammer indes vielmehr geltend gemacht,
35
dass es sich einerseits (teilweise) um inszenierte Videos (inszenierte Darstellun-
gen/Handlungen, die gefilmt worden sind) handelt (pag. 326 Z. 123 f.), und anderer-
seits die Tachoanzeige (mittels Ritzelwechsels) «manipuliert» wurde (Tacho zeigt
eine andere Geschwindigkeit als die effektiv gefahrene an [pag. 327 Z. 182 f.]). Es
hat deshalb als nicht erstellt zu gelten, dass es sich bei den fraglichen Videos um
nachträglich bearbeitetes Videomaterial handelt. Eine vom Beschuldigten ins Feld
geführte Fehlinterpretation der Geschwindigkeit aufgrund einer veränderten Kame-
raeinstellung oder durch Verwendung eines Fischaugenobjektivs bliebe zudem ohne
Einfluss auf die in den Videoaufnahmen sichtbaren Geschwindigkeitsanzeigen des
Tachos. Eine Manipulation der Laufgeschwindigkeit kann zudem aufgrund der ver-
gleichbaren Messresultate des TCS einerseits und des METAS andererseits ausge-
schlossen werden.
Demgegenüber betonte der Beschuldigte wiederholt, dass, wenn man auf dem Mo-
torrad ein Ritzel wechsle, dann zeige der Tacho auch eine andere Geschwindigkeit
an (pag. 327 Z. 182 f.). Er habe mehrmals die Ritzel vorne und hinten gewechselt.
Er habe verschiedene Kombinationen gehabt (pag. 377/2 Z. 39 f.). Hinten seien es
nur 45- oder 48-Zahn gewesen, vorne 12-, 13- und 15-Zahn (pag. 377/2 Z. 46). Er
besitze nur noch den 15 und 45. Den 48er habe er nicht lange gehabt (pag. 377/2
Z. 49 f.).
Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Juli 2020 ist das Motorrad
der Marke Suzuki, Typ/Modell GSF1200 A Bandit, dasjenige, welches der Beschul-
digte im Tatzeitpunkt jeweils gefahren ist, original mit der Sekundärübersetzung
15Z/45Z ausgerüstet (pag. 169/29). Gemäss Abklärungen des Unterzeichnenden
des UTD sei ein Ritzel mit 12 Zähnen für diese Suzuki auf dem Zubehörmarkt sowie
als Originalteil nicht erhältlich. Eine Spezialanfertigung wäre notwendig. Die Montage
eines solchen Ritzels sei aber bedenklich und nicht gefahrlos. Bereits der Erwerb
eines derartig speziell einzelangefertigten Ritzels könne relativ schwierig sein. Zu-
dem müsste der Erbauer/Konstrukteur dieses Bauteils eine Garantie abgeben. Auch
die Fahrt, bzw. die Prüfung auf dem Rollenprüfstand mit dieser Antriebsmodifizierung
könne für den Experten und anwesende Drittpersonen gefährlich werden. Ebenfalls
könne die Infrastruktur im Testzentrum Schaden nehmen. Aufgrund von beiläufigen
Angaben des Beschuldigten, es sei auch ein anderes Kettenrad verbaut gewesen,
ein solches mit 48 Zähnen, und entsprechendem Auftrag des Staatsanwalts habe er
versucht, ein solches zu beschaffen. Offensichtlich sei für dieses Motorrad lediglich
ein Kettenrad mit 47 Zähnen erhältlich. Nachdem er das erworbene Kettenrad auf
dem Nabenträger montiert gehabt und das Rad habe einbauen wollen, habe er fest-
stellen müssen, dass die Antriebskette nun zu kurz sei (pag. 169/29).
Dass diese Antriebskette ebenfalls ausgetauscht worden wäre, machte der Beschul-
digte erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung und erst auf konkrete Nachfrage
hin geltend (pag. 1193 Z. 4 ff.), was aufgrund des Zeitpunkts wenig glaubhaft und
vielmehr als Anpassung seiner Aussagen an die jeweiligen Ermittlungsergebnisse
und Vorhalte zu werten ist. Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass er hinten
ein Kettenrad mit 45 und ein solches mit 48 Zähnen ausprobiert habe. Über das 12-
er Ritzel und das 48-er Kettenrad verfügte der Beschuldigte schliesslich nicht mehr.
Gemäss seinen eigenen Angaben sei dies eine viel zu grobe Kombination gewesen
36
(pag. 377/3 Z. 62 f). Die von der Kantonspolizei beschriebenen Schwierigkeiten so-
wohl bei der Beschaffung als auch der Montage betreffend Kettenrads mit 47 Zähnen
sprechen folglich dafür, dass hinten ein solches mit 45 Zähnen montiert war. Auf-
grund der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Berichtsrapport der
Kantonspolizei Bern vom 27. Juli 2020 vermögen auch die Ausführungen und ent-
sprechenden Berechnungen von D.________ die Sachlage nicht umzustossen. Die-
ser ist in seinen Darstellungen davon ausgegangen, dass es sich um eine 12Z/48Z-
Kombination handeln musste (pag. 400/3 Z. 86 ff.), obwohl eine solche vom Beschul-
digten als eine «zu grobe Kombination» bezeichnet wurde.
Hinsichtlich des Ritzels vorne machte der Beschuldigte geltend, dass er ein 12-er,
13-er und ein 15-er Ritzel montiert gehabt habe. Das 12-er Ritzel habe er im Winter
2019/20 weggeworfen (pag. 400/70). Dem Beschuldigte war es indes gelungen,
während der Strafuntersuchung ein neues 12-er-Ritzel zu beschaffen. Gemäss sei-
nen eigenen Angaben sei dieses indes offiziell nicht für sein Motorrad geeignet; auch
entspreche die Dicke des Ritzels nicht derjenigen des Ritzels, das er im letzten Jahr
(2019) auf seinem Motorrad montiert gehabt habe (pag. 400/74).
Für den ersten Tacho-Test vom 22. August 2019 wurde anstelle des originalen Rit-
zels (15 Z) ein Ritzel mit 13 Zähnen montiert. Dafür, dass ein 13-er Ritzel auf min-
destens gewissen Fahrten des Beschuldigten zum Einsatz kam, spricht einerseits
die Textnachricht vom 4. Juni 2019, ausgehend vom Handy des Beschuldigten («hey
K.________…itz hani ritzel druff mit 2 zahn weniger..omg, wheelie just from gas gä!
ganz guet feeling: wie e neui töff fasch. häppy ritzel dayz;-)» [pag. 40]). Andererseits
führte der Beschuldigte selber aus, ca. am 8./9. August 2019 das Ritzel [von 12Z auf
13Z] gewechselt zu haben. Er könne es nicht mehr genau sagen, er wisse es nicht
mehr (pag. 377/47 Z. 908 f.). Er wisse, es habe fünf Tage lang geregnet. Wie er es
im Kopf habe, sei er so lange nicht gefahren. Danach habe er den Ritzenwechsel
gemacht (pag. 377/53 Z. 1029 ff.). Ausserdem war im Zeitpunkt der Sicherstellung
des Motorrads (14. August 2019 [pag. 111 ff.]) die Kombination 13Z/45Z angebracht.
Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er im Verlaufe des Monats Juni 2019 im-
mer mit dem 12er Ritzel vorne herumgefahren sei (pag. 377/11 Z. 241). Anfangs Juli
sei er auch immer noch mit dem 12er Ritzel gefahren.
Obwohl die Sicherheitsbedenken, die Sicherstellung des Motorrads mit der ange-
brachten Kombination 13Z/45Z, die Schwierigkeiten in der Beschaffung sowie die
Chatnachricht des Beschuldigte vom 4. Juni 2019 gegen die Verwendung eines
12er-Ritzels sprechen, kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, für eine ge-
wisse Zeit auch mit dem 12-er Ritzel unterwegs gewesen zu sein. Diesem Umstand
wird in der Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeiten mit dem Umrechnungsfak-
tor 0.92 begegnet (45:12 = Untersetzung von 1:3.75; 45:13 = Untersetzung von 3.46;
3.46 : 3.75 = 0.92). Dieser Umrechnungsfaktor wird zugunsten des Beschuldigten
denn auch bei den ab und nach dem 8./9. August 2019 unternommenen Fahrten
eingesetzt, obwohl dannzumal gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten ein Rit-
zelwechsel vom 12-er auf den 13-er stattgefunden habe.
Der TCS-Test vom 22. August 2019 ist mit der Kombination 13Z/45Z durchgeführt
worden (pag. 166 f. / 169/17). Den diesbezüglichen Tabellen kann z.B. für 60 km/h
37
(Tacho) eine effektive Geschwindigkeit von 47.95 km/h, bzw. von 46.99 km/h (minus
2%) entnommen werden.
Der TCS-Test vom 27. Juli 2020 (pag. 169/31 ff.) fand aufgrund der Kombination
13Z/47Z statt. Der entsprechenden Tabelle kann z.B. für 60 km/h (Tacho) eine ef-
fektive Geschwindigkeit von 45.60 km/h, bzw. von 44.69 km/h (minus 2 %) entnom-
men werden. Gegen die Anwendung dieser Tabellen spricht indes, dass der Be-
schuldigte selber den Besitz und/oder die Verwendung des Kettenrads 47Z gar nicht
geltend machte. Aufgrund dieser Kombination fand schliesslich eine Testreihe statt,
weil lediglich das Kettenrad 47Z anstelle des 48Z beschafft werden konnte. Sodann
ist, wie bereits erwähnt, einzuwenden, dass bei der Montage dieses Kettenrads auch
ein Wechsel der Antriebskette vorgenommen werden musste, der erst anlässlich der
Berufungsverhandlung seitens des Beschuldigten ins Feld geführt wurde und damit
wenig glaubhaft ist.
Unter Berücksichtigung des soeben Dargestellten ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorgehensweise der untersuchenden Behörde bei der Bestimmung der
dem Beschuldigten zur Last gelegten (Mindest-)Geschwindigkeiten nicht zu bean-
standen ist. Die Kammer geht davon aus, dass die vom Beschuldigten erstellen Vi-
deo- und Tachoaufnahmen verwertbar sind und es wurde der notwendige und auf-
grund der geschilderten Umstände mögliche Aufwand, immer auch unter Beachtung
der miteinzubeziehenden Sicherheitsaspekte, betrieben, um die Geschwindigkeiten
aufgrund der Angaben des Beschuldigten (rekonstruiert) messen und schliesslich
berechnen zu können. Dass die Kombination 12Z/45Z mit dem Motorrad und im
Testzentrum nicht nachgestellt und umgesetzt werden konnte, hat nach Auffassung
der Kammer nicht zur Folge, dass die ganzen Messungen und die darauf basieren-
den Berechnungen nicht verwertet werden können. Es wird ausserdem darauf hin-
gewiesen, dass für die entsprechenden Berechnungen durchwegs auf die vorge-
nommene Testung mit der Kombination 13Z/45Z (TCS-Test vom 22. August 2019;
pag. 166 f. / 169/17) abgestellt wurde und die daraus resultierenden Geschwindig-
keiten mit dem Umrechnungsfaktor 0,92 (45:12 = Untersetzung von 1:3.75; 45:13 =
Untersetzung von 3.46; 3.46 : 3.75 = 0.92) bearbeitet wurden (auch für die Sach-
verhalte ab und nach dem 8./9. August 2019). Diese Vorgehensweise ist nicht zu
beanstanden und die gemäss Anklageschrift dem Beschuldigten zur Last gelegten
Geschwindigkeitsüberschreitungen werden als erstellt erachtet. Hinzugezogen wer-
den können auch die beiden METAS-Gutachten. Zugunsten des Beschuldigten wird
auf die tieferen Werte der ermittelten und berechneten Geschwindigkeiten abgestellt.
13.2
Anklageschrift Bst. A Ziff. 1 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz)
13.2.1 Ziff. 1.1 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 12:04 Uhr in Airolo/TI, Gotthards-
trasse)
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, haben der Beschuldigte und C.________
sowie D.________ in allen Einvernahmen geltend gemacht, dass sie sich auf einem
Strassenabschnitt mit der Signalisation «Autostrasse» befunden hätten und deshalb
nicht zu schnell gefahren seien. Die Tafel mit der Geschwindigkeitsbeschränkung 40
38
km/h befinde sich zu weit weg und gelte für die andere Strasse. Unter diesem An-
klagepunkt wird vom Beschuldigten demnach nicht nur die ihm zur Last gelegte ef-
fektiv gefahrene Geschwindigkeit bestritten, sondern insbesondere auch, dass die
signalisierten 40 km/h auf dem fraglichen Streckenabschnitt auch für ihn (und seine
Mitfahrer) gegolten hätten. Es ist die Frage zu beantworten, von welcher zulässigen
Geschwindigkeit der Beschuldigte ausging, bzw. hätte ausgehen dürfen.
Zunächst ist für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten
von mindestens 95.19 km/h auf die Anklageschrift sowie die vorangehende Würdi-
gung der Kammer (vgl. Ziff. 13.1 hiervor) zu verweisen. Es kann demnach als erstellt
erachtet werden, dass der Beschuldigte bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von
40 km/h mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 95.19 km/h erwiese-
nermassen 55 km/h zu schnell auf dem fraglichen Streckenabschnitt fuhr.
Gemäss Auffassung der Kammer wird die Signalisation auf der fraglichen Wegstre-
cke wie folgt wahrgenommen: Beim Linksabbiegen von der Hauptstrasse von
Airolo herkommend steht unmittelbar am rechten Rand der Zufahrtsstrasse das
grüne Signal «Autostrasse». Diese lediglich eine kurze Wegstrecke befahrend, steht
schliesslich weiter vorne Richtung Auffahrt auf die Autostrasse die Tafel mit der Ge-
schwindigkeitsbeschränkung «40». Dieses Signal ist bereits von Weitem, von oben
beim Beginn der Autostrasse deutlich erkennbar und steht aus Sicht des Beschul-
digten, fahrend auf seiner Suzuki, auf der linken Strassenseite im unteren Bereich
einer Böschung und näher (am rechten Strassenrand) der von links herkommenden
Strasse. Weiter befindet sich – wenige Meter nach der Geschwindigkeitsbeschrän-
kung – auf der rechten Seite der vom Beschuldigten befahrenen Strasse ein Signal
«kein Vortritt», gefolgt von einer engen Rechtskurve und gleichzeitig einer Auffahrt
auf die von links herkommende Strasse. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse war ein
rechtzeitiges Erkennen der Geschwindigkeitsbeschränkung für den Beschuldigten
ohne Weiteres möglich und wurde denn auch nicht in Abrede gestellt (vgl. pag. 1191
Z. 1 ff.). Auch wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung linksseitig angebracht und
der Beschuldigte zunächst auf einer mit «Autostrasse» signalisierten Fahrbahn un-
terwegs war, hat er spätestens in dem Moment, als er auf die linksseitig herkom-
mende Strasse als nicht Vortrittsberechtigter auffuhr, die Geschwindigkeitsbeschrän-
kung von 40 km/h auch für sich als massgebend erkannt, dies nicht nur aufgrund der
sogleich folgenden engen Rechtskurve, sondern insbesondere auch, weil er sich ab
diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen zusammen mit den von links herkommen-
den Verkehrsteilnehmenden auf ein und derselben Strasse befand, im Wissen
darum, sie unterstehen der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h. Eine Miss-
interpretation der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist folglich nicht dargetan und
muss als Schutzbehauptung angesehen werden.
Der Beschuldigte konnte durch die Auswechslung des Ritzels die effektiv gefahrene
Geschwindigkeit mittels Tachoanzeige nicht überprüfen. Gleichzeitig machte er wie-
derholt geltend, er habe sich auf einer Autostrasse und damit auf einem Strecken-
abschnitt mit einer erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h befunden. Folglich war
er sich der Geschwindigkeitsüberschreitung auch bewusst.
39
Damit hat der Beschuldigte trotz grundsätzlich guten Strassenverhältnissen mit über-
setzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Verkehrsteilnehmer gefähr-
det. Die Überschreitung der gültigen Geschwindigkeitslimite in erheblichem Masse
beinhaltet per se ein hohes Risiko, dass es zu Unfällen mit massiven Folgen kommen
kann, was jedem einsichtigen Motorradfahrer auch klar sein muss. Plötzlich auftau-
chenden Hindernisse kann nicht mehr ausgewichen werden, überrissenes Tempo
kann zum Nichtbeherrschen des Fahrzeugs führen. Der Beschuldigten war sich die-
ser Situation und seines hochriskanten Fahrverhaltens auch bewusst.
13.2.2 Ziff. 1.2 der Anklageschrift (1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti bei Riggisberg,
Gurnigelbad)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1067 f.) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH11180 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 97
km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird
vorab auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwie-
sen. Zugunsten des Beschuldigten wird davon und nicht von der im METAS-Gutach-
ten ermittelten Geschwindigkeit von 99 km/h ausgegangen. Wie bereits in den vor-
angegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungs-
verhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des ausgewechselten Rit-
zels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der effektiv gefahrenen
entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.). Es könne sein, dass er ein paar Kilometer zu schnell
gefahren sei, aber nicht im Raserbereich (pag. 904 Z. 12 f/30).
Die vorliegend zu beurteilende und vom Beschuldigten selber aufgezeichnete Fahrt
ist auf dem Video GH011180 in guter Qualität vorhanden. Darauf ist zu sehen, wie
der Beschuldigte sein Motorrad startet, auf die Strasse rechts und links blickt und
anschliessend mit seinem Motorrad vom Vorplatz einer Liegenschaft aus, auf der
sich aufgrund des entsprechenden Schildes ein Restaurant befindet, losfährt. Die
Strassen- und Wetterverhältnisse sind gut, es gibt kein Verkehrsaufkommen. Der
Bodenbelag ist trocken und die Sonne scheint. Unmittelbar bei der Losfahrt präsen-
tiert sich für den Beschuldigten das folgende Bild (Video-Sequenz 00:21/22): Von
links biegt eine vortrittsbelastete Strasse auf diejenige Strasse ein, auf der sich der
Beschuldigte befindet. Die sich ebenfalls links an dieser (Neben-)Strasse befindende
Postautohaltestelle ist aufgrund einer Bretterwand vorerst kaum sichtbar. Schräg ge-
genüber dieser einmündenden (Neben-)Strasse ist auf der rechten Seite eine wei-
tere Postautohaltestelle zu sehen, zusammen mit einem Bretterhäuschen. Die da-
nach wiederum von links einmündenden beiden (Neben-)Strassen sind aus dieser
Distanz (Startposition) für den Beschuldigten nicht übersichtlich einsehbar. In der
Video-Sequenz 00:26 werden diese beiden (Neben-)Strassen deutlicher sichtbar, in-
des nur deren unmittelbare Einmündung. Davon abgesehen ist die Sicht auf diese
(Neben-)Strassen durch Böschung und Sträucher verdeckt. In diesem Moment hebt
der Beschuldigte sein Vorderrad an und setzt es wieder ab (Video-Sequenz 00:26-
00:28; der Tacho zeigt 100 km/h an, umgerechnet: mindestens 71 km/h). Auch be-
findet er sich immer noch in der Beschleunigungsphase. Schliesslich zeigt der Tacho
der vom Beschuldigten gefahrenen Suzuki 137 km/h, was einer ermittelten (Mind-
40
est-)Geschwindigkeit von 97 km/h entspricht. Gebäude sind – ausser dem Restau-
rant bei der Losfahrt – keine ersichtlich. Wenige Meter nach der dritten Einmündung
wird die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h signalisiert.
Weiter ist ersichtlich, dass der Beschuldigte überwiegend nahezu in der Mitte der
Strasse fährt. Gestützt auf seine Aussagen ist zudem davon auszugehen, dass der
Beschuldigte diese Strecke bereits mehrmals gefahren ist und somit eine gewisse
Ortskenntnis besitzt.
Hinsichtlich der Geschwindigkeit ist zudem erkennbar, wie der Beschuldigte inner-
orts innert weniger Sekunden (max. 9 s; Sequenz 00:22 – bis 00:31) sein Motorrad
von 0 km/h bis auf beinahe 100 km/h beschleunigt, was mit einem Motorrad der Art,
wie es der Beschuldigte fuhr, ohne weiteres möglich ist (bei voller Beschleunigung
von 0 – 100 km/h: 3,4 s). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit
von mindestens 97 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht
nur ein paar (wenige) Kilometer, sondern 47 km/h zu schnell, d.h. fast doppelt so
schnell gefahren.
Hinsichtlich der Umstände, dass sich der Beschuldigte bewusst war, sich innerorts
zu befinden, da er seine Fahrt von einer Liegenschaft aus startete, sowie dass die
drei einmündenden Strassen nicht überschaubar waren, kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1069). In diesem Sinne erachtet es auch die Kammer als erwiesen
an, dass sich der Beschuldigte in der Beschleunigungsphase der massiven Über-
schreitung der signalisierten Geschwindigkeit, der fehlenden Übersichtlichkeit der Si-
tuation und der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war.
13.3
Anklageschrift Bst. A Ziff. 2 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz)
13.3.1 Ziff. 2.1 der Anklageschrift (30. Juni 2019 um 09:55 Uhr in Eggiwil, Knubel)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 34 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1070) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH010792 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
110,52 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch an-
lässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des
ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der
effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 110,52
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 30
km/h zu schnell gefahren.
Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschuldigte mit überhöhtem Tempo auf
eine Kurve zu gefahren sei, jederzeit mit Gegenverkehr zu rechnen gehabt habe,
und er keinen genügenden Überblick über den Strassenverlauf sowie die Verkehrs-
situation im Allgemeinen gehabt habe, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht einer
Tatsache, dass der Beschuldigte durch die Auswechslung des Ritzels die effektiv
41
gefahrene Geschwindigkeit mittels Tachoanzeige nicht hat überprüfen können. Sich
in einer solchen Situation auf das Gefühl verlassen zu wollen und/oder anhand des
Mittelstreifens die Geschwindigkeit abschätzen zu können, ist in hohem Masse un-
vorsichtig und unangebracht. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschul-
digte sich der Geschwindigkeitsüberschreitung und der erheblichen Risiken seiner
Fahrweise sehr wohl bewusst war.
13.3.2 Ziff. 2.2 der Anklageschrift (2. Juli 2019 um 13:20 Uhr in Boltigen, Jaunpass)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 36 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1072) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH010815 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
111,32 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch an-
lässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des
ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der
effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 111,32
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 31
km/h zu schnell gefahren.
Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschuldigte auf einer verhältnismässig
schmalen Strasse ohne Mittelstreifen und auf welcher aufgrund der Signalisation
«Wildwechsel» ausserdem mit Tieren zu rechnen gewesen sei, ein hoch riskantes
Fahrverhalten gezeigt habe, dies trotz grundsätzlich guter Strassenverhältnisse, ist
ebenfalls nicht zu beanstanden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Be-
schuldigte um die Geschwindigkeitsüberschreitung und um die erheblichen Risiken
seiner Fahrweise wusste.
13.3.3 Ziff. 2.3 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 09:46 Uhr in Bedretto, Nufenen-
pass)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 38 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1074) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH010852 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
116,81 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch an-
lässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des
ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der
effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 116,81
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 36
km/h zu schnell gefahren.
42
Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte auf einer kurvenreichen
Passstrasse, die durchwegs leicht abfallend ist, zwar bei guten Sicht- und Strassen-
verhältnissen, mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Ver-
kehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich dessen auch bewusst gewesen sei, ist
zu folgen.
13.3.4 Ziff. 2.4 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 12:10 Uhr in Airolo/TI, Gotthards-
trasse)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 39 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1075) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH010854 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
116,09 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch an-
lässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des
ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der
effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 116,09
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 36
km/h zu schnell gefahren. Im von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen METAS-Gut-
achten wurde die Geschwindigkeit für den fraglichen Streckenabschnitt mit 117 km/h
berechnet (pag. 798). Zugunsten des Beschuldigten wird auf die gemäss Anklage-
schrift ermittelte Geschwindigkeit abgestellt.
Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte auf einer kurvenreichen
Passstrasse, die durchwegs leicht abfallend ist, zwar bei guten Sicht- und Strassen-
verhältnissen, mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Ver-
kehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich auch in dieser Situation dessen bewusst
gewesen sei, ist zu folgen.
13.3.5 Ziff. 2.5 der Anklageschrift (29. Juli 2019 um 11:14 Uhr in Röthenbach im Em-
mental, Schallenberg)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1076 f.) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH011130 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
118,24 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen verwies der Beschuldigte auch
anlässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund
des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht
der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 118,24
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 38
km/h zu schnell gefahren.
43
Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte wiederum auf einer kur-
venreichen Passstrasse, die durchwegs leicht abfallend ist, zwar bei guten Sicht-
und Strassenverhältnissen, mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und
andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich auch in dieser Situation des-
sen und seines hoch riskanten Fahrverhaltens bewusst gewesen sei, ist zu folgen.
13.3.6 Ziff. 2.6 der Anklageschrift (9. August 2019 um 10:06 Uhr in Gletsch, Furka-
strasse)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 42 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1078) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH011260 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
110,52 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen verwies der Beschuldigte auch
anlässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund
des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht
der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.). In der staatsanwaltschaftli-
chen Befragung verwies der Beschuldigte hierzu auf seine Ausführungen zu Faszikel
46. Dabei sprach er den Ritzelwechsel, den er ca. zu dieser Zeit vorgenommen habe,
an und führte aus, er habe das Ritzel ca. 8./9. August 2019 gewechselt. Er könne es
nicht mehr genau sagen, er wisse es nicht mehr (auf 13Z; pag. 377/26 Z. 596,
pag. 377/47 Z. 908 f.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 110,52
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 30
km/h zu schnell gefahren. Es gilt hierzu festzuhalten, dass zugunsten des Beschul-
digten auch diesfalls noch mit dem Umrechnungsfaktor 0,92 gerechnet und die ent-
sprechende Geschwindigkeit angeklagt wurde. Immerhin führte der Beschuldigte
aus, er habe den 12Z-Ritzel auf den 13Z-Ritzel gewechselt, was eine effektive Ge-
schwindigkeit von 120,13 km/h bedeuten würde (vgl. Tabelle 13Z/45Z [pag. 169/17]).
Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte trotz grundsätzlich guten
Strassenverhältnissen mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und an-
dere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich auch in dieser Situation dessen
und seines hoch ristkanten Fahrverhaltens bewusst gewesen sei, ist zu folgen.
13.3.7 Ziff. 2.7 der Anklageschrift (9. August 2019 um 11:22 Uhr in Steingletscher,
Sustenpass)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 43 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1079) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH011269 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
67,10 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen verwies der Beschuldigte auch
anlässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund
44
des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht
der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 67,10
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erwiesenermassen 27
km/h zu schnell gefahren.
Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte sein Tempo offenbar im
Hinblick auf die nachfolgende Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung erhöht
habe, diese ihre Gültigkeit indes behalte, bis sie aufgehoben werde und dies gerade
auch für Abschnitte gelte, die aufgrund des Strassenverlaufs eine deutliche Tempo-
reduktion vorsehen, wie sich die Ausgangslage vorliegend präsentiere, ist nicht zu
beanstanden. Die Kammer erachtet es, wie die Vorinstanz, als erwiesen, dass der
Beschuldigte bewusst bereits vor Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung
stark beschleunigte und sich der Risiken seines Fahrverhaltens bewusst war.
13.4
Anklageschrift Bst. A Ziff. 3 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz)
13.4.1 Zufolge Geschwindigkeitsüberschreitungen (Ziff. 3.2-3.5, 3.7-3.22, 3.24-3.35,
3.39-3.44, 3.47, 3.49-3.51, 3.53-3.62, 3.64, 3.71-3.74, 3.76, 3.79-3.90 der Anklage-
schrift)
Die Beurteilung beschränkt sich auf die von der Berufung des Beschuldigten umfass-
ten Ziffern des Urteils bzw. der Anklageschrift (vgl. Berufungserklärung vom 24. Au-
gust 2022 [pag. 1123 ff.] sowie die Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 27. Juli 2023 [pag. 1206]).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, rechtfertigt es sich bei dieser Anzahl von
Übertretungen, auf die Wiedergabe der einzelnen Sachverhalte zu verzichten. Es
darf auf die vorliegenden Sachbeweise verwiesen werden. Sodann liess sich der
Beschuldigte dahingehend vernehmen, dass er Töff gefahren sei, wie man Töff
fahre. Man sei in der Regel ein paar Kilometer zu schnell, ja. Aber nicht im Raserbe-
reich (pag. 905 Z. 1).
Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sowie derjenigen der
Kammer ist auch bei den obgenannten Sachverhalten auf die durch die Staatsan-
waltschaft sorgfältig und in nachvollziehbarer Art und Weise (nach Testmessungen
und mittels Berechnung) ermittelten Geschwindigkeiten abzustellen. Für die Herlei-
tung der einzelnen angeklagten Überschreitungen der Geschwindigkeit durch den
Beschuldigten von +1 km/h und bis und mit +29 km/h wird deshalb auf die Anklage-
schrift verwiesen. Bei all diesen Fahrten verfügte der Beschuldigte offensichtlich
nicht über einen Tacho, der die effektiv gefahrene Geschwindigkeit angezeigt hätte.
Wie bereits ausgeführt, ist ein solches Verhalten in hohem Masse unvorsichtig und
schlicht nicht angebracht. Es steht damit ausser Frage, dass sich der Beschuldigte
damit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewusst war. Die
aufgezählten Sachverhalte gelten damit als erstellt.
13.4.2 Zufolge Verursachens vermeidbaren Lärms (Ziff. 3.1 der Anklageschrift)
45
Dem Beschuldigten wird hierzu vorgeworfen, eine Übertretung des Strassenver-
kehrsgesetzes begangen zu haben, kurz vor der am 10. Mai 2019 erfolgten Veröf-
fentlichung des Videos «J.________», aufgenommen in Röthenbach im Emmental,
Schallenberg, durch Verursachen von vermeidbaren Lärms durch Hochdrehen des
Motors.
Auf dem erwähnten Video ist zu sehen, wie sich der Beschuldigte mit seiner Suzuki
einer Herde Rinder nähert, die sich auf einer Weide rechts der Strasse, teils stehend,
teils liegend, zu einer Gruppe versammelt haben. Als der Beschuldigte unmittelbar
vor ihnen anhält, erheben sich bereits die ersten Tiere. Mit erstmaligem Aufdrehen
des Motors im Leerlauf erheben sich auch die übrigen noch liegenden Rinder und
setzen zur Flucht an. Beim erneuten Hochdrehen des Motors durch den Beschuldig-
ten rennen alle Tiere Richtung weiteren Strassenverlaufs davon und der Beschul-
digte setzt ihnen mit hoher Geschwindigkeit nach und überholt sie letztlich.
Hierzu hat der Beschuldigte geltend gemacht, dass auf dem vorgehaltenen Video
nicht klar sei, ob die Kuhherde sich wegen des Motors des Motorrades erschrocken
habe oder nicht. Und wegen der Geschwindigkeit könne man wieder die weisse Linie
schauen. Er sei nicht der Meinung, dass sich die Kühe wegen des Motorrades er-
schrocken hätten (Befragung durch die Polizei [pag. 335 Z. 532 ff./539 f.]). Anlässlich
der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft liess sich der Beschuldigte dahinge-
hend vernehmen, es sei blöd gelaufen, dass er den Motor in der Nähe der Kuhherde
hochgedreht habe; es sehe so aus, dass er es absichtlich gemacht habe
(pag. 377/11 Z. 266).
Diesfalls kann unbestrittenermassen festgehalten werden und ist erstellt, dass der
Beschuldigte mit seinem Motorrad in der Nähe der Rinderherde extra anhielt und
den Motor im Leerlauf hochdrehte. Dabei verursachte er einerseits Lärm, der auf
dem Video gut zu hören ist (und der die Tiere zur Flucht bewegte), und der anderer-
seits ohne Not, d.h. beabsichtigt erfolgte, und deshalb ohne weiteres vermeidbar
gewesen wäre. Der Motor wurde vom Beschuldigten nicht aufgedreht, um Gas zu
geben und loszufahren, sondern nur im Leerlauf, dies zweimalig. Indem dies die Tier-
herde zur Flucht bewegte, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung denn auch
nicht von einer Lappalie auszugehen und hat sehr wohl gestört. Der Beschuldigte
verursachte diesen Lärm absichtlich und damit bewusst.
13.4.3 Zufolge Fahrens auf dem Hinterrad («Wheelies»; Ziff. 3.6, 3.23, 3.36, 3.38, 3.52,
3.75 der Anklageschrift)
Dem Beschuldigten werden aufgrund der Anklageschrift in sechs Fällen das Vorneh-
men einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und dadurch
Nichtwahrnehmen der Vorsichtspflichten, sog. «Wheelies» vorgeworfen. Dabei han-
delt es sich um ein (kurzzeitiges) Fahren eines Motorrads oder Mopeds mit dem
Vorderrad in der Luft.
Auf den entsprechenden Videos (AKS Ziff. 3.6: GH010614; AKS Ziff. 3.23:
GH010776; AKS Ziff. 3.36: GH010809; AKS 3.38: GH010805; AKS Ziff. 3.52:
GH010853; AKS Ziff. 3.75: GH011180) ist unzweifelhaft zu sehen, wie der Beschul-
digte seinen Lenker und damit das Vorderrad des Motorrads kurzzeitig anhebt und
danach wieder zu Boden sinken lässt. Die Definition des «Wheelie» ist damit erfüllt.
46
Es handelte sich ausserdem mit Bestimmtheit nicht um ein unbewusstes Anheben
des Vorderrades, wie dies die Verteidigung vorbrachte, bedingt aufgrund des Ritzel-
wechsels, welcher bewirke, dass das Vorderrad durch die Beschleunigung angeho-
ben werde (pag. 925, pag. 1199). Vielmehr wurde vom Beschuldigten beim Gas ge-
ben die dadurch entstandene Kraft ausgenutzt, um das Vorderrad kurzzeitig in die
Luft anzuheben, was auch aus seiner Nachricht («hey K.________…itz hani ritzel
druff mit 2 zahn weniger…omg, wheelie just from gas gä! Ganz guet feeling: wie e
neui töff fasch. Häppy ritzel dayz;-)» hervorgeht (Nachricht Nr. 97 [pag. 40]). Die ge-
nannten Sachverhalte gelten damit als erstellt.
13.4.4 Zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs
(Ziff. 3.63 der Anklageschrift)
Beschränkt auf den vom Beschuldigten angefochtenen Teil der Anklageschrift wird
diesem mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als Len-
ker eines Motorrades vorgeworfen. Dabei erlitt der Beschuldigte am 14. Juli 2019 um
09:30 Uhr in Entlebuch, Dorf, offenbar einen Selbstunfall, den er im Video GH010945
detailliert beschreibt und der auch in einer Textnachricht erwähnt wird (Nr. 138 ff.
[pag. 43]). Dieser Selbstunfall wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten
(vgl. pag. 377/39 Z. 822). Da sich der Sturz, gemäss eigenen Angaben des Beschul-
digten, aufgrund einer Unaufmerksamkeit beim (zu lange) Zurückblicken über die
Schulter und Ausschau halten nach einem Verkehrszeichen (und schon sei er in den
Randstein gefahren), ereignete, gilt der angeklagte Sachverhalt betreffend fehlender
Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs als erstellt.
13.5
Anklageschrift Bst. A. Ziff. 5 (Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz)
Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1087). Der Beschuldigte
bestätigte das Abfeuern von Feuerwerk ab einer Vorrichtung am Motorrad anlässlich
der Fahrt vom 1. August 2019 zwischen 18:00 Uhr und 23:00 Uhr (pag. 377/68 Z.
1307 ff.) und hielt es videomässig fest (Videos GH 011191 / GH 011194 / GH 011196
/ GH 011201 / GH 011202 / GH 011212). Der angeklagte Sachverhalt wird demnach
nicht bestritten und gilt als erstellt.
Es wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, ob es sich dabei um
einen Verstoss gegen Art. 90 Abs. 1 SVG oder aber gegen das Sprengstoffgesetz
handelt.
13.6
Anklageschrift Bst. A Ziff. 6 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz)
Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1088). Der Beschuldigte
bestätigte die selbständige Herstellung des Nunchaku und des Schlagstocks in sei-
ner Garage vor etwa drei Jahren (pag. 377/65 Z. 1265/1269). Der angeklagte Sach-
verhalt wird demnach nicht bestritten und gilt als erstellt. Die Ausführungen des Be-
schuldigten, er habe sich ein Werkzeug gebaut, womit geltend gemacht wird, er habe
nicht gewusst, dass er mit der Herstellung der erwähnten Gegenstände Waffen an-
fertige und damit gegen das Waffengesetz verstosse, vermag nicht zu überzeugen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nicht einzusehen, inwiefern ein Nun-
chaku
und/
47
oder ein Schlagstock als Werkzeuge oder als Geräte des täglichen Gebrauchs sinn-
voll eingesetzt werden könnten. Vielmehr ist darin eine Schutzbehauptung zu sehen.
13.7
Fazit
Es kann demnach festgehalten werden, dass die Sachverhalte, die den vom Be-
schuldigten angefochtenen Urteilsziffern zugrunde liegen, allesamt wie von der
Staatsanwaltschaft angeklagt, als erstellt gelten. Für die nachfolgende rechtliche
Würdigung ist auf diese, wie vorliegend auch dargestellt, abzustellen.
III.
Rechtliche Würdigung
14.
Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG)
14.1
Strafnorm / Verkehrsregeln
Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche
Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer-
verletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missach-
tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme
an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG).
Gemäss Art. 90 Abs. 4 ist der vorstehende Absatz 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die
zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.
Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Beson-
derheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtver-
hältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und
nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei über-
blickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1
SVG).
Die allgemein geltenden Höchstgeschwindigkeiten für Fahrzeuge sind in Art. 4a
Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) geregelt und betragen 50
km/h in Ortschaften; 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Auto-
strassen und –bahnen; 100 km/h auf Autostrassen und 120 km/h auf Autobahnen.
Gemäss Art. 4a Abs. 5 VRV gehen abweichende signalisierte Höchstgeschwindig-
keiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten nach Abs. 1 vor, ebenso niedri-
gere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für ein-
zelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
Gemäss Art. 103 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) stehen Signale am
rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahr-
bahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliess-
lich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können aussch-
liesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden (Abs. 1). Si-
gnale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse
48
verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4 SSV) müssen vom Licht
der Fahrzeuge getroffen werden (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_1467/2019 vom 20. Februar
2020) richten sich Signale und Markierungen an eine Vielzahl von Strassenbenut-
zern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige
Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht geset-
zeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beach-
ten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze
bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren
Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist (BGE 128 IV 184 E. 4.2 f.; 113 IV 123 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts
6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2; 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2;
je mit Hinweisen). Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie
so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist
als Massstab ein Fahrzeuglenker hinzuzuziehen, der dem Strassenverkehr die not-
wendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet.
Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von der Fahr-
bahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa und
E. 2c/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2 mit
Hinweis).
14.2
Allgemeines
Vorweg sei angefügt, dass die grosse Mehrzahl der Verkehrsregeln dem Schutz von
Leib und Leben dient. Die Verkehrsregeln sollen in erster Linie der Vermeidung von
Unfällen dienen, durch die Verkehrsteilnehmende allenfalls verletzt oder getötet wer-
den könnten. Bereits durch das Bestehen einer Regel erhalten die Verkehrsteilneh-
mer eine gewisse Orientierungssicherheit, sie können darauf vertrauen, dass andere
Verkehrsteilnehmende sich grundsätzlich an die Regeln halten werden. Keine der
Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG setzt voraus, dass durch die Verkehrsregel-
verletzung jemand zu Schaden gekommen ist oder konkret gefährdet wurde. Alle
Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG sind mit Blick auf Leib und Leben somit abs-
trakte Gefährdungsdelikte. Auch bei Abs. 2-4 genügt der Nachweis einer – je nach
Tatbestand abgestuften – erhöhten abstrakten Gefährdung (FIOLKA, Basler Kom-
mentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 8 f. zu Art. 90 SVG).
In objektiver Hinsicht setzt Art. 90 Abs. 3 SVG zunächst die Verletzung elementarer
Verkehrsregeln voraus. Es genügt die Verletzung einer Verkehrsregel aus der
Gruppe der elementaren Verkehrsregeln. Letztere werden als «grundlegende, we-
sentliche» beschrieben und es handelt sich dabei um Art. 27 SVG (Beachten der
Signale, Markierungen und Weisungen [BGE 123 IV 88]), Art. 32 SVG (Geschwin-
digkeit [BGE 123 II 37, BGE 121 IV 230]) bzw. Art. 35 SVG (Kreuzen, Überholen)
(vgl. FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 110 ff. zu
Art. 90 SVG).
Weiter setzt Art. 90 Abs. 3 SVG voraus, dass der Täter durch seine vorsätzliche
Verkehrsregelverletzung das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
49
Todesopfern eingegangen ist. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungs-
delikt, bei dem der Nachweis einer konkreten Gefährdung nicht erforderlich ist. Die-
ses Gefährdungselement bestimmt sich sowohl aufgrund der Intensität als auch auf-
grund des Ausmasses des Risikos. Letzteres muss sich auf einen Unfall mit Todes-
opfern oder Schwerverletzten beziehen und demnach ein qualifiziertes Ausmass er-
reichen, der Erfolgseinritt muss zudem vergleichsweise naheliegen, gefordert ist mit-
hin ein «hohes» Risiko (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsge-
setz, 2014, N. 115 ff. zu Art. 90 SVG) sowie ein adäquater Kausalzusammenhang,
bzw. ein Risikozusammenhang zwischen der Verletzung von Verkehrsregeln und der
Gefahrschaffung (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz
und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N. 121 zu Art. 90 SVG).
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schafft
grundsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern.
Das Erreichen eines der in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwerte bedeutet
in der Regel, dass es unmöglich ist, ein grosses Unfallrisiko zu vermeiden, wenn ein
Hindernis auftaucht oder die Kontrolle über das Fahrzeug verloren geht. Dabei han-
delt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Ver-
mutung. Unter aussergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn die überschrit-
tene Geschwindigkeitsbegrenzung nicht die Verkehrssicherheit zum Ziel hatte, kann
es jedoch sein, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90
Abs. 4 SVG nicht zu einer grossen Unfallgefahr geführt hat, die zu schweren Verlet-
zungen oder zum Tod führen könnte (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG Vorsatz
bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirkli-
chung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungs-
vorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforder-
lich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3). Derje-
nige, der eine nach Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung
begeht, begeht objektiv eine qualifizierte schwere Verletzung der Strassenverkehrs-
regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und erfüllt grundsätzlich die subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen (BGE 142 IV 137 E. 11.1). Es ist davon auszugehen,
dass der Täter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die so hoch ist, dass sie
die in Art. 90 Abs. 4 SVG schematisch festgelegten Schwellenwerte erreicht, einer-
seits die Absicht hat, grundlegende Verkehrsregeln zu verletzen und andererseits in
Kauf nimmt, ein hohes Unfallrisiko einzugehen, das zu schweren Verletzungen oder
zum Tod führen kann (vgl. BGE 140 IV 133 E. 4.2.1 und BGE 139 IV 250 E. 2.3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit
der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für
den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch
unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023
E. 2.1.2). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Eventualvor-
satzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses
aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter be-
kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtver-
letzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
50
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts-
pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des
Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ver-
nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023).
Es kann immerhin nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen
existieren, die geeignet sind, die objektiven Tatbestandselemente der qualifiziert gro-
ben Verkehrsregelverletzung zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Ge-
richt muss daher einen gewissen, eher beschränkten Spielraum behalten, um in be-
sonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen
Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen.
Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa ein technischer Defekt
am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche
Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt (Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3).
14.3
Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB)
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das
Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter
vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR
311.0]). Laut Art. 13 Abs. 2 StGB ist der Täter, der den Irrtum bei pflichtgemässer
Vorsicht hätte vermeiden können, wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen, wenn die fahr-
lässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Die fahrlässige Begehung von
Art. 90 Abs. 3 SVG ist nicht strafbar (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Ein
Sachverhaltsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Wissen um das Vorliegen eines
von ihm objektiv verwirklichten Merkmals des Tatbestandes und damit der gemäss
Art. 12 Abs. 1 StGB geforderte Vorsatz fehlt (DONATSCH, Orell Füssli Kommentar
zum StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 13 StGB).
14.4
Subsumtion (Bst. A Ziff. 1.1 der Anklageschrift; 9. Juli 2019 um 12:04 Uhr in
Airolo/TI, Gotthardstrasse)
Hinsichtlich der Signalisation ist bei der Beurteilung aufgrund der zitierten bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung als Massstab von einem Fahrzeuglenker auszugehen,
der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwar-
tende Aufmerksamkeit widmet. Vorliegend war die signalisierte Geschwindigkeitsbe-
schränkung von 40 km/h zwar linksseitig, allerdings nicht fernab von der vom Be-
schuldigten befahrenen Fahrbahn aufgestellt. Zudem war das Signal für den Be-
schuldigten bereits von Weitem leicht und damit rechtzeitig erkennbar. Selbst wenn
die signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht korrekt gewesen wäre, be-
steht die Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen gemäss Art. 27 Abs. 1
SVG generell. Die Verbindlichkeit von Verkehrszeichen findet ihre Grenze – wie ein-
leitend bemerkt – grundsätzlich bloss bei nichtigen Anordnungen. Eine solche liegt
nicht vor. Die Pflicht zur Beachtung allfällig rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt
sich überdies aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im
51
Strassenverkehr und liegt letztlich auch im Interesse der Verkehrssicherheit. Der Be-
schuldigte war folglich nicht berechtigt, die Signalisation ausser Acht zu lassen, son-
dern musste sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung halten.
Indem der Beschuldigte auf das Tempo 95.19 km/h beschleunigte, überschritt er die
auf dem betreffenden Strassenabschnitt geltende Geschwindigkeitsbeschränkung
von 40 km/h um rund 55 km/h und verletzte damit eine elementare Verkehrsregel.
Dadurch schaffte er ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder To-
desopfern. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG ist
demnach erfüllt.
Nachdem die Kammer sachverhaltsmässig davon ausgeht, dass sich der Beschul-
digte bewusst war, sich auf einem Streckenabschnitt mit Geschwindigkeitsbeschrän-
kung von 40 km/h zu befinden und sein gegenteiliges Vorbringen als Schutzbehaup-
tung qualifiziert wird, ist offensichtlich nicht vom Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums
im Sinne von Art. 13 StGB auszugehen. Überdies sind keine (weiteren) besonderen
Umstände ersichtlich, welche die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen von
Art. 90 Abs. 3 SVG ausschliessen würden. Die Geschwindigkeitsbegrenzung diente
an der fraglichen Stelle zweifellos der Verkehrssicherheit, handelte es sich doch um
eine Zusammenführung zweier Strassen, gefolgt von einer engen Rechtskurve. Wei-
ter lag weder ein technischer Defekt am Motorfahrzeug noch ein Notstand des Be-
schuldigten vor. Indem der Beschuldigte sein Motorrad stark beschleunigte, war ihm
bewusst und klar, dass er eine elementare Verkehrsregel, die Einhaltung der Höchst-
geschwindigkeit, verletzte und er nahm damit zumindest einen Unfall mit Toten oder
Schwerverletzten in Kauf. Die Vermutung, wonach das Erreichen eines der in Art. 90
Abs. 4 SVG genannten Schwellenwertes in der Regel bedeutet, dass es unmöglich
ist, ein grosses Unfallrisiko zu vermeiden, wenn ein Hindernis auftaucht oder die
Kontrolle über das Fahrzeug verloren geht, wird vorliegend nicht widerlegt. Entspre-
chend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG
erfüllt.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Be-
schuldigte ist folglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90
Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG, begangen am 9. Juli 2019 um 12:04 Uhr, in Airolo/TI,
Gotthardstrasse (Bst. A Ziff. 1.1 der Anklageschrift), schuldig zu sprechen.
15.
(Qualifiziert) grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 / Art. 90 Abs. 3 SVG)
15.1
Strafnorm
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe
Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her-
vorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Hinsichtlich der Strafnorm von
Art. 90 Abs. 3 SVG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 14.1 hiervor verweisen.
15.2
Allgemeines
In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung die
Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise sowie die
ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit voraus. Dabei genügt eine erhöhte
52
abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abs-
trakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Ver-
wirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von
Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten
Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133
E. 3.2, je mit Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder
sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden,
bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen,
wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahr-
weise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter
die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezo-
gen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In
solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV
133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt,
desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine beson-
deren Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Rücksichtslo-
sigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bloss mit Zurückhaltung anzunehmen.
Insbesondere darf nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere
Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die
wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichts-
pflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hin-
weisen).
Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG,
sondern Art. 90 Abs. 1 SVG (einfache Verkehrsregelverletzung) zur Anwendung.
Das Bundesgericht knüpft die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG bei Geschwindig-
keitsüberschreitungen an bestimmte Schwellenwerte. Werden diese überschritten,
wird in der Regel ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe Ver-
kehrsregelverletzung angenommen. Differenziert wird lediglich nach der Art der
Strasse, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht. Demnach begeht
eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf
einer richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h oder mehr, auf einer nicht rich-
tungsgetrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr oder innerorts um mehr
als 25 km/h überschreitet (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsge-
setz, 2014, N. 67 f. zu Art. 90 SVG mit weiteren Hinweisen sowie BGE 118 IV 188;
122 IV 173; 124 II 259; 128 II 131; 123 II 37; 132 II 234).
Gemäss Bundesgericht ist nicht ausgeschlossen, dass Art. 90 Abs. 3 SVG auch ei-
genständig zur Anwendung gelangen kann, wenn eine besonders krasse Geschwin-
digkeitsübertretung vorliegt, ohne dass die Kennwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG er-
reicht werden. In diesem Sinne gebe es keinen Grund dafür, den Lenker, der auf-
grund einer besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund von
Abs. 4 erfasst werde, unter dem Gesichtspunkt des Vorsatzes anders zu behandeln
53
als denjenigen, der eine unter Berücksichtigung der Umstände besonders gefährli-
che Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein waghalsiges Überholen im Sinne von
Abs. 3 begehe (BGE 142 IV 137 E. 8.1, in Praxis 106/2017 Nr. 42).
Eine «besonders» krasse Verkehrsregelverletzung ist nicht anzunehmen, wenn die
gefahrene Geschwindigkeit unterhalb der Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG
liegt und im betreffenden Strassenabschnitt nicht gänzlich beispiellos erscheint. Da-
mit Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist, muss die Geschwindigkeitsüberschreitung somit im
Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit besonders gefähr-
lich sein, namentlich aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsver-
hältnisse. Zu denken ist etwa an knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Ge-
schwindigkeitsüberschreitungen
bei
schlechtem
Wetter,
dichtem
Verkehr
oder zur Mittagspause vor einem Kindergarten resp. in der Nähe eines Schulbusses
usw. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 mit
Hinweisen u.a. auf BGE 142 IV 137).
Im zitierten Bundesgerichtsentscheid weist das Bundesgericht sodann darauf hin
(6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1), da ein Fahrzeuglenker durch sein ge-
wagtes Fahrverhalten meistens selber zum Opfer zu werden drohe, dürfe nicht leicht-
hin angenommen werden, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschie-
den und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang ver-
traut. Bei Unfällen im Strassenverkehr könne daher nicht ohne Weiteres aus der ho-
hen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen
Inkaufnahme geschlossen werden. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und
Todesfolgen sei bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in kras-
sen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergebe, dass
der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden habe.
15.3
Subsumtion
15.3.1 Bst. A Ziff. 1.2 der Anklageschrift (1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti bei Rig-
gisberg, Gurnigelbad)
Der Beschuldigte beschleunigte am 1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti b. Riggis-
berg, Gurnigelbad innerorts, d.h. bei einer allgemein geltenden Höchstgeschwindig-
keit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 VRV) auf mindestens 97 km/h und fuhr damit 47
km/h zu schnell, womit er eine elementare Verkehrsregel verletzte. Allein aufgrund
der ermittelten (Mindest-)Geschwindigkeit gilt der objektive Tatbestand von Art. 90
Abs. 3 (i.V.m. Abs. 4 Bst. b) SVG nicht als erfüllt, zumal dabei die zulässige Höchst-
geschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten sein muss. Dies
steht einer Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 SVG allerdings nicht grundsätzlich ent-
gegen. Hierfür bedarf es allerdings besonderer Umstände, welche die vom Beschul-
digten begangene Geschwindigkeitsüberschreitung als überdurchschnittlich erschei-
nen lassen.
Vorliegend sind keine solche besonderen Umstände ersichtlich: Die vom Beschul-
digten begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h liegt zwar nur
knapp unter dem Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG, ereignete sich aber tagsü-
ber bei guter Sicht auf trockener Fahrbahn. Von einem bewohnten Gebiet kann zu-
dem kaum die Rede sein, zumal bis auf die Liegenschaft zu Beginn der Fahrt keine
54
weiteren Bebauungen wie Wohnsiedlungen und/oder Schulhäuser sowie Kindergär-
ten ersichtlich sind, was dem Beschuldigten aufgrund seiner Ortskenntnis bekannt
gewesen sein dürfte, wie auch die Tatsache, dass aufgrund des mit Brettern ver-
schlossenen Häuschens neben der Postautohaltestelle nicht mit sich darin aufhal-
tenden Fussgängern zu rechnen war. Allerdings war auf diesem Strassenabschnitt
jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen; einerseits mit Fussgän-
gern mitunter aufgrund der Postautohaltestellen, andererseits mit von links einbie-
genden Fahrzeuglenkenden. Relativierend ist aber zu beachten, dass die Postauto-
haltestellen nicht komplett uneinsehbar waren und es sich bei den Einmündungen –
welche sich allesamt links befanden und somit nicht an die Fahrbahn des Beschul-
digten, sondern dessen Gegenfahrbahn grenzten – um nicht vortrittsberechtigte
Strassen handelte. Kommt hinzu, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein Verkehrsauf-
kommen herrschte. Entsprechend ist auch aufgrund der Verhältnisse die Geschwin-
digkeitsüberschreitung objektiv nicht als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung
i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG einzustufen.
Dennoch überschritt der Beschuldigte die ihm bekannte Höchstgeschwindigkeit um
47 km/h. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven
Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG
ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindig-
keit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Entsprechend ist der objek-
tive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich der Beschuldigte in der Beschleuni-
gungsphase der massiven Überschreitung der signalisierten Geschwindigkeit, der
fehlenden Übersichtlichkeit der Situation und der Gefährlichkeit seiner Fahrweise be-
wusst war (vgl. Ziff. 13.2.2 hiervor). Trotzdem entschied er sich, mit massiv übersetz-
ter Geschwindigkeit unterwegs zu sein. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschul-
digte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich die Höchstgeschwindigkeit überschritt
und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmen-
den zumindest in Kauf nahm. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG erfüllt.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine vorhanden.
Der Beschuldigte ist folglich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2
SVG, begangen am 1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti b. Riggisberg, Gurnigelbad
(Bst. A Ziff. 1.2 der Anklageschrift), schuldig zu sprechen.
15.3.2 Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift (Geschwindigkeitsüberschreitungen vom
30. Juni 2019, 2. Juli 2019, 9. Juli 2019, 29. Juli 2019 und vom 9. August 2019)
Dem Beschuldigten werden aufgrund der erstellten Sachverhalte gemäss Bst. A
Ziff. 2 der Anklageschrift in sieben Fällen eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln
vorgeworfen. Dabei geht es um folgende Geschwindigkeitsüberschreitungen:
-
Bst. A Ziff. 2.1: ermittelte 110,52 km/h = + 30 km/h (signalisiert: 80 km/h)
-
Bst. A Ziff. 2.2: ermittelte 111,32 km/h = + 31 km/h (signalisiert: 80 km/h)
-
Bst. A Ziff. 2.3: ermittelte 116,81 km/h = + 36 km/h (signalisiert: 80 km/h)
55
-
Bst. A. Ziff. 2.4: ermittelte 116,09 km/h = + 36 km/h (signalisiert: 80 km/h)
-
Bst. A. Ziff. 2.5: ermittelte 118,24 km/h = + 38 km/h (signalisiert: 80 km/h)
-
Bst. A. Ziff. 2.6: ermittelte 110,52 km/h = + 30 km/h (signalisiert: 80 km/h)
-
Bst. A. Ziff. 2.7: ermittelte 67,10 km/h = + 27 km/h (signalisiert: 40 km/h)
Es kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschuldigte in all diesen
Fällen aufgrund der ermittelten Geschwindigkeiten die erwähnten Schwellenwerte
überschritt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach
Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt.
In tatsächlicher Hinsicht ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte der
erheblichen Risiken seiner Fahrweise und damit der eigenen Gefährdung und der
anderer Verkehrsteilnehmenden bewusst war. Seine Fahrweise mit übersetzter Ge-
schwindigkeit war nicht die Folge einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit. Das Ritzel
und das Kettenrad wechselte er wissentlich und willentlich aus. Er wusste deshalb,
dass die Tachoanzeige nicht (mehr) verlässlich ist. Es ist zwar nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschuldigte direkt beabsichtigte, in der jeweiligen Situation eine Ge-
fährdung zu schaffen oder gar einen Unfall zu provozieren. Doch musste er jederzeit
mit Gegenverkehr oder mitunter mit Wildwechsel (AKS Bst. A Ziff. 2.2) rechnen. Er
hatte zuweilen auch keinen genügenden Überblick über den Strassenverlauf (AKS
Bst. A. Ziff. 2.1) oder befand sich auf einer kurvenreichen Passstrasse (AKS Bst. A.
Ziff. 2.3, 2.4, 2.5) oder einer verhältnismässig schmalen Strasse ohne Mittelstreifen
(AKS Ziff. A. 2.2). Trotzdem war der Beschuldigte jeweils mit enorm übersetzter (+
27 km/h bis + 38 km/h) Geschwindigkeit unterwegs. Solches Verhalten ist als min-
destens eventualvorsätzlich und rücksichtslos zu bezeichnen. Daran vermögen auch
die grundsätzlich guten Sicht- und Strassenverhältnisse nichts zu ändern. Insbeson-
dere bestehen auch keine Umstände, die sein Handeln in ein milderes Licht rücken
würden. Der Beschuldigte erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG.
Es liegen keine Gründe vor und es werden auch keine geltend gemacht, wonach
objektiv betrachtet, die Geschwindigkeitsüberschreitungen in irgendeiner Weise als
nachvollziehbar und/oder entschuldbar zu beurteilen wären. Rechtfertigungs- und/
oder Schuldausschliessungsgründe liegen damit keine vor.
Der Beschuldigte wird der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG, mehrfach gegangen in allen sieben Fällen gemäss Bst. A Ziff. 2.1-2.7
der Anklageschrift, schuldig gesprochen.
16.
Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG)
16.1
Strafnorm
In Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln
dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt.
16.2
Allgemeines
Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG setzt die Verletzung einer beliebi-
gen Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats vor-
56
aus. Subjektiv werden von Art. 90 Abs. 1 SVG vorsätzliche und fahrlässige Handlun-
gen erfasst (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 29 f.
zu Art. 90 SVG). Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind
gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den
allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen
und Markierungen vor. Signale und Markierungen sind technische Mittel zur Führung
des Verkehrs. Wer Signale und Markierungen missachtet, ist strafbar, soweit diesen
Zeichen Vorschriftcharakter zukommt (GIGER, Orell Füssli Kommentar zum Stras-
senverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 27 SVG).
16.3
Geschwindigkeitsüberschreitungen (Ziff. 3.2-3.5, 3.7-3.22, 3.24-3.35, 3.39-3.44,
3.47, 3.49-3.51, 3.53-3.62, 3.64, 3.71-3.74, 3.76, 3.79-3.90 der Anklageschrift)
16.3.1 Rechtliche Grundlagen
Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Beson-
derheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtver-
hältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und
nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei über-
blickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Bundesrat be-
schränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 1
und 2 SVG). Wie bereits erwähnt, handelt es ich bei den Geschwindigkeitsvorschrif-
ten um elementare Verkehrsregeln, die der Sicherheit von Leib und Leben dienen.
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die nicht im Rahmen einer groben Verkehrs-
regelverletzung geahndet werden (wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf ei-
ner richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h oder mehr, auf einer nicht richtungs-
getrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr oder innerorts um mehr als 25
km/h überschreitet), begeht demnach eine einfache Verkehrsregelverletzung. Dies
bedeutet, dass wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrenn-
ten Autobahn bis zu 34 km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts
bis zu 29 km/h oder innerorts bis zu 24 km/h überschreitet, mit einer Busse bestraft
wird.
16.3.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis überschritt der Beschuldigte in sämtlichen angeklagten und
von ihm bestrittenen Fällen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens
+ 1 km/h und bis und mit + 29 km/h (ausserorts mit Geschwindigkeitsbeschränkung
80 km/h). Damit ist der objektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV erfüllt.
Bei all diesen Fahrten verfügte der Beschuldigte offensichtlich nicht über einen Ta-
cho, der die effektiv gefahrene Geschwindigkeit angezeigt hätte. Das Ritzel und das
Kettenrad wechselte er wissentlich und willentlich aus und wusste deshalb, dass die
Tachoanzeige nicht (mehr) verlässlich ist. Damit hat er die Geschwindigkeitsüber-
schreitung und die erheblichen Risiken seiner Fahrweise mindestens in Kauf genom-
men. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV erfüllt.
57
16.4
Verursachen vermeidbaren Lärms (Ziff. 3.1 der Anklageschrift)
16.4.1 Rechtliche Grundlagen
Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und
Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und
das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden (Art. 42 Abs. 1 SVG). Aus-
führend hält die Verordnung dazu fest: Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfsperso-
nen dürfen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen ver-
meidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem hohe Drehzahlen des Motors
im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen (Art. 33 Bst. b VRV).
16.4.2 Subsumtion
Diesbezüglich ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte seinen Motor
nicht aufdrehte, um Gas zu geben und loszufahren, sondern stehend im Leerlauf.
Damit verursachte er Lärm und erschreckte Tiere, die die Flucht ergriffen. Dieser
Lärm wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen und ist vom Beschuldigten wissent-
lich und willentlich, d.h. vorsätzlich verursacht worden.
Der Tatbestand des Verursachens von vermeidbaren Lärms i.S.v. Art. 90 Abs. 1
i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Bst. b VRV ist damit objektiv und subjektiv
erfüllt.
16.5
Fahren auf dem Hinterrad («Wheelies»; Ziff. 3.6, 3.23, 3.36, 3.38, 3.52, 3.75 der
Anklageschrift)
16.5.1 Rechtliche Grundlagen
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichts-
pflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Die Verordnung bestimmt hierzu,
dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zu-
wenden muss. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedie-
nung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerk-
samkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und In-
formationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV).
16.5.2 Subsumtion
Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte in sechs Fällen ein soge-
nanntes «Wheelie» vollzog. Dabei handelt es sich um ein (kurzzeitiges) Fahren eines
Motorrads oder Mopeds mit dem Vorderrad in der Luft. Während dem Vornehmen
dieser «Verrichtung» konnte der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit nicht voll und
ganz dem Strassenverkehr widmen. Gleichzeitig war dadurch auch die Bedienung
des Fahrzeugs erschwert. Damit ist der objektive Tatbestand des Vornehmens einer
Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und dadurch Nicht-
wahrnehmen der Vorsichtspflichten erfüllt. Weiter wurde in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt, dass eine solche «Verrichtung» nicht unbewusst vollzogen werden kann,
sondern der Beschuldigte wissentlich und willentlich das Vorderrad hochgezogen
und damit vorsätzlich handelte. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von
Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV erfüllt.
58
16.6
Mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 3.63
der Anklageschrift)
16.6.1 Rechtliche Grundlagen
Die mangelnde Aufmerksamkeit sowie das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als
Lenker eines Motorrades stützt sich ebenfalls auf Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3
Abs. 1 VRV (vgl. Ziff. 16.5.1 hiervor).
16.6.2 Subsumtion
Der Beschuldigte erlitt am 14. Juli 2019 um 09:30 Uhr in Entlebuch, Dorf, offenbar
einen Selbstunfall, den er im Video GH010945 detailliert beschrieb und der auch in
einer Textnachricht erwähnt wurde (Nr. 138 ff. [pag. 43]). Der Beschuldigte ist be-
züglich dieses Selbstunfalls geständig. Da sich der Sturz, gemäss eigenen Angaben
des Beschuldigten, aufgrund einer Unaufmerksamkeit beim (zu lange) Zurückblicken
über die Schulter und Ausschau halten nach einem Verkehrszeichen ereignet habe,
ist damit der objektive Tatbestand der mangelnden Aufmerksamkeit und des Nicht-
beherrschens des Fahrzeuges erfüllt. Diese Unaufmerksamkeit verursachte der Be-
schuldigte mindestens grobfahrlässig, zumal er offenbar zu lange retourblickend wei-
terfuhr und dabei sein Motorrad in den Randstein lenkte. Demnach ist auch der sub-
jektive Tatbestand erfüllt.
16.7
Fazit
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine vorhanden. Der
Beschuldigte wird der einfachen Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90
Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV (mehrfach begangen), Art. 90
Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (mehrfach begangen) sowie
Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Bst. b VRV, in den Fällen gemäss
Ziffern 16.3.2 - 16.6.2 hiervor schuldig gesprochen.
17.
Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz
17.1
Vorbemerkungen
Dem Deliktsblatt 60 (pag. 316) ist bei den vorliegend zu beurteilenden Widerhand-
lungen die Störung des öffentlichen Verkehrs, mit Gefährdung von Leib und Leben
eines Menschen (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1, evtl. Abs. 2 [fahrlässige Tatbegehung]), so-
wie Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert
als Lenker eines Motorrads (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 90 Abs. 1
SVG) zu entnehmen. Letztere Bestimmung ist bereits zur Anwendung gelangt (An-
klageschrift Bst. A Ziff. 3.105 bis 3.110) und vom Beschuldigten unangefochten ge-
blieben.
17.2
Strafnorm/Grundlagen
Bei den in der Anklageschrift zitierten rechtlichen Grundlagen handelt es sich dem-
gegenüber um die Folgenden: Gemäss Art. 15 Abs. 5 des Bundesgesetzes über
Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) ist es verboten, Sprengmittel
und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnü-
gungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiess-
pulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise
59
erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht. Mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilli-
gung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechni-
schen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt,
abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet (Art. 37 Abs. 1 Bst. a SprstG).
Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explo-
siv- oder Zündsatz, die bloss dem Vergnügen dienen, wie Feuerwerkskörper (Art. 7
Bst. b SprstG). Hinsichtlich Geltungsbereich hält Art. 1 Abs. 2 SprstG fest, dass bei
pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke das Gesetz nur auf den
Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfs-
personen anwendbar ist. Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf
nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger
Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefähr-
den. Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt
die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entspre-
chende internationale Recht (Art. 8a SprstG; 1. Satz in Kraft seit 1. Januar 2023). In
der Botschaft ist nachzulesen, dass «der Verkehr mit solchen Gegenständen soll nur
dort der strengen, für Sprengmittel geltenden Regelung unterstellt werden, wo dies
sachlich gerechtfertigt ist. Die hauptsächlichste Ausnahme ist in Artikel 1 Absatz 2
enthalten. Mit den hier genannten pyrotechnischen Gegenständen sind die Feuer-
werkskörper gemeint. Bei diesen soll das Gesetz nur auf den Hersteller, den Impor-
teur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar
sein. Der Erwerb und die Verwendung von Feuerwerkskörpern sind vom Entwurf in
der Meinung ausgenommen worden, dass die Kantone diesen Verkehr ordnen, so-
weit sie das für notwendig oder zweckmässig halten (vgl. auch Art. 44)» (vgl. BBl
1975 II 1289, S. 1294). Die kantonalbernische Verordnung zum SprstG (Verordnung
zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe [Kantonale Sprengstoffverord-
nung, KSprstV; BSG 943.521]) enthält keine Strafbestimmungen.
17.3
Subsumtion (Bst. A Ziff. 5 der Anklageschrift)
Dem Grundsatze nach ist unbestritten, dass der Beschuldigte ab einer Vorrichtung
an seinem Motorrad anlässlich der Fahrt vom 1. August 2019 zwischen 18:00 Uhr
und 23:00 Uhr an unterschiedlichen Orten unter diversen Malen Feuerwerkskörper
abfeuerte.
Auf den entsprechenden Videos ist zu sehen, wie der Beschuldigte, hauptsächlich
auf dem fahrenden Motorrad, mit der linken Hand mit einem Feuerzeug oder der
brennenden Zigarette einen Feuerwerkskörper entzündet. Die Vorrichtung mit den
daran befestigten Feuerwerkskörpern befindet sich vor ihm am Lenkrad montiert,
sodass die Funken der Zündschnur rückwärts gegen den Beschuldigten fliegen und
sich dieser mit der linken Hand schützen muss. Mit dem Abfeuern der Feuerwerks-
körper ab dieser Vorrichtung am Motorrad wird offensichtlich eine «Verrichtung» vor-
genommen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Hierfür ist der Beschuldigte
auch rechtskräftig verurteilt worden (vgl. Urteil Ziff. A. II. 3.45; Anklageschrift Bst. A.
Ziff. 3.105 bis 3.110).
60
Die Feuerwerkskörper gelten gemäss Art. 7 Bst. b SprstG als pyrotechnische Ge-
genstände, die bloss dem Vergnügen dienen. Demgegenüber ist aufgrund des per-
sönlichen Geltungsbereichs in Bezug auf die pyrotechnischen Gegenstände das
Sprengstoffgesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie
auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar (Art. 1 Abs. 2 SprstG). Der Be-
schuldigte als «Verbraucher» fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich des
Sprengstoffgesetzes, weshalb er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Sprengstoffgesetz, angeblich begangen am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Stef-
fisburg, Oberhofen und Thun (AKS Bst. A Ziff. 5) freigesprochen wird.
18.
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
18.1
Strafnorm/Grundlagen
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich
ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbe-
standteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt,
vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat
ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR
514.54]).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG gelten als Waffen Geräte, die dazu bestimmt sind,
Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurf-
sterne und Schleudern. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil
erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Die nicht-
gewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruier-
ten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen so-
wie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen nach Artikel 5
Absätze 1 und 2 sind verboten (Art. 19 Abs. 1 WG).
18.2
Subsumtion (Bst A Ziff. 6 der Anklageschrift)
Der Beschuldigte bestätigte die selbständige Herstellung des Nunchaku und des
Schlagstocks in seiner Garage vor etwa drei Jahren (pag. 377/65 Z. 1265/1269). Bei
den erwähnten, sichergestellten Gegenständen handelt es sich um Waffen im Sinne
der genannten Bestimmungen. Es liegen weder eine Bewilligung noch ein Waffen-
erwerbsschein vor. Der Beschuldigte wusste um die Herstellung der erwähnten Waf-
fen und wollte dies auch. Er handelte demnach vorsätzlich. Sowohl der objektive als
auch der subjektive Tatbestand von Art. 33 WG sind vorliegend erfüllt.
Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vor.
Der Beschuldigte wird der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gestützt auf
Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG schuldig gesprochen.
61
IV.
Strafzumessung
19.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterschei-
den. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die
Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des
Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters,
das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren,
die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte
zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen.
Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das
Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh-
rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge-
setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku-
mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken-
nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits-
strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144
IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
Bei Gefährdungsdelikten – wie der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach
Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG – ist das Mass der Gefährdung ein wesentliches
Merkmal der Strafzumessung, wobei aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht
die Gefährdung als solche, die ein Tatbestandsmerkmal bildet, sondern immer nur
deren Ausmass zu berücksichtigen ist (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl. 2019, N. 98; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar zum StGB/JStG,
4. Aufl. 2019, N. 92 zu Art. 47 StGB).
Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns sind sämtliche tatbegleitenden Um-
stände zu berücksichtigen, d.h. z.B. die Tatmodalitäten von Ort, Zeit, Dauer und Mit-
teln (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019,
N. 107 zu Art. 47 StGB).
20.
Strafart
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vorab die Strafart zu bestimmen
(BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1).
Der Beschuldigte ist insgesamt für die folgenden, zum Teil auch bereits rechtskräfti-
gen Schuldsprüche zu bestrafen:
62
-
Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG);
-
Grobe Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG), mehrfach begangen;
-
Einfache Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG), mehr-
fach gegangen;
-
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG);
-
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bedroht mit Busse (Art. 19a
Ziff. 1 BetmG).
Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist einzig mit Freiheitsstrafe bedroht –
die einfache Verkehrsregelverletzung sowie die Konsumwiderhandlung einzig mit
Busse – weshalb vorliegend nicht eine für alle Delikte gemeinsame Strafart bestimmt
werden kann. Hinzu kommt, dass die Kammer sowohl für die Geldstrafe – soweit sie
für die Vergehen bereits ausgesprochen wurde – als auch für die Übertretungsbusse
an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist.
Betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Bst. A Ziff. 1.2 der Anklage-
schrift ist grundsätzlich sowohl das Ausfällen einer Freiheitsstrafe als auch einer
Geldstrafe möglich. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann angesichts des
Verschuldensausmasses und der zu erwartenden Strafhöhe – im Gegensatz zu den
groben Verkehrsregelverletzungen gemäss Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift –
lediglich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden; das Verschulden des Beschul-
digten kommt über den möglichen Rahmen einer Geldstrafe zu liegen.
21.
Konkrete Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe
21.1
Einsatzstrafe (AKS Bst. A Ziff. 1.1)
21.1.1 Objektive Tatkomponenten
Geschütztes Rechtsgut der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung ist die Si-
cherheit im Strassenverkehr bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer.
Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere
der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom
3. Mai 2022 E. 2.4).
Der Beschuldigte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 95.19 km/h bei einer erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, was eine Überschreitung von 55 km/h aus-
macht. Die Geschwindigkeit war damit nur wenig höher als der Schwellenwert von
Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG (welcher aber von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h ausgeht) und damit, bezogen auf den Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3
SVG, im unteren Bereich. Allein durch die Geschwindigkeit ergab sich ein hohes
abstraktes Unfallrisiko bzw. Risiko für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer,
was allerdings tatbestandsinhärent ist und daher nicht nochmals (straferhöhend)
berücksichtigt werden darf.
63
Nur um ein leichtes Verschulden – bezogen auf Art. 90 Abs. 3 SVG – handelt es sich
auch, weil der Tempoexzess nur auf eine kurze Strecke hin erfolgte. Entlastend ist
zudem zu berücksichtigen, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse gut waren. Al-
lerdings handelte es sich beim betreffenden Strassenabschnitt um eine Zusammen-
führung zweier Strassen, gefolgt von einer engen Rechtskurve. Das aus dem Tem-
poexzess resultierende erhöhte Risiko für andere Verkehrsteilnehmer war zwar vor-
handen, aber nicht gleich intensiv wie bei regem Verkehr bzw. in einem besiedelten
Gebiet.
In Anbetracht des weiten Strafrahmens und denkbar schwereren Delikten in dieser
Kategorie ist die Strafe daher beim gesetzlichen Minimum von 12 Monaten festzu-
setzen.
21.1.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direkt-
vorsätzlich. Er führte die Tat im Bewusstsein des hohen Risikos eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Todesopfern aus und nahm damit den Erfolg (d.h. einen Un-
fall) bzw. die Risikoverwirklichung in Kauf. Dies ist neutral zu werten, weil es dem
Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG inhärent ist. Mit anderen Worten entspricht diese
Ausgangslage (direkter Vorsatz bezüglich Geschwindigkeit und dadurch in Kaufneh-
men der Risikoverwirklichung) eben gerade dem Grundfall des Raserdelikts. Das
Verhalten des Beschuldigten war rein egoistisch motiviert und wäre ohne weiteres
vermeidbar gewesen. Dieser Umstand ist ebenfalls neutral zu gewichten, jedenfalls
liegen hinsichtlich Vermeidbarkeit keine besonders massgeblichen Verhältnisse vor.
Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich somit insgesamt neutral aus.
21.1.3 Zwischenfazit
Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen und die Strafe ist am un-
tersten Rand des Strafrahmens, d.h. bei 12 Monaten anzusetzen.
21.2
Asperation für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (AKS
Bst. A Ziff. 1.2)
21.2.1 Objektive Tatkomponenten
Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin-
nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2021)
sehen für gewisse Deliktskategorien Referenzstrafen vor. Die Kammer ist nicht an
diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.).
Die VBRS-Richtlinien empfehlen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 40
km/h bei einer erlaubten Innerortsgeschwindigkeit von 50/60 km/h eine Strafe ab 150
Strafeinheiten.
Der Beschuldigte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 97.5 km/h bei einer erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, was eine Überschreitung von rund 47 km/h aus-
macht, weshalb die Mindeststrafe gemäss VBRS-Richtlinien zu erhöhen ist. Der Vi-
deosequenz GH011180, welche diesem Delikt zu Grunde liegt, ist zu entnehmen,
dass keine anderen Verkehrsteilnehmende fahrend oder zu Fuss unterwegs waren.
64
Demnach handelt es sich bei der Fahrt des Beschuldigten mit krass überschrittener
Geschwindigkeit «bloss» um eine abstrakte Gefährdung, die indes ein sehr hohes
Mass annahm. Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass sich die Fahrt des
Beschuldigten mit hoher Geschwindigkeit auf eine kurze Strecke beschränkte, bei
guten Strassenverhältnissen, und dass er sein Fahrzeug, trotz «Wheelie»,
grundsätzlich immer auch unter Kontrolle hatte.
In Anbetracht des weiten Strafrahmens und denkbar schwereren Delikten einerseits
aber aufgrund der Nähe zum Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverlet-
zung nach Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG andererseits ist die Strafe bei 7 Monaten fest-
zusetzen.
21.2.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschrei-
tung und nahm die beschriebene hohe Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden
wohl in erster Linie in Kauf, um ein für seinen YouTube-Kanal ausgefallenes Video
generieren zu können. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die sub-
jektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafe aus.
21.2.3 Zwischenfazit
Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen und die Strafe bei 7 Mona-
ten festzusetzen. Diese ist im Umfang von 5 Monaten asperierend zu berücksichti-
gen.
21.3
Täterkomponenten
Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. S. 69 f. der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1105 f.).
Oberinstanzlich haben sich bezüglich der persönlichen Verhältnisse keine Verände-
rungen ergeben (pag. 1189 f.). Der Leumund des Beschuldigten ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden (vgl. Berichtsrapport der Kapo vom 20. Juni 2023 [pag. 1173
ff.]). Aufgrund des hängigen Strafverfahrens droht ihm zum zweiten Mal ein Admi-
nistrativverfahren. Der Ausweis ist dem Beschuldigten am 14. August 2019 vorsorg-
lich entzogen worden (pag. 1179). Vom 22. Mai 2015 bis 21. Juni 2015 erfolgte ein
Entzug aufgrund eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs.
Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren
ist auf den Strafbefehl vom 12. August 2022 hinzuweisen, aufgrund dessen der Be-
schuldigte wegen Beschimpfung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 20 Ta-
gessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, bedingt, mit einer Probezeit
von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 150.00, bestraft wurde
(pag. 1137 f.). Der Beschuldigte ist demnach nun vorbestraft, wenn auch nicht ein-
schlägig. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Für diese Beschimpfung wurde der Be-
schuldigte demnach entsprechend bestraft. Sie muss vorliegend nicht in eine Ge-
samtstrafenbildung miteinbezogen werden. Der tatbestandsrelevante Sachverhalt
der Beschimpfung steht allerdings in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah-
ren und zeigt den Unmut des Beschuldigten über das gegen ihn geführte Verfahren
65
und insbesondere über den zuständigen Polizisten. Die vom Beschuldigten ins Inter-
net gestellten Videos waren bis zur Berufungsverhandlung öffentlich einsehbar,
ebenso die per Video festgehaltene Beschimpfung gegenüber dem Polizisten. Ein-
sicht und Reue sind beim Beschuldigten demnach nicht vorhanden. Dieser Umstand
wirkt sich im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe straferhöhend aus. Immerhin ist
dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die Videos nach der Berufungsver-
handlung schliesslich löschte.
Der Beschuldigte weist keine zu berücksichtigende Strafempfindlichkeit auf.
21.4
Fazit
Der Beschuldigte ist zu demnach zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verur-
teilen.
21.5
Strafvollzug / Anrechnung Polizeihaft
Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be-
gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den
Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz
oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine
Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht
Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte weist mittlerweile eine Vorstrafe auf, diese ist indes nicht einschlä-
gig, und er verfügt grundsätzlich über einen guten Leumund. Der Beschuldigte ist
sich nach wir vor keines Unrechts bewusst, obwohl die Ritzel- und Kettenradwechsel
und damit die Bearbeitung der Sekundärübersetzung prüfungspflichtig, bzw. verbo-
ten ist. Die manipulierte Sekundärübersetzung täuscht indes nicht über die gefah-
rene, massiv übersetzte Geschwindigkeit hinweg und der Beschuldigte kann sich
ebenso wenig dahinter «verstecken». Nichtsdestotrotz geht die Kammer zugunsten
des Beschuldigten davon aus, dass er sich vom vorliegenden Verfahren und der aus-
gestandenen Polizeihaft hat belehren lassen. Eine günstige Prognose ist demnach
zu vermuten, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.
21.6
Anrechung Polizeihaft
Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag entgegen der Vorinstanz nicht
an die Übertretungsbusse, sondern an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB;
vgl. BGE 135 IV 126).
22.
Konkrete Strafzumessung betreffend Geldstrafe
22.1
Vorbemerkungen
Wie bereits einleitend bemerkt, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots
hinsichtlich der Strafart bei der Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so
beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht
bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl.
DOLGE, Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 34 StGB).
66
Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche ein Verlassen des ordentlichen
Strafrahmens gebieten würden.
Die Vorinstanz stufte die mehrfachen groben Verkehrsregelverletzungen (Geschwin-
digkeitsüberschreitungen) als schwerere Straftat ein und bildete für eine davon die
Einsatzstrafe. Dagegen ist nichts einzuwenden. Von den Geschwindigkeitsüber-
schreitungen gemäss Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift ist diejenige mit + 38
km/h (AKS Bst. A. Ziff. 2.5) wiederum die schwerste. Dabei handelt es sich um die
Fahrt des Beschuldigten mit seiner Suzuki vom 29. Juli 2019 um 11:14 Uhr in
Röthenbach im Emmental, Schallenberg, mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung
von 80 km/h. In der Folge ist für die übrigen groben Verkehrsregelverletzungen sowie
die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu asperieren.
22.2
Einsatzstrafe
Die Vorinstanz wählte als Einsatzstrafe für das genannte schwerste Delikt 35 Stra-
feinheiten (SE) gemäss den VBRS-Richtlinien und begründete dies wie folgt: Das
Tatvorgehen entspreche der bei diesen Delikten üblichen Vorgehensweise. Die Ge-
schwindigkeitsüberschreitung habe sich auf eine verhältnismässig kurze Strecke be-
schränkt, die Strassenbedingungen seien grundsätzliche gut gewesen. Eine Abwei-
chung von den Sanktionsempfehlungen nach oben oder nach unten erscheine nicht
angezeigt (vgl. S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1108).
Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35-39
km/h ausserorts eine Sanktion von 35 Strafeinheiten vor (S. 22). Den schlüssigen
Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden, womit von einer Einsatzstrafe
von 35 Strafeinheiten auszugehen ist.
22.3
Asperation
22.3.1 Bst. A Ziff. 2.1-2.4 und 2.6-2.7 der Anklageschrift
Gestützt auf die VBRS-Richtlinien, die vorliegend ohne weiteres zur Anwendung ge-
langen, ergibt dies folgende weitere Sanktionen, ausmachend total 170 SE:
-
AKS Bst. A Ziff. 2.1: + 30 km/h (signalisiert: 80 km/h): 25 SE
-
AKS Bst. A Ziff. 2.2: + 31 km/h (signalisiert: 80 km/h): 25 SE
-
AKS Bst. A Ziff. 2.3: + 36 km/h (signalisiert: 80 km/h): 35 SE
-
AKS Bst. A Ziff. 2.4: + 36 km/h (signalisiert: 80 km/h): 35 SE
-
AKS Bst. A Ziff. 2.6: + 30 km/h (signalisiert: 80 km/h): 25 SE
-
AKS Bst. A Ziff. 2.7: + 27 km/h (signalisiert: 40 km/h): 25 SE
22.3.2 Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Die Vorinstanz hat sich hierzu wiederum an den VBRS-Richtlinien orientiert (S. 52)
und die Herstellung unter den Tatbestand des Erwerbs gemäss Art. 5 Abs. 1 WG
subsumiert. Dagegen ist nichts einzuwenden. Da es sich sowohl um eine verbotene
(Nunchaku) als auch um eine bewilligungspflichtige Waffe (Schlagstock) handelte,
rechtfertigt es sich, mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, für beide eine Sanktion von
je 10 Strafeinheiten, ausmachend 20 Strafeinheiten, festzusetzen.
67
22.3.3 Fazit
Die zusätzlichen Delikte ergeben insgesamt 190 Strafeinheiten, asperiert mit 2/3
ausmachend 126,66 Strafeinheiten. Unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe von 35
Strafeinheiten resultiert eine Sanktion von abgerundet 161 Strafeinheiten, bzw. Ta-
gessätzen Geldstrafe.
22.4
Täterkomponenten
Hierzu kann auf die Ausführungen unter Ziff. 21.3 hiervor verwiesen werden. Im Er-
gebnis ist festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten auch bezüglich der Verge-
hen gegen das Strassenverkehrsgesetz als auch der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz straferhöhend auswirken würden. Infolge des Verschlechterungsver-
bots bleibt es aber bei einer Geldstrafe von 161 Tagessätzen.
22.5
Tagessatzhöhe
Die Kammer bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein-
kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs-
pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Dem «Er-
hebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» (pag. 403 f.) ist zu entnehmen, dass
der Beschuldigte über andere Einkünfte von CHF 3'200.00 verfügt. Demgegenüber
gab er in den Befragungen (pag. 404/1 und Berichtsrapport vom 20. Juni 2023 [pag.
1173 ff.]) an, dass er vom Sozialdienst unterstützt werde und monatlich CHF 972.00
erhalte, was er anlässlich der oberinstanzlichen Befragung bestätigte (pag. 1190 Z. 3
ff.). Die Miete und weitere Ausgaben würden vom Sozialdienst direkt bezahlt. Der
Beschuldigte befindet sich in ungünstigen finanziellen Verhältnissen, weshalb die
Tagessatzhöhe auf minimale CHF 30.00 festgesetzt wird.
22.6
Strafvollzug
Betreffend bedingten Vollzug ist auf die Ausführungen unter Ziff. 21.5 hiervor zu ver-
weisen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es aufgrund der erwähnten Aus-
führungen vertretbar ist, auch die ausgefällte Geldstrafe bedingt auszusprechen. Die
Probezeit wird ebenfalls auf zwei Jahr festgesetzt.
23.
Konkrete Strafzumessung betreffend Übertretungsbusse
Für die einfachen Verkehrsregelverletzungen sind Bussen auszufällen. Dies hat vor-
liegend insbesondere für die vom Beschuldigten angefochtenen Geschwindigkeits-
übertretungen sowie die übrigen Übertretungen zu erfolgen, indes auch unter
Berücksichtigung der rechtskräftig beurteilten Übertretungen (inkl. Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz).
Die Vorinstanz hat sich bei der Festsetzung der Bussen wiederum an den VBRS-
Richtlinien orientiert. Innerhalb der gebildeten Handlungseinheiten wurde die Busse
sodann für das schwerste Delikt bestimmt. Dieser Vorgehensweise ist zu folgen. Es
wird an dieser Stelle auf die zutreffende Tabelle in der erstinstanzlichen Urteilsbe-
gründung verwiesen (S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1110
ff.). Unter Berücksichtigung der Handlungseinheiten sowie der Empfehlungen der
68
VBRS-Richtlinien für die jeweils höchste Geschwindigkeitsübertretung resultiert, un-
ter Einbezug der nicht angefochtenen Anklagepunkte, eine Busse von
CHF 12'430.00.
Hinzu kommt die für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausge-
sprochene Busse von CHF 100.00, die vom Beschuldigten nicht angefochten wurde.
Die Kammer kann sich dieser Sanktion anschliessen.
Die Busse beträgt damit insgesamt CHF 12'530.00.
Die Täterkomponenten würden sich auch hinsichtlich der einfachen Verkehrsregel-
verletzungen straferhöhend auswirken. Infolge des Verschlechterungsverbots bleibt
es aber bei einer (vorläufigen) Übertretungsbusse von CHF 12'530.00
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse
CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall,
dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindes-
tens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht
bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so,
dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106
Abs. 3 StGB).
Aufgrund des Verschlechterungsgebots kann vorliegend die Busse nicht höher be-
messen werden, als dies von der Vorinstanz bereits erfolgt ist. Demgegenüber sind
auch keine Gründe ersichtlich, die Busse um mehr als 25 % zu reduzieren, wie dies
von der Vorinstanz aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschul-
digten gemacht wurde. Die Busse wird demnach auf (abgerundete) CHF 9'000.00
festgelegt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wird in An-
rechnung des beschlagnahmten Betrags von CHF 3'400.00 (vgl. Ziff. 27 nachfol-
gend) auf 56 Tage bestimmt (CHF 100.00 = 1 Tag Freiheitsstrafe; vgl. VBRS-Richt-
linien, S. 4).
V.
Kosten und Entschädigung
24.
Verfahrenskosten
24.1
Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfah-
ren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens-
kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte
die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'822.30 zu tragen.
24.2
Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei
69
im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hin-
weisen).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 5'500.00 (Ge-
bühr von 4'500.00 [Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, BSG 161.12],
zuzüglich der bisher angefallenen Einstellkosten [für den Zeitraum vom 1. Dezember
2021 bis und mit 31. Juli 2023]).
Die Generalstaatsanwaltschaft ist hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche weit-
gehend obsiegend, der Beschuldigte hingegen unterliegend. Hinsichtlich des Straf-
masses unterliegen beide Parteien, die Generalstaatsanwaltschaft allerdings in we-
sentlich geringerem Masse als der Beschuldigte. Es erscheint daher angemessen,
dem Beschuldigten 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend
CHF 4'400.00 (4/5 von CHF 5'500.00 [Gebühr von CHF 4'500.00 zzgl. der Verwer-
tungskosten und aller anfallenden Einstellkosten, bisher angefallen im Umfang von
CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023])
aufzuerlegen. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von 1/5,
ausmachend CHF 1'100.00 (1/5 von CHF 5'500.00 [Gebühr von CHF 4'500.00 zzgl.
der Verwertungskosten und aller anfallenden Einstellkosten, bisher angefallen im
Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit
31. Juli 2023]), gehen zu Lasten des Kantons Bern.
25.
Entschädigung
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver-
teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra-
xisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwalts-
gesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwäl-
ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand
bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikosten-
ersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenver-
ordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis
50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.
25.1
Erstinstanzliches Verfahren
Die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung (CHF 9’197.05)
wie auch das volle Honorar (CHF 11'355.35) von Rechtsanwalt B.________ für die
Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren sind nicht zu bean-
standen. Der Beschuldigte ist voll rück- und nachzahlungspflichtig.
Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtli-
che
Verteidigung
des
Beschuldigten
im
erstinstanzlichen
Verfahren
mit
CHF 9'197.05.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus-
gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9'197.05 zurückzuzahlen und Rechts-
anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem
70
vollen Honorar, ausmachend CHF 2'158.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaft-
lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
25.2
Oberinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt B.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote
vom 27. Juli 2023 (pag. 1208 ff.) ein (amtliches) Honorar von insgesamt
CHF 4'386.40 (20.25 Stunden, CHF 22.80 Auslagen und CHF 313.60 MWST 7.7%)
geltend. Infolge kürzerer Verhandlungsdauer wird der Gesamtaufwand auf 18.5
Stunden gekürzt. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt
B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen
Verfahren mit CHF 4'009.45.
Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Demnach hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche
Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'009.45,
ausmachend CHF 3'207.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der
Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet.
Somit besteht keine Nachzahlungspflicht.
VI.
Verfügungen
26.
Einziehung und Verwertung Motorrad
26.1
Theoretische Grundlagen
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittper-
son können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte
voraussichtlich als Beweismittel (Bst. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskos-
ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst.b), den Ge-
schädigten zurückzugeben (Bst. c) oder einzuziehen sind (Bst. d; Art. 263 Abs. 1
StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht
vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person,
seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid
zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann
so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfah-
renskosten und Entschädigungen, bzw. der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs.
2 StPO). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Straf-
barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege-
hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat
hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men-
schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Art. 90a Abs. 1 Bst. a
und b SVG besagen weiter, dass das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs
anordnen kann, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser
Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren
groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b).
71
Art. 90a SVG wurde im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 SVG ins
Gesetz eingefügt und stellt eine lex specialis zu Art. 69 StGB dar, soweit es um das
Anlass einer Tat bildende Fahrzeug geht (WEISSENBERGER, Kommentar zum Stras-
senverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 90a
SVG). Dementsprechend geht es bei einer Einziehung nach Art. 90a SVG regelmäs-
sig um Fälle im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Immerhin wird bei der Anwendung
von Art. 90a SVG auch die frühere Praxis zur Fahrzeugeinziehung nach Art. 69 StGB
miteinbezogen.
Einziehungsfähig ist gestützt auf Art. 90a SVG nur das Motorfahrzeug, mit dem die
Anlasstat begangen wurde (HUSMANN, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsge-
setz, 2014, N. 60 zu Art. 90a SVG). Mit dem Begriff der groben Verkehrsregelverlet-
zung gemäss Art. 90a SVG ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte auch eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen
hat (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 67zu Art. 90a
SVG). Weiter erfordert die Einziehung eine Begehung in skrupelloser Weise. Der
Zusatz «in skrupelloser Weise» beschränkt die Einziehung auf besonders gravie-
rende Verhaltensweisen im Strassenverkehr. Die Botschaft nannte ausdrücklich eine
besonders krasse Geschwindigkeitsüberschreitung als Beispiel (FIOLKA, Basler
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 70 f. zu Art. 90a SVG). Mit der
Voraussetzung in Bst. b von Art. 90a Abs. 1 SVG wird verlangt, dass eine negative
Prognose vorliegt (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014,
N. 87 ff. zu Art. 90a SVG). Gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG kann das Gericht die Ver-
wertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Ab-
zug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen. Die Deckung von Verwer-
tungs- und Verfahrenskosten des Staates i.S.v. Art. 90a Abs. 2 SVG geht den Siche-
rungs- oder Verwertungsmitteln des SchKG vor (FIOLKA, Basler Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 169 zu Art. 90a SVG).
Die Einziehung kann auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen
zulässig sein, sofern die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt sind
(WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussen-
gesetz, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 90a SVG). Die geforderte Prognose nach Art. 90a
Abs. 1 Bst. b SVG ist ein Instrument der Verhältnismässigkeit/Eigentumsgarantie
und soll hinsichtlich des Tatfahrzeuges geprüft werden. Gegen eine günstige Pro-
gnose sprechen namentlich die Leistungsstärke des Fahrzeuges, die fehlende Ein-
sicht in das Unrecht der Tat und ein belasteter automobilistischer Leumund (WEIS-
SENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 90a SVG). Die Einziehung muss nicht nur unter dem
Sicherheitsaspekt geeignet bzw. tauglich sein, sondern darf auch nicht weitergehen,
als der Zweck es erfordert. Dies zeigt sich auch bei der Frage, was mit dem Netto-
erlös zu geschehen hat. WEISSENBERGER ist der überzeugenden Ansicht, dass ent-
gegen der Botschaft (welche von einem Zuspruch eines allfälligen Überschusses
etwa an Opferhilfestellen spricht) der Überschuss aus einem Einziehungserlös dem
Berechtigten nur vorenthalten werden kann, wenn dies mit dem Verhältnismässig-
keitsprinzip vereinbar ist; andernfalls sei der Erlös dem Berechtigten zu erstatten
72
(WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussen-
gesetz, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 90a SVG; BGE 137 IV 249 E. 4.5.1; BGE 117 IV
346).
26.2
In concreto
Das vom Beschuldigten für seine Fahrten verwendete Motorrad Suzuki diente zur
Begehungen von Straftaten. Der Beschuldigte wird neben Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl
gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als auch Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG der
groben, mehrfach begangen, bzw. in einem Fall der qualifiziert groben Verkehrsre-
gelverletzung schuldig gesprochen. Die Ritzel«problematik», die der Beschuldigte
hinsichtlich der gefahrenen, effektiven Geschwindigkeit immer wieder vorbrachte,
führte schliesslich dazu, dass er sich nicht auf die Tachoanzeigen verlassen konnte
und damit (teilweise) mindestens in Kauf nahm, dass seine Geschwindigkeit nicht
der signalisierten Höchstgeschwindigkeit entspricht. Auf die weissen Mittelfahrstrei-
fen sowie seine Erfahrung konnte er sich offensichtlich nicht verlassen. Damit zeigte
er ein den elementaren Verkehrsvorschriften gegenüber achtloses Verhalten und ge-
fährdete durch die teilweisen krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen die Sicher-
heit anderer Personen. Dass der Beschuldigte durch die Einziehung von weiteren
Geschwindigkeitsüberschreitungen abgehalten werden kann, ist augenscheinlich.
Der mobilistische Leumund des Beschuldigten sowie seine fehlende Einsicht und
Reue lassen angesichts des Vorliegens einer Widerhandlung nach Art. 90 Abs. 3
i.Vm. Abs. 4 Bst. b SVG keine andere Möglichkeit als die Einziehung nach Art. 90a
SVG zu.
Das beschlagnahmte Motorrad Suzuki ohne Kontrollschild des Beschuldigten (Vn:
________ [Ass. 122]) wird daher zur Verwertung eingezogen (Art. 90a SVG).
Der Nettoerlös (Verkaufserlös abzüglich der Verwertungskosten und aller anfallen-
den Einstellgebühren [bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeit-
raum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]) wird zur Deckung der vom
Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verwen-
det (Art. 90a Abs. 2 SVG). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten auszu-
bezahlen.
27.
Beschlagnahmter Geldbetrag
Der beschlagnahmte (Bar-)Betrag von CHF 3'400.00 (zur Sicherstellung von Verfah-
renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen) wird in Berücksichtigung
der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten an die ausgesprochene
Busse angerechnet (vgl. Ziff. 23 in fine hiervor; Art. 267 Abs. 3, Art. 268 StPO).
28.
DNA-Profil und erkennungsdienstliche biometrische Daten
Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen er-
kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist
wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1
DNA-ProfilG).
73
Gemäss Vorinstanz wurde vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt (vgl. Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Urteils [pag. 988]). Aus dem entsprechenden Formular vom 14. Au-
gust 2019 geht jedoch hervor, dass dem Beschuldigten keine DNA abgenommen
wurde (pag. 19). Es erübrigt sich daher eine Verfügung in diesem Punkt.
74
VII.
Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Dezem-
ber 2021 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
A.________ freigesprochen wurde:
1.
von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen
am 14. Juli 2019 in Entlebuch durch Nichtgenügen der Meldepflicht nach Verursachen
von Drittschäden als Lenker eines Motorrades nach Selbstunfall;
2.
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, angeblich
begangen kurz vor dem 10. Mai 2019 in Röthenbach im Emmental.
B.
A.________ schuldig erklärt wurde:
1.
der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
1.1.
am 2. Juli 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Bst. A Ziff. 3.37);
1.2.
am 7. Juli 2019 in Röthenbach (AKS Bst. A Ziff. 3.45);
1.3.
am 9. Juli 2019 in Guttannen (AKS Bst. A Ziff. 3.46);
1.4.
am 9. Juli 2019 in Gletsch (AKS Bst. A Ziff. 3.48);
1.5.
am 14. Juli 2019 in Sarnen (AKS Bst. A Ziff. 3.65);
1.6.
am 16. Juli 2019 in Buchholterberg (AKS Bst. A Ziff. 3.66);
1.7.
am 22. Juli 2019 in Oberlangenegg (AKS Bst. A Ziff. 3.67);
1.8.
am 24. Juli 2019 in Buchholterberg (AKS Bst. A Ziff. 3.68);
1.9.
am 26. Juli 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.69);
1.10. am 27. Juli 2019 in Unterlangenegg (AKS Bst. A Ziff. 3.70);
1.11. am 4. August 2019 in Unterlangenegg (AKS Bst. A Ziff. 3.77);
1.12. am 8. August 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.78);
1.13. am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.100);
1.14. am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.101);
1.15. am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.102);
1.16. am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.103);
75
1.17. in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 10. Mai 2019 in Unterlangenegg (AKS Bst. A
Ziff. 3.104);
1.18. am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Steffisburg, Oberhofen und Thun (AKS Bst.
A Ziff. 3.105, 3.106, 3.107, 3.108, 3.109 und 3.110);
2.
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Besitz
von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum, festgestellt am 14. August 2020 in Unter-
langenegg (AKS Bst. A Ziff. 7).
C.
Weiter verfügt wurde:
1.
Die Eierhaltung mit Spiegel (Ass. 119), das Sturmfeuerzeug (Ass. 120), die Go Pro Hal-
terung Eigenbau (Ass. 121), 1 Posten Feuerwerkverpackungen (Ass. 122), 1 Posten
Feuerwerk (Ass. 123), die Marihuana-Pfeife (Ass. 72), das Nunchaku und der Schlag-
stock werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
2.
Die beschlagnahmte Kamera mit Tasche werden nach Rechtskraft des Urteils
A.________ zurückgegeben.
II.
A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das
Sprengstoffgesetz, angeblich begangen am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Steffisburg,
Oberhofen und Thun (AKS Bst. A Ziff. 5).
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 9. Juli 2019 um 12:04
Uhr in Airolo, Gotthardstrasse (AKS Bst. A Ziff. 1.1);
2.
der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
2.1
am 1. August 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Bst. A Ziff. 1.2);
2.2
am 30. Juni 2019 in Eggiwil (AKS Bst. A Ziff. 2.1);
2.3
am 2. Juli 2019 in Boltigen (AKS Bst. A Ziff. 2.2);
2.4
am 9. Juli 2019 in Bedretto (AKS Bst. A Ziff. 2.3);
2.5
am 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Bst. A Ziff. 2.4);
2.6
am 29. Juli 2019 in Röthenbach im Emmental (AKS Bst. A Ziff. 2.5);
2.7
am 9. August 2019 in Gletsch (AKS Bst. A Ziff. 2.6);
2.8
am 9. August 2019 in Steingletscher (AKS Bst. A Ziff. 2.7);
76
3.
der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
3.1
am 10. Mai 2019 in Röthenbach (AKS Bst. A Ziff. 3.1);
3.2
am 10. Juni 2019 in Eriz und Aussereriz (AKS Bst. A Ziff. 3.2 und 3.3);
3.3
am 17. Juni 2019 in Schwenden und Horboden (AKS Bst. A Ziff. 3.4, 3.5, 3.7 und
3.8);
3.4
am 17. Juni 2019 in Horboden (AKS Bst. A Ziff. 3.6);
3.5
am 19. Juni 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Bst. A Ziff. 3.9, 3.10, 3.11 und 3.12);
3.6
am 21. Juni 2019 in Eggiwil und Röthenbach (AKS Bst. A Ziff. 3.13, 3.14, 3.15,
3.16, 3.17, 3.18, 3.19, 3.20 und 3.21);
3.7
am 23. Juni 2019 in Unterseen (AKS Bst. A Ziff. 3.22);
3.8
am 23. Juni 2019 in Unterseen, (AKS Bst. A Ziff. 3.23);
3.9
am 30. Juni 2019 in Röthenbach im Emmental, Eggiwil und Schangnau (AKS Bst.
A Ziff. 3.24, 3.25, 3.26, 3.27, 3.28, 3.29, 3.30, 3.31, 3.32, 3.33 und 3.34);
3.10 am 2. Juli 2019 in Hauteville (AKS Bst. A Ziff. 3.35);
3.11 am 2. Juli 2019 in Corbières (AKS Bst. A Ziff. 3.36);
3.12 am 2. Juli 2019 in Boltigen (AKS Bst. A. Ziff. 3.38);
3.13 am 4. Juli 2019 in Röthenbach und Eggiwil (AKS Bst. A Ziff. 3.39, 3.40, 3.41 und
3.42);
3.14 am 6. Juli 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.43);
3.15 am 7. Juli 2019 in Eggiwil (AKS Bst. A Ziff. 3.44);
3.16 am 9. Juli 2019 in Gletsch (AKS Bst. A Ziff. 3.47);
3.17 am 9. Juli 2019 in Ulrichen und Airolo (AKS Bst. A Ziff. 3.49, 3.50 und 3.51);
3.18 am 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Bst. A Ziff. 3.52);
3.19 am 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Bst. A Ziff. 3.53);
3.20 am 9. Juli 2019 in Ulrichen, (AKS Bst. A Ziff. 3.54);
3.21 am 11. Juli 2019 in Eggiwil, Röthenbach und Schangnau (AKS Bst. A Ziff. 3.55,
3.56, 3.57, 3.58, 3.59, 3.60, 3.61 und 3.62);
3.22 am 14. Juli 2019 in Entlebuch (AKS Bst. A Ziff. 3.63);
3.23 am 14. Juli 2019 in Entlebuch (AKS Bst. A Ziff. 3.64);
3.24 am 29. Juli 2019 in Eggiwil, Röthenbach, Wachseldorn und Oberlangenegg (AKS
Bst. A Ziff. 3.71, 3.72, 3.73 und 3.74);
3.25 am 1. August 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Bst. A Ziff. 3.75);
3.26 am 1. August 2019 in Röthenbach (AKS Bst. A Ziff. 3.76);
3.27 am 9. August 2019 in Guttannen, Gletsch, Meien, Gadmen und Eggiwil (AKS Bst.
A Ziff. 3.79, 3.80, 3.81, 3.82, 3.83, 3.84, 3.85, 3.86, 3.87, 3.88, 3.89, 3.90);
77
4.
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im Jahr 2017 in Unterlange-
negg (AKS Bst. A Ziff. 6);
und gestützt darauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B. hier-
vor und in Anwendung der Artikel
12 Abs. 1 und 2, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB
27 Abs. 1, 29, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 2, 35, 42 Abs. 1, 90 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m.
4, 93 Abs. 2 Bst. a SVG
3 Abs. 1 und 3, 4, 4a, 33 Bst. b, 57, 60 Abs. 6, 96 VRV
18, 22c, 24 SSV
55 Abs. 2, 96, 136 Abs. 4, 219 VTS
19 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG
19a Ziff. 1 BetmG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest-
gesetzt.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.
Zu einer Geldstrafe von 161 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total
CHF 4’830.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge-
setzt.
3.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 9’000.00.
Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3'400.00 wird an die Übertretungsbusse an-
gerechnet (vgl. Ziff. VI.2. unten).
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 56 Tage festgesetzt.
4.
Zur
Bezahlung
der
erstinstanzlichen
Verfahrenskosten
von
insgesamt
CHF 17'822.30.
5.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von ins-
gesamt CHF 4'400.00 (4/5 von CHF 5'500.00 [Gebühr von CHF 4'500.00 zzgl. der Ver-
wertungskosten und aller anfallenden Einstellkosten, bisher angefallen im Umfang von
CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]).
78
IV.
Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’100.00 (1/5 von
CHF 5'500.00 [Gebühr von CHF 4'500.00 zzgl. der Verwertungskosten und aller anfallenden
Einstellkosten, bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. De-
zember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]) gehen zu Lasten des Kantons Bern.
V.
1.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt
B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
40.08
200.00 CHF
8’016.00
Reisezuschlag
CHF
0.00
CHF
523.50
Mehrwertsteuer 7.7%
auf CHF
8’539.50 CHF
657.55
CHF
0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
9’197.05
volles Honorar
CHF 10’020.00
Reisezuschlag
CHF
0.00
CHF
523.50
Mehrwertsteuer 7.7%
auf CHF 10’543.50 CHF
811.85
CHF
0.00
Total
CHF 11’355.35
nachforderbarer Betrag
CHF
2’158.30
Auslagen MWSt-pflichtig
Auslagen ohne MWSt
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung
von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'197.05.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete
amtliche Entschädigung von CHF 9'197.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt
B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho-
norar, ausmachend CHF 2'158.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt
B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
18.50
200.00 CHF
3’700.00
Reisezuschlag
CHF
0.00
CHF
22.80
Mehrwertsteuer 7.7%
auf CHF
3’722.80 CHF
286.65
CHF
0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
4’009.45
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
79
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung
von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'009.45.
A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge-
richteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'009.45, ausmachend
CHF 3'207.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Diffe-
renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit
besteht keine Nachzahlungspflicht.
VI.
Weiter wird verfügt:
1.
Das beschlagnahmte Motorrad Suzuki ohne Kontrollschild von A.________ (Vn:
________ [Ass. 122]) wird zur Verwertung eingezogen (Art. 90a SVG).
Der Nettoerlös (Verkaufserlös abzüglich der Verwertungskosten und aller anfallenden
Einstellgebühren [bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom
1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]) wird zur Deckung der von A.________ zu
tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4. und
Ziff. III.5. Urteilsdispositiv verwendet. Ein allfälliger Überschuss ist A.________ auszu-
bezahlen.
2.
Der beschlagnahmte (Bar-)Geldbetrag von CHF 3'400.00 wird an die Übertretungs-
busse angerechnet (Art. 267 Abs. 3, Art. 268 StPO).
3.
Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken-
nungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt
(Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
4.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
-
der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin
Mitzuteilen:
-
der Vorinstanz
-
der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechts-
mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
-
dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur
Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent-
scheid der Rechtsmittelbehörde)
-
dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutz-
tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
-
dem Veterinärdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv, auszugsweise)
80
Bern, 28. Juli 2023
(Ausfertigung: 28. Februar 2024)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Wyss Iff
i.V. Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin:
Kilchenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be-
gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).
Dispositiv
- Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 17. Dezember 2021 folgendes Urteil gegen A.________ (nachfolgend: Beschul- digter; pag. 977 ff. [Hervorhebungen im Original]): A. I. A.________ wird freigesprochen:
- von der Anschuldigung des Verbrechens gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 SVG), angeblich begangen am 9. Juli 2019 um 12:04 in Airolo, Gotthardstrasse;
- von der Anschuldigung der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes, angeblich begangen am 14. Juli 2019 in Entlebuch durch Nichtgenügen der Meldepflicht nach Verursachen von Dritt- schäden als Lenker eines Motorrades nach Selbstunfall;
- von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz, evtl. der Übertretung des Tierschutzgesetzes, angeblich begangen kurz vor dem 10. Mai 2019 in Röthenbach im Emmen- tal. Unter Ausscheidung von 30% der anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5'346.60 zu Lasten des Kantons Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang von 30% an die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (vgl. unten Lit. A Ziff. III). II. A.________ wird schuldig erklärt:
- des Verbrechens gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 3 i.V mit Abs. 4 SVG), be- gangen am 1. August 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Lit. A Ziff. 1.2);
- des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2 SVG), mehrfach begangen 2.1 am 30. Juni 2019 in Eggiwil (AKS Lit. A Ziff. 2.1); 2.2 am 2. Juli 2019 in Boltigen (AKS Lit. A Ziff. 2.2); 2.3 am 9. Juli 2019 in Bedretto (AKS Lit. A Ziff. 2.3); 2.4 am 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Lit. A Ziff. 2.4); 2.5 am 29. Juli 2019 in Röthenbach i. Emmental (AKS Lit. A Ziff. 2.5); 2.6 am 9. August 2019 in Gletsch (AKS Lit. A Ziff. 2.6); 2.7 am 9. August 2019 in Steingletscher (AKS Lit. A Ziff. 2.7);
- der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 1 SVG), mehrfach begangen 3.1 am 10. Mai 2019 in Röthenbach (AKS Lit. A Ziff. 3.1); 3 3.2 am 10. Juni 2019 in Eriz und Aussereriz (AKS Lit. A Ziff. 3.2 und 3.3); 3.3 am 17. Juni 2019 in Schwenden und Horboden (AKS Lit. A Ziff. 3.4, 3.5, 3.7 und 3.8); 3.4 am 17. Juni 2019 in Horboden (AKS Lit. A Ziff. 3.6); 3.5 am 19. Juni 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Lit. A Ziff. 3.9, 3.10, 3.11 und 3.12); 3.6 am 21. Juni 2019 in Eggiwil und Röthenbach (AKS Lit. A Ziff. 3.13, 3.14, 3.15, 3.16, 3.17, 3.18. 3.19, 3.20 und 3.21); 3.7 am 23. Juni 2019 in Unterseen (AKS Lit. A Ziff. 3.22); 3.8 am 23. Juni 2019 in Unterseen, (AKS Lit. A Ziff. 3.23); 3.9 am 30. Juni 2019 in Röthenbach im Emmental, Eggiwil und Schangnau (AKS Lit. A Ziff. 3.24, 3.25, 3.26, 3.27, 3.28, 3.29, 3.30, 3.31, 3.32, 3.33 und 3.34); 3.10 am 2. Juli 2019 in Hauteville (AKS Lit. A Ziff. 3.35); 3.11 am 2. Juli 2019 in Corbières (AKS Lit. A Ziff. 3.36); 3.12 am 2. Juli 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Lit. A Ziff. 3.37); 3.13 am 2. Juli 2019 in Boltigen (AKS Lit. A. Ziff. 3.38); 3.14 am 4. Juli 2019 in Röthenbach und Eggiwil (AKS Lit. A Ziff. 3.39, 3.40, 3.41 und 3.42); 3.15 am 6. Juli 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.43); 3.16 am 7. Juli 2019 in Eggiwil AKS (Lit. A Ziff. 3.44) 3.17 am 7. Juli 2019 in Röthenbach (AKS Lit. A Ziff. 3.45); 3.18 am 9. Juli 2019 in Guttannen (AKS Lit. A Ziff. 3.46); 3.19 am 9. Juli 2019 in Gletsch (AKS Lit. A Ziff. 3.47); 3.20 am 9. Juli 2019 in Gletsch (AKS Lit. A Ziff. 3.48); 3.21 am 9. Juli 2019 in Ulrichen und Airolo (AKS Lit. A Ziff. 3.49, 3.50 und 3.51); 3.22 am 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Lit. A Ziff. 3.52); 3.23 am 9. Juli 2019 in Airolo, (AKS Lit. A Ziff. 3.53); 3.24 am 9. Juli 2019 in Ulrichen, (AKS Lit. A Ziff. 3.54); 3.25 am 11. Juli 2019 in Eggiwil, Röthenbach und Schangnau (AKS Lit. A Ziff. 3.55, 3.56, 3.57, 3.58, 3.59, 3.60, 3.61 und 3.62); 3.26 am 14. Juli 2019 in Entlebuch (AKS Lit. A Ziff. 3.63); 3.27 am 14. Juli 2019 in Entlebuch (AKS Lit. A Ziff. 3.64); 3.28 am 14. Juli 2019 in Sarnen (AKS Lit. A Ziff. 3.65); 3.29 am 16. Juli 2019 in Buchholterberg (AKS Lit. A Ziff. 3.66); 3.30 am 22. Juli 2019 in Oberlangenegg (AKS Lit. A Ziff. 3.67); 3.31 am 24. Juli 2019 in Buchholterberg, (AKS Lit. A Ziff. 3.68); 3.32 am 26. Juli 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.69); 4 3.33 am 27. Juli 2019 in Unterlangenegg, (AKS Lit. A Ziff. 3.70); 3.34 am 29. Juli 2019 in Eggiwil, Röthenbach, Wachseldorn und Oberlangenegg (AKS Lit. A Ziff. 3.71, 3.72, 3.73 und 3.74); 3.35 am 1. August 2019 in Rüti b. Riggisberg, (AKS Lit. A Ziff. 3.75); 3.36 am 1. August 2019 in Röthenbach (AKS Lit. A Ziff. 3.76); 3.37 am 4. August 2019 in Unterlangenegg, (AKS Lit. A Ziff. 3.77); 3.38 am 8. August 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.78); 3.39 am 9. August 2019 in Guttannen, Gletsch, Meien, Gadmen und Eggiwil (AKS Lit. A Ziff. 3.79, 3.80, 3.81, 3.82, 3.83, 3.84, 3.85, 3.86, 3.87, 3.88, 3.89, 3.90); 3.40 am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.100); 3.41 am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.101); 3.42 am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.102); 3.43 am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.103); 3.44 in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 10. Mai 2019 (AKS Lit. A Ziff. 3.104); 3.45 am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Steffisburg, Oberhofen und Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.105, 3.106, 3.107, 3.108, 3.109 und 3.110);
- der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, begangen am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Steffisburg, Oberhofen und Thun (AKS Lit. A Ziff. 5);
- des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen im Jahre 2017 in Unterlangenegg (AKS Lit. A Ziff. 6);
- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch unbefugten Besitz von Betäubungsmit- teln zum Eigenkonsum, festgestellt am 14. August 2020 in Unterlangenegg (AKS Lit. A Ziff. 7); und in Anwendung der Art. 34, 40, 42, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB; 90 Abs. 1, 2 und 3 i. V. mit Abs. 4 SVG; Art. 15 Abs. 5 i.V. mit Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG; Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG; 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1StPO verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Zu einer Geldstrafe von 161 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'830.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Zu einer Übertretungsbusse von CHF 9'000.00. Die Polizeihaft von 1 Tag (im Umfang von CHF 100.00) und die beschlagnahmten CHF 3'400.00 werden an die Busse angerechnet (vgl. Lit. D Ziff. III). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 55 Tage festgelegt.
- Zu den anteilsmässigen (70%) resp. auf die Schuldsprüche (70%) entfallenden Verfahrenskos- ten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'988.85 und Auslagen von CHF 3'486.75, insgesamt bestimmt auf CHF 12'475.60. 5 Anteilsmässige Gebühren: Anteil allg. Gebühren Untersuchung (70%) CHF 10’491.25 Anteil Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 250.00 Anteil Gebühren des Gerichts (70%) CHF 2’100.00 Total CHF 12’841.25 Anteil Auslagen der Untersuchung (70%) CHF 1’996.95 persönliche Auslagen der Untersuchung (rückID) CHF 900.00 Anteil Metas-Gutachten (33%) CHF 1’384.10 Persönliche Auslagen des Gerichts (Einstellkosten) CHF 700.00 Total CHF 4’981.05 Total Verfahrenskosten (Anteil Lubars Jonathan) CHF 17’822.30 Anteilsmässige Auslagen: III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.08 200.00 CHF 8’016.00 CHF 523.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’539.50 CHF 657.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’197.05 volles Honorar CHF 10’020.00 CHF 523.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’543.50 CHF 811.85 Total CHF 11’355.35 nachforderbarer Betrag CHF 2’158.30 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'197.75. A.________ hat dem Kanton Bern 70% der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 6'437.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 70% der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, ausmachend CHF 1'510.80, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […] D. Weiter wird verfügt:
- Die Eierhaltung mit Spiegel (Ass. 119), das Sturmfeuerzeug (Ass. 120), die Go Pro Halterung Eigenbau (Ass. 121), 1 Posten Feuerwerkverpackungen (Ass. 122), 1 Posten Feuerwerk (Ass. 123), das Motorrad Suzuki ohne Kontrollschild von A.________, Vn: ________ (Ass. 124), die Marihuana-Pfeife (Ass. 72), das Nunchaku und der Schlagstock werden zur Vernichtung ein- gezogen (Art. 69 StGB). 6
- Die beschlagnahmte Kamera mit Tasche werden nach Rechtskraft des Urteils A.________ zurückgegeben.
- Der bei A.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3'400.00 wird an die Busse angerech- net (Art. 267 Abs. 3, Art. 268 StPO).
- Wird eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt oder notwendig, wird eine zusätzliche Gebühr von CHF 600.00 erhoben.
- Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).
- Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). […] Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht mehr Gegenstand des Verfahrens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil C.________ und D.________ von den An- schuldigungen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) freigesprochen, hingegen schuldig erklärt wurden der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 SVG) und jeweils zu einer Über- tretungsbusse und Verfahrenskosten verurteilt wurden (pag. 983 ff.).
- Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 999). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Juli 2022 (pag. 1037 ff.) und wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (pag. 1114 f.) am
- August 2022 zugestellt (pag. 1120). Mit Eingabe vom 24. August 2022 erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1123 ff.), beschränkt auf die Schuldsprüche gemäss Bst. A Ziff. II.1 (SVG-Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG), Bst. A Ziff. II.2.1-2.7 (SVG-Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG), Bst. A Ziff. II.3.1-3.11, Bst. A Ziff. II.3.13-3.16, Bst. A Ziff. II.3.19, Bst. A Ziff. II.3.21-3.27, Bst. A Ziff. II.3.34-3.36, Bst. A Ziff. II.3.39 (SVG-Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG), Bst. A Ziff. 4 (Widerhandlung gegen das Sprengstoff- gesetz), Bst. A Ziff. 5 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) des erstinstanzli- chen Urteils, (sinngemäss) den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt (Bst. A Ziff. II.1-3 des erstinstanzlichen Urteils), die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. A Ziff. II.4 und Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils) sowie auf die Einziehung des Motorrads Suzuki zur Vernichtung (Bst. D Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils) und die Beschlagnahme des Geldbetrags zur Verrechnung (Bst. D Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils). Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 29. August 2022 (pag. 1127 f.) schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. September 2022 (pag. 1131 7 ff.) der Berufung des Beschuldigten – beschränkt auf den Freispruch gemäss Bst. A Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteils (SVG-Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG), den Sanktionenpunkt gemäss Bst. A Ziff. II.1 des erstinstanzli- chen Urteils (Höhe der Freiheitsstrafe) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. A Ziff. I, Bst. A Ziff. II.4 und Bst. A Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils) – an. Ein Nichteintreten auf die Berufung oder die Anschlussberufung wurde nicht bean- tragt (pag. 1131, pag. 1145). Am 27./28. Juli 2023 fand vor der 1. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 1187 ff.).
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 20. Juni 2023 [pag. 1173 ff.]), ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 21. Juni 2023 [pag. 1177 f.]), sowie ein ADMAS-Auszug (datierend vom 21. Juni 2023 [pag. 1179]), eingeholt. Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde den Parteien der Strafbefehl O 22 5092 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. August 2022 gegen den Beschuldigten zugestellt (pag. 1137 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1189 ff.).
- Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte namens und auftrags des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 1206 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 17. Dezember 2021 des Regionalgerichts Bern-Mittelland so- weit Herrn A.________ betreffend, hinsichtlich den Ziffern Lit. A. I. 2. und 3, II. 3.37, 3.38, 3.40-3.45 in Rechtskraft erwachsen ist. II. Herr A.________ sei freizusprechen:
- von der Anschuldigung des Verbrechens gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich began- gen am 09.07.2019, um 12:04 Uhr, in Airolo / TI, Gotthardstrasse durch Überschreiten der allge- meinen Höchstgeschwindigkeit auf der Gotthardstrasse, (Lit. A, Ziff. 1.1. AKS);
- von der Anschuldigung des Verbrechens gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich began- gen am 01.08.2019 um 9:25 Uhr in Rüti b.Riggisberg, Gurnigelbad gemäss Lit. A, Ziff. 1.2 AKS;
- von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen gemäss Lit. A, Ziff. 2.1 bis 2.7 AKS; 8
- von der Anschuldigung der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes, angeblich mehrfach be- gangen gemäss folgenden Ziffern der AKS: • Lit. A Ziff. 3.1 bis 3.36, • Lit. A Ziff. 3.38 bis 3.44, • Lit. A Ziff. 3.47, • Lit. A Ziff. 3.49 bis 3.64, • Lit. A Ziff. 3.71 bis 3.76, • Lit. A Ziff. 3.79 bis 3.90;
- von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, angeblich begangen am
- August 2019 in Fahrni b. Thun, Steffisburg, Oberhofen und Thun gemäss Lit. A, Ziff. 5 AKS;
- von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen im Jahr 2017 in Unterlangenegg gemäss Lit. A, Ziff. 6 AKS; unter Auferlegung von 80% der Verfahrenskosten der unteren sowie der vollständigen Verfahrenskos- ten der oberen Instanz an den Kanton Bern inklusive der entsprechenden Kosten für die amtliche Ver- teidigung. III. Im Weiteren sei zu verfügen:
- Das beschlagnahmte Motorrad Suzuki Bandit und das Bargeld seien Herrn A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.
- Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie das DNA-Profil seien zu lö- schen.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1212): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 17. Dezember 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
- der Freisprüche von den Anschuldigungen der Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. A.I.2 erstinstanzliches Urteilsdispositivs und des Vergehens, evtl. der Übertretung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Ziff. A.I.3 erstinstanzliches Urteilsdispositivs;
- der Schuldsprüche der Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. A.II.3.12, 3.17, 3.18, 3.20, 3.28-3.33, 3.37, 3.38, 3.40-3.45 erstinstanzliches Urteilsdispositivs und der Über- tretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. A.II.6 erstinstanzliches Urteilsdispositivs
- der Einziehung der Eierhaltung mit Spiegel, des Sturmfeuerzeugs, der Go Pro Halterung Eigen- bauch, des Posten Feuerwerkverpackungen, des Posten Feuerwerks, der Marihuana-Pfeife, des Nunchaku und des Schlagstocks sowie der Rückgabe der beschlagnahmten Kamera mit Tasche an A.________. 9 II. A.________ sei schuldig zu erklären:
- des Verbrechens gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 9. Juli 2019 um 12:04 Uhr in Airolo, Gotthardstrasse (Ziff. I.A.1.1 AKS);
- des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 2.1 am 1. August 2019 in Rüti b. Riggisberg (Ziff. I.A.1.2 AKS); 2.2 am 30. Juni 2019 in Eggiwil, am 2. Juli 2019 in Boltigen, am 9. Juli 2019 in Bedretto, am 9. Juli 2019 in Airolo, am 29. Juli 2019 in Röthenbach, am 9. August 2019 in Gletsch und am 9. August 2019 in Steingletscher (Ziff. I.A.2.1-2.7;
- der Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen gemäss Ziff. I.A.3.1-3.36, 3.38-3.44, 3.47, 3.49-3.64, 3.71-3.76, 3.79-3.90;
- der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, begangen am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Steffisburg, Oberhofen und Thun (Ziff. I.A.5 AKS);
- des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen im Jahre 2017 in Unterlangenegg (Ziff. I.A.6 AKS). III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 34, 40, 42, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB; Art. 90 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 SVG; Art. 15 Abs. 5 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG; Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 19 Ziff 1 BetmG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:
- zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
- zu einer Übertretungsbusse von CHF 9'000.00, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft im Um- fang von CHF 100.00 und unter Anrechnung der beschlagnahmten CHF 3'400.00 (Ersatzfreiheits- strafe von 55 Tagen);
- zur Bezahlung der anteilsmässigen auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen:
- Das Motorrad Suzki von A.________ sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).
- Der bei A.________ beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 3'400.00 sei an die Busse anzu- rechnen (Art. 267 Abs. 3, Art. 268 StPO).
- Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und des DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der Frist dem zuständigen Bundesamt bzw. dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zu erteilen
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 10
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 17. Dezember 2021 inso- weit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Bst. A Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteils [Übertretung]) und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Bst. A Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteils), er hinge- gen schuldig erklärt wurde, der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz (Bst. A Ziff. II.3.12, Bst. A Ziff. II.3.17-3.18, Bst. A Ziff. II.3.20, Bst. A Ziff. II.3.28- 3.33, Bst. A Ziff. II.3.37-3.38, Bst. A Ziff. II.3.40-3.45 [Übertretungen] und Bst. A Ziff. II.6 [Übertretung] des erstinstanzlichen Urteils). Rechtskräftig ist überdies die Einziehung der Eierhaltung mit Spiegel, des Sturmfeuerzeugs, der Go Pro Halterung Eigenbau, der Feuerwerkverpackungen, des Feuerwerks, der Marihuana-Pfeife, des Nunchaku sowie des Schlagstocks zur Vernichtung (Bst. D Ziff. 1 des erstinstanzli- chen Urteils). Ebenfalls rechtskräftig ist die verfügte Rückgabe der beschlagnahmten Kamera mit Tasche nach Rechtskraft des Urteils an den Beschuldigten (Bst. D Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Freispruch gemäss Bst. A Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteils, die Schuldsprüche gemäss Bst. A Ziff. II.1, Bst. A Ziff. II.2 (Ziff. 2.1-2.7), Bst. A Ziff. II.3.1-3.11, Bst. A Ziff. II.3.13-3.16, Bst. A Ziff. II.3.19, Bst. A Ziff. II.3.21-3.27, Bst. A Ziff. II.3.34-3.36, Bst. A Ziff. II.3.39, Bst. A Ziff. II.4 und Bst. A Ziff. II.5 des erstinstanzlichen Urteils, der Sanktionenpunkt (Bst. A Ziff. II.1-3 des erstinstanzlichen Urteils), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. A Ziff. I letzter Absatz, Bst. A Ziff. II.4 und Bst. A Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils) sowie das Schicksal des beschlagnahmten Motorrads Suzuki und des Geldbetrags (Bst. D Ziff. 1 [teilweise] und Bst. D Ziff. 3 des erstin- stanzlichen Urteils). Weiter hat sie die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügun- gen über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen (Bst. D Ziff. 5 und Bst. D Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zuste- hende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundes- gerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechte- rungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechts- kraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Auf- grund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft darf sie das Urteil in Bezug auf den Freispruch gemäss Bst. A Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteils so- wie hinsichtlich der Freiheitsstrafe (Bst. A Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteils) und der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch zu Ungunsten des Beschuldigten abän- 11 dern. Für die restlichen zu überprüfenden Punkte ist sie an das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Dies gilt aufgrund der mit Anschluss- berufung vom 8. September 2022 (pag. 1131 ff.) gestellten Anträge der General- staatsanwaltschaft auch für die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe – so- weit sie für die Vergehen bereits ausgesprochen wurde – und die Übertretungsbusse (Bst. A Ziff. II.2 und Bst. A Ziff. II.3 [Sanktionenpunkt] des erstinstanzlichen Urteils). Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstin- stanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
- Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift (AKS, pag. 644 ff.) vom 5. Fe- bruar 2021 in Bezug auf die von ihm bestrittenen Anklagepunkte Verbrechen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Vergehen und Übertretungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, je mehrfach begangen, Widerhandlungen gegen das Sprengstoffge- setz und Vergehen gegen das Waffengesetz mit folgenden Sachverhalten vorgewor- fen: AKS Bst. A Ziffern 1.1 und 1.2 Verbrechen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen mit dem Motorrad Suzuki Typ GSF1200A Bandit mit dem Kontrollschild ________ 1.1 bei der Motorradfahrt vom 09.07.2019 um 12:04 Uhr in Airolo/TI, Gotthardstrasse, Koordinaten ________, mit Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h. Die Sequenz 04:19 des Videos GH 010853 zeigt, dass der Tacho des von A.________ gelenkten Motorrads im Moment, als er sich noch im Bereich der 40 km/h-Beschränkung befunden hat, mindestens 134 km/h ausgewiesen hat. Gemäss TCS-Tachotest vom 22.08.2019, welcher mit dem Motorrad von A.________ durchgeführt worden ist, an welchem vorne ein Ritzel von 13 Zähnen und hinten ein Kettenrad mit 45 Zähnen montiert gewesen ist (45 :13 ergibt Untersetzung von 1 : 3,46), führt dies unter Berücksichtigung des Toleranzabzuges von 2% zu einer effektiven Geschwindigkeit von 103,47 km/h. Ausgehend von der nicht widerlegbaren Angabe von A.________, an seinem Motorrad damals vorne ein Ritzel mit 12 Zähnen angebracht zu haben (45 : 12 ergibt Untersetzung von 1 : 3,75), führt dies unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors von 0,92 (Untersetzung von 3,46 geteilt durch Untersetzung von 3,75) zu einer Geschwindigkeit von 95,19 km/h, so dass von einer straf- rechtlich relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 55 km/h auszugehen ist (sog. Raserdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG). 1.2 bei der Motorradfahrt vom 01.08.2019 um 09:25 Uhr in Rüti b. Riggisberg, Grunigelbad, Koordina- ten ________, mit Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h. Die Sequenz 00:20-00:33 des Videos GH 011180 zeigt, dass der Tacho des von A.________ gelenkten Motorrads im Moment, als er sich noch im Bereich der 50 km/h-Beschränkung befunden hat, mindestens 137 km/h ausgewiesen hat. Gemäss TCS-Tachotest vom 22.08.2019, welcher mit dem Motorrad von A.________ durchgeführt worden ist, an welchem vorne ein Ritzel von 13 Zähnen und hinten ein Kettenrad mit 45 Zähnen 12 montiert gewesen ist (45 :13 ergibt Untersetzung von 1 : 3,46), führt dies unter Berücksichtigung des Toleranzabzuges von 2% zu einer effektiven Geschwindigkeit von 105,98 km/h. Ausgehend von der nicht widerlegbaren Angabe von A.________, an seinem Motorrad damals vorne ein Ritzel mit 12 Zähnen angebracht zu haben (45 : 12 ergibt Untersetzung von 1 : 3,75), führt dies unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors von 0,92 (Untersetzung von 3,46 geteilt durch Untersetzung von 3,75) zu einer Geschwindigkeit von 97,50 km/h, so dass von einer straf- rechtlich relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 47 km/h auszugehen ist. AKS Bst. A Ziffern 2.1-2.7 Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen mit dem Motorrad Suzuki Typ GSF1200A Bandit mit dem Kontrollschild ________ 2.1 bei der Motorradfahrt vom 30.06.2019 um 09.55 Uhr in Eggiwil, Knubel, […], mit Geschwindigkeits- beschränkung 80 km/h. Die Sequenz 01:42 des Videos GH 010792 zeigt, dass der Tacho […] mindestens 156 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten Geschwin- digkeitsüberschreitung von mindestens 30 km/h auszugehen ist. 2.2 bei der Motorradfahrt vom 02.07.2019 um 13:20 Uhr in Boltigen, Jaunpassstrasse, […], mit Ge- schwindigkeitsbeschränkung 80 km/h. Die Sequenz 05:14 des Videos GH 010815 zeigt, dass der Tacho […] mindestens 157 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 31 km/h auszugehen ist. 2.3 bei der Motorradfahrt vom 09.07.2019 um 09:46 Uhr in Bedretto, Nufenenpass, […], mit Geschwin- digkeitsbeschränkung 80 km/h. Die Sequenz 07:24 des Videos GH 010852 zeigt, dass der Tacho […] mindestens 164 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten Ge- schwindigkeitsüberschreitung von mindestens 36 km/h auszugehen ist. 2.4 bei der Motorradfahrt vom 09.07.2019 um 12:10 Uhr in Airolo, Gotthardstrasse, […], mit Geschwin- digkeitsbeschränkung 80 km/h. Die Sequenz 00:20-00:33 des Videos GH 010854 zeigt, dass der Tacho […] mindestens 163 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 36 km/h auszugehen ist. 2.5 bei der Motorradfahrt vom 29.07.2019 um 11:14 Uhr in Röthenbach im Emmental, Schallenberg, […], mit Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h. Die Sequenz 05:07 des Videos GH 011130 zeigt, dass der Tacho […] 166 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 38 km/h auszugehen ist. 2.6 bei der Motorradfahrt vom 09.08.2019 um 10:06 Uhr in Gletsch, Furkastrasse, […], mit Geschwin- digkeitsbeschränkung 80 km/h. Die Sequenz 01:41 des Videos GH 011260 zeigt, dass der Tacho […] 156 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten Geschwindigkeits- überschreitung von mindestens 30 km/h auszugehen ist. 2.7 bei der Motorradfahrt vom 09.08.2019 um 11:22 Uhr in Steingletscher, Sustenpass, […], mit Ge- schwindigkeitsbeschränkung 40 km/h. Die Sequenz 01:17 des Videos GH 011269 zeigt, dass der Tacho […] 94 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten Geschwin- digkeitsüberschreitung von mindestens 27 km/h auszugehen ist. Für weitere Einzelheiten wird aufgrund der sich wiederholenden Ausformulierung auf die Anklageschrift verwiesen. AKS Bst. A Ziffern 3.1 ff. (mit Ausnahme von Ziffern 3.37, 3.45, 3.46, 3.48, 3.65-3.70, 3.77, 3.78, 3.100-3.110) 13 Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, mehrfach begangen mit dem Motorrad Suzuki Typ GSF1200A Bandit mit dem Kontrollschild ________ durch - Verursachen von vermeidbaren Lärms (3.1) - Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 1-29 km/h (3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7, 3.8, 3.9, 3.10, 3.11, 3.12, 3.13, 3.14, 3.15, 3.16, 3.17, 3.18, 3.19, 3.20, 3.21, 3.22, 3.24, 3.25, 3.26, 3.27, 3.28, 3.29, 3.30, 3.31, 3.32, 3.33, 3.34, 3.35, 3.39, 3.40, 3.41, 3.42, 3.43, 3.44, 3.47, 3.49, 3.50, 3.51, 3.53, 3.54, 3.55, 3.56, 3.57, 3.58, 3.59, 3.60, 3.61, 3.62, 3.64, 3.71, 3.72, 3.73, 3.74, 3.76, 3.79, 3.80, 3.81, 3.82, 3.83, 3.84, 3.85, 3.86, 3.87, 3.88, 3.89, 3.90) - Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und dadurch Nicht- wahrnehmen der Vorsichtspflichten («Wheelie») (3.6, 3.23, 3.36, 3.38, 3.52, 3.75) - Mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenker eines Motorrades (3.63) Für weitere Einzelheiten wird aufgrund der grossen Anzahl der vorgeworfenen Über- tretungen auf die Ausformulierung in der Anklageschrift verwiesen. AKS Bst. A Ziffer 5 Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, mehrfach begangen bei der Motorradfahrt vom 01.08.2019 zwischen 18:00 Uhr und 23:00 Uhr, in Fahrni b. Thun, Schlierbach, in Steffisburg, Bern- strasse 224 und 107 sowie Hartlisbergstrasse, Oberhofen am Thunersee, Längenschachen 60, in Thun, Alpenbrücke. Die Videos zeigen, wie A.________ auf seinem Motorrad fahrend ab einer Vorrichtung Feuerwerk abfeuert. Für weitere Einzelheiten wird auf die Anklageschrift verwiesen. AKS Bst. A Ziffer 6 Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen im Jahre 2017 in Unterlangenegg, Russachen 129b, mindestens eventualvorsätzlich begangen durch Herstellung einer verbotenen Waffe (Nunchaku) ohne kantonale Ausnahmebewilligung sowie durch Herstellung einer bewilligungspflichtigen Waffe (Schlagstock) ohne Waffenerwerbschein.
- Ausgangslage Der Sicherheitsberatung der Kantonspolizei Bern wurde das YouTube Video «F.________» zugespielt. Als Motorradfahrer konnte der Beschuldigte identifiziert werden. Gestützt darauf wurden Ermittlungen aufgenommen. Bei der Hausdurchsu- chung vom 14. August 2019 beim Beschuldigten (pag. 111 ff.) wurden u.a. zwei Mo- torräder sowie Motorradkleider und Handschuhe sichergestellt. Weiter wurde das Sturmfeuerzeug gefunden, welches der Beschuldigte zum Entzünden des Feuer- werks benötigte, sowie Verpackungsmaterial der Feuerwerkskörper. Sichergestellt wurden auch diverse Datenträger wie eine Videokamera, ein Laptop, ein Tablet. Als Zufallsfunde wurden drei Wurfsterne, ein Springmesser, ein Nunchaku, ein Schlag- stock (Eigenbau, Form PMS) sowie 37 Gramm Marihuana (brutto) und CHF 3'400.00 sichergestellt (vgl. zum Ganzen Sammelrapport der Kantonspolizei vom 9. Dezem- ber 2019 [pag. 205 ff.]). Ein grosser Teil der dem Beschuldigten vorgeworfenen Wi- derhandlungen erfolgten im Kanton Bern, ein Teil in den Kantonen TI, LU, OW, FR, UR und VS. Die Tatzeiten wurden gemäss Sammelrapport aufgrund von Zeitstem- 14 peln auf der Kamera, die zur Aufzeichnung der Videos verwendet wurden, und an- hand der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation annähernd bestimmt (pag. 208). Das sichergestellte Motorrad «Suzuki GSF 1200A Bandit» des Beschuldigten wurde überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass die Sekundärübersetzung des Motorrads unrechtmässig abgeändert wurde und der Tacho deshalb eine zu hohe Geschwin- digkeit anzeigt.
- Vorbringen der Parteien 8.1 Vorbringen des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere vor, dass es um die zentrale Frage gehe, ob dem Beschuldigten rechtsgenüglich nach- gewiesen werden könne, dass er die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten überschrit- ten habe. Vorliegend würden grundsätzlich alle berechneten Geschwindigkeiten auf den Videoaufnahmen des Beschuldigten gründen. Die Genauigkeit des Aufnahme- gerätes sei indes vorgängig zu prüfen (Art. 20 der Weisungen des Bundesamtes für Strasse [ASTRA]). Obwohl eine Eichung des Datenaufzeichnungsgeräts verlangt werde, habe man die Kamera, auf welche sich die Geschwindigkeitsberechnungen abstützen würden, nie untersucht. Sie sei nie auf ihre Funktionsfähigkeit hin über- prüft worden. Auch aus dem METAS-Gutachten gehe hervor, dass die Kamera von ihnen nicht überprüft worden sei. Damit könnten auch keine gültigen Rückschlüsse im Hinblick auf die effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten gezogen werden. Somit würden also Videodaten einer nicht geeichten Kamera die Grundlage des METAS- Gutachtens bilden. Des Weiteren sei die Kamera mit einer Fischaugenlinse ausge- stattet gewesen, welche das Bild und die Distanzen verzerren würde, was zu Fehl- interpretationen führen könne. Es sei zudem erwiesen, dass der Beschuldigte seine Videos bearbeitet habe, sie seien mit Musik hinterlegt und mit Untertiteln versehen gewesen. Es sei auch denkbar, dass der Beschuldigte die Laufgeschwindigkeit ver- ändert habe. Insgesamt würden sich die Videos daher als untauglich erweisen, um die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit des Beschuldigten nachzuweisen (pag. 1198). Des Weiteren sei unklar, wann, welches Ritzel verwendet worden sei. Es liege ledig- lich ein Tachotest mit der Ritzelkombination 13/45 vor. Wegen Beschaffungsschwie- rigkeiten und technischen Hindernissen sei dann noch ein Test mit der Kombination 13/47 durchgeführt worden. Nach wie vor liege aber kein Test mit derjenigen Ritzel- kombination vor, welche der Beschuldigte tatsächlich benutzt habe, nämlich mit der Kombination 12/45. Aus diesem Grund habe die Staatsanwaltschaft dann Berech- nungen vorgenommen. Wir wüssten aber nicht, ob die berechnete Geschwindigkei- ten so auch effektiv resultieren würden, wenn man die entsprechenden Ritzel mon- tiert hätte. Hier dürfe man sich nicht mit Berechnungen begnügen. Aufgrund der feh- lenden Messungen lasse sich die effektiv gefahrene Geschwindigkeit nicht nachwei- sen, weshalb der Beschuldigte von den Vorwürfen hinsichtlich der Geschwindigkeits- überschreitungen freizusprechen sei (pag. 1198 f.). Bezüglich des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift verweist die Verteidigung auf die Ausführungen der Vorinstanz und führt betreffend Ziff. 1.2 der Anklageschrift 15 aus, dass die übermässige Beschleunigung unter den gegebenen Rahmenbedin- gungen nicht derart gefährlich gewesen sei. Die Sicht- und Strassenverhältnisse seien gut gewesen. Der Beschuldigte habe sehen können, dass bei der Postauto- haltestelle niemand gewartet habe. Zudem sei von rechts her keine Strasse auf seine Fahrbahn eingemündet und die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung sei in Sichtweite gewesen. In seiner Fahrtrichtung habe es keine Gebäude gehabt und an- dere Verkehrsteilnehmer seien nicht sichtbar gewesen. Die Einsehbarkeit der Stre- cke sei gut gewesen. Der Beschuldigte habe dementsprechend auch nicht das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen, weshalb er auch in diesem Punkt freizusprechen sei (pag. 1199). Betreffend «Wheelies» beruhe die Beweisführung auf visuellen Wahrnehmungen. Diesbezüglich sei der Interpretationsspielraum gross. Es könne ein unbewusstes An- heben aufgrund des Ritzelwechsels gewesen sein. Entsprechend sei der Beschul- digte auch von diesen Vorwürfen freizusprechen (pag. 1199). Das Aufdrehen des Motors sei der Tatsache geschuldet, dass der Beschuldigte habe losfahren wollen. So etwas könne passieren, wenn man im Leerlaufgang sei und meine, schon den ersten Gang eingelegt zu haben. Die Szene habe sich zudem in einer ländlichen Gegend abgespielt, es habe niemanden gestört. Entsprechend habe auch hier ein Freispruch zu erfolgen (pag. 1199). Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte das Feuerwerk vom Motorrad aus abge- feuert habe, obwohl es nicht erlaubt sei. Dies falle allerdings unter Art. 90 Abs. 1 SVG und nicht unter Art. 15 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes. Entsprechend sei der Beschuldigte auch in diesem Punkt freizusprechen. Der Beschuldigte habe zudem Gegenstände angefertigt, weil er handwerklich begabt sei. Er habe aber keine Waf- fen, sondern Werkzeuge angefertigt, um beispielsweise den Ölfilter einzuklemmen. Diese Gegenstände habe er zudem auch nie als Waffen eingesetzt. Der Beschul- digte sei daher auch von diesem Vorwurf freizusprechen (pag. 1199 f.). 8.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung im Wesentlichen aus, dass es sich bei den vorgeworfenen Geschwindig- keitsüberschreitungen nicht um Schätzungen handle. Es gebe zwei Gutachten sowie das METAS-Gutachten dazu. Der Beschuldigte habe die Videos veröffentlicht, ins- besondere auch die Tachoanzeige. Die Kameraeinstellung ändere nichts an der Ta- choanzeige. Es spreche zudem vieles dagegen, dass der Beschuldigte – wie er gel- tend mache – mit einem 12er-Ritzel gefahren sei. Zunächst sei ihm das erst im Rah- men der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in den Sinn gekommen. Komme hinzu, dass er das Ritzel gar nicht mehr gehabt habe, was nicht nachvollziehbar sei, wenn er doch selber seiner Anwältin gesagt haben solle, dass es sich dabei um ein sehr wichtiges Beweismittel handle (pag. 377 Z. 72 ff.). Die polizeilichen Ermittlun- gen hätten zudem ergeben, dass ein solches Ritzel auf dem Markt gar nicht existiere und im Weiteren spreche eine Chatnachricht (pag. 40) und ein Schreiben des Be- schuldigten (pag. 459) gegen die Verwendung eines 12er-Ritzels. Die Tachotests seien dann mit den Kombinationen 13/45 und 13/48 [recte: 13/47] durchgeführt wor- den, welche die effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten zeigen würden. Trotzdem sei 16 die Staatsanwaltschaft von der Kombination 12/45 ausgegangen und habe die Ge- schwindigkeit nochmals reduziert. Man sei also vom Minimum ausgegangen. Bei den Geschwindigkeiten in der Anklageschrift handle es sich somit nicht um Schätzungen, sondern um die minimal gefahrene Geschwindigkeit. Das METAS-Gutachten sei zu- dem zum gleichen Ergebnis gelangt, was zeige, dass die Berechnungen stimmen würden. Entsprechend sei auf die Messresultate abzustellen (pag. 1200 f.). Weiter mache der Beschuldigte geltend, dass der 40er für die andere Strasse gegol- ten habe. Er habe aber das Schild links mit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40/km sowie das Schild rechts «kein Vortritt» gesehen. Das habe er nie bestritten. Spätestens in dem Zeitpunkt, als er gesehen habe, dass er auf die 40er Strasse fahre, habe er auch gewusst, dass die anderen Verkehrsteilnehmer dort mit 40 km/h unterwegs seien. Unter diesen Umständen habe er auch nicht annehmen können, dass er weiterhin 100 km/h fahren dürfe. Später auf der Strecke habe er von Weitem die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung gesehen und sei trotzdem noch 97 km/h gefahren. Ein Sachverhaltsirrtum liege sicher nicht vor, womit Art. 90 Abs. 4 Bst. a SVG erfüllt und er entsprechend schuldig zu erklären sei. Zudem sei der Be- schuldigte in Riggisberg 47 km/h zu schnell gefahren und habe damit Art. 90 Abs. 4 SVG knapp nicht erreicht. Aufgrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sei aber auch Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfüllt. Das Wetter sei schön gewesen, der Beschuldigte habe, bevor er losgefahren sei, nach vorne und hinten geschaut. Zudem seien die einmündenden Strassen alle links gewesen, also auf der anderen Strassenseite. Es seien zudem keine anderen Personen bei der Postautohaltestelle gewesen, weshalb lediglich eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Abs. 2 vorliege (pag. 1201). Die weiteren Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift seien ebenfalls zu bestätigen. Es sei auf die vorge- worfenen Geschwindigkeiten abzustellen. Die Sicht sei teilweise aufgrund der Kur- ven eingeschränkt gewesen. Der Beschuldigte habe mit Gegenverkehr rechnen müssen. Zudem seien teilweise Fahrradfahrer unterwegs gewesen (pag. 1201 f.). Die einfachen Verkehrsregelverletzungen in über 80 Fällen seien entsprechend den Berechnungen zu bestätigen. Der Sachverhalt in Ziff. 3.1 der Anklageschrift sei durch das Video belegt. Der Beschuldigte schaue bewusst zu den Kühen, dann drehe er den Motor auf und infolgedessen seien sie davongerannt. Genau das habe der Beschuldigte erreichen wollen. Entsprechend sei auch Art. 42 SVG erfüllt. Das Erschrecken von Tieren reiche für die Erfüllung des Tatbestands (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022). Auch die «Wheelies» seien durch die Videos belegt. Dort sehe man, dass das Anheben nicht unbewusst gewesen sei. Es gebe zudem andere Videos, in welchen der Beschuldigte beschleunigt habe, ohne dass es zu einem «Wheelie» gekommen sei. Die Schuldsprüche seien ent- sprechend zu bestätigen (pag. 1202). In Bezug auf Ziff. 3.63 der Anklageschrift führte die Generalstaatsanwaltschaft weiter aus, dass der Beschuldigte im Video erklärt habe, dass der Unfall aus Unachtsamkeit passiert sei. Art. 31 SVG sei ohne Weiteres erfüllt. Auch die Schuldsprüche betref- fend das Werfen der Eier, Tomaten und das Abfeuern des Feuerwerks seien zu bestätigen. Der Beschuldigte habe durch das Werfen und Abfeuern nicht die nötige 17 Aufmerksamkeit gehabt. Auf den Videos sei zudem ersichtlich, dass es Gegenver- kehr und Menschen gehabt habe. Er habe das nicht kontrollieren können. Auch die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz und Waffen- gesetz seien zu bestätigen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich bei den Gegenständen um Waffen gehandelt habe, unabhängig davon, für was er sie ver- wendet habe (pag. 1202).
- Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitungen sind die erfolgten Fahrten mit dem Motorrad als solche unbestritten. In der Hauptsache bestritten und zu beweisen ist demgegenüber, wie schnell der Beschuldigte (effektiv) fuhr und von welcher zulässigen Geschwindigkeit er anlässlich der Motorradfahrt am 9. Juli 2019 in Airolo ausging bzw. hätte ausgehen dürfen und müssen. Betreffend den Vorwurf des Fahrens auf dem Hinterrad bestreitet der Beschuldigte, dass es sich bei diesen Manövern um sog. «Wheelies» gehandelt und er das Vor- derrad bewusst angehoben habe. Ebenfalls bestreitet der Beschuldigte, den durch das Aufheulen des Motors verursachten Lärm absichtlich herbeigeführt zu haben und dass dieser relevante Nachteile im Sinne des Gesetzes verursacht habe. Hinsichtlich der angeklagten Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz ist un- bestritten, dass der Beschuldigte das Feuerwerk vom Motorrad aus abfeuerte. Be- stritten wird hingegen die rechtliche Würdigung. Weiter bestreitet der Beschuldigte jegliches Fehlverhalten hinsichtlich der vorgeworfenen mangelnden Aufmerksamkeit und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs als Lenker eines Motorrades. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte die vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Er habe nicht bewusst gegen das Waffengesetz verstossen. Die Gegenstände seien für ihn Werkzeuge gewesen, die nichts mit Waffen zu tun hätten. Demnach ist zu beweisen, dass es für den Beschuldigten erkennbar war oder hätte sein müssen, dass es sich beim Nunchaku um eine (verbotene) Waffe handelt, so auch beim Schlagstock, den er selber herstellte.
- Beweismittel 10.1 Vorbemerkungen Es gilt festzuhalten, dass sich die Untersuchungen vorliegend im Wesentlichen auf die vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahmen stützen, auf denen auch Tacho- frequenzen mit massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen zu sehen sind. Für die Frage der Verwertbarkeit dieser Videoaufnahmen wird auf die Erwägungen unter Ziff. 13.1 nachfolgend verwiesen. Des Weiteren wurden zahlreiche Gegenstände so- wie ein Motorrad und ein Roller beschlagnahmt (pag. 113). Die getätigten Ermittlungen lassen sich insbesondere dem Berichtsrapport vom
- September 2019 (pag. 162 ff.) sowie dem Sammelrapport vom 9. Dezember 2019 (pag. 205 ff.) der Kantonspolizei Bern entnehmen, auf welche an dieser Stelle ver- wiesen sei. Weiter ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Ziff. 4 [pag. 1044 f.]). Es liegen die TCS-Tests vom 22. August 2019 (pag. 166 f.) und vom 24. Juli 2020 18 (pag. 169/31 ff.) sowie die METAS-Gutachten vom 11. Mai 2021 (pag. 784 ff.) und vom 21. Mai 2021 (pag. 822 ff.) vor. Der Beschuldigte wurde sodann mehrfach be- fragt. Ergänzend seien die Einvernahmen von C.________ und D.________ er- wähnt, die auf einzelnen Fahrten zusammen mit dem Beschuldigten unterwegs wa- ren. 10.2 TCS-Tests Das Motorrad Suzuki des Beschuldigten wurde am 22. August 2019 durch den Un- falltechnischen Dienst (UTD) der Kantonspolizei Bern überprüft. Dem entsprechen- den Bericht kann in der Zusammenfassung folgender Befund entnommen werden: «Das Motorrad befindet sich am Tag unserer Untersuchung in einem betriebssiche- ren, aber nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand.» (pag. 165). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass anstelle des originalen Kettenritzels (15 Zähne/Z) ein Ritzel mit 13 Zähnen montiert gewesen sei. Weil die Geschwindigkeit an der Ge- triebeausgangswelle abgenommen und an den Geschwindigkeitsmesser weiterge- geben werde, stimme die effektive Geschwindigkeit (v-Tacho km/h [recte: v-ist km/h]) nicht mit dem auf dem Geschwindigkeitsmesser angezeigten Tempo (v-ist km/h [recte: v-Tacho km/h) überein. Die gefahrene Geschwindigkeit sei nun deutlich tiefer, als die am Geschwindigkeitsmesser angegebene Geschwindigkeit (pag. 164). Die Werte des TCS-Tacho-Tests vom 22. August 2019 basieren auf der Grundlage 13Z/45Z (vorne Ritzel/hinten Kettenrad) und sind der Tabelle auf pag. 166 f. zu ent- nehmen. Die ergänzte Tabelle mit einem Toleranzabzug von 2 % und von 12 % be- findet sich auf pag. 169/17. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ordnete die Staatsanwaltschaft einen weiteren Test auf der Grundlage 12Z/45Z an. Ein solcher wurde letzten Endes nie durchgeführt. Betreffend Schwierigkeiten zur Beschaffung, Montage und Testung ei- nes Ritzels mit 12 Zähnen ist auf die ausführliche und zutreffende Chronologie im erstinstanzlichen Urteil verwiesen (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1047 ff.). Kurz zusammengefasst sei vorliegend festgehalten, dass schliesslich der Beschul- digte selbst aufgefordert wurde, der Staatsanwaltschaft ein eigens zu beschaffenes 12er Ritzel in der Art des angeblich von ihm verwendeten zugehen zu lassen (pag. 400/68 f.). Mit Datum vom 16. Juni 2020 kam der Beschuldigte dieser Auffor- derung nach und liess der Staatsanwaltschaft ein 12er Ritzel zugehen, mit dem Hin- weis darauf, dass dieses Ritzel offiziell nicht für das fragliche Motorrad geeignet sei. Ebenfalls entspreche die Dicke des Ritzels nicht derjenigen des Ritzels, das er letz- tes Jahr auf seinem Motorrad Suzuki montiert gehabt habe. Grundsätzlich könnte nun aber eine Auswertung der Tachoanzeigen beim Motorrad Suzuki mit dem Ritzel Nr. 12/45 durchgeführt werden (pag. 400/74). Rechtsanwalt E.________, Verteidiger des Mitbeschuldigten D.________, stellte seinerseits den Antrag, einen Tacho-Test auf der Grundlage von 13Z/48Z durchzu- führen, da die Kombination 12Z/45Z eher unwahrscheinlich sei und gegebenenfalls zu Komplikationen führen könne (pag. 465/6 ff.). Ein weiterer TCS-Tacho-Test wurde schliesslich auf der Grundlage 13Z/47Z am 24. Juli 2020 ausgeführt. Die Ergebnisse können der entsprechenden Tabelle entnommen werden (pag. 169/31 ff.). Es wird 19 in diesem Zusammenhang auch auf den Berichtsrapport vom 27. Juli 2020 der Kan- tonspolizei Bern verwiesen (pag. 169/28 ff.), dem zu entnehmen ist, dass und wes- halb vorgängig zum Test diverse Umbauten und Tätigkeiten vorgenommen werden mussten. Hervorzuheben ist, dass für das fragliche Motorrad offensichtlich lediglich ein Kettenrat mit 47 Zähnen erhältlich war (und nicht ein solches mit 48Z). Sodann habe, nachdem das Kettenrad auf dem Nabenträger montiert gewesen sei und das Rad eingebaut werden sollte, festgestellt werden müssen, dass die Antriebskette zu kurz gewesen sei. Die Angaben des Beschuldigten würden sehr befremdend wirken, da er die fraglichen Bauteile nicht vorzeigen / beibringen könne und Fahrzeugteile zur Diskussion stehen würden, die auf dem Markt nicht erhältlich seien. Von einer ausgetauschten Antriebskette sei denn auch nie die Rede gewesen (pag. 169/29 in fine). Der Beschuldigte hätte das von ihm erwähnte Ritzel und Kettenrad niemals mit der original vorhandenen Kette montieren können. Wie bereits im ersten Bericht er- wähnt, sei das Verändern der Sekundärübersetzung prüfungspflichtig, bzw. verboten (pag. 169/30). 10.3 METAS-Gutachten Für die Ermittlung von einzelnen, ausgewählten Geschwindigkeiten (AKS Bst. A Zif- fern 1.1 und 1.2 sowie 2.4) gab die Vorinstanz nach der Anklageerhebung beim Bun- desamt für Metrologie ein Gutachten in Auftrag. Dieses wurde mit Datum vom
- Mai 2021 (pag. 784 ff.) erstattet, mit Ergänzungen vom 21. Mai 2021 (pag. 822 ff.). Für die vorgehaltenen Videosequenzen und Quellen sowie für die im Gutachten vom 11. Mai 2021 enthaltenen und auszugsweise wiedergegebenen Informationen ist auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz zu verweisen (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1054 f.). Dem Gutachten können für die vorgehaltenen Ziffern aus der Anklageschrift folgende (Mindest-)Geschwindigkeiten entnommen werden: - AKS Bst. A Ziffer 1.1 (Tacho: 134 km/h; TCS-Test vom 22. August 2019: 103.47 km/h; umgerechnet auf 12/45: 95,19 km/h): 116,2 km/h - AKS Bst. A Ziffer 1.2 (Tacho: 137 km/h; TCS-Test vom 22. August 2019: 105,98 km/h; umgerechnet auf 12/45: 97,50 km/h): 99,0 km/h - AKS Bst. A Ziffer 2.4 (Tacho: 163 km/h; TCS-Test vom 22. August 2019: 126,19 km/h; umgerechnet auf 12/45: 116.09 km/h): 117,0 km/h Im Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2021 wurde die ermittelte Geschwindigkeit im Abschnitt 1A (vgl. S. 3 des Gutachtens vom 11. Mai 2021) in Beantwortung sowohl der Frage des Gerichtspräsidenten der Vorinstanz als auch der Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten mit mindestens 90,2 km/h beziffert (pag. 826). 10.4 Einvernahme des Beschuldigten 10.4.1 Delegierte Einvernahme durch die Polizei vom 14. August 2019 (pag. 323 ff.) Auf die Frage, wer den YouTube-Kanal «H.________» betreibe, sagte der Beschul- digte aus, er alleine sei das (pag. 326 Z. 93). Auf Geschwindigkeiten von 140 km/h, resp. 168 km/h angesprochen, liess er sich dahingehend vernehmen, dass auf You- Tube alles fake sei. Zum Prüfen müsse man genau die Geschwindigkeit messen und 20 nicht nur auf YouTube schauen (pag. 327 Z. 177 f.), bzw. wenn man auf dem Motor- rad ein Ritzel wechsle, dann zeige der Tacho auch eine andere Geschwindigkeit an. Es müsse eine Mathematik-Berechnung gemacht werden, damit alles richtig sei (pag. 327 Z. 182 ff.). Diese Antworten (alles fake auf YouTube; Ritzelwechsel; Tacho stimme nicht) wiederholte der Beschuldigte, nachdem ihm diverse Videosequenzen vorgehalten wurden (pag. 328 Z. 198/202/215, pag. 329 Z. 252/256/281 f., pag. 330 Z. 304 f., pag. 331 Z. 360, pag. 336 Z. 601 f., pag. 338 Z. 701, pag. 339 Z. 753/766). Der Beschuldigte hielt sodann fest, dass er es eine Zeitverschwendung finde, die Einvernahme nur anhand des Tachos vom Video durchzuführen (pag. 331 Z. 358 f./378). Er stellte auch die Frage, weshalb er immer das gleiche gefragt werde, wenn die Polizei gar nicht wissen könne, ob die Geschwindigkeit so stimme (pag. 332 Z. 395 f.). Würden die weissen Linien betrachtet, sei klar, dass die Geschwindigkeit nicht mit dem Tacho übereinstimme (pag. 328 Z. 191, pag. 331 Z. 373, pag. 332 Z. 404/416/422 f., pag. 333 Z. 443 f./459, pag. 335 Z. 564 f./575 f., pag. 337 Z. 634 f./647, pag. 338 Z. 690 ff.). Danach befragt, wer die Videos aufgenommen habe (bspw. pag. 333 Z. 467, pag. 334 Z. 522), wer darauf zu erkennen sei (bspw. pag. 334 Z. 485), bzw. ob er sich als Lenker erkenne (bspw. pag. 334 Z. 494/502, pag. 335 Z. 579, pag. 339 Z. 741, pag. 340 Z. 793, pag. 340 Z. 816 f.), antwortete der Beschuldigte ausweichend. Der Beschuldigte machte geltend, dass auf dem vorgehaltenen Video nicht klar sei, ob die Kuhherde sich wegen des Motors des Motorrades erschrocken habe oder nicht. Und wegen der Geschwindigkeit könne man wieder die weisse Linie schauen. Er sei nicht der Meinung, dass sich die Kühe wegen des Motorrades erschrocken hätten (pag. 335 Z. 532 ff./539 f.). Auf Vorhalt einer weiteren Videosequenz, in der festgestellt werden könne, wie der Motorradlenker eine kurze Strecke auf dem Hinterrad gefahren sei, antwortete der Beschuldigte, aus diesem Video heraus könne man das nicht sagen, ob das so sei oder nicht (pag. 337 Z. 663). Auf Vorhalt einer Videosequenz, in der zu sehen sei, wie Feuerwerk mittels Vorrich- tung ab einem Roller gezündet werde, fand dies der Beschuldigte ziemlich lustig. Es habe so ausgesehen, als ob der Lenker nicht gegen Fahrzeuge geschossen und auf die Sicherheit geschaut habe. Vom Video aus könne nicht beurteilt werden, dass die Feuerwerkskörper in unmittelbarer Nähe der Fahrzeuge explodiert seien (pag. 338 Z. 713 ff.). Auf Vorhalt des bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Nunchakus, machte der Beschuldigte geltend, er habe dies selber aus Holz gedrechselt. Er habe sich ein Werkzeug gebaut, um Dinge einzuklemmen und Ölfilter zu wechseln (pag. 341 Z. 874 f.). Zum Schlagstock hielt der Beschuldigte fest, er habe ein Geschenk für einen Polizisten gemacht. Er habe ihn selber gemacht und nicht verschenkt (pag. 342 Z. 880 f.). 10.4.2 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020 (pag. 377/1 ff.) Auf den Zustand des Motorrades Suzuki angesprochen, hielt der Beschuldigte fest, dass dieser [Zustand] ein paar Mal anders gewesen sei. Er habe mehrmals die Ritzel vorne und hinten gewechselt. Er habe verschiedenen Kombinationen gehabt 21 (pag. 377/2 Z. 39 f.). Hinten seien es nur 45- oder 48-Zahn gewesen, vorne 12-, 13- und 15-Zahn (pag. 377/2 Z. 46). Er besitze nur noch den 15 und 45. Den 48er habe er nicht lange gehabt (pag. 377/2 Z. 49 f.). Auf der Tour zu Dritt vom 9. Juli 2019 habe er vorne 12 und am Hinterrad 45 montiert gehabt. 12 und 48 seien weg, das sei eine viel zu grobe Kombination. Er habe mit Herrn I.________ telefoniert und ihn danach gefragt, ob er den 12er Ritzel haben wolle (pag. 377/3 Z. 62 ff.). Die Ge- schwindigkeitsmessung hange auch noch von anderen Faktoren ab wie z.B. der Pneudicke. Deren Beschaffenheit sei immer eine andere (pag. 377/4 Z. 101 ff.). Hin- zukomme das Raddurchdrehen. Durch die Ritzelwechsel habe es auf dem Hinterrad massiv mehr Power, wenn man Gas gebe (pag. 377/4 Z. 112 ff.). Auf Vorhalt einer strafbaren Geschwindigkeitsüberschreitung anhand des Delikts- blattes 22 (pag. 256 f.), bzw. des Faszikels 22, machte der Beschuldigte geltend, der Tacho zeige aufgrund des Ritzels nicht die korrekte Geschwindigkeit an. Er habe das Hinterrad durchdrehen lassen (pag. 377/7 Z. 150 f.). In der Folge verwies der Be- schuldigte grossmehrheitlich auf seine Ausführungen betreffend Ritzelproblematik und seine Angaben zu Faszikel 22. Er sei damit einverstanden, dass jeweils auf die Ritzelproblematik verwiesen werde, soweit ihm erhöhte Geschwindigkeit vorgewor- fen werde (pag. 377/8 Z. 172 ff.). Ergänzend wies er auch auf die verschiedenen Faktoren betreffend Pneudicke und –profil hin (bspw. pag. 377/12 Z. 276 ff.). Danach gefragt, dass er mit Herrn I.________ (Polizei) wegen des 12er Ritzels tele- foniert und was dieser gesagt habe, hielt der Beschuldigte fest, dieser habe gesagt, er brauche es [Ritzel] nicht. Er habe versucht zu sagen, dass es sehr wichtig wäre, dies noch zu prüfen (pag. 377/10 Z. 220 f.). Er habe irgendeinmal das 12er Ritzel dann weggeworfen (pag. 377/10 Z. 224). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er im Verlaufe des Monats Juni 2019 immer mit dem 12er Ritzel vorne herumgefah- ren sei (pag. 377/11 Z. 241). Anfang Juli sei er auch immer noch mit dem 12er Ritzel gefahren. Ende Juli/Anfang August habe er auf das 13er gewechselt (pag. 377/26 Z. 596). Er sage, er habe das Ritzel ca. 8./9. August 2019 gewechselt. Er könne es nicht mehr genau sagen, er wisse es nicht mehr (pag. 377/47 Z. 908 f.). Er wisse, es habe fünf Tage lang geregnet. Wie er es im Kopf habe, sei er so lange nicht gefahren. Danach habe er den Ritzenwechsel gemacht (pag. 377/53 Z. 1029 ff.). Diese Aus- sage machte der Beschuldigte auf Vorhalt von Faszikel 46. In der Folge verwies der Beschuldigte auf seine Ausführungen zu Faszikel 46. Auf Vorhalt des Videos «J.________» machte der Beschuldigte geltend, er habe die Kühe nicht absichtlich erschrecken wollen. Er habe einfach losfahren wollen. Wenn er die Kühe hätte erschrecken wollen, hätte er bis 14'000 Touren aufdrehen müssen (pag. 377/11 Z. 249/257 ff.). Es sei blöd gelaufen, dass er den Motor in der Nähe der Kuhherde hochgedreht habe; es sehe so aus, dass er es absichtlich gemacht habe (pag. 377/11 Z. 266). Auf das sichergestellte Nunchaku angesprochen, hielt der Beschuldigte fest, er habe dies vielleicht vor drei Jahren an seinem Wohnort hergestellt, so auch den Schlag- stock (pag. 377/65 Z. 1265/1269). Auf Vorhalt der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz machte der Beschul- digte geltend, er habe es nur gemacht, weil er auch schon Schweizer gesehen habe, 22 die das gemacht hätten. Er habe gedacht, dass der 1. August ein Rechtfertigungs- grund sei. Er sehe aber ein, dass es nicht gut gewesen sei (pag. 377/68 Z. 1307 ff.). In Beantwortung der Ergänzungsfragen von seiner dannzumaligen Anwältin, ob er abschätzen könne, wie viel Einfluss der Ritzelwechsel vorne auf die Geschwindigkeit auf dem Tacho habe, führte der Beschuldigt aus, es komme darauf an wie viele Zähne. Ein Zahn sei ungefähr 10 %. Je nach Pneu mache es auf die angegebene Geschwindigkeit auf dem Tacho ca. 4 km/h aus (pag. 377/67 Z. 1333/1337). 10.4.3 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. De- zember 2021 (pag. 904 ff.) Der Beschuldigte bestätigte zu Beginn der Befragung, dass seine Aussagen im Rah- men der Voruntersuchung (14. August 2019) sowie vor der Staatsanwaltschaft (29. April 2020) stimmen würden. Demgegenüber hielt er fest, dass vieles aus der Anklageschrift nicht zutreffe. Er werde nie zugeben, dass er im erhöhten Raserbe- reich gewesen sei (pag. 904 Z. 12 f.). Es würden unterschiedliche Tachomessungen vorliegen, weder der Tacho noch die Messungen stimmen. Auf die Frage, weshalb die Messungen nicht stimmen, hielt der Beschuldigte fest, das könne er nicht sagen. Aber sie seien weit über den gefahrenen Geschwindigkeiten (pag. 904 Z. 41). Er könne nicht sagen, wie schnell er gefahren sei. Man sei in der Regel ein paar Kilo- meter zu schnell, ja. Aber nicht im Raserbereich (pag. 905 Z. 1 f.). Beim Fahren habe er sich an seiner Erfahrung orientiert und mehrmals Selbsttests gemacht, um zu schauen, ob das, was er vom Gefühl her einschätze, stimme (pag. 905 Z. 6 f.). Befragt nach der nicht erfolgten Meldung betreffend Vorfall Anklageschrift Ziff. 3.63 machte der Beschuldigte geltend, es habe gar keinen Schaden gegeben, höchstens eine Schleifspur am Beton, das sei ja kein Schaden. Es sei erst aus dem Stillstand heraus passiert (pag. 905 Z. 24 f.). Auf Vorhalt seiner entsprechenden Antwort bei der Staatsanwaltschaft (pag. 377/67 Z. 1330) zur Frage, wie viel Einfluss der Ritzenwechsel vorne auf die Geschwindig- keit auf dem Tacho habe und ob er diese Ausführungen als zutreffend bestätigen könne, hielt der Beschuldigte fest, dass er es nicht mehr wisse. Damals habe er es so gemeint, aber ob es so sei, wisse er nicht. Vielleicht seien es auch 15 oder 20 Prozent. Es komme darauf an, wie gross der Ritzel sei, wie gross die Zähne seien. Er wisse es nicht mehr, habe keine Ahnung (pag. 905 Z. 33 ff.). Auf Frage seines Verteidigers, ob die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Videoclips von ihm mit einem Videobearbeitungsprogramm bearbeiten worden seien, führte der Beschuldigte aus, das sei so, er habe alles Mögliche bearbeitet und probiert (pag. 906 Z. 16). 10.4.4 Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juli 2023 (pag. 1189 ff.) In Bezug auf die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung anlässlich der Mo- torradfahrt am 9. Juli 2019 gab der Beschuldigte an, dass sie auf der Schnellstrasse gewesen seien, nicht in einer 40er-Zone. Sie seien auf einer Strasse gewesen, auf welcher 100 km/h erlaubt gewesen sei. Er sei nicht davon ausgegangen, dass die 40er-Zone für ihn gelte. Wenn er auf der Autostrasse mit 100 km/h fahre, was habe 23 dann ein 40er auf einer Nebenstrasse damit zu tun. Er glaube, dass er insgesamt das dritte Mal dort durchgefahren sei (pag. 1191 Z. 1 ff.). Anlässlich der Motorrad- fahrt am 1. August 2019 habe er einfach zu früh beschleunigt, noch vor dem Schild. Aber der Tacho messe anhand der Pneurotation. Es sei auf einem steilen Hügel gewesen. Wenn er zu viel Gas gebe, drehe das Hinterrad durch und der Tacho zeige dann eine viel höhere Geschwindigkeit an, als man tatsächlich fahre. Er habe gese- hen, dass niemand da gewesen sei und er niemanden gefährden könne. Deshalb habe er halt etwas vor dem Schild beschleunigt (pag. 1191 Z. 13 ff.). Die Frage, weshalb er davon ausgehe, dass der Tacho und die Messungen nicht stimmen würden, begründete der Beschuldigte mit dem Wechsel der Ritzel. Die Ge- schwindigkeit werde anhand des drehenden Ritzels gemessen. Wenn er viel kleinere Ritzel vorne habe, drehe es viel mehr und zeige somit auch mehr an. Er finde, dass die Messungen nicht stimmen würden in Kombination mit der Videokamera, negativ eingestellt, mit Fischaugeneffekt. Er denke nicht, dass sie das genau messen könn- ten. Bei der Nachstellung der Messungen habe man nicht mit derjenigen Ritzelkom- bination gemessen, welche er gehabt habe (pag. 1191 Z. 29 ff.). Der Grund, weshalb er verschiedene Ritzel ausprobiert habe, sei, weil er mehr Leistung in der Kurve habe erzielen wollen (pag. 1192 Z. 4). Das 12er-Ritzel habe er weggeworfen, weil es schon monatelang herumgelegen sei. Er habe kein Motorrad gehabt und es somit auch nicht mehr gebraucht (pag. 1192 Z. 35 ff.). Auf Vorhalt, wonach der Beschul- digte einen neuen 12er-Ritzel wiederbeschafft und ausgeführt habe, dass dieser of- fiziell nicht für dieses Motorrad geeignet sei sowie der Frage, weshalb er trotzdem einen 12er-Ritzel montiert habe, führte der Beschuldigte aus, dass es gerade ge- passt habe. Je nach Ritzelkombination habe er die Antriebskette verlängert oder ver- kürzt (pag. 1192 Z. 42 ff, pag. 1193 Z. 1 ff.). Angesprochen auf die Vorwürfe betreffend die Widerhandlungen gegen das Spreng- stoffgesetz und Waffengesetz führte der Beschuldigte aus, dass es eine blöde Aktion von ihm gewesen sei und er einfach eine Show gemacht habe für das Video. Er habe schon geschaut, dass er niemanden gefährde. Das Nunchaku sei ein Werkzeug, er habe es für die Drechselbank gebraucht, um grosse Schrauben zu lösen. Den Schlagstock habe er einfach mal auf der Drechselbank gemacht (pag. 1190 Z. 29 ff.). 10.5 Einvernahme C.________ 10.5.1 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020 (pag. 392/1 ff.) Auf Vorhalt von Faszikel 22 (Deliktsblatt 22) und die anhand der entsprechenden Videosequenz beim Beschuldigten gemessene Geschwindigkeit machte C.________ geltend, das ihm vorgehaltene Tempo entspreche nicht seinem Tempo. Wie bekannt sei, habe der Beschuldigte die verschiedenen Ritzel vorne und hinten gewechselt. Er sei im 80er vielleicht 90 km/h gefahren, aber nicht die ermittelte Ge- schwindigkeit (pag. 392/3 Z. 51 ff.). Auf Vorhalt von Faszikel 25 (Deliktsblatt 25) und die im Bereich der 40 km/h-Be- schränkung gemessenen 134 km/h hielt C.________ fest, dass dort 100 km/h dekla- riert sei. Das sei eine Alpenstrasse. Er bestreite, dass dort eine 40 km/h Begrenzung sei (pag. 392/5 Z. 97 f.). 24 10.5.2 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. De- zember 2021 (pag. 907 ff.) C.________ machte allgemein geltend, dass die verschiedenen Tempi nicht stim- men würden. Die Tachoangaben hätten aufgrund der Abänderungen des Beschul- digten nicht gestimmt, also aufgrund der Manipulationen der Ritzel hätten die Tacho- angaben nicht gestimmt (pag. 908 Z. 27 ff.). Auf Vorhalt des Gutachtens METAS zur Geschwindigkeitsmessung vom 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Ziff. 1.1 be- treffend des Beschuldigten) hielt C.________ fest, dass es gar keine 40er Strecke gewesen sei. Es sei eine Autostrasse gewesen, die mit 100 deklariert gewesen sei (pag. 908 Z. 44 f.). Hierzu liess er sich auch dahingehend vernehmen, dass man ausgangs Airolo auf eine Autostrasse einspure. Es stehe dort eine Tafel, d.h. es könne dort 100 gefahren werden. Dann komme das Schild «kein Vortritt». Es sei eine Haarnadelkurve und unten stehe dann das Schild 40, unten links. Die Tafel sei zu weit weg. Diese gelte für die andere Strasse und sei deshalb nicht relevant. Auch die Höhe stimme nicht (pag. 908 Z. 5 ff.). 10.6 Einvernahme von D.________ 10.6.1 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 11. September 2020 (pag. 400/1 ff. ff.) Auf Vorhalt von Faszikel 22 (Deliktsblatt 22) und die anhand der entsprechenden Videosequenz beim Beschuldigten gemessene Geschwindigkeit wies D.________ auf die neusten Berechnungen hin. Er sei ausserdem der Meinung, dass von der Basis von 12Z/48Z auszugehen sei. Hierzu sei er sich zu 100 % sicher und zwar aufgrund seiner Ausmessungen vor Ort (pag. 400/3 Z. 74/81 ff.). Auf Vorhalt, es sei nie die Rede davon gewesen, dass der Beschuldigte eine 12/48-Übersetzung gehabt habe, erwiderte D.________, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, verschiedene Möglichkeiten ausprobiert zu haben, auch 12Z/48Z. Er habe aber das Gefühl gehabt, dass es eine krasse Übersetzung sei. Dann habe er später gesagt, es sei 12Z/45Z gewesen. Aufgrund der Berechnungen vor Ort sei es unumstösslich, dass er 12Z/48Z gehabt habe (pag. 400/3 Z. 86 ff.). Auch auf Vorhalt von Faszikel 23 hielt D.________ daran fest, dass unzweifelhaft richtig die Kombination von 12 Ritzel und 48 Kettenrad sei (pag. 400/6 Z. 141 f.). Auf Vorhalt von Faszikel 25 (Deliktsblatt 25) und die im Bereich der 40 km/h-Be- schränkung gemessenen 134 km/h hielt D.________ fest, das sei für ihn sehr er- staunlich, befremdlich. Zuerst sei der 50er, dann der 80er durch Airolo. Ausserhalb von Airolo im 80er-Bereich gehe die Strasse nach links (Abfahrt auf die Autostrasse). Dort sei eindeutig die Tafel für die Autostrasse gezeichnet, was für ihn 100 km/h heisse. Erst später komme die 40er-Tafel. Das sei für ihn neu. Es stehe einfach auf der linken Strassenseite eine Tafel von der Einfahrt her. Für ihn sei es unverständ- lich, dass es für beide Strassenseiten gelten solle. Normalerweise sei die Tafel im- mer auf der rechten Seite (pag. 400/7 Z. 183 ff.). 10.6.2 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. De- zember 2021 (pag. 911 ff.) Auf die Frage, was er allgemein zu den Vorwürfen in der Anklageschrift sagen könne, hielt D.________ fest, viele Punkte würden nicht den wahren Sachverhalt enthalten 25 (pag. 912 Z. 12). Auf Vorhalt des Gutachtens METAS zur Geschwindigkeitsmessung vom 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Ziff. 1.1 betreffend des Beschuldigten) und auf Frage, wie er seinerseits die Geschwindigkeit bemessen habe, hielt D.________ fest, dass die Pfosten der Leitplanken einen standardisierten Abstand von vier Metern hätten. Aufgrund der Videoaufnahmen könne man die Distanz berechnen, die zwischen ihm und Herrn C.________ bestanden habe. Bei der Vergrösserung der Taillenbereite von C.________ habe er darauf geachtet, dass diese 21 mm betrage. Bei ihm habe diese 9 mm betragen. Dieses Verhältnis sei im fraglichen Bereich auch so gewesen, weshalb die Geschwindigkeit, die für Herrn C.________ gelte, auch für ihn gelte (pag. 913 Z. 1 ff.).
- Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Ver- mutung stützen (HOFER, Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 58 und 61 zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim In- dizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen An- fangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objek- tiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2015 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 E. 2.8). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeug- en-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahr- nehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und 26 Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allge- meinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 163 StPO).
- Beweiswürdigung der Vorinstanz 12.1 Verwertbarkeit der Videoaufnahmen Die Vorinstanz äusserte sich vorab zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen als sol- chen: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verwertbarkeit der Aufzeichnun- gen mit Dash-Kameras sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es präsen- tiere sich eine andere Ausgangslage, da die Videos vom Beschuldigten auf dem You- Tube-Kanal öffentlich und damit allgemein zugänglich gemacht worden seien. Auf diesem Weg seien sie auch der Polizei zur Kenntnis gebracht worden, die verpflichtet gewesen sei, aufgrund mutmasslich erheblicher Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz, die nötigen Ermittlungen aufzunehmen (S. 24 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1060). Die von der Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachten Rügen (keine Überprü- fung der verwendeten Kamera, Aufnahmen möglicherweise nachträglich vom Be- schuldigten bearbeitet, Geschwindigkeiten nur rechnerisch ermittelt, es handle sich folglich um Schätzungen und damit nicht um eine ausreichende Grundlage) beur- teilte die Vorinstanz wie folgt (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1061 ff.): Soweit eine Verletzung von Art. 20 der ASTRA-Weisungen über poli- zeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr geltend gemacht werde, sei grundsätzlich festzuhalten, dass die genannten Bestim- mungen nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Es sei sodann zu berücksichtigen, dass das Gericht für die Überprüfung der angeklagten Ge- schwindigkeitsüberschreitungen im qualifizierten Bereich eine Fachexpertise einge- holt habe. Darin sei die fehlende Kalibrierung der Kamera thematisiert und davon ausgegangen worden, dass die Zeitbasis der Kamera innerhalb einer Unsicherheit von +/- 0.2 % korrekt sei. Damit gelte es festzuhalten, dass sich im Gutachten keine Vorbehalte hinsichtlich des verwendeten Videomaterials finden würden. Ebenso we- nig sei erwähnt worden, dass mangels Überprüfung der Kamera die Aussagekraft der Berechnungen zu relativieren sei. Das Gericht sehe sich deshalb nicht veran- lasst, die Sorgfalt der Fachexperten bei der Erstellung des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, weshalb auf sämtliche Videoaufnahmen abgestellt werden könne. Zur von der Verteidigung vorgebrachten nachträglich vorgenommenen Videobear- beitung hielt die Vorinstanz fest, dass diese angebliche Manipulation vom Beschul- digten erstmals und erst auf Frage der Verteidigung im Rahmen der Hauptverhand- lung vorgebracht worden sei. Auf ausdrückliche Frage der Vorsitzenden anlässlich der Hauptverhandlung, inwiefern die Messungen nicht stimmen würden, habe dieser noch geantwortet: «Das kann ich nicht sagen. Aber sie sind weit über den gefah- renen Geschwindigkeiten». Das Vorbringen einer Manipulation vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Es würden sich hierfür denn auch keine Hinweise finden. Die erst auf Nachfrage seines Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung vorge- 27 brachte Behauptung bedürfe zumindest gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form kon- kreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für diese Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt werden könne. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung (6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1) zwinge der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden sei, als unwiderlegt zu be- trachten. Schliesslich könnten die Bemühungen der Staatsanwaltschaft, die Geschwindigkei- ten durch Messungen mit der Kombination 12Z/45Z zu ermitteln, den Akten entnom- men werden. Ein Tacho-Test mit dieser Kombination habe sich als undurchführbar erwiesen. «In dubio pro reo» sei die Geschwindigkeit des Tacho-Tests vom 22. Au- gust 2019 mittels eines Korrekturfaktors von 0,92 ermittelt worden. Es handle sich nicht um vollständige Laborberechnungen. Vielmehr sei die Tachogeschwindigkeit des Motorrads des Beschuldigten durch den TCS mit einem geeichten Gerät über- prüft worden. Inwiefern demnach die transparent vorgenommene Ermittlung der an- geklagten Geschwindigkeiten aufgrund der für den Beschuldigten günstigsten Rit- zelkombination zu einer Unverwertbarkeit der Resultate führen solle, sei für das Ge- richt nicht nachvollziehbar. Die in der Anklage aufgeführten Messresultate würden als gültig angesehen. Dass die im METAS-Gutachten berechneten Werte wenig ab- weichen würden, ändere nichts an der Ausgangslage. Im Beweisverfahren sei zu Gunsten des Beschuldigten auf die jeweils tieferen Werte abgestellt worden. 12.2 Anklageschrift Bst. A Ziff. 1 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz) 12.2.1 Ziff. 1.1 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 12:04 Uhr in Airolo/TI, Gotthards- trasse) Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 25 stützen sich auf das Video GH010853 (Sequenz 04:19). Die Vorinstanz bezog sich zudem auf die von D.________ eingereichten Unterlagen mit Videoanalyse vom 17. März 2021 (pag. 739 ff.) sowie auf das von Rechtsanwalt E.________ am 7. Dezember 2021 zu den Akten gegebene Verkehrsgutachten (pag. 874 ff.). Der Beschuldigte und C.________ sowie D.________ hätten sodann seit Anbeginn, gleichbleibend und übereinstimmend, geltend gemacht, dass sie auf diesem Strassenabschnitt nicht zu schnell gefahren seien. Sie hätten sich an die Signalisation «Autostrasse» und die dort geltenden Geschwindigkeiten gehalten. Die Tafel «40» stehe zu weit weg. Sie gelte für die andere Strasse; folglich sei die Tafel nicht relevant gewesen. Für die Geschwindigkeiten sei von den METAS-Gutachten auszugehen (im Abschnitt 3.1 116,2 km/h und im Abschnitt 2.1 mind. 90,2 km/h). Hinsichtlich der fraglichen Ge- schwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h prüfte und bejahte die Vorinstanz das Vor- liegen eines Sachverhaltsirrtums: Es könne aufgrund der Sachbeweise als erstellt gelten, dass das Schild «Höchstgeschwindigkeit 40» nicht wie vorgeschrieben am rechten, sondern am linken Strassenrand und deutlich entfernt von der Zufahrts- strasse aufgestellt sei. Auch wenn eine fehlerhafte Signalisation laut bundesgericht- licher Rechtsprechung zu beachten sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020), sei der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen, zumal 28 die Signalisation nicht nur mangelhaft und ungeglückt, sondern auch ausgesprochen verwirrlich sei. Ausserdem sei der Beschuldigte den beiden anderen, erfahrenen und zuverlässigen Motorradlenkern gefolgt und habe nicht damit rechnen müssen, dass diese eine Geschwindigkeitsvorschrift mutwillig und in krasser Weise missachten würden (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1063 ff.). 12.2.2 Ziff. 1.2 der Anklageschrift (1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti bei Riggisberg, Gurnigelbad) Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 42 stützen sich auf das Video GH011180 (Sequenz 00:20-00:33). Der vorinstanzlichen Begründung ist der Videoinhalt zu entnehmen (pag. 1067). Für die angeklagte Geschwindigkeit von mindestens 97,50 km/h (in der 50 km/h-Beschränkung) verweise sie auf die Ankla- geschrift. Das METAS-Gutachten habe eine etwas höhere Geschwindigkeit ermittelt (99 km/h). Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hingewiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads und weitere Faktoren. Das Gericht gehe von verwertbaren Geschwindigkeiten aus. Zugunsten des Beschuldig- ten stütze es sich auf die TCS-Messungen (und nicht auf das METAS-Gutachten). Das Video dokumentiere, wie der Beschuldigte von einer Liegenschaft aus und aus dem Stillstand heraus innerhalb weniger Sekunden massiv beschleunige. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er sich im bewohnten Bereich und damit auf einer Innerorts- strecke befunden habe. Sowohl die Bushaltestelle als auch die drei einmündenden Strassen seien nicht überschaubar gewesen. Es werde deshalb als sachverhalts- mässig erstellt erachtet, dass sich der Beschuldigte in dieser Beschleunigungsphase der massiven Überschreitung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit (mindestens + 47 km/h), der fehlenden Übersichtlichkeit der Situation und der Gefährlichkeit der Fahrweise bewusst gewesen sei (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1066 ff.). 12.3 Anklageschrift Bst. A Ziff. 2 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz) 12.3.1 Ziff. 2.1 der Anklageschrift (30. Juni 2019 um 09:55 Uhr in Eggiwil, Knubel) Der Polizeirapport vom 7. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 42 stützen sich auf das Video GH010792 (Sequenz 01:42). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt (pag. 1070). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens + 30 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage- schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hinge- wiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die angeklagte Geschwindigkeit. Der Strassenverlauf sei nicht unübersichtlich. Der Be- schuldigte sei mit überhöhtem Tempo auf eine Kurve zugefahren. Mit Gegenverkehr sei jederzeit zu rechnen gewesen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er sich für die Geschwindigkeit am Mittelstreifen orientiere und diese – «vom Gefühl her einschätze» (pag 905 Z. 6 f.). Das könne nicht anders ausgelegt werden, als dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung und damit die Verletzung von wichtigen Ver- kehrsregeln in Kauf genommen habe (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1070 f.). 29 12.3.2 Ziff. 2.2 der Anklageschrift (2. Juli 2019 um 13:20 Uhr in Boltigen, Jaunpass) Der Polizeirapport vom 7. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 15 stützen sich auf das Video GH010815 (Sequenz 05:14). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt (pag. 1072). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens + 31 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage- schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hinge- wiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die angeklagte Geschwindigkeit. Auf der fraglichen Strecke habe es keinen Mittelstreifen gegeben, an dem sich der Beschuldigte hätte orientieren können. Die Strasse sei verhältnismässig schmal und es habe aufgrund des entsprechenden Schildes mit Wildwechsel gerechnet werden müsse. Es müsse von einem hochriskanten Fahr- verhalten gesprochen werden. Es werde als erwiesen erachtet, dass der Beschul- digte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1071 ff.). 12.3.3 Ziff. 2.3 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 09:46 Uhr in Bedretto, Nufenen- pass) Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 24 stützen sich auf das Video GH010852 (Sequenz 07:24). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt (pag. 1074). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens + 36 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage- schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hinge- wiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die Videoaufzeichnungen und auf die angeklagte Geschwindigkeit. Der Beschuldigte habe eine kurvenreiche Passstrasse befahren. Trotz grundsätzlich guter Sicht- und Strassenverhältnisse sei ihm aufgrund des Strassenverlaufs und des schnellen Tem- pos bewusst gewesen, dass er mit seiner riskanten Fahrweise sich selber und an- dere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährde (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1073 f.). 12.3.4 Ziff. 2.4 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 12:10 Uhr in Airolo/TI, Gotthards- trasse) Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 26 stützen sich auf das Video GH010854 (Sequenz 00:20-00:33). Der Inhalt des Videos wurde ausge- führt (pag. 1075). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindes- tens + 36 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Ankla- geschrift. Die ermittelte Geschwindigkeit liege wenig tiefer als diejenige aus der Be- rechnung des Sachverständigen im METAS-Gutachten (116,07, resp. 117 km/h). Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hingewiesen so- wie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die Videoauf- zeichnungen und auf die angeklagte Geschwindigkeit. Zugunsten des Beschuldigten werde vom tieferen Wert gemäss Anklageschrift ausgegangen. Der Beschuldigte habe wiederum eine kurvenreiche Passstrasse befahren. Trotz grundsätzlich guter Sicht- und Strassenverhältnisse müsse aufgrund der massiven Geschwindigkeits- überschreitung von einem hoch riskanten Fahrverhalten gesprochen werden. Ange- sichts dessen könne auch hier nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt 30 werden, wonach er das vorgeschriebene Tempo höchstens um wenige Stundenkilo- meter überschritten habe. Das Gericht erachte es als erwiesen, dass der Beschul- digte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1074 ff.). 12.3.5 Ziff. 2.5 der Anklageschrift (29. Juli 2019 um 11:14 Uhr in Röthenbach im Em- mental, Schallenberg) Der Polizeirapport vom 18. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 40 stützen sich auf das Video GH011130 (Sequenz 05:07). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt (pag. 1076). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens + 38 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage- schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hinge- wiesen. Das Gericht stütze sich auf die Videoaufzeichnungen und auf die angeklagte Geschwindigkeit. Der Beschuldigte habe wiederum eine kurvenreiche Passstrasse befahren. Trotz grundsätzlich guter Sicht- und Strassenverhältnisse müsse aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung von einem hoch riskanten Fahrver- halten gesprochen werden. Das Gericht erachte es als erwiesen, dass der Beschul- digte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1076 f.). 12.3.6 Ziff. 2.6 der Anklageschrift (9. August 2019 um 10:06 Uhr in Gletsch, Furka- strasse) Der Polizeirapport vom 18. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 49 stützen sich auf das Video GH011260 (Sequenz 01:13). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt (pag. 1078). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens + 30 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage- schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf seine Ausführungen zu Fas- zikel 46 (pag. 298/1 ff.) verwiesen, wonach er zur Fahrt vom 9. August 2019 um 09:42 Uhr (Ziff. 3.79 AKS) erklärt habe, er wisse nicht mehr genau, wann er das Ritzel gewechselt habe. Das Gericht stütze sich auf die Videoaufzeichnungen und auf die angeklagte Geschwindigkeit. Trotz grundsätzlich guter Strassenverhältnisse müsse aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung von einem hoch riskanten Fahrverhalten gesprochen werden. Das Gericht erachte es als erwiesen, dass der Beschuldigte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1077 f.). 12.3.7 Ziff. 2.7 der Anklageschrift (9. August 2019 um 11:22 Uhr in Steingletscher, Sustenpass) Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 52 stützen sich auf das Video GH011269 (Sequenz 01:17). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt (pag. 1079). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens + 27 km/h (in der 40 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage- schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf seine Ausführungen zu Fas- zikel 46 verwiesen. Das Gericht stütze sich auf die Videoaufzeichnungen und auf die angeklagte Geschwindigkeit. Der Beschuldigte habe die zulässige Geschwindigkeit von 40 km/h offenbar im Hinblick auf die nachfolgende Aufhebung der Geschwindig- keitsbeschränkung erhöht. Dies habe er bewusst gemacht und es werde als erstellt 31 erachtet, dass sich der Beschuldigte der Risiken seines Fahrverhaltens bewusst ge- wesen sei (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1079 f.). 12.4 Anklageschrift Bst. A Ziff. 3 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz) 12.4.1 Zufolge Geschwindigkeitsüberschreitungen (Ziff. 3.2-3.5, 3.7-3.22, 3.24-3.35, 3.39-3.44, 3.47, 3.49-3.51, 3.53-3.62, 3.64, 3.71-3.74, 3.76, 3.79-3.99 der Anklage- schrift) Es scheine diesbezüglich vertretbar, auf die Aufzählung und Wiedergabe der einzel- nen Vorwürfe zu verzichten und grundsätzlich auf die Anklageziffern, die Deliktsblät- ter, den Sammelrapport und die jeweiligen Videos zu verweisen. Der Beschuldigte habe die Möglichkeit, in Einzelfällen etwas zu schnell gefahren zu sein, nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Er sei so gefahren, wie man eben mit dem Motorrad fahre, etwas zu schnell, aber nicht im Raserbereich (pag. 905 Z. 1 ff.). Die ermittelten Geschwindigkeiten seien transparent und sorgfältig hergeleitet worden, unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten günstigsten Übersetzung 12Z/45Z. Dar- auf sei deshalb abzustellen. Der Beschuldigte habe über keinen aussagekräftigen Tacho verfügt und damit Tempoüberschreitungen in Kauf genommen, was er grundsätzlich eingeräumt, resp. nicht ausgeschlossen habe. Die genannten Ankla- gesachverhalte würden deshalb als erstellt erachtet (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1080 f.). 12.4.2 Zufolge Verursachens vermeidbaren Lärms (Ziff. 3.1 der Anklageschrift) Dem Beschuldigten werde hierzu zur Last gelegt, am 10. Mai 2019 in Röthenbach im Emmental durch Hochdrehen des Motors vermeidbaren Lärm verursacht zu ha- ben. Der Polizeirapport vom 21. September 2019 (Deliktsblatt 1) stütze sich auf das Video «J.________», Sequenz 00:00-00:30. Darauf sei ersichtlich, wie der Beschul- digte mit dem Motorrad neben eine Gruppe grasender Kühe fahre, anhalte, die Kühe anspreche mit «he guys» etc. und den Motor im Leerlauf hochdrehe. Letzteres habe der Beschuldigte bestätigt. Er habe indes nicht die Absicht gehabt, die Kühe zu er- schrecken (pag. 2020 Z. 249). Das Aufdrehen des Motors im Leerlauf sei auf dem Video hörbar, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt gelte (S. 46 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1082). 12.4.3 Zufolge Fahrens auf dem Hinterrad («Wheelies»; Ziff. 3.6, 3.23, 3.36, 3.38, 3.52, 3.75 der Anklageschrift) Die Anklage werfe dem Beschuldigten vor, durch Fahren nur auf dem Hinterrad, sog. «Wheelies», eine Verrichtung vorgenommen zu haben, die die Bedienung des Fahr- zeugs erschwere. Sie stütze sich auf die einzelnen Deliktsblätter und Videosequen- zen. Der Beschuldigte bestreite das bewusste Anheben des Vorderrads und die Ver- teidigung argumentiere, es gehe um ein leichtes, kurzes Anheben, was kein «Whee- lie» sei. Es könne auch ein unbewusstes Anheben gewesen sein, dies aufgrund des Ritzenwechsels, der bewirke, dass das Vorderrad durch die Beschleunigung ange- hoben werde (pag. 925). Gemäss Vorinstanz sei auf den Videos erkennbar, wie das Lenkrad hochgezogen, das Vorderrad des Motorrads abhebe und nach wenigen Me- tern kontrolliert wieder zu Boden gesenkt werde. Dabei sei klarerweise von einem bewussten Anheben und Absetzen des Vorderrads auszugehen und die angeklagten 32 Sachverhalte würden als erstellt gelten (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1082 f.). 12.4.4 Zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Ziff. 3.63 der Anklageschrift) Gemäss Anklageschrift werde dem Beschuldigten mangelnde Aufmerksamkeit als Lenker eines Motorrades und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vorgeworfen, began- gen am 14. Juli 2019 um 09:30 Uhr in Entlebuch. Der Polizeirapport vom 18. Oktober 2019 (Deliktsblatt 32) stütze sich auf das Video GH010945, worauf der Beschuldigte während der Fahrt auf seinem Motorrad ein zurückliegendes Unfallgeschehen be- schreibe und vor Ort fahre. Er gebe an, dass er in einer Linkskurve während der Fahrt nach hinten geschaut habe und dabei mit dem Bordstein des Trottoirs kollidiert und zu Fall gekommen sei. Im Polizeirapport werde ergänzend auf WhatsApp-Nach- richten des Beschuldigten hingewiesen (Extraktionsbericht Nr. 138/140 [pag. 275/2]). Der Beschuldigte habe in der Befragung bestätigt, dass er mit dem Motorrad umgefallen sei. Die fehlende Aufmerksamkeit als Lenker des Motorrads und das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs würden gestützt auf die Schilderungen des Beschuldigten als erstellt gelten (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1083 f.). 12.5 Anklageschrift Bst. A. Ziff. 5 (Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz) Gestützt auf den Polizeirapport vom 24. Oktober 2019 (Deliktsblatt 60) und die ent- sprechenden Videoaufnahmen (GH011191, 011194, 011196, 011201, 11202, 011212) sei erkennbar, wie Feuerwerk abgefeuert werde. Anlässlich der Hausdurch- suchung seien u.a. Feuerwerksartikel und leere Feuerwerksverpackungen sicherge- stellt worden (pag. 113/322/345 ff.). Der Beschuldigte habe das Abfeuern von Feu- erwerk ab einer Vorrichtung am Motorrad bestätigt, weshalb die angeklagten Sach- verhalte nicht bestritten und als erstellt gelten würden. Der beantragte Freispruch basiere auf rechtlichen Überlegungen (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1087). 12.6 Anklageschrift Bst. A Ziff. 6 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. August 2019 seien verschieden Waffen sichergestellt worden, u.a. ein Springmesser, drei Wurfsterne, ein Nunchaku und ein Schlagstock (pag. 114). Der Beschuldigte habe bei seiner Befragung angegeben, dass er das Nunchaku und den Schlagstock etwa drei Jahre zuvor in seiner Garage selber hergestellt habe. Das Springmesser und die drei Wurfsterne habe er bereits bei der Übernahme der Wohnung vorgefunden. Diesbezüglich sei das Verfahren mit Verfügung vom 25. Januar 2021 eingestellt worden (pag. 642 ff.). Der angeklagte Sachverhalt werde nicht bestritten und gelte als erstellt. Der beantragte Freispruch basiere auf rechtlichen Überlegungen (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1088).
- Beweiswürdigung der Kammer und erstellter Sachverhalt Die Kammer schliesst sich insbesondere den zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz betreffend Untersuchungen / Polizeirapporte sowie zur Chronologie zur Er- mittlung der Geschwindigkeiten, inkl. Beurteilung der Rügen der Verteidigung (S. 8 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1044 ff.), aber auch den dargestell- ten Sachverhalten (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1063 ff.) mit den folgenden Ergänzungen an: 13.1 Verwertbarkeit der Videos und der durchgeführten Geschwindigkeitstests Wie bereits einleitend bemerkt, ist in der Hauptsache bestritten und zu beweisen, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte jeweils unterwegs war. Damit einher geht die Frage, ob auf die Videoaufnahmen des Beschuldigten und die durchgeführten Fahr- bzw. Geschwindigkeitstests abgestellt werden kann. Vorweg ist festzuhalten, dass das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Daten- schutzgesetzes darstellt. Die Beschaffung von Personendaten sowie der Zweck ihrer Bearbeitung müsse gemäss Datenschutzgesetz für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2019 vom 26. September 2019 E. 3.1 ff., Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 19. September 2020 E. 2.6). Das Bundesge- richt argumentiert damit, dass die im jeweiligen Entscheid zur Diskussion stehende Videoaufzeichnung in Missachtung des Art. 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) erfolgt und damit rechtswidrig sei. Diese Argumenta- tion greift vorliegend insofern nicht, als nicht eine private Drittperson die fraglichen Videoaufnahmen tätigte, sondern der Beschuldigte selber. Er ist es denn auch ge- wesen, der die Aufnahmen (teilweise) ins Internet und damit einer breiten Öffentlich- keit zur Verfügung stellte. Zu bedenken gilt es zudem, dass immerhin die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 3 teilweise i.V.m. Abs. 4 SVG (AKS Ziffern 1.1 und 1.2) als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu werten sind. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung steht einer Verwertung der Vi- deoaufnahmen somit nicht entgegen. In Bezug auf die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rot- lichtüberwachung im Strassenverkehr (nachfolgend ASTRA-Weisungen), die die Verteidigung in deren Art. 20 verletzt sieht, ist Folgendes festzuhalten: Diese Wei- sungen stützen sich im Allgemeinen u.a. auf die Verordnung des ASTRA zur Stras- senverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1); Art. 20 ASTRA-Wei- sung konkret auf Art. 7 Abs. 3 der VSKV, der besagt, dass Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüber- schreitung zu beschränken seien. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind diese Weisungen auch nach Auffassung der Kammer nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil die fraglichen Geschwindigkeiten nicht durch ein Nachfahren der Polizei oder eines Dritten, sondern durch Videoaufnahmen des Tachos durch den Beschuldigten selber aufgezeichnet wurden. Bei den Aufzeichnungen handelt es sich demnach nicht um ein Nachfahrmesssystem, das gemäss Weisung ohne Kali- brierung nur bei massiver Geschwindigkeitsüberschreitung eingesetzt werden sollte. Die ASTRA-Weisungen sind daher nicht einschlägig. In diesem Zusammenhang ist auch auf das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten beim Bundesamt für Metrologie METAS hinzuweisen. Zur Recht hält die Vorinstanz 34 diesbezüglich denn auch fest, dass die fehlende Kalibrierung der Kamera im Gut- achten einleitend thematisiert und auch festgehalten worden sei, dass die spezifi- sche Kamera von den Experten nicht überprüft worden sei. Für das Gutachten sei schliesslich davon ausgegangen worden, dass die Zeitbasis der Kamera innerhalb einer Unsicherheit von +/- 0.2 % korrekt sei. Im Gutachten seien indes keine Vorbe- halte hinsichtlich des verwendeten Videomaterials zu finden. Ebenso wenig sei er- wähnt worden, dass mangels Überprüfung der Kamera die Aussagekraft der Berech- nungen zu relativieren sei (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1061). Die Kammer sieht sich denn auch nicht veranlasst, die Vorgehensweise und / oder die gezogenen Schlüsse (insbesondere die berechneten [Mindest-]Ge- schwindigkeiten) der Fachexperten anzuzweifeln. Letztere sind dem vorliegenden Entscheid grundsätzlich vorbehaltlos zugrunde zu legen. Zugunsten des Beschuldig- ten wird indes auf die tieferen Werte der berechneten Geschwindigkeiten abgestellt. Damit ist auch gesagt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschuldigte habe das Videomaterial nachträglich bearbeitet. Davon ist nachweislich bis und mit der Befra- gung des Beschuldigten durch die vorinstanzliche Richterin in der Hauptverhandlung nie die Rede gewesen. Die Frage der Vorsitzenden, ob er Ergänzungen anbringen wolle, beantwortete der Beschuldigte mit «Nein» (pag. 905 Z. 39). Erst auf explizite Frage seines Verteidigers, im Anschluss an die Befragung durch die Vorsitzende, ob die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Videoclips von ihm mit einem Video- bearbeitungsprogramm bearbeitet worden seien, führte der Beschuldigte aus, das sei so, er habe alles Mögliche bearbeitet und probiert (pag. 906 Z. 16). Der Zeitpunkt dieser Äusserungen ist eigentümlich, zumal der Beschuldigte sowohl durch die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft bereits einlässlich und umfangreich befragt wurde und er die angebliche Bearbeitung der Videos bisher nie erwähnte. Ohne entsprechende Anhaltspunkte oder Hinweise hat die Strafverfolgungsbehörde denn auch nicht von einer Fälschung der Videos, bzw. insbesondere der Tachoan- zeigen ausgehen müssen, eine solche wurde denn auch nie geltend gemacht. Viel- mehr ist bei dieser Aussage des Beschuldigten von einer Schutzbehauptung auszu- gehen, die er erstmals am 13. Dezember 2021 in der Hauptverhandlung, und damit über zwei Jahre nach der polizeilichen Befragung (14. August 2019) äusserte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen zuungunsten des Beschuldigten eine Würdigung erfolgen, wenn sich dieser weigert, zu seiner Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.1.6). In Anbetracht des- sen, was allenfalls mit einer entsprechenden Manipulation des Videomaterials an Effekten und Optimierungen zu erreichen ist, scheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte dieses Argument, würde es denn zutreffen, nicht bereits bei der polizeilichen Befragung oder aber spätestens bei der Befragung durch den Staatsanwalt vorgebracht hätte. Im Rahmen der polizeilichen Befragung führte der Beschuldigte zwar aus, fast alles, was man auf YouTube sehe, sei gestellt (pag. 327 Z. 121), alles sei fake (pag. 327 Z. 173). Damit wurde nach Auffassung der Kammer indes vielmehr geltend gemacht, 35 dass es sich einerseits (teilweise) um inszenierte Videos (inszenierte Darstellun- gen/Handlungen, die gefilmt worden sind) handelt (pag. 326 Z. 123 f.), und anderer- seits die Tachoanzeige (mittels Ritzelwechsels) «manipuliert» wurde (Tacho zeigt eine andere Geschwindigkeit als die effektiv gefahrene an [pag. 327 Z. 182 f.]). Es hat deshalb als nicht erstellt zu gelten, dass es sich bei den fraglichen Videos um nachträglich bearbeitetes Videomaterial handelt. Eine vom Beschuldigten ins Feld geführte Fehlinterpretation der Geschwindigkeit aufgrund einer veränderten Kame- raeinstellung oder durch Verwendung eines Fischaugenobjektivs bliebe zudem ohne Einfluss auf die in den Videoaufnahmen sichtbaren Geschwindigkeitsanzeigen des Tachos. Eine Manipulation der Laufgeschwindigkeit kann zudem aufgrund der ver- gleichbaren Messresultate des TCS einerseits und des METAS andererseits ausge- schlossen werden. Demgegenüber betonte der Beschuldigte wiederholt, dass, wenn man auf dem Mo- torrad ein Ritzel wechsle, dann zeige der Tacho auch eine andere Geschwindigkeit an (pag. 327 Z. 182 f.). Er habe mehrmals die Ritzel vorne und hinten gewechselt. Er habe verschiedene Kombinationen gehabt (pag. 377/2 Z. 39 f.). Hinten seien es nur 45- oder 48-Zahn gewesen, vorne 12-, 13- und 15-Zahn (pag. 377/2 Z. 46). Er besitze nur noch den 15 und 45. Den 48er habe er nicht lange gehabt (pag. 377/2 Z. 49 f.). Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Juli 2020 ist das Motorrad der Marke Suzuki, Typ/Modell GSF1200 A Bandit, dasjenige, welches der Beschul- digte im Tatzeitpunkt jeweils gefahren ist, original mit der Sekundärübersetzung 15Z/45Z ausgerüstet (pag. 169/29). Gemäss Abklärungen des Unterzeichnenden des UTD sei ein Ritzel mit 12 Zähnen für diese Suzuki auf dem Zubehörmarkt sowie als Originalteil nicht erhältlich. Eine Spezialanfertigung wäre notwendig. Die Montage eines solchen Ritzels sei aber bedenklich und nicht gefahrlos. Bereits der Erwerb eines derartig speziell einzelangefertigten Ritzels könne relativ schwierig sein. Zu- dem müsste der Erbauer/Konstrukteur dieses Bauteils eine Garantie abgeben. Auch die Fahrt, bzw. die Prüfung auf dem Rollenprüfstand mit dieser Antriebsmodifizierung könne für den Experten und anwesende Drittpersonen gefährlich werden. Ebenfalls könne die Infrastruktur im Testzentrum Schaden nehmen. Aufgrund von beiläufigen Angaben des Beschuldigten, es sei auch ein anderes Kettenrad verbaut gewesen, ein solches mit 48 Zähnen, und entsprechendem Auftrag des Staatsanwalts habe er versucht, ein solches zu beschaffen. Offensichtlich sei für dieses Motorrad lediglich ein Kettenrad mit 47 Zähnen erhältlich. Nachdem er das erworbene Kettenrad auf dem Nabenträger montiert gehabt und das Rad habe einbauen wollen, habe er fest- stellen müssen, dass die Antriebskette nun zu kurz sei (pag. 169/29). Dass diese Antriebskette ebenfalls ausgetauscht worden wäre, machte der Beschul- digte erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung und erst auf konkrete Nachfrage hin geltend (pag. 1193 Z. 4 ff.), was aufgrund des Zeitpunkts wenig glaubhaft und vielmehr als Anpassung seiner Aussagen an die jeweiligen Ermittlungsergebnisse und Vorhalte zu werten ist. Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass er hinten ein Kettenrad mit 45 und ein solches mit 48 Zähnen ausprobiert habe. Über das 12- er Ritzel und das 48-er Kettenrad verfügte der Beschuldigte schliesslich nicht mehr. Gemäss seinen eigenen Angaben sei dies eine viel zu grobe Kombination gewesen 36 (pag. 377/3 Z. 62 f). Die von der Kantonspolizei beschriebenen Schwierigkeiten so- wohl bei der Beschaffung als auch der Montage betreffend Kettenrads mit 47 Zähnen sprechen folglich dafür, dass hinten ein solches mit 45 Zähnen montiert war. Auf- grund der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Juli 2020 vermögen auch die Ausführungen und ent- sprechenden Berechnungen von D.________ die Sachlage nicht umzustossen. Die- ser ist in seinen Darstellungen davon ausgegangen, dass es sich um eine 12Z/48Z- Kombination handeln musste (pag. 400/3 Z. 86 ff.), obwohl eine solche vom Beschul- digten als eine «zu grobe Kombination» bezeichnet wurde. Hinsichtlich des Ritzels vorne machte der Beschuldigte geltend, dass er ein 12-er, 13-er und ein 15-er Ritzel montiert gehabt habe. Das 12-er Ritzel habe er im Winter 2019/20 weggeworfen (pag. 400/70). Dem Beschuldigte war es indes gelungen, während der Strafuntersuchung ein neues 12-er-Ritzel zu beschaffen. Gemäss sei- nen eigenen Angaben sei dieses indes offiziell nicht für sein Motorrad geeignet; auch entspreche die Dicke des Ritzels nicht derjenigen des Ritzels, das er im letzten Jahr (2019) auf seinem Motorrad montiert gehabt habe (pag. 400/74). Für den ersten Tacho-Test vom 22. August 2019 wurde anstelle des originalen Rit- zels (15 Z) ein Ritzel mit 13 Zähnen montiert. Dafür, dass ein 13-er Ritzel auf min- destens gewissen Fahrten des Beschuldigten zum Einsatz kam, spricht einerseits die Textnachricht vom 4. Juni 2019, ausgehend vom Handy des Beschuldigten («hey K.________…itz hani ritzel druff mit 2 zahn weniger..omg, wheelie just from gas gä! ganz guet feeling: wie e neui töff fasch. häppy ritzel dayz ;-)» [pag. 40]). Andererseits führte der Beschuldigte selber aus, ca. am 8./9. August 2019 das Ritzel [von 12Z auf 13Z] gewechselt zu haben. Er könne es nicht mehr genau sagen, er wisse es nicht mehr (pag. 377/47 Z. 908 f.). Er wisse, es habe fünf Tage lang geregnet. Wie er es im Kopf habe, sei er so lange nicht gefahren. Danach habe er den Ritzenwechsel gemacht (pag. 377/53 Z. 1029 ff.). Ausserdem war im Zeitpunkt der Sicherstellung des Motorrads (14. August 2019 [pag. 111 ff.]) die Kombination 13Z/45Z angebracht. Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er im Verlaufe des Monats Juni 2019 im- mer mit dem 12er Ritzel vorne herumgefahren sei (pag. 377/11 Z. 241). Anfangs Juli sei er auch immer noch mit dem 12er Ritzel gefahren. Obwohl die Sicherheitsbedenken, die Sicherstellung des Motorrads mit der ange- brachten Kombination 13Z/45Z, die Schwierigkeiten in der Beschaffung sowie die Chatnachricht des Beschuldigte vom 4. Juni 2019 gegen die Verwendung eines 12er-Ritzels sprechen, kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, für eine ge- wisse Zeit auch mit dem 12-er Ritzel unterwegs gewesen zu sein. Diesem Umstand wird in der Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeiten mit dem Umrechnungsfak- tor 0.92 begegnet (45:12 = Untersetzung von 1:3.75; 45:13 = Untersetzung von 3.46; 3.46 : 3.75 = 0.92). Dieser Umrechnungsfaktor wird zugunsten des Beschuldigten denn auch bei den ab und nach dem 8./9. August 2019 unternommenen Fahrten eingesetzt, obwohl dannzumal gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten ein Rit- zelwechsel vom 12-er auf den 13-er stattgefunden habe. Der TCS-Test vom 22. August 2019 ist mit der Kombination 13Z/45Z durchgeführt worden (pag. 166 f. / 169/17). Den diesbezüglichen Tabellen kann z.B. für 60 km/h 37 (Tacho) eine effektive Geschwindigkeit von 47.95 km/h, bzw. von 46.99 km/h (minus 2%) entnommen werden. Der TCS-Test vom 27. Juli 2020 (pag. 169/31 ff.) fand aufgrund der Kombination 13Z/47Z statt. Der entsprechenden Tabelle kann z.B. für 60 km/h (Tacho) eine ef- fektive Geschwindigkeit von 45.60 km/h, bzw. von 44.69 km/h (minus 2 %) entnom- men werden. Gegen die Anwendung dieser Tabellen spricht indes, dass der Be- schuldigte selber den Besitz und/oder die Verwendung des Kettenrads 47Z gar nicht geltend machte. Aufgrund dieser Kombination fand schliesslich eine Testreihe statt, weil lediglich das Kettenrad 47Z anstelle des 48Z beschafft werden konnte. Sodann ist, wie bereits erwähnt, einzuwenden, dass bei der Montage dieses Kettenrads auch ein Wechsel der Antriebskette vorgenommen werden musste, der erst anlässlich der Berufungsverhandlung seitens des Beschuldigten ins Feld geführt wurde und damit wenig glaubhaft ist. Unter Berücksichtigung des soeben Dargestellten ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Vorgehensweise der untersuchenden Behörde bei der Bestimmung der dem Beschuldigten zur Last gelegten (Mindest-)Geschwindigkeiten nicht zu bean- standen ist. Die Kammer geht davon aus, dass die vom Beschuldigten erstellen Vi- deo- und Tachoaufnahmen verwertbar sind und es wurde der notwendige und auf- grund der geschilderten Umstände mögliche Aufwand, immer auch unter Beachtung der miteinzubeziehenden Sicherheitsaspekte, betrieben, um die Geschwindigkeiten aufgrund der Angaben des Beschuldigten (rekonstruiert) messen und schliesslich berechnen zu können. Dass die Kombination 12Z/45Z mit dem Motorrad und im Testzentrum nicht nachgestellt und umgesetzt werden konnte, hat nach Auffassung der Kammer nicht zur Folge, dass die ganzen Messungen und die darauf basieren- den Berechnungen nicht verwertet werden können. Es wird ausserdem darauf hin- gewiesen, dass für die entsprechenden Berechnungen durchwegs auf die vorge- nommene Testung mit der Kombination 13Z/45Z (TCS-Test vom 22. August 2019; pag. 166 f. / 169/17) abgestellt wurde und die daraus resultierenden Geschwindig- keiten mit dem Umrechnungsfaktor 0,92 (45:12 = Untersetzung von 1:3.75; 45:13 = Untersetzung von 3.46; 3.46 : 3.75 = 0.92) bearbeitet wurden (auch für die Sach- verhalte ab und nach dem 8./9. August 2019). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und die gemäss Anklageschrift dem Beschuldigten zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen werden als erstellt erachtet. Hinzugezogen wer- den können auch die beiden METAS-Gutachten. Zugunsten des Beschuldigten wird auf die tieferen Werte der ermittelten und berechneten Geschwindigkeiten abgestellt. 13.2 Anklageschrift Bst. A Ziff. 1 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz) 13.2.1 Ziff. 1.1 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 12:04 Uhr in Airolo/TI, Gotthards- trasse) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, haben der Beschuldigte und C.________ sowie D.________ in allen Einvernahmen geltend gemacht, dass sie sich auf einem Strassenabschnitt mit der Signalisation «Autostrasse» befunden hätten und deshalb nicht zu schnell gefahren seien. Die Tafel mit der Geschwindigkeitsbeschränkung 40 38 km/h befinde sich zu weit weg und gelte für die andere Strasse. Unter diesem An- klagepunkt wird vom Beschuldigten demnach nicht nur die ihm zur Last gelegte ef- fektiv gefahrene Geschwindigkeit bestritten, sondern insbesondere auch, dass die signalisierten 40 km/h auf dem fraglichen Streckenabschnitt auch für ihn (und seine Mitfahrer) gegolten hätten. Es ist die Frage zu beantworten, von welcher zulässigen Geschwindigkeit der Beschuldigte ausging, bzw. hätte ausgehen dürfen. Zunächst ist für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 95.19 km/h auf die Anklageschrift sowie die vorangehende Würdi- gung der Kammer (vgl. Ziff. 13.1 hiervor) zu verweisen. Es kann demnach als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 95.19 km/h erwiese- nermassen 55 km/h zu schnell auf dem fraglichen Streckenabschnitt fuhr. Gemäss Auffassung der Kammer wird die Signalisation auf der fraglichen Wegstre- cke wie folgt wahrgenommen: Beim Linksabbiegen von der Hauptstrasse von Airolo herkommend steht unmittelbar am rechten Rand der Zufahrtsstrasse das grüne Signal «Autostrasse». Diese lediglich eine kurze Wegstrecke befahrend, steht schliesslich weiter vorne Richtung Auffahrt auf die Autostrasse die Tafel mit der Ge- schwindigkeitsbeschränkung «40». Dieses Signal ist bereits von Weitem, von oben beim Beginn der Autostrasse deutlich erkennbar und steht aus Sicht des Beschul- digten, fahrend auf seiner Suzuki, auf der linken Strassenseite im unteren Bereich einer Böschung und näher (am rechten Strassenrand) der von links herkommenden Strasse. Weiter befindet sich – wenige Meter nach der Geschwindigkeitsbeschrän- kung – auf der rechten Seite der vom Beschuldigten befahrenen Strasse ein Signal «kein Vortritt», gefolgt von einer engen Rechtskurve und gleichzeitig einer Auffahrt auf die von links herkommende Strasse. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse war ein rechtzeitiges Erkennen der Geschwindigkeitsbeschränkung für den Beschuldigten ohne Weiteres möglich und wurde denn auch nicht in Abrede gestellt (vgl. pag. 1191 Z. 1 ff.). Auch wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung linksseitig angebracht und der Beschuldigte zunächst auf einer mit «Autostrasse» signalisierten Fahrbahn un- terwegs war, hat er spätestens in dem Moment, als er auf die linksseitig herkom- mende Strasse als nicht Vortrittsberechtigter auffuhr, die Geschwindigkeitsbeschrän- kung von 40 km/h auch für sich als massgebend erkannt, dies nicht nur aufgrund der sogleich folgenden engen Rechtskurve, sondern insbesondere auch, weil er sich ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen zusammen mit den von links herkommen- den Verkehrsteilnehmenden auf ein und derselben Strasse befand, im Wissen darum, sie unterstehen der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h. Eine Miss- interpretation der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist folglich nicht dargetan und muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Der Beschuldigte konnte durch die Auswechslung des Ritzels die effektiv gefahrene Geschwindigkeit mittels Tachoanzeige nicht überprüfen. Gleichzeitig machte er wie- derholt geltend, er habe sich auf einer Autostrasse und damit auf einem Strecken- abschnitt mit einer erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h befunden. Folglich war er sich der Geschwindigkeitsüberschreitung auch bewusst. 39 Damit hat der Beschuldigte trotz grundsätzlich guten Strassenverhältnissen mit über- setzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Verkehrsteilnehmer gefähr- det. Die Überschreitung der gültigen Geschwindigkeitslimite in erheblichem Masse beinhaltet per se ein hohes Risiko, dass es zu Unfällen mit massiven Folgen kommen kann, was jedem einsichtigen Motorradfahrer auch klar sein muss. Plötzlich auftau- chenden Hindernisse kann nicht mehr ausgewichen werden, überrissenes Tempo kann zum Nichtbeherrschen des Fahrzeugs führen. Der Beschuldigten war sich die- ser Situation und seines hochriskanten Fahrverhaltens auch bewusst. 13.2.2 Ziff. 1.2 der Anklageschrift (1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti bei Riggisberg, Gurnigelbad) Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1067 f.) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH11180 kann abgestellt werden. Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 97 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird vorab auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwie- sen. Zugunsten des Beschuldigten wird davon und nicht von der im METAS-Gutach- ten ermittelten Geschwindigkeit von 99 km/h ausgegangen. Wie bereits in den vor- angegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungs- verhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des ausgewechselten Rit- zels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.). Es könne sein, dass er ein paar Kilometer zu schnell gefahren sei, aber nicht im Raserbereich (pag. 904 Z. 12 f/30). Die vorliegend zu beurteilende und vom Beschuldigten selber aufgezeichnete Fahrt ist auf dem Video GH011180 in guter Qualität vorhanden. Darauf ist zu sehen, wie der Beschuldigte sein Motorrad startet, auf die Strasse rechts und links blickt und anschliessend mit seinem Motorrad vom Vorplatz einer Liegenschaft aus, auf der sich aufgrund des entsprechenden Schildes ein Restaurant befindet, losfährt. Die Strassen- und Wetterverhältnisse sind gut, es gibt kein Verkehrsaufkommen. Der Bodenbelag ist trocken und die Sonne scheint. Unmittelbar bei der Losfahrt präsen- tiert sich für den Beschuldigten das folgende Bild (Video-Sequenz 00:21/22): Von links biegt eine vortrittsbelastete Strasse auf diejenige Strasse ein, auf der sich der Beschuldigte befindet. Die sich ebenfalls links an dieser (Neben-)Strasse befindende Postautohaltestelle ist aufgrund einer Bretterwand vorerst kaum sichtbar. Schräg ge- genüber dieser einmündenden (Neben-)Strasse ist auf der rechten Seite eine wei- tere Postautohaltestelle zu sehen, zusammen mit einem Bretterhäuschen. Die da- nach wiederum von links einmündenden beiden (Neben-)Strassen sind aus dieser Distanz (Startposition) für den Beschuldigten nicht übersichtlich einsehbar. In der Video-Sequenz 00:26 werden diese beiden (Neben-)Strassen deutlicher sichtbar, in- des nur deren unmittelbare Einmündung. Davon abgesehen ist die Sicht auf diese (Neben-)Strassen durch Böschung und Sträucher verdeckt. In diesem Moment hebt der Beschuldigte sein Vorderrad an und setzt es wieder ab (Video-Sequenz 00:26- 00:28; der Tacho zeigt 100 km/h an, umgerechnet: mindestens 71 km/h). Auch be- findet er sich immer noch in der Beschleunigungsphase. Schliesslich zeigt der Tacho der vom Beschuldigten gefahrenen Suzuki 137 km/h, was einer ermittelten (Mind- 40 est-)Geschwindigkeit von 97 km/h entspricht. Gebäude sind – ausser dem Restau- rant bei der Losfahrt – keine ersichtlich. Wenige Meter nach der dritten Einmündung wird die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h signalisiert. Weiter ist ersichtlich, dass der Beschuldigte überwiegend nahezu in der Mitte der Strasse fährt. Gestützt auf seine Aussagen ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Strecke bereits mehrmals gefahren ist und somit eine gewisse Ortskenntnis besitzt. Hinsichtlich der Geschwindigkeit ist zudem erkennbar, wie der Beschuldigte inner- orts innert weniger Sekunden (max. 9 s; Sequenz 00:22 – bis 00:31) sein Motorrad von 0 km/h bis auf beinahe 100 km/h beschleunigt, was mit einem Motorrad der Art, wie es der Beschuldigte fuhr, ohne weiteres möglich ist (bei voller Beschleunigung von 0 – 100 km/h: 3,4 s). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 97 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht nur ein paar (wenige) Kilometer, sondern 47 km/h zu schnell, d.h. fast doppelt so schnell gefahren. Hinsichtlich der Umstände, dass sich der Beschuldigte bewusst war, sich innerorts zu befinden, da er seine Fahrt von einer Liegenschaft aus startete, sowie dass die drei einmündenden Strassen nicht überschaubar waren, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1069). In diesem Sinne erachtet es auch die Kammer als erwiesen an, dass sich der Beschuldigte in der Beschleunigungsphase der massiven Über- schreitung der signalisierten Geschwindigkeit, der fehlenden Übersichtlichkeit der Si- tuation und der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war. 13.3 Anklageschrift Bst. A Ziff. 2 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz) 13.3.1 Ziff. 2.1 der Anklageschrift (30. Juni 2019 um 09:55 Uhr in Eggiwil, Knubel) Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 34 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1070) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH010792 kann abgestellt werden. Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 110,52 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen. Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch an- lässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 110,52 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 30 km/h zu schnell gefahren. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschuldigte mit überhöhtem Tempo auf eine Kurve zu gefahren sei, jederzeit mit Gegenverkehr zu rechnen gehabt habe, und er keinen genügenden Überblick über den Strassenverlauf sowie die Verkehrs- situation im Allgemeinen gehabt habe, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht einer Tatsache, dass der Beschuldigte durch die Auswechslung des Ritzels die effektiv 41 gefahrene Geschwindigkeit mittels Tachoanzeige nicht hat überprüfen können. Sich in einer solchen Situation auf das Gefühl verlassen zu wollen und/oder anhand des Mittelstreifens die Geschwindigkeit abschätzen zu können, ist in hohem Masse un- vorsichtig und unangebracht. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte sich der Geschwindigkeitsüberschreitung und der erheblichen Risiken seiner Fahrweise sehr wohl bewusst war. 13.3.2 Ziff. 2.2 der Anklageschrift (2. Juli 2019 um 13:20 Uhr in Boltigen, Jaunpass) Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 36 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1072) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH010815 kann abgestellt werden. Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 111,32 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen. Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch an- lässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 111,32 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 31 km/h zu schnell gefahren. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschuldigte auf einer verhältnismässig schmalen Strasse ohne Mittelstreifen und auf welcher aufgrund der Signalisation «Wildwechsel» ausserdem mit Tieren zu rechnen gewesen sei, ein hoch riskantes Fahrverhalten gezeigt habe, dies trotz grundsätzlich guter Strassenverhältnisse, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte um die Geschwindigkeitsüberschreitung und um die erheblichen Risiken seiner Fahrweise wusste. 13.3.3 Ziff. 2.3 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 09:46 Uhr in Bedretto, Nufenen- pass) Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 38 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1074) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH010852 kann abgestellt werden. Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 116,81 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen. Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch an- lässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 116,81 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 36 km/h zu schnell gefahren. 42 Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte auf einer kurvenreichen Passstrasse, die durchwegs leicht abfallend ist, zwar bei guten Sicht- und Strassen- verhältnissen, mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Ver- kehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich dessen auch bewusst gewesen sei, ist zu folgen. 13.3.4 Ziff. 2.4 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 12:10 Uhr in Airolo/TI, Gotthards- trasse) Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 39 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1075) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH010854 kann abgestellt werden. Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 116,09 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen. Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch an- lässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 116,09 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 36 km/h zu schnell gefahren. Im von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen METAS-Gut- achten wurde die Geschwindigkeit für den fraglichen Streckenabschnitt mit 117 km/h berechnet (pag. 798). Zugunsten des Beschuldigten wird auf die gemäss Anklage- schrift ermittelte Geschwindigkeit abgestellt. Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte auf einer kurvenreichen Passstrasse, die durchwegs leicht abfallend ist, zwar bei guten Sicht- und Strassen- verhältnissen, mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Ver- kehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich auch in dieser Situation dessen bewusst gewesen sei, ist zu folgen. 13.3.5 Ziff. 2.5 der Anklageschrift (29. Juli 2019 um 11:14 Uhr in Röthenbach im Em- mental, Schallenberg) Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1076 f.) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH011130 kann abgestellt werden. Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 118,24 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen. Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen verwies der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 118,24 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 38 km/h zu schnell gefahren. 43 Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte wiederum auf einer kur- venreichen Passstrasse, die durchwegs leicht abfallend ist, zwar bei guten Sicht- und Strassenverhältnissen, mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich auch in dieser Situation des- sen und seines hoch riskanten Fahrverhaltens bewusst gewesen sei, ist zu folgen. 13.3.6 Ziff. 2.6 der Anklageschrift (9. August 2019 um 10:06 Uhr in Gletsch, Furka- strasse) Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 42 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1078) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH011260 kann abgestellt werden. Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 110,52 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen. Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen verwies der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.). In der staatsanwaltschaftli- chen Befragung verwies der Beschuldigte hierzu auf seine Ausführungen zu Faszikel
- Dabei sprach er den Ritzelwechsel, den er ca. zu dieser Zeit vorgenommen habe, an und führte aus, er habe das Ritzel ca. 8./9. August 2019 gewechselt. Er könne es nicht mehr genau sagen, er wisse es nicht mehr (auf 13Z; pag. 377/26 Z. 596, pag. 377/47 Z. 908 f.). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 110,52 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 30 km/h zu schnell gefahren. Es gilt hierzu festzuhalten, dass zugunsten des Beschul- digten auch diesfalls noch mit dem Umrechnungsfaktor 0,92 gerechnet und die ent- sprechende Geschwindigkeit angeklagt wurde. Immerhin führte der Beschuldigte aus, er habe den 12Z-Ritzel auf den 13Z-Ritzel gewechselt, was eine effektive Ge- schwindigkeit von 120,13 km/h bedeuten würde (vgl. Tabelle 13Z/45Z [pag. 169/17]). Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte trotz grundsätzlich guten Strassenverhältnissen mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und an- dere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich auch in dieser Situation dessen und seines hoch ristkanten Fahrverhaltens bewusst gewesen sei, ist zu folgen. 13.3.7 Ziff. 2.7 der Anklageschrift (9. August 2019 um 11:22 Uhr in Steingletscher, Sustenpass) Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 43 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1079) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH011269 kann abgestellt werden. Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 67,10 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen. Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen verwies der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund 44 des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 67,10 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erwiesenermassen 27 km/h zu schnell gefahren. Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte sein Tempo offenbar im Hinblick auf die nachfolgende Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung erhöht habe, diese ihre Gültigkeit indes behalte, bis sie aufgehoben werde und dies gerade auch für Abschnitte gelte, die aufgrund des Strassenverlaufs eine deutliche Tempo- reduktion vorsehen, wie sich die Ausgangslage vorliegend präsentiere, ist nicht zu beanstanden. Die Kammer erachtet es, wie die Vorinstanz, als erwiesen, dass der Beschuldigte bewusst bereits vor Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung stark beschleunigte und sich der Risiken seines Fahrverhaltens bewusst war. 13.4 Anklageschrift Bst. A Ziff. 3 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz) 13.4.1 Zufolge Geschwindigkeitsüberschreitungen (Ziff. 3.2-3.5, 3.7-3.22, 3.24-3.35, 3.39-3.44, 3.47, 3.49-3.51, 3.53-3.62, 3.64, 3.71-3.74, 3.76, 3.79-3.90 der Anklage- schrift) Die Beurteilung beschränkt sich auf die von der Berufung des Beschuldigten umfass- ten Ziffern des Urteils bzw. der Anklageschrift (vgl. Berufungserklärung vom 24. Au- gust 2022 [pag. 1123 ff.] sowie die Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2023 [pag. 1206]). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, rechtfertigt es sich bei dieser Anzahl von Übertretungen, auf die Wiedergabe der einzelnen Sachverhalte zu verzichten. Es darf auf die vorliegenden Sachbeweise verwiesen werden. Sodann liess sich der Beschuldigte dahingehend vernehmen, dass er Töff gefahren sei, wie man Töff fahre. Man sei in der Regel ein paar Kilometer zu schnell, ja. Aber nicht im Raserbe- reich (pag. 905 Z. 1). Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sowie derjenigen der Kammer ist auch bei den obgenannten Sachverhalten auf die durch die Staatsan- waltschaft sorgfältig und in nachvollziehbarer Art und Weise (nach Testmessungen und mittels Berechnung) ermittelten Geschwindigkeiten abzustellen. Für die Herlei- tung der einzelnen angeklagten Überschreitungen der Geschwindigkeit durch den Beschuldigten von +1 km/h und bis und mit +29 km/h wird deshalb auf die Anklage- schrift verwiesen. Bei all diesen Fahrten verfügte der Beschuldigte offensichtlich nicht über einen Tacho, der die effektiv gefahrene Geschwindigkeit angezeigt hätte. Wie bereits ausgeführt, ist ein solches Verhalten in hohem Masse unvorsichtig und schlicht nicht angebracht. Es steht damit ausser Frage, dass sich der Beschuldigte damit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewusst war. Die aufgezählten Sachverhalte gelten damit als erstellt. 13.4.2 Zufolge Verursachens vermeidbaren Lärms (Ziff. 3.1 der Anklageschrift) 45 Dem Beschuldigten wird hierzu vorgeworfen, eine Übertretung des Strassenver- kehrsgesetzes begangen zu haben, kurz vor der am 10. Mai 2019 erfolgten Veröf- fentlichung des Videos «J.________», aufgenommen in Röthenbach im Emmental, Schallenberg, durch Verursachen von vermeidbaren Lärms durch Hochdrehen des Motors. Auf dem erwähnten Video ist zu sehen, wie sich der Beschuldigte mit seiner Suzuki einer Herde Rinder nähert, die sich auf einer Weide rechts der Strasse, teils stehend, teils liegend, zu einer Gruppe versammelt haben. Als der Beschuldigte unmittelbar vor ihnen anhält, erheben sich bereits die ersten Tiere. Mit erstmaligem Aufdrehen des Motors im Leerlauf erheben sich auch die übrigen noch liegenden Rinder und setzen zur Flucht an. Beim erneuten Hochdrehen des Motors durch den Beschuldig- ten rennen alle Tiere Richtung weiteren Strassenverlaufs davon und der Beschul- digte setzt ihnen mit hoher Geschwindigkeit nach und überholt sie letztlich. Hierzu hat der Beschuldigte geltend gemacht, dass auf dem vorgehaltenen Video nicht klar sei, ob die Kuhherde sich wegen des Motors des Motorrades erschrocken habe oder nicht. Und wegen der Geschwindigkeit könne man wieder die weisse Linie schauen. Er sei nicht der Meinung, dass sich die Kühe wegen des Motorrades er- schrocken hätten (Befragung durch die Polizei [pag. 335 Z. 532 ff./539 f.]). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft liess sich der Beschuldigte dahinge- hend vernehmen, es sei blöd gelaufen, dass er den Motor in der Nähe der Kuhherde hochgedreht habe; es sehe so aus, dass er es absichtlich gemacht habe (pag. 377/11 Z. 266). Diesfalls kann unbestrittenermassen festgehalten werden und ist erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Motorrad in der Nähe der Rinderherde extra anhielt und den Motor im Leerlauf hochdrehte. Dabei verursachte er einerseits Lärm, der auf dem Video gut zu hören ist (und der die Tiere zur Flucht bewegte), und der anderer- seits ohne Not, d.h. beabsichtigt erfolgte, und deshalb ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Der Motor wurde vom Beschuldigten nicht aufgedreht, um Gas zu geben und loszufahren, sondern nur im Leerlauf, dies zweimalig. Indem dies die Tier- herde zur Flucht bewegte, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung denn auch nicht von einer Lappalie auszugehen und hat sehr wohl gestört. Der Beschuldigte verursachte diesen Lärm absichtlich und damit bewusst. 13.4.3 Zufolge Fahrens auf dem Hinterrad («Wheelies»; Ziff. 3.6, 3.23, 3.36, 3.38, 3.52, 3.75 der Anklageschrift) Dem Beschuldigten werden aufgrund der Anklageschrift in sechs Fällen das Vorneh- men einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und dadurch Nichtwahrnehmen der Vorsichtspflichten, sog. «Wheelies» vorgeworfen. Dabei han- delt es sich um ein (kurzzeitiges) Fahren eines Motorrads oder Mopeds mit dem Vorderrad in der Luft. Auf den entsprechenden Videos (AKS Ziff. 3.6: GH010614; AKS Ziff. 3.23: GH010776; AKS Ziff. 3.36: GH010809; AKS 3.38: GH010805; AKS Ziff. 3.52: GH010853; AKS Ziff. 3.75: GH011180) ist unzweifelhaft zu sehen, wie der Beschul- digte seinen Lenker und damit das Vorderrad des Motorrads kurzzeitig anhebt und danach wieder zu Boden sinken lässt. Die Definition des «Wheelie» ist damit erfüllt. 46 Es handelte sich ausserdem mit Bestimmtheit nicht um ein unbewusstes Anheben des Vorderrades, wie dies die Verteidigung vorbrachte, bedingt aufgrund des Ritzel- wechsels, welcher bewirke, dass das Vorderrad durch die Beschleunigung angeho- ben werde (pag. 925, pag. 1199). Vielmehr wurde vom Beschuldigten beim Gas ge- ben die dadurch entstandene Kraft ausgenutzt, um das Vorderrad kurzzeitig in die Luft anzuheben, was auch aus seiner Nachricht («hey K.________…itz hani ritzel druff mit 2 zahn weniger…omg, wheelie just from gas gä! Ganz guet feeling: wie e neui töff fasch. Häppy ritzel dayz;-)» hervorgeht (Nachricht Nr. 97 [pag. 40]). Die ge- nannten Sachverhalte gelten damit als erstellt. 13.4.4 Zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Ziff. 3.63 der Anklageschrift) Beschränkt auf den vom Beschuldigten angefochtenen Teil der Anklageschrift wird diesem mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als Len- ker eines Motorrades vorgeworfen. Dabei erlitt der Beschuldigte am 14. Juli 2019 um 09:30 Uhr in Entlebuch, Dorf, offenbar einen Selbstunfall, den er im Video GH010945 detailliert beschreibt und der auch in einer Textnachricht erwähnt wird (Nr. 138 ff. [pag. 43]). Dieser Selbstunfall wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten (vgl. pag. 377/39 Z. 822). Da sich der Sturz, gemäss eigenen Angaben des Beschul- digten, aufgrund einer Unaufmerksamkeit beim (zu lange) Zurückblicken über die Schulter und Ausschau halten nach einem Verkehrszeichen (und schon sei er in den Randstein gefahren), ereignete, gilt der angeklagte Sachverhalt betreffend fehlender Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs als erstellt. 13.5 Anklageschrift Bst. A. Ziff. 5 (Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz) Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1087). Der Beschuldigte bestätigte das Abfeuern von Feuerwerk ab einer Vorrichtung am Motorrad anlässlich der Fahrt vom 1. August 2019 zwischen 18:00 Uhr und 23:00 Uhr (pag. 377/68 Z. 1307 ff.) und hielt es videomässig fest (Videos GH 011191 / GH 011194 / GH 011196 / GH 011201 / GH 011202 / GH 011212). Der angeklagte Sachverhalt wird demnach nicht bestritten und gilt als erstellt. Es wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, ob es sich dabei um einen Verstoss gegen Art. 90 Abs. 1 SVG oder aber gegen das Sprengstoffgesetz handelt. 13.6 Anklageschrift Bst. A Ziff. 6 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1088). Der Beschuldigte bestätigte die selbständige Herstellung des Nunchaku und des Schlagstocks in sei- ner Garage vor etwa drei Jahren (pag. 377/65 Z. 1265/1269). Der angeklagte Sach- verhalt wird demnach nicht bestritten und gilt als erstellt. Die Ausführungen des Be- schuldigten, er habe sich ein Werkzeug gebaut, womit geltend gemacht wird, er habe nicht gewusst, dass er mit der Herstellung der erwähnten Gegenstände Waffen an- fertige und damit gegen das Waffengesetz verstosse, vermag nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nicht einzusehen, inwiefern ein Nun- chaku und/ 47 oder ein Schlagstock als Werkzeuge oder als Geräte des täglichen Gebrauchs sinn- voll eingesetzt werden könnten. Vielmehr ist darin eine Schutzbehauptung zu sehen. 13.7 Fazit Es kann demnach festgehalten werden, dass die Sachverhalte, die den vom Be- schuldigten angefochtenen Urteilsziffern zugrunde liegen, allesamt wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt, als erstellt gelten. Für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist auf diese, wie vorliegend auch dargestellt, abzustellen. III. Rechtliche Würdigung
- Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG) 14.1 Strafnorm / Verkehrsregeln Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missach- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 90 Abs. 4 ist der vorstehende Absatz 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Beson- derheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtver- hältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei über- blickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Die allgemein geltenden Höchstgeschwindigkeiten für Fahrzeuge sind in Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) geregelt und betragen 50 km/h in Ortschaften; 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Auto- strassen und –bahnen; 100 km/h auf Autostrassen und 120 km/h auf Autobahnen. Gemäss Art. 4a Abs. 5 VRV gehen abweichende signalisierte Höchstgeschwindig- keiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten nach Abs. 1 vor, ebenso niedri- gere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für ein- zelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 103 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahr- bahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliess- lich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können aussch- liesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden (Abs. 1). Si- gnale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse 48 verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4 SSV) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden (Abs. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020) richten sich Signale und Markierungen an eine Vielzahl von Strassenbenut- zern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht geset- zeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beach- ten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 128 IV 184 E. 4.2 f.; 113 IV 123 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2; 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker hinzuzuziehen, der dem Strassenverkehr die not- wendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von der Fahr- bahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa und E. 2c/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). 14.2 Allgemeines Vorweg sei angefügt, dass die grosse Mehrzahl der Verkehrsregeln dem Schutz von Leib und Leben dient. Die Verkehrsregeln sollen in erster Linie der Vermeidung von Unfällen dienen, durch die Verkehrsteilnehmende allenfalls verletzt oder getötet wer- den könnten. Bereits durch das Bestehen einer Regel erhalten die Verkehrsteilneh- mer eine gewisse Orientierungssicherheit, sie können darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmende sich grundsätzlich an die Regeln halten werden. Keine der Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG setzt voraus, dass durch die Verkehrsregel- verletzung jemand zu Schaden gekommen ist oder konkret gefährdet wurde. Alle Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG sind mit Blick auf Leib und Leben somit abs- trakte Gefährdungsdelikte. Auch bei Abs. 2-4 genügt der Nachweis einer – je nach Tatbestand abgestuften – erhöhten abstrakten Gefährdung (FIOLKA, Basler Kom- mentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 8 f. zu Art. 90 SVG). In objektiver Hinsicht setzt Art. 90 Abs. 3 SVG zunächst die Verletzung elementarer Verkehrsregeln voraus. Es genügt die Verletzung einer Verkehrsregel aus der Gruppe der elementaren Verkehrsregeln. Letztere werden als «grundlegende, we- sentliche» beschrieben und es handelt sich dabei um Art. 27 SVG (Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen [BGE 123 IV 88]), Art. 32 SVG (Geschwin- digkeit [BGE 123 II 37, BGE 121 IV 230]) bzw. Art. 35 SVG (Kreuzen, Überholen) (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 110 ff. zu Art. 90 SVG). Weiter setzt Art. 90 Abs. 3 SVG voraus, dass der Täter durch seine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder 49 Todesopfern eingegangen ist. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungs- delikt, bei dem der Nachweis einer konkreten Gefährdung nicht erforderlich ist. Die- ses Gefährdungselement bestimmt sich sowohl aufgrund der Intensität als auch auf- grund des Ausmasses des Risikos. Letzteres muss sich auf einen Unfall mit Todes- opfern oder Schwerverletzten beziehen und demnach ein qualifiziertes Ausmass er- reichen, der Erfolgseinritt muss zudem vergleichsweise naheliegen, gefordert ist mit- hin ein «hohes» Risiko (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz, 2014, N. 115 ff. zu Art. 90 SVG) sowie ein adäquater Kausalzusammenhang, bzw. ein Risikozusammenhang zwischen der Verletzung von Verkehrsregeln und der Gefahrschaffung (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N. 121 zu Art. 90 SVG). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schafft grundsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Das Erreichen eines der in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwerte bedeutet in der Regel, dass es unmöglich ist, ein grosses Unfallrisiko zu vermeiden, wenn ein Hindernis auftaucht oder die Kontrolle über das Fahrzeug verloren geht. Dabei han- delt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Ver- mutung. Unter aussergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn die überschrit- tene Geschwindigkeitsbegrenzung nicht die Verkehrssicherheit zum Ziel hatte, kann es jedoch sein, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht zu einer grossen Unfallgefahr geführt hat, die zu schweren Verlet- zungen oder zum Tod führen könnte (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirkli- chung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungs- vorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforder- lich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3). Derje- nige, der eine nach Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, begeht objektiv eine qualifizierte schwere Verletzung der Strassenverkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und erfüllt grundsätzlich die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (BGE 142 IV 137 E. 11.1). Es ist davon auszugehen, dass der Täter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die so hoch ist, dass sie die in Art. 90 Abs. 4 SVG schematisch festgelegten Schwellenwerte erreicht, einer- seits die Absicht hat, grundlegende Verkehrsregeln zu verletzen und andererseits in Kauf nimmt, ein hohes Unfallrisiko einzugehen, das zu schweren Verletzungen oder zum Tod führen kann (vgl. BGE 140 IV 133 E. 4.2.1 und BGE 139 IV 250 E. 2.3.1). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Eventualvor- satzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter be- kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die 50 Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ver- nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023). Es kann immerhin nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet sind, die objektiven Tatbestandselemente der qualifiziert gro- ben Verkehrsregelverletzung zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Ge- richt muss daher einen gewissen, eher beschränkten Spielraum behalten, um in be- sonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa ein technischer Defekt am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3). 14.3 Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Laut Art. 13 Abs. 2 StGB ist der Täter, der den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen, wenn die fahr- lässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Die fahrlässige Begehung von Art. 90 Abs. 3 SVG ist nicht strafbar (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Ein Sachverhaltsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Wissen um das Vorliegen eines von ihm objektiv verwirklichten Merkmals des Tatbestandes und damit der gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB geforderte Vorsatz fehlt (DONATSCH, Orell Füssli Kommentar zum StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 13 StGB). 14.4 Subsumtion (Bst. A Ziff. 1.1 der Anklageschrift; 9. Juli 2019 um 12:04 Uhr in Airolo/TI, Gotthardstrasse) Hinsichtlich der Signalisation ist bei der Beurteilung aufgrund der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung als Massstab von einem Fahrzeuglenker auszugehen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwar- tende Aufmerksamkeit widmet. Vorliegend war die signalisierte Geschwindigkeitsbe- schränkung von 40 km/h zwar linksseitig, allerdings nicht fernab von der vom Be- schuldigten befahrenen Fahrbahn aufgestellt. Zudem war das Signal für den Be- schuldigten bereits von Weitem leicht und damit rechtzeitig erkennbar. Selbst wenn die signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht korrekt gewesen wäre, be- steht die Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG generell. Die Verbindlichkeit von Verkehrszeichen findet ihre Grenze – wie ein- leitend bemerkt – grundsätzlich bloss bei nichtigen Anordnungen. Eine solche liegt nicht vor. Die Pflicht zur Beachtung allfällig rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich überdies aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im 51 Strassenverkehr und liegt letztlich auch im Interesse der Verkehrssicherheit. Der Be- schuldigte war folglich nicht berechtigt, die Signalisation ausser Acht zu lassen, son- dern musste sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung halten. Indem der Beschuldigte auf das Tempo 95.19 km/h beschleunigte, überschritt er die auf dem betreffenden Strassenabschnitt geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h um rund 55 km/h und verletzte damit eine elementare Verkehrsregel. Dadurch schaffte er ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder To- desopfern. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG ist demnach erfüllt. Nachdem die Kammer sachverhaltsmässig davon ausgeht, dass sich der Beschul- digte bewusst war, sich auf einem Streckenabschnitt mit Geschwindigkeitsbeschrän- kung von 40 km/h zu befinden und sein gegenteiliges Vorbringen als Schutzbehaup- tung qualifiziert wird, ist offensichtlich nicht vom Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums im Sinne von Art. 13 StGB auszugehen. Überdies sind keine (weiteren) besonderen Umstände ersichtlich, welche die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG ausschliessen würden. Die Geschwindigkeitsbegrenzung diente an der fraglichen Stelle zweifellos der Verkehrssicherheit, handelte es sich doch um eine Zusammenführung zweier Strassen, gefolgt von einer engen Rechtskurve. Wei- ter lag weder ein technischer Defekt am Motorfahrzeug noch ein Notstand des Be- schuldigten vor. Indem der Beschuldigte sein Motorrad stark beschleunigte, war ihm bewusst und klar, dass er eine elementare Verkehrsregel, die Einhaltung der Höchst- geschwindigkeit, verletzte und er nahm damit zumindest einen Unfall mit Toten oder Schwerverletzten in Kauf. Die Vermutung, wonach das Erreichen eines der in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwertes in der Regel bedeutet, dass es unmöglich ist, ein grosses Unfallrisiko zu vermeiden, wenn ein Hindernis auftaucht oder die Kontrolle über das Fahrzeug verloren geht, wird vorliegend nicht widerlegt. Entspre- chend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte ist folglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG, begangen am 9. Juli 2019 um 12:04 Uhr, in Airolo/TI, Gotthardstrasse (Bst. A Ziff. 1.1 der Anklageschrift), schuldig zu sprechen.
- (Qualifiziert) grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 / Art. 90 Abs. 3 SVG) 15.1 Strafnorm Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Hinsichtlich der Strafnorm von Art. 90 Abs. 3 SVG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 14.1 hiervor verweisen. 15.2 Allgemeines In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung die Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise sowie die ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit voraus. Dabei genügt eine erhöhte 52 abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abs- trakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Ver- wirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2, je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahr- weise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezo- gen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine beson- deren Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Rücksichtslo- sigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bloss mit Zurückhaltung anzunehmen. Insbesondere darf nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichts- pflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hin- weisen). Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern Art. 90 Abs. 1 SVG (einfache Verkehrsregelverletzung) zur Anwendung. Das Bundesgericht knüpft die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG bei Geschwindig- keitsüberschreitungen an bestimmte Schwellenwerte. Werden diese überschritten, wird in der Regel ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe Ver- kehrsregelverletzung angenommen. Differenziert wird lediglich nach der Art der Strasse, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht. Demnach begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h oder mehr, auf einer nicht rich- tungsgetrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr oder innerorts um mehr als 25 km/h überschreitet (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz, 2014, N. 67 f. zu Art. 90 SVG mit weiteren Hinweisen sowie BGE 118 IV 188; 122 IV 173; 124 II 259; 128 II 131; 123 II 37; 132 II 234). Gemäss Bundesgericht ist nicht ausgeschlossen, dass Art. 90 Abs. 3 SVG auch ei- genständig zur Anwendung gelangen kann, wenn eine besonders krasse Geschwin- digkeitsübertretung vorliegt, ohne dass die Kennwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG er- reicht werden. In diesem Sinne gebe es keinen Grund dafür, den Lenker, der auf- grund einer besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund von Abs. 4 erfasst werde, unter dem Gesichtspunkt des Vorsatzes anders zu behandeln 53 als denjenigen, der eine unter Berücksichtigung der Umstände besonders gefährli- che Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein waghalsiges Überholen im Sinne von Abs. 3 begehe (BGE 142 IV 137 E. 8.1, in Praxis 106/2017 Nr. 42). Eine «besonders» krasse Verkehrsregelverletzung ist nicht anzunehmen, wenn die gefahrene Geschwindigkeit unterhalb der Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG liegt und im betreffenden Strassenabschnitt nicht gänzlich beispiellos erscheint. Da- mit Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist, muss die Geschwindigkeitsüberschreitung somit im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit besonders gefähr- lich sein, namentlich aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsver- hältnisse. Zu denken ist etwa an knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Ge- schwindigkeitsüberschreitungen bei schlechtem Wetter, dichtem Verkehr oder zur Mittagspause vor einem Kindergarten resp. in der Nähe eines Schulbusses usw. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hinweisen u.a. auf BGE 142 IV 137). Im zitierten Bundesgerichtsentscheid weist das Bundesgericht sodann darauf hin (6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1), da ein Fahrzeuglenker durch sein ge- wagtes Fahrverhalten meistens selber zum Opfer zu werden drohe, dürfe nicht leicht- hin angenommen werden, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschie- den und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang ver- traut. Bei Unfällen im Strassenverkehr könne daher nicht ohne Weiteres aus der ho- hen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen sei bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in kras- sen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergebe, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden habe. 15.3 Subsumtion 15.3.1 Bst. A Ziff. 1.2 der Anklageschrift (1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti bei Rig- gisberg, Gurnigelbad) Der Beschuldigte beschleunigte am 1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti b. Riggis- berg, Gurnigelbad innerorts, d.h. bei einer allgemein geltenden Höchstgeschwindig- keit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 VRV) auf mindestens 97 km/h und fuhr damit 47 km/h zu schnell, womit er eine elementare Verkehrsregel verletzte. Allein aufgrund der ermittelten (Mindest-)Geschwindigkeit gilt der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 4 Bst. b) SVG nicht als erfüllt, zumal dabei die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten sein muss. Dies steht einer Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 SVG allerdings nicht grundsätzlich ent- gegen. Hierfür bedarf es allerdings besonderer Umstände, welche die vom Beschul- digten begangene Geschwindigkeitsüberschreitung als überdurchschnittlich erschei- nen lassen. Vorliegend sind keine solche besonderen Umstände ersichtlich: Die vom Beschul- digten begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h liegt zwar nur knapp unter dem Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG, ereignete sich aber tagsü- ber bei guter Sicht auf trockener Fahrbahn. Von einem bewohnten Gebiet kann zu- dem kaum die Rede sein, zumal bis auf die Liegenschaft zu Beginn der Fahrt keine 54 weiteren Bebauungen wie Wohnsiedlungen und/oder Schulhäuser sowie Kindergär- ten ersichtlich sind, was dem Beschuldigten aufgrund seiner Ortskenntnis bekannt gewesen sein dürfte, wie auch die Tatsache, dass aufgrund des mit Brettern ver- schlossenen Häuschens neben der Postautohaltestelle nicht mit sich darin aufhal- tenden Fussgängern zu rechnen war. Allerdings war auf diesem Strassenabschnitt jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen; einerseits mit Fussgän- gern mitunter aufgrund der Postautohaltestellen, andererseits mit von links einbie- genden Fahrzeuglenkenden. Relativierend ist aber zu beachten, dass die Postauto- haltestellen nicht komplett uneinsehbar waren und es sich bei den Einmündungen – welche sich allesamt links befanden und somit nicht an die Fahrbahn des Beschul- digten, sondern dessen Gegenfahrbahn grenzten – um nicht vortrittsberechtigte Strassen handelte. Kommt hinzu, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein Verkehrsauf- kommen herrschte. Entsprechend ist auch aufgrund der Verhältnisse die Geschwin- digkeitsüberschreitung objektiv nicht als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG einzustufen. Dennoch überschritt der Beschuldigte die ihm bekannte Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindig- keit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Entsprechend ist der objek- tive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich der Beschuldigte in der Beschleuni- gungsphase der massiven Überschreitung der signalisierten Geschwindigkeit, der fehlenden Übersichtlichkeit der Situation und der Gefährlichkeit seiner Fahrweise be- wusst war (vgl. Ziff. 13.2.2 hiervor). Trotzdem entschied er sich, mit massiv übersetz- ter Geschwindigkeit unterwegs zu sein. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschul- digte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich die Höchstgeschwindigkeit überschritt und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmen- den zumindest in Kauf nahm. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine vorhanden. Der Beschuldigte ist folglich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen am 1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti b. Riggisberg, Gurnigelbad (Bst. A Ziff. 1.2 der Anklageschrift), schuldig zu sprechen. 15.3.2 Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift (Geschwindigkeitsüberschreitungen vom
- Juni 2019, 2. Juli 2019, 9. Juli 2019, 29. Juli 2019 und vom 9. August 2019) Dem Beschuldigten werden aufgrund der erstellten Sachverhalte gemäss Bst. A Ziff. 2 der Anklageschrift in sieben Fällen eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen. Dabei geht es um folgende Geschwindigkeitsüberschreitungen: - Bst. A Ziff. 2.1: ermittelte 110,52 km/h = + 30 km/h (signalisiert: 80 km/h) - Bst. A Ziff. 2.2: ermittelte 111,32 km/h = + 31 km/h (signalisiert: 80 km/h) - Bst. A Ziff. 2.3: ermittelte 116,81 km/h = + 36 km/h (signalisiert: 80 km/h) 55 - Bst. A. Ziff. 2.4: ermittelte 116,09 km/h = + 36 km/h (signalisiert: 80 km/h) - Bst. A. Ziff. 2.5: ermittelte 118,24 km/h = + 38 km/h (signalisiert: 80 km/h) - Bst. A. Ziff. 2.6: ermittelte 110,52 km/h = + 30 km/h (signalisiert: 80 km/h) - Bst. A. Ziff. 2.7: ermittelte 67,10 km/h = + 27 km/h (signalisiert: 40 km/h) Es kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschuldigte in all diesen Fällen aufgrund der ermittelten Geschwindigkeiten die erwähnten Schwellenwerte überschritt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt. In tatsächlicher Hinsicht ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte der erheblichen Risiken seiner Fahrweise und damit der eigenen Gefährdung und der anderer Verkehrsteilnehmenden bewusst war. Seine Fahrweise mit übersetzter Ge- schwindigkeit war nicht die Folge einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit. Das Ritzel und das Kettenrad wechselte er wissentlich und willentlich aus. Er wusste deshalb, dass die Tachoanzeige nicht (mehr) verlässlich ist. Es ist zwar nicht davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte direkt beabsichtigte, in der jeweiligen Situation eine Ge- fährdung zu schaffen oder gar einen Unfall zu provozieren. Doch musste er jederzeit mit Gegenverkehr oder mitunter mit Wildwechsel (AKS Bst. A Ziff. 2.2) rechnen. Er hatte zuweilen auch keinen genügenden Überblick über den Strassenverlauf (AKS Bst. A. Ziff. 2.1) oder befand sich auf einer kurvenreichen Passstrasse (AKS Bst. A. Ziff. 2.3, 2.4, 2.5) oder einer verhältnismässig schmalen Strasse ohne Mittelstreifen (AKS Ziff. A. 2.2). Trotzdem war der Beschuldigte jeweils mit enorm übersetzter (+ 27 km/h bis + 38 km/h) Geschwindigkeit unterwegs. Solches Verhalten ist als min- destens eventualvorsätzlich und rücksichtslos zu bezeichnen. Daran vermögen auch die grundsätzlich guten Sicht- und Strassenverhältnisse nichts zu ändern. Insbeson- dere bestehen auch keine Umstände, die sein Handeln in ein milderes Licht rücken würden. Der Beschuldigte erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Es liegen keine Gründe vor und es werden auch keine geltend gemacht, wonach objektiv betrachtet, die Geschwindigkeitsüberschreitungen in irgendeiner Weise als nachvollziehbar und/oder entschuldbar zu beurteilen wären. Rechtfertigungs- und/ oder Schuldausschliessungsgründe liegen damit keine vor. Der Beschuldigte wird der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, mehrfach gegangen in allen sieben Fällen gemäss Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift, schuldig gesprochen.
- Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) 16.1 Strafnorm In Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt. 16.2 Allgemeines Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG setzt die Verletzung einer beliebi- gen Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats vor- 56 aus. Subjektiv werden von Art. 90 Abs. 1 SVG vorsätzliche und fahrlässige Handlun- gen erfasst (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 29 f. zu Art. 90 SVG). Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Signale und Markierungen sind technische Mittel zur Führung des Verkehrs. Wer Signale und Markierungen missachtet, ist strafbar, soweit diesen Zeichen Vorschriftcharakter zukommt (GIGER, Orell Füssli Kommentar zum Stras- senverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 27 SVG). 16.3 Geschwindigkeitsüberschreitungen (Ziff. 3.2-3.5, 3.7-3.22, 3.24-3.35, 3.39-3.44, 3.47, 3.49-3.51, 3.53-3.62, 3.64, 3.71-3.74, 3.76, 3.79-3.90 der Anklageschrift) 16.3.1 Rechtliche Grundlagen Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Beson- derheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtver- hältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei über- blickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Bundesrat be- schränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG). Wie bereits erwähnt, handelt es ich bei den Geschwindigkeitsvorschrif- ten um elementare Verkehrsregeln, die der Sicherheit von Leib und Leben dienen. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die nicht im Rahmen einer groben Verkehrs- regelverletzung geahndet werden (wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf ei- ner richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h oder mehr, auf einer nicht richtungs- getrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr oder innerorts um mehr als 25 km/h überschreitet), begeht demnach eine einfache Verkehrsregelverletzung. Dies bedeutet, dass wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrenn- ten Autobahn bis zu 34 km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts bis zu 29 km/h oder innerorts bis zu 24 km/h überschreitet, mit einer Busse bestraft wird. 16.3.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis überschritt der Beschuldigte in sämtlichen angeklagten und von ihm bestrittenen Fällen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens + 1 km/h und bis und mit + 29 km/h (ausserorts mit Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h). Damit ist der objektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV erfüllt. Bei all diesen Fahrten verfügte der Beschuldigte offensichtlich nicht über einen Ta- cho, der die effektiv gefahrene Geschwindigkeit angezeigt hätte. Das Ritzel und das Kettenrad wechselte er wissentlich und willentlich aus und wusste deshalb, dass die Tachoanzeige nicht (mehr) verlässlich ist. Damit hat er die Geschwindigkeitsüber- schreitung und die erheblichen Risiken seiner Fahrweise mindestens in Kauf genom- men. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV erfüllt. 57 16.4 Verursachen vermeidbaren Lärms (Ziff. 3.1 der Anklageschrift) 16.4.1 Rechtliche Grundlagen Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden (Art. 42 Abs. 1 SVG). Aus- führend hält die Verordnung dazu fest: Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfsperso- nen dürfen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen ver- meidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen (Art. 33 Bst. b VRV). 16.4.2 Subsumtion Diesbezüglich ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte seinen Motor nicht aufdrehte, um Gas zu geben und loszufahren, sondern stehend im Leerlauf. Damit verursachte er Lärm und erschreckte Tiere, die die Flucht ergriffen. Dieser Lärm wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen und ist vom Beschuldigten wissent- lich und willentlich, d.h. vorsätzlich verursacht worden. Der Tatbestand des Verursachens von vermeidbaren Lärms i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Bst. b VRV ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. 16.5 Fahren auf dem Hinterrad («Wheelies»; Ziff. 3.6, 3.23, 3.36, 3.38, 3.52, 3.75 der Anklageschrift) 16.5.1 Rechtliche Grundlagen Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichts- pflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Die Verordnung bestimmt hierzu, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zu- wenden muss. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedie- nung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerk- samkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und In- formationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV). 16.5.2 Subsumtion Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte in sechs Fällen ein soge- nanntes «Wheelie» vollzog. Dabei handelt es sich um ein (kurzzeitiges) Fahren eines Motorrads oder Mopeds mit dem Vorderrad in der Luft. Während dem Vornehmen dieser «Verrichtung» konnte der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit nicht voll und ganz dem Strassenverkehr widmen. Gleichzeitig war dadurch auch die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Damit ist der objektive Tatbestand des Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und dadurch Nicht- wahrnehmen der Vorsichtspflichten erfüllt. Weiter wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass eine solche «Verrichtung» nicht unbewusst vollzogen werden kann, sondern der Beschuldigte wissentlich und willentlich das Vorderrad hochgezogen und damit vorsätzlich handelte. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV erfüllt. 58 16.6 Mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 3.63 der Anklageschrift) 16.6.1 Rechtliche Grundlagen Die mangelnde Aufmerksamkeit sowie das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenker eines Motorrades stützt sich ebenfalls auf Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV (vgl. Ziff. 16.5.1 hiervor). 16.6.2 Subsumtion Der Beschuldigte erlitt am 14. Juli 2019 um 09:30 Uhr in Entlebuch, Dorf, offenbar einen Selbstunfall, den er im Video GH010945 detailliert beschrieb und der auch in einer Textnachricht erwähnt wurde (Nr. 138 ff. [pag. 43]). Der Beschuldigte ist be- züglich dieses Selbstunfalls geständig. Da sich der Sturz, gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten, aufgrund einer Unaufmerksamkeit beim (zu lange) Zurückblicken über die Schulter und Ausschau halten nach einem Verkehrszeichen ereignet habe, ist damit der objektive Tatbestand der mangelnden Aufmerksamkeit und des Nicht- beherrschens des Fahrzeuges erfüllt. Diese Unaufmerksamkeit verursachte der Be- schuldigte mindestens grobfahrlässig, zumal er offenbar zu lange retourblickend wei- terfuhr und dabei sein Motorrad in den Randstein lenkte. Demnach ist auch der sub- jektive Tatbestand erfüllt. 16.7 Fazit Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine vorhanden. Der Beschuldigte wird der einfachen Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV (mehrfach begangen), Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (mehrfach begangen) sowie Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Bst. b VRV, in den Fällen gemäss Ziffern 16.3.2 - 16.6.2 hiervor schuldig gesprochen.
- Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz 17.1 Vorbemerkungen Dem Deliktsblatt 60 (pag. 316) ist bei den vorliegend zu beurteilenden Widerhand- lungen die Störung des öffentlichen Verkehrs, mit Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1, evtl. Abs. 2 [fahrlässige Tatbegehung]), so- wie Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert als Lenker eines Motorrads (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 90 Abs. 1 SVG) zu entnehmen. Letztere Bestimmung ist bereits zur Anwendung gelangt (An- klageschrift Bst. A Ziff. 3.105 bis 3.110) und vom Beschuldigten unangefochten ge- blieben. 17.2 Strafnorm/Grundlagen Bei den in der Anklageschrift zitierten rechtlichen Grundlagen handelt es sich dem- gegenüber um die Folgenden: Gemäss Art. 15 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) ist es verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnü- gungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiess- pulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise 59 erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht. Mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilli- gung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechni- schen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet (Art. 37 Abs. 1 Bst. a SprstG). Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explo- siv- oder Zündsatz, die bloss dem Vergnügen dienen, wie Feuerwerkskörper (Art. 7 Bst. b SprstG). Hinsichtlich Geltungsbereich hält Art. 1 Abs. 2 SprstG fest, dass bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfs- personen anwendbar ist. Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefähr- den. Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entspre- chende internationale Recht (Art. 8a SprstG; 1. Satz in Kraft seit 1. Januar 2023). In der Botschaft ist nachzulesen, dass «der Verkehr mit solchen Gegenständen soll nur dort der strengen, für Sprengmittel geltenden Regelung unterstellt werden, wo dies sachlich gerechtfertigt ist. Die hauptsächlichste Ausnahme ist in Artikel 1 Absatz 2 enthalten. Mit den hier genannten pyrotechnischen Gegenständen sind die Feuer- werkskörper gemeint. Bei diesen soll das Gesetz nur auf den Hersteller, den Impor- teur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar sein. Der Erwerb und die Verwendung von Feuerwerkskörpern sind vom Entwurf in der Meinung ausgenommen worden, dass die Kantone diesen Verkehr ordnen, so- weit sie das für notwendig oder zweckmässig halten (vgl. auch Art. 44)» (vgl. BBl 1975 II 1289, S. 1294). Die kantonalbernische Verordnung zum SprstG (Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe [Kantonale Sprengstoffverord- nung, KSprstV; BSG 943.521]) enthält keine Strafbestimmungen. 17.3 Subsumtion (Bst. A Ziff. 5 der Anklageschrift) Dem Grundsatze nach ist unbestritten, dass der Beschuldigte ab einer Vorrichtung an seinem Motorrad anlässlich der Fahrt vom 1. August 2019 zwischen 18:00 Uhr und 23:00 Uhr an unterschiedlichen Orten unter diversen Malen Feuerwerkskörper abfeuerte. Auf den entsprechenden Videos ist zu sehen, wie der Beschuldigte, hauptsächlich auf dem fahrenden Motorrad, mit der linken Hand mit einem Feuerzeug oder der brennenden Zigarette einen Feuerwerkskörper entzündet. Die Vorrichtung mit den daran befestigten Feuerwerkskörpern befindet sich vor ihm am Lenkrad montiert, sodass die Funken der Zündschnur rückwärts gegen den Beschuldigten fliegen und sich dieser mit der linken Hand schützen muss. Mit dem Abfeuern der Feuerwerks- körper ab dieser Vorrichtung am Motorrad wird offensichtlich eine «Verrichtung» vor- genommen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Hierfür ist der Beschuldigte auch rechtskräftig verurteilt worden (vgl. Urteil Ziff. A. II. 3.45; Anklageschrift Bst. A. Ziff. 3.105 bis 3.110). 60 Die Feuerwerkskörper gelten gemäss Art. 7 Bst. b SprstG als pyrotechnische Ge- genstände, die bloss dem Vergnügen dienen. Demgegenüber ist aufgrund des per- sönlichen Geltungsbereichs in Bezug auf die pyrotechnischen Gegenstände das Sprengstoffgesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar (Art. 1 Abs. 2 SprstG). Der Be- schuldigte als «Verbraucher» fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, weshalb er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, angeblich begangen am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Stef- fisburg, Oberhofen und Thun (AKS Bst. A Ziff. 5) freigesprochen wird.
- Widerhandlung gegen das Waffengesetz 18.1 Strafnorm/Grundlagen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbe- standteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG gelten als Waffen Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurf- sterne und Schleudern. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Die nicht- gewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruier- ten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen so- wie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind verboten (Art. 19 Abs. 1 WG). 18.2 Subsumtion (Bst A Ziff. 6 der Anklageschrift) Der Beschuldigte bestätigte die selbständige Herstellung des Nunchaku und des Schlagstocks in seiner Garage vor etwa drei Jahren (pag. 377/65 Z. 1265/1269). Bei den erwähnten, sichergestellten Gegenständen handelt es sich um Waffen im Sinne der genannten Bestimmungen. Es liegen weder eine Bewilligung noch ein Waffen- erwerbsschein vor. Der Beschuldigte wusste um die Herstellung der erwähnten Waf- fen und wollte dies auch. Er handelte demnach vorsätzlich. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 33 WG sind vorliegend erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte wird der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gestützt auf Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG schuldig gesprochen. 61 IV. Strafzumessung
- Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterschei- den. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Bei Gefährdungsdelikten – wie der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG – ist das Mass der Gefährdung ein wesentliches Merkmal der Strafzumessung, wobei aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht die Gefährdung als solche, die ein Tatbestandsmerkmal bildet, sondern immer nur deren Ausmass zu berücksichtigen ist (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
- Aufl. 2019, N. 98; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar zum StGB/JStG,
- Aufl. 2019, N. 92 zu Art. 47 StGB). Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns sind sämtliche tatbegleitenden Um- stände zu berücksichtigen, d.h. z.B. die Tatmodalitäten von Ort, Zeit, Dauer und Mit- teln (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 107 zu Art. 47 StGB).
- Strafart Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vorab die Strafart zu bestimmen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). Der Beschuldigte ist insgesamt für die folgenden, zum Teil auch bereits rechtskräfti- gen Schuldsprüche zu bestrafen: 62 - Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG); - Grobe Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG), mehrfach begangen; - Einfache Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG), mehr- fach gegangen; - Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG); - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bedroht mit Busse (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist einzig mit Freiheitsstrafe bedroht – die einfache Verkehrsregelverletzung sowie die Konsumwiderhandlung einzig mit Busse – weshalb vorliegend nicht eine für alle Delikte gemeinsame Strafart bestimmt werden kann. Hinzu kommt, dass die Kammer sowohl für die Geldstrafe – soweit sie für die Vergehen bereits ausgesprochen wurde – als auch für die Übertretungsbusse an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist. Betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Bst. A Ziff. 1.2 der Anklage- schrift ist grundsätzlich sowohl das Ausfällen einer Freiheitsstrafe als auch einer Geldstrafe möglich. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann angesichts des Verschuldensausmasses und der zu erwartenden Strafhöhe – im Gegensatz zu den groben Verkehrsregelverletzungen gemäss Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift – lediglich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden; das Verschulden des Beschul- digten kommt über den möglichen Rahmen einer Geldstrafe zu liegen.
- Konkrete Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe 21.1 Einsatzstrafe (AKS Bst. A Ziff. 1.1) 21.1.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung ist die Si- cherheit im Strassenverkehr bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom
- Mai 2022 E. 2.4). Der Beschuldigte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 95.19 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, was eine Überschreitung von 55 km/h aus- macht. Die Geschwindigkeit war damit nur wenig höher als der Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG (welcher aber von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgeht) und damit, bezogen auf den Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG, im unteren Bereich. Allein durch die Geschwindigkeit ergab sich ein hohes abstraktes Unfallrisiko bzw. Risiko für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, was allerdings tatbestandsinhärent ist und daher nicht nochmals (straferhöhend) berücksichtigt werden darf. 63 Nur um ein leichtes Verschulden – bezogen auf Art. 90 Abs. 3 SVG – handelt es sich auch, weil der Tempoexzess nur auf eine kurze Strecke hin erfolgte. Entlastend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse gut waren. Al- lerdings handelte es sich beim betreffenden Strassenabschnitt um eine Zusammen- führung zweier Strassen, gefolgt von einer engen Rechtskurve. Das aus dem Tem- poexzess resultierende erhöhte Risiko für andere Verkehrsteilnehmer war zwar vor- handen, aber nicht gleich intensiv wie bei regem Verkehr bzw. in einem besiedelten Gebiet. In Anbetracht des weiten Strafrahmens und denkbar schwereren Delikten in dieser Kategorie ist die Strafe daher beim gesetzlichen Minimum von 12 Monaten festzu- setzen. 21.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direkt- vorsätzlich. Er führte die Tat im Bewusstsein des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern aus und nahm damit den Erfolg (d.h. einen Un- fall) bzw. die Risikoverwirklichung in Kauf. Dies ist neutral zu werten, weil es dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG inhärent ist. Mit anderen Worten entspricht diese Ausgangslage (direkter Vorsatz bezüglich Geschwindigkeit und dadurch in Kaufneh- men der Risikoverwirklichung) eben gerade dem Grundfall des Raserdelikts. Das Verhalten des Beschuldigten war rein egoistisch motiviert und wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Dieser Umstand ist ebenfalls neutral zu gewichten, jedenfalls liegen hinsichtlich Vermeidbarkeit keine besonders massgeblichen Verhältnisse vor. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich somit insgesamt neutral aus. 21.1.3 Zwischenfazit Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen und die Strafe ist am un- tersten Rand des Strafrahmens, d.h. bei 12 Monaten anzusetzen. 21.2 Asperation für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (AKS Bst. A Ziff. 1.2) 21.2.1 Objektive Tatkomponenten Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2021) sehen für gewisse Deliktskategorien Referenzstrafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Die VBRS-Richtlinien empfehlen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 40 km/h bei einer erlaubten Innerortsgeschwindigkeit von 50/60 km/h eine Strafe ab 150 Strafeinheiten. Der Beschuldigte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 97.5 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, was eine Überschreitung von rund 47 km/h aus- macht, weshalb die Mindeststrafe gemäss VBRS-Richtlinien zu erhöhen ist. Der Vi- deosequenz GH011180, welche diesem Delikt zu Grunde liegt, ist zu entnehmen, dass keine anderen Verkehrsteilnehmende fahrend oder zu Fuss unterwegs waren. 64 Demnach handelt es sich bei der Fahrt des Beschuldigten mit krass überschrittener Geschwindigkeit «bloss» um eine abstrakte Gefährdung, die indes ein sehr hohes Mass annahm. Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass sich die Fahrt des Beschuldigten mit hoher Geschwindigkeit auf eine kurze Strecke beschränkte, bei guten Strassenverhältnissen, und dass er sein Fahrzeug, trotz «Wheelie», grundsätzlich immer auch unter Kontrolle hatte. In Anbetracht des weiten Strafrahmens und denkbar schwereren Delikten einerseits aber aufgrund der Nähe zum Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung nach Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG andererseits ist die Strafe bei 7 Monaten fest- zusetzen. 21.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschrei- tung und nahm die beschriebene hohe Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden wohl in erster Linie in Kauf, um ein für seinen YouTube-Kanal ausgefallenes Video generieren zu können. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die sub- jektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. 21.2.3 Zwischenfazit Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen und die Strafe bei 7 Mona- ten festzusetzen. Diese ist im Umfang von 5 Monaten asperierend zu berücksichti- gen. 21.3 Täterkomponenten Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. S. 69 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1105 f.). Oberinstanzlich haben sich bezüglich der persönlichen Verhältnisse keine Verände- rungen ergeben (pag. 1189 f.). Der Leumund des Beschuldigten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Berichtsrapport der Kapo vom 20. Juni 2023 [pag. 1173 ff.]). Aufgrund des hängigen Strafverfahrens droht ihm zum zweiten Mal ein Admi- nistrativverfahren. Der Ausweis ist dem Beschuldigten am 14. August 2019 vorsorg- lich entzogen worden (pag. 1179). Vom 22. Mai 2015 bis 21. Juni 2015 erfolgte ein Entzug aufgrund eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist auf den Strafbefehl vom 12. August 2022 hinzuweisen, aufgrund dessen der Be- schuldigte wegen Beschimpfung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 150.00, bestraft wurde (pag. 1137 f.). Der Beschuldigte ist demnach nun vorbestraft, wenn auch nicht ein- schlägig. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Für diese Beschimpfung wurde der Be- schuldigte demnach entsprechend bestraft. Sie muss vorliegend nicht in eine Ge- samtstrafenbildung miteinbezogen werden. Der tatbestandsrelevante Sachverhalt der Beschimpfung steht allerdings in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah- ren und zeigt den Unmut des Beschuldigten über das gegen ihn geführte Verfahren 65 und insbesondere über den zuständigen Polizisten. Die vom Beschuldigten ins Inter- net gestellten Videos waren bis zur Berufungsverhandlung öffentlich einsehbar, ebenso die per Video festgehaltene Beschimpfung gegenüber dem Polizisten. Ein- sicht und Reue sind beim Beschuldigten demnach nicht vorhanden. Dieser Umstand wirkt sich im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe straferhöhend aus. Immerhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die Videos nach der Berufungsver- handlung schliesslich löschte. Der Beschuldigte weist keine zu berücksichtigende Strafempfindlichkeit auf. 21.4 Fazit Der Beschuldigte ist zu demnach zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verur- teilen. 21.5 Strafvollzug / Anrechnung Polizeihaft Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte weist mittlerweile eine Vorstrafe auf, diese ist indes nicht einschlä- gig, und er verfügt grundsätzlich über einen guten Leumund. Der Beschuldigte ist sich nach wir vor keines Unrechts bewusst, obwohl die Ritzel- und Kettenradwechsel und damit die Bearbeitung der Sekundärübersetzung prüfungspflichtig, bzw. verbo- ten ist. Die manipulierte Sekundärübersetzung täuscht indes nicht über die gefah- rene, massiv übersetzte Geschwindigkeit hinweg und der Beschuldigte kann sich ebenso wenig dahinter «verstecken». Nichtsdestotrotz geht die Kammer zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass er sich vom vorliegenden Verfahren und der aus- gestandenen Polizeihaft hat belehren lassen. Eine günstige Prognose ist demnach zu vermuten, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. 21.6 Anrechung Polizeihaft Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag entgegen der Vorinstanz nicht an die Übertretungsbusse, sondern an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB; vgl. BGE 135 IV 126).
- Konkrete Strafzumessung betreffend Geldstrafe 22.1 Vorbemerkungen Wie bereits einleitend bemerkt, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots hinsichtlich der Strafart bei der Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. DOLGE, Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 34 StGB). 66 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden. Die Vorinstanz stufte die mehrfachen groben Verkehrsregelverletzungen (Geschwin- digkeitsüberschreitungen) als schwerere Straftat ein und bildete für eine davon die Einsatzstrafe. Dagegen ist nichts einzuwenden. Von den Geschwindigkeitsüber- schreitungen gemäss Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift ist diejenige mit + 38 km/h (AKS Bst. A. Ziff. 2.5) wiederum die schwerste. Dabei handelt es sich um die Fahrt des Beschuldigten mit seiner Suzuki vom 29. Juli 2019 um 11:14 Uhr in Röthenbach im Emmental, Schallenberg, mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h. In der Folge ist für die übrigen groben Verkehrsregelverletzungen sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu asperieren. 22.2 Einsatzstrafe Die Vorinstanz wählte als Einsatzstrafe für das genannte schwerste Delikt 35 Stra- feinheiten (SE) gemäss den VBRS-Richtlinien und begründete dies wie folgt: Das Tatvorgehen entspreche der bei diesen Delikten üblichen Vorgehensweise. Die Ge- schwindigkeitsüberschreitung habe sich auf eine verhältnismässig kurze Strecke be- schränkt, die Strassenbedingungen seien grundsätzliche gut gewesen. Eine Abwei- chung von den Sanktionsempfehlungen nach oben oder nach unten erscheine nicht angezeigt (vgl. S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1108). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35-39 km/h ausserorts eine Sanktion von 35 Strafeinheiten vor (S. 22). Den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden, womit von einer Einsatzstrafe von 35 Strafeinheiten auszugehen ist. 22.3 Asperation 22.3.1 Bst. A Ziff. 2.1-2.4 und 2.6-2.7 der Anklageschrift Gestützt auf die VBRS-Richtlinien, die vorliegend ohne weiteres zur Anwendung ge- langen, ergibt dies folgende weitere Sanktionen, ausmachend total 170 SE: - AKS Bst. A Ziff. 2.1: + 30 km/h (signalisiert: 80 km/h): 25 SE - AKS Bst. A Ziff. 2.2: + 31 km/h (signalisiert: 80 km/h): 25 SE - AKS Bst. A Ziff. 2.3: + 36 km/h (signalisiert: 80 km/h): 35 SE - AKS Bst. A Ziff. 2.4: + 36 km/h (signalisiert: 80 km/h): 35 SE - AKS Bst. A Ziff. 2.6: + 30 km/h (signalisiert: 80 km/h): 25 SE - AKS Bst. A Ziff. 2.7: + 27 km/h (signalisiert: 40 km/h): 25 SE 22.3.2 Widerhandlung gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz hat sich hierzu wiederum an den VBRS-Richtlinien orientiert (S. 52) und die Herstellung unter den Tatbestand des Erwerbs gemäss Art. 5 Abs. 1 WG subsumiert. Dagegen ist nichts einzuwenden. Da es sich sowohl um eine verbotene (Nunchaku) als auch um eine bewilligungspflichtige Waffe (Schlagstock) handelte, rechtfertigt es sich, mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, für beide eine Sanktion von je 10 Strafeinheiten, ausmachend 20 Strafeinheiten, festzusetzen. 67 22.3.3 Fazit Die zusätzlichen Delikte ergeben insgesamt 190 Strafeinheiten, asperiert mit 2/3 ausmachend 126,66 Strafeinheiten. Unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe von 35 Strafeinheiten resultiert eine Sanktion von abgerundet 161 Strafeinheiten, bzw. Ta- gessätzen Geldstrafe. 22.4 Täterkomponenten Hierzu kann auf die Ausführungen unter Ziff. 21.3 hiervor verwiesen werden. Im Er- gebnis ist festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten auch bezüglich der Verge- hen gegen das Strassenverkehrsgesetz als auch der Widerhandlung gegen das Waffengesetz straferhöhend auswirken würden. Infolge des Verschlechterungsver- bots bleibt es aber bei einer Geldstrafe von 161 Tagessätzen. 22.5 Tagessatzhöhe Die Kammer bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Dem «Er- hebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» (pag. 403 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über andere Einkünfte von CHF 3'200.00 verfügt. Demgegenüber gab er in den Befragungen (pag. 404/1 und Berichtsrapport vom 20. Juni 2023 [pag. 1173 ff.]) an, dass er vom Sozialdienst unterstützt werde und monatlich CHF 972.00 erhalte, was er anlässlich der oberinstanzlichen Befragung bestätigte (pag. 1190 Z. 3 ff.). Die Miete und weitere Ausgaben würden vom Sozialdienst direkt bezahlt. Der Beschuldigte befindet sich in ungünstigen finanziellen Verhältnissen, weshalb die Tagessatzhöhe auf minimale CHF 30.00 festgesetzt wird. 22.6 Strafvollzug Betreffend bedingten Vollzug ist auf die Ausführungen unter Ziff. 21.5 hiervor zu ver- weisen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es aufgrund der erwähnten Aus- führungen vertretbar ist, auch die ausgefällte Geldstrafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit wird ebenfalls auf zwei Jahr festgesetzt.
- Konkrete Strafzumessung betreffend Übertretungsbusse Für die einfachen Verkehrsregelverletzungen sind Bussen auszufällen. Dies hat vor- liegend insbesondere für die vom Beschuldigten angefochtenen Geschwindigkeits- übertretungen sowie die übrigen Übertretungen zu erfolgen, indes auch unter Berücksichtigung der rechtskräftig beurteilten Übertretungen (inkl. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Die Vorinstanz hat sich bei der Festsetzung der Bussen wiederum an den VBRS- Richtlinien orientiert. Innerhalb der gebildeten Handlungseinheiten wurde die Busse sodann für das schwerste Delikt bestimmt. Dieser Vorgehensweise ist zu folgen. Es wird an dieser Stelle auf die zutreffende Tabelle in der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung verwiesen (S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1110 ff.). Unter Berücksichtigung der Handlungseinheiten sowie der Empfehlungen der 68 VBRS-Richtlinien für die jeweils höchste Geschwindigkeitsübertretung resultiert, un- ter Einbezug der nicht angefochtenen Anklagepunkte, eine Busse von CHF 12'430.00. Hinzu kommt die für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausge- sprochene Busse von CHF 100.00, die vom Beschuldigten nicht angefochten wurde. Die Kammer kann sich dieser Sanktion anschliessen. Die Busse beträgt damit insgesamt CHF 12'530.00. Die Täterkomponenten würden sich auch hinsichtlich der einfachen Verkehrsregel- verletzungen straferhöhend auswirken. Infolge des Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei einer (vorläufigen) Übertretungsbusse von CHF 12'530.00 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindes- tens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsgebots kann vorliegend die Busse nicht höher be- messen werden, als dies von der Vorinstanz bereits erfolgt ist. Demgegenüber sind auch keine Gründe ersichtlich, die Busse um mehr als 25 % zu reduzieren, wie dies von der Vorinstanz aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten gemacht wurde. Die Busse wird demnach auf (abgerundete) CHF 9'000.00 festgelegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wird in An- rechnung des beschlagnahmten Betrags von CHF 3'400.00 (vgl. Ziff. 27 nachfol- gend) auf 56 Tage bestimmt (CHF 100.00 = 1 Tag Freiheitsstrafe; vgl. VBRS-Richt- linien, S. 4). V. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'822.30 zu tragen. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei 69 im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hin- weisen). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 5'500.00 (Ge- bühr von 4'500.00 [Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, BSG 161.12], zuzüglich der bisher angefallenen Einstellkosten [für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]). Die Generalstaatsanwaltschaft ist hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche weit- gehend obsiegend, der Beschuldigte hingegen unterliegend. Hinsichtlich des Straf- masses unterliegen beide Parteien, die Generalstaatsanwaltschaft allerdings in we- sentlich geringerem Masse als der Beschuldigte. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'400.00 (4/5 von CHF 5'500.00 [Gebühr von CHF 4'500.00 zzgl. der Verwer- tungskosten und aller anfallenden Einstellkosten, bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]) aufzuerlegen. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von 1/5, ausmachend CHF 1'100.00 (1/5 von CHF 5'500.00 [Gebühr von CHF 4'500.00 zzgl. der Verwertungskosten und aller anfallenden Einstellkosten, bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit
- Juli 2023]), gehen zu Lasten des Kantons Bern.
- Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwalts- gesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwäl- ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikosten- ersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenver- ordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung (CHF 9’197.05) wie auch das volle Honorar (CHF 11'355.35) von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren sind nicht zu bean- standen. Der Beschuldigte ist voll rück- und nachzahlungspflichtig. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'197.05. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9'197.05 zurückzuzahlen und Rechts- anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem 70 vollen Honorar, ausmachend CHF 2'158.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 27. Juli 2023 (pag. 1208 ff.) ein (amtliches) Honorar von insgesamt CHF 4'386.40 (20.25 Stunden, CHF 22.80 Auslagen und CHF 313.60 MWST 7.7%) geltend. Infolge kürzerer Verhandlungsdauer wird der Gesamtaufwand auf 18.5 Stunden gekürzt. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'009.45. Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'009.45, ausmachend CHF 3'207.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. VI. Verfügungen
- Einziehung und Verwertung Motorrad 26.1 Theoretische Grundlagen Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittper- son können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (Bst. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst.b), den Ge- schädigten zurückzugeben (Bst. c) oder einzuziehen sind (Bst. d; Art. 263 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfah- renskosten und Entschädigungen, bzw. der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 2 StPO). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Art. 90a Abs. 1 Bst. a und b SVG besagen weiter, dass das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen kann, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b). 71 Art. 90a SVG wurde im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 SVG ins Gesetz eingefügt und stellt eine lex specialis zu Art. 69 StGB dar, soweit es um das Anlass einer Tat bildende Fahrzeug geht (WEISSENBERGER, Kommentar zum Stras- senverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 90a SVG). Dementsprechend geht es bei einer Einziehung nach Art. 90a SVG regelmäs- sig um Fälle im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Immerhin wird bei der Anwendung von Art. 90a SVG auch die frühere Praxis zur Fahrzeugeinziehung nach Art. 69 StGB miteinbezogen. Einziehungsfähig ist gestützt auf Art. 90a SVG nur das Motorfahrzeug, mit dem die Anlasstat begangen wurde (HUSMANN, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz, 2014, N. 60 zu Art. 90a SVG). Mit dem Begriff der groben Verkehrsregelverlet- zung gemäss Art. 90a SVG ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 67zu Art. 90a SVG). Weiter erfordert die Einziehung eine Begehung in skrupelloser Weise. Der Zusatz «in skrupelloser Weise» beschränkt die Einziehung auf besonders gravie- rende Verhaltensweisen im Strassenverkehr. Die Botschaft nannte ausdrücklich eine besonders krasse Geschwindigkeitsüberschreitung als Beispiel (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 70 f. zu Art. 90a SVG). Mit der Voraussetzung in Bst. b von Art. 90a Abs. 1 SVG wird verlangt, dass eine negative Prognose vorliegt (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 87 ff. zu Art. 90a SVG). Gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG kann das Gericht die Ver- wertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Ab- zug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen. Die Deckung von Verwer- tungs- und Verfahrenskosten des Staates i.S.v. Art. 90a Abs. 2 SVG geht den Siche- rungs- oder Verwertungsmitteln des SchKG vor (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 169 zu Art. 90a SVG). Die Einziehung kann auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen zulässig sein, sofern die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt sind (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussen- gesetz, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 90a SVG). Die geforderte Prognose nach Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG ist ein Instrument der Verhältnismässigkeit/Eigentumsgarantie und soll hinsichtlich des Tatfahrzeuges geprüft werden. Gegen eine günstige Pro- gnose sprechen namentlich die Leistungsstärke des Fahrzeuges, die fehlende Ein- sicht in das Unrecht der Tat und ein belasteter automobilistischer Leumund (WEIS- SENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
- Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 90a SVG). Die Einziehung muss nicht nur unter dem Sicherheitsaspekt geeignet bzw. tauglich sein, sondern darf auch nicht weitergehen, als der Zweck es erfordert. Dies zeigt sich auch bei der Frage, was mit dem Netto- erlös zu geschehen hat. WEISSENBERGER ist der überzeugenden Ansicht, dass ent- gegen der Botschaft (welche von einem Zuspruch eines allfälligen Überschusses etwa an Opferhilfestellen spricht) der Überschuss aus einem Einziehungserlös dem Berechtigten nur vorenthalten werden kann, wenn dies mit dem Verhältnismässig- keitsprinzip vereinbar ist; andernfalls sei der Erlös dem Berechtigten zu erstatten 72 (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussen- gesetz, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 90a SVG; BGE 137 IV 249 E. 4.5.1; BGE 117 IV 346). 26.2 In concreto Das vom Beschuldigten für seine Fahrten verwendete Motorrad Suzuki diente zur Begehungen von Straftaten. Der Beschuldigte wird neben Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als auch Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG der groben, mehrfach begangen, bzw. in einem Fall der qualifiziert groben Verkehrsre- gelverletzung schuldig gesprochen. Die Ritzel«problematik», die der Beschuldigte hinsichtlich der gefahrenen, effektiven Geschwindigkeit immer wieder vorbrachte, führte schliesslich dazu, dass er sich nicht auf die Tachoanzeigen verlassen konnte und damit (teilweise) mindestens in Kauf nahm, dass seine Geschwindigkeit nicht der signalisierten Höchstgeschwindigkeit entspricht. Auf die weissen Mittelfahrstrei- fen sowie seine Erfahrung konnte er sich offensichtlich nicht verlassen. Damit zeigte er ein den elementaren Verkehrsvorschriften gegenüber achtloses Verhalten und ge- fährdete durch die teilweisen krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen die Sicher- heit anderer Personen. Dass der Beschuldigte durch die Einziehung von weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen abgehalten werden kann, ist augenscheinlich. Der mobilistische Leumund des Beschuldigten sowie seine fehlende Einsicht und Reue lassen angesichts des Vorliegens einer Widerhandlung nach Art. 90 Abs. 3 i.Vm. Abs. 4 Bst. b SVG keine andere Möglichkeit als die Einziehung nach Art. 90a SVG zu. Das beschlagnahmte Motorrad Suzuki ohne Kontrollschild des Beschuldigten (Vn: ________ [Ass. 122]) wird daher zur Verwertung eingezogen (Art. 90a SVG). Der Nettoerlös (Verkaufserlös abzüglich der Verwertungskosten und aller anfallen- den Einstellgebühren [bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeit- raum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]) wird zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verwen- det (Art. 90a Abs. 2 SVG). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten auszu- bezahlen.
- Beschlagnahmter Geldbetrag Der beschlagnahmte (Bar-)Betrag von CHF 3'400.00 (zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen) wird in Berücksichtigung der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten an die ausgesprochene Busse angerechnet (vgl. Ziff. 23 in fine hiervor; Art. 267 Abs. 3, Art. 268 StPO).
- DNA-Profil und erkennungsdienstliche biometrische Daten Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 73 Gemäss Vorinstanz wurde vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt (vgl. Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils [pag. 988]). Aus dem entsprechenden Formular vom 14. Au- gust 2019 geht jedoch hervor, dass dem Beschuldigten keine DNA abgenommen wurde (pag. 19). Es erübrigt sich daher eine Verfügung in diesem Punkt. 74 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Dezem- ber 2021 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ freigesprochen wurde:
- von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. Juli 2019 in Entlebuch durch Nichtgenügen der Meldepflicht nach Verursachen von Drittschäden als Lenker eines Motorrades nach Selbstunfall;
- von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, angeblich begangen kurz vor dem 10. Mai 2019 in Röthenbach im Emmental. B. A.________ schuldig erklärt wurde:
- der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 1.1. am 2. Juli 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Bst. A Ziff. 3.37); 1.2. am 7. Juli 2019 in Röthenbach (AKS Bst. A Ziff. 3.45); 1.3. am 9. Juli 2019 in Guttannen (AKS Bst. A Ziff. 3.46); 1.4. am 9. Juli 2019 in Gletsch (AKS Bst. A Ziff. 3.48); 1.5. am 14. Juli 2019 in Sarnen (AKS Bst. A Ziff. 3.65); 1.6. am 16. Juli 2019 in Buchholterberg (AKS Bst. A Ziff. 3.66); 1.7. am 22. Juli 2019 in Oberlangenegg (AKS Bst. A Ziff. 3.67); 1.8. am 24. Juli 2019 in Buchholterberg (AKS Bst. A Ziff. 3.68); 1.9. am 26. Juli 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.69); 1.10. am 27. Juli 2019 in Unterlangenegg (AKS Bst. A Ziff. 3.70); 1.11. am 4. August 2019 in Unterlangenegg (AKS Bst. A Ziff. 3.77); 1.12. am 8. August 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.78); 1.13. am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.100); 1.14. am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.101); 1.15. am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.102); 1.16. am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.103); 75 1.17. in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 10. Mai 2019 in Unterlangenegg (AKS Bst. A Ziff. 3.104); 1.18. am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Steffisburg, Oberhofen und Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.105, 3.106, 3.107, 3.108, 3.109 und 3.110);
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum, festgestellt am 14. August 2020 in Unter- langenegg (AKS Bst. A Ziff. 7). C. Weiter verfügt wurde:
- Die Eierhaltung mit Spiegel (Ass. 119), das Sturmfeuerzeug (Ass. 120), die Go Pro Hal- terung Eigenbau (Ass. 121), 1 Posten Feuerwerkverpackungen (Ass. 122), 1 Posten Feuerwerk (Ass. 123), die Marihuana-Pfeife (Ass. 72), das Nunchaku und der Schlag- stock werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
- Die beschlagnahmte Kamera mit Tasche werden nach Rechtskraft des Urteils A.________ zurückgegeben. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, angeblich begangen am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Steffisburg, Oberhofen und Thun (AKS Bst. A Ziff. 5). III. A.________ wird schuldig erklärt:
- der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 9. Juli 2019 um 12:04 Uhr in Airolo, Gotthardstrasse (AKS Bst. A Ziff. 1.1);
- der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 2.1 am 1. August 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Bst. A Ziff. 1.2); 2.2 am 30. Juni 2019 in Eggiwil (AKS Bst. A Ziff. 2.1); 2.3 am 2. Juli 2019 in Boltigen (AKS Bst. A Ziff. 2.2); 2.4 am 9. Juli 2019 in Bedretto (AKS Bst. A Ziff. 2.3); 2.5 am 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Bst. A Ziff. 2.4); 2.6 am 29. Juli 2019 in Röthenbach im Emmental (AKS Bst. A Ziff. 2.5); 2.7 am 9. August 2019 in Gletsch (AKS Bst. A Ziff. 2.6); 2.8 am 9. August 2019 in Steingletscher (AKS Bst. A Ziff. 2.7); 76
- der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 3.1 am 10. Mai 2019 in Röthenbach (AKS Bst. A Ziff. 3.1); 3.2 am 10. Juni 2019 in Eriz und Aussereriz (AKS Bst. A Ziff. 3.2 und 3.3); 3.3 am 17. Juni 2019 in Schwenden und Horboden (AKS Bst. A Ziff. 3.4, 3.5, 3.7 und 3.8); 3.4 am 17. Juni 2019 in Horboden (AKS Bst. A Ziff. 3.6); 3.5 am 19. Juni 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Bst. A Ziff. 3.9, 3.10, 3.11 und 3.12); 3.6 am 21. Juni 2019 in Eggiwil und Röthenbach (AKS Bst. A Ziff. 3.13, 3.14, 3.15, 3.16, 3.17, 3.18, 3.19, 3.20 und 3.21); 3.7 am 23. Juni 2019 in Unterseen (AKS Bst. A Ziff. 3.22); 3.8 am 23. Juni 2019 in Unterseen, (AKS Bst. A Ziff. 3.23); 3.9 am 30. Juni 2019 in Röthenbach im Emmental, Eggiwil und Schangnau (AKS Bst. A Ziff. 3.24, 3.25, 3.26, 3.27, 3.28, 3.29, 3.30, 3.31, 3.32, 3.33 und 3.34); 3.10 am 2. Juli 2019 in Hauteville (AKS Bst. A Ziff. 3.35); 3.11 am 2. Juli 2019 in Corbières (AKS Bst. A Ziff. 3.36); 3.12 am 2. Juli 2019 in Boltigen (AKS Bst. A. Ziff. 3.38); 3.13 am 4. Juli 2019 in Röthenbach und Eggiwil (AKS Bst. A Ziff. 3.39, 3.40, 3.41 und 3.42); 3.14 am 6. Juli 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.43); 3.15 am 7. Juli 2019 in Eggiwil (AKS Bst. A Ziff. 3.44); 3.16 am 9. Juli 2019 in Gletsch (AKS Bst. A Ziff. 3.47); 3.17 am 9. Juli 2019 in Ulrichen und Airolo (AKS Bst. A Ziff. 3.49, 3.50 und 3.51); 3.18 am 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Bst. A Ziff. 3.52); 3.19 am 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Bst. A Ziff. 3.53); 3.20 am 9. Juli 2019 in Ulrichen, (AKS Bst. A Ziff. 3.54); 3.21 am 11. Juli 2019 in Eggiwil, Röthenbach und Schangnau (AKS Bst. A Ziff. 3.55, 3.56, 3.57, 3.58, 3.59, 3.60, 3.61 und 3.62); 3.22 am 14. Juli 2019 in Entlebuch (AKS Bst. A Ziff. 3.63); 3.23 am 14. Juli 2019 in Entlebuch (AKS Bst. A Ziff. 3.64); 3.24 am 29. Juli 2019 in Eggiwil, Röthenbach, Wachseldorn und Oberlangenegg (AKS Bst. A Ziff. 3.71, 3.72, 3.73 und 3.74); 3.25 am 1. August 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Bst. A Ziff. 3.75); 3.26 am 1. August 2019 in Röthenbach (AKS Bst. A Ziff. 3.76); 3.27 am 9. August 2019 in Guttannen, Gletsch, Meien, Gadmen und Eggiwil (AKS Bst. A Ziff. 3.79, 3.80, 3.81, 3.82, 3.83, 3.84, 3.85, 3.86, 3.87, 3.88, 3.89, 3.90); 77
- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im Jahr 2017 in Unterlange- negg (AKS Bst. A Ziff. 6); und gestützt darauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B. hier- vor und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 1 und 2, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB 27 Abs. 1, 29, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 2, 35, 42 Abs. 1, 90 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. 4, 93 Abs. 2 Bst. a SVG 3 Abs. 1 und 3, 4, 4a, 33 Bst. b, 57, 60 Abs. 6, 96 VRV 18, 22c, 24 SSV 55 Abs. 2, 96, 136 Abs. 4, 219 VTS 19 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG 19a Ziff. 1 BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet.
- Zu einer Geldstrafe von 161 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4’830.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
- Zu einer Übertretungsbusse von CHF 9’000.00. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3'400.00 wird an die Übertretungsbusse an- gerechnet (vgl. Ziff. VI.2. unten). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 56 Tage festgesetzt.
- Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'822.30.
- Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 4'400.00 (4/5 von CHF 5'500.00 [Gebühr von CHF 4'500.00 zzgl. der Ver- wertungskosten und aller anfallenden Einstellkosten, bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]). 78 IV. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’100.00 (1/5 von CHF 5'500.00 [Gebühr von CHF 4'500.00 zzgl. der Verwertungskosten und aller anfallenden Einstellkosten, bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. De- zember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]) gehen zu Lasten des Kantons Bern. V.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.08 200.00 CHF 8’016.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 523.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’539.50 CHF 657.55 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’197.05 volles Honorar CHF 10’020.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 523.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’543.50 CHF 811.85 CHF 0.00 Total CHF 11’355.35 nachforderbarer Betrag CHF 2’158.30 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'197.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9'197.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'158.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.50 200.00 CHF 3’700.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 22.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’722.80 CHF 286.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’009.45 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST 79 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'009.45. A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'009.45, ausmachend CHF 3'207.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. VI. Weiter wird verfügt:
- Das beschlagnahmte Motorrad Suzuki ohne Kontrollschild von A.________ (Vn: ________ [Ass. 122]) wird zur Verwertung eingezogen (Art. 90a SVG). Der Nettoerlös (Verkaufserlös abzüglich der Verwertungskosten und aller anfallenden Einstellgebühren [bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom
- Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]) wird zur Deckung der von A.________ zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4. und Ziff. III.5. Urteilsdispositiv verwendet. Ein allfälliger Überschuss ist A.________ auszu- bezahlen.
- Der beschlagnahmte (Bar-)Geldbetrag von CHF 3'400.00 wird an die Übertretungs- busse angerechnet (Art. 267 Abs. 3, Art. 268 StPO).
- Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Veterinärdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv, auszugsweise) 80
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Urteil
SK 22 466
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 28. Juli 2023
Besetzung
Obergerichtssuppleantin Wyss Iff (Präsidentin i.V.),
Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Knecht
Gerichtsschreiberin Kilchenmann
Verfahrensbeteiligte
A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Wider-
handlung gegen das Sprengstoffgesetz etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland
(Einzelgericht) vom 17. Dezember 2021 (PEN 21 106)
2
Erwägungen:
I.
Formelles
1.
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte
am 17. Dezember 2021 folgendes Urteil gegen A.________ (nachfolgend: Beschul-
digter; pag. 977 ff. [Hervorhebungen im Original]):
A.
I.
A.________ wird freigesprochen:
1.
von der Anschuldigung des Verbrechens gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 3
i.V. mit Abs. 4 SVG), angeblich begangen am 9. Juli 2019 um 12:04 in Airolo, Gotthardstrasse;
2.
von der Anschuldigung der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes, angeblich begangen
am 14. Juli 2019 in Entlebuch durch Nichtgenügen der Meldepflicht nach Verursachen von Dritt-
schäden als Lenker eines Motorrades nach Selbstunfall;
3.
von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz, evtl. der Übertretung des
Tierschutzgesetzes, angeblich begangen kurz vor dem 10. Mai 2019 in Röthenbach im Emmen-
tal.
Unter Ausscheidung von 30% der anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5'346.60 zu
Lasten des Kantons Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang von 30% an die
Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (vgl. unten Lit. A Ziff. III).
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
des Verbrechens gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 3 i.V mit Abs. 4 SVG), be-
gangen am 1. August 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Lit. A Ziff. 1.2);
2.
des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2 SVG), mehrfach begangen
2.1
am 30. Juni 2019 in Eggiwil (AKS Lit. A Ziff. 2.1);
2.2
am 2. Juli 2019 in Boltigen (AKS Lit. A Ziff. 2.2);
2.3
am 9. Juli 2019 in Bedretto (AKS Lit. A Ziff. 2.3);
2.4
am 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Lit. A Ziff. 2.4);
2.5
am 29. Juli 2019 in Röthenbach i. Emmental (AKS Lit. A Ziff. 2.5);
2.6
am 9. August 2019 in Gletsch (AKS Lit. A Ziff. 2.6);
2.7
am 9. August 2019 in Steingletscher (AKS Lit. A Ziff. 2.7);
3.
der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 1 SVG), mehrfach begangen
3.1
am 10. Mai 2019 in Röthenbach (AKS Lit. A Ziff. 3.1);
3
3.2
am 10. Juni 2019 in Eriz und Aussereriz (AKS Lit. A Ziff. 3.2 und 3.3);
3.3
am 17. Juni 2019 in Schwenden und Horboden (AKS Lit. A Ziff. 3.4, 3.5, 3.7 und 3.8);
3.4
am 17. Juni 2019 in Horboden (AKS Lit. A Ziff. 3.6);
3.5
am 19. Juni 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Lit. A Ziff. 3.9, 3.10, 3.11 und 3.12);
3.6
am 21. Juni 2019 in Eggiwil und Röthenbach (AKS Lit. A Ziff. 3.13, 3.14, 3.15, 3.16, 3.17,
3.18. 3.19, 3.20 und 3.21);
3.7
am 23. Juni 2019 in Unterseen (AKS Lit. A Ziff. 3.22);
3.8
am 23. Juni 2019 in Unterseen, (AKS Lit. A Ziff. 3.23);
3.9
am 30. Juni 2019 in Röthenbach im Emmental, Eggiwil und Schangnau (AKS Lit. A Ziff. 3.24,
3.25, 3.26, 3.27, 3.28, 3.29, 3.30, 3.31, 3.32, 3.33 und 3.34);
3.10 am 2. Juli 2019 in Hauteville (AKS Lit. A Ziff. 3.35);
3.11 am 2. Juli 2019 in Corbières (AKS Lit. A Ziff. 3.36);
3.12 am 2. Juli 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Lit. A Ziff. 3.37);
3.13 am 2. Juli 2019 in Boltigen (AKS Lit. A. Ziff. 3.38);
3.14 am 4. Juli 2019 in Röthenbach und Eggiwil (AKS Lit. A Ziff. 3.39, 3.40, 3.41 und 3.42);
3.15 am 6. Juli 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.43);
3.16 am 7. Juli 2019 in Eggiwil AKS (Lit. A Ziff. 3.44)
3.17 am 7. Juli 2019 in Röthenbach (AKS Lit. A Ziff. 3.45);
3.18 am 9. Juli 2019 in Guttannen (AKS Lit. A Ziff. 3.46);
3.19 am 9. Juli 2019 in Gletsch (AKS Lit. A Ziff. 3.47);
3.20 am 9. Juli 2019 in Gletsch (AKS Lit. A Ziff. 3.48);
3.21 am 9. Juli 2019 in Ulrichen und Airolo (AKS Lit. A Ziff. 3.49, 3.50 und 3.51);
3.22 am 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Lit. A Ziff. 3.52);
3.23 am 9. Juli 2019 in Airolo, (AKS Lit. A Ziff. 3.53);
3.24 am 9. Juli 2019 in Ulrichen, (AKS Lit. A Ziff. 3.54);
3.25 am 11. Juli 2019 in Eggiwil, Röthenbach und Schangnau (AKS Lit. A Ziff. 3.55, 3.56, 3.57,
3.58, 3.59, 3.60, 3.61 und 3.62);
3.26 am 14. Juli 2019 in Entlebuch (AKS Lit. A Ziff. 3.63);
3.27 am 14. Juli 2019 in Entlebuch (AKS Lit. A Ziff. 3.64);
3.28 am 14. Juli 2019 in Sarnen (AKS Lit. A Ziff. 3.65);
3.29 am 16. Juli 2019 in Buchholterberg (AKS Lit. A Ziff. 3.66);
3.30 am 22. Juli 2019 in Oberlangenegg (AKS Lit. A Ziff. 3.67);
3.31 am 24. Juli 2019 in Buchholterberg, (AKS Lit. A Ziff. 3.68);
3.32 am 26. Juli 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.69);
4
3.33 am 27. Juli 2019 in Unterlangenegg, (AKS Lit. A Ziff. 3.70);
3.34 am 29. Juli 2019 in Eggiwil, Röthenbach, Wachseldorn und Oberlangenegg (AKS Lit. A
Ziff. 3.71, 3.72, 3.73 und 3.74);
3.35 am 1. August 2019 in Rüti b. Riggisberg, (AKS Lit. A Ziff. 3.75);
3.36 am 1. August 2019 in Röthenbach (AKS Lit. A Ziff. 3.76);
3.37 am 4. August 2019 in Unterlangenegg, (AKS Lit. A Ziff. 3.77);
3.38 am 8. August 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.78);
3.39 am 9. August 2019 in Guttannen, Gletsch, Meien, Gadmen und Eggiwil (AKS Lit. A Ziff. 3.79,
3.80, 3.81, 3.82, 3.83, 3.84, 3.85, 3.86, 3.87, 3.88, 3.89, 3.90);
3.40 am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.100);
3.41 am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.101);
3.42 am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.102);
3.43 am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.103);
3.44 in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 10. Mai 2019 (AKS Lit. A Ziff. 3.104);
3.45 am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Steffisburg, Oberhofen und Thun (AKS Lit. A Ziff. 3.105,
3.106, 3.107, 3.108, 3.109 und 3.110);
4.
der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, begangen am 1. August 2019 in Fahrni b.
Thun, Steffisburg, Oberhofen und Thun (AKS Lit. A Ziff. 5);
5.
des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen im Jahre 2017 in Unterlangenegg (AKS Lit.
A Ziff. 6);
6.
der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch unbefugten Besitz von Betäubungsmit-
teln zum Eigenkonsum, festgestellt am 14. August 2020 in Unterlangenegg (AKS Lit. A Ziff. 7);
und in Anwendung der Art. 34, 40, 42, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB; 90 Abs. 1, 2 und 3 i. V. mit Abs. 4 SVG;
Art. 15 Abs. 5 i.V. mit Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG; Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG; 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426
Abs. 1StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2.
Zu einer Geldstrafe von 161 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'830.00. Der
Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 9'000.00. Die Polizeihaft von 1 Tag (im Umfang von
CHF 100.00) und die beschlagnahmten CHF 3'400.00 werden an die Busse angerechnet (vgl. Lit.
D Ziff. III). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 55 Tage festgelegt.
4.
Zu den anteilsmässigen (70%) resp. auf die Schuldsprüche (70%) entfallenden Verfahrenskos-
ten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'988.85 und Auslagen von CHF 3'486.75,
insgesamt bestimmt auf CHF 12'475.60.
5
Anteilsmässige Gebühren:
Anteil allg. Gebühren Untersuchung (70%)
CHF
10’491.25
Anteil Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft
CHF
250.00
Anteil Gebühren des Gerichts (70%)
CHF
2’100.00
Total
CHF
12’841.25
Anteil Auslagen der Untersuchung (70%)
CHF
1’996.95
persönliche Auslagen der Untersuchung (rückID)
CHF
900.00
Anteil Metas-Gutachten (33%)
CHF
1’384.10
Persönliche Auslagen des Gerichts (Einstellkosten)
CHF
700.00
Total
CHF
4’981.05
Total Verfahrenskosten (Anteil Lubars Jonathan)
CHF
17’822.30
Anteilsmässige Auslagen:
III.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch
Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
40.08
200.00
CHF
8’016.00
CHF
523.50
Mehrwertsteuer
7.7%
auf CHF
8’539.50
CHF
657.55
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
9’197.05
volles Honorar
CHF
10’020.00
CHF
523.50
Mehrwertsteuer
7.7%
auf CHF
10’543.50
CHF
811.85
Total
CHF
11’355.35
nachforderbarer Betrag
CHF
2’158.30
Auslagen MWSt-pflichtig
Auslagen MWST-pflichtig
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________
mit CHF 9'197.75.
A.________ hat dem Kanton Bern 70% der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend
CHF 6'437.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 70% der Differenz zwischen der amtli-
chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, ausmachend CHF 1'510.80, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
[…]
D.
Weiter wird verfügt:
1.
Die Eierhaltung mit Spiegel (Ass. 119), das Sturmfeuerzeug (Ass. 120), die Go Pro Halterung
Eigenbau (Ass. 121), 1 Posten Feuerwerkverpackungen (Ass. 122), 1 Posten Feuerwerk
(Ass. 123), das Motorrad Suzuki ohne Kontrollschild von A.________, Vn: ________ (Ass. 124),
die Marihuana-Pfeife (Ass. 72), das Nunchaku und der Schlagstock werden zur Vernichtung ein-
gezogen (Art. 69 StGB).
6
2.
Die beschlagnahmte Kamera mit Tasche werden nach Rechtskraft des Urteils A.________
zurückgegeben.
3.
Der bei A.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3'400.00 wird an die Busse angerech-
net (Art. 267 Abs. 3, Art. 268 StPO).
4.
Wird eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt oder notwendig, wird eine zusätzliche Gebühr
von CHF 600.00 erhoben.
5.
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profils von
A.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e
DNA-ProfilG).
6.
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho-
benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzli-
chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio-
metrischer erkennungsdienstlicher Daten).
[…]
Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht mehr Gegenstand des Verfahrens –
festzuhalten, dass mit demselben Urteil C.________ und D.________ von den An-
schuldigungen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90
Abs. 2 und Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes [SVG;
SR 741.01]) freigesprochen, hingegen schuldig erklärt wurden der Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 SVG) und jeweils zu einer Über-
tretungsbusse und Verfahrenskosten verurteilt wurden (pag. 983 ff.).
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
B.________, mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 fristgerecht die Berufung an
(pag. 999). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Juli 2022 (pag. 1037
ff.) und wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (pag. 1114 f.) am
4. August 2022 zugestellt (pag. 1120). Mit Eingabe vom 24. August 2022 erklärte der
Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1123 ff.), beschränkt auf die
Schuldsprüche gemäss Bst. A Ziff. II.1 (SVG-Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 3
i.V.m. Abs. 4 SVG), Bst. A Ziff. II.2.1-2.7 (SVG-Widerhandlungen gemäss Art. 90
Abs. 2 SVG), Bst. A Ziff. II.3.1-3.11, Bst. A Ziff. II.3.13-3.16, Bst. A Ziff. II.3.19, Bst. A
Ziff. II.3.21-3.27, Bst. A Ziff. II.3.34-3.36, Bst. A Ziff. II.3.39 (SVG-Widerhandlungen
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG), Bst. A Ziff. 4 (Widerhandlung gegen das Sprengstoff-
gesetz), Bst. A Ziff. 5 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) des erstinstanzli-
chen Urteils, (sinngemäss) den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt
(Bst. A Ziff. II.1-3 des erstinstanzlichen Urteils), die sich daraus ergebenden Kosten-
und Entschädigungsfolgen (Bst. A Ziff. II.4 und Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils)
sowie auf die Einziehung des Motorrads Suzuki zur Vernichtung (Bst. D Ziff. 1 des
erstinstanzlichen Urteils) und die Beschlagnahme des Geldbetrags zur Verrechnung
(Bst. D Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils).
Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 29. August 2022 (pag. 1127 f.) schloss
sich die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. September 2022 (pag. 1131
7
ff.) der Berufung des Beschuldigten – beschränkt auf den Freispruch gemäss Bst. A
Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteils (SVG-Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 3
i.V.m. Abs. 4 SVG), den Sanktionenpunkt gemäss Bst. A Ziff. II.1 des erstinstanzli-
chen Urteils (Höhe der Freiheitsstrafe) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen
(Bst. A Ziff. I, Bst. A Ziff. II.4 und Bst. A Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils) – an.
Ein Nichteintreten auf die Berufung oder die Anschlussberufung wurde nicht bean-
tragt (pag. 1131, pag. 1145).
Am 27./28. Juli 2023 fand vor der 1. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt
(pag. 1187 ff.).
3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Leumundsbericht
inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 20. Juni 2023
[pag. 1173 ff.]), ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 21. Juni 2023
[pag. 1177 f.]), sowie ein ADMAS-Auszug (datierend vom 21. Juni 2023 [pag. 1179]),
eingeholt.
Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde den Parteien der Strafbefehl O 22
5092 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. August 2022 gegen den
Beschuldigten zugestellt (pag. 1137 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich
der Berufungsverhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen
(pag. 1189 ff.).
4.
Anträge der Parteien
4.1
Anträge der Verteidigung
Rechtsanwalt B.________ stellte namens und auftrags des Beschuldigten anlässlich
der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 1206 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 17. Dezember 2021 des Regionalgerichts Bern-Mittelland so-
weit Herrn A.________ betreffend, hinsichtlich den Ziffern Lit. A. I. 2. und 3, II. 3.37, 3.38, 3.40-3.45 in
Rechtskraft erwachsen ist.
II.
Herr A.________ sei
freizusprechen:
1.
von der Anschuldigung des Verbrechens gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich began-
gen am 09.07.2019, um 12:04 Uhr, in Airolo / TI, Gotthardstrasse durch Überschreiten der allge-
meinen Höchstgeschwindigkeit auf der Gotthardstrasse, (Lit. A, Ziff. 1.1. AKS);
2.
von der Anschuldigung des Verbrechens gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich began-
gen am 01.08.2019 um 9:25 Uhr in Rüti b.Riggisberg, Gurnigelbad gemäss Lit. A, Ziff. 1.2 AKS;
3.
von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach
begangen gemäss Lit. A, Ziff. 2.1 bis 2.7 AKS;
8
4.
von der Anschuldigung der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes, angeblich mehrfach be-
gangen gemäss folgenden Ziffern der AKS:
•
Lit. A Ziff. 3.1 bis 3.36,
•
Lit. A Ziff. 3.38 bis 3.44,
•
Lit. A Ziff. 3.47,
•
Lit. A Ziff. 3.49 bis 3.64,
•
Lit. A Ziff. 3.71 bis 3.76,
•
Lit. A Ziff. 3.79 bis 3.90;
5.
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, angeblich begangen am
1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Steffisburg, Oberhofen und Thun gemäss Lit. A, Ziff. 5 AKS;
6.
von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen im Jahr
2017 in Unterlangenegg gemäss Lit. A, Ziff. 6 AKS;
unter Auferlegung von 80% der Verfahrenskosten der unteren sowie der vollständigen Verfahrenskos-
ten der oberen Instanz an den Kanton Bern inklusive der entsprechenden Kosten für die amtliche Ver-
teidigung.
III.
Im Weiteren sei
zu verfügen:
1.
Das beschlagnahmte Motorrad Suzuki Bandit und das Bargeld seien Herrn A.________ nach
Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.
2.
Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie das DNA-Profil seien zu lö-
schen.
3.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.
4.2
Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der Berufungsverhandlung Folgendes
(pag. 1212):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge-
richt) vom 17. Dezember 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1.
der Freisprüche von den Anschuldigungen der Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz
gemäss Ziff. A.I.2 erstinstanzliches Urteilsdispositivs und des Vergehens, evtl. der Übertretung
gegen das Tierschutzgesetz gemäss Ziff. A.I.3 erstinstanzliches Urteilsdispositivs;
2.
der Schuldsprüche der Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. A.II.3.12,
3.17, 3.18, 3.20, 3.28-3.33, 3.37, 3.38, 3.40-3.45 erstinstanzliches Urteilsdispositivs und der Über-
tretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. A.II.6 erstinstanzliches Urteilsdispositivs
3.
der Einziehung der Eierhaltung mit Spiegel, des Sturmfeuerzeugs, der Go Pro Halterung Eigen-
bauch, des Posten Feuerwerkverpackungen, des Posten Feuerwerks, der Marihuana-Pfeife, des
Nunchaku und des Schlagstocks sowie der Rückgabe der beschlagnahmten Kamera mit Tasche
an A.________.
9
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1.
des Verbrechens gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 9. Juli 2019 um 12:04 Uhr
in Airolo, Gotthardstrasse (Ziff. I.A.1.1 AKS);
2.
des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen
2.1
am 1. August 2019 in Rüti b. Riggisberg (Ziff. I.A.1.2 AKS);
2.2
am 30. Juni 2019 in Eggiwil, am 2. Juli 2019 in Boltigen, am 9. Juli 2019 in Bedretto, am 9. Juli
2019 in Airolo, am 29. Juli 2019 in Röthenbach, am 9. August 2019 in Gletsch und am 9. August
2019 in Steingletscher (Ziff. I.A.2.1-2.7;
3.
der Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen gemäss
Ziff. I.A.3.1-3.36, 3.38-3.44, 3.47, 3.49-3.64, 3.71-3.76, 3.79-3.90;
4.
der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, begangen am 1. August 2019 in Fahrni b.
Thun, Steffisburg, Oberhofen und Thun (Ziff. I.A.5 AKS);
5.
des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen im Jahre 2017 in Unterlangenegg
(Ziff. I.A.6 AKS).
III.
A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung
von Art. 34, 40, 42, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB; Art. 90 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 SVG; Art. 15 Abs. 5
i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 SprstG; Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 19 Ziff 1 BetmG; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1.
zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
2.
zu einer Übertretungsbusse von CHF 9'000.00, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft im Um-
fang von CHF 100.00 und unter Anrechnung der beschlagnahmten CHF 3'400.00 (Ersatzfreiheits-
strafe von 55 Tagen);
3.
zur Bezahlung der anteilsmässigen auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah-
renskosten und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge-
bühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1.
Das Motorrad Suzki von A.________ sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).
2.
Der bei A.________ beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 3'400.00 sei an die Busse anzu-
rechnen (Art. 267 Abs. 3, Art. 268 StPO).
3.
Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und des
DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der Frist dem zuständigen Bundesamt bzw. dem
für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zu erteilen
4.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
10
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung
ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 17. Dezember 2021 inso-
weit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von
den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
(Bst. A Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteils [Übertretung]) und der Widerhandlung
gegen das Tierschutzgesetz (Bst. A Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteils), er hinge-
gen schuldig erklärt wurde, der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge-
setz (Bst. A Ziff. II.3.12, Bst. A Ziff. II.3.17-3.18, Bst. A Ziff. II.3.20, Bst. A Ziff. II.3.28-
3.33, Bst. A Ziff. II.3.37-3.38, Bst. A Ziff. II.3.40-3.45 [Übertretungen] und Bst. A
Ziff. II.6 [Übertretung] des erstinstanzlichen Urteils). Rechtskräftig ist überdies die
Einziehung der Eierhaltung mit Spiegel, des Sturmfeuerzeugs, der Go Pro Halterung
Eigenbau, der Feuerwerkverpackungen, des Feuerwerks, der Marihuana-Pfeife, des
Nunchaku sowie des Schlagstocks zur Vernichtung (Bst. D Ziff. 1 des erstinstanzli-
chen Urteils). Ebenfalls rechtskräftig ist die verfügte Rückgabe der beschlagnahmten
Kamera mit Tasche nach Rechtskraft des Urteils an den Beschuldigten (Bst. D Ziff. 2
des erstinstanzlichen Urteils).
Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Freispruch
gemäss Bst. A Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteils, die Schuldsprüche gemäss
Bst. A Ziff. II.1, Bst. A Ziff. II.2 (Ziff. 2.1-2.7), Bst. A Ziff. II.3.1-3.11, Bst. A
Ziff. II.3.13-3.16, Bst. A Ziff. II.3.19, Bst. A Ziff. II.3.21-3.27, Bst. A Ziff. II.3.34-3.36,
Bst. A Ziff. II.3.39, Bst. A Ziff. II.4 und Bst. A Ziff. II.5 des erstinstanzlichen Urteils,
der Sanktionenpunkt (Bst. A Ziff. II.1-3 des erstinstanzlichen Urteils), die Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Bst. A Ziff. I letzter Absatz, Bst. A Ziff. II.4 und Bst. A Ziff. III
des erstinstanzlichen Urteils) sowie das Schicksal des beschlagnahmten Motorrads
Suzuki und des Geldbetrags (Bst. D Ziff. 1 [teilweise] und Bst. D Ziff. 3 des erstin-
stanzlichen Urteils). Weiter hat sie die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügun-
gen über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen
(Bst. D Ziff. 5 und Bst. D Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils).
Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nur
zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zuste-
hende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundes-
gerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11.
Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der
fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechte-
rungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechts-
kraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Auf-
grund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft darf sie das Urteil
in Bezug auf den Freispruch gemäss Bst. A Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteils so-
wie hinsichtlich der Freiheitsstrafe (Bst. A Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteils) und
der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch zu Ungunsten des Beschuldigten abän-
11
dern. Für die restlichen zu überprüfenden Punkte ist sie an das Verschlechterungs-
verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Dies gilt aufgrund der mit Anschluss-
berufung vom 8. September 2022 (pag. 1131 ff.) gestellten Anträge der General-
staatsanwaltschaft auch für die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe – so-
weit sie für die Vergehen bereits ausgesprochen wurde – und die Übertretungsbusse
(Bst. A Ziff. II.2 und Bst. A Ziff. II.3 [Sanktionenpunkt] des erstinstanzlichen Urteils).
Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstin-
stanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3;
BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.).
II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift (AKS, pag. 644 ff.) vom 5. Fe-
bruar 2021 in Bezug auf die von ihm bestrittenen Anklagepunkte Verbrechen gegen
das Strassenverkehrsgesetz, Vergehen und Übertretungen gegen das Strassenver-
kehrsgesetz, je mehrfach begangen, Widerhandlungen gegen das Sprengstoffge-
setz und Vergehen gegen das Waffengesetz mit folgenden Sachverhalten vorgewor-
fen:
AKS Bst. A Ziffern 1.1 und 1.2
Verbrechen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen mit dem Motorrad Suzuki Typ
GSF1200A Bandit mit dem Kontrollschild ________
1.1 bei der Motorradfahrt vom 09.07.2019 um 12:04 Uhr in Airolo/TI, Gotthardstrasse, Koordinaten
________, mit Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h. Die Sequenz 04:19 des Videos GH
010853 zeigt, dass der Tacho des von A.________ gelenkten Motorrads im Moment, als er sich
noch im Bereich der 40 km/h-Beschränkung befunden hat, mindestens 134 km/h ausgewiesen hat.
Gemäss TCS-Tachotest vom 22.08.2019, welcher mit dem Motorrad von A.________ durchgeführt
worden ist, an welchem vorne ein Ritzel von 13 Zähnen und hinten ein Kettenrad mit 45 Zähnen
montiert gewesen ist (45 :13 ergibt Untersetzung von 1 : 3,46), führt dies unter Berücksichtigung
des Toleranzabzuges von 2% zu einer effektiven Geschwindigkeit von 103,47 km/h.
Ausgehend von der nicht widerlegbaren Angabe von A.________, an seinem Motorrad damals
vorne ein Ritzel mit 12 Zähnen angebracht zu haben (45 : 12 ergibt Untersetzung von 1 : 3,75),
führt dies unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors von 0,92 (Untersetzung von 3,46 geteilt
durch Untersetzung von 3,75) zu einer Geschwindigkeit von 95,19 km/h, so dass von einer straf-
rechtlich relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 55 km/h auszugehen ist
(sog. Raserdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG).
1.2 bei der Motorradfahrt vom 01.08.2019 um 09:25 Uhr in Rüti b. Riggisberg, Grunigelbad, Koordina-
ten ________, mit Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h. Die Sequenz 00:20-00:33 des Videos
GH 011180 zeigt, dass der Tacho des von A.________ gelenkten Motorrads im Moment, als er
sich noch im Bereich der 50 km/h-Beschränkung befunden hat, mindestens 137 km/h ausgewiesen
hat.
Gemäss TCS-Tachotest vom 22.08.2019, welcher mit dem Motorrad von A.________ durchgeführt
worden ist, an welchem vorne ein Ritzel von 13 Zähnen und hinten ein Kettenrad mit 45 Zähnen
12
montiert gewesen ist (45 :13 ergibt Untersetzung von 1 : 3,46), führt dies unter Berücksichtigung
des Toleranzabzuges von 2% zu einer effektiven Geschwindigkeit von 105,98 km/h.
Ausgehend von der nicht widerlegbaren Angabe von A.________, an seinem Motorrad damals
vorne ein Ritzel mit 12 Zähnen angebracht zu haben (45 : 12 ergibt Untersetzung von 1 : 3,75),
führt dies unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors von 0,92 (Untersetzung von 3,46 geteilt
durch Untersetzung von 3,75) zu einer Geschwindigkeit von 97,50 km/h, so dass von einer straf-
rechtlich relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 47 km/h auszugehen ist.
AKS Bst. A Ziffern 2.1-2.7
Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen mit dem Motorrad Suzuki Typ
GSF1200A Bandit mit dem Kontrollschild ________
2.1 bei der Motorradfahrt vom 30.06.2019 um 09.55 Uhr in Eggiwil, Knubel, […], mit Geschwindigkeits-
beschränkung 80 km/h. Die Sequenz 01:42 des Videos GH 010792 zeigt, dass der Tacho […]
mindestens 156 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten Geschwin-
digkeitsüberschreitung von mindestens 30 km/h auszugehen ist.
2.2 bei der Motorradfahrt vom 02.07.2019 um 13:20 Uhr in Boltigen, Jaunpassstrasse, […], mit Ge-
schwindigkeitsbeschränkung 80 km/h. Die Sequenz 05:14 des Videos GH 010815 zeigt, dass der
Tacho […] mindestens 157 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 31 km/h auszugehen ist.
2.3 bei der Motorradfahrt vom 09.07.2019 um 09:46 Uhr in Bedretto, Nufenenpass, […], mit Geschwin-
digkeitsbeschränkung 80 km/h. Die Sequenz 07:24 des Videos GH 010852 zeigt, dass der Tacho
[…] mindestens 164 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten Ge-
schwindigkeitsüberschreitung von mindestens 36 km/h auszugehen ist.
2.4 bei der Motorradfahrt vom 09.07.2019 um 12:10 Uhr in Airolo, Gotthardstrasse, […], mit Geschwin-
digkeitsbeschränkung 80 km/h. Die Sequenz 00:20-00:33 des Videos GH 010854 zeigt, dass der
Tacho […] mindestens 163 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 36 km/h auszugehen ist.
2.5 bei der Motorradfahrt vom 29.07.2019 um 11:14 Uhr in Röthenbach im Emmental, Schallenberg,
[…], mit Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h. Die Sequenz 05:07 des Videos GH 011130 zeigt,
dass der Tacho […] 166 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 38 km/h auszugehen ist.
2.6 bei der Motorradfahrt vom 09.08.2019 um 10:06 Uhr in Gletsch, Furkastrasse, […], mit Geschwin-
digkeitsbeschränkung 80 km/h. Die Sequenz 01:41 des Videos GH 011260 zeigt, dass der Tacho
[…] 156 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten Geschwindigkeits-
überschreitung von mindestens 30 km/h auszugehen ist.
2.7 bei der Motorradfahrt vom 09.08.2019 um 11:22 Uhr in Steingletscher, Sustenpass, […], mit Ge-
schwindigkeitsbeschränkung 40 km/h. Die Sequenz 01:17 des Videos GH 011269 zeigt, dass der
Tacho […] 94 km/h aufgewiesen hat. […], so dass von einer strafrechtlich relevanten Geschwin-
digkeitsüberschreitung von mindestens 27 km/h auszugehen ist.
Für weitere Einzelheiten wird aufgrund der sich wiederholenden Ausformulierung auf
die Anklageschrift verwiesen.
AKS Bst. A Ziffern 3.1 ff. (mit Ausnahme von Ziffern 3.37, 3.45, 3.46, 3.48, 3.65-3.70, 3.77, 3.78,
3.100-3.110)
13
Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, mehrfach begangen mit dem Motorrad Suzuki Typ
GSF1200A Bandit mit dem Kontrollschild ________ durch
-
Verursachen von vermeidbaren Lärms (3.1)
-
Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 1-29 km/h (3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7, 3.8, 3.9, 3.10,
3.11, 3.12, 3.13, 3.14, 3.15, 3.16, 3.17, 3.18, 3.19, 3.20, 3.21, 3.22, 3.24, 3.25, 3.26, 3.27, 3.28,
3.29, 3.30, 3.31, 3.32, 3.33, 3.34, 3.35, 3.39, 3.40, 3.41, 3.42, 3.43, 3.44, 3.47, 3.49, 3.50, 3.51,
3.53, 3.54, 3.55, 3.56, 3.57, 3.58, 3.59, 3.60, 3.61, 3.62, 3.64, 3.71, 3.72, 3.73, 3.74, 3.76, 3.79,
3.80, 3.81, 3.82, 3.83, 3.84, 3.85, 3.86, 3.87, 3.88, 3.89, 3.90)
-
Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und dadurch Nicht-
wahrnehmen der Vorsichtspflichten («Wheelie») (3.6, 3.23, 3.36, 3.38, 3.52, 3.75)
-
Mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenker eines Motorrades
(3.63)
Für weitere Einzelheiten wird aufgrund der grossen Anzahl der vorgeworfenen Über-
tretungen auf die Ausformulierung in der Anklageschrift verwiesen.
AKS Bst. A Ziffer 5
Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, mehrfach begangen bei der Motorradfahrt vom
01.08.2019 zwischen 18:00 Uhr und 23:00 Uhr, in Fahrni b. Thun, Schlierbach, in Steffisburg, Bern-
strasse 224 und 107 sowie Hartlisbergstrasse, Oberhofen am Thunersee, Längenschachen 60, in Thun,
Alpenbrücke. Die Videos zeigen, wie A.________ auf seinem Motorrad fahrend ab einer Vorrichtung
Feuerwerk abfeuert.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Anklageschrift verwiesen.
AKS Bst. A Ziffer 6
Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen im Jahre 2017 in Unterlangenegg, Russachen 129b,
mindestens eventualvorsätzlich begangen durch Herstellung einer verbotenen Waffe (Nunchaku)
ohne kantonale Ausnahmebewilligung sowie durch Herstellung einer bewilligungspflichtigen Waffe
(Schlagstock) ohne Waffenerwerbschein.
7.
Ausgangslage
Der Sicherheitsberatung der Kantonspolizei Bern wurde das YouTube Video
«F.________» zugespielt. Als Motorradfahrer konnte der Beschuldigte identifiziert
werden. Gestützt darauf wurden Ermittlungen aufgenommen. Bei der Hausdurchsu-
chung vom 14. August 2019 beim Beschuldigten (pag. 111 ff.) wurden u.a. zwei Mo-
torräder sowie Motorradkleider und Handschuhe sichergestellt. Weiter wurde das
Sturmfeuerzeug gefunden, welches der Beschuldigte zum Entzünden des Feuer-
werks benötigte, sowie Verpackungsmaterial der Feuerwerkskörper. Sichergestellt
wurden auch diverse Datenträger wie eine Videokamera, ein Laptop, ein Tablet. Als
Zufallsfunde wurden drei Wurfsterne, ein Springmesser, ein Nunchaku, ein Schlag-
stock (Eigenbau, Form PMS) sowie 37 Gramm Marihuana (brutto) und CHF 3'400.00
sichergestellt (vgl. zum Ganzen Sammelrapport der Kantonspolizei vom 9. Dezem-
ber 2019 [pag. 205 ff.]). Ein grosser Teil der dem Beschuldigten vorgeworfenen Wi-
derhandlungen erfolgten im Kanton Bern, ein Teil in den Kantonen TI, LU, OW, FR,
UR und VS. Die Tatzeiten wurden gemäss Sammelrapport aufgrund von Zeitstem-
14
peln auf der Kamera, die zur Aufzeichnung der Videos verwendet wurden, und an-
hand der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation annähernd bestimmt (pag. 208).
Das sichergestellte Motorrad «Suzuki GSF 1200A Bandit» des Beschuldigten wurde
überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass die Sekundärübersetzung des Motorrads
unrechtmässig abgeändert wurde und der Tacho deshalb eine zu hohe Geschwin-
digkeit anzeigt.
8.
Vorbringen der Parteien
8.1
Vorbringen des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung
Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere vor,
dass es um die zentrale Frage gehe, ob dem Beschuldigten rechtsgenüglich nach-
gewiesen werden könne, dass er die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten überschrit-
ten habe. Vorliegend würden grundsätzlich alle berechneten Geschwindigkeiten auf
den Videoaufnahmen des Beschuldigten gründen. Die Genauigkeit des Aufnahme-
gerätes sei indes vorgängig zu prüfen (Art. 20 der Weisungen des Bundesamtes für
Strasse [ASTRA]). Obwohl eine Eichung des Datenaufzeichnungsgeräts verlangt
werde, habe man die Kamera, auf welche sich die Geschwindigkeitsberechnungen
abstützen würden, nie untersucht. Sie sei nie auf ihre Funktionsfähigkeit hin über-
prüft worden. Auch aus dem METAS-Gutachten gehe hervor, dass die Kamera von
ihnen nicht überprüft worden sei. Damit könnten auch keine gültigen Rückschlüsse
im Hinblick auf die effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten gezogen werden. Somit
würden also Videodaten einer nicht geeichten Kamera die Grundlage des METAS-
Gutachtens bilden. Des Weiteren sei die Kamera mit einer Fischaugenlinse ausge-
stattet gewesen, welche das Bild und die Distanzen verzerren würde, was zu Fehl-
interpretationen führen könne. Es sei zudem erwiesen, dass der Beschuldigte seine
Videos bearbeitet habe, sie seien mit Musik hinterlegt und mit Untertiteln versehen
gewesen. Es sei auch denkbar, dass der Beschuldigte die Laufgeschwindigkeit ver-
ändert habe. Insgesamt würden sich die Videos daher als untauglich erweisen, um
die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit des Beschuldigten nachzuweisen
(pag. 1198).
Des Weiteren sei unklar, wann, welches Ritzel verwendet worden sei. Es liege ledig-
lich ein Tachotest mit der Ritzelkombination 13/45 vor. Wegen Beschaffungsschwie-
rigkeiten und technischen Hindernissen sei dann noch ein Test mit der Kombination
13/47 durchgeführt worden. Nach wie vor liege aber kein Test mit derjenigen Ritzel-
kombination vor, welche der Beschuldigte tatsächlich benutzt habe, nämlich mit der
Kombination 12/45. Aus diesem Grund habe die Staatsanwaltschaft dann Berech-
nungen vorgenommen. Wir wüssten aber nicht, ob die berechnete Geschwindigkei-
ten so auch effektiv resultieren würden, wenn man die entsprechenden Ritzel mon-
tiert hätte. Hier dürfe man sich nicht mit Berechnungen begnügen. Aufgrund der feh-
lenden Messungen lasse sich die effektiv gefahrene Geschwindigkeit nicht nachwei-
sen, weshalb der Beschuldigte von den Vorwürfen hinsichtlich der Geschwindigkeits-
überschreitungen freizusprechen sei (pag. 1198 f.).
Bezüglich des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift verweist die Verteidigung
auf die Ausführungen der Vorinstanz und führt betreffend Ziff. 1.2 der Anklageschrift
15
aus, dass die übermässige Beschleunigung unter den gegebenen Rahmenbedin-
gungen nicht derart gefährlich gewesen sei. Die Sicht- und Strassenverhältnisse
seien gut gewesen. Der Beschuldigte habe sehen können, dass bei der Postauto-
haltestelle niemand gewartet habe. Zudem sei von rechts her keine Strasse auf seine
Fahrbahn eingemündet und die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung sei in
Sichtweite gewesen. In seiner Fahrtrichtung habe es keine Gebäude gehabt und an-
dere Verkehrsteilnehmer seien nicht sichtbar gewesen. Die Einsehbarkeit der Stre-
cke sei gut gewesen. Der Beschuldigte habe dementsprechend auch nicht das hohe
Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen,
weshalb er auch in diesem Punkt freizusprechen sei (pag. 1199).
Betreffend «Wheelies» beruhe die Beweisführung auf visuellen Wahrnehmungen.
Diesbezüglich sei der Interpretationsspielraum gross. Es könne ein unbewusstes An-
heben aufgrund des Ritzelwechsels gewesen sein. Entsprechend sei der Beschul-
digte auch von diesen Vorwürfen freizusprechen (pag. 1199).
Das Aufdrehen des Motors sei der Tatsache geschuldet, dass der Beschuldigte habe
losfahren wollen. So etwas könne passieren, wenn man im Leerlaufgang sei und
meine, schon den ersten Gang eingelegt zu haben. Die Szene habe sich zudem in
einer ländlichen Gegend abgespielt, es habe niemanden gestört. Entsprechend habe
auch hier ein Freispruch zu erfolgen (pag. 1199).
Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte das Feuerwerk vom Motorrad aus abge-
feuert habe, obwohl es nicht erlaubt sei. Dies falle allerdings unter Art. 90 Abs. 1
SVG und nicht unter Art. 15 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes. Entsprechend sei der
Beschuldigte auch in diesem Punkt freizusprechen. Der Beschuldigte habe zudem
Gegenstände angefertigt, weil er handwerklich begabt sei. Er habe aber keine Waf-
fen, sondern Werkzeuge angefertigt, um beispielsweise den Ölfilter einzuklemmen.
Diese Gegenstände habe er zudem auch nie als Waffen eingesetzt. Der Beschul-
digte sei daher auch von diesem Vorwurf freizusprechen (pag. 1199 f.).
8.2
Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver-
handlung im Wesentlichen aus, dass es sich bei den vorgeworfenen Geschwindig-
keitsüberschreitungen nicht um Schätzungen handle. Es gebe zwei Gutachten sowie
das METAS-Gutachten dazu. Der Beschuldigte habe die Videos veröffentlicht, ins-
besondere auch die Tachoanzeige. Die Kameraeinstellung ändere nichts an der Ta-
choanzeige. Es spreche zudem vieles dagegen, dass der Beschuldigte – wie er gel-
tend mache – mit einem 12er-Ritzel gefahren sei. Zunächst sei ihm das erst im Rah-
men der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in den Sinn gekommen. Komme
hinzu, dass er das Ritzel gar nicht mehr gehabt habe, was nicht nachvollziehbar sei,
wenn er doch selber seiner Anwältin gesagt haben solle, dass es sich dabei um ein
sehr wichtiges Beweismittel handle (pag. 377 Z. 72 ff.). Die polizeilichen Ermittlun-
gen hätten zudem ergeben, dass ein solches Ritzel auf dem Markt gar nicht existiere
und im Weiteren spreche eine Chatnachricht (pag. 40) und ein Schreiben des Be-
schuldigten (pag. 459) gegen die Verwendung eines 12er-Ritzels. Die Tachotests
seien dann mit den Kombinationen 13/45 und 13/48 [recte: 13/47] durchgeführt wor-
den, welche die effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten zeigen würden. Trotzdem sei
16
die Staatsanwaltschaft von der Kombination 12/45 ausgegangen und habe die Ge-
schwindigkeit nochmals reduziert. Man sei also vom Minimum ausgegangen. Bei den
Geschwindigkeiten in der Anklageschrift handle es sich somit nicht um Schätzungen,
sondern um die minimal gefahrene Geschwindigkeit. Das METAS-Gutachten sei zu-
dem zum gleichen Ergebnis gelangt, was zeige, dass die Berechnungen stimmen
würden. Entsprechend sei auf die Messresultate abzustellen (pag. 1200 f.).
Weiter mache der Beschuldigte geltend, dass der 40er für die andere Strasse gegol-
ten habe. Er habe aber das Schild links mit der Geschwindigkeitsbeschränkung von
40/km sowie das Schild rechts «kein Vortritt» gesehen. Das habe er nie bestritten.
Spätestens in dem Zeitpunkt, als er gesehen habe, dass er auf die 40er Strasse
fahre, habe er auch gewusst, dass die anderen Verkehrsteilnehmer dort mit 40 km/h
unterwegs seien. Unter diesen Umständen habe er auch nicht annehmen können,
dass er weiterhin 100 km/h fahren dürfe. Später auf der Strecke habe er von Weitem
die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung gesehen und sei trotzdem noch
97 km/h gefahren. Ein Sachverhaltsirrtum liege sicher nicht vor, womit Art. 90 Abs. 4
Bst. a SVG erfüllt und er entsprechend schuldig zu erklären sei. Zudem sei der Be-
schuldigte in Riggisberg 47 km/h zu schnell gefahren und habe damit Art. 90 Abs. 4
SVG knapp nicht erreicht. Aufgrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung sei aber auch Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfüllt. Das Wetter sei schön gewesen,
der Beschuldigte habe, bevor er losgefahren sei, nach vorne und hinten geschaut.
Zudem seien die einmündenden Strassen alle links gewesen, also auf der anderen
Strassenseite. Es seien zudem keine anderen Personen bei der Postautohaltestelle
gewesen, weshalb lediglich eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Abs. 2 vorliege
(pag. 1201).
Die weiteren Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss
Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift seien ebenfalls zu bestätigen. Es sei auf die vorge-
worfenen Geschwindigkeiten abzustellen. Die Sicht sei teilweise aufgrund der Kur-
ven eingeschränkt gewesen. Der Beschuldigte habe mit Gegenverkehr rechnen
müssen. Zudem seien teilweise Fahrradfahrer unterwegs gewesen (pag. 1201 f.).
Die einfachen Verkehrsregelverletzungen in über 80 Fällen seien entsprechend den
Berechnungen zu bestätigen. Der Sachverhalt in Ziff. 3.1 der Anklageschrift sei
durch das Video belegt. Der Beschuldigte schaue bewusst zu den Kühen, dann
drehe er den Motor auf und infolgedessen seien sie davongerannt. Genau das habe
der Beschuldigte erreichen wollen. Entsprechend sei auch Art. 42 SVG erfüllt. Das
Erschrecken von Tieren reiche für die Erfüllung des Tatbestands (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022). Auch die «Wheelies» seien durch
die Videos belegt. Dort sehe man, dass das Anheben nicht unbewusst gewesen sei.
Es gebe zudem andere Videos, in welchen der Beschuldigte beschleunigt habe,
ohne dass es zu einem «Wheelie» gekommen sei. Die Schuldsprüche seien ent-
sprechend zu bestätigen (pag. 1202).
In Bezug auf Ziff. 3.63 der Anklageschrift führte die Generalstaatsanwaltschaft weiter
aus, dass der Beschuldigte im Video erklärt habe, dass der Unfall aus Unachtsamkeit
passiert sei. Art. 31 SVG sei ohne Weiteres erfüllt. Auch die Schuldsprüche betref-
fend das Werfen der Eier, Tomaten und das Abfeuern des Feuerwerks seien zu
bestätigen. Der Beschuldigte habe durch das Werfen und Abfeuern nicht die nötige
17
Aufmerksamkeit gehabt. Auf den Videos sei zudem ersichtlich, dass es Gegenver-
kehr und Menschen gehabt habe. Er habe das nicht kontrollieren können. Auch die
Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz und Waffen-
gesetz seien zu bestätigen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich bei den
Gegenständen um Waffen gehandelt habe, unabhängig davon, für was er sie ver-
wendet habe (pag. 1202).
9.
Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt
In Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitungen sind die erfolgten Fahrten mit
dem Motorrad als solche unbestritten. In der Hauptsache bestritten und zu beweisen
ist demgegenüber, wie schnell der Beschuldigte (effektiv) fuhr und von welcher
zulässigen Geschwindigkeit er anlässlich der Motorradfahrt am 9. Juli 2019 in Airolo
ausging bzw. hätte ausgehen dürfen und müssen.
Betreffend den Vorwurf des Fahrens auf dem Hinterrad bestreitet der Beschuldigte,
dass es sich bei diesen Manövern um sog. «Wheelies» gehandelt und er das Vor-
derrad bewusst angehoben habe. Ebenfalls bestreitet der Beschuldigte, den durch
das Aufheulen des Motors verursachten Lärm absichtlich herbeigeführt zu haben
und dass dieser relevante Nachteile im Sinne des Gesetzes verursacht habe.
Hinsichtlich der angeklagten Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz ist un-
bestritten, dass der Beschuldigte das Feuerwerk vom Motorrad aus abfeuerte. Be-
stritten wird hingegen die rechtliche Würdigung. Weiter bestreitet der Beschuldigte
jegliches Fehlverhalten hinsichtlich der vorgeworfenen mangelnden Aufmerksamkeit
und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs als Lenker eines Motorrades.
Schliesslich bestreitet der Beschuldigte die vorgeworfenen Widerhandlungen gegen
das Waffengesetz. Er habe nicht bewusst gegen das Waffengesetz verstossen. Die
Gegenstände seien für ihn Werkzeuge gewesen, die nichts mit Waffen zu tun hätten.
Demnach ist zu beweisen, dass es für den Beschuldigten erkennbar war oder hätte
sein müssen, dass es sich beim Nunchaku um eine (verbotene) Waffe handelt, so
auch beim Schlagstock, den er selber herstellte.
10.
Beweismittel
10.1
Vorbemerkungen
Es gilt festzuhalten, dass sich die Untersuchungen vorliegend im Wesentlichen auf
die vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahmen stützen, auf denen auch Tacho-
frequenzen mit massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen zu sehen sind. Für die
Frage der Verwertbarkeit dieser Videoaufnahmen wird auf die Erwägungen unter
Ziff. 13.1 nachfolgend verwiesen. Des Weiteren wurden zahlreiche Gegenstände so-
wie ein Motorrad und ein Roller beschlagnahmt (pag. 113).
Die getätigten Ermittlungen lassen sich insbesondere dem Berichtsrapport vom
9. September 2019 (pag. 162 ff.) sowie dem Sammelrapport vom 9. Dezember 2019
(pag. 205 ff.) der Kantonspolizei Bern entnehmen, auf welche an dieser Stelle ver-
wiesen sei. Weiter ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen
(S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Ziff. 4 [pag. 1044 f.]).
Es liegen die TCS-Tests vom 22. August 2019 (pag. 166 f.) und vom 24. Juli 2020
18
(pag. 169/31 ff.) sowie die METAS-Gutachten vom 11. Mai 2021 (pag. 784 ff.) und
vom 21. Mai 2021 (pag. 822 ff.) vor. Der Beschuldigte wurde sodann mehrfach be-
fragt. Ergänzend seien die Einvernahmen von C.________ und D.________ er-
wähnt, die auf einzelnen Fahrten zusammen mit dem Beschuldigten unterwegs wa-
ren.
10.2
TCS-Tests
Das Motorrad Suzuki des Beschuldigten wurde am 22. August 2019 durch den Un-
falltechnischen Dienst (UTD) der Kantonspolizei Bern überprüft. Dem entsprechen-
den Bericht kann in der Zusammenfassung folgender Befund entnommen werden:
«Das Motorrad befindet sich am Tag unserer Untersuchung in einem betriebssiche-
ren, aber nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand.» (pag. 165). Weiter ist
dem Bericht zu entnehmen, dass anstelle des originalen Kettenritzels (15 Zähne/Z)
ein Ritzel mit 13 Zähnen montiert gewesen sei. Weil die Geschwindigkeit an der Ge-
triebeausgangswelle abgenommen und an den Geschwindigkeitsmesser weiterge-
geben werde, stimme die effektive Geschwindigkeit (v-Tacho km/h [recte: v-ist km/h])
nicht mit dem auf dem Geschwindigkeitsmesser angezeigten Tempo (v-ist km/h
[recte: v-Tacho km/h) überein. Die gefahrene Geschwindigkeit sei nun deutlich tiefer,
als die am Geschwindigkeitsmesser angegebene Geschwindigkeit (pag. 164).
Die Werte des TCS-Tacho-Tests vom 22. August 2019 basieren auf der Grundlage
13Z/45Z (vorne Ritzel/hinten Kettenrad) und sind der Tabelle auf pag. 166 f. zu ent-
nehmen. Die ergänzte Tabelle mit einem Toleranzabzug von 2 % und von 12 % be-
findet sich auf pag. 169/17.
Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ordnete die Staatsanwaltschaft einen
weiteren Test auf der Grundlage 12Z/45Z an. Ein solcher wurde letzten Endes nie
durchgeführt. Betreffend Schwierigkeiten zur Beschaffung, Montage und Testung ei-
nes Ritzels mit 12 Zähnen ist auf die ausführliche und zutreffende Chronologie im
erstinstanzlichen Urteil verwiesen (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,
pag. 1047 ff.).
Kurz zusammengefasst sei vorliegend festgehalten, dass schliesslich der Beschul-
digte selbst aufgefordert wurde, der Staatsanwaltschaft ein eigens zu beschaffenes
12er Ritzel in der Art des angeblich von ihm verwendeten zugehen zu lassen
(pag. 400/68 f.). Mit Datum vom 16. Juni 2020 kam der Beschuldigte dieser Auffor-
derung nach und liess der Staatsanwaltschaft ein 12er Ritzel zugehen, mit dem Hin-
weis darauf, dass dieses Ritzel offiziell nicht für das fragliche Motorrad geeignet sei.
Ebenfalls entspreche die Dicke des Ritzels nicht derjenigen des Ritzels, das er letz-
tes Jahr auf seinem Motorrad Suzuki montiert gehabt habe. Grundsätzlich könnte
nun aber eine Auswertung der Tachoanzeigen beim Motorrad Suzuki mit dem Ritzel
Nr. 12/45 durchgeführt werden (pag. 400/74).
Rechtsanwalt E.________, Verteidiger des Mitbeschuldigten D.________, stellte
seinerseits den Antrag, einen Tacho-Test auf der Grundlage von 13Z/48Z durchzu-
führen, da die Kombination 12Z/45Z eher unwahrscheinlich sei und gegebenenfalls
zu Komplikationen führen könne (pag. 465/6 ff.). Ein weiterer TCS-Tacho-Test wurde
schliesslich auf der Grundlage 13Z/47Z am 24. Juli 2020 ausgeführt. Die Ergebnisse
können der entsprechenden Tabelle entnommen werden (pag. 169/31 ff.). Es wird
19
in diesem Zusammenhang auch auf den Berichtsrapport vom 27. Juli 2020 der Kan-
tonspolizei Bern verwiesen (pag. 169/28 ff.), dem zu entnehmen ist, dass und wes-
halb vorgängig zum Test diverse Umbauten und Tätigkeiten vorgenommen werden
mussten. Hervorzuheben ist, dass für das fragliche Motorrad offensichtlich lediglich
ein Kettenrat mit 47 Zähnen erhältlich war (und nicht ein solches mit 48Z). Sodann
habe, nachdem das Kettenrad auf dem Nabenträger montiert gewesen sei und das
Rad eingebaut werden sollte, festgestellt werden müssen, dass die Antriebskette zu
kurz gewesen sei. Die Angaben des Beschuldigten würden sehr befremdend wirken,
da er die fraglichen Bauteile nicht vorzeigen / beibringen könne und Fahrzeugteile
zur Diskussion stehen würden, die auf dem Markt nicht erhältlich seien. Von einer
ausgetauschten Antriebskette sei denn auch nie die Rede gewesen (pag. 169/29 in
fine). Der Beschuldigte hätte das von ihm erwähnte Ritzel und Kettenrad niemals mit
der original vorhandenen Kette montieren können. Wie bereits im ersten Bericht er-
wähnt, sei das Verändern der Sekundärübersetzung prüfungspflichtig, bzw. verboten
(pag. 169/30).
10.3
METAS-Gutachten
Für die Ermittlung von einzelnen, ausgewählten Geschwindigkeiten (AKS Bst. A Zif-
fern 1.1 und 1.2 sowie 2.4) gab die Vorinstanz nach der Anklageerhebung beim Bun-
desamt für Metrologie ein Gutachten in Auftrag. Dieses wurde mit Datum vom
11. Mai 2021 (pag. 784 ff.) erstattet, mit Ergänzungen vom 21. Mai 2021 (pag. 822
ff.). Für die vorgehaltenen Videosequenzen und Quellen sowie für die im Gutachten
vom 11. Mai 2021 enthaltenen und auszugsweise wiedergegebenen Informationen
ist auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz zu verweisen (S. 18 f. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1054 f.). Dem Gutachten können für die
vorgehaltenen Ziffern aus der Anklageschrift folgende (Mindest-)Geschwindigkeiten
entnommen werden:
-
AKS Bst. A Ziffer 1.1 (Tacho: 134 km/h; TCS-Test vom 22. August 2019: 103.47
km/h; umgerechnet auf 12/45: 95,19 km/h): 116,2 km/h
-
AKS Bst. A Ziffer 1.2 (Tacho: 137 km/h; TCS-Test vom 22. August 2019: 105,98
km/h; umgerechnet auf 12/45: 97,50 km/h): 99,0 km/h
-
AKS Bst. A Ziffer 2.4 (Tacho: 163 km/h; TCS-Test vom 22. August 2019: 126,19
km/h; umgerechnet auf 12/45: 116.09 km/h): 117,0 km/h
Im Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2021 wurde die ermittelte Geschwindigkeit im
Abschnitt 1A (vgl. S. 3 des Gutachtens vom 11. Mai 2021) in Beantwortung sowohl
der Frage des Gerichtspräsidenten der Vorinstanz als auch der Staatsanwaltschaft
für den Beschuldigten mit mindestens 90,2 km/h beziffert (pag. 826).
10.4
Einvernahme des Beschuldigten
10.4.1 Delegierte Einvernahme durch die Polizei vom 14. August 2019 (pag. 323 ff.)
Auf die Frage, wer den YouTube-Kanal «H.________» betreibe, sagte der Beschul-
digte aus, er alleine sei das (pag. 326 Z. 93). Auf Geschwindigkeiten von 140 km/h,
resp. 168 km/h angesprochen, liess er sich dahingehend vernehmen, dass auf You-
Tube alles fake sei. Zum Prüfen müsse man genau die Geschwindigkeit messen und
20
nicht nur auf YouTube schauen (pag. 327 Z. 177 f.), bzw. wenn man auf dem Motor-
rad ein Ritzel wechsle, dann zeige der Tacho auch eine andere Geschwindigkeit an.
Es müsse eine Mathematik-Berechnung gemacht werden, damit alles richtig sei
(pag. 327 Z. 182 ff.). Diese Antworten (alles fake auf YouTube; Ritzelwechsel; Tacho
stimme nicht) wiederholte der Beschuldigte, nachdem ihm diverse Videosequenzen
vorgehalten wurden (pag. 328 Z. 198/202/215, pag. 329 Z. 252/256/281 f., pag. 330
Z. 304 f., pag. 331 Z. 360, pag. 336 Z. 601 f., pag. 338 Z. 701, pag. 339 Z. 753/766).
Der Beschuldigte hielt sodann fest, dass er es eine Zeitverschwendung finde, die
Einvernahme nur anhand des Tachos vom Video durchzuführen (pag. 331 Z. 358
f./378). Er stellte auch die Frage, weshalb er immer das gleiche gefragt werde, wenn
die Polizei gar nicht wissen könne, ob die Geschwindigkeit so stimme (pag. 332 Z.
395 f.). Würden die weissen Linien betrachtet, sei klar, dass die Geschwindigkeit
nicht mit dem Tacho übereinstimme (pag. 328 Z. 191, pag. 331 Z. 373, pag. 332 Z.
404/416/422 f., pag. 333 Z. 443 f./459, pag. 335 Z. 564 f./575 f., pag. 337 Z. 634
f./647, pag. 338 Z. 690 ff.). Danach befragt, wer die Videos aufgenommen habe
(bspw. pag. 333 Z. 467, pag. 334 Z. 522), wer darauf zu erkennen sei (bspw. pag.
334 Z. 485), bzw. ob er sich als Lenker erkenne (bspw. pag. 334 Z. 494/502, pag.
335 Z. 579, pag. 339 Z. 741, pag. 340 Z. 793, pag. 340 Z. 816 f.), antwortete der
Beschuldigte ausweichend.
Der Beschuldigte machte geltend, dass auf dem vorgehaltenen Video nicht klar sei,
ob die Kuhherde sich wegen des Motors des Motorrades erschrocken habe oder
nicht. Und wegen der Geschwindigkeit könne man wieder die weisse Linie schauen.
Er sei nicht der Meinung, dass sich die Kühe wegen des Motorrades erschrocken
hätten (pag. 335 Z. 532 ff./539 f.).
Auf Vorhalt einer weiteren Videosequenz, in der festgestellt werden könne, wie der
Motorradlenker eine kurze Strecke auf dem Hinterrad gefahren sei, antwortete der
Beschuldigte, aus diesem Video heraus könne man das nicht sagen, ob das so sei
oder nicht (pag. 337 Z. 663).
Auf Vorhalt einer Videosequenz, in der zu sehen sei, wie Feuerwerk mittels Vorrich-
tung ab einem Roller gezündet werde, fand dies der Beschuldigte ziemlich lustig. Es
habe so ausgesehen, als ob der Lenker nicht gegen Fahrzeuge geschossen und auf
die Sicherheit geschaut habe. Vom Video aus könne nicht beurteilt werden, dass die
Feuerwerkskörper in unmittelbarer Nähe der Fahrzeuge explodiert seien (pag. 338
Z. 713 ff.).
Auf Vorhalt des bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Nunchakus, machte der
Beschuldigte geltend, er habe dies selber aus Holz gedrechselt. Er habe sich ein
Werkzeug gebaut, um Dinge einzuklemmen und Ölfilter zu wechseln (pag. 341
Z. 874 f.). Zum Schlagstock hielt der Beschuldigte fest, er habe ein Geschenk für
einen Polizisten gemacht. Er habe ihn selber gemacht und nicht verschenkt
(pag. 342 Z. 880 f.).
10.4.2 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020 (pag. 377/1 ff.)
Auf den Zustand des Motorrades Suzuki angesprochen, hielt der Beschuldigte fest,
dass dieser [Zustand] ein paar Mal anders gewesen sei. Er habe mehrmals die Ritzel
vorne und hinten gewechselt. Er habe verschiedenen Kombinationen gehabt
21
(pag. 377/2 Z. 39 f.). Hinten seien es nur 45- oder 48-Zahn gewesen, vorne 12-, 13-
und 15-Zahn (pag. 377/2 Z. 46). Er besitze nur noch den 15 und 45. Den 48er habe
er nicht lange gehabt (pag. 377/2 Z. 49 f.). Auf der Tour zu Dritt vom 9. Juli 2019
habe er vorne 12 und am Hinterrad 45 montiert gehabt. 12 und 48 seien weg, das
sei eine viel zu grobe Kombination. Er habe mit Herrn I.________ telefoniert und ihn
danach gefragt, ob er den 12er Ritzel haben wolle (pag. 377/3 Z. 62 ff.). Die Ge-
schwindigkeitsmessung hange auch noch von anderen Faktoren ab wie z.B. der
Pneudicke. Deren Beschaffenheit sei immer eine andere (pag. 377/4 Z. 101 ff.). Hin-
zukomme das Raddurchdrehen. Durch die Ritzelwechsel habe es auf dem Hinterrad
massiv mehr Power, wenn man Gas gebe (pag. 377/4 Z. 112 ff.).
Auf Vorhalt einer strafbaren Geschwindigkeitsüberschreitung anhand des Delikts-
blattes 22 (pag. 256 f.), bzw. des Faszikels 22, machte der Beschuldigte geltend, der
Tacho zeige aufgrund des Ritzels nicht die korrekte Geschwindigkeit an. Er habe das
Hinterrad durchdrehen lassen (pag. 377/7 Z. 150 f.). In der Folge verwies der Be-
schuldigte grossmehrheitlich auf seine Ausführungen betreffend Ritzelproblematik
und seine Angaben zu Faszikel 22. Er sei damit einverstanden, dass jeweils auf die
Ritzelproblematik verwiesen werde, soweit ihm erhöhte Geschwindigkeit vorgewor-
fen werde (pag. 377/8 Z. 172 ff.). Ergänzend wies er auch auf die verschiedenen
Faktoren betreffend Pneudicke und –profil hin (bspw. pag. 377/12 Z. 276 ff.).
Danach gefragt, dass er mit Herrn I.________ (Polizei) wegen des 12er Ritzels tele-
foniert und was dieser gesagt habe, hielt der Beschuldigte fest, dieser habe gesagt,
er brauche es [Ritzel] nicht. Er habe versucht zu sagen, dass es sehr wichtig wäre,
dies noch zu prüfen (pag. 377/10 Z. 220 f.). Er habe irgendeinmal das 12er Ritzel
dann weggeworfen (pag. 377/10 Z. 224). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass
er im Verlaufe des Monats Juni 2019 immer mit dem 12er Ritzel vorne herumgefah-
ren sei (pag. 377/11 Z. 241). Anfang Juli sei er auch immer noch mit dem 12er Ritzel
gefahren. Ende Juli/Anfang August habe er auf das 13er gewechselt (pag. 377/26 Z.
596). Er sage, er habe das Ritzel ca. 8./9. August 2019 gewechselt. Er könne es
nicht mehr genau sagen, er wisse es nicht mehr (pag. 377/47 Z. 908 f.). Er wisse, es
habe fünf Tage lang geregnet. Wie er es im Kopf habe, sei er so lange nicht gefahren.
Danach habe er den Ritzenwechsel gemacht (pag. 377/53 Z. 1029 ff.). Diese Aus-
sage machte der Beschuldigte auf Vorhalt von Faszikel 46. In der Folge verwies der
Beschuldigte auf seine Ausführungen zu Faszikel 46.
Auf Vorhalt des Videos «J.________» machte der Beschuldigte geltend, er habe die
Kühe nicht absichtlich erschrecken wollen. Er habe einfach losfahren wollen. Wenn
er die Kühe hätte erschrecken wollen, hätte er bis 14'000 Touren aufdrehen müssen
(pag. 377/11 Z. 249/257 ff.). Es sei blöd gelaufen, dass er den Motor in der Nähe der
Kuhherde hochgedreht habe; es sehe so aus, dass er es absichtlich gemacht habe
(pag. 377/11 Z. 266).
Auf das sichergestellte Nunchaku angesprochen, hielt der Beschuldigte fest, er habe
dies vielleicht vor drei Jahren an seinem Wohnort hergestellt, so auch den Schlag-
stock (pag. 377/65 Z. 1265/1269).
Auf Vorhalt der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz machte der Beschul-
digte geltend, er habe es nur gemacht, weil er auch schon Schweizer gesehen habe,
22
die das gemacht hätten. Er habe gedacht, dass der 1. August ein Rechtfertigungs-
grund sei. Er sehe aber ein, dass es nicht gut gewesen sei (pag. 377/68 Z. 1307 ff.).
In Beantwortung der Ergänzungsfragen von seiner dannzumaligen Anwältin, ob er
abschätzen könne, wie viel Einfluss der Ritzelwechsel vorne auf die Geschwindigkeit
auf dem Tacho habe, führte der Beschuldigt aus, es komme darauf an wie viele
Zähne. Ein Zahn sei ungefähr 10 %. Je nach Pneu mache es auf die angegebene
Geschwindigkeit auf dem Tacho ca. 4 km/h aus (pag. 377/67 Z. 1333/1337).
10.4.3 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. De-
zember 2021 (pag. 904 ff.)
Der Beschuldigte bestätigte zu Beginn der Befragung, dass seine Aussagen im Rah-
men der Voruntersuchung (14. August 2019) sowie vor der Staatsanwaltschaft
(29. April 2020) stimmen würden. Demgegenüber hielt er fest, dass vieles aus der
Anklageschrift nicht zutreffe. Er werde nie zugeben, dass er im erhöhten Raserbe-
reich gewesen sei (pag. 904 Z. 12 f.). Es würden unterschiedliche Tachomessungen
vorliegen, weder der Tacho noch die Messungen stimmen. Auf die Frage, weshalb
die Messungen nicht stimmen, hielt der Beschuldigte fest, das könne er nicht sagen.
Aber sie seien weit über den gefahrenen Geschwindigkeiten (pag. 904 Z. 41). Er
könne nicht sagen, wie schnell er gefahren sei. Man sei in der Regel ein paar Kilo-
meter zu schnell, ja. Aber nicht im Raserbereich (pag. 905 Z. 1 f.). Beim Fahren habe
er sich an seiner Erfahrung orientiert und mehrmals Selbsttests gemacht, um zu
schauen, ob das, was er vom Gefühl her einschätze, stimme (pag. 905 Z. 6 f.).
Befragt nach der nicht erfolgten Meldung betreffend Vorfall Anklageschrift Ziff. 3.63
machte der Beschuldigte geltend, es habe gar keinen Schaden gegeben, höchstens
eine Schleifspur am Beton, das sei ja kein Schaden. Es sei erst aus dem Stillstand
heraus passiert (pag. 905 Z. 24 f.).
Auf Vorhalt seiner entsprechenden Antwort bei der Staatsanwaltschaft (pag. 377/67
Z. 1330) zur Frage, wie viel Einfluss der Ritzenwechsel vorne auf die Geschwindig-
keit auf dem Tacho habe und ob er diese Ausführungen als zutreffend bestätigen
könne, hielt der Beschuldigte fest, dass er es nicht mehr wisse. Damals habe er es
so gemeint, aber ob es so sei, wisse er nicht. Vielleicht seien es auch 15 oder 20
Prozent. Es komme darauf an, wie gross der Ritzel sei, wie gross die Zähne seien.
Er wisse es nicht mehr, habe keine Ahnung (pag. 905 Z. 33 ff.).
Auf Frage seines Verteidigers, ob die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten
Videoclips von ihm mit einem Videobearbeitungsprogramm bearbeiten worden
seien, führte der Beschuldigte aus, das sei so, er habe alles Mögliche bearbeitet und
probiert (pag. 906 Z. 16).
10.4.4 Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juli
2023 (pag. 1189 ff.)
In Bezug auf die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung anlässlich der Mo-
torradfahrt am 9. Juli 2019 gab der Beschuldigte an, dass sie auf der Schnellstrasse
gewesen seien, nicht in einer 40er-Zone. Sie seien auf einer Strasse gewesen, auf
welcher 100 km/h erlaubt gewesen sei. Er sei nicht davon ausgegangen, dass die
40er-Zone für ihn gelte. Wenn er auf der Autostrasse mit 100 km/h fahre, was habe
23
dann ein 40er auf einer Nebenstrasse damit zu tun. Er glaube, dass er insgesamt
das dritte Mal dort durchgefahren sei (pag. 1191 Z. 1 ff.). Anlässlich der Motorrad-
fahrt am 1. August 2019 habe er einfach zu früh beschleunigt, noch vor dem Schild.
Aber der Tacho messe anhand der Pneurotation. Es sei auf einem steilen Hügel
gewesen. Wenn er zu viel Gas gebe, drehe das Hinterrad durch und der Tacho zeige
dann eine viel höhere Geschwindigkeit an, als man tatsächlich fahre. Er habe gese-
hen, dass niemand da gewesen sei und er niemanden gefährden könne. Deshalb
habe er halt etwas vor dem Schild beschleunigt (pag. 1191 Z. 13 ff.).
Die Frage, weshalb er davon ausgehe, dass der Tacho und die Messungen nicht
stimmen würden, begründete der Beschuldigte mit dem Wechsel der Ritzel. Die Ge-
schwindigkeit werde anhand des drehenden Ritzels gemessen. Wenn er viel kleinere
Ritzel vorne habe, drehe es viel mehr und zeige somit auch mehr an. Er finde, dass
die Messungen nicht stimmen würden in Kombination mit der Videokamera, negativ
eingestellt, mit Fischaugeneffekt. Er denke nicht, dass sie das genau messen könn-
ten. Bei der Nachstellung der Messungen habe man nicht mit derjenigen Ritzelkom-
bination gemessen, welche er gehabt habe (pag. 1191 Z. 29 ff.). Der Grund, weshalb
er verschiedene Ritzel ausprobiert habe, sei, weil er mehr Leistung in der Kurve habe
erzielen wollen (pag. 1192 Z. 4). Das 12er-Ritzel habe er weggeworfen, weil es
schon monatelang herumgelegen sei. Er habe kein Motorrad gehabt und es somit
auch nicht mehr gebraucht (pag. 1192 Z. 35 ff.). Auf Vorhalt, wonach der Beschul-
digte einen neuen 12er-Ritzel wiederbeschafft und ausgeführt habe, dass dieser of-
fiziell nicht für dieses Motorrad geeignet sei sowie der Frage, weshalb er trotzdem
einen 12er-Ritzel montiert habe, führte der Beschuldigte aus, dass es gerade ge-
passt habe. Je nach Ritzelkombination habe er die Antriebskette verlängert oder ver-
kürzt (pag. 1192 Z. 42 ff, pag. 1193 Z. 1 ff.).
Angesprochen auf die Vorwürfe betreffend die Widerhandlungen gegen das Spreng-
stoffgesetz und Waffengesetz führte der Beschuldigte aus, dass es eine blöde Aktion
von ihm gewesen sei und er einfach eine Show gemacht habe für das Video. Er habe
schon geschaut, dass er niemanden gefährde. Das Nunchaku sei ein Werkzeug, er
habe es für die Drechselbank gebraucht, um grosse Schrauben zu lösen. Den
Schlagstock habe er einfach mal auf der Drechselbank gemacht (pag. 1190 Z. 29
ff.).
10.5
Einvernahme C.________
10.5.1 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020 (pag. 392/1 ff.)
Auf Vorhalt von Faszikel 22 (Deliktsblatt 22) und die anhand der entsprechenden
Videosequenz
beim
Beschuldigten
gemessene
Geschwindigkeit
machte
C.________ geltend, das ihm vorgehaltene Tempo entspreche nicht seinem Tempo.
Wie bekannt sei, habe der Beschuldigte die verschiedenen Ritzel vorne und hinten
gewechselt. Er sei im 80er vielleicht 90 km/h gefahren, aber nicht die ermittelte Ge-
schwindigkeit (pag. 392/3 Z. 51 ff.).
Auf Vorhalt von Faszikel 25 (Deliktsblatt 25) und die im Bereich der 40 km/h-Be-
schränkung gemessenen 134 km/h hielt C.________ fest, dass dort 100 km/h dekla-
riert sei. Das sei eine Alpenstrasse. Er bestreite, dass dort eine 40 km/h Begrenzung
sei (pag. 392/5 Z. 97 f.).
24
10.5.2 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. De-
zember 2021 (pag. 907 ff.)
C.________ machte allgemein geltend, dass die verschiedenen Tempi nicht stim-
men würden. Die Tachoangaben hätten aufgrund der Abänderungen des Beschul-
digten nicht gestimmt, also aufgrund der Manipulationen der Ritzel hätten die Tacho-
angaben nicht gestimmt (pag. 908 Z. 27 ff.). Auf Vorhalt des Gutachtens
METAS zur Geschwindigkeitsmessung vom 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Ziff. 1.1 be-
treffend des Beschuldigten) hielt C.________ fest, dass es gar keine 40er Strecke
gewesen sei. Es sei eine Autostrasse gewesen, die mit 100 deklariert gewesen sei
(pag. 908 Z. 44 f.). Hierzu liess er sich auch dahingehend vernehmen, dass man
ausgangs Airolo auf eine Autostrasse einspure. Es stehe dort eine Tafel, d.h. es
könne dort 100 gefahren werden. Dann komme das Schild «kein Vortritt». Es sei
eine Haarnadelkurve und unten stehe dann das Schild 40, unten links. Die Tafel sei
zu weit weg. Diese gelte für die andere Strasse und sei deshalb nicht relevant. Auch
die Höhe stimme nicht (pag. 908 Z. 5 ff.).
10.6
Einvernahme von D.________
10.6.1 Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 11. September 2020
(pag. 400/1 ff. ff.)
Auf Vorhalt von Faszikel 22 (Deliktsblatt 22) und die anhand der entsprechenden
Videosequenz beim Beschuldigten gemessene Geschwindigkeit wies D.________
auf die neusten Berechnungen hin. Er sei ausserdem der Meinung, dass von der
Basis von 12Z/48Z auszugehen sei. Hierzu sei er sich zu 100 % sicher und zwar
aufgrund seiner Ausmessungen vor Ort (pag. 400/3 Z. 74/81 ff.). Auf Vorhalt, es sei
nie die Rede davon gewesen, dass der Beschuldigte eine 12/48-Übersetzung gehabt
habe, erwiderte D.________, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, verschiedene
Möglichkeiten ausprobiert zu haben, auch 12Z/48Z. Er habe aber das Gefühl gehabt,
dass es eine krasse Übersetzung sei. Dann habe er später gesagt, es sei 12Z/45Z
gewesen. Aufgrund der Berechnungen vor Ort sei es unumstösslich, dass er
12Z/48Z gehabt habe (pag. 400/3 Z. 86 ff.). Auch auf Vorhalt von Faszikel 23 hielt
D.________ daran fest, dass unzweifelhaft richtig die Kombination von 12 Ritzel und
48 Kettenrad sei (pag. 400/6 Z. 141 f.).
Auf Vorhalt von Faszikel 25 (Deliktsblatt 25) und die im Bereich der 40 km/h-Be-
schränkung gemessenen 134 km/h hielt D.________ fest, das sei für ihn sehr er-
staunlich, befremdlich. Zuerst sei der 50er, dann der 80er durch Airolo. Ausserhalb
von Airolo im 80er-Bereich gehe die Strasse nach links (Abfahrt auf die Autostrasse).
Dort sei eindeutig die Tafel für die Autostrasse gezeichnet, was für ihn 100 km/h
heisse. Erst später komme die 40er-Tafel. Das sei für ihn neu. Es stehe einfach auf
der linken Strassenseite eine Tafel von der Einfahrt her. Für ihn sei es unverständ-
lich, dass es für beide Strassenseiten gelten solle. Normalerweise sei die Tafel im-
mer auf der rechten Seite (pag. 400/7 Z. 183 ff.).
10.6.2 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. De-
zember 2021 (pag. 911 ff.)
Auf die Frage, was er allgemein zu den Vorwürfen in der Anklageschrift sagen könne,
hielt D.________ fest, viele Punkte würden nicht den wahren Sachverhalt enthalten
25
(pag. 912 Z. 12). Auf Vorhalt des Gutachtens METAS zur Geschwindigkeitsmessung
vom 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Ziff. 1.1 betreffend des Beschuldigten) und auf Frage,
wie er seinerseits die Geschwindigkeit bemessen habe, hielt D.________ fest, dass
die Pfosten der Leitplanken einen standardisierten Abstand von vier Metern hätten.
Aufgrund der Videoaufnahmen könne man die Distanz berechnen, die zwischen ihm
und Herrn C.________ bestanden habe. Bei der Vergrösserung der Taillenbereite
von C.________ habe er darauf geachtet, dass diese 21 mm betrage. Bei ihm habe
diese 9 mm betragen. Dieses Verhältnis sei im fraglichen Bereich auch so gewesen,
weshalb die Geschwindigkeit, die für Herrn C.________ gelte, auch für ihn gelte
(pag. 913 Z. 1 ff.).
11.
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach sei-
ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung
(Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass
jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über-
zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die
freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi-
schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Ver-
mutung stützen (HOFER, Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 58
und 61 zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung
der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von
der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das
Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt über-
zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.
Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim In-
dizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich,
aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche
Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und
einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen An-
fangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objek-
tiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirk-
licht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
6B_300/2015 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 E. 2.8).
Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeug-
en-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahr-
nehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt.
Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und
26
Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allge-
meinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der
Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, Basler Kommentar zur
StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 163 StPO).
12.
Beweiswürdigung der Vorinstanz
12.1
Verwertbarkeit der Videoaufnahmen
Die Vorinstanz äusserte sich vorab zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen als sol-
chen: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verwertbarkeit der Aufzeichnun-
gen mit Dash-Kameras sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es präsen-
tiere sich eine andere Ausgangslage, da die Videos vom Beschuldigten auf dem You-
Tube-Kanal öffentlich und damit allgemein zugänglich gemacht worden seien. Auf
diesem Weg seien sie auch der Polizei zur Kenntnis gebracht worden, die verpflichtet
gewesen sei, aufgrund mutmasslich erheblicher Widerhandlungen gegen das Stras-
senverkehrsgesetz, die nötigen Ermittlungen aufzunehmen (S. 24 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung, pag. 1060).
Die von der Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachten Rügen (keine Überprü-
fung der verwendeten Kamera, Aufnahmen möglicherweise nachträglich vom Be-
schuldigten bearbeitet, Geschwindigkeiten nur rechnerisch ermittelt, es handle sich
folglich um Schätzungen und damit nicht um eine ausreichende Grundlage) beur-
teilte die Vorinstanz wie folgt (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,
pag. 1061 ff.): Soweit eine Verletzung von Art. 20 der ASTRA-Weisungen über poli-
zeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr
geltend gemacht werde, sei grundsätzlich festzuhalten, dass die genannten Bestim-
mungen nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Es sei sodann
zu berücksichtigen, dass das Gericht für die Überprüfung der angeklagten Ge-
schwindigkeitsüberschreitungen im qualifizierten Bereich eine Fachexpertise einge-
holt habe. Darin sei die fehlende Kalibrierung der Kamera thematisiert und davon
ausgegangen worden, dass die Zeitbasis der Kamera innerhalb einer Unsicherheit
von +/- 0.2 % korrekt sei. Damit gelte es festzuhalten, dass sich im Gutachten keine
Vorbehalte hinsichtlich des verwendeten Videomaterials finden würden. Ebenso we-
nig sei erwähnt worden, dass mangels Überprüfung der Kamera die Aussagekraft
der Berechnungen zu relativieren sei. Das Gericht sehe sich deshalb nicht veran-
lasst, die Sorgfalt der Fachexperten bei der Erstellung des Gutachtens in Zweifel zu
ziehen, weshalb auf sämtliche Videoaufnahmen abgestellt werden könne.
Zur von der Verteidigung vorgebrachten nachträglich vorgenommenen Videobear-
beitung hielt die Vorinstanz fest, dass diese angebliche Manipulation vom Beschul-
digten erstmals und erst auf Frage der Verteidigung im Rahmen der Hauptverhand-
lung vorgebracht worden sei. Auf ausdrückliche Frage der Vorsitzenden anlässlich
der Hauptverhandlung, inwiefern die Messungen nicht stimmen würden, habe dieser
noch geantwortet: «Das kann ich nicht sagen. Aber sie sind weit über den gefah-
renen Geschwindigkeiten». Das Vorbringen einer Manipulation vermöge deshalb
nicht zu überzeugen. Es würden sich hierfür denn auch keine Hinweise finden. Die
erst auf Nachfrage seines Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung vorge-
27
brachte Behauptung bedürfe zumindest gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form kon-
kreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für diese Darstellung, damit sie als
Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt werden könne. Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung (6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6 und
6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1) zwinge der Grundsatz «in dubio pro
reo» nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit
oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden sei, als unwiderlegt zu be-
trachten.
Schliesslich könnten die Bemühungen der Staatsanwaltschaft, die Geschwindigkei-
ten durch Messungen mit der Kombination 12Z/45Z zu ermitteln, den Akten entnom-
men werden. Ein Tacho-Test mit dieser Kombination habe sich als undurchführbar
erwiesen. «In dubio pro reo» sei die Geschwindigkeit des Tacho-Tests vom 22. Au-
gust 2019 mittels eines Korrekturfaktors von 0,92 ermittelt worden. Es handle sich
nicht um vollständige Laborberechnungen. Vielmehr sei die Tachogeschwindigkeit
des Motorrads des Beschuldigten durch den TCS mit einem geeichten Gerät über-
prüft worden. Inwiefern demnach die transparent vorgenommene Ermittlung der an-
geklagten Geschwindigkeiten aufgrund der für den Beschuldigten günstigsten Rit-
zelkombination zu einer Unverwertbarkeit der Resultate führen solle, sei für das Ge-
richt nicht nachvollziehbar. Die in der Anklage aufgeführten Messresultate würden
als gültig angesehen. Dass die im METAS-Gutachten berechneten Werte wenig ab-
weichen würden, ändere nichts an der Ausgangslage. Im Beweisverfahren sei zu
Gunsten des Beschuldigten auf die jeweils tieferen Werte abgestellt worden.
12.2
Anklageschrift Bst. A Ziff. 1 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz)
12.2.1 Ziff. 1.1 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 12:04 Uhr in Airolo/TI, Gotthards-
trasse)
Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 25 stützen sich auf
das Video GH010853 (Sequenz 04:19). Die Vorinstanz bezog sich zudem auf die
von D.________ eingereichten Unterlagen mit Videoanalyse vom 17. März 2021
(pag. 739 ff.) sowie auf das von Rechtsanwalt E.________ am 7. Dezember 2021 zu
den Akten gegebene Verkehrsgutachten (pag. 874 ff.). Der Beschuldigte und
C.________ sowie D.________ hätten sodann seit Anbeginn, gleichbleibend und
übereinstimmend, geltend gemacht, dass sie auf diesem Strassenabschnitt nicht zu
schnell gefahren seien. Sie hätten sich an die Signalisation «Autostrasse» und die
dort geltenden Geschwindigkeiten gehalten. Die Tafel «40» stehe zu weit weg. Sie
gelte für die andere Strasse; folglich sei die Tafel nicht relevant gewesen. Für die
Geschwindigkeiten sei von den METAS-Gutachten auszugehen (im Abschnitt 3.1
116,2 km/h und im Abschnitt 2.1 mind. 90,2 km/h). Hinsichtlich der fraglichen Ge-
schwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h prüfte und bejahte die Vorinstanz das Vor-
liegen eines Sachverhaltsirrtums: Es könne aufgrund der Sachbeweise als erstellt
gelten, dass das Schild «Höchstgeschwindigkeit 40» nicht wie vorgeschrieben am
rechten, sondern am linken Strassenrand und deutlich entfernt von der Zufahrts-
strasse aufgestellt sei. Auch wenn eine fehlerhafte Signalisation laut bundesgericht-
licher Rechtsprechung zu beachten sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1467/2019
vom 20. Februar 2020), sei der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen, zumal
28
die Signalisation nicht nur mangelhaft und ungeglückt, sondern auch ausgesprochen
verwirrlich sei. Ausserdem sei der Beschuldigte den beiden anderen, erfahrenen und
zuverlässigen Motorradlenkern gefolgt und habe nicht damit rechnen müssen, dass
diese eine Geschwindigkeitsvorschrift mutwillig und in krasser Weise missachten
würden (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1063 ff.).
12.2.2 Ziff. 1.2 der Anklageschrift (1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti bei Riggisberg,
Gurnigelbad)
Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 42 stützen sich auf
das Video GH011180 (Sequenz 00:20-00:33). Der vorinstanzlichen Begründung ist
der Videoinhalt zu entnehmen (pag. 1067). Für die angeklagte Geschwindigkeit von
mindestens 97,50 km/h (in der 50 km/h-Beschränkung) verweise sie auf die Ankla-
geschrift. Das METAS-Gutachten habe eine etwas höhere Geschwindigkeit ermittelt
(99 km/h). Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik
hingewiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads und weitere Faktoren. Das
Gericht gehe von verwertbaren Geschwindigkeiten aus. Zugunsten des Beschuldig-
ten stütze es sich auf die TCS-Messungen (und nicht auf das METAS-Gutachten).
Das Video dokumentiere, wie der Beschuldigte von einer Liegenschaft aus und aus
dem Stillstand heraus innerhalb weniger Sekunden massiv beschleunige. Es sei ihm
bewusst gewesen, dass er sich im bewohnten Bereich und damit auf einer Innerorts-
strecke befunden habe. Sowohl die Bushaltestelle als auch die drei einmündenden
Strassen seien nicht überschaubar gewesen. Es werde deshalb als sachverhalts-
mässig erstellt erachtet, dass sich der Beschuldigte in dieser Beschleunigungsphase
der massiven Überschreitung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit (mindestens
+ 47 km/h), der fehlenden Übersichtlichkeit der Situation und der Gefährlichkeit der
Fahrweise bewusst gewesen sei (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,
pag. 1066 ff.).
12.3
Anklageschrift Bst. A Ziff. 2 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz)
12.3.1 Ziff. 2.1 der Anklageschrift (30. Juni 2019 um 09:55 Uhr in Eggiwil, Knubel)
Der Polizeirapport vom 7. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 42 stützen sich auf das
Video GH010792 (Sequenz 01:42). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt
(pag. 1070). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens
+ 30 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage-
schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hinge-
wiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die
angeklagte Geschwindigkeit. Der Strassenverlauf sei nicht unübersichtlich. Der Be-
schuldigte sei mit überhöhtem Tempo auf eine Kurve zugefahren. Mit Gegenverkehr
sei jederzeit zu rechnen gewesen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er sich
für die Geschwindigkeit am Mittelstreifen orientiere und diese – «vom Gefühl her
einschätze» (pag 905 Z. 6 f.). Das könne nicht anders ausgelegt werden, als dass er
die Geschwindigkeitsüberschreitung und damit die Verletzung von wichtigen Ver-
kehrsregeln in Kauf genommen habe (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung, pag. 1070 f.).
29
12.3.2 Ziff. 2.2 der Anklageschrift (2. Juli 2019 um 13:20 Uhr in Boltigen, Jaunpass)
Der Polizeirapport vom 7. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 15 stützen sich auf das
Video GH010815 (Sequenz 05:14). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt
(pag. 1072). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens
+ 31 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage-
schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hinge-
wiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die
angeklagte Geschwindigkeit. Auf der fraglichen Strecke habe es keinen Mittelstreifen
gegeben, an dem sich der Beschuldigte hätte orientieren können. Die Strasse sei
verhältnismässig schmal und es habe aufgrund des entsprechenden Schildes mit
Wildwechsel gerechnet werden müsse. Es müsse von einem hochriskanten Fahr-
verhalten gesprochen werden. Es werde als erwiesen erachtet, dass der Beschul-
digte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 35 ff. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1071 ff.).
12.3.3 Ziff. 2.3 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 09:46 Uhr in Bedretto, Nufenen-
pass)
Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 24 stützen sich auf
das Video GH010852 (Sequenz 07:24). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt
(pag. 1074). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens
+ 36 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage-
schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hinge-
wiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die
Videoaufzeichnungen und auf die angeklagte Geschwindigkeit. Der Beschuldigte
habe eine kurvenreiche Passstrasse befahren. Trotz grundsätzlich guter Sicht- und
Strassenverhältnisse sei ihm aufgrund des Strassenverlaufs und des schnellen Tem-
pos bewusst gewesen, dass er mit seiner riskanten Fahrweise sich selber und an-
dere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährde (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe-
gründung, pag. 1073 f.).
12.3.4 Ziff. 2.4 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 12:10 Uhr in Airolo/TI, Gotthards-
trasse)
Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 26 stützen sich auf
das Video GH010854 (Sequenz 00:20-00:33). Der Inhalt des Videos wurde ausge-
führt (pag. 1075). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindes-
tens + 36 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Ankla-
geschrift. Die ermittelte Geschwindigkeit liege wenig tiefer als diejenige aus der Be-
rechnung des Sachverständigen im METAS-Gutachten (116,07, resp. 117 km/h). Bei
den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hingewiesen so-
wie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die Videoauf-
zeichnungen und auf die angeklagte Geschwindigkeit. Zugunsten des Beschuldigten
werde vom tieferen Wert gemäss Anklageschrift ausgegangen. Der Beschuldigte
habe wiederum eine kurvenreiche Passstrasse befahren. Trotz grundsätzlich guter
Sicht- und Strassenverhältnisse müsse aufgrund der massiven Geschwindigkeits-
überschreitung von einem hoch riskanten Fahrverhalten gesprochen werden. Ange-
sichts dessen könne auch hier nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt
30
werden, wonach er das vorgeschriebene Tempo höchstens um wenige Stundenkilo-
meter überschritten habe. Das Gericht erachte es als erwiesen, dass der Beschul-
digte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 38 ff. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1074 ff.).
12.3.5 Ziff. 2.5 der Anklageschrift (29. Juli 2019 um 11:14 Uhr in Röthenbach im Em-
mental, Schallenberg)
Der Polizeirapport vom 18. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 40 stützen sich auf
das Video GH011130 (Sequenz 05:07). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt
(pag. 1076). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens
+ 38 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage-
schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hinge-
wiesen. Das Gericht stütze sich auf die Videoaufzeichnungen und auf die angeklagte
Geschwindigkeit. Der Beschuldigte habe wiederum eine kurvenreiche Passstrasse
befahren. Trotz grundsätzlich guter Sicht- und Strassenverhältnisse müsse aufgrund
der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung von einem hoch riskanten Fahrver-
halten gesprochen werden. Das Gericht erachte es als erwiesen, dass der Beschul-
digte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 40 f. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1076 f.).
12.3.6 Ziff. 2.6 der Anklageschrift (9. August 2019 um 10:06 Uhr in Gletsch, Furka-
strasse)
Der Polizeirapport vom 18. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 49 stützen sich auf
das Video GH011260 (Sequenz 01:13). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt
(pag. 1078). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens
+ 30 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage-
schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf seine Ausführungen zu Fas-
zikel 46 (pag. 298/1 ff.) verwiesen, wonach er zur Fahrt vom 9. August 2019 um
09:42 Uhr (Ziff. 3.79 AKS) erklärt habe, er wisse nicht mehr genau, wann er das
Ritzel gewechselt habe. Das Gericht stütze sich auf die Videoaufzeichnungen und
auf die angeklagte Geschwindigkeit. Trotz grundsätzlich guter Strassenverhältnisse
müsse aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung von einem hoch riskanten
Fahrverhalten gesprochen werden. Das Gericht erachte es als erwiesen, dass der
Beschuldigte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 41
f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1077 f.).
12.3.7 Ziff. 2.7 der Anklageschrift (9. August 2019 um 11:22 Uhr in Steingletscher,
Sustenpass)
Der Polizeirapport vom 17. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 52 stützen sich auf
das Video GH011269 (Sequenz 01:17). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt
(pag. 1079). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens
+ 27 km/h (in der 40 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklage-
schrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf seine Ausführungen zu Fas-
zikel 46 verwiesen. Das Gericht stütze sich auf die Videoaufzeichnungen und auf die
angeklagte Geschwindigkeit. Der Beschuldigte habe die zulässige Geschwindigkeit
von 40 km/h offenbar im Hinblick auf die nachfolgende Aufhebung der Geschwindig-
keitsbeschränkung erhöht. Dies habe er bewusst gemacht und es werde als erstellt
31
erachtet, dass sich der Beschuldigte der Risiken seines Fahrverhaltens bewusst ge-
wesen sei (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1079 f.).
12.4
Anklageschrift Bst. A Ziff. 3 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz)
12.4.1 Zufolge Geschwindigkeitsüberschreitungen (Ziff. 3.2-3.5, 3.7-3.22, 3.24-3.35,
3.39-3.44, 3.47, 3.49-3.51, 3.53-3.62, 3.64, 3.71-3.74, 3.76, 3.79-3.99 der Anklage-
schrift)
Es scheine diesbezüglich vertretbar, auf die Aufzählung und Wiedergabe der einzel-
nen Vorwürfe zu verzichten und grundsätzlich auf die Anklageziffern, die Deliktsblät-
ter, den Sammelrapport und die jeweiligen Videos zu verweisen. Der Beschuldigte
habe die Möglichkeit, in Einzelfällen etwas zu schnell gefahren zu sein, nicht
grundsätzlich ausgeschlossen. Er sei so gefahren, wie man eben mit dem Motorrad
fahre, etwas zu schnell, aber nicht im Raserbereich (pag. 905 Z. 1 ff.). Die ermittelten
Geschwindigkeiten seien transparent und sorgfältig hergeleitet worden, unter
Berücksichtigung der für den Beschuldigten günstigsten Übersetzung 12Z/45Z. Dar-
auf sei deshalb abzustellen. Der Beschuldigte habe über keinen aussagekräftigen
Tacho verfügt und damit Tempoüberschreitungen in Kauf genommen, was er
grundsätzlich eingeräumt, resp. nicht ausgeschlossen habe. Die genannten Ankla-
gesachverhalte würden deshalb als erstellt erachtet (S. 44 f. der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung, pag. 1080 f.).
12.4.2 Zufolge Verursachens vermeidbaren Lärms (Ziff. 3.1 der Anklageschrift)
Dem Beschuldigten werde hierzu zur Last gelegt, am 10. Mai 2019 in Röthenbach
im Emmental durch Hochdrehen des Motors vermeidbaren Lärm verursacht zu ha-
ben. Der Polizeirapport vom 21. September 2019 (Deliktsblatt 1) stütze sich auf das
Video «J.________», Sequenz 00:00-00:30. Darauf sei ersichtlich, wie der Beschul-
digte mit dem Motorrad neben eine Gruppe grasender Kühe fahre, anhalte, die Kühe
anspreche mit «he guys» etc. und den Motor im Leerlauf hochdrehe. Letzteres habe
der Beschuldigte bestätigt. Er habe indes nicht die Absicht gehabt, die Kühe zu er-
schrecken (pag. 2020 Z. 249). Das Aufdrehen des Motors im Leerlauf sei auf dem
Video hörbar, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt gelte (S. 46 der erst-
instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1082).
12.4.3 Zufolge Fahrens auf dem Hinterrad («Wheelies»; Ziff. 3.6, 3.23, 3.36, 3.38, 3.52,
3.75 der Anklageschrift)
Die Anklage werfe dem Beschuldigten vor, durch Fahren nur auf dem Hinterrad, sog.
«Wheelies», eine Verrichtung vorgenommen zu haben, die die Bedienung des Fahr-
zeugs erschwere. Sie stütze sich auf die einzelnen Deliktsblätter und Videosequen-
zen. Der Beschuldigte bestreite das bewusste Anheben des Vorderrads und die Ver-
teidigung argumentiere, es gehe um ein leichtes, kurzes Anheben, was kein «Whee-
lie» sei. Es könne auch ein unbewusstes Anheben gewesen sein, dies aufgrund des
Ritzenwechsels, der bewirke, dass das Vorderrad durch die Beschleunigung ange-
hoben werde (pag. 925). Gemäss Vorinstanz sei auf den Videos erkennbar, wie das
Lenkrad hochgezogen, das Vorderrad des Motorrads abhebe und nach wenigen Me-
tern kontrolliert wieder zu Boden gesenkt werde. Dabei sei klarerweise von einem
bewussten Anheben und Absetzen des Vorderrads auszugehen und die angeklagten
32
Sachverhalte würden als erstellt gelten (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung, pag. 1082 f.).
12.4.4 Zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs
(Ziff. 3.63 der Anklageschrift)
Gemäss Anklageschrift werde dem Beschuldigten mangelnde Aufmerksamkeit als
Lenker eines Motorrades und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vorgeworfen, began-
gen am 14. Juli 2019 um 09:30 Uhr in Entlebuch. Der Polizeirapport vom 18. Oktober
2019 (Deliktsblatt 32) stütze sich auf das Video GH010945, worauf der Beschuldigte
während der Fahrt auf seinem Motorrad ein zurückliegendes Unfallgeschehen be-
schreibe und vor Ort fahre. Er gebe an, dass er in einer Linkskurve während der
Fahrt nach hinten geschaut habe und dabei mit dem Bordstein des Trottoirs kollidiert
und zu Fall gekommen sei. Im Polizeirapport werde ergänzend auf WhatsApp-Nach-
richten
des
Beschuldigten
hingewiesen
(Extraktionsbericht
Nr. 138/140
[pag. 275/2]). Der Beschuldigte habe in der Befragung bestätigt, dass er mit dem
Motorrad umgefallen sei. Die fehlende Aufmerksamkeit als Lenker des Motorrads
und das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs würden gestützt auf die Schilderungen
des Beschuldigten als erstellt gelten (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung, pag. 1083 f.).
12.5
Anklageschrift Bst. A. Ziff. 5 (Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz)
Gestützt auf den Polizeirapport vom 24. Oktober 2019 (Deliktsblatt 60) und die ent-
sprechenden Videoaufnahmen (GH011191, 011194, 011196, 011201, 11202,
011212) sei erkennbar, wie Feuerwerk abgefeuert werde. Anlässlich der Hausdurch-
suchung seien u.a. Feuerwerksartikel und leere Feuerwerksverpackungen sicherge-
stellt worden (pag. 113/322/345 ff.). Der Beschuldigte habe das Abfeuern von Feu-
erwerk ab einer Vorrichtung am Motorrad bestätigt, weshalb die angeklagten Sach-
verhalte nicht bestritten und als erstellt gelten würden. Der beantragte Freispruch
basiere auf rechtlichen Überlegungen (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung, pag. 1087).
12.6
Anklageschrift Bst. A Ziff. 6 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz)
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. August 2019 seien verschieden Waffen
sichergestellt worden, u.a. ein Springmesser, drei Wurfsterne, ein Nunchaku und ein
Schlagstock (pag. 114). Der Beschuldigte habe bei seiner Befragung angegeben,
dass er das Nunchaku und den Schlagstock etwa drei Jahre zuvor in seiner Garage
selber hergestellt habe. Das Springmesser und die drei Wurfsterne habe er bereits
bei der Übernahme der Wohnung vorgefunden. Diesbezüglich sei das Verfahren mit
Verfügung vom 25. Januar 2021 eingestellt worden (pag. 642 ff.). Der angeklagte
Sachverhalt werde nicht bestritten und gelte als erstellt. Der beantragte Freispruch
basiere auf rechtlichen Überlegungen (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung, pag. 1088).
13.
Beweiswürdigung der Kammer und erstellter Sachverhalt
Die Kammer schliesst sich insbesondere den zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz betreffend Untersuchungen / Polizeirapporte sowie zur Chronologie zur Er-
mittlung der Geschwindigkeiten, inkl. Beurteilung der Rügen der Verteidigung (S. 8
33
ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1044 ff.), aber auch den dargestell-
ten Sachverhalten (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1063 ff.)
mit den folgenden Ergänzungen an:
13.1
Verwertbarkeit der Videos und der durchgeführten Geschwindigkeitstests
Wie bereits einleitend bemerkt, ist in der Hauptsache bestritten und zu beweisen, mit
welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte jeweils unterwegs war. Damit einher geht
die Frage, ob auf die Videoaufnahmen des Beschuldigten und die durchgeführten
Fahr- bzw. Geschwindigkeitstests abgestellt werden kann.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum,
auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Daten-
schutzgesetzes darstellt. Die Beschaffung von Personendaten sowie der Zweck ihrer
Bearbeitung müsse gemäss Datenschutzgesetz für die betroffene Person erkennbar
sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2019 vom 26. September 2019 E. 3.1 ff., Urteil
des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 19. September 2020 E. 2.6). Das Bundesge-
richt argumentiert damit, dass die im jeweiligen Entscheid zur Diskussion stehende
Videoaufzeichnung in Missachtung des Art. 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den
Datenschutz (DSG; SR 235.1) erfolgt und damit rechtswidrig sei. Diese Argumenta-
tion greift vorliegend insofern nicht, als nicht eine private Drittperson die fraglichen
Videoaufnahmen tätigte, sondern der Beschuldigte selber. Er ist es denn auch ge-
wesen, der die Aufnahmen (teilweise) ins Internet und damit einer breiten Öffentlich-
keit zur Verfügung stellte. Zu bedenken gilt es zudem, dass immerhin die Vorwürfe
der Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 3 teilweise i.V.m. Abs. 4 SVG (AKS Ziffern
1.1 und 1.2) als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu werten
sind. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung steht einer Verwertung der Vi-
deoaufnahmen somit nicht entgegen.
In Bezug auf die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rot-
lichtüberwachung im Strassenverkehr (nachfolgend ASTRA-Weisungen), die die
Verteidigung in deren Art. 20 verletzt sieht, ist Folgendes festzuhalten: Diese Wei-
sungen stützen sich im Allgemeinen u.a. auf die Verordnung des ASTRA zur Stras-
senverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1); Art. 20 ASTRA-Wei-
sung konkret auf Art. 7 Abs. 3 der VSKV, der besagt, dass Nachfahrmessungen ohne
kalibriertes Nachfahrmesssystem auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüber-
schreitung zu beschränken seien. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind
diese Weisungen auch nach Auffassung der Kammer nicht auf den vorliegenden Fall
anwendbar, weil die fraglichen Geschwindigkeiten nicht durch ein Nachfahren der
Polizei oder eines Dritten, sondern durch Videoaufnahmen des Tachos durch den
Beschuldigten selber aufgezeichnet wurden. Bei den Aufzeichnungen handelt es
sich demnach nicht um ein Nachfahrmesssystem, das gemäss Weisung ohne Kali-
brierung nur bei massiver Geschwindigkeitsüberschreitung eingesetzt werden sollte.
Die ASTRA-Weisungen sind daher nicht einschlägig.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten
beim Bundesamt für Metrologie METAS hinzuweisen. Zur Recht hält die Vorinstanz
34
diesbezüglich denn auch fest, dass die fehlende Kalibrierung der Kamera im Gut-
achten einleitend thematisiert und auch festgehalten worden sei, dass die spezifi-
sche Kamera von den Experten nicht überprüft worden sei. Für das Gutachten sei
schliesslich davon ausgegangen worden, dass die Zeitbasis der Kamera innerhalb
einer Unsicherheit von +/- 0.2 % korrekt sei. Im Gutachten seien indes keine Vorbe-
halte hinsichtlich des verwendeten Videomaterials zu finden. Ebenso wenig sei er-
wähnt worden, dass mangels Überprüfung der Kamera die Aussagekraft der Berech-
nungen zu relativieren sei (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,
pag. 1061). Die Kammer sieht sich denn auch nicht veranlasst, die Vorgehensweise
und / oder die gezogenen Schlüsse (insbesondere die berechneten [Mindest-]Ge-
schwindigkeiten) der Fachexperten anzuzweifeln. Letztere sind dem vorliegenden
Entscheid grundsätzlich vorbehaltlos zugrunde zu legen. Zugunsten des Beschuldig-
ten wird indes auf die tieferen Werte der berechneten Geschwindigkeiten abgestellt.
Damit ist auch gesagt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschuldigte habe das
Videomaterial nachträglich bearbeitet. Davon ist nachweislich bis und mit der Befra-
gung des Beschuldigten durch die vorinstanzliche Richterin in der Hauptverhandlung
nie die Rede gewesen. Die Frage der Vorsitzenden, ob er Ergänzungen anbringen
wolle, beantwortete der Beschuldigte mit «Nein» (pag. 905 Z. 39). Erst auf explizite
Frage seines Verteidigers, im Anschluss an die Befragung durch die Vorsitzende, ob
die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Videoclips von ihm mit einem Video-
bearbeitungsprogramm bearbeitet worden seien, führte der Beschuldigte aus, das
sei so, er habe alles Mögliche bearbeitet und probiert (pag. 906 Z. 16).
Der Zeitpunkt dieser Äusserungen ist eigentümlich, zumal der Beschuldigte sowohl
durch die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft bereits einlässlich und umfangreich
befragt wurde und er die angebliche Bearbeitung der Videos bisher nie erwähnte.
Ohne entsprechende Anhaltspunkte oder Hinweise hat die Strafverfolgungsbehörde
denn auch nicht von einer Fälschung der Videos, bzw. insbesondere der Tachoan-
zeigen ausgehen müssen, eine solche wurde denn auch nie geltend gemacht. Viel-
mehr ist bei dieser Aussage des Beschuldigten von einer Schutzbehauptung auszu-
gehen, die er erstmals am 13. Dezember 2021 in der Hauptverhandlung, und damit
über zwei Jahre nach der polizeilichen Befragung (14. August 2019) äusserte.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen zuungunsten
des Beschuldigten eine Würdigung erfolgen, wenn sich dieser weigert, zu seiner Ent-
lastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der
belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des
Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.1.6). In Anbetracht des-
sen, was allenfalls mit einer entsprechenden Manipulation des Videomaterials an
Effekten und Optimierungen zu erreichen ist, scheint es höchst unwahrscheinlich,
dass der Beschuldigte dieses Argument, würde es denn zutreffen, nicht bereits bei
der polizeilichen Befragung oder aber spätestens bei der Befragung durch den
Staatsanwalt vorgebracht hätte.
Im Rahmen der polizeilichen Befragung führte der Beschuldigte zwar aus, fast alles,
was man auf YouTube sehe, sei gestellt (pag. 327 Z. 121), alles sei fake (pag. 327
Z. 173). Damit wurde nach Auffassung der Kammer indes vielmehr geltend gemacht,
35
dass es sich einerseits (teilweise) um inszenierte Videos (inszenierte Darstellun-
gen/Handlungen, die gefilmt worden sind) handelt (pag. 326 Z. 123 f.), und anderer-
seits die Tachoanzeige (mittels Ritzelwechsels) «manipuliert» wurde (Tacho zeigt
eine andere Geschwindigkeit als die effektiv gefahrene an [pag. 327 Z. 182 f.]). Es
hat deshalb als nicht erstellt zu gelten, dass es sich bei den fraglichen Videos um
nachträglich bearbeitetes Videomaterial handelt. Eine vom Beschuldigten ins Feld
geführte Fehlinterpretation der Geschwindigkeit aufgrund einer veränderten Kame-
raeinstellung oder durch Verwendung eines Fischaugenobjektivs bliebe zudem ohne
Einfluss auf die in den Videoaufnahmen sichtbaren Geschwindigkeitsanzeigen des
Tachos. Eine Manipulation der Laufgeschwindigkeit kann zudem aufgrund der ver-
gleichbaren Messresultate des TCS einerseits und des METAS andererseits ausge-
schlossen werden.
Demgegenüber betonte der Beschuldigte wiederholt, dass, wenn man auf dem Mo-
torrad ein Ritzel wechsle, dann zeige der Tacho auch eine andere Geschwindigkeit
an (pag. 327 Z. 182 f.). Er habe mehrmals die Ritzel vorne und hinten gewechselt.
Er habe verschiedene Kombinationen gehabt (pag. 377/2 Z. 39 f.). Hinten seien es
nur 45- oder 48-Zahn gewesen, vorne 12-, 13- und 15-Zahn (pag. 377/2 Z. 46). Er
besitze nur noch den 15 und 45. Den 48er habe er nicht lange gehabt (pag. 377/2
Z. 49 f.).
Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Juli 2020 ist das Motorrad
der Marke Suzuki, Typ/Modell GSF1200 A Bandit, dasjenige, welches der Beschul-
digte im Tatzeitpunkt jeweils gefahren ist, original mit der Sekundärübersetzung
15Z/45Z ausgerüstet (pag. 169/29). Gemäss Abklärungen des Unterzeichnenden
des UTD sei ein Ritzel mit 12 Zähnen für diese Suzuki auf dem Zubehörmarkt sowie
als Originalteil nicht erhältlich. Eine Spezialanfertigung wäre notwendig. Die Montage
eines solchen Ritzels sei aber bedenklich und nicht gefahrlos. Bereits der Erwerb
eines derartig speziell einzelangefertigten Ritzels könne relativ schwierig sein. Zu-
dem müsste der Erbauer/Konstrukteur dieses Bauteils eine Garantie abgeben. Auch
die Fahrt, bzw. die Prüfung auf dem Rollenprüfstand mit dieser Antriebsmodifizierung
könne für den Experten und anwesende Drittpersonen gefährlich werden. Ebenfalls
könne die Infrastruktur im Testzentrum Schaden nehmen. Aufgrund von beiläufigen
Angaben des Beschuldigten, es sei auch ein anderes Kettenrad verbaut gewesen,
ein solches mit 48 Zähnen, und entsprechendem Auftrag des Staatsanwalts habe er
versucht, ein solches zu beschaffen. Offensichtlich sei für dieses Motorrad lediglich
ein Kettenrad mit 47 Zähnen erhältlich. Nachdem er das erworbene Kettenrad auf
dem Nabenträger montiert gehabt und das Rad habe einbauen wollen, habe er fest-
stellen müssen, dass die Antriebskette nun zu kurz sei (pag. 169/29).
Dass diese Antriebskette ebenfalls ausgetauscht worden wäre, machte der Beschul-
digte erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung und erst auf konkrete Nachfrage
hin geltend (pag. 1193 Z. 4 ff.), was aufgrund des Zeitpunkts wenig glaubhaft und
vielmehr als Anpassung seiner Aussagen an die jeweiligen Ermittlungsergebnisse
und Vorhalte zu werten ist. Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass er hinten
ein Kettenrad mit 45 und ein solches mit 48 Zähnen ausprobiert habe. Über das 12-
er Ritzel und das 48-er Kettenrad verfügte der Beschuldigte schliesslich nicht mehr.
Gemäss seinen eigenen Angaben sei dies eine viel zu grobe Kombination gewesen
36
(pag. 377/3 Z. 62 f). Die von der Kantonspolizei beschriebenen Schwierigkeiten so-
wohl bei der Beschaffung als auch der Montage betreffend Kettenrads mit 47 Zähnen
sprechen folglich dafür, dass hinten ein solches mit 45 Zähnen montiert war. Auf-
grund der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Berichtsrapport der
Kantonspolizei Bern vom 27. Juli 2020 vermögen auch die Ausführungen und ent-
sprechenden Berechnungen von D.________ die Sachlage nicht umzustossen. Die-
ser ist in seinen Darstellungen davon ausgegangen, dass es sich um eine 12Z/48Z-
Kombination handeln musste (pag. 400/3 Z. 86 ff.), obwohl eine solche vom Beschul-
digten als eine «zu grobe Kombination» bezeichnet wurde.
Hinsichtlich des Ritzels vorne machte der Beschuldigte geltend, dass er ein 12-er,
13-er und ein 15-er Ritzel montiert gehabt habe. Das 12-er Ritzel habe er im Winter
2019/20 weggeworfen (pag. 400/70). Dem Beschuldigte war es indes gelungen,
während der Strafuntersuchung ein neues 12-er-Ritzel zu beschaffen. Gemäss sei-
nen eigenen Angaben sei dieses indes offiziell nicht für sein Motorrad geeignet; auch
entspreche die Dicke des Ritzels nicht derjenigen des Ritzels, das er im letzten Jahr
(2019) auf seinem Motorrad montiert gehabt habe (pag. 400/74).
Für den ersten Tacho-Test vom 22. August 2019 wurde anstelle des originalen Rit-
zels (15 Z) ein Ritzel mit 13 Zähnen montiert. Dafür, dass ein 13-er Ritzel auf min-
destens gewissen Fahrten des Beschuldigten zum Einsatz kam, spricht einerseits
die Textnachricht vom 4. Juni 2019, ausgehend vom Handy des Beschuldigten («hey
K.________…itz hani ritzel druff mit 2 zahn weniger..omg, wheelie just from gas gä!
ganz guet feeling: wie e neui töff fasch. häppy ritzel dayz;-)» [pag. 40]). Andererseits
führte der Beschuldigte selber aus, ca. am 8./9. August 2019 das Ritzel [von 12Z auf
13Z] gewechselt zu haben. Er könne es nicht mehr genau sagen, er wisse es nicht
mehr (pag. 377/47 Z. 908 f.). Er wisse, es habe fünf Tage lang geregnet. Wie er es
im Kopf habe, sei er so lange nicht gefahren. Danach habe er den Ritzenwechsel
gemacht (pag. 377/53 Z. 1029 ff.). Ausserdem war im Zeitpunkt der Sicherstellung
des Motorrads (14. August 2019 [pag. 111 ff.]) die Kombination 13Z/45Z angebracht.
Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er im Verlaufe des Monats Juni 2019 im-
mer mit dem 12er Ritzel vorne herumgefahren sei (pag. 377/11 Z. 241). Anfangs Juli
sei er auch immer noch mit dem 12er Ritzel gefahren.
Obwohl die Sicherheitsbedenken, die Sicherstellung des Motorrads mit der ange-
brachten Kombination 13Z/45Z, die Schwierigkeiten in der Beschaffung sowie die
Chatnachricht des Beschuldigte vom 4. Juni 2019 gegen die Verwendung eines
12er-Ritzels sprechen, kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, für eine ge-
wisse Zeit auch mit dem 12-er Ritzel unterwegs gewesen zu sein. Diesem Umstand
wird in der Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeiten mit dem Umrechnungsfak-
tor 0.92 begegnet (45:12 = Untersetzung von 1:3.75; 45:13 = Untersetzung von 3.46;
3.46 : 3.75 = 0.92). Dieser Umrechnungsfaktor wird zugunsten des Beschuldigten
denn auch bei den ab und nach dem 8./9. August 2019 unternommenen Fahrten
eingesetzt, obwohl dannzumal gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten ein Rit-
zelwechsel vom 12-er auf den 13-er stattgefunden habe.
Der TCS-Test vom 22. August 2019 ist mit der Kombination 13Z/45Z durchgeführt
worden (pag. 166 f. / 169/17). Den diesbezüglichen Tabellen kann z.B. für 60 km/h
37
(Tacho) eine effektive Geschwindigkeit von 47.95 km/h, bzw. von 46.99 km/h (minus
2%) entnommen werden.
Der TCS-Test vom 27. Juli 2020 (pag. 169/31 ff.) fand aufgrund der Kombination
13Z/47Z statt. Der entsprechenden Tabelle kann z.B. für 60 km/h (Tacho) eine ef-
fektive Geschwindigkeit von 45.60 km/h, bzw. von 44.69 km/h (minus 2 %) entnom-
men werden. Gegen die Anwendung dieser Tabellen spricht indes, dass der Be-
schuldigte selber den Besitz und/oder die Verwendung des Kettenrads 47Z gar nicht
geltend machte. Aufgrund dieser Kombination fand schliesslich eine Testreihe statt,
weil lediglich das Kettenrad 47Z anstelle des 48Z beschafft werden konnte. Sodann
ist, wie bereits erwähnt, einzuwenden, dass bei der Montage dieses Kettenrads auch
ein Wechsel der Antriebskette vorgenommen werden musste, der erst anlässlich der
Berufungsverhandlung seitens des Beschuldigten ins Feld geführt wurde und damit
wenig glaubhaft ist.
Unter Berücksichtigung des soeben Dargestellten ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorgehensweise der untersuchenden Behörde bei der Bestimmung der
dem Beschuldigten zur Last gelegten (Mindest-)Geschwindigkeiten nicht zu bean-
standen ist. Die Kammer geht davon aus, dass die vom Beschuldigten erstellen Vi-
deo- und Tachoaufnahmen verwertbar sind und es wurde der notwendige und auf-
grund der geschilderten Umstände mögliche Aufwand, immer auch unter Beachtung
der miteinzubeziehenden Sicherheitsaspekte, betrieben, um die Geschwindigkeiten
aufgrund der Angaben des Beschuldigten (rekonstruiert) messen und schliesslich
berechnen zu können. Dass die Kombination 12Z/45Z mit dem Motorrad und im
Testzentrum nicht nachgestellt und umgesetzt werden konnte, hat nach Auffassung
der Kammer nicht zur Folge, dass die ganzen Messungen und die darauf basieren-
den Berechnungen nicht verwertet werden können. Es wird ausserdem darauf hin-
gewiesen, dass für die entsprechenden Berechnungen durchwegs auf die vorge-
nommene Testung mit der Kombination 13Z/45Z (TCS-Test vom 22. August 2019;
pag. 166 f. / 169/17) abgestellt wurde und die daraus resultierenden Geschwindig-
keiten mit dem Umrechnungsfaktor 0,92 (45:12 = Untersetzung von 1:3.75; 45:13 =
Untersetzung von 3.46; 3.46 : 3.75 = 0.92) bearbeitet wurden (auch für die Sach-
verhalte ab und nach dem 8./9. August 2019). Diese Vorgehensweise ist nicht zu
beanstanden und die gemäss Anklageschrift dem Beschuldigten zur Last gelegten
Geschwindigkeitsüberschreitungen werden als erstellt erachtet. Hinzugezogen wer-
den können auch die beiden METAS-Gutachten. Zugunsten des Beschuldigten wird
auf die tieferen Werte der ermittelten und berechneten Geschwindigkeiten abgestellt.
13.2
Anklageschrift Bst. A Ziff. 1 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz)
13.2.1 Ziff. 1.1 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 12:04 Uhr in Airolo/TI, Gotthards-
trasse)
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, haben der Beschuldigte und C.________
sowie D.________ in allen Einvernahmen geltend gemacht, dass sie sich auf einem
Strassenabschnitt mit der Signalisation «Autostrasse» befunden hätten und deshalb
nicht zu schnell gefahren seien. Die Tafel mit der Geschwindigkeitsbeschränkung 40
38
km/h befinde sich zu weit weg und gelte für die andere Strasse. Unter diesem An-
klagepunkt wird vom Beschuldigten demnach nicht nur die ihm zur Last gelegte ef-
fektiv gefahrene Geschwindigkeit bestritten, sondern insbesondere auch, dass die
signalisierten 40 km/h auf dem fraglichen Streckenabschnitt auch für ihn (und seine
Mitfahrer) gegolten hätten. Es ist die Frage zu beantworten, von welcher zulässigen
Geschwindigkeit der Beschuldigte ausging, bzw. hätte ausgehen dürfen.
Zunächst ist für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten
von mindestens 95.19 km/h auf die Anklageschrift sowie die vorangehende Würdi-
gung der Kammer (vgl. Ziff. 13.1 hiervor) zu verweisen. Es kann demnach als erstellt
erachtet werden, dass der Beschuldigte bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von
40 km/h mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 95.19 km/h erwiese-
nermassen 55 km/h zu schnell auf dem fraglichen Streckenabschnitt fuhr.
Gemäss Auffassung der Kammer wird die Signalisation auf der fraglichen Wegstre-
cke wie folgt wahrgenommen: Beim Linksabbiegen von der Hauptstrasse von
Airolo herkommend steht unmittelbar am rechten Rand der Zufahrtsstrasse das
grüne Signal «Autostrasse». Diese lediglich eine kurze Wegstrecke befahrend, steht
schliesslich weiter vorne Richtung Auffahrt auf die Autostrasse die Tafel mit der Ge-
schwindigkeitsbeschränkung «40». Dieses Signal ist bereits von Weitem, von oben
beim Beginn der Autostrasse deutlich erkennbar und steht aus Sicht des Beschul-
digten, fahrend auf seiner Suzuki, auf der linken Strassenseite im unteren Bereich
einer Böschung und näher (am rechten Strassenrand) der von links herkommenden
Strasse. Weiter befindet sich – wenige Meter nach der Geschwindigkeitsbeschrän-
kung – auf der rechten Seite der vom Beschuldigten befahrenen Strasse ein Signal
«kein Vortritt», gefolgt von einer engen Rechtskurve und gleichzeitig einer Auffahrt
auf die von links herkommende Strasse. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse war ein
rechtzeitiges Erkennen der Geschwindigkeitsbeschränkung für den Beschuldigten
ohne Weiteres möglich und wurde denn auch nicht in Abrede gestellt (vgl. pag. 1191
Z. 1 ff.). Auch wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung linksseitig angebracht und
der Beschuldigte zunächst auf einer mit «Autostrasse» signalisierten Fahrbahn un-
terwegs war, hat er spätestens in dem Moment, als er auf die linksseitig herkom-
mende Strasse als nicht Vortrittsberechtigter auffuhr, die Geschwindigkeitsbeschrän-
kung von 40 km/h auch für sich als massgebend erkannt, dies nicht nur aufgrund der
sogleich folgenden engen Rechtskurve, sondern insbesondere auch, weil er sich ab
diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen zusammen mit den von links herkommen-
den Verkehrsteilnehmenden auf ein und derselben Strasse befand, im Wissen
darum, sie unterstehen der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h. Eine Miss-
interpretation der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist folglich nicht dargetan und
muss als Schutzbehauptung angesehen werden.
Der Beschuldigte konnte durch die Auswechslung des Ritzels die effektiv gefahrene
Geschwindigkeit mittels Tachoanzeige nicht überprüfen. Gleichzeitig machte er wie-
derholt geltend, er habe sich auf einer Autostrasse und damit auf einem Strecken-
abschnitt mit einer erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h befunden. Folglich war
er sich der Geschwindigkeitsüberschreitung auch bewusst.
39
Damit hat der Beschuldigte trotz grundsätzlich guten Strassenverhältnissen mit über-
setzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Verkehrsteilnehmer gefähr-
det. Die Überschreitung der gültigen Geschwindigkeitslimite in erheblichem Masse
beinhaltet per se ein hohes Risiko, dass es zu Unfällen mit massiven Folgen kommen
kann, was jedem einsichtigen Motorradfahrer auch klar sein muss. Plötzlich auftau-
chenden Hindernisse kann nicht mehr ausgewichen werden, überrissenes Tempo
kann zum Nichtbeherrschen des Fahrzeugs führen. Der Beschuldigten war sich die-
ser Situation und seines hochriskanten Fahrverhaltens auch bewusst.
13.2.2 Ziff. 1.2 der Anklageschrift (1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti bei Riggisberg,
Gurnigelbad)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1067 f.) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH11180 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 97
km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird
vorab auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwie-
sen. Zugunsten des Beschuldigten wird davon und nicht von der im METAS-Gutach-
ten ermittelten Geschwindigkeit von 99 km/h ausgegangen. Wie bereits in den vor-
angegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungs-
verhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des ausgewechselten Rit-
zels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der effektiv gefahrenen
entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.). Es könne sein, dass er ein paar Kilometer zu schnell
gefahren sei, aber nicht im Raserbereich (pag. 904 Z. 12 f/30).
Die vorliegend zu beurteilende und vom Beschuldigten selber aufgezeichnete Fahrt
ist auf dem Video GH011180 in guter Qualität vorhanden. Darauf ist zu sehen, wie
der Beschuldigte sein Motorrad startet, auf die Strasse rechts und links blickt und
anschliessend mit seinem Motorrad vom Vorplatz einer Liegenschaft aus, auf der
sich aufgrund des entsprechenden Schildes ein Restaurant befindet, losfährt. Die
Strassen- und Wetterverhältnisse sind gut, es gibt kein Verkehrsaufkommen. Der
Bodenbelag ist trocken und die Sonne scheint. Unmittelbar bei der Losfahrt präsen-
tiert sich für den Beschuldigten das folgende Bild (Video-Sequenz 00:21/22): Von
links biegt eine vortrittsbelastete Strasse auf diejenige Strasse ein, auf der sich der
Beschuldigte befindet. Die sich ebenfalls links an dieser (Neben-)Strasse befindende
Postautohaltestelle ist aufgrund einer Bretterwand vorerst kaum sichtbar. Schräg ge-
genüber dieser einmündenden (Neben-)Strasse ist auf der rechten Seite eine wei-
tere Postautohaltestelle zu sehen, zusammen mit einem Bretterhäuschen. Die da-
nach wiederum von links einmündenden beiden (Neben-)Strassen sind aus dieser
Distanz (Startposition) für den Beschuldigten nicht übersichtlich einsehbar. In der
Video-Sequenz 00:26 werden diese beiden (Neben-)Strassen deutlicher sichtbar, in-
des nur deren unmittelbare Einmündung. Davon abgesehen ist die Sicht auf diese
(Neben-)Strassen durch Böschung und Sträucher verdeckt. In diesem Moment hebt
der Beschuldigte sein Vorderrad an und setzt es wieder ab (Video-Sequenz 00:26-
00:28; der Tacho zeigt 100 km/h an, umgerechnet: mindestens 71 km/h). Auch be-
findet er sich immer noch in der Beschleunigungsphase. Schliesslich zeigt der Tacho
der vom Beschuldigten gefahrenen Suzuki 137 km/h, was einer ermittelten (Mind-
40
est-)Geschwindigkeit von 97 km/h entspricht. Gebäude sind – ausser dem Restau-
rant bei der Losfahrt – keine ersichtlich. Wenige Meter nach der dritten Einmündung
wird die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h signalisiert.
Weiter ist ersichtlich, dass der Beschuldigte überwiegend nahezu in der Mitte der
Strasse fährt. Gestützt auf seine Aussagen ist zudem davon auszugehen, dass der
Beschuldigte diese Strecke bereits mehrmals gefahren ist und somit eine gewisse
Ortskenntnis besitzt.
Hinsichtlich der Geschwindigkeit ist zudem erkennbar, wie der Beschuldigte inner-
orts innert weniger Sekunden (max. 9 s; Sequenz 00:22 – bis 00:31) sein Motorrad
von 0 km/h bis auf beinahe 100 km/h beschleunigt, was mit einem Motorrad der Art,
wie es der Beschuldigte fuhr, ohne weiteres möglich ist (bei voller Beschleunigung
von 0 – 100 km/h: 3,4 s). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit
von mindestens 97 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht
nur ein paar (wenige) Kilometer, sondern 47 km/h zu schnell, d.h. fast doppelt so
schnell gefahren.
Hinsichtlich der Umstände, dass sich der Beschuldigte bewusst war, sich innerorts
zu befinden, da er seine Fahrt von einer Liegenschaft aus startete, sowie dass die
drei einmündenden Strassen nicht überschaubar waren, kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1069). In diesem Sinne erachtet es auch die Kammer als erwiesen
an, dass sich der Beschuldigte in der Beschleunigungsphase der massiven Über-
schreitung der signalisierten Geschwindigkeit, der fehlenden Übersichtlichkeit der Si-
tuation und der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war.
13.3
Anklageschrift Bst. A Ziff. 2 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz)
13.3.1 Ziff. 2.1 der Anklageschrift (30. Juni 2019 um 09:55 Uhr in Eggiwil, Knubel)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 34 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1070) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH010792 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
110,52 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch an-
lässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des
ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der
effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 110,52
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 30
km/h zu schnell gefahren.
Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschuldigte mit überhöhtem Tempo auf
eine Kurve zu gefahren sei, jederzeit mit Gegenverkehr zu rechnen gehabt habe,
und er keinen genügenden Überblick über den Strassenverlauf sowie die Verkehrs-
situation im Allgemeinen gehabt habe, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht einer
Tatsache, dass der Beschuldigte durch die Auswechslung des Ritzels die effektiv
41
gefahrene Geschwindigkeit mittels Tachoanzeige nicht hat überprüfen können. Sich
in einer solchen Situation auf das Gefühl verlassen zu wollen und/oder anhand des
Mittelstreifens die Geschwindigkeit abschätzen zu können, ist in hohem Masse un-
vorsichtig und unangebracht. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschul-
digte sich der Geschwindigkeitsüberschreitung und der erheblichen Risiken seiner
Fahrweise sehr wohl bewusst war.
13.3.2 Ziff. 2.2 der Anklageschrift (2. Juli 2019 um 13:20 Uhr in Boltigen, Jaunpass)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 36 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1072) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH010815 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
111,32 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch an-
lässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des
ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der
effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 111,32
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 31
km/h zu schnell gefahren.
Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschuldigte auf einer verhältnismässig
schmalen Strasse ohne Mittelstreifen und auf welcher aufgrund der Signalisation
«Wildwechsel» ausserdem mit Tieren zu rechnen gewesen sei, ein hoch riskantes
Fahrverhalten gezeigt habe, dies trotz grundsätzlich guter Strassenverhältnisse, ist
ebenfalls nicht zu beanstanden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Be-
schuldigte um die Geschwindigkeitsüberschreitung und um die erheblichen Risiken
seiner Fahrweise wusste.
13.3.3 Ziff. 2.3 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 09:46 Uhr in Bedretto, Nufenen-
pass)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 38 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1074) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH010852 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
116,81 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch an-
lässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des
ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der
effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 116,81
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 36
km/h zu schnell gefahren.
42
Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte auf einer kurvenreichen
Passstrasse, die durchwegs leicht abfallend ist, zwar bei guten Sicht- und Strassen-
verhältnissen, mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Ver-
kehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich dessen auch bewusst gewesen sei, ist
zu folgen.
13.3.4 Ziff. 2.4 der Anklageschrift (9. Juli 2019 um 12:10 Uhr in Airolo/TI, Gotthards-
trasse)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 39 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1075) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH010854 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
116,09 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch an-
lässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des
ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht der
effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 116,09
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 36
km/h zu schnell gefahren. Im von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen METAS-Gut-
achten wurde die Geschwindigkeit für den fraglichen Streckenabschnitt mit 117 km/h
berechnet (pag. 798). Zugunsten des Beschuldigten wird auf die gemäss Anklage-
schrift ermittelte Geschwindigkeit abgestellt.
Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte auf einer kurvenreichen
Passstrasse, die durchwegs leicht abfallend ist, zwar bei guten Sicht- und Strassen-
verhältnissen, mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und andere Ver-
kehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich auch in dieser Situation dessen bewusst
gewesen sei, ist zu folgen.
13.3.5 Ziff. 2.5 der Anklageschrift (29. Juli 2019 um 11:14 Uhr in Röthenbach im Em-
mental, Schallenberg)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1076 f.) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH011130 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
118,24 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen verwies der Beschuldigte auch
anlässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund
des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht
der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 118,24
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 38
km/h zu schnell gefahren.
43
Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte wiederum auf einer kur-
venreichen Passstrasse, die durchwegs leicht abfallend ist, zwar bei guten Sicht-
und Strassenverhältnissen, mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und
andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich auch in dieser Situation des-
sen und seines hoch riskanten Fahrverhaltens bewusst gewesen sei, ist zu folgen.
13.3.6 Ziff. 2.6 der Anklageschrift (9. August 2019 um 10:06 Uhr in Gletsch, Furka-
strasse)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 42 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1078) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH011260 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
110,52 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen verwies der Beschuldigte auch
anlässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund
des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht
der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.). In der staatsanwaltschaftli-
chen Befragung verwies der Beschuldigte hierzu auf seine Ausführungen zu Faszikel
46. Dabei sprach er den Ritzelwechsel, den er ca. zu dieser Zeit vorgenommen habe,
an und führte aus, er habe das Ritzel ca. 8./9. August 2019 gewechselt. Er könne es
nicht mehr genau sagen, er wisse es nicht mehr (auf 13Z; pag. 377/26 Z. 596,
pag. 377/47 Z. 908 f.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 110,52
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 30
km/h zu schnell gefahren. Es gilt hierzu festzuhalten, dass zugunsten des Beschul-
digten auch diesfalls noch mit dem Umrechnungsfaktor 0,92 gerechnet und die ent-
sprechende Geschwindigkeit angeklagt wurde. Immerhin führte der Beschuldigte
aus, er habe den 12Z-Ritzel auf den 13Z-Ritzel gewechselt, was eine effektive Ge-
schwindigkeit von 120,13 km/h bedeuten würde (vgl. Tabelle 13Z/45Z [pag. 169/17]).
Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte trotz grundsätzlich guten
Strassenverhältnissen mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend sich selber und an-
dere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe und er sich auch in dieser Situation dessen
und seines hoch ristkanten Fahrverhaltens bewusst gewesen sei, ist zu folgen.
13.3.7 Ziff. 2.7 der Anklageschrift (9. August 2019 um 11:22 Uhr in Steingletscher,
Sustenpass)
Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 43 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung, pag. 1079) der örtlichen Gegebenheiten auf dem für den angeklagten
Sachverhalt zugrundeliegenden Video GH011269 kann abgestellt werden. Für die
Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens
67,10 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h
wird auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen.
Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen verwies der Beschuldigte auch
anlässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund
44
des ausgewechselten Ritzels die auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeit nicht
der effektiv gefahrenen entspreche (pag. 1191 Z. 29 ff.).
Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 67,10
km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erwiesenermassen 27
km/h zu schnell gefahren.
Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach der Beschuldigte sein Tempo offenbar im
Hinblick auf die nachfolgende Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung erhöht
habe, diese ihre Gültigkeit indes behalte, bis sie aufgehoben werde und dies gerade
auch für Abschnitte gelte, die aufgrund des Strassenverlaufs eine deutliche Tempo-
reduktion vorsehen, wie sich die Ausgangslage vorliegend präsentiere, ist nicht zu
beanstanden. Die Kammer erachtet es, wie die Vorinstanz, als erwiesen, dass der
Beschuldigte bewusst bereits vor Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung
stark beschleunigte und sich der Risiken seines Fahrverhaltens bewusst war.
13.4
Anklageschrift Bst. A Ziff. 3 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
gesetz)
13.4.1 Zufolge Geschwindigkeitsüberschreitungen (Ziff. 3.2-3.5, 3.7-3.22, 3.24-3.35,
3.39-3.44, 3.47, 3.49-3.51, 3.53-3.62, 3.64, 3.71-3.74, 3.76, 3.79-3.90 der Anklage-
schrift)
Die Beurteilung beschränkt sich auf die von der Berufung des Beschuldigten umfass-
ten Ziffern des Urteils bzw. der Anklageschrift (vgl. Berufungserklärung vom 24. Au-
gust 2022 [pag. 1123 ff.] sowie die Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 27. Juli 2023 [pag. 1206]).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, rechtfertigt es sich bei dieser Anzahl von
Übertretungen, auf die Wiedergabe der einzelnen Sachverhalte zu verzichten. Es
darf auf die vorliegenden Sachbeweise verwiesen werden. Sodann liess sich der
Beschuldigte dahingehend vernehmen, dass er Töff gefahren sei, wie man Töff
fahre. Man sei in der Regel ein paar Kilometer zu schnell, ja. Aber nicht im Raserbe-
reich (pag. 905 Z. 1).
Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sowie derjenigen der
Kammer ist auch bei den obgenannten Sachverhalten auf die durch die Staatsan-
waltschaft sorgfältig und in nachvollziehbarer Art und Weise (nach Testmessungen
und mittels Berechnung) ermittelten Geschwindigkeiten abzustellen. Für die Herlei-
tung der einzelnen angeklagten Überschreitungen der Geschwindigkeit durch den
Beschuldigten von +1 km/h und bis und mit +29 km/h wird deshalb auf die Anklage-
schrift verwiesen. Bei all diesen Fahrten verfügte der Beschuldigte offensichtlich
nicht über einen Tacho, der die effektiv gefahrene Geschwindigkeit angezeigt hätte.
Wie bereits ausgeführt, ist ein solches Verhalten in hohem Masse unvorsichtig und
schlicht nicht angebracht. Es steht damit ausser Frage, dass sich der Beschuldigte
damit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewusst war. Die
aufgezählten Sachverhalte gelten damit als erstellt.
13.4.2 Zufolge Verursachens vermeidbaren Lärms (Ziff. 3.1 der Anklageschrift)
45
Dem Beschuldigten wird hierzu vorgeworfen, eine Übertretung des Strassenver-
kehrsgesetzes begangen zu haben, kurz vor der am 10. Mai 2019 erfolgten Veröf-
fentlichung des Videos «J.________», aufgenommen in Röthenbach im Emmental,
Schallenberg, durch Verursachen von vermeidbaren Lärms durch Hochdrehen des
Motors.
Auf dem erwähnten Video ist zu sehen, wie sich der Beschuldigte mit seiner Suzuki
einer Herde Rinder nähert, die sich auf einer Weide rechts der Strasse, teils stehend,
teils liegend, zu einer Gruppe versammelt haben. Als der Beschuldigte unmittelbar
vor ihnen anhält, erheben sich bereits die ersten Tiere. Mit erstmaligem Aufdrehen
des Motors im Leerlauf erheben sich auch die übrigen noch liegenden Rinder und
setzen zur Flucht an. Beim erneuten Hochdrehen des Motors durch den Beschuldig-
ten rennen alle Tiere Richtung weiteren Strassenverlaufs davon und der Beschul-
digte setzt ihnen mit hoher Geschwindigkeit nach und überholt sie letztlich.
Hierzu hat der Beschuldigte geltend gemacht, dass auf dem vorgehaltenen Video
nicht klar sei, ob die Kuhherde sich wegen des Motors des Motorrades erschrocken
habe oder nicht. Und wegen der Geschwindigkeit könne man wieder die weisse Linie
schauen. Er sei nicht der Meinung, dass sich die Kühe wegen des Motorrades er-
schrocken hätten (Befragung durch die Polizei [pag. 335 Z. 532 ff./539 f.]). Anlässlich
der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft liess sich der Beschuldigte dahinge-
hend vernehmen, es sei blöd gelaufen, dass er den Motor in der Nähe der Kuhherde
hochgedreht habe; es sehe so aus, dass er es absichtlich gemacht habe
(pag. 377/11 Z. 266).
Diesfalls kann unbestrittenermassen festgehalten werden und ist erstellt, dass der
Beschuldigte mit seinem Motorrad in der Nähe der Rinderherde extra anhielt und
den Motor im Leerlauf hochdrehte. Dabei verursachte er einerseits Lärm, der auf
dem Video gut zu hören ist (und der die Tiere zur Flucht bewegte), und der anderer-
seits ohne Not, d.h. beabsichtigt erfolgte, und deshalb ohne weiteres vermeidbar
gewesen wäre. Der Motor wurde vom Beschuldigten nicht aufgedreht, um Gas zu
geben und loszufahren, sondern nur im Leerlauf, dies zweimalig. Indem dies die Tier-
herde zur Flucht bewegte, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung denn auch
nicht von einer Lappalie auszugehen und hat sehr wohl gestört. Der Beschuldigte
verursachte diesen Lärm absichtlich und damit bewusst.
13.4.3 Zufolge Fahrens auf dem Hinterrad («Wheelies»; Ziff. 3.6, 3.23, 3.36, 3.38, 3.52,
3.75 der Anklageschrift)
Dem Beschuldigten werden aufgrund der Anklageschrift in sechs Fällen das Vorneh-
men einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und dadurch
Nichtwahrnehmen der Vorsichtspflichten, sog. «Wheelies» vorgeworfen. Dabei han-
delt es sich um ein (kurzzeitiges) Fahren eines Motorrads oder Mopeds mit dem
Vorderrad in der Luft.
Auf den entsprechenden Videos (AKS Ziff. 3.6: GH010614; AKS Ziff. 3.23:
GH010776; AKS Ziff. 3.36: GH010809; AKS 3.38: GH010805; AKS Ziff. 3.52:
GH010853; AKS Ziff. 3.75: GH011180) ist unzweifelhaft zu sehen, wie der Beschul-
digte seinen Lenker und damit das Vorderrad des Motorrads kurzzeitig anhebt und
danach wieder zu Boden sinken lässt. Die Definition des «Wheelie» ist damit erfüllt.
46
Es handelte sich ausserdem mit Bestimmtheit nicht um ein unbewusstes Anheben
des Vorderrades, wie dies die Verteidigung vorbrachte, bedingt aufgrund des Ritzel-
wechsels, welcher bewirke, dass das Vorderrad durch die Beschleunigung angeho-
ben werde (pag. 925, pag. 1199). Vielmehr wurde vom Beschuldigten beim Gas ge-
ben die dadurch entstandene Kraft ausgenutzt, um das Vorderrad kurzzeitig in die
Luft anzuheben, was auch aus seiner Nachricht («hey K.________…itz hani ritzel
druff mit 2 zahn weniger…omg, wheelie just from gas gä! Ganz guet feeling: wie e
neui töff fasch. Häppy ritzel dayz;-)» hervorgeht (Nachricht Nr. 97 [pag. 40]). Die ge-
nannten Sachverhalte gelten damit als erstellt.
13.4.4 Zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs
(Ziff. 3.63 der Anklageschrift)
Beschränkt auf den vom Beschuldigten angefochtenen Teil der Anklageschrift wird
diesem mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als Len-
ker eines Motorrades vorgeworfen. Dabei erlitt der Beschuldigte am 14. Juli 2019 um
09:30 Uhr in Entlebuch, Dorf, offenbar einen Selbstunfall, den er im Video GH010945
detailliert beschreibt und der auch in einer Textnachricht erwähnt wird (Nr. 138 ff.
[pag. 43]). Dieser Selbstunfall wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten
(vgl. pag. 377/39 Z. 822). Da sich der Sturz, gemäss eigenen Angaben des Beschul-
digten, aufgrund einer Unaufmerksamkeit beim (zu lange) Zurückblicken über die
Schulter und Ausschau halten nach einem Verkehrszeichen (und schon sei er in den
Randstein gefahren), ereignete, gilt der angeklagte Sachverhalt betreffend fehlender
Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs als erstellt.
13.5
Anklageschrift Bst. A. Ziff. 5 (Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz)
Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1087). Der Beschuldigte
bestätigte das Abfeuern von Feuerwerk ab einer Vorrichtung am Motorrad anlässlich
der Fahrt vom 1. August 2019 zwischen 18:00 Uhr und 23:00 Uhr (pag. 377/68 Z.
1307 ff.) und hielt es videomässig fest (Videos GH 011191 / GH 011194 / GH 011196
/ GH 011201 / GH 011202 / GH 011212). Der angeklagte Sachverhalt wird demnach
nicht bestritten und gilt als erstellt.
Es wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, ob es sich dabei um
einen Verstoss gegen Art. 90 Abs. 1 SVG oder aber gegen das Sprengstoffgesetz
handelt.
13.6
Anklageschrift Bst. A Ziff. 6 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz)
Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1088). Der Beschuldigte
bestätigte die selbständige Herstellung des Nunchaku und des Schlagstocks in sei-
ner Garage vor etwa drei Jahren (pag. 377/65 Z. 1265/1269). Der angeklagte Sach-
verhalt wird demnach nicht bestritten und gilt als erstellt. Die Ausführungen des Be-
schuldigten, er habe sich ein Werkzeug gebaut, womit geltend gemacht wird, er habe
nicht gewusst, dass er mit der Herstellung der erwähnten Gegenstände Waffen an-
fertige und damit gegen das Waffengesetz verstosse, vermag nicht zu überzeugen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nicht einzusehen, inwiefern ein Nun-
chaku
und/
47
oder ein Schlagstock als Werkzeuge oder als Geräte des täglichen Gebrauchs sinn-
voll eingesetzt werden könnten. Vielmehr ist darin eine Schutzbehauptung zu sehen.
13.7
Fazit
Es kann demnach festgehalten werden, dass die Sachverhalte, die den vom Be-
schuldigten angefochtenen Urteilsziffern zugrunde liegen, allesamt wie von der
Staatsanwaltschaft angeklagt, als erstellt gelten. Für die nachfolgende rechtliche
Würdigung ist auf diese, wie vorliegend auch dargestellt, abzustellen.
III.
Rechtliche Würdigung
14.
Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG)
14.1
Strafnorm / Verkehrsregeln
Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche
Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer-
verletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missach-
tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme
an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG).
Gemäss Art. 90 Abs. 4 ist der vorstehende Absatz 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die
zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.
Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Beson-
derheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtver-
hältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und
nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei über-
blickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1
SVG).
Die allgemein geltenden Höchstgeschwindigkeiten für Fahrzeuge sind in Art. 4a
Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) geregelt und betragen 50
km/h in Ortschaften; 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Auto-
strassen und –bahnen; 100 km/h auf Autostrassen und 120 km/h auf Autobahnen.
Gemäss Art. 4a Abs. 5 VRV gehen abweichende signalisierte Höchstgeschwindig-
keiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten nach Abs. 1 vor, ebenso niedri-
gere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für ein-
zelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
Gemäss Art. 103 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) stehen Signale am
rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahr-
bahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliess-
lich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können aussch-
liesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden (Abs. 1). Si-
gnale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse
48
verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4 SSV) müssen vom Licht
der Fahrzeuge getroffen werden (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_1467/2019 vom 20. Februar
2020) richten sich Signale und Markierungen an eine Vielzahl von Strassenbenut-
zern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige
Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht geset-
zeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beach-
ten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze
bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren
Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist (BGE 128 IV 184 E. 4.2 f.; 113 IV 123 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts
6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2; 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2;
je mit Hinweisen). Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie
so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist
als Massstab ein Fahrzeuglenker hinzuzuziehen, der dem Strassenverkehr die not-
wendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet.
Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von der Fahr-
bahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa und
E. 2c/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2 mit
Hinweis).
14.2
Allgemeines
Vorweg sei angefügt, dass die grosse Mehrzahl der Verkehrsregeln dem Schutz von
Leib und Leben dient. Die Verkehrsregeln sollen in erster Linie der Vermeidung von
Unfällen dienen, durch die Verkehrsteilnehmende allenfalls verletzt oder getötet wer-
den könnten. Bereits durch das Bestehen einer Regel erhalten die Verkehrsteilneh-
mer eine gewisse Orientierungssicherheit, sie können darauf vertrauen, dass andere
Verkehrsteilnehmende sich grundsätzlich an die Regeln halten werden. Keine der
Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG setzt voraus, dass durch die Verkehrsregel-
verletzung jemand zu Schaden gekommen ist oder konkret gefährdet wurde. Alle
Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG sind mit Blick auf Leib und Leben somit abs-
trakte Gefährdungsdelikte. Auch bei Abs. 2-4 genügt der Nachweis einer – je nach
Tatbestand abgestuften – erhöhten abstrakten Gefährdung (FIOLKA, Basler Kom-
mentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 8 f. zu Art. 90 SVG).
In objektiver Hinsicht setzt Art. 90 Abs. 3 SVG zunächst die Verletzung elementarer
Verkehrsregeln voraus. Es genügt die Verletzung einer Verkehrsregel aus der
Gruppe der elementaren Verkehrsregeln. Letztere werden als «grundlegende, we-
sentliche» beschrieben und es handelt sich dabei um Art. 27 SVG (Beachten der
Signale, Markierungen und Weisungen [BGE 123 IV 88]), Art. 32 SVG (Geschwin-
digkeit [BGE 123 II 37, BGE 121 IV 230]) bzw. Art. 35 SVG (Kreuzen, Überholen)
(vgl. FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 110 ff. zu
Art. 90 SVG).
Weiter setzt Art. 90 Abs. 3 SVG voraus, dass der Täter durch seine vorsätzliche
Verkehrsregelverletzung das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
49
Todesopfern eingegangen ist. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungs-
delikt, bei dem der Nachweis einer konkreten Gefährdung nicht erforderlich ist. Die-
ses Gefährdungselement bestimmt sich sowohl aufgrund der Intensität als auch auf-
grund des Ausmasses des Risikos. Letzteres muss sich auf einen Unfall mit Todes-
opfern oder Schwerverletzten beziehen und demnach ein qualifiziertes Ausmass er-
reichen, der Erfolgseinritt muss zudem vergleichsweise naheliegen, gefordert ist mit-
hin ein «hohes» Risiko (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsge-
setz, 2014, N. 115 ff. zu Art. 90 SVG) sowie ein adäquater Kausalzusammenhang,
bzw. ein Risikozusammenhang zwischen der Verletzung von Verkehrsregeln und der
Gefahrschaffung (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz
und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N. 121 zu Art. 90 SVG).
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schafft
grundsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern.
Das Erreichen eines der in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Schwellenwerte bedeutet
in der Regel, dass es unmöglich ist, ein grosses Unfallrisiko zu vermeiden, wenn ein
Hindernis auftaucht oder die Kontrolle über das Fahrzeug verloren geht. Dabei han-
delt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Ver-
mutung. Unter aussergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn die überschrit-
tene Geschwindigkeitsbegrenzung nicht die Verkehrssicherheit zum Ziel hatte, kann
es jedoch sein, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90
Abs. 4 SVG nicht zu einer grossen Unfallgefahr geführt hat, die zu schweren Verlet-
zungen oder zum Tod führen könnte (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG Vorsatz
bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirkli-
chung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungs-
vorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforder-
lich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3). Derje-
nige, der eine nach Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung
begeht, begeht objektiv eine qualifizierte schwere Verletzung der Strassenverkehrs-
regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und erfüllt grundsätzlich die subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen (BGE 142 IV 137 E. 11.1). Es ist davon auszugehen,
dass der Täter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die so hoch ist, dass sie
die in Art. 90 Abs. 4 SVG schematisch festgelegten Schwellenwerte erreicht, einer-
seits die Absicht hat, grundlegende Verkehrsregeln zu verletzen und andererseits in
Kauf nimmt, ein hohes Unfallrisiko einzugehen, das zu schweren Verletzungen oder
zum Tod führen kann (vgl. BGE 140 IV 133 E. 4.2.1 und BGE 139 IV 250 E. 2.3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit
der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für
den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch
unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023
E. 2.1.2). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Eventualvor-
satzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses
aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter be-
kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtver-
letzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
50
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts-
pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des
Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ver-
nünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023).
Es kann immerhin nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen
existieren, die geeignet sind, die objektiven Tatbestandselemente der qualifiziert gro-
ben Verkehrsregelverletzung zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Ge-
richt muss daher einen gewissen, eher beschränkten Spielraum behalten, um in be-
sonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen
Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen.
Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa ein technischer Defekt
am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche
Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt (Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3).
14.3
Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB)
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das
Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter
vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR
311.0]). Laut Art. 13 Abs. 2 StGB ist der Täter, der den Irrtum bei pflichtgemässer
Vorsicht hätte vermeiden können, wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen, wenn die fahr-
lässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Die fahrlässige Begehung von
Art. 90 Abs. 3 SVG ist nicht strafbar (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Ein
Sachverhaltsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Wissen um das Vorliegen eines
von ihm objektiv verwirklichten Merkmals des Tatbestandes und damit der gemäss
Art. 12 Abs. 1 StGB geforderte Vorsatz fehlt (DONATSCH, Orell Füssli Kommentar
zum StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 13 StGB).
14.4
Subsumtion (Bst. A Ziff. 1.1 der Anklageschrift; 9. Juli 2019 um 12:04 Uhr in
Airolo/TI, Gotthardstrasse)
Hinsichtlich der Signalisation ist bei der Beurteilung aufgrund der zitierten bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung als Massstab von einem Fahrzeuglenker auszugehen,
der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwar-
tende Aufmerksamkeit widmet. Vorliegend war die signalisierte Geschwindigkeitsbe-
schränkung von 40 km/h zwar linksseitig, allerdings nicht fernab von der vom Be-
schuldigten befahrenen Fahrbahn aufgestellt. Zudem war das Signal für den Be-
schuldigten bereits von Weitem leicht und damit rechtzeitig erkennbar. Selbst wenn
die signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht korrekt gewesen wäre, be-
steht die Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen gemäss Art. 27 Abs. 1
SVG generell. Die Verbindlichkeit von Verkehrszeichen findet ihre Grenze – wie ein-
leitend bemerkt – grundsätzlich bloss bei nichtigen Anordnungen. Eine solche liegt
nicht vor. Die Pflicht zur Beachtung allfällig rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt
sich überdies aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im
51
Strassenverkehr und liegt letztlich auch im Interesse der Verkehrssicherheit. Der Be-
schuldigte war folglich nicht berechtigt, die Signalisation ausser Acht zu lassen, son-
dern musste sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung halten.
Indem der Beschuldigte auf das Tempo 95.19 km/h beschleunigte, überschritt er die
auf dem betreffenden Strassenabschnitt geltende Geschwindigkeitsbeschränkung
von 40 km/h um rund 55 km/h und verletzte damit eine elementare Verkehrsregel.
Dadurch schaffte er ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder To-
desopfern. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG ist
demnach erfüllt.
Nachdem die Kammer sachverhaltsmässig davon ausgeht, dass sich der Beschul-
digte bewusst war, sich auf einem Streckenabschnitt mit Geschwindigkeitsbeschrän-
kung von 40 km/h zu befinden und sein gegenteiliges Vorbringen als Schutzbehaup-
tung qualifiziert wird, ist offensichtlich nicht vom Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums
im Sinne von Art. 13 StGB auszugehen. Überdies sind keine (weiteren) besonderen
Umstände ersichtlich, welche die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen von
Art. 90 Abs. 3 SVG ausschliessen würden. Die Geschwindigkeitsbegrenzung diente
an der fraglichen Stelle zweifellos der Verkehrssicherheit, handelte es sich doch um
eine Zusammenführung zweier Strassen, gefolgt von einer engen Rechtskurve. Wei-
ter lag weder ein technischer Defekt am Motorfahrzeug noch ein Notstand des Be-
schuldigten vor. Indem der Beschuldigte sein Motorrad stark beschleunigte, war ihm
bewusst und klar, dass er eine elementare Verkehrsregel, die Einhaltung der Höchst-
geschwindigkeit, verletzte und er nahm damit zumindest einen Unfall mit Toten oder
Schwerverletzten in Kauf. Die Vermutung, wonach das Erreichen eines der in Art. 90
Abs. 4 SVG genannten Schwellenwertes in der Regel bedeutet, dass es unmöglich
ist, ein grosses Unfallrisiko zu vermeiden, wenn ein Hindernis auftaucht oder die
Kontrolle über das Fahrzeug verloren geht, wird vorliegend nicht widerlegt. Entspre-
chend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG
erfüllt.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Be-
schuldigte ist folglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90
Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG, begangen am 9. Juli 2019 um 12:04 Uhr, in Airolo/TI,
Gotthardstrasse (Bst. A Ziff. 1.1 der Anklageschrift), schuldig zu sprechen.
15.
(Qualifiziert) grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 / Art. 90 Abs. 3 SVG)
15.1
Strafnorm
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe
Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her-
vorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Hinsichtlich der Strafnorm von
Art. 90 Abs. 3 SVG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 14.1 hiervor verweisen.
15.2
Allgemeines
In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung die
Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise sowie die
ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit voraus. Dabei genügt eine erhöhte
52
abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abs-
trakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Ver-
wirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von
Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten
Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133
E. 3.2, je mit Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder
sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden,
bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen,
wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahr-
weise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter
die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezo-
gen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In
solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV
133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt,
desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine beson-
deren Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Rücksichtslo-
sigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bloss mit Zurückhaltung anzunehmen.
Insbesondere darf nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere
Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die
wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichts-
pflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hin-
weisen).
Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG,
sondern Art. 90 Abs. 1 SVG (einfache Verkehrsregelverletzung) zur Anwendung.
Das Bundesgericht knüpft die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG bei Geschwindig-
keitsüberschreitungen an bestimmte Schwellenwerte. Werden diese überschritten,
wird in der Regel ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe Ver-
kehrsregelverletzung angenommen. Differenziert wird lediglich nach der Art der
Strasse, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht. Demnach begeht
eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf
einer richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h oder mehr, auf einer nicht rich-
tungsgetrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr oder innerorts um mehr
als 25 km/h überschreitet (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsge-
setz, 2014, N. 67 f. zu Art. 90 SVG mit weiteren Hinweisen sowie BGE 118 IV 188;
122 IV 173; 124 II 259; 128 II 131; 123 II 37; 132 II 234).
Gemäss Bundesgericht ist nicht ausgeschlossen, dass Art. 90 Abs. 3 SVG auch ei-
genständig zur Anwendung gelangen kann, wenn eine besonders krasse Geschwin-
digkeitsübertretung vorliegt, ohne dass die Kennwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG er-
reicht werden. In diesem Sinne gebe es keinen Grund dafür, den Lenker, der auf-
grund einer besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund von
Abs. 4 erfasst werde, unter dem Gesichtspunkt des Vorsatzes anders zu behandeln
53
als denjenigen, der eine unter Berücksichtigung der Umstände besonders gefährli-
che Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein waghalsiges Überholen im Sinne von
Abs. 3 begehe (BGE 142 IV 137 E. 8.1, in Praxis 106/2017 Nr. 42).
Eine «besonders» krasse Verkehrsregelverletzung ist nicht anzunehmen, wenn die
gefahrene Geschwindigkeit unterhalb der Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG
liegt und im betreffenden Strassenabschnitt nicht gänzlich beispiellos erscheint. Da-
mit Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist, muss die Geschwindigkeitsüberschreitung somit im
Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit besonders gefähr-
lich sein, namentlich aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsver-
hältnisse. Zu denken ist etwa an knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Ge-
schwindigkeitsüberschreitungen
bei
schlechtem
Wetter,
dichtem
Verkehr
oder zur Mittagspause vor einem Kindergarten resp. in der Nähe eines Schulbusses
usw. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 mit
Hinweisen u.a. auf BGE 142 IV 137).
Im zitierten Bundesgerichtsentscheid weist das Bundesgericht sodann darauf hin
(6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1), da ein Fahrzeuglenker durch sein ge-
wagtes Fahrverhalten meistens selber zum Opfer zu werden drohe, dürfe nicht leicht-
hin angenommen werden, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschie-
den und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang ver-
traut. Bei Unfällen im Strassenverkehr könne daher nicht ohne Weiteres aus der ho-
hen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen
Inkaufnahme geschlossen werden. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und
Todesfolgen sei bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in kras-
sen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergebe, dass
der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden habe.
15.3
Subsumtion
15.3.1 Bst. A Ziff. 1.2 der Anklageschrift (1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti bei Rig-
gisberg, Gurnigelbad)
Der Beschuldigte beschleunigte am 1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti b. Riggis-
berg, Gurnigelbad innerorts, d.h. bei einer allgemein geltenden Höchstgeschwindig-
keit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 VRV) auf mindestens 97 km/h und fuhr damit 47
km/h zu schnell, womit er eine elementare Verkehrsregel verletzte. Allein aufgrund
der ermittelten (Mindest-)Geschwindigkeit gilt der objektive Tatbestand von Art. 90
Abs. 3 (i.V.m. Abs. 4 Bst. b) SVG nicht als erfüllt, zumal dabei die zulässige Höchst-
geschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten sein muss. Dies
steht einer Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 SVG allerdings nicht grundsätzlich ent-
gegen. Hierfür bedarf es allerdings besonderer Umstände, welche die vom Beschul-
digten begangene Geschwindigkeitsüberschreitung als überdurchschnittlich erschei-
nen lassen.
Vorliegend sind keine solche besonderen Umstände ersichtlich: Die vom Beschul-
digten begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h liegt zwar nur
knapp unter dem Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG, ereignete sich aber tagsü-
ber bei guter Sicht auf trockener Fahrbahn. Von einem bewohnten Gebiet kann zu-
dem kaum die Rede sein, zumal bis auf die Liegenschaft zu Beginn der Fahrt keine
54
weiteren Bebauungen wie Wohnsiedlungen und/oder Schulhäuser sowie Kindergär-
ten ersichtlich sind, was dem Beschuldigten aufgrund seiner Ortskenntnis bekannt
gewesen sein dürfte, wie auch die Tatsache, dass aufgrund des mit Brettern ver-
schlossenen Häuschens neben der Postautohaltestelle nicht mit sich darin aufhal-
tenden Fussgängern zu rechnen war. Allerdings war auf diesem Strassenabschnitt
jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen; einerseits mit Fussgän-
gern mitunter aufgrund der Postautohaltestellen, andererseits mit von links einbie-
genden Fahrzeuglenkenden. Relativierend ist aber zu beachten, dass die Postauto-
haltestellen nicht komplett uneinsehbar waren und es sich bei den Einmündungen –
welche sich allesamt links befanden und somit nicht an die Fahrbahn des Beschul-
digten, sondern dessen Gegenfahrbahn grenzten – um nicht vortrittsberechtigte
Strassen handelte. Kommt hinzu, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein Verkehrsauf-
kommen herrschte. Entsprechend ist auch aufgrund der Verhältnisse die Geschwin-
digkeitsüberschreitung objektiv nicht als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung
i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG einzustufen.
Dennoch überschritt der Beschuldigte die ihm bekannte Höchstgeschwindigkeit um
47 km/h. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven
Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG
ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindig-
keit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Entsprechend ist der objek-
tive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich der Beschuldigte in der Beschleuni-
gungsphase der massiven Überschreitung der signalisierten Geschwindigkeit, der
fehlenden Übersichtlichkeit der Situation und der Gefährlichkeit seiner Fahrweise be-
wusst war (vgl. Ziff. 13.2.2 hiervor). Trotzdem entschied er sich, mit massiv übersetz-
ter Geschwindigkeit unterwegs zu sein. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschul-
digte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich die Höchstgeschwindigkeit überschritt
und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmen-
den zumindest in Kauf nahm. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG erfüllt.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine vorhanden.
Der Beschuldigte ist folglich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2
SVG, begangen am 1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti b. Riggisberg, Gurnigelbad
(Bst. A Ziff. 1.2 der Anklageschrift), schuldig zu sprechen.
15.3.2 Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift (Geschwindigkeitsüberschreitungen vom
30. Juni 2019, 2. Juli 2019, 9. Juli 2019, 29. Juli 2019 und vom 9. August 2019)
Dem Beschuldigten werden aufgrund der erstellten Sachverhalte gemäss Bst. A
Ziff. 2 der Anklageschrift in sieben Fällen eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln
vorgeworfen. Dabei geht es um folgende Geschwindigkeitsüberschreitungen:
-
Bst. A Ziff. 2.1: ermittelte 110,52 km/h = + 30 km/h (signalisiert: 80 km/h)
-
Bst. A Ziff. 2.2: ermittelte 111,32 km/h = + 31 km/h (signalisiert: 80 km/h)
-
Bst. A Ziff. 2.3: ermittelte 116,81 km/h = + 36 km/h (signalisiert: 80 km/h)
55
-
Bst. A. Ziff. 2.4: ermittelte 116,09 km/h = + 36 km/h (signalisiert: 80 km/h)
-
Bst. A. Ziff. 2.5: ermittelte 118,24 km/h = + 38 km/h (signalisiert: 80 km/h)
-
Bst. A. Ziff. 2.6: ermittelte 110,52 km/h = + 30 km/h (signalisiert: 80 km/h)
-
Bst. A. Ziff. 2.7: ermittelte 67,10 km/h = + 27 km/h (signalisiert: 40 km/h)
Es kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschuldigte in all diesen
Fällen aufgrund der ermittelten Geschwindigkeiten die erwähnten Schwellenwerte
überschritt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach
Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt.
In tatsächlicher Hinsicht ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte der
erheblichen Risiken seiner Fahrweise und damit der eigenen Gefährdung und der
anderer Verkehrsteilnehmenden bewusst war. Seine Fahrweise mit übersetzter Ge-
schwindigkeit war nicht die Folge einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit. Das Ritzel
und das Kettenrad wechselte er wissentlich und willentlich aus. Er wusste deshalb,
dass die Tachoanzeige nicht (mehr) verlässlich ist. Es ist zwar nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschuldigte direkt beabsichtigte, in der jeweiligen Situation eine Ge-
fährdung zu schaffen oder gar einen Unfall zu provozieren. Doch musste er jederzeit
mit Gegenverkehr oder mitunter mit Wildwechsel (AKS Bst. A Ziff. 2.2) rechnen. Er
hatte zuweilen auch keinen genügenden Überblick über den Strassenverlauf (AKS
Bst. A. Ziff. 2.1) oder befand sich auf einer kurvenreichen Passstrasse (AKS Bst. A.
Ziff. 2.3, 2.4, 2.5) oder einer verhältnismässig schmalen Strasse ohne Mittelstreifen
(AKS Ziff. A. 2.2). Trotzdem war der Beschuldigte jeweils mit enorm übersetzter (+
27 km/h bis + 38 km/h) Geschwindigkeit unterwegs. Solches Verhalten ist als min-
destens eventualvorsätzlich und rücksichtslos zu bezeichnen. Daran vermögen auch
die grundsätzlich guten Sicht- und Strassenverhältnisse nichts zu ändern. Insbeson-
dere bestehen auch keine Umstände, die sein Handeln in ein milderes Licht rücken
würden. Der Beschuldigte erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG.
Es liegen keine Gründe vor und es werden auch keine geltend gemacht, wonach
objektiv betrachtet, die Geschwindigkeitsüberschreitungen in irgendeiner Weise als
nachvollziehbar und/oder entschuldbar zu beurteilen wären. Rechtfertigungs- und/
oder Schuldausschliessungsgründe liegen damit keine vor.
Der Beschuldigte wird der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG, mehrfach gegangen in allen sieben Fällen gemäss Bst. A Ziff. 2.1-2.7
der Anklageschrift, schuldig gesprochen.
16.
Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG)
16.1
Strafnorm
In Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln
dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt.
16.2
Allgemeines
Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG setzt die Verletzung einer beliebi-
gen Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats vor-
56
aus. Subjektiv werden von Art. 90 Abs. 1 SVG vorsätzliche und fahrlässige Handlun-
gen erfasst (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 29 f.
zu Art. 90 SVG). Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind
gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den
allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen
und Markierungen vor. Signale und Markierungen sind technische Mittel zur Führung
des Verkehrs. Wer Signale und Markierungen missachtet, ist strafbar, soweit diesen
Zeichen Vorschriftcharakter zukommt (GIGER, Orell Füssli Kommentar zum Stras-
senverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 27 SVG).
16.3
Geschwindigkeitsüberschreitungen (Ziff. 3.2-3.5, 3.7-3.22, 3.24-3.35, 3.39-3.44,
3.47, 3.49-3.51, 3.53-3.62, 3.64, 3.71-3.74, 3.76, 3.79-3.90 der Anklageschrift)
16.3.1 Rechtliche Grundlagen
Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Beson-
derheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtver-
hältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und
nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei über-
blickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Bundesrat be-
schränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 1
und 2 SVG). Wie bereits erwähnt, handelt es ich bei den Geschwindigkeitsvorschrif-
ten um elementare Verkehrsregeln, die der Sicherheit von Leib und Leben dienen.
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die nicht im Rahmen einer groben Verkehrs-
regelverletzung geahndet werden (wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf ei-
ner richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h oder mehr, auf einer nicht richtungs-
getrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr oder innerorts um mehr als 25
km/h überschreitet), begeht demnach eine einfache Verkehrsregelverletzung. Dies
bedeutet, dass wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrenn-
ten Autobahn bis zu 34 km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts
bis zu 29 km/h oder innerorts bis zu 24 km/h überschreitet, mit einer Busse bestraft
wird.
16.3.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis überschritt der Beschuldigte in sämtlichen angeklagten und
von ihm bestrittenen Fällen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens
+ 1 km/h und bis und mit + 29 km/h (ausserorts mit Geschwindigkeitsbeschränkung
80 km/h). Damit ist der objektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV erfüllt.
Bei all diesen Fahrten verfügte der Beschuldigte offensichtlich nicht über einen Ta-
cho, der die effektiv gefahrene Geschwindigkeit angezeigt hätte. Das Ritzel und das
Kettenrad wechselte er wissentlich und willentlich aus und wusste deshalb, dass die
Tachoanzeige nicht (mehr) verlässlich ist. Damit hat er die Geschwindigkeitsüber-
schreitung und die erheblichen Risiken seiner Fahrweise mindestens in Kauf genom-
men. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV erfüllt.
57
16.4
Verursachen vermeidbaren Lärms (Ziff. 3.1 der Anklageschrift)
16.4.1 Rechtliche Grundlagen
Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und
Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und
das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden (Art. 42 Abs. 1 SVG). Aus-
führend hält die Verordnung dazu fest: Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfsperso-
nen dürfen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen ver-
meidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem hohe Drehzahlen des Motors
im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen (Art. 33 Bst. b VRV).
16.4.2 Subsumtion
Diesbezüglich ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte seinen Motor
nicht aufdrehte, um Gas zu geben und loszufahren, sondern stehend im Leerlauf.
Damit verursachte er Lärm und erschreckte Tiere, die die Flucht ergriffen. Dieser
Lärm wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen und ist vom Beschuldigten wissent-
lich und willentlich, d.h. vorsätzlich verursacht worden.
Der Tatbestand des Verursachens von vermeidbaren Lärms i.S.v. Art. 90 Abs. 1
i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Bst. b VRV ist damit objektiv und subjektiv
erfüllt.
16.5
Fahren auf dem Hinterrad («Wheelies»; Ziff. 3.6, 3.23, 3.36, 3.38, 3.52, 3.75 der
Anklageschrift)
16.5.1 Rechtliche Grundlagen
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichts-
pflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Die Verordnung bestimmt hierzu,
dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zu-
wenden muss. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedie-
nung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerk-
samkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und In-
formationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV).
16.5.2 Subsumtion
Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte in sechs Fällen ein soge-
nanntes «Wheelie» vollzog. Dabei handelt es sich um ein (kurzzeitiges) Fahren eines
Motorrads oder Mopeds mit dem Vorderrad in der Luft. Während dem Vornehmen
dieser «Verrichtung» konnte der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit nicht voll und
ganz dem Strassenverkehr widmen. Gleichzeitig war dadurch auch die Bedienung
des Fahrzeugs erschwert. Damit ist der objektive Tatbestand des Vornehmens einer
Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und dadurch Nicht-
wahrnehmen der Vorsichtspflichten erfüllt. Weiter wurde in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt, dass eine solche «Verrichtung» nicht unbewusst vollzogen werden kann,
sondern der Beschuldigte wissentlich und willentlich das Vorderrad hochgezogen
und damit vorsätzlich handelte. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von
Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV erfüllt.
58
16.6
Mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 3.63
der Anklageschrift)
16.6.1 Rechtliche Grundlagen
Die mangelnde Aufmerksamkeit sowie das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als
Lenker eines Motorrades stützt sich ebenfalls auf Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3
Abs. 1 VRV (vgl. Ziff. 16.5.1 hiervor).
16.6.2 Subsumtion
Der Beschuldigte erlitt am 14. Juli 2019 um 09:30 Uhr in Entlebuch, Dorf, offenbar
einen Selbstunfall, den er im Video GH010945 detailliert beschrieb und der auch in
einer Textnachricht erwähnt wurde (Nr. 138 ff. [pag. 43]). Der Beschuldigte ist be-
züglich dieses Selbstunfalls geständig. Da sich der Sturz, gemäss eigenen Angaben
des Beschuldigten, aufgrund einer Unaufmerksamkeit beim (zu lange) Zurückblicken
über die Schulter und Ausschau halten nach einem Verkehrszeichen ereignet habe,
ist damit der objektive Tatbestand der mangelnden Aufmerksamkeit und des Nicht-
beherrschens des Fahrzeuges erfüllt. Diese Unaufmerksamkeit verursachte der Be-
schuldigte mindestens grobfahrlässig, zumal er offenbar zu lange retourblickend wei-
terfuhr und dabei sein Motorrad in den Randstein lenkte. Demnach ist auch der sub-
jektive Tatbestand erfüllt.
16.7
Fazit
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine vorhanden. Der
Beschuldigte wird der einfachen Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90
Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV (mehrfach begangen), Art. 90
Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (mehrfach begangen) sowie
Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Bst. b VRV, in den Fällen gemäss
Ziffern 16.3.2 - 16.6.2 hiervor schuldig gesprochen.
17.
Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz
17.1
Vorbemerkungen
Dem Deliktsblatt 60 (pag. 316) ist bei den vorliegend zu beurteilenden Widerhand-
lungen die Störung des öffentlichen Verkehrs, mit Gefährdung von Leib und Leben
eines Menschen (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1, evtl. Abs. 2 [fahrlässige Tatbegehung]), so-
wie Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert
als Lenker eines Motorrads (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 90 Abs. 1
SVG) zu entnehmen. Letztere Bestimmung ist bereits zur Anwendung gelangt (An-
klageschrift Bst. A Ziff. 3.105 bis 3.110) und vom Beschuldigten unangefochten ge-
blieben.
17.2
Strafnorm/Grundlagen
Bei den in der Anklageschrift zitierten rechtlichen Grundlagen handelt es sich dem-
gegenüber um die Folgenden: Gemäss Art. 15 Abs. 5 des Bundesgesetzes über
Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) ist es verboten, Sprengmittel
und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnü-
gungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiess-
pulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise
59
erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht. Mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilli-
gung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechni-
schen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt,
abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet (Art. 37 Abs. 1 Bst. a SprstG).
Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explo-
siv- oder Zündsatz, die bloss dem Vergnügen dienen, wie Feuerwerkskörper (Art. 7
Bst. b SprstG). Hinsichtlich Geltungsbereich hält Art. 1 Abs. 2 SprstG fest, dass bei
pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke das Gesetz nur auf den
Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfs-
personen anwendbar ist. Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf
nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger
Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefähr-
den. Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt
die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entspre-
chende internationale Recht (Art. 8a SprstG; 1. Satz in Kraft seit 1. Januar 2023). In
der Botschaft ist nachzulesen, dass «der Verkehr mit solchen Gegenständen soll nur
dort der strengen, für Sprengmittel geltenden Regelung unterstellt werden, wo dies
sachlich gerechtfertigt ist. Die hauptsächlichste Ausnahme ist in Artikel 1 Absatz 2
enthalten. Mit den hier genannten pyrotechnischen Gegenständen sind die Feuer-
werkskörper gemeint. Bei diesen soll das Gesetz nur auf den Hersteller, den Impor-
teur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar
sein. Der Erwerb und die Verwendung von Feuerwerkskörpern sind vom Entwurf in
der Meinung ausgenommen worden, dass die Kantone diesen Verkehr ordnen, so-
weit sie das für notwendig oder zweckmässig halten (vgl. auch Art. 44)» (vgl. BBl
1975 II 1289, S. 1294). Die kantonalbernische Verordnung zum SprstG (Verordnung
zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe [Kantonale Sprengstoffverord-
nung, KSprstV; BSG 943.521]) enthält keine Strafbestimmungen.
17.3
Subsumtion (Bst. A Ziff. 5 der Anklageschrift)
Dem Grundsatze nach ist unbestritten, dass der Beschuldigte ab einer Vorrichtung
an seinem Motorrad anlässlich der Fahrt vom 1. August 2019 zwischen 18:00 Uhr
und 23:00 Uhr an unterschiedlichen Orten unter diversen Malen Feuerwerkskörper
abfeuerte.
Auf den entsprechenden Videos ist zu sehen, wie der Beschuldigte, hauptsächlich
auf dem fahrenden Motorrad, mit der linken Hand mit einem Feuerzeug oder der
brennenden Zigarette einen Feuerwerkskörper entzündet. Die Vorrichtung mit den
daran befestigten Feuerwerkskörpern befindet sich vor ihm am Lenkrad montiert,
sodass die Funken der Zündschnur rückwärts gegen den Beschuldigten fliegen und
sich dieser mit der linken Hand schützen muss. Mit dem Abfeuern der Feuerwerks-
körper ab dieser Vorrichtung am Motorrad wird offensichtlich eine «Verrichtung» vor-
genommen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Hierfür ist der Beschuldigte
auch rechtskräftig verurteilt worden (vgl. Urteil Ziff. A. II. 3.45; Anklageschrift Bst. A.
Ziff. 3.105 bis 3.110).
60
Die Feuerwerkskörper gelten gemäss Art. 7 Bst. b SprstG als pyrotechnische Ge-
genstände, die bloss dem Vergnügen dienen. Demgegenüber ist aufgrund des per-
sönlichen Geltungsbereichs in Bezug auf die pyrotechnischen Gegenstände das
Sprengstoffgesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie
auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar (Art. 1 Abs. 2 SprstG). Der Be-
schuldigte als «Verbraucher» fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich des
Sprengstoffgesetzes, weshalb er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Sprengstoffgesetz, angeblich begangen am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Stef-
fisburg, Oberhofen und Thun (AKS Bst. A Ziff. 5) freigesprochen wird.
18.
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
18.1
Strafnorm/Grundlagen
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich
ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbe-
standteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt,
vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat
ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR
514.54]).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG gelten als Waffen Geräte, die dazu bestimmt sind,
Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurf-
sterne und Schleudern. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil
erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Die nicht-
gewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruier-
ten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen so-
wie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen nach Artikel 5
Absätze 1 und 2 sind verboten (Art. 19 Abs. 1 WG).
18.2
Subsumtion (Bst A Ziff. 6 der Anklageschrift)
Der Beschuldigte bestätigte die selbständige Herstellung des Nunchaku und des
Schlagstocks in seiner Garage vor etwa drei Jahren (pag. 377/65 Z. 1265/1269). Bei
den erwähnten, sichergestellten Gegenständen handelt es sich um Waffen im Sinne
der genannten Bestimmungen. Es liegen weder eine Bewilligung noch ein Waffen-
erwerbsschein vor. Der Beschuldigte wusste um die Herstellung der erwähnten Waf-
fen und wollte dies auch. Er handelte demnach vorsätzlich. Sowohl der objektive als
auch der subjektive Tatbestand von Art. 33 WG sind vorliegend erfüllt.
Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vor.
Der Beschuldigte wird der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gestützt auf
Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG schuldig gesprochen.
61
IV.
Strafzumessung
19.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterschei-
den. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die
Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des
Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters,
das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren,
die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte
zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen.
Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das
Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh-
rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge-
setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku-
mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken-
nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits-
strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144
IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
Bei Gefährdungsdelikten – wie der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach
Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG – ist das Mass der Gefährdung ein wesentliches
Merkmal der Strafzumessung, wobei aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht
die Gefährdung als solche, die ein Tatbestandsmerkmal bildet, sondern immer nur
deren Ausmass zu berücksichtigen ist (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl. 2019, N. 98; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar zum StGB/JStG,
4. Aufl. 2019, N. 92 zu Art. 47 StGB).
Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns sind sämtliche tatbegleitenden Um-
stände zu berücksichtigen, d.h. z.B. die Tatmodalitäten von Ort, Zeit, Dauer und Mit-
teln (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019,
N. 107 zu Art. 47 StGB).
20.
Strafart
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vorab die Strafart zu bestimmen
(BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1).
Der Beschuldigte ist insgesamt für die folgenden, zum Teil auch bereits rechtskräfti-
gen Schuldsprüche zu bestrafen:
62
-
Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG);
-
Grobe Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG), mehrfach begangen;
-
Einfache Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG), mehr-
fach gegangen;
-
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG);
-
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bedroht mit Busse (Art. 19a
Ziff. 1 BetmG).
Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist einzig mit Freiheitsstrafe bedroht –
die einfache Verkehrsregelverletzung sowie die Konsumwiderhandlung einzig mit
Busse – weshalb vorliegend nicht eine für alle Delikte gemeinsame Strafart bestimmt
werden kann. Hinzu kommt, dass die Kammer sowohl für die Geldstrafe – soweit sie
für die Vergehen bereits ausgesprochen wurde – als auch für die Übertretungsbusse
an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist.
Betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Bst. A Ziff. 1.2 der Anklage-
schrift ist grundsätzlich sowohl das Ausfällen einer Freiheitsstrafe als auch einer
Geldstrafe möglich. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann angesichts des
Verschuldensausmasses und der zu erwartenden Strafhöhe – im Gegensatz zu den
groben Verkehrsregelverletzungen gemäss Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift –
lediglich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden; das Verschulden des Beschul-
digten kommt über den möglichen Rahmen einer Geldstrafe zu liegen.
21.
Konkrete Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe
21.1
Einsatzstrafe (AKS Bst. A Ziff. 1.1)
21.1.1 Objektive Tatkomponenten
Geschütztes Rechtsgut der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung ist die Si-
cherheit im Strassenverkehr bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer.
Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere
der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom
3. Mai 2022 E. 2.4).
Der Beschuldigte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 95.19 km/h bei einer erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, was eine Überschreitung von 55 km/h aus-
macht. Die Geschwindigkeit war damit nur wenig höher als der Schwellenwert von
Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG (welcher aber von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h ausgeht) und damit, bezogen auf den Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3
SVG, im unteren Bereich. Allein durch die Geschwindigkeit ergab sich ein hohes
abstraktes Unfallrisiko bzw. Risiko für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer,
was allerdings tatbestandsinhärent ist und daher nicht nochmals (straferhöhend)
berücksichtigt werden darf.
63
Nur um ein leichtes Verschulden – bezogen auf Art. 90 Abs. 3 SVG – handelt es sich
auch, weil der Tempoexzess nur auf eine kurze Strecke hin erfolgte. Entlastend ist
zudem zu berücksichtigen, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse gut waren. Al-
lerdings handelte es sich beim betreffenden Strassenabschnitt um eine Zusammen-
führung zweier Strassen, gefolgt von einer engen Rechtskurve. Das aus dem Tem-
poexzess resultierende erhöhte Risiko für andere Verkehrsteilnehmer war zwar vor-
handen, aber nicht gleich intensiv wie bei regem Verkehr bzw. in einem besiedelten
Gebiet.
In Anbetracht des weiten Strafrahmens und denkbar schwereren Delikten in dieser
Kategorie ist die Strafe daher beim gesetzlichen Minimum von 12 Monaten festzu-
setzen.
21.1.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direkt-
vorsätzlich. Er führte die Tat im Bewusstsein des hohen Risikos eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Todesopfern aus und nahm damit den Erfolg (d.h. einen Un-
fall) bzw. die Risikoverwirklichung in Kauf. Dies ist neutral zu werten, weil es dem
Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG inhärent ist. Mit anderen Worten entspricht diese
Ausgangslage (direkter Vorsatz bezüglich Geschwindigkeit und dadurch in Kaufneh-
men der Risikoverwirklichung) eben gerade dem Grundfall des Raserdelikts. Das
Verhalten des Beschuldigten war rein egoistisch motiviert und wäre ohne weiteres
vermeidbar gewesen. Dieser Umstand ist ebenfalls neutral zu gewichten, jedenfalls
liegen hinsichtlich Vermeidbarkeit keine besonders massgeblichen Verhältnisse vor.
Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich somit insgesamt neutral aus.
21.1.3 Zwischenfazit
Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen und die Strafe ist am un-
tersten Rand des Strafrahmens, d.h. bei 12 Monaten anzusetzen.
21.2
Asperation für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (AKS
Bst. A Ziff. 1.2)
21.2.1 Objektive Tatkomponenten
Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin-
nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2021)
sehen für gewisse Deliktskategorien Referenzstrafen vor. Die Kammer ist nicht an
diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.).
Die VBRS-Richtlinien empfehlen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 40
km/h bei einer erlaubten Innerortsgeschwindigkeit von 50/60 km/h eine Strafe ab 150
Strafeinheiten.
Der Beschuldigte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 97.5 km/h bei einer erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, was eine Überschreitung von rund 47 km/h aus-
macht, weshalb die Mindeststrafe gemäss VBRS-Richtlinien zu erhöhen ist. Der Vi-
deosequenz GH011180, welche diesem Delikt zu Grunde liegt, ist zu entnehmen,
dass keine anderen Verkehrsteilnehmende fahrend oder zu Fuss unterwegs waren.
64
Demnach handelt es sich bei der Fahrt des Beschuldigten mit krass überschrittener
Geschwindigkeit «bloss» um eine abstrakte Gefährdung, die indes ein sehr hohes
Mass annahm. Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass sich die Fahrt des
Beschuldigten mit hoher Geschwindigkeit auf eine kurze Strecke beschränkte, bei
guten Strassenverhältnissen, und dass er sein Fahrzeug, trotz «Wheelie»,
grundsätzlich immer auch unter Kontrolle hatte.
In Anbetracht des weiten Strafrahmens und denkbar schwereren Delikten einerseits
aber aufgrund der Nähe zum Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverlet-
zung nach Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG andererseits ist die Strafe bei 7 Monaten fest-
zusetzen.
21.2.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschrei-
tung und nahm die beschriebene hohe Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden
wohl in erster Linie in Kauf, um ein für seinen YouTube-Kanal ausgefallenes Video
generieren zu können. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die sub-
jektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafe aus.
21.2.3 Zwischenfazit
Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu beurteilen und die Strafe bei 7 Mona-
ten festzusetzen. Diese ist im Umfang von 5 Monaten asperierend zu berücksichti-
gen.
21.3
Täterkomponenten
Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. S. 69 f. der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1105 f.).
Oberinstanzlich haben sich bezüglich der persönlichen Verhältnisse keine Verände-
rungen ergeben (pag. 1189 f.). Der Leumund des Beschuldigten ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden (vgl. Berichtsrapport der Kapo vom 20. Juni 2023 [pag. 1173
ff.]). Aufgrund des hängigen Strafverfahrens droht ihm zum zweiten Mal ein Admi-
nistrativverfahren. Der Ausweis ist dem Beschuldigten am 14. August 2019 vorsorg-
lich entzogen worden (pag. 1179). Vom 22. Mai 2015 bis 21. Juni 2015 erfolgte ein
Entzug aufgrund eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs.
Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren
ist auf den Strafbefehl vom 12. August 2022 hinzuweisen, aufgrund dessen der Be-
schuldigte wegen Beschimpfung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 20 Ta-
gessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, bedingt, mit einer Probezeit
von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 150.00, bestraft wurde
(pag. 1137 f.). Der Beschuldigte ist demnach nun vorbestraft, wenn auch nicht ein-
schlägig. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Für diese Beschimpfung wurde der Be-
schuldigte demnach entsprechend bestraft. Sie muss vorliegend nicht in eine Ge-
samtstrafenbildung miteinbezogen werden. Der tatbestandsrelevante Sachverhalt
der Beschimpfung steht allerdings in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah-
ren und zeigt den Unmut des Beschuldigten über das gegen ihn geführte Verfahren
65
und insbesondere über den zuständigen Polizisten. Die vom Beschuldigten ins Inter-
net gestellten Videos waren bis zur Berufungsverhandlung öffentlich einsehbar,
ebenso die per Video festgehaltene Beschimpfung gegenüber dem Polizisten. Ein-
sicht und Reue sind beim Beschuldigten demnach nicht vorhanden. Dieser Umstand
wirkt sich im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe straferhöhend aus. Immerhin ist
dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die Videos nach der Berufungsver-
handlung schliesslich löschte.
Der Beschuldigte weist keine zu berücksichtigende Strafempfindlichkeit auf.
21.4
Fazit
Der Beschuldigte ist zu demnach zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verur-
teilen.
21.5
Strafvollzug / Anrechnung Polizeihaft
Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be-
gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den
Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz
oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine
Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht
Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte weist mittlerweile eine Vorstrafe auf, diese ist indes nicht einschlä-
gig, und er verfügt grundsätzlich über einen guten Leumund. Der Beschuldigte ist
sich nach wir vor keines Unrechts bewusst, obwohl die Ritzel- und Kettenradwechsel
und damit die Bearbeitung der Sekundärübersetzung prüfungspflichtig, bzw. verbo-
ten ist. Die manipulierte Sekundärübersetzung täuscht indes nicht über die gefah-
rene, massiv übersetzte Geschwindigkeit hinweg und der Beschuldigte kann sich
ebenso wenig dahinter «verstecken». Nichtsdestotrotz geht die Kammer zugunsten
des Beschuldigten davon aus, dass er sich vom vorliegenden Verfahren und der aus-
gestandenen Polizeihaft hat belehren lassen. Eine günstige Prognose ist demnach
zu vermuten, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.
21.6
Anrechung Polizeihaft
Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag entgegen der Vorinstanz nicht
an die Übertretungsbusse, sondern an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB;
vgl. BGE 135 IV 126).
22.
Konkrete Strafzumessung betreffend Geldstrafe
22.1
Vorbemerkungen
Wie bereits einleitend bemerkt, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots
hinsichtlich der Strafart bei der Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so
beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht
bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl.
DOLGE, Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 34 StGB).
66
Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche ein Verlassen des ordentlichen
Strafrahmens gebieten würden.
Die Vorinstanz stufte die mehrfachen groben Verkehrsregelverletzungen (Geschwin-
digkeitsüberschreitungen) als schwerere Straftat ein und bildete für eine davon die
Einsatzstrafe. Dagegen ist nichts einzuwenden. Von den Geschwindigkeitsüber-
schreitungen gemäss Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift ist diejenige mit + 38
km/h (AKS Bst. A. Ziff. 2.5) wiederum die schwerste. Dabei handelt es sich um die
Fahrt des Beschuldigten mit seiner Suzuki vom 29. Juli 2019 um 11:14 Uhr in
Röthenbach im Emmental, Schallenberg, mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung
von 80 km/h. In der Folge ist für die übrigen groben Verkehrsregelverletzungen sowie
die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu asperieren.
22.2
Einsatzstrafe
Die Vorinstanz wählte als Einsatzstrafe für das genannte schwerste Delikt 35 Stra-
feinheiten (SE) gemäss den VBRS-Richtlinien und begründete dies wie folgt: Das
Tatvorgehen entspreche der bei diesen Delikten üblichen Vorgehensweise. Die Ge-
schwindigkeitsüberschreitung habe sich auf eine verhältnismässig kurze Strecke be-
schränkt, die Strassenbedingungen seien grundsätzliche gut gewesen. Eine Abwei-
chung von den Sanktionsempfehlungen nach oben oder nach unten erscheine nicht
angezeigt (vgl. S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1108).
Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35-39
km/h ausserorts eine Sanktion von 35 Strafeinheiten vor (S. 22). Den schlüssigen
Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden, womit von einer Einsatzstrafe
von 35 Strafeinheiten auszugehen ist.
22.3
Asperation
22.3.1 Bst. A Ziff. 2.1-2.4 und 2.6-2.7 der Anklageschrift
Gestützt auf die VBRS-Richtlinien, die vorliegend ohne weiteres zur Anwendung ge-
langen, ergibt dies folgende weitere Sanktionen, ausmachend total 170 SE:
-
AKS Bst. A Ziff. 2.1: + 30 km/h (signalisiert: 80 km/h): 25 SE
-
AKS Bst. A Ziff. 2.2: + 31 km/h (signalisiert: 80 km/h): 25 SE
-
AKS Bst. A Ziff. 2.3: + 36 km/h (signalisiert: 80 km/h): 35 SE
-
AKS Bst. A Ziff. 2.4: + 36 km/h (signalisiert: 80 km/h): 35 SE
-
AKS Bst. A Ziff. 2.6: + 30 km/h (signalisiert: 80 km/h): 25 SE
-
AKS Bst. A Ziff. 2.7: + 27 km/h (signalisiert: 40 km/h): 25 SE
22.3.2 Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Die Vorinstanz hat sich hierzu wiederum an den VBRS-Richtlinien orientiert (S. 52)
und die Herstellung unter den Tatbestand des Erwerbs gemäss Art. 5 Abs. 1 WG
subsumiert. Dagegen ist nichts einzuwenden. Da es sich sowohl um eine verbotene
(Nunchaku) als auch um eine bewilligungspflichtige Waffe (Schlagstock) handelte,
rechtfertigt es sich, mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, für beide eine Sanktion von
je 10 Strafeinheiten, ausmachend 20 Strafeinheiten, festzusetzen.
67
22.3.3 Fazit
Die zusätzlichen Delikte ergeben insgesamt 190 Strafeinheiten, asperiert mit 2/3
ausmachend 126,66 Strafeinheiten. Unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe von 35
Strafeinheiten resultiert eine Sanktion von abgerundet 161 Strafeinheiten, bzw. Ta-
gessätzen Geldstrafe.
22.4
Täterkomponenten
Hierzu kann auf die Ausführungen unter Ziff. 21.3 hiervor verwiesen werden. Im Er-
gebnis ist festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten auch bezüglich der Verge-
hen gegen das Strassenverkehrsgesetz als auch der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz straferhöhend auswirken würden. Infolge des Verschlechterungsver-
bots bleibt es aber bei einer Geldstrafe von 161 Tagessätzen.
22.5
Tagessatzhöhe
Die Kammer bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein-
kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs-
pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Dem «Er-
hebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» (pag. 403 f.) ist zu entnehmen, dass
der Beschuldigte über andere Einkünfte von CHF 3'200.00 verfügt. Demgegenüber
gab er in den Befragungen (pag. 404/1 und Berichtsrapport vom 20. Juni 2023 [pag.
1173 ff.]) an, dass er vom Sozialdienst unterstützt werde und monatlich CHF 972.00
erhalte, was er anlässlich der oberinstanzlichen Befragung bestätigte (pag. 1190 Z. 3
ff.). Die Miete und weitere Ausgaben würden vom Sozialdienst direkt bezahlt. Der
Beschuldigte befindet sich in ungünstigen finanziellen Verhältnissen, weshalb die
Tagessatzhöhe auf minimale CHF 30.00 festgesetzt wird.
22.6
Strafvollzug
Betreffend bedingten Vollzug ist auf die Ausführungen unter Ziff. 21.5 hiervor zu ver-
weisen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es aufgrund der erwähnten Aus-
führungen vertretbar ist, auch die ausgefällte Geldstrafe bedingt auszusprechen. Die
Probezeit wird ebenfalls auf zwei Jahr festgesetzt.
23.
Konkrete Strafzumessung betreffend Übertretungsbusse
Für die einfachen Verkehrsregelverletzungen sind Bussen auszufällen. Dies hat vor-
liegend insbesondere für die vom Beschuldigten angefochtenen Geschwindigkeits-
übertretungen sowie die übrigen Übertretungen zu erfolgen, indes auch unter
Berücksichtigung der rechtskräftig beurteilten Übertretungen (inkl. Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz).
Die Vorinstanz hat sich bei der Festsetzung der Bussen wiederum an den VBRS-
Richtlinien orientiert. Innerhalb der gebildeten Handlungseinheiten wurde die Busse
sodann für das schwerste Delikt bestimmt. Dieser Vorgehensweise ist zu folgen. Es
wird an dieser Stelle auf die zutreffende Tabelle in der erstinstanzlichen Urteilsbe-
gründung verwiesen (S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1110
ff.). Unter Berücksichtigung der Handlungseinheiten sowie der Empfehlungen der
68
VBRS-Richtlinien für die jeweils höchste Geschwindigkeitsübertretung resultiert, un-
ter Einbezug der nicht angefochtenen Anklagepunkte, eine Busse von
CHF 12'430.00.
Hinzu kommt die für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausge-
sprochene Busse von CHF 100.00, die vom Beschuldigten nicht angefochten wurde.
Die Kammer kann sich dieser Sanktion anschliessen.
Die Busse beträgt damit insgesamt CHF 12'530.00.
Die Täterkomponenten würden sich auch hinsichtlich der einfachen Verkehrsregel-
verletzungen straferhöhend auswirken. Infolge des Verschlechterungsverbots bleibt
es aber bei einer (vorläufigen) Übertretungsbusse von CHF 12'530.00
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse
CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall,
dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindes-
tens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht
bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so,
dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106
Abs. 3 StGB).
Aufgrund des Verschlechterungsgebots kann vorliegend die Busse nicht höher be-
messen werden, als dies von der Vorinstanz bereits erfolgt ist. Demgegenüber sind
auch keine Gründe ersichtlich, die Busse um mehr als 25 % zu reduzieren, wie dies
von der Vorinstanz aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschul-
digten gemacht wurde. Die Busse wird demnach auf (abgerundete) CHF 9'000.00
festgelegt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wird in An-
rechnung des beschlagnahmten Betrags von CHF 3'400.00 (vgl. Ziff. 27 nachfol-
gend) auf 56 Tage bestimmt (CHF 100.00 = 1 Tag Freiheitsstrafe; vgl. VBRS-Richt-
linien, S. 4).
V.
Kosten und Entschädigung
24.
Verfahrenskosten
24.1
Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfah-
ren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens-
kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte
die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'822.30 zu tragen.
24.2
Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei
69
im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hin-
weisen).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 5'500.00 (Ge-
bühr von 4'500.00 [Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, BSG 161.12],
zuzüglich der bisher angefallenen Einstellkosten [für den Zeitraum vom 1. Dezember
2021 bis und mit 31. Juli 2023]).
Die Generalstaatsanwaltschaft ist hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche weit-
gehend obsiegend, der Beschuldigte hingegen unterliegend. Hinsichtlich des Straf-
masses unterliegen beide Parteien, die Generalstaatsanwaltschaft allerdings in we-
sentlich geringerem Masse als der Beschuldigte. Es erscheint daher angemessen,
dem Beschuldigten 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend
CHF 4'400.00 (4/5 von CHF 5'500.00 [Gebühr von CHF 4'500.00 zzgl. der Verwer-
tungskosten und aller anfallenden Einstellkosten, bisher angefallen im Umfang von
CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023])
aufzuerlegen. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von 1/5,
ausmachend CHF 1'100.00 (1/5 von CHF 5'500.00 [Gebühr von CHF 4'500.00 zzgl.
der Verwertungskosten und aller anfallenden Einstellkosten, bisher angefallen im
Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit
31. Juli 2023]), gehen zu Lasten des Kantons Bern.
25.
Entschädigung
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver-
teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra-
xisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwalts-
gesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwäl-
ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand
bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikosten-
ersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenver-
ordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis
50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.
25.1
Erstinstanzliches Verfahren
Die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung (CHF 9’197.05)
wie auch das volle Honorar (CHF 11'355.35) von Rechtsanwalt B.________ für die
Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren sind nicht zu bean-
standen. Der Beschuldigte ist voll rück- und nachzahlungspflichtig.
Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtli-
che
Verteidigung
des
Beschuldigten
im
erstinstanzlichen
Verfahren
mit
CHF 9'197.05.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus-
gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9'197.05 zurückzuzahlen und Rechts-
anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem
70
vollen Honorar, ausmachend CHF 2'158.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaft-
lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
25.2
Oberinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt B.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote
vom 27. Juli 2023 (pag. 1208 ff.) ein (amtliches) Honorar von insgesamt
CHF 4'386.40 (20.25 Stunden, CHF 22.80 Auslagen und CHF 313.60 MWST 7.7%)
geltend. Infolge kürzerer Verhandlungsdauer wird der Gesamtaufwand auf 18.5
Stunden gekürzt. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt
B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen
Verfahren mit CHF 4'009.45.
Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Demnach hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche
Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'009.45,
ausmachend CHF 3'207.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der
Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet.
Somit besteht keine Nachzahlungspflicht.
VI.
Verfügungen
26.
Einziehung und Verwertung Motorrad
26.1
Theoretische Grundlagen
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittper-
son können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte
voraussichtlich als Beweismittel (Bst. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskos-
ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst.b), den Ge-
schädigten zurückzugeben (Bst. c) oder einzuziehen sind (Bst. d; Art. 263 Abs. 1
StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht
vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person,
seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid
zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann
so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfah-
renskosten und Entschädigungen, bzw. der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs.
2 StPO). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Straf-
barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege-
hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat
hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men-
schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Art. 90a Abs. 1 Bst. a
und b SVG besagen weiter, dass das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs
anordnen kann, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser
Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren
groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b).
71
Art. 90a SVG wurde im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 SVG ins
Gesetz eingefügt und stellt eine lex specialis zu Art. 69 StGB dar, soweit es um das
Anlass einer Tat bildende Fahrzeug geht (WEISSENBERGER, Kommentar zum Stras-
senverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 90a
SVG). Dementsprechend geht es bei einer Einziehung nach Art. 90a SVG regelmäs-
sig um Fälle im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Immerhin wird bei der Anwendung
von Art. 90a SVG auch die frühere Praxis zur Fahrzeugeinziehung nach Art. 69 StGB
miteinbezogen.
Einziehungsfähig ist gestützt auf Art. 90a SVG nur das Motorfahrzeug, mit dem die
Anlasstat begangen wurde (HUSMANN, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsge-
setz, 2014, N. 60 zu Art. 90a SVG). Mit dem Begriff der groben Verkehrsregelverlet-
zung gemäss Art. 90a SVG ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte auch eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen
hat (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 67zu Art. 90a
SVG). Weiter erfordert die Einziehung eine Begehung in skrupelloser Weise. Der
Zusatz «in skrupelloser Weise» beschränkt die Einziehung auf besonders gravie-
rende Verhaltensweisen im Strassenverkehr. Die Botschaft nannte ausdrücklich eine
besonders krasse Geschwindigkeitsüberschreitung als Beispiel (FIOLKA, Basler
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 70 f. zu Art. 90a SVG). Mit der
Voraussetzung in Bst. b von Art. 90a Abs. 1 SVG wird verlangt, dass eine negative
Prognose vorliegt (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014,
N. 87 ff. zu Art. 90a SVG). Gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG kann das Gericht die Ver-
wertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Ab-
zug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen. Die Deckung von Verwer-
tungs- und Verfahrenskosten des Staates i.S.v. Art. 90a Abs. 2 SVG geht den Siche-
rungs- oder Verwertungsmitteln des SchKG vor (FIOLKA, Basler Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 169 zu Art. 90a SVG).
Die Einziehung kann auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen
zulässig sein, sofern die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt sind
(WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussen-
gesetz, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 90a SVG). Die geforderte Prognose nach Art. 90a
Abs. 1 Bst. b SVG ist ein Instrument der Verhältnismässigkeit/Eigentumsgarantie
und soll hinsichtlich des Tatfahrzeuges geprüft werden. Gegen eine günstige Pro-
gnose sprechen namentlich die Leistungsstärke des Fahrzeuges, die fehlende Ein-
sicht in das Unrecht der Tat und ein belasteter automobilistischer Leumund (WEIS-
SENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 90a SVG). Die Einziehung muss nicht nur unter dem
Sicherheitsaspekt geeignet bzw. tauglich sein, sondern darf auch nicht weitergehen,
als der Zweck es erfordert. Dies zeigt sich auch bei der Frage, was mit dem Netto-
erlös zu geschehen hat. WEISSENBERGER ist der überzeugenden Ansicht, dass ent-
gegen der Botschaft (welche von einem Zuspruch eines allfälligen Überschusses
etwa an Opferhilfestellen spricht) der Überschuss aus einem Einziehungserlös dem
Berechtigten nur vorenthalten werden kann, wenn dies mit dem Verhältnismässig-
keitsprinzip vereinbar ist; andernfalls sei der Erlös dem Berechtigten zu erstatten
72
(WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussen-
gesetz, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 90a SVG; BGE 137 IV 249 E. 4.5.1; BGE 117 IV
346).
26.2
In concreto
Das vom Beschuldigten für seine Fahrten verwendete Motorrad Suzuki diente zur
Begehungen von Straftaten. Der Beschuldigte wird neben Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl
gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als auch Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG der
groben, mehrfach begangen, bzw. in einem Fall der qualifiziert groben Verkehrsre-
gelverletzung schuldig gesprochen. Die Ritzel«problematik», die der Beschuldigte
hinsichtlich der gefahrenen, effektiven Geschwindigkeit immer wieder vorbrachte,
führte schliesslich dazu, dass er sich nicht auf die Tachoanzeigen verlassen konnte
und damit (teilweise) mindestens in Kauf nahm, dass seine Geschwindigkeit nicht
der signalisierten Höchstgeschwindigkeit entspricht. Auf die weissen Mittelfahrstrei-
fen sowie seine Erfahrung konnte er sich offensichtlich nicht verlassen. Damit zeigte
er ein den elementaren Verkehrsvorschriften gegenüber achtloses Verhalten und ge-
fährdete durch die teilweisen krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen die Sicher-
heit anderer Personen. Dass der Beschuldigte durch die Einziehung von weiteren
Geschwindigkeitsüberschreitungen abgehalten werden kann, ist augenscheinlich.
Der mobilistische Leumund des Beschuldigten sowie seine fehlende Einsicht und
Reue lassen angesichts des Vorliegens einer Widerhandlung nach Art. 90 Abs. 3
i.Vm. Abs. 4 Bst. b SVG keine andere Möglichkeit als die Einziehung nach Art. 90a
SVG zu.
Das beschlagnahmte Motorrad Suzuki ohne Kontrollschild des Beschuldigten (Vn:
________ [Ass. 122]) wird daher zur Verwertung eingezogen (Art. 90a SVG).
Der Nettoerlös (Verkaufserlös abzüglich der Verwertungskosten und aller anfallen-
den Einstellgebühren [bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeit-
raum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]) wird zur Deckung der vom
Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verwen-
det (Art. 90a Abs. 2 SVG). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten auszu-
bezahlen.
27.
Beschlagnahmter Geldbetrag
Der beschlagnahmte (Bar-)Betrag von CHF 3'400.00 (zur Sicherstellung von Verfah-
renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen) wird in Berücksichtigung
der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten an die ausgesprochene
Busse angerechnet (vgl. Ziff. 23 in fine hiervor; Art. 267 Abs. 3, Art. 268 StPO).
28.
DNA-Profil und erkennungsdienstliche biometrische Daten
Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen er-
kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist
wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1
DNA-ProfilG).
73
Gemäss Vorinstanz wurde vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt (vgl. Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Urteils [pag. 988]). Aus dem entsprechenden Formular vom 14. Au-
gust 2019 geht jedoch hervor, dass dem Beschuldigten keine DNA abgenommen
wurde (pag. 19). Es erübrigt sich daher eine Verfügung in diesem Punkt.
74
VII.
Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Dezem-
ber 2021 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
A.________ freigesprochen wurde:
1.
von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen
am 14. Juli 2019 in Entlebuch durch Nichtgenügen der Meldepflicht nach Verursachen
von Drittschäden als Lenker eines Motorrades nach Selbstunfall;
2.
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, angeblich
begangen kurz vor dem 10. Mai 2019 in Röthenbach im Emmental.
B.
A.________ schuldig erklärt wurde:
1.
der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
1.1.
am 2. Juli 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Bst. A Ziff. 3.37);
1.2.
am 7. Juli 2019 in Röthenbach (AKS Bst. A Ziff. 3.45);
1.3.
am 9. Juli 2019 in Guttannen (AKS Bst. A Ziff. 3.46);
1.4.
am 9. Juli 2019 in Gletsch (AKS Bst. A Ziff. 3.48);
1.5.
am 14. Juli 2019 in Sarnen (AKS Bst. A Ziff. 3.65);
1.6.
am 16. Juli 2019 in Buchholterberg (AKS Bst. A Ziff. 3.66);
1.7.
am 22. Juli 2019 in Oberlangenegg (AKS Bst. A Ziff. 3.67);
1.8.
am 24. Juli 2019 in Buchholterberg (AKS Bst. A Ziff. 3.68);
1.9.
am 26. Juli 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.69);
1.10. am 27. Juli 2019 in Unterlangenegg (AKS Bst. A Ziff. 3.70);
1.11. am 4. August 2019 in Unterlangenegg (AKS Bst. A Ziff. 3.77);
1.12. am 8. August 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.78);
1.13. am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.100);
1.14. am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.101);
1.15. am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.102);
1.16. am 16. Juni 2019 in Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.103);
75
1.17. in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 10. Mai 2019 in Unterlangenegg (AKS Bst. A
Ziff. 3.104);
1.18. am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Steffisburg, Oberhofen und Thun (AKS Bst.
A Ziff. 3.105, 3.106, 3.107, 3.108, 3.109 und 3.110);
2.
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Besitz
von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum, festgestellt am 14. August 2020 in Unter-
langenegg (AKS Bst. A Ziff. 7).
C.
Weiter verfügt wurde:
1.
Die Eierhaltung mit Spiegel (Ass. 119), das Sturmfeuerzeug (Ass. 120), die Go Pro Hal-
terung Eigenbau (Ass. 121), 1 Posten Feuerwerkverpackungen (Ass. 122), 1 Posten
Feuerwerk (Ass. 123), die Marihuana-Pfeife (Ass. 72), das Nunchaku und der Schlag-
stock werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
2.
Die beschlagnahmte Kamera mit Tasche werden nach Rechtskraft des Urteils
A.________ zurückgegeben.
II.
A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das
Sprengstoffgesetz, angeblich begangen am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Steffisburg,
Oberhofen und Thun (AKS Bst. A Ziff. 5).
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 9. Juli 2019 um 12:04
Uhr in Airolo, Gotthardstrasse (AKS Bst. A Ziff. 1.1);
2.
der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
2.1
am 1. August 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Bst. A Ziff. 1.2);
2.2
am 30. Juni 2019 in Eggiwil (AKS Bst. A Ziff. 2.1);
2.3
am 2. Juli 2019 in Boltigen (AKS Bst. A Ziff. 2.2);
2.4
am 9. Juli 2019 in Bedretto (AKS Bst. A Ziff. 2.3);
2.5
am 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Bst. A Ziff. 2.4);
2.6
am 29. Juli 2019 in Röthenbach im Emmental (AKS Bst. A Ziff. 2.5);
2.7
am 9. August 2019 in Gletsch (AKS Bst. A Ziff. 2.6);
2.8
am 9. August 2019 in Steingletscher (AKS Bst. A Ziff. 2.7);
76
3.
der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
3.1
am 10. Mai 2019 in Röthenbach (AKS Bst. A Ziff. 3.1);
3.2
am 10. Juni 2019 in Eriz und Aussereriz (AKS Bst. A Ziff. 3.2 und 3.3);
3.3
am 17. Juni 2019 in Schwenden und Horboden (AKS Bst. A Ziff. 3.4, 3.5, 3.7 und
3.8);
3.4
am 17. Juni 2019 in Horboden (AKS Bst. A Ziff. 3.6);
3.5
am 19. Juni 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Bst. A Ziff. 3.9, 3.10, 3.11 und 3.12);
3.6
am 21. Juni 2019 in Eggiwil und Röthenbach (AKS Bst. A Ziff. 3.13, 3.14, 3.15,
3.16, 3.17, 3.18, 3.19, 3.20 und 3.21);
3.7
am 23. Juni 2019 in Unterseen (AKS Bst. A Ziff. 3.22);
3.8
am 23. Juni 2019 in Unterseen, (AKS Bst. A Ziff. 3.23);
3.9
am 30. Juni 2019 in Röthenbach im Emmental, Eggiwil und Schangnau (AKS Bst.
A Ziff. 3.24, 3.25, 3.26, 3.27, 3.28, 3.29, 3.30, 3.31, 3.32, 3.33 und 3.34);
3.10 am 2. Juli 2019 in Hauteville (AKS Bst. A Ziff. 3.35);
3.11 am 2. Juli 2019 in Corbières (AKS Bst. A Ziff. 3.36);
3.12 am 2. Juli 2019 in Boltigen (AKS Bst. A. Ziff. 3.38);
3.13 am 4. Juli 2019 in Röthenbach und Eggiwil (AKS Bst. A Ziff. 3.39, 3.40, 3.41 und
3.42);
3.14 am 6. Juli 2019 in Fahrni b. Thun (AKS Bst. A Ziff. 3.43);
3.15 am 7. Juli 2019 in Eggiwil (AKS Bst. A Ziff. 3.44);
3.16 am 9. Juli 2019 in Gletsch (AKS Bst. A Ziff. 3.47);
3.17 am 9. Juli 2019 in Ulrichen und Airolo (AKS Bst. A Ziff. 3.49, 3.50 und 3.51);
3.18 am 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Bst. A Ziff. 3.52);
3.19 am 9. Juli 2019 in Airolo (AKS Bst. A Ziff. 3.53);
3.20 am 9. Juli 2019 in Ulrichen, (AKS Bst. A Ziff. 3.54);
3.21 am 11. Juli 2019 in Eggiwil, Röthenbach und Schangnau (AKS Bst. A Ziff. 3.55,
3.56, 3.57, 3.58, 3.59, 3.60, 3.61 und 3.62);
3.22 am 14. Juli 2019 in Entlebuch (AKS Bst. A Ziff. 3.63);
3.23 am 14. Juli 2019 in Entlebuch (AKS Bst. A Ziff. 3.64);
3.24 am 29. Juli 2019 in Eggiwil, Röthenbach, Wachseldorn und Oberlangenegg (AKS
Bst. A Ziff. 3.71, 3.72, 3.73 und 3.74);
3.25 am 1. August 2019 in Rüti b. Riggisberg (AKS Bst. A Ziff. 3.75);
3.26 am 1. August 2019 in Röthenbach (AKS Bst. A Ziff. 3.76);
3.27 am 9. August 2019 in Guttannen, Gletsch, Meien, Gadmen und Eggiwil (AKS Bst.
A Ziff. 3.79, 3.80, 3.81, 3.82, 3.83, 3.84, 3.85, 3.86, 3.87, 3.88, 3.89, 3.90);
77
4.
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im Jahr 2017 in Unterlange-
negg (AKS Bst. A Ziff. 6);
und gestützt darauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B. hier-
vor und in Anwendung der Artikel
12 Abs. 1 und 2, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB
27 Abs. 1, 29, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 2, 35, 42 Abs. 1, 90 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m.
4, 93 Abs. 2 Bst. a SVG
3 Abs. 1 und 3, 4, 4a, 33 Bst. b, 57, 60 Abs. 6, 96 VRV
18, 22c, 24 SSV
55 Abs. 2, 96, 136 Abs. 4, 219 VTS
19 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG
19a Ziff. 1 BetmG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest-
gesetzt.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.
Zu einer Geldstrafe von 161 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total
CHF 4’830.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge-
setzt.
3.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 9’000.00.
Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3'400.00 wird an die Übertretungsbusse an-
gerechnet (vgl. Ziff. VI.2. unten).
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 56 Tage festgesetzt.
4.
Zur
Bezahlung
der
erstinstanzlichen
Verfahrenskosten
von
insgesamt
CHF 17'822.30.
5.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von ins-
gesamt CHF 4'400.00 (4/5 von CHF 5'500.00 [Gebühr von CHF 4'500.00 zzgl. der Ver-
wertungskosten und aller anfallenden Einstellkosten, bisher angefallen im Umfang von
CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]).
78
IV.
Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’100.00 (1/5 von
CHF 5'500.00 [Gebühr von CHF 4'500.00 zzgl. der Verwertungskosten und aller anfallenden
Einstellkosten, bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. De-
zember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]) gehen zu Lasten des Kantons Bern.
V.
1.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt
B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
40.08
200.00 CHF
8’016.00
Reisezuschlag
CHF
0.00
CHF
523.50
Mehrwertsteuer 7.7%
auf CHF
8’539.50 CHF
657.55
CHF
0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
9’197.05
volles Honorar
CHF 10’020.00
Reisezuschlag
CHF
0.00
CHF
523.50
Mehrwertsteuer 7.7%
auf CHF 10’543.50 CHF
811.85
CHF
0.00
Total
CHF 11’355.35
nachforderbarer Betrag
CHF
2’158.30
Auslagen MWSt-pflichtig
Auslagen ohne MWSt
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung
von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'197.05.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete
amtliche Entschädigung von CHF 9'197.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt
B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho-
norar, ausmachend CHF 2'158.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt
B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
18.50
200.00 CHF
3’700.00
Reisezuschlag
CHF
0.00
CHF
22.80
Mehrwertsteuer 7.7%
auf CHF
3’722.80 CHF
286.65
CHF
0.00
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
4’009.45
Auslagen MWST-pflichtig
Auslagen ohne MWST
79
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung
von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'009.45.
A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge-
richteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'009.45, ausmachend
CHF 3'207.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Diffe-
renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit
besteht keine Nachzahlungspflicht.
VI.
Weiter wird verfügt:
1.
Das beschlagnahmte Motorrad Suzuki ohne Kontrollschild von A.________ (Vn:
________ [Ass. 122]) wird zur Verwertung eingezogen (Art. 90a SVG).
Der Nettoerlös (Verkaufserlös abzüglich der Verwertungskosten und aller anfallenden
Einstellgebühren [bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom
1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]) wird zur Deckung der von A.________ zu
tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4. und
Ziff. III.5. Urteilsdispositiv verwendet. Ein allfälliger Überschuss ist A.________ auszu-
bezahlen.
2.
Der beschlagnahmte (Bar-)Geldbetrag von CHF 3'400.00 wird an die Übertretungs-
busse angerechnet (Art. 267 Abs. 3, Art. 268 StPO).
3.
Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken-
nungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt
(Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
4.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
-
der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin
Mitzuteilen:
-
der Vorinstanz
-
der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechts-
mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
-
dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur
Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent-
scheid der Rechtsmittelbehörde)
-
dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutz-
tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
-
dem Veterinärdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv, auszugsweise)
80
Bern, 28. Juli 2023
(Ausfertigung: 28. Februar 2024)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Wyss Iff
i.V. Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin:
Kilchenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be-
gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).