opencaselaw.ch

SK 2022 228

Bern OG · 2022-06-28 · Deutsch BE

Revisionsgesuch | Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl vom 18. März 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 17:30 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt (Verfahren BM 18 43640). Der Gesuch- steller wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausma- chend total CHF 1'200.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde ihm eine Verbin- dungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 10 Tage festgesetzt und es wur- den ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Infolge Verzichts auf eine Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (BM 18 43640).

E. 2 An dieser Demonstration nahmen unter anderem auch die Teilnehmerin 1 und die Teilnehmerin 2 teil, welche ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft mit Strafbefeh- len vom 29. März 2019 (BM 18 43668 [Teilnehmerin 1]) bzw. 28. März 2019 (BM 18 43675 [Teilnehmerin 2]) des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 17:30 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt wurden. Allen drei Straf- befehlen BM 18 43640 (Gesuchsteller), BM 18 43668 (Teilnehmerin 1) und BM 18 43675 (Teilnehmerin 2) liegt ein identischer Anklagesachverhalt zugrunde. Allein die Teilnehmerin 1 erhob Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. hielt an ihrer fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl fest, worauf sie am 3. September 2020 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs frei- gesprochen wurde (vgl. PEN 19 547). Dieses Urteil ist in Bezug auf den Freispruch des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 [SK 20 448]).

E. 3 rufbar unter: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/; Dossier- nummer: SK 2021 397) ist in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisi- onsgesuch vom 27. März 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2019 im Verfahren BM 18 43640 sei aufzuheben, er sei freizuspre- chen und die ihm im Verfahren BM 18 43640 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisions- grund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B.________ mit seiner Vertretung im weiteren Verfahren.

E. 5 Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Obergerichts vom 14. April 2022 (pag. 13 ff.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. April 2022 auf eine Stellungnahme bezüglich der sachverhaltsmässig gleich gelagerten Fälle, bei denen es ausschliesslich zu Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs betreffend die Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» vom 7. April 2018 gekom- men ist (pag. 17). II. Eintretensfrage

E. 6 Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungs- gründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO).

E. 7 Als verurteilte Person ist der Gesuchsteller durch den fraglichen Strafbefehl be- schwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Der Strafbefehl ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Der Gesuchsteller beruft sich fristgerecht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutreten. III. Beweisergänzungen

E. 8 Der Gesuchsteller beantragte mit Revisionsgesuch vom 27. März 2022 die Edition weiterer Strafakten. Vorliegend erachtet die Kammer die vorhandene Beweisgrund- lage als ausreichend, um die sich stellenden Rechtsfragen beurteilen zu können. Eine weitere Beweisergänzung erübrigt sich daher, weshalb der Antrag auf Edition weiterer Akten abgewiesen wird. 4 IV. Materielles

E. 9 Rechtliches

E. 9.1 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO unter anderem die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b).

E. 9.2 Steht ein Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Wider- spruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Die- se Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unab- hängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FINGERHUTH, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; HEER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 88 zu Art. 410 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2173; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 15 zu Art. 410 StPO).

E. 9.3 Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechts- anwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisi- onsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein sol- cher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssach- verhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (OBERHOLZER, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom

E. 13 Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Revi- sionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

E. 14 Wird eine beschuldigte Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens freigespro-

chen, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet

(Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO). Teil der zu ersetzenden Aufwendungen sind zudem

die Rückerstattung der im früheren Verfahren getragenen Verfahrenskosten (vgl.

Art. 428 Abs. 5 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 17 zu

Art. 436 StPO). Ausserdem hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine angemes-

sene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren und im früheren

Verfahren (Art. 415 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO). Die Artikel 429 – 434 StPO

kommen im Revisionsverfahren sinngemäss zur Anwendung, wobei Art. 429 Abs. 1

Bst. b StPO konkretisiert, dass die obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung

ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat

(WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 17 zu Art. 436 StPO). Dies bedeutet, dass sich

sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand

als angemessen darstellen müssen. Gemäss Botschaft ist eine solche Angemes-

senheit hinsichtlich des Beizugs einer Verteidigung dann gegeben, wenn die be-

schuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grades der

9

Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv

begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.;

WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO).

Überdies sind nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO zu entschädigen besonders schwe-

re Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

Dabei führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersu-

chungs- oder Sicherheitshaft zu einem Entschädigungsanspruch, sondern jeder

nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c

StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 2334). Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme,

die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen

Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu

berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe die-

ser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 344 mit Hinweis).

E. 15 Entsprechend sind dem Gesuchsteller die ihm mit Strafbefehl vom 18. März 2019 auferlegten Gebühren von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt wor- den sind. Zusätzlich ist dem Gesuchsteller für das Verfahren BM 18 43640 aufgrund der poli- zeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 19:20 Uhr, bis 8. April 2018, um 03:00 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 der edierten Akten BM 18 43640), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten. Vorliegend handelt es sich weder um einen Fall von amtlicher/notwendiger Vertei- digung noch ist von einer Komplexität des Strafverfahrens zu sprechen, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könnte, weshalb für das Revisi- onsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist. 10 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt:

Dispositiv
  1. A.________ wird Kenntnis gegeben vom Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. April 2022 sowie vom Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. April 2022.
  2. Der Antrag von A.________ auf weitere Akteneditionen wird abgewiesen.
  3. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  4. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. März 2019 (BM 18 43640) wird aufgehoben.
  5. A.________ wird von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich began- gen am 7. April 2018 in Bern, freigesprochen.
  6. Die Kosten des Verfahrens BM 18 43640, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.
  7. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.
  8. A.________ sind die ihm im Verfahren BM 18 43640 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstat- ten, soweit diese bereits bezahlt worden sind.
  9. A.________ wird für das Verfahren BM 18 43640 eine Entschädigung von CHF 100.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ausgerichtet.
  10. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung) - dem Nachrichtendienst des Bundes (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung) 11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Urteil

SK 22 228

Hochschulstrasse 17

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 28. Juni 2022

Besetzung

Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),

Oberrichter Schmid, Oberrichter Zuber

Gerichtsschreiberin Herger

Verfahrensbeteiligte

A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Verurteilter/Gesuchsteller

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

Postfach, 3001 Bern

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Revisionsgesuch vom 27. März 2022 gegen den Strafbefehl der

Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. März

2019 (BM 18 43640)

2

Erwägungen:

I.

Prozessgeschichte

1.

Mit Strafbefehl vom 18. März 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchstel-

ler) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staats-

anwaltschaft) des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis

17:30 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration

«AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt (Verfahren BM 18 43640). Der Gesuch-

steller wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausma-

chend total CHF 1'200.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde ihm eine Verbin-

dungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei

schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 10 Tage festgesetzt und es wur-

den ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Infolge Verzichts

auf eine Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (BM 18 43640).

2.

An dieser Demonstration nahmen unter anderem auch die Teilnehmerin 1 und die

Teilnehmerin 2 teil, welche ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft mit Strafbefeh-

len vom 29. März 2019 (BM 18 43668 [Teilnehmerin 1]) bzw. 28. März 2019 (BM

18 43675 [Teilnehmerin 2]) des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018,

ca. 15:50 bis 17:30 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten

Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt wurden. Allen drei Straf-

befehlen BM 18 43640 (Gesuchsteller), BM 18 43668 (Teilnehmerin 1) und BM 18

43675 (Teilnehmerin 2) liegt ein identischer Anklagesachverhalt zugrunde. Allein

die Teilnehmerin 1 erhob Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. hielt an ihrer

fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl fest, worauf sie am 3. September

2020 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht)

vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs frei-

gesprochen wurde (vgl. PEN 19 547). Dieses Urteil ist in Bezug auf den Freispruch

des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Verfügung der 1.

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 [SK 20

448]).

3.

Aufgrund dieses rechtskräftigen Freispruchs ersuchte die Rechtsvertretung der

Teilnehmerin 2 am 31. März 2021 beim vorgenannten Gericht um Ausdehnung des

gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids auf den Strafbefehl vom 28. März 2019

(vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021), woraufhin das Regionalgericht mit

Verfügung vom 9. April 2021 nicht auf den Antrag eintrat. Mit Beschluss vom 8.

September 2021 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut und leitete das

Gesuch vom 31. März 2021 als sinngemässes Revisionsgesuch an die Strafkam-

mern des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Das Obergericht hiess im Verfah-

ren SK 21 397 am 21. Januar 2022 das Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2019 (BM 18 43675) gut, hob den Strafbefehl

in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO auf und sprach die Teilnehmerin 2

mangels Vorliegens einer friedensbedrohlichen Grundstimmung von der Anschul-

digung des Landfriedensbruchs frei (Ziff. 13 und Ziff. 16 in fine). Dieses Urteil (ab-

3

rufbar unter: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/; Dossier-

nummer: SK 2021 397) ist in Rechtskraft erwachsen.

4.

Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisi-

onsgesuch vom 27. März 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

vom 18. März 2019 im Verfahren BM 18 43640 sei aufzuheben, er sei freizuspre-

chen und die ihm im Verfahren BM 18 43640 auferlegte Verbindungsbusse in der

Höhe von CHF 300.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von

CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, seien ihm unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisions-

grund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt

B.________ mit seiner Vertretung im weiteren Verfahren.

5.

Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Obergerichts vom 14. April 2022

(pag. 13 ff.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. April

2022 auf eine Stellungnahme bezüglich der sachverhaltsmässig gleich gelagerten

Fälle, bei denen es ausschliesslich zu Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs

betreffend die Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» vom 7. April 2018 gekom-

men ist (pag. 17).

II.

Eintretensfrage

6.

Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab

Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie

sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungs-

gründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO).

7.

Als verurteilte Person ist der Gesuchsteller durch den fraglichen Strafbefehl be-

schwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Der Strafbefehl ist rechtskräftig

und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Der Gesuchsteller beruft sich fristgerecht

auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkammern

des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisionsgesuchs

zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

III.

Beweisergänzungen

8.

Der Gesuchsteller beantragte mit Revisionsgesuch vom 27. März 2022 die Edition

weiterer Strafakten. Vorliegend erachtet die Kammer die vorhandene Beweisgrund-

lage als ausreichend, um die sich stellenden Rechtsfragen beurteilen zu können.

Eine weitere Beweisergänzung erübrigt sich daher, weshalb der Antrag auf Edition

weiterer Akten abgewiesen wird.

4

IV.

Materielles

9.

Rechtliches

9.1

Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410

Abs. 1 StPO unter anderem die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem

späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem

Widerspruch steht (Bst. b).

9.2

Steht ein Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Wider-

spruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Die-

se Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unab-

hängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision

führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid

somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FINGERHUTH, in: Kom-

mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

N 63 zu Art. 410 StPO; HEER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess-

ordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 88 zu Art. 410

StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020,

N 2173; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 15 zu Art. 410 StPO).

9.3

Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen

Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechts-

anwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisi-

onsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1

mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft

zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006

1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein sol-

cher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssach-

verhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen

wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (OBERHOLZER,

a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom

13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche

Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt

wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen

eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Be-

stimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Ver-

folgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird,

während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei

hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei

Beschuldigte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (FINGERHUTH,

a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO;

SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 410 StPO).

10.

Subsumtion

10.1

Im Folgenden ist zu beurteilen, ob dem Strafbefehl vom 18. März 2019 und dem

Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 (PEN 19 547) der gleiche

Sachverhalt zugrunde liegt und falls ja, ob diese zueinander in einem unverträgli-

5

chen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stehen. Diesbezüglich kommt

dem Urteil der 2. Strafkammer vom 21. Januar 2022 (SK 21 397) präjudizierende

Wirkung zu.

10.2

Mit Strafbefehl vom 18. März 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft den Gesuchstel-

ler des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018 von ca. 15:50 Uhr bis

17:30 Uhr, schuldig. Demgemäss soll sich am 7. April 2018 anlässlich der Demons-

tration «AFRIN VERTEIDIGEN» folgender Sachverhalt zugetragen haben (BM 18

43640, Strafbefehl vom 18. März 2019):

Anlässlich einer vorgängig im Internet aufgerufenen Demonstration begaben sich am Nachmittag des

07.04.2018 ca. 500 Personen in die Innenstadt von Bern, um an der unbewilligten und für jedermann

zugänglichen Demonstration „AFRIN VERTEIDIGEN" teilzunehmen. Dabei erfolgten zahlreiche

Sachbeschädigungen, unter anderem wurde rotes Farbpulver in den Pfeifferbrunnen geworfen (zwi-

schen 16:27 und 16:32 Uhr) ein Tram von Bernmobil seitlich grossflächig versprayt (16:32 Uhr) oder

Sprayereien an historischen Sandsteinobjekten angebracht (mindestens 37 Sprayereien, zwischen

16:32 und 17.00 Uhr) sowie Vermummungskleider und Spraydosen auf den Tramgleisen (17:17 Uhr)

verbrannt. Insgesamt beläuft sich die Sachschadenssumme auf ca. CHF 24’255.75. Während der

Demonstration herrschte in der dortigen Menschenansammlung eine friedensbedrohliche Grundstim-

mung durch Verüben von Sachbeschädigungen, Vermummung und Einsatz von Pyrotechnika sowie

Leuchtpetarden. Die Polizeipräsenz war während der gesamten Demonstrationsdauer gross. Es er-

folgten zudem durch die Polizei mittels Megafon um 16:13 Uhr und 16:27 Uhr zwei Ansprachen an die

Tellnehmenden, in der Zeit von 16:35 Uhr bis 16:50 Uhr drei Abmahnungen und schliesslich zwischen

16:54 Uhr und 17:30 Uhr mehrere Aufforderungen, die Demonstration zu verlassen, ansonsten mit

Festnahmen zu rechnen sei. Bis mindestens 17:20 Uhr war ein Weggehen Seite Bären-

platz/Waisenhausplatz sowie bis 17:25 Uhr Richtung Baldachin, via Laube Seite Loeb möglich gewe-

sen. Um 17:30 Uhr kesselte die Polizei schliesslich die noch 230 anwesenden Personen von den ur-

sprünglich ca. 500 Demonstrierenden im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern ein.

In dieser Gruppe befand sich auch A.________. Obwohl er die friedensbedrohende Grundhaltung des

Demonstrationszuges und die Gewaltausübungen (Sachbeschädigung, Feuer legen, Knallpetarden,

Sprechchöre etc.) durch akustische Wahrnehmung bzw. durch Beobachten oder Erkennen beim Vor-

beilaufen zu Kenntnis nahm, verblieb er in der gewaltbereiten Ansammlung und distanzierte sich nicht

aus freiem Antrieb. Indem er sich weiterhin in der Spitalgasse Bern inmitten von kooperationsunwilli-

gen Demonstranten befand, hat er an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen bzw. verblieb

in dieser und nahm somit billigend in Kauf, einer Gruppe anzugehören, von welcher offensichtlich

Gewalt gegen Sachen ausgegangen ist.

Demgegenüber wurde die Teilnehmerin 1 mit Urteil des Regionalgerichts vom

3. September 2020 vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen

Landfriedensbruchs freigesprochen (vgl. PEN 19 547). In diesem Strafverfahren

hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem der

identische Anklagesachverhalt zugrunde lag, wie dem Strafbefehl BM 18 43640

gegen den Gesuchsteller.

Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sach-

verhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung zu belegen (vgl. Beschluss

des Obergerichts des Kantons Zürich, SR 180001 vom 24. März 2018, E. 2.5). Ent-

scheidend für die Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist, dass den beiden

widersprechenden Entscheiden tatsächlich der gleiche Lebenssachverhalt zugrun-

de liegt.

Ausgangslage bildete vorliegend in beiden Fällen die Teilnahme an der Demonstra-

tion «AFRIN VERTEIDIGEN» vom 7. April 2018 in der Berner Innenstadt. Die bei-

den Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur

gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern

6

aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf ge-

macht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt

gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keinem der beiden Beschul-

digten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst ei-

ner Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung

in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmern ihr je-

weils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die

Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung

vorgeworfen.

Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige

Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrot-

tung, von der Gewalt ausgeht, genügt (FIOLKA, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch

die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erschei-

nen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden

Grundstimmung getragen werden (FIOLKA, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähn-

lich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des

Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen.

Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zu-

sammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent.

Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Grup-

pierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedens-

bruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)

erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Grup-

pe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive

Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachver-

halt zu beurteilen.

10.3

In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und die-

ser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist.

Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammen-

rottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Ge-

walttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete

im Strafbefehl gegen den Gesuchsteller BM 18 43640 (Strafbefehl vom 18. März

2019) den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakteri-

sierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbe-

schädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von

Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffas-

sung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sa-

chen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der frag-

lichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v.

Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur

Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs

sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche

Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abwei-

chende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine recht-

lichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen ge-

7

knüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht

seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe

beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten

durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteil-

nehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Poli-

zeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen

einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte

Gruppe. Der friedliche meinungsbildende Charakter der Gruppe sei stets im Vor-

dergrund gestanden. Das Regionalgericht beantwortete in seinen Ausführungen

folglich auch Tat- und nicht nur Rechtsfragen. Mit seinen Überlegungen würdigte

das Regionalgericht den Sachverhalt grundlegend anders als die Staatsanwalt-

schaft im Strafbefehl des Gesuchstellers.

10.4

Wie bereits ausgeführt, setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Zusam-

menwirken in einer Gruppe voraus (siehe Ziff. 10.2. oben). Die Konstellation ist

vergleichbar mit derjenigen der Mittäterschaft. Daraus folgt, dass die Grundstim-

mung derselben Gruppierung nach den Gesetzen der Logik nicht gleichzeitig fried-

lich und friedensbedrohlich sein kann. Es führt deshalb zu einem stossenden Er-

gebnis, wenn der eine Teilnehmer an derselben Kundgebung wegen Landfriedens-

bruchs verurteilt wird, während eine andere Teilnehmerin aufgrund einer abwei-

chenden Sachverhaltswürdigung in Bezug auf die die Versammlung prägende

Grundstimmung freigesprochen wird.

10.5

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erhellt, dass in den beiden Straf-

urteilen derselbe Lebenssachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde, was im Er-

gebnis zu einem unverträglichen Widerspruch führt. Das Urteil vom 3. September

2020 ist in Bezug auf den Freispruch des Landfriedensbruchs in Rechtskraft er-

wachsen (PEN 19 547, Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kan-

tons Bern vom 8. Januar 2021 [SK 20 448]). Somit stehen zwei rechtskräftige

Strafurteile in tatsächlicher Hinsicht in unverträglichem Widerspruch zueinander,

was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt. Ge-

stützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren des Gesuchstellers gutzu-

heissen. Wie erwähnt, hat das Berufungsgericht im Revisionsverfahren im Rahmen

der Prüfung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich einen unverträglichen Wider-

spruch festzustellen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund,

dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafur-

teil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird

der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben.

Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide

materiell richtig ist (siehe Ziff. 9.2. oben). Der Strafbefehl vom 18. März 2019 ist

vollumfänglich aufzuheben.

10.6

Erachtet die Kammer die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so

hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache

an die von ihr bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück

oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413

Abs. 2 StPO).

8

10.7

Ein reformatorischer Entscheid drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen

auf, wenn die Akten spruchreif sind und nach dem bisherigen Ergebnis nur noch

ein Freispruch der beschuldigten Person in Frage kommt. Insbesondere steht ein

reformatorischer Entscheid im Vordergrund, wenn die Revision zugunsten der ver-

urteilten Person erfolgt (HEER, a.a.O., N 19 zu Art. 413 StPO). Vorliegend ist die

Aktenlage hinreichend klar und es sind – wie bereits einleitend bemerkt (vgl. auch

Ziff. 8) – keine weiteren Beweisergänzungen mehr nötig. Es kommt folglich nur

noch ein Freispruch des Gesuchstellers von der Anschuldigung des Landfriedens-

bruchs in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neubeurtei-

lung an die Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt.

V.

Kosten und Entschädigung

11.

Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die an-

schliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Er-

messen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Vorliegend

hat die Kammer reformatorisch in der Sache entschieden und die beschuldigte

Person vollumfänglich freigesprochen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten

des Verfahrens BM 18 43640 dem Kanton Bern aufzuerlegen.

12.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Sofern die Strafpro-

zessordnung nichts anderes vorsieht, werden die Verfahrenskosten vom Kanton

getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO).

13.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Revi-

sionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (vgl. Art. 25

Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

14.

Wird eine beschuldigte Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens freigespro-

chen, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet

(Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO). Teil der zu ersetzenden Aufwendungen sind zudem

die Rückerstattung der im früheren Verfahren getragenen Verfahrenskosten (vgl.

Art. 428 Abs. 5 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 17 zu

Art. 436 StPO). Ausserdem hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine angemes-

sene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren und im früheren

Verfahren (Art. 415 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO). Die Artikel 429 – 434 StPO

kommen im Revisionsverfahren sinngemäss zur Anwendung, wobei Art. 429 Abs. 1

Bst. b StPO konkretisiert, dass die obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung

ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat

(WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 17 zu Art. 436 StPO). Dies bedeutet, dass sich

sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand

als angemessen darstellen müssen. Gemäss Botschaft ist eine solche Angemes-

senheit hinsichtlich des Beizugs einer Verteidigung dann gegeben, wenn die be-

schuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grades der

9

Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv

begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.;

WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO).

Überdies sind nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO zu entschädigen besonders schwe-

re Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

Dabei führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersu-

chungs- oder Sicherheitshaft zu einem Entschädigungsanspruch, sondern jeder

nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c

StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 2334). Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme,

die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen

Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu

berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe die-

ser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 344 mit Hinweis).

15.

Entsprechend sind dem Gesuchsteller die ihm mit Strafbefehl vom 18. März 2019

auferlegten Gebühren von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00

durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt wor-

den sind.

Zusätzlich ist dem Gesuchsteller für das Verfahren BM 18 43640 aufgrund der poli-

zeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 19:20 Uhr, bis 8. April 2018, um 03:00

Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 der edierten Akten BM 18 43640), eine Entschädigung in

der Höhe von CHF 100.00 auszurichten.

Vorliegend handelt es sich weder um einen Fall von amtlicher/notwendiger Vertei-

digung noch ist von einer Komplexität des Strafverfahrens zu sprechen, welcher

nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könnte, weshalb für das Revisi-

onsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist.

10

VI.

Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

1.

A.________ wird Kenntnis gegeben vom Schreiben des Obergerichts des Kantons

Bern vom 14. April 2022 sowie vom Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des

Kantons Bern vom 19. April 2022.

2.

Der Antrag von A.________ auf weitere Akteneditionen wird abgewiesen.

3.

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

4.

Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. März

2019 (BM 18 43640) wird aufgehoben.

5.

A.________ wird von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich began-

gen am 7. April 2018 in Bern, freigesprochen.

6.

Die Kosten des Verfahrens BM 18 43640, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton

Bern.

7.

Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von

CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.

8.

A.________ sind die ihm im Verfahren BM 18 43640 auferlegten Verfahrenskosten

von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00, insgesamt ausmachend

CHF 800.00, von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstat-

ten, soweit diese bereits bezahlt worden sind.

9.

A.________ wird für das Verfahren BM 18 43640 eine Entschädigung von

CHF 100.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ausgerichtet.

10. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Zu eröffnen:

-

dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________

-

der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin

Mitzuteilen:

-

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten; nach unbenutz-

tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

-

der Koordinationsstelle Strafregister

-

dem Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung)

-

dem Nachrichtendienst des Bundes (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung)

11

Bern, 28. Juni 2022

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Friederich Hörr

Die Gerichtsschreiberin:

Herger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-

chen.