fahrlässige Tötung | Strafgesetz
Sachverhalt
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird der äussere Sachverhalt von der Beschuldigten im Wesentlichen nicht bestritten. Hierfür kann auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 496 f., S. 9 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass die örtli- chen Gegebenheiten ebenfalls nicht bestritten werden. Namentlich befand sich vor der Bushaltestelle in Fahrtrichtung der Beschuldigten ein Fussgängerstreifen und das Ganze trug sich im Bereich des Spitals V.________ zu. Ebenfalls stellte die Be- schuldigte nicht in Abrede, ortskundig gewesen zu sein. Unstrittig ist schliesslich, dass die Beschuldigte die ihr auf dem rechten Trottoir an einem Rollator entgegen- kommende †D.________ nicht sah. Einzig ist die Ausführung der Vorinstanz, das Opfer sei unbestrittenermassen um 10:02 Uhr im Spital V.________ verstorben, zu präzisieren. So ist bestritten, dass †D.________ um 10:02 Uhr im Spital V.________ verstarb. Diesbezüglich macht die Verteidigung geltend, das Opfer könnte bereits beim Über- rollen nicht mehr gelebt haben. Demnach wird seitens der Beschuldigten auch obe- rinstanzlich die Todesart (unnatürlicher Tod bzw. Verkehrsunfall) und die Todesur- sache (massives Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule infolge zweimali- ger Überrollung durch die Autoräder) bestritten. Zudem sind die Sachverhaltsele- mente, welche die Sorgfaltspflichtverletzungen begründen sollen, zu prüfen: Die mangelnde Aufmerksamkeit der Beschuldigten, die Position ihres Autos auf dem Fussgängerstreifen bzw. der Abstand ihres Autos zum Bus bzw. der Bushaltestelle, das Aussteigen von †D.________ aus dem Bus und das Vorhandensein eines Si- gnals «Spital». Ferner wird von der Beschuldigten bestritten, dass †D.________ für sie sichtbar war bzw. sie sie hätte sehen können. 12. Beweismittel 12.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel je Beweisthema vollständig aufgeführt und gab diese korrekt und sorgfältig zusammengefasst wieder. Darauf wird im Rahmen der nachfolgenden Würdigung integral verwiesen und wo nötig Ergänzungen angebracht. 12.2 Objektive und subjektive Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts im Wesentlichen folgende objektive Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 3. Januar 2019 inklu- sive Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 2 ff.), die Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend UTD) vom 19. Dezember 2018 in- klusive Fotodossier (pag. 16 ff.), eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 7. August 2019 (pag. 38), der Situationsplan des UTD mit Massstab 1:100 (pag. 40 f.), der Bericht zur Legalinspektion des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) vom 25. Februar 2019 (pag. 72 ff.), der Austritts- bericht des Spitals V.________ vom 29. November 2018 (pag. 114 ff.), die Spitalak- ten von †D.________ des Spitals V.________ (pag. 286 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 4. April 2019 (pag. 80 ff.) und das Ergänzungsgutachten
13 vom 31. Oktober 2019 (pag. 106 f.), das rechtsmedizinische Zweitmeinungsgutach- ten vom 26. Oktober 2010 [recte: 2020] (pag. 317 ff.) und das Ergänzungsgutachten vom 22. Dezember 2020 (pag. 361 ff.). Im Rahmen der Frist der Vorinstanz zur Stel- lung von Beweisanträgen reichte die Verteidigung der Beschuldigten das Verkehrs- technische Gutachten der T.________ AG (nachfolgend T.________) vom 30. Juni 2020 (pag. 231 ff.) als Parteigutachten ein. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war eine abschliessende Klärung der To- desart und Todesursache durch eine Legalinspektion nicht möglich (pag. 78). Viel- mehr sind hierzu das von Prof. Dr. med. K.________ erstellte rechtsmedizinische Gutachten vom 4. April 2019 und das Ergänzungsgutachten vom 31. Oktober 2019 sowie das rechtsmedizinische Zweitmeinungsgutachten vom 26. Oktober 2010 [recte: 2020] von Prof. em. Dr. med L.________ und das Ergänzungsgutachten vom
22. Dezember 2020 heranzuziehen. Die Gutachten sind auch nach Ansicht der Kam- mer vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb vorliegend auf diese abge- stellt wird. Auch die Verteidigung brachte weder erst- noch oberinstanzlich etwas Gegenteiliges vor. Es ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung konkret auf deren Inhalte einzugehen und im Besonderen auch die erstinstanzlichen Aussa- gen der Gutachter zu würdigen (vgl. E. 13. hiernach). Der Kammer liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen von M.________ (de- legierte Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Dezember 2018 [pag. 43 ff.]; Ein- vernahme als Zeuge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. August 2021 [pag. 414 ff.]) und N.________ (gemäss Unfallaufnahmeprotokoll als Aus- kunftsperson am 29. November 2018 [pag. 47]; staatsanwaltschaftliche Einver- nahme als Zeuge vom 20. Januar 2020 [pag. 149 ff.] und anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 12. August 2021 [pag. 417 ff.]), der Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. August 2021 Prof. Dr. med. K.________ (pag. 421 ff.) und Prof. em. Dr. med. L.________ (pag. 426 ff.) sowie die Aussagen der Beschuldigten (delegierte Einvernahme vom 5. Dezember 2018 [pag. 54 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 27. Juni 2019 [pag. 56 ff.], anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2021 [pag. 429 ff.] und der Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2022 [pag. 704 ff.]) vor. Auf die Aussagen wird, soweit notwendig, im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung näher eingegangen. Dies gilt auch für die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. 13. Würdigung durch die Kammer 13.1 Vorab sind die Aussagen der Zeugen des Vorfalles, N.________ und M.________, zu würdigen. Hierfür kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 503 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zunächst ist festzuhalten, dass die Zeugen M.________ und N.________ in einem «Lieferwägeli» di- rekt hinter der Beschuldigten fuhren bzw. anhielten (p. 44 Z. 23, p. 47, p. 50 Z. 42 f., p. 417 Z. 26, p. 414 Z. 24 f., p. 415 Z. 1 ff.). Der Zeuge M.________ führte in der delegierten Einvernahme vom 04.12.2018 zum Sturz des Opfers aus, dass das Opfer mit seinem Rollator in Richtung Fussgänger- streifen gelaufen sei. Es habe sich leicht nach rechts abgedreht und habe den Anschein gemacht, dass
14 es in Richtung Fussgänger gewollt habe. Das Opfer habe vermutlich etwas vor dem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren wollen, da das Auto noch etwas auf dem Fussgängerstreifen gestanden sei. Dadurch sei es mit dem Rollator gestürzt. Er habe gesehen, wie das Opfer umgefallen sei. Die vorderen Räder des Rollators seien über den Bordstein gefahren und deshalb sei das Opfer auf die Strasse gefallen (p. 44 Z. 27 ff.). In der Hauptverhandlung sagte er gleichbleibend aus: Das Opfer habe wohl über den Fussgängerstreifen gehen wollen. Dadurch sei es irgendwie so runtergefallen, vom Trottoir «oben abe» (p. 414 Z. 27 f.). Da das Fahrzeug der Beschuldigten etwa halb auf dem Fussgängerstreifen gewesen sei, habe das Opfer wohl etwas versetzt über den Fussgängerstreifen gehen wollen. Weil dort ein grösserer Absatz des Steins gewesen sei, sei es «drüberus gheit» (p. 415 Z. 9 ff.). Das Opfer sei über die erhöhte Randsteinkante gestürzt (p. 415 Z. 21). Auf Frage nach dem Grund führte er aus, aus seiner Sicht sei der Sturz erfolgt, weil das Opfer nicht gewartet habe «für über den Fussgängerstreifen» und rüber gewollt habe, und es nicht gesehen habe, dass ein Absatz des Trottoirs gewesen sei (p. 415 Z. 25 ff.). Genau gesehen habe er es nicht, weil das Fahrzeug der Beschuldigten vor ihnen gewesen sei. Das sei seine Annahme, dass die vorderen Räder über die Kante gegangen seien und das Opfer deshalb gestürzt sei (p. 415 Z. 29 ff.). Auf Frage, ob Hinweise auf ein medizinisches Problem beim Opfer bestanden hätten, sagte er, das könnte er jetzt so nicht sagen. Eher nein (p. 415 Z. 35 ff.). Aus seiner Wahrnehmung sei das Opfer gestürzt und nicht zusammengebrochen (p. 416 Z. 29). Auch der Zeuge N.________ gab am Tag des Vorfalls gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe gesehen, wie die Räder der rechten Seite des Rollators vom Gehsteig auf die Strasse gekippt seien und das Opfer das Gleichgewicht verloren habe und auf die Strasse gefallen sei (p. 47). Er führte so- dann in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20.01.2020 aus, das Opfer sei gegen sie, d.h. vom Bus weg, gelaufen. Er habe gesehen, wie das Opfer mit einem Rad vom Rollator über den Trot- toirrand «überus» gekippt und vor das vor ihnen stehende Auto auf die Strasse gefallen sei (p. 50 Z. 45 ff.). Auf erneute Frage nach dem Auslöser des Sturzes äusserte er sich gleichbleibend: Das Opfer sei mit dem Rollator über den Trottoirrand «kippet» (p. 52 Z. 101 ff.). Vom Verhalten her habe er nichts Spezielles beim Opfer festgestellt. Es sei so gelaufen, wie man halt mit einem Rollator laufe (p. 52 Z. 107 f.). In der Hauptverhandlung äusserte er gleichbleibend, dass das Opfer mit dem Rollator mit dem Rad über den Trottoirrand «us gfahre» und vor das Auto der Beschuldigten gestürzt sei (p. 417 Z. 28 ff.). Das Opfer sei mit dem grösseren Rad über das Trottoir hinaus gefahren (p. 418 Z. 16). Auf Frage, was der Grund für den Sturz gewesen sei, erklärte er, dass das Opfer mit dem Rollator über den Trot- toirrand «us» gefahren sei. Die Tasche sei für ihn auch ein «Bitz» ein Grund gewesen, weshalb das Opfer den Trottoirrand nicht gesehen habe (p. 418 Z. 24 ff.). Er verneinte grundsätzlich, dass es Hin- weise für ein medizinisches Problem gegeben habe. Der Kantonspolizist habe ein Rezept eines Mittels gegen Schwindelanfälle beim Opfer gefunden. Sie hätten einander dann angeschaut. Darum komme man auf solche Gedanken. Nicht, dass er das optisch festgestellt hätte (p. 418 Z. 31 ff.). Für ihn sei es ein Unfall gewesen. Ob es einen medizinischen Grund für dieses Schwenken gegeben habe, habe er nicht bemerkt oder nicht sehen können (p. 420 Z. 27 ff.). Auf Frage, ob er beobachtet hätte, dass das Opfer in sich zusammengesackt wäre, antwortete er, so nicht eigentlich, das könne er nicht sagen (p. 420 Z. 33 ff.). Insgesamt haben beide Zeugen übereinstimmend und mehrmals geschildert, dass das Opfer mit dem Rollator in Richtung Fussgängerstreifen gelaufen und über den Trottoirrand hinausgefahren ist, mithin ein Stolpersturz vorlag. Der Zeuge M.________ lieferte dazu eine plausible Erklärung mit der erhöhten Randsteinkante. Äusserliche Anzeichen auf ein medizinisches Problem bzw. inneres Geschehen als Ursache für den Sturz haben beide Zeugen weder von sich aus noch auf Nachfrage angegeben. Beide sprachen von einem Stürzen und nicht einem Zusammenbrechen. Hätten sie etwas Derartiges auch nur ansatzweise wahrgenommen, hätten sie das so geschildert. Gestützt auf die Ausführungen der
15 Gutachter – und entgegen der Ansicht der Verteidigung (p. 442) – wäre dies auch für Laien gut wahr- nehmbar gewesen: So merkte Prof. em. Dr. med. L.________ an, dass ein Zusammensacken von Be- obachtern (d.h. auch Laien) erkannt würde (p. 319 f.). Das bestätigte Prof. Dr. med. K.________ an der Verhandlung und erklärte, dass ein Zusammensacken am Rollator gleich aussehen würde wie bei einer frei gehenden Person (p. 424 Z. 17 ff., p. 425 Z. 5). Die Aussagen von M.________ und N.________ betreffend den Sturz des Opfers sind weitgehend übereinstimmend, konstant, logisch-konsistent, de- tailreich, anschaulich und räumlich-zeitlich verknüpft. Das Gericht erachtet diese Aussagen als glaub- haft, weshalb darauf abzustellen ist. Zwar gibt es gewisse Ungenauigkeiten – wie von der Verteidigung vorgebracht (p. 438 f., p. 442) –, so z.B., ob das Opfer mit einem oder beiden rechten Rädern oder den beiden vorderen Rädern über das Trottoir hinausfuhr. Dabei handelt es sich jedoch um kleinste Details und nicht um eigentliche Widersprüche, welche nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ändern. Ausserdem relativierte M.________ betreffend die Räder, dass es sich um eine Annahme sei- nerseits handle (p. 415 Z. 29 ff.). Solche Ungenauigkeiten finden sich sodann bei Zeugenaussagen immer und sind zu erwarten, da diesen ein natürlicher Wahrnehmungsprozess zugrunde liegt. Zudem geschah der Sturz plötzlich und unvorhergesehen und die Zeugen hatten unterschiedliche Sichtweisen bzw. Blickwinkel zum Opfer. Weiter ist zwischen den verschiedenen Einvernahmen jeweils auch einige Zeit vergangen. Ergänzend ist folgende Aussage von M.________ hervorzuheben: «Nachdem die Frau stürzte, fuhr der Bus los. Mein Beifahrer beobachtete die Situation auch und stieg aus dem Auto aus, um der Frau zu helfen. Er wollte der Frau helfen, um wieder aufzustehen.» (pag. 44, Z. 36 ff.). Der Umstand, dass N.________ ausstieg, um †D.________ beim Aufstehen zu helfen, spricht ebenfalls klar dafür, dass die Zeu- gen von einem Sturz ausgingen, und nicht etwa von einem plötzlichen Zusammen- bruch. Die Aussagen lassen sich im Übrigen auch mit weiteren Beweismitteln in Ein- klang bringen. So ist ein weiteres Indiz für einen Sturz aus der Abbildung auf pag. 24 der Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend UTD) mit den mit e) markierten Stoffasern (vgl. zur Legende pag. 16) ersichtlich, welche von den Kleidern des Opfers herstammen. Dass †D.________ derart weit nach vorne auf die Strasse fallen konnte, obwohl sie mit dem Rollator zweifellos nicht in einem schnellen Tempo unterwegs war, spricht gegen ein Zusam- menbrechen. Überdies war †D.________ am fraglichen Tag adäquat gekleidet (vgl. pag. 74; u.a. einen Wintermantel, ein Wollgilet, eine Wollstrickjacke, einen Rock und Unterrock, Strumpfhosen und Stützunterhosen, Wollhandschuhe) und den Akten ist nichts zu entnehmen, was auch nur ansatzweise auf eine Verwahrlosung, Verwir- rung oder ähnliches hindeuten würde. Die Tochter hatte gemäss E-Mail vom 24. März 2020 angegeben, sie habe mir ihr gemeinsam die grösseren Einkäufe getätigt, die kleineren Einkäufe habe sie unter der Woche selbst erledigt. Am fraglichen Tag sei sie im O.________ eine Puppe einkaufen gewesen (pag. 195). Auch Prof. em. Dr. med. L.________ gab an, nach der letzten Hospitalisation von †D.________ im 2017 sei keine ambulante oder stationäre Behandlung in V.________ mehr erfolgt, was grundsätzlich dafür spreche, dass die damaligen Massnahmen ihre positiven Wirkungen gezeigt hätten. Der gesundheitliche Zustand habe sich somit ohne Zwei- fel deutlich gebessert (pag. 363). Obwohl †D.________ an Vorerkrankungen litt (vgl. pag. 73; pag. 287 ff.), spricht entgegen der Verteidigung nichts für einen schlechten Gesundheitszustand am fraglichen Tag. Denn ein theoretisches medizinisches Pro-
16 blem kann im Zusammenhang mit betagten Menschen mit vorbestehenden Erkran- kungen stets vorgebracht werden, was allerdings nicht dazu führen kann, dass ihnen die Opfereigenschaft einer fahrlässigen Tötung in der Folge abgesprochen werden müsste. Anders als die Verteidigung vorbringt, sprechen auch die Ungenauigkeiten in den Zeugenaussagen nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Hinsichtlich der Räder des Rollators (gemäss M.________ seien die vorderen Räder des Rollators über dem Bordstein gefahren [pag. 44, Z. 32], N.________ sagte aus, die Räder der rech- ten Seite des Rollators seien vom Gehweg auf die Strasse gekippt [pag. 47] und sprach anlässlich der polizeilichen und erstinstanzlichen Einvernahme von einem Rad, das über den Trottoirrand hinausfuhr [pag. 50, Z. 46; pag. 417, Z. 29]), handelt es sich um ein kleinstes Detail und die Ungenauigkeit ist sodann erklärbar. Im Rah- men der Beobachtung einer älteren Dame auf dem Gehsteig wird den Rädern des Rollators erfahrungsgemäss nicht im Speziellen Beachtung geschenkt. Dass die Aussagen der Zeugen in diesem Punkt nicht genau übereinstimmen, spricht vielmehr dafür, dass sie einfach das wiedergaben, was sie jeweils beobachtet hatten. Eine identische Aussage würde vielmehr auf eine Absprache hindeuten. Gleiches gilt hin- sichtlich der Angabe von N.________, wonach das Opfer aus dem Bus gestiegen sei (pag. 50, Z. 44 f.; pag. 53, Z. 142; pag. 417, Z. 27 f.; pag. 418, Z. 15). Die Vorin- stanz nahm gestützt auf die E-Mail der Tochter an, dass sie nicht den Bus genom- men habe. Aktenkundig ist, dass †D.________ eine Puppe in einem Papiersack bei sich hatte, diese wurde so von N.________ gesehen (pag. 53, Z. 132 ff.). Er schil- derte nach Ansicht der Kammer sehr überzeugend, dass †D.________ aus dem Bus ausgestiegen war und die Angaben der Tochter des Opfers vermögen an den Aus- sagen keine Zweifel zu erwecken. Grundsätzlich wäre es auch denkbar, dass †D.________ tatsächlich mit dem Bus zurückkam und über den Fussgängerstreifen wollte, um zu sich nach Hause zu gelangen. Es kann letztlich offenbleiben, ob sie aus dem Bus stieg oder nicht. Entscheidend ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung (vgl. E. III. hiernach) einzig, dass sich am Ort des Vorfalls unbestrittenermassen eine Busstation befand und †D.________ vom Bus herkommend auf dem Trottoir auf die Beschuldigte zulief. Entgegen der Vorinstanz kann auch offengelassen werden, ob sich in unmittelbarer Nähe des Unfallortes ein Schild mit dem Hinweis «Spital» be- fand. Relevant ist in rechtlicher Hinsicht einzig, und dies ist erstellt (vgl. E. 11. hier- vor), dass die Beschuldigte ortskundig war und wusste, dass sich neben der Bushal- testelle das Spital V.________ befand. Weiter würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen zur Frage der Sichtbarkeit des Opfers zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 512 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Zeugen M.________ und N.________ fuhren bzw. hielten wie erwähnt in einem «Lieferwägeli» direkt hinter der Beschuldigten. Wie die Aussagen der beiden Zeugen belegen, haben sie den gesamten tatrelevanten Ablauf der Geschehnisse wahrgenommen. So ergibt sich aus ihren Aussagen insbeson- dere auch der erste Moment, als sie das Opfer erblickten: M.________ schilderte diesbezüglich in der delegierten Einvernahme vom 04.12.2018, dass er plötzlich das Opfer vom Bus herkommend gesehen habe. Das Opfer sei mit seinem Rollator in Richtung Fussgängerstreifen gelaufen (p. 44 Z. 26 f.). In der Hauptverhandlung führte er erneut aus, dass sie dann gesehen hätten, dass das Opfer vor dem Bus hervorgelaufen sei Richtung Fussgängerstreifen (p. 414 Z. 25 ff.). Das, was er gesehen habe, sei ge- wesen, dass sie draussen gelaufen sei und sich beim Fussgänger abgedreht habe (p. 415 Z. 7 ff.).
17 Betreffend die detaillierten Schilderungen zum weiteren Geschehen mit dem Sturz des Opfers kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. II.2.4 hiervor). N.________ führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20.01.2020 aus, dass er als Beifahrer gesehen habe, wie das Opfer mit dem Rollator hinten aus dem Bus ausgestiegen sei. Das Opfer sei gegen sie, d.h. vom Bus weg, gelaufen (p. 50 Z. 44 ff.). Er habe das Opfer beim Aussteigen bemerkt (p. 51 Z. 60 f.). In der Hauptverhandlung erklärte er erneut, dass er als Beifahrer beobachtet habe, wie eine ältere Frau hinten beim Bus aussteige mit Rollator und in ihre Richtung, also vom Bus weg, laufe (p. 417 Z. 27 f., p. 418 Z. 15 f.). Er bestätigte, neben dem vorderen Auto durch freie Sicht auf das Opfer gehabt zu haben (p. 51 Z. 65 f.). Auch hier kann bezüglich der detaillierten Schilderungen zum weiteren Geschehen mit dem Sturz des Opfers auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. II.2.4 hiervor). Die Aussagen der Zeugen M.________ und N.________ sind, wie bereits geschildert, übereinstim- mend, konstant, logisch-konsistent, detailreich, anschaulich und räumlich-zeitlich verknüpft. Sie sind als glaubhaft zu werten, weshalb darauf abzustellen ist. M.________ und N.________ haben geschildert, dass sie das Opfer zum ersten Mal gesehen haben, als dieses hinter dem Bus hervorgekommen ist bzw. bereits dann, als es sich auf der Seite des Busses (beim angeblichen Aussteigen) befand. Weiter haben sie den Weg des Opfers Richtung Fussgängerstreifen bis und mit dem Sturz genau wahrgenom- men. Zwar ist zu berücksichtigen, wie die Verteidigung vorgebracht hat, dass das Sichtfeld aus dem hinteren Fahrzeug der Zeugen gestützt auf die unterschiedlichen Distanzen und jeweiligen Fahrzeuge etwas anders war als das Sichtfeld aus dem Fahrzeug der Beschuldigten. Die Zeugen hatten aufgrund der etwas grösseren Distanz von rund 2-2.5 Meter hinter dem Fahrzeug der Beschuldigten (p. 51 Z. 75 ff.) und des «Lieferwägelis» eine etwas längere und breitere Sicht auf das Geschehen (vgl. hierzu auch das Privatgutachten des T.________, p. 245 f.). Es ist jedoch gestützt auf die Aussagen der Zeugen nicht erklärbar, weshalb diese das Opfer, nachdem es hinter bzw. bereits neben dem Bus sichtbar wurde, erblickten und den ganzen Vorgang bis zum Sturz beobachten konnten, das Opfer für die Be- schuldigte in diesem Zeitraum demgegenüber aber nicht hätte sichtbar sein sollen. Zu diesem Schluss kommt im Übrigen auch das Privatgutachten des T.________ nicht (vgl. sogleich). N.________ erklärte deutlich, dass die Beschuldigte das Opfer beim Aussteigen und beim Stürzen vom Trottoir sicher hätte sehen können (p. 420 Z. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass N.________ insgesamt zurückhaltend aussagte und keineswegs darauf aus war, die Beschuldigte zu belasten (vgl. z.B. p. 52 Z. 119 f.). Aus den Zeugenaussagen lässt sich somit schliessen, dass das Opfer auf dem Trottoir auch für die Be- schuldigte, spätestens als es hinter dem Bus hervorkam, sichtbar wurde und bis zum Sturz sichtbar blieb (zur zeitlichen Komponente vgl. nachfolgend). Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Entgegen der Vorinstanz er- achtet die Kammer aber ebenfalls die Aussagen von M.________ zur Position des Fahrzeugs der Beschuldigten als glaubhaft und geht davon aus, dass dieses noch mit der Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen stand. M.________ sagte am
4. Dezember 2018 und damit wenige Tage nach dem Vorfall aus, das Fahrzeug der Beschuldigten sei ca. 1 m auf dem Fussgängerstreifen gestanden (pag. 44, Z. 26). An selbiger Einvernahme gab er zudem zu Protokoll, das Opfer habe sich leicht nach rechts abgedreht und den Anschein gemacht, dass sie in Richtung Fussgängerstrei- fen gewollt habe. Da das Auto noch etwas auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe, habe die Frau vermutlich etwas vor dem Fussgängerstreifen die Strasse über- queren wollen (pag. 44, Z. 28 ff.). Die Frau sei vor dem Auto und Fussgängerstreifen auf die Strasse gefallen (pag. 44, Z. 33 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung führte er sodann aus, die Motorhaube sei halb auf dem Fussgänger- streifen gewesen (pag. 415, Z. 17 f.) und wiederum in freier Erzählung: «Aber das,
18 was ich gesehen habe, war, dass sie draussen gelaufen ist und sich beim Fussgän- ger abgedreht hat und wohl über den Fussgängerstreifen wollte. Da das eine Auto vorne, das W.________ (Farbe), etwa halb auf dem Fussgängerstreifen war, wollte die Frau wohl etwas versetzt über den Fussgängerstreifen gehen.» (pag. 415, Z. 7 ff.). Als Grund für den Sturz gab er an, das Opfer sei in Richtung Fussgängerstreifen gelaufen und habe dort wie abgedreht. Sie habe wohl über den Fussgängerstreifen gehen wollen (pag. 414, Z. 26 f.). Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht im Besonderen, dass M.________ jeweils zwischen wahrgenommenen Tatsachen und seiner eigenen Wahrnehmung unterschied, indem er beispielsweise differenziert an- gab, das Opfer habe vermutlich die Strasse überqueren wollen und habe wohl über den Fussgängerstreifen gewollt. Obwohl N.________ vor der Vorinstanz aussagte, für ihn habe es keine Anzeichen gegeben, dass sie die Strasse habe überqueren wollen (pag. 418, Z. 29), lieferte M.________ eine nachvollziehbare Erklärung für das Verhalten des Opfers. Denn wenn das Fahrzeug der Beschuldigten mit der Mo- torhaube noch auf dem Fussgängerstreifen stand, war der vordere Teil des Fuss- gängerstreifens infolgedessen frei. Auch würde ein Fahrzeugführer eher noch nach vorne fahren, würde er mit dem hinteren Teil des Fahrzeugs auf dem Fussgänger- streifen stehen, zumal auch die Beschuldigte nie sagte, sie sei ohne Abstand direkt hinter dem Bus angehalten. Das Opfer residierte in den Wohnblöcken auf der ge- genüberliegenden Strassenseite (vgl. pag. 195) und hätte keinen Grund gehabt, die Strasse an dieser Stelle zu überqueren, hätte die Beschuldigte mit dem hinteren Teil auf dem Fussgängerstreifen gestanden. Vielmehr macht Sinn, dass die Beschuldigte mit der Vorderachse auf dem Fussgängerstreifen stand und das Opfer deshalb die Strasse überqueren wollte, was letztlich zur Sturzstelle passt. Sodann fällt bei nähe- rer Betrachtung der Zeugenaussagen auf, dass diese nicht aussagten, die Beschul- digte sei nach dem Fussgängerstreifen gestanden, sondern auf diesem bzw. bis zur Hälfte (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin G.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag; pag. 719). Im Rahmen der Erstaussagen rund eine Stunde nach dem Vorfall gab N.________ im Unfallaufnahmeprotokoll an: «Das Ver- ursacherfahrzeug stand bis ca. zur Hälfte auf dem Fussgängerstreifen. Zu diesem Zeitpunkt wollte kein Fussgänger den Fussgängerstreifen benutzen.» (pag. 47). Er sagte nichts zur Distanz des Opfers zum Fahrzeug der Beschuldigten, lieferte aber eine nachvollziehbare Erklärung mit dem Hinweis auf den Fussgängerstreifen. Dass er dies vor der Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2020 und der Vorinstanz am 12. August 2021 nicht mehr so aussagen konnte (pag. 51, Z. 84 ff.; pag. 418, Z. 4 ff.), ist durch den Zeitablauf erklärbar. Was er wisse sei, dass das Opfer nicht auf dem Fuss- gängerstreifen gelegen habe (pag. 418, Z. 8 f.). Zunächst ist betreffend die Skizze im Unfallaufnahmeprotokoll, auf der das Fahrzeug der Beschuldigten mit dem hinte- ren Teil auf dem Fussgängerstreifen eingezeichnet wurde, Zurückhaltung geboten (pag. 4). Denn erstellt ist einzig, wie sich am fraglichen Tag die Örtlichkeiten präsen- tierten (vgl. die Fotodokumentation des UTD [pag. 19 ff.] und der Situationsplan [pag. 40]) sowie die Unfallendposition des Fahrzeugs der Geschädigten (vgl. pag. 40), je- doch nicht, wo sich die Fahrzeuge (PW der Zeugen, PW der Beschuldigten, Bus) im Zeitpunkt des Hervorkommens des Opfers neben dem Bus und auch ihres Sturzes tatsächlich befanden und in welcher Distanz diese zueinander standen. Das eher
19 kleine Bushäuschen spricht zwar grundsätzlich gegen einen grösseren bzw. länge- ren Bus (vgl. pag. 20) und dieser dürfte im Bereich vor der gelb markierten Unfall- stelle auf der rechten Seite gehalten haben (pag. 40 f.), allerdings herrschte stop- and-go-Verkehr, weshalb denkbar ist, dass der Bus vorher zum Stillstand kam und die Fahrgäste ein- und aussteigen liess. Aktenkundig ist sodann, dass die Distanz der Endlage des Opfers zum Fussgängerstreifen ca. 2 m betrug, die Länge des Fahr- zeugs der Beschuldigten 4.37 m und die Breite des Fussgängerstreifens 3 m (pag. 38). Jedoch handelt es sich bei den Abbildungen der Lage des Opfers im Zeitpunkt des Überrollvorgangs lediglich um eine ungefähre Angabe (pag. 21 ff.). Die mögliche Unfallendlage musste anhand der vorhandenen Spuren definiert werden, da beim Eintreffen des UTD eine veränderte Unfallendposition vorlag (vgl. pag. 16). Die vor- gefundenen Watteteilchen (vgl. d) gemäss Legende, pag. 16) deuten zwar auf die Lage der Ohren, in die die Wattebällchen eingesetzt waren, mithin des Kopfes hin, allerdings ist nicht auszuschliessen, dass diese als Folge der noch am Unfallort ein- geleiteten kardiopulmonalen Reanimation (vgl. pag. 288) aus den Ohren fielen. Trotz der handfesten Materialaufriebspur (vgl. f) gemäss Legende, pag. 16), die vom Rol- lator stammen dürfte, besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Opfer vor dem Rollator zu liegen kam. M.________ konnte nicht mehr genau sagen, wo der Rollator sich befand (pag. 44, Z. 35 f.), N.________ gab an, dieser sei zwischen den Füssen des Opfers gewesen (pag. 47; pag. pag. 52, Z. 106). Es ist folglich nicht auszusch- liessen, dass sich die Liegelage des Opfers etwas näher oder weiter weg vom Fuss- gängerstreifen befand. Hierzu passt in jedem Fall die Aussage von M.________, wo- nach das Opfer dort vor das Fahrzeug der Beschuldigten und den Fussgängerstrei- fen gefallen sei, wo der Bordstein noch erhöht sei (pag. 44, Z. 33 f.; bestätigt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pag. 415, Z. 11 und Z. 21). Die erhöhte Bord- steinkante ist auf pag. 21 gut ersichtlich. Gegen die Annahme der Vorinstanz, dass das Fahrzeug der Beschuldigten noch mit der Hinterachse auf dem Fussgängerstrei- fen stand, spricht auch, dass bei einem angegebenen Abstand von ca. 2 bis 2.5 m (pag. 51, Z. 77) zum Fahrzeug der Beschuldigten mit einer Länge von 4.37 m und einer Breite des Fussgängerstreifens von 3 m die Zeugen sodann selbst auf bzw. kurz vor dem Fussgängerstreifen gestanden haben müssten. Dies gaben sie so aber nicht an. Weiter spricht einzig die Aussage von N.________ für die Annahme der Vorinstanz, welche allerdings stark zu relativieren ist. N.________ gab an, das Opfer sei direkt vor das Fahrzeug der Beschuldigten gefallen (pag. 52, Z. 90; pag. 418, Z. 38 ff.), demgegenüber M.________ aussagte, das Opfer sei ca. 2 m vor dem Fahrzeug der Beschuldigten auf die Strasse gefallen (pag. 44, Z. 59 ff.; pag. 415, Z. 39 ff.). Anders als die Vorinstanz folgert, ergibt sich aus dem Situationsplan des UTD jedenfalls nicht, dass der Sturz des Opfers unmittelbar vor die Front des Fahrzeugs der Be- schuldigten geschah, denn diesem sind die Positionen der Fahrzeuge vor dem Ge- schehnis nicht ersichtlich (pag. 40). Zunächst deutet die Aussage der Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, wonach es gerumpelt habe und sie nicht mehr wisse, ob das Rumpeln vor oder nach dem Klopfen gewesen sei (vgl. dazu hiernach), darauf hin, dass sie im Zeitpunkt des Überrollvorgangs bereits eine gewisse Geschwindig- keit erreicht hatte. Und die Beschuldigte musste gemäss Situationsplan –da sie erst
20 anhielt, nachdem N.________ an ihre Scheibe geklopft hatte – unter Berücksichti- gung der Reaktionszeit und des Bremswegs ebenfalls einen gewissen Weg zurück- gelegt haben (pag. 40). Hätte das Opfer direkt vor dem Fahrzeug der Beschuldigten gelegen, wäre im Moment des Erfassens des Opfers ein Widerstand zu erwarten gewesen und nicht ein Rumpeln, wie es die Beschuldigte beschrieb. Sodann wurden auch keine Schleifspuren festgestellt (pag. 16). Die Angabe von N.________, das Opfer sei direkt vor das Fahrzeug der Beschuldigten gefallen, dürfte dadurch erklär- bar sein, dass er nach dessen Sturz aus dem Fahrzeug ausgestiegen war. Ob das Opfer tatsächlich vor das Fahrzeug fiel oder noch eine Distanz von wenigen Metern bestand, konnte er demnach nicht feststellen. Denn N.________ befand sich neben dem Fahrzeug der Beschuldigten, die sodann losfuhr und er konnte, als das vordere Rad das Opfer überrollt hatte, noch an die Heckscheibe klopfen. Zum Opfer gelangte er erst, nachdem es bereits überrollt worden war. Nach dem Aussteigen dürfte es für ihn schwierig gewesen sein, die Distanzen aus dieser Perspektive einzuschätzen, da diese nun nicht mehr gleich waren, wie in jenen Momenten, in denen er noch als Beifahrer im Fahrzeug gesessen hatte. All diese Umstände sprechen dafür, dass das Opfer nach dem Sturz nicht direkt vor dem Fahrzeug der Beschuldigten zu liegen kam, sondern gestützt auf die glaubhafte Aussage von M.________ wenige Meter davor. 13.2 Die Kammer erachtet demgegenüber die Aussagen der Beschuldigten als wenig glaubhaft. Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei- sen (pag. 510 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei Betrachtung ihrer Aussagen fällt auf, dass sie in der ersten, delegierten Einvernahme vom 05.12.2018 und damit in ihren tatnächsten Aussagen auf Frage, ob sie das Opfer auf dem Trottoir und den Sturz bemerkt habe, ausführte, dass sie sich auf den Bus fokussiert habe und auf das, was vor ihr gewesen sei (p. 55 f. Z. 55 ff.), was sie in der gleichen Einvernahme wiederholte (p. 56 Z. 64). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27.06.2019 führte sie dann wieder aus, sie habe sich auf die Fahrbahn konzentriert (p. 61 Z. 89). Es könne sein, dass sie gesehen habe, dass Leute beim Bus ein- oder ausgestiegen seien. Sie wisse das aber nicht mehr (p. 61 Z. 89 ff.). Ihres Erachtens müsse sie sich auf die Fahrbahn konzentrieren. Es könne sein, dass es dort Leute gehabt habe. Sie habe sich auf den Bus konzentriert (p. 62 Z. 121 ff.). Erst auf Nachhaken ihres Anwalts erwähnte sie, schon wahr- genommen zu haben, dass es dort Leute gehabt habe (p. 63 Z. 126 ff.), was sie dann erneut ausführte (p. 63 Z. 154). Weiter schob sie dann auf konkrete Frage ihres Anwalts, ob sie nur die Fahrbahn oder auch das Trottoir wahrgenommen habe, nach, dass sie sich zuerst auf die Strasse und auch etwas aufs Trottoir konzentriert habe (p. 64 Z. 155 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte die Beschuldigte wiederum, sie habe sich auf die Strasse fokussiert und v.a. auf den Bus (p. 430 Z. 32 f., 46). Die Aus- sagen der Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27.06.2019, wonach sie auch auf das Trottoir geschaut habe, sind wenig glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Sie erfolgten nicht frei, sondern vielmehr auf eine eher suggestive Frage des Anwalts hin. Die Beschuldigte wiederholte dabei in ihrer Antwort nur den Inhalt der Frage, machte aber keine darüber hinausgehenden Aussagen, lieferte mithin keine Überhangantwort. Auch ihre Aussage, wonach es sein könne, dass sie gesehen habe, dass Leute beim Bus ein- oder ausgestiegen seien, ist sehr vage und pauschal, zumal sie selber ergänzte, dass sie das nicht mehr wisse. Vielmehr stützt das Gericht auf die tatnächsten und frei erfolgten Aussagen der Beschuldigten ab. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschul- digte zwar auf die Fahrbahn und den Bus, nicht aber auf das rechts angrenzende Trottoir geschaut hat.
21 Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen ist anzumerken, dass die Aussa- gen der Beschuldigten Konstanz vermissen liessen, insgesamt widersprüchlich und teilweise unlogisch ausfielen. Zur Frage, ob sie vor oder nach dem Fussgängerstrei- fen angehalten hatte gab sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an: «So wie mir ist, habe ich vor dem Fussgängerstreifen angehalten.» (pag. 62, Z. 109 f.), obwohl sie zuvor auf Frage, wo genau sie angehalten habe, bevor sie wieder ange- fahren sei, ausgesagt hatte, sie habe vor dem Fussgängerstreifen angehalten, ge- schaut und es habe niemand die Strasse überquert. Sie sei losgefahren und habe wieder angehalten, weil der Bus vor ihr angehalten habe. Als ihr jemand an die Scheibe geklopft habe, habe sie nach dem Fussgängerstreifen sofort angehalten (pag. 62, Z. 106 ff.). Auf Vorhalt der Zeugenaussage, wonach die auf dem Fussgän- gerstreifen gestanden habe, wollte sie nicht mehr genau wissen, wo ihr Auto stand (pag. 62, Z. 115 f.). Sie sei etwa 2 m hinter dem Bus gestanden, sie sei sich nicht sicher (pag. 64, Z. 164 f.; bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung, in der sie angab, es seien 2 bis 2.5 m gewesen [pag. 709, Z. 19]). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann gab sie zu Protokoll: «Ich war ja angefahren, ich war ja vorne, über den Fussgängerstreifen hinaus. Als er auf die Scheibe geklopft hat, war ich hinter dem Fussgängerstreifen.» (pag. 431, Z. 16 f.) im Widerspruch zur An- schlussfrage, ob sie beim Anfahren vor oder hinter dem Fussgängerstreifen gewe- sen sei, sie sei schon hintendran gewesen (pag. 431, Z. 19 f.). In der Berufungsver- handlung sagte die Beschuldigte, sie könne nicht mehr genau sagen, ob sie auf dem Fussgängerstreifen gestanden hatte oder nicht (pag. 709, Z. 16). Da die Beschul- digte letztlich nicht mehr genau wusste, wo sie mit ihrem Fahrzeug stand und auf- grund der glaubhaften Aussagen der Zeugen (vgl. hiervor), ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte noch mit der Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen stand. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stritt die Beschuldigte nicht ab, noch auf dem Fussgängerstreifen gestanden zu haben. Vielmehr wollte sie zunächst vor, dann nach dem Fussgängerstreifen gestanden haben und führte letztlich aus, nicht mehr genau zu wissen, ob sie noch mit der Hinterachse darauf stand (pag. 431, Z. 22 f.). Hätte sie wie angegeben gänzlich vor dem Fussgängerstreifen angehalten, wäre eine Überrollung mit ihrem Fahrzeug mit einer Länge von 4.37 m angesichts des Situationsplans, demnach das Opfer ca. 2 m nach dem Fussgängerstreifen am Bo- den gelegen hatte, jedenfalls nicht möglich gewesen. Auffällig ist, dass im von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten in jeder Version angenommen wird, dass sie noch auf dem Fussgängerstreifen stand. Auf diesen Umstand angesprochen, gab sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt an, sie wolle dazu keine Auskunft geben (pag. 431, Z. 46) und wegen des Abstands zur Haltestelle, das sei eine Sug- gestivfrage (pag. 432, Z. 4). Weiter gab die Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme vom
5. Dezember 2018 an, sie wisse nicht mehr, ob sie hinter dem Bus bis zum Stillstand habe anhalten müssen (pag. 55, Z. 53), jedoch konnte sie am 27. Juni 2019, also fast 7 Monate später, vor der Staatsanwaltschaft erstmals zu Protokoll geben, sie habe vor dem Fussgänger kurz angehalten und niemanden gesehen die Strasse überqueren (pag. 60, Z. 32 f.) und ausführen: «Der Bus vor mir stoppte und ich schaute links und rechts in den Spiegel, als ich wieder angefahren bin. Es war alles frei.» (pag. 60, Z. 36 f.). Vor der Vorinstanz sagte die Beschuldigte auf Frage, wie sie
22 sich erkläre, dass sie weder das Opfer mit dem Rollator noch deren Sturz gesehen habe, wenig logisch, man schaue links und rechts in den Spiegel, bevor man losfahre (pag. 431, Z. 6 f). Zudem hatte sie im Rahmen ihrer Ersteinvernahme zu Protokoll gegeben, sie habe wegen dem Bus anhalten müssen und sie denke, sie sei direkt hinter dem Bus gewesen, jedoch habe sie einen Abstand gehabt (pag. 55, Z. 36 ff.), den Fussgängerstreifen liess sie dabei unerwähnt. Auch erscheint die Aussage der Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf dreimalige Nachfrage, wonach sie den Bus nicht habe überholen können, es sei für sie zu unübersichtlich gewesen und sie könne sich nicht mehr erinnern, dass es dort ein «Inseli» gehabt habe (pag. 430, Z. 36 ff.), wenig glaubhaft. Denn sie sagte in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme selbst, dass sie ortkundig und das O.________ in C.________(Ortschaft) ihr Einkaufsort sei (pag. 61, Z. 82), zudem gab sie das Pri- vatgutachten in Auftrag, welches eine Vielzahl an Darstellungen der Unfallstelle enthält. Widersprüchlich waren auch ihre Angaben zur Endposition des Opfers. Sie gab zu Protokoll, †D.________ sei «zusammengekrugelt» auf dem Boden gelegen (pag. 60, Z. 48; pag. 711, Z. 43), der Kopf sei beim Trottoir bzw. am Randstein ge- wesen (pag. 60, Z. 48; pag. 712, Z. 2), obwohl N.________ über alle Einvernahmen hinweg angab, die Füsse seien noch halb auf der Kante auf dem Trottoir gewesen und sie habe auf dem Bauch gelegen (pag. 47; pag. 52, Z. 103 f.; pag. 418, Z. 20 f.). Zudem wiederholte die Beschuldigte, der Bus sei vor ihr gewesen, das sei wie eine Wand vor ihr gewesen (pag. 64, Z. 162; pag. 431, Z. 6 ff.), was jedoch nicht mit ihrer Aussage übereinstimmen kann, einen Abstand zum Bus gehabt zu haben. Über sämtliche Einvernahmen hinweg wiederholte die Beschuldigte, sie habe sich nach vorne auf die Fahrbahn bzw. den Bus konzentriert (pag. 56, Z. 56 und Z. 64; pag. 61, Z. 89; pag. 62, Z. 122 f.; pag. 430, Z. 32 f. und Z. 46; pag. 707, Z. 41) und wie die Vorinstanz richtig erwog, erst vor der Staatsanwaltschaft und auf explizite Frage ihrer Rechtsvertretung: «Ich konzentrierte mich zuerst auf die Strasse und auch et- was aufs Trottoir.» (pag. 64, Z. 159). Entgegen ihrer vorherigen Aussagen, wonach sie das Überrollen nicht bemerkt habe (pag. 56, Z. 67; pag. 430, Z. 46), sie sei wei- tergefahren und dann habe plötzlich jemand an die Scheibe geklopft (pag. 55, Z. 38; pag. 60, Z. 31 f.; pag. 430, Z. 21 f.) und sie sei so geschockt gewesen bzw. erschro- cken wegen dem Klopfen (pag. 56, Z. 67; pag. 60, Z. 32), führte sie erstmals oberin- stanzlich aus, sie seien angefahren und dann habe es gerumpelt und sie habe ge- dacht, ob etwas mit dem Pneu sei (pag. 708, Z. 6 f.). Obwohl sie im Rahmen der delegierten Einvernahme auf Frage, ob sie das Opfer mit dem Rollator auf dem Trot- toir laufen gesehen und ob sie den Sturz bemerkt habe angab, sie habe sich ja auf den Bus fokussiert und auf das, was vor ihr gewesen sei (pag. 56, Z. 56) und auch hinsichtlich des Sturzes sie habe nichts gemerkt, sie habe sich ja auf den Bus fokus- siert bzw. sie könne sich nicht mehr daran erinnern (pag. 56, Z. 59 f.) sagte sie vor der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt, dass sowohl der Lenker als auch der Beifahrer des hinter ihr fahrenden Autos das Opfer schon vor deren Sturz auf dem Trottoir gesehen hätten, sie müsse sich auf die Fahrbahn konzentrieren, sie habe die Frau vorher nie gesehen und es könne sein, dass es dort Leute gehabt habe (pag. 62, Z. 121 f.). Weiter gab sie an: «Ich habe schon wahrgenommen, dass es dort Leute hatte. Mehr kann ich dazu nicht sagen.» (pag. 63, Z. 128 f.). Sie wisse nicht, ob sie die alte Frau mit Rollator festgestellt habe (pag. 63, Z. 154 f.). Oberinstanzlich wollte
23 die Beschuldigte gar gemerkt und gesehen haben, dass Leute aus dem Bus ausge- stiegen sind (pag. 708, Z. 4 f.; pag. 709, Z. 27 f.), obwohl sie in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nur ausgeführt hatte, es könne sein, dass sie gesehen habe, dass Leute beim Bus ein- oder ausgestiegen seien, sie wisse das aber nicht mehr (pag. 61, Z. 89 ff.). Daraus folgt, dass die Beschuldigte weder †D.________ auf dem Trottoir gehen noch deren Sturz mitsamt Rollator sah und diesen auch nicht hörte, obwohl sie angab, nicht Musik gehört zu haben (pag. 61, Z. 86). Ebenfalls wollte die Beschuldigte im Rahmen des Anfahrens in die Seitenspiegel und den Rückspiegel geschaut haben, konnte aber N.________ nicht sehen, der hinter ihrem Fahrzeug herkam und sogar noch daran klopfte. Zwar ist unklar, wohin an das Fahr- zeug er genau klopfte; dass dieses an die Heckscheibe erfolgte, wie er aussagte (pag. 47, pag. 50, Z. 51) ist aber in jedem Fall wahrscheinlicher, als das Klopfen auf der linken Seite, wie die Beschuldigte angab (pag. 430, Z. 22). Dies hätte dann aber gar bedeutet, dass er in allen drei Rückspiegeln hätte wahrgenommen werden kön- nen. Zudem handelte es sich vorliegend – anders als die Beschuldigte wiederholte (pag. 709, Z. 42; pag. 710, Z. 12) – nicht um Sekundenbruchteile, in denen sich die Geschehnisse zutrugen. †D.________ erschien nicht unverhofft hinter einem Bus und verschwand sogleich als Folge des Sturzes, sondern ging vielmehr während eines gewissen Zeitraumes auf dem Trottoir in Richtung des Fahrzeugs der Beschul- digten. Dass sie umhergeschaut und gar einen Rundblick gehabt habe, wie sie erst- mals oberinstanzlich geltend machte (pag. 709, Z. 22 und 30 ff.), ist vor diesem Hin- tergrund als reine Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich bemerkte die Beschul- digte nicht, dass sie mit dem rechten vorderen Rad über den Körper des Opfers fuhr, reagierte auch auf das Klopfen von N.________ nicht umgehend, sondern fuhr noch weiter und mit dem rechten Hinterrad über das Opfer, was sie sodann immer noch nicht merkte. Immerhin ein Rumpeln will sie gemäss oberinstanzlicher Aussagen wahrgenommen haben, wobei fraglich bleibt, warum nur ein und nicht zwei. Der Fo- kus der Beschuldigten lag wohl, entsprechend ihrer eigenen Aussagen, auf dem vor ihr stehenden Bus. Ob sie wie angegeben ebenfalls auf die Fahrbahn achtete, wie die Vorinstanz annahm, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. Wo auch immer die Aufmerksamkeit der Beschuldigten war, sie lag in jedem Fall nicht auf dem Ge- schehen um sie herum. Erstellt ist, dass die Beschuldigte nicht auf das angrenzende Trottoir sah, ihren Blick nicht schweifen liess und weder †D.________, noch deren Sturz und den anschliessenden Überrollvorgang noch N.________ sah oder be- merkte, der sich von hinten näherte. Auch akustisch nahm sie nichts davon wahr. Die Kammer kann sich der Vorinstanz anschliessen, wonach die Beschuldigte – ge- stützt auf ihre Erstaussagen – ganz offensichtlich nicht aufmerksam war. Zur Frage, ob †D.________ gestürzt oder zusammengebrochen war, konnte die Beschuldigte keine Angaben machen. Schliesslich sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Verteidigung im Rahmen des Ge- suchs um Verschiebung der auf den 13. und 14. Oktober 2022 angesetzten Beru- fungsverhandlung ein Arztzeugnis der Beschuldigten einreichte, aus dem die Dia- gnose einer X.________ (Diagnose) hervorging (pag. 632 ff.). Nachdem die Verfah- rensleitung mit begründeter Verfügung vom 4. Oktober 2022 die Einreichung eines detaillierten Arztzeugnisses zum Thema Verhandlungsfähigkeit forderte (pag. 695 f.), zog die Verteidigung dieses zurück (pag. 699 f.). Auf das Zeugnis angesprochen
24 gab die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung an, sie habe nicht gewusst, wie es mit der Y.________ (Untersuchung) herauskomme, weshalb sie dem Arzt gesagt habe, sie brauche vielleicht ein Zeugnis. Sie sei an die Verhandlung gekommen, da diese gut herausgekommen sei (pag. 704, Z. 26 ff.) und auf Nachfrage, die X.________ (Diagnose) sei zusätzlich gewesen (pag. 704, Z. 33). Die Tatsache, dass das Verschiebungsgesuch demnach offenbar viel mehr mit einer Untersuchung als mit einer X.________(Diagnose) zusammenhing, ist der Glaubwürdigkeit der Be- schuldigten ebenfalls nicht förderlich. 13.3 Die Vorinstanz hat die Gutachten vom 4. April 2019, vom 31. Oktober 2019, vom
26. Oktober 2020 sowie die Aussagen der Sachverständigen, Prof. Dr. med. K.________ und Prof. em. Dr. med. L.________, korrekt zusammengefasst und wie- dergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 500 ff., S. 11 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): Zur Frage eines Stolpersturzes oder einer möglichen natürlichen inneren Ursache für den Sturz lässt sich dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 04.04.2019 entnehmen, dass im Rahmen der Obduktion keine natürliche innere Ursache für den angegebenen Sturz auf die Strasse morphologisch habe nachgewiesen werden können. Dabei sei jedoch anzumerken, dass das Herz des Opfers hoch- gradig krankhaft verändert gewesen sei und jederzeit einen derartigen Sturz hätte auslösen können, ohne dass dies morphologisch zu erkennen wäre. Somit bleibe unklar, ob ein Stolpersturz oder ein natürliches inneres Geschehen den beobachteten Sturz auf die Fahrbahn verursacht hätten. Deshalb könne die Todesart aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht zweifelsfrei benannt werden, da ein natürliches inneres Geschehen, das den Tod nach dem Sturz auf die Fahrbahn auch ohne Überrollung hätte nach sich ziehen können, denkbar bleibe. Zudem wurde ausgeführt, dass durch die erfolgten Reanimationsmassnahmen Einblutungen verstärkt worden sein könnten, weshalb das Ausmass kör- pereigener Kreislauftätigkeit letztlich nicht sicher zu beurteilen sei. Gleichzeitig wurde aber auch fest- gehalten, dass das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule todesursächlich gewesen sein dürfte und diese Verletzungen vereinbar mit der Annahme eines Überrollungsvorganges zu Leb- zeiten seien (p. 85). Im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten des IRM vom 31.10.2019 wurde sodann ausgeführt, dass beide Alternativen, ein Stolpersturz und ein Sturz aus natürlicher innerer Ur- sache, berücksichtigt worden seien, da die Ursache des Sturzes auf die Fahrbahn nicht verbindlich mitgeteilt worden sei. Es hänge von der juristischen Beweiswürdigung ab, ob es sich um einen Stolper- sturz gehandelt habe. Ausgehend von einem Stolpersturz wurde der Überrollungsvorgang als todesur- sächlich bezeichnet. Gleichzeitig wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich bei den Befunden für die Vitalitätszeichen (Blutungen, Blutarmut von Milz und Leber, Lungen-Fettembolie, geringer Blutverlust aus Riss der Bauchschlagader) nicht gänzlich ausschliessen lasse, dass diese Folge der Reanimation gewesen seien bzw. auch aufgrund der Überrollung entstanden sein und die Vitalität zum Überrollungs- zeitpunkt vorgetäuscht haben könnten bzw. keinen zweifelsfreien Beweis eines zum Unfallzeitpunkt erhaltenen Kreislaufs darstellen würden (p. 106). Aus den zurückhaltenden Ausführungen des IRM, insbesondere den Präzisierungen im Ergänzungsgutachten, geht hervor, dass beide Alternativen eines Stolpersturzes und eines Sturzes aus einer natürlichen inneren Ursache berücksichtigt wurden, weil dem IRM keine Informationen zur Ursache des Sturzes vorlagen. Einzig aus den Gutachten des IRM lässt sich somit bei isolierter Betrachtung keine ganz zweifelsfreie Schlussfolgerung ziehen. Für klärende Verhältnisse sorgte sodann Prof. em. Dr. med. L.________ in seinem rechtsmedizinischen Zweitmeinungsgutachten vom 26.10.2020: Bezüglich einer möglichen natürlichen inneren Ursache
25 führte er aus, dass er ausgehend von den guten Beobachtungen der zwei Zeugen aus rechtsmedizini- scher Sicht keine Anhaltspunkte dafür finde, dass das Opfer in sich zusammengebrochen wäre, wie man dies bei einer plötzlich auftretenden Gesundheitsstörung mit Einschränkung des Bewusstseins und damit auch bei einem sog. «Sekundenherztod» erwarten würde (p. 319). Ein solches Ereignis wäre für Beobachter gut erkennbar gewesen. Den beiden Zeugen sei aber nichts dergleichen an der Gang- weise des Opfers vor seinem Sturz aufgefallen (p. 320). Basierend auf der Aktenlage erachte er es als äusserst unwahrscheinlich, dass das Opfer einen gesundheitlich bedingten Zusammenbruch am Rol- lator erlitten habe und überwiegend wahrscheinlich, dass es erst vornüber auf die Strasse gestürzt sei, als der Rollator über den Randstein gekippt sei (p. 320). Bezüglich der Vitalreaktionen führte Prof. em. Dr. med. L.________ aus, dass er es angesichts der Befundkonstellation als sehr unwahrscheinlich erachte, dass es sich dabei lediglich um die Folgen der Reanimation handle (p. 322). Die sehr kurze Überlebenszeit des schweren Überroll-Traumas vermöge die zahlreichen, aber nicht ausgeprägten Vi- talreaktionen für sich allein hinreichend zu erklären (p. 323). Die schweren Verletzungen hätten ein längeres Überleben und damit auch ausgedehntere Vitalreaktionen verunmöglicht (p. 325). Er bestätigte die Ausführungen des IRM, wonach im Rahmen der Obduktion keine natürliche innere Ursa- che für den Sturz morphologisch habe nachgewiesen werden können (p. 321). Es seien autoptisch keine Befunde erhoben worden, die einen akuten Tod durch ein natürliches inneres Geschehen er- klären könnten (p. 323). Betreffend die Vorerkrankungen erklärte Prof. em. Dr. med. L.________, dass beim Opfer jederzeit das Risiko eines Herztodes bestanden habe. Im gegenständlichen Fall würde er in Anbetracht der Umstände und Befunde aber nicht auf die Hypothese eines «Sekundenherztodes» zurückgreifen (p. 324). Eine solche gesundheitliche Störung am 29.11.2018 betrachte er als äusserst unwahrscheinlich (p. 325). Es würden keine Obduktionsbefunde existieren, die belegen würden, dass das Opfer am 29.11.2018 aufgrund einer gesundheitlichen Störung gestürzt sei (p. 325). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte Prof. Dr. med. K.________ zunächst gewisse Punkte des Gutachtens betreffend fehlender Nachweis einer inneren natürlichen Ursache sowie schwere Herzvor- erkrankung (p. 421 Z. 27 ff., 38 ff., p. 422 Z. 6 ff.). Sodann äusserte sich Prof. Dr. med. K.________ auch übereinstimmend mit Prof. em. Dr. med. L.________: Ausgehend von diesen Informationen [die Prof. em. Dr. med. L.________ gehabt habe] sei für ihn auch nicht nur plausibel, sondern äusserst wahrscheinlich, dass tatsächlich D.________ durch irgendeinen Fehltritt, Stolpersturz, bei dem Versuch als lebendige Person die Fahrbahn irgendwie zu überqueren, zu Sturze gekommen sei (p. 422 Z. 21 ff.). Ein natürlicher Tod sei inkompatibel mit dem, was er indirekt [aus den im Zweitmeinungsgutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ geschilderten Beobachtungen] zur Kenntnis bekommen habe (p. 423 Z. 19 f.). Weiter bestätigte er die Ausführungen von Prof. em. Dr. L.________, wonach die Zeugen erkannt hätten, wenn das Opfer in sich zusammengebrochen wäre (p. 424 Z. 17 ff., p. 425 Z. 5). Auf Vorhalt der Zeugenaussagen sagte er weiter aus, dass diese Aussagen dem entsprechen würden, was sie als «Stolpersturz» bezeichnet hätten, und belegen würden, dass das Opfer infolge einer Unge- schicklichkeit letztlich auf der Fahrbahn zu liegen gekommen sei (p. 425 Z. 7 ff.). Aus rechtsmedizini- scher Sicht würden ihm die Beobachtungen der Zeugen ausreichen, um zu verstehen, dass es sich um einen Stolpersturz gehandelt habe (p. 425 Z. 39 f.). Die «vorsichtige Zurückhaltung» (p. 423 Z. 2) im Gutachten erklärte Prof. Dr. med. K.________ wie folgt: Ihnen hätten an Informationen nur mündliche Angaben im ersten Angriff seitens der Polizei vorgelegen, die von einem Sturz gesprochen hätten (p. 421 Z. 41 f.), d.h. noch keine Zeugenaussagen. Solange sie keine Informationen bekommen würden, warum das Opfer in die Lage gekommen sei, in der es überrollt worden sei, seien sie nicht in der Lage, zu sagen, ob dann die Überrollung den Tod ausgelöst hätte, oder man eben alternativ davon ausgehen müsste, dass sie aus einem inneren Grund dort gelegen hätte (p. 422 Z. 9 ff.). Auch Prof. em. Dr. med.
26 L.________ hatte in seinem Zweitmeinungsgutachten ausgeführt, dass dem IRM die Angaben der Zeu- gen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Andernfalls wäre es in seiner Beurteilung zum Schluss ge- langt, dass ein Stolpersturz vorgelegen sei (p. 320 f.). Prof. em. Dr. med. L.________ erklärte seinerseits in der Hauptverhandlung auf Vorhalt des Gutachtens des IRM, wonach das Herz des Opfers hochgradig krankhaft verändert gewesen sei und jederzeit einen derartigen Sturz hätte auslösen können, dass er diese Möglichkeit gar nicht erwogen und in Betracht gezogen hätte, weil so kurze Zeiten zwischen Aussteigen aus dem Bus, laufen hinter dem Bus und Überrollung bestanden hätten (p. 427 f. Z. 45 ff.). Auch ein allfälliger Schwindelanfall sei genau so unwahrscheinlich (p. 428 Z. 16 f.). Weiter führte er bezüglich Vitalreaktionen erneut aus, dass es einen «Haufen» Sachen gehabt habe, die seiner Meinung nach ganz klar auf Vitalität bei der Überrollung hinweisen würden (p. 426 Z. 33 ff.). Die Ausführungen der Gutachter in ihren Gutachten und Einvernahmen sind weitgehend und in den zentralen Punkten übereinstimmend. Insbesondere lassen sich die zurückhaltenden Ausführungen von Prof. Dr. med. K.________ im Gutachten und im Ergänzungsgutachten damit erklären, dass er nicht über die Zeugenaussagen verfügte. Beide Gutachter haben denn auch ausgeführt, dass für die Klärung der Ursache des Sturzes insbesondere dessen Umstände massgebend sind, namentlich die Zeugen- aussagen. Prof. em. Dr. med. L.________ kam aufgrund der Zeugenaussagen zum Schluss, dass es sich um einen Stolpersturz handeln muss. Er begründete dies nachvollziehbar damit, dass ein Zusam- menbrechen für Beobachter gut erkennbar gewesen wäre, den beiden Zeugen aber nichts dergleichen aufgefallen sei. Prof. Dr. med. K.________ ging auf Vorhalt der Zeugenaussagen ebenfalls von einem Stolpersturz aus. Er erachtete gestützt darauf einen natürlichen Tod für inkompatibel. […] Der Tod des Opfers nach dem Stolpersturz wurde sodann durch das Überrollen verursacht: Prof. em. Dr. med. L.________ äusserte in seinem Zweitmeinungsgutachten sehr deutlich, dass er aufgrund der Aktenlage und der Befunde einen Unfalltod durch Überrollung als überwiegend wahrscheinlich erachte. Er gehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Unfall und zwar einem Verkehrsunfall als Todesart aus (p. 325). Er bestätigte die todesursächliche Bedeutung des massiven Brustkorbtraumas (p. 321). Anlässlich der Hauptverhandlung führte Prof. Dr. med. K.________ ebenfalls klar aus, dass auch er es natürlich als sehr, sehr, sehr, sehr wahrscheinlich ansehe, dass das Opfer aufgrund der massiven Quetschung des Brustkorbs infolge des Überrollens verstorben sei (p. 422 Z. 15 ff.). Unter dieser Voraussetzung [Stolpersturz] sei völlig klar und unstrittig, dass die massive Verletzung des Brust- korbs den Tod herbeigeführt habe. Als Todesart liege ein Unfalltod vor (p. 422 Z. 28 ff.). Wenn sich das Opfer vorher bewegt habe und irgendwie zu Sturze gekommen sei, also nicht zusammengebrochen, dann sei sie eindeutig durch das Überrollen des Fahrzeugs getötet worden (p. 423 Z. 11 ff.). [Gestützt auf den Stolpersturz] bestehe kein Zweifel daran, dass die nachfolgende Überrollung infolge der mas- siven Quetschung des Brustkorbs zum Tod des Opfers geführt habe (p. 425 Z. 15 ff.). Auf Vorhalt dieser Aussagen bestätigte Prof. em. Dr. med. L.________ in der Hauptverhandlung, dass sich diese Auffas- sung vollständig mit seinen Erkenntnissen decke. Weiter erklärte er, dass diese Schlussfolgerungen eigentlich ja schon im Gutachten des IRM gezogen, aber dann durch die Möglichkeit eines natürlichen Todes zuvor relativiert worden seien (p. 426 f. Z. 37 ff.). Im Gutachten des IRM vom 04.04.2019 war demgemäss etwas allgemeiner, aber dennoch bereits relativ deutlich geschildert worden, dass die fest- gestellten Vitalitätszeichen hinweisend darauf seien, dass das Opfer zum Zeitpunkt des Unfallereignis- ses noch einen funktionierenden Kreislauf gehabt habe. Das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule dürfte todesursächlich gewesen sein. Die festgestellten todesursächlich relevanten
27 Verletzungen seien vereinbar mit der Annahme eines Überrollvorgangs zu Lebzeiten (p. 85). Im Ergän- zungsgutachten des IRM war sodann etwas dezidierter ausgeführt worden, dass ausgehend von einem Stolpersturz der Überrollvorgang todesursächlich und die Todesart aus rechtsmedizinischer Sicht ein Unfalltod gewesen wäre (p. 106). Entsprechend ist das Polytrauma nach Verkehrsunfall als exitus letalis auch im Austrittsbericht des Spitals V.________ vom 29.11.2018 vermerkt (p. 114). Betreffend die Er- klärung für die eher zurückhaltenden Ausführungen im Gutachten und im Ergänzungsgutachten des IRM kann auf das Vorstehende verwiesen werden. Zusätzlich ist zu bemerken, dass auch Prof. em. Dr. med. L.________ dafür hielt, dass das IRM, wenn es die Aussagen der Zeugen zur Verfügung gehabt hätte, wohl kaum in Zweifel gezogen hätte, dass das Opfer allein an den Folgen der nachträglichen Überrollung gestorben sei (p. 321). […] Entsprechend den schlüssigen und stimmigen Ausführungen von Prof. Dr. med. K.________ und Prof. em. Dr. med. L.________, welche auf die Zeugenaussagen abgestützt haben, ist somit davon auszu- gehen, dass das Opfer nicht aufgrund einer natürlichen inneren Ursache stürzte. Für das Gericht ist erstellt, dass das Opfer einen Stolpersturz erlitt, weil es mit den Rädern des Rollators über den Trottoir- rand geriet. Insoweit ist auch die im Gutachten des IRM ursprünglich diskutierte Herzerkrankung als denkbare Ursache für einen Sturz sowie eine allfällige vorgetäuschte Vitalität als Folge der Reanimation bzw. aufgrund der Überrollung nicht weiter zu diskutieren. Wären Prof. Dr. med. K.________ die Zeu- genaussagen zur Verfügung gestanden, hätten sich Hypothesen über eine natürliche innere Ursache als Ursache für den Sturz erübrigt. Zudem ist gestützt auf die Ausführungen von Prof. em. Dr. med. L.________ ohnehin davon auszugehen, dass vorliegend in Anbetracht der Umstände und Befunde nicht auf die Hypothese eines «Sekundenherztodes» zurückzugreifen und eine solche gesundheitliche Störung äusserst unwahrscheinlich ist. Zudem lassen sich die zahlreichen, aber nicht ausgeprägten Vitalreaktionen mit der sehr kurzen Überlebenszeit des schweren Überrolltraumas für sich allein hinrei- chend erklären. Schliesslich ist noch Folgendes zu bemerken: Das Opfer hatte auf beiden Seiten des Rollators je eine Tasche am Rollator angehängt (Zeuge M.________: p. 416 Z. 18; Zeuge N.________: p. 50 Z. 44 f., p. 418 Z. 17 ff.) sowie eine amputierte Zehe (Bericht zur Legalinspektion: p. 78). Es ist indes unerheblich, ob die Gehsicherheit des Opfers durch die angehängten Taschen oder die amputierte Zehe beeinträch- tigt war, da auch diese allfälligen Beeinträchtigungen nichts am Vorliegen eines Stolpersturzes ändern. […] Zur von der Verteidigung vorgebrachten Möglichkeit des Todeseintritts vor der Überrollung und nach dem Sturz äusserte sich Prof. Dr. med. K.________ deutlich: Sollte es sich um einen Sturz im Sinne einer Unachtsamkeit, Ungeschicklichkeit gehandelt haben, was sie als Stolpersturz bezeichnet hätten, könnten sie sicherlich sagen, dass dieser Stolpersturz nicht geeignet gewesen sei, in irgendeiner Weise eine todesursächliche Verletzung zu setzen (p. 422 Z. 1 ff.). Der Sturz auf die Fahrbahn habe keine das Leben gefährdenden Folgen gehabt. Das heisse, sie hätten keine Hinweise insbesondere für ein todes- würdiges Schädelhirntrauma oder eine Verletzung der Halswirbelsäule gesehen (p. 422 Z. 25 ff.). Auch Prof. em. Dr. med. L.________ äusserte sich diesbezüglich deutlich: Er schliesse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus, dass das Opfer im Zeitpunkt des Überrollvorgangs bereits tot gewesen sei (p. 327). Die Wahrscheinlichkeit eines gesundheitlich bedingten Zusammenbruchs mit sofortigem Todes- eintritt nach dem Sturz und vor dem Überrollvorgang erachte er allein schon aufgrund der engen zeitli- chen Abfolge als noch unwahrscheinlicher [als einen gesundheitlich bedingten Zusammenbruch am Rollator], wobei es ihm hier schwerfalle, einen steigernden Begriff zu «äusserst unwahrscheinlich» zu
28 finden (p. 362). Aus den nachvollziehbaren und stimmigen Ausführungen von Prof. Dr. med. K.________ und Prof. em. Dr. med. L.________ ergibt sich für das Gericht klar, dass der Tod des Opfers nicht vor der Überrollung eingetreten sein kann. Das Opfer lebte folglich noch, nachdem es auf die Strasse gefallen war. Erst das Überrollen durch die Räder des Autos der Beschuldigten führte zum Tod des Opfers. Wie bereits vor erster Instanz zog die Verteidigung auch oberinstanzlich das Zweit- meinungsgutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ in Zweifel. Entgegen der Verteidigung muss es dem Gutachter jedoch erlaubt sein, Zeugenaussagen einflies- sen zu lassen, sofern diese für dessen Beurteilung relevante Beobachtungen enthal- ten. Denn die Tätigkeit des Sachverständigen umfasst auch die Ermittlung des Sach- verhaltes und dessen Würdigung mit Blick auf die Regeln seines Fachs (SCHMID/JO- SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 384). Prof. em. Dr. med. L.________ nahm in diesem Zusammenhang auch keine Wer- tung dieser Beweismittel vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2017 vom
20. Dezember 2017 E. 3.3.9.), sondern führte aus, ausgehend von den guten Beob- achtungen von zwei Zeugen könne er keine Anhaltspunkte für einen Zusammen- bruch finden (pag. 319) und diskutierte sodann eine rein medizinische Abgrenzung zwischen einem natürlichen Tod und einem Unfalltod durch Überrollen (pag. 321 ff.). Prof. em. Dr. med. L.________ gab zudem an, auch ohne die Zeugenaussagen das plötzliche Herzversagen nicht erwogen zu haben (pag. 428, Z. 6 f.) und wäre damit so oder anders zum Ergebnis eines (unnatürlichen) Unfalltodes gelangt. Ebenfalls ist es gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung einem Laien durchaus möglich, einen Stolpersturz von einem Zu- sammenbrechen zu unterscheiden, weshalb auf die diesbezüglichen, glaubhaften Zeugenaussagen (vgl. hiervor) abzustellen ist. In Ergänzung zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist des Weiteren auf folgenden Abschnitt aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. April 2019 hin- zuweisen: «Die festgestellten todesursächlich relevanten Verletzungen sind verein- bar mit der Annahme eines Überrollungsvorganges zu Lebzeiten. Im Rahmen der Obduktion konnte keine natürliche, innere Ursache für den angegebenen Sturz auf die Strasse morphologisch nachgewiesen werden. Dabei ist jedoch anzumerken, dass das Herz von D.________ hochgradig krankhaft verändert war und jederzeit einen derartigen Sturz hätte auslösen können (beispielsweise durch Herzrhythmuss- törungen), ohne dass dies morphologisch zu erkennen wäre. Somit bleibt unklar, ob ein Stolpersturz oder ein natürliches, inneres Geschehen den beobachteten Sturz auf die Fahrbahn verursacht hatte. Deshalb kann die Todesart aus rechtsmedizini- scher Sicht letztlich nicht zweifelsfrei benannt werden, da ein natürliches inneres Ge- schehen, das den Tod nach dem Sturz auf die Fahrbahn auch ohne Überrollung hätte nach sich ziehen können, denkbar bleibt.» (pag. 85). Aus diesen Ausführungen kann nicht abgeleitet werden, dass das Opfer bereits verstorben war, als es auf die Strasse stürzte. Vielmehr lassen diese den Schluss zu, dass der Sturz auf die Strasse auch aus Sicht von Prof. Dr. med. K.________ nicht todesursächlich war, sondern die Verletzungen aufgrund des Überrollungsvorgangs und ein natürlicher Todeseintritt ohne Überrollung lediglich vorstellbar blieb. Die Gutachten widerspre- chen sich denn auch nicht. Prof. Dr. med. K.________ führte die Legalinspektion noch am Tattag (pag. 72) und die Obduktion am darauffolgenden Tag durch (pag.
29 80), ohne über die Zeugenaussagen zu verfügen. Hinsichtlich des Sachverhalts war nur bekannt, dass das Opfer gemäss mündlicher polizeilicher Angaben vom Gehweg auf die angrenzende Fahrbahn gestürzt war (pag. 73; pag. 81). Nichtsdestotrotz und obwohl die Variante des Sturzes aufgrund einer natürlichen Ursache erwogen wor- den war, gelangte Prof. Dr. med. K.________ zur Frage der Todesursache ganz klar zu folgendem Ergebnis: «Todesursächlich dürfte das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule gewesen sein, was über einen sog. spinalen Schock rasch zu einem Kreislaufstillstand führen kann.» (pag. 85). Auch Prof. em. Dr. med. L.________ erachtete es als äusserst unwahrscheinlich, dass das Opfer einen ge- sundheitlich bedingten Zusammenbruch am Rollator erlitten hatte (pag. 320) und be- schrieb im Zeitmeinungsgutachten das Zusammenbrechen einer aufrecht stehenden oder gehenden Person ausführlich (vgl. pag. 319 f.). Derartige Merkmale (in sich «zusammensacken», Einknicken der Beine und Vornüber-Fallen des Oberkörpers) wurde jedoch von keinem der beiden Zeugen zu Protokoll gegeben. Auch die weni- gen festgestellten Vitalzeichen erklärte Prof. em. Dr. med. L.________ in seiner Ein- vernahme dahingehend, dass die Überrollung einer Person mit einem so schweren Fahrzeug sehr rasch zum Tod führe. Je rascher, desto weniger vitale Rektionen habe man. Aber diese seien vorhanden (pag. 428, Z. 2 ff.). Prof. Dr. med. K.________ führte seinerseits vor der Vorinstanz nachvollziehbar aus, sie hätten keine Erklärung gefunden gehabt, warum das Opfer liegend überrollt worden sei. Deshalb hätten sie auch geschaut, ob es eine innere Ursache gehabt habe, dass sie dort gelegen habe (pag. 421, Z. 33 f. und 38 f.). Nachdem ihm die Aussagen von M.________ vorge- halten worden waren, gab er zu Protokoll, dass der den Aussagen entsprechende Stolpersturz belegen würde, dass das Opfer infolge einer Ungeschicklichkeit letztlich auf der Fahrbahn zu liegen gekommen sei und kein Zweifel bestehe, dass die nach- folgende Überrollung infolge der massiven Quetschung des Brustkorbs zum Tod des Opfers geführt habe (pag. 425, Z. 15 ff.). Demnach ergaben sich – im Gegensatz zu Prof. Dr. med. K.________ – für Prof. em. Dr. med. L.________ gestützt auf die Zeugenaussagen keine Zweifel hinsichtlich einer allfällig natürlichen Todesursache. Er kam damit entgegen der Verteidigung nicht zu einem klareren Fazit, sondern schloss gestützt auf die ihm zugänglichen Informationen eine Variante aus, welche Prof. Dr. med. K.________ angesichts der eben fehlenden Angaben zur Ursache des Sturzes noch diskutiert gehabt hatte. Die Gutachten stimmen folglich hinsichtlich der Beurteilung der Todesart und Todesursache dem Grundsatz nach überein. Es bestand sodann Einigkeit darüber, dass der Sturz an sich nicht todesursächlich ge- wesen war. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann ebenfalls auf das Zweitmeinungs- gutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ abgestellt werden und es besteht kein Raum für die Annahme einer natürlichen, inneren Ursache für den Sturz bzw. den Tod von †D.________. Aus welchem Grund †D.________ tatsächlich zu nahe an den Strassenrand kam, kann vorliegend offengelassen werden. Naheliegend ist je- denfalls, wie M.________ schilderte, dass sie die Strasse überqueren wollte. In Wür- digung der Aussagen der Zeugen sowie der schlüssigen, stringenten und nachvoll- ziehbaren Ausführungen der Sachverständigen verbleiben für die Kammer keine Zweifel, dass †D.________ als Folge des Stolpersturzes auf die Strasse fiel, da der
30 Rollator über die Kante des Bordsteins gelangt war. Der darauffolgende Überrol- lungsvorgang mit dem vorderen und hinteren Rad des Fahrzeugs der Beschuldigten führte zu einem massiven Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule, was den Tod von †D.________ verursachte. Als Todesart ist mit der Vorinstanz von einem Verkehrsunfall und damit von einem unnatürlichen Tod auszugehen. 13.4 Den Erwägungen der Vorinstanz zum Privatgutachten des T.________ vom 30. Juni 2020 kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen (pag. 512 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere trifft zu, dass den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person erstellten Privatgutachtens lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zukommt, nicht die Qualität eines Beweis- mittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2.; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 182 StPO). Wenn die Verteidi- gung vorbringt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Privatgutachten abgestellt, da sie lediglich jene Schlüsse berücksichtige, die ihre eigene Argumentation stütze, so verkennt sie die Natur des Gutachtens als Parteibehauptung, die der freien Be- weiswürdigung unterliegt. Dem Privatgutachten geht hervor, dass die Distanzen und der Standort des Fahrzeugs der Beschuldigten auf dem Fussgängerstreifen gestützt auf die Zeugenaussagen mit verschiedenen Interpretationen geprüft wurden (vgl. In- terpretationen 01 bis 04, pag. 242 f.). Wie hiervor ausgeführt, sind über die Länge des Busses und dessen genauer Halteort keine Angaben bekannt. Dementspre- chend sind auch die im Rahmen des Privatgutachtens des T.________ erstellten Varianten sowie die jeweiligen Schlussfolgerungen nur bedingt verlässlich. Bei- spielsweise lassen sich, solange nicht klar ist, ob der Bus als Folge des stop-and- go-Verkehrs nicht allenfalls früher angehalten hatte, die seitens der Beschuldigten und der Zeugen angegebenen Distanzen zwischen den Fahrzeugen nicht unbese- hen auf die Örtlichkeiten übertragen. Zudem steht die gemäss Privatgutachten wahr- scheinlichste Variante 01 (vgl. pag. 245 ff.), gemäss derer der hintere Teil des Fahr- zeuges der Beschuldigten mit einem Abstand von 2.5 Metern zum Bus noch auf dem Fussgängerstreifen stand und demnach das Opfer direkt vor das Fahrzeug der Be- schuldigten fiel (vgl. pag. 243 Abb. 25), im Widerspruch zum Beweisergebnis der Kammer. Wird stattdessen davon ausgegangen, dass die Motorhaube noch auf dem Fussgängerstreifen stand, wäre die ungefähre Position des Sturzes des Opfers ca. 3.5 m von der Front des Fahrzeugs der Beschuldigten entfernt, was mit der geschätz- ten Distanzangabe von M.________ von ca. 2 m (pag. 44, Z. 61 f.) und unter Berück- sichtigung einer allfällig leicht verschobenen Unfallendposition des Opfers (vgl. dazu hiervor) durchaus im Bereich des Möglichen ist. Wie auch die Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend ausführte, ist für die Sichtbarkeit des Opfers von M.________ der Winkel entscheidend. Aufgrund fehlender Angaben zur Position des hinteren Fahr- zeugs kann nicht einfach gesagt werden, dass M.________ das Opfer in der Variante 02 nicht gesehen habe; bei leichter Verschiebung des Fahrzeuges nach hinten würde wieder eine bessere Sicht geschaffen, was sodann für die Variante 02 spräche
31 (vgl. die Ausführungen von Staatsanwältin G.________ im oberinstanzlichen Partei- vortrag, pag. 720). In Anbetracht der glaubhaften Aussagen von M.________ sowie angesichts sämtlicher Unklarheiten in sachverhaltsmässiger Hinsicht kann der Vor- instanz nicht gefolgt werden, die die entgegenstehende Variante 01 hinsichtlich der Standorte der Fahrzeuge und des Opfers als grundsätzlich plausibel erachtete. Auch zur Sichtbarkeit des Opfers wurden im Privatgutachten zwei Varianten disku- tiert (pag. 244 ff.). In der als wahrscheinlich erachteten Variante 01 sei das Opfer genau in dem Moment gestürzt, in der die Sichtlinie der Beschuldigten durch die A- Säule verdeckt worden sei, in Variante 02 sei der Sturz für die Beschuldigte hingegen sichtbar gewesen (pag. 232). Diese Schlussfolgerungen sind wiederum vor dem Hin- tergrund zu würdigen, dass sich allfällige Unterschiede in den Positionen und Distan- zen ergeben haben könnten, die sich auf die Sichtbarkeit des Opfers für die Beschul- digte und die Zeugen aber auch in Bezug auf die Kollisionsanalyse hinsichtlich der Geschwindigkeiten (vgl. pag. 252) auswirken dürften. Des Weiteren handelt es sich bei den Abbildungen um statische Momentaufnahmen; †D.________ war aber viel- mehr in Bewegung, lief unbestrittenermassen vom Bus in Richtung des Fahrzeugs der Beschuldigten und stürzte sodann auf die Strasse. Anschliessen kann sich die Kammer der Vorinstanz, wonach der Abbildung der Position 3 (vgl. pag. 246 Abb. 39; pag. 255 Abb. 72) und dem Schluss, dass das Opfer im Zeitpunkt des Sturzes für die Beschuldigte durch die A-Säule verdeckt gewesen sein soll (Pag. 232; pag. 245), nicht gefolgt werden kann. Diesfalls hätte sich das Opfer auf Höhe des Vorder- rades und damit auch der Motorhaube befunden (vgl. pag. 246 Abb. 38) und wäre der Beschuldigten infolgedessen auf die Motorhaube gestürzt oder hätte irgendwie geartet in Fahrtrichtung gegen hinten stürzen müssen, was von keiner der Parteien so beschrieben wird und auch den Feststellungen des UTD widerspricht. Ferner gilt die Annahme bei beiden Varianten, dass sich das Opfer sehr nahe am Trottoirrand bewegte (vgl. pag. 245 Abb. 34; pag. 246 Abb. 38; pag. 248 Abb. 52 und Abb. 56), zu berücksichtigen. Wäre das Opfer näher der Mitte des Trottoirs gegangen, wäre sie für die Beschuldigte noch besser sichtbar gewesen. Auch fällt auf, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten in der Unfallendposition nahe der durchzogenen, linken Linie befand (pag. 21; pag. 22). Keine der beteiligten Personen machte geltend, dass die Beschuldigte vor dem Anhalten einen «Schlenker» nach links gemacht hätte, was sie so auch oberinstanzlich bestätigte (pag. 711, Z. 3). Wäre die Beschuldigte tatsächlich derart weit links gefahren, hätte ihr dies hinter dem Bus zusätzlich Sicht genommen. Obwohl die Ergebnisse angesichts der vorstehenden Erwägungen erheblich zu re- lativieren sind, führen sie im Ergebnis doch zu einem klaren Fazit: Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung war †D.________ sowohl in der Variante 01 wie auch der Variante 02 ab dem Zeitpunkt, als sie aus dem Sichtschatten des Busses her- vorkam, für die Beschuldigte eindeutig sichtbar (zu Variante 01 vgl. pag. 245 Abb. 35; zu Variante 02 vgl. pag. 248 Abb. 53 und Abb. 57). Die Beschuldigte hätte sie in beiden Varianten gar bereits neben dem Bus gesehen (vgl. pag. 247 Abb. 49), bei der Variante 01 jedenfalls den Rollator (vgl. pag. 245 Abb. 31). Wie die General- staatsanwaltschaft richtig ausführte, ist der dem T.________ unterbreitete Frageka- talog nicht aktenkundig (vgl. die Ausführung von Staatsanwältin G.________ im obe- rinstanzlichen Parteivortrag, pag. 719). Bei den im Privatgutachten ausgearbeiteten
32 Varianten dürfte es sich nach Ansicht der Kammer um das aus Sicht der Beschul- digten worst-case-Szenario handeln, in dem sie das Opfer in den jeweiligen Momen- taufnahmen aufgrund der A-Säule (vgl. pag. 246 Abb. 39) und der am Rückspiegel angebrachte Kette (vgl. pag. 245 Abb. 35) nicht hätte sehen können. Doch liegt es in der Verantwortung des Fahrzeugführers, ein allfällig durch die A-Säule oder einer angebrachten Kette verdecktes Hindernis zu beachten. Die Tatsache, dass das Op- fer selbst in diesen Momentaufnahmen für die Beschuldigte sichtbar war, lässt den Schluss zu, dass sie dies vielmehr sein musste, da sie zusätzlich in Bewegung war und sich nicht etwa völlig unerwartet von der Seite annäherte. Das Opfer trug sodann eine auffällig rotte Kappe (pag. 37), es war hell und die mit einer Grösse von ca. 168 cm nicht unterdurchschnittlich kleine Silhouette wurde durch den Rollator zusätzlich verbeitert. Beide Zeugen sahen das Opfer denn auch von Anfang an und während des gesamten Vorganges bis hin zum Sturz. Wenn die Verteidigung dagegen vor- bringt, dass die Zeugen aufgrund ihres Fahrzeuges ohne Motorhaube eine bessere Sicht auf das Opfer gehabt hätten, dann ist dem entgegen zu halten, dass dies auch die Beschuldigte hatte. So ist aktenkundig, dass im Fahrzeug der Beschuldigten eine freie Sicht nach vorne rechts und auf das angrenzende Trottoir bestand (vgl. pag. 27). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann die Beschuldigte ebenfalls aus dem im Privatgutachten dargestellten Sichtschatten (vgl. pag. 256 f.) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser bezieht sich auf die Bodensicht (vgl. pag. 240, wonach sich das Sichtfeld auf das Niveau der Fahrbahn bezieht und der Boden auf der rot mar- kierten Fläche gesehen werden kann [pag. 241]), und nicht auf die Sichtbarkeit eines Hindernisses mit einer Grösse von ca. 168 cm. Dass der vor dem rechten Vorderrand liegende Körper von der Beschuldigten nicht (mehr) gesehen werden konnte, ist denn auch nicht Beweisfrage. Es geht einzig darum, dass die Beschuldigte hätte merken müssen, dass †D.________ vor ihr Fahrzeug gestürzt ist. Hinzu kommt, dass ein Scan nicht gleichzusetzen ist mit dem Sichtfeld eines Fahrzeugführers. Von diesem kann erwartet werden, den Oberkörper nötigenfalls zu bewegen, um zusätz- liche Sicht zu erlangen. Beim peripheren Sehen, welches die Beschuldigte oberin- stanzlich selbst treffend beschrieb (vgl. pag. 709, Z. 30 ff.), sieht das Auge erfah- rungsgemäss, was in Bewegung ist. Wenn die Beschuldigte nach vorne wegen dem Bus nichts sah, wie sie vorbringt, hätte ihr dies gar noch mögliche Ablenkung ge- nommen. Umso mehr hätte sie die sich bewegende †D.________ sowie den dyna- mischen Sturz sehen müssen. Ob allenfalls die vermutlich bewegliche Kette (pag. 27), die gemäss Aussage der Beschuldigten zwischenzeitlich nicht mehr dort hängt (pag. 710, Z. 19), abgelenkt hat, kann offenbleiben. Schliesslich ist zu den seitens der Verteidigung bemängelten Berechnungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Distanz und Geschwindigkeit des Opfers zu erwähnen, dass sie aufgrund ihres Alters und des Rollators sicherlich nicht schnell unterwegs war. Auch die Kammer gelangt zum Ergebnis, dass †D.________ spätestens nach dem Hervorkommen hin- ter dem Bus bis und mit dem Sturz während mindestens mehrerer Sekunden für die Beschuldigte sichtbar war. Es liegt schliesslich in der Verantwortung eines Fahrzeug- führers, eine betagte Person zu beobachten. Selbst wenn die Beschuldigte gerade den Sturz nicht beobachtet hätte, so hätte sie sich fragen müssen, wohin das Opfer mit dem Rollator nun plötzlich verschwunden war.
33 14. Beweisergebnis Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer folgenden Sach- verhalt als erstellt: Die Beschuldigte fuhr am 29. November 2018 ca. um 08:55 Uhr mit ihrem Personen- wagen I.________(Marke und Modell) in C.________(Ortschaft) auf der H.________(Strasse) in Richtung J.________(Örtlichkeit). Vor der Bushaltestelle «U.________» musste sie aufgrund des vor ihr haltenden Busses ebenfalls anhal- ten. Die Beschuldigte kam dabei mit dem vorderen Teil ihres Fahrzeuges auf dem Fussgängerstreifen zu stehen. Während des Stillstandes war die Beschuldigte auf den vor ihr stehenden Bus konzentriert und unterliess es, ihre Aufmerksamkeit auf das rechts angrenzende Trottoir und die ihr auf dem rechten Trottoir an einem Rol- lator entgegenkommende ________-jährige †D.________ zu richten. †D.________ geriet anschliessend aus unbekannten Gründen mit einem rechten Rad oder beiden Rädern ihres Rollators über den Trottoirrand und stürzte dadurch mit dem Rollator vornüber mit ihrer Brust auf die Fahrbahn (Stolpersturz), vor das Fahrzeug der Be- schuldigten. Die Beschuldigte übersah †D.________, obwohl diese rechts neben dem Bus hervorgekommen war und spätestens dann während mehrerer Sekunden für die Beschuldigte sichtbar wurde und auch den Sturz von †D.________ mit dem Rollator. Die Beschuldigte fuhr sodann mit ihrem Fahrzeug wieder an und überrollte zuerst mit dem rechten Vorder- und dann mit dem Hinterrad die auf der Strasse lie- gende †D.________ im Kopf- und Schulterbereich. †D.________ verstarb trotz so- fort eingeleiteten Reanimationsmassnahmen um 10:02 Uhr im Notfallzentrum des Spitals V.________. Als Todesart ist von einem Verkehrsunfall durch Überrollen bzw. einem unnatürlichen Tod und als Todesursache von einem massiven Brust- korbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule auszugehen. III. Rechtliche Würdigung 15. Allgemeine Ausführungen zu Art. 117 StGB Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 117 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 517 ff.; S. 28 ff der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die Erfüllung des Tatbestands folgende Merkmale vorausgesetzt werden: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs, Kausalzusam- menhang zwischen Handlung und Erfolg, Missachtung einer Sorgfaltspflicht und die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten; vgl. SCHWARZENEG- GER/GURT, in: Basler Kommentar Strafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 117 StGB). Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind insbesondere die sich aus dem Strassen- verkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ergebenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Nicht relevant sind vorliegend – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte – die Bestimmung zum freiwilligen Halten auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstrei- fen (Art. 18 Abs. 2 Bst. e der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]) und das Halten näher als 10 m vor und nach Haltestellentafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe zum Ein- und Aussteigen (Art. 18 Abs. 3 VRV), zumal diese Bestimmungen nur das
34 freiwillige Halten erfassen und nicht das vorübergehende, durch die Verkehrslage bedingte Anhalten, wie im stop-and-go-Verkehr. Entgegen der Vorinstanz ist schliesslich Art. 47 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) nicht ein- schlägig, zumal gemäss Beweisergebnis offengelassen wurde und damit nicht er- stellt ist, dass sich an der Unfallstelle eine Beschilderung mit dem Hinweis «Spital» befunden hatte. Die Beschuldigte wusste in jedem Fall um die sich dort befindliche Bushaltestelle «U.________». Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerk- samkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den ge- samten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; BGE 127 II 302 E. 3c S. 303; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist innerorts bei Fussgängerstreifen und Bushaltestellen erhöhte Aufmerk- samkeit gefordert (ROTH, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 31 SVG). Ebenfalls bestimmt Art. 12 Abs. 3 VRV, dass der Fahr- zeugführer bei stockendem Verkehr nicht auf dem Fussgängerstreifen anhalten darf. Der Fahrzeuglenker hat, wenn er sich einem Fussgängerstreifen nähert, beide Fahr- bahnen und Trottoirseiten zu beobachten (vgl. BGE 129 IV 39 E. 2.2; siehe auch René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N. 653). Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten. Gebrechliche und alte Menschen verhalten sich im Strassenverkehr oft zögernd, verarbeiten die Verkehrs- vorgänge manchmal unzureichend und reagieren teilweise langsam. Diesen risikoer- höhenden Faktoren ist mit den entsprechenden Vorsichtsmassnahmen zu begeg- nen. Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht bedeutet weiter, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Ge- brechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten werden. Vielmehr bedarf es be- sonderer Umstände, welche positiv für ein begrenztes Vertrauen in deren ordnungs- gemässes Verhalten im Verkehr sprechen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; vgl. auch Schaffhauser, a.a.O., N. 441; Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2008 vom 2. April 2009 E. 3.3.3.). Die Rücksichtspflicht gemäss Art. 33 Abs. 3 SVG richtet sich sodann primär an Fahrzeugführer, die an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel vorbeifah- ren und die aufgrund von sich dort befindlichen Bussen oder Strassenbahnen mit unvorsichtig auf die Strasse hinaustretenden Personen zu rechnen haben (vgl. BGE 97 IV 242 E. 2 S. 244 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.5; 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.2; 1C_425/2012 vom 17. Dezem- ber 2012 E. 3.1; 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2). Wie die Vorinstanz richtig erwog, muss sich der Fahrzeugführer auf Fussgänger einstellen, welche vor oder nach dem Bus eilig die Fahrbahn betreten, ob diese nun aus dem öffentlichen Verkehrsmittel ausgestiegen sind oder nicht. An einer Bushaltestelle darf der Fahr- zeugführer nicht geradeaus blicken, sondern muss seinen Blick schweifen lassen
35 (Urteil des Bundesgerichts 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 5.4; Weissen- berger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 31 SVG). 16. Subsumtion 16.1 Tatbestandsmässiger Erfolg Mit dem Eintritt des Todes ist die fahrlässige Tötung vollendet (sog. Erfolgsdelikt; SCHWARZENEGGER/GURT, a.a.O., N. 2 zu Art. 117 StGB). †D.________ verstarb gemäss Gutachten des IRM und des rechtsmedizinischen Zweitmeinungsgutach- tens aufgrund des Unfalls im Notfallzentrum des Spitals V.________ (pag. 80; pag. 85; pag. 325). 16.2 Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg Es kann auf die korrekte Subsumtion der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 519, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass das Opfer einen Stolpersturz erlitt, weil es mit dem Rollator über den Trottoirrand geriet, und dadurch vornüber mit der Brust auf die Fahrbahn unmittelbar vor das Fahrzeug der Beschuldigten stürzte. Das Opfer lebte noch, als es nach dem Sturz auf der Strasse lag. In der Folge überrollte die Beschuldigte das Opfer, welches sie zuvor nicht gesehen hatte, mit dem rechten Vorder- und Hinterrad ihres Autos im Kopf- und Schulterbereich. Durch das Überrollen erlitt das Opfer ein massives Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule (mit der Folge eines spi- nalen Schocks mit rasch folgendem Kreislaufstillstand), was unmittelbar zum Tod führte bzw. todesur- sächlich war. Hätte die Beschuldigte das Opfer gesehen und wäre sie nicht angefahren, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Folglich war das Überrollen durch die Beschuldigte kausal für den Tod des Opfers. Einzig ist zu präzisieren, dass †D.________ gemäss Beweisergebnis (vgl. E. II.13. hiervor) wenige Meter vor dem Fahrzeug der Beschuldigten zu liegen kam und nicht unmittelbar davor. 16.3 Missachtung einer Sorgfaltspflicht Elementar sind im vorliegenden Fall die sich aus Art. 31 Abs. 1 SVG ergebenden Sorgfaltspflichten. So muss ein Fahrzeugführer ständig so wachsam sein, dass er all die konkreten Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag. Das Fahrverhalten wird (nebst den Ver- kehrsregeln) insbesondere durch das konkrete Fahrgeschehen im Umfeld diktiert, in dem sich der Verkehrsteilnehmer gerade befindet (ROTH, a.a.O., N. 44 zu Art. SVG). Insbesondere im Bereich von Fussgängerstreifen und Bushaltestellen ist erhöhte Aufmerksamkeit gefordert, auf betagte Fussgänger ist besonders Rücksicht zu neh- men. Die Beschuldigte befuhr im stop-and-go-Verkehr die H.________ (Strasse) in Richtung J.________ (Örtlichkeit) und hielt auf dem signalisierten Fussgängerstrei- fen hinter einem Bus in der Nähe der Bushaltestelle an. Anders als im seitens der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2015 musste die Beschul- digte vorliegend nicht damit rechnen, dass Fussgänger aus der Dunkelheit in Miss- achtung der Regeln überraschend den Fussgängerstreifen überqueren würden. Viel- mehr war es zum Unfallzeitpunkt hell, die Fahrbahn trocken und die Sichtverhältnisse
36 normal (pag. 62, Z. 93 f.; pag. 5). †D.________ trat denn auch nicht überraschend oder regelwidrig auf den Fussgängerstreifen, sondern gelangte vielmehr aus unbe- kannten Gründen mit dem Rollator über die Bordsteinkante und stürzte auf die Fahr- bahn. Mit einem solchen Sturz musste die Beschuldigte zwar nicht rechnen, aber sie hätte †D.________ bereits während mehrerer Sekunden sehen und auch ihren Sturz bemerken können und müssen. Damit gab es konkrete Anzeichen für ein Fehlver- halten der Fussgängerin, dass die Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Als Folge dieser Pflicht bleibt ihr eine Berufung auf das Ver- trauensprinzip grundsätzlich verwehrt. Darüber hinaus kann sich ohnehin nur auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer, wie die Beschuldigte, im stockenden Verkehr regelwidrig auf dem Fussgänger- streifen anhielt und damit eine Gefahr respektive gefährliche Verkehrslage geschaf- fen hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. De- zember 2016 E. 2.5.1; Urteil 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.2; BGE 125 IV 83 E. 2b). Da die Beschuldigte das Fehlverhalten des Opfers erkennen und der dadurch geschaffenen Gefahr mit besonderer Vorsicht hätte begegnen können, kann sie sich nicht auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip berufen (Art. 26 Abs. 2 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.3). Ferner mag zutreffen, dass sich die auf dem Trottoir gehende †D.________ in dem Sinne verkehrsregelwidrig verhalten hat. Von einer «krassen» Verkehrsregel- verletzung, wie sie im seitens der Verteidigung zitierten Fall BGE 122 IV 225 etwa hinsichtlich des Mofa-Fahrers vorlag, kann aber bei weitem nicht gesprochen wer- den. Zudem zeigt die vorerwähnte Rechtsprechung deutlich auf, dass Fahrzeugfüh- rer in gewissen Situationen – insbesondere mit wesentlichem Augenmerk auf allfällig vortrittsberechtigte Fahrzeuge auf Querstrassen und geringerer Aufmerksamkeit auf regelwidrige Verkehrsteilnehmer – nicht verpflichtet sind, vorsorglich nach abwegi- gen Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer Ausschau zu halten. Aufgrund ihrer Ortskenntnisse wusste die Beschuldigte, dass sich auf der rechten Strassen- seite die Bushaltestelle «U.________» befand. Vorliegend waren somit Bushalte- stelle und die Fussgänger auf dem Trottoir die wesentliche und für die Beschuldigte voraussehbare Gefahrenquelle. Die Beschuldigte hätte ihr Augenmerk somit ledig- lich auf allfällige Fussgänger auf dem Trottoir der rechten Strassenseite inklusive Bushaltestelle richten müssen, zumal der Bus vor ihr stand und linksseitig die Mittel- insel des Fussgängerstreifens das Überholen auf dieser Strecke unterband (vgl. pag. 18 Foto Nr. 2; pag. 20). †D.________ war im Unfallzeitpunkt ________-jährig, ca. 168 cm gross und ging an einem Rollator. Aufgrund der Körpergrösse und der Gehhilfe hätte die Beschuldigte bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass es sich bei der Fussgängerin um eine ältere Person handelte. Ihr gegenüber war die Beschuldigte zu besonderer Vorsicht verpflichtet, gerade auch deshalb, da sie regelwidrig mit der Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen stand. Diesen Sorgfaltspflichten ist sie nicht nachgekommen, da sie ihren Blick nicht (auch) auf die rechte Trottoirseite ge- richtet hat. Hätte sie dies getan, hätte sie wahrgenommen, dass †D.________ an den Rand des Trottoirs gelangte und sodann mit ihrem Rollator vor ihr Fahrzeug auf die Strasse stürzte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und die Beschuldigte brachte
37 auch nicht vor, dass besondere Vorkommnisse im Verkehrsgeschehen sie von der geforderten Aufmerksamkeit abgelenkt hätte. Die Beschuldigte durfte nicht nur auf den vor ihr stehenden Bus schauen, sondern hätte ihren Blick schweifen lassen müs- sen. Dass die Beschuldigte †D.________ zu keinem Zeitpunkt bemerkte, bedeutet nichts anderes, als dass sie während der ganzen Zeitdauer ihre Pflicht, allfälligen Fussgängern erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, völlig vernachlässigte. An die- ser Stelle sei erwähnt, dass die Antwort der Beschuldigten auf Frage an der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung, weshalb sie links und rechts in den Spiegel geschaut habe, als sie angefahren sei, antwortete: «Das macht man so, das lernt man in der Fahrschule. Innenspiegel, Aussenspiegel, Kopfdrehen.» (pag. 713, Z. 37 f.) als zu- mindest bedenklich erachtet wird, zumal sie damit die Kontrollblicke im Rahmen ei- nes Abbiegemanövers oder beim Rückwärtsfahren beschreibt, sicher aber nicht für das Anfahren in einer Situation, wie sie sich vorgefunden hat. Bei Beobachtung des rechten Trottoirs hätte die Beschuldigten jedenfalls †D.________ sowie auch den Sturz gesehen und wäre nicht wieder angefahren. Dieses Mass an Sorgfalt und Auf- merksamkeit muss (und darf) der Beschuldigten ohne Weiteres zugemutet werden. 16.4 Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit Die Vorinstanz führte hierzu aus, was folgt (pag. 525 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beschuldigte liess nicht die nötige Aufmerksamkeit bzw. besondere Vorsicht walten, indem sie das rechts angrenzende Trottoir nicht im Blick hatte. Hätte Sie auch das Trottoir beobachtet, hätte sie das Opfer und dessen Sturz gesehen. Das Opfer war gemäss dem Beweisergebnis spätestens nach dem Hervorkommen hinter dem Bus bzw. bereits kurz vorher bis und mit zum Sturz für die Beschuldigte sichtbar. Zwar war die Zeitdauer zwischen dem erstmaligen Sichtbarwerden des Opfers und dem Sturz eher kurz. Wie beweiswürdigend festgehalten, muss die Dauer der Sichtbarkeit des Opfers für die Be- schuldigte, nach dem Hervorkommen hinter dem Bus bzw. bereits kurz vorher bis und mit dem Sturz, aber mindestens im mittleren, einstelligen Sekundenbereich gelegen haben. Die Beschuldigte hätte demnach genügend Zeit gehabt, um das Opfer konkret wahrnehmen zu können. Die Beschuldigte hätte folglich das Opfer spätestens nach dem Hervorkommen hinter dem Bus bzw. bereits kurz vorher bis und mit dem Sturz während mehrerer Sekunden sehen können und müssen. Hätte die Beschuldigte das Opfer sodann gesehen, hätte sie aufgrund von dessen Nähe zum Trottoirrand wiederum besondere Vorsicht walten lassen müssen. Sie hätte diesfalls den Sturz gesehen, wie dies die völlig unbeteiligten Zeugen getan haben, wobei der Zeuge M.________ als Fahrer ebenfalls auf den vorangehenden Ver- kehr achten musste und dennoch das Trottoir beobachten konnte. Insbesondere war das Opfer für die Beschuldigte gemäss Beweisergebnis im Zeitpunkt des Sturzes nicht durch die A-Säule des Fahrzeugs verdeckt. Selbst wenn dem so wäre, könnte sich die Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft richtig vorbrachte (p. 442) – aufgrund ihres rechtswidrigen Anhaltens auf dem Fussgängerstreifen nicht exkul- pieren, da sie bei einem korrekten Anhalten vor dem Fussgängerstreifen und entsprechender Aufmerk- samkeit ohnehin das Opfer und den Sturz gesehen hätte. Dass die Beschuldigte das Opfer nach dem Sturz auf der Strasse liegend nicht mehr sehen konnte, ändert nichts zu ihren Gunsten, da sie wie ausgeführt das Opfer bereits vorher hätte erkennen können und müssen. Damit war die Rechtsgutsge- fährdung des Opfers für die Beschuldigte so oder anders voraussehbar. Es kann diesbezüglich zusätz- lich auch auf die örtlichen Kenntnisse (p. 61 Z. 81 f.) und die Fahrerfahrungen der Beschuldigten von 10’000-20'000 km pro Jahr verwiesen werden (p. 61 Z. 70). Der Auffassung der Verteidigung, wonach für die Beschuldigte nicht voraussehbar gewesen sei, dass das Opfer unvermittelt auf die Strasse fallen
38 würde (p. 440), kann nicht gefolgt werden: Die Beschuldigte war wie ausgeführt zur besonderen Vor- sicht und erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet und hätte das rechts angrenzende Trottoir beobachten müssen, wodurch sie das Opfer frühzeitig wahrgenommen und dann auch den anschliessenden Sturz gesehen hätte. Das Verhalten der Beschuldigten – das aus der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit resul- tierende Übersehen und anschliessende Überrollen des auf der Strasse liegenden Opfers – war sodann ohne weiteres geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung den Tod des Opfers herbeizuführen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder das Vorliegen eines geschwächten Gesundheitszustandes noch eine Krankheitsanfälligkeit des Opfers einen eigenen Umstand darstellen, welcher den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag (vgl. BGE 131 IV 145 E. 5.3). […] Der Beschuldigten wäre es möglich gewesen, den Eintritt des Todes des Opfers zu vermeiden, hätte sie sich pflichtgemäss verhalten. Hätte sie die nötige Aufmerksamkeit aufgewendet und insbesondere das rechtsseitig angrenzende Trottoir im Blick gehabt sowie nicht auf dem Fussgängerstreifen gehalten, hätte sie das herannahende Opfer und dessen Sturz sehen können und wäre nicht losgefahren. Dies- falls hätte sie das Opfer nicht überrollt und getötet. Der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod des Opfers
– wäre demzufolge vermeidbar gewesen. Diesen überzeugenden Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich ansch- liessen. Es ist auch nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass die Zeit- dauer, in der die Beschuldigte das Opfer sehen konnte, mindestens einige Sekunden betrug. Der Beschuldigten wäre möglich gewesen, den Eintritt des Todes von †D.________ zu vermeiden, hätte sie sich pflichtgemäss verhalten. Hätte sie vor dem Fussgängerstreifen gehalten, dem rechten Trottoir die nötige Aufmerksamkeit geschenkt, indem sie während des Wartens hinter dem Bus ihrem Blick hätte schwei- fen lassen, so hätte sie die herannahende †D.________ sowie deren Sturz sehen oder zumindest akustisch wahrnehmen können und wäre nicht losgefahren. Diesfalls wäre es nicht zur Überrollung gekommen. Der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod von †D.________ – wäre demzufolge vermeidbar gewesen. 16.5 Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschuldigte durch mangelnde Aufmerk- samkeit ihre Vorsichtspflichten missachtet und sich dadurch der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB strafbar gemacht hat. IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Ausführungen und Strafrahmen Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 526 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
39 18. Tatkomponenten †D.________ starb an den Verletzungen, die ihr durch den Unfall zugefügt wurden und das Ausmass der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist beachtlich. Die Missachtung des allerhöchsten geschützten Rechtsguts und die schlimmen Folgen einer Tötung sind allerdings tatbestandsimmanent. Zu bewerten ist mithin das Aus- mass der Sorgfaltspflichtverletzung. Anders als in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 201 vom 15. Oktober 2020 E. IV.2.), han- delte es sich vorliegend nicht um einen kurzen Moment der Unachtsamkeit in einem Sekundenbruchteil oder um einen fehlenden Seitenblick. Vielmehr dauerte die Phase der Unachtsamkeit der Beschuldigten mehrere Sekunden, sie befand sich nicht im fliessenden Verkehr und hätte ihr Augenmerk einzig auf diese eine Gefah- renquelle richten müssen. Der Umstand, dass die Beschuldigte während dieser gan- zen Zeit ihren Blick nicht schweifen liess und dem angrenzenden Trottoir sowie den Fussgängern nicht die nötige Aufmerksamkeit schenkte, fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte regelwidrig auf dem Fussgängerstreifen angehalten hatte. Das Verschulden der Beschuldigten ist ge- stützt auf das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung dennoch als leicht zu bezeich- nen. Die Art der Tatbegehung wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch -vermin- dernd aus. Der Umstand, dass die Beschuldigte fahrlässig handelte, ebenso die Un- achtsamkeit ist beim Fahrlässigkeitsdelikt neutral zu werten. Die von der Vorinstanz als angemessen erachteten 100 Strafeinheiten sind zu bestätigen. 19. Täterkomponenten Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist die Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (pag. 694) und ihr automobilistischer Leumund unge- trübt (pag. 408), was neutral zu gewichten ist. Die Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen. Sie ist verheiratet, arbeitet nach wie vor Teilzeit für die Unternehmung P.________, erhält eine 50%-IV-Rente (pag. 640 ff.). Obwohl die Beschuldigte auch oberinstanzlich angab, dass sie bedauere, was passiert sei (pag. 704, Z. 37; pag. 712, Z. 31) und aufgrund des Vorfalls psychologische Hilfe in Anspruch nehme (pag. 707, Z. 30 f.), so vermag die Kammer wie die Vorinstanz keine Einsicht zu erkennen. Sie gab gar zweimalig zu Protokoll, dass es ihr leid tue, dass eine ________-jährige Person alleine auf die Strasse müsse, wenn es ihr nicht mehr gut gehe (pag. 704, Z. 38 f.; pag. 712, Z. 37 f.) und führte eingehend aus, man könne dies nicht nachemp- finden, wenn es einem selbst nicht passiert sei (pag. 707, Z. 35; pag. 708, Z. 25) und es könne jedem passieren (pag. 714, Z. 9 f.). Diese Aussagen zeugen nicht von einer tiefgreifenden Einsicht in das Unrecht der Tat, sondern deuten vielmehr auf eine Wahrnehmung von sich selbst als Opfer hin (vgl. auch pag. 714, Z. 39 ff.). Ausser- gewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Okto- ber 2015 E. 1.3). Insgesamt sind die Täterkomponenten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als neutral zu werten.
40 20. Fazit Nach Auffassung der Kammer erscheint eine Strafe von insgesamt 100 Strafeinhei- ten in Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Strafzumessungsfaktoren als an- gemessen. 21. Strafart / Höhe des Tagessatzes Da die Kammer zufolge der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot gebunden ist, kommt oberinstanzlich lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht. So oder anders wäre jedoch auch die Kammer zum Ergebnis gelangt, dass die Geldstrafe im konkreten Fall die angemessene Strafart darstellt. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfäl- ligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus den oberinstanzlich eingeholten Lohnabrechnungen ergeht, dass die Beschul- digte ein variierendes Einkommen erzielt. Die monatlichen Nettoeinkünfte zwischen CHF 45.90 und CHF 1'949.60 (pag. 683 ff.) ergeben einen monatlichen Durchschnitt von CHF 1'146.00. Zusätzlich erhält die Beschuldigte eine IV-Rente von monatlich zwischen CHF 1'000.00 und CHF 1'200.00 (pag. 705, Z. 30). Diesbezüglich wird ein durchschnittlicher Betrag von CHF 1'150.00 berücksichtigt. Insgesamt resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'296.00. Unklarheiten bestehen allerdings hinsichtlich des Einkommens ihres Ehemannes. Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme gab die Beschuldigte zu Protokoll, ihr Mann erhalte aus der AHV und Pensionskasse CHF 18'000.00 bis CHF 24'000.00 pro Jahr sowie Mietzinsein- nahmen von CHF 14'000.00 pro Monat (pag. 64, Z. 1841 ff.). In der erst- und oberin- stanzlichen Einvernahme erklärte die Beschuldigte, ihr Mann mache alles Finanzi- elle, sie habe da eigentlich nicht so grossen Einblick (pag. 429 f., Z. 42 ff.; pag. 705, Z. 37). Auf Frage, um was für Einkünfte es sich beim aus dem Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse vom 27. September 2022 ersichtlichen Nettoeinkommen von CHF 6'600.00 handle (pag. 643), sagte die Beschuldigte in der Berufungsver- handlung, sie denke, dies sei von der AHV und den Mietzinseinnahmen (pag. 705, Z. 22 f.), allerdings geht dem genannten Bericht auch hervor, dass der Ehemann keine Gelder aus der Pensionskasse erhält (pag. 677). Der seitens der Vorinstanz errechnete Durchschnitt gestützt auf die Angaben vor der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Ausgaben für den Eigentümeraufwand von CHF 11'000.00 (pag. 530, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erscheint demgegenüber angemessen und auch die Kammer stellt darauf ab. Dem Bericht über die finanziel- len Verhältnisse geht ferner aus dem Steuerjahr 2021 ein Vermögen von rund CHF 2'555'000.00, wovon CHF 877'078.00 auf Liegenschaften entfielen, hervor, was noch aktuell sei (pag. 677). Diese besonderen Vermögensverhältnisse und damit zusammenhängend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertigen eine Korrek- tur nach oben. Neben dem Pauschalabzug von 20% für allgemeine Lebenshaltungs- kosten und dem Unterstützungsabzug für den Ehepartner von 15% ist vorliegend der
41 Zusatzfaktor des Vermögens im Umfang von CHF 10.00 zu berücksichtigen. Daraus resultiert ein abgerundeter Tagessatz von CHF 110.00. 22. Strafvollzug und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind vorliegend keine Umstände er- sichtlich, die einer günstigen Prognose entgegenstehen würden, weshalb der Be- schuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Weiter hat die Vorinstanz eine Verbindungsbusse von einem Fünftel ausgefällt. Das Aussprechen einer Verbindungbusse bei Schuld- sprüchen wegen fahrlässiger Tötung wird auch vom Bundesgericht nicht beanstan- det (vgl. BGE 146 IV 145). Wie hiervor ausgeführt (vgl. E. 19 hiervor), mangelt es der Beschuldigten an der erforderlichen Einsicht in das Unrecht ihrer Tat. Obwohl nicht verkannt wird, dass der Unfall auch bei ihr Spuren hinterlassen hat, so muten im Besonderen ihre Aussagen, wonach eine vorerkrankte, ________-jährige Person nicht alleine auf die Strasse gehen sollte, merkwürdig an. Die Erwahrung einer ge- wissen Selbstständigkeit – so konnte †D.________ trotz ihrer gesundheitlichen Vor- belastungen kleinere Einkäufe jeweils alleine tätigen – wird durch diese Aussagen der Beschuldigten in einen Zusammenhang mit ihrer eigenen, misslichen Situation gebracht, was nach Ansicht der Kammer nicht angeht. Angesichts dieser Umstände ist das Ausfällen einer Verbindungsbusse angezeigt. Diese ist, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, auf einen Fünftel (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), mithin auf 20 Tagessätze zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2'200.00, festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 23. Fazit Die Beschuldigte wird demnach zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 8'800.00, verurteilt, unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbin- dungsbusse von CHF 2'200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage bei schuldhafter Nichtbezahlung. V. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten / Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
42 Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'136.60 (Gebühren von CHF 5'900.00 und Auslagen von CHF 17'236.60) der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, sich zusammensetzend aus einen Pauschalbetrag von CHF 3'500.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 37.00 für die Verlängerung der Asservatenaufbe- wahrung (pag. 622), insgesamt bestimmt auf CHF 3'537.00, gehen deshalb zu ihren Lasten. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO e contra- rio). VI. Verfügungen 25. Für die Verfügungen (Eröffnungsformel) wird auf das Dispositiv verwiesen.
43 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen Tötung, begangen am 29. November 2018 in C.________(Ortschaft), z.N. von D.________ sel. und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 3, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 117 StGB 26 Abs. 2, 31 Abs. 1, 33 Abs. 3 SVG 3 Abs. 1, 12 Abs. 3 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt:
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1 Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 8'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 2 Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt.
E. 3 Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung stellte mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2022 die begründeten Beweisanträge, es seien die Akten über den Gesundheitszustand von †D.________ beizuziehen und E.________, F.________ (Funktion) bei der T.________ AG, sei oberinstanzlich als Zeuge einzuvernehmen (pag. 544). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beweisanträge (pag. 596). Die Kammer wies die Beweisanträge mit begründetem Beschluss vom 3. März 2022 ab (pag. 598 ff.). Mit Eingabe vom 14. März 2022 beantragte die Vertei- digung begründet, der Gutachter solle vor Gericht eine Erläuterung seines Gutach- tens abgeben können (pag. 604 f.). Nach Einlangen der Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft vom 28. März 2022 mit Antrag auf Abweisung (pag. 610) wies die Kammer den Beweisantrag mit begründetem Beschluss vom 13. April 2022 ab (pag. 616 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen über die Beschuldigte ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 27. September 2022 (pag. 636 ff.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 3. Oktober 2022 (pag. 694), eingeholt. Schliesslich wurde die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Oktober 2022 (pag. 704 ff.) erneut zur Person und zur Sache einvernommen.
E. 3.5 m von der Front des Fahrzeugs der Beschuldigten entfernt, was mit der geschätz- ten Distanzangabe von M.________ von ca. 2 m (pag. 44, Z. 61 f.) und unter Berück- sichtigung einer allfällig leicht verschobenen Unfallendposition des Opfers (vgl. dazu hiervor) durchaus im Bereich des Möglichen ist. Wie auch die Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend ausführte, ist für die Sichtbarkeit des Opfers von M.________ der Winkel entscheidend. Aufgrund fehlender Angaben zur Position des hinteren Fahr- zeugs kann nicht einfach gesagt werden, dass M.________ das Opfer in der Variante 02 nicht gesehen habe; bei leichter Verschiebung des Fahrzeuges nach hinten würde wieder eine bessere Sicht geschaffen, was sodann für die Variante 02 spräche
E. 4 zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Voll- zugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'200.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD).»
E. 5 Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom
E. 6 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 495 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
E. 7 Vorwurf gemäss Strafbefehl Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 27. Februar 2020 (pag. 171 f.), wel- cher vorliegend als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), folgender Sachver- halt vorgeworfen: «fahrlässiger Tötung begangen am 29.11.2018, ca. 08.55 Uhr, […] in C.________(Ortschaft), H.________(Strasse). […] A.________ fuhr mit ihrem Personenwagen I.________ (Marke und Modell) (PW) in C.________(Ortschaft) auf der H.________ (Strasse) in Richtung J.________ (Örtlichkeit). Vor der Bushaltestelle «U.________» musste sie aufgrund des vor ihr haltenden Bus' ebenfalls anhalten. Weil sie mit ihrem PW ca. auf der Mitte des Fussgängerstreifens zum Stehen kam, hat sie einerseits un- zulässigerweise auf einem Fussgängerstreifen angehalten (Art. 18 Abs. 2 lit. e VRV: nicht näher als 5 Meter vor dem Streifen), andererseits hat sie den Mindestabstand von 10 Metern vor Haltestellen öf- fentlicher Verkehrsbetriebe unterschritten (Art. 18 Abs. 3 VRV), da sie nach ihren Aussagen lediglich etwa 2 Meter hinter dem Bus anhielt. Die Beschuldigte übersah sodann die ihr auf dem rechten Trottoir an einem Rollator entgegenkommende †D.________, geb. ________, nachdem diese rechts neben dem Bus hervorgekommen war und damit für die Beschuldigte sichtbar wurde. Die Geschädigte geriet anschliessend mit einem rechten Rad ihres Rollators über den Trottoirrand und stürzte dadurch mit dem Rollator vornüber mit ihrer Brust auf die Fahrbahn (Stolpersturz), unmittelbar vor den haltenden PW der Beschuldigten. Die Beschuldigte übersah dabei aus unbekannten Gründen auch den Sturz der Geschä- digten direkt vor ihren PW; sie habe die Geschädigte weder auf dem Trottoir gehend noch während
5 ihres Sturzes bemerkt. Die Beschuldigte fuhr sodann mit ihrem PW wieder an und überrollte zuerst mit dem rechten Vorder- und dann mit dem Hinterrad die auf der Strasse liegende Geschädigte im Kopf- und Schulterbereich. Die Geschädigte verstarb trotz sofort eingeleiteten Reanimationsmassnahmen um 10.02 Uhr im Notfallzentrum des Spitals V.________. Die entsprechenden Verletzungen, insbesondere das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule (mit der Folge eines spinalen Schocks mit rasch folgendem Kreislaufstillstand), infolge der zweimaligen Überrollung nach dem Stolpersturz waren schlussendlich todesursächlich. Die Beschuldigte hat damit pflichtwidrig unvorsichtig auf einem Fussgängerstreifen und zu nahe hinter dem haltenden Bus bzw. der Bushaltestelle angehalten. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist entsprechend auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen (Art. 33 Abs. 3 SVG). Zudem handelt es sich am Halteort um eine Bushaltestelle unmittelbar vor einem Spital, wo der Fahrzeugführer besonders rücksichtsvoll fahren muss (Art. 47 Abs. 3 SSV). Sie hat zudem pflichtwidrig unvorsichtig die ihr entgegenkommende betagte Geschädigte mit ihrem Rollator weder auf dem Trottoir gehend noch während ihres Stolpersturzes direkt vor ihr Fahrzeug bemerkt (mangelnde Aufmerksamkeit; ganz all- gemein ist gegenüber Gebrechlichen und alten Leuten besondere Vorsicht geboten; Art. 26 Abs. 2 SVG). Das Überrollen mit zwei Autorrädern eines auf der Strasse liegenden Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres geeignet, den Tod eines Menschen herbeizuführen; dies konnte und musste für die Beschuldigte voraussehbar gewesen sein. Der Erfolg wäre zudem vermeidbar gewesen, falls sich die Beschuldigte sorgfaltsgemäss verhal- ten hätte bzw. insbesondere, wenn sie ihre Aufmerksamkeit (auch) auf das Verkehrsgeschehen bzw. die betagte Fussgängerin unmittelbar rechts vor ihrem PW gerichtet hätte.»
E. 8 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erwiesen und ge- langte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass als Todesart von ei- nem Verkehrsunfall durch Überrollen bzw. einem unnatürlichen Tod und als Todes- ursache vom massiven Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule auszugehen sei. M.a.W. sei der Tod von †D.________ aufgrund des Überrollvorgangs mit den Rädern des Autos der Beschuldigten eingetreten. Die Beschuldigte sei mit dem hin- teren Teil des Autos knapp zur Hälfte auf dem Fussgängerstreifen gestanden und habe sich rund 2.5 m hinter dem Bus befunden und habe zwar auf die Fahrbahn und den Bus, nicht aber auf das rechts angrenzende Trottoir geschaut. Weiter schloss die Vorinstanz, dass †D.________ nicht aus dem Bus ausgestiegen sei und es in der unmittelbaren Umgebung kein Schild «Spital» gehabt habe, dafür einen Weg- weiser «Haupteingang Notfall». †D.________ sei spätestens nach dem Hervorkom- men hinter dem haltenden Bus bzw. bereits kurz vorher während mehrerer Sekun- den bis und mit dem Sturz für die Beschuldigte sichtbar gewesen (pag. 517, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
E. 9 dubio pro reo verletzt. Das Gutachten des T.________ sei kein Gefälligkeitsgutach- ten. Bei dieser Firma handle es sich um eine der Kompetentesten auf diesem Gebiet. Deshalb sei sie auch bereits mehrfach für den Kanton Bern tätig gewesen. Das Gut- achten sei formal und inhaltlich korrekt und entsprechen einem gerichtlichen Gut- achten. Würden erfahrene Gutachter privat beauftragt und seien dagegen keine Ein- wände zu erheben, könne ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Entweder müsse vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden, aus dem sich klar ergebe, dass die Beschuldigte D.________ im Moment des Sturzes nicht gesehen habe. Oder aber es müsse festgestellt werden, dass die Position nicht ermittelt und damit auch nicht gesagt werden könne, dass D.________ vorher sichtbar gewesen sei. Nach diesen Ausführungen habe die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Sorgfaltspflichtverlet- zung erkannt (vgl. zum Ganzen pag. 715 ff.; pag. 723).
E. 10 die Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Anders als die Vorinstanz und basierend
auf den Zeugenaussagen sei etwa von einer Position wie in der Variante 02 darge-
stellt auszugehen. Nur so würden auch die Zeugenaussagen Sinn machen, wonach
die Geschädigte vor dem Fussgängerstreifen eingebogen sei, da die Beschuldigte
noch auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe. D.________ habe den Ort ge-
kannt. Wäre das Fahrzeug der Beschuldigten näher gestanden, hätte sie nicht dort
über die Strasse gewollt. Gehe man von der Variante 02 aus, dann hätte die Be-
schuldigte D.________ während mehreren Sekunden gesehen, zudem habe sich
D.________ wegen ihrer eingeschränkten Mobilität nur langsam vorwärts bewegt.
Es habe sich jedenfalls um hinreichend Zeit gehandelt, um die Geschädigte zu se-
hen, sofern man die Aufmerksamkeit auf das Trottoir und das Geschehen gelegt
habe. Staatsanwältin G.________ fügte an, den Standort des Autos der Beschuldig-
ten müsse nicht genau bestimmt werden. Relevant sei, dass die Beschuldigte
D.________ hätte sehen können, wenn sie dort gestanden hätte, wo sie hätte stehen
müssen und dies wisse man. Und man wisse sogar, dass sie D.________ hätte se-
hen können, wenn sie vor und sogar, wenn sie mit dem Heck auf dem Fussgänger-
streifen gewesen wäre.
Auf die Aussagen der Beschuldigten zu dieser Frage könne nicht wirklich abgestellt
werden. Sie habe wenig Konkretes ausgesagt, heute gar nichts. Anlässlich der heu-
tigen Einvernahme habe sie zudem im Widerspruch zu den ersten Aussagen gesagt,
sie habe ein Rumpeln festgestellt. Auch heute habe die Beschuldigte zu Protokoll
gegeben, sie sei nicht pressiert gewesen, sie sei immer früh dran. Man wisse nicht,
ob die Beschuldigte pressiert gewesen sei, aber früh losgefahren sei sie sicher nicht,
da sie nachweislich kurz vor Arbeitsbeginn noch nicht vor Ort gewesen sei. Zudem
stelle sich die Beschuldigte als Opfer dar. Anders als sie vorbringe, werde ihr dies-
bezüglich nicht vorgeworfen, dass sie den Kontakt mit den Angehörigen nicht ge-
sucht habe. Vielmehr habe sie das Verständnis nicht aufbringen können, wer in die-
sem Verfahren das Opfer sei. Wenn die Beschuldigte aussage, sie habe einen Ab-
stand bis zu 2 Meter zum Bus gehabt, dann ergebe sich aus diesen Ausführungen
bildlich, dass sie zu nahe am Bus gewesen sei. Wie ausgeführt, sei nicht nachvoll-
ziehbar, wie die Beschuldigte D.________ habe übersehen können. Zwar sei nicht
auszuschliessen, dass beide Zeugen einen besseren Winkel gehabt haben, aber sie
seien weit entfernt gewesen und hätten auch noch das Auto der Beschuldigten im
Weg gehabt. Sie hätten sie zudem nicht nur gesehen, sondern sofort ihre Aufmerk-
samkeit auf D.________ gerichtet. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG werde bei älteren
und gebrechlichen Personen besondere Aufmerksamkeit gefordert. Deshalb sei
keine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz möglich. Aufgrund der besonderen
Verkehrslage im Bereich einer Haltestelle, eines Spitals und eines Fussgängerstrei-
fens hätte die Beschuldigte besonders aufmerksam sein und ihren Blick schweifen
lassen müssen. Sie habe auf den Bus und die Fahrbahn geschaut, obwohl der Ver-
kehr keine besondere Aufmerksamkeit bedingt habe. Hätte die Beschuldigte die ge-
setzlichen Vorschriften eingehalten, hätte sich der Unfall nicht ereignet. D.________
hätte nicht zu früh einschwenken müssen. Auch aus der Grösse ihres Fahrzeugs
könne die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der Sichtein-
schränkung hätte sie vielmehr noch eine höhere Aufmerksamkeit haben müssen.
E. 11 Bestritten werde schliesslich, dass das Fahrmanöver der Beschuldigten auch ur-
sächlich für den Erfolgseintritt gewesen sei. Dies ergebe sich aber bereits aus dem
ersten rechtsmedizinischen Gutachten. Zwar habe dieses den Hinweis enthalten,
dass auch eine innere natürliche Ursache zum Sturz hätte führen können, aber es
sei nicht klar, ob ein derartiger Hinweis für mehr als rein theoretische Zweifel genüge.
Hierzu gelte es die genaue Formulierung zum Tod und dann zum Sturz zu betrach-
ten: «Deshalb kann die Todesart aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht zwei-
felsfrei benannt werden, da ein natürliches inneres Geschehen, das den Tod nach
dem Sturz auf die Fahrbahn auch ohne Überrollung hätte nach sich ziehen können,
denkbar bleibt.» Diese Ausführungen würden somit nicht die Todesursache durch
das Überrollen in Zweifel ziehen, sondern offenlassen, dass ein inneres Geschehen
den Sturz verursacht habe, da dem Gutachter die Aussagen der Zeugen nicht zur
Verfügung gestanden habe. Der Umstand allein, dass andere Gebrechen innert na-
her Zeit zum Tode führen könnten, hindere die strafrechtliche Zuteilung nicht. Sogar
wenn der Verteidigung zugestanden werde, dass das Gutachten in diesem Punkt
nicht eindeutig formuliert sei, könne spätestens nach Vorliegen sämtlicher Gutachten
und den Aussagen der Gutachter kein vernünftiger Zweifel mehr bleiben. Beide Zeu-
gen hätten den Vorfall klar und unmissverständlich geschildert. Insbesondere falle
auf, dass die Abläufe detailliert geschildert würden, so dass Objektives ineinander
passe. Nicht nur der Sturz, sondern auch der Grund dafür werde beschrieben. Den
Aussagen seien auch keine Aggravationen oder Belastungen der Beschuldigten zu
entnehmen. Ferner hätten beide geschildert, dass zuerst die Räder abgegangen
seien, dann habe sie das Gleichgewicht verloren. Wenn die Zeugen gesehen hätten,
das D.________ getaumelt und dann in sich zusammengefallen wäre, hätten sie dies
anders geschildert. Der Einwand der Verteidigung mit den medizinischen Laien ver-
fange nicht, denn man müsse keine solche Ausbildung haben, um sehen zu können,
ob die Körperspannung aufhöre oder ob jemand stürze. Auch die Gutachter hätten
festgehalten, dass dies sehr anders aussehe. Es gebe keinen Grund, an den Aus-
sagen der Zeugen zu zweifeln. Ob der Sturz letztlich auch mit den am Rollator an-
gehängten Taschen im Zusammenhang gestanden habe, tue nichts zur Sache. Auch
seien die kleinen Unterschiede in den Aussagen, ob D.________ nun mit einem oder
zwei Räder über dem Randstein gewesen sei, nicht erheblich. Dies sei schon wegen
der unterschiedlichen Perspektiven nicht zwingend erkennbar gewesen. Da das Op-
fer umgefallen sei, seien die Räder auch in der Luft gewesen. Es sei von einem
Stolpersturz auszugehen und damit auf die klaren Feststellungen des Gutachtens zu
verweisen. Auch könne der Sturz als Todesursache ausgeschlossen werden, denn
wenn dem so wäre, müsse man eine entsprechende Verletzung haben, was nicht
vorliege. Prof. L.________ habe gar ausgeführt, dass für ihn auch ohne die Zeugen-
aussagen ein Herztod nicht in Frage gekommen sei. Auch insofern gehe die Argu-
mentation der Verteidigung, das Gutachten hätte sich nicht an Zeugenaussagen hal-
ten dürfen, fehl. Die Verteidigung lege nicht dar, inwiefern die Gutachter die Zeugen-
aussagen falsch eingebracht hätten. Es handle sich um grundsätzliche Zweifel ge-
gen die beiden Zeugen und diese seien hier nicht relevant. Wie ausgeführt, gebe es
nur übereinstimmende Aussagen und es seien im Übrigen Beschreibungen, die
keine Fehlinterpretation zuliessen (vgl. zum Ganzen pag. 719 ff.).
E. 12 Beweismittel
E. 12.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel je Beweisthema vollständig aufgeführt und gab diese korrekt und sorgfältig zusammengefasst wieder. Darauf wird im Rahmen der nachfolgenden Würdigung integral verwiesen und wo nötig Ergänzungen angebracht.
E. 12.2 Objektive und subjektive Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts im Wesentlichen folgende objektive Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 3. Januar 2019 inklu- sive Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 2 ff.), die Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend UTD) vom 19. Dezember 2018 in- klusive Fotodossier (pag. 16 ff.), eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 7. August 2019 (pag. 38), der Situationsplan des UTD mit Massstab 1:100 (pag. 40 f.), der Bericht zur Legalinspektion des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) vom 25. Februar 2019 (pag. 72 ff.), der Austritts- bericht des Spitals V.________ vom 29. November 2018 (pag. 114 ff.), die Spitalak- ten von †D.________ des Spitals V.________ (pag. 286 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 4. April 2019 (pag. 80 ff.) und das Ergänzungsgutachten
E. 13 Würdigung durch die Kammer
E. 13.1 Vorab sind die Aussagen der Zeugen des Vorfalles, N.________ und M.________, zu würdigen. Hierfür kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 503 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zunächst ist festzuhalten, dass die Zeugen M.________ und N.________ in einem «Lieferwägeli» di- rekt hinter der Beschuldigten fuhren bzw. anhielten (p. 44 Z. 23, p. 47, p. 50 Z. 42 f., p. 417 Z. 26, p. 414 Z. 24 f., p. 415 Z. 1 ff.). Der Zeuge M.________ führte in der delegierten Einvernahme vom 04.12.2018 zum Sturz des Opfers aus, dass das Opfer mit seinem Rollator in Richtung Fussgänger- streifen gelaufen sei. Es habe sich leicht nach rechts abgedreht und habe den Anschein gemacht, dass
E. 13.2 Die Kammer erachtet demgegenüber die Aussagen der Beschuldigten als wenig glaubhaft. Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei- sen (pag. 510 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei Betrachtung ihrer Aussagen fällt auf, dass sie in der ersten, delegierten Einvernahme vom 05.12.2018 und damit in ihren tatnächsten Aussagen auf Frage, ob sie das Opfer auf dem Trottoir und den Sturz bemerkt habe, ausführte, dass sie sich auf den Bus fokussiert habe und auf das, was vor ihr gewesen sei (p. 55 f. Z. 55 ff.), was sie in der gleichen Einvernahme wiederholte (p. 56 Z. 64). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27.06.2019 führte sie dann wieder aus, sie habe sich auf die Fahrbahn konzentriert (p. 61 Z. 89). Es könne sein, dass sie gesehen habe, dass Leute beim Bus ein- oder ausgestiegen seien. Sie wisse das aber nicht mehr (p. 61 Z. 89 ff.). Ihres Erachtens müsse sie sich auf die Fahrbahn konzentrieren. Es könne sein, dass es dort Leute gehabt habe. Sie habe sich auf den Bus konzentriert (p. 62 Z. 121 ff.). Erst auf Nachhaken ihres Anwalts erwähnte sie, schon wahr- genommen zu haben, dass es dort Leute gehabt habe (p. 63 Z. 126 ff.), was sie dann erneut ausführte (p. 63 Z. 154). Weiter schob sie dann auf konkrete Frage ihres Anwalts, ob sie nur die Fahrbahn oder auch das Trottoir wahrgenommen habe, nach, dass sie sich zuerst auf die Strasse und auch etwas aufs Trottoir konzentriert habe (p. 64 Z. 155 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte die Beschuldigte wiederum, sie habe sich auf die Strasse fokussiert und v.a. auf den Bus (p. 430 Z. 32 f., 46). Die Aus- sagen der Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27.06.2019, wonach sie auch auf das Trottoir geschaut habe, sind wenig glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Sie erfolgten nicht frei, sondern vielmehr auf eine eher suggestive Frage des Anwalts hin. Die Beschuldigte wiederholte dabei in ihrer Antwort nur den Inhalt der Frage, machte aber keine darüber hinausgehenden Aussagen, lieferte mithin keine Überhangantwort. Auch ihre Aussage, wonach es sein könne, dass sie gesehen habe, dass Leute beim Bus ein- oder ausgestiegen seien, ist sehr vage und pauschal, zumal sie selber ergänzte, dass sie das nicht mehr wisse. Vielmehr stützt das Gericht auf die tatnächsten und frei erfolgten Aussagen der Beschuldigten ab. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschul- digte zwar auf die Fahrbahn und den Bus, nicht aber auf das rechts angrenzende Trottoir geschaut hat.
E. 13.3 Die Vorinstanz hat die Gutachten vom 4. April 2019, vom 31. Oktober 2019, vom
E. 13.4 Den Erwägungen der Vorinstanz zum Privatgutachten des T.________ vom 30. Juni
2020 kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen (pag. 512 ff., S. 23 ff. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere trifft zu, dass den Ergebnissen
eines im Auftrag der beschuldigten Person erstellten Privatgutachtens lediglich die
Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw.
eines Bestandteils der Parteivorbringen zukommt, nicht die Qualität eines Beweis-
mittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_220/2021 vom 24.
März 2022 E. 2.2.2.; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; 6B_1363/2019
vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Da Privatgutachten in der Regel
nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit
Zurückhaltung zu würdigen (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 182 StPO). Wenn die Verteidi-
gung vorbringt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Privatgutachten abgestellt,
da sie lediglich jene Schlüsse berücksichtige, die ihre eigene Argumentation stütze,
so verkennt sie die Natur des Gutachtens als Parteibehauptung, die der freien Be-
weiswürdigung unterliegt. Dem Privatgutachten geht hervor, dass die Distanzen und
der Standort des Fahrzeugs der Beschuldigten auf dem Fussgängerstreifen gestützt
auf die Zeugenaussagen mit verschiedenen Interpretationen geprüft wurden (vgl. In-
terpretationen 01 bis 04, pag. 242 f.). Wie hiervor ausgeführt, sind über die Länge
des Busses und dessen genauer Halteort keine Angaben bekannt. Dementspre-
chend sind auch die im Rahmen des Privatgutachtens des T.________ erstellten
Varianten sowie die jeweiligen Schlussfolgerungen nur bedingt verlässlich. Bei-
spielsweise lassen sich, solange nicht klar ist, ob der Bus als Folge des stop-and-
go-Verkehrs nicht allenfalls früher angehalten hatte, die seitens der Beschuldigten
und der Zeugen angegebenen Distanzen zwischen den Fahrzeugen nicht unbese-
hen auf die Örtlichkeiten übertragen. Zudem steht die gemäss Privatgutachten wahr-
scheinlichste Variante 01 (vgl. pag. 245 ff.), gemäss derer der hintere Teil des Fahr-
zeuges der Beschuldigten mit einem Abstand von 2.5 Metern zum Bus noch auf dem
Fussgängerstreifen stand und demnach das Opfer direkt vor das Fahrzeug der Be-
schuldigten fiel (vgl. pag. 243 Abb. 25), im Widerspruch zum Beweisergebnis der
Kammer. Wird stattdessen davon ausgegangen, dass die Motorhaube noch auf dem
Fussgängerstreifen stand, wäre die ungefähre Position des Sturzes des Opfers ca.
E. 14 es in Richtung Fussgänger gewollt habe. Das Opfer habe vermutlich etwas vor dem Fussgängerstreifen
die Strasse überqueren wollen, da das Auto noch etwas auf dem Fussgängerstreifen gestanden sei.
Dadurch sei es mit dem Rollator gestürzt. Er habe gesehen, wie das Opfer umgefallen sei. Die vorderen
Räder des Rollators seien über den Bordstein gefahren und deshalb sei das Opfer auf die Strasse
gefallen (p. 44 Z. 27 ff.). In der Hauptverhandlung sagte er gleichbleibend aus: Das Opfer habe wohl
über den Fussgängerstreifen gehen wollen. Dadurch sei es irgendwie so runtergefallen, vom Trottoir
«oben abe» (p. 414 Z. 27 f.). Da das Fahrzeug der Beschuldigten etwa halb auf dem Fussgängerstreifen
gewesen sei, habe das Opfer wohl etwas versetzt über den Fussgängerstreifen gehen wollen. Weil dort
ein grösserer Absatz des Steins gewesen sei, sei es «drüberus gheit» (p. 415 Z. 9 ff.). Das Opfer sei
über die erhöhte Randsteinkante gestürzt (p. 415 Z. 21). Auf Frage nach dem Grund führte er aus, aus
seiner Sicht sei der Sturz erfolgt, weil das Opfer nicht gewartet habe «für über den Fussgängerstreifen»
und rüber gewollt habe, und es nicht gesehen habe, dass ein Absatz des Trottoirs gewesen sei (p. 415
Z. 25 ff.). Genau gesehen habe er es nicht, weil das Fahrzeug der Beschuldigten vor ihnen gewesen
sei. Das sei seine Annahme, dass die vorderen Räder über die Kante gegangen seien und das Opfer
deshalb gestürzt sei (p. 415 Z. 29 ff.). Auf Frage, ob Hinweise auf ein medizinisches Problem beim
Opfer bestanden hätten, sagte er, das könnte er jetzt so nicht sagen. Eher nein (p. 415 Z. 35 ff.). Aus
seiner Wahrnehmung sei das Opfer gestürzt und nicht zusammengebrochen (p. 416 Z. 29).
Auch der Zeuge N.________ gab am Tag des Vorfalls gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe
gesehen, wie die Räder der rechten Seite des Rollators vom Gehsteig auf die Strasse gekippt seien
und das Opfer das Gleichgewicht verloren habe und auf die Strasse gefallen sei (p. 47). Er führte so-
dann in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20.01.2020 aus, das Opfer sei gegen sie, d.h.
vom Bus weg, gelaufen. Er habe gesehen, wie das Opfer mit einem Rad vom Rollator über den Trot-
toirrand «überus» gekippt und vor das vor ihnen stehende Auto auf die Strasse gefallen sei (p. 50 Z. 45
ff.). Auf erneute Frage nach dem Auslöser des Sturzes äusserte er sich gleichbleibend: Das Opfer sei
mit dem Rollator über den Trottoirrand «kippet» (p. 52 Z. 101 ff.). Vom Verhalten her habe er nichts
Spezielles beim Opfer festgestellt. Es sei so gelaufen, wie man halt mit einem Rollator laufe (p. 52 Z.
107 f.). In der Hauptverhandlung äusserte er gleichbleibend, dass das Opfer mit dem Rollator mit dem
Rad über den Trottoirrand «us gfahre» und vor das Auto der Beschuldigten gestürzt sei (p. 417 Z. 28
ff.). Das Opfer sei mit dem grösseren Rad über das Trottoir hinaus gefahren (p. 418 Z. 16). Auf Frage,
was der Grund für den Sturz gewesen sei, erklärte er, dass das Opfer mit dem Rollator über den Trot-
toirrand «us» gefahren sei. Die Tasche sei für ihn auch ein «Bitz» ein Grund gewesen, weshalb das
Opfer den Trottoirrand nicht gesehen habe (p. 418 Z. 24 ff.). Er verneinte grundsätzlich, dass es Hin-
weise für ein medizinisches Problem gegeben habe. Der Kantonspolizist habe ein Rezept eines Mittels
gegen Schwindelanfälle beim Opfer gefunden. Sie hätten einander dann angeschaut. Darum komme
man auf solche Gedanken. Nicht, dass er das optisch festgestellt hätte (p. 418 Z. 31 ff.). Für ihn sei es
ein Unfall gewesen. Ob es einen medizinischen Grund für dieses Schwenken gegeben habe, habe er
nicht bemerkt oder nicht sehen können (p. 420 Z. 27 ff.). Auf Frage, ob er beobachtet hätte, dass das
Opfer in sich zusammengesackt wäre, antwortete er, so nicht eigentlich, das könne er nicht sagen (p.
420 Z. 33 ff.).
Insgesamt haben beide Zeugen übereinstimmend und mehrmals geschildert, dass das Opfer mit dem
Rollator in Richtung Fussgängerstreifen gelaufen und über den Trottoirrand hinausgefahren ist, mithin
ein Stolpersturz vorlag. Der Zeuge M.________ lieferte dazu eine plausible Erklärung mit der erhöhten
Randsteinkante. Äusserliche Anzeichen auf ein medizinisches Problem bzw. inneres Geschehen als
Ursache für den Sturz haben beide Zeugen weder von sich aus noch auf Nachfrage angegeben. Beide
sprachen von einem Stürzen und nicht einem Zusammenbrechen. Hätten sie etwas Derartiges auch
nur ansatzweise wahrgenommen, hätten sie das so geschildert. Gestützt auf die Ausführungen der
E. 15 Gutachter – und entgegen der Ansicht der Verteidigung (p. 442) – wäre dies auch für Laien gut wahr-
nehmbar gewesen: So merkte Prof. em. Dr. med. L.________ an, dass ein Zusammensacken von Be-
obachtern (d.h. auch Laien) erkannt würde (p. 319 f.). Das bestätigte Prof. Dr. med. K.________ an der
Verhandlung und erklärte, dass ein Zusammensacken am Rollator gleich aussehen würde wie bei einer
frei gehenden Person (p. 424 Z. 17 ff., p. 425 Z. 5). Die Aussagen von M.________ und N.________
betreffend den Sturz des Opfers sind weitgehend übereinstimmend, konstant, logisch-konsistent, de-
tailreich, anschaulich und räumlich-zeitlich verknüpft. Das Gericht erachtet diese Aussagen als glaub-
haft, weshalb darauf abzustellen ist. Zwar gibt es gewisse Ungenauigkeiten – wie von der Verteidigung
vorgebracht (p. 438 f., p. 442) –, so z.B., ob das Opfer mit einem oder beiden rechten Rädern oder den
beiden vorderen Rädern über das Trottoir hinausfuhr. Dabei handelt es sich jedoch um kleinste Details
und nicht um eigentliche Widersprüche, welche nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen
ändern. Ausserdem relativierte M.________ betreffend die Räder, dass es sich um eine Annahme sei-
nerseits handle (p. 415 Z. 29 ff.). Solche Ungenauigkeiten finden sich sodann bei Zeugenaussagen
immer und sind zu erwarten, da diesen ein natürlicher Wahrnehmungsprozess zugrunde liegt. Zudem
geschah der Sturz plötzlich und unvorhergesehen und die Zeugen hatten unterschiedliche Sichtweisen
bzw. Blickwinkel zum Opfer. Weiter ist zwischen den verschiedenen Einvernahmen jeweils auch einige
Zeit vergangen.
Ergänzend ist folgende Aussage von M.________ hervorzuheben: «Nachdem die
Frau stürzte, fuhr der Bus los. Mein Beifahrer beobachtete die Situation auch und
stieg aus dem Auto aus, um der Frau zu helfen. Er wollte der Frau helfen, um wieder
aufzustehen.» (pag. 44, Z. 36 ff.). Der Umstand, dass N.________ ausstieg, um
†D.________ beim Aufstehen zu helfen, spricht ebenfalls klar dafür, dass die Zeu-
gen von einem Sturz ausgingen, und nicht etwa von einem plötzlichen Zusammen-
bruch. Die Aussagen lassen sich im Übrigen auch mit weiteren Beweismitteln in Ein-
klang bringen. So ist ein weiteres Indiz für einen Sturz aus der Abbildung auf pag.
24 der Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern
(nachfolgend UTD) mit den mit e) markierten Stoffasern (vgl. zur Legende pag. 16)
ersichtlich, welche von den Kleidern des Opfers herstammen. Dass †D.________
derart weit nach vorne auf die Strasse fallen konnte, obwohl sie mit dem Rollator
zweifellos nicht in einem schnellen Tempo unterwegs war, spricht gegen ein Zusam-
menbrechen. Überdies war †D.________ am fraglichen Tag adäquat gekleidet (vgl.
pag. 74; u.a. einen Wintermantel, ein Wollgilet, eine Wollstrickjacke, einen Rock und
Unterrock, Strumpfhosen und Stützunterhosen, Wollhandschuhe) und den Akten ist
nichts zu entnehmen, was auch nur ansatzweise auf eine Verwahrlosung, Verwir-
rung oder ähnliches hindeuten würde. Die Tochter hatte gemäss E-Mail vom 24.
März 2020 angegeben, sie habe mir ihr gemeinsam die grösseren Einkäufe getätigt,
die kleineren Einkäufe habe sie unter der Woche selbst erledigt. Am fraglichen Tag
sei sie im O.________ eine Puppe einkaufen gewesen (pag. 195). Auch Prof. em.
Dr. med. L.________ gab an, nach der letzten Hospitalisation von †D.________ im
2017 sei keine ambulante oder stationäre Behandlung in V.________ mehr erfolgt,
was grundsätzlich dafür spreche, dass die damaligen Massnahmen ihre positiven
Wirkungen gezeigt hätten. Der gesundheitliche Zustand habe sich somit ohne Zwei-
fel deutlich gebessert (pag. 363). Obwohl †D.________ an Vorerkrankungen litt (vgl.
pag. 73; pag. 287 ff.), spricht entgegen der Verteidigung nichts für einen schlechten
Gesundheitszustand am fraglichen Tag. Denn ein theoretisches medizinisches Pro-
E. 16 blem kann im Zusammenhang mit betagten Menschen mit vorbestehenden Erkran-
kungen stets vorgebracht werden, was allerdings nicht dazu führen kann, dass ihnen
die Opfereigenschaft einer fahrlässigen Tötung in der Folge abgesprochen werden
müsste. Anders als die Verteidigung vorbringt, sprechen auch die Ungenauigkeiten
in den Zeugenaussagen nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Hinsichtlich der Räder
des Rollators (gemäss M.________ seien die vorderen Räder des Rollators über
dem Bordstein gefahren [pag. 44, Z. 32], N.________ sagte aus, die Räder der rech-
ten Seite des Rollators seien vom Gehweg auf die Strasse gekippt [pag. 47] und
sprach anlässlich der polizeilichen und erstinstanzlichen Einvernahme von einem
Rad, das über den Trottoirrand hinausfuhr [pag. 50, Z. 46; pag. 417, Z. 29]), handelt
es sich um ein kleinstes Detail und die Ungenauigkeit ist sodann erklärbar. Im Rah-
men der Beobachtung einer älteren Dame auf dem Gehsteig wird den Rädern des
Rollators erfahrungsgemäss nicht im Speziellen Beachtung geschenkt. Dass die
Aussagen der Zeugen in diesem Punkt nicht genau übereinstimmen, spricht vielmehr
dafür, dass sie einfach das wiedergaben, was sie jeweils beobachtet hatten. Eine
identische Aussage würde vielmehr auf eine Absprache hindeuten. Gleiches gilt hin-
sichtlich der Angabe von N.________, wonach das Opfer aus dem Bus gestiegen
sei (pag. 50, Z. 44 f.; pag. 53, Z. 142; pag. 417, Z. 27 f.; pag. 418, Z. 15). Die Vorin-
stanz nahm gestützt auf die E-Mail der Tochter an, dass sie nicht den Bus genom-
men habe. Aktenkundig ist, dass †D.________ eine Puppe in einem Papiersack bei
sich hatte, diese wurde so von N.________ gesehen (pag. 53, Z. 132 ff.). Er schil-
derte nach Ansicht der Kammer sehr überzeugend, dass †D.________ aus dem Bus
ausgestiegen war und die Angaben der Tochter des Opfers vermögen an den Aus-
sagen keine Zweifel zu erwecken. Grundsätzlich wäre es auch denkbar, dass
†D.________ tatsächlich mit dem Bus zurückkam und über den Fussgängerstreifen
wollte, um zu sich nach Hause zu gelangen. Es kann letztlich offenbleiben, ob sie
aus dem Bus stieg oder nicht. Entscheidend ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung
(vgl. E. III. hiernach) einzig, dass sich am Ort des Vorfalls unbestrittenermassen eine
Busstation befand und †D.________ vom Bus herkommend auf dem Trottoir auf die
Beschuldigte zulief. Entgegen der Vorinstanz kann auch offengelassen werden, ob
sich in unmittelbarer Nähe des Unfallortes ein Schild mit dem Hinweis «Spital» be-
fand. Relevant ist in rechtlicher Hinsicht einzig, und dies ist erstellt (vgl. E. 11. hier-
vor), dass die Beschuldigte ortskundig war und wusste, dass sich neben der Bushal-
testelle das Spital V.________ befand.
Weiter würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen zur Frage der Sichtbarkeit
des Opfers zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 512 ff., S. 23 ff.
der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Zeugen M.________ und N.________ fuhren bzw. hielten wie erwähnt in einem «Lieferwägeli»
direkt hinter der Beschuldigten. Wie die Aussagen der beiden Zeugen belegen, haben sie den gesamten
tatrelevanten Ablauf der Geschehnisse wahrgenommen. So ergibt sich aus ihren Aussagen insbeson-
dere auch der erste Moment, als sie das Opfer erblickten: M.________ schilderte diesbezüglich in der
delegierten Einvernahme vom 04.12.2018, dass er plötzlich das Opfer vom Bus herkommend gesehen
habe. Das Opfer sei mit seinem Rollator in Richtung Fussgängerstreifen gelaufen (p. 44 Z. 26 f.). In der
Hauptverhandlung führte er erneut aus, dass sie dann gesehen hätten, dass das Opfer vor dem Bus
hervorgelaufen sei Richtung Fussgängerstreifen (p. 414 Z. 25 ff.). Das, was er gesehen habe, sei ge-
wesen, dass sie draussen gelaufen sei und sich beim Fussgänger abgedreht habe (p. 415 Z. 7 ff.).
E. 16.1 Tatbestandsmässiger Erfolg Mit dem Eintritt des Todes ist die fahrlässige Tötung vollendet (sog. Erfolgsdelikt; SCHWARZENEGGER/GURT, a.a.O., N. 2 zu Art. 117 StGB). †D.________ verstarb gemäss Gutachten des IRM und des rechtsmedizinischen Zweitmeinungsgutach- tens aufgrund des Unfalls im Notfallzentrum des Spitals V.________ (pag. 80; pag. 85; pag. 325).
E. 16.2 Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg Es kann auf die korrekte Subsumtion der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 519, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass das Opfer einen Stolpersturz erlitt, weil es mit dem Rollator über den Trottoirrand geriet, und dadurch vornüber mit der Brust auf die Fahrbahn unmittelbar vor das Fahrzeug der Beschuldigten stürzte. Das Opfer lebte noch, als es nach dem Sturz auf der Strasse lag. In der Folge überrollte die Beschuldigte das Opfer, welches sie zuvor nicht gesehen hatte, mit dem rechten Vorder- und Hinterrad ihres Autos im Kopf- und Schulterbereich. Durch das Überrollen erlitt das Opfer ein massives Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule (mit der Folge eines spi- nalen Schocks mit rasch folgendem Kreislaufstillstand), was unmittelbar zum Tod führte bzw. todesur- sächlich war. Hätte die Beschuldigte das Opfer gesehen und wäre sie nicht angefahren, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Folglich war das Überrollen durch die Beschuldigte kausal für den Tod des Opfers. Einzig ist zu präzisieren, dass †D.________ gemäss Beweisergebnis (vgl. E. II.13. hiervor) wenige Meter vor dem Fahrzeug der Beschuldigten zu liegen kam und nicht unmittelbar davor.
E. 16.3 Missachtung einer Sorgfaltspflicht Elementar sind im vorliegenden Fall die sich aus Art. 31 Abs. 1 SVG ergebenden Sorgfaltspflichten. So muss ein Fahrzeugführer ständig so wachsam sein, dass er all die konkreten Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag. Das Fahrverhalten wird (nebst den Ver- kehrsregeln) insbesondere durch das konkrete Fahrgeschehen im Umfeld diktiert, in dem sich der Verkehrsteilnehmer gerade befindet (ROTH, a.a.O., N. 44 zu Art. SVG). Insbesondere im Bereich von Fussgängerstreifen und Bushaltestellen ist erhöhte Aufmerksamkeit gefordert, auf betagte Fussgänger ist besonders Rücksicht zu neh- men. Die Beschuldigte befuhr im stop-and-go-Verkehr die H.________ (Strasse) in Richtung J.________ (Örtlichkeit) und hielt auf dem signalisierten Fussgängerstrei- fen hinter einem Bus in der Nähe der Bushaltestelle an. Anders als im seitens der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2015 musste die Beschul- digte vorliegend nicht damit rechnen, dass Fussgänger aus der Dunkelheit in Miss- achtung der Regeln überraschend den Fussgängerstreifen überqueren würden. Viel- mehr war es zum Unfallzeitpunkt hell, die Fahrbahn trocken und die Sichtverhältnisse
E. 16.4 Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit Die Vorinstanz führte hierzu aus, was folgt (pag. 525 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beschuldigte liess nicht die nötige Aufmerksamkeit bzw. besondere Vorsicht walten, indem sie das rechts angrenzende Trottoir nicht im Blick hatte. Hätte Sie auch das Trottoir beobachtet, hätte sie das Opfer und dessen Sturz gesehen. Das Opfer war gemäss dem Beweisergebnis spätestens nach dem Hervorkommen hinter dem Bus bzw. bereits kurz vorher bis und mit zum Sturz für die Beschuldigte sichtbar. Zwar war die Zeitdauer zwischen dem erstmaligen Sichtbarwerden des Opfers und dem Sturz eher kurz. Wie beweiswürdigend festgehalten, muss die Dauer der Sichtbarkeit des Opfers für die Be- schuldigte, nach dem Hervorkommen hinter dem Bus bzw. bereits kurz vorher bis und mit dem Sturz, aber mindestens im mittleren, einstelligen Sekundenbereich gelegen haben. Die Beschuldigte hätte demnach genügend Zeit gehabt, um das Opfer konkret wahrnehmen zu können. Die Beschuldigte hätte folglich das Opfer spätestens nach dem Hervorkommen hinter dem Bus bzw. bereits kurz vorher bis und mit dem Sturz während mehrerer Sekunden sehen können und müssen. Hätte die Beschuldigte das Opfer sodann gesehen, hätte sie aufgrund von dessen Nähe zum Trottoirrand wiederum besondere Vorsicht walten lassen müssen. Sie hätte diesfalls den Sturz gesehen, wie dies die völlig unbeteiligten Zeugen getan haben, wobei der Zeuge M.________ als Fahrer ebenfalls auf den vorangehenden Ver- kehr achten musste und dennoch das Trottoir beobachten konnte. Insbesondere war das Opfer für die Beschuldigte gemäss Beweisergebnis im Zeitpunkt des Sturzes nicht durch die A-Säule des Fahrzeugs verdeckt. Selbst wenn dem so wäre, könnte sich die Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft richtig vorbrachte (p. 442) – aufgrund ihres rechtswidrigen Anhaltens auf dem Fussgängerstreifen nicht exkul- pieren, da sie bei einem korrekten Anhalten vor dem Fussgängerstreifen und entsprechender Aufmerk- samkeit ohnehin das Opfer und den Sturz gesehen hätte. Dass die Beschuldigte das Opfer nach dem Sturz auf der Strasse liegend nicht mehr sehen konnte, ändert nichts zu ihren Gunsten, da sie wie ausgeführt das Opfer bereits vorher hätte erkennen können und müssen. Damit war die Rechtsgutsge- fährdung des Opfers für die Beschuldigte so oder anders voraussehbar. Es kann diesbezüglich zusätz- lich auch auf die örtlichen Kenntnisse (p. 61 Z. 81 f.) und die Fahrerfahrungen der Beschuldigten von 10’000-20'000 km pro Jahr verwiesen werden (p. 61 Z. 70). Der Auffassung der Verteidigung, wonach für die Beschuldigte nicht voraussehbar gewesen sei, dass das Opfer unvermittelt auf die Strasse fallen
E. 16.5 Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschuldigte durch mangelnde Aufmerk- samkeit ihre Vorsichtspflichten missachtet und sich dadurch der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB strafbar gemacht hat. IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Ausführungen und Strafrahmen Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 526 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
E. 17 Betreffend die detaillierten Schilderungen zum weiteren Geschehen mit dem Sturz des Opfers kann auf
die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. II.2.4 hiervor). N.________ führte in der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20.01.2020 aus, dass er als Beifahrer gesehen habe, wie
das Opfer mit dem Rollator hinten aus dem Bus ausgestiegen sei. Das Opfer sei gegen sie, d.h. vom
Bus weg, gelaufen (p. 50 Z. 44 ff.). Er habe das Opfer beim Aussteigen bemerkt (p. 51 Z. 60 f.). In der
Hauptverhandlung erklärte er erneut, dass er als Beifahrer beobachtet habe, wie eine ältere Frau hinten
beim Bus aussteige mit Rollator und in ihre Richtung, also vom Bus weg, laufe (p. 417 Z. 27 f., p. 418
Z. 15 f.). Er bestätigte, neben dem vorderen Auto durch freie Sicht auf das Opfer gehabt zu haben (p.
51 Z. 65 f.). Auch hier kann bezüglich der detaillierten Schilderungen zum weiteren Geschehen mit dem
Sturz des Opfers auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. II.2.4 hiervor).
Die Aussagen der Zeugen M.________ und N.________ sind, wie bereits geschildert, übereinstim-
mend, konstant, logisch-konsistent, detailreich, anschaulich und räumlich-zeitlich verknüpft. Sie sind als
glaubhaft zu werten, weshalb darauf abzustellen ist. M.________ und N.________ haben geschildert,
dass sie das Opfer zum ersten Mal gesehen haben, als dieses hinter dem Bus hervorgekommen ist
bzw. bereits dann, als es sich auf der Seite des Busses (beim angeblichen Aussteigen) befand. Weiter
haben sie den Weg des Opfers Richtung Fussgängerstreifen bis und mit dem Sturz genau wahrgenom-
men. Zwar ist zu berücksichtigen, wie die Verteidigung vorgebracht hat, dass das Sichtfeld aus dem
hinteren Fahrzeug der Zeugen gestützt auf die unterschiedlichen Distanzen und jeweiligen Fahrzeuge
etwas anders war als das Sichtfeld aus dem Fahrzeug der Beschuldigten. Die Zeugen hatten aufgrund
der etwas grösseren Distanz von rund 2-2.5 Meter hinter dem Fahrzeug der Beschuldigten (p. 51 Z. 75
ff.) und des «Lieferwägelis» eine etwas längere und breitere Sicht auf das Geschehen (vgl. hierzu auch
das Privatgutachten des T.________, p. 245 f.). Es ist jedoch gestützt auf die Aussagen der Zeugen
nicht erklärbar, weshalb diese das Opfer, nachdem es hinter bzw. bereits neben dem Bus sichtbar
wurde, erblickten und den ganzen Vorgang bis zum Sturz beobachten konnten, das Opfer für die Be-
schuldigte in diesem Zeitraum demgegenüber aber nicht hätte sichtbar sein sollen. Zu diesem Schluss
kommt im Übrigen auch das Privatgutachten des T.________ nicht (vgl. sogleich). N.________ erklärte
deutlich, dass die Beschuldigte das Opfer beim Aussteigen und beim Stürzen vom Trottoir sicher hätte
sehen können (p. 420 Z. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass N.________ insgesamt zurückhaltend
aussagte und keineswegs darauf aus war, die Beschuldigte zu belasten (vgl. z.B. p. 52 Z. 119 f.). Aus
den Zeugenaussagen lässt sich somit schliessen, dass das Opfer auf dem Trottoir auch für die Be-
schuldigte, spätestens als es hinter dem Bus hervorkam, sichtbar wurde und bis zum Sturz sichtbar
blieb (zur zeitlichen Komponente vgl. nachfolgend).
Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Entgegen der Vorinstanz er-
achtet die Kammer aber ebenfalls die Aussagen von M.________ zur Position des
Fahrzeugs der Beschuldigten als glaubhaft und geht davon aus, dass dieses noch
mit der Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen stand. M.________ sagte am
4. Dezember 2018 und damit wenige Tage nach dem Vorfall aus, das Fahrzeug der
Beschuldigten sei ca. 1 m auf dem Fussgängerstreifen gestanden (pag. 44, Z. 26).
An selbiger Einvernahme gab er zudem zu Protokoll, das Opfer habe sich leicht nach
rechts abgedreht und den Anschein gemacht, dass sie in Richtung Fussgängerstrei-
fen gewollt habe. Da das Auto noch etwas auf dem Fussgängerstreifen gestanden
habe, habe die Frau vermutlich etwas vor dem Fussgängerstreifen die Strasse über-
queren wollen (pag. 44, Z. 28 ff.). Die Frau sei vor dem Auto und Fussgängerstreifen
auf die Strasse gefallen (pag. 44, Z. 33 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt-
verhandlung führte er sodann aus, die Motorhaube sei halb auf dem Fussgänger-
streifen gewesen (pag. 415, Z. 17 f.) und wiederum in freier Erzählung: «Aber das,
E. 18 was ich gesehen habe, war, dass sie draussen gelaufen ist und sich beim Fussgän-
ger abgedreht hat und wohl über den Fussgängerstreifen wollte. Da das eine Auto
vorne, das W.________ (Farbe), etwa halb auf dem Fussgängerstreifen war, wollte
die Frau wohl etwas versetzt über den Fussgängerstreifen gehen.» (pag. 415, Z. 7
ff.). Als Grund für den Sturz gab er an, das Opfer sei in Richtung Fussgängerstreifen
gelaufen und habe dort wie abgedreht. Sie habe wohl über den Fussgängerstreifen
gehen wollen (pag. 414, Z. 26 f.). Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht im
Besonderen, dass M.________ jeweils zwischen wahrgenommenen Tatsachen und
seiner eigenen Wahrnehmung unterschied, indem er beispielsweise differenziert an-
gab, das Opfer habe vermutlich die Strasse überqueren wollen und habe wohl über
den Fussgängerstreifen gewollt. Obwohl N.________ vor der Vorinstanz aussagte,
für ihn habe es keine Anzeichen gegeben, dass sie die Strasse habe überqueren
wollen (pag. 418, Z. 29), lieferte M.________ eine nachvollziehbare Erklärung für
das Verhalten des Opfers. Denn wenn das Fahrzeug der Beschuldigten mit der Mo-
torhaube noch auf dem Fussgängerstreifen stand, war der vordere Teil des Fuss-
gängerstreifens infolgedessen frei. Auch würde ein Fahrzeugführer eher noch nach
vorne fahren, würde er mit dem hinteren Teil des Fahrzeugs auf dem Fussgänger-
streifen stehen, zumal auch die Beschuldigte nie sagte, sie sei ohne Abstand direkt
hinter dem Bus angehalten. Das Opfer residierte in den Wohnblöcken auf der ge-
genüberliegenden Strassenseite (vgl. pag. 195) und hätte keinen Grund gehabt, die
Strasse an dieser Stelle zu überqueren, hätte die Beschuldigte mit dem hinteren Teil
auf dem Fussgängerstreifen gestanden. Vielmehr macht Sinn, dass die Beschuldigte
mit der Vorderachse auf dem Fussgängerstreifen stand und das Opfer deshalb die
Strasse überqueren wollte, was letztlich zur Sturzstelle passt. Sodann fällt bei nähe-
rer Betrachtung der Zeugenaussagen auf, dass diese nicht aussagten, die Beschul-
digte sei nach dem Fussgängerstreifen gestanden, sondern auf diesem bzw. bis zur
Hälfte (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin G.________ im
oberinstanzlichen Parteivortrag; pag. 719). Im Rahmen der Erstaussagen rund eine
Stunde nach dem Vorfall gab N.________ im Unfallaufnahmeprotokoll an: «Das Ver-
ursacherfahrzeug stand bis ca. zur Hälfte auf dem Fussgängerstreifen. Zu diesem
Zeitpunkt wollte kein Fussgänger den Fussgängerstreifen benutzen.» (pag. 47). Er
sagte nichts zur Distanz des Opfers zum Fahrzeug der Beschuldigten, lieferte aber
eine nachvollziehbare Erklärung mit dem Hinweis auf den Fussgängerstreifen. Dass
er dies vor der Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2020 und der Vorinstanz am 12.
August 2021 nicht mehr so aussagen konnte (pag. 51, Z. 84 ff.; pag. 418, Z. 4 ff.), ist
durch den Zeitablauf erklärbar. Was er wisse sei, dass das Opfer nicht auf dem Fuss-
gängerstreifen gelegen habe (pag. 418, Z. 8 f.). Zunächst ist betreffend die Skizze
im Unfallaufnahmeprotokoll, auf der das Fahrzeug der Beschuldigten mit dem hinte-
ren Teil auf dem Fussgängerstreifen eingezeichnet wurde, Zurückhaltung geboten
(pag. 4). Denn erstellt ist einzig, wie sich am fraglichen Tag die Örtlichkeiten präsen-
tierten (vgl. die Fotodokumentation des UTD [pag. 19 ff.] und der Situationsplan [pag.
40]) sowie die Unfallendposition des Fahrzeugs der Geschädigten (vgl. pag. 40), je-
doch nicht, wo sich die Fahrzeuge (PW der Zeugen, PW der Beschuldigten, Bus) im
Zeitpunkt des Hervorkommens des Opfers neben dem Bus und auch ihres Sturzes
tatsächlich befanden und in welcher Distanz diese zueinander standen. Das eher
E. 19 kleine Bushäuschen spricht zwar grundsätzlich gegen einen grösseren bzw. länge-
ren Bus (vgl. pag. 20) und dieser dürfte im Bereich vor der gelb markierten Unfall-
stelle auf der rechten Seite gehalten haben (pag. 40 f.), allerdings herrschte stop-
and-go-Verkehr, weshalb denkbar ist, dass der Bus vorher zum Stillstand kam und
die Fahrgäste ein- und aussteigen liess. Aktenkundig ist sodann, dass die Distanz
der Endlage des Opfers zum Fussgängerstreifen ca. 2 m betrug, die Länge des Fahr-
zeugs der Beschuldigten 4.37 m und die Breite des Fussgängerstreifens 3 m (pag.
38). Jedoch handelt es sich bei den Abbildungen der Lage des Opfers im Zeitpunkt
des Überrollvorgangs lediglich um eine ungefähre Angabe (pag. 21 ff.). Die mögliche
Unfallendlage musste anhand der vorhandenen Spuren definiert werden, da beim
Eintreffen des UTD eine veränderte Unfallendposition vorlag (vgl. pag. 16). Die vor-
gefundenen Watteteilchen (vgl. d) gemäss Legende, pag. 16) deuten zwar auf die
Lage der Ohren, in die die Wattebällchen eingesetzt waren, mithin des Kopfes hin,
allerdings ist nicht auszuschliessen, dass diese als Folge der noch am Unfallort ein-
geleiteten kardiopulmonalen Reanimation (vgl. pag. 288) aus den Ohren fielen. Trotz
der handfesten Materialaufriebspur (vgl. f) gemäss Legende, pag. 16), die vom Rol-
lator stammen dürfte, besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Opfer vor dem
Rollator zu liegen kam. M.________ konnte nicht mehr genau sagen, wo der Rollator
sich befand (pag. 44, Z. 35 f.), N.________ gab an, dieser sei zwischen den Füssen
des Opfers gewesen (pag. 47; pag. pag. 52, Z. 106). Es ist folglich nicht auszusch-
liessen, dass sich die Liegelage des Opfers etwas näher oder weiter weg vom Fuss-
gängerstreifen befand. Hierzu passt in jedem Fall die Aussage von M.________, wo-
nach das Opfer dort vor das Fahrzeug der Beschuldigten und den Fussgängerstrei-
fen gefallen sei, wo der Bordstein noch erhöht sei (pag. 44, Z. 33 f.; bestätigt an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung pag. 415, Z. 11 und Z. 21). Die erhöhte Bord-
steinkante ist auf pag. 21 gut ersichtlich. Gegen die Annahme der Vorinstanz, dass
das Fahrzeug der Beschuldigten noch mit der Hinterachse auf dem Fussgängerstrei-
fen stand, spricht auch, dass bei einem angegebenen Abstand von ca. 2 bis 2.5 m
(pag. 51, Z. 77) zum Fahrzeug der Beschuldigten mit einer Länge von 4.37 m und
einer Breite des Fussgängerstreifens von 3 m die Zeugen sodann selbst auf bzw.
kurz vor dem Fussgängerstreifen gestanden haben müssten. Dies gaben sie so aber
nicht an.
Weiter spricht einzig die Aussage von N.________ für die Annahme der Vorinstanz,
welche allerdings stark zu relativieren ist. N.________ gab an, das Opfer sei direkt
vor das Fahrzeug der Beschuldigten gefallen (pag. 52, Z. 90; pag. 418, Z. 38 ff.),
demgegenüber M.________ aussagte, das Opfer sei ca. 2 m vor dem Fahrzeug der
Beschuldigten auf die Strasse gefallen (pag. 44, Z. 59 ff.; pag. 415, Z. 39 ff.). Anders
als die Vorinstanz folgert, ergibt sich aus dem Situationsplan des UTD jedenfalls
nicht, dass der Sturz des Opfers unmittelbar vor die Front des Fahrzeugs der Be-
schuldigten geschah, denn diesem sind die Positionen der Fahrzeuge vor dem Ge-
schehnis nicht ersichtlich (pag. 40). Zunächst deutet die Aussage der Beschuldigten
in der Berufungsverhandlung, wonach es gerumpelt habe und sie nicht mehr wisse,
ob das Rumpeln vor oder nach dem Klopfen gewesen sei (vgl. dazu hiernach), darauf
hin, dass sie im Zeitpunkt des Überrollvorgangs bereits eine gewisse Geschwindig-
keit erreicht hatte. Und die Beschuldigte musste gemäss Situationsplan –da sie erst
E. 20 anhielt, nachdem N.________ an ihre Scheibe geklopft hatte – unter Berücksichti- gung der Reaktionszeit und des Bremswegs ebenfalls einen gewissen Weg zurück- gelegt haben (pag. 40). Hätte das Opfer direkt vor dem Fahrzeug der Beschuldigten gelegen, wäre im Moment des Erfassens des Opfers ein Widerstand zu erwarten gewesen und nicht ein Rumpeln, wie es die Beschuldigte beschrieb. Sodann wurden auch keine Schleifspuren festgestellt (pag. 16). Die Angabe von N.________, das Opfer sei direkt vor das Fahrzeug der Beschuldigten gefallen, dürfte dadurch erklär- bar sein, dass er nach dessen Sturz aus dem Fahrzeug ausgestiegen war. Ob das Opfer tatsächlich vor das Fahrzeug fiel oder noch eine Distanz von wenigen Metern bestand, konnte er demnach nicht feststellen. Denn N.________ befand sich neben dem Fahrzeug der Beschuldigten, die sodann losfuhr und er konnte, als das vordere Rad das Opfer überrollt hatte, noch an die Heckscheibe klopfen. Zum Opfer gelangte er erst, nachdem es bereits überrollt worden war. Nach dem Aussteigen dürfte es für ihn schwierig gewesen sein, die Distanzen aus dieser Perspektive einzuschätzen, da diese nun nicht mehr gleich waren, wie in jenen Momenten, in denen er noch als Beifahrer im Fahrzeug gesessen hatte. All diese Umstände sprechen dafür, dass das Opfer nach dem Sturz nicht direkt vor dem Fahrzeug der Beschuldigten zu liegen kam, sondern gestützt auf die glaubhafte Aussage von M.________ wenige Meter davor.
E. 21 Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen ist anzumerken, dass die Aussa-
gen der Beschuldigten Konstanz vermissen liessen, insgesamt widersprüchlich und
teilweise unlogisch ausfielen. Zur Frage, ob sie vor oder nach dem Fussgängerstrei-
fen angehalten hatte gab sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an: «So
wie mir ist, habe ich vor dem Fussgängerstreifen angehalten.» (pag. 62, Z. 109 f.),
obwohl sie zuvor auf Frage, wo genau sie angehalten habe, bevor sie wieder ange-
fahren sei, ausgesagt hatte, sie habe vor dem Fussgängerstreifen angehalten, ge-
schaut und es habe niemand die Strasse überquert. Sie sei losgefahren und habe
wieder angehalten, weil der Bus vor ihr angehalten habe. Als ihr jemand an die
Scheibe geklopft habe, habe sie nach dem Fussgängerstreifen sofort angehalten
(pag. 62, Z. 106 ff.). Auf Vorhalt der Zeugenaussage, wonach die auf dem Fussgän-
gerstreifen gestanden habe, wollte sie nicht mehr genau wissen, wo ihr Auto stand
(pag. 62, Z. 115 f.). Sie sei etwa 2 m hinter dem Bus gestanden, sie sei sich nicht
sicher (pag. 64, Z. 164 f.; bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung, in der sie
angab, es seien 2 bis 2.5 m gewesen [pag. 709, Z. 19]). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung dann gab sie zu Protokoll: «Ich war ja angefahren, ich war ja
vorne, über den Fussgängerstreifen hinaus. Als er auf die Scheibe geklopft hat, war
ich hinter dem Fussgängerstreifen.» (pag. 431, Z. 16 f.) im Widerspruch zur An-
schlussfrage, ob sie beim Anfahren vor oder hinter dem Fussgängerstreifen gewe-
sen sei, sie sei schon hintendran gewesen (pag. 431, Z. 19 f.). In der Berufungsver-
handlung sagte die Beschuldigte, sie könne nicht mehr genau sagen, ob sie auf dem
Fussgängerstreifen gestanden hatte oder nicht (pag. 709, Z. 16). Da die Beschul-
digte letztlich nicht mehr genau wusste, wo sie mit ihrem Fahrzeug stand und auf-
grund der glaubhaften Aussagen der Zeugen (vgl. hiervor), ist davon auszugehen,
dass die Beschuldigte noch mit der Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen stand.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stritt die Beschuldigte nicht ab, noch auf dem
Fussgängerstreifen gestanden zu haben. Vielmehr wollte sie zunächst vor, dann
nach dem Fussgängerstreifen gestanden haben und führte letztlich aus, nicht mehr
genau zu wissen, ob sie noch mit der Hinterachse darauf stand (pag. 431, Z. 22 f.).
Hätte sie wie angegeben gänzlich vor dem Fussgängerstreifen angehalten, wäre
eine Überrollung mit ihrem Fahrzeug mit einer Länge von 4.37 m angesichts des
Situationsplans, demnach das Opfer ca. 2 m nach dem Fussgängerstreifen am Bo-
den gelegen hatte, jedenfalls nicht möglich gewesen. Auffällig ist, dass im von ihr in
Auftrag gegebenen Gutachten in jeder Version angenommen wird, dass sie noch auf
dem Fussgängerstreifen stand. Auf diesen Umstand angesprochen, gab sie an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt an, sie wolle dazu keine Auskunft
geben (pag. 431, Z. 46) und wegen des Abstands zur Haltestelle, das sei eine Sug-
gestivfrage (pag. 432, Z. 4).
Weiter
gab
die
Beschuldigte
anlässlich
der
ersten
Einvernahme
vom
5. Dezember 2018 an, sie wisse nicht mehr, ob sie hinter dem Bus bis zum Stillstand
habe anhalten müssen (pag. 55, Z. 53), jedoch konnte sie am 27. Juni 2019, also
fast 7 Monate später, vor der Staatsanwaltschaft erstmals zu Protokoll geben, sie
habe vor dem Fussgänger kurz angehalten und niemanden gesehen die Strasse
überqueren (pag. 60, Z. 32 f.) und ausführen: «Der Bus vor mir stoppte und ich
schaute links und rechts in den Spiegel, als ich wieder angefahren bin. Es war alles
frei.» (pag. 60, Z. 36 f.). Vor der Vorinstanz sagte die Beschuldigte auf Frage, wie sie
E. 22 sich erkläre, dass sie weder das Opfer mit dem Rollator noch deren Sturz gesehen
habe, wenig logisch, man schaue links und rechts in den Spiegel, bevor man losfahre
(pag. 431, Z. 6 f). Zudem hatte sie im Rahmen ihrer Ersteinvernahme zu Protokoll
gegeben, sie habe wegen dem Bus anhalten müssen und sie denke, sie sei direkt
hinter dem Bus gewesen, jedoch habe sie einen Abstand gehabt (pag. 55, Z. 36 ff.),
den Fussgängerstreifen liess sie dabei unerwähnt. Auch erscheint die Aussage der
Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf dreimalige Nachfrage,
wonach sie den Bus nicht habe überholen können, es sei für sie zu unübersichtlich
gewesen und sie könne sich nicht mehr erinnern, dass es dort ein «Inseli» gehabt
habe (pag. 430, Z. 36 ff.), wenig glaubhaft. Denn sie sagte in der staatsanwaltschaft-
lichen Einvernahme selbst, dass sie ortkundig und das O.________ in
C.________(Ortschaft) ihr Einkaufsort sei (pag. 61, Z. 82), zudem gab sie das Pri-
vatgutachten in Auftrag, welches eine Vielzahl an Darstellungen der Unfallstelle
enthält. Widersprüchlich waren auch ihre Angaben zur Endposition des Opfers. Sie
gab zu Protokoll, †D.________ sei «zusammengekrugelt» auf dem Boden gelegen
(pag. 60, Z. 48; pag. 711, Z. 43), der Kopf sei beim Trottoir bzw. am Randstein ge-
wesen (pag. 60, Z. 48; pag. 712, Z. 2), obwohl N.________ über alle Einvernahmen
hinweg angab, die Füsse seien noch halb auf der Kante auf dem Trottoir gewesen
und sie habe auf dem Bauch gelegen (pag. 47; pag. 52, Z. 103 f.; pag. 418, Z. 20 f.).
Zudem wiederholte die Beschuldigte, der Bus sei vor ihr gewesen, das sei wie eine
Wand vor ihr gewesen (pag. 64, Z. 162; pag. 431, Z. 6 ff.), was jedoch nicht mit ihrer
Aussage übereinstimmen kann, einen Abstand zum Bus gehabt zu haben. Über
sämtliche Einvernahmen hinweg wiederholte die Beschuldigte, sie habe sich nach
vorne auf die Fahrbahn bzw. den Bus konzentriert (pag. 56, Z. 56 und Z. 64; pag.
61, Z. 89; pag. 62, Z. 122 f.; pag. 430, Z. 32 f. und Z. 46; pag. 707, Z. 41) und wie
die Vorinstanz richtig erwog, erst vor der Staatsanwaltschaft und auf explizite Frage
ihrer Rechtsvertretung: «Ich konzentrierte mich zuerst auf die Strasse und auch et-
was aufs Trottoir.» (pag. 64, Z. 159). Entgegen ihrer vorherigen Aussagen, wonach
sie das Überrollen nicht bemerkt habe (pag. 56, Z. 67; pag. 430, Z. 46), sie sei wei-
tergefahren und dann habe plötzlich jemand an die Scheibe geklopft (pag. 55, Z. 38;
pag. 60, Z. 31 f.; pag. 430, Z. 21 f.) und sie sei so geschockt gewesen bzw. erschro-
cken wegen dem Klopfen (pag. 56, Z. 67; pag. 60, Z. 32), führte sie erstmals oberin-
stanzlich aus, sie seien angefahren und dann habe es gerumpelt und sie habe ge-
dacht, ob etwas mit dem Pneu sei (pag. 708, Z. 6 f.). Obwohl sie im Rahmen der
delegierten Einvernahme auf Frage, ob sie das Opfer mit dem Rollator auf dem Trot-
toir laufen gesehen und ob sie den Sturz bemerkt habe angab, sie habe sich ja auf
den Bus fokussiert und auf das, was vor ihr gewesen sei (pag. 56, Z. 56) und auch
hinsichtlich des Sturzes sie habe nichts gemerkt, sie habe sich ja auf den Bus fokus-
siert bzw. sie könne sich nicht mehr daran erinnern (pag. 56, Z. 59 f.) sagte sie vor
der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt, dass sowohl der Lenker als auch der Beifahrer
des hinter ihr fahrenden Autos das Opfer schon vor deren Sturz auf dem Trottoir
gesehen hätten, sie müsse sich auf die Fahrbahn konzentrieren, sie habe die Frau
vorher nie gesehen und es könne sein, dass es dort Leute gehabt habe (pag. 62, Z.
121 f.). Weiter gab sie an: «Ich habe schon wahrgenommen, dass es dort Leute
hatte. Mehr kann ich dazu nicht sagen.» (pag. 63, Z. 128 f.). Sie wisse nicht, ob sie
die alte Frau mit Rollator festgestellt habe (pag. 63, Z. 154 f.). Oberinstanzlich wollte
E. 23 die Beschuldigte gar gemerkt und gesehen haben, dass Leute aus dem Bus ausge-
stiegen sind (pag. 708, Z. 4 f.; pag. 709, Z. 27 f.), obwohl sie in der staatsanwalt-
schaftlichen Einvernahme nur ausgeführt hatte, es könne sein, dass sie gesehen
habe, dass Leute beim Bus ein- oder ausgestiegen seien, sie wisse das aber nicht
mehr (pag. 61, Z. 89 ff.). Daraus folgt, dass die Beschuldigte weder †D.________
auf dem Trottoir gehen noch deren Sturz mitsamt Rollator sah und diesen auch nicht
hörte, obwohl sie angab, nicht Musik gehört zu haben (pag. 61, Z. 86). Ebenfalls
wollte die Beschuldigte im Rahmen des Anfahrens in die Seitenspiegel und den
Rückspiegel geschaut haben, konnte aber N.________ nicht sehen, der hinter ihrem
Fahrzeug herkam und sogar noch daran klopfte. Zwar ist unklar, wohin an das Fahr-
zeug er genau klopfte; dass dieses an die Heckscheibe erfolgte, wie er aussagte
(pag. 47, pag. 50, Z. 51) ist aber in jedem Fall wahrscheinlicher, als das Klopfen auf
der linken Seite, wie die Beschuldigte angab (pag. 430, Z. 22). Dies hätte dann aber
gar bedeutet, dass er in allen drei Rückspiegeln hätte wahrgenommen werden kön-
nen. Zudem handelte es sich vorliegend – anders als die Beschuldigte wiederholte
(pag. 709, Z. 42; pag. 710, Z. 12) – nicht um Sekundenbruchteile, in denen sich die
Geschehnisse zutrugen. †D.________ erschien nicht unverhofft hinter einem Bus
und verschwand sogleich als Folge des Sturzes, sondern ging vielmehr während
eines gewissen Zeitraumes auf dem Trottoir in Richtung des Fahrzeugs der Beschul-
digten. Dass sie umhergeschaut und gar einen Rundblick gehabt habe, wie sie erst-
mals oberinstanzlich geltend machte (pag. 709, Z. 22 und 30 ff.), ist vor diesem Hin-
tergrund als reine Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich bemerkte die Beschul-
digte nicht, dass sie mit dem rechten vorderen Rad über den Körper des Opfers fuhr,
reagierte auch auf das Klopfen von N.________ nicht umgehend, sondern fuhr noch
weiter und mit dem rechten Hinterrad über das Opfer, was sie sodann immer noch
nicht merkte. Immerhin ein Rumpeln will sie gemäss oberinstanzlicher Aussagen
wahrgenommen haben, wobei fraglich bleibt, warum nur ein und nicht zwei. Der Fo-
kus der Beschuldigten lag wohl, entsprechend ihrer eigenen Aussagen, auf dem vor
ihr stehenden Bus. Ob sie wie angegeben ebenfalls auf die Fahrbahn achtete, wie
die Vorinstanz annahm, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. Wo auch immer
die Aufmerksamkeit der Beschuldigten war, sie lag in jedem Fall nicht auf dem Ge-
schehen um sie herum. Erstellt ist, dass die Beschuldigte nicht auf das angrenzende
Trottoir sah, ihren Blick nicht schweifen liess und weder †D.________, noch deren
Sturz und den anschliessenden Überrollvorgang noch N.________ sah oder be-
merkte, der sich von hinten näherte. Auch akustisch nahm sie nichts davon wahr.
Die Kammer kann sich der Vorinstanz anschliessen, wonach die Beschuldigte – ge-
stützt auf ihre Erstaussagen – ganz offensichtlich nicht aufmerksam war. Zur Frage,
ob †D.________ gestürzt oder zusammengebrochen war, konnte die Beschuldigte
keine Angaben machen.
Schliesslich sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Verteidigung im Rahmen des Ge-
suchs um Verschiebung der auf den 13. und 14. Oktober 2022 angesetzten Beru-
fungsverhandlung ein Arztzeugnis der Beschuldigten einreichte, aus dem die Dia-
gnose einer X.________ (Diagnose) hervorging (pag. 632 ff.). Nachdem die Verfah-
rensleitung mit begründeter Verfügung vom 4. Oktober 2022 die Einreichung eines
detaillierten Arztzeugnisses zum Thema Verhandlungsfähigkeit forderte (pag. 695
f.), zog die Verteidigung dieses zurück (pag. 699 f.). Auf das Zeugnis angesprochen
E. 24 gab die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung an, sie habe nicht gewusst, wie es mit der Y.________ (Untersuchung) herauskomme, weshalb sie dem Arzt gesagt habe, sie brauche vielleicht ein Zeugnis. Sie sei an die Verhandlung gekommen, da diese gut herausgekommen sei (pag. 704, Z. 26 ff.) und auf Nachfrage, die X.________ (Diagnose) sei zusätzlich gewesen (pag. 704, Z. 33). Die Tatsache, dass das Verschiebungsgesuch demnach offenbar viel mehr mit einer Untersuchung als mit einer X.________(Diagnose) zusammenhing, ist der Glaubwürdigkeit der Be- schuldigten ebenfalls nicht förderlich.
E. 26 L.________ hatte in seinem Zweitmeinungsgutachten ausgeführt, dass dem IRM die Angaben der Zeu-
gen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Andernfalls wäre es in seiner Beurteilung zum Schluss ge-
langt, dass ein Stolpersturz vorgelegen sei (p. 320 f.).
Prof. em. Dr. med. L.________ erklärte seinerseits in der Hauptverhandlung auf Vorhalt des Gutachtens
des IRM, wonach das Herz des Opfers hochgradig krankhaft verändert gewesen sei und jederzeit einen
derartigen Sturz hätte auslösen können, dass er diese Möglichkeit gar nicht erwogen und in Betracht
gezogen hätte, weil so kurze Zeiten zwischen Aussteigen aus dem Bus, laufen hinter dem Bus und
Überrollung bestanden hätten (p. 427 f. Z. 45 ff.). Auch ein allfälliger Schwindelanfall sei genau so
unwahrscheinlich (p. 428 Z. 16 f.). Weiter führte er bezüglich Vitalreaktionen erneut aus, dass es einen
«Haufen» Sachen gehabt habe, die seiner Meinung nach ganz klar auf Vitalität bei der Überrollung
hinweisen würden (p. 426 Z. 33 ff.).
Die Ausführungen der Gutachter in ihren Gutachten und Einvernahmen sind weitgehend und in den
zentralen Punkten übereinstimmend. Insbesondere lassen sich die zurückhaltenden Ausführungen von
Prof. Dr. med. K.________ im Gutachten und im Ergänzungsgutachten damit erklären, dass er nicht
über die Zeugenaussagen verfügte. Beide Gutachter haben denn auch ausgeführt, dass für die Klärung
der Ursache des Sturzes insbesondere dessen Umstände massgebend sind, namentlich die Zeugen-
aussagen. Prof. em. Dr. med. L.________ kam aufgrund der Zeugenaussagen zum Schluss, dass es
sich um einen Stolpersturz handeln muss. Er begründete dies nachvollziehbar damit, dass ein Zusam-
menbrechen für Beobachter gut erkennbar gewesen wäre, den beiden Zeugen aber nichts dergleichen
aufgefallen sei. Prof. Dr. med. K.________ ging auf Vorhalt der Zeugenaussagen ebenfalls von einem
Stolpersturz aus. Er erachtete gestützt darauf einen natürlichen Tod für inkompatibel.
[…]
Der Tod des Opfers nach dem Stolpersturz wurde sodann durch das Überrollen verursacht: Prof. em.
Dr. med. L.________ äusserte in seinem Zweitmeinungsgutachten sehr deutlich, dass er aufgrund der
Aktenlage und der Befunde einen Unfalltod durch Überrollung als überwiegend wahrscheinlich erachte.
Er gehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Unfall und zwar einem Verkehrsunfall als
Todesart aus (p. 325). Er bestätigte die todesursächliche Bedeutung des massiven Brustkorbtraumas
(p. 321). Anlässlich der Hauptverhandlung führte Prof. Dr. med. K.________ ebenfalls klar aus, dass
auch er es natürlich als sehr, sehr, sehr, sehr wahrscheinlich ansehe, dass das Opfer aufgrund der
massiven Quetschung des Brustkorbs infolge des Überrollens verstorben sei (p. 422 Z. 15 ff.). Unter
dieser Voraussetzung [Stolpersturz] sei völlig klar und unstrittig, dass die massive Verletzung des Brust-
korbs den Tod herbeigeführt habe. Als Todesart liege ein Unfalltod vor (p. 422 Z. 28 ff.). Wenn sich das
Opfer vorher bewegt habe und irgendwie zu Sturze gekommen sei, also nicht zusammengebrochen,
dann sei sie eindeutig durch das Überrollen des Fahrzeugs getötet worden (p. 423 Z. 11 ff.). [Gestützt
auf den Stolpersturz] bestehe kein Zweifel daran, dass die nachfolgende Überrollung infolge der mas-
siven Quetschung des Brustkorbs zum Tod des Opfers geführt habe (p. 425 Z. 15 ff.). Auf Vorhalt dieser
Aussagen bestätigte Prof. em. Dr. med. L.________ in der Hauptverhandlung, dass sich diese Auffas-
sung vollständig mit seinen Erkenntnissen decke. Weiter erklärte er, dass diese Schlussfolgerungen
eigentlich ja schon im Gutachten des IRM gezogen, aber dann durch die Möglichkeit eines natürlichen
Todes zuvor relativiert worden seien (p. 426 f. Z. 37 ff.). Im Gutachten des IRM vom 04.04.2019 war
demgemäss etwas allgemeiner, aber dennoch bereits relativ deutlich geschildert worden, dass die fest-
gestellten Vitalitätszeichen hinweisend darauf seien, dass das Opfer zum Zeitpunkt des Unfallereignis-
ses noch einen funktionierenden Kreislauf gehabt habe. Das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der
Brustwirbelsäule dürfte todesursächlich gewesen sein. Die festgestellten todesursächlich relevanten
E. 27 Verletzungen seien vereinbar mit der Annahme eines Überrollvorgangs zu Lebzeiten (p. 85). Im Ergän-
zungsgutachten des IRM war sodann etwas dezidierter ausgeführt worden, dass ausgehend von einem
Stolpersturz der Überrollvorgang todesursächlich und die Todesart aus rechtsmedizinischer Sicht ein
Unfalltod gewesen wäre (p. 106). Entsprechend ist das Polytrauma nach Verkehrsunfall als exitus letalis
auch im Austrittsbericht des Spitals V.________ vom 29.11.2018 vermerkt (p. 114). Betreffend die Er-
klärung für die eher zurückhaltenden Ausführungen im Gutachten und im Ergänzungsgutachten des
IRM kann auf das Vorstehende verwiesen werden. Zusätzlich ist zu bemerken, dass auch Prof. em. Dr.
med. L.________ dafür hielt, dass das IRM, wenn es die Aussagen der Zeugen zur Verfügung gehabt
hätte, wohl kaum in Zweifel gezogen hätte, dass das Opfer allein an den Folgen der nachträglichen
Überrollung gestorben sei (p. 321).
[…]
Entsprechend den schlüssigen und stimmigen Ausführungen von Prof. Dr. med. K.________ und Prof.
em. Dr. med. L.________, welche auf die Zeugenaussagen abgestützt haben, ist somit davon auszu-
gehen, dass das Opfer nicht aufgrund einer natürlichen inneren Ursache stürzte. Für das Gericht ist
erstellt, dass das Opfer einen Stolpersturz erlitt, weil es mit den Rädern des Rollators über den Trottoir-
rand geriet. Insoweit ist auch die im Gutachten des IRM ursprünglich diskutierte Herzerkrankung als
denkbare Ursache für einen Sturz sowie eine allfällige vorgetäuschte Vitalität als Folge der Reanimation
bzw. aufgrund der Überrollung nicht weiter zu diskutieren. Wären Prof. Dr. med. K.________ die Zeu-
genaussagen zur Verfügung gestanden, hätten sich Hypothesen über eine natürliche innere Ursache
als Ursache für den Sturz erübrigt. Zudem ist gestützt auf die Ausführungen von Prof. em. Dr. med.
L.________ ohnehin davon auszugehen, dass vorliegend in Anbetracht der Umstände und Befunde
nicht auf die Hypothese eines «Sekundenherztodes» zurückzugreifen und eine solche gesundheitliche
Störung äusserst unwahrscheinlich ist. Zudem lassen sich die zahlreichen, aber nicht ausgeprägten
Vitalreaktionen mit der sehr kurzen Überlebenszeit des schweren Überrolltraumas für sich allein hinrei-
chend erklären.
Schliesslich ist noch Folgendes zu bemerken: Das Opfer hatte auf beiden Seiten des Rollators je eine
Tasche am Rollator angehängt (Zeuge M.________: p. 416 Z. 18; Zeuge N.________: p. 50 Z. 44 f., p.
418 Z. 17 ff.) sowie eine amputierte Zehe (Bericht zur Legalinspektion: p. 78). Es ist indes unerheblich,
ob die Gehsicherheit des Opfers durch die angehängten Taschen oder die amputierte Zehe beeinträch-
tigt war, da auch diese allfälligen Beeinträchtigungen nichts am Vorliegen eines Stolpersturzes ändern.
[…]
Zur von der Verteidigung vorgebrachten Möglichkeit des Todeseintritts vor der Überrollung und nach
dem Sturz äusserte sich Prof. Dr. med. K.________ deutlich: Sollte es sich um einen Sturz im Sinne
einer Unachtsamkeit, Ungeschicklichkeit gehandelt haben, was sie als Stolpersturz bezeichnet hätten,
könnten sie sicherlich sagen, dass dieser Stolpersturz nicht geeignet gewesen sei, in irgendeiner Weise
eine todesursächliche Verletzung zu setzen (p. 422 Z. 1 ff.). Der Sturz auf die Fahrbahn habe keine das
Leben gefährdenden Folgen gehabt. Das heisse, sie hätten keine Hinweise insbesondere für ein todes-
würdiges Schädelhirntrauma oder eine Verletzung der Halswirbelsäule gesehen (p. 422 Z. 25 ff.). Auch
Prof. em. Dr. med. L.________ äusserte sich diesbezüglich deutlich: Er schliesse mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aus, dass das Opfer im Zeitpunkt des Überrollvorgangs bereits tot gewesen sei (p.
327). Die Wahrscheinlichkeit eines gesundheitlich bedingten Zusammenbruchs mit sofortigem Todes-
eintritt nach dem Sturz und vor dem Überrollvorgang erachte er allein schon aufgrund der engen zeitli-
chen Abfolge als noch unwahrscheinlicher [als einen gesundheitlich bedingten Zusammenbruch am
Rollator], wobei es ihm hier schwerfalle, einen steigernden Begriff zu «äusserst unwahrscheinlich» zu
E. 28 finden (p. 362). Aus den nachvollziehbaren und stimmigen Ausführungen von Prof. Dr. med.
K.________ und Prof. em. Dr. med. L.________ ergibt sich für das Gericht klar, dass der Tod des
Opfers nicht vor der Überrollung eingetreten sein kann. Das Opfer lebte folglich noch, nachdem es auf
die Strasse gefallen war. Erst das Überrollen durch die Räder des Autos der Beschuldigten führte zum
Tod des Opfers.
Wie bereits vor erster Instanz zog die Verteidigung auch oberinstanzlich das Zweit-
meinungsgutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ in Zweifel. Entgegen der
Verteidigung muss es dem Gutachter jedoch erlaubt sein, Zeugenaussagen einflies-
sen zu lassen, sofern diese für dessen Beurteilung relevante Beobachtungen enthal-
ten. Denn die Tätigkeit des Sachverständigen umfasst auch die Ermittlung des Sach-
verhaltes und dessen Würdigung mit Blick auf die Regeln seines Fachs (SCHMID/JO-
SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 384).
Prof. em. Dr. med. L.________ nahm in diesem Zusammenhang auch keine Wer-
tung dieser Beweismittel vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2017 vom
20. Dezember 2017 E. 3.3.9.), sondern führte aus, ausgehend von den guten Beob-
achtungen von zwei Zeugen könne er keine Anhaltspunkte für einen Zusammen-
bruch finden (pag. 319) und diskutierte sodann eine rein medizinische Abgrenzung
zwischen einem natürlichen Tod und einem Unfalltod durch Überrollen (pag. 321 ff.).
Prof. em. Dr. med. L.________ gab zudem an, auch ohne die Zeugenaussagen das
plötzliche Herzversagen nicht erwogen zu haben (pag. 428, Z. 6 f.) und wäre damit
so oder anders zum Ergebnis eines (unnatürlichen) Unfalltodes gelangt. Ebenfalls
ist es gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen und entgegen dem Vorbringen
der Verteidigung einem Laien durchaus möglich, einen Stolpersturz von einem Zu-
sammenbrechen zu unterscheiden, weshalb auf die diesbezüglichen, glaubhaften
Zeugenaussagen (vgl. hiervor) abzustellen ist.
In Ergänzung zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist des Weiteren auf
folgenden Abschnitt aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. April 2019 hin-
zuweisen: «Die festgestellten todesursächlich relevanten Verletzungen sind verein-
bar mit der Annahme eines Überrollungsvorganges zu Lebzeiten. Im Rahmen der
Obduktion konnte keine natürliche, innere Ursache für den angegebenen Sturz auf
die Strasse morphologisch nachgewiesen werden. Dabei ist jedoch anzumerken,
dass das Herz von D.________ hochgradig krankhaft verändert war und jederzeit
einen derartigen Sturz hätte auslösen können (beispielsweise durch Herzrhythmuss-
törungen), ohne dass dies morphologisch zu erkennen wäre. Somit bleibt unklar, ob
ein Stolpersturz oder ein natürliches, inneres Geschehen den beobachteten Sturz
auf die Fahrbahn verursacht hatte. Deshalb kann die Todesart aus rechtsmedizini-
scher Sicht letztlich nicht zweifelsfrei benannt werden, da ein natürliches inneres Ge-
schehen, das den Tod nach dem Sturz auf die Fahrbahn auch ohne Überrollung
hätte nach sich ziehen können, denkbar bleibt.» (pag. 85). Aus diesen Ausführungen
kann nicht abgeleitet werden, dass das Opfer bereits verstorben war, als es auf die
Strasse stürzte. Vielmehr lassen diese den Schluss zu, dass der Sturz auf die
Strasse auch aus Sicht von Prof. Dr. med. K.________ nicht todesursächlich war,
sondern die Verletzungen aufgrund des Überrollungsvorgangs und ein natürlicher
Todeseintritt ohne Überrollung lediglich vorstellbar blieb. Die Gutachten widerspre-
chen sich denn auch nicht. Prof. Dr. med. K.________ führte die Legalinspektion
noch am Tattag (pag. 72) und die Obduktion am darauffolgenden Tag durch (pag.
E. 29 80), ohne über die Zeugenaussagen zu verfügen. Hinsichtlich des Sachverhalts war
nur bekannt, dass das Opfer gemäss mündlicher polizeilicher Angaben vom Gehweg
auf die angrenzende Fahrbahn gestürzt war (pag. 73; pag. 81). Nichtsdestotrotz und
obwohl die Variante des Sturzes aufgrund einer natürlichen Ursache erwogen wor-
den war, gelangte Prof. Dr. med. K.________ zur Frage der Todesursache ganz klar
zu folgendem Ergebnis: «Todesursächlich dürfte das massive Brustkorbtrauma mit
Bruch der Brustwirbelsäule gewesen sein, was über einen sog. spinalen Schock
rasch zu einem Kreislaufstillstand führen kann.» (pag. 85). Auch Prof. em. Dr. med.
L.________ erachtete es als äusserst unwahrscheinlich, dass das Opfer einen ge-
sundheitlich bedingten Zusammenbruch am Rollator erlitten hatte (pag. 320) und be-
schrieb im Zeitmeinungsgutachten das Zusammenbrechen einer aufrecht stehenden
oder gehenden Person ausführlich (vgl. pag. 319 f.). Derartige Merkmale (in sich
«zusammensacken», Einknicken der Beine und Vornüber-Fallen des Oberkörpers)
wurde jedoch von keinem der beiden Zeugen zu Protokoll gegeben. Auch die weni-
gen festgestellten Vitalzeichen erklärte Prof. em. Dr. med. L.________ in seiner Ein-
vernahme dahingehend, dass die Überrollung einer Person mit einem so schweren
Fahrzeug sehr rasch zum Tod führe. Je rascher, desto weniger vitale Rektionen habe
man. Aber diese seien vorhanden (pag. 428, Z. 2 ff.). Prof. Dr. med. K.________
führte seinerseits vor der Vorinstanz nachvollziehbar aus, sie hätten keine Erklärung
gefunden gehabt, warum das Opfer liegend überrollt worden sei. Deshalb hätten sie
auch geschaut, ob es eine innere Ursache gehabt habe, dass sie dort gelegen habe
(pag. 421, Z. 33 f. und 38 f.). Nachdem ihm die Aussagen von M.________ vorge-
halten worden waren, gab er zu Protokoll, dass der den Aussagen entsprechende
Stolpersturz belegen würde, dass das Opfer infolge einer Ungeschicklichkeit letztlich
auf der Fahrbahn zu liegen gekommen sei und kein Zweifel bestehe, dass die nach-
folgende Überrollung infolge der massiven Quetschung des Brustkorbs zum Tod des
Opfers geführt habe (pag. 425, Z. 15 ff.). Demnach ergaben sich – im Gegensatz zu
Prof. Dr. med. K.________ – für Prof. em. Dr. med. L.________ gestützt auf die
Zeugenaussagen keine Zweifel hinsichtlich einer allfällig natürlichen Todesursache.
Er kam damit entgegen der Verteidigung nicht zu einem klareren Fazit, sondern
schloss gestützt auf die ihm zugänglichen Informationen eine Variante aus, welche
Prof. Dr. med. K.________ angesichts der eben fehlenden Angaben zur Ursache
des Sturzes noch diskutiert gehabt hatte. Die Gutachten stimmen folglich hinsichtlich
der Beurteilung der Todesart und Todesursache dem Grundsatz nach überein. Es
bestand sodann Einigkeit darüber, dass der Sturz an sich nicht todesursächlich ge-
wesen war.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann ebenfalls auf das Zweitmeinungs-
gutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ abgestellt werden und es besteht kein
Raum für die Annahme einer natürlichen, inneren Ursache für den Sturz bzw. den
Tod von †D.________. Aus welchem Grund †D.________ tatsächlich zu nahe an
den Strassenrand kam, kann vorliegend offengelassen werden. Naheliegend ist je-
denfalls, wie M.________ schilderte, dass sie die Strasse überqueren wollte. In Wür-
digung der Aussagen der Zeugen sowie der schlüssigen, stringenten und nachvoll-
ziehbaren Ausführungen der Sachverständigen verbleiben für die Kammer keine
Zweifel, dass †D.________ als Folge des Stolpersturzes auf die Strasse fiel, da der
E. 30 Rollator über die Kante des Bordsteins gelangt war. Der darauffolgende Überrol- lungsvorgang mit dem vorderen und hinteren Rad des Fahrzeugs der Beschuldigten führte zu einem massiven Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule, was den Tod von †D.________ verursachte. Als Todesart ist mit der Vorinstanz von einem Verkehrsunfall und damit von einem unnatürlichen Tod auszugehen.
E. 31 (vgl. die Ausführungen von Staatsanwältin G.________ im oberinstanzlichen Partei-
vortrag, pag. 720). In Anbetracht der glaubhaften Aussagen von M.________ sowie
angesichts sämtlicher Unklarheiten in sachverhaltsmässiger Hinsicht kann der Vor-
instanz nicht gefolgt werden, die die entgegenstehende Variante 01 hinsichtlich der
Standorte der Fahrzeuge und des Opfers als grundsätzlich plausibel erachtete.
Auch zur Sichtbarkeit des Opfers wurden im Privatgutachten zwei Varianten disku-
tiert (pag. 244 ff.). In der als wahrscheinlich erachteten Variante 01 sei das Opfer
genau in dem Moment gestürzt, in der die Sichtlinie der Beschuldigten durch die A-
Säule verdeckt worden sei, in Variante 02 sei der Sturz für die Beschuldigte hingegen
sichtbar gewesen (pag. 232). Diese Schlussfolgerungen sind wiederum vor dem Hin-
tergrund zu würdigen, dass sich allfällige Unterschiede in den Positionen und Distan-
zen ergeben haben könnten, die sich auf die Sichtbarkeit des Opfers für die Beschul-
digte und die Zeugen aber auch in Bezug auf die Kollisionsanalyse hinsichtlich der
Geschwindigkeiten (vgl. pag. 252) auswirken dürften. Des Weiteren handelt es sich
bei den Abbildungen um statische Momentaufnahmen; †D.________ war aber viel-
mehr in Bewegung, lief unbestrittenermassen vom Bus in Richtung des Fahrzeugs
der Beschuldigten und stürzte sodann auf die Strasse. Anschliessen kann sich die
Kammer der Vorinstanz, wonach der Abbildung der Position 3 (vgl. pag. 246 Abb.
39; pag. 255 Abb. 72) und dem Schluss, dass das Opfer im Zeitpunkt des Sturzes
für die Beschuldigte durch die A-Säule verdeckt gewesen sein soll (Pag. 232; pag.
245), nicht gefolgt werden kann. Diesfalls hätte sich das Opfer auf Höhe des Vorder-
rades und damit auch der Motorhaube befunden (vgl. pag. 246 Abb. 38) und wäre
der Beschuldigten infolgedessen auf die Motorhaube gestürzt oder hätte irgendwie
geartet in Fahrtrichtung gegen hinten stürzen müssen, was von keiner der Parteien
so beschrieben wird und auch den Feststellungen des UTD widerspricht. Ferner gilt
die Annahme bei beiden Varianten, dass sich das Opfer sehr nahe am Trottoirrand
bewegte (vgl. pag. 245 Abb. 34; pag. 246 Abb. 38; pag. 248 Abb. 52 und Abb. 56),
zu berücksichtigen. Wäre das Opfer näher der Mitte des Trottoirs gegangen, wäre
sie für die Beschuldigte noch besser sichtbar gewesen. Auch fällt auf, dass sich das
Fahrzeug der Beschuldigten in der Unfallendposition nahe der durchzogenen, linken
Linie befand (pag. 21; pag. 22). Keine der beteiligten Personen machte geltend, dass
die Beschuldigte vor dem Anhalten einen «Schlenker» nach links gemacht hätte, was
sie so auch oberinstanzlich bestätigte (pag. 711, Z. 3). Wäre die Beschuldigte
tatsächlich derart weit links gefahren, hätte ihr dies hinter dem Bus zusätzlich Sicht
genommen.
Obwohl die Ergebnisse angesichts der vorstehenden Erwägungen erheblich zu re-
lativieren sind, führen sie im Ergebnis doch zu einem klaren Fazit: Entgegen dem
Vorbringen der Verteidigung war †D.________ sowohl in der Variante 01 wie auch
der Variante 02 ab dem Zeitpunkt, als sie aus dem Sichtschatten des Busses her-
vorkam, für die Beschuldigte eindeutig sichtbar (zu Variante 01 vgl. pag. 245 Abb.
35; zu Variante 02 vgl. pag. 248 Abb. 53 und Abb. 57). Die Beschuldigte hätte sie in
beiden Varianten gar bereits neben dem Bus gesehen (vgl. pag. 247 Abb. 49), bei
der Variante 01 jedenfalls den Rollator (vgl. pag. 245 Abb. 31). Wie die General-
staatsanwaltschaft richtig ausführte, ist der dem T.________ unterbreitete Frageka-
talog nicht aktenkundig (vgl. die Ausführung von Staatsanwältin G.________ im obe-
rinstanzlichen Parteivortrag, pag. 719). Bei den im Privatgutachten ausgearbeiteten
E. 32 Varianten dürfte es sich nach Ansicht der Kammer um das aus Sicht der Beschul-
digten worst-case-Szenario handeln, in dem sie das Opfer in den jeweiligen Momen-
taufnahmen aufgrund der A-Säule (vgl. pag. 246 Abb. 39) und der am Rückspiegel
angebrachte Kette (vgl. pag. 245 Abb. 35) nicht hätte sehen können. Doch liegt es
in der Verantwortung des Fahrzeugführers, ein allfällig durch die A-Säule oder einer
angebrachten Kette verdecktes Hindernis zu beachten. Die Tatsache, dass das Op-
fer selbst in diesen Momentaufnahmen für die Beschuldigte sichtbar war, lässt den
Schluss zu, dass sie dies vielmehr sein musste, da sie zusätzlich in Bewegung war
und sich nicht etwa völlig unerwartet von der Seite annäherte. Das Opfer trug sodann
eine auffällig rotte Kappe (pag. 37), es war hell und die mit einer Grösse von ca. 168
cm nicht unterdurchschnittlich kleine Silhouette wurde durch den Rollator zusätzlich
verbeitert. Beide Zeugen sahen das Opfer denn auch von Anfang an und während
des gesamten Vorganges bis hin zum Sturz. Wenn die Verteidigung dagegen vor-
bringt, dass die Zeugen aufgrund ihres Fahrzeuges ohne Motorhaube eine bessere
Sicht auf das Opfer gehabt hätten, dann ist dem entgegen zu halten, dass dies auch
die Beschuldigte hatte. So ist aktenkundig, dass im Fahrzeug der Beschuldigten eine
freie Sicht nach vorne rechts und auf das angrenzende Trottoir bestand (vgl. pag.
27). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann die Beschuldigte ebenfalls aus dem
im Privatgutachten dargestellten Sichtschatten (vgl. pag. 256 f.) nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Dieser bezieht sich auf die Bodensicht (vgl. pag. 240, wonach sich
das Sichtfeld auf das Niveau der Fahrbahn bezieht und der Boden auf der rot mar-
kierten Fläche gesehen werden kann [pag. 241]), und nicht auf die Sichtbarkeit eines
Hindernisses mit einer Grösse von ca. 168 cm. Dass der vor dem rechten Vorderrand
liegende Körper von der Beschuldigten nicht (mehr) gesehen werden konnte, ist
denn auch nicht Beweisfrage. Es geht einzig darum, dass die Beschuldigte hätte
merken müssen, dass †D.________ vor ihr Fahrzeug gestürzt ist. Hinzu kommt,
dass ein Scan nicht gleichzusetzen ist mit dem Sichtfeld eines Fahrzeugführers. Von
diesem kann erwartet werden, den Oberkörper nötigenfalls zu bewegen, um zusätz-
liche Sicht zu erlangen. Beim peripheren Sehen, welches die Beschuldigte oberin-
stanzlich selbst treffend beschrieb (vgl. pag. 709, Z. 30 ff.), sieht das Auge erfah-
rungsgemäss, was in Bewegung ist. Wenn die Beschuldigte nach vorne wegen dem
Bus nichts sah, wie sie vorbringt, hätte ihr dies gar noch mögliche Ablenkung ge-
nommen. Umso mehr hätte sie die sich bewegende †D.________ sowie den dyna-
mischen Sturz sehen müssen. Ob allenfalls die vermutlich bewegliche Kette (pag.
27), die gemäss Aussage der Beschuldigten zwischenzeitlich nicht mehr dort hängt
(pag. 710, Z. 19), abgelenkt hat, kann offenbleiben. Schliesslich ist zu den seitens
der Verteidigung bemängelten Berechnungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit
der Distanz und Geschwindigkeit des Opfers zu erwähnen, dass sie aufgrund ihres
Alters und des Rollators sicherlich nicht schnell unterwegs war. Auch die Kammer
gelangt zum Ergebnis, dass †D.________ spätestens nach dem Hervorkommen hin-
ter dem Bus bis und mit dem Sturz während mindestens mehrerer Sekunden für die
Beschuldigte sichtbar war. Es liegt schliesslich in der Verantwortung eines Fahrzeug-
führers, eine betagte Person zu beobachten. Selbst wenn die Beschuldigte gerade
den Sturz nicht beobachtet hätte, so hätte sie sich fragen müssen, wohin das Opfer
mit dem Rollator nun plötzlich verschwunden war.
E. 33 14.
Beweisergebnis
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer folgenden Sach-
verhalt als erstellt:
Die Beschuldigte fuhr am 29. November 2018 ca. um 08:55 Uhr mit ihrem Personen-
wagen I.________(Marke und Modell) in C.________(Ortschaft) auf der
H.________(Strasse) in Richtung J.________(Örtlichkeit). Vor der Bushaltestelle
«U.________» musste sie aufgrund des vor ihr haltenden Busses ebenfalls anhal-
ten. Die Beschuldigte kam dabei mit dem vorderen Teil ihres Fahrzeuges auf dem
Fussgängerstreifen zu stehen. Während des Stillstandes war die Beschuldigte auf
den vor ihr stehenden Bus konzentriert und unterliess es, ihre Aufmerksamkeit auf
das rechts angrenzende Trottoir und die ihr auf dem rechten Trottoir an einem Rol-
lator entgegenkommende ________-jährige †D.________ zu richten. †D.________
geriet anschliessend aus unbekannten Gründen mit einem rechten Rad oder beiden
Rädern ihres Rollators über den Trottoirrand und stürzte dadurch mit dem Rollator
vornüber mit ihrer Brust auf die Fahrbahn (Stolpersturz), vor das Fahrzeug der Be-
schuldigten. Die Beschuldigte übersah †D.________, obwohl diese rechts neben
dem Bus hervorgekommen war und spätestens dann während mehrerer Sekunden
für die Beschuldigte sichtbar wurde und auch den Sturz von †D.________ mit dem
Rollator. Die Beschuldigte fuhr sodann mit ihrem Fahrzeug wieder an und überrollte
zuerst mit dem rechten Vorder- und dann mit dem Hinterrad die auf der Strasse lie-
gende †D.________ im Kopf- und Schulterbereich. †D.________ verstarb trotz so-
fort eingeleiteten Reanimationsmassnahmen um 10:02 Uhr im Notfallzentrum des
Spitals V.________. Als Todesart ist von einem Verkehrsunfall durch Überrollen
bzw. einem unnatürlichen Tod und als Todesursache von einem massiven Brust-
korbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule auszugehen.
III.
Rechtliche Würdigung
15.
Allgemeine Ausführungen zu Art. 117 StGB
Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 117 StGB kann vorab auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 517 ff.; S. 28 ff
der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend lässt sich festhalten,
dass für die Erfüllung des Tatbestands folgende Merkmale vorausgesetzt werden:
Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs, Kausalzusam-
menhang zwischen Handlung und Erfolg, Missachtung einer Sorgfaltspflicht und die
Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und
Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten; vgl. SCHWARZENEG-
GER/GURT, in: Basler Kommentar Strafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 117 StGB).
Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind insbesondere die sich aus dem Strassen-
verkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ergebenden Sorgfaltspflichten zu beachten.
Nicht relevant sind vorliegend – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte – die
Bestimmung zum freiwilligen Halten auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstrei-
fen (Art. 18 Abs. 2 Bst. e der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]) und das
Halten näher als 10 m vor und nach Haltestellentafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe
zum Ein- und Aussteigen (Art. 18 Abs. 3 VRV), zumal diese Bestimmungen nur das
E. 34 freiwillige Halten erfassen und nicht das vorübergehende, durch die Verkehrslage
bedingte Anhalten, wie im stop-and-go-Verkehr. Entgegen der Vorinstanz ist
schliesslich Art. 47 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) nicht ein-
schlägig, zumal gemäss Beweisergebnis offengelassen wurde und damit nicht er-
stellt ist, dass sich an der Unfallstelle eine Beschilderung mit dem Hinweis «Spital»
befunden hatte. Die Beschuldigte wusste in jedem Fall um die sich dort befindliche
Bushaltestelle «U.________».
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherr-
schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in
der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und
auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerk-
samkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der
Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den ge-
samten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der
Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1
S. 285; BGE 127 II 302 E. 3c S. 303; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte, ist innerorts bei Fussgängerstreifen und Bushaltestellen erhöhte Aufmerk-
samkeit gefordert (ROTH, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl.
2014, N. 48 zu Art. 31 SVG). Ebenfalls bestimmt Art. 12 Abs. 3 VRV, dass der Fahr-
zeugführer bei stockendem Verkehr nicht auf dem Fussgängerstreifen anhalten darf.
Der Fahrzeuglenker hat, wenn er sich einem Fussgängerstreifen nähert, beide Fahr-
bahnen und Trottoirseiten zu beobachten (vgl. BGE 129 IV 39 E. 2.2; siehe auch
René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band
I, 2. Aufl. 2002, N. 653). Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere
Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten. Gebrechliche und alte
Menschen verhalten sich im Strassenverkehr oft zögernd, verarbeiten die Verkehrs-
vorgänge manchmal unzureichend und reagieren teilweise langsam. Diesen risikoer-
höhenden Faktoren ist mit den entsprechenden Vorsichtsmassnahmen zu begeg-
nen. Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht
bedeutet weiter, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst
dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Ge-
brechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten werden. Vielmehr bedarf es be-
sonderer Umstände, welche positiv für ein begrenztes Vertrauen in deren ordnungs-
gemässes Verhalten im Verkehr sprechen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; vgl. auch
Schaffhauser, a.a.O., N. 441; Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2008 vom 2. April
2009 E. 3.3.3.). Die Rücksichtspflicht gemäss Art. 33 Abs. 3 SVG richtet sich sodann
primär an Fahrzeugführer, die an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel vorbeifah-
ren und die aufgrund von sich dort befindlichen Bussen oder Strassenbahnen mit
unvorsichtig auf die Strasse hinaustretenden Personen zu rechnen haben (vgl. BGE
97 IV 242 E. 2 S. 244 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_541/2016 vom 23. Februar
2017 E. 1.5; 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.2; 1C_425/2012 vom 17. Dezem-
ber 2012 E. 3.1; 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2). Wie die Vorinstanz
richtig erwog, muss sich der Fahrzeugführer auf Fussgänger einstellen, welche vor
oder nach dem Bus eilig die Fahrbahn betreten, ob diese nun aus dem öffentlichen
Verkehrsmittel ausgestiegen sind oder nicht. An einer Bushaltestelle darf der Fahr-
zeugführer nicht geradeaus blicken, sondern muss seinen Blick schweifen lassen
E. 35 (Urteil des Bundesgerichts 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 5.4; Weissen- berger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 31 SVG). 16. Subsumtion
E. 36 normal (pag. 62, Z. 93 f.; pag. 5). †D.________ trat denn auch nicht überraschend
oder regelwidrig auf den Fussgängerstreifen, sondern gelangte vielmehr aus unbe-
kannten Gründen mit dem Rollator über die Bordsteinkante und stürzte auf die Fahr-
bahn. Mit einem solchen Sturz musste die Beschuldigte zwar nicht rechnen, aber sie
hätte †D.________ bereits während mehrerer Sekunden sehen und auch ihren Sturz
bemerken können und müssen. Damit gab es konkrete Anzeichen für ein Fehlver-
halten der Fussgängerin, dass die Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
hätte erkennen können. Als Folge dieser Pflicht bleibt ihr eine Berufung auf das Ver-
trauensprinzip grundsätzlich verwehrt. Darüber hinaus kann sich ohnehin nur auf den
Vertrauensgrundsatz berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat.
Wer, wie die Beschuldigte, im stockenden Verkehr regelwidrig auf dem Fussgänger-
streifen anhielt und damit eine Gefahr respektive gefährliche Verkehrslage geschaf-
fen hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass andere diese Gefahr durch erhöhte
Vorsicht ausgleichen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. De-
zember 2016 E. 2.5.1; Urteil 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.2; BGE 125
IV 83 E. 2b). Da die Beschuldigte das Fehlverhalten des Opfers erkennen und der
dadurch geschaffenen Gefahr mit besonderer Vorsicht hätte begegnen können, kann
sie sich nicht auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip berufen
(Art. 26 Abs. 2 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012
E. 3.3). Ferner mag zutreffen, dass sich die auf dem Trottoir gehende †D.________
in dem Sinne verkehrsregelwidrig verhalten hat. Von einer «krassen» Verkehrsregel-
verletzung, wie sie im seitens der Verteidigung zitierten Fall BGE 122 IV 225 etwa
hinsichtlich des Mofa-Fahrers vorlag, kann aber bei weitem nicht gesprochen wer-
den. Zudem zeigt die vorerwähnte Rechtsprechung deutlich auf, dass Fahrzeugfüh-
rer in gewissen Situationen – insbesondere mit wesentlichem Augenmerk auf allfällig
vortrittsberechtigte Fahrzeuge auf Querstrassen und geringerer Aufmerksamkeit auf
regelwidrige Verkehrsteilnehmer – nicht verpflichtet sind, vorsorglich nach abwegi-
gen Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer Ausschau zu halten. Aufgrund
ihrer Ortskenntnisse wusste die Beschuldigte, dass sich auf der rechten Strassen-
seite die Bushaltestelle «U.________» befand. Vorliegend waren somit Bushalte-
stelle und die Fussgänger auf dem Trottoir die wesentliche und für die Beschuldigte
voraussehbare Gefahrenquelle. Die Beschuldigte hätte ihr Augenmerk somit ledig-
lich auf allfällige Fussgänger auf dem Trottoir der rechten Strassenseite inklusive
Bushaltestelle richten müssen, zumal der Bus vor ihr stand und linksseitig die Mittel-
insel des Fussgängerstreifens das Überholen auf dieser Strecke unterband (vgl. pag.
18 Foto Nr. 2; pag. 20).
†D.________ war im Unfallzeitpunkt ________-jährig, ca. 168 cm gross und ging an
einem Rollator. Aufgrund der Körpergrösse und der Gehhilfe hätte die Beschuldigte
bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass es sich bei der
Fussgängerin um eine ältere Person handelte. Ihr gegenüber war die Beschuldigte
zu besonderer Vorsicht verpflichtet, gerade auch deshalb, da sie regelwidrig mit der
Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen stand. Diesen Sorgfaltspflichten ist sie
nicht nachgekommen, da sie ihren Blick nicht (auch) auf die rechte Trottoirseite ge-
richtet hat. Hätte sie dies getan, hätte sie wahrgenommen, dass †D.________ an
den Rand des Trottoirs gelangte und sodann mit ihrem Rollator vor ihr Fahrzeug auf
die Strasse stürzte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und die Beschuldigte brachte
E. 37 auch nicht vor, dass besondere Vorkommnisse im Verkehrsgeschehen sie von der geforderten Aufmerksamkeit abgelenkt hätte. Die Beschuldigte durfte nicht nur auf den vor ihr stehenden Bus schauen, sondern hätte ihren Blick schweifen lassen müs- sen. Dass die Beschuldigte †D.________ zu keinem Zeitpunkt bemerkte, bedeutet nichts anderes, als dass sie während der ganzen Zeitdauer ihre Pflicht, allfälligen Fussgängern erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, völlig vernachlässigte. An die- ser Stelle sei erwähnt, dass die Antwort der Beschuldigten auf Frage an der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung, weshalb sie links und rechts in den Spiegel geschaut habe, als sie angefahren sei, antwortete: «Das macht man so, das lernt man in der Fahrschule. Innenspiegel, Aussenspiegel, Kopfdrehen.» (pag. 713, Z. 37 f.) als zu- mindest bedenklich erachtet wird, zumal sie damit die Kontrollblicke im Rahmen ei- nes Abbiegemanövers oder beim Rückwärtsfahren beschreibt, sicher aber nicht für das Anfahren in einer Situation, wie sie sich vorgefunden hat. Bei Beobachtung des rechten Trottoirs hätte die Beschuldigten jedenfalls †D.________ sowie auch den Sturz gesehen und wäre nicht wieder angefahren. Dieses Mass an Sorgfalt und Auf- merksamkeit muss (und darf) der Beschuldigten ohne Weiteres zugemutet werden.
E. 38 würde (p. 440), kann nicht gefolgt werden: Die Beschuldigte war wie ausgeführt zur besonderen Vor- sicht und erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet und hätte das rechts angrenzende Trottoir beobachten müssen, wodurch sie das Opfer frühzeitig wahrgenommen und dann auch den anschliessenden Sturz gesehen hätte. Das Verhalten der Beschuldigten – das aus der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit resul- tierende Übersehen und anschliessende Überrollen des auf der Strasse liegenden Opfers – war sodann ohne weiteres geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung den Tod des Opfers herbeizuführen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder das Vorliegen eines geschwächten Gesundheitszustandes noch eine Krankheitsanfälligkeit des Opfers einen eigenen Umstand darstellen, welcher den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag (vgl. BGE 131 IV 145 E. 5.3). […] Der Beschuldigten wäre es möglich gewesen, den Eintritt des Todes des Opfers zu vermeiden, hätte sie sich pflichtgemäss verhalten. Hätte sie die nötige Aufmerksamkeit aufgewendet und insbesondere das rechtsseitig angrenzende Trottoir im Blick gehabt sowie nicht auf dem Fussgängerstreifen gehalten, hätte sie das herannahende Opfer und dessen Sturz sehen können und wäre nicht losgefahren. Dies- falls hätte sie das Opfer nicht überrollt und getötet. Der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod des Opfers
– wäre demzufolge vermeidbar gewesen. Diesen überzeugenden Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich ansch- liessen. Es ist auch nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass die Zeit- dauer, in der die Beschuldigte das Opfer sehen konnte, mindestens einige Sekunden betrug. Der Beschuldigten wäre möglich gewesen, den Eintritt des Todes von †D.________ zu vermeiden, hätte sie sich pflichtgemäss verhalten. Hätte sie vor dem Fussgängerstreifen gehalten, dem rechten Trottoir die nötige Aufmerksamkeit geschenkt, indem sie während des Wartens hinter dem Bus ihrem Blick hätte schwei- fen lassen, so hätte sie die herannahende †D.________ sowie deren Sturz sehen oder zumindest akustisch wahrnehmen können und wäre nicht losgefahren. Diesfalls wäre es nicht zur Überrollung gekommen. Der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod von †D.________ – wäre demzufolge vermeidbar gewesen.
E. 39 18.
Tatkomponenten
†D.________ starb an den Verletzungen, die ihr durch den Unfall zugefügt wurden
und das Ausmass der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist beachtlich. Die
Missachtung des allerhöchsten geschützten Rechtsguts und die schlimmen Folgen
einer Tötung sind allerdings tatbestandsimmanent. Zu bewerten ist mithin das Aus-
mass der Sorgfaltspflichtverletzung. Anders als in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil
des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 201 vom 15. Oktober 2020 E. IV.2.), han-
delte es sich vorliegend nicht um einen kurzen Moment der Unachtsamkeit in einem
Sekundenbruchteil oder um einen fehlenden Seitenblick. Vielmehr dauerte die
Phase der Unachtsamkeit der Beschuldigten mehrere Sekunden, sie befand sich
nicht im fliessenden Verkehr und hätte ihr Augenmerk einzig auf diese eine Gefah-
renquelle richten müssen. Der Umstand, dass die Beschuldigte während dieser gan-
zen Zeit ihren Blick nicht schweifen liess und dem angrenzenden Trottoir sowie den
Fussgängern nicht die nötige Aufmerksamkeit schenkte, fällt verschuldenserhöhend
ins Gewicht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte regelwidrig auf dem
Fussgängerstreifen angehalten hatte. Das Verschulden der Beschuldigten ist ge-
stützt auf das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung dennoch als leicht zu bezeich-
nen. Die Art der Tatbegehung wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch -vermin-
dernd aus. Der Umstand, dass die Beschuldigte fahrlässig handelte, ebenso die Un-
achtsamkeit ist beim Fahrlässigkeitsdelikt neutral zu werten. Die von der Vorinstanz
als angemessen erachteten 100 Strafeinheiten sind zu bestätigen.
19.
Täterkomponenten
Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist die Beschuldigte im Schweizerischen
Strafregister nicht verzeichnet (pag. 694) und ihr automobilistischer Leumund unge-
trübt (pag. 408), was neutral zu gewichten ist. Die Beschuldigte lebt in geordneten
Verhältnissen. Sie ist verheiratet, arbeitet nach wie vor Teilzeit für die Unternehmung
P.________, erhält eine 50%-IV-Rente (pag. 640 ff.). Obwohl die Beschuldigte auch
oberinstanzlich angab, dass sie bedauere, was passiert sei (pag. 704, Z. 37; pag.
712, Z. 31) und aufgrund des Vorfalls psychologische Hilfe in Anspruch nehme (pag.
707, Z. 30 f.), so vermag die Kammer wie die Vorinstanz keine Einsicht zu erkennen.
Sie gab gar zweimalig zu Protokoll, dass es ihr leid tue, dass eine ________-jährige
Person alleine auf die Strasse müsse, wenn es ihr nicht mehr gut gehe (pag. 704, Z.
38 f.; pag. 712, Z. 37 f.) und führte eingehend aus, man könne dies nicht nachemp-
finden, wenn es einem selbst nicht passiert sei (pag. 707, Z. 35; pag. 708, Z. 25) und
es könne jedem passieren (pag. 714, Z. 9 f.). Diese Aussagen zeugen nicht von einer
tiefgreifenden Einsicht in das Unrecht der Tat, sondern deuten vielmehr auf eine
Wahrnehmung von sich selbst als Opfer hin (vgl. auch pag. 714, Z. 39 ff.). Ausser-
gewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit
der Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile
6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E.
1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Okto-
ber 2015 E. 1.3). Insgesamt sind die Täterkomponenten in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz als neutral zu werten.
E. 40 20.
Fazit
Nach Auffassung der Kammer erscheint eine Strafe von insgesamt 100 Strafeinhei-
ten in Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Strafzumessungsfaktoren als an-
gemessen.
21.
Strafart / Höhe des Tagessatzes
Da die Kammer zufolge der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Ver-
schlechterungsverbot gebunden ist, kommt oberinstanzlich lediglich die Ausfällung
einer Geldstrafe in Betracht. So oder anders wäre jedoch auch die Kammer zum
Ergebnis gelangt, dass die Geldstrafe im konkreten Fall die angemessene Strafart
darstellt.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur-
teils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfäl-
ligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Aus den oberinstanzlich eingeholten Lohnabrechnungen ergeht, dass die Beschul-
digte ein variierendes Einkommen erzielt. Die monatlichen Nettoeinkünfte zwischen
CHF 45.90 und CHF 1'949.60 (pag. 683 ff.) ergeben einen monatlichen Durchschnitt
von CHF 1'146.00. Zusätzlich erhält die Beschuldigte eine IV-Rente von monatlich
zwischen CHF 1'000.00 und CHF 1'200.00 (pag. 705, Z. 30). Diesbezüglich wird ein
durchschnittlicher Betrag von CHF 1'150.00 berücksichtigt. Insgesamt resultiert ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'296.00. Unklarheiten bestehen allerdings
hinsichtlich des Einkommens ihres Ehemannes. Anlässlich der staatsanwaltschaftli-
chen Einvernahme gab die Beschuldigte zu Protokoll, ihr Mann erhalte aus der AHV
und Pensionskasse CHF 18'000.00 bis CHF 24'000.00 pro Jahr sowie Mietzinsein-
nahmen von CHF 14'000.00 pro Monat (pag. 64, Z. 1841 ff.). In der erst- und oberin-
stanzlichen Einvernahme erklärte die Beschuldigte, ihr Mann mache alles Finanzi-
elle, sie habe da eigentlich nicht so grossen Einblick (pag. 429 f., Z. 42 ff.; pag. 705,
Z. 37). Auf Frage, um was für Einkünfte es sich beim aus dem Bericht über die wirt-
schaftlichen Verhältnisse vom 27. September 2022 ersichtlichen Nettoeinkommen
von CHF 6'600.00 handle (pag. 643), sagte die Beschuldigte in der Berufungsver-
handlung, sie denke, dies sei von der AHV und den Mietzinseinnahmen (pag. 705,
Z. 22 f.), allerdings geht dem genannten Bericht auch hervor, dass der Ehemann
keine Gelder aus der Pensionskasse erhält (pag. 677). Der seitens der Vorinstanz
errechnete Durchschnitt gestützt auf die Angaben vor der Staatsanwaltschaft unter
Berücksichtigung der Ausgaben für den Eigentümeraufwand von CHF 11'000.00
(pag. 530, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erscheint demgegenüber
angemessen und auch die Kammer stellt darauf ab. Dem Bericht über die finanziel-
len Verhältnisse geht ferner aus dem Steuerjahr 2021 ein Vermögen von rund
CHF 2'555'000.00, wovon CHF 877'078.00 auf Liegenschaften entfielen, hervor, was
noch aktuell sei (pag. 677). Diese besonderen Vermögensverhältnisse und damit
zusammenhängend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertigen eine Korrek-
tur nach oben. Neben dem Pauschalabzug von 20% für allgemeine Lebenshaltungs-
kosten und dem Unterstützungsabzug für den Ehepartner von 15% ist vorliegend der
E. 41 Zusatzfaktor des Vermögens im Umfang von CHF 10.00 zu berücksichtigen. Daraus
resultiert ein abgerundeter Tagessatz von CHF 110.00.
22.
Strafvollzug und Verbindungsbusse
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbe-
dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind vorliegend keine Umstände er-
sichtlich, die einer günstigen Prognose entgegenstehen würden, weshalb der Be-
schuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit
von zwei Jahren zu gewähren ist. Weiter hat die Vorinstanz eine Verbindungsbusse
von einem Fünftel ausgefällt. Das Aussprechen einer Verbindungbusse bei Schuld-
sprüchen wegen fahrlässiger Tötung wird auch vom Bundesgericht nicht beanstan-
det (vgl. BGE 146 IV 145). Wie hiervor ausgeführt (vgl. E. 19 hiervor), mangelt es
der Beschuldigten an der erforderlichen Einsicht in das Unrecht ihrer Tat. Obwohl
nicht verkannt wird, dass der Unfall auch bei ihr Spuren hinterlassen hat, so muten
im Besonderen ihre Aussagen, wonach eine vorerkrankte, ________-jährige Person
nicht alleine auf die Strasse gehen sollte, merkwürdig an. Die Erwahrung einer ge-
wissen Selbstständigkeit – so konnte †D.________ trotz ihrer gesundheitlichen Vor-
belastungen kleinere Einkäufe jeweils alleine tätigen – wird durch diese Aussagen
der Beschuldigten in einen Zusammenhang mit ihrer eigenen, misslichen Situation
gebracht, was nach Ansicht der Kammer nicht angeht. Angesichts dieser Umstände
ist das Ausfällen einer Verbindungsbusse angezeigt. Diese ist, wie die Vorinstanz
korrekt ausgeführt hat, auf einen Fünftel (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), mithin auf
20 Tagessätze zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2'200.00, festzusetzen. Die
Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgelegt
(Art. 106 Abs. 2 StGB).
23.
Fazit
Die Beschuldigte wird demnach zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu
CHF 110.00, ausmachend total CHF 8'800.00, verurteilt, unter Gewährung des be-
dingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbin-
dungsbusse von CHF 2'200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 20
Tage bei schuldhafter Nichtbezahlung.
V.
Kosten und Entschädigung
24.
Verfahrenskosten / Entschädigung
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über
die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be-
schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs.
1 StPO).
E. 42 Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'136.60 (Gebühren von CHF 5'900.00 und Auslagen von CHF 17'236.60) der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, sich zusammensetzend aus einen Pauschalbetrag von CHF 3'500.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 37.00 für die Verlängerung der Asservatenaufbe- wahrung (pag. 622), insgesamt bestimmt auf CHF 3'537.00, gehen deshalb zu ihren Lasten. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO e contra- rio). VI. Verfügungen 25. Für die Verfügungen (Eröffnungsformel) wird auf das Dispositiv verwiesen.
E. 43 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen Tötung, begangen am 29. November 2018 in C.________(Ortschaft), z.N. von D.________ sel. und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 3, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 117 StGB 26 Abs. 2, 31 Abs. 1, 33 Abs. 3 SVG 3 Abs. 1, 12 Abs. 3 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt:
Dispositiv
- Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 8'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
- Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt.
- Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 23'136.60.
- Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'537.00. II.
- Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Q.________, v.d. Rechtsanwalt R.________ (nur Dispositiv; innert 10 Tagen) 44 - dem Strassenverkehrsamt des Kantons S.________ (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 21 613 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Bettler Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand fahrlässige Tötung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 16. August 2021 (PEN 20 114)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 16. August 2021 (pag. 469 ff.) Folgendes (Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen Tötung, begangen am 29.11.2018 in C.________ (Ortschaft), z.N. von D.________ sel. und in Anwendung der Art. 12 Abs. 3, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 117 StGB Art. 26 Abs. 2, 31 Abs. 1, 33 Abs. 3 SVG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 3 VRV Art. 47 Abs. 3 SSV Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 8'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'900.00 und Ausla- gen von CHF 17'236.60, insgesamt bestimmt auf CHF 23'136.60. Gebühren der Untersuchung CHF 1’900.00 Gebühren des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 4’000.00 Total CHF 5’900.00 Auslagen der Untersuchung CHF 6’276.30 Kosten für gerichtliche Gutachten CHF 7’212.50 Entschädigung für Zeugen CHF 40.00 Entschädigung für Sachverständige CHF 2’807.80 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 900.00 Total CHF 17’236.60 Total Verfahrenskosten CHF 23’136.60 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’000.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 22'136.60. [Eröffnungsformel]
3 2. Berufung Mit Eingabe vom 20. August 2021 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags der Beschuldigten gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung an (pag. 487). Die Berufungserklärung datiert vom 6. Januar 2022 und ging ebenfalls innert Frist am 10. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 543 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 27. Januar 2022 mit, dass auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet und auch keine Nichteintretens- gründe in Bezug auf die Berufung der Beschuldigten geltend gemacht würden (pag. 595 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung stellte mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2022 die begründeten Beweisanträge, es seien die Akten über den Gesundheitszustand von †D.________ beizuziehen und E.________, F.________ (Funktion) bei der T.________ AG, sei oberinstanzlich als Zeuge einzuvernehmen (pag. 544). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beweisanträge (pag. 596). Die Kammer wies die Beweisanträge mit begründetem Beschluss vom 3. März 2022 ab (pag. 598 ff.). Mit Eingabe vom 14. März 2022 beantragte die Vertei- digung begründet, der Gutachter solle vor Gericht eine Erläuterung seines Gutach- tens abgeben können (pag. 604 f.). Nach Einlangen der Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft vom 28. März 2022 mit Antrag auf Abweisung (pag. 610) wies die Kammer den Beweisantrag mit begründetem Beschluss vom 13. April 2022 ab (pag. 616 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen über die Beschuldigte ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 27. September 2022 (pag. 636 ff.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 3. Oktober 2022 (pag. 694), eingeholt. Schliesslich wurde die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Oktober 2022 (pag. 704 ff.) erneut zur Person und zur Sache einvernommen. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ beantragte in der oberinstanzlichen Verhandlung für die Beschuldigte, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates (pag. 715). Staatsanwältin G.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2022 folgende Anträge (pag. 718 f., Hervorhebungen im Original): «A.________ sei schuldig zu erklären: der fahrlässigen Tötung, begangen am 29. November 2018 in C.________(Ortschaft) z. N. von D.________ sel. und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
4 zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Voll- zugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'200.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD).» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom
6. Januar 2022 vollumfänglich angefochten (pag. 543). Das erstinstanzliche Urteil ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels ei- genständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 495 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 27. Februar 2020 (pag. 171 f.), wel- cher vorliegend als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), folgender Sachver- halt vorgeworfen: «fahrlässiger Tötung begangen am 29.11.2018, ca. 08.55 Uhr, […] in C.________(Ortschaft), H.________(Strasse). […] A.________ fuhr mit ihrem Personenwagen I.________ (Marke und Modell) (PW) in C.________(Ortschaft) auf der H.________ (Strasse) in Richtung J.________ (Örtlichkeit). Vor der Bushaltestelle «U.________» musste sie aufgrund des vor ihr haltenden Bus' ebenfalls anhalten. Weil sie mit ihrem PW ca. auf der Mitte des Fussgängerstreifens zum Stehen kam, hat sie einerseits un- zulässigerweise auf einem Fussgängerstreifen angehalten (Art. 18 Abs. 2 lit. e VRV: nicht näher als 5 Meter vor dem Streifen), andererseits hat sie den Mindestabstand von 10 Metern vor Haltestellen öf- fentlicher Verkehrsbetriebe unterschritten (Art. 18 Abs. 3 VRV), da sie nach ihren Aussagen lediglich etwa 2 Meter hinter dem Bus anhielt. Die Beschuldigte übersah sodann die ihr auf dem rechten Trottoir an einem Rollator entgegenkommende †D.________, geb. ________, nachdem diese rechts neben dem Bus hervorgekommen war und damit für die Beschuldigte sichtbar wurde. Die Geschädigte geriet anschliessend mit einem rechten Rad ihres Rollators über den Trottoirrand und stürzte dadurch mit dem Rollator vornüber mit ihrer Brust auf die Fahrbahn (Stolpersturz), unmittelbar vor den haltenden PW der Beschuldigten. Die Beschuldigte übersah dabei aus unbekannten Gründen auch den Sturz der Geschä- digten direkt vor ihren PW; sie habe die Geschädigte weder auf dem Trottoir gehend noch während
5 ihres Sturzes bemerkt. Die Beschuldigte fuhr sodann mit ihrem PW wieder an und überrollte zuerst mit dem rechten Vorder- und dann mit dem Hinterrad die auf der Strasse liegende Geschädigte im Kopf- und Schulterbereich. Die Geschädigte verstarb trotz sofort eingeleiteten Reanimationsmassnahmen um 10.02 Uhr im Notfallzentrum des Spitals V.________. Die entsprechenden Verletzungen, insbesondere das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule (mit der Folge eines spinalen Schocks mit rasch folgendem Kreislaufstillstand), infolge der zweimaligen Überrollung nach dem Stolpersturz waren schlussendlich todesursächlich. Die Beschuldigte hat damit pflichtwidrig unvorsichtig auf einem Fussgängerstreifen und zu nahe hinter dem haltenden Bus bzw. der Bushaltestelle angehalten. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist entsprechend auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen (Art. 33 Abs. 3 SVG). Zudem handelt es sich am Halteort um eine Bushaltestelle unmittelbar vor einem Spital, wo der Fahrzeugführer besonders rücksichtsvoll fahren muss (Art. 47 Abs. 3 SSV). Sie hat zudem pflichtwidrig unvorsichtig die ihr entgegenkommende betagte Geschädigte mit ihrem Rollator weder auf dem Trottoir gehend noch während ihres Stolpersturzes direkt vor ihr Fahrzeug bemerkt (mangelnde Aufmerksamkeit; ganz all- gemein ist gegenüber Gebrechlichen und alten Leuten besondere Vorsicht geboten; Art. 26 Abs. 2 SVG). Das Überrollen mit zwei Autorrädern eines auf der Strasse liegenden Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres geeignet, den Tod eines Menschen herbeizuführen; dies konnte und musste für die Beschuldigte voraussehbar gewesen sein. Der Erfolg wäre zudem vermeidbar gewesen, falls sich die Beschuldigte sorgfaltsgemäss verhal- ten hätte bzw. insbesondere, wenn sie ihre Aufmerksamkeit (auch) auf das Verkehrsgeschehen bzw. die betagte Fussgängerin unmittelbar rechts vor ihrem PW gerichtet hätte.» 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erwiesen und ge- langte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass als Todesart von ei- nem Verkehrsunfall durch Überrollen bzw. einem unnatürlichen Tod und als Todes- ursache vom massiven Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule auszugehen sei. M.a.W. sei der Tod von †D.________ aufgrund des Überrollvorgangs mit den Rädern des Autos der Beschuldigten eingetreten. Die Beschuldigte sei mit dem hin- teren Teil des Autos knapp zur Hälfte auf dem Fussgängerstreifen gestanden und habe sich rund 2.5 m hinter dem Bus befunden und habe zwar auf die Fahrbahn und den Bus, nicht aber auf das rechts angrenzende Trottoir geschaut. Weiter schloss die Vorinstanz, dass †D.________ nicht aus dem Bus ausgestiegen sei und es in der unmittelbaren Umgebung kein Schild «Spital» gehabt habe, dafür einen Weg- weiser «Haupteingang Notfall». †D.________ sei spätestens nach dem Hervorkom- men hinter dem haltenden Bus bzw. bereits kurz vorher während mehrerer Sekun- den bis und mit dem Sturz für die Beschuldigte sichtbar gewesen (pag. 517, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Vorab ist anzumerken, dass die Verteidigung im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auch rechtliche Ausführungen machte. Ihre Vorbringen werden der besseren Übersicht halber bereits an dieser Stelle aufgeführt. Bei der rechtlichen Würdigung (vgl. E. III. hiernach) wird darauf verwiesen werden.
6 Rechtsanwalt B.________ führte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung zum medizinischen Sachverhalt im Wesentlichen aus, er wolle zwei Aussagen aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. April 2019 hervorheben: «Dabei ist je- doch anzumerken, dass das Herz von D.________ hochgradig krankhaft verändert war und jederzeit einen derartigen Sturz hätte auslösen können (beispielsweise durch Herzrhythmusstörungen), ohne dass dies morphologisch zu erkennen wäre.» (Verweis auf S. 6 des rechtsmedizinischen Gutachtens) und «Insbesondere der auf- fallend geringe Blutverlust aus dem Riss der Brustschlagader mahne zur Vorsicht bei der Interpretation.» (Verweis auf S. 1 ff. der Stellungnahme von Dr. K.________). Gemäss der Vorinstanz sei das Gutachten zwar schlüssig, stimmig und nachvoll- ziehbar, aber es handle sich um zurückhaltende Ausführungen. Sie erkläre dies da- mit, dass Dr. K.________ zum Zeitpunkt der Erstellung keine Zeugenaussage zur Verfügung gehabt habe. Trotz der Kapazität des mit einem Zweitmeinungsgutachten beauftragten Dr. L.________ mache es stutzig, dass er mit zunehmender Verfah- rensdauer, ohne Teilnahme an der Obduktion und nur aufgrund der Akten, derart viel konkretere Schlüsse gezogen habe als Dr. K.________. Dr. L.________ habe über die Einvernahmeprotokolle der Zeugen N.________ und M.________ verfügt und in seinem Gutachten unbesehen darauf abgestellt. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass die Zeugen stimmig ausgesagt hätten. Aber es sei nicht davon auszugehen, dass diese Aussagen geeignet seien, neue Erkenntnisse für ein Gutachten zu ge- winnen. Denn Zeugenaussagen seien fehleranfällig und die Fehlerfreiheit sei eher die Ausnahme als die Regel. Zeugenaussagen seien denn auch nicht auf Lügen be- schränkt, sondern der überwiegende Teil von fehlerhaften Aussagen würde auf un- bewussten Irrtümern bspw. auf Fehlern bei der Wiedergabe basieren. Weiter sei fraglich, ob Zeugenaussagen von medizinischen Laien hier wirklich geeignet seien. Beide Zeugen hätten vorliegend bei einfacher Wahrnehmung ungenaue Aussagen gemacht. Der Zeuge N.________ habe ausgesagt, dass er D.________ aus dem Bus habe austeigen sehen, obwohl man heute wisse, dass das nicht so gewesen sei. Weiter habe der Zeuge M.________ ausgesagt, dass die vorderen Räder des Rollators über den Rand geraten seien, der Zeuge N.________ habe geschildert, es seien die rechten Räder gewesen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er dann gesagt, dass es ein Rad vom Rollator gewesen sei. Und betreffend die Fahrzeugposition der Beschuldigten habe der Zeuge M.________ zur Protokoll ge- geben, die Frau habe den Anschein gemacht, dass sie in Richtung Fussgängerstrei- fen gewollt habe. «Da das Auto noch etwas auf dem Fussgängerstreifen stand, wollte die Frau vermutlich etwas vor dem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren. Da- durch stürzte sie mit dem Rollator.» (Verweis auf pag. 44, Z. 29 ff.). Die Unfallend- stelle mit der Unfallendposition des Opfers zeige, dass das Fahrzeug seiner Klientin über den Fussgängerstreifen hinaus gestanden sei. Man frage sich, wo D.________ vor dem Auto seiner Klientin hätte durchgehen wollen. Die Aussagen der Zeugen betreffend das Aussteigen des Opfers aus dem Bus, das Kippen des Rollators und der Endposition des Fahrzeugs der Beschuldigten seien alle widersprüchlich. Und jetzt würden die Gutachter auf diese Aussagen abstellen und schliesslich auch davon ausgehen, dass das Opfer gestolpert und nicht zusam- mengebrochen sei. Die Frage, ob gemäss seiner Einschätzung Hinweise auf ein me-
7 dizinisches Problem bestanden hätten, habe der Zeuge M.________ derart beant- wortet, dass er es so nicht sagen könne, eher nein. Der Zeuge N.________ habe mit dem Polizisten bei D.________ ein Rezept für ein Mittel gegen Schwindelanfälle ge- funden und er habe gesagt, er könne nicht sagen, ob das Opfer zusammengesackt sei oder nicht. Medizinische Laien könnten ein Stolpern nicht von einem Zusammen- sacken der Beine unterscheiden, weshalb die Annahme, dass beide Zeugen keine Anzeichen für ein medizinisches Problem wahrgenommen hätten, falsch sei, da beide ausgesagt hätten, sie könnten es so nicht sagen. Die Vorinstanz gehe aber über diese Ungenauigkeiten der Zeugenaussagen hinweg. Ihrer Ansicht nach handle sich hierbei um kleinste Details und nicht um eigentliche Widersprüche. Folgerichtig könne es nicht sein, dass ein Zweitgutachten sich auf Zeugenaussagen stütze und nicht auf medizinische Erkenntnisse. Denn die Würdigung der Zeugenaussagen sei einzig dem Gericht vorbehalten. Trotzdem hätten beide Gutachter ausgeführt, dass die Zeugenaussagen für ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ursache für den Sturz massgebend seien. Gestützt auf diese Ausführungen sei einzig auf das Gut- achten von Dr. K.________ abzustellen, denn dieser habe sich nur auf Sachbeweise gestützt, nicht auf Würdigungen von Aussagen. Ferner lasse die Vorinstanz weitere wichtige Punkte ausser Acht. D.________ habe in den Jahren 2016 und 2017 wegen schwerwiegenden Herzproblemen behandelt werden müssen. Allerdings sei ihr ge- sundheitlicher Zustand nach 2017 nicht geklärt. Dr. L.________ gehe freimütig da- von aus, dass sich ihr Zustand anschliessend deutlich gebessert habe, was reine Spekulation sei. Es sei zu bezweifeln, dass sich ein Gesundheitszustand angesichts der multiplen Vorerkrankungen deutlich verbessern könne. Leide man in diesem Al- ter an einer schweren Herzkrankheit, gehe das nicht einfach so weg. Im Austrittsbe- richt stehe, dass D.________ bereits im Jahre 2015 einen Stolpersturz erlitten habe. Man könne somit ohne Willkür von einem Sturz aufgrund einer Fehlfunktion des Her- zens ausgehen. Gemäss Dr. L.________ könne ein Stolpern mit anschliessendem Sturz zu Boden zu einem tödlichen Kopfanprall führen, was als Unfalltod zu werten sei. Überdies gelte zu berücksichtigen, dass D.________ am Rollator gegangen sei und sich habe abstützen müssen. Dementsprechend sehe ein Zusammenbrechen ganz anders aus. Da sie am Rollator nach vorne übergebeugt gewesen sei, sei nicht möglich, dies von einem Sturz zu unterscheiden. Zur Position des Fahrzeugs und zur Blickrichtung merkte die Verteidigung an, dies- bezüglich herrsche Verwirrung. Der Zeuge M.________ habe angegeben, das Fahr- zeug habe ca. 1 Meter auf dem Fussgängerstreifen gestanden. Anlässlich der Haupt- verhandlung habe er gesagt, das Auto sei etwa zur Hälfte mit der Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen gewesen. Der Zeuge N.________ habe der Polizei gegenü- ber ausgesagt, das Fahrzeug sei bis zur Hälfte auf dem Fussgängerstreifen gewe- sen. Vor der Staatsanwaltschaft und an der Hauptverhandlung habe er sich dann nicht mehr erinnern können. Die Vorinstanz habe hierzu festgehalten, dass aufgrund der Aussagen der Zeugen nicht gänzlich klar sei, ob das Fahrzeug der Beschuldigten mit dem vorderen oder hinteren Teil auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe. Aus den Aussagen ergebe sich aber, dass die Beschuldigte so oder anders mit dem Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen gestanden sei. Ein solches Vorgehen der Vor- instanz gehe beim besten Willen nicht. Entweder sei der Sachverhalt erstellt und es bestehe Klarheit darüber, wo das Fahrzeug gestanden habe, oder es sei eben nicht
8 klar. Da die genaue Position nicht habe geklärt werden können, seien alle darauf basierenden Feststellungen der Vorinstanz unzulässig. Man könne nur spekulieren, ob D.________ die Strasse vor oder hinter dem Fussgängerstreifen habe überque- ren wollen. Bei Fussgängerstreifen bestehe gegenüber Fussgängern die Pflicht einer erhöhten Aufmerksamkeit, aber die Vorinstanz verkenne, dass der Fussgängerstrei- fen hinter dem Fahrzeug seiner Klientin gewesen sei, weshalb dieser Grundsatz vor- liegend nicht relevant sei. Somit sei auch die Möglichkeit eines allfälligen Fehlverhal- tens eines Fussgängers nicht in unmittelbare Nähe gerückt. Seine Klientin habe sich vielmehr darauf verlassen können, dass keine Fussgänger die Strasse überquerten. Das Verhalten des Opfers sei derart aussergewöhnlich gewesen, dass sie nicht da- mit habe rechnen müssen. Es hätten auch keine Anzeichen dafür bestanden, dass D.________ überraschend auf die Strasse treten werde. Rechtsanwalt B.________ verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2015 E. 1.2. Seine Klientin habe ausgesagt, sie habe nach vorne geschaut und auch auf dem Trottoir habe sie D.________ nicht gesehen. Die Vorinstanz habe gefolgert, dass es sich bei dieser Aussage um eine Schutzbehauptung handle. Bei den Zeugen allerdings habe man über Ungenauigkeiten hinweggeschaut und jetzt bei diesen Aussagen betreibe die Vorinstanz Wortklauberei. Es sei logisch, dass die Beschuldigte auch aufs Trottoir geschaut habe. Sie habe keinen Tunnelblick, sondern ein Gesichtsfeld von 200%. Das heisse, dass sie das Trottoir auch im Blick gehabt habe. Sie sei nicht abgelenkt gewesen und habe ihren Blick nach vorne gerichtet. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das Bundesgericht verlange, dass Fahrzeugführer ihre Aufmerksamkeit in ers- ter Linie auf Gefahren und sekundär auf abwegige Verhaltensweisen zu richten hät- ten. Das Bundesgericht verlange vom Automobilsten nicht, zu sehen, was schwer oder gar nicht sichtbar sei. Rechtsanwalt B.________ verweist auf BGE 122 IV 225 E. 2c. Zum Gutachten T.________ führte die Verteidigung schliesslich aus, dieses äussere sich insbesondere zur Sichtbarkeit. Der UTD habe ausgeführt, durch ein Abwenden der Aufmerksamkeit sei ein Übersehen des Unfallopfers möglich. Die Vorinstanz habe dazu festgehalten, dass die Zeugen N.________ und M.________ D.________ über einen gewissen Zeitraum gesehen hätten, weshalb dies seine Klientin auch musste. Dabei werde verkannt, dass M.________ und N.________ weiter entfernt gewesen seien, höher oben gesessen und ein Fahrzeug ohne Motorhaube gehabt hätten. Aus diesen Erkenntnissen könne man unmöglich ableiten, dass die Beschul- digte D.________ ebenfalls habe sehen müssen. Die Vorinstanz mache es sich ein- fach, wenn sie ausführe, dass das Gutachten eine Parteibehauptung sei und nicht unabhängig und unparteiisch. Trotzdem würden den Schlussfolgerungen aus dem Gutachten gefolgt, soweit diese die Argumentationslinie des Gerichts stütze. Aber die Ausführungen des Gutachtens zur A-Säule seien dann als nicht nachvollziehbar abgetan worden. Rechtsanwalt B.________ fügt an, ein privater gutachterlichen Bei- zug wäre nicht notwendig gewesen, wenn der UTD einen 3D-Scan gemacht hätte und eine Unfallrekonstruktion oder ein Augenschein durchgeführt worden wäre. Stattdessen habe die Vorinstanz fragwürdige, eigene Berechnungen getätigt und festgehalten, dass die Zeitdauer zwischen dem Sichtbarwerden von D.________ und dem Sturz eher kurz gewesen sei. Die Vorinstanz versteigere sich in Spekulati- onen, das notwendige Fachwissen gehe ihr ab. Damit werde auch der Grundsatz in
9 dubio pro reo verletzt. Das Gutachten des T.________ sei kein Gefälligkeitsgutach- ten. Bei dieser Firma handle es sich um eine der Kompetentesten auf diesem Gebiet. Deshalb sei sie auch bereits mehrfach für den Kanton Bern tätig gewesen. Das Gut- achten sei formal und inhaltlich korrekt und entsprechen einem gerichtlichen Gut- achten. Würden erfahrene Gutachter privat beauftragt und seien dagegen keine Ein- wände zu erheben, könne ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Entweder müsse vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden, aus dem sich klar ergebe, dass die Beschuldigte D.________ im Moment des Sturzes nicht gesehen habe. Oder aber es müsse festgestellt werden, dass die Position nicht ermittelt und damit auch nicht gesagt werden könne, dass D.________ vorher sichtbar gewesen sei. Nach diesen Ausführungen habe die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Sorgfaltspflichtverlet- zung erkannt (vgl. zum Ganzen pag. 715 ff.; pag. 723). 10. Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags führte Staatsanwältin G.________ zusammengefasst aus, der Beschuldigten werde zunächst vorgeworfen, dass sie un- zulässigerweise auf dem Fussgängerstreifen angehalten habe. Zuerst habe dies die Beschuldigte bestritten, dann angegeben, etwa 2 Meter Abstand zum Bus gehabt zu haben, was allerdings mit ihrer Angabe zum Halt vor oder nach dem Fussgänger- streifen nicht aufgehe. Mit dieser Aussage setze sich Verteidigung nicht auseinan- der, sondern halte einfach fest, die Beschuldigte habe nach dem Fussgängerstreifen angehalten. Weiter sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz hinsichtlich der Haltepo- sition des Fahrzeugs der Beschuldigten nicht ganz richtig. Dass das Fahrzeug mit dem hinteren Teil auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe, widerspreche den Aussagen des Zeugen M.________ anlässlich der Hauptverhandlung, der klar ge- sagt habe, das Fahrzeug sei mit der Kühlerhaube auf dem Fussgängerstreifen ge- standen. Die Verteidigung habe zu dieser Aussage behauptet, sie sei falsch. Beide Zeugen hätten in ihren ersten Aussagen klar ausgesagt, das Fahrzeug sei «bis» zur Hälfte auf dem Fussgängerstreifen gestanden. Dies impliziere nach normalem Sprachgebrauch, dass das Fahrzeug in Fahrtrichtung bis zur Hälfte auf dem Fuss- gängerstreifen gewesen sei. Hätte das hintere Teil auf dem Fussgängerstreifen ge- standen, sei zu erwarten, dass die Zeugen ausgesagt hätten, das Fahrzeug sei «noch» mit der Hälfte darauf gestanden. Staatsanwältin G.________ führte weiter aus, sie hege Zweifel am Privatgutachten, denn die konkrete Fragestellung gehe daraus nicht hervor. Gemäss Gutachten spreche gegen die Variante 02, dass die Beschuldigte D.________ bis zu ihrem Sturz hätte sehen sollen und sie ihr hätte auffallen müssen. Es könne aber nicht die Unschuld vorausgesetzt und deshalb ge- sagt werden, diese Variante könne nicht in Betracht kommen. Zudem führe das Gut- achten aus, bei der Variante 02 hätte der Zeuge M.________ D.________ nicht se- hen können. Ob der Zeuge M.________ sie gesehen habe, hänge vor allem von der Distanz seines Fahrzeugs ab, denn für die Sichtbarkeit sei der Winkel entscheidend und zur Positionierung des hinteren Fahrzeuges habe man nur wenige Angaben. Würde in der Gesamtbetrachtung das Fahrzeug M.________ etwas nach hinten ver- schoben, könne man wieder gut nach vorne sehen. Dann hätte es auch kein Argu- ment gegen die Variante 02 gegeben. Die Schlussfolgerungen des Privatgutachtens würden, abgesehen von dessen eingeschränkten Beweiswerts, nicht ausreichen, um
10 die Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Anders als die Vorinstanz und basierend auf den Zeugenaussagen sei etwa von einer Position wie in der Variante 02 darge- stellt auszugehen. Nur so würden auch die Zeugenaussagen Sinn machen, wonach die Geschädigte vor dem Fussgängerstreifen eingebogen sei, da die Beschuldigte noch auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe. D.________ habe den Ort ge- kannt. Wäre das Fahrzeug der Beschuldigten näher gestanden, hätte sie nicht dort über die Strasse gewollt. Gehe man von der Variante 02 aus, dann hätte die Be- schuldigte D.________ während mehreren Sekunden gesehen, zudem habe sich D.________ wegen ihrer eingeschränkten Mobilität nur langsam vorwärts bewegt. Es habe sich jedenfalls um hinreichend Zeit gehandelt, um die Geschädigte zu se- hen, sofern man die Aufmerksamkeit auf das Trottoir und das Geschehen gelegt habe. Staatsanwältin G.________ fügte an, den Standort des Autos der Beschuldig- ten müsse nicht genau bestimmt werden. Relevant sei, dass die Beschuldigte D.________ hätte sehen können, wenn sie dort gestanden hätte, wo sie hätte stehen müssen und dies wisse man. Und man wisse sogar, dass sie D.________ hätte se- hen können, wenn sie vor und sogar, wenn sie mit dem Heck auf dem Fussgänger- streifen gewesen wäre. Auf die Aussagen der Beschuldigten zu dieser Frage könne nicht wirklich abgestellt werden. Sie habe wenig Konkretes ausgesagt, heute gar nichts. Anlässlich der heu- tigen Einvernahme habe sie zudem im Widerspruch zu den ersten Aussagen gesagt, sie habe ein Rumpeln festgestellt. Auch heute habe die Beschuldigte zu Protokoll gegeben, sie sei nicht pressiert gewesen, sie sei immer früh dran. Man wisse nicht, ob die Beschuldigte pressiert gewesen sei, aber früh losgefahren sei sie sicher nicht, da sie nachweislich kurz vor Arbeitsbeginn noch nicht vor Ort gewesen sei. Zudem stelle sich die Beschuldigte als Opfer dar. Anders als sie vorbringe, werde ihr dies- bezüglich nicht vorgeworfen, dass sie den Kontakt mit den Angehörigen nicht ge- sucht habe. Vielmehr habe sie das Verständnis nicht aufbringen können, wer in die- sem Verfahren das Opfer sei. Wenn die Beschuldigte aussage, sie habe einen Ab- stand bis zu 2 Meter zum Bus gehabt, dann ergebe sich aus diesen Ausführungen bildlich, dass sie zu nahe am Bus gewesen sei. Wie ausgeführt, sei nicht nachvoll- ziehbar, wie die Beschuldigte D.________ habe übersehen können. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass beide Zeugen einen besseren Winkel gehabt haben, aber sie seien weit entfernt gewesen und hätten auch noch das Auto der Beschuldigten im Weg gehabt. Sie hätten sie zudem nicht nur gesehen, sondern sofort ihre Aufmerk- samkeit auf D.________ gerichtet. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG werde bei älteren und gebrechlichen Personen besondere Aufmerksamkeit gefordert. Deshalb sei keine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz möglich. Aufgrund der besonderen Verkehrslage im Bereich einer Haltestelle, eines Spitals und eines Fussgängerstrei- fens hätte die Beschuldigte besonders aufmerksam sein und ihren Blick schweifen lassen müssen. Sie habe auf den Bus und die Fahrbahn geschaut, obwohl der Ver- kehr keine besondere Aufmerksamkeit bedingt habe. Hätte die Beschuldigte die ge- setzlichen Vorschriften eingehalten, hätte sich der Unfall nicht ereignet. D.________ hätte nicht zu früh einschwenken müssen. Auch aus der Grösse ihres Fahrzeugs könne die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der Sichtein- schränkung hätte sie vielmehr noch eine höhere Aufmerksamkeit haben müssen.
11 Bestritten werde schliesslich, dass das Fahrmanöver der Beschuldigten auch ur- sächlich für den Erfolgseintritt gewesen sei. Dies ergebe sich aber bereits aus dem ersten rechtsmedizinischen Gutachten. Zwar habe dieses den Hinweis enthalten, dass auch eine innere natürliche Ursache zum Sturz hätte führen können, aber es sei nicht klar, ob ein derartiger Hinweis für mehr als rein theoretische Zweifel genüge. Hierzu gelte es die genaue Formulierung zum Tod und dann zum Sturz zu betrach- ten: «Deshalb kann die Todesart aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht zwei- felsfrei benannt werden, da ein natürliches inneres Geschehen, das den Tod nach dem Sturz auf die Fahrbahn auch ohne Überrollung hätte nach sich ziehen können, denkbar bleibt.» Diese Ausführungen würden somit nicht die Todesursache durch das Überrollen in Zweifel ziehen, sondern offenlassen, dass ein inneres Geschehen den Sturz verursacht habe, da dem Gutachter die Aussagen der Zeugen nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Umstand allein, dass andere Gebrechen innert na- her Zeit zum Tode führen könnten, hindere die strafrechtliche Zuteilung nicht. Sogar wenn der Verteidigung zugestanden werde, dass das Gutachten in diesem Punkt nicht eindeutig formuliert sei, könne spätestens nach Vorliegen sämtlicher Gutachten und den Aussagen der Gutachter kein vernünftiger Zweifel mehr bleiben. Beide Zeu- gen hätten den Vorfall klar und unmissverständlich geschildert. Insbesondere falle auf, dass die Abläufe detailliert geschildert würden, so dass Objektives ineinander passe. Nicht nur der Sturz, sondern auch der Grund dafür werde beschrieben. Den Aussagen seien auch keine Aggravationen oder Belastungen der Beschuldigten zu entnehmen. Ferner hätten beide geschildert, dass zuerst die Räder abgegangen seien, dann habe sie das Gleichgewicht verloren. Wenn die Zeugen gesehen hätten, das D.________ getaumelt und dann in sich zusammengefallen wäre, hätten sie dies anders geschildert. Der Einwand der Verteidigung mit den medizinischen Laien ver- fange nicht, denn man müsse keine solche Ausbildung haben, um sehen zu können, ob die Körperspannung aufhöre oder ob jemand stürze. Auch die Gutachter hätten festgehalten, dass dies sehr anders aussehe. Es gebe keinen Grund, an den Aus- sagen der Zeugen zu zweifeln. Ob der Sturz letztlich auch mit den am Rollator an- gehängten Taschen im Zusammenhang gestanden habe, tue nichts zur Sache. Auch seien die kleinen Unterschiede in den Aussagen, ob D.________ nun mit einem oder zwei Räder über dem Randstein gewesen sei, nicht erheblich. Dies sei schon wegen der unterschiedlichen Perspektiven nicht zwingend erkennbar gewesen. Da das Op- fer umgefallen sei, seien die Räder auch in der Luft gewesen. Es sei von einem Stolpersturz auszugehen und damit auf die klaren Feststellungen des Gutachtens zu verweisen. Auch könne der Sturz als Todesursache ausgeschlossen werden, denn wenn dem so wäre, müsse man eine entsprechende Verletzung haben, was nicht vorliege. Prof. L.________ habe gar ausgeführt, dass für ihn auch ohne die Zeugen- aussagen ein Herztod nicht in Frage gekommen sei. Auch insofern gehe die Argu- mentation der Verteidigung, das Gutachten hätte sich nicht an Zeugenaussagen hal- ten dürfen, fehl. Die Verteidigung lege nicht dar, inwiefern die Gutachter die Zeugen- aussagen falsch eingebracht hätten. Es handle sich um grundsätzliche Zweifel ge- gen die beiden Zeugen und diese seien hier nicht relevant. Wie ausgeführt, gebe es nur übereinstimmende Aussagen und es seien im Übrigen Beschreibungen, die keine Fehlinterpretation zuliessen (vgl. zum Ganzen pag. 719 ff.).
12 11. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird der äussere Sachverhalt von der Beschuldigten im Wesentlichen nicht bestritten. Hierfür kann auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 496 f., S. 9 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass die örtli- chen Gegebenheiten ebenfalls nicht bestritten werden. Namentlich befand sich vor der Bushaltestelle in Fahrtrichtung der Beschuldigten ein Fussgängerstreifen und das Ganze trug sich im Bereich des Spitals V.________ zu. Ebenfalls stellte die Be- schuldigte nicht in Abrede, ortskundig gewesen zu sein. Unstrittig ist schliesslich, dass die Beschuldigte die ihr auf dem rechten Trottoir an einem Rollator entgegen- kommende †D.________ nicht sah. Einzig ist die Ausführung der Vorinstanz, das Opfer sei unbestrittenermassen um 10:02 Uhr im Spital V.________ verstorben, zu präzisieren. So ist bestritten, dass †D.________ um 10:02 Uhr im Spital V.________ verstarb. Diesbezüglich macht die Verteidigung geltend, das Opfer könnte bereits beim Über- rollen nicht mehr gelebt haben. Demnach wird seitens der Beschuldigten auch obe- rinstanzlich die Todesart (unnatürlicher Tod bzw. Verkehrsunfall) und die Todesur- sache (massives Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule infolge zweimali- ger Überrollung durch die Autoräder) bestritten. Zudem sind die Sachverhaltsele- mente, welche die Sorgfaltspflichtverletzungen begründen sollen, zu prüfen: Die mangelnde Aufmerksamkeit der Beschuldigten, die Position ihres Autos auf dem Fussgängerstreifen bzw. der Abstand ihres Autos zum Bus bzw. der Bushaltestelle, das Aussteigen von †D.________ aus dem Bus und das Vorhandensein eines Si- gnals «Spital». Ferner wird von der Beschuldigten bestritten, dass †D.________ für sie sichtbar war bzw. sie sie hätte sehen können. 12. Beweismittel 12.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel je Beweisthema vollständig aufgeführt und gab diese korrekt und sorgfältig zusammengefasst wieder. Darauf wird im Rahmen der nachfolgenden Würdigung integral verwiesen und wo nötig Ergänzungen angebracht. 12.2 Objektive und subjektive Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts im Wesentlichen folgende objektive Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 3. Januar 2019 inklu- sive Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 2 ff.), die Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend UTD) vom 19. Dezember 2018 in- klusive Fotodossier (pag. 16 ff.), eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 7. August 2019 (pag. 38), der Situationsplan des UTD mit Massstab 1:100 (pag. 40 f.), der Bericht zur Legalinspektion des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) vom 25. Februar 2019 (pag. 72 ff.), der Austritts- bericht des Spitals V.________ vom 29. November 2018 (pag. 114 ff.), die Spitalak- ten von †D.________ des Spitals V.________ (pag. 286 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 4. April 2019 (pag. 80 ff.) und das Ergänzungsgutachten
13 vom 31. Oktober 2019 (pag. 106 f.), das rechtsmedizinische Zweitmeinungsgutach- ten vom 26. Oktober 2010 [recte: 2020] (pag. 317 ff.) und das Ergänzungsgutachten vom 22. Dezember 2020 (pag. 361 ff.). Im Rahmen der Frist der Vorinstanz zur Stel- lung von Beweisanträgen reichte die Verteidigung der Beschuldigten das Verkehrs- technische Gutachten der T.________ AG (nachfolgend T.________) vom 30. Juni 2020 (pag. 231 ff.) als Parteigutachten ein. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war eine abschliessende Klärung der To- desart und Todesursache durch eine Legalinspektion nicht möglich (pag. 78). Viel- mehr sind hierzu das von Prof. Dr. med. K.________ erstellte rechtsmedizinische Gutachten vom 4. April 2019 und das Ergänzungsgutachten vom 31. Oktober 2019 sowie das rechtsmedizinische Zweitmeinungsgutachten vom 26. Oktober 2010 [recte: 2020] von Prof. em. Dr. med L.________ und das Ergänzungsgutachten vom
22. Dezember 2020 heranzuziehen. Die Gutachten sind auch nach Ansicht der Kam- mer vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb vorliegend auf diese abge- stellt wird. Auch die Verteidigung brachte weder erst- noch oberinstanzlich etwas Gegenteiliges vor. Es ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung konkret auf deren Inhalte einzugehen und im Besonderen auch die erstinstanzlichen Aussa- gen der Gutachter zu würdigen (vgl. E. 13. hiernach). Der Kammer liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen von M.________ (de- legierte Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Dezember 2018 [pag. 43 ff.]; Ein- vernahme als Zeuge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. August 2021 [pag. 414 ff.]) und N.________ (gemäss Unfallaufnahmeprotokoll als Aus- kunftsperson am 29. November 2018 [pag. 47]; staatsanwaltschaftliche Einver- nahme als Zeuge vom 20. Januar 2020 [pag. 149 ff.] und anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 12. August 2021 [pag. 417 ff.]), der Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. August 2021 Prof. Dr. med. K.________ (pag. 421 ff.) und Prof. em. Dr. med. L.________ (pag. 426 ff.) sowie die Aussagen der Beschuldigten (delegierte Einvernahme vom 5. Dezember 2018 [pag. 54 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 27. Juni 2019 [pag. 56 ff.], anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2021 [pag. 429 ff.] und der Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2022 [pag. 704 ff.]) vor. Auf die Aussagen wird, soweit notwendig, im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung näher eingegangen. Dies gilt auch für die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. 13. Würdigung durch die Kammer 13.1 Vorab sind die Aussagen der Zeugen des Vorfalles, N.________ und M.________, zu würdigen. Hierfür kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 503 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zunächst ist festzuhalten, dass die Zeugen M.________ und N.________ in einem «Lieferwägeli» di- rekt hinter der Beschuldigten fuhren bzw. anhielten (p. 44 Z. 23, p. 47, p. 50 Z. 42 f., p. 417 Z. 26, p. 414 Z. 24 f., p. 415 Z. 1 ff.). Der Zeuge M.________ führte in der delegierten Einvernahme vom 04.12.2018 zum Sturz des Opfers aus, dass das Opfer mit seinem Rollator in Richtung Fussgänger- streifen gelaufen sei. Es habe sich leicht nach rechts abgedreht und habe den Anschein gemacht, dass
14 es in Richtung Fussgänger gewollt habe. Das Opfer habe vermutlich etwas vor dem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren wollen, da das Auto noch etwas auf dem Fussgängerstreifen gestanden sei. Dadurch sei es mit dem Rollator gestürzt. Er habe gesehen, wie das Opfer umgefallen sei. Die vorderen Räder des Rollators seien über den Bordstein gefahren und deshalb sei das Opfer auf die Strasse gefallen (p. 44 Z. 27 ff.). In der Hauptverhandlung sagte er gleichbleibend aus: Das Opfer habe wohl über den Fussgängerstreifen gehen wollen. Dadurch sei es irgendwie so runtergefallen, vom Trottoir «oben abe» (p. 414 Z. 27 f.). Da das Fahrzeug der Beschuldigten etwa halb auf dem Fussgängerstreifen gewesen sei, habe das Opfer wohl etwas versetzt über den Fussgängerstreifen gehen wollen. Weil dort ein grösserer Absatz des Steins gewesen sei, sei es «drüberus gheit» (p. 415 Z. 9 ff.). Das Opfer sei über die erhöhte Randsteinkante gestürzt (p. 415 Z. 21). Auf Frage nach dem Grund führte er aus, aus seiner Sicht sei der Sturz erfolgt, weil das Opfer nicht gewartet habe «für über den Fussgängerstreifen» und rüber gewollt habe, und es nicht gesehen habe, dass ein Absatz des Trottoirs gewesen sei (p. 415 Z. 25 ff.). Genau gesehen habe er es nicht, weil das Fahrzeug der Beschuldigten vor ihnen gewesen sei. Das sei seine Annahme, dass die vorderen Räder über die Kante gegangen seien und das Opfer deshalb gestürzt sei (p. 415 Z. 29 ff.). Auf Frage, ob Hinweise auf ein medizinisches Problem beim Opfer bestanden hätten, sagte er, das könnte er jetzt so nicht sagen. Eher nein (p. 415 Z. 35 ff.). Aus seiner Wahrnehmung sei das Opfer gestürzt und nicht zusammengebrochen (p. 416 Z. 29). Auch der Zeuge N.________ gab am Tag des Vorfalls gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe gesehen, wie die Räder der rechten Seite des Rollators vom Gehsteig auf die Strasse gekippt seien und das Opfer das Gleichgewicht verloren habe und auf die Strasse gefallen sei (p. 47). Er führte so- dann in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20.01.2020 aus, das Opfer sei gegen sie, d.h. vom Bus weg, gelaufen. Er habe gesehen, wie das Opfer mit einem Rad vom Rollator über den Trot- toirrand «überus» gekippt und vor das vor ihnen stehende Auto auf die Strasse gefallen sei (p. 50 Z. 45 ff.). Auf erneute Frage nach dem Auslöser des Sturzes äusserte er sich gleichbleibend: Das Opfer sei mit dem Rollator über den Trottoirrand «kippet» (p. 52 Z. 101 ff.). Vom Verhalten her habe er nichts Spezielles beim Opfer festgestellt. Es sei so gelaufen, wie man halt mit einem Rollator laufe (p. 52 Z. 107 f.). In der Hauptverhandlung äusserte er gleichbleibend, dass das Opfer mit dem Rollator mit dem Rad über den Trottoirrand «us gfahre» und vor das Auto der Beschuldigten gestürzt sei (p. 417 Z. 28 ff.). Das Opfer sei mit dem grösseren Rad über das Trottoir hinaus gefahren (p. 418 Z. 16). Auf Frage, was der Grund für den Sturz gewesen sei, erklärte er, dass das Opfer mit dem Rollator über den Trot- toirrand «us» gefahren sei. Die Tasche sei für ihn auch ein «Bitz» ein Grund gewesen, weshalb das Opfer den Trottoirrand nicht gesehen habe (p. 418 Z. 24 ff.). Er verneinte grundsätzlich, dass es Hin- weise für ein medizinisches Problem gegeben habe. Der Kantonspolizist habe ein Rezept eines Mittels gegen Schwindelanfälle beim Opfer gefunden. Sie hätten einander dann angeschaut. Darum komme man auf solche Gedanken. Nicht, dass er das optisch festgestellt hätte (p. 418 Z. 31 ff.). Für ihn sei es ein Unfall gewesen. Ob es einen medizinischen Grund für dieses Schwenken gegeben habe, habe er nicht bemerkt oder nicht sehen können (p. 420 Z. 27 ff.). Auf Frage, ob er beobachtet hätte, dass das Opfer in sich zusammengesackt wäre, antwortete er, so nicht eigentlich, das könne er nicht sagen (p. 420 Z. 33 ff.). Insgesamt haben beide Zeugen übereinstimmend und mehrmals geschildert, dass das Opfer mit dem Rollator in Richtung Fussgängerstreifen gelaufen und über den Trottoirrand hinausgefahren ist, mithin ein Stolpersturz vorlag. Der Zeuge M.________ lieferte dazu eine plausible Erklärung mit der erhöhten Randsteinkante. Äusserliche Anzeichen auf ein medizinisches Problem bzw. inneres Geschehen als Ursache für den Sturz haben beide Zeugen weder von sich aus noch auf Nachfrage angegeben. Beide sprachen von einem Stürzen und nicht einem Zusammenbrechen. Hätten sie etwas Derartiges auch nur ansatzweise wahrgenommen, hätten sie das so geschildert. Gestützt auf die Ausführungen der
15 Gutachter – und entgegen der Ansicht der Verteidigung (p. 442) – wäre dies auch für Laien gut wahr- nehmbar gewesen: So merkte Prof. em. Dr. med. L.________ an, dass ein Zusammensacken von Be- obachtern (d.h. auch Laien) erkannt würde (p. 319 f.). Das bestätigte Prof. Dr. med. K.________ an der Verhandlung und erklärte, dass ein Zusammensacken am Rollator gleich aussehen würde wie bei einer frei gehenden Person (p. 424 Z. 17 ff., p. 425 Z. 5). Die Aussagen von M.________ und N.________ betreffend den Sturz des Opfers sind weitgehend übereinstimmend, konstant, logisch-konsistent, de- tailreich, anschaulich und räumlich-zeitlich verknüpft. Das Gericht erachtet diese Aussagen als glaub- haft, weshalb darauf abzustellen ist. Zwar gibt es gewisse Ungenauigkeiten – wie von der Verteidigung vorgebracht (p. 438 f., p. 442) –, so z.B., ob das Opfer mit einem oder beiden rechten Rädern oder den beiden vorderen Rädern über das Trottoir hinausfuhr. Dabei handelt es sich jedoch um kleinste Details und nicht um eigentliche Widersprüche, welche nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ändern. Ausserdem relativierte M.________ betreffend die Räder, dass es sich um eine Annahme sei- nerseits handle (p. 415 Z. 29 ff.). Solche Ungenauigkeiten finden sich sodann bei Zeugenaussagen immer und sind zu erwarten, da diesen ein natürlicher Wahrnehmungsprozess zugrunde liegt. Zudem geschah der Sturz plötzlich und unvorhergesehen und die Zeugen hatten unterschiedliche Sichtweisen bzw. Blickwinkel zum Opfer. Weiter ist zwischen den verschiedenen Einvernahmen jeweils auch einige Zeit vergangen. Ergänzend ist folgende Aussage von M.________ hervorzuheben: «Nachdem die Frau stürzte, fuhr der Bus los. Mein Beifahrer beobachtete die Situation auch und stieg aus dem Auto aus, um der Frau zu helfen. Er wollte der Frau helfen, um wieder aufzustehen.» (pag. 44, Z. 36 ff.). Der Umstand, dass N.________ ausstieg, um †D.________ beim Aufstehen zu helfen, spricht ebenfalls klar dafür, dass die Zeu- gen von einem Sturz ausgingen, und nicht etwa von einem plötzlichen Zusammen- bruch. Die Aussagen lassen sich im Übrigen auch mit weiteren Beweismitteln in Ein- klang bringen. So ist ein weiteres Indiz für einen Sturz aus der Abbildung auf pag. 24 der Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend UTD) mit den mit e) markierten Stoffasern (vgl. zur Legende pag. 16) ersichtlich, welche von den Kleidern des Opfers herstammen. Dass †D.________ derart weit nach vorne auf die Strasse fallen konnte, obwohl sie mit dem Rollator zweifellos nicht in einem schnellen Tempo unterwegs war, spricht gegen ein Zusam- menbrechen. Überdies war †D.________ am fraglichen Tag adäquat gekleidet (vgl. pag. 74; u.a. einen Wintermantel, ein Wollgilet, eine Wollstrickjacke, einen Rock und Unterrock, Strumpfhosen und Stützunterhosen, Wollhandschuhe) und den Akten ist nichts zu entnehmen, was auch nur ansatzweise auf eine Verwahrlosung, Verwir- rung oder ähnliches hindeuten würde. Die Tochter hatte gemäss E-Mail vom 24. März 2020 angegeben, sie habe mir ihr gemeinsam die grösseren Einkäufe getätigt, die kleineren Einkäufe habe sie unter der Woche selbst erledigt. Am fraglichen Tag sei sie im O.________ eine Puppe einkaufen gewesen (pag. 195). Auch Prof. em. Dr. med. L.________ gab an, nach der letzten Hospitalisation von †D.________ im 2017 sei keine ambulante oder stationäre Behandlung in V.________ mehr erfolgt, was grundsätzlich dafür spreche, dass die damaligen Massnahmen ihre positiven Wirkungen gezeigt hätten. Der gesundheitliche Zustand habe sich somit ohne Zwei- fel deutlich gebessert (pag. 363). Obwohl †D.________ an Vorerkrankungen litt (vgl. pag. 73; pag. 287 ff.), spricht entgegen der Verteidigung nichts für einen schlechten Gesundheitszustand am fraglichen Tag. Denn ein theoretisches medizinisches Pro-
16 blem kann im Zusammenhang mit betagten Menschen mit vorbestehenden Erkran- kungen stets vorgebracht werden, was allerdings nicht dazu führen kann, dass ihnen die Opfereigenschaft einer fahrlässigen Tötung in der Folge abgesprochen werden müsste. Anders als die Verteidigung vorbringt, sprechen auch die Ungenauigkeiten in den Zeugenaussagen nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Hinsichtlich der Räder des Rollators (gemäss M.________ seien die vorderen Räder des Rollators über dem Bordstein gefahren [pag. 44, Z. 32], N.________ sagte aus, die Räder der rech- ten Seite des Rollators seien vom Gehweg auf die Strasse gekippt [pag. 47] und sprach anlässlich der polizeilichen und erstinstanzlichen Einvernahme von einem Rad, das über den Trottoirrand hinausfuhr [pag. 50, Z. 46; pag. 417, Z. 29]), handelt es sich um ein kleinstes Detail und die Ungenauigkeit ist sodann erklärbar. Im Rah- men der Beobachtung einer älteren Dame auf dem Gehsteig wird den Rädern des Rollators erfahrungsgemäss nicht im Speziellen Beachtung geschenkt. Dass die Aussagen der Zeugen in diesem Punkt nicht genau übereinstimmen, spricht vielmehr dafür, dass sie einfach das wiedergaben, was sie jeweils beobachtet hatten. Eine identische Aussage würde vielmehr auf eine Absprache hindeuten. Gleiches gilt hin- sichtlich der Angabe von N.________, wonach das Opfer aus dem Bus gestiegen sei (pag. 50, Z. 44 f.; pag. 53, Z. 142; pag. 417, Z. 27 f.; pag. 418, Z. 15). Die Vorin- stanz nahm gestützt auf die E-Mail der Tochter an, dass sie nicht den Bus genom- men habe. Aktenkundig ist, dass †D.________ eine Puppe in einem Papiersack bei sich hatte, diese wurde so von N.________ gesehen (pag. 53, Z. 132 ff.). Er schil- derte nach Ansicht der Kammer sehr überzeugend, dass †D.________ aus dem Bus ausgestiegen war und die Angaben der Tochter des Opfers vermögen an den Aus- sagen keine Zweifel zu erwecken. Grundsätzlich wäre es auch denkbar, dass †D.________ tatsächlich mit dem Bus zurückkam und über den Fussgängerstreifen wollte, um zu sich nach Hause zu gelangen. Es kann letztlich offenbleiben, ob sie aus dem Bus stieg oder nicht. Entscheidend ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung (vgl. E. III. hiernach) einzig, dass sich am Ort des Vorfalls unbestrittenermassen eine Busstation befand und †D.________ vom Bus herkommend auf dem Trottoir auf die Beschuldigte zulief. Entgegen der Vorinstanz kann auch offengelassen werden, ob sich in unmittelbarer Nähe des Unfallortes ein Schild mit dem Hinweis «Spital» be- fand. Relevant ist in rechtlicher Hinsicht einzig, und dies ist erstellt (vgl. E. 11. hier- vor), dass die Beschuldigte ortskundig war und wusste, dass sich neben der Bushal- testelle das Spital V.________ befand. Weiter würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen zur Frage der Sichtbarkeit des Opfers zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 512 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Zeugen M.________ und N.________ fuhren bzw. hielten wie erwähnt in einem «Lieferwägeli» direkt hinter der Beschuldigten. Wie die Aussagen der beiden Zeugen belegen, haben sie den gesamten tatrelevanten Ablauf der Geschehnisse wahrgenommen. So ergibt sich aus ihren Aussagen insbeson- dere auch der erste Moment, als sie das Opfer erblickten: M.________ schilderte diesbezüglich in der delegierten Einvernahme vom 04.12.2018, dass er plötzlich das Opfer vom Bus herkommend gesehen habe. Das Opfer sei mit seinem Rollator in Richtung Fussgängerstreifen gelaufen (p. 44 Z. 26 f.). In der Hauptverhandlung führte er erneut aus, dass sie dann gesehen hätten, dass das Opfer vor dem Bus hervorgelaufen sei Richtung Fussgängerstreifen (p. 414 Z. 25 ff.). Das, was er gesehen habe, sei ge- wesen, dass sie draussen gelaufen sei und sich beim Fussgänger abgedreht habe (p. 415 Z. 7 ff.).
17 Betreffend die detaillierten Schilderungen zum weiteren Geschehen mit dem Sturz des Opfers kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. II.2.4 hiervor). N.________ führte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20.01.2020 aus, dass er als Beifahrer gesehen habe, wie das Opfer mit dem Rollator hinten aus dem Bus ausgestiegen sei. Das Opfer sei gegen sie, d.h. vom Bus weg, gelaufen (p. 50 Z. 44 ff.). Er habe das Opfer beim Aussteigen bemerkt (p. 51 Z. 60 f.). In der Hauptverhandlung erklärte er erneut, dass er als Beifahrer beobachtet habe, wie eine ältere Frau hinten beim Bus aussteige mit Rollator und in ihre Richtung, also vom Bus weg, laufe (p. 417 Z. 27 f., p. 418 Z. 15 f.). Er bestätigte, neben dem vorderen Auto durch freie Sicht auf das Opfer gehabt zu haben (p. 51 Z. 65 f.). Auch hier kann bezüglich der detaillierten Schilderungen zum weiteren Geschehen mit dem Sturz des Opfers auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. II.2.4 hiervor). Die Aussagen der Zeugen M.________ und N.________ sind, wie bereits geschildert, übereinstim- mend, konstant, logisch-konsistent, detailreich, anschaulich und räumlich-zeitlich verknüpft. Sie sind als glaubhaft zu werten, weshalb darauf abzustellen ist. M.________ und N.________ haben geschildert, dass sie das Opfer zum ersten Mal gesehen haben, als dieses hinter dem Bus hervorgekommen ist bzw. bereits dann, als es sich auf der Seite des Busses (beim angeblichen Aussteigen) befand. Weiter haben sie den Weg des Opfers Richtung Fussgängerstreifen bis und mit dem Sturz genau wahrgenom- men. Zwar ist zu berücksichtigen, wie die Verteidigung vorgebracht hat, dass das Sichtfeld aus dem hinteren Fahrzeug der Zeugen gestützt auf die unterschiedlichen Distanzen und jeweiligen Fahrzeuge etwas anders war als das Sichtfeld aus dem Fahrzeug der Beschuldigten. Die Zeugen hatten aufgrund der etwas grösseren Distanz von rund 2-2.5 Meter hinter dem Fahrzeug der Beschuldigten (p. 51 Z. 75 ff.) und des «Lieferwägelis» eine etwas längere und breitere Sicht auf das Geschehen (vgl. hierzu auch das Privatgutachten des T.________, p. 245 f.). Es ist jedoch gestützt auf die Aussagen der Zeugen nicht erklärbar, weshalb diese das Opfer, nachdem es hinter bzw. bereits neben dem Bus sichtbar wurde, erblickten und den ganzen Vorgang bis zum Sturz beobachten konnten, das Opfer für die Be- schuldigte in diesem Zeitraum demgegenüber aber nicht hätte sichtbar sein sollen. Zu diesem Schluss kommt im Übrigen auch das Privatgutachten des T.________ nicht (vgl. sogleich). N.________ erklärte deutlich, dass die Beschuldigte das Opfer beim Aussteigen und beim Stürzen vom Trottoir sicher hätte sehen können (p. 420 Z. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass N.________ insgesamt zurückhaltend aussagte und keineswegs darauf aus war, die Beschuldigte zu belasten (vgl. z.B. p. 52 Z. 119 f.). Aus den Zeugenaussagen lässt sich somit schliessen, dass das Opfer auf dem Trottoir auch für die Be- schuldigte, spätestens als es hinter dem Bus hervorkam, sichtbar wurde und bis zum Sturz sichtbar blieb (zur zeitlichen Komponente vgl. nachfolgend). Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Entgegen der Vorinstanz er- achtet die Kammer aber ebenfalls die Aussagen von M.________ zur Position des Fahrzeugs der Beschuldigten als glaubhaft und geht davon aus, dass dieses noch mit der Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen stand. M.________ sagte am
4. Dezember 2018 und damit wenige Tage nach dem Vorfall aus, das Fahrzeug der Beschuldigten sei ca. 1 m auf dem Fussgängerstreifen gestanden (pag. 44, Z. 26). An selbiger Einvernahme gab er zudem zu Protokoll, das Opfer habe sich leicht nach rechts abgedreht und den Anschein gemacht, dass sie in Richtung Fussgängerstrei- fen gewollt habe. Da das Auto noch etwas auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe, habe die Frau vermutlich etwas vor dem Fussgängerstreifen die Strasse über- queren wollen (pag. 44, Z. 28 ff.). Die Frau sei vor dem Auto und Fussgängerstreifen auf die Strasse gefallen (pag. 44, Z. 33 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung führte er sodann aus, die Motorhaube sei halb auf dem Fussgänger- streifen gewesen (pag. 415, Z. 17 f.) und wiederum in freier Erzählung: «Aber das,
18 was ich gesehen habe, war, dass sie draussen gelaufen ist und sich beim Fussgän- ger abgedreht hat und wohl über den Fussgängerstreifen wollte. Da das eine Auto vorne, das W.________ (Farbe), etwa halb auf dem Fussgängerstreifen war, wollte die Frau wohl etwas versetzt über den Fussgängerstreifen gehen.» (pag. 415, Z. 7 ff.). Als Grund für den Sturz gab er an, das Opfer sei in Richtung Fussgängerstreifen gelaufen und habe dort wie abgedreht. Sie habe wohl über den Fussgängerstreifen gehen wollen (pag. 414, Z. 26 f.). Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht im Besonderen, dass M.________ jeweils zwischen wahrgenommenen Tatsachen und seiner eigenen Wahrnehmung unterschied, indem er beispielsweise differenziert an- gab, das Opfer habe vermutlich die Strasse überqueren wollen und habe wohl über den Fussgängerstreifen gewollt. Obwohl N.________ vor der Vorinstanz aussagte, für ihn habe es keine Anzeichen gegeben, dass sie die Strasse habe überqueren wollen (pag. 418, Z. 29), lieferte M.________ eine nachvollziehbare Erklärung für das Verhalten des Opfers. Denn wenn das Fahrzeug der Beschuldigten mit der Mo- torhaube noch auf dem Fussgängerstreifen stand, war der vordere Teil des Fuss- gängerstreifens infolgedessen frei. Auch würde ein Fahrzeugführer eher noch nach vorne fahren, würde er mit dem hinteren Teil des Fahrzeugs auf dem Fussgänger- streifen stehen, zumal auch die Beschuldigte nie sagte, sie sei ohne Abstand direkt hinter dem Bus angehalten. Das Opfer residierte in den Wohnblöcken auf der ge- genüberliegenden Strassenseite (vgl. pag. 195) und hätte keinen Grund gehabt, die Strasse an dieser Stelle zu überqueren, hätte die Beschuldigte mit dem hinteren Teil auf dem Fussgängerstreifen gestanden. Vielmehr macht Sinn, dass die Beschuldigte mit der Vorderachse auf dem Fussgängerstreifen stand und das Opfer deshalb die Strasse überqueren wollte, was letztlich zur Sturzstelle passt. Sodann fällt bei nähe- rer Betrachtung der Zeugenaussagen auf, dass diese nicht aussagten, die Beschul- digte sei nach dem Fussgängerstreifen gestanden, sondern auf diesem bzw. bis zur Hälfte (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin G.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag; pag. 719). Im Rahmen der Erstaussagen rund eine Stunde nach dem Vorfall gab N.________ im Unfallaufnahmeprotokoll an: «Das Ver- ursacherfahrzeug stand bis ca. zur Hälfte auf dem Fussgängerstreifen. Zu diesem Zeitpunkt wollte kein Fussgänger den Fussgängerstreifen benutzen.» (pag. 47). Er sagte nichts zur Distanz des Opfers zum Fahrzeug der Beschuldigten, lieferte aber eine nachvollziehbare Erklärung mit dem Hinweis auf den Fussgängerstreifen. Dass er dies vor der Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2020 und der Vorinstanz am 12. August 2021 nicht mehr so aussagen konnte (pag. 51, Z. 84 ff.; pag. 418, Z. 4 ff.), ist durch den Zeitablauf erklärbar. Was er wisse sei, dass das Opfer nicht auf dem Fuss- gängerstreifen gelegen habe (pag. 418, Z. 8 f.). Zunächst ist betreffend die Skizze im Unfallaufnahmeprotokoll, auf der das Fahrzeug der Beschuldigten mit dem hinte- ren Teil auf dem Fussgängerstreifen eingezeichnet wurde, Zurückhaltung geboten (pag. 4). Denn erstellt ist einzig, wie sich am fraglichen Tag die Örtlichkeiten präsen- tierten (vgl. die Fotodokumentation des UTD [pag. 19 ff.] und der Situationsplan [pag. 40]) sowie die Unfallendposition des Fahrzeugs der Geschädigten (vgl. pag. 40), je- doch nicht, wo sich die Fahrzeuge (PW der Zeugen, PW der Beschuldigten, Bus) im Zeitpunkt des Hervorkommens des Opfers neben dem Bus und auch ihres Sturzes tatsächlich befanden und in welcher Distanz diese zueinander standen. Das eher
19 kleine Bushäuschen spricht zwar grundsätzlich gegen einen grösseren bzw. länge- ren Bus (vgl. pag. 20) und dieser dürfte im Bereich vor der gelb markierten Unfall- stelle auf der rechten Seite gehalten haben (pag. 40 f.), allerdings herrschte stop- and-go-Verkehr, weshalb denkbar ist, dass der Bus vorher zum Stillstand kam und die Fahrgäste ein- und aussteigen liess. Aktenkundig ist sodann, dass die Distanz der Endlage des Opfers zum Fussgängerstreifen ca. 2 m betrug, die Länge des Fahr- zeugs der Beschuldigten 4.37 m und die Breite des Fussgängerstreifens 3 m (pag. 38). Jedoch handelt es sich bei den Abbildungen der Lage des Opfers im Zeitpunkt des Überrollvorgangs lediglich um eine ungefähre Angabe (pag. 21 ff.). Die mögliche Unfallendlage musste anhand der vorhandenen Spuren definiert werden, da beim Eintreffen des UTD eine veränderte Unfallendposition vorlag (vgl. pag. 16). Die vor- gefundenen Watteteilchen (vgl. d) gemäss Legende, pag. 16) deuten zwar auf die Lage der Ohren, in die die Wattebällchen eingesetzt waren, mithin des Kopfes hin, allerdings ist nicht auszuschliessen, dass diese als Folge der noch am Unfallort ein- geleiteten kardiopulmonalen Reanimation (vgl. pag. 288) aus den Ohren fielen. Trotz der handfesten Materialaufriebspur (vgl. f) gemäss Legende, pag. 16), die vom Rol- lator stammen dürfte, besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Opfer vor dem Rollator zu liegen kam. M.________ konnte nicht mehr genau sagen, wo der Rollator sich befand (pag. 44, Z. 35 f.), N.________ gab an, dieser sei zwischen den Füssen des Opfers gewesen (pag. 47; pag. pag. 52, Z. 106). Es ist folglich nicht auszusch- liessen, dass sich die Liegelage des Opfers etwas näher oder weiter weg vom Fuss- gängerstreifen befand. Hierzu passt in jedem Fall die Aussage von M.________, wo- nach das Opfer dort vor das Fahrzeug der Beschuldigten und den Fussgängerstrei- fen gefallen sei, wo der Bordstein noch erhöht sei (pag. 44, Z. 33 f.; bestätigt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pag. 415, Z. 11 und Z. 21). Die erhöhte Bord- steinkante ist auf pag. 21 gut ersichtlich. Gegen die Annahme der Vorinstanz, dass das Fahrzeug der Beschuldigten noch mit der Hinterachse auf dem Fussgängerstrei- fen stand, spricht auch, dass bei einem angegebenen Abstand von ca. 2 bis 2.5 m (pag. 51, Z. 77) zum Fahrzeug der Beschuldigten mit einer Länge von 4.37 m und einer Breite des Fussgängerstreifens von 3 m die Zeugen sodann selbst auf bzw. kurz vor dem Fussgängerstreifen gestanden haben müssten. Dies gaben sie so aber nicht an. Weiter spricht einzig die Aussage von N.________ für die Annahme der Vorinstanz, welche allerdings stark zu relativieren ist. N.________ gab an, das Opfer sei direkt vor das Fahrzeug der Beschuldigten gefallen (pag. 52, Z. 90; pag. 418, Z. 38 ff.), demgegenüber M.________ aussagte, das Opfer sei ca. 2 m vor dem Fahrzeug der Beschuldigten auf die Strasse gefallen (pag. 44, Z. 59 ff.; pag. 415, Z. 39 ff.). Anders als die Vorinstanz folgert, ergibt sich aus dem Situationsplan des UTD jedenfalls nicht, dass der Sturz des Opfers unmittelbar vor die Front des Fahrzeugs der Be- schuldigten geschah, denn diesem sind die Positionen der Fahrzeuge vor dem Ge- schehnis nicht ersichtlich (pag. 40). Zunächst deutet die Aussage der Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, wonach es gerumpelt habe und sie nicht mehr wisse, ob das Rumpeln vor oder nach dem Klopfen gewesen sei (vgl. dazu hiernach), darauf hin, dass sie im Zeitpunkt des Überrollvorgangs bereits eine gewisse Geschwindig- keit erreicht hatte. Und die Beschuldigte musste gemäss Situationsplan –da sie erst
20 anhielt, nachdem N.________ an ihre Scheibe geklopft hatte – unter Berücksichti- gung der Reaktionszeit und des Bremswegs ebenfalls einen gewissen Weg zurück- gelegt haben (pag. 40). Hätte das Opfer direkt vor dem Fahrzeug der Beschuldigten gelegen, wäre im Moment des Erfassens des Opfers ein Widerstand zu erwarten gewesen und nicht ein Rumpeln, wie es die Beschuldigte beschrieb. Sodann wurden auch keine Schleifspuren festgestellt (pag. 16). Die Angabe von N.________, das Opfer sei direkt vor das Fahrzeug der Beschuldigten gefallen, dürfte dadurch erklär- bar sein, dass er nach dessen Sturz aus dem Fahrzeug ausgestiegen war. Ob das Opfer tatsächlich vor das Fahrzeug fiel oder noch eine Distanz von wenigen Metern bestand, konnte er demnach nicht feststellen. Denn N.________ befand sich neben dem Fahrzeug der Beschuldigten, die sodann losfuhr und er konnte, als das vordere Rad das Opfer überrollt hatte, noch an die Heckscheibe klopfen. Zum Opfer gelangte er erst, nachdem es bereits überrollt worden war. Nach dem Aussteigen dürfte es für ihn schwierig gewesen sein, die Distanzen aus dieser Perspektive einzuschätzen, da diese nun nicht mehr gleich waren, wie in jenen Momenten, in denen er noch als Beifahrer im Fahrzeug gesessen hatte. All diese Umstände sprechen dafür, dass das Opfer nach dem Sturz nicht direkt vor dem Fahrzeug der Beschuldigten zu liegen kam, sondern gestützt auf die glaubhafte Aussage von M.________ wenige Meter davor. 13.2 Die Kammer erachtet demgegenüber die Aussagen der Beschuldigten als wenig glaubhaft. Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei- sen (pag. 510 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei Betrachtung ihrer Aussagen fällt auf, dass sie in der ersten, delegierten Einvernahme vom 05.12.2018 und damit in ihren tatnächsten Aussagen auf Frage, ob sie das Opfer auf dem Trottoir und den Sturz bemerkt habe, ausführte, dass sie sich auf den Bus fokussiert habe und auf das, was vor ihr gewesen sei (p. 55 f. Z. 55 ff.), was sie in der gleichen Einvernahme wiederholte (p. 56 Z. 64). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27.06.2019 führte sie dann wieder aus, sie habe sich auf die Fahrbahn konzentriert (p. 61 Z. 89). Es könne sein, dass sie gesehen habe, dass Leute beim Bus ein- oder ausgestiegen seien. Sie wisse das aber nicht mehr (p. 61 Z. 89 ff.). Ihres Erachtens müsse sie sich auf die Fahrbahn konzentrieren. Es könne sein, dass es dort Leute gehabt habe. Sie habe sich auf den Bus konzentriert (p. 62 Z. 121 ff.). Erst auf Nachhaken ihres Anwalts erwähnte sie, schon wahr- genommen zu haben, dass es dort Leute gehabt habe (p. 63 Z. 126 ff.), was sie dann erneut ausführte (p. 63 Z. 154). Weiter schob sie dann auf konkrete Frage ihres Anwalts, ob sie nur die Fahrbahn oder auch das Trottoir wahrgenommen habe, nach, dass sie sich zuerst auf die Strasse und auch etwas aufs Trottoir konzentriert habe (p. 64 Z. 155 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte die Beschuldigte wiederum, sie habe sich auf die Strasse fokussiert und v.a. auf den Bus (p. 430 Z. 32 f., 46). Die Aus- sagen der Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27.06.2019, wonach sie auch auf das Trottoir geschaut habe, sind wenig glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Sie erfolgten nicht frei, sondern vielmehr auf eine eher suggestive Frage des Anwalts hin. Die Beschuldigte wiederholte dabei in ihrer Antwort nur den Inhalt der Frage, machte aber keine darüber hinausgehenden Aussagen, lieferte mithin keine Überhangantwort. Auch ihre Aussage, wonach es sein könne, dass sie gesehen habe, dass Leute beim Bus ein- oder ausgestiegen seien, ist sehr vage und pauschal, zumal sie selber ergänzte, dass sie das nicht mehr wisse. Vielmehr stützt das Gericht auf die tatnächsten und frei erfolgten Aussagen der Beschuldigten ab. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschul- digte zwar auf die Fahrbahn und den Bus, nicht aber auf das rechts angrenzende Trottoir geschaut hat.
21 Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen ist anzumerken, dass die Aussa- gen der Beschuldigten Konstanz vermissen liessen, insgesamt widersprüchlich und teilweise unlogisch ausfielen. Zur Frage, ob sie vor oder nach dem Fussgängerstrei- fen angehalten hatte gab sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an: «So wie mir ist, habe ich vor dem Fussgängerstreifen angehalten.» (pag. 62, Z. 109 f.), obwohl sie zuvor auf Frage, wo genau sie angehalten habe, bevor sie wieder ange- fahren sei, ausgesagt hatte, sie habe vor dem Fussgängerstreifen angehalten, ge- schaut und es habe niemand die Strasse überquert. Sie sei losgefahren und habe wieder angehalten, weil der Bus vor ihr angehalten habe. Als ihr jemand an die Scheibe geklopft habe, habe sie nach dem Fussgängerstreifen sofort angehalten (pag. 62, Z. 106 ff.). Auf Vorhalt der Zeugenaussage, wonach die auf dem Fussgän- gerstreifen gestanden habe, wollte sie nicht mehr genau wissen, wo ihr Auto stand (pag. 62, Z. 115 f.). Sie sei etwa 2 m hinter dem Bus gestanden, sie sei sich nicht sicher (pag. 64, Z. 164 f.; bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung, in der sie angab, es seien 2 bis 2.5 m gewesen [pag. 709, Z. 19]). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann gab sie zu Protokoll: «Ich war ja angefahren, ich war ja vorne, über den Fussgängerstreifen hinaus. Als er auf die Scheibe geklopft hat, war ich hinter dem Fussgängerstreifen.» (pag. 431, Z. 16 f.) im Widerspruch zur An- schlussfrage, ob sie beim Anfahren vor oder hinter dem Fussgängerstreifen gewe- sen sei, sie sei schon hintendran gewesen (pag. 431, Z. 19 f.). In der Berufungsver- handlung sagte die Beschuldigte, sie könne nicht mehr genau sagen, ob sie auf dem Fussgängerstreifen gestanden hatte oder nicht (pag. 709, Z. 16). Da die Beschul- digte letztlich nicht mehr genau wusste, wo sie mit ihrem Fahrzeug stand und auf- grund der glaubhaften Aussagen der Zeugen (vgl. hiervor), ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte noch mit der Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen stand. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stritt die Beschuldigte nicht ab, noch auf dem Fussgängerstreifen gestanden zu haben. Vielmehr wollte sie zunächst vor, dann nach dem Fussgängerstreifen gestanden haben und führte letztlich aus, nicht mehr genau zu wissen, ob sie noch mit der Hinterachse darauf stand (pag. 431, Z. 22 f.). Hätte sie wie angegeben gänzlich vor dem Fussgängerstreifen angehalten, wäre eine Überrollung mit ihrem Fahrzeug mit einer Länge von 4.37 m angesichts des Situationsplans, demnach das Opfer ca. 2 m nach dem Fussgängerstreifen am Bo- den gelegen hatte, jedenfalls nicht möglich gewesen. Auffällig ist, dass im von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten in jeder Version angenommen wird, dass sie noch auf dem Fussgängerstreifen stand. Auf diesen Umstand angesprochen, gab sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt an, sie wolle dazu keine Auskunft geben (pag. 431, Z. 46) und wegen des Abstands zur Haltestelle, das sei eine Sug- gestivfrage (pag. 432, Z. 4). Weiter gab die Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme vom
5. Dezember 2018 an, sie wisse nicht mehr, ob sie hinter dem Bus bis zum Stillstand habe anhalten müssen (pag. 55, Z. 53), jedoch konnte sie am 27. Juni 2019, also fast 7 Monate später, vor der Staatsanwaltschaft erstmals zu Protokoll geben, sie habe vor dem Fussgänger kurz angehalten und niemanden gesehen die Strasse überqueren (pag. 60, Z. 32 f.) und ausführen: «Der Bus vor mir stoppte und ich schaute links und rechts in den Spiegel, als ich wieder angefahren bin. Es war alles frei.» (pag. 60, Z. 36 f.). Vor der Vorinstanz sagte die Beschuldigte auf Frage, wie sie
22 sich erkläre, dass sie weder das Opfer mit dem Rollator noch deren Sturz gesehen habe, wenig logisch, man schaue links und rechts in den Spiegel, bevor man losfahre (pag. 431, Z. 6 f). Zudem hatte sie im Rahmen ihrer Ersteinvernahme zu Protokoll gegeben, sie habe wegen dem Bus anhalten müssen und sie denke, sie sei direkt hinter dem Bus gewesen, jedoch habe sie einen Abstand gehabt (pag. 55, Z. 36 ff.), den Fussgängerstreifen liess sie dabei unerwähnt. Auch erscheint die Aussage der Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf dreimalige Nachfrage, wonach sie den Bus nicht habe überholen können, es sei für sie zu unübersichtlich gewesen und sie könne sich nicht mehr erinnern, dass es dort ein «Inseli» gehabt habe (pag. 430, Z. 36 ff.), wenig glaubhaft. Denn sie sagte in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme selbst, dass sie ortkundig und das O.________ in C.________(Ortschaft) ihr Einkaufsort sei (pag. 61, Z. 82), zudem gab sie das Pri- vatgutachten in Auftrag, welches eine Vielzahl an Darstellungen der Unfallstelle enthält. Widersprüchlich waren auch ihre Angaben zur Endposition des Opfers. Sie gab zu Protokoll, †D.________ sei «zusammengekrugelt» auf dem Boden gelegen (pag. 60, Z. 48; pag. 711, Z. 43), der Kopf sei beim Trottoir bzw. am Randstein ge- wesen (pag. 60, Z. 48; pag. 712, Z. 2), obwohl N.________ über alle Einvernahmen hinweg angab, die Füsse seien noch halb auf der Kante auf dem Trottoir gewesen und sie habe auf dem Bauch gelegen (pag. 47; pag. 52, Z. 103 f.; pag. 418, Z. 20 f.). Zudem wiederholte die Beschuldigte, der Bus sei vor ihr gewesen, das sei wie eine Wand vor ihr gewesen (pag. 64, Z. 162; pag. 431, Z. 6 ff.), was jedoch nicht mit ihrer Aussage übereinstimmen kann, einen Abstand zum Bus gehabt zu haben. Über sämtliche Einvernahmen hinweg wiederholte die Beschuldigte, sie habe sich nach vorne auf die Fahrbahn bzw. den Bus konzentriert (pag. 56, Z. 56 und Z. 64; pag. 61, Z. 89; pag. 62, Z. 122 f.; pag. 430, Z. 32 f. und Z. 46; pag. 707, Z. 41) und wie die Vorinstanz richtig erwog, erst vor der Staatsanwaltschaft und auf explizite Frage ihrer Rechtsvertretung: «Ich konzentrierte mich zuerst auf die Strasse und auch et- was aufs Trottoir.» (pag. 64, Z. 159). Entgegen ihrer vorherigen Aussagen, wonach sie das Überrollen nicht bemerkt habe (pag. 56, Z. 67; pag. 430, Z. 46), sie sei wei- tergefahren und dann habe plötzlich jemand an die Scheibe geklopft (pag. 55, Z. 38; pag. 60, Z. 31 f.; pag. 430, Z. 21 f.) und sie sei so geschockt gewesen bzw. erschro- cken wegen dem Klopfen (pag. 56, Z. 67; pag. 60, Z. 32), führte sie erstmals oberin- stanzlich aus, sie seien angefahren und dann habe es gerumpelt und sie habe ge- dacht, ob etwas mit dem Pneu sei (pag. 708, Z. 6 f.). Obwohl sie im Rahmen der delegierten Einvernahme auf Frage, ob sie das Opfer mit dem Rollator auf dem Trot- toir laufen gesehen und ob sie den Sturz bemerkt habe angab, sie habe sich ja auf den Bus fokussiert und auf das, was vor ihr gewesen sei (pag. 56, Z. 56) und auch hinsichtlich des Sturzes sie habe nichts gemerkt, sie habe sich ja auf den Bus fokus- siert bzw. sie könne sich nicht mehr daran erinnern (pag. 56, Z. 59 f.) sagte sie vor der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt, dass sowohl der Lenker als auch der Beifahrer des hinter ihr fahrenden Autos das Opfer schon vor deren Sturz auf dem Trottoir gesehen hätten, sie müsse sich auf die Fahrbahn konzentrieren, sie habe die Frau vorher nie gesehen und es könne sein, dass es dort Leute gehabt habe (pag. 62, Z. 121 f.). Weiter gab sie an: «Ich habe schon wahrgenommen, dass es dort Leute hatte. Mehr kann ich dazu nicht sagen.» (pag. 63, Z. 128 f.). Sie wisse nicht, ob sie die alte Frau mit Rollator festgestellt habe (pag. 63, Z. 154 f.). Oberinstanzlich wollte
23 die Beschuldigte gar gemerkt und gesehen haben, dass Leute aus dem Bus ausge- stiegen sind (pag. 708, Z. 4 f.; pag. 709, Z. 27 f.), obwohl sie in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nur ausgeführt hatte, es könne sein, dass sie gesehen habe, dass Leute beim Bus ein- oder ausgestiegen seien, sie wisse das aber nicht mehr (pag. 61, Z. 89 ff.). Daraus folgt, dass die Beschuldigte weder †D.________ auf dem Trottoir gehen noch deren Sturz mitsamt Rollator sah und diesen auch nicht hörte, obwohl sie angab, nicht Musik gehört zu haben (pag. 61, Z. 86). Ebenfalls wollte die Beschuldigte im Rahmen des Anfahrens in die Seitenspiegel und den Rückspiegel geschaut haben, konnte aber N.________ nicht sehen, der hinter ihrem Fahrzeug herkam und sogar noch daran klopfte. Zwar ist unklar, wohin an das Fahr- zeug er genau klopfte; dass dieses an die Heckscheibe erfolgte, wie er aussagte (pag. 47, pag. 50, Z. 51) ist aber in jedem Fall wahrscheinlicher, als das Klopfen auf der linken Seite, wie die Beschuldigte angab (pag. 430, Z. 22). Dies hätte dann aber gar bedeutet, dass er in allen drei Rückspiegeln hätte wahrgenommen werden kön- nen. Zudem handelte es sich vorliegend – anders als die Beschuldigte wiederholte (pag. 709, Z. 42; pag. 710, Z. 12) – nicht um Sekundenbruchteile, in denen sich die Geschehnisse zutrugen. †D.________ erschien nicht unverhofft hinter einem Bus und verschwand sogleich als Folge des Sturzes, sondern ging vielmehr während eines gewissen Zeitraumes auf dem Trottoir in Richtung des Fahrzeugs der Beschul- digten. Dass sie umhergeschaut und gar einen Rundblick gehabt habe, wie sie erst- mals oberinstanzlich geltend machte (pag. 709, Z. 22 und 30 ff.), ist vor diesem Hin- tergrund als reine Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich bemerkte die Beschul- digte nicht, dass sie mit dem rechten vorderen Rad über den Körper des Opfers fuhr, reagierte auch auf das Klopfen von N.________ nicht umgehend, sondern fuhr noch weiter und mit dem rechten Hinterrad über das Opfer, was sie sodann immer noch nicht merkte. Immerhin ein Rumpeln will sie gemäss oberinstanzlicher Aussagen wahrgenommen haben, wobei fraglich bleibt, warum nur ein und nicht zwei. Der Fo- kus der Beschuldigten lag wohl, entsprechend ihrer eigenen Aussagen, auf dem vor ihr stehenden Bus. Ob sie wie angegeben ebenfalls auf die Fahrbahn achtete, wie die Vorinstanz annahm, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. Wo auch immer die Aufmerksamkeit der Beschuldigten war, sie lag in jedem Fall nicht auf dem Ge- schehen um sie herum. Erstellt ist, dass die Beschuldigte nicht auf das angrenzende Trottoir sah, ihren Blick nicht schweifen liess und weder †D.________, noch deren Sturz und den anschliessenden Überrollvorgang noch N.________ sah oder be- merkte, der sich von hinten näherte. Auch akustisch nahm sie nichts davon wahr. Die Kammer kann sich der Vorinstanz anschliessen, wonach die Beschuldigte – ge- stützt auf ihre Erstaussagen – ganz offensichtlich nicht aufmerksam war. Zur Frage, ob †D.________ gestürzt oder zusammengebrochen war, konnte die Beschuldigte keine Angaben machen. Schliesslich sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Verteidigung im Rahmen des Ge- suchs um Verschiebung der auf den 13. und 14. Oktober 2022 angesetzten Beru- fungsverhandlung ein Arztzeugnis der Beschuldigten einreichte, aus dem die Dia- gnose einer X.________ (Diagnose) hervorging (pag. 632 ff.). Nachdem die Verfah- rensleitung mit begründeter Verfügung vom 4. Oktober 2022 die Einreichung eines detaillierten Arztzeugnisses zum Thema Verhandlungsfähigkeit forderte (pag. 695 f.), zog die Verteidigung dieses zurück (pag. 699 f.). Auf das Zeugnis angesprochen
24 gab die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung an, sie habe nicht gewusst, wie es mit der Y.________ (Untersuchung) herauskomme, weshalb sie dem Arzt gesagt habe, sie brauche vielleicht ein Zeugnis. Sie sei an die Verhandlung gekommen, da diese gut herausgekommen sei (pag. 704, Z. 26 ff.) und auf Nachfrage, die X.________ (Diagnose) sei zusätzlich gewesen (pag. 704, Z. 33). Die Tatsache, dass das Verschiebungsgesuch demnach offenbar viel mehr mit einer Untersuchung als mit einer X.________(Diagnose) zusammenhing, ist der Glaubwürdigkeit der Be- schuldigten ebenfalls nicht förderlich. 13.3 Die Vorinstanz hat die Gutachten vom 4. April 2019, vom 31. Oktober 2019, vom
26. Oktober 2020 sowie die Aussagen der Sachverständigen, Prof. Dr. med. K.________ und Prof. em. Dr. med. L.________, korrekt zusammengefasst und wie- dergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 500 ff., S. 11 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): Zur Frage eines Stolpersturzes oder einer möglichen natürlichen inneren Ursache für den Sturz lässt sich dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 04.04.2019 entnehmen, dass im Rahmen der Obduktion keine natürliche innere Ursache für den angegebenen Sturz auf die Strasse morphologisch habe nachgewiesen werden können. Dabei sei jedoch anzumerken, dass das Herz des Opfers hoch- gradig krankhaft verändert gewesen sei und jederzeit einen derartigen Sturz hätte auslösen können, ohne dass dies morphologisch zu erkennen wäre. Somit bleibe unklar, ob ein Stolpersturz oder ein natürliches inneres Geschehen den beobachteten Sturz auf die Fahrbahn verursacht hätten. Deshalb könne die Todesart aus rechtsmedizinischer Sicht letztlich nicht zweifelsfrei benannt werden, da ein natürliches inneres Geschehen, das den Tod nach dem Sturz auf die Fahrbahn auch ohne Überrollung hätte nach sich ziehen können, denkbar bleibe. Zudem wurde ausgeführt, dass durch die erfolgten Reanimationsmassnahmen Einblutungen verstärkt worden sein könnten, weshalb das Ausmass kör- pereigener Kreislauftätigkeit letztlich nicht sicher zu beurteilen sei. Gleichzeitig wurde aber auch fest- gehalten, dass das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule todesursächlich gewesen sein dürfte und diese Verletzungen vereinbar mit der Annahme eines Überrollungsvorganges zu Leb- zeiten seien (p. 85). Im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten des IRM vom 31.10.2019 wurde sodann ausgeführt, dass beide Alternativen, ein Stolpersturz und ein Sturz aus natürlicher innerer Ur- sache, berücksichtigt worden seien, da die Ursache des Sturzes auf die Fahrbahn nicht verbindlich mitgeteilt worden sei. Es hänge von der juristischen Beweiswürdigung ab, ob es sich um einen Stolper- sturz gehandelt habe. Ausgehend von einem Stolpersturz wurde der Überrollungsvorgang als todesur- sächlich bezeichnet. Gleichzeitig wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich bei den Befunden für die Vitalitätszeichen (Blutungen, Blutarmut von Milz und Leber, Lungen-Fettembolie, geringer Blutverlust aus Riss der Bauchschlagader) nicht gänzlich ausschliessen lasse, dass diese Folge der Reanimation gewesen seien bzw. auch aufgrund der Überrollung entstanden sein und die Vitalität zum Überrollungs- zeitpunkt vorgetäuscht haben könnten bzw. keinen zweifelsfreien Beweis eines zum Unfallzeitpunkt erhaltenen Kreislaufs darstellen würden (p. 106). Aus den zurückhaltenden Ausführungen des IRM, insbesondere den Präzisierungen im Ergänzungsgutachten, geht hervor, dass beide Alternativen eines Stolpersturzes und eines Sturzes aus einer natürlichen inneren Ursache berücksichtigt wurden, weil dem IRM keine Informationen zur Ursache des Sturzes vorlagen. Einzig aus den Gutachten des IRM lässt sich somit bei isolierter Betrachtung keine ganz zweifelsfreie Schlussfolgerung ziehen. Für klärende Verhältnisse sorgte sodann Prof. em. Dr. med. L.________ in seinem rechtsmedizinischen Zweitmeinungsgutachten vom 26.10.2020: Bezüglich einer möglichen natürlichen inneren Ursache
25 führte er aus, dass er ausgehend von den guten Beobachtungen der zwei Zeugen aus rechtsmedizini- scher Sicht keine Anhaltspunkte dafür finde, dass das Opfer in sich zusammengebrochen wäre, wie man dies bei einer plötzlich auftretenden Gesundheitsstörung mit Einschränkung des Bewusstseins und damit auch bei einem sog. «Sekundenherztod» erwarten würde (p. 319). Ein solches Ereignis wäre für Beobachter gut erkennbar gewesen. Den beiden Zeugen sei aber nichts dergleichen an der Gang- weise des Opfers vor seinem Sturz aufgefallen (p. 320). Basierend auf der Aktenlage erachte er es als äusserst unwahrscheinlich, dass das Opfer einen gesundheitlich bedingten Zusammenbruch am Rol- lator erlitten habe und überwiegend wahrscheinlich, dass es erst vornüber auf die Strasse gestürzt sei, als der Rollator über den Randstein gekippt sei (p. 320). Bezüglich der Vitalreaktionen führte Prof. em. Dr. med. L.________ aus, dass er es angesichts der Befundkonstellation als sehr unwahrscheinlich erachte, dass es sich dabei lediglich um die Folgen der Reanimation handle (p. 322). Die sehr kurze Überlebenszeit des schweren Überroll-Traumas vermöge die zahlreichen, aber nicht ausgeprägten Vi- talreaktionen für sich allein hinreichend zu erklären (p. 323). Die schweren Verletzungen hätten ein längeres Überleben und damit auch ausgedehntere Vitalreaktionen verunmöglicht (p. 325). Er bestätigte die Ausführungen des IRM, wonach im Rahmen der Obduktion keine natürliche innere Ursa- che für den Sturz morphologisch habe nachgewiesen werden können (p. 321). Es seien autoptisch keine Befunde erhoben worden, die einen akuten Tod durch ein natürliches inneres Geschehen er- klären könnten (p. 323). Betreffend die Vorerkrankungen erklärte Prof. em. Dr. med. L.________, dass beim Opfer jederzeit das Risiko eines Herztodes bestanden habe. Im gegenständlichen Fall würde er in Anbetracht der Umstände und Befunde aber nicht auf die Hypothese eines «Sekundenherztodes» zurückgreifen (p. 324). Eine solche gesundheitliche Störung am 29.11.2018 betrachte er als äusserst unwahrscheinlich (p. 325). Es würden keine Obduktionsbefunde existieren, die belegen würden, dass das Opfer am 29.11.2018 aufgrund einer gesundheitlichen Störung gestürzt sei (p. 325). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte Prof. Dr. med. K.________ zunächst gewisse Punkte des Gutachtens betreffend fehlender Nachweis einer inneren natürlichen Ursache sowie schwere Herzvor- erkrankung (p. 421 Z. 27 ff., 38 ff., p. 422 Z. 6 ff.). Sodann äusserte sich Prof. Dr. med. K.________ auch übereinstimmend mit Prof. em. Dr. med. L.________: Ausgehend von diesen Informationen [die Prof. em. Dr. med. L.________ gehabt habe] sei für ihn auch nicht nur plausibel, sondern äusserst wahrscheinlich, dass tatsächlich D.________ durch irgendeinen Fehltritt, Stolpersturz, bei dem Versuch als lebendige Person die Fahrbahn irgendwie zu überqueren, zu Sturze gekommen sei (p. 422 Z. 21 ff.). Ein natürlicher Tod sei inkompatibel mit dem, was er indirekt [aus den im Zweitmeinungsgutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ geschilderten Beobachtungen] zur Kenntnis bekommen habe (p. 423 Z. 19 f.). Weiter bestätigte er die Ausführungen von Prof. em. Dr. L.________, wonach die Zeugen erkannt hätten, wenn das Opfer in sich zusammengebrochen wäre (p. 424 Z. 17 ff., p. 425 Z. 5). Auf Vorhalt der Zeugenaussagen sagte er weiter aus, dass diese Aussagen dem entsprechen würden, was sie als «Stolpersturz» bezeichnet hätten, und belegen würden, dass das Opfer infolge einer Unge- schicklichkeit letztlich auf der Fahrbahn zu liegen gekommen sei (p. 425 Z. 7 ff.). Aus rechtsmedizini- scher Sicht würden ihm die Beobachtungen der Zeugen ausreichen, um zu verstehen, dass es sich um einen Stolpersturz gehandelt habe (p. 425 Z. 39 f.). Die «vorsichtige Zurückhaltung» (p. 423 Z. 2) im Gutachten erklärte Prof. Dr. med. K.________ wie folgt: Ihnen hätten an Informationen nur mündliche Angaben im ersten Angriff seitens der Polizei vorgelegen, die von einem Sturz gesprochen hätten (p. 421 Z. 41 f.), d.h. noch keine Zeugenaussagen. Solange sie keine Informationen bekommen würden, warum das Opfer in die Lage gekommen sei, in der es überrollt worden sei, seien sie nicht in der Lage, zu sagen, ob dann die Überrollung den Tod ausgelöst hätte, oder man eben alternativ davon ausgehen müsste, dass sie aus einem inneren Grund dort gelegen hätte (p. 422 Z. 9 ff.). Auch Prof. em. Dr. med.
26 L.________ hatte in seinem Zweitmeinungsgutachten ausgeführt, dass dem IRM die Angaben der Zeu- gen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Andernfalls wäre es in seiner Beurteilung zum Schluss ge- langt, dass ein Stolpersturz vorgelegen sei (p. 320 f.). Prof. em. Dr. med. L.________ erklärte seinerseits in der Hauptverhandlung auf Vorhalt des Gutachtens des IRM, wonach das Herz des Opfers hochgradig krankhaft verändert gewesen sei und jederzeit einen derartigen Sturz hätte auslösen können, dass er diese Möglichkeit gar nicht erwogen und in Betracht gezogen hätte, weil so kurze Zeiten zwischen Aussteigen aus dem Bus, laufen hinter dem Bus und Überrollung bestanden hätten (p. 427 f. Z. 45 ff.). Auch ein allfälliger Schwindelanfall sei genau so unwahrscheinlich (p. 428 Z. 16 f.). Weiter führte er bezüglich Vitalreaktionen erneut aus, dass es einen «Haufen» Sachen gehabt habe, die seiner Meinung nach ganz klar auf Vitalität bei der Überrollung hinweisen würden (p. 426 Z. 33 ff.). Die Ausführungen der Gutachter in ihren Gutachten und Einvernahmen sind weitgehend und in den zentralen Punkten übereinstimmend. Insbesondere lassen sich die zurückhaltenden Ausführungen von Prof. Dr. med. K.________ im Gutachten und im Ergänzungsgutachten damit erklären, dass er nicht über die Zeugenaussagen verfügte. Beide Gutachter haben denn auch ausgeführt, dass für die Klärung der Ursache des Sturzes insbesondere dessen Umstände massgebend sind, namentlich die Zeugen- aussagen. Prof. em. Dr. med. L.________ kam aufgrund der Zeugenaussagen zum Schluss, dass es sich um einen Stolpersturz handeln muss. Er begründete dies nachvollziehbar damit, dass ein Zusam- menbrechen für Beobachter gut erkennbar gewesen wäre, den beiden Zeugen aber nichts dergleichen aufgefallen sei. Prof. Dr. med. K.________ ging auf Vorhalt der Zeugenaussagen ebenfalls von einem Stolpersturz aus. Er erachtete gestützt darauf einen natürlichen Tod für inkompatibel. […] Der Tod des Opfers nach dem Stolpersturz wurde sodann durch das Überrollen verursacht: Prof. em. Dr. med. L.________ äusserte in seinem Zweitmeinungsgutachten sehr deutlich, dass er aufgrund der Aktenlage und der Befunde einen Unfalltod durch Überrollung als überwiegend wahrscheinlich erachte. Er gehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Unfall und zwar einem Verkehrsunfall als Todesart aus (p. 325). Er bestätigte die todesursächliche Bedeutung des massiven Brustkorbtraumas (p. 321). Anlässlich der Hauptverhandlung führte Prof. Dr. med. K.________ ebenfalls klar aus, dass auch er es natürlich als sehr, sehr, sehr, sehr wahrscheinlich ansehe, dass das Opfer aufgrund der massiven Quetschung des Brustkorbs infolge des Überrollens verstorben sei (p. 422 Z. 15 ff.). Unter dieser Voraussetzung [Stolpersturz] sei völlig klar und unstrittig, dass die massive Verletzung des Brust- korbs den Tod herbeigeführt habe. Als Todesart liege ein Unfalltod vor (p. 422 Z. 28 ff.). Wenn sich das Opfer vorher bewegt habe und irgendwie zu Sturze gekommen sei, also nicht zusammengebrochen, dann sei sie eindeutig durch das Überrollen des Fahrzeugs getötet worden (p. 423 Z. 11 ff.). [Gestützt auf den Stolpersturz] bestehe kein Zweifel daran, dass die nachfolgende Überrollung infolge der mas- siven Quetschung des Brustkorbs zum Tod des Opfers geführt habe (p. 425 Z. 15 ff.). Auf Vorhalt dieser Aussagen bestätigte Prof. em. Dr. med. L.________ in der Hauptverhandlung, dass sich diese Auffas- sung vollständig mit seinen Erkenntnissen decke. Weiter erklärte er, dass diese Schlussfolgerungen eigentlich ja schon im Gutachten des IRM gezogen, aber dann durch die Möglichkeit eines natürlichen Todes zuvor relativiert worden seien (p. 426 f. Z. 37 ff.). Im Gutachten des IRM vom 04.04.2019 war demgemäss etwas allgemeiner, aber dennoch bereits relativ deutlich geschildert worden, dass die fest- gestellten Vitalitätszeichen hinweisend darauf seien, dass das Opfer zum Zeitpunkt des Unfallereignis- ses noch einen funktionierenden Kreislauf gehabt habe. Das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule dürfte todesursächlich gewesen sein. Die festgestellten todesursächlich relevanten
27 Verletzungen seien vereinbar mit der Annahme eines Überrollvorgangs zu Lebzeiten (p. 85). Im Ergän- zungsgutachten des IRM war sodann etwas dezidierter ausgeführt worden, dass ausgehend von einem Stolpersturz der Überrollvorgang todesursächlich und die Todesart aus rechtsmedizinischer Sicht ein Unfalltod gewesen wäre (p. 106). Entsprechend ist das Polytrauma nach Verkehrsunfall als exitus letalis auch im Austrittsbericht des Spitals V.________ vom 29.11.2018 vermerkt (p. 114). Betreffend die Er- klärung für die eher zurückhaltenden Ausführungen im Gutachten und im Ergänzungsgutachten des IRM kann auf das Vorstehende verwiesen werden. Zusätzlich ist zu bemerken, dass auch Prof. em. Dr. med. L.________ dafür hielt, dass das IRM, wenn es die Aussagen der Zeugen zur Verfügung gehabt hätte, wohl kaum in Zweifel gezogen hätte, dass das Opfer allein an den Folgen der nachträglichen Überrollung gestorben sei (p. 321). […] Entsprechend den schlüssigen und stimmigen Ausführungen von Prof. Dr. med. K.________ und Prof. em. Dr. med. L.________, welche auf die Zeugenaussagen abgestützt haben, ist somit davon auszu- gehen, dass das Opfer nicht aufgrund einer natürlichen inneren Ursache stürzte. Für das Gericht ist erstellt, dass das Opfer einen Stolpersturz erlitt, weil es mit den Rädern des Rollators über den Trottoir- rand geriet. Insoweit ist auch die im Gutachten des IRM ursprünglich diskutierte Herzerkrankung als denkbare Ursache für einen Sturz sowie eine allfällige vorgetäuschte Vitalität als Folge der Reanimation bzw. aufgrund der Überrollung nicht weiter zu diskutieren. Wären Prof. Dr. med. K.________ die Zeu- genaussagen zur Verfügung gestanden, hätten sich Hypothesen über eine natürliche innere Ursache als Ursache für den Sturz erübrigt. Zudem ist gestützt auf die Ausführungen von Prof. em. Dr. med. L.________ ohnehin davon auszugehen, dass vorliegend in Anbetracht der Umstände und Befunde nicht auf die Hypothese eines «Sekundenherztodes» zurückzugreifen und eine solche gesundheitliche Störung äusserst unwahrscheinlich ist. Zudem lassen sich die zahlreichen, aber nicht ausgeprägten Vitalreaktionen mit der sehr kurzen Überlebenszeit des schweren Überrolltraumas für sich allein hinrei- chend erklären. Schliesslich ist noch Folgendes zu bemerken: Das Opfer hatte auf beiden Seiten des Rollators je eine Tasche am Rollator angehängt (Zeuge M.________: p. 416 Z. 18; Zeuge N.________: p. 50 Z. 44 f., p. 418 Z. 17 ff.) sowie eine amputierte Zehe (Bericht zur Legalinspektion: p. 78). Es ist indes unerheblich, ob die Gehsicherheit des Opfers durch die angehängten Taschen oder die amputierte Zehe beeinträch- tigt war, da auch diese allfälligen Beeinträchtigungen nichts am Vorliegen eines Stolpersturzes ändern. […] Zur von der Verteidigung vorgebrachten Möglichkeit des Todeseintritts vor der Überrollung und nach dem Sturz äusserte sich Prof. Dr. med. K.________ deutlich: Sollte es sich um einen Sturz im Sinne einer Unachtsamkeit, Ungeschicklichkeit gehandelt haben, was sie als Stolpersturz bezeichnet hätten, könnten sie sicherlich sagen, dass dieser Stolpersturz nicht geeignet gewesen sei, in irgendeiner Weise eine todesursächliche Verletzung zu setzen (p. 422 Z. 1 ff.). Der Sturz auf die Fahrbahn habe keine das Leben gefährdenden Folgen gehabt. Das heisse, sie hätten keine Hinweise insbesondere für ein todes- würdiges Schädelhirntrauma oder eine Verletzung der Halswirbelsäule gesehen (p. 422 Z. 25 ff.). Auch Prof. em. Dr. med. L.________ äusserte sich diesbezüglich deutlich: Er schliesse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus, dass das Opfer im Zeitpunkt des Überrollvorgangs bereits tot gewesen sei (p. 327). Die Wahrscheinlichkeit eines gesundheitlich bedingten Zusammenbruchs mit sofortigem Todes- eintritt nach dem Sturz und vor dem Überrollvorgang erachte er allein schon aufgrund der engen zeitli- chen Abfolge als noch unwahrscheinlicher [als einen gesundheitlich bedingten Zusammenbruch am Rollator], wobei es ihm hier schwerfalle, einen steigernden Begriff zu «äusserst unwahrscheinlich» zu
28 finden (p. 362). Aus den nachvollziehbaren und stimmigen Ausführungen von Prof. Dr. med. K.________ und Prof. em. Dr. med. L.________ ergibt sich für das Gericht klar, dass der Tod des Opfers nicht vor der Überrollung eingetreten sein kann. Das Opfer lebte folglich noch, nachdem es auf die Strasse gefallen war. Erst das Überrollen durch die Räder des Autos der Beschuldigten führte zum Tod des Opfers. Wie bereits vor erster Instanz zog die Verteidigung auch oberinstanzlich das Zweit- meinungsgutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ in Zweifel. Entgegen der Verteidigung muss es dem Gutachter jedoch erlaubt sein, Zeugenaussagen einflies- sen zu lassen, sofern diese für dessen Beurteilung relevante Beobachtungen enthal- ten. Denn die Tätigkeit des Sachverständigen umfasst auch die Ermittlung des Sach- verhaltes und dessen Würdigung mit Blick auf die Regeln seines Fachs (SCHMID/JO- SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 384). Prof. em. Dr. med. L.________ nahm in diesem Zusammenhang auch keine Wer- tung dieser Beweismittel vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2017 vom
20. Dezember 2017 E. 3.3.9.), sondern führte aus, ausgehend von den guten Beob- achtungen von zwei Zeugen könne er keine Anhaltspunkte für einen Zusammen- bruch finden (pag. 319) und diskutierte sodann eine rein medizinische Abgrenzung zwischen einem natürlichen Tod und einem Unfalltod durch Überrollen (pag. 321 ff.). Prof. em. Dr. med. L.________ gab zudem an, auch ohne die Zeugenaussagen das plötzliche Herzversagen nicht erwogen zu haben (pag. 428, Z. 6 f.) und wäre damit so oder anders zum Ergebnis eines (unnatürlichen) Unfalltodes gelangt. Ebenfalls ist es gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung einem Laien durchaus möglich, einen Stolpersturz von einem Zu- sammenbrechen zu unterscheiden, weshalb auf die diesbezüglichen, glaubhaften Zeugenaussagen (vgl. hiervor) abzustellen ist. In Ergänzung zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist des Weiteren auf folgenden Abschnitt aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. April 2019 hin- zuweisen: «Die festgestellten todesursächlich relevanten Verletzungen sind verein- bar mit der Annahme eines Überrollungsvorganges zu Lebzeiten. Im Rahmen der Obduktion konnte keine natürliche, innere Ursache für den angegebenen Sturz auf die Strasse morphologisch nachgewiesen werden. Dabei ist jedoch anzumerken, dass das Herz von D.________ hochgradig krankhaft verändert war und jederzeit einen derartigen Sturz hätte auslösen können (beispielsweise durch Herzrhythmuss- törungen), ohne dass dies morphologisch zu erkennen wäre. Somit bleibt unklar, ob ein Stolpersturz oder ein natürliches, inneres Geschehen den beobachteten Sturz auf die Fahrbahn verursacht hatte. Deshalb kann die Todesart aus rechtsmedizini- scher Sicht letztlich nicht zweifelsfrei benannt werden, da ein natürliches inneres Ge- schehen, das den Tod nach dem Sturz auf die Fahrbahn auch ohne Überrollung hätte nach sich ziehen können, denkbar bleibt.» (pag. 85). Aus diesen Ausführungen kann nicht abgeleitet werden, dass das Opfer bereits verstorben war, als es auf die Strasse stürzte. Vielmehr lassen diese den Schluss zu, dass der Sturz auf die Strasse auch aus Sicht von Prof. Dr. med. K.________ nicht todesursächlich war, sondern die Verletzungen aufgrund des Überrollungsvorgangs und ein natürlicher Todeseintritt ohne Überrollung lediglich vorstellbar blieb. Die Gutachten widerspre- chen sich denn auch nicht. Prof. Dr. med. K.________ führte die Legalinspektion noch am Tattag (pag. 72) und die Obduktion am darauffolgenden Tag durch (pag.
29 80), ohne über die Zeugenaussagen zu verfügen. Hinsichtlich des Sachverhalts war nur bekannt, dass das Opfer gemäss mündlicher polizeilicher Angaben vom Gehweg auf die angrenzende Fahrbahn gestürzt war (pag. 73; pag. 81). Nichtsdestotrotz und obwohl die Variante des Sturzes aufgrund einer natürlichen Ursache erwogen wor- den war, gelangte Prof. Dr. med. K.________ zur Frage der Todesursache ganz klar zu folgendem Ergebnis: «Todesursächlich dürfte das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule gewesen sein, was über einen sog. spinalen Schock rasch zu einem Kreislaufstillstand führen kann.» (pag. 85). Auch Prof. em. Dr. med. L.________ erachtete es als äusserst unwahrscheinlich, dass das Opfer einen ge- sundheitlich bedingten Zusammenbruch am Rollator erlitten hatte (pag. 320) und be- schrieb im Zeitmeinungsgutachten das Zusammenbrechen einer aufrecht stehenden oder gehenden Person ausführlich (vgl. pag. 319 f.). Derartige Merkmale (in sich «zusammensacken», Einknicken der Beine und Vornüber-Fallen des Oberkörpers) wurde jedoch von keinem der beiden Zeugen zu Protokoll gegeben. Auch die weni- gen festgestellten Vitalzeichen erklärte Prof. em. Dr. med. L.________ in seiner Ein- vernahme dahingehend, dass die Überrollung einer Person mit einem so schweren Fahrzeug sehr rasch zum Tod führe. Je rascher, desto weniger vitale Rektionen habe man. Aber diese seien vorhanden (pag. 428, Z. 2 ff.). Prof. Dr. med. K.________ führte seinerseits vor der Vorinstanz nachvollziehbar aus, sie hätten keine Erklärung gefunden gehabt, warum das Opfer liegend überrollt worden sei. Deshalb hätten sie auch geschaut, ob es eine innere Ursache gehabt habe, dass sie dort gelegen habe (pag. 421, Z. 33 f. und 38 f.). Nachdem ihm die Aussagen von M.________ vorge- halten worden waren, gab er zu Protokoll, dass der den Aussagen entsprechende Stolpersturz belegen würde, dass das Opfer infolge einer Ungeschicklichkeit letztlich auf der Fahrbahn zu liegen gekommen sei und kein Zweifel bestehe, dass die nach- folgende Überrollung infolge der massiven Quetschung des Brustkorbs zum Tod des Opfers geführt habe (pag. 425, Z. 15 ff.). Demnach ergaben sich – im Gegensatz zu Prof. Dr. med. K.________ – für Prof. em. Dr. med. L.________ gestützt auf die Zeugenaussagen keine Zweifel hinsichtlich einer allfällig natürlichen Todesursache. Er kam damit entgegen der Verteidigung nicht zu einem klareren Fazit, sondern schloss gestützt auf die ihm zugänglichen Informationen eine Variante aus, welche Prof. Dr. med. K.________ angesichts der eben fehlenden Angaben zur Ursache des Sturzes noch diskutiert gehabt hatte. Die Gutachten stimmen folglich hinsichtlich der Beurteilung der Todesart und Todesursache dem Grundsatz nach überein. Es bestand sodann Einigkeit darüber, dass der Sturz an sich nicht todesursächlich ge- wesen war. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann ebenfalls auf das Zweitmeinungs- gutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ abgestellt werden und es besteht kein Raum für die Annahme einer natürlichen, inneren Ursache für den Sturz bzw. den Tod von †D.________. Aus welchem Grund †D.________ tatsächlich zu nahe an den Strassenrand kam, kann vorliegend offengelassen werden. Naheliegend ist je- denfalls, wie M.________ schilderte, dass sie die Strasse überqueren wollte. In Wür- digung der Aussagen der Zeugen sowie der schlüssigen, stringenten und nachvoll- ziehbaren Ausführungen der Sachverständigen verbleiben für die Kammer keine Zweifel, dass †D.________ als Folge des Stolpersturzes auf die Strasse fiel, da der
30 Rollator über die Kante des Bordsteins gelangt war. Der darauffolgende Überrol- lungsvorgang mit dem vorderen und hinteren Rad des Fahrzeugs der Beschuldigten führte zu einem massiven Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule, was den Tod von †D.________ verursachte. Als Todesart ist mit der Vorinstanz von einem Verkehrsunfall und damit von einem unnatürlichen Tod auszugehen. 13.4 Den Erwägungen der Vorinstanz zum Privatgutachten des T.________ vom 30. Juni 2020 kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen (pag. 512 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere trifft zu, dass den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person erstellten Privatgutachtens lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zukommt, nicht die Qualität eines Beweis- mittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2.; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 182 StPO). Wenn die Verteidi- gung vorbringt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das Privatgutachten abgestellt, da sie lediglich jene Schlüsse berücksichtige, die ihre eigene Argumentation stütze, so verkennt sie die Natur des Gutachtens als Parteibehauptung, die der freien Be- weiswürdigung unterliegt. Dem Privatgutachten geht hervor, dass die Distanzen und der Standort des Fahrzeugs der Beschuldigten auf dem Fussgängerstreifen gestützt auf die Zeugenaussagen mit verschiedenen Interpretationen geprüft wurden (vgl. In- terpretationen 01 bis 04, pag. 242 f.). Wie hiervor ausgeführt, sind über die Länge des Busses und dessen genauer Halteort keine Angaben bekannt. Dementspre- chend sind auch die im Rahmen des Privatgutachtens des T.________ erstellten Varianten sowie die jeweiligen Schlussfolgerungen nur bedingt verlässlich. Bei- spielsweise lassen sich, solange nicht klar ist, ob der Bus als Folge des stop-and- go-Verkehrs nicht allenfalls früher angehalten hatte, die seitens der Beschuldigten und der Zeugen angegebenen Distanzen zwischen den Fahrzeugen nicht unbese- hen auf die Örtlichkeiten übertragen. Zudem steht die gemäss Privatgutachten wahr- scheinlichste Variante 01 (vgl. pag. 245 ff.), gemäss derer der hintere Teil des Fahr- zeuges der Beschuldigten mit einem Abstand von 2.5 Metern zum Bus noch auf dem Fussgängerstreifen stand und demnach das Opfer direkt vor das Fahrzeug der Be- schuldigten fiel (vgl. pag. 243 Abb. 25), im Widerspruch zum Beweisergebnis der Kammer. Wird stattdessen davon ausgegangen, dass die Motorhaube noch auf dem Fussgängerstreifen stand, wäre die ungefähre Position des Sturzes des Opfers ca. 3.5 m von der Front des Fahrzeugs der Beschuldigten entfernt, was mit der geschätz- ten Distanzangabe von M.________ von ca. 2 m (pag. 44, Z. 61 f.) und unter Berück- sichtigung einer allfällig leicht verschobenen Unfallendposition des Opfers (vgl. dazu hiervor) durchaus im Bereich des Möglichen ist. Wie auch die Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend ausführte, ist für die Sichtbarkeit des Opfers von M.________ der Winkel entscheidend. Aufgrund fehlender Angaben zur Position des hinteren Fahr- zeugs kann nicht einfach gesagt werden, dass M.________ das Opfer in der Variante 02 nicht gesehen habe; bei leichter Verschiebung des Fahrzeuges nach hinten würde wieder eine bessere Sicht geschaffen, was sodann für die Variante 02 spräche
31 (vgl. die Ausführungen von Staatsanwältin G.________ im oberinstanzlichen Partei- vortrag, pag. 720). In Anbetracht der glaubhaften Aussagen von M.________ sowie angesichts sämtlicher Unklarheiten in sachverhaltsmässiger Hinsicht kann der Vor- instanz nicht gefolgt werden, die die entgegenstehende Variante 01 hinsichtlich der Standorte der Fahrzeuge und des Opfers als grundsätzlich plausibel erachtete. Auch zur Sichtbarkeit des Opfers wurden im Privatgutachten zwei Varianten disku- tiert (pag. 244 ff.). In der als wahrscheinlich erachteten Variante 01 sei das Opfer genau in dem Moment gestürzt, in der die Sichtlinie der Beschuldigten durch die A- Säule verdeckt worden sei, in Variante 02 sei der Sturz für die Beschuldigte hingegen sichtbar gewesen (pag. 232). Diese Schlussfolgerungen sind wiederum vor dem Hin- tergrund zu würdigen, dass sich allfällige Unterschiede in den Positionen und Distan- zen ergeben haben könnten, die sich auf die Sichtbarkeit des Opfers für die Beschul- digte und die Zeugen aber auch in Bezug auf die Kollisionsanalyse hinsichtlich der Geschwindigkeiten (vgl. pag. 252) auswirken dürften. Des Weiteren handelt es sich bei den Abbildungen um statische Momentaufnahmen; †D.________ war aber viel- mehr in Bewegung, lief unbestrittenermassen vom Bus in Richtung des Fahrzeugs der Beschuldigten und stürzte sodann auf die Strasse. Anschliessen kann sich die Kammer der Vorinstanz, wonach der Abbildung der Position 3 (vgl. pag. 246 Abb. 39; pag. 255 Abb. 72) und dem Schluss, dass das Opfer im Zeitpunkt des Sturzes für die Beschuldigte durch die A-Säule verdeckt gewesen sein soll (Pag. 232; pag. 245), nicht gefolgt werden kann. Diesfalls hätte sich das Opfer auf Höhe des Vorder- rades und damit auch der Motorhaube befunden (vgl. pag. 246 Abb. 38) und wäre der Beschuldigten infolgedessen auf die Motorhaube gestürzt oder hätte irgendwie geartet in Fahrtrichtung gegen hinten stürzen müssen, was von keiner der Parteien so beschrieben wird und auch den Feststellungen des UTD widerspricht. Ferner gilt die Annahme bei beiden Varianten, dass sich das Opfer sehr nahe am Trottoirrand bewegte (vgl. pag. 245 Abb. 34; pag. 246 Abb. 38; pag. 248 Abb. 52 und Abb. 56), zu berücksichtigen. Wäre das Opfer näher der Mitte des Trottoirs gegangen, wäre sie für die Beschuldigte noch besser sichtbar gewesen. Auch fällt auf, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten in der Unfallendposition nahe der durchzogenen, linken Linie befand (pag. 21; pag. 22). Keine der beteiligten Personen machte geltend, dass die Beschuldigte vor dem Anhalten einen «Schlenker» nach links gemacht hätte, was sie so auch oberinstanzlich bestätigte (pag. 711, Z. 3). Wäre die Beschuldigte tatsächlich derart weit links gefahren, hätte ihr dies hinter dem Bus zusätzlich Sicht genommen. Obwohl die Ergebnisse angesichts der vorstehenden Erwägungen erheblich zu re- lativieren sind, führen sie im Ergebnis doch zu einem klaren Fazit: Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung war †D.________ sowohl in der Variante 01 wie auch der Variante 02 ab dem Zeitpunkt, als sie aus dem Sichtschatten des Busses her- vorkam, für die Beschuldigte eindeutig sichtbar (zu Variante 01 vgl. pag. 245 Abb. 35; zu Variante 02 vgl. pag. 248 Abb. 53 und Abb. 57). Die Beschuldigte hätte sie in beiden Varianten gar bereits neben dem Bus gesehen (vgl. pag. 247 Abb. 49), bei der Variante 01 jedenfalls den Rollator (vgl. pag. 245 Abb. 31). Wie die General- staatsanwaltschaft richtig ausführte, ist der dem T.________ unterbreitete Frageka- talog nicht aktenkundig (vgl. die Ausführung von Staatsanwältin G.________ im obe- rinstanzlichen Parteivortrag, pag. 719). Bei den im Privatgutachten ausgearbeiteten
32 Varianten dürfte es sich nach Ansicht der Kammer um das aus Sicht der Beschul- digten worst-case-Szenario handeln, in dem sie das Opfer in den jeweiligen Momen- taufnahmen aufgrund der A-Säule (vgl. pag. 246 Abb. 39) und der am Rückspiegel angebrachte Kette (vgl. pag. 245 Abb. 35) nicht hätte sehen können. Doch liegt es in der Verantwortung des Fahrzeugführers, ein allfällig durch die A-Säule oder einer angebrachten Kette verdecktes Hindernis zu beachten. Die Tatsache, dass das Op- fer selbst in diesen Momentaufnahmen für die Beschuldigte sichtbar war, lässt den Schluss zu, dass sie dies vielmehr sein musste, da sie zusätzlich in Bewegung war und sich nicht etwa völlig unerwartet von der Seite annäherte. Das Opfer trug sodann eine auffällig rotte Kappe (pag. 37), es war hell und die mit einer Grösse von ca. 168 cm nicht unterdurchschnittlich kleine Silhouette wurde durch den Rollator zusätzlich verbeitert. Beide Zeugen sahen das Opfer denn auch von Anfang an und während des gesamten Vorganges bis hin zum Sturz. Wenn die Verteidigung dagegen vor- bringt, dass die Zeugen aufgrund ihres Fahrzeuges ohne Motorhaube eine bessere Sicht auf das Opfer gehabt hätten, dann ist dem entgegen zu halten, dass dies auch die Beschuldigte hatte. So ist aktenkundig, dass im Fahrzeug der Beschuldigten eine freie Sicht nach vorne rechts und auf das angrenzende Trottoir bestand (vgl. pag. 27). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann die Beschuldigte ebenfalls aus dem im Privatgutachten dargestellten Sichtschatten (vgl. pag. 256 f.) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser bezieht sich auf die Bodensicht (vgl. pag. 240, wonach sich das Sichtfeld auf das Niveau der Fahrbahn bezieht und der Boden auf der rot mar- kierten Fläche gesehen werden kann [pag. 241]), und nicht auf die Sichtbarkeit eines Hindernisses mit einer Grösse von ca. 168 cm. Dass der vor dem rechten Vorderrand liegende Körper von der Beschuldigten nicht (mehr) gesehen werden konnte, ist denn auch nicht Beweisfrage. Es geht einzig darum, dass die Beschuldigte hätte merken müssen, dass †D.________ vor ihr Fahrzeug gestürzt ist. Hinzu kommt, dass ein Scan nicht gleichzusetzen ist mit dem Sichtfeld eines Fahrzeugführers. Von diesem kann erwartet werden, den Oberkörper nötigenfalls zu bewegen, um zusätz- liche Sicht zu erlangen. Beim peripheren Sehen, welches die Beschuldigte oberin- stanzlich selbst treffend beschrieb (vgl. pag. 709, Z. 30 ff.), sieht das Auge erfah- rungsgemäss, was in Bewegung ist. Wenn die Beschuldigte nach vorne wegen dem Bus nichts sah, wie sie vorbringt, hätte ihr dies gar noch mögliche Ablenkung ge- nommen. Umso mehr hätte sie die sich bewegende †D.________ sowie den dyna- mischen Sturz sehen müssen. Ob allenfalls die vermutlich bewegliche Kette (pag. 27), die gemäss Aussage der Beschuldigten zwischenzeitlich nicht mehr dort hängt (pag. 710, Z. 19), abgelenkt hat, kann offenbleiben. Schliesslich ist zu den seitens der Verteidigung bemängelten Berechnungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Distanz und Geschwindigkeit des Opfers zu erwähnen, dass sie aufgrund ihres Alters und des Rollators sicherlich nicht schnell unterwegs war. Auch die Kammer gelangt zum Ergebnis, dass †D.________ spätestens nach dem Hervorkommen hin- ter dem Bus bis und mit dem Sturz während mindestens mehrerer Sekunden für die Beschuldigte sichtbar war. Es liegt schliesslich in der Verantwortung eines Fahrzeug- führers, eine betagte Person zu beobachten. Selbst wenn die Beschuldigte gerade den Sturz nicht beobachtet hätte, so hätte sie sich fragen müssen, wohin das Opfer mit dem Rollator nun plötzlich verschwunden war.
33 14. Beweisergebnis Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer folgenden Sach- verhalt als erstellt: Die Beschuldigte fuhr am 29. November 2018 ca. um 08:55 Uhr mit ihrem Personen- wagen I.________(Marke und Modell) in C.________(Ortschaft) auf der H.________(Strasse) in Richtung J.________(Örtlichkeit). Vor der Bushaltestelle «U.________» musste sie aufgrund des vor ihr haltenden Busses ebenfalls anhal- ten. Die Beschuldigte kam dabei mit dem vorderen Teil ihres Fahrzeuges auf dem Fussgängerstreifen zu stehen. Während des Stillstandes war die Beschuldigte auf den vor ihr stehenden Bus konzentriert und unterliess es, ihre Aufmerksamkeit auf das rechts angrenzende Trottoir und die ihr auf dem rechten Trottoir an einem Rol- lator entgegenkommende ________-jährige †D.________ zu richten. †D.________ geriet anschliessend aus unbekannten Gründen mit einem rechten Rad oder beiden Rädern ihres Rollators über den Trottoirrand und stürzte dadurch mit dem Rollator vornüber mit ihrer Brust auf die Fahrbahn (Stolpersturz), vor das Fahrzeug der Be- schuldigten. Die Beschuldigte übersah †D.________, obwohl diese rechts neben dem Bus hervorgekommen war und spätestens dann während mehrerer Sekunden für die Beschuldigte sichtbar wurde und auch den Sturz von †D.________ mit dem Rollator. Die Beschuldigte fuhr sodann mit ihrem Fahrzeug wieder an und überrollte zuerst mit dem rechten Vorder- und dann mit dem Hinterrad die auf der Strasse lie- gende †D.________ im Kopf- und Schulterbereich. †D.________ verstarb trotz so- fort eingeleiteten Reanimationsmassnahmen um 10:02 Uhr im Notfallzentrum des Spitals V.________. Als Todesart ist von einem Verkehrsunfall durch Überrollen bzw. einem unnatürlichen Tod und als Todesursache von einem massiven Brust- korbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule auszugehen. III. Rechtliche Würdigung 15. Allgemeine Ausführungen zu Art. 117 StGB Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 117 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 517 ff.; S. 28 ff der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die Erfüllung des Tatbestands folgende Merkmale vorausgesetzt werden: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs, Kausalzusam- menhang zwischen Handlung und Erfolg, Missachtung einer Sorgfaltspflicht und die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten; vgl. SCHWARZENEG- GER/GURT, in: Basler Kommentar Strafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 117 StGB). Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind insbesondere die sich aus dem Strassen- verkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ergebenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Nicht relevant sind vorliegend – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte – die Bestimmung zum freiwilligen Halten auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstrei- fen (Art. 18 Abs. 2 Bst. e der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]) und das Halten näher als 10 m vor und nach Haltestellentafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe zum Ein- und Aussteigen (Art. 18 Abs. 3 VRV), zumal diese Bestimmungen nur das
34 freiwillige Halten erfassen und nicht das vorübergehende, durch die Verkehrslage bedingte Anhalten, wie im stop-and-go-Verkehr. Entgegen der Vorinstanz ist schliesslich Art. 47 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) nicht ein- schlägig, zumal gemäss Beweisergebnis offengelassen wurde und damit nicht er- stellt ist, dass sich an der Unfallstelle eine Beschilderung mit dem Hinweis «Spital» befunden hatte. Die Beschuldigte wusste in jedem Fall um die sich dort befindliche Bushaltestelle «U.________». Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerk- samkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den ge- samten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; BGE 127 II 302 E. 3c S. 303; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist innerorts bei Fussgängerstreifen und Bushaltestellen erhöhte Aufmerk- samkeit gefordert (ROTH, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 31 SVG). Ebenfalls bestimmt Art. 12 Abs. 3 VRV, dass der Fahr- zeugführer bei stockendem Verkehr nicht auf dem Fussgängerstreifen anhalten darf. Der Fahrzeuglenker hat, wenn er sich einem Fussgängerstreifen nähert, beide Fahr- bahnen und Trottoirseiten zu beobachten (vgl. BGE 129 IV 39 E. 2.2; siehe auch René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N. 653). Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten. Gebrechliche und alte Menschen verhalten sich im Strassenverkehr oft zögernd, verarbeiten die Verkehrs- vorgänge manchmal unzureichend und reagieren teilweise langsam. Diesen risikoer- höhenden Faktoren ist mit den entsprechenden Vorsichtsmassnahmen zu begeg- nen. Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht bedeutet weiter, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Ge- brechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten werden. Vielmehr bedarf es be- sonderer Umstände, welche positiv für ein begrenztes Vertrauen in deren ordnungs- gemässes Verhalten im Verkehr sprechen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; vgl. auch Schaffhauser, a.a.O., N. 441; Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2008 vom 2. April 2009 E. 3.3.3.). Die Rücksichtspflicht gemäss Art. 33 Abs. 3 SVG richtet sich sodann primär an Fahrzeugführer, die an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel vorbeifah- ren und die aufgrund von sich dort befindlichen Bussen oder Strassenbahnen mit unvorsichtig auf die Strasse hinaustretenden Personen zu rechnen haben (vgl. BGE 97 IV 242 E. 2 S. 244 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.5; 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.2; 1C_425/2012 vom 17. Dezem- ber 2012 E. 3.1; 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2). Wie die Vorinstanz richtig erwog, muss sich der Fahrzeugführer auf Fussgänger einstellen, welche vor oder nach dem Bus eilig die Fahrbahn betreten, ob diese nun aus dem öffentlichen Verkehrsmittel ausgestiegen sind oder nicht. An einer Bushaltestelle darf der Fahr- zeugführer nicht geradeaus blicken, sondern muss seinen Blick schweifen lassen
35 (Urteil des Bundesgerichts 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 5.4; Weissen- berger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 31 SVG). 16. Subsumtion 16.1 Tatbestandsmässiger Erfolg Mit dem Eintritt des Todes ist die fahrlässige Tötung vollendet (sog. Erfolgsdelikt; SCHWARZENEGGER/GURT, a.a.O., N. 2 zu Art. 117 StGB). †D.________ verstarb gemäss Gutachten des IRM und des rechtsmedizinischen Zweitmeinungsgutach- tens aufgrund des Unfalls im Notfallzentrum des Spitals V.________ (pag. 80; pag. 85; pag. 325). 16.2 Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg Es kann auf die korrekte Subsumtion der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 519, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass das Opfer einen Stolpersturz erlitt, weil es mit dem Rollator über den Trottoirrand geriet, und dadurch vornüber mit der Brust auf die Fahrbahn unmittelbar vor das Fahrzeug der Beschuldigten stürzte. Das Opfer lebte noch, als es nach dem Sturz auf der Strasse lag. In der Folge überrollte die Beschuldigte das Opfer, welches sie zuvor nicht gesehen hatte, mit dem rechten Vorder- und Hinterrad ihres Autos im Kopf- und Schulterbereich. Durch das Überrollen erlitt das Opfer ein massives Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule (mit der Folge eines spi- nalen Schocks mit rasch folgendem Kreislaufstillstand), was unmittelbar zum Tod führte bzw. todesur- sächlich war. Hätte die Beschuldigte das Opfer gesehen und wäre sie nicht angefahren, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Folglich war das Überrollen durch die Beschuldigte kausal für den Tod des Opfers. Einzig ist zu präzisieren, dass †D.________ gemäss Beweisergebnis (vgl. E. II.13. hiervor) wenige Meter vor dem Fahrzeug der Beschuldigten zu liegen kam und nicht unmittelbar davor. 16.3 Missachtung einer Sorgfaltspflicht Elementar sind im vorliegenden Fall die sich aus Art. 31 Abs. 1 SVG ergebenden Sorgfaltspflichten. So muss ein Fahrzeugführer ständig so wachsam sein, dass er all die konkreten Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag. Das Fahrverhalten wird (nebst den Ver- kehrsregeln) insbesondere durch das konkrete Fahrgeschehen im Umfeld diktiert, in dem sich der Verkehrsteilnehmer gerade befindet (ROTH, a.a.O., N. 44 zu Art. SVG). Insbesondere im Bereich von Fussgängerstreifen und Bushaltestellen ist erhöhte Aufmerksamkeit gefordert, auf betagte Fussgänger ist besonders Rücksicht zu neh- men. Die Beschuldigte befuhr im stop-and-go-Verkehr die H.________ (Strasse) in Richtung J.________ (Örtlichkeit) und hielt auf dem signalisierten Fussgängerstrei- fen hinter einem Bus in der Nähe der Bushaltestelle an. Anders als im seitens der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2015 musste die Beschul- digte vorliegend nicht damit rechnen, dass Fussgänger aus der Dunkelheit in Miss- achtung der Regeln überraschend den Fussgängerstreifen überqueren würden. Viel- mehr war es zum Unfallzeitpunkt hell, die Fahrbahn trocken und die Sichtverhältnisse
36 normal (pag. 62, Z. 93 f.; pag. 5). †D.________ trat denn auch nicht überraschend oder regelwidrig auf den Fussgängerstreifen, sondern gelangte vielmehr aus unbe- kannten Gründen mit dem Rollator über die Bordsteinkante und stürzte auf die Fahr- bahn. Mit einem solchen Sturz musste die Beschuldigte zwar nicht rechnen, aber sie hätte †D.________ bereits während mehrerer Sekunden sehen und auch ihren Sturz bemerken können und müssen. Damit gab es konkrete Anzeichen für ein Fehlver- halten der Fussgängerin, dass die Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Als Folge dieser Pflicht bleibt ihr eine Berufung auf das Ver- trauensprinzip grundsätzlich verwehrt. Darüber hinaus kann sich ohnehin nur auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer, wie die Beschuldigte, im stockenden Verkehr regelwidrig auf dem Fussgänger- streifen anhielt und damit eine Gefahr respektive gefährliche Verkehrslage geschaf- fen hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. De- zember 2016 E. 2.5.1; Urteil 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.2; BGE 125 IV 83 E. 2b). Da die Beschuldigte das Fehlverhalten des Opfers erkennen und der dadurch geschaffenen Gefahr mit besonderer Vorsicht hätte begegnen können, kann sie sich nicht auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip berufen (Art. 26 Abs. 2 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.3). Ferner mag zutreffen, dass sich die auf dem Trottoir gehende †D.________ in dem Sinne verkehrsregelwidrig verhalten hat. Von einer «krassen» Verkehrsregel- verletzung, wie sie im seitens der Verteidigung zitierten Fall BGE 122 IV 225 etwa hinsichtlich des Mofa-Fahrers vorlag, kann aber bei weitem nicht gesprochen wer- den. Zudem zeigt die vorerwähnte Rechtsprechung deutlich auf, dass Fahrzeugfüh- rer in gewissen Situationen – insbesondere mit wesentlichem Augenmerk auf allfällig vortrittsberechtigte Fahrzeuge auf Querstrassen und geringerer Aufmerksamkeit auf regelwidrige Verkehrsteilnehmer – nicht verpflichtet sind, vorsorglich nach abwegi- gen Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer Ausschau zu halten. Aufgrund ihrer Ortskenntnisse wusste die Beschuldigte, dass sich auf der rechten Strassen- seite die Bushaltestelle «U.________» befand. Vorliegend waren somit Bushalte- stelle und die Fussgänger auf dem Trottoir die wesentliche und für die Beschuldigte voraussehbare Gefahrenquelle. Die Beschuldigte hätte ihr Augenmerk somit ledig- lich auf allfällige Fussgänger auf dem Trottoir der rechten Strassenseite inklusive Bushaltestelle richten müssen, zumal der Bus vor ihr stand und linksseitig die Mittel- insel des Fussgängerstreifens das Überholen auf dieser Strecke unterband (vgl. pag. 18 Foto Nr. 2; pag. 20). †D.________ war im Unfallzeitpunkt ________-jährig, ca. 168 cm gross und ging an einem Rollator. Aufgrund der Körpergrösse und der Gehhilfe hätte die Beschuldigte bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass es sich bei der Fussgängerin um eine ältere Person handelte. Ihr gegenüber war die Beschuldigte zu besonderer Vorsicht verpflichtet, gerade auch deshalb, da sie regelwidrig mit der Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen stand. Diesen Sorgfaltspflichten ist sie nicht nachgekommen, da sie ihren Blick nicht (auch) auf die rechte Trottoirseite ge- richtet hat. Hätte sie dies getan, hätte sie wahrgenommen, dass †D.________ an den Rand des Trottoirs gelangte und sodann mit ihrem Rollator vor ihr Fahrzeug auf die Strasse stürzte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und die Beschuldigte brachte
37 auch nicht vor, dass besondere Vorkommnisse im Verkehrsgeschehen sie von der geforderten Aufmerksamkeit abgelenkt hätte. Die Beschuldigte durfte nicht nur auf den vor ihr stehenden Bus schauen, sondern hätte ihren Blick schweifen lassen müs- sen. Dass die Beschuldigte †D.________ zu keinem Zeitpunkt bemerkte, bedeutet nichts anderes, als dass sie während der ganzen Zeitdauer ihre Pflicht, allfälligen Fussgängern erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, völlig vernachlässigte. An die- ser Stelle sei erwähnt, dass die Antwort der Beschuldigten auf Frage an der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung, weshalb sie links und rechts in den Spiegel geschaut habe, als sie angefahren sei, antwortete: «Das macht man so, das lernt man in der Fahrschule. Innenspiegel, Aussenspiegel, Kopfdrehen.» (pag. 713, Z. 37 f.) als zu- mindest bedenklich erachtet wird, zumal sie damit die Kontrollblicke im Rahmen ei- nes Abbiegemanövers oder beim Rückwärtsfahren beschreibt, sicher aber nicht für das Anfahren in einer Situation, wie sie sich vorgefunden hat. Bei Beobachtung des rechten Trottoirs hätte die Beschuldigten jedenfalls †D.________ sowie auch den Sturz gesehen und wäre nicht wieder angefahren. Dieses Mass an Sorgfalt und Auf- merksamkeit muss (und darf) der Beschuldigten ohne Weiteres zugemutet werden. 16.4 Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit Die Vorinstanz führte hierzu aus, was folgt (pag. 525 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beschuldigte liess nicht die nötige Aufmerksamkeit bzw. besondere Vorsicht walten, indem sie das rechts angrenzende Trottoir nicht im Blick hatte. Hätte Sie auch das Trottoir beobachtet, hätte sie das Opfer und dessen Sturz gesehen. Das Opfer war gemäss dem Beweisergebnis spätestens nach dem Hervorkommen hinter dem Bus bzw. bereits kurz vorher bis und mit zum Sturz für die Beschuldigte sichtbar. Zwar war die Zeitdauer zwischen dem erstmaligen Sichtbarwerden des Opfers und dem Sturz eher kurz. Wie beweiswürdigend festgehalten, muss die Dauer der Sichtbarkeit des Opfers für die Be- schuldigte, nach dem Hervorkommen hinter dem Bus bzw. bereits kurz vorher bis und mit dem Sturz, aber mindestens im mittleren, einstelligen Sekundenbereich gelegen haben. Die Beschuldigte hätte demnach genügend Zeit gehabt, um das Opfer konkret wahrnehmen zu können. Die Beschuldigte hätte folglich das Opfer spätestens nach dem Hervorkommen hinter dem Bus bzw. bereits kurz vorher bis und mit dem Sturz während mehrerer Sekunden sehen können und müssen. Hätte die Beschuldigte das Opfer sodann gesehen, hätte sie aufgrund von dessen Nähe zum Trottoirrand wiederum besondere Vorsicht walten lassen müssen. Sie hätte diesfalls den Sturz gesehen, wie dies die völlig unbeteiligten Zeugen getan haben, wobei der Zeuge M.________ als Fahrer ebenfalls auf den vorangehenden Ver- kehr achten musste und dennoch das Trottoir beobachten konnte. Insbesondere war das Opfer für die Beschuldigte gemäss Beweisergebnis im Zeitpunkt des Sturzes nicht durch die A-Säule des Fahrzeugs verdeckt. Selbst wenn dem so wäre, könnte sich die Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft richtig vorbrachte (p. 442) – aufgrund ihres rechtswidrigen Anhaltens auf dem Fussgängerstreifen nicht exkul- pieren, da sie bei einem korrekten Anhalten vor dem Fussgängerstreifen und entsprechender Aufmerk- samkeit ohnehin das Opfer und den Sturz gesehen hätte. Dass die Beschuldigte das Opfer nach dem Sturz auf der Strasse liegend nicht mehr sehen konnte, ändert nichts zu ihren Gunsten, da sie wie ausgeführt das Opfer bereits vorher hätte erkennen können und müssen. Damit war die Rechtsgutsge- fährdung des Opfers für die Beschuldigte so oder anders voraussehbar. Es kann diesbezüglich zusätz- lich auch auf die örtlichen Kenntnisse (p. 61 Z. 81 f.) und die Fahrerfahrungen der Beschuldigten von 10’000-20'000 km pro Jahr verwiesen werden (p. 61 Z. 70). Der Auffassung der Verteidigung, wonach für die Beschuldigte nicht voraussehbar gewesen sei, dass das Opfer unvermittelt auf die Strasse fallen
38 würde (p. 440), kann nicht gefolgt werden: Die Beschuldigte war wie ausgeführt zur besonderen Vor- sicht und erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet und hätte das rechts angrenzende Trottoir beobachten müssen, wodurch sie das Opfer frühzeitig wahrgenommen und dann auch den anschliessenden Sturz gesehen hätte. Das Verhalten der Beschuldigten – das aus der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit resul- tierende Übersehen und anschliessende Überrollen des auf der Strasse liegenden Opfers – war sodann ohne weiteres geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung den Tod des Opfers herbeizuführen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder das Vorliegen eines geschwächten Gesundheitszustandes noch eine Krankheitsanfälligkeit des Opfers einen eigenen Umstand darstellen, welcher den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag (vgl. BGE 131 IV 145 E. 5.3). […] Der Beschuldigten wäre es möglich gewesen, den Eintritt des Todes des Opfers zu vermeiden, hätte sie sich pflichtgemäss verhalten. Hätte sie die nötige Aufmerksamkeit aufgewendet und insbesondere das rechtsseitig angrenzende Trottoir im Blick gehabt sowie nicht auf dem Fussgängerstreifen gehalten, hätte sie das herannahende Opfer und dessen Sturz sehen können und wäre nicht losgefahren. Dies- falls hätte sie das Opfer nicht überrollt und getötet. Der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod des Opfers
– wäre demzufolge vermeidbar gewesen. Diesen überzeugenden Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich ansch- liessen. Es ist auch nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass die Zeit- dauer, in der die Beschuldigte das Opfer sehen konnte, mindestens einige Sekunden betrug. Der Beschuldigten wäre möglich gewesen, den Eintritt des Todes von †D.________ zu vermeiden, hätte sie sich pflichtgemäss verhalten. Hätte sie vor dem Fussgängerstreifen gehalten, dem rechten Trottoir die nötige Aufmerksamkeit geschenkt, indem sie während des Wartens hinter dem Bus ihrem Blick hätte schwei- fen lassen, so hätte sie die herannahende †D.________ sowie deren Sturz sehen oder zumindest akustisch wahrnehmen können und wäre nicht losgefahren. Diesfalls wäre es nicht zur Überrollung gekommen. Der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod von †D.________ – wäre demzufolge vermeidbar gewesen. 16.5 Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschuldigte durch mangelnde Aufmerk- samkeit ihre Vorsichtspflichten missachtet und sich dadurch der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB strafbar gemacht hat. IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Ausführungen und Strafrahmen Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 526 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
39 18. Tatkomponenten †D.________ starb an den Verletzungen, die ihr durch den Unfall zugefügt wurden und das Ausmass der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist beachtlich. Die Missachtung des allerhöchsten geschützten Rechtsguts und die schlimmen Folgen einer Tötung sind allerdings tatbestandsimmanent. Zu bewerten ist mithin das Aus- mass der Sorgfaltspflichtverletzung. Anders als in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 201 vom 15. Oktober 2020 E. IV.2.), han- delte es sich vorliegend nicht um einen kurzen Moment der Unachtsamkeit in einem Sekundenbruchteil oder um einen fehlenden Seitenblick. Vielmehr dauerte die Phase der Unachtsamkeit der Beschuldigten mehrere Sekunden, sie befand sich nicht im fliessenden Verkehr und hätte ihr Augenmerk einzig auf diese eine Gefah- renquelle richten müssen. Der Umstand, dass die Beschuldigte während dieser gan- zen Zeit ihren Blick nicht schweifen liess und dem angrenzenden Trottoir sowie den Fussgängern nicht die nötige Aufmerksamkeit schenkte, fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte regelwidrig auf dem Fussgängerstreifen angehalten hatte. Das Verschulden der Beschuldigten ist ge- stützt auf das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung dennoch als leicht zu bezeich- nen. Die Art der Tatbegehung wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch -vermin- dernd aus. Der Umstand, dass die Beschuldigte fahrlässig handelte, ebenso die Un- achtsamkeit ist beim Fahrlässigkeitsdelikt neutral zu werten. Die von der Vorinstanz als angemessen erachteten 100 Strafeinheiten sind zu bestätigen. 19. Täterkomponenten Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist die Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (pag. 694) und ihr automobilistischer Leumund unge- trübt (pag. 408), was neutral zu gewichten ist. Die Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen. Sie ist verheiratet, arbeitet nach wie vor Teilzeit für die Unternehmung P.________, erhält eine 50%-IV-Rente (pag. 640 ff.). Obwohl die Beschuldigte auch oberinstanzlich angab, dass sie bedauere, was passiert sei (pag. 704, Z. 37; pag. 712, Z. 31) und aufgrund des Vorfalls psychologische Hilfe in Anspruch nehme (pag. 707, Z. 30 f.), so vermag die Kammer wie die Vorinstanz keine Einsicht zu erkennen. Sie gab gar zweimalig zu Protokoll, dass es ihr leid tue, dass eine ________-jährige Person alleine auf die Strasse müsse, wenn es ihr nicht mehr gut gehe (pag. 704, Z. 38 f.; pag. 712, Z. 37 f.) und führte eingehend aus, man könne dies nicht nachemp- finden, wenn es einem selbst nicht passiert sei (pag. 707, Z. 35; pag. 708, Z. 25) und es könne jedem passieren (pag. 714, Z. 9 f.). Diese Aussagen zeugen nicht von einer tiefgreifenden Einsicht in das Unrecht der Tat, sondern deuten vielmehr auf eine Wahrnehmung von sich selbst als Opfer hin (vgl. auch pag. 714, Z. 39 ff.). Ausser- gewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Okto- ber 2015 E. 1.3). Insgesamt sind die Täterkomponenten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als neutral zu werten.
40 20. Fazit Nach Auffassung der Kammer erscheint eine Strafe von insgesamt 100 Strafeinhei- ten in Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Strafzumessungsfaktoren als an- gemessen. 21. Strafart / Höhe des Tagessatzes Da die Kammer zufolge der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot gebunden ist, kommt oberinstanzlich lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht. So oder anders wäre jedoch auch die Kammer zum Ergebnis gelangt, dass die Geldstrafe im konkreten Fall die angemessene Strafart darstellt. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfäl- ligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus den oberinstanzlich eingeholten Lohnabrechnungen ergeht, dass die Beschul- digte ein variierendes Einkommen erzielt. Die monatlichen Nettoeinkünfte zwischen CHF 45.90 und CHF 1'949.60 (pag. 683 ff.) ergeben einen monatlichen Durchschnitt von CHF 1'146.00. Zusätzlich erhält die Beschuldigte eine IV-Rente von monatlich zwischen CHF 1'000.00 und CHF 1'200.00 (pag. 705, Z. 30). Diesbezüglich wird ein durchschnittlicher Betrag von CHF 1'150.00 berücksichtigt. Insgesamt resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'296.00. Unklarheiten bestehen allerdings hinsichtlich des Einkommens ihres Ehemannes. Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme gab die Beschuldigte zu Protokoll, ihr Mann erhalte aus der AHV und Pensionskasse CHF 18'000.00 bis CHF 24'000.00 pro Jahr sowie Mietzinsein- nahmen von CHF 14'000.00 pro Monat (pag. 64, Z. 1841 ff.). In der erst- und oberin- stanzlichen Einvernahme erklärte die Beschuldigte, ihr Mann mache alles Finanzi- elle, sie habe da eigentlich nicht so grossen Einblick (pag. 429 f., Z. 42 ff.; pag. 705, Z. 37). Auf Frage, um was für Einkünfte es sich beim aus dem Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse vom 27. September 2022 ersichtlichen Nettoeinkommen von CHF 6'600.00 handle (pag. 643), sagte die Beschuldigte in der Berufungsver- handlung, sie denke, dies sei von der AHV und den Mietzinseinnahmen (pag. 705, Z. 22 f.), allerdings geht dem genannten Bericht auch hervor, dass der Ehemann keine Gelder aus der Pensionskasse erhält (pag. 677). Der seitens der Vorinstanz errechnete Durchschnitt gestützt auf die Angaben vor der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Ausgaben für den Eigentümeraufwand von CHF 11'000.00 (pag. 530, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erscheint demgegenüber angemessen und auch die Kammer stellt darauf ab. Dem Bericht über die finanziel- len Verhältnisse geht ferner aus dem Steuerjahr 2021 ein Vermögen von rund CHF 2'555'000.00, wovon CHF 877'078.00 auf Liegenschaften entfielen, hervor, was noch aktuell sei (pag. 677). Diese besonderen Vermögensverhältnisse und damit zusammenhängend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertigen eine Korrek- tur nach oben. Neben dem Pauschalabzug von 20% für allgemeine Lebenshaltungs- kosten und dem Unterstützungsabzug für den Ehepartner von 15% ist vorliegend der
41 Zusatzfaktor des Vermögens im Umfang von CHF 10.00 zu berücksichtigen. Daraus resultiert ein abgerundeter Tagessatz von CHF 110.00. 22. Strafvollzug und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind vorliegend keine Umstände er- sichtlich, die einer günstigen Prognose entgegenstehen würden, weshalb der Be- schuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Weiter hat die Vorinstanz eine Verbindungsbusse von einem Fünftel ausgefällt. Das Aussprechen einer Verbindungbusse bei Schuld- sprüchen wegen fahrlässiger Tötung wird auch vom Bundesgericht nicht beanstan- det (vgl. BGE 146 IV 145). Wie hiervor ausgeführt (vgl. E. 19 hiervor), mangelt es der Beschuldigten an der erforderlichen Einsicht in das Unrecht ihrer Tat. Obwohl nicht verkannt wird, dass der Unfall auch bei ihr Spuren hinterlassen hat, so muten im Besonderen ihre Aussagen, wonach eine vorerkrankte, ________-jährige Person nicht alleine auf die Strasse gehen sollte, merkwürdig an. Die Erwahrung einer ge- wissen Selbstständigkeit – so konnte †D.________ trotz ihrer gesundheitlichen Vor- belastungen kleinere Einkäufe jeweils alleine tätigen – wird durch diese Aussagen der Beschuldigten in einen Zusammenhang mit ihrer eigenen, misslichen Situation gebracht, was nach Ansicht der Kammer nicht angeht. Angesichts dieser Umstände ist das Ausfällen einer Verbindungsbusse angezeigt. Diese ist, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, auf einen Fünftel (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), mithin auf 20 Tagessätze zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2'200.00, festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 23. Fazit Die Beschuldigte wird demnach zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 8'800.00, verurteilt, unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbin- dungsbusse von CHF 2'200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage bei schuldhafter Nichtbezahlung. V. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten / Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
42 Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'136.60 (Gebühren von CHF 5'900.00 und Auslagen von CHF 17'236.60) der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, sich zusammensetzend aus einen Pauschalbetrag von CHF 3'500.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 37.00 für die Verlängerung der Asservatenaufbe- wahrung (pag. 622), insgesamt bestimmt auf CHF 3'537.00, gehen deshalb zu ihren Lasten. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO e contra- rio). VI. Verfügungen 25. Für die Verfügungen (Eröffnungsformel) wird auf das Dispositiv verwiesen.
43 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen Tötung, begangen am 29. November 2018 in C.________(Ortschaft), z.N. von D.________ sel. und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 3, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 117 StGB 26 Abs. 2, 31 Abs. 1, 33 Abs. 3 SVG 3 Abs. 1, 12 Abs. 3 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 8'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 23'136.60. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'537.00. II. 1. Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Q.________, v.d. Rechtsanwalt R.________ (nur Dispositiv; innert 10 Tagen)
44 - dem Strassenverkehrsamt des Kantons S.________ (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) Bern, 14. Oktober 2022 (Ausfertigung: 17. März 2023) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.