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SK 2019 449

Bern OG · 2020-10-06 · Deutsch BE

Motiv_ANOM.docx | Strassenverkehr

Sachverhalt

Das Rahmengeschehen stellt sich wie folgt dar: Der Beschuldigte war unbestritte- nermassen am 6. Oktober 2018 mit seinem roten BMW Y.________ (mit Autokenn- zeichen BE.________) auf der Autostrasse A8 von Interlaken in Richtung Thun un- terwegs (pag. 4, Z. 24 ff.; pag. 49, Z. 40; pag. 122 und pag. 158). Zwischen dem Rugentunnel und der Ausfahrt Leissigen kam der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mindestens einmal zum Stillstand (pag. 5, Z. 71 ff.; pag. 49, Z. 45 f.; pag. 52, Z. 151 ff.; pag. 114, Z. 3; pag. 158). Bei der Ausfahrt Leissigen verliess der Beschuldigte die Autostrasse (pag. 4, Z. 33 ff.; pag. 51, Z. 131 ff.; pag. 158) und liess sein Auto von der Garage F.________ in Z.________ abschleppen (pag. 4, Z. 23 ff.; pag. 56; pag. 158). Bestritten werden die vorinstanzlichen Feststellungen des Abstands des Fahrzeugs des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug der Familie D.________ von ei- ner Wagenlänge sowie dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h

5 dem Fahrzeug der Familie D.________ während mindestens 30 s bzw. mindestens 416 m nachgefahren sei (pag. 233 ff.). Nachfolgend ist daher zu prüfen, mit welcher Geschwindigkeit und welchem Abstand der Beschuldigte während welcher Dauer hinter dem Fahrzeug von H.D.________ nachgefahren ist. 8. Beweismittel Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Be- weismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergege- ben wurden. Darauf kann einfachheitshalber verwiesen werden (pag. 158 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzich- tet bzw. es wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Auf die oberinstanzlichen Beweisergänzungen wird ebenfalls – soweit erforderlich – direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (vgl. Ziff. I.3 oben). 9. Beweiswürdigung 9.1 Vorbemerkungen Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 155 ff., S. 4 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Zu den Grundlagen der Aussagenwürdigung ist Folgen- des zu ergänzen: Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aus- sageanalyse erfordern wahre und absichtlich falsche Schilderungen unterschiedli- che geistige Leistungen. Eine Aussage zu erfinden stellt höhere geistige und intel- lektuelle Anforderungen an einen Zeugen als einfach zu erzählen, was er erlebt hat. Eine Person berichtet daher in der Tendenz mit einer inhaltlich höheren Qualität über tatsächlich Erlebtes als wenn sie ein Ereignis wiedergibt, das sie rein geistig konstru- ieren musste. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Qua- lität einer Aussage nicht abstrakt beurteilt werden kann, sondern immer in Relation zu der Aussagekompetenz der befragten Person zu setzen ist. Bei der Aussagen- analyse wird deshalb in erster Linie die Frage überprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähig- keit und der Motivlage ihre Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte ma- chen können. Von dieser «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) ist zunächst auszu- gehen und es ist den Möglichkeiten nachzugehen, wie die Aussage auch ohne Er- lebnishintergrund hätte zustande kommen können. Zu denken ist nebst der bewuss- ten Falschaussage auch an die Möglichkeit, dass die befragte Person aufgrund von Fehlern in der Wahrnehmung oder suggestiven Einflüssen subjektiv wahre, aber ob- jektiv nicht zutreffende Angaben macht (BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung

6 im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.). Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothe- sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analy- siert werden. Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 129 I 49 E. 5; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

4. Auflage 2014, N 313 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.). Weiter schliesst sich die Kammer, was die allgemeine Würdigung der objektiven Be- weismittel und der Aussagen des Beschuldigten und der vier Zeugen betrifft, grundsätzlich der Einschätzung der Vorinstanz an, worauf an dieser Stelle ebenfalls verwiesen wird (vgl. pag. 166 ff., S. 15 ff.). Soweit ergänzend oder abweichend wird in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf eingegangen. 9.2 Zu den Aussagen des Zeugen H.D.________ Der Zeuge H.D.________ wurde am 7. November 2018, also einen Monat nach dem Vorfall vom 6. Oktober 2018, zum ersten Mal einvernommen. Das Einvernahmepro- tokoll entspricht dabei inhaltlich dem von ihm aufgeschriebenen Wahrnehmungsbe- richt vom 7. Oktober 2018, also vom Tag nach dem Vorfall (pag. 10) und ist damit die unmittelbarste Schilderung des Vorfalls. Der Zeuge sagte an der Einvernahme am 7. November 2018 aus, der Beschuldigte sei ihm zu nah aufgefahren und er habe teilweise nur einen Teil der Motorhaube und die Hände am Lenkrad gesehen. Er blieb auch anlässlich der Hauptverhandlung bei dieser Aussage (pag. 116, Z. 27 ff.). Dabei konnte er anders als die beiden anderen Zeugen anlässlich der Hauptver- handlung keine genauen Angaben machen, wie gross der Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zu seinem gewesen war (pag. 116 Z. 25 ff.). Diese konstanten Aussagen sprechen gegen eine Absprache und für eine glaubhafte Aussage in Be- zug auf den Abstand. Dass er anlässlich der Hauptverhandlung grob schätzte, wo- nach während rund 30-40 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sie eine Distanz von ca. 100 m zurückgelegt hätten und dies rechnerisch nicht sein kann, da bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h innert 30 Sekunden über 400 m zurückgelegt werden, spricht nicht für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dies, da bei näherer Überlegung einfach bemerkt werden kann, dass es rechnerisch nicht möglich ist und er es nicht so gesagt hätte, wenn er es nicht so empfunden hätte (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7.3). Der Zeuge D.________ schildert wirklichkeitsnah, wie es für ihn in Anbe- tracht seiner ganzen Familie im Fahrzeug schon fast beängstigend gewesen sei. Sodann macht er auch detailreiche Schilderungen, wie er z.B. den Warnblinker betätigt haben will, um dem Beschuldigten zu zeigen, dass er sein Bedrängen be- merkt habe und seine Frau nach einem Blick zurück bemerkt habe, dass der Be- schuldigte den Mittelfinger zeige (pag. 8, Z. 41 f.). Mit diesen Aussagen weicht er von den Aussagen der beiden weiteren Zeugen E.________ ab, was auch gegen eine Absprache und für die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen spricht. In Anbe- tracht des Vorfalls erscheint es konsequent, dass der Zeuge in dieser Situation Gas

7 gegeben hat, um einen Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten aufzubauen (pag. 116, Z. 32-34) und die Fahrweise des Beschuldigten resp. die Verhinderung eines Unfalls aus seiner Sicht eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderte (pag. 8, Z. 43 f.). Ebenfalls realitätsnah und glaubhaft ist, dass dem Zeugen D.________ die Situation ziemlich gefährlich erschien und er bei der Ausfahrt Leissigen, wo der Beschuldigte die Ausfahrt nahm, diesen durch Hupen auf sein unmögliches Verhalten aufmerksam machen wollte (pag. 8, Z. 57 f.). Weiter gesteht er sich selbst Erinnerungslücken ein, indem er etwa aussagte, sich an den Abstand in Metern oder Sekunden nicht mehr erinnern zu können, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Sodann ist auch seine Aussage in Bezug auf die Geschwindigkeit glaubhaft, ent- spricht diese, wie nachfolgend ausgeführt, nämlich den Aussagen der beiden weite- ren Zeugen E.________ und dem Grundsatze nach auch denjenigen des Beschul- digten (vgl. Ziff. 9.6). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind seine Aussagen wei- ter insofern glaubhaft, als er Gedankengänge und ausgefallene nebensächliche Ein- zelheiten schildert und diese konstant sind (pag. 167). 9.3 Zu den Aussagen der Zeugin F.E.________ Die Zeugin E.________ wurde über einen Monat nach dem Vorfall, am 15. Novem- ber 2018, erstmals einvernommen (pag. 11 ff.). Sie konnte sich dennoch sehr gut erinnern und schilderte Beobachtungen, die die anderen Zeugen nicht oder anders schilderten, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine Absprache spricht. Sie konnte genau schildern, was sich ihrer Ansicht nach vor dem Rugentunnel abgespielt hatte. Gemäss ihrer Darstellung habe sie nämlich zu einem Überholmanöver angesetzt und sei mit dem linken Rad schon über der Mittellinie gewesen, als sie das Fahrzeug des Beschuldigten, welches ihrem Fahrzeug sehr nahe aufgefahren sei, im Rückspiegel bemerkt habe und sie trotz Blicks in den Sei- ten- und Rückspiegel den BMW vorher nicht wahrgenommen habe. Sie habe dann ihr Fahrzeug sofort wieder auf die rechte Spur gezogen und gedacht, dass der Be- schuldigte sehr schnell unterwegs sei und sie ihn wohl deshalb im Rückspiegel nicht gesehen habe (pag. 12 Z. 24 ff.). Dies sind sehr detaillierte Angaben, welche sie nicht so schildern würde, hätte sie es nicht so erlebt. Dass sie einen Monat später noch entsprechende Details zu Protokoll geben konnte, lässt darauf schliessen, dass der Vorfall sie offenbar geprägt hat. Weiter gab sie auch als Einzige an, nach der Vollbremsung habe der Beschuldigte so fest beschleunigt, dass das Heck des BMWs nach links und rechts geschleudert sei und am Boden schwarze Streifen zu sehen gewesen seien (pag. 12 Z. 47 ff.). Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte einen der BMW Y.________ mit Heckradantrieb (pag. 133 ff.) – und damit einer der zumindest leistungsstärkeren BMWs der damaligen 6er-Reihe – fuhr, erscheint das von ihr geschilderte Schleudern bei der Beschleunigung geradezu typisch. In Bezug auf das nahe Auffahren sagte sie aus, dass wenn der Vordere hätte bremsen müs- sen, der Beschuldigte nicht mehr hätte bremsen können (pag. 118 Z. 18 f.). Dies unterscheidet sich dem genauen Wortlaut nach von den Aussagen des Zeugen E.________, wonach er sich im vorderen Fahrzeug bedrängt gefühlt hätte, und wenn das Fahrzeug vor dem Beschuldigten eine Notbremsung eingeleitet hätte, es nicht mehr gereicht hätte (pag. 120), was auch gegen eine Absprache und für die Glaub-

8 haftigkeit ihrer Aussage spricht. Im Kerngehalt sind die beiden Aussagen der Ehe- gatten E.________ allerdings gleich. Auch in Bezug auf die Geschwindigkeit sind die Aussagen glaubhaft. Die Zeugin E.________ fuhr das nachfolgende Fahrzeug und konnte sich als Fahrerin ganz genau an die Geschwindigkeit im Moment der Voll- bremsung und insbesondere derjenigen danach erinnern (pag. 12, Z. 40 ff.). Letzt- endlich hatte sie keinen Anlass, eine solche Geschichte in dieser Genauigkeit und in den Grundzügen mit den anderen Zeugen übereinstimmend vorzubringen, wenn sie dies nicht so erlebt hätte. 9.4 Zu den Aussagen des Zeugen H.E.________ Auch der Zeuge H.E.________ wurde erst einen Monat nach dem Vorfall vom

6. Oktober 2018, nämlich am 7. November 2018, einvernommen (pag. 14 ff.). Wie seine Frau konnte jedoch auch er detailgenaue Angaben machen und schilderte den Verlauf einigermassen konstant. Als Einziger sagte er aus, dass sich im stockenden Verkehr nach dem Rugentunnel noch ein schwarzer unbekannter Kleinwagen zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen der Familie D.________ befunden habe (pag. 15, Z. 31 f.). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2019 war dieses Fahrzeug dann weiss (pag. 120). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist dieser Unterschied auf die Zeitspanne zwischen den Aussagen bzw. auf das mit der Zeit abnehmende Erinnerungsvermögen zurückzuführen und schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Dies insbesondere, da erfahrungsgemäss der Farbe eines Fahrzeuges weniger Beachtung geschenkt wird als der Tatsache, dass ein anderes Fahrzeug diesem sehr nah auffährt. Sodann handelt es sich bei weissen bzw. schwarzen Fahrzeugen um üblichere Farben als z.B. Rot oder Gelb. Weiter zeigt auch dieser Unterschied auf, dass sich die Zeugen E.________ und D.________ nicht untereinander abgesprochen haben. Die Aussage, wonach dieses schwarze oder weisse Fahrzeug vor der Ausfahrt Därligen ausgewichen sei, kann auf die Strassensituation zurückgeführt werden (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7.3). Sodann beobachtete der Zeuge E.________ als Einziger, dass der Beschuldigte dem weissen/schwarzen Fahrzeug schon im Rugentunnel relativ lange nahe auffuhr (Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung; pag. 120). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme am 7. November 2018 sagte der Zeuge H.E.________ aus, dass schon zum Zeitpunkt nach dem Rugentunnel der Beschuldigte dem weissen/schwarzen Fahrzeug nahe aufgefahren sei (pag. 15, Z. 30 ff.). Diese Aussage anlässlich der ersten Einvernahme widerspricht also nicht derjenigen anlässlich der Hauptverhandlung, sondern ist mit verändertem Wortlaut deckungsgleich, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Der Zeuge E.________ gab sodann eine gefahrene Geschwindigkeit von 60 km/h an (pag. 8, Z. 70). Dass er diese nicht genau beziffern konnte, liegt wohl daran, dass er als Einziger nicht selber am Steuer sass und spricht damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Überdies stimmt sie mit der von den anderen Zeugen geschilderten Geschwindigkeit grössenordnungsmässig überein und ist damit glaubhaft (vgl. nachfolgend Ziff. 9.6). Auch der von ihm genannte Abstand von einer Wagenlänge (pag. 120) ist glaubhaft (vgl. die nachfolgenden Erwägungen Ziff. 9.7.3). Sodann hatte auch er kein Motiv, den Vorfall in dieser Weise zu schildern, wenn er diesen nicht aus seiner Sicht so

9 erlebt hätte. Offenbar war der Vorfall für ihn so prägend, dass er sich gezwungen sah, den Vorfall der Polizei zu melden (pag. 8, Z. 60 ff.). 9.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde erstmals knapp zwei Monate nach dem Vorfall vom 6. Ok- tober 2018 am 29. November 2018 einvernommen (pag. 3 ff.). Erst sagte er aus, es sei «möglich», dass er am 6. Oktober 2018 um ca. 16:40 Uhr von Interlaken in Rich- tung Leissigen unterwegs gewesen sei, wogegen er sich dann (nur eine Frage später) auf einmal ganz genau an den Vorfall mit dem Lenkrad erinnern konnte (pag. 4, Z. 26 ff.). Seine Aussagen in Bezug auf das Auffahren sind sodann teilweise wi- dersprüchlich, sagte er anlässlich seiner ersten Einvernahme noch aus, es könne nicht sein, dass er das Fahrzeug der Familie D.________ bedrängt habe (pag. 4, Z. 50), wogegen er dann bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft aussagte, er sei nicht bewusst nahe aufgefahren, resp. es wäre ihm nicht aufgefallen, dass er zu nahe aufgefahren sei (pag. 51, Z. 101). Anlässlich der Hauptverhandlung stritt er das Auffahren sodann wiederum ab und brachte vor, er wolle weder sich selbst noch jemand anderen gefährden (pag. 113, Z. 29 ff.). Im Kontext seiner Aussagen im Ver- fahren erscheint die Aussage, er sei nicht zu nahe aufgefahren, unglaubhaft. Sie ist nicht konstant und erst nachdem er den Strafbefehl vom 29. Januar 2019 erhielt (pag. 26 ff.) brachte er vor, er habe niemanden gefährden wollen. Dabei handelt es sich um eine Schutzbehauptung in Bezug auf das nahe Auffahren (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7.3), zumal ihm das zur Last gelegte Delikt aufgrund seines negativen auto- mobilistischen Leumunds nicht fremd sein dürfte (vgl. Strafregisterauszug [pag. 2019 f.]; Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister ADMAS [pag. 221 f.]) und er mit einer empfindlichen Administrativmassnahme zu rechnen hat (vgl. pag. 24). Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten sehr karg, was nicht auf die zeitliche Distanz zwischen dem Vorfall und der ersten Einvernahme zurück- zuführen ist, da er sich in Bezug auf den verklemmten Kolben noch sehr gut erinnern konnte (pag. 5, Z. 76 ff.). Ebenfalls widersprüchlich sind die Ausführungen in Bezug auf die Geschwindigkeit. So gab er als Ortskundiger an, er sei «normal» bei einer Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren (pag. 5, Z. 86 ff.), wogegen er durch die Verteidigung ausführen lässt, es sei unmöglich, dass er während der ganzen Strecke mit konstant 50 km/h unterwegs gewesen sei (pag. 238; vgl. auch nachfol- gend Ziff. 9.6). Auch stimmen seine Aussagen auf die Frage, wieso er nicht die Aus- fahrt Därligen genommen habe, nicht überein. Er sagte anlässlich der ersten Einver- nahme aus, er sei so durcheinander gewesen, dass es ihm nicht in den Sinn gekom- men sei, diese zu nehmen. Er habe so Angst gehabt, weil es so geschlagen habe (pag. 5, Z. 107 f.). Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft sagte er dann aus, nach dem Tunnel habe es angefangen zu bewegen und habe dann auf- gehört. Deswegen habe er gedacht, es sei nicht so schlimm. Das Blockieren sei dann bei der nächsten Ausfahrt in Leissigen gewesen. Er sei in so einem «Zeug» gewesen und habe einfach ab der Strasse runter gewollt (pag. 51, Z. 129 ff.). An der ersten Einvernahme versuchte der Beschuldigte, zielgerichtet alle Vorfälle auf den ver- klemmten Kolben zurückzuführen. Die zweite Aussage zeigt jedoch, dass zwischen den einzelnen Vorfällen zu differenzieren ist und nicht – wie der Beschuldigte zielge-

10 richtet und karg behauptet – alles nur auf das Klemmen des Bremskolbens zurück- zuführen ist. Soweit weitergehend ist in den nachfolgenden Erwägungen auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten noch näher einzugehen. 9.6 Zur Geschwindigkeit Die Vorinstanz machte aussagewürdigend folgende Ausführungen zur gefahrenen Geschwindigkeit (pag. 166, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf die Aussagen von H.D.________ (pag. 8 Z. 70: „[…] es war viel Verkehr. Vielleicht fuhren wir 60 km/h.“; pag. 117 Z. 10: „80 sind wird nicht gefahren, sonst hätte es keine Kolonne gegeben“), von F.E.________ (pag. 12 Z. 40 f.: „wir fuhren mit ca. 50 – 60 km/h […], da sehr viele Fahrzeuge und wir im Kolonnenverkehr fuhren.“; pag. 118 Z. 23 f.: „Wir fuhren ca. 50-60 km/h“), von H.E.________ (pag. 15 Z. 30 f.: „Nach dem Rugentunnel fuhren wir in stockendem Verkehr, ca. 10 Fahrzeuge. Wir fuhren mit ca. 60 km/h.“) und des Beschuldigten (pag. 113 Z. 12: „Ich fuhr in der Kolonne ganz normal.“; pag. 113 Z. 15: „Ziemlich viel [Verkehr], der Verkehr hat gestockt.“) ist davon auszugehen, dass die Beteiligten nach dem Rugentunnel mit 50-60 km/h auf der einspurigen Autostrasse in Richtung Thun fuhren. Zugunsten des Beschuldigten wird von einer Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen. Es herrschte zudem dichter Verkehr. Der Beschuldigte führte demgegenüber aus, dass die Annahme einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h nicht stimmen könne. Die Strecke zwischen dem Ru- gentunnel und Därligen sei ca. 2 km lang. Ausserdem sei zu diesem Zeitpunkt gemäss Zeuge H.E.________ auf dieser Strecke eine Fahrzeugkolonne von min- destens zehn Autos unterwegs gewesen. Eine solche Kolonne könne keineswegs über eine Strecke von 2 km eine konstante Geschwindigkeit halten. Dies werde auch vom Zeugen H.E.________ bestätigt, indem er gesagt habe: «bei der Abzweigung Därligen kam die Fahrzeugkolonne wieder ins Stocken». Dies bedeute, dass die Ko- lonne bereits vorher, insbesondere auch an der Stelle, wo das nahe Auffahren hätte stattfinden sollen, stockend und somit nicht mit konstanter Geschwindigkeit unter- wegs gewesen sei. Hinzu komme, dass sich an besagter Stelle eine Kurve befinde, zusätzlich mit beginnender Mittelleitplanke sowie nur wenig Abstand zur rechten, äusseren Leitplanke. Eine solche Konstellation verlange vom Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Konzentration, was denselben automatisch langsamer fahren lasse. Dass der Beschuldigte Angst vor der beginnenden Mittelleitplanke gehabt habe, habe er bereits anlässlich der ersten Einvernahme angegeben. Auch der Zeuge H.D.________ habe bestätigt, dass die Verkehrssituation eine erhöhte Konzentra- tion seinerseits erfordert habe. Daher sei davon auszugehen, dass die Geschwindig- keit entsprechend angepasst worden sei. Es sei damit nicht erstellt, mit welcher Ge- schwindigkeit der Beschuldigte nun exakt unterwegs gewesen sei, als er angeblich zu nahe aufgefahren sei (pag. 238 f.). Den Ausführungen der Verteidigung kann nur bedingt gefolgt werden. Der Beschul- digte gab selbst zu Protokoll, er sei mit normalem Tempo gefahren und die dortige Maximalgeschwindigkeit sei auf diesem Streckenabschnitt 80 km/h (pag. 5, Z. 86 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung konnte er nicht mehr sagen, wie schnell er nach dem Rugentunnel gefahren sei (pag. 113, Z. 12). Die Zeugen H.D.________, F.E.________ und H.E.________ sagten demgegenüber übereinstimmend aus, dass es eine Kolonne und stockender Verkehr mit ca. zehn Fahrzeugen gegeben

11 habe, die Fahrzeuge aber trotzdem mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h ge- fahren seien (pag. 8, Z. 70; pag. 12, Z. 40 f.; pag. 15, Z. 30 f.; pag. 117, Z. 10; pag. 118, Z. 23 f.). Erstens ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Ortskundiger nicht von einem normalen Tempo gesprochen hätte (pag. 239), wenn er weniger als 50 km/h bei der (ihm bekannten) zulässigen Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren wäre. Zweitens geben die Zeugen die Geschwindigkeit unabhängig von- einander übereinstimmend an. Drittens ist bei einer zulässigen Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h (Aussage Beschuldigter, pag. 5, Z. 92) nicht davon auszugehen, dass bei einem Kolonnenverkehr in diesem Strassenabschnitt eine angepasste Ge- schwindigkeit von 50 km/h auch bei diesen Gegebenheiten (Mittelleit- und Seiten- planken) nicht möglich wäre, ansonsten die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht bei 80 km/h liegen würde. Viertens haben die Zeugen den Kolonnenverkehr mit ihren Aussagen über die gefahrene Geschwindigkeit von 50-60 km/h bei zulässigen 80 km/h offensichtlich berücksichtigt, hätten sie sonst nicht ausgesagt, in der Kolonne sei mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h gefahren worden. Und Fünftens wäre den Zeugen notorischerweise ein naher Abstand bei einer geringeren Geschwindig- keit weniger aufgefallen resp. hätte nicht zum Hupen geführt (pag. 5, Z. 77; pag. 8, Z. 38 ff.; pag. 12, Z. 37 ff.; pag. 5, Z. 44). Es ist daher davon auszugehen, dass die von den Zeugen unabhängig voneinander bezifferten Stundenkilometer der tatsäch- lich gefahrenen Geschwindigkeit entsprachen, was sich grundsätzlich auch mit den Aussagen des Beschuldigten deckt. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist da- bei nicht von einer konstanten Geschwindigkeit auszugehen, sondern die Zeugen haben unabhängig voneinander ausgesagt, die Fahrzeuge hätten wegen des Ver- kehrs mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h fahren können (pag. 8, Z. 70; pag. 12, Z. 40 f.; pag. 15, Z. 30 f.; pag. 117, Z. 10; pag. 118, Z. 23 f.). Eine tiefere Geschwindigkeit als die 50 km/h ist nicht anzunehmen, was auch mit den Aussagen der Zeugin F.E.________ übereinstimmt, wonach sie im Moment der Vollbremsung ihrerseits ca. 50-60 km/h gefahren sei und der Beschuldigte nach der Vollbremsung wieder auf ca. 50-60 km/h beschleunigt habe (pag. 12, Z. 40 ff.). Auf die in Bezug auf die Geschwindigkeit im Vergleich zur gefahrenen Strecke widersprüchliche Aus- sage des Zeugen H.D.________, wonach der Beschuldigte ihm während 30 – 40 s resp. ca. 100 m (pag. 116, Z. 34 f.) bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h (pag. 8, Z. 69 f.) nah aufgefahren sei, ist im Sinne der übereinstimmenden Aussagen bei der Beweiswürdigung über die Geschwindigkeit nicht weiter einzugehen (vgl. Ausführun- gen Beschuldigter pag. 236 und nachfolgend Ziff. 9.7.3). Den Aussagen aller zufolge wird angenommen, dass die Geschwindigkeit im Rahmen von 50-60 km/h variiert hat, jedoch nicht unter 50 km/h (mit Ausnahme der mutmasslichen Stillstände [an- gebliche Schikanestopps]) gefallen ist. Richtigerweise hat die Vorinstanz dabei zu- gunsten des Beschuldigten die niedrigste Geschwindigkeit von 50 km/h angenom- men (pag. 166). Auch die Kammer geht damit von einer Geschwindigkeit von 50 km/h aus.

12 9.7 Zum Abstand 9.7.1 Vorinstanzliche Ausführungen Zum Vorwurf des zu nahen Auffahrens führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 167 ff.): H.D.________ gab an, dass der Beschuldigte ihm zu nahe aufgefahren sei, so dass er dessen Motor- haube kaum noch bzw. nur noch einen Teil der Motorhaube gesehen habe (pag. 8 Z. 33-35; pag. 116, Z. 20 f.). Der Beschuldigte sei ihm während rund 30-40 Sekunden nahe aufgefahren (pag. 116 Z. 34). Seine Aussagen sind insofern glaubhaft, als er Gedankengänge schildert wie „Beim nächsten Blick in den Innenspiegel erschrak ich, da das Fahrzeug uns dermassen nahe auffuhr […]“ (pag. 8 Z. 33 f.), „[…] da die Situation für mich unter Anbetracht meiner ganzen Familie im Fahrzeug schon fast beängs- tigend war“ (pag. 8 Z. 39 f.) und „Die aggressive und bedrängende Fahrweise des nachfahrenden Len- kers in Verbindung mit dem stockenden Verkehr erforderte meinerseits eine erhöhte Konzentration, um der Situation gerecht zu werden.“ (pag. 8 Z. 42-44). Er schildert auch Spezielles wie beispielsweise, dass er die Motorhaube des BMW aufgrund des dermassen nahen Auffahrens zeitweise kaum noch habe sehen können (pag. 8 Z. 34 f.) oder dass er durch den Spiegel einen Teil der Motorhaube und die Hände am Lenkrad gesehen habe (pag. 116 Z. 20 f.). Ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit sprechen, dass er infolge des nahen Auffahrens den Warnblinker betätigt haben will, um den Beschuldigten zu warnen (pag. 8 Z. 35-37; pag. 116 Z. 36 f.), und die von ihm erwähnte Nebensächlichkeit, wonach seine Frau nach einem Blick zurück bemerkt habe, dass der Beschuldigte den Mittelfinger gezeigt habe (pag. 8 Z. 41 f.). H.D.________ weist auch darauf hin, wenn er sich nicht sicher ist. So gab er an, nach- dem er den Warnblinker gesetzt habe, die Hupe eines Fahrzeugs gehört zu haben, wobei er sich nicht sicher sei, ob es die Hupe des Beschuldigten gewesen sei (pag. 8 Z. 36-39). Seine Aussagen sind denn auch konstant. Illustrativ hierzu sind die Aussagen zum nahen Auffahren (pag. 8 Z. 33-35; pag. 116 Z. 20 f.) und betreffend den Warnblinker (pag. 8 Z. 35-37; pag. 116 Z. 36 f.). Schliesslich spricht für H.D.________, dass nicht er, sondern H.E.________ die Anzeige gemacht hat (pag. 8 Z. 60 f.). F.E.________ bestätigt die Aussage von H.D.________, dass der Beschuldigte nach dem Rugentunnel bei der Auffahrt auf die Autostrasse das Auto der Familie D.________ extrem bedrängt habe (pag. 12 Z. 34 f.). Sie gibt dazu spezielle Nebensächlichkeiten wieder wie etwa „Er [der Beschuldigte] fuhr nach links und rechts. Er fuhr sogar rechts die [sic!] Auffahrtspur und drängelte weiter.“ (pag. 12 Z. 35-36; vgl. pag. 118 Z. 27), „Ich habe dann auch gehupt, um zu zeigen, dass es nun reichen würde.“ (pag. 12 Z. 38 f.; vgl. pag. 118 Z. 32) und „Man hat sich dann gegenseitig den Mittelfinger gezeigt.“ (pag. 12 Z. 40). Auch sie weist darauf hin, wenn sie sich nicht sicher ist: Sie habe ein Hupen gehört, könne aber nicht sagen, ob es vom Beschuldigten oder von H.D.________ gekommen sei (pag. 12 Z. 36 f.). Ihre Aussagen können als konstant bezeichnet werden, was beispielsweise die Angaben zum Drängeln (pag. 12 Z. 38 f.; pag. 118 Z. 32) und zum Hupen (pag. 12 Z. 38 f.; pag. 118 Z. 32) beweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung hat sie ihre Angaben zum vom Beschuldigten eingehaltenen Abstand dahinge- hend präzisiert, dass der Beschuldigte nicht mehr hätte bremsen können, wenn der Vordere hätte brem- sen müssen (pag. 118 Z. 18 f.) und der Beschuldigte H.D.________ näher als eine Wagenlänge auf- gefahren sei (pag. 118 Z. 23). Auch H.E.________ bestätigt die Aussagen von H.D.________ bezüglich des zu nahe Auffahrens (pag. 15 Z. 39-42: „Dann fuhr der rote BMW sehr stark dem vorderen Fahrzeug der Familie D.________ auf […]. Er fuhr dem Fahrzeug der Familie D.________ fast in den Kofferraum, so stark bedrängte er diese.“). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen die ausgefallenen Nebensächlichkeiten, welche H.E.________ schildert. Beispielsweise sagt er aus, dass der schwarze Kleinwagen, der

13 zunächst vor dem Beschuldigten gefahren sei, nach dem Rugentunnel auf eine Ausweichstelle gefah- ren sei, weil er sich wohl durch den Beschuldigten bedrängt gefühlt habe (pag. 15 Z. 35-37) und dass der Beschuldigte dem Fahrzeug der Familie D.________ beinahe in den Kofferraum gefahren sei (pag. 15 Z. 41 f.). Die Schilderung betreffend den schwarzen Kleinwagen ist insofern zu relativieren, als es auf dem fraglichen Streckenabschnitt gemäss Google Street View und wie von der Verteidigung ausgeführt (pag. 125) gar keine Ausweichstelle gibt. Die unterschiedliche Aussage von H.E.________ betreffend die Farbe des Fahrzeugs, das auf eine Ausweichstelle gefahren sei, nämlich schwarz bei der Polizei (pag. 15 Z. 35-37) und weiss an der Hauptverhandlung (pag. 120), ist auf die Zeitspanne zwischen diesen Aussagen bzw. das mit der Zeit abnehmende Erinnerungsvermögen zurückzuführen und ändert nichts an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit von E.________. An der Hauptverhandlung hat H.E.________ die Schilderung von F.E.________, wonach der Beschuldigte nicht mehr hätte brem- sen können, wenn der Vordere (plötzlich und stark) hätte bremsen müssen (pag. 120), bestätigt. Er hat zudem präzisiert, dass der Abstand des Beschuldigten zu H.D.________ ca. eine Wagenlänge betra- gen habe und er diesem ca. eine halbe Minute oder eine Minute nahe aufgefahren sei (pag. 120). Eine Aggravation bzw. so von den anderen Beteiligten nicht geschildert, ist seine Aussage, wonach der Be- schuldigte mehrmals die Lichthupe betätigt und gehupt haben soll (pag. 15 Z. 40 f.). Diese Aussage hat er an der Hauptverhandlung auch nicht wiederholt. Der Beschuldigte verneinte ein zu nahes Auffahren bei der Polizei (pag. 4 Z. 53-60), bei der Staatsan- waltschaft (pag. 51 Z. 96-101: Er glaube, dass man gar nicht so nahe heranfahren könne, dass man die Motorhaube nicht sehen könne. Er sei nicht lebensmüde. Er sei sicher nicht so nahe aufgefahren. Er sei nicht bewusst nahe aufgefahren oder es wäre ihm nicht aufgefallen, dass es zu nahe gewesen wäre) und auch an der Hauptverhandlung (pag. 113 Z. 29 f.: „Ich bin nicht zu nahe aufgefahren. Ich will weder mich selbst noch jemand anderen gefährden und so etwas tun.“). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H.D.________, F.E.________ und H.E.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Fahrzeug von H.D.________ während mindestens 30 Sekunden sehr nahe aufgefahren ist. Dies entspricht bei einer Geschwindigkeit des Beschuldigten von 50 km/h einer Strecke von rund 416m (50 km/h = 13.88 m/s; 13.88 m x 30 s = 416.4 m). Vorab ist festzuhalten, dass das Schätzen von Abständen im rollenden Verkehr per se schwierig und deshalb mit Ungenauigkeiten behaftet ist. Im vorliegenden Fall haben nur die Zeugen F.E.________ und H.E.________ eine objektive Hilfsgrösse betreffend den eingehaltenen Abstand durch den Beschuldigten verwendet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sie sich im Fahrzeug hinter dem Beschuldigten befanden und ihnen eine Schätzung des Abstands mit einer objektiven Hilfsgrösse folglich leichter fiel als H.D.________, der das Fahrzeug des Beschuldigten nur in den Spiegeln sah. Der Ansicht der Verteidigung, wonach H.D.________ aufgrund des Feriengepäcks wohl nur beschränkt bzw. gar nicht nach aussen gesehen haben könne (pag. 123), kann nicht gefolgt werden. Auch bei einem beladenen Auto kann ein nahes Auffahren mithilfe der Spiegel, insbesondere der Aussenspiegel (pag. 116 Z. 35), festgestellt werden. Dass der Zeuge H.D.________ eine gute Sicht nach aussen und in den Wagen des Beschuldigten hatte, zeigt denn auch seine Beschreibung zum Verhalten des Be- schuldigten betreffend Schikanestopp (Der Beschuldigte war angespannt, hielt seine Hand vor den Mund und sah nach unten, so als ob er im Innenraum etwas suchen würde: pag. 8 Z. 51-55), welche vom Beschuldigten bestätigt wird (Er habe nachgeschaut, ob ein Pedal eingeklemmt sei: pag. 113 Z. 36). F.E.________ und H.E.________ geben an, dass der Abstand des Beschuldigten zum vorderen Fahr- zeug weniger als eine Wagenlänge bzw. ca. eine Wagenlänge betragen habe. Diese Schätzungen sind sehr ähnlich und die kleine Abweichung in der Distanzangabe auf die erwähnte Schwierigkeit, Distan-

14 zen im rollenden Verkehr zu schätzen, zurückzuführen. Die Verteidigung rügt die Angabe der Hilfs- grösse von F.E.________ anlässlich der Hauptverhandlung. Es sei unklar, wie sie so konkret aussagen könne, obwohl sie vorher noch nie eine Distanzangabe gemacht habe (pag. 124). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass F.E.________ bis zur Hauptverhandlung nur einmal bei der Polizei einver- nommen wurde und bei dieser Befragung nicht nach einer konkreten Distanzangabe gefragt wurde. Dass sie und auch H.E.________ bei der polizeilichen Einvernahme keine Hilfsgrössen verwendet ha- ben, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der beiden Aussagen betreffend die Distanzangabe. Das Fahr- zeug des Beschuldigten, ein BMW Y.________ (1. Inverkehrssetzung am 01.09.19.________; vgl. pag 133-138) ist laut Wikipedia zwischen 4,75m und 4,81m lang (<https://de.wikipe- dia.org/wiki/BMW_Y.>, abgerufen am 19.11.2019). Es ist davon auszugehen, dass F.E.________ und H.E.________ sich für die Bestimmung der Hilfsgrösse daran orientiert haben. In dubio für den Be- schuldigten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Abstand eine Wagenlänge betragen hat, also knapp 5 Meter. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h entspricht dies einem zeitlichen Abstand von 0.36 Sekunden (50 km/h = 13.88 m/s; 5 m / 13.88 m/s = 0.36 s). E maiore minus ist dies auch vom Strafbefehl erfasst. Die Verteidigung führt aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten keine Fahrhilfen (ESP oder ABS) und auch keine Airbags habe, weshalb sich der Beschuldigte nur selbst in Gefahr gebracht hätte, wenn er so nahe aufgefahren wäre. Zudem sei der Beschuldigte nicht in Eile gewesen, weshalb er keine Motivation gehabt hätte, andere Fahrzeuge zu bedrängen (Plädoyer RA B.________: pag. 123; pag. 125 unten und pag. 126 oben). Diese Ausführungen ändern jedoch nichts am Beweiser- gebnis, da mehrere Zeugen glaubhaft und übereinstimmend ein nahes Auffahren bestätigt haben. Auch wenn sich die Familien D.________ und E.________ kennen, erscheint dem Gericht eine Absprache aufgrund der dargelegten Besonderheiten der einzelnen Aussagen als unwahrscheinlich. Von der Ver- teidigung wird weiter gerügt, dass die Zeugen an der Hauptverhandlung weniger detailreich ausgesagt hätten als bei der Polizei (pag. 124 f.). Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die Gerichtsprä- sidentin die Zeugen nur noch zu den wesentlichen Punkten befragt hat und andererseits darauf, dass das Ereignis im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits ein Jahr zurücklag, womit an den Detaillie- rungsgrad der Aussagen niedrigere Anforderungen zu stellen sind. Somit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte fuhr nach dem Rugentunnel auf der einspurigen Autostrasse bei dichtem Verkehr 50 km/h, wobei sich das Fahrzeug der Familie D.________ vor ihm und das Fahrzeug der Familie E.________ hinter ihm befand. Nach dem Rugen- tunnel traten gemäss den Aussagen des Beschuldigten bereits erste technische Probleme auf in dem Sinne, dass das Auto des Beschuldigten „anfing, sich zu bewegen“, dies aber wieder aufhörte und das Auto zu dem Zeitpunkt noch nicht abbremste oder blockierte (EV StA: pag. 51 Z. 129 ff.). Danach fuhr der Beschuldigte dem Fahrzeug von H.D.________ während mindestens 30 Sekunden und rund 416 m sehr nahe, d.h. mit einem Nachfahrabstand von 5 Metern bzw. 0.36 Sekunden, auf. Auf dieser Stre- cke hat es auf der einspurigen Autostrasse eine Leitplanke (siehe Aussagen F.E.________: pag. 118 Z. 35 ff.; Plädoyer RA B.________: pag. 126 unten und pag. 127 oben). 9.7.2 Ausführungen des Beschuldigten (pag. 233 ff.) Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz stütze sich bei der Feststellung des Fahrzeugabstandes einzig auf die Aussagen beider Zeugen E.________. Diese hätten die Abstandsgrösse erst an der Hauptverhandlung vorge- bracht, was komisch anmute, vor allem, wenn dann beide noch genau die gleiche Vergleichsgrösse angeben würden. Zudem gebe die Vorinstanz an, dass sich das Fahrzeug der Zeugen E.________ hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten befun- den habe und ihnen eine Schätzung des Abstandes mit einer objektiven Hilfsgrösse

15 folglich leichter gefallen sei als dem Zeugen D.________, welcher vor dem Auto des Beschuldigten gefahren sei. Wenn zwei Autos im stockenden Kolonnenverkehr hin- tereinanderfahren würden, müsse das hintere Auto extrem viel höher und grösser sein, um über das vorangehende Auto hinausschauen zu können und so den Ab- stand zum vordersten Auto wahrnehmen zu können. Weiter führt der Beschuldigte aus, ein so nahes Auffahren, dass die Motorhaube nicht mehr sichtbar sei, sei gar nicht möglich. Selbst bei einer stehenden Fahrzeug- kolonne sei zu jeder Zeit die Motorhaube eines nachfahrenden Fahrzeuges zu se- hen. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei zwar älter, doch es sei weder tiefergelegt noch habe es eine unübliche Karosserieform. Es sei somit zu jeder Zeit in einem korrekt eingestellten Rückspiegel wahrnehmbar gewesen. Wie viel der Fahrer des vorderen Fahrzeuges denn schlussendlich wahrnehme, hänge von verschiedenen Faktoren ab. Um somit genau herausfinden zu können, was H.D.________ wirklich gesehen habe, müssten die beiden Fahrzeuge in exakt gleicher Konstellation nach- gestellt werden. Hinzu komme, dass der Abstand zum Auto des Beschuldigten für beide Zeugen auch dadurch schlecht einschätzbar gewesen sei, da das Fahrzeug bedingt durch den technischen Defekt links und rechts ausgeschert sei. Diese Unregelmässigkeiten würden das Bild im Rückspiegel sehr schnell verändern, was ein genaues Abschät- zen schwierig mache. Auch für die Zeugen E.________ im nachfolgenden Fahrzeug müsse dies eine Schätzung erschwert haben. Sodann führt der Beschuldigte aus, die Aussage des Zeugen H.D.________ sei wi- dersprüchlich. Er habe ausgesagt, dass der Beschuldigte ihm während 30 – 40 s resp. ca. 100 m grob geschätzt nah aufgefahren sei. Diese Aussage sei in sich wi- dersprüchlich. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h, wie von der Vorinstanz ange- nommen, würden 100 m einer Zeit von 7,2 s entsprechen, was also massiv unter der geschätzten Zeit vom Zeugen H.D.________ liege. Würde jedoch die Zeitangabe von ca. 35 s stimmen, entspräche dies einer Strecke von 483 m. Das heisse, dass sich der Zeuge H.D.________ entweder bezüglich der Zeit oder der Distanz grob verschätzt habe oder aber, dass die gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h nicht stimme. Aus den Aussagen der beiden Zeugen E.________ lasse sich diesbezüglich nichts ableiten. Schlussendlich bringt der Beschuldigte vor, gemäss Zeuge H.D.________ habe sich bis zur Abzweigung Dorfstrasse Därligen ein schwarzer/weisser Kleinwagen zwi- schen dem Auto des Beschuldigten und demjenigen von H.D.________ befunden. Dieser habe die Autobahn bei dieser Abzweigung verlassen. Zuvor habe es mangels Abzweigung gar keine Möglichkeit gegeben. Zudem sei die Strecke einspurig mit Sicherheitslinie geführt und es gebe keine Ausweichstelle. Das angeblich zu nahe Auffahren des Beschuldigten zum Fahrzeug der Familie D.________ habe sich also erst nach der Abzweigung Därligen abspielen können. Dies werde zudem durch die Aussage des Zeugen E.________ bestätigt. Die Stelle, wo die Mittelleitplanke be- ginne, liege nur gerade 65 m von der Abzweigung Dorfstrasse Därligen entfernt. An dieser Stelle sei auch die Bremsung des Beschuldigten bis zum Stillstand erfolgt (angeblicher Schikane-Stopp). Folglich sei erstellt, dass das angebliche Drängeln

16 zwischen der Abzweigung Därligen und dem Beginn der Mittelleitplanke hätte pas- sieren müssen. Diese Strecke messe aber nur 65 m. Um dem Fahrzeug von Zeuge D.________ näher als 5 m und mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auffahren zu können, hätte der Beschuldigte auf dieser kurzen Strecke zuerst noch die Lücke schliessen müssen, die durch den erwähnten Kleinwagen bei dessen Abbiegen ent- standen sei. Nach dem Schliessen der Lücke hätte er direkt dem Zeugen D.________ auffahren müssen. Dazu hätte der Beschuldigte nach der Abzweigung Dorfstrasse Därligen massiv beschleunigen müssen, dies unmittelbar und schnell. Doch dafür habe der Oldtimer, wie derjenige des Beschuldigten aus dem Jahr 19.________, gar nicht genügend Leistung. Zudem habe sich der technische Defekt bereits zu diesem Zeitpunkt bemerkbar gemacht und das Fahrzeug sei nach links und rechts ausgeschert. Folglich könne ein unmittelbares und abruptes Beschleuni- gen ausgeschlossen werden. Ein zu nahes Auffahren sei daher aus diesen Gründen nicht möglich gewesen. 9.7.3 Würdigung durch die Kammer Anders als der Beschuldigte sieht die Kammer in der gleichen Nennung des Ab- stands von einer Fahrzeuglänge der Zeugen anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung keine Gründe, die die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen in Frage stellen würden. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme des Zeugen H.D.________ sagte dieser aus, er sei erschrocken, da das Auto des Beschuldigten ihnen dermassen nah aufgefahren sei, dieses sie offensichtlich bedrängt habe und er dessen Motorhaube infolge des dermassen nahen Auffahrens zeitweise kaum noch gesehen habe (pag. 8, Z. 33 ff.). Diese Aussage bestätigte er an der Hauptver- handlung (pag. 116, Z. 20 ff.). Auch die Zeugin F.E.________ bestätigte ein extre- mes Bedrängen anlässlich der ersten Einvernahme und gab dann in der Hauptver- handlung auf die konkrete Frage betreffend den Abstand in Metern an, der Beschul- digte sei näher als eine Wagenlänge aufgefahren (pag. 12, Z. 35; pag. 118, Z 23). Der Zeuge H.E.________ gab anlässlich der ersten Einvernahme zu Protokoll, der Beschuldigte sei der Familie D.________ fast in den Kofferraum gefahren, so stark habe er diese bedrängt (pag. 15, Z. 41 f.). Auf die konkrete Frage betreffend eine metrische Angabe des Abstands antwortete er in der Hauptverhandlung mit einer Wagenlänge (pag. 120). Bei Betrachtung dieser Aussagen fällt auf, dass offenbar anlässlich der ersten Einvernahme genaue metrische Angaben nicht erfragt wurden. Sodann weichen die Aussagen etwas voneinander ab. Während der Zeuge H.D.________ anlässlich der Hauptverhandlung keine genauen Aussagen über den Abstand machen konnte (pag. 116, Z. 27 ff.), gab die Zeugin F.E.________ an, die- ser sei kleiner als eine Wagenlänge gewesen (pag. 118, Z. 23) und der Zeuge H.E.________ sprach von einer Wagenlänge (pag. 120). Dass beim Auffahren Hilfs- grössen hinzugezogen werden und dabei der Abstand mit Autolängen verglichen wird, erscheint der Kammer durchwegs naheliegend und logisch. Die kleinen Abwei- chungen der Aussagen zeigen dabei auf, dass sich die Zeugen nicht untereinander abgesprochen resp. nicht genauer darüber gesprochen haben. Auch bei einem sto- ckenden Kolonnenverkehr mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindes- tens 50 km/h sind die Fahrzeuglenker verpflichtet, den entsprechenden Abstand ein- zuhalten. Dieser Abstand erlaubt es, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug

17 insbesondere auch auf Fahrstrecken mit leichten Strassenwindungen wahrzuneh- men. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten konnten die Zeugen E.________ mit der Einhaltung des gebotenen Abstands zum Fahrzeug des Beschuldigten damit durchaus glaubhafte Aussagen über den Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug der Familie D.________ machen. Dabei kann offengelassen werden, ob bei stocken- dem Kolonnenverkehr die Motorhaube immer zu sehen ist oder nicht, wollte der Zeuge H.D.________ mit seiner Aussage doch letztlich ausdrücken, dass der Be- schuldigte sehr nahe aufgefahren sei. Sodann könnte zwar das abwechselnde Schwenken nach links und rechts – wie vom Beschuldigten angenommen und mit «Ausscheren» bezeichnet (pag. 236) – zu leichten optischen Täuschungen führen, jedoch führt dieses Schwenken einmal zu einem grösseren und einmal zu einem kleineren getäuschten Abstand und die Sichtweise der Zeugen E.________ auf diese Abstände dürfte aufgrund ihrer Sitzpositionen im Fahrzeug jeweils gegenteilig gewesen sein und damit keine grosse Rolle gespielt haben. Überdies ist eine Ein- schätzung bei gerader Fahrt hintereinander notorisch schwieriger als wenn das vor- angehende Fahrzeug seitlich ausschwenkt und das davorliegende Fahrzeug gese- hen werden kann. Die Zeugen (namentlich F.E.________ sowie H.D.________ als Fahrzeuglenker) hatten als weitere Verkehrsteilnehmer auch auf den Verkehr zu achten und unterschiedliche Blickwinkel auf das Fahrzeug des Beschuldigten. Klei- nere Abweichungen sind daher ohne Weiteres nachvollziehbar und sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen. Sodann waren sich die Zeugen E.________ in den Grundzügen über den Abstand mit rund einer Wagenlänge einig, wobei die Vorinstanz diese grosszügigerweise von 4.81 m auf 5 m aufgerundet hat (pag. 178 f.). Letztendlich müsste der mindestens genügende Abstand bei einer Ge- schwindigkeit von 50 km/h (13.88 m/s) ausgehend von einem für die Abgrenzung der groben von der einfachen Verkehrsverletzung als Richtschnur massgebenden Ab- standszeit von 0.6 s (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.3, vgl. auch die nachfolgenden rechtli- chen Ausführungen Ziff. III.11.2) mehr als 8 m betragen haben. Weshalb die Anga- ben der beiden Zeugen E.________ mit deren Beschreibung von einer Wagenlänge resp. sogar davon, dass der Beschuldigte näher als eine Wagenlänge aufgefahren sei (pag. 118, Z. 23), völlig danebenliegen sollten, ist nicht einzusehen, zumal eine um 60 % grössere Länge von mehr als 8 m deutlich von einer einfachen Länge von 5 m unterschieden werden kann. Der Beschuldigte selbst verneinte das nahe Auffahren anlässlich der ersten Einver- nahme (pag. 4, Z. 53-60). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab er sodann zu Protokoll, man könne gar nicht so nahe ranfahren, dass man die Motorhaube nicht sehen könne. Er sei nicht lebensmüde, habe keinen Airbag und kein ABS. Er sei sicher nicht so nahe aufgefahren. Auf die explizite Frage, ob er nahe aufgefahren sei, antwortete er: «nicht bewusst. Es wäre mir nicht aufgefallen, dass es zu nahe wäre» (pag. 51, Z. 96-101). An der Hauptverhandlung sagte er schliess- lich aus, er sei nicht zu nahe aufgefahren. Er wolle weder sich selbst noch jemand anderes gefährden (pag. 113, Z. 29 f.). Die Aussagen des Beschuldigten dazu, dass er nicht lebensmüde sei und keinen Airbag und kein ABS habe, sprechen vorder- gründig für deren Glaubhaftigkeit. Bei näherer Betrachtung erscheinen diese Aussa- gen aber – wie oben dargestellt – als blosse Schutzbehauptungen. Ein fehlendes

18 ABS führt bekanntermassen nicht unbedingt zu einem längeren Bremsweg. Mit der Aussage vor der Staatsanwaltschaft, er sei «nicht bewusst» nahe aufgefahren, schloss der Beschuldigte zudem selbst nicht aus, dass er doch zu nahe aufgefahren sei (pag. 51, Z. 101). Weiter nannten zwei Zeugen unabhängig voneinander den Ab- stand von einer Wagenlänge, und die Inkaufnahme eines Auffahrunfalls bei zu na- hem Abstand ist inhärent. Typisch für ein Drängeln ist weiter das abwechselnde Aus- schwenken nach links und nach rechts (pag. 12, Z. 35 f.; pag. 15, Z. 34; pag. 118, Z. 27), was von der Verteidigung als «Ausscheren» bezeichnet wurde (pag. 236). Dass dieses Ausschwenken nicht im Zusammenhang mit dem «Schlagen des Lenk- rades» gestanden hat, wird im nachfolgenden Abschnitt erörtert. Sodann hätte der Beschuldigte, insbesondere nach dem ersten Bewegen des Lenkrades nach dem Rugentunnel (pag. 49, Z. 40; pag. 51 Z. 129 ff.), den Abstand wegen sicherheitstech- nischer Bedenken gar vergrössern (vgl. GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrs- gesetz, 8. Auflage 2014, N 24 zu Art. 34 SVG) oder aber den Pannenstreifen benut- zen sollen, was er indessen weder je ausgesagt noch getan hat. Er selbst sagte dazu, er habe gedacht, es sei nicht so schlimm und er sei normal weitergefahren (pag. 51, Z. 130). Dies hätte er nicht gesagt, wenn er tatsächlich in Panik geraten wäre (pag. 4, Z. 30; pag. 49, Z. 45). Diese Aussage erscheint in der von ihm be- schriebenen Situation weder logisch noch sinnvoll. Es ist vielmehr davon auszuge- hen, dass er gedacht hat, es sei nicht so schlimm und er zumindest aus seiner Sicht «normal» weitergefahren ist, bis das Lenkrad angefangen hat zu schlagen. Wann dies genau war, ist nachfolgend zu würdigen. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge fing das Lenkrad nach dem Rugentunnel an sich zu bewegen (pag. 51, Z. 129 ff.). Danach hörte es auf, bis es nach seinen eigenen Aussagen bei der nächsten Ausfahrt, welche er als Leissigen bezeichnete, blockierte (pag. 51, Z. 131). Es habe angefangen zu schlagen, und dort sei eine Kurve nach der Ausfahrt gewesen, wo es ihn abgebremst habe (pag. 52, Z. 140 ff.). Der Beschuldigte ist in der Gegend um den Brienzersee aufgewachsen (pag. 239), in G.________ in die Schule gegangen (pag. 112, Z. 16) und wollte – gemäss seinen eigenen Angaben – von seinen Eltern von G.________ aus eine Rundfahrt nach Thun machen, wobei er nach Interlaken und über die alte Strasse über Brienz nach Interlaken wieder nach G.________ fahren wollte (pag. 113, Z. 3 f.; pag. 113, Z. 7 f.; pag. 115, Z. 1 ff.). Die Verteidigung bezeichnet den Beschuldigten als ortskundig und führt aus, er kenne den entsprechenden Strassenabschnitt (pag. 239). Der Beschul- digte gab selbst an, das Blockieren sei in der Kurve nach der Ausfahrt gewesen, wobei mit der Ausfahrt die Ausfahrt Därligen gemeint sein muss (pag. 52, Z. 140 ff.). Entgegen der Behauptung der Verteidigung kann aus der Aussage der Zeugin F.E.________ nicht gefolgt werden, dass das angebliche Drängeln zwischen der Ausfahrt Därligen und dem Beginn der Mittelleitplanke, mithin innert einer Strecke von 65 m hätte sein müssen. Folgt man der Aussage der Zeugin F.E.________, so war das nahe Auffahren auch dort, wo es «in der Mitte wieder eine Leitplanke hat» (pag. 118, Z. 35 f.). Dies stimmt auch mit den Aussagen der beiden anderen Zeugen überein, wonach bis zur Ausfahrt Därligen zwischen dem Fahrzeug des Zeugen H.D.________ und demjenigen des Beschuldigten noch ein Fahrzeug gefahren ist (wobei der Zeuge H.D.________ vor der Ausfahrt bemerkt haben soll, dass sich der Beschuldigte nun direkt hinter ihm befinde [pag. 8, Z. 32], und auch gemäss dem

19 Zeugen H.E.________ das zwischen dem Zeugen H.D.________ und dem Beschul- digten befindliche Fahrzeug vor der Ausfahrt Därligen ausgewichen und den Be- schuldigten durchgelassen haben soll [pag. 15, Z. 32; pag. 120]). Die Kammer stellt dabei fest, dass das angeklagte nahe Auffahren ab der Ausfahrt Därligen Richtung Leissigen – mithin dem Streckenabschnitt der Umfahrung von Därligen zwischen der Ausfahrt und der Einfahrt Därligen in Fahrtrichtung Spiez – hat stattfinden müssen. Dies auch in Übereinstimmung mit der Aussage des Beschuldigten, wonach das Schlagen in der Kurve nach der Ausfahrt angefangen habe (pag. 52, Z. 140 ff.). Auch bei dieser Ausfahrt ist diejenige von Därligen gemeint. Bei genauer Betrachtung der Situation und der Aussagen des Beschuldigten muss es sich bei der von ihm ge- nannten Kurve, bei welcher das Fahrzeug zu schlagen begonnen hat, um die S- Kurve rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen handeln. Der Beschuldigte sagte nämlich aus, das Blockieren sei bei der Ausfahrt Leissigen gewesen (pag. 51, Z. 130 f.), was er als Ortskundiger nicht gesagt hätte, wenn das Blockieren unmittel- bar bei der Ausfahrt Därligen gewesen wäre. Weiter hat es nach der Ausfahrt Därli- gen in Fahrtrichtung Leissigen – wie auf der ganzen Strecke nach dem Rugentunnel bis zur besagten S-Kurve – nur kleine Strassenwindungen. Von einer eigentlichen Kurve, bei welcher der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h wegen der Kurve selbst allenfalls hat bremsen müssen (pag. 52, Z. 141 f.), ist erst rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen, d.h. kurz vor der Einfahrt Därligen zu sprechen. Dies stimmt sodann auch mit den Aussagen der Zeugen überein, wonach der Beschuldigte nach der Ausfahrt Därligen, dort wo sich die Mittelleitplanke befinde, während rund 30-40 s bei einem Tempo von 50 km/h zu nahe aufgefahren sei. Anders als von der Verteidigung ausgeführt, hätte der Beschuldigte bei einem Tempo von 50 km/h (13.89 m/s) nämlich in diesem Stre- ckenabschnitt während rund 70 s näher auffahren können, bis die Kurve einen Kilo- meter nach der Ausfahrt und vor der Einfahrt Därligen kam. Wie die Vorinstanz geht aber auch die Kammer im Zweifel für den Beschuldigten von 30 s aus. Zwar sind die Aussagen des Zeugen H.D.________ – wie vom Beschuldigten vorgebracht – nicht stimmig, wonach der Beschuldigte während 30-40 s 100 m zu nahe aufgefahren sei, da bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einer Zeit von 30 s 416 m (30x13.89) und nicht nur 100 m zurückgelegt werden. Diese Unstimmigkeit kommt aber daher, dass metrische Schätzungen während der Fahrt für Laien oftmals schwierig vorzu- nehmen sind und sich der Zeuge H.D.________ zu diesem Zeitpunkt nicht primär auf die zurückgelegten Meter, sondern auf die Fahrweise des Beschuldigten kon- zentriert haben dürfte (vgl. pag. 8, Z. 43 f.). Sodann spricht diese abweichende Aus- sage deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H.D.________, da er direkt schilderte, wie er es empfunden hat und dabei das Auffahren auf eine kurze Distanz herunterspielt. Bei einfacher Berechnung des Tempos und der Zeit hätte der Zeuge H.D.________ aber schnell bemerken müssen, dass die zurückgelegte Di- stanz weder mit der Zeit noch mit dem Tempo übereinstimmen kann. Dass er dies nicht hinterfragt hat, zeigt jedoch, dass er die Tatsachen so wiedergegeben hat, wie er sie subjektiv wahrgenommen hat. Sodann stimmt die zeitliche Angabe mit derje- nigen vom Zeugen E.________ überein, hat dieser auch von einer halben Minute oder einer Minute gesprochen (pag. 120). Aussagen des Beschuldigten hierzu gibt

20 es konsequenterweise nicht. In dubio pro reo ist nach dem Gesagten von ca. einer halben Minute auszugehen. Es ist festzuhalten, dass grundsätzlich alle gemachten Aussagen der Zeugen glaub- haft sind und übereinstimmen. Die Aussagen über das Hupen, den Warnblinker und das Zeigen des Mittelfingers stellen dabei unbeachtliche Nebensächlichkeiten dar, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Befragten eher stärkt. Für die Kammer ist damit in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt erstellt, dass der Beschul- digte am 6. Oktober 2018 mit seinem Fahrzeug BMW mit dem Kennzeichen BE.________ dem Fahrzeug der Familie D.________ mindestens mit Tempo 50 km/h vom Rugentunnel in Fahrtrichtung Spiez folgte. Kurz nach dem Rugentunnel bewegte sich das Lenkrad des Beschuldigten, worauf es wieder aufhörte. Bis zur Ausfahrt Därligen befand sich ein Fahrzeug zwischen demjenigen des Beschuldigten und demjenigen der Familie D.________. Nach der Ausfahrt Därligen während rund 30 s und einigen hundert Metern (rund 400 m) fuhr der Beschuldigte der Familie D.________ mit einem Abstand von einer Wagenlänge (5 m) und einer Geschwin- digkeit von 50 km/h, was rechnerisch einen Abstand von 0.36 s ergibt, nach. In der Kurve rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen in der Umfahrung von Därli- gen und vor der Einfahrt von Därligen in Fahrtrichtung Spiez fing das Lenkrad an zu schlagen. Der Beschuldigte bremste wegen der Kurve und danach bremste das Fahrzeug selbständig, weil der Kolben verklemmt war. Der Beschuldigte konnte aber wieder losfahren und verliess bei Leissigen die Autostrasse, woraufhin sein Fahr- zeug durch den Pannendienst abgeschleppt wurde. III. Rechtliche Würdigung 10. Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen durch zweimaliges unbegründetes starkes Abbremsen (Schikane-Stopp), in Rechtskraft erwachsen ist. Bezüglich der rechtlichen Ausführungen dazu ist auf die erstinstanzlichen Erwägun- gen zu verweisen (pag. 178 ff., S. 27 ff. der Urteilsbegründung). 11. Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Ab- standes beim Hintereinanderfahren 11.1 Vorbringen des Beschuldigten (pag. 242 ff.) Die Verteidigung bringt namens des Beschuldigten insbesondere vor, die Annah- men, dieser habe während mindestens 30 s bzw. einer Strecke von mindestens 416 m zum Zeugen H.D.________ lediglich einen Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0,36 s eingehalten, beruhten auf ungenauen und unbewiesenen Angaben. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in besagtem Moment langsamer unterwegs gewesen sei und zudem einen Abstand von mehr als einer Wagenlänge eingehalten habe, folglich der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei.

21 Zum subjektiven Tatbestand führt die Verteidigung zusammengefasst aus, gemäss Bundesgericht dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Verkehrs- regelverletzung geschlossen werden, was die Vorinstanz jedoch getan habe. Das angeblich zu nahe Auffahren sei zusammen mit dem Defekt passiert. Der Beschul- digte sei somit hauptsächlich damit beschäftigt gewesen, Herr über sein defektes Fahrzeug zu werden und dieses in der Spur resp. Kolonne zu halten, ohne sich oder die anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Der Beschuldigte sei nicht zu nahe aufgefahren und selbst wenn dem so gewesen wäre, dann sicherlich nicht bewusst. Der Beschuldigte sei nicht aggressiv oder gefährlich gefahren, sondern habe eben gerade alles unternommen, um dies möglichst zu unterlassen resp. eine Gefahr ab- zuwenden. Daher sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt (pag. 243 f.). 11.2 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist gegenü- ber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Hintereinanderfahren. Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer einfachen Widerhandlung die Verletzung einer Verkehrsregel oder Vollziehungsvor- schrift des Bundesrats und diejenige einer schweren Widerhandlung bzw. einer gro- ben Verkehrsregelverletzung voraus, dass dabei die Verkehrssicherheit ernsthaft ge- fährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (statt vieler vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020, E. 2.2.). Die Vorinstanz stellte die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 4 SVG) grundsätzlich kor- rekt dar; es kann darauf verwiesen werden (pag. 174 ff, S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. hervorhebend ist diesbezüglich (nochmals) Folgendes festzuhalten: Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Perso- nenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 s) und die «Zwei- Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0,6 s herangezogen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020, E. 2.2.).

22 Wie die Vorinstanz ausführte, anerkannte das Bundesgericht zwar, dass im dichten Stadtverkehr nicht strikte auf die «Zwei-Sekunden»- oder «halber Tacho»-Regel ab- gestellt werde könne, pflichtete jedoch bei, dass diese Regel auf Autobahnen unver- zichtbar sei, selbst wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausgefahren werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2 f.). Weiter kann auch bei Unterschreitung des Mindestabstandes auf einer verhältnis- mässig kurzen Strecke eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrs- teilnehmer und damit eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln angenommen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009 E. 3.5.: ungenü- gender Abstand während einer Strecke von mindestens 300 m auf der Autobahn). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässi- gem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1.; 126 IV 192 E. 3.; 123 IV 88 E. 2a und 4a; 118 IV 285 E. 4.). Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss grobe Fahrlässigkeit (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage 2014, N 93 zu Art. 90 SVG). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlich- keit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflicht- widrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1. mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4. mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Die- ses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2016 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1.). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist – wie dies vom Beschuldigten zu Recht vorgebracht wurde – darauf hinzuweisen, dass die Annahme von Rück- sichtslosigkeit restriktiv zu handhaben ist. Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 93 E. 3.1 erläutert, es dürfe nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsverletzung geschlossen werden, denn nicht jede Unaufmerksam- keit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtsplicht zu betrachten ist, wiege auch subjektiv schwer. In diesem Entscheid ging es um das Rechtsüberholen, wobei das Bundesgericht in concreto keine abstrakt gesteigerte Gefährdungs- oder Unfallgefahr infolge des (passiven) Rechtsvorfahrens aufgrund der konkreten Verkehrssituation sah. Der Beschuldigte sei mit (annähernd) identischer Geschwindigkeit unmittelbar hinter respektive teilweise neben den Fahr- zeugen der ersten Überholspur gefahren und habe nicht zu diesen aufgeschlossen.

23 Der aus dem Verbot des Rechtsüberholens fliessende Vertrauensgrundsatz greife demnach nicht und die Fahrzeuglenker auf der ersten Überholspur hätten nicht dar- auf vertrauen können, dass sich auf der Normalspur hinter ihnen kein Fahrzeug be- finde oder sich nähere (BGE 142 IV 93 E. 5.3). 11.3 Subsumtion Bei der Abstandsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG handelt es sich um eine wichtige Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung. Sie soll gewährleisten, dass das nach- folgende Fahrzeug bei überrraschendem Bremsen des vorderen Fahrzeugs recht- zeitig zum Stillstand gebracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3). Mit dem Auffahren während rund 30 s resp. einigen hundert Metern, einem Abstand von einer Wagenlänge (5 m) und der Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0.36 s ist klar, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bei überraschendem Bremsen des vorde- ren Fahrzeugs nicht mehr rechtzeitig hätte zum Stillstand bringen können. Er vers- tiess daher offensichtlich gegen Art. 34 Abs. 3 SVG; der objektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG ist erfüllt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverlet- zung nach Art. 90 Abs. 2 SVG handelt. In Bezug auf diese kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 176, S. 25 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten gefahrene Ge- schwindigkeit mit 50 km/h immer noch erheblich war. Wie die erste Instanz richtiger- weise ausführte, herrschte zwar dichter Verkehr, dieser liess bei einer Fahrge- schwindigkeit von 50 km/h aber keine verkürzten Abstände zu, wie dies gemäss Bun- desgericht im dichten Stadtverkehr vorkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/206 vom 13. September 2016 E. 3.). Im Rahmen der Berücksichtigung der gesamten Umstände ist weiter zu beachten, dass das Lenkrad bereits nach dem Rugentunnel anfing und wieder aufhörte, sich zu bewegen und der Beschuldigte nach diesem Vorfall zum vorausfahrenden Fahrzeug einen noch grösseren Abstand hätte halten müssen. Der Beschuldigte wahrte aber gegenüber dem vorausfahren- den Fahrzeug der Familie D.________ den ausreichenden Abstand während min- destens 30 s bzw. auf einer Strecke von gut 400 m mit einem Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0.36 s offensichtlich nicht und gefährdete damit die Verkehrssicherheit so- wohl von sich selbst, der Familie D.________ sowie weiterer Verkehrsteilnehmer zu- mindest erhöht abstrakt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung ist erfüllt. Auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die einschlägigen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 177, S. 26 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Anders als vom Beschuldigten ausgeführt, schliesst die erste Instanz nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Verkehrsregelverletzung. Ins- besondere führte die Vorinstanz richtigerweise aus, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie ein technisches Problem, dass die Verzögerung des Fahrzeugs bewirkt, zu einem unzureichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug führen könne. Das Gegenteil ist der Fall. Ein verantwortungsvoller Lenker hätte nach der Bewegung des

24 Lenkrads nach dem Rugentunnel mindestens den Mindestabstand versucht zu hal- ten, was der Beschuldigte offensichtlich nicht getan hat. Der Beschuldigte wusste um die Bewegung des Lenkrades und fuhr dem vorausfahrenden Fahrzeug trotzdem während mindestens 30 s bzw. gut 400 m mit einem Abstand von lediglich 5 m auf. Anders als im vom Bundesgericht beurteilten Fall beim passiven Rechtsvorfahren (vgl. BGE 142 IV 93 E. 5.3) schuf der Beschuldigte damit wissentlich und willentlich mit seinem Fahrzeug, bei welchem kurz vorher das Lenkrad geschlagen hat, eine deutlich erhöhte abstrakte Gefahr für sich und die unmittelbaren Verkehrsteilnehmer. Sein Verhalten ist damit als deutlich verantwortungs- bzw. rücksichtslos zu qualifi- zieren und erfüllt den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 11.4 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 11.5 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 12. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 180, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) Die 1. Strafkammer des Obergerichts verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Jedoch ist sie aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot («Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 13. Schuldangemessene Strafe / Strafart / Vollzug / Tagessatzhöhe Der Strafrahmen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG). Das von der Vorinstanz ermittelte Strafmass von 12 Strafeinheiten wurde vom Be- schuldigten nicht beanstandet. Wie die Vorinstanz ausführte, unterschritt der Be- schuldigte den geforderten Abstand massiv und schuf ein erhebliches Gefährdungs- potential (pag. 181). Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist dabei erheblich, auch wenn der erhöhten Gefährdung mit Annahme der groben Verkehrsregelverlet- zung nach Art. 90 Abs. 2 SVG Rechnung getragen wurde. Jedoch ist die Dauer bzw. Strecke, während welcher der Beschuldigte den genügenden Abstand nicht einge- halten hat, nicht allzu lang und die während des ungenügenden Abstands gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h – wie von der Vorinstanz ausgeführt – verglichen mit

25 Geschwindigkeiten auf der Autobahn von 100 km/h und/oder 120 km/h, noch eher moderat (pag. 181). Es wäre dem Beschuldigten aber durchaus möglich gewesen, den notwendigen Abstand einzuhalten. Die Vorinstanz ging von einer neutralen Aus- wirkung der Tatkomponenten aus (pag. 181). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in Relation zum Strafrahmen noch leicht. Im Einklang mit den VBRS-Richtlinien hätte die Vorinstanz auch von einer Strafe im Bereich von über 12 Strafeinheiten ausgehen können. Weiter ist der Beschuldigte dreifach vorbestraft (pag. 181), davon zweimal einschlägig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (pag. 219 f.). Zu- dem wurde dem Beschuldigten der Ausweis bereits dreimal entzogen, einmal im Jahr 2010 für einen Monat wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, einmal im Jahr 2012 für sechs Monate wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn und von 2015 bis 2016 für zwölf Monate wegen Missachtens des Vortritts mit Unfall (pag. 221), was sich grundsätzlich negativ auf die Täterkomponenten auswirkt. Der Beschuldigte geht ei- ner geregelten Arbeit nach und ist verlobt (pag. 112, Z. 21 ff.), was sich neutral aus- wirkt. Er war nicht geständig und zeigte sich auch nicht reuig. Da er sich aber nicht selber belasten muss, ist dies nicht negativ zu werten. Eine besondere Strafempfind- lichkeit liegt – wie auch von der Vorinstanz ausgeführt – nicht vor. Die Vorinstanz ging von einer Sanktion von 12 Strafeinheiten aus. Da die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, hat sie ungeachtet der eigenen (auf- grund der Täterkomponenten etwas höheren) Wertung des Verschuldens ebenfalls von einer Strafe von 12 Strafeinheiten auszugehen. Vorliegend erscheint einzig die Ausfällung einer Geldstrafe als verhältnismässig (Art. 41 StGB). Der Beschuldigte wurde in den Jahren 2011 sowie 2014 je einmal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und ihm wurde schon dreimal der Führer- ausweis entzogen (vgl. oben). Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist daher recht stark getrübt. Insoweit erscheint auch der vorliegende Tatvorwurf nicht persönlichkeitsfremd. Daher teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz, wonach die hier auszusprechende Strafe unbedingt auszusprechen ist; dem Beschuldigten muss nachgerade eine Schlechtprognose für zukünftiges Wohlverhalten gestellt werden (bei gleichzeitigem Nichtwiderruf des bedingten Strafvollzuges [Verbot der reformatio in peius; vgl. nachfolgend V.15] im Sinne der sog. Mischrechnungspraxis). Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'540.00 (pag. 130; pag. 139). Damit resultiert unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von CHF 1'135.00 (25 % von CHF 4'540.00), wie von der Vorinstanz angenommen, ein abgerundeter Tagessatz von CHF 110.00 (pag. 182, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 130 und 139). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verurteilen zu einer unbedingten Gelds- trafe von 12 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 1'320.00.

26 V. Widerruf 14. Vorbringen des Beschuldigten (pag. 245) Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten, es sei keine Verwarnung auszusprechen und die Probezeit sei nicht zu verlängern. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, da der Beschuldigte freizusprechen sei, sei weder ein Widerruf noch eine Ersatzmassnahme im Sinne einer Verwarnung und/oder einer Verlänge- rung der Probezeit auszusprechen. Auch bei einem allfälligen Schuldspruch sei dem Beschuldigten eine gute Legalprognose auszustellen. Er habe sich nebst der vorlie- gend zu beurteilenden Tat nichts weiter zu Schulden kommen lassen und lebe in stabilen Verhältnissen. Das vorliegend zu beurteilende Delikt habe zudem keinerlei Beziehungspunkte zum Delikt, das Gegenstand des Widerrufsverfahren sei. Daten- veränderung und Strassenverkehrsdelikte würden zwei verschiedene Rechtsgüter schützen. Es handle sich damit um komplett verschiedene Deliktskategorien. Folg- lich bestehe kein Raum, den Beschuldigten zu verwarnen und die Probezeit zu ver- längern. 15. Rechtliche Ausführungen Die erste Instanz widerrief den mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom

5. April 2018 gewährten bedingten Strafvollzug nicht. Massgebendes Kriterium für oder gegen einen Widerruf eines bedingten Vollzugs ist die Prognose. Grund für einen Widerruf ist nicht die neue Straftat als solche, sondern nur der (sich daraus ergebende) Rückschluss auf wesentlich geringere als die ur- sprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, N 2 zu Art. 46 StGB). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafvollzug voraussetzt, sind für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erforderlich. Gleichwohl sind aber die Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Ent- scheid über den Widerruf zu berücksichtigen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 3 zu Art. 46 StGB). Sind die Voraussetzungen für den Widerruf nicht gegeben, gibt das Gesetz insbesondere die Möglichkeit, den Beschuldigten zu verwarnen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte zu verlängern. Die verschiede- nen Ersatzmassnahmen können nicht nur alternativ, sondern auch kumulativ ange- ordnet werden, indem die zuständige Behörde wahlweise, wie es die Umstände er- fordern, eine, zwei oder alle drei Sanktionen verfügt. Auch ist es möglich andere Weisungen zu erteilen als die ursprünglich auferlegten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ a.a.O., N 46 zu Art. 46 StGB). Selbst wenn das bereits rechtskräftige Delikt keinen Sachzusammenhang zum während der Probezeit begangenen Delikt aufweist, kann dieses widerrufen werden (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Schweize- rischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, S. 2057 und BGE 100 IV 197, E. 4.). Nichts Anderes muss demnach auch für die Ersatzmassnahmen gelten. Das Gericht kann im Falle eines Verzichts auf den Widerruf – entgegen der Ansicht des Beschul- digten – vorliegend Ersatzmassnahmen anordnen.

27 Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten eine gute Prognose und sah gestützt dar- auf von einem Widerruf ab. Sie sprach aber eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit um ein Jahr (pag. 184, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits im Zusammenhang mit der Strafzumessung festgestellt, ist die Kammer auch im Bereich des Widerrufsverfahrens an das Verbot der reformatio in peius ge- bunden, weshalb ein oberinstanzlicher Widerruf ausser Betracht fällt. Mit der erneu- ten Delinquenz innerhalb der Probezeit der mit Urteil des Obergerichts vom Kanton Bern vom 5. April 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe legte der Beschuldigte jedoch eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag. Um trotz der Verweigerung des bedingten Straffvollzugs für die neue Strafe den verbleibenden Bedenken zu entgeg- nen, ist im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz eine Verwarnung und kumulative Verlängerung der Probezeit um ein Jahr auszusprechen. Ein Sachzusammenhang zwischen dem rechtskräftig verurteilten Delikt und dem vorliegend zu beurteilenden ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht notwendig, um Ersatzmassnahmen auszusprechen. Das erstinstanzliche Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestäti- gen. VI. Kosten und Entschädigung 16. Allgemein Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 17. Erstinstanzliche Verfahrenskosten (inkl. Widerrufsverfahren) Der Beschuldigte wird nunmehr – wie bereits von der Vorinstanz – wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s) schuldig erklärt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf den Schuldspruch entfallenen erst- instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'425.00 gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO dem Beschuldigten auferlegt. Hinzu kommen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren (pag. 142), welche ebenfalls dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt werden. Die verbleibenden (auf den rechtskräf- tigen Freispruch entfallenden) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 wurden dem Kanton Bern rechtskräftig auferlegt. 18. Oberinstanzliche Verfahrenskosten

28 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der im oberinstanzlichen Verfahren unterliegende Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten werden für das Rechtsmittelverfahren auf eine Pauschalge- bühr von CHF 2‘000.00 und CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 19. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist bis auf die rechtskräftige, auf den erstin- stanzlichen Freispruch entfallende Entschädigung von CHF 2'692.50, keine Ent- schädigung gemäss Art. 429 StPO geschuldet.

29 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 16. Oktober 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________: freigesprochen wurde von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsre- geln, angeblich begangen am 6. Oktober 2018 auf der Autostrasse A8 L Interlaken, Ab- schnitt Interlaken West – Därligen, durch zweimaliges unbegründetes starkes Abbremsen (Schikane-Stopp); unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'695.50 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte; und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'300.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft von CHF 300.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1'000.00) an den Kanton Bern; II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 6. Oktober 2018 auf der Auto- strasse A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West – Därligen, durch Nichtwahren eines aus- reichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 Sekunden) und in Anwendung der Artikel 34 Abs. 4, Art. 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 1 VRV 34, 47 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 1'320.00; 2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'425.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'000.00.

30 III. 1. Der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. April 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. A.________ wird verwarnt (Art. 46 Abs. 2 StGB). 4. Die Probezeit von zwei Jahren wird um 1 Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB). 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden A.________ auferlegt. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Les- singstrasse 33, 8090 Zürich (nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 6. Oktober 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Jaeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Okto- ber 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am

E. 6 Vorwurf gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 29. Januar 2019, der vorliegend als Anklage dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 6. Oktober 2018, ca. 16.40 Uhr auf der Autostrasse A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West - Där- ligen, als Lenker eines Personenwagens einen ungenügenden Nachfahrabstand von unter 0.5 s zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten und dadurch andere Ver- kehrsteilnehmer gefährdet oder deren Gefährdung in Kauf genommen zu haben (pag. 26 ff.). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschul- digte sei nach dem Rugentunnel auf der einspurigen Autostrasse bei dichtem Ver- kehr 50 km/h gefahren, wobei sich das Fahrzeug der Familie D.________ vor ihm und das Fahrzeug der Familie E.________ hinter ihm befunden hätten. Nach dem Rugentunnel seien bereits erste technische Probleme in dem Sinne aufgetreten, dass das Auto des Beschuldigten «anfing, sich zu bewegen», dies aber wieder auf- gehört und das Auto zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgebremst oder blockiert habe. Danach sei der Beschuldigte gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen dem Fahrzeug von H.D.________ während mindestens 30 s und rund 416 m sehr nahe, d.h. mit einem Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0.36 s, nachgefahren. Dies entspreche bei einer Geschwindigkeit des Beschuldigten von 50 km/h einer Strecke von rund 416m (50 km/h = 13.88 m/s; 13.88 m x 30 s = 416.4 m). Gestützt auf die Aussagen von F.E.________ und H.E.________ sei davon auszugehen, dass der Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug von H.D.________ eine Wagenlänge bzw. knapp 5 m betragen habe. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h entspreche dies einem zeit- lichen Abstand von 0.36 s (50 km/h = 13.88 m/s; 5m / 13.88 m/s = 0.36 s; pag. 169 f.).

E. 7 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen stellt sich wie folgt dar: Der Beschuldigte war unbestritte- nermassen am 6. Oktober 2018 mit seinem roten BMW Y.________ (mit Autokenn- zeichen BE.________) auf der Autostrasse A8 von Interlaken in Richtung Thun un- terwegs (pag. 4, Z. 24 ff.; pag. 49, Z. 40; pag. 122 und pag. 158). Zwischen dem Rugentunnel und der Ausfahrt Leissigen kam der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mindestens einmal zum Stillstand (pag. 5, Z. 71 ff.; pag. 49, Z. 45 f.; pag. 52, Z. 151 ff.; pag. 114, Z. 3; pag. 158). Bei der Ausfahrt Leissigen verliess der Beschuldigte die Autostrasse (pag. 4, Z. 33 ff.; pag. 51, Z. 131 ff.; pag. 158) und liess sein Auto von der Garage F.________ in Z.________ abschleppen (pag. 4, Z. 23 ff.; pag. 56; pag. 158). Bestritten werden die vorinstanzlichen Feststellungen des Abstands des Fahrzeugs des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug der Familie D.________ von ei- ner Wagenlänge sowie dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h

5 dem Fahrzeug der Familie D.________ während mindestens 30 s bzw. mindestens 416 m nachgefahren sei (pag. 233 ff.). Nachfolgend ist daher zu prüfen, mit welcher Geschwindigkeit und welchem Abstand der Beschuldigte während welcher Dauer hinter dem Fahrzeug von H.D.________ nachgefahren ist.

E. 8 Beweismittel Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Be- weismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergege- ben wurden. Darauf kann einfachheitshalber verwiesen werden (pag. 158 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzich- tet bzw. es wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Auf die oberinstanzlichen Beweisergänzungen wird ebenfalls – soweit erforderlich – direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (vgl. Ziff. I.3 oben).

E. 9 erlebt hätte. Offenbar war der Vorfall für ihn so prägend, dass er sich gezwungen sah, den Vorfall der Polizei zu melden (pag. 8, Z. 60 ff.).

E. 9.1 Vorbemerkungen Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 155 ff., S. 4 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Zu den Grundlagen der Aussagenwürdigung ist Folgen- des zu ergänzen: Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aus- sageanalyse erfordern wahre und absichtlich falsche Schilderungen unterschiedli- che geistige Leistungen. Eine Aussage zu erfinden stellt höhere geistige und intel- lektuelle Anforderungen an einen Zeugen als einfach zu erzählen, was er erlebt hat. Eine Person berichtet daher in der Tendenz mit einer inhaltlich höheren Qualität über tatsächlich Erlebtes als wenn sie ein Ereignis wiedergibt, das sie rein geistig konstru- ieren musste. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Qua- lität einer Aussage nicht abstrakt beurteilt werden kann, sondern immer in Relation zu der Aussagekompetenz der befragten Person zu setzen ist. Bei der Aussagen- analyse wird deshalb in erster Linie die Frage überprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähig- keit und der Motivlage ihre Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte ma- chen können. Von dieser «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) ist zunächst auszu- gehen und es ist den Möglichkeiten nachzugehen, wie die Aussage auch ohne Er- lebnishintergrund hätte zustande kommen können. Zu denken ist nebst der bewuss- ten Falschaussage auch an die Möglichkeit, dass die befragte Person aufgrund von Fehlern in der Wahrnehmung oder suggestiven Einflüssen subjektiv wahre, aber ob- jektiv nicht zutreffende Angaben macht (BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung

6 im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.). Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothe- sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analy- siert werden. Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 129 I 49 E. 5; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

4. Auflage 2014, N 313 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.). Weiter schliesst sich die Kammer, was die allgemeine Würdigung der objektiven Be- weismittel und der Aussagen des Beschuldigten und der vier Zeugen betrifft, grundsätzlich der Einschätzung der Vorinstanz an, worauf an dieser Stelle ebenfalls verwiesen wird (vgl. pag. 166 ff., S. 15 ff.). Soweit ergänzend oder abweichend wird in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf eingegangen.

E. 9.2 Zu den Aussagen des Zeugen H.D.________ Der Zeuge H.D.________ wurde am 7. November 2018, also einen Monat nach dem Vorfall vom 6. Oktober 2018, zum ersten Mal einvernommen. Das Einvernahmepro- tokoll entspricht dabei inhaltlich dem von ihm aufgeschriebenen Wahrnehmungsbe- richt vom 7. Oktober 2018, also vom Tag nach dem Vorfall (pag. 10) und ist damit die unmittelbarste Schilderung des Vorfalls. Der Zeuge sagte an der Einvernahme am 7. November 2018 aus, der Beschuldigte sei ihm zu nah aufgefahren und er habe teilweise nur einen Teil der Motorhaube und die Hände am Lenkrad gesehen. Er blieb auch anlässlich der Hauptverhandlung bei dieser Aussage (pag. 116, Z. 27 ff.). Dabei konnte er anders als die beiden anderen Zeugen anlässlich der Hauptver- handlung keine genauen Angaben machen, wie gross der Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zu seinem gewesen war (pag. 116 Z. 25 ff.). Diese konstanten Aussagen sprechen gegen eine Absprache und für eine glaubhafte Aussage in Be- zug auf den Abstand. Dass er anlässlich der Hauptverhandlung grob schätzte, wo- nach während rund 30-40 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sie eine Distanz von ca. 100 m zurückgelegt hätten und dies rechnerisch nicht sein kann, da bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h innert 30 Sekunden über 400 m zurückgelegt werden, spricht nicht für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dies, da bei näherer Überlegung einfach bemerkt werden kann, dass es rechnerisch nicht möglich ist und er es nicht so gesagt hätte, wenn er es nicht so empfunden hätte (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7.3). Der Zeuge D.________ schildert wirklichkeitsnah, wie es für ihn in Anbe- tracht seiner ganzen Familie im Fahrzeug schon fast beängstigend gewesen sei. Sodann macht er auch detailreiche Schilderungen, wie er z.B. den Warnblinker betätigt haben will, um dem Beschuldigten zu zeigen, dass er sein Bedrängen be- merkt habe und seine Frau nach einem Blick zurück bemerkt habe, dass der Be- schuldigte den Mittelfinger zeige (pag. 8, Z. 41 f.). Mit diesen Aussagen weicht er von den Aussagen der beiden weiteren Zeugen E.________ ab, was auch gegen eine Absprache und für die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen spricht. In Anbe- tracht des Vorfalls erscheint es konsequent, dass der Zeuge in dieser Situation Gas

7 gegeben hat, um einen Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten aufzubauen (pag. 116, Z. 32-34) und die Fahrweise des Beschuldigten resp. die Verhinderung eines Unfalls aus seiner Sicht eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderte (pag. 8, Z. 43 f.). Ebenfalls realitätsnah und glaubhaft ist, dass dem Zeugen D.________ die Situation ziemlich gefährlich erschien und er bei der Ausfahrt Leissigen, wo der Beschuldigte die Ausfahrt nahm, diesen durch Hupen auf sein unmögliches Verhalten aufmerksam machen wollte (pag. 8, Z. 57 f.). Weiter gesteht er sich selbst Erinnerungslücken ein, indem er etwa aussagte, sich an den Abstand in Metern oder Sekunden nicht mehr erinnern zu können, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Sodann ist auch seine Aussage in Bezug auf die Geschwindigkeit glaubhaft, ent- spricht diese, wie nachfolgend ausgeführt, nämlich den Aussagen der beiden weite- ren Zeugen E.________ und dem Grundsatze nach auch denjenigen des Beschul- digten (vgl. Ziff. 9.6). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind seine Aussagen wei- ter insofern glaubhaft, als er Gedankengänge und ausgefallene nebensächliche Ein- zelheiten schildert und diese konstant sind (pag. 167).

E. 9.3 Zu den Aussagen der Zeugin F.E.________ Die Zeugin E.________ wurde über einen Monat nach dem Vorfall, am 15. Novem- ber 2018, erstmals einvernommen (pag. 11 ff.). Sie konnte sich dennoch sehr gut erinnern und schilderte Beobachtungen, die die anderen Zeugen nicht oder anders schilderten, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine Absprache spricht. Sie konnte genau schildern, was sich ihrer Ansicht nach vor dem Rugentunnel abgespielt hatte. Gemäss ihrer Darstellung habe sie nämlich zu einem Überholmanöver angesetzt und sei mit dem linken Rad schon über der Mittellinie gewesen, als sie das Fahrzeug des Beschuldigten, welches ihrem Fahrzeug sehr nahe aufgefahren sei, im Rückspiegel bemerkt habe und sie trotz Blicks in den Sei- ten- und Rückspiegel den BMW vorher nicht wahrgenommen habe. Sie habe dann ihr Fahrzeug sofort wieder auf die rechte Spur gezogen und gedacht, dass der Be- schuldigte sehr schnell unterwegs sei und sie ihn wohl deshalb im Rückspiegel nicht gesehen habe (pag. 12 Z. 24 ff.). Dies sind sehr detaillierte Angaben, welche sie nicht so schildern würde, hätte sie es nicht so erlebt. Dass sie einen Monat später noch entsprechende Details zu Protokoll geben konnte, lässt darauf schliessen, dass der Vorfall sie offenbar geprägt hat. Weiter gab sie auch als Einzige an, nach der Vollbremsung habe der Beschuldigte so fest beschleunigt, dass das Heck des BMWs nach links und rechts geschleudert sei und am Boden schwarze Streifen zu sehen gewesen seien (pag. 12 Z. 47 ff.). Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte einen der BMW Y.________ mit Heckradantrieb (pag. 133 ff.) – und damit einer der zumindest leistungsstärkeren BMWs der damaligen 6er-Reihe – fuhr, erscheint das von ihr geschilderte Schleudern bei der Beschleunigung geradezu typisch. In Bezug auf das nahe Auffahren sagte sie aus, dass wenn der Vordere hätte bremsen müs- sen, der Beschuldigte nicht mehr hätte bremsen können (pag. 118 Z. 18 f.). Dies unterscheidet sich dem genauen Wortlaut nach von den Aussagen des Zeugen E.________, wonach er sich im vorderen Fahrzeug bedrängt gefühlt hätte, und wenn das Fahrzeug vor dem Beschuldigten eine Notbremsung eingeleitet hätte, es nicht mehr gereicht hätte (pag. 120), was auch gegen eine Absprache und für die Glaub-

8 haftigkeit ihrer Aussage spricht. Im Kerngehalt sind die beiden Aussagen der Ehe- gatten E.________ allerdings gleich. Auch in Bezug auf die Geschwindigkeit sind die Aussagen glaubhaft. Die Zeugin E.________ fuhr das nachfolgende Fahrzeug und konnte sich als Fahrerin ganz genau an die Geschwindigkeit im Moment der Voll- bremsung und insbesondere derjenigen danach erinnern (pag. 12, Z. 40 ff.). Letzt- endlich hatte sie keinen Anlass, eine solche Geschichte in dieser Genauigkeit und in den Grundzügen mit den anderen Zeugen übereinstimmend vorzubringen, wenn sie dies nicht so erlebt hätte.

E. 9.4 Zu den Aussagen des Zeugen H.E.________

Auch der Zeuge H.E.________ wurde erst einen Monat nach dem Vorfall vom

6. Oktober 2018, nämlich am 7. November 2018, einvernommen (pag. 14 ff.). Wie

seine Frau konnte jedoch auch er detailgenaue Angaben machen und schilderte den

Verlauf einigermassen konstant. Als Einziger sagte er aus, dass sich im stockenden

Verkehr nach dem Rugentunnel noch ein schwarzer unbekannter Kleinwagen

zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen der Familie

D.________ befunden habe (pag. 15, Z. 31 f.). Anlässlich der Einvernahme an der

Hauptverhandlung am 16. Oktober 2019 war dieses Fahrzeug dann weiss

(pag. 120). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist dieser Unterschied auf

die Zeitspanne zwischen den Aussagen bzw. auf das mit der Zeit abnehmende

Erinnerungsvermögen zurückzuführen und schadet der Glaubhaftigkeit seiner

Aussagen nicht. Dies insbesondere, da erfahrungsgemäss der Farbe eines

Fahrzeuges weniger Beachtung geschenkt wird als der Tatsache, dass ein anderes

Fahrzeug diesem sehr nah auffährt. Sodann handelt es sich bei weissen bzw.

schwarzen Fahrzeugen um üblichere Farben als z.B. Rot oder Gelb. Weiter zeigt

auch dieser Unterschied auf, dass sich die Zeugen E.________ und D.________

nicht untereinander abgesprochen haben. Die Aussage, wonach dieses schwarze

oder weisse Fahrzeug vor der Ausfahrt Därligen ausgewichen sei, kann auf die

Strassensituation zurückgeführt werden (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7.3). Sodann

beobachtete der Zeuge E.________ als Einziger, dass der Beschuldigte dem

weissen/schwarzen Fahrzeug schon im Rugentunnel relativ lange nahe auffuhr

(Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung; pag. 120). Bereits anlässlich der

ersten Einvernahme am 7. November 2018 sagte der Zeuge H.E.________ aus,

dass schon zum Zeitpunkt nach dem Rugentunnel der Beschuldigte dem

weissen/schwarzen Fahrzeug nahe aufgefahren sei (pag. 15, Z. 30 ff.). Diese

Aussage anlässlich der ersten Einvernahme widerspricht also nicht derjenigen

anlässlich der Hauptverhandlung, sondern ist mit verändertem Wortlaut

deckungsgleich, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Der Zeuge E.________ gab

sodann eine gefahrene Geschwindigkeit von 60 km/h an (pag. 8, Z. 70). Dass er

diese nicht genau beziffern konnte, liegt wohl daran, dass er als Einziger nicht selber

am Steuer sass und spricht damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

Überdies stimmt sie mit der von den anderen Zeugen geschilderten Geschwindigkeit

grössenordnungsmässig überein und ist damit glaubhaft (vgl. nachfolgend Ziff. 9.6).

Auch der von ihm genannte Abstand von einer Wagenlänge (pag. 120) ist glaubhaft

(vgl. die nachfolgenden Erwägungen Ziff. 9.7.3). Sodann hatte auch er kein Motiv,

den Vorfall in dieser Weise zu schildern, wenn er diesen nicht aus seiner Sicht so

E. 9.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde erstmals knapp zwei Monate nach dem Vorfall vom 6. Ok-

tober 2018 am 29. November 2018 einvernommen (pag. 3 ff.). Erst sagte er aus, es

sei «möglich», dass er am 6. Oktober 2018 um ca. 16:40 Uhr von Interlaken in Rich-

tung Leissigen unterwegs gewesen sei, wogegen er sich dann (nur eine Frage

später) auf einmal ganz genau an den Vorfall mit dem Lenkrad erinnern konnte (pag.

4, Z. 26 ff.). Seine Aussagen in Bezug auf das Auffahren sind sodann teilweise wi-

dersprüchlich, sagte er anlässlich seiner ersten Einvernahme noch aus, es könne

nicht sein, dass er das Fahrzeug der Familie D.________ bedrängt habe (pag. 4, Z.

50), wogegen er dann bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft aussagte, er

sei nicht bewusst nahe aufgefahren, resp. es wäre ihm nicht aufgefallen, dass er zu

nahe aufgefahren sei (pag. 51, Z. 101). Anlässlich der Hauptverhandlung stritt er das

Auffahren sodann wiederum ab und brachte vor, er wolle weder sich selbst noch

jemand anderen gefährden (pag. 113, Z. 29 ff.). Im Kontext seiner Aussagen im Ver-

fahren erscheint die Aussage, er sei nicht zu nahe aufgefahren, unglaubhaft. Sie ist

nicht konstant und erst nachdem er den Strafbefehl vom 29. Januar 2019 erhielt

(pag. 26 ff.) brachte er vor, er habe niemanden gefährden wollen. Dabei handelt es

sich um eine Schutzbehauptung in Bezug auf das nahe Auffahren (vgl. nachfolgend

Ziff. 9.7.3), zumal ihm das zur Last gelegte Delikt aufgrund seines negativen auto-

mobilistischen Leumunds nicht fremd sein dürfte (vgl. Strafregisterauszug

[pag. 2019 f.]; Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister ADMAS

[pag. 221 f.]) und er mit einer empfindlichen Administrativmassnahme zu rechnen

hat (vgl. pag. 24). Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten sehr karg, was nicht

auf die zeitliche Distanz zwischen dem Vorfall und der ersten Einvernahme zurück-

zuführen ist, da er sich in Bezug auf den verklemmten Kolben noch sehr gut erinnern

konnte (pag. 5, Z. 76 ff.). Ebenfalls widersprüchlich sind die Ausführungen in Bezug

auf die Geschwindigkeit. So gab er als Ortskundiger an, er sei «normal» bei einer

Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren (pag. 5, Z. 86 ff.), wogegen er durch

die Verteidigung ausführen lässt, es sei unmöglich, dass er während der ganzen

Strecke mit konstant 50 km/h unterwegs gewesen sei (pag. 238; vgl. auch nachfol-

gend Ziff. 9.6). Auch stimmen seine Aussagen auf die Frage, wieso er nicht die Aus-

fahrt Därligen genommen habe, nicht überein. Er sagte anlässlich der ersten Einver-

nahme aus, er sei so durcheinander gewesen, dass es ihm nicht in den Sinn gekom-

men sei, diese zu nehmen. Er habe so Angst gehabt, weil es so geschlagen habe

(pag. 5, Z. 107 f.). Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft sagte er

dann aus, nach dem Tunnel habe es angefangen zu bewegen und habe dann auf-

gehört. Deswegen habe er gedacht, es sei nicht so schlimm. Das Blockieren sei dann

bei der nächsten Ausfahrt in Leissigen gewesen. Er sei in so einem «Zeug» gewesen

und habe einfach ab der Strasse runter gewollt (pag. 51, Z. 129 ff.). An der ersten

Einvernahme versuchte der Beschuldigte, zielgerichtet alle Vorfälle auf den ver-

klemmten Kolben zurückzuführen. Die zweite Aussage zeigt jedoch, dass zwischen

den einzelnen Vorfällen zu differenzieren ist und nicht – wie der Beschuldigte zielge-

E. 9.6 Zur Geschwindigkeit

Die Vorinstanz machte aussagewürdigend folgende Ausführungen zur gefahrenen

Geschwindigkeit (pag. 166, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Gestützt auf die Aussagen von H.D.________ (pag. 8 Z. 70: „[…] es war viel Verkehr. Vielleicht fuhren

wir 60 km/h.“; pag. 117 Z. 10: „80 sind wird nicht gefahren, sonst hätte es keine Kolonne gegeben“),

von F.E.________ (pag. 12 Z. 40 f.: „wir fuhren mit ca. 50 – 60 km/h […], da sehr viele Fahrzeuge und

wir im Kolonnenverkehr fuhren.“; pag. 118 Z. 23 f.: „Wir fuhren ca. 50-60 km/h“), von H.E.________

(pag. 15 Z. 30 f.: „Nach dem Rugentunnel fuhren wir in stockendem Verkehr, ca. 10 Fahrzeuge. Wir

fuhren mit ca. 60 km/h.“) und des Beschuldigten (pag. 113 Z. 12: „Ich fuhr in der Kolonne ganz normal.“;

pag. 113 Z. 15: „Ziemlich viel [Verkehr], der Verkehr hat gestockt.“) ist davon auszugehen, dass die

Beteiligten nach dem Rugentunnel mit 50-60 km/h auf der einspurigen Autostrasse in Richtung Thun

fuhren. Zugunsten des Beschuldigten wird von einer Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen. Es

herrschte zudem dichter Verkehr.

Der Beschuldigte führte demgegenüber aus, dass die Annahme einer konstanten

Geschwindigkeit von 50 km/h nicht stimmen könne. Die Strecke zwischen dem Ru-

gentunnel und Därligen sei ca. 2 km lang. Ausserdem sei zu diesem Zeitpunkt

gemäss Zeuge H.E.________ auf dieser Strecke eine Fahrzeugkolonne von min-

destens zehn Autos unterwegs gewesen. Eine solche Kolonne könne keineswegs

über eine Strecke von 2 km eine konstante Geschwindigkeit halten. Dies werde auch

vom Zeugen H.E.________ bestätigt, indem er gesagt habe: «bei der Abzweigung

Därligen kam die Fahrzeugkolonne wieder ins Stocken». Dies bedeute, dass die Ko-

lonne bereits vorher, insbesondere auch an der Stelle, wo das nahe Auffahren hätte

stattfinden sollen, stockend und somit nicht mit konstanter Geschwindigkeit unter-

wegs gewesen sei. Hinzu komme, dass sich an besagter Stelle eine Kurve befinde,

zusätzlich mit beginnender Mittelleitplanke sowie nur wenig Abstand zur rechten,

äusseren Leitplanke. Eine solche Konstellation verlange vom Verkehrsteilnehmer

eine erhöhte Konzentration, was denselben automatisch langsamer fahren lasse.

Dass der Beschuldigte Angst vor der beginnenden Mittelleitplanke gehabt habe,

habe er bereits anlässlich der ersten Einvernahme angegeben. Auch der Zeuge

H.D.________ habe bestätigt, dass die Verkehrssituation eine erhöhte Konzentra-

tion seinerseits erfordert habe. Daher sei davon auszugehen, dass die Geschwindig-

keit entsprechend angepasst worden sei. Es sei damit nicht erstellt, mit welcher Ge-

schwindigkeit der Beschuldigte nun exakt unterwegs gewesen sei, als er angeblich

zu nahe aufgefahren sei (pag. 238 f.).

Den Ausführungen der Verteidigung kann nur bedingt gefolgt werden. Der Beschul-

digte gab selbst zu Protokoll, er sei mit normalem Tempo gefahren und die dortige

Maximalgeschwindigkeit sei auf diesem Streckenabschnitt 80 km/h (pag. 5, Z. 86 ff.).

Anlässlich der Hauptverhandlung konnte er nicht mehr sagen, wie schnell er nach

dem Rugentunnel gefahren sei (pag. 113, Z. 12). Die Zeugen H.D.________,

F.E.________ und H.E.________ sagten demgegenüber übereinstimmend aus,

dass es eine Kolonne und stockender Verkehr mit ca. zehn Fahrzeugen gegeben

E. 9.7 Zum Abstand

E. 9.7.1 Vorinstanzliche Ausführungen

Zum Vorwurf des zu nahen Auffahrens führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 16

der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 167 ff.):

H.D.________ gab an, dass der Beschuldigte ihm zu nahe aufgefahren sei, so dass er dessen Motor-

haube kaum noch bzw. nur noch einen Teil der Motorhaube gesehen habe (pag. 8 Z. 33-35; pag. 116,

Z. 20 f.). Der Beschuldigte sei ihm während rund 30-40 Sekunden nahe aufgefahren (pag. 116 Z. 34).

Seine Aussagen sind insofern glaubhaft, als er Gedankengänge schildert wie „Beim nächsten Blick in

den Innenspiegel erschrak ich, da das Fahrzeug uns dermassen nahe auffuhr […]“ (pag. 8 Z. 33 f.),

„[…] da die Situation für mich unter Anbetracht meiner ganzen Familie im Fahrzeug schon fast beängs-

tigend war“ (pag. 8 Z. 39 f.) und „Die aggressive und bedrängende Fahrweise des nachfahrenden Len-

kers in Verbindung mit dem stockenden Verkehr erforderte meinerseits eine erhöhte Konzentration, um

der Situation gerecht zu werden.“ (pag. 8 Z. 42-44). Er schildert auch Spezielles wie beispielsweise,

dass er die Motorhaube des BMW aufgrund des dermassen nahen Auffahrens zeitweise kaum noch

habe sehen können (pag. 8 Z. 34 f.) oder dass er durch den Spiegel einen Teil der Motorhaube und die

Hände am Lenkrad gesehen habe (pag. 116 Z. 20 f.). Ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit sprechen,

dass er infolge des nahen Auffahrens den Warnblinker betätigt haben will, um den Beschuldigten zu

warnen (pag. 8 Z. 35-37; pag. 116 Z. 36 f.), und die von ihm erwähnte Nebensächlichkeit, wonach seine

Frau nach einem Blick zurück bemerkt habe, dass der Beschuldigte den Mittelfinger gezeigt habe

(pag. 8 Z. 41 f.). H.D.________ weist auch darauf hin, wenn er sich nicht sicher ist. So gab er an, nach-

dem er den Warnblinker gesetzt habe, die Hupe eines Fahrzeugs gehört zu haben, wobei er sich nicht

sicher sei, ob es die Hupe des Beschuldigten gewesen sei (pag. 8 Z. 36-39). Seine Aussagen sind denn

auch konstant. Illustrativ hierzu sind die Aussagen zum nahen Auffahren (pag. 8 Z. 33-35; pag. 116

Z. 20 f.) und betreffend den Warnblinker (pag. 8 Z. 35-37; pag. 116 Z. 36 f.). Schliesslich spricht für

H.D.________, dass nicht er, sondern H.E.________ die Anzeige gemacht hat (pag. 8 Z. 60 f.).

F.E.________ bestätigt die Aussage von H.D.________, dass der Beschuldigte nach dem Rugentunnel

bei der Auffahrt auf die Autostrasse das Auto der Familie D.________ extrem bedrängt habe (pag. 12

Z. 34 f.). Sie gibt dazu spezielle Nebensächlichkeiten wieder wie etwa „Er [der Beschuldigte] fuhr nach

links und rechts. Er fuhr sogar rechts die [sic!] Auffahrtspur und drängelte weiter.“ (pag. 12 Z. 35-36;

vgl. pag. 118 Z. 27), „Ich habe dann auch gehupt, um zu zeigen, dass es nun reichen würde.“ (pag. 12

Z. 38 f.; vgl. pag. 118 Z. 32) und „Man hat sich dann gegenseitig den Mittelfinger gezeigt.“ (pag. 12

Z. 40). Auch sie weist darauf hin, wenn sie sich nicht sicher ist: Sie habe ein Hupen gehört, könne aber

nicht sagen, ob es vom Beschuldigten oder von H.D.________ gekommen sei (pag. 12 Z. 36 f.). Ihre

Aussagen können als konstant bezeichnet werden, was beispielsweise die Angaben zum Drängeln

(pag. 12 Z. 38 f.; pag. 118 Z. 32) und zum Hupen (pag. 12 Z. 38 f.; pag. 118 Z. 32) beweisen. Anlässlich

der Hauptverhandlung hat sie ihre Angaben zum vom Beschuldigten eingehaltenen Abstand dahinge-

hend präzisiert, dass der Beschuldigte nicht mehr hätte bremsen können, wenn der Vordere hätte brem-

sen müssen (pag. 118 Z. 18 f.) und der Beschuldigte H.D.________ näher als eine Wagenlänge auf-

gefahren sei (pag. 118 Z. 23).

Auch H.E.________ bestätigt die Aussagen von H.D.________ bezüglich des zu nahe Auffahrens

(pag. 15 Z. 39-42: „Dann fuhr der rote BMW sehr stark dem vorderen Fahrzeug der Familie D.________

auf […]. Er fuhr dem Fahrzeug der Familie D.________ fast in den Kofferraum, so stark bedrängte er

diese.“). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen die ausgefallenen Nebensächlichkeiten,

welche H.E.________ schildert. Beispielsweise sagt er aus, dass der schwarze Kleinwagen, der

E. 9.7.2 Ausführungen des Beschuldigten (pag. 233 ff.) Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz stütze sich bei der Feststellung des Fahrzeugabstandes einzig auf die Aussagen beider Zeugen E.________. Diese hätten die Abstandsgrösse erst an der Hauptverhandlung vorge- bracht, was komisch anmute, vor allem, wenn dann beide noch genau die gleiche Vergleichsgrösse angeben würden. Zudem gebe die Vorinstanz an, dass sich das Fahrzeug der Zeugen E.________ hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten befun- den habe und ihnen eine Schätzung des Abstandes mit einer objektiven Hilfsgrösse

E. 9.7.3 Würdigung durch die Kammer

Anders als der Beschuldigte sieht die Kammer in der gleichen Nennung des Ab-

stands von einer Fahrzeuglänge der Zeugen anlässlich der erstinstanzlichen Haupt-

verhandlung keine Gründe, die die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen in

Frage stellen würden. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme des Zeugen

H.D.________ sagte dieser aus, er sei erschrocken, da das Auto des Beschuldigten

ihnen dermassen nah aufgefahren sei, dieses sie offensichtlich bedrängt habe und

er dessen Motorhaube infolge des dermassen nahen Auffahrens zeitweise kaum

noch gesehen habe (pag. 8, Z. 33 ff.). Diese Aussage bestätigte er an der Hauptver-

handlung (pag. 116, Z. 20 ff.). Auch die Zeugin F.E.________ bestätigte ein extre-

mes Bedrängen anlässlich der ersten Einvernahme und gab dann in der Hauptver-

handlung auf die konkrete Frage betreffend den Abstand in Metern an, der Beschul-

digte sei näher als eine Wagenlänge aufgefahren (pag. 12, Z. 35; pag. 118, Z 23).

Der Zeuge H.E.________ gab anlässlich der ersten Einvernahme zu Protokoll, der

Beschuldigte sei der Familie D.________ fast in den Kofferraum gefahren, so stark

habe er diese bedrängt (pag. 15, Z. 41 f.). Auf die konkrete Frage betreffend eine

metrische Angabe des Abstands antwortete er in der Hauptverhandlung mit einer

Wagenlänge (pag. 120). Bei Betrachtung dieser Aussagen fällt auf, dass offenbar

anlässlich der ersten Einvernahme genaue metrische Angaben nicht erfragt wurden.

Sodann weichen die Aussagen etwas voneinander ab. Während der Zeuge

H.D.________ anlässlich der Hauptverhandlung keine genauen Aussagen über den

Abstand machen konnte (pag. 116, Z. 27 ff.), gab die Zeugin F.E.________ an, die-

ser sei kleiner als eine Wagenlänge gewesen (pag. 118, Z. 23) und der Zeuge

H.E.________ sprach von einer Wagenlänge (pag. 120). Dass beim Auffahren Hilfs-

grössen hinzugezogen werden und dabei der Abstand mit Autolängen verglichen

wird, erscheint der Kammer durchwegs naheliegend und logisch. Die kleinen Abwei-

chungen der Aussagen zeigen dabei auf, dass sich die Zeugen nicht untereinander

abgesprochen resp. nicht genauer darüber gesprochen haben. Auch bei einem sto-

ckenden Kolonnenverkehr mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindes-

tens 50 km/h sind die Fahrzeuglenker verpflichtet, den entsprechenden Abstand ein-

zuhalten. Dieser Abstand erlaubt es, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug

E. 10 richtet und karg behauptet – alles nur auf das Klemmen des Bremskolbens zurück- zuführen ist. Soweit weitergehend ist in den nachfolgenden Erwägungen auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten noch näher einzugehen.

E. 11 habe, die Fahrzeuge aber trotzdem mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h ge-

fahren seien (pag. 8, Z. 70; pag. 12, Z. 40 f.; pag. 15, Z. 30 f.; pag. 117, Z. 10; pag.

118, Z. 23 f.). Erstens ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Ortskundiger

nicht von einem normalen Tempo gesprochen hätte (pag. 239), wenn er weniger als

50 km/h bei der (ihm bekannten) zulässigen Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h

gefahren wäre. Zweitens geben die Zeugen die Geschwindigkeit unabhängig von-

einander übereinstimmend an. Drittens ist bei einer zulässigen Höchstgeschwindig-

keit von 80 km/h (Aussage Beschuldigter, pag. 5, Z. 92) nicht davon auszugehen,

dass bei einem Kolonnenverkehr in diesem Strassenabschnitt eine angepasste Ge-

schwindigkeit von 50 km/h auch bei diesen Gegebenheiten (Mittelleit- und Seiten-

planken) nicht möglich wäre, ansonsten die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht bei

80 km/h liegen würde. Viertens haben die Zeugen den Kolonnenverkehr mit ihren

Aussagen über die gefahrene Geschwindigkeit von 50-60 km/h bei zulässigen 80

km/h offensichtlich berücksichtigt, hätten sie sonst nicht ausgesagt, in der Kolonne

sei mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h gefahren worden. Und Fünftens wäre

den Zeugen notorischerweise ein naher Abstand bei einer geringeren Geschwindig-

keit weniger aufgefallen resp. hätte nicht zum Hupen geführt (pag. 5, Z. 77; pag. 8,

Z. 38 ff.; pag. 12, Z. 37 ff.; pag. 5, Z. 44). Es ist daher davon auszugehen, dass die

von den Zeugen unabhängig voneinander bezifferten Stundenkilometer der tatsäch-

lich gefahrenen Geschwindigkeit entsprachen, was sich grundsätzlich auch mit den

Aussagen des Beschuldigten deckt. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist da-

bei nicht von einer konstanten Geschwindigkeit auszugehen, sondern die Zeugen

haben unabhängig voneinander ausgesagt, die Fahrzeuge hätten wegen des Ver-

kehrs mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h fahren können (pag. 8, Z. 70;

pag. 12, Z. 40 f.; pag. 15, Z. 30 f.; pag. 117, Z. 10; pag. 118, Z. 23 f.). Eine tiefere

Geschwindigkeit als die 50 km/h ist nicht anzunehmen, was auch mit den Aussagen

der Zeugin F.E.________ übereinstimmt, wonach sie im Moment der Vollbremsung

ihrerseits ca. 50-60 km/h gefahren sei und der Beschuldigte nach der Vollbremsung

wieder auf ca. 50-60 km/h beschleunigt habe (pag. 12, Z. 40 ff.). Auf die in Bezug

auf die Geschwindigkeit im Vergleich zur gefahrenen Strecke widersprüchliche Aus-

sage des Zeugen H.D.________, wonach der Beschuldigte ihm während 30 – 40 s

resp. ca. 100 m (pag. 116, Z. 34 f.) bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h (pag. 8,

Z. 69 f.) nah aufgefahren sei, ist im Sinne der übereinstimmenden Aussagen bei der

Beweiswürdigung über die Geschwindigkeit nicht weiter einzugehen (vgl. Ausführun-

gen Beschuldigter pag. 236 und nachfolgend Ziff. 9.7.3). Den Aussagen aller zufolge

wird angenommen, dass die Geschwindigkeit im Rahmen von 50-60 km/h variiert

hat, jedoch nicht unter 50 km/h (mit Ausnahme der mutmasslichen Stillstände [an-

gebliche Schikanestopps]) gefallen ist. Richtigerweise hat die Vorinstanz dabei zu-

gunsten des Beschuldigten die niedrigste Geschwindigkeit von 50 km/h angenom-

men (pag. 166). Auch die Kammer geht damit von einer Geschwindigkeit von 50

km/h aus.

E. 11.1 Vorbringen des Beschuldigten (pag. 242 ff.) Die Verteidigung bringt namens des Beschuldigten insbesondere vor, die Annah- men, dieser habe während mindestens 30 s bzw. einer Strecke von mindestens 416 m zum Zeugen H.D.________ lediglich einen Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0,36 s eingehalten, beruhten auf ungenauen und unbewiesenen Angaben. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in besagtem Moment langsamer unterwegs gewesen sei und zudem einen Abstand von mehr als einer Wagenlänge eingehalten habe, folglich der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei.

E. 11.2 Theoretische Ausführungen

Gemäss Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist gegenü-

ber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich

beim Hintereinanderfahren. Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne

von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab.

Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie

die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder

der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer

durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer

einfachen Widerhandlung die Verletzung einer Verkehrsregel oder Vollziehungsvor-

schrift des Bundesrats und diejenige einer schweren Widerhandlung bzw. einer gro-

ben Verkehrsregelverletzung voraus, dass dabei die Verkehrssicherheit ernsthaft ge-

fährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (statt vieler vgl. Ur-

teil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020, E. 2.2.).

Die Vorinstanz stellte die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der groben Ver-

letzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes

beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 4 SVG) grundsätzlich kor-

rekt dar; es kann darauf verwiesen werden (pag. 174 ff, S. 23 ff. der erstinstanzlichen

Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. hervorhebend ist diesbezüglich (nochmals)

Folgendes festzuhalten:

Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei

welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache

Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Perso-

nenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 s) und die «Zwei-

Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen).

Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird

auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0,6 s

herangezogen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April

2020, E. 2.2.).

E. 11.3 Subsumtion

Bei der Abstandsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG handelt es sich um eine wichtige

Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung. Sie soll gewährleisten, dass das nach-

folgende Fahrzeug bei überrraschendem Bremsen des vorderen Fahrzeugs recht-

zeitig zum Stillstand gebracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3). Mit dem Auffahren während rund 30 s

resp. einigen hundert Metern, einem Abstand von einer Wagenlänge (5 m) und der

Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0.36 s ist

klar, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bei überraschendem Bremsen des vorde-

ren Fahrzeugs nicht mehr rechtzeitig hätte zum Stillstand bringen können. Er vers-

tiess daher offensichtlich gegen Art. 34 Abs. 3 SVG; der objektive Tatbestand der

einfachen Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG ist erfüllt.

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverlet-

zung nach Art. 90 Abs. 2 SVG handelt. In Bezug auf diese kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 176, S. 25 f. der erstinstanz-

lichen Urteilsbegründung).

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten gefahrene Ge-

schwindigkeit mit 50 km/h immer noch erheblich war. Wie die erste Instanz richtiger-

weise ausführte, herrschte zwar dichter Verkehr, dieser liess bei einer Fahrge-

schwindigkeit von 50 km/h aber keine verkürzten Abstände zu, wie dies gemäss Bun-

desgericht im dichten Stadtverkehr vorkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_502/206 vom 13. September 2016 E. 3.). Im Rahmen der Berücksichtigung der

gesamten Umstände ist weiter zu beachten, dass das Lenkrad bereits nach dem

Rugentunnel anfing und wieder aufhörte, sich zu bewegen und der Beschuldigte

nach diesem Vorfall zum vorausfahrenden Fahrzeug einen noch grösseren Abstand

hätte halten müssen. Der Beschuldigte wahrte aber gegenüber dem vorausfahren-

den Fahrzeug der Familie D.________ den ausreichenden Abstand während min-

destens 30 s bzw. auf einer Strecke von gut 400 m mit einem Nachfahrabstand von

5 m bzw. 0.36 s offensichtlich nicht und gefährdete damit die Verkehrssicherheit so-

wohl von sich selbst, der Familie D.________ sowie weiterer Verkehrsteilnehmer zu-

mindest erhöht abstrakt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet-

zung ist erfüllt.

Auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die einschlägigen Erwägun-

gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 177, S. 26 der erstinstanzlichen Urteils-

begründung). Anders als vom Beschuldigten ausgeführt, schliesst die erste Instanz

nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Verkehrsregelverletzung. Ins-

besondere führte die Vorinstanz richtigerweise aus, dass es nicht nachvollziehbar

ist, wie ein technisches Problem, dass die Verzögerung des Fahrzeugs bewirkt, zu

einem unzureichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug führen könne. Das

Gegenteil ist der Fall. Ein verantwortungsvoller Lenker hätte nach der Bewegung des

E. 11.4 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

E. 11.5 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 12. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 180, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) Die 1. Strafkammer des Obergerichts verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Jedoch ist sie aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot («Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 13. Schuldangemessene Strafe / Strafart / Vollzug / Tagessatzhöhe Der Strafrahmen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG). Das von der Vorinstanz ermittelte Strafmass von 12 Strafeinheiten wurde vom Be- schuldigten nicht beanstandet. Wie die Vorinstanz ausführte, unterschritt der Be- schuldigte den geforderten Abstand massiv und schuf ein erhebliches Gefährdungs- potential (pag. 181). Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist dabei erheblich, auch wenn der erhöhten Gefährdung mit Annahme der groben Verkehrsregelverlet- zung nach Art. 90 Abs. 2 SVG Rechnung getragen wurde. Jedoch ist die Dauer bzw. Strecke, während welcher der Beschuldigte den genügenden Abstand nicht einge- halten hat, nicht allzu lang und die während des ungenügenden Abstands gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h – wie von der Vorinstanz ausgeführt – verglichen mit

E. 13 zunächst vor dem Beschuldigten gefahren sei, nach dem Rugentunnel auf eine Ausweichstelle gefah-

ren sei, weil er sich wohl durch den Beschuldigten bedrängt gefühlt habe (pag. 15 Z. 35-37) und dass

der Beschuldigte dem Fahrzeug der Familie D.________ beinahe in den Kofferraum gefahren sei

(pag. 15 Z. 41 f.). Die Schilderung betreffend den schwarzen Kleinwagen ist insofern zu relativieren, als

es auf dem fraglichen Streckenabschnitt gemäss Google Street View und wie von der Verteidigung

ausgeführt (pag. 125) gar keine Ausweichstelle gibt. Die unterschiedliche Aussage von H.E.________

betreffend die Farbe des Fahrzeugs, das auf eine Ausweichstelle gefahren sei, nämlich schwarz bei

der Polizei (pag. 15 Z. 35-37) und weiss an der Hauptverhandlung (pag. 120), ist auf die Zeitspanne

zwischen diesen Aussagen bzw. das mit der Zeit abnehmende Erinnerungsvermögen zurückzuführen

und ändert nichts an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit von E.________. An der Hauptverhandlung

hat H.E.________ die Schilderung von F.E.________, wonach der Beschuldigte nicht mehr hätte brem-

sen können, wenn der Vordere (plötzlich und stark) hätte bremsen müssen (pag. 120), bestätigt. Er hat

zudem präzisiert, dass der Abstand des Beschuldigten zu H.D.________ ca. eine Wagenlänge betra-

gen habe und er diesem ca. eine halbe Minute oder eine Minute nahe aufgefahren sei (pag. 120). Eine

Aggravation bzw. so von den anderen Beteiligten nicht geschildert, ist seine Aussage, wonach der Be-

schuldigte mehrmals die Lichthupe betätigt und gehupt haben soll (pag. 15 Z. 40 f.). Diese Aussage hat

er an der Hauptverhandlung auch nicht wiederholt.

Der Beschuldigte verneinte ein zu nahes Auffahren bei der Polizei (pag. 4 Z. 53-60), bei der Staatsan-

waltschaft (pag. 51 Z. 96-101: Er glaube, dass man gar nicht so nahe heranfahren könne, dass man

die Motorhaube nicht sehen könne. Er sei nicht lebensmüde. Er sei sicher nicht so nahe aufgefahren.

Er sei nicht bewusst nahe aufgefahren oder es wäre ihm nicht aufgefallen, dass es zu nahe gewesen

wäre) und auch an der Hauptverhandlung (pag. 113 Z. 29 f.: „Ich bin nicht zu nahe aufgefahren. Ich will

weder mich selbst noch jemand anderen gefährden und so etwas tun.“).

Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H.D.________, F.E.________ und

H.E.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Fahrzeug von H.D.________

während mindestens 30 Sekunden sehr nahe aufgefahren ist. Dies entspricht bei einer Geschwindigkeit

des Beschuldigten von 50 km/h einer Strecke von rund 416m (50 km/h = 13.88 m/s; 13.88 m x 30 s

= 416.4 m). Vorab ist festzuhalten, dass das Schätzen von Abständen im rollenden Verkehr per se

schwierig und deshalb mit Ungenauigkeiten behaftet ist. Im vorliegenden Fall haben nur die Zeugen

F.E.________ und H.E.________ eine objektive Hilfsgrösse betreffend den eingehaltenen Abstand

durch den Beschuldigten verwendet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sie sich im Fahrzeug hinter

dem Beschuldigten befanden und ihnen eine Schätzung des Abstands mit einer objektiven Hilfsgrösse

folglich leichter fiel als H.D.________, der das Fahrzeug des Beschuldigten nur in den Spiegeln sah.

Der Ansicht der Verteidigung, wonach H.D.________ aufgrund des Feriengepäcks wohl nur beschränkt

bzw. gar nicht nach aussen gesehen haben könne (pag. 123), kann nicht gefolgt werden. Auch bei

einem beladenen Auto kann ein nahes Auffahren mithilfe der Spiegel, insbesondere der Aussenspiegel

(pag. 116 Z. 35), festgestellt werden. Dass der Zeuge H.D.________ eine gute Sicht nach aussen und

in den Wagen des Beschuldigten hatte, zeigt denn auch seine Beschreibung zum Verhalten des Be-

schuldigten betreffend Schikanestopp (Der Beschuldigte war angespannt, hielt seine Hand vor den

Mund und sah nach unten, so als ob er im Innenraum etwas suchen würde: pag. 8 Z. 51-55), welche

vom Beschuldigten bestätigt wird (Er habe nachgeschaut, ob ein Pedal eingeklemmt sei: pag. 113 Z.

36).

F.E.________ und H.E.________ geben an, dass der Abstand des Beschuldigten zum vorderen Fahr-

zeug weniger als eine Wagenlänge bzw. ca. eine Wagenlänge betragen habe. Diese Schätzungen sind

sehr ähnlich und die kleine Abweichung in der Distanzangabe auf die erwähnte Schwierigkeit, Distan-

E. 14 zen im rollenden Verkehr zu schätzen, zurückzuführen. Die Verteidigung rügt die Angabe der Hilfs-

grösse von F.E.________ anlässlich der Hauptverhandlung. Es sei unklar, wie sie so konkret aussagen

könne, obwohl sie vorher noch nie eine Distanzangabe gemacht habe (pag. 124). Diesbezüglich kann

festgehalten werden, dass F.E.________ bis zur Hauptverhandlung nur einmal bei der Polizei einver-

nommen wurde und bei dieser Befragung nicht nach einer konkreten Distanzangabe gefragt wurde.

Dass sie und auch H.E.________ bei der polizeilichen Einvernahme keine Hilfsgrössen verwendet ha-

ben, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der beiden Aussagen betreffend die Distanzangabe. Das Fahr-

zeug des Beschuldigten, ein BMW Y.________ (1. Inverkehrssetzung am 01.09.19.________; vgl.

pag 133-138)

ist

laut

Wikipedia

zwischen

4,75m

und

4,81m

lang

(<https://de.wikipe-

dia.org/wiki/BMW_Y.>, abgerufen am 19.11.2019). Es ist davon auszugehen, dass F.E.________ und

H.E.________ sich für die Bestimmung der Hilfsgrösse daran orientiert haben. In dubio für den Be-

schuldigten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Abstand eine Wagenlänge betragen hat, also

knapp 5 Meter. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h entspricht dies einem zeitlichen Abstand von

0.36 Sekunden (50 km/h = 13.88 m/s; 5 m / 13.88 m/s = 0.36 s). E maiore minus ist dies auch vom

Strafbefehl erfasst. Die Verteidigung führt aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten keine Fahrhilfen

(ESP oder ABS) und auch keine Airbags habe, weshalb sich der Beschuldigte nur selbst in Gefahr

gebracht hätte, wenn er so nahe aufgefahren wäre. Zudem sei der Beschuldigte nicht in Eile gewesen,

weshalb er keine Motivation gehabt hätte, andere Fahrzeuge zu bedrängen (Plädoyer RA B.________:

pag. 123; pag. 125 unten und pag. 126 oben). Diese Ausführungen ändern jedoch nichts am Beweiser-

gebnis, da mehrere Zeugen glaubhaft und übereinstimmend ein nahes Auffahren bestätigt haben. Auch

wenn sich die Familien D.________ und E.________ kennen, erscheint dem Gericht eine Absprache

aufgrund der dargelegten Besonderheiten der einzelnen Aussagen als unwahrscheinlich. Von der Ver-

teidigung wird weiter gerügt, dass die Zeugen an der Hauptverhandlung weniger detailreich ausgesagt

hätten als bei der Polizei (pag. 124 f.). Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die Gerichtsprä-

sidentin die Zeugen nur noch zu den wesentlichen Punkten befragt hat und andererseits darauf, dass

das Ereignis im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits ein Jahr zurücklag, womit an den Detaillie-

rungsgrad der Aussagen niedrigere Anforderungen zu stellen sind.

Somit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte fuhr nach dem Rugentunnel auf

der einspurigen Autostrasse bei dichtem Verkehr 50 km/h, wobei sich das Fahrzeug der Familie

D.________ vor ihm und das Fahrzeug der Familie E.________ hinter ihm befand. Nach dem Rugen-

tunnel traten gemäss den Aussagen des Beschuldigten bereits erste technische Probleme auf in dem

Sinne, dass das Auto des Beschuldigten „anfing, sich zu bewegen“, dies aber wieder aufhörte und das

Auto zu dem Zeitpunkt noch nicht abbremste oder blockierte (EV StA: pag. 51 Z. 129 ff.). Danach fuhr

der Beschuldigte dem Fahrzeug von H.D.________ während mindestens 30 Sekunden und rund 416

m sehr nahe, d.h. mit einem Nachfahrabstand von 5 Metern bzw. 0.36 Sekunden, auf. Auf dieser Stre-

cke hat es auf der einspurigen Autostrasse eine Leitplanke (siehe Aussagen F.E.________: pag. 118

Z. 35 ff.; Plädoyer RA B.________: pag. 126 unten und pag. 127 oben).

E. 15 folglich leichter gefallen sei als dem Zeugen D.________, welcher vor dem Auto des

Beschuldigten gefahren sei. Wenn zwei Autos im stockenden Kolonnenverkehr hin-

tereinanderfahren würden, müsse das hintere Auto extrem viel höher und grösser

sein, um über das vorangehende Auto hinausschauen zu können und so den Ab-

stand zum vordersten Auto wahrnehmen zu können.

Weiter führt der Beschuldigte aus, ein so nahes Auffahren, dass die Motorhaube

nicht mehr sichtbar sei, sei gar nicht möglich. Selbst bei einer stehenden Fahrzeug-

kolonne sei zu jeder Zeit die Motorhaube eines nachfahrenden Fahrzeuges zu se-

hen. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei zwar älter, doch es sei weder tiefergelegt

noch habe es eine unübliche Karosserieform. Es sei somit zu jeder Zeit in einem

korrekt eingestellten Rückspiegel wahrnehmbar gewesen. Wie viel der Fahrer des

vorderen Fahrzeuges denn schlussendlich wahrnehme, hänge von verschiedenen

Faktoren ab. Um somit genau herausfinden zu können, was H.D.________ wirklich

gesehen habe, müssten die beiden Fahrzeuge in exakt gleicher Konstellation nach-

gestellt werden.

Hinzu komme, dass der Abstand zum Auto des Beschuldigten für beide Zeugen auch

dadurch schlecht einschätzbar gewesen sei, da das Fahrzeug bedingt durch den

technischen Defekt links und rechts ausgeschert sei. Diese Unregelmässigkeiten

würden das Bild im Rückspiegel sehr schnell verändern, was ein genaues Abschät-

zen schwierig mache. Auch für die Zeugen E.________ im nachfolgenden Fahrzeug

müsse dies eine Schätzung erschwert haben.

Sodann führt der Beschuldigte aus, die Aussage des Zeugen H.D.________ sei wi-

dersprüchlich. Er habe ausgesagt, dass der Beschuldigte ihm während 30 – 40 s

resp. ca. 100 m grob geschätzt nah aufgefahren sei. Diese Aussage sei in sich wi-

dersprüchlich. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h, wie von der Vorinstanz ange-

nommen, würden 100 m einer Zeit von 7,2 s entsprechen, was also massiv unter der

geschätzten Zeit vom Zeugen H.D.________ liege. Würde jedoch die Zeitangabe

von ca. 35 s stimmen, entspräche dies einer Strecke von 483 m. Das heisse, dass

sich der Zeuge H.D.________ entweder bezüglich der Zeit oder der Distanz grob

verschätzt habe oder aber, dass die gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h nicht

stimme. Aus den Aussagen der beiden Zeugen E.________ lasse sich diesbezüglich

nichts ableiten.

Schlussendlich bringt der Beschuldigte vor, gemäss Zeuge H.D.________ habe sich

bis zur Abzweigung Dorfstrasse Därligen ein schwarzer/weisser Kleinwagen zwi-

schen dem Auto des Beschuldigten und demjenigen von H.D.________ befunden.

Dieser habe die Autobahn bei dieser Abzweigung verlassen. Zuvor habe es mangels

Abzweigung gar keine Möglichkeit gegeben. Zudem sei die Strecke einspurig mit

Sicherheitslinie geführt und es gebe keine Ausweichstelle. Das angeblich zu nahe

Auffahren des Beschuldigten zum Fahrzeug der Familie D.________ habe sich also

erst nach der Abzweigung Därligen abspielen können. Dies werde zudem durch die

Aussage des Zeugen E.________ bestätigt. Die Stelle, wo die Mittelleitplanke be-

ginne, liege nur gerade 65 m von der Abzweigung Dorfstrasse Därligen entfernt. An

dieser Stelle sei auch die Bremsung des Beschuldigten bis zum Stillstand erfolgt

(angeblicher Schikane-Stopp). Folglich sei erstellt, dass das angebliche Drängeln

E. 16 zwischen der Abzweigung Därligen und dem Beginn der Mittelleitplanke hätte pas- sieren müssen. Diese Strecke messe aber nur 65 m. Um dem Fahrzeug von Zeuge D.________ näher als 5 m und mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auffahren zu können, hätte der Beschuldigte auf dieser kurzen Strecke zuerst noch die Lücke schliessen müssen, die durch den erwähnten Kleinwagen bei dessen Abbiegen ent- standen sei. Nach dem Schliessen der Lücke hätte er direkt dem Zeugen D.________ auffahren müssen. Dazu hätte der Beschuldigte nach der Abzweigung Dorfstrasse Därligen massiv beschleunigen müssen, dies unmittelbar und schnell. Doch dafür habe der Oldtimer, wie derjenige des Beschuldigten aus dem Jahr 19.________, gar nicht genügend Leistung. Zudem habe sich der technische Defekt bereits zu diesem Zeitpunkt bemerkbar gemacht und das Fahrzeug sei nach links und rechts ausgeschert. Folglich könne ein unmittelbares und abruptes Beschleuni- gen ausgeschlossen werden. Ein zu nahes Auffahren sei daher aus diesen Gründen nicht möglich gewesen.

E. 17 insbesondere auch auf Fahrstrecken mit leichten Strassenwindungen wahrzuneh-

men. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten konnten die Zeugen E.________ mit

der Einhaltung des gebotenen Abstands zum Fahrzeug des Beschuldigten damit

durchaus glaubhafte Aussagen über den Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug

der Familie D.________ machen. Dabei kann offengelassen werden, ob bei stocken-

dem Kolonnenverkehr die Motorhaube immer zu sehen ist oder nicht, wollte der

Zeuge H.D.________ mit seiner Aussage doch letztlich ausdrücken, dass der Be-

schuldigte sehr nahe aufgefahren sei. Sodann könnte zwar das abwechselnde

Schwenken nach links und rechts – wie vom Beschuldigten angenommen und mit

«Ausscheren» bezeichnet (pag. 236) – zu leichten optischen Täuschungen führen,

jedoch führt dieses Schwenken einmal zu einem grösseren und einmal zu einem

kleineren getäuschten Abstand und die Sichtweise der Zeugen E.________ auf

diese Abstände dürfte aufgrund ihrer Sitzpositionen im Fahrzeug jeweils gegenteilig

gewesen sein und damit keine grosse Rolle gespielt haben. Überdies ist eine Ein-

schätzung bei gerader Fahrt hintereinander notorisch schwieriger als wenn das vor-

angehende Fahrzeug seitlich ausschwenkt und das davorliegende Fahrzeug gese-

hen werden kann. Die Zeugen (namentlich F.E.________ sowie H.D.________ als

Fahrzeuglenker) hatten als weitere Verkehrsteilnehmer auch auf den Verkehr zu

achten und unterschiedliche Blickwinkel auf das Fahrzeug des Beschuldigten. Klei-

nere Abweichungen sind daher ohne Weiteres nachvollziehbar und sprechen nicht

gegen die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen. Sodann waren sich die Zeugen

E.________ in den Grundzügen über den Abstand mit rund einer Wagenlänge einig,

wobei die Vorinstanz diese grosszügigerweise von 4.81 m auf 5 m aufgerundet hat

(pag. 178 f.). Letztendlich müsste der mindestens genügende Abstand bei einer Ge-

schwindigkeit von 50 km/h (13.88 m/s) ausgehend von einem für die Abgrenzung der

groben von der einfachen Verkehrsverletzung als Richtschnur massgebenden Ab-

standszeit von 0.6 s (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts

6B_848/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.3, vgl. auch die nachfolgenden rechtli-

chen Ausführungen Ziff. III.11.2) mehr als 8 m betragen haben. Weshalb die Anga-

ben der beiden Zeugen E.________ mit deren Beschreibung von einer Wagenlänge

resp. sogar davon, dass der Beschuldigte näher als eine Wagenlänge aufgefahren

sei (pag. 118, Z. 23), völlig danebenliegen sollten, ist nicht einzusehen, zumal eine

um 60 % grössere Länge von mehr als 8 m deutlich von einer einfachen Länge von

5 m unterschieden werden kann.

Der Beschuldigte selbst verneinte das nahe Auffahren anlässlich der ersten Einver-

nahme (pag. 4, Z. 53-60). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft

gab er sodann zu Protokoll, man könne gar nicht so nahe ranfahren, dass man die

Motorhaube nicht sehen könne. Er sei nicht lebensmüde, habe keinen Airbag und

kein ABS. Er sei sicher nicht so nahe aufgefahren. Auf die explizite Frage, ob er nahe

aufgefahren sei, antwortete er: «nicht bewusst. Es wäre mir nicht aufgefallen, dass

es zu nahe wäre» (pag. 51, Z. 96-101). An der Hauptverhandlung sagte er schliess-

lich aus, er sei nicht zu nahe aufgefahren. Er wolle weder sich selbst noch jemand

anderes gefährden (pag. 113, Z. 29 f.). Die Aussagen des Beschuldigten dazu, dass

er nicht lebensmüde sei und keinen Airbag und kein ABS habe, sprechen vorder-

gründig für deren Glaubhaftigkeit. Bei näherer Betrachtung erscheinen diese Aussa-

gen aber – wie oben dargestellt – als blosse Schutzbehauptungen. Ein fehlendes

E. 18 ABS führt bekanntermassen nicht unbedingt zu einem längeren Bremsweg. Mit der

Aussage vor der Staatsanwaltschaft, er sei «nicht bewusst» nahe aufgefahren,

schloss der Beschuldigte zudem selbst nicht aus, dass er doch zu nahe aufgefahren

sei (pag. 51, Z. 101). Weiter nannten zwei Zeugen unabhängig voneinander den Ab-

stand von einer Wagenlänge, und die Inkaufnahme eines Auffahrunfalls bei zu na-

hem Abstand ist inhärent. Typisch für ein Drängeln ist weiter das abwechselnde Aus-

schwenken nach links und nach rechts (pag. 12, Z. 35 f.; pag. 15, Z. 34; pag. 118,

Z. 27), was von der Verteidigung als «Ausscheren» bezeichnet wurde (pag. 236).

Dass dieses Ausschwenken nicht im Zusammenhang mit dem «Schlagen des Lenk-

rades» gestanden hat, wird im nachfolgenden Abschnitt erörtert. Sodann hätte der

Beschuldigte, insbesondere nach dem ersten Bewegen des Lenkrades nach dem

Rugentunnel (pag. 49, Z. 40; pag. 51 Z. 129 ff.), den Abstand wegen sicherheitstech-

nischer Bedenken gar vergrössern (vgl. GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrs-

gesetz, 8. Auflage 2014, N 24 zu Art. 34 SVG) oder aber den Pannenstreifen benut-

zen sollen, was er indessen weder je ausgesagt noch getan hat. Er selbst sagte

dazu, er habe gedacht, es sei nicht so schlimm und er sei normal weitergefahren

(pag. 51, Z. 130). Dies hätte er nicht gesagt, wenn er tatsächlich in Panik geraten

wäre (pag. 4, Z. 30; pag. 49, Z. 45). Diese Aussage erscheint in der von ihm be-

schriebenen Situation weder logisch noch sinnvoll. Es ist vielmehr davon auszuge-

hen, dass er gedacht hat, es sei nicht so schlimm und er zumindest aus seiner Sicht

«normal» weitergefahren ist, bis das Lenkrad angefangen hat zu schlagen. Wann

dies genau war, ist nachfolgend zu würdigen.

Den Aussagen des Beschuldigten zufolge fing das Lenkrad nach dem Rugentunnel

an sich zu bewegen (pag. 51, Z. 129 ff.). Danach hörte es auf, bis es nach seinen

eigenen Aussagen bei der nächsten Ausfahrt, welche er als Leissigen bezeichnete,

blockierte (pag. 51, Z. 131). Es habe angefangen zu schlagen, und dort sei eine

Kurve nach der Ausfahrt gewesen, wo es ihn abgebremst habe (pag. 52, Z. 140 ff.).

Der Beschuldigte ist in der Gegend um den Brienzersee aufgewachsen (pag. 239),

in G.________ in die Schule gegangen (pag. 112, Z. 16) und wollte – gemäss seinen

eigenen Angaben – von seinen Eltern von G.________ aus eine Rundfahrt nach

Thun machen, wobei er nach Interlaken und über die alte Strasse über Brienz nach

Interlaken wieder nach G.________ fahren wollte (pag. 113, Z. 3 f.; pag. 113, Z. 7 f.;

pag. 115, Z. 1 ff.). Die Verteidigung bezeichnet den Beschuldigten als ortskundig und

führt aus, er kenne den entsprechenden Strassenabschnitt (pag. 239). Der Beschul-

digte gab selbst an, das Blockieren sei in der Kurve nach der Ausfahrt gewesen,

wobei mit der Ausfahrt die Ausfahrt Därligen gemeint sein muss (pag. 52, Z. 140 ff.).

Entgegen der Behauptung der Verteidigung kann aus der Aussage der Zeugin

F.E.________ nicht gefolgt werden, dass das angebliche Drängeln zwischen der

Ausfahrt Därligen und dem Beginn der Mittelleitplanke, mithin innert einer Strecke

von 65 m hätte sein müssen. Folgt man der Aussage der Zeugin F.E.________, so

war das nahe Auffahren auch dort, wo es «in der Mitte wieder eine Leitplanke hat»

(pag. 118, Z. 35 f.). Dies stimmt auch mit den Aussagen der beiden anderen Zeugen

überein, wonach bis zur Ausfahrt Därligen zwischen dem Fahrzeug des Zeugen

H.D.________ und demjenigen des Beschuldigten noch ein Fahrzeug gefahren ist

(wobei der Zeuge H.D.________ vor der Ausfahrt bemerkt haben soll, dass sich der

Beschuldigte nun direkt hinter ihm befinde [pag. 8, Z. 32], und auch gemäss dem

E. 19 Zeugen H.E.________ das zwischen dem Zeugen H.D.________ und dem Beschul-

digten befindliche Fahrzeug vor der Ausfahrt Därligen ausgewichen und den Be-

schuldigten durchgelassen haben soll [pag. 15, Z. 32; pag. 120]). Die Kammer stellt

dabei fest, dass das angeklagte nahe Auffahren ab der Ausfahrt Därligen Richtung

Leissigen – mithin dem Streckenabschnitt der Umfahrung von Därligen zwischen der

Ausfahrt und der Einfahrt Därligen in Fahrtrichtung Spiez – hat stattfinden müssen.

Dies auch in Übereinstimmung mit der Aussage des Beschuldigten, wonach das

Schlagen in der Kurve nach der Ausfahrt angefangen habe (pag. 52, Z. 140 ff.). Auch

bei dieser Ausfahrt ist diejenige von Därligen gemeint. Bei genauer Betrachtung der

Situation und der Aussagen des Beschuldigten muss es sich bei der von ihm ge-

nannten Kurve, bei welcher das Fahrzeug zu schlagen begonnen hat, um die S-

Kurve rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen handeln. Der Beschuldigte

sagte nämlich aus, das Blockieren sei bei der Ausfahrt Leissigen gewesen (pag. 51,

Z. 130 f.), was er als Ortskundiger nicht gesagt hätte, wenn das Blockieren unmittel-

bar bei der Ausfahrt Därligen gewesen wäre. Weiter hat es nach der Ausfahrt Därli-

gen in Fahrtrichtung Leissigen – wie auf der ganzen Strecke nach dem Rugentunnel

bis zur besagten S-Kurve – nur kleine Strassenwindungen. Von einer eigentlichen

Kurve, bei welcher der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen bei einer

Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h wegen der Kurve selbst allenfalls hat bremsen

müssen (pag. 52, Z. 141 f.), ist erst rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen,

d.h. kurz vor der Einfahrt Därligen zu sprechen. Dies stimmt sodann auch mit den

Aussagen der Zeugen überein, wonach der Beschuldigte nach der Ausfahrt Därligen,

dort wo sich die Mittelleitplanke befinde, während rund 30-40 s bei einem Tempo von

50 km/h zu nahe aufgefahren sei. Anders als von der Verteidigung ausgeführt, hätte

der Beschuldigte bei einem Tempo von 50 km/h (13.89 m/s) nämlich in diesem Stre-

ckenabschnitt während rund 70 s näher auffahren können, bis die Kurve einen Kilo-

meter nach der Ausfahrt und vor der Einfahrt Därligen kam. Wie die Vorinstanz geht

aber auch die Kammer im Zweifel für den Beschuldigten von 30 s aus. Zwar sind die

Aussagen des Zeugen H.D.________ – wie vom Beschuldigten vorgebracht – nicht

stimmig, wonach der Beschuldigte während 30-40 s 100 m zu nahe aufgefahren sei,

da bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einer Zeit von 30 s 416 m (30x13.89)

und nicht nur 100 m zurückgelegt werden. Diese Unstimmigkeit kommt aber daher,

dass metrische Schätzungen während der Fahrt für Laien oftmals schwierig vorzu-

nehmen sind und sich der Zeuge H.D.________ zu diesem Zeitpunkt nicht primär

auf die zurückgelegten Meter, sondern auf die Fahrweise des Beschuldigten kon-

zentriert haben dürfte (vgl. pag. 8, Z. 43 f.). Sodann spricht diese abweichende Aus-

sage deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H.D.________, da

er direkt schilderte, wie er es empfunden hat und dabei das Auffahren auf eine kurze

Distanz herunterspielt. Bei einfacher Berechnung des Tempos und der Zeit hätte der

Zeuge H.D.________ aber schnell bemerken müssen, dass die zurückgelegte Di-

stanz weder mit der Zeit noch mit dem Tempo übereinstimmen kann. Dass er dies

nicht hinterfragt hat, zeigt jedoch, dass er die Tatsachen so wiedergegeben hat, wie

er sie subjektiv wahrgenommen hat. Sodann stimmt die zeitliche Angabe mit derje-

nigen vom Zeugen E.________ überein, hat dieser auch von einer halben Minute

oder einer Minute gesprochen (pag. 120). Aussagen des Beschuldigten hierzu gibt

E. 20 es konsequenterweise nicht. In dubio pro reo ist nach dem Gesagten von ca. einer

halben Minute auszugehen.

Es ist festzuhalten, dass grundsätzlich alle gemachten Aussagen der Zeugen glaub-

haft sind und übereinstimmen. Die Aussagen über das Hupen, den Warnblinker und

das Zeigen des Mittelfingers stellen dabei unbeachtliche Nebensächlichkeiten dar,

welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Befragten eher stärkt. Für die Kammer

ist damit in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt erstellt, dass der Beschul-

digte am 6. Oktober 2018 mit seinem Fahrzeug BMW mit dem Kennzeichen

BE.________ dem Fahrzeug der Familie D.________ mindestens mit Tempo 50

km/h vom Rugentunnel in Fahrtrichtung Spiez folgte. Kurz nach dem Rugentunnel

bewegte sich das Lenkrad des Beschuldigten, worauf es wieder aufhörte. Bis zur

Ausfahrt Därligen befand sich ein Fahrzeug zwischen demjenigen des Beschuldigten

und demjenigen der Familie D.________. Nach der Ausfahrt Därligen während rund

30 s und einigen hundert Metern (rund 400 m) fuhr der Beschuldigte der Familie

D.________ mit einem Abstand von einer Wagenlänge (5 m) und einer Geschwin-

digkeit von 50 km/h, was rechnerisch einen Abstand von 0.36 s ergibt, nach. In der

Kurve rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen in der Umfahrung von Därli-

gen und vor der Einfahrt von Därligen in Fahrtrichtung Spiez fing das Lenkrad an zu

schlagen. Der Beschuldigte bremste wegen der Kurve und danach bremste das

Fahrzeug selbständig, weil der Kolben verklemmt war. Der Beschuldigte konnte aber

wieder losfahren und verliess bei Leissigen die Autostrasse, woraufhin sein Fahr-

zeug durch den Pannendienst abgeschleppt wurde.

III.

Rechtliche Würdigung

10.

Vorbemerkungen

Vorab ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung

der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen durch zweimaliges

unbegründetes starkes Abbremsen (Schikane-Stopp), in Rechtskraft erwachsen ist.

Bezüglich der rechtlichen Ausführungen dazu ist auf die erstinstanzlichen Erwägun-

gen zu verweisen (pag. 178 ff., S. 27 ff. der Urteilsbegründung).

11.

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Ab-

standes beim Hintereinanderfahren

E. 21 Zum subjektiven Tatbestand führt die Verteidigung zusammengefasst aus, gemäss Bundesgericht dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Verkehrs- regelverletzung geschlossen werden, was die Vorinstanz jedoch getan habe. Das angeblich zu nahe Auffahren sei zusammen mit dem Defekt passiert. Der Beschul- digte sei somit hauptsächlich damit beschäftigt gewesen, Herr über sein defektes Fahrzeug zu werden und dieses in der Spur resp. Kolonne zu halten, ohne sich oder die anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Der Beschuldigte sei nicht zu nahe aufgefahren und selbst wenn dem so gewesen wäre, dann sicherlich nicht bewusst. Der Beschuldigte sei nicht aggressiv oder gefährlich gefahren, sondern habe eben gerade alles unternommen, um dies möglichst zu unterlassen resp. eine Gefahr ab- zuwenden. Daher sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt (pag. 243 f.).

E. 22 Wie die Vorinstanz ausführte, anerkannte das Bundesgericht zwar, dass im dichten

Stadtverkehr nicht strikte auf die «Zwei-Sekunden»- oder «halber Tacho»-Regel ab-

gestellt werde könne, pflichtete jedoch bei, dass diese Regel auf Autobahnen unver-

zichtbar sei, selbst wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausgefahren

werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2016 vom 13. September 2016

E. 2 f.).

Weiter kann auch bei Unterschreitung des Mindestabstandes auf einer verhältnis-

mässig kurzen Strecke eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrs-

teilnehmer und damit eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln angenommen wer-

den (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009 E. 3.5.: ungenü-

gender Abstand während einer Strecke von mindestens 300 m auf der Autobahn).

Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig

begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Subjektiv erfordert der Tatbestand von

Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwer-

wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässi-

gem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133

E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1.; 126 IV 192 E. 3.; 123 IV 88 E. 2a und 4a; 118 IV 285 E. 4.).

Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung

der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz

meint, sondern bloss grobe Fahrlässigkeit (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann

[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage 2014, N 93 zu

Art. 90 SVG). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlich-

keit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber

auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflicht-

widrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat

(BGE 130 IV 32 E. 5.1. mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu

bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf

Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4. mit Hinweisen). Rücksichtslos ist

unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Die-

ses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung

fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.; Urteil des Bundesgerichts

6B_1139/2019 vom 3. April 2020, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2016

vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1.).

Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist – wie dies vom Beschuldigten

zu Recht vorgebracht wurde – darauf hinzuweisen, dass die Annahme von Rück-

sichtslosigkeit restriktiv zu handhaben ist. Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 93

E. 3.1 erläutert, es dürfe nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv

schwere Verkehrsverletzung geschlossen werden, denn nicht jede Unaufmerksam-

keit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor-

sichtsplicht zu betrachten ist, wiege auch subjektiv schwer. In diesem Entscheid ging

es um das Rechtsüberholen, wobei das Bundesgericht in concreto keine abstrakt

gesteigerte Gefährdungs- oder Unfallgefahr infolge des (passiven) Rechtsvorfahrens

aufgrund der konkreten Verkehrssituation sah. Der Beschuldigte sei mit (annähernd)

identischer Geschwindigkeit unmittelbar hinter respektive teilweise neben den Fahr-

zeugen der ersten Überholspur gefahren und habe nicht zu diesen aufgeschlossen.

E. 23 Der aus dem Verbot des Rechtsüberholens fliessende Vertrauensgrundsatz greife demnach nicht und die Fahrzeuglenker auf der ersten Überholspur hätten nicht dar- auf vertrauen können, dass sich auf der Normalspur hinter ihnen kein Fahrzeug be- finde oder sich nähere (BGE 142 IV 93 E. 5.3).

E. 24 Lenkrads nach dem Rugentunnel mindestens den Mindestabstand versucht zu hal- ten, was der Beschuldigte offensichtlich nicht getan hat. Der Beschuldigte wusste um die Bewegung des Lenkrades und fuhr dem vorausfahrenden Fahrzeug trotzdem während mindestens 30 s bzw. gut 400 m mit einem Abstand von lediglich 5 m auf. Anders als im vom Bundesgericht beurteilten Fall beim passiven Rechtsvorfahren (vgl. BGE 142 IV 93 E. 5.3) schuf der Beschuldigte damit wissentlich und willentlich mit seinem Fahrzeug, bei welchem kurz vorher das Lenkrad geschlagen hat, eine deutlich erhöhte abstrakte Gefahr für sich und die unmittelbaren Verkehrsteilnehmer. Sein Verhalten ist damit als deutlich verantwortungs- bzw. rücksichtslos zu qualifi- zieren und erfüllt den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.

E. 25 Geschwindigkeiten auf der Autobahn von 100 km/h und/oder 120 km/h, noch eher

moderat (pag. 181). Es wäre dem Beschuldigten aber durchaus möglich gewesen,

den notwendigen Abstand einzuhalten. Die Vorinstanz ging von einer neutralen Aus-

wirkung der Tatkomponenten aus (pag. 181). Das Verschulden des Beschuldigten

wiegt in Relation zum Strafrahmen noch leicht. Im Einklang mit den VBRS-Richtlinien

hätte die Vorinstanz auch von einer Strafe im Bereich von über 12 Strafeinheiten

ausgehen können. Weiter ist der Beschuldigte dreifach vorbestraft (pag. 181), davon

zweimal einschlägig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (pag. 219 f.). Zu-

dem wurde dem Beschuldigten der Ausweis bereits dreimal entzogen, einmal im Jahr

2010 für einen Monat wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, einmal im Jahr 2012

für sechs Monate wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn und von 2015 bis 2016

für zwölf Monate wegen Missachtens des Vortritts mit Unfall (pag. 221), was sich

grundsätzlich negativ auf die Täterkomponenten auswirkt. Der Beschuldigte geht ei-

ner geregelten Arbeit nach und ist verlobt (pag. 112, Z. 21 ff.), was sich neutral aus-

wirkt. Er war nicht geständig und zeigte sich auch nicht reuig. Da er sich aber nicht

selber belasten muss, ist dies nicht negativ zu werten. Eine besondere Strafempfind-

lichkeit liegt – wie auch von der Vorinstanz ausgeführt – nicht vor. Die Vorinstanz

ging von einer Sanktion von 12 Strafeinheiten aus. Da die Kammer vorliegend an

das Verschlechterungsverbot gebunden ist, hat sie ungeachtet der eigenen (auf-

grund der Täterkomponenten etwas höheren) Wertung des Verschuldens ebenfalls

von einer Strafe von 12 Strafeinheiten auszugehen.

Vorliegend erscheint einzig die Ausfällung einer Geldstrafe als verhältnismässig

(Art. 41 StGB).

Der Beschuldigte wurde in den Jahren 2011 sowie 2014 je einmal wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und ihm wurde schon dreimal der Führer-

ausweis entzogen (vgl. oben). Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist

daher recht stark getrübt. Insoweit erscheint auch der vorliegende Tatvorwurf nicht

persönlichkeitsfremd. Daher teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz, wonach die

hier auszusprechende Strafe unbedingt auszusprechen ist; dem Beschuldigten muss

nachgerade eine Schlechtprognose für zukünftiges Wohlverhalten gestellt werden

(bei gleichzeitigem Nichtwiderruf des bedingten Strafvollzuges [Verbot der reformatio

in peius; vgl. nachfolgend V.15] im Sinne der sog. Mischrechnungspraxis).

Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'540.00

(pag. 130; pag. 139). Damit resultiert unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges

von CHF 1'135.00 (25 % von CHF 4'540.00), wie von der Vorinstanz angenommen,

ein abgerundeter Tagessatz von CHF 110.00 (pag. 182, S. 31 der erstinstanzlichen

Urteilsbegründung; pag. 130 und 139).

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verurteilen zu einer unbedingten Gelds-

trafe von 12 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 1'320.00.

E. 26 V.

Widerruf

14.

Vorbringen des Beschuldigten (pag. 245)

Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten, es sei keine Verwarnung

auszusprechen und die Probezeit sei nicht zu verlängern. Zur Begründung führte sie

im Wesentlichen aus, da der Beschuldigte freizusprechen sei, sei weder ein Widerruf

noch eine Ersatzmassnahme im Sinne einer Verwarnung und/oder einer Verlänge-

rung der Probezeit auszusprechen. Auch bei einem allfälligen Schuldspruch sei dem

Beschuldigten eine gute Legalprognose auszustellen. Er habe sich nebst der vorlie-

gend zu beurteilenden Tat nichts weiter zu Schulden kommen lassen und lebe in

stabilen Verhältnissen. Das vorliegend zu beurteilende Delikt habe zudem keinerlei

Beziehungspunkte zum Delikt, das Gegenstand des Widerrufsverfahren sei. Daten-

veränderung und Strassenverkehrsdelikte würden zwei verschiedene Rechtsgüter

schützen. Es handle sich damit um komplett verschiedene Deliktskategorien. Folg-

lich bestehe kein Raum, den Beschuldigten zu verwarnen und die Probezeit zu ver-

längern.

15.

Rechtliche Ausführungen

Die erste Instanz widerrief den mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom

5. April 2018 gewährten bedingten Strafvollzug nicht.

Massgebendes Kriterium für oder gegen einen Widerruf eines bedingten Vollzugs ist

die Prognose. Grund für einen Widerruf ist nicht die neue Straftat als solche, sondern

nur der (sich daraus ergebende) Rückschluss auf wesentlich geringere als die ur-

sprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ in: Nig-

gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, N 2 zu Art. 46

StGB). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten

Strafvollzug voraussetzt, sind für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erforderlich.

Gleichwohl sind aber die Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Ent-

scheid über den Widerruf zu berücksichtigen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 3 zu

Art. 46 StGB). Sind die Voraussetzungen für den Widerruf nicht gegeben, gibt das

Gesetz insbesondere die Möglichkeit, den Beschuldigten zu verwarnen oder die im

Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte zu verlängern. Die verschiede-

nen Ersatzmassnahmen können nicht nur alternativ, sondern auch kumulativ ange-

ordnet werden, indem die zuständige Behörde wahlweise, wie es die Umstände er-

fordern, eine, zwei oder alle drei Sanktionen verfügt. Auch ist es möglich andere

Weisungen zu erteilen als die ursprünglich auferlegten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ

a.a.O., N 46 zu Art. 46 StGB). Selbst wenn das bereits rechtskräftige Delikt keinen

Sachzusammenhang zum während der Probezeit begangenen Delikt aufweist, kann

dieses widerrufen werden (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Schweize-

rischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung

des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das

Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, S. 2057 und BGE 100 IV 197, E. 4.).

Nichts Anderes muss demnach auch für die Ersatzmassnahmen gelten. Das Gericht

kann im Falle eines Verzichts auf den Widerruf – entgegen der Ansicht des Beschul-

digten – vorliegend Ersatzmassnahmen anordnen.

E. 27 Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten eine gute Prognose und sah gestützt dar-

auf von einem Widerruf ab. Sie sprach aber eine Verwarnung aus und verlängerte

die Probezeit um ein Jahr (pag. 184, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Wie bereits im Zusammenhang mit der Strafzumessung festgestellt, ist die Kammer

auch im Bereich des Widerrufsverfahrens an das Verbot der reformatio in peius ge-

bunden, weshalb ein oberinstanzlicher Widerruf ausser Betracht fällt. Mit der erneu-

ten Delinquenz innerhalb der Probezeit der mit Urteil des Obergerichts vom Kanton

Bern vom 5. April 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe legte der Beschuldigte

jedoch eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag. Um trotz der Verweigerung des

bedingten Straffvollzugs für die neue Strafe den verbleibenden Bedenken zu entgeg-

nen, ist im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz eine Verwarnung und kumulative

Verlängerung der Probezeit um ein Jahr auszusprechen. Ein Sachzusammenhang

zwischen dem rechtskräftig verurteilten Delikt und dem vorliegend zu beurteilenden

ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht notwendig, um Ersatzmassnahmen

auszusprechen. Das erstinstanzliche Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestäti-

gen.

VI.

Kosten und Entschädigung

16.

Allgemein

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über

die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be-

schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt

wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par-

teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gut-

geheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019,

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

17.

Erstinstanzliche Verfahrenskosten (inkl. Widerrufsverfahren)

Der Beschuldigte wird nunmehr – wie bereits von der Vorinstanz – wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes

beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s) schuldig erklärt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf den Schuldspruch entfallenen erst-

instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'425.00 gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO

dem Beschuldigten auferlegt. Hinzu kommen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren (pag. 142), welche ebenfalls dem Be-

schuldigten zur Bezahlung auferlegt werden. Die verbleibenden (auf den rechtskräf-

tigen Freispruch entfallenden) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00

wurden dem Kanton Bern rechtskräftig auferlegt.

18.

Oberinstanzliche Verfahrenskosten

E. 28 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der im oberinstanzlichen Verfahren unterliegende Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten werden für das Rechtsmittelverfahren auf eine Pauschalge- bühr von CHF 2‘000.00 und CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 19. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist bis auf die rechtskräftige, auf den erstin- stanzlichen Freispruch entfallende Entschädigung von CHF 2'692.50, keine Ent- schädigung gemäss Art. 429 StPO geschuldet.

E. 29 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 16. Oktober 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________: freigesprochen wurde von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsre- geln, angeblich begangen am 6. Oktober 2018 auf der Autostrasse A8 L Interlaken, Ab- schnitt Interlaken West – Därligen, durch zweimaliges unbegründetes starkes Abbremsen (Schikane-Stopp); unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'695.50 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte; und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'300.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft von CHF 300.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1'000.00) an den Kanton Bern; II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 6. Oktober 2018 auf der Auto- strasse A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West – Därligen, durch Nichtwahren eines aus- reichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 Sekunden) und in Anwendung der Artikel

E. 34 Abs. 4, Art. 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 1 VRV 34, 47 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 1'320.00; 2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'425.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'000.00.

30 III. 1. Der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. April 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. A.________ wird verwarnt (Art. 46 Abs. 2 StGB). 4. Die Probezeit von zwei Jahren wird um 1 Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB). 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden A.________ auferlegt. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Les- singstrasse 33, 8090 Zürich (nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 6. Oktober 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Jaeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Dispositiv
  1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 449+450 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Wider- rufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzel- gericht) vom 16. Oktober 2019 (PEN 19 206/207) 2 Erwägungen: I. Formelles
  2. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Okto- ber 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am
  3. Oktober 2018 auf der Autostrasse A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West – Därligen, durch zweimaliges unbegründetes starkes Abbremsen (Schikane-Stopp), unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten und Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'300.00, an den Kanton Bern. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte schuldig erklärt wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s), begangen am 6. Oktober 2018 auf der Au- tostrasse A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West – Därligen und verurteilt zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 1'320.00, und zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 1'425.00. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
  4. April 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte be- dingte Vollzug wurde nicht widerrufen, der Beschuldigte im Widerrufsverfahren ver- warnt, die Probezeit um ein Jahr verlängert sowie ihm die Verfahrenskosten von CHF 300.00 auferlegt und auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet (pag. 140 ff.).
  5. Berufung Am 28. Oktober 2019 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung gegen das besagte Urteil an (pag. 147). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. November 2019 zugestellt (pag. 186 f.; pag. 191 f.). Rechtsanwalt B.________ erklärte im Namen des Beschuldigten am 18. Dezember 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch betreffend das angebli- che Nichtwahren eines ausreichenden Abstands. Gleichzeitig beantragte er die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 194 ff.). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 stellte die Verfahrensleitung die Berufungs- erklärung der Generalstaatsanwaltschaft zu, und es wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (pag. 198 f.). Die Generalstaatsan- waltschaft, vertreten durch C.________, teilte mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 201 f.). Daraufhin ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 3. Januar 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 203 f). Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist form- und fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 253 ff.). Mit 3 Verfügung vom 3. März 2020 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang der schriftlichen Begründung der Berufung, erachtete den Schriftenwechsel als abge- schlossen und forderte Rechtsanwalt B.________ auf, seine Honorarnote einzurei- chen (pag. 248 f.). Diese wurde mit Eingabe vom 12. März 2020 zu den Akten ge- reicht (pag. 251).
  6. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 9. Januar 2020, pag. 219 f.), ein aktueller Auszug über die Administrativmassnahmen ADMAS (datierend vom 9. Januar 2020, pag. 221) sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 6. Januar 2020, pag. 211 ff.) eingeholt. Weiter wurden mit Verfügung vom 3. Januar 2020 die Akten ak.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons Ob- walden, X.________ der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen sowie SK 17 195 beim Obergericht des Kantons Bern ediert (pag. 203 f.).
  7. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten in der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 233 ff.):
  8. A.________ sei freizusprechen der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 06. Oktober 2018 auf der Autobahn A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West - Därligen, durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0,5 Sekun- den);
  9. Bezüglich des Widerrufsverfahrens sei keine Verwarnung auszusprechen und die Probezeit sei nicht zu verlängern;
  10. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Entschädigung seien neu zu regeln;
  11. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen; unter Kosten und Entschädigungsfolge inkl. 7,7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren.
  12. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels Anfechtung ist der Freispruch gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 140 f.) betreffend das angeblich zweimalige unbegründete starke Abbremsen (Schikane-Stopp) inklusive Ausrichtung einer Teil- entschädigung und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen bleibt somit der Schuldspruch wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s; Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 141), das Widerrufsverfahren (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 141 f.) sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund 4 der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
  13. Vorwurf gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 29. Januar 2019, der vorliegend als Anklage dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 6. Oktober 2018, ca. 16.40 Uhr auf der Autostrasse A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West - Där- ligen, als Lenker eines Personenwagens einen ungenügenden Nachfahrabstand von unter 0.5 s zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten und dadurch andere Ver- kehrsteilnehmer gefährdet oder deren Gefährdung in Kauf genommen zu haben (pag. 26 ff.). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschul- digte sei nach dem Rugentunnel auf der einspurigen Autostrasse bei dichtem Ver- kehr 50 km/h gefahren, wobei sich das Fahrzeug der Familie D.________ vor ihm und das Fahrzeug der Familie E.________ hinter ihm befunden hätten. Nach dem Rugentunnel seien bereits erste technische Probleme in dem Sinne aufgetreten, dass das Auto des Beschuldigten «anfing, sich zu bewegen», dies aber wieder auf- gehört und das Auto zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgebremst oder blockiert habe. Danach sei der Beschuldigte gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen dem Fahrzeug von H.D.________ während mindestens 30 s und rund 416 m sehr nahe, d.h. mit einem Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0.36 s, nachgefahren. Dies entspreche bei einer Geschwindigkeit des Beschuldigten von 50 km/h einer Strecke von rund 416m (50 km/h = 13.88 m/s; 13.88 m x 30 s = 416.4 m). Gestützt auf die Aussagen von F.E.________ und H.E.________ sei davon auszugehen, dass der Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug von H.D.________ eine Wagenlänge bzw. knapp 5 m betragen habe. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h entspreche dies einem zeit- lichen Abstand von 0.36 s (50 km/h = 13.88 m/s; 5m / 13.88 m/s = 0.36 s; pag. 169 f.).
  14. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen stellt sich wie folgt dar: Der Beschuldigte war unbestritte- nermassen am 6. Oktober 2018 mit seinem roten BMW Y.________ (mit Autokenn- zeichen BE.________) auf der Autostrasse A8 von Interlaken in Richtung Thun un- terwegs (pag. 4, Z. 24 ff.; pag. 49, Z. 40; pag. 122 und pag. 158). Zwischen dem Rugentunnel und der Ausfahrt Leissigen kam der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mindestens einmal zum Stillstand (pag. 5, Z. 71 ff.; pag. 49, Z. 45 f.; pag. 52, Z. 151 ff.; pag. 114, Z. 3; pag. 158). Bei der Ausfahrt Leissigen verliess der Beschuldigte die Autostrasse (pag. 4, Z. 33 ff.; pag. 51, Z. 131 ff.; pag. 158) und liess sein Auto von der Garage F.________ in Z.________ abschleppen (pag. 4, Z. 23 ff.; pag. 56; pag. 158). Bestritten werden die vorinstanzlichen Feststellungen des Abstands des Fahrzeugs des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug der Familie D.________ von ei- ner Wagenlänge sowie dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h 5 dem Fahrzeug der Familie D.________ während mindestens 30 s bzw. mindestens 416 m nachgefahren sei (pag. 233 ff.). Nachfolgend ist daher zu prüfen, mit welcher Geschwindigkeit und welchem Abstand der Beschuldigte während welcher Dauer hinter dem Fahrzeug von H.D.________ nachgefahren ist.
  15. Beweismittel Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Be- weismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergege- ben wurden. Darauf kann einfachheitshalber verwiesen werden (pag. 158 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzich- tet bzw. es wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Auf die oberinstanzlichen Beweisergänzungen wird ebenfalls – soweit erforderlich – direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (vgl. Ziff. I.3 oben).
  16. Beweiswürdigung 9.1 Vorbemerkungen Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 155 ff., S. 4 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Zu den Grundlagen der Aussagenwürdigung ist Folgen- des zu ergänzen: Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aus- sageanalyse erfordern wahre und absichtlich falsche Schilderungen unterschiedli- che geistige Leistungen. Eine Aussage zu erfinden stellt höhere geistige und intel- lektuelle Anforderungen an einen Zeugen als einfach zu erzählen, was er erlebt hat. Eine Person berichtet daher in der Tendenz mit einer inhaltlich höheren Qualität über tatsächlich Erlebtes als wenn sie ein Ereignis wiedergibt, das sie rein geistig konstru- ieren musste. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Qua- lität einer Aussage nicht abstrakt beurteilt werden kann, sondern immer in Relation zu der Aussagekompetenz der befragten Person zu setzen ist. Bei der Aussagen- analyse wird deshalb in erster Linie die Frage überprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähig- keit und der Motivlage ihre Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte ma- chen können. Von dieser «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) ist zunächst auszu- gehen und es ist den Möglichkeiten nachzugehen, wie die Aussage auch ohne Er- lebnishintergrund hätte zustande kommen können. Zu denken ist nebst der bewuss- ten Falschaussage auch an die Möglichkeit, dass die befragte Person aufgrund von Fehlern in der Wahrnehmung oder suggestiven Einflüssen subjektiv wahre, aber ob- jektiv nicht zutreffende Angaben macht (BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung 6 im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.). Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothe- sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analy- siert werden. Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 129 I 49 E. 5; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  17. Auflage 2014, N 313 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.). Weiter schliesst sich die Kammer, was die allgemeine Würdigung der objektiven Be- weismittel und der Aussagen des Beschuldigten und der vier Zeugen betrifft, grundsätzlich der Einschätzung der Vorinstanz an, worauf an dieser Stelle ebenfalls verwiesen wird (vgl. pag. 166 ff., S. 15 ff.). Soweit ergänzend oder abweichend wird in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf eingegangen. 9.2 Zu den Aussagen des Zeugen H.D.________ Der Zeuge H.D.________ wurde am 7. November 2018, also einen Monat nach dem Vorfall vom 6. Oktober 2018, zum ersten Mal einvernommen. Das Einvernahmepro- tokoll entspricht dabei inhaltlich dem von ihm aufgeschriebenen Wahrnehmungsbe- richt vom 7. Oktober 2018, also vom Tag nach dem Vorfall (pag. 10) und ist damit die unmittelbarste Schilderung des Vorfalls. Der Zeuge sagte an der Einvernahme am 7. November 2018 aus, der Beschuldigte sei ihm zu nah aufgefahren und er habe teilweise nur einen Teil der Motorhaube und die Hände am Lenkrad gesehen. Er blieb auch anlässlich der Hauptverhandlung bei dieser Aussage (pag. 116, Z. 27 ff.). Dabei konnte er anders als die beiden anderen Zeugen anlässlich der Hauptver- handlung keine genauen Angaben machen, wie gross der Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zu seinem gewesen war (pag. 116 Z. 25 ff.). Diese konstanten Aussagen sprechen gegen eine Absprache und für eine glaubhafte Aussage in Be- zug auf den Abstand. Dass er anlässlich der Hauptverhandlung grob schätzte, wo- nach während rund 30-40 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sie eine Distanz von ca. 100 m zurückgelegt hätten und dies rechnerisch nicht sein kann, da bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h innert 30 Sekunden über 400 m zurückgelegt werden, spricht nicht für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dies, da bei näherer Überlegung einfach bemerkt werden kann, dass es rechnerisch nicht möglich ist und er es nicht so gesagt hätte, wenn er es nicht so empfunden hätte (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7.3). Der Zeuge D.________ schildert wirklichkeitsnah, wie es für ihn in Anbe- tracht seiner ganzen Familie im Fahrzeug schon fast beängstigend gewesen sei. Sodann macht er auch detailreiche Schilderungen, wie er z.B. den Warnblinker betätigt haben will, um dem Beschuldigten zu zeigen, dass er sein Bedrängen be- merkt habe und seine Frau nach einem Blick zurück bemerkt habe, dass der Be- schuldigte den Mittelfinger zeige (pag. 8, Z. 41 f.). Mit diesen Aussagen weicht er von den Aussagen der beiden weiteren Zeugen E.________ ab, was auch gegen eine Absprache und für die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen spricht. In Anbe- tracht des Vorfalls erscheint es konsequent, dass der Zeuge in dieser Situation Gas 7 gegeben hat, um einen Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten aufzubauen (pag. 116, Z. 32-34) und die Fahrweise des Beschuldigten resp. die Verhinderung eines Unfalls aus seiner Sicht eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderte (pag. 8, Z. 43 f.). Ebenfalls realitätsnah und glaubhaft ist, dass dem Zeugen D.________ die Situation ziemlich gefährlich erschien und er bei der Ausfahrt Leissigen, wo der Beschuldigte die Ausfahrt nahm, diesen durch Hupen auf sein unmögliches Verhalten aufmerksam machen wollte (pag. 8, Z. 57 f.). Weiter gesteht er sich selbst Erinnerungslücken ein, indem er etwa aussagte, sich an den Abstand in Metern oder Sekunden nicht mehr erinnern zu können, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Sodann ist auch seine Aussage in Bezug auf die Geschwindigkeit glaubhaft, ent- spricht diese, wie nachfolgend ausgeführt, nämlich den Aussagen der beiden weite- ren Zeugen E.________ und dem Grundsatze nach auch denjenigen des Beschul- digten (vgl. Ziff. 9.6). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind seine Aussagen wei- ter insofern glaubhaft, als er Gedankengänge und ausgefallene nebensächliche Ein- zelheiten schildert und diese konstant sind (pag. 167). 9.3 Zu den Aussagen der Zeugin F.E.________ Die Zeugin E.________ wurde über einen Monat nach dem Vorfall, am 15. Novem- ber 2018, erstmals einvernommen (pag. 11 ff.). Sie konnte sich dennoch sehr gut erinnern und schilderte Beobachtungen, die die anderen Zeugen nicht oder anders schilderten, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine Absprache spricht. Sie konnte genau schildern, was sich ihrer Ansicht nach vor dem Rugentunnel abgespielt hatte. Gemäss ihrer Darstellung habe sie nämlich zu einem Überholmanöver angesetzt und sei mit dem linken Rad schon über der Mittellinie gewesen, als sie das Fahrzeug des Beschuldigten, welches ihrem Fahrzeug sehr nahe aufgefahren sei, im Rückspiegel bemerkt habe und sie trotz Blicks in den Sei- ten- und Rückspiegel den BMW vorher nicht wahrgenommen habe. Sie habe dann ihr Fahrzeug sofort wieder auf die rechte Spur gezogen und gedacht, dass der Be- schuldigte sehr schnell unterwegs sei und sie ihn wohl deshalb im Rückspiegel nicht gesehen habe (pag. 12 Z. 24 ff.). Dies sind sehr detaillierte Angaben, welche sie nicht so schildern würde, hätte sie es nicht so erlebt. Dass sie einen Monat später noch entsprechende Details zu Protokoll geben konnte, lässt darauf schliessen, dass der Vorfall sie offenbar geprägt hat. Weiter gab sie auch als Einzige an, nach der Vollbremsung habe der Beschuldigte so fest beschleunigt, dass das Heck des BMWs nach links und rechts geschleudert sei und am Boden schwarze Streifen zu sehen gewesen seien (pag. 12 Z. 47 ff.). Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte einen der BMW Y.________ mit Heckradantrieb (pag. 133 ff.) – und damit einer der zumindest leistungsstärkeren BMWs der damaligen 6er-Reihe – fuhr, erscheint das von ihr geschilderte Schleudern bei der Beschleunigung geradezu typisch. In Bezug auf das nahe Auffahren sagte sie aus, dass wenn der Vordere hätte bremsen müs- sen, der Beschuldigte nicht mehr hätte bremsen können (pag. 118 Z. 18 f.). Dies unterscheidet sich dem genauen Wortlaut nach von den Aussagen des Zeugen E.________, wonach er sich im vorderen Fahrzeug bedrängt gefühlt hätte, und wenn das Fahrzeug vor dem Beschuldigten eine Notbremsung eingeleitet hätte, es nicht mehr gereicht hätte (pag. 120), was auch gegen eine Absprache und für die Glaub- 8 haftigkeit ihrer Aussage spricht. Im Kerngehalt sind die beiden Aussagen der Ehe- gatten E.________ allerdings gleich. Auch in Bezug auf die Geschwindigkeit sind die Aussagen glaubhaft. Die Zeugin E.________ fuhr das nachfolgende Fahrzeug und konnte sich als Fahrerin ganz genau an die Geschwindigkeit im Moment der Voll- bremsung und insbesondere derjenigen danach erinnern (pag. 12, Z. 40 ff.). Letzt- endlich hatte sie keinen Anlass, eine solche Geschichte in dieser Genauigkeit und in den Grundzügen mit den anderen Zeugen übereinstimmend vorzubringen, wenn sie dies nicht so erlebt hätte. 9.4 Zu den Aussagen des Zeugen H.E.________ Auch der Zeuge H.E.________ wurde erst einen Monat nach dem Vorfall vom
  18. Oktober 2018, nämlich am 7. November 2018, einvernommen (pag. 14 ff.). Wie seine Frau konnte jedoch auch er detailgenaue Angaben machen und schilderte den Verlauf einigermassen konstant. Als Einziger sagte er aus, dass sich im stockenden Verkehr nach dem Rugentunnel noch ein schwarzer unbekannter Kleinwagen zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen der Familie D.________ befunden habe (pag. 15, Z. 31 f.). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2019 war dieses Fahrzeug dann weiss (pag. 120). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist dieser Unterschied auf die Zeitspanne zwischen den Aussagen bzw. auf das mit der Zeit abnehmende Erinnerungsvermögen zurückzuführen und schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Dies insbesondere, da erfahrungsgemäss der Farbe eines Fahrzeuges weniger Beachtung geschenkt wird als der Tatsache, dass ein anderes Fahrzeug diesem sehr nah auffährt. Sodann handelt es sich bei weissen bzw. schwarzen Fahrzeugen um üblichere Farben als z.B. Rot oder Gelb. Weiter zeigt auch dieser Unterschied auf, dass sich die Zeugen E.________ und D.________ nicht untereinander abgesprochen haben. Die Aussage, wonach dieses schwarze oder weisse Fahrzeug vor der Ausfahrt Därligen ausgewichen sei, kann auf die Strassensituation zurückgeführt werden (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7.3). Sodann beobachtete der Zeuge E.________ als Einziger, dass der Beschuldigte dem weissen/schwarzen Fahrzeug schon im Rugentunnel relativ lange nahe auffuhr (Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung; pag. 120). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme am 7. November 2018 sagte der Zeuge H.E.________ aus, dass schon zum Zeitpunkt nach dem Rugentunnel der Beschuldigte dem weissen/schwarzen Fahrzeug nahe aufgefahren sei (pag. 15, Z. 30 ff.). Diese Aussage anlässlich der ersten Einvernahme widerspricht also nicht derjenigen anlässlich der Hauptverhandlung, sondern ist mit verändertem Wortlaut deckungsgleich, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Der Zeuge E.________ gab sodann eine gefahrene Geschwindigkeit von 60 km/h an (pag. 8, Z. 70). Dass er diese nicht genau beziffern konnte, liegt wohl daran, dass er als Einziger nicht selber am Steuer sass und spricht damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Überdies stimmt sie mit der von den anderen Zeugen geschilderten Geschwindigkeit grössenordnungsmässig überein und ist damit glaubhaft (vgl. nachfolgend Ziff. 9.6). Auch der von ihm genannte Abstand von einer Wagenlänge (pag. 120) ist glaubhaft (vgl. die nachfolgenden Erwägungen Ziff. 9.7.3). Sodann hatte auch er kein Motiv, den Vorfall in dieser Weise zu schildern, wenn er diesen nicht aus seiner Sicht so 9 erlebt hätte. Offenbar war der Vorfall für ihn so prägend, dass er sich gezwungen sah, den Vorfall der Polizei zu melden (pag. 8, Z. 60 ff.). 9.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde erstmals knapp zwei Monate nach dem Vorfall vom 6. Ok- tober 2018 am 29. November 2018 einvernommen (pag. 3 ff.). Erst sagte er aus, es sei «möglich», dass er am 6. Oktober 2018 um ca. 16:40 Uhr von Interlaken in Rich- tung Leissigen unterwegs gewesen sei, wogegen er sich dann (nur eine Frage später) auf einmal ganz genau an den Vorfall mit dem Lenkrad erinnern konnte (pag. 4, Z. 26 ff.). Seine Aussagen in Bezug auf das Auffahren sind sodann teilweise wi- dersprüchlich, sagte er anlässlich seiner ersten Einvernahme noch aus, es könne nicht sein, dass er das Fahrzeug der Familie D.________ bedrängt habe (pag. 4, Z. 50), wogegen er dann bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft aussagte, er sei nicht bewusst nahe aufgefahren, resp. es wäre ihm nicht aufgefallen, dass er zu nahe aufgefahren sei (pag. 51, Z. 101). Anlässlich der Hauptverhandlung stritt er das Auffahren sodann wiederum ab und brachte vor, er wolle weder sich selbst noch jemand anderen gefährden (pag. 113, Z. 29 ff.). Im Kontext seiner Aussagen im Ver- fahren erscheint die Aussage, er sei nicht zu nahe aufgefahren, unglaubhaft. Sie ist nicht konstant und erst nachdem er den Strafbefehl vom 29. Januar 2019 erhielt (pag. 26 ff.) brachte er vor, er habe niemanden gefährden wollen. Dabei handelt es sich um eine Schutzbehauptung in Bezug auf das nahe Auffahren (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7.3), zumal ihm das zur Last gelegte Delikt aufgrund seines negativen auto- mobilistischen Leumunds nicht fremd sein dürfte (vgl. Strafregisterauszug [pag. 2019 f.]; Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister ADMAS [pag. 221 f.]) und er mit einer empfindlichen Administrativmassnahme zu rechnen hat (vgl. pag. 24). Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten sehr karg, was nicht auf die zeitliche Distanz zwischen dem Vorfall und der ersten Einvernahme zurück- zuführen ist, da er sich in Bezug auf den verklemmten Kolben noch sehr gut erinnern konnte (pag. 5, Z. 76 ff.). Ebenfalls widersprüchlich sind die Ausführungen in Bezug auf die Geschwindigkeit. So gab er als Ortskundiger an, er sei «normal» bei einer Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren (pag. 5, Z. 86 ff.), wogegen er durch die Verteidigung ausführen lässt, es sei unmöglich, dass er während der ganzen Strecke mit konstant 50 km/h unterwegs gewesen sei (pag. 238; vgl. auch nachfol- gend Ziff. 9.6). Auch stimmen seine Aussagen auf die Frage, wieso er nicht die Aus- fahrt Därligen genommen habe, nicht überein. Er sagte anlässlich der ersten Einver- nahme aus, er sei so durcheinander gewesen, dass es ihm nicht in den Sinn gekom- men sei, diese zu nehmen. Er habe so Angst gehabt, weil es so geschlagen habe (pag. 5, Z. 107 f.). Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft sagte er dann aus, nach dem Tunnel habe es angefangen zu bewegen und habe dann auf- gehört. Deswegen habe er gedacht, es sei nicht so schlimm. Das Blockieren sei dann bei der nächsten Ausfahrt in Leissigen gewesen. Er sei in so einem «Zeug» gewesen und habe einfach ab der Strasse runter gewollt (pag. 51, Z. 129 ff.). An der ersten Einvernahme versuchte der Beschuldigte, zielgerichtet alle Vorfälle auf den ver- klemmten Kolben zurückzuführen. Die zweite Aussage zeigt jedoch, dass zwischen den einzelnen Vorfällen zu differenzieren ist und nicht – wie der Beschuldigte zielge- 10 richtet und karg behauptet – alles nur auf das Klemmen des Bremskolbens zurück- zuführen ist. Soweit weitergehend ist in den nachfolgenden Erwägungen auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten noch näher einzugehen. 9.6 Zur Geschwindigkeit Die Vorinstanz machte aussagewürdigend folgende Ausführungen zur gefahrenen Geschwindigkeit (pag. 166, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf die Aussagen von H.D.________ (pag. 8 Z. 70: „[…] es war viel Verkehr. Vielleicht fuhren wir 60 km/h.“; pag. 117 Z. 10: „80 sind wird nicht gefahren, sonst hätte es keine Kolonne gegeben“), von F.E.________ (pag. 12 Z. 40 f.: „wir fuhren mit ca. 50 – 60 km/h […], da sehr viele Fahrzeuge und wir im Kolonnenverkehr fuhren.“; pag. 118 Z. 23 f.: „Wir fuhren ca. 50-60 km/h“), von H.E.________ (pag. 15 Z. 30 f.: „Nach dem Rugentunnel fuhren wir in stockendem Verkehr, ca. 10 Fahrzeuge. Wir fuhren mit ca. 60 km/h.“) und des Beschuldigten (pag. 113 Z. 12: „Ich fuhr in der Kolonne ganz normal.“; pag. 113 Z. 15: „Ziemlich viel [Verkehr], der Verkehr hat gestockt.“) ist davon auszugehen, dass die Beteiligten nach dem Rugentunnel mit 50-60 km/h auf der einspurigen Autostrasse in Richtung Thun fuhren. Zugunsten des Beschuldigten wird von einer Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen. Es herrschte zudem dichter Verkehr. Der Beschuldigte führte demgegenüber aus, dass die Annahme einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h nicht stimmen könne. Die Strecke zwischen dem Ru- gentunnel und Därligen sei ca. 2 km lang. Ausserdem sei zu diesem Zeitpunkt gemäss Zeuge H.E.________ auf dieser Strecke eine Fahrzeugkolonne von min- destens zehn Autos unterwegs gewesen. Eine solche Kolonne könne keineswegs über eine Strecke von 2 km eine konstante Geschwindigkeit halten. Dies werde auch vom Zeugen H.E.________ bestätigt, indem er gesagt habe: «bei der Abzweigung Därligen kam die Fahrzeugkolonne wieder ins Stocken». Dies bedeute, dass die Ko- lonne bereits vorher, insbesondere auch an der Stelle, wo das nahe Auffahren hätte stattfinden sollen, stockend und somit nicht mit konstanter Geschwindigkeit unter- wegs gewesen sei. Hinzu komme, dass sich an besagter Stelle eine Kurve befinde, zusätzlich mit beginnender Mittelleitplanke sowie nur wenig Abstand zur rechten, äusseren Leitplanke. Eine solche Konstellation verlange vom Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Konzentration, was denselben automatisch langsamer fahren lasse. Dass der Beschuldigte Angst vor der beginnenden Mittelleitplanke gehabt habe, habe er bereits anlässlich der ersten Einvernahme angegeben. Auch der Zeuge H.D.________ habe bestätigt, dass die Verkehrssituation eine erhöhte Konzentra- tion seinerseits erfordert habe. Daher sei davon auszugehen, dass die Geschwindig- keit entsprechend angepasst worden sei. Es sei damit nicht erstellt, mit welcher Ge- schwindigkeit der Beschuldigte nun exakt unterwegs gewesen sei, als er angeblich zu nahe aufgefahren sei (pag. 238 f.). Den Ausführungen der Verteidigung kann nur bedingt gefolgt werden. Der Beschul- digte gab selbst zu Protokoll, er sei mit normalem Tempo gefahren und die dortige Maximalgeschwindigkeit sei auf diesem Streckenabschnitt 80 km/h (pag. 5, Z. 86 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung konnte er nicht mehr sagen, wie schnell er nach dem Rugentunnel gefahren sei (pag. 113, Z. 12). Die Zeugen H.D.________, F.E.________ und H.E.________ sagten demgegenüber übereinstimmend aus, dass es eine Kolonne und stockender Verkehr mit ca. zehn Fahrzeugen gegeben 11 habe, die Fahrzeuge aber trotzdem mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h ge- fahren seien (pag. 8, Z. 70; pag. 12, Z. 40 f.; pag. 15, Z. 30 f.; pag. 117, Z. 10; pag. 118, Z. 23 f.). Erstens ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Ortskundiger nicht von einem normalen Tempo gesprochen hätte (pag. 239), wenn er weniger als 50 km/h bei der (ihm bekannten) zulässigen Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren wäre. Zweitens geben die Zeugen die Geschwindigkeit unabhängig von- einander übereinstimmend an. Drittens ist bei einer zulässigen Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h (Aussage Beschuldigter, pag. 5, Z. 92) nicht davon auszugehen, dass bei einem Kolonnenverkehr in diesem Strassenabschnitt eine angepasste Ge- schwindigkeit von 50 km/h auch bei diesen Gegebenheiten (Mittelleit- und Seiten- planken) nicht möglich wäre, ansonsten die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht bei 80 km/h liegen würde. Viertens haben die Zeugen den Kolonnenverkehr mit ihren Aussagen über die gefahrene Geschwindigkeit von 50-60 km/h bei zulässigen 80 km/h offensichtlich berücksichtigt, hätten sie sonst nicht ausgesagt, in der Kolonne sei mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h gefahren worden. Und Fünftens wäre den Zeugen notorischerweise ein naher Abstand bei einer geringeren Geschwindig- keit weniger aufgefallen resp. hätte nicht zum Hupen geführt (pag. 5, Z. 77; pag. 8, Z. 38 ff.; pag. 12, Z. 37 ff.; pag. 5, Z. 44). Es ist daher davon auszugehen, dass die von den Zeugen unabhängig voneinander bezifferten Stundenkilometer der tatsäch- lich gefahrenen Geschwindigkeit entsprachen, was sich grundsätzlich auch mit den Aussagen des Beschuldigten deckt. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist da- bei nicht von einer konstanten Geschwindigkeit auszugehen, sondern die Zeugen haben unabhängig voneinander ausgesagt, die Fahrzeuge hätten wegen des Ver- kehrs mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h fahren können (pag. 8, Z. 70; pag. 12, Z. 40 f.; pag. 15, Z. 30 f.; pag. 117, Z. 10; pag. 118, Z. 23 f.). Eine tiefere Geschwindigkeit als die 50 km/h ist nicht anzunehmen, was auch mit den Aussagen der Zeugin F.E.________ übereinstimmt, wonach sie im Moment der Vollbremsung ihrerseits ca. 50-60 km/h gefahren sei und der Beschuldigte nach der Vollbremsung wieder auf ca. 50-60 km/h beschleunigt habe (pag. 12, Z. 40 ff.). Auf die in Bezug auf die Geschwindigkeit im Vergleich zur gefahrenen Strecke widersprüchliche Aus- sage des Zeugen H.D.________, wonach der Beschuldigte ihm während 30 – 40 s resp. ca. 100 m (pag. 116, Z. 34 f.) bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h (pag. 8, Z. 69 f.) nah aufgefahren sei, ist im Sinne der übereinstimmenden Aussagen bei der Beweiswürdigung über die Geschwindigkeit nicht weiter einzugehen (vgl. Ausführun- gen Beschuldigter pag. 236 und nachfolgend Ziff. 9.7.3). Den Aussagen aller zufolge wird angenommen, dass die Geschwindigkeit im Rahmen von 50-60 km/h variiert hat, jedoch nicht unter 50 km/h (mit Ausnahme der mutmasslichen Stillstände [an- gebliche Schikanestopps]) gefallen ist. Richtigerweise hat die Vorinstanz dabei zu- gunsten des Beschuldigten die niedrigste Geschwindigkeit von 50 km/h angenom- men (pag. 166). Auch die Kammer geht damit von einer Geschwindigkeit von 50 km/h aus. 12 9.7 Zum Abstand 9.7.1 Vorinstanzliche Ausführungen Zum Vorwurf des zu nahen Auffahrens führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 167 ff.): H.D.________ gab an, dass der Beschuldigte ihm zu nahe aufgefahren sei, so dass er dessen Motor- haube kaum noch bzw. nur noch einen Teil der Motorhaube gesehen habe (pag. 8 Z. 33-35; pag. 116, Z. 20 f.). Der Beschuldigte sei ihm während rund 30-40 Sekunden nahe aufgefahren (pag. 116 Z. 34). Seine Aussagen sind insofern glaubhaft, als er Gedankengänge schildert wie „Beim nächsten Blick in den Innenspiegel erschrak ich, da das Fahrzeug uns dermassen nahe auffuhr […]“ (pag. 8 Z. 33 f.), „[…] da die Situation für mich unter Anbetracht meiner ganzen Familie im Fahrzeug schon fast beängs- tigend war“ (pag. 8 Z. 39 f.) und „Die aggressive und bedrängende Fahrweise des nachfahrenden Len- kers in Verbindung mit dem stockenden Verkehr erforderte meinerseits eine erhöhte Konzentration, um der Situation gerecht zu werden.“ (pag. 8 Z. 42-44). Er schildert auch Spezielles wie beispielsweise, dass er die Motorhaube des BMW aufgrund des dermassen nahen Auffahrens zeitweise kaum noch habe sehen können (pag. 8 Z. 34 f.) oder dass er durch den Spiegel einen Teil der Motorhaube und die Hände am Lenkrad gesehen habe (pag. 116 Z. 20 f.). Ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit sprechen, dass er infolge des nahen Auffahrens den Warnblinker betätigt haben will, um den Beschuldigten zu warnen (pag. 8 Z. 35-37; pag. 116 Z. 36 f.), und die von ihm erwähnte Nebensächlichkeit, wonach seine Frau nach einem Blick zurück bemerkt habe, dass der Beschuldigte den Mittelfinger gezeigt habe (pag. 8 Z. 41 f.). H.D.________ weist auch darauf hin, wenn er sich nicht sicher ist. So gab er an, nach- dem er den Warnblinker gesetzt habe, die Hupe eines Fahrzeugs gehört zu haben, wobei er sich nicht sicher sei, ob es die Hupe des Beschuldigten gewesen sei (pag. 8 Z. 36-39). Seine Aussagen sind denn auch konstant. Illustrativ hierzu sind die Aussagen zum nahen Auffahren (pag. 8 Z. 33-35; pag. 116 Z. 20 f.) und betreffend den Warnblinker (pag. 8 Z. 35-37; pag. 116 Z. 36 f.). Schliesslich spricht für H.D.________, dass nicht er, sondern H.E.________ die Anzeige gemacht hat (pag. 8 Z. 60 f.). F.E.________ bestätigt die Aussage von H.D.________, dass der Beschuldigte nach dem Rugentunnel bei der Auffahrt auf die Autostrasse das Auto der Familie D.________ extrem bedrängt habe (pag. 12 Z. 34 f.). Sie gibt dazu spezielle Nebensächlichkeiten wieder wie etwa „Er [der Beschuldigte] fuhr nach links und rechts. Er fuhr sogar rechts die [sic!] Auffahrtspur und drängelte weiter.“ (pag. 12 Z. 35-36; vgl. pag. 118 Z. 27), „Ich habe dann auch gehupt, um zu zeigen, dass es nun reichen würde.“ (pag. 12 Z. 38 f.; vgl. pag. 118 Z. 32) und „Man hat sich dann gegenseitig den Mittelfinger gezeigt.“ (pag. 12 Z. 40). Auch sie weist darauf hin, wenn sie sich nicht sicher ist: Sie habe ein Hupen gehört, könne aber nicht sagen, ob es vom Beschuldigten oder von H.D.________ gekommen sei (pag. 12 Z. 36 f.). Ihre Aussagen können als konstant bezeichnet werden, was beispielsweise die Angaben zum Drängeln (pag. 12 Z. 38 f.; pag. 118 Z. 32) und zum Hupen (pag. 12 Z. 38 f.; pag. 118 Z. 32) beweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung hat sie ihre Angaben zum vom Beschuldigten eingehaltenen Abstand dahinge- hend präzisiert, dass der Beschuldigte nicht mehr hätte bremsen können, wenn der Vordere hätte brem- sen müssen (pag. 118 Z. 18 f.) und der Beschuldigte H.D.________ näher als eine Wagenlänge auf- gefahren sei (pag. 118 Z. 23). Auch H.E.________ bestätigt die Aussagen von H.D.________ bezüglich des zu nahe Auffahrens (pag. 15 Z. 39-42: „Dann fuhr der rote BMW sehr stark dem vorderen Fahrzeug der Familie D.________ auf […]. Er fuhr dem Fahrzeug der Familie D.________ fast in den Kofferraum, so stark bedrängte er diese.“). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen die ausgefallenen Nebensächlichkeiten, welche H.E.________ schildert. Beispielsweise sagt er aus, dass der schwarze Kleinwagen, der 13 zunächst vor dem Beschuldigten gefahren sei, nach dem Rugentunnel auf eine Ausweichstelle gefah- ren sei, weil er sich wohl durch den Beschuldigten bedrängt gefühlt habe (pag. 15 Z. 35-37) und dass der Beschuldigte dem Fahrzeug der Familie D.________ beinahe in den Kofferraum gefahren sei (pag. 15 Z. 41 f.). Die Schilderung betreffend den schwarzen Kleinwagen ist insofern zu relativieren, als es auf dem fraglichen Streckenabschnitt gemäss Google Street View und wie von der Verteidigung ausgeführt (pag. 125) gar keine Ausweichstelle gibt. Die unterschiedliche Aussage von H.E.________ betreffend die Farbe des Fahrzeugs, das auf eine Ausweichstelle gefahren sei, nämlich schwarz bei der Polizei (pag. 15 Z. 35-37) und weiss an der Hauptverhandlung (pag. 120), ist auf die Zeitspanne zwischen diesen Aussagen bzw. das mit der Zeit abnehmende Erinnerungsvermögen zurückzuführen und ändert nichts an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit von E.________. An der Hauptverhandlung hat H.E.________ die Schilderung von F.E.________, wonach der Beschuldigte nicht mehr hätte brem- sen können, wenn der Vordere (plötzlich und stark) hätte bremsen müssen (pag. 120), bestätigt. Er hat zudem präzisiert, dass der Abstand des Beschuldigten zu H.D.________ ca. eine Wagenlänge betra- gen habe und er diesem ca. eine halbe Minute oder eine Minute nahe aufgefahren sei (pag. 120). Eine Aggravation bzw. so von den anderen Beteiligten nicht geschildert, ist seine Aussage, wonach der Be- schuldigte mehrmals die Lichthupe betätigt und gehupt haben soll (pag. 15 Z. 40 f.). Diese Aussage hat er an der Hauptverhandlung auch nicht wiederholt. Der Beschuldigte verneinte ein zu nahes Auffahren bei der Polizei (pag. 4 Z. 53-60), bei der Staatsan- waltschaft (pag. 51 Z. 96-101: Er glaube, dass man gar nicht so nahe heranfahren könne, dass man die Motorhaube nicht sehen könne. Er sei nicht lebensmüde. Er sei sicher nicht so nahe aufgefahren. Er sei nicht bewusst nahe aufgefahren oder es wäre ihm nicht aufgefallen, dass es zu nahe gewesen wäre) und auch an der Hauptverhandlung (pag. 113 Z. 29 f.: „Ich bin nicht zu nahe aufgefahren. Ich will weder mich selbst noch jemand anderen gefährden und so etwas tun.“). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H.D.________, F.E.________ und H.E.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Fahrzeug von H.D.________ während mindestens 30 Sekunden sehr nahe aufgefahren ist. Dies entspricht bei einer Geschwindigkeit des Beschuldigten von 50 km/h einer Strecke von rund 416m (50 km/h = 13.88 m/s; 13.88 m x 30 s = 416.4 m). Vorab ist festzuhalten, dass das Schätzen von Abständen im rollenden Verkehr per se schwierig und deshalb mit Ungenauigkeiten behaftet ist. Im vorliegenden Fall haben nur die Zeugen F.E.________ und H.E.________ eine objektive Hilfsgrösse betreffend den eingehaltenen Abstand durch den Beschuldigten verwendet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sie sich im Fahrzeug hinter dem Beschuldigten befanden und ihnen eine Schätzung des Abstands mit einer objektiven Hilfsgrösse folglich leichter fiel als H.D.________, der das Fahrzeug des Beschuldigten nur in den Spiegeln sah. Der Ansicht der Verteidigung, wonach H.D.________ aufgrund des Feriengepäcks wohl nur beschränkt bzw. gar nicht nach aussen gesehen haben könne (pag. 123), kann nicht gefolgt werden. Auch bei einem beladenen Auto kann ein nahes Auffahren mithilfe der Spiegel, insbesondere der Aussenspiegel (pag. 116 Z. 35), festgestellt werden. Dass der Zeuge H.D.________ eine gute Sicht nach aussen und in den Wagen des Beschuldigten hatte, zeigt denn auch seine Beschreibung zum Verhalten des Be- schuldigten betreffend Schikanestopp (Der Beschuldigte war angespannt, hielt seine Hand vor den Mund und sah nach unten, so als ob er im Innenraum etwas suchen würde: pag. 8 Z. 51-55), welche vom Beschuldigten bestätigt wird (Er habe nachgeschaut, ob ein Pedal eingeklemmt sei: pag. 113 Z. 36). F.E.________ und H.E.________ geben an, dass der Abstand des Beschuldigten zum vorderen Fahr- zeug weniger als eine Wagenlänge bzw. ca. eine Wagenlänge betragen habe. Diese Schätzungen sind sehr ähnlich und die kleine Abweichung in der Distanzangabe auf die erwähnte Schwierigkeit, Distan- 14 zen im rollenden Verkehr zu schätzen, zurückzuführen. Die Verteidigung rügt die Angabe der Hilfs- grösse von F.E.________ anlässlich der Hauptverhandlung. Es sei unklar, wie sie so konkret aussagen könne, obwohl sie vorher noch nie eine Distanzangabe gemacht habe (pag. 124). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass F.E.________ bis zur Hauptverhandlung nur einmal bei der Polizei einver- nommen wurde und bei dieser Befragung nicht nach einer konkreten Distanzangabe gefragt wurde. Dass sie und auch H.E.________ bei der polizeilichen Einvernahme keine Hilfsgrössen verwendet ha- ben, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der beiden Aussagen betreffend die Distanzangabe. Das Fahr- zeug des Beschuldigten, ein BMW Y.________ (1. Inverkehrssetzung am 01.09.19.________; vgl. pag 133-138) ist laut Wikipedia zwischen 4,75m und 4,81m lang (<https://de.wikipe- dia.org/wiki/BMW_Y.>, abgerufen am 19.11.2019). Es ist davon auszugehen, dass F.E.________ und H.E.________ sich für die Bestimmung der Hilfsgrösse daran orientiert haben. In dubio für den Be- schuldigten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Abstand eine Wagenlänge betragen hat, also knapp 5 Meter. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h entspricht dies einem zeitlichen Abstand von 0.36 Sekunden (50 km/h = 13.88 m/s; 5 m / 13.88 m/s = 0.36 s). E maiore minus ist dies auch vom Strafbefehl erfasst. Die Verteidigung führt aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten keine Fahrhilfen (ESP oder ABS) und auch keine Airbags habe, weshalb sich der Beschuldigte nur selbst in Gefahr gebracht hätte, wenn er so nahe aufgefahren wäre. Zudem sei der Beschuldigte nicht in Eile gewesen, weshalb er keine Motivation gehabt hätte, andere Fahrzeuge zu bedrängen (Plädoyer RA B.________: pag. 123; pag. 125 unten und pag. 126 oben). Diese Ausführungen ändern jedoch nichts am Beweiser- gebnis, da mehrere Zeugen glaubhaft und übereinstimmend ein nahes Auffahren bestätigt haben. Auch wenn sich die Familien D.________ und E.________ kennen, erscheint dem Gericht eine Absprache aufgrund der dargelegten Besonderheiten der einzelnen Aussagen als unwahrscheinlich. Von der Ver- teidigung wird weiter gerügt, dass die Zeugen an der Hauptverhandlung weniger detailreich ausgesagt hätten als bei der Polizei (pag. 124 f.). Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die Gerichtsprä- sidentin die Zeugen nur noch zu den wesentlichen Punkten befragt hat und andererseits darauf, dass das Ereignis im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits ein Jahr zurücklag, womit an den Detaillie- rungsgrad der Aussagen niedrigere Anforderungen zu stellen sind. Somit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte fuhr nach dem Rugentunnel auf der einspurigen Autostrasse bei dichtem Verkehr 50 km/h, wobei sich das Fahrzeug der Familie D.________ vor ihm und das Fahrzeug der Familie E.________ hinter ihm befand. Nach dem Rugen- tunnel traten gemäss den Aussagen des Beschuldigten bereits erste technische Probleme auf in dem Sinne, dass das Auto des Beschuldigten „anfing, sich zu bewegen“, dies aber wieder aufhörte und das Auto zu dem Zeitpunkt noch nicht abbremste oder blockierte (EV StA: pag. 51 Z. 129 ff.). Danach fuhr der Beschuldigte dem Fahrzeug von H.D.________ während mindestens 30 Sekunden und rund 416 m sehr nahe, d.h. mit einem Nachfahrabstand von 5 Metern bzw. 0.36 Sekunden, auf. Auf dieser Stre- cke hat es auf der einspurigen Autostrasse eine Leitplanke (siehe Aussagen F.E.________: pag. 118 Z. 35 ff.; Plädoyer RA B.________: pag. 126 unten und pag. 127 oben). 9.7.2 Ausführungen des Beschuldigten (pag. 233 ff.) Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz stütze sich bei der Feststellung des Fahrzeugabstandes einzig auf die Aussagen beider Zeugen E.________. Diese hätten die Abstandsgrösse erst an der Hauptverhandlung vorge- bracht, was komisch anmute, vor allem, wenn dann beide noch genau die gleiche Vergleichsgrösse angeben würden. Zudem gebe die Vorinstanz an, dass sich das Fahrzeug der Zeugen E.________ hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten befun- den habe und ihnen eine Schätzung des Abstandes mit einer objektiven Hilfsgrösse 15 folglich leichter gefallen sei als dem Zeugen D.________, welcher vor dem Auto des Beschuldigten gefahren sei. Wenn zwei Autos im stockenden Kolonnenverkehr hin- tereinanderfahren würden, müsse das hintere Auto extrem viel höher und grösser sein, um über das vorangehende Auto hinausschauen zu können und so den Ab- stand zum vordersten Auto wahrnehmen zu können. Weiter führt der Beschuldigte aus, ein so nahes Auffahren, dass die Motorhaube nicht mehr sichtbar sei, sei gar nicht möglich. Selbst bei einer stehenden Fahrzeug- kolonne sei zu jeder Zeit die Motorhaube eines nachfahrenden Fahrzeuges zu se- hen. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei zwar älter, doch es sei weder tiefergelegt noch habe es eine unübliche Karosserieform. Es sei somit zu jeder Zeit in einem korrekt eingestellten Rückspiegel wahrnehmbar gewesen. Wie viel der Fahrer des vorderen Fahrzeuges denn schlussendlich wahrnehme, hänge von verschiedenen Faktoren ab. Um somit genau herausfinden zu können, was H.D.________ wirklich gesehen habe, müssten die beiden Fahrzeuge in exakt gleicher Konstellation nach- gestellt werden. Hinzu komme, dass der Abstand zum Auto des Beschuldigten für beide Zeugen auch dadurch schlecht einschätzbar gewesen sei, da das Fahrzeug bedingt durch den technischen Defekt links und rechts ausgeschert sei. Diese Unregelmässigkeiten würden das Bild im Rückspiegel sehr schnell verändern, was ein genaues Abschät- zen schwierig mache. Auch für die Zeugen E.________ im nachfolgenden Fahrzeug müsse dies eine Schätzung erschwert haben. Sodann führt der Beschuldigte aus, die Aussage des Zeugen H.D.________ sei wi- dersprüchlich. Er habe ausgesagt, dass der Beschuldigte ihm während 30 – 40 s resp. ca. 100 m grob geschätzt nah aufgefahren sei. Diese Aussage sei in sich wi- dersprüchlich. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h, wie von der Vorinstanz ange- nommen, würden 100 m einer Zeit von 7,2 s entsprechen, was also massiv unter der geschätzten Zeit vom Zeugen H.D.________ liege. Würde jedoch die Zeitangabe von ca. 35 s stimmen, entspräche dies einer Strecke von 483 m. Das heisse, dass sich der Zeuge H.D.________ entweder bezüglich der Zeit oder der Distanz grob verschätzt habe oder aber, dass die gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h nicht stimme. Aus den Aussagen der beiden Zeugen E.________ lasse sich diesbezüglich nichts ableiten. Schlussendlich bringt der Beschuldigte vor, gemäss Zeuge H.D.________ habe sich bis zur Abzweigung Dorfstrasse Därligen ein schwarzer/weisser Kleinwagen zwi- schen dem Auto des Beschuldigten und demjenigen von H.D.________ befunden. Dieser habe die Autobahn bei dieser Abzweigung verlassen. Zuvor habe es mangels Abzweigung gar keine Möglichkeit gegeben. Zudem sei die Strecke einspurig mit Sicherheitslinie geführt und es gebe keine Ausweichstelle. Das angeblich zu nahe Auffahren des Beschuldigten zum Fahrzeug der Familie D.________ habe sich also erst nach der Abzweigung Därligen abspielen können. Dies werde zudem durch die Aussage des Zeugen E.________ bestätigt. Die Stelle, wo die Mittelleitplanke be- ginne, liege nur gerade 65 m von der Abzweigung Dorfstrasse Därligen entfernt. An dieser Stelle sei auch die Bremsung des Beschuldigten bis zum Stillstand erfolgt (angeblicher Schikane-Stopp). Folglich sei erstellt, dass das angebliche Drängeln 16 zwischen der Abzweigung Därligen und dem Beginn der Mittelleitplanke hätte pas- sieren müssen. Diese Strecke messe aber nur 65 m. Um dem Fahrzeug von Zeuge D.________ näher als 5 m und mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auffahren zu können, hätte der Beschuldigte auf dieser kurzen Strecke zuerst noch die Lücke schliessen müssen, die durch den erwähnten Kleinwagen bei dessen Abbiegen ent- standen sei. Nach dem Schliessen der Lücke hätte er direkt dem Zeugen D.________ auffahren müssen. Dazu hätte der Beschuldigte nach der Abzweigung Dorfstrasse Därligen massiv beschleunigen müssen, dies unmittelbar und schnell. Doch dafür habe der Oldtimer, wie derjenige des Beschuldigten aus dem Jahr 19.________, gar nicht genügend Leistung. Zudem habe sich der technische Defekt bereits zu diesem Zeitpunkt bemerkbar gemacht und das Fahrzeug sei nach links und rechts ausgeschert. Folglich könne ein unmittelbares und abruptes Beschleuni- gen ausgeschlossen werden. Ein zu nahes Auffahren sei daher aus diesen Gründen nicht möglich gewesen. 9.7.3 Würdigung durch die Kammer Anders als der Beschuldigte sieht die Kammer in der gleichen Nennung des Ab- stands von einer Fahrzeuglänge der Zeugen anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung keine Gründe, die die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen in Frage stellen würden. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme des Zeugen H.D.________ sagte dieser aus, er sei erschrocken, da das Auto des Beschuldigten ihnen dermassen nah aufgefahren sei, dieses sie offensichtlich bedrängt habe und er dessen Motorhaube infolge des dermassen nahen Auffahrens zeitweise kaum noch gesehen habe (pag. 8, Z. 33 ff.). Diese Aussage bestätigte er an der Hauptver- handlung (pag. 116, Z. 20 ff.). Auch die Zeugin F.E.________ bestätigte ein extre- mes Bedrängen anlässlich der ersten Einvernahme und gab dann in der Hauptver- handlung auf die konkrete Frage betreffend den Abstand in Metern an, der Beschul- digte sei näher als eine Wagenlänge aufgefahren (pag. 12, Z. 35; pag. 118, Z 23). Der Zeuge H.E.________ gab anlässlich der ersten Einvernahme zu Protokoll, der Beschuldigte sei der Familie D.________ fast in den Kofferraum gefahren, so stark habe er diese bedrängt (pag. 15, Z. 41 f.). Auf die konkrete Frage betreffend eine metrische Angabe des Abstands antwortete er in der Hauptverhandlung mit einer Wagenlänge (pag. 120). Bei Betrachtung dieser Aussagen fällt auf, dass offenbar anlässlich der ersten Einvernahme genaue metrische Angaben nicht erfragt wurden. Sodann weichen die Aussagen etwas voneinander ab. Während der Zeuge H.D.________ anlässlich der Hauptverhandlung keine genauen Aussagen über den Abstand machen konnte (pag. 116, Z. 27 ff.), gab die Zeugin F.E.________ an, die- ser sei kleiner als eine Wagenlänge gewesen (pag. 118, Z. 23) und der Zeuge H.E.________ sprach von einer Wagenlänge (pag. 120). Dass beim Auffahren Hilfs- grössen hinzugezogen werden und dabei der Abstand mit Autolängen verglichen wird, erscheint der Kammer durchwegs naheliegend und logisch. Die kleinen Abwei- chungen der Aussagen zeigen dabei auf, dass sich die Zeugen nicht untereinander abgesprochen resp. nicht genauer darüber gesprochen haben. Auch bei einem sto- ckenden Kolonnenverkehr mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindes- tens 50 km/h sind die Fahrzeuglenker verpflichtet, den entsprechenden Abstand ein- zuhalten. Dieser Abstand erlaubt es, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 17 insbesondere auch auf Fahrstrecken mit leichten Strassenwindungen wahrzuneh- men. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten konnten die Zeugen E.________ mit der Einhaltung des gebotenen Abstands zum Fahrzeug des Beschuldigten damit durchaus glaubhafte Aussagen über den Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug der Familie D.________ machen. Dabei kann offengelassen werden, ob bei stocken- dem Kolonnenverkehr die Motorhaube immer zu sehen ist oder nicht, wollte der Zeuge H.D.________ mit seiner Aussage doch letztlich ausdrücken, dass der Be- schuldigte sehr nahe aufgefahren sei. Sodann könnte zwar das abwechselnde Schwenken nach links und rechts – wie vom Beschuldigten angenommen und mit «Ausscheren» bezeichnet (pag. 236) – zu leichten optischen Täuschungen führen, jedoch führt dieses Schwenken einmal zu einem grösseren und einmal zu einem kleineren getäuschten Abstand und die Sichtweise der Zeugen E.________ auf diese Abstände dürfte aufgrund ihrer Sitzpositionen im Fahrzeug jeweils gegenteilig gewesen sein und damit keine grosse Rolle gespielt haben. Überdies ist eine Ein- schätzung bei gerader Fahrt hintereinander notorisch schwieriger als wenn das vor- angehende Fahrzeug seitlich ausschwenkt und das davorliegende Fahrzeug gese- hen werden kann. Die Zeugen (namentlich F.E.________ sowie H.D.________ als Fahrzeuglenker) hatten als weitere Verkehrsteilnehmer auch auf den Verkehr zu achten und unterschiedliche Blickwinkel auf das Fahrzeug des Beschuldigten. Klei- nere Abweichungen sind daher ohne Weiteres nachvollziehbar und sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen. Sodann waren sich die Zeugen E.________ in den Grundzügen über den Abstand mit rund einer Wagenlänge einig, wobei die Vorinstanz diese grosszügigerweise von 4.81 m auf 5 m aufgerundet hat (pag. 178 f.). Letztendlich müsste der mindestens genügende Abstand bei einer Ge- schwindigkeit von 50 km/h (13.88 m/s) ausgehend von einem für die Abgrenzung der groben von der einfachen Verkehrsverletzung als Richtschnur massgebenden Ab- standszeit von 0.6 s (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.3, vgl. auch die nachfolgenden rechtli- chen Ausführungen Ziff. III.11.2) mehr als 8 m betragen haben. Weshalb die Anga- ben der beiden Zeugen E.________ mit deren Beschreibung von einer Wagenlänge resp. sogar davon, dass der Beschuldigte näher als eine Wagenlänge aufgefahren sei (pag. 118, Z. 23), völlig danebenliegen sollten, ist nicht einzusehen, zumal eine um 60 % grössere Länge von mehr als 8 m deutlich von einer einfachen Länge von 5 m unterschieden werden kann. Der Beschuldigte selbst verneinte das nahe Auffahren anlässlich der ersten Einver- nahme (pag. 4, Z. 53-60). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab er sodann zu Protokoll, man könne gar nicht so nahe ranfahren, dass man die Motorhaube nicht sehen könne. Er sei nicht lebensmüde, habe keinen Airbag und kein ABS. Er sei sicher nicht so nahe aufgefahren. Auf die explizite Frage, ob er nahe aufgefahren sei, antwortete er: «nicht bewusst. Es wäre mir nicht aufgefallen, dass es zu nahe wäre» (pag. 51, Z. 96-101). An der Hauptverhandlung sagte er schliess- lich aus, er sei nicht zu nahe aufgefahren. Er wolle weder sich selbst noch jemand anderes gefährden (pag. 113, Z. 29 f.). Die Aussagen des Beschuldigten dazu, dass er nicht lebensmüde sei und keinen Airbag und kein ABS habe, sprechen vorder- gründig für deren Glaubhaftigkeit. Bei näherer Betrachtung erscheinen diese Aussa- gen aber – wie oben dargestellt – als blosse Schutzbehauptungen. Ein fehlendes 18 ABS führt bekanntermassen nicht unbedingt zu einem längeren Bremsweg. Mit der Aussage vor der Staatsanwaltschaft, er sei «nicht bewusst» nahe aufgefahren, schloss der Beschuldigte zudem selbst nicht aus, dass er doch zu nahe aufgefahren sei (pag. 51, Z. 101). Weiter nannten zwei Zeugen unabhängig voneinander den Ab- stand von einer Wagenlänge, und die Inkaufnahme eines Auffahrunfalls bei zu na- hem Abstand ist inhärent. Typisch für ein Drängeln ist weiter das abwechselnde Aus- schwenken nach links und nach rechts (pag. 12, Z. 35 f.; pag. 15, Z. 34; pag. 118, Z. 27), was von der Verteidigung als «Ausscheren» bezeichnet wurde (pag. 236). Dass dieses Ausschwenken nicht im Zusammenhang mit dem «Schlagen des Lenk- rades» gestanden hat, wird im nachfolgenden Abschnitt erörtert. Sodann hätte der Beschuldigte, insbesondere nach dem ersten Bewegen des Lenkrades nach dem Rugentunnel (pag. 49, Z. 40; pag. 51 Z. 129 ff.), den Abstand wegen sicherheitstech- nischer Bedenken gar vergrössern (vgl. GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrs- gesetz, 8. Auflage 2014, N 24 zu Art. 34 SVG) oder aber den Pannenstreifen benut- zen sollen, was er indessen weder je ausgesagt noch getan hat. Er selbst sagte dazu, er habe gedacht, es sei nicht so schlimm und er sei normal weitergefahren (pag. 51, Z. 130). Dies hätte er nicht gesagt, wenn er tatsächlich in Panik geraten wäre (pag. 4, Z. 30; pag. 49, Z. 45). Diese Aussage erscheint in der von ihm be- schriebenen Situation weder logisch noch sinnvoll. Es ist vielmehr davon auszuge- hen, dass er gedacht hat, es sei nicht so schlimm und er zumindest aus seiner Sicht «normal» weitergefahren ist, bis das Lenkrad angefangen hat zu schlagen. Wann dies genau war, ist nachfolgend zu würdigen. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge fing das Lenkrad nach dem Rugentunnel an sich zu bewegen (pag. 51, Z. 129 ff.). Danach hörte es auf, bis es nach seinen eigenen Aussagen bei der nächsten Ausfahrt, welche er als Leissigen bezeichnete, blockierte (pag. 51, Z. 131). Es habe angefangen zu schlagen, und dort sei eine Kurve nach der Ausfahrt gewesen, wo es ihn abgebremst habe (pag. 52, Z. 140 ff.). Der Beschuldigte ist in der Gegend um den Brienzersee aufgewachsen (pag. 239), in G.________ in die Schule gegangen (pag. 112, Z. 16) und wollte – gemäss seinen eigenen Angaben – von seinen Eltern von G.________ aus eine Rundfahrt nach Thun machen, wobei er nach Interlaken und über die alte Strasse über Brienz nach Interlaken wieder nach G.________ fahren wollte (pag. 113, Z. 3 f.; pag. 113, Z. 7 f.; pag. 115, Z. 1 ff.). Die Verteidigung bezeichnet den Beschuldigten als ortskundig und führt aus, er kenne den entsprechenden Strassenabschnitt (pag. 239). Der Beschul- digte gab selbst an, das Blockieren sei in der Kurve nach der Ausfahrt gewesen, wobei mit der Ausfahrt die Ausfahrt Därligen gemeint sein muss (pag. 52, Z. 140 ff.). Entgegen der Behauptung der Verteidigung kann aus der Aussage der Zeugin F.E.________ nicht gefolgt werden, dass das angebliche Drängeln zwischen der Ausfahrt Därligen und dem Beginn der Mittelleitplanke, mithin innert einer Strecke von 65 m hätte sein müssen. Folgt man der Aussage der Zeugin F.E.________, so war das nahe Auffahren auch dort, wo es «in der Mitte wieder eine Leitplanke hat» (pag. 118, Z. 35 f.). Dies stimmt auch mit den Aussagen der beiden anderen Zeugen überein, wonach bis zur Ausfahrt Därligen zwischen dem Fahrzeug des Zeugen H.D.________ und demjenigen des Beschuldigten noch ein Fahrzeug gefahren ist (wobei der Zeuge H.D.________ vor der Ausfahrt bemerkt haben soll, dass sich der Beschuldigte nun direkt hinter ihm befinde [pag. 8, Z. 32], und auch gemäss dem 19 Zeugen H.E.________ das zwischen dem Zeugen H.D.________ und dem Beschul- digten befindliche Fahrzeug vor der Ausfahrt Därligen ausgewichen und den Be- schuldigten durchgelassen haben soll [pag. 15, Z. 32; pag. 120]). Die Kammer stellt dabei fest, dass das angeklagte nahe Auffahren ab der Ausfahrt Därligen Richtung Leissigen – mithin dem Streckenabschnitt der Umfahrung von Därligen zwischen der Ausfahrt und der Einfahrt Därligen in Fahrtrichtung Spiez – hat stattfinden müssen. Dies auch in Übereinstimmung mit der Aussage des Beschuldigten, wonach das Schlagen in der Kurve nach der Ausfahrt angefangen habe (pag. 52, Z. 140 ff.). Auch bei dieser Ausfahrt ist diejenige von Därligen gemeint. Bei genauer Betrachtung der Situation und der Aussagen des Beschuldigten muss es sich bei der von ihm ge- nannten Kurve, bei welcher das Fahrzeug zu schlagen begonnen hat, um die S- Kurve rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen handeln. Der Beschuldigte sagte nämlich aus, das Blockieren sei bei der Ausfahrt Leissigen gewesen (pag. 51, Z. 130 f.), was er als Ortskundiger nicht gesagt hätte, wenn das Blockieren unmittel- bar bei der Ausfahrt Därligen gewesen wäre. Weiter hat es nach der Ausfahrt Därli- gen in Fahrtrichtung Leissigen – wie auf der ganzen Strecke nach dem Rugentunnel bis zur besagten S-Kurve – nur kleine Strassenwindungen. Von einer eigentlichen Kurve, bei welcher der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h wegen der Kurve selbst allenfalls hat bremsen müssen (pag. 52, Z. 141 f.), ist erst rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen, d.h. kurz vor der Einfahrt Därligen zu sprechen. Dies stimmt sodann auch mit den Aussagen der Zeugen überein, wonach der Beschuldigte nach der Ausfahrt Därligen, dort wo sich die Mittelleitplanke befinde, während rund 30-40 s bei einem Tempo von 50 km/h zu nahe aufgefahren sei. Anders als von der Verteidigung ausgeführt, hätte der Beschuldigte bei einem Tempo von 50 km/h (13.89 m/s) nämlich in diesem Stre- ckenabschnitt während rund 70 s näher auffahren können, bis die Kurve einen Kilo- meter nach der Ausfahrt und vor der Einfahrt Därligen kam. Wie die Vorinstanz geht aber auch die Kammer im Zweifel für den Beschuldigten von 30 s aus. Zwar sind die Aussagen des Zeugen H.D.________ – wie vom Beschuldigten vorgebracht – nicht stimmig, wonach der Beschuldigte während 30-40 s 100 m zu nahe aufgefahren sei, da bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einer Zeit von 30 s 416 m (30x13.89) und nicht nur 100 m zurückgelegt werden. Diese Unstimmigkeit kommt aber daher, dass metrische Schätzungen während der Fahrt für Laien oftmals schwierig vorzu- nehmen sind und sich der Zeuge H.D.________ zu diesem Zeitpunkt nicht primär auf die zurückgelegten Meter, sondern auf die Fahrweise des Beschuldigten kon- zentriert haben dürfte (vgl. pag. 8, Z. 43 f.). Sodann spricht diese abweichende Aus- sage deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H.D.________, da er direkt schilderte, wie er es empfunden hat und dabei das Auffahren auf eine kurze Distanz herunterspielt. Bei einfacher Berechnung des Tempos und der Zeit hätte der Zeuge H.D.________ aber schnell bemerken müssen, dass die zurückgelegte Di- stanz weder mit der Zeit noch mit dem Tempo übereinstimmen kann. Dass er dies nicht hinterfragt hat, zeigt jedoch, dass er die Tatsachen so wiedergegeben hat, wie er sie subjektiv wahrgenommen hat. Sodann stimmt die zeitliche Angabe mit derje- nigen vom Zeugen E.________ überein, hat dieser auch von einer halben Minute oder einer Minute gesprochen (pag. 120). Aussagen des Beschuldigten hierzu gibt 20 es konsequenterweise nicht. In dubio pro reo ist nach dem Gesagten von ca. einer halben Minute auszugehen. Es ist festzuhalten, dass grundsätzlich alle gemachten Aussagen der Zeugen glaub- haft sind und übereinstimmen. Die Aussagen über das Hupen, den Warnblinker und das Zeigen des Mittelfingers stellen dabei unbeachtliche Nebensächlichkeiten dar, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Befragten eher stärkt. Für die Kammer ist damit in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt erstellt, dass der Beschul- digte am 6. Oktober 2018 mit seinem Fahrzeug BMW mit dem Kennzeichen BE.________ dem Fahrzeug der Familie D.________ mindestens mit Tempo 50 km/h vom Rugentunnel in Fahrtrichtung Spiez folgte. Kurz nach dem Rugentunnel bewegte sich das Lenkrad des Beschuldigten, worauf es wieder aufhörte. Bis zur Ausfahrt Därligen befand sich ein Fahrzeug zwischen demjenigen des Beschuldigten und demjenigen der Familie D.________. Nach der Ausfahrt Därligen während rund 30 s und einigen hundert Metern (rund 400 m) fuhr der Beschuldigte der Familie D.________ mit einem Abstand von einer Wagenlänge (5 m) und einer Geschwin- digkeit von 50 km/h, was rechnerisch einen Abstand von 0.36 s ergibt, nach. In der Kurve rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen in der Umfahrung von Därli- gen und vor der Einfahrt von Därligen in Fahrtrichtung Spiez fing das Lenkrad an zu schlagen. Der Beschuldigte bremste wegen der Kurve und danach bremste das Fahrzeug selbständig, weil der Kolben verklemmt war. Der Beschuldigte konnte aber wieder losfahren und verliess bei Leissigen die Autostrasse, woraufhin sein Fahr- zeug durch den Pannendienst abgeschleppt wurde. III. Rechtliche Würdigung
  19. Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen durch zweimaliges unbegründetes starkes Abbremsen (Schikane-Stopp), in Rechtskraft erwachsen ist. Bezüglich der rechtlichen Ausführungen dazu ist auf die erstinstanzlichen Erwägun- gen zu verweisen (pag. 178 ff., S. 27 ff. der Urteilsbegründung).
  20. Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Ab- standes beim Hintereinanderfahren 11.1 Vorbringen des Beschuldigten (pag. 242 ff.) Die Verteidigung bringt namens des Beschuldigten insbesondere vor, die Annah- men, dieser habe während mindestens 30 s bzw. einer Strecke von mindestens 416 m zum Zeugen H.D.________ lediglich einen Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0,36 s eingehalten, beruhten auf ungenauen und unbewiesenen Angaben. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in besagtem Moment langsamer unterwegs gewesen sei und zudem einen Abstand von mehr als einer Wagenlänge eingehalten habe, folglich der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. 21 Zum subjektiven Tatbestand führt die Verteidigung zusammengefasst aus, gemäss Bundesgericht dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Verkehrs- regelverletzung geschlossen werden, was die Vorinstanz jedoch getan habe. Das angeblich zu nahe Auffahren sei zusammen mit dem Defekt passiert. Der Beschul- digte sei somit hauptsächlich damit beschäftigt gewesen, Herr über sein defektes Fahrzeug zu werden und dieses in der Spur resp. Kolonne zu halten, ohne sich oder die anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Der Beschuldigte sei nicht zu nahe aufgefahren und selbst wenn dem so gewesen wäre, dann sicherlich nicht bewusst. Der Beschuldigte sei nicht aggressiv oder gefährlich gefahren, sondern habe eben gerade alles unternommen, um dies möglichst zu unterlassen resp. eine Gefahr ab- zuwenden. Daher sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt (pag. 243 f.). 11.2 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist gegenü- ber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Hintereinanderfahren. Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer einfachen Widerhandlung die Verletzung einer Verkehrsregel oder Vollziehungsvor- schrift des Bundesrats und diejenige einer schweren Widerhandlung bzw. einer gro- ben Verkehrsregelverletzung voraus, dass dabei die Verkehrssicherheit ernsthaft ge- fährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (statt vieler vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020, E. 2.2.). Die Vorinstanz stellte die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 4 SVG) grundsätzlich kor- rekt dar; es kann darauf verwiesen werden (pag. 174 ff, S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. hervorhebend ist diesbezüglich (nochmals) Folgendes festzuhalten: Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Perso- nenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 s) und die «Zwei- Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0,6 s herangezogen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020, E. 2.2.). 22 Wie die Vorinstanz ausführte, anerkannte das Bundesgericht zwar, dass im dichten Stadtverkehr nicht strikte auf die «Zwei-Sekunden»- oder «halber Tacho»-Regel ab- gestellt werde könne, pflichtete jedoch bei, dass diese Regel auf Autobahnen unver- zichtbar sei, selbst wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausgefahren werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2 f.). Weiter kann auch bei Unterschreitung des Mindestabstandes auf einer verhältnis- mässig kurzen Strecke eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrs- teilnehmer und damit eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln angenommen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009 E. 3.5.: ungenü- gender Abstand während einer Strecke von mindestens 300 m auf der Autobahn). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässi- gem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1.; 126 IV 192 E. 3.; 123 IV 88 E. 2a und 4a; 118 IV 285 E. 4.). Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss grobe Fahrlässigkeit (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage 2014, N 93 zu Art. 90 SVG). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlich- keit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflicht- widrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1. mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4. mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Die- ses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2016 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1.). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist – wie dies vom Beschuldigten zu Recht vorgebracht wurde – darauf hinzuweisen, dass die Annahme von Rück- sichtslosigkeit restriktiv zu handhaben ist. Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 93 E. 3.1 erläutert, es dürfe nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsverletzung geschlossen werden, denn nicht jede Unaufmerksam- keit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtsplicht zu betrachten ist, wiege auch subjektiv schwer. In diesem Entscheid ging es um das Rechtsüberholen, wobei das Bundesgericht in concreto keine abstrakt gesteigerte Gefährdungs- oder Unfallgefahr infolge des (passiven) Rechtsvorfahrens aufgrund der konkreten Verkehrssituation sah. Der Beschuldigte sei mit (annähernd) identischer Geschwindigkeit unmittelbar hinter respektive teilweise neben den Fahr- zeugen der ersten Überholspur gefahren und habe nicht zu diesen aufgeschlossen. 23 Der aus dem Verbot des Rechtsüberholens fliessende Vertrauensgrundsatz greife demnach nicht und die Fahrzeuglenker auf der ersten Überholspur hätten nicht dar- auf vertrauen können, dass sich auf der Normalspur hinter ihnen kein Fahrzeug be- finde oder sich nähere (BGE 142 IV 93 E. 5.3). 11.3 Subsumtion Bei der Abstandsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG handelt es sich um eine wichtige Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung. Sie soll gewährleisten, dass das nach- folgende Fahrzeug bei überrraschendem Bremsen des vorderen Fahrzeugs recht- zeitig zum Stillstand gebracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3). Mit dem Auffahren während rund 30 s resp. einigen hundert Metern, einem Abstand von einer Wagenlänge (5 m) und der Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0.36 s ist klar, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bei überraschendem Bremsen des vorde- ren Fahrzeugs nicht mehr rechtzeitig hätte zum Stillstand bringen können. Er vers- tiess daher offensichtlich gegen Art. 34 Abs. 3 SVG; der objektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG ist erfüllt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverlet- zung nach Art. 90 Abs. 2 SVG handelt. In Bezug auf diese kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 176, S. 25 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten gefahrene Ge- schwindigkeit mit 50 km/h immer noch erheblich war. Wie die erste Instanz richtiger- weise ausführte, herrschte zwar dichter Verkehr, dieser liess bei einer Fahrge- schwindigkeit von 50 km/h aber keine verkürzten Abstände zu, wie dies gemäss Bun- desgericht im dichten Stadtverkehr vorkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/206 vom 13. September 2016 E. 3.). Im Rahmen der Berücksichtigung der gesamten Umstände ist weiter zu beachten, dass das Lenkrad bereits nach dem Rugentunnel anfing und wieder aufhörte, sich zu bewegen und der Beschuldigte nach diesem Vorfall zum vorausfahrenden Fahrzeug einen noch grösseren Abstand hätte halten müssen. Der Beschuldigte wahrte aber gegenüber dem vorausfahren- den Fahrzeug der Familie D.________ den ausreichenden Abstand während min- destens 30 s bzw. auf einer Strecke von gut 400 m mit einem Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0.36 s offensichtlich nicht und gefährdete damit die Verkehrssicherheit so- wohl von sich selbst, der Familie D.________ sowie weiterer Verkehrsteilnehmer zu- mindest erhöht abstrakt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung ist erfüllt. Auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die einschlägigen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 177, S. 26 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Anders als vom Beschuldigten ausgeführt, schliesst die erste Instanz nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Verkehrsregelverletzung. Ins- besondere führte die Vorinstanz richtigerweise aus, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie ein technisches Problem, dass die Verzögerung des Fahrzeugs bewirkt, zu einem unzureichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug führen könne. Das Gegenteil ist der Fall. Ein verantwortungsvoller Lenker hätte nach der Bewegung des 24 Lenkrads nach dem Rugentunnel mindestens den Mindestabstand versucht zu hal- ten, was der Beschuldigte offensichtlich nicht getan hat. Der Beschuldigte wusste um die Bewegung des Lenkrades und fuhr dem vorausfahrenden Fahrzeug trotzdem während mindestens 30 s bzw. gut 400 m mit einem Abstand von lediglich 5 m auf. Anders als im vom Bundesgericht beurteilten Fall beim passiven Rechtsvorfahren (vgl. BGE 142 IV 93 E. 5.3) schuf der Beschuldigte damit wissentlich und willentlich mit seinem Fahrzeug, bei welchem kurz vorher das Lenkrad geschlagen hat, eine deutlich erhöhte abstrakte Gefahr für sich und die unmittelbaren Verkehrsteilnehmer. Sein Verhalten ist damit als deutlich verantwortungs- bzw. rücksichtslos zu qualifi- zieren und erfüllt den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 11.4 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 11.5 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
  21. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 180, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) Die 1. Strafkammer des Obergerichts verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Jedoch ist sie aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot («Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
  22. Schuldangemessene Strafe / Strafart / Vollzug / Tagessatzhöhe Der Strafrahmen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG). Das von der Vorinstanz ermittelte Strafmass von 12 Strafeinheiten wurde vom Be- schuldigten nicht beanstandet. Wie die Vorinstanz ausführte, unterschritt der Be- schuldigte den geforderten Abstand massiv und schuf ein erhebliches Gefährdungs- potential (pag. 181). Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist dabei erheblich, auch wenn der erhöhten Gefährdung mit Annahme der groben Verkehrsregelverlet- zung nach Art. 90 Abs. 2 SVG Rechnung getragen wurde. Jedoch ist die Dauer bzw. Strecke, während welcher der Beschuldigte den genügenden Abstand nicht einge- halten hat, nicht allzu lang und die während des ungenügenden Abstands gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h – wie von der Vorinstanz ausgeführt – verglichen mit 25 Geschwindigkeiten auf der Autobahn von 100 km/h und/oder 120 km/h, noch eher moderat (pag. 181). Es wäre dem Beschuldigten aber durchaus möglich gewesen, den notwendigen Abstand einzuhalten. Die Vorinstanz ging von einer neutralen Aus- wirkung der Tatkomponenten aus (pag. 181). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in Relation zum Strafrahmen noch leicht. Im Einklang mit den VBRS-Richtlinien hätte die Vorinstanz auch von einer Strafe im Bereich von über 12 Strafeinheiten ausgehen können. Weiter ist der Beschuldigte dreifach vorbestraft (pag. 181), davon zweimal einschlägig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (pag. 219 f.). Zu- dem wurde dem Beschuldigten der Ausweis bereits dreimal entzogen, einmal im Jahr 2010 für einen Monat wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, einmal im Jahr 2012 für sechs Monate wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn und von 2015 bis 2016 für zwölf Monate wegen Missachtens des Vortritts mit Unfall (pag. 221), was sich grundsätzlich negativ auf die Täterkomponenten auswirkt. Der Beschuldigte geht ei- ner geregelten Arbeit nach und ist verlobt (pag. 112, Z. 21 ff.), was sich neutral aus- wirkt. Er war nicht geständig und zeigte sich auch nicht reuig. Da er sich aber nicht selber belasten muss, ist dies nicht negativ zu werten. Eine besondere Strafempfind- lichkeit liegt – wie auch von der Vorinstanz ausgeführt – nicht vor. Die Vorinstanz ging von einer Sanktion von 12 Strafeinheiten aus. Da die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, hat sie ungeachtet der eigenen (auf- grund der Täterkomponenten etwas höheren) Wertung des Verschuldens ebenfalls von einer Strafe von 12 Strafeinheiten auszugehen. Vorliegend erscheint einzig die Ausfällung einer Geldstrafe als verhältnismässig (Art. 41 StGB). Der Beschuldigte wurde in den Jahren 2011 sowie 2014 je einmal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und ihm wurde schon dreimal der Führer- ausweis entzogen (vgl. oben). Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist daher recht stark getrübt. Insoweit erscheint auch der vorliegende Tatvorwurf nicht persönlichkeitsfremd. Daher teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz, wonach die hier auszusprechende Strafe unbedingt auszusprechen ist; dem Beschuldigten muss nachgerade eine Schlechtprognose für zukünftiges Wohlverhalten gestellt werden (bei gleichzeitigem Nichtwiderruf des bedingten Strafvollzuges [Verbot der reformatio in peius; vgl. nachfolgend V.15] im Sinne der sog. Mischrechnungspraxis). Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'540.00 (pag. 130; pag. 139). Damit resultiert unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von CHF 1'135.00 (25 % von CHF 4'540.00), wie von der Vorinstanz angenommen, ein abgerundeter Tagessatz von CHF 110.00 (pag. 182, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 130 und 139). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verurteilen zu einer unbedingten Gelds- trafe von 12 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 1'320.00. 26 V. Widerruf
  23. Vorbringen des Beschuldigten (pag. 245) Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten, es sei keine Verwarnung auszusprechen und die Probezeit sei nicht zu verlängern. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, da der Beschuldigte freizusprechen sei, sei weder ein Widerruf noch eine Ersatzmassnahme im Sinne einer Verwarnung und/oder einer Verlänge- rung der Probezeit auszusprechen. Auch bei einem allfälligen Schuldspruch sei dem Beschuldigten eine gute Legalprognose auszustellen. Er habe sich nebst der vorlie- gend zu beurteilenden Tat nichts weiter zu Schulden kommen lassen und lebe in stabilen Verhältnissen. Das vorliegend zu beurteilende Delikt habe zudem keinerlei Beziehungspunkte zum Delikt, das Gegenstand des Widerrufsverfahren sei. Daten- veränderung und Strassenverkehrsdelikte würden zwei verschiedene Rechtsgüter schützen. Es handle sich damit um komplett verschiedene Deliktskategorien. Folg- lich bestehe kein Raum, den Beschuldigten zu verwarnen und die Probezeit zu ver- längern.
  24. Rechtliche Ausführungen Die erste Instanz widerrief den mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
  25. April 2018 gewährten bedingten Strafvollzug nicht. Massgebendes Kriterium für oder gegen einen Widerruf eines bedingten Vollzugs ist die Prognose. Grund für einen Widerruf ist nicht die neue Straftat als solche, sondern nur der (sich daraus ergebende) Rückschluss auf wesentlich geringere als die ur- sprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, N 2 zu Art. 46 StGB). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafvollzug voraussetzt, sind für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erforderlich. Gleichwohl sind aber die Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Ent- scheid über den Widerruf zu berücksichtigen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 3 zu Art. 46 StGB). Sind die Voraussetzungen für den Widerruf nicht gegeben, gibt das Gesetz insbesondere die Möglichkeit, den Beschuldigten zu verwarnen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte zu verlängern. Die verschiede- nen Ersatzmassnahmen können nicht nur alternativ, sondern auch kumulativ ange- ordnet werden, indem die zuständige Behörde wahlweise, wie es die Umstände er- fordern, eine, zwei oder alle drei Sanktionen verfügt. Auch ist es möglich andere Weisungen zu erteilen als die ursprünglich auferlegten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ a.a.O., N 46 zu Art. 46 StGB). Selbst wenn das bereits rechtskräftige Delikt keinen Sachzusammenhang zum während der Probezeit begangenen Delikt aufweist, kann dieses widerrufen werden (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Schweize- rischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, S. 2057 und BGE 100 IV 197, E. 4.). Nichts Anderes muss demnach auch für die Ersatzmassnahmen gelten. Das Gericht kann im Falle eines Verzichts auf den Widerruf – entgegen der Ansicht des Beschul- digten – vorliegend Ersatzmassnahmen anordnen. 27 Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten eine gute Prognose und sah gestützt dar- auf von einem Widerruf ab. Sie sprach aber eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit um ein Jahr (pag. 184, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits im Zusammenhang mit der Strafzumessung festgestellt, ist die Kammer auch im Bereich des Widerrufsverfahrens an das Verbot der reformatio in peius ge- bunden, weshalb ein oberinstanzlicher Widerruf ausser Betracht fällt. Mit der erneu- ten Delinquenz innerhalb der Probezeit der mit Urteil des Obergerichts vom Kanton Bern vom 5. April 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe legte der Beschuldigte jedoch eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag. Um trotz der Verweigerung des bedingten Straffvollzugs für die neue Strafe den verbleibenden Bedenken zu entgeg- nen, ist im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz eine Verwarnung und kumulative Verlängerung der Probezeit um ein Jahr auszusprechen. Ein Sachzusammenhang zwischen dem rechtskräftig verurteilten Delikt und dem vorliegend zu beurteilenden ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht notwendig, um Ersatzmassnahmen auszusprechen. Das erstinstanzliche Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestäti- gen. VI. Kosten und Entschädigung
  26. Allgemein Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
  27. Erstinstanzliche Verfahrenskosten (inkl. Widerrufsverfahren) Der Beschuldigte wird nunmehr – wie bereits von der Vorinstanz – wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s) schuldig erklärt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf den Schuldspruch entfallenen erst- instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'425.00 gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO dem Beschuldigten auferlegt. Hinzu kommen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren (pag. 142), welche ebenfalls dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt werden. Die verbleibenden (auf den rechtskräf- tigen Freispruch entfallenden) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 wurden dem Kanton Bern rechtskräftig auferlegt.
  28. Oberinstanzliche Verfahrenskosten 28 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der im oberinstanzlichen Verfahren unterliegende Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten werden für das Rechtsmittelverfahren auf eine Pauschalge- bühr von CHF 2‘000.00 und CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
  29. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist bis auf die rechtskräftige, auf den erstin- stanzlichen Freispruch entfallende Entschädigung von CHF 2'692.50, keine Ent- schädigung gemäss Art. 429 StPO geschuldet. 29 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 16. Oktober 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________: freigesprochen wurde von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsre- geln, angeblich begangen am 6. Oktober 2018 auf der Autostrasse A8 L Interlaken, Ab- schnitt Interlaken West – Därligen, durch zweimaliges unbegründetes starkes Abbremsen (Schikane-Stopp); unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'695.50 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte; und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'300.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft von CHF 300.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1'000.00) an den Kanton Bern; II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 6. Oktober 2018 auf der Auto- strasse A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West – Därligen, durch Nichtwahren eines aus- reichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 Sekunden) und in Anwendung der Artikel 34 Abs. 4, Art. 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 1 VRV 34, 47 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt:
  30. zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 1'320.00;
  31. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'425.00;
  32. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'000.00. 30 III.
  33. Der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. April 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB).
  34. A.________ wird verwarnt (Art. 46 Abs. 2 StGB).
  35. Die Probezeit von zwei Jahren wird um 1 Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB).
  36. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
  37. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden A.________ auferlegt. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Les- singstrasse 33, 8090 Zürich (nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern

1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 449+450 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Wider- rufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzel- gericht) vom 16. Oktober 2019 (PEN 19 206/207)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Okto- ber 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am

6. Oktober 2018 auf der Autostrasse A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West – Därligen, durch zweimaliges unbegründetes starkes Abbremsen (Schikane-Stopp), unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten und Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'300.00, an den Kanton Bern. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte schuldig erklärt wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s), begangen am 6. Oktober 2018 auf der Au- tostrasse A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West – Därligen und verurteilt zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 1'320.00, und zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 1'425.00. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom

5. April 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte be- dingte Vollzug wurde nicht widerrufen, der Beschuldigte im Widerrufsverfahren ver- warnt, die Probezeit um ein Jahr verlängert sowie ihm die Verfahrenskosten von CHF 300.00 auferlegt und auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet (pag. 140 ff.). 2. Berufung Am 28. Oktober 2019 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung gegen das besagte Urteil an (pag. 147). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. November 2019 zugestellt (pag. 186 f.; pag. 191 f.). Rechtsanwalt B.________ erklärte im Namen des Beschuldigten am 18. Dezember 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch betreffend das angebli- che Nichtwahren eines ausreichenden Abstands. Gleichzeitig beantragte er die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 194 ff.). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 stellte die Verfahrensleitung die Berufungs- erklärung der Generalstaatsanwaltschaft zu, und es wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (pag. 198 f.). Die Generalstaatsan- waltschaft, vertreten durch C.________, teilte mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 201 f.). Daraufhin ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 3. Januar 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 203 f). Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist form- und fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 253 ff.). Mit

3 Verfügung vom 3. März 2020 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang der schriftlichen Begründung der Berufung, erachtete den Schriftenwechsel als abge- schlossen und forderte Rechtsanwalt B.________ auf, seine Honorarnote einzurei- chen (pag. 248 f.). Diese wurde mit Eingabe vom 12. März 2020 zu den Akten ge- reicht (pag. 251). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 9. Januar 2020, pag. 219 f.), ein aktueller Auszug über die Administrativmassnahmen ADMAS (datierend vom 9. Januar 2020, pag. 221) sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 6. Januar 2020, pag. 211 ff.) eingeholt. Weiter wurden mit Verfügung vom 3. Januar 2020 die Akten ak.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons Ob- walden, X.________ der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen sowie SK 17 195 beim Obergericht des Kantons Bern ediert (pag. 203 f.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten in der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 233 ff.): 1. A.________ sei freizusprechen der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 06. Oktober 2018 auf der Autobahn A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West - Därligen, durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0,5 Sekun- den); 2. Bezüglich des Widerrufsverfahrens sei keine Verwarnung auszusprechen und die Probezeit sei nicht zu verlängern; 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Entschädigung seien neu zu regeln; 4. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen; unter Kosten und Entschädigungsfolge inkl. 7,7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels Anfechtung ist der Freispruch gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 140 f.) betreffend das angeblich zweimalige unbegründete starke Abbremsen (Schikane-Stopp) inklusive Ausrichtung einer Teil- entschädigung und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen bleibt somit der Schuldspruch wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s; Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 141), das Widerrufsverfahren (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 141 f.) sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund

4 der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 29. Januar 2019, der vorliegend als Anklage dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 6. Oktober 2018, ca. 16.40 Uhr auf der Autostrasse A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West - Där- ligen, als Lenker eines Personenwagens einen ungenügenden Nachfahrabstand von unter 0.5 s zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten und dadurch andere Ver- kehrsteilnehmer gefährdet oder deren Gefährdung in Kauf genommen zu haben (pag. 26 ff.). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschul- digte sei nach dem Rugentunnel auf der einspurigen Autostrasse bei dichtem Ver- kehr 50 km/h gefahren, wobei sich das Fahrzeug der Familie D.________ vor ihm und das Fahrzeug der Familie E.________ hinter ihm befunden hätten. Nach dem Rugentunnel seien bereits erste technische Probleme in dem Sinne aufgetreten, dass das Auto des Beschuldigten «anfing, sich zu bewegen», dies aber wieder auf- gehört und das Auto zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgebremst oder blockiert habe. Danach sei der Beschuldigte gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen dem Fahrzeug von H.D.________ während mindestens 30 s und rund 416 m sehr nahe, d.h. mit einem Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0.36 s, nachgefahren. Dies entspreche bei einer Geschwindigkeit des Beschuldigten von 50 km/h einer Strecke von rund 416m (50 km/h = 13.88 m/s; 13.88 m x 30 s = 416.4 m). Gestützt auf die Aussagen von F.E.________ und H.E.________ sei davon auszugehen, dass der Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug von H.D.________ eine Wagenlänge bzw. knapp 5 m betragen habe. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h entspreche dies einem zeit- lichen Abstand von 0.36 s (50 km/h = 13.88 m/s; 5m / 13.88 m/s = 0.36 s; pag. 169 f.). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen stellt sich wie folgt dar: Der Beschuldigte war unbestritte- nermassen am 6. Oktober 2018 mit seinem roten BMW Y.________ (mit Autokenn- zeichen BE.________) auf der Autostrasse A8 von Interlaken in Richtung Thun un- terwegs (pag. 4, Z. 24 ff.; pag. 49, Z. 40; pag. 122 und pag. 158). Zwischen dem Rugentunnel und der Ausfahrt Leissigen kam der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mindestens einmal zum Stillstand (pag. 5, Z. 71 ff.; pag. 49, Z. 45 f.; pag. 52, Z. 151 ff.; pag. 114, Z. 3; pag. 158). Bei der Ausfahrt Leissigen verliess der Beschuldigte die Autostrasse (pag. 4, Z. 33 ff.; pag. 51, Z. 131 ff.; pag. 158) und liess sein Auto von der Garage F.________ in Z.________ abschleppen (pag. 4, Z. 23 ff.; pag. 56; pag. 158). Bestritten werden die vorinstanzlichen Feststellungen des Abstands des Fahrzeugs des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug der Familie D.________ von ei- ner Wagenlänge sowie dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h

5 dem Fahrzeug der Familie D.________ während mindestens 30 s bzw. mindestens 416 m nachgefahren sei (pag. 233 ff.). Nachfolgend ist daher zu prüfen, mit welcher Geschwindigkeit und welchem Abstand der Beschuldigte während welcher Dauer hinter dem Fahrzeug von H.D.________ nachgefahren ist. 8. Beweismittel Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Be- weismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergege- ben wurden. Darauf kann einfachheitshalber verwiesen werden (pag. 158 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzich- tet bzw. es wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Auf die oberinstanzlichen Beweisergänzungen wird ebenfalls – soweit erforderlich – direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (vgl. Ziff. I.3 oben). 9. Beweiswürdigung 9.1 Vorbemerkungen Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 155 ff., S. 4 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Zu den Grundlagen der Aussagenwürdigung ist Folgen- des zu ergänzen: Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aus- sageanalyse erfordern wahre und absichtlich falsche Schilderungen unterschiedli- che geistige Leistungen. Eine Aussage zu erfinden stellt höhere geistige und intel- lektuelle Anforderungen an einen Zeugen als einfach zu erzählen, was er erlebt hat. Eine Person berichtet daher in der Tendenz mit einer inhaltlich höheren Qualität über tatsächlich Erlebtes als wenn sie ein Ereignis wiedergibt, das sie rein geistig konstru- ieren musste. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Qua- lität einer Aussage nicht abstrakt beurteilt werden kann, sondern immer in Relation zu der Aussagekompetenz der befragten Person zu setzen ist. Bei der Aussagen- analyse wird deshalb in erster Linie die Frage überprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähig- keit und der Motivlage ihre Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte ma- chen können. Von dieser «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) ist zunächst auszu- gehen und es ist den Möglichkeiten nachzugehen, wie die Aussage auch ohne Er- lebnishintergrund hätte zustande kommen können. Zu denken ist nebst der bewuss- ten Falschaussage auch an die Möglichkeit, dass die befragte Person aufgrund von Fehlern in der Wahrnehmung oder suggestiven Einflüssen subjektiv wahre, aber ob- jektiv nicht zutreffende Angaben macht (BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung

6 im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.). Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothe- sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analy- siert werden. Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 129 I 49 E. 5; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

4. Auflage 2014, N 313 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.). Weiter schliesst sich die Kammer, was die allgemeine Würdigung der objektiven Be- weismittel und der Aussagen des Beschuldigten und der vier Zeugen betrifft, grundsätzlich der Einschätzung der Vorinstanz an, worauf an dieser Stelle ebenfalls verwiesen wird (vgl. pag. 166 ff., S. 15 ff.). Soweit ergänzend oder abweichend wird in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf eingegangen. 9.2 Zu den Aussagen des Zeugen H.D.________ Der Zeuge H.D.________ wurde am 7. November 2018, also einen Monat nach dem Vorfall vom 6. Oktober 2018, zum ersten Mal einvernommen. Das Einvernahmepro- tokoll entspricht dabei inhaltlich dem von ihm aufgeschriebenen Wahrnehmungsbe- richt vom 7. Oktober 2018, also vom Tag nach dem Vorfall (pag. 10) und ist damit die unmittelbarste Schilderung des Vorfalls. Der Zeuge sagte an der Einvernahme am 7. November 2018 aus, der Beschuldigte sei ihm zu nah aufgefahren und er habe teilweise nur einen Teil der Motorhaube und die Hände am Lenkrad gesehen. Er blieb auch anlässlich der Hauptverhandlung bei dieser Aussage (pag. 116, Z. 27 ff.). Dabei konnte er anders als die beiden anderen Zeugen anlässlich der Hauptver- handlung keine genauen Angaben machen, wie gross der Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zu seinem gewesen war (pag. 116 Z. 25 ff.). Diese konstanten Aussagen sprechen gegen eine Absprache und für eine glaubhafte Aussage in Be- zug auf den Abstand. Dass er anlässlich der Hauptverhandlung grob schätzte, wo- nach während rund 30-40 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sie eine Distanz von ca. 100 m zurückgelegt hätten und dies rechnerisch nicht sein kann, da bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h innert 30 Sekunden über 400 m zurückgelegt werden, spricht nicht für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dies, da bei näherer Überlegung einfach bemerkt werden kann, dass es rechnerisch nicht möglich ist und er es nicht so gesagt hätte, wenn er es nicht so empfunden hätte (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7.3). Der Zeuge D.________ schildert wirklichkeitsnah, wie es für ihn in Anbe- tracht seiner ganzen Familie im Fahrzeug schon fast beängstigend gewesen sei. Sodann macht er auch detailreiche Schilderungen, wie er z.B. den Warnblinker betätigt haben will, um dem Beschuldigten zu zeigen, dass er sein Bedrängen be- merkt habe und seine Frau nach einem Blick zurück bemerkt habe, dass der Be- schuldigte den Mittelfinger zeige (pag. 8, Z. 41 f.). Mit diesen Aussagen weicht er von den Aussagen der beiden weiteren Zeugen E.________ ab, was auch gegen eine Absprache und für die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen spricht. In Anbe- tracht des Vorfalls erscheint es konsequent, dass der Zeuge in dieser Situation Gas

7 gegeben hat, um einen Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten aufzubauen (pag. 116, Z. 32-34) und die Fahrweise des Beschuldigten resp. die Verhinderung eines Unfalls aus seiner Sicht eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderte (pag. 8, Z. 43 f.). Ebenfalls realitätsnah und glaubhaft ist, dass dem Zeugen D.________ die Situation ziemlich gefährlich erschien und er bei der Ausfahrt Leissigen, wo der Beschuldigte die Ausfahrt nahm, diesen durch Hupen auf sein unmögliches Verhalten aufmerksam machen wollte (pag. 8, Z. 57 f.). Weiter gesteht er sich selbst Erinnerungslücken ein, indem er etwa aussagte, sich an den Abstand in Metern oder Sekunden nicht mehr erinnern zu können, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Sodann ist auch seine Aussage in Bezug auf die Geschwindigkeit glaubhaft, ent- spricht diese, wie nachfolgend ausgeführt, nämlich den Aussagen der beiden weite- ren Zeugen E.________ und dem Grundsatze nach auch denjenigen des Beschul- digten (vgl. Ziff. 9.6). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind seine Aussagen wei- ter insofern glaubhaft, als er Gedankengänge und ausgefallene nebensächliche Ein- zelheiten schildert und diese konstant sind (pag. 167). 9.3 Zu den Aussagen der Zeugin F.E.________ Die Zeugin E.________ wurde über einen Monat nach dem Vorfall, am 15. Novem- ber 2018, erstmals einvernommen (pag. 11 ff.). Sie konnte sich dennoch sehr gut erinnern und schilderte Beobachtungen, die die anderen Zeugen nicht oder anders schilderten, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine Absprache spricht. Sie konnte genau schildern, was sich ihrer Ansicht nach vor dem Rugentunnel abgespielt hatte. Gemäss ihrer Darstellung habe sie nämlich zu einem Überholmanöver angesetzt und sei mit dem linken Rad schon über der Mittellinie gewesen, als sie das Fahrzeug des Beschuldigten, welches ihrem Fahrzeug sehr nahe aufgefahren sei, im Rückspiegel bemerkt habe und sie trotz Blicks in den Sei- ten- und Rückspiegel den BMW vorher nicht wahrgenommen habe. Sie habe dann ihr Fahrzeug sofort wieder auf die rechte Spur gezogen und gedacht, dass der Be- schuldigte sehr schnell unterwegs sei und sie ihn wohl deshalb im Rückspiegel nicht gesehen habe (pag. 12 Z. 24 ff.). Dies sind sehr detaillierte Angaben, welche sie nicht so schildern würde, hätte sie es nicht so erlebt. Dass sie einen Monat später noch entsprechende Details zu Protokoll geben konnte, lässt darauf schliessen, dass der Vorfall sie offenbar geprägt hat. Weiter gab sie auch als Einzige an, nach der Vollbremsung habe der Beschuldigte so fest beschleunigt, dass das Heck des BMWs nach links und rechts geschleudert sei und am Boden schwarze Streifen zu sehen gewesen seien (pag. 12 Z. 47 ff.). Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte einen der BMW Y.________ mit Heckradantrieb (pag. 133 ff.) – und damit einer der zumindest leistungsstärkeren BMWs der damaligen 6er-Reihe – fuhr, erscheint das von ihr geschilderte Schleudern bei der Beschleunigung geradezu typisch. In Bezug auf das nahe Auffahren sagte sie aus, dass wenn der Vordere hätte bremsen müs- sen, der Beschuldigte nicht mehr hätte bremsen können (pag. 118 Z. 18 f.). Dies unterscheidet sich dem genauen Wortlaut nach von den Aussagen des Zeugen E.________, wonach er sich im vorderen Fahrzeug bedrängt gefühlt hätte, und wenn das Fahrzeug vor dem Beschuldigten eine Notbremsung eingeleitet hätte, es nicht mehr gereicht hätte (pag. 120), was auch gegen eine Absprache und für die Glaub-

8 haftigkeit ihrer Aussage spricht. Im Kerngehalt sind die beiden Aussagen der Ehe- gatten E.________ allerdings gleich. Auch in Bezug auf die Geschwindigkeit sind die Aussagen glaubhaft. Die Zeugin E.________ fuhr das nachfolgende Fahrzeug und konnte sich als Fahrerin ganz genau an die Geschwindigkeit im Moment der Voll- bremsung und insbesondere derjenigen danach erinnern (pag. 12, Z. 40 ff.). Letzt- endlich hatte sie keinen Anlass, eine solche Geschichte in dieser Genauigkeit und in den Grundzügen mit den anderen Zeugen übereinstimmend vorzubringen, wenn sie dies nicht so erlebt hätte. 9.4 Zu den Aussagen des Zeugen H.E.________ Auch der Zeuge H.E.________ wurde erst einen Monat nach dem Vorfall vom

6. Oktober 2018, nämlich am 7. November 2018, einvernommen (pag. 14 ff.). Wie seine Frau konnte jedoch auch er detailgenaue Angaben machen und schilderte den Verlauf einigermassen konstant. Als Einziger sagte er aus, dass sich im stockenden Verkehr nach dem Rugentunnel noch ein schwarzer unbekannter Kleinwagen zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen der Familie D.________ befunden habe (pag. 15, Z. 31 f.). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2019 war dieses Fahrzeug dann weiss (pag. 120). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist dieser Unterschied auf die Zeitspanne zwischen den Aussagen bzw. auf das mit der Zeit abnehmende Erinnerungsvermögen zurückzuführen und schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Dies insbesondere, da erfahrungsgemäss der Farbe eines Fahrzeuges weniger Beachtung geschenkt wird als der Tatsache, dass ein anderes Fahrzeug diesem sehr nah auffährt. Sodann handelt es sich bei weissen bzw. schwarzen Fahrzeugen um üblichere Farben als z.B. Rot oder Gelb. Weiter zeigt auch dieser Unterschied auf, dass sich die Zeugen E.________ und D.________ nicht untereinander abgesprochen haben. Die Aussage, wonach dieses schwarze oder weisse Fahrzeug vor der Ausfahrt Därligen ausgewichen sei, kann auf die Strassensituation zurückgeführt werden (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7.3). Sodann beobachtete der Zeuge E.________ als Einziger, dass der Beschuldigte dem weissen/schwarzen Fahrzeug schon im Rugentunnel relativ lange nahe auffuhr (Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung; pag. 120). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme am 7. November 2018 sagte der Zeuge H.E.________ aus, dass schon zum Zeitpunkt nach dem Rugentunnel der Beschuldigte dem weissen/schwarzen Fahrzeug nahe aufgefahren sei (pag. 15, Z. 30 ff.). Diese Aussage anlässlich der ersten Einvernahme widerspricht also nicht derjenigen anlässlich der Hauptverhandlung, sondern ist mit verändertem Wortlaut deckungsgleich, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Der Zeuge E.________ gab sodann eine gefahrene Geschwindigkeit von 60 km/h an (pag. 8, Z. 70). Dass er diese nicht genau beziffern konnte, liegt wohl daran, dass er als Einziger nicht selber am Steuer sass und spricht damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Überdies stimmt sie mit der von den anderen Zeugen geschilderten Geschwindigkeit grössenordnungsmässig überein und ist damit glaubhaft (vgl. nachfolgend Ziff. 9.6). Auch der von ihm genannte Abstand von einer Wagenlänge (pag. 120) ist glaubhaft (vgl. die nachfolgenden Erwägungen Ziff. 9.7.3). Sodann hatte auch er kein Motiv, den Vorfall in dieser Weise zu schildern, wenn er diesen nicht aus seiner Sicht so

9 erlebt hätte. Offenbar war der Vorfall für ihn so prägend, dass er sich gezwungen sah, den Vorfall der Polizei zu melden (pag. 8, Z. 60 ff.). 9.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde erstmals knapp zwei Monate nach dem Vorfall vom 6. Ok- tober 2018 am 29. November 2018 einvernommen (pag. 3 ff.). Erst sagte er aus, es sei «möglich», dass er am 6. Oktober 2018 um ca. 16:40 Uhr von Interlaken in Rich- tung Leissigen unterwegs gewesen sei, wogegen er sich dann (nur eine Frage später) auf einmal ganz genau an den Vorfall mit dem Lenkrad erinnern konnte (pag. 4, Z. 26 ff.). Seine Aussagen in Bezug auf das Auffahren sind sodann teilweise wi- dersprüchlich, sagte er anlässlich seiner ersten Einvernahme noch aus, es könne nicht sein, dass er das Fahrzeug der Familie D.________ bedrängt habe (pag. 4, Z. 50), wogegen er dann bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft aussagte, er sei nicht bewusst nahe aufgefahren, resp. es wäre ihm nicht aufgefallen, dass er zu nahe aufgefahren sei (pag. 51, Z. 101). Anlässlich der Hauptverhandlung stritt er das Auffahren sodann wiederum ab und brachte vor, er wolle weder sich selbst noch jemand anderen gefährden (pag. 113, Z. 29 ff.). Im Kontext seiner Aussagen im Ver- fahren erscheint die Aussage, er sei nicht zu nahe aufgefahren, unglaubhaft. Sie ist nicht konstant und erst nachdem er den Strafbefehl vom 29. Januar 2019 erhielt (pag. 26 ff.) brachte er vor, er habe niemanden gefährden wollen. Dabei handelt es sich um eine Schutzbehauptung in Bezug auf das nahe Auffahren (vgl. nachfolgend Ziff. 9.7.3), zumal ihm das zur Last gelegte Delikt aufgrund seines negativen auto- mobilistischen Leumunds nicht fremd sein dürfte (vgl. Strafregisterauszug [pag. 2019 f.]; Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister ADMAS [pag. 221 f.]) und er mit einer empfindlichen Administrativmassnahme zu rechnen hat (vgl. pag. 24). Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten sehr karg, was nicht auf die zeitliche Distanz zwischen dem Vorfall und der ersten Einvernahme zurück- zuführen ist, da er sich in Bezug auf den verklemmten Kolben noch sehr gut erinnern konnte (pag. 5, Z. 76 ff.). Ebenfalls widersprüchlich sind die Ausführungen in Bezug auf die Geschwindigkeit. So gab er als Ortskundiger an, er sei «normal» bei einer Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren (pag. 5, Z. 86 ff.), wogegen er durch die Verteidigung ausführen lässt, es sei unmöglich, dass er während der ganzen Strecke mit konstant 50 km/h unterwegs gewesen sei (pag. 238; vgl. auch nachfol- gend Ziff. 9.6). Auch stimmen seine Aussagen auf die Frage, wieso er nicht die Aus- fahrt Därligen genommen habe, nicht überein. Er sagte anlässlich der ersten Einver- nahme aus, er sei so durcheinander gewesen, dass es ihm nicht in den Sinn gekom- men sei, diese zu nehmen. Er habe so Angst gehabt, weil es so geschlagen habe (pag. 5, Z. 107 f.). Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft sagte er dann aus, nach dem Tunnel habe es angefangen zu bewegen und habe dann auf- gehört. Deswegen habe er gedacht, es sei nicht so schlimm. Das Blockieren sei dann bei der nächsten Ausfahrt in Leissigen gewesen. Er sei in so einem «Zeug» gewesen und habe einfach ab der Strasse runter gewollt (pag. 51, Z. 129 ff.). An der ersten Einvernahme versuchte der Beschuldigte, zielgerichtet alle Vorfälle auf den ver- klemmten Kolben zurückzuführen. Die zweite Aussage zeigt jedoch, dass zwischen den einzelnen Vorfällen zu differenzieren ist und nicht – wie der Beschuldigte zielge-

10 richtet und karg behauptet – alles nur auf das Klemmen des Bremskolbens zurück- zuführen ist. Soweit weitergehend ist in den nachfolgenden Erwägungen auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten noch näher einzugehen. 9.6 Zur Geschwindigkeit Die Vorinstanz machte aussagewürdigend folgende Ausführungen zur gefahrenen Geschwindigkeit (pag. 166, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf die Aussagen von H.D.________ (pag. 8 Z. 70: „[…] es war viel Verkehr. Vielleicht fuhren wir 60 km/h.“; pag. 117 Z. 10: „80 sind wird nicht gefahren, sonst hätte es keine Kolonne gegeben“), von F.E.________ (pag. 12 Z. 40 f.: „wir fuhren mit ca. 50 – 60 km/h […], da sehr viele Fahrzeuge und wir im Kolonnenverkehr fuhren.“; pag. 118 Z. 23 f.: „Wir fuhren ca. 50-60 km/h“), von H.E.________ (pag. 15 Z. 30 f.: „Nach dem Rugentunnel fuhren wir in stockendem Verkehr, ca. 10 Fahrzeuge. Wir fuhren mit ca. 60 km/h.“) und des Beschuldigten (pag. 113 Z. 12: „Ich fuhr in der Kolonne ganz normal.“; pag. 113 Z. 15: „Ziemlich viel [Verkehr], der Verkehr hat gestockt.“) ist davon auszugehen, dass die Beteiligten nach dem Rugentunnel mit 50-60 km/h auf der einspurigen Autostrasse in Richtung Thun fuhren. Zugunsten des Beschuldigten wird von einer Geschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen. Es herrschte zudem dichter Verkehr. Der Beschuldigte führte demgegenüber aus, dass die Annahme einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h nicht stimmen könne. Die Strecke zwischen dem Ru- gentunnel und Därligen sei ca. 2 km lang. Ausserdem sei zu diesem Zeitpunkt gemäss Zeuge H.E.________ auf dieser Strecke eine Fahrzeugkolonne von min- destens zehn Autos unterwegs gewesen. Eine solche Kolonne könne keineswegs über eine Strecke von 2 km eine konstante Geschwindigkeit halten. Dies werde auch vom Zeugen H.E.________ bestätigt, indem er gesagt habe: «bei der Abzweigung Därligen kam die Fahrzeugkolonne wieder ins Stocken». Dies bedeute, dass die Ko- lonne bereits vorher, insbesondere auch an der Stelle, wo das nahe Auffahren hätte stattfinden sollen, stockend und somit nicht mit konstanter Geschwindigkeit unter- wegs gewesen sei. Hinzu komme, dass sich an besagter Stelle eine Kurve befinde, zusätzlich mit beginnender Mittelleitplanke sowie nur wenig Abstand zur rechten, äusseren Leitplanke. Eine solche Konstellation verlange vom Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Konzentration, was denselben automatisch langsamer fahren lasse. Dass der Beschuldigte Angst vor der beginnenden Mittelleitplanke gehabt habe, habe er bereits anlässlich der ersten Einvernahme angegeben. Auch der Zeuge H.D.________ habe bestätigt, dass die Verkehrssituation eine erhöhte Konzentra- tion seinerseits erfordert habe. Daher sei davon auszugehen, dass die Geschwindig- keit entsprechend angepasst worden sei. Es sei damit nicht erstellt, mit welcher Ge- schwindigkeit der Beschuldigte nun exakt unterwegs gewesen sei, als er angeblich zu nahe aufgefahren sei (pag. 238 f.). Den Ausführungen der Verteidigung kann nur bedingt gefolgt werden. Der Beschul- digte gab selbst zu Protokoll, er sei mit normalem Tempo gefahren und die dortige Maximalgeschwindigkeit sei auf diesem Streckenabschnitt 80 km/h (pag. 5, Z. 86 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung konnte er nicht mehr sagen, wie schnell er nach dem Rugentunnel gefahren sei (pag. 113, Z. 12). Die Zeugen H.D.________, F.E.________ und H.E.________ sagten demgegenüber übereinstimmend aus, dass es eine Kolonne und stockender Verkehr mit ca. zehn Fahrzeugen gegeben

11 habe, die Fahrzeuge aber trotzdem mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h ge- fahren seien (pag. 8, Z. 70; pag. 12, Z. 40 f.; pag. 15, Z. 30 f.; pag. 117, Z. 10; pag. 118, Z. 23 f.). Erstens ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Ortskundiger nicht von einem normalen Tempo gesprochen hätte (pag. 239), wenn er weniger als 50 km/h bei der (ihm bekannten) zulässigen Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren wäre. Zweitens geben die Zeugen die Geschwindigkeit unabhängig von- einander übereinstimmend an. Drittens ist bei einer zulässigen Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h (Aussage Beschuldigter, pag. 5, Z. 92) nicht davon auszugehen, dass bei einem Kolonnenverkehr in diesem Strassenabschnitt eine angepasste Ge- schwindigkeit von 50 km/h auch bei diesen Gegebenheiten (Mittelleit- und Seiten- planken) nicht möglich wäre, ansonsten die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht bei 80 km/h liegen würde. Viertens haben die Zeugen den Kolonnenverkehr mit ihren Aussagen über die gefahrene Geschwindigkeit von 50-60 km/h bei zulässigen 80 km/h offensichtlich berücksichtigt, hätten sie sonst nicht ausgesagt, in der Kolonne sei mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h gefahren worden. Und Fünftens wäre den Zeugen notorischerweise ein naher Abstand bei einer geringeren Geschwindig- keit weniger aufgefallen resp. hätte nicht zum Hupen geführt (pag. 5, Z. 77; pag. 8, Z. 38 ff.; pag. 12, Z. 37 ff.; pag. 5, Z. 44). Es ist daher davon auszugehen, dass die von den Zeugen unabhängig voneinander bezifferten Stundenkilometer der tatsäch- lich gefahrenen Geschwindigkeit entsprachen, was sich grundsätzlich auch mit den Aussagen des Beschuldigten deckt. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist da- bei nicht von einer konstanten Geschwindigkeit auszugehen, sondern die Zeugen haben unabhängig voneinander ausgesagt, die Fahrzeuge hätten wegen des Ver- kehrs mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h fahren können (pag. 8, Z. 70; pag. 12, Z. 40 f.; pag. 15, Z. 30 f.; pag. 117, Z. 10; pag. 118, Z. 23 f.). Eine tiefere Geschwindigkeit als die 50 km/h ist nicht anzunehmen, was auch mit den Aussagen der Zeugin F.E.________ übereinstimmt, wonach sie im Moment der Vollbremsung ihrerseits ca. 50-60 km/h gefahren sei und der Beschuldigte nach der Vollbremsung wieder auf ca. 50-60 km/h beschleunigt habe (pag. 12, Z. 40 ff.). Auf die in Bezug auf die Geschwindigkeit im Vergleich zur gefahrenen Strecke widersprüchliche Aus- sage des Zeugen H.D.________, wonach der Beschuldigte ihm während 30 – 40 s resp. ca. 100 m (pag. 116, Z. 34 f.) bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h (pag. 8, Z. 69 f.) nah aufgefahren sei, ist im Sinne der übereinstimmenden Aussagen bei der Beweiswürdigung über die Geschwindigkeit nicht weiter einzugehen (vgl. Ausführun- gen Beschuldigter pag. 236 und nachfolgend Ziff. 9.7.3). Den Aussagen aller zufolge wird angenommen, dass die Geschwindigkeit im Rahmen von 50-60 km/h variiert hat, jedoch nicht unter 50 km/h (mit Ausnahme der mutmasslichen Stillstände [an- gebliche Schikanestopps]) gefallen ist. Richtigerweise hat die Vorinstanz dabei zu- gunsten des Beschuldigten die niedrigste Geschwindigkeit von 50 km/h angenom- men (pag. 166). Auch die Kammer geht damit von einer Geschwindigkeit von 50 km/h aus.

12 9.7 Zum Abstand 9.7.1 Vorinstanzliche Ausführungen Zum Vorwurf des zu nahen Auffahrens führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 167 ff.): H.D.________ gab an, dass der Beschuldigte ihm zu nahe aufgefahren sei, so dass er dessen Motor- haube kaum noch bzw. nur noch einen Teil der Motorhaube gesehen habe (pag. 8 Z. 33-35; pag. 116, Z. 20 f.). Der Beschuldigte sei ihm während rund 30-40 Sekunden nahe aufgefahren (pag. 116 Z. 34). Seine Aussagen sind insofern glaubhaft, als er Gedankengänge schildert wie „Beim nächsten Blick in den Innenspiegel erschrak ich, da das Fahrzeug uns dermassen nahe auffuhr […]“ (pag. 8 Z. 33 f.), „[…] da die Situation für mich unter Anbetracht meiner ganzen Familie im Fahrzeug schon fast beängs- tigend war“ (pag. 8 Z. 39 f.) und „Die aggressive und bedrängende Fahrweise des nachfahrenden Len- kers in Verbindung mit dem stockenden Verkehr erforderte meinerseits eine erhöhte Konzentration, um der Situation gerecht zu werden.“ (pag. 8 Z. 42-44). Er schildert auch Spezielles wie beispielsweise, dass er die Motorhaube des BMW aufgrund des dermassen nahen Auffahrens zeitweise kaum noch habe sehen können (pag. 8 Z. 34 f.) oder dass er durch den Spiegel einen Teil der Motorhaube und die Hände am Lenkrad gesehen habe (pag. 116 Z. 20 f.). Ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit sprechen, dass er infolge des nahen Auffahrens den Warnblinker betätigt haben will, um den Beschuldigten zu warnen (pag. 8 Z. 35-37; pag. 116 Z. 36 f.), und die von ihm erwähnte Nebensächlichkeit, wonach seine Frau nach einem Blick zurück bemerkt habe, dass der Beschuldigte den Mittelfinger gezeigt habe (pag. 8 Z. 41 f.). H.D.________ weist auch darauf hin, wenn er sich nicht sicher ist. So gab er an, nach- dem er den Warnblinker gesetzt habe, die Hupe eines Fahrzeugs gehört zu haben, wobei er sich nicht sicher sei, ob es die Hupe des Beschuldigten gewesen sei (pag. 8 Z. 36-39). Seine Aussagen sind denn auch konstant. Illustrativ hierzu sind die Aussagen zum nahen Auffahren (pag. 8 Z. 33-35; pag. 116 Z. 20 f.) und betreffend den Warnblinker (pag. 8 Z. 35-37; pag. 116 Z. 36 f.). Schliesslich spricht für H.D.________, dass nicht er, sondern H.E.________ die Anzeige gemacht hat (pag. 8 Z. 60 f.). F.E.________ bestätigt die Aussage von H.D.________, dass der Beschuldigte nach dem Rugentunnel bei der Auffahrt auf die Autostrasse das Auto der Familie D.________ extrem bedrängt habe (pag. 12 Z. 34 f.). Sie gibt dazu spezielle Nebensächlichkeiten wieder wie etwa „Er [der Beschuldigte] fuhr nach links und rechts. Er fuhr sogar rechts die [sic!] Auffahrtspur und drängelte weiter.“ (pag. 12 Z. 35-36; vgl. pag. 118 Z. 27), „Ich habe dann auch gehupt, um zu zeigen, dass es nun reichen würde.“ (pag. 12 Z. 38 f.; vgl. pag. 118 Z. 32) und „Man hat sich dann gegenseitig den Mittelfinger gezeigt.“ (pag. 12 Z. 40). Auch sie weist darauf hin, wenn sie sich nicht sicher ist: Sie habe ein Hupen gehört, könne aber nicht sagen, ob es vom Beschuldigten oder von H.D.________ gekommen sei (pag. 12 Z. 36 f.). Ihre Aussagen können als konstant bezeichnet werden, was beispielsweise die Angaben zum Drängeln (pag. 12 Z. 38 f.; pag. 118 Z. 32) und zum Hupen (pag. 12 Z. 38 f.; pag. 118 Z. 32) beweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung hat sie ihre Angaben zum vom Beschuldigten eingehaltenen Abstand dahinge- hend präzisiert, dass der Beschuldigte nicht mehr hätte bremsen können, wenn der Vordere hätte brem- sen müssen (pag. 118 Z. 18 f.) und der Beschuldigte H.D.________ näher als eine Wagenlänge auf- gefahren sei (pag. 118 Z. 23). Auch H.E.________ bestätigt die Aussagen von H.D.________ bezüglich des zu nahe Auffahrens (pag. 15 Z. 39-42: „Dann fuhr der rote BMW sehr stark dem vorderen Fahrzeug der Familie D.________ auf […]. Er fuhr dem Fahrzeug der Familie D.________ fast in den Kofferraum, so stark bedrängte er diese.“). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen die ausgefallenen Nebensächlichkeiten, welche H.E.________ schildert. Beispielsweise sagt er aus, dass der schwarze Kleinwagen, der

13 zunächst vor dem Beschuldigten gefahren sei, nach dem Rugentunnel auf eine Ausweichstelle gefah- ren sei, weil er sich wohl durch den Beschuldigten bedrängt gefühlt habe (pag. 15 Z. 35-37) und dass der Beschuldigte dem Fahrzeug der Familie D.________ beinahe in den Kofferraum gefahren sei (pag. 15 Z. 41 f.). Die Schilderung betreffend den schwarzen Kleinwagen ist insofern zu relativieren, als es auf dem fraglichen Streckenabschnitt gemäss Google Street View und wie von der Verteidigung ausgeführt (pag. 125) gar keine Ausweichstelle gibt. Die unterschiedliche Aussage von H.E.________ betreffend die Farbe des Fahrzeugs, das auf eine Ausweichstelle gefahren sei, nämlich schwarz bei der Polizei (pag. 15 Z. 35-37) und weiss an der Hauptverhandlung (pag. 120), ist auf die Zeitspanne zwischen diesen Aussagen bzw. das mit der Zeit abnehmende Erinnerungsvermögen zurückzuführen und ändert nichts an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit von E.________. An der Hauptverhandlung hat H.E.________ die Schilderung von F.E.________, wonach der Beschuldigte nicht mehr hätte brem- sen können, wenn der Vordere (plötzlich und stark) hätte bremsen müssen (pag. 120), bestätigt. Er hat zudem präzisiert, dass der Abstand des Beschuldigten zu H.D.________ ca. eine Wagenlänge betra- gen habe und er diesem ca. eine halbe Minute oder eine Minute nahe aufgefahren sei (pag. 120). Eine Aggravation bzw. so von den anderen Beteiligten nicht geschildert, ist seine Aussage, wonach der Be- schuldigte mehrmals die Lichthupe betätigt und gehupt haben soll (pag. 15 Z. 40 f.). Diese Aussage hat er an der Hauptverhandlung auch nicht wiederholt. Der Beschuldigte verneinte ein zu nahes Auffahren bei der Polizei (pag. 4 Z. 53-60), bei der Staatsan- waltschaft (pag. 51 Z. 96-101: Er glaube, dass man gar nicht so nahe heranfahren könne, dass man die Motorhaube nicht sehen könne. Er sei nicht lebensmüde. Er sei sicher nicht so nahe aufgefahren. Er sei nicht bewusst nahe aufgefahren oder es wäre ihm nicht aufgefallen, dass es zu nahe gewesen wäre) und auch an der Hauptverhandlung (pag. 113 Z. 29 f.: „Ich bin nicht zu nahe aufgefahren. Ich will weder mich selbst noch jemand anderen gefährden und so etwas tun.“). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H.D.________, F.E.________ und H.E.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Fahrzeug von H.D.________ während mindestens 30 Sekunden sehr nahe aufgefahren ist. Dies entspricht bei einer Geschwindigkeit des Beschuldigten von 50 km/h einer Strecke von rund 416m (50 km/h = 13.88 m/s; 13.88 m x 30 s = 416.4 m). Vorab ist festzuhalten, dass das Schätzen von Abständen im rollenden Verkehr per se schwierig und deshalb mit Ungenauigkeiten behaftet ist. Im vorliegenden Fall haben nur die Zeugen F.E.________ und H.E.________ eine objektive Hilfsgrösse betreffend den eingehaltenen Abstand durch den Beschuldigten verwendet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sie sich im Fahrzeug hinter dem Beschuldigten befanden und ihnen eine Schätzung des Abstands mit einer objektiven Hilfsgrösse folglich leichter fiel als H.D.________, der das Fahrzeug des Beschuldigten nur in den Spiegeln sah. Der Ansicht der Verteidigung, wonach H.D.________ aufgrund des Feriengepäcks wohl nur beschränkt bzw. gar nicht nach aussen gesehen haben könne (pag. 123), kann nicht gefolgt werden. Auch bei einem beladenen Auto kann ein nahes Auffahren mithilfe der Spiegel, insbesondere der Aussenspiegel (pag. 116 Z. 35), festgestellt werden. Dass der Zeuge H.D.________ eine gute Sicht nach aussen und in den Wagen des Beschuldigten hatte, zeigt denn auch seine Beschreibung zum Verhalten des Be- schuldigten betreffend Schikanestopp (Der Beschuldigte war angespannt, hielt seine Hand vor den Mund und sah nach unten, so als ob er im Innenraum etwas suchen würde: pag. 8 Z. 51-55), welche vom Beschuldigten bestätigt wird (Er habe nachgeschaut, ob ein Pedal eingeklemmt sei: pag. 113 Z. 36). F.E.________ und H.E.________ geben an, dass der Abstand des Beschuldigten zum vorderen Fahr- zeug weniger als eine Wagenlänge bzw. ca. eine Wagenlänge betragen habe. Diese Schätzungen sind sehr ähnlich und die kleine Abweichung in der Distanzangabe auf die erwähnte Schwierigkeit, Distan-

14 zen im rollenden Verkehr zu schätzen, zurückzuführen. Die Verteidigung rügt die Angabe der Hilfs- grösse von F.E.________ anlässlich der Hauptverhandlung. Es sei unklar, wie sie so konkret aussagen könne, obwohl sie vorher noch nie eine Distanzangabe gemacht habe (pag. 124). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass F.E.________ bis zur Hauptverhandlung nur einmal bei der Polizei einver- nommen wurde und bei dieser Befragung nicht nach einer konkreten Distanzangabe gefragt wurde. Dass sie und auch H.E.________ bei der polizeilichen Einvernahme keine Hilfsgrössen verwendet ha- ben, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der beiden Aussagen betreffend die Distanzangabe. Das Fahr- zeug des Beschuldigten, ein BMW Y.________ (1. Inverkehrssetzung am 01.09.19.________; vgl. pag 133-138) ist laut Wikipedia zwischen 4,75m und 4,81m lang (, abgerufen am 19.11.2019). Es ist davon auszugehen, dass F.E.________ und H.E.________ sich für die Bestimmung der Hilfsgrösse daran orientiert haben. In dubio für den Be- schuldigten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Abstand eine Wagenlänge betragen hat, also knapp 5 Meter. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h entspricht dies einem zeitlichen Abstand von 0.36 Sekunden (50 km/h = 13.88 m/s; 5 m / 13.88 m/s = 0.36 s). E maiore minus ist dies auch vom Strafbefehl erfasst. Die Verteidigung führt aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten keine Fahrhilfen (ESP oder ABS) und auch keine Airbags habe, weshalb sich der Beschuldigte nur selbst in Gefahr gebracht hätte, wenn er so nahe aufgefahren wäre. Zudem sei der Beschuldigte nicht in Eile gewesen, weshalb er keine Motivation gehabt hätte, andere Fahrzeuge zu bedrängen (Plädoyer RA B.________: pag. 123; pag. 125 unten und pag. 126 oben). Diese Ausführungen ändern jedoch nichts am Beweiser- gebnis, da mehrere Zeugen glaubhaft und übereinstimmend ein nahes Auffahren bestätigt haben. Auch wenn sich die Familien D.________ und E.________ kennen, erscheint dem Gericht eine Absprache aufgrund der dargelegten Besonderheiten der einzelnen Aussagen als unwahrscheinlich. Von der Ver- teidigung wird weiter gerügt, dass die Zeugen an der Hauptverhandlung weniger detailreich ausgesagt hätten als bei der Polizei (pag. 124 f.). Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die Gerichtsprä- sidentin die Zeugen nur noch zu den wesentlichen Punkten befragt hat und andererseits darauf, dass das Ereignis im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits ein Jahr zurücklag, womit an den Detaillie- rungsgrad der Aussagen niedrigere Anforderungen zu stellen sind. Somit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte fuhr nach dem Rugentunnel auf der einspurigen Autostrasse bei dichtem Verkehr 50 km/h, wobei sich das Fahrzeug der Familie D.________ vor ihm und das Fahrzeug der Familie E.________ hinter ihm befand. Nach dem Rugen- tunnel traten gemäss den Aussagen des Beschuldigten bereits erste technische Probleme auf in dem Sinne, dass das Auto des Beschuldigten „anfing, sich zu bewegen“, dies aber wieder aufhörte und das Auto zu dem Zeitpunkt noch nicht abbremste oder blockierte (EV StA: pag. 51 Z. 129 ff.). Danach fuhr der Beschuldigte dem Fahrzeug von H.D.________ während mindestens 30 Sekunden und rund 416 m sehr nahe, d.h. mit einem Nachfahrabstand von 5 Metern bzw. 0.36 Sekunden, auf. Auf dieser Stre- cke hat es auf der einspurigen Autostrasse eine Leitplanke (siehe Aussagen F.E.________: pag. 118 Z. 35 ff.; Plädoyer RA B.________: pag. 126 unten und pag. 127 oben). 9.7.2 Ausführungen des Beschuldigten (pag. 233 ff.) Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz stütze sich bei der Feststellung des Fahrzeugabstandes einzig auf die Aussagen beider Zeugen E.________. Diese hätten die Abstandsgrösse erst an der Hauptverhandlung vorge- bracht, was komisch anmute, vor allem, wenn dann beide noch genau die gleiche Vergleichsgrösse angeben würden. Zudem gebe die Vorinstanz an, dass sich das Fahrzeug der Zeugen E.________ hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten befun- den habe und ihnen eine Schätzung des Abstandes mit einer objektiven Hilfsgrösse

15 folglich leichter gefallen sei als dem Zeugen D.________, welcher vor dem Auto des Beschuldigten gefahren sei. Wenn zwei Autos im stockenden Kolonnenverkehr hin- tereinanderfahren würden, müsse das hintere Auto extrem viel höher und grösser sein, um über das vorangehende Auto hinausschauen zu können und so den Ab- stand zum vordersten Auto wahrnehmen zu können. Weiter führt der Beschuldigte aus, ein so nahes Auffahren, dass die Motorhaube nicht mehr sichtbar sei, sei gar nicht möglich. Selbst bei einer stehenden Fahrzeug- kolonne sei zu jeder Zeit die Motorhaube eines nachfahrenden Fahrzeuges zu se- hen. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei zwar älter, doch es sei weder tiefergelegt noch habe es eine unübliche Karosserieform. Es sei somit zu jeder Zeit in einem korrekt eingestellten Rückspiegel wahrnehmbar gewesen. Wie viel der Fahrer des vorderen Fahrzeuges denn schlussendlich wahrnehme, hänge von verschiedenen Faktoren ab. Um somit genau herausfinden zu können, was H.D.________ wirklich gesehen habe, müssten die beiden Fahrzeuge in exakt gleicher Konstellation nach- gestellt werden. Hinzu komme, dass der Abstand zum Auto des Beschuldigten für beide Zeugen auch dadurch schlecht einschätzbar gewesen sei, da das Fahrzeug bedingt durch den technischen Defekt links und rechts ausgeschert sei. Diese Unregelmässigkeiten würden das Bild im Rückspiegel sehr schnell verändern, was ein genaues Abschät- zen schwierig mache. Auch für die Zeugen E.________ im nachfolgenden Fahrzeug müsse dies eine Schätzung erschwert haben. Sodann führt der Beschuldigte aus, die Aussage des Zeugen H.D.________ sei wi- dersprüchlich. Er habe ausgesagt, dass der Beschuldigte ihm während 30 – 40 s resp. ca. 100 m grob geschätzt nah aufgefahren sei. Diese Aussage sei in sich wi- dersprüchlich. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h, wie von der Vorinstanz ange- nommen, würden 100 m einer Zeit von 7,2 s entsprechen, was also massiv unter der geschätzten Zeit vom Zeugen H.D.________ liege. Würde jedoch die Zeitangabe von ca. 35 s stimmen, entspräche dies einer Strecke von 483 m. Das heisse, dass sich der Zeuge H.D.________ entweder bezüglich der Zeit oder der Distanz grob verschätzt habe oder aber, dass die gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h nicht stimme. Aus den Aussagen der beiden Zeugen E.________ lasse sich diesbezüglich nichts ableiten. Schlussendlich bringt der Beschuldigte vor, gemäss Zeuge H.D.________ habe sich bis zur Abzweigung Dorfstrasse Därligen ein schwarzer/weisser Kleinwagen zwi- schen dem Auto des Beschuldigten und demjenigen von H.D.________ befunden. Dieser habe die Autobahn bei dieser Abzweigung verlassen. Zuvor habe es mangels Abzweigung gar keine Möglichkeit gegeben. Zudem sei die Strecke einspurig mit Sicherheitslinie geführt und es gebe keine Ausweichstelle. Das angeblich zu nahe Auffahren des Beschuldigten zum Fahrzeug der Familie D.________ habe sich also erst nach der Abzweigung Därligen abspielen können. Dies werde zudem durch die Aussage des Zeugen E.________ bestätigt. Die Stelle, wo die Mittelleitplanke be- ginne, liege nur gerade 65 m von der Abzweigung Dorfstrasse Därligen entfernt. An dieser Stelle sei auch die Bremsung des Beschuldigten bis zum Stillstand erfolgt (angeblicher Schikane-Stopp). Folglich sei erstellt, dass das angebliche Drängeln

16 zwischen der Abzweigung Därligen und dem Beginn der Mittelleitplanke hätte pas- sieren müssen. Diese Strecke messe aber nur 65 m. Um dem Fahrzeug von Zeuge D.________ näher als 5 m und mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auffahren zu können, hätte der Beschuldigte auf dieser kurzen Strecke zuerst noch die Lücke schliessen müssen, die durch den erwähnten Kleinwagen bei dessen Abbiegen ent- standen sei. Nach dem Schliessen der Lücke hätte er direkt dem Zeugen D.________ auffahren müssen. Dazu hätte der Beschuldigte nach der Abzweigung Dorfstrasse Därligen massiv beschleunigen müssen, dies unmittelbar und schnell. Doch dafür habe der Oldtimer, wie derjenige des Beschuldigten aus dem Jahr 19.________, gar nicht genügend Leistung. Zudem habe sich der technische Defekt bereits zu diesem Zeitpunkt bemerkbar gemacht und das Fahrzeug sei nach links und rechts ausgeschert. Folglich könne ein unmittelbares und abruptes Beschleuni- gen ausgeschlossen werden. Ein zu nahes Auffahren sei daher aus diesen Gründen nicht möglich gewesen. 9.7.3 Würdigung durch die Kammer Anders als der Beschuldigte sieht die Kammer in der gleichen Nennung des Ab- stands von einer Fahrzeuglänge der Zeugen anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung keine Gründe, die die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen in Frage stellen würden. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme des Zeugen H.D.________ sagte dieser aus, er sei erschrocken, da das Auto des Beschuldigten ihnen dermassen nah aufgefahren sei, dieses sie offensichtlich bedrängt habe und er dessen Motorhaube infolge des dermassen nahen Auffahrens zeitweise kaum noch gesehen habe (pag. 8, Z. 33 ff.). Diese Aussage bestätigte er an der Hauptver- handlung (pag. 116, Z. 20 ff.). Auch die Zeugin F.E.________ bestätigte ein extre- mes Bedrängen anlässlich der ersten Einvernahme und gab dann in der Hauptver- handlung auf die konkrete Frage betreffend den Abstand in Metern an, der Beschul- digte sei näher als eine Wagenlänge aufgefahren (pag. 12, Z. 35; pag. 118, Z 23). Der Zeuge H.E.________ gab anlässlich der ersten Einvernahme zu Protokoll, der Beschuldigte sei der Familie D.________ fast in den Kofferraum gefahren, so stark habe er diese bedrängt (pag. 15, Z. 41 f.). Auf die konkrete Frage betreffend eine metrische Angabe des Abstands antwortete er in der Hauptverhandlung mit einer Wagenlänge (pag. 120). Bei Betrachtung dieser Aussagen fällt auf, dass offenbar anlässlich der ersten Einvernahme genaue metrische Angaben nicht erfragt wurden. Sodann weichen die Aussagen etwas voneinander ab. Während der Zeuge H.D.________ anlässlich der Hauptverhandlung keine genauen Aussagen über den Abstand machen konnte (pag. 116, Z. 27 ff.), gab die Zeugin F.E.________ an, die- ser sei kleiner als eine Wagenlänge gewesen (pag. 118, Z. 23) und der Zeuge H.E.________ sprach von einer Wagenlänge (pag. 120). Dass beim Auffahren Hilfs- grössen hinzugezogen werden und dabei der Abstand mit Autolängen verglichen wird, erscheint der Kammer durchwegs naheliegend und logisch. Die kleinen Abwei- chungen der Aussagen zeigen dabei auf, dass sich die Zeugen nicht untereinander abgesprochen resp. nicht genauer darüber gesprochen haben. Auch bei einem sto- ckenden Kolonnenverkehr mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindes- tens 50 km/h sind die Fahrzeuglenker verpflichtet, den entsprechenden Abstand ein- zuhalten. Dieser Abstand erlaubt es, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug

17 insbesondere auch auf Fahrstrecken mit leichten Strassenwindungen wahrzuneh- men. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten konnten die Zeugen E.________ mit der Einhaltung des gebotenen Abstands zum Fahrzeug des Beschuldigten damit durchaus glaubhafte Aussagen über den Abstand des Beschuldigten zum Fahrzeug der Familie D.________ machen. Dabei kann offengelassen werden, ob bei stocken- dem Kolonnenverkehr die Motorhaube immer zu sehen ist oder nicht, wollte der Zeuge H.D.________ mit seiner Aussage doch letztlich ausdrücken, dass der Be- schuldigte sehr nahe aufgefahren sei. Sodann könnte zwar das abwechselnde Schwenken nach links und rechts – wie vom Beschuldigten angenommen und mit «Ausscheren» bezeichnet (pag. 236) – zu leichten optischen Täuschungen führen, jedoch führt dieses Schwenken einmal zu einem grösseren und einmal zu einem kleineren getäuschten Abstand und die Sichtweise der Zeugen E.________ auf diese Abstände dürfte aufgrund ihrer Sitzpositionen im Fahrzeug jeweils gegenteilig gewesen sein und damit keine grosse Rolle gespielt haben. Überdies ist eine Ein- schätzung bei gerader Fahrt hintereinander notorisch schwieriger als wenn das vor- angehende Fahrzeug seitlich ausschwenkt und das davorliegende Fahrzeug gese- hen werden kann. Die Zeugen (namentlich F.E.________ sowie H.D.________ als Fahrzeuglenker) hatten als weitere Verkehrsteilnehmer auch auf den Verkehr zu achten und unterschiedliche Blickwinkel auf das Fahrzeug des Beschuldigten. Klei- nere Abweichungen sind daher ohne Weiteres nachvollziehbar und sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen. Sodann waren sich die Zeugen E.________ in den Grundzügen über den Abstand mit rund einer Wagenlänge einig, wobei die Vorinstanz diese grosszügigerweise von 4.81 m auf 5 m aufgerundet hat (pag. 178 f.). Letztendlich müsste der mindestens genügende Abstand bei einer Ge- schwindigkeit von 50 km/h (13.88 m/s) ausgehend von einem für die Abgrenzung der groben von der einfachen Verkehrsverletzung als Richtschnur massgebenden Ab- standszeit von 0.6 s (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.3, vgl. auch die nachfolgenden rechtli- chen Ausführungen Ziff. III.11.2) mehr als 8 m betragen haben. Weshalb die Anga- ben der beiden Zeugen E.________ mit deren Beschreibung von einer Wagenlänge resp. sogar davon, dass der Beschuldigte näher als eine Wagenlänge aufgefahren sei (pag. 118, Z. 23), völlig danebenliegen sollten, ist nicht einzusehen, zumal eine um 60 % grössere Länge von mehr als 8 m deutlich von einer einfachen Länge von 5 m unterschieden werden kann. Der Beschuldigte selbst verneinte das nahe Auffahren anlässlich der ersten Einver- nahme (pag. 4, Z. 53-60). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab er sodann zu Protokoll, man könne gar nicht so nahe ranfahren, dass man die Motorhaube nicht sehen könne. Er sei nicht lebensmüde, habe keinen Airbag und kein ABS. Er sei sicher nicht so nahe aufgefahren. Auf die explizite Frage, ob er nahe aufgefahren sei, antwortete er: «nicht bewusst. Es wäre mir nicht aufgefallen, dass es zu nahe wäre» (pag. 51, Z. 96-101). An der Hauptverhandlung sagte er schliess- lich aus, er sei nicht zu nahe aufgefahren. Er wolle weder sich selbst noch jemand anderes gefährden (pag. 113, Z. 29 f.). Die Aussagen des Beschuldigten dazu, dass er nicht lebensmüde sei und keinen Airbag und kein ABS habe, sprechen vorder- gründig für deren Glaubhaftigkeit. Bei näherer Betrachtung erscheinen diese Aussa- gen aber – wie oben dargestellt – als blosse Schutzbehauptungen. Ein fehlendes

18 ABS führt bekanntermassen nicht unbedingt zu einem längeren Bremsweg. Mit der Aussage vor der Staatsanwaltschaft, er sei «nicht bewusst» nahe aufgefahren, schloss der Beschuldigte zudem selbst nicht aus, dass er doch zu nahe aufgefahren sei (pag. 51, Z. 101). Weiter nannten zwei Zeugen unabhängig voneinander den Ab- stand von einer Wagenlänge, und die Inkaufnahme eines Auffahrunfalls bei zu na- hem Abstand ist inhärent. Typisch für ein Drängeln ist weiter das abwechselnde Aus- schwenken nach links und nach rechts (pag. 12, Z. 35 f.; pag. 15, Z. 34; pag. 118, Z. 27), was von der Verteidigung als «Ausscheren» bezeichnet wurde (pag. 236). Dass dieses Ausschwenken nicht im Zusammenhang mit dem «Schlagen des Lenk- rades» gestanden hat, wird im nachfolgenden Abschnitt erörtert. Sodann hätte der Beschuldigte, insbesondere nach dem ersten Bewegen des Lenkrades nach dem Rugentunnel (pag. 49, Z. 40; pag. 51 Z. 129 ff.), den Abstand wegen sicherheitstech- nischer Bedenken gar vergrössern (vgl. GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrs- gesetz, 8. Auflage 2014, N 24 zu Art. 34 SVG) oder aber den Pannenstreifen benut- zen sollen, was er indessen weder je ausgesagt noch getan hat. Er selbst sagte dazu, er habe gedacht, es sei nicht so schlimm und er sei normal weitergefahren (pag. 51, Z. 130). Dies hätte er nicht gesagt, wenn er tatsächlich in Panik geraten wäre (pag. 4, Z. 30; pag. 49, Z. 45). Diese Aussage erscheint in der von ihm be- schriebenen Situation weder logisch noch sinnvoll. Es ist vielmehr davon auszuge- hen, dass er gedacht hat, es sei nicht so schlimm und er zumindest aus seiner Sicht «normal» weitergefahren ist, bis das Lenkrad angefangen hat zu schlagen. Wann dies genau war, ist nachfolgend zu würdigen. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge fing das Lenkrad nach dem Rugentunnel an sich zu bewegen (pag. 51, Z. 129 ff.). Danach hörte es auf, bis es nach seinen eigenen Aussagen bei der nächsten Ausfahrt, welche er als Leissigen bezeichnete, blockierte (pag. 51, Z. 131). Es habe angefangen zu schlagen, und dort sei eine Kurve nach der Ausfahrt gewesen, wo es ihn abgebremst habe (pag. 52, Z. 140 ff.). Der Beschuldigte ist in der Gegend um den Brienzersee aufgewachsen (pag. 239), in G.________ in die Schule gegangen (pag. 112, Z. 16) und wollte – gemäss seinen eigenen Angaben – von seinen Eltern von G.________ aus eine Rundfahrt nach Thun machen, wobei er nach Interlaken und über die alte Strasse über Brienz nach Interlaken wieder nach G.________ fahren wollte (pag. 113, Z. 3 f.; pag. 113, Z. 7 f.; pag. 115, Z. 1 ff.). Die Verteidigung bezeichnet den Beschuldigten als ortskundig und führt aus, er kenne den entsprechenden Strassenabschnitt (pag. 239). Der Beschul- digte gab selbst an, das Blockieren sei in der Kurve nach der Ausfahrt gewesen, wobei mit der Ausfahrt die Ausfahrt Därligen gemeint sein muss (pag. 52, Z. 140 ff.). Entgegen der Behauptung der Verteidigung kann aus der Aussage der Zeugin F.E.________ nicht gefolgt werden, dass das angebliche Drängeln zwischen der Ausfahrt Därligen und dem Beginn der Mittelleitplanke, mithin innert einer Strecke von 65 m hätte sein müssen. Folgt man der Aussage der Zeugin F.E.________, so war das nahe Auffahren auch dort, wo es «in der Mitte wieder eine Leitplanke hat» (pag. 118, Z. 35 f.). Dies stimmt auch mit den Aussagen der beiden anderen Zeugen überein, wonach bis zur Ausfahrt Därligen zwischen dem Fahrzeug des Zeugen H.D.________ und demjenigen des Beschuldigten noch ein Fahrzeug gefahren ist (wobei der Zeuge H.D.________ vor der Ausfahrt bemerkt haben soll, dass sich der Beschuldigte nun direkt hinter ihm befinde [pag. 8, Z. 32], und auch gemäss dem

19 Zeugen H.E.________ das zwischen dem Zeugen H.D.________ und dem Beschul- digten befindliche Fahrzeug vor der Ausfahrt Därligen ausgewichen und den Be- schuldigten durchgelassen haben soll [pag. 15, Z. 32; pag. 120]). Die Kammer stellt dabei fest, dass das angeklagte nahe Auffahren ab der Ausfahrt Därligen Richtung Leissigen – mithin dem Streckenabschnitt der Umfahrung von Därligen zwischen der Ausfahrt und der Einfahrt Därligen in Fahrtrichtung Spiez – hat stattfinden müssen. Dies auch in Übereinstimmung mit der Aussage des Beschuldigten, wonach das Schlagen in der Kurve nach der Ausfahrt angefangen habe (pag. 52, Z. 140 ff.). Auch bei dieser Ausfahrt ist diejenige von Därligen gemeint. Bei genauer Betrachtung der Situation und der Aussagen des Beschuldigten muss es sich bei der von ihm ge- nannten Kurve, bei welcher das Fahrzeug zu schlagen begonnen hat, um die S- Kurve rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen handeln. Der Beschuldigte sagte nämlich aus, das Blockieren sei bei der Ausfahrt Leissigen gewesen (pag. 51, Z. 130 f.), was er als Ortskundiger nicht gesagt hätte, wenn das Blockieren unmittel- bar bei der Ausfahrt Därligen gewesen wäre. Weiter hat es nach der Ausfahrt Därli- gen in Fahrtrichtung Leissigen – wie auf der ganzen Strecke nach dem Rugentunnel bis zur besagten S-Kurve – nur kleine Strassenwindungen. Von einer eigentlichen Kurve, bei welcher der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h wegen der Kurve selbst allenfalls hat bremsen müssen (pag. 52, Z. 141 f.), ist erst rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen, d.h. kurz vor der Einfahrt Därligen zu sprechen. Dies stimmt sodann auch mit den Aussagen der Zeugen überein, wonach der Beschuldigte nach der Ausfahrt Därligen, dort wo sich die Mittelleitplanke befinde, während rund 30-40 s bei einem Tempo von 50 km/h zu nahe aufgefahren sei. Anders als von der Verteidigung ausgeführt, hätte der Beschuldigte bei einem Tempo von 50 km/h (13.89 m/s) nämlich in diesem Stre- ckenabschnitt während rund 70 s näher auffahren können, bis die Kurve einen Kilo- meter nach der Ausfahrt und vor der Einfahrt Därligen kam. Wie die Vorinstanz geht aber auch die Kammer im Zweifel für den Beschuldigten von 30 s aus. Zwar sind die Aussagen des Zeugen H.D.________ – wie vom Beschuldigten vorgebracht – nicht stimmig, wonach der Beschuldigte während 30-40 s 100 m zu nahe aufgefahren sei, da bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einer Zeit von 30 s 416 m (30x13.89) und nicht nur 100 m zurückgelegt werden. Diese Unstimmigkeit kommt aber daher, dass metrische Schätzungen während der Fahrt für Laien oftmals schwierig vorzu- nehmen sind und sich der Zeuge H.D.________ zu diesem Zeitpunkt nicht primär auf die zurückgelegten Meter, sondern auf die Fahrweise des Beschuldigten kon- zentriert haben dürfte (vgl. pag. 8, Z. 43 f.). Sodann spricht diese abweichende Aus- sage deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H.D.________, da er direkt schilderte, wie er es empfunden hat und dabei das Auffahren auf eine kurze Distanz herunterspielt. Bei einfacher Berechnung des Tempos und der Zeit hätte der Zeuge H.D.________ aber schnell bemerken müssen, dass die zurückgelegte Di- stanz weder mit der Zeit noch mit dem Tempo übereinstimmen kann. Dass er dies nicht hinterfragt hat, zeigt jedoch, dass er die Tatsachen so wiedergegeben hat, wie er sie subjektiv wahrgenommen hat. Sodann stimmt die zeitliche Angabe mit derje- nigen vom Zeugen E.________ überein, hat dieser auch von einer halben Minute oder einer Minute gesprochen (pag. 120). Aussagen des Beschuldigten hierzu gibt

20 es konsequenterweise nicht. In dubio pro reo ist nach dem Gesagten von ca. einer halben Minute auszugehen. Es ist festzuhalten, dass grundsätzlich alle gemachten Aussagen der Zeugen glaub- haft sind und übereinstimmen. Die Aussagen über das Hupen, den Warnblinker und das Zeigen des Mittelfingers stellen dabei unbeachtliche Nebensächlichkeiten dar, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Befragten eher stärkt. Für die Kammer ist damit in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt erstellt, dass der Beschul- digte am 6. Oktober 2018 mit seinem Fahrzeug BMW mit dem Kennzeichen BE.________ dem Fahrzeug der Familie D.________ mindestens mit Tempo 50 km/h vom Rugentunnel in Fahrtrichtung Spiez folgte. Kurz nach dem Rugentunnel bewegte sich das Lenkrad des Beschuldigten, worauf es wieder aufhörte. Bis zur Ausfahrt Därligen befand sich ein Fahrzeug zwischen demjenigen des Beschuldigten und demjenigen der Familie D.________. Nach der Ausfahrt Därligen während rund 30 s und einigen hundert Metern (rund 400 m) fuhr der Beschuldigte der Familie D.________ mit einem Abstand von einer Wagenlänge (5 m) und einer Geschwin- digkeit von 50 km/h, was rechnerisch einen Abstand von 0.36 s ergibt, nach. In der Kurve rund einen Kilometer nach der Ausfahrt Därligen in der Umfahrung von Därli- gen und vor der Einfahrt von Därligen in Fahrtrichtung Spiez fing das Lenkrad an zu schlagen. Der Beschuldigte bremste wegen der Kurve und danach bremste das Fahrzeug selbständig, weil der Kolben verklemmt war. Der Beschuldigte konnte aber wieder losfahren und verliess bei Leissigen die Autostrasse, woraufhin sein Fahr- zeug durch den Pannendienst abgeschleppt wurde. III. Rechtliche Würdigung 10. Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen durch zweimaliges unbegründetes starkes Abbremsen (Schikane-Stopp), in Rechtskraft erwachsen ist. Bezüglich der rechtlichen Ausführungen dazu ist auf die erstinstanzlichen Erwägun- gen zu verweisen (pag. 178 ff., S. 27 ff. der Urteilsbegründung). 11. Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Ab- standes beim Hintereinanderfahren 11.1 Vorbringen des Beschuldigten (pag. 242 ff.) Die Verteidigung bringt namens des Beschuldigten insbesondere vor, die Annah- men, dieser habe während mindestens 30 s bzw. einer Strecke von mindestens 416 m zum Zeugen H.D.________ lediglich einen Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0,36 s eingehalten, beruhten auf ungenauen und unbewiesenen Angaben. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in besagtem Moment langsamer unterwegs gewesen sei und zudem einen Abstand von mehr als einer Wagenlänge eingehalten habe, folglich der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei.

21 Zum subjektiven Tatbestand führt die Verteidigung zusammengefasst aus, gemäss Bundesgericht dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Verkehrs- regelverletzung geschlossen werden, was die Vorinstanz jedoch getan habe. Das angeblich zu nahe Auffahren sei zusammen mit dem Defekt passiert. Der Beschul- digte sei somit hauptsächlich damit beschäftigt gewesen, Herr über sein defektes Fahrzeug zu werden und dieses in der Spur resp. Kolonne zu halten, ohne sich oder die anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Der Beschuldigte sei nicht zu nahe aufgefahren und selbst wenn dem so gewesen wäre, dann sicherlich nicht bewusst. Der Beschuldigte sei nicht aggressiv oder gefährlich gefahren, sondern habe eben gerade alles unternommen, um dies möglichst zu unterlassen resp. eine Gefahr ab- zuwenden. Daher sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt (pag. 243 f.). 11.2 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist gegenü- ber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Hintereinanderfahren. Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer einfachen Widerhandlung die Verletzung einer Verkehrsregel oder Vollziehungsvor- schrift des Bundesrats und diejenige einer schweren Widerhandlung bzw. einer gro- ben Verkehrsregelverletzung voraus, dass dabei die Verkehrssicherheit ernsthaft ge- fährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (statt vieler vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020, E. 2.2.). Die Vorinstanz stellte die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 4 SVG) grundsätzlich kor- rekt dar; es kann darauf verwiesen werden (pag. 174 ff, S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. hervorhebend ist diesbezüglich (nochmals) Folgendes festzuhalten: Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Perso- nenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 s) und die «Zwei- Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0,6 s herangezogen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020, E. 2.2.).

22 Wie die Vorinstanz ausführte, anerkannte das Bundesgericht zwar, dass im dichten Stadtverkehr nicht strikte auf die «Zwei-Sekunden»- oder «halber Tacho»-Regel ab- gestellt werde könne, pflichtete jedoch bei, dass diese Regel auf Autobahnen unver- zichtbar sei, selbst wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausgefahren werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2 f.). Weiter kann auch bei Unterschreitung des Mindestabstandes auf einer verhältnis- mässig kurzen Strecke eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrs- teilnehmer und damit eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln angenommen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009 E. 3.5.: ungenü- gender Abstand während einer Strecke von mindestens 300 m auf der Autobahn). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässi- gem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1.; 126 IV 192 E. 3.; 123 IV 88 E. 2a und 4a; 118 IV 285 E. 4.). Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss grobe Fahrlässigkeit (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage 2014, N 93 zu Art. 90 SVG). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlich- keit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflicht- widrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1. mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4. mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Die- ses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2016 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1.). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist – wie dies vom Beschuldigten zu Recht vorgebracht wurde – darauf hinzuweisen, dass die Annahme von Rück- sichtslosigkeit restriktiv zu handhaben ist. Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 93 E. 3.1 erläutert, es dürfe nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsverletzung geschlossen werden, denn nicht jede Unaufmerksam- keit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtsplicht zu betrachten ist, wiege auch subjektiv schwer. In diesem Entscheid ging es um das Rechtsüberholen, wobei das Bundesgericht in concreto keine abstrakt gesteigerte Gefährdungs- oder Unfallgefahr infolge des (passiven) Rechtsvorfahrens aufgrund der konkreten Verkehrssituation sah. Der Beschuldigte sei mit (annähernd) identischer Geschwindigkeit unmittelbar hinter respektive teilweise neben den Fahr- zeugen der ersten Überholspur gefahren und habe nicht zu diesen aufgeschlossen.

23 Der aus dem Verbot des Rechtsüberholens fliessende Vertrauensgrundsatz greife demnach nicht und die Fahrzeuglenker auf der ersten Überholspur hätten nicht dar- auf vertrauen können, dass sich auf der Normalspur hinter ihnen kein Fahrzeug be- finde oder sich nähere (BGE 142 IV 93 E. 5.3). 11.3 Subsumtion Bei der Abstandsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG handelt es sich um eine wichtige Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung. Sie soll gewährleisten, dass das nach- folgende Fahrzeug bei überrraschendem Bremsen des vorderen Fahrzeugs recht- zeitig zum Stillstand gebracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3). Mit dem Auffahren während rund 30 s resp. einigen hundert Metern, einem Abstand von einer Wagenlänge (5 m) und der Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0.36 s ist klar, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bei überraschendem Bremsen des vorde- ren Fahrzeugs nicht mehr rechtzeitig hätte zum Stillstand bringen können. Er vers- tiess daher offensichtlich gegen Art. 34 Abs. 3 SVG; der objektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG ist erfüllt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverlet- zung nach Art. 90 Abs. 2 SVG handelt. In Bezug auf diese kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 176, S. 25 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten gefahrene Ge- schwindigkeit mit 50 km/h immer noch erheblich war. Wie die erste Instanz richtiger- weise ausführte, herrschte zwar dichter Verkehr, dieser liess bei einer Fahrge- schwindigkeit von 50 km/h aber keine verkürzten Abstände zu, wie dies gemäss Bun- desgericht im dichten Stadtverkehr vorkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_502/206 vom 13. September 2016 E. 3.). Im Rahmen der Berücksichtigung der gesamten Umstände ist weiter zu beachten, dass das Lenkrad bereits nach dem Rugentunnel anfing und wieder aufhörte, sich zu bewegen und der Beschuldigte nach diesem Vorfall zum vorausfahrenden Fahrzeug einen noch grösseren Abstand hätte halten müssen. Der Beschuldigte wahrte aber gegenüber dem vorausfahren- den Fahrzeug der Familie D.________ den ausreichenden Abstand während min- destens 30 s bzw. auf einer Strecke von gut 400 m mit einem Nachfahrabstand von 5 m bzw. 0.36 s offensichtlich nicht und gefährdete damit die Verkehrssicherheit so- wohl von sich selbst, der Familie D.________ sowie weiterer Verkehrsteilnehmer zu- mindest erhöht abstrakt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung ist erfüllt. Auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die einschlägigen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 177, S. 26 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Anders als vom Beschuldigten ausgeführt, schliesst die erste Instanz nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Verkehrsregelverletzung. Ins- besondere führte die Vorinstanz richtigerweise aus, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie ein technisches Problem, dass die Verzögerung des Fahrzeugs bewirkt, zu einem unzureichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug führen könne. Das Gegenteil ist der Fall. Ein verantwortungsvoller Lenker hätte nach der Bewegung des

24 Lenkrads nach dem Rugentunnel mindestens den Mindestabstand versucht zu hal- ten, was der Beschuldigte offensichtlich nicht getan hat. Der Beschuldigte wusste um die Bewegung des Lenkrades und fuhr dem vorausfahrenden Fahrzeug trotzdem während mindestens 30 s bzw. gut 400 m mit einem Abstand von lediglich 5 m auf. Anders als im vom Bundesgericht beurteilten Fall beim passiven Rechtsvorfahren (vgl. BGE 142 IV 93 E. 5.3) schuf der Beschuldigte damit wissentlich und willentlich mit seinem Fahrzeug, bei welchem kurz vorher das Lenkrad geschlagen hat, eine deutlich erhöhte abstrakte Gefahr für sich und die unmittelbaren Verkehrsteilnehmer. Sein Verhalten ist damit als deutlich verantwortungs- bzw. rücksichtslos zu qualifi- zieren und erfüllt den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 11.4 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 11.5 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 12. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 180, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) Die 1. Strafkammer des Obergerichts verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Jedoch ist sie aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot («Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 13. Schuldangemessene Strafe / Strafart / Vollzug / Tagessatzhöhe Der Strafrahmen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG). Das von der Vorinstanz ermittelte Strafmass von 12 Strafeinheiten wurde vom Be- schuldigten nicht beanstandet. Wie die Vorinstanz ausführte, unterschritt der Be- schuldigte den geforderten Abstand massiv und schuf ein erhebliches Gefährdungs- potential (pag. 181). Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist dabei erheblich, auch wenn der erhöhten Gefährdung mit Annahme der groben Verkehrsregelverlet- zung nach Art. 90 Abs. 2 SVG Rechnung getragen wurde. Jedoch ist die Dauer bzw. Strecke, während welcher der Beschuldigte den genügenden Abstand nicht einge- halten hat, nicht allzu lang und die während des ungenügenden Abstands gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h – wie von der Vorinstanz ausgeführt – verglichen mit

25 Geschwindigkeiten auf der Autobahn von 100 km/h und/oder 120 km/h, noch eher moderat (pag. 181). Es wäre dem Beschuldigten aber durchaus möglich gewesen, den notwendigen Abstand einzuhalten. Die Vorinstanz ging von einer neutralen Aus- wirkung der Tatkomponenten aus (pag. 181). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in Relation zum Strafrahmen noch leicht. Im Einklang mit den VBRS-Richtlinien hätte die Vorinstanz auch von einer Strafe im Bereich von über 12 Strafeinheiten ausgehen können. Weiter ist der Beschuldigte dreifach vorbestraft (pag. 181), davon zweimal einschlägig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (pag. 219 f.). Zu- dem wurde dem Beschuldigten der Ausweis bereits dreimal entzogen, einmal im Jahr 2010 für einen Monat wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, einmal im Jahr 2012 für sechs Monate wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn und von 2015 bis 2016 für zwölf Monate wegen Missachtens des Vortritts mit Unfall (pag. 221), was sich grundsätzlich negativ auf die Täterkomponenten auswirkt. Der Beschuldigte geht ei- ner geregelten Arbeit nach und ist verlobt (pag. 112, Z. 21 ff.), was sich neutral aus- wirkt. Er war nicht geständig und zeigte sich auch nicht reuig. Da er sich aber nicht selber belasten muss, ist dies nicht negativ zu werten. Eine besondere Strafempfind- lichkeit liegt – wie auch von der Vorinstanz ausgeführt – nicht vor. Die Vorinstanz ging von einer Sanktion von 12 Strafeinheiten aus. Da die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, hat sie ungeachtet der eigenen (auf- grund der Täterkomponenten etwas höheren) Wertung des Verschuldens ebenfalls von einer Strafe von 12 Strafeinheiten auszugehen. Vorliegend erscheint einzig die Ausfällung einer Geldstrafe als verhältnismässig (Art. 41 StGB). Der Beschuldigte wurde in den Jahren 2011 sowie 2014 je einmal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und ihm wurde schon dreimal der Führer- ausweis entzogen (vgl. oben). Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist daher recht stark getrübt. Insoweit erscheint auch der vorliegende Tatvorwurf nicht persönlichkeitsfremd. Daher teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz, wonach die hier auszusprechende Strafe unbedingt auszusprechen ist; dem Beschuldigten muss nachgerade eine Schlechtprognose für zukünftiges Wohlverhalten gestellt werden (bei gleichzeitigem Nichtwiderruf des bedingten Strafvollzuges [Verbot der reformatio in peius; vgl. nachfolgend V.15] im Sinne der sog. Mischrechnungspraxis). Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'540.00 (pag. 130; pag. 139). Damit resultiert unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von CHF 1'135.00 (25 % von CHF 4'540.00), wie von der Vorinstanz angenommen, ein abgerundeter Tagessatz von CHF 110.00 (pag. 182, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 130 und 139). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verurteilen zu einer unbedingten Gelds- trafe von 12 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 1'320.00.

26 V. Widerruf 14. Vorbringen des Beschuldigten (pag. 245) Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten, es sei keine Verwarnung auszusprechen und die Probezeit sei nicht zu verlängern. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, da der Beschuldigte freizusprechen sei, sei weder ein Widerruf noch eine Ersatzmassnahme im Sinne einer Verwarnung und/oder einer Verlänge- rung der Probezeit auszusprechen. Auch bei einem allfälligen Schuldspruch sei dem Beschuldigten eine gute Legalprognose auszustellen. Er habe sich nebst der vorlie- gend zu beurteilenden Tat nichts weiter zu Schulden kommen lassen und lebe in stabilen Verhältnissen. Das vorliegend zu beurteilende Delikt habe zudem keinerlei Beziehungspunkte zum Delikt, das Gegenstand des Widerrufsverfahren sei. Daten- veränderung und Strassenverkehrsdelikte würden zwei verschiedene Rechtsgüter schützen. Es handle sich damit um komplett verschiedene Deliktskategorien. Folg- lich bestehe kein Raum, den Beschuldigten zu verwarnen und die Probezeit zu ver- längern. 15. Rechtliche Ausführungen Die erste Instanz widerrief den mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom

5. April 2018 gewährten bedingten Strafvollzug nicht. Massgebendes Kriterium für oder gegen einen Widerruf eines bedingten Vollzugs ist die Prognose. Grund für einen Widerruf ist nicht die neue Straftat als solche, sondern nur der (sich daraus ergebende) Rückschluss auf wesentlich geringere als die ur- sprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, N 2 zu Art. 46 StGB). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafvollzug voraussetzt, sind für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erforderlich. Gleichwohl sind aber die Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Ent- scheid über den Widerruf zu berücksichtigen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 3 zu Art. 46 StGB). Sind die Voraussetzungen für den Widerruf nicht gegeben, gibt das Gesetz insbesondere die Möglichkeit, den Beschuldigten zu verwarnen oder die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte zu verlängern. Die verschiede- nen Ersatzmassnahmen können nicht nur alternativ, sondern auch kumulativ ange- ordnet werden, indem die zuständige Behörde wahlweise, wie es die Umstände er- fordern, eine, zwei oder alle drei Sanktionen verfügt. Auch ist es möglich andere Weisungen zu erteilen als die ursprünglich auferlegten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ a.a.O., N 46 zu Art. 46 StGB). Selbst wenn das bereits rechtskräftige Delikt keinen Sachzusammenhang zum während der Probezeit begangenen Delikt aufweist, kann dieses widerrufen werden (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Schweize- rischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, S. 2057 und BGE 100 IV 197, E. 4.). Nichts Anderes muss demnach auch für die Ersatzmassnahmen gelten. Das Gericht kann im Falle eines Verzichts auf den Widerruf – entgegen der Ansicht des Beschul- digten – vorliegend Ersatzmassnahmen anordnen.

27 Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten eine gute Prognose und sah gestützt dar- auf von einem Widerruf ab. Sie sprach aber eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit um ein Jahr (pag. 184, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits im Zusammenhang mit der Strafzumessung festgestellt, ist die Kammer auch im Bereich des Widerrufsverfahrens an das Verbot der reformatio in peius ge- bunden, weshalb ein oberinstanzlicher Widerruf ausser Betracht fällt. Mit der erneu- ten Delinquenz innerhalb der Probezeit der mit Urteil des Obergerichts vom Kanton Bern vom 5. April 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe legte der Beschuldigte jedoch eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag. Um trotz der Verweigerung des bedingten Straffvollzugs für die neue Strafe den verbleibenden Bedenken zu entgeg- nen, ist im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz eine Verwarnung und kumulative Verlängerung der Probezeit um ein Jahr auszusprechen. Ein Sachzusammenhang zwischen dem rechtskräftig verurteilten Delikt und dem vorliegend zu beurteilenden ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht notwendig, um Ersatzmassnahmen auszusprechen. Das erstinstanzliche Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestäti- gen. VI. Kosten und Entschädigung 16. Allgemein Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 17. Erstinstanzliche Verfahrenskosten (inkl. Widerrufsverfahren) Der Beschuldigte wird nunmehr – wie bereits von der Vorinstanz – wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 s) schuldig erklärt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf den Schuldspruch entfallenen erst- instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'425.00 gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO dem Beschuldigten auferlegt. Hinzu kommen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren (pag. 142), welche ebenfalls dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt werden. Die verbleibenden (auf den rechtskräf- tigen Freispruch entfallenden) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 wurden dem Kanton Bern rechtskräftig auferlegt. 18. Oberinstanzliche Verfahrenskosten

28 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der im oberinstanzlichen Verfahren unterliegende Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten werden für das Rechtsmittelverfahren auf eine Pauschalge- bühr von CHF 2‘000.00 und CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 19. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist bis auf die rechtskräftige, auf den erstin- stanzlichen Freispruch entfallende Entschädigung von CHF 2'692.50, keine Ent- schädigung gemäss Art. 429 StPO geschuldet.

29 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 16. Oktober 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________: freigesprochen wurde von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsre- geln, angeblich begangen am 6. Oktober 2018 auf der Autostrasse A8 L Interlaken, Ab- schnitt Interlaken West – Därligen, durch zweimaliges unbegründetes starkes Abbremsen (Schikane-Stopp); unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'695.50 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte; und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'300.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft von CHF 300.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1'000.00) an den Kanton Bern; II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 6. Oktober 2018 auf der Auto- strasse A8 L Interlaken, Abschnitt Interlaken West – Därligen, durch Nichtwahren eines aus- reichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (unter 0.5 Sekunden) und in Anwendung der Artikel 34 Abs. 4, Art. 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 1 VRV 34, 47 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 1'320.00; 2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'425.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'000.00.

30 III. 1. Der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. April 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. A.________ wird verwarnt (Art. 46 Abs. 2 StGB). 4. Die Probezeit von zwei Jahren wird um 1 Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB). 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden A.________ auferlegt. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Les- singstrasse 33, 8090 Zürich (nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 6. Oktober 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Jaeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.