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SK 2018 300

Bern OG · 2019-05-13 · Deutsch BE

Hinderung einer Amtshandlung | Strafgesetz

Sachverhalt

Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte anlässlich des Fussballspiels FC Thun

– BSC Young Boys vom 11. Dezember 2016 im Fansektor aufhielt und dass sich

nach dem Abbrennen von pyrotechnischem Material eine verbale Diskussion zwi-

schen dem Beschuldigten und der Polizei ergab, wobei der Beschuldigte die beiden

Polizisten zum Verlassen des Fansektors aufforderte. Das Ziel des Handelns des

Beschuldigten ist hingegen unklar. Bestritten ist insbesondere, ob sich der Be-

schuldigte den Polizisten in den Weg stellte, um diese an ihrer Arbeit zu hindern,

oder ob er die Polizei aufgrund der hitzigen Stimmung und der offenbar gewaltbe-

reiten Fans verbal bzw. im Sinne einer Diskussion davon abhalten wollte, weiter

vorzudringen und damit eine Eskalation zu verhindern.

8.

Beweismittel

Der Kammer liegen folgende verwertbare Beweismittel vor:

-

Sammelrapport der Polizei vom 16. Januar 2017 (pag. 1 ff.)

-

Berichtsrapport Polizist F.________ vom 14. Dezember 2016 (pag. 6 ff.)

-

Aussage Polizist F.________ vom 8. März 2018 (pag. 184 ff.)

-

Berichtsrapport Polizist G.________ vom 16. Dezember 2016 (pag. 9 ff.)

-

Aussagen Polizist G.________ vom 15. März 2018 (pag. 202 ff.)

-

Aussagen Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

27. Dezember 2016 (pag. 19 ff.)

-

Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung vom 15. März 2018 (pag. 192 ff.)

-

Bericht / Fotodokumentation des Spiels vom 11. Dezember 2016 (pag. 66 ff.)

-

Aussagen Zeuge C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung vom 15. März 2018 (pag. 211 ff.)

5

-

Aussagen Zeugin D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver-

handlung vom 15. März 2018 (pag. 215 f.).

Auf die Zusammenfassung dieser Beweismittel durch die Vorinstanz wird verwie-

sen (pag. 254 ff., S. 12-16 der vorinstanzlichen Beweiswürdigung).

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte erneut

einvernommen. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird mit Verweis auf

die betreffende Aktenstelle verzichtet (pag. 338 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdi-

gung wird näher auf diese Aussagen des Beschuldigten einzugehen sein.

9.

Beweiswürdigung

9.1

Beweiswürdigung durch die Vorinstanz

Da die Vorinstanz die Berichtsrapporte nicht als genügend aussagekräftig erachtet,

stellt sie auf die Videoaufnahmen und Aussagen der Beteiligten ab. Dem Beschul-

digten sei bewusst gewesen, dass die Polizei versucht habe, die Pyrozünder zu

identifizieren. Er habe mit den beiden Polizisten diskutiert und ihnen gesagt, sie

hätten im Sektor nichts zu suchen. Auf die Aussagen von C.________, der gesagt

habe, der Beschuldigte habe Schlimmeres verhindert, könne nicht abgestellt wer-

den, da er sich sieben Reihen unterhalb des Beschuldigten befunden habe, die

Sichtverhältnisse infolge der Rauchentwicklung schlecht gewesen seien, und seine

Aussagen durch die Videoaufnahmen nicht bestätigt würden. Der Beschuldigte ha-

be zudem selbst ausgesagt, er habe die Fans davor schützen wollen, sich ihre Zu-

kunft zu verbauen. Aus den Videoaufnahmen und aus den Aussagen des Beschul-

digten ergebe sich, dass er die Polizisten zum Umkehren habe bewegen wollen. Es

sei damit erstellt, dass sich der Beschuldigte den Polizisten in den Weg gestellt ha-

be, um sie an der Identifikation des Pyrozünders zu hindern. Dass auch andere

Fans im Weg gestanden seien, ändere nichts am Umstand, dass der Beschuldigte

eine tatbestandsmässige Handlung vorgenommen habe (pag. 258 ff., S. 16-18 der

vorinstanzlichen Entscheidbegründung).

9.2

Beweiswürdigung durch die Kammer

Die Kammer kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht folgen. Zunächst ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte stets glaubhafte und widerspruchsfreie Aussa-

gen gemacht hat. Seine früheren Aussagen bestätigte er auch anlässlich der obe-

rinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei er seine Handlungen und Überlegungen

detailliert, nachvollziehbar und durchaus glaubhaft darlegen konnte. So hat er von

Anfang an angegeben, die Polizisten – als er sich zu ihnen begeben habe – er-

kannt zu haben (pag. 20, 341). Der Beschuldigte bestreitet eine behindernde Hand-

lung seinerseits. Vielmehr habe er mit den Polizisten diskutiert (pag. 20 f., 193 f.).

Nach Ansicht der Kammer liegen keine Beweismittel vor, welche einen anderen

Schluss rechtsgenüglich belegen würden. Insbesondere zeigen auch die Videoauf-

nahmen lediglich Diskussionen, wobei unbestritten ist, dass der Beschuldigte die

Polizisten zum Verlassen des Sektors aufforderte. Der Beschuldigte begründet die-

ses Vorgehen damit, dass am Runden Tisch mit den Behörden und der Polizei – an

welchem er persönlich teilgenommen habe – besprochen worden sei, dass die Po-

lizei während des Spiels nicht in den Fansektor komme (pag. 194, 340 f.). Über den

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Inhalt dieses Gesprächs muss nicht Beweis geführt werden. Fest steht, dass der

Beschuldigte in der Funktion eines Fanarbeiters an Gesprächen mit Behörden und

Polizei teilgenommen hat, was im Übrigen auch dem Polizisten und Zeugen

G.________ bewusst war (vgl. seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung auf pag. 203). Dass er in einer solchen Funktion tätig ist, beleg-

te der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung durch Vorlegen

eines Mailverkehrs mit der KAPO Bern vom 9. Mai 2019, in welchem er von der

Kantonspolizei für den bevorstehenden Cupfinal FC Basel gegen FC Thun um eine

erneute Zusammenarbeit angefragt wurde (pag. 349). Dass der Beschuldigte am

fraglichen Tag das Gespräch mit den beiden Polizisten suchte – und keine Hinde-

rung, sondern eine Deeskalation anstrebte – erscheint damit plausibel; zumindest

lässt sich in dubio pro reo nichts anderes ableiten. Die Ausführungen der Vorin-

stanz, der Beschuldigte habe gemäss seinen eigenen Angaben nur die Fans

schützen wollen und sich daher der Polizei in den Weg gestellt, überzeugen nicht.

Konkret gab der Beschuldigte an der von der Vorinstanz zitierten Stelle an, er habe

Schlimmeres bzw. eine Eskalation verhindern wollen. Er habe verhindern wollen,

dass die Polizisten angegriffen würden und sich dadurch wieder ein Haufen Ju-

gendlicher ihre Zukunft verbauen könnten (pag. 21 Z. 74 f.). Der Beschuldigte

bestätigte damit, dass er Angriffe auf die Polizei verhindern und nicht – wie von der

Vorinstanz angedeutet – die Fans vor der Polizei schützen wollte. Aus welchem

Anlass er handelte bzw. ob es ihm dabei primär um die angreifenden Fans selbst

ging, ist dabei unerheblich. Seine Angaben werden im Übrigen durch die Zeugen

D.________ und C.________, welche über ihre Zeugenpflichten und die Konse-

quenzen bei Verletzung dieser Pflichten belehrt wurden, bestätigt. Dass

C.________ von seinem Standort aus keine Sicht auf den Beschuldigten gehabt

haben soll, ist zweifelhaft. Die Distanz von sieben Reihen verhindert die Sicht nicht,

da die Reihen steil abfallen, und deshalb eben gerade eine gute Sicht (auch umge-

kehrt nach oben) zulassen. Dass die Rauchentwicklung jegliche Sicht verhindert

haben soll, kann zudem anhand der Videoaufnahmen nicht belegt werden.

Auch die Angaben der involvierten Polizisten lassen keinen anderen Schluss zu.

Bemerkenswert ist, dass in beiden Berichtsrapporten der Polizisten, welche die tat-

nächste Wiedergabe der Geschehnisse darstellen und welchen damit praxis-

gemäss eine grosse Bedeutung zukommt, keine Hinderungshandlungen durch den

Beschuldigten beschrieben werden. Dass die Berichtsrapporte keine Rückschlüsse

auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zulassen, hält auch die Vorinstanz

fest, indem sie zum Schluss gelangt, die Berichtsrapporte seien für sich betrachtet

zu wenig aussagekräftig. Kommt hinzu, dass sich die Angaben der beiden Polizis-

ten in einem zentralen Punkt widersprechen und abschliessend geklärt werden

muss, auf welche Angabe abzustellen ist. Der Zeuge und Polizist F.________ be-

schrieb in seinem Berichtsrapport den Mob, welcher ihn und seinen Kollegen

zurückgedrängt hätte. Namentlich erwähnte er H.________ und I.________. Den

Beschuldigten bezeichnete er aber zu keinem Zeitpunkt als Teil dieses Mobs

(pag. 7). Nachdem sie sich aus Gründen des Eigenschutzes zurückgezogen hät-

ten, sei A.________ auf sie zukommen und hätte mit ihnen diskutiert (pag. 7). Die

von F.________ beschriebene Situation lässt keinen Schluss auf den angeklagten

Sachverhalt zu, wonach der Beschuldigte sie zusammen mit den weiteren Fans am

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Vordringen gehindert hätte. Anders lautet die Darstellung des Polizisten und Zeu-

gen G.________. Er beschrieb in seinem Berichtsrapport, dass ein Mob, bestehend

aus drei Personen, auf sie zugekommen sei, wobei der Anführer des Mobs die

Vermummung abgezogen habe und er habe erkennen können, dass es sich dabei

um den Beschuldigten gehandelt habe (pag. 10). Die Kammer erachtet nicht als er-

stellt, dass es sich bei der vermummten Person tatsächlich um den Beschuldigten

gehandelt hat. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte – hätte

er die Beamten tatsächlich an einer Amtshandlung bzw. am Vordringen hindern

wollen – die Vermummung hätte entfernen sollen. Zum anderen ist aufgrund der

vorhandenen Aufnahmen davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich eine

Kapuze und keine Vermummung trug, was insbesondere auf dem ersten Bild auf

pag. 26 recht deutlich ersichtlich ist. Im Weiteren wäre davon auszugehen, dass

das Vermummungsmaterial – neben den beschlagnahmten Handschuhen – beim

Beschuldigten aufgefunden worden wäre. Nicht nachvollziehbar bzw. erklärbar ist

schliesslich, dass der Polizist und Zeuge F.________ keine solchen Beobachtun-

gen machte.

Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieben die beiden

Polizisten im Wesentlichen lediglich Diskussionen mit dem Beschuldigten.

G.________ gab an, er sei mit dem Beschuldigten am Diskutieren gewesen, wes-

halb sie im Sektor seien, der Beschuldigte sei ihnen zusammen mit anderen im

Weg gestanden (pag. 202). F.________ beschrieb erneut glaubhaft, dass der Be-

schuldigte nicht Teil des sogenannten Mobs gewesen und erst später zu ihnen ge-

stossen sei (pag. 184). Er habe mit ihnen gesprochen. Später seien sie mit ihm

zurück in den Umgang gegangen und hätten mit ihm gesprochen, wobei der Be-

schuldigte ihnen gesagt hätte, dass sie im Sektor nichts zu suchen hätten

(pag. 184). Dass der Beschuldigte keine Hinderungshandlung vornahm, ergibt sich

nicht nur aus den Aussagen des Polizisten F.________, sondern auch aus dem

Umstand, dass beide Polizisten anschliessend noch Gespräche mit dem Beschul-

digten führten. Hätte er sie tatsächlich in relevanter Weise behindert, wäre dies

kaum der Fall gewesen. Es erscheint daher glaubhaft, dass der Beschuldigte als

(inoffizieller) Fanverantwortlicher das Gespräch mit den beiden Polizisten suchen

wollte. Es liegt aber auch in der Natur solcher dynamischer Situationen in Men-

schenmengen, dass die einzelnen Handlungen schwer zuzuordnen sind und die

Eindrücke – je nach Optik – durchaus unterschiedlich wahrgenommen und interpre-

tiert werden können. Insofern bewegte sich der Beschuldigte in einem heiklen Um-

feld, was ihm auch bewusst gewesen sein musste.

Dass sich der Beschuldigte den beiden Polizisten aber mit der Absicht, sie an der

Ausführung einer Amtshandlung zu hindern, in den Weg stellte, kann beweismäs-

sig nicht als erstellt erachtet werden.

Schliesslich erscheint ohnehin fraglich, ob die Durchführung der Amtshandlung

nicht bereits durch die aufgeheizte Situation an sich bzw. durch die Fans, welche

Teil des sogenannten Mobs waren, verunmöglicht wurde – noch bevor der Be-

schuldigte überhaupt in Kontakt mit den beiden Polizisten trat. F.________ be-

schrieb glaubhaft, dass eine grosse Anzahl von Personen sie daran gehindert hät-

te, ihre Arbeit zu machen (pag. 184). Der Beschuldigte sei erst zu diesem Zeitpunkt

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von oben nach unten zu ihnen gekommen (pag. 184). Diese Angaben stimmen mit

den Aussagen des Beschuldigten überein. Damit wäre die Vornahme der Amts-

handlung bereits zu einem Zeitpunkt verunmöglicht gewesen, in dem der Beschul-

digte noch gar nicht vor Ort war. Dass die beiden Polizisten mit Blick auf diese Si-

tuation nach dem Eintreffen des Beschuldigten noch beabsichtigten, weiter in den

Fansektor vorzudringen, erachtet die Kammer als wenig opportun und wird durch

diese auch nicht geltend gemacht.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt beweismässig

nicht rechtsgenüglich erstellt ist und der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Hin-

derung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun,

freizusprechen ist.

III.

Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Vorfall vom 29.01.2017

10.

Vorwurf gemäss Anklage (Strafbefehl)

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl – der auch hier als Anklageschrift gilt (Art.

356 Abs. 1 StPO – weiter vorgeworfen, dass er sich zusammen mit anderen FC

Thun-Fans mehrfach zwei Polizisten in den Weg gestellt habe, als diese einem am

Boden liegenden Mann hätten Hilfe leisten wollen. Der Beschuldigte habe sich zu-

sammen mit der Gruppierung immer wieder zwischen die Polizisten und den am

Boden liegenden Mann gedrängt und sei erst zur Seite gewichen, als die Ambulanz

vor Ort eingetroffen sei (pag. 83).

11.

Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die Polizei zum angeklagten Zeitpunkt auf eine Gruppe Men-

schen traf und im Hintergrund eine am Boden liegende männliche Person feststell-

te, welche gemäss ihrer Einschätzung der Situation umgehend medizinische Hilfe

benötigte. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte später, als die Ambu-

lanz eintraf, die beiden Polizisten insofern unterstützte, als er zumindest einen wei-

teren Beteiligten – nämlich I.________ – von ihnen wegzog.

12.

Bestrittener Sachverhalt

Bestritten ist der genaue Ablauf der Begegnung zwischen den Polizisten und der

Menschenmenge bzw. dem Beschuldigten, welcher später dazu stiess. In diesem

Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschuldigte die Polizei an-

fangs an der Hilfeleistung bzw. am Vordringen zur am Boden liegenden Person ge-

hindert hat oder ob er, wie er selber geltend macht, ausschliesslich unterstützend

eingegriffen hat.

13.

Beweismittel

Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor:

-

Anzeigerapport vom 27. April 2017 (pag. 16 f.)

-

Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung vom 15. März 2018 (pag. 196 f.)

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-

Aussagen Polizist J.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung vom 15. März 2018 (pag. 206 ff.)

-

Aussagen Zeuge K.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung vom 15. März 2018 (pag. 208)

-

Aussagen Zeugin E.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung vom 15. März 2018 (pag. 209 f.)

-

Aussagen von C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 15. März 2018 (pag. 212)

-

Edierte Akten Jugendanwaltschaft I.________ und L.________

Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Dar-

auf wird verwiesen (pag. 261 ff., S. 19-22 der vorinstanzlichen Entscheidbegrün-

dung).

14.

Beweiswürdigung

14.1

Vorinstanzliche Beweiswürdigung

Die Vorinstanz ging zusammengefasst davon aus, dass sich das Geschehen – wie

von den beiden Polizisten dargestellt – in zwei Phasen abgespielt habe. Der Be-

schuldigte sei – nachdem er von C.________ aus dem Lokal «M.________» geholt

worden sei – zunächst davon ausgegangen, dass die Polizei den ohnmächtig am

Boden liegenden Jungen (N.________) habe schikanieren und mitnehmen wollen.

Er habe sich daher zunächst auch gegen die Polizisten gestellt und sie daran ge-

hindert, Nothilfe zu leisten. Erst später, als die Ambulanz eingetroffen sei, habe der

Beschuldigte bemerkt, dass die Polizei lediglich helfen wollte. Ab diesem Zeitpunkt

habe er sie unterstützt.

14.2

Beweiswürdigung durch die Kammer

Die Kammer kann dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht folgen. Wieder-

um hat der Beschuldigte stets gleichbleibende und glaubhafte Angaben gemacht.

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung legte er den Sachverhalt noch

einmal ausführlich und nachvollziehbar dar.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte nicht zur Gruppe rund um den ohnmächtig

am Boden liegenden Jugendlichen gehörte. Dies wird zum einen durch die Polizis-

ten (pag. 17), zum anderen aber auch durch den Beschuldigten (pag. 196) und

durch die Zeugen E.________ (pag. 209) und C.________ (pag. 212) bestätigt. Es

ist auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er nicht mit den Jun-

gen, sondern mit zwei älteren Kollegen alleine unterwegs gewesen sei und sich im

Lokal aufgehalten habe, bis er nach draussen geholt worden sei. Der Beschuldigte

hat durchaus ehrlich und selbstbelastend eingestanden, dass er zunächst davon

ausgegangen sei, dass die Polizei eine «sinnlose» Kontrolle habe durchführen wol-

len (pag. 197). Diese Aussage bezog sich jedoch nur auf seine anfänglichen Erwar-

tungen, was sich bereits aus der Aussage an sich ergibt und vom Beschuldigten

anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auch nachvollziehbar bestätigt

wurde (pag. 342). Der Beschuldigte erklärte weiter glaubhaft, dass er – als er die

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Situation überblickt habe – sofort gemerkt habe, dass es sich um einen medizini-

schen Notfall handle (pag. 342).

Seine Aussage wird durch E.________ (pag. 209) und C.________ (pag. 212)

bestätigt. Die Kammer sieht keinen Anlass, an den gleichlautenden Angaben der

beiden Zeugen zu zweifeln, welche beide unabhängig voneinander aussagten und

auf ihre Pflichten und die Straffolgen bei Verletzung der Pflichten aufmerksam ge-

macht wurden. Beide machten ihre Aussagen spontan auf offene Frage hin

(pag. 212 und 209). Hinweise für eine Absprache oder Begünstigung des Beschul-

digten sind keine vorhanden. Zwar waren beide mit dem Beschuldigten bekannt.

Sie waren jedoch nicht mit dem Beschuldigten zusammen unterwegs und es sind

keine Gründe ersichtlich, wieso sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen wahr-

heitswidrig schützen sollten. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass bei-

de I.________, welcher offensichtlich zu ihrer Gruppe gehörte, erheblich belasten.

Dass ihre Aussagen daher nicht glaubhaft sein und einzig darauf abzielen sollen,

ihre Kollegen zu schützen, kann mit Blick auf die belastenden Aussagen betreffend

I.________ eben gerade nicht behauptet werden.

Dass der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – die Situation rasch über-

blickte, ist schliesslich auch mit Blick auf die konkrete Situation nachvollziehbar.

Der Beschuldigte legte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

(pag. 197) und dann auch vor oberer Instanz glaubhaft dar, dass eine Person ohn-

mächtig am Boden gelegen und damit offensichtlich gewesen sei, dass die Polizei

habe helfen wollen (pag. 342). Dass der Beschuldigte die Situation nach wie vor

falsch eingeschätzt haben soll, als er sich bereits bei den Polizisten befand, er-

scheint unwahrscheinlich.

Auch die zeitlichen Verhältnisse rund um das Eintreffen der Ambulanz sprechen für

die Darstellung des Beschuldigten. Selbst im Anzeigerapport wird festgehalten,

dass der Beschuldigte bereits vor dem Eintreffen der Ambulanz schlichtend einge-

griffen habe: Das aggressive Verhalten von I.________ habe immer mehr zuge-

nommen, bis zwei von seinen FC Thun-Kollegen ihn hätten körperlich festhalten

müssen (pag. 17). Diese Geschehnisse sind gemäss dem Rapport noch vor dem

Eintreffen der Ambulanz erfolgt. Dass sich das Geschehen damit in zwei Phasen

abspielte und der Beschuldigte erst nach dem Eintreffen der Ambulanz geschlichtet

haben soll, ist damit als eher unwahrscheinlich einzustufen. Mit Blick auf den Ab-

lauf der Geschehnisse ist zudem ebenfalls unwahrscheinlich, dass der Beschuldig-

te bereits erhebliche Zeit vor dem Eintreffen der Ambulanz vor Ort war. Es ist da-

von auszugehen, dass die Polizei angesichts des medizinischen Notfalls rasch die

Ambulanz verständigt hat. Die Auseinandersetzung mit I.________ muss eine Wei-

le angedauert haben, da C.________ I.________ zuerst selbst zu beruhigen ver-

suchte und erst später – als ihm dies nicht gelang – den Beschuldigten holte. Als

der Beschuldigte dann eintraf, musste vom zeitlichen Ablauf her auch die Ambu-

lanz bald eingetroffen sein.

Die Aussagen der beiden Polizisten vermögen keine Hinderungshandlung des Be-

schuldigten zu belegen. Zwar wird im Anzeigerapport festgehalten, der Beschuldig-

te habe sich zusammen mit weiteren FC Thun-Kollegen bedrohlich vor ihnen auf-

gebaut und sie daran gehindert, Nothilfe zu leisten (pag. 17). Der Beschuldigte hat

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jedoch wie erwähnt glaubhaft dargelegt, dass er erst später dazu gestossen sei

(siehe Erwägungen oben). Da alle Fussballfans ähnlich gekleidet gewesen seien,

viele (auch aufgebrachte und angetrunkene) Personen sich rund um den besagten

Ort aufgehalten hätten, die beiden Polizei durch den Tumult und ihre Aufgabe,

gleichzeitig Nothilfe zu leisten, abgelenkt gewesen seien und er den Polizisten na-

mentlich bekannt sei, könne eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden

(pag. 343 f.). Diese Erklärung erscheint – zumindest mit Blick auf den Grundsatz in

dubio pro reo – nachvollziehbar. Die Polizisten und Zeugen habe ihre belastenden

Aussagen zudem auch wieder etwas relativiert. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab Polizist und Zeuge J.________ zwar an, auch der Beschul-

digte habe sie an ihrer Arbeit gehindert. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldig-

ten, dieser habe die anderen Personen weggerissen, führte J.________ dann aber

aus, der Beschuldigte habe das erst gemacht, als die Sanität gekommen sei. Er

könne jedoch nicht beurteilen, was im Hintergrund gegangen sei, da er sich um den

Patienten gekümmert habe (pag. 206). Aus diesen Aussagen ergibt sich wiederum,

dass J.________ sich primär um die hilfebedürftige Person kümmerte und er daher

aus nachvollziehbaren Gründen die Geschehnisse rund um ihn – auch die Licht-

verhältnisse dürften bei Nacht nicht ideal gewesen sein – nicht alle wahrnehmen

konnte. Sein Kollege K.________ führte zwar anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung aus, sie seien anfänglich auch vom Beschuldigten, welcher

später dazu gekommen sei, an der Arbeit gehindert worden (pag. 208). Mit Blick

auf die obigen Ausführungen und den Umstand, dass aufgrund des entstandenen

Tumults und der Dunkelheit eine klare Identifikation sämtlicher Personen sowie ein

Zuordnen der jeweiligen Handlungen nur schwer möglich gewesen sein dürfte, ist

jedoch zu Gunsten des Beschuldigten nicht von einem zweiphasigen Geschehen

auszugehen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo auf

die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der beiden Zeugen abzustellen ist,

wonach der Beschuldigte die Situation schnell erfasst hat und die Polizei nicht dar-

an hinderte, Nothilfe zu leisten. Der angeklagte Sachverhalt ist damit beweismässig

nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung,

angeblich begangen am 29. Januar 2018 in Thun, freizusprechen.

IV.

Kosten und Entschädigung

15.

Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Bern die erstinstanzlichen Ver-

fahrenskosten von CHF 3‘152.00 zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 426 StPO).

16.

Oberinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver-

fahrens hat der Beschuldigte als obsiegend zu gelten. Die oberinstanzlichen Ver-

fahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, trägt der Kanton Bern.

12

17.

Entschädigung

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf-

wendungen

für

die

angemessene

Ausübung

der

Verfahrensrechte

(Art. 429 Abs. 1 Bst. 1 StPO).

Rechtsanwalt B.________ macht für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand

von 18 Stunden und für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von sieben

Stunden geltend (pag. 353 ff.). Dieser Aufwand wird als angemessen erachtet, wo-

bei die Kammer angesichts der Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung

insgesamt acht Stunden vergütet. Entsprechend ist dem Beschuldigten für die an-

gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädi-

gung von CHF 3‘695.30 und vor oberer Instanz von CHF 1‘659.20 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) auszurichten.

13

V.

Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. März 2018 ist insoweit in Rechts-

kraft erwachsen, als

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. März 2018 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung des Verge- hens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten. Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen am 11. Dezember 2016 sowie am 29. Janu- ar 2017 in Thun, und hierfür verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tages-sätzen à CHF 100.00, ausmachend total CHF 2‘500.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Ur- teil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BS/SBA Basel vom 4. Januar 2017, sowie weiter zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 3‘152.00. Schliesslich wurde verfügt, dass die sichergestellten Security-Handschuhe an den Fachbereich Waf- fen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG) weitergeleitet werden zum Entscheid über deren weitere Verwendung (pag. 226 ff.)

E. 2 Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 26. März 2018 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 233 f.). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung erklärte der Beschuldigte die Anfechtung der Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amts- handlung, der Strafzumessung sowie der entsprechenden Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (pag. 287). Mit Verfügung vom 2. August 2018 gewährte die Verfah- rensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu er- klären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen. Weiter wurde der Generalstaatsanwaltschaft auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten gewährt (pag. 289 f.). Mit Eingabe vom

8. August 2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 292). Die Kammer ersuchte mit Be- schluss vom 4. September 2018 den Beschuldigten um Mitteilung, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 297). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung gab Rechtsanwalt B.________ am 1. Okto- ber 2018 bekannt, dass sein Klient eine mündliche Verhandlung wünsche (pag. 305 f.). Die oberinstanzliche Verhandlung fand am 13. Mai 2019 statt.

E. 3 sowie Einholen eines aktuellen Leumundsberichts gutgeheissen. Von Amtes we- gen wurde zudem ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten einge- holt (pag. 296 ff.).

E. 4 Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 351 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist: Soweit der Beschuldigte A.________ von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Waf- fengesetz, angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun freigesprochen worden ist, wobei das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. März 2018 bezüglich der Entschei- dung betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten bleibt. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun und am 29. Januar 2017 in Thun. unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Ent- schädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereich- ter Honorarnote. 3. Weiter sei zu verfügen, dass die sichergestellten Handschuhe A.________ auszuhändigen sind.

E. 5 Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge Anfechtung der beiden Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshand- lung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich sowohl im Schuld- als auch im Sanktionenpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfol- gen (auch bezüglich des Freispruchs) zu überprüfen. In Rechtskraft erwachsen ist hingegen der Freispruch von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Waf- fengesetz. Die Einziehung der beschlagnahmten Handschuhe wurde in der Beru- fungserklärung vom 31. Juli 2018 nicht angefochten. Vielmehr hielt Rechtsanwalt B.________ explizit fest, der Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz bleibe unangefochten, diesbezüglich sei lediglich die Entschädi- gungsfolge angefochten (pag. 287). Eine spätere Ausweitung des Verfahrensge- genstands ist ausgeschlossen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Einziehung der Handschuhe ist damit in Rechtskraft erwachsen. Das Urteil darf aufgrund der fehlenden Anschlussberufung durch die General- staatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Vorfall vom 11. Dezember 2016

E. 6 Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 19. Mai 2017 – der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – zusammengefasst vorgeworfen, sich 4 am 11. Dezember 2016 in der Stockhorn Arena anlässlich des Fussballspiels FC Thun gegen den BSC YB im Fansektor vermummt in eine Gruppe von FC Thun- Fans gestellt zu haben, welche eine unbekannte Person umringt habe, die pyro- technische Gegenstände abgebrannt habe. Als zwei Polizisten in Zivil die Person mit den Pyrotechnika hätten ausfindig machen und kontrollieren wollen, habe sich der Beschuldigte gemeinsam mit der vermummten Gruppe in den Weg gestellt, so dass die Polizisten an der Kontrolle gehindert worden seien. Dabei habe der Be- schuldigte gewusst, dass die Polizisten in Zivil Polizeibeamte gewesen seien. Er habe es in Kauf genommen, diese an der Ausführung ihres Amtes zu hindern. Nachdem die Polizisten durch andere FC Thun-Fans tätlich angegangen worden seien, habe sich der Beschuldigte mit anderen vermummten FC Thun-Fans den Polizisten genähert, um diese dazu zu bewegen, den Fansektor zu verlassen, was diese schliesslich auch gemacht hätten. Dadurch seien die Polizisten erneut daran gehindert worden, die allenfalls straffällig gewordenen Personen zu kontrollieren.

E. 7 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte anlässlich des Fussballspiels FC Thun

– BSC Young Boys vom 11. Dezember 2016 im Fansektor aufhielt und dass sich nach dem Abbrennen von pyrotechnischem Material eine verbale Diskussion zwi- schen dem Beschuldigten und der Polizei ergab, wobei der Beschuldigte die beiden Polizisten zum Verlassen des Fansektors aufforderte. Das Ziel des Handelns des Beschuldigten ist hingegen unklar. Bestritten ist insbesondere, ob sich der Be- schuldigte den Polizisten in den Weg stellte, um diese an ihrer Arbeit zu hindern, oder ob er die Polizei aufgrund der hitzigen Stimmung und der offenbar gewaltbe- reiten Fans verbal bzw. im Sinne einer Diskussion davon abhalten wollte, weiter vorzudringen und damit eine Eskalation zu verhindern.

E. 8 Beweismittel Der Kammer liegen folgende verwertbare Beweismittel vor: - Sammelrapport der Polizei vom 16. Januar 2017 (pag. 1 ff.) - Berichtsrapport Polizist F.________ vom 14. Dezember 2016 (pag. 6 ff.) - Aussage Polizist F.________ vom 8. März 2018 (pag. 184 ff.) - Berichtsrapport Polizist G.________ vom 16. Dezember 2016 (pag. 9 ff.) - Aussagen Polizist G.________ vom 15. März 2018 (pag. 202 ff.) - Aussagen Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

27. Dezember 2016 (pag. 19 ff.) - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 15. März 2018 (pag. 192 ff.) - Bericht / Fotodokumentation des Spiels vom 11. Dezember 2016 (pag. 66 ff.) - Aussagen Zeuge C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 15. März 2018 (pag. 211 ff.) 5 - Aussagen Zeugin D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 15. März 2018 (pag. 215 f.). Auf die Zusammenfassung dieser Beweismittel durch die Vorinstanz wird verwie- sen (pag. 254 ff., S. 12-16 der vorinstanzlichen Beweiswürdigung). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte erneut einvernommen. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird mit Verweis auf die betreffende Aktenstelle verzichtet (pag. 338 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdi- gung wird näher auf diese Aussagen des Beschuldigten einzugehen sein.

E. 9 Beweiswürdigung

E. 9.1 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Da die Vorinstanz die Berichtsrapporte nicht als genügend aussagekräftig erachtet, stellt sie auf die Videoaufnahmen und Aussagen der Beteiligten ab. Dem Beschul- digten sei bewusst gewesen, dass die Polizei versucht habe, die Pyrozünder zu identifizieren. Er habe mit den beiden Polizisten diskutiert und ihnen gesagt, sie hätten im Sektor nichts zu suchen. Auf die Aussagen von C.________, der gesagt habe, der Beschuldigte habe Schlimmeres verhindert, könne nicht abgestellt wer- den, da er sich sieben Reihen unterhalb des Beschuldigten befunden habe, die Sichtverhältnisse infolge der Rauchentwicklung schlecht gewesen seien, und seine Aussagen durch die Videoaufnahmen nicht bestätigt würden. Der Beschuldigte ha- be zudem selbst ausgesagt, er habe die Fans davor schützen wollen, sich ihre Zu- kunft zu verbauen. Aus den Videoaufnahmen und aus den Aussagen des Beschul- digten ergebe sich, dass er die Polizisten zum Umkehren habe bewegen wollen. Es sei damit erstellt, dass sich der Beschuldigte den Polizisten in den Weg gestellt ha- be, um sie an der Identifikation des Pyrozünders zu hindern. Dass auch andere Fans im Weg gestanden seien, ändere nichts am Umstand, dass der Beschuldigte eine tatbestandsmässige Handlung vorgenommen habe (pag. 258 ff., S. 16-18 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).

E. 9.2 Beweiswürdigung durch die Kammer

Die Kammer kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht folgen. Zunächst ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte stets glaubhafte und widerspruchsfreie Aussa-

gen gemacht hat. Seine früheren Aussagen bestätigte er auch anlässlich der obe-

rinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei er seine Handlungen und Überlegungen

detailliert, nachvollziehbar und durchaus glaubhaft darlegen konnte. So hat er von

Anfang an angegeben, die Polizisten – als er sich zu ihnen begeben habe – er-

kannt zu haben (pag. 20, 341). Der Beschuldigte bestreitet eine behindernde Hand-

lung seinerseits. Vielmehr habe er mit den Polizisten diskutiert (pag. 20 f., 193 f.).

Nach Ansicht der Kammer liegen keine Beweismittel vor, welche einen anderen

Schluss rechtsgenüglich belegen würden. Insbesondere zeigen auch die Videoauf-

nahmen lediglich Diskussionen, wobei unbestritten ist, dass der Beschuldigte die

Polizisten zum Verlassen des Sektors aufforderte. Der Beschuldigte begründet die-

ses Vorgehen damit, dass am Runden Tisch mit den Behörden und der Polizei – an

welchem er persönlich teilgenommen habe – besprochen worden sei, dass die Po-

lizei während des Spiels nicht in den Fansektor komme (pag. 194, 340 f.). Über den

6

Inhalt dieses Gesprächs muss nicht Beweis geführt werden. Fest steht, dass der

Beschuldigte in der Funktion eines Fanarbeiters an Gesprächen mit Behörden und

Polizei teilgenommen hat, was im Übrigen auch dem Polizisten und Zeugen

G.________ bewusst war (vgl. seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung auf pag. 203). Dass er in einer solchen Funktion tätig ist, beleg-

te der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung durch Vorlegen

eines Mailverkehrs mit der KAPO Bern vom 9. Mai 2019, in welchem er von der

Kantonspolizei für den bevorstehenden Cupfinal FC Basel gegen FC Thun um eine

erneute Zusammenarbeit angefragt wurde (pag. 349). Dass der Beschuldigte am

fraglichen Tag das Gespräch mit den beiden Polizisten suchte – und keine Hinde-

rung, sondern eine Deeskalation anstrebte – erscheint damit plausibel; zumindest

lässt sich in dubio pro reo nichts anderes ableiten. Die Ausführungen der Vorin-

stanz, der Beschuldigte habe gemäss seinen eigenen Angaben nur die Fans

schützen wollen und sich daher der Polizei in den Weg gestellt, überzeugen nicht.

Konkret gab der Beschuldigte an der von der Vorinstanz zitierten Stelle an, er habe

Schlimmeres bzw. eine Eskalation verhindern wollen. Er habe verhindern wollen,

dass die Polizisten angegriffen würden und sich dadurch wieder ein Haufen Ju-

gendlicher ihre Zukunft verbauen könnten (pag. 21 Z. 74 f.). Der Beschuldigte

bestätigte damit, dass er Angriffe auf die Polizei verhindern und nicht – wie von der

Vorinstanz angedeutet – die Fans vor der Polizei schützen wollte. Aus welchem

Anlass er handelte bzw. ob es ihm dabei primär um die angreifenden Fans selbst

ging, ist dabei unerheblich. Seine Angaben werden im Übrigen durch die Zeugen

D.________ und C.________, welche über ihre Zeugenpflichten und die Konse-

quenzen bei Verletzung dieser Pflichten belehrt wurden, bestätigt. Dass

C.________ von seinem Standort aus keine Sicht auf den Beschuldigten gehabt

haben soll, ist zweifelhaft. Die Distanz von sieben Reihen verhindert die Sicht nicht,

da die Reihen steil abfallen, und deshalb eben gerade eine gute Sicht (auch umge-

kehrt nach oben) zulassen. Dass die Rauchentwicklung jegliche Sicht verhindert

haben soll, kann zudem anhand der Videoaufnahmen nicht belegt werden.

Auch die Angaben der involvierten Polizisten lassen keinen anderen Schluss zu.

Bemerkenswert ist, dass in beiden Berichtsrapporten der Polizisten, welche die tat-

nächste Wiedergabe der Geschehnisse darstellen und welchen damit praxis-

gemäss eine grosse Bedeutung zukommt, keine Hinderungshandlungen durch den

Beschuldigten beschrieben werden. Dass die Berichtsrapporte keine Rückschlüsse

auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zulassen, hält auch die Vorinstanz

fest, indem sie zum Schluss gelangt, die Berichtsrapporte seien für sich betrachtet

zu wenig aussagekräftig. Kommt hinzu, dass sich die Angaben der beiden Polizis-

ten in einem zentralen Punkt widersprechen und abschliessend geklärt werden

muss, auf welche Angabe abzustellen ist. Der Zeuge und Polizist F.________ be-

schrieb in seinem Berichtsrapport den Mob, welcher ihn und seinen Kollegen

zurückgedrängt hätte. Namentlich erwähnte er H.________ und I.________. Den

Beschuldigten bezeichnete er aber zu keinem Zeitpunkt als Teil dieses Mobs

(pag. 7). Nachdem sie sich aus Gründen des Eigenschutzes zurückgezogen hät-

ten, sei A.________ auf sie zukommen und hätte mit ihnen diskutiert (pag. 7). Die

von F.________ beschriebene Situation lässt keinen Schluss auf den angeklagten

Sachverhalt zu, wonach der Beschuldigte sie zusammen mit den weiteren Fans am

7

Vordringen gehindert hätte. Anders lautet die Darstellung des Polizisten und Zeu-

gen G.________. Er beschrieb in seinem Berichtsrapport, dass ein Mob, bestehend

aus drei Personen, auf sie zugekommen sei, wobei der Anführer des Mobs die

Vermummung abgezogen habe und er habe erkennen können, dass es sich dabei

um den Beschuldigten gehandelt habe (pag. 10). Die Kammer erachtet nicht als er-

stellt, dass es sich bei der vermummten Person tatsächlich um den Beschuldigten

gehandelt hat. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte – hätte

er die Beamten tatsächlich an einer Amtshandlung bzw. am Vordringen hindern

wollen – die Vermummung hätte entfernen sollen. Zum anderen ist aufgrund der

vorhandenen Aufnahmen davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich eine

Kapuze und keine Vermummung trug, was insbesondere auf dem ersten Bild auf

pag. 26 recht deutlich ersichtlich ist. Im Weiteren wäre davon auszugehen, dass

das Vermummungsmaterial – neben den beschlagnahmten Handschuhen – beim

Beschuldigten aufgefunden worden wäre. Nicht nachvollziehbar bzw. erklärbar ist

schliesslich, dass der Polizist und Zeuge F.________ keine solchen Beobachtun-

gen machte.

Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieben die beiden

Polizisten im Wesentlichen lediglich Diskussionen mit dem Beschuldigten.

G.________ gab an, er sei mit dem Beschuldigten am Diskutieren gewesen, wes-

halb sie im Sektor seien, der Beschuldigte sei ihnen zusammen mit anderen im

Weg gestanden (pag. 202). F.________ beschrieb erneut glaubhaft, dass der Be-

schuldigte nicht Teil des sogenannten Mobs gewesen und erst später zu ihnen ge-

stossen sei (pag. 184). Er habe mit ihnen gesprochen. Später seien sie mit ihm

zurück in den Umgang gegangen und hätten mit ihm gesprochen, wobei der Be-

schuldigte ihnen gesagt hätte, dass sie im Sektor nichts zu suchen hätten

(pag. 184). Dass der Beschuldigte keine Hinderungshandlung vornahm, ergibt sich

nicht nur aus den Aussagen des Polizisten F.________, sondern auch aus dem

Umstand, dass beide Polizisten anschliessend noch Gespräche mit dem Beschul-

digten führten. Hätte er sie tatsächlich in relevanter Weise behindert, wäre dies

kaum der Fall gewesen. Es erscheint daher glaubhaft, dass der Beschuldigte als

(inoffizieller) Fanverantwortlicher das Gespräch mit den beiden Polizisten suchen

wollte. Es liegt aber auch in der Natur solcher dynamischer Situationen in Men-

schenmengen, dass die einzelnen Handlungen schwer zuzuordnen sind und die

Eindrücke – je nach Optik – durchaus unterschiedlich wahrgenommen und interpre-

tiert werden können. Insofern bewegte sich der Beschuldigte in einem heiklen Um-

feld, was ihm auch bewusst gewesen sein musste.

Dass sich der Beschuldigte den beiden Polizisten aber mit der Absicht, sie an der

Ausführung einer Amtshandlung zu hindern, in den Weg stellte, kann beweismäs-

sig nicht als erstellt erachtet werden.

Schliesslich erscheint ohnehin fraglich, ob die Durchführung der Amtshandlung

nicht bereits durch die aufgeheizte Situation an sich bzw. durch die Fans, welche

Teil des sogenannten Mobs waren, verunmöglicht wurde – noch bevor der Be-

schuldigte überhaupt in Kontakt mit den beiden Polizisten trat. F.________ be-

schrieb glaubhaft, dass eine grosse Anzahl von Personen sie daran gehindert hät-

te, ihre Arbeit zu machen (pag. 184). Der Beschuldigte sei erst zu diesem Zeitpunkt

8

von oben nach unten zu ihnen gekommen (pag. 184). Diese Angaben stimmen mit

den Aussagen des Beschuldigten überein. Damit wäre die Vornahme der Amts-

handlung bereits zu einem Zeitpunkt verunmöglicht gewesen, in dem der Beschul-

digte noch gar nicht vor Ort war. Dass die beiden Polizisten mit Blick auf diese Si-

tuation nach dem Eintreffen des Beschuldigten noch beabsichtigten, weiter in den

Fansektor vorzudringen, erachtet die Kammer als wenig opportun und wird durch

diese auch nicht geltend gemacht.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt beweismässig

nicht rechtsgenüglich erstellt ist und der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Hin-

derung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun,

freizusprechen ist.

III.

Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Vorfall vom 29.01.2017

E. 10 Vorwurf gemäss Anklage (Strafbefehl) Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl – der auch hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO – weiter vorgeworfen, dass er sich zusammen mit anderen FC Thun-Fans mehrfach zwei Polizisten in den Weg gestellt habe, als diese einem am Boden liegenden Mann hätten Hilfe leisten wollen. Der Beschuldigte habe sich zu- sammen mit der Gruppierung immer wieder zwischen die Polizisten und den am Boden liegenden Mann gedrängt und sei erst zur Seite gewichen, als die Ambulanz vor Ort eingetroffen sei (pag. 83).

E. 11 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Polizei zum angeklagten Zeitpunkt auf eine Gruppe Men- schen traf und im Hintergrund eine am Boden liegende männliche Person feststell- te, welche gemäss ihrer Einschätzung der Situation umgehend medizinische Hilfe benötigte. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte später, als die Ambu- lanz eintraf, die beiden Polizisten insofern unterstützte, als er zumindest einen wei- teren Beteiligten – nämlich I.________ – von ihnen wegzog.

E. 12 Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist der genaue Ablauf der Begegnung zwischen den Polizisten und der Menschenmenge bzw. dem Beschuldigten, welcher später dazu stiess. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschuldigte die Polizei an- fangs an der Hilfeleistung bzw. am Vordringen zur am Boden liegenden Person ge- hindert hat oder ob er, wie er selber geltend macht, ausschliesslich unterstützend eingegriffen hat.

E. 13 Beweismittel Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor: - Anzeigerapport vom 27. April 2017 (pag. 16 f.) - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 15. März 2018 (pag. 196 f.) 9 - Aussagen Polizist J.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 15. März 2018 (pag. 206 ff.) - Aussagen Zeuge K.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 15. März 2018 (pag. 208) - Aussagen Zeugin E.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 15. März 2018 (pag. 209 f.) - Aussagen von C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. März 2018 (pag. 212) - Edierte Akten Jugendanwaltschaft I.________ und L.________ Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Dar- auf wird verwiesen (pag. 261 ff., S. 19-22 der vorinstanzlichen Entscheidbegrün- dung).

E. 14 Beweiswürdigung

E. 14.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz ging zusammengefasst davon aus, dass sich das Geschehen – wie von den beiden Polizisten dargestellt – in zwei Phasen abgespielt habe. Der Be- schuldigte sei – nachdem er von C.________ aus dem Lokal «M.________» geholt worden sei – zunächst davon ausgegangen, dass die Polizei den ohnmächtig am Boden liegenden Jungen (N.________) habe schikanieren und mitnehmen wollen. Er habe sich daher zunächst auch gegen die Polizisten gestellt und sie daran ge- hindert, Nothilfe zu leisten. Erst später, als die Ambulanz eingetroffen sei, habe der Beschuldigte bemerkt, dass die Polizei lediglich helfen wollte. Ab diesem Zeitpunkt habe er sie unterstützt.

E. 14.2 Beweiswürdigung durch die Kammer

Die Kammer kann dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht folgen. Wieder-

um hat der Beschuldigte stets gleichbleibende und glaubhafte Angaben gemacht.

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung legte er den Sachverhalt noch

einmal ausführlich und nachvollziehbar dar.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte nicht zur Gruppe rund um den ohnmächtig

am Boden liegenden Jugendlichen gehörte. Dies wird zum einen durch die Polizis-

ten (pag. 17), zum anderen aber auch durch den Beschuldigten (pag. 196) und

durch die Zeugen E.________ (pag. 209) und C.________ (pag. 212) bestätigt. Es

ist auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er nicht mit den Jun-

gen, sondern mit zwei älteren Kollegen alleine unterwegs gewesen sei und sich im

Lokal aufgehalten habe, bis er nach draussen geholt worden sei. Der Beschuldigte

hat durchaus ehrlich und selbstbelastend eingestanden, dass er zunächst davon

ausgegangen sei, dass die Polizei eine «sinnlose» Kontrolle habe durchführen wol-

len (pag. 197). Diese Aussage bezog sich jedoch nur auf seine anfänglichen Erwar-

tungen, was sich bereits aus der Aussage an sich ergibt und vom Beschuldigten

anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auch nachvollziehbar bestätigt

wurde (pag. 342). Der Beschuldigte erklärte weiter glaubhaft, dass er – als er die

10

Situation überblickt habe – sofort gemerkt habe, dass es sich um einen medizini-

schen Notfall handle (pag. 342).

Seine Aussage wird durch E.________ (pag. 209) und C.________ (pag. 212)

bestätigt. Die Kammer sieht keinen Anlass, an den gleichlautenden Angaben der

beiden Zeugen zu zweifeln, welche beide unabhängig voneinander aussagten und

auf ihre Pflichten und die Straffolgen bei Verletzung der Pflichten aufmerksam ge-

macht wurden. Beide machten ihre Aussagen spontan auf offene Frage hin

(pag. 212 und 209). Hinweise für eine Absprache oder Begünstigung des Beschul-

digten sind keine vorhanden. Zwar waren beide mit dem Beschuldigten bekannt.

Sie waren jedoch nicht mit dem Beschuldigten zusammen unterwegs und es sind

keine Gründe ersichtlich, wieso sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen wahr-

heitswidrig schützen sollten. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass bei-

de I.________, welcher offensichtlich zu ihrer Gruppe gehörte, erheblich belasten.

Dass ihre Aussagen daher nicht glaubhaft sein und einzig darauf abzielen sollen,

ihre Kollegen zu schützen, kann mit Blick auf die belastenden Aussagen betreffend

I.________ eben gerade nicht behauptet werden.

Dass der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – die Situation rasch über-

blickte, ist schliesslich auch mit Blick auf die konkrete Situation nachvollziehbar.

Der Beschuldigte legte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

(pag. 197) und dann auch vor oberer Instanz glaubhaft dar, dass eine Person ohn-

mächtig am Boden gelegen und damit offensichtlich gewesen sei, dass die Polizei

habe helfen wollen (pag. 342). Dass der Beschuldigte die Situation nach wie vor

falsch eingeschätzt haben soll, als er sich bereits bei den Polizisten befand, er-

scheint unwahrscheinlich.

Auch die zeitlichen Verhältnisse rund um das Eintreffen der Ambulanz sprechen für

die Darstellung des Beschuldigten. Selbst im Anzeigerapport wird festgehalten,

dass der Beschuldigte bereits vor dem Eintreffen der Ambulanz schlichtend einge-

griffen habe: Das aggressive Verhalten von I.________ habe immer mehr zuge-

nommen, bis zwei von seinen FC Thun-Kollegen ihn hätten körperlich festhalten

müssen (pag. 17). Diese Geschehnisse sind gemäss dem Rapport noch vor dem

Eintreffen der Ambulanz erfolgt. Dass sich das Geschehen damit in zwei Phasen

abspielte und der Beschuldigte erst nach dem Eintreffen der Ambulanz geschlichtet

haben soll, ist damit als eher unwahrscheinlich einzustufen. Mit Blick auf den Ab-

lauf der Geschehnisse ist zudem ebenfalls unwahrscheinlich, dass der Beschuldig-

te bereits erhebliche Zeit vor dem Eintreffen der Ambulanz vor Ort war. Es ist da-

von auszugehen, dass die Polizei angesichts des medizinischen Notfalls rasch die

Ambulanz verständigt hat. Die Auseinandersetzung mit I.________ muss eine Wei-

le angedauert haben, da C.________ I.________ zuerst selbst zu beruhigen ver-

suchte und erst später – als ihm dies nicht gelang – den Beschuldigten holte. Als

der Beschuldigte dann eintraf, musste vom zeitlichen Ablauf her auch die Ambu-

lanz bald eingetroffen sein.

Die Aussagen der beiden Polizisten vermögen keine Hinderungshandlung des Be-

schuldigten zu belegen. Zwar wird im Anzeigerapport festgehalten, der Beschuldig-

te habe sich zusammen mit weiteren FC Thun-Kollegen bedrohlich vor ihnen auf-

gebaut und sie daran gehindert, Nothilfe zu leisten (pag. 17). Der Beschuldigte hat

11

jedoch wie erwähnt glaubhaft dargelegt, dass er erst später dazu gestossen sei

(siehe Erwägungen oben). Da alle Fussballfans ähnlich gekleidet gewesen seien,

viele (auch aufgebrachte und angetrunkene) Personen sich rund um den besagten

Ort aufgehalten hätten, die beiden Polizei durch den Tumult und ihre Aufgabe,

gleichzeitig Nothilfe zu leisten, abgelenkt gewesen seien und er den Polizisten na-

mentlich bekannt sei, könne eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden

(pag. 343 f.). Diese Erklärung erscheint – zumindest mit Blick auf den Grundsatz in

dubio pro reo – nachvollziehbar. Die Polizisten und Zeugen habe ihre belastenden

Aussagen zudem auch wieder etwas relativiert. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab Polizist und Zeuge J.________ zwar an, auch der Beschul-

digte habe sie an ihrer Arbeit gehindert. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldig-

ten, dieser habe die anderen Personen weggerissen, führte J.________ dann aber

aus, der Beschuldigte habe das erst gemacht, als die Sanität gekommen sei. Er

könne jedoch nicht beurteilen, was im Hintergrund gegangen sei, da er sich um den

Patienten gekümmert habe (pag. 206). Aus diesen Aussagen ergibt sich wiederum,

dass J.________ sich primär um die hilfebedürftige Person kümmerte und er daher

aus nachvollziehbaren Gründen die Geschehnisse rund um ihn – auch die Licht-

verhältnisse dürften bei Nacht nicht ideal gewesen sein – nicht alle wahrnehmen

konnte. Sein Kollege K.________ führte zwar anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung aus, sie seien anfänglich auch vom Beschuldigten, welcher

später dazu gekommen sei, an der Arbeit gehindert worden (pag. 208). Mit Blick

auf die obigen Ausführungen und den Umstand, dass aufgrund des entstandenen

Tumults und der Dunkelheit eine klare Identifikation sämtlicher Personen sowie ein

Zuordnen der jeweiligen Handlungen nur schwer möglich gewesen sein dürfte, ist

jedoch zu Gunsten des Beschuldigten nicht von einem zweiphasigen Geschehen

auszugehen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo auf

die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der beiden Zeugen abzustellen ist,

wonach der Beschuldigte die Situation schnell erfasst hat und die Polizei nicht dar-

an hinderte, Nothilfe zu leisten. Der angeklagte Sachverhalt ist damit beweismässig

nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung,

angeblich begangen am 29. Januar 2018 in Thun, freizusprechen.

IV.

Kosten und Entschädigung

E. 15 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Bern die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 3‘152.00 zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 426 StPO).

E. 16 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens hat der Beschuldigte als obsiegend zu gelten. Die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, trägt der Kanton Bern. 12

E. 17 Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. 1 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 18 Stunden und für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von sieben Stunden geltend (pag. 353 ff.). Dieser Aufwand wird als angemessen erachtet, wo- bei die Kammer angesichts der Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung insgesamt acht Stunden vergütet. Entsprechend ist dem Beschuldigten für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädi- gung von CHF 3‘695.30 und vor oberer Instanz von CHF 1‘659.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 13 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. März 2018 ist insoweit in Rechts- kraft erwachsen, als

Dispositiv
  1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich be- gangen am 11.12.2016 in Thun;
  2. weiter verfügt wurde, dass die sichergestellten Security-Handschuhe in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit. c WG i.v.m. Art. 4 Abs. 6 WG und Art. 28a WG an den Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG) gehen zum Entscheid über die weitere Ver- wendung. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich mehrfach be- gangen
  3. am 11.12.2016 in Thun,
  4. am 29.01.2017 in Thun, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3‘695.30 für die angemessene Ausü- bung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘659.20 für die angemessene Ausü- bung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren. III.
  5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘152.00 trägt der Kanton Bern. 14
  6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, trägt der Kanton Bern. IV. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (nur Disposi- tiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Urteil

SK 18 300

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 13. Mai 2019

Besetzung

Oberrichter Guéra (Präsident i.V.),

Oberrichter Vicari und Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiberin Segessenmann

Verfahrensbeteiligte

A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

3013 Bern

Gegenstand

Hinderung einer Amtshandlung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein-

zelgericht) vom 15.03.2018 (PEN 2017 340)

2

Erwägungen:

I.

Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 15. März 2018 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht)

A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung des Verge-

hens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in

Thun, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah-

renskosten. Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der Hinderung einer

Amtshandlung, mehrfach begangen am 11. Dezember 2016 sowie am 29. Janu-

ar 2017 in Thun, und hierfür verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tages-sätzen à

CHF 100.00, ausmachend total CHF 2‘500.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Ur-

teil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BS/SBA Basel vom 4. Januar 2017, sowie

weiter zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 3‘152.00. Schliesslich wurde

verfügt, dass die sichergestellten Security-Handschuhe an den Fachbereich Waf-

fen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG) weitergeleitet werden zum Entscheid über

deren weitere Verwendung (pag. 226 ff.)

2.

Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt

B.________, am 26. März 2018 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 233 f.).

Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung erklärte der

Beschuldigte die Anfechtung der Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amts-

handlung, der Strafzumessung sowie der entsprechenden Kosten- und Entschädi-

gungsfolgen (pag. 287). Mit Verfügung vom 2. August 2018 gewährte die Verfah-

rensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu er-

klären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen.

Weiter wurde der Generalstaatsanwaltschaft auch Gelegenheit zur Stellungnahme

zu den Beweisanträgen des Beschuldigten gewährt (pag. 289 f.). Mit Eingabe vom

8. August 2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Teil-

nahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 292). Die Kammer ersuchte mit Be-

schluss vom 4. September 2018 den Beschuldigten um Mitteilung, ob er mit der

Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 297). Nach

einmalig gewährter Fristerstreckung gab Rechtsanwalt B.________ am 1. Okto-

ber 2018 bekannt, dass sein Klient eine mündliche Verhandlung wünsche

(pag. 305 f.). Die oberinstanzliche Verhandlung fand am 13. Mai 2019 statt.

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte die Einvernahme seiner

selbst sowie der Zeugen C.________, D.________ und E.________. Weiter sei ein

Leumundsbericht über den Beschuldigten einzuholen (pag. 287). Mit Beschluss

vom 4. September 2018 wies die Kammer den Beweisantrag ab, die Zeugen

C.________, D.________ und E.________ noch einmal einzuvernehmen. Hinge-

gen wurden die Beweisanträge auf nochmalige Einvernahme des Beschuldigten

3

sowie Einholen eines aktuellen Leumundsberichts gutgeheissen. Von Amtes we-

gen wurde zudem ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten einge-

holt (pag. 296 ff.).

4.

Anträge der Parteien

Anlässlich

der

oberinstanzlichen

Hauptverhandlung

stellte

Rechtsanwalt

B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 351 f.):

1.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. März 2018 in

Rechtskraft erwachsen ist:

Soweit der Beschuldigte A.________ von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Waf-

fengesetz, angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun freigesprochen worden ist,

wobei das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. März 2018 bezüglich der Entschei-

dung betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten bleibt.

2.

Der Beschuldigte sei freizusprechen

vom Vorwurf der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB

angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun und am 29. Januar 2017 in Thun.

unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Ent-

schädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereich-

ter Honorarnote.

3.

Weiter sei zu verfügen, dass die sichergestellten Handschuhe A.________ auszuhändigen

sind.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Zufolge Anfechtung der beiden Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshand-

lung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich sowohl im Schuld-

als auch im Sanktionenpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfol-

gen (auch bezüglich des Freispruchs) zu überprüfen. In Rechtskraft erwachsen ist

hingegen der Freispruch von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Waf-

fengesetz. Die Einziehung der beschlagnahmten Handschuhe wurde in der Beru-

fungserklärung vom 31. Juli 2018 nicht angefochten. Vielmehr hielt Rechtsanwalt

B.________ explizit fest, der Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das

Waffengesetz bleibe unangefochten, diesbezüglich sei lediglich die Entschädi-

gungsfolge angefochten (pag. 287). Eine spätere Ausweitung des Verfahrensge-

genstands ist ausgeschlossen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Einziehung

der Handschuhe ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Das Urteil darf aufgrund der fehlenden Anschlussberufung durch die General-

staatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es

gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafpro-

zessordnung [StPO; SR 312.0]).

II.

Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Vorfall vom 11. Dezember 2016

6.

Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage)

Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 19. Mai 2017 – der vorliegend als

Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – zusammengefasst vorgeworfen, sich

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am 11. Dezember 2016 in der Stockhorn Arena anlässlich des Fussballspiels FC

Thun gegen den BSC YB im Fansektor vermummt in eine Gruppe von FC Thun-

Fans gestellt zu haben, welche eine unbekannte Person umringt habe, die pyro-

technische Gegenstände abgebrannt habe. Als zwei Polizisten in Zivil die Person

mit den Pyrotechnika hätten ausfindig machen und kontrollieren wollen, habe sich

der Beschuldigte gemeinsam mit der vermummten Gruppe in den Weg gestellt, so

dass die Polizisten an der Kontrolle gehindert worden seien. Dabei habe der Be-

schuldigte gewusst, dass die Polizisten in Zivil Polizeibeamte gewesen seien. Er

habe es in Kauf genommen, diese an der Ausführung ihres Amtes zu hindern.

Nachdem die Polizisten durch andere FC Thun-Fans tätlich angegangen worden

seien, habe sich der Beschuldigte mit anderen vermummten FC Thun-Fans den

Polizisten genähert, um diese dazu zu bewegen, den Fansektor zu verlassen, was

diese schliesslich auch gemacht hätten. Dadurch seien die Polizisten erneut daran

gehindert worden, die allenfalls straffällig gewordenen Personen zu kontrollieren.

7.

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte anlässlich des Fussballspiels FC Thun

– BSC Young Boys vom 11. Dezember 2016 im Fansektor aufhielt und dass sich

nach dem Abbrennen von pyrotechnischem Material eine verbale Diskussion zwi-

schen dem Beschuldigten und der Polizei ergab, wobei der Beschuldigte die beiden

Polizisten zum Verlassen des Fansektors aufforderte. Das Ziel des Handelns des

Beschuldigten ist hingegen unklar. Bestritten ist insbesondere, ob sich der Be-

schuldigte den Polizisten in den Weg stellte, um diese an ihrer Arbeit zu hindern,

oder ob er die Polizei aufgrund der hitzigen Stimmung und der offenbar gewaltbe-

reiten Fans verbal bzw. im Sinne einer Diskussion davon abhalten wollte, weiter

vorzudringen und damit eine Eskalation zu verhindern.

8.

Beweismittel

Der Kammer liegen folgende verwertbare Beweismittel vor:

-

Sammelrapport der Polizei vom 16. Januar 2017 (pag. 1 ff.)

-

Berichtsrapport Polizist F.________ vom 14. Dezember 2016 (pag. 6 ff.)

-

Aussage Polizist F.________ vom 8. März 2018 (pag. 184 ff.)

-

Berichtsrapport Polizist G.________ vom 16. Dezember 2016 (pag. 9 ff.)

-

Aussagen Polizist G.________ vom 15. März 2018 (pag. 202 ff.)

-

Aussagen Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

27. Dezember 2016 (pag. 19 ff.)

-

Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung vom 15. März 2018 (pag. 192 ff.)

-

Bericht / Fotodokumentation des Spiels vom 11. Dezember 2016 (pag. 66 ff.)

-

Aussagen Zeuge C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung vom 15. März 2018 (pag. 211 ff.)

5

-

Aussagen Zeugin D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver-

handlung vom 15. März 2018 (pag. 215 f.).

Auf die Zusammenfassung dieser Beweismittel durch die Vorinstanz wird verwie-

sen (pag. 254 ff., S. 12-16 der vorinstanzlichen Beweiswürdigung).

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte erneut

einvernommen. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird mit Verweis auf

die betreffende Aktenstelle verzichtet (pag. 338 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdi-

gung wird näher auf diese Aussagen des Beschuldigten einzugehen sein.

9.

Beweiswürdigung

9.1

Beweiswürdigung durch die Vorinstanz

Da die Vorinstanz die Berichtsrapporte nicht als genügend aussagekräftig erachtet,

stellt sie auf die Videoaufnahmen und Aussagen der Beteiligten ab. Dem Beschul-

digten sei bewusst gewesen, dass die Polizei versucht habe, die Pyrozünder zu

identifizieren. Er habe mit den beiden Polizisten diskutiert und ihnen gesagt, sie

hätten im Sektor nichts zu suchen. Auf die Aussagen von C.________, der gesagt

habe, der Beschuldigte habe Schlimmeres verhindert, könne nicht abgestellt wer-

den, da er sich sieben Reihen unterhalb des Beschuldigten befunden habe, die

Sichtverhältnisse infolge der Rauchentwicklung schlecht gewesen seien, und seine

Aussagen durch die Videoaufnahmen nicht bestätigt würden. Der Beschuldigte ha-

be zudem selbst ausgesagt, er habe die Fans davor schützen wollen, sich ihre Zu-

kunft zu verbauen. Aus den Videoaufnahmen und aus den Aussagen des Beschul-

digten ergebe sich, dass er die Polizisten zum Umkehren habe bewegen wollen. Es

sei damit erstellt, dass sich der Beschuldigte den Polizisten in den Weg gestellt ha-

be, um sie an der Identifikation des Pyrozünders zu hindern. Dass auch andere

Fans im Weg gestanden seien, ändere nichts am Umstand, dass der Beschuldigte

eine tatbestandsmässige Handlung vorgenommen habe (pag. 258 ff., S. 16-18 der

vorinstanzlichen Entscheidbegründung).

9.2

Beweiswürdigung durch die Kammer

Die Kammer kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht folgen. Zunächst ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte stets glaubhafte und widerspruchsfreie Aussa-

gen gemacht hat. Seine früheren Aussagen bestätigte er auch anlässlich der obe-

rinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei er seine Handlungen und Überlegungen

detailliert, nachvollziehbar und durchaus glaubhaft darlegen konnte. So hat er von

Anfang an angegeben, die Polizisten – als er sich zu ihnen begeben habe – er-

kannt zu haben (pag. 20, 341). Der Beschuldigte bestreitet eine behindernde Hand-

lung seinerseits. Vielmehr habe er mit den Polizisten diskutiert (pag. 20 f., 193 f.).

Nach Ansicht der Kammer liegen keine Beweismittel vor, welche einen anderen

Schluss rechtsgenüglich belegen würden. Insbesondere zeigen auch die Videoauf-

nahmen lediglich Diskussionen, wobei unbestritten ist, dass der Beschuldigte die

Polizisten zum Verlassen des Sektors aufforderte. Der Beschuldigte begründet die-

ses Vorgehen damit, dass am Runden Tisch mit den Behörden und der Polizei – an

welchem er persönlich teilgenommen habe – besprochen worden sei, dass die Po-

lizei während des Spiels nicht in den Fansektor komme (pag. 194, 340 f.). Über den

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Inhalt dieses Gesprächs muss nicht Beweis geführt werden. Fest steht, dass der

Beschuldigte in der Funktion eines Fanarbeiters an Gesprächen mit Behörden und

Polizei teilgenommen hat, was im Übrigen auch dem Polizisten und Zeugen

G.________ bewusst war (vgl. seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung auf pag. 203). Dass er in einer solchen Funktion tätig ist, beleg-

te der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung durch Vorlegen

eines Mailverkehrs mit der KAPO Bern vom 9. Mai 2019, in welchem er von der

Kantonspolizei für den bevorstehenden Cupfinal FC Basel gegen FC Thun um eine

erneute Zusammenarbeit angefragt wurde (pag. 349). Dass der Beschuldigte am

fraglichen Tag das Gespräch mit den beiden Polizisten suchte – und keine Hinde-

rung, sondern eine Deeskalation anstrebte – erscheint damit plausibel; zumindest

lässt sich in dubio pro reo nichts anderes ableiten. Die Ausführungen der Vorin-

stanz, der Beschuldigte habe gemäss seinen eigenen Angaben nur die Fans

schützen wollen und sich daher der Polizei in den Weg gestellt, überzeugen nicht.

Konkret gab der Beschuldigte an der von der Vorinstanz zitierten Stelle an, er habe

Schlimmeres bzw. eine Eskalation verhindern wollen. Er habe verhindern wollen,

dass die Polizisten angegriffen würden und sich dadurch wieder ein Haufen Ju-

gendlicher ihre Zukunft verbauen könnten (pag. 21 Z. 74 f.). Der Beschuldigte

bestätigte damit, dass er Angriffe auf die Polizei verhindern und nicht – wie von der

Vorinstanz angedeutet – die Fans vor der Polizei schützen wollte. Aus welchem

Anlass er handelte bzw. ob es ihm dabei primär um die angreifenden Fans selbst

ging, ist dabei unerheblich. Seine Angaben werden im Übrigen durch die Zeugen

D.________ und C.________, welche über ihre Zeugenpflichten und die Konse-

quenzen bei Verletzung dieser Pflichten belehrt wurden, bestätigt. Dass

C.________ von seinem Standort aus keine Sicht auf den Beschuldigten gehabt

haben soll, ist zweifelhaft. Die Distanz von sieben Reihen verhindert die Sicht nicht,

da die Reihen steil abfallen, und deshalb eben gerade eine gute Sicht (auch umge-

kehrt nach oben) zulassen. Dass die Rauchentwicklung jegliche Sicht verhindert

haben soll, kann zudem anhand der Videoaufnahmen nicht belegt werden.

Auch die Angaben der involvierten Polizisten lassen keinen anderen Schluss zu.

Bemerkenswert ist, dass in beiden Berichtsrapporten der Polizisten, welche die tat-

nächste Wiedergabe der Geschehnisse darstellen und welchen damit praxis-

gemäss eine grosse Bedeutung zukommt, keine Hinderungshandlungen durch den

Beschuldigten beschrieben werden. Dass die Berichtsrapporte keine Rückschlüsse

auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zulassen, hält auch die Vorinstanz

fest, indem sie zum Schluss gelangt, die Berichtsrapporte seien für sich betrachtet

zu wenig aussagekräftig. Kommt hinzu, dass sich die Angaben der beiden Polizis-

ten in einem zentralen Punkt widersprechen und abschliessend geklärt werden

muss, auf welche Angabe abzustellen ist. Der Zeuge und Polizist F.________ be-

schrieb in seinem Berichtsrapport den Mob, welcher ihn und seinen Kollegen

zurückgedrängt hätte. Namentlich erwähnte er H.________ und I.________. Den

Beschuldigten bezeichnete er aber zu keinem Zeitpunkt als Teil dieses Mobs

(pag. 7). Nachdem sie sich aus Gründen des Eigenschutzes zurückgezogen hät-

ten, sei A.________ auf sie zukommen und hätte mit ihnen diskutiert (pag. 7). Die

von F.________ beschriebene Situation lässt keinen Schluss auf den angeklagten

Sachverhalt zu, wonach der Beschuldigte sie zusammen mit den weiteren Fans am

7

Vordringen gehindert hätte. Anders lautet die Darstellung des Polizisten und Zeu-

gen G.________. Er beschrieb in seinem Berichtsrapport, dass ein Mob, bestehend

aus drei Personen, auf sie zugekommen sei, wobei der Anführer des Mobs die

Vermummung abgezogen habe und er habe erkennen können, dass es sich dabei

um den Beschuldigten gehandelt habe (pag. 10). Die Kammer erachtet nicht als er-

stellt, dass es sich bei der vermummten Person tatsächlich um den Beschuldigten

gehandelt hat. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte – hätte

er die Beamten tatsächlich an einer Amtshandlung bzw. am Vordringen hindern

wollen – die Vermummung hätte entfernen sollen. Zum anderen ist aufgrund der

vorhandenen Aufnahmen davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich eine

Kapuze und keine Vermummung trug, was insbesondere auf dem ersten Bild auf

pag. 26 recht deutlich ersichtlich ist. Im Weiteren wäre davon auszugehen, dass

das Vermummungsmaterial – neben den beschlagnahmten Handschuhen – beim

Beschuldigten aufgefunden worden wäre. Nicht nachvollziehbar bzw. erklärbar ist

schliesslich, dass der Polizist und Zeuge F.________ keine solchen Beobachtun-

gen machte.

Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieben die beiden

Polizisten im Wesentlichen lediglich Diskussionen mit dem Beschuldigten.

G.________ gab an, er sei mit dem Beschuldigten am Diskutieren gewesen, wes-

halb sie im Sektor seien, der Beschuldigte sei ihnen zusammen mit anderen im

Weg gestanden (pag. 202). F.________ beschrieb erneut glaubhaft, dass der Be-

schuldigte nicht Teil des sogenannten Mobs gewesen und erst später zu ihnen ge-

stossen sei (pag. 184). Er habe mit ihnen gesprochen. Später seien sie mit ihm

zurück in den Umgang gegangen und hätten mit ihm gesprochen, wobei der Be-

schuldigte ihnen gesagt hätte, dass sie im Sektor nichts zu suchen hätten

(pag. 184). Dass der Beschuldigte keine Hinderungshandlung vornahm, ergibt sich

nicht nur aus den Aussagen des Polizisten F.________, sondern auch aus dem

Umstand, dass beide Polizisten anschliessend noch Gespräche mit dem Beschul-

digten führten. Hätte er sie tatsächlich in relevanter Weise behindert, wäre dies

kaum der Fall gewesen. Es erscheint daher glaubhaft, dass der Beschuldigte als

(inoffizieller) Fanverantwortlicher das Gespräch mit den beiden Polizisten suchen

wollte. Es liegt aber auch in der Natur solcher dynamischer Situationen in Men-

schenmengen, dass die einzelnen Handlungen schwer zuzuordnen sind und die

Eindrücke – je nach Optik – durchaus unterschiedlich wahrgenommen und interpre-

tiert werden können. Insofern bewegte sich der Beschuldigte in einem heiklen Um-

feld, was ihm auch bewusst gewesen sein musste.

Dass sich der Beschuldigte den beiden Polizisten aber mit der Absicht, sie an der

Ausführung einer Amtshandlung zu hindern, in den Weg stellte, kann beweismäs-

sig nicht als erstellt erachtet werden.

Schliesslich erscheint ohnehin fraglich, ob die Durchführung der Amtshandlung

nicht bereits durch die aufgeheizte Situation an sich bzw. durch die Fans, welche

Teil des sogenannten Mobs waren, verunmöglicht wurde – noch bevor der Be-

schuldigte überhaupt in Kontakt mit den beiden Polizisten trat. F.________ be-

schrieb glaubhaft, dass eine grosse Anzahl von Personen sie daran gehindert hät-

te, ihre Arbeit zu machen (pag. 184). Der Beschuldigte sei erst zu diesem Zeitpunkt

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von oben nach unten zu ihnen gekommen (pag. 184). Diese Angaben stimmen mit

den Aussagen des Beschuldigten überein. Damit wäre die Vornahme der Amts-

handlung bereits zu einem Zeitpunkt verunmöglicht gewesen, in dem der Beschul-

digte noch gar nicht vor Ort war. Dass die beiden Polizisten mit Blick auf diese Si-

tuation nach dem Eintreffen des Beschuldigten noch beabsichtigten, weiter in den

Fansektor vorzudringen, erachtet die Kammer als wenig opportun und wird durch

diese auch nicht geltend gemacht.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt beweismässig

nicht rechtsgenüglich erstellt ist und der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Hin-

derung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 11. Dezember 2016 in Thun,

freizusprechen ist.

III.

Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Vorfall vom 29.01.2017

10.

Vorwurf gemäss Anklage (Strafbefehl)

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl – der auch hier als Anklageschrift gilt (Art.

356 Abs. 1 StPO – weiter vorgeworfen, dass er sich zusammen mit anderen FC

Thun-Fans mehrfach zwei Polizisten in den Weg gestellt habe, als diese einem am

Boden liegenden Mann hätten Hilfe leisten wollen. Der Beschuldigte habe sich zu-

sammen mit der Gruppierung immer wieder zwischen die Polizisten und den am

Boden liegenden Mann gedrängt und sei erst zur Seite gewichen, als die Ambulanz

vor Ort eingetroffen sei (pag. 83).

11.

Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die Polizei zum angeklagten Zeitpunkt auf eine Gruppe Men-

schen traf und im Hintergrund eine am Boden liegende männliche Person feststell-

te, welche gemäss ihrer Einschätzung der Situation umgehend medizinische Hilfe

benötigte. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte später, als die Ambu-

lanz eintraf, die beiden Polizisten insofern unterstützte, als er zumindest einen wei-

teren Beteiligten – nämlich I.________ – von ihnen wegzog.

12.

Bestrittener Sachverhalt

Bestritten ist der genaue Ablauf der Begegnung zwischen den Polizisten und der

Menschenmenge bzw. dem Beschuldigten, welcher später dazu stiess. In diesem

Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschuldigte die Polizei an-

fangs an der Hilfeleistung bzw. am Vordringen zur am Boden liegenden Person ge-

hindert hat oder ob er, wie er selber geltend macht, ausschliesslich unterstützend

eingegriffen hat.

13.

Beweismittel

Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor:

-

Anzeigerapport vom 27. April 2017 (pag. 16 f.)

-

Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung vom 15. März 2018 (pag. 196 f.)

9

-

Aussagen Polizist J.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung vom 15. März 2018 (pag. 206 ff.)

-

Aussagen Zeuge K.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung vom 15. März 2018 (pag. 208)

-

Aussagen Zeugin E.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung vom 15. März 2018 (pag. 209 f.)

-

Aussagen von C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 15. März 2018 (pag. 212)

-

Edierte Akten Jugendanwaltschaft I.________ und L.________

Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Dar-

auf wird verwiesen (pag. 261 ff., S. 19-22 der vorinstanzlichen Entscheidbegrün-

dung).

14.

Beweiswürdigung

14.1

Vorinstanzliche Beweiswürdigung

Die Vorinstanz ging zusammengefasst davon aus, dass sich das Geschehen – wie

von den beiden Polizisten dargestellt – in zwei Phasen abgespielt habe. Der Be-

schuldigte sei – nachdem er von C.________ aus dem Lokal «M.________» geholt

worden sei – zunächst davon ausgegangen, dass die Polizei den ohnmächtig am

Boden liegenden Jungen (N.________) habe schikanieren und mitnehmen wollen.

Er habe sich daher zunächst auch gegen die Polizisten gestellt und sie daran ge-

hindert, Nothilfe zu leisten. Erst später, als die Ambulanz eingetroffen sei, habe der

Beschuldigte bemerkt, dass die Polizei lediglich helfen wollte. Ab diesem Zeitpunkt

habe er sie unterstützt.

14.2

Beweiswürdigung durch die Kammer

Die Kammer kann dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht folgen. Wieder-

um hat der Beschuldigte stets gleichbleibende und glaubhafte Angaben gemacht.

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung legte er den Sachverhalt noch

einmal ausführlich und nachvollziehbar dar.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte nicht zur Gruppe rund um den ohnmächtig

am Boden liegenden Jugendlichen gehörte. Dies wird zum einen durch die Polizis-

ten (pag. 17), zum anderen aber auch durch den Beschuldigten (pag. 196) und

durch die Zeugen E.________ (pag. 209) und C.________ (pag. 212) bestätigt. Es

ist auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er nicht mit den Jun-

gen, sondern mit zwei älteren Kollegen alleine unterwegs gewesen sei und sich im

Lokal aufgehalten habe, bis er nach draussen geholt worden sei. Der Beschuldigte

hat durchaus ehrlich und selbstbelastend eingestanden, dass er zunächst davon

ausgegangen sei, dass die Polizei eine «sinnlose» Kontrolle habe durchführen wol-

len (pag. 197). Diese Aussage bezog sich jedoch nur auf seine anfänglichen Erwar-

tungen, was sich bereits aus der Aussage an sich ergibt und vom Beschuldigten

anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auch nachvollziehbar bestätigt

wurde (pag. 342). Der Beschuldigte erklärte weiter glaubhaft, dass er – als er die

10

Situation überblickt habe – sofort gemerkt habe, dass es sich um einen medizini-

schen Notfall handle (pag. 342).

Seine Aussage wird durch E.________ (pag. 209) und C.________ (pag. 212)

bestätigt. Die Kammer sieht keinen Anlass, an den gleichlautenden Angaben der

beiden Zeugen zu zweifeln, welche beide unabhängig voneinander aussagten und

auf ihre Pflichten und die Straffolgen bei Verletzung der Pflichten aufmerksam ge-

macht wurden. Beide machten ihre Aussagen spontan auf offene Frage hin

(pag. 212 und 209). Hinweise für eine Absprache oder Begünstigung des Beschul-

digten sind keine vorhanden. Zwar waren beide mit dem Beschuldigten bekannt.

Sie waren jedoch nicht mit dem Beschuldigten zusammen unterwegs und es sind

keine Gründe ersichtlich, wieso sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen wahr-

heitswidrig schützen sollten. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass bei-

de I.________, welcher offensichtlich zu ihrer Gruppe gehörte, erheblich belasten.

Dass ihre Aussagen daher nicht glaubhaft sein und einzig darauf abzielen sollen,

ihre Kollegen zu schützen, kann mit Blick auf die belastenden Aussagen betreffend

I.________ eben gerade nicht behauptet werden.

Dass der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – die Situation rasch über-

blickte, ist schliesslich auch mit Blick auf die konkrete Situation nachvollziehbar.

Der Beschuldigte legte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

(pag. 197) und dann auch vor oberer Instanz glaubhaft dar, dass eine Person ohn-

mächtig am Boden gelegen und damit offensichtlich gewesen sei, dass die Polizei

habe helfen wollen (pag. 342). Dass der Beschuldigte die Situation nach wie vor

falsch eingeschätzt haben soll, als er sich bereits bei den Polizisten befand, er-

scheint unwahrscheinlich.

Auch die zeitlichen Verhältnisse rund um das Eintreffen der Ambulanz sprechen für

die Darstellung des Beschuldigten. Selbst im Anzeigerapport wird festgehalten,

dass der Beschuldigte bereits vor dem Eintreffen der Ambulanz schlichtend einge-

griffen habe: Das aggressive Verhalten von I.________ habe immer mehr zuge-

nommen, bis zwei von seinen FC Thun-Kollegen ihn hätten körperlich festhalten

müssen (pag. 17). Diese Geschehnisse sind gemäss dem Rapport noch vor dem

Eintreffen der Ambulanz erfolgt. Dass sich das Geschehen damit in zwei Phasen

abspielte und der Beschuldigte erst nach dem Eintreffen der Ambulanz geschlichtet

haben soll, ist damit als eher unwahrscheinlich einzustufen. Mit Blick auf den Ab-

lauf der Geschehnisse ist zudem ebenfalls unwahrscheinlich, dass der Beschuldig-

te bereits erhebliche Zeit vor dem Eintreffen der Ambulanz vor Ort war. Es ist da-

von auszugehen, dass die Polizei angesichts des medizinischen Notfalls rasch die

Ambulanz verständigt hat. Die Auseinandersetzung mit I.________ muss eine Wei-

le angedauert haben, da C.________ I.________ zuerst selbst zu beruhigen ver-

suchte und erst später – als ihm dies nicht gelang – den Beschuldigten holte. Als

der Beschuldigte dann eintraf, musste vom zeitlichen Ablauf her auch die Ambu-

lanz bald eingetroffen sein.

Die Aussagen der beiden Polizisten vermögen keine Hinderungshandlung des Be-

schuldigten zu belegen. Zwar wird im Anzeigerapport festgehalten, der Beschuldig-

te habe sich zusammen mit weiteren FC Thun-Kollegen bedrohlich vor ihnen auf-

gebaut und sie daran gehindert, Nothilfe zu leisten (pag. 17). Der Beschuldigte hat

11

jedoch wie erwähnt glaubhaft dargelegt, dass er erst später dazu gestossen sei

(siehe Erwägungen oben). Da alle Fussballfans ähnlich gekleidet gewesen seien,

viele (auch aufgebrachte und angetrunkene) Personen sich rund um den besagten

Ort aufgehalten hätten, die beiden Polizei durch den Tumult und ihre Aufgabe,

gleichzeitig Nothilfe zu leisten, abgelenkt gewesen seien und er den Polizisten na-

mentlich bekannt sei, könne eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden

(pag. 343 f.). Diese Erklärung erscheint – zumindest mit Blick auf den Grundsatz in

dubio pro reo – nachvollziehbar. Die Polizisten und Zeugen habe ihre belastenden

Aussagen zudem auch wieder etwas relativiert. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab Polizist und Zeuge J.________ zwar an, auch der Beschul-

digte habe sie an ihrer Arbeit gehindert. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldig-

ten, dieser habe die anderen Personen weggerissen, führte J.________ dann aber

aus, der Beschuldigte habe das erst gemacht, als die Sanität gekommen sei. Er

könne jedoch nicht beurteilen, was im Hintergrund gegangen sei, da er sich um den

Patienten gekümmert habe (pag. 206). Aus diesen Aussagen ergibt sich wiederum,

dass J.________ sich primär um die hilfebedürftige Person kümmerte und er daher

aus nachvollziehbaren Gründen die Geschehnisse rund um ihn – auch die Licht-

verhältnisse dürften bei Nacht nicht ideal gewesen sein – nicht alle wahrnehmen

konnte. Sein Kollege K.________ führte zwar anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung aus, sie seien anfänglich auch vom Beschuldigten, welcher

später dazu gekommen sei, an der Arbeit gehindert worden (pag. 208). Mit Blick

auf die obigen Ausführungen und den Umstand, dass aufgrund des entstandenen

Tumults und der Dunkelheit eine klare Identifikation sämtlicher Personen sowie ein

Zuordnen der jeweiligen Handlungen nur schwer möglich gewesen sein dürfte, ist

jedoch zu Gunsten des Beschuldigten nicht von einem zweiphasigen Geschehen

auszugehen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo auf

die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der beiden Zeugen abzustellen ist,

wonach der Beschuldigte die Situation schnell erfasst hat und die Polizei nicht dar-

an hinderte, Nothilfe zu leisten. Der angeklagte Sachverhalt ist damit beweismässig

nicht erstellt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung,

angeblich begangen am 29. Januar 2018 in Thun, freizusprechen.

IV.

Kosten und Entschädigung

15.

Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Bern die erstinstanzlichen Ver-

fahrenskosten von CHF 3‘152.00 zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 426 StPO).

16.

Oberinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver-

fahrens hat der Beschuldigte als obsiegend zu gelten. Die oberinstanzlichen Ver-

fahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, trägt der Kanton Bern.

12

17.

Entschädigung

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf-

wendungen

für

die

angemessene

Ausübung

der

Verfahrensrechte

(Art. 429 Abs. 1 Bst. 1 StPO).

Rechtsanwalt B.________ macht für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand

von 18 Stunden und für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von sieben

Stunden geltend (pag. 353 ff.). Dieser Aufwand wird als angemessen erachtet, wo-

bei die Kammer angesichts der Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung

insgesamt acht Stunden vergütet. Entsprechend ist dem Beschuldigten für die an-

gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädi-

gung von CHF 3‘695.30 und vor oberer Instanz von CHF 1‘659.20 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) auszurichten.

13

V.

Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. März 2018 ist insoweit in Rechts-

kraft erwachsen, als

1.

A.________ freigesprochen wurde

von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich be-

gangen am 11.12.2016 in Thun;

2.

weiter verfügt wurde,

dass die sichergestellten Security-Handschuhe in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit.

c WG i.v.m. Art. 4 Abs. 6 WG und Art. 28a WG an den Fachbereich Waffen,

Sprengstoff und Gewerbe (WSG) gehen zum Entscheid über die weitere Ver-

wendung.

II.

A.________ wird freigesprochen

von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich mehrfach be-

gangen

1.

am 11.12.2016 in Thun,

2.

am 29.01.2017 in Thun,

unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3‘695.30 für die angemessene Ausü-

bung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren;

unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘659.20 für die angemessene Ausü-

bung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren.

III.

1.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘152.00 trägt der Kanton Bern.

14

2.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, trägt der

Kanton Bern.

IV.

Mündlich eröffnet und begründet:

-

dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Zu eröffnen:

-

dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________

-

der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Mitzuteilen:

-

der Vorinstanz

-

der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (nur Disposi-

tiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit-

telbehörde)

Bern, 13. Mai 2019

(Ausfertigung: 4. Juni 2019)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Guéra

Die Gerichtsschreiberin:

Segessenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge-

richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und

90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR

173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.