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SK 2017 384

Bern OG · 2018-05-23 · Deutsch BE

Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetz

Sachverhalt

Der Beschuldigte bestellte (und erwarb) im Internet ein einhändig bedienbares so-

wie federunterstütztes Klappmesser «Kershaw Brawler» und verbrachte dieses oh-

ne Ausnahmebewilligung und ohne Einfuhrbewilligung auf dem Postweg in das

schweizerische Staatsgebiet.

III.

Rechtliche Würdigung

11.

Vorbringen der Verteidigung

11.1

Ad objektiver Tatbestand

Der Beschuldigte bringt vor, die «Entscheidungshilfe Messer» unterscheide zwi-

schen drei Funktionsweisen bei einhändig bedienbaren Messern: Springmecha-

nismus, automatischer Auslösemechanismus oder federunterstützter Öffnungsme-

chanismus. Derweil sei festzustellen, dass in Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG lediglich von

Messern mit «einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus» die Rede sei,

während Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV konkretisiere, dass einhändig bedienbare Spring-

oder andere Messer mit automatischem Auslösemechanismus mit entsprechenden

Klingen- und Gesamtlängen als Waffen gälten. Die Entscheidungshilfe Messer

verwende also eine andere Terminologie als das WG und die WV. Entscheidend

sei die Frage, ob ein federunterstütztes Messer ein Messer mit einem «anderen au-

tomatischen Öffnungsmechanismus» i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV darstelle. Die

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Entscheidungshilfe stelle keine gesetzliche Grundlage dar. Sie könne lediglich der

Gesetzesauslegung dienen. Zu beurteilen sei, ob das Messer den automatischen

oder den manuell bedienbaren zuzuordnen sei. Federunterstützte Messer stellten

eine Zwischenstufe dar.

Die «Entscheidungshilfe Messer» sei im Zeitpunkt des Erwerbs und der versuchten

Einfuhr noch nicht publiziert gewesen. Eine konkrete Definition des Begriffs «auto-

matisches Messer» bzw. «automatischer Öffnungsmechanismus» finde sich weder

im WG noch in der WV. Auch die Broschüren des Fedpol «Entscheidungshilfe

Messer» und «Schweizerisches Waffenrecht» (Berufungsbeilage 3) gäben keinen

Aufschluss über die Begrifflichkeit. Indirekte Hinweise fänden sich aber in Art. 4

Abs. 1 Bst. c WG und in Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG spreche

von Klingen, die mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus ausge-

fahren würden. Der Begriff des Ausfahrens stehe im Gegensatz zum Ausklappen

eines manuell bedienbaren Messers und verdeutliche, dass der Öffnungsmecha-

nismus ohne die Anwendung von Muskelkraft erfolge. Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV be-

treffe das Verbot von Messern, «deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren

Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, auto-

matisch ausgelöst wird». Diese Aufzählung präzisiere Art. 4 Abs. 1 Bst. a WV. Es

würden die handelsüblichen automatischen Öffnungsmechanismen umschrieben,

wobei Springmesser klassischerweise mittels Feder geöffnet würden. Zentral sei

der Begriff «Auslösemechanismus». Die Definition des automatischen Öffnungs-

mechanismus werde an der Auslösung der Öffnung festgemacht. Erfolge das Aus-

lösen – also der Beginn – der Öffnung automatisch durch einen Mechanismus, lie-

ge ein automatisches Messer i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG vor. Werde die Öffnung

von Hand – bei Einhandmessern mittels Flipper oder anderen Öffnungshilfen – in

Gang gesetzt, liege kein automatisches Messer vor.

Zusammengefasst erfülle das Messer die Voraussetzungen von WG und WV nicht.

Dass ab einem gewissen Grad der manuellen Öffnung die Federunterstützung grei-

fe, ändere daran nichts, da der gesetzgeberische Fokus bei der Unterscheidung

des Auslösens der Öffnung gelegen habe.

11.2

Ad subjektiver Tatbestand

Sollte die Kammer den objektiven Tatbestand als erfüllt ansehen, mangle es am

subjektiven Tatbestand. Der Vorsatz des Täters habe sich nicht nur auf den Erwerb

des Messers zu beziehen, sondern auch auf den Umstand, eine Waffe zu erwer-

ben, wobei Eventualvorsatz genüge. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob in Be-

zug auf den Erwerb einer Waffe ein Vorsatz vorliege. Tatbestands- und Verbotsirr-

tum beträfen andere Aspekte. Ebenfalls habe die Vorinstanz keinen Würdigungs-

vorbehalt hinsichtlich einer fahrlässigen Tatbegehung vorgenommen. Nachdem die

Staatsanwaltschaft die Anklage nicht ergänzt habe (vgl. pag. 69 ff.), sei der Sach-

verhalt unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit nicht geprüft worden. Die Aus-

sagen des Beschuldigten zu seinen Überlegungen beim Erwerb des Messers seien

unvollständig wiedergegeben. Er habe zwar ausgesagt, er habe sich betreffend das

Verbot nicht informiert. Dennoch habe er gewisse Grundkenntnisse hinsichtlich

verbotener Messer aufgewiesen, indem er ausgeführt habe, in der Schweiz seien

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Springmesser ab einer gewissen Klingenlänge und Schmetterlingsmesser verbo-

ten. Somit sei anzunehmen, dass er grundlegende Kenntnisse über die Waffenge-

setzgebung hinsichtlich Messer besitze. Die Vorinstanz führe aus, der Beschuldigte

habe keinem Tatbestandsirrtum unterlegen. Dieser Auffassung sei zuzustimmen,

zumal er sich explizit für das bestellte Messer mit den entsprechenden Eigenschaf-

ten entschieden habe. In Bezug auf den Verbotsirrtum gehe die Vorinstanz davon

aus, dass sich der Beschuldigte nicht ausreichend über die Rechtslage informiert

habe. Allerdings unterlasse sie die Prüfung, ob er überhaupt an die Information,

dass es sich beim erworbenen Messer um eine Waffe handeln könnte, hätte gelan-

gen können. Gesetzes- und Verordnungstext erwähnten federunterstützte Messer

nicht. Das Gesetz sei auslegungsbedürftig. Die Entscheidungshilfe Messer sei im

Zeitpunkt der Bestellung des Messers noch nicht erstellt bzw. im Umlauf gewesen.

Die darin enthaltenen Informationen hätte der Beschuldigte aufgrund einer Internet-

recherche nicht erlangen können. Verfügbar sei nur die Broschüre «Schweizeri-

sches Waffenrecht» des Fedpol (Stand: August 2015) gewesen. Darin werde ledig-

lich zwischen einhändig bedienbaren Messern mit automatischem Mechanismus

und einhändig manuell bedienbaren Klappmessern unterschieden.

Es herrsche die Auffassung vor, dass federunterstützte Messer nicht zu den auto-

matischen Messern zu zählen seien. Der Präsident des Verbands Schweizerischer

Messerschmid-Meister (VSM), H.P. C.________, bestätige, dass federunterstützte

Messer nicht unter das Waffengesetz fielen (pag. 78 f.) In schweizerischen Online-

shops würden federunterstützte Messer – auch jenes, welches der Beschuldigte

erworben habe – als frei verkäuflich angeboten (pag. 63, Z. 44 ff.; pag. 64, Z. 11 ff.)

Ein Anruf des Beschuldigten beim Fedpol habe die mündliche Auskunft ergeben,

dass das von ihm erworbene Messer keine Waffe i.S. des WG darstelle. Erst nach-

dem er erwähnt habe, er habe deswegen einen Strafbefehl erhalten, sei die Aus-

kunft widerrufen worden (pag. 63, Z. 3 ff.) Damit hätte der Beschuldigte selbst mit

intensiven Recherchen nicht zum Schluss gelangen können, dass das Messer un-

ter das WG falle. Er sei zumindest einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterle-

gen.

12.

Zielnormen

12.1

Definition Waffe

Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG gelten als Waffe Messer, deren Klinge mit einem

einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann,

Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV gelten Messer als Waffen, wenn sie einen einhän-

dig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus auf-

weisen, geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die

mehr als 5 cm lang ist.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV dürfen nicht übertragen, erworben, an Empfänger

im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden:

Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus,

namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird.

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Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge fallen grundsätzlich unter

die Definition der Waffe, andere Messer nur, wenn deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren au-

tomatischen Mechanismus ausgefahren werden kann. Gestützt auf Art. 4 Abs. 4 WG hat der Bundes-

rat in Art. 7 WV umschrieben, welche Messer und Dolche konkret als Waffen gelten. Demnach gelten

Messer als Waffen, wenn sie (kumulativ) a) einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen auto-

matischen Auslösemechanismus aufweisen; b) geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c)

eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist (Art. 7 Abs. 1 WV). Schmetterlingsmesser gelten eben-

falls als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss b) und c) erfüllen (Art. 7 Abs. 2 WV).

Schliesslich gelten Wurfmesser und Dolche als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende,

mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen (Art. 7 Abs. 3 WV). Vor

der aktuellen Version von Art. 7 Abs. 2 WV, welche am 1. Juli 2016 in Kraft trat, galten für Dolche mit

symmetrischer Klinge keine Vorschriften bezüglich der Mindestlänge der Klinge, was dazu führte,

dass auch Gegenstände wie Austernöffner unter den Begriff der Waffe fielen. Diese Überregulierung

wurde mit der Einführung einer Mindestklingenlänge von 5 cm, die nun auch für Dolche mit symmetri-

scher Klinge gilt, behoben (vgl. Erläuterungen 2016) (ASLANTAS, in: SHK Waffengesetz,

2017, N. 8 zu Art. 4 WG).

Neu sollen unter Buchstabe c diejenigen Messer als Waffen erfasst werden, die einen einhändig be-

dienbaren, automatischen Auslösemechanismus haben, sowie Schmetterlingsmesser und symmetri-

sche Dolche (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu-

behör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713 ff., 2729).

Messer gelten als Waffen, wenn sie einen einhändig bedienbaren Spring- oder automatischen Auslö-

semechanismus oder über einen federunterstützten Öffnungsmechanismus verfügen, geöffnet insge-

samt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist (Entscheidungs-

hilfe Messer des Fedpol vom 1. Oktober 2016 resp. vom 30. Juni 2017, S. 12.)

Keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes [sind] Klappmesser einhändig manuell bedienbar (ohne

automatischen Mechanismus) [Abb. Schweizer Sackmesser mit «Daumenöffnung»]. […] Verbotene

Waffen [sind] Messer, deren Klinge mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus ausge-

fahren werden kann [Abb.: Springmesser] (Broschüre Schweizerisches Waffenrecht der

Fedpol vom August 2015, S. 7 und 17).

12.2

Straf- und Verbotsbestimmungen / Ausnahmebewilligung

Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder

besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Muniti-

onsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert,

umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische

Staatsgebiet verbringt.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das

Vermitteln von Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in

das schweizerische Staatsgebiet von Messern und Dolchen nach Art. 4 Abs. 1

Bst. c WG.

Ausnahmebewilligungen für das Waffentragen an öffentlich zugänglichen Orten

oder deren Transport können nach Art. 28b WG erteilt werden, wenn achtenswerte

Gründe vorliegen. Hierzu zählen insbesondere berufliche Erfordernisse, die Ver-

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wendung zu industriellen Zwecken, die Kompensation körperlicher Behinderungen

oder die Sammlertätigkeit.

Art. 28c; Ausnahmebewilligungen; In dieser Bestimmung werden die Grundvoraussetzungen um-

schrieben, die bei der Gewährung von sämtlichen Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz ge-

geben sein müssen. Damit wird eine Vereinheitlichung der Vollzugspraxis angestrebt. Buchstabe a:

Neben den Waffensammlern und -sammlerinnen (Ziff. 4) soll auch Personen, deren Beruf die Ver-

wendung gewisser Waffen nach Artikel 5 erfordert, der Zugang zu solchen Gegenständen ermöglicht

werden (Ziff. 1). Dazu zählen etwa Feuerwehrleute, die u.a. zum Kappen von Seilen einhändig be-

dienbare automatische Klappmesser verwenden. […] Der Zugang zu verbotenen Waffen soll nur in

besonders begründeten Einzelfällen ermöglicht werden (Botschaft zur Änderung des Bun-

desgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition, a.a.O., 2743; Hervorhe-

bung hinzugefügt).

13.

Würdigung durch die Kammer

13.1

Objektiver Tatbestand

Der Beschuldigte beantragte für die Einfuhr des fraglichen Messers in das schwei-

zerische Staatsgebiet keine Einzelbewilligung. Durch das Bestellen (den Erwerb)

des Messers und den «Versuch», dieses ohne Berechtigung in die Schweiz einzu-

führen, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a

WG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG) erfüllt – sofern das Klappmesser eine Waffe im

Sinne des WG darstellt.

Dies ist aus folgenden Überlegungen zu bejahen: Zur Öffnung eines einhändig be-

dienbaren automatischen Messers ist immer ein gewisses Mass an Muskelkraft

notwendig. Anders ausgedrückt öffnet auch ein klassisches Springmesser

(switchblade), das unstrittig verboten ist, nicht ohne jegliche Muskel-/Fingerkraft. Es

ist vielmehr stets ein (Feder-)Widerstand zu überwinden – elektronisch angesteuer-

te Öffnungsmechanismen sind soweit ersichtlich nicht existent. So wird erkennbar,

dass der Gesetz- respektive der Verordnungsgeber diejenigen Messer, welche mit

einer Unterstützungsvorrichtung öffnen – eben automatisch –, als Waffe qualifizie-

ren wollten. Daran vermag die Reaktion der Industrie, quasi hybride Öffnungsme-

chanismen zu produzieren, nichts zu ändern. Die Vorinstanz legt richtig dar, dass

der Assisted Opening-Mechanismus der Marke Kershaw als automatischer Auslö-

semechanismus im Sinne des Gesetzes zu erachten ist, da die Klingenöffnung

durch Betätigung des Flippers problemlos einhändig ausgelöst werden kann (vgl.

<https://kershaw.kaiusaltd.com/knives/knife/brawler>, Tech Specs, SpeedSafe As-

sisted Opening; anders als etwa das Messer Kershaw Fraxion: <htt-

ps://kershaw.kaiusaltd.com/knives/knife/fraxion>, Tech Specs, Manual). Ein Ab-

bremsen oder Regulieren des Öffnungsvorgangs ist bei einer einhändigen Bedie-

nung des federunterstützten Klappmessers Kershaw Brawler nicht möglich, nach-

dem das «SpeedSafe Assisted Opening» einsetzt hat. Nicht überzeugend ist die zu

sehr grammatikalisch orientierte Auslegung der Begriffe «ausfahren» und «Auslö-

semechanismus» durch die Verteidigung, wenn sie den Öffnungsmechanismus

einzig an der Auslösung der Öffnung festmachen will. Erstens ist (auch) beim frag-

lichen Messer rein praktisch kaum zu unterscheiden zwischen der zunächst manu-

ellen Öffnung und der sodann einsetzenden Federunterstützung. Vielmehr

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zieht/drückt man am/dem Flipper und das Messer öffnet sofort wie von alleine.

Zweitens ist – wie erwähnt – immer ein manueller Druck nötig, damit (der Anfangs-

widerstand überwunden werden kann und) die Klingenauslösung erfolgt. Dies ist

auch bei unstrittig verbotenen klassischen Springmessern so. In den vom Verord-

nungsgeber gewählten Begriff des Auslösens kann somit keine allzu einschränken-

de Bedeutung hineininterpretiert werden, zumal der Begriff «Feder» – und hier geht

es bekanntlich um eine federunterstützte Auslösung – in Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV

ausdrücklich genannt ist. Was der Beschuldigte aus dem soweit ersichtlich einzig in

der Entscheidungshilfe Messer benutzten Begriff «automatisches Messer» zu sei-

nen Gunsten ableiten will, vermag die Kammer nicht zu erkennen. In Bezug auf

den in Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG benutzten Begriff des Ausfahrens anstelle von Aus-

klappen kann der Argumentation der Verteidigung ebenso nicht gefolgt werden. Mit

Ausfahren ist Ausklappen mitgemeint. Ausfahren stellt schlicht einen etwas weiter-

gefassten Begriff dar, dessen Verwendung auf formell-gesetzlicher Ebene durch-

aus adäquat ist. Andernfalls wäre wiederum das Springmesser, welches – abgese-

hen von den «Out of the Front (OTF)»-Versionen – ebenfalls seitlich ausklappt re-

spektive eben ausfährt, nicht darunter subsumierbar. Ferner deutet der Begriff des

Ausklappens nach üblichem Wortverständnis wenn schon eher auf einen zweihän-

digen Vorgang hin.

Dass derartige respektive zumindest ähnliche Messer in Deutschland oder anders-

wo legal sein mögen, ist irrelevant. Insbesondere zur Rechtslage in Deutschland

kann gesagt werden, dass bei der dortigen Überprüfung das massgebende Kriteri-

um war, ob es sich bei einem Flipper um einen Knopf oder Hebel handelt, wie es in

der «Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG [Deutschland]» definiert ist. Dies wurde ver-

neint. Das Bundeskriminalamt kam zum Ergebnis, es sei beim zu beurteilenden

Klappmesser mit federunterstütztem Klappmechanismus kein Knopf oder Hebel

vorhanden. Der Daumen oder Finger setze an einem Teil der Klinge an und drücke

die Klinge aus dem Griff heraus. Nachdem die Klinge ca. 3 cm ausgefahren sei,

werde sie von einer vorgespannten Feder ganz ausgeklappt (siehe Feststellungs-

bescheid des deutschen Bundeskriminalamts betreffend Vollzug des Waffengeset-

zes vom 9. Juli 2004 mit Verweis auf Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG-DE [pag. 88 f.;

<https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html>]). Die einschlägi-

gen Normen im schweizerischen Waffenrecht sind indes (freilich zulässigerweise)

geringfügig offener formuliert. Massgebend und zu beurteilen ist in der Schweiz, ob

ein automatischer (Auslöse-)Mechanismus existiert, und nicht, ob es sich um ein

Messer handelt, deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellt. In der

schweizerischen Rechtsordnung werden üblicherweise generell-abstrakte Normen

geschaffen, welche einer Auslegung zugänglich sind (Stichwort: Methodenpluralis-

mus). Dies ist auch hier so. Die «Entscheidungshilfe Messer» – die im Übrigen un-

abhängig davon, ob/wo sie öffentlich einsehbar ist, in grundsätzlicher Weise zur

Auslegungshilfe verwendet werden kann – führt deshalb in Übereinstimmung mit

dem Gesetzestext aus, dass Messer dann als Waffen gelten, wenn sie über einen

einhändig bedienbaren federunterstützten Öffnungsmechanismus verfügen. Die ra-

tio legis ist letztlich die Eindämmung der – hier vorhandenen – Gefahr, die von ein-

händig bedienbaren Messern mit Auslösemechanismus ausgeht.

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Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG ist erfüllt. Das fragliche

Klappmesser stellt eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG dar.

13.2

Subjektiver Tatbestand / Sachverhaltsirrtum

13.2.1 Grundlagen

Eine Bestrafung nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG setzt Vorsatz voraus. Mangels spe-

zifischer Regelung im Waffengesetz finden die allgemeinen Bestimmungen des

StGB Anwendung (Art. 33 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht eine Tat, wer die Tat

mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung

der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Richter darf vom

Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so

wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur

als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann […]. Eventualvorsatz kann indessen auch vorlie-

gen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich,

sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Mög-

lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere

Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1).

Zur Tat, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gehören sämtliche objektiven

Merkmale, welche das Unrecht des entsprechenden Straftatbestandes kennzeich-

nen (wie etwa Tätereigenschaften, Tatobjekt, Tatmittel, sonstige Handlungsmoda-

litäten, tatbestandsmässiger Erfolg usw.) (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommen-

tar StGB, 3. Auf. 2013, N. 22 zu Art. 12 StGB). Nach der Rechtsprechung gehört zum Vor-

satz […] nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen,

nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit […]. Das

fehlende Unrechtsbewusstsein schliesst deshalb den Vorsatz ebenso wenig aus wie eine unrichtige

rechtliche Subsumtion des Sachverhalts […]. Das zum Vorsatz gehörende Wissen soll dem Täter den

Sinn seines Handelns deutlich machen. Dieses Verständnis erlangt der Täter bei Merkmalen, die be-

schreibender Natur sind (z.B. Mensch, Tier), unmittelbar mit der sinnlichen Wahrnehmung der Tatsa-

chen. Anders verhält es sich bei den sog. normativen Tatbestandsmerkmalen (z.B. Unzüchtigkeit ei-

ner Handlung oder einer Veröffentlichung). Hier reicht die blosse Tatsachenkenntnis nicht aus. Das

zum Vorsatz gehörende Wissen verlangt zusätzlich eine Wertung durch den Täter, die indes mit der

im Gesetz liegenden Wertung bzw. vom Richter geforderten exakten juristischen Subsumtion nicht

übereinstimmen muss. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens ist hier vielmehr Genüge getan,

wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien

entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Wertung bloss in dem Umfang

vollziehen, der ihm als Nichtjuristen möglich ist. Mehr verlangen hiesse die Begehung vorsätzlicher

Delikte Juristen und solchen Laien vorbehalten, die mehr oder weniger zufällig juristische Kenntnisse

besitzen. Das aber kann nicht der Sinn des Gesetzes sein (BGE 99 IV 57 E. 3a).

Gemäss Art. 13 StGB beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach

dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat, wenn er in der irrigen Vorstellung über

den Sachverhalt handelt. Der Täter ist wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn er den

Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und wenn die fahrläs-

sige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Die «irrige Vorstellung über den Sachverhalt»,

von der das Gesetz hier spricht (Abs. 1), bedeutet zunächst nichts anderes, als dass die Anforderun-

gen an das zum Vorsatz gehörende Wissen (Art. 12 N 2 ff) in irgendeiner Hinsicht nicht erfüllt sind.

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Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um tatsächliche oder rechtliche, um deskriptive oder

normative Merkmale handelt. Auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass die

von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache eine «fremde» bleibt, kann den Vorsatz der Ver-

untreuung (Art. 138) nicht haben, irrt also über den «Sachverhalt». Das ist heute allgemein anerkannt

(BGE 82 IV 202 f […]; BGE 85 IV 192 f; 109 IV 67; 115 IV 30; 116 IV 144 f, 156 […]; BGE 116 IV 235;

117 IV 272 […]; BGE 129 IV 241 m. zust. Anm. Vest/Zastrow AJP 2005, 501 ff) (STRATEN-

WERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 13 StGB). Da

der Tatbestand Verhaltensweisen umschreibt, die typischerweise Unrecht darstellen (oben § 8 N. 8

ff), repräsentieren die einzelnen Tatmerkmale durchweg ein Moment der Wertung. Zwar wird vielfach

zwischen «deskriptiven» und «normativen» Merkmalen unterschieden. Die einen (wie z.B. Mensch,

Sache) sollen «beschreibender Natur», die ihnen entsprechenden Tatsachen unmittelbar sinnlich

wahrnehmbar sein, die anderen hingegen (wie z.B. der pornographische Charakter einer Veröffentli-

chung) eine zusätzliche Wertung erfordern. Selbst solche Begriffe jedoch, die sich auf rein faktische

Gegebenheiten zu beziehen scheinen, erhalten durch ihre Verwendung im Strafgesetz einen werten-

den Einschlag: Ob ein Kind während der Geburt schon ein «Mensch» im strafrechtlichen Sinne ist, ob

der Hirntote noch als solcher gilt, ob als «Sache» (im Sinne von Art. 137) auch eine Forderung ange-

sehen werden muss, usw. – das alles sind Rechts-, also Wertungsfragen. Infolgedessen ist ganz all-

gemein zu entscheiden, ob und inwieweit für den Vorsatz das blosse Wissen um sinnlich wahrnehm-

bare Fakten genügt oder aber das Bewusstsein auch jener Wertung erforderlich ist (STRATEN-

WERTH, Schweizerisches Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2011, S. 186 f.).

13.2.2 Zentrale Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er habe keine

Kenntnis darüber gehabt, dass das besagte Klappmesser unter das WG falle, al-

lerdings habe er sich diesbezüglich auch nicht informiert (pag. 5 Z. 38 f.). In der

schriftlichen Einsprachebegründung äusserte der Beschuldigte, weil er das Messer

ohne weiteres im Internet habe bestellen können, habe er sich keine Gedanken

darüber gemacht, dass das Messer verboten sein könnte. Bei der Bestellung über

die Amazon-Webseite sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass das Messer dem

Waffengesetz unterstellt sei. Weiter sagte der Beschuldigte aus, sämtliche Merk-

male des Klappmessers sowie der einhändig bedienbare, federunterstützte Öff-

nungsmechanismus seien ihm bekannt gewesen; er habe dieses Messer gerade

aufgrund der besonderen Eigenschaften bestellt (vgl. pag. 35 f.). Anlässlich der

Einvernahmen vom 25. April 2017 und vom 7. Juli 2017 gab der Beschuldigte im

Wesentlichen zu Protokoll, er habe genau dieses Messer bestellen wollen. Er wis-

se, dass sich dabei um ein federunterstütztes Messer handle. Zudem habe er be-

reits früher ein baugleiches Messer desselben Herstellers in Amerika erworben

(pag. 63 f.). Ferner sagte er aus: Wer informiert sich schon grossflächig. Ich kenne hier keine

guten Messerläden. Man bestellt viel im Internet, auch weil es eine Preisfrage ist (pag. 97 Z .3 f.).

13.2.3 Aussagenwürdigung und Subsumtion

Da einzig für die Thematiken subjektiver Tatbestand und Verbotsirrtum von Rele-

vanz, erfolgt die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten der Einfachheit hal-

ber (erst) an dieser Stelle.

Es zeigt sich deutlich, dass der Beschuldigte exakt um die Art, die Grösse und den

Öffnungsmechanismus des bestellten Klappmessers wusste. In diesem Sinne

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zweifelt die Kammer nicht an der generellen Glaubhaftigkeit der konstanten Aussa-

gen des Beschuldigten. Er war sich vollkommen bewusst, welchen Gegenstand er

im Internet bestellte – ein Klappmesser Kershaw Brawler –, wenn er angab, er ha-

be genau dieses Messer bestellen wollen; er wisse, dass es sich dabei um ein fe-

derunterstütztes Messer handle. Folglich hat sich der Beschuldigte auf der Sach-

verhaltsebene höchstens dahingehend getäuscht, dass er das Messer nicht als

Waffe im Sinne des WG verstanden hat. Am 14. November 2016 teilte er schriftlich

mit, es sei ihm nicht bewusst gewesen, «dass dieses Produkt dem Waffengesetz

untersteht» (pag. 35). Dieser Aspekt ist nachstehend näher zu prüfen.

Die Verteidigung führt zu Recht aus, der Vorsatz habe sich nicht nur auf den Er-

werb des spezifischen Messers zu beziehen, sondern auch auf den Umstand, eine

Waffe zu erwerben, wobei Eventualvorsatz genüge. Es ist folglich zu prüfen, ob ein

Sachverhaltsirrtum vorliegt. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich beim Begriff

«Waffe» um ein normatives Tatbestandselement (siehe dazu auch MINELLI, Ent-

scheidbesprechungen, Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung – Einzelgericht,

16.4.2014 [GG130292-L/U) in: AJP 2016, S. 1106 ff. S. 1106: [O]b den beschlagnahm-

ten Gegenständen […] Waffenqualität zukomme, [ist] ein normatives Tatbestandselement […]. Die

Frage, ob es sich beim Tatobjekt um eine Waffe handle oder nicht, sei in strafrechtlicher Hinsicht

tatsächlicher Natur. Dem Täter, der die Waffeneigenschaft verkennt, mangle es nicht bloss am Un-

rechtsbewusstsein, es fehle bereits ein tatbestandsmässiger Vorsatz. Abweichungen zwischen der

Vorstellung des Täters und der objektiven Sachlage seien deshalb nicht nach Art. 21 StGB […], son-

dern nach Art. 12 […] zu beurteilen.). Die Waffeneigenschaft steht im Zusammenhang mit

einer Rechtsregel und erfordert daher neben Faktenkenntnis eine sogenannte Par-

allelwertung in der Laiensphäre. Diese führt hier zum Ergebnis, dass von keinem

Sachverhaltsirrtum auszugehen ist. Der Beschuldigte gab an, er habe gewusst,

dass ähnliche Messer – insbesondere Springmesser ab einer gewissen Klingen-

länge – verboten sind (vgl. pag. 64 Z. 8 und Z. 31 ff.). Daneben kannte er den Flip-

permechanismus respektive den federunterstützten Öffnungsmechanismus; er

wusste desgleichen um die einhändige Bedienbarkeit des Messers (pag. 35;

pag. 64 Z. 28 f. und Z. 34 f.). Er gab auch an, Freude an guten Messern zu haben

(pag. 64 Z. 32). Dennoch tätigte er vor der Bestellung keinerlei nähere Abklärun-

gen. Erst im Nachhinein recherchierte und erkundigte er sich. Der Beschuldigte

nahm also trotz seines Wissens darum, dass das Klappmesser womöglich eine

Waffe darstellt, die Bestellung willentlich vor. Mit diesem Wissen und demjenigen,

dass ähnliche Messer verboten sind, wird evident, dass der Beschuldigte es für

möglich hielt und in Kauf nahm, dass das Messer Kershaw Brawler als (mithin ver-

botene) Waffe zu qualifizieren ist. Er konnte sich nicht auf – fehlende – Hinweise

auf Internetplattformen verlassen. Dasselbe gilt für Auskünfte eines amerikani-

schen (Waffen-)Verkäufers, der kaum die tatsächliche und rechtliche Lage in der

Schweiz kennt. Dass sich die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht zu

einem sich im Auto befindenden Messer äusserte, ist irrelevant. Ausserdem ist eine

Bestellung / ein Erwerb des fraglichen Messers im Internet nicht a priori verboten.

Es bedarf jedoch einer Bewilligung. Der Beschuldigte hätte sich dahingehend ver-

sichern können, dass das Klappmesser (k)eine Waffe im Sinne des WG darstellt.

Daran ändert nichts, dass die Broschüre «Entscheidungshilfe Messer» im Zeitpunkt

der Bestellung des Messers noch gar nicht bzw. jedenfalls nicht in der nun einseh-

16

baren Weise im Umlauf gewesen ist. Wenn der Beschuldigte es genau hätte wis-

sen wollen – und das hätte er mit seinem Vorwissen tun müssen –, hätte er die zu-

ständigen Behörden kontaktieren können. Dies schriftlich oder jedenfalls so, dass

er einen Bescheid auf Papier erhält. Auch als Laie handelte er somit mit einem

Vorsatz darauf, eine Waffe (im Sinne einer Parallelwertung) zu bestellen / zu er-

werben und diese in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen.

Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a

WG auch subjektiv – eventualvorsätzlich – erfüllt.

13.3

Rechtfertigungsgründe

Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich.

13.4

Schuldausschlussgründe / Verbotsirrtum

13.4.1 Grundlagen

Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechts-

widrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das

Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Die Privilegierung gemäss Art. 21 StGB geniesst,

wer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verkennt, obwohl er um sämtliche

Merkmale weiss, die es als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren, und er

überdies auch nicht irrigerweise annimmt durch eine objektive Rechtfertigungslage

gedeckt zu sein. Anders ausgedrückt: der Täter handelt vorsätzlich (NIGG-

LI/MAEDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 21 StGB). Falls Zweifel an der Rechtmässigkeit ei-

nes Vorhabens bestehen, sind Erkundigungen bei Behörden oder Sachverständi-

gen vorzunehmen (BGE 104 IV 217 E 3a). Diese Regelung beruht auf dem Gedan-

ken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu

bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt

(BGE 129 IV 238 E. 3.1). War der Verbotsirrtum vermeidbar, so bleibt der Täter

wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe ist aber nach (Art. 48a

StGB) zu mildern (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 24 zu Art. 21 StGB).

13.4.2 Subsumtion

Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschuldigte habe sich über die Wider-

rechtlichkeit des Messers geirrt, dieser Irrtum sei aber vermeidbar gewesen

(pag. 127); eine Milderung gemäss Art. 21 i.V.m. Art. 48a StGB prüft sie indes –

auch bei der Strafzumessung – nicht. Nach Ansicht der Kammer liegt ein solcher

(vermeidbarer) Verbotsirrtum jedoch nicht vor. Die Annahme eines Verbotsirrtums

kommt in der vorliegenden Konstellation, wo der Vorsatz bezüglich des normativen

Tatbestandselements der «Waffe» zu bejahen ist, juristisch-dogmatisch nicht in Be-

tracht. Wie gesagt, hielt der Beschuldigte es für möglich und nahm in Kauf, dass

das Messer Kershaw Brawler als Waffe im Sinne des WG zu qualifizieren ist. Ein

potenzieller Irrtum über die Rechtswidrigkeit fällt so dahin. Durch diesen Schluss

wird im Übrigen das Verbot der reformatio in peius nicht verletzt, da die Vorinstanz,

wie gesehen, keine Strafmilderung vornahm (siehe zur [gleichbleibenden] Strafe

sogleich hinten E. 16).

17

14.

Fazit

Der Beschuldigte ist wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz – indem er

im Internet ein Klappmesser «Kershaw Brawler» bestellte und diese Waffe ohne

Ausnahmebewilligung und ohne Einfuhrbewilligung vorsätzlich auf dem Postweg in

die Schweiz verbrachte – schuldig zu sprechen.

IV.

Strafzumessung

15.

Ausführungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz äussert sich wie folgt zur Strafzumessung (pag. 127 ff.):

1. Allgemeines

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich-

tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkom-

ponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die

Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur

Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen,

das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmin-

dernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil BGer

6B_236/2016 E. 4.2).

Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im

Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im

konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen

(BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen

oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (Urteil BGer

6B_236/2016 E. 4.2). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist sys-

temwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein-

schränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen,

wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im

konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 E.

2.4.3). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypotheti-

sche schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypo-

thetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil BGer

6B_865/2009 E. 1.6.1; Urteil BGer 6B_466/2013 E. 2.3.1).

2. Strafrahmen

Das Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und insbesondere die

Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen ausgeübt werden, d.h. es geht um den

bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit. Dies entspricht der in Art. 107 Abs. 1 BV an den

Bund übertragenen Kompetenz, Missbräuche mit Waffen, Munition und Bestandteilen zu verhindern.

18

Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstossen wird

(SHK-ASLANTAS, Art. 1 WG N 2).

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

wird, wer vorsätzlich Waffen besitzt, erwirbt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.

3. Strafart

Das Sanktionenrecht sieht die Freiheitsstrafe nicht mehr als zentrale Sanktion innerhalb des

Strafsanktionensystems vor, sondern als ultima ratio, wenn keine andere Strafe oder Massnahme in

Betracht gezogen werden können. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen soll im Regel-

fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift

bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1).

4. Konkretes Strafmass

Die Richtlinien des VBRS (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und

Staatsanwälte) sehen für den Erwerb, Besitz oder die Einfuhr eines verbotenen Messers eine Bestra-

fung mit jeweils 10 Strafeinheiten vor. Die Tatbestandsvariante des Besitzes ist gegenüber jener des

Erwerbs subsidiär.

Betreffend Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten stützt sich das Gericht auf

das „Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse“ sowie die gemachten Angaben anlässlich der

Hauptverhandlung am 25.04.2017. Das Gericht geht von einem monatlichen Netto-Einkommen von

ca. CHF 4‘000.00 aus. Mit einem Pauschalabzug von 20% sowie der Berücksichtigung des Korrektur-

abzugs (Abrundung des Tagessatzes auf CHF 10.00) ergibt dies eine Tagessatzhöhe von CHF

100.00.

5. Täterkomponenten

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten.

Ebenso ist sein Verhalten im Strafverfahren als neutral zu betrachten. Der Beschuldigte ist seinen

Pflichten nachgekommen und jeweils auf entsprechende Vorladung hin zu Terminen bei den Strafver-

folgungsbehörden erschienen. Das Vorliegen einer besonderen Strafempfindlichkeit ist dem Gericht

nicht bekannt.

6. Tatkomponenten

Die Tatkomponenten (objektive Tatschwere, Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, Verwerflichkeit

des Handelns, Willensrichtung und Beweggründe und die Vermeidung der Gefährdung) sind durch-

wegs als neutral zu bezeichnen. Der Beschuldigte wurde wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

schuldig erklärt (Ziff. 1 des Urteils vom 07.07.2017). Der Erwerb einer Waffe ohne entsprechende

Bewilligung ist nicht als Bagatelldelikt einzustufen, ist aber ebenfalls nicht von grosser krimineller

Energie geprägt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig und gab an, dass er das bestellte Mes-

ser als Arbeitsgerät und nicht als Waffe einsetzen wollte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit da-

von auszugehen, dass er dieses Messer nicht zu einem speziellen Zweck gekauft hatte. Besondere

Beweggründe sind insofern nicht auszumachen. Den Untersuchungen der Eidgenössischen Zollver-

waltung kommt ein erhebliches öffentliches Interesse zu. Sie dienen der Kontrolle der Einhaltung der

gesetzlichen Vorschriften und damit dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung. Dem Beschul-

digten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, vor dem Bestellen des Messers Abklärungen zu tref-

fen, sich über die rechtlichen Grundlagen zu informieren oder Auskünfte einzuholen – so wie er es im

Nachhinein getan hat – und sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu verhalten.

19

7. Fazit

Für eine angemessene Strafe kann vorliegend auf die Richtlinien des VBRS abgestützt werden, wel-

che sowohl für Erwerb, Besitz oder die Einfuhr 10 Strafeinheiten vorsehen. Die Staatsanwaltschaft

beantragte eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen, die vom Gericht unter Berücksichtigung der als neutral

zu bewertenden Tatkomponenten als angemessen erachtet wird. Somit ist der Beschuldigte nach

dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total

CHF 800.00, zu verurteilen.

16.

Erwägungen der Kammer

16.1

Zum anwendbaren Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des

StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre-

ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn

dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor-

men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Be-

urteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustel-

len sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte

oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausge-

schlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen,

so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder

das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE

134 IV 82 E. 6.2.1/6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der Rechte der

Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen

TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB;

DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, S. 34 N. 10 sowie

BGE 126 IV 5 S. 8). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objekti-

ven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist das

Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen

Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der

Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen

hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind

die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden

(POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 2

StGB).

Da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist, kommt das alte Recht zur

Anwendung.

16.2

Konkretes Strafmass

Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich an. Es

ist derweil zu ergänzen was folgt:

Erstens äusserte sich die Vorinstanz nicht zu den Gründen, wieso die Strafe be-

dingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen ist. Wenn eine unbe-

dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den

20

Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (aArt. 42 Abs. 1 StGB

[Fassung vom 1. September 2017]). Der Beschuldigte wurde zuvor nie verurteilt,

weshalb von einer unbedingten Strafe abgesehen werden kann. Die Probezeit wird

auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

Zweitens begründete die Vorinstanz die Verbindungsbusse nicht. Gemäss aArt. 42

Abs. 4 StGB (Fassung vom 1. September 2017) kann eine bedingte Geldstrafe mit

einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden

werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Be-

reich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60

E. 7.3.1). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezi-

al- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be-

dingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst wer-

den können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Au-

gen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Vor-

liegend erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von einem Fünftel der Stra-

feinheiten als angezeigt, um eine spürbare Sanktion zu verhängen.

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verurteilen zu einer Geldstrafe von

8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00. Der Vollzug der

Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem ist

er zu verurteilen zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheits-

strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tag festgesetzt.

V.

Kosten und Entschädigung

17.

Antrag der Verteidigung

Die Verteidigung beantragt, die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien

dem Staat aufzuerlegen. Da der Beschuldigte erst im oberinstanzlichen Verfahren

anwaltlich vertreten worden sei, beschränke sich die Ausrichtung einer Parteien-

tschädigung auf die zweite Instanz (pag. 169).

18.

Erwägungen der Kammer

18.1

Verfahrenskosten

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten ganz oder teilweise

der beschuldigten Person auferlegt, soweit sie verurteilt worden ist. Im vorliegen-

den Verfahren wird der Beschuldigte des Vergehens gegen das Waffengesetz

schuldig gesprochen, weshalb ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen

sind. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘400.00 festgesetzt.

Für das oberinstanzliche Verfahren belaufen sich die Verfahrenskosten auf

CHF 2‘000.00.

18.2

Entschädigung

21

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch

auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver-

fahrensrechte (Bst. a). Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine

Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

VI.

Verfügungen

19.

Antrag der Verteidigung

Die Verteidigung macht geltend, gestützt auf den beantragten Ausgang des Verfah-

rens sei das beschlagnahmte Messer dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Ur-

teils auszuhändigen (pag. 168).

20.

Ausführungen der Vorinstanz

1. Sichergestellte Gegenstände

Art. 69 StGB sieht die Einziehung von Gegenständen vor, die zur Begehung einer strafbaren Hand-

lung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht

worden sind. Mit der strafbaren Handlung ist jedes Verhalten gemeint, das nach dem Recht des Bun-

des (StGB oder Nebenstrafgesetzgebung), der Kantone oder allenfalls der Gemeinden eine Kriminal-

sanktion nach sich zieht. Die Art dieser sogenannten Anlasstat ist im Übrigen irrelevant. Es kann sich

um versuchte oder vollendete Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen handeln. Infrage kommen

Verletzungs-, Gefährdungs- sowie Tätigkeits- bzw. Erfolgsdelikte. Als Anlasstat kommt damit tenden-

ziell jeder Straftatbestand in Frage. Mit einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 69 StGB ist grundsätzlich

ein objektiv und subjektiv tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne der fraglichen Strafnorm gemeint.

Auf den subjektiven Tatbestand kann dann verzichtet werden, wenn die Herstellung oder bereits der

Besitz eines Gegenstandes rechtswidrig, d.h. deliktisch ist (SCHMID, Kommentar Einziehung, N. 27

ff. zu Art. 69 StGB). Die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen ist in Art. 33 WG geregelt.

Gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, die von Per-

sonen ohne Berechtigung getragen werden. Nach Abs. 3 zieht die zuständige Behörde die beschlag-

nahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Nach der

Rechtsprechung ist der Begriff der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung weit zu fassen. Die Ge-

fahr missbräuchlicher Verwendung bejahte das Bundesgericht beispielsweise, weil ein Waffenei-

gentümer die Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung mit sich getragen

hatte und aufgrund der Uneinsichtigkeit des Täters nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dies in

Zukunft nicht wieder passiert (SHK-FACINCANI/JENDIS Art. 33 WG N 23 und 26; BGer 6B_204/2012

vom 11. Juni 2012 E. 4.2).

Der federunterstützte Öffnungsmechanismus des am 07.09.2016 sichergestellten Messer wurde im

Laufe des Verfahrens als anderer automatischer Öffnungsmechanismus gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c

WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV identifiziert. Das sichergestellte Messer, welches über einen automatisch

ablaufenden Assisted Opening-Mechanismus verfügt, ist demnach als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs.

1 lit. c WG zu qualifizieren. Das Bestellen und das vorsätzliche Einführen von Waffen ohne Ausnah-

me- und ohne Einfuhrbewilligung ist rechtswidrig (Vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c und

Art. 31 WG). Aus diesem Grund ist das sichergestellte Messer in Anwendung dieser Bestimmungen

einzuziehen und zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich

Waffen, Sprengstoff und Gewerbe zu übergeben.

22

21.

Erwägungen der Kammer

Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen an. Das Messer ist

einzuziehen und zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei

Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe zu übergeben.

23

VII.

Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Vergehens gegen das Waffengesetz, indem er im Internet ein Klappmesser «Kers-

haw Brawler» bestellt und dieses ohne Einfuhrbewilligung vorsätzlich auf dem Postweg in

die Schweiz eingeführt hat, festgestellt am 07.09.2016 im Flughafen Basel-Mulhouse, Zoll-

inspektorat.

und in Anwendung der Artikel:

Art 4 Abs. 1 Bst. c, 33 Abs. 1 WG

Art 7 Abs. 1 Bst. a und 10 Abs. 1 Bst. b WV

aArt. 34, 42 Abs. 1 und 4, Art. 2 Abs. 2, 44, 47, 106 Abs. 1 - 3 StGB

Art 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Erstinstanzliches Urteil Am 7. Juli 2017 erklärte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig des Vergehens gegen das Waf- fengesetz, festgestellt am 7. September 2016 im Flughafen Basel-Mulhouse, Zoll- inspektorat (pag. 101 ff.). Es verurteilte ihn bei einer Probezeit von 2 Jahren zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe

E. 2 Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 17. Juli 2017 Berufung an (pag. 106). Die schriftliche Urteilsbe- gründung der Vorinstanz datiert vom 3. Oktober 2017 (pag. 113 ff.). In seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 25. Oktober 2017 (pag. 138 ff.) bean- tragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffenge- setz freizusprechen, sämtliche Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und es sei ihm für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ auszusprechen. Am

31. Oktober 2017 (pag. 148 f.) wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens in Aussicht gestellt. Nach Vorliegen der Zustimmung des Beschuldigten gemäss Art. 406 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ord- nete die Verfahrensleitung am 23. November 2017 die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens an (pag. 152, 154 f.). Aufgrund des Verzichts der Generalstaats- anwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren entfiel ein Schrif- tenwechsel (vgl. pag. 146). Von Amtes wegen wurde ein Strafregisterauszug (pag.

156) eingeholt.

E. 3 Antrag des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom

18. Dezember 2017 (pag. 158 ff.), er sei erstens vom Vorwurf des Vergehens ge- gen das Waffengesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 7. September 2016 im Flughafen Basel Mulhouse, freizusprechen. Zweitens seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Drittens sei ihm für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Hono- rarnote von Rechtsanwältin B.________ datiert vom 18. Dezember 2017 (pag. 170).

E. 4 Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie ver- fügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO), da die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, für welche der Beschuldigte verurteilt wurde, ein Verge- hen darstellt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Art 33 Abs. 1 WG; Art. 10 Abs. 2 Schweizeri- sches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmit- tel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 5 Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss dem Strafbefehl vom 7. November 2016 wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe im Internet ein Klappmesser «Kershaw» bestellt und diese Waffe ohne Ausnahmebewilligung und ohne Einfuhrbewilligung vorsätzlich auf dem Post- weg in die Schweiz eingeführt (pag. 26).

E. 6 Sachverhalt gemäss Vorinstanz

Die rechtserheblichen Umstände werden von der Vorinstanz folgendermassen be-

schrieben (pag. 121 Mitte bis 123 Mitte).

Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das sichergestellte Messer sind konstant. Er gab stets

an, er habe das Klappmesser im Internet bestellt, weil er davon ausgegangen sei, dass federunter-

stützte Messer in der Schweiz nicht verboten sind. Das in Frage stehende Messer habe er bestellt,

weil sein früheres Messer beim Schleifen beschädigt worden sei und er dieses habe ersetzen wollen.

Zudem machte er geltend, er habe dieses Messer gekauft mit der Absicht es bei der Arbeit einzuset-

zen. Sein früheres Messer, der gleichen Bauart, habe die Polizei bei einer Verkehrskontrolle nicht be-

anstandet, was ihn in seiner Vorstellung, dass federunterstützte Messer legal seien, bestärkt habe. Im

Rahmen der Einvernahme führte der Beschuldigte zudem aus, bei federunterstützten Messern werde

die Klinge zuerst manuell, um 30 – 40 Grad geöffnet, erst danach greife der Unterstützungsmecha-

nismus ein. Diese Technologie werde als „SpeedSafe“ bezeichnet und sei entwickelt worden, damit

federunterstützte Messer – im Unterschied zu den sich automatisch öffnenden Messern – nicht unter

das Waffenrecht fallen würden. Wie der Beschuldigte beschreibt auch Herr C.________ federunter-

stützte Messer dahingehend, dass diese keinen Mechanismus aufweisen, welcher per Hebelbetäti-

gung ausgelöst werden könne und die Messerklinge automatisch in die Endposition springen lasse.

Unbestritten ist, dass sich federunterstützte Messer grundsätzlich mittels Muskelkraft öffnen lassen,

nachdem die Klinge manuell, durch Betätigung des Hebels oder Schalters (im Folgenden: „Flipper“)

bereits um 30 – 40 Grad geöffnet wurde. Entscheidend – und deshalb zentral für die vorliegende

rechtliche Beurteilung – ist ein weiterer Mechanismus. Nebst dem eben beschriebenen manuellen

Öffnungsmechanismus verfügt das sichergestellte Klappmesser über einen automatisch ablaufenden

Mechanismus („Assisted Opening-Mechanismus“). Dieser wird durch die blosse Betätigung eines He-

bels/Schalters (Nachfolgend: „Flipper“), ausgelöst, worauf sich die Messerklinge aus der Arretierung

löst und anschliessend „automatisch“ in die Endposition springt. Zusammengefasst kann das vorlie-

gend zu beurteilende Messer - wie vom Beschuldigten und Herrn C.________ beschrieben - manuell

geöffnet werden. Darüber hinaus verfügt es jedoch über einen zusätzlichen, automatisch ablaufen-

den, sog. „Assisted Opening-Mechanismus“.

4

Der Begriff „Einhandmesser“ umfasst alle Klappmesser, deren Klingen (unabhängig von der Klingen-

länge) mit nur einer Hand geöffnet werden können, und bei denen zum Einklappen der Klingen eine

mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Der Begriff „automatisch“ meint in diesem Zu-

sammenhang einen selbständigen Ablauf technischer Vorgänge. Sogenannte Einhandmesser sind

eine spezielle Form der Taschenmesser, welche mittels einer an der Klinge angebrachten Öffnungs-

hilfe einhändig geöffnet und je nach Verschlussmechanismus auch einhändig wieder geschlossen

werden können. Das vorliegend zu beurteilende Klappmesser wird durch das Betätigen eines Flip-

pers, d.h. eines aus dem Messergriff herausstehenden und mit der Klingenachse verbundenen Öff-

nungshebels geöffnet. Gemäss der Kershaw-Produktbeschreibung, gehört das vorliegend zu beurtei-

lende Messer zur Gruppe der Einhandmesser. Es kann einhändig bedient werden und verfügt über

einen „Assisted Opening-Mechanismus“. Weiter ist bei federunterstützten Öffnungsmechanismen zwi-

schen dem SpeedSafe-Assisted Opening-Mechanismus und dem manuellen Öffnungsmechanismus

zu differenzieren. Beim manuellen Öffnungsmechanismus wird die Klinge des Klappmessers ohne

mechanische Hilfe, „von Hand“, geöffnet. Beim SpeedSafe Assisted Opening-Mechanismus wird die

Klinge des Klappmessers mittels Betätigung des Flippers schnell und einfach per „Knopfdruck“ geöff-

net. Dieser federunterstützte Assisted Opening-Mechanismus läuft nach Betätigung des Flippers au-

tomatisch ab. Die Klinge springt beim einhändigen Bedienen des Flippers ungebremst in die Endposi-

tion. Ein Abbremsen oder Regulieren des Öffnungsvorgangs ist somit beim einhändigen Bedienen

nicht möglich - vielmehr springt die Klinge nach Betätigung des Flippers und dem Lösen der Arretie-

rung automatisch in die Endposition.

E. 7 Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unpräzise wie-

dergegeben. Ob das Messer eine Waffe i.S. des WG darstelle, sei eine Rechts-

und nicht eine Tatfrage. Die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Beschaf-

fenheit und den Mechanismus des Messers würden teilweise bestritten. Bezüglich

der «Entscheidungshilfe Messer» (pag. 90) habe die Vorinstanz lediglich eine Seite

des Dokuments zu den Akten gegeben. Daraus sei nicht ersichtlich, von wann die-

ses datiere. Auf der Website des Bundesamts für Polizei (nachfolgend: Fedpol) sei

das Dokument veröffentlicht. Als Datum sei der 30. Juni 2017 angegeben. Im Inter-

net finde sich zudem ein identisches Dokument, welches vom 1. Oktober 2016 da-

tiere (Berufungsbeilage 2). Aufgrund der Chronologie der Aktenordnung dürfte es

sich hierbei um das in den Akten befindliche handeln. Beide Dokumente würden

den Hinweis tragen, dass sie die «Entscheidungshilfe Messer, Bewilligungspflicht

und Rechtsgrundlagen vom März 2003» ersetzten. Dieses ältere Dokument sei im

Internet nicht auffindbar. Die von der Vorinstanz zitierte «Entscheidungshilfe Mes-

ser» sei damit weder erstellt noch verfügbar gewesen, als der Beschuldigte das

Messer erworben habe. Als Auslegungshilfe sei sie nicht heranzuziehen.

Die vorinstanzliche Beschreibung des Messers sei irreführend. Korrekt sei, dass in

der englischen Produktbeschreibung ein «Flipper» erwähnt werde. Die Überset-

zung in «Hebel/Schalter» vermittle jedoch ein falsches Bild. Für die einhändige Be-

dienbarkeit verfüge das Messer an der Klinge über einen Vorsprung (stumpfe Ver-

längerung des Klingenstahls), welcher mit dem Zeigefinger nach hinten gezogen

werde (vgl. pag. 56). Dadurch öffne sich – durch Hebelwirkung – die Klinge. Der

Flipper sei kein Hebel und auch nicht mit der Klingenachse verbunden. Ein Hebel

wäre am Messer befestigt und nicht starr, sondern an der Befestigungsstelle be-

5

weglich. Der Flipper bestehe aus demselben Stück Stahl wie die Klinge. Er sei eine

hervorstehende Nase, welche ermögliche, das Messer mittels Hebelwirkung ein-

händig zu öffnen. Diese Vorrichtung finde man sowohl bei federunterstützten als

auch bei manuellen Einhandmessern. Der Flipper sei charakteristisch für Einhand-

messer, nicht aber für federunterstützte Messer. Hingegen fänden sich Flipper und

andere Öffnungshilfen bei automatischen Messern – zum Beispiel bei Springmes-

sern – nie (Verweis auf <https://de.wikipedia.org/wiki/Einhandmesser>: Der Flipper ist

eine am Klingengelenk hervorstehende Nase. Im geschlossenen Zustand ragt er aus dem Heftrücken

heraus. Zum Öffnen drückt der Zeigefinger auf den Flipper und stößt die Klinge aus dem Griff. Bei

ausgeklappter Klinge dient der Flipper gleich als kleine Parierstange. Aufgrund des kurzen Weges

kann der Finger der Klinge nur wenig Impuls mitgeben. Darum ist bei dieser Öffnungshilfe ein leicht-

gängiges Klingengelenk besonders wichtig. Dies wird mit Unterlegscheiben oder einem Kugellager er-

reicht. Gelegentlich wird die Klinge mit einem kleinen Nocken leicht festgehalten, die es dem Finger

erlaubt, mehr Kraft aufzubauen. Bei einigen Modellen muss dennoch ein Schwung aus dem Handge-

lenk angewendet werden, damit das Messer vollständig öffnet.).

Die Umschreibung des Öffnungsmechanismus‘ durch die Vorinstanz sei falsch. Die

Sperrvorrichtung könne in einer Verriegelung oder in einer Federspannung beste-

hen. Das Messer verfüge über keinen «automatisch ablaufenden Mechanismus»,

welcher durch die «blosse Betätigung eines ‹Hebels/Schalters› ausgelöst» werde

und die Messerklinge aus einer Arretierung löse. Die mechanische Betätigung des

Flippers öffne die Klinge bis zu einem Winkel von 30-40 Grad. Ab diesem Punkt

greife die Federspannung und unterstütze die weiterhin grundsätzlich manuelle

Öffnung der Klinge. Der Federmechanismus diene nicht dazu, die manuelle Öff-

nung zu ersetzen, sondern lediglich die Leichtgängigkeit der Klinge bei der Öffnung

zu verbessern. Es gebe keinen Mechanismus, welcher eine Arretierung löse – es

gebe keine Arretierung – und die Klinge «ruckartig» aufspringen lasse, wie dies bei

einem automatischen Messer der Fall sei. Die Vorinstanz übersetze den Begriff

«assisted opening Mechanismus» fälschlicherweise als «automatisch ablaufenden

Mechanismus». Wörtlich übersetzt handle es sich um einen unterstützten Öff-

nungsmechanismus. Dies weise auf den Federmechanismus hin. Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz verfüge das Messer zudem nicht über zwei verschiede-

ne, getrennt voneinander zu bedienende Mechanismen. Die Öffnung erfolge stets

einhändig manuell mithilfe des Flippers. Befremdlicherweise habe die Vorinstanz

für die Definitionen [in den Fussnoten] keine Quellen angegeben. Es entstehe der

Eindruck, dass die Definitionen selber formuliert worden seien. Die Definition des

Begriffs «automatisch» sei wenig zielführend. Es müsste der Begriff «automati-

sches Messer» definiert werden. Eine solche Definition finde sich weder im WG

noch in der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR

514.541) noch in den Broschüren des Fedpol.

Die Vorinstanz führe fälschlicherweise aus, bei den federunterstützten Öffnungs-

mechanismen werde zwischen «SpeedSafe-Assisted Opening-Mechanismus» und

dem manuellen Öffnungsmechanismus (Manual Opening) unterschieden. Der

SpeedSafe Mechanismus beschreibe nichts anderes als ein federunterstütztes

Messer, wobei es sich bei der Bezeichnung SpeedSafe um einen geschützten Be-

griff der Firma Kershaw handle: Kershaw was the first to bring SpeedSafe® assisted opening

knives to market, launching a revolution in opening systems and winning numerous industry awards

6

along the way. Originally designed by Hall of Fame knifemaker, Ken Onion, Kershaw's SpeedSafe

knives flew off the shelves. Today, almost all knife companies offer some sort of assisted opening

knife, but none matches the popularity or proven durability of the original. What is SpeedSafe®?

SpeedSafe is a patented system that assists the user to smoothly open any SpeedSafe knife with a

manual push on the blade's thumb stud or pull back on the flipper. SpeedSafe is built into many of

Kershaw's bestselling knives (siehe <https://kershaw.kaiusaltd.com/technology>). Bei

der in Fussnote 29 der Vorinstanz zitierten Beschreibung handle es sich um eine

federunterstützte Öffnung. Von einem (rein) manuellen Öffnungsmechanismus

spreche man bei Einhandmessern ohne Federunterstützung (vgl. Beschreibung

Fussnote 30). Die Bezeichnung SpeedSafe beschreibe ein federunterstütztes Mes-

ser. Von einem manuellen Öffnungsmechanismus spreche man, wenn die Feder-

unterstützung fehle und das Messer ausschliesslich mit Muskelkraft geöffnet wer-

de. Zuzustimmen sei der Vorinstanz insofern, als das vorliegende Messer ein Ein-

handmesser mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus darstelle. Falsch sei

aber, dass die Klinge mittels Betätigung des Flippers «per Kopfdruck» geöffnet

werde, der federunterstützte Mechanismus automatisch ablaufe und die Klinge

beim Bedienen des Flippers ungebremst in Endposition springe. Dieser Ablauf be-

schreibe vielmehr die Funktion eines Springmessers.

Schliesslich fehle eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Eine Aussa-

genwürdigung sei aber betreffend seinen Kenntnisstand bei Erwerb des Messers

von Relevanz. Seine Angaben hätten nie variiert. Seine Glaubwürdigkeit sei als

hoch anzusehen. Auf seine Angaben könne abgestellt werden.

E. 8 Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 117 f.), die objektiven Beweismittel (Anzeigerapport vom 4. Oktober 2016; Protokoll und Feststellungsprotokoll Handelswarenverkehr der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 7. September 2016; E-Mail-Korrespondenz zwischen DHL, Fedpol und Beschuldigter; sichergestelltes Messer; Schreiben H.P. C.________, Broschüre des American Knife & Tool Institute; Feststellungsbescheid des deut- schen Bundeskriminalamts betreffend Vollzug des Waffengesetzes vom 9. Juli 2004; Kopie der «Entscheidungshilfe Messer» des Fedpol; schriftliche Stellung- nahme des Beschuldigten [siehe zum Ganzen pag. 118-121 mit Fussnotenanga- ben zu den einzelnen Aktenstellen]) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 119 f.) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

E. 9 Beweiswürdigung durch die Kammer

Als Tatfrage erachtet die Kammer (nebst dem unbestrittenen Umstand, dass der

Beschuldigte das fragliche Messer im Internet bestellte [erwarb] und es via Post-

versand in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte) einzig die Frage nach der

exakten Beschaffenheit des Messers vom Typ «Kershaw Brawler». Die Kammer

hat dieses eingehend geprüft respektive mit ihm hantiert und kommt zum selben

Ergebnis wie der Beschuldigte: Es handelt sich um ein einhändig bedienbares, fe-

derunterstütztes Klappmesser mit einer Gesamtlänge von 18.7 cm und einer Klin-

genlänge von 8.3 cm. Geöffnet wird es mit einem sogenannten Flipper, das heisst

einer Art Vorsprung/Klappmechanismus, der aus dem Griff des Messers herausragt

7

und rückseitiger Bestandteil der Klinge ist. Dieser Flipper wird mit dem Zeigefinger

in Richtung «hinten» gedrückt. Wird ein gewisser Anfangsdruck ausgeübt, beginnt

die Klinge sich auszufahren. Bei einem Winkel von ca. 30 Grad (von 180 Grad)

setzt die Federunterstützung ein und die Klinge klappt sofort vollständig aus. Es

handelt sich dabei also um eine Art «hybride» Öffnungsweise: Zunächst ist der

Flipper mit dem Zeigefinger mit wenig Muskelkraft zu betätigen. Ab rund 30 Grad

Öffnungswinkel der Klinge klappt diese aufgrund der in das Gehäuse eingebauten

Federspannung aus. Ferner lässt sich das Messer anstatt mit dem Flipper mit dem

sogenannten «Thumbstud» – dem Knopf/Bolzen an der Klinge für die Öffnung mit

dem Daumen – einhändig öffnen. Dies erfordert aber sehr viel Kraft. Die Klin-

genöffnung gelingt auf diese Art – aufgrund des geringen Hebelwegs und der ent-

sprechend sehr geringen Federunterstützung – fast nur mit einer Schwungbewe-

gung des gesamten Unterarms. Diese Öffnungsart ist mithin nicht praktikabel. Beim

Modell «Kershaw Brawler» ist dieser Bolzen primär dafür da, dass die Klinge beim

öffnen nicht überdreht, sondern nach der 180-Grad-Öffnung stoppt und einrastet.

So ist es auch in der Gebrauchsanweisung beschrieben (vgl. die Broschüre «Im-

portant Information», welche sich in der Schachtel zum Messer befindet).

Damit wird im Folgenden bereits die Rechtsfrage zu klären sein, ob es sich beim

Klappmesser um eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG respektive Art. 7 Abs. 1

i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV handelt. Falls ja, ist zu beurteilen, ob der Beschul-

digte vorsätzlich handelte und/oder ob er gegebenenfalls einem Sachverhalts- oder

Verbotsirrtum unterlag. Da nur hierfür relevant, erfolgt eine Würdigung der Aussa-

gen des Beschuldigten erst an diesen nachfolgenden Stellen (hinten E. 13.2.2 f.).

E. 10 Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Der Beschuldigte bestellte (und erwarb) im Internet ein einhändig bedienbares so- wie federunterstütztes Klappmesser «Kershaw Brawler» und verbrachte dieses oh- ne Ausnahmebewilligung und ohne Einfuhrbewilligung auf dem Postweg in das schweizerische Staatsgebiet. III. Rechtliche Würdigung

E. 11 Vorbringen der Verteidigung

E. 11.1 Ad objektiver Tatbestand

Der Beschuldigte bringt vor, die «Entscheidungshilfe Messer» unterscheide zwi-

schen drei Funktionsweisen bei einhändig bedienbaren Messern: Springmecha-

nismus, automatischer Auslösemechanismus oder federunterstützter Öffnungsme-

chanismus. Derweil sei festzustellen, dass in Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG lediglich von

Messern mit «einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus» die Rede sei,

während Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV konkretisiere, dass einhändig bedienbare Spring-

oder andere Messer mit automatischem Auslösemechanismus mit entsprechenden

Klingen- und Gesamtlängen als Waffen gälten. Die Entscheidungshilfe Messer

verwende also eine andere Terminologie als das WG und die WV. Entscheidend

sei die Frage, ob ein federunterstütztes Messer ein Messer mit einem «anderen au-

tomatischen Öffnungsmechanismus» i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV darstelle. Die

8

Entscheidungshilfe stelle keine gesetzliche Grundlage dar. Sie könne lediglich der

Gesetzesauslegung dienen. Zu beurteilen sei, ob das Messer den automatischen

oder den manuell bedienbaren zuzuordnen sei. Federunterstützte Messer stellten

eine Zwischenstufe dar.

Die «Entscheidungshilfe Messer» sei im Zeitpunkt des Erwerbs und der versuchten

Einfuhr noch nicht publiziert gewesen. Eine konkrete Definition des Begriffs «auto-

matisches Messer» bzw. «automatischer Öffnungsmechanismus» finde sich weder

im WG noch in der WV. Auch die Broschüren des Fedpol «Entscheidungshilfe

Messer» und «Schweizerisches Waffenrecht» (Berufungsbeilage 3) gäben keinen

Aufschluss über die Begrifflichkeit. Indirekte Hinweise fänden sich aber in Art. 4

Abs. 1 Bst. c WG und in Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG spreche

von Klingen, die mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus ausge-

fahren würden. Der Begriff des Ausfahrens stehe im Gegensatz zum Ausklappen

eines manuell bedienbaren Messers und verdeutliche, dass der Öffnungsmecha-

nismus ohne die Anwendung von Muskelkraft erfolge. Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV be-

treffe das Verbot von Messern, «deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren

Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, auto-

matisch ausgelöst wird». Diese Aufzählung präzisiere Art. 4 Abs. 1 Bst. a WV. Es

würden die handelsüblichen automatischen Öffnungsmechanismen umschrieben,

wobei Springmesser klassischerweise mittels Feder geöffnet würden. Zentral sei

der Begriff «Auslösemechanismus». Die Definition des automatischen Öffnungs-

mechanismus werde an der Auslösung der Öffnung festgemacht. Erfolge das Aus-

lösen – also der Beginn – der Öffnung automatisch durch einen Mechanismus, lie-

ge ein automatisches Messer i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG vor. Werde die Öffnung

von Hand – bei Einhandmessern mittels Flipper oder anderen Öffnungshilfen – in

Gang gesetzt, liege kein automatisches Messer vor.

Zusammengefasst erfülle das Messer die Voraussetzungen von WG und WV nicht.

Dass ab einem gewissen Grad der manuellen Öffnung die Federunterstützung grei-

fe, ändere daran nichts, da der gesetzgeberische Fokus bei der Unterscheidung

des Auslösens der Öffnung gelegen habe.

E. 11.2 Ad subjektiver Tatbestand

Sollte die Kammer den objektiven Tatbestand als erfüllt ansehen, mangle es am

subjektiven Tatbestand. Der Vorsatz des Täters habe sich nicht nur auf den Erwerb

des Messers zu beziehen, sondern auch auf den Umstand, eine Waffe zu erwer-

ben, wobei Eventualvorsatz genüge. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob in Be-

zug auf den Erwerb einer Waffe ein Vorsatz vorliege. Tatbestands- und Verbotsirr-

tum beträfen andere Aspekte. Ebenfalls habe die Vorinstanz keinen Würdigungs-

vorbehalt hinsichtlich einer fahrlässigen Tatbegehung vorgenommen. Nachdem die

Staatsanwaltschaft die Anklage nicht ergänzt habe (vgl. pag. 69 ff.), sei der Sach-

verhalt unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit nicht geprüft worden. Die Aus-

sagen des Beschuldigten zu seinen Überlegungen beim Erwerb des Messers seien

unvollständig wiedergegeben. Er habe zwar ausgesagt, er habe sich betreffend das

Verbot nicht informiert. Dennoch habe er gewisse Grundkenntnisse hinsichtlich

verbotener Messer aufgewiesen, indem er ausgeführt habe, in der Schweiz seien

9

Springmesser ab einer gewissen Klingenlänge und Schmetterlingsmesser verbo-

ten. Somit sei anzunehmen, dass er grundlegende Kenntnisse über die Waffenge-

setzgebung hinsichtlich Messer besitze. Die Vorinstanz führe aus, der Beschuldigte

habe keinem Tatbestandsirrtum unterlegen. Dieser Auffassung sei zuzustimmen,

zumal er sich explizit für das bestellte Messer mit den entsprechenden Eigenschaf-

ten entschieden habe. In Bezug auf den Verbotsirrtum gehe die Vorinstanz davon

aus, dass sich der Beschuldigte nicht ausreichend über die Rechtslage informiert

habe. Allerdings unterlasse sie die Prüfung, ob er überhaupt an die Information,

dass es sich beim erworbenen Messer um eine Waffe handeln könnte, hätte gelan-

gen können. Gesetzes- und Verordnungstext erwähnten federunterstützte Messer

nicht. Das Gesetz sei auslegungsbedürftig. Die Entscheidungshilfe Messer sei im

Zeitpunkt der Bestellung des Messers noch nicht erstellt bzw. im Umlauf gewesen.

Die darin enthaltenen Informationen hätte der Beschuldigte aufgrund einer Internet-

recherche nicht erlangen können. Verfügbar sei nur die Broschüre «Schweizeri-

sches Waffenrecht» des Fedpol (Stand: August 2015) gewesen. Darin werde ledig-

lich zwischen einhändig bedienbaren Messern mit automatischem Mechanismus

und einhändig manuell bedienbaren Klappmessern unterschieden.

Es herrsche die Auffassung vor, dass federunterstützte Messer nicht zu den auto-

matischen Messern zu zählen seien. Der Präsident des Verbands Schweizerischer

Messerschmid-Meister (VSM), H.P. C.________, bestätige, dass federunterstützte

Messer nicht unter das Waffengesetz fielen (pag. 78 f.) In schweizerischen Online-

shops würden federunterstützte Messer – auch jenes, welches der Beschuldigte

erworben habe – als frei verkäuflich angeboten (pag. 63, Z. 44 ff.; pag. 64, Z. 11 ff.)

Ein Anruf des Beschuldigten beim Fedpol habe die mündliche Auskunft ergeben,

dass das von ihm erworbene Messer keine Waffe i.S. des WG darstelle. Erst nach-

dem er erwähnt habe, er habe deswegen einen Strafbefehl erhalten, sei die Aus-

kunft widerrufen worden (pag. 63, Z. 3 ff.) Damit hätte der Beschuldigte selbst mit

intensiven Recherchen nicht zum Schluss gelangen können, dass das Messer un-

ter das WG falle. Er sei zumindest einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterle-

gen.

E. 12 Zielnormen

E. 12.1 Definition Waffe

Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG gelten als Waffe Messer, deren Klinge mit einem

einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann,

Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV gelten Messer als Waffen, wenn sie einen einhän-

dig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus auf-

weisen, geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die

mehr als 5 cm lang ist.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV dürfen nicht übertragen, erworben, an Empfänger

im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden:

Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus,

namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird.

10

Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge fallen grundsätzlich unter

die Definition der Waffe, andere Messer nur, wenn deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren au-

tomatischen Mechanismus ausgefahren werden kann. Gestützt auf Art. 4 Abs. 4 WG hat der Bundes-

rat in Art. 7 WV umschrieben, welche Messer und Dolche konkret als Waffen gelten. Demnach gelten

Messer als Waffen, wenn sie (kumulativ) a) einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen auto-

matischen Auslösemechanismus aufweisen; b) geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c)

eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist (Art. 7 Abs. 1 WV). Schmetterlingsmesser gelten eben-

falls als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss b) und c) erfüllen (Art. 7 Abs. 2 WV).

Schliesslich gelten Wurfmesser und Dolche als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende,

mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen (Art. 7 Abs. 3 WV). Vor

der aktuellen Version von Art. 7 Abs. 2 WV, welche am 1. Juli 2016 in Kraft trat, galten für Dolche mit

symmetrischer Klinge keine Vorschriften bezüglich der Mindestlänge der Klinge, was dazu führte,

dass auch Gegenstände wie Austernöffner unter den Begriff der Waffe fielen. Diese Überregulierung

wurde mit der Einführung einer Mindestklingenlänge von 5 cm, die nun auch für Dolche mit symmetri-

scher Klinge gilt, behoben (vgl. Erläuterungen 2016) (ASLANTAS, in: SHK Waffengesetz,

2017, N. 8 zu Art. 4 WG).

Neu sollen unter Buchstabe c diejenigen Messer als Waffen erfasst werden, die einen einhändig be-

dienbaren, automatischen Auslösemechanismus haben, sowie Schmetterlingsmesser und symmetri-

sche Dolche (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu-

behör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713 ff., 2729).

Messer gelten als Waffen, wenn sie einen einhändig bedienbaren Spring- oder automatischen Auslö-

semechanismus oder über einen federunterstützten Öffnungsmechanismus verfügen, geöffnet insge-

samt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist (Entscheidungs-

hilfe Messer des Fedpol vom 1. Oktober 2016 resp. vom 30. Juni 2017, S. 12.)

Keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes [sind] Klappmesser einhändig manuell bedienbar (ohne

automatischen Mechanismus) [Abb. Schweizer Sackmesser mit «Daumenöffnung»]. […] Verbotene

Waffen [sind] Messer, deren Klinge mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus ausge-

fahren werden kann [Abb.: Springmesser] (Broschüre Schweizerisches Waffenrecht der

Fedpol vom August 2015, S. 7 und 17).

E. 12.2 Straf- und Verbotsbestimmungen / Ausnahmebewilligung Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Muniti- onsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln von Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Messern und Dolchen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG. Ausnahmebewilligungen für das Waffentragen an öffentlich zugänglichen Orten oder deren Transport können nach Art. 28b WG erteilt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Hierzu zählen insbesondere berufliche Erfordernisse, die Ver- 11 wendung zu industriellen Zwecken, die Kompensation körperlicher Behinderungen oder die Sammlertätigkeit. Art. 28c; Ausnahmebewilligungen; In dieser Bestimmung werden die Grundvoraussetzungen um- schrieben, die bei der Gewährung von sämtlichen Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz ge- geben sein müssen. Damit wird eine Vereinheitlichung der Vollzugspraxis angestrebt. Buchstabe a: Neben den Waffensammlern und -sammlerinnen (Ziff. 4) soll auch Personen, deren Beruf die Ver- wendung gewisser Waffen nach Artikel 5 erfordert, der Zugang zu solchen Gegenständen ermöglicht werden (Ziff. 1). Dazu zählen etwa Feuerwehrleute, die u.a. zum Kappen von Seilen einhändig be- dienbare automatische Klappmesser verwenden. […] Der Zugang zu verbotenen Waffen soll nur in besonders begründeten Einzelfällen ermöglicht werden (Botschaft zur Änderung des Bun- desgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition, a.a.O., 2743; Hervorhe- bung hinzugefügt).

E. 13 Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG ist erfüllt. Das fragliche Klappmesser stellt eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG dar.

E. 13.1 Objektiver Tatbestand

Der Beschuldigte beantragte für die Einfuhr des fraglichen Messers in das schwei-

zerische Staatsgebiet keine Einzelbewilligung. Durch das Bestellen (den Erwerb)

des Messers und den «Versuch», dieses ohne Berechtigung in die Schweiz einzu-

führen, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a

WG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG) erfüllt – sofern das Klappmesser eine Waffe im

Sinne des WG darstellt.

Dies ist aus folgenden Überlegungen zu bejahen: Zur Öffnung eines einhändig be-

dienbaren automatischen Messers ist immer ein gewisses Mass an Muskelkraft

notwendig. Anders ausgedrückt öffnet auch ein klassisches Springmesser

(switchblade), das unstrittig verboten ist, nicht ohne jegliche Muskel-/Fingerkraft. Es

ist vielmehr stets ein (Feder-)Widerstand zu überwinden – elektronisch angesteuer-

te Öffnungsmechanismen sind soweit ersichtlich nicht existent. So wird erkennbar,

dass der Gesetz- respektive der Verordnungsgeber diejenigen Messer, welche mit

einer Unterstützungsvorrichtung öffnen – eben automatisch –, als Waffe qualifizie-

ren wollten. Daran vermag die Reaktion der Industrie, quasi hybride Öffnungsme-

chanismen zu produzieren, nichts zu ändern. Die Vorinstanz legt richtig dar, dass

der Assisted Opening-Mechanismus der Marke Kershaw als automatischer Auslö-

semechanismus im Sinne des Gesetzes zu erachten ist, da die Klingenöffnung

durch Betätigung des Flippers problemlos einhändig ausgelöst werden kann (vgl.

<https://kershaw.kaiusaltd.com/knives/knife/brawler>, Tech Specs, SpeedSafe As-

sisted Opening; anders als etwa das Messer Kershaw Fraxion: <htt-

ps://kershaw.kaiusaltd.com/knives/knife/fraxion>, Tech Specs, Manual). Ein Ab-

bremsen oder Regulieren des Öffnungsvorgangs ist bei einer einhändigen Bedie-

nung des federunterstützten Klappmessers Kershaw Brawler nicht möglich, nach-

dem das «SpeedSafe Assisted Opening» einsetzt hat. Nicht überzeugend ist die zu

sehr grammatikalisch orientierte Auslegung der Begriffe «ausfahren» und «Auslö-

semechanismus» durch die Verteidigung, wenn sie den Öffnungsmechanismus

einzig an der Auslösung der Öffnung festmachen will. Erstens ist (auch) beim frag-

lichen Messer rein praktisch kaum zu unterscheiden zwischen der zunächst manu-

ellen Öffnung und der sodann einsetzenden Federunterstützung. Vielmehr

12

zieht/drückt man am/dem Flipper und das Messer öffnet sofort wie von alleine.

Zweitens ist – wie erwähnt – immer ein manueller Druck nötig, damit (der Anfangs-

widerstand überwunden werden kann und) die Klingenauslösung erfolgt. Dies ist

auch bei unstrittig verbotenen klassischen Springmessern so. In den vom Verord-

nungsgeber gewählten Begriff des Auslösens kann somit keine allzu einschränken-

de Bedeutung hineininterpretiert werden, zumal der Begriff «Feder» – und hier geht

es bekanntlich um eine federunterstützte Auslösung – in Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV

ausdrücklich genannt ist. Was der Beschuldigte aus dem soweit ersichtlich einzig in

der Entscheidungshilfe Messer benutzten Begriff «automatisches Messer» zu sei-

nen Gunsten ableiten will, vermag die Kammer nicht zu erkennen. In Bezug auf

den in Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG benutzten Begriff des Ausfahrens anstelle von Aus-

klappen kann der Argumentation der Verteidigung ebenso nicht gefolgt werden. Mit

Ausfahren ist Ausklappen mitgemeint. Ausfahren stellt schlicht einen etwas weiter-

gefassten Begriff dar, dessen Verwendung auf formell-gesetzlicher Ebene durch-

aus adäquat ist. Andernfalls wäre wiederum das Springmesser, welches – abgese-

hen von den «Out of the Front (OTF)»-Versionen – ebenfalls seitlich ausklappt re-

spektive eben ausfährt, nicht darunter subsumierbar. Ferner deutet der Begriff des

Ausklappens nach üblichem Wortverständnis wenn schon eher auf einen zweihän-

digen Vorgang hin.

Dass derartige respektive zumindest ähnliche Messer in Deutschland oder anders-

wo legal sein mögen, ist irrelevant. Insbesondere zur Rechtslage in Deutschland

kann gesagt werden, dass bei der dortigen Überprüfung das massgebende Kriteri-

um war, ob es sich bei einem Flipper um einen Knopf oder Hebel handelt, wie es in

der «Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG [Deutschland]» definiert ist. Dies wurde ver-

neint. Das Bundeskriminalamt kam zum Ergebnis, es sei beim zu beurteilenden

Klappmesser mit federunterstütztem Klappmechanismus kein Knopf oder Hebel

vorhanden. Der Daumen oder Finger setze an einem Teil der Klinge an und drücke

die Klinge aus dem Griff heraus. Nachdem die Klinge ca. 3 cm ausgefahren sei,

werde sie von einer vorgespannten Feder ganz ausgeklappt (siehe Feststellungs-

bescheid des deutschen Bundeskriminalamts betreffend Vollzug des Waffengeset-

zes vom 9. Juli 2004 mit Verweis auf Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG-DE [pag. 88 f.;

<https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html>]). Die einschlägi-

gen Normen im schweizerischen Waffenrecht sind indes (freilich zulässigerweise)

geringfügig offener formuliert. Massgebend und zu beurteilen ist in der Schweiz, ob

ein automatischer (Auslöse-)Mechanismus existiert, und nicht, ob es sich um ein

Messer handelt, deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellt. In der

schweizerischen Rechtsordnung werden üblicherweise generell-abstrakte Normen

geschaffen, welche einer Auslegung zugänglich sind (Stichwort: Methodenpluralis-

mus). Dies ist auch hier so. Die «Entscheidungshilfe Messer» – die im Übrigen un-

abhängig davon, ob/wo sie öffentlich einsehbar ist, in grundsätzlicher Weise zur

Auslegungshilfe verwendet werden kann – führt deshalb in Übereinstimmung mit

dem Gesetzestext aus, dass Messer dann als Waffen gelten, wenn sie über einen

einhändig bedienbaren federunterstützten Öffnungsmechanismus verfügen. Die ra-

tio legis ist letztlich die Eindämmung der – hier vorhandenen – Gefahr, die von ein-

händig bedienbaren Messern mit Auslösemechanismus ausgeht.

E. 13.2 Subjektiver Tatbestand / Sachverhaltsirrtum

E. 13.2.1 Grundlagen

Eine Bestrafung nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG setzt Vorsatz voraus. Mangels spe-

zifischer Regelung im Waffengesetz finden die allgemeinen Bestimmungen des

StGB Anwendung (Art. 33 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht eine Tat, wer die Tat

mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung

der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Richter darf vom

Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so

wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur

als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann […]. Eventualvorsatz kann indessen auch vorlie-

gen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich,

sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Mög-

lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere

Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1).

Zur Tat, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gehören sämtliche objektiven

Merkmale, welche das Unrecht des entsprechenden Straftatbestandes kennzeich-

nen (wie etwa Tätereigenschaften, Tatobjekt, Tatmittel, sonstige Handlungsmoda-

litäten, tatbestandsmässiger Erfolg usw.) (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommen-

tar StGB, 3. Auf. 2013, N. 22 zu Art. 12 StGB). Nach der Rechtsprechung gehört zum Vor-

satz […] nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen,

nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit […]. Das

fehlende Unrechtsbewusstsein schliesst deshalb den Vorsatz ebenso wenig aus wie eine unrichtige

rechtliche Subsumtion des Sachverhalts […]. Das zum Vorsatz gehörende Wissen soll dem Täter den

Sinn seines Handelns deutlich machen. Dieses Verständnis erlangt der Täter bei Merkmalen, die be-

schreibender Natur sind (z.B. Mensch, Tier), unmittelbar mit der sinnlichen Wahrnehmung der Tatsa-

chen. Anders verhält es sich bei den sog. normativen Tatbestandsmerkmalen (z.B. Unzüchtigkeit ei-

ner Handlung oder einer Veröffentlichung). Hier reicht die blosse Tatsachenkenntnis nicht aus. Das

zum Vorsatz gehörende Wissen verlangt zusätzlich eine Wertung durch den Täter, die indes mit der

im Gesetz liegenden Wertung bzw. vom Richter geforderten exakten juristischen Subsumtion nicht

übereinstimmen muss. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens ist hier vielmehr Genüge getan,

wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien

entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Wertung bloss in dem Umfang

vollziehen, der ihm als Nichtjuristen möglich ist. Mehr verlangen hiesse die Begehung vorsätzlicher

Delikte Juristen und solchen Laien vorbehalten, die mehr oder weniger zufällig juristische Kenntnisse

besitzen. Das aber kann nicht der Sinn des Gesetzes sein (BGE 99 IV 57 E. 3a).

Gemäss Art. 13 StGB beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach

dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat, wenn er in der irrigen Vorstellung über

den Sachverhalt handelt. Der Täter ist wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn er den

Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und wenn die fahrläs-

sige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Die «irrige Vorstellung über den Sachverhalt»,

von der das Gesetz hier spricht (Abs. 1), bedeutet zunächst nichts anderes, als dass die Anforderun-

gen an das zum Vorsatz gehörende Wissen (Art. 12 N 2 ff) in irgendeiner Hinsicht nicht erfüllt sind.

E. 13.2.2 Zentrale Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass das besagte Klappmesser unter das WG falle, al- lerdings habe er sich diesbezüglich auch nicht informiert (pag. 5 Z. 38 f.). In der schriftlichen Einsprachebegründung äusserte der Beschuldigte, weil er das Messer ohne weiteres im Internet habe bestellen können, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, dass das Messer verboten sein könnte. Bei der Bestellung über die Amazon-Webseite sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass das Messer dem Waffengesetz unterstellt sei. Weiter sagte der Beschuldigte aus, sämtliche Merk- male des Klappmessers sowie der einhändig bedienbare, federunterstützte Öff- nungsmechanismus seien ihm bekannt gewesen; er habe dieses Messer gerade aufgrund der besonderen Eigenschaften bestellt (vgl. pag. 35 f.). Anlässlich der Einvernahmen vom 25. April 2017 und vom 7. Juli 2017 gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, er habe genau dieses Messer bestellen wollen. Er wis- se, dass sich dabei um ein federunterstütztes Messer handle. Zudem habe er be- reits früher ein baugleiches Messer desselben Herstellers in Amerika erworben (pag. 63 f.). Ferner sagte er aus: Wer informiert sich schon grossflächig. Ich kenne hier keine guten Messerläden. Man bestellt viel im Internet, auch weil es eine Preisfrage ist (pag. 97 Z .3 f.).

E. 13.2.3 Aussagenwürdigung und Subsumtion Da einzig für die Thematiken subjektiver Tatbestand und Verbotsirrtum von Rele- vanz, erfolgt die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten der Einfachheit hal- ber (erst) an dieser Stelle. Es zeigt sich deutlich, dass der Beschuldigte exakt um die Art, die Grösse und den Öffnungsmechanismus des bestellten Klappmessers wusste. In diesem Sinne

E. 13.3 Rechtfertigungsgründe Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich.

E. 13.4 Schuldausschlussgründe / Verbotsirrtum

E. 13.4.1 Grundlagen Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechts- widrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Die Privilegierung gemäss Art. 21 StGB geniesst, wer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verkennt, obwohl er um sämtliche Merkmale weiss, die es als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren, und er überdies auch nicht irrigerweise annimmt durch eine objektive Rechtfertigungslage gedeckt zu sein. Anders ausgedrückt: der Täter handelt vorsätzlich (NIGG- LI/MAEDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 21 StGB). Falls Zweifel an der Rechtmässigkeit ei- nes Vorhabens bestehen, sind Erkundigungen bei Behörden oder Sachverständi- gen vorzunehmen (BGE 104 IV 217 E 3a). Diese Regelung beruht auf dem Gedan- ken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1). War der Verbotsirrtum vermeidbar, so bleibt der Täter wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe ist aber nach (Art. 48a StGB) zu mildern (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 24 zu Art. 21 StGB).

E. 13.4.2 Subsumtion Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschuldigte habe sich über die Wider- rechtlichkeit des Messers geirrt, dieser Irrtum sei aber vermeidbar gewesen (pag. 127); eine Milderung gemäss Art. 21 i.V.m. Art. 48a StGB prüft sie indes – auch bei der Strafzumessung – nicht. Nach Ansicht der Kammer liegt ein solcher (vermeidbarer) Verbotsirrtum jedoch nicht vor. Die Annahme eines Verbotsirrtums kommt in der vorliegenden Konstellation, wo der Vorsatz bezüglich des normativen Tatbestandselements der «Waffe» zu bejahen ist, juristisch-dogmatisch nicht in Be- tracht. Wie gesagt, hielt der Beschuldigte es für möglich und nahm in Kauf, dass das Messer Kershaw Brawler als Waffe im Sinne des WG zu qualifizieren ist. Ein potenzieller Irrtum über die Rechtswidrigkeit fällt so dahin. Durch diesen Schluss wird im Übrigen das Verbot der reformatio in peius nicht verletzt, da die Vorinstanz, wie gesehen, keine Strafmilderung vornahm (siehe zur [gleichbleibenden] Strafe sogleich hinten E. 16).

E. 14 Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um tatsächliche oder rechtliche, um deskriptive oder normative Merkmale handelt. Auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache eine «fremde» bleibt, kann den Vorsatz der Ver- untreuung (Art. 138) nicht haben, irrt also über den «Sachverhalt». Das ist heute allgemein anerkannt (BGE 82 IV 202 f […]; BGE 85 IV 192 f; 109 IV 67; 115 IV 30; 116 IV 144 f, 156 […]; BGE 116 IV 235; 117 IV 272 […]; BGE 129 IV 241 m. zust. Anm. Vest/Zastrow AJP 2005, 501 ff) (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 13 StGB). Da der Tatbestand Verhaltensweisen umschreibt, die typischerweise Unrecht darstellen (oben § 8 N. 8 ff), repräsentieren die einzelnen Tatmerkmale durchweg ein Moment der Wertung. Zwar wird vielfach zwischen «deskriptiven» und «normativen» Merkmalen unterschieden. Die einen (wie z.B. Mensch, Sache) sollen «beschreibender Natur», die ihnen entsprechenden Tatsachen unmittelbar sinnlich wahrnehmbar sein, die anderen hingegen (wie z.B. der pornographische Charakter einer Veröffentli- chung) eine zusätzliche Wertung erfordern. Selbst solche Begriffe jedoch, die sich auf rein faktische Gegebenheiten zu beziehen scheinen, erhalten durch ihre Verwendung im Strafgesetz einen werten- den Einschlag: Ob ein Kind während der Geburt schon ein «Mensch» im strafrechtlichen Sinne ist, ob der Hirntote noch als solcher gilt, ob als «Sache» (im Sinne von Art. 137) auch eine Forderung ange- sehen werden muss, usw. – das alles sind Rechts-, also Wertungsfragen. Infolgedessen ist ganz all- gemein zu entscheiden, ob und inwieweit für den Vorsatz das blosse Wissen um sinnlich wahrnehm- bare Fakten genügt oder aber das Bewusstsein auch jener Wertung erforderlich ist (STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2011, S. 186 f.).

E. 15 zweifelt die Kammer nicht an der generellen Glaubhaftigkeit der konstanten Aussa-

gen des Beschuldigten. Er war sich vollkommen bewusst, welchen Gegenstand er

im Internet bestellte – ein Klappmesser Kershaw Brawler –, wenn er angab, er ha-

be genau dieses Messer bestellen wollen; er wisse, dass es sich dabei um ein fe-

derunterstütztes Messer handle. Folglich hat sich der Beschuldigte auf der Sach-

verhaltsebene höchstens dahingehend getäuscht, dass er das Messer nicht als

Waffe im Sinne des WG verstanden hat. Am 14. November 2016 teilte er schriftlich

mit, es sei ihm nicht bewusst gewesen, «dass dieses Produkt dem Waffengesetz

untersteht» (pag. 35). Dieser Aspekt ist nachstehend näher zu prüfen.

Die Verteidigung führt zu Recht aus, der Vorsatz habe sich nicht nur auf den Er-

werb des spezifischen Messers zu beziehen, sondern auch auf den Umstand, eine

Waffe zu erwerben, wobei Eventualvorsatz genüge. Es ist folglich zu prüfen, ob ein

Sachverhaltsirrtum vorliegt. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich beim Begriff

«Waffe» um ein normatives Tatbestandselement (siehe dazu auch MINELLI, Ent-

scheidbesprechungen, Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung – Einzelgericht,

16.4.2014 [GG130292-L/U) in: AJP 2016, S. 1106 ff. S. 1106: [O]b den beschlagnahm-

ten Gegenständen […] Waffenqualität zukomme, [ist] ein normatives Tatbestandselement […]. Die

Frage, ob es sich beim Tatobjekt um eine Waffe handle oder nicht, sei in strafrechtlicher Hinsicht

tatsächlicher Natur. Dem Täter, der die Waffeneigenschaft verkennt, mangle es nicht bloss am Un-

rechtsbewusstsein, es fehle bereits ein tatbestandsmässiger Vorsatz. Abweichungen zwischen der

Vorstellung des Täters und der objektiven Sachlage seien deshalb nicht nach Art. 21 StGB […], son-

dern nach Art. 12 […] zu beurteilen.). Die Waffeneigenschaft steht im Zusammenhang mit

einer Rechtsregel und erfordert daher neben Faktenkenntnis eine sogenannte Par-

allelwertung in der Laiensphäre. Diese führt hier zum Ergebnis, dass von keinem

Sachverhaltsirrtum auszugehen ist. Der Beschuldigte gab an, er habe gewusst,

dass ähnliche Messer – insbesondere Springmesser ab einer gewissen Klingen-

länge – verboten sind (vgl. pag. 64 Z. 8 und Z. 31 ff.). Daneben kannte er den Flip-

permechanismus respektive den federunterstützten Öffnungsmechanismus; er

wusste desgleichen um die einhändige Bedienbarkeit des Messers (pag. 35;

pag. 64 Z. 28 f. und Z. 34 f.). Er gab auch an, Freude an guten Messern zu haben

(pag. 64 Z. 32). Dennoch tätigte er vor der Bestellung keinerlei nähere Abklärun-

gen. Erst im Nachhinein recherchierte und erkundigte er sich. Der Beschuldigte

nahm also trotz seines Wissens darum, dass das Klappmesser womöglich eine

Waffe darstellt, die Bestellung willentlich vor. Mit diesem Wissen und demjenigen,

dass ähnliche Messer verboten sind, wird evident, dass der Beschuldigte es für

möglich hielt und in Kauf nahm, dass das Messer Kershaw Brawler als (mithin ver-

botene) Waffe zu qualifizieren ist. Er konnte sich nicht auf – fehlende – Hinweise

auf Internetplattformen verlassen. Dasselbe gilt für Auskünfte eines amerikani-

schen (Waffen-)Verkäufers, der kaum die tatsächliche und rechtliche Lage in der

Schweiz kennt. Dass sich die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht zu

einem sich im Auto befindenden Messer äusserte, ist irrelevant. Ausserdem ist eine

Bestellung / ein Erwerb des fraglichen Messers im Internet nicht a priori verboten.

Es bedarf jedoch einer Bewilligung. Der Beschuldigte hätte sich dahingehend ver-

sichern können, dass das Klappmesser (k)eine Waffe im Sinne des WG darstellt.

Daran ändert nichts, dass die Broschüre «Entscheidungshilfe Messer» im Zeitpunkt

der Bestellung des Messers noch gar nicht bzw. jedenfalls nicht in der nun einseh-

E. 16 baren Weise im Umlauf gewesen ist. Wenn der Beschuldigte es genau hätte wis- sen wollen – und das hätte er mit seinem Vorwissen tun müssen –, hätte er die zu- ständigen Behörden kontaktieren können. Dies schriftlich oder jedenfalls so, dass er einen Bescheid auf Papier erhält. Auch als Laie handelte er somit mit einem Vorsatz darauf, eine Waffe (im Sinne einer Parallelwertung) zu bestellen / zu er- werben und diese in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG auch subjektiv – eventualvorsätzlich – erfüllt.

E. 16.1 Zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Be- urteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustel- len sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausge- schlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1/6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objekti- ven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 2 StGB). Da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist, kommt das alte Recht zur Anwendung.

E. 16.2 Konkretes Strafmass Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich an. Es ist derweil zu ergänzen was folgt: Erstens äusserte sich die Vorinstanz nicht zu den Gründen, wieso die Strafe be- dingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen ist. Wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den

E. 17 14.

Fazit

Der Beschuldigte ist wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz – indem er

im Internet ein Klappmesser «Kershaw Brawler» bestellte und diese Waffe ohne

Ausnahmebewilligung und ohne Einfuhrbewilligung vorsätzlich auf dem Postweg in

die Schweiz verbrachte – schuldig zu sprechen.

IV.

Strafzumessung

15.

Ausführungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz äussert sich wie folgt zur Strafzumessung (pag. 127 ff.):

1. Allgemeines

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich-

tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkom-

ponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die

Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur

Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen,

das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmin-

dernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil BGer

6B_236/2016 E. 4.2).

Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im

Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im

konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen

(BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen

oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (Urteil BGer

6B_236/2016 E. 4.2). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist sys-

temwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein-

schränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen,

wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im

konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 E.

2.4.3). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypotheti-

sche schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypo-

thetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil BGer

6B_865/2009 E. 1.6.1; Urteil BGer 6B_466/2013 E. 2.3.1).

2. Strafrahmen

Das Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und insbesondere die

Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen ausgeübt werden, d.h. es geht um den

bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit. Dies entspricht der in Art. 107 Abs. 1 BV an den

Bund übertragenen Kompetenz, Missbräuche mit Waffen, Munition und Bestandteilen zu verhindern.

E. 18 Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstossen wird

(SHK-ASLANTAS, Art. 1 WG N 2).

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

wird, wer vorsätzlich Waffen besitzt, erwirbt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.

3. Strafart

Das Sanktionenrecht sieht die Freiheitsstrafe nicht mehr als zentrale Sanktion innerhalb des

Strafsanktionensystems vor, sondern als ultima ratio, wenn keine andere Strafe oder Massnahme in

Betracht gezogen werden können. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen soll im Regel-

fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift

bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1).

4. Konkretes Strafmass

Die Richtlinien des VBRS (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und

Staatsanwälte) sehen für den Erwerb, Besitz oder die Einfuhr eines verbotenen Messers eine Bestra-

fung mit jeweils 10 Strafeinheiten vor. Die Tatbestandsvariante des Besitzes ist gegenüber jener des

Erwerbs subsidiär.

Betreffend Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten stützt sich das Gericht auf

das „Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse“ sowie die gemachten Angaben anlässlich der

Hauptverhandlung am 25.04.2017. Das Gericht geht von einem monatlichen Netto-Einkommen von

ca. CHF 4‘000.00 aus. Mit einem Pauschalabzug von 20% sowie der Berücksichtigung des Korrektur-

abzugs (Abrundung des Tagessatzes auf CHF 10.00) ergibt dies eine Tagessatzhöhe von CHF

100.00.

5. Täterkomponenten

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten.

Ebenso ist sein Verhalten im Strafverfahren als neutral zu betrachten. Der Beschuldigte ist seinen

Pflichten nachgekommen und jeweils auf entsprechende Vorladung hin zu Terminen bei den Strafver-

folgungsbehörden erschienen. Das Vorliegen einer besonderen Strafempfindlichkeit ist dem Gericht

nicht bekannt.

6. Tatkomponenten

Die Tatkomponenten (objektive Tatschwere, Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, Verwerflichkeit

des Handelns, Willensrichtung und Beweggründe und die Vermeidung der Gefährdung) sind durch-

wegs als neutral zu bezeichnen. Der Beschuldigte wurde wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

schuldig erklärt (Ziff. 1 des Urteils vom 07.07.2017). Der Erwerb einer Waffe ohne entsprechende

Bewilligung ist nicht als Bagatelldelikt einzustufen, ist aber ebenfalls nicht von grosser krimineller

Energie geprägt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig und gab an, dass er das bestellte Mes-

ser als Arbeitsgerät und nicht als Waffe einsetzen wollte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit da-

von auszugehen, dass er dieses Messer nicht zu einem speziellen Zweck gekauft hatte. Besondere

Beweggründe sind insofern nicht auszumachen. Den Untersuchungen der Eidgenössischen Zollver-

waltung kommt ein erhebliches öffentliches Interesse zu. Sie dienen der Kontrolle der Einhaltung der

gesetzlichen Vorschriften und damit dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung. Dem Beschul-

digten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, vor dem Bestellen des Messers Abklärungen zu tref-

fen, sich über die rechtlichen Grundlagen zu informieren oder Auskünfte einzuholen – so wie er es im

Nachhinein getan hat – und sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu verhalten.

E. 18.1 Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt, soweit sie verurteilt worden ist. Im vorliegen- den Verfahren wird der Beschuldigte des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen, weshalb ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘400.00 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren belaufen sich die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00.

E. 18.2 Entschädigung

E. 19 7. Fazit Für eine angemessene Strafe kann vorliegend auf die Richtlinien des VBRS abgestützt werden, wel- che sowohl für Erwerb, Besitz oder die Einfuhr 10 Strafeinheiten vorsehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen, die vom Gericht unter Berücksichtigung der als neutral zu bewertenden Tatkomponenten als angemessen erachtet wird. Somit ist der Beschuldigte nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00, zu verurteilen. 16. Erwägungen der Kammer

E. 20 Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (aArt. 42 Abs. 1 StGB

[Fassung vom 1. September 2017]). Der Beschuldigte wurde zuvor nie verurteilt,

weshalb von einer unbedingten Strafe abgesehen werden kann. Die Probezeit wird

auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

Zweitens begründete die Vorinstanz die Verbindungsbusse nicht. Gemäss aArt. 42

Abs. 4 StGB (Fassung vom 1. September 2017) kann eine bedingte Geldstrafe mit

einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden

werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Be-

reich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60

E. 7.3.1). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezi-

al- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be-

dingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst wer-

den können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Au-

gen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Vor-

liegend erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von einem Fünftel der Stra-

feinheiten als angezeigt, um eine spürbare Sanktion zu verhängen.

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verurteilen zu einer Geldstrafe von

8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00. Der Vollzug der

Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem ist

er zu verurteilen zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheits-

strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tag festgesetzt.

V.

Kosten und Entschädigung

17.

Antrag der Verteidigung

Die Verteidigung beantragt, die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien

dem Staat aufzuerlegen. Da der Beschuldigte erst im oberinstanzlichen Verfahren

anwaltlich vertreten worden sei, beschränke sich die Ausrichtung einer Parteien-

tschädigung auf die zweite Instanz (pag. 169).

18.

Erwägungen der Kammer

E. 21 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch

auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver-

fahrensrechte (Bst. a). Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine

Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

VI.

Verfügungen

19.

Antrag der Verteidigung

Die Verteidigung macht geltend, gestützt auf den beantragten Ausgang des Verfah-

rens sei das beschlagnahmte Messer dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Ur-

teils auszuhändigen (pag. 168).

20.

Ausführungen der Vorinstanz

1. Sichergestellte Gegenstände

Art. 69 StGB sieht die Einziehung von Gegenständen vor, die zur Begehung einer strafbaren Hand-

lung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht

worden sind. Mit der strafbaren Handlung ist jedes Verhalten gemeint, das nach dem Recht des Bun-

des (StGB oder Nebenstrafgesetzgebung), der Kantone oder allenfalls der Gemeinden eine Kriminal-

sanktion nach sich zieht. Die Art dieser sogenannten Anlasstat ist im Übrigen irrelevant. Es kann sich

um versuchte oder vollendete Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen handeln. Infrage kommen

Verletzungs-, Gefährdungs- sowie Tätigkeits- bzw. Erfolgsdelikte. Als Anlasstat kommt damit tenden-

ziell jeder Straftatbestand in Frage. Mit einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 69 StGB ist grundsätzlich

ein objektiv und subjektiv tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne der fraglichen Strafnorm gemeint.

Auf den subjektiven Tatbestand kann dann verzichtet werden, wenn die Herstellung oder bereits der

Besitz eines Gegenstandes rechtswidrig, d.h. deliktisch ist (SCHMID, Kommentar Einziehung, N. 27

ff. zu Art. 69 StGB). Die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen ist in Art. 33 WG geregelt.

Gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, die von Per-

sonen ohne Berechtigung getragen werden. Nach Abs. 3 zieht die zuständige Behörde die beschlag-

nahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Nach der

Rechtsprechung ist der Begriff der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung weit zu fassen. Die Ge-

fahr missbräuchlicher Verwendung bejahte das Bundesgericht beispielsweise, weil ein Waffenei-

gentümer die Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung mit sich getragen

hatte und aufgrund der Uneinsichtigkeit des Täters nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dies in

Zukunft nicht wieder passiert (SHK-FACINCANI/JENDIS Art. 33 WG N 23 und 26; BGer 6B_204/2012

vom 11. Juni 2012 E. 4.2).

Der federunterstützte Öffnungsmechanismus des am 07.09.2016 sichergestellten Messer wurde im

Laufe des Verfahrens als anderer automatischer Öffnungsmechanismus gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c

WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV identifiziert. Das sichergestellte Messer, welches über einen automatisch

ablaufenden Assisted Opening-Mechanismus verfügt, ist demnach als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs.

1 lit. c WG zu qualifizieren. Das Bestellen und das vorsätzliche Einführen von Waffen ohne Ausnah-

me- und ohne Einfuhrbewilligung ist rechtswidrig (Vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c und

Art. 31 WG). Aus diesem Grund ist das sichergestellte Messer in Anwendung dieser Bestimmungen

einzuziehen und zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich

Waffen, Sprengstoff und Gewerbe zu übergeben.

E. 22 21. Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen an. Das Messer ist einzuziehen und zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe zu übergeben.

E. 23 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Vergehens gegen das Waffengesetz, indem er im Internet ein Klappmesser «Kers- haw Brawler» bestellt und dieses ohne Einfuhrbewilligung vorsätzlich auf dem Postweg in die Schweiz eingeführt hat, festgestellt am 07.09.2016 im Flughafen Basel-Mulhouse, Zoll- inspektorat. und in Anwendung der Artikel: Art 4 Abs. 1 Bst. c, 33 Abs. 1 WG Art 7 Abs. 1 Bst. a und 10 Abs. 1 Bst. b WV aArt. 34, 42 Abs. 1 und 4, Art. 2 Abs. 2, 44, 47, 106 Abs. 1 - 3 StGB Art 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt:

Dispositiv
  1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
  2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
  3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘400.00.
  4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. Weiter wird verfügt: Das sichergestellte Klappmesser «Kershaw Brawler» geht zum Entscheid über den weite- ren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe. 24 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (Dispositiv und Motiv) - dem Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (innert 10 Tagen, nur Dispositiv) - der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, Postfach 757, 3001 Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde, nur Dispositiv) - der Eidg. Zollverwaltung EZV, Zollinspektorat Basel-Mülhausen Flughafen, Post- fach 251, 4030 Basel (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, nur Dispositiv) - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, nur Dispositiv)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern

2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 384 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Kiener Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Waffengesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 7. Juli 2017 (PEN 2016 290) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 7. Juli 2017 erklärte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig des Vergehens gegen das Waf- fengesetz, festgestellt am 7. September 2016 im Flughafen Basel-Mulhouse, Zoll- inspektorat (pag. 101 ff.). Es verurteilte ihn bei einer Probezeit von 2 Jahren zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘400.00. Im Weiteren verfügte die Vorinstanz, dass das sichergestellte Klappmesser zum Entscheid über den weiteren Verbleib in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 Bundesge- setz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) an die Kantons- polizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, gehe. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 17. Juli 2017 Berufung an (pag. 106). Die schriftliche Urteilsbe- gründung der Vorinstanz datiert vom 3. Oktober 2017 (pag. 113 ff.). In seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 25. Oktober 2017 (pag. 138 ff.) bean- tragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffenge- setz freizusprechen, sämtliche Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und es sei ihm für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ auszusprechen. Am

31. Oktober 2017 (pag. 148 f.) wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens in Aussicht gestellt. Nach Vorliegen der Zustimmung des Beschuldigten gemäss Art. 406 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ord- nete die Verfahrensleitung am 23. November 2017 die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens an (pag. 152, 154 f.). Aufgrund des Verzichts der Generalstaats- anwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren entfiel ein Schrif- tenwechsel (vgl. pag. 146). Von Amtes wegen wurde ein Strafregisterauszug (pag.

156) eingeholt. 3. Antrag des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom

18. Dezember 2017 (pag. 158 ff.), er sei erstens vom Vorwurf des Vergehens ge- gen das Waffengesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 7. September 2016 im Flughafen Basel Mulhouse, freizusprechen. Zweitens seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Drittens sei ihm für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Hono- rarnote von Rechtsanwältin B.________ datiert vom 18. Dezember 2017 (pag. 170). 3 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie ver- fügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO), da die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, für welche der Beschuldigte verurteilt wurde, ein Verge- hen darstellt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Art 33 Abs. 1 WG; Art. 10 Abs. 2 Schweizeri- sches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmit- tel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss dem Strafbefehl vom 7. November 2016 wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe im Internet ein Klappmesser «Kershaw» bestellt und diese Waffe ohne Ausnahmebewilligung und ohne Einfuhrbewilligung vorsätzlich auf dem Post- weg in die Schweiz eingeführt (pag. 26). 6. Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die rechtserheblichen Umstände werden von der Vorinstanz folgendermassen be- schrieben (pag. 121 Mitte bis 123 Mitte). Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das sichergestellte Messer sind konstant. Er gab stets an, er habe das Klappmesser im Internet bestellt, weil er davon ausgegangen sei, dass federunter- stützte Messer in der Schweiz nicht verboten sind. Das in Frage stehende Messer habe er bestellt, weil sein früheres Messer beim Schleifen beschädigt worden sei und er dieses habe ersetzen wollen. Zudem machte er geltend, er habe dieses Messer gekauft mit der Absicht es bei der Arbeit einzuset- zen. Sein früheres Messer, der gleichen Bauart, habe die Polizei bei einer Verkehrskontrolle nicht be- anstandet, was ihn in seiner Vorstellung, dass federunterstützte Messer legal seien, bestärkt habe. Im Rahmen der Einvernahme führte der Beschuldigte zudem aus, bei federunterstützten Messern werde die Klinge zuerst manuell, um 30 – 40 Grad geöffnet, erst danach greife der Unterstützungsmecha- nismus ein. Diese Technologie werde als „SpeedSafe“ bezeichnet und sei entwickelt worden, damit federunterstützte Messer – im Unterschied zu den sich automatisch öffnenden Messern – nicht unter das Waffenrecht fallen würden. Wie der Beschuldigte beschreibt auch Herr C.________ federunter- stützte Messer dahingehend, dass diese keinen Mechanismus aufweisen, welcher per Hebelbetäti- gung ausgelöst werden könne und die Messerklinge automatisch in die Endposition springen lasse. Unbestritten ist, dass sich federunterstützte Messer grundsätzlich mittels Muskelkraft öffnen lassen, nachdem die Klinge manuell, durch Betätigung des Hebels oder Schalters (im Folgenden: „Flipper“) bereits um 30 – 40 Grad geöffnet wurde. Entscheidend – und deshalb zentral für die vorliegende rechtliche Beurteilung – ist ein weiterer Mechanismus. Nebst dem eben beschriebenen manuellen Öffnungsmechanismus verfügt das sichergestellte Klappmesser über einen automatisch ablaufenden Mechanismus („Assisted Opening-Mechanismus“). Dieser wird durch die blosse Betätigung eines He- bels/Schalters (Nachfolgend: „Flipper“), ausgelöst, worauf sich die Messerklinge aus der Arretierung löst und anschliessend „automatisch“ in die Endposition springt. Zusammengefasst kann das vorlie- gend zu beurteilende Messer - wie vom Beschuldigten und Herrn C.________ beschrieben - manuell geöffnet werden. Darüber hinaus verfügt es jedoch über einen zusätzlichen, automatisch ablaufen- den, sog. „Assisted Opening-Mechanismus“. 4 Der Begriff „Einhandmesser“ umfasst alle Klappmesser, deren Klingen (unabhängig von der Klingen- länge) mit nur einer Hand geöffnet werden können, und bei denen zum Einklappen der Klingen eine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Der Begriff „automatisch“ meint in diesem Zu- sammenhang einen selbständigen Ablauf technischer Vorgänge. Sogenannte Einhandmesser sind eine spezielle Form der Taschenmesser, welche mittels einer an der Klinge angebrachten Öffnungs- hilfe einhändig geöffnet und je nach Verschlussmechanismus auch einhändig wieder geschlossen werden können. Das vorliegend zu beurteilende Klappmesser wird durch das Betätigen eines Flip- pers, d.h. eines aus dem Messergriff herausstehenden und mit der Klingenachse verbundenen Öff- nungshebels geöffnet. Gemäss der Kershaw-Produktbeschreibung, gehört das vorliegend zu beurtei- lende Messer zur Gruppe der Einhandmesser. Es kann einhändig bedient werden und verfügt über einen „Assisted Opening-Mechanismus“. Weiter ist bei federunterstützten Öffnungsmechanismen zwi- schen dem SpeedSafe-Assisted Opening-Mechanismus und dem manuellen Öffnungsmechanismus zu differenzieren. Beim manuellen Öffnungsmechanismus wird die Klinge des Klappmessers ohne mechanische Hilfe, „von Hand“, geöffnet. Beim SpeedSafe Assisted Opening-Mechanismus wird die Klinge des Klappmessers mittels Betätigung des Flippers schnell und einfach per „Knopfdruck“ geöff- net. Dieser federunterstützte Assisted Opening-Mechanismus läuft nach Betätigung des Flippers au- tomatisch ab. Die Klinge springt beim einhändigen Bedienen des Flippers ungebremst in die Endposi- tion. Ein Abbremsen oder Regulieren des Öffnungsvorgangs ist somit beim einhändigen Bedienen nicht möglich - vielmehr springt die Klinge nach Betätigung des Flippers und dem Lösen der Arretie- rung automatisch in die Endposition. 7. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unpräzise wie- dergegeben. Ob das Messer eine Waffe i.S. des WG darstelle, sei eine Rechts- und nicht eine Tatfrage. Die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Beschaf- fenheit und den Mechanismus des Messers würden teilweise bestritten. Bezüglich der «Entscheidungshilfe Messer» (pag. 90) habe die Vorinstanz lediglich eine Seite des Dokuments zu den Akten gegeben. Daraus sei nicht ersichtlich, von wann die- ses datiere. Auf der Website des Bundesamts für Polizei (nachfolgend: Fedpol) sei das Dokument veröffentlicht. Als Datum sei der 30. Juni 2017 angegeben. Im Inter- net finde sich zudem ein identisches Dokument, welches vom 1. Oktober 2016 da- tiere (Berufungsbeilage 2). Aufgrund der Chronologie der Aktenordnung dürfte es sich hierbei um das in den Akten befindliche handeln. Beide Dokumente würden den Hinweis tragen, dass sie die «Entscheidungshilfe Messer, Bewilligungspflicht und Rechtsgrundlagen vom März 2003» ersetzten. Dieses ältere Dokument sei im Internet nicht auffindbar. Die von der Vorinstanz zitierte «Entscheidungshilfe Mes- ser» sei damit weder erstellt noch verfügbar gewesen, als der Beschuldigte das Messer erworben habe. Als Auslegungshilfe sei sie nicht heranzuziehen. Die vorinstanzliche Beschreibung des Messers sei irreführend. Korrekt sei, dass in der englischen Produktbeschreibung ein «Flipper» erwähnt werde. Die Überset- zung in «Hebel/Schalter» vermittle jedoch ein falsches Bild. Für die einhändige Be- dienbarkeit verfüge das Messer an der Klinge über einen Vorsprung (stumpfe Ver- längerung des Klingenstahls), welcher mit dem Zeigefinger nach hinten gezogen werde (vgl. pag. 56). Dadurch öffne sich – durch Hebelwirkung – die Klinge. Der Flipper sei kein Hebel und auch nicht mit der Klingenachse verbunden. Ein Hebel wäre am Messer befestigt und nicht starr, sondern an der Befestigungsstelle be- 5 weglich. Der Flipper bestehe aus demselben Stück Stahl wie die Klinge. Er sei eine hervorstehende Nase, welche ermögliche, das Messer mittels Hebelwirkung ein- händig zu öffnen. Diese Vorrichtung finde man sowohl bei federunterstützten als auch bei manuellen Einhandmessern. Der Flipper sei charakteristisch für Einhand- messer, nicht aber für federunterstützte Messer. Hingegen fänden sich Flipper und andere Öffnungshilfen bei automatischen Messern – zum Beispiel bei Springmes- sern – nie (Verweis auf : Der Flipper ist eine am Klingengelenk hervorstehende Nase. Im geschlossenen Zustand ragt er aus dem Heftrücken heraus. Zum Öffnen drückt der Zeigefinger auf den Flipper und stößt die Klinge aus dem Griff. Bei ausgeklappter Klinge dient der Flipper gleich als kleine Parierstange. Aufgrund des kurzen Weges kann der Finger der Klinge nur wenig Impuls mitgeben. Darum ist bei dieser Öffnungshilfe ein leicht- gängiges Klingengelenk besonders wichtig. Dies wird mit Unterlegscheiben oder einem Kugellager er- reicht. Gelegentlich wird die Klinge mit einem kleinen Nocken leicht festgehalten, die es dem Finger erlaubt, mehr Kraft aufzubauen. Bei einigen Modellen muss dennoch ein Schwung aus dem Handge- lenk angewendet werden, damit das Messer vollständig öffnet.). Die Umschreibung des Öffnungsmechanismus‘ durch die Vorinstanz sei falsch. Die Sperrvorrichtung könne in einer Verriegelung oder in einer Federspannung beste- hen. Das Messer verfüge über keinen «automatisch ablaufenden Mechanismus», welcher durch die «blosse Betätigung eines ‹Hebels/Schalters› ausgelöst» werde und die Messerklinge aus einer Arretierung löse. Die mechanische Betätigung des Flippers öffne die Klinge bis zu einem Winkel von 30-40 Grad. Ab diesem Punkt greife die Federspannung und unterstütze die weiterhin grundsätzlich manuelle Öffnung der Klinge. Der Federmechanismus diene nicht dazu, die manuelle Öff- nung zu ersetzen, sondern lediglich die Leichtgängigkeit der Klinge bei der Öffnung zu verbessern. Es gebe keinen Mechanismus, welcher eine Arretierung löse – es gebe keine Arretierung – und die Klinge «ruckartig» aufspringen lasse, wie dies bei einem automatischen Messer der Fall sei. Die Vorinstanz übersetze den Begriff «assisted opening Mechanismus» fälschlicherweise als «automatisch ablaufenden Mechanismus». Wörtlich übersetzt handle es sich um einen unterstützten Öff- nungsmechanismus. Dies weise auf den Federmechanismus hin. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge das Messer zudem nicht über zwei verschiede- ne, getrennt voneinander zu bedienende Mechanismen. Die Öffnung erfolge stets einhändig manuell mithilfe des Flippers. Befremdlicherweise habe die Vorinstanz für die Definitionen [in den Fussnoten] keine Quellen angegeben. Es entstehe der Eindruck, dass die Definitionen selber formuliert worden seien. Die Definition des Begriffs «automatisch» sei wenig zielführend. Es müsste der Begriff «automati- sches Messer» definiert werden. Eine solche Definition finde sich weder im WG noch in der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541) noch in den Broschüren des Fedpol. Die Vorinstanz führe fälschlicherweise aus, bei den federunterstützten Öffnungs- mechanismen werde zwischen «SpeedSafe-Assisted Opening-Mechanismus» und dem manuellen Öffnungsmechanismus (Manual Opening) unterschieden. Der SpeedSafe Mechanismus beschreibe nichts anderes als ein federunterstütztes Messer, wobei es sich bei der Bezeichnung SpeedSafe um einen geschützten Be- griff der Firma Kershaw handle: Kershaw was the first to bring SpeedSafe® assisted opening knives to market, launching a revolution in opening systems and winning numerous industry awards 6 along the way. Originally designed by Hall of Fame knifemaker, Ken Onion, Kershaw's SpeedSafe knives flew off the shelves. Today, almost all knife companies offer some sort of assisted opening knife, but none matches the popularity or proven durability of the original. What is SpeedSafe®? SpeedSafe is a patented system that assists the user to smoothly open any SpeedSafe knife with a manual push on the blade's thumb stud or pull back on the flipper. SpeedSafe is built into many of Kershaw's bestselling knives (siehe). Bei der in Fussnote 29 der Vorinstanz zitierten Beschreibung handle es sich um eine federunterstützte Öffnung. Von einem (rein) manuellen Öffnungsmechanismus spreche man bei Einhandmessern ohne Federunterstützung (vgl. Beschreibung Fussnote 30). Die Bezeichnung SpeedSafe beschreibe ein federunterstütztes Mes- ser. Von einem manuellen Öffnungsmechanismus spreche man, wenn die Feder- unterstützung fehle und das Messer ausschliesslich mit Muskelkraft geöffnet wer- de. Zuzustimmen sei der Vorinstanz insofern, als das vorliegende Messer ein Ein- handmesser mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus darstelle. Falsch sei aber, dass die Klinge mittels Betätigung des Flippers «per Kopfdruck» geöffnet werde, der federunterstützte Mechanismus automatisch ablaufe und die Klinge beim Bedienen des Flippers ungebremst in Endposition springe. Dieser Ablauf be- schreibe vielmehr die Funktion eines Springmessers. Schliesslich fehle eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Eine Aussa- genwürdigung sei aber betreffend seinen Kenntnisstand bei Erwerb des Messers von Relevanz. Seine Angaben hätten nie variiert. Seine Glaubwürdigkeit sei als hoch anzusehen. Auf seine Angaben könne abgestellt werden. 8. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 117 f.), die objektiven Beweismittel (Anzeigerapport vom 4. Oktober 2016; Protokoll und Feststellungsprotokoll Handelswarenverkehr der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 7. September 2016; E-Mail-Korrespondenz zwischen DHL, Fedpol und Beschuldigter; sichergestelltes Messer; Schreiben H.P. C.________, Broschüre des American Knife & Tool Institute; Feststellungsbescheid des deut- schen Bundeskriminalamts betreffend Vollzug des Waffengesetzes vom 9. Juli 2004; Kopie der «Entscheidungshilfe Messer» des Fedpol; schriftliche Stellung- nahme des Beschuldigten [siehe zum Ganzen pag. 118-121 mit Fussnotenanga- ben zu den einzelnen Aktenstellen]) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 119 f.) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 9. Beweiswürdigung durch die Kammer Als Tatfrage erachtet die Kammer (nebst dem unbestrittenen Umstand, dass der Beschuldigte das fragliche Messer im Internet bestellte [erwarb] und es via Post- versand in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte) einzig die Frage nach der exakten Beschaffenheit des Messers vom Typ «Kershaw Brawler». Die Kammer hat dieses eingehend geprüft respektive mit ihm hantiert und kommt zum selben Ergebnis wie der Beschuldigte: Es handelt sich um ein einhändig bedienbares, fe- derunterstütztes Klappmesser mit einer Gesamtlänge von 18.7 cm und einer Klin- genlänge von 8.3 cm. Geöffnet wird es mit einem sogenannten Flipper, das heisst einer Art Vorsprung/Klappmechanismus, der aus dem Griff des Messers herausragt 7 und rückseitiger Bestandteil der Klinge ist. Dieser Flipper wird mit dem Zeigefinger in Richtung «hinten» gedrückt. Wird ein gewisser Anfangsdruck ausgeübt, beginnt die Klinge sich auszufahren. Bei einem Winkel von ca. 30 Grad (von 180 Grad) setzt die Federunterstützung ein und die Klinge klappt sofort vollständig aus. Es handelt sich dabei also um eine Art «hybride» Öffnungsweise: Zunächst ist der Flipper mit dem Zeigefinger mit wenig Muskelkraft zu betätigen. Ab rund 30 Grad Öffnungswinkel der Klinge klappt diese aufgrund der in das Gehäuse eingebauten Federspannung aus. Ferner lässt sich das Messer anstatt mit dem Flipper mit dem sogenannten «Thumbstud» – dem Knopf/Bolzen an der Klinge für die Öffnung mit dem Daumen – einhändig öffnen. Dies erfordert aber sehr viel Kraft. Die Klin- genöffnung gelingt auf diese Art – aufgrund des geringen Hebelwegs und der ent- sprechend sehr geringen Federunterstützung – fast nur mit einer Schwungbewe- gung des gesamten Unterarms. Diese Öffnungsart ist mithin nicht praktikabel. Beim Modell «Kershaw Brawler» ist dieser Bolzen primär dafür da, dass die Klinge beim öffnen nicht überdreht, sondern nach der 180-Grad-Öffnung stoppt und einrastet. So ist es auch in der Gebrauchsanweisung beschrieben (vgl. die Broschüre «Im- portant Information», welche sich in der Schachtel zum Messer befindet). Damit wird im Folgenden bereits die Rechtsfrage zu klären sein, ob es sich beim Klappmesser um eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG respektive Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV handelt. Falls ja, ist zu beurteilen, ob der Beschul- digte vorsätzlich handelte und/oder ob er gegebenenfalls einem Sachverhalts- oder Verbotsirrtum unterlag. Da nur hierfür relevant, erfolgt eine Würdigung der Aussa- gen des Beschuldigten erst an diesen nachfolgenden Stellen (hinten E. 13.2.2 f.). 10. Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Der Beschuldigte bestellte (und erwarb) im Internet ein einhändig bedienbares so- wie federunterstütztes Klappmesser «Kershaw Brawler» und verbrachte dieses oh- ne Ausnahmebewilligung und ohne Einfuhrbewilligung auf dem Postweg in das schweizerische Staatsgebiet. III. Rechtliche Würdigung 11. Vorbringen der Verteidigung 11.1 Ad objektiver Tatbestand Der Beschuldigte bringt vor, die «Entscheidungshilfe Messer» unterscheide zwi- schen drei Funktionsweisen bei einhändig bedienbaren Messern: Springmecha- nismus, automatischer Auslösemechanismus oder federunterstützter Öffnungsme- chanismus. Derweil sei festzustellen, dass in Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG lediglich von Messern mit «einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus» die Rede sei, während Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV konkretisiere, dass einhändig bedienbare Spring- oder andere Messer mit automatischem Auslösemechanismus mit entsprechenden Klingen- und Gesamtlängen als Waffen gälten. Die Entscheidungshilfe Messer verwende also eine andere Terminologie als das WG und die WV. Entscheidend sei die Frage, ob ein federunterstütztes Messer ein Messer mit einem «anderen au- tomatischen Öffnungsmechanismus» i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV darstelle. Die 8 Entscheidungshilfe stelle keine gesetzliche Grundlage dar. Sie könne lediglich der Gesetzesauslegung dienen. Zu beurteilen sei, ob das Messer den automatischen oder den manuell bedienbaren zuzuordnen sei. Federunterstützte Messer stellten eine Zwischenstufe dar. Die «Entscheidungshilfe Messer» sei im Zeitpunkt des Erwerbs und der versuchten Einfuhr noch nicht publiziert gewesen. Eine konkrete Definition des Begriffs «auto- matisches Messer» bzw. «automatischer Öffnungsmechanismus» finde sich weder im WG noch in der WV. Auch die Broschüren des Fedpol «Entscheidungshilfe Messer» und «Schweizerisches Waffenrecht» (Berufungsbeilage 3) gäben keinen Aufschluss über die Begrifflichkeit. Indirekte Hinweise fänden sich aber in Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG und in Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG spreche von Klingen, die mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus ausge- fahren würden. Der Begriff des Ausfahrens stehe im Gegensatz zum Ausklappen eines manuell bedienbaren Messers und verdeutliche, dass der Öffnungsmecha- nismus ohne die Anwendung von Muskelkraft erfolge. Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV be- treffe das Verbot von Messern, «deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, auto- matisch ausgelöst wird». Diese Aufzählung präzisiere Art. 4 Abs. 1 Bst. a WV. Es würden die handelsüblichen automatischen Öffnungsmechanismen umschrieben, wobei Springmesser klassischerweise mittels Feder geöffnet würden. Zentral sei der Begriff «Auslösemechanismus». Die Definition des automatischen Öffnungs- mechanismus werde an der Auslösung der Öffnung festgemacht. Erfolge das Aus- lösen – also der Beginn – der Öffnung automatisch durch einen Mechanismus, lie- ge ein automatisches Messer i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG vor. Werde die Öffnung von Hand – bei Einhandmessern mittels Flipper oder anderen Öffnungshilfen – in Gang gesetzt, liege kein automatisches Messer vor. Zusammengefasst erfülle das Messer die Voraussetzungen von WG und WV nicht. Dass ab einem gewissen Grad der manuellen Öffnung die Federunterstützung grei- fe, ändere daran nichts, da der gesetzgeberische Fokus bei der Unterscheidung des Auslösens der Öffnung gelegen habe. 11.2 Ad subjektiver Tatbestand Sollte die Kammer den objektiven Tatbestand als erfüllt ansehen, mangle es am subjektiven Tatbestand. Der Vorsatz des Täters habe sich nicht nur auf den Erwerb des Messers zu beziehen, sondern auch auf den Umstand, eine Waffe zu erwer- ben, wobei Eventualvorsatz genüge. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob in Be- zug auf den Erwerb einer Waffe ein Vorsatz vorliege. Tatbestands- und Verbotsirr- tum beträfen andere Aspekte. Ebenfalls habe die Vorinstanz keinen Würdigungs- vorbehalt hinsichtlich einer fahrlässigen Tatbegehung vorgenommen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage nicht ergänzt habe (vgl. pag. 69 ff.), sei der Sach- verhalt unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit nicht geprüft worden. Die Aus- sagen des Beschuldigten zu seinen Überlegungen beim Erwerb des Messers seien unvollständig wiedergegeben. Er habe zwar ausgesagt, er habe sich betreffend das Verbot nicht informiert. Dennoch habe er gewisse Grundkenntnisse hinsichtlich verbotener Messer aufgewiesen, indem er ausgeführt habe, in der Schweiz seien 9 Springmesser ab einer gewissen Klingenlänge und Schmetterlingsmesser verbo- ten. Somit sei anzunehmen, dass er grundlegende Kenntnisse über die Waffenge- setzgebung hinsichtlich Messer besitze. Die Vorinstanz führe aus, der Beschuldigte habe keinem Tatbestandsirrtum unterlegen. Dieser Auffassung sei zuzustimmen, zumal er sich explizit für das bestellte Messer mit den entsprechenden Eigenschaf- ten entschieden habe. In Bezug auf den Verbotsirrtum gehe die Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschuldigte nicht ausreichend über die Rechtslage informiert habe. Allerdings unterlasse sie die Prüfung, ob er überhaupt an die Information, dass es sich beim erworbenen Messer um eine Waffe handeln könnte, hätte gelan- gen können. Gesetzes- und Verordnungstext erwähnten federunterstützte Messer nicht. Das Gesetz sei auslegungsbedürftig. Die Entscheidungshilfe Messer sei im Zeitpunkt der Bestellung des Messers noch nicht erstellt bzw. im Umlauf gewesen. Die darin enthaltenen Informationen hätte der Beschuldigte aufgrund einer Internet- recherche nicht erlangen können. Verfügbar sei nur die Broschüre «Schweizeri- sches Waffenrecht» des Fedpol (Stand: August 2015) gewesen. Darin werde ledig- lich zwischen einhändig bedienbaren Messern mit automatischem Mechanismus und einhändig manuell bedienbaren Klappmessern unterschieden. Es herrsche die Auffassung vor, dass federunterstützte Messer nicht zu den auto- matischen Messern zu zählen seien. Der Präsident des Verbands Schweizerischer Messerschmid-Meister (VSM), H.P. C.________, bestätige, dass federunterstützte Messer nicht unter das Waffengesetz fielen (pag. 78 f.) In schweizerischen Online- shops würden federunterstützte Messer – auch jenes, welches der Beschuldigte erworben habe – als frei verkäuflich angeboten (pag. 63, Z. 44 ff.; pag. 64, Z. 11 ff.) Ein Anruf des Beschuldigten beim Fedpol habe die mündliche Auskunft ergeben, dass das von ihm erworbene Messer keine Waffe i.S. des WG darstelle. Erst nach- dem er erwähnt habe, er habe deswegen einen Strafbefehl erhalten, sei die Aus- kunft widerrufen worden (pag. 63, Z. 3 ff.) Damit hätte der Beschuldigte selbst mit intensiven Recherchen nicht zum Schluss gelangen können, dass das Messer un- ter das WG falle. Er sei zumindest einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterle- gen. 12. Zielnormen 12.1 Definition Waffe Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG gelten als Waffe Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV gelten Messer als Waffen, wenn sie einen einhän- dig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus auf- weisen, geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV dürfen nicht übertragen, erworben, an Empfänger im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden: Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird. 10 Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge fallen grundsätzlich unter die Definition der Waffe, andere Messer nur, wenn deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren au- tomatischen Mechanismus ausgefahren werden kann. Gestützt auf Art. 4 Abs. 4 WG hat der Bundes- rat in Art. 7 WV umschrieben, welche Messer und Dolche konkret als Waffen gelten. Demnach gelten Messer als Waffen, wenn sie (kumulativ) a) einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen auto- matischen Auslösemechanismus aufweisen; b) geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c) eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist (Art. 7 Abs. 1 WV). Schmetterlingsmesser gelten eben- falls als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss b) und c) erfüllen (Art. 7 Abs. 2 WV). Schliesslich gelten Wurfmesser und Dolche als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen (Art. 7 Abs. 3 WV). Vor der aktuellen Version von Art. 7 Abs. 2 WV, welche am 1. Juli 2016 in Kraft trat, galten für Dolche mit symmetrischer Klinge keine Vorschriften bezüglich der Mindestlänge der Klinge, was dazu führte, dass auch Gegenstände wie Austernöffner unter den Begriff der Waffe fielen. Diese Überregulierung wurde mit der Einführung einer Mindestklingenlänge von 5 cm, die nun auch für Dolche mit symmetri- scher Klinge gilt, behoben (vgl. Erläuterungen 2016) (ASLANTAS, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 8 zu Art. 4 WG). Neu sollen unter Buchstabe c diejenigen Messer als Waffen erfasst werden, die einen einhändig be- dienbaren, automatischen Auslösemechanismus haben, sowie Schmetterlingsmesser und symmetri- sche Dolche (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu- behör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713 ff., 2729). Messer gelten als Waffen, wenn sie einen einhändig bedienbaren Spring- oder automatischen Auslö- semechanismus oder über einen federunterstützten Öffnungsmechanismus verfügen, geöffnet insge- samt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist (Entscheidungs- hilfe Messer des Fedpol vom 1. Oktober 2016 resp. vom 30. Juni 2017, S. 12.) Keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes [sind] Klappmesser einhändig manuell bedienbar (ohne automatischen Mechanismus) [Abb. Schweizer Sackmesser mit «Daumenöffnung»]. […] Verbotene Waffen [sind] Messer, deren Klinge mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus ausge- fahren werden kann [Abb.: Springmesser] (Broschüre Schweizerisches Waffenrecht der Fedpol vom August 2015, S. 7 und 17). 12.2 Straf- und Verbotsbestimmungen / Ausnahmebewilligung Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Muniti- onsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln von Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Messern und Dolchen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG. Ausnahmebewilligungen für das Waffentragen an öffentlich zugänglichen Orten oder deren Transport können nach Art. 28b WG erteilt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Hierzu zählen insbesondere berufliche Erfordernisse, die Ver- 11 wendung zu industriellen Zwecken, die Kompensation körperlicher Behinderungen oder die Sammlertätigkeit. Art. 28c; Ausnahmebewilligungen; In dieser Bestimmung werden die Grundvoraussetzungen um- schrieben, die bei der Gewährung von sämtlichen Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz ge- geben sein müssen. Damit wird eine Vereinheitlichung der Vollzugspraxis angestrebt. Buchstabe a: Neben den Waffensammlern und -sammlerinnen (Ziff. 4) soll auch Personen, deren Beruf die Ver- wendung gewisser Waffen nach Artikel 5 erfordert, der Zugang zu solchen Gegenständen ermöglicht werden (Ziff. 1). Dazu zählen etwa Feuerwehrleute, die u.a. zum Kappen von Seilen einhändig be- dienbare automatische Klappmesser verwenden. […] Der Zugang zu verbotenen Waffen soll nur in besonders begründeten Einzelfällen ermöglicht werden (Botschaft zur Änderung des Bun- desgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition, a.a.O., 2743; Hervorhe- bung hinzugefügt). 13. Würdigung durch die Kammer 13.1 Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte beantragte für die Einfuhr des fraglichen Messers in das schwei- zerische Staatsgebiet keine Einzelbewilligung. Durch das Bestellen (den Erwerb) des Messers und den «Versuch», dieses ohne Berechtigung in die Schweiz einzu- führen, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG) erfüllt – sofern das Klappmesser eine Waffe im Sinne des WG darstellt. Dies ist aus folgenden Überlegungen zu bejahen: Zur Öffnung eines einhändig be- dienbaren automatischen Messers ist immer ein gewisses Mass an Muskelkraft notwendig. Anders ausgedrückt öffnet auch ein klassisches Springmesser (switchblade), das unstrittig verboten ist, nicht ohne jegliche Muskel-/Fingerkraft. Es ist vielmehr stets ein (Feder-)Widerstand zu überwinden – elektronisch angesteuer- te Öffnungsmechanismen sind soweit ersichtlich nicht existent. So wird erkennbar, dass der Gesetz- respektive der Verordnungsgeber diejenigen Messer, welche mit einer Unterstützungsvorrichtung öffnen – eben automatisch –, als Waffe qualifizie- ren wollten. Daran vermag die Reaktion der Industrie, quasi hybride Öffnungsme- chanismen zu produzieren, nichts zu ändern. Die Vorinstanz legt richtig dar, dass der Assisted Opening-Mechanismus der Marke Kershaw als automatischer Auslö- semechanismus im Sinne des Gesetzes zu erachten ist, da die Klingenöffnung durch Betätigung des Flippers problemlos einhändig ausgelöst werden kann (vgl., Tech Specs, SpeedSafe As- sisted Opening; anders als etwa das Messer Kershaw Fraxion:, Tech Specs, Manual). Ein Ab- bremsen oder Regulieren des Öffnungsvorgangs ist bei einer einhändigen Bedie- nung des federunterstützten Klappmessers Kershaw Brawler nicht möglich, nach- dem das «SpeedSafe Assisted Opening» einsetzt hat. Nicht überzeugend ist die zu sehr grammatikalisch orientierte Auslegung der Begriffe «ausfahren» und «Auslö- semechanismus» durch die Verteidigung, wenn sie den Öffnungsmechanismus einzig an der Auslösung der Öffnung festmachen will. Erstens ist (auch) beim frag- lichen Messer rein praktisch kaum zu unterscheiden zwischen der zunächst manu- ellen Öffnung und der sodann einsetzenden Federunterstützung. Vielmehr 12 zieht/drückt man am/dem Flipper und das Messer öffnet sofort wie von alleine. Zweitens ist – wie erwähnt – immer ein manueller Druck nötig, damit (der Anfangs- widerstand überwunden werden kann und) die Klingenauslösung erfolgt. Dies ist auch bei unstrittig verbotenen klassischen Springmessern so. In den vom Verord- nungsgeber gewählten Begriff des Auslösens kann somit keine allzu einschränken- de Bedeutung hineininterpretiert werden, zumal der Begriff «Feder» – und hier geht es bekanntlich um eine federunterstützte Auslösung – in Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV ausdrücklich genannt ist. Was der Beschuldigte aus dem soweit ersichtlich einzig in der Entscheidungshilfe Messer benutzten Begriff «automatisches Messer» zu sei- nen Gunsten ableiten will, vermag die Kammer nicht zu erkennen. In Bezug auf den in Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG benutzten Begriff des Ausfahrens anstelle von Aus- klappen kann der Argumentation der Verteidigung ebenso nicht gefolgt werden. Mit Ausfahren ist Ausklappen mitgemeint. Ausfahren stellt schlicht einen etwas weiter- gefassten Begriff dar, dessen Verwendung auf formell-gesetzlicher Ebene durch- aus adäquat ist. Andernfalls wäre wiederum das Springmesser, welches – abgese- hen von den «Out of the Front (OTF)»-Versionen – ebenfalls seitlich ausklappt re- spektive eben ausfährt, nicht darunter subsumierbar. Ferner deutet der Begriff des Ausklappens nach üblichem Wortverständnis wenn schon eher auf einen zweihän- digen Vorgang hin. Dass derartige respektive zumindest ähnliche Messer in Deutschland oder anders- wo legal sein mögen, ist irrelevant. Insbesondere zur Rechtslage in Deutschland kann gesagt werden, dass bei der dortigen Überprüfung das massgebende Kriteri- um war, ob es sich bei einem Flipper um einen Knopf oder Hebel handelt, wie es in der «Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG [Deutschland]» definiert ist. Dies wurde ver- neint. Das Bundeskriminalamt kam zum Ergebnis, es sei beim zu beurteilenden Klappmesser mit federunterstütztem Klappmechanismus kein Knopf oder Hebel vorhanden. Der Daumen oder Finger setze an einem Teil der Klinge an und drücke die Klinge aus dem Griff heraus. Nachdem die Klinge ca. 3 cm ausgefahren sei, werde sie von einer vorgespannten Feder ganz ausgeklappt (siehe Feststellungs- bescheid des deutschen Bundeskriminalamts betreffend Vollzug des Waffengeset- zes vom 9. Juli 2004 mit Verweis auf Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG-DE [pag. 88 f.; ]). Die einschlägi- gen Normen im schweizerischen Waffenrecht sind indes (freilich zulässigerweise) geringfügig offener formuliert. Massgebend und zu beurteilen ist in der Schweiz, ob ein automatischer (Auslöse-)Mechanismus existiert, und nicht, ob es sich um ein Messer handelt, deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellt. In der schweizerischen Rechtsordnung werden üblicherweise generell-abstrakte Normen geschaffen, welche einer Auslegung zugänglich sind (Stichwort: Methodenpluralis- mus). Dies ist auch hier so. Die «Entscheidungshilfe Messer» – die im Übrigen un- abhängig davon, ob/wo sie öffentlich einsehbar ist, in grundsätzlicher Weise zur Auslegungshilfe verwendet werden kann – führt deshalb in Übereinstimmung mit dem Gesetzestext aus, dass Messer dann als Waffen gelten, wenn sie über einen einhändig bedienbaren federunterstützten Öffnungsmechanismus verfügen. Die ra- tio legis ist letztlich die Eindämmung der – hier vorhandenen – Gefahr, die von ein- händig bedienbaren Messern mit Auslösemechanismus ausgeht. 13 Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG ist erfüllt. Das fragliche Klappmesser stellt eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG dar. 13.2 Subjektiver Tatbestand / Sachverhaltsirrtum 13.2.1 Grundlagen Eine Bestrafung nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG setzt Vorsatz voraus. Mangels spe- zifischer Regelung im Waffengesetz finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB Anwendung (Art. 33 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht eine Tat, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann […]. Eventualvorsatz kann indessen auch vorlie- gen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1). Zur Tat, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gehören sämtliche objektiven Merkmale, welche das Unrecht des entsprechenden Straftatbestandes kennzeich- nen (wie etwa Tätereigenschaften, Tatobjekt, Tatmittel, sonstige Handlungsmoda- litäten, tatbestandsmässiger Erfolg usw.) (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommen- tar StGB, 3. Auf. 2013, N. 22 zu Art. 12 StGB). Nach der Rechtsprechung gehört zum Vor- satz […] nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit […]. Das fehlende Unrechtsbewusstsein schliesst deshalb den Vorsatz ebenso wenig aus wie eine unrichtige rechtliche Subsumtion des Sachverhalts […]. Das zum Vorsatz gehörende Wissen soll dem Täter den Sinn seines Handelns deutlich machen. Dieses Verständnis erlangt der Täter bei Merkmalen, die be- schreibender Natur sind (z.B. Mensch, Tier), unmittelbar mit der sinnlichen Wahrnehmung der Tatsa- chen. Anders verhält es sich bei den sog. normativen Tatbestandsmerkmalen (z.B. Unzüchtigkeit ei- ner Handlung oder einer Veröffentlichung). Hier reicht die blosse Tatsachenkenntnis nicht aus. Das zum Vorsatz gehörende Wissen verlangt zusätzlich eine Wertung durch den Täter, die indes mit der im Gesetz liegenden Wertung bzw. vom Richter geforderten exakten juristischen Subsumtion nicht übereinstimmen muss. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens ist hier vielmehr Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Wertung bloss in dem Umfang vollziehen, der ihm als Nichtjuristen möglich ist. Mehr verlangen hiesse die Begehung vorsätzlicher Delikte Juristen und solchen Laien vorbehalten, die mehr oder weniger zufällig juristische Kenntnisse besitzen. Das aber kann nicht der Sinn des Gesetzes sein (BGE 99 IV 57 E. 3a). Gemäss Art. 13 StGB beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat, wenn er in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt. Der Täter ist wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und wenn die fahrläs- sige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Die «irrige Vorstellung über den Sachverhalt», von der das Gesetz hier spricht (Abs. 1), bedeutet zunächst nichts anderes, als dass die Anforderun- gen an das zum Vorsatz gehörende Wissen (Art. 12 N 2 ff) in irgendeiner Hinsicht nicht erfüllt sind. 14 Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um tatsächliche oder rechtliche, um deskriptive oder normative Merkmale handelt. Auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache eine «fremde» bleibt, kann den Vorsatz der Ver- untreuung (Art. 138) nicht haben, irrt also über den «Sachverhalt». Das ist heute allgemein anerkannt (BGE 82 IV 202 f […]; BGE 85 IV 192 f; 109 IV 67; 115 IV 30; 116 IV 144 f, 156 […]; BGE 116 IV 235; 117 IV 272 […]; BGE 129 IV 241 m. zust. Anm. Vest/Zastrow AJP 2005, 501 ff) (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 13 StGB). Da der Tatbestand Verhaltensweisen umschreibt, die typischerweise Unrecht darstellen (oben § 8 N. 8 ff), repräsentieren die einzelnen Tatmerkmale durchweg ein Moment der Wertung. Zwar wird vielfach zwischen «deskriptiven» und «normativen» Merkmalen unterschieden. Die einen (wie z.B. Mensch, Sache) sollen «beschreibender Natur», die ihnen entsprechenden Tatsachen unmittelbar sinnlich wahrnehmbar sein, die anderen hingegen (wie z.B. der pornographische Charakter einer Veröffentli- chung) eine zusätzliche Wertung erfordern. Selbst solche Begriffe jedoch, die sich auf rein faktische Gegebenheiten zu beziehen scheinen, erhalten durch ihre Verwendung im Strafgesetz einen werten- den Einschlag: Ob ein Kind während der Geburt schon ein «Mensch» im strafrechtlichen Sinne ist, ob der Hirntote noch als solcher gilt, ob als «Sache» (im Sinne von Art. 137) auch eine Forderung ange- sehen werden muss, usw. – das alles sind Rechts-, also Wertungsfragen. Infolgedessen ist ganz all- gemein zu entscheiden, ob und inwieweit für den Vorsatz das blosse Wissen um sinnlich wahrnehm- bare Fakten genügt oder aber das Bewusstsein auch jener Wertung erforderlich ist (STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2011, S. 186 f.). 13.2.2 Zentrale Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass das besagte Klappmesser unter das WG falle, al- lerdings habe er sich diesbezüglich auch nicht informiert (pag. 5 Z. 38 f.). In der schriftlichen Einsprachebegründung äusserte der Beschuldigte, weil er das Messer ohne weiteres im Internet habe bestellen können, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, dass das Messer verboten sein könnte. Bei der Bestellung über die Amazon-Webseite sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass das Messer dem Waffengesetz unterstellt sei. Weiter sagte der Beschuldigte aus, sämtliche Merk- male des Klappmessers sowie der einhändig bedienbare, federunterstützte Öff- nungsmechanismus seien ihm bekannt gewesen; er habe dieses Messer gerade aufgrund der besonderen Eigenschaften bestellt (vgl. pag. 35 f.). Anlässlich der Einvernahmen vom 25. April 2017 und vom 7. Juli 2017 gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, er habe genau dieses Messer bestellen wollen. Er wis- se, dass sich dabei um ein federunterstütztes Messer handle. Zudem habe er be- reits früher ein baugleiches Messer desselben Herstellers in Amerika erworben (pag. 63 f.). Ferner sagte er aus: Wer informiert sich schon grossflächig. Ich kenne hier keine guten Messerläden. Man bestellt viel im Internet, auch weil es eine Preisfrage ist (pag. 97 Z .3 f.). 13.2.3 Aussagenwürdigung und Subsumtion Da einzig für die Thematiken subjektiver Tatbestand und Verbotsirrtum von Rele- vanz, erfolgt die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten der Einfachheit hal- ber (erst) an dieser Stelle. Es zeigt sich deutlich, dass der Beschuldigte exakt um die Art, die Grösse und den Öffnungsmechanismus des bestellten Klappmessers wusste. In diesem Sinne 15 zweifelt die Kammer nicht an der generellen Glaubhaftigkeit der konstanten Aussa- gen des Beschuldigten. Er war sich vollkommen bewusst, welchen Gegenstand er im Internet bestellte – ein Klappmesser Kershaw Brawler –, wenn er angab, er ha- be genau dieses Messer bestellen wollen; er wisse, dass es sich dabei um ein fe- derunterstütztes Messer handle. Folglich hat sich der Beschuldigte auf der Sach- verhaltsebene höchstens dahingehend getäuscht, dass er das Messer nicht als Waffe im Sinne des WG verstanden hat. Am 14. November 2016 teilte er schriftlich mit, es sei ihm nicht bewusst gewesen, «dass dieses Produkt dem Waffengesetz untersteht» (pag. 35). Dieser Aspekt ist nachstehend näher zu prüfen. Die Verteidigung führt zu Recht aus, der Vorsatz habe sich nicht nur auf den Er- werb des spezifischen Messers zu beziehen, sondern auch auf den Umstand, eine Waffe zu erwerben, wobei Eventualvorsatz genüge. Es ist folglich zu prüfen, ob ein Sachverhaltsirrtum vorliegt. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich beim Begriff «Waffe» um ein normatives Tatbestandselement (siehe dazu auch MINELLI, Ent- scheidbesprechungen, Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung – Einzelgericht, 16.4.2014 [GG130292-L/U) in: AJP 2016, S. 1106 ff. S. 1106: [O]b den beschlagnahm- ten Gegenständen […] Waffenqualität zukomme, [ist] ein normatives Tatbestandselement […]. Die Frage, ob es sich beim Tatobjekt um eine Waffe handle oder nicht, sei in strafrechtlicher Hinsicht tatsächlicher Natur. Dem Täter, der die Waffeneigenschaft verkennt, mangle es nicht bloss am Un- rechtsbewusstsein, es fehle bereits ein tatbestandsmässiger Vorsatz. Abweichungen zwischen der Vorstellung des Täters und der objektiven Sachlage seien deshalb nicht nach Art. 21 StGB […], son- dern nach Art. 12 […] zu beurteilen.). Die Waffeneigenschaft steht im Zusammenhang mit einer Rechtsregel und erfordert daher neben Faktenkenntnis eine sogenannte Par- allelwertung in der Laiensphäre. Diese führt hier zum Ergebnis, dass von keinem Sachverhaltsirrtum auszugehen ist. Der Beschuldigte gab an, er habe gewusst, dass ähnliche Messer – insbesondere Springmesser ab einer gewissen Klingen- länge – verboten sind (vgl. pag. 64 Z. 8 und Z. 31 ff.). Daneben kannte er den Flip- permechanismus respektive den federunterstützten Öffnungsmechanismus; er wusste desgleichen um die einhändige Bedienbarkeit des Messers (pag. 35; pag. 64 Z. 28 f. und Z. 34 f.). Er gab auch an, Freude an guten Messern zu haben (pag. 64 Z. 32). Dennoch tätigte er vor der Bestellung keinerlei nähere Abklärun- gen. Erst im Nachhinein recherchierte und erkundigte er sich. Der Beschuldigte nahm also trotz seines Wissens darum, dass das Klappmesser womöglich eine Waffe darstellt, die Bestellung willentlich vor. Mit diesem Wissen und demjenigen, dass ähnliche Messer verboten sind, wird evident, dass der Beschuldigte es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass das Messer Kershaw Brawler als (mithin ver- botene) Waffe zu qualifizieren ist. Er konnte sich nicht auf – fehlende – Hinweise auf Internetplattformen verlassen. Dasselbe gilt für Auskünfte eines amerikani- schen (Waffen-)Verkäufers, der kaum die tatsächliche und rechtliche Lage in der Schweiz kennt. Dass sich die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht zu einem sich im Auto befindenden Messer äusserte, ist irrelevant. Ausserdem ist eine Bestellung / ein Erwerb des fraglichen Messers im Internet nicht a priori verboten. Es bedarf jedoch einer Bewilligung. Der Beschuldigte hätte sich dahingehend ver- sichern können, dass das Klappmesser (k)eine Waffe im Sinne des WG darstellt. Daran ändert nichts, dass die Broschüre «Entscheidungshilfe Messer» im Zeitpunkt der Bestellung des Messers noch gar nicht bzw. jedenfalls nicht in der nun einseh- 16 baren Weise im Umlauf gewesen ist. Wenn der Beschuldigte es genau hätte wis- sen wollen – und das hätte er mit seinem Vorwissen tun müssen –, hätte er die zu- ständigen Behörden kontaktieren können. Dies schriftlich oder jedenfalls so, dass er einen Bescheid auf Papier erhält. Auch als Laie handelte er somit mit einem Vorsatz darauf, eine Waffe (im Sinne einer Parallelwertung) zu bestellen / zu er- werben und diese in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG auch subjektiv – eventualvorsätzlich – erfüllt. 13.3 Rechtfertigungsgründe Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. 13.4 Schuldausschlussgründe / Verbotsirrtum 13.4.1 Grundlagen Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechts- widrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Die Privilegierung gemäss Art. 21 StGB geniesst, wer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verkennt, obwohl er um sämtliche Merkmale weiss, die es als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren, und er überdies auch nicht irrigerweise annimmt durch eine objektive Rechtfertigungslage gedeckt zu sein. Anders ausgedrückt: der Täter handelt vorsätzlich (NIGG- LI/MAEDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 21 StGB). Falls Zweifel an der Rechtmässigkeit ei- nes Vorhabens bestehen, sind Erkundigungen bei Behörden oder Sachverständi- gen vorzunehmen (BGE 104 IV 217 E 3a). Diese Regelung beruht auf dem Gedan- ken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1). War der Verbotsirrtum vermeidbar, so bleibt der Täter wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe ist aber nach (Art. 48a StGB) zu mildern (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 24 zu Art. 21 StGB). 13.4.2 Subsumtion Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschuldigte habe sich über die Wider- rechtlichkeit des Messers geirrt, dieser Irrtum sei aber vermeidbar gewesen (pag. 127); eine Milderung gemäss Art. 21 i.V.m. Art. 48a StGB prüft sie indes – auch bei der Strafzumessung – nicht. Nach Ansicht der Kammer liegt ein solcher (vermeidbarer) Verbotsirrtum jedoch nicht vor. Die Annahme eines Verbotsirrtums kommt in der vorliegenden Konstellation, wo der Vorsatz bezüglich des normativen Tatbestandselements der «Waffe» zu bejahen ist, juristisch-dogmatisch nicht in Be- tracht. Wie gesagt, hielt der Beschuldigte es für möglich und nahm in Kauf, dass das Messer Kershaw Brawler als Waffe im Sinne des WG zu qualifizieren ist. Ein potenzieller Irrtum über die Rechtswidrigkeit fällt so dahin. Durch diesen Schluss wird im Übrigen das Verbot der reformatio in peius nicht verletzt, da die Vorinstanz, wie gesehen, keine Strafmilderung vornahm (siehe zur [gleichbleibenden] Strafe sogleich hinten E. 16). 17 14. Fazit Der Beschuldigte ist wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz – indem er im Internet ein Klappmesser «Kershaw Brawler» bestellte und diese Waffe ohne Ausnahmebewilligung und ohne Einfuhrbewilligung vorsätzlich auf dem Postweg in die Schweiz verbrachte – schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz äussert sich wie folgt zur Strafzumessung (pag. 127 ff.):

1. Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkom- ponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmin- dernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist sys- temwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein- schränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 E. 2.4.3). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypotheti- sche schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypo- thetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1; Urteil BGer 6B_466/2013 E. 2.3.1).

2. Strafrahmen Das Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und insbesondere die Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen ausgeübt werden, d.h. es geht um den bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit. Dies entspricht der in Art. 107 Abs. 1 BV an den Bund übertragenen Kompetenz, Missbräuche mit Waffen, Munition und Bestandteilen zu verhindern. 18 Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstossen wird (SHK-ASLANTAS, Art. 1 WG N 2). Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich Waffen besitzt, erwirbt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.

3. Strafart Das Sanktionenrecht sieht die Freiheitsstrafe nicht mehr als zentrale Sanktion innerhalb des Strafsanktionensystems vor, sondern als ultima ratio, wenn keine andere Strafe oder Massnahme in Betracht gezogen werden können. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen soll im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1).

4. Konkretes Strafmass Die Richtlinien des VBRS (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) sehen für den Erwerb, Besitz oder die Einfuhr eines verbotenen Messers eine Bestra- fung mit jeweils 10 Strafeinheiten vor. Die Tatbestandsvariante des Besitzes ist gegenüber jener des Erwerbs subsidiär. Betreffend Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten stützt sich das Gericht auf das „Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse“ sowie die gemachten Angaben anlässlich der Hauptverhandlung am 25.04.2017. Das Gericht geht von einem monatlichen Netto-Einkommen von ca. CHF 4‘000.00 aus. Mit einem Pauschalabzug von 20% sowie der Berücksichtigung des Korrektur- abzugs (Abrundung des Tagessatzes auf CHF 10.00) ergibt dies eine Tagessatzhöhe von CHF 100.00.

5. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten. Ebenso ist sein Verhalten im Strafverfahren als neutral zu betrachten. Der Beschuldigte ist seinen Pflichten nachgekommen und jeweils auf entsprechende Vorladung hin zu Terminen bei den Strafver- folgungsbehörden erschienen. Das Vorliegen einer besonderen Strafempfindlichkeit ist dem Gericht nicht bekannt.

6. Tatkomponenten Die Tatkomponenten (objektive Tatschwere, Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, Verwerflichkeit des Handelns, Willensrichtung und Beweggründe und die Vermeidung der Gefährdung) sind durch- wegs als neutral zu bezeichnen. Der Beschuldigte wurde wegen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt (Ziff. 1 des Urteils vom 07.07.2017). Der Erwerb einer Waffe ohne entsprechende Bewilligung ist nicht als Bagatelldelikt einzustufen, ist aber ebenfalls nicht von grosser krimineller Energie geprägt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig und gab an, dass er das bestellte Mes- ser als Arbeitsgerät und nicht als Waffe einsetzen wollte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit da- von auszugehen, dass er dieses Messer nicht zu einem speziellen Zweck gekauft hatte. Besondere Beweggründe sind insofern nicht auszumachen. Den Untersuchungen der Eidgenössischen Zollver- waltung kommt ein erhebliches öffentliches Interesse zu. Sie dienen der Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und damit dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung. Dem Beschul- digten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, vor dem Bestellen des Messers Abklärungen zu tref- fen, sich über die rechtlichen Grundlagen zu informieren oder Auskünfte einzuholen – so wie er es im Nachhinein getan hat – und sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu verhalten. 19

7. Fazit Für eine angemessene Strafe kann vorliegend auf die Richtlinien des VBRS abgestützt werden, wel- che sowohl für Erwerb, Besitz oder die Einfuhr 10 Strafeinheiten vorsehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen, die vom Gericht unter Berücksichtigung der als neutral zu bewertenden Tatkomponenten als angemessen erachtet wird. Somit ist der Beschuldigte nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00, zu verurteilen. 16. Erwägungen der Kammer 16.1 Zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Be- urteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustel- len sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausge- schlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1/6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objekti- ven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 2 StGB). Da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist, kommt das alte Recht zur Anwendung. 16.2 Konkretes Strafmass Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich an. Es ist derweil zu ergänzen was folgt: Erstens äusserte sich die Vorinstanz nicht zu den Gründen, wieso die Strafe be- dingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen ist. Wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den 20 Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (aArt. 42 Abs. 1 StGB [Fassung vom 1. September 2017]). Der Beschuldigte wurde zuvor nie verurteilt, weshalb von einer unbedingten Strafe abgesehen werden kann. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Zweitens begründete die Vorinstanz die Verbindungsbusse nicht. Gemäss aArt. 42 Abs. 4 StGB (Fassung vom 1. September 2017) kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Be- reich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezi- al- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst wer- den können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Au- gen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Vor- liegend erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von einem Fünftel der Stra- feinheiten als angezeigt, um eine spürbare Sanktion zu verhängen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem ist er zu verurteilen zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tag festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 17. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung beantragt, die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Da der Beschuldigte erst im oberinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten worden sei, beschränke sich die Ausrichtung einer Parteien- tschädigung auf die zweite Instanz (pag. 169). 18. Erwägungen der Kammer 18.1 Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt, soweit sie verurteilt worden ist. Im vorliegen- den Verfahren wird der Beschuldigte des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen, weshalb ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘400.00 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren belaufen sich die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00. 18.2 Entschädigung 21 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Bst. a). Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VI. Verfügungen 19. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, gestützt auf den beantragten Ausgang des Verfah- rens sei das beschlagnahmte Messer dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Ur- teils auszuhändigen (pag. 168). 20. Ausführungen der Vorinstanz

1. Sichergestellte Gegenstände Art. 69 StGB sieht die Einziehung von Gegenständen vor, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind. Mit der strafbaren Handlung ist jedes Verhalten gemeint, das nach dem Recht des Bun- des (StGB oder Nebenstrafgesetzgebung), der Kantone oder allenfalls der Gemeinden eine Kriminal- sanktion nach sich zieht. Die Art dieser sogenannten Anlasstat ist im Übrigen irrelevant. Es kann sich um versuchte oder vollendete Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen handeln. Infrage kommen Verletzungs-, Gefährdungs- sowie Tätigkeits- bzw. Erfolgsdelikte. Als Anlasstat kommt damit tenden- ziell jeder Straftatbestand in Frage. Mit einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 69 StGB ist grundsätzlich ein objektiv und subjektiv tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne der fraglichen Strafnorm gemeint. Auf den subjektiven Tatbestand kann dann verzichtet werden, wenn die Herstellung oder bereits der Besitz eines Gegenstandes rechtswidrig, d.h. deliktisch ist (SCHMID, Kommentar Einziehung, N. 27 ff. zu Art. 69 StGB). Die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen ist in Art. 33 WG geregelt. Gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, die von Per- sonen ohne Berechtigung getragen werden. Nach Abs. 3 zieht die zuständige Behörde die beschlag- nahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung weit zu fassen. Die Ge- fahr missbräuchlicher Verwendung bejahte das Bundesgericht beispielsweise, weil ein Waffenei- gentümer die Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung mit sich getragen hatte und aufgrund der Uneinsichtigkeit des Täters nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dies in Zukunft nicht wieder passiert (SHK-FACINCANI/JENDIS Art. 33 WG N 23 und 26; BGer 6B_204/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.2). Der federunterstützte Öffnungsmechanismus des am 07.09.2016 sichergestellten Messer wurde im Laufe des Verfahrens als anderer automatischer Öffnungsmechanismus gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV identifiziert. Das sichergestellte Messer, welches über einen automatisch ablaufenden Assisted Opening-Mechanismus verfügt, ist demnach als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG zu qualifizieren. Das Bestellen und das vorsätzliche Einführen von Waffen ohne Ausnah- me- und ohne Einfuhrbewilligung ist rechtswidrig (Vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 31 WG). Aus diesem Grund ist das sichergestellte Messer in Anwendung dieser Bestimmungen einzuziehen und zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe zu übergeben. 22 21. Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen an. Das Messer ist einzuziehen und zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe zu übergeben. 23 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Vergehens gegen das Waffengesetz, indem er im Internet ein Klappmesser «Kers- haw Brawler» bestellt und dieses ohne Einfuhrbewilligung vorsätzlich auf dem Postweg in die Schweiz eingeführt hat, festgestellt am 07.09.2016 im Flughafen Basel-Mulhouse, Zoll- inspektorat. und in Anwendung der Artikel: Art 4 Abs. 1 Bst. c, 33 Abs. 1 WG Art 7 Abs. 1 Bst. a und 10 Abs. 1 Bst. b WV aArt. 34, 42 Abs. 1 und 4, Art. 2 Abs. 2, 44, 47, 106 Abs. 1 - 3 StGB Art 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘400.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. Weiter wird verfügt: Das sichergestellte Klappmesser «Kershaw Brawler» geht zum Entscheid über den weite- ren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe. 24 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (Dispositiv und Motiv) - dem Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (innert 10 Tagen, nur Dispositiv) - der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, Postfach 757, 3001 Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde, nur Dispositiv) - der Eidg. Zollverwaltung EZV, Zollinspektorat Basel-Mülhausen Flughafen, Post- fach 251, 4030 Basel (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, nur Dispositiv) - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, nur Dispositiv)

Bern, 23. Mai 2018 (Ausfertigung: 24. Mai 2018) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.