mehrfacher Betrug | Strafgesetz
Sachverhalt
aktenwidrig gewürdigt, sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Vermögensschadens
ausgegangen und habe fälschlicherweise einen Vorsatz des Beschuldigten ange-
nommen.
Im Zusammenhang mit der Frage nach den subventionsfähigen Kosten komme die
Vorinstanz zum Schluss, rund ein Drittel der laufenden Kosten der Q. und R._____-
Gesellschaften seien nicht durch Beiträge der EU gedeckt [bzw. deckbar] gewesen.
Diese nicht weiter begründete Annahme führe die Vorinstanz sodann zur Schluss-
folgerung, es stelle sich nicht die Frage, ob die Entschädigung, die der Beschuldig-
te von den Q. und R._____-Gesellschaften bezogen habe, den Vorgaben des An-
nex II standhalte; vielmehr müsse danach gefragt werden, «welche Entschädigung
sich ein vernünftig denkender oder rechnender Mann, wie es der Beschuldigte sei,
ausgerichtet hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass er diese durch die [von
der] Gesellschaft erzielten Erträge nicht vollumfänglich decken könne» (S. 4 f. der
Plädoyernotizen; pag. 18 715 f). Diese Schlussfolgerung und der so errechnete
Maximaljahreslohn des Beschuldigten seien schlicht unhaltbar bzw. falsch. Anders
als von der Vorinstanz angenommen, seien die Q. und R._____-Gesellschaften
nicht zu beinahe 100% von der EU finanziert gewesen. Entsprechend der Zusam-
menstellung des Beschuldigten vom 7. November 2017 hätten sie beträchtliche
Zusatzerträge generiert, welche – je nach Berücksichtigung der «Overhead-
Kosten» – 36 bis 47% betragen hätten. Entsprechend habe die Kammer die Frage
zu beantworten, ob die Höhe der vom Beschuldigten bezogenen Vergütung gegen
Annex II verstosse oder nicht. Nur auf diese Weise lasse sich beantworten, ob dem
Beschuldigten ein zu hoher «Gesamtwert» ausbezahlt, und der EU so ein Vermö-
gensschaden zugefügt worden sei. Aus der falschen Abrechnungspraxis ergebe
sich nämlich noch nicht, dass dem Beschuldigten ein Betrag ausbezahlt worden
sei, welcher das unter Annex II maximal zulässige Mass überstiegen habe. Viel-
mehr habe der Beschuldigte in diesem Zusammenhang stets ausgeführt, gegenü-
ber der EU für sich selber einen zu tiefen und für seine Mitarbeitenden einen zu
hohen Lohn ausgewiesen zu haben, was im Durchschnitt aber praktisch einer Ab-
rechnung nach den tatsächlichen Kosten entspreche, wie sie in Annex II vorgese-
hen sei. Die Abrechnung nach dem Annex II sei denn auch überaus komplex, was
sich bereits daran zeige, dass 87% aller Audits, die im Rahmen der FP7-Projekte
durchgeführt worden seien, Fehler aufgezeigt hätten. Auch die verschiedenen Re-
25
visoren seien jeweils zu unterschiedlichen Resultaten gelangt. Die Vorgehensweise
der Vorinstanz bei der Bestimmung der Ist-Kosten sei weder vertragskonform noch
stimmig, sondern aus der Luft gegriffen. So würden die Vertragsbestimmungen
keine Begrenzung der Löhne gegen oben vorsehen. Auch die übrigen wirtschaftli-
chen Überlegungen der Vorinstanz würden Annex II widersprechen, seien akten-
widrig und rechtlich falsch. Es seien sämtliche Personalkosten des Beschuldigten
zu berücksichtigen, wie sie auch sozialversicherungsrechtlich und steuerlich aner-
kannt worden seien.
Bei den «contribution in kind»-Leistungen handle es sich um ein weiteres Kosten-
element, welches von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei.
Es sei zwar korrekt, dass der Beschuldigte die Sachleistungen Dritter nicht als sol-
che deklariert habe, dennoch würden aber die Stunden der «Research Engineers»
der Q. und R._____-Gesellschaften, bei welchen es sich um frische Studienabgän-
ger gehandelt habe, für den entsprechenden Zuschlag berechtigen.
Bei einer derartigen Ermittlung der Ist-Kosten, würde nicht ein Vermögensschaden
der EU, sondern ein Guthaben des Beschuldigten von rund CHF 38‘000.00 resul-
tieren.
Die Verteidigung führte weiter aus, ein Betrug müsse sodann vorsätzlich erfolgen
und setze eine Bereicherungsabsicht voraus. Der Beschuldigte bestreite eine
Schädigungsabsicht im Zusammenhang mit seiner fehlerhaften Abrechnungspraxis
und verweise auf seine langjährige Übung, welche er seit Beginn seiner Tätigkeit in
den EU-Forschungsprogrammen angewendet habe und die ihm aus seiner frühe-
ren
Tätigkeit
bei
der
AC.________(Gesellschaft)
und
der
AE.________(Gesellschaft) bestens bekannt gewesen sei. Aufgrund seiner bishe-
rigen Erfahrungen in derartigen Forschungsprojekten habe der Beschuldigte darauf
vertraut, nach der ihm bekannten Methode abrechnen zu können und angenom-
men, nichts Falsches zu machen. Es habe für ihn damit auch kein Anlass bestan-
den, sich vertieft mit dem Annex II auseinanderzusetzen. Von einer wissentlich fal-
schen Abrechnungspraxis könne daher keine Rede sein. Aus seiner Unwissenheit
könne auch nicht geschlossen werden, er habe einen Vermögensschaden der EU
billigend in Kauf genommen. Dass die vom Beschuldigten angewendete Abrech-
nungspraxis im Übrigen «nicht aus dem Tierbuch stamme», ergebe sich aus dem
Umstand, dass unter den FP7-Projekten die Abrechnung mit durchschnittlichen
Personalkosten explizit zugelassen werde. Wenn man bei der Berechnung der
tatsächlichen Ist-Kosten auf die Angaben in der Buchhaltung abstelle und den ge-
samten Lohn des Beschuldigten berücksichtigte, werde ersichtlich, dass dieser
nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, sondern nur das gefordert habe, was ihm
auch zugestanden habe. Der Beschuldigte habe im Übrigen nie ein Geheimnis um
seine Abrechnungspraxis gemacht, sondern diese – beispielsweise im Mailverkehr
auf pag. 09 02 042 ff. – offen gegen aussen kommuniziert, was beim Vorliegen ei-
ner Bereicherungsabsicht oder einer absichtlich falschen Abrechnung nicht zu er-
warten gewesen wäre. Tatsache sei weiter, dass der Beschuldigte den EU-Prüfern
anlässlich des Audits ohne Weiteres seine Abrechnungspraxis offenbart habe. So-
wohl die ehemalige Buchhalterin – T.________ – und der externe Treuhänder –
26
S.________ – hätten sich in ihren Einvernahmen davon überzeugt gezeigt, dass
der Beschuldigte die EU nicht absichtlich habe hintergehen wollen.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei überdies insofern einseitig, als sämtliche
Verfehlungen, die bei der Ausstellung der «Audit Certificates» begangen worden
seien, ausschliesslich dem Beschuldigten angelastet würden. Dies sei umso er-
staunlicher, als es, objektiv betrachtet, einzig am Aussteller der «Audit Certificates»
– also an S.________ – gelegen habe, deren Richtigkeit zu bestätigen. Es wäre
somit an ihm gelegen, allfällige Unterlagen zu besorgen, die es ihm ermöglicht hät-
ten, eine korrekte und vollständige Prüfung durchzuführen. Diese krasse Pflichtver-
letzung nun in ein bewusstes Vorenthalten des Beschuldigten umzudeuten, sei
falsch.
Im Ergebnis könne damit beweismässig nicht davon ausgegangen werden, der Be-
schuldigte habe gewusst, wie nach Annex II korrekt abzurechnen gewesen wäre.
Da ihm nie bewusst gewesen sei, etwas Falsches zu tun, fehle ihm nicht nur der
Vorsatz, sondern auch die Bereicherungsabsicht.
12.
Erwägungen der Kammer
12.1
Vorbemerkung zum oberinstanzlichen Prüfungsumfang
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner EU-Projektarbeit mit Blick
auf sechs Projekte gezielt systematisch falsch abgerechnet zu haben, und so zu
Forschungsgeldern gelangt zu sein, die ihm nicht zugestanden hätten.
Der Beschuldigte gesteht ein, mit seiner Abrechnungsmethode gewisse Vertrags-
bestimmungen verletzt zu haben, bestreitet aber die strafrechtliche Relevanz sei-
nes Handelns. Dabei wendet er sich zunächst gegen die von der Staatsanwalt-
schaft und der Vorinstanz bei der Berechnung der tatsächlichen (Ist-)Kosten ange-
wendete Methode und wirft der Vorinstanz eine «aktenwidrige Beweiswürdigung»
vor. Ohne dass in den Vertragsgrundlagen eine numerische Begrenzung vorgese-
hen sei, habe die Vorinstanz nur einen Teil seines Lohnes akzeptiert und argumen-
tiert, es handle sich dabei um den Anteil, den sich eine vernünftige Person ausbe-
zahlt hätte, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass mit den Forschungsgeldern
nur ein Teil der Forschungstätigkeiten gedeckt werden könne und der Rest durch
übrige Quellen finanzierbar bleiben müsse. Dies sei unhaltbar. Die Vorinstanz hätte
einzig zu beurteilen gehabt, ob sein Gehalt «excessive or reckless» im Sinne des
Annex II gewesen sei. Bei ihren Berechnungen habe sie ferner beträchtliche «Ko-
finanzierungen» ausser Acht gelassen, über welche die Q. und R._____-
Gesellschaften verfügt hätten. Im Übrigen, so der Beschuldigte weiter, habe er sich
bei seiner Abrechnungspraxis lediglich an die Vorgaben des BBW gehalten, nach
welchen er bereits seit Jahren abrechne, und von welchen er geglaubt habe, dass
sie weiterhin Geltung hätten.
Nach einigen generellen Überlegungen zum geltenden Abrechnungssystem bleibt
für die Kammer zunächst zu prüfen, aus welchen Quellen die Q. und R._____-
Gesellschaften ihre Einnahmen generierten, bzw. ob die Vorinstanz bei ihren Be-
rechnungen massgebende «Kofinanzierungen» unberücksichtigt liess.
27
Weiter wird sich die Kammer mit den bereits von der Vorinstanz aufgeworfenen
Fragen auseinanderzusetzen haben. Nämlich (1) welche Kosten die Q. und
R._____-Gesellschaften für ihre Forschungstätigkeiten geltend machen durften, (2)
ob die vom Beschuldigten geltend gemachten Aufwände bzw. die dafür von der EU
ausgerichteten Entschädigungen diesen Anspruch überstiegen und sofern dem so
sein sollte, ob der Beschuldigte (3) gezielt systematisch falsch abrechnete.
12.2
Abrechnungssystem mit EU Forschungsgeldern
Für einen generellen Abriss zu den EU-Forschungsprojekten kann vorab auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./2.1 der erstinstanzlichen Ur-
teilsbegründung; pag. 18 503 f.) verwiesen werden.
Ziel der EU-Forschungsprojekte ist es gemäss den einleuchtenden Ausführungen
der Vorinstanz, in der Forschung tätige Unternehmen finanziell zu unterstützen. Je
nach Projekt werden 50% oder 100% der Kosten vergütet, die ein Unternehmen für
die Löhne seiner Mitarbeitenden aufwendet, wenn diese an einem Projekt arbeiten.
Da mit der Projektarbeit zwangsläufig auch organisatorische Tätigkeiten verbunden
sind, kann eine Unternehmen darüber hinaus eine gewisse Anzahl «Management-
Stunden» geltend machen, die ihrerseits ebenfalls zu 100% erstattungsfähig sind.
Bei dem vom Beschuldigten gewählten Vollkostenmodell gewährt die EU zusätzlich
zu den erwähnten Vergütungen eine Gemeinkostenzulage («Overhead-Kosten»)
von pauschal 20% der Projektkosten, um so einen Anteil an die weiteren Aufwen-
dungen (z.B. Miete für die Geschäftsliegenschaft, EDV-Lösung etc.) zu decken.
Die Bemessung der Subventionsgelder richtet sich nicht nach einem starren Mass-
stab, sondern ist an die tatsächlichen Projektkosten eines Vertragspartners ge-
knüpft. Es werden aber qualitative Anforderungen an die gegenüber der EU geltend
gemachten Aufwendungen gestellt. So müssen diese tatsächlich getätigt, wirt-
schaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich sein (Art. II 19 Ziff. 1
lit. a Annex II). Übermässige oder unbedachte Ausgaben sind dagegen nicht ent-
schädigungsfähig (Art. II 19 Ziff. 2 lit. h Annex II; vgl. zum Ganzen bereits Ziff. 8.3
hiervor). Auch nach Ansicht der Kammer wird damit einerseits dem Umstand
Rechnung getragen, dass das Lohnniveau in den verschiedenen Vertragsstaaten
unterschiedlich hoch ist. Anderseits öffnet eine solche Regelung einem weiteren
Kreis von Teilnehmern die Möglichkeit, an Forschungsprojekten zu partizipieren.
Mit der tatsächlich ausbezahlten Lohnsumme definiert ein Unternehmen nicht nur
die Grundlage für die Berechnung der Subventionen, sondern gleichzeitig auch die
vom Unternehmen selber oder von einem Dritten zu finanzierenden Kosten. Unter-
nehmen mit einem höheren Lohnniveau erhalten damit höhere Subventionsbeiträ-
ge, tragen aber auch selber höhere Kosten, während Teilnehmer mit tieferen Löh-
nen auf eine volumenmässig kleinere Querfinanzierung angewiesen sind. Wie die
Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, bedeutet die Regel gleichzeitig zwingend,
dass neben der Forschungstätigkeit zusätzliche Einnahmen generiert werden müs-
sen, sei es durch weitere projektfremde Tätigkeiten oder durch Drittfinanzierungen.
Andernfalls wären die Kosten eines Unternehmens – zumindest im Bereich der zu
50% unterstützten Projekte – auch nach Berücksichtigung eines allfälligen Über-
schusses beim Gemeinkostenzuschlag defizitär. Zur Veranschaulichung ist auf das
28
bereits erwähnte Zahlenbeispiel der Vorinstanz (S. 71 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung; pag. 18 508) zu verweisen.
12.3
Einnahmequellen der Q. und R._____-Gesellschaften
Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz vor, massgebliche Zusatzeinkünfte der Q.
und R._____-Gesellschaften unberücksichtigt gelassen zu haben. Einerseits habe
diese über ausgezeichnete Kapitalreserven aus früheren Projekten verfügt. Ander-
seits habe man den Betriebsaufwand sehr tief gehalten und damit einen substanzi-
ellen Anteil des Gemeinkostenbeitrags frei verwenden können. Dies insbesondere
auch bei Projekten, welche zu 100% finanziert gewesen seien und man damit ei-
nen Umsatz von 120% generiert habe. Wenn zusätzlich die Einkünfte aus Berater-
tätigkeiten, die Mieterträge und Renditen aus Kapitalinvestitionen berücksichtigt
würden, seien lediglich 53% des Umsatzes der Q. und R._____-Gesellschaften mit
den Förderungsgeldern in Verbindung zu bringen (S.5 f. der Plädoyernotizen,
pag. 18 716 f.; S. 3 der Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017 inkl.
dort erwähnter Beilagen, für die deutsche Version pag. 18 672).
Die vom Beschuldigten als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten –
neuen – Zahlen sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz fasste
die in den Unterlagen vorhandenen, teils revidierten und geprüften (2006 und
2007), teils geprüften aber nicht revidierten (2008) und die teils weder geprüften
noch revidierten Jahresabschlüsse (2009) der Q._______AG zusammen (pag. 18
453 mit Hinweisen auf die jeweiligen Fundstellen in den Akten). Auch für die
R.______GmbH findet sich für die Jahre 2005 bis 2009 eine entsprechende Zu-
sammenstellung (pag. 18 454). Diese stützt sich auf Jahresabschlüsse, die zwar
weder geprüft noch revidiert sind, aber allesamt vom Beschuldigten unterzeichnet
wurden. Die Kammer hat die entsprechenden Angaben nachvollzogen und für kor-
rekt befunden. Daraus erhellt, dass die Q. und R._____-Gesellschaften neben der
Projektarbeit auch Kapital- (Q._______AG und R.______GmbH) und Liegen-
schaftsgeschäfte (Q._______AG) tätigten. Entgegen den Vorbringen des Beschul-
digten generierten die Q. und R._____-Gesellschaften im vorliegend relevanten
Zeitrahmen mit den projektfremden Tätigkeiten gesamthaft keine Gewinne. Viel-
mehr überstiegen die Aufwendungen in diesen Tätigkeitsfeldern die dort erzielten
Erträge, was eher den Schluss nahe legt, dass mit den Projekteinnahmen zusätz-
lich ein Liegenschafts- bzw. Kapitalverlust ausgeglichen wurde. Ausgeschlossen
sind nach Ansicht der Kammer aber die vom Beschuldigten behaupteten substan-
ziellen Zusatzeinnahmen aus dem Liegenschaften und Wertschriftenhandel – dies
selbst bei einer Berücksichtigung allfälliger Kapitalreserven und Überschüssen aus
den Overheads. Die vom Beschuldigten eingereichte tabellarische Zusammenstel-
lung vermag daran nichts zu ändern. Sie steht einerseits im Widerspruch zu den
vom Beschuldigten unterschriebenen Jahresabschlüssen, andererseits kommt ihr –
aufgrund der fehlenden Belege – höchst zweifelhafter Beweiswert zu. Wie bereits
die Vorinstanz, geht auch die Kammer davon aus, dass sich die Q. und R._____-
Gesellschaften praktisch ausschliesslich über Projekteinnahmen finanzierten.
29
12.4
Personalkosten
12.4.1 Allgemeines
Welche Personalkosten gegenüber der EU geltend gemacht werden durften, ergibt
sich aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen – insbesondere
aus Annex II. Die vertraglichen Bestimmungen sind sprachlich klar formuliert und
lassen insoweit keinen Interpretationsspielraum offen, als nur tatsächlich angefalle-
ne Projektkosten förderungsfähig sind. Wie bereits die Vorinstanz (S. 68 der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 505), sieht auch die Kammer diesbezüglich
keinen Raum für den Beizug des – subsidiär auf die Verträge anwendbaren – bel-
gischen Rechts.
Der – im Falle der Q. und R._____-Gesellschaften den hauptsächlichen Teil der
Projektkosten ausmachenden – Personalaufwand bestimmt sich anhand der von
den Mitarbeitenden tatsächlich geleisteten Projektstunden, multipliziert mit dem
massgebenden Stundensatz. Nicht beanstandet hat der Beschuldigte das System,
nach welchem die Vorinstanz die Anzahl massgebender produktiver Monatsstun-
den berechnet hat. Der Beschuldigte bestreitet weiter nicht, seine Abrechnungen
gegenüber der EU nicht auf den mit seinen Mitarbeitenden vertraglich vereinbarten
Lohn ausgerichtet zu haben, wendet aber ein, mit Durchschnittskosten gerechnet
zu haben, wobei der tatsächliche Lohn seiner Mitarbeitenden wesentlich tiefer, sein
eigener aber deutlich höher sei, als gegen aussen angegeben. Da die Gesamt-
lohnkosten aber korrekt seien, resultiere für die EU kein Vermögensschaden.
12.4.2 Vom Beschuldigten angewendete Abrechnungsmethode
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich aus den Unterlagen nicht ersehen
oder ableiten, nach welcher Methode der Beschuldigte den Personalaufwand be-
rechnete, den er später gegenüber der EU geltend machte. Er selber gab an, seine
Abrechnung nicht nach den Vorgaben des Annex II erstellt, sondern nach den ein-
zigen ihm bekannten Richtlinien – jenen des BBW – abgerechnet zu haben.
Entsprechend der Regelung in Annex II, sehen auch die Richtlinien des BBW eine
Vergütung der effektiven Kosten vor. Zusätzlich werden für verschiedene Personal-
kategorien Maximalstundensätze definiert, die zur Anwendung gelangen, wenn der
effektive Lohn eines Mitarbeiters eine gewisse Schwelle überschreitet. So lag der
maximal förderungsfähige Stundensatz für einen Projektleiter unter dem 5. EU-
Forschungsprogramm bei CHF 143.00/h, für einen Stv. Projektleiter bei
CHF 119.00/h, für einen erfahrenen Wissenschaftler bei CHF 99.00/h, für einen
wissenschaftlichen
Mitarbeiter
bei
CHF 84.00/h
und
für
einen
Techni-
ker/Programmierer bei CHF 74.00/h – dies jeweils bei einer maximalen Anzahl von
monatlich 152 anrechenbaren Stunden (pag. 13 01 009 i.V.m. pag. 05 02 025 Z. 88
f.). Anders als bei der Abrechnung gegenüber der EU, umfasst der so definierte
Maximalstundensatz nicht nur die Sozialkosten des Arbeitgebers, sondern auch die
Gemeinkostenzulage, welche unter dem vom Beschuldigten gewählten Vollkos-
tenmodell gegenüber der EU mit 20% der Projektkosten separat geltend gemacht
werden konnte (zur Abrechnung gegenüber dem BBW pag. 13 01 009 und pag. 13
01 026 f.).
30
Die den Mitarbeitenden in den Jahren 2004 bis 2008 tatsächlich ausbezahlten Löh-
ne lassen sich der Finanzbuchhaltung bzw. den zusammengestellten Lohnlisten
der Q. und R._____-Gesellschaften entnehmen. Danach wurde der Beschuldigte
von der Q._______AG für seine Arbeit mit einem Bruttolohn von monatlich
CHF 15‘000 entschädigt. Bis ins Jahr 2008 stieg dieser Lohn auf monatliche
CHF 17‘000 an. Nebst einem jährlichen «Weihnachtsgeld» – das auch den übrigen
Mitarbeitenden ausbezahlt wurde – erhielt der Beschuldigte zusätzlich ein Verwal-
tungsratshonorar von CHF 15‘000 pro Jahr. Ergänzt wurden diese Leistungen
schliesslich durch einem jährlichen Bonus. Dieser betrug in den Jahren 2005 und
2006 je CHF 100‘000, in den Jahren 2007 und 2008 CHF 80‘000 (Lohnlisten 2004
bis 2008 der Q._______AG, pag. 09 001 051 ff.). Die R.______GmbH bezahlte
dem Beschuldigten zwar keinen Lohn, richtete ihm aber einen jährlichen Bonus von
CHF 120‘000 (Jahr 2004), CHF 150‘000 (Jahr 2005), CHF 120‘000 (Jahr 2006),
CHF 75‘000 (Jahr 2007) und CHF 120‘000 (Jahr 2008) aus (Auszüge Finanzbuch-
haltung 2004 bis 2008 der R.______GmbH, pag. 09 003 005 ff., ähnlich eine Auf-
stellung «Total Salary R.______GmbH» der Jahre 2003 bis 2007, der bezüglich
A.________ unter dem Titel «Total Salary» die als Bonus ausbezahlten Leistungen
zu entnehmen sind, pag. 04 012 095 und 096).
Bei einer Zusammenstellung der gesamthaft an den Beschuldigen geflossenen
Entschädigungen ergibt sich für diesen rechnerisch ein Stundenansatz, der den
Maximalstundenansatz der BBW-Tabelle um mehr als das Doppelte übersteigt.
Auch in dem vom Beschuldigten selber eingereichten Gutachten der AF.________
GmbH wird von einem effektiven Stundenansatz des Beschuldigten von durch-
schnittlich rund CHF 300.00 ausgegangen (Gutachten der AF.________ GmbH
vom 16. November 2015, S. 4 f.; pag. 18 082 f.). Bereits diese Erkenntnis lässt sich
grundsätzlich nicht mit der vom Beschuldigten behaupteten Abrechnung nach den
BBW-Standards vereinbaren. Der Eindruck, dass der Beschuldigte bei seiner Ab-
rechnung nicht dem System des BBW folgte, sondern ein von den effektiven Kos-
ten losgelöstes System verfolgte, wird durch seine vielerorts pauschalen und aus-
weichenden Ausführungen weiter verstärkt. So führte der Beschuldigte vor der
Staatsanwaltschaft aus, bereits gegenüber dem BBW in sog. Budgets durchschnitt-
liche Gehaltskosten geltend gemacht zu haben (pag. 05 01 017 Z. 310-312). Er
habe mithin in einem Gesuch angegeben, welcher Betrag für das jeweilige Perso-
nal in Rechnung gestellt werden würde. Wie hoch der individuelle Lohn [tatsächlich]
gewesen sei, sei nie gefragt worden (pag. 05 02 025 Z. 101-103). Geschätzte
Durchschnittskosten habe er auch in den Abrechnungsformularen bzw. dem For-
mular C geltend gemacht (pag. 05 01 016 Z. 263 ff. i.V.m. Z. 271 f.). Bei der späte-
ren Abrechnung sei nur ein Teil dieser offerierten Kosten bezahlt worden. Dabei
hätten sie [wohl: die EU bzw. das zuvor das BBW] und die Q. und R._____-
Gesellschaften je einen Teil der Kosten getragen (pag. 05 02 025 Z. 110-112). Die
tatsächlichen Kosten seien erst aufgeführt worden, wenn ein Rechnungsprüfer ge-
kommen sei und nach den genau bezahlten Kosten gefragt habe (pag. 05 01 016
Z. 264 f.). Nach dem erwähnten System habe man bereits abgerechnet, als er (der
Beschuldigte) noch bei der AC.________(Gesellschaft) gearbeitet habe. Damals
habe man in einer vorgängigen Sitzung die Stundenansätze der auf dem Projekt
31
arbeitenden Mitarbeitenden festgelegt, welche «dann gegolten» hätten. Nach dem
den einzelnen Arbeitnehmenden am Ende ausbezahlten Lohn, sei nie gefragt wor-
den (pag. 05 02 027 Z. 170-173). Der Beschuldigte führte weiter aus, die EU sei
nur an der «Gesamtnutzung der Ressourcen» interessiert gewesen. Man habe die
[wohl: bewilligten] Ressourcen über die unterschiedlichen Berichtsperioden mehr
oder weniger ausnutzen können. In einem Schreiben vom 30. November 2015 an
die Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, das vom BBW entwickelte Entlöh-
nungsmodell sei für Hochschulen, nicht aber für Industrieunternehmungen attraktiv.
Deshalb habe er eine Absprache mit dem damaligen Direktor des BBW
(AG.________) getroffen, wonach sie (die Q. und R._____-Gesellschaften) berech-
tigt gewesen seien, normale Industrieansätze zu verrechnen, solange die Gesamt-
budgetkosten eingehalten worden seien. Im Ergebnis seien damit sowohl die Bud-
getierung als auch die Abrechnung auf Basis des BBW-Zahlenmodells erfolgt, dies
aber unter «Berücksichtigung des Gesamtkostenbudgets» und mit einer «durch-
schnittlichen Verteilung der Personalkosten» (S. 7 f. des Schreibens vom 30. No-
vember 2015; pag. 18 092 f.).
Zwischenfazit
Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nach Ansicht der Kammer in etwa
ableiten, nach welchem System er bei der Bemessung seiner Projektkosten vor-
ging: Im Rahmen des Projektantrags an die EU (bzw. früher des Gesuchs an das
BBW) budgetierte der Beschuldigte die erwartete Anzahl Projektstunden eines je-
den Mitarbeiters für ein bestimmtes Projekt. Diese Projektstunden multiplizierte er
mit einem fiktiven Stundensatz, der sich eventuell an den Maximalstundensätzen
der BBW-Tabelle orientierte. Soweit dieses «Budget» in der Folge bewilligt wurde
und die entsprechende Anzahl Stunden auch tatsächlich geleistet wurden, stellte
der Beschuldigte die budgetierten Kosten in Rechnung. Dies stets unter Berück-
sichtigung des Prozentsatzes der für das Projekt bewilligten Subventionen.
Dass der Beschuldigte mit dieser Berechnungsmethode weder dem System des
BBW, noch jenem der EU folgte, ergibt sich zunächst aus dem auf die effektiven
Kosten Bezug nehmenden Wortlaut der Unterlagen des BBW (vgl. Blatt «Maximale
Stundensätze» auf pag. 13 01 009 und die dazugehörigen Finanzierungskriterien
auf pag. 13 01 021 ff.) bzw. des Annex II (Ziff. 8.3 hiervor). Es lässt sich aber auch
anhand der von den Q. und R._____-Gesellschaften geleisteten Lohnzahlungen
nachvollziehen: Anstelle der vertraglich vorgesehenen, effektiven Kosten, stellte
der Beschuldigte für die Arbeit seiner Mitarbeitenden gegenüber der EU weit mehr
in Rechnung, als er ihnen an Lohn ausbezahlte. Die Differenz zwischen ihrem Lohn
und dem gegenüber der EU deklarierten Betrag war sogar so gross, dass selbst bei
einer in weiten Teilen zu 50% subventionierten Forschungstätigkeit ein «Über-
schuss» zu Gunsten der Q. und R._____-Gesellschaften übrig blieb. Diesen Über-
schuss verwendeten sie in der Folge darauf, dem Beschuldigen seinen monatli-
chen Lohn von CHF 15‘000.00 bis 17‘000.00 zu finanzieren und ihm Ende Jahr ei-
nen stattlichen Bonus auszurichten. Trotz der vertraglich vorgesehen Teilsubven-
tionierung der effektiven Kosten, deckten die Q. und R._____-Gesellschaften mit
ihrer Abrechnungsmethode im Ergebnis 100% ihrer Aufwendungen.
32
Hinweise auf die Vereinbarung einer von den effektiven Kosten abweichenden Ab-
rechnungsmethode, welche der Beschuldigte mit dem ehemaligen Direktor des
BBW geschlossen haben will, lassen sich den Unterlagen nicht entnehmen. Viel-
mehr wurde seitens des SBF ausgeführt, der Beschuldigte habe wohl eher gross-
zügig als sparsam abgerechnet (S. 2 des Schreibens vom 16. September 2011;
pag. 13 01 007). Die vom Beschuldigten in Rechnung gestellten Beträge wurden
denn auch verschiedentlich nach unten korrigiert (Revisionsnotiz vom 13. Juni
2007, pag. 13 01 178 f und Revisionsnotiz vom 5. Juli 2007, pag. 13 01 350 f.) und
er wurde aufgefordert, «bei zukünftigen Projektbeteiligungen die Finanzierungskri-
terien des BBW strikt einzuhalten» (Schreiben vom 13. Juni 2002; pag. 13 01 079).
Die Berufung auf eine Spezialvereinbarung indiziert umgekehrt aber bereits, dass
sich der Beschuldigte sehr wohl bewusst war, eine von den geltenden Regeln ab-
weichende Abrechnungsmethode zu verfolgen (zum Wissen und Wollen des Be-
schuldigten eingehend Ziff. 12.7 hiernach). Soweit der Beschuldigte schliesslich
vorbringt, bereits seit Jahren nach dem beschriebenen System abzurechnen, mag
dies zutreffen und partiell auf die relativ oberflächlichen Kontrollen des BBW
zurückzuführen sein (vgl. dazu S. 2 des Schreibens vom 16. September 2011;
pag. 13 01 007), ändert aber nichts daran, dass er höhere Kosten geltend machte,
als vertraglich zulässig war.
12.4.3 Tatsächlich zu berücksichtigende Kosten
Da sich der Beschuldigte bei seiner Abrechnung weder an das System der EU
hielt, noch strikt nach den Vorgaben des BBW abrechnete, stellt sich die Frage,
welche Kosten den Q. und R._____-Gesellschaften für die von ihnen erbrachten
Projektarbeiten anzurechnen sind. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich
die Vergütungssysteme der EU und des ehemaligen BBW insofern sehr nahe ste-
hen, als beide den Umfang der Subventionsleistungen an die tatsächlich angefalle-
nen (effektiven) Kosten knüpfen. Unterschiedlich ist neben der Berechnung des
Gemeinkostenbeitrags insbesondere die numerische Begrenzung der Bemes-
sungsgrundlage der Subventionen. Während das BBW für verschiedene Mitarbei-
terkategorien unterschiedliche Maximalstundenansätze vorschreibt, fehlt im Annex
II eine entsprechende Regelung. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die Aufwen-
dungen tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts er-
forderlich sind (Art. II.19 Ziff. 1 lit. a Annex II). Übermässige oder unbedachte Aus-
gaben werden dagegen nicht subventioniert (Art. II.19 Ziff. 2 lit. h Annex II).
Mit seinen Mitarbeitenden vereinbarte der Beschuldigte vertraglich ein monatliches
– weit unter den Maximalstundenansätzen der BBW-Tabelle liegendes – Fixgehalt,
welches ihnen von den Q. und R._____-Gesellschaften auch in der entsprechen-
den Höhe ausbezahlt wurde. Nebst einer Spesenentschädigung wurde ihnen über-
dies jeweils Ende Jahr ein Weihnachtsgeld ausbezahlt. Die getätigten Zahlungen
erfolgten unabhängig vom Geschäftsgang der Gesellschaften und lassen sich an-
hand
der
Buchhaltung
nachvollziehen
(Lohnlisten
2004
bis
2008
der
Q._______AG, pag. 09 001 051 ff.). Bei der Entlöhnung des Beschuldigten selber
verfolgten die Q. und R._____-Gesellschaften ein leicht modifiziertes System. Zwar
wurde auch ihm ein monatliches Fixgehalt mit diversen Zusatzleistungen, nament-
33
lich Spesenentschädigung und Weihnachtsgeld, ausbezahlt; zusätzlich richteten
aber sowohl die Q._______AG als auch die R.______GmbH dem Beschuldigten
jeweils Ende Jahr einen Bonus zwischen CHF 80‘000-100‘000 (Q._______AG)
bzw. CHF 75‘000-150‘000 (R.______GmbH) aus.
Die Auditoren der EK stellten zunächst fest, das vom Beschuldigten angewendete
Abrechnungssystem sei mit Annex II nicht vereinbar. Mangels Alternativen stützten
sie sich bei ihren Berechnungen der massgebenden Stundenansätze der Mitarbei-
tenden auf die von ihnen gemäss Zeitzuweisungsblättern geleisteten Stunden und
den ihnen tatsächlich ausbezahlten Lohn. Die an den Beschuldigten ausgerichtete
Entschädigung erachteten sie dagegen in ihrer Gesamtheit als nicht förderungs-
fähig, da sie verschiedentlich Elemente von «excessive or reckless expenditures»
enthalte und ihr eher der Charakter eines üblichen Lohns nach schweizerischem
Standard zukomme. Auch die für die Arbeit der Ehefrau des Beschuldigten ausge-
richteten Zahlungen wiesen sie integral zurück (zu den Erkenntnissen der Audito-
ren der EK bereits ausführlicher Ziff. 9.2 hiervor). Die Revisoren der StA WD wen-
deten bei ihren Berechnungen ein ähnliches System an wie zuvor die Auditoren der
EK. Sie berücksichtigten bei der Ermittlung der massgebenden Stundenansätze
nicht nur die Löhne der Mitarbeitenden, sondern auch die Spesenentschädigungen
und das ausgerichtete Weihnachtsgeld. Anders als die Auditoren der EK anerkann-
ten sie dem Grundsatz nach die Stunden sämtlicher Mitarbeitenden und auch jene
des Beschuldigten. Bei der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes des
Beschuldigten berücksichtigten sie zwar seinen Grundlohn und die meisten weitern
Lohnbestandteile, nicht aber die – als nicht förderungsfähige Gewinnausschüttun-
gen qualifizierten – Bonuszahlungen (vgl. dazu Ziff. 9.3 hiervor). Auch die Vorin-
stanz folgte bei ihren Berechnungen im Wesentlichen den Überlegungen der StA
WD und anerkannte die an den Beschuldigten geflossenen Vergütungen ausge-
nommen der Bonusleistungen. Sie erwog, es handle sich bei dem so definierten
Entgelt um jenen Lohn, den sich ein vernünftig denkender Mann – wie es der Be-
schuldigte zweifellos sei – ausgerichtet hätte, wenn er davon ausgegangen wäre,
diesen nicht vollumfänglich durch Projekterträge decken zu können. Ob die an den
Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung teilweise als «excessive or reckless
expenditures» im Sinne des Annex II zu qualifizieren sei, liess sie dagegen explizit
offen (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 508 ff.).
Gegen die Berechnung der Vorinstanz brachte der Beschuldigte im Rahmen der
Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, er habe der EU durch seine Abrech-
nung mit Durchschnittskosten keinen Vermögensschaden zugefügt. Die Vorinstanz
habe nicht definiert, ab wann eine Entschädigung «excessive oder reckless» im
Sinne des Annex II sei. Da der Annex II keinen Maximalstundensatz vorsehe und
sein eigener Stundenansatz weit über dem zulässigen Maximalstundensatz der
BBW-Tabelle gelegen habe, seien die von ihm deklarierten Gesamtkosten korrekt
gewesen. Die von ihm bezogene Vergütung sei seinen Qualifikationen und seiner
Erfahrung angemessen.
34
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte widersprüchlich verhält,
wenn er einerseits geltend macht, strikt nach dem System des BBW abgerechnet
zu haben, um kurz darauf auszuführen, sein Maximalstundenansatz habe weit über
dem dort zulässigen Maximalansatz gelegen, was aber nicht zu einem Vermögens-
schaden der EU führe, weil dort keine Maximalbegrenzung vorgesehen sei. Damit
kombiniert er die für ihn jeweils günstigsten Elemente der beiden Abrechnungssys-
teme und führt sie zu einem neuen – in sich nicht stimmigen – System zusammen.
Die Argumentation des Beschuldigten geht aber auch sonst in verschiedener Hin-
sicht fehl. Was die fehlende Begrenzung des Stundenansatzes in Annex II angeht,
wurde bereits erörtert, dass ein System mit Maximalstundensätzen aufgrund der
stark variierenden Lohnniveaus in den einzelnen Vertragsstaaten auf europäischer
Ebene kaum sinnvoll hätte umgesetzt werden können (Ziff. 12.2 hiervor). Es wäre
indessen nicht zutreffend, aus der flexibleren Lösung des Annex II abzuleiten, man
habe mit dieser Regelung generell höhere Löhne der Subventionierung zugänglich
machen wollen. Die Kammer erachtet es vielmehr als wahrscheinlich, dass die
spezifisch auf das Lohnniveau der Schweiz abgestimmte «Vorgängerregelung» des
BBW auch auf europäischer Ebene als Richtwert beizuziehen gewesen wäre. Auch
für die Kammer besteht aber kein Anlass, näher auf die Frage des unter Annex II
maximal zulässigen Lohns einzugehen, da sich die Unzulässigkeit des Vorgehens
des Beschuldigten bereits aus anderen Umständen ergibt.
Wenn der Beschuldigte einerseits geltend macht, ihm sei ein hoher Stundenansatz
zuzugestehen, blendet er aus, dass die Q. und R._____-Gesellschaften dadurch
gleichzeitig notwendigerweise auf eine höhere Fremdfinanzierung angewiesen ge-
wesen wäre (vgl. dazu erneut das Zahlenbeispiel auf S. 71 der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung; pag. 18 508). Wie die Kammer vorgängig feststellte, verfügten
die Q. und R._____-Gesellschaften aber gerade nicht über eine derartige Fremdfi-
nanzierung, sondern generierten praktisch ausschliesslich Projekterträge (Ziff. 12.3
hiervor). Aufgrund der vertraglich vorgesehenen Teilsubventionierung der tatsächli-
chen Personalkosten hätten die Q. und R._____-Gesellschaften in dieser Konstel-
lation damit zwingend Verluste schreiben müssen. Dies taten sie aber nicht. Viel-
mehr deckten sie mit den Subventionsgeldern der EU neben den vollen Lohnkos-
ten der Mitarbeitenden zusätzlich einen beträchtlichen Bonus des Beschuldigten.
Ermöglicht wurde dies erst durch die systemwidrige Abrechnungsweise des Be-
schuldigten: Während er gegenüber der EU für sich selber einen Lohn angab, der
weit unter dem lag, was er sich gesamthaft ausbezahlte, machte er für seine Mitar-
beitenden einen Lohn geltend, der den ihnen tatsächlich ausbezahlten Lohn um ein
Mehrfaches überstieg. Anders als er glauben machen will, rechnete er damit nicht
mit den tatsächlichen, sondern mit rein fiktiven Durchschnittskosten. Zur Veran-
schaulichung soll das nachfolgende – überzeichnete und fiktive – Zahlenbeispiel
dienen:
Eine Gesellschaft, die ihren Mitarbeitenden A und B je EUR 50.00 pro Stunde für
die geleisteten Projektarbeiten bezahlt, und diese Löhne in der entsprechenden
Höhe gegenüber der EU geltend macht, rechnet nach den effektiven Kosten ab. Mit
den effektiven Durchschnittskosten rechnet sie ab, wenn – bei einer Geltendma-
35
chung der gleichen Lohnsumme – einem Mitarbeitenden intern EUR 75.00, dem
andern aber nur EUR 25.00 ausbezahlt werden. Da die Lohnsumme gleich bleibt
und die Gesellschaft im Falle einer 50% Subventionierung weiterhin 50% der Kos-
ten selber zu tragen hat, erleidet die EU im Ergebnis keinen Vermögensschaden.
Wenn dieselbe Gesellschaft gegenüber der EU wiederum je EUR 50.00 pro Stunde
für die Projektarbeit zweier Mitarbeitenden geltend macht, ihnen intern aber
EUR 75.00 und EUR 5.00 ausbezahlt, erhält sie von der EU mehr, als sie tatsäch-
lich an Lohnkosten aufwendet. Im Falle einer 50% Subventionierung erleidet sie bei
einer derartigen Deklaration im Ergebnis einen kleineren Verlust (EUR 20.00 statt
EUR 50.00); soweit ein Projekt zu 100% subventioniert wird, erwirtschaftet sie so-
gar einen Gewinn von EUR 20.00. Je mehr Mitarbeitende die Gesellschaft zu ei-
nem unter dem gegenüber der EU ausgewiesenen Stundenansatz anstellt, desto
grösser werden die frei zur Verfügung stehenden Mittel. Verstärkt wird dieser Effekt
auch durch den in den Beispielen unberücksichtigt gebliebenen Gemeinkostenbei-
trag.
Angesichts der gegenüber der EU massiv übersetzt deklarierten Gehälter der übri-
gen Mitarbeitenden und den fehlenden Fremdfinanzierungsquellen bleiben für die
Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei seiner Abrechnung nach
dem soeben im zweiten Beispiel beschriebenen System vorging. Anders als der
Beschuldigte behauptet, ergibt sich aus der systemwidrigen Abrechnungsmethode
auch ein Vermögensschaden für die EU. Diese bezahlte dem Beschuldigten näm-
lich im Ergebnis mehr, als ihm zugestanden hätte. Eine andere – nachfolgend zu
behandelnde – Frage ist, wie hoch dieser Schaden der EU ist bzw. um wie viel zu
hoch der vom Beschuldigten gegenüber der EU deklarierte Betrag war.
Als die Auditoren der EK die den Q. und R._____-Gesellschaften anzurechnenden
Kosten bestimmten, wendeten sie eine relativ formale, stark auf dem Wortlaut des
Vertrags basierende Sichtweise an. Die von den Q. und R._____-Gesellschaften in
Rechnung gestellte Leistungen wurden nicht nur zurückgewiesen, wenn sie nicht
auf einem tatsächlichen Aufwand basierten, sondern bereits dann, wenn ein formel-
les Erfordernis – wie beispielsweise die Einholung einer vorgängigen Genehmigung
– missachtet wurde. Sobald die Auditoren der EK eine geltend gemachte Leistung
als teilweise mit dem Vertrag in Widerspruch stehend qualifizierten – wie dies bei-
spielsweise bei der an den Beschuldigten selber ausgerichteten Entschädigung der
Fall war – wiesen sie die dafür ausgewiesenen Aufwände oftmals integral als ver-
tragswidrig zurück. Eine derartige Betrachtungsweise mag für eine spätere zivil-
rechtliche Beurteilung des Falls angezeigt sein, erscheint der Kammer aber für das
vorliegende Strafverfahren als zu eng. Im Gegensatz dazu erklärten es sich die
Revisoren der StA WD zum Ziel, die von den vertraglichen Grundlagen materiell als
subventionsfähig deklarierten effektiven Kosten zu ermitteln. In Anwendung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» versuchten sie dabei stets, von der für den Be-
schuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante ausgehen, was methodisch nicht zu
beanstanden ist.
Bei der Ermittlung des massgebenden Stundenansatzes der Mitarbeitenden der Q.
und R._____-Gesellschaften berücksichtigen die Revisoren der StA WD nebst dem
36
Grundlohn auch das jährlich ausbezahlte Weihnachtsgeld sowie die Spesenver-
gütungen – mithin sämtliche von den Q. und R._____-Gesellschaften für die Arbeit
ihrer Mitarbeitenden aufgewendeten Kosten. Da die Mitarbeitenden praktisch aus-
schliesslich Projektarbeit verrichteten, widerspiegeln diese Kosten auch effektiven
und damit förderungsfähigen Projektaufwand. Aus der Gegenüberstellung von Pro-
jektaufwand und Anzahl geleisteter Projektstunden ergibt sich der massgebliche
Stundenansatz eines jeden Mitarbeitenden. Die Vorinstanz wies sodann zutreffend
darauf hin, dass der Beschuldigte ein Interesse daran hatte, die Projektkosten mög-
lichst tief zu halten, da mit höheren Kosten zusätzlich das Erfordernis einer höhe-
ren Fremdfinanzierung verbunden gewesen wäre (S. 72 der erstinstanzlichen Ur-
teilsbegründung; pag. 18 509). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der
Beschuldigte seinen Mitarbeitenden einen höheren Lohn ausbezahlt hätte, wenn er
dem Umstand, mit den Subventionsgeldern nicht den gesamten Projektaufwand
decken zu können, Rechnung getragen hätte. Im Ergebnis gelangt die Kammer
damit zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Auf ihre zutreffenden Erwägungen
zu den konkret zu berücksichtigenden Kosten (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 507 ff.) bzw. die zutreffenden Berechnungen des
Revisorats der StA WD ist ergänzend zu verweisen (Ergänzungsbericht [Update]
vom 6. Mai 2015, pag. 09 05 009 f. und pag. 09 05 017 ff.).
Angesichts der fehlenden Drittfinanzierungsquellen steht für die Kammer- wie be-
reits für die Vorinstanz - fest, dass die an den Beschuldigten ausgerichtete Ent-
schädigung für die Q. und R._____-Gesellschaften bei auf systemkonforme Art und
Weise vorgenommener Abrechnung nicht in vollem Umfang zu tragen gewesen
wäre. Auch wenn bei der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes der
dem Beschuldigten ausgerichtete Bonus und das Verwaltungshonorar ausgeklam-
mert werden, würden weiterhin gewichtige Ausfälle zu Lasten der Q. und R._____-
Gesellschaften resultieren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bewegen sich
diese Ausfälle aber in einem Rahmen, der zumindest theoretisch durch eine Ne-
benbeschäftigung des Beschuldigten hätte ausgeglichen werden können. Beacht-
lich ist in diesem Zusammenhang, dass die Q. und R._____-Gesellschaften über
ein Liegenschaften- und Wertschriftenvermögen verfügten, aus welchem sie ge-
wisse Erträge hätten erzielen können. Aufgrund seiner langjährigen Projektarbeit
und der dabei gesammelten Qualifikationen im technischen Bereich, wäre weiter
durchaus denkbar, dass der Beschuldigte als Berater ein Zusatzeinkommen für die
Q. und R._____-Gesellschaften hätte generieren können. Die Vorinstanz berück-
sichtigte allerdings zu Recht, dass der Beschuldigte angab, mit der Projektarbeit
bereits mehr als ausgelastet gewesen zu sein, weshalb er nur sehr begrenzte Ka-
pazitäten auf die Verfolgung einer projektfremden Tätigkeit hätte verwenden kön-
nen. Mit der Vorinstanz geht die Kammer damit zu Gunsten des Beschuldigten da-
von aus, dass maximal der fix an ihn ausgerichtete Monatslohn, ausmachend jähr-
lich rund CHF 180‘000 bis CHF 200‘000, zuzüglich dem verbuchten Weihnachts-
geld, der Sozialleistungen und der ordentlichen monatlichen Spesenentschädigung,
für die Q. und R._____-Gesellschaften systemkonform finanzierbar gewesen wären
und damit der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes zu Grunde zu le-
gen sind. Im Ergebnis entspricht dies der Vorgehensweise der Vorinstanz. Ergän-
37
zend ist damit auch für die Bestimmung der Personalkosten des Beschuldigten auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 507 ff.) und die korrekten Berechnungen der Re-
visoren der StA WD zu verweisen (Ergänzungsbericht [Update] Revisorat StA WD
vom 06. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-1, pag. 09 05 017 ff.). Für ein Abstellen auf
den Fixlohn spricht im Übrigen auch, dass es sich dabei um jenen Teil der Ent-
schädigung handelt, den sich der Beschuldigte – analog den übrigen Mitarbeiten-
den – unabhängig vom Geschäftsgang der Q. und R._____-Gesellschaften für sei-
ne Projektarbeit auszahlen liess. Im Gegensatz dazu waren die Bonuszahlungen
traditionsgemäss erst mit dem Abschluss des Geschäftsergebnisses bestimmbar
und konnten damit nicht direkt der Projektarbeit, geschweige denn einem spezifi-
schen Projekt zugeordnet werden, wie dies eine Subventionierung grundsätzlich
voraussetzen würde. Der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang sogar selber
an, die Ausrichtung des Bonus basiere auf dem Umstand, dass von der EU mehr
habe erhältlich gemacht werden können, als für Bezahlung der Forschungskosten
habe aufgewendet werden müssen (A.________ recognized that this bonus is gi-
ven on basis of the fact that more is received from the EC then what is beeing used
to pay the research cost [pag. 04 006 099]).
12.5
Weitere Kostenelemente
12.5.1 Sachleistungen («contributions in kind»)
Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz hinsichtlich der «contribution in kind»-
Leistungen eine falsche Interpretation der vertraglichen Grundlagen vor (S. 13 f.
der Plädoyernotizen; pag. 18 724 f.). Der Beschuldigte bringt vor, die angestellten
«Research Engeneers» der Q. und R._____-Gesellschaften hätten zwar zu 100%
gearbeitet, seien aber nur mit 50% Lohn entschädigt worden. Der Rest ihres Loh-
nes sei über Stipendien finanziert worden, welche als erstattungsfähige Kosten an-
zusehen seien. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die un-
entgeltlich zur Verfügung gestellte Arbeitskraft eines Mitarbeiters nicht als «contri-
bution in kind»-Leistung qualifiziere (S. 13 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 724 f.).
Der Beschuldigte belegt seine Ansicht mit einem Auszug aus einem mit «Easy ac-
cess to EU funding» überschriebenen Dokument, in welchem folgende Passage
markiert ist (pag. 18 688, Markierung):
Beneficiary organisations must partially finance their projects (so-called co-financing). Where justified
they are able to replace this with co-financing in kind (eg. Through the work done by some of their
staff)
Der vom Beschuldigten zitierte Art. II.23 lit. b von Annex II knüpft die Förderungs-
fähigkeit von Sachleistungen Dritter an folgende Voraussetzungen:
b) Sachleistungen Dritter, die für das Projekt eingesetzt werden, stellen erstattungsfähige Kosten des
Projekts dar und
i.
gelten als Projekteinnahmen, wenn sie von einem Dritten speziell zur Nutzung im Rahmen
des Projekts bereitgestellt wurden [Fussnote: mit Ausnahme des Falls, bei dem eine in An-
hang I genannte vorherige Verpflichtung zwischen dem Vertragspartner und dem/den Dritten
festlegt, dass der/die Dritte/n seine/ihre Ressourcen auf der Grundlage zur Verfügung stel-
len/stellt, dass sie erstattet oder für ein gemeinsames Interesse verwendet werden],
38
ii.
gelten nicht als Projekteinnahmen, wenn der Vertragspartner frei über die Nutzung entschei-
den kann. ]
Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Norm für die Kammer klar, dass
als Sachleistungen Dritter grundsätzlich nur Leistungen Dritter in Betracht fallen.
Mitarbeitende sind aus Sicht der Q. und R._____-Gesellschaften keine Dritten,
sondern als solche in deren Geschäftsbetrieb integriert und damit Teil der Gesell-
schaft. Bereits unter diesem Gesichtspunkt können die tiefen Löhne der Studien-
abgänger bzw. Studenten nicht unter dem Titel contributions in kind «verdoppelt»
werden (so bereits die Vorinstanz auf S. 73 ihrer Urteilsbegründung; pag. 18 510).
Selbst wenn die teilweise fremdfinanzierte Mitarbeit von Angestellten des eigenen
Unternehmens ausnahmsweise als «Sachleistung Dritter» qualifiziert werden könn-
te, müssten überdies die weiteren Voraussetzungen aus Art. II.23 von Annex II er-
füllt sein. Verlangt wird diesbezüglich in materieller Hinsicht, dass die Leistung des
Dritten speziell «zur Nutzung im Rahmen des Projekts» bereitgestellt wurde. Nicht
als Projekteinnahmen gelten die Sachleistungen Dritter indessen, wenn der Ver-
tragspartner frei über deren Nutzung entscheiden kann. Die Mitarbeitenden der Q.
und R._____-Gesellschaften wurden gemäss Angaben des Beschuldigten von Stu-
dEx unterstützt (S. 4 der Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017;
pag. 18 673). Bei StudEx handelt es sich um eine ehemalige vom Bund beauftragte
Vermittlungsorganisation zur Umsetzung des europäischen Bildungsprogramms
«Leonardo da Vinci». StudEx vermittelte in diesem Zusammenhang europäischen
Studenten oder Studienabgängern (bzw. später auch Personen im Arbeitsmarkt
oder Fachkräften) Praktika in der Schweiz oder half umgekehrt schweizerischen
Studierenden bei der Suche nach Möglichkeiten zur Sammlung von Berufserfah-
rungen im europäischen Raum. Je nach bereits individuell vereinbartem Lohn,
wurden Teilnehmende des Leonardo da Vinci-Programms auch mit Stipendien,
Reise- und Sprachvorbereitungskosten unterstützt (vgl. zum Ganzen die Publikati-
on des SBF aus dem Jahr 2009 «Indirekte Teilnahme der Schweiz an den EU-
Bildungsprogrammen, Die Entwicklung 1995-2007 und Beispiele schweizerischer
Beteiligung», abrufbar unter: www.sbfi.admin.ch). Aus dem Anwendungsbereich
des Leonardo da Vinci-Programms gibt sich, dass die darunter ausgerichteten Sti-
pendien nicht zur Förderung von EU-Forschungsprojekten ausgerichtet wurden,
sondern in die Ausbildung bzw. die berufliche Entwicklung der Teilnehmenden
fliessen sollten. Auch der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang an, die be-
treffenden Mitarbeitenden hätten bei ihm eine Art Praktikum absolviert (pag. 05 003
023 Z. 231 ff.) und er habe die Studienabgänger ausgebildet (pag. 05 003 024
Z. 239 f.). StudEx vermittelte dem Beschuldigten die Studienabgänger damit weder
für ein spezifisches Projekt, noch gezielt für die Projektarbeit; ihnen sollte vielmehr
ein Auslandspraktikum, mithin eine Berufserfahrung im Ausland ermöglicht werden.
Über die im Rahmen des vermittelten Berufseinsatzes zu verrichtenden Tätigkeiten
entschied weder StudEx als Vermittlerorganisation, noch die EU oder die Schwei-
zerische Eidgenossenschaft, sondern alleine die Q. und R._____-Gesellschaften
und damit der Beschuldigte. Die zusätzlichen personellen Ressourcen waren für
ihn damit frei nutzbar und nicht projektgebunden, wie es Annex II für eine Förde-
rungsfähigkeit vorschreibt. Ob die EU bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft
39
und der Beschuldigte mit der Ausbildung und Förderung der Studienabgänger so-
gar ein gemeinsames Ziel im Sinne von Art. II.23 lit. b/i des Annex II verfolgten, und
die Unterstützungskosten darum nicht förderungsfähig waren, kann an dieser Stelle
offen bleiben.
Der Beschuldigte erfüllte auch die an die Förderungsfähigkeit von «contribution in
kind»-Leistungen gestellten formellen Voraussetzungen nicht. So müssen Sachleis-
tungen Dritter vorgängig von der EK genehmigt (Art. II.19 Ziff. 1 lit. e Annex II) und
in den Formularen C in einem separaten Feld ausgewiesen werden. Der Beschul-
digte gab an, dies unterlassen zu haben, weil er sich mit dem Inhalt und den Vor-
aussetzungen von Annex II nicht auseinandergesetzt habe (S. 13 der Plädoyernoti-
zen; pag. 18 724). Gleichzeitig führte er aber aus, er habe sich während der Pro-
jektarbeit mit StudEx in Verbindung gesetzt, wo ihm empfohlen worden sei, qualifi-
ziertes Personal anzuwerben, um die «Sachleistungskriterien» zu erfüllen (S. 4 der
Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017; pag. 18 673). Auch in den
Arbeitsverträgen der Q. und R._____-Gesellschaften wird teilweise explizit auf die
Sachleistungen Dritter Bezug genommen. Dem Lohn von AH.________ wird bei-
spielsweise die Anmerkung beigefügt, es handle sich beim definierten Entgelt nur
um 50% des tatsächlichen Lohns («real salary»), die übrigen 50% seinen eine
Sachleistung des Mitarbeiters an die FP6-Projekte («Other 50% [of the salary] is a
contribution from the employee in kind», pag. 04 006 203). Aus den beschriebenen
Umständen wird ersichtlich, dass sich der Beschuldigte bereits vor dem Verfahren
relativ ausführlich mit den «contribution in kind»-Leistungen und damit auch mit den
Voraussetzungen für deren Förderungsfähigkeit auseinandergesetzt haben muss-
te. Nicht nachvollziehbar erscheint für die Kammer in diesem Zusammenhang,
weshalb der Beschuldigte die Sachleistungen Dritter explizit in einem Arbeitsver-
trag erwähnte, gleichzeitig aber das entsprechende – speziell für die Geltendma-
chung dieser Leistungen vorgesehene – Feld auf den Formularen C konstant über-
sehen oder ihm keine Beachtung geschenkt haben will. Dies gilt umso mehr, als
ein Grossteil der Kofinanzierung der Q. und R._____-Gesellschaften über Sachleis-
tungen Dritter erfolgt sein soll. Diese vom Beschuldigten nun nachträglich vorgege-
bene Unwissenheit erscheint vor den dargelegten Hintergründen als reine Schutz-
behauptung.
Soweit der Beschuldigte schliesslich geltend macht, auch für die Studienabgänger
«mit Durchschnittskosten» abgerechnet zu haben und damit implizit vorbringt, ge-
genüber der EU höhere Kosten ausgewiesen zu haben, als den Studienabgängern
an tatsächlichem Lohn (inkl. Stipendien) zugeflossen ist, ist dies aus Sicht der
Kammer – wie auch aus jener der Vorinstanz (S. 73 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung; pag. 18 510) – gerade offensichtlich unzulässig.
12.5.2 Outsourcing Kosten sowie Reise- und Materialspesen
Der Beschuldigte rügte vor der Vorinstanz weiter, die für die Auslagerung nach In-
dien aufgewendeten Kosten seien als subventionsfähige Aufwendungen anzuer-
kennen. Zudem seien in der Anklage projektspezifische Reise- und Materialspesen
zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.
40
Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend und nachvollziehbar aus, weshalb
die vom Beschuldigten geltend gemachten Outsourcing Kosten unter Annex II nicht
förderungsfähig waren. Soweit die Reise- und Materialkosten betreffend, anerkann-
te sie die vom Beschuldigten nachträglich eingereichte Zusammenstellung (pag. 18
121) und passte die relevanten Aufwände entsprechend an. Auf die vom Beschul-
digten oberinstanzlich unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz
(Ziff. 2.2.3.2 und 2.2.3.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 510 f.)
kann verwiesen werden.
12.6
Die einzelnen Projekte
Nachdem die Vorinstanz die massgebenden Projektstunden und den zu berück-
sichtigenden Stundensatz festgelegt hatte, wendete sie diese – unter Berücksichti-
gung massgebenden Begleitaufwände – auf die verschiedenen, vorliegend zu be-
urteilenden Projekte an. Anhand der Differenz zwischen den so berechneten Pro-
jektkosten und den tatsächlich an die Q. und R._____-Gesellschaften ausbezahlten
Geldern, legte sie den Deliktsbetrag fest:
-
Projekt F.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.1; Ziff. 3.1 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 512 ff.)
-
Projekt G.____ der R.______GmbH (AKS Ziff. 1.2; Ziff. 3.2 der erstinstanz-
lichen Urteilsbegründung; pag. 18 515 ff.).
-
Projekt K.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.3; Ziff. 3.3 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 517 ff.)
-
Projekt J.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.4; Ziff. 3.4 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 520 ff.)
-
Projekt H.____ der R.______GmbH (AKS Ziff. 1.5; Ziff. 3.5 der erstinstanz-
lichen Urteilsbegründung; pag. 18 524 ff.)
-
Projekt I.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.6; Ziff. 3.6 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 526 ff.)
Zu beachten ist, dass die Vorinstanz nirgends über den in der Anklageschrift für ein
Projekt vermerkten Deliktsbetrag hinausging, sondern weitergehende Differenzen
unberücksichtigt liess (Projekt F.____, pag. 18 515; Projekt K.____, pag. 18 519;
Projekt J.____, pag. 18 524). Andererseits setzte sie sich erneut vertieft mit den
Einwendungen des Beschuldigten auseinander und akzeptierte zu seinen Gunsten
verschiedene Korrekturen, wobei sie (sofern eine gewisse Bandbreite bestand) im
Zweifelsfall stets von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante
ausging (beispielhaft im Projekt J.____, pag. 18 523 zweites Lemma). Nebst den
bereits erwähnten Materialkosten ging sie zu Gunsten des Beschuldigten, der den
mit Abstand höchsten Stundenansatz hat, weiter von der Annahme aus, dass –
soweit nicht ohnehin die gesamten Kosten zu 100% zu erstatten waren (G.____(-
Projekt) und H.____(-Projekt)) – die Arbeiten in den zu 100% zu berücksichtigen-
41
den Arbeitskategorien vollumfänglich von ihm erbracht worden waren (vorliegend
Management-Kosten; pag. 18 500 zweiter Abschnitt).
Die Vorinstanz ging bei der Bestimmung des tatsächlich zu berücksichtigenden
Projektaufwands der Q. und R._____-Gesellschaften von den gleichen Berech-
nungsgrundlagen aus wie die Kammer. Dies betrifft nicht nur die Berechnung des
massgebenden Personalaufwands, sondern auch die Berücksichtigung der übrigen
Kostenelemente. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Kammer darauf, die
Berechnungen der Vorinstanz zu den einzelnen Projekten nachzuvollziehen und
auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Auf die als korrekt befundenen Aus-
führungen und Berechnungen in Ziff. II./C./3 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung kann integral verwiesen werden (pag. 18 512 ff.). Zu beachten sind in diesem
Zusammenhang auch die dem erstinstanzlichen Motiv angehängten Berechnungs-
tabellen zu den einzelnen Projekten (pag. 18 567 ff.).
Aufgeschlüsselt nach den einzelnen Projekten geht die Kammer – mit der Vorin-
stanz – zusammengefasst von folgendem Deliktsbetrag aus (pag. 18 530):
1)Zu berücksichtigen unter Beachtung des Anklageprinzips
12.7
Wissen und Wollen
Der Beschuldigte bestreitet schliesslich, absichtlich falsch abgerechnet zu haben.
Er bringt vor, sich bei der Abrechnung an seiner langjährigen Abrechnungspraxis
gegenüber dem BBW orientiert zu haben. Da er der Meinung gewesen sei, die
Subventionen würden im Endeffekt weiterhin von der Schweiz bezahlt, sei er von
einer Fortgeltung des bestehenden Systems ausgegangen. Die Fehlerhaftigkeit
seiner Abrechnungen, so der Beschuldigte weiter, erschöpfe sich sodann in einem
einzigen systematischen Fehler, den er unabsichtlich begangen und stetig wieder-
holt habe. Die Abrechnung gegenüber der EU sei zudem sehr anspruchsvoll. Dies
zeige sich einerseits daran, dass laut einer Studie 87% aller Abrechnungen fehler-
Mit
Formula-
ren C bean-
tragt (EUR)
Erhalten
(EUR / CHF)
Ist-Kosten
(CHF)
Differenz
(CHF)
Differenz
(EUR)
F.____(-
Projekt)
287‘561.45
286‘933.93
449‘081.13
276'676.521)
172‘404.61
107‘618.41
G.____(-
Projekt)
290‘386.40
246‘222.75
386‘357.75
229‘750.09
156‘607.66
95‘032.66
K.____(-
Projekt)
350‘958.72
350‘958.721)
542‘724.62
267‘512.65
275‘211.97
182‘966.42
J.____(-
Projekt)
416‘948.30
303‘203.26
468‘013.21
243‘642.761)
224‘370.45
138‘555.48
H.____(-
Projekt)
100‘901.20
88‘604.28
138‘888.90
121‘897.33
16‘991.57
10‘470.55
I.____(-
Projekt)
242‘990.28
242‘777.43
381‘936.04
133‘637.86
248‘298.18
153‘497.93
Total
1‘093‘884.44
688‘141.45
42
haft seien. Andererseits seien auch die Auditoren der EK, die Revisoren der StA
WD und auch die Vorinstanz allesamt zu unterschiedlichen Resultaten gelangt. Der
Beschuldigte führte weiter aus, die von ihm verfolgte Abrechnungsmethode mit
Durchschnittskosten sei im Übrigen nicht abwegig, da sie nun im Rahmen der FP7-
Projekte auch offiziell zugelassen werde (S. 15 ff. der Plädoyernotizen; pag. 18 726
ff.).
Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägun-
gen zum Wissen und Wollen des Beschuldigten (Ziff. II./C./4 der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung; pag. 18 530 ff.) ergänzend zu verweisen ist – erachtet auch die
Kammer die Abrechnung gegenüber der EU als wesentlich weniger kompliziert, als
dies der Beschuldigte glauben machen will. Dies gilt umso mehr, wenn man seine
langjährige Abrechnungserfahrung unter dem System des BBW berücksichtigt.
Beide Systeme basieren auf der Geltendmachung der tatsächlichen/effektiven Kos-
ten, welche – je nach Projekt – zu einem bestimmten Prozentsatz subventioniert
werden.
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass unter dem BBW maximale Stunden-
sätze vorgegeben wurden, welche als solche bereits einen Gemeinkostenzuschlag
beinhalteten. Im Rahmen der Abrechnung gegenüber der EU fehlt im Annex II ein
maximaler Stundensatz und den Gemeinkosten wird mit einem pauschalen Zu-
schlag von 20% Rechnung getragen. Obwohl der Beschuldigte angab, sich nicht
mit der neuen Abrechnungsweise auseinandergesetzt zu haben, setzte er diese
neue Form der Abrechnung gegenüber der EU bereits mit dem ersten Formular C
formell korrekt um. Darin sieht die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – einen
ersten deutlichen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte sich des Systemwechsels
sehr wohl bewusst war und sich entsprechend auch mit der Frage auseinander-
setzte, wie und was unter den neuen Richtlinien abgerechnet werden durfte. Dieser
Eindruck verstärkt sich, wenn man die Handhabung des Beschuldigten mit den
«contribution in kind»-Leistungen näher betrachtet: So machte er sich gemäss ei-
genen Angaben auf die Suche nach Möglichkeiten der Drittfinanzierung und stiess
dabei auf das Studienprogramm Leonardo da Vinci. Er gab an, «qualifiziertes Per-
sonal» gesucht zu haben, um Sachleistungen Dritter geltend machen zu können
(S. 4 des Schreibens vom 16. November 2017; pag. 18 673). Auch in gewissen Ar-
beitsverträgen vermerkte er, das vereinbarte Entgelt stelle bloss 50% des Lohns
dar, wogegen die übrigen 50% als «contribution in kind» des Arbeitnehmers ge-
genüber der Arbeitgeberin anzusehen seien. Gegenüber der EU deklarierte er in
der Folge aber nicht bloss 50% mehr, sondern rechnete mit einem weit über dem
Gesamtlohn der Mitarbeitenden liegenden Durchschnittsstundensatz, ohne den An-
teil der «contribution in kind» über das auf dem Abrechnungsblatt explizit vorgese-
hene Feld auszuweisen. Die offensichtlich überhöhte Bemessung der «contribution
in kind»-Leistungen in Kombination mit dem Umstand, dass sich der Beschuldigte
offensichtlich vorgängig bereits relativ intensiv mit den Sachleistungen Dritter aus-
einandergesetzt hatte und die Abrechnungen ansonsten immer formell korrekt er-
folgten, legen den Schluss nahe, dass er das für die «contribution in kind»-
Leistungen vorgesehene Feld nicht versehentlich übersah, sondern absichtlich
43
nicht ausfüllte, weil er sich bewusst sein musste, dass die von ihm nun geltend ge-
machten Zahlen von der EU nicht (vollumfänglich) akzeptiert worden wären.
Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte bereits un-
ter dem System des BBW eine erste Umstellung in der Abrechnung vornehmen
musste, als die Drittfinanzierungen der AC.________(Gesellschaft) bzw. der
AE.________(Gesellschaft) wegfielen. Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu Pro-
tokoll, mit dem damaligen Direktor des BBW eine «spezielle Abrede» getroffen zu
haben, wonach sich die Q. und R._____-Gesellschaften einzig am bewilligten Bud-
get und nicht an den tatsächlichen Kosten zu orientieren gehabt hätten. Bereits
diese Aussage impliziert – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – Kenntnis bezüg-
lich der «normalerweise» geltenden Abrechnung mit den effektiven Kosten. Spätes-
tens als der Versuch, auch mit der EU eine Spezialregelung zu treffen, und sich
100% seiner Aufwendungen finanzieren zu lassen, scheiterte, musste dem Be-
schuldigten bewusst gewesen sein, dass er sich bei seinen künftigen Abrechnun-
gen an die vereinbarten Regelungen zu halten hatte und entsprechend nur noch
einen Teil seiner Aufwendungen würde decken können. Unter diesen Umständen
erscheint das Vorbringen, versehentlich weiter nach der unter der Spezialreglung
des BBW geltenden Regeln abgerechnet zu haben, als reine Schutzbehauptung.
Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Abrechnung gegenüber der EU sei äusserst
komplex gewesen, was sich einerseits an der Anzahl anderweitig fehlerhafter Ab-
rechnungen zeige und sich auch daran verdeutliche, dass alle beteiligten Reviso-
ren jeweils zu verschiedenen Ergebnissen gelangt seien – ein einziger systemati-
scher Fehler seinerseits sei vor diesem Hintergrund entschuldbar und rechtfertige
die Einleitung eines Strafverfahrens nicht.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Revisoren nicht zu grundsätzlich
verschiedenen Feststellungen gelangten. Alle analysierten die vom Beschuldigten
verfolgte Abrechnungsmethode und sahen darin ein systematisch falsches Vorge-
hen, welches darauf ausgerichtet war, mehr von der EU erhältlich zu machen, als
vertraglich zugesichert war. Während sich die Auditoren der EU auf einen relativ
formellen Standpunkt stellten und die Leistungen strikt nach den Vorgaben des An-
nex II auswerteten, versuchten die Revisoren und auch die Vorinstanz, sämtliche
Aufwendungen zu ermitteln, die dem Beschuldigten tatsächlich angefallen waren,
um so zu den effektiven Kosten der Q. und R._____-Gesellschaften zu gelangen.
Da der Beschuldigte während dem Verfahren ständig weitere Aufwendungen gel-
tend machte und neue Belege einreichte, hatte das Revisorat der StA WD seine
Berechnungen mehrfach zu überprüfen und passte diese bereits an, wo eine Aus-
wirkung zu Gunsten des Beschuldigten plausibel gemacht wurde (vgl. beispielhaft
die nachträgliche Anerkennung der vom Beschuldigten in tabellarischer Form ein-
gereichten Reise- und Materialspesen; pag. 18 511). Ansonsten beschränkten sich
die Abweichungen auf einzelne Rechnungsfehler, was sich angesichts der Daten-
menge aber nicht vollständig vermeiden lässt.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte auch aus der unter dem
«Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions» (abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/fp7/89556/financial_guidelines_en
44
.pdf, zuletzt besucht am 13. März 2018) neuerdings zugelassenen Abrechnung mit
«Average Costs». Wie bereits erwähnt, zeigt sich die Systemwidrigkeit der vom
Beschuldigten verfolgten Abrechnungsmethode nicht in erster Linie in der Rech-
nung mit Durchschnittskosten, sondern darin, dass er Kosten geltend machte, die
weit über seinen effektiven Kosten lagen. Ein solches Vorgehen ist auch gemäss
den vom Beschuldigten zitierten Guidelines nicht zulässig. Vielmehr sehen die
Richtlinien eine vorgängige Genehmigung der angewandten Abrechnungsmethode
durch die EK vor und stellen klar, dass die Abrechnung mit Durchschnittskosten im
Ergebnis nicht signifikant von jener mit effektiven Kosten abweichen dürfe (S. 22 ff.
des Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions).
Die Verteidigung bringt weiter vor, die fehlende Absicht bzw. Bereicherungsabsicht
zeige sich auch an der vom Beschuldigten verfolgten offenen Kommunikation. Eine
solche sei von jemandem, der etwas zu verbergen habe, nicht zu erwarten. Auch
gegenüber den anderen Projektteilnehmern sei der Beschuldigte offen für seine
Abrechnungsweise eingestanden und habe angegeben, schon immer auf diese
Weise Rechnung gestellt zu haben (S. 18 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 792 f.).
Auch diese Einwände sind grundsätzlich nicht geeignet, den Beschuldigten zu ent-
lasten. Zunächst lässt sich der Umstand, dass der Beschuldigte nach der Ankündi-
gung des Audits offenbar von Vertuschungshandlungen absah und beispielswese
nicht Buchhaltungsunterlagen fälschte, nicht schliessen, er sei sich seiner falschen
Abrechnungsweise nicht bewusst gewesen. Die stetigen Auseinandersetzungen
mit anderen Projektteilnehmern (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf
S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 533) wären dagegen durch-
aus geeignet gewesen, beim Beschuldigten Zweifel an der Rechtmässigkeit seiner
Abrechnungsmethode hervorzurufen. Insbesondere wurde dem Beschuldigten in
einem – von ihm selber eingereichten – E-Mailverkehr betreffend I.____(-Projekt)
(pag. 09 02 042 ff.) deutlich gesagt, man sei nicht bereit, gegenüber der EU falsche
Angaben bezüglich der Abrechnung der Q._______AG zu machen, worauf sich die
Q._______AG «freiwillig» aus dem Projekt zurückzog. Anstatt sich in der Folge mit
den diesbezüglich unmissverständlichen Vertragsunterlagen auseinanderzusetzen
oder bei der EK um Rat zu fragen, reichte der Beschuldigte trotz dieser Konfronta-
tion drei weitere systematisch falsche und zu seinen Gunsten ausgefüllte Formula-
re C ein (K.____(-Projekt), J.____(-Projekt) und I.____(-Projekt)).
Der Beschuldigte bringt schliesslich vor, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei
einseitig und zu seinen Ungunsten ausgefallen. Der ihm nun nachträglich vorge-
worfene Fehler basiere eigentlich auf dem unkritischen Handeln von S.________.
Dieser habe die «Audit Certificates» jeweils unterzeichnet und damit die Korrektheit
der darin enthaltenen Angaben bestätigt. Es wäre demnach auch seine Pflicht ge-
wesen, sämtliche Vertragsunterlagen zu beschaffen, die ihm eine korrekte Prüfung
ermöglicht hätten. Dies gelte umso mehr, als ihm die entsprechenden Dokumente
aus einem anderen EU-Mandat mit der O.________ GmbH hätten bekannt sein
müssen. Diese krasse Pflichtverletzung von S.________ nun nachträglich in ein
bewusstes Vorenthalten des Beschuldigten umzudeuten, sei falsch (S. 19. der Plä-
doyernotizen; pag. 18 793).
45
Dem Beschuldigten ist insofern beizupflichten, als die falsche Abrechnung durch
eine vollständige und pflichtgemässe Prüfung wohl hätte verhindert werden kön-
nen. Eine allfällige Pflichtverletzung seitens des Buchhalters ist aber umgekehrt
nicht zwingend dazu geeignet, den Beschuldigten in seinem Verhalten zu entlas-
ten. Mit Blick auf den Prüfvorgang gab der Beschuldigte gegenüber den Auditoren
der EK an, S.________ keine Kopien der anwendbaren Verträge ausgehändigt zu
haben. Er (der Beschuldigte) habe S.________ weiter gesagt, die Personalkosten
würden in seinen Verantwortungsbereich (in jenen des Beschuldigten) fallen
(«Summary of Meetings» vom 02./04. September 2008, pag. 04 006 100). Er habe
S.________ die nach BBW-Ansätzen berechneten Personalkosten geliefert, so der
Beschuldigte weiter, und ihm gesagt, er solle die Reisekosten etc. [wohl: die weite-
ren Reise- und Materialspesen] dazuzählen. S.________ habe ihm vertraut und
das «Audit Certificate» unterzeichnet (pag. 05 003 025 Z. 288-294).
Für die Kammer ist der Versuch, die Verantwortung abzuschieben, angesichts des
eigenen Verhaltens wenig überzeugend. Zu beachten ist zunächst, dass es der
Beschuldigte selber war, der das «Audit Certificate» bei der EK einreichen und da-
mit grundsätzlich ein erhebliches Interesse an dessen Korrektheit haben musste.
Anders als bei dieser Ausgangslage zu erwarten wäre, forderte er seinen Revisor
aber nicht zu einer eingehenden Prüfung der – vornehmlich aus der Zusammen-
stellung der geleisteten Projektstunden bestehenden – Unterlagen auf, sondern
beschränkte seinen Prüfungsauftrag explizit auf den Nebenpunkt der Reise- und
Materialspesen. Angesichts der massiven Abweichungen zwischen den effektiven
und den vom Beschuldigten gegenüber der EK geltend gemachten Kosten, muss
zudem davon ausgegangen werden, dass die Differenzen einem Buchhalter aufge-
fallen wären und Fragen aufgeworfen hätten. Unter Berücksichtigung der übrigen
Indizien erscheint es nicht zufällig, dass der Beschuldigte bestrebt war,
S.________ explizit von der Prüfung desjenigen Teils der Abrechnung abzuhalten
der fehlerhaft, aber für eine ungeschmälerte Ausschüttung der Subventionen ent-
scheidend war. Obwohl der Beschuldigte mit der Zusammenstellung der Personal-
kosten bereits den grössten und entscheidenden Teil der Arbeit erledigt hatte,
musste er S.________ in den Prüfungsprozess einbeziehen, da er auf dessen Un-
terschrift auf dem Dokument angewiesen war. Nur so lässt sich nach Ansicht der
Kammer erklären, dass der Beschuldigte für einen derart untergeordneten Teil der
Prüfung überhaupt einen Buchhalter beizog. Angesichts der langjährigen Zusam-
menarbeit und des bestehenden Vertrauensverhältnisses unterliess S.________ in
der Folge eine eingehende Prüfung der Unterlagen und vertraute auf die Angaben
des diesbezüglich sehr erfahrenen Beschuldigten.
12.8
Beweisergebnis / Fazit
Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte
bewusst nach der Methode abrechnete, wie sie ihm in der Anklageschrift vorgewor-
fen wird. Verteilt über insgesamt sechs Projekte (tabellarische Zusammenstellung
unter Ziff. 12.6 hiervor) erlangte er dadurch nicht gerechtfertigte Subventionen im
Betrag von mindestens EUR 688‘000.00.
46
III.
Rechtliche Würdigung
13.
Theoretische Grundlagen
Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei-
nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Die allgemeinen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des
Betrugs sind vollständig und zutreffend. Dies betrifft sowohl die Grundlagen zum
objektiven, als auch jene zum subjektiven Tatbestand. Auf die entsprechenden Er-
wägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (Ziff. II./D./2.2 und 2.3;
pag. 18 535 ff. und 18 537) ist zu verweisen.
14.
Subsumtion
Auch auf die in den einzelnen Schritten bestens nachvollziehbare und zutreffende
Subsumtion der Vorinstanz ist ergänzend zu verweisen (Ziff. II./D./3 der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 537 ff.).
Entgegen der vertraglichen Regelung in Annex II, die eine Abrechnung nach dem
tatsächlich angefallenen Zeit- und Lohnaufwand vorsieht, machte der Beschuldigte
gegenüber der EU pauschal berechnete, und weit über dem tatsächlichen Aufwand
liegende Kosten geltend. Den für die Ausstellung der «Audit Certificates» zuständi-
gen S.________ wies er an, lediglich die begleitenden Reise- und Materialspesen
zu kontrollieren und erklärte diesem, selber für die Kontrolle der Personalkosten
zuständig zu sein. Auch die, für die Überprüfung der Vertragskonformität notwendi-
gen, vertraglichen Unterlagen stellte der Beschuldige S.________ nicht zur Verfü-
gung. Auf die Angaben des Beschuldigten vertrauend, bestätigte S.________ in
den periodisch bei der EU eingereichten «Audit Certificates» unterschriftlich, eine
umfassende Überprüfung durchgeführt und die geltend gemachten Kosten für kor-
rekt befunden zu haben. Dies allerdings ohne die Personalkosten tatsächlich auf ih-
re Vertragsmässigkeit hin geprüft zu haben. Mit den vom Beschuldigten selber un-
terzeichneten Formularen C und den unterstützenden «Audit Certificates» reichte
der Beschuldigte bei der EU inhaltlich falsche Zusammenstellungen ein und
täuschte diese damit über die Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen.
Die vom Beschuldigten vorgenommenen Täuschungshandlungen erfüllen zudem
das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Dass für die EU selber eine inhaltliche Prü-
fung eines jeden Formulars C nicht zumutbar ist, liegt angesichts des Datenum-
fangs auf der Hand. Zumal wohl gerade deshalb eine den Audit-Standards ent-
sprechende Überprüfung durch einen unabhängigen, mit den regionalen Vorschrif-
ten vertrauten Auditor/Treuhänder vorgesehen ist. Unter diesen Voraussetzungen
darf davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte Personalaufwand
geprüft wird – und zwar auf seine Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gege-
benheiten einerseits und seine Vereinbarkeit mit den vertraglichen Vorgaben ande-
47
rerseits. Dass diese Prüfungen vorliegend nicht stattfanden, konnte die EU weder
ahnen, noch wäre es für sie ohne unverhältnismässig grossen und letztlich unzu-
mutbaren Aufwand feststellbar gewesen. Der Beschuldigte konnte zudem aufgrund
seiner Erfahrungen mit früheren Projekten davon ausgehen, dass keine weitere
Überprüfung erfolgen würde, sondern es allenfalls bloss projektintern zu Diskussio-
nen über die Höhe seiner Forderungen (bzw. derjenigen der Q. und R._____-
Gesellschaften) kommen würde.
Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, kann der Privatklägerin auch keine
die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorgeworfen werden. Die EU
war bei der Ausrichtung der Subventionen weder höchst unvorsichtig noch hätte sie
von Anfang an misstrauisch sein müssen. So erreichten die vom Beschuldigten
eingereichten Abrechnungen nie den Betrag der vertraglich zugesicherten Kosten
und erfolgten zumindest formell immer korrekt. Klare Zeichen waren für sie erst er-
sichtlich, als sie von einem Projektteilnehmer auf projektinterne Unregelmässigkei-
ten hingewiesen wurde, was sie dazu veranlasste, bei den Q. und R._____-
Gesellschaften ein Audit durchzuführen.
Schliesslich ist auch offensichtlich, dass die EU durch die arglistige Täuschung in
einen Irrtum über die tatsächlich angefallenen Kosten der Q. und R._____-
Gesellschaften versetzt wurde und das erstere kausal für den Irrtum war. Die EU
irrte über die Höhe des tatsächlich bei den Q. und R._____-Gesellschaften ent-
standenen Aufwands im Zusammenhang mit den verschiedenen Projekten. Durch
diesen Irrtum wurde die Privatklägerin zu einer Vermögensverfügung veranlasst,
wobei sie bereits erste Vorschüsse leistete, bevor die ersten Formulare C einge-
reicht wurden. Sie verzichtete dann aber auch in der Schlussabrechnung, als alle
Formulare eingereicht waren, auf jegliche Rückforderungen, so dass effektiv von
Vermögensdispositionen der EU im Umfang des vollen Deliktsbetrages auszuge-
hen ist und sie einen entsprechenden Vermögensschaden (von ca. EUR
688‘000.00 damals entsprechend ca. CHF 1‘093‘000.00) erlitt. Anders als der Be-
schuldigte vorinstanzlich geltend machte, liegt auch nicht bloss eine Vermögensge-
fährdung vor, da die Dispositionen allesamt tatsächlich erfolgt sind. Der Motivati-
onszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und
Vermögensverfügung ist – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte – of-
fensichtlich gegeben. Gleiches gilt auch für den Kausalzusammenhang zwischen
Vermögensverfügung und Schaden der Privatklägerin. Der erwähnte Schaden ent-
spricht dabei mindestens dem ermittelten Deliktsbetrag.
Zum subjektiven Tatbestand kann auf die Ausführungen zum «Wissen und Wollen
des Beschuldigten» (Ziff. 12.7 hiervor) verwiesen werden. Der Beschuldigte han-
delte demnach mit Wissen und Willen, mithin mit direktem Vorsatz. Das gezielte
und systematische Vorgehen des Beschuldigten war weiter primär auf die eigene
Bereicherung bzw. diejenige seiner Familie gerichtet, wobei er dies indirekt über
die Q. und R._____-Gesellschaften bewerkstelligte. Er handelte damit mit Berei-
cherungsabsicht.
48
15.
Fazit
Wie in erster Instanz ist der Beschuldigte demnach des Betrugs, mehrfach began-
gen in der Zeit von ca. Oktober 2005 bis ca. Januar 2009 zum Nachteil der EU im
Deliktsbetrag von ca. EUR 688‘000.00, was damals ungefähr CHF 1‘093‘000.00
entsprach, schuldig zu erklären.
IV.
Strafzumessung
16.
Allgemeines
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht und zur
Strafzumessung sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Ziff. III./A
und B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 543 ff.). Insbesondere ist
an sich richtig, dass auch gemäss Bundesgericht in gewissen Konstellationen ein
Abweichen von der konkreten Methode zulässig ist und bei mehreren eng zusam-
menhängenden Delikten eine Gesamtbetrachtung erfolgen kann (vgl. dazu Urteile
des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_1011/2014
vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2.).
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe vorliegend durch mehrere Handlun-
gen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, weshalb Art. 49
Abs. 1 StGB grundsätzlich zur Anwendung gelange. Sie ging indessen von einem
einheitlichen, einmalig gefassten Entschluss, gegenüber der EU falsch abzurech-
nen, aus. Der Beschuldigte habe die einzelnen Betrugshandlungen alle gestützt auf
seinen einmal gefällten Entschluss vorgenommen und sei stets nach dem gleichen
Muster und System vorgegangen. Die Deliktsbeträge der einzelnen Betrugshand-
lungen hätten sich aufgrund der Vorschusszahlungen mehr zufällig ergeben, als
dass sie vom Beschuldigten genau kalkuliert worden wären. Sämtliche Betrugs-
handlungen würden deshalb sachlich und situativ eine Einheit bilden, woran auch
die längere Deliktszeit nichts zu ändern vermöge. Entsprechend verzichtete die
Vorinstanz darauf, für den Betrug mit dem höchsten Deliktsbetrag eine Einsatzstra-
fe festzulegen und diese für alle anderen Betrüge in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
StGB angemessen zu erhöhen. Stattdessen fasste sie alle Delikte zu einer Delikts-
gruppe zusammen und nahm die Strafzumessung gesamthaft vor.
Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte bei seiner systema-
tisch falschen Abrechnung gegenüber der EU ein einheitliches Muster verfolgte. Zu
berücksichtigen ist aber auch, dass alle Projekte zu einem unterschiedlichen Zeit-
punkt gestartet und je separat geführt wurden. Nebst den vorliegend zu beurteilen-
den Projekten waren die Gesellschaften des Beschuldigten auch an weiteren Pro-
jekten beteiligt, deren Abwicklung nicht zu Beanstandungen führte. In jedem Pro-
jekt unterschiedlich waren zudem das Mass der Involvierung der Q. und R._____-
Gesellschaften und der vorgesehene Subventionierungsgrad. Anders als die Vorin-
stanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bei jedem Projekt, in das
er mit seinen Gesellschaften involviert war, einen neuen Tatentschluss fasste.
Dafür sprechen nicht nur die erwähnten Umstände, sondern auch der lange Zeit-
49
raum, über welchen der Beschuldigte gegenüber der EU falsch abrechnete. Zwi-
schen dem ersten inhaltlich falschen Formular C und der letzten falschen Abrech-
nung liegen mehr als drei Jahre. Systematisch hat dies zur Folge, dass für den Be-
trug mit dem höchsten Deliktsbetrag, d.h. denjenigen beim Projekt K.____(-
Projekt), eine Einsatzstrafe zu bestimmen ist, welche dann für die übrigen fünf De-
likte angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass mit Blick auf die Anzahl
der Betrüge und die Höhe der Deliktssumme nur eine Freiheitsstrafe in Frage
kommt und die Bildung einer Gesamtstrafe damit möglich ist. Ausserordentliche
Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden,
liegen nicht vor.
Nach
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
(Urteil
des
Bundesgerichts
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind die «allgemeinen Täterkomponenten»
erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpre-
tiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tat-
mehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49
Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponen-
ten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat
und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten
bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstra-
fen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst
worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt
Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die
Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, er-
scheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer
die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die
Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Ge-
samtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl.
MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 360; ebenso CESAROV, Zur Ge-
samtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). In
keinem Fall darf es zu einer Doppelberücksichtigung kommen.
Da vorliegend aufgrund der engen sachlichen Beziehung zwischen den einzelnen
Taten keine auf das einzelne Delikt bezogene, speziellen Täterkomponenten aus-
zumachen sind, werden die Täterkomponenten gesamthaft nach der Bestimmung
des Gesamtverschuldens gewürdigt.
17.
Verschuldensangemessene Strafe mit Blick auf die einzelnen Projekte
17.1
Bedeutung des Deliktbetrags
Um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim Betrug zu erhalten, hat die
Kammer in der Vergangenheit etwa auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft
vom 25. November 2010 (Inkrafttreten 1. Januar 2011) «Ausschluss des Strafbe-
fehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der
Anklageerhebung» zurückgegriffen, welche für Vermögensdelikte mit einem De-
50
liktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegial-
gericht mit zwei Laienrichtern vorsieht, was einer zu beantragenden Freiheitsstrafe
von mindestens zwei Jahren entspricht (Ziff. 3.1 lit. b i.V.m. Ziff. 3.2 lit. b der Wei-
sung). Auch in einer Masterarbeit der Universität Luzern vom 30. Juni 2011 (TANJA
GRABER, Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht, abrufbar unter:
htt-
ps://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/institute/staak/MAS_Forensics/dok/Maste
rarbeiten_MAS_3/Graber_Tanja.pdf, zuletzt besucht am 15. März 2018) wird in An-
lehnung an die alte bernische Überweisungspraxis bei Vermögensdelikten und die
Form der «Tabelle Hansjakob» bei einem Deliktsbetrag von CHF 300‘000.00 eine
Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von zwei Jahren vorgeschlagen (GRABER,
a.a.O., S. 6 ff.).
17.2
Tatkomponenten K.____(-Projekt)
17.2.1 Objektive Tatkomponenten
a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes
Obwohl beim strafrechtlichen Betrug neben dem Vermögen auch Treu und Glau-
ben im Geschäftsverkehr geschützt wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_220/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.6), kommt der Höhe des Deliktsbetrags
bei der Beurteilung der Schwere des Delikts entscheidende Bedeutung zu. Der De-
liktsbetrag im Projekt K.____ beträgt rund CHF 275‘000.00 und bewegt sich damit
im Bereich der soeben diskutierten Referenzsachverhalte (Ziff. 17.1 hiervor). Eine
Rückzahlung der übersetzten Auszahlungen hat der Beschuldigte nicht geleistet.
Nur sehr begrenzt ins Gewicht fallen kann schliesslich, dass der verursachte Ver-
mögensschaden die Privatklägerin mit Blick auf die ihr gesamthaft zur Verfügung
stehenden und in die FP6-Projekte investierten Mittel nicht übermässig hart trifft.
Insgesamt stuft die Kammer das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als erheblich
ein.
b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Aufgrund seines Auftretens und seiner bereits auf mehrere Jahre zurückgehenden
Forschungstätigkeit im Rahmen von Bundesprojekten genoss der Beschuldigte
sowohl bei anderen Projektteilnehmern, als auch bei der EU selber einen erhebli-
chen Vertrauensvorschuss. Zudem blieb er mit seinen Abrechnungen stets unter
den vorgängig beantragten Subventionen, reichte die erforderlichen Formulare in
formell korrekter und inhaltlich stimmiger Form ein und stellte so sicher, dass sei-
tens der Privatklägerin keine Fragen bezüglich der Zusammenstellung seiner Kos-
ten gestellt wurden. Intern gewährte er niemandem (vollen) Einblick in die Grundla-
gen der Abrechnungen gegenüber der EU. Er liess es im Einzelnen weder zu, dass
die Buchhalterin die Abrechnungen tätigte, noch stellte er dem Treuhänder
vollständige Unterlagen zur Verfügung, welche eine Verifizierung der geltend ge-
machten Kosten ermöglicht hätten. Bezeichnenderweise stellte er die fehlerhaften
Personalkosten selber zusammen und entband den Treuhänder von einer Prüfung
genau dieser Aufwände. Der Beschuldigte umging mit seiner systematischen und
geschickten Vorgehensweise nicht nur die Kontrollmechanismen der EU, sondern
51
brachte auch den Treuhänder S.________ dazu, inhaltlich falsche «Audit Certifi-
cates» auszustellen. Er offenbarte damit eine nicht zu unterschätzende kriminelle
Energie. Gleichzeitig ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die von der
EU etablierten Kontrollmechanismen in erster Linie auf Vertrauen und projektinter-
ner Selbstkontrolle basierten und auch S.________ von sich aus keine allzu gros-
sen Anstrengungen unternahm, um an die prüfungsrelevanten Vertragsunterlagen
zu gelangen, sondern sich relativ leichtgläubig auf die Aussagen des Beschuldigten
verliess.
c)
Fazit objektive Tatkomponenten
Gesamthaft ist von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen, welches
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf den grossen
Strafrahmen insgesamt als gegen mittelschwer zu bezeichnen ist. Anknüpfend an
den Deliktsbetrag von rund CHF 275‘000.00 geht die Kammer vorerst von 22 Mo-
naten Freiheitsstrafe aus.
17.2.2 Subjektive Tatschwere
a) Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte sich persönlich berei-
chern und handelte aus egoistischen Gründen. Er sicherte sich dank den unge-
rechtfertigt hohen Projekterträgen ein fürstliches Einkommen. Dabei wusste er von
Anfang an, wie korrekterweise abzurechnen gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zu-
treffend ausführte (Ziff. II./C./2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18
548) hätte sich der Beschuldigte als kostenbewusster Unternehmer nicht in diesem
Umfang auf ein bloss teilfinanziertes Projekt einlassen dürfen, ohne gleichzeitig
weitere Erträge aus anderen Quellen zu haben. Er handelte weder aus einer sich
zuspitzenden Zwangslage heraus, noch änderte sich der Abrechnungsmodus im
Laufe der Zeit zu seinen Ungunsten oder waren andere Finanzierungsmöglichkei-
ten weggefallen. Finanzielle Beweggründe und die Bereicherungsabsicht sind tat-
bestandsimmanent und insoweit neutral zu gewichten.
b) Vermeidbarkeit
Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu
verhalten, sind nicht ersichtlich. Mit seinen Gesellschaften hätte er ohne weiteres
korrekt vorgehen und zur Finanzierung der fehlenden Kosten Drittmittel suchen und
/ oder ein zweites Standbein aufbauen können. Mit seinen beruflichen Qualifikatio-
nen hätte er aber auch eine andere, gut bezahlte Stelle finden können. Dies zeigt
sich darin, dass er auch nach dem Abschluss des letzten EU-Forschungsprojekts
weiterhin ein gutes Einkommen erzielte.
17.2.3 Fazit Tatkomponenten K.____(-Projekt)
Gesamthaft wirken sich die subjektiven Elemente neutral aus. Die Kammer kommt
für den Betrugsfall K.____(-Projekt) auf eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Frei-
heitsstrafe.
52
17.3
Asperation der weiteren Betrugsfälle
Für die weiteren Betrugsfälle ist die festgesetzte Einsatzstrafe angemessen zu er-
höhen. Da der Beschuldigte sein Vorgehen nicht veränderte, kann hinsichtlich der
Tatkomponenten auf das zum Projekt K.____ Gesagte verwiesen werden. Gestützt
auf den Deliktsbetrag erachtet die Kammer mit Blick auf die Tatschwere für die je-
weiligen Projekte folgende Grundstrafen bzw. Erhöhungen zufolge Asperation als
angemessen:
Projekt
Deliktsbetrag
Freiheitsstrafe
Asperation
I.____
CHF 248‘000
20 Monate
6 Monate
J.____
CHF 224‘000
19 Monate
6 Monate
F.____
CHF 172‘000
16 Monate
4 ½ Monate
G.____
CHF 95‘000
8 Monate
2 ½ Monate
H.____
CHF 16‘000
4 Monate
1 Monat
Selbst bei einem ausserordentlich tiefen Asperationsfaktor von knapp einem Drittel
resultiert daraus eine zu asperierende Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Die
Kammer gelangt damit rechnerisch zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
17.4
Täterkomponenten
a)
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Ausführun-
gen der Vorinstanz zur Person (Ziff. II./A der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;
pag. 18 450 ff.) verwiesen werden. Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Leu-
mundsbericht leben der Beschuldigte und seine Ehefrau derzeit von einer AHV-
Rente von CHF 2‘800.00 und einem Vermögen von ca. CHF 1‘000.000.00.
Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte weiter über ein Liegenschafts-
vermögen mit einem Steuerwert von CHF 700‘000.00. Darin befinden sich drei
Wohnungen, die er vermietet (pag. 18 645). Anlässlich der oberinstanzlichen Par-
teibefragung ergänzte er, diese Zusatzeinkünfte würden sich auf CHF 3‘000.00 be-
laufen (pag. 18 702 Z. 32 ff.). Insgesamt ist das Einkommen des Beschuldigten
damit markant zurückgegangen. Dennoch lebt er auch weiterhin persönlich und fi-
nanziell in absolut geordneten Verhältnissen. Er ist überdies nicht vorbestraft. Die-
se Faktoren sind für die Strafzumessung neutral zu gewichten.
b)
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann mit der Vorin-
stanz festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte im Verfahren durchaus den
gegen ihn erhobenen Vorwürfen stellte und mit den Ermittlungsbehörden kooperier-
te. Er räumte zumindest zeitweise ein, «wohl falsch» abgerechnet zu haben. An
echter Einsicht und Reue mangelt es jedoch bis heute, scheint er doch nach wie
vor der Auffassung zu sein, ihm stehe tatsächlich zu, was er vereinnahmt hat.
Wenn er zudem geltend macht, seine (immer gleiche) Abrechnungsmethode sei
insbesondere auch von den Schweizer Behörden nie hinterfragt oder beanstandet
worden, oder die falsche Abrechnung sei einzig auf eine Pflichtverletzung seines
53
Treuhänders zurückzuführen, schiebt er die Verantwortung anderen zu, was eben-
falls nicht auf Reue hindeutet.
c)
Strafempfindlichkeit
Mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede in ein familiäres Umfeld einge-
bettete Person eine gewisse Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzliche Folge
einer freiheitsentziehenden Massnahme ist dies hinzunehmen. Die Kinder des Be-
schuldigten sind bereits im Erwachsenenalter und leben teilweise im Ausland. Auch
sein Alter vermag keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. Sowohl die
Strafempfindlichkeit, wie auch die Täterkomponenten insgesamt wirken sich neutral
aus.
17.5
Konkrete Strafe
Nach einer Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren gelangt die
Kammer zu einer schuldangemessenen Strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe.
Aufgrund des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots (dazu Ziff. 5
hiervor), bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 30
Monaten. Das Verschlechterungsverbot gilt auch hinsichtlich der Gewährung des
teilbedingten Vollzugs. Da die Vorinstanz hinsichtlich des zu vollziehenden Teils
der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten erkannt hat, bleibt es
auch oberinstanzlich dabei, dass sechs Monate zu vollziehen sind, während für die
restlichen 24 Monate der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren ge-
währt wird.
V.
Zivilpunkt
18.
Allgemeine Voraussetzungen
Mit Blick auf die allgemeinen Voraussetzungen der Zivilklage und die Aktivlegitima-
tion der Privatklägerin, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Ziff. IV./A./1.2.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;
pag. 18 550 ff.).
Mit der Vorinstanz kann zudem festgestellt werden, dass sich die Privatklägerin im
Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO rechtzeitig als Zivilklägerin statuierte.
19.
Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Da die EU als Geschädigte ihren Sitz im Ausland hat, liegt ein zuständigkeitsrele-
vanter Bezug zum Ausland vor, es handelt sich mithin um einen internationalen
Sachverhalt. Dies bringt die Frage mit sich, ob die über die strafbare Handlung ur-
teilenden Gerichte auch zur Beurteilung der adhäsionsweise geltend gemachten
Zivilforderung zuständig sind.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf folgende in den Projektverträgen
jeweils vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung (beispielhaft für Projekt F.____,
Art. 13 des Contract No.________, pag. 04 001 034).
54
The Court of First Instance or the Court of Justice of the European Communities, as is appropriate in
the specific case, shall have sole jurisdiction to hear any disputes between the Community and the
contractors as regards the validity, the application or any interpretation of this contract.
Während der Beschuldigte vorbrachte, die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit
falle in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts erster Instanz der EU in Brüssel,
erachtete sich die Vorinstanz, gestützt auf die nachfolgenden Überlegungen, als in-
ternational, örtlich und sachlich zuständig (pag. 18 553):
Die in der Lehre umstrittene Frage, ob sich die internationale und örtliche Zuständigkeit für Adhäsi-
onsklagen unmittelbar aus dem StGB und der StPO ableiten lassen, oder ob sich diese nach den Be-
stimmungen des IPRG und des LugÜ richtet, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 133 IV
171 ff. in Erwägung 9.2 dahingehend entschieden, dass für die örtliche Zuständigkeit die Bestimmun-
gen des IPRG und des LugÜ massgebend sind.
Weil das LugÜ in Art. 22 keine auf das vorliegende Verfahren anwendbare ausschliessliche Zustän-
digkeit vorsieht, kommt Art. 2 Ziff. 1 LugÜ in casu zur Anwendung. A.________ hat seinen Wohnsitz
in der Schweiz. Damit ist die internationale Zuständigkeit der Schweiz für den vorliegenden Fall für die
Behandlung der Zivilklage erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht Vertragspartei
der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verträge ist, muss nicht geprüft werden, ob eine auf die
Adhäsionsklage anwendbare Gerichtsstandsvereinbarung (im Sinn von Art. 23 LugÜ) abgeschlossen
worden ist.
Art. 5 Ziff. 4 LugÜ (Adhäsionszuständigkeit) räumt den gebundenen Staaten einzig das Recht ein, ei-
ne entsprechende besondere Zuständigkeit vorzusehen. Das LugÜ enthält diesbezüglich keine eige-
ne Regelung. Die Schweiz hat in Art. 8c IPRG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wobei die
Vorschrift den Schweizer Strafbehörden nicht per se eine Entscheidkompetenz zuweist, sondern nur
unter der Bedingung, dass eine Schweizer Zuständigkeit schon vorbesteht (Grolimund, a.a.O., I. 1.2.).
Diesen Überlegungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Ergänzend hält die Kammer
fest, dass die Gerichtsstandsklausel äusserst eng formuliert ist und sich auf die
Beurteilung vertraglicher Ansprüche beschränkt. Die vorliegend zu beurteilenden
deliktischen Ansprüche fallen damit so oder anders nicht unter ihren Anwendungs-
bereich. Es kann damit im Ergebnis offen bleiben, ob die Zuständigkeit für die vor-
liegend zu beurteilende Angelegenheit überhaupt an die ansonsten grundsätzlich
nicht für vertragliche Streitigkeiten zuständigen Gerichte delegiert werden könnte.
Wie bereits die Vorinstanz, erachtet sich auch die Kammer gestützt auf Art. 2 Ziff. 1
des Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-
Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 LugÜ zur Beurteilung der
Zivilklage der Privatklägerin international, örtlich und sachlich zuständig.
20.
Anwendbares Recht
20.1
Allgemeines
Welches Recht auf einen internationalen Sachverhalt anzuwenden ist, bestimmt
sich ausgehend vom Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom
55
18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291). Massgebend für die vorliegend zu beurteilen-
de unerlaubte Handlung sind die Art. 132 ff. IPRG.
Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben (Art. 132 IPRG) und keine
der besonderen Bestimmungen aus den Art. 134 ff. IPRG anwendbar sind, ist das
anwendbare Recht nach der Kaskadenordnung von Art. 133 IPRG zu bestimmen.
Absatz 3 von Art. 133 IPRG sieht diesbezüglich als primäre Anknüpfungsregel vor,
dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung, durch welche ein zwischen den Delikt-
sparteien bereits bestehendes Rechtsverhältnis verletzt wird, nach dem auf dieses
Rechtsverhältnis anwendbaren Recht zu beurteilen sind (Akzessorietätsprinzip).
Vorausgesetzt werden damit ein vorbestehendes Rechtsverhältnis und die Verlet-
zung einer aus diesem Rechtsverhältnis resultierenden Pflicht. Zusätzlich wird ge-
meinhin weiter ein innerer Zusammenhang zwischen dem Rechtsverhältnis und
dem Delikt verlangt (ROBERT UMBRICHT/RODRIGO RODRIGUEZ/MELANIE KRÜSI, in:
Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N 4 zu Art. 133 IPRG).
Dies grenzt den ansonsten sehr weiten Anwendungsbereich dieser Anknüpfungs-
regel sachgerecht ein und schliesst deren Anwendung aus, wenn die Pflichtverlet-
zung lediglich «bei Gelegenheit» und nicht spezifisch bei der Ausübung des besag-
ten Rechtsverhältnisses begangen wurde.
Mit der vertraglich geregelten Projektarbeit und der in diesem Zusammenhang er-
folgten falschen Abrechnung, sind vorab ohne weiteres ein vertragliches Rechts-
verhältnis und eine in dessen Ausübung vorgenommene Pflichtverletzung auszu-
machen. Fraglich bleibt aber, ob diese Pflichtverletzung dem Beschuldigten per-
sönlich zugerechnet werden kann. Die Projektverträge wurden nämlich formell nicht
zwischen der EU und dem Beschuldigten selber, sondern jeweils zwischen einer
der Q. und R._____-Gesellschaften und der EU abgeschlossen. Da der Beschul-
digte aber die Geschäftstätigkeit beider Q. und R._____-Gesellschaften faktisch im
Alleingang kontrollierte und gegenüber der EU als einziger Vertreter derselben auf-
trat, erscheint es der Kammer – wie bereits der Vorinstanz – nicht angebracht,
diesbezüglich ausschliesslich auf dieses formelle Kriterium abzustellen. Dies gilt
umso mehr, als eine juristische Person niemals wirklich selbstständig handeln
kann, sondern ihre Handlungen immer Ausdruck der Handlung eines ihrer Funkti-
onsträger ist (so auch UMBRICHT/ RODRIGUEZ/ KRÜSI, a.a.O., N 8 zu Art. 133 IPRG).
Ausschlaggebend und für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebend
muss damit sein, wie das besagte Rechtsverhältnis auf Seiten der juristischen Per-
son tatsächlich gelebt wird.
Vorliegend sind sämtliche Verträge zwischen den Q. und R._____-Gesellschaften
bzw. dem für diese handelnden Beschuldigten und der EU dem belgischen Recht
unterstellt. Da die EU ihren Sitz in Brüssel hat, kommt auch der Erfolgsort in Belgi-
en zu liegen. Damit legt nicht nur die primäre Anknüpfungsregel (Art. 133 Abs. 3
IPRG; gemeinsames Rechtsverhältnis), sondern auch ein sekundärer Anknüp-
fungspunkt (Art. 133 Abs. 2 IPRG; Erfolgsort) die Anwendung des belgischen
Rechts nahe.
56
Entsprechend der Ansicht der Vorinstanz und des Beschuldigten, geht auch die
Kammer bei ihren nachfolgenden Überlegungen von der Anwendbarkeit des belgi-
schen Rechts aus.
20.2
Art. 1382 des belgischen Code Civil
Der belgische Code Civil sieht in seinem dritten Buch unter dem Titel «délits et
quasi-délits» folgende Regelung vor:
Tout fait quelconque de l'homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il
est arrivé, à le réparer.
Mit Blick auf die theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden, die unter Ziff. IV./2.4 ihrer Urteilsbegründung
(pag. 18 554) Folgendes ausführte:
„La faute“ stellt ein Fehlverhalten („erreur de conduite“) dar, wobei keine generelle Pflicht besteht, an-
dere nicht zu schädigen. Vorausgesetzt wird nur, dass man sich vorsichtig verhält. „La faute est, tout
simplement, une erreur de conduite; c’est l’acte ou le fait que n’aurait pas commis une personne
prudente, avisée, soucieuse de tenir compte des éventualités malheureuses qui peuvent en résulter
pour autrui.“ (vgl. Droit Civil Belge, Principes – Doctrine – Jurisprudence, HENRI DE PAGE, Tome
Deuxième, 3. Aufl., Bruxelles 1964, N 939 und 940 S. 933 ff., nachfolgend: HENRI DE PAGE, a.a.O.).
Als Schaden gilt insbesondere jede Abnahme von Aktiven („diminution de bien, de richesses ou
d’advantages“, Henri de Page, a.a.O., N 949 S. 947). Eine Rechtsverletzung wird für die Bejahung ei-
nes Schadens nicht verlangt. So wird ausgeführt: “Breach of a right is not tantamount to a necessary
or sufficient precondition for the presence of damage” (Principles of European Law, Non-Contractual
Liability Arising out of Damage Caused to Another, prepared by Christian von Bar, München 2009, S.
231).
Der vorausgesetzte Kausalzusammenhang wird weit gefasst. Generell gilt, dass er als gegeben
betrachtet wird, „dès qu’on peut affirmer qu’en l’absence du fait incriminé, le dommage ne se serait
pas produit“ (HENRI DE PAGE, a.a.O., N 954, S. 959).
21.
Subsumtion
Wie die Vorinstanz – auf deren korrekte Subsumtion vorab zu verweisen ist
(Ziff. IV./A./2.6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 555 f.) – zutreffend
ausführte, steht die belgische Regelung derjenigen in Art. 41 des Bundesgesetzes
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) relativ nahe. An die Stelle der
Widerrechtlichkeit tritt – als Kriterium für die Beurteilung der Unzulässigkeit eines
Verhaltens – der Massstab einer «vorsichtigen und informierten Person». Diese
Schwelle ist tiefer als die in der Schweiz geforderte Widerrechtlichkeit und wird
durch das als strafrechtlich relevant qualifizierte Verhalten des Beschuldigten ohne
weiteres überschritten.
Mit seiner wissentlich und willentlich falschen Abrechnung verursachte der Be-
schuldigte der EU überdies in adäquat kausaler Weise einen Schaden im Sinne
des belgischen Code Civil. Da im vorliegenden Verfahren nur die strafrechtlich re-
levanten Aspekte der vom Beschuldigten verfolgten Abrechnungspraxis untersucht
wurden, ist der adhäsionsweise zuzusprechende Betrag gegen oben durch die De-
57
liktssumme beschränkt. Der von der EU in Euro erlittene Schaden ist ihr entspre-
chend in dieser Währung – und damit unabhängig von Währungsschwankungen –
zuzusprechen. Soweit dem Beschuldigten weiter vorgeworfen wird, Gelder verun-
treut zu haben, indem er in der Stellung als Koordinator Zahlungen von der EU
entgegengenommen und diese nicht vertragsgemäss an die übrigen Projektteil-
nehmenden weitergeleitet habe, ergibt sich dieser Vorwurf nicht aus der vorliegend
zu beurteilenden Straftat und ist entsprechend nicht zu beurteilen (Art. 122 Abs. 1
StPO).
Die Privatklägerin machte gegenüber dem Beschuldigten neben dem Schadener-
satz zusätzlich einen Verzugszins in der Höhe von 4.5% geltend. Den Zinsenlauf
bestimmte sie nach den Daten der Mahnschreiben («debit notes») und rechnete
«der Einfachheit halber» mit dem 1. Oktober 2010 als mittleres Datum (pag. 18
378).
Art. II.31 Ziff. 1 f. des Annex II sieht vor, dass ein Vertragspartner zu Unrecht aus-
bezahlte Beträge an die Kommission zurückerstatten muss und überdies ein nach
Art. II.28 des Annex II bestimmter Verzugszins zu leisten ist. Gemäss Art. II.28
Ziff. 7 des Annex II ist für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und
dem Tag der Zahlung ein Zins zu bezahlen. Als Bemessungsgrundlage dient dabei
der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz für Hauptrefi-
nanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank, zuzüglich dreieinhalb Pro-
zentpunkte.
Die in Annex II vorgesehene Regelung des Zinsenlaufs ist aus sich selber heraus
verständlich und damit vorbehältlich zwingender nationaler Bestimmungen mass-
gebend. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich dem belgischen Recht
für den Fall einer vorsätzlichen Schädigung keine zwingende Beschränkung der
Zinshöhe entnehmen lässt (S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;
pag. 18 556). Der von der Europäischen Zentralbank festgelegte Zinssatz für Refi-
nanzierungsgeschäfte wurde von der Privatklägerin für den geltenden Zeitraum
korrekt mit 1% beziffert und ergibt nach der Aufrechnung der 3.5% einen massge-
benden Zinssatz von insgesamt 4.5%.
Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als angemessen, für den Zinsenlauf auf
die projektspezifischen «debit notes» abzustellen (pag. 14 02 861 ff.) und den Zins
entsprechend für jedes Projekt einzeln zu berechnen. Da für das Projekt K.____
zwei unterschiedlich datierte «debit notes» vorhanden sind (pag. 14 02 863 und
864) wird für die unterschiedlichen Forderungsbeträge auf das jeweilige Mahnda-
tum abgestellt.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin Scha-
denersatz im Umfang von insgesamt EUR 688‘000.00, zuzüglich Zins zu 4.5% zu
bezahlen. Die Schadenersatzforderung der EU setzt sich im Einzelnen zusammen
aus:
-
EUR 139‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 22. April 2010 («J.____(-
Projekt)»),
58
-
EUR 153‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 25. November 2010
(«I.____(-Projekt)»),
-
EUR 213‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 («F.____(-
Projekt)», «G.____(-Projekt)» und «H.____(-Projekt)»),
-
EUR 134‘843.26 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 und
EUR 48‘156.74 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 5. Dezember 2011
(«K.____(-Projekt)»)
Soweit weitergehend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
22.
Kosten der Zivilklage
Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausge-
schieden.
VI.
Kosten und Entschädigung
23.
Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie
verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Zah-
lung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 40‘885.95 (zu-
sammengesetzt aus den Kosten der Voruntersuchung von CHF 24‘358.95, den
Kosten der erstinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. schriftlicher Begründung von
CHF 15‘000.00 und den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsan-
waltschaft von CHF 1‘500.00), zu verurteilen.
Die Parteien tragen die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfängli-
chen Unterliegens hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfah-
renskosten, bestimmt auf CHF 10‘000.00, zu tragen.
24.
Entschädigung
Der Beschuldigte hat weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche
Verfahren Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung seiner
Verteidigungsrechte.
Die privat vertretene Privatklägerin hat als obsiegende Partei gegenüber dem Be-
schuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen
Aufwendungen im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 433
Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO).
Angesichts des mit Blick auf den Zivilpunkt bloss teilweise Obsiegen der Privatklä-
gerin vor erster Instanz, wird die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfah-
ren auf pauschal CHF 40‘000.00 festgesetzte Entschädigung bestätigt.
Oberinstanzlich obsiegt die Privatklägerin vollständig. Ihre Entschädigung für die
Aufwendungen im Berufungsverfahren wird entsprechend der von Rechtsanwalt
59
D.________ eingereichten Kostennote vom 21. November 2017 (pag. 18 737 ff.)
auf CHF 13‘941.60 (EUR 12‘000.00) festgesetzt.
VII.
Verfügungen
25.
Beschlagnahmte Unterlagen und Gegenstände
Sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen,
darunter der «Dell Laptop T 7570» (Nr. 4001 des Verzeichnisses der sichergestell-
ten Gegenstände), werden A.________ nach Abschluss des Verfahrens zurückge-
geben.
26.
Beschlagnahmte Gelder
Die durch die vorliegend beurteilte Straftat konkret erlangten Vermögenswerte las-
sen sich im Nachhinein nicht mehr identifizieren. Die Vorinstanz führte zutreffend
aus, dass in einem solchen Fall zunächst auf eine Ersatzforderung gegenüber dem
Beschuldigten zu erkennen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB), die in der Folge zu Gunsten
der geschädigten Person verwendet werden kann (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB), so-
weit diese ihre Forderung vorgängig an den Staat abgetreten hat (Art. 73 Abs. 2
StGB). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
(Ziff. VI./B./1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 559 f.) verwiesen
werden.
Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten für nicht
mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird auf
EUR 688‘000.00 festgesetzt (Art. 71 StGB) und vollumfänglich der Privatklägerin
zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB).
Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Haupt-
verhandlung vom 6. April 2016 die hierfür erforderliche Abtretungserklärung abge-
geben hat (Art. 73 Abs. 2 StGB).
Die Kontensperren auf den folgenden Konten werden im Hinblick auf die Durchset-
zung der Ersatzforderung aufrechterhalten:
-
Depot Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________,
-
gesperrter Betrag auf dem Konto Nr. .________ bei der L.________ AG,
lautend auf A.________,
-
Aktionärssparkonto Nr. .________ bei der M.________ AG, lautend auf
A.________.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die L.________ AG gerichtlich angewiesen,
der Privatklägerin ab dem Konto Nr. .________ resp. dem Depot Nr. .________ ei-
nen Betrag von EUR 688‘000.00 (Kursdatum der Anweisung) zu überweisen. Sollte
der Saldo dieser Konten nicht ausreichen, um die Ersatzforderung vollumfänglich
zu decken, wird auch die M.________ AG angewiesen, ab dem bei ihr geführten
60
Aktionärssparkonto Nr. .________, den offenen Restbetrag der Straf- und Zivilklä-
gerin zu überweisen.
Sobald die Straf- und Zivilklägerin den Eingang der EUR 688‘000.00 gegenüber
dem Gericht bestätigt hat, werden die eingangs erwähnten Kontosperren aufgeho-
ben.
27.
DNA-Profil
Es wird festgestellt, dass das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN-
Nr. .________) gelöscht wurde.
Gemäss Art. 257 lit. a StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine
Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines
vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr verurteilt worden sind. Nach Art. 5 lit. a des Bundesgesetzes über die Ver-
wendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbe-
kannten oder vermissten Personen (DNA-ProfilG; SR 363) kann unmittelbar nach
Rechtskraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden
von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer
Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt
worden sind.
Die DNA-Erfassung bezweckt einerseits die Verhinderung von Rückfalltaten, ande-
rerseits soll mit der vorgängigen Beweisbeschaffung die Aufklärung von allfälligen
neuen schweren Delikten erleichtert werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind als
Kann-Vorschriften ausgestattet und lassen der anordnenden Behörde einen gewis-
sen Ermessensspielraum. Da mit der Erfassung stets auch ein Grundrechtseingriff
verbunden ist, muss sich die Anordnung im Einzelfall als verhältnismässig erwei-
sen. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich dabei nach dem öffentlichen Interesse,
der Zweckmässigkeit und der Eingriffsintensität.
Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Betrugs zu einer teilbedingten Freiheits-
strafe von 30 Monaten verurteilt, womit grundsätzlich die Voraussetzungen für die
erneute Anordnung einer DNA-Erfassung gegeben sind. Zweckmässigerweise ist
die DNA-Erfassung aber primär bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die se-
xuelle Integrität angezeigt, nicht bei Wirtschaftsdelikten. In den letztgenannten Fäl-
len fehlt eine körperliche Gewalteinwirkung, die zu Tatortspuren führen und bei ei-
ner Überprüfung in einer DNA-Datenbank zu einer Personenzuordnung führen
könnte (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Bern vom 22. November 2017 [BK 17 368]). Angesichts der fehlenden
Vorstrafen und des Vorgehens, ist für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich, in-
wiefern sich eine erneute DNA-Erfassung dazu eignen könnte, den Beschuldigten
von der Begehung eines gleichartigen Delikts abzuhalten oder ihn diesfalls einfa-
cher als Täter zu identifizieren.
Erwägungen (96 Absätze)
E. 1 ca. ab 12. Oktober 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 108‘000.00 (ca. CHF 172‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts F.____(-Projekt) (Ziff. 1.1 der Anklageschrift),
E. 1.1 F.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.1 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
E. 1.2 G.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.2 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
E. 1.3 K.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.3 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
E. 1.4 J.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.4 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
E. 1.5 H.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.5 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
E. 1.6 I.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.6 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz vom 11.04.2016 und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen II. zu verurteilen:
E. 2 ca. ab 11. November 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 95‘000.00 (ca. CHF 157‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts G.____(-Projekt) (Ziff. 1.2 der Anklageschrift),
E. 3 ca. ab 9. Januar 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 10‘000.00 (ca. CHF 17‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts H.____(-Projekt) (Ziff. 1.5 der Anklageschrift),
E. 4 ca. ab 6. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 153‘000.00 (ca. CHF 248‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts I.____(-Projekt) (Ziff. 1.6 der Anklageschrift),
E. 5 ca. ab 11. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 139‘000.00 (ca. CHF 224‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts J.____(-Projekt) (Ziff. 1.4 der Anklageschrift),
E. 6 Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 11. Mai 2015 Gemäss Anklageschrift vom 11. Mai 2015 (pag. 18 001 ff.) wird dem Beschuldigten mehrfacher Betrug zum Nachteil der Europäischen Union (nachfolgend: EU) in der Zeit von mindestens 16. Oktober 2003 bis 05. Januar 2009 in Bern, C.________ und evtl. anderswo im Deliktsbetrag von total mindestens CHF 1‘330‘712.50 vor- geworfen. In einem ersten allgemeinen Kapitel hält die Anklageschrift das generelle Vorgehen des Beschuldigten fest. Es wird zusammenfassend ausgeführt, dieser habe als Geschäftsführer der Q._______AG und der R.______GmbH in deren Namen als Vertragspartner der EU in der Stellung als «Coordinator» (Projektleiter) oder als «Contractor» (Vertragsnehmer) im Zusammenhang mit sechs Projekten insgesamt 18 unwahre, nicht vertragskonforme Abrechnungen gegenüber der EU vorgenommen. Er habe in den Anträgen an die EU auf Bezahlung von Subventi- onsgeldern jeweils zu hohe Personalkosten ausgewiesen, indem er systematisch
E. 7 Beweismittel Der Inhalt der vorliegend strittigen sechs Projekte bzw. die Vorgaben zur Abrech- nung der Subventionsansprüche lassen sich in erster Linie den Projektunterlagen und damit den Projektverträgen inkl. den Anhängen dazu entnehmen. Hinsichtlich der vom Beschuldigten tatsächlich angewandten Abrechnungsmethode und zur Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte allenfalls bewusst falsch abrechnete, sind nebst den Projektunterlagen der Q. und R._____-Gesellschaften (insb. Formu- lare C, Arbeitsverträge, «Time Allocation Sheets», «Audit Certificates» und Buch- haltungsunterlagen) insbesondere die «Audit Reports» des Auditoriats des damali- gen DG INFSO (Audit Report Q._______AG vom 14. Juli 2009, pag. 14 02 066 ff., Audit Report R.______GmbH, pag. 14 02 234 ff.; DG INFSO steht für «Directorate General for the Information Society and Media» [Generaldirektion Informationsge- sellschaft und Medien] und entspricht seit 2012 dem DG CONNECT «Directorate General Communications Networks, Content and Technology» [Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien]), der Revisionsbericht des Revi- sorats der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern (nachfol- gend: StA WD) vom 14. Oktober 2011 (pag. 09 001 003 ff.) mit seinen Ergänzun- gen vom 27. August 2014 (pag. 09 02 003 ff.) und vom 6. Mai 2015 (pag. 09 05 001 ff.) einerseits und die Aussagen des Beschuldigten (gegenüber den Auditoren des DG INFSO am 2. und 4. September 2008 [pag. 04 006 097 ff.], gegenüber der StA WD am 16. August 2011 [pag. 05 01 009 ff.], am 16. Januar 2012 [pag. 05 02 022] und am 23. September 2014 [pag. 05 003 017 ff.] und anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 6. April 2016 [pag. 18 340 ff.]) andererseits bei- zuziehen. Der Beschuldigte äusserte sich auch schriftlich zu den Vorwürfen (schrift- liche Stellungnahme vom 30. November 2015; pag. 18 086 ff.) und zum erstin- stanzlichen Urteil (Stellungnahme vom 16. November 2017; pag 18 660 ff.). Im
E. 8 Genereller Ablauf und Abrechnungsgrundlagen von EU-Forschungsprojekten
E. 8.1 Vorbemerkung Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./1 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 18 501 f.) zu verweisen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verfehlungen betreffen insgesamt sechs Projekte, welche in ihrem Ablauf und der vereinbarten Abrechnungsmethode alle- samt dem gleichen Muster folgen. In einem ersten Schritt wird das Augenmerk deshalb auf den allgemeinen Projektablauf und die im Hinblick auf die Abrechnung zu beachtenden vertraglichen Vorgaben gelegt. Da dem Beschuldigten eine syste- matisch falsche Abrechnung vorgeworfen wird, ist der Schwerpunkt auf die finanzi- ellen Aspekte zu legen, die bei der Beurteilung dieser Frage von Bedeutung sind.
E. 8.2 Genereller Projektablauf Auch die Vorinstanz hat sich mit dem generellen Ablauf der Projekte auseinander- gesetzt. Auf ihre ausführlicheren und zutreffenden Ausführungen ist ergänzend zu verweisen (Ziff. II./B./4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 456 ff.). Zusammengefasst gestaltet sich der Ablauf wie folgt: Der Prozess wird durch einen Projektantrag der späteren Projekteilnehmenden an die EK eingeleitet. Neben einer Umschreibung des Projekts werden darin die verschiedenen Projektstufen und die dafür benötigten Ressourcen umschrieben, wobei die aufzuwendende Arbeitszeit in Personenmonaten (sog. «Manmonth» oder «Mann-Monaten») angegeben wird. Nebst dem Gesamtbudget wird auch eine Prognose über die auf die einzelnen Ver- tragspartner entfallenden Aufwendungen abgegeben (exemplarisch für F.____(- Projekt): Projektantrag vom 17. Oktober 2003, pag. 04 001 110 ff.). Kommt ein Vertrag zustande, wird dieser in der Folge zwischen der EU – vertreten durch die EK bzw. den Generaldirektor des (damaligen) DG INFSO – und dem Ko- ordinator oder Projektleiter («Coordinator») abgeschlossen (exemplarisch für
E. 8.3 Vertragliche Richtlinien für die Abrechnung der Projektkosten Richtlinien für die Abrechnung von Projektkosten finden sich in erster Linie in den allgemeinen Vertragsbedingungen, mithin im Anhang II zu den Verträgen. Darin werden einerseits die erstattungsfähigen Kosten definiert und andererseits die Mo- delle und Modalitäten der Abrechnung näher umschrieben. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus (pag. 18 457 ff.; Hervorhebungen durch die Kammer): Die Finanzbestimmungen ergeben sich im Übrigen aus Teil B von „Anhang II“. Demgemäss müssen die erstattungsfähigen Kosten unter anderem tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durch- führung des Projektes erforderlich sein, im Einklang mit den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Vertragspartners festgestellt werden und spätestens bei Ausstellung der Prüfbescheinigung in der Buchhaltung des Vertragspartners erfasst sein (Art. II.19 Abs. 1 lit. a, b und d Annex II). Nicht geltend gemacht werden können unter anderem übermässige oder unbedachte Ausgaben (Art. II.19 Abs. 2 lit. h Annex II). Direkte Kosten sind diejenigen Kosten, die im Einklang mit dem Buchhaltungssystem an- gegeben und unmittelbar dem Projekt zugerechnet werden können. Direkte Personalkosten sind be- schränkt auf die tatsächlichen Kosten des Personals, das dem Projekt zugewiesen worden ist, wobei Verträge zwischen dem Vertragspartner und dem Personal verlangt werden (Art. II.20 Abs. 1 und 2 Annex II). Für die Kostenabrechnung im Rahmen der Projekte existieren drei Modelle. Die Q. und R._____- Gesellschaften haben das Vollkostenmodell mit Pauschale (FCF) gewählt (für viele: Formular C F.____(-Projekt) vom 12.10.2005, pag. 04 001 335), also die Abrechnung der erstattungsfähigen di- rekten Kosten, zuzüglich einer Pauschale für indirekte Kosten, die 20% aller direkten Kosten beträgt, abzüglich der Kosten für Unterverträge (Art. II.22. Abs. 1 Annex II). Sachleistungen Dritter, die für das Projekt eingesetzt werden, stellen erstattungsfähige Kosten des Projekts dar […] (Art. II.23 lit. b Annex II, vgl. auch „Guide to Financial Issues relating to Indirect Actions of FP6“, Ziff. 2.1.2.3 und 6.1.1, pag. 16 07 086 und 087 sowie pag. 16 07 204). Die EU leistet Beiträge in Form von Zuschüs- sen, wobei der finanzielle Beitrag der EU unter anderem keinerlei Gewinn für die Vertragspartner
E. 9 F.____(-Projekt): Vertrag zwischen der EU und der V.______AG, pag. 04 001 031 ff.). Die übrigen Vertragsteilnehmer – welche zusammen mit dem Koordinator ein Konsortium bilden – treten dem Vertrag nachträglich mit dem Formular A («Form A
– Accession to the Contract») bei. Damit erklären sie sich mit den Vertragsbestim- mungen einverstanden und anerkennen die darin verankerten Rechte und Pflichten (wiederum exemplarisch für F.____(-Projekt) Vertrag Q._______AG / V.______AG vom 21. September 2004, pag. 04 001 109). Nebst dem Anhang I («Annex I»), welcher die zu verrichtenden Arbeiten definiert und die vereinbarten Bedingungen festhält, bildet auch der Anhang II («Annex II») integraler Vertragsbestandteil (Art. 14 des erwähnten Vertrags; vgl. zu dessen Inhalt sogleich [Ziff. 8.3]). Die Vergütung der geleisteten Projektarbeiten wird zwischen der EU und dem Ko- ordinator abgewickelt. Letzterer erhält dabei das Geld von der EU überwiesen und leitet es nach dem vereinbarten Verteilschlüssel an die übrigen Vertragspartner weiter. Ein erster Teil der Entschädigung wird von der EU vorfinanziert; weitere Zahlungen werden nach der Genehmigung von regelmässig zu erstattenden Be- richterstattungen («Reports») – gestützt auf die von den Vertragspartnern einge- reichten Abrechnungen – ausgelöst.
E. 9.1 Allgemeines
Zum besseren Verständnis der nachfolgend thematisierten Berechnungsmethoden
wird vorab näher auf die Entstehung und Entwicklung des Falles sowie auf die in-
volvierten Behörden und ihre Ermittlungshandlungen eingegangen:
Nachdem sich W.________, ein Vertragspartner der Q._______AG im Projekt
J.____, beim (damaligen) DG INFSO über die als Koordinatorin amtende
Q._______AG beschwert hatte, liess dieses im September 2008 durch das externe
Auditoriat bei der Q._______AG (betreffend J.____(-Projekt), I.____(-Projekt),
F.____(-Projekt) und K.____(-Projekt)) und der R.______GmbH (betreffend
G.____(-Projekt) und H.____(-Projekt)) ein Audit durchführen. Der Beschuldigte
äusserte sich im Anschluss mehrfach zu den Entwürfen der dabei erstellten Prüfbe-
richte («Draft Audit Reports» Q._______AG, pag. 04 006 003 ff.; «Draft Audit Re-
port» R.______GmbH, pag. 04 006 110 ff.) und erklärte sich mit den Feststellungen
des Audits und den darin vorgeschlagenen Leistungskürzungen nicht einverstan-
den (Schreiben Q._______AG / EK vom 27. April 2009 mit Beilagen, pag. 04 006
185 ff., Schreiben R.______GmbH / EK vom 27. April 2009 mit Beilagen, pag. 04
006 206 ff.). Gestützt auf die Schreiben des Beschuldigten und die neu eingereich-
ten Unterlagen nahm das Auditoriat eine erneute Prüfung vor und korrigierte seine
anfänglichen Erkenntnisse marginal zu Gunsten der Q. und R._____-
Gesellschaften. An seiner Sachverhaltsfeststellung hielt das Auditoriat auch fest,
als der Beschuldigte – unter Beizug eines belgischen Anwalts – erneut Einwände
vorbrachte (Schriftenwechsel zwischen RA X.________ und der EK vom 22. März
2010, 23. April 2010 und 14. Juli 2010, pag. 14 01 010 ff.).
Als das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachfolgend: OLAF) mit der An-
gelegenheit an die schweizerischen Behörden gelangte (Aufzeichnungen der Sit-
zung vom 9./10. Oktober 2009 zwischen Vertretern des OLAF, der Eidgenössi-
schen Finanzkontrolle [nachfolgend: EFK] und der Bundesanwaltschaft, pag. 04
000 003 ff.), wurde in der Schweiz gegen den Beschuldigten parallel ein Verfahren
wegen Betrugs zum Nachteil der EU eröffnet (Verfügung vom 05. April 2011,
pag. 01 01 001). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wurden sowohl die Ge-
schäftsräumlichkeiten der Q. und R._____-Gesellschaften, als auch die Privatwoh-
nung des Beschuldigten durchsucht. Dabei stellte die Staatsanwaltschaft diverse
Beweismittel sicher (Hausdurchsuchungsbefehle vom 23. Mai 2011, pag. 07 01
001 und 002 und pag. 07 02 001 und 002 mit den dazugehörigen Protokollen,
pag. 07 01 003 ff. und pag. 07 02 003 ff.). Zur Auswertung der Unterlagen und zur
E. 9.2 Erkenntnisse der Auditoren auf europäischer Ebene
In den Prüfberichten (Audit Report Q._______AG [pag. 14 02 066 ff.], Audit Report
R.______GmbH [pag. 14 02 234 ff.]) setzten sich die externen Auditoren des DG
INFSO vertieft mit der Projektbeteiligung der Q. und R._____-Gesellschaften aus-
einander und kamen zum Schluss, das Finanzmanagement der Projekte sei auf
nicht akzeptable Weise durchgeführt worden und verstosse in verschiedener Hin-
sicht gegen die vertraglichen Vereinbarungen. Wie bereits die Vorinstanz, verzich-
tet auch die Kammer darauf, sämtliche Erkenntnisse aus den erwähnten Prüfbe-
richten wiederzugeben. Für das vorliegende Verfahren entscheidend ist in erster
Linie das Vorgehen bei der Berechnung des subventionsfähigen Personalauf-
wands. Dieses ist sowohl mit Blick auf die beiden Gesellschaften als auch auf die
bearbeiteten Projekte in den wesentlichen Punkten konstant und wird nachfolgend
vornehmlich anhand des Prüfberichts zur Q._______AG nachvollzogen.
Die Auditoren stellten zunächst fest, die Q. und R._____-Gesellschaften hätten
nicht über ein internes Zeiterfassungssystem verfügt, sondern die Zeiteinteilung
anhand von sog. «Time Allocation Sheets» (also «Zeitzuweisungsblättern») vorge-
nommen. Der Beschuldigte habe erklärt, die Zeitzuweisungsblätter würden die für
ein Projekt budgetierte Zeit wiederspiegeln, was in den meisten Fällen auch den
tatsachlich geleisteten Projektstunden entsprochen habe. Soweit es zu massgebli-
chen Abweichungen gekommen sei, seien diese korrigiert worden. Der Beschuldig-
te habe weiter ausgeführt, sich bei der Berechnung des Personalaufwandes an die
Vorgaben des damaligen Bundesamts für Bildung und Wissenschaft (nachfolgend:
BBW; die Zuständigkeit für entsprechende Subventionen ging anschliessend auf
das Staatssekretariat für Bildung und Forschung [nachfolgend: SBF] über und liegt
heute beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation [nachfolgend:
SBFI]) gehalten zu haben, welche für einen Monat durchschnittlich 150 produktive
Stunden vorsehen und den Stundenansatz pauschal nach dem Qualifikationsgrad
des Mitarbeiters bestimmen würden. Daraus folgerten die Auditoren, der Beschul-
digte habe seine Abrechnung nicht an der Anzahl geleisteter Projektstunden aus-
gerichtet, sondern mit Personenmonaten abgerechnet. Die Zeiterfassung mit den
Zeitzuweisungsblättern sei sodann nicht lückenlos nachvollziehbar. Einerseits sei
die Dokumentation nicht täglich erfolgt, andererseits würden sämtliche registrierten
Kosten als Projektkosten deklariert und die indirekten Kosten seien nirgends sepa-
rat aufgeführt. Ferner würden die Zeitzuweisungsblätter nur die an einem Projekt
gearbeiteten Stunden dokumentieren, weshalb nicht ausgeschlossen werden kön-
ne, dass Kosten teilweise doppelt verrechnet worden seien (Audit Report
Q._______AG, S. 8, 18 und 25 f., pag. 14 02 073, 14 02 083 und 14 02 90 f.).
Die vom Beschuldigen praktizierte Abrechnungsmethode wurde von den Auditoren
als vertragswidrig deklariert und sie stellten in der Folge eigene Überlegungen zur
Berechnung der tatsächlichen Höhe des Stundenansatzes eines jeden Mitarbeiters
an. Mangels Alternativen stützten sie sich dabei auf die vom Beschuldigten geltend
gemachten (bzw. der Abrechnungspraxis des BBW entsprechenden) 150 Monats-
E. 9.3 Fazit zur Sachverhaltsfeststellung auf europäischer Ebene Die externen Auditoren des DG INFSO hielten sich bei ihrer Prüfung sehr eng an den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen. Soweit eine Leistung unter Verlet- zung der Vorgaben der EU erbracht worden war, wurde sie in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen, unabhängig davon, welcher wirtschaftliche Aufwand dem Ver- tragspartner daraus erwachsen war oder welche Arbeiten für die EU tatsächlich er- bracht worden waren.
E. 9.4 Berichte und Aktennotizen der StA WD
E. 9.4.1 Revisionsbericht der StA WD vom 14. Oktober 2011 (pag. 09 001 003 ff.) Als Revisorin der StA WD stellte Z.________ nicht von Grund auf neue Überlegun- gen an, sondern stützte sich bei ihrer Analyse hinsichtlich der von den Mitarbeiten- den geleisteten Stunden und der von den Q. und R._____-Gesellschaften in Rech- nung gestellten Projektkosten im Wesentlichen auf die Angaben der Auditoren der EK, die sie bei ihren eigenen Berechnungen jedoch stets überprüfte und teilweise korrigierte oder ergänzte (S. 8 f. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011;
E. 9.4.2 Ergänzungsbericht vom 27. August 2014 (pag. 09 02 003 ff.)
Revisor AA.________ gab in seinem Ergänzungsbericht vom 27. August 2014 an,
bei der Ermittlung der Deliktssumme stets von der für den Beschuldigten günstigs-
ten Variante ausgegangen zu sein. Dennoch verbleibe nach einer Gegenüberstel-
lung der vom Beschuldigten vereinnahmten Förderungsgelder und den effektiven
Ist-Kosten, eine relativ grosse Differenz zu Lasten der EU. Es sei indessen davon
auszugehen, dass der zivilrechtliche Schaden für die EU weit höher zu liegen
komme, als der so berechnete Deliktsbetrag (S. 14 des Ergänzungsbericht vom
27. August 2014; pag. 09 02 016).
Bei der Berechnung der Ist-Stundenansätze ging auch AA.________ von den
buchhalterischen Lohn- und Lohnnebenkosten aus. Nebst dem jährlich an alle Mit-
arbeitenden ausbezahlten Weihnachtsgeld berücksichtigte er zusätzlich auch die
Repräsentationsspesen des Beschuldigten und ging damit etwas weiter, als zuvor
Revisorin Z.________ in ihrem Revisionsbericht vom 14. Oktober 2011. Die als
Gewinnausschüttungen qualifizierten Bonuszahlungen und implizit auch die Ver-
waltungsratshonorare wurden dagegen auch von ihm nicht in die Berechnungen
einbezogen (S. 4 des Ergänzungsberichts vom 27. August 2014; pag. 09 02 006).
In teilweiser Korrektur des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011, insbesondere
aber der Ausführungen der Auditoren der EK, anerkannte AA.________ sämtliche
Stunden des Beschuldigten, von dessen Ehefrau und auch von deren gemeinsa-
men Tochter (AB.________). Er akzeptierte auch die für die Arbeit von U.________
geltend gemachten Aufwendungen und die Kosten für das Outsourcing. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die entsprechenden Kosten seien ordnungs-
gemäss abgerechnet und buchhalterisch erfasst worden. Auch hinsichtlich der von
den Studenten geleisteten Stunden nahm der Revisor keine Ausscheidung vor, da
sich zum Zeitpunkt der Berichtserstellung nicht mehr habe ermitteln lassen, wie vie-
le Stunden von diesen Mitarbeitenden tatsächlich an der Universität verbracht wor-
den seien bzw. welchem Projekt diese zuzuordnen gewesen wären.
Der Revisor stellte zudem fest, dass die Q._______AG im Rahmen gewisser Pro-
jekte, bei welchen sie als Koordinatorin amtete, die von der EK erhalten Gelder
nicht vollumfänglich an die übrigen Vertragsteilnehmer weitergeleitet hatte (S. 11
des Ergänzungsberichts vom 27. August 2014; pag. 09 02 013).
Der Beschuldigte wendete sich in der Folge verschiedentlich gegen die Einschät-
zungen der Revisoren und brachte zusammengefasst vor, bei der Berechnung der
Stundenansätze müssten sämtliche Kosten berücksichtigt werden, über die ord-
nungsgemäss Buch geführt und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet worden
E. 9.4.3 Ergänzungsbericht (Update) vom 6. Mai 2015 (pag. 09 05 001 ff.) Unter Bezugnahme auf die in der Zwischenzeit seitens des Beschuldigten zusätz- lich gemachten Eingaben und die dabei eingereichten Unterlagen erstellte AA.________ schliesslich einen auf den 6. Mai 2015 datierten Ergänzungsbericht für die StA WD. Er übernahm dabei das den bisherigen Berechnungen zugrunde gelegte Modell und rechnete den relevanten (Ist-)Personalaufwand für jedes Pro- jekt aus (insb. S. 7 ff. des Ergänzungsberichts vom 6. Mai 2015 inkl. der erwähnten Beilagen; pag. 09 05 007 ff.). Soweit die Auditoren der EK gewisse Projektperioden noch nicht berechnet hatten, holte er dies im Rahmen von «Best-Estimates» nach. Den so errechneten Personalaufwand stellte er den von den Q. und R._____- Gesellschaften in Rechnung gestellten Aufwänden gegenüber und gelangte so zum Deliktsbetrag, der in der Folge auch in der Anklageschrift Eingang fand. 10. Erwägungen der Vorinstanz
E. 10 abwerfen darf (Art. II.24 Abs. 2 Annex II, auch Art. II.28 Abs. 4 Annex II). Für die Abrechnung gelten in
Bezug auf die prozentuale Beteiligung der EU Höchstsätze, aufgeschlüsselt nach Art des Projekts
(z.B. „Integrated Project“ wie F.____(-Projekt) oder „Specific Support Action“ wie G.____(-Projekt)),
Tätigkeiten und Kostenabrechnungsmodellen. Dabei können Forschungs- und technologische Ent-
wicklungs- / Innovationstätigkeiten beim Vollkostenmodell FCF zu 50%, Demonstrationstätigkeiten zu
35% und projektbezogene Schulungs- und Managementtätigkeiten sowie sonstige spezielle Tätigkei-
ten zu 100% geltend gemacht werden (Art. II.25 Annex II, für die gesamte Tabelle vgl. englische Ver-
sion von Annex II, S. 25, z.B. pag. 04 003 111). Für alle Zeiträume, für die das verlangt wird, ist eine
von einem externen Wirtschaftsprüfer erstellte und bestätigte Prüfbescheinigung zu übermitteln,
aus der hervorgeht, dass die im jeweiligen Zeitraum angefallenen Kosten die Bedingungen des Ver-
trags erfüllen, wobei die Beträge, die überprüft werden, ausdrücklich zu nennen sind. Jeder Vertrags-
partner kann einen qualifizierten externen Wirtschaftsprüfer frei wählen (Art. II.26 Abs. 1 und 2 Annex
II). Schliesslich wird festgelegt, dass die EK zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags
und bis fünf Jahre nach Abschluss des Projekts Prüfungen veranlassen kann, wobei Beträge, die der
Kommission aufgrund des Ergebnisses einer solchen Prüfung zustehen, Gegenstand einer Einzie-
hungsforderung sein können (Art. II.29 Abs. 1 Annex II).
[…]
Eingefordert werden die Entschädigungen mit dem sog. „Form C – Model of Financial Statement per
Activity“ (nachfolgend: Formular C), das von jedem Vertragspartner auszufüllen und zuhanden der EK
dem Koordinator einzureichen ist. Die Q. und R._____-Gesellschaften rechneten wie gesagt mit dem
Vollkostenmodell mit Pauschale (FCF), d.h. dem „Full Cost Model“ ab. Das Formular C sieht vor, dass
die angefallenen Kosten wie oben ausgeführt entsprechend der Art des Projekts, den Tätigkeiten und
dem gewählten Kostenabrechnungsmodell aufzuführen bzw. zu berechnen sind. Zur Verfügung steht
auch eine Zeile, in der eine Berichtigung gegenüber der Vorperiode aufgeführt werden kann („Adjust-
ments to previous period(s)“). Für jede Abrechnungsperiode, in der Regel ein Jahr, ist ein Formular C
einzureichen, wobei die letzte Periode dann kürzer oder länger sein kann. Sie sind vorliegend alle so-
wohl als für die Arbeit zuständige Person wie als berechtigter „Financial Officer“ von A.________ un-
terzeichnet. Er bestätigte damit unter anderem, dass die geltend gemachten Kosten in direktem Zu-
sammenhang mit der Zielerreichung des Projekts stünden und dass er zu deren Geltendmachung
gemäss den Verträgen berechtigt sei (exemplarisch: Formular C vom 12.10.2005 i.S. F.____(-
Projekt), pag. 04 001 335 ff.).
[…]
Regelmässig wird dann, wenn die (kumulierten) mittels Formular C geltend gemachten Kosten
EUR 150‘000.00 übersteigen, gleichzeitig ein Audit Certificate eingereicht. Dort hat ein externer
Wirtschaftsprüfer, für die Q. und R._____-Gesellschaften S.________, festzuhalten, dass er ein Audit
im Zusammenhang mit den Kosten, die im Formular C deklariert worden sind, durchgeführt habe. Er
hat zu bestätigen, dass sein Audit entsprechend den allgemein anerkannten Audit-Standards und ba-
sierend auf den einschlägigen Bestimmungen des aufgeführten Vertrags und seiner Anhänge durch-
geführt wurde. Dabei seien die zugrundeliegenden Dokumente und nötigen Buchhaltungsunterlagen
geprüft worden, um mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigen zu können, dass die im Formular C auf-
geführten tatsächlichen Kosten („eligible costs“) unter anderem tatsächlich gegeben („actual“) sind
und mit dem finanziellen Umfeld des Vertragspartners übereinstimmen. In diversen Audit Certificates
wird in einer Fussnote zu diesem Lemma erläutert, dass unter den tatsächlichen Kosten nicht die
budgetierten Kosten zu verstehen seien sondern die tatsächlichen (FN 5 „Eligible costs are actual.
E. 10.1 Allgemeines Die Vorinstanz erwog, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, gegenüber der EU zu hohe Personalkosten in Rechnung gestellt zu haben. Der Vorwurf betreffe im Wesentlichen die Höhe der vom Beschuldigten verwendeten Stundenansätze. Nicht zu beurteilen sei nebst der Qualität der abgelieferten Arbeiten auch die Fra- ge, ob die in Rechnung gestellten Stunden auch tatsächlich geleistet worden seien. Beweiswürdigend seien damit drei Fragen zu beantworten – nämlich (1) welche Kosten im Rahmen der fraglichen EU-Forschungsprojekte hätten geltend gemacht werden dürfen, (2) welche Kosten vom Beschuldigten bzw. den Q. und R._____- Gesellschaften tatsächlich geltend gemacht worden seien, und, soweit sich ein Saldo zu Gunsten der Q. und R._____-Gesellschaften ergebe, ob der Beschuldigte (3) bewusst falsch abgerechnet habe (S. 65 f der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 18 502 f). Bezüglich der den EU-Forschungsprojekten immanenten Kontrollmechanismen führte die Vorinstanz aus, die Abläufe würden einiges an Missbrauchspotential bie- ten. Da finanzierbare Alternativlösungen aber nicht ersichtlich seien, werde das be- stehende System als sinnvoll erachtet. Seitens der EU seien zur Kontrolle der sub- ventionierten Unternehmen schwergewichtig zwei «Filter» eingebaut worden: Ei- nerseits müssten sich an einem Projekt immer mindestens zwei Vertragspartner beteiligen, was eine gewisse Effizienz der Forschung fördere. Andererseits über- nehme die EU – je nach konkreter Tätigkeit – lediglich 50% der generierten Kosten. Dies führe dazu, dass die Projektteilnehmenden die übrigen Forschungskosten
E. 10.2 Vertraglich vereinbarte Kosten Die Vorinstanz erwog, die vertraglichen Grundlagen ergäben sich aus den Verein- barungen zwischen dem Koordinator und den Vertragspartnern einerseits und der EU andererseits. Der in erster Linie massgebende Annex II sei dabei aus sich sel- ber heraus verständlich und erlaube nur die Geltendmachung der tatsächlich ange- fallenen Kosten. Die Frage nach der Anwendung des belgischen Rechts, welches subsidiär auf die Verträge zwischen der EU und den Projektteilnehmern Anwen- dung finde, stelle sich vor diesem Hintergrund nicht (S. 68 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 505).
E. 10.3 Konkret zu berücksichtigende Kosten
E. 10.3.1 Anzahl Stunden Mit Blick auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Stunden folgte die Vorinstanz der Berechnungsweise der StA WD und stützte sich dabei auf die vom Beschuldig- ten eingereichten «Time Allocations Sheets» – dies mit einer dem System des BBW entsprechenden Obergrenze von 150 Monatsstunden (S. 68 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung: pag. 18 505).
E. 10.3.2 Berechnung der massgebenden Stundenansätze
Bezüglich der Stundenansätze stellte die Vorinstanz fest, aus den vorhandenen
Unterlagen lasse sich das vom Beschuldigten verfolgte Abrechnungssystem nicht
erschliessen. Er habe sich dazu aber in seinen mündlichen Befragungen geäus-
sert. Dort habe er angegeben, nicht nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet zu
haben. Vielmehr habe er die notwendigen Kosten für ein Projekt budgetiert. Er ha-
be ausgeführt, den Stundenaufwand geschätzt und diesem die Stundenansätze
nach der Tabelle des BBW zu Grunde gelegt zu haben. Dabei habe er nach Durch-
schnittskosten abgerechnet und für seine Mitarbeitenden einen zu hohen, für sich
selber dagegen einen zu tiefen Lohn verrechnet. Dies führe im Ergebnis nicht zu
einer falschen Abrechnung gegenüber der EU (S. 68 f. der erstinstanzlichen Ur-
teilsbegründung: pag. 18 505 f.).
Die Vorinstanz erwog, die Abrechnung mit Durchschnittskosten führe in der Tat
nicht zu einem unwahren Ergebnis, wenn mit den tatsächlich ausbezahlten Löhnen
gerechnet werde. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe sich aber, dass er
dies gerade nicht gemacht habe. Die gegenüber der EU geltend gemachten Löhne
aller Mitarbeitenden – ausgenommen jener des Beschuldigten – seien wesentlich
über dem gelegen, was ihnen Ende Monat von den Q. und R._____-Gesellschaften
effektiv ausbezahlt worden sei. Der Beschuldigte habe bei der Bearbeitung der Pro-
jekte überdies immer mehrere Personen involviert, deren tatsächlicher Lohn weit
unter dem gegenüber der EU abgerechneten gelegen habe. Diese Mitarbeitenden
hätten auch wesentlich mehr Projektstunden geleistet als der Beschuldigte selber.
Dadurch sei es zu einer starken Hebelwirkung gekommen, welche sich durch den
Gemeinkostenzuschlag von 20% noch verstärkt habe. Mit dieser Vorgehensweise
bzw. den so gesparten Kosten habe der Beschuldigte nicht nur 100% der tatsächli-
chen Kosten decken können, sondern es sei ihm auch möglich gewesen, sich sel-
ber eine fast doppelt so hohe Entschädigung auszuschütten, als er gegenüber der
EU geltend gemacht habe (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung:
pag. 18 506 f.).
Dieses Vorgehen widerspreche dem System der EU-Fördergelder. Wer nämlich
nach den vertraglichen Vorgaben – und damit nach den tatsächlichen Kosten – ab-
rechne, erwirtschafte aus der Forschungstätigkeit heraus meist einen Verlust, egal
wie hoch die einzelnen Löhne seien. Dies liege daran, dass die EU die For-
schungstätigkeit in den meisten Projekten bloss zu 50% entschädige. Unter
Berücksichtigung des Gemeinkostenzuschlags steige dieser Prozentsatz auf 60%.
Anders als der Beschuldigte geltend mache, lasse sich die 50%-Entschädigung für
E. 10.3.3 Weitere Kostenelemente Hinsichtlich der weiteren Kostenelemente führte die Vorinstanz zunächst aus, die vom Beschuldigten angewendete Interpretation der «contribution in kind»- Leistungen verstosse gegen Art. II.23 lit. b (i) von Annex II. Die genannte Bestim- mung spreche von Sachleistungen Dritter. Mitarbeitende seien aus der Sicht des Arbeitgebers aber gerade nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. Vielmehr seien sie in dieser Eigenschaft in den Geschäftsbetrieb integriert und damit Teil der Q. und R._____-Gesellschaften. Darüber hinaus habe der Beschuldigte weder die er- forderliche vorgängige Genehmigung bei der EK eingeholt (Art. II.19 Ziff. 1 lit. e Annex II), noch habe er die entsprechenden Kosten in den Formularen C als solche ausgewiesen (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 509 f.). Bei den für nach Indien ausgelagerte Arbeiten berechneten «Outsourcing-Kosten» handle es sich um Leistungen, deren Auslagerung nach Art. 6.II des Annex II be- reits vor Beginn eines Projekts hätte deklariert werden und auch auf dem Formular C als «Subcontracting-Kosten» hätten angegeben werden müssen. Beides sei vor- liegend nicht geschehen, weshalb die Kosten nicht zu berücksichtigen seien. Mit Blick auf die Reise- und Materialspesen stellte die Vorinstanz zunächst klar, die vom Beschuldigten geltend gemachten Reisekosten seien von S.________ über- prüft und von den Auditoren der EK vollständig anerkannt worden. Dagegen seien die Materialspesen mangels Belegen integral zurückgewiesen worden. Auch bei den Materialkosten handle es sich aber grundsätzlich um erstattungsfähige Kosten, welche bei den jeweiligen Projekten zu berücksichtigen seien. Weder den Formula- ren C, noch den Unterlagen der Auditoren der EK oder der Revisoren der StA WD lasse sich entnehmen, in welchem Umfang die Materialkosten ursprünglich geltend gemacht und wie sie berechnet worden seien. Zu Gunsten des Beschuldigten wer- de diesbezüglich auf die von ihm eingereichte Excel-Tabelle (pag. 18 121 ff.) abge- stellt (S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 511).
E. 10.3.4 Massgebende Währung Zur Frage, in welcher Währung die Differenz zwischen dem von der EU ausbezahl- ten und dem den Q. und R._____-Gesellschaften zustehenden Betrag auszudrü- cken ist, führte die Vorinstanz aus (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 512): Die Buchhaltungen der beiden Q. und R._____-Gesellschaften werden in CHF geführt, auch die Löh- ne werden in CHF ausbezahlt, ebenso sind die weiteren Kosten laufend angefallen und waren weit- gehend in CHF zu begleichen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Berechnung der jeweils angefallenen
E. 10.3.5 Einzelne Projekte Bei den in der Folge zu den einzelnen Projekten angestellten Überlegungen, bzw. der Berechnung des Deliktbetrags, folgte die Vorinstanz im Wesentlichen dem Pro- jektablauf. Zunächst stellte sie dafür dem von den Q. und R._____-Gesellschaften eingereichten Projektantrag die von der EU im Rahmen des Vertragsabschlusses genehmigten Kosten gegenüber (beispielhaft für Projekt F.____(-Projekt) S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 512 f.). Weiter untersuchte sie, welche Kosten der Beschuldigte anschliessend mittels Formularen C von der EK einforderte und in welchem Umfang diese mit den eingereichten «Audit Certifi- cates» übereinstimmten (wiederum für das Projekt F.____ S. 76 der erstinatnzli- chen Urteilsbegründung; pag. 18 513). Anschliessend eruierte sie anhand von ein- gereichten Belegen und den Ausführungen des Beschuldigten, inwiefern die gel- tend gemachten Beträge den Q. und R._____-Gesellschaften auch tatsächlich ausbezahlt wurden bzw. bei ihnen verblieben, wenn sie als Koordinatorin die Ge- samtvergütung ausbezahlt erhielten. Soweit diese tatsächliche Entschädigung über die – nach dem oben beschriebenen System berechneten – massgeblichen Ist- Kosten hinausging, ermittelte sie anhand der Differenz den Deliktsbetrag.
E. 10.4 Wissen und Wollen Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe gegenüber der EU systematisch und damit wissentlich und willentlich falsch abgerechnet und absichtlich mehr ver- langt, als ihm bzw. seinen Gesellschaften bei einer korrekten Abrechnung zuge- standen hätte.
E. 11 They are not budgeted costs.“). Der externe Wirtschaftsprüfer hat ebenfalls zu bestätigen, dass die Kosten keinen übermässigen oder unbedachten Aufwand („excessive or reckless expenditure“) um- fassen. Schliesslich ist – seitens S.________ unter Beilage eines Auszugs aus dem Handelsregister – zu bestätigen, dass der konkrete Wirtschaftsprüfer qualifiziert ist, ein solches Audit Certificate auszu- stellen (exemplarisch: Audit Certificate i.S. F.____(-Projekt) (nicht datiert, nicht unterzeichnet), pag. 14 61 004 ff.). 9. Bisherige Berechnungen der subventionsfähigen Kosten
E. 12 Prüfung der vom OLAF erhobenen Vorwürfe zog auch die StA WD interne Reviso- ren bei.
E. 12.1 Vorbemerkung zum oberinstanzlichen Prüfungsumfang Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner EU-Projektarbeit mit Blick auf sechs Projekte gezielt systematisch falsch abgerechnet zu haben, und so zu Forschungsgeldern gelangt zu sein, die ihm nicht zugestanden hätten. Der Beschuldigte gesteht ein, mit seiner Abrechnungsmethode gewisse Vertrags- bestimmungen verletzt zu haben, bestreitet aber die strafrechtliche Relevanz sei- nes Handelns. Dabei wendet er sich zunächst gegen die von der Staatsanwalt- schaft und der Vorinstanz bei der Berechnung der tatsächlichen (Ist-)Kosten ange- wendete Methode und wirft der Vorinstanz eine «aktenwidrige Beweiswürdigung» vor. Ohne dass in den Vertragsgrundlagen eine numerische Begrenzung vorgese- hen sei, habe die Vorinstanz nur einen Teil seines Lohnes akzeptiert und argumen- tiert, es handle sich dabei um den Anteil, den sich eine vernünftige Person ausbe- zahlt hätte, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass mit den Forschungsgeldern nur ein Teil der Forschungstätigkeiten gedeckt werden könne und der Rest durch übrige Quellen finanzierbar bleiben müsse. Dies sei unhaltbar. Die Vorinstanz hätte einzig zu beurteilen gehabt, ob sein Gehalt «excessive or reckless» im Sinne des Annex II gewesen sei. Bei ihren Berechnungen habe sie ferner beträchtliche «Ko- finanzierungen» ausser Acht gelassen, über welche die Q. und R._____- Gesellschaften verfügt hätten. Im Übrigen, so der Beschuldigte weiter, habe er sich bei seiner Abrechnungspraxis lediglich an die Vorgaben des BBW gehalten, nach welchen er bereits seit Jahren abrechne, und von welchen er geglaubt habe, dass sie weiterhin Geltung hätten. Nach einigen generellen Überlegungen zum geltenden Abrechnungssystem bleibt für die Kammer zunächst zu prüfen, aus welchen Quellen die Q. und R._____- Gesellschaften ihre Einnahmen generierten, bzw. ob die Vorinstanz bei ihren Be- rechnungen massgebende «Kofinanzierungen» unberücksichtigt liess.
E. 12.2 Abrechnungssystem mit EU Forschungsgeldern
Für einen generellen Abriss zu den EU-Forschungsprojekten kann vorab auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./2.1 der erstinstanzlichen Ur-
teilsbegründung; pag. 18 503 f.) verwiesen werden.
Ziel der EU-Forschungsprojekte ist es gemäss den einleuchtenden Ausführungen
der Vorinstanz, in der Forschung tätige Unternehmen finanziell zu unterstützen. Je
nach Projekt werden 50% oder 100% der Kosten vergütet, die ein Unternehmen für
die Löhne seiner Mitarbeitenden aufwendet, wenn diese an einem Projekt arbeiten.
Da mit der Projektarbeit zwangsläufig auch organisatorische Tätigkeiten verbunden
sind, kann eine Unternehmen darüber hinaus eine gewisse Anzahl «Management-
Stunden» geltend machen, die ihrerseits ebenfalls zu 100% erstattungsfähig sind.
Bei dem vom Beschuldigten gewählten Vollkostenmodell gewährt die EU zusätzlich
zu den erwähnten Vergütungen eine Gemeinkostenzulage («Overhead-Kosten»)
von pauschal 20% der Projektkosten, um so einen Anteil an die weiteren Aufwen-
dungen (z.B. Miete für die Geschäftsliegenschaft, EDV-Lösung etc.) zu decken.
Die Bemessung der Subventionsgelder richtet sich nicht nach einem starren Mass-
stab, sondern ist an die tatsächlichen Projektkosten eines Vertragspartners ge-
knüpft. Es werden aber qualitative Anforderungen an die gegenüber der EU geltend
gemachten Aufwendungen gestellt. So müssen diese tatsächlich getätigt, wirt-
schaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich sein (Art. II 19 Ziff. 1
lit. a Annex II). Übermässige oder unbedachte Ausgaben sind dagegen nicht ent-
schädigungsfähig (Art. II 19 Ziff. 2 lit. h Annex II; vgl. zum Ganzen bereits Ziff. 8.3
hiervor). Auch nach Ansicht der Kammer wird damit einerseits dem Umstand
Rechnung getragen, dass das Lohnniveau in den verschiedenen Vertragsstaaten
unterschiedlich hoch ist. Anderseits öffnet eine solche Regelung einem weiteren
Kreis von Teilnehmern die Möglichkeit, an Forschungsprojekten zu partizipieren.
Mit der tatsächlich ausbezahlten Lohnsumme definiert ein Unternehmen nicht nur
die Grundlage für die Berechnung der Subventionen, sondern gleichzeitig auch die
vom Unternehmen selber oder von einem Dritten zu finanzierenden Kosten. Unter-
nehmen mit einem höheren Lohnniveau erhalten damit höhere Subventionsbeiträ-
ge, tragen aber auch selber höhere Kosten, während Teilnehmer mit tieferen Löh-
nen auf eine volumenmässig kleinere Querfinanzierung angewiesen sind. Wie die
Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, bedeutet die Regel gleichzeitig zwingend,
dass neben der Forschungstätigkeit zusätzliche Einnahmen generiert werden müs-
sen, sei es durch weitere projektfremde Tätigkeiten oder durch Drittfinanzierungen.
Andernfalls wären die Kosten eines Unternehmens – zumindest im Bereich der zu
50% unterstützten Projekte – auch nach Berücksichtigung eines allfälligen Über-
schusses beim Gemeinkostenzuschlag defizitär. Zur Veranschaulichung ist auf das
E. 12.3 Einnahmequellen der Q. und R._____-Gesellschaften
Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz vor, massgebliche Zusatzeinkünfte der Q.
und R._____-Gesellschaften unberücksichtigt gelassen zu haben. Einerseits habe
diese über ausgezeichnete Kapitalreserven aus früheren Projekten verfügt. Ander-
seits habe man den Betriebsaufwand sehr tief gehalten und damit einen substanzi-
ellen Anteil des Gemeinkostenbeitrags frei verwenden können. Dies insbesondere
auch bei Projekten, welche zu 100% finanziert gewesen seien und man damit ei-
nen Umsatz von 120% generiert habe. Wenn zusätzlich die Einkünfte aus Berater-
tätigkeiten, die Mieterträge und Renditen aus Kapitalinvestitionen berücksichtigt
würden, seien lediglich 53% des Umsatzes der Q. und R._____-Gesellschaften mit
den Förderungsgeldern in Verbindung zu bringen (S.5 f. der Plädoyernotizen,
pag. 18 716 f.; S. 3 der Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017 inkl.
dort erwähnter Beilagen, für die deutsche Version pag. 18 672).
Die vom Beschuldigten als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten –
neuen – Zahlen sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz fasste
die in den Unterlagen vorhandenen, teils revidierten und geprüften (2006 und
2007), teils geprüften aber nicht revidierten (2008) und die teils weder geprüften
noch revidierten Jahresabschlüsse (2009) der Q._______AG zusammen (pag. 18
453 mit Hinweisen auf die jeweiligen Fundstellen in den Akten). Auch für die
R.______GmbH findet sich für die Jahre 2005 bis 2009 eine entsprechende Zu-
sammenstellung (pag. 18 454). Diese stützt sich auf Jahresabschlüsse, die zwar
weder geprüft noch revidiert sind, aber allesamt vom Beschuldigten unterzeichnet
wurden. Die Kammer hat die entsprechenden Angaben nachvollzogen und für kor-
rekt befunden. Daraus erhellt, dass die Q. und R._____-Gesellschaften neben der
Projektarbeit auch Kapital- (Q._______AG und R.______GmbH) und Liegen-
schaftsgeschäfte (Q._______AG) tätigten. Entgegen den Vorbringen des Beschul-
digten generierten die Q. und R._____-Gesellschaften im vorliegend relevanten
Zeitrahmen mit den projektfremden Tätigkeiten gesamthaft keine Gewinne. Viel-
mehr überstiegen die Aufwendungen in diesen Tätigkeitsfeldern die dort erzielten
Erträge, was eher den Schluss nahe legt, dass mit den Projekteinnahmen zusätz-
lich ein Liegenschafts- bzw. Kapitalverlust ausgeglichen wurde. Ausgeschlossen
sind nach Ansicht der Kammer aber die vom Beschuldigten behaupteten substan-
ziellen Zusatzeinnahmen aus dem Liegenschaften und Wertschriftenhandel – dies
selbst bei einer Berücksichtigung allfälliger Kapitalreserven und Überschüssen aus
den Overheads. Die vom Beschuldigten eingereichte tabellarische Zusammenstel-
lung vermag daran nichts zu ändern. Sie steht einerseits im Widerspruch zu den
vom Beschuldigten unterschriebenen Jahresabschlüssen, andererseits kommt ihr –
aufgrund der fehlenden Belege – höchst zweifelhafter Beweiswert zu. Wie bereits
die Vorinstanz, geht auch die Kammer davon aus, dass sich die Q. und R._____-
Gesellschaften praktisch ausschliesslich über Projekteinnahmen finanzierten.
E. 12.4 Personalkosten
E. 12.4.1 Allgemeines Welche Personalkosten gegenüber der EU geltend gemacht werden durften, ergibt sich aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen – insbesondere aus Annex II. Die vertraglichen Bestimmungen sind sprachlich klar formuliert und lassen insoweit keinen Interpretationsspielraum offen, als nur tatsächlich angefalle- ne Projektkosten förderungsfähig sind. Wie bereits die Vorinstanz (S. 68 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 505), sieht auch die Kammer diesbezüglich keinen Raum für den Beizug des – subsidiär auf die Verträge anwendbaren – bel- gischen Rechts. Der – im Falle der Q. und R._____-Gesellschaften den hauptsächlichen Teil der Projektkosten ausmachenden – Personalaufwand bestimmt sich anhand der von den Mitarbeitenden tatsächlich geleisteten Projektstunden, multipliziert mit dem massgebenden Stundensatz. Nicht beanstandet hat der Beschuldigte das System, nach welchem die Vorinstanz die Anzahl massgebender produktiver Monatsstun- den berechnet hat. Der Beschuldigte bestreitet weiter nicht, seine Abrechnungen gegenüber der EU nicht auf den mit seinen Mitarbeitenden vertraglich vereinbarten Lohn ausgerichtet zu haben, wendet aber ein, mit Durchschnittskosten gerechnet zu haben, wobei der tatsächliche Lohn seiner Mitarbeitenden wesentlich tiefer, sein eigener aber deutlich höher sei, als gegen aussen angegeben. Da die Gesamt- lohnkosten aber korrekt seien, resultiere für die EU kein Vermögensschaden.
E. 12.4.2 Vom Beschuldigten angewendete Abrechnungsmethode Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich aus den Unterlagen nicht ersehen oder ableiten, nach welcher Methode der Beschuldigte den Personalaufwand be- rechnete, den er später gegenüber der EU geltend machte. Er selber gab an, seine Abrechnung nicht nach den Vorgaben des Annex II erstellt, sondern nach den ein- zigen ihm bekannten Richtlinien – jenen des BBW – abgerechnet zu haben. Entsprechend der Regelung in Annex II, sehen auch die Richtlinien des BBW eine Vergütung der effektiven Kosten vor. Zusätzlich werden für verschiedene Personal- kategorien Maximalstundensätze definiert, die zur Anwendung gelangen, wenn der effektive Lohn eines Mitarbeiters eine gewisse Schwelle überschreitet. So lag der maximal förderungsfähige Stundensatz für einen Projektleiter unter dem 5. EU- Forschungsprogramm bei CHF 143.00/h, für einen Stv. Projektleiter bei CHF 119.00/h, für einen erfahrenen Wissenschaftler bei CHF 99.00/h, für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter bei CHF 84.00/h und für einen Techni- ker/Programmierer bei CHF 74.00/h – dies jeweils bei einer maximalen Anzahl von monatlich 152 anrechenbaren Stunden (pag. 13 01 009 i.V.m. pag. 05 02 025 Z. 88 f.). Anders als bei der Abrechnung gegenüber der EU, umfasst der so definierte Maximalstundensatz nicht nur die Sozialkosten des Arbeitgebers, sondern auch die Gemeinkostenzulage, welche unter dem vom Beschuldigten gewählten Vollkos- tenmodell gegenüber der EU mit 20% der Projektkosten separat geltend gemacht werden konnte (zur Abrechnung gegenüber dem BBW pag. 13 01 009 und pag. 13 01 026 f.).
E. 12.4.3 Tatsächlich zu berücksichtigende Kosten
Da sich der Beschuldigte bei seiner Abrechnung weder an das System der EU
hielt, noch strikt nach den Vorgaben des BBW abrechnete, stellt sich die Frage,
welche Kosten den Q. und R._____-Gesellschaften für die von ihnen erbrachten
Projektarbeiten anzurechnen sind. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich
die Vergütungssysteme der EU und des ehemaligen BBW insofern sehr nahe ste-
hen, als beide den Umfang der Subventionsleistungen an die tatsächlich angefalle-
nen (effektiven) Kosten knüpfen. Unterschiedlich ist neben der Berechnung des
Gemeinkostenbeitrags insbesondere die numerische Begrenzung der Bemes-
sungsgrundlage der Subventionen. Während das BBW für verschiedene Mitarbei-
terkategorien unterschiedliche Maximalstundenansätze vorschreibt, fehlt im Annex
II eine entsprechende Regelung. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die Aufwen-
dungen tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts er-
forderlich sind (Art. II.19 Ziff. 1 lit. a Annex II). Übermässige oder unbedachte Aus-
gaben werden dagegen nicht subventioniert (Art. II.19 Ziff. 2 lit. h Annex II).
Mit seinen Mitarbeitenden vereinbarte der Beschuldigte vertraglich ein monatliches
– weit unter den Maximalstundenansätzen der BBW-Tabelle liegendes – Fixgehalt,
welches ihnen von den Q. und R._____-Gesellschaften auch in der entsprechen-
den Höhe ausbezahlt wurde. Nebst einer Spesenentschädigung wurde ihnen über-
dies jeweils Ende Jahr ein Weihnachtsgeld ausbezahlt. Die getätigten Zahlungen
erfolgten unabhängig vom Geschäftsgang der Gesellschaften und lassen sich an-
hand
der
Buchhaltung
nachvollziehen
(Lohnlisten
2004
bis
2008
der
Q._______AG, pag. 09 001 051 ff.). Bei der Entlöhnung des Beschuldigten selber
verfolgten die Q. und R._____-Gesellschaften ein leicht modifiziertes System. Zwar
wurde auch ihm ein monatliches Fixgehalt mit diversen Zusatzleistungen, nament-
E. 12.5 Weitere Kostenelemente
E. 12.5.1 Sachleistungen («contributions in kind») Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz hinsichtlich der «contribution in kind»- Leistungen eine falsche Interpretation der vertraglichen Grundlagen vor (S. 13 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 724 f.). Der Beschuldigte bringt vor, die angestellten «Research Engeneers» der Q. und R._____-Gesellschaften hätten zwar zu 100% gearbeitet, seien aber nur mit 50% Lohn entschädigt worden. Der Rest ihres Loh- nes sei über Stipendien finanziert worden, welche als erstattungsfähige Kosten an- zusehen seien. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die un- entgeltlich zur Verfügung gestellte Arbeitskraft eines Mitarbeiters nicht als «contri- bution in kind»-Leistung qualifiziere (S. 13 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 724 f.). Der Beschuldigte belegt seine Ansicht mit einem Auszug aus einem mit «Easy ac- cess to EU funding» überschriebenen Dokument, in welchem folgende Passage markiert ist (pag. 18 688, Markierung): Beneficiary organisations must partially finance their projects (so-called co-financing). Where justified they are able to replace this with co-financing in kind (eg. Through the work done by some of their staff) Der vom Beschuldigten zitierte Art. II.23 lit. b von Annex II knüpft die Förderungs- fähigkeit von Sachleistungen Dritter an folgende Voraussetzungen:
b) Sachleistungen Dritter, die für das Projekt eingesetzt werden, stellen erstattungsfähige Kosten des Projekts dar und i. gelten als Projekteinnahmen, wenn sie von einem Dritten speziell zur Nutzung im Rahmen des Projekts bereitgestellt wurden [Fussnote: mit Ausnahme des Falls, bei dem eine in An- hang I genannte vorherige Verpflichtung zwischen dem Vertragspartner und dem/den Dritten festlegt, dass der/die Dritte/n seine/ihre Ressourcen auf der Grundlage zur Verfügung stel- len/stellt, dass sie erstattet oder für ein gemeinsames Interesse verwendet werden],
E. 12.5.2 Outsourcing Kosten sowie Reise- und Materialspesen Der Beschuldigte rügte vor der Vorinstanz weiter, die für die Auslagerung nach In- dien aufgewendeten Kosten seien als subventionsfähige Aufwendungen anzuer- kennen. Zudem seien in der Anklage projektspezifische Reise- und Materialspesen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.
E. 12.6 Die einzelnen Projekte
Nachdem die Vorinstanz die massgebenden Projektstunden und den zu berück-
sichtigenden Stundensatz festgelegt hatte, wendete sie diese – unter Berücksichti-
gung massgebenden Begleitaufwände – auf die verschiedenen, vorliegend zu be-
urteilenden Projekte an. Anhand der Differenz zwischen den so berechneten Pro-
jektkosten und den tatsächlich an die Q. und R._____-Gesellschaften ausbezahlten
Geldern, legte sie den Deliktsbetrag fest:
-
Projekt F.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.1; Ziff. 3.1 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 512 ff.)
-
Projekt G.____ der R.______GmbH (AKS Ziff. 1.2; Ziff. 3.2 der erstinstanz-
lichen Urteilsbegründung; pag. 18 515 ff.).
-
Projekt K.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.3; Ziff. 3.3 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 517 ff.)
-
Projekt J.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.4; Ziff. 3.4 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 520 ff.)
-
Projekt H.____ der R.______GmbH (AKS Ziff. 1.5; Ziff. 3.5 der erstinstanz-
lichen Urteilsbegründung; pag. 18 524 ff.)
-
Projekt I.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.6; Ziff. 3.6 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 526 ff.)
Zu beachten ist, dass die Vorinstanz nirgends über den in der Anklageschrift für ein
Projekt vermerkten Deliktsbetrag hinausging, sondern weitergehende Differenzen
unberücksichtigt liess (Projekt F.____, pag. 18 515; Projekt K.____, pag. 18 519;
Projekt J.____, pag. 18 524). Andererseits setzte sie sich erneut vertieft mit den
Einwendungen des Beschuldigten auseinander und akzeptierte zu seinen Gunsten
verschiedene Korrekturen, wobei sie (sofern eine gewisse Bandbreite bestand) im
Zweifelsfall stets von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante
ausging (beispielhaft im Projekt J.____, pag. 18 523 zweites Lemma). Nebst den
bereits erwähnten Materialkosten ging sie zu Gunsten des Beschuldigten, der den
mit Abstand höchsten Stundenansatz hat, weiter von der Annahme aus, dass –
soweit nicht ohnehin die gesamten Kosten zu 100% zu erstatten waren (G.____(-
Projekt) und H.____(-Projekt)) – die Arbeiten in den zu 100% zu berücksichtigen-
E. 12.7 Wissen und Wollen Der Beschuldigte bestreitet schliesslich, absichtlich falsch abgerechnet zu haben. Er bringt vor, sich bei der Abrechnung an seiner langjährigen Abrechnungspraxis gegenüber dem BBW orientiert zu haben. Da er der Meinung gewesen sei, die Subventionen würden im Endeffekt weiterhin von der Schweiz bezahlt, sei er von einer Fortgeltung des bestehenden Systems ausgegangen. Die Fehlerhaftigkeit seiner Abrechnungen, so der Beschuldigte weiter, erschöpfe sich sodann in einem einzigen systematischen Fehler, den er unabsichtlich begangen und stetig wieder- holt habe. Die Abrechnung gegenüber der EU sei zudem sehr anspruchsvoll. Dies zeige sich einerseits daran, dass laut einer Studie 87% aller Abrechnungen fehler- Mit Formula- ren C bean- tragt (EUR) Erhalten (EUR / CHF) Ist-Kosten (CHF) Differenz (CHF) Differenz (EUR) F.____(- Projekt) 287‘561.45 286‘933.93 449‘081.13 276'676.521) 172‘404.61 107‘618.41 G.____(- Projekt) 290‘386.40 246‘222.75 386‘357.75 229‘750.09 156‘607.66 95‘032.66 K.____(- Projekt) 350‘958.72 350‘958.721) 542‘724.62 267‘512.65 275‘211.97 182‘966.42 J.____(- Projekt) 416‘948.30 303‘203.26 468‘013.21 243‘642.761) 224‘370.45 138‘555.48 H.____(- Projekt) 100‘901.20 88‘604.28 138‘888.90 121‘897.33 16‘991.57 10‘470.55 I.____(- Projekt) 242‘990.28 242‘777.43 381‘936.04 133‘637.86 248‘298.18 153‘497.93 Total 1‘093‘884.44 688‘141.45
E. 12.8 Beweisergebnis / Fazit Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte bewusst nach der Methode abrechnete, wie sie ihm in der Anklageschrift vorgewor- fen wird. Verteilt über insgesamt sechs Projekte (tabellarische Zusammenstellung unter Ziff. 12.6 hiervor) erlangte er dadurch nicht gerechtfertigte Subventionen im Betrag von mindestens EUR 688‘000.00.
E. 13 stunden und korrigierten diese nach oben, sofern sich den Zeiterfassungsblättern
höhere Stundenzahlen entnehmen liessen. Eine Anpassung gegen unten fand da-
gegen nicht statt. Die daraus resultierende Summe an Projektstunden stellten sie
dem gemäss Arbeitsvertrag ausbezahlten Lohn samt geschätzten Sozialleistungen
gegenüber. Sie stellten fest, dass die so ermittelten – tatsächlichen – Stundenlöh-
ne weit tiefer lagen, als die Stundenlöhne, welche gegenüber der EK geltend ge-
macht wurden; nämlich ca. CHF 18.00 oder EUR 12.00 anstelle der geltend ge-
machten 50.00 bis 60.00 Euro (Berechnung des jeweiligen Stundenansatzes auf
S. 31 des Audit Report Q._______AG, pag. 14 02 096 ff.).
Mit Blick auf den Personalaufwand des Beschuldigten führten die Auditoren aus,
trotz seiner Position als Eigentümer / Gesellschafter der Q. und R._____-
Gesellschaften und den damit üblicherweise verbundenen indirekten «Overhead-
Tasks», würden seine Zeitzuweisungsnachweise praktisch ausschliesslich Stunden
für die Projektarbeit belegen (S. 28 des Audit Report Q._______AG, pag. 14 02
093). Sein Lohn sei aber bereits aus anderen Gründen nicht förderungsfähig. Er
beinhalte verschiedentlich Elemente, die als übermässig («excessive or reckless
expenditures») qualifiziert werden müssten. Den Zahlungen der Q. und R._____-
Gesellschaften an den Beschuldigten komme zudem eher der Charakter eines üb-
lichen Lohns nach schweizerischen Standards zu. Die Vergütungen könnten damit
nicht einzelnen Projekten zugeordnet werden, wie es die Förderungsfähigkeit vor-
aussetze. Die Auditoren anerkannten folglich weder den erwähnten Lohn, noch die
monatlichen Spesenzahlungen für die geschäftliche Nutzung der privaten Liegen-
schaft oder die Repräsentationskosten (Audit Report Q._______AG, S. 29, pag. 14
02 094). Soweit sich der Beschuldigte am Ende eines Jahres jeweils Bonuszahlun-
gen ausgerichtet habe, seien auch diese nicht subventionsfähig, da er diesbezüg-
lich selber ausgeführt habe, die entsprechenden Zahlungen würden auf dem Um-
stand basieren, dass von der EU mehr habe erhältlich gemacht werden können
(«bonus is given on the basis that more is received from the Commission»; Audit
Report Q._______AG, S. 29, pag. 14 02 094).
Ebenfalls nicht anerkannt wurde der für die Arbeit der Ehefrau des Beschuldigten,
Y.________, berechnete Personalaufwand. Die Auditoren führten diesbezüglich im
Wesentlichen aus, Y.________ arbeite weder in den gleichen Räumlichkeiten wie
die anderen Mitarbeitenden, keiner der befragten Angestellten habe je mit ihr an
Projekten gearbeitet, sie sei in keinem der offiziellen Dokumente erwähnt, sei für
eine Befragung nicht zu erreichen und habe keine offizielle E-Mail Adresse. Nach
einer Befragung des Beschuldigten habe dieser eingestanden, seine Frau unter-
stütze ihn mit einfachen Hilfsarbeiten, wenn er überlastet sei. Da er ohnehin nicht
alle seine Aufwendungen verrechnen könne, so der Beschuldigte weiter, habe er
einen Teil seiner Arbeit «über seine Frau» geltend gemacht. Bei einer Befragung
wäre sie aber wohl nur in der Lage sehr generelle Informationen über die Projekte
zu liefern, detaillierte und technische Fragen könne sie dagegen nicht beantworten.
Gestützt auf diese Erkenntnisse folgerten die Auditoren, sowohl mit den Stunden
des Beschuldigten als auch jenen seiner Ehefrau werde nicht selbst geleistete Ar-
beit geltend gemacht. Dadurch würden die vertraglichen Bestimmungen verletzt
E. 14 und die entsprechenden Aufwendungen seien nicht subventionsfähig (Report Q._______AG, S. 29, pag. 14 02 094). Als gegen den Annex II verstossend und damit nicht subventionsfähig qualifizierten die Auditoren auch die Kosten, welche die Q._______AG für nach Indien ausgela- gerte Tätigkeiten in Rechnung stellte («Outsourced Activities», die in den Projekten J.____(-Projekt), F.____(-Projekt) und K.____(-Projekt) insgesamt EUR 116‘615.00 ausmachten). Dabei handle es sich – auch gemäss der Q._______AG – um Sub- unternehmerverträge, für welche vorgängig eine schriftliche Zustimmung der EK hätte eingeholt werden müssen. Auch die Geltendmachung von «Overhead- Kosten» sei in diesem Bereich nicht zulässig gewesen (Audit Report Q._______AG insb. S. 26 f., pag. 14 02 091 f.). Da der Beschuldigte angegeben habe, für die angestellten Studenten – darunter U.________ – der EK auch Stunden verrechnet zu haben, welche von diesen an der Universität verbracht worden seien und dies damit begründet habe, diese Re- cherchen seien auch der Q. und R._____-Gesellschaften zu Gute gekommen und seien von keiner andern Seite entschädigt worden, seien auch diese Kosten nicht mit dem Vertrag vereinbar und damit nicht förderungsfähig. Schliesslich folgten die Auditoren auch der Argumentation des Beschuldigten nicht, wonach der diversen Mitarbeitenden ausbezahlte Lohn nur 50% des eigentlichen Salärs dargestellt habe und die weiteren 50% als «contributions in kind» angese- hen werden müssten, da die Mitarbeitenden von ihrer Arbeit bei den Q. und R._____-Gesellschaften auch einen Lerneffekt gehabt hätten. Die Auditoren führ- ten diesbezüglich aus, «contribution in kind»-Leistungen müssten vorgängig bewil- ligt und im Formular C separat ausgewiesen werden, was der Beschuldigte unter- lassen habe. Ferner handle es sich bei Mitarbeitern auch nicht um «Dritte» im Sin- ne der massgeblichen Bestimmung, weshalb die Geltendmachung laut Vertrag oh- nehin nicht statthaft sei.
E. 15 pag. 09 001 010 f.). Anders als noch die Auditoren der EK, knüpfte die Revisorin
der StA WD die Förderungsfähigkeit der vom Beschuldigten deklarierten Kosten
nicht ausschliesslich an deren Vertragskonformität, sondern untersuchte, ob den
geltend gemachten Förderungsbeiträgen auch tatsächliche Kosten der Q. und
R._____-Gesellschaften gegenüber gestellt werden konnten. Ziel des Revisionsbe-
richts war mit anderen Worten die Ermittlung dieser tatsächlichen (Ist-)Kosten (so
die Revisorin mit Blick auf die Förderungsfähigkeit der Entschädigung des Be-
schuldigten und seiner Ehefrau auf S. 12 des Revisionsberichts vom 14. Oktober
2011; pag. 09 001 014).
Bei ihrer Berechnung des tatsächlichen (Ist-)Personalaufwands der Q. und
R._____-Gesellschaften eruierte die Revisorin – wie bereits die Auditoren der EK –
zunächst, was den Mitarbeitenden gemäss den Buchhaltungen tatsächlich ausbe-
zahlt worden war und berücksichtigte dabei zusätzlich allseitig anfallende Sozial-
abgaben (S. 16 f. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 018 f.
in Verbindung mit Beilage 6 des vorgenannten Berichts). Anders als die Auditoren
der EU ging die Revisorin bei der Berechnung der massgebenden Jahresstunden
durchwegs von den (dem BBW-System entsprechenden) durchschnittlich 150 pro-
duktiven Monatsstunden in einem Arbeitsmonat (bei Vollzeitarbeit) aus. Sie be-
gründete dies damit, dass sich die Plus- bzw. Minusstunden über die Jahre im We-
sentlichen ausgleichen würden. Gleichzeitig erwog sie, die Annahme einer unter
den Angaben der Zeitzuweisungsblätter liegenden Zahl produktiver Stunden gerei-
che dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, da sich aus einer tieferen Anzahl pro-
duktiver Stunden ein höherer Stundenansatz ergebe. Die in der Folge berechneten
Ist-Stundensätze entsprechen im Wesentlichen den Berechnungen der Auditoren
der EK, wobei substanzielle Abweichungen plausibel nachvollzogen und erklärt
werden (S. 16 f. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 018 f.).
Im Ergebnis erachtete die Revisorin das von den Auditoren der EK angewandte
System bei der Berechnung der massgebenden Ist-Stundensätze als korrekt, veri-
fizierte die Zahlen für die von den EK-Auditoren anerkannten Mitarbeitenden und
gelangte so zu einer «minimalen Deliktssumme» (S. 36 des Revisionsberichts vom
14. Oktober 2011; pag. 09 001 038).
Diese minimale Deliktssumme erweiterte sie um einen Teil der für die Arbeiten des
Beschuldigten und seiner Ehefrau geltend gemachten Aufwendungen. Anders als
die Auditoren der EK – welche die in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Kosten als in ihrer Gesamtheit nicht förderungsfähig deklarierten – anerkannte die
Revisorin die Kosten dem Grundsatz nach. Sie führte aus, da im Nachhinein nicht
mehr überprüft werden könne, welche Anzahl Stunden von den Eheleuten A und
Y.________ tatsächlich geleistet worden sei, ergebe sich in diesem Bereich ein er-
heblicher Ermessensspielraum. Die Revisorin berechnete in der Folge den mass-
gebenden Stundensatz für den Beschuldigten und seine Ehefrau und richtete sich
dabei nach dem bereits bei den übrigen Mitarbeitenden angewandten System. Den
Bonus des Beschuldigten, seine Verwaltungsratshonorare und die Pauschalspesen
berücksichtigte sie dabei nicht. Während sie beim Beschuldigten sämtliche geltend
E. 16 gemachten Stunden akzeptierte, nahm sie bei Y.________ Kürzungen vor (S. 36 ff. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 038 ff.). Weiter akzeptierte die Revisorin der StA WD die von U.________ geleisteten Stun- den in einem etwas grösseren Umfang, als dies noch die Auditoren der EK getan hatten, erklärte sich aber mit deren Überlegungen zu den (abweichend berechne- ten [dazu S. 22 ff. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 024 ff.]) Outsourcing- und Subcontracting-Kosten einverstanden und wies diese zurück.
E. 17 sei. Dies führe zu einem für ihn wesentlich höheren Stundensatz. Er machte zudem geltend, gewisse Kosten seien als Sachleistungen Dritter, sog. «contributions in kind» anzuerkennen (Schreiben RA B.________ vom 18. November 2014; pag. 16 07 012 ff.). In einer Aktennotiz nahm der Revisor der StA WD zu den Argumenten des Be- schuldigten Stellung, hielt aber an seiner bisherigen Position fest (Aktennotiz vom
12. Dezember 2014; pag. 09 02 002 ff.).
E. 17.1 Bedeutung des Deliktbetrags Um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim Betrug zu erhalten, hat die Kammer in der Vergangenheit etwa auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 (Inkrafttreten 1. Januar 2011) «Ausschluss des Strafbe- fehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» zurückgegriffen, welche für Vermögensdelikte mit einem De-
E. 17.2 Tatkomponenten K.____(-Projekt)
E. 17.2.1 Objektive Tatkomponenten
a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes
Obwohl beim strafrechtlichen Betrug neben dem Vermögen auch Treu und Glau-
ben im Geschäftsverkehr geschützt wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_220/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.6), kommt der Höhe des Deliktsbetrags
bei der Beurteilung der Schwere des Delikts entscheidende Bedeutung zu. Der De-
liktsbetrag im Projekt K.____ beträgt rund CHF 275‘000.00 und bewegt sich damit
im Bereich der soeben diskutierten Referenzsachverhalte (Ziff. 17.1 hiervor). Eine
Rückzahlung der übersetzten Auszahlungen hat der Beschuldigte nicht geleistet.
Nur sehr begrenzt ins Gewicht fallen kann schliesslich, dass der verursachte Ver-
mögensschaden die Privatklägerin mit Blick auf die ihr gesamthaft zur Verfügung
stehenden und in die FP6-Projekte investierten Mittel nicht übermässig hart trifft.
Insgesamt stuft die Kammer das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als erheblich
ein.
b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Aufgrund seines Auftretens und seiner bereits auf mehrere Jahre zurückgehenden
Forschungstätigkeit im Rahmen von Bundesprojekten genoss der Beschuldigte
sowohl bei anderen Projektteilnehmern, als auch bei der EU selber einen erhebli-
chen Vertrauensvorschuss. Zudem blieb er mit seinen Abrechnungen stets unter
den vorgängig beantragten Subventionen, reichte die erforderlichen Formulare in
formell korrekter und inhaltlich stimmiger Form ein und stellte so sicher, dass sei-
tens der Privatklägerin keine Fragen bezüglich der Zusammenstellung seiner Kos-
ten gestellt wurden. Intern gewährte er niemandem (vollen) Einblick in die Grundla-
gen der Abrechnungen gegenüber der EU. Er liess es im Einzelnen weder zu, dass
die Buchhalterin die Abrechnungen tätigte, noch stellte er dem Treuhänder
vollständige Unterlagen zur Verfügung, welche eine Verifizierung der geltend ge-
machten Kosten ermöglicht hätten. Bezeichnenderweise stellte er die fehlerhaften
Personalkosten selber zusammen und entband den Treuhänder von einer Prüfung
genau dieser Aufwände. Der Beschuldigte umging mit seiner systematischen und
geschickten Vorgehensweise nicht nur die Kontrollmechanismen der EU, sondern
51
brachte auch den Treuhänder S.________ dazu, inhaltlich falsche «Audit Certifi-
cates» auszustellen. Er offenbarte damit eine nicht zu unterschätzende kriminelle
Energie. Gleichzeitig ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die von der
EU etablierten Kontrollmechanismen in erster Linie auf Vertrauen und projektinter-
ner Selbstkontrolle basierten und auch S.________ von sich aus keine allzu gros-
sen Anstrengungen unternahm, um an die prüfungsrelevanten Vertragsunterlagen
zu gelangen, sondern sich relativ leichtgläubig auf die Aussagen des Beschuldigten
verliess.
c)
Fazit objektive Tatkomponenten
Gesamthaft ist von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen, welches
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf den grossen
Strafrahmen insgesamt als gegen mittelschwer zu bezeichnen ist. Anknüpfend an
den Deliktsbetrag von rund CHF 275‘000.00 geht die Kammer vorerst von 22 Mo-
naten Freiheitsstrafe aus.
E. 17.2.2 Subjektive Tatschwere
a) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte sich persönlich berei- chern und handelte aus egoistischen Gründen. Er sicherte sich dank den unge- rechtfertigt hohen Projekterträgen ein fürstliches Einkommen. Dabei wusste er von Anfang an, wie korrekterweise abzurechnen gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte (Ziff. II./C./2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18
548) hätte sich der Beschuldigte als kostenbewusster Unternehmer nicht in diesem Umfang auf ein bloss teilfinanziertes Projekt einlassen dürfen, ohne gleichzeitig weitere Erträge aus anderen Quellen zu haben. Er handelte weder aus einer sich zuspitzenden Zwangslage heraus, noch änderte sich der Abrechnungsmodus im Laufe der Zeit zu seinen Ungunsten oder waren andere Finanzierungsmöglichkei- ten weggefallen. Finanzielle Beweggründe und die Bereicherungsabsicht sind tat- bestandsimmanent und insoweit neutral zu gewichten.
b) Vermeidbarkeit Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Mit seinen Gesellschaften hätte er ohne weiteres korrekt vorgehen und zur Finanzierung der fehlenden Kosten Drittmittel suchen und / oder ein zweites Standbein aufbauen können. Mit seinen beruflichen Qualifikatio- nen hätte er aber auch eine andere, gut bezahlte Stelle finden können. Dies zeigt sich darin, dass er auch nach dem Abschluss des letzten EU-Forschungsprojekts weiterhin ein gutes Einkommen erzielte.
E. 17.2.3 Fazit Tatkomponenten K.____(-Projekt) Gesamthaft wirken sich die subjektiven Elemente neutral aus. Die Kammer kommt für den Betrugsfall K.____(-Projekt) auf eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Frei- heitsstrafe. 52
E. 17.3 Asperation der weiteren Betrugsfälle Für die weiteren Betrugsfälle ist die festgesetzte Einsatzstrafe angemessen zu er- höhen. Da der Beschuldigte sein Vorgehen nicht veränderte, kann hinsichtlich der Tatkomponenten auf das zum Projekt K.____ Gesagte verwiesen werden. Gestützt auf den Deliktsbetrag erachtet die Kammer mit Blick auf die Tatschwere für die je- weiligen Projekte folgende Grundstrafen bzw. Erhöhungen zufolge Asperation als angemessen: Projekt Deliktsbetrag Freiheitsstrafe Asperation I.____ CHF 248‘000 20 Monate 6 Monate J.____ CHF 224‘000 19 Monate 6 Monate F.____ CHF 172‘000 16 Monate 4 ½ Monate G.____ CHF 95‘000 8 Monate 2 ½ Monate H.____ CHF 16‘000 4 Monate 1 Monat Selbst bei einem ausserordentlich tiefen Asperationsfaktor von knapp einem Drittel resultiert daraus eine zu asperierende Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Die Kammer gelangt damit rechnerisch zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
E. 17.4 Täterkomponenten
a)
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Ausführun-
gen der Vorinstanz zur Person (Ziff. II./A der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;
pag. 18 450 ff.) verwiesen werden. Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Leu-
mundsbericht leben der Beschuldigte und seine Ehefrau derzeit von einer AHV-
Rente von CHF 2‘800.00 und einem Vermögen von ca. CHF 1‘000.000.00.
Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte weiter über ein Liegenschafts-
vermögen mit einem Steuerwert von CHF 700‘000.00. Darin befinden sich drei
Wohnungen, die er vermietet (pag. 18 645). Anlässlich der oberinstanzlichen Par-
teibefragung ergänzte er, diese Zusatzeinkünfte würden sich auf CHF 3‘000.00 be-
laufen (pag. 18 702 Z. 32 ff.). Insgesamt ist das Einkommen des Beschuldigten
damit markant zurückgegangen. Dennoch lebt er auch weiterhin persönlich und fi-
nanziell in absolut geordneten Verhältnissen. Er ist überdies nicht vorbestraft. Die-
se Faktoren sind für die Strafzumessung neutral zu gewichten.
b)
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann mit der Vorin-
stanz festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte im Verfahren durchaus den
gegen ihn erhobenen Vorwürfen stellte und mit den Ermittlungsbehörden kooperier-
te. Er räumte zumindest zeitweise ein, «wohl falsch» abgerechnet zu haben. An
echter Einsicht und Reue mangelt es jedoch bis heute, scheint er doch nach wie
vor der Auffassung zu sein, ihm stehe tatsächlich zu, was er vereinnahmt hat.
Wenn er zudem geltend macht, seine (immer gleiche) Abrechnungsmethode sei
insbesondere auch von den Schweizer Behörden nie hinterfragt oder beanstandet
worden, oder die falsche Abrechnung sei einzig auf eine Pflichtverletzung seines
53
Treuhänders zurückzuführen, schiebt er die Verantwortung anderen zu, was eben-
falls nicht auf Reue hindeutet.
c)
Strafempfindlichkeit
Mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede in ein familiäres Umfeld einge-
bettete Person eine gewisse Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzliche Folge
einer freiheitsentziehenden Massnahme ist dies hinzunehmen. Die Kinder des Be-
schuldigten sind bereits im Erwachsenenalter und leben teilweise im Ausland. Auch
sein Alter vermag keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. Sowohl die
Strafempfindlichkeit, wie auch die Täterkomponenten insgesamt wirken sich neutral
aus.
E. 17.5 Konkrete Strafe
Nach einer Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren gelangt die
Kammer zu einer schuldangemessenen Strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe.
Aufgrund des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots (dazu Ziff. 5
hiervor), bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 30
Monaten. Das Verschlechterungsverbot gilt auch hinsichtlich der Gewährung des
teilbedingten Vollzugs. Da die Vorinstanz hinsichtlich des zu vollziehenden Teils
der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten erkannt hat, bleibt es
auch oberinstanzlich dabei, dass sechs Monate zu vollziehen sind, während für die
restlichen 24 Monate der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren ge-
währt wird.
V.
Zivilpunkt
18.
Allgemeine Voraussetzungen
Mit Blick auf die allgemeinen Voraussetzungen der Zivilklage und die Aktivlegitima-
tion der Privatklägerin, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Ziff. IV./A./1.2.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;
pag. 18 550 ff.).
Mit der Vorinstanz kann zudem festgestellt werden, dass sich die Privatklägerin im
Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO rechtzeitig als Zivilklägerin statuierte.
19.
Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Da die EU als Geschädigte ihren Sitz im Ausland hat, liegt ein zuständigkeitsrele-
vanter Bezug zum Ausland vor, es handelt sich mithin um einen internationalen
Sachverhalt. Dies bringt die Frage mit sich, ob die über die strafbare Handlung ur-
teilenden Gerichte auch zur Beurteilung der adhäsionsweise geltend gemachten
Zivilforderung zuständig sind.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf folgende in den Projektverträgen
jeweils vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung (beispielhaft für Projekt F.____,
Art. 13 des Contract No.________, pag. 04 001 034).
54
The Court of First Instance or the Court of Justice of the European Communities, as is appropriate in
the specific case, shall have sole jurisdiction to hear any disputes between the Community and the
contractors as regards the validity, the application or any interpretation of this contract.
Während der Beschuldigte vorbrachte, die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit
falle in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts erster Instanz der EU in Brüssel,
erachtete sich die Vorinstanz, gestützt auf die nachfolgenden Überlegungen, als in-
ternational, örtlich und sachlich zuständig (pag. 18 553):
Die in der Lehre umstrittene Frage, ob sich die internationale und örtliche Zuständigkeit für Adhäsi-
onsklagen unmittelbar aus dem StGB und der StPO ableiten lassen, oder ob sich diese nach den Be-
stimmungen des IPRG und des LugÜ richtet, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 133 IV
171 ff. in Erwägung 9.2 dahingehend entschieden, dass für die örtliche Zuständigkeit die Bestimmun-
gen des IPRG und des LugÜ massgebend sind.
Weil das LugÜ in Art. 22 keine auf das vorliegende Verfahren anwendbare ausschliessliche Zustän-
digkeit vorsieht, kommt Art. 2 Ziff. 1 LugÜ in casu zur Anwendung. A.________ hat seinen Wohnsitz
in der Schweiz. Damit ist die internationale Zuständigkeit der Schweiz für den vorliegenden Fall für die
Behandlung der Zivilklage erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht Vertragspartei
der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verträge ist, muss nicht geprüft werden, ob eine auf die
Adhäsionsklage anwendbare Gerichtsstandsvereinbarung (im Sinn von Art. 23 LugÜ) abgeschlossen
worden ist.
Art. 5 Ziff. 4 LugÜ (Adhäsionszuständigkeit) räumt den gebundenen Staaten einzig das Recht ein, ei-
ne entsprechende besondere Zuständigkeit vorzusehen. Das LugÜ enthält diesbezüglich keine eige-
ne Regelung. Die Schweiz hat in Art. 8c IPRG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wobei die
Vorschrift den Schweizer Strafbehörden nicht per se eine Entscheidkompetenz zuweist, sondern nur
unter der Bedingung, dass eine Schweizer Zuständigkeit schon vorbesteht (Grolimund, a.a.O., I. 1.2.).
Diesen Überlegungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Ergänzend hält die Kammer
fest, dass die Gerichtsstandsklausel äusserst eng formuliert ist und sich auf die
Beurteilung vertraglicher Ansprüche beschränkt. Die vorliegend zu beurteilenden
deliktischen Ansprüche fallen damit so oder anders nicht unter ihren Anwendungs-
bereich. Es kann damit im Ergebnis offen bleiben, ob die Zuständigkeit für die vor-
liegend zu beurteilende Angelegenheit überhaupt an die ansonsten grundsätzlich
nicht für vertragliche Streitigkeiten zuständigen Gerichte delegiert werden könnte.
Wie bereits die Vorinstanz, erachtet sich auch die Kammer gestützt auf Art. 2 Ziff. 1
des Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-
Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 LugÜ zur Beurteilung der
Zivilklage der Privatklägerin international, örtlich und sachlich zuständig.
20.
Anwendbares Recht
E. 18 entweder durch ein eigenes Forschungsbudget decken, oder die Finanzierung über
Drittmittel sicherstellen müssten. Der Umstand, dass sich neben der EU noch wei-
tere Geldgeber mit der Frage auseinandergesetzt haben müssten, ob das Projekt
als solches förderungswürdig sei, senke das Risiko sinnloser Forschungsakti-
vitäten. Dies bedeute aber gleichzeitig auch, dass sich die Teilnahme nur für Un-
ternehmen eigne, die entweder zusätzliche Produkte oder Dienstleistungen im ent-
sprechenden Forschungsgebiet anbieten würden oder nicht (ausschliesslich) ge-
winnorientiert seien und aus den Forschungsprojekten beispielsweise Bildungs-
Know-how ziehen könnten (so z.B. die Universitäten). Diesem System entspre-
chend, würden die aus den Forschungsprojekten gewonnenen Verwertungs- oder
Weiterentwicklungsrechte nicht der EU, sondern den Teilnehmern zustehen. Aus
dem Gesagten schloss die Vorinstanz, die Teilnahme an Forschungsprojekten der
EU eigne sich für Unternehmen, die «nur» forschen würden, ohne daneben etwas
Produktives oder Vermarktbares zu gewinnen, nicht (S. 66 f. der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung; pag. 18 503 f.).
Was die Abrechnung gegenüber der EU anbelange, sei eine 50-100% Vergütung
der tatsächlichen Kosten vorgesehen. Wie viele Personen angestellt und zu wel-
chen Ansätzen sie entschädigt würden, sei den Vertragspartnern überlassen, so-
lange sich diese innerhalb des von der EU festgelegten Budgets halten würden.
Der Grund für diese Regelung sei wohl im starken Lohngefälle der verschiedenen
Mitgliedsstaaten zu suchen, das fixe Ansätze praktisch ausschliesse. Indem die EU
nur 50% der tatsächlichen Kosten vergüte, verhindere sie zudem, dass den Ange-
stellten «Fantasielöhne» ausbezahlt werden könnten, da die übrigen 50% des
Lohns von EU-unabhängiger Stelle finanziert werden müssten. Ein zusätzliches Si-
cherheitselement würden auch die «Audit Certificates» darstellen, welche von den
Vertragspartnern ab einem gewissen Subventionsvolumen eingereicht werden
müssten. Darin bestätige ein unabhängiger Auditor, dass die angefallenen Kosten
tatsächlich entstanden, und in Übereinstimmung mit dem Vertrag erbracht worden
seien. Dieser Auditor könne zwar frei gewählt werden, wobei es aber schwer fallen
dürfte, jemanden zu finden, der gegenüber der EU wissentlich falsche Bescheini-
gungen ausstelle. Da stets verschiedene Vertragspartner in ein Projekt involviert
seien und jährlich ein Bericht über den geleisteten Fortschritte eingereicht werden
müsse, bestehe zumindest eine gewisse inhaltliche Qualitätskontrolle (S. 66 f. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 503 f.).
E. 20 die Forschungsarbeit nicht vollends mit den – zu 100% entschädigten – Manage-
mentkosten und dem Gemeinkostenzuschlag von 20% kompensieren. Wenn man
berücksichtige, dass den Q. und R._____-Gesellschaften in vier der sechs vorlie-
gend zu beurteilenden Projekten für ihre Forschungstätigkeit «bloss» eine 50%-
Entschädigung zugestanden habe, hätten sie rund einen Drittel ihrer Kosten nicht
durch EU-Fördergelder decken können (S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe-
gründung: pag. 18 507 f.).
Die Vorinstanz veranschaulichte die Konsequenzen einer vertragsgemässen Ab-
rechnung anhand des nachfolgenden Zahlenbeispiels (S. 73 der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung; pag. 18 508):
Wenn grob gesagt regelmässig ein Drittel der Kosten nicht gedeckt war, macht dieser Drittel zahlen-
mässig je höher die bezahlten Löhne sind, desto mehr aus. Bei einem Lohn von CHF 200‘000.00 sind
rund CHF 65‘000.00 nicht gedeckt, bei einem Lohn von CHF 400‘000.00 beträgt die Deckungslücke
bereits rund CHF 130‘000.00. Damit eine Gesellschaft nicht innert kürzester Zeit finanziell ruiniert ist,
tut sie gut daran, auch den hochqualifizierten und an der Gesellschaft beteiligten Mitarbeitenden ei-
nen nicht allzu hohen Lohn auszurichten.
Die Vorinstanz erwog weiter, die Q. und R._____-Gesellschaften hätten mit allen
Arbeitnehmern einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Beim Beschuldigten habe die-
ser neben einem fixen Monatslohn und weiteren Vergütungen auch einen Anteil am
Geschäftsergebnis beinhaltet. Diese Regelung stehe zwar im Einklang mit dem
schweizerischen Recht, berge für die Q. und R._____-Gesellschaften aber das
Problem, dass der zu verzeichnenden Verluste immer grösser geworden wären, je
mehr der Beschuldigte gearbeitet und je höher sein Lohn ausgefallen wäre (S. 71
der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 508):
Damit stellt sich dem Gericht nicht die Frage, ob die Entschädigung, die A.________ von den Q. und
R._____-Gesellschaften ausbezahlt erhielt, zulässig oder gemäss den Vorgaben des Annex II zu
hoch waren. Vielmehr stellt sich die Frage, welche Entschädigung sich ein vernünftig denkender und
rechnender Mann, wie es der Beschuldigte A.________ zweifelsohne ist, sich ausgerichtet hätte,
wenn er davon ausgegangen wäre, dass er diese durch die in der Gesellschaft erzielten Erträge nicht
vollumfänglich decken kann. Das Gericht hat beide Gesellschaften gemeinsam betrachtet und geht
davon aus, dass A.________ dort in der fraglichen Zeit insgesamt ein 100%-Arbeitspensum ausübte.
Es geht im Zweifel zugunsten von A.________ davon aus, dass dieser sich für seine Arbeit insgesamt
einen Jahreslohn bezahlt hätte, den er sich bei der Q._______AG als fixen Monatslohn bezahlt hat,
ausmachend pro Jahr rund CHF 180‘000.00 bis CHF 200‘000.00 zuzüglich das verbuchte Weih-
nachtsgeld, die Sozialleistungen und die ordentliche monatliche Spesenentschädigung. Ein diesen
Betrag übersteigender Lohn wäre betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen gewesen, weshalb ein
solcher im Sinne von tatsächlichen Kosten nicht berücksichtigt werden kann.
Da auch das Revisorat der StA WD den Lohn des Beschuldigten gestützt auf den
ausbezahlten Monatslohn zuzüglich Weihnachtsgeld, Sozialleistungen und Spesen
berechnet habe (Ergänzungsbericht [Update] vom 6. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-
1, pag. 09 05 017 ff.), könne bezüglich der massgebenden Stundenansätze auf
dessen Berechnungen abgestellt werden. Auch die Stundensätze der übrigen Mita-
rbeitenden seien gestützt auf die Buchhaltung und die Lohnlisten korrekt berechnet
E. 20.1 Allgemeines
Welches Recht auf einen internationalen Sachverhalt anzuwenden ist, bestimmt
sich ausgehend vom Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom
55
18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291). Massgebend für die vorliegend zu beurteilen-
de unerlaubte Handlung sind die Art. 132 ff. IPRG.
Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben (Art. 132 IPRG) und keine
der besonderen Bestimmungen aus den Art. 134 ff. IPRG anwendbar sind, ist das
anwendbare Recht nach der Kaskadenordnung von Art. 133 IPRG zu bestimmen.
Absatz 3 von Art. 133 IPRG sieht diesbezüglich als primäre Anknüpfungsregel vor,
dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung, durch welche ein zwischen den Delikt-
sparteien bereits bestehendes Rechtsverhältnis verletzt wird, nach dem auf dieses
Rechtsverhältnis anwendbaren Recht zu beurteilen sind (Akzessorietätsprinzip).
Vorausgesetzt werden damit ein vorbestehendes Rechtsverhältnis und die Verlet-
zung einer aus diesem Rechtsverhältnis resultierenden Pflicht. Zusätzlich wird ge-
meinhin weiter ein innerer Zusammenhang zwischen dem Rechtsverhältnis und
dem Delikt verlangt (ROBERT UMBRICHT/RODRIGO RODRIGUEZ/MELANIE KRÜSI, in:
Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N 4 zu Art. 133 IPRG).
Dies grenzt den ansonsten sehr weiten Anwendungsbereich dieser Anknüpfungs-
regel sachgerecht ein und schliesst deren Anwendung aus, wenn die Pflichtverlet-
zung lediglich «bei Gelegenheit» und nicht spezifisch bei der Ausübung des besag-
ten Rechtsverhältnisses begangen wurde.
Mit der vertraglich geregelten Projektarbeit und der in diesem Zusammenhang er-
folgten falschen Abrechnung, sind vorab ohne weiteres ein vertragliches Rechts-
verhältnis und eine in dessen Ausübung vorgenommene Pflichtverletzung auszu-
machen. Fraglich bleibt aber, ob diese Pflichtverletzung dem Beschuldigten per-
sönlich zugerechnet werden kann. Die Projektverträge wurden nämlich formell nicht
zwischen der EU und dem Beschuldigten selber, sondern jeweils zwischen einer
der Q. und R._____-Gesellschaften und der EU abgeschlossen. Da der Beschul-
digte aber die Geschäftstätigkeit beider Q. und R._____-Gesellschaften faktisch im
Alleingang kontrollierte und gegenüber der EU als einziger Vertreter derselben auf-
trat, erscheint es der Kammer – wie bereits der Vorinstanz – nicht angebracht,
diesbezüglich ausschliesslich auf dieses formelle Kriterium abzustellen. Dies gilt
umso mehr, als eine juristische Person niemals wirklich selbstständig handeln
kann, sondern ihre Handlungen immer Ausdruck der Handlung eines ihrer Funkti-
onsträger ist (so auch UMBRICHT/ RODRIGUEZ/ KRÜSI, a.a.O., N 8 zu Art. 133 IPRG).
Ausschlaggebend und für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebend
muss damit sein, wie das besagte Rechtsverhältnis auf Seiten der juristischen Per-
son tatsächlich gelebt wird.
Vorliegend sind sämtliche Verträge zwischen den Q. und R._____-Gesellschaften
bzw. dem für diese handelnden Beschuldigten und der EU dem belgischen Recht
unterstellt. Da die EU ihren Sitz in Brüssel hat, kommt auch der Erfolgsort in Belgi-
en zu liegen. Damit legt nicht nur die primäre Anknüpfungsregel (Art. 133 Abs. 3
IPRG; gemeinsames Rechtsverhältnis), sondern auch ein sekundärer Anknüp-
fungspunkt (Art. 133 Abs. 2 IPRG; Erfolgsort) die Anwendung des belgischen
Rechts nahe.
56
Entsprechend der Ansicht der Vorinstanz und des Beschuldigten, geht auch die
Kammer bei ihren nachfolgenden Überlegungen von der Anwendbarkeit des belgi-
schen Rechts aus.
E. 20.2 Art. 1382 des belgischen Code Civil
Der belgische Code Civil sieht in seinem dritten Buch unter dem Titel «délits et
quasi-délits» folgende Regelung vor:
Tout fait quelconque de l'homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il
est arrivé, à le réparer.
Mit Blick auf die theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden, die unter Ziff. IV./2.4 ihrer Urteilsbegründung
(pag. 18 554) Folgendes ausführte:
„La faute“ stellt ein Fehlverhalten („erreur de conduite“) dar, wobei keine generelle Pflicht besteht, an-
dere nicht zu schädigen. Vorausgesetzt wird nur, dass man sich vorsichtig verhält. „La faute est, tout
simplement, une erreur de conduite; c’est l’acte ou le fait que n’aurait pas commis une personne
prudente, avisée, soucieuse de tenir compte des éventualités malheureuses qui peuvent en résulter
pour autrui.“ (vgl. Droit Civil Belge, Principes – Doctrine – Jurisprudence, HENRI DE PAGE, Tome
Deuxième, 3. Aufl., Bruxelles 1964, N 939 und 940 S. 933 ff., nachfolgend: HENRI DE PAGE, a.a.O.).
Als Schaden gilt insbesondere jede Abnahme von Aktiven („diminution de bien, de richesses ou
d’advantages“, Henri de Page, a.a.O., N 949 S. 947). Eine Rechtsverletzung wird für die Bejahung ei-
nes Schadens nicht verlangt. So wird ausgeführt: “Breach of a right is not tantamount to a necessary
or sufficient precondition for the presence of damage” (Principles of European Law, Non-Contractual
Liability Arising out of Damage Caused to Another, prepared by Christian von Bar, München 2009, S.
231).
Der vorausgesetzte Kausalzusammenhang wird weit gefasst. Generell gilt, dass er als gegeben
betrachtet wird, „dès qu’on peut affirmer qu’en l’absence du fait incriminé, le dommage ne se serait
pas produit“ (HENRI DE PAGE, a.a.O., N 954, S. 959).
21.
Subsumtion
Wie die Vorinstanz – auf deren korrekte Subsumtion vorab zu verweisen ist
(Ziff. IV./A./2.6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 555 f.) – zutreffend
ausführte, steht die belgische Regelung derjenigen in Art. 41 des Bundesgesetzes
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) relativ nahe. An die Stelle der
Widerrechtlichkeit tritt – als Kriterium für die Beurteilung der Unzulässigkeit eines
Verhaltens – der Massstab einer «vorsichtigen und informierten Person». Diese
Schwelle ist tiefer als die in der Schweiz geforderte Widerrechtlichkeit und wird
durch das als strafrechtlich relevant qualifizierte Verhalten des Beschuldigten ohne
weiteres überschritten.
Mit seiner wissentlich und willentlich falschen Abrechnung verursachte der Be-
schuldigte der EU überdies in adäquat kausaler Weise einen Schaden im Sinne
des belgischen Code Civil. Da im vorliegenden Verfahren nur die strafrechtlich re-
levanten Aspekte der vom Beschuldigten verfolgten Abrechnungspraxis untersucht
wurden, ist der adhäsionsweise zuzusprechende Betrag gegen oben durch die De-
57
liktssumme beschränkt. Der von der EU in Euro erlittene Schaden ist ihr entspre-
chend in dieser Währung – und damit unabhängig von Währungsschwankungen –
zuzusprechen. Soweit dem Beschuldigten weiter vorgeworfen wird, Gelder verun-
treut zu haben, indem er in der Stellung als Koordinator Zahlungen von der EU
entgegengenommen und diese nicht vertragsgemäss an die übrigen Projektteil-
nehmenden weitergeleitet habe, ergibt sich dieser Vorwurf nicht aus der vorliegend
zu beurteilenden Straftat und ist entsprechend nicht zu beurteilen (Art. 122 Abs. 1
StPO).
Die Privatklägerin machte gegenüber dem Beschuldigten neben dem Schadener-
satz zusätzlich einen Verzugszins in der Höhe von 4.5% geltend. Den Zinsenlauf
bestimmte sie nach den Daten der Mahnschreiben («debit notes») und rechnete
«der Einfachheit halber» mit dem 1. Oktober 2010 als mittleres Datum (pag. 18
378).
Art. II.31 Ziff. 1 f. des Annex II sieht vor, dass ein Vertragspartner zu Unrecht aus-
bezahlte Beträge an die Kommission zurückerstatten muss und überdies ein nach
Art. II.28 des Annex II bestimmter Verzugszins zu leisten ist. Gemäss Art. II.28
Ziff. 7 des Annex II ist für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und
dem Tag der Zahlung ein Zins zu bezahlen. Als Bemessungsgrundlage dient dabei
der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz für Hauptrefi-
nanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank, zuzüglich dreieinhalb Pro-
zentpunkte.
Die in Annex II vorgesehene Regelung des Zinsenlaufs ist aus sich selber heraus
verständlich und damit vorbehältlich zwingender nationaler Bestimmungen mass-
gebend. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich dem belgischen Recht
für den Fall einer vorsätzlichen Schädigung keine zwingende Beschränkung der
Zinshöhe entnehmen lässt (S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;
pag. 18 556). Der von der Europäischen Zentralbank festgelegte Zinssatz für Refi-
nanzierungsgeschäfte wurde von der Privatklägerin für den geltenden Zeitraum
korrekt mit 1% beziffert und ergibt nach der Aufrechnung der 3.5% einen massge-
benden Zinssatz von insgesamt 4.5%.
Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als angemessen, für den Zinsenlauf auf
die projektspezifischen «debit notes» abzustellen (pag. 14 02 861 ff.) und den Zins
entsprechend für jedes Projekt einzeln zu berechnen. Da für das Projekt K.____
zwei unterschiedlich datierte «debit notes» vorhanden sind (pag. 14 02 863 und
864) wird für die unterschiedlichen Forderungsbeträge auf das jeweilige Mahnda-
tum abgestellt.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin Scha-
denersatz im Umfang von insgesamt EUR 688‘000.00, zuzüglich Zins zu 4.5% zu
bezahlen. Die Schadenersatzforderung der EU setzt sich im Einzelnen zusammen
aus:
-
EUR 139‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 22. April 2010 («J.____(-
Projekt)»),
58
-
EUR 153‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 25. November 2010
(«I.____(-Projekt)»),
-
EUR 213‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 («F.____(-
Projekt)», «G.____(-Projekt)» und «H.____(-Projekt)»),
-
EUR 134‘843.26 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 und
EUR 48‘156.74 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 5. Dezember 2011
(«K.____(-Projekt)»)
Soweit weitergehend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
22.
Kosten der Zivilklage
Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausge-
schieden.
VI.
Kosten und Entschädigung
23.
Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie
verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Zah-
lung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 40‘885.95 (zu-
sammengesetzt aus den Kosten der Voruntersuchung von CHF 24‘358.95, den
Kosten der erstinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. schriftlicher Begründung von
CHF 15‘000.00 und den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsan-
waltschaft von CHF 1‘500.00), zu verurteilen.
Die Parteien tragen die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfängli-
chen Unterliegens hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfah-
renskosten, bestimmt auf CHF 10‘000.00, zu tragen.
24.
Entschädigung
Der Beschuldigte hat weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche
Verfahren Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung seiner
Verteidigungsrechte.
Die privat vertretene Privatklägerin hat als obsiegende Partei gegenüber dem Be-
schuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen
Aufwendungen im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 433
Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO).
Angesichts des mit Blick auf den Zivilpunkt bloss teilweise Obsiegen der Privatklä-
gerin vor erster Instanz, wird die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfah-
ren auf pauschal CHF 40‘000.00 festgesetzte Entschädigung bestätigt.
Oberinstanzlich obsiegt die Privatklägerin vollständig. Ihre Entschädigung für die
Aufwendungen im Berufungsverfahren wird entsprechend der von Rechtsanwalt
59
D.________ eingereichten Kostennote vom 21. November 2017 (pag. 18 737 ff.)
auf CHF 13‘941.60 (EUR 12‘000.00) festgesetzt.
VII.
Verfügungen
25.
Beschlagnahmte Unterlagen und Gegenstände
Sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen,
darunter der «Dell Laptop T 7570» (Nr. 4001 des Verzeichnisses der sichergestell-
ten Gegenstände), werden A.________ nach Abschluss des Verfahrens zurückge-
geben.
26.
Beschlagnahmte Gelder
Die durch die vorliegend beurteilte Straftat konkret erlangten Vermögenswerte las-
sen sich im Nachhinein nicht mehr identifizieren. Die Vorinstanz führte zutreffend
aus, dass in einem solchen Fall zunächst auf eine Ersatzforderung gegenüber dem
Beschuldigten zu erkennen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB), die in der Folge zu Gunsten
der geschädigten Person verwendet werden kann (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB), so-
weit diese ihre Forderung vorgängig an den Staat abgetreten hat (Art. 73 Abs. 2
StGB). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
(Ziff. VI./B./1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 559 f.) verwiesen
werden.
Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten für nicht
mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird auf
EUR 688‘000.00 festgesetzt (Art. 71 StGB) und vollumfänglich der Privatklägerin
zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB).
Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Haupt-
verhandlung vom 6. April 2016 die hierfür erforderliche Abtretungserklärung abge-
geben hat (Art. 73 Abs. 2 StGB).
Die Kontensperren auf den folgenden Konten werden im Hinblick auf die Durchset-
zung der Ersatzforderung aufrechterhalten:
-
Depot Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________,
-
gesperrter Betrag auf dem Konto Nr. .________ bei der L.________ AG,
lautend auf A.________,
-
Aktionärssparkonto Nr. .________ bei der M.________ AG, lautend auf
A.________.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die L.________ AG gerichtlich angewiesen,
der Privatklägerin ab dem Konto Nr. .________ resp. dem Depot Nr. .________ ei-
nen Betrag von EUR 688‘000.00 (Kursdatum der Anweisung) zu überweisen. Sollte
der Saldo dieser Konten nicht ausreichen, um die Ersatzforderung vollumfänglich
zu decken, wird auch die M.________ AG angewiesen, ab dem bei ihr geführten
60
Aktionärssparkonto Nr. .________, den offenen Restbetrag der Straf- und Zivilklä-
gerin zu überweisen.
Sobald die Straf- und Zivilklägerin den Eingang der EUR 688‘000.00 gegenüber
dem Gericht bestätigt hat, werden die eingangs erwähnten Kontosperren aufgeho-
ben.
27.
DNA-Profil
Es wird festgestellt, dass das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN-
Nr. .________) gelöscht wurde.
Gemäss Art. 257 lit. a StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine
Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines
vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr verurteilt worden sind. Nach Art. 5 lit. a des Bundesgesetzes über die Ver-
wendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbe-
kannten oder vermissten Personen (DNA-ProfilG; SR 363) kann unmittelbar nach
Rechtskraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden
von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer
Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt
worden sind.
Die DNA-Erfassung bezweckt einerseits die Verhinderung von Rückfalltaten, ande-
rerseits soll mit der vorgängigen Beweisbeschaffung die Aufklärung von allfälligen
neuen schweren Delikten erleichtert werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind als
Kann-Vorschriften ausgestattet und lassen der anordnenden Behörde einen gewis-
sen Ermessensspielraum. Da mit der Erfassung stets auch ein Grundrechtseingriff
verbunden ist, muss sich die Anordnung im Einzelfall als verhältnismässig erwei-
sen. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich dabei nach dem öffentlichen Interesse,
der Zweckmässigkeit und der Eingriffsintensität.
Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Betrugs zu einer teilbedingten Freiheits-
strafe von 30 Monaten verurteilt, womit grundsätzlich die Voraussetzungen für die
erneute Anordnung einer DNA-Erfassung gegeben sind. Zweckmässigerweise ist
die DNA-Erfassung aber primär bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die se-
xuelle Integrität angezeigt, nicht bei Wirtschaftsdelikten. In den letztgenannten Fäl-
len fehlt eine körperliche Gewalteinwirkung, die zu Tatortspuren führen und bei ei-
ner Überprüfung in einer DNA-Datenbank zu einer Personenzuordnung führen
könnte (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Bern vom 22. November 2017 [BK 17 368]). Angesichts der fehlenden
Vorstrafen und des Vorgehens, ist für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich, in-
wiefern sich eine erneute DNA-Erfassung dazu eignen könnte, den Beschuldigten
von der Begehung eines gleichartigen Delikts abzuhalten oder ihn diesfalls einfa-
cher als Täter zu identifizieren.
E. 21 worden (Ergänzungsbericht [Update] vom 6. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-2, pag. 09 05 017 ff.). Bei einem derartigen Lohntotal, so die Vorinstanz schliesslich, hätte der nicht ge- deckte Teil der Personalkosten theoretisch einen Umfang gehabt, der noch mit wei- teren Erträgen, beispielsweise aus Wertschriften- oder Liegenschaftenhandel bzw. einer zusätzlichen Beratertätigkeit hätte gedeckt werden können (S. 72 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 509).
E. 22 Ist-Kosten in CHF durchzuführen, da dies zu genaueren Resultaten führt. Demgegenüber haben die Q. und R._____-Gesellschaften die Rückerstattung der Kosten bei der EU in EUR beantragt, sie sind von dieser (mit einer in EUR geführten Buchhaltung) in EUR ausbezahlt worden und sind schliesslich auf EUR-Konten der Q. und R._____-Gesellschaften gutgeschrieben worden. Es handelt sich um ver- hältnismässig wenige Anträge / Zahlungen und diese tragen alle ein konkretes (Valuta-) Datum, womit eine Umrechnung der EUR in CHF ohne Weiteres möglich ist, um die nötige Gegenüberstellung der beantragten / bezahlten Kosten und der Ist-Kosten vornehmen zu können. Dies ändert nichts daran, dass die EU ihre Zahlungen in EUR tätigte und ein allfälliger Schaden somit in EUR eingetreten ist. Die in CHF berechnete allfällige Differenz zwischen den ausbezahlten Kosten und den Ist-Kosten ist deswegen wiederum in EUR zurückzurechnen. Aufgrund sich verändernder EUR- / CHF- Kurse zwischen der ersten Zahlung der EU und dem (finanziellen) Abschluss des jewei- ligen Projekts, d.h. dem letzten eingereichten Formular C oder der letzten Zahlung der EU, und vor dem Hintergrund des Umstands, dass die während der Projektlaufzeit entstandenen Kosten laufend und in CHF beglichen worden sind, ist eine genaue Berechnung der allfälligen Differenz zwischen den seitens EU ausbezahlten Beträgen und den zu berücksichtigenden Ist-Kosten, sei es in EUR oder in CHF, ganz praktisch kaum möglich. Es erscheint deswegen gerechtfertigt, die in CHF errechnete Dif- ferenz per Stichtag des letzten Formulars C (dies ist die letzte aktive Handlung von A.________ im Rahmen der Abrechnung gegenüber der EU) in EUR zurückzurechnen. Aufgrund der unausweichli- chen Ungenauigkeiten dieser Währungsumrechnung werden im Resultat alle Beträge als „Circa- Beträge“ aufgeführt.
E. 23 Die Abrechnungsweise gegenüber der EU, so die Vorinstanz weiter, sei keines-
wegs so kompliziert, wie dies der Beschuldigte zu vermitteln versuche. Es handle
sich bei ihm überdies um einen intelligenten, analytisch denkenden Mann mit gros-
sem Zahlenflair. Um feststellen zu können, was ihm finanziell zustehe, habe sich
der Beschuldigte offensichtlich auch mit den Verträgen und damit dem Annex II
auseinandersetzen müssen, welchem sich wörtlich entnehmen lasse, dass nur die
effektiven Kosten förderungsfähig seien. Soweit er eingewendet habe, immer
gemäss dem zu BBW-Zeiten geltenden System abgerechnet zu haben, möge dies
zutreffen, würde aber bedeuten, dass er bereits damals falsch abgerechnet hätte.
Denn auch unter diesem System seien unmissverständlich nur die effektiven Kos-
ten subventionsfähig gewesen.
Weitere Hinweise würden den Schluss nahelegen, dass der Beschuldigte sehr wohl
gewusst habe, wie richtig abzurechnen gewesen wäre – sei es zu BBW- oder zu
EU-Zeiten. So habe er angegeben, mit dem BBW eine spezielle Abrede betreffend
die Abrechnung getroffen zu haben. Dies impliziere einerseits Kenntnis der übli-
cherweise geltenden Regeln; andererseits habe er nicht ohne Weiteres von einer
Fortgeltung dieser Vereinbarung ausgehen können, als ihm die EU als neue Ver-
tragspartnerin gegenüber gestanden sei. Dass sich der Beschuldigte denn auch mit
den neuen Vertragsunterlangen auseinandergesetzt habe, zeige sich weiter in sei-
nem Umgang mit den Gemeinkosten. Diese seinen unter dem Regime des BBW
noch in den Maximalstundensätzen enthalten gewesen. Im Rahmen der EU-
Verträge hätten sie dagegen separat ausgewiesen werden müssen, was der Be-
schuldigte formell korrekt gemacht habe.
Der Beschuldigte sei sodann bereits früher mit Subventionsgeldern unterstützt
worden, als er noch über Drittfinanzierungen der AC.________(Gesellschaft) und
später der AD.________(Gesellschaft) verfügt habe. Spätestens als diese um das
Jahr 2005 weggefallen seien, habe er merken müssen, dass er alleine mit For-
schungsprojekten seine Kosten nicht würde decken können. Er habe weiter ange-
geben, die EU angefragt zu haben, ob sie seine Aufwendungen zu 100% über-
nehmen würde, was aber abgelehnt worden sei. Angesichts dieses abschlägigen
Entscheids könne der Beschuldigte nicht allen Ernstes behaupten, versehentlich
die vollen Kosten geltend gemacht zu haben. Ein weiteres Indiz für die wissentlich
falsche Abrechnung des Beschuldigten finde sich schliesslich im Umstand, dass
S.________ genau die «fehlerhaften» Unterlagen betreffend die Personalkosten
vorenthalten worden seien, obwohl es sich dabei eigentlich um den Hauptteil der
Prüfung gehandelt habe, wo sich der Beizug einer aussenstehenden Fachperson
besonders anerboten hätte.
11.
Vorbringen der Verteidigung gegen das erstinstanzliche Urteil
Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, beim Beschuldigten handle es
sich um einen ausgewiesenen IT-Spezialisten mit beachtlichem Werdegang und in-
ternationaler Reputation, der bereits seit 1986 in Forschungsprojekte der EU invol-
viert sei und hinsichtlich seines fundierten technischen Wissens immer ein hohes
Ansehen genossen habe. Nachdem die Forschungsprojekte ab dem Jahr 2004
E. 24 nicht mehr über das BBW abgewickelt, sondern direkt von der EU vergütet worden
seien, habe er es unterlassen, seine Abrechnungspraxis den neuen Standards an-
zupassen und darum weiterhin nach den unter dem Regime des BBW geltenden
Grundsätzen abgerechnet.
Dieses Vorgehen entspreche unbestrittenermassen nicht den unter den FP6-
Projekten geltenden Vorgaben. Unwirklich sei indessen, dass sich der Beschuldigte
wegen diesem einen systematischen Fehler vor einem bernischen Strafgericht ver-
antworten müsse. Die Projektunterlangen würden einen Sanktionsmechanismus
vorsehen, nach welchem Vertragsverletzungen vom Gericht erster Instanz der EU
in Brüssel nach belgischem Recht zu beurteilen seien. Dies sei von der Vorinstanz
ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz habe weiter auch den Sachverhalt
aktenwidrig gewürdigt, sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Vermögensschadens
ausgegangen und habe fälschlicherweise einen Vorsatz des Beschuldigten ange-
nommen.
Im Zusammenhang mit der Frage nach den subventionsfähigen Kosten komme die
Vorinstanz zum Schluss, rund ein Drittel der laufenden Kosten der Q. und R._____-
Gesellschaften seien nicht durch Beiträge der EU gedeckt [bzw. deckbar] gewesen.
Diese nicht weiter begründete Annahme führe die Vorinstanz sodann zur Schluss-
folgerung, es stelle sich nicht die Frage, ob die Entschädigung, die der Beschuldig-
te von den Q. und R._____-Gesellschaften bezogen habe, den Vorgaben des An-
nex II standhalte; vielmehr müsse danach gefragt werden, «welche Entschädigung
sich ein vernünftig denkender oder rechnender Mann, wie es der Beschuldigte sei,
ausgerichtet hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass er diese durch die [von
der] Gesellschaft erzielten Erträge nicht vollumfänglich decken könne» (S. 4 f. der
Plädoyernotizen; pag. 18 715 f). Diese Schlussfolgerung und der so errechnete
Maximaljahreslohn des Beschuldigten seien schlicht unhaltbar bzw. falsch. Anders
als von der Vorinstanz angenommen, seien die Q. und R._____-Gesellschaften
nicht zu beinahe 100% von der EU finanziert gewesen. Entsprechend der Zusam-
menstellung des Beschuldigten vom 7. November 2017 hätten sie beträchtliche
Zusatzerträge generiert, welche – je nach Berücksichtigung der «Overhead-
Kosten» – 36 bis 47% betragen hätten. Entsprechend habe die Kammer die Frage
zu beantworten, ob die Höhe der vom Beschuldigten bezogenen Vergütung gegen
Annex II verstosse oder nicht. Nur auf diese Weise lasse sich beantworten, ob dem
Beschuldigten ein zu hoher «Gesamtwert» ausbezahlt, und der EU so ein Vermö-
gensschaden zugefügt worden sei. Aus der falschen Abrechnungspraxis ergebe
sich nämlich noch nicht, dass dem Beschuldigten ein Betrag ausbezahlt worden
sei, welcher das unter Annex II maximal zulässige Mass überstiegen habe. Viel-
mehr habe der Beschuldigte in diesem Zusammenhang stets ausgeführt, gegenü-
ber der EU für sich selber einen zu tiefen und für seine Mitarbeitenden einen zu
hohen Lohn ausgewiesen zu haben, was im Durchschnitt aber praktisch einer Ab-
rechnung nach den tatsächlichen Kosten entspreche, wie sie in Annex II vorgese-
hen sei. Die Abrechnung nach dem Annex II sei denn auch überaus komplex, was
sich bereits daran zeige, dass 87% aller Audits, die im Rahmen der FP7-Projekte
durchgeführt worden seien, Fehler aufgezeigt hätten. Auch die verschiedenen Re-
E. 25 visoren seien jeweils zu unterschiedlichen Resultaten gelangt. Die Vorgehensweise
der Vorinstanz bei der Bestimmung der Ist-Kosten sei weder vertragskonform noch
stimmig, sondern aus der Luft gegriffen. So würden die Vertragsbestimmungen
keine Begrenzung der Löhne gegen oben vorsehen. Auch die übrigen wirtschaftli-
chen Überlegungen der Vorinstanz würden Annex II widersprechen, seien akten-
widrig und rechtlich falsch. Es seien sämtliche Personalkosten des Beschuldigten
zu berücksichtigen, wie sie auch sozialversicherungsrechtlich und steuerlich aner-
kannt worden seien.
Bei den «contribution in kind»-Leistungen handle es sich um ein weiteres Kosten-
element, welches von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei.
Es sei zwar korrekt, dass der Beschuldigte die Sachleistungen Dritter nicht als sol-
che deklariert habe, dennoch würden aber die Stunden der «Research Engineers»
der Q. und R._____-Gesellschaften, bei welchen es sich um frische Studienabgän-
ger gehandelt habe, für den entsprechenden Zuschlag berechtigen.
Bei einer derartigen Ermittlung der Ist-Kosten, würde nicht ein Vermögensschaden
der EU, sondern ein Guthaben des Beschuldigten von rund CHF 38‘000.00 resul-
tieren.
Die Verteidigung führte weiter aus, ein Betrug müsse sodann vorsätzlich erfolgen
und setze eine Bereicherungsabsicht voraus. Der Beschuldigte bestreite eine
Schädigungsabsicht im Zusammenhang mit seiner fehlerhaften Abrechnungspraxis
und verweise auf seine langjährige Übung, welche er seit Beginn seiner Tätigkeit in
den EU-Forschungsprogrammen angewendet habe und die ihm aus seiner frühe-
ren
Tätigkeit
bei
der
AC.________(Gesellschaft)
und
der
AE.________(Gesellschaft) bestens bekannt gewesen sei. Aufgrund seiner bishe-
rigen Erfahrungen in derartigen Forschungsprojekten habe der Beschuldigte darauf
vertraut, nach der ihm bekannten Methode abrechnen zu können und angenom-
men, nichts Falsches zu machen. Es habe für ihn damit auch kein Anlass bestan-
den, sich vertieft mit dem Annex II auseinanderzusetzen. Von einer wissentlich fal-
schen Abrechnungspraxis könne daher keine Rede sein. Aus seiner Unwissenheit
könne auch nicht geschlossen werden, er habe einen Vermögensschaden der EU
billigend in Kauf genommen. Dass die vom Beschuldigten angewendete Abrech-
nungspraxis im Übrigen «nicht aus dem Tierbuch stamme», ergebe sich aus dem
Umstand, dass unter den FP7-Projekten die Abrechnung mit durchschnittlichen
Personalkosten explizit zugelassen werde. Wenn man bei der Berechnung der
tatsächlichen Ist-Kosten auf die Angaben in der Buchhaltung abstelle und den ge-
samten Lohn des Beschuldigten berücksichtigte, werde ersichtlich, dass dieser
nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, sondern nur das gefordert habe, was ihm
auch zugestanden habe. Der Beschuldigte habe im Übrigen nie ein Geheimnis um
seine Abrechnungspraxis gemacht, sondern diese – beispielsweise im Mailverkehr
auf pag. 09 02 042 ff. – offen gegen aussen kommuniziert, was beim Vorliegen ei-
ner Bereicherungsabsicht oder einer absichtlich falschen Abrechnung nicht zu er-
warten gewesen wäre. Tatsache sei weiter, dass der Beschuldigte den EU-Prüfern
anlässlich des Audits ohne Weiteres seine Abrechnungspraxis offenbart habe. So-
wohl die ehemalige Buchhalterin – T.________ – und der externe Treuhänder –
E. 26 S.________ – hätten sich in ihren Einvernahmen davon überzeugt gezeigt, dass der Beschuldigte die EU nicht absichtlich habe hintergehen wollen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei überdies insofern einseitig, als sämtliche Verfehlungen, die bei der Ausstellung der «Audit Certificates» begangen worden seien, ausschliesslich dem Beschuldigten angelastet würden. Dies sei umso er- staunlicher, als es, objektiv betrachtet, einzig am Aussteller der «Audit Certificates»
– also an S.________ – gelegen habe, deren Richtigkeit zu bestätigen. Es wäre somit an ihm gelegen, allfällige Unterlagen zu besorgen, die es ihm ermöglicht hät- ten, eine korrekte und vollständige Prüfung durchzuführen. Diese krasse Pflichtver- letzung nun in ein bewusstes Vorenthalten des Beschuldigten umzudeuten, sei falsch. Im Ergebnis könne damit beweismässig nicht davon ausgegangen werden, der Be- schuldigte habe gewusst, wie nach Annex II korrekt abzurechnen gewesen wäre. Da ihm nie bewusst gewesen sei, etwas Falsches zu tun, fehle ihm nicht nur der Vorsatz, sondern auch die Bereicherungsabsicht. 12. Erwägungen der Kammer
E. 27 Weiter wird sich die Kammer mit den bereits von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen haben. Nämlich (1) welche Kosten die Q. und R._____-Gesellschaften für ihre Forschungstätigkeiten geltend machen durften, (2) ob die vom Beschuldigten geltend gemachten Aufwände bzw. die dafür von der EU ausgerichteten Entschädigungen diesen Anspruch überstiegen und sofern dem so sein sollte, ob der Beschuldigte (3) gezielt systematisch falsch abrechnete.
E. 28 bereits erwähnte Zahlenbeispiel der Vorinstanz (S. 71 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 18 508) zu verweisen.
E. 30 Die den Mitarbeitenden in den Jahren 2004 bis 2008 tatsächlich ausbezahlten Löh-
ne lassen sich der Finanzbuchhaltung bzw. den zusammengestellten Lohnlisten
der Q. und R._____-Gesellschaften entnehmen. Danach wurde der Beschuldigte
von der Q._______AG für seine Arbeit mit einem Bruttolohn von monatlich
CHF 15‘000 entschädigt. Bis ins Jahr 2008 stieg dieser Lohn auf monatliche
CHF 17‘000 an. Nebst einem jährlichen «Weihnachtsgeld» – das auch den übrigen
Mitarbeitenden ausbezahlt wurde – erhielt der Beschuldigte zusätzlich ein Verwal-
tungsratshonorar von CHF 15‘000 pro Jahr. Ergänzt wurden diese Leistungen
schliesslich durch einem jährlichen Bonus. Dieser betrug in den Jahren 2005 und
2006 je CHF 100‘000, in den Jahren 2007 und 2008 CHF 80‘000 (Lohnlisten 2004
bis 2008 der Q._______AG, pag. 09 001 051 ff.). Die R.______GmbH bezahlte
dem Beschuldigten zwar keinen Lohn, richtete ihm aber einen jährlichen Bonus von
CHF 120‘000 (Jahr 2004), CHF 150‘000 (Jahr 2005), CHF 120‘000 (Jahr 2006),
CHF 75‘000 (Jahr 2007) und CHF 120‘000 (Jahr 2008) aus (Auszüge Finanzbuch-
haltung 2004 bis 2008 der R.______GmbH, pag. 09 003 005 ff., ähnlich eine Auf-
stellung «Total Salary R.______GmbH» der Jahre 2003 bis 2007, der bezüglich
A.________ unter dem Titel «Total Salary» die als Bonus ausbezahlten Leistungen
zu entnehmen sind, pag. 04 012 095 und 096).
Bei einer Zusammenstellung der gesamthaft an den Beschuldigen geflossenen
Entschädigungen ergibt sich für diesen rechnerisch ein Stundenansatz, der den
Maximalstundenansatz der BBW-Tabelle um mehr als das Doppelte übersteigt.
Auch in dem vom Beschuldigten selber eingereichten Gutachten der AF.________
GmbH wird von einem effektiven Stundenansatz des Beschuldigten von durch-
schnittlich rund CHF 300.00 ausgegangen (Gutachten der AF.________ GmbH
vom 16. November 2015, S. 4 f.; pag. 18 082 f.). Bereits diese Erkenntnis lässt sich
grundsätzlich nicht mit der vom Beschuldigten behaupteten Abrechnung nach den
BBW-Standards vereinbaren. Der Eindruck, dass der Beschuldigte bei seiner Ab-
rechnung nicht dem System des BBW folgte, sondern ein von den effektiven Kos-
ten losgelöstes System verfolgte, wird durch seine vielerorts pauschalen und aus-
weichenden Ausführungen weiter verstärkt. So führte der Beschuldigte vor der
Staatsanwaltschaft aus, bereits gegenüber dem BBW in sog. Budgets durchschnitt-
liche Gehaltskosten geltend gemacht zu haben (pag. 05 01 017 Z. 310-312). Er
habe mithin in einem Gesuch angegeben, welcher Betrag für das jeweilige Perso-
nal in Rechnung gestellt werden würde. Wie hoch der individuelle Lohn [tatsächlich]
gewesen sei, sei nie gefragt worden (pag. 05 02 025 Z. 101-103). Geschätzte
Durchschnittskosten habe er auch in den Abrechnungsformularen bzw. dem For-
mular C geltend gemacht (pag. 05 01 016 Z. 263 ff. i.V.m. Z. 271 f.). Bei der späte-
ren Abrechnung sei nur ein Teil dieser offerierten Kosten bezahlt worden. Dabei
hätten sie [wohl: die EU bzw. das zuvor das BBW] und die Q. und R._____-
Gesellschaften je einen Teil der Kosten getragen (pag. 05 02 025 Z. 110-112). Die
tatsächlichen Kosten seien erst aufgeführt worden, wenn ein Rechnungsprüfer ge-
kommen sei und nach den genau bezahlten Kosten gefragt habe (pag. 05 01 016
Z. 264 f.). Nach dem erwähnten System habe man bereits abgerechnet, als er (der
Beschuldigte) noch bei der AC.________(Gesellschaft) gearbeitet habe. Damals
habe man in einer vorgängigen Sitzung die Stundenansätze der auf dem Projekt
E. 31 arbeitenden Mitarbeitenden festgelegt, welche «dann gegolten» hätten. Nach dem
den einzelnen Arbeitnehmenden am Ende ausbezahlten Lohn, sei nie gefragt wor-
den (pag. 05 02 027 Z. 170-173). Der Beschuldigte führte weiter aus, die EU sei
nur an der «Gesamtnutzung der Ressourcen» interessiert gewesen. Man habe die
[wohl: bewilligten] Ressourcen über die unterschiedlichen Berichtsperioden mehr
oder weniger ausnutzen können. In einem Schreiben vom 30. November 2015 an
die Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, das vom BBW entwickelte Entlöh-
nungsmodell sei für Hochschulen, nicht aber für Industrieunternehmungen attraktiv.
Deshalb habe er eine Absprache mit dem damaligen Direktor des BBW
(AG.________) getroffen, wonach sie (die Q. und R._____-Gesellschaften) berech-
tigt gewesen seien, normale Industrieansätze zu verrechnen, solange die Gesamt-
budgetkosten eingehalten worden seien. Im Ergebnis seien damit sowohl die Bud-
getierung als auch die Abrechnung auf Basis des BBW-Zahlenmodells erfolgt, dies
aber unter «Berücksichtigung des Gesamtkostenbudgets» und mit einer «durch-
schnittlichen Verteilung der Personalkosten» (S. 7 f. des Schreibens vom 30. No-
vember 2015; pag. 18 092 f.).
Zwischenfazit
Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nach Ansicht der Kammer in etwa
ableiten, nach welchem System er bei der Bemessung seiner Projektkosten vor-
ging: Im Rahmen des Projektantrags an die EU (bzw. früher des Gesuchs an das
BBW) budgetierte der Beschuldigte die erwartete Anzahl Projektstunden eines je-
den Mitarbeiters für ein bestimmtes Projekt. Diese Projektstunden multiplizierte er
mit einem fiktiven Stundensatz, der sich eventuell an den Maximalstundensätzen
der BBW-Tabelle orientierte. Soweit dieses «Budget» in der Folge bewilligt wurde
und die entsprechende Anzahl Stunden auch tatsächlich geleistet wurden, stellte
der Beschuldigte die budgetierten Kosten in Rechnung. Dies stets unter Berück-
sichtigung des Prozentsatzes der für das Projekt bewilligten Subventionen.
Dass der Beschuldigte mit dieser Berechnungsmethode weder dem System des
BBW, noch jenem der EU folgte, ergibt sich zunächst aus dem auf die effektiven
Kosten Bezug nehmenden Wortlaut der Unterlagen des BBW (vgl. Blatt «Maximale
Stundensätze» auf pag. 13 01 009 und die dazugehörigen Finanzierungskriterien
auf pag. 13 01 021 ff.) bzw. des Annex II (Ziff. 8.3 hiervor). Es lässt sich aber auch
anhand der von den Q. und R._____-Gesellschaften geleisteten Lohnzahlungen
nachvollziehen: Anstelle der vertraglich vorgesehenen, effektiven Kosten, stellte
der Beschuldigte für die Arbeit seiner Mitarbeitenden gegenüber der EU weit mehr
in Rechnung, als er ihnen an Lohn ausbezahlte. Die Differenz zwischen ihrem Lohn
und dem gegenüber der EU deklarierten Betrag war sogar so gross, dass selbst bei
einer in weiten Teilen zu 50% subventionierten Forschungstätigkeit ein «Über-
schuss» zu Gunsten der Q. und R._____-Gesellschaften übrig blieb. Diesen Über-
schuss verwendeten sie in der Folge darauf, dem Beschuldigen seinen monatli-
chen Lohn von CHF 15‘000.00 bis 17‘000.00 zu finanzieren und ihm Ende Jahr ei-
nen stattlichen Bonus auszurichten. Trotz der vertraglich vorgesehen Teilsubven-
tionierung der effektiven Kosten, deckten die Q. und R._____-Gesellschaften mit
ihrer Abrechnungsmethode im Ergebnis 100% ihrer Aufwendungen.
E. 32 Hinweise auf die Vereinbarung einer von den effektiven Kosten abweichenden Ab- rechnungsmethode, welche der Beschuldigte mit dem ehemaligen Direktor des BBW geschlossen haben will, lassen sich den Unterlagen nicht entnehmen. Viel- mehr wurde seitens des SBF ausgeführt, der Beschuldigte habe wohl eher gross- zügig als sparsam abgerechnet (S. 2 des Schreibens vom 16. September 2011; pag. 13 01 007). Die vom Beschuldigten in Rechnung gestellten Beträge wurden denn auch verschiedentlich nach unten korrigiert (Revisionsnotiz vom 13. Juni 2007, pag. 13 01 178 f und Revisionsnotiz vom 5. Juli 2007, pag. 13 01 350 f.) und er wurde aufgefordert, «bei zukünftigen Projektbeteiligungen die Finanzierungskri- terien des BBW strikt einzuhalten» (Schreiben vom 13. Juni 2002; pag. 13 01 079). Die Berufung auf eine Spezialvereinbarung indiziert umgekehrt aber bereits, dass sich der Beschuldigte sehr wohl bewusst war, eine von den geltenden Regeln ab- weichende Abrechnungsmethode zu verfolgen (zum Wissen und Wollen des Be- schuldigten eingehend Ziff. 12.7 hiernach). Soweit der Beschuldigte schliesslich vorbringt, bereits seit Jahren nach dem beschriebenen System abzurechnen, mag dies zutreffen und partiell auf die relativ oberflächlichen Kontrollen des BBW zurückzuführen sein (vgl. dazu S. 2 des Schreibens vom 16. September 2011; pag. 13 01 007), ändert aber nichts daran, dass er höhere Kosten geltend machte, als vertraglich zulässig war.
E. 33 lich Spesenentschädigung und Weihnachtsgeld, ausbezahlt; zusätzlich richteten
aber sowohl die Q._______AG als auch die R.______GmbH dem Beschuldigten
jeweils Ende Jahr einen Bonus zwischen CHF 80‘000-100‘000 (Q._______AG)
bzw. CHF 75‘000-150‘000 (R.______GmbH) aus.
Die Auditoren der EK stellten zunächst fest, das vom Beschuldigten angewendete
Abrechnungssystem sei mit Annex II nicht vereinbar. Mangels Alternativen stützten
sie sich bei ihren Berechnungen der massgebenden Stundenansätze der Mitarbei-
tenden auf die von ihnen gemäss Zeitzuweisungsblättern geleisteten Stunden und
den ihnen tatsächlich ausbezahlten Lohn. Die an den Beschuldigten ausgerichtete
Entschädigung erachteten sie dagegen in ihrer Gesamtheit als nicht förderungs-
fähig, da sie verschiedentlich Elemente von «excessive or reckless expenditures»
enthalte und ihr eher der Charakter eines üblichen Lohns nach schweizerischem
Standard zukomme. Auch die für die Arbeit der Ehefrau des Beschuldigten ausge-
richteten Zahlungen wiesen sie integral zurück (zu den Erkenntnissen der Audito-
ren der EK bereits ausführlicher Ziff. 9.2 hiervor). Die Revisoren der StA WD wen-
deten bei ihren Berechnungen ein ähnliches System an wie zuvor die Auditoren der
EK. Sie berücksichtigten bei der Ermittlung der massgebenden Stundenansätze
nicht nur die Löhne der Mitarbeitenden, sondern auch die Spesenentschädigungen
und das ausgerichtete Weihnachtsgeld. Anders als die Auditoren der EK anerkann-
ten sie dem Grundsatz nach die Stunden sämtlicher Mitarbeitenden und auch jene
des Beschuldigten. Bei der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes des
Beschuldigten berücksichtigten sie zwar seinen Grundlohn und die meisten weitern
Lohnbestandteile, nicht aber die – als nicht förderungsfähige Gewinnausschüttun-
gen qualifizierten – Bonuszahlungen (vgl. dazu Ziff. 9.3 hiervor). Auch die Vorin-
stanz folgte bei ihren Berechnungen im Wesentlichen den Überlegungen der StA
WD und anerkannte die an den Beschuldigten geflossenen Vergütungen ausge-
nommen der Bonusleistungen. Sie erwog, es handle sich bei dem so definierten
Entgelt um jenen Lohn, den sich ein vernünftig denkender Mann – wie es der Be-
schuldigte zweifellos sei – ausgerichtet hätte, wenn er davon ausgegangen wäre,
diesen nicht vollumfänglich durch Projekterträge decken zu können. Ob die an den
Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung teilweise als «excessive or reckless
expenditures» im Sinne des Annex II zu qualifizieren sei, liess sie dagegen explizit
offen (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 508 ff.).
Gegen die Berechnung der Vorinstanz brachte der Beschuldigte im Rahmen der
Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, er habe der EU durch seine Abrech-
nung mit Durchschnittskosten keinen Vermögensschaden zugefügt. Die Vorinstanz
habe nicht definiert, ab wann eine Entschädigung «excessive oder reckless» im
Sinne des Annex II sei. Da der Annex II keinen Maximalstundensatz vorsehe und
sein eigener Stundenansatz weit über dem zulässigen Maximalstundensatz der
BBW-Tabelle gelegen habe, seien die von ihm deklarierten Gesamtkosten korrekt
gewesen. Die von ihm bezogene Vergütung sei seinen Qualifikationen und seiner
Erfahrung angemessen.
E. 34 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte widersprüchlich verhält,
wenn er einerseits geltend macht, strikt nach dem System des BBW abgerechnet
zu haben, um kurz darauf auszuführen, sein Maximalstundenansatz habe weit über
dem dort zulässigen Maximalansatz gelegen, was aber nicht zu einem Vermögens-
schaden der EU führe, weil dort keine Maximalbegrenzung vorgesehen sei. Damit
kombiniert er die für ihn jeweils günstigsten Elemente der beiden Abrechnungssys-
teme und führt sie zu einem neuen – in sich nicht stimmigen – System zusammen.
Die Argumentation des Beschuldigten geht aber auch sonst in verschiedener Hin-
sicht fehl. Was die fehlende Begrenzung des Stundenansatzes in Annex II angeht,
wurde bereits erörtert, dass ein System mit Maximalstundensätzen aufgrund der
stark variierenden Lohnniveaus in den einzelnen Vertragsstaaten auf europäischer
Ebene kaum sinnvoll hätte umgesetzt werden können (Ziff. 12.2 hiervor). Es wäre
indessen nicht zutreffend, aus der flexibleren Lösung des Annex II abzuleiten, man
habe mit dieser Regelung generell höhere Löhne der Subventionierung zugänglich
machen wollen. Die Kammer erachtet es vielmehr als wahrscheinlich, dass die
spezifisch auf das Lohnniveau der Schweiz abgestimmte «Vorgängerregelung» des
BBW auch auf europäischer Ebene als Richtwert beizuziehen gewesen wäre. Auch
für die Kammer besteht aber kein Anlass, näher auf die Frage des unter Annex II
maximal zulässigen Lohns einzugehen, da sich die Unzulässigkeit des Vorgehens
des Beschuldigten bereits aus anderen Umständen ergibt.
Wenn der Beschuldigte einerseits geltend macht, ihm sei ein hoher Stundenansatz
zuzugestehen, blendet er aus, dass die Q. und R._____-Gesellschaften dadurch
gleichzeitig notwendigerweise auf eine höhere Fremdfinanzierung angewiesen ge-
wesen wäre (vgl. dazu erneut das Zahlenbeispiel auf S. 71 der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung; pag. 18 508). Wie die Kammer vorgängig feststellte, verfügten
die Q. und R._____-Gesellschaften aber gerade nicht über eine derartige Fremdfi-
nanzierung, sondern generierten praktisch ausschliesslich Projekterträge (Ziff. 12.3
hiervor). Aufgrund der vertraglich vorgesehenen Teilsubventionierung der tatsächli-
chen Personalkosten hätten die Q. und R._____-Gesellschaften in dieser Konstel-
lation damit zwingend Verluste schreiben müssen. Dies taten sie aber nicht. Viel-
mehr deckten sie mit den Subventionsgeldern der EU neben den vollen Lohnkos-
ten der Mitarbeitenden zusätzlich einen beträchtlichen Bonus des Beschuldigten.
Ermöglicht wurde dies erst durch die systemwidrige Abrechnungsweise des Be-
schuldigten: Während er gegenüber der EU für sich selber einen Lohn angab, der
weit unter dem lag, was er sich gesamthaft ausbezahlte, machte er für seine Mitar-
beitenden einen Lohn geltend, der den ihnen tatsächlich ausbezahlten Lohn um ein
Mehrfaches überstieg. Anders als er glauben machen will, rechnete er damit nicht
mit den tatsächlichen, sondern mit rein fiktiven Durchschnittskosten. Zur Veran-
schaulichung soll das nachfolgende – überzeichnete und fiktive – Zahlenbeispiel
dienen:
Eine Gesellschaft, die ihren Mitarbeitenden A und B je EUR 50.00 pro Stunde für
die geleisteten Projektarbeiten bezahlt, und diese Löhne in der entsprechenden
Höhe gegenüber der EU geltend macht, rechnet nach den effektiven Kosten ab. Mit
den effektiven Durchschnittskosten rechnet sie ab, wenn – bei einer Geltendma-
E. 35 chung der gleichen Lohnsumme – einem Mitarbeitenden intern EUR 75.00, dem
andern aber nur EUR 25.00 ausbezahlt werden. Da die Lohnsumme gleich bleibt
und die Gesellschaft im Falle einer 50% Subventionierung weiterhin 50% der Kos-
ten selber zu tragen hat, erleidet die EU im Ergebnis keinen Vermögensschaden.
Wenn dieselbe Gesellschaft gegenüber der EU wiederum je EUR 50.00 pro Stunde
für die Projektarbeit zweier Mitarbeitenden geltend macht, ihnen intern aber
EUR 75.00 und EUR 5.00 ausbezahlt, erhält sie von der EU mehr, als sie tatsäch-
lich an Lohnkosten aufwendet. Im Falle einer 50% Subventionierung erleidet sie bei
einer derartigen Deklaration im Ergebnis einen kleineren Verlust (EUR 20.00 statt
EUR 50.00); soweit ein Projekt zu 100% subventioniert wird, erwirtschaftet sie so-
gar einen Gewinn von EUR 20.00. Je mehr Mitarbeitende die Gesellschaft zu ei-
nem unter dem gegenüber der EU ausgewiesenen Stundenansatz anstellt, desto
grösser werden die frei zur Verfügung stehenden Mittel. Verstärkt wird dieser Effekt
auch durch den in den Beispielen unberücksichtigt gebliebenen Gemeinkostenbei-
trag.
Angesichts der gegenüber der EU massiv übersetzt deklarierten Gehälter der übri-
gen Mitarbeitenden und den fehlenden Fremdfinanzierungsquellen bleiben für die
Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei seiner Abrechnung nach
dem soeben im zweiten Beispiel beschriebenen System vorging. Anders als der
Beschuldigte behauptet, ergibt sich aus der systemwidrigen Abrechnungsmethode
auch ein Vermögensschaden für die EU. Diese bezahlte dem Beschuldigten näm-
lich im Ergebnis mehr, als ihm zugestanden hätte. Eine andere – nachfolgend zu
behandelnde – Frage ist, wie hoch dieser Schaden der EU ist bzw. um wie viel zu
hoch der vom Beschuldigten gegenüber der EU deklarierte Betrag war.
Als die Auditoren der EK die den Q. und R._____-Gesellschaften anzurechnenden
Kosten bestimmten, wendeten sie eine relativ formale, stark auf dem Wortlaut des
Vertrags basierende Sichtweise an. Die von den Q. und R._____-Gesellschaften in
Rechnung gestellte Leistungen wurden nicht nur zurückgewiesen, wenn sie nicht
auf einem tatsächlichen Aufwand basierten, sondern bereits dann, wenn ein formel-
les Erfordernis – wie beispielsweise die Einholung einer vorgängigen Genehmigung
– missachtet wurde. Sobald die Auditoren der EK eine geltend gemachte Leistung
als teilweise mit dem Vertrag in Widerspruch stehend qualifizierten – wie dies bei-
spielsweise bei der an den Beschuldigten selber ausgerichteten Entschädigung der
Fall war – wiesen sie die dafür ausgewiesenen Aufwände oftmals integral als ver-
tragswidrig zurück. Eine derartige Betrachtungsweise mag für eine spätere zivil-
rechtliche Beurteilung des Falls angezeigt sein, erscheint der Kammer aber für das
vorliegende Strafverfahren als zu eng. Im Gegensatz dazu erklärten es sich die
Revisoren der StA WD zum Ziel, die von den vertraglichen Grundlagen materiell als
subventionsfähig deklarierten effektiven Kosten zu ermitteln. In Anwendung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» versuchten sie dabei stets, von der für den Be-
schuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante ausgehen, was methodisch nicht zu
beanstanden ist.
Bei der Ermittlung des massgebenden Stundenansatzes der Mitarbeitenden der Q.
und R._____-Gesellschaften berücksichtigen die Revisoren der StA WD nebst dem
E. 36 Grundlohn auch das jährlich ausbezahlte Weihnachtsgeld sowie die Spesenver-
gütungen – mithin sämtliche von den Q. und R._____-Gesellschaften für die Arbeit
ihrer Mitarbeitenden aufgewendeten Kosten. Da die Mitarbeitenden praktisch aus-
schliesslich Projektarbeit verrichteten, widerspiegeln diese Kosten auch effektiven
und damit förderungsfähigen Projektaufwand. Aus der Gegenüberstellung von Pro-
jektaufwand und Anzahl geleisteter Projektstunden ergibt sich der massgebliche
Stundenansatz eines jeden Mitarbeitenden. Die Vorinstanz wies sodann zutreffend
darauf hin, dass der Beschuldigte ein Interesse daran hatte, die Projektkosten mög-
lichst tief zu halten, da mit höheren Kosten zusätzlich das Erfordernis einer höhe-
ren Fremdfinanzierung verbunden gewesen wäre (S. 72 der erstinstanzlichen Ur-
teilsbegründung; pag. 18 509). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der
Beschuldigte seinen Mitarbeitenden einen höheren Lohn ausbezahlt hätte, wenn er
dem Umstand, mit den Subventionsgeldern nicht den gesamten Projektaufwand
decken zu können, Rechnung getragen hätte. Im Ergebnis gelangt die Kammer
damit zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Auf ihre zutreffenden Erwägungen
zu den konkret zu berücksichtigenden Kosten (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 507 ff.) bzw. die zutreffenden Berechnungen des
Revisorats der StA WD ist ergänzend zu verweisen (Ergänzungsbericht [Update]
vom 6. Mai 2015, pag. 09 05 009 f. und pag. 09 05 017 ff.).
Angesichts der fehlenden Drittfinanzierungsquellen steht für die Kammer- wie be-
reits für die Vorinstanz - fest, dass die an den Beschuldigten ausgerichtete Ent-
schädigung für die Q. und R._____-Gesellschaften bei auf systemkonforme Art und
Weise vorgenommener Abrechnung nicht in vollem Umfang zu tragen gewesen
wäre. Auch wenn bei der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes der
dem Beschuldigten ausgerichtete Bonus und das Verwaltungshonorar ausgeklam-
mert werden, würden weiterhin gewichtige Ausfälle zu Lasten der Q. und R._____-
Gesellschaften resultieren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bewegen sich
diese Ausfälle aber in einem Rahmen, der zumindest theoretisch durch eine Ne-
benbeschäftigung des Beschuldigten hätte ausgeglichen werden können. Beacht-
lich ist in diesem Zusammenhang, dass die Q. und R._____-Gesellschaften über
ein Liegenschaften- und Wertschriftenvermögen verfügten, aus welchem sie ge-
wisse Erträge hätten erzielen können. Aufgrund seiner langjährigen Projektarbeit
und der dabei gesammelten Qualifikationen im technischen Bereich, wäre weiter
durchaus denkbar, dass der Beschuldigte als Berater ein Zusatzeinkommen für die
Q. und R._____-Gesellschaften hätte generieren können. Die Vorinstanz berück-
sichtigte allerdings zu Recht, dass der Beschuldigte angab, mit der Projektarbeit
bereits mehr als ausgelastet gewesen zu sein, weshalb er nur sehr begrenzte Ka-
pazitäten auf die Verfolgung einer projektfremden Tätigkeit hätte verwenden kön-
nen. Mit der Vorinstanz geht die Kammer damit zu Gunsten des Beschuldigten da-
von aus, dass maximal der fix an ihn ausgerichtete Monatslohn, ausmachend jähr-
lich rund CHF 180‘000 bis CHF 200‘000, zuzüglich dem verbuchten Weihnachts-
geld, der Sozialleistungen und der ordentlichen monatlichen Spesenentschädigung,
für die Q. und R._____-Gesellschaften systemkonform finanzierbar gewesen wären
und damit der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes zu Grunde zu le-
gen sind. Im Ergebnis entspricht dies der Vorgehensweise der Vorinstanz. Ergän-
E. 37 zend ist damit auch für die Bestimmung der Personalkosten des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 18 507 ff.) und die korrekten Berechnungen der Re- visoren der StA WD zu verweisen (Ergänzungsbericht [Update] Revisorat StA WD vom 06. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-1, pag. 09 05 017 ff.). Für ein Abstellen auf den Fixlohn spricht im Übrigen auch, dass es sich dabei um jenen Teil der Ent- schädigung handelt, den sich der Beschuldigte – analog den übrigen Mitarbeiten- den – unabhängig vom Geschäftsgang der Q. und R._____-Gesellschaften für sei- ne Projektarbeit auszahlen liess. Im Gegensatz dazu waren die Bonuszahlungen traditionsgemäss erst mit dem Abschluss des Geschäftsergebnisses bestimmbar und konnten damit nicht direkt der Projektarbeit, geschweige denn einem spezifi- schen Projekt zugeordnet werden, wie dies eine Subventionierung grundsätzlich voraussetzen würde. Der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang sogar selber an, die Ausrichtung des Bonus basiere auf dem Umstand, dass von der EU mehr habe erhältlich gemacht werden können, als für Bezahlung der Forschungskosten habe aufgewendet werden müssen (A.________ recognized that this bonus is gi- ven on basis of the fact that more is received from the EC then what is beeing used to pay the research cost [pag. 04 006 099]).
E. 38 ii.
gelten nicht als Projekteinnahmen, wenn der Vertragspartner frei über die Nutzung entschei-
den kann. ]
Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Norm für die Kammer klar, dass
als Sachleistungen Dritter grundsätzlich nur Leistungen Dritter in Betracht fallen.
Mitarbeitende sind aus Sicht der Q. und R._____-Gesellschaften keine Dritten,
sondern als solche in deren Geschäftsbetrieb integriert und damit Teil der Gesell-
schaft. Bereits unter diesem Gesichtspunkt können die tiefen Löhne der Studien-
abgänger bzw. Studenten nicht unter dem Titel contributions in kind «verdoppelt»
werden (so bereits die Vorinstanz auf S. 73 ihrer Urteilsbegründung; pag. 18 510).
Selbst wenn die teilweise fremdfinanzierte Mitarbeit von Angestellten des eigenen
Unternehmens ausnahmsweise als «Sachleistung Dritter» qualifiziert werden könn-
te, müssten überdies die weiteren Voraussetzungen aus Art. II.23 von Annex II er-
füllt sein. Verlangt wird diesbezüglich in materieller Hinsicht, dass die Leistung des
Dritten speziell «zur Nutzung im Rahmen des Projekts» bereitgestellt wurde. Nicht
als Projekteinnahmen gelten die Sachleistungen Dritter indessen, wenn der Ver-
tragspartner frei über deren Nutzung entscheiden kann. Die Mitarbeitenden der Q.
und R._____-Gesellschaften wurden gemäss Angaben des Beschuldigten von Stu-
dEx unterstützt (S. 4 der Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017;
pag. 18 673). Bei StudEx handelt es sich um eine ehemalige vom Bund beauftragte
Vermittlungsorganisation zur Umsetzung des europäischen Bildungsprogramms
«Leonardo da Vinci». StudEx vermittelte in diesem Zusammenhang europäischen
Studenten oder Studienabgängern (bzw. später auch Personen im Arbeitsmarkt
oder Fachkräften) Praktika in der Schweiz oder half umgekehrt schweizerischen
Studierenden bei der Suche nach Möglichkeiten zur Sammlung von Berufserfah-
rungen im europäischen Raum. Je nach bereits individuell vereinbartem Lohn,
wurden Teilnehmende des Leonardo da Vinci-Programms auch mit Stipendien,
Reise- und Sprachvorbereitungskosten unterstützt (vgl. zum Ganzen die Publikati-
on des SBF aus dem Jahr 2009 «Indirekte Teilnahme der Schweiz an den EU-
Bildungsprogrammen, Die Entwicklung 1995-2007 und Beispiele schweizerischer
Beteiligung», abrufbar unter: www.sbfi.admin.ch). Aus dem Anwendungsbereich
des Leonardo da Vinci-Programms gibt sich, dass die darunter ausgerichteten Sti-
pendien nicht zur Förderung von EU-Forschungsprojekten ausgerichtet wurden,
sondern in die Ausbildung bzw. die berufliche Entwicklung der Teilnehmenden
fliessen sollten. Auch der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang an, die be-
treffenden Mitarbeitenden hätten bei ihm eine Art Praktikum absolviert (pag. 05 003
023 Z. 231 ff.) und er habe die Studienabgänger ausgebildet (pag. 05 003 024
Z. 239 f.). StudEx vermittelte dem Beschuldigten die Studienabgänger damit weder
für ein spezifisches Projekt, noch gezielt für die Projektarbeit; ihnen sollte vielmehr
ein Auslandspraktikum, mithin eine Berufserfahrung im Ausland ermöglicht werden.
Über die im Rahmen des vermittelten Berufseinsatzes zu verrichtenden Tätigkeiten
entschied weder StudEx als Vermittlerorganisation, noch die EU oder die Schwei-
zerische Eidgenossenschaft, sondern alleine die Q. und R._____-Gesellschaften
und damit der Beschuldigte. Die zusätzlichen personellen Ressourcen waren für
ihn damit frei nutzbar und nicht projektgebunden, wie es Annex II für eine Förde-
rungsfähigkeit vorschreibt. Ob die EU bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft
E. 39 und der Beschuldigte mit der Ausbildung und Förderung der Studienabgänger so-
gar ein gemeinsames Ziel im Sinne von Art. II.23 lit. b/i des Annex II verfolgten, und
die Unterstützungskosten darum nicht förderungsfähig waren, kann an dieser Stelle
offen bleiben.
Der Beschuldigte erfüllte auch die an die Förderungsfähigkeit von «contribution in
kind»-Leistungen gestellten formellen Voraussetzungen nicht. So müssen Sachleis-
tungen Dritter vorgängig von der EK genehmigt (Art. II.19 Ziff. 1 lit. e Annex II) und
in den Formularen C in einem separaten Feld ausgewiesen werden. Der Beschul-
digte gab an, dies unterlassen zu haben, weil er sich mit dem Inhalt und den Vor-
aussetzungen von Annex II nicht auseinandergesetzt habe (S. 13 der Plädoyernoti-
zen; pag. 18 724). Gleichzeitig führte er aber aus, er habe sich während der Pro-
jektarbeit mit StudEx in Verbindung gesetzt, wo ihm empfohlen worden sei, qualifi-
ziertes Personal anzuwerben, um die «Sachleistungskriterien» zu erfüllen (S. 4 der
Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017; pag. 18 673). Auch in den
Arbeitsverträgen der Q. und R._____-Gesellschaften wird teilweise explizit auf die
Sachleistungen Dritter Bezug genommen. Dem Lohn von AH.________ wird bei-
spielsweise die Anmerkung beigefügt, es handle sich beim definierten Entgelt nur
um 50% des tatsächlichen Lohns («real salary»), die übrigen 50% seinen eine
Sachleistung des Mitarbeiters an die FP6-Projekte («Other 50% [of the salary] is a
contribution from the employee in kind», pag. 04 006 203). Aus den beschriebenen
Umständen wird ersichtlich, dass sich der Beschuldigte bereits vor dem Verfahren
relativ ausführlich mit den «contribution in kind»-Leistungen und damit auch mit den
Voraussetzungen für deren Förderungsfähigkeit auseinandergesetzt haben muss-
te. Nicht nachvollziehbar erscheint für die Kammer in diesem Zusammenhang,
weshalb der Beschuldigte die Sachleistungen Dritter explizit in einem Arbeitsver-
trag erwähnte, gleichzeitig aber das entsprechende – speziell für die Geltendma-
chung dieser Leistungen vorgesehene – Feld auf den Formularen C konstant über-
sehen oder ihm keine Beachtung geschenkt haben will. Dies gilt umso mehr, als
ein Grossteil der Kofinanzierung der Q. und R._____-Gesellschaften über Sachleis-
tungen Dritter erfolgt sein soll. Diese vom Beschuldigten nun nachträglich vorgege-
bene Unwissenheit erscheint vor den dargelegten Hintergründen als reine Schutz-
behauptung.
Soweit der Beschuldigte schliesslich geltend macht, auch für die Studienabgänger
«mit Durchschnittskosten» abgerechnet zu haben und damit implizit vorbringt, ge-
genüber der EU höhere Kosten ausgewiesen zu haben, als den Studienabgängern
an tatsächlichem Lohn (inkl. Stipendien) zugeflossen ist, ist dies aus Sicht der
Kammer – wie auch aus jener der Vorinstanz (S. 73 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung; pag. 18 510) – gerade offensichtlich unzulässig.
E. 40 Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend und nachvollziehbar aus, weshalb die vom Beschuldigten geltend gemachten Outsourcing Kosten unter Annex II nicht förderungsfähig waren. Soweit die Reise- und Materialkosten betreffend, anerkann- te sie die vom Beschuldigten nachträglich eingereichte Zusammenstellung (pag. 18
121) und passte die relevanten Aufwände entsprechend an. Auf die vom Beschul- digten oberinstanzlich unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. 2.2.3.2 und 2.2.3.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 510 f.) kann verwiesen werden.
E. 41 den Arbeitskategorien vollumfänglich von ihm erbracht worden waren (vorliegend Management-Kosten; pag. 18 500 zweiter Abschnitt). Die Vorinstanz ging bei der Bestimmung des tatsächlich zu berücksichtigenden Projektaufwands der Q. und R._____-Gesellschaften von den gleichen Berech- nungsgrundlagen aus wie die Kammer. Dies betrifft nicht nur die Berechnung des massgebenden Personalaufwands, sondern auch die Berücksichtigung der übrigen Kostenelemente. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Kammer darauf, die Berechnungen der Vorinstanz zu den einzelnen Projekten nachzuvollziehen und auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Auf die als korrekt befundenen Aus- führungen und Berechnungen in Ziff. II./C./3 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung kann integral verwiesen werden (pag. 18 512 ff.). Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die dem erstinstanzlichen Motiv angehängten Berechnungs- tabellen zu den einzelnen Projekten (pag. 18 567 ff.). Aufgeschlüsselt nach den einzelnen Projekten geht die Kammer – mit der Vorin- stanz – zusammengefasst von folgendem Deliktsbetrag aus (pag. 18 530): 1)Zu berücksichtigen unter Beachtung des Anklageprinzips
E. 42 haft seien. Andererseits seien auch die Auditoren der EK, die Revisoren der StA
WD und auch die Vorinstanz allesamt zu unterschiedlichen Resultaten gelangt. Der
Beschuldigte führte weiter aus, die von ihm verfolgte Abrechnungsmethode mit
Durchschnittskosten sei im Übrigen nicht abwegig, da sie nun im Rahmen der FP7-
Projekte auch offiziell zugelassen werde (S. 15 ff. der Plädoyernotizen; pag. 18 726
ff.).
Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägun-
gen zum Wissen und Wollen des Beschuldigten (Ziff. II./C./4 der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung; pag. 18 530 ff.) ergänzend zu verweisen ist – erachtet auch die
Kammer die Abrechnung gegenüber der EU als wesentlich weniger kompliziert, als
dies der Beschuldigte glauben machen will. Dies gilt umso mehr, wenn man seine
langjährige Abrechnungserfahrung unter dem System des BBW berücksichtigt.
Beide Systeme basieren auf der Geltendmachung der tatsächlichen/effektiven Kos-
ten, welche – je nach Projekt – zu einem bestimmten Prozentsatz subventioniert
werden.
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass unter dem BBW maximale Stunden-
sätze vorgegeben wurden, welche als solche bereits einen Gemeinkostenzuschlag
beinhalteten. Im Rahmen der Abrechnung gegenüber der EU fehlt im Annex II ein
maximaler Stundensatz und den Gemeinkosten wird mit einem pauschalen Zu-
schlag von 20% Rechnung getragen. Obwohl der Beschuldigte angab, sich nicht
mit der neuen Abrechnungsweise auseinandergesetzt zu haben, setzte er diese
neue Form der Abrechnung gegenüber der EU bereits mit dem ersten Formular C
formell korrekt um. Darin sieht die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – einen
ersten deutlichen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte sich des Systemwechsels
sehr wohl bewusst war und sich entsprechend auch mit der Frage auseinander-
setzte, wie und was unter den neuen Richtlinien abgerechnet werden durfte. Dieser
Eindruck verstärkt sich, wenn man die Handhabung des Beschuldigten mit den
«contribution in kind»-Leistungen näher betrachtet: So machte er sich gemäss ei-
genen Angaben auf die Suche nach Möglichkeiten der Drittfinanzierung und stiess
dabei auf das Studienprogramm Leonardo da Vinci. Er gab an, «qualifiziertes Per-
sonal» gesucht zu haben, um Sachleistungen Dritter geltend machen zu können
(S. 4 des Schreibens vom 16. November 2017; pag. 18 673). Auch in gewissen Ar-
beitsverträgen vermerkte er, das vereinbarte Entgelt stelle bloss 50% des Lohns
dar, wogegen die übrigen 50% als «contribution in kind» des Arbeitnehmers ge-
genüber der Arbeitgeberin anzusehen seien. Gegenüber der EU deklarierte er in
der Folge aber nicht bloss 50% mehr, sondern rechnete mit einem weit über dem
Gesamtlohn der Mitarbeitenden liegenden Durchschnittsstundensatz, ohne den An-
teil der «contribution in kind» über das auf dem Abrechnungsblatt explizit vorgese-
hene Feld auszuweisen. Die offensichtlich überhöhte Bemessung der «contribution
in kind»-Leistungen in Kombination mit dem Umstand, dass sich der Beschuldigte
offensichtlich vorgängig bereits relativ intensiv mit den Sachleistungen Dritter aus-
einandergesetzt hatte und die Abrechnungen ansonsten immer formell korrekt er-
folgten, legen den Schluss nahe, dass er das für die «contribution in kind»-
Leistungen vorgesehene Feld nicht versehentlich übersah, sondern absichtlich
E. 43 nicht ausfüllte, weil er sich bewusst sein musste, dass die von ihm nun geltend ge-
machten Zahlen von der EU nicht (vollumfänglich) akzeptiert worden wären.
Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte bereits un-
ter dem System des BBW eine erste Umstellung in der Abrechnung vornehmen
musste, als die Drittfinanzierungen der AC.________(Gesellschaft) bzw. der
AE.________(Gesellschaft) wegfielen. Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu Pro-
tokoll, mit dem damaligen Direktor des BBW eine «spezielle Abrede» getroffen zu
haben, wonach sich die Q. und R._____-Gesellschaften einzig am bewilligten Bud-
get und nicht an den tatsächlichen Kosten zu orientieren gehabt hätten. Bereits
diese Aussage impliziert – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – Kenntnis bezüg-
lich der «normalerweise» geltenden Abrechnung mit den effektiven Kosten. Spätes-
tens als der Versuch, auch mit der EU eine Spezialregelung zu treffen, und sich
100% seiner Aufwendungen finanzieren zu lassen, scheiterte, musste dem Be-
schuldigten bewusst gewesen sein, dass er sich bei seinen künftigen Abrechnun-
gen an die vereinbarten Regelungen zu halten hatte und entsprechend nur noch
einen Teil seiner Aufwendungen würde decken können. Unter diesen Umständen
erscheint das Vorbringen, versehentlich weiter nach der unter der Spezialreglung
des BBW geltenden Regeln abgerechnet zu haben, als reine Schutzbehauptung.
Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Abrechnung gegenüber der EU sei äusserst
komplex gewesen, was sich einerseits an der Anzahl anderweitig fehlerhafter Ab-
rechnungen zeige und sich auch daran verdeutliche, dass alle beteiligten Reviso-
ren jeweils zu verschiedenen Ergebnissen gelangt seien – ein einziger systemati-
scher Fehler seinerseits sei vor diesem Hintergrund entschuldbar und rechtfertige
die Einleitung eines Strafverfahrens nicht.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Revisoren nicht zu grundsätzlich
verschiedenen Feststellungen gelangten. Alle analysierten die vom Beschuldigten
verfolgte Abrechnungsmethode und sahen darin ein systematisch falsches Vorge-
hen, welches darauf ausgerichtet war, mehr von der EU erhältlich zu machen, als
vertraglich zugesichert war. Während sich die Auditoren der EU auf einen relativ
formellen Standpunkt stellten und die Leistungen strikt nach den Vorgaben des An-
nex II auswerteten, versuchten die Revisoren und auch die Vorinstanz, sämtliche
Aufwendungen zu ermitteln, die dem Beschuldigten tatsächlich angefallen waren,
um so zu den effektiven Kosten der Q. und R._____-Gesellschaften zu gelangen.
Da der Beschuldigte während dem Verfahren ständig weitere Aufwendungen gel-
tend machte und neue Belege einreichte, hatte das Revisorat der StA WD seine
Berechnungen mehrfach zu überprüfen und passte diese bereits an, wo eine Aus-
wirkung zu Gunsten des Beschuldigten plausibel gemacht wurde (vgl. beispielhaft
die nachträgliche Anerkennung der vom Beschuldigten in tabellarischer Form ein-
gereichten Reise- und Materialspesen; pag. 18 511). Ansonsten beschränkten sich
die Abweichungen auf einzelne Rechnungsfehler, was sich angesichts der Daten-
menge aber nicht vollständig vermeiden lässt.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte auch aus der unter dem
«Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions» (abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/fp7/89556/financial_guidelines_en
E. 44 .pdf, zuletzt besucht am 13. März 2018) neuerdings zugelassenen Abrechnung mit
«Average Costs». Wie bereits erwähnt, zeigt sich die Systemwidrigkeit der vom
Beschuldigten verfolgten Abrechnungsmethode nicht in erster Linie in der Rech-
nung mit Durchschnittskosten, sondern darin, dass er Kosten geltend machte, die
weit über seinen effektiven Kosten lagen. Ein solches Vorgehen ist auch gemäss
den vom Beschuldigten zitierten Guidelines nicht zulässig. Vielmehr sehen die
Richtlinien eine vorgängige Genehmigung der angewandten Abrechnungsmethode
durch die EK vor und stellen klar, dass die Abrechnung mit Durchschnittskosten im
Ergebnis nicht signifikant von jener mit effektiven Kosten abweichen dürfe (S. 22 ff.
des Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions).
Die Verteidigung bringt weiter vor, die fehlende Absicht bzw. Bereicherungsabsicht
zeige sich auch an der vom Beschuldigten verfolgten offenen Kommunikation. Eine
solche sei von jemandem, der etwas zu verbergen habe, nicht zu erwarten. Auch
gegenüber den anderen Projektteilnehmern sei der Beschuldigte offen für seine
Abrechnungsweise eingestanden und habe angegeben, schon immer auf diese
Weise Rechnung gestellt zu haben (S. 18 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 792 f.).
Auch diese Einwände sind grundsätzlich nicht geeignet, den Beschuldigten zu ent-
lasten. Zunächst lässt sich der Umstand, dass der Beschuldigte nach der Ankündi-
gung des Audits offenbar von Vertuschungshandlungen absah und beispielswese
nicht Buchhaltungsunterlagen fälschte, nicht schliessen, er sei sich seiner falschen
Abrechnungsweise nicht bewusst gewesen. Die stetigen Auseinandersetzungen
mit anderen Projektteilnehmern (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf
S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 533) wären dagegen durch-
aus geeignet gewesen, beim Beschuldigten Zweifel an der Rechtmässigkeit seiner
Abrechnungsmethode hervorzurufen. Insbesondere wurde dem Beschuldigten in
einem – von ihm selber eingereichten – E-Mailverkehr betreffend I.____(-Projekt)
(pag. 09 02 042 ff.) deutlich gesagt, man sei nicht bereit, gegenüber der EU falsche
Angaben bezüglich der Abrechnung der Q._______AG zu machen, worauf sich die
Q._______AG «freiwillig» aus dem Projekt zurückzog. Anstatt sich in der Folge mit
den diesbezüglich unmissverständlichen Vertragsunterlagen auseinanderzusetzen
oder bei der EK um Rat zu fragen, reichte der Beschuldigte trotz dieser Konfronta-
tion drei weitere systematisch falsche und zu seinen Gunsten ausgefüllte Formula-
re C ein (K.____(-Projekt), J.____(-Projekt) und I.____(-Projekt)).
Der Beschuldigte bringt schliesslich vor, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei
einseitig und zu seinen Ungunsten ausgefallen. Der ihm nun nachträglich vorge-
worfene Fehler basiere eigentlich auf dem unkritischen Handeln von S.________.
Dieser habe die «Audit Certificates» jeweils unterzeichnet und damit die Korrektheit
der darin enthaltenen Angaben bestätigt. Es wäre demnach auch seine Pflicht ge-
wesen, sämtliche Vertragsunterlagen zu beschaffen, die ihm eine korrekte Prüfung
ermöglicht hätten. Dies gelte umso mehr, als ihm die entsprechenden Dokumente
aus einem anderen EU-Mandat mit der O.________ GmbH hätten bekannt sein
müssen. Diese krasse Pflichtverletzung von S.________ nun nachträglich in ein
bewusstes Vorenthalten des Beschuldigten umzudeuten, sei falsch (S. 19. der Plä-
doyernotizen; pag. 18 793).
E. 45 Dem Beschuldigten ist insofern beizupflichten, als die falsche Abrechnung durch
eine vollständige und pflichtgemässe Prüfung wohl hätte verhindert werden kön-
nen. Eine allfällige Pflichtverletzung seitens des Buchhalters ist aber umgekehrt
nicht zwingend dazu geeignet, den Beschuldigten in seinem Verhalten zu entlas-
ten. Mit Blick auf den Prüfvorgang gab der Beschuldigte gegenüber den Auditoren
der EK an, S.________ keine Kopien der anwendbaren Verträge ausgehändigt zu
haben. Er (der Beschuldigte) habe S.________ weiter gesagt, die Personalkosten
würden in seinen Verantwortungsbereich (in jenen des Beschuldigten) fallen
(«Summary of Meetings» vom 02./04. September 2008, pag. 04 006 100). Er habe
S.________ die nach BBW-Ansätzen berechneten Personalkosten geliefert, so der
Beschuldigte weiter, und ihm gesagt, er solle die Reisekosten etc. [wohl: die weite-
ren Reise- und Materialspesen] dazuzählen. S.________ habe ihm vertraut und
das «Audit Certificate» unterzeichnet (pag. 05 003 025 Z. 288-294).
Für die Kammer ist der Versuch, die Verantwortung abzuschieben, angesichts des
eigenen Verhaltens wenig überzeugend. Zu beachten ist zunächst, dass es der
Beschuldigte selber war, der das «Audit Certificate» bei der EK einreichen und da-
mit grundsätzlich ein erhebliches Interesse an dessen Korrektheit haben musste.
Anders als bei dieser Ausgangslage zu erwarten wäre, forderte er seinen Revisor
aber nicht zu einer eingehenden Prüfung der – vornehmlich aus der Zusammen-
stellung der geleisteten Projektstunden bestehenden – Unterlagen auf, sondern
beschränkte seinen Prüfungsauftrag explizit auf den Nebenpunkt der Reise- und
Materialspesen. Angesichts der massiven Abweichungen zwischen den effektiven
und den vom Beschuldigten gegenüber der EK geltend gemachten Kosten, muss
zudem davon ausgegangen werden, dass die Differenzen einem Buchhalter aufge-
fallen wären und Fragen aufgeworfen hätten. Unter Berücksichtigung der übrigen
Indizien erscheint es nicht zufällig, dass der Beschuldigte bestrebt war,
S.________ explizit von der Prüfung desjenigen Teils der Abrechnung abzuhalten
der fehlerhaft, aber für eine ungeschmälerte Ausschüttung der Subventionen ent-
scheidend war. Obwohl der Beschuldigte mit der Zusammenstellung der Personal-
kosten bereits den grössten und entscheidenden Teil der Arbeit erledigt hatte,
musste er S.________ in den Prüfungsprozess einbeziehen, da er auf dessen Un-
terschrift auf dem Dokument angewiesen war. Nur so lässt sich nach Ansicht der
Kammer erklären, dass der Beschuldigte für einen derart untergeordneten Teil der
Prüfung überhaupt einen Buchhalter beizog. Angesichts der langjährigen Zusam-
menarbeit und des bestehenden Vertrauensverhältnisses unterliess S.________ in
der Folge eine eingehende Prüfung der Unterlagen und vertraute auf die Angaben
des diesbezüglich sehr erfahrenen Beschuldigten.
E. 46 III.
Rechtliche Würdigung
13.
Theoretische Grundlagen
Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei-
nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Die allgemeinen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des
Betrugs sind vollständig und zutreffend. Dies betrifft sowohl die Grundlagen zum
objektiven, als auch jene zum subjektiven Tatbestand. Auf die entsprechenden Er-
wägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (Ziff. II./D./2.2 und 2.3;
pag. 18 535 ff. und 18 537) ist zu verweisen.
14.
Subsumtion
Auch auf die in den einzelnen Schritten bestens nachvollziehbare und zutreffende
Subsumtion der Vorinstanz ist ergänzend zu verweisen (Ziff. II./D./3 der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 537 ff.).
Entgegen der vertraglichen Regelung in Annex II, die eine Abrechnung nach dem
tatsächlich angefallenen Zeit- und Lohnaufwand vorsieht, machte der Beschuldigte
gegenüber der EU pauschal berechnete, und weit über dem tatsächlichen Aufwand
liegende Kosten geltend. Den für die Ausstellung der «Audit Certificates» zuständi-
gen S.________ wies er an, lediglich die begleitenden Reise- und Materialspesen
zu kontrollieren und erklärte diesem, selber für die Kontrolle der Personalkosten
zuständig zu sein. Auch die, für die Überprüfung der Vertragskonformität notwendi-
gen, vertraglichen Unterlagen stellte der Beschuldige S.________ nicht zur Verfü-
gung. Auf die Angaben des Beschuldigten vertrauend, bestätigte S.________ in
den periodisch bei der EU eingereichten «Audit Certificates» unterschriftlich, eine
umfassende Überprüfung durchgeführt und die geltend gemachten Kosten für kor-
rekt befunden zu haben. Dies allerdings ohne die Personalkosten tatsächlich auf ih-
re Vertragsmässigkeit hin geprüft zu haben. Mit den vom Beschuldigten selber un-
terzeichneten Formularen C und den unterstützenden «Audit Certificates» reichte
der Beschuldigte bei der EU inhaltlich falsche Zusammenstellungen ein und
täuschte diese damit über die Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen.
Die vom Beschuldigten vorgenommenen Täuschungshandlungen erfüllen zudem
das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Dass für die EU selber eine inhaltliche Prü-
fung eines jeden Formulars C nicht zumutbar ist, liegt angesichts des Datenum-
fangs auf der Hand. Zumal wohl gerade deshalb eine den Audit-Standards ent-
sprechende Überprüfung durch einen unabhängigen, mit den regionalen Vorschrif-
ten vertrauten Auditor/Treuhänder vorgesehen ist. Unter diesen Voraussetzungen
darf davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte Personalaufwand
geprüft wird – und zwar auf seine Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gege-
benheiten einerseits und seine Vereinbarkeit mit den vertraglichen Vorgaben ande-
E. 47 rerseits. Dass diese Prüfungen vorliegend nicht stattfanden, konnte die EU weder
ahnen, noch wäre es für sie ohne unverhältnismässig grossen und letztlich unzu-
mutbaren Aufwand feststellbar gewesen. Der Beschuldigte konnte zudem aufgrund
seiner Erfahrungen mit früheren Projekten davon ausgehen, dass keine weitere
Überprüfung erfolgen würde, sondern es allenfalls bloss projektintern zu Diskussio-
nen über die Höhe seiner Forderungen (bzw. derjenigen der Q. und R._____-
Gesellschaften) kommen würde.
Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, kann der Privatklägerin auch keine
die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorgeworfen werden. Die EU
war bei der Ausrichtung der Subventionen weder höchst unvorsichtig noch hätte sie
von Anfang an misstrauisch sein müssen. So erreichten die vom Beschuldigten
eingereichten Abrechnungen nie den Betrag der vertraglich zugesicherten Kosten
und erfolgten zumindest formell immer korrekt. Klare Zeichen waren für sie erst er-
sichtlich, als sie von einem Projektteilnehmer auf projektinterne Unregelmässigkei-
ten hingewiesen wurde, was sie dazu veranlasste, bei den Q. und R._____-
Gesellschaften ein Audit durchzuführen.
Schliesslich ist auch offensichtlich, dass die EU durch die arglistige Täuschung in
einen Irrtum über die tatsächlich angefallenen Kosten der Q. und R._____-
Gesellschaften versetzt wurde und das erstere kausal für den Irrtum war. Die EU
irrte über die Höhe des tatsächlich bei den Q. und R._____-Gesellschaften ent-
standenen Aufwands im Zusammenhang mit den verschiedenen Projekten. Durch
diesen Irrtum wurde die Privatklägerin zu einer Vermögensverfügung veranlasst,
wobei sie bereits erste Vorschüsse leistete, bevor die ersten Formulare C einge-
reicht wurden. Sie verzichtete dann aber auch in der Schlussabrechnung, als alle
Formulare eingereicht waren, auf jegliche Rückforderungen, so dass effektiv von
Vermögensdispositionen der EU im Umfang des vollen Deliktsbetrages auszuge-
hen ist und sie einen entsprechenden Vermögensschaden (von ca. EUR
688‘000.00 damals entsprechend ca. CHF 1‘093‘000.00) erlitt. Anders als der Be-
schuldigte vorinstanzlich geltend machte, liegt auch nicht bloss eine Vermögensge-
fährdung vor, da die Dispositionen allesamt tatsächlich erfolgt sind. Der Motivati-
onszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und
Vermögensverfügung ist – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte – of-
fensichtlich gegeben. Gleiches gilt auch für den Kausalzusammenhang zwischen
Vermögensverfügung und Schaden der Privatklägerin. Der erwähnte Schaden ent-
spricht dabei mindestens dem ermittelten Deliktsbetrag.
Zum subjektiven Tatbestand kann auf die Ausführungen zum «Wissen und Wollen
des Beschuldigten» (Ziff. 12.7 hiervor) verwiesen werden. Der Beschuldigte han-
delte demnach mit Wissen und Willen, mithin mit direktem Vorsatz. Das gezielte
und systematische Vorgehen des Beschuldigten war weiter primär auf die eigene
Bereicherung bzw. diejenige seiner Familie gerichtet, wobei er dies indirekt über
die Q. und R._____-Gesellschaften bewerkstelligte. Er handelte damit mit Berei-
cherungsabsicht.
E. 48 15.
Fazit
Wie in erster Instanz ist der Beschuldigte demnach des Betrugs, mehrfach began-
gen in der Zeit von ca. Oktober 2005 bis ca. Januar 2009 zum Nachteil der EU im
Deliktsbetrag von ca. EUR 688‘000.00, was damals ungefähr CHF 1‘093‘000.00
entsprach, schuldig zu erklären.
IV.
Strafzumessung
16.
Allgemeines
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht und zur
Strafzumessung sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Ziff. III./A
und B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 543 ff.). Insbesondere ist
an sich richtig, dass auch gemäss Bundesgericht in gewissen Konstellationen ein
Abweichen von der konkreten Methode zulässig ist und bei mehreren eng zusam-
menhängenden Delikten eine Gesamtbetrachtung erfolgen kann (vgl. dazu Urteile
des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_1011/2014
vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2.).
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe vorliegend durch mehrere Handlun-
gen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, weshalb Art. 49
Abs. 1 StGB grundsätzlich zur Anwendung gelange. Sie ging indessen von einem
einheitlichen, einmalig gefassten Entschluss, gegenüber der EU falsch abzurech-
nen, aus. Der Beschuldigte habe die einzelnen Betrugshandlungen alle gestützt auf
seinen einmal gefällten Entschluss vorgenommen und sei stets nach dem gleichen
Muster und System vorgegangen. Die Deliktsbeträge der einzelnen Betrugshand-
lungen hätten sich aufgrund der Vorschusszahlungen mehr zufällig ergeben, als
dass sie vom Beschuldigten genau kalkuliert worden wären. Sämtliche Betrugs-
handlungen würden deshalb sachlich und situativ eine Einheit bilden, woran auch
die längere Deliktszeit nichts zu ändern vermöge. Entsprechend verzichtete die
Vorinstanz darauf, für den Betrug mit dem höchsten Deliktsbetrag eine Einsatzstra-
fe festzulegen und diese für alle anderen Betrüge in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
StGB angemessen zu erhöhen. Stattdessen fasste sie alle Delikte zu einer Delikts-
gruppe zusammen und nahm die Strafzumessung gesamthaft vor.
Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte bei seiner systema-
tisch falschen Abrechnung gegenüber der EU ein einheitliches Muster verfolgte. Zu
berücksichtigen ist aber auch, dass alle Projekte zu einem unterschiedlichen Zeit-
punkt gestartet und je separat geführt wurden. Nebst den vorliegend zu beurteilen-
den Projekten waren die Gesellschaften des Beschuldigten auch an weiteren Pro-
jekten beteiligt, deren Abwicklung nicht zu Beanstandungen führte. In jedem Pro-
jekt unterschiedlich waren zudem das Mass der Involvierung der Q. und R._____-
Gesellschaften und der vorgesehene Subventionierungsgrad. Anders als die Vorin-
stanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bei jedem Projekt, in das
er mit seinen Gesellschaften involviert war, einen neuen Tatentschluss fasste.
Dafür sprechen nicht nur die erwähnten Umstände, sondern auch der lange Zeit-
E. 49 raum, über welchen der Beschuldigte gegenüber der EU falsch abrechnete. Zwi-
schen dem ersten inhaltlich falschen Formular C und der letzten falschen Abrech-
nung liegen mehr als drei Jahre. Systematisch hat dies zur Folge, dass für den Be-
trug mit dem höchsten Deliktsbetrag, d.h. denjenigen beim Projekt K.____(-
Projekt), eine Einsatzstrafe zu bestimmen ist, welche dann für die übrigen fünf De-
likte angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass mit Blick auf die Anzahl
der Betrüge und die Höhe der Deliktssumme nur eine Freiheitsstrafe in Frage
kommt und die Bildung einer Gesamtstrafe damit möglich ist. Ausserordentliche
Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden,
liegen nicht vor.
Nach
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
(Urteil
des
Bundesgerichts
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind die «allgemeinen Täterkomponenten»
erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpre-
tiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tat-
mehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49
Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponen-
ten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat
und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten
bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstra-
fen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst
worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt
Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die
Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, er-
scheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer
die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die
Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Ge-
samtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl.
MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 360; ebenso CESAROV, Zur Ge-
samtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). In
keinem Fall darf es zu einer Doppelberücksichtigung kommen.
Da vorliegend aufgrund der engen sachlichen Beziehung zwischen den einzelnen
Taten keine auf das einzelne Delikt bezogene, speziellen Täterkomponenten aus-
zumachen sind, werden die Täterkomponenten gesamthaft nach der Bestimmung
des Gesamtverschuldens gewürdigt.
17.
Verschuldensangemessene Strafe mit Blick auf die einzelnen Projekte
E. 50 liktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegial- gericht mit zwei Laienrichtern vorsieht, was einer zu beantragenden Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren entspricht (Ziff. 3.1 lit. b i.V.m. Ziff. 3.2 lit. b der Wei- sung). Auch in einer Masterarbeit der Universität Luzern vom 30. Juni 2011 (TANJA GRABER, Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht, abrufbar unter: htt- ps://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/institute/staak/MAS_Forensics/dok/Maste rarbeiten_MAS_3/Graber_Tanja.pdf, zuletzt besucht am 15. März 2018) wird in An- lehnung an die alte bernische Überweisungspraxis bei Vermögensdelikten und die Form der «Tabelle Hansjakob» bei einem Deliktsbetrag von CHF 300‘000.00 eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von zwei Jahren vorgeschlagen (GRABER, a.a.O., S. 6 ff.).
Dispositiv
- ca. ab 12. Oktober 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 108‘000.00 (ca. CHF 172‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «F.____(-Projekt)» (Ziff. 1.1 der Anklageschrift),
- ca. ab 11. November 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 95‘000.00 (ca. CHF 157‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «G.____(-Projekt)» (Ziff. 1.2 der Anklageschrift),
- ca. ab 9. Januar 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 10‘000.00 (ca. CHF 17‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «H.____(-Projekt)» (Ziff. 1.5 der Anklageschrift),
- ca. ab 6. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 153‘000.00 (ca. CHF 248‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «I.____(-Projekt)» (Ziff. 1.6 der Anklageschrift),
- ca. ab 11. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 139‘000.00 (ca. CHF 224‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «J.____(-Projekt)» (Ziff. 1.4 der Anklageschrift),
- ca. ab 14./17. Juni 2007 im Deliktsbetrag von ca. EUR 183‘000.00 (ca. CHF 275‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «K.____(-Projekt)» (Ziff. 1.3 der Anklageschrift), und in Anwendung der Artikel 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 146 Abs. 1 StGB 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 433 StPO verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 62
- Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 40‘885.95.
- Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 10‘000.00.
- Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 40‘000.00 an die Europäische Union für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
- Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 13‘941.60 (EUR 12‘000.00) an die Eu- ropäische Union für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren. II.
- A.________ wird in Anwendung von Art. 1382 des belgischen Code Civil sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt, der Europäischen Union die nachfol- genden Zahlungen zu leisten: 1.1 EUR 139‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 22. April 2010 («J.____(- Projekt)»), 1.2 EUR 153‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 25. November 2010 («I.____(-Projekt)»), 1.3 EUR 213‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 («F.____(- Projekt)», «G.____(-Projekt)» und «H.____(-Projekt)»), 1.4 EUR 134‘843.26 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 und EUR 48‘156.74 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 5. Dezember 2011 («K.____(-Projekt)»). Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
- Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. III. Weiter wird verfügt:
- Sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen, darunter der «Dell Laptop T 7570» (Nr. 4001 des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände), werden A.________ nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
- Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ für nicht mehr vorhan- dene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird auf EUR 688‘000.00 fest- gesetzt (Art. 71 StGB) und vollumfänglich der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 63 Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 6. April 2016 die hierfür erforderliche Abtretungserklärung abgegeben hat (Art. 73 Abs. 2 StGB).
- Die Kontensperren auf den folgenden Konten werden im Hinblick auf die Durchset- zung der Ersatzforderung aufrechterhalten: Depot Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________, gesperrter Betrag auf dem Konto Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________, Aktionärssparkonto Nr. .________ bei der M.________ AG, lautend auf A.________. Nach Abschluss des Verfahrens wird die L.________ AG gerichtlich angewiesen, der Straf- und Zivilklägerin ab dem Konto Nr. .________ resp. dem Depot Nr. .________ einen Betrag von EUR 688‘000.00 (Kursdatum der Anweisung) zu überweisen. Sollte der Saldo dieser Konten nicht ausreichen, um die Ersatzforderung vollumfänglich zu decken, wird auch die M.________ AG angewiesen, ab dem bei ihr geführten Aktio- närssparkonto Nr. .________, den offenen Restbetrag der Straf- und Zivilklägerin zu überweisen. Sobald die Straf- und Zivilklägerin den Eingang der EUR 688‘000.00 gegenüber dem Gericht bestätigt hat, werden die eingangs erwähnten Kontosperren aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN- Nr. .________) gelöscht wurde. Angesichts des Verfahrensgegenstands und unter Berücksichtigung der fehlenden Vorstrafen von A.________ wird von einer Neuerfas- sung abgesehen.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin E.________ (Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Motiv und Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft) - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft) - der L.________AG (auszugsweise betreffend Ziff. III./3. des Dispositivs, nach Eintritt der Rechtskraft) - der M.________AG (auszugsweise betreffend Ziff. III./3. des Dispositivs, nach Eintritt der Rechtskraft) 64
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Urteil
SK 16 337
Hochschulstrasse 17
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 23. November 2017
Besetzung
Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichte-
rin Bratschi
Gerichtsschreiber Neuenschwander
Verfahrensbeteiligte
A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras-
se 10, Postfach 6250, 3001 Bern
vertreten durch vertreten durch Staatsanwältin E.________,
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011
Bern
und
Europäische Union, handelnd durch die Europäische Kom-
mission,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand
mehrfacher Betrug
Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge-
richts (Kollegialgericht) vom 11. April 2016 (WSG 2015 15)
2
Erwägungen:
I.
Formelles
1.
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 11. April 2016 (pag. 18 423) hat das Kantonale Wirtschaftsstrafge-
richt (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) erkannt (Her-
vorhebungen im Original):
I.
A.________, vgt., wird schuldig erklärt:
des Betrugs, mehrfach begangen zum Nachteil der Europäischen Union in der Zeit ca. vom 12. Ok-
tober 2005 bis ca. am 5. Januar 2009 in Bern, C.________ und anderswo im Gesamtdeliktsbetrag
von ca. EUR 688‘000.00 (ca. CHF 1‘093‘000.00), namentlich
1.
ca. ab 12. Oktober 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 108‘000.00 (ca. CHF 172‘000.00) im
Rahmen des Forschungsprojekts F.____(-Projekt) (Ziff. 1.1 der Anklageschrift),
2.
ca. ab 11. November 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 95‘000.00 (ca. CHF 157‘000.00) im
Rahmen des Forschungsprojekts G.____(-Projekt) (Ziff. 1.2 der Anklageschrift),
3.
ca. ab 9. Januar 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 10‘000.00 (ca. CHF 17‘000.00) im Rahmen
des Forschungsprojekts H.____(-Projekt) (Ziff. 1.5 der Anklageschrift),
4.
ca. ab 6. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 153‘000.00 (ca. CHF 248‘000.00) im
Rahmen des Forschungsprojekts I.____(-Projekt) (Ziff. 1.6 der Anklageschrift),
5.
ca. ab 11. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 139‘000.00 (ca. CHF 224‘000.00) im
Rahmen des Forschungsprojekts J.____(-Projekt) (Ziff. 1.4 der Anklageschrift),
6.
ca. ab 14./17. Juni 2007 im Deliktsbetrag von ca. EUR 183‘000.00 (ca. CHF 275‘000.00) im
Rahmen des Forschungsprojekts K.____(-Projekt) (Ziff. 1.3 der Anklageschrift),
und er wird in Anwendung der
Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 146 Abs. 1 StGB
Art. 422, 426 Abs. 1 und 433 StPO
II.
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufge-
schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2.
Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus
den Kosten der Voruntersuchung:
Gebühr
CHF 24‘000.00
3
Auslagen
CHF 385.95
den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftl. Begründung):
Gebühr
CHF 15‘000.00
den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft:
Gebühr
CHF 1‘500.00
_____________
Total ausmachend
CHF 40‘885.95
III.
1.
A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 1382 des belgischen Code Civil dazu verurteilt,
folgende Zahlungen an die Europäische Union zu leisten:
1.1
EUR 139‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 22. April 2010 (Projekt J._____),
1.2
EUR 153‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 25. November 2010 (Projekt I.____),
1.3
EUR 213‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 (Projekte F.____, G.____
und H.____),
1.4
EUR 134‘843.26 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 und EUR 48‘156.74 zu-
züglich Zins von 4.5% seit dem 5. Dezember 2011 (Projekt K.____).
Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
2.
A.________ wird verurteilt, der Europäischen Union eine Parteientschädigung von pauschal
CHF 40‘000.00 zu bezahlen.
3.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Weiter wird verfügt:
1.
Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 1. Juni 2011 beschlagnahmten und sich
noch bei den Akten befindlichen Unterlagen verbleiben als Beweismittel bei den Akten.
2.
Der „Dell Laptop T 7570“ (Nr. 4001 des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände) wird
A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.
3.
Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Ver-
mögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird auf EUR 688‘000.00 festgesetzt (Art. 71
StGB) und vollumfänglich der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB).
Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. April 2016
die hierfür erforderliche Abtretungserklärung abgegeben hat (Art. 73 Abs. 2 StGB).
4.
Die Kontensperren auf den folgenden Konten werden im Hinblick auf die Durchsetzung der Er-
satzforderung aufrechterhalten:
4
-
Depot Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________,
-
gesperrter Betrag auf dem Konto Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf
A.________,
-
Aktionärssparkonto Nr. .________ bei der M.________ AG, lautend auf A.________.
5.
Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________)
ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten
durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. April 2016 fristgerecht Beru-
fung an (pag. 18 430). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 16. Septem-
ber 2016 (pag. 18 438 ff.). In der form- und fristgerecht eingereichten Berufungser-
klärung (datierend vom 7. Oktober 2016) erklärte der Beschuldigte vollumfänglich
Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (pag. 18 585 ff.).
Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (weiterhin vertreten durch Staatsanwältin
E.________ [pag. 18 577]) als auch die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Pri-
vatklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichteten auf die Erhe-
bung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten
geltend (Generalstaatsanwaltschaft: pag 18 593 f.; Privatklägerin pag. 18 596 f.).
3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
In seiner Berufungserklärung vom 7. Oktober 2016 stellte der Beschuldigte den
Beweisantrag, N.________ von der O.________ GmbH als Zeugen zu befragen.
Da dieser seit Jahren in EU-Forschungsprojekten involviert und mit der Materie
bestens vertraut sei, könne er sachdienliche Angaben zum generellen Abriss be-
treffend
EU-Forschungsprojekte,
zu
Finanzierungsfragen
solcher
EU-
Forschungsprojekte, zur Anwendung und zum Verständnis von Annex II-Fragen
sowie zur Handhabung der «contribution in kind»-Leistungen im Rahmen dieser
Forschungsprojekte machen (pag. 18 586). Nach Eingang der Stellungnahmen der
Generalstaatsanwaltschaft (pag. 18 593) und der Privatklägerin (pag. 18 596 f.),
wurde dieser Antrag mit begründetem Kammerbeschluss vom 6. Februar 2017 ab-
gewiesen (pag. 18 610 f).
Einem Gesuch des Beschuldigten auf Verschiebung der ursprünglich auf Ende Au-
gust 2017 geplanten Berufungsverhandlung (datierend vom 3. April 2017; pag. 18
619 f.) wurde mit Verfügung vom 6. April 2017 stattgegeben (pag. 18 629 f.).
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug
(datierend vom 1. November 2017; pag. 18 651), sowie ein aktueller Leumundsbe-
richt samt Betreibungsregisterauszug (beide datierend vom 17. Oktober 2017;
pag. 18 640 ff.) eingeholt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. November 2017 wurde der Beschul-
digte zu seinen aktuellen Verhältnissen befragt (Einvernahme vom 21. November
5
2017, pag. 18 702 f.). Zu den zu beurteilenden Vorfällen äusserte er sich schriftlich
(schriftliche Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017 «Obergericht
hearing; Additional information to prove the innocence of A.________ in the penal
case» pag. 18 660 ff. sowie die dazu abgegebene deutsche Übersetzung ab
pag. 18 670 ff.; Einvernahme vom 21. November 2017, pag. 18 702 f.).
4.
Anträge der Parteien
Für den Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Berufungs-
verhandlung folgende Anträge (pag. 18 734, Hervorhebungen im Original):
1.
A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Betruges, angeblich mehrfach
begangen zwischen dem 12. Oktober 2005 bis ca. 5. Januar 2009 in Bern, C.________
und anderswo zum Nachteil der Europäischen Union.
2.
Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
3.
A.________ sei eine Entschädigung für die gebotene Verteidigung gemäss noch
einzureichender
Kostennote
sowie
eine
Genugtuung
für
die
erlittene
Persönlichkeitsverletzung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten.
4.
Die Zivilklage sei abzuweisen.
5.
Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte von A.________ seien ihm
herauszugeben resp. freizugeben.
6.
Die weiteren notwendigen Verfügungen sind von Amtes wegen zu erlassen.
Staatsanwältin E.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 18
735 f., Hervorhebungen im Original):
A.________ sei
I.
schuldig zu erklären
1.
des Betruges, mehrfach begangen zum Nachteil der Europäischen Union in der Zeit von min-
destens 12.10.2005 bis 05.01.2009 in Bern C.________ und anderswo betreffend die Projekte:
1.1. F.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.1 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
1.2. G.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.2 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
1.3. K.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.3 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
1.4. J.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.4 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
1.5. H.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.5 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz
1.6. I.____(-Projekt) gemäss Ziffer 1.6 des Dispositiv des Urteils der Vorinstanz vom 11.04.2016
und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen
II.
zu verurteilen:
6
1
Zu 30 Monaten Freiheitsstrafe. Davon seien 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24
Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
2.
Zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von EUR 688'000.
3.
Zur Bezahlung der Verfahrenskosten der Voruntersuchung sowie der erst- und oberinstanzli-
chen Hauptverhandlung (inkl. einer Gebühr von CHF 1'000 gemäss Art. 41 VKD).
III.
Es sei weiter zu verfügen:
1.
Die bestehenden Kontosperren seien zur Sicherstellung der Ersatzforderung aufrecht zu erhal-
ten.
2.
Der im Rahmen der Ersatzforderung einbezahlte Betrag sei zur Begleichung des Schadens der
Geschädigten zu verwenden.
3.
Die sichergestellten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten her-
auszugeben.
Für die Straf- und Zivilklägerin führte der an der Berufungsverhandlung anwesende
Rechtsanwalt P.________ aus, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu
bestätigen und die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuwei-
sen (pag. 18 707).
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kam-
mer das vorinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Ihr kommt dabei in An-
wendung von Art. 398 Abs. 3 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok-
tober 2007 (StPO; SR 312.0) volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Berufung
des Beschuldigten kann das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden
(Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO).
II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 11. Mai 2015
Gemäss Anklageschrift vom 11. Mai 2015 (pag. 18 001 ff.) wird dem Beschuldigten
mehrfacher Betrug zum Nachteil der Europäischen Union (nachfolgend: EU) in der
Zeit von mindestens 16. Oktober 2003 bis 05. Januar 2009 in Bern, C.________
und evtl. anderswo im Deliktsbetrag von total mindestens CHF 1‘330‘712.50 vor-
geworfen. In einem ersten allgemeinen Kapitel hält die Anklageschrift das generelle
Vorgehen des Beschuldigten fest. Es wird zusammenfassend ausgeführt, dieser
habe als Geschäftsführer der Q._______AG und der R.______GmbH in deren
Namen als Vertragspartner der EU in der Stellung als «Coordinator» (Projektleiter)
oder als «Contractor» (Vertragsnehmer) im Zusammenhang mit sechs Projekten
insgesamt 18 unwahre, nicht vertragskonforme Abrechnungen gegenüber der EU
vorgenommen. Er habe in den Anträgen an die EU auf Bezahlung von Subventi-
onsgeldern jeweils zu hohe Personalkosten ausgewiesen, indem er systematisch
7
zu überhöhten statt zu den tatsächlichen (Ist-)Stundensätzen abgerechnet habe.
Für jedes Projekt habe der Beschuldigte am Ende der jeweiligen Berichtsperioden
das Formular C («Model of Financial Statement per Activity») mit den unwahren
Angaben über die tatsächlich angefallenen subventionsberechtigten Kosten ausge-
füllt und dieses – direkt oder über den «Coordinator» – bei der Europäischen
Kommission (nachfolgend: EK) eingereicht. Mit den ausgefüllten und durch ihn un-
terschriebenen Formularen C habe der Beschuldigte bestätigt, dass die darin auf-
geführten Kosten den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen würden. Ferner
habe der Beschuldigte durch S.________ sogenannte «Audit Certificates» einge-
reicht, in welchen letzterer als unabhängiger externer Wirtschaftsprüfer bestätige,
die geltend gemachten Kosten nach anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen und
auf der Basis der Vereinbarung mit der EK geprüft zu haben. Durch das beschrie-
bene Vorgehen habe der Beschuldigte die EK über die Höhe der tatsächlich ange-
fallenen, subventionsberechtigten Kosten im Umfang von CHF 1‘330‘712.50
getäuscht, was bei dieser zu einem entsprechenden Irrtum bezüglich der Höhe der
zu vergütenden Subventionen geführt habe. Gestützt auf diesen Irrtum habe die
EU den Gesellschaften des Beschuldigten zu hohe Subventionen ausbezahlt und
sich so an ihrem Vermögen geschädigt.
7.
Beweismittel
Der Inhalt der vorliegend strittigen sechs Projekte bzw. die Vorgaben zur Abrech-
nung der Subventionsansprüche lassen sich in erster Linie den Projektunterlagen
und damit den Projektverträgen inkl. den Anhängen dazu entnehmen. Hinsichtlich
der vom Beschuldigten tatsächlich angewandten Abrechnungsmethode und zur
Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte allenfalls bewusst falsch abrechnete,
sind nebst den Projektunterlagen der Q. und R._____-Gesellschaften (insb. Formu-
lare C, Arbeitsverträge, «Time Allocation Sheets», «Audit Certificates» und Buch-
haltungsunterlagen) insbesondere die «Audit Reports» des Auditoriats des damali-
gen DG INFSO (Audit Report Q._______AG vom 14. Juli 2009, pag. 14 02 066 ff.,
Audit Report R.______GmbH, pag. 14 02 234 ff.; DG INFSO steht für «Directorate
General for the Information Society and Media» [Generaldirektion Informationsge-
sellschaft und Medien] und entspricht seit 2012 dem DG CONNECT «Directorate
General Communications Networks, Content and Technology» [Generaldirektion
Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien]), der Revisionsbericht des Revi-
sorats der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern (nachfol-
gend: StA WD) vom 14. Oktober 2011 (pag. 09 001 003 ff.) mit seinen Ergänzun-
gen vom 27. August 2014 (pag. 09 02 003 ff.) und vom 6. Mai 2015 (pag. 09 05
001 ff.) einerseits und die Aussagen des Beschuldigten (gegenüber den Auditoren
des DG INFSO am 2. und 4. September 2008 [pag. 04 006 097 ff.], gegenüber der
StA WD am 16. August 2011 [pag. 05 01 009 ff.], am 16. Januar 2012 [pag. 05 02
022] und am 23. September 2014 [pag. 05 003 017 ff.] und anlässlich der erstin-
stanzlichen Hauptverhandlung vom 6. April 2016 [pag. 18 340 ff.]) andererseits bei-
zuziehen. Der Beschuldigte äusserte sich auch schriftlich zu den Vorwürfen (schrift-
liche Stellungnahme vom 30. November 2015; pag. 18 086 ff.) und zum erstin-
stanzlichen Urteil (Stellungnahme vom 16. November 2017; pag 18 660 ff.). Im
8
Laufe des Verfahrens wurden überdies S.________ (in seiner Funktion als beige-
zogener Treuhänder am 6. Dezember 2012 von der StA WD [pag. 05 20 007 ff.]
einvernommen; vgl. auch «Minutes» des Gesprächs mit den Auditoren des DG
INFSO vom 3. September 2008 [pag. 04 006 176 ff.]), T.________ (ehemalige
Buchhalterin der Q. und R._____-Gesellschaften, von der StA WD am 5. März
2012 einvernommen [pag. 05 30 007]) und U.________ (Arbeitnehmer in den Pro-
jekten J.____(-Projekt) und K.____(-Projekt), von der StA WD am 5. März 2012
[pag. 05 40 011] befragt) zur Sache befragt.
Sowohl die relevanten Prüfberichte, als auch die Aussagen der Beteiligten wurden
von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Auf die entsprechenden Erwägun-
gen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (Ziff. II./B./6 und 7; pag. 18 463 ff.)
kann verwiesen werden. Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Aus-
führungen – soweit dies für die Beweiswürdigung sinnvoll und erforderlich scheint –
direkt auf die erwähnten Beweismittel ein.
8.
Genereller Ablauf und Abrechnungsgrundlagen von EU-Forschungsprojekten
8.1
Vorbemerkung
Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung ist vorab auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./1 der erstinstanzlichen Ur-
teilsbegründung; pag. 18 501 f.) zu verweisen.
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verfehlungen betreffen insgesamt sechs
Projekte, welche in ihrem Ablauf und der vereinbarten Abrechnungsmethode alle-
samt dem gleichen Muster folgen. In einem ersten Schritt wird das Augenmerk
deshalb auf den allgemeinen Projektablauf und die im Hinblick auf die Abrechnung
zu beachtenden vertraglichen Vorgaben gelegt. Da dem Beschuldigten eine syste-
matisch falsche Abrechnung vorgeworfen wird, ist der Schwerpunkt auf die finanzi-
ellen Aspekte zu legen, die bei der Beurteilung dieser Frage von Bedeutung sind.
8.2
Genereller Projektablauf
Auch die Vorinstanz hat sich mit dem generellen Ablauf der Projekte auseinander-
gesetzt. Auf ihre ausführlicheren und zutreffenden Ausführungen ist ergänzend zu
verweisen (Ziff. II./B./4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 456 ff.).
Zusammengefasst gestaltet sich der Ablauf wie folgt: Der Prozess wird durch einen
Projektantrag der späteren Projekteilnehmenden an die EK eingeleitet. Neben einer
Umschreibung des Projekts werden darin die verschiedenen Projektstufen und die
dafür benötigten Ressourcen umschrieben, wobei die aufzuwendende Arbeitszeit in
Personenmonaten (sog. «Manmonth» oder «Mann-Monaten») angegeben wird.
Nebst dem Gesamtbudget wird auch eine Prognose über die auf die einzelnen Ver-
tragspartner entfallenden Aufwendungen abgegeben (exemplarisch für F.____(-
Projekt): Projektantrag vom 17. Oktober 2003, pag. 04 001 110 ff.).
Kommt ein Vertrag zustande, wird dieser in der Folge zwischen der EU – vertreten
durch die EK bzw. den Generaldirektor des (damaligen) DG INFSO – und dem Ko-
ordinator oder Projektleiter («Coordinator») abgeschlossen (exemplarisch für
9
F.____(-Projekt): Vertrag zwischen der EU und der V.______AG, pag. 04 001 031
ff.). Die übrigen Vertragsteilnehmer – welche zusammen mit dem Koordinator ein
Konsortium bilden – treten dem Vertrag nachträglich mit dem Formular A («Form A
– Accession to the Contract») bei. Damit erklären sie sich mit den Vertragsbestim-
mungen einverstanden und anerkennen die darin verankerten Rechte und Pflichten
(wiederum exemplarisch für F.____(-Projekt) Vertrag Q._______AG / V.______AG
vom 21. September 2004, pag. 04 001 109). Nebst dem Anhang I («Annex I»),
welcher die zu verrichtenden Arbeiten definiert und die vereinbarten Bedingungen
festhält, bildet auch der Anhang II («Annex II») integraler Vertragsbestandteil
(Art. 14 des erwähnten Vertrags; vgl. zu dessen Inhalt sogleich [Ziff. 8.3]).
Die Vergütung der geleisteten Projektarbeiten wird zwischen der EU und dem Ko-
ordinator abgewickelt. Letzterer erhält dabei das Geld von der EU überwiesen und
leitet es nach dem vereinbarten Verteilschlüssel an die übrigen Vertragspartner
weiter. Ein erster Teil der Entschädigung wird von der EU vorfinanziert; weitere
Zahlungen werden nach der Genehmigung von regelmässig zu erstattenden Be-
richterstattungen («Reports») – gestützt auf die von den Vertragspartnern einge-
reichten Abrechnungen – ausgelöst.
8.3
Vertragliche Richtlinien für die Abrechnung der Projektkosten
Richtlinien für die Abrechnung von Projektkosten finden sich in erster Linie in den
allgemeinen Vertragsbedingungen, mithin im Anhang II zu den Verträgen. Darin
werden einerseits die erstattungsfähigen Kosten definiert und andererseits die Mo-
delle und Modalitäten der Abrechnung näher umschrieben. Die Vorinstanz führte
dazu zutreffend aus (pag. 18 457 ff.; Hervorhebungen durch die Kammer):
Die Finanzbestimmungen ergeben sich im Übrigen aus Teil B von „Anhang II“. Demgemäss müssen
die erstattungsfähigen Kosten unter anderem tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durch-
führung des Projektes erforderlich sein, im Einklang mit den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des
Vertragspartners festgestellt werden und spätestens bei Ausstellung der Prüfbescheinigung in der
Buchhaltung des Vertragspartners erfasst sein (Art. II.19 Abs. 1 lit. a, b und d Annex II). Nicht geltend
gemacht werden können unter anderem übermässige oder unbedachte Ausgaben (Art. II.19 Abs. 2 lit.
h Annex II). Direkte Kosten sind diejenigen Kosten, die im Einklang mit dem Buchhaltungssystem an-
gegeben und unmittelbar dem Projekt zugerechnet werden können. Direkte Personalkosten sind be-
schränkt auf die tatsächlichen Kosten des Personals, das dem Projekt zugewiesen worden ist, wobei
Verträge zwischen dem Vertragspartner und dem Personal verlangt werden (Art. II.20 Abs. 1 und 2
Annex II).
Für die Kostenabrechnung im Rahmen der Projekte existieren drei Modelle. Die Q. und R._____-
Gesellschaften haben das Vollkostenmodell mit Pauschale (FCF) gewählt (für viele: Formular C
F.____(-Projekt) vom 12.10.2005, pag. 04 001 335), also die Abrechnung der erstattungsfähigen di-
rekten Kosten, zuzüglich einer Pauschale für indirekte Kosten, die 20% aller direkten Kosten beträgt,
abzüglich der Kosten für Unterverträge (Art. II.22. Abs. 1 Annex II). Sachleistungen Dritter, die für das
Projekt eingesetzt werden, stellen erstattungsfähige Kosten des Projekts dar […] (Art. II.23 lit. b
Annex II, vgl. auch „Guide to Financial Issues relating to Indirect Actions of FP6“, Ziff. 2.1.2.3 und
6.1.1, pag. 16 07 086 und 087 sowie pag. 16 07 204). Die EU leistet Beiträge in Form von Zuschüs-
sen, wobei der finanzielle Beitrag der EU unter anderem keinerlei Gewinn für die Vertragspartner
10
abwerfen darf (Art. II.24 Abs. 2 Annex II, auch Art. II.28 Abs. 4 Annex II). Für die Abrechnung gelten in
Bezug auf die prozentuale Beteiligung der EU Höchstsätze, aufgeschlüsselt nach Art des Projekts
(z.B. „Integrated Project“ wie F.____(-Projekt) oder „Specific Support Action“ wie G.____(-Projekt)),
Tätigkeiten und Kostenabrechnungsmodellen. Dabei können Forschungs- und technologische Ent-
wicklungs- / Innovationstätigkeiten beim Vollkostenmodell FCF zu 50%, Demonstrationstätigkeiten zu
35% und projektbezogene Schulungs- und Managementtätigkeiten sowie sonstige spezielle Tätigkei-
ten zu 100% geltend gemacht werden (Art. II.25 Annex II, für die gesamte Tabelle vgl. englische Ver-
sion von Annex II, S. 25, z.B. pag. 04 003 111). Für alle Zeiträume, für die das verlangt wird, ist eine
von einem externen Wirtschaftsprüfer erstellte und bestätigte Prüfbescheinigung zu übermitteln,
aus der hervorgeht, dass die im jeweiligen Zeitraum angefallenen Kosten die Bedingungen des Ver-
trags erfüllen, wobei die Beträge, die überprüft werden, ausdrücklich zu nennen sind. Jeder Vertrags-
partner kann einen qualifizierten externen Wirtschaftsprüfer frei wählen (Art. II.26 Abs. 1 und 2 Annex
II). Schliesslich wird festgelegt, dass die EK zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags
und bis fünf Jahre nach Abschluss des Projekts Prüfungen veranlassen kann, wobei Beträge, die der
Kommission aufgrund des Ergebnisses einer solchen Prüfung zustehen, Gegenstand einer Einzie-
hungsforderung sein können (Art. II.29 Abs. 1 Annex II).
[…]
Eingefordert werden die Entschädigungen mit dem sog. „Form C – Model of Financial Statement per
Activity“ (nachfolgend: Formular C), das von jedem Vertragspartner auszufüllen und zuhanden der EK
dem Koordinator einzureichen ist. Die Q. und R._____-Gesellschaften rechneten wie gesagt mit dem
Vollkostenmodell mit Pauschale (FCF), d.h. dem „Full Cost Model“ ab. Das Formular C sieht vor, dass
die angefallenen Kosten wie oben ausgeführt entsprechend der Art des Projekts, den Tätigkeiten und
dem gewählten Kostenabrechnungsmodell aufzuführen bzw. zu berechnen sind. Zur Verfügung steht
auch eine Zeile, in der eine Berichtigung gegenüber der Vorperiode aufgeführt werden kann („Adjust-
ments to previous period(s)“). Für jede Abrechnungsperiode, in der Regel ein Jahr, ist ein Formular C
einzureichen, wobei die letzte Periode dann kürzer oder länger sein kann. Sie sind vorliegend alle so-
wohl als für die Arbeit zuständige Person wie als berechtigter „Financial Officer“ von A.________ un-
terzeichnet. Er bestätigte damit unter anderem, dass die geltend gemachten Kosten in direktem Zu-
sammenhang mit der Zielerreichung des Projekts stünden und dass er zu deren Geltendmachung
gemäss den Verträgen berechtigt sei (exemplarisch: Formular C vom 12.10.2005 i.S. F.____(-
Projekt), pag. 04 001 335 ff.).
[…]
Regelmässig wird dann, wenn die (kumulierten) mittels Formular C geltend gemachten Kosten
EUR 150‘000.00 übersteigen, gleichzeitig ein Audit Certificate eingereicht. Dort hat ein externer
Wirtschaftsprüfer, für die Q. und R._____-Gesellschaften S.________, festzuhalten, dass er ein Audit
im Zusammenhang mit den Kosten, die im Formular C deklariert worden sind, durchgeführt habe. Er
hat zu bestätigen, dass sein Audit entsprechend den allgemein anerkannten Audit-Standards und ba-
sierend auf den einschlägigen Bestimmungen des aufgeführten Vertrags und seiner Anhänge durch-
geführt wurde. Dabei seien die zugrundeliegenden Dokumente und nötigen Buchhaltungsunterlagen
geprüft worden, um mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigen zu können, dass die im Formular C auf-
geführten tatsächlichen Kosten („eligible costs“) unter anderem tatsächlich gegeben („actual“) sind
und mit dem finanziellen Umfeld des Vertragspartners übereinstimmen. In diversen Audit Certificates
wird in einer Fussnote zu diesem Lemma erläutert, dass unter den tatsächlichen Kosten nicht die
budgetierten Kosten zu verstehen seien sondern die tatsächlichen (FN 5 „Eligible costs are actual.
11
They are not budgeted costs.“). Der externe Wirtschaftsprüfer hat ebenfalls zu bestätigen, dass die
Kosten keinen übermässigen oder unbedachten Aufwand („excessive or reckless expenditure“) um-
fassen. Schliesslich ist – seitens S.________ unter Beilage eines Auszugs aus dem Handelsregister –
zu bestätigen, dass der konkrete Wirtschaftsprüfer qualifiziert ist, ein solches Audit Certificate auszu-
stellen (exemplarisch: Audit Certificate i.S. F.____(-Projekt) (nicht datiert, nicht unterzeichnet), pag. 14
61 004 ff.).
9.
Bisherige Berechnungen der subventionsfähigen Kosten
9.1
Allgemeines
Zum besseren Verständnis der nachfolgend thematisierten Berechnungsmethoden
wird vorab näher auf die Entstehung und Entwicklung des Falles sowie auf die in-
volvierten Behörden und ihre Ermittlungshandlungen eingegangen:
Nachdem sich W.________, ein Vertragspartner der Q._______AG im Projekt
J.____, beim (damaligen) DG INFSO über die als Koordinatorin amtende
Q._______AG beschwert hatte, liess dieses im September 2008 durch das externe
Auditoriat bei der Q._______AG (betreffend J.____(-Projekt), I.____(-Projekt),
F.____(-Projekt) und K.____(-Projekt)) und der R.______GmbH (betreffend
G.____(-Projekt) und H.____(-Projekt)) ein Audit durchführen. Der Beschuldigte
äusserte sich im Anschluss mehrfach zu den Entwürfen der dabei erstellten Prüfbe-
richte («Draft Audit Reports» Q._______AG, pag. 04 006 003 ff.; «Draft Audit Re-
port» R.______GmbH, pag. 04 006 110 ff.) und erklärte sich mit den Feststellungen
des Audits und den darin vorgeschlagenen Leistungskürzungen nicht einverstan-
den (Schreiben Q._______AG / EK vom 27. April 2009 mit Beilagen, pag. 04 006
185 ff., Schreiben R.______GmbH / EK vom 27. April 2009 mit Beilagen, pag. 04
006 206 ff.). Gestützt auf die Schreiben des Beschuldigten und die neu eingereich-
ten Unterlagen nahm das Auditoriat eine erneute Prüfung vor und korrigierte seine
anfänglichen Erkenntnisse marginal zu Gunsten der Q. und R._____-
Gesellschaften. An seiner Sachverhaltsfeststellung hielt das Auditoriat auch fest,
als der Beschuldigte – unter Beizug eines belgischen Anwalts – erneut Einwände
vorbrachte (Schriftenwechsel zwischen RA X.________ und der EK vom 22. März
2010, 23. April 2010 und 14. Juli 2010, pag. 14 01 010 ff.).
Als das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachfolgend: OLAF) mit der An-
gelegenheit an die schweizerischen Behörden gelangte (Aufzeichnungen der Sit-
zung vom 9./10. Oktober 2009 zwischen Vertretern des OLAF, der Eidgenössi-
schen Finanzkontrolle [nachfolgend: EFK] und der Bundesanwaltschaft, pag. 04
000 003 ff.), wurde in der Schweiz gegen den Beschuldigten parallel ein Verfahren
wegen Betrugs zum Nachteil der EU eröffnet (Verfügung vom 05. April 2011,
pag. 01 01 001). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wurden sowohl die Ge-
schäftsräumlichkeiten der Q. und R._____-Gesellschaften, als auch die Privatwoh-
nung des Beschuldigten durchsucht. Dabei stellte die Staatsanwaltschaft diverse
Beweismittel sicher (Hausdurchsuchungsbefehle vom 23. Mai 2011, pag. 07 01
001 und 002 und pag. 07 02 001 und 002 mit den dazugehörigen Protokollen,
pag. 07 01 003 ff. und pag. 07 02 003 ff.). Zur Auswertung der Unterlagen und zur
12
Prüfung der vom OLAF erhobenen Vorwürfe zog auch die StA WD interne Reviso-
ren bei.
9.2
Erkenntnisse der Auditoren auf europäischer Ebene
In den Prüfberichten (Audit Report Q._______AG [pag. 14 02 066 ff.], Audit Report
R.______GmbH [pag. 14 02 234 ff.]) setzten sich die externen Auditoren des DG
INFSO vertieft mit der Projektbeteiligung der Q. und R._____-Gesellschaften aus-
einander und kamen zum Schluss, das Finanzmanagement der Projekte sei auf
nicht akzeptable Weise durchgeführt worden und verstosse in verschiedener Hin-
sicht gegen die vertraglichen Vereinbarungen. Wie bereits die Vorinstanz, verzich-
tet auch die Kammer darauf, sämtliche Erkenntnisse aus den erwähnten Prüfbe-
richten wiederzugeben. Für das vorliegende Verfahren entscheidend ist in erster
Linie das Vorgehen bei der Berechnung des subventionsfähigen Personalauf-
wands. Dieses ist sowohl mit Blick auf die beiden Gesellschaften als auch auf die
bearbeiteten Projekte in den wesentlichen Punkten konstant und wird nachfolgend
vornehmlich anhand des Prüfberichts zur Q._______AG nachvollzogen.
Die Auditoren stellten zunächst fest, die Q. und R._____-Gesellschaften hätten
nicht über ein internes Zeiterfassungssystem verfügt, sondern die Zeiteinteilung
anhand von sog. «Time Allocation Sheets» (also «Zeitzuweisungsblättern») vorge-
nommen. Der Beschuldigte habe erklärt, die Zeitzuweisungsblätter würden die für
ein Projekt budgetierte Zeit wiederspiegeln, was in den meisten Fällen auch den
tatsachlich geleisteten Projektstunden entsprochen habe. Soweit es zu massgebli-
chen Abweichungen gekommen sei, seien diese korrigiert worden. Der Beschuldig-
te habe weiter ausgeführt, sich bei der Berechnung des Personalaufwandes an die
Vorgaben des damaligen Bundesamts für Bildung und Wissenschaft (nachfolgend:
BBW; die Zuständigkeit für entsprechende Subventionen ging anschliessend auf
das Staatssekretariat für Bildung und Forschung [nachfolgend: SBF] über und liegt
heute beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation [nachfolgend:
SBFI]) gehalten zu haben, welche für einen Monat durchschnittlich 150 produktive
Stunden vorsehen und den Stundenansatz pauschal nach dem Qualifikationsgrad
des Mitarbeiters bestimmen würden. Daraus folgerten die Auditoren, der Beschul-
digte habe seine Abrechnung nicht an der Anzahl geleisteter Projektstunden aus-
gerichtet, sondern mit Personenmonaten abgerechnet. Die Zeiterfassung mit den
Zeitzuweisungsblättern sei sodann nicht lückenlos nachvollziehbar. Einerseits sei
die Dokumentation nicht täglich erfolgt, andererseits würden sämtliche registrierten
Kosten als Projektkosten deklariert und die indirekten Kosten seien nirgends sepa-
rat aufgeführt. Ferner würden die Zeitzuweisungsblätter nur die an einem Projekt
gearbeiteten Stunden dokumentieren, weshalb nicht ausgeschlossen werden kön-
ne, dass Kosten teilweise doppelt verrechnet worden seien (Audit Report
Q._______AG, S. 8, 18 und 25 f., pag. 14 02 073, 14 02 083 und 14 02 90 f.).
Die vom Beschuldigen praktizierte Abrechnungsmethode wurde von den Auditoren
als vertragswidrig deklariert und sie stellten in der Folge eigene Überlegungen zur
Berechnung der tatsächlichen Höhe des Stundenansatzes eines jeden Mitarbeiters
an. Mangels Alternativen stützten sie sich dabei auf die vom Beschuldigten geltend
gemachten (bzw. der Abrechnungspraxis des BBW entsprechenden) 150 Monats-
13
stunden und korrigierten diese nach oben, sofern sich den Zeiterfassungsblättern
höhere Stundenzahlen entnehmen liessen. Eine Anpassung gegen unten fand da-
gegen nicht statt. Die daraus resultierende Summe an Projektstunden stellten sie
dem gemäss Arbeitsvertrag ausbezahlten Lohn samt geschätzten Sozialleistungen
gegenüber. Sie stellten fest, dass die so ermittelten – tatsächlichen – Stundenlöh-
ne weit tiefer lagen, als die Stundenlöhne, welche gegenüber der EK geltend ge-
macht wurden; nämlich ca. CHF 18.00 oder EUR 12.00 anstelle der geltend ge-
machten 50.00 bis 60.00 Euro (Berechnung des jeweiligen Stundenansatzes auf
S. 31 des Audit Report Q._______AG, pag. 14 02 096 ff.).
Mit Blick auf den Personalaufwand des Beschuldigten führten die Auditoren aus,
trotz seiner Position als Eigentümer / Gesellschafter der Q. und R._____-
Gesellschaften und den damit üblicherweise verbundenen indirekten «Overhead-
Tasks», würden seine Zeitzuweisungsnachweise praktisch ausschliesslich Stunden
für die Projektarbeit belegen (S. 28 des Audit Report Q._______AG, pag. 14 02
093). Sein Lohn sei aber bereits aus anderen Gründen nicht förderungsfähig. Er
beinhalte verschiedentlich Elemente, die als übermässig («excessive or reckless
expenditures») qualifiziert werden müssten. Den Zahlungen der Q. und R._____-
Gesellschaften an den Beschuldigten komme zudem eher der Charakter eines üb-
lichen Lohns nach schweizerischen Standards zu. Die Vergütungen könnten damit
nicht einzelnen Projekten zugeordnet werden, wie es die Förderungsfähigkeit vor-
aussetze. Die Auditoren anerkannten folglich weder den erwähnten Lohn, noch die
monatlichen Spesenzahlungen für die geschäftliche Nutzung der privaten Liegen-
schaft oder die Repräsentationskosten (Audit Report Q._______AG, S. 29, pag. 14
02 094). Soweit sich der Beschuldigte am Ende eines Jahres jeweils Bonuszahlun-
gen ausgerichtet habe, seien auch diese nicht subventionsfähig, da er diesbezüg-
lich selber ausgeführt habe, die entsprechenden Zahlungen würden auf dem Um-
stand basieren, dass von der EU mehr habe erhältlich gemacht werden können
(«bonus is given on the basis that more is received from the Commission»; Audit
Report Q._______AG, S. 29, pag. 14 02 094).
Ebenfalls nicht anerkannt wurde der für die Arbeit der Ehefrau des Beschuldigten,
Y.________, berechnete Personalaufwand. Die Auditoren führten diesbezüglich im
Wesentlichen aus, Y.________ arbeite weder in den gleichen Räumlichkeiten wie
die anderen Mitarbeitenden, keiner der befragten Angestellten habe je mit ihr an
Projekten gearbeitet, sie sei in keinem der offiziellen Dokumente erwähnt, sei für
eine Befragung nicht zu erreichen und habe keine offizielle E-Mail Adresse. Nach
einer Befragung des Beschuldigten habe dieser eingestanden, seine Frau unter-
stütze ihn mit einfachen Hilfsarbeiten, wenn er überlastet sei. Da er ohnehin nicht
alle seine Aufwendungen verrechnen könne, so der Beschuldigte weiter, habe er
einen Teil seiner Arbeit «über seine Frau» geltend gemacht. Bei einer Befragung
wäre sie aber wohl nur in der Lage sehr generelle Informationen über die Projekte
zu liefern, detaillierte und technische Fragen könne sie dagegen nicht beantworten.
Gestützt auf diese Erkenntnisse folgerten die Auditoren, sowohl mit den Stunden
des Beschuldigten als auch jenen seiner Ehefrau werde nicht selbst geleistete Ar-
beit geltend gemacht. Dadurch würden die vertraglichen Bestimmungen verletzt
14
und die entsprechenden Aufwendungen seien nicht subventionsfähig (Report
Q._______AG, S. 29, pag. 14 02 094).
Als gegen den Annex II verstossend und damit nicht subventionsfähig qualifizierten
die Auditoren auch die Kosten, welche die Q._______AG für nach Indien ausgela-
gerte Tätigkeiten in Rechnung stellte («Outsourced Activities», die in den Projekten
J.____(-Projekt), F.____(-Projekt) und K.____(-Projekt) insgesamt EUR 116‘615.00
ausmachten). Dabei handle es sich – auch gemäss der Q._______AG – um Sub-
unternehmerverträge, für welche vorgängig eine schriftliche Zustimmung der EK
hätte eingeholt werden müssen. Auch die Geltendmachung von «Overhead-
Kosten» sei in diesem Bereich nicht zulässig gewesen (Audit Report Q._______AG
insb. S. 26 f., pag. 14 02 091 f.).
Da der Beschuldigte angegeben habe, für die angestellten Studenten – darunter
U.________ – der EK auch Stunden verrechnet zu haben, welche von diesen an
der Universität verbracht worden seien und dies damit begründet habe, diese Re-
cherchen seien auch der Q. und R._____-Gesellschaften zu Gute gekommen und
seien von keiner andern Seite entschädigt worden, seien auch diese Kosten nicht
mit dem Vertrag vereinbar und damit nicht förderungsfähig.
Schliesslich folgten die Auditoren auch der Argumentation des Beschuldigten nicht,
wonach der diversen Mitarbeitenden ausbezahlte Lohn nur 50% des eigentlichen
Salärs dargestellt habe und die weiteren 50% als «contributions in kind» angese-
hen werden müssten, da die Mitarbeitenden von ihrer Arbeit bei den Q. und
R._____-Gesellschaften auch einen Lerneffekt gehabt hätten. Die Auditoren führ-
ten diesbezüglich aus, «contribution in kind»-Leistungen müssten vorgängig bewil-
ligt und im Formular C separat ausgewiesen werden, was der Beschuldigte unter-
lassen habe. Ferner handle es sich bei Mitarbeitern auch nicht um «Dritte» im Sin-
ne der massgeblichen Bestimmung, weshalb die Geltendmachung laut Vertrag oh-
nehin nicht statthaft sei.
9.3
Fazit zur Sachverhaltsfeststellung auf europäischer Ebene
Die externen Auditoren des DG INFSO hielten sich bei ihrer Prüfung sehr eng an
den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen. Soweit eine Leistung unter Verlet-
zung der Vorgaben der EU erbracht worden war, wurde sie in ihrer Gesamtheit
zurückgewiesen, unabhängig davon, welcher wirtschaftliche Aufwand dem Ver-
tragspartner daraus erwachsen war oder welche Arbeiten für die EU tatsächlich er-
bracht worden waren.
9.4
Berichte und Aktennotizen der StA WD
9.4.1
Revisionsbericht der StA WD vom 14. Oktober 2011 (pag. 09 001 003 ff.)
Als Revisorin der StA WD stellte Z.________ nicht von Grund auf neue Überlegun-
gen an, sondern stützte sich bei ihrer Analyse hinsichtlich der von den Mitarbeiten-
den geleisteten Stunden und der von den Q. und R._____-Gesellschaften in Rech-
nung gestellten Projektkosten im Wesentlichen auf die Angaben der Auditoren der
EK, die sie bei ihren eigenen Berechnungen jedoch stets überprüfte und teilweise
korrigierte oder ergänzte (S. 8 f. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011;
15
pag. 09 001 010 f.). Anders als noch die Auditoren der EK, knüpfte die Revisorin
der StA WD die Förderungsfähigkeit der vom Beschuldigten deklarierten Kosten
nicht ausschliesslich an deren Vertragskonformität, sondern untersuchte, ob den
geltend gemachten Förderungsbeiträgen auch tatsächliche Kosten der Q. und
R._____-Gesellschaften gegenüber gestellt werden konnten. Ziel des Revisionsbe-
richts war mit anderen Worten die Ermittlung dieser tatsächlichen (Ist-)Kosten (so
die Revisorin mit Blick auf die Förderungsfähigkeit der Entschädigung des Be-
schuldigten und seiner Ehefrau auf S. 12 des Revisionsberichts vom 14. Oktober
2011; pag. 09 001 014).
Bei ihrer Berechnung des tatsächlichen (Ist-)Personalaufwands der Q. und
R._____-Gesellschaften eruierte die Revisorin – wie bereits die Auditoren der EK –
zunächst, was den Mitarbeitenden gemäss den Buchhaltungen tatsächlich ausbe-
zahlt worden war und berücksichtigte dabei zusätzlich allseitig anfallende Sozial-
abgaben (S. 16 f. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 018 f.
in Verbindung mit Beilage 6 des vorgenannten Berichts). Anders als die Auditoren
der EU ging die Revisorin bei der Berechnung der massgebenden Jahresstunden
durchwegs von den (dem BBW-System entsprechenden) durchschnittlich 150 pro-
duktiven Monatsstunden in einem Arbeitsmonat (bei Vollzeitarbeit) aus. Sie be-
gründete dies damit, dass sich die Plus- bzw. Minusstunden über die Jahre im We-
sentlichen ausgleichen würden. Gleichzeitig erwog sie, die Annahme einer unter
den Angaben der Zeitzuweisungsblätter liegenden Zahl produktiver Stunden gerei-
che dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, da sich aus einer tieferen Anzahl pro-
duktiver Stunden ein höherer Stundenansatz ergebe. Die in der Folge berechneten
Ist-Stundensätze entsprechen im Wesentlichen den Berechnungen der Auditoren
der EK, wobei substanzielle Abweichungen plausibel nachvollzogen und erklärt
werden (S. 16 f. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 018 f.).
Im Ergebnis erachtete die Revisorin das von den Auditoren der EK angewandte
System bei der Berechnung der massgebenden Ist-Stundensätze als korrekt, veri-
fizierte die Zahlen für die von den EK-Auditoren anerkannten Mitarbeitenden und
gelangte so zu einer «minimalen Deliktssumme» (S. 36 des Revisionsberichts vom
14. Oktober 2011; pag. 09 001 038).
Diese minimale Deliktssumme erweiterte sie um einen Teil der für die Arbeiten des
Beschuldigten und seiner Ehefrau geltend gemachten Aufwendungen. Anders als
die Auditoren der EK – welche die in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Kosten als in ihrer Gesamtheit nicht förderungsfähig deklarierten – anerkannte die
Revisorin die Kosten dem Grundsatz nach. Sie führte aus, da im Nachhinein nicht
mehr überprüft werden könne, welche Anzahl Stunden von den Eheleuten A und
Y.________ tatsächlich geleistet worden sei, ergebe sich in diesem Bereich ein er-
heblicher Ermessensspielraum. Die Revisorin berechnete in der Folge den mass-
gebenden Stundensatz für den Beschuldigten und seine Ehefrau und richtete sich
dabei nach dem bereits bei den übrigen Mitarbeitenden angewandten System. Den
Bonus des Beschuldigten, seine Verwaltungsratshonorare und die Pauschalspesen
berücksichtigte sie dabei nicht. Während sie beim Beschuldigten sämtliche geltend
16
gemachten Stunden akzeptierte, nahm sie bei Y.________ Kürzungen vor (S. 36 ff.
des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 038 ff.).
Weiter akzeptierte die Revisorin der StA WD die von U.________ geleisteten Stun-
den in einem etwas grösseren Umfang, als dies noch die Auditoren der EK getan
hatten, erklärte sich aber mit deren Überlegungen zu den (abweichend berechne-
ten [dazu S. 22 ff. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 024
ff.]) Outsourcing- und Subcontracting-Kosten einverstanden und wies diese zurück.
9.4.2
Ergänzungsbericht vom 27. August 2014 (pag. 09 02 003 ff.)
Revisor AA.________ gab in seinem Ergänzungsbericht vom 27. August 2014 an,
bei der Ermittlung der Deliktssumme stets von der für den Beschuldigten günstigs-
ten Variante ausgegangen zu sein. Dennoch verbleibe nach einer Gegenüberstel-
lung der vom Beschuldigten vereinnahmten Förderungsgelder und den effektiven
Ist-Kosten, eine relativ grosse Differenz zu Lasten der EU. Es sei indessen davon
auszugehen, dass der zivilrechtliche Schaden für die EU weit höher zu liegen
komme, als der so berechnete Deliktsbetrag (S. 14 des Ergänzungsbericht vom
27. August 2014; pag. 09 02 016).
Bei der Berechnung der Ist-Stundenansätze ging auch AA.________ von den
buchhalterischen Lohn- und Lohnnebenkosten aus. Nebst dem jährlich an alle Mit-
arbeitenden ausbezahlten Weihnachtsgeld berücksichtigte er zusätzlich auch die
Repräsentationsspesen des Beschuldigten und ging damit etwas weiter, als zuvor
Revisorin Z.________ in ihrem Revisionsbericht vom 14. Oktober 2011. Die als
Gewinnausschüttungen qualifizierten Bonuszahlungen und implizit auch die Ver-
waltungsratshonorare wurden dagegen auch von ihm nicht in die Berechnungen
einbezogen (S. 4 des Ergänzungsberichts vom 27. August 2014; pag. 09 02 006).
In teilweiser Korrektur des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011, insbesondere
aber der Ausführungen der Auditoren der EK, anerkannte AA.________ sämtliche
Stunden des Beschuldigten, von dessen Ehefrau und auch von deren gemeinsa-
men Tochter (AB.________). Er akzeptierte auch die für die Arbeit von U.________
geltend gemachten Aufwendungen und die Kosten für das Outsourcing. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die entsprechenden Kosten seien ordnungs-
gemäss abgerechnet und buchhalterisch erfasst worden. Auch hinsichtlich der von
den Studenten geleisteten Stunden nahm der Revisor keine Ausscheidung vor, da
sich zum Zeitpunkt der Berichtserstellung nicht mehr habe ermitteln lassen, wie vie-
le Stunden von diesen Mitarbeitenden tatsächlich an der Universität verbracht wor-
den seien bzw. welchem Projekt diese zuzuordnen gewesen wären.
Der Revisor stellte zudem fest, dass die Q._______AG im Rahmen gewisser Pro-
jekte, bei welchen sie als Koordinatorin amtete, die von der EK erhalten Gelder
nicht vollumfänglich an die übrigen Vertragsteilnehmer weitergeleitet hatte (S. 11
des Ergänzungsberichts vom 27. August 2014; pag. 09 02 013).
Der Beschuldigte wendete sich in der Folge verschiedentlich gegen die Einschät-
zungen der Revisoren und brachte zusammengefasst vor, bei der Berechnung der
Stundenansätze müssten sämtliche Kosten berücksichtigt werden, über die ord-
nungsgemäss Buch geführt und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet worden
17
sei. Dies führe zu einem für ihn wesentlich höheren Stundensatz. Er machte zudem
geltend, gewisse Kosten seien als Sachleistungen Dritter, sog. «contributions in
kind» anzuerkennen (Schreiben RA B.________ vom 18. November 2014; pag. 16
07 012 ff.).
In einer Aktennotiz nahm der Revisor der StA WD zu den Argumenten des Be-
schuldigten Stellung, hielt aber an seiner bisherigen Position fest (Aktennotiz vom
12. Dezember 2014; pag. 09 02 002 ff.).
9.4.3
Ergänzungsbericht (Update) vom 6. Mai 2015 (pag. 09 05 001 ff.)
Unter Bezugnahme auf die in der Zwischenzeit seitens des Beschuldigten zusätz-
lich gemachten Eingaben und die dabei eingereichten Unterlagen erstellte
AA.________ schliesslich einen auf den 6. Mai 2015 datierten Ergänzungsbericht
für die StA WD. Er übernahm dabei das den bisherigen Berechnungen zugrunde
gelegte Modell und rechnete den relevanten (Ist-)Personalaufwand für jedes Pro-
jekt aus (insb. S. 7 ff. des Ergänzungsberichts vom 6. Mai 2015 inkl. der erwähnten
Beilagen; pag. 09 05 007 ff.). Soweit die Auditoren der EK gewisse Projektperioden
noch nicht berechnet hatten, holte er dies im Rahmen von «Best-Estimates» nach.
Den so errechneten Personalaufwand stellte er den von den Q. und R._____-
Gesellschaften in Rechnung gestellten Aufwänden gegenüber und gelangte so zum
Deliktsbetrag, der in der Folge auch in der Anklageschrift Eingang fand.
10.
Erwägungen der Vorinstanz
10.1
Allgemeines
Die Vorinstanz erwog, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, gegenüber der EU
zu hohe Personalkosten in Rechnung gestellt zu haben. Der Vorwurf betreffe im
Wesentlichen die Höhe der vom Beschuldigten verwendeten Stundenansätze.
Nicht zu beurteilen sei nebst der Qualität der abgelieferten Arbeiten auch die Fra-
ge, ob die in Rechnung gestellten Stunden auch tatsächlich geleistet worden seien.
Beweiswürdigend seien damit drei Fragen zu beantworten – nämlich (1) welche
Kosten im Rahmen der fraglichen EU-Forschungsprojekte hätten geltend gemacht
werden dürfen, (2) welche Kosten vom Beschuldigten bzw. den Q. und R._____-
Gesellschaften tatsächlich geltend gemacht worden seien, und, soweit sich ein
Saldo zu Gunsten der Q. und R._____-Gesellschaften ergebe, ob der Beschuldigte
(3) bewusst falsch abgerechnet habe (S. 65 f der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung; pag. 18 502 f).
Bezüglich der den EU-Forschungsprojekten immanenten Kontrollmechanismen
führte die Vorinstanz aus, die Abläufe würden einiges an Missbrauchspotential bie-
ten. Da finanzierbare Alternativlösungen aber nicht ersichtlich seien, werde das be-
stehende System als sinnvoll erachtet. Seitens der EU seien zur Kontrolle der sub-
ventionierten Unternehmen schwergewichtig zwei «Filter» eingebaut worden: Ei-
nerseits müssten sich an einem Projekt immer mindestens zwei Vertragspartner
beteiligen, was eine gewisse Effizienz der Forschung fördere. Andererseits über-
nehme die EU – je nach konkreter Tätigkeit – lediglich 50% der generierten Kosten.
Dies führe dazu, dass die Projektteilnehmenden die übrigen Forschungskosten
18
entweder durch ein eigenes Forschungsbudget decken, oder die Finanzierung über
Drittmittel sicherstellen müssten. Der Umstand, dass sich neben der EU noch wei-
tere Geldgeber mit der Frage auseinandergesetzt haben müssten, ob das Projekt
als solches förderungswürdig sei, senke das Risiko sinnloser Forschungsakti-
vitäten. Dies bedeute aber gleichzeitig auch, dass sich die Teilnahme nur für Un-
ternehmen eigne, die entweder zusätzliche Produkte oder Dienstleistungen im ent-
sprechenden Forschungsgebiet anbieten würden oder nicht (ausschliesslich) ge-
winnorientiert seien und aus den Forschungsprojekten beispielsweise Bildungs-
Know-how ziehen könnten (so z.B. die Universitäten). Diesem System entspre-
chend, würden die aus den Forschungsprojekten gewonnenen Verwertungs- oder
Weiterentwicklungsrechte nicht der EU, sondern den Teilnehmern zustehen. Aus
dem Gesagten schloss die Vorinstanz, die Teilnahme an Forschungsprojekten der
EU eigne sich für Unternehmen, die «nur» forschen würden, ohne daneben etwas
Produktives oder Vermarktbares zu gewinnen, nicht (S. 66 f. der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung; pag. 18 503 f.).
Was die Abrechnung gegenüber der EU anbelange, sei eine 50-100% Vergütung
der tatsächlichen Kosten vorgesehen. Wie viele Personen angestellt und zu wel-
chen Ansätzen sie entschädigt würden, sei den Vertragspartnern überlassen, so-
lange sich diese innerhalb des von der EU festgelegten Budgets halten würden.
Der Grund für diese Regelung sei wohl im starken Lohngefälle der verschiedenen
Mitgliedsstaaten zu suchen, das fixe Ansätze praktisch ausschliesse. Indem die EU
nur 50% der tatsächlichen Kosten vergüte, verhindere sie zudem, dass den Ange-
stellten «Fantasielöhne» ausbezahlt werden könnten, da die übrigen 50% des
Lohns von EU-unabhängiger Stelle finanziert werden müssten. Ein zusätzliches Si-
cherheitselement würden auch die «Audit Certificates» darstellen, welche von den
Vertragspartnern ab einem gewissen Subventionsvolumen eingereicht werden
müssten. Darin bestätige ein unabhängiger Auditor, dass die angefallenen Kosten
tatsächlich entstanden, und in Übereinstimmung mit dem Vertrag erbracht worden
seien. Dieser Auditor könne zwar frei gewählt werden, wobei es aber schwer fallen
dürfte, jemanden zu finden, der gegenüber der EU wissentlich falsche Bescheini-
gungen ausstelle. Da stets verschiedene Vertragspartner in ein Projekt involviert
seien und jährlich ein Bericht über den geleisteten Fortschritte eingereicht werden
müsse, bestehe zumindest eine gewisse inhaltliche Qualitätskontrolle (S. 66 f. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 503 f.).
10.2
Vertraglich vereinbarte Kosten
Die Vorinstanz erwog, die vertraglichen Grundlagen ergäben sich aus den Verein-
barungen zwischen dem Koordinator und den Vertragspartnern einerseits und der
EU andererseits. Der in erster Linie massgebende Annex II sei dabei aus sich sel-
ber heraus verständlich und erlaube nur die Geltendmachung der tatsächlich ange-
fallenen Kosten. Die Frage nach der Anwendung des belgischen Rechts, welches
subsidiär auf die Verträge zwischen der EU und den Projektteilnehmern Anwen-
dung finde, stelle sich vor diesem Hintergrund nicht (S. 68 der erstinstanzlichen Ur-
teilsbegründung, pag. 18 505).
19
10.3
Konkret zu berücksichtigende Kosten
10.3.1 Anzahl Stunden
Mit Blick auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Stunden folgte die Vorinstanz
der Berechnungsweise der StA WD und stützte sich dabei auf die vom Beschuldig-
ten eingereichten «Time Allocations Sheets» – dies mit einer dem System des
BBW entsprechenden Obergrenze von 150 Monatsstunden (S. 68 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung: pag. 18 505).
10.3.2 Berechnung der massgebenden Stundenansätze
Bezüglich der Stundenansätze stellte die Vorinstanz fest, aus den vorhandenen
Unterlagen lasse sich das vom Beschuldigten verfolgte Abrechnungssystem nicht
erschliessen. Er habe sich dazu aber in seinen mündlichen Befragungen geäus-
sert. Dort habe er angegeben, nicht nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet zu
haben. Vielmehr habe er die notwendigen Kosten für ein Projekt budgetiert. Er ha-
be ausgeführt, den Stundenaufwand geschätzt und diesem die Stundenansätze
nach der Tabelle des BBW zu Grunde gelegt zu haben. Dabei habe er nach Durch-
schnittskosten abgerechnet und für seine Mitarbeitenden einen zu hohen, für sich
selber dagegen einen zu tiefen Lohn verrechnet. Dies führe im Ergebnis nicht zu
einer falschen Abrechnung gegenüber der EU (S. 68 f. der erstinstanzlichen Ur-
teilsbegründung: pag. 18 505 f.).
Die Vorinstanz erwog, die Abrechnung mit Durchschnittskosten führe in der Tat
nicht zu einem unwahren Ergebnis, wenn mit den tatsächlich ausbezahlten Löhnen
gerechnet werde. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe sich aber, dass er
dies gerade nicht gemacht habe. Die gegenüber der EU geltend gemachten Löhne
aller Mitarbeitenden – ausgenommen jener des Beschuldigten – seien wesentlich
über dem gelegen, was ihnen Ende Monat von den Q. und R._____-Gesellschaften
effektiv ausbezahlt worden sei. Der Beschuldigte habe bei der Bearbeitung der Pro-
jekte überdies immer mehrere Personen involviert, deren tatsächlicher Lohn weit
unter dem gegenüber der EU abgerechneten gelegen habe. Diese Mitarbeitenden
hätten auch wesentlich mehr Projektstunden geleistet als der Beschuldigte selber.
Dadurch sei es zu einer starken Hebelwirkung gekommen, welche sich durch den
Gemeinkostenzuschlag von 20% noch verstärkt habe. Mit dieser Vorgehensweise
bzw. den so gesparten Kosten habe der Beschuldigte nicht nur 100% der tatsächli-
chen Kosten decken können, sondern es sei ihm auch möglich gewesen, sich sel-
ber eine fast doppelt so hohe Entschädigung auszuschütten, als er gegenüber der
EU geltend gemacht habe (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung:
pag. 18 506 f.).
Dieses Vorgehen widerspreche dem System der EU-Fördergelder. Wer nämlich
nach den vertraglichen Vorgaben – und damit nach den tatsächlichen Kosten – ab-
rechne, erwirtschafte aus der Forschungstätigkeit heraus meist einen Verlust, egal
wie hoch die einzelnen Löhne seien. Dies liege daran, dass die EU die For-
schungstätigkeit in den meisten Projekten bloss zu 50% entschädige. Unter
Berücksichtigung des Gemeinkostenzuschlags steige dieser Prozentsatz auf 60%.
Anders als der Beschuldigte geltend mache, lasse sich die 50%-Entschädigung für
20
die Forschungsarbeit nicht vollends mit den – zu 100% entschädigten – Manage-
mentkosten und dem Gemeinkostenzuschlag von 20% kompensieren. Wenn man
berücksichtige, dass den Q. und R._____-Gesellschaften in vier der sechs vorlie-
gend zu beurteilenden Projekten für ihre Forschungstätigkeit «bloss» eine 50%-
Entschädigung zugestanden habe, hätten sie rund einen Drittel ihrer Kosten nicht
durch EU-Fördergelder decken können (S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe-
gründung: pag. 18 507 f.).
Die Vorinstanz veranschaulichte die Konsequenzen einer vertragsgemässen Ab-
rechnung anhand des nachfolgenden Zahlenbeispiels (S. 73 der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung; pag. 18 508):
Wenn grob gesagt regelmässig ein Drittel der Kosten nicht gedeckt war, macht dieser Drittel zahlen-
mässig je höher die bezahlten Löhne sind, desto mehr aus. Bei einem Lohn von CHF 200‘000.00 sind
rund CHF 65‘000.00 nicht gedeckt, bei einem Lohn von CHF 400‘000.00 beträgt die Deckungslücke
bereits rund CHF 130‘000.00. Damit eine Gesellschaft nicht innert kürzester Zeit finanziell ruiniert ist,
tut sie gut daran, auch den hochqualifizierten und an der Gesellschaft beteiligten Mitarbeitenden ei-
nen nicht allzu hohen Lohn auszurichten.
Die Vorinstanz erwog weiter, die Q. und R._____-Gesellschaften hätten mit allen
Arbeitnehmern einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Beim Beschuldigten habe die-
ser neben einem fixen Monatslohn und weiteren Vergütungen auch einen Anteil am
Geschäftsergebnis beinhaltet. Diese Regelung stehe zwar im Einklang mit dem
schweizerischen Recht, berge für die Q. und R._____-Gesellschaften aber das
Problem, dass der zu verzeichnenden Verluste immer grösser geworden wären, je
mehr der Beschuldigte gearbeitet und je höher sein Lohn ausgefallen wäre (S. 71
der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 508):
Damit stellt sich dem Gericht nicht die Frage, ob die Entschädigung, die A.________ von den Q. und
R._____-Gesellschaften ausbezahlt erhielt, zulässig oder gemäss den Vorgaben des Annex II zu
hoch waren. Vielmehr stellt sich die Frage, welche Entschädigung sich ein vernünftig denkender und
rechnender Mann, wie es der Beschuldigte A.________ zweifelsohne ist, sich ausgerichtet hätte,
wenn er davon ausgegangen wäre, dass er diese durch die in der Gesellschaft erzielten Erträge nicht
vollumfänglich decken kann. Das Gericht hat beide Gesellschaften gemeinsam betrachtet und geht
davon aus, dass A.________ dort in der fraglichen Zeit insgesamt ein 100%-Arbeitspensum ausübte.
Es geht im Zweifel zugunsten von A.________ davon aus, dass dieser sich für seine Arbeit insgesamt
einen Jahreslohn bezahlt hätte, den er sich bei der Q._______AG als fixen Monatslohn bezahlt hat,
ausmachend pro Jahr rund CHF 180‘000.00 bis CHF 200‘000.00 zuzüglich das verbuchte Weih-
nachtsgeld, die Sozialleistungen und die ordentliche monatliche Spesenentschädigung. Ein diesen
Betrag übersteigender Lohn wäre betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen gewesen, weshalb ein
solcher im Sinne von tatsächlichen Kosten nicht berücksichtigt werden kann.
Da auch das Revisorat der StA WD den Lohn des Beschuldigten gestützt auf den
ausbezahlten Monatslohn zuzüglich Weihnachtsgeld, Sozialleistungen und Spesen
berechnet habe (Ergänzungsbericht [Update] vom 6. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-
1, pag. 09 05 017 ff.), könne bezüglich der massgebenden Stundenansätze auf
dessen Berechnungen abgestellt werden. Auch die Stundensätze der übrigen Mita-
rbeitenden seien gestützt auf die Buchhaltung und die Lohnlisten korrekt berechnet
21
worden (Ergänzungsbericht [Update] vom 6. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-2,
pag. 09 05 017 ff.).
Bei einem derartigen Lohntotal, so die Vorinstanz schliesslich, hätte der nicht ge-
deckte Teil der Personalkosten theoretisch einen Umfang gehabt, der noch mit wei-
teren Erträgen, beispielsweise aus Wertschriften- oder Liegenschaftenhandel bzw.
einer zusätzlichen Beratertätigkeit hätte gedeckt werden können (S. 72 der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 509).
10.3.3 Weitere Kostenelemente
Hinsichtlich der weiteren Kostenelemente führte die Vorinstanz zunächst aus, die
vom Beschuldigten angewendete Interpretation der «contribution in kind»-
Leistungen verstosse gegen Art. II.23 lit. b (i) von Annex II. Die genannte Bestim-
mung spreche von Sachleistungen Dritter. Mitarbeitende seien aus der Sicht des
Arbeitgebers aber gerade nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. Vielmehr seien
sie in dieser Eigenschaft in den Geschäftsbetrieb integriert und damit Teil der Q.
und R._____-Gesellschaften. Darüber hinaus habe der Beschuldigte weder die er-
forderliche vorgängige Genehmigung bei der EK eingeholt (Art. II.19 Ziff. 1 lit. e
Annex II), noch habe er die entsprechenden Kosten in den Formularen C als solche
ausgewiesen (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 509 f.).
Bei den für nach Indien ausgelagerte Arbeiten berechneten «Outsourcing-Kosten»
handle es sich um Leistungen, deren Auslagerung nach Art. 6.II des Annex II be-
reits vor Beginn eines Projekts hätte deklariert werden und auch auf dem Formular
C als «Subcontracting-Kosten» hätten angegeben werden müssen. Beides sei vor-
liegend nicht geschehen, weshalb die Kosten nicht zu berücksichtigen seien.
Mit Blick auf die Reise- und Materialspesen stellte die Vorinstanz zunächst klar, die
vom Beschuldigten geltend gemachten Reisekosten seien von S.________ über-
prüft und von den Auditoren der EK vollständig anerkannt worden. Dagegen seien
die Materialspesen mangels Belegen integral zurückgewiesen worden. Auch bei
den Materialkosten handle es sich aber grundsätzlich um erstattungsfähige Kosten,
welche bei den jeweiligen Projekten zu berücksichtigen seien. Weder den Formula-
ren C, noch den Unterlagen der Auditoren der EK oder der Revisoren der StA WD
lasse sich entnehmen, in welchem Umfang die Materialkosten ursprünglich geltend
gemacht und wie sie berechnet worden seien. Zu Gunsten des Beschuldigten wer-
de diesbezüglich auf die von ihm eingereichte Excel-Tabelle (pag. 18 121 ff.) abge-
stellt (S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 511).
10.3.4 Massgebende Währung
Zur Frage, in welcher Währung die Differenz zwischen dem von der EU ausbezahl-
ten und dem den Q. und R._____-Gesellschaften zustehenden Betrag auszudrü-
cken ist, führte die Vorinstanz aus (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;
pag. 18 512):
Die Buchhaltungen der beiden Q. und R._____-Gesellschaften werden in CHF geführt, auch die Löh-
ne werden in CHF ausbezahlt, ebenso sind die weiteren Kosten laufend angefallen und waren weit-
gehend in CHF zu begleichen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Berechnung der jeweils angefallenen
22
Ist-Kosten in CHF durchzuführen, da dies zu genaueren Resultaten führt. Demgegenüber haben die
Q. und R._____-Gesellschaften die Rückerstattung der Kosten bei der EU in EUR beantragt, sie sind
von dieser (mit einer in EUR geführten Buchhaltung) in EUR ausbezahlt worden und sind schliesslich
auf EUR-Konten der Q. und R._____-Gesellschaften gutgeschrieben worden. Es handelt sich um ver-
hältnismässig wenige Anträge / Zahlungen und diese tragen alle ein konkretes (Valuta-) Datum, womit
eine Umrechnung der EUR in CHF ohne Weiteres möglich ist, um die nötige Gegenüberstellung der
beantragten / bezahlten Kosten und der Ist-Kosten vornehmen zu können.
Dies ändert nichts daran, dass die EU ihre Zahlungen in EUR tätigte und ein allfälliger Schaden somit
in EUR eingetreten ist. Die in CHF berechnete allfällige Differenz zwischen den ausbezahlten Kosten
und den Ist-Kosten ist deswegen wiederum in EUR zurückzurechnen. Aufgrund sich verändernder
EUR- / CHF- Kurse zwischen der ersten Zahlung der EU und dem (finanziellen) Abschluss des jewei-
ligen Projekts, d.h. dem letzten eingereichten Formular C oder der letzten Zahlung der EU, und vor
dem Hintergrund des Umstands, dass die während der Projektlaufzeit entstandenen Kosten laufend
und in CHF beglichen worden sind, ist eine genaue Berechnung der allfälligen Differenz zwischen den
seitens EU ausbezahlten Beträgen und den zu berücksichtigenden Ist-Kosten, sei es in EUR oder in
CHF, ganz praktisch kaum möglich. Es erscheint deswegen gerechtfertigt, die in CHF errechnete Dif-
ferenz per Stichtag des letzten Formulars C (dies ist die letzte aktive Handlung von A.________ im
Rahmen der Abrechnung gegenüber der EU) in EUR zurückzurechnen. Aufgrund der unausweichli-
chen Ungenauigkeiten dieser Währungsumrechnung werden im Resultat alle Beträge als „Circa-
Beträge“ aufgeführt.
10.3.5 Einzelne Projekte
Bei den in der Folge zu den einzelnen Projekten angestellten Überlegungen, bzw.
der Berechnung des Deliktbetrags, folgte die Vorinstanz im Wesentlichen dem Pro-
jektablauf. Zunächst stellte sie dafür dem von den Q. und R._____-Gesellschaften
eingereichten Projektantrag die von der EU im Rahmen des Vertragsabschlusses
genehmigten Kosten gegenüber (beispielhaft für Projekt F.____(-Projekt) S. 75 f.
der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 512 f.). Weiter untersuchte sie,
welche Kosten der Beschuldigte anschliessend mittels Formularen C von der EK
einforderte und in welchem Umfang diese mit den eingereichten «Audit Certifi-
cates» übereinstimmten (wiederum für das Projekt F.____ S. 76 der erstinatnzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 513). Anschliessend eruierte sie anhand von ein-
gereichten Belegen und den Ausführungen des Beschuldigten, inwiefern die gel-
tend gemachten Beträge den Q. und R._____-Gesellschaften auch tatsächlich
ausbezahlt wurden bzw. bei ihnen verblieben, wenn sie als Koordinatorin die Ge-
samtvergütung ausbezahlt erhielten. Soweit diese tatsächliche Entschädigung über
die – nach dem oben beschriebenen System berechneten – massgeblichen Ist-
Kosten hinausging, ermittelte sie anhand der Differenz den Deliktsbetrag.
10.4
Wissen und Wollen
Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe gegenüber der EU systematisch
und damit wissentlich und willentlich falsch abgerechnet und absichtlich mehr ver-
langt, als ihm bzw. seinen Gesellschaften bei einer korrekten Abrechnung zuge-
standen hätte.
23
Die Abrechnungsweise gegenüber der EU, so die Vorinstanz weiter, sei keines-
wegs so kompliziert, wie dies der Beschuldigte zu vermitteln versuche. Es handle
sich bei ihm überdies um einen intelligenten, analytisch denkenden Mann mit gros-
sem Zahlenflair. Um feststellen zu können, was ihm finanziell zustehe, habe sich
der Beschuldigte offensichtlich auch mit den Verträgen und damit dem Annex II
auseinandersetzen müssen, welchem sich wörtlich entnehmen lasse, dass nur die
effektiven Kosten förderungsfähig seien. Soweit er eingewendet habe, immer
gemäss dem zu BBW-Zeiten geltenden System abgerechnet zu haben, möge dies
zutreffen, würde aber bedeuten, dass er bereits damals falsch abgerechnet hätte.
Denn auch unter diesem System seien unmissverständlich nur die effektiven Kos-
ten subventionsfähig gewesen.
Weitere Hinweise würden den Schluss nahelegen, dass der Beschuldigte sehr wohl
gewusst habe, wie richtig abzurechnen gewesen wäre – sei es zu BBW- oder zu
EU-Zeiten. So habe er angegeben, mit dem BBW eine spezielle Abrede betreffend
die Abrechnung getroffen zu haben. Dies impliziere einerseits Kenntnis der übli-
cherweise geltenden Regeln; andererseits habe er nicht ohne Weiteres von einer
Fortgeltung dieser Vereinbarung ausgehen können, als ihm die EU als neue Ver-
tragspartnerin gegenüber gestanden sei. Dass sich der Beschuldigte denn auch mit
den neuen Vertragsunterlangen auseinandergesetzt habe, zeige sich weiter in sei-
nem Umgang mit den Gemeinkosten. Diese seinen unter dem Regime des BBW
noch in den Maximalstundensätzen enthalten gewesen. Im Rahmen der EU-
Verträge hätten sie dagegen separat ausgewiesen werden müssen, was der Be-
schuldigte formell korrekt gemacht habe.
Der Beschuldigte sei sodann bereits früher mit Subventionsgeldern unterstützt
worden, als er noch über Drittfinanzierungen der AC.________(Gesellschaft) und
später der AD.________(Gesellschaft) verfügt habe. Spätestens als diese um das
Jahr 2005 weggefallen seien, habe er merken müssen, dass er alleine mit For-
schungsprojekten seine Kosten nicht würde decken können. Er habe weiter ange-
geben, die EU angefragt zu haben, ob sie seine Aufwendungen zu 100% über-
nehmen würde, was aber abgelehnt worden sei. Angesichts dieses abschlägigen
Entscheids könne der Beschuldigte nicht allen Ernstes behaupten, versehentlich
die vollen Kosten geltend gemacht zu haben. Ein weiteres Indiz für die wissentlich
falsche Abrechnung des Beschuldigten finde sich schliesslich im Umstand, dass
S.________ genau die «fehlerhaften» Unterlagen betreffend die Personalkosten
vorenthalten worden seien, obwohl es sich dabei eigentlich um den Hauptteil der
Prüfung gehandelt habe, wo sich der Beizug einer aussenstehenden Fachperson
besonders anerboten hätte.
11.
Vorbringen der Verteidigung gegen das erstinstanzliche Urteil
Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, beim Beschuldigten handle es
sich um einen ausgewiesenen IT-Spezialisten mit beachtlichem Werdegang und in-
ternationaler Reputation, der bereits seit 1986 in Forschungsprojekte der EU invol-
viert sei und hinsichtlich seines fundierten technischen Wissens immer ein hohes
Ansehen genossen habe. Nachdem die Forschungsprojekte ab dem Jahr 2004
24
nicht mehr über das BBW abgewickelt, sondern direkt von der EU vergütet worden
seien, habe er es unterlassen, seine Abrechnungspraxis den neuen Standards an-
zupassen und darum weiterhin nach den unter dem Regime des BBW geltenden
Grundsätzen abgerechnet.
Dieses Vorgehen entspreche unbestrittenermassen nicht den unter den FP6-
Projekten geltenden Vorgaben. Unwirklich sei indessen, dass sich der Beschuldigte
wegen diesem einen systematischen Fehler vor einem bernischen Strafgericht ver-
antworten müsse. Die Projektunterlangen würden einen Sanktionsmechanismus
vorsehen, nach welchem Vertragsverletzungen vom Gericht erster Instanz der EU
in Brüssel nach belgischem Recht zu beurteilen seien. Dies sei von der Vorinstanz
ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz habe weiter auch den Sachverhalt
aktenwidrig gewürdigt, sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Vermögensschadens
ausgegangen und habe fälschlicherweise einen Vorsatz des Beschuldigten ange-
nommen.
Im Zusammenhang mit der Frage nach den subventionsfähigen Kosten komme die
Vorinstanz zum Schluss, rund ein Drittel der laufenden Kosten der Q. und R._____-
Gesellschaften seien nicht durch Beiträge der EU gedeckt [bzw. deckbar] gewesen.
Diese nicht weiter begründete Annahme führe die Vorinstanz sodann zur Schluss-
folgerung, es stelle sich nicht die Frage, ob die Entschädigung, die der Beschuldig-
te von den Q. und R._____-Gesellschaften bezogen habe, den Vorgaben des An-
nex II standhalte; vielmehr müsse danach gefragt werden, «welche Entschädigung
sich ein vernünftig denkender oder rechnender Mann, wie es der Beschuldigte sei,
ausgerichtet hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass er diese durch die [von
der] Gesellschaft erzielten Erträge nicht vollumfänglich decken könne» (S. 4 f. der
Plädoyernotizen; pag. 18 715 f). Diese Schlussfolgerung und der so errechnete
Maximaljahreslohn des Beschuldigten seien schlicht unhaltbar bzw. falsch. Anders
als von der Vorinstanz angenommen, seien die Q. und R._____-Gesellschaften
nicht zu beinahe 100% von der EU finanziert gewesen. Entsprechend der Zusam-
menstellung des Beschuldigten vom 7. November 2017 hätten sie beträchtliche
Zusatzerträge generiert, welche – je nach Berücksichtigung der «Overhead-
Kosten» – 36 bis 47% betragen hätten. Entsprechend habe die Kammer die Frage
zu beantworten, ob die Höhe der vom Beschuldigten bezogenen Vergütung gegen
Annex II verstosse oder nicht. Nur auf diese Weise lasse sich beantworten, ob dem
Beschuldigten ein zu hoher «Gesamtwert» ausbezahlt, und der EU so ein Vermö-
gensschaden zugefügt worden sei. Aus der falschen Abrechnungspraxis ergebe
sich nämlich noch nicht, dass dem Beschuldigten ein Betrag ausbezahlt worden
sei, welcher das unter Annex II maximal zulässige Mass überstiegen habe. Viel-
mehr habe der Beschuldigte in diesem Zusammenhang stets ausgeführt, gegenü-
ber der EU für sich selber einen zu tiefen und für seine Mitarbeitenden einen zu
hohen Lohn ausgewiesen zu haben, was im Durchschnitt aber praktisch einer Ab-
rechnung nach den tatsächlichen Kosten entspreche, wie sie in Annex II vorgese-
hen sei. Die Abrechnung nach dem Annex II sei denn auch überaus komplex, was
sich bereits daran zeige, dass 87% aller Audits, die im Rahmen der FP7-Projekte
durchgeführt worden seien, Fehler aufgezeigt hätten. Auch die verschiedenen Re-
25
visoren seien jeweils zu unterschiedlichen Resultaten gelangt. Die Vorgehensweise
der Vorinstanz bei der Bestimmung der Ist-Kosten sei weder vertragskonform noch
stimmig, sondern aus der Luft gegriffen. So würden die Vertragsbestimmungen
keine Begrenzung der Löhne gegen oben vorsehen. Auch die übrigen wirtschaftli-
chen Überlegungen der Vorinstanz würden Annex II widersprechen, seien akten-
widrig und rechtlich falsch. Es seien sämtliche Personalkosten des Beschuldigten
zu berücksichtigen, wie sie auch sozialversicherungsrechtlich und steuerlich aner-
kannt worden seien.
Bei den «contribution in kind»-Leistungen handle es sich um ein weiteres Kosten-
element, welches von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei.
Es sei zwar korrekt, dass der Beschuldigte die Sachleistungen Dritter nicht als sol-
che deklariert habe, dennoch würden aber die Stunden der «Research Engineers»
der Q. und R._____-Gesellschaften, bei welchen es sich um frische Studienabgän-
ger gehandelt habe, für den entsprechenden Zuschlag berechtigen.
Bei einer derartigen Ermittlung der Ist-Kosten, würde nicht ein Vermögensschaden
der EU, sondern ein Guthaben des Beschuldigten von rund CHF 38‘000.00 resul-
tieren.
Die Verteidigung führte weiter aus, ein Betrug müsse sodann vorsätzlich erfolgen
und setze eine Bereicherungsabsicht voraus. Der Beschuldigte bestreite eine
Schädigungsabsicht im Zusammenhang mit seiner fehlerhaften Abrechnungspraxis
und verweise auf seine langjährige Übung, welche er seit Beginn seiner Tätigkeit in
den EU-Forschungsprogrammen angewendet habe und die ihm aus seiner frühe-
ren
Tätigkeit
bei
der
AC.________(Gesellschaft)
und
der
AE.________(Gesellschaft) bestens bekannt gewesen sei. Aufgrund seiner bishe-
rigen Erfahrungen in derartigen Forschungsprojekten habe der Beschuldigte darauf
vertraut, nach der ihm bekannten Methode abrechnen zu können und angenom-
men, nichts Falsches zu machen. Es habe für ihn damit auch kein Anlass bestan-
den, sich vertieft mit dem Annex II auseinanderzusetzen. Von einer wissentlich fal-
schen Abrechnungspraxis könne daher keine Rede sein. Aus seiner Unwissenheit
könne auch nicht geschlossen werden, er habe einen Vermögensschaden der EU
billigend in Kauf genommen. Dass die vom Beschuldigten angewendete Abrech-
nungspraxis im Übrigen «nicht aus dem Tierbuch stamme», ergebe sich aus dem
Umstand, dass unter den FP7-Projekten die Abrechnung mit durchschnittlichen
Personalkosten explizit zugelassen werde. Wenn man bei der Berechnung der
tatsächlichen Ist-Kosten auf die Angaben in der Buchhaltung abstelle und den ge-
samten Lohn des Beschuldigten berücksichtigte, werde ersichtlich, dass dieser
nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, sondern nur das gefordert habe, was ihm
auch zugestanden habe. Der Beschuldigte habe im Übrigen nie ein Geheimnis um
seine Abrechnungspraxis gemacht, sondern diese – beispielsweise im Mailverkehr
auf pag. 09 02 042 ff. – offen gegen aussen kommuniziert, was beim Vorliegen ei-
ner Bereicherungsabsicht oder einer absichtlich falschen Abrechnung nicht zu er-
warten gewesen wäre. Tatsache sei weiter, dass der Beschuldigte den EU-Prüfern
anlässlich des Audits ohne Weiteres seine Abrechnungspraxis offenbart habe. So-
wohl die ehemalige Buchhalterin – T.________ – und der externe Treuhänder –
26
S.________ – hätten sich in ihren Einvernahmen davon überzeugt gezeigt, dass
der Beschuldigte die EU nicht absichtlich habe hintergehen wollen.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei überdies insofern einseitig, als sämtliche
Verfehlungen, die bei der Ausstellung der «Audit Certificates» begangen worden
seien, ausschliesslich dem Beschuldigten angelastet würden. Dies sei umso er-
staunlicher, als es, objektiv betrachtet, einzig am Aussteller der «Audit Certificates»
– also an S.________ – gelegen habe, deren Richtigkeit zu bestätigen. Es wäre
somit an ihm gelegen, allfällige Unterlagen zu besorgen, die es ihm ermöglicht hät-
ten, eine korrekte und vollständige Prüfung durchzuführen. Diese krasse Pflichtver-
letzung nun in ein bewusstes Vorenthalten des Beschuldigten umzudeuten, sei
falsch.
Im Ergebnis könne damit beweismässig nicht davon ausgegangen werden, der Be-
schuldigte habe gewusst, wie nach Annex II korrekt abzurechnen gewesen wäre.
Da ihm nie bewusst gewesen sei, etwas Falsches zu tun, fehle ihm nicht nur der
Vorsatz, sondern auch die Bereicherungsabsicht.
12.
Erwägungen der Kammer
12.1
Vorbemerkung zum oberinstanzlichen Prüfungsumfang
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner EU-Projektarbeit mit Blick
auf sechs Projekte gezielt systematisch falsch abgerechnet zu haben, und so zu
Forschungsgeldern gelangt zu sein, die ihm nicht zugestanden hätten.
Der Beschuldigte gesteht ein, mit seiner Abrechnungsmethode gewisse Vertrags-
bestimmungen verletzt zu haben, bestreitet aber die strafrechtliche Relevanz sei-
nes Handelns. Dabei wendet er sich zunächst gegen die von der Staatsanwalt-
schaft und der Vorinstanz bei der Berechnung der tatsächlichen (Ist-)Kosten ange-
wendete Methode und wirft der Vorinstanz eine «aktenwidrige Beweiswürdigung»
vor. Ohne dass in den Vertragsgrundlagen eine numerische Begrenzung vorgese-
hen sei, habe die Vorinstanz nur einen Teil seines Lohnes akzeptiert und argumen-
tiert, es handle sich dabei um den Anteil, den sich eine vernünftige Person ausbe-
zahlt hätte, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass mit den Forschungsgeldern
nur ein Teil der Forschungstätigkeiten gedeckt werden könne und der Rest durch
übrige Quellen finanzierbar bleiben müsse. Dies sei unhaltbar. Die Vorinstanz hätte
einzig zu beurteilen gehabt, ob sein Gehalt «excessive or reckless» im Sinne des
Annex II gewesen sei. Bei ihren Berechnungen habe sie ferner beträchtliche «Ko-
finanzierungen» ausser Acht gelassen, über welche die Q. und R._____-
Gesellschaften verfügt hätten. Im Übrigen, so der Beschuldigte weiter, habe er sich
bei seiner Abrechnungspraxis lediglich an die Vorgaben des BBW gehalten, nach
welchen er bereits seit Jahren abrechne, und von welchen er geglaubt habe, dass
sie weiterhin Geltung hätten.
Nach einigen generellen Überlegungen zum geltenden Abrechnungssystem bleibt
für die Kammer zunächst zu prüfen, aus welchen Quellen die Q. und R._____-
Gesellschaften ihre Einnahmen generierten, bzw. ob die Vorinstanz bei ihren Be-
rechnungen massgebende «Kofinanzierungen» unberücksichtigt liess.
27
Weiter wird sich die Kammer mit den bereits von der Vorinstanz aufgeworfenen
Fragen auseinanderzusetzen haben. Nämlich (1) welche Kosten die Q. und
R._____-Gesellschaften für ihre Forschungstätigkeiten geltend machen durften, (2)
ob die vom Beschuldigten geltend gemachten Aufwände bzw. die dafür von der EU
ausgerichteten Entschädigungen diesen Anspruch überstiegen und sofern dem so
sein sollte, ob der Beschuldigte (3) gezielt systematisch falsch abrechnete.
12.2
Abrechnungssystem mit EU Forschungsgeldern
Für einen generellen Abriss zu den EU-Forschungsprojekten kann vorab auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./2.1 der erstinstanzlichen Ur-
teilsbegründung; pag. 18 503 f.) verwiesen werden.
Ziel der EU-Forschungsprojekte ist es gemäss den einleuchtenden Ausführungen
der Vorinstanz, in der Forschung tätige Unternehmen finanziell zu unterstützen. Je
nach Projekt werden 50% oder 100% der Kosten vergütet, die ein Unternehmen für
die Löhne seiner Mitarbeitenden aufwendet, wenn diese an einem Projekt arbeiten.
Da mit der Projektarbeit zwangsläufig auch organisatorische Tätigkeiten verbunden
sind, kann eine Unternehmen darüber hinaus eine gewisse Anzahl «Management-
Stunden» geltend machen, die ihrerseits ebenfalls zu 100% erstattungsfähig sind.
Bei dem vom Beschuldigten gewählten Vollkostenmodell gewährt die EU zusätzlich
zu den erwähnten Vergütungen eine Gemeinkostenzulage («Overhead-Kosten»)
von pauschal 20% der Projektkosten, um so einen Anteil an die weiteren Aufwen-
dungen (z.B. Miete für die Geschäftsliegenschaft, EDV-Lösung etc.) zu decken.
Die Bemessung der Subventionsgelder richtet sich nicht nach einem starren Mass-
stab, sondern ist an die tatsächlichen Projektkosten eines Vertragspartners ge-
knüpft. Es werden aber qualitative Anforderungen an die gegenüber der EU geltend
gemachten Aufwendungen gestellt. So müssen diese tatsächlich getätigt, wirt-
schaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich sein (Art. II 19 Ziff. 1
lit. a Annex II). Übermässige oder unbedachte Ausgaben sind dagegen nicht ent-
schädigungsfähig (Art. II 19 Ziff. 2 lit. h Annex II; vgl. zum Ganzen bereits Ziff. 8.3
hiervor). Auch nach Ansicht der Kammer wird damit einerseits dem Umstand
Rechnung getragen, dass das Lohnniveau in den verschiedenen Vertragsstaaten
unterschiedlich hoch ist. Anderseits öffnet eine solche Regelung einem weiteren
Kreis von Teilnehmern die Möglichkeit, an Forschungsprojekten zu partizipieren.
Mit der tatsächlich ausbezahlten Lohnsumme definiert ein Unternehmen nicht nur
die Grundlage für die Berechnung der Subventionen, sondern gleichzeitig auch die
vom Unternehmen selber oder von einem Dritten zu finanzierenden Kosten. Unter-
nehmen mit einem höheren Lohnniveau erhalten damit höhere Subventionsbeiträ-
ge, tragen aber auch selber höhere Kosten, während Teilnehmer mit tieferen Löh-
nen auf eine volumenmässig kleinere Querfinanzierung angewiesen sind. Wie die
Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, bedeutet die Regel gleichzeitig zwingend,
dass neben der Forschungstätigkeit zusätzliche Einnahmen generiert werden müs-
sen, sei es durch weitere projektfremde Tätigkeiten oder durch Drittfinanzierungen.
Andernfalls wären die Kosten eines Unternehmens – zumindest im Bereich der zu
50% unterstützten Projekte – auch nach Berücksichtigung eines allfälligen Über-
schusses beim Gemeinkostenzuschlag defizitär. Zur Veranschaulichung ist auf das
28
bereits erwähnte Zahlenbeispiel der Vorinstanz (S. 71 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung; pag. 18 508) zu verweisen.
12.3
Einnahmequellen der Q. und R._____-Gesellschaften
Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz vor, massgebliche Zusatzeinkünfte der Q.
und R._____-Gesellschaften unberücksichtigt gelassen zu haben. Einerseits habe
diese über ausgezeichnete Kapitalreserven aus früheren Projekten verfügt. Ander-
seits habe man den Betriebsaufwand sehr tief gehalten und damit einen substanzi-
ellen Anteil des Gemeinkostenbeitrags frei verwenden können. Dies insbesondere
auch bei Projekten, welche zu 100% finanziert gewesen seien und man damit ei-
nen Umsatz von 120% generiert habe. Wenn zusätzlich die Einkünfte aus Berater-
tätigkeiten, die Mieterträge und Renditen aus Kapitalinvestitionen berücksichtigt
würden, seien lediglich 53% des Umsatzes der Q. und R._____-Gesellschaften mit
den Förderungsgeldern in Verbindung zu bringen (S.5 f. der Plädoyernotizen,
pag. 18 716 f.; S. 3 der Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017 inkl.
dort erwähnter Beilagen, für die deutsche Version pag. 18 672).
Die vom Beschuldigten als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten –
neuen – Zahlen sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz fasste
die in den Unterlagen vorhandenen, teils revidierten und geprüften (2006 und
2007), teils geprüften aber nicht revidierten (2008) und die teils weder geprüften
noch revidierten Jahresabschlüsse (2009) der Q._______AG zusammen (pag. 18
453 mit Hinweisen auf die jeweiligen Fundstellen in den Akten). Auch für die
R.______GmbH findet sich für die Jahre 2005 bis 2009 eine entsprechende Zu-
sammenstellung (pag. 18 454). Diese stützt sich auf Jahresabschlüsse, die zwar
weder geprüft noch revidiert sind, aber allesamt vom Beschuldigten unterzeichnet
wurden. Die Kammer hat die entsprechenden Angaben nachvollzogen und für kor-
rekt befunden. Daraus erhellt, dass die Q. und R._____-Gesellschaften neben der
Projektarbeit auch Kapital- (Q._______AG und R.______GmbH) und Liegen-
schaftsgeschäfte (Q._______AG) tätigten. Entgegen den Vorbringen des Beschul-
digten generierten die Q. und R._____-Gesellschaften im vorliegend relevanten
Zeitrahmen mit den projektfremden Tätigkeiten gesamthaft keine Gewinne. Viel-
mehr überstiegen die Aufwendungen in diesen Tätigkeitsfeldern die dort erzielten
Erträge, was eher den Schluss nahe legt, dass mit den Projekteinnahmen zusätz-
lich ein Liegenschafts- bzw. Kapitalverlust ausgeglichen wurde. Ausgeschlossen
sind nach Ansicht der Kammer aber die vom Beschuldigten behaupteten substan-
ziellen Zusatzeinnahmen aus dem Liegenschaften und Wertschriftenhandel – dies
selbst bei einer Berücksichtigung allfälliger Kapitalreserven und Überschüssen aus
den Overheads. Die vom Beschuldigten eingereichte tabellarische Zusammenstel-
lung vermag daran nichts zu ändern. Sie steht einerseits im Widerspruch zu den
vom Beschuldigten unterschriebenen Jahresabschlüssen, andererseits kommt ihr –
aufgrund der fehlenden Belege – höchst zweifelhafter Beweiswert zu. Wie bereits
die Vorinstanz, geht auch die Kammer davon aus, dass sich die Q. und R._____-
Gesellschaften praktisch ausschliesslich über Projekteinnahmen finanzierten.
29
12.4
Personalkosten
12.4.1 Allgemeines
Welche Personalkosten gegenüber der EU geltend gemacht werden durften, ergibt
sich aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen – insbesondere
aus Annex II. Die vertraglichen Bestimmungen sind sprachlich klar formuliert und
lassen insoweit keinen Interpretationsspielraum offen, als nur tatsächlich angefalle-
ne Projektkosten förderungsfähig sind. Wie bereits die Vorinstanz (S. 68 der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 505), sieht auch die Kammer diesbezüglich
keinen Raum für den Beizug des – subsidiär auf die Verträge anwendbaren – bel-
gischen Rechts.
Der – im Falle der Q. und R._____-Gesellschaften den hauptsächlichen Teil der
Projektkosten ausmachenden – Personalaufwand bestimmt sich anhand der von
den Mitarbeitenden tatsächlich geleisteten Projektstunden, multipliziert mit dem
massgebenden Stundensatz. Nicht beanstandet hat der Beschuldigte das System,
nach welchem die Vorinstanz die Anzahl massgebender produktiver Monatsstun-
den berechnet hat. Der Beschuldigte bestreitet weiter nicht, seine Abrechnungen
gegenüber der EU nicht auf den mit seinen Mitarbeitenden vertraglich vereinbarten
Lohn ausgerichtet zu haben, wendet aber ein, mit Durchschnittskosten gerechnet
zu haben, wobei der tatsächliche Lohn seiner Mitarbeitenden wesentlich tiefer, sein
eigener aber deutlich höher sei, als gegen aussen angegeben. Da die Gesamt-
lohnkosten aber korrekt seien, resultiere für die EU kein Vermögensschaden.
12.4.2 Vom Beschuldigten angewendete Abrechnungsmethode
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich aus den Unterlagen nicht ersehen
oder ableiten, nach welcher Methode der Beschuldigte den Personalaufwand be-
rechnete, den er später gegenüber der EU geltend machte. Er selber gab an, seine
Abrechnung nicht nach den Vorgaben des Annex II erstellt, sondern nach den ein-
zigen ihm bekannten Richtlinien – jenen des BBW – abgerechnet zu haben.
Entsprechend der Regelung in Annex II, sehen auch die Richtlinien des BBW eine
Vergütung der effektiven Kosten vor. Zusätzlich werden für verschiedene Personal-
kategorien Maximalstundensätze definiert, die zur Anwendung gelangen, wenn der
effektive Lohn eines Mitarbeiters eine gewisse Schwelle überschreitet. So lag der
maximal förderungsfähige Stundensatz für einen Projektleiter unter dem 5. EU-
Forschungsprogramm bei CHF 143.00/h, für einen Stv. Projektleiter bei
CHF 119.00/h, für einen erfahrenen Wissenschaftler bei CHF 99.00/h, für einen
wissenschaftlichen
Mitarbeiter
bei
CHF 84.00/h
und
für
einen
Techni-
ker/Programmierer bei CHF 74.00/h – dies jeweils bei einer maximalen Anzahl von
monatlich 152 anrechenbaren Stunden (pag. 13 01 009 i.V.m. pag. 05 02 025 Z. 88
f.). Anders als bei der Abrechnung gegenüber der EU, umfasst der so definierte
Maximalstundensatz nicht nur die Sozialkosten des Arbeitgebers, sondern auch die
Gemeinkostenzulage, welche unter dem vom Beschuldigten gewählten Vollkos-
tenmodell gegenüber der EU mit 20% der Projektkosten separat geltend gemacht
werden konnte (zur Abrechnung gegenüber dem BBW pag. 13 01 009 und pag. 13
01 026 f.).
30
Die den Mitarbeitenden in den Jahren 2004 bis 2008 tatsächlich ausbezahlten Löh-
ne lassen sich der Finanzbuchhaltung bzw. den zusammengestellten Lohnlisten
der Q. und R._____-Gesellschaften entnehmen. Danach wurde der Beschuldigte
von der Q._______AG für seine Arbeit mit einem Bruttolohn von monatlich
CHF 15‘000 entschädigt. Bis ins Jahr 2008 stieg dieser Lohn auf monatliche
CHF 17‘000 an. Nebst einem jährlichen «Weihnachtsgeld» – das auch den übrigen
Mitarbeitenden ausbezahlt wurde – erhielt der Beschuldigte zusätzlich ein Verwal-
tungsratshonorar von CHF 15‘000 pro Jahr. Ergänzt wurden diese Leistungen
schliesslich durch einem jährlichen Bonus. Dieser betrug in den Jahren 2005 und
2006 je CHF 100‘000, in den Jahren 2007 und 2008 CHF 80‘000 (Lohnlisten 2004
bis 2008 der Q._______AG, pag. 09 001 051 ff.). Die R.______GmbH bezahlte
dem Beschuldigten zwar keinen Lohn, richtete ihm aber einen jährlichen Bonus von
CHF 120‘000 (Jahr 2004), CHF 150‘000 (Jahr 2005), CHF 120‘000 (Jahr 2006),
CHF 75‘000 (Jahr 2007) und CHF 120‘000 (Jahr 2008) aus (Auszüge Finanzbuch-
haltung 2004 bis 2008 der R.______GmbH, pag. 09 003 005 ff., ähnlich eine Auf-
stellung «Total Salary R.______GmbH» der Jahre 2003 bis 2007, der bezüglich
A.________ unter dem Titel «Total Salary» die als Bonus ausbezahlten Leistungen
zu entnehmen sind, pag. 04 012 095 und 096).
Bei einer Zusammenstellung der gesamthaft an den Beschuldigen geflossenen
Entschädigungen ergibt sich für diesen rechnerisch ein Stundenansatz, der den
Maximalstundenansatz der BBW-Tabelle um mehr als das Doppelte übersteigt.
Auch in dem vom Beschuldigten selber eingereichten Gutachten der AF.________
GmbH wird von einem effektiven Stundenansatz des Beschuldigten von durch-
schnittlich rund CHF 300.00 ausgegangen (Gutachten der AF.________ GmbH
vom 16. November 2015, S. 4 f.; pag. 18 082 f.). Bereits diese Erkenntnis lässt sich
grundsätzlich nicht mit der vom Beschuldigten behaupteten Abrechnung nach den
BBW-Standards vereinbaren. Der Eindruck, dass der Beschuldigte bei seiner Ab-
rechnung nicht dem System des BBW folgte, sondern ein von den effektiven Kos-
ten losgelöstes System verfolgte, wird durch seine vielerorts pauschalen und aus-
weichenden Ausführungen weiter verstärkt. So führte der Beschuldigte vor der
Staatsanwaltschaft aus, bereits gegenüber dem BBW in sog. Budgets durchschnitt-
liche Gehaltskosten geltend gemacht zu haben (pag. 05 01 017 Z. 310-312). Er
habe mithin in einem Gesuch angegeben, welcher Betrag für das jeweilige Perso-
nal in Rechnung gestellt werden würde. Wie hoch der individuelle Lohn [tatsächlich]
gewesen sei, sei nie gefragt worden (pag. 05 02 025 Z. 101-103). Geschätzte
Durchschnittskosten habe er auch in den Abrechnungsformularen bzw. dem For-
mular C geltend gemacht (pag. 05 01 016 Z. 263 ff. i.V.m. Z. 271 f.). Bei der späte-
ren Abrechnung sei nur ein Teil dieser offerierten Kosten bezahlt worden. Dabei
hätten sie [wohl: die EU bzw. das zuvor das BBW] und die Q. und R._____-
Gesellschaften je einen Teil der Kosten getragen (pag. 05 02 025 Z. 110-112). Die
tatsächlichen Kosten seien erst aufgeführt worden, wenn ein Rechnungsprüfer ge-
kommen sei und nach den genau bezahlten Kosten gefragt habe (pag. 05 01 016
Z. 264 f.). Nach dem erwähnten System habe man bereits abgerechnet, als er (der
Beschuldigte) noch bei der AC.________(Gesellschaft) gearbeitet habe. Damals
habe man in einer vorgängigen Sitzung die Stundenansätze der auf dem Projekt
31
arbeitenden Mitarbeitenden festgelegt, welche «dann gegolten» hätten. Nach dem
den einzelnen Arbeitnehmenden am Ende ausbezahlten Lohn, sei nie gefragt wor-
den (pag. 05 02 027 Z. 170-173). Der Beschuldigte führte weiter aus, die EU sei
nur an der «Gesamtnutzung der Ressourcen» interessiert gewesen. Man habe die
[wohl: bewilligten] Ressourcen über die unterschiedlichen Berichtsperioden mehr
oder weniger ausnutzen können. In einem Schreiben vom 30. November 2015 an
die Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, das vom BBW entwickelte Entlöh-
nungsmodell sei für Hochschulen, nicht aber für Industrieunternehmungen attraktiv.
Deshalb habe er eine Absprache mit dem damaligen Direktor des BBW
(AG.________) getroffen, wonach sie (die Q. und R._____-Gesellschaften) berech-
tigt gewesen seien, normale Industrieansätze zu verrechnen, solange die Gesamt-
budgetkosten eingehalten worden seien. Im Ergebnis seien damit sowohl die Bud-
getierung als auch die Abrechnung auf Basis des BBW-Zahlenmodells erfolgt, dies
aber unter «Berücksichtigung des Gesamtkostenbudgets» und mit einer «durch-
schnittlichen Verteilung der Personalkosten» (S. 7 f. des Schreibens vom 30. No-
vember 2015; pag. 18 092 f.).
Zwischenfazit
Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nach Ansicht der Kammer in etwa
ableiten, nach welchem System er bei der Bemessung seiner Projektkosten vor-
ging: Im Rahmen des Projektantrags an die EU (bzw. früher des Gesuchs an das
BBW) budgetierte der Beschuldigte die erwartete Anzahl Projektstunden eines je-
den Mitarbeiters für ein bestimmtes Projekt. Diese Projektstunden multiplizierte er
mit einem fiktiven Stundensatz, der sich eventuell an den Maximalstundensätzen
der BBW-Tabelle orientierte. Soweit dieses «Budget» in der Folge bewilligt wurde
und die entsprechende Anzahl Stunden auch tatsächlich geleistet wurden, stellte
der Beschuldigte die budgetierten Kosten in Rechnung. Dies stets unter Berück-
sichtigung des Prozentsatzes der für das Projekt bewilligten Subventionen.
Dass der Beschuldigte mit dieser Berechnungsmethode weder dem System des
BBW, noch jenem der EU folgte, ergibt sich zunächst aus dem auf die effektiven
Kosten Bezug nehmenden Wortlaut der Unterlagen des BBW (vgl. Blatt «Maximale
Stundensätze» auf pag. 13 01 009 und die dazugehörigen Finanzierungskriterien
auf pag. 13 01 021 ff.) bzw. des Annex II (Ziff. 8.3 hiervor). Es lässt sich aber auch
anhand der von den Q. und R._____-Gesellschaften geleisteten Lohnzahlungen
nachvollziehen: Anstelle der vertraglich vorgesehenen, effektiven Kosten, stellte
der Beschuldigte für die Arbeit seiner Mitarbeitenden gegenüber der EU weit mehr
in Rechnung, als er ihnen an Lohn ausbezahlte. Die Differenz zwischen ihrem Lohn
und dem gegenüber der EU deklarierten Betrag war sogar so gross, dass selbst bei
einer in weiten Teilen zu 50% subventionierten Forschungstätigkeit ein «Über-
schuss» zu Gunsten der Q. und R._____-Gesellschaften übrig blieb. Diesen Über-
schuss verwendeten sie in der Folge darauf, dem Beschuldigen seinen monatli-
chen Lohn von CHF 15‘000.00 bis 17‘000.00 zu finanzieren und ihm Ende Jahr ei-
nen stattlichen Bonus auszurichten. Trotz der vertraglich vorgesehen Teilsubven-
tionierung der effektiven Kosten, deckten die Q. und R._____-Gesellschaften mit
ihrer Abrechnungsmethode im Ergebnis 100% ihrer Aufwendungen.
32
Hinweise auf die Vereinbarung einer von den effektiven Kosten abweichenden Ab-
rechnungsmethode, welche der Beschuldigte mit dem ehemaligen Direktor des
BBW geschlossen haben will, lassen sich den Unterlagen nicht entnehmen. Viel-
mehr wurde seitens des SBF ausgeführt, der Beschuldigte habe wohl eher gross-
zügig als sparsam abgerechnet (S. 2 des Schreibens vom 16. September 2011;
pag. 13 01 007). Die vom Beschuldigten in Rechnung gestellten Beträge wurden
denn auch verschiedentlich nach unten korrigiert (Revisionsnotiz vom 13. Juni
2007, pag. 13 01 178 f und Revisionsnotiz vom 5. Juli 2007, pag. 13 01 350 f.) und
er wurde aufgefordert, «bei zukünftigen Projektbeteiligungen die Finanzierungskri-
terien des BBW strikt einzuhalten» (Schreiben vom 13. Juni 2002; pag. 13 01 079).
Die Berufung auf eine Spezialvereinbarung indiziert umgekehrt aber bereits, dass
sich der Beschuldigte sehr wohl bewusst war, eine von den geltenden Regeln ab-
weichende Abrechnungsmethode zu verfolgen (zum Wissen und Wollen des Be-
schuldigten eingehend Ziff. 12.7 hiernach). Soweit der Beschuldigte schliesslich
vorbringt, bereits seit Jahren nach dem beschriebenen System abzurechnen, mag
dies zutreffen und partiell auf die relativ oberflächlichen Kontrollen des BBW
zurückzuführen sein (vgl. dazu S. 2 des Schreibens vom 16. September 2011;
pag. 13 01 007), ändert aber nichts daran, dass er höhere Kosten geltend machte,
als vertraglich zulässig war.
12.4.3 Tatsächlich zu berücksichtigende Kosten
Da sich der Beschuldigte bei seiner Abrechnung weder an das System der EU
hielt, noch strikt nach den Vorgaben des BBW abrechnete, stellt sich die Frage,
welche Kosten den Q. und R._____-Gesellschaften für die von ihnen erbrachten
Projektarbeiten anzurechnen sind. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich
die Vergütungssysteme der EU und des ehemaligen BBW insofern sehr nahe ste-
hen, als beide den Umfang der Subventionsleistungen an die tatsächlich angefalle-
nen (effektiven) Kosten knüpfen. Unterschiedlich ist neben der Berechnung des
Gemeinkostenbeitrags insbesondere die numerische Begrenzung der Bemes-
sungsgrundlage der Subventionen. Während das BBW für verschiedene Mitarbei-
terkategorien unterschiedliche Maximalstundenansätze vorschreibt, fehlt im Annex
II eine entsprechende Regelung. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die Aufwen-
dungen tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts er-
forderlich sind (Art. II.19 Ziff. 1 lit. a Annex II). Übermässige oder unbedachte Aus-
gaben werden dagegen nicht subventioniert (Art. II.19 Ziff. 2 lit. h Annex II).
Mit seinen Mitarbeitenden vereinbarte der Beschuldigte vertraglich ein monatliches
– weit unter den Maximalstundenansätzen der BBW-Tabelle liegendes – Fixgehalt,
welches ihnen von den Q. und R._____-Gesellschaften auch in der entsprechen-
den Höhe ausbezahlt wurde. Nebst einer Spesenentschädigung wurde ihnen über-
dies jeweils Ende Jahr ein Weihnachtsgeld ausbezahlt. Die getätigten Zahlungen
erfolgten unabhängig vom Geschäftsgang der Gesellschaften und lassen sich an-
hand
der
Buchhaltung
nachvollziehen
(Lohnlisten
2004
bis
2008
der
Q._______AG, pag. 09 001 051 ff.). Bei der Entlöhnung des Beschuldigten selber
verfolgten die Q. und R._____-Gesellschaften ein leicht modifiziertes System. Zwar
wurde auch ihm ein monatliches Fixgehalt mit diversen Zusatzleistungen, nament-
33
lich Spesenentschädigung und Weihnachtsgeld, ausbezahlt; zusätzlich richteten
aber sowohl die Q._______AG als auch die R.______GmbH dem Beschuldigten
jeweils Ende Jahr einen Bonus zwischen CHF 80‘000-100‘000 (Q._______AG)
bzw. CHF 75‘000-150‘000 (R.______GmbH) aus.
Die Auditoren der EK stellten zunächst fest, das vom Beschuldigten angewendete
Abrechnungssystem sei mit Annex II nicht vereinbar. Mangels Alternativen stützten
sie sich bei ihren Berechnungen der massgebenden Stundenansätze der Mitarbei-
tenden auf die von ihnen gemäss Zeitzuweisungsblättern geleisteten Stunden und
den ihnen tatsächlich ausbezahlten Lohn. Die an den Beschuldigten ausgerichtete
Entschädigung erachteten sie dagegen in ihrer Gesamtheit als nicht förderungs-
fähig, da sie verschiedentlich Elemente von «excessive or reckless expenditures»
enthalte und ihr eher der Charakter eines üblichen Lohns nach schweizerischem
Standard zukomme. Auch die für die Arbeit der Ehefrau des Beschuldigten ausge-
richteten Zahlungen wiesen sie integral zurück (zu den Erkenntnissen der Audito-
ren der EK bereits ausführlicher Ziff. 9.2 hiervor). Die Revisoren der StA WD wen-
deten bei ihren Berechnungen ein ähnliches System an wie zuvor die Auditoren der
EK. Sie berücksichtigten bei der Ermittlung der massgebenden Stundenansätze
nicht nur die Löhne der Mitarbeitenden, sondern auch die Spesenentschädigungen
und das ausgerichtete Weihnachtsgeld. Anders als die Auditoren der EK anerkann-
ten sie dem Grundsatz nach die Stunden sämtlicher Mitarbeitenden und auch jene
des Beschuldigten. Bei der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes des
Beschuldigten berücksichtigten sie zwar seinen Grundlohn und die meisten weitern
Lohnbestandteile, nicht aber die – als nicht förderungsfähige Gewinnausschüttun-
gen qualifizierten – Bonuszahlungen (vgl. dazu Ziff. 9.3 hiervor). Auch die Vorin-
stanz folgte bei ihren Berechnungen im Wesentlichen den Überlegungen der StA
WD und anerkannte die an den Beschuldigten geflossenen Vergütungen ausge-
nommen der Bonusleistungen. Sie erwog, es handle sich bei dem so definierten
Entgelt um jenen Lohn, den sich ein vernünftig denkender Mann – wie es der Be-
schuldigte zweifellos sei – ausgerichtet hätte, wenn er davon ausgegangen wäre,
diesen nicht vollumfänglich durch Projekterträge decken zu können. Ob die an den
Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung teilweise als «excessive or reckless
expenditures» im Sinne des Annex II zu qualifizieren sei, liess sie dagegen explizit
offen (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 508 ff.).
Gegen die Berechnung der Vorinstanz brachte der Beschuldigte im Rahmen der
Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, er habe der EU durch seine Abrech-
nung mit Durchschnittskosten keinen Vermögensschaden zugefügt. Die Vorinstanz
habe nicht definiert, ab wann eine Entschädigung «excessive oder reckless» im
Sinne des Annex II sei. Da der Annex II keinen Maximalstundensatz vorsehe und
sein eigener Stundenansatz weit über dem zulässigen Maximalstundensatz der
BBW-Tabelle gelegen habe, seien die von ihm deklarierten Gesamtkosten korrekt
gewesen. Die von ihm bezogene Vergütung sei seinen Qualifikationen und seiner
Erfahrung angemessen.
34
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte widersprüchlich verhält,
wenn er einerseits geltend macht, strikt nach dem System des BBW abgerechnet
zu haben, um kurz darauf auszuführen, sein Maximalstundenansatz habe weit über
dem dort zulässigen Maximalansatz gelegen, was aber nicht zu einem Vermögens-
schaden der EU führe, weil dort keine Maximalbegrenzung vorgesehen sei. Damit
kombiniert er die für ihn jeweils günstigsten Elemente der beiden Abrechnungssys-
teme und führt sie zu einem neuen – in sich nicht stimmigen – System zusammen.
Die Argumentation des Beschuldigten geht aber auch sonst in verschiedener Hin-
sicht fehl. Was die fehlende Begrenzung des Stundenansatzes in Annex II angeht,
wurde bereits erörtert, dass ein System mit Maximalstundensätzen aufgrund der
stark variierenden Lohnniveaus in den einzelnen Vertragsstaaten auf europäischer
Ebene kaum sinnvoll hätte umgesetzt werden können (Ziff. 12.2 hiervor). Es wäre
indessen nicht zutreffend, aus der flexibleren Lösung des Annex II abzuleiten, man
habe mit dieser Regelung generell höhere Löhne der Subventionierung zugänglich
machen wollen. Die Kammer erachtet es vielmehr als wahrscheinlich, dass die
spezifisch auf das Lohnniveau der Schweiz abgestimmte «Vorgängerregelung» des
BBW auch auf europäischer Ebene als Richtwert beizuziehen gewesen wäre. Auch
für die Kammer besteht aber kein Anlass, näher auf die Frage des unter Annex II
maximal zulässigen Lohns einzugehen, da sich die Unzulässigkeit des Vorgehens
des Beschuldigten bereits aus anderen Umständen ergibt.
Wenn der Beschuldigte einerseits geltend macht, ihm sei ein hoher Stundenansatz
zuzugestehen, blendet er aus, dass die Q. und R._____-Gesellschaften dadurch
gleichzeitig notwendigerweise auf eine höhere Fremdfinanzierung angewiesen ge-
wesen wäre (vgl. dazu erneut das Zahlenbeispiel auf S. 71 der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung; pag. 18 508). Wie die Kammer vorgängig feststellte, verfügten
die Q. und R._____-Gesellschaften aber gerade nicht über eine derartige Fremdfi-
nanzierung, sondern generierten praktisch ausschliesslich Projekterträge (Ziff. 12.3
hiervor). Aufgrund der vertraglich vorgesehenen Teilsubventionierung der tatsächli-
chen Personalkosten hätten die Q. und R._____-Gesellschaften in dieser Konstel-
lation damit zwingend Verluste schreiben müssen. Dies taten sie aber nicht. Viel-
mehr deckten sie mit den Subventionsgeldern der EU neben den vollen Lohnkos-
ten der Mitarbeitenden zusätzlich einen beträchtlichen Bonus des Beschuldigten.
Ermöglicht wurde dies erst durch die systemwidrige Abrechnungsweise des Be-
schuldigten: Während er gegenüber der EU für sich selber einen Lohn angab, der
weit unter dem lag, was er sich gesamthaft ausbezahlte, machte er für seine Mitar-
beitenden einen Lohn geltend, der den ihnen tatsächlich ausbezahlten Lohn um ein
Mehrfaches überstieg. Anders als er glauben machen will, rechnete er damit nicht
mit den tatsächlichen, sondern mit rein fiktiven Durchschnittskosten. Zur Veran-
schaulichung soll das nachfolgende – überzeichnete und fiktive – Zahlenbeispiel
dienen:
Eine Gesellschaft, die ihren Mitarbeitenden A und B je EUR 50.00 pro Stunde für
die geleisteten Projektarbeiten bezahlt, und diese Löhne in der entsprechenden
Höhe gegenüber der EU geltend macht, rechnet nach den effektiven Kosten ab. Mit
den effektiven Durchschnittskosten rechnet sie ab, wenn – bei einer Geltendma-
35
chung der gleichen Lohnsumme – einem Mitarbeitenden intern EUR 75.00, dem
andern aber nur EUR 25.00 ausbezahlt werden. Da die Lohnsumme gleich bleibt
und die Gesellschaft im Falle einer 50% Subventionierung weiterhin 50% der Kos-
ten selber zu tragen hat, erleidet die EU im Ergebnis keinen Vermögensschaden.
Wenn dieselbe Gesellschaft gegenüber der EU wiederum je EUR 50.00 pro Stunde
für die Projektarbeit zweier Mitarbeitenden geltend macht, ihnen intern aber
EUR 75.00 und EUR 5.00 ausbezahlt, erhält sie von der EU mehr, als sie tatsäch-
lich an Lohnkosten aufwendet. Im Falle einer 50% Subventionierung erleidet sie bei
einer derartigen Deklaration im Ergebnis einen kleineren Verlust (EUR 20.00 statt
EUR 50.00); soweit ein Projekt zu 100% subventioniert wird, erwirtschaftet sie so-
gar einen Gewinn von EUR 20.00. Je mehr Mitarbeitende die Gesellschaft zu ei-
nem unter dem gegenüber der EU ausgewiesenen Stundenansatz anstellt, desto
grösser werden die frei zur Verfügung stehenden Mittel. Verstärkt wird dieser Effekt
auch durch den in den Beispielen unberücksichtigt gebliebenen Gemeinkostenbei-
trag.
Angesichts der gegenüber der EU massiv übersetzt deklarierten Gehälter der übri-
gen Mitarbeitenden und den fehlenden Fremdfinanzierungsquellen bleiben für die
Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei seiner Abrechnung nach
dem soeben im zweiten Beispiel beschriebenen System vorging. Anders als der
Beschuldigte behauptet, ergibt sich aus der systemwidrigen Abrechnungsmethode
auch ein Vermögensschaden für die EU. Diese bezahlte dem Beschuldigten näm-
lich im Ergebnis mehr, als ihm zugestanden hätte. Eine andere – nachfolgend zu
behandelnde – Frage ist, wie hoch dieser Schaden der EU ist bzw. um wie viel zu
hoch der vom Beschuldigten gegenüber der EU deklarierte Betrag war.
Als die Auditoren der EK die den Q. und R._____-Gesellschaften anzurechnenden
Kosten bestimmten, wendeten sie eine relativ formale, stark auf dem Wortlaut des
Vertrags basierende Sichtweise an. Die von den Q. und R._____-Gesellschaften in
Rechnung gestellte Leistungen wurden nicht nur zurückgewiesen, wenn sie nicht
auf einem tatsächlichen Aufwand basierten, sondern bereits dann, wenn ein formel-
les Erfordernis – wie beispielsweise die Einholung einer vorgängigen Genehmigung
– missachtet wurde. Sobald die Auditoren der EK eine geltend gemachte Leistung
als teilweise mit dem Vertrag in Widerspruch stehend qualifizierten – wie dies bei-
spielsweise bei der an den Beschuldigten selber ausgerichteten Entschädigung der
Fall war – wiesen sie die dafür ausgewiesenen Aufwände oftmals integral als ver-
tragswidrig zurück. Eine derartige Betrachtungsweise mag für eine spätere zivil-
rechtliche Beurteilung des Falls angezeigt sein, erscheint der Kammer aber für das
vorliegende Strafverfahren als zu eng. Im Gegensatz dazu erklärten es sich die
Revisoren der StA WD zum Ziel, die von den vertraglichen Grundlagen materiell als
subventionsfähig deklarierten effektiven Kosten zu ermitteln. In Anwendung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» versuchten sie dabei stets, von der für den Be-
schuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante ausgehen, was methodisch nicht zu
beanstanden ist.
Bei der Ermittlung des massgebenden Stundenansatzes der Mitarbeitenden der Q.
und R._____-Gesellschaften berücksichtigen die Revisoren der StA WD nebst dem
36
Grundlohn auch das jährlich ausbezahlte Weihnachtsgeld sowie die Spesenver-
gütungen – mithin sämtliche von den Q. und R._____-Gesellschaften für die Arbeit
ihrer Mitarbeitenden aufgewendeten Kosten. Da die Mitarbeitenden praktisch aus-
schliesslich Projektarbeit verrichteten, widerspiegeln diese Kosten auch effektiven
und damit förderungsfähigen Projektaufwand. Aus der Gegenüberstellung von Pro-
jektaufwand und Anzahl geleisteter Projektstunden ergibt sich der massgebliche
Stundenansatz eines jeden Mitarbeitenden. Die Vorinstanz wies sodann zutreffend
darauf hin, dass der Beschuldigte ein Interesse daran hatte, die Projektkosten mög-
lichst tief zu halten, da mit höheren Kosten zusätzlich das Erfordernis einer höhe-
ren Fremdfinanzierung verbunden gewesen wäre (S. 72 der erstinstanzlichen Ur-
teilsbegründung; pag. 18 509). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der
Beschuldigte seinen Mitarbeitenden einen höheren Lohn ausbezahlt hätte, wenn er
dem Umstand, mit den Subventionsgeldern nicht den gesamten Projektaufwand
decken zu können, Rechnung getragen hätte. Im Ergebnis gelangt die Kammer
damit zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Auf ihre zutreffenden Erwägungen
zu den konkret zu berücksichtigenden Kosten (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 507 ff.) bzw. die zutreffenden Berechnungen des
Revisorats der StA WD ist ergänzend zu verweisen (Ergänzungsbericht [Update]
vom 6. Mai 2015, pag. 09 05 009 f. und pag. 09 05 017 ff.).
Angesichts der fehlenden Drittfinanzierungsquellen steht für die Kammer- wie be-
reits für die Vorinstanz - fest, dass die an den Beschuldigten ausgerichtete Ent-
schädigung für die Q. und R._____-Gesellschaften bei auf systemkonforme Art und
Weise vorgenommener Abrechnung nicht in vollem Umfang zu tragen gewesen
wäre. Auch wenn bei der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes der
dem Beschuldigten ausgerichtete Bonus und das Verwaltungshonorar ausgeklam-
mert werden, würden weiterhin gewichtige Ausfälle zu Lasten der Q. und R._____-
Gesellschaften resultieren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bewegen sich
diese Ausfälle aber in einem Rahmen, der zumindest theoretisch durch eine Ne-
benbeschäftigung des Beschuldigten hätte ausgeglichen werden können. Beacht-
lich ist in diesem Zusammenhang, dass die Q. und R._____-Gesellschaften über
ein Liegenschaften- und Wertschriftenvermögen verfügten, aus welchem sie ge-
wisse Erträge hätten erzielen können. Aufgrund seiner langjährigen Projektarbeit
und der dabei gesammelten Qualifikationen im technischen Bereich, wäre weiter
durchaus denkbar, dass der Beschuldigte als Berater ein Zusatzeinkommen für die
Q. und R._____-Gesellschaften hätte generieren können. Die Vorinstanz berück-
sichtigte allerdings zu Recht, dass der Beschuldigte angab, mit der Projektarbeit
bereits mehr als ausgelastet gewesen zu sein, weshalb er nur sehr begrenzte Ka-
pazitäten auf die Verfolgung einer projektfremden Tätigkeit hätte verwenden kön-
nen. Mit der Vorinstanz geht die Kammer damit zu Gunsten des Beschuldigten da-
von aus, dass maximal der fix an ihn ausgerichtete Monatslohn, ausmachend jähr-
lich rund CHF 180‘000 bis CHF 200‘000, zuzüglich dem verbuchten Weihnachts-
geld, der Sozialleistungen und der ordentlichen monatlichen Spesenentschädigung,
für die Q. und R._____-Gesellschaften systemkonform finanzierbar gewesen wären
und damit der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes zu Grunde zu le-
gen sind. Im Ergebnis entspricht dies der Vorgehensweise der Vorinstanz. Ergän-
37
zend ist damit auch für die Bestimmung der Personalkosten des Beschuldigten auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 507 ff.) und die korrekten Berechnungen der Re-
visoren der StA WD zu verweisen (Ergänzungsbericht [Update] Revisorat StA WD
vom 06. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-1, pag. 09 05 017 ff.). Für ein Abstellen auf
den Fixlohn spricht im Übrigen auch, dass es sich dabei um jenen Teil der Ent-
schädigung handelt, den sich der Beschuldigte – analog den übrigen Mitarbeiten-
den – unabhängig vom Geschäftsgang der Q. und R._____-Gesellschaften für sei-
ne Projektarbeit auszahlen liess. Im Gegensatz dazu waren die Bonuszahlungen
traditionsgemäss erst mit dem Abschluss des Geschäftsergebnisses bestimmbar
und konnten damit nicht direkt der Projektarbeit, geschweige denn einem spezifi-
schen Projekt zugeordnet werden, wie dies eine Subventionierung grundsätzlich
voraussetzen würde. Der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang sogar selber
an, die Ausrichtung des Bonus basiere auf dem Umstand, dass von der EU mehr
habe erhältlich gemacht werden können, als für Bezahlung der Forschungskosten
habe aufgewendet werden müssen (A.________ recognized that this bonus is gi-
ven on basis of the fact that more is received from the EC then what is beeing used
to pay the research cost [pag. 04 006 099]).
12.5
Weitere Kostenelemente
12.5.1 Sachleistungen («contributions in kind»)
Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz hinsichtlich der «contribution in kind»-
Leistungen eine falsche Interpretation der vertraglichen Grundlagen vor (S. 13 f.
der Plädoyernotizen; pag. 18 724 f.). Der Beschuldigte bringt vor, die angestellten
«Research Engeneers» der Q. und R._____-Gesellschaften hätten zwar zu 100%
gearbeitet, seien aber nur mit 50% Lohn entschädigt worden. Der Rest ihres Loh-
nes sei über Stipendien finanziert worden, welche als erstattungsfähige Kosten an-
zusehen seien. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die un-
entgeltlich zur Verfügung gestellte Arbeitskraft eines Mitarbeiters nicht als «contri-
bution in kind»-Leistung qualifiziere (S. 13 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 724 f.).
Der Beschuldigte belegt seine Ansicht mit einem Auszug aus einem mit «Easy ac-
cess to EU funding» überschriebenen Dokument, in welchem folgende Passage
markiert ist (pag. 18 688, Markierung):
Beneficiary organisations must partially finance their projects (so-called co-financing). Where justified
they are able to replace this with co-financing in kind (eg. Through the work done by some of their
staff)
Der vom Beschuldigten zitierte Art. II.23 lit. b von Annex II knüpft die Förderungs-
fähigkeit von Sachleistungen Dritter an folgende Voraussetzungen:
b) Sachleistungen Dritter, die für das Projekt eingesetzt werden, stellen erstattungsfähige Kosten des
Projekts dar und
i.
gelten als Projekteinnahmen, wenn sie von einem Dritten speziell zur Nutzung im Rahmen
des Projekts bereitgestellt wurden [Fussnote: mit Ausnahme des Falls, bei dem eine in An-
hang I genannte vorherige Verpflichtung zwischen dem Vertragspartner und dem/den Dritten
festlegt, dass der/die Dritte/n seine/ihre Ressourcen auf der Grundlage zur Verfügung stel-
len/stellt, dass sie erstattet oder für ein gemeinsames Interesse verwendet werden],
38
ii.
gelten nicht als Projekteinnahmen, wenn der Vertragspartner frei über die Nutzung entschei-
den kann. ]
Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Norm für die Kammer klar, dass
als Sachleistungen Dritter grundsätzlich nur Leistungen Dritter in Betracht fallen.
Mitarbeitende sind aus Sicht der Q. und R._____-Gesellschaften keine Dritten,
sondern als solche in deren Geschäftsbetrieb integriert und damit Teil der Gesell-
schaft. Bereits unter diesem Gesichtspunkt können die tiefen Löhne der Studien-
abgänger bzw. Studenten nicht unter dem Titel contributions in kind «verdoppelt»
werden (so bereits die Vorinstanz auf S. 73 ihrer Urteilsbegründung; pag. 18 510).
Selbst wenn die teilweise fremdfinanzierte Mitarbeit von Angestellten des eigenen
Unternehmens ausnahmsweise als «Sachleistung Dritter» qualifiziert werden könn-
te, müssten überdies die weiteren Voraussetzungen aus Art. II.23 von Annex II er-
füllt sein. Verlangt wird diesbezüglich in materieller Hinsicht, dass die Leistung des
Dritten speziell «zur Nutzung im Rahmen des Projekts» bereitgestellt wurde. Nicht
als Projekteinnahmen gelten die Sachleistungen Dritter indessen, wenn der Ver-
tragspartner frei über deren Nutzung entscheiden kann. Die Mitarbeitenden der Q.
und R._____-Gesellschaften wurden gemäss Angaben des Beschuldigten von Stu-
dEx unterstützt (S. 4 der Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017;
pag. 18 673). Bei StudEx handelt es sich um eine ehemalige vom Bund beauftragte
Vermittlungsorganisation zur Umsetzung des europäischen Bildungsprogramms
«Leonardo da Vinci». StudEx vermittelte in diesem Zusammenhang europäischen
Studenten oder Studienabgängern (bzw. später auch Personen im Arbeitsmarkt
oder Fachkräften) Praktika in der Schweiz oder half umgekehrt schweizerischen
Studierenden bei der Suche nach Möglichkeiten zur Sammlung von Berufserfah-
rungen im europäischen Raum. Je nach bereits individuell vereinbartem Lohn,
wurden Teilnehmende des Leonardo da Vinci-Programms auch mit Stipendien,
Reise- und Sprachvorbereitungskosten unterstützt (vgl. zum Ganzen die Publikati-
on des SBF aus dem Jahr 2009 «Indirekte Teilnahme der Schweiz an den EU-
Bildungsprogrammen, Die Entwicklung 1995-2007 und Beispiele schweizerischer
Beteiligung», abrufbar unter: www.sbfi.admin.ch). Aus dem Anwendungsbereich
des Leonardo da Vinci-Programms gibt sich, dass die darunter ausgerichteten Sti-
pendien nicht zur Förderung von EU-Forschungsprojekten ausgerichtet wurden,
sondern in die Ausbildung bzw. die berufliche Entwicklung der Teilnehmenden
fliessen sollten. Auch der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang an, die be-
treffenden Mitarbeitenden hätten bei ihm eine Art Praktikum absolviert (pag. 05 003
023 Z. 231 ff.) und er habe die Studienabgänger ausgebildet (pag. 05 003 024
Z. 239 f.). StudEx vermittelte dem Beschuldigten die Studienabgänger damit weder
für ein spezifisches Projekt, noch gezielt für die Projektarbeit; ihnen sollte vielmehr
ein Auslandspraktikum, mithin eine Berufserfahrung im Ausland ermöglicht werden.
Über die im Rahmen des vermittelten Berufseinsatzes zu verrichtenden Tätigkeiten
entschied weder StudEx als Vermittlerorganisation, noch die EU oder die Schwei-
zerische Eidgenossenschaft, sondern alleine die Q. und R._____-Gesellschaften
und damit der Beschuldigte. Die zusätzlichen personellen Ressourcen waren für
ihn damit frei nutzbar und nicht projektgebunden, wie es Annex II für eine Förde-
rungsfähigkeit vorschreibt. Ob die EU bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft
39
und der Beschuldigte mit der Ausbildung und Förderung der Studienabgänger so-
gar ein gemeinsames Ziel im Sinne von Art. II.23 lit. b/i des Annex II verfolgten, und
die Unterstützungskosten darum nicht förderungsfähig waren, kann an dieser Stelle
offen bleiben.
Der Beschuldigte erfüllte auch die an die Förderungsfähigkeit von «contribution in
kind»-Leistungen gestellten formellen Voraussetzungen nicht. So müssen Sachleis-
tungen Dritter vorgängig von der EK genehmigt (Art. II.19 Ziff. 1 lit. e Annex II) und
in den Formularen C in einem separaten Feld ausgewiesen werden. Der Beschul-
digte gab an, dies unterlassen zu haben, weil er sich mit dem Inhalt und den Vor-
aussetzungen von Annex II nicht auseinandergesetzt habe (S. 13 der Plädoyernoti-
zen; pag. 18 724). Gleichzeitig führte er aber aus, er habe sich während der Pro-
jektarbeit mit StudEx in Verbindung gesetzt, wo ihm empfohlen worden sei, qualifi-
ziertes Personal anzuwerben, um die «Sachleistungskriterien» zu erfüllen (S. 4 der
Eingabe des Beschuldigten vom 16. November 2017; pag. 18 673). Auch in den
Arbeitsverträgen der Q. und R._____-Gesellschaften wird teilweise explizit auf die
Sachleistungen Dritter Bezug genommen. Dem Lohn von AH.________ wird bei-
spielsweise die Anmerkung beigefügt, es handle sich beim definierten Entgelt nur
um 50% des tatsächlichen Lohns («real salary»), die übrigen 50% seinen eine
Sachleistung des Mitarbeiters an die FP6-Projekte («Other 50% [of the salary] is a
contribution from the employee in kind», pag. 04 006 203). Aus den beschriebenen
Umständen wird ersichtlich, dass sich der Beschuldigte bereits vor dem Verfahren
relativ ausführlich mit den «contribution in kind»-Leistungen und damit auch mit den
Voraussetzungen für deren Förderungsfähigkeit auseinandergesetzt haben muss-
te. Nicht nachvollziehbar erscheint für die Kammer in diesem Zusammenhang,
weshalb der Beschuldigte die Sachleistungen Dritter explizit in einem Arbeitsver-
trag erwähnte, gleichzeitig aber das entsprechende – speziell für die Geltendma-
chung dieser Leistungen vorgesehene – Feld auf den Formularen C konstant über-
sehen oder ihm keine Beachtung geschenkt haben will. Dies gilt umso mehr, als
ein Grossteil der Kofinanzierung der Q. und R._____-Gesellschaften über Sachleis-
tungen Dritter erfolgt sein soll. Diese vom Beschuldigten nun nachträglich vorgege-
bene Unwissenheit erscheint vor den dargelegten Hintergründen als reine Schutz-
behauptung.
Soweit der Beschuldigte schliesslich geltend macht, auch für die Studienabgänger
«mit Durchschnittskosten» abgerechnet zu haben und damit implizit vorbringt, ge-
genüber der EU höhere Kosten ausgewiesen zu haben, als den Studienabgängern
an tatsächlichem Lohn (inkl. Stipendien) zugeflossen ist, ist dies aus Sicht der
Kammer – wie auch aus jener der Vorinstanz (S. 73 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung; pag. 18 510) – gerade offensichtlich unzulässig.
12.5.2 Outsourcing Kosten sowie Reise- und Materialspesen
Der Beschuldigte rügte vor der Vorinstanz weiter, die für die Auslagerung nach In-
dien aufgewendeten Kosten seien als subventionsfähige Aufwendungen anzuer-
kennen. Zudem seien in der Anklage projektspezifische Reise- und Materialspesen
zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.
40
Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend und nachvollziehbar aus, weshalb
die vom Beschuldigten geltend gemachten Outsourcing Kosten unter Annex II nicht
förderungsfähig waren. Soweit die Reise- und Materialkosten betreffend, anerkann-
te sie die vom Beschuldigten nachträglich eingereichte Zusammenstellung (pag. 18
121) und passte die relevanten Aufwände entsprechend an. Auf die vom Beschul-
digten oberinstanzlich unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz
(Ziff. 2.2.3.2 und 2.2.3.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 510 f.)
kann verwiesen werden.
12.6
Die einzelnen Projekte
Nachdem die Vorinstanz die massgebenden Projektstunden und den zu berück-
sichtigenden Stundensatz festgelegt hatte, wendete sie diese – unter Berücksichti-
gung massgebenden Begleitaufwände – auf die verschiedenen, vorliegend zu be-
urteilenden Projekte an. Anhand der Differenz zwischen den so berechneten Pro-
jektkosten und den tatsächlich an die Q. und R._____-Gesellschaften ausbezahlten
Geldern, legte sie den Deliktsbetrag fest:
-
Projekt F.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.1; Ziff. 3.1 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 512 ff.)
-
Projekt G.____ der R.______GmbH (AKS Ziff. 1.2; Ziff. 3.2 der erstinstanz-
lichen Urteilsbegründung; pag. 18 515 ff.).
-
Projekt K.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.3; Ziff. 3.3 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 517 ff.)
-
Projekt J.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.4; Ziff. 3.4 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 520 ff.)
-
Projekt H.____ der R.______GmbH (AKS Ziff. 1.5; Ziff. 3.5 der erstinstanz-
lichen Urteilsbegründung; pag. 18 524 ff.)
-
Projekt I.____ der Q._______AG (AKS Ziff. 1.6; Ziff. 3.6 der erstinstanzli-
chen Urteilsbegründung; pag. 18 526 ff.)
Zu beachten ist, dass die Vorinstanz nirgends über den in der Anklageschrift für ein
Projekt vermerkten Deliktsbetrag hinausging, sondern weitergehende Differenzen
unberücksichtigt liess (Projekt F.____, pag. 18 515; Projekt K.____, pag. 18 519;
Projekt J.____, pag. 18 524). Andererseits setzte sie sich erneut vertieft mit den
Einwendungen des Beschuldigten auseinander und akzeptierte zu seinen Gunsten
verschiedene Korrekturen, wobei sie (sofern eine gewisse Bandbreite bestand) im
Zweifelsfall stets von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante
ausging (beispielhaft im Projekt J.____, pag. 18 523 zweites Lemma). Nebst den
bereits erwähnten Materialkosten ging sie zu Gunsten des Beschuldigten, der den
mit Abstand höchsten Stundenansatz hat, weiter von der Annahme aus, dass –
soweit nicht ohnehin die gesamten Kosten zu 100% zu erstatten waren (G.____(-
Projekt) und H.____(-Projekt)) – die Arbeiten in den zu 100% zu berücksichtigen-
41
den Arbeitskategorien vollumfänglich von ihm erbracht worden waren (vorliegend
Management-Kosten; pag. 18 500 zweiter Abschnitt).
Die Vorinstanz ging bei der Bestimmung des tatsächlich zu berücksichtigenden
Projektaufwands der Q. und R._____-Gesellschaften von den gleichen Berech-
nungsgrundlagen aus wie die Kammer. Dies betrifft nicht nur die Berechnung des
massgebenden Personalaufwands, sondern auch die Berücksichtigung der übrigen
Kostenelemente. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Kammer darauf, die
Berechnungen der Vorinstanz zu den einzelnen Projekten nachzuvollziehen und
auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Auf die als korrekt befundenen Aus-
führungen und Berechnungen in Ziff. II./C./3 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung kann integral verwiesen werden (pag. 18 512 ff.). Zu beachten sind in diesem
Zusammenhang auch die dem erstinstanzlichen Motiv angehängten Berechnungs-
tabellen zu den einzelnen Projekten (pag. 18 567 ff.).
Aufgeschlüsselt nach den einzelnen Projekten geht die Kammer – mit der Vorin-
stanz – zusammengefasst von folgendem Deliktsbetrag aus (pag. 18 530):
1)Zu berücksichtigen unter Beachtung des Anklageprinzips
12.7
Wissen und Wollen
Der Beschuldigte bestreitet schliesslich, absichtlich falsch abgerechnet zu haben.
Er bringt vor, sich bei der Abrechnung an seiner langjährigen Abrechnungspraxis
gegenüber dem BBW orientiert zu haben. Da er der Meinung gewesen sei, die
Subventionen würden im Endeffekt weiterhin von der Schweiz bezahlt, sei er von
einer Fortgeltung des bestehenden Systems ausgegangen. Die Fehlerhaftigkeit
seiner Abrechnungen, so der Beschuldigte weiter, erschöpfe sich sodann in einem
einzigen systematischen Fehler, den er unabsichtlich begangen und stetig wieder-
holt habe. Die Abrechnung gegenüber der EU sei zudem sehr anspruchsvoll. Dies
zeige sich einerseits daran, dass laut einer Studie 87% aller Abrechnungen fehler-
Mit
Formula-
ren C bean-
tragt (EUR)
Erhalten
(EUR / CHF)
Ist-Kosten
(CHF)
Differenz
(CHF)
Differenz
(EUR)
F.____(-
Projekt)
287‘561.45
286‘933.93
449‘081.13
276'676.521)
172‘404.61
107‘618.41
G.____(-
Projekt)
290‘386.40
246‘222.75
386‘357.75
229‘750.09
156‘607.66
95‘032.66
K.____(-
Projekt)
350‘958.72
350‘958.721)
542‘724.62
267‘512.65
275‘211.97
182‘966.42
J.____(-
Projekt)
416‘948.30
303‘203.26
468‘013.21
243‘642.761)
224‘370.45
138‘555.48
H.____(-
Projekt)
100‘901.20
88‘604.28
138‘888.90
121‘897.33
16‘991.57
10‘470.55
I.____(-
Projekt)
242‘990.28
242‘777.43
381‘936.04
133‘637.86
248‘298.18
153‘497.93
Total
1‘093‘884.44
688‘141.45
42
haft seien. Andererseits seien auch die Auditoren der EK, die Revisoren der StA
WD und auch die Vorinstanz allesamt zu unterschiedlichen Resultaten gelangt. Der
Beschuldigte führte weiter aus, die von ihm verfolgte Abrechnungsmethode mit
Durchschnittskosten sei im Übrigen nicht abwegig, da sie nun im Rahmen der FP7-
Projekte auch offiziell zugelassen werde (S. 15 ff. der Plädoyernotizen; pag. 18 726
ff.).
Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägun-
gen zum Wissen und Wollen des Beschuldigten (Ziff. II./C./4 der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung; pag. 18 530 ff.) ergänzend zu verweisen ist – erachtet auch die
Kammer die Abrechnung gegenüber der EU als wesentlich weniger kompliziert, als
dies der Beschuldigte glauben machen will. Dies gilt umso mehr, wenn man seine
langjährige Abrechnungserfahrung unter dem System des BBW berücksichtigt.
Beide Systeme basieren auf der Geltendmachung der tatsächlichen/effektiven Kos-
ten, welche – je nach Projekt – zu einem bestimmten Prozentsatz subventioniert
werden.
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass unter dem BBW maximale Stunden-
sätze vorgegeben wurden, welche als solche bereits einen Gemeinkostenzuschlag
beinhalteten. Im Rahmen der Abrechnung gegenüber der EU fehlt im Annex II ein
maximaler Stundensatz und den Gemeinkosten wird mit einem pauschalen Zu-
schlag von 20% Rechnung getragen. Obwohl der Beschuldigte angab, sich nicht
mit der neuen Abrechnungsweise auseinandergesetzt zu haben, setzte er diese
neue Form der Abrechnung gegenüber der EU bereits mit dem ersten Formular C
formell korrekt um. Darin sieht die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – einen
ersten deutlichen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte sich des Systemwechsels
sehr wohl bewusst war und sich entsprechend auch mit der Frage auseinander-
setzte, wie und was unter den neuen Richtlinien abgerechnet werden durfte. Dieser
Eindruck verstärkt sich, wenn man die Handhabung des Beschuldigten mit den
«contribution in kind»-Leistungen näher betrachtet: So machte er sich gemäss ei-
genen Angaben auf die Suche nach Möglichkeiten der Drittfinanzierung und stiess
dabei auf das Studienprogramm Leonardo da Vinci. Er gab an, «qualifiziertes Per-
sonal» gesucht zu haben, um Sachleistungen Dritter geltend machen zu können
(S. 4 des Schreibens vom 16. November 2017; pag. 18 673). Auch in gewissen Ar-
beitsverträgen vermerkte er, das vereinbarte Entgelt stelle bloss 50% des Lohns
dar, wogegen die übrigen 50% als «contribution in kind» des Arbeitnehmers ge-
genüber der Arbeitgeberin anzusehen seien. Gegenüber der EU deklarierte er in
der Folge aber nicht bloss 50% mehr, sondern rechnete mit einem weit über dem
Gesamtlohn der Mitarbeitenden liegenden Durchschnittsstundensatz, ohne den An-
teil der «contribution in kind» über das auf dem Abrechnungsblatt explizit vorgese-
hene Feld auszuweisen. Die offensichtlich überhöhte Bemessung der «contribution
in kind»-Leistungen in Kombination mit dem Umstand, dass sich der Beschuldigte
offensichtlich vorgängig bereits relativ intensiv mit den Sachleistungen Dritter aus-
einandergesetzt hatte und die Abrechnungen ansonsten immer formell korrekt er-
folgten, legen den Schluss nahe, dass er das für die «contribution in kind»-
Leistungen vorgesehene Feld nicht versehentlich übersah, sondern absichtlich
43
nicht ausfüllte, weil er sich bewusst sein musste, dass die von ihm nun geltend ge-
machten Zahlen von der EU nicht (vollumfänglich) akzeptiert worden wären.
Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte bereits un-
ter dem System des BBW eine erste Umstellung in der Abrechnung vornehmen
musste, als die Drittfinanzierungen der AC.________(Gesellschaft) bzw. der
AE.________(Gesellschaft) wegfielen. Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu Pro-
tokoll, mit dem damaligen Direktor des BBW eine «spezielle Abrede» getroffen zu
haben, wonach sich die Q. und R._____-Gesellschaften einzig am bewilligten Bud-
get und nicht an den tatsächlichen Kosten zu orientieren gehabt hätten. Bereits
diese Aussage impliziert – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – Kenntnis bezüg-
lich der «normalerweise» geltenden Abrechnung mit den effektiven Kosten. Spätes-
tens als der Versuch, auch mit der EU eine Spezialregelung zu treffen, und sich
100% seiner Aufwendungen finanzieren zu lassen, scheiterte, musste dem Be-
schuldigten bewusst gewesen sein, dass er sich bei seinen künftigen Abrechnun-
gen an die vereinbarten Regelungen zu halten hatte und entsprechend nur noch
einen Teil seiner Aufwendungen würde decken können. Unter diesen Umständen
erscheint das Vorbringen, versehentlich weiter nach der unter der Spezialreglung
des BBW geltenden Regeln abgerechnet zu haben, als reine Schutzbehauptung.
Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Abrechnung gegenüber der EU sei äusserst
komplex gewesen, was sich einerseits an der Anzahl anderweitig fehlerhafter Ab-
rechnungen zeige und sich auch daran verdeutliche, dass alle beteiligten Reviso-
ren jeweils zu verschiedenen Ergebnissen gelangt seien – ein einziger systemati-
scher Fehler seinerseits sei vor diesem Hintergrund entschuldbar und rechtfertige
die Einleitung eines Strafverfahrens nicht.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Revisoren nicht zu grundsätzlich
verschiedenen Feststellungen gelangten. Alle analysierten die vom Beschuldigten
verfolgte Abrechnungsmethode und sahen darin ein systematisch falsches Vorge-
hen, welches darauf ausgerichtet war, mehr von der EU erhältlich zu machen, als
vertraglich zugesichert war. Während sich die Auditoren der EU auf einen relativ
formellen Standpunkt stellten und die Leistungen strikt nach den Vorgaben des An-
nex II auswerteten, versuchten die Revisoren und auch die Vorinstanz, sämtliche
Aufwendungen zu ermitteln, die dem Beschuldigten tatsächlich angefallen waren,
um so zu den effektiven Kosten der Q. und R._____-Gesellschaften zu gelangen.
Da der Beschuldigte während dem Verfahren ständig weitere Aufwendungen gel-
tend machte und neue Belege einreichte, hatte das Revisorat der StA WD seine
Berechnungen mehrfach zu überprüfen und passte diese bereits an, wo eine Aus-
wirkung zu Gunsten des Beschuldigten plausibel gemacht wurde (vgl. beispielhaft
die nachträgliche Anerkennung der vom Beschuldigten in tabellarischer Form ein-
gereichten Reise- und Materialspesen; pag. 18 511). Ansonsten beschränkten sich
die Abweichungen auf einzelne Rechnungsfehler, was sich angesichts der Daten-
menge aber nicht vollständig vermeiden lässt.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte auch aus der unter dem
«Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions» (abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/fp7/89556/financial_guidelines_en
44
.pdf, zuletzt besucht am 13. März 2018) neuerdings zugelassenen Abrechnung mit
«Average Costs». Wie bereits erwähnt, zeigt sich die Systemwidrigkeit der vom
Beschuldigten verfolgten Abrechnungsmethode nicht in erster Linie in der Rech-
nung mit Durchschnittskosten, sondern darin, dass er Kosten geltend machte, die
weit über seinen effektiven Kosten lagen. Ein solches Vorgehen ist auch gemäss
den vom Beschuldigten zitierten Guidelines nicht zulässig. Vielmehr sehen die
Richtlinien eine vorgängige Genehmigung der angewandten Abrechnungsmethode
durch die EK vor und stellen klar, dass die Abrechnung mit Durchschnittskosten im
Ergebnis nicht signifikant von jener mit effektiven Kosten abweichen dürfe (S. 22 ff.
des Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions).
Die Verteidigung bringt weiter vor, die fehlende Absicht bzw. Bereicherungsabsicht
zeige sich auch an der vom Beschuldigten verfolgten offenen Kommunikation. Eine
solche sei von jemandem, der etwas zu verbergen habe, nicht zu erwarten. Auch
gegenüber den anderen Projektteilnehmern sei der Beschuldigte offen für seine
Abrechnungsweise eingestanden und habe angegeben, schon immer auf diese
Weise Rechnung gestellt zu haben (S. 18 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 792 f.).
Auch diese Einwände sind grundsätzlich nicht geeignet, den Beschuldigten zu ent-
lasten. Zunächst lässt sich der Umstand, dass der Beschuldigte nach der Ankündi-
gung des Audits offenbar von Vertuschungshandlungen absah und beispielswese
nicht Buchhaltungsunterlagen fälschte, nicht schliessen, er sei sich seiner falschen
Abrechnungsweise nicht bewusst gewesen. Die stetigen Auseinandersetzungen
mit anderen Projektteilnehmern (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf
S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 533) wären dagegen durch-
aus geeignet gewesen, beim Beschuldigten Zweifel an der Rechtmässigkeit seiner
Abrechnungsmethode hervorzurufen. Insbesondere wurde dem Beschuldigten in
einem – von ihm selber eingereichten – E-Mailverkehr betreffend I.____(-Projekt)
(pag. 09 02 042 ff.) deutlich gesagt, man sei nicht bereit, gegenüber der EU falsche
Angaben bezüglich der Abrechnung der Q._______AG zu machen, worauf sich die
Q._______AG «freiwillig» aus dem Projekt zurückzog. Anstatt sich in der Folge mit
den diesbezüglich unmissverständlichen Vertragsunterlagen auseinanderzusetzen
oder bei der EK um Rat zu fragen, reichte der Beschuldigte trotz dieser Konfronta-
tion drei weitere systematisch falsche und zu seinen Gunsten ausgefüllte Formula-
re C ein (K.____(-Projekt), J.____(-Projekt) und I.____(-Projekt)).
Der Beschuldigte bringt schliesslich vor, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei
einseitig und zu seinen Ungunsten ausgefallen. Der ihm nun nachträglich vorge-
worfene Fehler basiere eigentlich auf dem unkritischen Handeln von S.________.
Dieser habe die «Audit Certificates» jeweils unterzeichnet und damit die Korrektheit
der darin enthaltenen Angaben bestätigt. Es wäre demnach auch seine Pflicht ge-
wesen, sämtliche Vertragsunterlagen zu beschaffen, die ihm eine korrekte Prüfung
ermöglicht hätten. Dies gelte umso mehr, als ihm die entsprechenden Dokumente
aus einem anderen EU-Mandat mit der O.________ GmbH hätten bekannt sein
müssen. Diese krasse Pflichtverletzung von S.________ nun nachträglich in ein
bewusstes Vorenthalten des Beschuldigten umzudeuten, sei falsch (S. 19. der Plä-
doyernotizen; pag. 18 793).
45
Dem Beschuldigten ist insofern beizupflichten, als die falsche Abrechnung durch
eine vollständige und pflichtgemässe Prüfung wohl hätte verhindert werden kön-
nen. Eine allfällige Pflichtverletzung seitens des Buchhalters ist aber umgekehrt
nicht zwingend dazu geeignet, den Beschuldigten in seinem Verhalten zu entlas-
ten. Mit Blick auf den Prüfvorgang gab der Beschuldigte gegenüber den Auditoren
der EK an, S.________ keine Kopien der anwendbaren Verträge ausgehändigt zu
haben. Er (der Beschuldigte) habe S.________ weiter gesagt, die Personalkosten
würden in seinen Verantwortungsbereich (in jenen des Beschuldigten) fallen
(«Summary of Meetings» vom 02./04. September 2008, pag. 04 006 100). Er habe
S.________ die nach BBW-Ansätzen berechneten Personalkosten geliefert, so der
Beschuldigte weiter, und ihm gesagt, er solle die Reisekosten etc. [wohl: die weite-
ren Reise- und Materialspesen] dazuzählen. S.________ habe ihm vertraut und
das «Audit Certificate» unterzeichnet (pag. 05 003 025 Z. 288-294).
Für die Kammer ist der Versuch, die Verantwortung abzuschieben, angesichts des
eigenen Verhaltens wenig überzeugend. Zu beachten ist zunächst, dass es der
Beschuldigte selber war, der das «Audit Certificate» bei der EK einreichen und da-
mit grundsätzlich ein erhebliches Interesse an dessen Korrektheit haben musste.
Anders als bei dieser Ausgangslage zu erwarten wäre, forderte er seinen Revisor
aber nicht zu einer eingehenden Prüfung der – vornehmlich aus der Zusammen-
stellung der geleisteten Projektstunden bestehenden – Unterlagen auf, sondern
beschränkte seinen Prüfungsauftrag explizit auf den Nebenpunkt der Reise- und
Materialspesen. Angesichts der massiven Abweichungen zwischen den effektiven
und den vom Beschuldigten gegenüber der EK geltend gemachten Kosten, muss
zudem davon ausgegangen werden, dass die Differenzen einem Buchhalter aufge-
fallen wären und Fragen aufgeworfen hätten. Unter Berücksichtigung der übrigen
Indizien erscheint es nicht zufällig, dass der Beschuldigte bestrebt war,
S.________ explizit von der Prüfung desjenigen Teils der Abrechnung abzuhalten
der fehlerhaft, aber für eine ungeschmälerte Ausschüttung der Subventionen ent-
scheidend war. Obwohl der Beschuldigte mit der Zusammenstellung der Personal-
kosten bereits den grössten und entscheidenden Teil der Arbeit erledigt hatte,
musste er S.________ in den Prüfungsprozess einbeziehen, da er auf dessen Un-
terschrift auf dem Dokument angewiesen war. Nur so lässt sich nach Ansicht der
Kammer erklären, dass der Beschuldigte für einen derart untergeordneten Teil der
Prüfung überhaupt einen Buchhalter beizog. Angesichts der langjährigen Zusam-
menarbeit und des bestehenden Vertrauensverhältnisses unterliess S.________ in
der Folge eine eingehende Prüfung der Unterlagen und vertraute auf die Angaben
des diesbezüglich sehr erfahrenen Beschuldigten.
12.8
Beweisergebnis / Fazit
Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte
bewusst nach der Methode abrechnete, wie sie ihm in der Anklageschrift vorgewor-
fen wird. Verteilt über insgesamt sechs Projekte (tabellarische Zusammenstellung
unter Ziff. 12.6 hiervor) erlangte er dadurch nicht gerechtfertigte Subventionen im
Betrag von mindestens EUR 688‘000.00.
46
III.
Rechtliche Würdigung
13.
Theoretische Grundlagen
Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei-
nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Die allgemeinen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des
Betrugs sind vollständig und zutreffend. Dies betrifft sowohl die Grundlagen zum
objektiven, als auch jene zum subjektiven Tatbestand. Auf die entsprechenden Er-
wägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (Ziff. II./D./2.2 und 2.3;
pag. 18 535 ff. und 18 537) ist zu verweisen.
14.
Subsumtion
Auch auf die in den einzelnen Schritten bestens nachvollziehbare und zutreffende
Subsumtion der Vorinstanz ist ergänzend zu verweisen (Ziff. II./D./3 der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 537 ff.).
Entgegen der vertraglichen Regelung in Annex II, die eine Abrechnung nach dem
tatsächlich angefallenen Zeit- und Lohnaufwand vorsieht, machte der Beschuldigte
gegenüber der EU pauschal berechnete, und weit über dem tatsächlichen Aufwand
liegende Kosten geltend. Den für die Ausstellung der «Audit Certificates» zuständi-
gen S.________ wies er an, lediglich die begleitenden Reise- und Materialspesen
zu kontrollieren und erklärte diesem, selber für die Kontrolle der Personalkosten
zuständig zu sein. Auch die, für die Überprüfung der Vertragskonformität notwendi-
gen, vertraglichen Unterlagen stellte der Beschuldige S.________ nicht zur Verfü-
gung. Auf die Angaben des Beschuldigten vertrauend, bestätigte S.________ in
den periodisch bei der EU eingereichten «Audit Certificates» unterschriftlich, eine
umfassende Überprüfung durchgeführt und die geltend gemachten Kosten für kor-
rekt befunden zu haben. Dies allerdings ohne die Personalkosten tatsächlich auf ih-
re Vertragsmässigkeit hin geprüft zu haben. Mit den vom Beschuldigten selber un-
terzeichneten Formularen C und den unterstützenden «Audit Certificates» reichte
der Beschuldigte bei der EU inhaltlich falsche Zusammenstellungen ein und
täuschte diese damit über die Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen.
Die vom Beschuldigten vorgenommenen Täuschungshandlungen erfüllen zudem
das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Dass für die EU selber eine inhaltliche Prü-
fung eines jeden Formulars C nicht zumutbar ist, liegt angesichts des Datenum-
fangs auf der Hand. Zumal wohl gerade deshalb eine den Audit-Standards ent-
sprechende Überprüfung durch einen unabhängigen, mit den regionalen Vorschrif-
ten vertrauten Auditor/Treuhänder vorgesehen ist. Unter diesen Voraussetzungen
darf davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte Personalaufwand
geprüft wird – und zwar auf seine Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gege-
benheiten einerseits und seine Vereinbarkeit mit den vertraglichen Vorgaben ande-
47
rerseits. Dass diese Prüfungen vorliegend nicht stattfanden, konnte die EU weder
ahnen, noch wäre es für sie ohne unverhältnismässig grossen und letztlich unzu-
mutbaren Aufwand feststellbar gewesen. Der Beschuldigte konnte zudem aufgrund
seiner Erfahrungen mit früheren Projekten davon ausgehen, dass keine weitere
Überprüfung erfolgen würde, sondern es allenfalls bloss projektintern zu Diskussio-
nen über die Höhe seiner Forderungen (bzw. derjenigen der Q. und R._____-
Gesellschaften) kommen würde.
Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, kann der Privatklägerin auch keine
die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorgeworfen werden. Die EU
war bei der Ausrichtung der Subventionen weder höchst unvorsichtig noch hätte sie
von Anfang an misstrauisch sein müssen. So erreichten die vom Beschuldigten
eingereichten Abrechnungen nie den Betrag der vertraglich zugesicherten Kosten
und erfolgten zumindest formell immer korrekt. Klare Zeichen waren für sie erst er-
sichtlich, als sie von einem Projektteilnehmer auf projektinterne Unregelmässigkei-
ten hingewiesen wurde, was sie dazu veranlasste, bei den Q. und R._____-
Gesellschaften ein Audit durchzuführen.
Schliesslich ist auch offensichtlich, dass die EU durch die arglistige Täuschung in
einen Irrtum über die tatsächlich angefallenen Kosten der Q. und R._____-
Gesellschaften versetzt wurde und das erstere kausal für den Irrtum war. Die EU
irrte über die Höhe des tatsächlich bei den Q. und R._____-Gesellschaften ent-
standenen Aufwands im Zusammenhang mit den verschiedenen Projekten. Durch
diesen Irrtum wurde die Privatklägerin zu einer Vermögensverfügung veranlasst,
wobei sie bereits erste Vorschüsse leistete, bevor die ersten Formulare C einge-
reicht wurden. Sie verzichtete dann aber auch in der Schlussabrechnung, als alle
Formulare eingereicht waren, auf jegliche Rückforderungen, so dass effektiv von
Vermögensdispositionen der EU im Umfang des vollen Deliktsbetrages auszuge-
hen ist und sie einen entsprechenden Vermögensschaden (von ca. EUR
688‘000.00 damals entsprechend ca. CHF 1‘093‘000.00) erlitt. Anders als der Be-
schuldigte vorinstanzlich geltend machte, liegt auch nicht bloss eine Vermögensge-
fährdung vor, da die Dispositionen allesamt tatsächlich erfolgt sind. Der Motivati-
onszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und
Vermögensverfügung ist – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte – of-
fensichtlich gegeben. Gleiches gilt auch für den Kausalzusammenhang zwischen
Vermögensverfügung und Schaden der Privatklägerin. Der erwähnte Schaden ent-
spricht dabei mindestens dem ermittelten Deliktsbetrag.
Zum subjektiven Tatbestand kann auf die Ausführungen zum «Wissen und Wollen
des Beschuldigten» (Ziff. 12.7 hiervor) verwiesen werden. Der Beschuldigte han-
delte demnach mit Wissen und Willen, mithin mit direktem Vorsatz. Das gezielte
und systematische Vorgehen des Beschuldigten war weiter primär auf die eigene
Bereicherung bzw. diejenige seiner Familie gerichtet, wobei er dies indirekt über
die Q. und R._____-Gesellschaften bewerkstelligte. Er handelte damit mit Berei-
cherungsabsicht.
48
15.
Fazit
Wie in erster Instanz ist der Beschuldigte demnach des Betrugs, mehrfach began-
gen in der Zeit von ca. Oktober 2005 bis ca. Januar 2009 zum Nachteil der EU im
Deliktsbetrag von ca. EUR 688‘000.00, was damals ungefähr CHF 1‘093‘000.00
entsprach, schuldig zu erklären.
IV.
Strafzumessung
16.
Allgemeines
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht und zur
Strafzumessung sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Ziff. III./A
und B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 543 ff.). Insbesondere ist
an sich richtig, dass auch gemäss Bundesgericht in gewissen Konstellationen ein
Abweichen von der konkreten Methode zulässig ist und bei mehreren eng zusam-
menhängenden Delikten eine Gesamtbetrachtung erfolgen kann (vgl. dazu Urteile
des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_1011/2014
vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2.).
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe vorliegend durch mehrere Handlun-
gen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, weshalb Art. 49
Abs. 1 StGB grundsätzlich zur Anwendung gelange. Sie ging indessen von einem
einheitlichen, einmalig gefassten Entschluss, gegenüber der EU falsch abzurech-
nen, aus. Der Beschuldigte habe die einzelnen Betrugshandlungen alle gestützt auf
seinen einmal gefällten Entschluss vorgenommen und sei stets nach dem gleichen
Muster und System vorgegangen. Die Deliktsbeträge der einzelnen Betrugshand-
lungen hätten sich aufgrund der Vorschusszahlungen mehr zufällig ergeben, als
dass sie vom Beschuldigten genau kalkuliert worden wären. Sämtliche Betrugs-
handlungen würden deshalb sachlich und situativ eine Einheit bilden, woran auch
die längere Deliktszeit nichts zu ändern vermöge. Entsprechend verzichtete die
Vorinstanz darauf, für den Betrug mit dem höchsten Deliktsbetrag eine Einsatzstra-
fe festzulegen und diese für alle anderen Betrüge in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
StGB angemessen zu erhöhen. Stattdessen fasste sie alle Delikte zu einer Delikts-
gruppe zusammen und nahm die Strafzumessung gesamthaft vor.
Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte bei seiner systema-
tisch falschen Abrechnung gegenüber der EU ein einheitliches Muster verfolgte. Zu
berücksichtigen ist aber auch, dass alle Projekte zu einem unterschiedlichen Zeit-
punkt gestartet und je separat geführt wurden. Nebst den vorliegend zu beurteilen-
den Projekten waren die Gesellschaften des Beschuldigten auch an weiteren Pro-
jekten beteiligt, deren Abwicklung nicht zu Beanstandungen führte. In jedem Pro-
jekt unterschiedlich waren zudem das Mass der Involvierung der Q. und R._____-
Gesellschaften und der vorgesehene Subventionierungsgrad. Anders als die Vorin-
stanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bei jedem Projekt, in das
er mit seinen Gesellschaften involviert war, einen neuen Tatentschluss fasste.
Dafür sprechen nicht nur die erwähnten Umstände, sondern auch der lange Zeit-
49
raum, über welchen der Beschuldigte gegenüber der EU falsch abrechnete. Zwi-
schen dem ersten inhaltlich falschen Formular C und der letzten falschen Abrech-
nung liegen mehr als drei Jahre. Systematisch hat dies zur Folge, dass für den Be-
trug mit dem höchsten Deliktsbetrag, d.h. denjenigen beim Projekt K.____(-
Projekt), eine Einsatzstrafe zu bestimmen ist, welche dann für die übrigen fünf De-
likte angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass mit Blick auf die Anzahl
der Betrüge und die Höhe der Deliktssumme nur eine Freiheitsstrafe in Frage
kommt und die Bildung einer Gesamtstrafe damit möglich ist. Ausserordentliche
Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden,
liegen nicht vor.
Nach
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
(Urteil
des
Bundesgerichts
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind die «allgemeinen Täterkomponenten»
erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpre-
tiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tat-
mehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49
Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponen-
ten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat
und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten
bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstra-
fen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst
worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt
Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die
Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, er-
scheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer
die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die
Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Ge-
samtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl.
MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 360; ebenso CESAROV, Zur Ge-
samtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). In
keinem Fall darf es zu einer Doppelberücksichtigung kommen.
Da vorliegend aufgrund der engen sachlichen Beziehung zwischen den einzelnen
Taten keine auf das einzelne Delikt bezogene, speziellen Täterkomponenten aus-
zumachen sind, werden die Täterkomponenten gesamthaft nach der Bestimmung
des Gesamtverschuldens gewürdigt.
17.
Verschuldensangemessene Strafe mit Blick auf die einzelnen Projekte
17.1
Bedeutung des Deliktbetrags
Um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim Betrug zu erhalten, hat die
Kammer in der Vergangenheit etwa auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft
vom 25. November 2010 (Inkrafttreten 1. Januar 2011) «Ausschluss des Strafbe-
fehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der
Anklageerhebung» zurückgegriffen, welche für Vermögensdelikte mit einem De-
50
liktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegial-
gericht mit zwei Laienrichtern vorsieht, was einer zu beantragenden Freiheitsstrafe
von mindestens zwei Jahren entspricht (Ziff. 3.1 lit. b i.V.m. Ziff. 3.2 lit. b der Wei-
sung). Auch in einer Masterarbeit der Universität Luzern vom 30. Juni 2011 (TANJA
GRABER, Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht, abrufbar unter:
htt-
ps://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/institute/staak/MAS_Forensics/dok/Maste
rarbeiten_MAS_3/Graber_Tanja.pdf, zuletzt besucht am 15. März 2018) wird in An-
lehnung an die alte bernische Überweisungspraxis bei Vermögensdelikten und die
Form der «Tabelle Hansjakob» bei einem Deliktsbetrag von CHF 300‘000.00 eine
Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von zwei Jahren vorgeschlagen (GRABER,
a.a.O., S. 6 ff.).
17.2
Tatkomponenten K.____(-Projekt)
17.2.1 Objektive Tatkomponenten
a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes
Obwohl beim strafrechtlichen Betrug neben dem Vermögen auch Treu und Glau-
ben im Geschäftsverkehr geschützt wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_220/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.6), kommt der Höhe des Deliktsbetrags
bei der Beurteilung der Schwere des Delikts entscheidende Bedeutung zu. Der De-
liktsbetrag im Projekt K.____ beträgt rund CHF 275‘000.00 und bewegt sich damit
im Bereich der soeben diskutierten Referenzsachverhalte (Ziff. 17.1 hiervor). Eine
Rückzahlung der übersetzten Auszahlungen hat der Beschuldigte nicht geleistet.
Nur sehr begrenzt ins Gewicht fallen kann schliesslich, dass der verursachte Ver-
mögensschaden die Privatklägerin mit Blick auf die ihr gesamthaft zur Verfügung
stehenden und in die FP6-Projekte investierten Mittel nicht übermässig hart trifft.
Insgesamt stuft die Kammer das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als erheblich
ein.
b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Aufgrund seines Auftretens und seiner bereits auf mehrere Jahre zurückgehenden
Forschungstätigkeit im Rahmen von Bundesprojekten genoss der Beschuldigte
sowohl bei anderen Projektteilnehmern, als auch bei der EU selber einen erhebli-
chen Vertrauensvorschuss. Zudem blieb er mit seinen Abrechnungen stets unter
den vorgängig beantragten Subventionen, reichte die erforderlichen Formulare in
formell korrekter und inhaltlich stimmiger Form ein und stellte so sicher, dass sei-
tens der Privatklägerin keine Fragen bezüglich der Zusammenstellung seiner Kos-
ten gestellt wurden. Intern gewährte er niemandem (vollen) Einblick in die Grundla-
gen der Abrechnungen gegenüber der EU. Er liess es im Einzelnen weder zu, dass
die Buchhalterin die Abrechnungen tätigte, noch stellte er dem Treuhänder
vollständige Unterlagen zur Verfügung, welche eine Verifizierung der geltend ge-
machten Kosten ermöglicht hätten. Bezeichnenderweise stellte er die fehlerhaften
Personalkosten selber zusammen und entband den Treuhänder von einer Prüfung
genau dieser Aufwände. Der Beschuldigte umging mit seiner systematischen und
geschickten Vorgehensweise nicht nur die Kontrollmechanismen der EU, sondern
51
brachte auch den Treuhänder S.________ dazu, inhaltlich falsche «Audit Certifi-
cates» auszustellen. Er offenbarte damit eine nicht zu unterschätzende kriminelle
Energie. Gleichzeitig ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die von der
EU etablierten Kontrollmechanismen in erster Linie auf Vertrauen und projektinter-
ner Selbstkontrolle basierten und auch S.________ von sich aus keine allzu gros-
sen Anstrengungen unternahm, um an die prüfungsrelevanten Vertragsunterlagen
zu gelangen, sondern sich relativ leichtgläubig auf die Aussagen des Beschuldigten
verliess.
c)
Fazit objektive Tatkomponenten
Gesamthaft ist von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen, welches
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf den grossen
Strafrahmen insgesamt als gegen mittelschwer zu bezeichnen ist. Anknüpfend an
den Deliktsbetrag von rund CHF 275‘000.00 geht die Kammer vorerst von 22 Mo-
naten Freiheitsstrafe aus.
17.2.2 Subjektive Tatschwere
a) Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte sich persönlich berei-
chern und handelte aus egoistischen Gründen. Er sicherte sich dank den unge-
rechtfertigt hohen Projekterträgen ein fürstliches Einkommen. Dabei wusste er von
Anfang an, wie korrekterweise abzurechnen gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zu-
treffend ausführte (Ziff. II./C./2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18
548) hätte sich der Beschuldigte als kostenbewusster Unternehmer nicht in diesem
Umfang auf ein bloss teilfinanziertes Projekt einlassen dürfen, ohne gleichzeitig
weitere Erträge aus anderen Quellen zu haben. Er handelte weder aus einer sich
zuspitzenden Zwangslage heraus, noch änderte sich der Abrechnungsmodus im
Laufe der Zeit zu seinen Ungunsten oder waren andere Finanzierungsmöglichkei-
ten weggefallen. Finanzielle Beweggründe und die Bereicherungsabsicht sind tat-
bestandsimmanent und insoweit neutral zu gewichten.
b) Vermeidbarkeit
Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu
verhalten, sind nicht ersichtlich. Mit seinen Gesellschaften hätte er ohne weiteres
korrekt vorgehen und zur Finanzierung der fehlenden Kosten Drittmittel suchen und
/ oder ein zweites Standbein aufbauen können. Mit seinen beruflichen Qualifikatio-
nen hätte er aber auch eine andere, gut bezahlte Stelle finden können. Dies zeigt
sich darin, dass er auch nach dem Abschluss des letzten EU-Forschungsprojekts
weiterhin ein gutes Einkommen erzielte.
17.2.3 Fazit Tatkomponenten K.____(-Projekt)
Gesamthaft wirken sich die subjektiven Elemente neutral aus. Die Kammer kommt
für den Betrugsfall K.____(-Projekt) auf eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Frei-
heitsstrafe.
52
17.3
Asperation der weiteren Betrugsfälle
Für die weiteren Betrugsfälle ist die festgesetzte Einsatzstrafe angemessen zu er-
höhen. Da der Beschuldigte sein Vorgehen nicht veränderte, kann hinsichtlich der
Tatkomponenten auf das zum Projekt K.____ Gesagte verwiesen werden. Gestützt
auf den Deliktsbetrag erachtet die Kammer mit Blick auf die Tatschwere für die je-
weiligen Projekte folgende Grundstrafen bzw. Erhöhungen zufolge Asperation als
angemessen:
Projekt
Deliktsbetrag
Freiheitsstrafe
Asperation
I.____
CHF 248‘000
20 Monate
6 Monate
J.____
CHF 224‘000
19 Monate
6 Monate
F.____
CHF 172‘000
16 Monate
4 ½ Monate
G.____
CHF 95‘000
8 Monate
2 ½ Monate
H.____
CHF 16‘000
4 Monate
1 Monat
Selbst bei einem ausserordentlich tiefen Asperationsfaktor von knapp einem Drittel
resultiert daraus eine zu asperierende Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Die
Kammer gelangt damit rechnerisch zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
17.4
Täterkomponenten
a)
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die Ausführun-
gen der Vorinstanz zur Person (Ziff. II./A der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;
pag. 18 450 ff.) verwiesen werden. Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Leu-
mundsbericht leben der Beschuldigte und seine Ehefrau derzeit von einer AHV-
Rente von CHF 2‘800.00 und einem Vermögen von ca. CHF 1‘000.000.00.
Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte weiter über ein Liegenschafts-
vermögen mit einem Steuerwert von CHF 700‘000.00. Darin befinden sich drei
Wohnungen, die er vermietet (pag. 18 645). Anlässlich der oberinstanzlichen Par-
teibefragung ergänzte er, diese Zusatzeinkünfte würden sich auf CHF 3‘000.00 be-
laufen (pag. 18 702 Z. 32 ff.). Insgesamt ist das Einkommen des Beschuldigten
damit markant zurückgegangen. Dennoch lebt er auch weiterhin persönlich und fi-
nanziell in absolut geordneten Verhältnissen. Er ist überdies nicht vorbestraft. Die-
se Faktoren sind für die Strafzumessung neutral zu gewichten.
b)
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann mit der Vorin-
stanz festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte im Verfahren durchaus den
gegen ihn erhobenen Vorwürfen stellte und mit den Ermittlungsbehörden kooperier-
te. Er räumte zumindest zeitweise ein, «wohl falsch» abgerechnet zu haben. An
echter Einsicht und Reue mangelt es jedoch bis heute, scheint er doch nach wie
vor der Auffassung zu sein, ihm stehe tatsächlich zu, was er vereinnahmt hat.
Wenn er zudem geltend macht, seine (immer gleiche) Abrechnungsmethode sei
insbesondere auch von den Schweizer Behörden nie hinterfragt oder beanstandet
worden, oder die falsche Abrechnung sei einzig auf eine Pflichtverletzung seines
53
Treuhänders zurückzuführen, schiebt er die Verantwortung anderen zu, was eben-
falls nicht auf Reue hindeutet.
c)
Strafempfindlichkeit
Mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede in ein familiäres Umfeld einge-
bettete Person eine gewisse Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzliche Folge
einer freiheitsentziehenden Massnahme ist dies hinzunehmen. Die Kinder des Be-
schuldigten sind bereits im Erwachsenenalter und leben teilweise im Ausland. Auch
sein Alter vermag keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. Sowohl die
Strafempfindlichkeit, wie auch die Täterkomponenten insgesamt wirken sich neutral
aus.
17.5
Konkrete Strafe
Nach einer Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren gelangt die
Kammer zu einer schuldangemessenen Strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe.
Aufgrund des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots (dazu Ziff. 5
hiervor), bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 30
Monaten. Das Verschlechterungsverbot gilt auch hinsichtlich der Gewährung des
teilbedingten Vollzugs. Da die Vorinstanz hinsichtlich des zu vollziehenden Teils
der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten erkannt hat, bleibt es
auch oberinstanzlich dabei, dass sechs Monate zu vollziehen sind, während für die
restlichen 24 Monate der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren ge-
währt wird.
V.
Zivilpunkt
18.
Allgemeine Voraussetzungen
Mit Blick auf die allgemeinen Voraussetzungen der Zivilklage und die Aktivlegitima-
tion der Privatklägerin, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Ziff. IV./A./1.2.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;
pag. 18 550 ff.).
Mit der Vorinstanz kann zudem festgestellt werden, dass sich die Privatklägerin im
Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO rechtzeitig als Zivilklägerin statuierte.
19.
Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Da die EU als Geschädigte ihren Sitz im Ausland hat, liegt ein zuständigkeitsrele-
vanter Bezug zum Ausland vor, es handelt sich mithin um einen internationalen
Sachverhalt. Dies bringt die Frage mit sich, ob die über die strafbare Handlung ur-
teilenden Gerichte auch zur Beurteilung der adhäsionsweise geltend gemachten
Zivilforderung zuständig sind.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf folgende in den Projektverträgen
jeweils vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung (beispielhaft für Projekt F.____,
Art. 13 des Contract No.________, pag. 04 001 034).
54
The Court of First Instance or the Court of Justice of the European Communities, as is appropriate in
the specific case, shall have sole jurisdiction to hear any disputes between the Community and the
contractors as regards the validity, the application or any interpretation of this contract.
Während der Beschuldigte vorbrachte, die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit
falle in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts erster Instanz der EU in Brüssel,
erachtete sich die Vorinstanz, gestützt auf die nachfolgenden Überlegungen, als in-
ternational, örtlich und sachlich zuständig (pag. 18 553):
Die in der Lehre umstrittene Frage, ob sich die internationale und örtliche Zuständigkeit für Adhäsi-
onsklagen unmittelbar aus dem StGB und der StPO ableiten lassen, oder ob sich diese nach den Be-
stimmungen des IPRG und des LugÜ richtet, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 133 IV
171 ff. in Erwägung 9.2 dahingehend entschieden, dass für die örtliche Zuständigkeit die Bestimmun-
gen des IPRG und des LugÜ massgebend sind.
Weil das LugÜ in Art. 22 keine auf das vorliegende Verfahren anwendbare ausschliessliche Zustän-
digkeit vorsieht, kommt Art. 2 Ziff. 1 LugÜ in casu zur Anwendung. A.________ hat seinen Wohnsitz
in der Schweiz. Damit ist die internationale Zuständigkeit der Schweiz für den vorliegenden Fall für die
Behandlung der Zivilklage erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht Vertragspartei
der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verträge ist, muss nicht geprüft werden, ob eine auf die
Adhäsionsklage anwendbare Gerichtsstandsvereinbarung (im Sinn von Art. 23 LugÜ) abgeschlossen
worden ist.
Art. 5 Ziff. 4 LugÜ (Adhäsionszuständigkeit) räumt den gebundenen Staaten einzig das Recht ein, ei-
ne entsprechende besondere Zuständigkeit vorzusehen. Das LugÜ enthält diesbezüglich keine eige-
ne Regelung. Die Schweiz hat in Art. 8c IPRG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wobei die
Vorschrift den Schweizer Strafbehörden nicht per se eine Entscheidkompetenz zuweist, sondern nur
unter der Bedingung, dass eine Schweizer Zuständigkeit schon vorbesteht (Grolimund, a.a.O., I. 1.2.).
Diesen Überlegungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Ergänzend hält die Kammer
fest, dass die Gerichtsstandsklausel äusserst eng formuliert ist und sich auf die
Beurteilung vertraglicher Ansprüche beschränkt. Die vorliegend zu beurteilenden
deliktischen Ansprüche fallen damit so oder anders nicht unter ihren Anwendungs-
bereich. Es kann damit im Ergebnis offen bleiben, ob die Zuständigkeit für die vor-
liegend zu beurteilende Angelegenheit überhaupt an die ansonsten grundsätzlich
nicht für vertragliche Streitigkeiten zuständigen Gerichte delegiert werden könnte.
Wie bereits die Vorinstanz, erachtet sich auch die Kammer gestützt auf Art. 2 Ziff. 1
des Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-
Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 LugÜ zur Beurteilung der
Zivilklage der Privatklägerin international, örtlich und sachlich zuständig.
20.
Anwendbares Recht
20.1
Allgemeines
Welches Recht auf einen internationalen Sachverhalt anzuwenden ist, bestimmt
sich ausgehend vom Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom
55
18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291). Massgebend für die vorliegend zu beurteilen-
de unerlaubte Handlung sind die Art. 132 ff. IPRG.
Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben (Art. 132 IPRG) und keine
der besonderen Bestimmungen aus den Art. 134 ff. IPRG anwendbar sind, ist das
anwendbare Recht nach der Kaskadenordnung von Art. 133 IPRG zu bestimmen.
Absatz 3 von Art. 133 IPRG sieht diesbezüglich als primäre Anknüpfungsregel vor,
dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung, durch welche ein zwischen den Delikt-
sparteien bereits bestehendes Rechtsverhältnis verletzt wird, nach dem auf dieses
Rechtsverhältnis anwendbaren Recht zu beurteilen sind (Akzessorietätsprinzip).
Vorausgesetzt werden damit ein vorbestehendes Rechtsverhältnis und die Verlet-
zung einer aus diesem Rechtsverhältnis resultierenden Pflicht. Zusätzlich wird ge-
meinhin weiter ein innerer Zusammenhang zwischen dem Rechtsverhältnis und
dem Delikt verlangt (ROBERT UMBRICHT/RODRIGO RODRIGUEZ/MELANIE KRÜSI, in:
Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N 4 zu Art. 133 IPRG).
Dies grenzt den ansonsten sehr weiten Anwendungsbereich dieser Anknüpfungs-
regel sachgerecht ein und schliesst deren Anwendung aus, wenn die Pflichtverlet-
zung lediglich «bei Gelegenheit» und nicht spezifisch bei der Ausübung des besag-
ten Rechtsverhältnisses begangen wurde.
Mit der vertraglich geregelten Projektarbeit und der in diesem Zusammenhang er-
folgten falschen Abrechnung, sind vorab ohne weiteres ein vertragliches Rechts-
verhältnis und eine in dessen Ausübung vorgenommene Pflichtverletzung auszu-
machen. Fraglich bleibt aber, ob diese Pflichtverletzung dem Beschuldigten per-
sönlich zugerechnet werden kann. Die Projektverträge wurden nämlich formell nicht
zwischen der EU und dem Beschuldigten selber, sondern jeweils zwischen einer
der Q. und R._____-Gesellschaften und der EU abgeschlossen. Da der Beschul-
digte aber die Geschäftstätigkeit beider Q. und R._____-Gesellschaften faktisch im
Alleingang kontrollierte und gegenüber der EU als einziger Vertreter derselben auf-
trat, erscheint es der Kammer – wie bereits der Vorinstanz – nicht angebracht,
diesbezüglich ausschliesslich auf dieses formelle Kriterium abzustellen. Dies gilt
umso mehr, als eine juristische Person niemals wirklich selbstständig handeln
kann, sondern ihre Handlungen immer Ausdruck der Handlung eines ihrer Funkti-
onsträger ist (so auch UMBRICHT/ RODRIGUEZ/ KRÜSI, a.a.O., N 8 zu Art. 133 IPRG).
Ausschlaggebend und für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebend
muss damit sein, wie das besagte Rechtsverhältnis auf Seiten der juristischen Per-
son tatsächlich gelebt wird.
Vorliegend sind sämtliche Verträge zwischen den Q. und R._____-Gesellschaften
bzw. dem für diese handelnden Beschuldigten und der EU dem belgischen Recht
unterstellt. Da die EU ihren Sitz in Brüssel hat, kommt auch der Erfolgsort in Belgi-
en zu liegen. Damit legt nicht nur die primäre Anknüpfungsregel (Art. 133 Abs. 3
IPRG; gemeinsames Rechtsverhältnis), sondern auch ein sekundärer Anknüp-
fungspunkt (Art. 133 Abs. 2 IPRG; Erfolgsort) die Anwendung des belgischen
Rechts nahe.
56
Entsprechend der Ansicht der Vorinstanz und des Beschuldigten, geht auch die
Kammer bei ihren nachfolgenden Überlegungen von der Anwendbarkeit des belgi-
schen Rechts aus.
20.2
Art. 1382 des belgischen Code Civil
Der belgische Code Civil sieht in seinem dritten Buch unter dem Titel «délits et
quasi-délits» folgende Regelung vor:
Tout fait quelconque de l'homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il
est arrivé, à le réparer.
Mit Blick auf die theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden, die unter Ziff. IV./2.4 ihrer Urteilsbegründung
(pag. 18 554) Folgendes ausführte:
„La faute“ stellt ein Fehlverhalten („erreur de conduite“) dar, wobei keine generelle Pflicht besteht, an-
dere nicht zu schädigen. Vorausgesetzt wird nur, dass man sich vorsichtig verhält. „La faute est, tout
simplement, une erreur de conduite; c’est l’acte ou le fait que n’aurait pas commis une personne
prudente, avisée, soucieuse de tenir compte des éventualités malheureuses qui peuvent en résulter
pour autrui.“ (vgl. Droit Civil Belge, Principes – Doctrine – Jurisprudence, HENRI DE PAGE, Tome
Deuxième, 3. Aufl., Bruxelles 1964, N 939 und 940 S. 933 ff., nachfolgend: HENRI DE PAGE, a.a.O.).
Als Schaden gilt insbesondere jede Abnahme von Aktiven („diminution de bien, de richesses ou
d’advantages“, Henri de Page, a.a.O., N 949 S. 947). Eine Rechtsverletzung wird für die Bejahung ei-
nes Schadens nicht verlangt. So wird ausgeführt: “Breach of a right is not tantamount to a necessary
or sufficient precondition for the presence of damage” (Principles of European Law, Non-Contractual
Liability Arising out of Damage Caused to Another, prepared by Christian von Bar, München 2009, S.
231).
Der vorausgesetzte Kausalzusammenhang wird weit gefasst. Generell gilt, dass er als gegeben
betrachtet wird, „dès qu’on peut affirmer qu’en l’absence du fait incriminé, le dommage ne se serait
pas produit“ (HENRI DE PAGE, a.a.O., N 954, S. 959).
21.
Subsumtion
Wie die Vorinstanz – auf deren korrekte Subsumtion vorab zu verweisen ist
(Ziff. IV./A./2.6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 555 f.) – zutreffend
ausführte, steht die belgische Regelung derjenigen in Art. 41 des Bundesgesetzes
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) relativ nahe. An die Stelle der
Widerrechtlichkeit tritt – als Kriterium für die Beurteilung der Unzulässigkeit eines
Verhaltens – der Massstab einer «vorsichtigen und informierten Person». Diese
Schwelle ist tiefer als die in der Schweiz geforderte Widerrechtlichkeit und wird
durch das als strafrechtlich relevant qualifizierte Verhalten des Beschuldigten ohne
weiteres überschritten.
Mit seiner wissentlich und willentlich falschen Abrechnung verursachte der Be-
schuldigte der EU überdies in adäquat kausaler Weise einen Schaden im Sinne
des belgischen Code Civil. Da im vorliegenden Verfahren nur die strafrechtlich re-
levanten Aspekte der vom Beschuldigten verfolgten Abrechnungspraxis untersucht
wurden, ist der adhäsionsweise zuzusprechende Betrag gegen oben durch die De-
57
liktssumme beschränkt. Der von der EU in Euro erlittene Schaden ist ihr entspre-
chend in dieser Währung – und damit unabhängig von Währungsschwankungen –
zuzusprechen. Soweit dem Beschuldigten weiter vorgeworfen wird, Gelder verun-
treut zu haben, indem er in der Stellung als Koordinator Zahlungen von der EU
entgegengenommen und diese nicht vertragsgemäss an die übrigen Projektteil-
nehmenden weitergeleitet habe, ergibt sich dieser Vorwurf nicht aus der vorliegend
zu beurteilenden Straftat und ist entsprechend nicht zu beurteilen (Art. 122 Abs. 1
StPO).
Die Privatklägerin machte gegenüber dem Beschuldigten neben dem Schadener-
satz zusätzlich einen Verzugszins in der Höhe von 4.5% geltend. Den Zinsenlauf
bestimmte sie nach den Daten der Mahnschreiben («debit notes») und rechnete
«der Einfachheit halber» mit dem 1. Oktober 2010 als mittleres Datum (pag. 18
378).
Art. II.31 Ziff. 1 f. des Annex II sieht vor, dass ein Vertragspartner zu Unrecht aus-
bezahlte Beträge an die Kommission zurückerstatten muss und überdies ein nach
Art. II.28 des Annex II bestimmter Verzugszins zu leisten ist. Gemäss Art. II.28
Ziff. 7 des Annex II ist für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und
dem Tag der Zahlung ein Zins zu bezahlen. Als Bemessungsgrundlage dient dabei
der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz für Hauptrefi-
nanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank, zuzüglich dreieinhalb Pro-
zentpunkte.
Die in Annex II vorgesehene Regelung des Zinsenlaufs ist aus sich selber heraus
verständlich und damit vorbehältlich zwingender nationaler Bestimmungen mass-
gebend. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich dem belgischen Recht
für den Fall einer vorsätzlichen Schädigung keine zwingende Beschränkung der
Zinshöhe entnehmen lässt (S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;
pag. 18 556). Der von der Europäischen Zentralbank festgelegte Zinssatz für Refi-
nanzierungsgeschäfte wurde von der Privatklägerin für den geltenden Zeitraum
korrekt mit 1% beziffert und ergibt nach der Aufrechnung der 3.5% einen massge-
benden Zinssatz von insgesamt 4.5%.
Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als angemessen, für den Zinsenlauf auf
die projektspezifischen «debit notes» abzustellen (pag. 14 02 861 ff.) und den Zins
entsprechend für jedes Projekt einzeln zu berechnen. Da für das Projekt K.____
zwei unterschiedlich datierte «debit notes» vorhanden sind (pag. 14 02 863 und
864) wird für die unterschiedlichen Forderungsbeträge auf das jeweilige Mahnda-
tum abgestellt.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin Scha-
denersatz im Umfang von insgesamt EUR 688‘000.00, zuzüglich Zins zu 4.5% zu
bezahlen. Die Schadenersatzforderung der EU setzt sich im Einzelnen zusammen
aus:
-
EUR 139‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 22. April 2010 («J.____(-
Projekt)»),
58
-
EUR 153‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 25. November 2010
(«I.____(-Projekt)»),
-
EUR 213‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 («F.____(-
Projekt)», «G.____(-Projekt)» und «H.____(-Projekt)»),
-
EUR 134‘843.26 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 und
EUR 48‘156.74 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 5. Dezember 2011
(«K.____(-Projekt)»)
Soweit weitergehend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
22.
Kosten der Zivilklage
Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausge-
schieden.
VI.
Kosten und Entschädigung
23.
Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie
verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Zah-
lung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 40‘885.95 (zu-
sammengesetzt aus den Kosten der Voruntersuchung von CHF 24‘358.95, den
Kosten der erstinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. schriftlicher Begründung von
CHF 15‘000.00 und den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsan-
waltschaft von CHF 1‘500.00), zu verurteilen.
Die Parteien tragen die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfängli-
chen Unterliegens hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfah-
renskosten, bestimmt auf CHF 10‘000.00, zu tragen.
24.
Entschädigung
Der Beschuldigte hat weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche
Verfahren Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung seiner
Verteidigungsrechte.
Die privat vertretene Privatklägerin hat als obsiegende Partei gegenüber dem Be-
schuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen
Aufwendungen im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 433
Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO).
Angesichts des mit Blick auf den Zivilpunkt bloss teilweise Obsiegen der Privatklä-
gerin vor erster Instanz, wird die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfah-
ren auf pauschal CHF 40‘000.00 festgesetzte Entschädigung bestätigt.
Oberinstanzlich obsiegt die Privatklägerin vollständig. Ihre Entschädigung für die
Aufwendungen im Berufungsverfahren wird entsprechend der von Rechtsanwalt
59
D.________ eingereichten Kostennote vom 21. November 2017 (pag. 18 737 ff.)
auf CHF 13‘941.60 (EUR 12‘000.00) festgesetzt.
VII.
Verfügungen
25.
Beschlagnahmte Unterlagen und Gegenstände
Sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen,
darunter der «Dell Laptop T 7570» (Nr. 4001 des Verzeichnisses der sichergestell-
ten Gegenstände), werden A.________ nach Abschluss des Verfahrens zurückge-
geben.
26.
Beschlagnahmte Gelder
Die durch die vorliegend beurteilte Straftat konkret erlangten Vermögenswerte las-
sen sich im Nachhinein nicht mehr identifizieren. Die Vorinstanz führte zutreffend
aus, dass in einem solchen Fall zunächst auf eine Ersatzforderung gegenüber dem
Beschuldigten zu erkennen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB), die in der Folge zu Gunsten
der geschädigten Person verwendet werden kann (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB), so-
weit diese ihre Forderung vorgängig an den Staat abgetreten hat (Art. 73 Abs. 2
StGB). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
(Ziff. VI./B./1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 559 f.) verwiesen
werden.
Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten für nicht
mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird auf
EUR 688‘000.00 festgesetzt (Art. 71 StGB) und vollumfänglich der Privatklägerin
zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB).
Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Haupt-
verhandlung vom 6. April 2016 die hierfür erforderliche Abtretungserklärung abge-
geben hat (Art. 73 Abs. 2 StGB).
Die Kontensperren auf den folgenden Konten werden im Hinblick auf die Durchset-
zung der Ersatzforderung aufrechterhalten:
-
Depot Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________,
-
gesperrter Betrag auf dem Konto Nr. .________ bei der L.________ AG,
lautend auf A.________,
-
Aktionärssparkonto Nr. .________ bei der M.________ AG, lautend auf
A.________.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die L.________ AG gerichtlich angewiesen,
der Privatklägerin ab dem Konto Nr. .________ resp. dem Depot Nr. .________ ei-
nen Betrag von EUR 688‘000.00 (Kursdatum der Anweisung) zu überweisen. Sollte
der Saldo dieser Konten nicht ausreichen, um die Ersatzforderung vollumfänglich
zu decken, wird auch die M.________ AG angewiesen, ab dem bei ihr geführten
60
Aktionärssparkonto Nr. .________, den offenen Restbetrag der Straf- und Zivilklä-
gerin zu überweisen.
Sobald die Straf- und Zivilklägerin den Eingang der EUR 688‘000.00 gegenüber
dem Gericht bestätigt hat, werden die eingangs erwähnten Kontosperren aufgeho-
ben.
27.
DNA-Profil
Es wird festgestellt, dass das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN-
Nr. .________) gelöscht wurde.
Gemäss Art. 257 lit. a StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine
Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines
vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr verurteilt worden sind. Nach Art. 5 lit. a des Bundesgesetzes über die Ver-
wendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbe-
kannten oder vermissten Personen (DNA-ProfilG; SR 363) kann unmittelbar nach
Rechtskraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden
von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer
Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt
worden sind.
Die DNA-Erfassung bezweckt einerseits die Verhinderung von Rückfalltaten, ande-
rerseits soll mit der vorgängigen Beweisbeschaffung die Aufklärung von allfälligen
neuen schweren Delikten erleichtert werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind als
Kann-Vorschriften ausgestattet und lassen der anordnenden Behörde einen gewis-
sen Ermessensspielraum. Da mit der Erfassung stets auch ein Grundrechtseingriff
verbunden ist, muss sich die Anordnung im Einzelfall als verhältnismässig erwei-
sen. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich dabei nach dem öffentlichen Interesse,
der Zweckmässigkeit und der Eingriffsintensität.
Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Betrugs zu einer teilbedingten Freiheits-
strafe von 30 Monaten verurteilt, womit grundsätzlich die Voraussetzungen für die
erneute Anordnung einer DNA-Erfassung gegeben sind. Zweckmässigerweise ist
die DNA-Erfassung aber primär bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die se-
xuelle Integrität angezeigt, nicht bei Wirtschaftsdelikten. In den letztgenannten Fäl-
len fehlt eine körperliche Gewalteinwirkung, die zu Tatortspuren führen und bei ei-
ner Überprüfung in einer DNA-Datenbank zu einer Personenzuordnung führen
könnte (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Bern vom 22. November 2017 [BK 17 368]). Angesichts der fehlenden
Vorstrafen und des Vorgehens, ist für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich, in-
wiefern sich eine erneute DNA-Erfassung dazu eignen könnte, den Beschuldigten
von der Begehung eines gleichartigen Delikts abzuhalten oder ihn diesfalls einfa-
cher als Täter zu identifizieren. Aus diesen Gründen ist von einer erneuten Anord-
nung einer DNA-Erfassung abzusehen.
61
VIII.
Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Betrugs, mehrfach begangen zum Nachteil der Europäischen Union in der Zeit ca.
vom 12. Oktober 2005 bis ca. am 5. Januar 2009 in Bern, C.________ und anderswo im
Gesamtdeliktsbetrag von ca. EUR 688‘000.00 (ca. CHF 1‘093‘000.00), namentlich
1.
ca. ab 12. Oktober 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 108‘000.00 (ca.
CHF 172‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «F.____(-Projekt)» (Ziff. 1.1 der
Anklageschrift),
2.
ca. ab 11. November 2005 im Deliktsbetrag von ca. EUR 95‘000.00 (ca.
CHF 157‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «G.____(-Projekt)» (Ziff. 1.2
der Anklageschrift),
3.
ca. ab 9. Januar 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 10‘000.00 (ca. CHF 17‘000.00)
im Rahmen des Forschungsprojekts «H.____(-Projekt)» (Ziff. 1.5 der Anklageschrift),
4.
ca. ab 6. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 153‘000.00 (ca.
CHF 248‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «I.____(-Projekt)» (Ziff. 1.6 der
Anklageschrift),
5.
ca. ab 11. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von ca. EUR 139‘000.00 (ca.
CHF 224‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «J.____(-Projekt)» (Ziff. 1.4 der
Anklageschrift),
6.
ca. ab 14./17. Juni 2007 im Deliktsbetrag von ca. EUR 183‘000.00 (ca.
CHF 275‘000.00) im Rahmen des Forschungsprojekts «K.____(-Projekt)» (Ziff. 1.3 der
Anklageschrift),
und in Anwendung der Artikel
40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 146 Abs. 1 StGB
422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 433 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Voll-
zug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
62
2.
Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 40‘885.95.
3.
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 10‘000.00.
4.
Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 40‘000.00 an die Europäische Union für
deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
5.
Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 13‘941.60 (EUR 12‘000.00) an die Eu-
ropäische Union für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren.
II.
1.
A.________ wird in Anwendung von Art. 1382 des belgischen Code Civil sowie
Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt, der Europäischen Union die nachfol-
genden Zahlungen zu leisten:
1.1
EUR 139‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 22. April 2010 («J.____(-
Projekt)»),
1.2
EUR 153‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 25. November 2010
(«I.____(-Projekt)»),
1.3
EUR 213‘000.00 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 («F.____(-
Projekt)», «G.____(-Projekt)» und «H.____(-Projekt)»),
1.4
EUR 134‘843.26 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 4. März 2011 und
EUR 48‘156.74 zuzüglich Zins von 4.5% seit dem 5. Dezember 2011
(«K.____(-Projekt)»).
Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
2.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus-
geschieden.
III.
Weiter wird verfügt:
1.
Sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen,
darunter der «Dell Laptop T 7570» (Nr. 4001 des Verzeichnisses der sichergestellten
Gegenstände), werden A.________ nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
2.
Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ für nicht mehr vorhan-
dene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird auf EUR 688‘000.00 fest-
gesetzt (Art. 71 StGB) und vollumfänglich der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73
Abs. 1 lit. c StGB).
63
Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver-
handlung vom 6. April 2016 die hierfür erforderliche Abtretungserklärung abgegeben
hat (Art. 73 Abs. 2 StGB).
3.
Die Kontensperren auf den folgenden Konten werden im Hinblick auf die Durchset-
zung der Ersatzforderung aufrechterhalten:
Depot Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend auf A.________,
gesperrter Betrag auf dem Konto Nr. .________ bei der L.________ AG, lautend
auf A.________,
Aktionärssparkonto Nr. .________ bei der M.________ AG, lautend auf
A.________.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die L.________ AG gerichtlich angewiesen, der
Straf- und Zivilklägerin ab dem Konto Nr. .________ resp. dem Depot Nr. .________
einen Betrag von EUR 688‘000.00 (Kursdatum der Anweisung) zu überweisen. Sollte
der Saldo dieser Konten nicht ausreichen, um die Ersatzforderung vollumfänglich zu
decken, wird auch die M.________ AG angewiesen, ab dem bei ihr geführten Aktio-
närssparkonto Nr. .________, den offenen Restbetrag der Straf- und Zivilklägerin zu
überweisen.
Sobald die Straf- und Zivilklägerin den Eingang der EUR 688‘000.00 gegenüber dem
Gericht bestätigt hat, werden die eingangs erwähnten Kontosperren aufgehoben.
4.
Es wird festgestellt, dass das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN-
Nr. .________) gelöscht wurde. Angesichts des Verfahrensgegenstands und unter
Berücksichtigung der fehlenden Vorstrafen von A.________ wird von einer Neuerfas-
sung abgesehen.
5.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
-
der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________
-
der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin E.________ (Staatsanwalt-
schaft für Wirtschaftsdelikte)
Mitzuteilen:
-
der Vorinstanz
-
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Motiv und Dispositiv,
nach Eintritt der Rechtskraft)
-
der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft)
-
der L.________AG (auszugsweise betreffend Ziff. III./3. des Dispositivs, nach
Eintritt der Rechtskraft)
-
der M.________AG (auszugsweise betreffend Ziff. III./3. des Dispositivs, nach
Eintritt der Rechtskraft)
64
Bern, 23. November 2017
(Ausfertigung: 26. März 2018)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Aebi
Der Gerichtsschreiber:
Neuenschwander
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge-
richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und
90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR
173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.