Landfriedensbruch | Strafgesetz
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Erstinstanzliches Urteil Am 29.4.2016 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) des Landfriedensbruchs, begangen am 21.1.2012 in Bern, schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 24 Ta- ges-sätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 720.00. Die Polizeihaft wurde im Umfang eines Tagessatzes auf die Geldstrafe angerechnet und der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00 (mit Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 6 Tagen) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2‘558.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Entscheidbegründung) verurteilt. Schliesslich wies das Gericht die Anträge des Be- schuldigten auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Modalitäten der am 21.1.2012 ausgestandenen Polizeihaft und auf Ausrichtung einer Genugtuung ab (pag. 201 ff.).
E. 2 Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 4.5.2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 260). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 18.8.2016 erklärte der Beschuldigte die teilweise Anfechtung des Urteils vom 29.4.2016. Die Berufung betreffe einzig die Strafzumessung, die Feststellungsbegehren und die Nebenfolgen. Explizit nicht angefochten wurden der Schuldspruch wegen Landfrie- densbruchs sowie die Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten. Weiter erklärte sich der Beschuldigte mit Verweis auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 270). Am 15.9.2016 gab die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag. 275). Mit Verfügung vom 15.9.2016 ordnete die Verfahrensleitung im Einverständnis mit dem Beschuldigten die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte Letzteren zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf. Gleichzei- tig wurde die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs verfügt (pag. 276 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 18.11.2016 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 284 ff.), woraufhin der Schriften- wechsel am 21.11.2016 für geschlossen erklärt wurde (pag. 297.). Mit Verfügung vom 16.1.2017 wurde dem Beschuldigten die voraussichtlich neue Besetzung der Kammer (Oberrichter Schmid anstelle von Oberrichter Weber) be- kannt gegeben (pag. 301 f.). Am 28.3.2017 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt,
E. 3 festzustellen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich des Beweisantrags der Zeu- genbefragung verletzt wurde,
E. 4 festzustellen, dass der Anspruch auf richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verletzt wur- de,
E. 5 festzustellen, dass die Informationspflicht verletzt wurde (sofortige Bekanntgabe des vorgewor- fenen Sachverhalts und der Grund der Festnahme),
E. 5.1 Theoretische Ausführungen
Im Rahmen seiner Anträge stellt der Beschuldigte verschiedene Begehren, um die
Verletzung von allfälligen Verfahrens- und Verfassungsrechten im Zusammenhang
mit seiner vorläufigen Festnahme vom 21.1.2012 feststellen zu lassen (vgl. Ziff. 1-6
seiner Anträge). Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Der abschliessende Ent-
scheid betrifft Fragen des materiellen Rechts. In erster Linie handelt es sich dabei
um Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten (Art. 80 StPO) und den Fall
vor der ersten Instanz damit abschliessen. Lautet das Urteil auf Schuldspruch, ist
allein dieser massgebend, auch wenn später keine Strafe ausgesprochen wird.
Ebenfalls der Berufung unterliegen Nebenpunkte eines Urteils (oder Urteilsdisposi-
tivs; Art. 81 Abs. 4 StPO), so bspw. die nachträglichen richterlichen Entscheide
(Art. 81 StPO), die Entscheide über den Zivilpunkt, die Nebenfolgen und die Kosten
sowie nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Anfechtung
der Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft
(EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 398).
Zweck der Berufung ist folglich die Abänderung bzw. Überprüfung des erstinstanz-
lichen Urteils. Aus der Rechtsweggarantie (Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung [BV; SR 101]) kann unter Umständen ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Zwangsmassnahmen abge-
leitet werden. Dies allerdings nur, wenn das Interesse an der beantragten Feststel-
lung vom Leistungsbegehren (Antrag auf Genugtuung) nicht vollständig umfasst
wird (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 13 373 vom 3.4.2014 E. 4 ff.). Das Bun-
desgericht hat den allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der ein entspre-
chendes Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an
einem Feststellungsbegehren hat, für das Strafprozessrecht bestätigt. Es hat je-
doch festgehalten, dass sofern von der Gleichwertigkeit des Feststellungs- und
Leistungsbegehren auszugehen ist und das Feststellungsbegehren ein taugliches
Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels darstellt, auf das Feststellungsbegeh-
ren ausnahmsweise einzutreten ist (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1, wo das Interesse an
der Feststellung einer bundesrechtswidrigen Haftentlassung bejaht wurde, zumal
durch Gutheissung des Antrags die Möglichkeit bestand, den Betroffenen umge-
hend erneut festnehmen zu lassen und dem Zwangsmassnahmengericht die An-
ordnung von Untersuchungshaft zu beantragen). Ein Feststellungsbegehren ist
folglich auch im Strafprozess grundsätzlich subsidiär und es ist auf ein solches nur
einzutreten, sofern die vorgebrachten Rügen nicht im Rahmen der materiellen
Überprüfung der Urteilspunkte behandelt werden können (BGE 125 I 394 E. 5c;
vgl. sodann zu den generellen Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens
OBERHAMMER, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 9 ff. zu Art. 88). Der An-
wendungsbereich eines möglichen Feststellungsbegehrens im Strafprozess ist auf-
5
grund der materiellen Beurteilung des Schuldspruchs, der Sanktion und der Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Genugtuungsforderungen) damit naturgemäss
äusserst eingeschränkt.
E. 5.2 Zu den Feststellungsbegehren Ziff. 1 bis 6
E. 5.2.1 Zu Ziff. 1 Unter Ziff. 1 seiner Anträge verlangt der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass der Grundsatz «nulla poena sine lege» verletzt worden sei. Als Begründung führt er aus, dass die rechtsprechenden Behörden nicht ohne weiteres einfach den Tatbe- stand des Landfriedensbruchs über den Wortlaut hinaus ausdehnen könnten. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 stelle eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar. Die durch die rechtsprechenden Behörden erfolgte Ausdeh- nung des Landfriedensbruchs über den Wortlaut des Gesetzes und die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung hinaus sei unrechtmässig und widerspreche insbesondere dem Grundsatz «nulla poena sine lege». Vorweg ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass der Schuldspruch des Landfriedensbruchs mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und damit der Kognition der Kammer entzogen ist. Soweit es ihm darum geht, mit seiner Argu- mentation eine Strafbefreiung zu erwirken (vgl. auch Ziff. 9 seiner Anträge), geht sein konkretes Begehren auf Überprüfung der Strafe bzw. der Strafzumessung dem Feststellungsbegehren, dass der Grundsatz «nulla poena sine lege» verletzt worden sei, vor. Entsprechend wird auf die diesbezüglichen Erwägungen verwie- sen (vgl. Ziff. 7.1 hiernach) und auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten.
E. 5.2.2 Zu Ziff. 2 In Ziff. 2 seiner Anträge verlangt der Beschuldigte die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Sistierung des Strafverfahrens, der sofortigen Behandlung der Überprüfung des Freiheitsentzugs sowie der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Der Beschuldigte legt dar, dass diese Verletzun- gen eine Auswirkung auf das Strafmass gehabt hätten, was im vorliegenden Straf- verfahren zu prüfen sei. So sei ihm durch die Verzögerung seines Strafverfahrens die Möglichkeit genommen worden, auf die Verfahren (gemeint: das vorliegende Verfahren und das Verfahren, welches sich gegen eine Drittperson richtete und mit Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10.6.2014 höchstrichterlich beurteilt worden war) dergestalt einzuwirken, dass von einer Strafe hätte abgesehen wer- den können (Art. 48 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0], Art. 52 StGB). Es sei daher von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, evtl. sei die Strafe zu mildern (Art. 48 Bst. e StGB). Die Vorbringen des Beschuldigten werden im Rahmen der Strafzumessung zu überprüfen sein (vgl. Ziff. 7.2, 9.5, 9.6, 9.7, VI. hiernach). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der separaten Feststellung besteht nicht, weswegen auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
E. 5.2.3 Zu Ziff. 3
Unter Ziff. 3 seiner Anträge stellt der Beschuldigte das Begehren auf Feststellung,
sein Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich des Beweisantrags der Zeugenbe-
6
fragung sei verletzt worden. Die Vorinstanz habe seinen an der Hauptverhandlung
gestellten Beweisantrag auf Zeugenbefragung von B.________ nicht formell be-
handelt. Diese Gehörsverletzung wiege nicht leicht. Es bestehe die Möglichkeit,
dass der beantragte Zeuge eine wesentlich andere Einschätzung zur Grundstim-
mung während der Demonstration vornehme, was sich günstig auf das Strafmass
auswirken könne; zudem vermöge man mit Hilfe der Zeugenaussage die Frage
nach der Vorsatzart zu beantworten.
Der Beschuldigte stellte erstmals am 13.7.2015 den Beweisantrag, es sei
B.________ einzuvernehmen (pag. 99, Ziff. 1.5 der Anträge). Mittels Verfügung der
Vorinstanz vom 6.8.2015 wurde dieser Beweisantrag ausführlich begründet abge-
wiesen (pag. 105 und pag. 107 f.). Bis und mit Schluss des Beweisverfahrens vor
der Vorinstanz erneuerte der Beschuldigte diesen Beweisantrag nicht; vielmehr
verzichtete er am zweiten Hauptverhandlungstermin mit Ausnahme der Einrei-
chung zweier Zugfahrkarten zu den Akten auf das Stellen weiterer Beweisanträge
(pag. 182 und pag. 185). Erst unmittelbar danach bzw. im Rahmen seines Plädoy-
ers beantragte er nochmals die Einvernahme von B.________ (pag. 187). Zu die-
sem Zeitpunkt war das Beweisverfahren jedoch bereits geschlossen und der An-
trag damit verspätet erfolgt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind im erstin-
stanzlichen Verfahren neue Beweisanträge nicht mehr möglich (HAURI/VENETZ, in:
Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 345 StPO). Eine Verpflich-
tung zur erneuten Eröffnung des Beweisverfahrens gemäss Art. 349 StPO bestand
vorliegend nicht, zumal die Vorinstanz diesen Beweisantrag bereits einmal abge-
wiesen hatte und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich für sie im weiteren Verlauf des
Verfahrens an der am 6.8.2015 vorgenommenen Beurteilung etwas hätte geändert
haben sollen. Zwar ist dem Beschuldigten darin Recht zu geben, dass die Vorin-
stanz nicht formell über den verspäteten Beweisantrag entschieden hat. Indessen
vermag er nichts für sich daraus abzuleiten, dass die Vorinstanz bloss faktisch auf
Nichteintreten auf den verspäteten Beweisantrag geschlossen hat, da der einfache
verfahrensleitende Entscheid über die Ablehnung eines (weiteren) Beweisantrags
(bzw. ein Nichteintreten auf einen entsprechenden Beweisantrag) grundsätzlich
erst mit dem Endentscheid anfechtbar ist (Art. 65 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. b
StPO; HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu
Art. 345 StPO) und Beweisanträge vor oberer Instanz nochmals gestellt werden
können (vgl. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO). An der Feststellung der Verletzung des
rechtlichen Gehörs fehlt es folglich an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf
den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.
Soweit der Beschuldigte mit seinen Ausführungen den vor Obergericht gestellten
Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen B.________ (Ziff. 8 seiner Anträge)
begründen will, geht die Prüfung des oberinstanzlichen Beweisantrags vor und die
Vorbringen des Beschuldigten sind im Rahmen der Prüfung dieses Antrags zu un-
tersuchen (vgl. Ziff. 6 hiernach). Falls der Beschuldigte schliesslich mit der gerüg-
ten Verletzung die Tatbestandsmässigkeit des angeklagten Sachverhalts in Zweifel
ziehen möchte, wäre auf sein Begehren nicht einzutreten, da der Schuldspruch in
Rechtskraft erwachsen ist. Mögliche Auswirkungen auf die Strafzumessung sind
unter eben diesem Titel zu prüfen. Es besteht folglich auch hier kein rechtlich ge-
7
schütztes Interesse auf Feststellung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen
Gehörs.
E. 5.2.4 Zu Ziff. 4 Mit Ziff. 4 seiner Anträge beantragt der Beschuldigte die Feststellung, sein An- spruch auf richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs sei verletzt worden. Die Vorinstanz sei nicht auf seine Rüge eingegangen, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Wie sich aus seinen nachfolgenden Ausführungen ergibt, begründet der Beschul- digte mit «unrechtmässigen Modalitäten» im Rahmen einer vorläufigen Festnahme seinen Anspruch auf Genugtuung (vgl. Ziff. 7 der Anträge). Auf seine diesbezügli- chen Rügen ist daher im Rahmen der Prüfung seiner Genugtuungsforderung ein- zugehen, zumal dort die allfällige Rechtswidrigkeit von Zwangsmassnahmen zu un- tersuchen sein wird (vgl. Ziff. VI.12 ff. hiernach). Ein rechtlich geschütztes Interesse auf selbstständige Feststellung der geltend gemachten Verletzung besteht nicht, weswegen auf seinen Antrag nicht einzutreten ist.
E. 5.2.5 Zu Ziff. 5 und 6 Unter den Ziff. 5 und 6 seiner Anträge verlangt der Beschuldigte, es sei festzustel- len, dass die Informationspflicht auf sofortige Bekanntgabe des vorgeworfenen Sachverhalts und des Grunds der Festnahme sowie der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben verletzt worden seien. Der Beschuldigte legt nicht dar, welchen Anspruch er aus diesen Anträgen ableiten will. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er auch mit diesen den materiellen Be- stand seiner Genugtuungsforderung begründen will (unrechtmässige Modalitäten im Rahmen einer vorläufigen Festnahme, vgl. Ziff. 7 der Anträge). Entsprechend werden diese Vorbringen des Beschuldigten bei der Prüfung der Ausrichtung einer Genugtuung zu untersuchen sein (vgl. Ziff. VI.12 ff. hiernach) und die Kammer tritt auf die Anträge Ziff. 5 und 6 ebenfalls nicht ein.
E. 5.3 Zur Feststellungsziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs
Unter Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs wies die Vorinstanz den Antrag des
Beschuldigten auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Modalitäten der am
21.1.2012 ausgestandenen Polizeihaft ab (vgl. pag. 203).
Wie oben dargelegt, hat das (erstinstanzliche) Gericht über die in der Anklage-
schrift enthaltenen strafrechtlichen Vorwürfe und über Nebenpunkte wie zivilrechtli-
che Ansprüche, allfällige Nebenfolgen sowie die Kosten- und Entschädigungsfol-
gen zu befinden.
Der Beschuldigte hat vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren die Ausrich-
tung einer Genugtuung beantragt (vgl. pag. 187 und pag. 284). Dieser Antrag ist
als Anspruch gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO unabhängig vom Verfahrensausgang
zu prüfen. Über den entsprechenden Antrag des Beschuldigten hat die Vorinstanz
zu Recht befunden. Die als genugtuungsbegründend aufgeführten Vorbringen des
Beschuldigten zur Unrechtmässigkeit der Modalitäten der Haft sind einzig im Rah-
men seines Antrags auf Ausrichtung einer Genugtuung zu prüfen. Für eine separa-
8
te Feststellung auf (Un-)Rechtmässigkeit der Modalitäten der Polizeihaft besteht
daher im Rahmen des Strafverfahrens kein Raum. Die Vorinstanz hat zu Unrecht
über das Feststellungsbegehren entschieden und dieses Begehren im Urteilsdis-
positiv abgewiesen.
6.
Zum Beweisantrag des Beschuldigten (Ziff. 8 der Anträge)
Vor oberer Instanz hat der Beschuldigte den Beweisantrag auf Zeugeneinvernah-
me von B.________ wiederholt, obwohl er sich – notabene ohne gerichtliche Frist-
ansetzung – bereits mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einver-
standen erklärt hatte (vgl. Ziff. 8 der Anträge, pag. 284, pag. 270).
Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissen-
schaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind
(Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Straf-
behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis ge-
führt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
Der Beschuldigte macht zur Begründung seines Beweisantrags geltend,
B.________ könne möglicherweise Angaben zur Grundstimmung während der
Demonstration und damit zur Qualifizierung der Zusammenrottung machen. Die
Einschätzung, ob eine Demonstration von einer unfriedlichen Grundstimmung ge-
tragen werde, sei eine subjektive und politische (pag. 290). B.________ könne ins-
besondere darlegen, dass die Demonstration nicht auf alle Teilnehmer als eine Zu-
sammenrottung gewirkt habe. Dies sei für die Frage des Vorsatzes von unmittelba-
rer Bedeutung (pag. 291).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_863/2013 vom 10.6.2014 E. 5.5 zur
Grundstimmung der besagten Demonstration Folgendes festgehalten:
Die Vorinstanz nimmt zutreffend eine friedensstörende Grundstimmung an. Der aggressive Auf-
marsch der schwarz gekleideten, teils maskierten und vermummten, Knallkörper und Leuchtpetarden
("Pyros") werfenden, kompakten Hundertschaft erscheint als gewaltbereit auftretende Macht. Er fand
unter angestrebter Öffentlichkeitswirkung und gesteigertem Gemeingebrauch auf öffentlichem Boden
im Zentrum von Bern statt. Gemäss ihrem Auftreten und den mitgeführten Gegenständen (oben
E. 5.2) waren die Beteiligten auf eine Konfrontation mit der Polizei eingestellt. Nach der Erstinstanz
wurden schwerere Ausschreitungen einzig durch das für sie überraschend grosse Polizeiaufgebot
verhindert. Der Aufmarsch ist als öffentliche Zusammenrottung zu qualifizieren.
Angesichts dieser bundesgerichtlichen Erwägungen hat die Tatsache, über die der
Beschuldigte Beweis führen will, bereits als rechtsgenügend erwiesen zu gelten.
Der Beweisantrag erweist sich damit als unerheblich und ist abzuweisen.
III.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs ist unangefochten geblieben. Es
kann damit (wie bereits erwähnt) oberinstanzlich von dem von der Vorinstanz als
erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen und auf deren zutreffenden Erwä-
gungen verwiesen werden (pag. 211 ff., S. 6 ff. sowie pag. 222 ff., S. 17 ff. der erst-
9
instanzlichen Entscheidbegründung). Soweit notwendig, wird lediglich im Rahmen
der Strafzumessung nochmals darauf eingegangen.
IV.
Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung ist in formeller Hinsicht ebenfalls unangefochten geblie-
ben. Soweit der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 18.11.2016 Aus-
führungen zur rechtlichen Würdigung (Vorsatz und Begriff der Zusammenrottung)
macht, ist hier nicht mehr darauf einzugehen, da er den Schuldspruch (und damit
eben auch die rechtliche Würdigung) in der Berufungserklärung vom 18.8.2016 ex-
plizit nicht angefochten hat (vgl. pag. 270 und Ausführungen unter Ziff. 2 hiervor).
Deshalb kann in Bezug auf die rechtliche Würdigung integral auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 237, S. 32 sowie Hinweise
zur bundesgerichtlichen Beurteilung des Sachverhalts unter pag. 211 ff., S. 6 ff. der
erstinstanzlichen Entscheidbegründung).
V.
Strafzumessung
7.
Ausführungen zur beantragten Strafbefreiung
E. 6 festzustellen, dass der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben verletzt wurde,
E. 7 eine Genugtuung in der Höhe von 2‘450 Franken auszurichten,
E. 7.1 Zu Ziff. 1 der Anträge (Verletzung des Grundsatzes «nulla poena sine lege»)
E. 7.1.1 Vorbringen des Beschuldigten Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend Landfrie- densbruch zwar nicht angefochten. Er ist jedoch der Ansicht, dass er nach dem Grundsatz «nulla poena sine lege» nicht bestraft werden könne. Die rechtspre- chenden Behörden hätten den Tatbestand des Landfriedensbruchs über den Wort- laut hinaus ausgedehnt und seien von ihrer früheren Rechtsprechung abgewichen. Diese neue Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der «vereinten Kräften» sei erst nach der Tat ergangen und könne daher nicht berücksichtigt werden, da an- sonsten der Grundsatz «nulla poena sine lege» verletzt werde. Vorliegend könne deshalb keine Strafe ausgesprochen werden (pag. 286 f.).
E. 7.1.2 Ausführungen der Kammer Soweit der Beschuldigte geltend macht, die rechtsprechenden Behörden könnten nicht ohne Weiteres den Tatbestand des Landfriedensbruchs über den Wortlaut hinaus ausdehnen, vielmehr seien diese an das Gesetz gebunden, sei er vorweg auf die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesetzesauslegung verwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologi- schen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefor- dert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
E. 7.2 Zu Ziff. 2 der Anträge (Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren)
E. 7.2.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Sistie- rung des Strafverfahrens, der sofortigen Behandlung der Überprüfung des Frei- heitsentzugs sowie der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und ist der Meinung, dass diese Verletzungen eine Auswirkung auf das Strafmass gehabt hät- ten. So sei ihm durch die Verzögerung seines Strafverfahrens die Möglichkeit ge- nommen worden, auf die Verfahren (gemeint: das vorliegende Verfahren und das Verfahren, welches sich gegen eine Drittperson richtete und mit Urteil des Bundes- gerichts 6B_863/2013 vom 10.6.2014 höchstrichterlich beurteilt worden war) der- gestalt einzuwirken, dass von einer Strafe hätte abgesehen werden können (Art. 48 Bst. b StGB, Art. 52 StGB). Es sei daher von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, evtl. sei die Strafe zu mildern (Art. 48 Bst. e StGB).
E. 7.2.2 Ausführungen der Kammer
Wenn der Beschuldigte meint, er habe aufgrund von Verfahrensverzögerungen in
seinem eigenen Verfahren nicht am anderen von ihm benannten Verfahren (Ver-
fahren, welches beim Bundesgericht schliesslich unter 6B_863/2013 geführt wurde)
teilnehmen können, geht er fehl. Der Beschuldigte wäre so oder anders nicht Partei
im anderen Strafverfahren gewesen (zum Begriff der Parteien vgl. Art. 104 StPO
und Art. 81 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Insofern
kann er allein aus dem Umstand, dass sein Verfahren nicht parallel zum anderen
Verfahren geführt worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten – erst recht nicht
mit Blick auf die von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen Art. 48 Bst. b und
Art. 52 StGB. Die beiden Bestimmungen sind bei der individuell-konkreten Straf-
zumessung des einzelnen Beschuldigten zu berücksichtigen und berühren allfällig
im gleichen Verfahren Beschuldigte nicht automatisch. Entsprechend ist nicht
nachvollziehbar, weshalb ersatzweise nunmehr gestützt auf Art. 48 Bst. e StGB
von einer Bestrafung Umgang zu nehmen bzw. schon nur eine Strafmilderung vor-
zunehmen wäre. Wenn der Beschuldigte damals im Übrigen den Eindruck erhalten
haben sollte, sein Verfahren werde von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich
genug behandelt, wäre es ihm frei gestanden, sich nach dem Stand seines Verfah-
rens zu erkundigen (und rechtskundig, wie er zu sein scheint, allfällig eine formelle
bzw. anfechtbare Sistierungsverfügung zu verlangen). Dass er sich je bei der zu-
ständigen Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand erkundigt hätte, ist nicht
aktenkundig. Zumal das Prozessrecht den vom Beschuldigten erwähnten Ausdruck
der faktischen Sistierung nicht kennt, braucht auf diesen hier nicht weiter einge-
gangen zu werden; allenfalls können Verfahrensverzögerungen aber unter dem Ti-
tel der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und damit bei der konkreten Straf-
zumessung relevant sein (vgl. Ziff. 9.7 hiernach).
Ein Sachzusammenhang zwischen den aufgeführten Art. 48 Bst. b und Art. 52
StGB einerseits, der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüg-
lich der sofortigen Behandlung der Überprüfung des Freiheitsentzugs sowie der
Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren andererseits, und schliesslich er-
satzweise Art. 48 Bst. e StGB ist nicht ersichtlich, weshalb argumentativ nicht wei-
ter darauf eingegangen werden kann.
8.
Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung
Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur
Strafzumessung verwiesen werden (pag. 237 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Ent-
scheidbegründung).
Der Strafrahmen des Tatbestands des Landfriedensbruchs beträgt Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 260 Abs. 1 StGB).
Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Damit kann sie
vorliegend einzig auf eine bedingte Geldstrafe erkennen (vgl. pag. 241 f., S. 36 f.
der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).
Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassen-
de Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
E. 8 B.________ einzuvernehmen,
E. 9 die Strafe aufzuheben, eventualiter zu mildern.
E. 9.1 Vorbemerkung Die Strafzumessungsrichtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Landfrie- densbruch mit folgendem Sachverhalt: «Der Täter nimmt an einer Demonstration teil, an welcher randaliert wird. Er schürt das Gefährdungspotential durch eigenes, aggressives Verhalten. Es entstehen Sachschäden (z.B. Schaufenster gehen in die Brüche, Sprayereien)» eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (vgl. S. 51 VBRS- Richtlinien, Stand 1.7.2015). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um ei- ne weniger gravierende Situation. Vorweg kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatverschulden verwiesen werden (pag. 238 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).
E. 9.2 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts des öffentlichen Frie- dens wiegt vorliegend noch leicht. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wurden der öffentliche Verkehr und das öffentliche Leben im Bereich der Hauptverkehrs- achse Bollwerk zwar beeinträchtigt. Der Demonstrationszug konnte jedoch bereits nach relativ kurzer Zeit gestoppt werden und stellte spätestens ab diesem Zeit- punkt für Unbeteiligte keine wirkliche Gefahr mehr dar. Aus dem Demonstrations- zug heraus wurden allerdings zahlreiche Knallpetarden und Feuerwerkskörper ab- gefeuert. Auch in Richtung der Polizei wurden eine Pyro-Petarde und ein unbe- kannter Gegenstand geworfen. Die Teilnehmenden der Demonstration wie auch der Beschuldigte blieben insgesamt relativ ruhig. Es kam zu keinen Sach- oder Personenschäden. Die Verletzung des öffentlichen Friedens wiegt damit leicht. Verwerflichkeit des Handelns: Es handelte sich um eine politische Demonstrati- on. Dem Beschuldigten bzw. sämtlichen Teilnehmenden stand es frei, ihre politi- sche Meinung zu äussern und sich hierfür zu versammeln. Die Versammlungsfrei- heit stellt denn auch ein verfassungsmässiges Grundrecht dar. Allerdings wurde für die Demonstration keine Bewilligung eingeholt, es handelte sich m.a.W. um eine unbewilligte Demonstration (pag. 155). Ferner wurde bereits im Vorfeld zu Gewalt an der Demonstration aufgerufen. Die Demonstration war organisiert und die meis-
E. 9.3 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, seinen politischen Willen gegen die Durchführung des WEF 2012 in Davos kundzutun, was grundsätzlich, aber nicht in der vorliegend gewählten Form, legitim ist. Die durch ihn mitgeführten Ausrüstungsgegenstände sowie sein Verhalten nach der Anhal- tung des Demonstrationszugs zeigen, dass er mit einer Konfrontation mit der Poli- zei gerechnet hatte und dieser bewusst nicht aus dem Weg ging. Er entschied sich vielmehr dafür, der Demonstration weiterhin beizuwohnen. Dabei wäre es ihm pro- blemlos möglich gewesen, sich normgemäss zu verhalten. Willensrichtung, Be- weggründe sowie die Komponente der Vermeidung der Gefährdung oder Verlet- zung des betroffenen Rechtsguts sind – da grundsätzlich tatbestandsimmanent – neutral zu werten. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist hier mit Blick auf den Strafrahmen nach wie vor von einem leichten Tatverschulden und daher von einer Strafe von 30 Strafeinheiten auszugehen.
E. 9.4 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte bezüglich der Täterkomponenten Folgendes aus (pag. 240, S. 35 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse Über die persönlichen Verhältnisse von A.________ ist wenig bekannt. Er hat nur seine Personalien und seine finanziellen Verhältnisse offengelegt. Zurzeit lebt er in England, wo er an einer Universität studiert. Wesentlich für das vorliegende Verfahren ist weiter, dass er nicht vorbestraft ist. Das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sind daher insgesamt als neutral zu gewichten.
E. 9.5 Fehlendes Strafbedürfnis
E. 9.5.1 Theoretische Ausführungen Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld- und Tatfolgen geringfügig sind. Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien. Das gesamte Spektrum der Strafzumessungserwägungen unter Einschluss der Täterkomponenten fliesst somit in die Entscheidung über die geringe Schuld mit ein (RIKLIN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 52). Die Bestimmung findet keine Anwen- dung, wenn die Schuld des Täters schwer, die Folgen seiner Tat jedoch unbedeu- tend sind, oder umgekehrt die Tatfolgen schwer sind, indessen das Verschulden als leicht zu qualifizieren ist. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (HUG, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar,
E. 9.5.2 Ausführungen der Kammer Wie aus den soeben dargelegten Strafzumessungserwägungen hervorgeht, ist das Verschulden des Beschuldigten mit Blick auf den Strafrahmen zwar als leicht, aber nicht als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einzustufen. Bezüglich der Tatfol- gen ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration ge- handelt hat und entsprechend ein grosses Polizeiaufgebot nötig war. Durch die Zu- sammenrottung waren die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der öffentliche Frieden gefährdet. Unter diesen Umständen kann bei den Tatfolgen nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden; entsprechend rechtfertigt sich keine Strafbe- freiung nach Art. 52 StGB.
E. 9.6 Strafmilderung Das Gericht mildert die Strafe gemäss Art. 48 Bst. e StGB, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der 15 Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Bestimmung knüpft an den Ge- danken der Verjährung an. So soll die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürf- nis geringer werden lässt, auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafver- folgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Nach jüngerer Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungs- zeit verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne auch unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 40 zu Art. 48, mit Hinweisen auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Wenn das Gericht die Strafe mildert, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings nicht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. nachfol- gende Ausführungen). Beim Tatbestand des Landfriedensbruchs handelt es sich um ein Vergehen, womit die Strafverfolgung in sieben Jahren verjährt (Art. 260 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Das strafbare Verhalten des Beschuldigten geht auf den 21.1.2012 zurück. Damit sind etwas mehr als 2/3 der Verjährungszeit verstrichen und es rechtfertigt sich eine leichte Strafmilderung, ausmachend 1/6 der bis dahin festgesetzten Stra- fe von 30 Strafeinheiten, ausmachend 5 Strafeinheiten, zumal sich der Beschuldig- te zwischenzeitlich wohl verhalten hat.
E. 9.7 Beschleunigungsgebot
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 114 Ziff. 3 Bst. c
des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;
SR 0.103.2) festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,
das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche
Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die
in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des
Falls, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falls durch die
Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu berücksichtigen. Von
den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen
Fall widmen. Solange keine einzige der verschiedenen Zeitspannen stossend wirkt,
greift eine Gesamtbetrachtung. Als Sanktionen kommen die Berücksichtigung der
Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung
des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen und als
ultima ratio die Einstellung des Verfahrens in Betracht. Es ist dabei zu
berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung
getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche
Strafe
ausgesprochen
werden
müsste,
wenn
keine
Verletzung
des
Beschleunigungsgebots vorläge (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar
zum StGB, 3. Aufl. 2013, N 179 und 181 zu Art. 47, mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Der Beschuldigte wurde am 21.1.2012 vorläufig festgenommen (pag. 29). Mit
Schreiben vom 24.4.2012 ersuchte die zuständige Staatsanwaltschaft das
Steueramt der Stadt Zürich um Bekanntgabe der neuesten Steuerfaktoren des
16
Beschuldigten; der Steuerausweis des angefragten Steueramtes datiert vom
30.4.2012 (pag. 32, 34). Als nächste Untersuchungshandlung wurde am 8.8.2013,
mithin über ein Jahr später, ein Strafregisterauszug eingeholt (pag. 36). Aus den
Akten ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten
über
ein
Jahr
geruht
hat.
Eine
Verletzung
des
Beschleunigungsgebots ist insoweit offensichtlich. Ein erster Strafbefehl erging
sodann am 4.10.2013 (pag. 41 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache ging bei der
Staatsanwaltschaft am 31.10.2013 ein (pag. 46 ff.). Erst mit Schreiben vom
9.7.2014 und damit über 8 Monate später reagierte die Staatsanwaltschaft auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4.10.2013. Das Beschleunigungsgebot ist
damit ein zweites Mal verletzt worden. Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben
vom 1.9.2014 aufforderungsgemäss mitgeteilt hatte, an seiner Einsprache
festhalten zu wollen (pag. 55), erging erst ca. 5 ½ Monate später und damit
wiederum unter leichter Verletzung des Beschleunigungsgebots der Strafbefehl
vom 18.2.2015. Während für das erstinstanzliche Verfahren keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen ist, ist es beim Obergericht aufgrund
mehrerer Wechsel in der Person des Referenten wiederum zu einer Verzögerung
gekommen.
Abgesehen von den Verfahrensverzögerungen als solchen ist beim Beschuldigten
keine zusätzliche Betroffenheit aufgrund derselben auszumachen. Ein Verzicht auf
eine Strafe oder gar eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen sich daher nicht.
Die bis dahin festgesetzte Strafe von 25 Strafeinheiten hat aber aufgrund der
mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots eine deutliche Reduktion zu
erfahren, ausmachend 2/5 der bis dahin festgesetzten Strafeinheiten bzw. 10
Strafeinheiten, auf 15 Strafeinheiten.
E. 9.8 Konkrete Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der konkret zu beachtenden strafmildernd und -mindernd wirkenden weiteren Komponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Die Kam- mer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb schon nur des- halb die Strafe in Form einer (bedingten) Geldstrafe auszusprechen ist. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die unveränderten finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten – er befindet sich nach wie vor in Ausbildung – ist die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 mit Verweis auf die vorinstanzlichen Aus- führungen (pag. 242, S. 37 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) zu bestäti- gen. Eine Erhöhung des Tagessatzes wäre aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht möglich.
E. 9.9 Bedingter Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in
17
der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42
Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll-
zuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger
Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine
günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt
werden. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallri-
sikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die
Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti-
ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen (HUG, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu
Art. 42).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier zu beurteilenden
Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er lebt in geordneten Verhältnis-
sen und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine günstige Prognose
sprechen würden. Dem Beschuldigten ist damit in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz der bedingte Vollzug zu gewähren. Ohnehin würde eine unbedingte Geldstra-
fe dem Verbot der reformatio in peius widersprechen.
Was die Voraussetzung einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die korrekten
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 243 f., S. 38 f. der erst-
instanzlichen Entscheidbegründung). Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet es die
Kammer aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und der seitherigen Straflo-
sigkeit des Beschuldigten nicht mehr für notwendig, einen (späten) Denkzettel in
Form einer Verbindungsbusse auszusprechen.
Der Beschuldigte wird folglich zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 450.00, mit einer Probezeit von 2 Jahren,
verurteilt.
In Anwendung von Art. 51 StGB ist die ausgestandene Polizeihaft vom 21.1.2012
im Umfang von einem Tag bzw. Tagessatz an die Strafe anzurechnen, zumal die
Haft länger als drei Stunden gedauert hat (vgl. pag. 243, S. 38 der erstinstanzlichen
Entscheidbegründung).
VI.
Zur Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO
10.
Vorbemerkungen
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind die Feststellungsbegeh-
ren des Beschuldigten in Zusammenhang mit den angeblich unrechtmässigen Mo-
dalitäten seiner vorläufigen Festnahme im Rahmen des Entschädigungsverfahrens
zu überprüfen. Im Entschädigungsverfahren kann der Beschuldigte sämtliche Rü-
gen zur Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Massnahme geltend machen,
ohne dass bereits in einem früheren Entscheid deren Rechtswidrigkeit festgestellt
worden sein muss. Art. 431 Abs. 1 StPO gewährt einen aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK ab-
geleiteten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung bei rechtswidrigen
Zwangsmassnahmen, so auch bei ungerechtfertigter vorläufiger Festnahme. Straf-
18
prozessualer Zwang ist insbesondere dann unrechtmässig, wenn sein Vollzug den
gesetzlichen Vorgaben von Art. 196 ff. StPO widerspricht (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 1B_351/2012 vom 20.9.2012 E. 2.3.2; Beschluss des Obergerichts
BK 12 33 vom 8.5.2012 E. 2.3). Vorliegend sind die Modalitäten der vorläufigen
Festnahme nach Art. 217 StPO zu überprüfen.
11.
Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte macht geltend, er habe während der Polizeihaft vom 21.1.2012
keine Möglichkeit erhalten, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Ihm sei damit die
richterliche Überprüfung seines Freiheitsentzugs verwehrt worden (vgl. Ziff. 4 der
Anträge, pag. 291).
Ferner sei ihm nicht mitgeteilt worden, welche konkreten Beschuldigungen ihm
vorgeworfen würden. Während der polizeilichen Einvernahme habe man ihn auch
nicht über die Einzelheiten des Vorwurfs unterrichtet. Es sei einzig auf dem Einver-
nahmeprotokoll vermerkt worden, es gehe um Landfriedensbruch (vgl. Ziff. 5 der
Anträge, pag. 291 f.).
Schliesslich sei durch die Polizei während der Demonstration angekündigt worden,
es werde eine Personenkontrolle erfolgen. Effektiv sei allerdings eine Festnahme
erfolgt. Durch die Ankündigung der Polizei hätte er allerdings darauf vertrauen dür-
fen, sich einzig einer Personenkontrolle unterziehen zu müssen. Die Polizei habe
sich nicht nach Treu und Glauben verhalten (vgl. Ziff. 6 der Anträge, pag. 292).
Insgesamt sei ihm aufgrund der unrechtmässigen Modalitäten im Rahmen der vor-
läufigen Festnahme nach Art. 217 StPO gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘450.00 zuzusprechen (vgl. Ziff. 7 der Anträge,
pag. 292).
12.
Ausführungen der Kammer
E. 10 Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streiti- ge Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (vgl. statt vieler BGE 137 IV 249 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen kann der Argumentation des Beschuldigten, das Bundesgericht sei in seinem Urteil 6B_863/2013 vom 10.6.2014 bei der Beurteilung des Tatbestands des Landfriedensbruchs von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, nicht beigepflichtet werden. Das zeigt sich schon allein in der Publikationsform, wurde dieser Entscheid doch gerade nicht in der amtlichen Sammlung der Entscheidun- gen des Schweizerischen Bundesgerichts publiziert. In den massgebenden Erwä- gungen zum Landfriedensbruch (E. 5.4 bis 5.8) wird mit einer hier nicht interessie- renden Ausnahme denn auch durchwegs auf die vor dem Jahr 2012 ergangene Rechtsprechung verwiesen. Das gilt in besonderem Masse für die Erwägung 5.7, wonach die Teilnahme nur strafbar sei, wenn mit vereinten Kräften gegen Men- schen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen worden seien, wobei solche Hand- lungen als «Tat der Menge», der Zusammenrottung erscheinen müssten. Das Bundesgericht verweist hier auf BGE 108 IV 33 E. 2, mithin exakt auf die Recht- sprechung, auf die sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung als mass- geblich beruft. Bereits dort hat das Bundesgericht festgehalten, dass es ausreiche, wenn gewalttätige Handlungen des Einzelnen als Tat der Menge erscheinen wür- den bzw. von deren die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getra- gen seien. Dass zur Bejahung des Tatbestandes Gewalttätigkeiten von mehreren Personen begangen worden sein müssen, lässt sich der vom Beschuldigten zitier- ten Rechtsprechung nirgends entnehmen. Die Rüge des Beschuldigten, wonach der Grundsatz «nulla poena sine lege» durch eine neue Rechtsprechung verletzt worden sei, greift daher unbesehen der umstrit- tenen Frage, ob Art. 1 StGB auch einer Praxisänderung zum Nachteil eines Be- schuldigten im Wege steht (vgl. dazu TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2012, N. 19 zu Art. 1 mit weitern Hinweisen), nicht.
E. 12 Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfak- toren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festge- legten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspek- ten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimm- ten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täter- komponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil we- sentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 9. Strafe für den Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB
E. 12.1 Zur richterlichen Überprüfung des Freiheitsentzugs Die Vorinstanz führt zu diesem Vorwurf völlig zu Recht Folgendes aus (pag. 253 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Art. 219 Abs. 4 StPO schreibt vor, dass die Entlassung oder Zuführung in jedem Falle spätestens nach 24 Stunden erfolgen soll und im Falle einer vorangehenden Anhaltung oder Festnahme deren Dauer an die Frist anzurechnen ist. Die festgenommene Person ist somit in jedem Fall nach Ablauf dieser Frist entweder freizulassen oder der Staatsanwaltschaft (als erste richterliche Behörde) zuzu- führen. Die Zuführung ist dann erfolgt, wenn die Zuständigkeit über die vorläufige Festnahme zur Staatsanwaltschaft wechselt und diese das Haftverfahren gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO eröffnet hat (BSK StPO-ALBERTINI/ARMBRUSTER, Art. 219 N 9). Art. 225 StPO regelt sodann das Haftverfah- ren vor dem Zwangsmassnahmengericht (zweite richterliche Behörde) nach dem Eingang des An- trags der Staatsanwaltschaft. A.________ wurde um 22:05 Uhr formell samt seinen Effekten aus der Polizeihaft entlassen (Ver- nehmlassung Kantonspolizei, BK 12 33, pag. 4). Da der Freiheitsentzug nicht mehr als 24 Stunden betrug, ist keine Vorführung vor den Richter nötig, wenn die nachträgliche Kontrolle der Haft durch ein Gericht gewährleistet wird. Diese nachträgliche Kontrolle erfolgt nun durch dieses Sachurteil. Der An- spruch auf richterliche Überprüfung wurde somit nicht verletzt.
E. 12.2 Zur Information über die Gründe der Festnahme Die Vorinstanz hat betreffend dem bereits vor erster Instanz vorgebrachten Vor- wurf, der Beschuldigte sei nicht über die Einzelheiten seiner Festnahme informiert worden, Folgendes festgehalten (pag. 252 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung): Wie dem Polizeirapport vom 19.03.2012 (pag. 2) entnommen werden kann, wurden die Demonstrati- onsteilnehmer bei der Umstellung und nach erfolgter Einkesselung durch die Polizei informiert, dass sie einer Personenkontrolle zugeführt würden und die weiteren Anweisungen der Polizei zu befolgen hätten. Diese Information wurde mehrmals wiederholt und auch vom zur Demonstration gehörenden Lautsprecherwagen, welcher im Umzug mitfuhr, in angepasster Form wiedergegeben. Die Demons- trierenden wurden somit über den weiteren Ablauf konkret und offen durch die Polizei informiert. Auf- grund der grossen Menge Demonstrierender konnten die Identitätsfeststellung sowie die Personen- kontrolle durch die Polizei nicht vor Ort stattfinden. Folglich wurden die Angehaltenen zum Festhalte- und Warteraum (FWR) Neufeld transportiert und dort nacheinander abgearbeitet (vgl. Rapport Kan- tonspolizei, pag. 3; Wahrnehmungsbericht C.________ pag. 11 f.). A.________ wurde um 16:20 Uhr – aufgrund seines Verhaltens – als einer der letzten aus der ange- haltenen Menge geführt (Laufnummer 87). Seine Personalien wurden erstmals vor Ort aufgenommen und er wurde über den Festnahmegrund des Landfriedenbruchs informiert. Zudem wurde vor Ort die betreffende „Personen- und Festnahmekarte im OD“ ausgefüllt (Vernehmlassung Kantonspolizei, BK 12 33, S. 2). Die unverzügliche Bekanntgabe des vorgeworfenen Sachverhalts sowie des Grundes der Festnahme erfolgten somit abgestuft zunächst bei der Anhaltung beim Bollwerk vor Ort zur Kon- trolle, danach beim Eintritt in den Festhalte- bzw. Warteraum mittels dem Beschuldigten ausgehändig- ten Formular und Merkblatt (pag. 16 f.) und schliesslich bei der ersten Einvernahme um 21:38 Uhr (pag. 13). Die Identitätskontrolle mit den Hinweisen auf die Rechte erfolgte um 16:20 Uhr. Auf dem vom Beschuldigten unterzeichneten Formular wurde um 16:20 Uhr formell die vorläufige Festnahme wegen des angeblich begangenen Landfriedensbruchs eröffnet (Vernehmlassung Kantonspolizei, BK 12 33, pag. 3).
E. 12.3 Zum Gebot nach Treu und Glauben Die Vorinstanz hielt zum Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben Fol- gendes fest (pag. 255 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Wie bereits erwähnt wurden die Demonstrationsteilnehmer bei der Umstellung und nach erfolgter Ein- kesselung von der Polizei informiert, dass sie einer Personenkontrolle unterzogen würden sowie dass sie die Anweisungen der Polizei zu befolgen hätten. Diese Information wurde, wie auch das Videoma- terial bestätigt, mehrmals wiederholt und vom zur Demonstration gehörenden Lautsprecherwagen in angepasster Form wiedergegebenen (Wahrnehmungsbericht C.________, pag. 11 f.). Auf den Vi- deoaufnahmen ist zudem dokumentiert und ersichtlich, dass die Demonstranten nicht in eine Falle ge- lockt wurden (vgl. CD 5, Nr. 00003 Aussagen der Rädelsführerin über das Mikrofon: „Leert Eure Ta- schen. Schaut was ihr dabei habt. Es ist klar, worauf das hinausläuft.“; Video Nr. 00007 weitere Aus- sagen der Rädelsführerin: „Handys abstellen. Akku raus. Notizen verbrennen. Aussage verweigern. DNA/Fingerabdrücke nur bei Anordnung durch die Staatsanwaltschaft.“; Video Nr. 00010 ist die In- formation durch die Polizei über den Funkspruch hörbar, dass die Demonstrierenden zur Kontrolle in den Festhalte/Warteraum mitgenommen würden; Video Nr. 00011, in welchem die Rädelsführerin über den Lautsprecher das Ultimatum bestätigt; Video Nr. 00012, auf welchem die Rädelsführerin fol- gendes sagt: „Was passiert mit den Leuten? Aha, es wird einen Abtransport geben.“). Im konkreten Fall hat die Polizei damit klar und eindeutig die anwesenden Demonstrierenden infor- miert, dass eine Personenkontrolle durchgeführt werden soll. Den Demonstrierenden war somit klar, dass sie zur Kontrolle angehalten und später abtransportiert würden. Die ganze polizeiliche Umstel- lung und Anhaltung wurde mittels Videoaufzeichnungen entsprechend dokumentiert. Zudem ist es üb- lich, dass von der Polizei ein Festhalte- und Warteraum benutzt wird, wenn mit einer hohen Anzahl von Personen eine Personenkontrolle durchgeführt werden muss (vgl. BGer vom 22.01.2014, 1C_350/2013; OGer-ZH vom 18.03.2015, UB140157). Die Personenkontrolle erfolgte im Sinne der Anhaltung nach Art. 27 PolG sowie der darauffolgenden vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217 StPO. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Polizei gegen das Gebot von Treu und Glauben ver- stossen hätte, zumal sich ihre Verpflichtung zum geschilderten Vorgang aus Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO ergibt (vgl. beigezogene OGer Beschwerdeakten BK 12 33; zudem Stellungnahme der Kan- tonspolizei, pag. 1 f.).
E. 12.4 Schlussfolgerungen Nach dem Gesagten konnten keine Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme festgestellt werden. Die (gerügten) Modalitäten betreffend die vorläufige Festnahme waren rechtmässig. Die Genugtuungsforderung des Be- schuldigten entbehrt damit jeglicher Grundlage und ist daher abzuweisen. VII. Kosten und Entschädigung Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von insgesamt CHF 2‘558.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘400.00 und Auslagen von CHF 158.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Be- gründung). Mangels Berufung im entsprechenden Urteilspunkt erwuchs die erstin- stanzliche Kostenauferlegung in Rechtskraft. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKG; BSG 161.12). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte zum grössten Teil, wobei ein Teil des Unterliegens auf das teilweise Nichteintreten auf die Berufung zurückzuführen ist. Die Kammer erachtet eine Ausscheidung von je ½ der Verfahrenskosten, ausma- chend je CHF 400.00, für das Nichteintreten und für die Verurteilung zu einer be- dingten Geldstrafe als angemessen. Im Ergebnis hat der Beschuldigte damit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen. VIII. Mitteilungen Nach Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung; SR 312.3) sind Urteile betreffend Landfriedensbruch um- gehend dem Bundesamt für Polizei (fedpol) sowie dem Nachrichtendienst des Bundes mitzuteilen. Ferner hat eine Mitteilung an die Koordinationsstelle Strafregis- ter zu erfolgen (Art. 366 Abs. 1 Bst. a StGB).
E. 13 ten Teilnehmenden trugen entsprechend Vermummungsmaterial bei bzw. auf sich. Ebenfalls wurde Material mitgeführt, welches darauf hindeutet, dass eine direkte Konfrontation mit der Polizei erwartet wurde (Feuerkörper etc.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, führte auch der Beschuldigte, welcher sich aktiv am Demons- trationszug beteiligte, Latexhandschuhe und Vermummungsmaterial (Maske und rotes Tuch über dem Mund) mit sich. Auch ihm kann deshalb vorgeworfen werden, dass er sich auf eine Konfrontation mit der Polizei eingestellt hatte. Denn hätte er die Teilnahme an einer friedlichen Demonstration beabsichtigt, wären die mitge- brachten Utensilien völlig überflüssig gewesen. Entgegen den Aussagen des Be- schuldigten musste er auch die brennende Leuchtpetarde wahrgenommen haben, zumal der Wurf in seiner unmittelbaren Nähe stattgefunden hatte und ein Entzün- den der Petarde naturgemäss auch akustisch sehr gut wahrnehmbar ist. Dennoch entfernte sich der Beschuldigte nicht von der Demonstration, obwohl ihm dies nachweislich möglich gewesen wäre. Die Grundstimmung der Demonstration war aggressiv, was sich jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral auszuwirken hat. Unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem relativ leichten objektiven Tatverschulden aus und erachtet ei- ne Strafe von 30 Strafeinheiten dem bis dahin geprüften Tatverschulden des Be- schuldigten als angemessen.
E. 14 Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Der Beschuldigte lebt nach wie vor in England – bzw. befindet sich zurzeit wegen eines Forschungsauf- enthalts in den USA (pag. 299). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 278). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind daher neutral zu werten. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat sich der Beschuldigte während des ge- samten Strafverfahrens gegenüber den Behörden korrekt verhalten. Der Beschul- digte ist nicht geständig, weswegen ihm unter diesem Titel keine Strafminderung gewährt werden kann. Die fehlende Einsicht bezüglich der ihm vorgeworfenen strafrechtlichen Handlungen ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz neutral zu werten. Vom nicht geständigen Beschuldigten darf bzw. kann weder Einsicht noch Reue erwartet werden. Zudem ist es sein gutes Recht, sich innerhalb des gesetz- lich vorgegebenen Rahmens zur Wehr zu setzen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hat sich daher neutral auszuwirken. Die Täterkomponente wirkt sich vorliegend insgesamt neutral aus.
E. 19 Die Kammer kann sich diesen Erwägungen mit der sachverhaltlichen Ergänzung, wonach die Festnahme am 21.1.2012 um 16.20 Uhr erfolgt war (pag. 29), vollum- fänglich anschliessen. Zwar besteht nach Art. 228 Abs. 1 StPO jederzeit die Mög- lichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Diesbezüglich muss allerdings zu- erst eine strafprozessuale Haft angeordnet worden sein. In Literatur und Praxis wird betreffend der Haftentlassung denn auch richtigerweise von einem Haftbe- schwerdeverfahren gesprochen (FORSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 228). Die gesetzlichen Fristen zur Anordnung einer strafprozes- sualen Haft (Art. 219 Abs. 4; Art. 224 Abs. 2; Art. 226 Abs. 1 StPO) wurden vorlie- gend eingehalten bzw. der Beschuldigte wurde aus der vorläufigen Festnahme oh- ne Antrag auf Untersuchungshaft wieder entlassen. Das strafprozessuale Haftver- fahren hat mithin noch nicht begonnen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz wurde damit der Anspruch auf richterliche Überprüfung nicht ver- letzt, zumal die Rechtmässigkeit der vorläufigen Festnahme auch nach Entlassung noch überprüft werden kann. Dass die vorläufige Festnahme selber nicht vom Ge- setz gedeckt gewesen sein soll (vgl. Art. 217 Abs. 1 Bst. a StPO), ist nicht erkenn- bar und macht selbst der Beschuldigte so nicht geltend.
E. 20 Der vorgeworfene Sachverhalt sowie der Grund für die Anhaltung/Festnahme wurden somit entgegen den Aussagen von A.________ während des ganzen polizeilichen Ablaufs bekanntgegeben. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der Be- schuldigte wurde genügend über die Gründe seiner Festnahme informiert. Insbe- sondere aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Demonstra- tion und der Festnahme sowie des Umstands, dass zahlreiche Demonstranten ab- geführt wurden und des Hinweises, die Festnahme erfolge aufgrund des Tatbe- stands des Landfriedensbruchs, hat der Beschuldigte in angemessener Form über die Gründe seiner vorläufigen Festnahme Bescheid gewusst. Es war nicht erforder- lich, ihm jede Einzelheit und den genauen Ablauf seiner allenfalls strafrechtlich re- levanten Handlungen im Detail aufzuzeigen. Eine generelle Information über die Gründe der Festnahme reichte aus. Der Beschuldigte macht denn auch zu Recht nicht geltend, nicht gewusst zu haben, warum ihn die Polizei vorläufig festgenom- men habe.
E. 21 Diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschuldigte macht denn auch nicht gel- tend, nicht damit gerechnet zu haben, vorläufig festgenommen zu werden. Die Be- hauptung einer Zusicherung – lediglich vor Ort eine Personenkontrolle zu machen und danach die Demonstranten nach Hause gehen zu lassen – wurde vom Be- schuldigten auch nicht vorgebracht. Der Kammer erschliesst sich folglich nicht, in- wiefern das Gebot von Treu und Glauben durch das Handeln der Polizei hätte ver- letzt werden sollen.
E. 22 Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Der Beweisantrag auf Befragung von B.________ als Zeuge wird abgewiesen. II. Auf die Berufung von A.________ wird betreffend Antrag auf Feststellung, dass: 1. der Grundsatz nulla poena sine lege verletzt worden sei; 2. der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Sistierung des Strafverfahrens, auf sofortige Behandlung der Überprüfung des Freiheitsentzugs und das Recht auf ein fai- res Verfahren verletzt worden sei; 3. der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich des Beweisantrags der Zeugenbefra- gung verletzt worden sei; 4. der Anspruch auf richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verletzt worden sei; 5. die Informationspflicht (sofortige Bekanntgabe des vorgeworfenen Sachverhalts und der Grund der Festnahme) verletzt worden sei; 6. der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben verletzt worden sei, unter Auferlegung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, an A.________ nicht eingetreten. III. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29.4.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ wegen Landfriedensbruchs, begangen am 21.1.2012 in Bern, schuldig gesprochen wurde; 2. A.________ in Anwendung der Art. 426 ff. StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘400.00 und Auslagen von CHF 158.00, insgesamt ausmachend CHF 2‘558.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Begründung), verurteilt wurde.
E. 23 IV. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. III.1 hiervor und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 Bst. e, 48a, 51, 260 Abs. 1 StGB, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die am 21.1.2012 ausgestandene Polizeihaft wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. 2. Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00. V. Der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO wird abgewie- sen. VI. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Polizei, Dienst für Analyse und Prävention - dem Nachrichtendienst des Bundes
E. 24 Bern, 22. Mai 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Dispositiv
- Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 288 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2017 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Landfriedensbruch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29.4.2016 (PEN 2015 403) 2 Erwägungen: I. Formelles
- Erstinstanzliches Urteil Am 29.4.2016 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) des Landfriedensbruchs, begangen am 21.1.2012 in Bern, schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 24 Ta- ges-sätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 720.00. Die Polizeihaft wurde im Umfang eines Tagessatzes auf die Geldstrafe angerechnet und der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00 (mit Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 6 Tagen) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2‘558.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Entscheidbegründung) verurteilt. Schliesslich wies das Gericht die Anträge des Be- schuldigten auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Modalitäten der am 21.1.2012 ausgestandenen Polizeihaft und auf Ausrichtung einer Genugtuung ab (pag. 201 ff.).
- Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 4.5.2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 260). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 18.8.2016 erklärte der Beschuldigte die teilweise Anfechtung des Urteils vom 29.4.2016. Die Berufung betreffe einzig die Strafzumessung, die Feststellungsbegehren und die Nebenfolgen. Explizit nicht angefochten wurden der Schuldspruch wegen Landfrie- densbruchs sowie die Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten. Weiter erklärte sich der Beschuldigte mit Verweis auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 270). Am 15.9.2016 gab die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag. 275). Mit Verfügung vom 15.9.2016 ordnete die Verfahrensleitung im Einverständnis mit dem Beschuldigten die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte Letzteren zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf. Gleichzei- tig wurde die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs verfügt (pag. 276 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 18.11.2016 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 284 ff.), woraufhin der Schriften- wechsel am 21.11.2016 für geschlossen erklärt wurde (pag. 297.). Mit Verfügung vom 16.1.2017 wurde dem Beschuldigten die voraussichtlich neue Besetzung der Kammer (Oberrichter Schmid anstelle von Oberrichter Weber) be- kannt gegeben (pag. 301 f.). Am 28.3.2017 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, 3 dass anstelle von Oberrichter Schmid nunmehr Oberrichter J. Bähler als Referent und Vorsitzender eingesetzt ist (pag. 303 f.).
- Anträge der Parteien In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 18.11.2016 stellte der Beschul- digte folgende Anträge (pag. 284): Es sei
- festzustellen, dass der Grundsatz nulla poena sine lege verletzt wurde.
- festzustellen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Sistierung des Strafverfah- rens, auf sofortige Behandlung der Überprüfung des Freiheitsentzugs und das Recht auf ein fai- res Verfahren verletzt wurde,
- festzustellen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich des Beweisantrags der Zeu- genbefragung verletzt wurde,
- festzustellen, dass der Anspruch auf richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verletzt wur- de,
- festzustellen, dass die Informationspflicht verletzt wurde (sofortige Bekanntgabe des vorgewor- fenen Sachverhalts und der Grund der Festnahme),
- festzustellen, dass der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben verletzt wurde,
- eine Genugtuung in der Höhe von 2‘450 Franken auszurichten,
- B.________ einzuvernehmen,
- die Strafe aufzuheben, eventualiter zu mildern.
- Zu Kostenfolgen zulasten des Staates.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge der bloss teilweisen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil einzig in Bezug auf die Strafzumessung und die Nebenfolgen (Feststellungsanträge / Ausrichtung einer Genugtuung) zu überprüfen und schliesslich über die Kosten- und Entschädigungs- folgen des oberinstanzlichen Verfahrens zu befinden. Der Schuldspruch sowie die erstinstanzliche Kostenverlegung sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) gebunden. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurtei- lung auf nicht angefochtene Teile des Urteils ausweiten, wenn sie in enger Verbin- dung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung be- schränkten Berufungen können erschwerende und mildernde Umstände berück- sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1). So- weit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die Tatumstände des in Rechtskraft erwachsenen Delikts Bezug. 4 II. Zu den Anträgen Ziff. 1 bis Ziff. 8 des Beschuldigten
- Zur Zulässigkeit der Feststellungsbegehren und der Feststellung in Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs 5.1 Theoretische Ausführungen Im Rahmen seiner Anträge stellt der Beschuldigte verschiedene Begehren, um die Verletzung von allfälligen Verfahrens- und Verfassungsrechten im Zusammenhang mit seiner vorläufigen Festnahme vom 21.1.2012 feststellen zu lassen (vgl. Ziff. 1-6 seiner Anträge). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Der abschliessende Ent- scheid betrifft Fragen des materiellen Rechts. In erster Linie handelt es sich dabei um Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten (Art. 80 StPO) und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen. Lautet das Urteil auf Schuldspruch, ist allein dieser massgebend, auch wenn später keine Strafe ausgesprochen wird. Ebenfalls der Berufung unterliegen Nebenpunkte eines Urteils (oder Urteilsdisposi- tivs; Art. 81 Abs. 4 StPO), so bspw. die nachträglichen richterlichen Entscheide (Art. 81 StPO), die Entscheide über den Zivilpunkt, die Nebenfolgen und die Kosten sowie nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Anfechtung der Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 398). Zweck der Berufung ist folglich die Abänderung bzw. Überprüfung des erstinstanz- lichen Urteils. Aus der Rechtsweggarantie (Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) kann unter Umständen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Zwangsmassnahmen abge- leitet werden. Dies allerdings nur, wenn das Interesse an der beantragten Feststel- lung vom Leistungsbegehren (Antrag auf Genugtuung) nicht vollständig umfasst wird (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 13 373 vom 3.4.2014 E. 4 ff.). Das Bun- desgericht hat den allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der ein entspre- chendes Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat, für das Strafprozessrecht bestätigt. Es hat je- doch festgehalten, dass sofern von der Gleichwertigkeit des Feststellungs- und Leistungsbegehren auszugehen ist und das Feststellungsbegehren ein taugliches Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels darstellt, auf das Feststellungsbegeh- ren ausnahmsweise einzutreten ist (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1, wo das Interesse an der Feststellung einer bundesrechtswidrigen Haftentlassung bejaht wurde, zumal durch Gutheissung des Antrags die Möglichkeit bestand, den Betroffenen umge- hend erneut festnehmen zu lassen und dem Zwangsmassnahmengericht die An- ordnung von Untersuchungshaft zu beantragen). Ein Feststellungsbegehren ist folglich auch im Strafprozess grundsätzlich subsidiär und es ist auf ein solches nur einzutreten, sofern die vorgebrachten Rügen nicht im Rahmen der materiellen Überprüfung der Urteilspunkte behandelt werden können (BGE 125 I 394 E. 5c; vgl. sodann zu den generellen Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens OBERHAMMER, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 9 ff. zu Art. 88). Der An- wendungsbereich eines möglichen Feststellungsbegehrens im Strafprozess ist auf- 5 grund der materiellen Beurteilung des Schuldspruchs, der Sanktion und der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Genugtuungsforderungen) damit naturgemäss äusserst eingeschränkt. 5.2 Zu den Feststellungsbegehren Ziff. 1 bis 6 5.2.1 Zu Ziff. 1 Unter Ziff. 1 seiner Anträge verlangt der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass der Grundsatz «nulla poena sine lege» verletzt worden sei. Als Begründung führt er aus, dass die rechtsprechenden Behörden nicht ohne weiteres einfach den Tatbe- stand des Landfriedensbruchs über den Wortlaut hinaus ausdehnen könnten. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 stelle eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar. Die durch die rechtsprechenden Behörden erfolgte Ausdeh- nung des Landfriedensbruchs über den Wortlaut des Gesetzes und die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung hinaus sei unrechtmässig und widerspreche insbesondere dem Grundsatz «nulla poena sine lege». Vorweg ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass der Schuldspruch des Landfriedensbruchs mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und damit der Kognition der Kammer entzogen ist. Soweit es ihm darum geht, mit seiner Argu- mentation eine Strafbefreiung zu erwirken (vgl. auch Ziff. 9 seiner Anträge), geht sein konkretes Begehren auf Überprüfung der Strafe bzw. der Strafzumessung dem Feststellungsbegehren, dass der Grundsatz «nulla poena sine lege» verletzt worden sei, vor. Entsprechend wird auf die diesbezüglichen Erwägungen verwie- sen (vgl. Ziff. 7.1 hiernach) und auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten. 5.2.2 Zu Ziff. 2 In Ziff. 2 seiner Anträge verlangt der Beschuldigte die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Sistierung des Strafverfahrens, der sofortigen Behandlung der Überprüfung des Freiheitsentzugs sowie der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Der Beschuldigte legt dar, dass diese Verletzun- gen eine Auswirkung auf das Strafmass gehabt hätten, was im vorliegenden Straf- verfahren zu prüfen sei. So sei ihm durch die Verzögerung seines Strafverfahrens die Möglichkeit genommen worden, auf die Verfahren (gemeint: das vorliegende Verfahren und das Verfahren, welches sich gegen eine Drittperson richtete und mit Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10.6.2014 höchstrichterlich beurteilt worden war) dergestalt einzuwirken, dass von einer Strafe hätte abgesehen wer- den können (Art. 48 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0], Art. 52 StGB). Es sei daher von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, evtl. sei die Strafe zu mildern (Art. 48 Bst. e StGB). Die Vorbringen des Beschuldigten werden im Rahmen der Strafzumessung zu überprüfen sein (vgl. Ziff. 7.2, 9.5, 9.6, 9.7, VI. hiernach). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der separaten Feststellung besteht nicht, weswegen auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 5.2.3 Zu Ziff. 3 Unter Ziff. 3 seiner Anträge stellt der Beschuldigte das Begehren auf Feststellung, sein Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich des Beweisantrags der Zeugenbe- 6 fragung sei verletzt worden. Die Vorinstanz habe seinen an der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Zeugenbefragung von B.________ nicht formell be- handelt. Diese Gehörsverletzung wiege nicht leicht. Es bestehe die Möglichkeit, dass der beantragte Zeuge eine wesentlich andere Einschätzung zur Grundstim- mung während der Demonstration vornehme, was sich günstig auf das Strafmass auswirken könne; zudem vermöge man mit Hilfe der Zeugenaussage die Frage nach der Vorsatzart zu beantworten. Der Beschuldigte stellte erstmals am 13.7.2015 den Beweisantrag, es sei B.________ einzuvernehmen (pag. 99, Ziff. 1.5 der Anträge). Mittels Verfügung der Vorinstanz vom 6.8.2015 wurde dieser Beweisantrag ausführlich begründet abge- wiesen (pag. 105 und pag. 107 f.). Bis und mit Schluss des Beweisverfahrens vor der Vorinstanz erneuerte der Beschuldigte diesen Beweisantrag nicht; vielmehr verzichtete er am zweiten Hauptverhandlungstermin mit Ausnahme der Einrei- chung zweier Zugfahrkarten zu den Akten auf das Stellen weiterer Beweisanträge (pag. 182 und pag. 185). Erst unmittelbar danach bzw. im Rahmen seines Plädoy- ers beantragte er nochmals die Einvernahme von B.________ (pag. 187). Zu die- sem Zeitpunkt war das Beweisverfahren jedoch bereits geschlossen und der An- trag damit verspätet erfolgt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind im erstin- stanzlichen Verfahren neue Beweisanträge nicht mehr möglich (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 345 StPO). Eine Verpflich- tung zur erneuten Eröffnung des Beweisverfahrens gemäss Art. 349 StPO bestand vorliegend nicht, zumal die Vorinstanz diesen Beweisantrag bereits einmal abge- wiesen hatte und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich für sie im weiteren Verlauf des Verfahrens an der am 6.8.2015 vorgenommenen Beurteilung etwas hätte geändert haben sollen. Zwar ist dem Beschuldigten darin Recht zu geben, dass die Vorin- stanz nicht formell über den verspäteten Beweisantrag entschieden hat. Indessen vermag er nichts für sich daraus abzuleiten, dass die Vorinstanz bloss faktisch auf Nichteintreten auf den verspäteten Beweisantrag geschlossen hat, da der einfache verfahrensleitende Entscheid über die Ablehnung eines (weiteren) Beweisantrags (bzw. ein Nichteintreten auf einen entsprechenden Beweisantrag) grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar ist (Art. 65 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO; HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 345 StPO) und Beweisanträge vor oberer Instanz nochmals gestellt werden können (vgl. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO). An der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt es folglich an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Soweit der Beschuldigte mit seinen Ausführungen den vor Obergericht gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen B.________ (Ziff. 8 seiner Anträge) begründen will, geht die Prüfung des oberinstanzlichen Beweisantrags vor und die Vorbringen des Beschuldigten sind im Rahmen der Prüfung dieses Antrags zu un- tersuchen (vgl. Ziff. 6 hiernach). Falls der Beschuldigte schliesslich mit der gerüg- ten Verletzung die Tatbestandsmässigkeit des angeklagten Sachverhalts in Zweifel ziehen möchte, wäre auf sein Begehren nicht einzutreten, da der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Mögliche Auswirkungen auf die Strafzumessung sind unter eben diesem Titel zu prüfen. Es besteht folglich auch hier kein rechtlich ge- 7 schütztes Interesse auf Feststellung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.2.4 Zu Ziff. 4 Mit Ziff. 4 seiner Anträge beantragt der Beschuldigte die Feststellung, sein An- spruch auf richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs sei verletzt worden. Die Vorinstanz sei nicht auf seine Rüge eingegangen, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Wie sich aus seinen nachfolgenden Ausführungen ergibt, begründet der Beschul- digte mit «unrechtmässigen Modalitäten» im Rahmen einer vorläufigen Festnahme seinen Anspruch auf Genugtuung (vgl. Ziff. 7 der Anträge). Auf seine diesbezügli- chen Rügen ist daher im Rahmen der Prüfung seiner Genugtuungsforderung ein- zugehen, zumal dort die allfällige Rechtswidrigkeit von Zwangsmassnahmen zu un- tersuchen sein wird (vgl. Ziff. VI.12 ff. hiernach). Ein rechtlich geschütztes Interesse auf selbstständige Feststellung der geltend gemachten Verletzung besteht nicht, weswegen auf seinen Antrag nicht einzutreten ist. 5.2.5 Zu Ziff. 5 und 6 Unter den Ziff. 5 und 6 seiner Anträge verlangt der Beschuldigte, es sei festzustel- len, dass die Informationspflicht auf sofortige Bekanntgabe des vorgeworfenen Sachverhalts und des Grunds der Festnahme sowie der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben verletzt worden seien. Der Beschuldigte legt nicht dar, welchen Anspruch er aus diesen Anträgen ableiten will. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er auch mit diesen den materiellen Be- stand seiner Genugtuungsforderung begründen will (unrechtmässige Modalitäten im Rahmen einer vorläufigen Festnahme, vgl. Ziff. 7 der Anträge). Entsprechend werden diese Vorbringen des Beschuldigten bei der Prüfung der Ausrichtung einer Genugtuung zu untersuchen sein (vgl. Ziff. VI.12 ff. hiernach) und die Kammer tritt auf die Anträge Ziff. 5 und 6 ebenfalls nicht ein. 5.3 Zur Feststellungsziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs Unter Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs wies die Vorinstanz den Antrag des Beschuldigten auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Modalitäten der am 21.1.2012 ausgestandenen Polizeihaft ab (vgl. pag. 203). Wie oben dargelegt, hat das (erstinstanzliche) Gericht über die in der Anklage- schrift enthaltenen strafrechtlichen Vorwürfe und über Nebenpunkte wie zivilrechtli- che Ansprüche, allfällige Nebenfolgen sowie die Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu befinden. Der Beschuldigte hat vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren die Ausrich- tung einer Genugtuung beantragt (vgl. pag. 187 und pag. 284). Dieser Antrag ist als Anspruch gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO unabhängig vom Verfahrensausgang zu prüfen. Über den entsprechenden Antrag des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht befunden. Die als genugtuungsbegründend aufgeführten Vorbringen des Beschuldigten zur Unrechtmässigkeit der Modalitäten der Haft sind einzig im Rah- men seines Antrags auf Ausrichtung einer Genugtuung zu prüfen. Für eine separa- 8 te Feststellung auf (Un-)Rechtmässigkeit der Modalitäten der Polizeihaft besteht daher im Rahmen des Strafverfahrens kein Raum. Die Vorinstanz hat zu Unrecht über das Feststellungsbegehren entschieden und dieses Begehren im Urteilsdis- positiv abgewiesen.
- Zum Beweisantrag des Beschuldigten (Ziff. 8 der Anträge) Vor oberer Instanz hat der Beschuldigte den Beweisantrag auf Zeugeneinvernah- me von B.________ wiederholt, obwohl er sich – notabene ohne gerichtliche Frist- ansetzung – bereits mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einver- standen erklärt hatte (vgl. Ziff. 8 der Anträge, pag. 284, pag. 270). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissen- schaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis ge- führt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte macht zur Begründung seines Beweisantrags geltend, B.________ könne möglicherweise Angaben zur Grundstimmung während der Demonstration und damit zur Qualifizierung der Zusammenrottung machen. Die Einschätzung, ob eine Demonstration von einer unfriedlichen Grundstimmung ge- tragen werde, sei eine subjektive und politische (pag. 290). B.________ könne ins- besondere darlegen, dass die Demonstration nicht auf alle Teilnehmer als eine Zu- sammenrottung gewirkt habe. Dies sei für die Frage des Vorsatzes von unmittelba- rer Bedeutung (pag. 291). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_863/2013 vom 10.6.2014 E. 5.5 zur Grundstimmung der besagten Demonstration Folgendes festgehalten: Die Vorinstanz nimmt zutreffend eine friedensstörende Grundstimmung an. Der aggressive Auf- marsch der schwarz gekleideten, teils maskierten und vermummten, Knallkörper und Leuchtpetarden ("Pyros") werfenden, kompakten Hundertschaft erscheint als gewaltbereit auftretende Macht. Er fand unter angestrebter Öffentlichkeitswirkung und gesteigertem Gemeingebrauch auf öffentlichem Boden im Zentrum von Bern statt. Gemäss ihrem Auftreten und den mitgeführten Gegenständen (oben E. 5.2) waren die Beteiligten auf eine Konfrontation mit der Polizei eingestellt. Nach der Erstinstanz wurden schwerere Ausschreitungen einzig durch das für sie überraschend grosse Polizeiaufgebot verhindert. Der Aufmarsch ist als öffentliche Zusammenrottung zu qualifizieren. Angesichts dieser bundesgerichtlichen Erwägungen hat die Tatsache, über die der Beschuldigte Beweis führen will, bereits als rechtsgenügend erwiesen zu gelten. Der Beweisantrag erweist sich damit als unerheblich und ist abzuweisen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs ist unangefochten geblieben. Es kann damit (wie bereits erwähnt) oberinstanzlich von dem von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen und auf deren zutreffenden Erwä- gungen verwiesen werden (pag. 211 ff., S. 6 ff. sowie pag. 222 ff., S. 17 ff. der erst- 9 instanzlichen Entscheidbegründung). Soweit notwendig, wird lediglich im Rahmen der Strafzumessung nochmals darauf eingegangen. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung ist in formeller Hinsicht ebenfalls unangefochten geblie- ben. Soweit der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 18.11.2016 Aus- führungen zur rechtlichen Würdigung (Vorsatz und Begriff der Zusammenrottung) macht, ist hier nicht mehr darauf einzugehen, da er den Schuldspruch (und damit eben auch die rechtliche Würdigung) in der Berufungserklärung vom 18.8.2016 ex- plizit nicht angefochten hat (vgl. pag. 270 und Ausführungen unter Ziff. 2 hiervor). Deshalb kann in Bezug auf die rechtliche Würdigung integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 237, S. 32 sowie Hinweise zur bundesgerichtlichen Beurteilung des Sachverhalts unter pag. 211 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). V. Strafzumessung
- Ausführungen zur beantragten Strafbefreiung 7.1 Zu Ziff. 1 der Anträge (Verletzung des Grundsatzes «nulla poena sine lege») 7.1.1 Vorbringen des Beschuldigten Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend Landfrie- densbruch zwar nicht angefochten. Er ist jedoch der Ansicht, dass er nach dem Grundsatz «nulla poena sine lege» nicht bestraft werden könne. Die rechtspre- chenden Behörden hätten den Tatbestand des Landfriedensbruchs über den Wort- laut hinaus ausgedehnt und seien von ihrer früheren Rechtsprechung abgewichen. Diese neue Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der «vereinten Kräften» sei erst nach der Tat ergangen und könne daher nicht berücksichtigt werden, da an- sonsten der Grundsatz «nulla poena sine lege» verletzt werde. Vorliegend könne deshalb keine Strafe ausgesprochen werden (pag. 286 f.). 7.1.2 Ausführungen der Kammer Soweit der Beschuldigte geltend macht, die rechtsprechenden Behörden könnten nicht ohne Weiteres den Tatbestand des Landfriedensbruchs über den Wortlaut hinaus ausdehnen, vielmehr seien diese an das Gesetz gebunden, sei er vorweg auf die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesetzesauslegung verwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologi- schen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefor- dert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen 10 Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streiti- ge Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (vgl. statt vieler BGE 137 IV 249 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen kann der Argumentation des Beschuldigten, das Bundesgericht sei in seinem Urteil 6B_863/2013 vom 10.6.2014 bei der Beurteilung des Tatbestands des Landfriedensbruchs von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, nicht beigepflichtet werden. Das zeigt sich schon allein in der Publikationsform, wurde dieser Entscheid doch gerade nicht in der amtlichen Sammlung der Entscheidun- gen des Schweizerischen Bundesgerichts publiziert. In den massgebenden Erwä- gungen zum Landfriedensbruch (E. 5.4 bis 5.8) wird mit einer hier nicht interessie- renden Ausnahme denn auch durchwegs auf die vor dem Jahr 2012 ergangene Rechtsprechung verwiesen. Das gilt in besonderem Masse für die Erwägung 5.7, wonach die Teilnahme nur strafbar sei, wenn mit vereinten Kräften gegen Men- schen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen worden seien, wobei solche Hand- lungen als «Tat der Menge», der Zusammenrottung erscheinen müssten. Das Bundesgericht verweist hier auf BGE 108 IV 33 E. 2, mithin exakt auf die Recht- sprechung, auf die sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung als mass- geblich beruft. Bereits dort hat das Bundesgericht festgehalten, dass es ausreiche, wenn gewalttätige Handlungen des Einzelnen als Tat der Menge erscheinen wür- den bzw. von deren die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getra- gen seien. Dass zur Bejahung des Tatbestandes Gewalttätigkeiten von mehreren Personen begangen worden sein müssen, lässt sich der vom Beschuldigten zitier- ten Rechtsprechung nirgends entnehmen. Die Rüge des Beschuldigten, wonach der Grundsatz «nulla poena sine lege» durch eine neue Rechtsprechung verletzt worden sei, greift daher unbesehen der umstrit- tenen Frage, ob Art. 1 StGB auch einer Praxisänderung zum Nachteil eines Be- schuldigten im Wege steht (vgl. dazu TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2012, N. 19 zu Art. 1 mit weitern Hinweisen), nicht. 7.2 Zu Ziff. 2 der Anträge (Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren) 7.2.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Sistie- rung des Strafverfahrens, der sofortigen Behandlung der Überprüfung des Frei- heitsentzugs sowie der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und ist der Meinung, dass diese Verletzungen eine Auswirkung auf das Strafmass gehabt hät- ten. So sei ihm durch die Verzögerung seines Strafverfahrens die Möglichkeit ge- nommen worden, auf die Verfahren (gemeint: das vorliegende Verfahren und das Verfahren, welches sich gegen eine Drittperson richtete und mit Urteil des Bundes- gerichts 6B_863/2013 vom 10.6.2014 höchstrichterlich beurteilt worden war) der- gestalt einzuwirken, dass von einer Strafe hätte abgesehen werden können (Art. 48 Bst. b StGB, Art. 52 StGB). Es sei daher von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, evtl. sei die Strafe zu mildern (Art. 48 Bst. e StGB). 11 7.2.2 Ausführungen der Kammer Wenn der Beschuldigte meint, er habe aufgrund von Verfahrensverzögerungen in seinem eigenen Verfahren nicht am anderen von ihm benannten Verfahren (Ver- fahren, welches beim Bundesgericht schliesslich unter 6B_863/2013 geführt wurde) teilnehmen können, geht er fehl. Der Beschuldigte wäre so oder anders nicht Partei im anderen Strafverfahren gewesen (zum Begriff der Parteien vgl. Art. 104 StPO und Art. 81 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Insofern kann er allein aus dem Umstand, dass sein Verfahren nicht parallel zum anderen Verfahren geführt worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten – erst recht nicht mit Blick auf die von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen Art. 48 Bst. b und Art. 52 StGB. Die beiden Bestimmungen sind bei der individuell-konkreten Straf- zumessung des einzelnen Beschuldigten zu berücksichtigen und berühren allfällig im gleichen Verfahren Beschuldigte nicht automatisch. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb ersatzweise nunmehr gestützt auf Art. 48 Bst. e StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen bzw. schon nur eine Strafmilderung vor- zunehmen wäre. Wenn der Beschuldigte damals im Übrigen den Eindruck erhalten haben sollte, sein Verfahren werde von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich genug behandelt, wäre es ihm frei gestanden, sich nach dem Stand seines Verfah- rens zu erkundigen (und rechtskundig, wie er zu sein scheint, allfällig eine formelle bzw. anfechtbare Sistierungsverfügung zu verlangen). Dass er sich je bei der zu- ständigen Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand erkundigt hätte, ist nicht aktenkundig. Zumal das Prozessrecht den vom Beschuldigten erwähnten Ausdruck der faktischen Sistierung nicht kennt, braucht auf diesen hier nicht weiter einge- gangen zu werden; allenfalls können Verfahrensverzögerungen aber unter dem Ti- tel der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und damit bei der konkreten Straf- zumessung relevant sein (vgl. Ziff. 9.7 hiernach). Ein Sachzusammenhang zwischen den aufgeführten Art. 48 Bst. b und Art. 52 StGB einerseits, der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüg- lich der sofortigen Behandlung der Überprüfung des Freiheitsentzugs sowie der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren andererseits, und schliesslich er- satzweise Art. 48 Bst. e StGB ist nicht ersichtlich, weshalb argumentativ nicht wei- ter darauf eingegangen werden kann.
- Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 237 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Der Strafrahmen des Tatbestands des Landfriedensbruchs beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Damit kann sie vorliegend einzig auf eine bedingte Geldstrafe erkennen (vgl. pag. 241 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassen- de Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 12 Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfak- toren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festge- legten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspek- ten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimm- ten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täter- komponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil we- sentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind.
- Strafe für den Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB 9.1 Vorbemerkung Die Strafzumessungsrichtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Landfrie- densbruch mit folgendem Sachverhalt: «Der Täter nimmt an einer Demonstration teil, an welcher randaliert wird. Er schürt das Gefährdungspotential durch eigenes, aggressives Verhalten. Es entstehen Sachschäden (z.B. Schaufenster gehen in die Brüche, Sprayereien)» eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (vgl. S. 51 VBRS- Richtlinien, Stand 1.7.2015). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um ei- ne weniger gravierende Situation. Vorweg kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatverschulden verwiesen werden (pag. 238 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.2 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts des öffentlichen Frie- dens wiegt vorliegend noch leicht. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wurden der öffentliche Verkehr und das öffentliche Leben im Bereich der Hauptverkehrs- achse Bollwerk zwar beeinträchtigt. Der Demonstrationszug konnte jedoch bereits nach relativ kurzer Zeit gestoppt werden und stellte spätestens ab diesem Zeit- punkt für Unbeteiligte keine wirkliche Gefahr mehr dar. Aus dem Demonstrations- zug heraus wurden allerdings zahlreiche Knallpetarden und Feuerwerkskörper ab- gefeuert. Auch in Richtung der Polizei wurden eine Pyro-Petarde und ein unbe- kannter Gegenstand geworfen. Die Teilnehmenden der Demonstration wie auch der Beschuldigte blieben insgesamt relativ ruhig. Es kam zu keinen Sach- oder Personenschäden. Die Verletzung des öffentlichen Friedens wiegt damit leicht. Verwerflichkeit des Handelns: Es handelte sich um eine politische Demonstrati- on. Dem Beschuldigten bzw. sämtlichen Teilnehmenden stand es frei, ihre politi- sche Meinung zu äussern und sich hierfür zu versammeln. Die Versammlungsfrei- heit stellt denn auch ein verfassungsmässiges Grundrecht dar. Allerdings wurde für die Demonstration keine Bewilligung eingeholt, es handelte sich m.a.W. um eine unbewilligte Demonstration (pag. 155). Ferner wurde bereits im Vorfeld zu Gewalt an der Demonstration aufgerufen. Die Demonstration war organisiert und die meis- 13 ten Teilnehmenden trugen entsprechend Vermummungsmaterial bei bzw. auf sich. Ebenfalls wurde Material mitgeführt, welches darauf hindeutet, dass eine direkte Konfrontation mit der Polizei erwartet wurde (Feuerkörper etc.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, führte auch der Beschuldigte, welcher sich aktiv am Demons- trationszug beteiligte, Latexhandschuhe und Vermummungsmaterial (Maske und rotes Tuch über dem Mund) mit sich. Auch ihm kann deshalb vorgeworfen werden, dass er sich auf eine Konfrontation mit der Polizei eingestellt hatte. Denn hätte er die Teilnahme an einer friedlichen Demonstration beabsichtigt, wären die mitge- brachten Utensilien völlig überflüssig gewesen. Entgegen den Aussagen des Be- schuldigten musste er auch die brennende Leuchtpetarde wahrgenommen haben, zumal der Wurf in seiner unmittelbaren Nähe stattgefunden hatte und ein Entzün- den der Petarde naturgemäss auch akustisch sehr gut wahrnehmbar ist. Dennoch entfernte sich der Beschuldigte nicht von der Demonstration, obwohl ihm dies nachweislich möglich gewesen wäre. Die Grundstimmung der Demonstration war aggressiv, was sich jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral auszuwirken hat. Unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem relativ leichten objektiven Tatverschulden aus und erachtet ei- ne Strafe von 30 Strafeinheiten dem bis dahin geprüften Tatverschulden des Be- schuldigten als angemessen. 9.3 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, seinen politischen Willen gegen die Durchführung des WEF 2012 in Davos kundzutun, was grundsätzlich, aber nicht in der vorliegend gewählten Form, legitim ist. Die durch ihn mitgeführten Ausrüstungsgegenstände sowie sein Verhalten nach der Anhal- tung des Demonstrationszugs zeigen, dass er mit einer Konfrontation mit der Poli- zei gerechnet hatte und dieser bewusst nicht aus dem Weg ging. Er entschied sich vielmehr dafür, der Demonstration weiterhin beizuwohnen. Dabei wäre es ihm pro- blemlos möglich gewesen, sich normgemäss zu verhalten. Willensrichtung, Be- weggründe sowie die Komponente der Vermeidung der Gefährdung oder Verlet- zung des betroffenen Rechtsguts sind – da grundsätzlich tatbestandsimmanent – neutral zu werten. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist hier mit Blick auf den Strafrahmen nach wie vor von einem leichten Tatverschulden und daher von einer Strafe von 30 Strafeinheiten auszugehen. 9.4 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte bezüglich der Täterkomponenten Folgendes aus (pag. 240, S. 35 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse Über die persönlichen Verhältnisse von A.________ ist wenig bekannt. Er hat nur seine Personalien und seine finanziellen Verhältnisse offengelegt. Zurzeit lebt er in England, wo er an einer Universität studiert. Wesentlich für das vorliegende Verfahren ist weiter, dass er nicht vorbestraft ist. Das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sind daher insgesamt als neutral zu gewichten. 14 Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Der Beschuldigte lebt nach wie vor in England – bzw. befindet sich zurzeit wegen eines Forschungsauf- enthalts in den USA (pag. 299). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 278). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind daher neutral zu werten. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat sich der Beschuldigte während des ge- samten Strafverfahrens gegenüber den Behörden korrekt verhalten. Der Beschul- digte ist nicht geständig, weswegen ihm unter diesem Titel keine Strafminderung gewährt werden kann. Die fehlende Einsicht bezüglich der ihm vorgeworfenen strafrechtlichen Handlungen ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz neutral zu werten. Vom nicht geständigen Beschuldigten darf bzw. kann weder Einsicht noch Reue erwartet werden. Zudem ist es sein gutes Recht, sich innerhalb des gesetz- lich vorgegebenen Rahmens zur Wehr zu setzen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hat sich daher neutral auszuwirken. Die Täterkomponente wirkt sich vorliegend insgesamt neutral aus. 9.5 Fehlendes Strafbedürfnis 9.5.1 Theoretische Ausführungen Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld- und Tatfolgen geringfügig sind. Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien. Das gesamte Spektrum der Strafzumessungserwägungen unter Einschluss der Täterkomponenten fliesst somit in die Entscheidung über die geringe Schuld mit ein (RIKLIN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 52). Die Bestimmung findet keine Anwen- dung, wenn die Schuld des Täters schwer, die Folgen seiner Tat jedoch unbedeu- tend sind, oder umgekehrt die Tatfolgen schwer sind, indessen das Verschulden als leicht zu qualifizieren ist. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (HUG, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar,
- Aufl. 2013, N. 1 und 2 zu Art. 52). 9.5.2 Ausführungen der Kammer Wie aus den soeben dargelegten Strafzumessungserwägungen hervorgeht, ist das Verschulden des Beschuldigten mit Blick auf den Strafrahmen zwar als leicht, aber nicht als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einzustufen. Bezüglich der Tatfol- gen ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration ge- handelt hat und entsprechend ein grosses Polizeiaufgebot nötig war. Durch die Zu- sammenrottung waren die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der öffentliche Frieden gefährdet. Unter diesen Umständen kann bei den Tatfolgen nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden; entsprechend rechtfertigt sich keine Strafbe- freiung nach Art. 52 StGB. 9.6 Strafmilderung Das Gericht mildert die Strafe gemäss Art. 48 Bst. e StGB, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der 15 Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Bestimmung knüpft an den Ge- danken der Verjährung an. So soll die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürf- nis geringer werden lässt, auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafver- folgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Nach jüngerer Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungs- zeit verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne auch unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 40 zu Art. 48, mit Hinweisen auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Wenn das Gericht die Strafe mildert, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings nicht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. nachfol- gende Ausführungen). Beim Tatbestand des Landfriedensbruchs handelt es sich um ein Vergehen, womit die Strafverfolgung in sieben Jahren verjährt (Art. 260 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Das strafbare Verhalten des Beschuldigten geht auf den 21.1.2012 zurück. Damit sind etwas mehr als 2/3 der Verjährungszeit verstrichen und es rechtfertigt sich eine leichte Strafmilderung, ausmachend 1/6 der bis dahin festgesetzten Stra- fe von 30 Strafeinheiten, ausmachend 5 Strafeinheiten, zumal sich der Beschuldig- te zwischenzeitlich wohl verhalten hat. 9.7 Beschleunigungsgebot Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 114 Ziff. 3 Bst. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu berücksichtigen. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Solange keine einzige der verschiedenen Zeitspannen stossend wirkt, greift eine Gesamtbetrachtung. Als Sanktionen kommen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen und als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens in Betracht. Es ist dabei zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N 179 und 181 zu Art. 47, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte wurde am 21.1.2012 vorläufig festgenommen (pag. 29). Mit Schreiben vom 24.4.2012 ersuchte die zuständige Staatsanwaltschaft das Steueramt der Stadt Zürich um Bekanntgabe der neuesten Steuerfaktoren des 16 Beschuldigten; der Steuerausweis des angefragten Steueramtes datiert vom 30.4.2012 (pag. 32, 34). Als nächste Untersuchungshandlung wurde am 8.8.2013, mithin über ein Jahr später, ein Strafregisterauszug eingeholt (pag. 36). Aus den Akten ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten über ein Jahr geruht hat. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist insoweit offensichtlich. Ein erster Strafbefehl erging sodann am 4.10.2013 (pag. 41 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache ging bei der Staatsanwaltschaft am 31.10.2013 ein (pag. 46 ff.). Erst mit Schreiben vom 9.7.2014 und damit über 8 Monate später reagierte die Staatsanwaltschaft auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4.10.2013. Das Beschleunigungsgebot ist damit ein zweites Mal verletzt worden. Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 1.9.2014 aufforderungsgemäss mitgeteilt hatte, an seiner Einsprache festhalten zu wollen (pag. 55), erging erst ca. 5 ½ Monate später und damit wiederum unter leichter Verletzung des Beschleunigungsgebots der Strafbefehl vom 18.2.2015. Während für das erstinstanzliche Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist, ist es beim Obergericht aufgrund mehrerer Wechsel in der Person des Referenten wiederum zu einer Verzögerung gekommen. Abgesehen von den Verfahrensverzögerungen als solchen ist beim Beschuldigten keine zusätzliche Betroffenheit aufgrund derselben auszumachen. Ein Verzicht auf eine Strafe oder gar eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen sich daher nicht. Die bis dahin festgesetzte Strafe von 25 Strafeinheiten hat aber aufgrund der mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots eine deutliche Reduktion zu erfahren, ausmachend 2/5 der bis dahin festgesetzten Strafeinheiten bzw. 10 Strafeinheiten, auf 15 Strafeinheiten. 9.8 Konkrete Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der konkret zu beachtenden strafmildernd und -mindernd wirkenden weiteren Komponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Die Kam- mer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb schon nur des- halb die Strafe in Form einer (bedingten) Geldstrafe auszusprechen ist. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die unveränderten finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten – er befindet sich nach wie vor in Ausbildung – ist die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 mit Verweis auf die vorinstanzlichen Aus- führungen (pag. 242, S. 37 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) zu bestäti- gen. Eine Erhöhung des Tagessatzes wäre aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht möglich. 9.9 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in 17 der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallri- sikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er lebt in geordneten Verhältnis- sen und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine günstige Prognose sprechen würden. Dem Beschuldigten ist damit in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz der bedingte Vollzug zu gewähren. Ohnehin würde eine unbedingte Geldstra- fe dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. Was die Voraussetzung einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 243 f., S. 38 f. der erst- instanzlichen Entscheidbegründung). Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet es die Kammer aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und der seitherigen Straflo- sigkeit des Beschuldigten nicht mehr für notwendig, einen (späten) Denkzettel in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen. Der Beschuldigte wird folglich zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 450.00, mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. In Anwendung von Art. 51 StGB ist die ausgestandene Polizeihaft vom 21.1.2012 im Umfang von einem Tag bzw. Tagessatz an die Strafe anzurechnen, zumal die Haft länger als drei Stunden gedauert hat (vgl. pag. 243, S. 38 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). VI. Zur Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO
- Vorbemerkungen Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind die Feststellungsbegeh- ren des Beschuldigten in Zusammenhang mit den angeblich unrechtmässigen Mo- dalitäten seiner vorläufigen Festnahme im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu überprüfen. Im Entschädigungsverfahren kann der Beschuldigte sämtliche Rü- gen zur Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Massnahme geltend machen, ohne dass bereits in einem früheren Entscheid deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden sein muss. Art. 431 Abs. 1 StPO gewährt einen aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK ab- geleiteten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen, so auch bei ungerechtfertigter vorläufiger Festnahme. Straf- 18 prozessualer Zwang ist insbesondere dann unrechtmässig, wenn sein Vollzug den gesetzlichen Vorgaben von Art. 196 ff. StPO widerspricht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_351/2012 vom 20.9.2012 E. 2.3.2; Beschluss des Obergerichts BK 12 33 vom 8.5.2012 E. 2.3). Vorliegend sind die Modalitäten der vorläufigen Festnahme nach Art. 217 StPO zu überprüfen.
- Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, er habe während der Polizeihaft vom 21.1.2012 keine Möglichkeit erhalten, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Ihm sei damit die richterliche Überprüfung seines Freiheitsentzugs verwehrt worden (vgl. Ziff. 4 der Anträge, pag. 291). Ferner sei ihm nicht mitgeteilt worden, welche konkreten Beschuldigungen ihm vorgeworfen würden. Während der polizeilichen Einvernahme habe man ihn auch nicht über die Einzelheiten des Vorwurfs unterrichtet. Es sei einzig auf dem Einver- nahmeprotokoll vermerkt worden, es gehe um Landfriedensbruch (vgl. Ziff. 5 der Anträge, pag. 291 f.). Schliesslich sei durch die Polizei während der Demonstration angekündigt worden, es werde eine Personenkontrolle erfolgen. Effektiv sei allerdings eine Festnahme erfolgt. Durch die Ankündigung der Polizei hätte er allerdings darauf vertrauen dür- fen, sich einzig einer Personenkontrolle unterziehen zu müssen. Die Polizei habe sich nicht nach Treu und Glauben verhalten (vgl. Ziff. 6 der Anträge, pag. 292). Insgesamt sei ihm aufgrund der unrechtmässigen Modalitäten im Rahmen der vor- läufigen Festnahme nach Art. 217 StPO gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘450.00 zuzusprechen (vgl. Ziff. 7 der Anträge, pag. 292).
- Ausführungen der Kammer 12.1 Zur richterlichen Überprüfung des Freiheitsentzugs Die Vorinstanz führt zu diesem Vorwurf völlig zu Recht Folgendes aus (pag. 253 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Art. 219 Abs. 4 StPO schreibt vor, dass die Entlassung oder Zuführung in jedem Falle spätestens nach 24 Stunden erfolgen soll und im Falle einer vorangehenden Anhaltung oder Festnahme deren Dauer an die Frist anzurechnen ist. Die festgenommene Person ist somit in jedem Fall nach Ablauf dieser Frist entweder freizulassen oder der Staatsanwaltschaft (als erste richterliche Behörde) zuzu- führen. Die Zuführung ist dann erfolgt, wenn die Zuständigkeit über die vorläufige Festnahme zur Staatsanwaltschaft wechselt und diese das Haftverfahren gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO eröffnet hat (BSK StPO-ALBERTINI/ARMBRUSTER, Art. 219 N 9). Art. 225 StPO regelt sodann das Haftverfah- ren vor dem Zwangsmassnahmengericht (zweite richterliche Behörde) nach dem Eingang des An- trags der Staatsanwaltschaft. A.________ wurde um 22:05 Uhr formell samt seinen Effekten aus der Polizeihaft entlassen (Ver- nehmlassung Kantonspolizei, BK 12 33, pag. 4). Da der Freiheitsentzug nicht mehr als 24 Stunden betrug, ist keine Vorführung vor den Richter nötig, wenn die nachträgliche Kontrolle der Haft durch ein Gericht gewährleistet wird. Diese nachträgliche Kontrolle erfolgt nun durch dieses Sachurteil. Der An- spruch auf richterliche Überprüfung wurde somit nicht verletzt. 19 Die Kammer kann sich diesen Erwägungen mit der sachverhaltlichen Ergänzung, wonach die Festnahme am 21.1.2012 um 16.20 Uhr erfolgt war (pag. 29), vollum- fänglich anschliessen. Zwar besteht nach Art. 228 Abs. 1 StPO jederzeit die Mög- lichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Diesbezüglich muss allerdings zu- erst eine strafprozessuale Haft angeordnet worden sein. In Literatur und Praxis wird betreffend der Haftentlassung denn auch richtigerweise von einem Haftbe- schwerdeverfahren gesprochen (FORSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 228). Die gesetzlichen Fristen zur Anordnung einer strafprozes- sualen Haft (Art. 219 Abs. 4; Art. 224 Abs. 2; Art. 226 Abs. 1 StPO) wurden vorlie- gend eingehalten bzw. der Beschuldigte wurde aus der vorläufigen Festnahme oh- ne Antrag auf Untersuchungshaft wieder entlassen. Das strafprozessuale Haftver- fahren hat mithin noch nicht begonnen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz wurde damit der Anspruch auf richterliche Überprüfung nicht ver- letzt, zumal die Rechtmässigkeit der vorläufigen Festnahme auch nach Entlassung noch überprüft werden kann. Dass die vorläufige Festnahme selber nicht vom Ge- setz gedeckt gewesen sein soll (vgl. Art. 217 Abs. 1 Bst. a StPO), ist nicht erkenn- bar und macht selbst der Beschuldigte so nicht geltend. 12.2 Zur Information über die Gründe der Festnahme Die Vorinstanz hat betreffend dem bereits vor erster Instanz vorgebrachten Vor- wurf, der Beschuldigte sei nicht über die Einzelheiten seiner Festnahme informiert worden, Folgendes festgehalten (pag. 252 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung): Wie dem Polizeirapport vom 19.03.2012 (pag. 2) entnommen werden kann, wurden die Demonstrati- onsteilnehmer bei der Umstellung und nach erfolgter Einkesselung durch die Polizei informiert, dass sie einer Personenkontrolle zugeführt würden und die weiteren Anweisungen der Polizei zu befolgen hätten. Diese Information wurde mehrmals wiederholt und auch vom zur Demonstration gehörenden Lautsprecherwagen, welcher im Umzug mitfuhr, in angepasster Form wiedergegeben. Die Demons- trierenden wurden somit über den weiteren Ablauf konkret und offen durch die Polizei informiert. Auf- grund der grossen Menge Demonstrierender konnten die Identitätsfeststellung sowie die Personen- kontrolle durch die Polizei nicht vor Ort stattfinden. Folglich wurden die Angehaltenen zum Festhalte- und Warteraum (FWR) Neufeld transportiert und dort nacheinander abgearbeitet (vgl. Rapport Kan- tonspolizei, pag. 3; Wahrnehmungsbericht C.________ pag. 11 f.). A.________ wurde um 16:20 Uhr – aufgrund seines Verhaltens – als einer der letzten aus der ange- haltenen Menge geführt (Laufnummer 87). Seine Personalien wurden erstmals vor Ort aufgenommen und er wurde über den Festnahmegrund des Landfriedenbruchs informiert. Zudem wurde vor Ort die betreffende „Personen- und Festnahmekarte im OD“ ausgefüllt (Vernehmlassung Kantonspolizei, BK 12 33, S. 2). Die unverzügliche Bekanntgabe des vorgeworfenen Sachverhalts sowie des Grundes der Festnahme erfolgten somit abgestuft zunächst bei der Anhaltung beim Bollwerk vor Ort zur Kon- trolle, danach beim Eintritt in den Festhalte- bzw. Warteraum mittels dem Beschuldigten ausgehändig- ten Formular und Merkblatt (pag. 16 f.) und schliesslich bei der ersten Einvernahme um 21:38 Uhr (pag. 13). Die Identitätskontrolle mit den Hinweisen auf die Rechte erfolgte um 16:20 Uhr. Auf dem vom Beschuldigten unterzeichneten Formular wurde um 16:20 Uhr formell die vorläufige Festnahme wegen des angeblich begangenen Landfriedensbruchs eröffnet (Vernehmlassung Kantonspolizei, BK 12 33, pag. 3). 20 Der vorgeworfene Sachverhalt sowie der Grund für die Anhaltung/Festnahme wurden somit entgegen den Aussagen von A.________ während des ganzen polizeilichen Ablaufs bekanntgegeben. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der Be- schuldigte wurde genügend über die Gründe seiner Festnahme informiert. Insbe- sondere aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Demonstra- tion und der Festnahme sowie des Umstands, dass zahlreiche Demonstranten ab- geführt wurden und des Hinweises, die Festnahme erfolge aufgrund des Tatbe- stands des Landfriedensbruchs, hat der Beschuldigte in angemessener Form über die Gründe seiner vorläufigen Festnahme Bescheid gewusst. Es war nicht erforder- lich, ihm jede Einzelheit und den genauen Ablauf seiner allenfalls strafrechtlich re- levanten Handlungen im Detail aufzuzeigen. Eine generelle Information über die Gründe der Festnahme reichte aus. Der Beschuldigte macht denn auch zu Recht nicht geltend, nicht gewusst zu haben, warum ihn die Polizei vorläufig festgenom- men habe. 12.3 Zum Gebot nach Treu und Glauben Die Vorinstanz hielt zum Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben Fol- gendes fest (pag. 255 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Wie bereits erwähnt wurden die Demonstrationsteilnehmer bei der Umstellung und nach erfolgter Ein- kesselung von der Polizei informiert, dass sie einer Personenkontrolle unterzogen würden sowie dass sie die Anweisungen der Polizei zu befolgen hätten. Diese Information wurde, wie auch das Videoma- terial bestätigt, mehrmals wiederholt und vom zur Demonstration gehörenden Lautsprecherwagen in angepasster Form wiedergegebenen (Wahrnehmungsbericht C.________, pag. 11 f.). Auf den Vi- deoaufnahmen ist zudem dokumentiert und ersichtlich, dass die Demonstranten nicht in eine Falle ge- lockt wurden (vgl. CD 5, Nr. 00003 Aussagen der Rädelsführerin über das Mikrofon: „Leert Eure Ta- schen. Schaut was ihr dabei habt. Es ist klar, worauf das hinausläuft.“; Video Nr. 00007 weitere Aus- sagen der Rädelsführerin: „Handys abstellen. Akku raus. Notizen verbrennen. Aussage verweigern. DNA/Fingerabdrücke nur bei Anordnung durch die Staatsanwaltschaft.“; Video Nr. 00010 ist die In- formation durch die Polizei über den Funkspruch hörbar, dass die Demonstrierenden zur Kontrolle in den Festhalte/Warteraum mitgenommen würden; Video Nr. 00011, in welchem die Rädelsführerin über den Lautsprecher das Ultimatum bestätigt; Video Nr. 00012, auf welchem die Rädelsführerin fol- gendes sagt: „Was passiert mit den Leuten? Aha, es wird einen Abtransport geben.“). Im konkreten Fall hat die Polizei damit klar und eindeutig die anwesenden Demonstrierenden infor- miert, dass eine Personenkontrolle durchgeführt werden soll. Den Demonstrierenden war somit klar, dass sie zur Kontrolle angehalten und später abtransportiert würden. Die ganze polizeiliche Umstel- lung und Anhaltung wurde mittels Videoaufzeichnungen entsprechend dokumentiert. Zudem ist es üb- lich, dass von der Polizei ein Festhalte- und Warteraum benutzt wird, wenn mit einer hohen Anzahl von Personen eine Personenkontrolle durchgeführt werden muss (vgl. BGer vom 22.01.2014, 1C_350/2013; OGer-ZH vom 18.03.2015, UB140157). Die Personenkontrolle erfolgte im Sinne der Anhaltung nach Art. 27 PolG sowie der darauffolgenden vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217 StPO. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Polizei gegen das Gebot von Treu und Glauben ver- stossen hätte, zumal sich ihre Verpflichtung zum geschilderten Vorgang aus Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO ergibt (vgl. beigezogene OGer Beschwerdeakten BK 12 33; zudem Stellungnahme der Kan- tonspolizei, pag. 1 f.). 21 Diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschuldigte macht denn auch nicht gel- tend, nicht damit gerechnet zu haben, vorläufig festgenommen zu werden. Die Be- hauptung einer Zusicherung – lediglich vor Ort eine Personenkontrolle zu machen und danach die Demonstranten nach Hause gehen zu lassen – wurde vom Be- schuldigten auch nicht vorgebracht. Der Kammer erschliesst sich folglich nicht, in- wiefern das Gebot von Treu und Glauben durch das Handeln der Polizei hätte ver- letzt werden sollen. 12.4 Schlussfolgerungen Nach dem Gesagten konnten keine Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme festgestellt werden. Die (gerügten) Modalitäten betreffend die vorläufige Festnahme waren rechtmässig. Die Genugtuungsforderung des Be- schuldigten entbehrt damit jeglicher Grundlage und ist daher abzuweisen. VII. Kosten und Entschädigung Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von insgesamt CHF 2‘558.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘400.00 und Auslagen von CHF 158.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Be- gründung). Mangels Berufung im entsprechenden Urteilspunkt erwuchs die erstin- stanzliche Kostenauferlegung in Rechtskraft. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKG; BSG 161.12). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte zum grössten Teil, wobei ein Teil des Unterliegens auf das teilweise Nichteintreten auf die Berufung zurückzuführen ist. Die Kammer erachtet eine Ausscheidung von je ½ der Verfahrenskosten, ausma- chend je CHF 400.00, für das Nichteintreten und für die Verurteilung zu einer be- dingten Geldstrafe als angemessen. Im Ergebnis hat der Beschuldigte damit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen. VIII. Mitteilungen Nach Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung; SR 312.3) sind Urteile betreffend Landfriedensbruch um- gehend dem Bundesamt für Polizei (fedpol) sowie dem Nachrichtendienst des Bundes mitzuteilen. Ferner hat eine Mitteilung an die Koordinationsstelle Strafregis- ter zu erfolgen (Art. 366 Abs. 1 Bst. a StGB). 22 Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Der Beweisantrag auf Befragung von B.________ als Zeuge wird abgewiesen. II. Auf die Berufung von A.________ wird betreffend Antrag auf Feststellung, dass:
- der Grundsatz nulla poena sine lege verletzt worden sei;
- der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Sistierung des Strafverfahrens, auf sofortige Behandlung der Überprüfung des Freiheitsentzugs und das Recht auf ein fai- res Verfahren verletzt worden sei;
- der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich des Beweisantrags der Zeugenbefra- gung verletzt worden sei;
- der Anspruch auf richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verletzt worden sei;
- die Informationspflicht (sofortige Bekanntgabe des vorgeworfenen Sachverhalts und der Grund der Festnahme) verletzt worden sei;
- der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben verletzt worden sei, unter Auferlegung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, an A.________ nicht eingetreten. III. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29.4.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
- A.________ wegen Landfriedensbruchs, begangen am 21.1.2012 in Bern, schuldig gesprochen wurde;
- A.________ in Anwendung der Art. 426 ff. StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘400.00 und Auslagen von CHF 158.00, insgesamt ausmachend CHF 2‘558.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Begründung), verurteilt wurde. 23 IV. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. III.1 hiervor und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 Bst. e, 48a, 51, 260 Abs. 1 StGB, 428 Abs. 1 StPO verurteilt:
- Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die am 21.1.2012 ausgestandene Polizeihaft wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet.
- Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00. V. Der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO wird abgewie- sen. VI. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Polizei, Dienst für Analyse und Prävention - dem Nachrichtendienst des Bundes 24
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Urteil
SK 16 288
Hochschulstrasse 17
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 635 48 15
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 22. Mai 2017
Besetzung
Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari,
Oberrichter Guéra
Gerichtsschreiberin Bank
Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras-
se 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand
Landfriedensbruch
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland
(Einzelgericht) vom 29.4.2016 (PEN 2015 403)
2
Erwägungen:
I.
Formelles
1.
Erstinstanzliches Urteil
Am 29.4.2016 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht)
A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) des Landfriedensbruchs, begangen
am 21.1.2012 in Bern, schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 24 Ta-
ges-sätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 720.00. Die Polizeihaft wurde im
Umfang eines Tagessatzes auf die Geldstrafe angerechnet und der Vollzug der
Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Weiter
wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00 (mit Ersatz-
freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 6 Tagen) sowie zur Bezahlung
der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2‘558.00 (inkl. Kosten der schriftlichen
Entscheidbegründung) verurteilt. Schliesslich wies das Gericht die Anträge des Be-
schuldigten auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Modalitäten der am
21.1.2012 ausgestandenen Polizeihaft und auf Ausrichtung einer Genugtuung ab
(pag. 201 ff.).
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 4.5.2016 form- und fristgerecht
die Berufung an (pag. 260).
In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 18.8.2016
erklärte der Beschuldigte die teilweise Anfechtung des Urteils vom 29.4.2016. Die
Berufung betreffe einzig die Strafzumessung, die Feststellungsbegehren und die
Nebenfolgen. Explizit nicht angefochten wurden der Schuldspruch wegen Landfrie-
densbruchs sowie die Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfah-
renskosten. Weiter erklärte sich der Beschuldigte mit Verweis auf Art. 406 Abs. 2
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit der Durchführung
des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 270).
Am 15.9.2016 gab die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme
am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag. 275).
Mit Verfügung vom 15.9.2016 ordnete die Verfahrensleitung im Einverständnis mit
dem Beschuldigten die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte
Letzteren zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf. Gleichzei-
tig wurde die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs verfügt (pag. 276 f.).
Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 18.11.2016
die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 284 ff.), woraufhin der Schriften-
wechsel am 21.11.2016 für geschlossen erklärt wurde (pag. 297.).
Mit Verfügung vom 16.1.2017 wurde dem Beschuldigten die voraussichtlich neue
Besetzung der Kammer (Oberrichter Schmid anstelle von Oberrichter Weber) be-
kannt gegeben (pag. 301 f.). Am 28.3.2017 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt,
3
dass anstelle von Oberrichter Schmid nunmehr Oberrichter J. Bähler als Referent
und Vorsitzender eingesetzt ist (pag. 303 f.).
3.
Anträge der Parteien
In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 18.11.2016 stellte der Beschul-
digte folgende Anträge (pag. 284):
Es sei
1.
festzustellen, dass der Grundsatz nulla poena sine lege verletzt wurde.
2.
festzustellen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Sistierung des Strafverfah-
rens, auf sofortige Behandlung der Überprüfung des Freiheitsentzugs und das Recht auf ein fai-
res Verfahren verletzt wurde,
3.
festzustellen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich des Beweisantrags der Zeu-
genbefragung verletzt wurde,
4.
festzustellen, dass der Anspruch auf richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verletzt wur-
de,
5.
festzustellen, dass die Informationspflicht verletzt wurde (sofortige Bekanntgabe des vorgewor-
fenen Sachverhalts und der Grund der Festnahme),
6.
festzustellen, dass der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben verletzt wurde,
7.
eine Genugtuung in der Höhe von 2‘450 Franken auszurichten,
8.
B.________ einzuvernehmen,
9.
die Strafe aufzuheben, eventualiter zu mildern.
10.
Zu Kostenfolgen zulasten des Staates.
4.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte-
nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge der bloss teilweisen Berufung durch
den Beschuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil einzig in Bezug auf
die Strafzumessung und die Nebenfolgen (Feststellungsanträge / Ausrichtung einer
Genugtuung) zu überprüfen und schliesslich über die Kosten- und Entschädigungs-
folgen des oberinstanzlichen Verfahrens zu befinden. Der Schuldspruch sowie die
erstinstanzliche Kostenverlegung sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen.
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund
der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot nach
Art. 391 Abs. 2 StPO (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) gebunden.
Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurtei-
lung auf nicht angefochtene Teile des Urteils ausweiten, wenn sie in enger Verbin-
dung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung be-
schränkten Berufungen können erschwerende und mildernde Umstände berück-
sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1). So-
weit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf
die Tatumstände des in Rechtskraft erwachsenen Delikts Bezug.
4
II.
Zu den Anträgen Ziff. 1 bis Ziff. 8 des Beschuldigten
5.
Zur Zulässigkeit der Feststellungsbegehren und der Feststellung in Ziff. II.1
des erstinstanzlichen Dispositivs
5.1
Theoretische Ausführungen
Im Rahmen seiner Anträge stellt der Beschuldigte verschiedene Begehren, um die
Verletzung von allfälligen Verfahrens- und Verfassungsrechten im Zusammenhang
mit seiner vorläufigen Festnahme vom 21.1.2012 feststellen zu lassen (vgl. Ziff. 1-6
seiner Anträge). Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Der abschliessende Ent-
scheid betrifft Fragen des materiellen Rechts. In erster Linie handelt es sich dabei
um Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten (Art. 80 StPO) und den Fall
vor der ersten Instanz damit abschliessen. Lautet das Urteil auf Schuldspruch, ist
allein dieser massgebend, auch wenn später keine Strafe ausgesprochen wird.
Ebenfalls der Berufung unterliegen Nebenpunkte eines Urteils (oder Urteilsdisposi-
tivs; Art. 81 Abs. 4 StPO), so bspw. die nachträglichen richterlichen Entscheide
(Art. 81 StPO), die Entscheide über den Zivilpunkt, die Nebenfolgen und die Kosten
sowie nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Anfechtung
der Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft
(EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 398).
Zweck der Berufung ist folglich die Abänderung bzw. Überprüfung des erstinstanz-
lichen Urteils. Aus der Rechtsweggarantie (Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung [BV; SR 101]) kann unter Umständen ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Zwangsmassnahmen abge-
leitet werden. Dies allerdings nur, wenn das Interesse an der beantragten Feststel-
lung vom Leistungsbegehren (Antrag auf Genugtuung) nicht vollständig umfasst
wird (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 13 373 vom 3.4.2014 E. 4 ff.). Das Bun-
desgericht hat den allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der ein entspre-
chendes Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an
einem Feststellungsbegehren hat, für das Strafprozessrecht bestätigt. Es hat je-
doch festgehalten, dass sofern von der Gleichwertigkeit des Feststellungs- und
Leistungsbegehren auszugehen ist und das Feststellungsbegehren ein taugliches
Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels darstellt, auf das Feststellungsbegeh-
ren ausnahmsweise einzutreten ist (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1, wo das Interesse an
der Feststellung einer bundesrechtswidrigen Haftentlassung bejaht wurde, zumal
durch Gutheissung des Antrags die Möglichkeit bestand, den Betroffenen umge-
hend erneut festnehmen zu lassen und dem Zwangsmassnahmengericht die An-
ordnung von Untersuchungshaft zu beantragen). Ein Feststellungsbegehren ist
folglich auch im Strafprozess grundsätzlich subsidiär und es ist auf ein solches nur
einzutreten, sofern die vorgebrachten Rügen nicht im Rahmen der materiellen
Überprüfung der Urteilspunkte behandelt werden können (BGE 125 I 394 E. 5c;
vgl. sodann zu den generellen Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens
OBERHAMMER, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 9 ff. zu Art. 88). Der An-
wendungsbereich eines möglichen Feststellungsbegehrens im Strafprozess ist auf-
5
grund der materiellen Beurteilung des Schuldspruchs, der Sanktion und der Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Genugtuungsforderungen) damit naturgemäss
äusserst eingeschränkt.
5.2
Zu den Feststellungsbegehren Ziff. 1 bis 6
5.2.1
Zu Ziff. 1
Unter Ziff. 1 seiner Anträge verlangt der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass der
Grundsatz «nulla poena sine lege» verletzt worden sei. Als Begründung führt er
aus, dass die rechtsprechenden Behörden nicht ohne weiteres einfach den Tatbe-
stand des Landfriedensbruchs über den Wortlaut hinaus ausdehnen könnten. Das
Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 stelle eine Änderung der bisherigen
Rechtsprechung dar. Die durch die rechtsprechenden Behörden erfolgte Ausdeh-
nung des Landfriedensbruchs über den Wortlaut des Gesetzes und die frühere
bundesgerichtliche Rechtsprechung hinaus sei unrechtmässig und widerspreche
insbesondere dem Grundsatz «nulla poena sine lege».
Vorweg ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass der Schuldspruch des
Landfriedensbruchs mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und damit der
Kognition der Kammer entzogen ist. Soweit es ihm darum geht, mit seiner Argu-
mentation eine Strafbefreiung zu erwirken (vgl. auch Ziff. 9 seiner Anträge), geht
sein konkretes Begehren auf Überprüfung der Strafe bzw. der Strafzumessung
dem Feststellungsbegehren, dass der Grundsatz «nulla poena sine lege» verletzt
worden sei, vor. Entsprechend wird auf die diesbezüglichen Erwägungen verwie-
sen (vgl. Ziff. 7.1 hiernach) und auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten.
5.2.2
Zu Ziff. 2
In Ziff. 2 seiner Anträge verlangt der Beschuldigte die Feststellung der Verletzung
des rechtlichen Gehörs bezüglich der Sistierung des Strafverfahrens, der sofortigen
Behandlung der Überprüfung des Freiheitsentzugs sowie der Verletzung des
Rechts auf ein faires Verfahren. Der Beschuldigte legt dar, dass diese Verletzun-
gen eine Auswirkung auf das Strafmass gehabt hätten, was im vorliegenden Straf-
verfahren zu prüfen sei. So sei ihm durch die Verzögerung seines Strafverfahrens
die Möglichkeit genommen worden, auf die Verfahren (gemeint: das vorliegende
Verfahren und das Verfahren, welches sich gegen eine Drittperson richtete und mit
Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10.6.2014 höchstrichterlich beurteilt
worden war) dergestalt einzuwirken, dass von einer Strafe hätte abgesehen wer-
den können (Art. 48 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;
SR 311.0], Art. 52 StGB). Es sei daher von einer Bestrafung Umgang zu nehmen,
evtl. sei die Strafe zu mildern (Art. 48 Bst. e StGB).
Die Vorbringen des Beschuldigten werden im Rahmen der Strafzumessung zu
überprüfen sein (vgl. Ziff. 7.2, 9.5, 9.6, 9.7, VI. hiernach). Ein rechtlich geschütztes
Interesse an der separaten Feststellung besteht nicht, weswegen auf diesen Antrag
nicht einzutreten ist.
5.2.3
Zu Ziff. 3
Unter Ziff. 3 seiner Anträge stellt der Beschuldigte das Begehren auf Feststellung,
sein Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich des Beweisantrags der Zeugenbe-
6
fragung sei verletzt worden. Die Vorinstanz habe seinen an der Hauptverhandlung
gestellten Beweisantrag auf Zeugenbefragung von B.________ nicht formell be-
handelt. Diese Gehörsverletzung wiege nicht leicht. Es bestehe die Möglichkeit,
dass der beantragte Zeuge eine wesentlich andere Einschätzung zur Grundstim-
mung während der Demonstration vornehme, was sich günstig auf das Strafmass
auswirken könne; zudem vermöge man mit Hilfe der Zeugenaussage die Frage
nach der Vorsatzart zu beantworten.
Der Beschuldigte stellte erstmals am 13.7.2015 den Beweisantrag, es sei
B.________ einzuvernehmen (pag. 99, Ziff. 1.5 der Anträge). Mittels Verfügung der
Vorinstanz vom 6.8.2015 wurde dieser Beweisantrag ausführlich begründet abge-
wiesen (pag. 105 und pag. 107 f.). Bis und mit Schluss des Beweisverfahrens vor
der Vorinstanz erneuerte der Beschuldigte diesen Beweisantrag nicht; vielmehr
verzichtete er am zweiten Hauptverhandlungstermin mit Ausnahme der Einrei-
chung zweier Zugfahrkarten zu den Akten auf das Stellen weiterer Beweisanträge
(pag. 182 und pag. 185). Erst unmittelbar danach bzw. im Rahmen seines Plädoy-
ers beantragte er nochmals die Einvernahme von B.________ (pag. 187). Zu die-
sem Zeitpunkt war das Beweisverfahren jedoch bereits geschlossen und der An-
trag damit verspätet erfolgt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind im erstin-
stanzlichen Verfahren neue Beweisanträge nicht mehr möglich (HAURI/VENETZ, in:
Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 345 StPO). Eine Verpflich-
tung zur erneuten Eröffnung des Beweisverfahrens gemäss Art. 349 StPO bestand
vorliegend nicht, zumal die Vorinstanz diesen Beweisantrag bereits einmal abge-
wiesen hatte und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich für sie im weiteren Verlauf des
Verfahrens an der am 6.8.2015 vorgenommenen Beurteilung etwas hätte geändert
haben sollen. Zwar ist dem Beschuldigten darin Recht zu geben, dass die Vorin-
stanz nicht formell über den verspäteten Beweisantrag entschieden hat. Indessen
vermag er nichts für sich daraus abzuleiten, dass die Vorinstanz bloss faktisch auf
Nichteintreten auf den verspäteten Beweisantrag geschlossen hat, da der einfache
verfahrensleitende Entscheid über die Ablehnung eines (weiteren) Beweisantrags
(bzw. ein Nichteintreten auf einen entsprechenden Beweisantrag) grundsätzlich
erst mit dem Endentscheid anfechtbar ist (Art. 65 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. b
StPO; HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu
Art. 345 StPO) und Beweisanträge vor oberer Instanz nochmals gestellt werden
können (vgl. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO). An der Feststellung der Verletzung des
rechtlichen Gehörs fehlt es folglich an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf
den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.
Soweit der Beschuldigte mit seinen Ausführungen den vor Obergericht gestellten
Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen B.________ (Ziff. 8 seiner Anträge)
begründen will, geht die Prüfung des oberinstanzlichen Beweisantrags vor und die
Vorbringen des Beschuldigten sind im Rahmen der Prüfung dieses Antrags zu un-
tersuchen (vgl. Ziff. 6 hiernach). Falls der Beschuldigte schliesslich mit der gerüg-
ten Verletzung die Tatbestandsmässigkeit des angeklagten Sachverhalts in Zweifel
ziehen möchte, wäre auf sein Begehren nicht einzutreten, da der Schuldspruch in
Rechtskraft erwachsen ist. Mögliche Auswirkungen auf die Strafzumessung sind
unter eben diesem Titel zu prüfen. Es besteht folglich auch hier kein rechtlich ge-
7
schütztes Interesse auf Feststellung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen
Gehörs.
5.2.4
Zu Ziff. 4
Mit Ziff. 4 seiner Anträge beantragt der Beschuldigte die Feststellung, sein An-
spruch auf richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs sei verletzt worden. Die
Vorinstanz sei nicht auf seine Rüge eingegangen, wonach es ihm nicht möglich
gewesen sei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
Wie sich aus seinen nachfolgenden Ausführungen ergibt, begründet der Beschul-
digte mit «unrechtmässigen Modalitäten» im Rahmen einer vorläufigen Festnahme
seinen Anspruch auf Genugtuung (vgl. Ziff. 7 der Anträge). Auf seine diesbezügli-
chen Rügen ist daher im Rahmen der Prüfung seiner Genugtuungsforderung ein-
zugehen, zumal dort die allfällige Rechtswidrigkeit von Zwangsmassnahmen zu un-
tersuchen sein wird (vgl. Ziff. VI.12 ff. hiernach). Ein rechtlich geschütztes Interesse
auf selbstständige Feststellung der geltend gemachten Verletzung besteht nicht,
weswegen auf seinen Antrag nicht einzutreten ist.
5.2.5
Zu Ziff. 5 und 6
Unter den Ziff. 5 und 6 seiner Anträge verlangt der Beschuldigte, es sei festzustel-
len, dass die Informationspflicht auf sofortige Bekanntgabe des vorgeworfenen
Sachverhalts und des Grunds der Festnahme sowie der Anspruch auf Behandlung
nach Treu und Glauben verletzt worden seien.
Der Beschuldigte legt nicht dar, welchen Anspruch er aus diesen Anträgen ableiten
will. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er auch mit diesen den materiellen Be-
stand seiner Genugtuungsforderung begründen will (unrechtmässige Modalitäten
im Rahmen einer vorläufigen Festnahme, vgl. Ziff. 7 der Anträge). Entsprechend
werden diese Vorbringen des Beschuldigten bei der Prüfung der Ausrichtung einer
Genugtuung zu untersuchen sein (vgl. Ziff. VI.12 ff. hiernach) und die Kammer tritt
auf die Anträge Ziff. 5 und 6 ebenfalls nicht ein.
5.3
Zur Feststellungsziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs
Unter Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs wies die Vorinstanz den Antrag des
Beschuldigten auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Modalitäten der am
21.1.2012 ausgestandenen Polizeihaft ab (vgl. pag. 203).
Wie oben dargelegt, hat das (erstinstanzliche) Gericht über die in der Anklage-
schrift enthaltenen strafrechtlichen Vorwürfe und über Nebenpunkte wie zivilrechtli-
che Ansprüche, allfällige Nebenfolgen sowie die Kosten- und Entschädigungsfol-
gen zu befinden.
Der Beschuldigte hat vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren die Ausrich-
tung einer Genugtuung beantragt (vgl. pag. 187 und pag. 284). Dieser Antrag ist
als Anspruch gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO unabhängig vom Verfahrensausgang
zu prüfen. Über den entsprechenden Antrag des Beschuldigten hat die Vorinstanz
zu Recht befunden. Die als genugtuungsbegründend aufgeführten Vorbringen des
Beschuldigten zur Unrechtmässigkeit der Modalitäten der Haft sind einzig im Rah-
men seines Antrags auf Ausrichtung einer Genugtuung zu prüfen. Für eine separa-
8
te Feststellung auf (Un-)Rechtmässigkeit der Modalitäten der Polizeihaft besteht
daher im Rahmen des Strafverfahrens kein Raum. Die Vorinstanz hat zu Unrecht
über das Feststellungsbegehren entschieden und dieses Begehren im Urteilsdis-
positiv abgewiesen.
6.
Zum Beweisantrag des Beschuldigten (Ziff. 8 der Anträge)
Vor oberer Instanz hat der Beschuldigte den Beweisantrag auf Zeugeneinvernah-
me von B.________ wiederholt, obwohl er sich – notabene ohne gerichtliche Frist-
ansetzung – bereits mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einver-
standen erklärt hatte (vgl. Ziff. 8 der Anträge, pag. 284, pag. 270).
Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissen-
schaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind
(Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Straf-
behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis ge-
führt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
Der Beschuldigte macht zur Begründung seines Beweisantrags geltend,
B.________ könne möglicherweise Angaben zur Grundstimmung während der
Demonstration und damit zur Qualifizierung der Zusammenrottung machen. Die
Einschätzung, ob eine Demonstration von einer unfriedlichen Grundstimmung ge-
tragen werde, sei eine subjektive und politische (pag. 290). B.________ könne ins-
besondere darlegen, dass die Demonstration nicht auf alle Teilnehmer als eine Zu-
sammenrottung gewirkt habe. Dies sei für die Frage des Vorsatzes von unmittelba-
rer Bedeutung (pag. 291).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_863/2013 vom 10.6.2014 E. 5.5 zur
Grundstimmung der besagten Demonstration Folgendes festgehalten:
Die Vorinstanz nimmt zutreffend eine friedensstörende Grundstimmung an. Der aggressive Auf-
marsch der schwarz gekleideten, teils maskierten und vermummten, Knallkörper und Leuchtpetarden
("Pyros") werfenden, kompakten Hundertschaft erscheint als gewaltbereit auftretende Macht. Er fand
unter angestrebter Öffentlichkeitswirkung und gesteigertem Gemeingebrauch auf öffentlichem Boden
im Zentrum von Bern statt. Gemäss ihrem Auftreten und den mitgeführten Gegenständen (oben
E. 5.2) waren die Beteiligten auf eine Konfrontation mit der Polizei eingestellt. Nach der Erstinstanz
wurden schwerere Ausschreitungen einzig durch das für sie überraschend grosse Polizeiaufgebot
verhindert. Der Aufmarsch ist als öffentliche Zusammenrottung zu qualifizieren.
Angesichts dieser bundesgerichtlichen Erwägungen hat die Tatsache, über die der
Beschuldigte Beweis führen will, bereits als rechtsgenügend erwiesen zu gelten.
Der Beweisantrag erweist sich damit als unerheblich und ist abzuweisen.
III.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs ist unangefochten geblieben. Es
kann damit (wie bereits erwähnt) oberinstanzlich von dem von der Vorinstanz als
erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen und auf deren zutreffenden Erwä-
gungen verwiesen werden (pag. 211 ff., S. 6 ff. sowie pag. 222 ff., S. 17 ff. der erst-
9
instanzlichen Entscheidbegründung). Soweit notwendig, wird lediglich im Rahmen
der Strafzumessung nochmals darauf eingegangen.
IV.
Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung ist in formeller Hinsicht ebenfalls unangefochten geblie-
ben. Soweit der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 18.11.2016 Aus-
führungen zur rechtlichen Würdigung (Vorsatz und Begriff der Zusammenrottung)
macht, ist hier nicht mehr darauf einzugehen, da er den Schuldspruch (und damit
eben auch die rechtliche Würdigung) in der Berufungserklärung vom 18.8.2016 ex-
plizit nicht angefochten hat (vgl. pag. 270 und Ausführungen unter Ziff. 2 hiervor).
Deshalb kann in Bezug auf die rechtliche Würdigung integral auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 237, S. 32 sowie Hinweise
zur bundesgerichtlichen Beurteilung des Sachverhalts unter pag. 211 ff., S. 6 ff. der
erstinstanzlichen Entscheidbegründung).
V.
Strafzumessung
7.
Ausführungen zur beantragten Strafbefreiung
7.1
Zu Ziff. 1 der Anträge (Verletzung des Grundsatzes «nulla poena sine lege»)
7.1.1
Vorbringen des Beschuldigten
Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend Landfrie-
densbruch zwar nicht angefochten. Er ist jedoch der Ansicht, dass er nach dem
Grundsatz «nulla poena sine lege» nicht bestraft werden könne. Die rechtspre-
chenden Behörden hätten den Tatbestand des Landfriedensbruchs über den Wort-
laut hinaus ausgedehnt und seien von ihrer früheren Rechtsprechung abgewichen.
Diese neue Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der «vereinten Kräften» sei
erst nach der Tat ergangen und könne daher nicht berücksichtigt werden, da an-
sonsten der Grundsatz «nulla poena sine lege» verletzt werde. Vorliegend könne
deshalb keine Strafe ausgesprochen werden (pag. 286 f.).
7.1.2
Ausführungen der Kammer
Soweit der Beschuldigte geltend macht, die rechtsprechenden Behörden könnten
nicht ohne Weiteres den Tatbestand des Landfriedensbruchs über den Wortlaut
hinaus ausdehnen, vielmehr seien diese an das Gesetz gebunden, sei er vorweg
auf die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesetzesauslegung
verwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Gesetz
in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und
Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologi-
schen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich
vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt,
sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefor-
dert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf
ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen
pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
10
Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Es
können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streiti-
ge Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (vgl. statt
vieler BGE 137 IV 249 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
Im Übrigen kann der Argumentation des Beschuldigten, das Bundesgericht sei in
seinem Urteil 6B_863/2013 vom 10.6.2014 bei der Beurteilung des Tatbestands
des Landfriedensbruchs von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, nicht
beigepflichtet werden. Das zeigt sich schon allein in der Publikationsform, wurde
dieser Entscheid doch gerade nicht in der amtlichen Sammlung der Entscheidun-
gen des Schweizerischen Bundesgerichts publiziert. In den massgebenden Erwä-
gungen zum Landfriedensbruch (E. 5.4 bis 5.8) wird mit einer hier nicht interessie-
renden Ausnahme denn auch durchwegs auf die vor dem Jahr 2012 ergangene
Rechtsprechung verwiesen. Das gilt in besonderem Masse für die Erwägung 5.7,
wonach die Teilnahme nur strafbar sei, wenn mit vereinten Kräften gegen Men-
schen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen worden seien, wobei solche Hand-
lungen als «Tat der Menge», der Zusammenrottung erscheinen müssten. Das
Bundesgericht verweist hier auf BGE 108 IV 33 E. 2, mithin exakt auf die Recht-
sprechung, auf die sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung als mass-
geblich beruft. Bereits dort hat das Bundesgericht festgehalten, dass es ausreiche,
wenn gewalttätige Handlungen des Einzelnen als Tat der Menge erscheinen wür-
den bzw. von deren die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getra-
gen seien. Dass zur Bejahung des Tatbestandes Gewalttätigkeiten von mehreren
Personen begangen worden sein müssen, lässt sich der vom Beschuldigten zitier-
ten Rechtsprechung nirgends entnehmen.
Die Rüge des Beschuldigten, wonach der Grundsatz «nulla poena sine lege» durch
eine neue Rechtsprechung verletzt worden sei, greift daher unbesehen der umstrit-
tenen Frage, ob Art. 1 StGB auch einer Praxisänderung zum Nachteil eines Be-
schuldigten im Wege steht (vgl. dazu TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar
StGB, 2. Aufl. 2012, N. 19 zu Art. 1 mit weitern Hinweisen), nicht.
7.2
Zu Ziff. 2 der Anträge (Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf
ein faires Verfahren)
7.2.1
Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Sistie-
rung des Strafverfahrens, der sofortigen Behandlung der Überprüfung des Frei-
heitsentzugs sowie der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und ist der
Meinung, dass diese Verletzungen eine Auswirkung auf das Strafmass gehabt hät-
ten. So sei ihm durch die Verzögerung seines Strafverfahrens die Möglichkeit ge-
nommen worden, auf die Verfahren (gemeint: das vorliegende Verfahren und das
Verfahren, welches sich gegen eine Drittperson richtete und mit Urteil des Bundes-
gerichts 6B_863/2013 vom 10.6.2014 höchstrichterlich beurteilt worden war) der-
gestalt einzuwirken, dass von einer Strafe hätte abgesehen werden können (Art. 48
Bst. b StGB, Art. 52 StGB). Es sei daher von einer Bestrafung Umgang zu nehmen,
evtl. sei die Strafe zu mildern (Art. 48 Bst. e StGB).
11
7.2.2
Ausführungen der Kammer
Wenn der Beschuldigte meint, er habe aufgrund von Verfahrensverzögerungen in
seinem eigenen Verfahren nicht am anderen von ihm benannten Verfahren (Ver-
fahren, welches beim Bundesgericht schliesslich unter 6B_863/2013 geführt wurde)
teilnehmen können, geht er fehl. Der Beschuldigte wäre so oder anders nicht Partei
im anderen Strafverfahren gewesen (zum Begriff der Parteien vgl. Art. 104 StPO
und Art. 81 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Insofern
kann er allein aus dem Umstand, dass sein Verfahren nicht parallel zum anderen
Verfahren geführt worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten – erst recht nicht
mit Blick auf die von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen Art. 48 Bst. b und
Art. 52 StGB. Die beiden Bestimmungen sind bei der individuell-konkreten Straf-
zumessung des einzelnen Beschuldigten zu berücksichtigen und berühren allfällig
im gleichen Verfahren Beschuldigte nicht automatisch. Entsprechend ist nicht
nachvollziehbar, weshalb ersatzweise nunmehr gestützt auf Art. 48 Bst. e StGB
von einer Bestrafung Umgang zu nehmen bzw. schon nur eine Strafmilderung vor-
zunehmen wäre. Wenn der Beschuldigte damals im Übrigen den Eindruck erhalten
haben sollte, sein Verfahren werde von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich
genug behandelt, wäre es ihm frei gestanden, sich nach dem Stand seines Verfah-
rens zu erkundigen (und rechtskundig, wie er zu sein scheint, allfällig eine formelle
bzw. anfechtbare Sistierungsverfügung zu verlangen). Dass er sich je bei der zu-
ständigen Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand erkundigt hätte, ist nicht
aktenkundig. Zumal das Prozessrecht den vom Beschuldigten erwähnten Ausdruck
der faktischen Sistierung nicht kennt, braucht auf diesen hier nicht weiter einge-
gangen zu werden; allenfalls können Verfahrensverzögerungen aber unter dem Ti-
tel der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und damit bei der konkreten Straf-
zumessung relevant sein (vgl. Ziff. 9.7 hiernach).
Ein Sachzusammenhang zwischen den aufgeführten Art. 48 Bst. b und Art. 52
StGB einerseits, der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüg-
lich der sofortigen Behandlung der Überprüfung des Freiheitsentzugs sowie der
Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren andererseits, und schliesslich er-
satzweise Art. 48 Bst. e StGB ist nicht ersichtlich, weshalb argumentativ nicht wei-
ter darauf eingegangen werden kann.
8.
Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung
Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur
Strafzumessung verwiesen werden (pag. 237 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Ent-
scheidbegründung).
Der Strafrahmen des Tatbestands des Landfriedensbruchs beträgt Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 260 Abs. 1 StGB).
Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Damit kann sie
vorliegend einzig auf eine bedingte Geldstrafe erkennen (vgl. pag. 241 f., S. 36 f.
der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).
Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassen-
de Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
12
Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden
Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfak-
toren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festge-
legten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspek-
ten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimm-
ten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten
verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im
Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täter-
komponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben
oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil we-
sentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind.
9.
Strafe für den Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB
9.1
Vorbemerkung
Die Strafzumessungsrichtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Landfrie-
densbruch mit folgendem Sachverhalt: «Der Täter nimmt an einer Demonstration
teil, an welcher randaliert wird. Er schürt das Gefährdungspotential durch eigenes,
aggressives Verhalten. Es entstehen Sachschäden (z.B. Schaufenster gehen in die
Brüche, Sprayereien)» eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (vgl. S. 51 VBRS-
Richtlinien, Stand 1.7.2015). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um ei-
ne weniger gravierende Situation.
Vorweg kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum
objektiven und subjektiven Tatverschulden verwiesen werden (pag. 238 ff., S. 33 ff.
der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).
9.2
Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden)
Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts des öffentlichen Frie-
dens wiegt vorliegend noch leicht. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wurden
der öffentliche Verkehr und das öffentliche Leben im Bereich der Hauptverkehrs-
achse Bollwerk zwar beeinträchtigt. Der Demonstrationszug konnte jedoch bereits
nach relativ kurzer Zeit gestoppt werden und stellte spätestens ab diesem Zeit-
punkt für Unbeteiligte keine wirkliche Gefahr mehr dar. Aus dem Demonstrations-
zug heraus wurden allerdings zahlreiche Knallpetarden und Feuerwerkskörper ab-
gefeuert. Auch in Richtung der Polizei wurden eine Pyro-Petarde und ein unbe-
kannter Gegenstand geworfen. Die Teilnehmenden der Demonstration wie auch
der Beschuldigte blieben insgesamt relativ ruhig. Es kam zu keinen Sach- oder
Personenschäden. Die Verletzung des öffentlichen Friedens wiegt damit leicht.
Verwerflichkeit des Handelns: Es handelte sich um eine politische Demonstrati-
on. Dem Beschuldigten bzw. sämtlichen Teilnehmenden stand es frei, ihre politi-
sche Meinung zu äussern und sich hierfür zu versammeln. Die Versammlungsfrei-
heit stellt denn auch ein verfassungsmässiges Grundrecht dar. Allerdings wurde für
die Demonstration keine Bewilligung eingeholt, es handelte sich m.a.W. um eine
unbewilligte Demonstration (pag. 155). Ferner wurde bereits im Vorfeld zu Gewalt
an der Demonstration aufgerufen. Die Demonstration war organisiert und die meis-
13
ten Teilnehmenden trugen entsprechend Vermummungsmaterial bei bzw. auf sich.
Ebenfalls wurde Material mitgeführt, welches darauf hindeutet, dass eine direkte
Konfrontation mit der Polizei erwartet wurde (Feuerkörper etc.). Wie die Vorinstanz
zutreffend feststellte, führte auch der Beschuldigte, welcher sich aktiv am Demons-
trationszug beteiligte, Latexhandschuhe und Vermummungsmaterial (Maske und
rotes Tuch über dem Mund) mit sich. Auch ihm kann deshalb vorgeworfen werden,
dass er sich auf eine Konfrontation mit der Polizei eingestellt hatte. Denn hätte er
die Teilnahme an einer friedlichen Demonstration beabsichtigt, wären die mitge-
brachten Utensilien völlig überflüssig gewesen. Entgegen den Aussagen des Be-
schuldigten musste er auch die brennende Leuchtpetarde wahrgenommen haben,
zumal der Wurf in seiner unmittelbaren Nähe stattgefunden hatte und ein Entzün-
den der Petarde naturgemäss auch akustisch sehr gut wahrnehmbar ist. Dennoch
entfernte sich der Beschuldigte nicht von der Demonstration, obwohl ihm dies
nachweislich möglich gewesen wäre. Die Grundstimmung der Demonstration war
aggressiv, was sich jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral auszuwirken hat.
Unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven Tatkomponenten geht die
Kammer von einem relativ leichten objektiven Tatverschulden aus und erachtet ei-
ne Strafe von 30 Strafeinheiten dem bis dahin geprüften Tatverschulden des Be-
schuldigten als angemessen.
9.3
Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden)
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, seinen politischen
Willen gegen die Durchführung des WEF 2012 in Davos kundzutun, was
grundsätzlich, aber nicht in der vorliegend gewählten Form, legitim ist. Die durch
ihn mitgeführten Ausrüstungsgegenstände sowie sein Verhalten nach der Anhal-
tung des Demonstrationszugs zeigen, dass er mit einer Konfrontation mit der Poli-
zei gerechnet hatte und dieser bewusst nicht aus dem Weg ging. Er entschied sich
vielmehr dafür, der Demonstration weiterhin beizuwohnen. Dabei wäre es ihm pro-
blemlos möglich gewesen, sich normgemäss zu verhalten. Willensrichtung, Be-
weggründe sowie die Komponente der Vermeidung der Gefährdung oder Verlet-
zung des betroffenen Rechtsguts sind – da grundsätzlich tatbestandsimmanent –
neutral zu werten.
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist hier mit
Blick auf den Strafrahmen nach wie vor von einem leichten Tatverschulden und
daher von einer Strafe von 30 Strafeinheiten auszugehen.
9.4
Täterkomponenten
Die Vorinstanz führte bezüglich der Täterkomponenten Folgendes aus (pag. 240,
S. 35 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung):
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Über die persönlichen Verhältnisse von A.________ ist wenig bekannt. Er hat nur seine Personalien
und seine finanziellen Verhältnisse offengelegt. Zurzeit lebt er in England, wo er an einer Universität
studiert. Wesentlich für das vorliegende Verfahren ist weiter, dass er nicht vorbestraft ist. Das Vorle-
ben und die persönlichen Verhältnisse sind daher insgesamt als neutral zu gewichten.
14
Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Der Beschuldigte lebt
nach wie vor in England – bzw. befindet sich zurzeit wegen eines Forschungsauf-
enthalts in den USA (pag. 299). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 278).
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind daher neutral zu werten.
Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat sich der Beschuldigte während des ge-
samten Strafverfahrens gegenüber den Behörden korrekt verhalten. Der Beschul-
digte ist nicht geständig, weswegen ihm unter diesem Titel keine Strafminderung
gewährt werden kann. Die fehlende Einsicht bezüglich der ihm vorgeworfenen
strafrechtlichen Handlungen ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz neutral zu
werten. Vom nicht geständigen Beschuldigten darf bzw. kann weder Einsicht noch
Reue erwartet werden. Zudem ist es sein gutes Recht, sich innerhalb des gesetz-
lich vorgegebenen Rahmens zur Wehr zu setzen. Das Verhalten nach der Tat und
im Strafverfahren hat sich daher neutral auszuwirken.
Die Täterkomponente wirkt sich vorliegend insgesamt neutral aus.
9.5
Fehlendes Strafbedürfnis
9.5.1
Theoretische Ausführungen
Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer
Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld- und Tatfolgen
geringfügig sind. Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in
Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien. Das gesamte Spektrum der
Strafzumessungserwägungen unter Einschluss der Täterkomponenten fliesst somit
in die Entscheidung über die geringe Schuld mit ein (RIKLIN, in: Basler Kommentar
zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 52). Die Bestimmung findet keine Anwen-
dung, wenn die Schuld des Täters schwer, die Folgen seiner Tat jedoch unbedeu-
tend sind, oder umgekehrt die Tatfolgen schwer sind, indessen das Verschulden
als leicht zu qualifizieren ist. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu
typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom
Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die
Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (HUG, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar,
19. Aufl. 2013, N. 1 und 2 zu Art. 52).
9.5.2
Ausführungen der Kammer
Wie aus den soeben dargelegten Strafzumessungserwägungen hervorgeht, ist das
Verschulden des Beschuldigten mit Blick auf den Strafrahmen zwar als leicht, aber
nicht als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einzustufen. Bezüglich der Tatfol-
gen ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration ge-
handelt hat und entsprechend ein grosses Polizeiaufgebot nötig war. Durch die Zu-
sammenrottung waren die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der öffentliche
Frieden gefährdet. Unter diesen Umständen kann bei den Tatfolgen nicht mehr von
Geringfügigkeit gesprochen werden; entsprechend rechtfertigt sich keine Strafbe-
freiung nach Art. 52 StGB.
9.6
Strafmilderung
Das Gericht mildert die Strafe gemäss Art. 48 Bst. e StGB, wenn das Strafbedürfnis
in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der
15
Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Bestimmung knüpft an den Ge-
danken der Verjährung an. So soll die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürf-
nis geringer werden lässt, auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafver-
folgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Nach jüngerer Rechtsprechung ist
dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungs-
zeit verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne auch unterschreiten, um
Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler
Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 40 zu Art. 48, mit Hinweisen auf die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung). Wenn das Gericht die Strafe mildert, ist es nicht
an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Vorliegend rechtfertigt
es sich allerdings nicht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. nachfol-
gende Ausführungen).
Beim Tatbestand des Landfriedensbruchs handelt es sich um ein Vergehen, womit
die Strafverfolgung in sieben Jahren verjährt (Art. 260 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c
StGB). Das strafbare Verhalten des Beschuldigten geht auf den 21.1.2012 zurück.
Damit sind etwas mehr als 2/3 der Verjährungszeit verstrichen und es rechtfertigt
sich eine leichte Strafmilderung, ausmachend 1/6 der bis dahin festgesetzten Stra-
fe von 30 Strafeinheiten, ausmachend 5 Strafeinheiten, zumal sich der Beschuldig-
te zwischenzeitlich wohl verhalten hat.
9.7
Beschleunigungsgebot
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 114 Ziff. 3 Bst. c
des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;
SR 0.103.2) festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,
das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche
Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die
in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des
Falls, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falls durch die
Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu berücksichtigen. Von
den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen
Fall widmen. Solange keine einzige der verschiedenen Zeitspannen stossend wirkt,
greift eine Gesamtbetrachtung. Als Sanktionen kommen die Berücksichtigung der
Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung
des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen und als
ultima ratio die Einstellung des Verfahrens in Betracht. Es ist dabei zu
berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung
getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche
Strafe
ausgesprochen
werden
müsste,
wenn
keine
Verletzung
des
Beschleunigungsgebots vorläge (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar
zum StGB, 3. Aufl. 2013, N 179 und 181 zu Art. 47, mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Der Beschuldigte wurde am 21.1.2012 vorläufig festgenommen (pag. 29). Mit
Schreiben vom 24.4.2012 ersuchte die zuständige Staatsanwaltschaft das
Steueramt der Stadt Zürich um Bekanntgabe der neuesten Steuerfaktoren des
16
Beschuldigten; der Steuerausweis des angefragten Steueramtes datiert vom
30.4.2012 (pag. 32, 34). Als nächste Untersuchungshandlung wurde am 8.8.2013,
mithin über ein Jahr später, ein Strafregisterauszug eingeholt (pag. 36). Aus den
Akten ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten
über
ein
Jahr
geruht
hat.
Eine
Verletzung
des
Beschleunigungsgebots ist insoweit offensichtlich. Ein erster Strafbefehl erging
sodann am 4.10.2013 (pag. 41 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache ging bei der
Staatsanwaltschaft am 31.10.2013 ein (pag. 46 ff.). Erst mit Schreiben vom
9.7.2014 und damit über 8 Monate später reagierte die Staatsanwaltschaft auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4.10.2013. Das Beschleunigungsgebot ist
damit ein zweites Mal verletzt worden. Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben
vom 1.9.2014 aufforderungsgemäss mitgeteilt hatte, an seiner Einsprache
festhalten zu wollen (pag. 55), erging erst ca. 5 ½ Monate später und damit
wiederum unter leichter Verletzung des Beschleunigungsgebots der Strafbefehl
vom 18.2.2015. Während für das erstinstanzliche Verfahren keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen ist, ist es beim Obergericht aufgrund
mehrerer Wechsel in der Person des Referenten wiederum zu einer Verzögerung
gekommen.
Abgesehen von den Verfahrensverzögerungen als solchen ist beim Beschuldigten
keine zusätzliche Betroffenheit aufgrund derselben auszumachen. Ein Verzicht auf
eine Strafe oder gar eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen sich daher nicht.
Die bis dahin festgesetzte Strafe von 25 Strafeinheiten hat aber aufgrund der
mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots eine deutliche Reduktion zu
erfahren, ausmachend 2/5 der bis dahin festgesetzten Strafeinheiten bzw. 10
Strafeinheiten, auf 15 Strafeinheiten.
9.8
Konkrete Strafe
Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der konkret
zu beachtenden strafmildernd und -mindernd wirkenden weiteren Komponenten
erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Die Kam-
mer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb schon nur des-
halb die Strafe in Form einer (bedingten) Geldstrafe auszusprechen ist.
Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe
des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die unveränderten finanziel-
len Verhältnisse des Beschuldigten – er befindet sich nach wie vor in Ausbildung –
ist die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 mit Verweis auf die vorinstanzlichen Aus-
führungen (pag. 242, S. 37 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) zu bestäti-
gen. Eine Erhöhung des Tagessatzes wäre aufgrund des Verbots der reformatio in
peius nicht möglich.
9.9
Bedingter Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in
17
der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42
Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll-
zuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger
Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine
günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt
werden. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallri-
sikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die
Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti-
ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen (HUG, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu
Art. 42).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier zu beurteilenden
Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er lebt in geordneten Verhältnis-
sen und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine günstige Prognose
sprechen würden. Dem Beschuldigten ist damit in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz der bedingte Vollzug zu gewähren. Ohnehin würde eine unbedingte Geldstra-
fe dem Verbot der reformatio in peius widersprechen.
Was die Voraussetzung einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die korrekten
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 243 f., S. 38 f. der erst-
instanzlichen Entscheidbegründung). Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet es die
Kammer aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und der seitherigen Straflo-
sigkeit des Beschuldigten nicht mehr für notwendig, einen (späten) Denkzettel in
Form einer Verbindungsbusse auszusprechen.
Der Beschuldigte wird folglich zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 450.00, mit einer Probezeit von 2 Jahren,
verurteilt.
In Anwendung von Art. 51 StGB ist die ausgestandene Polizeihaft vom 21.1.2012
im Umfang von einem Tag bzw. Tagessatz an die Strafe anzurechnen, zumal die
Haft länger als drei Stunden gedauert hat (vgl. pag. 243, S. 38 der erstinstanzlichen
Entscheidbegründung).
VI.
Zur Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO
10.
Vorbemerkungen
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind die Feststellungsbegeh-
ren des Beschuldigten in Zusammenhang mit den angeblich unrechtmässigen Mo-
dalitäten seiner vorläufigen Festnahme im Rahmen des Entschädigungsverfahrens
zu überprüfen. Im Entschädigungsverfahren kann der Beschuldigte sämtliche Rü-
gen zur Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Massnahme geltend machen,
ohne dass bereits in einem früheren Entscheid deren Rechtswidrigkeit festgestellt
worden sein muss. Art. 431 Abs. 1 StPO gewährt einen aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK ab-
geleiteten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung bei rechtswidrigen
Zwangsmassnahmen, so auch bei ungerechtfertigter vorläufiger Festnahme. Straf-
18
prozessualer Zwang ist insbesondere dann unrechtmässig, wenn sein Vollzug den
gesetzlichen Vorgaben von Art. 196 ff. StPO widerspricht (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 1B_351/2012 vom 20.9.2012 E. 2.3.2; Beschluss des Obergerichts
BK 12 33 vom 8.5.2012 E. 2.3). Vorliegend sind die Modalitäten der vorläufigen
Festnahme nach Art. 217 StPO zu überprüfen.
11.
Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte macht geltend, er habe während der Polizeihaft vom 21.1.2012
keine Möglichkeit erhalten, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Ihm sei damit die
richterliche Überprüfung seines Freiheitsentzugs verwehrt worden (vgl. Ziff. 4 der
Anträge, pag. 291).
Ferner sei ihm nicht mitgeteilt worden, welche konkreten Beschuldigungen ihm
vorgeworfen würden. Während der polizeilichen Einvernahme habe man ihn auch
nicht über die Einzelheiten des Vorwurfs unterrichtet. Es sei einzig auf dem Einver-
nahmeprotokoll vermerkt worden, es gehe um Landfriedensbruch (vgl. Ziff. 5 der
Anträge, pag. 291 f.).
Schliesslich sei durch die Polizei während der Demonstration angekündigt worden,
es werde eine Personenkontrolle erfolgen. Effektiv sei allerdings eine Festnahme
erfolgt. Durch die Ankündigung der Polizei hätte er allerdings darauf vertrauen dür-
fen, sich einzig einer Personenkontrolle unterziehen zu müssen. Die Polizei habe
sich nicht nach Treu und Glauben verhalten (vgl. Ziff. 6 der Anträge, pag. 292).
Insgesamt sei ihm aufgrund der unrechtmässigen Modalitäten im Rahmen der vor-
läufigen Festnahme nach Art. 217 StPO gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘450.00 zuzusprechen (vgl. Ziff. 7 der Anträge,
pag. 292).
12.
Ausführungen der Kammer
12.1
Zur richterlichen Überprüfung des Freiheitsentzugs
Die Vorinstanz führt zu diesem Vorwurf völlig zu Recht Folgendes aus (pag. 253 f.,
S. 48 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung):
Art. 219 Abs. 4 StPO schreibt vor, dass die Entlassung oder Zuführung in jedem Falle spätestens
nach 24 Stunden erfolgen soll und im Falle einer vorangehenden Anhaltung oder Festnahme deren
Dauer an die Frist anzurechnen ist. Die festgenommene Person ist somit in jedem Fall nach Ablauf
dieser Frist entweder freizulassen oder der Staatsanwaltschaft (als erste richterliche Behörde) zuzu-
führen. Die Zuführung ist dann erfolgt, wenn die Zuständigkeit über die vorläufige Festnahme zur
Staatsanwaltschaft wechselt und diese das Haftverfahren gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO eröffnet hat
(BSK StPO-ALBERTINI/ARMBRUSTER, Art. 219 N 9). Art. 225 StPO regelt sodann das Haftverfah-
ren vor dem Zwangsmassnahmengericht (zweite richterliche Behörde) nach dem Eingang des An-
trags der Staatsanwaltschaft.
A.________ wurde um 22:05 Uhr formell samt seinen Effekten aus der Polizeihaft entlassen (Ver-
nehmlassung Kantonspolizei, BK 12 33, pag. 4). Da der Freiheitsentzug nicht mehr als 24 Stunden
betrug, ist keine Vorführung vor den Richter nötig, wenn die nachträgliche Kontrolle der Haft durch ein
Gericht gewährleistet wird. Diese nachträgliche Kontrolle erfolgt nun durch dieses Sachurteil. Der An-
spruch auf richterliche Überprüfung wurde somit nicht verletzt.
19
Die Kammer kann sich diesen Erwägungen mit der sachverhaltlichen Ergänzung,
wonach die Festnahme am 21.1.2012 um 16.20 Uhr erfolgt war (pag. 29), vollum-
fänglich anschliessen. Zwar besteht nach Art. 228 Abs. 1 StPO jederzeit die Mög-
lichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Diesbezüglich muss allerdings zu-
erst eine strafprozessuale Haft angeordnet worden sein. In Literatur und Praxis
wird betreffend der Haftentlassung denn auch richtigerweise von einem Haftbe-
schwerdeverfahren gesprochen (FORSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl.
2014, N. 1 zu Art. 228). Die gesetzlichen Fristen zur Anordnung einer strafprozes-
sualen Haft (Art. 219 Abs. 4; Art. 224 Abs. 2; Art. 226 Abs. 1 StPO) wurden vorlie-
gend eingehalten bzw. der Beschuldigte wurde aus der vorläufigen Festnahme oh-
ne Antrag auf Untersuchungshaft wieder entlassen. Das strafprozessuale Haftver-
fahren hat mithin noch nicht begonnen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen
der Vorinstanz wurde damit der Anspruch auf richterliche Überprüfung nicht ver-
letzt, zumal die Rechtmässigkeit der vorläufigen Festnahme auch nach Entlassung
noch überprüft werden kann. Dass die vorläufige Festnahme selber nicht vom Ge-
setz gedeckt gewesen sein soll (vgl. Art. 217 Abs. 1 Bst. a StPO), ist nicht erkenn-
bar und macht selbst der Beschuldigte so nicht geltend.
12.2
Zur Information über die Gründe der Festnahme
Die Vorinstanz hat betreffend dem bereits vor erster Instanz vorgebrachten Vor-
wurf, der Beschuldigte sei nicht über die Einzelheiten seiner Festnahme informiert
worden, Folgendes festgehalten (pag. 252 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Ent-
scheidbegründung):
Wie dem Polizeirapport vom 19.03.2012 (pag. 2) entnommen werden kann, wurden die Demonstrati-
onsteilnehmer bei der Umstellung und nach erfolgter Einkesselung durch die Polizei informiert, dass
sie einer Personenkontrolle zugeführt würden und die weiteren Anweisungen der Polizei zu befolgen
hätten. Diese Information wurde mehrmals wiederholt und auch vom zur Demonstration gehörenden
Lautsprecherwagen, welcher im Umzug mitfuhr, in angepasster Form wiedergegeben. Die Demons-
trierenden wurden somit über den weiteren Ablauf konkret und offen durch die Polizei informiert. Auf-
grund der grossen Menge Demonstrierender konnten die Identitätsfeststellung sowie die Personen-
kontrolle durch die Polizei nicht vor Ort stattfinden. Folglich wurden die Angehaltenen zum Festhalte-
und Warteraum (FWR) Neufeld transportiert und dort nacheinander abgearbeitet (vgl. Rapport Kan-
tonspolizei, pag. 3; Wahrnehmungsbericht C.________ pag. 11 f.).
A.________ wurde um 16:20 Uhr – aufgrund seines Verhaltens – als einer der letzten aus der ange-
haltenen Menge geführt (Laufnummer 87). Seine Personalien wurden erstmals vor Ort aufgenommen
und er wurde über den Festnahmegrund des Landfriedenbruchs informiert. Zudem wurde vor Ort die
betreffende „Personen- und Festnahmekarte im OD“ ausgefüllt (Vernehmlassung Kantonspolizei, BK
12 33, S. 2). Die unverzügliche Bekanntgabe des vorgeworfenen Sachverhalts sowie des Grundes
der Festnahme erfolgten somit abgestuft zunächst bei der Anhaltung beim Bollwerk vor Ort zur Kon-
trolle, danach beim Eintritt in den Festhalte- bzw. Warteraum mittels dem Beschuldigten ausgehändig-
ten Formular und Merkblatt (pag. 16 f.) und schliesslich bei der ersten Einvernahme um 21:38 Uhr
(pag. 13). Die Identitätskontrolle mit den Hinweisen auf die Rechte erfolgte um 16:20 Uhr. Auf dem
vom Beschuldigten unterzeichneten Formular wurde um 16:20 Uhr formell die vorläufige Festnahme
wegen des angeblich begangenen Landfriedensbruchs eröffnet (Vernehmlassung Kantonspolizei, BK
12 33, pag. 3).
20
Der vorgeworfene Sachverhalt sowie der Grund für die Anhaltung/Festnahme wurden somit entgegen
den Aussagen von A.________ während des ganzen polizeilichen Ablaufs bekanntgegeben.
Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der Be-
schuldigte wurde genügend über die Gründe seiner Festnahme informiert. Insbe-
sondere aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Demonstra-
tion und der Festnahme sowie des Umstands, dass zahlreiche Demonstranten ab-
geführt wurden und des Hinweises, die Festnahme erfolge aufgrund des Tatbe-
stands des Landfriedensbruchs, hat der Beschuldigte in angemessener Form über
die Gründe seiner vorläufigen Festnahme Bescheid gewusst. Es war nicht erforder-
lich, ihm jede Einzelheit und den genauen Ablauf seiner allenfalls strafrechtlich re-
levanten Handlungen im Detail aufzuzeigen. Eine generelle Information über die
Gründe der Festnahme reichte aus. Der Beschuldigte macht denn auch zu Recht
nicht geltend, nicht gewusst zu haben, warum ihn die Polizei vorläufig festgenom-
men habe.
12.3
Zum Gebot nach Treu und Glauben
Die Vorinstanz hielt zum Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben Fol-
gendes fest (pag. 255 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung):
Wie bereits erwähnt wurden die Demonstrationsteilnehmer bei der Umstellung und nach erfolgter Ein-
kesselung von der Polizei informiert, dass sie einer Personenkontrolle unterzogen würden sowie dass
sie die Anweisungen der Polizei zu befolgen hätten. Diese Information wurde, wie auch das Videoma-
terial bestätigt, mehrmals wiederholt und vom zur Demonstration gehörenden Lautsprecherwagen in
angepasster Form wiedergegebenen (Wahrnehmungsbericht C.________, pag. 11 f.). Auf den Vi-
deoaufnahmen ist zudem dokumentiert und ersichtlich, dass die Demonstranten nicht in eine Falle ge-
lockt wurden (vgl. CD 5, Nr. 00003 Aussagen der Rädelsführerin über das Mikrofon: „Leert Eure Ta-
schen. Schaut was ihr dabei habt. Es ist klar, worauf das hinausläuft.“; Video Nr. 00007 weitere Aus-
sagen der Rädelsführerin: „Handys abstellen. Akku raus. Notizen verbrennen. Aussage verweigern.
DNA/Fingerabdrücke nur bei Anordnung durch die Staatsanwaltschaft.“; Video Nr. 00010 ist die In-
formation durch die Polizei über den Funkspruch hörbar, dass die Demonstrierenden zur Kontrolle in
den Festhalte/Warteraum mitgenommen würden; Video Nr. 00011, in welchem die Rädelsführerin
über den Lautsprecher das Ultimatum bestätigt; Video Nr. 00012, auf welchem die Rädelsführerin fol-
gendes sagt: „Was passiert mit den Leuten? Aha, es wird einen Abtransport geben.“).
Im konkreten Fall hat die Polizei damit klar und eindeutig die anwesenden Demonstrierenden infor-
miert, dass eine Personenkontrolle durchgeführt werden soll. Den Demonstrierenden war somit klar,
dass sie zur Kontrolle angehalten und später abtransportiert würden. Die ganze polizeiliche Umstel-
lung und Anhaltung wurde mittels Videoaufzeichnungen entsprechend dokumentiert. Zudem ist es üb-
lich, dass von der Polizei ein Festhalte- und Warteraum benutzt wird, wenn mit einer hohen Anzahl
von Personen eine Personenkontrolle durchgeführt werden muss (vgl. BGer vom 22.01.2014,
1C_350/2013; OGer-ZH vom 18.03.2015, UB140157). Die Personenkontrolle erfolgte im Sinne der
Anhaltung nach Art. 27 PolG sowie der darauffolgenden vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217
StPO. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Polizei gegen das Gebot von Treu und Glauben ver-
stossen hätte, zumal sich ihre Verpflichtung zum geschilderten Vorgang aus Art. 217 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt (vgl. beigezogene OGer Beschwerdeakten BK 12 33; zudem Stellungnahme der Kan-
tonspolizei, pag. 1 f.).
21
Diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschuldigte macht denn auch nicht gel-
tend, nicht damit gerechnet zu haben, vorläufig festgenommen zu werden. Die Be-
hauptung einer Zusicherung – lediglich vor Ort eine Personenkontrolle zu machen
und danach die Demonstranten nach Hause gehen zu lassen – wurde vom Be-
schuldigten auch nicht vorgebracht. Der Kammer erschliesst sich folglich nicht, in-
wiefern das Gebot von Treu und Glauben durch das Handeln der Polizei hätte ver-
letzt werden sollen.
12.4
Schlussfolgerungen
Nach dem Gesagten konnten keine Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der
vorläufigen Festnahme festgestellt werden. Die (gerügten) Modalitäten betreffend
die vorläufige Festnahme waren rechtmässig. Die Genugtuungsforderung des Be-
schuldigten entbehrt damit jeglicher Grundlage und ist daher abzuweisen.
VII.
Kosten und Entschädigung
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskos-
ten von insgesamt CHF 2‘558.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von
CHF 2‘400.00 und Auslagen von CHF 158.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Be-
gründung). Mangels Berufung im entsprechenden Urteilspunkt erwuchs die erstin-
stanzliche Kostenauferlegung in Rechtskraft.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren
Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtmittelverfahren
werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des
Verfahrenskostendekrets, VKG; BSG 161.12).
Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte zum grössten Teil, wobei ein Teil des
Unterliegens auf das teilweise Nichteintreten auf die Berufung zurückzuführen ist.
Die Kammer erachtet eine Ausscheidung von je ½ der Verfahrenskosten, ausma-
chend je CHF 400.00, für das Nichteintreten und für die Verurteilung zu einer be-
dingten Geldstrafe als angemessen. Im Ergebnis hat der Beschuldigte damit die
gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen.
VIII.
Mitteilungen
Nach Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide
(Mitteilungsverordnung; SR 312.3) sind Urteile betreffend Landfriedensbruch um-
gehend dem Bundesamt für Polizei (fedpol) sowie dem Nachrichtendienst des
Bundes mitzuteilen. Ferner hat eine Mitteilung an die Koordinationsstelle Strafregis-
ter zu erfolgen (Art. 366 Abs. 1 Bst. a StGB).
22
Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Der Beweisantrag auf Befragung von B.________ als Zeuge wird abgewiesen.
II.
Auf die Berufung von A.________ wird betreffend Antrag auf Feststellung, dass:
1.
der Grundsatz nulla poena sine lege verletzt worden sei;
2.
der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Sistierung des Strafverfahrens, auf
sofortige Behandlung der Überprüfung des Freiheitsentzugs und das Recht auf ein fai-
res Verfahren verletzt worden sei;
3.
der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich des Beweisantrags der Zeugenbefra-
gung verletzt worden sei;
4.
der Anspruch auf richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verletzt worden sei;
5.
die Informationspflicht (sofortige Bekanntgabe des vorgeworfenen Sachverhalts und
der Grund der Festnahme) verletzt worden sei;
6.
der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben verletzt worden sei,
unter Auferlegung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend
CHF 400.00, an A.________
nicht eingetreten.
III.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht)
vom 29.4.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
1.
A.________ wegen Landfriedensbruchs, begangen am 21.1.2012 in Bern, schuldig
gesprochen wurde;
2.
A.________ in Anwendung der Art. 426 ff. StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘400.00 und
Auslagen von CHF 158.00, insgesamt ausmachend CHF 2‘558.00 (inkl. Kosten für die
schriftliche Begründung), verurteilt wurde.
23
IV.
A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. III.1 hiervor
und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 Bst. e, 48a, 51,
260 Abs. 1 StGB,
428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total
CHF 450.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge-
setzt.
Die am 21.1.2012 ausgestandene Polizeihaft wird im Umfang von einem Tagessatz
auf die Geldstrafe angerechnet.
2.
Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00.
V.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO wird abgewie-
sen.
VI.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Berufungsführer
-
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
-
der Vorinstanz
-
der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv)
-
dem Bundesamt für Polizei, Dienst für Analyse und Prävention
-
dem Nachrichtendienst des Bundes
24
Bern, 22. Mai 2017
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Bank
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge-
richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und
90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR
173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.