Verleumdung (Neubeurteilung) | Strafgesetz
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, total Fr. 1‘500.--, mit Gewährung des bedingten Vollzuges auf eine Probezeit von 2 Jahren,
E. 2 zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 300.-- an den Privatkläger C.________,
E. 3 zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger C.________, bestimmt für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 6‘145.35 und für das oberinstanzliche Verfahren auf Fr. 886.80, total Fr. 7‘032.15,
E. 4 zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2‘424.--,
E. 4.1 Anträge der Beschuldigten (pag. 372 ff.)
«Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtsprä-
sidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. I.1 dahingehend abzuändern, dass
‹A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen An-
fang Januar 2014 in K.________, z.N. von C.________.›»
«Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtsprä-
sidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. I.2. dahingehend abzuändern, dass ‹unter
Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘200.00 und
Auslagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Privatkläger.› Eventualiter unter Auferle-
gung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren von CHF 2‘200.00 und Aus-
lagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Kanton.
sowie ‹unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘843.30 (inkl. Auslagen und
MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu Lasten des Kantons.› Eventualiter
bei der Abweisung der Zivilklage unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von
CHF 2‘843.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Kantons, subeventualiter nach richterlichem
Ermessen.»
«Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtsprä-
sidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. II.1 dahingehend abzuändern, dass ‹Die
Zivilklage wird abgewiesen. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.›»
«Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtsprä-
sidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. II.2. dahingehend abzuändern, dass ‹Der
Privatkläger C.________ wird zur Bezahlung einer auf den Zivilpunkt entfallenden Parteientschädi-
gung in Höhe von CHF 2‘000.00 an A.________ verurteilt.› Eventualiter sei der Privatkläger
C.________ zur Bezahlung einer auf den Zivilpunkt entfallenden Parteientschädigung nach richterli-
chem Ermessen an A.________ zu verurteilen.»
«Es sei A.________ für das Verfahren SK 14 367 eine Entschädigung in Höhe von CHF 5‘974.60 (in-
kl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons zuzusprechen. Eventua-
liter sei A.________ eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu Lasten des Kantons zuzu-
sprechen.»
«- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»
4
E. 4.2 Anträge von C.________ (pag. 393) Aufgrund seines Rückzugs als Privatkläger aus dem Verfahren gegen die Beschul- digte überlässt C.________ die Neubeurteilung dem Gericht. Betreffend Liquidation der Kosten seien die gesamten Verfahrenskosten sowohl für das erst- als auch für das oberinstanzliche Verfahren dem Staat aufzuerlegen. Auf den Zivilpunkt aus- scheidungswürdige Verfahrenskosten seien keine auszumachen. Ebenso seien die Entschädigungsforderungen der Beschuldigten, insbesondere für deren Verteidi- gung, dem Staat aufzuerlegen. II. Neubeurteilung
E. 4.5 Stunden berücksichtigt. Damit wird der Stundenaufwand insgesamt um 3 Stun- den gekürzt. Der Stundenansatz wird in der Honorarnote mit CHF 180.00 angege- ben. Die Auslagen von CHF 33.20 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit errechnet sich ein Anwaltshonorar von CHF 4‘260.15 (21.73 x 180 zuzüglich Aus- lagen und MWST).
E. 5 Allgemeines Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu BSK BGG-MEYER/DORMANN N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kan- tonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt wer- den, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3.3).
E. 6 Erwägungen der 2. Strafkammer im ersten oberinstanzlichen Urteil
Die 2. Strafkammer verurteilte die Beschuldigte wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff.
1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), begangen anfangs Januar
2014 in K.________ zum Nachteil von C.________. Zusammengefasst war sie von
folgendem Sachverhalt ausgegangen (vgl. pag. 287, E.4.5):
«Anlässlich eines zufällig zustande gekommenen Gesprächs ohne ‹offiziellen› Charakter anfangs Ja-
nuar 2014 in der Institution F.________ äusserte A.________ in Anwesenheit ihres Ehemannes
G.________ und ihrer Schwester H.________ gegenüber der Pädagogin I.________ hinsichtlich des
auf den Sommer 2014 bevorstehenden Austrittes von H.________ aus der Institution, dass
C.________ bereits einmal eine Anzeige bzw. ein Verfahren wegen eines sexuellen Missbrauchs und
damit wegen eines Sexualdeliktes am Halse hatte, verschwieg dabei jedoch die ihr bekannte Einstel-
lung dieses Verfahrens, mithin dass C.________ nicht verurteilt worden war. Diese Äusserung ver-
bunden mit dieser Verheimlichung machte A.________ in ihrer aus ihrer Sicht berechtigten Besorgnis
um ihre Schwester H.________ um zu verhindern, dass diese aus der Institution F.________ austrete
und zu Hause wieder in den Einflussbereich von C.________ gelange. Sinn und Zweck war damit
gleichsam, den ihr offenbar verhassten C.________ in schlechtes Licht zu rücken.»
5
In rechtlicher Hinsicht führte sie aus (pag. 288 f., E. 2.):
«Die Äusserung von A.________ gegenüber der Sozialpädagogin I.________, dass C.________
schon einmal eine Anzeige bzw. ein Verfahren wegen eines sexuellen Missbrauchs - und damit we-
gen eines Sexualdeliktes - am Hals gehabt habe, ist zweifelsohne grundsätzlich ehrenrührig. Im Ge-
samtzusammenhang kann vorliegend entgegen der Auffassung des Verteidigers (pag. 242/244) nicht
gesagt werden, dass es sich um die Wahrheit handelte, sondern eben nur teilweise um die Wahrheit.
Denn A.________ liess bewusst und gewollt, ja gezielt offen, welchen Ausgang die Sache genommen
hatte. Das Verschweigen, dass das Verfahren eingestellt worden war, erfolgte nicht nur wider besse-
res Wissens, sondern bezweckte eben direkt, den verhassten oder jedenfalls sehr unbeliebten
C.________ ins schlechte Licht zu rücken, ihn anzuschwärzen und zu diskreditieren um zu erreichen,
dass H.________ - übrigens entgegen ihrem Willen - über den Sommer 2014 hinaus auf dem
F.________ verbleiben müsse. Daran ändert nichts, dass Letzteres auch weitere Gründe wie die von
A.________ missbilligten Erziehungsmethoden von J.________ gehabt haben mag. Damit ist gleich-
zeitig entsprechend dem Beweisergebnis gesagt, dass A.________ die wider besseres Wissen
vorgebrachte ehrenrührige Tatsache auch in Bezug auf die Eignung zur Rufschädigung direktvorsätz-
lich (Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB) vorbrachte, da es ja ihr Plan und Ziel war, C.________ in der
Ehre anzugreifen bzw. herabzusetzen und ihn als Menschen verächtlich zu machen und so etwas
auszulösen und zur Diskussion zu stellen, d.h. Einfluss darauf zu nehmen, wie es mit ihrer Schwester
H.________ weitergehen solle. I.________ schloss denn aus den Äusserungen von A.________ ent-
sprechend deren Absichten richtigerweise, dass es sich um den Vorwurf von Übergriffen sexueller Art
handelte, weshalb sie denn auch bei J.________ Erkundigungen einholte und so erst die ganze
Wahrheit vernahm, nämlich dass das Verfahren gegen C.________ eingestellt worden war, welcher
ihr das später dann auch noch mitteilte. Der Erfolg der Eignung zur Rufschädigung bzw. der Erfolg der
Rufschädigung war jedoch vorher bereits eingetreten. Im Übrigen ist vollständigkeitshalber noch dar-
auf hinzuweisen, dass es genügt, wenn der Täter oder die Täterin jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, bloss
„verdächtigt“.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Besorgnis um ihre Schwester H.________ das eingeschlagene
Vorgehen, nämlich zur Herabsetzung von C.________ als nicht ehrbarer Mensch nur Halbwahrheiten
zu erzählen, statt auch zu dessen Gunsten die ganze Wahrheit darzulegen, nicht rechtfertigte. Grund-
lagen zur Annahme einer gesetzlich erlaubten Handlung oder einer rechtfertigenden oder entschuld-
baren Notwehr- oder Notstandssituation (Art. 14 bis 18 StGB) oder auch eines lrrtums über die
Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB) sind weder ersichtlich noch dargetan. Die rechtlichen Ausführungen
von Rechtsanwalt B.________, dem Verteidiger von A.________, beruhen auf andern Sachverhalts-
annahmen und gehen allein schon deshalb weitgehend an der Sache vorbei (vgl. Plädoyernotizen
pag. 238-245 i.V.m. 233-237). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1
Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C.________ ist damit zu bestätigen (vgl. auch erstinstanzl. Erw. Ziff.
III S. 20-21 = pag. 166-167).»
E. 7 sert, in welchem sie ihre Ängste um die Schwester habe offen darlegen dürfen. Es fehle damit an einer Tatsachengrundlage im Sinne von Art. 174 StGB (pag. 353, E. 4.7).
E. 8 Fazit Mit Verweis auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigten keine eindeutige Äusserung nachweisen lässt und der vom Tatbestand des Art. 174 StGB vorausgesetzte subjektive Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt ist. Endlich hat sich die Beschuldigte in einem Rahmen geäus- sert, in welchem sie ihre Ängste um die Schwester hat offen darlegen dürfen. Es fehlt damit an einer Tatsachengrundlage im Sinne von Art. 174 StGB, weshalb die Beschuldigte von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen an- fangs Januar 2014 in K.________ zum Nachteil von C.________, freizusprechen ist. III. Zivilpunkt
E. 9 Rückzug der Zivilklage Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25.08.2016 hat sich der Straf- und Zivilklä- ger als solcher aus dem Verfahren gegen die Beschuldigte zurückgezogen. Die Beurteilung der ursprünglich erhobenen Zivilklage auf Verurteilung zur Bezahlung einer bescheidenen Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe erübrigt sich damit. IV. Kosten und Entschädigung
E. 10 dass ‹Die Zivilklage wird abgewiesen.› Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verwei- sen.
4) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts- präsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. II.2. dahingehend abzuändern, dass ‹Der Privatkläger C.________ wird zur Bezahlung einer auf den Zivilpunkt entfallenden Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘000.00 an A.________ verurteilt.› Eventualiter sei der Privatkläger C.________ zur Bezahlung einer auf den Zivilpunkt entfallenden Parteientschädi- gung nach richterlichem Ermessen an A.________ zu verurteilen.
5) Es sei A.________ eine Entschädigung in Höhe von CHF 5‘974.60 (inkl. Auslagen und MwSt) für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons zuzusprechen. Eventualiter sei A.________ eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu Lasten des Kantons zuzusprechen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Damit kann ohne weiteres festgestellt werden, dass der am ersten oberinstanzli- chen Verfahren noch als Straf- und Zivilkläger teilnehmende C.________ mit sei- nen Anträgen vollumfänglich unterlegen wäre, wenn schon zum damaligen Zeit- punkt im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Umgekehrt hätte die Beschuldigte mit ihren Haupt- oder Eventualanträgen obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Ver- fahrens, pauschal bestimmt auf CHF 2‘000.00, dem damaligen Straf- und Zivilklä- ger C.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. Die auf die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts zu wie- derholenden Verfahrenshandlungen entfallenden Verfahrenskosten, mithin die Ver- fahrenskosten des zweiten oberinstanzlichen Verfahrens, pauschal bestimmt auf CHF 1‘000.00, sind hingegen gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton zu tra- gen.
E. 10.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
Schweizerische Strafprozessordung [StPO; SR 312.0]).
Soweit keine abweichende Bestimmung zur Anwendung gelangt, gilt der Grund-
satz, wonach die Verfahrenskosten vom Kanton getragen werden (Art. 423 Abs. 1
StPO).
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird
das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können
ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswid-
rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).
Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum
Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn (a) das Verfahren ein-
gestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, (b) die Privatkläger-
schaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück-
zieht, (c) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Bei An-
8
tragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern
diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden,
(a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen
wird und (b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos-
tenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO).
Die Voraussetzungen für eine Kostentragung durch die Beschuldigte als beschul-
digte Person (Art. 426 Abs. 1 bzw. 2 StPO) sind offensichtlich so oder anders nicht
erfüllt. Die Regelung der Kostenauflage nach Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO ist dispo-
sitiver Natur; das Gericht kann somit von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies
rechtfertigt (BSK StPO-DOMEISEN, N. 7, 12 zu Art. 427 StPO). Soweit es um Ver-
fahrenskosten im Zusammenhang mit Anträgen zum Zivilpunkt geht, soll ein Privat-
kläger nur bzw. höchstens für diejenigen Verfahrenshandlungen kostenpflichtig
werden, die alleine oder überwiegend mit seiner Zivilklage in Zusammenhang ste-
hen (BSK StPO-DOMEISEN, N. 4 zu Art. 427 StPO). Verfahrenskosten solcherart
sind vorliegend von völlig untergeordneter Bedeutung, weshalb in beiden Instanzen
auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilpunkt verzichtet wird. Die
Auferlage von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO hat nach Recht
und Billigkeit (Art. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]) zu erfolgen,
da das Gesetz selbst keine Gründe nennt, nach welchen sich die Überwälzung der
Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet (BGE 138 IV 248 E.4.2.4). Zu-
mal sich auch im Bereich von Antragsdelikten die aufgrund von Verfahrensanträ-
gen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in behördliche Verfah-
renshandlungen verwandeln, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist
und die Kosten tragen muss (BGE 138 IV 248 E.4.4.1), besteht vorliegend kein
Raum für eine Kostenauferlage nach Recht und Billigkeit; C.________ hat insbe-
sondere keine über ein adäquates Mass hinausgehende Anträge gestellt.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘424.00 (vgl. zur Zusammenset-
zung derselben pag. 144, Ziff. I.2.) sind daher gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO
vom Kanton Bern zu tragen.
E. 10.2 Erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gut-
geheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in
allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kan-
ton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach
Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt (BSK StPO-
DOMEISEN, N. 6 f. zu Art. 428 StPO).
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es
die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz
auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln
von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach
9
Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent-
scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih-
ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten
lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er-
wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten
Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wä-
re. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Ver-
fahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheid des Bundesge-
richts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent-
standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (BSK StPO-
DOMEISEN, N. 34 zu Art. 428 StPO). Gleiches muss in der vorliegenden Konstellati-
on auch für die (ehemalige) Privatklägerschaft gelten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sowohl im ersten wie im zweiten oberinstanzli-
chen Verfahren auf die Teilnahme verzichtet (pag. 199, 367), weshalb mangels ei-
nes entsprechenden Unterliegens eine Auferlegung von oberinstanzlichen Verfah-
renskosten gestützt auf Art. 428 StPO an den Kanton nicht opportun ist.
Der am ersten oberinstanzlichen Verfahren noch als Straf- und Zivilkläger teilneh-
mende C.________ stellte folgende Anträge (pag. 225):
« 1. Das erstinstanzliche Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Frau Gerichtspräsidentin
E.________, vom 13.10.2014 sei vollumfänglich (Schuldspruch, Strafmass, Zivilpunkt und Kos-
tenliquidation) zu bestätigen.
2. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger für das oberinstanzliche Verfahren
eine Entschädigung für dessen Verteidigungskosten in der Höhe der eingereichten Kostennote
zu bezahlen.
3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.»
Die Beschuldigte stellte am ersten oberinstanzlichen Verfahren die folgenden An-
träge (pag. 246 f.):
« 1) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts-
präsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. I.1. dahingehend abzuändern,
dass ‹A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich be-
gangen Anfang Januar 2014 in K.________, z.N. von C.________.›
2) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts-
präsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. I.2. dahingehend abzuändern,
dass ‹unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von
CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Privatkläger.›
Eventualiter unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Ge-
bühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Kan-
ton.
sowie ‹unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘843.30 (inkl. Auslagen
und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.› Eventualiter bei der Abwei-
sung der Zivilklage unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2‘843.30
(inkl. Auslagen und MwSt), subeventualiter nach richterlichem Ermessen.
3) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts-
präsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. II.1 dahingehend abzuändern,
E. 11 schuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die antragstellende
Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, verpflichtet werden, der beschul-
digten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens-
rechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO).
Soweit es um eine Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verur-
sachten Aufwendungen geht, ist gleichsam zu den einschlägigen Erwägungen be-
treffend die Verfahrenskosten festzustellen, dass ein auf den Zivilpunkt ausschei-
dungswürdiger Aufwand bei der Beschuldigten nicht entstanden ist. Diese Beurtei-
lung deckt sich auch mit dem Hauptantrag 2) der Beschuldigten im Rahmen des
ersten oberinstanzlichen Verfahrens (vgl. pag. 246 sowie das Total der dazugehö-
rigen Honorarnote, pag. 139 [vgl. auch den aktuell gestellten Antrag, pag. 375]).
Zumal C.________ in seiner Stellung als Strafantragsteller mit Blick auf die Einlei-
tung des Verfahrens weder Mutwilligkeit noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen
werden kann und auch keine von ihm zu verantwortende Erschwerung bei der
Durchführung desselben erkennbar ist und schliesslich auch keine Gründe ersicht-
lich sind, weshalb er als damaliger Straf- und Zivilkläger entschädigungspflichtig
sein sollte, hat der Kanton Bern für die Entschädigung der Beschuldigten aufzu-
kommen.
Vorliegend steht einzig eine Entschädigung für die angemessene Ausübung von
Verfahrensrechten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) zur Diskussion. Darunter fällt kon-
kret der Ersatz der Kosten für die Wahlverteidigung. Die Höhe der Entschädigung
richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidi-
ger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest
dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die
Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entspre-
chen, d.h. sachbezogen und angemessen sein, mithin in einem vernünftigen Ver-
hältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache
stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-
WEHRENBERG/FRANK, N. 13, 15 zu Art. 429 StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 3 Kantona-
les Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz nach
(a) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie (b) der Bedeutung der Streit-
sache und der Schwierigkeit des Prozesses und besteht laut Art. 2 Verordnung
über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) aus dem Ho-
norar und den notwendigen Auslagen. Kanzleiarbeiten sind damit im Honorar inbe-
griffen.
Rechtsanwalt B.________ macht für das Verfahren bis und mit erstinstanzlicher
Hauptverhandlung einen Aufwand von 24.73 Stunden geltend (pag. 139 ff.). Dabei
fällt bei der einzelnen Zeiterfassung für den 13.10.2014 (Tag der Hauptverhand-
lung) auf, dass 3 Stunden für die Klientenbesprechung aufgewendet worden sein
sollen. Mit Blick auf den Prozessgegenstand ist ein Klientengespräch von dieser
Dauer als nicht mehr angemessen zu beurteilen. Dieser Zeitaufwand wird entspre-
chend um 2 Stunden gekürzt. Für die Hauptverhandlung werden 5.5 Stunden ver-
anschlagt. Die Hauptverhandlung hat gemäss Protokoll 3.4 Stunden gedauert. Zu-
züglich kurzer Wartezeit vor Verhandlungsbeginn und Nachbesprechung werden
E. 11.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und (c) Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person richtet sich grundsätzlich gegen den Staat. Nach Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO kann die staatliche Entschädi- gungspflicht indes herabgesetzt werden, wenn die Privatklägerschaft nach Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet wird, die beschuldigte Person zu entschädigen. Die For- mulierung des Art. 432 Abs. 2 StPO darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass primär der Staat für die Entschädigung im Strafpunkt aufzukommen hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N. 34 zu Art. 429 StPO und N. 16 zu Art. 430 StPO). Im Übrigen hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatkläger- schaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die be-
E. 11.2 Erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und
Genugtuung nach den Art. 429-434 StPO.
Der Kanton Bern hat damit auch für die Entschädigungen der Beschuldigten beider
oberinstanzlicher Verfahren aufzukommen, zumal C.________ selber nie ein
Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. auch BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N. 6 zu
Art. 436 StPO).
Rechtsanwalt B.________ macht für das erste oberinstanzliche Verfahren einen
Stundenaufwand von 15.76 Einheiten für sich, von 9.25 Einheiten für die Praktikan-
tin und 4.02 Einheiten für den Assistenten geltend (pag. 248). Es ist weder aus den
amtlichen Akten genau ersichtlich noch sind entsprechende Ausführungen im
Rahmen des Parteivortrages dazu erfolgt, welche nicht im Honorar inbegriffenen
und damit zusätzlich zu entschädigenden Arbeiten der Assistent ausgeführt haben
soll (bei der Erläuterung der einzelnen Zeiterfassungen ist einfach etwa von «Ori-
entierungsschreiben», «Beweismittelverzeichnis» oder «Plädoyer fertigstellen»,
mithin von klassischen Kanzleiarbeiten die Rede [pag. 250 f.]). Der für den Assis-
tenten geltend gemachte Stundenaufwand wird damit nicht entschädigt. Darüber
hinaus ist der Aufwand von 2.5 Stunden für die aufgeführte Recherche betreffend
Art. 186 f. StGB als nicht sachbezogen ebenfalls nicht zu entschädigen. Schliess-
lich liegt der geltend gemachte Zeitaufwand für das Verfassen des Plädoyers über
dem gebotenen Zeitaufwand (3 Stunden Rechtsanwalt B.________ und ca. bzw.
etwas weniger als 6.75 Stunden für die Praktikantin). Vorliegend geht es um einen
einzigen Sachverhalt verbunden mit einer rechtlichen Würdigung. Zumal ein Frei-
spruch beantragt wird, entfallen jegliche Vorbereitungsarbeiten zur Strafzumes-
sung. Mit 3 Stunden ist für einen bereits vor erster Instanz beteiligten Anwalt der
dafür gebotene Zeitaufwand füglich abgedeckt. Damit erweist sich ein Zeitaufwand
von 15.76 Stunden als sachgerecht und der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses zuzüglich Auslagen von CHF 33.80 sowie MWST ent-
sprechend. Die Beschuldigte wird für das erste oberinstanzliche Verfahren damit
mit CHF 4‘291.70 entschädigt.
Für das zweite oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ für
sich einen Stundenaufwand von 7.92 Einheiten und von 1.53 Einheiten für einen ju-
ristischen Mitarbeiter geltend (pag. 402). Gemäss Erläuterung der Zeiterfassung
handelt es sich bei den Arbeiten des juristischen Mitarbeiters um 9 «Orientierungs-
schreiben» à 0.17 Stunden, mithin im Resultat wohl um Orientierungskopien, wel-
che als Kanzleiarbeit nicht zusätzlich zu entschädigen sind. Damit erweist sich für
das zweite oberinstanzliche Verfahren ein Zeitaufwand von 7.92 Stunden als sach-
gerecht und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
zuzüglich Auslagen von CHF 16.30 sowie MWST entsprechend. Der Beschuldigten
E. 13 wird für das zweite oberinstanzliche Verfahren damit eine Entschädigung von CHF 2‘156.00 zugesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht C.________ keine Entschädigung zu (Art. 433 StPO). V. Verfügungen 12. Dieses Urteil ist der Beschuldigten, C.________ (v.d. seinen Anwalt, Fürsprecher D.________) sowie der Generalstaatsanwaltschaft zu eröffnen und der Vorinstanz schriftlich mitzuteilen.
E. 14 DISPOSITIV Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen anfangs Januar 2014 in K.________ zum Nachteil von C.________. II.
Dispositiv
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘424.00 sowie die zweiten obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen.
- Die ersten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 werden C.________ zur Bezahlung auferlegt.
- Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte wird A.________ durch den Kanton Bern wie folgt entschädigt: - CHF 4‘260.15 für das erstinstanzliche Verfahren; - CHF 4‘291.70 für das erste oberinstanzliche Verfahren; - CHF 2‘156.00 für das zweite oberinstanzliche Verfahren. III.
- Es wird festgestellt, dass sich C.________ als Straf- und Zivilkläger aus dem Straf- verfahren gegen A.________ zurückgezogen hat.
- Auf den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - C.________ v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz (Regionalgericht Bern-Mittelland) 15
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Urteil
SK 16 182
Hochschulstrasse 17
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 635 48 15
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 2. März 2017
Besetzung
Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Aebi
Gerichtsschreiberin Eggli
Verfahrensbeteiligte
A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras-
se 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
C.________
vertreten durch Fürsprecher D.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand
Verleumdung
Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Bern vom 12.05.2015 (SK 2014 367) gestützt auf
das Urteil des Bundesgerichts vom 02.05.2016 (BGer 6B_4/2016)
2
Erwägungen:
I.
Formelles
1.
Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12.05.2015
Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom
12.05.2015 Folgendes (pag. 260 ff.; Hervorhebungen im Original):
«A.________ wird
schuldig erklärt
der Verleumdung, begangen anfangs Januar 2014 in K.________ zum Nachteil von C.________,
und in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 174 Ziff. 1 StGB, Art. 49 OR,
Art. 126 Abs. 1 lit. a, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 StPO
verurteilt
1.
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, total Fr. 1‘500.--, mit Gewährung des
bedingten Vollzuges auf eine Probezeit von 2 Jahren,
2.
zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 300.-- an den Privatkläger C.________,
3.
zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger C.________, bestimmt für das
erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 6‘145.35 und für das oberinstanzliche Verfahren auf
Fr. 886.80, total Fr. 7‘032.15,
4.
zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2‘424.--,
5.
zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, diese bestimmt auf pauschal Fr. 2‘000.--.»
2.
Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 02.05.2016
Mit Urteil 6B_4/2016 vom 02.05.2016 hiess das Bundesgericht die gegen das ob-
genannte Urteil gerichtete Beschwerde der Beschuldigten/Berufungsführerin (nach-
folgend: Beschuldigte) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, soweit es auf die Be-
schwerde eintrat (pag. 339 ff.).
3.
Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren
Mit Verfügung vom 24.05.2016 wurde vom Urteil des Bundesgerichts vom
02.05.2016 Kenntnis genommen und gegeben sowie die Durchführung eines
schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 358 f.). Der (nunmehr ehemalige)
Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: C.________) und die Beschuldigte
teilten mit Schreiben vom 26. bzw. 27.05.2016 ihre Zustimmung zur Durchführung
eines schriftlichen Verfahrens mit (pag. 363, 365); die Generalstaatsanwaltschaft
verzichtete in der Folge auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren um
Neubeurteilung (pag. 367 f.). Mit Verfügung vom 02.06.2016 ordnete die Verfah-
3
rensleitung unter Fristansetzung zur Einreichung einer Berufungsbegründung die
Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 369 f.). Nach Eingang der Be-
rufungsbegründung vom 10.06.2016 (pag. 372 ff.) wurde C.________ mit Verfü-
gung vom 13.06.2016 Frist zur Stellungnahme gesetzt (pag. 379 f.). Innert erstreck-
ter Frist zog sich C.________ mit Schreiben vom 25.08.2016 als Straf- und Zivil-
kläger aus dem Strafverfahren gegen die Beschuldigte zurück und stellte entspre-
chende Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 391 ff.). Mit
Replik vom 19.09.2016 bestätigte die Beschuldigte die mit Berufungsbegründung
vom 10.06.2016 gestellten Rechtsbegehren (pag. 398 ff.). C.________ machte mit
Eingabe vom 12.10.2016 von seinem Recht auf Duplik Gebrauch (pag. 409 f.).
4.
Anträge der Parteien
4.1
Anträge der Beschuldigten (pag. 372 ff.)
«Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtsprä-
sidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. I.1 dahingehend abzuändern, dass
‹A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen An-
fang Januar 2014 in K.________, z.N. von C.________.›»
«Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtsprä-
sidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. I.2. dahingehend abzuändern, dass ‹unter
Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘200.00 und
Auslagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Privatkläger.› Eventualiter unter Auferle-
gung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren von CHF 2‘200.00 und Aus-
lagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Kanton.
sowie ‹unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘843.30 (inkl. Auslagen und
MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu Lasten des Kantons.› Eventualiter
bei der Abweisung der Zivilklage unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von
CHF 2‘843.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Kantons, subeventualiter nach richterlichem
Ermessen.»
«Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtsprä-
sidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. II.1 dahingehend abzuändern, dass ‹Die
Zivilklage wird abgewiesen. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.›»
«Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtsprä-
sidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. II.2. dahingehend abzuändern, dass ‹Der
Privatkläger C.________ wird zur Bezahlung einer auf den Zivilpunkt entfallenden Parteientschädi-
gung in Höhe von CHF 2‘000.00 an A.________ verurteilt.› Eventualiter sei der Privatkläger
C.________ zur Bezahlung einer auf den Zivilpunkt entfallenden Parteientschädigung nach richterli-
chem Ermessen an A.________ zu verurteilen.»
«Es sei A.________ für das Verfahren SK 14 367 eine Entschädigung in Höhe von CHF 5‘974.60 (in-
kl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons zuzusprechen. Eventua-
liter sei A.________ eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu Lasten des Kantons zuzu-
sprechen.»
«- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»
4
4.2
Anträge von C.________ (pag. 393)
Aufgrund seines Rückzugs als Privatkläger aus dem Verfahren gegen die Beschul-
digte überlässt C.________ die Neubeurteilung dem Gericht. Betreffend Liquidation
der Kosten seien die gesamten Verfahrenskosten sowohl für das erst- als auch für
das oberinstanzliche Verfahren dem Staat aufzuerlegen. Auf den Zivilpunkt aus-
scheidungswürdige Verfahrenskosten seien keine auszumachen. Ebenso seien die
Entschädigungsforderungen der Beschuldigten, insbesondere für deren Verteidi-
gung, dem Staat aufzuerlegen.
II.
Neubeurteilung
5.
Allgemeines
Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen
im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl
Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschie-
den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag
umschreiben (vgl. dazu BSK BGG-MEYER/DORMANN N. 18 zu Art. 107 BGG
m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts
6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des
Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kan-
tonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz
hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich
aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung
ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche
Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt wer-
den, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun-
gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts
6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3.3).
6.
Erwägungen der 2. Strafkammer im ersten oberinstanzlichen Urteil
Die 2. Strafkammer verurteilte die Beschuldigte wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff.
1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), begangen anfangs Januar
2014 in K.________ zum Nachteil von C.________. Zusammengefasst war sie von
folgendem Sachverhalt ausgegangen (vgl. pag. 287, E.4.5):
«Anlässlich eines zufällig zustande gekommenen Gesprächs ohne ‹offiziellen› Charakter anfangs Ja-
nuar 2014 in der Institution F.________ äusserte A.________ in Anwesenheit ihres Ehemannes
G.________ und ihrer Schwester H.________ gegenüber der Pädagogin I.________ hinsichtlich des
auf den Sommer 2014 bevorstehenden Austrittes von H.________ aus der Institution, dass
C.________ bereits einmal eine Anzeige bzw. ein Verfahren wegen eines sexuellen Missbrauchs und
damit wegen eines Sexualdeliktes am Halse hatte, verschwieg dabei jedoch die ihr bekannte Einstel-
lung dieses Verfahrens, mithin dass C.________ nicht verurteilt worden war. Diese Äusserung ver-
bunden mit dieser Verheimlichung machte A.________ in ihrer aus ihrer Sicht berechtigten Besorgnis
um ihre Schwester H.________ um zu verhindern, dass diese aus der Institution F.________ austrete
und zu Hause wieder in den Einflussbereich von C.________ gelange. Sinn und Zweck war damit
gleichsam, den ihr offenbar verhassten C.________ in schlechtes Licht zu rücken.»
5
In rechtlicher Hinsicht führte sie aus (pag. 288 f., E. 2.):
«Die Äusserung von A.________ gegenüber der Sozialpädagogin I.________, dass C.________
schon einmal eine Anzeige bzw. ein Verfahren wegen eines sexuellen Missbrauchs - und damit we-
gen eines Sexualdeliktes - am Hals gehabt habe, ist zweifelsohne grundsätzlich ehrenrührig. Im Ge-
samtzusammenhang kann vorliegend entgegen der Auffassung des Verteidigers (pag. 242/244) nicht
gesagt werden, dass es sich um die Wahrheit handelte, sondern eben nur teilweise um die Wahrheit.
Denn A.________ liess bewusst und gewollt, ja gezielt offen, welchen Ausgang die Sache genommen
hatte. Das Verschweigen, dass das Verfahren eingestellt worden war, erfolgte nicht nur wider besse-
res Wissens, sondern bezweckte eben direkt, den verhassten oder jedenfalls sehr unbeliebten
C.________ ins schlechte Licht zu rücken, ihn anzuschwärzen und zu diskreditieren um zu erreichen,
dass H.________ - übrigens entgegen ihrem Willen - über den Sommer 2014 hinaus auf dem
F.________ verbleiben müsse. Daran ändert nichts, dass Letzteres auch weitere Gründe wie die von
A.________ missbilligten Erziehungsmethoden von J.________ gehabt haben mag. Damit ist gleich-
zeitig entsprechend dem Beweisergebnis gesagt, dass A.________ die wider besseres Wissen
vorgebrachte ehrenrührige Tatsache auch in Bezug auf die Eignung zur Rufschädigung direktvorsätz-
lich (Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB) vorbrachte, da es ja ihr Plan und Ziel war, C.________ in der
Ehre anzugreifen bzw. herabzusetzen und ihn als Menschen verächtlich zu machen und so etwas
auszulösen und zur Diskussion zu stellen, d.h. Einfluss darauf zu nehmen, wie es mit ihrer Schwester
H.________ weitergehen solle. I.________ schloss denn aus den Äusserungen von A.________ ent-
sprechend deren Absichten richtigerweise, dass es sich um den Vorwurf von Übergriffen sexueller Art
handelte, weshalb sie denn auch bei J.________ Erkundigungen einholte und so erst die ganze
Wahrheit vernahm, nämlich dass das Verfahren gegen C.________ eingestellt worden war, welcher
ihr das später dann auch noch mitteilte. Der Erfolg der Eignung zur Rufschädigung bzw. der Erfolg der
Rufschädigung war jedoch vorher bereits eingetreten. Im Übrigen ist vollständigkeitshalber noch dar-
auf hinzuweisen, dass es genügt, wenn der Täter oder die Täterin jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, bloss
„verdächtigt“.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Besorgnis um ihre Schwester H.________ das eingeschlagene
Vorgehen, nämlich zur Herabsetzung von C.________ als nicht ehrbarer Mensch nur Halbwahrheiten
zu erzählen, statt auch zu dessen Gunsten die ganze Wahrheit darzulegen, nicht rechtfertigte. Grund-
lagen zur Annahme einer gesetzlich erlaubten Handlung oder einer rechtfertigenden oder entschuld-
baren Notwehr- oder Notstandssituation (Art. 14 bis 18 StGB) oder auch eines lrrtums über die
Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB) sind weder ersichtlich noch dargetan. Die rechtlichen Ausführungen
von Rechtsanwalt B.________, dem Verteidiger von A.________, beruhen auf andern Sachverhalts-
annahmen und gehen allein schon deshalb weitgehend an der Sache vorbei (vgl. Plädoyernotizen
pag. 238-245 i.V.m. 233-237). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1
Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C.________ ist damit zu bestätigen (vgl. auch erstinstanzl. Erw. Ziff.
III S. 20-21 = pag. 166-167).»
7.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht erwog – soweit hier interessierend –, es sei davon auszugehen,
dass die Beschuldigte über Inhalt und Einstellung des Strafverfahrens zumindest in
laienhafter Weise im Bild gewesen sei. Soweit die Vorinstanz es dagegen als er-
wiesen erachte, die Beschuldigte habe gegenüber der Lehrerin geäussert, dass
C.________ bereits einmal eine Anzeige bzw. ein Verfahren wegen eines sexuel-
len Missbrauchs und damit wegen eines Sexualdelikts am Hals gehabt habe, kön-
6
ne sie sich für den zweiten Satzteil («bzw.») lediglich auf eine bis zur Verneinung
relativierende Aussage der Beschuldigten, eine diffuse Aussage von G.________,
eine eigene Interpretation der Lehrerin sowie auf Erklärungen vom Hörensagen aus
dem Familienkreis stützen. Alle Personen würden abweichende Versionen des Ge-
sprächs erzählen, weshalb sich ein tatsächlicher Wortlaut der fraglichen Äusserung
nicht feststellen lasse (pag. 350 f., E. 4.5).
Die Vorinstanz stütze den Schuldspruch letztlich nicht auf eine angebliche Äusse-
rung der Beschuldigten, sondern auf eine Verschweigung der Verfahrenseinstel-
lung gegenüber der Lehrerin. Sie folgere das Anschwärzen sowie bewusste und
gewollte Verschweigen der Verfahrenseinstellung daraus, dass die Beschuldigte
etwas nicht gesagt habe. Nach den festgestellten Aussagen lasse sich unmittelbar
nur das Motiv der Beschuldigten feststellen, dass sie sich in Besorgnis, aus Beden-
ken oder aus Angst um ihre Schwester gegenüber der Lehrerin geäussert habe.
Dagegen lasse sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte in der Zielsetzung,
C.________ anzuschwärzen, die Verfahrenseinstellung der Lehrerin bewusst und
gewollt verschwiegen hätte. Vielmehr habe sich die Beschuldigte nach eigener
Aussage auf erneute Frage bzw. nach der Aussage des anwesenden Zeugen
G.________ nebenbei auf Rückfrage der Lehrerin in der fraglichen Weise geäus-
sert. Mit der Erwägung, Sinn und Zweck sei damit gleichsam gewesen, den ihr of-
fenbar verhassten C.________ in schlechtes Licht zu rücken, setzte sich die Vorin-
stanz in Widerspruch zu ihrer Feststellung, dass sich die Beschuldigte in aus ihrer
Sicht berechtigter Besorgnis um ihre Schwester geäussert habe (pag. 351, E. 4.6.1
und 4.6.2).
Zu prüfen bleibe, ob die Beschuldigte durch Nichtsagen und damit durch Unterlas-
sung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 StGB eine Verleumdung begangen haben könne.
Eine pflichtwidrige Untätigkeit lasse sich jedoch kaum annehmen. Es könne der
Beschuldigten nach den Umständen der Tat auch nicht derselbe Vorwurf gemacht
werden, wie wenn sie die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. Thema des
fraglichen Gesprächs mit der Lehrerin bzw. mit der mit der Therapie betrauten
Pädagogin sei der Austritt der betreuten Schwester aus der Institution gewesen.
Das Gespräch habe in einem Rahmen stattgefunden, in welchem naturgemäss
höchstpersönliche Gesichtspunkte zur Sprache kämen und es müssten Gefühle,
Ängste, Sorgen und auch Mutmassungen artikuliert werden können. Die Adressatin
der fraglichen Äusserungen sei zuständige Vertrauensperson gewesen, die als sol-
che berufsmässig mit vertraulichen Mitteilungen umzugehen und diese zu bewerten
wisse. Es sei darauf hinzuweisen, dass das von der Beschuldigten angesprochene
Thema für die Therapiearbeit und die Austrittsprüfung habe wesentlich sein können
und die Lehrerin einzig und ausschliesslich im vertraulichen Rahmen ihrer berufli-
chen Tätigkeit als Therapeutin der Schwester Adressatin der fraglichen Äusserun-
gen der Beschuldigten gewesen sei (pag. 352, E. 4.6.3).
Zusammenfassend könne erstens keine eindeutige Äusserung der Beschuldigten
nachgewiesen werden. Insbesondere lasse sich dieser Nachweis aufgrund der
Aussage der massgeblichen Adressatin nicht erbringen. Zweitens lasse sich der
vom Tatbestand des Art. 174 StGB vorausgesetzte subjektive Sachverhalt nicht
zweifelsfrei erstellen. Drittens habe sich die Beschuldigte in einem Rahmen geäus-
7
sert, in welchem sie ihre Ängste um die Schwester habe offen darlegen dürfen. Es
fehle damit an einer Tatsachengrundlage im Sinne von Art. 174 StGB (pag. 353, E.
4.7).
8.
Fazit
Mit Verweis auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist festzuhalten,
dass sich der Beschuldigten keine eindeutige Äusserung nachweisen lässt und der
vom Tatbestand des Art. 174 StGB vorausgesetzte subjektive Sachverhalt nicht
zweifelsfrei erstellt ist. Endlich hat sich die Beschuldigte in einem Rahmen geäus-
sert, in welchem sie ihre Ängste um die Schwester hat offen darlegen dürfen. Es
fehlt damit an einer Tatsachengrundlage im Sinne von Art. 174 StGB, weshalb die
Beschuldigte von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen an-
fangs Januar 2014 in K.________ zum Nachteil von C.________, freizusprechen
ist.
III.
Zivilpunkt
9.
Rückzug der Zivilklage
Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25.08.2016 hat sich der Straf- und Zivilklä-
ger als solcher aus dem Verfahren gegen die Beschuldigte zurückgezogen. Die
Beurteilung der ursprünglich erhobenen Zivilklage auf Verurteilung zur Bezahlung
einer bescheidenen Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe erübrigt sich
damit.
IV.
Kosten und Entschädigung
10.
Verfahrenskosten
10.1
Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
Schweizerische Strafprozessordung [StPO; SR 312.0]).
Soweit keine abweichende Bestimmung zur Anwendung gelangt, gilt der Grund-
satz, wonach die Verfahrenskosten vom Kanton getragen werden (Art. 423 Abs. 1
StPO).
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird
das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können
ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswid-
rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).
Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum
Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn (a) das Verfahren ein-
gestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, (b) die Privatkläger-
schaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück-
zieht, (c) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Bei An-
8
tragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern
diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden,
(a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen
wird und (b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos-
tenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO).
Die Voraussetzungen für eine Kostentragung durch die Beschuldigte als beschul-
digte Person (Art. 426 Abs. 1 bzw. 2 StPO) sind offensichtlich so oder anders nicht
erfüllt. Die Regelung der Kostenauflage nach Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO ist dispo-
sitiver Natur; das Gericht kann somit von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies
rechtfertigt (BSK StPO-DOMEISEN, N. 7, 12 zu Art. 427 StPO). Soweit es um Ver-
fahrenskosten im Zusammenhang mit Anträgen zum Zivilpunkt geht, soll ein Privat-
kläger nur bzw. höchstens für diejenigen Verfahrenshandlungen kostenpflichtig
werden, die alleine oder überwiegend mit seiner Zivilklage in Zusammenhang ste-
hen (BSK StPO-DOMEISEN, N. 4 zu Art. 427 StPO). Verfahrenskosten solcherart
sind vorliegend von völlig untergeordneter Bedeutung, weshalb in beiden Instanzen
auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilpunkt verzichtet wird. Die
Auferlage von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO hat nach Recht
und Billigkeit (Art. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]) zu erfolgen,
da das Gesetz selbst keine Gründe nennt, nach welchen sich die Überwälzung der
Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet (BGE 138 IV 248 E.4.2.4). Zu-
mal sich auch im Bereich von Antragsdelikten die aufgrund von Verfahrensanträ-
gen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in behördliche Verfah-
renshandlungen verwandeln, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist
und die Kosten tragen muss (BGE 138 IV 248 E.4.4.1), besteht vorliegend kein
Raum für eine Kostenauferlage nach Recht und Billigkeit; C.________ hat insbe-
sondere keine über ein adäquates Mass hinausgehende Anträge gestellt.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘424.00 (vgl. zur Zusammenset-
zung derselben pag. 144, Ziff. I.2.) sind daher gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO
vom Kanton Bern zu tragen.
10.2
Erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gut-
geheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in
allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kan-
ton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach
Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt (BSK StPO-
DOMEISEN, N. 6 f. zu Art. 428 StPO).
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es
die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz
auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln
von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach
9
Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent-
scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih-
ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten
lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er-
wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten
Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wä-
re. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Ver-
fahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheid des Bundesge-
richts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent-
standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (BSK StPO-
DOMEISEN, N. 34 zu Art. 428 StPO). Gleiches muss in der vorliegenden Konstellati-
on auch für die (ehemalige) Privatklägerschaft gelten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sowohl im ersten wie im zweiten oberinstanzli-
chen Verfahren auf die Teilnahme verzichtet (pag. 199, 367), weshalb mangels ei-
nes entsprechenden Unterliegens eine Auferlegung von oberinstanzlichen Verfah-
renskosten gestützt auf Art. 428 StPO an den Kanton nicht opportun ist.
Der am ersten oberinstanzlichen Verfahren noch als Straf- und Zivilkläger teilneh-
mende C.________ stellte folgende Anträge (pag. 225):
« 1. Das erstinstanzliche Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Frau Gerichtspräsidentin
E.________, vom 13.10.2014 sei vollumfänglich (Schuldspruch, Strafmass, Zivilpunkt und Kos-
tenliquidation) zu bestätigen.
2. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger für das oberinstanzliche Verfahren
eine Entschädigung für dessen Verteidigungskosten in der Höhe der eingereichten Kostennote
zu bezahlen.
3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.»
Die Beschuldigte stellte am ersten oberinstanzlichen Verfahren die folgenden An-
träge (pag. 246 f.):
« 1) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts-
präsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. I.1. dahingehend abzuändern,
dass ‹A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich be-
gangen Anfang Januar 2014 in K.________, z.N. von C.________.›
2) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts-
präsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. I.2. dahingehend abzuändern,
dass ‹unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von
CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Privatkläger.›
Eventualiter unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Ge-
bühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 224.00, insgesamt CHF 2‘424.00 an den Kan-
ton.
sowie ‹unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘843.30 (inkl. Auslagen
und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.› Eventualiter bei der Abwei-
sung der Zivilklage unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2‘843.30
(inkl. Auslagen und MwSt), subeventualiter nach richterlichem Ermessen.
3) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts-
präsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. II.1 dahingehend abzuändern,
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dass ‹Die Zivilklage wird abgewiesen.› Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verwei-
sen.
4) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 14 543 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts-
präsidentin E.________, vom 13. Oktober 2014 Dispositiv Ziff. II.2. dahingehend abzuändern,
dass ‹Der Privatkläger C.________ wird zur Bezahlung einer auf den Zivilpunkt entfallenden
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘000.00 an A.________ verurteilt.› Eventualiter sei der
Privatkläger C.________ zur Bezahlung einer auf den Zivilpunkt entfallenden Parteientschädi-
gung nach richterlichem Ermessen an A.________ zu verurteilen.
5) Es sei A.________ eine Entschädigung in Höhe von CHF 5‘974.60 (inkl. Auslagen und MwSt)
für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons zuzusprechen. Eventualiter sei A.________
eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu Lasten des Kantons zuzusprechen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»
Damit kann ohne weiteres festgestellt werden, dass der am ersten oberinstanzli-
chen Verfahren noch als Straf- und Zivilkläger teilnehmende C.________ mit sei-
nen Anträgen vollumfänglich unterlegen wäre, wenn schon zum damaligen Zeit-
punkt im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre.
Umgekehrt hätte die Beschuldigte mit ihren Haupt- oder Eventualanträgen obsiegt.
Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Ver-
fahrens, pauschal bestimmt auf CHF 2‘000.00, dem damaligen Straf- und Zivilklä-
ger C.________ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Die auf die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts zu wie-
derholenden Verfahrenshandlungen entfallenden Verfahrenskosten, mithin die Ver-
fahrenskosten des zweiten oberinstanzlichen Verfahrens, pauschal bestimmt auf
CHF 1‘000.00, sind hingegen gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton zu tra-
gen.
11.
Entschädigung
11.1
Erstinstanzliches Verfahren
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An-
spruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte, (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr
aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und (c) Ge-
nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse,
insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO).
Der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person richtet sich grundsätzlich
gegen den Staat. Nach Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO kann die staatliche Entschädi-
gungspflicht indes herabgesetzt werden, wenn die Privatklägerschaft nach Art. 432
Abs. 2 StPO verpflichtet wird, die beschuldigte Person zu entschädigen. Die For-
mulierung des Art. 432 Abs. 2 StPO darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass
primär der Staat für die Entschädigung im Strafpunkt aufzukommen hat (BSK
StPO-WEHRENBERG/FRANK, N. 34 zu Art. 429 StPO und N. 16 zu Art. 430 StPO).
Im Übrigen hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatkläger-
schaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum
Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die be-
11
schuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die antragstellende
Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, verpflichtet werden, der beschul-
digten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens-
rechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO).
Soweit es um eine Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verur-
sachten Aufwendungen geht, ist gleichsam zu den einschlägigen Erwägungen be-
treffend die Verfahrenskosten festzustellen, dass ein auf den Zivilpunkt ausschei-
dungswürdiger Aufwand bei der Beschuldigten nicht entstanden ist. Diese Beurtei-
lung deckt sich auch mit dem Hauptantrag 2) der Beschuldigten im Rahmen des
ersten oberinstanzlichen Verfahrens (vgl. pag. 246 sowie das Total der dazugehö-
rigen Honorarnote, pag. 139 [vgl. auch den aktuell gestellten Antrag, pag. 375]).
Zumal C.________ in seiner Stellung als Strafantragsteller mit Blick auf die Einlei-
tung des Verfahrens weder Mutwilligkeit noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen
werden kann und auch keine von ihm zu verantwortende Erschwerung bei der
Durchführung desselben erkennbar ist und schliesslich auch keine Gründe ersicht-
lich sind, weshalb er als damaliger Straf- und Zivilkläger entschädigungspflichtig
sein sollte, hat der Kanton Bern für die Entschädigung der Beschuldigten aufzu-
kommen.
Vorliegend steht einzig eine Entschädigung für die angemessene Ausübung von
Verfahrensrechten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) zur Diskussion. Darunter fällt kon-
kret der Ersatz der Kosten für die Wahlverteidigung. Die Höhe der Entschädigung
richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidi-
ger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest
dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die
Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entspre-
chen, d.h. sachbezogen und angemessen sein, mithin in einem vernünftigen Ver-
hältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache
stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-
WEHRENBERG/FRANK, N. 13, 15 zu Art. 429 StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 3 Kantona-
les Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz nach
(a) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie (b) der Bedeutung der Streit-
sache und der Schwierigkeit des Prozesses und besteht laut Art. 2 Verordnung
über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) aus dem Ho-
norar und den notwendigen Auslagen. Kanzleiarbeiten sind damit im Honorar inbe-
griffen.
Rechtsanwalt B.________ macht für das Verfahren bis und mit erstinstanzlicher
Hauptverhandlung einen Aufwand von 24.73 Stunden geltend (pag. 139 ff.). Dabei
fällt bei der einzelnen Zeiterfassung für den 13.10.2014 (Tag der Hauptverhand-
lung) auf, dass 3 Stunden für die Klientenbesprechung aufgewendet worden sein
sollen. Mit Blick auf den Prozessgegenstand ist ein Klientengespräch von dieser
Dauer als nicht mehr angemessen zu beurteilen. Dieser Zeitaufwand wird entspre-
chend um 2 Stunden gekürzt. Für die Hauptverhandlung werden 5.5 Stunden ver-
anschlagt. Die Hauptverhandlung hat gemäss Protokoll 3.4 Stunden gedauert. Zu-
züglich kurzer Wartezeit vor Verhandlungsbeginn und Nachbesprechung werden
12
4.5 Stunden berücksichtigt. Damit wird der Stundenaufwand insgesamt um 3 Stun-
den gekürzt. Der Stundenansatz wird in der Honorarnote mit CHF 180.00 angege-
ben. Die Auslagen von CHF 33.20 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit
errechnet sich ein Anwaltshonorar von CHF 4‘260.15 (21.73 x 180 zuzüglich Aus-
lagen und MWST).
11.2
Erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und
Genugtuung nach den Art. 429-434 StPO.
Der Kanton Bern hat damit auch für die Entschädigungen der Beschuldigten beider
oberinstanzlicher Verfahren aufzukommen, zumal C.________ selber nie ein
Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. auch BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N. 6 zu
Art. 436 StPO).
Rechtsanwalt B.________ macht für das erste oberinstanzliche Verfahren einen
Stundenaufwand von 15.76 Einheiten für sich, von 9.25 Einheiten für die Praktikan-
tin und 4.02 Einheiten für den Assistenten geltend (pag. 248). Es ist weder aus den
amtlichen Akten genau ersichtlich noch sind entsprechende Ausführungen im
Rahmen des Parteivortrages dazu erfolgt, welche nicht im Honorar inbegriffenen
und damit zusätzlich zu entschädigenden Arbeiten der Assistent ausgeführt haben
soll (bei der Erläuterung der einzelnen Zeiterfassungen ist einfach etwa von «Ori-
entierungsschreiben», «Beweismittelverzeichnis» oder «Plädoyer fertigstellen»,
mithin von klassischen Kanzleiarbeiten die Rede [pag. 250 f.]). Der für den Assis-
tenten geltend gemachte Stundenaufwand wird damit nicht entschädigt. Darüber
hinaus ist der Aufwand von 2.5 Stunden für die aufgeführte Recherche betreffend
Art. 186 f. StGB als nicht sachbezogen ebenfalls nicht zu entschädigen. Schliess-
lich liegt der geltend gemachte Zeitaufwand für das Verfassen des Plädoyers über
dem gebotenen Zeitaufwand (3 Stunden Rechtsanwalt B.________ und ca. bzw.
etwas weniger als 6.75 Stunden für die Praktikantin). Vorliegend geht es um einen
einzigen Sachverhalt verbunden mit einer rechtlichen Würdigung. Zumal ein Frei-
spruch beantragt wird, entfallen jegliche Vorbereitungsarbeiten zur Strafzumes-
sung. Mit 3 Stunden ist für einen bereits vor erster Instanz beteiligten Anwalt der
dafür gebotene Zeitaufwand füglich abgedeckt. Damit erweist sich ein Zeitaufwand
von 15.76 Stunden als sachgerecht und der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses zuzüglich Auslagen von CHF 33.80 sowie MWST ent-
sprechend. Die Beschuldigte wird für das erste oberinstanzliche Verfahren damit
mit CHF 4‘291.70 entschädigt.
Für das zweite oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ für
sich einen Stundenaufwand von 7.92 Einheiten und von 1.53 Einheiten für einen ju-
ristischen Mitarbeiter geltend (pag. 402). Gemäss Erläuterung der Zeiterfassung
handelt es sich bei den Arbeiten des juristischen Mitarbeiters um 9 «Orientierungs-
schreiben» à 0.17 Stunden, mithin im Resultat wohl um Orientierungskopien, wel-
che als Kanzleiarbeit nicht zusätzlich zu entschädigen sind. Damit erweist sich für
das zweite oberinstanzliche Verfahren ein Zeitaufwand von 7.92 Stunden als sach-
gerecht und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
zuzüglich Auslagen von CHF 16.30 sowie MWST entsprechend. Der Beschuldigten
13
wird für das zweite oberinstanzliche Verfahren damit eine Entschädigung von
CHF 2‘156.00 zugesprochen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht C.________ keine Entschädigung zu
(Art. 433 StPO).
V.
Verfügungen
12.
Dieses Urteil ist der Beschuldigten, C.________ (v.d. seinen Anwalt, Fürsprecher
D.________) sowie der Generalstaatsanwaltschaft zu eröffnen und der Vorinstanz
schriftlich mitzuteilen.
14
DISPOSITIV
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird freigesprochen
von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen anfangs Januar 2014 in
K.________ zum Nachteil von C.________.
II.
1.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘424.00 sowie die zweiten obe-
rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 sind durch den Kanton Bern
zu tragen.
2.
Die ersten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 werden
C.________ zur Bezahlung auferlegt.
3.
Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte wird A.________ durch den
Kanton Bern wie folgt entschädigt:
-
CHF 4‘260.15 für das erstinstanzliche Verfahren;
-
CHF 4‘291.70 für das erste oberinstanzliche Verfahren;
-
CHF 2‘156.00 für das zweite oberinstanzliche Verfahren.
III.
1.
Es wird festgestellt, dass sich C.________ als Straf- und Zivilkläger aus dem Straf-
verfahren gegen A.________ zurückgezogen hat.
2.
Auf den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Schriftlich zu eröffnen:
-
der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
-
C.________ v.d. Fürsprecher D.________
-
der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich mitzuteilen:
-
der Vorinstanz (Regionalgericht Bern-Mittelland)
15
Bern, 2. März 2017
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Eggli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge-
richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und
90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR
173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.