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SK 2013 198

Bern OG · 2013-11-27 · Deutsch BE

Psychische Störung als Revisionsgrund (Leitentscheid) | Strafgesetz

Erwägungen (4 Absätze)

E. 7 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob es sich bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Tatsache, wonach er an einer psychischen Krankheit leide und aufgrund dieser womöglich die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vermindert oder gar aufgehoben gewesen sein könnte, um ein Novum i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Die neue Sach- bzw. Beweislage ist im Revisionsverfahren nicht abschliessend zu beurteilen. Es findet vielmehr eine lediglich vorläufige Prüfung statt (BSK-HEER, N 1 zu Art. 413 StPO). Die Noven i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind vom Gesuchsteller bloss glaubhaft zu machen (BSK-HEER, N 5 zu Art. 413 StPO m.w.H.; vgl. BGE 130 IV 77 E. 1 S. 73). Gemäss Protokollauszug der Vormundschaftsbehörde W. vom 9. Juli 2011 leidet der Gesuchsteller an Schizophrenie (GB 1, pag. 7). Es ist davon auszugehen, dass der Staatsanwältin bei Erlass des Strafbefehls aufgrund des Anzeigerapports vom

17. August 2012 bekannt war, dass der Gesuchsteller an einer psychischen Störung leidet, wurde doch gleichentags der Fürsorgerische Freiheitsentzug über den Gesuchsteller verfügt (vgl. Anzeigerapport S. 3). Dies wird auch von der Staats- bzw. Generalstaatsanwaltschaft eingeräumt (pag. 137 Abs. 2). Ebenso ist davon auszugehen, dass aufgrund dieses Umstands Art. 19 Abs. 2 StGB im Strafbefehl aufgeführt wurde, allerdings ohne Art. 48a StGB (vgl. GB 4, pag. 25). Basierend auf dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Staatsanwältin nicht bekannt sein konnte, dass es sich bei der psychischen Störung des Gesuchstellers um Schizophrenie handelt. Ihr lag zwar S. 1 des Protokollauszugs der Vormundschaftsbehörde W. vor, aus dem die Umwandlung der Beistandschaft über den Gesuchsteller hervorgeht (GB 1, pag. 5) – Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand finden sich allerdings erst auf S. 2 (GB 1, pag. 7). Neben der Art der psychischen Störung war somit insbesondere auch deren Ausmass unbekannt. Insofern handelt es sich beim Umstand, dass der Gesuchsteller an Schizophrenie leidet bzw. beim Ausmass der möglichen Beeinträchtigung aufgrund der vorhandenen psychischen Störung um eine neue Tatsache und demnach um ein Novum i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.

E. 8 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte, ohne berechtigten Grund verschwieg und in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 E. 2). Man kann sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt worden sind (BGE 127 IV 133 E. 6). Das Ausmass der zur Tatzeit möglichen Beeinträchtigung des Gesuchstellers in Folge seiner psychischen Krankheit kann basierend auf die bestehende Aktenlage nicht geklärt werden. Demnach kann auch nicht beurteilt werden, ob der Gesuchsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage war, seine Krankheit im Rahmen des ordentlichen Einspracheverfahrens vorzubringen bzw. ob ihm prozessuale Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Generell zeigt sich das Bundesgericht zurückhaltend bei der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, wenn ein Gesuchsteller im Revisionsverfahren bereits früher bekannte Tatsachen erst später vorbringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.61/2002 vom 16.05.2003, E. 3.3.). Angesichts dieser Zurückhaltung, der Art der psychischen Krankheit des Gesuchstellers, des unmittelbar nach der Tat angeordneten Fürsorgerischen Freiheitsentzugs und schliesslich auch der oberinstanzlich notwendig erachteten Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 130 lit. c StPO ist das Revisionsgesuch als nicht rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

E. 9 Schliesslich ist zu prüfen, ob die neuen Tatsachen geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen. Es stellt sich mithin die Frage nach der sog. Erheblichkeit der neu vorgebrachten Tatsachen bzw. Beweismittel. In der Lehre ist umstritten, welche Wahrscheinlichkeit einer Veränderung der tatsächlichen Urteilsgrundlagen zu fordern ist. Während für gewisse Autoren die „blosse Möglichkeit“ genügt, fordern andere eine „vernünftige Aussicht“ oder gar eine grosse Wahrscheinlichkeit (vgl. BSK-HEER, N 7 zu Art. 413 StPO, m.w.H.). Das Bundesgericht sprach zuletzt von „rend[re] possible […] un jugement sensiblement plus favorable au condamné“ (Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2011 vom 20.06.2011 E. 1.2, mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, Hervorhebung hinzugefügt). Bei dem in der Praxis nicht seltenen Fall der Revision wegen einer neu behaupteten oder stärkeren Verminderung der Schuldfähigkeit zeigt sich das Bundesgericht zurückhaltend (BSK-HEER N 80 zu Art. 410 StPO). Vorliegend kann jedoch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass zum Tatzeitpunkt bloss eine (geringe) Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Vielmehr ist es erfahrungsgemäss möglich, dass bei Vorliegen eines akutpsychotischen Zustandes im Rahmen einer Schizophrenie völlige Schuldunfähigkeit bestanden hat (vgl. STRATENWERTH/WOHLERS, StGB Handkommentar, N 4 zu Art. 19 StGB). Mit Blick auf das Verhalten des Gesuchstellers während und nach der Tat sowie des unmittelbar anschliessend angeordneten Fürsorgerischen Freiheitsentzugs besteht nicht nur die Möglichkeit, sondern vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass zum Tatzeitpunkt ein psychotisches Zustandsbild und somit eine Beeinträchtigung bis hin zur Schuldunfähigkeit bestanden haben könnte. Das Vorliegen einer Schizophrenie als neue Tatsache ist daher geeignet, mindestens eine wesentlich mildere Bestrafung oder gar einen Freispruch herbeizuführen, weshalb sie als erheblich zu qualifizieren ist.

E. 10 Zusammenfassend konnte der Gesuchsteller glaubhaft machen, dass seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung mit einiger Wahrscheinlichkeit stark vermindert oder gar aufgehoben gewesen sein und zu einer wesentlich milderen Strafe bzw. zu einem Freispruch führen könnte. Es kann ihm keine prozessuale Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. März 2013 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, namentlich zur Prüfung und ggf. Durchführung der vom Gesuchsteller beantragten oder anderer zweckmässiger Beweismassnahmen zur Feststellung von Art und Ausmass der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers. […]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SK 2013 198

Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,

unter Mitwirkung von Oberrichter Guéra (Präsident), Oberrichter Weber, Oberrichter Vicari

sowie Gerichtsschreiberin Rampa

vom 27. November 2013

im Revisionsverfahren

A.

vertreten durch Fürsprecher X.

Verurteilter/Gesuchsteller

gegen

Generalstaatsanwaltschaft

Gesuchsgegnerin

Regeste:

Art und Ausmass einer psychischen Störung können Noven i.S.v. Art 410 Abs. 1 lit. a StPO

darstellen, welche geeignet sind, eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person

oder einen Freispruch herbeizuführen.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung sowie Tätlichkeiten verurteilt.

Begründet wurde der Strafbefehl damit, dass der Gesuchsteller einen Kontrolleur anlässlich

einer Fahrausweiskontrolle tätlich angegriffen habe. Als zwei Polizisten dazugekommen

seien, sei er auf deren Dienstfahrzeug gestiegen und habe dieses beschädigt. Nachdem er

vom Auto heruntergestiegen sei, habe er die Fäuste „in drohender Haltung“ gegen die

Polizisten erhoben und sich anschliessend der Aufforderung der Beamten, sich auf den

Boden zu legen, widersetzt, indem er die Flucht ergriffen habe. Bei der Festnahme habe er

dann einem Polizisten auf den Oberschenkel geschlagen und ihn am Arm gekratzt. Die

Einsprachefrist lief unbenutzt ab. Der Strafbefehl erwuchs damit in Rechtskraft.

Auszug aus den Erwägungen:

[…]

7.

Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob es sich bei der vom Gesuchsteller geltend

gemachten Tatsache, wonach er an einer psychischen Krankheit leide und aufgrund

dieser womöglich die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vermindert oder gar aufgehoben

gewesen sein könnte, um ein Novum i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Die neue

Sach- bzw. Beweislage ist im Revisionsverfahren nicht abschliessend zu beurteilen. Es

findet vielmehr eine lediglich vorläufige Prüfung statt (BSK-HEER, N 1 zu Art. 413 StPO).

Die Noven i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind vom Gesuchsteller bloss glaubhaft zu

machen (BSK-HEER, N 5 zu Art. 413 StPO m.w.H.; vgl. BGE 130 IV 77 E. 1 S. 73).

Gemäss Protokollauszug der Vormundschaftsbehörde W. vom 9. Juli 2011 leidet der

Gesuchsteller an Schizophrenie (GB 1, pag. 7). Es ist davon auszugehen, dass der

Staatsanwältin bei Erlass des Strafbefehls aufgrund des Anzeigerapports vom

17. August 2012 bekannt war, dass der Gesuchsteller an einer psychischen Störung

leidet, wurde doch gleichentags der Fürsorgerische Freiheitsentzug über den

Gesuchsteller verfügt (vgl. Anzeigerapport S. 3). Dies wird auch von der Staats- bzw.

Generalstaatsanwaltschaft eingeräumt (pag. 137 Abs. 2). Ebenso ist davon auszugehen,

dass aufgrund dieses Umstands Art. 19 Abs. 2 StGB im Strafbefehl aufgeführt wurde,

allerdings ohne Art. 48a StGB (vgl. GB 4, pag. 25). Basierend auf dieser Aktenlage ist

davon auszugehen, dass der Staatsanwältin nicht bekannt sein konnte, dass es sich bei

der psychischen Störung des Gesuchstellers um Schizophrenie handelt. Ihr lag zwar

S. 1 des Protokollauszugs der Vormundschaftsbehörde W. vor, aus dem die

Umwandlung der Beistandschaft über den Gesuchsteller hervorgeht (GB 1, pag. 5) –

Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand finden sich allerdings erst auf S. 2 (GB 1,

pag. 7). Neben der Art der psychischen Störung war somit insbesondere auch deren

Ausmass unbekannt. Insofern handelt es sich beim Umstand, dass der Gesuchsteller an

Schizophrenie leidet bzw. beim Ausmass der möglichen Beeinträchtigung aufgrund der

vorhandenen psychischen Störung um eine neue Tatsache und demnach um ein Novum

i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.

8.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Anbetracht der prozessualen

Besonderheiten des Strafbefehls ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch als

rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der

Verurteilte von Anfang an kannte, ohne berechtigten Grund verschwieg und in einem

ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 E. 2). Man

kann sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer

Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt worden sind (BGE 127 IV 133 E. 6).

Das Ausmass der zur Tatzeit möglichen Beeinträchtigung des Gesuchstellers in Folge

seiner psychischen Krankheit kann basierend auf die bestehende Aktenlage nicht geklärt

werden. Demnach kann auch nicht beurteilt werden, ob der Gesuchsteller aufgrund

seines Gesundheitszustandes in der Lage war, seine Krankheit im Rahmen des

ordentlichen

Einspracheverfahrens

vorzubringen

bzw.

ob

ihm

prozessuale

Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Generell zeigt sich das Bundesgericht

zurückhaltend bei der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, wenn ein

Gesuchsteller im Revisionsverfahren bereits früher bekannte Tatsachen erst später

vorbringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.61/2002 vom 16.05.2003, E. 3.3.).

Angesichts dieser Zurückhaltung, der Art der psychischen Krankheit des Gesuchstellers,

des unmittelbar nach der Tat angeordneten Fürsorgerischen Freiheitsentzugs und

schliesslich auch der oberinstanzlich notwendig erachteten Beiordnung einer amtlichen

Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 130 lit. c StPO ist das

Revisionsgesuch als nicht rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

9.

Schliesslich ist zu prüfen, ob die neuen Tatsachen geeignet sind, einen Freispruch oder

eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchstellers herbeizuführen. Es stellt sich

mithin die Frage nach der sog. Erheblichkeit der neu vorgebrachten Tatsachen bzw.

Beweismittel.

In der Lehre ist umstritten, welche Wahrscheinlichkeit einer Veränderung der

tatsächlichen Urteilsgrundlagen zu fordern ist. Während für gewisse Autoren die „blosse

Möglichkeit“ genügt, fordern andere eine „vernünftige Aussicht“ oder gar eine grosse

Wahrscheinlichkeit (vgl. BSK-HEER, N 7 zu Art. 413 StPO, m.w.H.). Das Bundesgericht

sprach zuletzt von „rend[re] possible […] un jugement sensiblement plus favorable au

condamné“ (Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2011 vom 20.06.2011 E. 1.2, mit Verweis

auf BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, Hervorhebung hinzugefügt). Bei dem in der Praxis nicht

seltenen Fall der Revision wegen einer neu behaupteten oder stärkeren Verminderung

der Schuldfähigkeit zeigt sich das Bundesgericht zurückhaltend (BSK-HEER N 80 zu

Art. 410 StPO).

Vorliegend kann jedoch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass zum

Tatzeitpunkt bloss eine (geringe) Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat.

Vielmehr ist es erfahrungsgemäss möglich, dass bei Vorliegen eines akutpsychotischen

Zustandes im Rahmen einer Schizophrenie völlige Schuldunfähigkeit bestanden hat (vgl.

STRATENWERTH/WOHLERS, StGB Handkommentar, N 4 zu Art. 19 StGB). Mit Blick auf

das Verhalten des Gesuchstellers während und nach der Tat sowie des unmittelbar

anschliessend angeordneten Fürsorgerischen Freiheitsentzugs besteht nicht nur die

Möglichkeit, sondern vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass zum Tatzeitpunkt

ein psychotisches Zustandsbild und somit eine Beeinträchtigung bis hin zur

Schuldunfähigkeit bestanden haben könnte. Das Vorliegen einer Schizophrenie als neue

Tatsache ist daher geeignet, mindestens eine wesentlich mildere Bestrafung oder gar

einen Freispruch herbeizuführen, weshalb sie als erheblich zu qualifizieren ist.

10. Zusammenfassend

konnte

der

Gesuchsteller

glaubhaft

machen,

dass

seine

Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung mit einiger

Wahrscheinlichkeit stark vermindert oder gar aufgehoben gewesen sein und zu einer

wesentlich milderen Strafe bzw. zu einem Freispruch führen könnte. Es kann ihm keine

prozessuale Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Das Revisionsgesuch ist daher

gutzuheissen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. März 2013

ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen, namentlich zur Prüfung und ggf. Durchführung der vom Gesuchsteller

beantragten oder anderer zweckmässiger Beweismassnahmen zur Feststellung von Art

und Ausmass der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers.

[…]