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SK 2012 298

Bern OG · 2013-06-24 · Deutsch BE

Kompetenz zur Wahl der Vollzugsform (Leitentscheid) | Strafgesetz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SK 2012 298

Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,

Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Guéra

Gerichtsschreiberin Klöti

vom 24. Juni 2013

in der Strafsache gegen

A.

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,

3001 Bern

wegen sexuellen Handlungen mit Kindern

Regeste:

Kompetenz des urteilenden Gerichts zur Wahl der Vollzugsform (geschlossene Anstalt) bei

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme.

Aus Art. 19 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO folgt, dass das Gericht eine stationäre Mas-

snahme nicht nur dem Grundsatz nach anzuordnen hat, sondern auch über die Einweisung in

eine geschlossene Anstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB bestimmen muss. Die Kompetenz zur

Anordnung dieser besonderen therapeutischen Massnahme liegt, wenn sich ihre Notwendig-

keit bereits im Urteilszeitpunkt zeigt, nicht bei der Vollzugsbehörde, sondern beim urteilenden

Gericht.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Der Beschuldigte war von der Vorinstanz der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern

schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Die Vo-

rinstanz hatte eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Anstalt

i.S.v. Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet.

Die Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten sowie die grundsätzliche Notwendigkeit der

Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB waren unbestritten. Strittig war

oberinstanzlich einzig noch, ob eine Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 2 StGB ausreicht, oder ob die

Vorinstanz zu Recht den Vollzug in einer geschlossenen Anstalt i.S.v. Art. 59 Abs. 3 StGB

angeordnet hatte.

1

Auszug aus den Erwägungen:

III. Massnahme

[...]

3. Würdigung

[...1

In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, wer zur Anordnung einer Massnahme

nach Art. 59 Abs. 3 StGB zuständig ist (urteilendes Gericht oder Vollzugsbehörde).

Marianne Heer geht in BSK StGB I — HEER, Art. 59 N 110 davon aus, dass — zeige sich die

Notwendigkeit einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB bereits im Urteilszeitpunkt — das

Gericht die Sanktion zu spezifizieren und diese besondere therapeutische Massnahme aus-

drücklich anzuordnen habe. Die Möglichkeit eines solchen gesicherten Vollzuges werde bei

Gefährlichkeit des Täters regelmässig Anlass dafür sein, von einer Verwahrung abzusehen.

Entsprechend müsse dieser Vollzug auch durch ein Urteil abgesichert sein. Möge auch Art. 59

Abs. 3 StGB prima vista als blosse Regelung des Vollzuges erscheinen, führe eine Anwendung

dieser Bestimmung doch bei näherer Betrachtungsweise zu gewichtigen materiellen

Konsequenzen. Alle gewichtigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen seien einem Gericht zu

überlassen (BSK StGB I — HEER, Art. 59 N 110).

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_629/2009 vom 21.12.2009 ebenfalls zur Frage

der Kompetenz der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB Stellung genommen.

Das Bundesgericht gelangt dabei nach Auseinandersetzung mit der Lehrmeinung von Marianne

Heer zum Ergebnis, dass die Vollzugsbehörde entscheiden können soll, ob die stationäre

Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen werden soll oder nicht. Wenn sich die

Notwendigkeit der Anordnung einer besonderen therapeutischen Massnahme bereits im

Urteilszeitpunkt zeige, könne das Gericht dies „dans les considérants", also in seinen

Erwägungen, nicht jedoch im Dispositiv aufnehmen.

Hier gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der vorerwähnte bundesgerichtliche Entscheid

noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangen ist. Aus der StPO

ergibt sich nach Auffassung der Kammer für Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB nun

aber klar eine Anordnungskompetenz des Gerichts. So ist aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO zu

folgern, dass im Falle eines staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Anordnung einer Behand-

lung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB als erstinstanzliches Gericht ein Kollegialgericht zustän-

dig ist. In Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO wird zudem festgehalten: „Das erstinstanzliche Gericht

verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es [...] nicht eine Behandlung nach Artikel

59 Absatz 3 StGB [...] ausspricht.".

Das Gericht hat damit nicht nur eine stationäre Massnahme anzuordnen, sondern auch über die

Einweisung in eine geschlossene Anstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu bestimmen. Die besondere

therapeutische Massnahme ist ausdrücklich anzuordnen (im Dispositiv, nicht nur in den

Erwägungen), wenn sich ihre Notwendigkeit bereits im Urteilszeitpunkt zeigt.

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