Kompetenz zur Wahl der Vollzugsform (Leitentscheid) | Strafgesetz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SK 2012 298
Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,
Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Guéra
Gerichtsschreiberin Klöti
vom 24. Juni 2013
in der Strafsache gegen
A.
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3001 Bern
wegen sexuellen Handlungen mit Kindern
Regeste:
Kompetenz des urteilenden Gerichts zur Wahl der Vollzugsform (geschlossene Anstalt) bei
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme.
Aus Art. 19 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO folgt, dass das Gericht eine stationäre Mas-
snahme nicht nur dem Grundsatz nach anzuordnen hat, sondern auch über die Einweisung in
eine geschlossene Anstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB bestimmen muss. Die Kompetenz zur
Anordnung dieser besonderen therapeutischen Massnahme liegt, wenn sich ihre Notwendig-
keit bereits im Urteilszeitpunkt zeigt, nicht bei der Vollzugsbehörde, sondern beim urteilenden
Gericht.
Redaktionelle Vorbemerkungen:
Der Beschuldigte war von der Vorinstanz der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern
schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Die Vo-
rinstanz hatte eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Anstalt
i.S.v. Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet.
Die Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten sowie die grundsätzliche Notwendigkeit der
Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB waren unbestritten. Strittig war
oberinstanzlich einzig noch, ob eine Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 2 StGB ausreicht, oder ob die
Vorinstanz zu Recht den Vollzug in einer geschlossenen Anstalt i.S.v. Art. 59 Abs. 3 StGB
angeordnet hatte.
1
Auszug aus den Erwägungen:
III. Massnahme
[...]
3. Würdigung
[...1
In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, wer zur Anordnung einer Massnahme
nach Art. 59 Abs. 3 StGB zuständig ist (urteilendes Gericht oder Vollzugsbehörde).
Marianne Heer geht in BSK StGB I — HEER, Art. 59 N 110 davon aus, dass — zeige sich die
Notwendigkeit einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB bereits im Urteilszeitpunkt — das
Gericht die Sanktion zu spezifizieren und diese besondere therapeutische Massnahme aus-
drücklich anzuordnen habe. Die Möglichkeit eines solchen gesicherten Vollzuges werde bei
Gefährlichkeit des Täters regelmässig Anlass dafür sein, von einer Verwahrung abzusehen.
Entsprechend müsse dieser Vollzug auch durch ein Urteil abgesichert sein. Möge auch Art. 59
Abs. 3 StGB prima vista als blosse Regelung des Vollzuges erscheinen, führe eine Anwendung
dieser Bestimmung doch bei näherer Betrachtungsweise zu gewichtigen materiellen
Konsequenzen. Alle gewichtigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen seien einem Gericht zu
überlassen (BSK StGB I — HEER, Art. 59 N 110).
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_629/2009 vom 21.12.2009 ebenfalls zur Frage
der Kompetenz der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB Stellung genommen.
Das Bundesgericht gelangt dabei nach Auseinandersetzung mit der Lehrmeinung von Marianne
Heer zum Ergebnis, dass die Vollzugsbehörde entscheiden können soll, ob die stationäre
Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen werden soll oder nicht. Wenn sich die
Notwendigkeit der Anordnung einer besonderen therapeutischen Massnahme bereits im
Urteilszeitpunkt zeige, könne das Gericht dies „dans les considérants", also in seinen
Erwägungen, nicht jedoch im Dispositiv aufnehmen.
Hier gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der vorerwähnte bundesgerichtliche Entscheid
noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangen ist. Aus der StPO
ergibt sich nach Auffassung der Kammer für Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB nun
aber klar eine Anordnungskompetenz des Gerichts. So ist aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO zu
folgern, dass im Falle eines staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Anordnung einer Behand-
lung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB als erstinstanzliches Gericht ein Kollegialgericht zustän-
dig ist. In Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO wird zudem festgehalten: „Das erstinstanzliche Gericht
verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es [...] nicht eine Behandlung nach Artikel
59 Absatz 3 StGB [...] ausspricht.".
Das Gericht hat damit nicht nur eine stationäre Massnahme anzuordnen, sondern auch über die
Einweisung in eine geschlossene Anstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu bestimmen. Die besondere
therapeutische Massnahme ist ausdrücklich anzuordnen (im Dispositiv, nicht nur in den
Erwägungen), wenn sich ihre Notwendigkeit bereits im Urteilszeitpunkt zeigt.
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