Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befand sich bis zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B.________ (nachfolgend JVA B.________) am 27. Fe- bruar 2026 im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt C.________ (nach- folgend JVA C.________). Der Beschwerdeführer informierte die JVA C.________ am 18. April 2025 per Besprechungsantrag, dass er sich für eine Nespresso- Promoaktion registriert habe, durch die ihm CHF 200.00 auf sein persönliches Kundenkonto gutgeschrieben worden sei. Um die Kaffeekapseln unter Angabe sei- nes persönlichen Kontos bestellen und so die Gutschrift einlösen zu können, er- suchte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Person der JVA C.________ um eine Ausnahmebewilligung. Dies wurde seitens der JVA C.________ mit Schreiben vom 5. Mai 2025 abgelehnt.
E. 2 Am 21. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bereichsleiterin Voll- zugskoordination erneut eine Ausnahmebewilligung, welche ebenfalls abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
E. 3 Am 25. Juni 2025 erliess die JVA C.________ die entsprechende Verfügung und wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab (vgl. amtliche Akten SID pag. 1 ff.).
E. 4 Die o.e. Einschränkungen bzw. die Verbote zur Wareneinfuhr seien ersatzlos zu streichen. Ins- besondere, wenn es sich um dieselben Waren handelt, die auch über eine Online-Bestellung getätigt werden können wie z.B. Kaffeekapseln, Honig etc.
E. 5 Die Hausordnung sei dahingehend anzupassen.
E. 6 Es sei die URP zu gewähren.
E. 7 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4
E. 8 Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 15. April 2026 ein Be- schwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 11 ff.).
E. 9 Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 29. April 2026 den Antrag, ihm seien die Akten seit pag. 27 in Kopie zuzusenden, insbesondere die Beschwerde vom 8. April 2026, da diese nicht habe kopiert werden können (pag. 21).
E. 10 Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 beantragte die SID die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sich die Vorinstanz eines formellen Antrags. Ergänzend teilte die SID mit, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Beschwerde bei der SID doch eingehalten habe (pag. 23 f.).
E. 11 Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Ak- ten 2025.SIDGS.1282 zugestellt (pag. 25 ff.).
E. 12 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Mai 2026 auf eine Stellungnahme (pag. 28).
E. 13 Innert der mit Verfügung vom 19. Mai 2026 gewährten Frist gelangte beim Oberge- richt die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2026 ein (pag. 33 ff.). Darin hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den gestellten Anträgen fest und nahm Stellung zur Vernehmlassung der SID (pag. 33 ff.).
E. 14 Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 37 f.). II. Formelles
E. 15 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
E. 16 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht bzw. war betreffend Rechtsverwei- gerung und -verzögerung an keine Frist gebunden (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG, Art. 81 VRPG; HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 67 VRPG und N 6 zu Art. 81 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
5
E. 17 Der Beschwerdeentscheid ist wie das Beschwerdeverfahren auf den Streitgegen- stand begrenzt. Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis oder ein anderer Rechtsakt umstritten ist. Das Anfechtungsobjekt stellt die äussere Grenze des möglichen Streitgegenstands dar. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Akt auszugehen, dem sog. An- fechtungsobjekt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitge- genstand grundsätzlich mit ihren Anträgen, wenn nötig mit Rückgriff auf die Be- gründung (DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 12 zu Art. 72 VRPG).
E. 18 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Beschwerdeentscheid der SID vom
16. März 2026. Im Verfahren vor der SID wurde die Verfügung der JVA C.________ vom 25. Juni 2025, in welcher es um die Ausnahmebewilligung für das Bestellen von Kaffeekapseln bei Nespresso ging, als Anfechtungsobjekt behandelt.
E. 19 Die Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Praxis ist bei Laieneingaben nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zu- sammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (DAUM, a.a.O., N 18 zu Art. 32 VRPG). An die Begründung einer Beschwerde werden sodann praxisgemäss auch keine hohen Anforderungen ge- stellt, obwohl sie ebenfalls zu den wesentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermes- sensausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt oder in- wiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können (DAUM, a.a.O., N 13 und N 22 zu Art. 32 VRPG).
E. 20 Der Laienbeschwerde vom 8. April 2026 sowie der Replik des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2026 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Nichteintretensentscheid der SID nicht einverstanden ist und er daher eine Neube- urteilung durch die SID fordert. Weiter rügt er sinngemäss eine Rechtsverweige- rung bzw. -verzögerung, indem er vorbringt, dass er ein aktuelles und praktisches Interesse am Entscheid gehabt hätte, wenn der Entscheid schneller gefällt worden wäre und dass die Vorinstanz den Entscheid absichtlich verschleppt habe, um ar- gumentieren zu können, dass der Beschwerdeführer keinen Nutzen mehr an einem Entscheid habe (pag. 33 ff.).
E. 21 Ist ein negativer Prozessentscheid (z.B. Nichteintreten) angefochten, wird eine da- gegen erhobene Beschwerde an die Hand genommen. Gegenstand der materiellen Prüfung ist in diesem Fall grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
6 oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (MÜLLER MARKUS, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 163 f. und DAUM, a.a.O., N 45 zu Art. 20a VRPG).
E. 22 Vorliegend ist demnach im materiellen Teil zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als dass der Beschwerdeführer in Ziff. 3 und Ziff. 5 seiner Beschwerde vom 8. April 2026 verlangt, es seien diverse Weisungen an die JVA B.________ zu erteilen. Diese Rechtsbegehren gehen über das Anfechtungs- objekt hinaus und können nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdever- fahren sein. Im Übrigen ist auf die Beschwerde vom 8. April 2026 einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Zum Nichteintreten der Vorinstanz
E. 23 Zu prüfen ist zunächst, ob die SID zu Recht nicht auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers eingetreten ist.
E. 24 Vorab ist festzuhalten, dass nur die Verfügungsformel (das Dispositiv) verbindlich wird und die Beschwerdebehörde das Recht innerhalb des Streitgegenstandes gemäss Art. 20a VRPG von Amtes wegen anzuwenden hat. Aus diesem Grund ist die Rechtsmittelinstanz nicht an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Die Rechtsmittelinstanz kann ihren Entscheid anders begründen als die Vorinstanz und eine falsche Begründung durch die von ihr als richtig erachtete ersetzen, selbst wenn sie zum gleichen Ergebnis gelangt (sog. Motivsubstitution; HERZOG, a.a.O., N 17 zu Art. 72 VRPG).
E. 25 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid vom 16. März 2026 da- mit, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde verspätet eingereicht habe. Be- züglich der Anträge zur allgemeinen Einfuhr von Waren sowie der Anpassung der Hausordnung hielt sie zudem fest, dass diese Anträge über das Anfechtungsobjekt hinausgehen würden (pag. 7 ff.).
E. 26 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Vorhalt der Vorinstanz, der Brief sei zu spät gestempelt worden, sei falsch bzw. lasse die Regel ausser Acht, dass Beschwerden im Kanton Bern am letzten Tag der Frist übergeben werden können. Die Übergabe habe fristgerecht am 28. Juli 2025 stattgefunden. Wenn die Behörde den Brief erst am nächsten Tag absende, liege das nicht im Ermessen des Be- schwerdeführers (pag. 1 ff.).
E. 27 In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2026 führt die SID aus, das Vorbringen des Be- schwerdeführers bzgl. der rechtzeitigen Abgabe seiner Beschwerde an das Perso- nal der JVA C.________ erweise sich als zutreffend. Die Bestätigung der JVA C.________ über die Entgegennahme der Eingabe, die sich auf der Rückseite des Schreibens des Beschwerdeführers betreffend die Weiterbehandlung seiner Be- schwerde an das AJV vom 24. August 2025 befinde, sei von der Vorinstanz erst nachträglich in den Akten des Einigungsverfahrens festgestellt worden. Daher sei
7 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Be- schwerde bei der SID eingehalten habe (pag. 23). Dennoch sei der Nichteintreten- sentscheid korrekt. Dies, da zum Urteilszeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beurteilung des Antrags vorgelegen habe. Die umstrittene Gutschrift sei nur bis am 7. März 2026 einlösbar und daher beim Erlass des Beschwerdeent- scheides nicht mehr einsetzbar gewesen. Daher hätte der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Gutheissung des Antrages keinen praktischen Nutzen mehr gehabt. Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers (allgemeine Einfuhr von Waren sowie Anpassung der Hausordnung) sei bereits mit Blick auf den Streitgegenstand bzw. die Zuständigkeit nicht einzutreten gewesen.
E. 28 In seiner Replik vom 5. Juni 2026 führte der Beschwerdeführer bzgl. der von der SID neu vorgebrachten Begründung des Nichteintretensentscheids aus, die Argu- mentation, dass durch einen Antrag vom 28. Juli 2025 kein schutzwürdiges Inter- esse bestehe, da die Gutschrift nur bis am 7. März 2026 habe eingelöst werden können, sei nicht nachvollziehbar. Hätte die Vorinstanz seine Nachfragen ernstge- nommen, in denen er mehrfach auf die Dringlichkeit hingewiesen habe, scheine ei- ne Frist von rund 9 Monaten durchaus genüglich, um einen derart unkomplizierten Entscheid zu fällen. Es mache den offensichtlichen Anschein, dass die Vorinstanz vorsätzlich den Entscheid verschleppt habe, um nachher genauso zu argumentie- ren zu können (pag. 33 ff.).
E. 29 Wie die SID in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2026 korrekt ausgeführt hat, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der JVA C.________ rechtzeitig eingereicht worden. Im Beschwerdeentscheid vom 16. März 2026 wurde somit seitens der SID zu Unrecht geltend gemacht, dass aufgrund der verspäteten Einreichung der Beschwerde nicht darauf eingetreten werde. Seitens der SID kor- rekt festgehalten wurde hingegen, dass die weiteren Anträge des Beschwerdefüh- rers (allgemeine Einfuhr von Waren sowie Anpassung der Hausordnung) ausser- halb des Anfechtungsobjekts liegen, weshalb das Nichteintreten diesbezüglich zu Recht erfolgt ist.
E. 30 Neben der fristgerechten Einreichung der Beschwerdeschrift wird weiter vorausge- setzt, dass der Beschwerdeführer beschwerdebefugt ist. Die Beschwerdelegitimati- on setzt unter anderem voraus, dass die beschwerdeführende Person ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Be- schwerdeentscheids hat (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Die Schutzwürdigkeit des Anfechtungsinteresses bedingt grundsätzlich dessen Aktualität und praktische Re- levanz, weshalb sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Urteilszeitpunkt (noch) auf die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Per- son auswirken können muss. Trotz fehlenden oder weggefallenen aktuellen und praktischen Interesses ist ausnahmsweise auf eine Beschwerde gleichwohl einzu- treten, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zuge- führt werden kann (PFLÜGER, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N 18 zu Art. 65
8 VRPG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend an- zunehmen. Eine solche liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage richterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Rechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage hinge- gen lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_669/2024 vom 29.01.2025 E. 1.2).
E. 31 Die umstrittene Nespresso-Gutschrift auf dem persönlichen Kundenkonto des Be- schwerdeführers war bis am 7. März 2026 einlösbar. Die Nespresso-Gutschrift war somit bereits beim Erlass des Beschwerdeentscheids der SID vom 16. März 2026 nicht mehr einlösbar, weshalb der Beschwerdeführer auch kein aktuelles und prak- tisches Interesse mehr an der Sache hatte. Selbst ein positiver Entscheid der SID und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung hätte die tatsächliche und rechtliche Situation des Beschwerdeführers nicht mehr beeinflussen können, da die Gutschrift nicht mehr hätte eingelöst werden können. Die Vorinstanz hat daher in ihrer Stel- lungnahme vom 4. Mai 2026 zu Recht festgehalten, dass beim Erlass des Be- schwerdeentscheids der SID kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beurtei- lung bestand, weshalb auch gestützt auf diese Begründung ein Nichteintretensent- scheid gefällt worden wäre.
E. 32 Weiter stellt sich auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, so dass aus- nahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses abzuse- hen wäre. Auch seitens Beschwerdeführer wird nicht geltend gemacht, wonach sich bzgl. der Nespresso-Gutschrift Rechtsfragen grundlegender Art stellen wür- den. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwer- deführers eingetreten.
E. 33 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Zur Verletzung des Beschleunigungsgebots
E. 34 Der Beschwerdeführer brachte im oberinstanzlichen Verfahren erstmals vor, die Vorinstanz habe den Entscheid vorsätzlich verschleppt, um vorbringen zu können, dass es ihm an einem schutzwürdigen Interesse fehle (pag. 35). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2026 sind als Rechts- verzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen, welche – wie bereits erwähnt – an keine Frist gebunden ist (vgl. Ziff. 15 hiervor).
E. 35 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 27 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Behandlung innert angemessener Frist. Aus den genannten Bestimmungen wird rechtsprechungsgemäss das Verbot der for- mellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung abgeleitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde in einer ihr form- und fristgerecht
9 unterbreiteten Angelegenheit keine Verfügung bzw. keinen Entscheid trifft, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (MÜLLER, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, N 92 zu Art. 49 VRPG mit weiteren Verweisen). Von einer Rechtsverzögerung wird namentlich dann gesprochen, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren un- gebührlich verschleppt und damit gegen das sog. Beschleunigungsgebot verstösst. Dieses besagt, dass ein Verfahren entweder innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist oder – falls eine solche Fristbestimmung fehlt – innert angemessener Frist be- endet wird. Die Dauer des Verfahrens vor einer Behörde bemisst sich vom Zeit- punkt an, in dem das Verfahren vor der Behörde rechtshängig geworden ist (MÜL- LER, a.a.O., N 96 zu Art. 49 VRPG). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer be- stimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen Fristen in der Spezialgesetzge- bung oder, falls keine Vorschriften zur Verfahrensdauer bestehen, nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen. Massgebend sind damit eine allfällige Ordnungsfrist, die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit und Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (MÜLLER, a.a.O., N. 97 zu Art. 49 VRPG).
E. 36 Welche Verfahrensdauer als angemessen gilt, kann nicht nach starren Regeln be- stimmt werden. Die Überschreitung gesetzlicher (oder staatsvertraglicher) Fristen für die Behandlung von Parteieingaben begründet eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Rechtsverzögerung. Beim Fehlen solcher Fristen ist die ange- messene Verfahrensdauer im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Entscheidend für die Feststellung einer Rechtsverzögerung ist, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 26).
E. 37 Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann eine Verletzung des Beschleunigungsverbots festgestellt werden, ohne dass ande- re Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfah- rensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (BSK StPO- SUMMERS, Art. 5 N 8). Da man von der Behörde nicht verlangen kann, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Ver- fahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich kras- ser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zei- ten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossi- er aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersu- chung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen
10 eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elf Monaten für die Weiterlei- tung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
E. 38 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik vom 5. Juni 2026 in pauschaler Weise, das Verfahren habe zu lange gedauert, ohne darzulegen, welche Verfahrenshand- lungen konkret seines Erachtens zu lange dauerten. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass keine spezialgesetzlichen Fristen für Beschwerdeverfahren vor der SID vor- gesehen sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verfahrensdauer noch ange- messen ist, sind daher die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist insbesondere auf die Komplexität bzw. den Umfang der Materie sowie auf ih- re Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien abzustellen.
E. 39 Vorliegend hat die JVA C.________ am 25. Juni 2025 verfügt und der Beschwerde- führer hat mit Schreiben vom 28. Juli 2025 dagegen Beschwerde erhoben. Ansch- liessend wurden die Akten zwecks Durchführung eines Einigungsverfahrens an das AJV übergeben. Da das Einigungsverfahren erfolglos war, wurden die Unterlagen zur Durchführung des ordentlichen Beschwerdeverfahrens am 28. August 2025 an die SID weitergeleitet. Am 19. Dezember 2025 erliess die SID eine Verfügung und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 wurden die Schlussbemerkungen des Beschwerde- führers der JVA C.________ zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdeent- scheid der SID erging am 16. März 2026, der Beschluss der Kammer erfolgt am
18. August 2026.
E. 40 Nachdem die Akten der SID zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens übermit- telt wurden, vergingen rund 3,5 Monate, bis seitens der SID eine Verfügung erlas- sen wurde. Zwischen Eingang der Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers und dem Entscheid der SID vergingen 2 Monate. Insgesamt betrug die Verfahrens- dauer bei der SID rund 6,5 Monate. Somit gab es im vorliegenden Verfahren eine Periode von 3,5 Monaten, in welcher die SID untätig war. Gründe für das Untätig- bleiben der SID sind keine ersichtlich und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die SID die Verfügung vom 19. Dezember 2025 nicht bereits früher erlassen hat. Ein- zeln betrachtet erscheinen 3,5 Monate für den Erlass einer Verfügung als zu lang. Die Tatsache, dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitwei- se ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen kön- nen, begründet aber für sich allein noch keine Verletzung des Beschleunigungsge- bots und es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Ur- teile des Bundesgerichts 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich nicht um einen komplexen oder schwierigen Fall und der Umfang der Mate- rie ist überschaubar. Zur Dringlichkeit und Bedeutung der Sache für den Be- schwerdeführer ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenkundig ein gros- ses Interesse an der vorliegenden Thematik aufweist. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass es sich – bei objektiver Betrachtung – nicht um eine Ange- legenheit von besonderer Dringlichkeit oder Bedeutung handelt. Im Vergleich mit der einschlägigen Rechtsprechung sind die Zeitabstände, die sich aus der vorste- henden Chronologie ergeben, sowie die gesamthafte Verfahrensdauer von 6,5 Mo-
11 naten, daher noch nicht als überdurchschnittlich lang zu qualifizieren. Dass zwi- schen Eingang der Beschwerde und Eröffnung des Entscheids mehrere Monate liegen, muss praxisgemäss hingenommen werden. Unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände verstösst die Verfahrensdauer nach dem Gesagten nicht gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und eine Rechtsverzögerung ist somit zu verneinen. Selbst wenn das Beschleunigungsgebot verletzt worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. h JVG sowie Bst. h des Anhangs zum Disziplinarreglement der JVA C.________ ist der Besitz und damit auch die Verwendung von Gutscheinen untersagt. Ein Entscheid vor März 2026 hätte daran nichts geändert, weshalb der Beschwerdeführer auch in materieller Hinsicht unterlegen und seine Beschwerde abgewiesen worden wäre. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
E. 41 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 2'200.00 bestimmt und grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer auferlegt (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer stellte indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 42 Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein amtlicher Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Ob- siegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (VON BÜREN, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, N 30 ff. zu Art. 111 VRPG). Ob im Einzelfall genügen- de Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu der Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit ange- nommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
12
E. 43 Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben des AJV vom 19. August 2025 mitgeteilt, dass das AJV der Auffassung sei, dass seine Beschwerde verspätet ein- gereicht worden sei. Aus diesem Grund werde davon ausgegangen, dass die SID nicht auf die Beschwerde eintreten werde. Das AJV erteilte dem Beschwerdeführer zudem eine materielle Einschätzung des Sachverhalts und wies ihn erneut darauf hin, dass Gutscheine in der JVA C.________ untersagt seien und dass die Nes- presso-Gutschrift als Gutschein zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer hielt bekanntlich an seiner Beschwerde fest und bat um deren Weiterbehandlung, unter- liess es aber, sich zur angeblich verspäteten Eingabe seiner Beschwerde zu äus- sern. Dies tat er erst in der Beschwerde vom 8. April 2026.
E. 44 Für die Kammer steht fest, dass vorliegend keine realistische Aussicht auf Gutheis- sung der Beschwerde bestand, das Verfahren mithin von vornherein aussichtslos war. Wie dargelegt erwies sich die Einschätzung des AJV sowie auch der SID, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde, als falsch. Mit dem AJV sowie der JVA C.________ steht allerdings auch für die Kammer fest, dass die Nespres- so-Gutschrift ein Gutschein i.S.v. Art. 41 Abs. 2 Bst. h JVG sowie Bst. h des An- hangs zum Disziplinarreglement der JVA C.________ ist und die Verwendung der Gutschrift daher untersagt ist. Es bestand mit anderen Worten – unabhängig von den Prozessvoraussetzungen – auch in materieller Hinsicht keine realistische Chance auf Gutheissung der Beschwerde und Gewährung der Ausnahmebewilli- gung für das Bestellen der Kaffeekapseln mittels Nespresso-Gutschrift. Die Erwä- gungen der JVA C.________ in der Verfügung vom 25. Juni 2025 und in der Stel- lungnahme vom 6. August 2025 (vgl. Eingewiesenen-Dossier JVA C.________ pag. 813) sowie die Erwägungen des AJV im Schreiben vom 19. August 2025 wa- ren dem Beschwerdeführer bekannt. Bereits aus dem Besprechungsantrag des Beschwerdeführers vom 18. April 2025 geht im Übrigen hervor, dass der Be- schwerdeführer bereits vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens um den Be- stellprozess der Nespresso-Kapseln und um die Tatsache, dass Bestellungen mit seinem persönlichen Kundenkonto nicht möglich sind, wusste. Bei vernünftiger Überlegung hätte sich der Beschwerdeführer daher nicht zum Prozess entschie- den. Die Verlustchancen des Beschwerdeführers überwogen die Gewinnaussich- ten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das vorin- stanzliche als auch das oberinstanzliche Verfahren abzuweisen ist. Da die Vorin- stanz keine Verfahrenskosten erhoben hat, werden dem Beschwerdeführer ledig- lich die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'200.00 auferlegt.
E. 45 Für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
13 Die 1. Strafkammer beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 8. April 2026 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Justizvollzugsanstalt C.________
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 26 169 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2026 Besetzung Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.) Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Seed Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. März 2026 (2025.SIDGS.1282) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befand sich bis zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B.________ (nachfolgend JVA B.________) am 27. Fe- bruar 2026 im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt C.________ (nach- folgend JVA C.________). Der Beschwerdeführer informierte die JVA C.________ am 18. April 2025 per Besprechungsantrag, dass er sich für eine Nespresso- Promoaktion registriert habe, durch die ihm CHF 200.00 auf sein persönliches Kundenkonto gutgeschrieben worden sei. Um die Kaffeekapseln unter Angabe sei- nes persönlichen Kontos bestellen und so die Gutschrift einlösen zu können, er- suchte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Person der JVA C.________ um eine Ausnahmebewilligung. Dies wurde seitens der JVA C.________ mit Schreiben vom 5. Mai 2025 abgelehnt. 2. Am 21. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bereichsleiterin Voll- zugskoordination erneut eine Ausnahmebewilligung, welche ebenfalls abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. 3. Am 25. Juni 2025 erliess die JVA C.________ die entsprechende Verfügung und wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab (vgl. amtliche Akten SID pag. 1 ff.). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2025 Beschwer- de beim Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJV) und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SID pag. 4 ff.): 1. Die privat getätigte und privat bezahlte Bestellung und die Einfuhr von Waren z.B. aus dem ex- ternen Nespresso-Shop, welche über die Betreuer problemlos getätigt werden kann, insbeson- dere der originalen Nespresso-Kapseln, seien zu genehmigen. Allenfalls sei die Verfügung zur Bewilligung an die JVA C.________ zurückzuweisen. 2. Das Verbot, Rechnungen von Waren von externen Konten zu begleichen, soll aufgehoben wer- den. 3. Das Verbot, innerhalb des Kontingentes originale und originalverpackte Waren von externen Anbietern zu erhalten, ist aufzuheben. 4. Die o.e. Einschränkungen bzw. die Verbote zur Wareneinfuhr seien ersatzlos zu streichen. Ins- besondere, wenn es sich um dieselben Waren handelt, die auch über eine Online-Bestellung getätigt werden können wie z.B. Kaffeekapseln, Honig etc. 5. Die Hausordnung sei dahingehend anzupassen. 6. Es sei die URP zu gewähren. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Nach erfolgloser Durchführung des Einigungsverfahrens informierte das AJV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2025 darüber, dass der Be- schwerdeführer seine Beschwerde zu spät eingereicht habe. Weiter wurde der Be- schwerdeführer – wie bereits von der JVA C.________ – darauf hingewiesen, dass die Nespresso-Gutschrift den Zweck eines Gutscheins erfülle und daher gemäss
3 Art. 41 Abs. 2 Bst. h JVG sowie Bst. h des Anhangs zum Disziplinarreglement der JVA C.________ untersagt sei. Da der Beschwerdeführer um Weiterbehandlung der Beschwerde bat, leitete der Rechtsdienst des AJV die Beschwerde am 28. Au- gust 2025 der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) zur Durch- führung eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens weiter (amtliche Akten SID pag. 9). 6. Auf die Beschwerde trat die SID mit Entscheid vom 16. März 2026 nicht ein. Es wurden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben (vgl. pag. 7 ff.). 7. Am 8. April 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde ge- gen den Entscheid der SID vom 16. März 2026 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid sei zur Neubeurteilung an die SID BE zurückzuweisen. 2. Auf URP. 3. Das Gefängnis B.________ sei anzuweisen, dass die Akteneinsicht als bedeutender Teil der Verfahrensrechte von Gefangenen zu gewähren sei und die Akten abzugeben seien. 4. Auf Akteneinsichtsgesuch zum betreffenden Fall als Ergänzung zu den eigenen Akten. 5. Weiter sei B.________ anzuweisen, verschlossene Briefsendungen an Behörden wie das SID / das BVD oder die Gerichte nach Abgabe durch den Betroffenen der Post zu übergeben und nicht ständig mit grosser Willkür zu behandeln und sogar nicht abzusenden, sondern zurückzu- behalten oder -zugeben. 6. Weiter sei nach Erhalt der / sämtlicher Akten eine neue Frist anzusetzen, Beweise darzubringen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4 8. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 15. April 2026 ein Be- schwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 11 ff.). 9. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 29. April 2026 den Antrag, ihm seien die Akten seit pag. 27 in Kopie zuzusenden, insbesondere die Beschwerde vom 8. April 2026, da diese nicht habe kopiert werden können (pag. 21). 10. Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 beantragte die SID die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sich die Vorinstanz eines formellen Antrags. Ergänzend teilte die SID mit, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Beschwerde bei der SID doch eingehalten habe (pag. 23 f.). 11. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Ak- ten 2025.SIDGS.1282 zugestellt (pag. 25 ff.). 12. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Mai 2026 auf eine Stellungnahme (pag. 28). 13. Innert der mit Verfügung vom 19. Mai 2026 gewährten Frist gelangte beim Oberge- richt die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2026 ein (pag. 33 ff.). Darin hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den gestellten Anträgen fest und nahm Stellung zur Vernehmlassung der SID (pag. 33 ff.). 14. Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 37 f.). II. Formelles 15. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 16. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht bzw. war betreffend Rechtsverwei- gerung und -verzögerung an keine Frist gebunden (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG, Art. 81 VRPG; HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 67 VRPG und N 6 zu Art. 81 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
5 17. Der Beschwerdeentscheid ist wie das Beschwerdeverfahren auf den Streitgegen- stand begrenzt. Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis oder ein anderer Rechtsakt umstritten ist. Das Anfechtungsobjekt stellt die äussere Grenze des möglichen Streitgegenstands dar. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Akt auszugehen, dem sog. An- fechtungsobjekt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitge- genstand grundsätzlich mit ihren Anträgen, wenn nötig mit Rückgriff auf die Be- gründung (DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 12 zu Art. 72 VRPG). 18. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Beschwerdeentscheid der SID vom
16. März 2026. Im Verfahren vor der SID wurde die Verfügung der JVA C.________ vom 25. Juni 2025, in welcher es um die Ausnahmebewilligung für das Bestellen von Kaffeekapseln bei Nespresso ging, als Anfechtungsobjekt behandelt. 19. Die Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Praxis ist bei Laieneingaben nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zu- sammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (DAUM, a.a.O., N 18 zu Art. 32 VRPG). An die Begründung einer Beschwerde werden sodann praxisgemäss auch keine hohen Anforderungen ge- stellt, obwohl sie ebenfalls zu den wesentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermes- sensausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt oder in- wiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können (DAUM, a.a.O., N 13 und N 22 zu Art. 32 VRPG). 20. Der Laienbeschwerde vom 8. April 2026 sowie der Replik des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2026 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Nichteintretensentscheid der SID nicht einverstanden ist und er daher eine Neube- urteilung durch die SID fordert. Weiter rügt er sinngemäss eine Rechtsverweige- rung bzw. -verzögerung, indem er vorbringt, dass er ein aktuelles und praktisches Interesse am Entscheid gehabt hätte, wenn der Entscheid schneller gefällt worden wäre und dass die Vorinstanz den Entscheid absichtlich verschleppt habe, um ar- gumentieren zu können, dass der Beschwerdeführer keinen Nutzen mehr an einem Entscheid habe (pag. 33 ff.). 21. Ist ein negativer Prozessentscheid (z.B. Nichteintreten) angefochten, wird eine da- gegen erhobene Beschwerde an die Hand genommen. Gegenstand der materiellen Prüfung ist in diesem Fall grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
6 oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (MÜLLER MARKUS, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 163 f. und DAUM, a.a.O., N 45 zu Art. 20a VRPG). 22. Vorliegend ist demnach im materiellen Teil zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als dass der Beschwerdeführer in Ziff. 3 und Ziff. 5 seiner Beschwerde vom 8. April 2026 verlangt, es seien diverse Weisungen an die JVA B.________ zu erteilen. Diese Rechtsbegehren gehen über das Anfechtungs- objekt hinaus und können nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdever- fahren sein. Im Übrigen ist auf die Beschwerde vom 8. April 2026 einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Zum Nichteintreten der Vorinstanz 23. Zu prüfen ist zunächst, ob die SID zu Recht nicht auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers eingetreten ist. 24. Vorab ist festzuhalten, dass nur die Verfügungsformel (das Dispositiv) verbindlich wird und die Beschwerdebehörde das Recht innerhalb des Streitgegenstandes gemäss Art. 20a VRPG von Amtes wegen anzuwenden hat. Aus diesem Grund ist die Rechtsmittelinstanz nicht an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Die Rechtsmittelinstanz kann ihren Entscheid anders begründen als die Vorinstanz und eine falsche Begründung durch die von ihr als richtig erachtete ersetzen, selbst wenn sie zum gleichen Ergebnis gelangt (sog. Motivsubstitution; HERZOG, a.a.O., N 17 zu Art. 72 VRPG). 25. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid vom 16. März 2026 da- mit, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde verspätet eingereicht habe. Be- züglich der Anträge zur allgemeinen Einfuhr von Waren sowie der Anpassung der Hausordnung hielt sie zudem fest, dass diese Anträge über das Anfechtungsobjekt hinausgehen würden (pag. 7 ff.). 26. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Vorhalt der Vorinstanz, der Brief sei zu spät gestempelt worden, sei falsch bzw. lasse die Regel ausser Acht, dass Beschwerden im Kanton Bern am letzten Tag der Frist übergeben werden können. Die Übergabe habe fristgerecht am 28. Juli 2025 stattgefunden. Wenn die Behörde den Brief erst am nächsten Tag absende, liege das nicht im Ermessen des Be- schwerdeführers (pag. 1 ff.). 27. In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2026 führt die SID aus, das Vorbringen des Be- schwerdeführers bzgl. der rechtzeitigen Abgabe seiner Beschwerde an das Perso- nal der JVA C.________ erweise sich als zutreffend. Die Bestätigung der JVA C.________ über die Entgegennahme der Eingabe, die sich auf der Rückseite des Schreibens des Beschwerdeführers betreffend die Weiterbehandlung seiner Be- schwerde an das AJV vom 24. August 2025 befinde, sei von der Vorinstanz erst nachträglich in den Akten des Einigungsverfahrens festgestellt worden. Daher sei
7 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Be- schwerde bei der SID eingehalten habe (pag. 23). Dennoch sei der Nichteintreten- sentscheid korrekt. Dies, da zum Urteilszeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beurteilung des Antrags vorgelegen habe. Die umstrittene Gutschrift sei nur bis am 7. März 2026 einlösbar und daher beim Erlass des Beschwerdeent- scheides nicht mehr einsetzbar gewesen. Daher hätte der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Gutheissung des Antrages keinen praktischen Nutzen mehr gehabt. Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers (allgemeine Einfuhr von Waren sowie Anpassung der Hausordnung) sei bereits mit Blick auf den Streitgegenstand bzw. die Zuständigkeit nicht einzutreten gewesen. 28. In seiner Replik vom 5. Juni 2026 führte der Beschwerdeführer bzgl. der von der SID neu vorgebrachten Begründung des Nichteintretensentscheids aus, die Argu- mentation, dass durch einen Antrag vom 28. Juli 2025 kein schutzwürdiges Inter- esse bestehe, da die Gutschrift nur bis am 7. März 2026 habe eingelöst werden können, sei nicht nachvollziehbar. Hätte die Vorinstanz seine Nachfragen ernstge- nommen, in denen er mehrfach auf die Dringlichkeit hingewiesen habe, scheine ei- ne Frist von rund 9 Monaten durchaus genüglich, um einen derart unkomplizierten Entscheid zu fällen. Es mache den offensichtlichen Anschein, dass die Vorinstanz vorsätzlich den Entscheid verschleppt habe, um nachher genauso zu argumentie- ren zu können (pag. 33 ff.). 29. Wie die SID in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2026 korrekt ausgeführt hat, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der JVA C.________ rechtzeitig eingereicht worden. Im Beschwerdeentscheid vom 16. März 2026 wurde somit seitens der SID zu Unrecht geltend gemacht, dass aufgrund der verspäteten Einreichung der Beschwerde nicht darauf eingetreten werde. Seitens der SID kor- rekt festgehalten wurde hingegen, dass die weiteren Anträge des Beschwerdefüh- rers (allgemeine Einfuhr von Waren sowie Anpassung der Hausordnung) ausser- halb des Anfechtungsobjekts liegen, weshalb das Nichteintreten diesbezüglich zu Recht erfolgt ist. 30. Neben der fristgerechten Einreichung der Beschwerdeschrift wird weiter vorausge- setzt, dass der Beschwerdeführer beschwerdebefugt ist. Die Beschwerdelegitimati- on setzt unter anderem voraus, dass die beschwerdeführende Person ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Be- schwerdeentscheids hat (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Die Schutzwürdigkeit des Anfechtungsinteresses bedingt grundsätzlich dessen Aktualität und praktische Re- levanz, weshalb sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Urteilszeitpunkt (noch) auf die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Per- son auswirken können muss. Trotz fehlenden oder weggefallenen aktuellen und praktischen Interesses ist ausnahmsweise auf eine Beschwerde gleichwohl einzu- treten, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zuge- führt werden kann (PFLÜGER, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N 18 zu Art. 65
8 VRPG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend an- zunehmen. Eine solche liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage richterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Rechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage hinge- gen lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_669/2024 vom 29.01.2025 E. 1.2). 31. Die umstrittene Nespresso-Gutschrift auf dem persönlichen Kundenkonto des Be- schwerdeführers war bis am 7. März 2026 einlösbar. Die Nespresso-Gutschrift war somit bereits beim Erlass des Beschwerdeentscheids der SID vom 16. März 2026 nicht mehr einlösbar, weshalb der Beschwerdeführer auch kein aktuelles und prak- tisches Interesse mehr an der Sache hatte. Selbst ein positiver Entscheid der SID und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung hätte die tatsächliche und rechtliche Situation des Beschwerdeführers nicht mehr beeinflussen können, da die Gutschrift nicht mehr hätte eingelöst werden können. Die Vorinstanz hat daher in ihrer Stel- lungnahme vom 4. Mai 2026 zu Recht festgehalten, dass beim Erlass des Be- schwerdeentscheids der SID kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beurtei- lung bestand, weshalb auch gestützt auf diese Begründung ein Nichteintretensent- scheid gefällt worden wäre. 32. Weiter stellt sich auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, so dass aus- nahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses abzuse- hen wäre. Auch seitens Beschwerdeführer wird nicht geltend gemacht, wonach sich bzgl. der Nespresso-Gutschrift Rechtsfragen grundlegender Art stellen wür- den. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwer- deführers eingetreten. 33. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Zur Verletzung des Beschleunigungsgebots 34. Der Beschwerdeführer brachte im oberinstanzlichen Verfahren erstmals vor, die Vorinstanz habe den Entscheid vorsätzlich verschleppt, um vorbringen zu können, dass es ihm an einem schutzwürdigen Interesse fehle (pag. 35). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2026 sind als Rechts- verzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen, welche – wie bereits erwähnt – an keine Frist gebunden ist (vgl. Ziff. 15 hiervor). 35. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 27 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Behandlung innert angemessener Frist. Aus den genannten Bestimmungen wird rechtsprechungsgemäss das Verbot der for- mellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung abgeleitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde in einer ihr form- und fristgerecht
9 unterbreiteten Angelegenheit keine Verfügung bzw. keinen Entscheid trifft, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (MÜLLER, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, N 92 zu Art. 49 VRPG mit weiteren Verweisen). Von einer Rechtsverzögerung wird namentlich dann gesprochen, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren un- gebührlich verschleppt und damit gegen das sog. Beschleunigungsgebot verstösst. Dieses besagt, dass ein Verfahren entweder innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist oder – falls eine solche Fristbestimmung fehlt – innert angemessener Frist be- endet wird. Die Dauer des Verfahrens vor einer Behörde bemisst sich vom Zeit- punkt an, in dem das Verfahren vor der Behörde rechtshängig geworden ist (MÜL- LER, a.a.O., N 96 zu Art. 49 VRPG). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer be- stimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen Fristen in der Spezialgesetzge- bung oder, falls keine Vorschriften zur Verfahrensdauer bestehen, nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen. Massgebend sind damit eine allfällige Ordnungsfrist, die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit und Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (MÜLLER, a.a.O., N. 97 zu Art. 49 VRPG). 36. Welche Verfahrensdauer als angemessen gilt, kann nicht nach starren Regeln be- stimmt werden. Die Überschreitung gesetzlicher (oder staatsvertraglicher) Fristen für die Behandlung von Parteieingaben begründet eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Rechtsverzögerung. Beim Fehlen solcher Fristen ist die ange- messene Verfahrensdauer im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Entscheidend für die Feststellung einer Rechtsverzögerung ist, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 26). 37. Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann eine Verletzung des Beschleunigungsverbots festgestellt werden, ohne dass ande- re Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfah- rensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (BSK StPO- SUMMERS, Art. 5 N 8). Da man von der Behörde nicht verlangen kann, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Ver- fahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich kras- ser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zei- ten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossi- er aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersu- chung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen
10 eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elf Monaten für die Weiterlei- tung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). 38. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik vom 5. Juni 2026 in pauschaler Weise, das Verfahren habe zu lange gedauert, ohne darzulegen, welche Verfahrenshand- lungen konkret seines Erachtens zu lange dauerten. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass keine spezialgesetzlichen Fristen für Beschwerdeverfahren vor der SID vor- gesehen sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verfahrensdauer noch ange- messen ist, sind daher die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist insbesondere auf die Komplexität bzw. den Umfang der Materie sowie auf ih- re Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien abzustellen. 39. Vorliegend hat die JVA C.________ am 25. Juni 2025 verfügt und der Beschwerde- führer hat mit Schreiben vom 28. Juli 2025 dagegen Beschwerde erhoben. Ansch- liessend wurden die Akten zwecks Durchführung eines Einigungsverfahrens an das AJV übergeben. Da das Einigungsverfahren erfolglos war, wurden die Unterlagen zur Durchführung des ordentlichen Beschwerdeverfahrens am 28. August 2025 an die SID weitergeleitet. Am 19. Dezember 2025 erliess die SID eine Verfügung und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 wurden die Schlussbemerkungen des Beschwerde- führers der JVA C.________ zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdeent- scheid der SID erging am 16. März 2026, der Beschluss der Kammer erfolgt am
18. August 2026. 40. Nachdem die Akten der SID zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens übermit- telt wurden, vergingen rund 3,5 Monate, bis seitens der SID eine Verfügung erlas- sen wurde. Zwischen Eingang der Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers und dem Entscheid der SID vergingen 2 Monate. Insgesamt betrug die Verfahrens- dauer bei der SID rund 6,5 Monate. Somit gab es im vorliegenden Verfahren eine Periode von 3,5 Monaten, in welcher die SID untätig war. Gründe für das Untätig- bleiben der SID sind keine ersichtlich und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die SID die Verfügung vom 19. Dezember 2025 nicht bereits früher erlassen hat. Ein- zeln betrachtet erscheinen 3,5 Monate für den Erlass einer Verfügung als zu lang. Die Tatsache, dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitwei- se ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen kön- nen, begründet aber für sich allein noch keine Verletzung des Beschleunigungsge- bots und es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Ur- teile des Bundesgerichts 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich nicht um einen komplexen oder schwierigen Fall und der Umfang der Mate- rie ist überschaubar. Zur Dringlichkeit und Bedeutung der Sache für den Be- schwerdeführer ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenkundig ein gros- ses Interesse an der vorliegenden Thematik aufweist. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass es sich – bei objektiver Betrachtung – nicht um eine Ange- legenheit von besonderer Dringlichkeit oder Bedeutung handelt. Im Vergleich mit der einschlägigen Rechtsprechung sind die Zeitabstände, die sich aus der vorste- henden Chronologie ergeben, sowie die gesamthafte Verfahrensdauer von 6,5 Mo-
11 naten, daher noch nicht als überdurchschnittlich lang zu qualifizieren. Dass zwi- schen Eingang der Beschwerde und Eröffnung des Entscheids mehrere Monate liegen, muss praxisgemäss hingenommen werden. Unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände verstösst die Verfahrensdauer nach dem Gesagten nicht gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und eine Rechtsverzögerung ist somit zu verneinen. Selbst wenn das Beschleunigungsgebot verletzt worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. h JVG sowie Bst. h des Anhangs zum Disziplinarreglement der JVA C.________ ist der Besitz und damit auch die Verwendung von Gutscheinen untersagt. Ein Entscheid vor März 2026 hätte daran nichts geändert, weshalb der Beschwerdeführer auch in materieller Hinsicht unterlegen und seine Beschwerde abgewiesen worden wäre. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 41. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 2'200.00 bestimmt und grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer auferlegt (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer stellte indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 42. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein amtlicher Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Ob- siegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (VON BÜREN, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, N 30 ff. zu Art. 111 VRPG). Ob im Einzelfall genügen- de Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu der Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit ange- nommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
12 43. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben des AJV vom 19. August 2025 mitgeteilt, dass das AJV der Auffassung sei, dass seine Beschwerde verspätet ein- gereicht worden sei. Aus diesem Grund werde davon ausgegangen, dass die SID nicht auf die Beschwerde eintreten werde. Das AJV erteilte dem Beschwerdeführer zudem eine materielle Einschätzung des Sachverhalts und wies ihn erneut darauf hin, dass Gutscheine in der JVA C.________ untersagt seien und dass die Nes- presso-Gutschrift als Gutschein zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer hielt bekanntlich an seiner Beschwerde fest und bat um deren Weiterbehandlung, unter- liess es aber, sich zur angeblich verspäteten Eingabe seiner Beschwerde zu äus- sern. Dies tat er erst in der Beschwerde vom 8. April 2026. 44. Für die Kammer steht fest, dass vorliegend keine realistische Aussicht auf Gutheis- sung der Beschwerde bestand, das Verfahren mithin von vornherein aussichtslos war. Wie dargelegt erwies sich die Einschätzung des AJV sowie auch der SID, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde, als falsch. Mit dem AJV sowie der JVA C.________ steht allerdings auch für die Kammer fest, dass die Nespres- so-Gutschrift ein Gutschein i.S.v. Art. 41 Abs. 2 Bst. h JVG sowie Bst. h des An- hangs zum Disziplinarreglement der JVA C.________ ist und die Verwendung der Gutschrift daher untersagt ist. Es bestand mit anderen Worten – unabhängig von den Prozessvoraussetzungen – auch in materieller Hinsicht keine realistische Chance auf Gutheissung der Beschwerde und Gewährung der Ausnahmebewilli- gung für das Bestellen der Kaffeekapseln mittels Nespresso-Gutschrift. Die Erwä- gungen der JVA C.________ in der Verfügung vom 25. Juni 2025 und in der Stel- lungnahme vom 6. August 2025 (vgl. Eingewiesenen-Dossier JVA C.________ pag. 813) sowie die Erwägungen des AJV im Schreiben vom 19. August 2025 wa- ren dem Beschwerdeführer bekannt. Bereits aus dem Besprechungsantrag des Beschwerdeführers vom 18. April 2025 geht im Übrigen hervor, dass der Be- schwerdeführer bereits vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens um den Be- stellprozess der Nespresso-Kapseln und um die Tatsache, dass Bestellungen mit seinem persönlichen Kundenkonto nicht möglich sind, wusste. Bei vernünftiger Überlegung hätte sich der Beschwerdeführer daher nicht zum Prozess entschie- den. Die Verlustchancen des Beschwerdeführers überwogen die Gewinnaussich- ten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das vorin- stanzliche als auch das oberinstanzliche Verfahren abzuweisen ist. Da die Vorin- stanz keine Verfahrenskosten erhoben hat, werden dem Beschwerdeführer ledig- lich die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'200.00 auferlegt. 45. Für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
13 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 8. April 2026 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Justizvollzugsanstalt C.________ Bern, 18. August 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Volz Die Gerichtsschreiberin: Seed Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.