Sachverhalt
8. Als erwiesen erachteter Sachverhalt Das Bundesgericht fasste einen Teil der Sachverhaltsfeststellungen des Urteils vom 5. Juli 2023 kurz zusammen (E. B.b) und ging im Rahmen seiner Erwägungen nicht auf die Rügen der Beschuldigten zur Beweiswürdigung der Kammer ein (vgl. pag. 982 ff.). Somit fungiert der nachfolgende, im ersten oberinstanzlichen Verfah- ren als erwiesen erachtete Sachverhalt als Basis für die Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Entziehens von Minderjährigen (pag. 939; pag. 941 ff.).
9 Die Beschuldigte ist geständig, die drei Kinder ohne Einverständnis des getrenntlebenden Vaters nach K.________(Land) mitgenommen zu haben und dort 18 Monate (September 2018 bis zum 28.02.2020) verbracht zu haben. Dabei hatten die Kinder gemäss Aussagen der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu ihrem ebenfalls sorgerechtsberechtigten Vater oder anderen Verwand- ten. […] Gemäss Trennungsvereinbarung (pag. 284 ff.) ist der Straf- und Zivilkläger 1 am 1. August 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Für die Trennungsphase wurde die Obhut der Beschuldigten zugeteilt und ein Besuchsrecht zu Gunsten des Straf- und Zivilklägers 1 vereinbart. Dieses wurde in vier Phasen gegliedert, wobei für die dritte Phase, welche vom 21. Juli 2018 bis am 30. September 2018 dauerte, ein Besuchsrecht jedes Wochenende von Samstag 12:00 Uhr bis Sonntag 12:00 Uhr vorgesehen war. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und des Straf- und Zivil- klägers 1 sowie implizit auch aus den Aussagen von E.________ und G.________ ergibt sich, dass der Straf- und Zivilkläger 1 sein Besuchsrecht vor der Abreise der Kinder nach K.________(Land) wahrgenommen hat. […] Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass vor der Abreise nach K.________(Land) zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und den drei Kindern eine normale Vater- Kind-Beziehung bestanden hat. Dass sich der Straf- und Zivilkläger 1 erst am 29. November 2018 an die Polizei wandte, steht dem, entgegen der Auffassung der Kinderanwältin (pag. 900), nicht entge- gen. Vielmehr verstand es die Beschuldigte geschickt, den Kindesvater zunächst mit der angeblichen Mutter-Kind-Kur und mit Schreiben vom 11. November 2018 mit der erfundenen Europareise hinzu- halten. Der Straf- und Zivilkläger 1 selbst befand sich zudem noch bis am 27. November 2018 in N.________ (Land), um von seinem verstorbenen Vater Abschied zu nehmen. […] Der Beschuldigten kann hingegen nicht gefolgt werden, wenn sie unter den geschilderten Umständen davon spricht, dass sie die Ausreise nach K.________(Land) nicht geplant, sondern dass es sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt habe (u.a. pag. 141 Z. 31 ff.). Bereits die Art und Weise der Aus- reise belegt, dass die Beschuldigte die Schweiz nicht blindlings verlassen hat. Die Ausreise war of- fenbar gut organisiert und es wurden Helferinnen und Helfer beigezogen. Die Beschuldigte musste für die Reise sowohl Bustickets nach O.________ (Ortschaft) als auch Flugtickets von O.________(Ortschaft) nach P.________ (Ortschaft) organisieren. Diese hat sie gemäss eigenen An- gaben über das Internet gebucht. Ob sie mit dem Flug ab O.________(Ortschaft) (und nicht etwa ab Q.________ (Ortschaft), R.________ (Ortschaft) oder S.________ (Ortschaft)) beabsichtigte, keine Spuren zu hinterlassen, kann offengelassen werden. Die Beschuldigte selbst verneinte dies (pag. 895 Z. 29 ff.), die gewählte Reiseroute lässt dies aber vermuten. Es wurde sodann organisiert, dass T.________ die Beschuldigte und ihre Kinder von I.________(Ortschaft) nach U.________ (Ortschaft) chauffierte (pag. 149 Z. 404), um von dort aus den Flixbus nach O.________(Ortschaft) zu nehmen. Weiter stellte V.________ der Beschuldigten und ihren drei Kindern ihre Wohnung in K.________(Land) zur Verfügung. Der Transport vom Flughafen in P.________(Ortschaft) zur Woh- nung von V.________ erfolgte durch W.________. Die Bankbezüge nach dem 9. September 2018 in I.________(Ortschaft) von rund CHF 5'000.00 belegen im Übrigen, dass Drittpersonen in der Schweiz über eine Bankkarte der Beschuldigten verfügt und diese durch die Geldbezüge unterstützt haben. […] Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte für die Kur in X.________ (Land) bereits gepackt gehabt und sich dann kurzfristig anders entschlossen hat. Es war von Anfang an klar, dass
10 die Beschuldigte mit den Kindern zu V.________ nach K.________(Land), wo sie bereits zwei Mal war (pag. 142 Z. 79), gehen würde. Aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltes der Beschuldigten in K.________(Land) und der zwangsweisen Rückkehr in die Schweiz (pag. 167 Z. 110) wird klar, dass diese mit der Absicht, dort zu bleiben, die Schweiz verliess. Mit der Ausreise wollte die Beschuldigte zur Ruhe kommen. Sie wollte weg von den missliebigen Behörden (insbesondere der KESB), ihrer besorgten Familie und dem Straf- und Zivilkläger 1. […] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die mehr oder weniger mittellose Beschuldigte, welcher eine depressive Störung diagnostiziert worden und welche mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert war, mit den drei Kindern aus der gewohnten Umgebung und mit der Absicht zu bleiben nach K.________(Land) zog. […] Als die Kinder nach 18 Monaten in die Schweiz zurückkehrten, mussten sie ihren Vater wieder ken- nenlernen. H.________, welche am Y.________ (Datum) geboren ist und im Alter von knapp 10 Mo- naten von der Beschuldigten nach K.________(Land) gebracht wurde, dürfte bei der Rückkehr keine Erinnerungen an ihren Vater gehabt haben. III. Strafzumessung 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, aufgrund der Tatschwere erscheine einzig eine Freiheitsstrafe als verhältnismässige und schuldadäquate Sanktion. In Bezug auf die Beurteilung der Tatkomponenten sei auf die Ausführungen in den Ziffern 19 sowie 17 f. im ersten oberinstanzlichen Ur- teil vom 5. Juli 2023 verwiesen, insbesondere hinsichtlich der als lang zu bezeich- nenden Deliktsdauer, der Verhinderung einer Verabschiedung bzw. eines Kontakts des Vaters zu seinen Kindern, der Art und Weise der Tatbegehung sowie der nicht eigens motivierten Rückkehr in die Schweiz. Zu den objektiven Tatkomponenten sei ergänzt, dass das Entziehen der Straf- und Zivilklägerin 4 im Vergleich zum Entziehen der Straf- und Zivilklägerin 2 und des Straf- und Zivilklägers 3 als beson- ders schwerwiegend erscheine. Die Straf- und Zivilklägerin 4 sei bei der Ausreise nicht einmal jährig gewesen. Dem Straf- und Zivilkläger 1 sei es während der Zeit- dauer der Entziehung verunmöglicht gewesen, an den ersten prägenden Lebens- jahren, die insbesondere für das Entstehen einer Eltern-Kind-Bindung bzw. -beziehung von hoher Bedeutung seien, teilzuhaben. Sodann habe die Straf- und Zivilklägerin 4 im Unterschied zu den Geschwistern aufgrund ihres jungen Alters an ihren Vater noch keinerlei Erinnerungen gehabt, die zu einem Fortbestand einer Beziehung hätten beitragen können. Entsprechend sei nach der Rückkehr der Be- schuldigten mit den Kindern in die Schweiz die Beziehung der Straf- und Zivilkläge- rin 4 zum Straf- und Zivilkläger 1 am meisten beeinträchtigt gewesen. Sodann sei der Straf- und Zivilkläger 1 durch das Entziehen seiner Kinder neben den verlore- nen Betreuungstagen auch jeglicher weiterer Kontakt zu den Straf- und Zivilkläge- rinnen 2 und 4 und dem Straf- und Zivilkläger 3 genommen worden, wie beispiels-
11 weise Textnachrichten, Videocalls oder Telefonate ausserhalb der Betreuungstage. Dieser Umstand habe zusätzlich dazu beigetragen, dass sich die Kinder vom Straf- und Zivilkläger 1 entfremdet hätten. Im Ergebnis sei von einem Verschulden im oberen Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens auszugehen. Eine Freiheits- strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe erscheine angesichts der Schwere des Ver- schuldens und in Anbetracht der gravierenden negativen Folgen für die Beziehung des Straf- und Zivilklägers 1 zu seinen drei Kindern angemessen. Hinsichtlich der als neutral zu wertenden Täterkomponenten sei ebenfalls auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen. Das Obergericht habe sich zur Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits für die Zeitspanne bis zum Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens SK 22 389 geäussert. Anschliessend sei am 31. August 2023 die Urteilsbegründung ausgefer- tigt worden. Der Bundesgerichtsentscheid 6B_1141/2023 datiere vom 12. Novem- ber 2025, auf den im Jahr 2026 das Neubeurteilungsverfahren SK 25 579 gefolgt sei. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens würden somit voraussichtlich rund drei Jahre vergangen sein, seit das obergerichtliche Verfahren SK 22 389 abgeschlos- sen worden sei. Die Verfahrensdauer seit dem Zeitpunkt der Rückkehr der Be- schuldigten aus K.________(Land) werde damit über sechs Jahre betragen. Diese Gesamtdauer sowie die Dauer einzelner Verfahrensabschnitte erschienen zu lan- ge. Für die Beschuldigte habe sich während des Verfahrens eine wesentliche Be- lastung ergeben, habe ihr doch eine längere unbedingt zu vollziehende Freiheits- strafe gedroht, aus der eine Trennung von den drei Kindern resultiert wäre und die zur Folge gehabt hätte, dass ihre Kinder anderweitig hätten untergebracht werden müssen. Es sei daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die Begehung der Tat mittlerweile eine länge- re Zeit zurückliege und nahezu zwei Drittel der Dauer der Verfolgungsverjährung vergangen seien. Im Ergebnis erscheine es angemessen, die Höhe der Freiheits- strafe infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie aufgrund des län- geren Zeitablaufs seit der Tatbegehung um vier Monate zu reduzieren. Damit resul- tiere letztlich eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die angesichts mangelnder Anhaltspunkte für eine schlechte Prognose bedingt zu vollziehen sei, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzmassnahmen seien nicht an die Strafe anzurechnen (pag. 1089 f.). 9.2 Vorbringen der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ verwies vorab auf das erstinstanzliche Urteil bzw. die dortigen Erwägungen, welche im Ergebnis den höchstrichterlichen Überlegungen näher kommen würden. Weiter führte er aus, die Erstinstanz habe festgehalten, dass der Straf- und Zivilkläger 1 während des Auslandaufenthalts gar keine Mög- lichkeit gehabt habe, sein Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Kinder wahrzu- nehmen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Kontakt zu ihnen aufzunehmen, auch nicht via moderne Kommunikationsmittel. Es liege folglich eine mittelschwere Verletzung des geschützten Rechtsguts – dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Straf- und Zivilklägers 1 über seine Kinder – vor. Die Erstinstanz habe von einer langen Dauer gesprochen, was für den Straf- und Zivilkläger 1 einschneidend ge- wesen sei. Die Entfremdung sei zudem nicht leicht zu überwinden gewesen. Die
12 Erstinstanz habe aber auch klar festgehalten, dass es sich um eine Kurzschlussre- aktion gehandelt habe und keine Planung auszumachen sei, weshalb die kriminelle Energie gering sei. Sodann habe die Erstinstanz das Verschulden auf einen mittle- ren Bereich festgesetzt und aufgrund der subjektiven Tatschwere auf 110 Strafein- heiten erhöht. Die Tatkomponenten hätten dann zu einer Reduktion um 30 Stra- feinheiten geführt. Die Erstinstanz sei also auf 80 Strafeinheiten gekommen, was angesichts der nun verstrichenen Zeitdauer und der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots nicht aufrecht zu erhalten sei. Dies müsse sich in der Strafzumessung niederschlagen und die 80 Strafeinheiten seien um mindestens 60 Strafeinheiten zu reduzieren, womit letztlich 20 Strafeinheiten festzusetzen seien. Die General- staatsanwaltschaft reduziere – das allerdings viel höhere Strafmass – um 120 Stra- feinheiten. Die vorgeschlagene Strafzumessung der Generalstaatsanwaltschaft sei zurückzuweisen. Einerseits habe das Obergericht festgehalten, dass bezüglich des Tatbestands des Entziehens von Minderjährigen eine Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten in Betracht komme. Die Generalstaatsanwaltschaft wolle auf dasselbe Straf- mass kommen, aber erst, nachdem sie nochmals einen Abzug wegen der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots mache. Das überzeuge nicht. Es sei viel eher zu erwarten gewesen, dass die Generalstaatsanwaltschaft auf letztlich 180 Strafein- heiten komme, womit sie auch eine Geldstrafe hätte beantragen können. Die ver- bleibende Restanz von 20 Tagessätzen Geldstrafe solle durch die Ersatzmass- nahmen abgegolten werden (pag. 1118 f.). 10. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen wird vollumfänglich auf die Ausführungen im ers- ten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen (pag. 950). 11. Strafrahmen und Wahl der Strafart Das Entziehen von Minderjährigen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 220 StGB). Einleitend ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmäs- sigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mil- deste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person eingreift. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer einzig die Freiheitsstrafe als zweckdienliche Sanktion. Eine Geldstrafe wäre angesichts des Umstands, dass dem Straf- und Zivilkläger 1 drei Kinder monatelang entzogen wurden, dem Ver- schulden der Beschuldigten nicht äquivalent. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte eine kriminelle Energie offenbarte, die nach einer härteren Gangart verlangt.
13 12. Tatkomponenten 12.1 Objektive Tatschwere Die Beschuldigte verbrachte die drei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Straf- und Zivilkläger 1 und ihrer alleinigen Obhut stehenden Kinder (die Straf- und Zivilklägerin 2, geb. Z.________ (Datum); den Straf- und Zivilkläger 3, geb. AA.________ (Datum); und die Straf- und Zivilklägerin 4, geb. Y.________(Datum)) ohne Zustimmung des Straf- und Zivilklägers 1 nach K.________(Land). Die Kinder wurden dem Straf- und Zivilkläger 1 über eine Dauer von 18 Monaten (September 2018 bis zum 28. Februar 2020) entzogen, wodurch er keine Möglichkeit mehr hat- te, sein Sorgerecht wahrzunehmen. Er konnte in dieser Zeit seine Kinder nicht se- hen oder an ihrer Erziehung teilhaben und wusste lange Zeit gar nicht, wo sich die- se aufhalten. Er hatte Angst um seine Kinder und keine Ahnung, wie es ihnen ging. In K.________(Land) hatten die Kinder zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu ihrem Vater oder anderen Verwandten. Dem Straf- und Zivilkläger 1 wurde insofern auch jegli- cher weitere Kontakt – bspw. über Videoanrufe, Telefonate oder sonstige Nachrich- ten – verwehrt, was in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft zusätzlich zur Entfremdung beitrug. Der Straf- und Zivilkläger 1 schil- derte an der Verhandlung im ersten oberinstanzlichen Verfahren glaubhaft, dass er kein gutes Verhältnis zu den Kindern habe, seit diese aus K.________(Land) zurückgekehrt seien (pag. 887 Z. 20 f. und Z. 24). Es habe lange gedauert, bis er wieder alleine mit den Kindern habe sein können (pag. 889 Z. 3). Die Straf- und Zi- vilklägerin 4 sei nur einige Monate alt gewesen und habe ihn gar nicht gekannt. Entsprechend habe sie auch nichts von ihm wissen wollen (pag. 889 Z. 42 f.). Inso- fern ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, wonach der Entzug für das Verhältnis zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und der Straf- und Zivilklägerin 4 angesichts ihres im Tatzeitraum noch sehr jungen Alters und der prägenden ersten Lebensjahre besonders einschneidend war. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom
19. Februar 2026 bestätigte der Straf- und Zivilkläger 1, dass die Folgen des Ent- zugs noch heute spürbar seien (pag. 1104). Durch die Tat wurde die Beziehung des Straf- und Zivilklägers 1 zu seinen Kindern enorm beeinträchtigt und das Aus- mass der Tat ist insofern nicht unerheblich. Straferhöhend fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Auswirkungen auf den Straf- und Zivilkläger 1 nunmehr bereits mehrere Jahre andauern. Unter dem Titel der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Tat – entgegen den Ausführungen der Verteidigung der Beschuldigten und der Vorinstanz – sehr wohl eine Planung vorausging. Die Beschuldigte hatte im Vorfeld verschiedene Vorkehrungen getroffen, namentlich organisierte sie den Transport und die Reise nach K.________(Land), ebenso wie die erste Unterkunft. In der Schweiz verfügten Drittpersonen über eine Bankkarte der Beschuldigten und unterstützten sie durch Geldbezüge. Ebenfalls wählte die Beschuldigte ein wohl überlegtes Vorgehen und ging durchaus geschickt vor, als sie dem Straf- und Zivilkläger 1 angab, dass sie sich mit den Kindern für eine Kur in X.________(Land) aufhalten würde bzw. meh- rere Monate durch Europa reisen wolle. Die Beschuldigte zeigte damit einiges an krimineller Energie.
14 Das objektive Tatverschulden ist mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen als ge- rade noch leicht einzustufen und im oberen Bereich des ersten Drittels des Straf- rahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als dem objektiven Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 12.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweg- gründen, was deliktsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert war und mittels der Ausreise weg von den missliebigen Behörden (insbesondere der KESB), ihrer besorgten Familie und dem Straf- und Zivilkläger 1 kommen wollte. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 12.3 Fazit Tatverschulden Nach den Tatkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben kann auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen werden (pag. 954). Auch der im Neubeurteilungsver- fahren edierte Strafregisterauszug enthält keine Einträge (pag. 1077). Anders als im ersten oberinstanzlichen Verfahren arbeitet die Beschuldigte seit April 2024 in Teilzeit für die Firma AB.________. Allerdings sei sie gemäss eigenen Angaben nach wie vor bei der Sozialhilfe angemeldet, da der Lohn bei einem Pensum von 60% etwas knapp sei. Ab Februar 2026 werde sie das Pensum auf 70% erhöhen (pag. 1081). Sie habe Schulden in unbekannter Höhe. Es handle sich um Betrei- bungen und Verlustscheine aufgrund von Krankenkassen- und Mietschulden (pag. 1084). Mit Blick auf ihre Einkünfte (vgl. pag. 1084) wird die Beschuldigte auch nach einer allfälligen Erhöhung ihres Pensums um 10% auf Sozialhilfe angewiesen sein. Dies ist neutral zu gewichten. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Vorab ist auf die Erwägungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 hingewiesen (pag. 954 f.): Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren anständig und wohl verhalten, was jedoch erwartet wer- den darf und daher neutral zu werten ist. Sie war den äusseren Ablauf der Geschehnisse betreffend geständig, zeigte jedoch keine wirkliche Einsicht und Reue. Anders als noch bei ihrer ersten Einver- nahme führte die Beschuldigte oberinstanzlich zwar aus, dass sie nicht mehr nach K.________(Land) zurückkehren möchte (pag. 893 Z. 26) und, dass sie heute keinen Kontakt zu V.________ mehr habe (pag. 892 Z. 39). Hingegen ist sie aber nach wie vor davon überzeugt, dass das schwierige Verhältnis der Kinder zum Straf- und Zivilkläger 1 nicht auf den 18-monatigen AD.________ zurückzuführen sei. Die Schuld dafür sieht sie vielmehr beim Straf- und Zivilkläger 1 (pag. 890 Z. 17 ff.). Auf der gleichen Linie liegen die Ausführungen der Beschuldigten in der E-Mail vom 24. Mai 2023 an die Kinderanwäl- tin (pag. 851). Sie spricht bei den begangenen Straftaten von einer «Sache», welche sie hofft, endlich «ad acta» legen zu können. Die Beschuldigte sieht nicht ein, etwas falsch gemacht und entgegen
15 dem Wohl ihrer Kinder gehandelt zu haben. Von einem wirklichen Geständnis, das auf Einsicht und Reue schliessen liesse, kann deshalb nicht die Rede sein. Das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren wirken sich folglich neutral auf die Strafe aus. Mit Blick auf den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen ist konkretisierend festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar bereits in ihrer ersten Einvernahme zu- gab, die Kinder ohne das Einverständnis des Straf- und Zivilklägers 1 nach K.________(Land) gebracht und dort gelebt zu haben. Ebenfalls stellte sie nicht in Abrede, dass die Kinder während des Aufenthalts keinen Kontakt zum Kindsvater hatten. Allerdings führte dieses Eingeständnis nicht zu einer Erleichterung der Strafverfolgung. Vielmehr war die Beweislage diesbezüglich erdrückend, zumal Nachforschungen der Polizei zum Aufenthaltsort in K.________(Land) geführt hat- ten und die Beschuldigte und ihre Kinder in der Folge aus K.________(Land) in die Schweiz ausgeschafft wurden (pag. 78 ff.; pag. 115 f.; pag. 117 ff.). Überdies hatte der Straf- und Zivilkläger 1 von Beginn weg angegeben, keinen Kontakt zu seinen Kindern zu haben und nicht zu wissen, wo sie sich aufhalten würden (pag. 78; pag. 179 Z. 63; pag. 184 Z. 296). Somit rechtfertigt sich unter diesem Titel keine Straf- milderung. 13.3 Strafempfindlichkeit Es kann auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen werden (pag. 955): Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstäti- ge und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Solche aussergewöhnli- chen Umstände sind bei der Beschuldigten nicht ersichtlich. Was die von der Verteidigung vorge- brachte allfällige Fremdplatzierung der Kinder während dem Strafvollzug betrifft (pag. 897), so ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein Kind während des Strafvollzugs allenfalls fremdbetreut werden muss, noch keinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2). Die Rechtsprechung betonte ebenfalls wiederholt, dass jede Freiheitsstrafe mit ei- ner gewissen Härte auch für das familiäre Umfeld verbunden ist (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1116/2023 vom 10. Juni 2025 E. 4.5. mit weiteren Hinweisen). Angesichts dessen, dass die auszusprechende Strafe be- dingt ausgefällt wird (vgl. dazu E. 16.2 hiernach), stellt sich die Frage nach einer Trennung von der Familie nicht mehr. Bei der Beschuldigten liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. 13.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral aus. 14. Verletzung des Beschleunigungsgebots Im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 wurde bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt; auf die diesbezüglichen Ausführungen
16 sowie die rechtlichen Grundlagen wird integral verwiesen (vgl. pag. 956). Neu zu berücksichtigen ist die Zeitdauer seit dem Urteil im ersten oberinstanzlichen Ver- fahren – und insbesondere die Verfahrensdauer vor Bundesgericht – von insge- samt 28 Monaten. Auch die Ausfertigung des schriftlichen Urteils im Neubeurtei- lungsverfahren nimmt erfahrungsgemäss einige Monate in Anspruch. Die Verfah- rensdauer von über sechs Jahren erweist sich angesichts der Gesamtumstände als zu lange, weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und rechtfertigt eine Straf- minderung von zwei Monaten, womit eine Freiheitsstrafe von acht Monaten resul- tiert. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass keine strafmindernd zu berücksichti- gende Verjährungsnähe im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vorliegt (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.1 und 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2025 vom 7. April 2026). Bei Art. 220 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt (BGE 141 IV 205 E. 6.3 f.) und zum Zeitpunkt der Urteilsfällung im Neubeurteilungsverfahren sind noch nicht zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) verstrichen. Eine Unterschreitung dieser Zeitspanne rechtfertigt sich ange- sichts der Art und Schwere der Tat nicht. 15. Konkrete Freiheitsstrafe Die Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen. Hinsichtlich der Anrechnung von Ersatzmassnahmen kann vollumfänglich auf die Erwägungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen werden (pag. 956): Die Beschuldigte war vom 19. Juni 2020 bis am 6. April 2022 d.h. für insgesamt 657 Tagen von einer Schriftensperre als Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 2 Bst. b StPO betroffen (pag. 36 ff. und pag. 226.1). Sie hatte während dieser Zeit keinen Pass. Die Identitätskarte wurde ihr am 12. Juni 2020 hingegen wieder ausgehändigt (pag. 227). Die Schriftensperre brachte keine Nachteile mit sich. So führte die Beschuldigte aus, dass die Schriftensperre kein Problem gewesen sei und sie diese nicht eingeschränkt hätte (pag. 684 Z. 9 und Z. 13). Aufgrund der Covid-19-Pandemie waren die Rei- semöglichkeiten ohnehin begrenzt. Die persönliche Freiheit der Beschuldigten wurde mit der Schrif- tensperre folglich nicht eingeschränkt, weshalb die Ersatzmassnahme nicht an die Freiheitsstrafe an- gerechnet wird. 16. Vollzug 16.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2).
17 16.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigten ist aufgrund ihrer Vorstrafenlosigkeit, ihrer geregelten persönli- chen Verhältnisse und dem Wohlverhalten seit der Tatbegehung keine negative Prognose zu stellen. Daher ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Dauer der Probezeit ist auf die Mindestdauer von zwei Jahren festzusetzen. IV. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich dabei nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusam- menhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teil- weise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmäs- sig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1.; 6B_999/2021 vom
10. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_328/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; je mit Hinwei- sen). Der beschuldigten Person dürfen trotz eines Teilfreispruchs dann die gesam- ten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshand- lungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur ab- zuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 5.4.; 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 3.3.2.; 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Im ersten oberinstanzlichen Verfahren wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten auf CHF 16'150.00 bestimmt und – wie bereits durch die Vorinstanz – vollum- fänglich der Beschuldigten auferlegt. Trotz des Freispruchs vom Vorwurf der mehr- fachen qualifizierten Entführung rechtfertigt sich in Übereinstimmung mit den Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1090) eine vollumfängliche Kosten- auferlage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschuldigte, da dieser Vorwurf in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem Vorwurf des Entzie- hens von Minderjährigen steht, hinsichtlich dessen ein rechtskräftiger Schuldspruch erging. Sämtliche Vorwürfe basieren auf einem identischen Lebenssachverhalt und die Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich jedem der Anklagepunkte not-
18 wendig. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der qualifizierten Entführung um einen schwerwiegenden Vorwurf handelt, wie auch die Verteidigung der Beschuldigten in ihrer Stellungnahme sinngemäss vorbringt (pag. 1118). Dieser Umstand ist aller- dings für die Verlegung der Verfahrenskosten nicht ausschlaggebend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchungen im Zusammenhang mit der qualifizierten Ent- führung zu gesondertem Aufwand bzw. zu Mehrkosten geführt hätten. Der Teilfrei- spruch ist bei der Kostenverteilung des Berufungs- und Neubeurteilungsverfahrens zu berücksichtigen (dazu E. 17.2 hiernach). Nach dem Gesagten werden die Kos- ten für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich der Beschuldigten zur Bezah- lung auferlegt. 17.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1; 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Entgegen dem Ein- wand der Verteidigung der Beschuldigten (pag. 1119) gelten die genannten Grundsätze auch bei einer Anschlussberufung (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 428 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Dabei muss sich die Vorinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat (DOMEISEN, a.a.O., N. 34 zu Art. 428 StPO; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1057/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.1.; 6B_1362/2020 vom
20. Juni 2022 E. 23.8.2; 6B_1367/2017 vom 13. April 2018 E. 2.1.). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren SK 22 389 wurden mit Urteil vom 5. Juli 2023 auf CHF 3’500.00 bestimmt und der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Nachdem dieses Urteil auf Beschwerde der Beschuldigten hin vom Bun- desgericht aufgehoben wurde und sich im Urteil des Bundesgerichts keine Erwä- gungen zur Kostenverteilung finden, ist nach Billigkeitsüberlegungen zu entschei- den, wie die Verfahrenskosten aufzuteilen sind. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im ersten oberinstanzlichen Verfahren ein im Vergleich zur für den Schuldspruch wegen Entziehung von Minderjährigen ausgefällten Strafe (bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen) höheres Strafmass
19 von einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, einen Schuldspruch wegen mehrfacher (Hervorhebung durch die Kammer, vgl. dazu E. I.4.1. der schriftlichen Urteilsbegründung im ersten oberinstanzlichen Verfahren und pag. 892) qualifizier- ter Entführung sowie die Verurteilung der Beschuldigten zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 40 Monaten. Mit Anschlussberufung focht die Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Entführung, die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen an. Zwar dringt die Beschuldigte nach Rückweisung durch das Bun- desgericht mit ihren Anträgen hinsichtlich des Freispruchs durch, jedoch unterliegt sie bezüglich der Strafzumessung und der Kostenverteilung. Die Generalstaatsan- waltschaft unterliegt ihrerseits – mit Ausnahme der Auferlage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschuldigte – ebenfalls mit ihren Anträgen. Die Verfah- renskosten für das erste oberinstanzliche Urteil sind entsprechend dem Verfah- rensausgang zu 1/3 von der Beschuldigten und zu 2/3 vom Kanton Bern zu tragen. Die Kosten für das schriftlich durchgeführte Neubeurteilungsverfahren werden in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’500.00 bestimmt und sind unter Berücksichtigung der hier- vor dargelegten Grundsätze vom Kanton Bern zu tragen. 18. Amtliche Entschädigung 18.1 Rechtliche Grundlagen Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die be- schuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2 S. 272; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteil des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 7.4.). Im Übrigen ist für die rechtlichen Grundlagen auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen (pag. 959). 18.2 Erstinstanzliches Verfahren Wie bereits erwähnt (vgl. E. I.6 hiervor) ist die Höhe der amtlichen Entschädigun- gen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten folgend hat die Beschuldigte dem Kanton Bern sämtliche amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen, Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO), sowie dem Straf- und Zivilkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn sie in günsti- ge wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus dem Ur- teilsdispositiv.
20 18.3 Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 22 389) Ebenfalls unangefochten blieben die im ersten oberinstanzlichen Verfahren festge- setzten amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsan- walt D.________. Für die konkreten Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwie- sen. Der Kostenverteilung folgend hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'068.25 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'356.05, zurückzuzahlen. Eine Nachzahlungspflicht besteht nicht mehr, da vorliegend die ab dem 1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 135 Abs. 4 StPO Anwendung findet (vgl. Art. 453 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_80/2025 vom 29. Mai 2026 E. 9.2.3.). Aus dem gleichen Grund hat die Be- schuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt D.________ für das erste oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'489.50 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'163.15, zurückzuzahlen; die Nachzahlungs- pflicht entfällt wiederum (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.4 Neubeurteilungsverfahren 18.4.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten Die von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren geltend gemachte Kostennote vom 3. März 2026 ist nicht zu beanstanden (pag. 1120). Folglich entschädigt der Kanton Bern Rechts- anwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Neubeurtei- lungsverfahren mit CHF 1'302.50; für die Berechnung wird auf das Dispositiv ver- wiesen. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 18.4.2 Entschädigung der Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 Die Entschädigung der Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1, Rechtsan- walt D.________, wird gestützt auf die im Neubeurteilungsverfahren eingereichte Honorarnote vom 19. Februar 2026 festgesetzt (pag. 1105 f.). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die Rechtsvertretung des Straf- und Zi- vilklägers 1 im Neubeurteilungsverfahren demnach mit CHF 723.75. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. V. Verfügungen 19. Erkennungsdienstliche Daten Die von der Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN M.________(Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).
21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 6. April 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde der Entziehung von Minderjährigen, begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Fe- bruar 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Land) und K.________(Land) zum Nach- teil von C.________. B. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.59 200.00 CHF 10’518.00 CHF 368.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’886.35 CHF 838.25 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’724.60 volles Honorar 52.59 270.00 CHF 14’199.30 CHF 368.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’567.65 CHF 1’121.70 CHF 0.00 Total CHF 15’689.35 nachforderbarer Betrag CHF 3’964.75 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST C. Weiter verfügt wurde:
22 Die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. De- zember 2021 (AC.________) werden per sofort aufgehoben (Art. 237 i.V.m. Art. 231 StPO) und der Reisepass Nr. L.________(Nummer) wird der Beschuldigten ausgehändigt. III. Es wird festgestellt, dass das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023 (SK 22 389) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 an C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschie- den wurden. B. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.75 200.00 CHF 3’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 27.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’777.40 CHF 290.85 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’068.25 volles Honorar 18.75 270.00 CHF 5’062.50 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 27.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’089.90 CHF 391.90 CHF 0.00 Total CHF 5’481.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’413.55 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'068.25 entschädigt hat. 2. Die Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1 C.________, Rechtsanwalt D.________, im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde:
23 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.75 200.00 CHF 7’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 270.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’020.00 CHF 617.55 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’637.55 volles Honorar 38.75 280.00 CHF 10’850.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 270.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’120.00 CHF 856.25 CHF 0.00 Total CHF 11’976.25 nachforderbarer Betrag CHF 3’338.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'637.55 entschädigt hat. 3. Die Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1 C.________, Rechtsanwalt D.________, im ersten oberin- stanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 90.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’240.00 CHF 249.50 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’489.50 volles Honorar 280.00 CHF 4’200.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 126.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’476.00 CHF 344.65 CHF 0.00 Total CHF 4’820.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’331.15 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'489.50 entschädigt hat.
24 IV. Es wird festgestellt, dass A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung, angeblich mehrfach begangen vom
9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Land) und K.________(Land) zum Nachteil von E.________, G.________ und H.________. V. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziffer II. A. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 220 StGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'150.00. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten des ersten oberinstanzli- chen Verfahrens (1/3), bestimmt auf insgesamt CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'166.65. Die restlichen Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfah- rens von CHF 2'333.35 trägt der Kanton Bern. VI. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, trägt der Kanton Bern. VII. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'724.60 zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'964.75, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das erste oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'068.25 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'356.05, zurückzuzahlen. Es besteht keine Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
25 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird im Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.99 200.00 CHF 1’198.00 CHF 6.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’204.90 CHF 97.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’302.50 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 1'302.50. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 4. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt D.________ für das erstinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'637.55 zurückzu- zahlen und C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'338.70, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 5. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt D.________ für das erste oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'489.50 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'163.15, zurückzuzahlen. Es besteht keine Nachzahlungspflicht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1 C.________, Rechtsanwalt D.________, wird im Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.25 200.00 CHF 650.00 CHF 19.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 669.50 CHF 54.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 723.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 723.75. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. VIII. Weiter wird verfügt: 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN M.________(Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).
26 2. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - dem Straf- und Zivilkläger 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - den Straf- und Zivilkläger/innen 2-4, v.d. Rechtsanwältin F.________ 3. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) Bern, 21. August 2026 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Dispositiv
- Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 389 vom
- Juli 2023 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fällte am 5. Juli 2023 über A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) im Berufungsverfahren SK 22 389 (nach- folgend: erstes oberinstanzliches Verfahren) das folgende Urteil (pag. 926 ff.; Her- vorhebungen im Original): I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom
- April 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde der Entziehung von Minderjährigen, begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 in I.________ (Ortschaft), J.________ (Land) und K.________ (Land) zum Nachteil von C.________. B. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: [Zusammensetzung der amtlichen Entschädigung] C. Weiter verfügt wurde: Die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2021 (AC.________) werden per sofort aufgehoben (Art. 237 i.V.m. Art. 231 StPO) und der Reise- pass Nr. L.________ (Nummer) wird der Beschuldigten ausgehändigt. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Entführung, mehrfach qualifiziert begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Land) und K.________(Land) zum Nachteil von E.________, G.________ und H.________ und gestützt darauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziffer II. A. hiervor sowie in An- wendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 183 Ziff. 2, 184, 220 StGB, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 4
- Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten.
- Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 16'150.00.
- Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
- Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 an C.________.
- Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V.
- A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'724.60 zurückzuzahlen und Rechts- anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 3'964.75, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: [Zusammensetzung der amtlichen Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'068.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschä- digung von insgesamt CHF 4'068.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'413.55, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: [Zusammensetzung der amtlichen Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'637.55. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 8'637.55 und C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'338.70, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: [Zusammensetzung der amtlichen Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'489.50 5 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschä- digung von insgesamt CHF 3'489.50 und C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'331.15, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). VI. Weiter wird verfügt:
- Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN M.________ (Nummer)) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftragge- bende Behörde wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 DNA-Profil-Gesetz). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
- Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2025 (6B_1141/2023) Gegen dieses Urteil führte die Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht (pag. 974 ff.). Mit Urteil vom 12. November 2025 (Eingang beim Obergericht: 15. Dezember 2025) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschuldigten gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des Obergerichts teilweise auf (pag. 1019 ff.). Das Bundesgericht sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Ent- führung zum Nachteil ihrer Kinder reformatorisch frei und wies die Sache im Übri- gen – insbesondere zur neuen Festsetzung der Strafe für den in Rechtskraft er- wachsenen Schuldspruch wegen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) – zu neuer Ent- scheidung an das Obergericht zurück (E. 2.6. und Ziffer 1. des Dispositivs; zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurteilung siehe E. 6 hiernach).
- Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Urteil des Bundesgerichts und stellte fest, dass die Parteien direkt durch das Bun- desgericht mit einem Exemplar bedient worden waren. Mit selbiger Verfügung gab die Verfahrensleitung den Parteien mit Blick auf den Verfahrensgegenstand im Neubeurteilungsverfahren Gelegenheit mitzuteilen, ob sie mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden wären (pag. 1060 f.). Nachdem sich der Straf- und Zivilkläger 1 C.________ (nachfolgend: Straf- und Zi- vilkläger 1) mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 (pag. 1063), die Straf- und Zivil- klägerinnen 2, E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 2), und 4, H.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 4), und der Straf- und Zivilkläger 3 G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 3) mit Schreiben vom 22. De- zember 2025 (pag. 1065) sowie die Beschuldigte und die Generalstaatsanwalt- schaft je mit Schreiben vom 5. Januar 2026 (pag. 1067; pag. 1073) mit der Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärten, ordnete die Verfah- rensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozess- 6 ordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 1074 ff. f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom
- Januar 2026 (pag. 1087 ff.). Die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 4 und der Straf- und Zivilkläger 3 verzichteten am 10. Februar 2026 auf das Einreichen einer Stellungnahme (pag. 1100). Der Straf- und Zivilkläger 1 reichte am 19. Februar 2026 eine Stellungnahme ein (pag. 1103 f.; pag. 1105 ff.) und die Beschuldigte nahm nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 3. März 2026 Stellung (pag. 1117 ff.; pag. 1120). Mit Verfügung vom 5. März 2026 schloss die Verfahrensleitung den Schriftenwech- sel und forderte die Parteien auf, allfällige Schlussbemerkungen innert Frist einzu- reichen (pag. 1128 ff.). In der Folge langten keine Schlussbemerkungen ein.
- Beweisergänzungen im Neubeurteilungsverfahren Die Verfahrensleitung gab den Parteien mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 die Gelegenheit, allfällige Beweisergänzungsanträge zu stellen (pag. 1060 ff.), worauf die Parteien je mit Eingaben vom 17. Dezember 2025 (pag. 1063), vom 22. De- zember 2025 (pag. 1065) und vom 5. Januar 2026 (pag. 1067; pag. 1073) verzich- teten. Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigte ein Strafregisterauszug, datierend vom 6. Januar 2026 (pag. 1077), und ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 19. Januar 2026 (pag. 1080 ff.) einge- holt.
- Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 28. Januar 2026 fol- gendes (pag. 1088; Hervorhebungen im Original):
- A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1.1 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren. 1.2 zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie von einem Drittel der Kosten für das obergerichtliche Verfahren SK 22 389.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung für die obergerichtlichen Verfahren SK 22 389 sowie SK 25 579 sowie für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_1141/2023 sei gerichtlich zu bestim- men.
- Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. 5.2 Anträge der Beschuldigten Für die Beschuldigte stellte Rechtsanwalt B.________ am 3. März 2026 die nach- folgenden Anträge (pag. 1117; Hervorhebungen im Original): 7
- Die Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00, aus- machend den Betrag von CHF 600.00. Die Strafe sei bedingt auszusprechen unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzmassnahmen von 657 Tagen werden im Umfang [sic] 20 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet.
- Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen.
- Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 5.3 Anträge des Straf- und Zivilklägers 1 Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2026 schloss sich Rechtsanwalt D.________ namens und Auftrags des Straf- und Zivilklägers 1 – vorbehältlich seiner Aus- führungen zur Strafzumessung – den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 1104).
- Umfang der Neubeurteilung Im Urteil 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 klärte das Bundesgericht die Tragweite bundesgerichtlicher Rückwirkungsentscheide. Es kam auf seine frühere Recht- sprechung zurück, wonach das angefochtene Berufungsurteil stets nur im Sinne der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids kassiert wird. Demnach beschränkt sich die Aufhebung materiell in der Regel auf einzelne Punk- te, auch wenn nach dem Wortlaut des bundesgerichtlichen Dispositivs das kanto- nale Urteil insgesamt aufgehoben wird (E. 1.4.1. und E. 1.5.1. mit Hinweis auf BGE 122 I 250 und Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 1.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 6.2 [nicht publ. in: BGE 143 IV 214]; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Das Berufungsgericht hat im Falle einer bundesgerichtlichen Rückweisung daher zu prüfen, ob einzelne Dispositivziffern seines ersten Berufungsurteils mangels Anfechtung oder infolge Abweisung der Beschwerde in Strafsachen abschliessend beurteilt wurden und folglich in Rechts- kraft erwachsen sind. Dabei hat es auch das Entscheidergebnis wiederzugeben, d.h. den Entscheid über Schuld und Sanktion etc. unter Nennung der angewende- ten Gesetzesbestimmungen (E. 1.5.1.). Dies bedeutet eine Abkehr von der Recht- sprechung, wonach die Kassation stets das gesamte Berufungsurteil erfasste und «bestätigte» Urteilsteile nicht in Rechtskraft erwuchsen, sondern formell neu zu verkünden waren. Neue Tatsachen dürfen nach ständiger Rechtsprechung in den Punkten berück- sichtigt werden, die Gegenstand der Rückweisung bilden (vgl. BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.2 f.). Das Berufungsgericht muss im Falle einer Rückwei- sung zur Strafzumessung daher die aktuellen persönlichen Verhältnisse der be- schuldigten Person im Zeitpunkt des neuen Urteils berücksichtigen. Es kann zudem einen bestimmten Strafzumessungsgrund im Rückweisungsverfahren nach teilwei- ser Gutheissung anders gewichten als im ersten Verfahren (BGE 113 IV 47 E. 4a; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.5; 6B_1276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). 8 Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1141/2023 vom
- November 2025 (pag. 1019 ff.). In diesem sprach das Bundesgericht die Be- schuldigte reformatorisch vom Vorwurf der mehrfachen Entführung frei. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens bildet damit einzig die Zumessung der Strafe für den bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Entziehens von Min- derjährigen im Sinne von Art. 220 StGB sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gemäss verbindlicher Anweisung des Bun- desgerichts hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen und dabei auch der Dauer des bun- desgerichtlichen Verfahrens Rechnung zu tragen (E. 3.). Nicht der Rechtskraft zugänglich ist ferner die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten der Beschuldigten. Vor Bundesgericht nicht angefochten war nebst der Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ die dem Straf- und Zivilkläger 1 zugesprochene Genugtuung von CHF 5'000.00 (vgl. dazu E. 2.6 und E. 4.2). Diese Punkte des ers- ten oberinstanzlichen Urteils sind im Neubeurteilungsverfahren nicht zu überprüfen, sondern es ist in Anwendung der geänderten Rechtsprechung deren Rechtskraft festzustellen.
- Kognition der Kammer und reformatio in peius Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Neubeurteilungsverfahren ist sie dabei allerdings an die Weisungen des Bundesge- richts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Mit anderen Worten ist die Strafzumessung nach den Vorgaben des Bundesgerichts vorzunehmen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, was zur Folge hat, dass im bundesgerichtlichen Verfahren das Verbot der reformatio in peius gilt. Dieses bindet wiederum bei einer Rückweisung auch die kantonalen Behörden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. ferner LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N. 8 zu Art. 391 StPO). Das Urteil im ersten oberinstanzlichen Verfahren vom 5. Ju- li 2023 darf demnach mangels einer zum Nachteil der Beschuldigten erhobenen Bundesgerichtsbeschwerde nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt
- Als erwiesen erachteter Sachverhalt Das Bundesgericht fasste einen Teil der Sachverhaltsfeststellungen des Urteils vom 5. Juli 2023 kurz zusammen (E. B.b) und ging im Rahmen seiner Erwägungen nicht auf die Rügen der Beschuldigten zur Beweiswürdigung der Kammer ein (vgl. pag. 982 ff.). Somit fungiert der nachfolgende, im ersten oberinstanzlichen Verfah- ren als erwiesen erachtete Sachverhalt als Basis für die Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Entziehens von Minderjährigen (pag. 939; pag. 941 ff.). 9 Die Beschuldigte ist geständig, die drei Kinder ohne Einverständnis des getrenntlebenden Vaters nach K.________(Land) mitgenommen zu haben und dort 18 Monate (September 2018 bis zum 28.02.2020) verbracht zu haben. Dabei hatten die Kinder gemäss Aussagen der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu ihrem ebenfalls sorgerechtsberechtigten Vater oder anderen Verwand- ten. […] Gemäss Trennungsvereinbarung (pag. 284 ff.) ist der Straf- und Zivilkläger 1 am 1. August 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Für die Trennungsphase wurde die Obhut der Beschuldigten zugeteilt und ein Besuchsrecht zu Gunsten des Straf- und Zivilklägers 1 vereinbart. Dieses wurde in vier Phasen gegliedert, wobei für die dritte Phase, welche vom 21. Juli 2018 bis am 30. September 2018 dauerte, ein Besuchsrecht jedes Wochenende von Samstag 12:00 Uhr bis Sonntag 12:00 Uhr vorgesehen war. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und des Straf- und Zivil- klägers 1 sowie implizit auch aus den Aussagen von E.________ und G.________ ergibt sich, dass der Straf- und Zivilkläger 1 sein Besuchsrecht vor der Abreise der Kinder nach K.________(Land) wahrgenommen hat. […] Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass vor der Abreise nach K.________(Land) zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und den drei Kindern eine normale Vater- Kind-Beziehung bestanden hat. Dass sich der Straf- und Zivilkläger 1 erst am 29. November 2018 an die Polizei wandte, steht dem, entgegen der Auffassung der Kinderanwältin (pag. 900), nicht entge- gen. Vielmehr verstand es die Beschuldigte geschickt, den Kindesvater zunächst mit der angeblichen Mutter-Kind-Kur und mit Schreiben vom 11. November 2018 mit der erfundenen Europareise hinzu- halten. Der Straf- und Zivilkläger 1 selbst befand sich zudem noch bis am 27. November 2018 in N.________ (Land), um von seinem verstorbenen Vater Abschied zu nehmen. […] Der Beschuldigten kann hingegen nicht gefolgt werden, wenn sie unter den geschilderten Umständen davon spricht, dass sie die Ausreise nach K.________(Land) nicht geplant, sondern dass es sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt habe (u.a. pag. 141 Z. 31 ff.). Bereits die Art und Weise der Aus- reise belegt, dass die Beschuldigte die Schweiz nicht blindlings verlassen hat. Die Ausreise war of- fenbar gut organisiert und es wurden Helferinnen und Helfer beigezogen. Die Beschuldigte musste für die Reise sowohl Bustickets nach O.________ (Ortschaft) als auch Flugtickets von O.________(Ortschaft) nach P.________ (Ortschaft) organisieren. Diese hat sie gemäss eigenen An- gaben über das Internet gebucht. Ob sie mit dem Flug ab O.________(Ortschaft) (und nicht etwa ab Q.________ (Ortschaft), R.________ (Ortschaft) oder S.________ (Ortschaft)) beabsichtigte, keine Spuren zu hinterlassen, kann offengelassen werden. Die Beschuldigte selbst verneinte dies (pag. 895 Z. 29 ff.), die gewählte Reiseroute lässt dies aber vermuten. Es wurde sodann organisiert, dass T.________ die Beschuldigte und ihre Kinder von I.________(Ortschaft) nach U.________ (Ortschaft) chauffierte (pag. 149 Z. 404), um von dort aus den Flixbus nach O.________(Ortschaft) zu nehmen. Weiter stellte V.________ der Beschuldigten und ihren drei Kindern ihre Wohnung in K.________(Land) zur Verfügung. Der Transport vom Flughafen in P.________(Ortschaft) zur Woh- nung von V.________ erfolgte durch W.________. Die Bankbezüge nach dem 9. September 2018 in I.________(Ortschaft) von rund CHF 5'000.00 belegen im Übrigen, dass Drittpersonen in der Schweiz über eine Bankkarte der Beschuldigten verfügt und diese durch die Geldbezüge unterstützt haben. […] Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte für die Kur in X.________ (Land) bereits gepackt gehabt und sich dann kurzfristig anders entschlossen hat. Es war von Anfang an klar, dass 10 die Beschuldigte mit den Kindern zu V.________ nach K.________(Land), wo sie bereits zwei Mal war (pag. 142 Z. 79), gehen würde. Aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltes der Beschuldigten in K.________(Land) und der zwangsweisen Rückkehr in die Schweiz (pag. 167 Z. 110) wird klar, dass diese mit der Absicht, dort zu bleiben, die Schweiz verliess. Mit der Ausreise wollte die Beschuldigte zur Ruhe kommen. Sie wollte weg von den missliebigen Behörden (insbesondere der KESB), ihrer besorgten Familie und dem Straf- und Zivilkläger 1. […] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die mehr oder weniger mittellose Beschuldigte, welcher eine depressive Störung diagnostiziert worden und welche mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert war, mit den drei Kindern aus der gewohnten Umgebung und mit der Absicht zu bleiben nach K.________(Land) zog. […] Als die Kinder nach 18 Monaten in die Schweiz zurückkehrten, mussten sie ihren Vater wieder ken- nenlernen. H.________, welche am Y.________ (Datum) geboren ist und im Alter von knapp 10 Mo- naten von der Beschuldigten nach K.________(Land) gebracht wurde, dürfte bei der Rückkehr keine Erinnerungen an ihren Vater gehabt haben. III. Strafzumessung
- Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, aufgrund der Tatschwere erscheine einzig eine Freiheitsstrafe als verhältnismässige und schuldadäquate Sanktion. In Bezug auf die Beurteilung der Tatkomponenten sei auf die Ausführungen in den Ziffern 19 sowie 17 f. im ersten oberinstanzlichen Ur- teil vom 5. Juli 2023 verwiesen, insbesondere hinsichtlich der als lang zu bezeich- nenden Deliktsdauer, der Verhinderung einer Verabschiedung bzw. eines Kontakts des Vaters zu seinen Kindern, der Art und Weise der Tatbegehung sowie der nicht eigens motivierten Rückkehr in die Schweiz. Zu den objektiven Tatkomponenten sei ergänzt, dass das Entziehen der Straf- und Zivilklägerin 4 im Vergleich zum Entziehen der Straf- und Zivilklägerin 2 und des Straf- und Zivilklägers 3 als beson- ders schwerwiegend erscheine. Die Straf- und Zivilklägerin 4 sei bei der Ausreise nicht einmal jährig gewesen. Dem Straf- und Zivilkläger 1 sei es während der Zeit- dauer der Entziehung verunmöglicht gewesen, an den ersten prägenden Lebens- jahren, die insbesondere für das Entstehen einer Eltern-Kind-Bindung bzw. -beziehung von hoher Bedeutung seien, teilzuhaben. Sodann habe die Straf- und Zivilklägerin 4 im Unterschied zu den Geschwistern aufgrund ihres jungen Alters an ihren Vater noch keinerlei Erinnerungen gehabt, die zu einem Fortbestand einer Beziehung hätten beitragen können. Entsprechend sei nach der Rückkehr der Be- schuldigten mit den Kindern in die Schweiz die Beziehung der Straf- und Zivilkläge- rin 4 zum Straf- und Zivilkläger 1 am meisten beeinträchtigt gewesen. Sodann sei der Straf- und Zivilkläger 1 durch das Entziehen seiner Kinder neben den verlore- nen Betreuungstagen auch jeglicher weiterer Kontakt zu den Straf- und Zivilkläge- rinnen 2 und 4 und dem Straf- und Zivilkläger 3 genommen worden, wie beispiels- 11 weise Textnachrichten, Videocalls oder Telefonate ausserhalb der Betreuungstage. Dieser Umstand habe zusätzlich dazu beigetragen, dass sich die Kinder vom Straf- und Zivilkläger 1 entfremdet hätten. Im Ergebnis sei von einem Verschulden im oberen Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens auszugehen. Eine Freiheits- strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe erscheine angesichts der Schwere des Ver- schuldens und in Anbetracht der gravierenden negativen Folgen für die Beziehung des Straf- und Zivilklägers 1 zu seinen drei Kindern angemessen. Hinsichtlich der als neutral zu wertenden Täterkomponenten sei ebenfalls auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen. Das Obergericht habe sich zur Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits für die Zeitspanne bis zum Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens SK 22 389 geäussert. Anschliessend sei am 31. August 2023 die Urteilsbegründung ausgefer- tigt worden. Der Bundesgerichtsentscheid 6B_1141/2023 datiere vom 12. Novem- ber 2025, auf den im Jahr 2026 das Neubeurteilungsverfahren SK 25 579 gefolgt sei. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens würden somit voraussichtlich rund drei Jahre vergangen sein, seit das obergerichtliche Verfahren SK 22 389 abgeschlos- sen worden sei. Die Verfahrensdauer seit dem Zeitpunkt der Rückkehr der Be- schuldigten aus K.________(Land) werde damit über sechs Jahre betragen. Diese Gesamtdauer sowie die Dauer einzelner Verfahrensabschnitte erschienen zu lan- ge. Für die Beschuldigte habe sich während des Verfahrens eine wesentliche Be- lastung ergeben, habe ihr doch eine längere unbedingt zu vollziehende Freiheits- strafe gedroht, aus der eine Trennung von den drei Kindern resultiert wäre und die zur Folge gehabt hätte, dass ihre Kinder anderweitig hätten untergebracht werden müssen. Es sei daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die Begehung der Tat mittlerweile eine länge- re Zeit zurückliege und nahezu zwei Drittel der Dauer der Verfolgungsverjährung vergangen seien. Im Ergebnis erscheine es angemessen, die Höhe der Freiheits- strafe infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie aufgrund des län- geren Zeitablaufs seit der Tatbegehung um vier Monate zu reduzieren. Damit resul- tiere letztlich eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die angesichts mangelnder Anhaltspunkte für eine schlechte Prognose bedingt zu vollziehen sei, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzmassnahmen seien nicht an die Strafe anzurechnen (pag. 1089 f.). 9.2 Vorbringen der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ verwies vorab auf das erstinstanzliche Urteil bzw. die dortigen Erwägungen, welche im Ergebnis den höchstrichterlichen Überlegungen näher kommen würden. Weiter führte er aus, die Erstinstanz habe festgehalten, dass der Straf- und Zivilkläger 1 während des Auslandaufenthalts gar keine Mög- lichkeit gehabt habe, sein Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Kinder wahrzu- nehmen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Kontakt zu ihnen aufzunehmen, auch nicht via moderne Kommunikationsmittel. Es liege folglich eine mittelschwere Verletzung des geschützten Rechtsguts – dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Straf- und Zivilklägers 1 über seine Kinder – vor. Die Erstinstanz habe von einer langen Dauer gesprochen, was für den Straf- und Zivilkläger 1 einschneidend ge- wesen sei. Die Entfremdung sei zudem nicht leicht zu überwinden gewesen. Die 12 Erstinstanz habe aber auch klar festgehalten, dass es sich um eine Kurzschlussre- aktion gehandelt habe und keine Planung auszumachen sei, weshalb die kriminelle Energie gering sei. Sodann habe die Erstinstanz das Verschulden auf einen mittle- ren Bereich festgesetzt und aufgrund der subjektiven Tatschwere auf 110 Strafein- heiten erhöht. Die Tatkomponenten hätten dann zu einer Reduktion um 30 Stra- feinheiten geführt. Die Erstinstanz sei also auf 80 Strafeinheiten gekommen, was angesichts der nun verstrichenen Zeitdauer und der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots nicht aufrecht zu erhalten sei. Dies müsse sich in der Strafzumessung niederschlagen und die 80 Strafeinheiten seien um mindestens 60 Strafeinheiten zu reduzieren, womit letztlich 20 Strafeinheiten festzusetzen seien. Die General- staatsanwaltschaft reduziere – das allerdings viel höhere Strafmass – um 120 Stra- feinheiten. Die vorgeschlagene Strafzumessung der Generalstaatsanwaltschaft sei zurückzuweisen. Einerseits habe das Obergericht festgehalten, dass bezüglich des Tatbestands des Entziehens von Minderjährigen eine Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten in Betracht komme. Die Generalstaatsanwaltschaft wolle auf dasselbe Straf- mass kommen, aber erst, nachdem sie nochmals einen Abzug wegen der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots mache. Das überzeuge nicht. Es sei viel eher zu erwarten gewesen, dass die Generalstaatsanwaltschaft auf letztlich 180 Strafein- heiten komme, womit sie auch eine Geldstrafe hätte beantragen können. Die ver- bleibende Restanz von 20 Tagessätzen Geldstrafe solle durch die Ersatzmass- nahmen abgegolten werden (pag. 1118 f.).
- Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen wird vollumfänglich auf die Ausführungen im ers- ten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen (pag. 950).
- Strafrahmen und Wahl der Strafart Das Entziehen von Minderjährigen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 220 StGB). Einleitend ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmäs- sigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mil- deste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person eingreift. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer einzig die Freiheitsstrafe als zweckdienliche Sanktion. Eine Geldstrafe wäre angesichts des Umstands, dass dem Straf- und Zivilkläger 1 drei Kinder monatelang entzogen wurden, dem Ver- schulden der Beschuldigten nicht äquivalent. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte eine kriminelle Energie offenbarte, die nach einer härteren Gangart verlangt. 13
- Tatkomponenten 12.1 Objektive Tatschwere Die Beschuldigte verbrachte die drei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Straf- und Zivilkläger 1 und ihrer alleinigen Obhut stehenden Kinder (die Straf- und Zivilklägerin 2, geb. Z.________ (Datum); den Straf- und Zivilkläger 3, geb. AA.________ (Datum); und die Straf- und Zivilklägerin 4, geb. Y.________(Datum)) ohne Zustimmung des Straf- und Zivilklägers 1 nach K.________(Land). Die Kinder wurden dem Straf- und Zivilkläger 1 über eine Dauer von 18 Monaten (September 2018 bis zum 28. Februar 2020) entzogen, wodurch er keine Möglichkeit mehr hat- te, sein Sorgerecht wahrzunehmen. Er konnte in dieser Zeit seine Kinder nicht se- hen oder an ihrer Erziehung teilhaben und wusste lange Zeit gar nicht, wo sich die- se aufhalten. Er hatte Angst um seine Kinder und keine Ahnung, wie es ihnen ging. In K.________(Land) hatten die Kinder zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu ihrem Vater oder anderen Verwandten. Dem Straf- und Zivilkläger 1 wurde insofern auch jegli- cher weitere Kontakt – bspw. über Videoanrufe, Telefonate oder sonstige Nachrich- ten – verwehrt, was in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft zusätzlich zur Entfremdung beitrug. Der Straf- und Zivilkläger 1 schil- derte an der Verhandlung im ersten oberinstanzlichen Verfahren glaubhaft, dass er kein gutes Verhältnis zu den Kindern habe, seit diese aus K.________(Land) zurückgekehrt seien (pag. 887 Z. 20 f. und Z. 24). Es habe lange gedauert, bis er wieder alleine mit den Kindern habe sein können (pag. 889 Z. 3). Die Straf- und Zi- vilklägerin 4 sei nur einige Monate alt gewesen und habe ihn gar nicht gekannt. Entsprechend habe sie auch nichts von ihm wissen wollen (pag. 889 Z. 42 f.). Inso- fern ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, wonach der Entzug für das Verhältnis zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und der Straf- und Zivilklägerin 4 angesichts ihres im Tatzeitraum noch sehr jungen Alters und der prägenden ersten Lebensjahre besonders einschneidend war. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom
- Februar 2026 bestätigte der Straf- und Zivilkläger 1, dass die Folgen des Ent- zugs noch heute spürbar seien (pag. 1104). Durch die Tat wurde die Beziehung des Straf- und Zivilklägers 1 zu seinen Kindern enorm beeinträchtigt und das Aus- mass der Tat ist insofern nicht unerheblich. Straferhöhend fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Auswirkungen auf den Straf- und Zivilkläger 1 nunmehr bereits mehrere Jahre andauern. Unter dem Titel der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Tat – entgegen den Ausführungen der Verteidigung der Beschuldigten und der Vorinstanz – sehr wohl eine Planung vorausging. Die Beschuldigte hatte im Vorfeld verschiedene Vorkehrungen getroffen, namentlich organisierte sie den Transport und die Reise nach K.________(Land), ebenso wie die erste Unterkunft. In der Schweiz verfügten Drittpersonen über eine Bankkarte der Beschuldigten und unterstützten sie durch Geldbezüge. Ebenfalls wählte die Beschuldigte ein wohl überlegtes Vorgehen und ging durchaus geschickt vor, als sie dem Straf- und Zivilkläger 1 angab, dass sie sich mit den Kindern für eine Kur in X.________(Land) aufhalten würde bzw. meh- rere Monate durch Europa reisen wolle. Die Beschuldigte zeigte damit einiges an krimineller Energie. 14 Das objektive Tatverschulden ist mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen als ge- rade noch leicht einzustufen und im oberen Bereich des ersten Drittels des Straf- rahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als dem objektiven Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 12.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweg- gründen, was deliktsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert war und mittels der Ausreise weg von den missliebigen Behörden (insbesondere der KESB), ihrer besorgten Familie und dem Straf- und Zivilkläger 1 kommen wollte. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 12.3 Fazit Tatverschulden Nach den Tatkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
- Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben kann auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen werden (pag. 954). Auch der im Neubeurteilungsver- fahren edierte Strafregisterauszug enthält keine Einträge (pag. 1077). Anders als im ersten oberinstanzlichen Verfahren arbeitet die Beschuldigte seit April 2024 in Teilzeit für die Firma AB.________. Allerdings sei sie gemäss eigenen Angaben nach wie vor bei der Sozialhilfe angemeldet, da der Lohn bei einem Pensum von 60% etwas knapp sei. Ab Februar 2026 werde sie das Pensum auf 70% erhöhen (pag. 1081). Sie habe Schulden in unbekannter Höhe. Es handle sich um Betrei- bungen und Verlustscheine aufgrund von Krankenkassen- und Mietschulden (pag. 1084). Mit Blick auf ihre Einkünfte (vgl. pag. 1084) wird die Beschuldigte auch nach einer allfälligen Erhöhung ihres Pensums um 10% auf Sozialhilfe angewiesen sein. Dies ist neutral zu gewichten. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Vorab ist auf die Erwägungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 hingewiesen (pag. 954 f.): Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren anständig und wohl verhalten, was jedoch erwartet wer- den darf und daher neutral zu werten ist. Sie war den äusseren Ablauf der Geschehnisse betreffend geständig, zeigte jedoch keine wirkliche Einsicht und Reue. Anders als noch bei ihrer ersten Einver- nahme führte die Beschuldigte oberinstanzlich zwar aus, dass sie nicht mehr nach K.________(Land) zurückkehren möchte (pag. 893 Z. 26) und, dass sie heute keinen Kontakt zu V.________ mehr habe (pag. 892 Z. 39). Hingegen ist sie aber nach wie vor davon überzeugt, dass das schwierige Verhältnis der Kinder zum Straf- und Zivilkläger 1 nicht auf den 18-monatigen AD.________ zurückzuführen sei. Die Schuld dafür sieht sie vielmehr beim Straf- und Zivilkläger 1 (pag. 890 Z. 17 ff.). Auf der gleichen Linie liegen die Ausführungen der Beschuldigten in der E-Mail vom 24. Mai 2023 an die Kinderanwäl- tin (pag. 851). Sie spricht bei den begangenen Straftaten von einer «Sache», welche sie hofft, endlich «ad acta» legen zu können. Die Beschuldigte sieht nicht ein, etwas falsch gemacht und entgegen 15 dem Wohl ihrer Kinder gehandelt zu haben. Von einem wirklichen Geständnis, das auf Einsicht und Reue schliessen liesse, kann deshalb nicht die Rede sein. Das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren wirken sich folglich neutral auf die Strafe aus. Mit Blick auf den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen ist konkretisierend festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar bereits in ihrer ersten Einvernahme zu- gab, die Kinder ohne das Einverständnis des Straf- und Zivilklägers 1 nach K.________(Land) gebracht und dort gelebt zu haben. Ebenfalls stellte sie nicht in Abrede, dass die Kinder während des Aufenthalts keinen Kontakt zum Kindsvater hatten. Allerdings führte dieses Eingeständnis nicht zu einer Erleichterung der Strafverfolgung. Vielmehr war die Beweislage diesbezüglich erdrückend, zumal Nachforschungen der Polizei zum Aufenthaltsort in K.________(Land) geführt hat- ten und die Beschuldigte und ihre Kinder in der Folge aus K.________(Land) in die Schweiz ausgeschafft wurden (pag. 78 ff.; pag. 115 f.; pag. 117 ff.). Überdies hatte der Straf- und Zivilkläger 1 von Beginn weg angegeben, keinen Kontakt zu seinen Kindern zu haben und nicht zu wissen, wo sie sich aufhalten würden (pag. 78; pag. 179 Z. 63; pag. 184 Z. 296). Somit rechtfertigt sich unter diesem Titel keine Straf- milderung. 13.3 Strafempfindlichkeit Es kann auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen werden (pag. 955): Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstäti- ge und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Solche aussergewöhnli- chen Umstände sind bei der Beschuldigten nicht ersichtlich. Was die von der Verteidigung vorge- brachte allfällige Fremdplatzierung der Kinder während dem Strafvollzug betrifft (pag. 897), so ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein Kind während des Strafvollzugs allenfalls fremdbetreut werden muss, noch keinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2). Die Rechtsprechung betonte ebenfalls wiederholt, dass jede Freiheitsstrafe mit ei- ner gewissen Härte auch für das familiäre Umfeld verbunden ist (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1116/2023 vom 10. Juni 2025 E. 4.5. mit weiteren Hinweisen). Angesichts dessen, dass die auszusprechende Strafe be- dingt ausgefällt wird (vgl. dazu E. 16.2 hiernach), stellt sich die Frage nach einer Trennung von der Familie nicht mehr. Bei der Beschuldigten liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. 13.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral aus.
- Verletzung des Beschleunigungsgebots Im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 wurde bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt; auf die diesbezüglichen Ausführungen 16 sowie die rechtlichen Grundlagen wird integral verwiesen (vgl. pag. 956). Neu zu berücksichtigen ist die Zeitdauer seit dem Urteil im ersten oberinstanzlichen Ver- fahren – und insbesondere die Verfahrensdauer vor Bundesgericht – von insge- samt 28 Monaten. Auch die Ausfertigung des schriftlichen Urteils im Neubeurtei- lungsverfahren nimmt erfahrungsgemäss einige Monate in Anspruch. Die Verfah- rensdauer von über sechs Jahren erweist sich angesichts der Gesamtumstände als zu lange, weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und rechtfertigt eine Straf- minderung von zwei Monaten, womit eine Freiheitsstrafe von acht Monaten resul- tiert. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass keine strafmindernd zu berücksichti- gende Verjährungsnähe im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vorliegt (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.1 und 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2025 vom 7. April 2026). Bei Art. 220 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt (BGE 141 IV 205 E. 6.3 f.) und zum Zeitpunkt der Urteilsfällung im Neubeurteilungsverfahren sind noch nicht zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) verstrichen. Eine Unterschreitung dieser Zeitspanne rechtfertigt sich ange- sichts der Art und Schwere der Tat nicht.
- Konkrete Freiheitsstrafe Die Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen. Hinsichtlich der Anrechnung von Ersatzmassnahmen kann vollumfänglich auf die Erwägungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen werden (pag. 956): Die Beschuldigte war vom 19. Juni 2020 bis am 6. April 2022 d.h. für insgesamt 657 Tagen von einer Schriftensperre als Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 2 Bst. b StPO betroffen (pag. 36 ff. und pag. 226.1). Sie hatte während dieser Zeit keinen Pass. Die Identitätskarte wurde ihr am 12. Juni 2020 hingegen wieder ausgehändigt (pag. 227). Die Schriftensperre brachte keine Nachteile mit sich. So führte die Beschuldigte aus, dass die Schriftensperre kein Problem gewesen sei und sie diese nicht eingeschränkt hätte (pag. 684 Z. 9 und Z. 13). Aufgrund der Covid-19-Pandemie waren die Rei- semöglichkeiten ohnehin begrenzt. Die persönliche Freiheit der Beschuldigten wurde mit der Schrif- tensperre folglich nicht eingeschränkt, weshalb die Ersatzmassnahme nicht an die Freiheitsstrafe an- gerechnet wird.
- Vollzug 16.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). 17 16.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigten ist aufgrund ihrer Vorstrafenlosigkeit, ihrer geregelten persönli- chen Verhältnisse und dem Wohlverhalten seit der Tatbegehung keine negative Prognose zu stellen. Daher ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Dauer der Probezeit ist auf die Mindestdauer von zwei Jahren festzusetzen. IV. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich dabei nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusam- menhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teil- weise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmäs- sig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1.; 6B_999/2021 vom
- Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_328/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; je mit Hinwei- sen). Der beschuldigten Person dürfen trotz eines Teilfreispruchs dann die gesam- ten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshand- lungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur ab- zuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 5.4.; 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 3.3.2.; 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Im ersten oberinstanzlichen Verfahren wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten auf CHF 16'150.00 bestimmt und – wie bereits durch die Vorinstanz – vollum- fänglich der Beschuldigten auferlegt. Trotz des Freispruchs vom Vorwurf der mehr- fachen qualifizierten Entführung rechtfertigt sich in Übereinstimmung mit den Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1090) eine vollumfängliche Kosten- auferlage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschuldigte, da dieser Vorwurf in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem Vorwurf des Entzie- hens von Minderjährigen steht, hinsichtlich dessen ein rechtskräftiger Schuldspruch erging. Sämtliche Vorwürfe basieren auf einem identischen Lebenssachverhalt und die Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich jedem der Anklagepunkte not- 18 wendig. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der qualifizierten Entführung um einen schwerwiegenden Vorwurf handelt, wie auch die Verteidigung der Beschuldigten in ihrer Stellungnahme sinngemäss vorbringt (pag. 1118). Dieser Umstand ist aller- dings für die Verlegung der Verfahrenskosten nicht ausschlaggebend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchungen im Zusammenhang mit der qualifizierten Ent- führung zu gesondertem Aufwand bzw. zu Mehrkosten geführt hätten. Der Teilfrei- spruch ist bei der Kostenverteilung des Berufungs- und Neubeurteilungsverfahrens zu berücksichtigen (dazu E. 17.2 hiernach). Nach dem Gesagten werden die Kos- ten für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich der Beschuldigten zur Bezah- lung auferlegt. 17.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1; 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Entgegen dem Ein- wand der Verteidigung der Beschuldigten (pag. 1119) gelten die genannten Grundsätze auch bei einer Anschlussberufung (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 428 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Dabei muss sich die Vorinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat (DOMEISEN, a.a.O., N. 34 zu Art. 428 StPO; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1057/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.1.; 6B_1362/2020 vom
- Juni 2022 E. 23.8.2; 6B_1367/2017 vom 13. April 2018 E. 2.1.). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren SK 22 389 wurden mit Urteil vom 5. Juli 2023 auf CHF 3’500.00 bestimmt und der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Nachdem dieses Urteil auf Beschwerde der Beschuldigten hin vom Bun- desgericht aufgehoben wurde und sich im Urteil des Bundesgerichts keine Erwä- gungen zur Kostenverteilung finden, ist nach Billigkeitsüberlegungen zu entschei- den, wie die Verfahrenskosten aufzuteilen sind. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im ersten oberinstanzlichen Verfahren ein im Vergleich zur für den Schuldspruch wegen Entziehung von Minderjährigen ausgefällten Strafe (bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen) höheres Strafmass 19 von einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, einen Schuldspruch wegen mehrfacher (Hervorhebung durch die Kammer, vgl. dazu E. I.4.1. der schriftlichen Urteilsbegründung im ersten oberinstanzlichen Verfahren und pag. 892) qualifizier- ter Entführung sowie die Verurteilung der Beschuldigten zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 40 Monaten. Mit Anschlussberufung focht die Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Entführung, die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen an. Zwar dringt die Beschuldigte nach Rückweisung durch das Bun- desgericht mit ihren Anträgen hinsichtlich des Freispruchs durch, jedoch unterliegt sie bezüglich der Strafzumessung und der Kostenverteilung. Die Generalstaatsan- waltschaft unterliegt ihrerseits – mit Ausnahme der Auferlage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschuldigte – ebenfalls mit ihren Anträgen. Die Verfah- renskosten für das erste oberinstanzliche Urteil sind entsprechend dem Verfah- rensausgang zu 1/3 von der Beschuldigten und zu 2/3 vom Kanton Bern zu tragen. Die Kosten für das schriftlich durchgeführte Neubeurteilungsverfahren werden in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’500.00 bestimmt und sind unter Berücksichtigung der hier- vor dargelegten Grundsätze vom Kanton Bern zu tragen.
- Amtliche Entschädigung 18.1 Rechtliche Grundlagen Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die be- schuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2 S. 272; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteil des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 7.4.). Im Übrigen ist für die rechtlichen Grundlagen auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen (pag. 959). 18.2 Erstinstanzliches Verfahren Wie bereits erwähnt (vgl. E. I.6 hiervor) ist die Höhe der amtlichen Entschädigun- gen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten folgend hat die Beschuldigte dem Kanton Bern sämtliche amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen, Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO), sowie dem Straf- und Zivilkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn sie in günsti- ge wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus dem Ur- teilsdispositiv. 20 18.3 Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 22 389) Ebenfalls unangefochten blieben die im ersten oberinstanzlichen Verfahren festge- setzten amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsan- walt D.________. Für die konkreten Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwie- sen. Der Kostenverteilung folgend hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'068.25 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'356.05, zurückzuzahlen. Eine Nachzahlungspflicht besteht nicht mehr, da vorliegend die ab dem 1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 135 Abs. 4 StPO Anwendung findet (vgl. Art. 453 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_80/2025 vom 29. Mai 2026 E. 9.2.3.). Aus dem gleichen Grund hat die Be- schuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt D.________ für das erste oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'489.50 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'163.15, zurückzuzahlen; die Nachzahlungs- pflicht entfällt wiederum (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.4 Neubeurteilungsverfahren 18.4.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten Die von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren geltend gemachte Kostennote vom 3. März 2026 ist nicht zu beanstanden (pag. 1120). Folglich entschädigt der Kanton Bern Rechts- anwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Neubeurtei- lungsverfahren mit CHF 1'302.50; für die Berechnung wird auf das Dispositiv ver- wiesen. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 18.4.2 Entschädigung der Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 Die Entschädigung der Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1, Rechtsan- walt D.________, wird gestützt auf die im Neubeurteilungsverfahren eingereichte Honorarnote vom 19. Februar 2026 festgesetzt (pag. 1105 f.). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die Rechtsvertretung des Straf- und Zi- vilklägers 1 im Neubeurteilungsverfahren demnach mit CHF 723.75. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. V. Verfügungen
- Erkennungsdienstliche Daten Die von der Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN M.________(Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz). 21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 6. April 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde der Entziehung von Minderjährigen, begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Fe- bruar 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Land) und K.________(Land) zum Nach- teil von C.________. B. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.59 200.00 CHF 10’518.00 CHF 368.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’886.35 CHF 838.25 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’724.60 volles Honorar 52.59 270.00 CHF 14’199.30 CHF 368.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’567.65 CHF 1’121.70 CHF 0.00 Total CHF 15’689.35 nachforderbarer Betrag CHF 3’964.75 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST C. Weiter verfügt wurde: 22 Die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. De- zember 2021 (AC.________) werden per sofort aufgehoben (Art. 237 i.V.m. Art. 231 StPO) und der Reisepass Nr. L.________(Nummer) wird der Beschuldigten ausgehändigt. III. Es wird festgestellt, dass das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023 (SK 22 389) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt wurde:
- Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 an C.________.
- Für die Beurteilung der Zivilklage erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschie- den wurden. B.
- Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.75 200.00 CHF 3’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 27.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’777.40 CHF 290.85 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’068.25 volles Honorar 18.75 270.00 CHF 5’062.50 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 27.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’089.90 CHF 391.90 CHF 0.00 Total CHF 5’481.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’413.55 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'068.25 entschädigt hat.
- Die Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1 C.________, Rechtsanwalt D.________, im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: 23 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.75 200.00 CHF 7’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 270.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’020.00 CHF 617.55 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’637.55 volles Honorar 38.75 280.00 CHF 10’850.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 270.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’120.00 CHF 856.25 CHF 0.00 Total CHF 11’976.25 nachforderbarer Betrag CHF 3’338.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'637.55 entschädigt hat.
- Die Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1 C.________, Rechtsanwalt D.________, im ersten oberin- stanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 90.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’240.00 CHF 249.50 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’489.50 volles Honorar 280.00 CHF 4’200.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 126.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’476.00 CHF 344.65 CHF 0.00 Total CHF 4’820.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’331.15 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'489.50 entschädigt hat. 24 IV. Es wird festgestellt, dass A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung, angeblich mehrfach begangen vom
- September 2018 bis zum 28. Februar 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Land) und K.________(Land) zum Nachteil von E.________, G.________ und H.________. V. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziffer II. A. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 220 StGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'150.00.
- Zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten des ersten oberinstanzli- chen Verfahrens (1/3), bestimmt auf insgesamt CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'166.65. Die restlichen Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfah- rens von CHF 2'333.35 trägt der Kanton Bern. VI. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, trägt der Kanton Bern. VII.
- A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'724.60 zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'964.75, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
- A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das erste oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'068.25 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'356.05, zurückzuzahlen. Es besteht keine Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird im Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.99 200.00 CHF 1’198.00 CHF 6.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’204.90 CHF 97.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’302.50 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 1'302.50. Es besteht keine Rückzahlungspflicht.
- A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt D.________ für das erstinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'637.55 zurückzu- zahlen und C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'338.70, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
- A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt D.________ für das erste oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'489.50 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'163.15, zurückzuzahlen. Es besteht keine Nachzahlungspflicht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1 C.________, Rechtsanwalt D.________, wird im Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.25 200.00 CHF 650.00 CHF 19.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 669.50 CHF 54.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 723.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 723.75. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. VIII. Weiter wird verfügt:
- Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN M.________(Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz). 26
- Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - dem Straf- und Zivilkläger 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - den Straf- und Zivilkläger/innen 2-4, v.d. Rechtsanwältin F.________
- Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 25 579 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. August 2026 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Anschlussberufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 1 und E.________ v.d. Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 und G.________ v.d. Rechtsanwältin F.________, Straf- und Zivilkläger 3
2 und H.________ v.d. Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 4 Gegenstand mehrfache qualifizierte Entführung Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023 (SK 22 389)
3 Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 389 vom
5. Juli 2023 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fällte am 5. Juli 2023 über A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) im Berufungsverfahren SK 22 389 (nach- folgend: erstes oberinstanzliches Verfahren) das folgende Urteil (pag. 926 ff.; Her- vorhebungen im Original): I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom
6. April 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde der Entziehung von Minderjährigen, begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 in I.________ (Ortschaft), J.________ (Land) und K.________ (Land) zum Nachteil von C.________. B. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: [Zusammensetzung der amtlichen Entschädigung] C. Weiter verfügt wurde: Die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2021 (AC.________) werden per sofort aufgehoben (Art. 237 i.V.m. Art. 231 StPO) und der Reise- pass Nr. L.________ (Nummer) wird der Beschuldigten ausgehändigt. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Entführung, mehrfach qualifiziert begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Land) und K.________(Land) zum Nachteil von E.________, G.________ und H.________ und gestützt darauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziffer II. A. hiervor sowie in An- wendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 183 Ziff. 2, 184, 220 StGB, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt:
4
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten.
2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 16'150.00.
3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 an C.________.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V.
1. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'724.60 zurückzuzahlen und Rechts- anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 3'964.75, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: [Zusammensetzung der amtlichen Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'068.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschä- digung von insgesamt CHF 4'068.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'413.55, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: [Zusammensetzung der amtlichen Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'637.55. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 8'637.55 und C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'338.70, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: [Zusammensetzung der amtlichen Entschädigung] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'489.50
5 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschä- digung von insgesamt CHF 3'489.50 und C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'331.15, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). VI. Weiter wird verfügt:
1. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN M.________ (Nummer)) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftragge- bende Behörde wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 DNA-Profil-Gesetz). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2025 (6B_1141/2023) Gegen dieses Urteil führte die Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht (pag. 974 ff.). Mit Urteil vom 12. November 2025 (Eingang beim Obergericht: 15. Dezember
2025) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschuldigten gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des Obergerichts teilweise auf (pag. 1019 ff.). Das Bundesgericht sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Ent- führung zum Nachteil ihrer Kinder reformatorisch frei und wies die Sache im Übri- gen – insbesondere zur neuen Festsetzung der Strafe für den in Rechtskraft er- wachsenen Schuldspruch wegen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) – zu neuer Ent- scheidung an das Obergericht zurück (E. 2.6. und Ziffer 1. des Dispositivs; zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurteilung siehe E. 6 hiernach). 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Urteil des Bundesgerichts und stellte fest, dass die Parteien direkt durch das Bun- desgericht mit einem Exemplar bedient worden waren. Mit selbiger Verfügung gab die Verfahrensleitung den Parteien mit Blick auf den Verfahrensgegenstand im Neubeurteilungsverfahren Gelegenheit mitzuteilen, ob sie mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden wären (pag. 1060 f.). Nachdem sich der Straf- und Zivilkläger 1 C.________ (nachfolgend: Straf- und Zi- vilkläger 1) mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 (pag. 1063), die Straf- und Zivil- klägerinnen 2, E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 2), und 4, H.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 4), und der Straf- und Zivilkläger 3 G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 3) mit Schreiben vom 22. De- zember 2025 (pag. 1065) sowie die Beschuldigte und die Generalstaatsanwalt- schaft je mit Schreiben vom 5. Januar 2026 (pag. 1067; pag. 1073) mit der Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärten, ordnete die Verfah- rensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozess-
6 ordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 1074 ff. f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom
28. Januar 2026 (pag. 1087 ff.). Die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 4 und der Straf- und Zivilkläger 3 verzichteten am 10. Februar 2026 auf das Einreichen einer Stellungnahme (pag. 1100). Der Straf- und Zivilkläger 1 reichte am 19. Februar 2026 eine Stellungnahme ein (pag. 1103 f.; pag. 1105 ff.) und die Beschuldigte nahm nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 3. März 2026 Stellung (pag. 1117 ff.; pag. 1120). Mit Verfügung vom 5. März 2026 schloss die Verfahrensleitung den Schriftenwech- sel und forderte die Parteien auf, allfällige Schlussbemerkungen innert Frist einzu- reichen (pag. 1128 ff.). In der Folge langten keine Schlussbemerkungen ein. 4. Beweisergänzungen im Neubeurteilungsverfahren Die Verfahrensleitung gab den Parteien mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 die Gelegenheit, allfällige Beweisergänzungsanträge zu stellen (pag. 1060 ff.), worauf die Parteien je mit Eingaben vom 17. Dezember 2025 (pag. 1063), vom 22. De- zember 2025 (pag. 1065) und vom 5. Januar 2026 (pag. 1067; pag. 1073) verzich- teten. Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigte ein Strafregisterauszug, datierend vom 6. Januar 2026 (pag. 1077), und ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 19. Januar 2026 (pag. 1080 ff.) einge- holt. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 28. Januar 2026 fol- gendes (pag. 1088; Hervorhebungen im Original):
1. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1.1 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren. 1.2 zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie von einem Drittel der Kosten für das obergerichtliche Verfahren SK 22 389.
2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für die obergerichtlichen Verfahren SK 22 389 sowie SK 25 579 sowie für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_1141/2023 sei gerichtlich zu bestim- men.
3. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. 5.2 Anträge der Beschuldigten Für die Beschuldigte stellte Rechtsanwalt B.________ am 3. März 2026 die nach- folgenden Anträge (pag. 1117; Hervorhebungen im Original):
7
1. Die Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00, aus- machend den Betrag von CHF 600.00. Die Strafe sei bedingt auszusprechen unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzmassnahmen von 657 Tagen werden im Umfang [sic] 20 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet.
2. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen.
4. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 5.3 Anträge des Straf- und Zivilklägers 1 Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2026 schloss sich Rechtsanwalt D.________ namens und Auftrags des Straf- und Zivilklägers 1 – vorbehältlich seiner Aus- führungen zur Strafzumessung – den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 1104). 6. Umfang der Neubeurteilung Im Urteil 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 klärte das Bundesgericht die Tragweite bundesgerichtlicher Rückwirkungsentscheide. Es kam auf seine frühere Recht- sprechung zurück, wonach das angefochtene Berufungsurteil stets nur im Sinne der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids kassiert wird. Demnach beschränkt sich die Aufhebung materiell in der Regel auf einzelne Punk- te, auch wenn nach dem Wortlaut des bundesgerichtlichen Dispositivs das kanto- nale Urteil insgesamt aufgehoben wird (E. 1.4.1. und E. 1.5.1. mit Hinweis auf BGE 122 I 250 und Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 1.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 6.2 [nicht publ. in: BGE 143 IV 214]; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Das Berufungsgericht hat im Falle einer bundesgerichtlichen Rückweisung daher zu prüfen, ob einzelne Dispositivziffern seines ersten Berufungsurteils mangels Anfechtung oder infolge Abweisung der Beschwerde in Strafsachen abschliessend beurteilt wurden und folglich in Rechts- kraft erwachsen sind. Dabei hat es auch das Entscheidergebnis wiederzugeben, d.h. den Entscheid über Schuld und Sanktion etc. unter Nennung der angewende- ten Gesetzesbestimmungen (E. 1.5.1.). Dies bedeutet eine Abkehr von der Recht- sprechung, wonach die Kassation stets das gesamte Berufungsurteil erfasste und «bestätigte» Urteilsteile nicht in Rechtskraft erwuchsen, sondern formell neu zu verkünden waren. Neue Tatsachen dürfen nach ständiger Rechtsprechung in den Punkten berück- sichtigt werden, die Gegenstand der Rückweisung bilden (vgl. BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.2 f.). Das Berufungsgericht muss im Falle einer Rückwei- sung zur Strafzumessung daher die aktuellen persönlichen Verhältnisse der be- schuldigten Person im Zeitpunkt des neuen Urteils berücksichtigen. Es kann zudem einen bestimmten Strafzumessungsgrund im Rückweisungsverfahren nach teilwei- ser Gutheissung anders gewichten als im ersten Verfahren (BGE 113 IV 47 E. 4a; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.5; 6B_1276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
8 Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1141/2023 vom
12. November 2025 (pag. 1019 ff.). In diesem sprach das Bundesgericht die Be- schuldigte reformatorisch vom Vorwurf der mehrfachen Entführung frei. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens bildet damit einzig die Zumessung der Strafe für den bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Entziehens von Min- derjährigen im Sinne von Art. 220 StGB sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gemäss verbindlicher Anweisung des Bun- desgerichts hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen und dabei auch der Dauer des bun- desgerichtlichen Verfahrens Rechnung zu tragen (E. 3.). Nicht der Rechtskraft zugänglich ist ferner die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten der Beschuldigten. Vor Bundesgericht nicht angefochten war nebst der Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ die dem Straf- und Zivilkläger 1 zugesprochene Genugtuung von CHF 5'000.00 (vgl. dazu E. 2.6 und E. 4.2). Diese Punkte des ers- ten oberinstanzlichen Urteils sind im Neubeurteilungsverfahren nicht zu überprüfen, sondern es ist in Anwendung der geänderten Rechtsprechung deren Rechtskraft festzustellen. 7. Kognition der Kammer und reformatio in peius Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Neubeurteilungsverfahren ist sie dabei allerdings an die Weisungen des Bundesge- richts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Mit anderen Worten ist die Strafzumessung nach den Vorgaben des Bundesgerichts vorzunehmen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, was zur Folge hat, dass im bundesgerichtlichen Verfahren das Verbot der reformatio in peius gilt. Dieses bindet wiederum bei einer Rückweisung auch die kantonalen Behörden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. ferner LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N. 8 zu Art. 391 StPO). Das Urteil im ersten oberinstanzlichen Verfahren vom 5. Ju- li 2023 darf demnach mangels einer zum Nachteil der Beschuldigten erhobenen Bundesgerichtsbeschwerde nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt 8. Als erwiesen erachteter Sachverhalt Das Bundesgericht fasste einen Teil der Sachverhaltsfeststellungen des Urteils vom 5. Juli 2023 kurz zusammen (E. B.b) und ging im Rahmen seiner Erwägungen nicht auf die Rügen der Beschuldigten zur Beweiswürdigung der Kammer ein (vgl. pag. 982 ff.). Somit fungiert der nachfolgende, im ersten oberinstanzlichen Verfah- ren als erwiesen erachtete Sachverhalt als Basis für die Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Entziehens von Minderjährigen (pag. 939; pag. 941 ff.).
9 Die Beschuldigte ist geständig, die drei Kinder ohne Einverständnis des getrenntlebenden Vaters nach K.________(Land) mitgenommen zu haben und dort 18 Monate (September 2018 bis zum 28.02.2020) verbracht zu haben. Dabei hatten die Kinder gemäss Aussagen der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu ihrem ebenfalls sorgerechtsberechtigten Vater oder anderen Verwand- ten. […] Gemäss Trennungsvereinbarung (pag. 284 ff.) ist der Straf- und Zivilkläger 1 am 1. August 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Für die Trennungsphase wurde die Obhut der Beschuldigten zugeteilt und ein Besuchsrecht zu Gunsten des Straf- und Zivilklägers 1 vereinbart. Dieses wurde in vier Phasen gegliedert, wobei für die dritte Phase, welche vom 21. Juli 2018 bis am 30. September 2018 dauerte, ein Besuchsrecht jedes Wochenende von Samstag 12:00 Uhr bis Sonntag 12:00 Uhr vorgesehen war. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und des Straf- und Zivil- klägers 1 sowie implizit auch aus den Aussagen von E.________ und G.________ ergibt sich, dass der Straf- und Zivilkläger 1 sein Besuchsrecht vor der Abreise der Kinder nach K.________(Land) wahrgenommen hat. […] Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass vor der Abreise nach K.________(Land) zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und den drei Kindern eine normale Vater- Kind-Beziehung bestanden hat. Dass sich der Straf- und Zivilkläger 1 erst am 29. November 2018 an die Polizei wandte, steht dem, entgegen der Auffassung der Kinderanwältin (pag. 900), nicht entge- gen. Vielmehr verstand es die Beschuldigte geschickt, den Kindesvater zunächst mit der angeblichen Mutter-Kind-Kur und mit Schreiben vom 11. November 2018 mit der erfundenen Europareise hinzu- halten. Der Straf- und Zivilkläger 1 selbst befand sich zudem noch bis am 27. November 2018 in N.________ (Land), um von seinem verstorbenen Vater Abschied zu nehmen. […] Der Beschuldigten kann hingegen nicht gefolgt werden, wenn sie unter den geschilderten Umständen davon spricht, dass sie die Ausreise nach K.________(Land) nicht geplant, sondern dass es sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt habe (u.a. pag. 141 Z. 31 ff.). Bereits die Art und Weise der Aus- reise belegt, dass die Beschuldigte die Schweiz nicht blindlings verlassen hat. Die Ausreise war of- fenbar gut organisiert und es wurden Helferinnen und Helfer beigezogen. Die Beschuldigte musste für die Reise sowohl Bustickets nach O.________ (Ortschaft) als auch Flugtickets von O.________(Ortschaft) nach P.________ (Ortschaft) organisieren. Diese hat sie gemäss eigenen An- gaben über das Internet gebucht. Ob sie mit dem Flug ab O.________(Ortschaft) (und nicht etwa ab Q.________ (Ortschaft), R.________ (Ortschaft) oder S.________ (Ortschaft)) beabsichtigte, keine Spuren zu hinterlassen, kann offengelassen werden. Die Beschuldigte selbst verneinte dies (pag. 895 Z. 29 ff.), die gewählte Reiseroute lässt dies aber vermuten. Es wurde sodann organisiert, dass T.________ die Beschuldigte und ihre Kinder von I.________(Ortschaft) nach U.________ (Ortschaft) chauffierte (pag. 149 Z. 404), um von dort aus den Flixbus nach O.________(Ortschaft) zu nehmen. Weiter stellte V.________ der Beschuldigten und ihren drei Kindern ihre Wohnung in K.________(Land) zur Verfügung. Der Transport vom Flughafen in P.________(Ortschaft) zur Woh- nung von V.________ erfolgte durch W.________. Die Bankbezüge nach dem 9. September 2018 in I.________(Ortschaft) von rund CHF 5'000.00 belegen im Übrigen, dass Drittpersonen in der Schweiz über eine Bankkarte der Beschuldigten verfügt und diese durch die Geldbezüge unterstützt haben. […] Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte für die Kur in X.________ (Land) bereits gepackt gehabt und sich dann kurzfristig anders entschlossen hat. Es war von Anfang an klar, dass
10 die Beschuldigte mit den Kindern zu V.________ nach K.________(Land), wo sie bereits zwei Mal war (pag. 142 Z. 79), gehen würde. Aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltes der Beschuldigten in K.________(Land) und der zwangsweisen Rückkehr in die Schweiz (pag. 167 Z. 110) wird klar, dass diese mit der Absicht, dort zu bleiben, die Schweiz verliess. Mit der Ausreise wollte die Beschuldigte zur Ruhe kommen. Sie wollte weg von den missliebigen Behörden (insbesondere der KESB), ihrer besorgten Familie und dem Straf- und Zivilkläger 1. […] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die mehr oder weniger mittellose Beschuldigte, welcher eine depressive Störung diagnostiziert worden und welche mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert war, mit den drei Kindern aus der gewohnten Umgebung und mit der Absicht zu bleiben nach K.________(Land) zog. […] Als die Kinder nach 18 Monaten in die Schweiz zurückkehrten, mussten sie ihren Vater wieder ken- nenlernen. H.________, welche am Y.________ (Datum) geboren ist und im Alter von knapp 10 Mo- naten von der Beschuldigten nach K.________(Land) gebracht wurde, dürfte bei der Rückkehr keine Erinnerungen an ihren Vater gehabt haben. III. Strafzumessung 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, aufgrund der Tatschwere erscheine einzig eine Freiheitsstrafe als verhältnismässige und schuldadäquate Sanktion. In Bezug auf die Beurteilung der Tatkomponenten sei auf die Ausführungen in den Ziffern 19 sowie 17 f. im ersten oberinstanzlichen Ur- teil vom 5. Juli 2023 verwiesen, insbesondere hinsichtlich der als lang zu bezeich- nenden Deliktsdauer, der Verhinderung einer Verabschiedung bzw. eines Kontakts des Vaters zu seinen Kindern, der Art und Weise der Tatbegehung sowie der nicht eigens motivierten Rückkehr in die Schweiz. Zu den objektiven Tatkomponenten sei ergänzt, dass das Entziehen der Straf- und Zivilklägerin 4 im Vergleich zum Entziehen der Straf- und Zivilklägerin 2 und des Straf- und Zivilklägers 3 als beson- ders schwerwiegend erscheine. Die Straf- und Zivilklägerin 4 sei bei der Ausreise nicht einmal jährig gewesen. Dem Straf- und Zivilkläger 1 sei es während der Zeit- dauer der Entziehung verunmöglicht gewesen, an den ersten prägenden Lebens- jahren, die insbesondere für das Entstehen einer Eltern-Kind-Bindung bzw. -beziehung von hoher Bedeutung seien, teilzuhaben. Sodann habe die Straf- und Zivilklägerin 4 im Unterschied zu den Geschwistern aufgrund ihres jungen Alters an ihren Vater noch keinerlei Erinnerungen gehabt, die zu einem Fortbestand einer Beziehung hätten beitragen können. Entsprechend sei nach der Rückkehr der Be- schuldigten mit den Kindern in die Schweiz die Beziehung der Straf- und Zivilkläge- rin 4 zum Straf- und Zivilkläger 1 am meisten beeinträchtigt gewesen. Sodann sei der Straf- und Zivilkläger 1 durch das Entziehen seiner Kinder neben den verlore- nen Betreuungstagen auch jeglicher weiterer Kontakt zu den Straf- und Zivilkläge- rinnen 2 und 4 und dem Straf- und Zivilkläger 3 genommen worden, wie beispiels-
11 weise Textnachrichten, Videocalls oder Telefonate ausserhalb der Betreuungstage. Dieser Umstand habe zusätzlich dazu beigetragen, dass sich die Kinder vom Straf- und Zivilkläger 1 entfremdet hätten. Im Ergebnis sei von einem Verschulden im oberen Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens auszugehen. Eine Freiheits- strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe erscheine angesichts der Schwere des Ver- schuldens und in Anbetracht der gravierenden negativen Folgen für die Beziehung des Straf- und Zivilklägers 1 zu seinen drei Kindern angemessen. Hinsichtlich der als neutral zu wertenden Täterkomponenten sei ebenfalls auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen. Das Obergericht habe sich zur Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits für die Zeitspanne bis zum Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens SK 22 389 geäussert. Anschliessend sei am 31. August 2023 die Urteilsbegründung ausgefer- tigt worden. Der Bundesgerichtsentscheid 6B_1141/2023 datiere vom 12. Novem- ber 2025, auf den im Jahr 2026 das Neubeurteilungsverfahren SK 25 579 gefolgt sei. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens würden somit voraussichtlich rund drei Jahre vergangen sein, seit das obergerichtliche Verfahren SK 22 389 abgeschlos- sen worden sei. Die Verfahrensdauer seit dem Zeitpunkt der Rückkehr der Be- schuldigten aus K.________(Land) werde damit über sechs Jahre betragen. Diese Gesamtdauer sowie die Dauer einzelner Verfahrensabschnitte erschienen zu lan- ge. Für die Beschuldigte habe sich während des Verfahrens eine wesentliche Be- lastung ergeben, habe ihr doch eine längere unbedingt zu vollziehende Freiheits- strafe gedroht, aus der eine Trennung von den drei Kindern resultiert wäre und die zur Folge gehabt hätte, dass ihre Kinder anderweitig hätten untergebracht werden müssen. Es sei daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die Begehung der Tat mittlerweile eine länge- re Zeit zurückliege und nahezu zwei Drittel der Dauer der Verfolgungsverjährung vergangen seien. Im Ergebnis erscheine es angemessen, die Höhe der Freiheits- strafe infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie aufgrund des län- geren Zeitablaufs seit der Tatbegehung um vier Monate zu reduzieren. Damit resul- tiere letztlich eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die angesichts mangelnder Anhaltspunkte für eine schlechte Prognose bedingt zu vollziehen sei, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzmassnahmen seien nicht an die Strafe anzurechnen (pag. 1089 f.). 9.2 Vorbringen der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ verwies vorab auf das erstinstanzliche Urteil bzw. die dortigen Erwägungen, welche im Ergebnis den höchstrichterlichen Überlegungen näher kommen würden. Weiter führte er aus, die Erstinstanz habe festgehalten, dass der Straf- und Zivilkläger 1 während des Auslandaufenthalts gar keine Mög- lichkeit gehabt habe, sein Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Kinder wahrzu- nehmen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Kontakt zu ihnen aufzunehmen, auch nicht via moderne Kommunikationsmittel. Es liege folglich eine mittelschwere Verletzung des geschützten Rechtsguts – dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Straf- und Zivilklägers 1 über seine Kinder – vor. Die Erstinstanz habe von einer langen Dauer gesprochen, was für den Straf- und Zivilkläger 1 einschneidend ge- wesen sei. Die Entfremdung sei zudem nicht leicht zu überwinden gewesen. Die
12 Erstinstanz habe aber auch klar festgehalten, dass es sich um eine Kurzschlussre- aktion gehandelt habe und keine Planung auszumachen sei, weshalb die kriminelle Energie gering sei. Sodann habe die Erstinstanz das Verschulden auf einen mittle- ren Bereich festgesetzt und aufgrund der subjektiven Tatschwere auf 110 Strafein- heiten erhöht. Die Tatkomponenten hätten dann zu einer Reduktion um 30 Stra- feinheiten geführt. Die Erstinstanz sei also auf 80 Strafeinheiten gekommen, was angesichts der nun verstrichenen Zeitdauer und der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots nicht aufrecht zu erhalten sei. Dies müsse sich in der Strafzumessung niederschlagen und die 80 Strafeinheiten seien um mindestens 60 Strafeinheiten zu reduzieren, womit letztlich 20 Strafeinheiten festzusetzen seien. Die General- staatsanwaltschaft reduziere – das allerdings viel höhere Strafmass – um 120 Stra- feinheiten. Die vorgeschlagene Strafzumessung der Generalstaatsanwaltschaft sei zurückzuweisen. Einerseits habe das Obergericht festgehalten, dass bezüglich des Tatbestands des Entziehens von Minderjährigen eine Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten in Betracht komme. Die Generalstaatsanwaltschaft wolle auf dasselbe Straf- mass kommen, aber erst, nachdem sie nochmals einen Abzug wegen der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots mache. Das überzeuge nicht. Es sei viel eher zu erwarten gewesen, dass die Generalstaatsanwaltschaft auf letztlich 180 Strafein- heiten komme, womit sie auch eine Geldstrafe hätte beantragen können. Die ver- bleibende Restanz von 20 Tagessätzen Geldstrafe solle durch die Ersatzmass- nahmen abgegolten werden (pag. 1118 f.). 10. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen wird vollumfänglich auf die Ausführungen im ers- ten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen (pag. 950). 11. Strafrahmen und Wahl der Strafart Das Entziehen von Minderjährigen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 220 StGB). Einleitend ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmäs- sigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mil- deste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person eingreift. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer einzig die Freiheitsstrafe als zweckdienliche Sanktion. Eine Geldstrafe wäre angesichts des Umstands, dass dem Straf- und Zivilkläger 1 drei Kinder monatelang entzogen wurden, dem Ver- schulden der Beschuldigten nicht äquivalent. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte eine kriminelle Energie offenbarte, die nach einer härteren Gangart verlangt.
13 12. Tatkomponenten 12.1 Objektive Tatschwere Die Beschuldigte verbrachte die drei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Straf- und Zivilkläger 1 und ihrer alleinigen Obhut stehenden Kinder (die Straf- und Zivilklägerin 2, geb. Z.________ (Datum); den Straf- und Zivilkläger 3, geb. AA.________ (Datum); und die Straf- und Zivilklägerin 4, geb. Y.________(Datum)) ohne Zustimmung des Straf- und Zivilklägers 1 nach K.________(Land). Die Kinder wurden dem Straf- und Zivilkläger 1 über eine Dauer von 18 Monaten (September 2018 bis zum 28. Februar 2020) entzogen, wodurch er keine Möglichkeit mehr hat- te, sein Sorgerecht wahrzunehmen. Er konnte in dieser Zeit seine Kinder nicht se- hen oder an ihrer Erziehung teilhaben und wusste lange Zeit gar nicht, wo sich die- se aufhalten. Er hatte Angst um seine Kinder und keine Ahnung, wie es ihnen ging. In K.________(Land) hatten die Kinder zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu ihrem Vater oder anderen Verwandten. Dem Straf- und Zivilkläger 1 wurde insofern auch jegli- cher weitere Kontakt – bspw. über Videoanrufe, Telefonate oder sonstige Nachrich- ten – verwehrt, was in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft zusätzlich zur Entfremdung beitrug. Der Straf- und Zivilkläger 1 schil- derte an der Verhandlung im ersten oberinstanzlichen Verfahren glaubhaft, dass er kein gutes Verhältnis zu den Kindern habe, seit diese aus K.________(Land) zurückgekehrt seien (pag. 887 Z. 20 f. und Z. 24). Es habe lange gedauert, bis er wieder alleine mit den Kindern habe sein können (pag. 889 Z. 3). Die Straf- und Zi- vilklägerin 4 sei nur einige Monate alt gewesen und habe ihn gar nicht gekannt. Entsprechend habe sie auch nichts von ihm wissen wollen (pag. 889 Z. 42 f.). Inso- fern ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, wonach der Entzug für das Verhältnis zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und der Straf- und Zivilklägerin 4 angesichts ihres im Tatzeitraum noch sehr jungen Alters und der prägenden ersten Lebensjahre besonders einschneidend war. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom
19. Februar 2026 bestätigte der Straf- und Zivilkläger 1, dass die Folgen des Ent- zugs noch heute spürbar seien (pag. 1104). Durch die Tat wurde die Beziehung des Straf- und Zivilklägers 1 zu seinen Kindern enorm beeinträchtigt und das Aus- mass der Tat ist insofern nicht unerheblich. Straferhöhend fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Auswirkungen auf den Straf- und Zivilkläger 1 nunmehr bereits mehrere Jahre andauern. Unter dem Titel der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Tat – entgegen den Ausführungen der Verteidigung der Beschuldigten und der Vorinstanz – sehr wohl eine Planung vorausging. Die Beschuldigte hatte im Vorfeld verschiedene Vorkehrungen getroffen, namentlich organisierte sie den Transport und die Reise nach K.________(Land), ebenso wie die erste Unterkunft. In der Schweiz verfügten Drittpersonen über eine Bankkarte der Beschuldigten und unterstützten sie durch Geldbezüge. Ebenfalls wählte die Beschuldigte ein wohl überlegtes Vorgehen und ging durchaus geschickt vor, als sie dem Straf- und Zivilkläger 1 angab, dass sie sich mit den Kindern für eine Kur in X.________(Land) aufhalten würde bzw. meh- rere Monate durch Europa reisen wolle. Die Beschuldigte zeigte damit einiges an krimineller Energie.
14 Das objektive Tatverschulden ist mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen als ge- rade noch leicht einzustufen und im oberen Bereich des ersten Drittels des Straf- rahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als dem objektiven Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 12.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweg- gründen, was deliktsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert war und mittels der Ausreise weg von den missliebigen Behörden (insbesondere der KESB), ihrer besorgten Familie und dem Straf- und Zivilkläger 1 kommen wollte. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 12.3 Fazit Tatverschulden Nach den Tatkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben kann auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen werden (pag. 954). Auch der im Neubeurteilungsver- fahren edierte Strafregisterauszug enthält keine Einträge (pag. 1077). Anders als im ersten oberinstanzlichen Verfahren arbeitet die Beschuldigte seit April 2024 in Teilzeit für die Firma AB.________. Allerdings sei sie gemäss eigenen Angaben nach wie vor bei der Sozialhilfe angemeldet, da der Lohn bei einem Pensum von 60% etwas knapp sei. Ab Februar 2026 werde sie das Pensum auf 70% erhöhen (pag. 1081). Sie habe Schulden in unbekannter Höhe. Es handle sich um Betrei- bungen und Verlustscheine aufgrund von Krankenkassen- und Mietschulden (pag. 1084). Mit Blick auf ihre Einkünfte (vgl. pag. 1084) wird die Beschuldigte auch nach einer allfälligen Erhöhung ihres Pensums um 10% auf Sozialhilfe angewiesen sein. Dies ist neutral zu gewichten. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Vorab ist auf die Erwägungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 hingewiesen (pag. 954 f.): Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren anständig und wohl verhalten, was jedoch erwartet wer- den darf und daher neutral zu werten ist. Sie war den äusseren Ablauf der Geschehnisse betreffend geständig, zeigte jedoch keine wirkliche Einsicht und Reue. Anders als noch bei ihrer ersten Einver- nahme führte die Beschuldigte oberinstanzlich zwar aus, dass sie nicht mehr nach K.________(Land) zurückkehren möchte (pag. 893 Z. 26) und, dass sie heute keinen Kontakt zu V.________ mehr habe (pag. 892 Z. 39). Hingegen ist sie aber nach wie vor davon überzeugt, dass das schwierige Verhältnis der Kinder zum Straf- und Zivilkläger 1 nicht auf den 18-monatigen AD.________ zurückzuführen sei. Die Schuld dafür sieht sie vielmehr beim Straf- und Zivilkläger 1 (pag. 890 Z. 17 ff.). Auf der gleichen Linie liegen die Ausführungen der Beschuldigten in der E-Mail vom 24. Mai 2023 an die Kinderanwäl- tin (pag. 851). Sie spricht bei den begangenen Straftaten von einer «Sache», welche sie hofft, endlich «ad acta» legen zu können. Die Beschuldigte sieht nicht ein, etwas falsch gemacht und entgegen
15 dem Wohl ihrer Kinder gehandelt zu haben. Von einem wirklichen Geständnis, das auf Einsicht und Reue schliessen liesse, kann deshalb nicht die Rede sein. Das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren wirken sich folglich neutral auf die Strafe aus. Mit Blick auf den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen ist konkretisierend festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar bereits in ihrer ersten Einvernahme zu- gab, die Kinder ohne das Einverständnis des Straf- und Zivilklägers 1 nach K.________(Land) gebracht und dort gelebt zu haben. Ebenfalls stellte sie nicht in Abrede, dass die Kinder während des Aufenthalts keinen Kontakt zum Kindsvater hatten. Allerdings führte dieses Eingeständnis nicht zu einer Erleichterung der Strafverfolgung. Vielmehr war die Beweislage diesbezüglich erdrückend, zumal Nachforschungen der Polizei zum Aufenthaltsort in K.________(Land) geführt hat- ten und die Beschuldigte und ihre Kinder in der Folge aus K.________(Land) in die Schweiz ausgeschafft wurden (pag. 78 ff.; pag. 115 f.; pag. 117 ff.). Überdies hatte der Straf- und Zivilkläger 1 von Beginn weg angegeben, keinen Kontakt zu seinen Kindern zu haben und nicht zu wissen, wo sie sich aufhalten würden (pag. 78; pag. 179 Z. 63; pag. 184 Z. 296). Somit rechtfertigt sich unter diesem Titel keine Straf- milderung. 13.3 Strafempfindlichkeit Es kann auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen werden (pag. 955): Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstäti- ge und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Solche aussergewöhnli- chen Umstände sind bei der Beschuldigten nicht ersichtlich. Was die von der Verteidigung vorge- brachte allfällige Fremdplatzierung der Kinder während dem Strafvollzug betrifft (pag. 897), so ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein Kind während des Strafvollzugs allenfalls fremdbetreut werden muss, noch keinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2). Die Rechtsprechung betonte ebenfalls wiederholt, dass jede Freiheitsstrafe mit ei- ner gewissen Härte auch für das familiäre Umfeld verbunden ist (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1116/2023 vom 10. Juni 2025 E. 4.5. mit weiteren Hinweisen). Angesichts dessen, dass die auszusprechende Strafe be- dingt ausgefällt wird (vgl. dazu E. 16.2 hiernach), stellt sich die Frage nach einer Trennung von der Familie nicht mehr. Bei der Beschuldigten liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. 13.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral aus. 14. Verletzung des Beschleunigungsgebots Im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 wurde bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt; auf die diesbezüglichen Ausführungen
16 sowie die rechtlichen Grundlagen wird integral verwiesen (vgl. pag. 956). Neu zu berücksichtigen ist die Zeitdauer seit dem Urteil im ersten oberinstanzlichen Ver- fahren – und insbesondere die Verfahrensdauer vor Bundesgericht – von insge- samt 28 Monaten. Auch die Ausfertigung des schriftlichen Urteils im Neubeurtei- lungsverfahren nimmt erfahrungsgemäss einige Monate in Anspruch. Die Verfah- rensdauer von über sechs Jahren erweist sich angesichts der Gesamtumstände als zu lange, weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und rechtfertigt eine Straf- minderung von zwei Monaten, womit eine Freiheitsstrafe von acht Monaten resul- tiert. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass keine strafmindernd zu berücksichti- gende Verjährungsnähe im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vorliegt (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.1 und 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2025 vom 7. April 2026). Bei Art. 220 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt (BGE 141 IV 205 E. 6.3 f.) und zum Zeitpunkt der Urteilsfällung im Neubeurteilungsverfahren sind noch nicht zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) verstrichen. Eine Unterschreitung dieser Zeitspanne rechtfertigt sich ange- sichts der Art und Schwere der Tat nicht. 15. Konkrete Freiheitsstrafe Die Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen. Hinsichtlich der Anrechnung von Ersatzmassnahmen kann vollumfänglich auf die Erwägungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen werden (pag. 956): Die Beschuldigte war vom 19. Juni 2020 bis am 6. April 2022 d.h. für insgesamt 657 Tagen von einer Schriftensperre als Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 2 Bst. b StPO betroffen (pag. 36 ff. und pag. 226.1). Sie hatte während dieser Zeit keinen Pass. Die Identitätskarte wurde ihr am 12. Juni 2020 hingegen wieder ausgehändigt (pag. 227). Die Schriftensperre brachte keine Nachteile mit sich. So führte die Beschuldigte aus, dass die Schriftensperre kein Problem gewesen sei und sie diese nicht eingeschränkt hätte (pag. 684 Z. 9 und Z. 13). Aufgrund der Covid-19-Pandemie waren die Rei- semöglichkeiten ohnehin begrenzt. Die persönliche Freiheit der Beschuldigten wurde mit der Schrif- tensperre folglich nicht eingeschränkt, weshalb die Ersatzmassnahme nicht an die Freiheitsstrafe an- gerechnet wird. 16. Vollzug 16.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2).
17 16.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigten ist aufgrund ihrer Vorstrafenlosigkeit, ihrer geregelten persönli- chen Verhältnisse und dem Wohlverhalten seit der Tatbegehung keine negative Prognose zu stellen. Daher ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Dauer der Probezeit ist auf die Mindestdauer von zwei Jahren festzusetzen. IV. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich dabei nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusam- menhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teil- weise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmäs- sig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1.; 6B_999/2021 vom
10. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_328/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; je mit Hinwei- sen). Der beschuldigten Person dürfen trotz eines Teilfreispruchs dann die gesam- ten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshand- lungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur ab- zuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 5.4.; 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 3.3.2.; 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Im ersten oberinstanzlichen Verfahren wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten auf CHF 16'150.00 bestimmt und – wie bereits durch die Vorinstanz – vollum- fänglich der Beschuldigten auferlegt. Trotz des Freispruchs vom Vorwurf der mehr- fachen qualifizierten Entführung rechtfertigt sich in Übereinstimmung mit den Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1090) eine vollumfängliche Kosten- auferlage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschuldigte, da dieser Vorwurf in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem Vorwurf des Entzie- hens von Minderjährigen steht, hinsichtlich dessen ein rechtskräftiger Schuldspruch erging. Sämtliche Vorwürfe basieren auf einem identischen Lebenssachverhalt und die Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich jedem der Anklagepunkte not-
18 wendig. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der qualifizierten Entführung um einen schwerwiegenden Vorwurf handelt, wie auch die Verteidigung der Beschuldigten in ihrer Stellungnahme sinngemäss vorbringt (pag. 1118). Dieser Umstand ist aller- dings für die Verlegung der Verfahrenskosten nicht ausschlaggebend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchungen im Zusammenhang mit der qualifizierten Ent- führung zu gesondertem Aufwand bzw. zu Mehrkosten geführt hätten. Der Teilfrei- spruch ist bei der Kostenverteilung des Berufungs- und Neubeurteilungsverfahrens zu berücksichtigen (dazu E. 17.2 hiernach). Nach dem Gesagten werden die Kos- ten für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich der Beschuldigten zur Bezah- lung auferlegt. 17.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1; 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Entgegen dem Ein- wand der Verteidigung der Beschuldigten (pag. 1119) gelten die genannten Grundsätze auch bei einer Anschlussberufung (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 428 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Dabei muss sich die Vorinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat (DOMEISEN, a.a.O., N. 34 zu Art. 428 StPO; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1057/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.1.; 6B_1362/2020 vom
20. Juni 2022 E. 23.8.2; 6B_1367/2017 vom 13. April 2018 E. 2.1.). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren SK 22 389 wurden mit Urteil vom 5. Juli 2023 auf CHF 3’500.00 bestimmt und der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Nachdem dieses Urteil auf Beschwerde der Beschuldigten hin vom Bun- desgericht aufgehoben wurde und sich im Urteil des Bundesgerichts keine Erwä- gungen zur Kostenverteilung finden, ist nach Billigkeitsüberlegungen zu entschei- den, wie die Verfahrenskosten aufzuteilen sind. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im ersten oberinstanzlichen Verfahren ein im Vergleich zur für den Schuldspruch wegen Entziehung von Minderjährigen ausgefällten Strafe (bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen) höheres Strafmass
19 von einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, einen Schuldspruch wegen mehrfacher (Hervorhebung durch die Kammer, vgl. dazu E. I.4.1. der schriftlichen Urteilsbegründung im ersten oberinstanzlichen Verfahren und pag. 892) qualifizier- ter Entführung sowie die Verurteilung der Beschuldigten zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 40 Monaten. Mit Anschlussberufung focht die Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Entführung, die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen an. Zwar dringt die Beschuldigte nach Rückweisung durch das Bun- desgericht mit ihren Anträgen hinsichtlich des Freispruchs durch, jedoch unterliegt sie bezüglich der Strafzumessung und der Kostenverteilung. Die Generalstaatsan- waltschaft unterliegt ihrerseits – mit Ausnahme der Auferlage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschuldigte – ebenfalls mit ihren Anträgen. Die Verfah- renskosten für das erste oberinstanzliche Urteil sind entsprechend dem Verfah- rensausgang zu 1/3 von der Beschuldigten und zu 2/3 vom Kanton Bern zu tragen. Die Kosten für das schriftlich durchgeführte Neubeurteilungsverfahren werden in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’500.00 bestimmt und sind unter Berücksichtigung der hier- vor dargelegten Grundsätze vom Kanton Bern zu tragen. 18. Amtliche Entschädigung 18.1 Rechtliche Grundlagen Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die be- schuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2 S. 272; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteil des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 7.4.). Im Übrigen ist für die rechtlichen Grundlagen auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 5. Juli 2023 verwiesen (pag. 959). 18.2 Erstinstanzliches Verfahren Wie bereits erwähnt (vgl. E. I.6 hiervor) ist die Höhe der amtlichen Entschädigun- gen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten folgend hat die Beschuldigte dem Kanton Bern sämtliche amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen, Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO), sowie dem Straf- und Zivilkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn sie in günsti- ge wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus dem Ur- teilsdispositiv.
20 18.3 Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 22 389) Ebenfalls unangefochten blieben die im ersten oberinstanzlichen Verfahren festge- setzten amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsan- walt D.________. Für die konkreten Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwie- sen. Der Kostenverteilung folgend hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'068.25 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'356.05, zurückzuzahlen. Eine Nachzahlungspflicht besteht nicht mehr, da vorliegend die ab dem 1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 135 Abs. 4 StPO Anwendung findet (vgl. Art. 453 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_80/2025 vom 29. Mai 2026 E. 9.2.3.). Aus dem gleichen Grund hat die Be- schuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt D.________ für das erste oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'489.50 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'163.15, zurückzuzahlen; die Nachzahlungs- pflicht entfällt wiederum (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.4 Neubeurteilungsverfahren 18.4.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten Die von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren geltend gemachte Kostennote vom 3. März 2026 ist nicht zu beanstanden (pag. 1120). Folglich entschädigt der Kanton Bern Rechts- anwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Neubeurtei- lungsverfahren mit CHF 1'302.50; für die Berechnung wird auf das Dispositiv ver- wiesen. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 18.4.2 Entschädigung der Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 Die Entschädigung der Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1, Rechtsan- walt D.________, wird gestützt auf die im Neubeurteilungsverfahren eingereichte Honorarnote vom 19. Februar 2026 festgesetzt (pag. 1105 f.). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die Rechtsvertretung des Straf- und Zi- vilklägers 1 im Neubeurteilungsverfahren demnach mit CHF 723.75. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. V. Verfügungen 19. Erkennungsdienstliche Daten Die von der Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN M.________(Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).
21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 6. April 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde der Entziehung von Minderjährigen, begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Fe- bruar 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Land) und K.________(Land) zum Nach- teil von C.________. B. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.59 200.00 CHF 10’518.00 CHF 368.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’886.35 CHF 838.25 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’724.60 volles Honorar 52.59 270.00 CHF 14’199.30 CHF 368.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’567.65 CHF 1’121.70 CHF 0.00 Total CHF 15’689.35 nachforderbarer Betrag CHF 3’964.75 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST C. Weiter verfügt wurde:
22 Die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. De- zember 2021 (AC.________) werden per sofort aufgehoben (Art. 237 i.V.m. Art. 231 StPO) und der Reisepass Nr. L.________(Nummer) wird der Beschuldigten ausgehändigt. III. Es wird festgestellt, dass das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023 (SK 22 389) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 an C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschie- den wurden. B. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.75 200.00 CHF 3’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 27.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’777.40 CHF 290.85 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’068.25 volles Honorar 18.75 270.00 CHF 5’062.50 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 27.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’089.90 CHF 391.90 CHF 0.00 Total CHF 5’481.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’413.55 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'068.25 entschädigt hat. 2. Die Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1 C.________, Rechtsanwalt D.________, im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde:
23 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.75 200.00 CHF 7’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 270.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’020.00 CHF 617.55 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’637.55 volles Honorar 38.75 280.00 CHF 10’850.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 270.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’120.00 CHF 856.25 CHF 0.00 Total CHF 11’976.25 nachforderbarer Betrag CHF 3’338.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'637.55 entschädigt hat. 3. Die Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1 C.________, Rechtsanwalt D.________, im ersten oberin- stanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 90.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’240.00 CHF 249.50 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’489.50 volles Honorar 280.00 CHF 4’200.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 126.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’476.00 CHF 344.65 CHF 0.00 Total CHF 4’820.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’331.15 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'489.50 entschädigt hat.
24 IV. Es wird festgestellt, dass A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung, angeblich mehrfach begangen vom
9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Land) und K.________(Land) zum Nachteil von E.________, G.________ und H.________. V. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziffer II. A. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 220 StGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'150.00. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten des ersten oberinstanzli- chen Verfahrens (1/3), bestimmt auf insgesamt CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'166.65. Die restlichen Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfah- rens von CHF 2'333.35 trägt der Kanton Bern. VI. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, trägt der Kanton Bern. VII. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'724.60 zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'964.75, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das erste oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'068.25 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'356.05, zurückzuzahlen. Es besteht keine Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
25 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird im Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.99 200.00 CHF 1’198.00 CHF 6.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’204.90 CHF 97.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’302.50 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 1'302.50. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 4. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt D.________ für das erstinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'637.55 zurückzu- zahlen und C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'338.70, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 5. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt D.________ für das erste oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'489.50 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'163.15, zurückzuzahlen. Es besteht keine Nachzahlungspflicht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1 C.________, Rechtsanwalt D.________, wird im Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.25 200.00 CHF 650.00 CHF 19.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 669.50 CHF 54.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 723.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 723.75. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. VIII. Weiter wird verfügt: 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN M.________(Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).
26 2. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - dem Straf- und Zivilkläger 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - den Straf- und Zivilkläger/innen 2-4, v.d. Rechtsanwältin F.________ 3. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) Bern, 21. August 2026 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.