Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 In der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist unter der Verfah- rensnummer SK 25 155 (Hauptdossier) ein Verfahren gegen A.________ (nachfol- gend Gesuchsteller) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz hängig.
E. 2 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 (mit Betreff: «Ausstands- und Kassationsbe- gehren im Verfahren SK 25 155 IHJ / PEN 24 126») an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern stellte der Gesuchsteller u.a. den Antrag, der im Verfahren SK 25 155 zuständige Verfahrensleiter, Oberrichter C.________ (nachfolgend Gesuchsgegner), habe wegen objektiv begründeten An- scheins der Befangenheit und wiederholter schwerer Verletzungen des rechtlichen Gehörs in den Ausstand zu treten und das Verfahren sei einem anderen Spruch- körper des Obergerichts zuzuweisen (pag. 2 ff.).
E. 3 Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 mit, dass gemäss eigener Angabe des Gesuchstellers das Verfahren vor der 2. Straf- kammer hängig sei, womit hinsichtlich einer entsprechenden Beschwerde keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer vorliege. Gleiches gelte, soweit der Ausstand des Gesuchsgegners verlangt werde. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 8. Dezember 2025 wurde in der Folge an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet (pag. 9).
E. 4 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 stellte die Verfahrensleitung im vorliegen- den Ausstandsverfahren dem Gesuchsgegner eine Kopie des Ausstandsgesuchs vom 8. Dezember 2025 zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass über das Ausstandsgesuch nach durchgeführtem Schriftenwechsel schriftlich ent- schieden werde und die Zusammensetzung des Gerichts wurde bekanntgegeben (pag. 10 f.).
E. 5 Den Schreiben des Beschuldigten vom 24. Dezember 2025 an Rechtsanwalt D.________ (pag. 15 f.) und an das Obergericht (pag. 13 f.) ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte in den Verfahren SK 25 155 und SK 25 574 selbst verteidige. Es bestehe kein Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt D.________, weshalb das Gericht ersucht werde, sämtliche Zustellungen weiterhin ausschliesslich direkt und persönlich an ihn zu richten (pag. 13 f.).
E. 6 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 wurde vom Schreiben des Gesuchstellers vom 24. Dezember 2025 Kenntnis genommen. Weiter wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass er im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht durch Rechtsanwalt D.________ vertreten werde und alle Zustellungen direkt und per- sönlich an ihn erfolgen würden (pag. 17 f.).
E. 7 Mit Stellungnahme vom 31. Dezember 2025 beantragte der Gesuchsgegner die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs (pag. 20). Als Beilage zur Stel-
3 lungnahme wurden sämtliche bisher ergangenen Verfügungen und Beschlüsse im Hauptverfahren SK 25 155 eingereicht (pag. 21 ff.).
E. 8 Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 31. Dezember 2025 wurde mit Ver- fügung vom 5. Januar 2026 dem Gesuchsteller zugestellt. Ferner wurde festgehal- ten, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige abschlies- sende Bemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 49 f.).
E. 9 Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 zeigte Rechtsanwalt B.________ unter Beilage einer Anwaltsvollmacht (pag. 54) an, der Gesuchsteller habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen in Bezug auf das Verfahren SK 25 574 beauftragt und ersuchte um eine Fristverlängerung von 30 Tagen zur Einreichung abschliessender Bemer- kungen (pag. 52 f.).
E. 10 Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde vom Eingang des Schreibens von Rechtsanwalt B.________ betreffend Mandatsanzeige sowie betreffend Fristerstre- ckung Kenntnis genommen und gegeben. Weiter hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Fristerstreckung insoweit gut, als die Frist zur Einreichung von allfälli- gen abschliessenden Bemerkungen um weitere 10 Tage, d.h. bis zum 26. Januar 2026, erstreckt wurde (pag. 56 f.).
E. 11 Der Gesuchsteller liess sich innert Frist nicht vernehmen, was mit Verfügung vom
6. Februar 2026 festgestellt wurde. Der Schriftenwechsel wurde als geschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers nochmals bekannt gegeben und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 60 f.).
E. 12 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts von einem Ausstandsgesuch betroffen sind. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
E. 13 Der Gesuchsteller bringt vor, aus Sicht einer vernünftigen Partei bestehe aufgrund des gesamten Verlaufs der objektive Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft syste- matisch geschützt werde, seine Eingaben zensiert, verzögert oder ignoriert würden, eine unpassende Bundesgerichtpraxis zur Begründung der Pflichtverteidigung her- angezogen werde, ihm ein Anwalt aufgezwungen werde, den er nie mandatiert ha- be und seine gesundheitliche Situation und seine Rügen zum rechtlichen Gehör nicht ernst genommen würden. Dies begründe den objektiv nachvollziehbaren An- schein der Voreingenommenheit im Sinne von Art. 59 StPO. Gestützt auf Art. 18 EG ZSJ sei deshalb der Ausstand anzuordnen und das Verfahren einem anderen Spruchkörper des Obergerichts zu übertragen (pag. 6).
4
E. 14 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie: (a.) in der Sache ein persönliches Interesse hat; (b.) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge in der gleichen Sache tätig war; (c.) mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in einge- tragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; (d.) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; (e.) mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder ei- ner Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gera- der Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder ver- schwägert ist; (f.) aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO erfasst i. S. einer Auffangklausel bzw. Gene- ralklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a - e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei objektiver Betrachtung noch als offen er- scheint. Der Ausstandsgrund lässt sich anhand pauschaler Kriterien nicht absch- liessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall. Die Auslegung der Bestimmung kann sich auf die zur ver- fassungsmässigen Garantie auf ein unparteiisches Gericht ergangene umfangrei- che bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen (BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 58 StPO). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters bzw. der verfassungsmässigen Richterin wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 147 III 89 E. 4.1). Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des BGer 1C_517/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). Bei der Beurteilung sol- cher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustel- len. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 138 IV 142 E. 2.1; Urteile des BGer 1B_75/2020 vom 10. De- zember 2020 E. 2.2 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3).
5
E. 15 Der Gesuchsteller bemängelt den Umgang des Gesuchsgegners mit seinen eige-
nen Eingaben und stellt sich weiter auf den Standpunkt, ihm sei unter Heranzie-
hung einer unpassenden Bundesgerichtspraxis eine notwendige amtliche Verteidi-
gung «aufgezwungen» worden. Damit macht er dem Gesuchsteller im Wesentli-
chen Verfahrensfehler zum Vorwurf. Verfahrensfehler vermögen den Anschein der
Befangenheit indes nur zu begründen, wenn sie besonders krass sind und unge-
wöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren
Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer der Prozess-
parteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Hal-
tung offenbaren (BSK StPO-BOOG, Art. 56 N 60). Davon kann vorliegend keine
Rede sein. Aus den mit Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 31. Dezember
2025 eingereichten, bisher im Berufungsverfahren SK 25 155 ergangenen Verfü-
gungen und Beschlüssen gehen keinerlei Anhaltspunkte hervor, welche den An-
schein der Befangenheit oder Voreingenommenheit zugunsten der Generalstaats-
anwaltschaft erwecken oder auf eine unsachliche Verfahrensführung hindeuten
könnten. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass die Verfahrensleitung dem Anliegen
des Gesuchstellers, sich im Berufungsverfahren selbst zu verteidigen, trotz Vorlie-
gens eines Falls notwendiger Verteidigung insoweit entsprach, als ihm die verfah-
rensleitenden Zustellungen jeweils zusätzlich persönlich eröffnet wurden. Weiter
wurde der Gesuchsteller ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, nebst der
Eingabe seiner Verteidigung eine eigene schriftliche Begründung einzureichen
bzw. im Falle eines mündlichen Verfahrens persönlich das Wort zu ergreifen (vgl.
hierzu pag. 28). Ferner erweist sich auch der Vorwurf des Gesuchstellers, der Ge-
suchsgegner ignoriere oder gefährde seine gesundheitliche Situation, indem er ein
unfair geführtes und künstlich verzögertes Berufungsverfahren betreibe, als unbe-
gründet. Dass der Gesuchsteller die Rechtsgültigkeit der Berufungserklärung der
Generalstaatsanwaltschaft anders beurteilt als die 2. Strafkammer (vgl. hierzu den
Beschluss der 2. Strafkammer vom 25. August 2025 [pag. 27 ff.]), vermag weder
eine objektiv begründete Besorgnis der Befangenheit zu begründen noch auf eine
Missachtung seiner persönlichen gesundheitlichen Interessen durch die Verfah-
rensleitung zu schliessen.
Nach dem Gesagten begründen die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente
keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a–f StPO, weshalb das Ausstandsge-
such abzuweisen ist.
E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden ihm zur Bezahlung auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu.
6 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch vom 8. Dezember 2025 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden auf CHF 800.00 bestimmt und dem Ge- suchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Für das Ausstandsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - dem Gesuchsgegner Bern, 12. Februar 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Dispositiv
- Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 25 574 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Februar 2026 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin), Oberrichterin Gutmann, Oberrichter Sarbach Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller gegen C.________, p.A. Obergericht des Kantons Bern, Hochschul- strasse 17, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegner Gegenstand Ausstandsgesuch vom 8. Dezember 2025 2 Erwägungen:
- In der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist unter der Verfah- rensnummer SK 25 155 (Hauptdossier) ein Verfahren gegen A.________ (nachfol- gend Gesuchsteller) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz hängig.
- Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 (mit Betreff: «Ausstands- und Kassationsbe- gehren im Verfahren SK 25 155 IHJ / PEN 24 126») an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern stellte der Gesuchsteller u.a. den Antrag, der im Verfahren SK 25 155 zuständige Verfahrensleiter, Oberrichter C.________ (nachfolgend Gesuchsgegner), habe wegen objektiv begründeten An- scheins der Befangenheit und wiederholter schwerer Verletzungen des rechtlichen Gehörs in den Ausstand zu treten und das Verfahren sei einem anderen Spruch- körper des Obergerichts zuzuweisen (pag. 2 ff.).
- Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 mit, dass gemäss eigener Angabe des Gesuchstellers das Verfahren vor der 2. Straf- kammer hängig sei, womit hinsichtlich einer entsprechenden Beschwerde keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer vorliege. Gleiches gelte, soweit der Ausstand des Gesuchsgegners verlangt werde. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 8. Dezember 2025 wurde in der Folge an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet (pag. 9).
- Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 stellte die Verfahrensleitung im vorliegen- den Ausstandsverfahren dem Gesuchsgegner eine Kopie des Ausstandsgesuchs vom 8. Dezember 2025 zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass über das Ausstandsgesuch nach durchgeführtem Schriftenwechsel schriftlich ent- schieden werde und die Zusammensetzung des Gerichts wurde bekanntgegeben (pag. 10 f.).
- Den Schreiben des Beschuldigten vom 24. Dezember 2025 an Rechtsanwalt D.________ (pag. 15 f.) und an das Obergericht (pag. 13 f.) ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte in den Verfahren SK 25 155 und SK 25 574 selbst verteidige. Es bestehe kein Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt D.________, weshalb das Gericht ersucht werde, sämtliche Zustellungen weiterhin ausschliesslich direkt und persönlich an ihn zu richten (pag. 13 f.).
- Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 wurde vom Schreiben des Gesuchstellers vom 24. Dezember 2025 Kenntnis genommen. Weiter wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass er im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht durch Rechtsanwalt D.________ vertreten werde und alle Zustellungen direkt und per- sönlich an ihn erfolgen würden (pag. 17 f.).
- Mit Stellungnahme vom 31. Dezember 2025 beantragte der Gesuchsgegner die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs (pag. 20). Als Beilage zur Stel- 3 lungnahme wurden sämtliche bisher ergangenen Verfügungen und Beschlüsse im Hauptverfahren SK 25 155 eingereicht (pag. 21 ff.).
- Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 31. Dezember 2025 wurde mit Ver- fügung vom 5. Januar 2026 dem Gesuchsteller zugestellt. Ferner wurde festgehal- ten, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige abschlies- sende Bemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 49 f.).
- Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 zeigte Rechtsanwalt B.________ unter Beilage einer Anwaltsvollmacht (pag. 54) an, der Gesuchsteller habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen in Bezug auf das Verfahren SK 25 574 beauftragt und ersuchte um eine Fristverlängerung von 30 Tagen zur Einreichung abschliessender Bemer- kungen (pag. 52 f.).
- Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde vom Eingang des Schreibens von Rechtsanwalt B.________ betreffend Mandatsanzeige sowie betreffend Fristerstre- ckung Kenntnis genommen und gegeben. Weiter hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Fristerstreckung insoweit gut, als die Frist zur Einreichung von allfälli- gen abschliessenden Bemerkungen um weitere 10 Tage, d.h. bis zum 26. Januar 2026, erstreckt wurde (pag. 56 f.).
- Der Gesuchsteller liess sich innert Frist nicht vernehmen, was mit Verfügung vom
- Februar 2026 festgestellt wurde. Der Schriftenwechsel wurde als geschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers nochmals bekannt gegeben und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 60 f.).
- Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts von einem Ausstandsgesuch betroffen sind. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
- Der Gesuchsteller bringt vor, aus Sicht einer vernünftigen Partei bestehe aufgrund des gesamten Verlaufs der objektive Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft syste- matisch geschützt werde, seine Eingaben zensiert, verzögert oder ignoriert würden, eine unpassende Bundesgerichtpraxis zur Begründung der Pflichtverteidigung her- angezogen werde, ihm ein Anwalt aufgezwungen werde, den er nie mandatiert ha- be und seine gesundheitliche Situation und seine Rügen zum rechtlichen Gehör nicht ernst genommen würden. Dies begründe den objektiv nachvollziehbaren An- schein der Voreingenommenheit im Sinne von Art. 59 StPO. Gestützt auf Art. 18 EG ZSJ sei deshalb der Ausstand anzuordnen und das Verfahren einem anderen Spruchkörper des Obergerichts zu übertragen (pag. 6). 4
- Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie: (a.) in der Sache ein persönliches Interesse hat; (b.) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge in der gleichen Sache tätig war; (c.) mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in einge- tragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; (d.) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; (e.) mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder ei- ner Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gera- der Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder ver- schwägert ist; (f.) aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO erfasst i. S. einer Auffangklausel bzw. Gene- ralklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a - e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei objektiver Betrachtung noch als offen er- scheint. Der Ausstandsgrund lässt sich anhand pauschaler Kriterien nicht absch- liessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall. Die Auslegung der Bestimmung kann sich auf die zur ver- fassungsmässigen Garantie auf ein unparteiisches Gericht ergangene umfangrei- che bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen (BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 58 StPO). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters bzw. der verfassungsmässigen Richterin wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 147 III 89 E. 4.1). Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des BGer 1C_517/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). Bei der Beurteilung sol- cher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustel- len. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 138 IV 142 E. 2.1; Urteile des BGer 1B_75/2020 vom 10. De- zember 2020 E. 2.2 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). 5
- Der Gesuchsteller bemängelt den Umgang des Gesuchsgegners mit seinen eige- nen Eingaben und stellt sich weiter auf den Standpunkt, ihm sei unter Heranzie- hung einer unpassenden Bundesgerichtspraxis eine notwendige amtliche Verteidi- gung «aufgezwungen» worden. Damit macht er dem Gesuchsteller im Wesentli- chen Verfahrensfehler zum Vorwurf. Verfahrensfehler vermögen den Anschein der Befangenheit indes nur zu begründen, wenn sie besonders krass sind und unge- wöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer der Prozess- parteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Hal- tung offenbaren (BSK StPO-BOOG, Art. 56 N 60). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Aus den mit Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 31. Dezember 2025 eingereichten, bisher im Berufungsverfahren SK 25 155 ergangenen Verfü- gungen und Beschlüssen gehen keinerlei Anhaltspunkte hervor, welche den An- schein der Befangenheit oder Voreingenommenheit zugunsten der Generalstaats- anwaltschaft erwecken oder auf eine unsachliche Verfahrensführung hindeuten könnten. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass die Verfahrensleitung dem Anliegen des Gesuchstellers, sich im Berufungsverfahren selbst zu verteidigen, trotz Vorlie- gens eines Falls notwendiger Verteidigung insoweit entsprach, als ihm die verfah- rensleitenden Zustellungen jeweils zusätzlich persönlich eröffnet wurden. Weiter wurde der Gesuchsteller ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, nebst der Eingabe seiner Verteidigung eine eigene schriftliche Begründung einzureichen bzw. im Falle eines mündlichen Verfahrens persönlich das Wort zu ergreifen (vgl. hierzu pag. 28). Ferner erweist sich auch der Vorwurf des Gesuchstellers, der Ge- suchsgegner ignoriere oder gefährde seine gesundheitliche Situation, indem er ein unfair geführtes und künstlich verzögertes Berufungsverfahren betreibe, als unbe- gründet. Dass der Gesuchsteller die Rechtsgültigkeit der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft anders beurteilt als die 2. Strafkammer (vgl. hierzu den Beschluss der 2. Strafkammer vom 25. August 2025 [pag. 27 ff.]), vermag weder eine objektiv begründete Besorgnis der Befangenheit zu begründen noch auf eine Missachtung seiner persönlichen gesundheitlichen Interessen durch die Verfah- rensleitung zu schliessen. Nach dem Gesagten begründen die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a–f StPO, weshalb das Ausstandsge- such abzuweisen ist.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden ihm zur Bezahlung auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu. 6 Die 1. Strafkammer beschliesst:
- Das Ausstandsgesuch vom 8. Dezember 2025 wird abgewiesen.
- Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden auf CHF 800.00 bestimmt und dem Ge- suchsteller zur Bezahlung auferlegt.
- Für das Ausstandsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - dem Gesuchsgegner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 25 574 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Februar 2026 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin), Oberrichterin Gutmann, Oberrichter Sarbach Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller gegen C.________, p.A. Obergericht des Kantons Bern, Hochschul- strasse 17, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegner Gegenstand Ausstandsgesuch vom 8. Dezember 2025
2 Erwägungen: 1. In der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist unter der Verfah- rensnummer SK 25 155 (Hauptdossier) ein Verfahren gegen A.________ (nachfol- gend Gesuchsteller) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz hängig. 2. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 (mit Betreff: «Ausstands- und Kassationsbe- gehren im Verfahren SK 25 155 IHJ / PEN 24 126») an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern stellte der Gesuchsteller u.a. den Antrag, der im Verfahren SK 25 155 zuständige Verfahrensleiter, Oberrichter C.________ (nachfolgend Gesuchsgegner), habe wegen objektiv begründeten An- scheins der Befangenheit und wiederholter schwerer Verletzungen des rechtlichen Gehörs in den Ausstand zu treten und das Verfahren sei einem anderen Spruch- körper des Obergerichts zuzuweisen (pag. 2 ff.). 3. Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 mit, dass gemäss eigener Angabe des Gesuchstellers das Verfahren vor der 2. Straf- kammer hängig sei, womit hinsichtlich einer entsprechenden Beschwerde keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer vorliege. Gleiches gelte, soweit der Ausstand des Gesuchsgegners verlangt werde. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 8. Dezember 2025 wurde in der Folge an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet (pag. 9). 4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 stellte die Verfahrensleitung im vorliegen- den Ausstandsverfahren dem Gesuchsgegner eine Kopie des Ausstandsgesuchs vom 8. Dezember 2025 zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass über das Ausstandsgesuch nach durchgeführtem Schriftenwechsel schriftlich ent- schieden werde und die Zusammensetzung des Gerichts wurde bekanntgegeben (pag. 10 f.). 5. Den Schreiben des Beschuldigten vom 24. Dezember 2025 an Rechtsanwalt D.________ (pag. 15 f.) und an das Obergericht (pag. 13 f.) ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte in den Verfahren SK 25 155 und SK 25 574 selbst verteidige. Es bestehe kein Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt D.________, weshalb das Gericht ersucht werde, sämtliche Zustellungen weiterhin ausschliesslich direkt und persönlich an ihn zu richten (pag. 13 f.). 6. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 wurde vom Schreiben des Gesuchstellers vom 24. Dezember 2025 Kenntnis genommen. Weiter wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass er im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht durch Rechtsanwalt D.________ vertreten werde und alle Zustellungen direkt und per- sönlich an ihn erfolgen würden (pag. 17 f.). 7. Mit Stellungnahme vom 31. Dezember 2025 beantragte der Gesuchsgegner die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs (pag. 20). Als Beilage zur Stel-
3 lungnahme wurden sämtliche bisher ergangenen Verfügungen und Beschlüsse im Hauptverfahren SK 25 155 eingereicht (pag. 21 ff.). 8. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 31. Dezember 2025 wurde mit Ver- fügung vom 5. Januar 2026 dem Gesuchsteller zugestellt. Ferner wurde festgehal- ten, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige abschlies- sende Bemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 49 f.). 9. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 zeigte Rechtsanwalt B.________ unter Beilage einer Anwaltsvollmacht (pag. 54) an, der Gesuchsteller habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen in Bezug auf das Verfahren SK 25 574 beauftragt und ersuchte um eine Fristverlängerung von 30 Tagen zur Einreichung abschliessender Bemer- kungen (pag. 52 f.). 10. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde vom Eingang des Schreibens von Rechtsanwalt B.________ betreffend Mandatsanzeige sowie betreffend Fristerstre- ckung Kenntnis genommen und gegeben. Weiter hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Fristerstreckung insoweit gut, als die Frist zur Einreichung von allfälli- gen abschliessenden Bemerkungen um weitere 10 Tage, d.h. bis zum 26. Januar 2026, erstreckt wurde (pag. 56 f.). 11. Der Gesuchsteller liess sich innert Frist nicht vernehmen, was mit Verfügung vom
6. Februar 2026 festgestellt wurde. Der Schriftenwechsel wurde als geschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers nochmals bekannt gegeben und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 60 f.). 12. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts von einem Ausstandsgesuch betroffen sind. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. 13. Der Gesuchsteller bringt vor, aus Sicht einer vernünftigen Partei bestehe aufgrund des gesamten Verlaufs der objektive Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft syste- matisch geschützt werde, seine Eingaben zensiert, verzögert oder ignoriert würden, eine unpassende Bundesgerichtpraxis zur Begründung der Pflichtverteidigung her- angezogen werde, ihm ein Anwalt aufgezwungen werde, den er nie mandatiert ha- be und seine gesundheitliche Situation und seine Rügen zum rechtlichen Gehör nicht ernst genommen würden. Dies begründe den objektiv nachvollziehbaren An- schein der Voreingenommenheit im Sinne von Art. 59 StPO. Gestützt auf Art. 18 EG ZSJ sei deshalb der Ausstand anzuordnen und das Verfahren einem anderen Spruchkörper des Obergerichts zu übertragen (pag. 6).
4 14. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie: (a.) in der Sache ein persönliches Interesse hat; (b.) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge in der gleichen Sache tätig war; (c.) mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in einge- tragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; (d.) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; (e.) mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder ei- ner Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gera- der Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder ver- schwägert ist; (f.) aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO erfasst i. S. einer Auffangklausel bzw. Gene- ralklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a - e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei objektiver Betrachtung noch als offen er- scheint. Der Ausstandsgrund lässt sich anhand pauschaler Kriterien nicht absch- liessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall. Die Auslegung der Bestimmung kann sich auf die zur ver- fassungsmässigen Garantie auf ein unparteiisches Gericht ergangene umfangrei- che bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen (BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 58 StPO). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters bzw. der verfassungsmässigen Richterin wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 147 III 89 E. 4.1). Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des BGer 1C_517/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). Bei der Beurteilung sol- cher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustel- len. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 138 IV 142 E. 2.1; Urteile des BGer 1B_75/2020 vom 10. De- zember 2020 E. 2.2 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3).
5 15. Der Gesuchsteller bemängelt den Umgang des Gesuchsgegners mit seinen eige- nen Eingaben und stellt sich weiter auf den Standpunkt, ihm sei unter Heranzie- hung einer unpassenden Bundesgerichtspraxis eine notwendige amtliche Verteidi- gung «aufgezwungen» worden. Damit macht er dem Gesuchsteller im Wesentli- chen Verfahrensfehler zum Vorwurf. Verfahrensfehler vermögen den Anschein der Befangenheit indes nur zu begründen, wenn sie besonders krass sind und unge- wöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer der Prozess- parteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Hal- tung offenbaren (BSK StPO-BOOG, Art. 56 N 60). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Aus den mit Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 31. Dezember 2025 eingereichten, bisher im Berufungsverfahren SK 25 155 ergangenen Verfü- gungen und Beschlüssen gehen keinerlei Anhaltspunkte hervor, welche den An- schein der Befangenheit oder Voreingenommenheit zugunsten der Generalstaats- anwaltschaft erwecken oder auf eine unsachliche Verfahrensführung hindeuten könnten. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass die Verfahrensleitung dem Anliegen des Gesuchstellers, sich im Berufungsverfahren selbst zu verteidigen, trotz Vorlie- gens eines Falls notwendiger Verteidigung insoweit entsprach, als ihm die verfah- rensleitenden Zustellungen jeweils zusätzlich persönlich eröffnet wurden. Weiter wurde der Gesuchsteller ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, nebst der Eingabe seiner Verteidigung eine eigene schriftliche Begründung einzureichen bzw. im Falle eines mündlichen Verfahrens persönlich das Wort zu ergreifen (vgl. hierzu pag. 28). Ferner erweist sich auch der Vorwurf des Gesuchstellers, der Ge- suchsgegner ignoriere oder gefährde seine gesundheitliche Situation, indem er ein unfair geführtes und künstlich verzögertes Berufungsverfahren betreibe, als unbe- gründet. Dass der Gesuchsteller die Rechtsgültigkeit der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft anders beurteilt als die 2. Strafkammer (vgl. hierzu den Beschluss der 2. Strafkammer vom 25. August 2025 [pag. 27 ff.]), vermag weder eine objektiv begründete Besorgnis der Befangenheit zu begründen noch auf eine Missachtung seiner persönlichen gesundheitlichen Interessen durch die Verfah- rensleitung zu schliessen. Nach dem Gesagten begründen die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a–f StPO, weshalb das Ausstandsge- such abzuweisen ist. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden ihm zur Bezahlung auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu.
6 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch vom 8. Dezember 2025 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden auf CHF 800.00 bestimmt und dem Ge- suchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Für das Ausstandsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - dem Gesuchsgegner Bern, 12. Februar 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.