Sachverhalt
7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2024, welcher gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO vorliegend als Anklageschrift fungiert, folgendes Verhalten zur Last gelegt (pag. 30): Die Beschuldigte fuhr zunächst bei der Autobahnauffahrt Raststätte Pieterlen korrekt auf die Auto- bahn A5 L in Richtung Biel. Beim Kilometer 76.30 setzte die Beschuldigte den Blinker rechts, holte über den Pannenstreifen aus und wendete das Fahrzeug mittels U-Turn. Anschliessend fuhr die Be- schuldigte auf dem Überholstreifen ca. 10 Kilometer lang an drei Ausfahrten vorbei in Richtung Solo- thurn, bis sie wieder ein Wendemanöver auf der Autobahn machte und sodann wieder auf der richti- gen Spur bis zur Ausfahrt Grenchen in Richtung Biel fuhr. Während der Fahrt in die falsche Richtung kamen der Beschuldigten regelmässig korrekt in Richtung Biel fahrende Fahrzeuge auf dem Normal-
4 streifen entgegen. Die Beschuldigte schaffte durch das Wenden und Falschfahren auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden bzw. wo nicht mit Gegenverkehr zu rechnen ist, eine erhebliche abstrakte und konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Mit der Vorinstanz und der Beschuldigten ist vorliegend unbestritten, dass eine Person mit einem roten C.________ (Automarke) mit dem Kontrollschild ________ am 6. August 2023 mittels Kehrtwende auf der Autobahn A5 L Biel-Ost wendete und von ca. 06:53 bis spätestens 07:00 Uhr rund 10 km auf dem Überholstreifen in entgegengesetzte Richtung, vorbei an drei Ausfahrten, fuhr, um anschliessend er- neut auf der Autobahn zu wenden und die Ausfahrt Grenchen/Arch/Büren a.A. in Richtung Biel zu befahren. Weiter ist unbestritten, dass der rote C.________(Automarke) mit Kontrollschild ________ auf die Beschuldigte ein- gelöst ist und es sich bei der Person, die den Personenwagen lenkte, um eine Frau handelte. Bestritten wird von der Beschuldigten demgegenüber, den roten C.________(Automarke) am fraglichen Tag gelenkt zu haben (pag. 235, pag. 238 f. bzw. pag. 142 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Beweiswürdigung 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 142, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat den Inhalt der vorhandenen objektiven und subjektiven Be- weismittel – konkret die 12 Video- bzw. Bildaufnahmen, die Aussagen der Beschul- digten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 und an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025 sowie den Wahrnehmungsbericht von Polizistin D.________ vom 8. August 2023 – korrekt wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 138 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt vorab fest, der Sachverhalt sei, soweit unbestritten, gestützt auf die vorhandenen Videoaufnahmen erstellt. Sodann pflichtete sie der Verteidi- gung bei, wonach die Fahrzeuglenkerin auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar sei, mithin die Bildanalyse der digitalen Forensik negativ verlaufen sei. Indes müs- se zur Feststellung der Täterschaft auch nicht zwingend ein direkter Beweis vorlie- gen, ein indirekter Beweis sei ebenfalls zulässig. Im vorliegenden Fall würden sich Hinweise auf die Täterschaft zunächst aus den eingegangen Meldungen der zwei Verkehrsteilnehmer an die Alarmzentrale Solothurn und die regionale Einsatzzen- trale Biel sowie der Beobachtung von Polizist E.________ ergeben. Alle hätten die Lenkerin übereinstimmend als ältere Dame beschrieben. Das Geschlecht stimme mithin mit demjenigen der Beschuldigten überein. Die Beschuldigte sei 1977 gebo-
5 ren und zum Tatzeitpunkt somit 46 Jahre alt gewesen. Die Einschätzung des Alters sei oftmals schwierig und hange von der eigenen Lebenssituation respektive dem eigenen Alter ab. Die Einschätzung einer 46-jährigen Person als älter erweise sich als nachvollziehbar und nicht als derart von der Hand zu weisen, wie es die Vertei- digung geltend mache. Die Bezeichnung der Beschuldigten als «ältere Dame» er- scheine nicht als abwegig. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Beschuldigte habe sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2023 als auch in der Hauptverhandlung vom 16. Juli 2025 von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht. Selbstredend müsse eine beschuldigte Person sich nicht be- lasten. Mit Verweis auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung er- wog die Vorinstanz, die Beschuldigte sei als Halterin des betreffenden Fahrzeugs eingetragen. Damit laste auf ihr grundsätzlich das Halterindiz. Hinzu komme, dass aus den eingereichten und edierten Unterlagen hervorgehe, dass die Beschuldigte ledig sei und allein lebe. Auch ihre persönlichen Umstände würden deshalb nicht darauf hindeuten, dass eine Drittperson das Fahrzeug benutzen dürfe oder im Tat- zeitpunkt gelenkt habe. Die Beschuldigte habe zur möglichen Täterschaft keine Angaben gemacht. Mit Blick darauf, dass die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft darstelle, hätte es sich im vorliegenden Fall geradezu aufgedrängt, dass die Beschuldigte zumindest geltend gemacht hätte, das betreffende Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht gefahren zu sein und eine mögliche Täterin zu nennen. Hinzu komme weiter, dass auch die Beschreibung der Lenkerin als «ältere Dame» durch drei unabhängige Personen für die Täterschaft der Beschuldigten spreche. Im Üb- rigen handle es sich immerhin um den Vorwurf einer groben Verkehrsregelverlet- zung, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass, wenn die Beschuldigte nicht die Lenkerin des Fahrzeugs gewesen sei, diese den Vorwurf zumindest zurückgewie- sen hätte. Wenn sich die Beschuldigte unter diesen Umständen dazu entscheide, keine Aussagen zu machen und nichts zu ihrer Entlastung vorzubringen, dürfe die- ses Aussageverhalten in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden. Hinsichtlich des erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung geltend gemachten Einwan- des der Verteidigung, wonach es auch möglich sei, dass eine Bekannte, Kollegin oder Verwandte der Beschuldigten die Lenkerin gewesen sein könnte, hielt die Vor- instanz fest, nur eine nahe Verwandtschaft, nicht aber eine freundschaftliche Be- ziehung würden ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 f. StPO begründen und somit die ausbleibenden Aussagen der Beschuldigten nicht bei den belasten- den Elementen mitberücksichtigt werden dürften. Solche Hinweise auf die Be- nutzung des betreffenden Fahrzeugs durch eine Drittperson würden sich vorliegend jedoch nicht finden, weshalb dieses Vorbringen nur eine theoretische Möglichkeit darstelle. Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, die Haltereigenschaft der Beschul- digten, die Beschreibung der Lenkerin als «ältere Frau» in Verbindung mit dem Al- ter der Beschuldigten, die fehlenden Hinweise auf eine Benutzung des Fahrzeugs durch eine Drittperson sowie die Tatsache, dass die Beschuldigte zum Vorwurf ge- schwiegen habe, würden in ihrer Gesamtheit einzig den Schluss zulassen, dass es sich bei der Lenkerin des Fahrzeugs um die Beschuldigte gehandelt haben müsse. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei daher erstellt (pag. 143 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
6 8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung der Beschuldigten rügt mit Berufungsbegründung vom 19. Febru- ar 2026 im Zusammenhang mit den vorhandenen Beweismitteln vorab, die Unter- suchungsbehörden hätten nicht alles unternommen, um die Identität der Lenkerin ausfindig zu machen. Da es sich nicht um einen Bagatellfall handle, wäre zu erwar- ten gewesen, dass identitätsbezogene Abklärungen umfassend und vollständig durchgeführt worden wären. Mit Blick auf die eingegangenen Meldungen bzw. die Sperrungen und Kontrollfahrten der Polizei sei unerklärlich, dass durch diese keine zeitnahe Identifikationsabklärung bei der Halterin durchgeführt worden sei. Mit Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung wird sodann zusammengefasst geltend gemacht, es bestehe weder ein direktes noch ein indirektes Beweismittel, welches belege, dass die Beschuldigte das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt ha- be. Die Person sei auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar und auch die digitale Bildanalyse habe kein Ergebnis geliefert. Die Zeugen hätten die Lenkerin als «älte- re Dame» beschrieben. Die Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt 46 Jahre alt gewe- sen, was objektiv nicht einer «älteren Dame» entspreche. Mit Ausnahme des Ge- schlechts würden die Beschreibungen keine weiteren Merkmale abgeben. «Älter» bedeute umgangssprachlich ein «relativ hohes Lebensalter» und nicht bloss er- wachsen, sondern im fortgeschrittenen Lebensalter. Der Begriff «ältere Dame» werde im Alltagsverständnis regelmässig als Person im Seniorenalter oder zumin- dest im späten Lebensabschnitt verstanden. Im Alltagsverständnis würde indes niemand eine 46-jährige Frau spontan als «ältere Dame» bezeichnen; eine solche Bezeichnung werde üblicherweise für grauhaarige Personen, Personen mit deutlich sichtbaren Altersmerkmalen oder Frauen im Rentenalter oder kurz davor verwen- det. Eine 46-jährige Frau stehe hingegen regelmässig noch voll im Erwerbsleben, oft in der Familienphase sowie nach gesellschaftlichem Verständnis nicht im «fort- geschrittenen» Alter. Die Bezeichnung «ältere Dame» impliziere daher eine deut- lich höhere Altersstufe. Es reiche vorliegend nicht aus, dass die Vorinstanz es als «nicht abwegig» erachte, dass mit der von den Zeugen genannten «älteren Dame» die Beschuldigte gemeint sei. Das Gericht müsse von der Täterschaft überzeugt sein, ohne vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel. Das Bundesgericht ver- lange eine Überzeugung, die sich auf eine geschlossene Indizienkette oder klare Beweismittel stütze. Eine bloss plausible Möglichkeit reiche nicht. Mit dem Aus- druck «nicht abwegig» bewege sich die Vorinstanz jedoch eher im Bereich der Möglichkeit, nicht der Überzeugung und führe damit indirekt auch aus, dass andere Sachverhalte ebenfalls möglich seien. In der Folge habe sie aus den Elementen der Beschuldigten als Halterin, deren Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts sowie der groben Alterskategorie eine Indizienkette konstruiert, die ungenügend sei. Weil der Direktbeweis vorliegend nicht möglich sei, müssten die verbleibenden Indizien jedoch besonders tragfähig und belastend sein. Es sei deshalb nicht nach- vollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen als «nicht abwegig» bezeichnet und anschliessend als belastendes Indiz gewertet habe. Wenn die Be- schreibung an sich schon ungenau sei und zudem nicht zur Beschuldigten passe, könne sie nicht als belastendes Indiz herangezogen werden.
7 Richtig sei, dass die Beschuldigte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch an der erstinstanzlichen Verhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 StPO Gebrauch gemacht habe. Die Beschuldigte habe sich vor- liegend konsequent nicht geäussert, womit keine widersprüchlichen oder wech- selnden Aussagen vorliegen würden. Die Vorinstanz habe dieses Schweigen je- doch als belastendes Indiz gewertet und sich dabei insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 gestützt. Nach diesem sei nicht ausgeschlossen, dass das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinbezogen werden könne. Dies insbesondere, wenn sie sich weigere, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlasse, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Er- klärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Im genannten Urteil habe es sich um ein partielles und inkonsisten- tes Schweigen gehandelt. Richtig sei, dass ein Schweigen der beschuldigten Per- son in die Beweiswürdigung einfliessen dürfe; dieses dürfe aber nicht als Ersatz für einen fehlenden Identifikationsbeweis dienen bzw. zu einer faktischen Beweislast- umkehr führen. Vorliegend habe die Beschuldigte, wie erwähnt, konsequent ge- schwiegen, womit keine widersprüchlichen Aussagen vorliegen und damit die Um- stände fehlen würden, die in der zitierten Rechtsprechung entscheidend für die Berücksichtigung des Schweigens ausschlaggebend gewesen seien. Auch die wei- teren, von der Vorinstanz herangezogenen Urteile des Bundesgerichts würden daran nichts ändern. Diese betonten, dass sich für Fahrzeughalter aus der Akzep- tanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Ob- liegenheiten ergeben würden. Die Haltereigenschaft stelle demnach bei den Stras- senverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft des Halters dar. Auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 bestätige, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen könne, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn die- ser die Tat bestreite und sich über den möglichen Lenker ausschweige. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu brin- gen, nicht gefahren zu sein, hindere das Gericht nicht daran, eine Täterschaft an- zunehmen. In diesen, von der Vorinstanz zitierten Entscheiden würden aber jeweils zusätzliche belastende Umstände/Indizien vorliegen. Ein Schuldspruch dürfe nicht ausschliesslich auf das Halterindiz gestützt werden. Die Vorinstanz referiere in ihrer Urteilsbegründung grundsätzlich korrekt, dass die Haltereigenschaft bei SVG- Delikten grundsätzlich ein Indiz für die Täterschaft sein könne und halte fest, dass Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen würden, bei der Gewich- tung belastender Elemente mitberücksichtigt werden dürfe. Problematisch sei je- doch, wenn die Vorinstanz ausführe, es habe sich geradezu aufgedrängt, dass die Beschuldigte zumindest geltend gemacht hätte, das Fahrzeug nicht gelenkt zu ha- ben, und eine mögliche Täterin genannt hätte und zu erwarten gewesen sei, dass sie den Vorwurf zumindest zurückgewiesen hätte. Dies lese sich wie eine Oblie- genheit oder gar eine Pflicht zur Entlastung und bedeute, dass wer nicht aktiv be- streite und keine Alternativlenkerin nenne, deshalb als Lenkerin angesehen werde, was auch unter Berücksichtigung der Haltereigenschaft unzulässig sei. Zulässig sei, dass Schweigen unter Umständen die Würdigung von weiteren vorhandenen
8 Beweisen beeinflussen könne; unzulässig bzw. rechtswidrig sei demgegenüber die Ansicht der Vorinstanz, wonach Schweigen als Ersatz für fehlende Identifikations- beweise diene bzw. zur faktischen Beweislastverschiebung führe. Als eigentliches Indiz bleibe im vorliegenden Fall somit nur das Halterindiz übrig. Die blosse Kombi- nation von Haltereigenschaft und konsequentem Schweigen genüge nicht, um die Täterschaft zu beweisen, ansonsten eine Mitwirkungspflicht entstehe, die klar ge- gen das Aussageverweigerungsrecht spreche. Eine beschuldigte Person sei nicht verpflichtet, alternative Täter zu benennen oder ihre Unschuld aktiv zu beweisen. Schliesslich wird mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2026 moniert, die Vor- instanz führe zwei Lebensannahmen vor, indem sie einerseits aus der Tatsache, dass die Beschuldigte alleine lebe und ledig sei, schliesse, keine Drittperson habe das Fahrzeug gefahren und andererseits, dass die Beschuldigte angesichts des gravierenden Vorwurfs diesen zurückgewiesen hätte. Dabei handle es sich jedoch um Annahmen und nicht Indizien und die Vorinstanz versuche, durch normati- ve/psychologische Erwartungen ein Bild von verdichteten Indizien zu zeichnen, die in Wirklichkeit nicht vorhanden seien. Dies zeige sich daran, dass die Vorinstanz nicht mit Tatsachen argumentiere, sondern reine Lebensannahmen treffe, was will- kürlich sei und Beweistatsachen durch allgemeine Lebenserfahrung ohne genü- gende Grundlage ersetze. Ebenso könne den Akten entnommen werden, dass zu- erst von einem roten «F.________ (Automarke)» die Rede gewesen sei und später von einem «roten C.________(Automarke)». Werde die Aussagequalität betreffend Fahrzeugmarke als unscharf bezeichnet, könne nicht die Argumentation vertreten werden, die Bezeichnung «ältere Dame» sei korrekt. Folgerichtig sei, dass beide Beobachtungen nicht die nötige Schärfe aufwiesen. Die Vorinstanz habe die Indizi- en diesbezüglich selektiv ausgewählt, damit diese in die Argumentation passen würden. Insgesamt stehe fest, dass die (nicht) vorhandenen Beweise bzw. die Indizien nicht ausreichen würden, um die Beschuldigte als Lenkerin und damit als Täterin zu be- zeichnen. Auf dem Videomaterial sei keine eindeutige Identifikation möglich. Die Zeugenaussagen seien vage und würden eine Person beschreiben, deren Alter nicht zur Beschuldigten passe. Weitere objektive, belastende Indizien würden feh- len. Die vorhandenen Indizien würden in ihrer Gesamtheit kein Bild ergeben, das keine Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts zulasse. Die Vorinstanz habe das konsequente Schweigen der Beschuldigten zu Unrecht nega- tiv ausgelegt und allein aus der Haltereigenschaft Schlüsse gezogen, ohne dass dafür zusätzliche, tragfähige Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Damit seien sowohl Art. 113 StPO als auch der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt worden. Die Be- schuldigte sei freizusprechen (pag. 237 ff.). 8.5 Würdigung der Kammer Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst be- lasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmass- nahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Unzulässig wäre es überdies, das
9 Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mitein- zubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderli- che Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom
24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung so- wie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2; Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Die Haltereigenschaft kann bei ei- nem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_1168/2020 vom
11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Un- schuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst ge- lenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urtei- le 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.641/2000 vom
24. April 2001 E. 4 e contrario). Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aus- sageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzunehmen (Ur- teile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Auf der Beschuldigten lastet, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, unbestritte- nermassen das Halterindiz. Daraus darf indes nicht ohne weiteres geschlossen werden, diese habe das Fahrzeug am fraglichen Tag gelenkt und damit die ange- klagte Verkehrswiderhandlung begangen. Mangels direkten Beweises ist vielmehr zu prüfen, ob die – nebst der Haltereigenschaft – vorhandenen Indizien in ihrer Ge- samtheit ein Bild ergeben, das keine Zweifel an der Verwirklichung des angeklag-
10 ten Sachverhalts zulässt. Wie zu zeigen sein wird, ist ein solches Gesamtbild von Indizien vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz wertete als primären Hinweis die am 6. August 2023 unabhängig voneinander eingegangenen Meldungen zweier Verkehrsteilnehmer an die Alarm- zentrale Solothurn und die regionale Einsatzzentrale Biel. Diese beschrieben die Lenkerin des Fahrzeugs der Beschuldigten übereinstimmend als «ältere Dame» bzw. «ältere Lenkerin» (pag. 7). Wie die Verteidigung zu Recht kritisiert, passt die- se Beschreibung auf die Beschuldigte lediglich hinsichtlich des Geschlechts, nicht jedoch in Bezug auf deren Alter, zumal die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt 46 Jahre alt war. Auch wenn die Einschätzung des Alters einer Person subjektiv erfolgt und von der eigenen Lebenssituation bzw. dem eigenen Alter abhängen mag, ent- spricht die Bezeichnung «ältere Dame» oder «ältere Lenkerin» nicht einer Frau un- ter 50 Jahren. Hinzu kommt, dass nicht nur eine, sondern immerhin gleich drei Per- sonen – mithin die beiden Verkehrsteilnehmer und auch Polizist E.________, wel- cher an besagtem Tag als Patrouille am Fahrzeug der Beschuldigten vorbeifuhr (pag. 7 f.) – von einer «älteren» Lenkerin sprachen, womit nicht gesagt werden kann, es liege lediglich eine ungenaue Einzeleinschätzung vor. Wie die Verteidi- gung ebenso zu Recht geltend macht, wäre es den Untersuchungsbehörden zu- dem ohne übermässigen (zusätzlichen) Aufwand möglich gewesen, die Lenkerin des Fahrzeugs der Beschuldigten ausfindig zu machen. Dem Wahrnehmungsbe- richt von Polizistin D.________ vom 8. August 2023 kann – wie hiervor bereits er- wähnt – entnommen werden, dass eine Patrouille vor dem gesperrten Lüsslingen- Tunnel an einer Kolonne mit 15 bis 20 Fahrzeugen vorbeigefahren war, worunter sich auch ein roter C.________(Automarke) mit einem ________ Kontrollschild und einer älteren Frau am Steuer befunden habe. Gemäss Schilderung von Polizistin D.________, welche im besagten Patrouillenfahrzeug sass, habe man trotz Fest- stellung des roten Fahrzeugs die Kontrollfahrt fortgesetzt, da in der vorangegange- nen Meldung die Rede von einem roten F.________(Automarke) gewesen sei (pag. 7 f.). Auch wenn der meldende Verkehrsteilnehmer fälschlicherweise von ei- ner anderen Fahrzeugmarke ausgegangen war, wäre es der Patrouille möglich ge- wesen bzw. hätte es sich aufgedrängt, das rote Fahrzeug (der Beschuldigten) in der Kolonne zu kontrollieren, zumal mit der Farbe des Autos, der Herkunft des Kon- trollschildes sowie der Beschreibung einer «älteren Frau» als Lenkerin immerhin drei Anhaltspunkte vorlagen, die darauf hindeuteten, dass es sich dabei um das gesuchte Fahrzeug handeln könnte. Ebenso möglich gewesen wäre, Polizist E.________, der die Lenkerin des Fahrzeugs bei der Vorbeifahrt sehen konnte, oder die beiden anderen Verkehrsteilnehmer, welche die Meldungen an die Alarm- zentrale tätigten, zu Protokoll einzuvernehmen. Damit hätte eine genauere Be- schreibung der Lenkerin als «ältere Dame» erfragt und schliesslich geklärt werden können, ob die Beschreibung mit der Person der Beschuldigten übereinstimmen kann oder nicht. Es kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der Meldungen der beiden Verkehrsteilnehmer sowie der Feststellung von Polizist E.________ die Beschuldigte nicht ohne Zweifel als Lenkerin des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt identifiziert werden kann. Die Meldungen bzw. Beobachtungen stellen mithin kein Indiz dar, welches das Indiz der Haltereigenschaft verabsolutieren würde.
11 Auch aus den persönlichen Umständen der Beschuldigten kann nicht geschlossen werden, diese habe das Fahrzeug am fraglichen Tag gelenkt. Wie die Verteidigung zutreffend moniert, wurden auch dazu keine (weitergehenden) Abklärungen getrof- fen, so dass es sich bei diesen auf die aktuellste Steuererklärung der Beschuldig- ten gestützten Annahmen um reine Mutmassungen handelt. Bloss aus dem Um- stand, dass die Beschuldigte alleine lebt, kann jedenfalls nicht ohne weiteres ge- schlossen werden, ihr Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt von niemand anderem als ihr selbst gelenkt worden. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass die Beschuldigte im gesamten Ver- fahren die Aussage verweigert hatte. Zwar hindert eine Berufung auf das Aussage- verweigerungsrecht das Gericht grundsätzlich nicht daran, eine Täterschaft anzu- nehmen. Ein solcher Schluss darf jedoch nur erfolgen, wenn die gesamte Beweis- und Indizienlage nicht zweifelhaft ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2018 vom
8. Januar 2019 E. 1.4). Im vorliegenden Fall liegen mit Ausnahme des Halterindi- zes keine weiteren Beweise oder Indizien vor, die darauf hinweisen würden, dass die Beschuldigte die fragliche Lenkerin des Fahrzeugs war, weshalb selbst der Hal- tereigenschaft kein Beweiswert zuerkannt werden kann, der über ein blosses Indiz hinausgehen würde. Dass sich die Beschuldigte im gesamten Verfahren über eine allfällige Dritttäterschaft ausschwieg, den Vorwurf der groben Verkehrsregelverlet- zung nie konkret zurückwies und auch nichts Entlastendes zu ihren Gunsten vor- brachte, darf somit nicht als Indiz für ihre Täterschaft gewertet werden. Die Be- schuldigte war gestützt auf Art. 113 StPO zu keinem Zeitpunkt zur Aussage ver- pflichtet, sondern vielmehr dazu berechtigt, zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen. In den von der Vorinstanz wie auch hiervor zitierten Urteilen des Bundesgerichts (unter anderem 6B_129/2024 vom 22. April 2024, 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 und 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018) betreffend Aussageverweigerung präsentierte sich die Ausgangslage insofern anders, als die beschuldigten Personen jeweils Aussagen gemacht hatten, von diesen aber später abwichen, anderslautende An- gaben zu Protokoll gaben oder sich eine Erklärung aufgrund der übrigen Beweisla- ge aufgedrängt hätte. Dieses inkonsistente Verhalten durfte zu Recht in die Würdi- gung miteinbezogen und letztlich zum Nachteil der beschuldigten Personen ausge- legt werden. Im vorliegenden Fall tätigte die Beschuldigte indes überhaupt keine Aussagen, die für die Berücksichtigung des Schweigens ausschlaggebend hätten sein können, und solche drängten sich trotz des bestehenden Halterindizes, aber mangels weiterer belastender Beweiselemente, auch nicht zwingend auf. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass eine eindeutige Identifikation der Beschuldigten als Lenkerin ihres Fahrzeugs am fraglichen Tag weder gestützt auf die in den Akten vorhandenen Videoaufzeichnungen noch die Meldungen bzw. Beobachtungen der beiden Verkehrsteilnehmer sowie Polizist E.________ möglich ist. Damit fehlt es an zusätzlichen, tragfähigen und belastenden Indizien, die zu- sammen mit der Haltereigenschaft der Beschuldigten ein Gesamtbild erzeugen würden, welches keine Zweifel an ihrer Täterschaft liesse. Dass die Beschuldigte im gesamten Verfahren von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht hatte, kann ihr unter diesen Umständen weder zum Nachteil gereichen
12 noch als Indiz für ihre Täterschaft gewertet werden. Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am
6. August 2023 auf der Autobahn A5 L Biel-Ost, freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung 9. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vom Vorwurf der groben Ver- letzung von Verkehrsregeln freigesprochen. Sowohl die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 2'250.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'200.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), gehen folglich zu Lasten des Kantons Bern (Art. 423 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 10. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 li. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltsta- rif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Rechtsanwalt B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 8'192.20 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem zeitlichen Aufwand von 25.08 Stunden geltend (pag. 116 ff.). Davon entfallen gemäss detaillierter Leistungsübersicht insgesamt fast 12 Stunden auf die Vorbe- reitung der erstinstanzlichen Verhandlung, 3 Stunden auf deren Dauer und eine Stunde auf die Nachbesprechung mit der Beschuldigten. Angesichts dessen, dass das Plädoyer von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Ver- handlung nur rund 15 Minuten dauerte, erachtet die Kammer eine Vorbereitungs- zeit von fast 12 Stunden als zu hoch; diese wird im Umfang von 4 Stunden auf 8 Stunden gekürzt. Ebenfalls zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand für die erstinstanzliche Verhandlung von 3 Stunden auf die effektive Dauer von einer Stunde und 15 Minuten. Schliesslich erachtet die Kammer für die Nachbespre- chung mit der Beschuldigten einen Aufwand von 30 Minuten als angemessen. Da- mit beläuft sich der zeitliche Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt 19.83 Stunden, ausmachend CHF 6'489.65 (inkl. Auslagen und MWST). Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 4'591.00 bei einem zeitlichen Aufwand von 13.67 Stunden geltend (pag. 259 ff.), was (gerade noch) angemessen erscheint.
13 Damit hat der Kanton Bern der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ei- ne Entschädigung von CHF 6'489.65 (inkl. Auslagen und MWST) und für das obe- rinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 4'591.00 (ebenfalls inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
14 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: 1. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 6. August 2023 auf der Autobahn A5 L Biel-Ost. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'250.00 und CHF 2'200.00 trägt der Kanton Bern. 3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 6'489.65 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz und von CHF 4'591.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde - dem Strassenverkehrsamt des Kantons G.________, Sektion Administrativmass- nahmen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 25. Juni 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) vom 16. Juli 2025 wurde die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) der groben Verletzung von Verkehrsre- geln, begangen am 6. August 2023 auf der Autobahn A5 L Biel-Ost, schuldig er- klärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde sie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00, verur- teilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter wurde die Beschuldigte zu einer Verbindungsbus- se von CHF 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zehn Tage, sowie zu den gesamten erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 2'250.00 verurteilt (pag. 121).
E. 2 Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten bereits anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung vom 16. Juli 2025 und am 22. Juli 2025 auch noch mit schriftlicher Eingabe fristgerecht Berufung an (pag. 114 und pag. 125). Die Berufungserklärung datiert vom 16. Oktober 2025 und ging ebenfalls frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 165 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 7. November 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 176 f.).
E. 3 Durchführung des schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 11. November 2025 wurde seitens der Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und die Beschuldigte aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob sie damit einverstanden ist oder nicht (pag. 181 f.). Nach zweimalig erstreckter Frist erklärte sich die Beschuldigte am
18. Dezember 2025 einverstanden (pag. 199), woraufhin das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 angeord- net wurde. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, eine schriftliche Beru- fungsbegründung einzureichen (pag. 296 ff.). Diese datiert vom 19. Februar 2026 und langte gleichentags fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 233 ff.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht ge- stellt (pag. 255 f.).
E. 4 Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 16. Oktober 2025 verzichtete die Beschuldigte auf das Stellen von Beweisergänzungsanträgen (pag. 166).
3 Demgegenüber wurde über die Beschuldigte von Amtes wegen ein aktueller Straf- registerauszug, ein aktueller IVZ-Auszug sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 211 ff., pag. 221 und pag. 222).
E. 5 Der Kanton Bern sei zu verurteilen, der Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen. Die Verteidigung wird die Honorarnote auf erstes Verlangen hin nachreichen.
E. 6 Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom
16. Oktober 2025 vollumfänglich angefochten (pag. 165 f.). Dieses ist somit durch die Kammer gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschluss- berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
E. 7 Sachverhalt
E. 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2024, welcher gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO vorliegend als Anklageschrift fungiert, folgendes Verhalten zur Last gelegt (pag. 30): Die Beschuldigte fuhr zunächst bei der Autobahnauffahrt Raststätte Pieterlen korrekt auf die Auto- bahn A5 L in Richtung Biel. Beim Kilometer 76.30 setzte die Beschuldigte den Blinker rechts, holte über den Pannenstreifen aus und wendete das Fahrzeug mittels U-Turn. Anschliessend fuhr die Be- schuldigte auf dem Überholstreifen ca. 10 Kilometer lang an drei Ausfahrten vorbei in Richtung Solo- thurn, bis sie wieder ein Wendemanöver auf der Autobahn machte und sodann wieder auf der richti- gen Spur bis zur Ausfahrt Grenchen in Richtung Biel fuhr. Während der Fahrt in die falsche Richtung kamen der Beschuldigten regelmässig korrekt in Richtung Biel fahrende Fahrzeuge auf dem Normal-
4 streifen entgegen. Die Beschuldigte schaffte durch das Wenden und Falschfahren auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden bzw. wo nicht mit Gegenverkehr zu rechnen ist, eine erhebliche abstrakte und konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer.
E. 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Mit der Vorinstanz und der Beschuldigten ist vorliegend unbestritten, dass eine Person mit einem roten C.________ (Automarke) mit dem Kontrollschild ________ am 6. August 2023 mittels Kehrtwende auf der Autobahn A5 L Biel-Ost wendete und von ca. 06:53 bis spätestens 07:00 Uhr rund 10 km auf dem Überholstreifen in entgegengesetzte Richtung, vorbei an drei Ausfahrten, fuhr, um anschliessend er- neut auf der Autobahn zu wenden und die Ausfahrt Grenchen/Arch/Büren a.A. in Richtung Biel zu befahren. Weiter ist unbestritten, dass der rote C.________(Automarke) mit Kontrollschild ________ auf die Beschuldigte ein- gelöst ist und es sich bei der Person, die den Personenwagen lenkte, um eine Frau handelte. Bestritten wird von der Beschuldigten demgegenüber, den roten C.________(Automarke) am fraglichen Tag gelenkt zu haben (pag. 235, pag. 238 f. bzw. pag. 142 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
E. 8 Beweisen beeinflussen könne; unzulässig bzw. rechtswidrig sei demgegenüber die
Ansicht der Vorinstanz, wonach Schweigen als Ersatz für fehlende Identifikations-
beweise diene bzw. zur faktischen Beweislastverschiebung führe. Als eigentliches
Indiz bleibe im vorliegenden Fall somit nur das Halterindiz übrig. Die blosse Kombi-
nation von Haltereigenschaft und konsequentem Schweigen genüge nicht, um die
Täterschaft zu beweisen, ansonsten eine Mitwirkungspflicht entstehe, die klar ge-
gen das Aussageverweigerungsrecht spreche. Eine beschuldigte Person sei nicht
verpflichtet, alternative Täter zu benennen oder ihre Unschuld aktiv zu beweisen.
Schliesslich wird mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2026 moniert, die Vor-
instanz führe zwei Lebensannahmen vor, indem sie einerseits aus der Tatsache,
dass die Beschuldigte alleine lebe und ledig sei, schliesse, keine Drittperson habe
das Fahrzeug gefahren und andererseits, dass die Beschuldigte angesichts des
gravierenden Vorwurfs diesen zurückgewiesen hätte. Dabei handle es sich jedoch
um Annahmen und nicht Indizien und die Vorinstanz versuche, durch normati-
ve/psychologische Erwartungen ein Bild von verdichteten Indizien zu zeichnen, die
in Wirklichkeit nicht vorhanden seien. Dies zeige sich daran, dass die Vorinstanz
nicht mit Tatsachen argumentiere, sondern reine Lebensannahmen treffe, was will-
kürlich sei und Beweistatsachen durch allgemeine Lebenserfahrung ohne genü-
gende Grundlage ersetze. Ebenso könne den Akten entnommen werden, dass zu-
erst von einem roten «F.________ (Automarke)» die Rede gewesen sei und später
von einem «roten C.________(Automarke)». Werde die Aussagequalität betreffend
Fahrzeugmarke als unscharf bezeichnet, könne nicht die Argumentation vertreten
werden, die Bezeichnung «ältere Dame» sei korrekt. Folgerichtig sei, dass beide
Beobachtungen nicht die nötige Schärfe aufwiesen. Die Vorinstanz habe die Indizi-
en diesbezüglich selektiv ausgewählt, damit diese in die Argumentation passen
würden.
Insgesamt stehe fest, dass die (nicht) vorhandenen Beweise bzw. die Indizien nicht
ausreichen würden, um die Beschuldigte als Lenkerin und damit als Täterin zu be-
zeichnen. Auf dem Videomaterial sei keine eindeutige Identifikation möglich. Die
Zeugenaussagen seien vage und würden eine Person beschreiben, deren Alter
nicht zur Beschuldigten passe. Weitere objektive, belastende Indizien würden feh-
len. Die vorhandenen Indizien würden in ihrer Gesamtheit kein Bild ergeben, das
keine Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts zulasse. Die
Vorinstanz habe das konsequente Schweigen der Beschuldigten zu Unrecht nega-
tiv ausgelegt und allein aus der Haltereigenschaft Schlüsse gezogen, ohne dass
dafür zusätzliche, tragfähige Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Damit seien sowohl
Art. 113 StPO als auch der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt worden. Die Be-
schuldigte sei freizusprechen (pag. 237 ff.).
E. 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 142, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
E. 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat den Inhalt der vorhandenen objektiven und subjektiven Be- weismittel – konkret die 12 Video- bzw. Bildaufnahmen, die Aussagen der Beschul- digten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 und an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025 sowie den Wahrnehmungsbericht von Polizistin D.________ vom 8. August 2023 – korrekt wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 138 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
E. 8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt vorab fest, der Sachverhalt sei, soweit unbestritten, gestützt auf die vorhandenen Videoaufnahmen erstellt. Sodann pflichtete sie der Verteidi- gung bei, wonach die Fahrzeuglenkerin auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar sei, mithin die Bildanalyse der digitalen Forensik negativ verlaufen sei. Indes müs- se zur Feststellung der Täterschaft auch nicht zwingend ein direkter Beweis vorlie- gen, ein indirekter Beweis sei ebenfalls zulässig. Im vorliegenden Fall würden sich Hinweise auf die Täterschaft zunächst aus den eingegangen Meldungen der zwei Verkehrsteilnehmer an die Alarmzentrale Solothurn und die regionale Einsatzzen- trale Biel sowie der Beobachtung von Polizist E.________ ergeben. Alle hätten die Lenkerin übereinstimmend als ältere Dame beschrieben. Das Geschlecht stimme mithin mit demjenigen der Beschuldigten überein. Die Beschuldigte sei 1977 gebo-
5 ren und zum Tatzeitpunkt somit 46 Jahre alt gewesen. Die Einschätzung des Alters sei oftmals schwierig und hange von der eigenen Lebenssituation respektive dem eigenen Alter ab. Die Einschätzung einer 46-jährigen Person als älter erweise sich als nachvollziehbar und nicht als derart von der Hand zu weisen, wie es die Vertei- digung geltend mache. Die Bezeichnung der Beschuldigten als «ältere Dame» er- scheine nicht als abwegig. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Beschuldigte habe sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2023 als auch in der Hauptverhandlung vom 16. Juli 2025 von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht. Selbstredend müsse eine beschuldigte Person sich nicht be- lasten. Mit Verweis auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung er- wog die Vorinstanz, die Beschuldigte sei als Halterin des betreffenden Fahrzeugs eingetragen. Damit laste auf ihr grundsätzlich das Halterindiz. Hinzu komme, dass aus den eingereichten und edierten Unterlagen hervorgehe, dass die Beschuldigte ledig sei und allein lebe. Auch ihre persönlichen Umstände würden deshalb nicht darauf hindeuten, dass eine Drittperson das Fahrzeug benutzen dürfe oder im Tat- zeitpunkt gelenkt habe. Die Beschuldigte habe zur möglichen Täterschaft keine Angaben gemacht. Mit Blick darauf, dass die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft darstelle, hätte es sich im vorliegenden Fall geradezu aufgedrängt, dass die Beschuldigte zumindest geltend gemacht hätte, das betreffende Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht gefahren zu sein und eine mögliche Täterin zu nennen. Hinzu komme weiter, dass auch die Beschreibung der Lenkerin als «ältere Dame» durch drei unabhängige Personen für die Täterschaft der Beschuldigten spreche. Im Üb- rigen handle es sich immerhin um den Vorwurf einer groben Verkehrsregelverlet- zung, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass, wenn die Beschuldigte nicht die Lenkerin des Fahrzeugs gewesen sei, diese den Vorwurf zumindest zurückgewie- sen hätte. Wenn sich die Beschuldigte unter diesen Umständen dazu entscheide, keine Aussagen zu machen und nichts zu ihrer Entlastung vorzubringen, dürfe die- ses Aussageverhalten in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden. Hinsichtlich des erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung geltend gemachten Einwan- des der Verteidigung, wonach es auch möglich sei, dass eine Bekannte, Kollegin oder Verwandte der Beschuldigten die Lenkerin gewesen sein könnte, hielt die Vor- instanz fest, nur eine nahe Verwandtschaft, nicht aber eine freundschaftliche Be- ziehung würden ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 f. StPO begründen und somit die ausbleibenden Aussagen der Beschuldigten nicht bei den belasten- den Elementen mitberücksichtigt werden dürften. Solche Hinweise auf die Be- nutzung des betreffenden Fahrzeugs durch eine Drittperson würden sich vorliegend jedoch nicht finden, weshalb dieses Vorbringen nur eine theoretische Möglichkeit darstelle. Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, die Haltereigenschaft der Beschul- digten, die Beschreibung der Lenkerin als «ältere Frau» in Verbindung mit dem Al- ter der Beschuldigten, die fehlenden Hinweise auf eine Benutzung des Fahrzeugs durch eine Drittperson sowie die Tatsache, dass die Beschuldigte zum Vorwurf ge- schwiegen habe, würden in ihrer Gesamtheit einzig den Schluss zulassen, dass es sich bei der Lenkerin des Fahrzeugs um die Beschuldigte gehandelt haben müsse. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei daher erstellt (pag. 143 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
6
E. 8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung der Beschuldigten rügt mit Berufungsbegründung vom 19. Febru- ar 2026 im Zusammenhang mit den vorhandenen Beweismitteln vorab, die Unter- suchungsbehörden hätten nicht alles unternommen, um die Identität der Lenkerin ausfindig zu machen. Da es sich nicht um einen Bagatellfall handle, wäre zu erwar- ten gewesen, dass identitätsbezogene Abklärungen umfassend und vollständig durchgeführt worden wären. Mit Blick auf die eingegangenen Meldungen bzw. die Sperrungen und Kontrollfahrten der Polizei sei unerklärlich, dass durch diese keine zeitnahe Identifikationsabklärung bei der Halterin durchgeführt worden sei. Mit Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung wird sodann zusammengefasst geltend gemacht, es bestehe weder ein direktes noch ein indirektes Beweismittel, welches belege, dass die Beschuldigte das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt ha- be. Die Person sei auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar und auch die digitale Bildanalyse habe kein Ergebnis geliefert. Die Zeugen hätten die Lenkerin als «älte- re Dame» beschrieben. Die Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt 46 Jahre alt gewe- sen, was objektiv nicht einer «älteren Dame» entspreche. Mit Ausnahme des Ge- schlechts würden die Beschreibungen keine weiteren Merkmale abgeben. «Älter» bedeute umgangssprachlich ein «relativ hohes Lebensalter» und nicht bloss er- wachsen, sondern im fortgeschrittenen Lebensalter. Der Begriff «ältere Dame» werde im Alltagsverständnis regelmässig als Person im Seniorenalter oder zumin- dest im späten Lebensabschnitt verstanden. Im Alltagsverständnis würde indes niemand eine 46-jährige Frau spontan als «ältere Dame» bezeichnen; eine solche Bezeichnung werde üblicherweise für grauhaarige Personen, Personen mit deutlich sichtbaren Altersmerkmalen oder Frauen im Rentenalter oder kurz davor verwen- det. Eine 46-jährige Frau stehe hingegen regelmässig noch voll im Erwerbsleben, oft in der Familienphase sowie nach gesellschaftlichem Verständnis nicht im «fort- geschrittenen» Alter. Die Bezeichnung «ältere Dame» impliziere daher eine deut- lich höhere Altersstufe. Es reiche vorliegend nicht aus, dass die Vorinstanz es als «nicht abwegig» erachte, dass mit der von den Zeugen genannten «älteren Dame» die Beschuldigte gemeint sei. Das Gericht müsse von der Täterschaft überzeugt sein, ohne vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel. Das Bundesgericht ver- lange eine Überzeugung, die sich auf eine geschlossene Indizienkette oder klare Beweismittel stütze. Eine bloss plausible Möglichkeit reiche nicht. Mit dem Aus- druck «nicht abwegig» bewege sich die Vorinstanz jedoch eher im Bereich der Möglichkeit, nicht der Überzeugung und führe damit indirekt auch aus, dass andere Sachverhalte ebenfalls möglich seien. In der Folge habe sie aus den Elementen der Beschuldigten als Halterin, deren Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts sowie der groben Alterskategorie eine Indizienkette konstruiert, die ungenügend sei. Weil der Direktbeweis vorliegend nicht möglich sei, müssten die verbleibenden Indizien jedoch besonders tragfähig und belastend sein. Es sei deshalb nicht nach- vollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen als «nicht abwegig» bezeichnet und anschliessend als belastendes Indiz gewertet habe. Wenn die Be- schreibung an sich schon ungenau sei und zudem nicht zur Beschuldigten passe, könne sie nicht als belastendes Indiz herangezogen werden.
7 Richtig sei, dass die Beschuldigte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch an der erstinstanzlichen Verhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 StPO Gebrauch gemacht habe. Die Beschuldigte habe sich vor- liegend konsequent nicht geäussert, womit keine widersprüchlichen oder wech- selnden Aussagen vorliegen würden. Die Vorinstanz habe dieses Schweigen je- doch als belastendes Indiz gewertet und sich dabei insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 gestützt. Nach diesem sei nicht ausgeschlossen, dass das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinbezogen werden könne. Dies insbesondere, wenn sie sich weigere, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlasse, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Er- klärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Im genannten Urteil habe es sich um ein partielles und inkonsisten- tes Schweigen gehandelt. Richtig sei, dass ein Schweigen der beschuldigten Per- son in die Beweiswürdigung einfliessen dürfe; dieses dürfe aber nicht als Ersatz für einen fehlenden Identifikationsbeweis dienen bzw. zu einer faktischen Beweislast- umkehr führen. Vorliegend habe die Beschuldigte, wie erwähnt, konsequent ge- schwiegen, womit keine widersprüchlichen Aussagen vorliegen und damit die Um- stände fehlen würden, die in der zitierten Rechtsprechung entscheidend für die Berücksichtigung des Schweigens ausschlaggebend gewesen seien. Auch die wei- teren, von der Vorinstanz herangezogenen Urteile des Bundesgerichts würden daran nichts ändern. Diese betonten, dass sich für Fahrzeughalter aus der Akzep- tanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Ob- liegenheiten ergeben würden. Die Haltereigenschaft stelle demnach bei den Stras- senverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft des Halters dar. Auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 bestätige, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen könne, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn die- ser die Tat bestreite und sich über den möglichen Lenker ausschweige. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu brin- gen, nicht gefahren zu sein, hindere das Gericht nicht daran, eine Täterschaft an- zunehmen. In diesen, von der Vorinstanz zitierten Entscheiden würden aber jeweils zusätzliche belastende Umstände/Indizien vorliegen. Ein Schuldspruch dürfe nicht ausschliesslich auf das Halterindiz gestützt werden. Die Vorinstanz referiere in ihrer Urteilsbegründung grundsätzlich korrekt, dass die Haltereigenschaft bei SVG- Delikten grundsätzlich ein Indiz für die Täterschaft sein könne und halte fest, dass Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen würden, bei der Gewich- tung belastender Elemente mitberücksichtigt werden dürfe. Problematisch sei je- doch, wenn die Vorinstanz ausführe, es habe sich geradezu aufgedrängt, dass die Beschuldigte zumindest geltend gemacht hätte, das Fahrzeug nicht gelenkt zu ha- ben, und eine mögliche Täterin genannt hätte und zu erwarten gewesen sei, dass sie den Vorwurf zumindest zurückgewiesen hätte. Dies lese sich wie eine Oblie- genheit oder gar eine Pflicht zur Entlastung und bedeute, dass wer nicht aktiv be- streite und keine Alternativlenkerin nenne, deshalb als Lenkerin angesehen werde, was auch unter Berücksichtigung der Haltereigenschaft unzulässig sei. Zulässig sei, dass Schweigen unter Umständen die Würdigung von weiteren vorhandenen
E. 8.5 Würdigung der Kammer Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst be- lasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmass- nahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Unzulässig wäre es überdies, das
9 Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mitein- zubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderli- che Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom
24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung so- wie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2; Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Die Haltereigenschaft kann bei ei- nem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_1168/2020 vom
11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Un- schuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst ge- lenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urtei- le 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.641/2000 vom
24. April 2001 E. 4 e contrario). Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aus- sageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzunehmen (Ur- teile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Auf der Beschuldigten lastet, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, unbestritte- nermassen das Halterindiz. Daraus darf indes nicht ohne weiteres geschlossen werden, diese habe das Fahrzeug am fraglichen Tag gelenkt und damit die ange- klagte Verkehrswiderhandlung begangen. Mangels direkten Beweises ist vielmehr zu prüfen, ob die – nebst der Haltereigenschaft – vorhandenen Indizien in ihrer Ge- samtheit ein Bild ergeben, das keine Zweifel an der Verwirklichung des angeklag-
10 ten Sachverhalts zulässt. Wie zu zeigen sein wird, ist ein solches Gesamtbild von Indizien vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz wertete als primären Hinweis die am 6. August 2023 unabhängig voneinander eingegangenen Meldungen zweier Verkehrsteilnehmer an die Alarm- zentrale Solothurn und die regionale Einsatzzentrale Biel. Diese beschrieben die Lenkerin des Fahrzeugs der Beschuldigten übereinstimmend als «ältere Dame» bzw. «ältere Lenkerin» (pag. 7). Wie die Verteidigung zu Recht kritisiert, passt die- se Beschreibung auf die Beschuldigte lediglich hinsichtlich des Geschlechts, nicht jedoch in Bezug auf deren Alter, zumal die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt 46 Jahre alt war. Auch wenn die Einschätzung des Alters einer Person subjektiv erfolgt und von der eigenen Lebenssituation bzw. dem eigenen Alter abhängen mag, ent- spricht die Bezeichnung «ältere Dame» oder «ältere Lenkerin» nicht einer Frau un- ter 50 Jahren. Hinzu kommt, dass nicht nur eine, sondern immerhin gleich drei Per- sonen – mithin die beiden Verkehrsteilnehmer und auch Polizist E.________, wel- cher an besagtem Tag als Patrouille am Fahrzeug der Beschuldigten vorbeifuhr (pag. 7 f.) – von einer «älteren» Lenkerin sprachen, womit nicht gesagt werden kann, es liege lediglich eine ungenaue Einzeleinschätzung vor. Wie die Verteidi- gung ebenso zu Recht geltend macht, wäre es den Untersuchungsbehörden zu- dem ohne übermässigen (zusätzlichen) Aufwand möglich gewesen, die Lenkerin des Fahrzeugs der Beschuldigten ausfindig zu machen. Dem Wahrnehmungsbe- richt von Polizistin D.________ vom 8. August 2023 kann – wie hiervor bereits er- wähnt – entnommen werden, dass eine Patrouille vor dem gesperrten Lüsslingen- Tunnel an einer Kolonne mit 15 bis 20 Fahrzeugen vorbeigefahren war, worunter sich auch ein roter C.________(Automarke) mit einem ________ Kontrollschild und einer älteren Frau am Steuer befunden habe. Gemäss Schilderung von Polizistin D.________, welche im besagten Patrouillenfahrzeug sass, habe man trotz Fest- stellung des roten Fahrzeugs die Kontrollfahrt fortgesetzt, da in der vorangegange- nen Meldung die Rede von einem roten F.________(Automarke) gewesen sei (pag. 7 f.). Auch wenn der meldende Verkehrsteilnehmer fälschlicherweise von ei- ner anderen Fahrzeugmarke ausgegangen war, wäre es der Patrouille möglich ge- wesen bzw. hätte es sich aufgedrängt, das rote Fahrzeug (der Beschuldigten) in der Kolonne zu kontrollieren, zumal mit der Farbe des Autos, der Herkunft des Kon- trollschildes sowie der Beschreibung einer «älteren Frau» als Lenkerin immerhin drei Anhaltspunkte vorlagen, die darauf hindeuteten, dass es sich dabei um das gesuchte Fahrzeug handeln könnte. Ebenso möglich gewesen wäre, Polizist E.________, der die Lenkerin des Fahrzeugs bei der Vorbeifahrt sehen konnte, oder die beiden anderen Verkehrsteilnehmer, welche die Meldungen an die Alarm- zentrale tätigten, zu Protokoll einzuvernehmen. Damit hätte eine genauere Be- schreibung der Lenkerin als «ältere Dame» erfragt und schliesslich geklärt werden können, ob die Beschreibung mit der Person der Beschuldigten übereinstimmen kann oder nicht. Es kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der Meldungen der beiden Verkehrsteilnehmer sowie der Feststellung von Polizist E.________ die Beschuldigte nicht ohne Zweifel als Lenkerin des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt identifiziert werden kann. Die Meldungen bzw. Beobachtungen stellen mithin kein Indiz dar, welches das Indiz der Haltereigenschaft verabsolutieren würde.
11 Auch aus den persönlichen Umständen der Beschuldigten kann nicht geschlossen werden, diese habe das Fahrzeug am fraglichen Tag gelenkt. Wie die Verteidigung zutreffend moniert, wurden auch dazu keine (weitergehenden) Abklärungen getrof- fen, so dass es sich bei diesen auf die aktuellste Steuererklärung der Beschuldig- ten gestützten Annahmen um reine Mutmassungen handelt. Bloss aus dem Um- stand, dass die Beschuldigte alleine lebt, kann jedenfalls nicht ohne weiteres ge- schlossen werden, ihr Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt von niemand anderem als ihr selbst gelenkt worden. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass die Beschuldigte im gesamten Ver- fahren die Aussage verweigert hatte. Zwar hindert eine Berufung auf das Aussage- verweigerungsrecht das Gericht grundsätzlich nicht daran, eine Täterschaft anzu- nehmen. Ein solcher Schluss darf jedoch nur erfolgen, wenn die gesamte Beweis- und Indizienlage nicht zweifelhaft ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2018 vom
8. Januar 2019 E. 1.4). Im vorliegenden Fall liegen mit Ausnahme des Halterindi- zes keine weiteren Beweise oder Indizien vor, die darauf hinweisen würden, dass die Beschuldigte die fragliche Lenkerin des Fahrzeugs war, weshalb selbst der Hal- tereigenschaft kein Beweiswert zuerkannt werden kann, der über ein blosses Indiz hinausgehen würde. Dass sich die Beschuldigte im gesamten Verfahren über eine allfällige Dritttäterschaft ausschwieg, den Vorwurf der groben Verkehrsregelverlet- zung nie konkret zurückwies und auch nichts Entlastendes zu ihren Gunsten vor- brachte, darf somit nicht als Indiz für ihre Täterschaft gewertet werden. Die Be- schuldigte war gestützt auf Art. 113 StPO zu keinem Zeitpunkt zur Aussage ver- pflichtet, sondern vielmehr dazu berechtigt, zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen. In den von der Vorinstanz wie auch hiervor zitierten Urteilen des Bundesgerichts (unter anderem 6B_129/2024 vom 22. April 2024, 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 und 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018) betreffend Aussageverweigerung präsentierte sich die Ausgangslage insofern anders, als die beschuldigten Personen jeweils Aussagen gemacht hatten, von diesen aber später abwichen, anderslautende An- gaben zu Protokoll gaben oder sich eine Erklärung aufgrund der übrigen Beweisla- ge aufgedrängt hätte. Dieses inkonsistente Verhalten durfte zu Recht in die Würdi- gung miteinbezogen und letztlich zum Nachteil der beschuldigten Personen ausge- legt werden. Im vorliegenden Fall tätigte die Beschuldigte indes überhaupt keine Aussagen, die für die Berücksichtigung des Schweigens ausschlaggebend hätten sein können, und solche drängten sich trotz des bestehenden Halterindizes, aber mangels weiterer belastender Beweiselemente, auch nicht zwingend auf. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass eine eindeutige Identifikation der Beschuldigten als Lenkerin ihres Fahrzeugs am fraglichen Tag weder gestützt auf die in den Akten vorhandenen Videoaufzeichnungen noch die Meldungen bzw. Beobachtungen der beiden Verkehrsteilnehmer sowie Polizist E.________ möglich ist. Damit fehlt es an zusätzlichen, tragfähigen und belastenden Indizien, die zu- sammen mit der Haltereigenschaft der Beschuldigten ein Gesamtbild erzeugen würden, welches keine Zweifel an ihrer Täterschaft liesse. Dass die Beschuldigte im gesamten Verfahren von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht hatte, kann ihr unter diesen Umständen weder zum Nachteil gereichen
12 noch als Indiz für ihre Täterschaft gewertet werden. Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am
6. August 2023 auf der Autobahn A5 L Biel-Ost, freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung
E. 9 Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vom Vorwurf der groben Ver- letzung von Verkehrsregeln freigesprochen. Sowohl die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 2'250.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'200.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), gehen folglich zu Lasten des Kantons Bern (Art. 423 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 10 Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 li. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltsta- rif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Rechtsanwalt B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 8'192.20 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem zeitlichen Aufwand von 25.08 Stunden geltend (pag. 116 ff.). Davon entfallen gemäss detaillierter Leistungsübersicht insgesamt fast 12 Stunden auf die Vorbe- reitung der erstinstanzlichen Verhandlung, 3 Stunden auf deren Dauer und eine Stunde auf die Nachbesprechung mit der Beschuldigten. Angesichts dessen, dass das Plädoyer von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Ver- handlung nur rund 15 Minuten dauerte, erachtet die Kammer eine Vorbereitungs- zeit von fast 12 Stunden als zu hoch; diese wird im Umfang von 4 Stunden auf 8 Stunden gekürzt. Ebenfalls zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand für die erstinstanzliche Verhandlung von 3 Stunden auf die effektive Dauer von einer Stunde und 15 Minuten. Schliesslich erachtet die Kammer für die Nachbespre- chung mit der Beschuldigten einen Aufwand von 30 Minuten als angemessen. Da- mit beläuft sich der zeitliche Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt 19.83 Stunden, ausmachend CHF 6'489.65 (inkl. Auslagen und MWST). Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 4'591.00 bei einem zeitlichen Aufwand von 13.67 Stunden geltend (pag. 259 ff.), was (gerade noch) angemessen erscheint.
13 Damit hat der Kanton Bern der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ei- ne Entschädigung von CHF 6'489.65 (inkl. Auslagen und MWST) und für das obe- rinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 4'591.00 (ebenfalls inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
14 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: 1. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 6. August 2023 auf der Autobahn A5 L Biel-Ost. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'250.00 und CHF 2'200.00 trägt der Kanton Bern. 3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 6'489.65 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz und von CHF 4'591.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde - dem Strassenverkehrsamt des Kantons G.________, Sektion Administrativmass- nahmen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 25. Juni 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Dispositiv
- Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 478 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin) Oberrichter Sarbach, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Corvi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 16. Juli 2025 (PEN 24 758) 2 Erwägungen: I. Formelles
- Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) vom 16. Juli 2025 wurde die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) der groben Verletzung von Verkehrsre- geln, begangen am 6. August 2023 auf der Autobahn A5 L Biel-Ost, schuldig er- klärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde sie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00, verur- teilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter wurde die Beschuldigte zu einer Verbindungsbus- se von CHF 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zehn Tage, sowie zu den gesamten erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 2'250.00 verurteilt (pag. 121).
- Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten bereits anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung vom 16. Juli 2025 und am 22. Juli 2025 auch noch mit schriftlicher Eingabe fristgerecht Berufung an (pag. 114 und pag. 125). Die Berufungserklärung datiert vom 16. Oktober 2025 und ging ebenfalls frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 165 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 7. November 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 176 f.).
- Durchführung des schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 11. November 2025 wurde seitens der Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und die Beschuldigte aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob sie damit einverstanden ist oder nicht (pag. 181 f.). Nach zweimalig erstreckter Frist erklärte sich die Beschuldigte am
- Dezember 2025 einverstanden (pag. 199), woraufhin das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 angeord- net wurde. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, eine schriftliche Beru- fungsbegründung einzureichen (pag. 296 ff.). Diese datiert vom 19. Februar 2026 und langte gleichentags fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 233 ff.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht ge- stellt (pag. 255 f.).
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 16. Oktober 2025 verzichtete die Beschuldigte auf das Stellen von Beweisergänzungsanträgen (pag. 166). 3 Demgegenüber wurde über die Beschuldigte von Amtes wegen ein aktueller Straf- registerauszug, ein aktueller IVZ-Auszug sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 211 ff., pag. 221 und pag. 222).
- Anträge der Beschuldigten Mit Berufungsbegründung vom 19. Februar 2026 stellte die Beschuldigte bzw. de- ren Verteidigung folgende Anträge (pag. 247):
- Die Beschuldigte sei freizusprechen von grober Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich began- gen am 06.08.2023 zwischen 06:53 Uhr – 07:00 Uhr auf der Autobahn A5 L Biel-Ost und anders- wo.
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
- Der Kanton Bern sei zu verurteilen, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung gemäss der eingereichten Honorarnote von RA B.________ zu bezahlen.
- Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
- Der Kanton Bern sei zu verurteilen, der Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen. Die Verteidigung wird die Honorarnote auf erstes Verlangen hin nachreichen.
- Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom
- Oktober 2025 vollumfänglich angefochten (pag. 165 f.). Dieses ist somit durch die Kammer gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschluss- berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
- Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2024, welcher gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO vorliegend als Anklageschrift fungiert, folgendes Verhalten zur Last gelegt (pag. 30): Die Beschuldigte fuhr zunächst bei der Autobahnauffahrt Raststätte Pieterlen korrekt auf die Auto- bahn A5 L in Richtung Biel. Beim Kilometer 76.30 setzte die Beschuldigte den Blinker rechts, holte über den Pannenstreifen aus und wendete das Fahrzeug mittels U-Turn. Anschliessend fuhr die Be- schuldigte auf dem Überholstreifen ca. 10 Kilometer lang an drei Ausfahrten vorbei in Richtung Solo- thurn, bis sie wieder ein Wendemanöver auf der Autobahn machte und sodann wieder auf der richti- gen Spur bis zur Ausfahrt Grenchen in Richtung Biel fuhr. Während der Fahrt in die falsche Richtung kamen der Beschuldigten regelmässig korrekt in Richtung Biel fahrende Fahrzeuge auf dem Normal- 4 streifen entgegen. Die Beschuldigte schaffte durch das Wenden und Falschfahren auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden bzw. wo nicht mit Gegenverkehr zu rechnen ist, eine erhebliche abstrakte und konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Mit der Vorinstanz und der Beschuldigten ist vorliegend unbestritten, dass eine Person mit einem roten C.________ (Automarke) mit dem Kontrollschild ________ am 6. August 2023 mittels Kehrtwende auf der Autobahn A5 L Biel-Ost wendete und von ca. 06:53 bis spätestens 07:00 Uhr rund 10 km auf dem Überholstreifen in entgegengesetzte Richtung, vorbei an drei Ausfahrten, fuhr, um anschliessend er- neut auf der Autobahn zu wenden und die Ausfahrt Grenchen/Arch/Büren a.A. in Richtung Biel zu befahren. Weiter ist unbestritten, dass der rote C.________(Automarke) mit Kontrollschild ________ auf die Beschuldigte ein- gelöst ist und es sich bei der Person, die den Personenwagen lenkte, um eine Frau handelte. Bestritten wird von der Beschuldigten demgegenüber, den roten C.________(Automarke) am fraglichen Tag gelenkt zu haben (pag. 235, pag. 238 f. bzw. pag. 142 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- Beweiswürdigung 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 142, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat den Inhalt der vorhandenen objektiven und subjektiven Be- weismittel – konkret die 12 Video- bzw. Bildaufnahmen, die Aussagen der Beschul- digten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 und an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025 sowie den Wahrnehmungsbericht von Polizistin D.________ vom 8. August 2023 – korrekt wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 138 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt vorab fest, der Sachverhalt sei, soweit unbestritten, gestützt auf die vorhandenen Videoaufnahmen erstellt. Sodann pflichtete sie der Verteidi- gung bei, wonach die Fahrzeuglenkerin auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar sei, mithin die Bildanalyse der digitalen Forensik negativ verlaufen sei. Indes müs- se zur Feststellung der Täterschaft auch nicht zwingend ein direkter Beweis vorlie- gen, ein indirekter Beweis sei ebenfalls zulässig. Im vorliegenden Fall würden sich Hinweise auf die Täterschaft zunächst aus den eingegangen Meldungen der zwei Verkehrsteilnehmer an die Alarmzentrale Solothurn und die regionale Einsatzzen- trale Biel sowie der Beobachtung von Polizist E.________ ergeben. Alle hätten die Lenkerin übereinstimmend als ältere Dame beschrieben. Das Geschlecht stimme mithin mit demjenigen der Beschuldigten überein. Die Beschuldigte sei 1977 gebo- 5 ren und zum Tatzeitpunkt somit 46 Jahre alt gewesen. Die Einschätzung des Alters sei oftmals schwierig und hange von der eigenen Lebenssituation respektive dem eigenen Alter ab. Die Einschätzung einer 46-jährigen Person als älter erweise sich als nachvollziehbar und nicht als derart von der Hand zu weisen, wie es die Vertei- digung geltend mache. Die Bezeichnung der Beschuldigten als «ältere Dame» er- scheine nicht als abwegig. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Beschuldigte habe sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2023 als auch in der Hauptverhandlung vom 16. Juli 2025 von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht. Selbstredend müsse eine beschuldigte Person sich nicht be- lasten. Mit Verweis auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung er- wog die Vorinstanz, die Beschuldigte sei als Halterin des betreffenden Fahrzeugs eingetragen. Damit laste auf ihr grundsätzlich das Halterindiz. Hinzu komme, dass aus den eingereichten und edierten Unterlagen hervorgehe, dass die Beschuldigte ledig sei und allein lebe. Auch ihre persönlichen Umstände würden deshalb nicht darauf hindeuten, dass eine Drittperson das Fahrzeug benutzen dürfe oder im Tat- zeitpunkt gelenkt habe. Die Beschuldigte habe zur möglichen Täterschaft keine Angaben gemacht. Mit Blick darauf, dass die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft darstelle, hätte es sich im vorliegenden Fall geradezu aufgedrängt, dass die Beschuldigte zumindest geltend gemacht hätte, das betreffende Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht gefahren zu sein und eine mögliche Täterin zu nennen. Hinzu komme weiter, dass auch die Beschreibung der Lenkerin als «ältere Dame» durch drei unabhängige Personen für die Täterschaft der Beschuldigten spreche. Im Üb- rigen handle es sich immerhin um den Vorwurf einer groben Verkehrsregelverlet- zung, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass, wenn die Beschuldigte nicht die Lenkerin des Fahrzeugs gewesen sei, diese den Vorwurf zumindest zurückgewie- sen hätte. Wenn sich die Beschuldigte unter diesen Umständen dazu entscheide, keine Aussagen zu machen und nichts zu ihrer Entlastung vorzubringen, dürfe die- ses Aussageverhalten in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden. Hinsichtlich des erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung geltend gemachten Einwan- des der Verteidigung, wonach es auch möglich sei, dass eine Bekannte, Kollegin oder Verwandte der Beschuldigten die Lenkerin gewesen sein könnte, hielt die Vor- instanz fest, nur eine nahe Verwandtschaft, nicht aber eine freundschaftliche Be- ziehung würden ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 f. StPO begründen und somit die ausbleibenden Aussagen der Beschuldigten nicht bei den belasten- den Elementen mitberücksichtigt werden dürften. Solche Hinweise auf die Be- nutzung des betreffenden Fahrzeugs durch eine Drittperson würden sich vorliegend jedoch nicht finden, weshalb dieses Vorbringen nur eine theoretische Möglichkeit darstelle. Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, die Haltereigenschaft der Beschul- digten, die Beschreibung der Lenkerin als «ältere Frau» in Verbindung mit dem Al- ter der Beschuldigten, die fehlenden Hinweise auf eine Benutzung des Fahrzeugs durch eine Drittperson sowie die Tatsache, dass die Beschuldigte zum Vorwurf ge- schwiegen habe, würden in ihrer Gesamtheit einzig den Schluss zulassen, dass es sich bei der Lenkerin des Fahrzeugs um die Beschuldigte gehandelt haben müsse. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei daher erstellt (pag. 143 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 6 8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung der Beschuldigten rügt mit Berufungsbegründung vom 19. Febru- ar 2026 im Zusammenhang mit den vorhandenen Beweismitteln vorab, die Unter- suchungsbehörden hätten nicht alles unternommen, um die Identität der Lenkerin ausfindig zu machen. Da es sich nicht um einen Bagatellfall handle, wäre zu erwar- ten gewesen, dass identitätsbezogene Abklärungen umfassend und vollständig durchgeführt worden wären. Mit Blick auf die eingegangenen Meldungen bzw. die Sperrungen und Kontrollfahrten der Polizei sei unerklärlich, dass durch diese keine zeitnahe Identifikationsabklärung bei der Halterin durchgeführt worden sei. Mit Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung wird sodann zusammengefasst geltend gemacht, es bestehe weder ein direktes noch ein indirektes Beweismittel, welches belege, dass die Beschuldigte das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt ha- be. Die Person sei auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar und auch die digitale Bildanalyse habe kein Ergebnis geliefert. Die Zeugen hätten die Lenkerin als «älte- re Dame» beschrieben. Die Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt 46 Jahre alt gewe- sen, was objektiv nicht einer «älteren Dame» entspreche. Mit Ausnahme des Ge- schlechts würden die Beschreibungen keine weiteren Merkmale abgeben. «Älter» bedeute umgangssprachlich ein «relativ hohes Lebensalter» und nicht bloss er- wachsen, sondern im fortgeschrittenen Lebensalter. Der Begriff «ältere Dame» werde im Alltagsverständnis regelmässig als Person im Seniorenalter oder zumin- dest im späten Lebensabschnitt verstanden. Im Alltagsverständnis würde indes niemand eine 46-jährige Frau spontan als «ältere Dame» bezeichnen; eine solche Bezeichnung werde üblicherweise für grauhaarige Personen, Personen mit deutlich sichtbaren Altersmerkmalen oder Frauen im Rentenalter oder kurz davor verwen- det. Eine 46-jährige Frau stehe hingegen regelmässig noch voll im Erwerbsleben, oft in der Familienphase sowie nach gesellschaftlichem Verständnis nicht im «fort- geschrittenen» Alter. Die Bezeichnung «ältere Dame» impliziere daher eine deut- lich höhere Altersstufe. Es reiche vorliegend nicht aus, dass die Vorinstanz es als «nicht abwegig» erachte, dass mit der von den Zeugen genannten «älteren Dame» die Beschuldigte gemeint sei. Das Gericht müsse von der Täterschaft überzeugt sein, ohne vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel. Das Bundesgericht ver- lange eine Überzeugung, die sich auf eine geschlossene Indizienkette oder klare Beweismittel stütze. Eine bloss plausible Möglichkeit reiche nicht. Mit dem Aus- druck «nicht abwegig» bewege sich die Vorinstanz jedoch eher im Bereich der Möglichkeit, nicht der Überzeugung und führe damit indirekt auch aus, dass andere Sachverhalte ebenfalls möglich seien. In der Folge habe sie aus den Elementen der Beschuldigten als Halterin, deren Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts sowie der groben Alterskategorie eine Indizienkette konstruiert, die ungenügend sei. Weil der Direktbeweis vorliegend nicht möglich sei, müssten die verbleibenden Indizien jedoch besonders tragfähig und belastend sein. Es sei deshalb nicht nach- vollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen als «nicht abwegig» bezeichnet und anschliessend als belastendes Indiz gewertet habe. Wenn die Be- schreibung an sich schon ungenau sei und zudem nicht zur Beschuldigten passe, könne sie nicht als belastendes Indiz herangezogen werden. 7 Richtig sei, dass die Beschuldigte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch an der erstinstanzlichen Verhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 StPO Gebrauch gemacht habe. Die Beschuldigte habe sich vor- liegend konsequent nicht geäussert, womit keine widersprüchlichen oder wech- selnden Aussagen vorliegen würden. Die Vorinstanz habe dieses Schweigen je- doch als belastendes Indiz gewertet und sich dabei insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 gestützt. Nach diesem sei nicht ausgeschlossen, dass das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinbezogen werden könne. Dies insbesondere, wenn sie sich weigere, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlasse, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Er- klärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Im genannten Urteil habe es sich um ein partielles und inkonsisten- tes Schweigen gehandelt. Richtig sei, dass ein Schweigen der beschuldigten Per- son in die Beweiswürdigung einfliessen dürfe; dieses dürfe aber nicht als Ersatz für einen fehlenden Identifikationsbeweis dienen bzw. zu einer faktischen Beweislast- umkehr führen. Vorliegend habe die Beschuldigte, wie erwähnt, konsequent ge- schwiegen, womit keine widersprüchlichen Aussagen vorliegen und damit die Um- stände fehlen würden, die in der zitierten Rechtsprechung entscheidend für die Berücksichtigung des Schweigens ausschlaggebend gewesen seien. Auch die wei- teren, von der Vorinstanz herangezogenen Urteile des Bundesgerichts würden daran nichts ändern. Diese betonten, dass sich für Fahrzeughalter aus der Akzep- tanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Ob- liegenheiten ergeben würden. Die Haltereigenschaft stelle demnach bei den Stras- senverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft des Halters dar. Auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 bestätige, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen könne, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn die- ser die Tat bestreite und sich über den möglichen Lenker ausschweige. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu brin- gen, nicht gefahren zu sein, hindere das Gericht nicht daran, eine Täterschaft an- zunehmen. In diesen, von der Vorinstanz zitierten Entscheiden würden aber jeweils zusätzliche belastende Umstände/Indizien vorliegen. Ein Schuldspruch dürfe nicht ausschliesslich auf das Halterindiz gestützt werden. Die Vorinstanz referiere in ihrer Urteilsbegründung grundsätzlich korrekt, dass die Haltereigenschaft bei SVG- Delikten grundsätzlich ein Indiz für die Täterschaft sein könne und halte fest, dass Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen würden, bei der Gewich- tung belastender Elemente mitberücksichtigt werden dürfe. Problematisch sei je- doch, wenn die Vorinstanz ausführe, es habe sich geradezu aufgedrängt, dass die Beschuldigte zumindest geltend gemacht hätte, das Fahrzeug nicht gelenkt zu ha- ben, und eine mögliche Täterin genannt hätte und zu erwarten gewesen sei, dass sie den Vorwurf zumindest zurückgewiesen hätte. Dies lese sich wie eine Oblie- genheit oder gar eine Pflicht zur Entlastung und bedeute, dass wer nicht aktiv be- streite und keine Alternativlenkerin nenne, deshalb als Lenkerin angesehen werde, was auch unter Berücksichtigung der Haltereigenschaft unzulässig sei. Zulässig sei, dass Schweigen unter Umständen die Würdigung von weiteren vorhandenen 8 Beweisen beeinflussen könne; unzulässig bzw. rechtswidrig sei demgegenüber die Ansicht der Vorinstanz, wonach Schweigen als Ersatz für fehlende Identifikations- beweise diene bzw. zur faktischen Beweislastverschiebung führe. Als eigentliches Indiz bleibe im vorliegenden Fall somit nur das Halterindiz übrig. Die blosse Kombi- nation von Haltereigenschaft und konsequentem Schweigen genüge nicht, um die Täterschaft zu beweisen, ansonsten eine Mitwirkungspflicht entstehe, die klar ge- gen das Aussageverweigerungsrecht spreche. Eine beschuldigte Person sei nicht verpflichtet, alternative Täter zu benennen oder ihre Unschuld aktiv zu beweisen. Schliesslich wird mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2026 moniert, die Vor- instanz führe zwei Lebensannahmen vor, indem sie einerseits aus der Tatsache, dass die Beschuldigte alleine lebe und ledig sei, schliesse, keine Drittperson habe das Fahrzeug gefahren und andererseits, dass die Beschuldigte angesichts des gravierenden Vorwurfs diesen zurückgewiesen hätte. Dabei handle es sich jedoch um Annahmen und nicht Indizien und die Vorinstanz versuche, durch normati- ve/psychologische Erwartungen ein Bild von verdichteten Indizien zu zeichnen, die in Wirklichkeit nicht vorhanden seien. Dies zeige sich daran, dass die Vorinstanz nicht mit Tatsachen argumentiere, sondern reine Lebensannahmen treffe, was will- kürlich sei und Beweistatsachen durch allgemeine Lebenserfahrung ohne genü- gende Grundlage ersetze. Ebenso könne den Akten entnommen werden, dass zu- erst von einem roten «F.________ (Automarke)» die Rede gewesen sei und später von einem «roten C.________(Automarke)». Werde die Aussagequalität betreffend Fahrzeugmarke als unscharf bezeichnet, könne nicht die Argumentation vertreten werden, die Bezeichnung «ältere Dame» sei korrekt. Folgerichtig sei, dass beide Beobachtungen nicht die nötige Schärfe aufwiesen. Die Vorinstanz habe die Indizi- en diesbezüglich selektiv ausgewählt, damit diese in die Argumentation passen würden. Insgesamt stehe fest, dass die (nicht) vorhandenen Beweise bzw. die Indizien nicht ausreichen würden, um die Beschuldigte als Lenkerin und damit als Täterin zu be- zeichnen. Auf dem Videomaterial sei keine eindeutige Identifikation möglich. Die Zeugenaussagen seien vage und würden eine Person beschreiben, deren Alter nicht zur Beschuldigten passe. Weitere objektive, belastende Indizien würden feh- len. Die vorhandenen Indizien würden in ihrer Gesamtheit kein Bild ergeben, das keine Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts zulasse. Die Vorinstanz habe das konsequente Schweigen der Beschuldigten zu Unrecht nega- tiv ausgelegt und allein aus der Haltereigenschaft Schlüsse gezogen, ohne dass dafür zusätzliche, tragfähige Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Damit seien sowohl Art. 113 StPO als auch der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt worden. Die Be- schuldigte sei freizusprechen (pag. 237 ff.). 8.5 Würdigung der Kammer Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst be- lasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmass- nahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Unzulässig wäre es überdies, das 9 Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mitein- zubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderli- che Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom
- August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom
- November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung so- wie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2; Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Die Haltereigenschaft kann bei ei- nem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_1168/2020 vom
- Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Un- schuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst ge- lenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urtei- le 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.641/2000 vom
- April 2001 E. 4 e contrario). Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aus- sageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzunehmen (Ur- teile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Auf der Beschuldigten lastet, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, unbestritte- nermassen das Halterindiz. Daraus darf indes nicht ohne weiteres geschlossen werden, diese habe das Fahrzeug am fraglichen Tag gelenkt und damit die ange- klagte Verkehrswiderhandlung begangen. Mangels direkten Beweises ist vielmehr zu prüfen, ob die – nebst der Haltereigenschaft – vorhandenen Indizien in ihrer Ge- samtheit ein Bild ergeben, das keine Zweifel an der Verwirklichung des angeklag- 10 ten Sachverhalts zulässt. Wie zu zeigen sein wird, ist ein solches Gesamtbild von Indizien vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz wertete als primären Hinweis die am 6. August 2023 unabhängig voneinander eingegangenen Meldungen zweier Verkehrsteilnehmer an die Alarm- zentrale Solothurn und die regionale Einsatzzentrale Biel. Diese beschrieben die Lenkerin des Fahrzeugs der Beschuldigten übereinstimmend als «ältere Dame» bzw. «ältere Lenkerin» (pag. 7). Wie die Verteidigung zu Recht kritisiert, passt die- se Beschreibung auf die Beschuldigte lediglich hinsichtlich des Geschlechts, nicht jedoch in Bezug auf deren Alter, zumal die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt 46 Jahre alt war. Auch wenn die Einschätzung des Alters einer Person subjektiv erfolgt und von der eigenen Lebenssituation bzw. dem eigenen Alter abhängen mag, ent- spricht die Bezeichnung «ältere Dame» oder «ältere Lenkerin» nicht einer Frau un- ter 50 Jahren. Hinzu kommt, dass nicht nur eine, sondern immerhin gleich drei Per- sonen – mithin die beiden Verkehrsteilnehmer und auch Polizist E.________, wel- cher an besagtem Tag als Patrouille am Fahrzeug der Beschuldigten vorbeifuhr (pag. 7 f.) – von einer «älteren» Lenkerin sprachen, womit nicht gesagt werden kann, es liege lediglich eine ungenaue Einzeleinschätzung vor. Wie die Verteidi- gung ebenso zu Recht geltend macht, wäre es den Untersuchungsbehörden zu- dem ohne übermässigen (zusätzlichen) Aufwand möglich gewesen, die Lenkerin des Fahrzeugs der Beschuldigten ausfindig zu machen. Dem Wahrnehmungsbe- richt von Polizistin D.________ vom 8. August 2023 kann – wie hiervor bereits er- wähnt – entnommen werden, dass eine Patrouille vor dem gesperrten Lüsslingen- Tunnel an einer Kolonne mit 15 bis 20 Fahrzeugen vorbeigefahren war, worunter sich auch ein roter C.________(Automarke) mit einem ________ Kontrollschild und einer älteren Frau am Steuer befunden habe. Gemäss Schilderung von Polizistin D.________, welche im besagten Patrouillenfahrzeug sass, habe man trotz Fest- stellung des roten Fahrzeugs die Kontrollfahrt fortgesetzt, da in der vorangegange- nen Meldung die Rede von einem roten F.________(Automarke) gewesen sei (pag. 7 f.). Auch wenn der meldende Verkehrsteilnehmer fälschlicherweise von ei- ner anderen Fahrzeugmarke ausgegangen war, wäre es der Patrouille möglich ge- wesen bzw. hätte es sich aufgedrängt, das rote Fahrzeug (der Beschuldigten) in der Kolonne zu kontrollieren, zumal mit der Farbe des Autos, der Herkunft des Kon- trollschildes sowie der Beschreibung einer «älteren Frau» als Lenkerin immerhin drei Anhaltspunkte vorlagen, die darauf hindeuteten, dass es sich dabei um das gesuchte Fahrzeug handeln könnte. Ebenso möglich gewesen wäre, Polizist E.________, der die Lenkerin des Fahrzeugs bei der Vorbeifahrt sehen konnte, oder die beiden anderen Verkehrsteilnehmer, welche die Meldungen an die Alarm- zentrale tätigten, zu Protokoll einzuvernehmen. Damit hätte eine genauere Be- schreibung der Lenkerin als «ältere Dame» erfragt und schliesslich geklärt werden können, ob die Beschreibung mit der Person der Beschuldigten übereinstimmen kann oder nicht. Es kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der Meldungen der beiden Verkehrsteilnehmer sowie der Feststellung von Polizist E.________ die Beschuldigte nicht ohne Zweifel als Lenkerin des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt identifiziert werden kann. Die Meldungen bzw. Beobachtungen stellen mithin kein Indiz dar, welches das Indiz der Haltereigenschaft verabsolutieren würde. 11 Auch aus den persönlichen Umständen der Beschuldigten kann nicht geschlossen werden, diese habe das Fahrzeug am fraglichen Tag gelenkt. Wie die Verteidigung zutreffend moniert, wurden auch dazu keine (weitergehenden) Abklärungen getrof- fen, so dass es sich bei diesen auf die aktuellste Steuererklärung der Beschuldig- ten gestützten Annahmen um reine Mutmassungen handelt. Bloss aus dem Um- stand, dass die Beschuldigte alleine lebt, kann jedenfalls nicht ohne weiteres ge- schlossen werden, ihr Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt von niemand anderem als ihr selbst gelenkt worden. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass die Beschuldigte im gesamten Ver- fahren die Aussage verweigert hatte. Zwar hindert eine Berufung auf das Aussage- verweigerungsrecht das Gericht grundsätzlich nicht daran, eine Täterschaft anzu- nehmen. Ein solcher Schluss darf jedoch nur erfolgen, wenn die gesamte Beweis- und Indizienlage nicht zweifelhaft ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2018 vom
- Januar 2019 E. 1.4). Im vorliegenden Fall liegen mit Ausnahme des Halterindi- zes keine weiteren Beweise oder Indizien vor, die darauf hinweisen würden, dass die Beschuldigte die fragliche Lenkerin des Fahrzeugs war, weshalb selbst der Hal- tereigenschaft kein Beweiswert zuerkannt werden kann, der über ein blosses Indiz hinausgehen würde. Dass sich die Beschuldigte im gesamten Verfahren über eine allfällige Dritttäterschaft ausschwieg, den Vorwurf der groben Verkehrsregelverlet- zung nie konkret zurückwies und auch nichts Entlastendes zu ihren Gunsten vor- brachte, darf somit nicht als Indiz für ihre Täterschaft gewertet werden. Die Be- schuldigte war gestützt auf Art. 113 StPO zu keinem Zeitpunkt zur Aussage ver- pflichtet, sondern vielmehr dazu berechtigt, zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen. In den von der Vorinstanz wie auch hiervor zitierten Urteilen des Bundesgerichts (unter anderem 6B_129/2024 vom 22. April 2024, 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 und 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018) betreffend Aussageverweigerung präsentierte sich die Ausgangslage insofern anders, als die beschuldigten Personen jeweils Aussagen gemacht hatten, von diesen aber später abwichen, anderslautende An- gaben zu Protokoll gaben oder sich eine Erklärung aufgrund der übrigen Beweisla- ge aufgedrängt hätte. Dieses inkonsistente Verhalten durfte zu Recht in die Würdi- gung miteinbezogen und letztlich zum Nachteil der beschuldigten Personen ausge- legt werden. Im vorliegenden Fall tätigte die Beschuldigte indes überhaupt keine Aussagen, die für die Berücksichtigung des Schweigens ausschlaggebend hätten sein können, und solche drängten sich trotz des bestehenden Halterindizes, aber mangels weiterer belastender Beweiselemente, auch nicht zwingend auf. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass eine eindeutige Identifikation der Beschuldigten als Lenkerin ihres Fahrzeugs am fraglichen Tag weder gestützt auf die in den Akten vorhandenen Videoaufzeichnungen noch die Meldungen bzw. Beobachtungen der beiden Verkehrsteilnehmer sowie Polizist E.________ möglich ist. Damit fehlt es an zusätzlichen, tragfähigen und belastenden Indizien, die zu- sammen mit der Haltereigenschaft der Beschuldigten ein Gesamtbild erzeugen würden, welches keine Zweifel an ihrer Täterschaft liesse. Dass die Beschuldigte im gesamten Verfahren von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht hatte, kann ihr unter diesen Umständen weder zum Nachteil gereichen 12 noch als Indiz für ihre Täterschaft gewertet werden. Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am
- August 2023 auf der Autobahn A5 L Biel-Ost, freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vom Vorwurf der groben Ver- letzung von Verkehrsregeln freigesprochen. Sowohl die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 2'250.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'200.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), gehen folglich zu Lasten des Kantons Bern (Art. 423 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 li. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltsta- rif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Rechtsanwalt B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 8'192.20 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem zeitlichen Aufwand von 25.08 Stunden geltend (pag. 116 ff.). Davon entfallen gemäss detaillierter Leistungsübersicht insgesamt fast 12 Stunden auf die Vorbe- reitung der erstinstanzlichen Verhandlung, 3 Stunden auf deren Dauer und eine Stunde auf die Nachbesprechung mit der Beschuldigten. Angesichts dessen, dass das Plädoyer von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Ver- handlung nur rund 15 Minuten dauerte, erachtet die Kammer eine Vorbereitungs- zeit von fast 12 Stunden als zu hoch; diese wird im Umfang von 4 Stunden auf 8 Stunden gekürzt. Ebenfalls zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand für die erstinstanzliche Verhandlung von 3 Stunden auf die effektive Dauer von einer Stunde und 15 Minuten. Schliesslich erachtet die Kammer für die Nachbespre- chung mit der Beschuldigten einen Aufwand von 30 Minuten als angemessen. Da- mit beläuft sich der zeitliche Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt 19.83 Stunden, ausmachend CHF 6'489.65 (inkl. Auslagen und MWST). Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 4'591.00 bei einem zeitlichen Aufwand von 13.67 Stunden geltend (pag. 259 ff.), was (gerade noch) angemessen erscheint. 13 Damit hat der Kanton Bern der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ei- ne Entschädigung von CHF 6'489.65 (inkl. Auslagen und MWST) und für das obe- rinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 4'591.00 (ebenfalls inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 14 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt:
- A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 6. August 2023 auf der Autobahn A5 L Biel-Ost.
- Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'250.00 und CHF 2'200.00 trägt der Kanton Bern.
- A.________ wird eine Entschädigung von CHF 6'489.65 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz und von CHF 4'591.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde - dem Strassenverkehrsamt des Kantons G.________, Sektion Administrativmass- nahmen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 478 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin) Oberrichter Sarbach, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Corvi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 16. Juli 2025 (PEN 24 758)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) vom 16. Juli 2025 wurde die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) der groben Verletzung von Verkehrsre- geln, begangen am 6. August 2023 auf der Autobahn A5 L Biel-Ost, schuldig er- klärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde sie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00, verur- teilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter wurde die Beschuldigte zu einer Verbindungsbus- se von CHF 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zehn Tage, sowie zu den gesamten erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 2'250.00 verurteilt (pag. 121). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten bereits anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung vom 16. Juli 2025 und am 22. Juli 2025 auch noch mit schriftlicher Eingabe fristgerecht Berufung an (pag. 114 und pag. 125). Die Berufungserklärung datiert vom 16. Oktober 2025 und ging ebenfalls frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 165 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 7. November 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 176 f.). 3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 11. November 2025 wurde seitens der Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und die Beschuldigte aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob sie damit einverstanden ist oder nicht (pag. 181 f.). Nach zweimalig erstreckter Frist erklärte sich die Beschuldigte am
18. Dezember 2025 einverstanden (pag. 199), woraufhin das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 angeord- net wurde. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, eine schriftliche Beru- fungsbegründung einzureichen (pag. 296 ff.). Diese datiert vom 19. Februar 2026 und langte gleichentags fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 233 ff.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht ge- stellt (pag. 255 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 16. Oktober 2025 verzichtete die Beschuldigte auf das Stellen von Beweisergänzungsanträgen (pag. 166).
3 Demgegenüber wurde über die Beschuldigte von Amtes wegen ein aktueller Straf- registerauszug, ein aktueller IVZ-Auszug sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 211 ff., pag. 221 und pag. 222). 5. Anträge der Beschuldigten Mit Berufungsbegründung vom 19. Februar 2026 stellte die Beschuldigte bzw. de- ren Verteidigung folgende Anträge (pag. 247):
1. Die Beschuldigte sei freizusprechen von grober Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich began- gen am 06.08.2023 zwischen 06:53 Uhr – 07:00 Uhr auf der Autobahn A5 L Biel-Ost und anders- wo.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
3. Der Kanton Bern sei zu verurteilen, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung gemäss der eingereichten Honorarnote von RA B.________ zu bezahlen.
4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
5. Der Kanton Bern sei zu verurteilen, der Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen. Die Verteidigung wird die Honorarnote auf erstes Verlangen hin nachreichen.
6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom
16. Oktober 2025 vollumfänglich angefochten (pag. 165 f.). Dieses ist somit durch die Kammer gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschluss- berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 1. Oktober 2024 Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2024, welcher gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO vorliegend als Anklageschrift fungiert, folgendes Verhalten zur Last gelegt (pag. 30): Die Beschuldigte fuhr zunächst bei der Autobahnauffahrt Raststätte Pieterlen korrekt auf die Auto- bahn A5 L in Richtung Biel. Beim Kilometer 76.30 setzte die Beschuldigte den Blinker rechts, holte über den Pannenstreifen aus und wendete das Fahrzeug mittels U-Turn. Anschliessend fuhr die Be- schuldigte auf dem Überholstreifen ca. 10 Kilometer lang an drei Ausfahrten vorbei in Richtung Solo- thurn, bis sie wieder ein Wendemanöver auf der Autobahn machte und sodann wieder auf der richti- gen Spur bis zur Ausfahrt Grenchen in Richtung Biel fuhr. Während der Fahrt in die falsche Richtung kamen der Beschuldigten regelmässig korrekt in Richtung Biel fahrende Fahrzeuge auf dem Normal-
4 streifen entgegen. Die Beschuldigte schaffte durch das Wenden und Falschfahren auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden bzw. wo nicht mit Gegenverkehr zu rechnen ist, eine erhebliche abstrakte und konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Mit der Vorinstanz und der Beschuldigten ist vorliegend unbestritten, dass eine Person mit einem roten C.________ (Automarke) mit dem Kontrollschild ________ am 6. August 2023 mittels Kehrtwende auf der Autobahn A5 L Biel-Ost wendete und von ca. 06:53 bis spätestens 07:00 Uhr rund 10 km auf dem Überholstreifen in entgegengesetzte Richtung, vorbei an drei Ausfahrten, fuhr, um anschliessend er- neut auf der Autobahn zu wenden und die Ausfahrt Grenchen/Arch/Büren a.A. in Richtung Biel zu befahren. Weiter ist unbestritten, dass der rote C.________(Automarke) mit Kontrollschild ________ auf die Beschuldigte ein- gelöst ist und es sich bei der Person, die den Personenwagen lenkte, um eine Frau handelte. Bestritten wird von der Beschuldigten demgegenüber, den roten C.________(Automarke) am fraglichen Tag gelenkt zu haben (pag. 235, pag. 238 f. bzw. pag. 142 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Beweiswürdigung 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 142, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat den Inhalt der vorhandenen objektiven und subjektiven Be- weismittel – konkret die 12 Video- bzw. Bildaufnahmen, die Aussagen der Beschul- digten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 und an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025 sowie den Wahrnehmungsbericht von Polizistin D.________ vom 8. August 2023 – korrekt wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 138 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt vorab fest, der Sachverhalt sei, soweit unbestritten, gestützt auf die vorhandenen Videoaufnahmen erstellt. Sodann pflichtete sie der Verteidi- gung bei, wonach die Fahrzeuglenkerin auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar sei, mithin die Bildanalyse der digitalen Forensik negativ verlaufen sei. Indes müs- se zur Feststellung der Täterschaft auch nicht zwingend ein direkter Beweis vorlie- gen, ein indirekter Beweis sei ebenfalls zulässig. Im vorliegenden Fall würden sich Hinweise auf die Täterschaft zunächst aus den eingegangen Meldungen der zwei Verkehrsteilnehmer an die Alarmzentrale Solothurn und die regionale Einsatzzen- trale Biel sowie der Beobachtung von Polizist E.________ ergeben. Alle hätten die Lenkerin übereinstimmend als ältere Dame beschrieben. Das Geschlecht stimme mithin mit demjenigen der Beschuldigten überein. Die Beschuldigte sei 1977 gebo-
5 ren und zum Tatzeitpunkt somit 46 Jahre alt gewesen. Die Einschätzung des Alters sei oftmals schwierig und hange von der eigenen Lebenssituation respektive dem eigenen Alter ab. Die Einschätzung einer 46-jährigen Person als älter erweise sich als nachvollziehbar und nicht als derart von der Hand zu weisen, wie es die Vertei- digung geltend mache. Die Bezeichnung der Beschuldigten als «ältere Dame» er- scheine nicht als abwegig. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Beschuldigte habe sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2023 als auch in der Hauptverhandlung vom 16. Juli 2025 von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht. Selbstredend müsse eine beschuldigte Person sich nicht be- lasten. Mit Verweis auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung er- wog die Vorinstanz, die Beschuldigte sei als Halterin des betreffenden Fahrzeugs eingetragen. Damit laste auf ihr grundsätzlich das Halterindiz. Hinzu komme, dass aus den eingereichten und edierten Unterlagen hervorgehe, dass die Beschuldigte ledig sei und allein lebe. Auch ihre persönlichen Umstände würden deshalb nicht darauf hindeuten, dass eine Drittperson das Fahrzeug benutzen dürfe oder im Tat- zeitpunkt gelenkt habe. Die Beschuldigte habe zur möglichen Täterschaft keine Angaben gemacht. Mit Blick darauf, dass die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft darstelle, hätte es sich im vorliegenden Fall geradezu aufgedrängt, dass die Beschuldigte zumindest geltend gemacht hätte, das betreffende Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht gefahren zu sein und eine mögliche Täterin zu nennen. Hinzu komme weiter, dass auch die Beschreibung der Lenkerin als «ältere Dame» durch drei unabhängige Personen für die Täterschaft der Beschuldigten spreche. Im Üb- rigen handle es sich immerhin um den Vorwurf einer groben Verkehrsregelverlet- zung, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass, wenn die Beschuldigte nicht die Lenkerin des Fahrzeugs gewesen sei, diese den Vorwurf zumindest zurückgewie- sen hätte. Wenn sich die Beschuldigte unter diesen Umständen dazu entscheide, keine Aussagen zu machen und nichts zu ihrer Entlastung vorzubringen, dürfe die- ses Aussageverhalten in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden. Hinsichtlich des erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung geltend gemachten Einwan- des der Verteidigung, wonach es auch möglich sei, dass eine Bekannte, Kollegin oder Verwandte der Beschuldigten die Lenkerin gewesen sein könnte, hielt die Vor- instanz fest, nur eine nahe Verwandtschaft, nicht aber eine freundschaftliche Be- ziehung würden ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 f. StPO begründen und somit die ausbleibenden Aussagen der Beschuldigten nicht bei den belasten- den Elementen mitberücksichtigt werden dürften. Solche Hinweise auf die Be- nutzung des betreffenden Fahrzeugs durch eine Drittperson würden sich vorliegend jedoch nicht finden, weshalb dieses Vorbringen nur eine theoretische Möglichkeit darstelle. Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, die Haltereigenschaft der Beschul- digten, die Beschreibung der Lenkerin als «ältere Frau» in Verbindung mit dem Al- ter der Beschuldigten, die fehlenden Hinweise auf eine Benutzung des Fahrzeugs durch eine Drittperson sowie die Tatsache, dass die Beschuldigte zum Vorwurf ge- schwiegen habe, würden in ihrer Gesamtheit einzig den Schluss zulassen, dass es sich bei der Lenkerin des Fahrzeugs um die Beschuldigte gehandelt haben müsse. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei daher erstellt (pag. 143 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
6 8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung der Beschuldigten rügt mit Berufungsbegründung vom 19. Febru- ar 2026 im Zusammenhang mit den vorhandenen Beweismitteln vorab, die Unter- suchungsbehörden hätten nicht alles unternommen, um die Identität der Lenkerin ausfindig zu machen. Da es sich nicht um einen Bagatellfall handle, wäre zu erwar- ten gewesen, dass identitätsbezogene Abklärungen umfassend und vollständig durchgeführt worden wären. Mit Blick auf die eingegangenen Meldungen bzw. die Sperrungen und Kontrollfahrten der Polizei sei unerklärlich, dass durch diese keine zeitnahe Identifikationsabklärung bei der Halterin durchgeführt worden sei. Mit Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung wird sodann zusammengefasst geltend gemacht, es bestehe weder ein direktes noch ein indirektes Beweismittel, welches belege, dass die Beschuldigte das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt ha- be. Die Person sei auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar und auch die digitale Bildanalyse habe kein Ergebnis geliefert. Die Zeugen hätten die Lenkerin als «älte- re Dame» beschrieben. Die Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt 46 Jahre alt gewe- sen, was objektiv nicht einer «älteren Dame» entspreche. Mit Ausnahme des Ge- schlechts würden die Beschreibungen keine weiteren Merkmale abgeben. «Älter» bedeute umgangssprachlich ein «relativ hohes Lebensalter» und nicht bloss er- wachsen, sondern im fortgeschrittenen Lebensalter. Der Begriff «ältere Dame» werde im Alltagsverständnis regelmässig als Person im Seniorenalter oder zumin- dest im späten Lebensabschnitt verstanden. Im Alltagsverständnis würde indes niemand eine 46-jährige Frau spontan als «ältere Dame» bezeichnen; eine solche Bezeichnung werde üblicherweise für grauhaarige Personen, Personen mit deutlich sichtbaren Altersmerkmalen oder Frauen im Rentenalter oder kurz davor verwen- det. Eine 46-jährige Frau stehe hingegen regelmässig noch voll im Erwerbsleben, oft in der Familienphase sowie nach gesellschaftlichem Verständnis nicht im «fort- geschrittenen» Alter. Die Bezeichnung «ältere Dame» impliziere daher eine deut- lich höhere Altersstufe. Es reiche vorliegend nicht aus, dass die Vorinstanz es als «nicht abwegig» erachte, dass mit der von den Zeugen genannten «älteren Dame» die Beschuldigte gemeint sei. Das Gericht müsse von der Täterschaft überzeugt sein, ohne vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel. Das Bundesgericht ver- lange eine Überzeugung, die sich auf eine geschlossene Indizienkette oder klare Beweismittel stütze. Eine bloss plausible Möglichkeit reiche nicht. Mit dem Aus- druck «nicht abwegig» bewege sich die Vorinstanz jedoch eher im Bereich der Möglichkeit, nicht der Überzeugung und führe damit indirekt auch aus, dass andere Sachverhalte ebenfalls möglich seien. In der Folge habe sie aus den Elementen der Beschuldigten als Halterin, deren Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts sowie der groben Alterskategorie eine Indizienkette konstruiert, die ungenügend sei. Weil der Direktbeweis vorliegend nicht möglich sei, müssten die verbleibenden Indizien jedoch besonders tragfähig und belastend sein. Es sei deshalb nicht nach- vollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen als «nicht abwegig» bezeichnet und anschliessend als belastendes Indiz gewertet habe. Wenn die Be- schreibung an sich schon ungenau sei und zudem nicht zur Beschuldigten passe, könne sie nicht als belastendes Indiz herangezogen werden.
7 Richtig sei, dass die Beschuldigte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch an der erstinstanzlichen Verhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 StPO Gebrauch gemacht habe. Die Beschuldigte habe sich vor- liegend konsequent nicht geäussert, womit keine widersprüchlichen oder wech- selnden Aussagen vorliegen würden. Die Vorinstanz habe dieses Schweigen je- doch als belastendes Indiz gewertet und sich dabei insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 gestützt. Nach diesem sei nicht ausgeschlossen, dass das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinbezogen werden könne. Dies insbesondere, wenn sie sich weigere, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlasse, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Er- klärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Im genannten Urteil habe es sich um ein partielles und inkonsisten- tes Schweigen gehandelt. Richtig sei, dass ein Schweigen der beschuldigten Per- son in die Beweiswürdigung einfliessen dürfe; dieses dürfe aber nicht als Ersatz für einen fehlenden Identifikationsbeweis dienen bzw. zu einer faktischen Beweislast- umkehr führen. Vorliegend habe die Beschuldigte, wie erwähnt, konsequent ge- schwiegen, womit keine widersprüchlichen Aussagen vorliegen und damit die Um- stände fehlen würden, die in der zitierten Rechtsprechung entscheidend für die Berücksichtigung des Schweigens ausschlaggebend gewesen seien. Auch die wei- teren, von der Vorinstanz herangezogenen Urteile des Bundesgerichts würden daran nichts ändern. Diese betonten, dass sich für Fahrzeughalter aus der Akzep- tanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Ob- liegenheiten ergeben würden. Die Haltereigenschaft stelle demnach bei den Stras- senverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft des Halters dar. Auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 bestätige, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen könne, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn die- ser die Tat bestreite und sich über den möglichen Lenker ausschweige. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu brin- gen, nicht gefahren zu sein, hindere das Gericht nicht daran, eine Täterschaft an- zunehmen. In diesen, von der Vorinstanz zitierten Entscheiden würden aber jeweils zusätzliche belastende Umstände/Indizien vorliegen. Ein Schuldspruch dürfe nicht ausschliesslich auf das Halterindiz gestützt werden. Die Vorinstanz referiere in ihrer Urteilsbegründung grundsätzlich korrekt, dass die Haltereigenschaft bei SVG- Delikten grundsätzlich ein Indiz für die Täterschaft sein könne und halte fest, dass Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen würden, bei der Gewich- tung belastender Elemente mitberücksichtigt werden dürfe. Problematisch sei je- doch, wenn die Vorinstanz ausführe, es habe sich geradezu aufgedrängt, dass die Beschuldigte zumindest geltend gemacht hätte, das Fahrzeug nicht gelenkt zu ha- ben, und eine mögliche Täterin genannt hätte und zu erwarten gewesen sei, dass sie den Vorwurf zumindest zurückgewiesen hätte. Dies lese sich wie eine Oblie- genheit oder gar eine Pflicht zur Entlastung und bedeute, dass wer nicht aktiv be- streite und keine Alternativlenkerin nenne, deshalb als Lenkerin angesehen werde, was auch unter Berücksichtigung der Haltereigenschaft unzulässig sei. Zulässig sei, dass Schweigen unter Umständen die Würdigung von weiteren vorhandenen
8 Beweisen beeinflussen könne; unzulässig bzw. rechtswidrig sei demgegenüber die Ansicht der Vorinstanz, wonach Schweigen als Ersatz für fehlende Identifikations- beweise diene bzw. zur faktischen Beweislastverschiebung führe. Als eigentliches Indiz bleibe im vorliegenden Fall somit nur das Halterindiz übrig. Die blosse Kombi- nation von Haltereigenschaft und konsequentem Schweigen genüge nicht, um die Täterschaft zu beweisen, ansonsten eine Mitwirkungspflicht entstehe, die klar ge- gen das Aussageverweigerungsrecht spreche. Eine beschuldigte Person sei nicht verpflichtet, alternative Täter zu benennen oder ihre Unschuld aktiv zu beweisen. Schliesslich wird mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2026 moniert, die Vor- instanz führe zwei Lebensannahmen vor, indem sie einerseits aus der Tatsache, dass die Beschuldigte alleine lebe und ledig sei, schliesse, keine Drittperson habe das Fahrzeug gefahren und andererseits, dass die Beschuldigte angesichts des gravierenden Vorwurfs diesen zurückgewiesen hätte. Dabei handle es sich jedoch um Annahmen und nicht Indizien und die Vorinstanz versuche, durch normati- ve/psychologische Erwartungen ein Bild von verdichteten Indizien zu zeichnen, die in Wirklichkeit nicht vorhanden seien. Dies zeige sich daran, dass die Vorinstanz nicht mit Tatsachen argumentiere, sondern reine Lebensannahmen treffe, was will- kürlich sei und Beweistatsachen durch allgemeine Lebenserfahrung ohne genü- gende Grundlage ersetze. Ebenso könne den Akten entnommen werden, dass zu- erst von einem roten «F.________ (Automarke)» die Rede gewesen sei und später von einem «roten C.________(Automarke)». Werde die Aussagequalität betreffend Fahrzeugmarke als unscharf bezeichnet, könne nicht die Argumentation vertreten werden, die Bezeichnung «ältere Dame» sei korrekt. Folgerichtig sei, dass beide Beobachtungen nicht die nötige Schärfe aufwiesen. Die Vorinstanz habe die Indizi- en diesbezüglich selektiv ausgewählt, damit diese in die Argumentation passen würden. Insgesamt stehe fest, dass die (nicht) vorhandenen Beweise bzw. die Indizien nicht ausreichen würden, um die Beschuldigte als Lenkerin und damit als Täterin zu be- zeichnen. Auf dem Videomaterial sei keine eindeutige Identifikation möglich. Die Zeugenaussagen seien vage und würden eine Person beschreiben, deren Alter nicht zur Beschuldigten passe. Weitere objektive, belastende Indizien würden feh- len. Die vorhandenen Indizien würden in ihrer Gesamtheit kein Bild ergeben, das keine Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts zulasse. Die Vorinstanz habe das konsequente Schweigen der Beschuldigten zu Unrecht nega- tiv ausgelegt und allein aus der Haltereigenschaft Schlüsse gezogen, ohne dass dafür zusätzliche, tragfähige Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Damit seien sowohl Art. 113 StPO als auch der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt worden. Die Be- schuldigte sei freizusprechen (pag. 237 ff.). 8.5 Würdigung der Kammer Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst be- lasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmass- nahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Unzulässig wäre es überdies, das
9 Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mitein- zubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderli- che Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom
24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung so- wie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2; Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Die Haltereigenschaft kann bei ei- nem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_1168/2020 vom
11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Un- schuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst ge- lenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urtei- le 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.641/2000 vom
24. April 2001 E. 4 e contrario). Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aus- sageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzunehmen (Ur- teile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Auf der Beschuldigten lastet, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, unbestritte- nermassen das Halterindiz. Daraus darf indes nicht ohne weiteres geschlossen werden, diese habe das Fahrzeug am fraglichen Tag gelenkt und damit die ange- klagte Verkehrswiderhandlung begangen. Mangels direkten Beweises ist vielmehr zu prüfen, ob die – nebst der Haltereigenschaft – vorhandenen Indizien in ihrer Ge- samtheit ein Bild ergeben, das keine Zweifel an der Verwirklichung des angeklag-
10 ten Sachverhalts zulässt. Wie zu zeigen sein wird, ist ein solches Gesamtbild von Indizien vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz wertete als primären Hinweis die am 6. August 2023 unabhängig voneinander eingegangenen Meldungen zweier Verkehrsteilnehmer an die Alarm- zentrale Solothurn und die regionale Einsatzzentrale Biel. Diese beschrieben die Lenkerin des Fahrzeugs der Beschuldigten übereinstimmend als «ältere Dame» bzw. «ältere Lenkerin» (pag. 7). Wie die Verteidigung zu Recht kritisiert, passt die- se Beschreibung auf die Beschuldigte lediglich hinsichtlich des Geschlechts, nicht jedoch in Bezug auf deren Alter, zumal die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt 46 Jahre alt war. Auch wenn die Einschätzung des Alters einer Person subjektiv erfolgt und von der eigenen Lebenssituation bzw. dem eigenen Alter abhängen mag, ent- spricht die Bezeichnung «ältere Dame» oder «ältere Lenkerin» nicht einer Frau un- ter 50 Jahren. Hinzu kommt, dass nicht nur eine, sondern immerhin gleich drei Per- sonen – mithin die beiden Verkehrsteilnehmer und auch Polizist E.________, wel- cher an besagtem Tag als Patrouille am Fahrzeug der Beschuldigten vorbeifuhr (pag. 7 f.) – von einer «älteren» Lenkerin sprachen, womit nicht gesagt werden kann, es liege lediglich eine ungenaue Einzeleinschätzung vor. Wie die Verteidi- gung ebenso zu Recht geltend macht, wäre es den Untersuchungsbehörden zu- dem ohne übermässigen (zusätzlichen) Aufwand möglich gewesen, die Lenkerin des Fahrzeugs der Beschuldigten ausfindig zu machen. Dem Wahrnehmungsbe- richt von Polizistin D.________ vom 8. August 2023 kann – wie hiervor bereits er- wähnt – entnommen werden, dass eine Patrouille vor dem gesperrten Lüsslingen- Tunnel an einer Kolonne mit 15 bis 20 Fahrzeugen vorbeigefahren war, worunter sich auch ein roter C.________(Automarke) mit einem ________ Kontrollschild und einer älteren Frau am Steuer befunden habe. Gemäss Schilderung von Polizistin D.________, welche im besagten Patrouillenfahrzeug sass, habe man trotz Fest- stellung des roten Fahrzeugs die Kontrollfahrt fortgesetzt, da in der vorangegange- nen Meldung die Rede von einem roten F.________(Automarke) gewesen sei (pag. 7 f.). Auch wenn der meldende Verkehrsteilnehmer fälschlicherweise von ei- ner anderen Fahrzeugmarke ausgegangen war, wäre es der Patrouille möglich ge- wesen bzw. hätte es sich aufgedrängt, das rote Fahrzeug (der Beschuldigten) in der Kolonne zu kontrollieren, zumal mit der Farbe des Autos, der Herkunft des Kon- trollschildes sowie der Beschreibung einer «älteren Frau» als Lenkerin immerhin drei Anhaltspunkte vorlagen, die darauf hindeuteten, dass es sich dabei um das gesuchte Fahrzeug handeln könnte. Ebenso möglich gewesen wäre, Polizist E.________, der die Lenkerin des Fahrzeugs bei der Vorbeifahrt sehen konnte, oder die beiden anderen Verkehrsteilnehmer, welche die Meldungen an die Alarm- zentrale tätigten, zu Protokoll einzuvernehmen. Damit hätte eine genauere Be- schreibung der Lenkerin als «ältere Dame» erfragt und schliesslich geklärt werden können, ob die Beschreibung mit der Person der Beschuldigten übereinstimmen kann oder nicht. Es kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der Meldungen der beiden Verkehrsteilnehmer sowie der Feststellung von Polizist E.________ die Beschuldigte nicht ohne Zweifel als Lenkerin des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt identifiziert werden kann. Die Meldungen bzw. Beobachtungen stellen mithin kein Indiz dar, welches das Indiz der Haltereigenschaft verabsolutieren würde.
11 Auch aus den persönlichen Umständen der Beschuldigten kann nicht geschlossen werden, diese habe das Fahrzeug am fraglichen Tag gelenkt. Wie die Verteidigung zutreffend moniert, wurden auch dazu keine (weitergehenden) Abklärungen getrof- fen, so dass es sich bei diesen auf die aktuellste Steuererklärung der Beschuldig- ten gestützten Annahmen um reine Mutmassungen handelt. Bloss aus dem Um- stand, dass die Beschuldigte alleine lebt, kann jedenfalls nicht ohne weiteres ge- schlossen werden, ihr Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt von niemand anderem als ihr selbst gelenkt worden. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass die Beschuldigte im gesamten Ver- fahren die Aussage verweigert hatte. Zwar hindert eine Berufung auf das Aussage- verweigerungsrecht das Gericht grundsätzlich nicht daran, eine Täterschaft anzu- nehmen. Ein solcher Schluss darf jedoch nur erfolgen, wenn die gesamte Beweis- und Indizienlage nicht zweifelhaft ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2018 vom
8. Januar 2019 E. 1.4). Im vorliegenden Fall liegen mit Ausnahme des Halterindi- zes keine weiteren Beweise oder Indizien vor, die darauf hinweisen würden, dass die Beschuldigte die fragliche Lenkerin des Fahrzeugs war, weshalb selbst der Hal- tereigenschaft kein Beweiswert zuerkannt werden kann, der über ein blosses Indiz hinausgehen würde. Dass sich die Beschuldigte im gesamten Verfahren über eine allfällige Dritttäterschaft ausschwieg, den Vorwurf der groben Verkehrsregelverlet- zung nie konkret zurückwies und auch nichts Entlastendes zu ihren Gunsten vor- brachte, darf somit nicht als Indiz für ihre Täterschaft gewertet werden. Die Be- schuldigte war gestützt auf Art. 113 StPO zu keinem Zeitpunkt zur Aussage ver- pflichtet, sondern vielmehr dazu berechtigt, zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen. In den von der Vorinstanz wie auch hiervor zitierten Urteilen des Bundesgerichts (unter anderem 6B_129/2024 vom 22. April 2024, 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 und 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018) betreffend Aussageverweigerung präsentierte sich die Ausgangslage insofern anders, als die beschuldigten Personen jeweils Aussagen gemacht hatten, von diesen aber später abwichen, anderslautende An- gaben zu Protokoll gaben oder sich eine Erklärung aufgrund der übrigen Beweisla- ge aufgedrängt hätte. Dieses inkonsistente Verhalten durfte zu Recht in die Würdi- gung miteinbezogen und letztlich zum Nachteil der beschuldigten Personen ausge- legt werden. Im vorliegenden Fall tätigte die Beschuldigte indes überhaupt keine Aussagen, die für die Berücksichtigung des Schweigens ausschlaggebend hätten sein können, und solche drängten sich trotz des bestehenden Halterindizes, aber mangels weiterer belastender Beweiselemente, auch nicht zwingend auf. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass eine eindeutige Identifikation der Beschuldigten als Lenkerin ihres Fahrzeugs am fraglichen Tag weder gestützt auf die in den Akten vorhandenen Videoaufzeichnungen noch die Meldungen bzw. Beobachtungen der beiden Verkehrsteilnehmer sowie Polizist E.________ möglich ist. Damit fehlt es an zusätzlichen, tragfähigen und belastenden Indizien, die zu- sammen mit der Haltereigenschaft der Beschuldigten ein Gesamtbild erzeugen würden, welches keine Zweifel an ihrer Täterschaft liesse. Dass die Beschuldigte im gesamten Verfahren von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht hatte, kann ihr unter diesen Umständen weder zum Nachteil gereichen
12 noch als Indiz für ihre Täterschaft gewertet werden. Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am
6. August 2023 auf der Autobahn A5 L Biel-Ost, freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung 9. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vom Vorwurf der groben Ver- letzung von Verkehrsregeln freigesprochen. Sowohl die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 2'250.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'200.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), gehen folglich zu Lasten des Kantons Bern (Art. 423 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 10. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 li. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltsta- rif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Rechtsanwalt B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 8'192.20 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem zeitlichen Aufwand von 25.08 Stunden geltend (pag. 116 ff.). Davon entfallen gemäss detaillierter Leistungsübersicht insgesamt fast 12 Stunden auf die Vorbe- reitung der erstinstanzlichen Verhandlung, 3 Stunden auf deren Dauer und eine Stunde auf die Nachbesprechung mit der Beschuldigten. Angesichts dessen, dass das Plädoyer von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Ver- handlung nur rund 15 Minuten dauerte, erachtet die Kammer eine Vorbereitungs- zeit von fast 12 Stunden als zu hoch; diese wird im Umfang von 4 Stunden auf 8 Stunden gekürzt. Ebenfalls zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand für die erstinstanzliche Verhandlung von 3 Stunden auf die effektive Dauer von einer Stunde und 15 Minuten. Schliesslich erachtet die Kammer für die Nachbespre- chung mit der Beschuldigten einen Aufwand von 30 Minuten als angemessen. Da- mit beläuft sich der zeitliche Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt 19.83 Stunden, ausmachend CHF 6'489.65 (inkl. Auslagen und MWST). Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 4'591.00 bei einem zeitlichen Aufwand von 13.67 Stunden geltend (pag. 259 ff.), was (gerade noch) angemessen erscheint.
13 Damit hat der Kanton Bern der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ei- ne Entschädigung von CHF 6'489.65 (inkl. Auslagen und MWST) und für das obe- rinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 4'591.00 (ebenfalls inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
14 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: 1. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 6. August 2023 auf der Autobahn A5 L Biel-Ost. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'250.00 und CHF 2'200.00 trägt der Kanton Bern. 3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 6'489.65 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz und von CHF 4'591.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde - dem Strassenverkehrsamt des Kantons G.________, Sektion Administrativmass- nahmen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 25. Juni 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.