Sachverhalt
Die Vorinstanz führte unter diesem Titel Folgendes aus (pag. 586 f., S. 5 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung): Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist in seiner Gesamtheit unbestritten bzw. gestützt auf die vorhandenen Beweismittel erstellt. Die Beschuldigte ist geständig, die monatlich auszufüllenden Selbstdeklarationen wiederholt und wissentlich falsch ausgefüllt zu haben (vgl. p. 290 Z. 15 ff., p. 292 Z. 124 ff., p. 293 Z. 129 ff., p. 544 Z. 41 ff., p. 545 Z. 10 f.). […] Die Aussagen der Beschuldigten sind klar und unmissverständlich. Sie gab als Grund für Ihr Handeln an, eine schwierige Zeit gehabt zu haben (Todesfälle in der Familie, Schulden). Sie habe keinen Kre- dit aufgenommen, so dass dies (gemeint: Verschweigen ihrer Einkünfte unter gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld) die einzige Möglichkeit gewesen sei, zusätzlich Geld zu verdienen (p. 290 Z. 15 - 17). Sie habe gewusst, dass sie dies nicht hätte machen dürfen (p. 292 Z. 124). Der angeklagte Sachverhalt lässt sich zudem ohne Weiteres gestützt auf die vorhandenen objektiven Beweismittel erstellen. So liegen dem Gericht u.a. der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (p. 7 ff.), der Auszug des individuellen Kontos der Ausgleichskasse (p. 11 f.), die Temporäreinsatzverträge mit der F.________ AG (p. 67 f.), die Lohnabrechnungen der F.________ AG (p. 79 ff.) sowie die Selbst- deklarationsformulare (p. 227 ff.) für die massgebende Zeitperiode gemäss Anklageschrift vor. Eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt sich unter diesen Umständen. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Wie bereits die Verteidigung (pag. 650) kann sich auch die Kammer diesen Aus- führungen anschliessen. Darauf ist vollumfänglich zu verweisen und der angeklagte Sachverhalt hat als erstellt zu gelten. III. Rechtliche Würdigung 9. Theoretische Grundlagen 9.1 Art. 148a Abs. 1 StGB Den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angabe, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen.
6 Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Grundtatbestand nach Art. 148a Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 587 f., S. 6 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Als Tathandlung gilt jede Irreführung beziehungsweise Bestärkung in einem bereits bestehenden Irr- tum, und somit jede Täuschung. Primär sind dies unwahre oder unvollständige Angaben, zum Bei- spiel über die finanziellen Verhältnisse oder die persönliche Situation. Die Angaben müssen für den Leistungsanspruch relevant sein. Falschangaben, die sich nicht auf den Leistungsanspruch auswirken können, zum Beispiel das Verschweigen von Vermögen, welches innerhalb der sozialhilferechtlichen Freibeträge liegt, wird nicht erfasst (JENAL, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, N 8 zu Art. 148a). Nebst der Tatbestandsvariante des Handelns durch das Einbringen unwahrer oder unvollständiger Angaben, erfasst Art. 148a StGB auch eine Unterlassung im Sinne einer fehlenden Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsa- chen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfül- lung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Die Variante des "Verschweigens von Tat- sachen" kann auch ohne aktive Nachfrage von Seiten des Leistungserbringers erfüllt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 4.5.6). Subjektiv ist der Tatbestand von Art. 148a StGB als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Varian- te des «Verschweigens» individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 4.5.6.). Eventualvorsatz genügt. 9.2 Leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB Gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB wird der leichte Fall mit Busse bestraft. Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz jedoch nicht. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Bestimmung des leichten Falls über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand de- rer im Interesse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen und zugleich im Sinne des gesetzgeberischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tatumstände und anderer Komponenten des Verschuldens belassen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 mit Verweis auf BGE 149 IV 273 E. 1.5.1 ff.). Die untere Mindestgrenze, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall auszugehen ist, wurde vom Bundesgericht auf CHF 3'000.00 festge- setzt. Die obere Grenze, bei deren Überschreitung ein leichter Fall des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe grundsätzlich ausscheidet, liegt bei CHF 36'000.00 (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5 f.). Im Bereich dazwischen, das heisst bei Deliktsbeträgen von CHF 3'000.00 bis CHF 36'000.00, ist eine vertieftere Prüfung erforderlich. Die Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt dabei ähnlich wie beim Überschreiten des oberen Schwellenwerts entsprechend dem Verschulden des Täters oder der Täterin. Sie hat jedoch differenzierter auszufallen. Demgemäss
7 kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrecht- mässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine gerin- ge kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind die gesamten Tatumstände (sog. Tat- komponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Insbesondere kann auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftli- cher Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten. Demnach ist bei einem Deliktsbetrag aus dem Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (siehe zum Ganzen BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 mit Hinweisen). Ergänzend kann auf folgende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 588 f., S. 7 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Von einer erheblichen den leichten Fall ausschliessenden Dauer des unrechtmässigen Leistungsbe- zugs geht das Bundesgericht bspw. bei einem Zeitraum von acht Monaten aus (Urteil des Bundesge- richts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Von geringer krimineller Energie geht das Bundesgericht bei einem eher tiefen die Schwelle von CHF 3'000.00 überschreitenden Deliktbetrag aus, wenn die Tathandlung nicht in einem aktiven Han- deln, sondern im einmaligen Unterlassen einer Meldung liegt, wenn der Sozialleistungsträger von den nicht gemeldeten Informationen sogar grob Kenntnis hatte und wenn bloss Eventualvorsatz nachge- wiesen werden konnte (BGE 149 IV 273 E. 1.6). Als Beispiel für nachvollziehbare Beweggründe wird in der Botschaft zur Änderung des Strafgesetz- buchs und des Militärstrafgesetzes vom 30. Juli 2013 (BBI 2013 5975, S. 6039) der Fall genannt, in dem eine Person ihrer Meldepflicht bei der Sozialversicherung betreffend die Erhöhung ihres Er- werbspensums nicht unverzüglich nachkommt, da sie noch nicht weiss, ob sie eine solche gesund- heitlich verkraften kann. 9.3 Handlungseinheit Von einer «tatbestandlichen Handlungseinheit» wird u.a. dann gesprochen, wenn das vom Straftatbestand definierte Handeln tatsächlich oder normalerweise mehre- re Handlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3.). Das Bundesgericht spricht von einer «natürlichen Handlungseinheit», wenn mehrere Einzelhandlungen zu- sammengefasst werden können, weil sie auf einem einheitlichen Willensakt beru- hen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objekti- ver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann gemäss Bundesgericht jedoch nur mit Zurückhaltung ange- nommen werden, da man nicht die früheren abgeschafften Rechtsfiguren des fort- gesetzten Delikts oder der verjährungsrechtlichen Einheit unter anderer Bezeich- nung wiedereinführen will (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3.). Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn zwischen den einzelnen Hand- lungen ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.).
8 10. Subsumtion 10.1 Ad Handlungseinheit Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift eine mehrfache Tatbegehung vorge- worfen und die Vorinstanz sprach sie auch wegen einer solchen schuldig. Demge- genüber geht die Kammer vorliegend von einer natürlichen Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus. Dies aus folgenden Gründen: Obwohl die Beschuldigte in der Zeit von Dezember 2019 bis August 2020, von März 2021 bis August 2021 sowie von Oktober 2021 bis Februar 2022 einer Er- werbstätigkeit bei der F.________ AG nachging und während dieser Zeit einen Lohn ausbezahlt erhielt, bestätigte sie in den Selbstdeklarationen vom 31. Dezem- ber 2019, 27. Januar 2020, 22. Februar 2020, 23. März 2020, 22. April 2020, 25. Mai 2020, 22. Juni 2020, 23. Juli 2020, 24. August 2020, 20. März 2021, 22. April 2021, 25. Mai 2021, 21. Juni 2021, 25. Juli 2021, 23. August 2021, 27. Oktober 2021, 22. November 2021, 20. Dezember 2021, 21. Januar 2022 und 21. Februar 2022 jeweils wahrheitswidrig, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und weiterhin arbeitslos zu sein. Die Kammer ist der Ansicht, dass das Verschweigen der erziel- ten Einnahmen auf einem und demselben Willensentschluss basiert, nämlich die durch die Arbeitseinsätze bei der F.________ AG erzielten Einnahmen generell nicht anzugeben. So erklärte die Beschuldigte selbst, sie habe ihre Einnahmen un- ter gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld verschwiegen, da dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, zusätzlich Geld zu verdienen (pag. 290 Z. 15 ff.). Dass es zwischen den Arbeitseinsätzen zunächst einen längeren Unterbruch von sechs Monaten und später einen weiteren Unterbruch von einem Monat gab, weist als- dann nicht auf eine Veränderung dieses Entschlusses hin. Vielmehr dürften diese Unterbrüche lediglich darauf zurückzuführen sein, dass die F.________ AG in die- ser Zeit keine Arbeitseinsätze zu vergeben hatte (vgl. pag. 545 Z. 13 ff.). Daraus auf einen fehlenden zeitlichen Zusammenhang zu schliessen, wäre verfehlt. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer entgegen der Vorinstanz von einem Gesamt- vorsatz und folglich von einer natürlichen Handlungseinheit aus. Der Gesamtde- liktsbetrag der nicht deklarierten Einkünfte beträgt CHF 32'379.15, wobei im Übri- gen auch die Vorinstanz und die Verteidigung auf diesen Betrag als Grundlage für die Prüfung des leichten Falles abstellten. 10.2 Ad Grundtatbestand gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB Dass der Grundtatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt ist, liegt vorliegend auf der Hand. In Einklang mit der Verteidigung (pag. 650) kann diesbe- züglich wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 589, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit dem Setzen des Kreuzes bei «Nein» im Selbstdeklarationsformular «Angaben zur versicherten Person» der Arbeitslosenkasse E.________ unter der Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeit- gebern gearbeitet habe, machte die Beschuldigte unwahre Angaben über die für die Arbeitslosenkas- se zentrale Information der Erwerbstätigkeit. Durch das falsche Setzen des Kreuzes und damit ein- hergehend das Verschweigen ihrer Erwerbstätigkeit bzw. die damit einhergehenden Lohnzahlungen im angeklagten Zeitraum hat sie die Arbeitslosenkasse insofern in die Irre geführt, als dass diese der
9 Beschuldigten Beiträge in der Höhe von total CHF 32'379.15 ausbezahlte, welche der Beschuldigten bei korrekter Deklaration in diesem Umfang nicht zustanden. Auf objektiver Ebene ist der Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB als erfüllt zu erachten. Auf subjektiver Ebene handelte die Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt mit Wissen und Wil- len und daher direktvorsätzlich. Sie wusste um Bestand und Umfang ihrer Meldepflicht und täuschte die Arbeitslosenkasse bewusst, um – zusätzlich zu ihren Einkünften aus Erwerbstätigkeit – weiterhin (zu hohe) Arbeitslosenentschädigungen zu erhalten. 10.3 Ad leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB Vorliegend ist namentlich umstritten, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB anzunehmen ist. Die Vorinstanz verneinte dies mit der Begründung, der Deliktsbetrag von gesamt- haft rund CHF 32'000.00 liege um ein Vielfaches über der Erheblichkeitsschwelle eines leichten Falles (CHF 3'000.00) resp. bewege sich vielmehr bereits an der oberen Schwelle von CHF 36'000.00, bei deren Überschreitung die Annahme eines leichten Falles grundsätzlich ausgeschlossen sei, es sei denn, die Anwendung des Grundtatbestandes stehe dem Gerechtigkeitsempfinden in eklatanter Weise entge- gen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Auch die Deliktsdauer von ge- samthaft 20 Monaten sei erheblich und spreche gegen die Annahme eines leichten Falles. Die Beschuldigte habe die Einkünfte nicht nur einmalig verschwiegen, son- dern habe jeden Monat aufs Neue entschieden, falsche Angaben betreffend ihre Erwerbsmässigkeit zu machen bzw. ihre Einkünfte zu verschweigen, indem sie die Selbstdeklaration aktiv inkorrekt ausgefüllt habe. Darin sei eine erhöhte kriminelle Energie erkennbar. Weiter dränge sich die Verneinung eines leichten Falles des- halb auf, weil die vorliegende Tat wohl auch unter den Betrugstatbestand hätte subsumiert werden können. Die von der Beschuldigten vorgebrachten Gründe für ihr Handeln vermögen sodann ebenfalls keinen leichten Fall zu begründen (pag. 589 f., S. 8 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen wendete die Verteidigung ein, die Vorinstanz habe die Systematik der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verkennt, da es vorliegend keiner offenkundi- ger, ausserordentlicher und gewichtiger Umstände bedarf, um einen leichten Fall anzunehmen – dies wäre nur der Fall bei einem Deliktsbetrag von über CHF 36'000.00. Dass die Deliktsdauer von 20 Monaten erheblich sei, werde nicht bestritten. Es sei aber fraglich, ob die Vorinstanz erkannt habe, dass die bundesge- richtlichen Kriterien (Dauer, geringe kriminelle Energie, Nachvollziehbarkeit der Zie- le und Beweggründe) nicht kumulativ, sondern alternativ anwendbar seien. Aktives Handeln schliesse den leichten Fall nicht aus, wobei sich das aktive Handeln im Setzen eines Kreuzes am falschen Ort erschöpft habe. Zu berücksichtigen seien vielmehr die völlig desparate persönliche Situation der Beschuldigten, ihre Angst und Unsicherheit im Umfeld der Corona-Pandemie, die zwei Todesfälle in ihrer Familie, die eigentliche finanzielle Verzweiflung. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die Beschuldigte in den niedrigsten der Niedriglohnjobs als Reinigungs- kraft gearbeitet habe, trotz Rückenbeschwerden und Depression. Diese Umstände hätten zugunsten der Beschuldigten mitberücksichtigt werden müssen (pag. 652 f.).
10 Mit Blick auf die hiervor dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der Ver- teidigung insofern zuzustimmen, als dass die Beurteilung, ob beim interessieren- den Deliktsbetrag von CHF 32'379.15 ein leichter Fall vorliegt, differenzierter aus- zufallen hat als bei Deliktsbeträgen über CHF 36'000.00. Die Beurteilung erfolgt in- des ähnlich wie beim Überschreiten des oberen Schwellenwertes entsprechend dem Verschulden der beschuldigten Person. Namentlich zu berücksichtigen sind die Tatkomponenten, während die Täterkomponenten nicht miteinzubeziehen sind (vgl. E. 9.2 hiervor). Der Deliktsbetrag von CHF 32'379.15 befindet sich klar am oberen Ende des Zwi- schenbereichs von CHF 3'000.00 bis CHF 36'000.00 und übersteigt die Schwelle zum standardmässig leichten Fall um mehr als das Zehnfache. Sodann wirkt sich die erhebliche Deliktsdauer in Einklang mit der Vorinstanz und der Verteidigung si- cherlich nicht zu Gunsten der Beschuldigten aus. Dies gilt umso mehr, als die Kammer von einer Handlungseinheit und folglich von einer Deliktsdauer von 27 Monaten (Dezember 2019 bis Februar 2022) ausgeht, während die Vorinstanz und die Verteidigung noch auf eine Deliktsdauer von zwanzig Monaten abstellten. Zwar trifft es zu, dass die Beschuldigte nebst der inkorrekten Ausfüllung der Selbstdeklarationen keine weiteren Verschleierungshandlungen vornahm. Dennoch liegt ein aktives Handeln vor und die Beschuldigte füllte die Selbstdeklaration ins- gesamt zwanzig Mal direktvorsätzlich wahrheitswidrig aus, womit sie ihren Willen, deliktisch tätig zu werden, deutlich zementierte. Angesichts der genannten Um- stände (Schwelle von CHF 3'000.00 um mehr als das Zehnfache überschreitender Deliktsbetrag, erhebliche Deliktsdauer von 27 Monaten, aktives und direktvorsätzli- ches Handeln durch zwanzigfach falsche Ausfüllung der Selbstdeklaration) kann keineswegs von einer bloss geringen kriminellen Energie ausgegangen werden und das Verschulden ist als nicht unerheblich zu bezeichnen. Die Beschuldigte handelte sodann aus rein finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen und die Tat wäre – trotz ihrer schlechten finanziellen Situation – vermeidbar gewesen, zu- mal keine eigentliche Zwangslage oder Notsituation bestand. Daran ändern auch die weiteren Einwände der Verteidigung nichts, welche ohnehin eher die Täter- komponenten betreffen als die Frage, ob die Ziele und Beweggründe der Beschul- digten nachvollziehbar waren. So kann die Tat sicherlich nicht mit Angst und Unsi- cherheit der Beschuldigten im Umfeld der Corona-Pandemie begründet werden, zumal sie bereits im Dezember 2019 deliktisch tätig wurde, während die Corona-Pandemie von der WHO erst im März 2020 ausgerufen wurde. Die Todes- fälle in der Familie der Beschuldigten sollen sich zudem bereits in den Jahren 2015/2016 ereignet haben (pag. 551 Z. 28 ff.), womit von Vornherein kein nachvoll- ziehbarer Zusammenhang mit der zu beurteilenden Delinquenz erkennbar ist. So- weit die Verteidigung monierte, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass die Be- schuldigte trotz gesundheitlicher Beschwerden als Reinigungskraft gearbeitet habe, ist zunächst zu konstatieren, dass die Beschuldigte gemäss den Akten als Buch- bindereimitarbeiterin tätig war (vgl. pag. 13 ff.). Ungeachtet dessen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Art der Arbeitstätigkeit auf einen leichten Fall schlies- sen lassen würde. Wie bereits von der Vorinstanz aufgezeigt (pag. 590, S. 9 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), zeichnet sich das zu beurteilende Delikt als- dann gerade dadurch aus, dass es von Personen begangen wird, die sich in finan-
11 ziell ungünstigen Lebenssituationen befinden. Die finanzielle Verzweiflung der Be- schuldigten vermag folglich ebenfalls keinen leichten Fall zu begründen. Insgesamt liegen keine nennenswerten verschuldensmindernden Umstände vor, welche nach der Rechtsprechung trotz eines verhältnismässig hohen Deliktsbe- trags ausnahmsweise noch einen leichten Fall begründen liessen. 10.4 Fazit Der Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt und es liegt kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. Rechtfertigungs- oder Schuldaussch- liessungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Folg- lich ist die Beschuldigte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu er- klären, begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis Februar 2022 bei einem De- liktsbetrag von CHF 32'379.15. IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 591, S. 10 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). 12. Strafrahmen, Strafart und Methodik Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird der unrechtmässige Bezug von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Gründe, die dafür sprechen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind vorliegend keine ersichtlich, wobei bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe in Betracht kommt. Zumal die Kammer von einer Handlungseinheit ausgeht (vgl. E. 10.1 hiervor), ent- fällt die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. 13. Tatkomponenten 13.1 Objektive Tatschwere Das durch Art. 148a StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (JENAL, in: Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 148a StGB). Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 32'379.15 und kam zwischen Dezem- ber 2019 bis Februar 2022, das heisst in einem relativ langen Deliktszeitraum von 27 Monaten, zustande. Auch wenn deutlich höhere unrechtmässige Bezüge denk- bar wären, handelt es sich vorliegend keineswegs um einen Bagatellfall, zumal die Schwelle zum standardmässig leichten Fall, welche das Bundesgericht auf CHF 3'000.00 festsetzte, um mehr als das Zehnfache überschritten wird. Zudem liegt ein aktives Handeln vor und die Beschuldigte füllte die Selbstdeklaration ins- gesamt zwanzig Mal wahrheitswidrig aus, womit sie ihren Willen, deliktisch tätig zu werden, deutlich zementierte. Die Deliktshöhe sowie die aktive, wiederholte und
12 sich über einen langen Deliktszeitraum erstreckende Täuschung über ihre Einkünf- te zeugen von einer erhöhten kriminellen Energie. Demgegenüber nahm die Be- schuldigte keine weiteren Verschleierungshandlungen vor und von einem beson- ders raffinierten Vorgehen kann nicht die Rede sein. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die objektive Tatschwere – in Relation zum Strafrahmen – als gerade noch leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. 13.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse, mithin aus eigennützigen Beweggründen. Beides fällt, da tatbestandsimmanent, nicht straferhöhend ins Gewicht. Äussere oder innere Umstände, die es der Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind – trotz schwieriger finanzieller Situation – nicht ersichtlich, zumal keine eigentliche Zwangslage oder Notsituation bestand. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes ebenfalls neutral aus. Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten. 13.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 140 Tagessätzen als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 14. Täterkomponenten 14.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte unter diesem Titel aus was folgt (pag. 594, S. 13 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss eigenen Angaben wuchs die Beschuldigte in C.________(Land) auf, machte eine Ausbildung als Verkäuferin und lebte dort bis zu ihrem 23. Lebensjahr. Schwanger mit ihrem ersten Kind folgte sie ihrem Ehemann im Jahr 2001 in die Schweiz, wo sie vorerst ein Jahr lang nicht erwerbstätig war. Da- nach arbeitete sie in unregelmässigen Pensen und Abständen in diversen Bereichen, insb. in der Reinigung und in der Produktion (p. 556). Momentan ist sie arbeitslos und bezieht Geld von der Ar- beitslosenkasse (p. 546 Z. 29 ff.). Die Beschuldigte lebt aktuell zusammen mit ihrem Ehemann, ihren zwei volljährigen Kindern (G.________, 23 Jahre und H.________, 20 Jahre) und ihrem minderjährigen Sohn (I.________, 6 Jahre) in E.________. Die Beschuldigte ist gemäss aktenkundigem Betreibungsregisterauszug hoch- verschuldet (p. 515 ff.). Gemäss Strafregisterauszug weist die Beschuldigte eine Vorstrafe wegen Urkundenfälschung aus dem Jahr 2017 auf (p. 535). Zwar liegt diese bereits mehrere Jahre zurück. Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine teilweise einschlägige Vorstrafe, welche straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigten ging es damals ebenfalls darum, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (p. 556 Z. 32 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben allgemein wirken sich neutral aus. Einzig die teilwei- se einschlägige Vorstrafe ist straferhöhend im Umfang von 20 Strafeinheiten zu berücksichtigen.
13 Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, darauf ist zu verweisen. Ergänzend ist einzig auszuführen, dass die Delinquenz im Jahr 2017 ebenfalls im Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Beschuldigten stand, nachdem sie damals Betreibungsregisterauszüge fälschte, weil sich ansons- ten keine Vermieterschaft für eine neue Wohnung finden liess (pag. 556 Z. 31 ff.; pag. 656). Trotz damaliger Verurteilung schreckte sie nicht davor zurück, von De- zember 2019 bis Februar 2022 mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse im Betrag von CHF 32'379.15 erneut strafrechtlich in Er- scheinung zu treten – und zwar wiederum mit der Begründung, sie sei aufgrund ih- rer finanziellen Situation verzweifelt gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Einklang mit der Vorinstanz angezeigt, die teilweise einschlägige Vorstrafe im Umfang von 20 Strafeinheiten straferhöhend zu berücksichtigen. 14.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten der Täterin berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder die Täterin dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil bei- trägt. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil die Täte- rin nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Beschuldigte hat die Tat bereits anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2024 ohne Umschweife eingestanden (vgl. pag. 290 ff.). Angesichts der erdrückenden objektiven Beweislast ist das Geständnis jedoch nicht weiter erstaunlich. Jedenfalls hat es kaum etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen, wobei der Be- schuldigten in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 595, S. 14 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung) immerhin zugutegehalten werden kann, dass sie von Ausreden, wonach sie z.B. keine Kenntnis über ihre Pflichten gehabt haben soll, absah. So- dann hielt die Beschuldigte den mit der Arbeitslosenkasse ausgehandelten Raten- plan zwar nicht ein, aber immerhin zahlte sie eine Teilsumme von CHF 2'130.00 zurück (vgl. pag. 281 ff.). Aufgrund des kaum ins Gewicht fallenden Geständnisses und der bloss geringen – aber immerhin geleisteten – Teilzahlung an die Arbeitslosenkasse erscheint der Kammer unter diesem Titel eine Strafreduktion im Umfang von 10 Strafeinheiten als angemessen. 14.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. 14.4 Fazit Täterkomponenten Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 10 Strafeinheiten straferhöhend aus.
14 15. Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. 16. Tagessatz und Vollzugsform Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Strafe als Geldstrafe aus- zusprechen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Vollständigkeitshalber ist dennoch anzumerken, dass angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und ihrer vermehrten Arbeitslosigkeit die Geldstrafe kaum wird voll- zogen werden können, womit sich in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB durchaus auch eine Freiheitsstrafe hätte begründen lassen. Die Probezeit wurde von der Vorinstanz sodann auf drei Jahre festgesetzt und eine Erhöhung ist auf- grund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. Angesichts der früheren Delin- quenz resp. der Vorstrafe der Beschuldigten und ihrer nach wie vor schlechten fi- nanziellen Situation, aufgrund welcher sie sich bis anhin bereits zweimal zu Strafta- ten hat hinreissen lassen, erachtet es die Kammer jedenfalls als angezeigt, die vor- instanzliche Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre zu bestätigen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte ist hochverschuldet und ihre finanzielle Situation ist als schlecht zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Höhe des Tages- satzes auf CHF 30.00 festzusetzen. 17. Fazit Im Ergebnis resultiert eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00, bei einer Probezeit von drei Jahren. V. Landesverweisung 18. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB verweist das Gericht die Ausländerin, die wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben
15 ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für die Ausländerin einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Um- setzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterienge- leiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkata- log der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hin- weisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen der Ausländerin in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesund- heitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.1 und 6B_33/2022 vom 9. De- zember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 3.2.3 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hin- weisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut
16 hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsbe- rechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Um- zug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2). Bei intakten fami- liären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindes- wohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Lan- desverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kin- des nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5 und 6B_855/2020 vom
25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Der Umstand, dass eine straffällig gewordene Auslän- derin in der Schweiz mit ihrem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer in- takten familiären Beziehung lebt, bildet hingegen kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Okto- ber 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die fami- liäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kin- der aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Janu- ar 2023 E. 4 und 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3 f.). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit der Täterin für die öf-
17 fentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesge- richts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_748/2021 vom 8. Sep- tember 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewähr- leistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom
3. Oktober 2022 E. 1.3.5 und 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hin- weisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betrof- fenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_255/2021 vom
3. Oktober 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.3). 19. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung 19.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Die Beschuldigte ist C.________ Staatsangehörige. Sie ist somit Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit vorliegendem Urteil wird sie wegen unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (vgl. E. 18 hiervor) zu prüfen, ob bei der Beschuldigten eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. E. 19.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (vgl. E. 19.3 hiernach). Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung überwiegen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzu- legen (vgl. E. 19.5 hiernach). 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Aufenthaltsdauer in der Schweiz und Grad der Integration Die Beschuldigte ist am .________ in C.________ (Land) geboren (pag. 636) und reiste am .________ im Alter von knapp 23 Jahren im Rahmen des Familiennach- zugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein (pag. 354). Somit befindet sie sich seit 25 Jahren in der Schweiz. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat sie aller-
18 dings in C.________ (Land) verbracht. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Be- schuldigte habe in zeitlicher und vor allem affektiver Hinsicht (Geburt dreier Kinder und deren Betreuung, bis sie selbständig werden, zusammen mit einem harten Be- rufsleben) einen ebenfalls prägenden Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht (pag. 654), ist ihr zwar grundsätzlich zuzustimmen. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um gestützt auf die Anwesenheitsdauer einen Härtefall anzunehmen. Die Beschuldigte verfügt über eine in C.________(Land) abgeschlossene Ausbil- dung als Verkäuferin (pag. 291 Z. 66 f.; pag. 556 Z. 10 f.) und seit ihrer Einreise in die Schweiz hat sie in diversen Bereichen gearbeitet (pag. 292 Z. 73 f.; pag. 556 Z. 4 f. und Z. 20 f.). Sie war aber auch mehrfach und über längere Zeit hinweg arbeits- los sowie kurzzeitig auf Sozialhilfe angewiesen (pag. 546 Z. 34 f.; pag. 355). Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D.________ vom 28. Januar 2025 lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschuldigte mit 119 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 156'520.39 verzeichnet ist, wobei immerhin einige Betrei- bungen ersichtlich sind, welche die Beschuldigte an das Betreibungsamt bezahlt hat (pag. 518 ff.). Während ihres rund eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalts in J.________ hat die Beschuldigte alsdann elf weitere Verlustscheine im Gesamtbe- trag von CHF 57'152.05 generiert, wobei eine weitere Betreibung eingeleitet wurde und sich am 27. Januar 2025 sechs weitere in Pfändung befanden (pag. 515 ff.). Anders als von der Verteidigung suggeriert (vgl. pag. 655), handelt es sich dabei nicht hauptsächlich um Forderungen im Zusammenhang mit der Krankenkasse oder den Steuern, sondern es finden sich bspw. auch Forderungen der K.________ GmbH, L.________ AG, M.________ AG, N.________ GmbH und O.________ SA. Die Beschuldigte verfügt somit über einen äusserst hohen Schul- denberg und eine Besserung ist vorläufig nicht zu erwarten. Während 25 Jahren in der Schweiz ist es ihr nicht gelungen, sich beruflich nachhaltig zu integrieren, und von einer wirtschaftlichen Integration kann nicht ansatzweise die Rede sein. Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach die Beschuldigte drei- fache Mutter sei, «dem Vernehmen nach» die Erziehung der Kinder und den Haus- halt übernommen habe und für das Wohlbefinden der Familie zuständig gewesen sei, wobei sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen immer wieder gearbeitet ha- be (pag. 655). So war die Beschuldigte nicht etwa alleinerziehend und angesichts des Altersunterschieds ihrer Kinder (Jahrgänge 2001, 2004 und 2018 [pag. 511]) hätte sie zwischenzeitlich durchaus die Möglichkeit gehabt, beruflich Fuss zu fas- sen. Die Betreuung des jüngsten Sohnes teilt sie sich zudem mit ihrem Ehemann und den volljährigen Kindern (pag. 550 Z. 20 ff.), womit offensichtlich nicht von ei- ner traditionellen Rollenteilung gesprochen werden kann. Dennoch geht sie seit Januar 2024 – soweit bekannt – keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (pag. 546 Z. 34 f.). Von einer andauernden und umfassenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ge- sundheitlichen Einschränkungen ist sodann nicht auszugehen. Im Gegenteil war die Beschuldigte im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt 100 % arbeitsfähig, insofern sie bei der Arbeit keine schweren Sachen tragen oder stossen muss (pag. 546 Z. 4 ff.). Die fehlende berufliche und klar unterdurchschnittliche wirtschaftliche Integrati- on der Beschuldigten lässt sich folglich keineswegs allein durch ihre familiäre und gesundheitliche Situation rechtfertigen. Im Übrigen bezeichnete letztlich auch die
19 Verteidigung die wirtschaftliche Integration der Beschuldigten als kaum geglückt (pag. 655). Die Beschuldigte war während des Verfahrens auf keine Übersetzung angewiesen (pag. 290 Z. 1 f.; vgl. pag. 561). Vor der Vorinstanz zeigten sich aber trotz der lang- jährigen Anwesenheit in der deutschsprachigen Schweiz gewisse Verständigungs- und Verständnisprobleme (vgl. Audioaufnahme der vorinstanzlichen Einvernahme auf pag. 561) und die Beschuldigte selbst qualifizierte ihre Deutschkenntnisse als «nicht gut» (pag. 552 Z. 32). Soweit die Verteidigung vorbringt, es scheine schwer nachvollziehbar, wie die finanziell derart unter Druck stehende, Kinder grosszie- hende und nebenbei in einem Teilzeitpensum arbeitende Beschuldigte mit gesund- heitlichen Gebrechen sich zusätzlich im Rahmen einer besonders intensiven Mit- wirkung in einem Verein oder sonstigem sozialen Engagement einbringen soll (pag. 656), ist ihr zwar dem Grundsatz nach zuzustimmen. Letztlich präsentiert sich die soziale Integration der Beschuldigten aber jedenfalls nicht dergestalt, als dass ihr in der Härtefallprüfung ein grosses Gewicht zugemessen werden könnte. Im Ergebnis sind trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur auszumachen. Mit anderen Worten ist sie in der Schweiz nicht derart verwurzelt, als dass ein Verlas- sen der Schweiz für sie eine nicht hinzunehmende Härte darstellen würde. 19.2.2 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft D.________ vom 12. September 2017 wurde die Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 180.00 verurteilt (pag. 636 f.). Den ausländerrechtlichen Akten lassen sich überdies eine Verurteilung wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewil- ligung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.00 sowie zu einer Busse von CHF 180.00 (pag. 371, S. 108) wie auch Verurteilungen im Übertretungsbereich wegen Strassenverkehrsdelikten (pag. 371, S. 98, S. 104 und S. 368) entnehmen. Die Beschuldigte kam somit bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wie- derholt missachtet, was grundsätzlich gegen einen Härtefall spricht. Auch wenn es sich bei den Delikten, welche mit Geldstrafe sanktioniert wurden, angesichts der ausgesprochenen Tagessätzen nicht um schwerwiegende Delinquenz zu handeln scheint, ändert dies nichts daran, dass die Beschuldigte sich die entsprechenden Widerhandlungen hat zu Schulden kommen lassen und trotz Verurteilungen wei- terdelinquierte. Mit der vorliegend zu beurteilenden Tat verletzte die Beschuldigte zudem ein hochwertiges Rechtsgut der Schweiz und insgesamt lässt sich aus ih- rem Verhalten eine nicht unwesentliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsord- nung ableiten. 19.2.3 Familiäre Verhältnisse Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit den familiären Verhältnissen der Be- schuldigten auseinander und erwog dabei was folgt (pag. 602 ff., S. 21 ff. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung):
20 Die Beschuldigte lebt aktuell zusammen mit ihrem Ehemann P.________, den zwei volljährigen Kin- dern G.________ und H.________ sowie dem minderjährigen Sohn I.________ im gleichen Haushalt in einer 4.5-Zimmerwohnung. Der Ehemann der Beschuldigte verfügt ebenfalls über die C.________ Staatsangehörigkeit und ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B (p. 538). Die bei- den volljährigen Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C (vgl. p. 539 und 541) und der minderjährige Sohn verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B (p. 540, vgl. auch p. 553 Z. 2 f.). Die Miete teilen sich die volljährigen Familienmitglieder gemäss eigenen Aussagen je nach monatlichen Einkünften der einzelnen Personen (p. 549 Z. 34 ff.). Beide volljährigen Kinder sind finanziell unabhängig und gehen einer Erwerbstätigkeit im .________-Bereich bzw. bei der Q.________ nach (p. 549 Z. 40 ff.). Das Verhältnis zum älteren Sohn ist nach Angaben der Beschul- digten gut, zur Tochter scheint das Verhältnis etwas angeschlagen zu sein (p. 550 Z. 16. ff.). Der Ehemann der Beschuldigten ist aktuell ebenfalls arbeitslos. Von der Arbeitslosenkasse soll er noch kein Geld erhalten haben (p. 548 Z. 17 ff.). I.________, der sechsjährige Sohn, besucht aktuell den Kindergarten. Sein erstes Jahr wurde dabei unterbrochen durch den Umzug der Familie von J.________ nach E.________. Diesen Umzug verkraftete er gemäss Angaben der Beschuldigten problemlos (p. 550 Z. 27 ff.). Wie bereits erwähnt kann erst bei Eingriffen einer bestimmten Tragweite in die Garantien der Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ein schwerer persönlicher Härtefall angenommen werden. Dafür muss die Lan- desverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge- festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen, ohne die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Fortsetzens der Pflege des familiären Lebens andernorts. Zum geschützten Familienkreis gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten und deren minderjährigen Kinder (so auch im Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezem- ber 2024 E. 4.2.2). Volljährige Kinder zählen zu diesem Kreis, wenn diese bspw. aufgrund gewisser Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse in einer Abhängigkeitsbeziehung zu ihren Familienmitgliedern stehen (siehe zum Ganzen bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_13852021 vom 29. August 2023 E. 2.3.2.2). Da minderjährige Kinder grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern tei- len, ist insbesondere das Kindswohl bei einem Landesverweis ins Herkunftsland zu berücksichtigen, wobei davon auszugehen ist, dass einem Kind im anpassungsfähigen Alter ein Umzug ins Herkunfts- land zugemutet werden kann (siehe bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. Au- gust 2023 E. 1.3.3). Die zwei volljährigen Kinder der Beschuldigten wohnen zwar im selben Haushalt und scheinen ein normales Verhältnis zu den Eltern zu haben bzw. scheint das Verhältnis zur Tochter etwas getrübt (p. 550 Z. 17 f.). Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis der Kinder den Eltern bzw. der Beschuldig- ten gegenüber ist jedoch nicht zu erkennen und wurde auch nicht geltend gemacht. Die volljährigen Kinder sind weder pflegebedürftig noch finanziell auf ihre Eltern angewiesen (p. 550 Z. 8 ff.). Eher im Gegensatz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann gewissenermassen von ihnen abhängig sind. Einerseits figurieren die volljährigen Kinder aufgrund der Betreibungen der Ehe- gatten als Hauptmieter der aktuellen Wohnung und übernehmen sowohl einen Teil der Miete wie auch Erziehungsaufgaben betreffend den jüngeren Bruder (p. 549 Z. 21, 36 ff. und p. 550 Z. 21 f.). Der ge- meinsame Haushalt allein führt unter diesen Umständen nicht dazu, dass die volljährigen Kinder in den Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK fallen. Bezüglich des Ehemanns ist zu wiederholen, dass der Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK nur tangiert ist, wenn der Landesverweis die familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt bei fehlender Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der
21 Fortsetzung des Familienlebens andernorts. Vorliegend ist bereits fraglich, ob der Ehemann als gefes- tigt anwesenheitsberechtigt zu gelten hat. Das Bundesgericht führt aus, dass die Voraussetzung von Personen erfüllt sei, die das Bürgerrecht innehaben, niederlassungsberechtigt oder aufenthaltsbe- rechtigt sind, wenn die Aufenthaltsbewilligung ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024, E. 4.4.7). Wie letzteres genau zu verste- hen ist, ist nicht restlos geklärt. Doch ist vorliegend unstrittig, dass der Ehemann der Beschuldigten lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B verfügt, die jährlich erneuert werden muss. Am Tag der Hauptverhandlung stand die Erneuerung noch aus (p. 553 Z. 9 f.). Von einem gefestigten Rechtsanspruch im Sinne der Rechtsprechung dürfte unter diesen Umständen wohl nicht auszugehen sein, sodass der Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK durch eine Landesverweisung der Beschuldigten bereits aus diesem Grund nicht tangiert wäre und offensichtlich nicht zur Bejahung ei- nes persönlichen Härtefalls führen würde. Selbst wenn beim Ehemann der Beschuldigten von einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person ausgegangen würde, bleibt zu prüfen, ob ihm eine Ausreise unter den konkreten Umständen zumut- bar wäre. Dazu ist in Betracht zu ziehen, dass auch der Ehemann der Beschuldigten nicht als wirt- schaftlich und sozial integriert gelten kann. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung (p. 548 Z. 43), ist aktuell selbst arbeitslos, hoch verschuldet (p. 555 Z. 2 ff. und S. 69 f. MIDI-Akten [p. 371]) und straf- rechtlich aufgefallen, zuletzt mit einer Verurteilung vom hiesigen Gericht am 21. September 2022 we- gen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (p. 527 ff. und S. 15 MIDI-Akten [p. 371]). Auch er verfügt gemäss Angaben der Beschuldigten – abgesehen von der Kernfamilie – über keine familiären bzw. sozialen Beziehun- gen in der Schweiz. Seine ganze Familie, u.a. seine Mutter und sein Bruder leben in C.________(Land) (p. 551 Z. 2 f.). Seine Muttersprache ist ebenfalls C.________ (Sprache) und gemäss Angaben auf der aktenkundigen Anklageschrift vom 28. September 2021 in seinem Verfah- ren spreche er – trotz langer Anwesenheit in der Schweiz – nur gebrochen Deutsch bzw. sei er auf ei- ne Übersetzung angewiesen (p. 532). Gemäss Angaben der Beschuldigte geht auch er ein- bis zwei- mal jährlich nach C.________(Land) (p. 552 Z. 2 ff.). Weiter sagte die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass ihr Ehemann ebenfalls zurück nach C.________(Land) gehen würde bzw. nicht in der Schweiz bleiben würde, sollte es zu einer Landesverweisung kommen (p. 558 Z. 40 f.). Nach dem Gesagten erscheint es für das Gericht unter diesen Umständen offensichtlich, dass es dem Ehemann ohne Weiteres zumutbar wäre, der Beschuldigten nach C.________(Land) zu folgen, sodass diesbezüglich das Recht auf Achtung des Familienlebens durch eine Landesverweisung gar nicht erst tangiert wäre. Was das minderjährige Kind anbelangt, so ist festzuhalten, dass es das aus- länderrechtliche Schicksal der beiden obhutsberechtigten Eltern teilt. Die Landesverweisung würde im konkreten Fall daher zu keinem Abbruch der Beziehung des Kindes zu einem Elternteil führen, wenn davon ausgegangen wird, dass auch der Ehemann der Beschuldigten zurück in sein Heimatland fol- gen würde. Zudem ist dem minderjährigen Kind unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls ein Leben in C.________(Land) ohne Weiteres zumutbar: Zwar besucht I.________ seit Sommer 2024 den Kin- dergarten und ist damit bereits gewissenermassen «eingeschult». Er hat aber gemäss Aussagen der Beschuldigten durch den Umzug der Familie von J.________ nach E.________ bereits problemlos einen Wechsel des Kindergartens durchgemacht (p. 550 Z. 28 f.), was auf eine genügende Sozial- kompetenz deutet. Sonstige schulische oder gesundheitliche Probleme sind nicht ersichtlich und wur- den auch nicht geltend gemacht. Auch mit der C.________ Sprache und Kultur ist I.________ ver- traut, da die Eltern mit ihm ausschliesslich C.________ (Sprache) sprechen und er mindestens einmal im Jahr in C.________(Land) die Ferien verbringt (p. 552 Z. 16 f., 31 ff.). Mit seinen sechs Jahren be- findet sich I.________ ohne Weiteres noch in einem anpassungsfähigen Alter. Konkrete Hinweise auf
22 eine Gefährdung des Kindswohls in C.________(Land) sind nicht ersichtlich. Der Wunsch allein, sein Kind lieber in der Schweiz aufwachsen lassen zu wollen, genügt nicht, um das Kindswohl als Argu- ment für den Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorzubringen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.3.3, wo das Bundesgericht die Zumutbarkeit und Anpas- sungsfähigkeit bejahte bei einem zehnjährigen Kind in Bezug auf den Kosovo; sowie 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.2.2, wo einem siebenjährigen Kind die Ausreise nach Ghana als zumut- bar angerechnet wurde). Nach dem Gesagten ist es sowohl dem Ehemann der Beschuldigten als auch dem minderjährigen Sohn ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben in C.________(Land) weiterzupflegen, so dass im Ergebnis das Recht auf Familienleben nicht tangiert ist und die familiäre Situation der Beschuldigten damit keinen persönlichen Härtefall im Sinne der Rechtsprechung be- gründet. Diesen einlässlichen, sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen, darauf ist zu verweisen. Dass die B-Bewilligung des Ehemanns der Beschuldigten gemäss Verteidigung zwischen- zeitlich erneuert wurde (pag. 657), führt alsdann zu keinem anderen Ergebnis, zu- mal dem Ehemann der Beschuldigten die Ausreise unter den konkreten Umstän- den offensichtlich zumutbar bleibt. Er ist ebenfalls C.________ (Land) Staatsan- gehöriger, verfügt im Heimatland über enge Familienangehörige und ist mit der dor- tigen Sprache und Kultur bestens vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz weder wirtschaftlich noch sozial integriert, spricht bloss gebrochen Deutsch resp. war im ihn betreffenden Strafverfahren auf eine Übersetzung angewiesen und ist überdies hoch verschuldet und vorbestraft. Dass er hier erwachsene Kinder hat und «dem Vernehmen nach» heimatliche Gefühle für die Schweiz hegt, ändert vor diesem Hintergrund ebenso wenig etwas an der Zumutbarkeit der Ausreise wie der Umstand, dass er aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in C.________(Land) und seiner fehlenden Ausbildung keine Chance haben will, dort eine Arbeitsstelle zu finden. Ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat der pauschale Einwand, seine Gesundheit sei «nicht mehr die Beste» und er habe in C.________(Land) keinerlei gesellschaftliche Kontakte (pag. 657). Vielmehr ist es dem Ehemann der Beschul- digten in Einklang mit der Vorinstanz ohne Weiteres zumutbar, der Beschuldigten nach C.________(Land) zu folgen. Dies gilt auch für den siebenjährigen Sohn, welcher – wie von der Vorinstanz zu- treffend aufgezeigt – das ausländerrechtliche Schicksal der beiden obhutsberech- tigten Eltern teilt. Dass er sich – obwohl mittlerweile die Unterstufe besuchend (pag. 654) – noch im anpassungsfähigen Alter befindet und ihm eine Übersiedlung nach C.________(Land) aufgrund seiner sprachlichen Kompetenzen generell zu- gemutet werden kann, wird von der Verteidigung nicht bestritten (pag. 657 f.). Er- gänzend und teilweise wiederholend ist sodann zu betonen, dass der Sohn der Be- schuldigten den Umzug im Jahr 2024 problemlos verkraftete, was auf eine entspre- chende Anpassungsfähigkeit und genügende Sozialkompetenz schliessen lässt. Er ist mit der C.________ Sprache und Kultur bestens vertraut und war seit seiner Geburt einmal im Jahr in seinem Heimatland in den Ferien (pag. 552 Z. 16). Zudem leben sein Grossvater, seine Tante und seine Cousins mütterlicherseits sowie sei- ne Grossmutter und sein Onkel resp. «die ganze Familie» väterlicherseits in C.________(Land) (pag. 551 Z. 1 ff. und Z. 32; pag. 552 Z. 27 ff.). Während ihren Aufenthalten im Heimatland wohnt die Beschuldigte mit ihrer Familie jeweils bei ih-
23 rer Schwester, bei ihrem Vater oder beim Bruder und der Mutter ihres Ehemannes (pag. 552 Z. 19 ff.). Die Familie der Beschuldigten pflegt somit ein intaktes Verhält- nis zu ihrer C.________ Verwandtschaft. Auch wenn der tägliche persönliche Kon- takt von I.________ zu seinen volljährigen Geschwistern in der Schweiz bei einem Wegzug nach C.________(Land) wegbrechen würde, ist entgegen der Verteidi- gung nicht ersichtlich, weshalb er aus einer funktionierenden Familiensituation in der Schweiz in eine unsichere und unvorhersehbare Lage katapultiert werden sollte (pag. 658). Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in C.________(Land) in eine funktionierende und ihm bereits vertraute Familienstruktur eingebettet wäre. Zudem wäre es ihm und seinen Eltern möglich, den Kontakt zu den volljährigen Geschwis- tern mittels elektronischer Kommunikationsmittel und Besuche aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis ist es sowohl dem Ehemann der Beschuldigten als auch dem gemein- samen siebenjährigen Sohn ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben in C.________(Land) weiterzupflegen. Die Familienverhältnisse der Beschuldigten reichen demnach nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. 19.2.4 Gesundheitszustand Die Beschuldigte leidet an Arthrose, Rückenbeschwerden und Depressionen (pag. 546 Z. 4 f. und Z. 12; pag. 547 Z. 36 f.). Diese Beschwerden lassen sich in C.________(Land) genauso gut behandeln wie in der Schweiz, womit sie einer Landesverweisung nicht entgegenstehen. 19.2.5 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussicht auf soziale Wiedereingliede- rung in der Schweiz Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, son- dern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Demgegenüber können in der Schweiz günstigere Resozialisierungschancen den Ausschlag dafür geben, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist, da die Landesverweisung für die Resozialisierung nicht förderlich ist. Die Beschuldigte ist in C.________(Land) geboren und spricht C.________ (Spra- che). Sie hat ihre gesamte Kindheit und Jugend in C.________(Land) verbracht, dort die Schule besucht und eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert. Die Be- schuldigte ist somit mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes bestens vertraut. Ihr Vater, ihre Schwester und deren Kinder sowie ihr Schwager und ihre Schwiegermutter resp. «die ganze Familie» ihres Eheman- nes wohnen nach wie vor in C.________(Land), wobei sie einen regelmässigen Kontakt zu ihnen pflegt (pag. 551 Z. 34 f. und Z. 38 f.; pag. 552 Z. 20 ff.). Folglich verfügt die Beschuldigte über ein intaktes soziales Netzwerk in ihrem Heimatland. Angesichts ihrer C.________ Ausbildung und ihrer Arbeitserfahrung in der Schweiz in unterschiedlichen Branchen sollte es ihr zudem grundsätzlich möglich sein, auf dem Arbeitsmarkt in C.________(Land) Fuss zu fassen. Demnach besteht die rea- listische Möglichkeit, dass sich die Beschuldigte in C.________(Land) eine Exis- tenz aufbauen kann. Die Resozialisierungschancen erscheinen damit intakt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass ihre Resozialisierungschancen in der Schweiz an-
24 gesichts ihrer vermehrten Arbeitslosigkeit und schlechten finanziellen Situation nicht besser erscheinen als in C.________(Land). 19.2.6 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, das heisst eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schwierigen Lage noch als besonders hart ins Auge springt. Das bedeutet nament- lich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischer- weise vorkommen, also eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen. Zwar vermag der Umstand, dass die Beschuldigte seit 25 Jahren in der Schweiz lebt, bei der Anordnung einer Landesverweisung unbestrittenermassen eine gewis- se Härte darzustellen. Indes reiste sie erst im Alter von knapp 23 Jahren in die Schweiz ein und hat folglich die prägenden Kindheits- und Jugendjahre nicht hier verbracht. Andere besonders intensive, über eine normale Integration hinausge- hende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur sind keine auszumachen und von einer gelungenen beruflichen oder wirtschaftlichen Integration kann angesichts der vermehrten Arbeitslosigkeit und des grossen Schuldenbergs nicht ansatzweise die Rede sein. Weiter hat die Beschuldigte in der Schweiz zwei erwachsene Kin- der, welche hier aufgewachsen sind. Anhaltspunkte, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK auf sie auszuweiten wäre, liegen indes keine vor. Ihrem Ehemann und dem siebenjährigen Sohn ist es sodann zumutbar und möglich, der Beschul- digten nach C.________(Land) zu folgen und das Familienleben dort mit ihr fortzu- setzen. Gesundheitliche Beschwerden, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden, sind keine ersichtlich und die Resozialisierungschancen im Hei- matland erscheinen intakt. Die nicht unwesentliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung spricht sodann gegen die Annahme eines Härtefalls. Im Ergebnis liegt – trotz langjähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der fami- liären Situation der Beschuldigten – kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes (Art. 66a Abs. 2 StGB) und der dazugehörigen aktuellen höchstrich- terlichen Rechtsprechung vor. 19.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Vollständigkeitshalber sind dennoch folgende Ausführungen angezeigt: Vorliegend erweist sich die Landesverweisung unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 2 EMRK als rechtmässig. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Sie verfolgt sodann einen legitimen Zweck (Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten). Schliesslich erweist sich die Landesverweisung auch als verhältnismässig. Der Beschuldigten ist zwar angesichts ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der Auswirkungen ihrer Wegweisung auf ihre Familie durchaus ein
25 gewisses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders in- tensiven Verwurzelung in der Schweiz und der für die Mitglieder der Kernfamilie bestehenden intakten (Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland vergleichs- weise gering aus. Den Kontakt zu den volljährigen Kindern kann die Beschuldigte sodann mittels elektronischer Kommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten. Weitere ausserordentliche Umstände, die ein überwiegendes persönliches Interes- se an einem Verbleib in der Schweiz nahelegen würden, sind keine ersichtlich. Bezüglich der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ist auszuführen, dass die Beschuldigte vorliegend wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird. Das Delikt war gegen das hochwertige Rechtsgut des staatlichen Vermögens gerichtet. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhal- tung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und 111-117 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom
7. Juli 2021 E. 5.3.2 und 5.3.4). Der Verfassungs- und Gesetzgeber erachtet Sozialversicherungsbetrug – gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmittelde- likte – als besonders verwerflich (Urteile des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom
6. November 2017 E. 3.3 und 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Das öf- fentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug ist dement- sprechend als gross zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom
29. August 2023). Die Beschuldigte bewirkte mit ihrem während 27 Monaten dau- ernden Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems – das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht – einen finanziellen Nachteil im Betrag von CHF 32'379.15, das heisst eine widerrechtliche Verände- rung staatlichen Vermögens im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (vgl. diesbezüg- lich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.1.1 mit Hinweis). Ihr Tatverschulden wiegt gerade noch leicht bis mittelschwer und ange- sichts des vorgesehenen Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ergibt sich bereits angesichts der Verurteilung der Beschuldigten zu ei- ner Strafe von 150 Tagessätzen ein für die Beurteilung des öffentlichen Interesses relevantes Tatverschulden (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.1.3, wonach bei einer Verurteilung nach Art. 148a Abs. 1 StGB bereits bei einer Strafe von 120 Tagessätzen von einem re- levanten Tatverschulden auszugehen ist). Alsdann wird das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschuldigten zusätzlich erhöht durch ihren strafrechtli- chen Leumund, welcher von einer nicht unwesentlichen Geringschätzung der hie- sigen Rechtsordnung zeugt. Überdies lag bereits die Delinquenz im Jahr 2017 in der finanziellen Situation der Beschuldigten begründet, nachdem sie damals Be- treibungsregisterauszüge fälschte, weil sich ansonsten keine Vermieterschaft für eine neue Wohnung finden liess. Trotz damaliger Verurteilung schreckte sie nicht davor zurück, von Dezember 2019 bis Februar 2022 mit dem unrechtmässigen Be- zug von Leistungen der Arbeitslosenkasse im Betrag von CHF 32'379.15 erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten – und zwar wiederum mit der Begründung, sie sei aufgrund ihrer finanziellen Situation verzweifelt gewesen. Die Beschuldigte
26 verfügt sodann nach wie vor über einen überaus hohen Schuldenberg und eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse ist angesichts der vermehrten Arbeits- losigkeit nicht zu erwarten. Auch die Wohnsituation der Beschuldigten erscheint al- les andere als stabil, nachdem sie mit ihrer Kernfamilie und den volljährigen Kin- dern in einer 4.5-Zimmerwohnung lebt, wobei die volljährigen Kinder nicht nur die Hauptmieter der Wohnung sind, sondern teilweise auch den Hauptteil des Mietzin- ses übernehmen müssen (pag. 549 Z. 9 f., Z. 20 f. und Z. 34 ff.). Mit Blick auf diese unsichere Ausgangslage und das bisherige Verhalten der Beschuldigten muss durchaus damit gerechnet werden, dass sie sich bei Bedarf erneut zu gleichgela- gerten Straftaten wird hinreissen lassen, um ihre finanziellen Verhältnisse aufzu- bessern oder zumindest darüber zu täuschen. Dabei ist hervorzuheben, dass das Rückfallrisiko – selbst bei einer Ersttäterin – nicht besonders hoch auszufallen hat, wenn wie vorliegend ein gewichtiges Rechtsgut tangiert ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3 mit Hinweis). Angesichts der nicht mehr unerheblichen Schwere der begangenen Anlasstat, der sich darin manifestierenden Gefährlichkeit der Beschuldigten für das hiesige Sozialsystem und der nicht von der Hand zu weisenden Rückfallgefahr ist insge- samt von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen. Im Ergebnis ist ein Fernhalteinteresse zu bejahen, welches das priva- te Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Landesverweisung der Beschuldigten wäre folglich selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter Beachtung der Anforderung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig und rechtskonform. 19.4 Fazit Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB des Landes zu ver- weisen. 19.5 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, ist aufgrund des Ver- schuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete unter Berücksichtigung der langen Anwesenheitsdauer der Beschuldigten in der Schweiz und des Umstands, dass sie zwei in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigte volljährige Kinder hat, eine Landesverweisung für die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren als angemessen (pag. 607, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist bereits aufgrund des Verschlechte- rungsverbots zu bestätigen. Im Ergebnis ist die Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu ver- weisen.
27 VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Kosten belaufen sich auf total CHF 3'725.00. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurtei- lung der Beschuldigten hat diese die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrens- kosten vollumfänglich zu tragen. 20.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und der un- terliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 21. Entschädigung 21.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 21.2 Erste Instanz Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote vom 16. März 2025 (pag. 564 ff.) auf insgesamt CHF 4'065.00 festgesetzt (pag. 609, S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese Honorarfestsetzung blieb un- angefochten und erscheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 4'065.00. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
28 21.3 Obere Instanz Der von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 27. Oktober 2025 (pag. 661 f.) geltend gemachte Aufwand von acht Stunden und Auslagen von CHF 52.40 zu- züglich MwSt. erscheint angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 1'786.25. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 22. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 22.1 Theoretische Grundlagen Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Abs. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindes-
29 tens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Min- destfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entspre- chende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anfor- derungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Le- galprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, das heisst ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sin- ne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze zu bejahen, ist die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vor- zunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom
7. September 2022 E. 1.8.3). 22.2 In concreto Die Beschuldigte ist C.________ Staatsangehörige und gilt folglich als Drittstaa- tenangehörige. Sie wird vorliegend wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gesprochen; der Straf- rahmen von Art. 148a Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, womit es sich nicht um ein Bagatelldelikt handelt und die Voraus- setzungen von Art. 24 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze gegeben sind. Aufgrund des Schuldspruchs wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen Instanz beruht. Zudem geht von der Beschuldigten angesichts der Art und Schwere der von ihr begangenen Straftat, der konkreten Umstände sowie des übrigen Verhaltens eine nicht von der Hand zu weisende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Voraussetzungen von Art. 25 SIS-Verordnung- Grenze sind daher erfüllt. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 19.3 hiervor überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im SIS ein allfälliges privates Interesse der Beschuldigten auf Verzicht einer entsprechenden Ausschrei- bung. Die Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen.
30 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen von Dezember 2019 bis Februar 2022 in E.________ im Gesamt- deliktsbetrag von CHF 32'379.15 und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'725.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00. II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.75 200.00 CHF 150.00 CHF 8.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 158.40 CHF 12.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 170.60 Auslagen MWST-pflichtig
31 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.00 200.00 CHF 3’400.00 CHF 202.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’602.60 CHF 291.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’894.40 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'065.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'065.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.00 200.00 CHF 1’600.00 CHF 52.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’652.40 CHF 133.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’786.25 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'786.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1'786.25 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Ur- teil mit Begründung; innert 10 Tagen)
32 Bern, 10. Juni 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Dispositiv
- Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht D.________, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 17. März 2025 folgendes Urteil (pag. 567 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis August 2020, von März 2021 bis August 2021 sowie von Oktober 2021 bis Februar 2022, in E.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt:
- Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 7’500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
- Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'725.000. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'925.00. II. [amtliche Entschädigung] III. Weiter wird verfügt:
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
- Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Be- schuldigte) am 21. März 2025 fristgerecht Berufung an (pag. 576). Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegrün- dung, datierend ebenfalls vom 14. Mai 2025, zu (pag. 615 f.; pag. 582 ff.). Am 4. Juni 2025 reichte die Verteidigung frist- und formgerecht die Berufungser- klärung ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf Ziff. I und III des vorinstanzli- 3 chen Urteilsdispositivs, mithin auf den Schuldspruch, die Verurteilungen sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (pag. 620 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Ju- ni 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 627 f.). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wurde im Einverständnis der Verteidigung (vgl. pag. 632) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Be- schuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert (pag. 634 f.). Die Verteidigung reichte die schriftliche Berufungsbegründung innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 ein (pag. 649 ff.). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 664 f.).
- Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigte ein Strafregisterauszug (datierend vom 25. Juli 2025; pag. 636 f.) eingeholt.
- Anträge der Beschuldigten In ihrer Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2025 stellte die Verteidigung na- mens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 649 f.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. A.________ sei schuldig zu erklären des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB), mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis August 2020, von März 2021 bis August 2021 sowie von Oktober 2021 bis Februar 2022, im Deliktsbetrag von CHF 32'379.15, und sie sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen
- zu einer angemessenen Übertretungsbusse;
- zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten. II.
- Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten.
- Die Verfahrenskosten vor oberer Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
- Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 4
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung der Beschuldigten durch die Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch gemäss Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs sowie die Verurteilungen zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 bei einer Probezeit von drei Jahren (Ziff. I Verurtei- lung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu einer Landesverweisung von fünf Jahren samt Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem (Ziff. I Verurteilung Ziff. 2 und Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs) und zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'725.00 (Ziff. I Verurteilung Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Über die amtliche Entschädigung ist praxisgemäss neu zu verfügen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung der Beschuldigten in erster In- stanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfest- setzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch auf- grund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Un- gunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
- Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 585, S. 4 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung).
- Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 11. Juni 2024 (pag. 493 ff.) wird der Beschuldigten un- rechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgeworfen, mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis August 2020, von März 2021 bis August 2021 sowie von Oktober 2021 bis Febru- ar 2022. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Anklagesachverhalt korrekt wie folgt zusammengefasst (pag. 586, S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Zusammenfassend soll die Beschuldigte in der Zeit, als sie Arbeitslosenentschädigungen bezog (vom 21.12.2019 bis 31.03.2022) – trotz den ihr bekannten Mitteilungspflichten bei Änderung der persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse – ihre Erwerbstätigkeit bei der F.________ AG bzw. die daraus resultierenden Einnahmen gegenüber der Arbeitslosenkasse E.________ verschwiegen haben. Kon- 5 kret soll sie jeweils bei den monatlich auszufüllenden Selbstdeklarationen unterschriftlich bestätigt ha- ben, dass sie keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehe und weiterhin arbeitslos sei. Indem die erzielten Einnahmen aufgrund des Verschweigens bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung nicht einbezogen worden seien, habe die Arbeitslosenkasse irrtumsbedingt zu hohe, der Beschuldigten bei einer korrekten Berechnung anhand der tatsächlichen Verhältnisse nicht in diesem Umfang zustehen- de Arbeitslosenentschädigungen von netto CHF 32'379.15 ausbezahlt und sich dadurch selbst am Vermögen geschädigt (zum Ganzen vgl. p. 493 f.).
- Unbestrittener und erstellter Sachverhalt Die Vorinstanz führte unter diesem Titel Folgendes aus (pag. 586 f., S. 5 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung): Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist in seiner Gesamtheit unbestritten bzw. gestützt auf die vorhandenen Beweismittel erstellt. Die Beschuldigte ist geständig, die monatlich auszufüllenden Selbstdeklarationen wiederholt und wissentlich falsch ausgefüllt zu haben (vgl. p. 290 Z. 15 ff., p. 292 Z. 124 ff., p. 293 Z. 129 ff., p. 544 Z. 41 ff., p. 545 Z. 10 f.). […] Die Aussagen der Beschuldigten sind klar und unmissverständlich. Sie gab als Grund für Ihr Handeln an, eine schwierige Zeit gehabt zu haben (Todesfälle in der Familie, Schulden). Sie habe keinen Kre- dit aufgenommen, so dass dies (gemeint: Verschweigen ihrer Einkünfte unter gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld) die einzige Möglichkeit gewesen sei, zusätzlich Geld zu verdienen (p. 290 Z. 15 - 17). Sie habe gewusst, dass sie dies nicht hätte machen dürfen (p. 292 Z. 124). Der angeklagte Sachverhalt lässt sich zudem ohne Weiteres gestützt auf die vorhandenen objektiven Beweismittel erstellen. So liegen dem Gericht u.a. der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (p. 7 ff.), der Auszug des individuellen Kontos der Ausgleichskasse (p. 11 f.), die Temporäreinsatzverträge mit der F.________ AG (p. 67 f.), die Lohnabrechnungen der F.________ AG (p. 79 ff.) sowie die Selbst- deklarationsformulare (p. 227 ff.) für die massgebende Zeitperiode gemäss Anklageschrift vor. Eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt sich unter diesen Umständen. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Wie bereits die Verteidigung (pag. 650) kann sich auch die Kammer diesen Aus- führungen anschliessen. Darauf ist vollumfänglich zu verweisen und der angeklagte Sachverhalt hat als erstellt zu gelten. III. Rechtliche Würdigung
- Theoretische Grundlagen 9.1 Art. 148a Abs. 1 StGB Den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angabe, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen. 6 Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Grundtatbestand nach Art. 148a Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 587 f., S. 6 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Als Tathandlung gilt jede Irreführung beziehungsweise Bestärkung in einem bereits bestehenden Irr- tum, und somit jede Täuschung. Primär sind dies unwahre oder unvollständige Angaben, zum Bei- spiel über die finanziellen Verhältnisse oder die persönliche Situation. Die Angaben müssen für den Leistungsanspruch relevant sein. Falschangaben, die sich nicht auf den Leistungsanspruch auswirken können, zum Beispiel das Verschweigen von Vermögen, welches innerhalb der sozialhilferechtlichen Freibeträge liegt, wird nicht erfasst (JENAL, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, N 8 zu Art. 148a). Nebst der Tatbestandsvariante des Handelns durch das Einbringen unwahrer oder unvollständiger Angaben, erfasst Art. 148a StGB auch eine Unterlassung im Sinne einer fehlenden Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsa- chen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfül- lung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Die Variante des "Verschweigens von Tat- sachen" kann auch ohne aktive Nachfrage von Seiten des Leistungserbringers erfüllt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 4.5.6). Subjektiv ist der Tatbestand von Art. 148a StGB als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Varian- te des «Verschweigens» individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 4.5.6.). Eventualvorsatz genügt. 9.2 Leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB Gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB wird der leichte Fall mit Busse bestraft. Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz jedoch nicht. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Bestimmung des leichten Falls über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand de- rer im Interesse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen und zugleich im Sinne des gesetzgeberischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tatumstände und anderer Komponenten des Verschuldens belassen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 mit Verweis auf BGE 149 IV 273 E. 1.5.1 ff.). Die untere Mindestgrenze, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall auszugehen ist, wurde vom Bundesgericht auf CHF 3'000.00 festge- setzt. Die obere Grenze, bei deren Überschreitung ein leichter Fall des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe grundsätzlich ausscheidet, liegt bei CHF 36'000.00 (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5 f.). Im Bereich dazwischen, das heisst bei Deliktsbeträgen von CHF 3'000.00 bis CHF 36'000.00, ist eine vertieftere Prüfung erforderlich. Die Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt dabei ähnlich wie beim Überschreiten des oberen Schwellenwerts entsprechend dem Verschulden des Täters oder der Täterin. Sie hat jedoch differenzierter auszufallen. Demgemäss 7 kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrecht- mässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine gerin- ge kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind die gesamten Tatumstände (sog. Tat- komponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Insbesondere kann auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftli- cher Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten. Demnach ist bei einem Deliktsbetrag aus dem Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (siehe zum Ganzen BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 mit Hinweisen). Ergänzend kann auf folgende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 588 f., S. 7 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Von einer erheblichen den leichten Fall ausschliessenden Dauer des unrechtmässigen Leistungsbe- zugs geht das Bundesgericht bspw. bei einem Zeitraum von acht Monaten aus (Urteil des Bundesge- richts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Von geringer krimineller Energie geht das Bundesgericht bei einem eher tiefen die Schwelle von CHF 3'000.00 überschreitenden Deliktbetrag aus, wenn die Tathandlung nicht in einem aktiven Han- deln, sondern im einmaligen Unterlassen einer Meldung liegt, wenn der Sozialleistungsträger von den nicht gemeldeten Informationen sogar grob Kenntnis hatte und wenn bloss Eventualvorsatz nachge- wiesen werden konnte (BGE 149 IV 273 E. 1.6). Als Beispiel für nachvollziehbare Beweggründe wird in der Botschaft zur Änderung des Strafgesetz- buchs und des Militärstrafgesetzes vom 30. Juli 2013 (BBI 2013 5975, S. 6039) der Fall genannt, in dem eine Person ihrer Meldepflicht bei der Sozialversicherung betreffend die Erhöhung ihres Er- werbspensums nicht unverzüglich nachkommt, da sie noch nicht weiss, ob sie eine solche gesund- heitlich verkraften kann. 9.3 Handlungseinheit Von einer «tatbestandlichen Handlungseinheit» wird u.a. dann gesprochen, wenn das vom Straftatbestand definierte Handeln tatsächlich oder normalerweise mehre- re Handlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3.). Das Bundesgericht spricht von einer «natürlichen Handlungseinheit», wenn mehrere Einzelhandlungen zu- sammengefasst werden können, weil sie auf einem einheitlichen Willensakt beru- hen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objekti- ver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann gemäss Bundesgericht jedoch nur mit Zurückhaltung ange- nommen werden, da man nicht die früheren abgeschafften Rechtsfiguren des fort- gesetzten Delikts oder der verjährungsrechtlichen Einheit unter anderer Bezeich- nung wiedereinführen will (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3.). Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn zwischen den einzelnen Hand- lungen ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). 8
- Subsumtion 10.1 Ad Handlungseinheit Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift eine mehrfache Tatbegehung vorge- worfen und die Vorinstanz sprach sie auch wegen einer solchen schuldig. Demge- genüber geht die Kammer vorliegend von einer natürlichen Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus. Dies aus folgenden Gründen: Obwohl die Beschuldigte in der Zeit von Dezember 2019 bis August 2020, von März 2021 bis August 2021 sowie von Oktober 2021 bis Februar 2022 einer Er- werbstätigkeit bei der F.________ AG nachging und während dieser Zeit einen Lohn ausbezahlt erhielt, bestätigte sie in den Selbstdeklarationen vom 31. Dezem- ber 2019, 27. Januar 2020, 22. Februar 2020, 23. März 2020, 22. April 2020, 25. Mai 2020, 22. Juni 2020, 23. Juli 2020, 24. August 2020, 20. März 2021, 22. April 2021, 25. Mai 2021, 21. Juni 2021, 25. Juli 2021, 23. August 2021, 27. Oktober 2021, 22. November 2021, 20. Dezember 2021, 21. Januar 2022 und 21. Februar 2022 jeweils wahrheitswidrig, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und weiterhin arbeitslos zu sein. Die Kammer ist der Ansicht, dass das Verschweigen der erziel- ten Einnahmen auf einem und demselben Willensentschluss basiert, nämlich die durch die Arbeitseinsätze bei der F.________ AG erzielten Einnahmen generell nicht anzugeben. So erklärte die Beschuldigte selbst, sie habe ihre Einnahmen un- ter gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld verschwiegen, da dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, zusätzlich Geld zu verdienen (pag. 290 Z. 15 ff.). Dass es zwischen den Arbeitseinsätzen zunächst einen längeren Unterbruch von sechs Monaten und später einen weiteren Unterbruch von einem Monat gab, weist als- dann nicht auf eine Veränderung dieses Entschlusses hin. Vielmehr dürften diese Unterbrüche lediglich darauf zurückzuführen sein, dass die F.________ AG in die- ser Zeit keine Arbeitseinsätze zu vergeben hatte (vgl. pag. 545 Z. 13 ff.). Daraus auf einen fehlenden zeitlichen Zusammenhang zu schliessen, wäre verfehlt. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer entgegen der Vorinstanz von einem Gesamt- vorsatz und folglich von einer natürlichen Handlungseinheit aus. Der Gesamtde- liktsbetrag der nicht deklarierten Einkünfte beträgt CHF 32'379.15, wobei im Übri- gen auch die Vorinstanz und die Verteidigung auf diesen Betrag als Grundlage für die Prüfung des leichten Falles abstellten. 10.2 Ad Grundtatbestand gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB Dass der Grundtatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt ist, liegt vorliegend auf der Hand. In Einklang mit der Verteidigung (pag. 650) kann diesbe- züglich wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 589, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit dem Setzen des Kreuzes bei «Nein» im Selbstdeklarationsformular «Angaben zur versicherten Person» der Arbeitslosenkasse E.________ unter der Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeit- gebern gearbeitet habe, machte die Beschuldigte unwahre Angaben über die für die Arbeitslosenkas- se zentrale Information der Erwerbstätigkeit. Durch das falsche Setzen des Kreuzes und damit ein- hergehend das Verschweigen ihrer Erwerbstätigkeit bzw. die damit einhergehenden Lohnzahlungen im angeklagten Zeitraum hat sie die Arbeitslosenkasse insofern in die Irre geführt, als dass diese der 9 Beschuldigten Beiträge in der Höhe von total CHF 32'379.15 ausbezahlte, welche der Beschuldigten bei korrekter Deklaration in diesem Umfang nicht zustanden. Auf objektiver Ebene ist der Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB als erfüllt zu erachten. Auf subjektiver Ebene handelte die Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt mit Wissen und Wil- len und daher direktvorsätzlich. Sie wusste um Bestand und Umfang ihrer Meldepflicht und täuschte die Arbeitslosenkasse bewusst, um – zusätzlich zu ihren Einkünften aus Erwerbstätigkeit – weiterhin (zu hohe) Arbeitslosenentschädigungen zu erhalten. 10.3 Ad leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB Vorliegend ist namentlich umstritten, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB anzunehmen ist. Die Vorinstanz verneinte dies mit der Begründung, der Deliktsbetrag von gesamt- haft rund CHF 32'000.00 liege um ein Vielfaches über der Erheblichkeitsschwelle eines leichten Falles (CHF 3'000.00) resp. bewege sich vielmehr bereits an der oberen Schwelle von CHF 36'000.00, bei deren Überschreitung die Annahme eines leichten Falles grundsätzlich ausgeschlossen sei, es sei denn, die Anwendung des Grundtatbestandes stehe dem Gerechtigkeitsempfinden in eklatanter Weise entge- gen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Auch die Deliktsdauer von ge- samthaft 20 Monaten sei erheblich und spreche gegen die Annahme eines leichten Falles. Die Beschuldigte habe die Einkünfte nicht nur einmalig verschwiegen, son- dern habe jeden Monat aufs Neue entschieden, falsche Angaben betreffend ihre Erwerbsmässigkeit zu machen bzw. ihre Einkünfte zu verschweigen, indem sie die Selbstdeklaration aktiv inkorrekt ausgefüllt habe. Darin sei eine erhöhte kriminelle Energie erkennbar. Weiter dränge sich die Verneinung eines leichten Falles des- halb auf, weil die vorliegende Tat wohl auch unter den Betrugstatbestand hätte subsumiert werden können. Die von der Beschuldigten vorgebrachten Gründe für ihr Handeln vermögen sodann ebenfalls keinen leichten Fall zu begründen (pag. 589 f., S. 8 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen wendete die Verteidigung ein, die Vorinstanz habe die Systematik der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verkennt, da es vorliegend keiner offenkundi- ger, ausserordentlicher und gewichtiger Umstände bedarf, um einen leichten Fall anzunehmen – dies wäre nur der Fall bei einem Deliktsbetrag von über CHF 36'000.00. Dass die Deliktsdauer von 20 Monaten erheblich sei, werde nicht bestritten. Es sei aber fraglich, ob die Vorinstanz erkannt habe, dass die bundesge- richtlichen Kriterien (Dauer, geringe kriminelle Energie, Nachvollziehbarkeit der Zie- le und Beweggründe) nicht kumulativ, sondern alternativ anwendbar seien. Aktives Handeln schliesse den leichten Fall nicht aus, wobei sich das aktive Handeln im Setzen eines Kreuzes am falschen Ort erschöpft habe. Zu berücksichtigen seien vielmehr die völlig desparate persönliche Situation der Beschuldigten, ihre Angst und Unsicherheit im Umfeld der Corona-Pandemie, die zwei Todesfälle in ihrer Familie, die eigentliche finanzielle Verzweiflung. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die Beschuldigte in den niedrigsten der Niedriglohnjobs als Reinigungs- kraft gearbeitet habe, trotz Rückenbeschwerden und Depression. Diese Umstände hätten zugunsten der Beschuldigten mitberücksichtigt werden müssen (pag. 652 f.). 10 Mit Blick auf die hiervor dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der Ver- teidigung insofern zuzustimmen, als dass die Beurteilung, ob beim interessieren- den Deliktsbetrag von CHF 32'379.15 ein leichter Fall vorliegt, differenzierter aus- zufallen hat als bei Deliktsbeträgen über CHF 36'000.00. Die Beurteilung erfolgt in- des ähnlich wie beim Überschreiten des oberen Schwellenwertes entsprechend dem Verschulden der beschuldigten Person. Namentlich zu berücksichtigen sind die Tatkomponenten, während die Täterkomponenten nicht miteinzubeziehen sind (vgl. E. 9.2 hiervor). Der Deliktsbetrag von CHF 32'379.15 befindet sich klar am oberen Ende des Zwi- schenbereichs von CHF 3'000.00 bis CHF 36'000.00 und übersteigt die Schwelle zum standardmässig leichten Fall um mehr als das Zehnfache. Sodann wirkt sich die erhebliche Deliktsdauer in Einklang mit der Vorinstanz und der Verteidigung si- cherlich nicht zu Gunsten der Beschuldigten aus. Dies gilt umso mehr, als die Kammer von einer Handlungseinheit und folglich von einer Deliktsdauer von 27 Monaten (Dezember 2019 bis Februar 2022) ausgeht, während die Vorinstanz und die Verteidigung noch auf eine Deliktsdauer von zwanzig Monaten abstellten. Zwar trifft es zu, dass die Beschuldigte nebst der inkorrekten Ausfüllung der Selbstdeklarationen keine weiteren Verschleierungshandlungen vornahm. Dennoch liegt ein aktives Handeln vor und die Beschuldigte füllte die Selbstdeklaration ins- gesamt zwanzig Mal direktvorsätzlich wahrheitswidrig aus, womit sie ihren Willen, deliktisch tätig zu werden, deutlich zementierte. Angesichts der genannten Um- stände (Schwelle von CHF 3'000.00 um mehr als das Zehnfache überschreitender Deliktsbetrag, erhebliche Deliktsdauer von 27 Monaten, aktives und direktvorsätzli- ches Handeln durch zwanzigfach falsche Ausfüllung der Selbstdeklaration) kann keineswegs von einer bloss geringen kriminellen Energie ausgegangen werden und das Verschulden ist als nicht unerheblich zu bezeichnen. Die Beschuldigte handelte sodann aus rein finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen und die Tat wäre – trotz ihrer schlechten finanziellen Situation – vermeidbar gewesen, zu- mal keine eigentliche Zwangslage oder Notsituation bestand. Daran ändern auch die weiteren Einwände der Verteidigung nichts, welche ohnehin eher die Täter- komponenten betreffen als die Frage, ob die Ziele und Beweggründe der Beschul- digten nachvollziehbar waren. So kann die Tat sicherlich nicht mit Angst und Unsi- cherheit der Beschuldigten im Umfeld der Corona-Pandemie begründet werden, zumal sie bereits im Dezember 2019 deliktisch tätig wurde, während die Corona-Pandemie von der WHO erst im März 2020 ausgerufen wurde. Die Todes- fälle in der Familie der Beschuldigten sollen sich zudem bereits in den Jahren 2015/2016 ereignet haben (pag. 551 Z. 28 ff.), womit von Vornherein kein nachvoll- ziehbarer Zusammenhang mit der zu beurteilenden Delinquenz erkennbar ist. So- weit die Verteidigung monierte, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass die Be- schuldigte trotz gesundheitlicher Beschwerden als Reinigungskraft gearbeitet habe, ist zunächst zu konstatieren, dass die Beschuldigte gemäss den Akten als Buch- bindereimitarbeiterin tätig war (vgl. pag. 13 ff.). Ungeachtet dessen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Art der Arbeitstätigkeit auf einen leichten Fall schlies- sen lassen würde. Wie bereits von der Vorinstanz aufgezeigt (pag. 590, S. 9 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), zeichnet sich das zu beurteilende Delikt als- dann gerade dadurch aus, dass es von Personen begangen wird, die sich in finan- 11 ziell ungünstigen Lebenssituationen befinden. Die finanzielle Verzweiflung der Be- schuldigten vermag folglich ebenfalls keinen leichten Fall zu begründen. Insgesamt liegen keine nennenswerten verschuldensmindernden Umstände vor, welche nach der Rechtsprechung trotz eines verhältnismässig hohen Deliktsbe- trags ausnahmsweise noch einen leichten Fall begründen liessen. 10.4 Fazit Der Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt und es liegt kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. Rechtfertigungs- oder Schuldaussch- liessungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Folg- lich ist die Beschuldigte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu er- klären, begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis Februar 2022 bei einem De- liktsbetrag von CHF 32'379.15. IV. Strafzumessung
- Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 591, S. 10 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung).
- Strafrahmen, Strafart und Methodik Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird der unrechtmässige Bezug von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Gründe, die dafür sprechen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind vorliegend keine ersichtlich, wobei bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe in Betracht kommt. Zumal die Kammer von einer Handlungseinheit ausgeht (vgl. E. 10.1 hiervor), ent- fällt die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB.
- Tatkomponenten 13.1 Objektive Tatschwere Das durch Art. 148a StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (JENAL, in: Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 148a StGB). Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 32'379.15 und kam zwischen Dezem- ber 2019 bis Februar 2022, das heisst in einem relativ langen Deliktszeitraum von 27 Monaten, zustande. Auch wenn deutlich höhere unrechtmässige Bezüge denk- bar wären, handelt es sich vorliegend keineswegs um einen Bagatellfall, zumal die Schwelle zum standardmässig leichten Fall, welche das Bundesgericht auf CHF 3'000.00 festsetzte, um mehr als das Zehnfache überschritten wird. Zudem liegt ein aktives Handeln vor und die Beschuldigte füllte die Selbstdeklaration ins- gesamt zwanzig Mal wahrheitswidrig aus, womit sie ihren Willen, deliktisch tätig zu werden, deutlich zementierte. Die Deliktshöhe sowie die aktive, wiederholte und 12 sich über einen langen Deliktszeitraum erstreckende Täuschung über ihre Einkünf- te zeugen von einer erhöhten kriminellen Energie. Demgegenüber nahm die Be- schuldigte keine weiteren Verschleierungshandlungen vor und von einem beson- ders raffinierten Vorgehen kann nicht die Rede sein. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die objektive Tatschwere – in Relation zum Strafrahmen – als gerade noch leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. 13.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse, mithin aus eigennützigen Beweggründen. Beides fällt, da tatbestandsimmanent, nicht straferhöhend ins Gewicht. Äussere oder innere Umstände, die es der Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind – trotz schwieriger finanzieller Situation – nicht ersichtlich, zumal keine eigentliche Zwangslage oder Notsituation bestand. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes ebenfalls neutral aus. Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten. 13.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 140 Tagessätzen als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen.
- Täterkomponenten 14.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte unter diesem Titel aus was folgt (pag. 594, S. 13 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss eigenen Angaben wuchs die Beschuldigte in C.________(Land) auf, machte eine Ausbildung als Verkäuferin und lebte dort bis zu ihrem 23. Lebensjahr. Schwanger mit ihrem ersten Kind folgte sie ihrem Ehemann im Jahr 2001 in die Schweiz, wo sie vorerst ein Jahr lang nicht erwerbstätig war. Da- nach arbeitete sie in unregelmässigen Pensen und Abständen in diversen Bereichen, insb. in der Reinigung und in der Produktion (p. 556). Momentan ist sie arbeitslos und bezieht Geld von der Ar- beitslosenkasse (p. 546 Z. 29 ff.). Die Beschuldigte lebt aktuell zusammen mit ihrem Ehemann, ihren zwei volljährigen Kindern (G.________, 23 Jahre und H.________, 20 Jahre) und ihrem minderjährigen Sohn (I.________, 6 Jahre) in E.________. Die Beschuldigte ist gemäss aktenkundigem Betreibungsregisterauszug hoch- verschuldet (p. 515 ff.). Gemäss Strafregisterauszug weist die Beschuldigte eine Vorstrafe wegen Urkundenfälschung aus dem Jahr 2017 auf (p. 535). Zwar liegt diese bereits mehrere Jahre zurück. Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine teilweise einschlägige Vorstrafe, welche straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigten ging es damals ebenfalls darum, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (p. 556 Z. 32 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben allgemein wirken sich neutral aus. Einzig die teilwei- se einschlägige Vorstrafe ist straferhöhend im Umfang von 20 Strafeinheiten zu berücksichtigen. 13 Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, darauf ist zu verweisen. Ergänzend ist einzig auszuführen, dass die Delinquenz im Jahr 2017 ebenfalls im Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Beschuldigten stand, nachdem sie damals Betreibungsregisterauszüge fälschte, weil sich ansons- ten keine Vermieterschaft für eine neue Wohnung finden liess (pag. 556 Z. 31 ff.; pag. 656). Trotz damaliger Verurteilung schreckte sie nicht davor zurück, von De- zember 2019 bis Februar 2022 mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse im Betrag von CHF 32'379.15 erneut strafrechtlich in Er- scheinung zu treten – und zwar wiederum mit der Begründung, sie sei aufgrund ih- rer finanziellen Situation verzweifelt gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Einklang mit der Vorinstanz angezeigt, die teilweise einschlägige Vorstrafe im Umfang von 20 Strafeinheiten straferhöhend zu berücksichtigen. 14.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten der Täterin berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder die Täterin dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil bei- trägt. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil die Täte- rin nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Beschuldigte hat die Tat bereits anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2024 ohne Umschweife eingestanden (vgl. pag. 290 ff.). Angesichts der erdrückenden objektiven Beweislast ist das Geständnis jedoch nicht weiter erstaunlich. Jedenfalls hat es kaum etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen, wobei der Be- schuldigten in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 595, S. 14 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung) immerhin zugutegehalten werden kann, dass sie von Ausreden, wonach sie z.B. keine Kenntnis über ihre Pflichten gehabt haben soll, absah. So- dann hielt die Beschuldigte den mit der Arbeitslosenkasse ausgehandelten Raten- plan zwar nicht ein, aber immerhin zahlte sie eine Teilsumme von CHF 2'130.00 zurück (vgl. pag. 281 ff.). Aufgrund des kaum ins Gewicht fallenden Geständnisses und der bloss geringen – aber immerhin geleisteten – Teilzahlung an die Arbeitslosenkasse erscheint der Kammer unter diesem Titel eine Strafreduktion im Umfang von 10 Strafeinheiten als angemessen. 14.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. 14.4 Fazit Täterkomponenten Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 10 Strafeinheiten straferhöhend aus. 14
- Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen.
- Tagessatz und Vollzugsform Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Strafe als Geldstrafe aus- zusprechen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Vollständigkeitshalber ist dennoch anzumerken, dass angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und ihrer vermehrten Arbeitslosigkeit die Geldstrafe kaum wird voll- zogen werden können, womit sich in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB durchaus auch eine Freiheitsstrafe hätte begründen lassen. Die Probezeit wurde von der Vorinstanz sodann auf drei Jahre festgesetzt und eine Erhöhung ist auf- grund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. Angesichts der früheren Delin- quenz resp. der Vorstrafe der Beschuldigten und ihrer nach wie vor schlechten fi- nanziellen Situation, aufgrund welcher sie sich bis anhin bereits zweimal zu Strafta- ten hat hinreissen lassen, erachtet es die Kammer jedenfalls als angezeigt, die vor- instanzliche Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre zu bestätigen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte ist hochverschuldet und ihre finanzielle Situation ist als schlecht zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Höhe des Tages- satzes auf CHF 30.00 festzusetzen.
- Fazit Im Ergebnis resultiert eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00, bei einer Probezeit von drei Jahren. V. Landesverweisung
- Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB verweist das Gericht die Ausländerin, die wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben 15 ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für die Ausländerin einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Um- setzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterienge- leiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkata- log der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hin- weisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen der Ausländerin in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesund- heitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.1 und 6B_33/2022 vom 9. De- zember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom
- Dezember 2022 E. 3.2.3 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hin- weisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut 16 hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsbe- rechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Um- zug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2). Bei intakten fami- liären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindes- wohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Lan- desverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kin- des nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5 und 6B_855/2020 vom
- Oktober 2021 E. 3.3.2). Der Umstand, dass eine straffällig gewordene Auslän- derin in der Schweiz mit ihrem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer in- takten familiären Beziehung lebt, bildet hingegen kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Okto- ber 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die fami- liäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kin- der aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Janu- ar 2023 E. 4 und 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3 f.). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit der Täterin für die öf- 17 fentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesge- richts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_748/2021 vom 8. Sep- tember 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewähr- leistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom
- Oktober 2022 E. 1.3.5 und 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hin- weisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betrof- fenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_255/2021 vom
- Oktober 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.3).
- Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung 19.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Die Beschuldigte ist C.________ Staatsangehörige. Sie ist somit Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit vorliegendem Urteil wird sie wegen unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (vgl. E. 18 hiervor) zu prüfen, ob bei der Beschuldigten eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. E. 19.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (vgl. E. 19.3 hiernach). Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung überwiegen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzu- legen (vgl. E. 19.5 hiernach). 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Aufenthaltsdauer in der Schweiz und Grad der Integration Die Beschuldigte ist am .________ in C.________ (Land) geboren (pag. 636) und reiste am .________ im Alter von knapp 23 Jahren im Rahmen des Familiennach- zugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein (pag. 354). Somit befindet sie sich seit 25 Jahren in der Schweiz. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat sie aller- 18 dings in C.________ (Land) verbracht. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Be- schuldigte habe in zeitlicher und vor allem affektiver Hinsicht (Geburt dreier Kinder und deren Betreuung, bis sie selbständig werden, zusammen mit einem harten Be- rufsleben) einen ebenfalls prägenden Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht (pag. 654), ist ihr zwar grundsätzlich zuzustimmen. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um gestützt auf die Anwesenheitsdauer einen Härtefall anzunehmen. Die Beschuldigte verfügt über eine in C.________(Land) abgeschlossene Ausbil- dung als Verkäuferin (pag. 291 Z. 66 f.; pag. 556 Z. 10 f.) und seit ihrer Einreise in die Schweiz hat sie in diversen Bereichen gearbeitet (pag. 292 Z. 73 f.; pag. 556 Z. 4 f. und Z. 20 f.). Sie war aber auch mehrfach und über längere Zeit hinweg arbeits- los sowie kurzzeitig auf Sozialhilfe angewiesen (pag. 546 Z. 34 f.; pag. 355). Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D.________ vom 28. Januar 2025 lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschuldigte mit 119 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 156'520.39 verzeichnet ist, wobei immerhin einige Betrei- bungen ersichtlich sind, welche die Beschuldigte an das Betreibungsamt bezahlt hat (pag. 518 ff.). Während ihres rund eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalts in J.________ hat die Beschuldigte alsdann elf weitere Verlustscheine im Gesamtbe- trag von CHF 57'152.05 generiert, wobei eine weitere Betreibung eingeleitet wurde und sich am 27. Januar 2025 sechs weitere in Pfändung befanden (pag. 515 ff.). Anders als von der Verteidigung suggeriert (vgl. pag. 655), handelt es sich dabei nicht hauptsächlich um Forderungen im Zusammenhang mit der Krankenkasse oder den Steuern, sondern es finden sich bspw. auch Forderungen der K.________ GmbH, L.________ AG, M.________ AG, N.________ GmbH und O.________ SA. Die Beschuldigte verfügt somit über einen äusserst hohen Schul- denberg und eine Besserung ist vorläufig nicht zu erwarten. Während 25 Jahren in der Schweiz ist es ihr nicht gelungen, sich beruflich nachhaltig zu integrieren, und von einer wirtschaftlichen Integration kann nicht ansatzweise die Rede sein. Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach die Beschuldigte drei- fache Mutter sei, «dem Vernehmen nach» die Erziehung der Kinder und den Haus- halt übernommen habe und für das Wohlbefinden der Familie zuständig gewesen sei, wobei sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen immer wieder gearbeitet ha- be (pag. 655). So war die Beschuldigte nicht etwa alleinerziehend und angesichts des Altersunterschieds ihrer Kinder (Jahrgänge 2001, 2004 und 2018 [pag. 511]) hätte sie zwischenzeitlich durchaus die Möglichkeit gehabt, beruflich Fuss zu fas- sen. Die Betreuung des jüngsten Sohnes teilt sie sich zudem mit ihrem Ehemann und den volljährigen Kindern (pag. 550 Z. 20 ff.), womit offensichtlich nicht von ei- ner traditionellen Rollenteilung gesprochen werden kann. Dennoch geht sie seit Januar 2024 – soweit bekannt – keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (pag. 546 Z. 34 f.). Von einer andauernden und umfassenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ge- sundheitlichen Einschränkungen ist sodann nicht auszugehen. Im Gegenteil war die Beschuldigte im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt 100 % arbeitsfähig, insofern sie bei der Arbeit keine schweren Sachen tragen oder stossen muss (pag. 546 Z. 4 ff.). Die fehlende berufliche und klar unterdurchschnittliche wirtschaftliche Integrati- on der Beschuldigten lässt sich folglich keineswegs allein durch ihre familiäre und gesundheitliche Situation rechtfertigen. Im Übrigen bezeichnete letztlich auch die 19 Verteidigung die wirtschaftliche Integration der Beschuldigten als kaum geglückt (pag. 655). Die Beschuldigte war während des Verfahrens auf keine Übersetzung angewiesen (pag. 290 Z. 1 f.; vgl. pag. 561). Vor der Vorinstanz zeigten sich aber trotz der lang- jährigen Anwesenheit in der deutschsprachigen Schweiz gewisse Verständigungs- und Verständnisprobleme (vgl. Audioaufnahme der vorinstanzlichen Einvernahme auf pag. 561) und die Beschuldigte selbst qualifizierte ihre Deutschkenntnisse als «nicht gut» (pag. 552 Z. 32). Soweit die Verteidigung vorbringt, es scheine schwer nachvollziehbar, wie die finanziell derart unter Druck stehende, Kinder grosszie- hende und nebenbei in einem Teilzeitpensum arbeitende Beschuldigte mit gesund- heitlichen Gebrechen sich zusätzlich im Rahmen einer besonders intensiven Mit- wirkung in einem Verein oder sonstigem sozialen Engagement einbringen soll (pag. 656), ist ihr zwar dem Grundsatz nach zuzustimmen. Letztlich präsentiert sich die soziale Integration der Beschuldigten aber jedenfalls nicht dergestalt, als dass ihr in der Härtefallprüfung ein grosses Gewicht zugemessen werden könnte. Im Ergebnis sind trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur auszumachen. Mit anderen Worten ist sie in der Schweiz nicht derart verwurzelt, als dass ein Verlas- sen der Schweiz für sie eine nicht hinzunehmende Härte darstellen würde. 19.2.2 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft D.________ vom 12. September 2017 wurde die Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 180.00 verurteilt (pag. 636 f.). Den ausländerrechtlichen Akten lassen sich überdies eine Verurteilung wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewil- ligung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.00 sowie zu einer Busse von CHF 180.00 (pag. 371, S. 108) wie auch Verurteilungen im Übertretungsbereich wegen Strassenverkehrsdelikten (pag. 371, S. 98, S. 104 und S. 368) entnehmen. Die Beschuldigte kam somit bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wie- derholt missachtet, was grundsätzlich gegen einen Härtefall spricht. Auch wenn es sich bei den Delikten, welche mit Geldstrafe sanktioniert wurden, angesichts der ausgesprochenen Tagessätzen nicht um schwerwiegende Delinquenz zu handeln scheint, ändert dies nichts daran, dass die Beschuldigte sich die entsprechenden Widerhandlungen hat zu Schulden kommen lassen und trotz Verurteilungen wei- terdelinquierte. Mit der vorliegend zu beurteilenden Tat verletzte die Beschuldigte zudem ein hochwertiges Rechtsgut der Schweiz und insgesamt lässt sich aus ih- rem Verhalten eine nicht unwesentliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsord- nung ableiten. 19.2.3 Familiäre Verhältnisse Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit den familiären Verhältnissen der Be- schuldigten auseinander und erwog dabei was folgt (pag. 602 ff., S. 21 ff. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung): 20 Die Beschuldigte lebt aktuell zusammen mit ihrem Ehemann P.________, den zwei volljährigen Kin- dern G.________ und H.________ sowie dem minderjährigen Sohn I.________ im gleichen Haushalt in einer 4.5-Zimmerwohnung. Der Ehemann der Beschuldigte verfügt ebenfalls über die C.________ Staatsangehörigkeit und ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B (p. 538). Die bei- den volljährigen Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C (vgl. p. 539 und 541) und der minderjährige Sohn verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B (p. 540, vgl. auch p. 553 Z. 2 f.). Die Miete teilen sich die volljährigen Familienmitglieder gemäss eigenen Aussagen je nach monatlichen Einkünften der einzelnen Personen (p. 549 Z. 34 ff.). Beide volljährigen Kinder sind finanziell unabhängig und gehen einer Erwerbstätigkeit im .________-Bereich bzw. bei der Q.________ nach (p. 549 Z. 40 ff.). Das Verhältnis zum älteren Sohn ist nach Angaben der Beschul- digten gut, zur Tochter scheint das Verhältnis etwas angeschlagen zu sein (p. 550 Z. 16. ff.). Der Ehemann der Beschuldigten ist aktuell ebenfalls arbeitslos. Von der Arbeitslosenkasse soll er noch kein Geld erhalten haben (p. 548 Z. 17 ff.). I.________, der sechsjährige Sohn, besucht aktuell den Kindergarten. Sein erstes Jahr wurde dabei unterbrochen durch den Umzug der Familie von J.________ nach E.________. Diesen Umzug verkraftete er gemäss Angaben der Beschuldigten problemlos (p. 550 Z. 27 ff.). Wie bereits erwähnt kann erst bei Eingriffen einer bestimmten Tragweite in die Garantien der Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ein schwerer persönlicher Härtefall angenommen werden. Dafür muss die Lan- desverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge- festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen, ohne die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Fortsetzens der Pflege des familiären Lebens andernorts. Zum geschützten Familienkreis gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten und deren minderjährigen Kinder (so auch im Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezem- ber 2024 E. 4.2.2). Volljährige Kinder zählen zu diesem Kreis, wenn diese bspw. aufgrund gewisser Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse in einer Abhängigkeitsbeziehung zu ihren Familienmitgliedern stehen (siehe zum Ganzen bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_13852021 vom 29. August 2023 E. 2.3.2.2). Da minderjährige Kinder grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern tei- len, ist insbesondere das Kindswohl bei einem Landesverweis ins Herkunftsland zu berücksichtigen, wobei davon auszugehen ist, dass einem Kind im anpassungsfähigen Alter ein Umzug ins Herkunfts- land zugemutet werden kann (siehe bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. Au- gust 2023 E. 1.3.3). Die zwei volljährigen Kinder der Beschuldigten wohnen zwar im selben Haushalt und scheinen ein normales Verhältnis zu den Eltern zu haben bzw. scheint das Verhältnis zur Tochter etwas getrübt (p. 550 Z. 17 f.). Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis der Kinder den Eltern bzw. der Beschuldig- ten gegenüber ist jedoch nicht zu erkennen und wurde auch nicht geltend gemacht. Die volljährigen Kinder sind weder pflegebedürftig noch finanziell auf ihre Eltern angewiesen (p. 550 Z. 8 ff.). Eher im Gegensatz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann gewissenermassen von ihnen abhängig sind. Einerseits figurieren die volljährigen Kinder aufgrund der Betreibungen der Ehe- gatten als Hauptmieter der aktuellen Wohnung und übernehmen sowohl einen Teil der Miete wie auch Erziehungsaufgaben betreffend den jüngeren Bruder (p. 549 Z. 21, 36 ff. und p. 550 Z. 21 f.). Der ge- meinsame Haushalt allein führt unter diesen Umständen nicht dazu, dass die volljährigen Kinder in den Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK fallen. Bezüglich des Ehemanns ist zu wiederholen, dass der Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK nur tangiert ist, wenn der Landesverweis die familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt bei fehlender Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der 21 Fortsetzung des Familienlebens andernorts. Vorliegend ist bereits fraglich, ob der Ehemann als gefes- tigt anwesenheitsberechtigt zu gelten hat. Das Bundesgericht führt aus, dass die Voraussetzung von Personen erfüllt sei, die das Bürgerrecht innehaben, niederlassungsberechtigt oder aufenthaltsbe- rechtigt sind, wenn die Aufenthaltsbewilligung ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024, E. 4.4.7). Wie letzteres genau zu verste- hen ist, ist nicht restlos geklärt. Doch ist vorliegend unstrittig, dass der Ehemann der Beschuldigten lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B verfügt, die jährlich erneuert werden muss. Am Tag der Hauptverhandlung stand die Erneuerung noch aus (p. 553 Z. 9 f.). Von einem gefestigten Rechtsanspruch im Sinne der Rechtsprechung dürfte unter diesen Umständen wohl nicht auszugehen sein, sodass der Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK durch eine Landesverweisung der Beschuldigten bereits aus diesem Grund nicht tangiert wäre und offensichtlich nicht zur Bejahung ei- nes persönlichen Härtefalls führen würde. Selbst wenn beim Ehemann der Beschuldigten von einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person ausgegangen würde, bleibt zu prüfen, ob ihm eine Ausreise unter den konkreten Umständen zumut- bar wäre. Dazu ist in Betracht zu ziehen, dass auch der Ehemann der Beschuldigten nicht als wirt- schaftlich und sozial integriert gelten kann. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung (p. 548 Z. 43), ist aktuell selbst arbeitslos, hoch verschuldet (p. 555 Z. 2 ff. und S. 69 f. MIDI-Akten [p. 371]) und straf- rechtlich aufgefallen, zuletzt mit einer Verurteilung vom hiesigen Gericht am 21. September 2022 we- gen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (p. 527 ff. und S. 15 MIDI-Akten [p. 371]). Auch er verfügt gemäss Angaben der Beschuldigten – abgesehen von der Kernfamilie – über keine familiären bzw. sozialen Beziehun- gen in der Schweiz. Seine ganze Familie, u.a. seine Mutter und sein Bruder leben in C.________(Land) (p. 551 Z. 2 f.). Seine Muttersprache ist ebenfalls C.________ (Sprache) und gemäss Angaben auf der aktenkundigen Anklageschrift vom 28. September 2021 in seinem Verfah- ren spreche er – trotz langer Anwesenheit in der Schweiz – nur gebrochen Deutsch bzw. sei er auf ei- ne Übersetzung angewiesen (p. 532). Gemäss Angaben der Beschuldigte geht auch er ein- bis zwei- mal jährlich nach C.________(Land) (p. 552 Z. 2 ff.). Weiter sagte die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass ihr Ehemann ebenfalls zurück nach C.________(Land) gehen würde bzw. nicht in der Schweiz bleiben würde, sollte es zu einer Landesverweisung kommen (p. 558 Z. 40 f.). Nach dem Gesagten erscheint es für das Gericht unter diesen Umständen offensichtlich, dass es dem Ehemann ohne Weiteres zumutbar wäre, der Beschuldigten nach C.________(Land) zu folgen, sodass diesbezüglich das Recht auf Achtung des Familienlebens durch eine Landesverweisung gar nicht erst tangiert wäre. Was das minderjährige Kind anbelangt, so ist festzuhalten, dass es das aus- länderrechtliche Schicksal der beiden obhutsberechtigten Eltern teilt. Die Landesverweisung würde im konkreten Fall daher zu keinem Abbruch der Beziehung des Kindes zu einem Elternteil führen, wenn davon ausgegangen wird, dass auch der Ehemann der Beschuldigten zurück in sein Heimatland fol- gen würde. Zudem ist dem minderjährigen Kind unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls ein Leben in C.________(Land) ohne Weiteres zumutbar: Zwar besucht I.________ seit Sommer 2024 den Kin- dergarten und ist damit bereits gewissenermassen «eingeschult». Er hat aber gemäss Aussagen der Beschuldigten durch den Umzug der Familie von J.________ nach E.________ bereits problemlos einen Wechsel des Kindergartens durchgemacht (p. 550 Z. 28 f.), was auf eine genügende Sozial- kompetenz deutet. Sonstige schulische oder gesundheitliche Probleme sind nicht ersichtlich und wur- den auch nicht geltend gemacht. Auch mit der C.________ Sprache und Kultur ist I.________ ver- traut, da die Eltern mit ihm ausschliesslich C.________ (Sprache) sprechen und er mindestens einmal im Jahr in C.________(Land) die Ferien verbringt (p. 552 Z. 16 f., 31 ff.). Mit seinen sechs Jahren be- findet sich I.________ ohne Weiteres noch in einem anpassungsfähigen Alter. Konkrete Hinweise auf 22 eine Gefährdung des Kindswohls in C.________(Land) sind nicht ersichtlich. Der Wunsch allein, sein Kind lieber in der Schweiz aufwachsen lassen zu wollen, genügt nicht, um das Kindswohl als Argu- ment für den Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorzubringen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.3.3, wo das Bundesgericht die Zumutbarkeit und Anpas- sungsfähigkeit bejahte bei einem zehnjährigen Kind in Bezug auf den Kosovo; sowie 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.2.2, wo einem siebenjährigen Kind die Ausreise nach Ghana als zumut- bar angerechnet wurde). Nach dem Gesagten ist es sowohl dem Ehemann der Beschuldigten als auch dem minderjährigen Sohn ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben in C.________(Land) weiterzupflegen, so dass im Ergebnis das Recht auf Familienleben nicht tangiert ist und die familiäre Situation der Beschuldigten damit keinen persönlichen Härtefall im Sinne der Rechtsprechung be- gründet. Diesen einlässlichen, sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen, darauf ist zu verweisen. Dass die B-Bewilligung des Ehemanns der Beschuldigten gemäss Verteidigung zwischen- zeitlich erneuert wurde (pag. 657), führt alsdann zu keinem anderen Ergebnis, zu- mal dem Ehemann der Beschuldigten die Ausreise unter den konkreten Umstän- den offensichtlich zumutbar bleibt. Er ist ebenfalls C.________ (Land) Staatsan- gehöriger, verfügt im Heimatland über enge Familienangehörige und ist mit der dor- tigen Sprache und Kultur bestens vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz weder wirtschaftlich noch sozial integriert, spricht bloss gebrochen Deutsch resp. war im ihn betreffenden Strafverfahren auf eine Übersetzung angewiesen und ist überdies hoch verschuldet und vorbestraft. Dass er hier erwachsene Kinder hat und «dem Vernehmen nach» heimatliche Gefühle für die Schweiz hegt, ändert vor diesem Hintergrund ebenso wenig etwas an der Zumutbarkeit der Ausreise wie der Umstand, dass er aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in C.________(Land) und seiner fehlenden Ausbildung keine Chance haben will, dort eine Arbeitsstelle zu finden. Ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat der pauschale Einwand, seine Gesundheit sei «nicht mehr die Beste» und er habe in C.________(Land) keinerlei gesellschaftliche Kontakte (pag. 657). Vielmehr ist es dem Ehemann der Beschul- digten in Einklang mit der Vorinstanz ohne Weiteres zumutbar, der Beschuldigten nach C.________(Land) zu folgen. Dies gilt auch für den siebenjährigen Sohn, welcher – wie von der Vorinstanz zu- treffend aufgezeigt – das ausländerrechtliche Schicksal der beiden obhutsberech- tigten Eltern teilt. Dass er sich – obwohl mittlerweile die Unterstufe besuchend (pag. 654) – noch im anpassungsfähigen Alter befindet und ihm eine Übersiedlung nach C.________(Land) aufgrund seiner sprachlichen Kompetenzen generell zu- gemutet werden kann, wird von der Verteidigung nicht bestritten (pag. 657 f.). Er- gänzend und teilweise wiederholend ist sodann zu betonen, dass der Sohn der Be- schuldigten den Umzug im Jahr 2024 problemlos verkraftete, was auf eine entspre- chende Anpassungsfähigkeit und genügende Sozialkompetenz schliessen lässt. Er ist mit der C.________ Sprache und Kultur bestens vertraut und war seit seiner Geburt einmal im Jahr in seinem Heimatland in den Ferien (pag. 552 Z. 16). Zudem leben sein Grossvater, seine Tante und seine Cousins mütterlicherseits sowie sei- ne Grossmutter und sein Onkel resp. «die ganze Familie» väterlicherseits in C.________(Land) (pag. 551 Z. 1 ff. und Z. 32; pag. 552 Z. 27 ff.). Während ihren Aufenthalten im Heimatland wohnt die Beschuldigte mit ihrer Familie jeweils bei ih- 23 rer Schwester, bei ihrem Vater oder beim Bruder und der Mutter ihres Ehemannes (pag. 552 Z. 19 ff.). Die Familie der Beschuldigten pflegt somit ein intaktes Verhält- nis zu ihrer C.________ Verwandtschaft. Auch wenn der tägliche persönliche Kon- takt von I.________ zu seinen volljährigen Geschwistern in der Schweiz bei einem Wegzug nach C.________(Land) wegbrechen würde, ist entgegen der Verteidi- gung nicht ersichtlich, weshalb er aus einer funktionierenden Familiensituation in der Schweiz in eine unsichere und unvorhersehbare Lage katapultiert werden sollte (pag. 658). Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in C.________(Land) in eine funktionierende und ihm bereits vertraute Familienstruktur eingebettet wäre. Zudem wäre es ihm und seinen Eltern möglich, den Kontakt zu den volljährigen Geschwis- tern mittels elektronischer Kommunikationsmittel und Besuche aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis ist es sowohl dem Ehemann der Beschuldigten als auch dem gemein- samen siebenjährigen Sohn ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben in C.________(Land) weiterzupflegen. Die Familienverhältnisse der Beschuldigten reichen demnach nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. 19.2.4 Gesundheitszustand Die Beschuldigte leidet an Arthrose, Rückenbeschwerden und Depressionen (pag. 546 Z. 4 f. und Z. 12; pag. 547 Z. 36 f.). Diese Beschwerden lassen sich in C.________(Land) genauso gut behandeln wie in der Schweiz, womit sie einer Landesverweisung nicht entgegenstehen. 19.2.5 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussicht auf soziale Wiedereingliede- rung in der Schweiz Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, son- dern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Demgegenüber können in der Schweiz günstigere Resozialisierungschancen den Ausschlag dafür geben, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist, da die Landesverweisung für die Resozialisierung nicht förderlich ist. Die Beschuldigte ist in C.________(Land) geboren und spricht C.________ (Spra- che). Sie hat ihre gesamte Kindheit und Jugend in C.________(Land) verbracht, dort die Schule besucht und eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert. Die Be- schuldigte ist somit mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes bestens vertraut. Ihr Vater, ihre Schwester und deren Kinder sowie ihr Schwager und ihre Schwiegermutter resp. «die ganze Familie» ihres Eheman- nes wohnen nach wie vor in C.________(Land), wobei sie einen regelmässigen Kontakt zu ihnen pflegt (pag. 551 Z. 34 f. und Z. 38 f.; pag. 552 Z. 20 ff.). Folglich verfügt die Beschuldigte über ein intaktes soziales Netzwerk in ihrem Heimatland. Angesichts ihrer C.________ Ausbildung und ihrer Arbeitserfahrung in der Schweiz in unterschiedlichen Branchen sollte es ihr zudem grundsätzlich möglich sein, auf dem Arbeitsmarkt in C.________(Land) Fuss zu fassen. Demnach besteht die rea- listische Möglichkeit, dass sich die Beschuldigte in C.________(Land) eine Exis- tenz aufbauen kann. Die Resozialisierungschancen erscheinen damit intakt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass ihre Resozialisierungschancen in der Schweiz an- 24 gesichts ihrer vermehrten Arbeitslosigkeit und schlechten finanziellen Situation nicht besser erscheinen als in C.________(Land). 19.2.6 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, das heisst eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schwierigen Lage noch als besonders hart ins Auge springt. Das bedeutet nament- lich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischer- weise vorkommen, also eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen. Zwar vermag der Umstand, dass die Beschuldigte seit 25 Jahren in der Schweiz lebt, bei der Anordnung einer Landesverweisung unbestrittenermassen eine gewis- se Härte darzustellen. Indes reiste sie erst im Alter von knapp 23 Jahren in die Schweiz ein und hat folglich die prägenden Kindheits- und Jugendjahre nicht hier verbracht. Andere besonders intensive, über eine normale Integration hinausge- hende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur sind keine auszumachen und von einer gelungenen beruflichen oder wirtschaftlichen Integration kann angesichts der vermehrten Arbeitslosigkeit und des grossen Schuldenbergs nicht ansatzweise die Rede sein. Weiter hat die Beschuldigte in der Schweiz zwei erwachsene Kin- der, welche hier aufgewachsen sind. Anhaltspunkte, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK auf sie auszuweiten wäre, liegen indes keine vor. Ihrem Ehemann und dem siebenjährigen Sohn ist es sodann zumutbar und möglich, der Beschul- digten nach C.________(Land) zu folgen und das Familienleben dort mit ihr fortzu- setzen. Gesundheitliche Beschwerden, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden, sind keine ersichtlich und die Resozialisierungschancen im Hei- matland erscheinen intakt. Die nicht unwesentliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung spricht sodann gegen die Annahme eines Härtefalls. Im Ergebnis liegt – trotz langjähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der fami- liären Situation der Beschuldigten – kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes (Art. 66a Abs. 2 StGB) und der dazugehörigen aktuellen höchstrich- terlichen Rechtsprechung vor. 19.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Vollständigkeitshalber sind dennoch folgende Ausführungen angezeigt: Vorliegend erweist sich die Landesverweisung unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 2 EMRK als rechtmässig. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Sie verfolgt sodann einen legitimen Zweck (Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten). Schliesslich erweist sich die Landesverweisung auch als verhältnismässig. Der Beschuldigten ist zwar angesichts ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der Auswirkungen ihrer Wegweisung auf ihre Familie durchaus ein 25 gewisses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders in- tensiven Verwurzelung in der Schweiz und der für die Mitglieder der Kernfamilie bestehenden intakten (Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland vergleichs- weise gering aus. Den Kontakt zu den volljährigen Kindern kann die Beschuldigte sodann mittels elektronischer Kommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten. Weitere ausserordentliche Umstände, die ein überwiegendes persönliches Interes- se an einem Verbleib in der Schweiz nahelegen würden, sind keine ersichtlich. Bezüglich der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ist auszuführen, dass die Beschuldigte vorliegend wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird. Das Delikt war gegen das hochwertige Rechtsgut des staatlichen Vermögens gerichtet. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhal- tung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und 111-117 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom
- Juli 2021 E. 5.3.2 und 5.3.4). Der Verfassungs- und Gesetzgeber erachtet Sozialversicherungsbetrug – gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmittelde- likte – als besonders verwerflich (Urteile des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom
- November 2017 E. 3.3 und 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Das öf- fentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug ist dement- sprechend als gross zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom
- August 2023). Die Beschuldigte bewirkte mit ihrem während 27 Monaten dau- ernden Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems – das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht – einen finanziellen Nachteil im Betrag von CHF 32'379.15, das heisst eine widerrechtliche Verände- rung staatlichen Vermögens im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (vgl. diesbezüg- lich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.1.1 mit Hinweis). Ihr Tatverschulden wiegt gerade noch leicht bis mittelschwer und ange- sichts des vorgesehenen Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ergibt sich bereits angesichts der Verurteilung der Beschuldigten zu ei- ner Strafe von 150 Tagessätzen ein für die Beurteilung des öffentlichen Interesses relevantes Tatverschulden (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.1.3, wonach bei einer Verurteilung nach Art. 148a Abs. 1 StGB bereits bei einer Strafe von 120 Tagessätzen von einem re- levanten Tatverschulden auszugehen ist). Alsdann wird das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschuldigten zusätzlich erhöht durch ihren strafrechtli- chen Leumund, welcher von einer nicht unwesentlichen Geringschätzung der hie- sigen Rechtsordnung zeugt. Überdies lag bereits die Delinquenz im Jahr 2017 in der finanziellen Situation der Beschuldigten begründet, nachdem sie damals Be- treibungsregisterauszüge fälschte, weil sich ansonsten keine Vermieterschaft für eine neue Wohnung finden liess. Trotz damaliger Verurteilung schreckte sie nicht davor zurück, von Dezember 2019 bis Februar 2022 mit dem unrechtmässigen Be- zug von Leistungen der Arbeitslosenkasse im Betrag von CHF 32'379.15 erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten – und zwar wiederum mit der Begründung, sie sei aufgrund ihrer finanziellen Situation verzweifelt gewesen. Die Beschuldigte 26 verfügt sodann nach wie vor über einen überaus hohen Schuldenberg und eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse ist angesichts der vermehrten Arbeits- losigkeit nicht zu erwarten. Auch die Wohnsituation der Beschuldigten erscheint al- les andere als stabil, nachdem sie mit ihrer Kernfamilie und den volljährigen Kin- dern in einer 4.5-Zimmerwohnung lebt, wobei die volljährigen Kinder nicht nur die Hauptmieter der Wohnung sind, sondern teilweise auch den Hauptteil des Mietzin- ses übernehmen müssen (pag. 549 Z. 9 f., Z. 20 f. und Z. 34 ff.). Mit Blick auf diese unsichere Ausgangslage und das bisherige Verhalten der Beschuldigten muss durchaus damit gerechnet werden, dass sie sich bei Bedarf erneut zu gleichgela- gerten Straftaten wird hinreissen lassen, um ihre finanziellen Verhältnisse aufzu- bessern oder zumindest darüber zu täuschen. Dabei ist hervorzuheben, dass das Rückfallrisiko – selbst bei einer Ersttäterin – nicht besonders hoch auszufallen hat, wenn wie vorliegend ein gewichtiges Rechtsgut tangiert ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3 mit Hinweis). Angesichts der nicht mehr unerheblichen Schwere der begangenen Anlasstat, der sich darin manifestierenden Gefährlichkeit der Beschuldigten für das hiesige Sozialsystem und der nicht von der Hand zu weisenden Rückfallgefahr ist insge- samt von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen. Im Ergebnis ist ein Fernhalteinteresse zu bejahen, welches das priva- te Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Landesverweisung der Beschuldigten wäre folglich selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter Beachtung der Anforderung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig und rechtskonform. 19.4 Fazit Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB des Landes zu ver- weisen. 19.5 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, ist aufgrund des Ver- schuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete unter Berücksichtigung der langen Anwesenheitsdauer der Beschuldigten in der Schweiz und des Umstands, dass sie zwei in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigte volljährige Kinder hat, eine Landesverweisung für die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren als angemessen (pag. 607, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist bereits aufgrund des Verschlechte- rungsverbots zu bestätigen. Im Ergebnis ist die Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu ver- weisen. 27 VI. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten 20.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Kosten belaufen sich auf total CHF 3'725.00. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurtei- lung der Beschuldigten hat diese die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrens- kosten vollumfänglich zu tragen. 20.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und der un- terliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
- Entschädigung 21.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 21.2 Erste Instanz Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote vom 16. März 2025 (pag. 564 ff.) auf insgesamt CHF 4'065.00 festgesetzt (pag. 609, S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese Honorarfestsetzung blieb un- angefochten und erscheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 4'065.00. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28 21.3 Obere Instanz Der von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 27. Oktober 2025 (pag. 661 f.) geltend gemachte Aufwand von acht Stunden und Auslagen von CHF 52.40 zu- züglich MwSt. erscheint angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 1'786.25. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen
- Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 22.1 Theoretische Grundlagen Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Abs. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindes- 29 tens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Min- destfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entspre- chende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anfor- derungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Le- galprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, das heisst ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sin- ne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze zu bejahen, ist die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vor- zunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom
- September 2022 E. 1.8.3). 22.2 In concreto Die Beschuldigte ist C.________ Staatsangehörige und gilt folglich als Drittstaa- tenangehörige. Sie wird vorliegend wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gesprochen; der Straf- rahmen von Art. 148a Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, womit es sich nicht um ein Bagatelldelikt handelt und die Voraus- setzungen von Art. 24 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze gegeben sind. Aufgrund des Schuldspruchs wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen Instanz beruht. Zudem geht von der Beschuldigten angesichts der Art und Schwere der von ihr begangenen Straftat, der konkreten Umstände sowie des übrigen Verhaltens eine nicht von der Hand zu weisende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Voraussetzungen von Art. 25 SIS-Verordnung- Grenze sind daher erfüllt. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 19.3 hiervor überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im SIS ein allfälliges privates Interesse der Beschuldigten auf Verzicht einer entsprechenden Ausschrei- bung. Die Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen. 30 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen von Dezember 2019 bis Februar 2022 in E.________ im Gesamt- deliktsbetrag von CHF 32'379.15 und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt:
- Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.
- Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
- Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'725.00.
- Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00. II.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.75 200.00 CHF 150.00 CHF 8.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 158.40 CHF 12.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 170.60 Auslagen MWST-pflichtig 31 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.00 200.00 CHF 3’400.00 CHF 202.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’602.60 CHF 291.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’894.40 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'065.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'065.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.00 200.00 CHF 1’600.00 CHF 52.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’652.40 CHF 133.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’786.25 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'786.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1'786.25 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt:
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Ur- teil mit Begründung; innert 10 Tagen) 32
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 263 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin), Oberrichter Sarbach, Ober- richterin Gutmann Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. März 2025 (PEN 24 416)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht D.________, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 17. März 2025 folgendes Urteil (pag. 567 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis August 2020, von März 2021 bis August 2021 sowie von Oktober 2021 bis Februar 2022, in E.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 7’500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'725.000. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'925.00. II. [amtliche Entschädigung] III. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Be- schuldigte) am 21. März 2025 fristgerecht Berufung an (pag. 576). Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegrün- dung, datierend ebenfalls vom 14. Mai 2025, zu (pag. 615 f.; pag. 582 ff.). Am 4. Juni 2025 reichte die Verteidigung frist- und formgerecht die Berufungser- klärung ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf Ziff. I und III des vorinstanzli-
3 chen Urteilsdispositivs, mithin auf den Schuldspruch, die Verurteilungen sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (pag. 620 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Ju- ni 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 627 f.). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wurde im Einverständnis der Verteidigung (vgl. pag. 632) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Be- schuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert (pag. 634 f.). Die Verteidigung reichte die schriftliche Berufungsbegründung innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 ein (pag. 649 ff.). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 664 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigte ein Strafregisterauszug (datierend vom 25. Juli 2025; pag. 636 f.) eingeholt. 4. Anträge der Beschuldigten In ihrer Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2025 stellte die Verteidigung na- mens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 649 f.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. A.________ sei schuldig zu erklären des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB), mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis August 2020, von März 2021 bis August 2021 sowie von Oktober 2021 bis Februar 2022, im Deliktsbetrag von CHF 32'379.15, und sie sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Übertretungsbusse; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten. II. 1. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. 2. Die Verfahrenskosten vor oberer Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung der Beschuldigten durch die Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch gemäss Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs sowie die Verurteilungen zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 bei einer Probezeit von drei Jahren (Ziff. I Verurtei- lung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu einer Landesverweisung von fünf Jahren samt Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem (Ziff. I Verurteilung Ziff. 2 und Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs) und zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'725.00 (Ziff. I Verurteilung Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Über die amtliche Entschädigung ist praxisgemäss neu zu verfügen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung der Beschuldigten in erster In- stanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfest- setzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch auf- grund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Un- gunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 585, S. 4 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 11. Juni 2024 (pag. 493 ff.) wird der Beschuldigten un- rechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgeworfen, mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis August 2020, von März 2021 bis August 2021 sowie von Oktober 2021 bis Febru- ar 2022. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Anklagesachverhalt korrekt wie folgt zusammengefasst (pag. 586, S. 5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Zusammenfassend soll die Beschuldigte in der Zeit, als sie Arbeitslosenentschädigungen bezog (vom 21.12.2019 bis 31.03.2022) – trotz den ihr bekannten Mitteilungspflichten bei Änderung der persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse – ihre Erwerbstätigkeit bei der F.________ AG bzw. die daraus resultierenden Einnahmen gegenüber der Arbeitslosenkasse E.________ verschwiegen haben. Kon-
5 kret soll sie jeweils bei den monatlich auszufüllenden Selbstdeklarationen unterschriftlich bestätigt ha- ben, dass sie keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehe und weiterhin arbeitslos sei. Indem die erzielten Einnahmen aufgrund des Verschweigens bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung nicht einbezogen worden seien, habe die Arbeitslosenkasse irrtumsbedingt zu hohe, der Beschuldigten bei einer korrekten Berechnung anhand der tatsächlichen Verhältnisse nicht in diesem Umfang zustehen- de Arbeitslosenentschädigungen von netto CHF 32'379.15 ausbezahlt und sich dadurch selbst am Vermögen geschädigt (zum Ganzen vgl. p. 493 f.). 8. Unbestrittener und erstellter Sachverhalt Die Vorinstanz führte unter diesem Titel Folgendes aus (pag. 586 f., S. 5 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung): Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist in seiner Gesamtheit unbestritten bzw. gestützt auf die vorhandenen Beweismittel erstellt. Die Beschuldigte ist geständig, die monatlich auszufüllenden Selbstdeklarationen wiederholt und wissentlich falsch ausgefüllt zu haben (vgl. p. 290 Z. 15 ff., p. 292 Z. 124 ff., p. 293 Z. 129 ff., p. 544 Z. 41 ff., p. 545 Z. 10 f.). […] Die Aussagen der Beschuldigten sind klar und unmissverständlich. Sie gab als Grund für Ihr Handeln an, eine schwierige Zeit gehabt zu haben (Todesfälle in der Familie, Schulden). Sie habe keinen Kre- dit aufgenommen, so dass dies (gemeint: Verschweigen ihrer Einkünfte unter gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld) die einzige Möglichkeit gewesen sei, zusätzlich Geld zu verdienen (p. 290 Z. 15 - 17). Sie habe gewusst, dass sie dies nicht hätte machen dürfen (p. 292 Z. 124). Der angeklagte Sachverhalt lässt sich zudem ohne Weiteres gestützt auf die vorhandenen objektiven Beweismittel erstellen. So liegen dem Gericht u.a. der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (p. 7 ff.), der Auszug des individuellen Kontos der Ausgleichskasse (p. 11 f.), die Temporäreinsatzverträge mit der F.________ AG (p. 67 f.), die Lohnabrechnungen der F.________ AG (p. 79 ff.) sowie die Selbst- deklarationsformulare (p. 227 ff.) für die massgebende Zeitperiode gemäss Anklageschrift vor. Eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt sich unter diesen Umständen. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Wie bereits die Verteidigung (pag. 650) kann sich auch die Kammer diesen Aus- führungen anschliessen. Darauf ist vollumfänglich zu verweisen und der angeklagte Sachverhalt hat als erstellt zu gelten. III. Rechtliche Würdigung 9. Theoretische Grundlagen 9.1 Art. 148a Abs. 1 StGB Den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angabe, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen.
6 Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Grundtatbestand nach Art. 148a Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 587 f., S. 6 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Als Tathandlung gilt jede Irreführung beziehungsweise Bestärkung in einem bereits bestehenden Irr- tum, und somit jede Täuschung. Primär sind dies unwahre oder unvollständige Angaben, zum Bei- spiel über die finanziellen Verhältnisse oder die persönliche Situation. Die Angaben müssen für den Leistungsanspruch relevant sein. Falschangaben, die sich nicht auf den Leistungsanspruch auswirken können, zum Beispiel das Verschweigen von Vermögen, welches innerhalb der sozialhilferechtlichen Freibeträge liegt, wird nicht erfasst (JENAL, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, N 8 zu Art. 148a). Nebst der Tatbestandsvariante des Handelns durch das Einbringen unwahrer oder unvollständiger Angaben, erfasst Art. 148a StGB auch eine Unterlassung im Sinne einer fehlenden Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsa- chen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfül- lung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Die Variante des "Verschweigens von Tat- sachen" kann auch ohne aktive Nachfrage von Seiten des Leistungserbringers erfüllt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 4.5.6). Subjektiv ist der Tatbestand von Art. 148a StGB als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Varian- te des «Verschweigens» individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 4.5.6.). Eventualvorsatz genügt. 9.2 Leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB Gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB wird der leichte Fall mit Busse bestraft. Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz jedoch nicht. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Bestimmung des leichten Falls über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand de- rer im Interesse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen und zugleich im Sinne des gesetzgeberischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tatumstände und anderer Komponenten des Verschuldens belassen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 mit Verweis auf BGE 149 IV 273 E. 1.5.1 ff.). Die untere Mindestgrenze, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall auszugehen ist, wurde vom Bundesgericht auf CHF 3'000.00 festge- setzt. Die obere Grenze, bei deren Überschreitung ein leichter Fall des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe grundsätzlich ausscheidet, liegt bei CHF 36'000.00 (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5 f.). Im Bereich dazwischen, das heisst bei Deliktsbeträgen von CHF 3'000.00 bis CHF 36'000.00, ist eine vertieftere Prüfung erforderlich. Die Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt dabei ähnlich wie beim Überschreiten des oberen Schwellenwerts entsprechend dem Verschulden des Täters oder der Täterin. Sie hat jedoch differenzierter auszufallen. Demgemäss
7 kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrecht- mässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine gerin- ge kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind die gesamten Tatumstände (sog. Tat- komponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Insbesondere kann auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftli- cher Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten. Demnach ist bei einem Deliktsbetrag aus dem Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (siehe zum Ganzen BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 mit Hinweisen). Ergänzend kann auf folgende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 588 f., S. 7 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Von einer erheblichen den leichten Fall ausschliessenden Dauer des unrechtmässigen Leistungsbe- zugs geht das Bundesgericht bspw. bei einem Zeitraum von acht Monaten aus (Urteil des Bundesge- richts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Von geringer krimineller Energie geht das Bundesgericht bei einem eher tiefen die Schwelle von CHF 3'000.00 überschreitenden Deliktbetrag aus, wenn die Tathandlung nicht in einem aktiven Han- deln, sondern im einmaligen Unterlassen einer Meldung liegt, wenn der Sozialleistungsträger von den nicht gemeldeten Informationen sogar grob Kenntnis hatte und wenn bloss Eventualvorsatz nachge- wiesen werden konnte (BGE 149 IV 273 E. 1.6). Als Beispiel für nachvollziehbare Beweggründe wird in der Botschaft zur Änderung des Strafgesetz- buchs und des Militärstrafgesetzes vom 30. Juli 2013 (BBI 2013 5975, S. 6039) der Fall genannt, in dem eine Person ihrer Meldepflicht bei der Sozialversicherung betreffend die Erhöhung ihres Er- werbspensums nicht unverzüglich nachkommt, da sie noch nicht weiss, ob sie eine solche gesund- heitlich verkraften kann. 9.3 Handlungseinheit Von einer «tatbestandlichen Handlungseinheit» wird u.a. dann gesprochen, wenn das vom Straftatbestand definierte Handeln tatsächlich oder normalerweise mehre- re Handlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3.). Das Bundesgericht spricht von einer «natürlichen Handlungseinheit», wenn mehrere Einzelhandlungen zu- sammengefasst werden können, weil sie auf einem einheitlichen Willensakt beru- hen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objekti- ver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann gemäss Bundesgericht jedoch nur mit Zurückhaltung ange- nommen werden, da man nicht die früheren abgeschafften Rechtsfiguren des fort- gesetzten Delikts oder der verjährungsrechtlichen Einheit unter anderer Bezeich- nung wiedereinführen will (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3.). Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn zwischen den einzelnen Hand- lungen ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.).
8 10. Subsumtion 10.1 Ad Handlungseinheit Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift eine mehrfache Tatbegehung vorge- worfen und die Vorinstanz sprach sie auch wegen einer solchen schuldig. Demge- genüber geht die Kammer vorliegend von einer natürlichen Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus. Dies aus folgenden Gründen: Obwohl die Beschuldigte in der Zeit von Dezember 2019 bis August 2020, von März 2021 bis August 2021 sowie von Oktober 2021 bis Februar 2022 einer Er- werbstätigkeit bei der F.________ AG nachging und während dieser Zeit einen Lohn ausbezahlt erhielt, bestätigte sie in den Selbstdeklarationen vom 31. Dezem- ber 2019, 27. Januar 2020, 22. Februar 2020, 23. März 2020, 22. April 2020, 25. Mai 2020, 22. Juni 2020, 23. Juli 2020, 24. August 2020, 20. März 2021, 22. April 2021, 25. Mai 2021, 21. Juni 2021, 25. Juli 2021, 23. August 2021, 27. Oktober 2021, 22. November 2021, 20. Dezember 2021, 21. Januar 2022 und 21. Februar 2022 jeweils wahrheitswidrig, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und weiterhin arbeitslos zu sein. Die Kammer ist der Ansicht, dass das Verschweigen der erziel- ten Einnahmen auf einem und demselben Willensentschluss basiert, nämlich die durch die Arbeitseinsätze bei der F.________ AG erzielten Einnahmen generell nicht anzugeben. So erklärte die Beschuldigte selbst, sie habe ihre Einnahmen un- ter gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld verschwiegen, da dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, zusätzlich Geld zu verdienen (pag. 290 Z. 15 ff.). Dass es zwischen den Arbeitseinsätzen zunächst einen längeren Unterbruch von sechs Monaten und später einen weiteren Unterbruch von einem Monat gab, weist als- dann nicht auf eine Veränderung dieses Entschlusses hin. Vielmehr dürften diese Unterbrüche lediglich darauf zurückzuführen sein, dass die F.________ AG in die- ser Zeit keine Arbeitseinsätze zu vergeben hatte (vgl. pag. 545 Z. 13 ff.). Daraus auf einen fehlenden zeitlichen Zusammenhang zu schliessen, wäre verfehlt. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer entgegen der Vorinstanz von einem Gesamt- vorsatz und folglich von einer natürlichen Handlungseinheit aus. Der Gesamtde- liktsbetrag der nicht deklarierten Einkünfte beträgt CHF 32'379.15, wobei im Übri- gen auch die Vorinstanz und die Verteidigung auf diesen Betrag als Grundlage für die Prüfung des leichten Falles abstellten. 10.2 Ad Grundtatbestand gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB Dass der Grundtatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt ist, liegt vorliegend auf der Hand. In Einklang mit der Verteidigung (pag. 650) kann diesbe- züglich wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 589, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit dem Setzen des Kreuzes bei «Nein» im Selbstdeklarationsformular «Angaben zur versicherten Person» der Arbeitslosenkasse E.________ unter der Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeit- gebern gearbeitet habe, machte die Beschuldigte unwahre Angaben über die für die Arbeitslosenkas- se zentrale Information der Erwerbstätigkeit. Durch das falsche Setzen des Kreuzes und damit ein- hergehend das Verschweigen ihrer Erwerbstätigkeit bzw. die damit einhergehenden Lohnzahlungen im angeklagten Zeitraum hat sie die Arbeitslosenkasse insofern in die Irre geführt, als dass diese der
9 Beschuldigten Beiträge in der Höhe von total CHF 32'379.15 ausbezahlte, welche der Beschuldigten bei korrekter Deklaration in diesem Umfang nicht zustanden. Auf objektiver Ebene ist der Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB als erfüllt zu erachten. Auf subjektiver Ebene handelte die Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt mit Wissen und Wil- len und daher direktvorsätzlich. Sie wusste um Bestand und Umfang ihrer Meldepflicht und täuschte die Arbeitslosenkasse bewusst, um – zusätzlich zu ihren Einkünften aus Erwerbstätigkeit – weiterhin (zu hohe) Arbeitslosenentschädigungen zu erhalten. 10.3 Ad leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB Vorliegend ist namentlich umstritten, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB anzunehmen ist. Die Vorinstanz verneinte dies mit der Begründung, der Deliktsbetrag von gesamt- haft rund CHF 32'000.00 liege um ein Vielfaches über der Erheblichkeitsschwelle eines leichten Falles (CHF 3'000.00) resp. bewege sich vielmehr bereits an der oberen Schwelle von CHF 36'000.00, bei deren Überschreitung die Annahme eines leichten Falles grundsätzlich ausgeschlossen sei, es sei denn, die Anwendung des Grundtatbestandes stehe dem Gerechtigkeitsempfinden in eklatanter Weise entge- gen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Auch die Deliktsdauer von ge- samthaft 20 Monaten sei erheblich und spreche gegen die Annahme eines leichten Falles. Die Beschuldigte habe die Einkünfte nicht nur einmalig verschwiegen, son- dern habe jeden Monat aufs Neue entschieden, falsche Angaben betreffend ihre Erwerbsmässigkeit zu machen bzw. ihre Einkünfte zu verschweigen, indem sie die Selbstdeklaration aktiv inkorrekt ausgefüllt habe. Darin sei eine erhöhte kriminelle Energie erkennbar. Weiter dränge sich die Verneinung eines leichten Falles des- halb auf, weil die vorliegende Tat wohl auch unter den Betrugstatbestand hätte subsumiert werden können. Die von der Beschuldigten vorgebrachten Gründe für ihr Handeln vermögen sodann ebenfalls keinen leichten Fall zu begründen (pag. 589 f., S. 8 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen wendete die Verteidigung ein, die Vorinstanz habe die Systematik der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verkennt, da es vorliegend keiner offenkundi- ger, ausserordentlicher und gewichtiger Umstände bedarf, um einen leichten Fall anzunehmen – dies wäre nur der Fall bei einem Deliktsbetrag von über CHF 36'000.00. Dass die Deliktsdauer von 20 Monaten erheblich sei, werde nicht bestritten. Es sei aber fraglich, ob die Vorinstanz erkannt habe, dass die bundesge- richtlichen Kriterien (Dauer, geringe kriminelle Energie, Nachvollziehbarkeit der Zie- le und Beweggründe) nicht kumulativ, sondern alternativ anwendbar seien. Aktives Handeln schliesse den leichten Fall nicht aus, wobei sich das aktive Handeln im Setzen eines Kreuzes am falschen Ort erschöpft habe. Zu berücksichtigen seien vielmehr die völlig desparate persönliche Situation der Beschuldigten, ihre Angst und Unsicherheit im Umfeld der Corona-Pandemie, die zwei Todesfälle in ihrer Familie, die eigentliche finanzielle Verzweiflung. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die Beschuldigte in den niedrigsten der Niedriglohnjobs als Reinigungs- kraft gearbeitet habe, trotz Rückenbeschwerden und Depression. Diese Umstände hätten zugunsten der Beschuldigten mitberücksichtigt werden müssen (pag. 652 f.).
10 Mit Blick auf die hiervor dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der Ver- teidigung insofern zuzustimmen, als dass die Beurteilung, ob beim interessieren- den Deliktsbetrag von CHF 32'379.15 ein leichter Fall vorliegt, differenzierter aus- zufallen hat als bei Deliktsbeträgen über CHF 36'000.00. Die Beurteilung erfolgt in- des ähnlich wie beim Überschreiten des oberen Schwellenwertes entsprechend dem Verschulden der beschuldigten Person. Namentlich zu berücksichtigen sind die Tatkomponenten, während die Täterkomponenten nicht miteinzubeziehen sind (vgl. E. 9.2 hiervor). Der Deliktsbetrag von CHF 32'379.15 befindet sich klar am oberen Ende des Zwi- schenbereichs von CHF 3'000.00 bis CHF 36'000.00 und übersteigt die Schwelle zum standardmässig leichten Fall um mehr als das Zehnfache. Sodann wirkt sich die erhebliche Deliktsdauer in Einklang mit der Vorinstanz und der Verteidigung si- cherlich nicht zu Gunsten der Beschuldigten aus. Dies gilt umso mehr, als die Kammer von einer Handlungseinheit und folglich von einer Deliktsdauer von 27 Monaten (Dezember 2019 bis Februar 2022) ausgeht, während die Vorinstanz und die Verteidigung noch auf eine Deliktsdauer von zwanzig Monaten abstellten. Zwar trifft es zu, dass die Beschuldigte nebst der inkorrekten Ausfüllung der Selbstdeklarationen keine weiteren Verschleierungshandlungen vornahm. Dennoch liegt ein aktives Handeln vor und die Beschuldigte füllte die Selbstdeklaration ins- gesamt zwanzig Mal direktvorsätzlich wahrheitswidrig aus, womit sie ihren Willen, deliktisch tätig zu werden, deutlich zementierte. Angesichts der genannten Um- stände (Schwelle von CHF 3'000.00 um mehr als das Zehnfache überschreitender Deliktsbetrag, erhebliche Deliktsdauer von 27 Monaten, aktives und direktvorsätzli- ches Handeln durch zwanzigfach falsche Ausfüllung der Selbstdeklaration) kann keineswegs von einer bloss geringen kriminellen Energie ausgegangen werden und das Verschulden ist als nicht unerheblich zu bezeichnen. Die Beschuldigte handelte sodann aus rein finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen und die Tat wäre – trotz ihrer schlechten finanziellen Situation – vermeidbar gewesen, zu- mal keine eigentliche Zwangslage oder Notsituation bestand. Daran ändern auch die weiteren Einwände der Verteidigung nichts, welche ohnehin eher die Täter- komponenten betreffen als die Frage, ob die Ziele und Beweggründe der Beschul- digten nachvollziehbar waren. So kann die Tat sicherlich nicht mit Angst und Unsi- cherheit der Beschuldigten im Umfeld der Corona-Pandemie begründet werden, zumal sie bereits im Dezember 2019 deliktisch tätig wurde, während die Corona-Pandemie von der WHO erst im März 2020 ausgerufen wurde. Die Todes- fälle in der Familie der Beschuldigten sollen sich zudem bereits in den Jahren 2015/2016 ereignet haben (pag. 551 Z. 28 ff.), womit von Vornherein kein nachvoll- ziehbarer Zusammenhang mit der zu beurteilenden Delinquenz erkennbar ist. So- weit die Verteidigung monierte, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass die Be- schuldigte trotz gesundheitlicher Beschwerden als Reinigungskraft gearbeitet habe, ist zunächst zu konstatieren, dass die Beschuldigte gemäss den Akten als Buch- bindereimitarbeiterin tätig war (vgl. pag. 13 ff.). Ungeachtet dessen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Art der Arbeitstätigkeit auf einen leichten Fall schlies- sen lassen würde. Wie bereits von der Vorinstanz aufgezeigt (pag. 590, S. 9 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), zeichnet sich das zu beurteilende Delikt als- dann gerade dadurch aus, dass es von Personen begangen wird, die sich in finan-
11 ziell ungünstigen Lebenssituationen befinden. Die finanzielle Verzweiflung der Be- schuldigten vermag folglich ebenfalls keinen leichten Fall zu begründen. Insgesamt liegen keine nennenswerten verschuldensmindernden Umstände vor, welche nach der Rechtsprechung trotz eines verhältnismässig hohen Deliktsbe- trags ausnahmsweise noch einen leichten Fall begründen liessen. 10.4 Fazit Der Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt und es liegt kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. Rechtfertigungs- oder Schuldaussch- liessungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Folg- lich ist die Beschuldigte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu er- klären, begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis Februar 2022 bei einem De- liktsbetrag von CHF 32'379.15. IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 591, S. 10 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). 12. Strafrahmen, Strafart und Methodik Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird der unrechtmässige Bezug von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Gründe, die dafür sprechen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind vorliegend keine ersichtlich, wobei bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe in Betracht kommt. Zumal die Kammer von einer Handlungseinheit ausgeht (vgl. E. 10.1 hiervor), ent- fällt die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. 13. Tatkomponenten 13.1 Objektive Tatschwere Das durch Art. 148a StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (JENAL, in: Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 148a StGB). Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 32'379.15 und kam zwischen Dezem- ber 2019 bis Februar 2022, das heisst in einem relativ langen Deliktszeitraum von 27 Monaten, zustande. Auch wenn deutlich höhere unrechtmässige Bezüge denk- bar wären, handelt es sich vorliegend keineswegs um einen Bagatellfall, zumal die Schwelle zum standardmässig leichten Fall, welche das Bundesgericht auf CHF 3'000.00 festsetzte, um mehr als das Zehnfache überschritten wird. Zudem liegt ein aktives Handeln vor und die Beschuldigte füllte die Selbstdeklaration ins- gesamt zwanzig Mal wahrheitswidrig aus, womit sie ihren Willen, deliktisch tätig zu werden, deutlich zementierte. Die Deliktshöhe sowie die aktive, wiederholte und
12 sich über einen langen Deliktszeitraum erstreckende Täuschung über ihre Einkünf- te zeugen von einer erhöhten kriminellen Energie. Demgegenüber nahm die Be- schuldigte keine weiteren Verschleierungshandlungen vor und von einem beson- ders raffinierten Vorgehen kann nicht die Rede sein. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die objektive Tatschwere – in Relation zum Strafrahmen – als gerade noch leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. 13.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse, mithin aus eigennützigen Beweggründen. Beides fällt, da tatbestandsimmanent, nicht straferhöhend ins Gewicht. Äussere oder innere Umstände, die es der Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind – trotz schwieriger finanzieller Situation – nicht ersichtlich, zumal keine eigentliche Zwangslage oder Notsituation bestand. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes ebenfalls neutral aus. Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten. 13.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 140 Tagessätzen als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 14. Täterkomponenten 14.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte unter diesem Titel aus was folgt (pag. 594, S. 13 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss eigenen Angaben wuchs die Beschuldigte in C.________(Land) auf, machte eine Ausbildung als Verkäuferin und lebte dort bis zu ihrem 23. Lebensjahr. Schwanger mit ihrem ersten Kind folgte sie ihrem Ehemann im Jahr 2001 in die Schweiz, wo sie vorerst ein Jahr lang nicht erwerbstätig war. Da- nach arbeitete sie in unregelmässigen Pensen und Abständen in diversen Bereichen, insb. in der Reinigung und in der Produktion (p. 556). Momentan ist sie arbeitslos und bezieht Geld von der Ar- beitslosenkasse (p. 546 Z. 29 ff.). Die Beschuldigte lebt aktuell zusammen mit ihrem Ehemann, ihren zwei volljährigen Kindern (G.________, 23 Jahre und H.________, 20 Jahre) und ihrem minderjährigen Sohn (I.________, 6 Jahre) in E.________. Die Beschuldigte ist gemäss aktenkundigem Betreibungsregisterauszug hoch- verschuldet (p. 515 ff.). Gemäss Strafregisterauszug weist die Beschuldigte eine Vorstrafe wegen Urkundenfälschung aus dem Jahr 2017 auf (p. 535). Zwar liegt diese bereits mehrere Jahre zurück. Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine teilweise einschlägige Vorstrafe, welche straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigten ging es damals ebenfalls darum, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (p. 556 Z. 32 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben allgemein wirken sich neutral aus. Einzig die teilwei- se einschlägige Vorstrafe ist straferhöhend im Umfang von 20 Strafeinheiten zu berücksichtigen.
13 Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, darauf ist zu verweisen. Ergänzend ist einzig auszuführen, dass die Delinquenz im Jahr 2017 ebenfalls im Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Beschuldigten stand, nachdem sie damals Betreibungsregisterauszüge fälschte, weil sich ansons- ten keine Vermieterschaft für eine neue Wohnung finden liess (pag. 556 Z. 31 ff.; pag. 656). Trotz damaliger Verurteilung schreckte sie nicht davor zurück, von De- zember 2019 bis Februar 2022 mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse im Betrag von CHF 32'379.15 erneut strafrechtlich in Er- scheinung zu treten – und zwar wiederum mit der Begründung, sie sei aufgrund ih- rer finanziellen Situation verzweifelt gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Einklang mit der Vorinstanz angezeigt, die teilweise einschlägige Vorstrafe im Umfang von 20 Strafeinheiten straferhöhend zu berücksichtigen. 14.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten der Täterin berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder die Täterin dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil bei- trägt. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil die Täte- rin nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Beschuldigte hat die Tat bereits anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2024 ohne Umschweife eingestanden (vgl. pag. 290 ff.). Angesichts der erdrückenden objektiven Beweislast ist das Geständnis jedoch nicht weiter erstaunlich. Jedenfalls hat es kaum etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen, wobei der Be- schuldigten in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 595, S. 14 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung) immerhin zugutegehalten werden kann, dass sie von Ausreden, wonach sie z.B. keine Kenntnis über ihre Pflichten gehabt haben soll, absah. So- dann hielt die Beschuldigte den mit der Arbeitslosenkasse ausgehandelten Raten- plan zwar nicht ein, aber immerhin zahlte sie eine Teilsumme von CHF 2'130.00 zurück (vgl. pag. 281 ff.). Aufgrund des kaum ins Gewicht fallenden Geständnisses und der bloss geringen – aber immerhin geleisteten – Teilzahlung an die Arbeitslosenkasse erscheint der Kammer unter diesem Titel eine Strafreduktion im Umfang von 10 Strafeinheiten als angemessen. 14.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. 14.4 Fazit Täterkomponenten Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 10 Strafeinheiten straferhöhend aus.
14 15. Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. 16. Tagessatz und Vollzugsform Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Strafe als Geldstrafe aus- zusprechen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Vollständigkeitshalber ist dennoch anzumerken, dass angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und ihrer vermehrten Arbeitslosigkeit die Geldstrafe kaum wird voll- zogen werden können, womit sich in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB durchaus auch eine Freiheitsstrafe hätte begründen lassen. Die Probezeit wurde von der Vorinstanz sodann auf drei Jahre festgesetzt und eine Erhöhung ist auf- grund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. Angesichts der früheren Delin- quenz resp. der Vorstrafe der Beschuldigten und ihrer nach wie vor schlechten fi- nanziellen Situation, aufgrund welcher sie sich bis anhin bereits zweimal zu Strafta- ten hat hinreissen lassen, erachtet es die Kammer jedenfalls als angezeigt, die vor- instanzliche Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre zu bestätigen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte ist hochverschuldet und ihre finanzielle Situation ist als schlecht zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Höhe des Tages- satzes auf CHF 30.00 festzusetzen. 17. Fazit Im Ergebnis resultiert eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00, bei einer Probezeit von drei Jahren. V. Landesverweisung 18. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB verweist das Gericht die Ausländerin, die wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben
15 ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für die Ausländerin einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Um- setzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriterienge- leiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkata- log der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hin- weisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen der Ausländerin in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesund- heitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.1 und 6B_33/2022 vom 9. De- zember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 3.2.3 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hin- weisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut
16 hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsbe- rechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Um- zug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2). Bei intakten fami- liären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindes- wohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Lan- desverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kin- des nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5 und 6B_855/2020 vom
25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Der Umstand, dass eine straffällig gewordene Auslän- derin in der Schweiz mit ihrem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer in- takten familiären Beziehung lebt, bildet hingegen kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Okto- ber 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die fami- liäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kin- der aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Janu- ar 2023 E. 4 und 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3 f.). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Lan- desverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit der Täterin für die öf-
17 fentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesge- richts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_748/2021 vom 8. Sep- tember 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewähr- leistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom
3. Oktober 2022 E. 1.3.5 und 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hin- weisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betrof- fenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_255/2021 vom
3. Oktober 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.3). 19. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung 19.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Die Beschuldigte ist C.________ Staatsangehörige. Sie ist somit Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit vorliegendem Urteil wird sie wegen unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (vgl. E. 18 hiervor) zu prüfen, ob bei der Beschuldigten eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. E. 19.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (vgl. E. 19.3 hiernach). Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung überwiegen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzu- legen (vgl. E. 19.5 hiernach). 19.2 Härtefallprüfung 19.2.1 Aufenthaltsdauer in der Schweiz und Grad der Integration Die Beschuldigte ist am .________ in C.________ (Land) geboren (pag. 636) und reiste am .________ im Alter von knapp 23 Jahren im Rahmen des Familiennach- zugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein (pag. 354). Somit befindet sie sich seit 25 Jahren in der Schweiz. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat sie aller-
18 dings in C.________ (Land) verbracht. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Be- schuldigte habe in zeitlicher und vor allem affektiver Hinsicht (Geburt dreier Kinder und deren Betreuung, bis sie selbständig werden, zusammen mit einem harten Be- rufsleben) einen ebenfalls prägenden Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht (pag. 654), ist ihr zwar grundsätzlich zuzustimmen. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um gestützt auf die Anwesenheitsdauer einen Härtefall anzunehmen. Die Beschuldigte verfügt über eine in C.________(Land) abgeschlossene Ausbil- dung als Verkäuferin (pag. 291 Z. 66 f.; pag. 556 Z. 10 f.) und seit ihrer Einreise in die Schweiz hat sie in diversen Bereichen gearbeitet (pag. 292 Z. 73 f.; pag. 556 Z. 4 f. und Z. 20 f.). Sie war aber auch mehrfach und über längere Zeit hinweg arbeits- los sowie kurzzeitig auf Sozialhilfe angewiesen (pag. 546 Z. 34 f.; pag. 355). Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D.________ vom 28. Januar 2025 lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschuldigte mit 119 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 156'520.39 verzeichnet ist, wobei immerhin einige Betrei- bungen ersichtlich sind, welche die Beschuldigte an das Betreibungsamt bezahlt hat (pag. 518 ff.). Während ihres rund eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalts in J.________ hat die Beschuldigte alsdann elf weitere Verlustscheine im Gesamtbe- trag von CHF 57'152.05 generiert, wobei eine weitere Betreibung eingeleitet wurde und sich am 27. Januar 2025 sechs weitere in Pfändung befanden (pag. 515 ff.). Anders als von der Verteidigung suggeriert (vgl. pag. 655), handelt es sich dabei nicht hauptsächlich um Forderungen im Zusammenhang mit der Krankenkasse oder den Steuern, sondern es finden sich bspw. auch Forderungen der K.________ GmbH, L.________ AG, M.________ AG, N.________ GmbH und O.________ SA. Die Beschuldigte verfügt somit über einen äusserst hohen Schul- denberg und eine Besserung ist vorläufig nicht zu erwarten. Während 25 Jahren in der Schweiz ist es ihr nicht gelungen, sich beruflich nachhaltig zu integrieren, und von einer wirtschaftlichen Integration kann nicht ansatzweise die Rede sein. Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach die Beschuldigte drei- fache Mutter sei, «dem Vernehmen nach» die Erziehung der Kinder und den Haus- halt übernommen habe und für das Wohlbefinden der Familie zuständig gewesen sei, wobei sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen immer wieder gearbeitet ha- be (pag. 655). So war die Beschuldigte nicht etwa alleinerziehend und angesichts des Altersunterschieds ihrer Kinder (Jahrgänge 2001, 2004 und 2018 [pag. 511]) hätte sie zwischenzeitlich durchaus die Möglichkeit gehabt, beruflich Fuss zu fas- sen. Die Betreuung des jüngsten Sohnes teilt sie sich zudem mit ihrem Ehemann und den volljährigen Kindern (pag. 550 Z. 20 ff.), womit offensichtlich nicht von ei- ner traditionellen Rollenteilung gesprochen werden kann. Dennoch geht sie seit Januar 2024 – soweit bekannt – keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (pag. 546 Z. 34 f.). Von einer andauernden und umfassenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ge- sundheitlichen Einschränkungen ist sodann nicht auszugehen. Im Gegenteil war die Beschuldigte im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt 100 % arbeitsfähig, insofern sie bei der Arbeit keine schweren Sachen tragen oder stossen muss (pag. 546 Z. 4 ff.). Die fehlende berufliche und klar unterdurchschnittliche wirtschaftliche Integrati- on der Beschuldigten lässt sich folglich keineswegs allein durch ihre familiäre und gesundheitliche Situation rechtfertigen. Im Übrigen bezeichnete letztlich auch die
19 Verteidigung die wirtschaftliche Integration der Beschuldigten als kaum geglückt (pag. 655). Die Beschuldigte war während des Verfahrens auf keine Übersetzung angewiesen (pag. 290 Z. 1 f.; vgl. pag. 561). Vor der Vorinstanz zeigten sich aber trotz der lang- jährigen Anwesenheit in der deutschsprachigen Schweiz gewisse Verständigungs- und Verständnisprobleme (vgl. Audioaufnahme der vorinstanzlichen Einvernahme auf pag. 561) und die Beschuldigte selbst qualifizierte ihre Deutschkenntnisse als «nicht gut» (pag. 552 Z. 32). Soweit die Verteidigung vorbringt, es scheine schwer nachvollziehbar, wie die finanziell derart unter Druck stehende, Kinder grosszie- hende und nebenbei in einem Teilzeitpensum arbeitende Beschuldigte mit gesund- heitlichen Gebrechen sich zusätzlich im Rahmen einer besonders intensiven Mit- wirkung in einem Verein oder sonstigem sozialen Engagement einbringen soll (pag. 656), ist ihr zwar dem Grundsatz nach zuzustimmen. Letztlich präsentiert sich die soziale Integration der Beschuldigten aber jedenfalls nicht dergestalt, als dass ihr in der Härtefallprüfung ein grosses Gewicht zugemessen werden könnte. Im Ergebnis sind trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur auszumachen. Mit anderen Worten ist sie in der Schweiz nicht derart verwurzelt, als dass ein Verlas- sen der Schweiz für sie eine nicht hinzunehmende Härte darstellen würde. 19.2.2 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft D.________ vom 12. September 2017 wurde die Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 180.00 verurteilt (pag. 636 f.). Den ausländerrechtlichen Akten lassen sich überdies eine Verurteilung wegen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewil- ligung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.00 sowie zu einer Busse von CHF 180.00 (pag. 371, S. 108) wie auch Verurteilungen im Übertretungsbereich wegen Strassenverkehrsdelikten (pag. 371, S. 98, S. 104 und S. 368) entnehmen. Die Beschuldigte kam somit bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wie- derholt missachtet, was grundsätzlich gegen einen Härtefall spricht. Auch wenn es sich bei den Delikten, welche mit Geldstrafe sanktioniert wurden, angesichts der ausgesprochenen Tagessätzen nicht um schwerwiegende Delinquenz zu handeln scheint, ändert dies nichts daran, dass die Beschuldigte sich die entsprechenden Widerhandlungen hat zu Schulden kommen lassen und trotz Verurteilungen wei- terdelinquierte. Mit der vorliegend zu beurteilenden Tat verletzte die Beschuldigte zudem ein hochwertiges Rechtsgut der Schweiz und insgesamt lässt sich aus ih- rem Verhalten eine nicht unwesentliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsord- nung ableiten. 19.2.3 Familiäre Verhältnisse Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit den familiären Verhältnissen der Be- schuldigten auseinander und erwog dabei was folgt (pag. 602 ff., S. 21 ff. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung):
20 Die Beschuldigte lebt aktuell zusammen mit ihrem Ehemann P.________, den zwei volljährigen Kin- dern G.________ und H.________ sowie dem minderjährigen Sohn I.________ im gleichen Haushalt in einer 4.5-Zimmerwohnung. Der Ehemann der Beschuldigte verfügt ebenfalls über die C.________ Staatsangehörigkeit und ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B (p. 538). Die bei- den volljährigen Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C (vgl. p. 539 und 541) und der minderjährige Sohn verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B (p. 540, vgl. auch p. 553 Z. 2 f.). Die Miete teilen sich die volljährigen Familienmitglieder gemäss eigenen Aussagen je nach monatlichen Einkünften der einzelnen Personen (p. 549 Z. 34 ff.). Beide volljährigen Kinder sind finanziell unabhängig und gehen einer Erwerbstätigkeit im .________-Bereich bzw. bei der Q.________ nach (p. 549 Z. 40 ff.). Das Verhältnis zum älteren Sohn ist nach Angaben der Beschul- digten gut, zur Tochter scheint das Verhältnis etwas angeschlagen zu sein (p. 550 Z. 16. ff.). Der Ehemann der Beschuldigten ist aktuell ebenfalls arbeitslos. Von der Arbeitslosenkasse soll er noch kein Geld erhalten haben (p. 548 Z. 17 ff.). I.________, der sechsjährige Sohn, besucht aktuell den Kindergarten. Sein erstes Jahr wurde dabei unterbrochen durch den Umzug der Familie von J.________ nach E.________. Diesen Umzug verkraftete er gemäss Angaben der Beschuldigten problemlos (p. 550 Z. 27 ff.). Wie bereits erwähnt kann erst bei Eingriffen einer bestimmten Tragweite in die Garantien der Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ein schwerer persönlicher Härtefall angenommen werden. Dafür muss die Lan- desverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge- festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen, ohne die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Fortsetzens der Pflege des familiären Lebens andernorts. Zum geschützten Familienkreis gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten und deren minderjährigen Kinder (so auch im Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezem- ber 2024 E. 4.2.2). Volljährige Kinder zählen zu diesem Kreis, wenn diese bspw. aufgrund gewisser Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse in einer Abhängigkeitsbeziehung zu ihren Familienmitgliedern stehen (siehe zum Ganzen bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_13852021 vom 29. August 2023 E. 2.3.2.2). Da minderjährige Kinder grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern tei- len, ist insbesondere das Kindswohl bei einem Landesverweis ins Herkunftsland zu berücksichtigen, wobei davon auszugehen ist, dass einem Kind im anpassungsfähigen Alter ein Umzug ins Herkunfts- land zugemutet werden kann (siehe bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. Au- gust 2023 E. 1.3.3). Die zwei volljährigen Kinder der Beschuldigten wohnen zwar im selben Haushalt und scheinen ein normales Verhältnis zu den Eltern zu haben bzw. scheint das Verhältnis zur Tochter etwas getrübt (p. 550 Z. 17 f.). Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis der Kinder den Eltern bzw. der Beschuldig- ten gegenüber ist jedoch nicht zu erkennen und wurde auch nicht geltend gemacht. Die volljährigen Kinder sind weder pflegebedürftig noch finanziell auf ihre Eltern angewiesen (p. 550 Z. 8 ff.). Eher im Gegensatz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann gewissenermassen von ihnen abhängig sind. Einerseits figurieren die volljährigen Kinder aufgrund der Betreibungen der Ehe- gatten als Hauptmieter der aktuellen Wohnung und übernehmen sowohl einen Teil der Miete wie auch Erziehungsaufgaben betreffend den jüngeren Bruder (p. 549 Z. 21, 36 ff. und p. 550 Z. 21 f.). Der ge- meinsame Haushalt allein führt unter diesen Umständen nicht dazu, dass die volljährigen Kinder in den Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK fallen. Bezüglich des Ehemanns ist zu wiederholen, dass der Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK nur tangiert ist, wenn der Landesverweis die familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt bei fehlender Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der
21 Fortsetzung des Familienlebens andernorts. Vorliegend ist bereits fraglich, ob der Ehemann als gefes- tigt anwesenheitsberechtigt zu gelten hat. Das Bundesgericht führt aus, dass die Voraussetzung von Personen erfüllt sei, die das Bürgerrecht innehaben, niederlassungsberechtigt oder aufenthaltsbe- rechtigt sind, wenn die Aufenthaltsbewilligung ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024, E. 4.4.7). Wie letzteres genau zu verste- hen ist, ist nicht restlos geklärt. Doch ist vorliegend unstrittig, dass der Ehemann der Beschuldigten lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B verfügt, die jährlich erneuert werden muss. Am Tag der Hauptverhandlung stand die Erneuerung noch aus (p. 553 Z. 9 f.). Von einem gefestigten Rechtsanspruch im Sinne der Rechtsprechung dürfte unter diesen Umständen wohl nicht auszugehen sein, sodass der Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK durch eine Landesverweisung der Beschuldigten bereits aus diesem Grund nicht tangiert wäre und offensichtlich nicht zur Bejahung ei- nes persönlichen Härtefalls führen würde. Selbst wenn beim Ehemann der Beschuldigten von einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person ausgegangen würde, bleibt zu prüfen, ob ihm eine Ausreise unter den konkreten Umständen zumut- bar wäre. Dazu ist in Betracht zu ziehen, dass auch der Ehemann der Beschuldigten nicht als wirt- schaftlich und sozial integriert gelten kann. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung (p. 548 Z. 43), ist aktuell selbst arbeitslos, hoch verschuldet (p. 555 Z. 2 ff. und S. 69 f. MIDI-Akten [p. 371]) und straf- rechtlich aufgefallen, zuletzt mit einer Verurteilung vom hiesigen Gericht am 21. September 2022 we- gen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (p. 527 ff. und S. 15 MIDI-Akten [p. 371]). Auch er verfügt gemäss Angaben der Beschuldigten – abgesehen von der Kernfamilie – über keine familiären bzw. sozialen Beziehun- gen in der Schweiz. Seine ganze Familie, u.a. seine Mutter und sein Bruder leben in C.________(Land) (p. 551 Z. 2 f.). Seine Muttersprache ist ebenfalls C.________ (Sprache) und gemäss Angaben auf der aktenkundigen Anklageschrift vom 28. September 2021 in seinem Verfah- ren spreche er – trotz langer Anwesenheit in der Schweiz – nur gebrochen Deutsch bzw. sei er auf ei- ne Übersetzung angewiesen (p. 532). Gemäss Angaben der Beschuldigte geht auch er ein- bis zwei- mal jährlich nach C.________(Land) (p. 552 Z. 2 ff.). Weiter sagte die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass ihr Ehemann ebenfalls zurück nach C.________(Land) gehen würde bzw. nicht in der Schweiz bleiben würde, sollte es zu einer Landesverweisung kommen (p. 558 Z. 40 f.). Nach dem Gesagten erscheint es für das Gericht unter diesen Umständen offensichtlich, dass es dem Ehemann ohne Weiteres zumutbar wäre, der Beschuldigten nach C.________(Land) zu folgen, sodass diesbezüglich das Recht auf Achtung des Familienlebens durch eine Landesverweisung gar nicht erst tangiert wäre. Was das minderjährige Kind anbelangt, so ist festzuhalten, dass es das aus- länderrechtliche Schicksal der beiden obhutsberechtigten Eltern teilt. Die Landesverweisung würde im konkreten Fall daher zu keinem Abbruch der Beziehung des Kindes zu einem Elternteil führen, wenn davon ausgegangen wird, dass auch der Ehemann der Beschuldigten zurück in sein Heimatland fol- gen würde. Zudem ist dem minderjährigen Kind unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls ein Leben in C.________(Land) ohne Weiteres zumutbar: Zwar besucht I.________ seit Sommer 2024 den Kin- dergarten und ist damit bereits gewissenermassen «eingeschult». Er hat aber gemäss Aussagen der Beschuldigten durch den Umzug der Familie von J.________ nach E.________ bereits problemlos einen Wechsel des Kindergartens durchgemacht (p. 550 Z. 28 f.), was auf eine genügende Sozial- kompetenz deutet. Sonstige schulische oder gesundheitliche Probleme sind nicht ersichtlich und wur- den auch nicht geltend gemacht. Auch mit der C.________ Sprache und Kultur ist I.________ ver- traut, da die Eltern mit ihm ausschliesslich C.________ (Sprache) sprechen und er mindestens einmal im Jahr in C.________(Land) die Ferien verbringt (p. 552 Z. 16 f., 31 ff.). Mit seinen sechs Jahren be- findet sich I.________ ohne Weiteres noch in einem anpassungsfähigen Alter. Konkrete Hinweise auf
22 eine Gefährdung des Kindswohls in C.________(Land) sind nicht ersichtlich. Der Wunsch allein, sein Kind lieber in der Schweiz aufwachsen lassen zu wollen, genügt nicht, um das Kindswohl als Argu- ment für den Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorzubringen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.3.3, wo das Bundesgericht die Zumutbarkeit und Anpas- sungsfähigkeit bejahte bei einem zehnjährigen Kind in Bezug auf den Kosovo; sowie 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.2.2, wo einem siebenjährigen Kind die Ausreise nach Ghana als zumut- bar angerechnet wurde). Nach dem Gesagten ist es sowohl dem Ehemann der Beschuldigten als auch dem minderjährigen Sohn ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben in C.________(Land) weiterzupflegen, so dass im Ergebnis das Recht auf Familienleben nicht tangiert ist und die familiäre Situation der Beschuldigten damit keinen persönlichen Härtefall im Sinne der Rechtsprechung be- gründet. Diesen einlässlichen, sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen, darauf ist zu verweisen. Dass die B-Bewilligung des Ehemanns der Beschuldigten gemäss Verteidigung zwischen- zeitlich erneuert wurde (pag. 657), führt alsdann zu keinem anderen Ergebnis, zu- mal dem Ehemann der Beschuldigten die Ausreise unter den konkreten Umstän- den offensichtlich zumutbar bleibt. Er ist ebenfalls C.________ (Land) Staatsan- gehöriger, verfügt im Heimatland über enge Familienangehörige und ist mit der dor- tigen Sprache und Kultur bestens vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz weder wirtschaftlich noch sozial integriert, spricht bloss gebrochen Deutsch resp. war im ihn betreffenden Strafverfahren auf eine Übersetzung angewiesen und ist überdies hoch verschuldet und vorbestraft. Dass er hier erwachsene Kinder hat und «dem Vernehmen nach» heimatliche Gefühle für die Schweiz hegt, ändert vor diesem Hintergrund ebenso wenig etwas an der Zumutbarkeit der Ausreise wie der Umstand, dass er aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in C.________(Land) und seiner fehlenden Ausbildung keine Chance haben will, dort eine Arbeitsstelle zu finden. Ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat der pauschale Einwand, seine Gesundheit sei «nicht mehr die Beste» und er habe in C.________(Land) keinerlei gesellschaftliche Kontakte (pag. 657). Vielmehr ist es dem Ehemann der Beschul- digten in Einklang mit der Vorinstanz ohne Weiteres zumutbar, der Beschuldigten nach C.________(Land) zu folgen. Dies gilt auch für den siebenjährigen Sohn, welcher – wie von der Vorinstanz zu- treffend aufgezeigt – das ausländerrechtliche Schicksal der beiden obhutsberech- tigten Eltern teilt. Dass er sich – obwohl mittlerweile die Unterstufe besuchend (pag. 654) – noch im anpassungsfähigen Alter befindet und ihm eine Übersiedlung nach C.________(Land) aufgrund seiner sprachlichen Kompetenzen generell zu- gemutet werden kann, wird von der Verteidigung nicht bestritten (pag. 657 f.). Er- gänzend und teilweise wiederholend ist sodann zu betonen, dass der Sohn der Be- schuldigten den Umzug im Jahr 2024 problemlos verkraftete, was auf eine entspre- chende Anpassungsfähigkeit und genügende Sozialkompetenz schliessen lässt. Er ist mit der C.________ Sprache und Kultur bestens vertraut und war seit seiner Geburt einmal im Jahr in seinem Heimatland in den Ferien (pag. 552 Z. 16). Zudem leben sein Grossvater, seine Tante und seine Cousins mütterlicherseits sowie sei- ne Grossmutter und sein Onkel resp. «die ganze Familie» väterlicherseits in C.________(Land) (pag. 551 Z. 1 ff. und Z. 32; pag. 552 Z. 27 ff.). Während ihren Aufenthalten im Heimatland wohnt die Beschuldigte mit ihrer Familie jeweils bei ih-
23 rer Schwester, bei ihrem Vater oder beim Bruder und der Mutter ihres Ehemannes (pag. 552 Z. 19 ff.). Die Familie der Beschuldigten pflegt somit ein intaktes Verhält- nis zu ihrer C.________ Verwandtschaft. Auch wenn der tägliche persönliche Kon- takt von I.________ zu seinen volljährigen Geschwistern in der Schweiz bei einem Wegzug nach C.________(Land) wegbrechen würde, ist entgegen der Verteidi- gung nicht ersichtlich, weshalb er aus einer funktionierenden Familiensituation in der Schweiz in eine unsichere und unvorhersehbare Lage katapultiert werden sollte (pag. 658). Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in C.________(Land) in eine funktionierende und ihm bereits vertraute Familienstruktur eingebettet wäre. Zudem wäre es ihm und seinen Eltern möglich, den Kontakt zu den volljährigen Geschwis- tern mittels elektronischer Kommunikationsmittel und Besuche aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis ist es sowohl dem Ehemann der Beschuldigten als auch dem gemein- samen siebenjährigen Sohn ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben in C.________(Land) weiterzupflegen. Die Familienverhältnisse der Beschuldigten reichen demnach nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. 19.2.4 Gesundheitszustand Die Beschuldigte leidet an Arthrose, Rückenbeschwerden und Depressionen (pag. 546 Z. 4 f. und Z. 12; pag. 547 Z. 36 f.). Diese Beschwerden lassen sich in C.________(Land) genauso gut behandeln wie in der Schweiz, womit sie einer Landesverweisung nicht entgegenstehen. 19.2.5 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussicht auf soziale Wiedereingliede- rung in der Schweiz Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, son- dern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Demgegenüber können in der Schweiz günstigere Resozialisierungschancen den Ausschlag dafür geben, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen ist, da die Landesverweisung für die Resozialisierung nicht förderlich ist. Die Beschuldigte ist in C.________(Land) geboren und spricht C.________ (Spra- che). Sie hat ihre gesamte Kindheit und Jugend in C.________(Land) verbracht, dort die Schule besucht und eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert. Die Be- schuldigte ist somit mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes bestens vertraut. Ihr Vater, ihre Schwester und deren Kinder sowie ihr Schwager und ihre Schwiegermutter resp. «die ganze Familie» ihres Eheman- nes wohnen nach wie vor in C.________(Land), wobei sie einen regelmässigen Kontakt zu ihnen pflegt (pag. 551 Z. 34 f. und Z. 38 f.; pag. 552 Z. 20 ff.). Folglich verfügt die Beschuldigte über ein intaktes soziales Netzwerk in ihrem Heimatland. Angesichts ihrer C.________ Ausbildung und ihrer Arbeitserfahrung in der Schweiz in unterschiedlichen Branchen sollte es ihr zudem grundsätzlich möglich sein, auf dem Arbeitsmarkt in C.________(Land) Fuss zu fassen. Demnach besteht die rea- listische Möglichkeit, dass sich die Beschuldigte in C.________(Land) eine Exis- tenz aufbauen kann. Die Resozialisierungschancen erscheinen damit intakt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass ihre Resozialisierungschancen in der Schweiz an-
24 gesichts ihrer vermehrten Arbeitslosigkeit und schlechten finanziellen Situation nicht besser erscheinen als in C.________(Land). 19.2.6 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, das heisst eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schwierigen Lage noch als besonders hart ins Auge springt. Das bedeutet nament- lich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischer- weise vorkommen, also eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen. Zwar vermag der Umstand, dass die Beschuldigte seit 25 Jahren in der Schweiz lebt, bei der Anordnung einer Landesverweisung unbestrittenermassen eine gewis- se Härte darzustellen. Indes reiste sie erst im Alter von knapp 23 Jahren in die Schweiz ein und hat folglich die prägenden Kindheits- und Jugendjahre nicht hier verbracht. Andere besonders intensive, über eine normale Integration hinausge- hende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur sind keine auszumachen und von einer gelungenen beruflichen oder wirtschaftlichen Integration kann angesichts der vermehrten Arbeitslosigkeit und des grossen Schuldenbergs nicht ansatzweise die Rede sein. Weiter hat die Beschuldigte in der Schweiz zwei erwachsene Kin- der, welche hier aufgewachsen sind. Anhaltspunkte, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK auf sie auszuweiten wäre, liegen indes keine vor. Ihrem Ehemann und dem siebenjährigen Sohn ist es sodann zumutbar und möglich, der Beschul- digten nach C.________(Land) zu folgen und das Familienleben dort mit ihr fortzu- setzen. Gesundheitliche Beschwerden, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden, sind keine ersichtlich und die Resozialisierungschancen im Hei- matland erscheinen intakt. Die nicht unwesentliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung spricht sodann gegen die Annahme eines Härtefalls. Im Ergebnis liegt – trotz langjähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der fami- liären Situation der Beschuldigten – kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes (Art. 66a Abs. 2 StGB) und der dazugehörigen aktuellen höchstrich- terlichen Rechtsprechung vor. 19.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Vollständigkeitshalber sind dennoch folgende Ausführungen angezeigt: Vorliegend erweist sich die Landesverweisung unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 2 EMRK als rechtmässig. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Sie verfolgt sodann einen legitimen Zweck (Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten). Schliesslich erweist sich die Landesverweisung auch als verhältnismässig. Der Beschuldigten ist zwar angesichts ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der Auswirkungen ihrer Wegweisung auf ihre Familie durchaus ein
25 gewisses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders in- tensiven Verwurzelung in der Schweiz und der für die Mitglieder der Kernfamilie bestehenden intakten (Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland vergleichs- weise gering aus. Den Kontakt zu den volljährigen Kindern kann die Beschuldigte sodann mittels elektronischer Kommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten. Weitere ausserordentliche Umstände, die ein überwiegendes persönliches Interes- se an einem Verbleib in der Schweiz nahelegen würden, sind keine ersichtlich. Bezüglich der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ist auszuführen, dass die Beschuldigte vorliegend wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird. Das Delikt war gegen das hochwertige Rechtsgut des staatlichen Vermögens gerichtet. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhal- tung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und 111-117 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom
7. Juli 2021 E. 5.3.2 und 5.3.4). Der Verfassungs- und Gesetzgeber erachtet Sozialversicherungsbetrug – gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmittelde- likte – als besonders verwerflich (Urteile des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom
6. November 2017 E. 3.3 und 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Das öf- fentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug ist dement- sprechend als gross zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom
29. August 2023). Die Beschuldigte bewirkte mit ihrem während 27 Monaten dau- ernden Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems – das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht – einen finanziellen Nachteil im Betrag von CHF 32'379.15, das heisst eine widerrechtliche Verände- rung staatlichen Vermögens im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (vgl. diesbezüg- lich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.1.1 mit Hinweis). Ihr Tatverschulden wiegt gerade noch leicht bis mittelschwer und ange- sichts des vorgesehenen Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ergibt sich bereits angesichts der Verurteilung der Beschuldigten zu ei- ner Strafe von 150 Tagessätzen ein für die Beurteilung des öffentlichen Interesses relevantes Tatverschulden (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.1.3, wonach bei einer Verurteilung nach Art. 148a Abs. 1 StGB bereits bei einer Strafe von 120 Tagessätzen von einem re- levanten Tatverschulden auszugehen ist). Alsdann wird das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschuldigten zusätzlich erhöht durch ihren strafrechtli- chen Leumund, welcher von einer nicht unwesentlichen Geringschätzung der hie- sigen Rechtsordnung zeugt. Überdies lag bereits die Delinquenz im Jahr 2017 in der finanziellen Situation der Beschuldigten begründet, nachdem sie damals Be- treibungsregisterauszüge fälschte, weil sich ansonsten keine Vermieterschaft für eine neue Wohnung finden liess. Trotz damaliger Verurteilung schreckte sie nicht davor zurück, von Dezember 2019 bis Februar 2022 mit dem unrechtmässigen Be- zug von Leistungen der Arbeitslosenkasse im Betrag von CHF 32'379.15 erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten – und zwar wiederum mit der Begründung, sie sei aufgrund ihrer finanziellen Situation verzweifelt gewesen. Die Beschuldigte
26 verfügt sodann nach wie vor über einen überaus hohen Schuldenberg und eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse ist angesichts der vermehrten Arbeits- losigkeit nicht zu erwarten. Auch die Wohnsituation der Beschuldigten erscheint al- les andere als stabil, nachdem sie mit ihrer Kernfamilie und den volljährigen Kin- dern in einer 4.5-Zimmerwohnung lebt, wobei die volljährigen Kinder nicht nur die Hauptmieter der Wohnung sind, sondern teilweise auch den Hauptteil des Mietzin- ses übernehmen müssen (pag. 549 Z. 9 f., Z. 20 f. und Z. 34 ff.). Mit Blick auf diese unsichere Ausgangslage und das bisherige Verhalten der Beschuldigten muss durchaus damit gerechnet werden, dass sie sich bei Bedarf erneut zu gleichgela- gerten Straftaten wird hinreissen lassen, um ihre finanziellen Verhältnisse aufzu- bessern oder zumindest darüber zu täuschen. Dabei ist hervorzuheben, dass das Rückfallrisiko – selbst bei einer Ersttäterin – nicht besonders hoch auszufallen hat, wenn wie vorliegend ein gewichtiges Rechtsgut tangiert ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3 mit Hinweis). Angesichts der nicht mehr unerheblichen Schwere der begangenen Anlasstat, der sich darin manifestierenden Gefährlichkeit der Beschuldigten für das hiesige Sozialsystem und der nicht von der Hand zu weisenden Rückfallgefahr ist insge- samt von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen. Im Ergebnis ist ein Fernhalteinteresse zu bejahen, welches das priva- te Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Landesverweisung der Beschuldigten wäre folglich selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter Beachtung der Anforderung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig und rechtskonform. 19.4 Fazit Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB des Landes zu ver- weisen. 19.5 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, ist aufgrund des Ver- schuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete unter Berücksichtigung der langen Anwesenheitsdauer der Beschuldigten in der Schweiz und des Umstands, dass sie zwei in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigte volljährige Kinder hat, eine Landesverweisung für die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren als angemessen (pag. 607, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist bereits aufgrund des Verschlechte- rungsverbots zu bestätigen. Im Ergebnis ist die Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu ver- weisen.
27 VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Kosten belaufen sich auf total CHF 3'725.00. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurtei- lung der Beschuldigten hat diese die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrens- kosten vollumfänglich zu tragen. 20.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und der un- terliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 21. Entschädigung 21.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 21.2 Erste Instanz Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote vom 16. März 2025 (pag. 564 ff.) auf insgesamt CHF 4'065.00 festgesetzt (pag. 609, S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese Honorarfestsetzung blieb un- angefochten und erscheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 4'065.00. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
28 21.3 Obere Instanz Der von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 27. Oktober 2025 (pag. 661 f.) geltend gemachte Aufwand von acht Stunden und Auslagen von CHF 52.40 zu- züglich MwSt. erscheint angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 1'786.25. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 22. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 22.1 Theoretische Grundlagen Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Abs. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindes-
29 tens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Min- destfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entspre- chende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anfor- derungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Le- galprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, das heisst ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sin- ne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze zu bejahen, ist die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vor- zunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom
7. September 2022 E. 1.8.3). 22.2 In concreto Die Beschuldigte ist C.________ Staatsangehörige und gilt folglich als Drittstaa- tenangehörige. Sie wird vorliegend wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gesprochen; der Straf- rahmen von Art. 148a Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, womit es sich nicht um ein Bagatelldelikt handelt und die Voraus- setzungen von Art. 24 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze gegeben sind. Aufgrund des Schuldspruchs wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen Instanz beruht. Zudem geht von der Beschuldigten angesichts der Art und Schwere der von ihr begangenen Straftat, der konkreten Umstände sowie des übrigen Verhaltens eine nicht von der Hand zu weisende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Voraussetzungen von Art. 25 SIS-Verordnung- Grenze sind daher erfüllt. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 19.3 hiervor überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im SIS ein allfälliges privates Interesse der Beschuldigten auf Verzicht einer entsprechenden Ausschrei- bung. Die Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen.
30 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen von Dezember 2019 bis Februar 2022 in E.________ im Gesamt- deliktsbetrag von CHF 32'379.15 und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'725.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00. II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.75 200.00 CHF 150.00 CHF 8.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 158.40 CHF 12.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 170.60 Auslagen MWST-pflichtig
31 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.00 200.00 CHF 3’400.00 CHF 202.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’602.60 CHF 291.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’894.40 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'065.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'065.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.00 200.00 CHF 1’600.00 CHF 52.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’652.40 CHF 133.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’786.25 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'786.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1'786.25 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Ur- teil mit Begründung; innert 10 Tagen)
32 Bern, 10. Juni 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.