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SK 2025 165

Obergericht

Bern OG ·SK · 2026-03-05 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Der Anklagesachverhalt ist bestritten. Der Beschuldigte verneint, E.________ und D.________ Kokain verkauft zu haben. Er macht geltend, falls das Ehepaar F.________ in seiner Wohnung Kokain gekauft habe, dann bei seinem damaligen Mitbewohner I.________. 9.2.2 Beweiswürdigung der Kammer Vorbemerkung E.________ und D.________ wurden am 12. resp. 19. Januar 2022 delegiert durch die Polizei sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2024 einvernommen. Beide sagten konstant, nachvollziehbar und übereinstimmend aus und belasteten sich mit den zugestandenen Kokainkäufen am Domizil des Be- schuldigten selbst wie auch gegenseitig. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wurde weder vom Beschuldigten noch seinem Verteidiger je in Abrede gestellt und ist für die Kammer in den entscheidrelevanten Punkten unzweifelhaft, weshalb sie be- weiswürdigend darauf abstellt. Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2022 und 2. August 2022 von der Polizei delegiert sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 zum Vorwurf nach Ziff. I.1.1 AKS einvernommen. Seine Angaben dazu, ob und gegebenenfalls er Kontakt mit dem Ehepaar F.________ hatte, enthalten zahlreiche unauflösbare Widersprüche und waren vielerorts den gemachten Vorhalten angepasst. Insofern und wie unter E. II.9.1 hiervor erwähnt, kann darauf nur insoweit abgestellt werden, als er sich damit selbst belastet und/oder diese mit den übrigen Beweismitteln in Einklang ste- hen. Zu den Kokainverkäufen am Domizil des Beschuldigten Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand die Polizei einen WhatsApp-Verlauf zwischen «A.________» und der als «E.________» gespeicherten E.________ be- treffend die Zeit vom 27. Januar 2021 bis 1. November 2021. E.________ erkun- digte sich am 27. Februar 2021, 4. April 2021, 19. April 2021, 27. April 2021,

30. April 2021, 21. Mai 2021, 30. Juli 2021, 11. August 2021, 24./25./26. Okto- ber 2021 und 1. November 2021 – mithin zehnmal – ob sie vorbeikommen könne, was «A.________» jeweils bejahte. Die Nachrichten waren jeweils knapp gehalten und beschränkten sich auf die Vereinbarung von Terminen. Der Grund der Treffen geht aus ihnen nicht hervor (pag. 174 ff.). Insofern handelt es sich um einen typi- schen Drogenbestell-Chat, in dem nebst der Frage, ob der Drogenverkäufer zu Hause sei, nicht viele Wörter ausgetauscht werden. Gestützt auf die Aussagen des Ehepaars F.________ steht für die Kammer zwei- felsfrei fest, dass sich die zwischen E.________ und «A.________» ausgetausch- ten WhatsApp-Nachrichten auf den (Ver-)Kauf von Kokain bezogen sowie dass das

10 Ehepaar F.________ am Domizil des Beschuldigten an der N.________(Strasse) in M.________(Ort) wiederholt 1 Gramm Kokain für CHF 100.00 resp. CHF 120.00 von «A.________» abholte/erwarb (D.________: pag. 111 Z. 41 ff., pag. 112 Z. 60 ff., pag. 633 Z. 4 ff.; E.________: pag. 165 Z. 86 ff., pag. 166 Z. 113 ff., pag. 167 Z. 145 ff.). Zu klären bleibt, ob es sich bei «A.________» um den Beschuldigten handelt. Zur Täterschaft des Beschuldigten Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, weder E.________ noch D.________ Kokain verkauft zu haben (pag. 346 Z. 865 ff., pag. 348 Z. 986 ff. und Z. 1004 ff., pag. 380 f. Z. 296 ff., pag. 381 Z. 329 ff., pag. 640 Z. 40 ff.). Er kenne beide nicht (pag. 380 Z. 293 f., pag. 639 Z. 40 ff.). Er habe die WhatsApp-Nachrichten an «E.________» nicht geschrieben (pag. 640 Z. 9 ff.) resp. habe nicht alle davon ge- schrieben (pag. 778 Z. 33 ff.) resp. habe nicht mit E.________ betreffend Kokain geschrieben, sondern mit deren Mann bezüglich Wein und Schnaps. D.________ habe Wein und Schnaps bei ihm gekauft (pag. 344 Z. 777 ff., pag. 345 Z. 814 ff., pag. 382 Z. 395 ff., pag. 383 Z. 401 ff., pag. 778 Z. 19 ff.). Falls das Ehepaar F.________ an seinem Domizil Kokain abgeholt/gekauft habe, dann bei I.________, der bei ihm gewohnt und sein Mobiltelefon benutzt habe (pag. 381 Z. 311 ff., pag. 383 Z. 410 ff., pag. 640 Z. 40 ff.). Dabei handelt es sich um Schutz- behauptungen: Zunächst ist hinsichtlich I.________ anzumerken, dass die Kammer gestützt auf die insofern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Partnerin davon ausgeht, dass jener von etwa Anfang des Jahres 2021 bis am 23. Okto- ber 2021 mit dem Beschuldigten in dessen Wohnung im zweiten Stock an der N.________(Strasse) in M.________(Ort) lebte (pag. 281 Z. 78, pag. 282 Z. 96 ff, Z. 204 ff. und Z. 121 f., pag. 312 Z. 215 ff., pag. 333 Z. 200 ff., pag. 335 Z. 274 ff.; siehe auch die Angabe von K.________, wonach I.________ von ca. Ende 2020/bis Anfang 2021 beim Beschuldigten gewohnt habe [pag. 120Z. 159 ff.] und die Nachricht des Beschuldigten an J.________ vom 27. Oktober 2021, wonach I.________ nach Q.________(Land) gegangen sei [pag. 228]). Seither ist I.________ unbekannten Aufenthalts (pag. 45, pag. 51), weshalb er im vorliegen- den Verfahren nie befragt werden konnte. Ebenso gilt gestützt auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse und deren Bestätigung durch den Beschuldigten als erstellt, dass I.________ per 16. März 2021 eine eigene Rufnummer hatte, eingelöst auf den Beschuldigten (pag. 334 Z. 230 ff., pag. 351). Entsprechend faktenwidrig ist der Einwand des Verteidigers (pag. 786), sein Mandant habe nicht gewusst, dass I.________ seit Mitte März 2021 eine eigene Rufnummer gehabt habe. Demnach fallen die zwischen E.________ und «A.________» ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten grossmehrheitlich in einen Zeitraum, zu dem I.________ eine eigene Rufnummer hatte resp. nicht mehr beim Beschuldigten wohnte und folglich keine Notwendigkeit resp. Möglichkeit hatte, dessen Rufnummer resp. Mo- biltelefon zu benutzen. Das ist ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Be- schuldigten. Dem Gegenargument des Verteidigers, die WhatsApp-Kommunikation zwischen «A.________» und E.________ habe abrupt mit dem Auszug von

11 I.________ geendet (pag. 786), ist Folgendes entgegenzuhalten: Dass es nach dem 23. Oktober 2021 lediglich zwei Kontaktaufnahmen seitens E.________ gab, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sie «A.________» jeweils in unre- gelmässigen und in bis zu mehrwöchigen Abständen kontaktierte und der Beschul- digte ab dem 25. November 2021 in Haft war. Entgegen den Ausführungen seines Verteidigers (pag. 649, pag. 786) kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er die Frage von E.________ vom 1. Novem- ber 2021, ob er zu Hause sei, mit «Wer bist du» beantwortete (pag. 438). Zur Be- gründung wird vorab auf die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 682 f.): Die erwähnten Chatnachrichten zwischen E.________ und dem Kokainverkäufer, fallen […] zwar mehrheitlich, aber nicht ausschliesslich in den Zeitraum, in welchem I.________ beim Beschuldigten gewohnt hat: So schrieb E.________ auch noch am 1. November 2021 eine Nachricht in den Chat, in welcher sie anfragte, ob er heute zuhause sei, und es wurde zwar zunächst mit der Frage «Wer bist du?» geantwortet, weshalb die Verteidigung argumentierte, daran sei ersichtlich, dass der Beschuldig- te bisher keinen Kontakt mit E.________ gehabt habe und es sich entsprechend beim Veräusserer nicht um ihn handeln könne. Allerdings hat der Beschuldigte dann auf die anschliessende Antwort von E.________ «Mein Mann war letzte Woche bei dir» mit der Nachricht, er sei um fünf zu Hause, ge- antwortet (pag. 194), was doch impliziert, dass der Beschuldigte genau gewusst hat, worum es geht und bereit war, die Anfragerin bei sich zuhause zu empfangen. Diesbezüglich erwähnte die Verteidi- gung, der Beschuldigte habe hier etwas verwechselt und sei davon ausgegangen, dass es um einen Weinkauf gegangen sei (pag. 649), jedoch fällt auf, dass in dieser sowie in sämtlichen weiteren ak- tenkundigen Konversationen – nicht nur zwischen E.________ und A.________, sondern auch zwi- schen «A.________» und anderen Teilnehmern – beiden Gesprächspartnern immer offensichtlich klar war, worum es ging. Es wurden Termine vereinbart, ohne weitere Angabe von Gründen oder Bestel- lungsangaben zu nennen (vgl. z. B. pag. 364 ff., pag. 248 ff. und pag. 131 ff.), was komisch anmutet, weil der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen diversen Personen Wein, Limoncello, Schnaps oder Olivenöl verkauft haben will (z. B. pag. 381, Z. 326 f., pag. 400, Z. 401 ff., und pag. 383, Z. 432 f.), welches gemäss seinen Aussagen extern gelagert worden sei (pag. 341, Z. 644 ff.). Wie er demzufol- ge gewusst haben will, wer was in welchen Mengen bestellt hat, ohne dies bei der Terminabsprache zu klären, erhellt nicht, und es ist auch abwegig, dass die Besteller erst beim Auftauchen in der Woh- nung die konkrete Bestellung aufgaben, zumal das Lager extern in einer Garage gewesen sein soll. Ergänzend ist anzumerken, dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe D.________ Wein und Schnaps verkauft, unglaubhaft ist: Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Rufnummer von «E.________» um jene von E.________ handelt und das Ehepaar F.________ implizit angab, ausschliess- lich E.________ habe mit «A.________» geschrieben, kann als erstellt gelten, dass allein jene mit «A.________» WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht hat. Überdies berichteten weder E.________ noch D.________, jemals beim Beschuldigten Spiri- tuosen gekauft zu haben. Im Gegenteil: Beide verneinten, dass ihr Besuch am Do- mizil des Beschuldigten mit einer Weinprobe oder dem Kauf von Wein in Zusam- menhang gestanden habe resp. jemals etwas anderes als Kokain, namentlich Schnaps oder Wein, an der Adresse des Beschuldigten gekauft zu haben (pag. 166 Z. 129, pag. 633 Z. 42 ff., pag. 638 Z. 17 ff.). Diese Angaben sind umso glaubhaf-

12 ter, als es für beide ein Leichtes gewesen wäre, die entsprechenden Fragen zu be- jahen, in der Absicht/Hoffnung, sich damit selbst zu entlasten. Offenbar handelt es sich beim Einwand des Beschuldigten, nicht Kokain verkauft zu haben, sondern Olivenöl, Schnaps und Wein, um eine bei ihm beliebte Verteidi- gungsstrategie. So machte er auch betreffend weitere Personen geltend, diesen nicht Kokain verkauft zu haben, sondern besagte Flüssigkeiten (so namentlich J.________ [pag. 343 Z. 715 ff.], K.________ [pag. 346 Z. 884 ff., pag. 347 Z. 924 ff., pag. 381 Z. 326 f.] und L.________ [pag. 340 Z. 561 ff., pag. 341 Z. 613 ff., pag. 383 Z. 416 ff.]). Das ist insbesondere auch deshalb unglaubhaft, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten jener seiner angeblichen Kunden widersprachen. So bestritt J.________, den Beschuldigten wegen Wein- proben oder Weinkaufs besucht zu haben (pag. 199 Z. 103 f.; ferner pag. 342 Z. 688 ff.), und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sobald er gefragt wurde, ob er vom Beschuldigten Kokain gekauft habe (pag. 200 Z. 159 ff.). Bezüglich L.________ wird auf die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 683, pag. 685 f.): An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass sich die Aussagen des Beschuldigten und der jeweiligen Besteller hinsichtlich der Frage, was jeweils bestellt worden sein soll, fast ausschliesslich nicht de- cken: z. B. gab der Beschuldigte am 20. Januar 2022 an, L.________ Wein oder Schnaps verkauft zu haben (pag. 383, Z. 416 ff.). Dabei äusserte er auf Frage, ob er neben Schnaps und Wein noch ande- re Sachen verkauft habe: «Nein, ich schwöre es» (pag. 383, Z. 429 f.) und korrigierte diese Aussage dann aber auf Vorhalt dahingehend, dass er auch Limoncello oder Öl verkauft habe (pag. 383, Z. 423 ff.). Später gab er nach dem Vorhalt, dass L.________ angegeben habe, hauptsächlich Oli- venöl gekauft zu haben (vgl. pag. 239, Z. 173 f.) an, dass er gesagt habe, Wein, Schnaps und Öl ver- kauft zu haben (pag. 341, Z. 639 ff.). Es ist doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei einem so häufigen Kunden (L.________ vereinbarte gemäss Chataustausch im Zeitraum von 5 Monaten 6 Termine [vgl. pag. 248 ff.]) wusste, was dieser kaufte, zumal auch hier in den Chats nie erwähnt wur- de, worum es ging. […] Die Verteidigung wendete anlässlich der Hauptverhandlung ein, die entlastenden Chatnachrichten zwischen L.________ und dem Beschuldigten würden übersehen: So habe Ersterer mit I.________ kommunizieren wollen und dessen Nummer erhalten wollen, was dafürspreche, dass es sich beim Veräusserer um I.________ gehandelt habe. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Am 24. Juni 2021 fragte L.________ zwar effektiv nach dem Kollegen des Beschuldigten und ob dieser zuhause sei (vgl. pag. 356 f.), woraufhin «A.________» antwortete, der Kollege werde ihn gleich anrufen. Mit dem Kollegen ist offensichtlich I.________ ge- meint. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass L.________ über diese Nummer bzw. diesen Chat mit «A.________», dem Beschuldigten, und nicht mit I.________ kommuniziert hat, denn er hat «A.________» direkt nach dessen Kollege gefragt. Es geht aus den Nachrichten hervor, dass L.________ den Chatpartner «A.________» unbestreitbar mehrfach nach I.________ gefragt hat (vgl. pag. 357 ff.). Es scheint somit der Kontakt über diese Nummer und diesen Chat nur mit dem Beschul- digten – also mit «A.________» – und eben nicht mit I.________ möglich gewesen zu sein, zumal L.________ tatsächlich, wie die Verteidigung geltend gemacht hat, später – am 25. Juni 2021 – auch noch nach der Nummer von I.________ gefragt (vgl. pag. 359) und diese wohl nicht erhalten hat, zu-

13 mal er eine Woche später wiederum über die Nummer des Beschuldigten den Chatpartner «A.________» nach I.________ gefragt hat (pag. 360). Augenfällig ist auch, dass während der Hausdurchsuchung vom 25. Novem- ber 2021 am Domizil des Beschuldigten keine handelsüblichen Mengen resp. ein Lager an Olivenöl, Schnaps und Wein gefunden wurde. Damit konfrontiert, erläuter- te der Beschuldigte an der Einvernahme vom 2. August 2022 zunächst, er habe die interessierenden Flüssigkeiten nicht bei sich zu Hause gelagert, sondern in der Ga- rage eines Freundes. Dieser habe ihm auf entsprechenden Telefonanruf hin jeweils vorbeigebracht, was er habe verkaufen wollen (pag. 341 Z. 644). Dem widerspre- chend meinte er kurz darauf an derselben Einvernahme auf Vorhalt, aus dem WhatsApp-Verlauf mit J.________ sei nicht ersichtlich, um welches Produkt und welche Mengen es gegangen sei, er habe zu Hause immer einen gewissen Vorrat an Öl, Schnaps und Wein gehabt. Es sei Zufall, dass während der Hausdurchsu- chung nichts gefunden wurde (pag. 344 Z. 760 ff.). Angesichts der widersprüchli- chen und an gemachte Vorhalte angepassten – mithin unglaubhaften – Aussagen des Beschuldigten geht auch die Kritik seines Verteidigers ins Leere, die Polizei habe während der Hausdurchsuchung weder ein Inventar erstellt noch sich auf ge- lagerte Getränke geachtet, weshalb nicht gesagt werden könne, sein Mandant ha- be in seiner Wohnung keine handelsüblichen Mengen resp. kein Lager an Olivenöl, Schnaps und Wein gehabt. Belastend ist alsdann, dass auch die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob und bis wann I.________ sein Mobiltelefon benutzt habe, inkonsistent sind. So gab er an der Einvernahme vom 25. November 2021 noch an, das interessierende Mo- biltelefon gehöre ihm, nur er und seine Tochter benutzten dieses (pag. 310 Z. 112 ff., pag. 3111 Z. 12 ff.), resp. er wisse nicht, ob neben ihnen beiden noch ei- ne andere Person sein Mobiltelefon benutze (pag. 310 Z. 116 ff.). Mit dem Whats- App-Verlauf zwischen E.________ und «A.________» konfrontiert, behauptete er an der Einvernahme vom 20. Januar 2022 auf einmal, auch I.________ habe seine Rufnummer resp. sein Mobiltelefon benutzt: «Nein. Ich habe keine "E.________" in meinem Mobiltelefon gespeichert. Wissen Sie, es ist so, alle meine Kontakte sind mit kompletten Namen gespeichert. Es kann sein, dass sie irgendeine Nummer fin- den, welche nicht mit einem kompletten Namen abgespeichert ist. Diese Rufnum- mern sind von meinem Kollegen. Er hatte eine Betreibung und konnte sich selber nicht eine Rufnummer leisten. Deshalb nahm er ab und zu mein Telefon und be- nutzte es. Er benutzte mein Mobiltelefon, bis er selber eine eigene Rufnummer hat- te. Er benutzte mein Telefon so lange, bis ich zur Swisscom ging, und für ihn und meine Frau eine eigene Rufnummer machte» (pag. 381 Z. 311 ff.). I.________ ha- be sein Mobiltelefon oft benutzt (pag. 381 f. Z. 346 ff.). Auf entsprechende Fragen hin gab er an, meist habe sich sein Mobiltelefon zu Hause befunden. Wenn er zur Arbeit gegangen sei, d.h. von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 17:00 Uhr, habe er es jedoch bei sich gehabt (pag. 382 Z. 350 ff.). Schliesslich machte er an der Einvernahme vom 2. August 2022 auf Vorhalt seiner Erstaussa- ge, nur er und seine Tochter hätten sein Mobiltelefon benutzt, geltend, bereits am

25. November 2021 ausgesagt zu haben, dass I.________ sein Mobiltelefon eben- falls benutzt habe (pag. 331 Z. 108, pag. 332 Z. 130 ff.), womit er einmal mehr die Protokollierungen der Polizei in Frage stellte, sobald er sich mit Widersprüchen zu

14 früheren Aussagen konfrontiert sah. Ferner behauptete er, I.________ habe seine Rufnummer resp. sein Mobiltelefon auch noch benutzt, nachdem er ab dem

16. März 2021 eine eigene Rufnummer gehabt habe. Mit seiner anderslautenden Aussage vom 20. Januar 2022 konfrontiert, reagierte er ausweichend: «Ich kann mich nicht mehr an alles erinnern. Ich habe meine Aussage nicht geändert» (pag. 334 Z. 240 ff.). Er habe I.________ sein Mobiltelefon auch gegeben, wenn jener keinen Akku mehr gehabt oder nicht gewusst habe, wo sein Mobiltelefon sei (pag. 334 Z. 267 ff.). Diese Erklärung ist wenig plausibel und vermag keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken, zumal mehrere der interessie- renden WhatsApp-Nachrichten während der Arbeitszeit des Beschuldigten und zumindest teilweise ausserhalb der Schulferien verfasst wurden, während welchen der Beschuldigte seine Ferien bezogen haben will (pag. 385 Z. 512 ff.; so etwa am Donnerstag, den 4. März 2021 um 14:29 Uhr UTC+0 [pag. 175], Montag, den

19. April 2021 um 13:45 Uhr UTC+0 [pag. 180], Dienstag, den 27. April 2021 um 11:41 Uhr UTC+0 [pag. 182], Freitag, den 30. April 2021 um 13:47 Uhr UTC+0 [pag. 185], Freitag, den 30. Juli 2021 um 11:11 Uhr UTC+O [pag. 187]). Diese WhatsApp-Nachrichten an E.________ können folglich nur vom Beschuldigten stammen. Bezeichnenderweise kommunizierte er auch mit H.________ über WhatsApp betreffend den (Ver-)Kauf von Kokain (siehe E. II.9.4.2 hiernach). Der Beschuldigte machte nicht nur inkonsistente Angaben dazu, ob und wann I.________ seine Rufnummer resp. sein Mobiltelefon benutzt haben soll (siehe hiervor) und von wem welche gespeicherten Kontakte stammen sollen (siehe etwa pag. 331 Z. 107 ff., pag. 334 Z. 251 ff. und Z. 271 f. sowie pag. 342 Z. 664 ff.), son- dern auch dazu, ob und wie oft I.________ Besuch empfing. Während er an der Einvernahme vom 26. November 2021 die Frage, ob I.________ Besuch gehabt habe, vehement verneinte (pag. 325 Z. 129 ff., pag. 325 Z. 133 ff.), sagte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, I.________ habe zwar nicht viel, aber immer wieder Besuch von Kollegen gehabt. Wie viel und welchen Besuch könne er nicht sagen, weil er selbst den ganzen Tag gearbeitet habe und erst um 18:30 Uhr nach Hause gekommen sei (pag. 641 Z. 1 ff.). Diese Angaben sind inkonsistent und widersprechen jenen seiner Partnerin, wonach sie manchmal Besuch festge- stellt habe, als sie um 20:30 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Einige davon hätten nach I.________ gefragt (pag. 283 Z. 170 ff.). Hellhörig machen auch die sich widersprechenden Angaben des Beschuldigten und seiner Partnerin zu den Besuchern des Beschuldigten. So sagte C.________ aus: «Es kamen schon Leute, die ich nicht kannte. Ich denke, dass es Arbeitskolle- gen von meinem Mann waren. Dies weil mein Mann gute Massagen machen kann. Wenn beispielsweise jemand Probleme mit der Hand hat, kann mein Mann dies wieder richten. Mein Mann macht eben diese Massagen, reparierte ab und zu auch noch Autos oder wechselte die Räder. Diese Leute kamen unter der Woche. Unse- re Kollegen vor allem am Samstag» (pag. 284 Z. 185 ff.). Der Beschuldigte erwähn- te weder Massagen noch Reparaturarbeiten. Vielmehr machte er auf Vorhalt, er habe vorwiegend abends diverse Personen zu Besuch gehabt, die nur kurz, d.h. fünf bis zwanzig Minuten bei ihm gewesen seien, zunächst geltend, nach der Arbeit seien oft Arbeitskollegen zum Trinken oder Rauchen vorbeigekommen so für zwanzig bis dreissig Minuten. Damit konfrontiert, teilweise seien mehrere Personen

15 gleichzeitig bei ihm zu Hause gewesen, antwortete er ausweichend und vage, sie hätten immer mehrere Personen bei sich zu Hause gehabt. Seit er im Gefängnis sei, hälfen die Personen seiner Partnerin (pag. 327 Z. 128 ff.). Würde man der Behauptung des Beschuldigten folgen, wonach I.________ sein Mobiltelefon benutzt und die inkriminierten WhatsApp-Nachrichten an E.________ geschrieben habe, stellte sich unweigerlich die Frage, warum er jenen nie fragte, weshalb jener derart viele Treffen mit seinem Mobiltelefon vereinbarte. Zudem müsste er die Treffen von I.________ mit dem Ehepaar F.________ zumindest zeitweise mitbekommen haben, fanden diese doch am Abend statt, wenn er nicht mehr arbeitete. Dahingehendes hat er jedoch nie geltend gemacht. Vielmehr be- hauptete er, nicht zu wissen, ob I.________ mit Kokain oder anderen Betäubungs- mitteln handelte (pag. 376 Z. 80 f.). Für den Beschuldigten und gegen I.________ als Täter spricht ferner, dass der Spitzname des Beschuldigten «A.________» lautete (pag. 308, pag. 430 Z. 587). G.________ (pag. 259 Z. 91 f.) und H.________ (pag. 271 Z. 34 f., pag. 272 Z. 67 f.) wie auch J.________ (pag. 198 Z. 71 ff.) und K.________ (pag. 118 Z. 53) kannten ihn denn auch (nur) als «A.________». Für die Täterschaft des Beschul- digten spricht auch der Umstand, dass die Polizei am 28. Oktober 2021 – und da- mit nach dem Auszug von I.________ – den Hinweis erhielt, am Domizil des Be- schuldigten verkaufe eine männliche Person namens «A.________» Kokain (pag. 36, pag. 38, pag. 46), und daraufhin feststellte, dass die Wohnung des Be- schuldigten im November 2021 in dessen Anwesenheit regelmässig und teilweise durch mehrere Personen gleichzeitig betreten wurde, deren Besuche teils nur kurz dauerten (pag. 38). Belastend ist alsdann, dass E.________ die Mobilenummer des Beschuldigten im Ausgang auf einer Party erhielt (pag. 166 Z. 89 ff., pag. 167 Z. 169) und ihre erste WhatsApp-Nachricht an dessen Mobilenummer mit «halo A.________» begann (pag. 174). Insofern liegt es auf der Hand, dass ihr der Kokainverkäufer als «A.________» vorgestellt wurde. Gefragt, von wem sie das Kokain erhalten habe, antwortete sie: «Ich weiss, dass er A.________ heisst, alles andere weiss ich nicht» (pag. 167 Z. 145 f.). Der Name «I.________» sage ihr nichts, gar nichts (pag. 170 Z. 325 f.). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte dar- aus, dass ihn E.________ weder an der Einvernahme vom 12. Januar 2021 auf der Fotovorweisung noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Novem- ber 2024 als Kokainverkäufer erkannte (pag. 166 Z. 100 ff., pag. 638 Z. 20 ff.). Zu- mal E.________ das Kokain nur einmal selbst am Domizil des Beschuldigten ab- holte und dieses Treffen offenbar nur sehr kurz dauerte (E.________ sprach von zwanzig Sekunden; pag. 166 Z. 121 und Z. 136 ff., pag. 167 Z. 151 ff.), erstaunt nicht, dass ihr der Beschuldigte weder auf der Fotovorweisung noch in persona vertraut vorkam. Dies umso weniger, als jener zufolge D.________ jeweils eine Kappe und pandemiebedingt eine Hygienemaske trug (dazu sogleich). Im Übrigen identifizierte E.________ auch I.________ nicht als Kokainverkäufer (pag. 638 Z. 24 ff.). Ebenso wenig vermag den Beschuldigten zu entlasten, dass ihn D.________ we- der an der Einvernahme vom 19. Januar 2021 auf der Fotovorweisung noch an der

16 erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. November 2024 als Kokainverkäufer identifizierte (pag. 112 Z. 92 ff., pag. 634 Z. 14 ff.). Das lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass D.________ «fast nichts» resp. «nicht gross» mit dem Ko- kainkäufer sprach und sich jeweils nur kurz im Eingangsbereich der Wohnung des Beschuldigten aufhielt, weil er sich «scheisse» vorkam und jeweils «schnell verrei- sen» wollte. Auch trug der Kokainverkäufer offenbar jeweils eine Kappe und pan- demiebedingt eine Hygienemaske (pag. 112 Z. 92 ff., pag. 113 Z. 142 ff., pag. 633 Z. 25 ff., pag. 635 Z. 9 ff.) und sah der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich anders aus als noch auf der Fotovorweisung (pag. 686). Immerhin bezeichnete D.________ den Beschuldigten auf der Fotovorweisung ne- ben einer anderen Person als möglichen Verkäufer, wobei er angab, mit Kappe und Maske könne er es nicht sagen (pag. 112 Z. 97 ff.), und schloss an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung nicht aus, dass es sich beim Beschuldigten um den Ko- kainverkäufer handelt (pag. 634 Z. 14 ff.). Alsdann kann der Beschuldigte auch aus dem Umstand, dass D.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt mehrerer Fotos von I.________ angab, diesen zwei/dreimal gesehen zu haben, als er das Kokain abgeholt habe (pag. 634 Z. 23 ff.), nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Zur Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen (pag. 686): D.________ hat zwar – wie dies auch die Verteidigung eingewendet hat (pag. 649) – I.________ an der Hauptverhandlung anhand der Fotos (vgl. pag. 583-589) zu erkennen geglaubt (pag. 634, Z. 23 ff.), das bedeutet aber nicht zwingend, dass es sich bei ihm auch um den Verkäufer gehandelt hat. Dies geht jedenfalls aus seinen Aussagen nicht hervor: Er hat konkret gesagt, er habe das Ge- fühl, «den» schon mal gesehen zu haben. Die Frage, ob in der Wohnung an der Gartenstrasse, be- jahte er und ergänzte, er wisse nicht, ob dieser derjenige gewesen sei, der ihm das gegeben habe, er könne sich einfach an das Gesicht erinnern. Von den fünf Mal habe er ihn vielleicht zwei, drei Mal ge- sehen (pag. 634, Z. 38 ff.). Dies impliziert im Umkehrschluss, dass I.________ nicht bei jeder Überg- abe von Kokain an D.________ dabei gewesen ist, also muss der Veräusserer jemand anders gewe- sen sein, denn D.________ hatte anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei klar gesagt, dass es immer die gleiche Person gewesen sei, die ihm das Kokain verkauft habe (pag. 113, Z. 100). Auf die Frage, ob er mit der Person auf dem Foto interagiert habe, erwähnte D.________ an der Hauptverhandlung: «Vielleicht ist er mal vorne vorbeigelaufen und hat «Hallo» gesagt.» (pag. 635, Z. 5 ff.). Dies impliziert, dass I.________ wie angegeben nur vorbeigelaufen ist und nicht beim effekti- ven Geschehen – dem Verkauf des Kokains – dabei gewesen ist und mit D.________ interagiert hat. Dabei wäre auch logisch, dass sein Gesicht erkannt werden konnte, weil er keine Maske getragen hat, zumal der Besuch nicht für ihn war und er nur vorbeigelaufen ist, im Gegensatz zum Beschuldig- ten, der zur Übergabe des Kokains maskiert an der Tür gestanden hat. Da D.________ das Gesicht von I.________ bekannt vorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass er sich daran erinnert hätte, wenn ihm die Person mit diesem Gesicht das Kokain übergeben hätte. Dass D.________ I.________ erkannt hat, schliesst aber eher aus, dass dieser eine Maske getragen hat, wobei D.________, wie erwähnt, gesagt hat, der Verkäufer habe eine Maske getragen. Für den Beschuldigten als Kokainverkäufer spricht schliesslich auch die Beobach- tung von D.________, wonach der Verkäufer nicht gut Deutsch gesprochen habe, sondern nur etwas P.________ oder Q.________ (pag. 113 Z. 144 f.). Der Be- schuldigte verstand und sprach damals kein Deutsch resp. nicht viel Deutsch und konnte nur kurze Antworten geben (pag. 291 Z. 554 f., pag. 640 Z. 26 ff. und

17 Z. 46 f., pag. 779 Z. 1 f.). I.________ demgegenüber war der deutschen Sprache offenbar mächtig, half er doch dem Beschuldigten bei administrativen Angelegen- heiten (pag. 282 Z. 101 f., pag. 322 Z. 35 f.), übersetzte zwischen dem Deutsch sprechenden K.________ und dem Beschuldigten (pag. 118 Z. 50 ff.) und verfügte über die Niederlassungsbewilligung C (pag. 45). Zwischenfazit sowie Kokainmenge und Reinheitsgrad Angesichts des Vorerwähnten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass E.________ über die Rufnummer des Beschuldigten ausschliesslich mit diesem geschrieben sowie dass der Beschuldigte (und nicht I.________) dem Ehepaar F.________ in der Zeit vom 27. Februar 2021 bis 1. November 2021 in seiner Wohnung Kokain verkauft hat. Laut eigenen Angaben konsumierte E.________ im Jahr 2021 rund einmal pro Mo- nat Kokain (pag. 165 Z. 55 ff. und Z. 82 ff.). Sie gab zunächst zu Protokoll, vom Beschuldigten rund 4 bis 5 Gramm Kokain erworben zu haben, wobei sie nur ein- mal persönlich bei ihm gewesen sei und die übrigen Drei- bis Viermal ihr Mann das Kokain für sie abgeholt habe, weil sie Angst gehabt habe (pag. 166 Z. 121 ff., pag. 167 Z. 151 ff. und Z. 165 ff.). Auf Vorhalt der aktenkundigen WhatsApp-Nach- richten erläuterte sie, nicht immer zu den Treffen gegangen zu sein («Ich hatte oft- mals Lust und dann später nicht mehr […]. Ich habe zum Teil die Nachrichten mit "ok" bestätigt, bin dann aber nicht hingegangen», pag. 168 Z. 229 ff.; ferner pag. 638 Z. 4 ff. und Z. 32 ff.). Am 27. Februar 2021, 4. April 2021, 27. April 2021,

26. Oktober 2021 und 1. November 2021 habe sie sicher Kokain vom Beschuldig- ten bezogen (pag. 168 Z. 215 ff. und Z. 233 ff., pag. 169 Z. 251 ff. und Z. 288, pag. 170 Z. 297 ff.). Auf Vorhalt, zufolge WhatsApp-Verlauf sei sie rund zehnmal beim Beschuldigten gewesen und Frage, was sie dazu sage, antwortete sie: «Über das ganze Jahr hin kann das stimmen. Über fünfmal war es im letzten halben Jahr» (pag. 170 Z. 306 f.). Insgesamt habe sie rund 10 Gramm Kokain vom Beschuldig- ten gekauft, sie sei ja auch etwa zehnmal bei ihm gewesen (pag. 170 Z. 310 ff.). D.________ berichtete, er habe etwa fünfmal für seine Ehefrau Kokain beim Be- schuldigten abgeholt. Die Polizei sei jedoch auf zehnmal gekommen. Er sei sich nicht mehr sicher resp. habe nicht gezählt (pag. 112 Z. 64 f., pag. 633 Z. 22). Er habe das Kokain für seine Ehefrau abgeholt, weil sie nicht gerne an Orte gegangen sei, wo sie die Person nicht kenne (pag. 112 Z. 73 ff.). Gestützt auf den WhatsApp-Verlauf und die Angaben von E.________, wonach sie im Jahr 2021 monatlich Kokain konsumiert und insgesamt rund 10 Gramm Kokain vom Beschuldigten erworben habe, liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte dem Ehepaar F.________ mehr als fünfmal Kokain je 1 Gramm veräussert hat. Letztlich kann jedoch offenbleiben, wie es sich damit verhält. Aufgrund des zu be- achtenden Verschlechterungsverbots darf die Kammer lediglich einen Schuld- spruch über eine Menge von insgesamt 5 Gramm brutto Kokaingemisch ausfällen. Laut der öffentlich zugänglichen Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) lag der mittlere Base-Wert für Kokain im Jahr 2021 bei ei- ner Einzelkonfiskatgrösse von 1 < 10 Gramm bei 67.2 %. Zugunsten des Beschul- digten geht die Kammer gestützt auf das bei ihm am 25. November 2021 sicherge-

18 stellte Kokain (eingehend dazu E. II.9.5.2 hiernach) von einem Reinheitsgrad von (lediglich) 63 % Kokainbase aus (pag. 689). Wenngleich aufgrund des mehrmona- tigen Deliktszeitraums unwahrscheinlich ist, dass er das (gesamte) dem Ehepaar F.________ veräusserte Kokain dem am 25. November 2021 bei ihm sichergestell- ten Kokaingemisch entnommen hat, gibt dieses doch einen Hinweis auf den Rein- heitsgrad des von ihm verkauften Kokains. 9.2.3 Beweisfazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 27. Fe- bruar 2021 bis 1. November 2021 unter fünfmal rund 4 Gramm brutto Kokainge- misch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase an D.________ und rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase an E.________, ausmachend total 3.15 Gramm reine Kokainbase, verkauft hat. 9.3 Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.2 AKS 9.3.1 Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist bestritten. Der Beschuldigte verneint, G.________ «ei- ne Linie» Kokain verschafft zu haben. Er macht geltend, ein jeder habe sein eige- nes Kokain konsumiert. 9.3.2 Beweiswürdigung der Kammer Feststellungen der Polizei Wie unter E. II.9.1 hiervor erwähnt, beobachtete die Polizei am 5. November 2021, wie G.________ um 20:54 Uhr vor der Liegenschaft des Beschuldigten parkierte, anschliessend dessen Wohnung betrat und um 21:15 Uhr wieder verliess. Um 21:45 Uhr hielt die Polizei G.________ zwecks Verkehrskontrolle an und stellte bei ihm verschieden grosse Pupillen fest. Der Drogenschnelltest wie auch die toxikolo- gischen Urin- und Bluttests des IRM vielen positiv auf Kokain aus (pag. 47, pag. 53 f., pag. 55 ff.). Sachverhaltsdarstellung von G.________ G.________ wurde von der Polizei während der Verkehrskontrolle vom 5. Novem- ber 2021 informell befragt und am 15. Dezember 2021 delegiert einvernommen. Während seiner Einvernahme gab er zusammengefasst zu Protokoll, er habe für den Beschuldigten ein Metallstück gebastelt, das er ihm am Abend des 5. No- vember 2021 vorbeigebracht habe. Dafür habe er vom Beschuldigten «eine Linie» Kokain erhalten (pag. 259 Z. 66 ff., pag. 260 Z. 121 ff., pag. 261 Z. 151 f. und Z. 157, pag. 265). Der Beschuldigte habe ihm das Kokain offeriert, er habe nichts dafür bezahlt (pag. 260 Z. 139 ff., pag. 261 Z. 174 f. und Z. 184 f., pag. 262 Z. 221 ff.). Als er das Zimmer neben dem Eingang (Anmerkung der Kammer: Zim- mer Nr. 1; pag. 320) betreten habe, hätten dort «zwei Linien» Kokain bereitgele- gen; je eine Linie für ihn und -den Beschuldigten (pag. 261 Z. 156 ff. und Z. 170 ff.). Er wisse nicht, wie viel Gramm Kokain es gewesen seien. Die «Linie» sei rund 5 cm lang gewesen (pag. 263 Z. 257 f.). Zur Qualität des Kokains könne er nichts sagen. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, es sei «gut» (pag. 263 Z. 253 ff.). Diese konstanten, sich selbstbelastenden sowie mit den Feststellungen der Polizei

19 und den Ergebnissen der Drogentests in Einklang stehenden Aussagen sind glaubhaft. Unglaubhaft erscheint der Kammer hingegen, dass G.________ am 5. Novem- ber 2021 erstmals Kokain probiert haben will und ihn der Beschuldigte quasi zum Konsum gedrängt haben soll (pag. 259 Z. 83, pag. 261 Z. 152 ff. und Z. 180 ff.), sagte er während der Verkehrskontrolle vom 5. November 2021 doch aus, er sei Gelegenheitskonsument (pag. 53). Letzteres steht in Einklang mit der Aussage des Beschuldigten, G.________ habe bereits zuvor, d.h. vor dem 5. November 2021 Kokain konsumiert (pag. 339 Z. 534) resp. sie hätten bereits vor dem 5. Novem- ber 2021 manchmal gemeinsam Kokain konsumiert (pag. 380 Z. 248, pag. 641 Z. 45 f., pag. 642 Z. 13 f., pag. 779 Z. 41 f.). Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2022 und 2. August 2022 von der Polizei delegiert sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 zum Vorwurf nach Ziff. I.1.2 AKS einvernommen. Er bestritt an der Einvernahme vom 20. Januar 2022, G.________ (jemals) Kokain verkauft oder sonst wie veräussert zu haben (pag. 379 Z. 219 ff.). Sie hätten einmal zusammen Kokain konsumiert, aber nicht am 5. November 2021 (pag. 379 Z. 242 ff.). Auf Nachfrage, woher das gemeinsam konsumierte Kokain stammte, antwortete er: «G.________ brachte es mir ab und zu oder andere Kollegen. Es kam auch vor, dass ich das Kokain organisiert habe, aber es war nicht immer meins» (pag. 380 Z. 262 ff.; ferner pag. 379 Z. 246 ff. und pag. 380 Z. 258 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von G.________, wonach ihm der Beschuldigte am 5. No- vember 2021 «eine Linie» Kokain offeriert habe, gab er an: «Ja, dies ist genau, was ich gesagt habe» (pag. 380 Z. 277 ff.). An der Einvernahme vom 2. August 2022 schilderte er bildhaft und eindrücklich, er habe G.________ nicht zum Kokainkonsum gedrängt, sondern ihm das Kokain of- feriert, so wie er ihm auch ein Glas Wein offeriert habe (pag. 339 Z. 534 ff.). G.________ habe von ihm «eine Linie» Kokain erhalten. Sie hätten in der Küche je «eine Linie» Kokain konsumiert. Weil G.________ das Kokain in seiner Küche kon- sumiert habe, könne jener nicht sagen, er habe Kokain von ihm erhalten (pag. 340 Z. 548 ff.). Auf Vorhalt, er werde verdächtigt, G.________ «eine Linie» Kokain offe- riert zu haben, gestand er zu: «Ja, das ist wahr. Und er hat mir auch eine Linie offe- riert» (pag. 340 Z. 552 ff.). Gefragt, woher das gemeinsam konsumierte Kokain stamme, erläuterte er: «Ich hatte mein Kokain und er hatte sein Kokain. Ich gab ihm von meinem Kokain und er gab mir von seinem Kokain» (pag. 340 Z. 556 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung stritt er hingegen wiederum ab, G.________ am 5. November 2021 Kokain gegeben resp. verschafft, d.h. zum Konsum gegeben zu haben (pag. 641 Z. 29 ff., pag. 779 Z. 20 ff.). Indessen gab er zu Protokoll, manchmal mit G.________ Kokain konsu- miert zu haben, wobei ein jeder sein eigenes Kokain gehabt habe resp. sie sich abwechselnd gegenseitig Kokain offeriert hätten (pag. 641 Z. 44 ff., pag. 780 Z. 1 ff.).

20 Der Verteidiger machte oberinstanzlich geltend, sein Mandant habe an der Beru- fungsverhandlung verneint, G.________ Kokain abgegeben zu haben, weil er die entsprechenden Fragen der Vorsitzenden (siehe pag. 779 Z. 20 ff.) missverstanden und auf die in Zimmer Nr. 3 gefundenen 19 Gramm Kokain bezogen habe, die Ge- genstand von Ziff. I.1.4 AKS seien. Wenngleich unbestritten sei, dass sein Mandant und G.________ einander wiederholt Kokain zum Konsum offerierten, sei unklar geblieben, wer wem am interessierenden 5. November 2021 Kokain zum Gebrauch verschafft habe. Sein Mandant sei in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf nach Ziff. I.1.2 AKS freizusprechen (pag. 786). Der Vollständig- keit halber sei angemerkt, dass der Verteidiger oberinstanzlich ausführte, an der Berufungsverhandlung sei «gut» übersetzt worden (pag. 786). Wenngleich die Äusserungen des Beschuldigten teilweise widersprüchlich sind und sprachliche Missverständnisse nicht auszuschliessen sind, lassen insbesondere seine Aussagen vom 2. August 2022 vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass er verstand, was das Wort «offerieren» bedeutet und er G.________ am

5. November 2021 «eine Linie» Kokain offeriert hat. Diese Aussagen deckt sich zudem mit den glaubhaften Aussagen von G.________. Zwischenfazit sowie Kokainmenge und Reinheitsgrad Nach dem soeben Ausgeführten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte G.________ am 5. November 2021 «eine Linie» Kokaingemisch un- bestimmter Menge offeriert hat. Betreffend dessen Reinheitsgrad ist anzumerken, dass der Beschuldigte geltend machte, das fragliche Kokain entstamme dem in seinem Portemonnaie gefundenen Kokain, das er in Bern gekauft habe (pag. 340 Z. 558 f.). Dieses wies einen Rein- heitsgrad von 71 % Kokainbase auf (pag. 108). Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschuldigte habe das Kokain dem bei ihm am 25. November 2021 sichergestell- ten Kokain entnommen, welches einen Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase auf- wies (pag. 689). Unter Hinweis auf das unter E. II.9.2.2 hiervor Ausgeführte er- scheint der Kammer ein Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase plausibel. Weil unklar ist, wie viel Gramm Kokaingemisch die fragliche «Linie» Kokain umfasste, braucht der Reinheitsgrad jedoch nicht abschliessend bestimmt werden. 9.3.3 Beweisfazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte am 5. November 2021 G.________ eine unbestimmte Menge Kokaingemisch («eine Linie») offe- riert/überlassen hat. 9.4 Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.3 AKS 9.4.1 Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist bestritten. Der Beschuldigte verneint, H.________ Ko- kain verkauft zu haben. Er macht geltend, jener habe bei ihm CBD abgeholt resp. sie hätten zusammen Marihuana geraucht. 9.4.2 Beweiswürdigung der Kammer Feststellungen der Polizei

21 Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand die Polizei einen WhatsApp-Chat mit H.________. Am 14. November 2021 erkundigte sich dieser beim Beschuldigten nach «Schokolade» («No tendras por casualidad chocolaté no?», pag. 40), wor- aufhin ihm der Beschuldigte antwortete, er habe nur «Grünes» («No tio solo ver- de», pag. 40). Mit der Polizei (pag. 38) geht die Kammer davon aus, dass mit «Schokolade» Kokain und mit «Grünes» Marihuana gemeint war. Entsprechend erachtet sie es als erstellt, dass der Beschuldigte (als Anbieter) und H.________ (als Abnehmer) betreffend Kokain miteinander in Kontakt standen. Wie unter E. II.9.1 hiervor erwähnt, beobachtete die Polizei am 19. Novem- ber 2021, wie H.________ um 17:29 Uhr die Wohnung des Beschuldigten betrat und um 17:37 Uhr, d.h. nur acht Minuten später, wieder verliess. Anschliessend fuhr er mit seinem Personenwagen nach R.________ (Ort), wo er von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde. Der Urindrogenschnelltest wie auch die toxikolo- gischen Urin- und Bluttests des IRM fielen positiv auf THC resp. Cannabinoide aus und in den Effekten von H.________ fand die Polizei rund 1 Gramm («Bömbeli» resp. «Fallschirmchen») weisses Pulver, mutmasslich Kokain (pag. 38, pag. 47, pag. 59, pag. 61 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Feststellungen der Polizei nicht stimmen sollten. Das gilt insbesondere und entgegen den Behaup- tungen des Beschuldigten (dazu hiernach) auch für die lediglich achtminütige Auf- enthaltsdauer. Diese genügt für den angeklagten (Ver-)Kauf von Kokain, nicht aber das vom Beschuldigten geltend gemachte gemeinsame Rauchen von Marihuana. Ebenso erachtet es die Kammer unter Berücksichtigung der Aussagen von H.________ (dazu hiernach) als erwiesen, dass es sich bei dem in dessen Effekten sichergestellten weissen Pulver um 1 Gramm Kokain handelte sowie dass H.________ weder CBD noch Marihuana auf sich trug oder in seinem Personen- wagen mitführte. Sachverhaltsdarstellung von H.________ H.________ wurde von der Polizei während der Verkehrskontrolle vom 19. No- vember 2021 informell befragt und am 9. Dezember 2021 delegiert einvernommen. Er gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei ein Bekannter resp. Kollege von ihm, den er seit rund eineinhalb Jahren und unter dem Namen «A.________» kenne. Er pflege nur sehr sporadischen Kontakt zu ihm und habe ihm auch schon bei «Pa- pierkram» geholfen (pag. 271 Z. 28 ff., pag. 272 Z. 61 ff., pag. 274 Z. 192 ff.). In Einklang mit den vorerwähnten Feststellungen der Polizei stehend bestätigte H.________, den Beschuldigten am 19. November 2021 vor der Verkehrskontrolle besucht zu haben (pag. 272 Z. 87 ff. und Z. 91 ff.). Er habe sich «vielleicht gefühlte 15 Minuten» beim Beschuldigten aufgehalten (pag. 273 Z. 103 f.) und sei im Ein- gangsbereich und kurz im Wohnzimmer gewesen (pag. 272 Z. 97 ff.). Er denke, der Beschuldigte sei allein in der Wohnung gewesen (pag. 273 Z. 106 ff.). Auf Frage, worum es beim Besuch gegangen sei, antwortete er ausweichend und vage: «Ganz ein genereller, es war kein spezieller Grund. Es war einfach ein Besuch» (pag. 273 Z. 149 f.). Dieser habe nur kurz gedauert, weil er nach Hause habe ge- hen wollen, um zu gamen (pag. 274 Z. 152 f.). Auf Nachfrage hin verneinte er, beim Beschuldigten Marihuana oder CBD gekauft zu haben (pag. 275 Z. 244 ff.).

22 Weiter bestätigte H.________, am 19. November 2021 gegen 17:55 Uhr von der Polizei kontrolliert worden zu sein. Er erklärte spontan und sich selbst belastend, bei dem in seinen Effekten gefundenen weissen Pulver handle es sich um Kokain, um sein «Wochenendgrämmli» (pag. 59, pag. 271 Z. 4). Er habe 1 Gramm resp. ein «Bömbelein» Kokain für CHF 100.00 gekauft (pag. 273 Z. 120 ff. und Z. 123 ff.). Kokain habe er letztmals am vergangenen Wochenende konsumiert, hingegen kiffe er jeden Abend vor dem Schlafen (pag. 59). An jenem Abend habe er kein «Gras» dabeigehabt, sondern nur im Blut (pag. 273 Z. 130 f.). Diese glaubhaften Angaben stehen in Einklang mit dem hiervor erwähnten Drogentest, wonach H.________ positiv auf Cannabinoide und THC getestet wurde. Die Frage, ob er das Kokain in der Wohnung des Beschuldigten erhalten habe, wollte H.________ nicht beantworten (pag. 273 Z. 110 ff.; ferner pag. 271 Z. 49 ff.). Er schilderte, das Kokain am Abend des 19. November 2021 von jemandem aus seinem Bekanntenkreis erhalten zu haben, dem er vertraue. Er habe das Kokain im Raum R.________ (Ort) abgeholt, in der näheren Umgebung seiner Anhaltung (pag. 273 Z. 116 ff.). Er habe sein Haus ohne das Säcklein verlassen, das Säcklein abgeholt und sei auf direktem Weg wieder zu sich nach Hause gefahren (pag. 272 Z. 55 ff.). Vor dem Besuch beim Beschuldigten habe er das Kokain noch nicht ge- habt (pag. 276 Z. 255 ff.). Auf Vorhalt, er habe am 19. November 2021 auf der Po- lizeiwache angegeben, von R.________ (Ort) nach M.________ (Ort) und ansch- liessend nach R.________ (Ort) gefahren zu sein, und Frage, was er dazu sage, bestätigte er: «Genau, das ist absolut richtig» (pag. 272 Z. 78 ff.). Diese Aussagen lassen logischerweise keinen anderen Schluss zu, als dass H.________ das Ko- kain in der Wohnung des Beschuldigten gekauft hat. Bezeichnenderweise wollte er allerdings auf entsprechende Frage hin nicht sagen, ob er das Kokain beim Betre- ten der Wohnung des Beschuldigten schon hatte (pag. 276 Z. 259 ff.). Auf Vorhalt, aufgrund der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass er das Kokain vom Beschuldigten erworben habe, und Frage, was er dazu sage, antwortete H.________: «Nichts, ich nehme es zur Kenntnis» (pag. 274 Z. 155 ff.). Er wolle sich dazu nicht äussern. Er stehe zu seinen Fehlern, wolle aber keiner anderen Person weitere Probleme machen (pag. 276 Z. 262 ff.; ferner pag. 271 Z. 49 ff.). Auch zu den (suggestiven) Fragen, wann er erst- und letztmals Kokain beim Be- schuldigten gekauft habe, wie viel Kokain er insgesamt beim Beschuldigten gekauft habe und ob er am Domizil des Beschuldigten einmal von einer anderen Person als dem Beschuldigten Kokain erhalten habe, wollte er sich nicht äussern (pag. 274 Z. 164 f., Z. 167 f., Z. 170 f. und Z. 173 ff.). Auf Erkundigung, ob der Beschuldigte auch mit anderen Betäubungsmitteln handle, fragte er: «Was verstehen Sie unter Handeln? Nein, ich weiss es nicht, keine Ahnung. Wie bereits gesagt, interessiere ich mich nicht dafür. Ich frage sie nicht, von wo es ist etc.» (pag. 275 Z. 213 ff.). Auf Erklärung, unter Handeln sei verkaufen, verschenken oder sonst wie veräussern zu verstehen, meinte er: «Ich weiss es nicht resp. ich will mich dazu nicht äussern» (pag. 275 Z. 218 ff.). Auf abschliessende Frage, ob er etwas zu seinen Bezugs- quellen sagen wolle, berichtete er: «Nein, ausser dass es Vertrauensleute sind. […] Es sind Leute in ca. meinem Alter» (pag. 275 Z. 236 ff.).

23 Mit der Vorinstanz (pag. 690) erachtet die Kammer die Sachverhaltsdarstellung von H.________ weitgehend und insbesondere insoweit als glaubhaft, als sie mit den objektiven Beweismitteln, d.h. den Feststellungen der Polizei während der Obser- vation des Domizils des Beschuldigten vom 19. November 2021 und der Drogen- schnelltests, in Einklang steht und sich H.________ damit selbst belastet, d.h. zu- gesteht am 19. November 2021 für CHF 100.00 ein «Wochenendgrämmli» Kokain erworben zu haben. Unglaubhaft ist hingegen, dass er von sich zu Hause (in R.________ (Ort)) an das Domizil des Beschuldigten (in M.________(Ort)) gefahren sein will, um den Be- schuldigten ohne konkreten Grund für lediglich ein paar wenige Minuten zu besu- chen, dauert die Autofahrt doch mindestens eine Viertelstunde. Hellhörig macht auch, dass er nie explizit bestritt, das Kokain vom Beschuldigten erworben zu ha- ben. So antwortete er auf Frage, ob er das Kokain beim Beschuldigten gekauft ha- be, dazu wolle er sich nicht äussern (pag. 272 Z. 83 ff.; ferner pag. 273 Z. 110 ff., pag. 274 Z. 164 ff.), und meinte auf Vorhalt, aufgrund der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass er das Kokain vom Beschuldigten erworben habe, er nehme das zur Kenntnis (pag. 274 Z. 155 ff.; ferner pag. 276 Z. 262 ff.). Diese ausweichenden und knappen Antworten sind umso auffälliger, als H.________ ansonsten ausführ- lich und detailliert aussagte. Sie erwecken den Eindruck, als wolle er den Beschul- digten schützen, und legt nahe, dass er das fragliche Kokain von diesem erworben hat. Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht neben den Aussagen von H.________ auch dessen bloss achtminütiger Aufenthalt in der Wohnung des Be- schuldigten. Wie ausgeführt, ist diese Aufenthaltsdauer mit dem (Ver-)Kauf von Kokain vereinbar, nicht aber mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten ge- meinsamen Rauchen von Marihuana. Belastend ist alsdann, dass H.________ zu- folge eigenen Angaben das Kokain beim Betreten der Wohnung des Beschuldigten noch nicht auf sich getragen und nach Erhalt des Kokains auf direktem Weg nach Hause gefahren sein will, in der Wohnung des Beschuldigten ausser diesem nie- manden anderen gesehen haben will und die Polizei das Kokain unmittelbar nach seinem Besuch beim Beschuldigten sichergestellt hat. Angesichts dessen kann H.________ das Kokain logischerweise nur in der Wohnung des Beschuldigten er- worben haben. Weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Partnerin des Be- schuldigten im Kokaingeschäft tätig war, kommt als Kokainverkäufer nur der Be- schuldigte in Betracht. Untermauert wird diese Schlussfolgerung dadurch, dass sich H.________ am 14. November 2021 per WhatsApp beim Beschuldigten nach Kokain erkundigte und das fragliche 1 Gramm Kokaingemisch für CHF 100.00 er- worben haben will, kommunizierte der Beschuldigte doch auch mit E.________ per WhatsApp und veräusserte auch jener resp. deren Ehemann das Kokain für jeweils CHF 100.00 resp. CHF 120.00 pro 1 Gramm (eingehend dazu E. II.9.2.2 hiervor). Nicht zu vergessen ist sodann, dass H.________ seine Bezugsquellen als etwa gleichaltrige Bekannte beschrieb, und der Beschuldigte, den er als Bekannten resp. Kollegen bezeichnete, mit Jahrgang ________ lediglich vier Jahre älter als er selbst (Jahrgang ________) ist. Weil H.________ wiederholt betonte, er stehe zu seinen Fehlern, wolle aber anderen keine Probleme machen, ist davon auszuge-

24 hen, dass er es gesagt hätte, wenn die Polizei resp. Staatsanwaltschaft den Be- schuldigten zu Unrecht der Veräusserung von Kokain verdächtigt hätte. Gestützt auf die Aussagen von H.________ erachtet es die Kammer als erstellt, dass er am frühen Abend des 19. November 2021 rund 1 Gramm Kokain für CHF 100.00 erworben hat. Wenngleich er sichtlich bemüht war, seine Bezugsquel- le nicht preiszugeben, legen seine Aussagen, die unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände zu würdigen sind, vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte der Kokainverkäufer war. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2022 und 2. August 2022 von der Polizei delegiert sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 zum Vorwurf nach Ziff. I.1.3 AKS einvernommen. Er gab zu Protokoll, H.________ komme oft, d.h. zwei- bis dreimal wöchentlich re- sp. eher an den Wochenenden zu ihm nach Hause, um Gras zu rauchen (pag. 378 Z. 162 ff., pag. 642 Z. 38 ff.). Unter «Gras» verstehe er Marihuana/ CBD (pag. 378 Z. 180 f.). Nachdem ihm der Unterschied zwischen Marihuana und CBD erklärt wurde, präzisierte er, es sei CBD gewesen. Er habe den Unterschied nicht gekannt, in P.________ (Land) sage man einfach Marihuana (pag. 373 Z. 183 ff.). Er verneinte, H.________ Kokain verkauft oder sonst wie veräussert zu haben. Sie hätten nur abgemacht, um Gras zu rauchen (pag. 378 Z. 173 f., pag. 337 Z. 414 ff.). Dazu, dass die Polizei bei H.________ rund 1 Gramm Kokain gefunden habe, könne er nichts sagen. H.________ sei an diesem Abend zu ihm gekommen und habe einige Joints Marihuana oder CBD mitgenommen (pag. 379 Z. 203 ff., pag. 338 Z. 441 ff., pag. 642 Z. 44 ff.). Er habe nicht gewusst, dass H.________ Kokain konsumiere (pag. 643 Z. 1 f.). Den Verdacht, dass H.________ bei ihm Kokain gekauft oder sonst wie erhalten habe, wies der Beschuldigte vehe- ment von sich (pag. 379 Z. 214 ff., pag. 338 Z. 453 ff.; ferner pag. 339 Z. 489 ff., pag. 780 Z. 19 ff.). Damit konfrontiert, H.________ habe sich am 19. Novem- ber 2021 nur rund acht Minuten bei ihm aufgehalten, was doch eher ein kurzer Be- such sei, um einen Joint zu rauchen, behauptete er an der Einvernahme vom

2. August 2022: «An diesem Tag hat er nur CBD geholt. Ich habe gesagt, dass er manchmal zu mir zum CBD Rauchen gekommen ist. Er kam an diesem Abend nur um CBD zu holen. Normalerweise wenn die Kollegen zu mir kommen, um zu Rau- chen, bleiben diese eine Stunde bis eineinhalb Stunden. Vielleicht hatte er ja etwas vor, dass er so schnell wieder gegangen ist» (pag. 338 Z. 476 ff.). Auf Vorhalt, in den Effekten von H.________ sei rund 1 Gramm Kokain sichergestellt worden, nicht aber Marihuana oder CBD, meinte er plump: «Er hatte es, das CBD. Vom Ko- kain weiss ich nichts» (pag. 338 Z. 463 ff.). Dem widersprechend machte er an der Einvernahme vom 27. November 2024 wiederum geltend, mit H.________ ge- raucht zu haben. Zudem unterstellte er der Polizei, die Aufenthaltsdauer von H.________ in seiner Wohnung nicht korrekt angegeben zu haben. Acht Minuten reichten zum Rauchen nicht aus, sie benötigten schon mehr Zeit. Acht Minuten seien zu hundert Prozent nicht richtig, das sei unmöglich (pag. 643 Z. 13 ff.).

25 Mit der Vorinstanz (pag. 691) erkennt die Kammer in den Aussagen des Beschul- digten mehrere Lügensignale. So etwa unerklärbare Widersprüche in zentralen Punkten (wie dem Grund des Besuchs von H.________), an objektive Beweismittel resp. gemachte Vorhalte angepasste Aussagen sowie Infragestellen der Aussagen von H.________ und der polizeilichen Feststellungen. Seine Sachverhaltsdarstel- lungen, er habe mit H.________ einen Joint geraucht resp. dieser habe bei ihm CBD abgeholt, sind widersprüchlich und Schutzbehauptungen: Weil der Besuch von H.________ lediglich acht Minuten dauerte und sich jener vorderhand im Ein- gangsbereich und nur kurz im Wohnzimmer aufgehalten haben will, ist nahezu ausgeschlossen, dass die beiden einen Joint geraucht haben. Ebenso unwahr- scheinlich ist vor dem Hintergrund, dass die Polizei in den Effekten von H.________ weder CBD noch Marihuana fand und jener verneinte, am fraglichen Abend «Gras» dabei gehabt zu haben, dass H.________ beim Beschuldigten «ei- nige Joints Marihuana oder CBD mitgenommen» haben soll (pag. 379 Z. 208 f.). Zwischenfazit sowie Kokainmenge und Reinheitsgrad Nach dem soeben Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Be- schuldigte H.________ am 19. November 2021 für CHF 100.00 rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch verkauft hat. Unter Berücksichtigung des unter E. II.9.2.2 hiervor Ausgeführten geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase aus. 9.4.3 Beweisfazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte am 19. November 2021 rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainba- se, ausmachend 0.63 Gramm reine Kokainbase, an H.________ verkauft hat. 9.5 Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.4 AKS 9.5.1 Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist bestritten. Der Beschuldigte negiert, dass das in seiner Wohnung in Zimmer Nr. 3 gefundene Kokain ihm gehört. Er macht geltend, dieses gehöre vermutlich seinem damaligen Mitbewohner I.________. 9.5.2 Beweiswürdigung der Kammer Feststellungen der Polizei Während der Hausdurchsuchung vom 25. November 2021 am Domizil des Be- schuldigten stellte die Polizei in Zimmer Nr. 3 namentlich einen Plastiksack mit rund 20 Gramm weissem Pulver, ein Küchenmesser mit weissen Pulverrückständen und mutmassliches Verpackungsmaterial sicher (pag. 73, pag. 445 Nr. 4 bis 10; ferner pag. 82 ff., pag. 294 ff., pag. 386 ff. und pag. 395 ff.). Beim weissen Pulver handelte es sich um 19 Gramm netto Kokaingemisch mit ei- nem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase (pag. 107 ff.). Dieses war in zwei Plastik- folien verpackt, die sich in einem zugeknoteten Plastiksack befanden (pag. 78 Ass.- Nr. 002, pag. 82). Das ab der inneren Plastikfolie genommene DNA-Profil war nicht interpretierbar (pag. 49, pag. 97 Ass.-Nr. 002.2). Am Knoten des Plastiksacks fand

26 sich ein DNA-Mischprofil (10/16 Loci), wobei das DNA-Profil des Beschuldigten mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen des Hauptprofils übereinstimmte und das Nebenprofil nicht interpretierbar war (pag. 49, pag. 77 Ass.-Nr. 002, pag. 79 Ass.-Nr. 002.1, pag. 91). Weil es sich um ein Profil mit weniger als 12 Loci handelt, ist der Beweiswert der DNA-Spur reduziert (pag. 77). Wenngleich keine Berechnung des Beweiswerts durch das IRM in Auftrag gegeben wurde, kann nach Auffassung der Kammer aufgrund der vollständigen Übereinstimmung zwischen der DNA-Spur und der DNA des Beschuldigten mit sehr hoher – mithin hinreichen- der – Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die DNA-Spur am Kno- ten des Plastiksacks auf der Identitätsebene dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Zu klären bleibt auf der Aktivitätsebene, wie seine DNA auf den inkriminierten Plastik- sack gelangt ist: Weil sich die DNA des Beschuldigten auf dem Knoten des Plastiksacks befand, er- scheint der Kammer sehr wahrscheinlich, dass die DNA-Spur entstanden ist, als der Beschuldigte den Plastiksack zusammengeknotet hat. Als unwahrscheinlich er- achtet sie hingegen die These des Beschuldigten und seines Verteidigers, die DNA-Spur sei zufällig resp. durch Kontamination oder beim Abreissen eines ande- ren Plastiksacks von der Plastiksackrolle auf den Knoten gelangt (pag. 348 Z. 1017 ff., pag. 349 Z. 1039 ff., pag. 376 Z. 89 ff., pag. 644 Z. 11 ff., pag. 781 Z. 6 ff.; pag. 649, pag. 786). Diesfalls wäre der Beschuldigte kaum der Hauptspu- rengeber gewesen. Auch ist nur schwer vorstellbar, dass er seine DNA bei einer zufälligen resp. anderweitigen Berührung des Plastiksacks ausgerechnet am Kno- ten hinterlassen hätte. Angesichts dessen geht die Kammerdavon aus, dass die DNA des Beschuldigten auf den inkriminierten Knoten gelangt ist, als er den das Kokain enthaltenden Plastiksack zugeknotet hat. Nur am Rande sowie die entspre- chenden Erwägungen der Vorinstanz präzisierend (pag. 694) und die diesbezügli- che Kritik des Verteidigers aufgreifend (pag. 786) ist anzumerken, dass aus dem Umstand, dass das Hauptprofil vom Beschuldigten stammt, nicht mit Sicherheit ge- folgert werden kann, er habe den Knoten als letztes berührt. Namentlich weil nicht jede Person gleich viel DNA an ihre Umgebung abgibt, kann nicht generell gesagt werden, von jener Person, die einen Gegenstand als letztes berührt habe, finde sich am meisten DNA, weshalb sie als Hauptspurengeber erscheine. Am Griff des Küchenmessers mit weissen Pulverrückständen an der Messerspitze (pag. 84) und dem mutmasslichen Verpackungsmaterial fanden sich keine Finger- abdrücke. Die genommenen DNA-Abriebe wurden nicht ausgewertet (pag. 79 Ass.- Nr. 003 und Ass.-Nr. 003.1, pag. 80 Ass.-Nr. 006, pag. 81 Ass.-Nr. 007 und Ass.- Nr. 008). Daraus kann der Beschuldigte freilich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner stellte die Polizei im Schlafzimmer des Beschuldigten, d.h. in Zimmer Nr. 4 eine Digitalwaage der Marke «O.________» und im Wohnzimmer eine silberne Di- gitalwaage sicher (pag. 445 Nr. 1 und 15; ferner pag. 85 und pag. 300). An der sil- bernen Digitalwaage fanden sich weisse Pulverrückstände (pag. 73). Das ab deren Bedientaste erstellte DNA-Mischprofil (8/16 Loci) stimmte in der Hauptkomponente mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein. Die Nebenkomponente war nicht interpretierbar (pag. 77, pag. 80 Ass.-Nr. 004.1; pag. 91 f.). Diese DNA-Ergebnisse sprechen dafür, dass der Beschuldigte sehr wahrscheinlich mit der Bedientaste in

27 Berührung gekommen ist und es sich nicht nur um eine zufällige Berührung gehan- delt hat, wofür auch der Ort des DNA-Hits, die Bedientaste, spricht. Angesichts des hiernach Ausgeführten geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte die sil- berne Digitalwaage zum Abwägen von Kokain benutzte. Das ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass das in Zimmer Nr. 3 gefundene Kokain ihm gehört. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 25. November 2021, 20. Januar 2022 und 2. Au- gust 2022 von der Polizei delegiert, an der Hafteröffnungseinvernahme vom

26. November 2021 sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Ja- nuar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 zum Vorwurf nach Ziff. I.1.4 AKS einvernommen. An der Einvernahme vom 25. November 2021 gab er auf Vorhalt des in Zimmer Nr. 3 gefundenen Kokains zu Protokoll: «Meins ist es nicht. Die Wahrheit ist, dass es nicht mir gehört und ich nichts mit dieser Sache zu tun habe» (pag. 213 Z. 259 ff.). Er wisse nicht, um was es sich beim weissen Pulver handle. Er sehe dieses zum ersten Mal. Weil es in Zimmer Nr. 3 gefunden worden sei, gehöre es wahrscheinlich I.________ (pag. 313 Z. 265 ff.). Er habe weder gewusst, dass sich das weisse Pulver in Zimmer Nr. 3 befinde, noch jemals den entsprechenden Plas- tiksack in den Händen gehalten (pag. 314 Z. 272 ff.). Auch das Küchenmesser mit den weissen Pulverrückständen und das mutmassliche Verpackungsmaterial gehörten I.________. Jener habe die Wohnung rasch verlassen müssen und alles zurückgelassen. Alles, was sich in Zimmer Nr. 3 befinde, gehöre I.________ (pag. 314 Z. 278 ff.). An den späteren Einvernahmen blieb der Beschuldigte dabei, nichts vom Kokain gewusst zu haben; Zimmer Nr. 3 sei ausschliesslich von I.________ benutzt wor- den (pag. 323 Z. 70 ff., pag. 330 Z. 43 ff., pag. 338 Z. 453 ff., pag. 376 Z. 60 ff., pag. 643 Z. 29 ff., pag. 781 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt seiner am Knoten des Plastiksacks sichergestellten DNA erläuterte er: «Wissen Sie, bei uns ist es so, dass wir den Ab- fall auf dem Balkon haben. Wir sammeln den Abfall in kleinen Abfallsäcken und bringen dann die kleinen Säcke zum grossen Sack, welcher auf dem Balkon ist. Dies machen wir so, damit wir den grossen Sack nicht immer in der Wohnung ha- ben müssen» (pag. 376 Z. 89 ff.; ferner pag. 348 Z. 1017 ff., pag. 349 Z. 1039 ff., pag. 387 Z. 611 ff., pag. 644 Z. 11 ff., pag. 781 Z. 6 ff.). Möglicherweise habe er den inkriminierten Plastiksack zuvor als Abfallsack verwendet. Nur so könne er sich erklären, dass seine DNA daran gefunden wurde. Er habe diesen weder aufge- macht noch verschlossen. Jedoch sei es normal, dass er den Plastiksack berührt habe, als er diesen von der Plastiksackrolle gerissen habe (pag. 348 Z. 1017 ff., pag. 349 Z. 1039 ff., pag. 376 Z. 89 ff., pag. 644 Z. 11 ff., pag. 781 Z. 6 ff.). Diese Erklärung überzeugt nicht. Träfe sie zu, hätte I.________ den Plastiksack aus dem grossen Abfallsack auf dem Balkon nehmen und den sich darin befindlichen Abfall herausnehmen müssen sowie das Kokain in einem zuvor als Abfallsack verwende- ten Plastiksack aufbewahrt. Das ist lebensfremd. Sodann ist unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine DNA ausgerechnet am dereinstigen Knoten des Plas- tiksacks hinterlassen hätte, als er diesen von der Plastiksackrolle riss. Die These

28 des Verteidigers, es sei nicht auszuschliessen, dass I.________ bewusst einen Plastiksack verwendet habe, den sein Mandant zuvor berührt habe (pag. 649), ist hypothetisch denkbar. Mit Blick auf die Gesamtumstände, die klar für den Beschul- digten als Täter sprechen, ist diese Hypothese jedoch bloss abstrakter und theore- tischer Natur. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass auch das Kokain, welches der Beschuldigte D.________ ausgehändigt hat, offenbar jeweils in einem «kleinen Säcklein» verpackt resp. in Plastik eingewickelt war (pag. 113 Z. 112 ff. und Z. 119 ff.). Auffällig ist ferner, dass der Beschuldigte noch bevor ihm das in Zimmer Nr. 3 si- chergestellte Kokain vorgehalten wurde und auf Frage, was er zur Person, welche in Zimmer Nr. 1 und Nr. 3 gewohnt habe, sagte: «Diese Person ist diejenige, wel- che mir jetzt Probleme macht. Wenn Sie etwas bei mir zu Hause gefunden haben, ist dies nicht meins» (pag. 312 Z. 195 f.). Diese Aussage ist nicht nur bezeichnend für die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten, die Täterschaft I.________ zuzu- schieben, sie offenbart auch, dass er wusste, dass sich in seiner Wohnung inkrimi- niertes Material befindet. Anders lässt sich kaum vernünftig erklären, weshalb er pauschal und vorsorglich (d.h. noch bevor er wusste, ob und welche belastenden Gegenstände die Polizei in seiner Wohnung sichergestellt hat) geltend machte, al- les, was man in seiner Wohnung bei ihm finde, gehöre nicht ihm. Hellhörig machen auch die Aussagen des Beschuldigten zur Benutzung des Zim- mers Nr. 3. Diese widersprechen den Angaben seiner Partnerin wie auch den ob- jektiven Beweismitteln. Während er angab, I.________ habe die Zimmer Nr. 1 und Nr. 3 bewohnt, Zimmer Nr. 1 als Schlafzimmer und Zimmer Nr. 3 als Wohnzimmer (pag. 312 Z. 179 ff., pag. 313 Z. 254, pag. 335 Z. 300, pag. 376 Z. 68 f.), und be- teuerte, er selbst habe Zimmer Nr. 3 nicht benutzt, d.h. weder betreten noch dort eigene Sachen aufbewahrt (pag. 313 Z. 254 f., pag. 376 Z. 67 f., pag. 643 Z. 41 ff., pag. 644 Z. 4 ff.), gab seine Partnerin an, er wie auch I.________ hätten sich in Zimmer Nr. 3 aufgehalten (pag. 286 Z. 332 ff., pag. 291 Z. 538). Mit der Vorinstanz (pag. 695) erachtet die Kammer diese Angabe von C.________ als glaubhaft und stellt beweiswürdigend darauf ab. Nicht nur ist kein Grund für eine Falschaussage ersichtlich, auch erscheint wenig plausibel, dass zwei von vier Zimmern (pag. 320) ausschliesslich von I.________ benutzt/bewohnt worden sein sollen, zumal in der fraglichen Wohnung neben dem Beschuldigten und dessen Partnerin auch deren gemeinsame minderjährige Tochter lebt. Dafür, dass der Beschuldigte das Zimmer Nr. 3 (mit-)benutzte, sprechen auch ein ihm gehörendes und von der Polizei in Zimmer Nr. 3 sichergestelltes T-Shirt (pag. 350 Z. 1064 ff., pag. 373) und das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte blaue Verpackungsmaterial, welches der Beschuldigte mutmasslich zum Abpacken von Marihuana benutzte (eingehend dazu hiernach). Dass der Beschuldigte das Zimmer Nr. 3, indem das Kokain gefunden wurde, (mit-) benutzte, ist ein Indiz für seine Täterschaft. Dies umso mehr, als es keine Hinweise dafür gibt, dass das Kokain der Partnerin des Beschuldigten gehörte, und als dass das Kokain von der Polizei zu einem Zeitpunkt gefunden wurde, als I.________ seit rund einem Monat nicht mehr beim Beschuldigten lebte. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte daraus, dass auch I.________ Zugang zum Zimmer Nr. 3 hatte und sich am Knoten des Plastiksacks

29 neben seiner DNA ein nicht interpretierbares Nebenprofil fand. Gehörte das Kokain I.________, stellte sich unweigerlich die Frage, warum er dieses hätte zurücklas- sen sollen, dürfte das Kokain doch einen Wert von mehreren hundert Franken ge- habt haben. Die These des Verteidigers, I.________ sei abrupt abgereist, was dar- auf hindeute, dass er ein schlechtes Gewissen gegenüber seinem Mandanten und dessen Partnerin resp. etwas zu verbergen gehabt habe (pag. 648), überzeugt nicht. Zum einen teilte I.________ der Partnerin des Beschuldigten offenbar mit, er gehe nach Q.________ (Land), um etwas zu erledigen, und bat sie, ihn zu benach- richtigen, sollte sie Post für ihn erhalten (pag. 281 Z. 78 ff., pag. 282 Z. 108 ff.). Somit zog er nicht abrupt im Sinne von unangekündigt und überstürzt aus. Zum anderen gibt es keine objektiven Anhaltspunkte für eine Abreise aufgrund eines schlechten Gewissens gegenüber dem Beschuldigten und seiner Partnerin. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass der Verlust der Arbeitsstelle und ein Streit mit ei- ner Drittperson I.________ zur Abreise bewegten. Der Beschuldigte sagte nämlich aus, I.________ sei fortgegangen, nachdem ihm die Arbeit gekündigt worden sei (pag. 323 Z. 57 ff., pag. 325 Z. 137, pag. 425 Z. 137 ff.; ferner pag. 283 Z. 173). Ferner gaben der Beschuldigte und seine Partnerin übereinstimmend an, I.________ habe einen Streit resp. eine Schlägerei mit einer Drittperson und des- halb ein offenes Verfahren in der Schweiz gehabt (pag. 281 Z. 78 ff., pag. 291 Z. 565 ff., pag. 312 Z. 197 ff., pag. 318 Z. 490 ff., pag. 781 Z. 18 ff.). Wie erwähnt, legt auch die im Wohnzimmer sichergestellte silberne Digitalwaage, die der Beschuldigte zum Abwägen von Kokain benutzt haben dürfte, seine Täter- schaft nahe. Dies umso mehr, als er auch diesbezüglich widersprüchlich und ver- meintlich an die objektive Beweislage angepasst aussagte. Während er zunächst beteuerte, die silberne Digitalwaage gehöre I.________ und er habe diese sicher nie in den Händen gehabt (pag. 316 Z. 372 ff., pag. 377 Z. 102 ff.; ferner pag. 388 Z. 657 ff.), machte er auf Vorhalt seiner darauf gefundenen DNA geltend: «Wissen Sie, mir wurde gesagt, dass diese Waage in einer Schachtel im Wohnzimmer war. In dieser Schachtel waren auch Weinflaschen, welche ich verkauft habe. Vielleicht, als ich eine dieser Weinflaschen aus der Schachtel nahm, habe ich diese Waage berührt» (pag. 377 Z. 109 ff.). Diese Erklärung verfängt nicht, wurde die silberne Digitalwaage doch nicht in einer Schachtel mit Wein gefunden, sondern auf dem Schreibtisch (pag. 79, pag. 445 Nr. 15). Auch der Umstand, dass die DNA des Be- schuldigten auf der Bedientaste der Digitalwaage gefunden wurde (pag. 80 Ass.- Nr. 0004.1) und deren Deckel (siehe pag. 85) geschlossen gewesen sein dürfte, wenn sie nicht benutzt wurde, spricht gegen eine zufällige Berührung resp. dafür, dass die DNA des Beschuldigten auf die Bedientaste der Digitalwaage gelangt ist, als er sie zum Abwägen benutzt hat. Dass der Beschuldigte wahrheitswidrig aussagte – was sein strafprozessuales Recht als beschuldigte Person ist (Art. 113 Abs. 1 StPO), jedoch bei der Beweis- würdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf – illustrieren auch sei- ne Aussagen zu der in seinem Schlafzimmer sichergestellten Digitalwaage der Marke «O.________». Während er an den Einvernahmen vom 25. und 26. Novem- ber 2021 zunächst vorbrachte, er habe diese Digitalwaage am Vortag im Zimmer von I.________ gefunden, in sein Schlafzimmer gelegt und «heute» entsorgen wol- len, dies jedoch vergessen (pag. 313 Z. 234 ff., pag. 324 Z. 109 ff., pag. 325

30 Z. 149 ff.), meinte er auf Erkundigung, warum er die Digitalwaage ausgerechnet am Vortag aus dem Zimmer genommen habe, seine Partnerin habe die Wohnung ge- putzt und ihm die Digitalwaage gegeben resp. gezeigt (pag. 325 Z. 141 ff.; ferner pag. 385 Z. 542 ff.). Diesen beiden Darstellungen entgegenstehend schilderte C.________, sie habe die Digitalwaage zur Hälfte in der Küche und im Wohnzim- mer gesehen. Der Beschuldigte habe damit Tabak und Marihuana gemischt (pag. 283 Z. 242 ff.). Nicht nur stehen die inkonstanten Aussagen des Beschuldig- ten in unauflösbarem Widerspruch zu den glaubhaften Angaben seiner Partnerin, auch wäre es – wie von der Vorinstanz ausgeführt (pag. 696) – ein (zu) grosser Zu- fall, wenn er resp. seine Partnerin die Digitalwaage exakt einen Tag vor der Haus- durchsuchung im angeblichen Zimmer von I.________ gefunden hätte. Dies umso mehr, als die Hausdurchsuchung mehrere Wochen nach der Abreise von I.________ erfolgt und davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte und seine Partnerin dessen Zimmer zeitnah nach dessen Abreise durchsuchten. Ohnehin machte es wenig Sinn, eine Digitalwaage, die man angeblich entsorgen will, im ei- genen Nachttisch aufzubewahren. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Schlafzimmer des Beschuldigten, d.h. Zimmer Nr. 4 nicht auf derselben Etage befand wie Zimmer Nr. 3 (siehe pag. 320). Bezeichnend für die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten, jegliche Schuld von sich zu weisen und I.________ zuzuschieben, sind auch seine Aussagen zu dem in Zimmer Nr. 3 sichergestellten blauen Verpackungsmaterial. So gab er anfänglich an, nichts damit zu tun zu haben. Dieses gehöre I.________, der das Zimmer Nr. 3 benutzt habe (pag. 313 Z. 252 ff.). Auf Vorhalt der Auskunft seiner Partnerin, er ha- be mit blauem Plastik Marihuana portioniert und dann verknotet (pag. 287 Z. 338 ff.), meinte er, das sei wahr. Es habe sich dabei jedoch nicht um Marihuana gehandelt, sondern um CBD, das er selbst geraucht habe (pag. 336 Z. 372 ff., pag. 337 Z. 381 ff.). Dass der Beschuldigte lediglich CBD geraucht haben will, ist eine Schutzbehauptung, wurde er doch am 25. November 2021 positiv auf THC ge- testet (pag. 96 ff., pag. 101 f.). Wie von der Vorinstanz ausgeführt (pag. 697), wur- de in keinem anderen Zimmer blaues Verpackungsmaterial gefunden, weshalb da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte blaue Verpackungsmaterial verwendet hat. Das ist ein weiterer Hinweis dafür, dass er das Zimmer Nr. 3 nicht bloss (mit-)benutzt, sondern darin namentlich Sachen für den Drogenhandel aufbewahrt hat. Dem Vorbringen seines Verteidigers (pag. 786), aus dem Umstand, dass im «Verzeichnis Sicherstellung» (pag. 445 f.) keine an- derweitigen blauen Plastiksäckchen vermerkt seien, könne nicht gefolgert werden, dass sich keine solchen in der Wohnung befunden hätten, weil die Polizei kaum die gesamte Wohnung auf den Kopf gestellt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten: Hätte der Beschuldigte (auch) andernorts blaue Plastiksäckchen aufbewahrt, wäre vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er dies an der Berufungsverhand- lung erwähnt hätte. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erkennt die Kammer in seiner wenige Stunden nach der Anhaltung vom 25. November 2021 gemachten Äusserung, seine Firma habe nichts mit «diesem Scheissdreck» zu tun (pag. 308). Diese tätigte er ohne genaue Kenntnis des ihm Vorgeworfenen, wurde ihm zu Be- ginn der Einvernahme doch lediglich erklärt, gegen ihn sei ein Strafverfahren we-

31 gen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Handel mit einer qualifi- zierten Menge Betäubungsmittel, namentlich Kokain, eingeleitet worden (pag. 308 Z. 14 ff.). An der tags darauffolgenden Hafteinvernahme gefragt, was er mit der Äusserung «Die Firma hat nichts zu tun mit diesem Scheissdreck» gemeint habe, antwortete er: «Das, was bei mir zu Hause gefunden worden ist. Ich habe damit nichts zu tun» (pag. 323 f. 70 ff.). Auf Vorhalt, er habe diese Äusserung getätigt, bevor ihm das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte Kokain vorgehalten wurde, erläuterte er: «Ich habe zu Beginn einen Polizisten gefragt, um was es geht. Er sagte mir, es ginge um Kokain und ich habe erstaunt gefragt: "Was, es geht um Kokain?"» (pag. 323 Z. 84 ff.). Auf Erkundigung, ob es diesfalls nicht naheliegender gewesen wäre zu sagen, er (und nicht seine Firma) habe nichts mit dem Scheissdreck zu tun, machte er geltend: «Nein, ich habe gesagt, ich habe nichts damit zu tun. Ich habe meinen Betrieb nicht miteinbezogen. Ich habe gesagt, dass ich mit meinem Betrieb Probleme haben werde. Mehr habe ich nicht gesagt» (pag. 324 Z. 91 ff.). Diese Erklärung widerspricht den im Protokoll vom 25. November 2021 verschriftli- chen Aussagen des Beschuldigten und ist bezeichnend für dessen Tendenz, die Protokollierung der Polizei in Frage zu stellen, wenn diese nicht mit seinen Behaup- tungen übereinstimmt. Dafür, dass der Beschuldigte im Kokaingeschäft tätig war und das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte Kokain ihm gehörte (und nicht I.________), sprechen schliesslich auch die Hinweise, welche die Kantonspolizei Bern am 28. Oktober 2021 erhielt, wonach ein «A.________» an der N.________ (Strasse) in M.________(Ort) Ko- kain verkaufe (pag. 36, pag. 38, pag. 46), sowie deren Feststellung, wonach die Wohnung des Beschuldigten im November 2021 in dessen Anwesenheit regelmäs- sig und teilweise durch mehrere Personen gleichzeitig betreten wurde, deren Be- suche teils nur von kurzer Zeitdauer waren (pag. 38). Gleiches gilt für die nach dem Auszug von I.________ erfolgten Kokainverkäufe resp. -abgaben an das Ehepaar F.________, G.________ und H.________ (eingehend dazu E. II.9.2, E. II.9.3 und E. II.9.4 hiervor). Erwähnenswert ist alsdann die Aussage von G.________, er wis- se, dass der Beschuldigte mit solchen komischen Sachen, d.h. Kokain handle (pag. 258 Z. 49 ff., pag. 259 Z. 100 f.). Er wisse es aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten: «Ich bin nicht dumm. Man kann es einfach sehen. Als ich in der Wohnung war, war A.________ immer am Telefon. Er ging immer hin und her, hin- auf und hinunter. Ich dachte, dass hier etwas nicht stimmt, etwas ist hier nicht nor- mal» (pag. 262 Z. 206 ff.). Der Beschuldigte habe ihm einmal gesagt, er habe das Kokain von Bern (pag. 259 Z. 96 ff.). Angesichts des soeben Ausgeführten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte Kokain (19 Gramm netto Kokaingemisch mit ei- nem Reinheitsgrad von 63 %) dem Beschuldigten gehörte. Die von seinem Vertei- diger erst- und teilweise auch oberinstanzlich erhobenen Einwände überzeugen nicht. Zur Begründung wird auf das bereits Ausgeführte sowie die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen: Dass I.________ bewusst die Spur gelegt hätte, um den Beschuldigten zu belasten und sich selber zu entlasten, ist eine Mutmassung der Verteidigung (pag. 649), die durch keinerlei Hinweise in den Akten gestützt werden kann. Insbesondere konnte, wie zuvor erwähnt wurde, gerade nicht erstellt

32 werden, dass I.________ die Nummer des Beschuldigten benutzt hat, um Kokainhandel zu betreiben. Weiter ist auch abwegig, dass I.________ 19 Gramm Kokaingemisch im Wert von rund CHF 1'900.00 ohne Weiteres zurückgelassen hätte. Für den Einwand der Verteidigung, wonach der Sack mit den 19 Gramm Kokaingemisch nicht vom Beschuldigten stammen könne, weil dieses Kokaingemisch einen geringeren Reinheitsgehalt aufge- wiesen habe, als das Kokain, das später beim Beschuldigten sichergestellt habe werden können (vgl. Anmerkung in pag. 105, wonach die 1.67 Gramm brutto Kokaingemisch am 1. Dezember 2021 nachträglich durch die Polizei im Portemonnaie des Beschuldigten gefunden werden konnten und ei- ne Analyse einen Reinheitsgehalt von 71 % ergeben habe; vgl. pag. 108), gibt es diverse denkbare Erklärungen: Allenfalls wollte der Beschuldigte für seinen Eigengebrauch eine bessere Qualität kon- sumieren oder er hat das Kokain von einer Drittperson/einem Kollegen als Geschenk erhalten – wie es offenbar in seinen Kreisen so üblich war (vgl. Aussagen des Beschuldigten, pag. 380, Z. 262 ff., Aussagen G.________, pag. 259, Z. 85 ff. und Aussage H.________, pag. 273, Z. 128). Es ist auch möglich, dass er von den 19 oder eben ursprünglich etwas mehr Gramm Kokaingemisch aus dem Sack bereits etwas für seinen Eigenbedarf hinausgenommen und die grosse Portion anschliessend für die Weiterveräusserung gestreckt hat. Auch wenn keine Streckmittel bei ihm gefunden wurden, so spricht dies nicht gegen diese These, zumal als Streckmittel auch gängige Haushaltswaren wie Mehl oder Stärke genommen werden können, oder er allenfalls ganz einfach das gesamte Streckmittel für diese grosse Portion aufgebraucht hat, weshalb anlässlich der Hausdurchsuchung nichts mehr übrig war. Betreffend die von der Verteidigung eingewendeten fehlenden Bankbelege (pag. 650) kann erwähnt werden, dass im Drogenhandel oftmals nur mit Bargeld bezahlt wird, damit keine Spuren hinterlassen werden. Es ist zwar richtig, dass keine grösseren Bargeldmengen beim Beschuldigten gefunden wur- den, aber das Gericht geht nicht davon aus, dass der Beschuldigte im Grosshandel tätig war, son- dern, wie sich anhand der Akten lesen lässt, regelmässig aber in kleinen Mengen selber konsumiert, verschenkt und etwas verkauft hat, allenfalls auch, um den Eigenbedarf zu finanzieren bzw. seinen Bedarf an Cannabis zu finanzieren. Immerhin hatte der Beschuldigte für den Eigenbedarf eine grösse- re Menge an Cannabisprodukten im Haus (vgl. pag. 444 ff., pag. 501 f., pag. 314, Z. 281 und Z. 320 f. und pag. 316, Z. 383 ff.) und auch in diesem Zusammenhang waren keine grösseren Geldbezüge auf seinem Konto ersichtlich, wobei auch die Cannabisprodukte ein Sümmchen gekostet haben dürften. 9.5.3 Beweisfazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte 19 Gramm netto Ko- kaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase, ausmachend 11.97 Gramm reine Kokainbase, erworben und am 25. November 2021 besessen hat. 10. Beweisergebnis Die Kammer erachtet die Anklagesachverhalte wie folgt als erstellt: ‒ Der Beschuldigte verkaufte in der Zeit vom 27. Februar 2021 bis 1. Novem- ber 2021 unter fünfmal insgesamt rund 4 Gramm brutto Kokaingemisch an und rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch an E.________ (ausmachend total 3.15 Gramm reine Kokainbase), das er zuvor erworben hat (Ziff. I.1.1 AKS).

33 ‒ Der Beschuldigte offerierte/überliess G.________ am 5. November 2021 in seiner eigenen Wohnung «eine Linie» Kokaingemisch (unbestimmte Menge), die er zuvor erworben hat (Ziff. I.1.2 AKS). ‒ Der Beschuldigte verkaufte H.________ am 19. November 2021 in seiner Wohnung rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch (ausmachend 0.63 Gramm rei- ne Kokainbase), das er zuvor erworben hat (Ziff. I.1.3 AKS). ‒ Der Beschuldigte besass am 25. November 2021 19 Gramm netto Kokainge- misch (ausmachend 11.97 Gramm reine Kokainbase) in seiner Wohnung, das er zuvor erworben hat (Ziff. I.1.4 AKS). Die Drogenmenge beläuft sich auf total 15.75 Gramm reine Kokainbase zzgl. «eine Linie» Kokaingemisch, mithin rund 15.8 Gramm reine Kokainbase. III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel veräussert oder auf andere Weise einem ande- ren verschafft (Bst. c) resp. besitzt oder erwirbt (Bst. d). Für die rechtlichen Grund- lagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 699 ff.). Hat das Gericht – wie vorliegend – gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe zu befin- den, hat es zu prüfen, ob zwischen diesen eine Handlungseinheit oder Hand- lungsmehrheit besteht. Liegt Handlungseinheit vor, sind die einzeln umgesetzten Betäubungsmittelmengen zu addieren und ist für sämtliche eine Handlungseinheit bildenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein einziger Schuldspruch zu fällen (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 879 zu Art. 19 BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungs- mittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 93 zu Art. 19 BetmG). Handlungseinheit wird allge- mein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn der Täter aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäu- bungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, daue- rhaften Handelstätigkeit nachgeht (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 194 f. zu Art. 19 BetmG). Demgegenüber ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhten. Das ist et- wa der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig war (FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, in: Aktuelle juris- tische Praxis [AJP] 2011, S. 1271-1280, S. 1278). 12. Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. II.10 hiervor) erwarb, besass, veräusserte resp. ver- schaffte der Beschuldigte zwischen dem 27. Februar 2021 und seiner Festnahme

34 am 25. November 2021 wissentlich und willentlich rund 15.8 Gramm reines Kokain. Damit sind der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und Bst. d BetmG erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Nach Ansicht der Kammer beruhten die Einzelhandlungen nach Ziff. I.1.1 bis I.1.4 AKS auf dem einheitlichen Willensentschluss, verschiedenen Abnehmern Ko- kain zu veräussern resp. zu verschaffen. Die Verkäufe und das Verschaffen von Kokain erfolgten zwischen dem 27. Februar 2021 und dem 19. November 2021 in der Wohnung des Beschuldigten und am 25. November 2021 bewahrte der Be- schuldigte mehrere Gramm Kokain in seiner Wohnung auf. Insofern ist auch ange- sichts des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Einzelhandlungen von einer Handlungseinheit auszugehen. Entsprechend ist für die total umgesetzten rund 15.8 Gramm Kokainbase ein einziger Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen. Ohnehin dürfte die Kammer den Beschuldigten aufgrund des zu beachtenden Verschlechte- rungsverbots nicht wegen Mehrfachbegehung schuldig erklären. 13. Fazit Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c und Bst. d BetmG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 14. Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben dem oberinstanzlichen Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c und Bst. d BetmG auch den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuld- spruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhandlung) gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch Fahren in nicht fahrfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verkehrsre- gelnverordnung (VRV; SR 741.11). 15. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 704 ff.). 16. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wie auch Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in nicht fahrfähigem Zustand wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwi- schen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 BetmG re- sp. Art. 19 Abs. 2 Bst. b SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG sowie Art. 333 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den

35 Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wie unter E. IV.17 hiernach aufgezeigt, liegt die verschuldensangemessene Straf- höhe für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz bei über 180 Strafeinheiten, weshalb hierfür eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist. Für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhand- lung) gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in nicht fahrfähigem Zu- stand ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Eine Freiheitsstra- fe erscheint nicht zwingend notwendig, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Zudem ist aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse davon aus- zugehen, dass er die Geldstrafe bezahlen kann. Ohnehin kommt aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe in Betracht. 17. Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Vorbemerkung Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). In der Praxis bildet die umgesetzte Drogenmenge den ent- scheidenden Ausgangspunkt der Strafzumessung resp. für die Bestimmung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Letztere fällt umso grösser aus, je mehr gesundheitsgefährdende Drogen in Umlauf gebracht werden. Weiter ist die Gefähr- lichkeit der Droge von Bedeutung (SCHLEGEL/JUCKER a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 47 StGB). Die Kammer zieht praxisgemäss die «Tabelle Hansjakob» (siehe HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, Eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233-248, S. 242 Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der Drogenmenge und unter Berücksichtigung der weiteren strafzumessungsrele- vanten Umstände die verschuldensangemessene Strafe zu bestimmen (siehe zur Zulässigkeit dieses Vorgehens etwa das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17.03.2017 E. 3.2). 17.1.2 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist zu beachten, dass der Beschuldigte innerhalb von neun Monaten (27. Februar 2021 bis 25. Novem- ber 2021) rund 15.8 Gramm reines Kokain (25 Gramm Kokaingemisch zu einem Reinheitsgrad von 63 % sowie «eine Linie» Kokain unbekannten Reinheitsgrads) besass, erwarb, verschaffte und/oder veräusserte. Dabei handelt es sich um eine nicht unerhebliche Menge sogenannt «harter Drogen», die den Schwellenwert von 18 Gramm Kokain für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG knapp nicht erreicht (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Insofern ist das Ausmass der Verletzung resp. Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit vorliegend nicht zu unterschätzen. Die «Tabelle Hansjakob» sieht

36 hierfür eine Referenzfreiheitsstrafe von 11 Monaten vor (HANSJAKOB, a.a.O., S. 237 und S. 242 Fn. 42). Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass dieses nicht wesentlich über das zur Erfüllung des objektiven Tatbe- stands Erforderliche hinaus ging. Er war in keine Organisation eingebunden, ver- kaufte das Kokain selbständig und ging nicht besonders raffiniert vor, indem er eine auf ihn registrierte Mobiltelefonnummer verwendete und die Kokainabnehmer bei sich zu Hause empfing. Verwerflich ist indessen, dass er in Anwesenheit seiner minderjährigen und zum Zeitpunkt der Berufungshandlung 15-jährigen (pag. 776 Z. 22 f.) Tochter agierte und diese den Kokainabnehmern teils die Wohnungstür öffnete (pag. 113 Z. 133 ff., pag. 199 Z. 113 f., pag. 261 Z. 164 f., pag. 346 Z. 876 ff., pag. 634 Z. 44 ff.). Nach dem Ausgeführten wiegt das objektive Tatverschulden mit Blick auf den wei- ten Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren) gerade noch leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als ange- messen. 17.1.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das ist tatbestandsimmanent und da- her neutral zu gewichten. Über seine Beweggründe kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden. Weil er selbst regelmässig Kokain konsumierte und dies vor seiner Partnerin ver- heimlichte (pag. 378 Z. 159 f., pag. 308 Z. 255 ff.), ist zu vermuten, dass er mit dem Erlös aus dem Kokainverkauf seinen eigenen Kokainkonsum finanzieren wollte. Fi- nanzielle Beweggründe liegen in der Natur der Sache und sind daher neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte die Betäubungsmittelwiderhandlung ohne Weiteres unter- lassen und sich rechtskonform verhalten können. Äussere oder innere Umstände, die es ihm verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind weder ersicht- lich noch dargetan. Er konsumierte zwar selbst und vermutlich regelmässig Kokain, Hinweise auf eine Abhängigkeit im Sinne der International Classification of Disea- ses (ICD) bestanden gleichwohl nicht. Daher und anders als die Vorinstanz (pag. 708) erachtet die Kammer eine Strafmilderung unter dem Aspekt der Ver- meidbarkeit nicht für angezeigt. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 17.1.4 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.2 Täterkomponenten 17.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist vor der vorliegend zu beurteilenden Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 768). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt

37 keine besondere Leistung dar. Sie ist daher als neutraler Strafzumessungsfaktor zu werten. Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz (siehe pag. 708), den Leumundsbericht vom

9. Februar 2026 (pag. 759 ff.) und die Angaben des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zu seiner Person (pag. 776 Z. 13 ff.) verwiesen. Diese geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 17.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der vorliegend zu beurteilenden und mehr als vier Jahre zurückliegenden Straftat hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 768). Straffreies Verhalten wird erwartet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewich- ten. Er hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen die er- hobenen Vorwürfe gewehrt hat. Das ist sein strafprozessuales Recht als beschul- digte Person (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Damit einhergehend fehlen jedoch auch jegliche Anhaltspunkte, die auf Einsicht oder Reue schliessen liessen. Auch ist kein «Geständnisrabatt» möglich. 17.2.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4). Solche liegen bei beim Beschuldigten nicht vor und wurden von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 17.2.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 17.3 Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten für angemessen. Auf- grund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der erst- instanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten. 17.4 Bedingter Vollzug Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots kommen von vornherein nur ein Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer zweijährigen Probezeit und ein Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht. Ohnehin hat sich der Be- schuldigte (soweit bekannt) seit Ende 2021 strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und ist davon auszugehen, dass die verbüsste 57-tägige Polizei- und Untersuchungshaft (pag. 4 ff.) genügend Warnwirkung gezeigt hat, so dass ei- ne unbedingte Freiheitsstrafe auch nicht erforderlich erscheint, um ihn vor weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten.

38 17.5 Anrechnung Haft Der Beschuldigte befand sich vom 25. November 2021 bis 20. Januar 2022 in Poli- zei- und Untersuchungshaft (pag. 4 ff.). Die 57 Hafttage sind vollumfänglich an die ausgefällte Freiheitsstrafe von 9 Monaten anzurechnen (Art. 51 StGB). 17.6 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen. Die Po- lizei- und Untersuchungshaft von 57 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. 18. Geldstrafe für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhand- lung) gegen das Strassenverkehrsgesetz 18.1 Anzahl Tagessätze Die Vorinstanz erachtete für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhandlung) gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Geldstrafe von 25 Tages- sätzen als angemessen. Wenngleich die Geldstrafe nicht in Rechtskraft erwachsen ist, drängen sich keine Ausführungen zur Anzahl der Tagessätze auf. Die vor- instanzliche Strafzumessung wurde vom Beschuldigten nicht gerügt und die Gelds- trafe konnte nur deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen, weil eine Gesamtgeldstra- fe zu bilden gewesen wäre, wenn die Kammer für die oberinstanzlich zu beurtei- lenden Vorwürfe ebenfalls eine Geldstrafe ausgefällt hätte (siehe E. I.5 hiervor). Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu verurteilen. 18.2 Tagessatzhöhe 18.2.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Urteilszeitpunkt, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen; so etwa die laufenden Steu- ern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Dabei ist auch ein Pauschalabzug zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_464/2020 vom 03.09.2020 E. 1.4). 18.2.2 Erwägungen der Kammer Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'875 (inklusive

13. Monatslohn; pag. 764, pag. 776 Z. 31) sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 %, eines monatlichen Nettoeinkommens der Lebenspart- nerin von CHF 3'700.00 (pag. 776 Z. 37 ff.) sowie eines Unterstützungsabzugs von je 15 % für die Lebenspartnerin und die Tochter resultiert ein Tagessatz von abge- rundet CHF 90.00.

39 18.3 Bedingter Vollzug und konkrete Geldstrafe Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots kommt von vornherein nur ein Aufschub der Geldstrafe unter Festsetzung einer zweijährigen Probezeit in Betracht. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die vorliegend auszusprechende Verbindungsbusse (dazu sogleich) und der administrativrechtliche Führerausweis- entzug (pag. 769, pag. 777 Z. 8) dem Beschuldigten die Folgen seines Handelns hinreichend vor Augen führen, so dass eine unbedingte Geldstrafe auch nicht er- forderlich erscheint, um ihn vor weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Um dem Beschuldigten die Tragweite seines Verhaltens vor Augen zu führen, rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 106 StGB, die Geldstrafe von 25 Tagessätzen im Umfang von einem Fünftel, entsprechend CHF 450.00 (5 Tagessätze zu CHF 90.00), als Verbindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Tage festzuset- zen. Die restlichen 20 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 900.00, ausmachend CHF 1'800.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen. 18.4 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, aus- machend CHF 1'800.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 zu verurtei- len. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Ta- ge festzusetzen. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'073.10 sind zufolge Verurtei- lung vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der vom Beschuldigten zu bezahlende Betrag reduziert sich um die sich aus Ziff. III.2 des Dispositivs ergebende Verrechnung und beträgt somit noch CHF 14'763.10. 19.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom

24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), sind infolge vollumfänglichen Unterliegens vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 20. Keine Parteientschädigung Zufolge Verurteilung resp. Unterliegens hat der Beschuldigte weder erst- noch obe- rinstanzlich einen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

40 VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

41 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. Novem- ber 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in M.________(Ort) in der Zeit bis am 25. November 2021 durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch und Marihuana (Ziff. I.1.5 AKS) infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz, begangen am 25. November 2021 in M.________(Ort) durch Fahren in nicht fahrfähigem Zustand (Ziff. I.2 AKS). 3. verfügt wurde, dass folgende beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). ‒ Plastik mit weissem Pulver (Kokain), ca. 20 Gramm brutto (Ass.-Nr. 5) ‒ 1 Dose mit Marihuana, ca. 45 Gramm brutto (Ass.-Nr. 11) ‒ Marihuanablüten, ca. 96 Gramm netto (Ass.-Nr. 16) ‒ Marihuanablüten, ca. 3 Gramm (Ass.-Nr. 20) ‒ Marihuanablüten, ca. 140 Gramm netto (Ass.-Nr. 23) ‒ Grinder mit Restmenge Marihuana (Ass.-Nr. 24) ‒ 1 Portion weisses Pulver (Kokain), ca. 1.67 Gramm brutto (Ass.-Nr. 27) II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in M.________(Ort) 1. in der Zeit vom 27. Februar 2021 bis 1. November 2021 durch Erwerb und Veräus- sern von ca. 4 Gramm brutto Kokaingemisch an D.________ sowie von ca. 1 Gramm brutto Kokaingemisch an E.________ (ausmachend total 3.15 Gramm rei- ne Kokain-Base; Ziff. I.1.1 AKS); 2. am 5. November 2021 durch Erwerb und Verschaffen einer unbestimmten Menge Kokaingemisch («eine Linie») an G.________ (Ziff. I.1.2 AKS);

42 3. am 19. November 2021 durch Erwerb und Verkauf von ca. 1 Gramm brutto Kokain- gemisch an H.________ (ausmachend 0.63 Gramm reine Kokain-Base; Ziff. I.1.3 AKS); 4. am 25. November 2021 durch Erwerb und Besitz von 19 Gramm netto Kokainge- misch (ausmachend 11.97 Gramm reine Kokain-Base; Ziff. I.1.4 AKS); und gestützt darauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruchgemäss Ziff. I.2 hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 333 Abs. 1 StGB 19 Ziff. 1 Bst. c und Bst. d, 26 BetmG 31 Abs. 2, 55 Abs. 7, 91 Abs. 2 Bst. b, 102 Abs. 1 SVG 2 Abs. 1 und Abs. 2 VRV 34 Bst. c VSKV-ASTRA 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 57 Tagen (25. November 2021 bis 20. Janu- ar 2022) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 1’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festge- setzt. 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'073.10 (exkl. Übersetzungskosten). Der Betrag reduziert sich um die sich aus Ziff. III.2 hiernach ergebende Verrechnung und beträgt somit noch CHF 14'763.10. 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00 (exkl. Übersetzungskosten). III. Weiter wird verfügt: 1. Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

43 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 310.00 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet (Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). 4. Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv, sofort) ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) ‒ dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVS; Urteil mit Begründung, innert zehn Tagen) Bern, 5. März 2026 (Ausfertigung: 13. August 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann i.V. Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in M.________(Ort)

E. 1.1 in der Zeit vom 27. Februar 2021 bis 1. November 2021 durch Erwerb und Veräusserung von ca. 4g brutto Kokaingemisch an D.________ sowie von ca. 1g brutto Kokaingemisch an E.________ (total reiner Wirkstoff Base 3,15 Gramm; Ziff. 1.1 AKS);

E. 1.2 am 5. November 2021 durch Erwerb und Verschaffen einer unbestimmten Menge («eine Linie») Kokaingemisch an G.________ (Ziff. 1.2 AKS);

E. 1.3 am 19. November 2021 durch Erwerb und Verkauf von ca. 1,6g brutto Kokaingemisch an H.________ (reiner Wirkstoff Base 1 Gramm; Ziff. 1.3 AKS);

E. 1.4 am 25. November 2021 durch Erwerb und Besitz von 19g netto Kokaingemisch (reiner Wirkstoff Base 12g; Ziff. 1.4 AKS);

E. 2 Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1’800.00 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 3 Zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.

E. 4 Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14'916.30 und Aus- lagen von CHF 156.80, insgesamt bestimmt auf CHF 15'073.10. [Berechnungstabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 14'273.10. III. Weiter wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). ‒ Plastik mit weissem Pulver (Kokain), ca. 20 Gramm (brutto) (Ass.-Nr. 5) ‒ 1 Dose mit Marihuana, ca. 45 Gramm brutto (Ass.-Nr. 11) ‒ Marihuanablüten, ca. 96 Gramm (netto) (Ass.-Nr. 16) ‒ Marihuanablüten, ca. 3 Gramm (Ass.-Nr. 20) ‒ Marihuanablüten, ca. 140 Gramm (netto) (Ass.-Nr. 23) ‒ Grinder mit Restmenge Marihuana (Ass.-Nr. 24) ‒ 1 Portion weisses Pulver (Kokain), ca. 1.67 Gramm (brutto) (Ass.-Nr. 27)
  2. Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
  3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 310.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
  4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
  5. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
  6. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. November 2024 Berufung an (pag. 669). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien am 17. März 2025 die schriftliche Urteilsbegründung vom 6. März 2025 zu (pag. 716 ff.). In der Berufungserklärung vom 7. April 2025 beschränkte der Beschuldigte die Be- rufung auf den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 724 f.). 4 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 15. April 2025 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 736 f.).
  7. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Den Beweisantrag des Beschuldigten vom 7. April 2025, es sei D.________ als Zeuge vorzuladen und zu befragen, lehnte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 10. Juni 2025 begründet ab. Gleichzeitig wies sie den Beschuldigten darauf- hin, dass er praxisgemäss von Amtes wegen oberinstanzlich einvernommen wird, weshalb sein diesbezüglicher Beweisantrag obsolet sei (pag. 725 f., pag. 740 f.). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 27. Januar 2026; pag. 758), ein ADMAS resp. IVZ-Auszug (datie- rend vom 16. Februar 2026; pag. 769 f.), ein Strafregisterauszug (datierend vom
  8. Februar 2026; pag. 768) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse (datierend vom 9. Februar 2026; pag. 759 ff.) eingeholt. An der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 lehnte die Kammer den vom Ver- teidiger erneut gestellten Beweisantrag, es sei D.________ als Zeuge zu befragen, begründet ab (pag. 775), und wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 776 ff.).
  9. Anträge des Beschuldigten Für den Beschuldigten stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ an der Berufungsverhandlung nachstehende Anträge (pag. 784 f., pag. 788):
  10. Die Ziffern II. 1.1., I.2., 1.3. und 1.4, sowie Ziffer 1. und 4. des Urteils (Freiheitsstrafe und Ver- fahrenskosten), des gegen A.________ ergangenen Urteilspruchs vom 28. November 2024 seien aufzuheben.
  11. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs II. 1.1., I.2., 1.3. und I.4., sei A.________ vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vollumfänglich freizuspre- chen.
  12. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziffer 1, sei gegen A.________ keine Frei- heitsstrafe auszusprechen.
  13. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziffer 4, seien die Verfahrenskosten voll- umfänglich dem Staat aufzuerlegen.
  14. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei A.________ für die ausgestandene Untersuchungshaft von 57 Tagen eine Genugtuungssumme von CHF 11'400 aus der Staats- kasse zu bezahlen.
  15. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen.
  16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
  17. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; 5 SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung hat die Kammer den Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz inklusive Sankti- ons-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen. Die Einstellung inklusive Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Schuldspruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhandlung) gegen das Strassenverkehrsge- setz (SVG; SR 741.01) und die Verfügung betreffend die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Geldstrafe für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlungen (rec- te: Widerhandlung) gegen das Strassenverkehrsgesetz ist nicht der Rechtskraft zugänglich, weil in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs (StGB; SR 311.0) eine Gesamtgeldstrafe zu bilden gewesen wäre, wenn die Kammer für weitere Delikte eine Geldstrafe ausgefällt hätte. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind ferner die Verfügungen betreffend das be- schlagnahmte Mobiltelefon, dessen Schicksal davon abhängt, ob es einen Konnex zu einer Straftat aufweist (Art. 69 Abs. 1 StGB), betreffend den beschlagnahmten Geldbetrag, dessen Schicksal davon abhängt, wer die Verfahrenskosten trägt (Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO), sowie betreffend die Löschung des erstellten DNA- Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Be- schuldigten, weil die Löschfrist von der Sanktion abhängt (Art. 16 Abs. 2 DNA-Pro- fil-Gesetz (SR 363). Hinsichtlich die zu prüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
  18. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 677 f.). Mit Blick auf E. II.9.5 hiernach wird bezüglich des Beweiswerts von DNA-Spuren ergänzend auf Nachstehendes hin- gewiesen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beweist eine DNA-Spur für sich ge- nommen nicht bereits die Täterschaft der beschuldigten Person. Es verhält sich mit DNA-Spuren prinzipiell nicht anders als mit jedem anderen Indiz. Das Gericht hat auch DNA-Spuren von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie bei je- dem anderen Beweismittel auch, ist die grundsätzliche Beweiseignung und -qualität einer DNA-Spur zu beurteilen. Mithin ist zu prüfen, ob sie ihrer Natur und Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen kann (Beweis- eignung), und es muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (Beweisqualität). Abzuklären sind die Tatumstände und die Umstände des Zustandekommens der DNA-Spur (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2020 vom 01.09.2020 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 6 Auch die Lehre weist darauf hin, dass nicht jede an einem Tatort gefundene DNA- Spur zwangsläufig im Zusammenhang mit der Tat steht. Auch eine mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellte Identität von DNA-Spur und Referenz-DNA sagt letztlich nicht mehr aus, als dass die DNA einer bestimmten Person an einem be- stimmten Ort gefunden wurde. Stimmt das DNA-Profil aus einer Tatortspur mit dem Profil einer Person überein, muss dieser Übereinstimmung ein Beweiswert zuge- ordnet werden. Das ist vor allem bei DNA-Mischprofilen und DNA-Teilprofilen gebo- ten, bei denen eine Übereinstimmung nicht die gleiche Aussagekraft hat wie bei ei- nem vollständigen DNA-Profil, das einer einzelnen Person zugeordnet werden kann. Es gilt die Möglichkeit, dass die fragliche Person tatsächlich der Spurenleger ist, mit der Möglichkeit zu vergleichen, dass die gefundene Übereinstimmung zwi- schen DNA-Spur und Person ein blosser Zufall ist. Grundlage für diesen Vergleich bilden biostatistische und wahrscheinlichkeitstheoretische Prinzipien. Generell lässt sich sagen: Je kleiner die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung ist, desto grösser ist der Beweiswert der Spur hinsichtlich Spurenlegung durch die frag- liche Person (siehe FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Vor Art. 255 StPO). Bei der Würdigung von DNA-Spuren ist zu unterscheiden zwischen den Fragen «Von wem stammt die DNA?» und «Wie und wann gelangte die DNA an den Tat- ort?» (siehe VENNEMANN et. al, Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA- Analyse unter dem Gesichtspunkt verschiedener Szenarien zur Spurenentstehung, in: Rechtsmedizin 5/2021, S. 395-404, S. 398 f.). DNA-Spuren können auf ver- schiedenen Ebenen interpretiert werden. Auf Identitäts- und Ursprungsebene kön- nen Zuordnungen von Spuren zu Personen sowie Aussagen über den zellulären Ursprung der Spur getroffen werden. D.h. es kann geklärt werden, ob die in einer Spur nachgewiesenen DNA-Merkmale von einer bestimmten Person stammen. Auf Aktivitätsebene können Fragen zur Spurenentstehung beantwortet werden, d.h. zum Zeitpunkt der Spurenentstehung (vor, während oder nach der Tat) und zur Möglichkeit verschiedener Transferszenarien (direkter oder indirekter Transfer). Weil bei jedem möglichen Transfer realistisch nur ein Teil der DNA-Menge übertra- gen wird, sind insbesondere DNA-Spuren mit hohem DNA-Gehalt und vollständig nachweisbaren DNA-Profilen über einen direkten Transfer häufig plausibler erklär- bar als durch einen indirekten Transfer. Das gilt insbesondere für Spuren, die DNA einer einzelnen Person enthalten, weil bei einem Transferereignis durch eine Per- son oder einen Gegenstand die DNA oft nicht selektiv weitergegeben wird, sondern sich mit der bereits vorhandenen Hintergrund-DNA zu einer Mischung vereint. Auf Deliktsebene trifft das Gericht den Entscheid, ob die beschuldigte Person die Straf- tat begangen hat (siehe VENNEMANN et. al, a.a.O., S. 397 f., S. 400 und S. 402).
  19. Beweismittel Auf eine Auflistung und vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird ver- zichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkre- ten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die amtlichen Akten ver- wiesen. 7
  20. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 13. September 2023 (nachfolgend: AKS) Nachstehendes zur Last gelegt (pag. 270; Hervorhebungen im Original): Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 lit. c und lit. d, 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 49 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen in M.________(Ort), N.________(Strasse) 1.1 in der Zeit vom 27.02.2021 bis 01.11.2021 durch Erwerb und Veräusserung von ca. 9 g brut- to Kokaingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) an D.________ sowie von ca. 1 g brutto Ko- kaingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) an E.________; 1.2 am 05.11.2021 durch Erwerb und Verschaffen einer unbestimmten Menge («eine Linie») Ko- kaingemisch an G.________; 1.3 am 19.11.2021 durch Erwerb und Verkauf von ca. 1,6 g brutto Kokaingemisch (Reinheits- grad unbekannt) an H.________; 1.4 am 25.11.2021 durch Erwerb und Besitz von 19 g netto Kokaingemisch (reiner Wirkstoff Ba- se 12g); 1.5 […]
  21. Beweiswürdigung der Kammer 9.1 Vorbemerkungen Am
  22. Oktober 2021 erhielt die Polizei mehrere Hinweise, an der N.________(Strasse) in M.________ (Ort), d.h. am Domizil des Beschuldigten, verkaufe eine männliche Person namens «A.________» Kokain (pag. 36, pag. 38, pag. 46). Daraufhin überwachte sie das Domizil des Beschuldigten ab dem 3. No- vember 2021 sporadisch. Dabei stellte sie fest, dass die Wohnung des Beschuldig- ten in dessen Anwesenheit regelmässig und teilweise durch mehrere Personen gleichzeitig betreten wurde, deren Besuche teils nur von kurzer Zeitdauer waren (pag. 38, pag. 47). Am 5. November 2021 beobachtete die Polizei, wie G.________ um 20:54 Uhr das Domizil des Beschuldigten betrat und um 21:15 Uhr wieder verliess. Um 21:45 Uhr unterzog sie G.________ einer Verkehrskontrolle. Die durchgeführten Drogentests fielen positiv auf Kokain aus. G.________ gab an, beim Beschuldigten «eine Linie» Kokain konsumiert zu haben. Der Beschuldigte bestreitet, G.________ das Kokain offeriert/überlassen zu haben (eingehend dazu E. II.9.3 hiernach). Am 19. November 2021 beobachtete die Polizei, wie H.________ um 17:29 Uhr das Domizil des Beschuldigten betrat und lediglich acht Minuten später wieder ver- liess. Um 17:54 Uhr unterzog sie H.________ einer Verkehrskontrolle und fand in dessen Effekten rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch. Wenngleich H.________ nicht sagen wollte, von wem er das Kokain erworben hat, legen seine Aussagen nahe, dass er das Kokain vom Beschuldigten erhielt. Der Beschuldigte bestreitet dies (eingehend dazu E. II.9.4 hiernach). 8 Am 25. November 2021 um 06:18 Uhr unterzog die Polizei den Beschuldigten einer Verkehrskontrolle. Der Urindrogenschnelltest wie auch die toxikologische Untersu- chung seines Urins und Bluts durch das Rechtsmedizinische Institut (IRM) fielen positiv auf Kokain aus (pag. 47 ff., pag. 94 ff.). Der Beschuldigte gab spontan an, in letzter Zeit Kokain konsumiert zu haben (pag. 48). Wenngleich er seinen Kokain- konsum an den darauffolgenden Einvernahmen nicht bestritt, sagte er zu seinem Konsumverhalten widersprüchlich und teilweise den Ergebnissen des Urindrogen- schnelltests widersprechend aus (pag. 309 Z. 58 ff., pag. 377 Z. 141 ff.). Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand die Polizei einen WhatsApp-Verlauf zwischen «A.________» und der als «E.________» gespeicherten E.________ für die Zeit vom 27. Januar 2021 bis 1. November 2021. E.________ wie auch ihr Mann sagten aus, sie hätten am Domizil des Beschuldigten von einem «A.________» resp. einem ihnen nicht näher bekannten Mann mehrmals 1 Gramm Kokain erworben. Der Beschuldigte machte über sämtliche Einvernahmen hinweg geltend, nicht er habe dem Ehepaar F.________ das Kokain veräussert, sondern vermutlich sein damaliger Mitbewohner I.________. Er selbst habe einzig Olivenöl, Wein und Schnaps verkauft (eingehend dazu E. II.9.2 hiernach). Während der Hausdurchsuchung vom 25. November 2021 ab 06:30 Uhr am Domi- zil des Beschuldigten fand die Polizei Drogen und Drogenutensilien, so insbeson- dere in Zimmer Nr. 3 19 Gramm netto Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase. Die kriminaltechnische resp. rechtsmedizinische Untersuchung des Knotens des Plastiksacks, indem das Kokaingemisch verpackt war, offenbarte ein DNA-Mischprofil, dessen Hauptprofil mit der DNA des Beschuldigten überein- stimmte. Der Beschuldigte beteuerte, das Kokain gehöre nicht ihm, sondern ver- mutlich I.________ (eingehend dazu E. II.9.5 hiernach). Am 1. Dezember 2021 fand die Polizei während einer Effektenkontrolle im Porte- monnaie des Beschuldigten rund 1.67 Gramm brutto Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 71 % Kokainbase. Der Beschuldigte gab an, dieses zum Eigen- konsum erworben zu haben (pag. 49, pag. 377 Z. 141 ff.). Das diesbezügliche Strafverfahren wurde infolge Verjährung von der Vorinstanz rechtskräftig eingestellt (pag. 674 f., pag. 660). Der Beschuldigte wurde sechsmal zu den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen einvernommen. Wie von der Polizei im Anzeigerapport vom 28. Oktober 2021 fest- gehalten (pag. 52) und hiernach ausgeführt, sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kern- wie auch zum Rahmengeschehen weitgehend unglaubhaft. Sie enthal- ten mehrere Lügensignale, wie ausweichende, inkonsistente, vage und wider- sprüchliche Aussagen. Auch tendierte der Beschuldigte dazu, entweder die Beob- achtungen und Protokollierungen der Polizei in Frage zu stellen, wenn diese nicht mit seinen Aussagen übereinstimmten (beispielhaft: pag. 324 Z. 91 ff., pag. 326 Z. 179 ff., pag. 331 Z. 107 ff., pag. 332 Z. 130 ff., pag. 643 Z. 13 ff.), oder seine Aussagen an die ihm gemachten Vorhalte anzupassen. Seine Sachverhaltsdarstel- lungen sind in den entscheidrelevanten Punkten weder mit den Angaben seiner Partnerin C.________ noch mit jenen seiner Kokainabnehmer oder mit den objekti- ven Beweismitteln vereinbar. Folglich kann auf seine Aussagen nicht abgestellt 9 werden, soweit er sich damit nicht selbst belastet und/oder diese mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehen. 9.2 Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.1 AKS 9.2.1 Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist bestritten. Der Beschuldigte verneint, E.________ und D.________ Kokain verkauft zu haben. Er macht geltend, falls das Ehepaar F.________ in seiner Wohnung Kokain gekauft habe, dann bei seinem damaligen Mitbewohner I.________. 9.2.2 Beweiswürdigung der Kammer Vorbemerkung E.________ und D.________ wurden am 12. resp. 19. Januar 2022 delegiert durch die Polizei sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2024 einvernommen. Beide sagten konstant, nachvollziehbar und übereinstimmend aus und belasteten sich mit den zugestandenen Kokainkäufen am Domizil des Be- schuldigten selbst wie auch gegenseitig. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wurde weder vom Beschuldigten noch seinem Verteidiger je in Abrede gestellt und ist für die Kammer in den entscheidrelevanten Punkten unzweifelhaft, weshalb sie be- weiswürdigend darauf abstellt. Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2022 und 2. August 2022 von der Polizei delegiert sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 zum Vorwurf nach Ziff. I.1.1 AKS einvernommen. Seine Angaben dazu, ob und gegebenenfalls er Kontakt mit dem Ehepaar F.________ hatte, enthalten zahlreiche unauflösbare Widersprüche und waren vielerorts den gemachten Vorhalten angepasst. Insofern und wie unter E. II.9.1 hiervor erwähnt, kann darauf nur insoweit abgestellt werden, als er sich damit selbst belastet und/oder diese mit den übrigen Beweismitteln in Einklang ste- hen. Zu den Kokainverkäufen am Domizil des Beschuldigten Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand die Polizei einen WhatsApp-Verlauf zwischen «A.________» und der als «E.________» gespeicherten E.________ be- treffend die Zeit vom 27. Januar 2021 bis 1. November 2021. E.________ erkun- digte sich am 27. Februar 2021, 4. April 2021, 19. April 2021, 27. April 2021,
  23. April 2021, 21. Mai 2021, 30. Juli 2021, 11. August 2021, 24./25./26. Okto- ber 2021 und 1. November 2021 – mithin zehnmal – ob sie vorbeikommen könne, was «A.________» jeweils bejahte. Die Nachrichten waren jeweils knapp gehalten und beschränkten sich auf die Vereinbarung von Terminen. Der Grund der Treffen geht aus ihnen nicht hervor (pag. 174 ff.). Insofern handelt es sich um einen typi- schen Drogenbestell-Chat, in dem nebst der Frage, ob der Drogenverkäufer zu Hause sei, nicht viele Wörter ausgetauscht werden. Gestützt auf die Aussagen des Ehepaars F.________ steht für die Kammer zwei- felsfrei fest, dass sich die zwischen E.________ und «A.________» ausgetausch- ten WhatsApp-Nachrichten auf den (Ver-)Kauf von Kokain bezogen sowie dass das 10 Ehepaar F.________ am Domizil des Beschuldigten an der N.________(Strasse) in M.________(Ort) wiederholt 1 Gramm Kokain für CHF 100.00 resp. CHF 120.00 von «A.________» abholte/erwarb (D.________: pag. 111 Z. 41 ff., pag. 112 Z. 60 ff., pag. 633 Z. 4 ff.; E.________: pag. 165 Z. 86 ff., pag. 166 Z. 113 ff., pag. 167 Z. 145 ff.). Zu klären bleibt, ob es sich bei «A.________» um den Beschuldigten handelt. Zur Täterschaft des Beschuldigten Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, weder E.________ noch D.________ Kokain verkauft zu haben (pag. 346 Z. 865 ff., pag. 348 Z. 986 ff. und Z. 1004 ff., pag. 380 f. Z. 296 ff., pag. 381 Z. 329 ff., pag. 640 Z. 40 ff.). Er kenne beide nicht (pag. 380 Z. 293 f., pag. 639 Z. 40 ff.). Er habe die WhatsApp-Nachrichten an «E.________» nicht geschrieben (pag. 640 Z. 9 ff.) resp. habe nicht alle davon ge- schrieben (pag. 778 Z. 33 ff.) resp. habe nicht mit E.________ betreffend Kokain geschrieben, sondern mit deren Mann bezüglich Wein und Schnaps. D.________ habe Wein und Schnaps bei ihm gekauft (pag. 344 Z. 777 ff., pag. 345 Z. 814 ff., pag. 382 Z. 395 ff., pag. 383 Z. 401 ff., pag. 778 Z. 19 ff.). Falls das Ehepaar F.________ an seinem Domizil Kokain abgeholt/gekauft habe, dann bei I.________, der bei ihm gewohnt und sein Mobiltelefon benutzt habe (pag. 381 Z. 311 ff., pag. 383 Z. 410 ff., pag. 640 Z. 40 ff.). Dabei handelt es sich um Schutz- behauptungen: Zunächst ist hinsichtlich I.________ anzumerken, dass die Kammer gestützt auf die insofern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Partnerin davon ausgeht, dass jener von etwa Anfang des Jahres 2021 bis am 23. Okto- ber 2021 mit dem Beschuldigten in dessen Wohnung im zweiten Stock an der N.________(Strasse) in M.________(Ort) lebte (pag. 281 Z. 78, pag. 282 Z. 96 ff, Z. 204 ff. und Z. 121 f., pag. 312 Z. 215 ff., pag. 333 Z. 200 ff., pag. 335 Z. 274 ff.; siehe auch die Angabe von K.________, wonach I.________ von ca. Ende 2020/bis Anfang 2021 beim Beschuldigten gewohnt habe [pag. 120Z. 159 ff.] und die Nachricht des Beschuldigten an J.________ vom 27. Oktober 2021, wonach I.________ nach Q.________(Land) gegangen sei [pag. 228]). Seither ist I.________ unbekannten Aufenthalts (pag. 45, pag. 51), weshalb er im vorliegen- den Verfahren nie befragt werden konnte. Ebenso gilt gestützt auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse und deren Bestätigung durch den Beschuldigten als erstellt, dass I.________ per 16. März 2021 eine eigene Rufnummer hatte, eingelöst auf den Beschuldigten (pag. 334 Z. 230 ff., pag. 351). Entsprechend faktenwidrig ist der Einwand des Verteidigers (pag. 786), sein Mandant habe nicht gewusst, dass I.________ seit Mitte März 2021 eine eigene Rufnummer gehabt habe. Demnach fallen die zwischen E.________ und «A.________» ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten grossmehrheitlich in einen Zeitraum, zu dem I.________ eine eigene Rufnummer hatte resp. nicht mehr beim Beschuldigten wohnte und folglich keine Notwendigkeit resp. Möglichkeit hatte, dessen Rufnummer resp. Mo- biltelefon zu benutzen. Das ist ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Be- schuldigten. Dem Gegenargument des Verteidigers, die WhatsApp-Kommunikation zwischen «A.________» und E.________ habe abrupt mit dem Auszug von 11 I.________ geendet (pag. 786), ist Folgendes entgegenzuhalten: Dass es nach dem 23. Oktober 2021 lediglich zwei Kontaktaufnahmen seitens E.________ gab, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sie «A.________» jeweils in unre- gelmässigen und in bis zu mehrwöchigen Abständen kontaktierte und der Beschul- digte ab dem 25. November 2021 in Haft war. Entgegen den Ausführungen seines Verteidigers (pag. 649, pag. 786) kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er die Frage von E.________ vom 1. Novem- ber 2021, ob er zu Hause sei, mit «Wer bist du» beantwortete (pag. 438). Zur Be- gründung wird vorab auf die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 682 f.): Die erwähnten Chatnachrichten zwischen E.________ und dem Kokainverkäufer, fallen […] zwar mehrheitlich, aber nicht ausschliesslich in den Zeitraum, in welchem I.________ beim Beschuldigten gewohnt hat: So schrieb E.________ auch noch am 1. November 2021 eine Nachricht in den Chat, in welcher sie anfragte, ob er heute zuhause sei, und es wurde zwar zunächst mit der Frage «Wer bist du?» geantwortet, weshalb die Verteidigung argumentierte, daran sei ersichtlich, dass der Beschuldig- te bisher keinen Kontakt mit E.________ gehabt habe und es sich entsprechend beim Veräusserer nicht um ihn handeln könne. Allerdings hat der Beschuldigte dann auf die anschliessende Antwort von E.________ «Mein Mann war letzte Woche bei dir» mit der Nachricht, er sei um fünf zu Hause, ge- antwortet (pag. 194), was doch impliziert, dass der Beschuldigte genau gewusst hat, worum es geht und bereit war, die Anfragerin bei sich zuhause zu empfangen. Diesbezüglich erwähnte die Verteidi- gung, der Beschuldigte habe hier etwas verwechselt und sei davon ausgegangen, dass es um einen Weinkauf gegangen sei (pag. 649), jedoch fällt auf, dass in dieser sowie in sämtlichen weiteren ak- tenkundigen Konversationen – nicht nur zwischen E.________ und A.________, sondern auch zwi- schen «A.________» und anderen Teilnehmern – beiden Gesprächspartnern immer offensichtlich klar war, worum es ging. Es wurden Termine vereinbart, ohne weitere Angabe von Gründen oder Bestel- lungsangaben zu nennen (vgl. z. B. pag. 364 ff., pag. 248 ff. und pag. 131 ff.), was komisch anmutet, weil der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen diversen Personen Wein, Limoncello, Schnaps oder Olivenöl verkauft haben will (z. B. pag. 381, Z. 326 f., pag. 400, Z. 401 ff., und pag. 383, Z. 432 f.), welches gemäss seinen Aussagen extern gelagert worden sei (pag. 341, Z. 644 ff.). Wie er demzufol- ge gewusst haben will, wer was in welchen Mengen bestellt hat, ohne dies bei der Terminabsprache zu klären, erhellt nicht, und es ist auch abwegig, dass die Besteller erst beim Auftauchen in der Woh- nung die konkrete Bestellung aufgaben, zumal das Lager extern in einer Garage gewesen sein soll. Ergänzend ist anzumerken, dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe D.________ Wein und Schnaps verkauft, unglaubhaft ist: Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Rufnummer von «E.________» um jene von E.________ handelt und das Ehepaar F.________ implizit angab, ausschliess- lich E.________ habe mit «A.________» geschrieben, kann als erstellt gelten, dass allein jene mit «A.________» WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht hat. Überdies berichteten weder E.________ noch D.________, jemals beim Beschuldigten Spiri- tuosen gekauft zu haben. Im Gegenteil: Beide verneinten, dass ihr Besuch am Do- mizil des Beschuldigten mit einer Weinprobe oder dem Kauf von Wein in Zusam- menhang gestanden habe resp. jemals etwas anderes als Kokain, namentlich Schnaps oder Wein, an der Adresse des Beschuldigten gekauft zu haben (pag. 166 Z. 129, pag. 633 Z. 42 ff., pag. 638 Z. 17 ff.). Diese Angaben sind umso glaubhaf- 12 ter, als es für beide ein Leichtes gewesen wäre, die entsprechenden Fragen zu be- jahen, in der Absicht/Hoffnung, sich damit selbst zu entlasten. Offenbar handelt es sich beim Einwand des Beschuldigten, nicht Kokain verkauft zu haben, sondern Olivenöl, Schnaps und Wein, um eine bei ihm beliebte Verteidi- gungsstrategie. So machte er auch betreffend weitere Personen geltend, diesen nicht Kokain verkauft zu haben, sondern besagte Flüssigkeiten (so namentlich J.________ [pag. 343 Z. 715 ff.], K.________ [pag. 346 Z. 884 ff., pag. 347 Z. 924 ff., pag. 381 Z. 326 f.] und L.________ [pag. 340 Z. 561 ff., pag. 341 Z. 613 ff., pag. 383 Z. 416 ff.]). Das ist insbesondere auch deshalb unglaubhaft, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten jener seiner angeblichen Kunden widersprachen. So bestritt J.________, den Beschuldigten wegen Wein- proben oder Weinkaufs besucht zu haben (pag. 199 Z. 103 f.; ferner pag. 342 Z. 688 ff.), und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sobald er gefragt wurde, ob er vom Beschuldigten Kokain gekauft habe (pag. 200 Z. 159 ff.). Bezüglich L.________ wird auf die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 683, pag. 685 f.): An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass sich die Aussagen des Beschuldigten und der jeweiligen Besteller hinsichtlich der Frage, was jeweils bestellt worden sein soll, fast ausschliesslich nicht de- cken: z. B. gab der Beschuldigte am 20. Januar 2022 an, L.________ Wein oder Schnaps verkauft zu haben (pag. 383, Z. 416 ff.). Dabei äusserte er auf Frage, ob er neben Schnaps und Wein noch ande- re Sachen verkauft habe: «Nein, ich schwöre es» (pag. 383, Z. 429 f.) und korrigierte diese Aussage dann aber auf Vorhalt dahingehend, dass er auch Limoncello oder Öl verkauft habe (pag. 383, Z. 423 ff.). Später gab er nach dem Vorhalt, dass L.________ angegeben habe, hauptsächlich Oli- venöl gekauft zu haben (vgl. pag. 239, Z. 173 f.) an, dass er gesagt habe, Wein, Schnaps und Öl ver- kauft zu haben (pag. 341, Z. 639 ff.). Es ist doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei einem so häufigen Kunden (L.________ vereinbarte gemäss Chataustausch im Zeitraum von 5 Monaten 6 Termine [vgl. pag. 248 ff.]) wusste, was dieser kaufte, zumal auch hier in den Chats nie erwähnt wur- de, worum es ging. […] Die Verteidigung wendete anlässlich der Hauptverhandlung ein, die entlastenden Chatnachrichten zwischen L.________ und dem Beschuldigten würden übersehen: So habe Ersterer mit I.________ kommunizieren wollen und dessen Nummer erhalten wollen, was dafürspreche, dass es sich beim Veräusserer um I.________ gehandelt habe. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Am 24. Juni 2021 fragte L.________ zwar effektiv nach dem Kollegen des Beschuldigten und ob dieser zuhause sei (vgl. pag. 356 f.), woraufhin «A.________» antwortete, der Kollege werde ihn gleich anrufen. Mit dem Kollegen ist offensichtlich I.________ ge- meint. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass L.________ über diese Nummer bzw. diesen Chat mit «A.________», dem Beschuldigten, und nicht mit I.________ kommuniziert hat, denn er hat «A.________» direkt nach dessen Kollege gefragt. Es geht aus den Nachrichten hervor, dass L.________ den Chatpartner «A.________» unbestreitbar mehrfach nach I.________ gefragt hat (vgl. pag. 357 ff.). Es scheint somit der Kontakt über diese Nummer und diesen Chat nur mit dem Beschul- digten – also mit «A.________» – und eben nicht mit I.________ möglich gewesen zu sein, zumal L.________ tatsächlich, wie die Verteidigung geltend gemacht hat, später – am 25. Juni 2021 – auch noch nach der Nummer von I.________ gefragt (vgl. pag. 359) und diese wohl nicht erhalten hat, zu- 13 mal er eine Woche später wiederum über die Nummer des Beschuldigten den Chatpartner «A.________» nach I.________ gefragt hat (pag. 360). Augenfällig ist auch, dass während der Hausdurchsuchung vom 25. Novem- ber 2021 am Domizil des Beschuldigten keine handelsüblichen Mengen resp. ein Lager an Olivenöl, Schnaps und Wein gefunden wurde. Damit konfrontiert, erläuter- te der Beschuldigte an der Einvernahme vom 2. August 2022 zunächst, er habe die interessierenden Flüssigkeiten nicht bei sich zu Hause gelagert, sondern in der Ga- rage eines Freundes. Dieser habe ihm auf entsprechenden Telefonanruf hin jeweils vorbeigebracht, was er habe verkaufen wollen (pag. 341 Z. 644). Dem widerspre- chend meinte er kurz darauf an derselben Einvernahme auf Vorhalt, aus dem WhatsApp-Verlauf mit J.________ sei nicht ersichtlich, um welches Produkt und welche Mengen es gegangen sei, er habe zu Hause immer einen gewissen Vorrat an Öl, Schnaps und Wein gehabt. Es sei Zufall, dass während der Hausdurchsu- chung nichts gefunden wurde (pag. 344 Z. 760 ff.). Angesichts der widersprüchli- chen und an gemachte Vorhalte angepassten – mithin unglaubhaften – Aussagen des Beschuldigten geht auch die Kritik seines Verteidigers ins Leere, die Polizei habe während der Hausdurchsuchung weder ein Inventar erstellt noch sich auf ge- lagerte Getränke geachtet, weshalb nicht gesagt werden könne, sein Mandant ha- be in seiner Wohnung keine handelsüblichen Mengen resp. kein Lager an Olivenöl, Schnaps und Wein gehabt. Belastend ist alsdann, dass auch die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob und bis wann I.________ sein Mobiltelefon benutzt habe, inkonsistent sind. So gab er an der Einvernahme vom 25. November 2021 noch an, das interessierende Mo- biltelefon gehöre ihm, nur er und seine Tochter benutzten dieses (pag. 310 Z. 112 ff., pag. 3111 Z. 12 ff.), resp. er wisse nicht, ob neben ihnen beiden noch ei- ne andere Person sein Mobiltelefon benutze (pag. 310 Z. 116 ff.). Mit dem Whats- App-Verlauf zwischen E.________ und «A.________» konfrontiert, behauptete er an der Einvernahme vom 20. Januar 2022 auf einmal, auch I.________ habe seine Rufnummer resp. sein Mobiltelefon benutzt: «Nein. Ich habe keine "E.________" in meinem Mobiltelefon gespeichert. Wissen Sie, es ist so, alle meine Kontakte sind mit kompletten Namen gespeichert. Es kann sein, dass sie irgendeine Nummer fin- den, welche nicht mit einem kompletten Namen abgespeichert ist. Diese Rufnum- mern sind von meinem Kollegen. Er hatte eine Betreibung und konnte sich selber nicht eine Rufnummer leisten. Deshalb nahm er ab und zu mein Telefon und be- nutzte es. Er benutzte mein Mobiltelefon, bis er selber eine eigene Rufnummer hat- te. Er benutzte mein Telefon so lange, bis ich zur Swisscom ging, und für ihn und meine Frau eine eigene Rufnummer machte» (pag. 381 Z. 311 ff.). I.________ ha- be sein Mobiltelefon oft benutzt (pag. 381 f. Z. 346 ff.). Auf entsprechende Fragen hin gab er an, meist habe sich sein Mobiltelefon zu Hause befunden. Wenn er zur Arbeit gegangen sei, d.h. von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 17:00 Uhr, habe er es jedoch bei sich gehabt (pag. 382 Z. 350 ff.). Schliesslich machte er an der Einvernahme vom 2. August 2022 auf Vorhalt seiner Erstaussa- ge, nur er und seine Tochter hätten sein Mobiltelefon benutzt, geltend, bereits am
  24. November 2021 ausgesagt zu haben, dass I.________ sein Mobiltelefon eben- falls benutzt habe (pag. 331 Z. 108, pag. 332 Z. 130 ff.), womit er einmal mehr die Protokollierungen der Polizei in Frage stellte, sobald er sich mit Widersprüchen zu 14 früheren Aussagen konfrontiert sah. Ferner behauptete er, I.________ habe seine Rufnummer resp. sein Mobiltelefon auch noch benutzt, nachdem er ab dem
  25. März 2021 eine eigene Rufnummer gehabt habe. Mit seiner anderslautenden Aussage vom 20. Januar 2022 konfrontiert, reagierte er ausweichend: «Ich kann mich nicht mehr an alles erinnern. Ich habe meine Aussage nicht geändert» (pag. 334 Z. 240 ff.). Er habe I.________ sein Mobiltelefon auch gegeben, wenn jener keinen Akku mehr gehabt oder nicht gewusst habe, wo sein Mobiltelefon sei (pag. 334 Z. 267 ff.). Diese Erklärung ist wenig plausibel und vermag keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken, zumal mehrere der interessie- renden WhatsApp-Nachrichten während der Arbeitszeit des Beschuldigten und zumindest teilweise ausserhalb der Schulferien verfasst wurden, während welchen der Beschuldigte seine Ferien bezogen haben will (pag. 385 Z. 512 ff.; so etwa am Donnerstag, den 4. März 2021 um 14:29 Uhr UTC+0 [pag. 175], Montag, den
  26. April 2021 um 13:45 Uhr UTC+0 [pag. 180], Dienstag, den 27. April 2021 um 11:41 Uhr UTC+0 [pag. 182], Freitag, den 30. April 2021 um 13:47 Uhr UTC+0 [pag. 185], Freitag, den 30. Juli 2021 um 11:11 Uhr UTC+O [pag. 187]). Diese WhatsApp-Nachrichten an E.________ können folglich nur vom Beschuldigten stammen. Bezeichnenderweise kommunizierte er auch mit H.________ über WhatsApp betreffend den (Ver-)Kauf von Kokain (siehe E. II.9.4.2 hiernach). Der Beschuldigte machte nicht nur inkonsistente Angaben dazu, ob und wann I.________ seine Rufnummer resp. sein Mobiltelefon benutzt haben soll (siehe hiervor) und von wem welche gespeicherten Kontakte stammen sollen (siehe etwa pag. 331 Z. 107 ff., pag. 334 Z. 251 ff. und Z. 271 f. sowie pag. 342 Z. 664 ff.), son- dern auch dazu, ob und wie oft I.________ Besuch empfing. Während er an der Einvernahme vom 26. November 2021 die Frage, ob I.________ Besuch gehabt habe, vehement verneinte (pag. 325 Z. 129 ff., pag. 325 Z. 133 ff.), sagte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, I.________ habe zwar nicht viel, aber immer wieder Besuch von Kollegen gehabt. Wie viel und welchen Besuch könne er nicht sagen, weil er selbst den ganzen Tag gearbeitet habe und erst um 18:30 Uhr nach Hause gekommen sei (pag. 641 Z. 1 ff.). Diese Angaben sind inkonsistent und widersprechen jenen seiner Partnerin, wonach sie manchmal Besuch festge- stellt habe, als sie um 20:30 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Einige davon hätten nach I.________ gefragt (pag. 283 Z. 170 ff.). Hellhörig machen auch die sich widersprechenden Angaben des Beschuldigten und seiner Partnerin zu den Besuchern des Beschuldigten. So sagte C.________ aus: «Es kamen schon Leute, die ich nicht kannte. Ich denke, dass es Arbeitskolle- gen von meinem Mann waren. Dies weil mein Mann gute Massagen machen kann. Wenn beispielsweise jemand Probleme mit der Hand hat, kann mein Mann dies wieder richten. Mein Mann macht eben diese Massagen, reparierte ab und zu auch noch Autos oder wechselte die Räder. Diese Leute kamen unter der Woche. Unse- re Kollegen vor allem am Samstag» (pag. 284 Z. 185 ff.). Der Beschuldigte erwähn- te weder Massagen noch Reparaturarbeiten. Vielmehr machte er auf Vorhalt, er habe vorwiegend abends diverse Personen zu Besuch gehabt, die nur kurz, d.h. fünf bis zwanzig Minuten bei ihm gewesen seien, zunächst geltend, nach der Arbeit seien oft Arbeitskollegen zum Trinken oder Rauchen vorbeigekommen so für zwanzig bis dreissig Minuten. Damit konfrontiert, teilweise seien mehrere Personen 15 gleichzeitig bei ihm zu Hause gewesen, antwortete er ausweichend und vage, sie hätten immer mehrere Personen bei sich zu Hause gehabt. Seit er im Gefängnis sei, hälfen die Personen seiner Partnerin (pag. 327 Z. 128 ff.). Würde man der Behauptung des Beschuldigten folgen, wonach I.________ sein Mobiltelefon benutzt und die inkriminierten WhatsApp-Nachrichten an E.________ geschrieben habe, stellte sich unweigerlich die Frage, warum er jenen nie fragte, weshalb jener derart viele Treffen mit seinem Mobiltelefon vereinbarte. Zudem müsste er die Treffen von I.________ mit dem Ehepaar F.________ zumindest zeitweise mitbekommen haben, fanden diese doch am Abend statt, wenn er nicht mehr arbeitete. Dahingehendes hat er jedoch nie geltend gemacht. Vielmehr be- hauptete er, nicht zu wissen, ob I.________ mit Kokain oder anderen Betäubungs- mitteln handelte (pag. 376 Z. 80 f.). Für den Beschuldigten und gegen I.________ als Täter spricht ferner, dass der Spitzname des Beschuldigten «A.________» lautete (pag. 308, pag. 430 Z. 587). G.________ (pag. 259 Z. 91 f.) und H.________ (pag. 271 Z. 34 f., pag. 272 Z. 67 f.) wie auch J.________ (pag. 198 Z. 71 ff.) und K.________ (pag. 118 Z. 53) kannten ihn denn auch (nur) als «A.________». Für die Täterschaft des Beschul- digten spricht auch der Umstand, dass die Polizei am 28. Oktober 2021 – und da- mit nach dem Auszug von I.________ – den Hinweis erhielt, am Domizil des Be- schuldigten verkaufe eine männliche Person namens «A.________» Kokain (pag. 36, pag. 38, pag. 46), und daraufhin feststellte, dass die Wohnung des Be- schuldigten im November 2021 in dessen Anwesenheit regelmässig und teilweise durch mehrere Personen gleichzeitig betreten wurde, deren Besuche teils nur kurz dauerten (pag. 38). Belastend ist alsdann, dass E.________ die Mobilenummer des Beschuldigten im Ausgang auf einer Party erhielt (pag. 166 Z. 89 ff., pag. 167 Z. 169) und ihre erste WhatsApp-Nachricht an dessen Mobilenummer mit «halo A.________» begann (pag. 174). Insofern liegt es auf der Hand, dass ihr der Kokainverkäufer als «A.________» vorgestellt wurde. Gefragt, von wem sie das Kokain erhalten habe, antwortete sie: «Ich weiss, dass er A.________ heisst, alles andere weiss ich nicht» (pag. 167 Z. 145 f.). Der Name «I.________» sage ihr nichts, gar nichts (pag. 170 Z. 325 f.). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte dar- aus, dass ihn E.________ weder an der Einvernahme vom 12. Januar 2021 auf der Fotovorweisung noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Novem- ber 2024 als Kokainverkäufer erkannte (pag. 166 Z. 100 ff., pag. 638 Z. 20 ff.). Zu- mal E.________ das Kokain nur einmal selbst am Domizil des Beschuldigten ab- holte und dieses Treffen offenbar nur sehr kurz dauerte (E.________ sprach von zwanzig Sekunden; pag. 166 Z. 121 und Z. 136 ff., pag. 167 Z. 151 ff.), erstaunt nicht, dass ihr der Beschuldigte weder auf der Fotovorweisung noch in persona vertraut vorkam. Dies umso weniger, als jener zufolge D.________ jeweils eine Kappe und pandemiebedingt eine Hygienemaske trug (dazu sogleich). Im Übrigen identifizierte E.________ auch I.________ nicht als Kokainverkäufer (pag. 638 Z. 24 ff.). Ebenso wenig vermag den Beschuldigten zu entlasten, dass ihn D.________ we- der an der Einvernahme vom 19. Januar 2021 auf der Fotovorweisung noch an der 16 erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. November 2024 als Kokainverkäufer identifizierte (pag. 112 Z. 92 ff., pag. 634 Z. 14 ff.). Das lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass D.________ «fast nichts» resp. «nicht gross» mit dem Ko- kainkäufer sprach und sich jeweils nur kurz im Eingangsbereich der Wohnung des Beschuldigten aufhielt, weil er sich «scheisse» vorkam und jeweils «schnell verrei- sen» wollte. Auch trug der Kokainverkäufer offenbar jeweils eine Kappe und pan- demiebedingt eine Hygienemaske (pag. 112 Z. 92 ff., pag. 113 Z. 142 ff., pag. 633 Z. 25 ff., pag. 635 Z. 9 ff.) und sah der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich anders aus als noch auf der Fotovorweisung (pag. 686). Immerhin bezeichnete D.________ den Beschuldigten auf der Fotovorweisung ne- ben einer anderen Person als möglichen Verkäufer, wobei er angab, mit Kappe und Maske könne er es nicht sagen (pag. 112 Z. 97 ff.), und schloss an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung nicht aus, dass es sich beim Beschuldigten um den Ko- kainverkäufer handelt (pag. 634 Z. 14 ff.). Alsdann kann der Beschuldigte auch aus dem Umstand, dass D.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt mehrerer Fotos von I.________ angab, diesen zwei/dreimal gesehen zu haben, als er das Kokain abgeholt habe (pag. 634 Z. 23 ff.), nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Zur Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen (pag. 686): D.________ hat zwar – wie dies auch die Verteidigung eingewendet hat (pag. 649) – I.________ an der Hauptverhandlung anhand der Fotos (vgl. pag. 583-589) zu erkennen geglaubt (pag. 634, Z. 23 ff.), das bedeutet aber nicht zwingend, dass es sich bei ihm auch um den Verkäufer gehandelt hat. Dies geht jedenfalls aus seinen Aussagen nicht hervor: Er hat konkret gesagt, er habe das Ge- fühl, «den» schon mal gesehen zu haben. Die Frage, ob in der Wohnung an der Gartenstrasse, be- jahte er und ergänzte, er wisse nicht, ob dieser derjenige gewesen sei, der ihm das gegeben habe, er könne sich einfach an das Gesicht erinnern. Von den fünf Mal habe er ihn vielleicht zwei, drei Mal ge- sehen (pag. 634, Z. 38 ff.). Dies impliziert im Umkehrschluss, dass I.________ nicht bei jeder Überg- abe von Kokain an D.________ dabei gewesen ist, also muss der Veräusserer jemand anders gewe- sen sein, denn D.________ hatte anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei klar gesagt, dass es immer die gleiche Person gewesen sei, die ihm das Kokain verkauft habe (pag. 113, Z. 100). Auf die Frage, ob er mit der Person auf dem Foto interagiert habe, erwähnte D.________ an der Hauptverhandlung: «Vielleicht ist er mal vorne vorbeigelaufen und hat «Hallo» gesagt.» (pag. 635, Z. 5 ff.). Dies impliziert, dass I.________ wie angegeben nur vorbeigelaufen ist und nicht beim effekti- ven Geschehen – dem Verkauf des Kokains – dabei gewesen ist und mit D.________ interagiert hat. Dabei wäre auch logisch, dass sein Gesicht erkannt werden konnte, weil er keine Maske getragen hat, zumal der Besuch nicht für ihn war und er nur vorbeigelaufen ist, im Gegensatz zum Beschuldig- ten, der zur Übergabe des Kokains maskiert an der Tür gestanden hat. Da D.________ das Gesicht von I.________ bekannt vorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass er sich daran erinnert hätte, wenn ihm die Person mit diesem Gesicht das Kokain übergeben hätte. Dass D.________ I.________ erkannt hat, schliesst aber eher aus, dass dieser eine Maske getragen hat, wobei D.________, wie erwähnt, gesagt hat, der Verkäufer habe eine Maske getragen. Für den Beschuldigten als Kokainverkäufer spricht schliesslich auch die Beobach- tung von D.________, wonach der Verkäufer nicht gut Deutsch gesprochen habe, sondern nur etwas P.________ oder Q.________ (pag. 113 Z. 144 f.). Der Be- schuldigte verstand und sprach damals kein Deutsch resp. nicht viel Deutsch und konnte nur kurze Antworten geben (pag. 291 Z. 554 f., pag. 640 Z. 26 ff. und 17 Z. 46 f., pag. 779 Z. 1 f.). I.________ demgegenüber war der deutschen Sprache offenbar mächtig, half er doch dem Beschuldigten bei administrativen Angelegen- heiten (pag. 282 Z. 101 f., pag. 322 Z. 35 f.), übersetzte zwischen dem Deutsch sprechenden K.________ und dem Beschuldigten (pag. 118 Z. 50 ff.) und verfügte über die Niederlassungsbewilligung C (pag. 45). Zwischenfazit sowie Kokainmenge und Reinheitsgrad Angesichts des Vorerwähnten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass E.________ über die Rufnummer des Beschuldigten ausschliesslich mit diesem geschrieben sowie dass der Beschuldigte (und nicht I.________) dem Ehepaar F.________ in der Zeit vom 27. Februar 2021 bis 1. November 2021 in seiner Wohnung Kokain verkauft hat. Laut eigenen Angaben konsumierte E.________ im Jahr 2021 rund einmal pro Mo- nat Kokain (pag. 165 Z. 55 ff. und Z. 82 ff.). Sie gab zunächst zu Protokoll, vom Beschuldigten rund 4 bis 5 Gramm Kokain erworben zu haben, wobei sie nur ein- mal persönlich bei ihm gewesen sei und die übrigen Drei- bis Viermal ihr Mann das Kokain für sie abgeholt habe, weil sie Angst gehabt habe (pag. 166 Z. 121 ff., pag. 167 Z. 151 ff. und Z. 165 ff.). Auf Vorhalt der aktenkundigen WhatsApp-Nach- richten erläuterte sie, nicht immer zu den Treffen gegangen zu sein («Ich hatte oft- mals Lust und dann später nicht mehr […]. Ich habe zum Teil die Nachrichten mit "ok" bestätigt, bin dann aber nicht hingegangen», pag. 168 Z. 229 ff.; ferner pag. 638 Z. 4 ff. und Z. 32 ff.). Am 27. Februar 2021, 4. April 2021, 27. April 2021,
  27. Oktober 2021 und 1. November 2021 habe sie sicher Kokain vom Beschuldig- ten bezogen (pag. 168 Z. 215 ff. und Z. 233 ff., pag. 169 Z. 251 ff. und Z. 288, pag. 170 Z. 297 ff.). Auf Vorhalt, zufolge WhatsApp-Verlauf sei sie rund zehnmal beim Beschuldigten gewesen und Frage, was sie dazu sage, antwortete sie: «Über das ganze Jahr hin kann das stimmen. Über fünfmal war es im letzten halben Jahr» (pag. 170 Z. 306 f.). Insgesamt habe sie rund 10 Gramm Kokain vom Beschuldig- ten gekauft, sie sei ja auch etwa zehnmal bei ihm gewesen (pag. 170 Z. 310 ff.). D.________ berichtete, er habe etwa fünfmal für seine Ehefrau Kokain beim Be- schuldigten abgeholt. Die Polizei sei jedoch auf zehnmal gekommen. Er sei sich nicht mehr sicher resp. habe nicht gezählt (pag. 112 Z. 64 f., pag. 633 Z. 22). Er habe das Kokain für seine Ehefrau abgeholt, weil sie nicht gerne an Orte gegangen sei, wo sie die Person nicht kenne (pag. 112 Z. 73 ff.). Gestützt auf den WhatsApp-Verlauf und die Angaben von E.________, wonach sie im Jahr 2021 monatlich Kokain konsumiert und insgesamt rund 10 Gramm Kokain vom Beschuldigten erworben habe, liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte dem Ehepaar F.________ mehr als fünfmal Kokain je 1 Gramm veräussert hat. Letztlich kann jedoch offenbleiben, wie es sich damit verhält. Aufgrund des zu be- achtenden Verschlechterungsverbots darf die Kammer lediglich einen Schuld- spruch über eine Menge von insgesamt 5 Gramm brutto Kokaingemisch ausfällen. Laut der öffentlich zugänglichen Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) lag der mittlere Base-Wert für Kokain im Jahr 2021 bei ei- ner Einzelkonfiskatgrösse von 1 < 10 Gramm bei 67.2 %. Zugunsten des Beschul- digten geht die Kammer gestützt auf das bei ihm am 25. November 2021 sicherge- 18 stellte Kokain (eingehend dazu E. II.9.5.2 hiernach) von einem Reinheitsgrad von (lediglich) 63 % Kokainbase aus (pag. 689). Wenngleich aufgrund des mehrmona- tigen Deliktszeitraums unwahrscheinlich ist, dass er das (gesamte) dem Ehepaar F.________ veräusserte Kokain dem am 25. November 2021 bei ihm sichergestell- ten Kokaingemisch entnommen hat, gibt dieses doch einen Hinweis auf den Rein- heitsgrad des von ihm verkauften Kokains. 9.2.3 Beweisfazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 27. Fe- bruar 2021 bis 1. November 2021 unter fünfmal rund 4 Gramm brutto Kokainge- misch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase an D.________ und rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase an E.________, ausmachend total 3.15 Gramm reine Kokainbase, verkauft hat. 9.3 Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.2 AKS 9.3.1 Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist bestritten. Der Beschuldigte verneint, G.________ «ei- ne Linie» Kokain verschafft zu haben. Er macht geltend, ein jeder habe sein eige- nes Kokain konsumiert. 9.3.2 Beweiswürdigung der Kammer Feststellungen der Polizei Wie unter E. II.9.1 hiervor erwähnt, beobachtete die Polizei am 5. November 2021, wie G.________ um 20:54 Uhr vor der Liegenschaft des Beschuldigten parkierte, anschliessend dessen Wohnung betrat und um 21:15 Uhr wieder verliess. Um 21:45 Uhr hielt die Polizei G.________ zwecks Verkehrskontrolle an und stellte bei ihm verschieden grosse Pupillen fest. Der Drogenschnelltest wie auch die toxikolo- gischen Urin- und Bluttests des IRM vielen positiv auf Kokain aus (pag. 47, pag. 53 f., pag. 55 ff.). Sachverhaltsdarstellung von G.________ G.________ wurde von der Polizei während der Verkehrskontrolle vom 5. Novem- ber 2021 informell befragt und am 15. Dezember 2021 delegiert einvernommen. Während seiner Einvernahme gab er zusammengefasst zu Protokoll, er habe für den Beschuldigten ein Metallstück gebastelt, das er ihm am Abend des 5. No- vember 2021 vorbeigebracht habe. Dafür habe er vom Beschuldigten «eine Linie» Kokain erhalten (pag. 259 Z. 66 ff., pag. 260 Z. 121 ff., pag. 261 Z. 151 f. und Z. 157, pag. 265). Der Beschuldigte habe ihm das Kokain offeriert, er habe nichts dafür bezahlt (pag. 260 Z. 139 ff., pag. 261 Z. 174 f. und Z. 184 f., pag. 262 Z. 221 ff.). Als er das Zimmer neben dem Eingang (Anmerkung der Kammer: Zim- mer Nr. 1; pag. 320) betreten habe, hätten dort «zwei Linien» Kokain bereitgele- gen; je eine Linie für ihn und -den Beschuldigten (pag. 261 Z. 156 ff. und Z. 170 ff.). Er wisse nicht, wie viel Gramm Kokain es gewesen seien. Die «Linie» sei rund 5 cm lang gewesen (pag. 263 Z. 257 f.). Zur Qualität des Kokains könne er nichts sagen. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, es sei «gut» (pag. 263 Z. 253 ff.). Diese konstanten, sich selbstbelastenden sowie mit den Feststellungen der Polizei 19 und den Ergebnissen der Drogentests in Einklang stehenden Aussagen sind glaubhaft. Unglaubhaft erscheint der Kammer hingegen, dass G.________ am 5. Novem- ber 2021 erstmals Kokain probiert haben will und ihn der Beschuldigte quasi zum Konsum gedrängt haben soll (pag. 259 Z. 83, pag. 261 Z. 152 ff. und Z. 180 ff.), sagte er während der Verkehrskontrolle vom 5. November 2021 doch aus, er sei Gelegenheitskonsument (pag. 53). Letzteres steht in Einklang mit der Aussage des Beschuldigten, G.________ habe bereits zuvor, d.h. vor dem 5. November 2021 Kokain konsumiert (pag. 339 Z. 534) resp. sie hätten bereits vor dem 5. Novem- ber 2021 manchmal gemeinsam Kokain konsumiert (pag. 380 Z. 248, pag. 641 Z. 45 f., pag. 642 Z. 13 f., pag. 779 Z. 41 f.). Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2022 und 2. August 2022 von der Polizei delegiert sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 zum Vorwurf nach Ziff. I.1.2 AKS einvernommen. Er bestritt an der Einvernahme vom 20. Januar 2022, G.________ (jemals) Kokain verkauft oder sonst wie veräussert zu haben (pag. 379 Z. 219 ff.). Sie hätten einmal zusammen Kokain konsumiert, aber nicht am 5. November 2021 (pag. 379 Z. 242 ff.). Auf Nachfrage, woher das gemeinsam konsumierte Kokain stammte, antwortete er: «G.________ brachte es mir ab und zu oder andere Kollegen. Es kam auch vor, dass ich das Kokain organisiert habe, aber es war nicht immer meins» (pag. 380 Z. 262 ff.; ferner pag. 379 Z. 246 ff. und pag. 380 Z. 258 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von G.________, wonach ihm der Beschuldigte am 5. No- vember 2021 «eine Linie» Kokain offeriert habe, gab er an: «Ja, dies ist genau, was ich gesagt habe» (pag. 380 Z. 277 ff.). An der Einvernahme vom 2. August 2022 schilderte er bildhaft und eindrücklich, er habe G.________ nicht zum Kokainkonsum gedrängt, sondern ihm das Kokain of- feriert, so wie er ihm auch ein Glas Wein offeriert habe (pag. 339 Z. 534 ff.). G.________ habe von ihm «eine Linie» Kokain erhalten. Sie hätten in der Küche je «eine Linie» Kokain konsumiert. Weil G.________ das Kokain in seiner Küche kon- sumiert habe, könne jener nicht sagen, er habe Kokain von ihm erhalten (pag. 340 Z. 548 ff.). Auf Vorhalt, er werde verdächtigt, G.________ «eine Linie» Kokain offe- riert zu haben, gestand er zu: «Ja, das ist wahr. Und er hat mir auch eine Linie offe- riert» (pag. 340 Z. 552 ff.). Gefragt, woher das gemeinsam konsumierte Kokain stamme, erläuterte er: «Ich hatte mein Kokain und er hatte sein Kokain. Ich gab ihm von meinem Kokain und er gab mir von seinem Kokain» (pag. 340 Z. 556 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung stritt er hingegen wiederum ab, G.________ am 5. November 2021 Kokain gegeben resp. verschafft, d.h. zum Konsum gegeben zu haben (pag. 641 Z. 29 ff., pag. 779 Z. 20 ff.). Indessen gab er zu Protokoll, manchmal mit G.________ Kokain konsu- miert zu haben, wobei ein jeder sein eigenes Kokain gehabt habe resp. sie sich abwechselnd gegenseitig Kokain offeriert hätten (pag. 641 Z. 44 ff., pag. 780 Z. 1 ff.). 20 Der Verteidiger machte oberinstanzlich geltend, sein Mandant habe an der Beru- fungsverhandlung verneint, G.________ Kokain abgegeben zu haben, weil er die entsprechenden Fragen der Vorsitzenden (siehe pag. 779 Z. 20 ff.) missverstanden und auf die in Zimmer Nr. 3 gefundenen 19 Gramm Kokain bezogen habe, die Ge- genstand von Ziff. I.1.4 AKS seien. Wenngleich unbestritten sei, dass sein Mandant und G.________ einander wiederholt Kokain zum Konsum offerierten, sei unklar geblieben, wer wem am interessierenden 5. November 2021 Kokain zum Gebrauch verschafft habe. Sein Mandant sei in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf nach Ziff. I.1.2 AKS freizusprechen (pag. 786). Der Vollständig- keit halber sei angemerkt, dass der Verteidiger oberinstanzlich ausführte, an der Berufungsverhandlung sei «gut» übersetzt worden (pag. 786). Wenngleich die Äusserungen des Beschuldigten teilweise widersprüchlich sind und sprachliche Missverständnisse nicht auszuschliessen sind, lassen insbesondere seine Aussagen vom 2. August 2022 vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass er verstand, was das Wort «offerieren» bedeutet und er G.________ am
  28. November 2021 «eine Linie» Kokain offeriert hat. Diese Aussagen deckt sich zudem mit den glaubhaften Aussagen von G.________. Zwischenfazit sowie Kokainmenge und Reinheitsgrad Nach dem soeben Ausgeführten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte G.________ am 5. November 2021 «eine Linie» Kokaingemisch un- bestimmter Menge offeriert hat. Betreffend dessen Reinheitsgrad ist anzumerken, dass der Beschuldigte geltend machte, das fragliche Kokain entstamme dem in seinem Portemonnaie gefundenen Kokain, das er in Bern gekauft habe (pag. 340 Z. 558 f.). Dieses wies einen Rein- heitsgrad von 71 % Kokainbase auf (pag. 108). Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschuldigte habe das Kokain dem bei ihm am 25. November 2021 sichergestell- ten Kokain entnommen, welches einen Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase auf- wies (pag. 689). Unter Hinweis auf das unter E. II.9.2.2 hiervor Ausgeführte er- scheint der Kammer ein Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase plausibel. Weil unklar ist, wie viel Gramm Kokaingemisch die fragliche «Linie» Kokain umfasste, braucht der Reinheitsgrad jedoch nicht abschliessend bestimmt werden. 9.3.3 Beweisfazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte am 5. November 2021 G.________ eine unbestimmte Menge Kokaingemisch («eine Linie») offe- riert/überlassen hat. 9.4 Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.3 AKS 9.4.1 Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist bestritten. Der Beschuldigte verneint, H.________ Ko- kain verkauft zu haben. Er macht geltend, jener habe bei ihm CBD abgeholt resp. sie hätten zusammen Marihuana geraucht. 9.4.2 Beweiswürdigung der Kammer Feststellungen der Polizei 21 Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand die Polizei einen WhatsApp-Chat mit H.________. Am 14. November 2021 erkundigte sich dieser beim Beschuldigten nach «Schokolade» («No tendras por casualidad chocolaté no?», pag. 40), wor- aufhin ihm der Beschuldigte antwortete, er habe nur «Grünes» («No tio solo ver- de», pag. 40). Mit der Polizei (pag. 38) geht die Kammer davon aus, dass mit «Schokolade» Kokain und mit «Grünes» Marihuana gemeint war. Entsprechend erachtet sie es als erstellt, dass der Beschuldigte (als Anbieter) und H.________ (als Abnehmer) betreffend Kokain miteinander in Kontakt standen. Wie unter E. II.9.1 hiervor erwähnt, beobachtete die Polizei am 19. Novem- ber 2021, wie H.________ um 17:29 Uhr die Wohnung des Beschuldigten betrat und um 17:37 Uhr, d.h. nur acht Minuten später, wieder verliess. Anschliessend fuhr er mit seinem Personenwagen nach R.________ (Ort), wo er von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde. Der Urindrogenschnelltest wie auch die toxikolo- gischen Urin- und Bluttests des IRM fielen positiv auf THC resp. Cannabinoide aus und in den Effekten von H.________ fand die Polizei rund 1 Gramm («Bömbeli» resp. «Fallschirmchen») weisses Pulver, mutmasslich Kokain (pag. 38, pag. 47, pag. 59, pag. 61 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Feststellungen der Polizei nicht stimmen sollten. Das gilt insbesondere und entgegen den Behaup- tungen des Beschuldigten (dazu hiernach) auch für die lediglich achtminütige Auf- enthaltsdauer. Diese genügt für den angeklagten (Ver-)Kauf von Kokain, nicht aber das vom Beschuldigten geltend gemachte gemeinsame Rauchen von Marihuana. Ebenso erachtet es die Kammer unter Berücksichtigung der Aussagen von H.________ (dazu hiernach) als erwiesen, dass es sich bei dem in dessen Effekten sichergestellten weissen Pulver um 1 Gramm Kokain handelte sowie dass H.________ weder CBD noch Marihuana auf sich trug oder in seinem Personen- wagen mitführte. Sachverhaltsdarstellung von H.________ H.________ wurde von der Polizei während der Verkehrskontrolle vom 19. No- vember 2021 informell befragt und am 9. Dezember 2021 delegiert einvernommen. Er gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei ein Bekannter resp. Kollege von ihm, den er seit rund eineinhalb Jahren und unter dem Namen «A.________» kenne. Er pflege nur sehr sporadischen Kontakt zu ihm und habe ihm auch schon bei «Pa- pierkram» geholfen (pag. 271 Z. 28 ff., pag. 272 Z. 61 ff., pag. 274 Z. 192 ff.). In Einklang mit den vorerwähnten Feststellungen der Polizei stehend bestätigte H.________, den Beschuldigten am 19. November 2021 vor der Verkehrskontrolle besucht zu haben (pag. 272 Z. 87 ff. und Z. 91 ff.). Er habe sich «vielleicht gefühlte 15 Minuten» beim Beschuldigten aufgehalten (pag. 273 Z. 103 f.) und sei im Ein- gangsbereich und kurz im Wohnzimmer gewesen (pag. 272 Z. 97 ff.). Er denke, der Beschuldigte sei allein in der Wohnung gewesen (pag. 273 Z. 106 ff.). Auf Frage, worum es beim Besuch gegangen sei, antwortete er ausweichend und vage: «Ganz ein genereller, es war kein spezieller Grund. Es war einfach ein Besuch» (pag. 273 Z. 149 f.). Dieser habe nur kurz gedauert, weil er nach Hause habe ge- hen wollen, um zu gamen (pag. 274 Z. 152 f.). Auf Nachfrage hin verneinte er, beim Beschuldigten Marihuana oder CBD gekauft zu haben (pag. 275 Z. 244 ff.). 22 Weiter bestätigte H.________, am 19. November 2021 gegen 17:55 Uhr von der Polizei kontrolliert worden zu sein. Er erklärte spontan und sich selbst belastend, bei dem in seinen Effekten gefundenen weissen Pulver handle es sich um Kokain, um sein «Wochenendgrämmli» (pag. 59, pag. 271 Z. 4). Er habe 1 Gramm resp. ein «Bömbelein» Kokain für CHF 100.00 gekauft (pag. 273 Z. 120 ff. und Z. 123 ff.). Kokain habe er letztmals am vergangenen Wochenende konsumiert, hingegen kiffe er jeden Abend vor dem Schlafen (pag. 59). An jenem Abend habe er kein «Gras» dabeigehabt, sondern nur im Blut (pag. 273 Z. 130 f.). Diese glaubhaften Angaben stehen in Einklang mit dem hiervor erwähnten Drogentest, wonach H.________ positiv auf Cannabinoide und THC getestet wurde. Die Frage, ob er das Kokain in der Wohnung des Beschuldigten erhalten habe, wollte H.________ nicht beantworten (pag. 273 Z. 110 ff.; ferner pag. 271 Z. 49 ff.). Er schilderte, das Kokain am Abend des 19. November 2021 von jemandem aus seinem Bekanntenkreis erhalten zu haben, dem er vertraue. Er habe das Kokain im Raum R.________ (Ort) abgeholt, in der näheren Umgebung seiner Anhaltung (pag. 273 Z. 116 ff.). Er habe sein Haus ohne das Säcklein verlassen, das Säcklein abgeholt und sei auf direktem Weg wieder zu sich nach Hause gefahren (pag. 272 Z. 55 ff.). Vor dem Besuch beim Beschuldigten habe er das Kokain noch nicht ge- habt (pag. 276 Z. 255 ff.). Auf Vorhalt, er habe am 19. November 2021 auf der Po- lizeiwache angegeben, von R.________ (Ort) nach M.________ (Ort) und ansch- liessend nach R.________ (Ort) gefahren zu sein, und Frage, was er dazu sage, bestätigte er: «Genau, das ist absolut richtig» (pag. 272 Z. 78 ff.). Diese Aussagen lassen logischerweise keinen anderen Schluss zu, als dass H.________ das Ko- kain in der Wohnung des Beschuldigten gekauft hat. Bezeichnenderweise wollte er allerdings auf entsprechende Frage hin nicht sagen, ob er das Kokain beim Betre- ten der Wohnung des Beschuldigten schon hatte (pag. 276 Z. 259 ff.). Auf Vorhalt, aufgrund der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass er das Kokain vom Beschuldigten erworben habe, und Frage, was er dazu sage, antwortete H.________: «Nichts, ich nehme es zur Kenntnis» (pag. 274 Z. 155 ff.). Er wolle sich dazu nicht äussern. Er stehe zu seinen Fehlern, wolle aber keiner anderen Person weitere Probleme machen (pag. 276 Z. 262 ff.; ferner pag. 271 Z. 49 ff.). Auch zu den (suggestiven) Fragen, wann er erst- und letztmals Kokain beim Be- schuldigten gekauft habe, wie viel Kokain er insgesamt beim Beschuldigten gekauft habe und ob er am Domizil des Beschuldigten einmal von einer anderen Person als dem Beschuldigten Kokain erhalten habe, wollte er sich nicht äussern (pag. 274 Z. 164 f., Z. 167 f., Z. 170 f. und Z. 173 ff.). Auf Erkundigung, ob der Beschuldigte auch mit anderen Betäubungsmitteln handle, fragte er: «Was verstehen Sie unter Handeln? Nein, ich weiss es nicht, keine Ahnung. Wie bereits gesagt, interessiere ich mich nicht dafür. Ich frage sie nicht, von wo es ist etc.» (pag. 275 Z. 213 ff.). Auf Erklärung, unter Handeln sei verkaufen, verschenken oder sonst wie veräussern zu verstehen, meinte er: «Ich weiss es nicht resp. ich will mich dazu nicht äussern» (pag. 275 Z. 218 ff.). Auf abschliessende Frage, ob er etwas zu seinen Bezugs- quellen sagen wolle, berichtete er: «Nein, ausser dass es Vertrauensleute sind. […] Es sind Leute in ca. meinem Alter» (pag. 275 Z. 236 ff.). 23 Mit der Vorinstanz (pag. 690) erachtet die Kammer die Sachverhaltsdarstellung von H.________ weitgehend und insbesondere insoweit als glaubhaft, als sie mit den objektiven Beweismitteln, d.h. den Feststellungen der Polizei während der Obser- vation des Domizils des Beschuldigten vom 19. November 2021 und der Drogen- schnelltests, in Einklang steht und sich H.________ damit selbst belastet, d.h. zu- gesteht am 19. November 2021 für CHF 100.00 ein «Wochenendgrämmli» Kokain erworben zu haben. Unglaubhaft ist hingegen, dass er von sich zu Hause (in R.________ (Ort)) an das Domizil des Beschuldigten (in M.________(Ort)) gefahren sein will, um den Be- schuldigten ohne konkreten Grund für lediglich ein paar wenige Minuten zu besu- chen, dauert die Autofahrt doch mindestens eine Viertelstunde. Hellhörig macht auch, dass er nie explizit bestritt, das Kokain vom Beschuldigten erworben zu ha- ben. So antwortete er auf Frage, ob er das Kokain beim Beschuldigten gekauft ha- be, dazu wolle er sich nicht äussern (pag. 272 Z. 83 ff.; ferner pag. 273 Z. 110 ff., pag. 274 Z. 164 ff.), und meinte auf Vorhalt, aufgrund der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass er das Kokain vom Beschuldigten erworben habe, er nehme das zur Kenntnis (pag. 274 Z. 155 ff.; ferner pag. 276 Z. 262 ff.). Diese ausweichenden und knappen Antworten sind umso auffälliger, als H.________ ansonsten ausführ- lich und detailliert aussagte. Sie erwecken den Eindruck, als wolle er den Beschul- digten schützen, und legt nahe, dass er das fragliche Kokain von diesem erworben hat. Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht neben den Aussagen von H.________ auch dessen bloss achtminütiger Aufenthalt in der Wohnung des Be- schuldigten. Wie ausgeführt, ist diese Aufenthaltsdauer mit dem (Ver-)Kauf von Kokain vereinbar, nicht aber mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten ge- meinsamen Rauchen von Marihuana. Belastend ist alsdann, dass H.________ zu- folge eigenen Angaben das Kokain beim Betreten der Wohnung des Beschuldigten noch nicht auf sich getragen und nach Erhalt des Kokains auf direktem Weg nach Hause gefahren sein will, in der Wohnung des Beschuldigten ausser diesem nie- manden anderen gesehen haben will und die Polizei das Kokain unmittelbar nach seinem Besuch beim Beschuldigten sichergestellt hat. Angesichts dessen kann H.________ das Kokain logischerweise nur in der Wohnung des Beschuldigten er- worben haben. Weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Partnerin des Be- schuldigten im Kokaingeschäft tätig war, kommt als Kokainverkäufer nur der Be- schuldigte in Betracht. Untermauert wird diese Schlussfolgerung dadurch, dass sich H.________ am 14. November 2021 per WhatsApp beim Beschuldigten nach Kokain erkundigte und das fragliche 1 Gramm Kokaingemisch für CHF 100.00 er- worben haben will, kommunizierte der Beschuldigte doch auch mit E.________ per WhatsApp und veräusserte auch jener resp. deren Ehemann das Kokain für jeweils CHF 100.00 resp. CHF 120.00 pro 1 Gramm (eingehend dazu E. II.9.2.2 hiervor). Nicht zu vergessen ist sodann, dass H.________ seine Bezugsquellen als etwa gleichaltrige Bekannte beschrieb, und der Beschuldigte, den er als Bekannten resp. Kollegen bezeichnete, mit Jahrgang ________ lediglich vier Jahre älter als er selbst (Jahrgang ________) ist. Weil H.________ wiederholt betonte, er stehe zu seinen Fehlern, wolle aber anderen keine Probleme machen, ist davon auszuge- 24 hen, dass er es gesagt hätte, wenn die Polizei resp. Staatsanwaltschaft den Be- schuldigten zu Unrecht der Veräusserung von Kokain verdächtigt hätte. Gestützt auf die Aussagen von H.________ erachtet es die Kammer als erstellt, dass er am frühen Abend des 19. November 2021 rund 1 Gramm Kokain für CHF 100.00 erworben hat. Wenngleich er sichtlich bemüht war, seine Bezugsquel- le nicht preiszugeben, legen seine Aussagen, die unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände zu würdigen sind, vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte der Kokainverkäufer war. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2022 und 2. August 2022 von der Polizei delegiert sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 zum Vorwurf nach Ziff. I.1.3 AKS einvernommen. Er gab zu Protokoll, H.________ komme oft, d.h. zwei- bis dreimal wöchentlich re- sp. eher an den Wochenenden zu ihm nach Hause, um Gras zu rauchen (pag. 378 Z. 162 ff., pag. 642 Z. 38 ff.). Unter «Gras» verstehe er Marihuana/ CBD (pag. 378 Z. 180 f.). Nachdem ihm der Unterschied zwischen Marihuana und CBD erklärt wurde, präzisierte er, es sei CBD gewesen. Er habe den Unterschied nicht gekannt, in P.________ (Land) sage man einfach Marihuana (pag. 373 Z. 183 ff.). Er verneinte, H.________ Kokain verkauft oder sonst wie veräussert zu haben. Sie hätten nur abgemacht, um Gras zu rauchen (pag. 378 Z. 173 f., pag. 337 Z. 414 ff.). Dazu, dass die Polizei bei H.________ rund 1 Gramm Kokain gefunden habe, könne er nichts sagen. H.________ sei an diesem Abend zu ihm gekommen und habe einige Joints Marihuana oder CBD mitgenommen (pag. 379 Z. 203 ff., pag. 338 Z. 441 ff., pag. 642 Z. 44 ff.). Er habe nicht gewusst, dass H.________ Kokain konsumiere (pag. 643 Z. 1 f.). Den Verdacht, dass H.________ bei ihm Kokain gekauft oder sonst wie erhalten habe, wies der Beschuldigte vehe- ment von sich (pag. 379 Z. 214 ff., pag. 338 Z. 453 ff.; ferner pag. 339 Z. 489 ff., pag. 780 Z. 19 ff.). Damit konfrontiert, H.________ habe sich am 19. Novem- ber 2021 nur rund acht Minuten bei ihm aufgehalten, was doch eher ein kurzer Be- such sei, um einen Joint zu rauchen, behauptete er an der Einvernahme vom
  29. August 2022: «An diesem Tag hat er nur CBD geholt. Ich habe gesagt, dass er manchmal zu mir zum CBD Rauchen gekommen ist. Er kam an diesem Abend nur um CBD zu holen. Normalerweise wenn die Kollegen zu mir kommen, um zu Rau- chen, bleiben diese eine Stunde bis eineinhalb Stunden. Vielleicht hatte er ja etwas vor, dass er so schnell wieder gegangen ist» (pag. 338 Z. 476 ff.). Auf Vorhalt, in den Effekten von H.________ sei rund 1 Gramm Kokain sichergestellt worden, nicht aber Marihuana oder CBD, meinte er plump: «Er hatte es, das CBD. Vom Ko- kain weiss ich nichts» (pag. 338 Z. 463 ff.). Dem widersprechend machte er an der Einvernahme vom 27. November 2024 wiederum geltend, mit H.________ ge- raucht zu haben. Zudem unterstellte er der Polizei, die Aufenthaltsdauer von H.________ in seiner Wohnung nicht korrekt angegeben zu haben. Acht Minuten reichten zum Rauchen nicht aus, sie benötigten schon mehr Zeit. Acht Minuten seien zu hundert Prozent nicht richtig, das sei unmöglich (pag. 643 Z. 13 ff.). 25 Mit der Vorinstanz (pag. 691) erkennt die Kammer in den Aussagen des Beschul- digten mehrere Lügensignale. So etwa unerklärbare Widersprüche in zentralen Punkten (wie dem Grund des Besuchs von H.________), an objektive Beweismittel resp. gemachte Vorhalte angepasste Aussagen sowie Infragestellen der Aussagen von H.________ und der polizeilichen Feststellungen. Seine Sachverhaltsdarstel- lungen, er habe mit H.________ einen Joint geraucht resp. dieser habe bei ihm CBD abgeholt, sind widersprüchlich und Schutzbehauptungen: Weil der Besuch von H.________ lediglich acht Minuten dauerte und sich jener vorderhand im Ein- gangsbereich und nur kurz im Wohnzimmer aufgehalten haben will, ist nahezu ausgeschlossen, dass die beiden einen Joint geraucht haben. Ebenso unwahr- scheinlich ist vor dem Hintergrund, dass die Polizei in den Effekten von H.________ weder CBD noch Marihuana fand und jener verneinte, am fraglichen Abend «Gras» dabei gehabt zu haben, dass H.________ beim Beschuldigten «ei- nige Joints Marihuana oder CBD mitgenommen» haben soll (pag. 379 Z. 208 f.). Zwischenfazit sowie Kokainmenge und Reinheitsgrad Nach dem soeben Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Be- schuldigte H.________ am 19. November 2021 für CHF 100.00 rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch verkauft hat. Unter Berücksichtigung des unter E. II.9.2.2 hiervor Ausgeführten geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase aus. 9.4.3 Beweisfazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte am 19. November 2021 rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainba- se, ausmachend 0.63 Gramm reine Kokainbase, an H.________ verkauft hat. 9.5 Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.4 AKS 9.5.1 Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist bestritten. Der Beschuldigte negiert, dass das in seiner Wohnung in Zimmer Nr. 3 gefundene Kokain ihm gehört. Er macht geltend, dieses gehöre vermutlich seinem damaligen Mitbewohner I.________. 9.5.2 Beweiswürdigung der Kammer Feststellungen der Polizei Während der Hausdurchsuchung vom 25. November 2021 am Domizil des Be- schuldigten stellte die Polizei in Zimmer Nr. 3 namentlich einen Plastiksack mit rund 20 Gramm weissem Pulver, ein Küchenmesser mit weissen Pulverrückständen und mutmassliches Verpackungsmaterial sicher (pag. 73, pag. 445 Nr. 4 bis 10; ferner pag. 82 ff., pag. 294 ff., pag. 386 ff. und pag. 395 ff.). Beim weissen Pulver handelte es sich um 19 Gramm netto Kokaingemisch mit ei- nem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase (pag. 107 ff.). Dieses war in zwei Plastik- folien verpackt, die sich in einem zugeknoteten Plastiksack befanden (pag. 78 Ass.- Nr. 002, pag. 82). Das ab der inneren Plastikfolie genommene DNA-Profil war nicht interpretierbar (pag. 49, pag. 97 Ass.-Nr. 002.2). Am Knoten des Plastiksacks fand 26 sich ein DNA-Mischprofil (10/16 Loci), wobei das DNA-Profil des Beschuldigten mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen des Hauptprofils übereinstimmte und das Nebenprofil nicht interpretierbar war (pag. 49, pag. 77 Ass.-Nr. 002, pag. 79 Ass.-Nr. 002.1, pag. 91). Weil es sich um ein Profil mit weniger als 12 Loci handelt, ist der Beweiswert der DNA-Spur reduziert (pag. 77). Wenngleich keine Berechnung des Beweiswerts durch das IRM in Auftrag gegeben wurde, kann nach Auffassung der Kammer aufgrund der vollständigen Übereinstimmung zwischen der DNA-Spur und der DNA des Beschuldigten mit sehr hoher – mithin hinreichen- der – Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die DNA-Spur am Kno- ten des Plastiksacks auf der Identitätsebene dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Zu klären bleibt auf der Aktivitätsebene, wie seine DNA auf den inkriminierten Plastik- sack gelangt ist: Weil sich die DNA des Beschuldigten auf dem Knoten des Plastiksacks befand, er- scheint der Kammer sehr wahrscheinlich, dass die DNA-Spur entstanden ist, als der Beschuldigte den Plastiksack zusammengeknotet hat. Als unwahrscheinlich er- achtet sie hingegen die These des Beschuldigten und seines Verteidigers, die DNA-Spur sei zufällig resp. durch Kontamination oder beim Abreissen eines ande- ren Plastiksacks von der Plastiksackrolle auf den Knoten gelangt (pag. 348 Z. 1017 ff., pag. 349 Z. 1039 ff., pag. 376 Z. 89 ff., pag. 644 Z. 11 ff., pag. 781 Z. 6 ff.; pag. 649, pag. 786). Diesfalls wäre der Beschuldigte kaum der Hauptspu- rengeber gewesen. Auch ist nur schwer vorstellbar, dass er seine DNA bei einer zufälligen resp. anderweitigen Berührung des Plastiksacks ausgerechnet am Kno- ten hinterlassen hätte. Angesichts dessen geht die Kammerdavon aus, dass die DNA des Beschuldigten auf den inkriminierten Knoten gelangt ist, als er den das Kokain enthaltenden Plastiksack zugeknotet hat. Nur am Rande sowie die entspre- chenden Erwägungen der Vorinstanz präzisierend (pag. 694) und die diesbezügli- che Kritik des Verteidigers aufgreifend (pag. 786) ist anzumerken, dass aus dem Umstand, dass das Hauptprofil vom Beschuldigten stammt, nicht mit Sicherheit ge- folgert werden kann, er habe den Knoten als letztes berührt. Namentlich weil nicht jede Person gleich viel DNA an ihre Umgebung abgibt, kann nicht generell gesagt werden, von jener Person, die einen Gegenstand als letztes berührt habe, finde sich am meisten DNA, weshalb sie als Hauptspurengeber erscheine. Am Griff des Küchenmessers mit weissen Pulverrückständen an der Messerspitze (pag. 84) und dem mutmasslichen Verpackungsmaterial fanden sich keine Finger- abdrücke. Die genommenen DNA-Abriebe wurden nicht ausgewertet (pag. 79 Ass.- Nr. 003 und Ass.-Nr. 003.1, pag. 80 Ass.-Nr. 006, pag. 81 Ass.-Nr. 007 und Ass.- Nr. 008). Daraus kann der Beschuldigte freilich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner stellte die Polizei im Schlafzimmer des Beschuldigten, d.h. in Zimmer Nr. 4 eine Digitalwaage der Marke «O.________» und im Wohnzimmer eine silberne Di- gitalwaage sicher (pag. 445 Nr. 1 und 15; ferner pag. 85 und pag. 300). An der sil- bernen Digitalwaage fanden sich weisse Pulverrückstände (pag. 73). Das ab deren Bedientaste erstellte DNA-Mischprofil (8/16 Loci) stimmte in der Hauptkomponente mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein. Die Nebenkomponente war nicht interpretierbar (pag. 77, pag. 80 Ass.-Nr. 004.1; pag. 91 f.). Diese DNA-Ergebnisse sprechen dafür, dass der Beschuldigte sehr wahrscheinlich mit der Bedientaste in 27 Berührung gekommen ist und es sich nicht nur um eine zufällige Berührung gehan- delt hat, wofür auch der Ort des DNA-Hits, die Bedientaste, spricht. Angesichts des hiernach Ausgeführten geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte die sil- berne Digitalwaage zum Abwägen von Kokain benutzte. Das ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass das in Zimmer Nr. 3 gefundene Kokain ihm gehört. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 25. November 2021, 20. Januar 2022 und 2. Au- gust 2022 von der Polizei delegiert, an der Hafteröffnungseinvernahme vom
  30. November 2021 sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Ja- nuar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 zum Vorwurf nach Ziff. I.1.4 AKS einvernommen. An der Einvernahme vom 25. November 2021 gab er auf Vorhalt des in Zimmer Nr. 3 gefundenen Kokains zu Protokoll: «Meins ist es nicht. Die Wahrheit ist, dass es nicht mir gehört und ich nichts mit dieser Sache zu tun habe» (pag. 213 Z. 259 ff.). Er wisse nicht, um was es sich beim weissen Pulver handle. Er sehe dieses zum ersten Mal. Weil es in Zimmer Nr. 3 gefunden worden sei, gehöre es wahrscheinlich I.________ (pag. 313 Z. 265 ff.). Er habe weder gewusst, dass sich das weisse Pulver in Zimmer Nr. 3 befinde, noch jemals den entsprechenden Plas- tiksack in den Händen gehalten (pag. 314 Z. 272 ff.). Auch das Küchenmesser mit den weissen Pulverrückständen und das mutmassliche Verpackungsmaterial gehörten I.________. Jener habe die Wohnung rasch verlassen müssen und alles zurückgelassen. Alles, was sich in Zimmer Nr. 3 befinde, gehöre I.________ (pag. 314 Z. 278 ff.). An den späteren Einvernahmen blieb der Beschuldigte dabei, nichts vom Kokain gewusst zu haben; Zimmer Nr. 3 sei ausschliesslich von I.________ benutzt wor- den (pag. 323 Z. 70 ff., pag. 330 Z. 43 ff., pag. 338 Z. 453 ff., pag. 376 Z. 60 ff., pag. 643 Z. 29 ff., pag. 781 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt seiner am Knoten des Plastiksacks sichergestellten DNA erläuterte er: «Wissen Sie, bei uns ist es so, dass wir den Ab- fall auf dem Balkon haben. Wir sammeln den Abfall in kleinen Abfallsäcken und bringen dann die kleinen Säcke zum grossen Sack, welcher auf dem Balkon ist. Dies machen wir so, damit wir den grossen Sack nicht immer in der Wohnung ha- ben müssen» (pag. 376 Z. 89 ff.; ferner pag. 348 Z. 1017 ff., pag. 349 Z. 1039 ff., pag. 387 Z. 611 ff., pag. 644 Z. 11 ff., pag. 781 Z. 6 ff.). Möglicherweise habe er den inkriminierten Plastiksack zuvor als Abfallsack verwendet. Nur so könne er sich erklären, dass seine DNA daran gefunden wurde. Er habe diesen weder aufge- macht noch verschlossen. Jedoch sei es normal, dass er den Plastiksack berührt habe, als er diesen von der Plastiksackrolle gerissen habe (pag. 348 Z. 1017 ff., pag. 349 Z. 1039 ff., pag. 376 Z. 89 ff., pag. 644 Z. 11 ff., pag. 781 Z. 6 ff.). Diese Erklärung überzeugt nicht. Träfe sie zu, hätte I.________ den Plastiksack aus dem grossen Abfallsack auf dem Balkon nehmen und den sich darin befindlichen Abfall herausnehmen müssen sowie das Kokain in einem zuvor als Abfallsack verwende- ten Plastiksack aufbewahrt. Das ist lebensfremd. Sodann ist unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine DNA ausgerechnet am dereinstigen Knoten des Plas- tiksacks hinterlassen hätte, als er diesen von der Plastiksackrolle riss. Die These 28 des Verteidigers, es sei nicht auszuschliessen, dass I.________ bewusst einen Plastiksack verwendet habe, den sein Mandant zuvor berührt habe (pag. 649), ist hypothetisch denkbar. Mit Blick auf die Gesamtumstände, die klar für den Beschul- digten als Täter sprechen, ist diese Hypothese jedoch bloss abstrakter und theore- tischer Natur. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass auch das Kokain, welches der Beschuldigte D.________ ausgehändigt hat, offenbar jeweils in einem «kleinen Säcklein» verpackt resp. in Plastik eingewickelt war (pag. 113 Z. 112 ff. und Z. 119 ff.). Auffällig ist ferner, dass der Beschuldigte noch bevor ihm das in Zimmer Nr. 3 si- chergestellte Kokain vorgehalten wurde und auf Frage, was er zur Person, welche in Zimmer Nr. 1 und Nr. 3 gewohnt habe, sagte: «Diese Person ist diejenige, wel- che mir jetzt Probleme macht. Wenn Sie etwas bei mir zu Hause gefunden haben, ist dies nicht meins» (pag. 312 Z. 195 f.). Diese Aussage ist nicht nur bezeichnend für die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten, die Täterschaft I.________ zuzu- schieben, sie offenbart auch, dass er wusste, dass sich in seiner Wohnung inkrimi- niertes Material befindet. Anders lässt sich kaum vernünftig erklären, weshalb er pauschal und vorsorglich (d.h. noch bevor er wusste, ob und welche belastenden Gegenstände die Polizei in seiner Wohnung sichergestellt hat) geltend machte, al- les, was man in seiner Wohnung bei ihm finde, gehöre nicht ihm. Hellhörig machen auch die Aussagen des Beschuldigten zur Benutzung des Zim- mers Nr. 3. Diese widersprechen den Angaben seiner Partnerin wie auch den ob- jektiven Beweismitteln. Während er angab, I.________ habe die Zimmer Nr. 1 und Nr. 3 bewohnt, Zimmer Nr. 1 als Schlafzimmer und Zimmer Nr. 3 als Wohnzimmer (pag. 312 Z. 179 ff., pag. 313 Z. 254, pag. 335 Z. 300, pag. 376 Z. 68 f.), und be- teuerte, er selbst habe Zimmer Nr. 3 nicht benutzt, d.h. weder betreten noch dort eigene Sachen aufbewahrt (pag. 313 Z. 254 f., pag. 376 Z. 67 f., pag. 643 Z. 41 ff., pag. 644 Z. 4 ff.), gab seine Partnerin an, er wie auch I.________ hätten sich in Zimmer Nr. 3 aufgehalten (pag. 286 Z. 332 ff., pag. 291 Z. 538). Mit der Vorinstanz (pag. 695) erachtet die Kammer diese Angabe von C.________ als glaubhaft und stellt beweiswürdigend darauf ab. Nicht nur ist kein Grund für eine Falschaussage ersichtlich, auch erscheint wenig plausibel, dass zwei von vier Zimmern (pag. 320) ausschliesslich von I.________ benutzt/bewohnt worden sein sollen, zumal in der fraglichen Wohnung neben dem Beschuldigten und dessen Partnerin auch deren gemeinsame minderjährige Tochter lebt. Dafür, dass der Beschuldigte das Zimmer Nr. 3 (mit-)benutzte, sprechen auch ein ihm gehörendes und von der Polizei in Zimmer Nr. 3 sichergestelltes T-Shirt (pag. 350 Z. 1064 ff., pag. 373) und das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte blaue Verpackungsmaterial, welches der Beschuldigte mutmasslich zum Abpacken von Marihuana benutzte (eingehend dazu hiernach). Dass der Beschuldigte das Zimmer Nr. 3, indem das Kokain gefunden wurde, (mit-) benutzte, ist ein Indiz für seine Täterschaft. Dies umso mehr, als es keine Hinweise dafür gibt, dass das Kokain der Partnerin des Beschuldigten gehörte, und als dass das Kokain von der Polizei zu einem Zeitpunkt gefunden wurde, als I.________ seit rund einem Monat nicht mehr beim Beschuldigten lebte. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte daraus, dass auch I.________ Zugang zum Zimmer Nr. 3 hatte und sich am Knoten des Plastiksacks 29 neben seiner DNA ein nicht interpretierbares Nebenprofil fand. Gehörte das Kokain I.________, stellte sich unweigerlich die Frage, warum er dieses hätte zurücklas- sen sollen, dürfte das Kokain doch einen Wert von mehreren hundert Franken ge- habt haben. Die These des Verteidigers, I.________ sei abrupt abgereist, was dar- auf hindeute, dass er ein schlechtes Gewissen gegenüber seinem Mandanten und dessen Partnerin resp. etwas zu verbergen gehabt habe (pag. 648), überzeugt nicht. Zum einen teilte I.________ der Partnerin des Beschuldigten offenbar mit, er gehe nach Q.________ (Land), um etwas zu erledigen, und bat sie, ihn zu benach- richtigen, sollte sie Post für ihn erhalten (pag. 281 Z. 78 ff., pag. 282 Z. 108 ff.). Somit zog er nicht abrupt im Sinne von unangekündigt und überstürzt aus. Zum anderen gibt es keine objektiven Anhaltspunkte für eine Abreise aufgrund eines schlechten Gewissens gegenüber dem Beschuldigten und seiner Partnerin. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass der Verlust der Arbeitsstelle und ein Streit mit ei- ner Drittperson I.________ zur Abreise bewegten. Der Beschuldigte sagte nämlich aus, I.________ sei fortgegangen, nachdem ihm die Arbeit gekündigt worden sei (pag. 323 Z. 57 ff., pag. 325 Z. 137, pag. 425 Z. 137 ff.; ferner pag. 283 Z. 173). Ferner gaben der Beschuldigte und seine Partnerin übereinstimmend an, I.________ habe einen Streit resp. eine Schlägerei mit einer Drittperson und des- halb ein offenes Verfahren in der Schweiz gehabt (pag. 281 Z. 78 ff., pag. 291 Z. 565 ff., pag. 312 Z. 197 ff., pag. 318 Z. 490 ff., pag. 781 Z. 18 ff.). Wie erwähnt, legt auch die im Wohnzimmer sichergestellte silberne Digitalwaage, die der Beschuldigte zum Abwägen von Kokain benutzt haben dürfte, seine Täter- schaft nahe. Dies umso mehr, als er auch diesbezüglich widersprüchlich und ver- meintlich an die objektive Beweislage angepasst aussagte. Während er zunächst beteuerte, die silberne Digitalwaage gehöre I.________ und er habe diese sicher nie in den Händen gehabt (pag. 316 Z. 372 ff., pag. 377 Z. 102 ff.; ferner pag. 388 Z. 657 ff.), machte er auf Vorhalt seiner darauf gefundenen DNA geltend: «Wissen Sie, mir wurde gesagt, dass diese Waage in einer Schachtel im Wohnzimmer war. In dieser Schachtel waren auch Weinflaschen, welche ich verkauft habe. Vielleicht, als ich eine dieser Weinflaschen aus der Schachtel nahm, habe ich diese Waage berührt» (pag. 377 Z. 109 ff.). Diese Erklärung verfängt nicht, wurde die silberne Digitalwaage doch nicht in einer Schachtel mit Wein gefunden, sondern auf dem Schreibtisch (pag. 79, pag. 445 Nr. 15). Auch der Umstand, dass die DNA des Be- schuldigten auf der Bedientaste der Digitalwaage gefunden wurde (pag. 80 Ass.- Nr. 0004.1) und deren Deckel (siehe pag. 85) geschlossen gewesen sein dürfte, wenn sie nicht benutzt wurde, spricht gegen eine zufällige Berührung resp. dafür, dass die DNA des Beschuldigten auf die Bedientaste der Digitalwaage gelangt ist, als er sie zum Abwägen benutzt hat. Dass der Beschuldigte wahrheitswidrig aussagte – was sein strafprozessuales Recht als beschuldigte Person ist (Art. 113 Abs. 1 StPO), jedoch bei der Beweis- würdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf – illustrieren auch sei- ne Aussagen zu der in seinem Schlafzimmer sichergestellten Digitalwaage der Marke «O.________». Während er an den Einvernahmen vom 25. und 26. Novem- ber 2021 zunächst vorbrachte, er habe diese Digitalwaage am Vortag im Zimmer von I.________ gefunden, in sein Schlafzimmer gelegt und «heute» entsorgen wol- len, dies jedoch vergessen (pag. 313 Z. 234 ff., pag. 324 Z. 109 ff., pag. 325 30 Z. 149 ff.), meinte er auf Erkundigung, warum er die Digitalwaage ausgerechnet am Vortag aus dem Zimmer genommen habe, seine Partnerin habe die Wohnung ge- putzt und ihm die Digitalwaage gegeben resp. gezeigt (pag. 325 Z. 141 ff.; ferner pag. 385 Z. 542 ff.). Diesen beiden Darstellungen entgegenstehend schilderte C.________, sie habe die Digitalwaage zur Hälfte in der Küche und im Wohnzim- mer gesehen. Der Beschuldigte habe damit Tabak und Marihuana gemischt (pag. 283 Z. 242 ff.). Nicht nur stehen die inkonstanten Aussagen des Beschuldig- ten in unauflösbarem Widerspruch zu den glaubhaften Angaben seiner Partnerin, auch wäre es – wie von der Vorinstanz ausgeführt (pag. 696) – ein (zu) grosser Zu- fall, wenn er resp. seine Partnerin die Digitalwaage exakt einen Tag vor der Haus- durchsuchung im angeblichen Zimmer von I.________ gefunden hätte. Dies umso mehr, als die Hausdurchsuchung mehrere Wochen nach der Abreise von I.________ erfolgt und davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte und seine Partnerin dessen Zimmer zeitnah nach dessen Abreise durchsuchten. Ohnehin machte es wenig Sinn, eine Digitalwaage, die man angeblich entsorgen will, im ei- genen Nachttisch aufzubewahren. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Schlafzimmer des Beschuldigten, d.h. Zimmer Nr. 4 nicht auf derselben Etage befand wie Zimmer Nr. 3 (siehe pag. 320). Bezeichnend für die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten, jegliche Schuld von sich zu weisen und I.________ zuzuschieben, sind auch seine Aussagen zu dem in Zimmer Nr. 3 sichergestellten blauen Verpackungsmaterial. So gab er anfänglich an, nichts damit zu tun zu haben. Dieses gehöre I.________, der das Zimmer Nr. 3 benutzt habe (pag. 313 Z. 252 ff.). Auf Vorhalt der Auskunft seiner Partnerin, er ha- be mit blauem Plastik Marihuana portioniert und dann verknotet (pag. 287 Z. 338 ff.), meinte er, das sei wahr. Es habe sich dabei jedoch nicht um Marihuana gehandelt, sondern um CBD, das er selbst geraucht habe (pag. 336 Z. 372 ff., pag. 337 Z. 381 ff.). Dass der Beschuldigte lediglich CBD geraucht haben will, ist eine Schutzbehauptung, wurde er doch am 25. November 2021 positiv auf THC ge- testet (pag. 96 ff., pag. 101 f.). Wie von der Vorinstanz ausgeführt (pag. 697), wur- de in keinem anderen Zimmer blaues Verpackungsmaterial gefunden, weshalb da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte blaue Verpackungsmaterial verwendet hat. Das ist ein weiterer Hinweis dafür, dass er das Zimmer Nr. 3 nicht bloss (mit-)benutzt, sondern darin namentlich Sachen für den Drogenhandel aufbewahrt hat. Dem Vorbringen seines Verteidigers (pag. 786), aus dem Umstand, dass im «Verzeichnis Sicherstellung» (pag. 445 f.) keine an- derweitigen blauen Plastiksäckchen vermerkt seien, könne nicht gefolgert werden, dass sich keine solchen in der Wohnung befunden hätten, weil die Polizei kaum die gesamte Wohnung auf den Kopf gestellt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten: Hätte der Beschuldigte (auch) andernorts blaue Plastiksäckchen aufbewahrt, wäre vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er dies an der Berufungsverhand- lung erwähnt hätte. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erkennt die Kammer in seiner wenige Stunden nach der Anhaltung vom 25. November 2021 gemachten Äusserung, seine Firma habe nichts mit «diesem Scheissdreck» zu tun (pag. 308). Diese tätigte er ohne genaue Kenntnis des ihm Vorgeworfenen, wurde ihm zu Be- ginn der Einvernahme doch lediglich erklärt, gegen ihn sei ein Strafverfahren we- 31 gen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Handel mit einer qualifi- zierten Menge Betäubungsmittel, namentlich Kokain, eingeleitet worden (pag. 308 Z. 14 ff.). An der tags darauffolgenden Hafteinvernahme gefragt, was er mit der Äusserung «Die Firma hat nichts zu tun mit diesem Scheissdreck» gemeint habe, antwortete er: «Das, was bei mir zu Hause gefunden worden ist. Ich habe damit nichts zu tun» (pag. 323 f. 70 ff.). Auf Vorhalt, er habe diese Äusserung getätigt, bevor ihm das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte Kokain vorgehalten wurde, erläuterte er: «Ich habe zu Beginn einen Polizisten gefragt, um was es geht. Er sagte mir, es ginge um Kokain und ich habe erstaunt gefragt: "Was, es geht um Kokain?"» (pag. 323 Z. 84 ff.). Auf Erkundigung, ob es diesfalls nicht naheliegender gewesen wäre zu sagen, er (und nicht seine Firma) habe nichts mit dem Scheissdreck zu tun, machte er geltend: «Nein, ich habe gesagt, ich habe nichts damit zu tun. Ich habe meinen Betrieb nicht miteinbezogen. Ich habe gesagt, dass ich mit meinem Betrieb Probleme haben werde. Mehr habe ich nicht gesagt» (pag. 324 Z. 91 ff.). Diese Erklärung widerspricht den im Protokoll vom 25. November 2021 verschriftli- chen Aussagen des Beschuldigten und ist bezeichnend für dessen Tendenz, die Protokollierung der Polizei in Frage zu stellen, wenn diese nicht mit seinen Behaup- tungen übereinstimmt. Dafür, dass der Beschuldigte im Kokaingeschäft tätig war und das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte Kokain ihm gehörte (und nicht I.________), sprechen schliesslich auch die Hinweise, welche die Kantonspolizei Bern am 28. Oktober 2021 erhielt, wonach ein «A.________» an der N.________ (Strasse) in M.________(Ort) Ko- kain verkaufe (pag. 36, pag. 38, pag. 46), sowie deren Feststellung, wonach die Wohnung des Beschuldigten im November 2021 in dessen Anwesenheit regelmäs- sig und teilweise durch mehrere Personen gleichzeitig betreten wurde, deren Be- suche teils nur von kurzer Zeitdauer waren (pag. 38). Gleiches gilt für die nach dem Auszug von I.________ erfolgten Kokainverkäufe resp. -abgaben an das Ehepaar F.________, G.________ und H.________ (eingehend dazu E. II.9.2, E. II.9.3 und E. II.9.4 hiervor). Erwähnenswert ist alsdann die Aussage von G.________, er wis- se, dass der Beschuldigte mit solchen komischen Sachen, d.h. Kokain handle (pag. 258 Z. 49 ff., pag. 259 Z. 100 f.). Er wisse es aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten: «Ich bin nicht dumm. Man kann es einfach sehen. Als ich in der Wohnung war, war A.________ immer am Telefon. Er ging immer hin und her, hin- auf und hinunter. Ich dachte, dass hier etwas nicht stimmt, etwas ist hier nicht nor- mal» (pag. 262 Z. 206 ff.). Der Beschuldigte habe ihm einmal gesagt, er habe das Kokain von Bern (pag. 259 Z. 96 ff.). Angesichts des soeben Ausgeführten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte Kokain (19 Gramm netto Kokaingemisch mit ei- nem Reinheitsgrad von 63 %) dem Beschuldigten gehörte. Die von seinem Vertei- diger erst- und teilweise auch oberinstanzlich erhobenen Einwände überzeugen nicht. Zur Begründung wird auf das bereits Ausgeführte sowie die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen: Dass I.________ bewusst die Spur gelegt hätte, um den Beschuldigten zu belasten und sich selber zu entlasten, ist eine Mutmassung der Verteidigung (pag. 649), die durch keinerlei Hinweise in den Akten gestützt werden kann. Insbesondere konnte, wie zuvor erwähnt wurde, gerade nicht erstellt 32 werden, dass I.________ die Nummer des Beschuldigten benutzt hat, um Kokainhandel zu betreiben. Weiter ist auch abwegig, dass I.________ 19 Gramm Kokaingemisch im Wert von rund CHF 1'900.00 ohne Weiteres zurückgelassen hätte. Für den Einwand der Verteidigung, wonach der Sack mit den 19 Gramm Kokaingemisch nicht vom Beschuldigten stammen könne, weil dieses Kokaingemisch einen geringeren Reinheitsgehalt aufge- wiesen habe, als das Kokain, das später beim Beschuldigten sichergestellt habe werden können (vgl. Anmerkung in pag. 105, wonach die 1.67 Gramm brutto Kokaingemisch am 1. Dezember 2021 nachträglich durch die Polizei im Portemonnaie des Beschuldigten gefunden werden konnten und ei- ne Analyse einen Reinheitsgehalt von 71 % ergeben habe; vgl. pag. 108), gibt es diverse denkbare Erklärungen: Allenfalls wollte der Beschuldigte für seinen Eigengebrauch eine bessere Qualität kon- sumieren oder er hat das Kokain von einer Drittperson/einem Kollegen als Geschenk erhalten – wie es offenbar in seinen Kreisen so üblich war (vgl. Aussagen des Beschuldigten, pag. 380, Z. 262 ff., Aussagen G.________, pag. 259, Z. 85 ff. und Aussage H.________, pag. 273, Z. 128). Es ist auch möglich, dass er von den 19 oder eben ursprünglich etwas mehr Gramm Kokaingemisch aus dem Sack bereits etwas für seinen Eigenbedarf hinausgenommen und die grosse Portion anschliessend für die Weiterveräusserung gestreckt hat. Auch wenn keine Streckmittel bei ihm gefunden wurden, so spricht dies nicht gegen diese These, zumal als Streckmittel auch gängige Haushaltswaren wie Mehl oder Stärke genommen werden können, oder er allenfalls ganz einfach das gesamte Streckmittel für diese grosse Portion aufgebraucht hat, weshalb anlässlich der Hausdurchsuchung nichts mehr übrig war. Betreffend die von der Verteidigung eingewendeten fehlenden Bankbelege (pag. 650) kann erwähnt werden, dass im Drogenhandel oftmals nur mit Bargeld bezahlt wird, damit keine Spuren hinterlassen werden. Es ist zwar richtig, dass keine grösseren Bargeldmengen beim Beschuldigten gefunden wur- den, aber das Gericht geht nicht davon aus, dass der Beschuldigte im Grosshandel tätig war, son- dern, wie sich anhand der Akten lesen lässt, regelmässig aber in kleinen Mengen selber konsumiert, verschenkt und etwas verkauft hat, allenfalls auch, um den Eigenbedarf zu finanzieren bzw. seinen Bedarf an Cannabis zu finanzieren. Immerhin hatte der Beschuldigte für den Eigenbedarf eine grösse- re Menge an Cannabisprodukten im Haus (vgl. pag. 444 ff., pag. 501 f., pag. 314, Z. 281 und Z. 320 f. und pag. 316, Z. 383 ff.) und auch in diesem Zusammenhang waren keine grösseren Geldbezüge auf seinem Konto ersichtlich, wobei auch die Cannabisprodukte ein Sümmchen gekostet haben dürften. 9.5.3 Beweisfazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte 19 Gramm netto Ko- kaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase, ausmachend 11.97 Gramm reine Kokainbase, erworben und am 25. November 2021 besessen hat.
  31. Beweisergebnis Die Kammer erachtet die Anklagesachverhalte wie folgt als erstellt: ‒ Der Beschuldigte verkaufte in der Zeit vom 27. Februar 2021 bis 1. Novem- ber 2021 unter fünfmal insgesamt rund 4 Gramm brutto Kokaingemisch an und rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch an E.________ (ausmachend total 3.15 Gramm reine Kokainbase), das er zuvor erworben hat (Ziff. I.1.1 AKS). 33 ‒ Der Beschuldigte offerierte/überliess G.________ am 5. November 2021 in seiner eigenen Wohnung «eine Linie» Kokaingemisch (unbestimmte Menge), die er zuvor erworben hat (Ziff. I.1.2 AKS). ‒ Der Beschuldigte verkaufte H.________ am 19. November 2021 in seiner Wohnung rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch (ausmachend 0.63 Gramm rei- ne Kokainbase), das er zuvor erworben hat (Ziff. I.1.3 AKS). ‒ Der Beschuldigte besass am 25. November 2021 19 Gramm netto Kokainge- misch (ausmachend 11.97 Gramm reine Kokainbase) in seiner Wohnung, das er zuvor erworben hat (Ziff. I.1.4 AKS). Die Drogenmenge beläuft sich auf total 15.75 Gramm reine Kokainbase zzgl. «eine Linie» Kokaingemisch, mithin rund 15.8 Gramm reine Kokainbase. III. Rechtliche Würdigung
  32. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel veräussert oder auf andere Weise einem ande- ren verschafft (Bst. c) resp. besitzt oder erwirbt (Bst. d). Für die rechtlichen Grund- lagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 699 ff.). Hat das Gericht – wie vorliegend – gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe zu befin- den, hat es zu prüfen, ob zwischen diesen eine Handlungseinheit oder Hand- lungsmehrheit besteht. Liegt Handlungseinheit vor, sind die einzeln umgesetzten Betäubungsmittelmengen zu addieren und ist für sämtliche eine Handlungseinheit bildenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein einziger Schuldspruch zu fällen (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 879 zu Art. 19 BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungs- mittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 93 zu Art. 19 BetmG). Handlungseinheit wird allge- mein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn der Täter aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäu- bungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, daue- rhaften Handelstätigkeit nachgeht (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 194 f. zu Art. 19 BetmG). Demgegenüber ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhten. Das ist et- wa der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig war (FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, in: Aktuelle juris- tische Praxis [AJP] 2011, S. 1271-1280, S. 1278).
  33. Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. II.10 hiervor) erwarb, besass, veräusserte resp. ver- schaffte der Beschuldigte zwischen dem 27. Februar 2021 und seiner Festnahme 34 am 25. November 2021 wissentlich und willentlich rund 15.8 Gramm reines Kokain. Damit sind der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und Bst. d BetmG erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Nach Ansicht der Kammer beruhten die Einzelhandlungen nach Ziff. I.1.1 bis I.1.4 AKS auf dem einheitlichen Willensentschluss, verschiedenen Abnehmern Ko- kain zu veräussern resp. zu verschaffen. Die Verkäufe und das Verschaffen von Kokain erfolgten zwischen dem 27. Februar 2021 und dem 19. November 2021 in der Wohnung des Beschuldigten und am 25. November 2021 bewahrte der Be- schuldigte mehrere Gramm Kokain in seiner Wohnung auf. Insofern ist auch ange- sichts des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Einzelhandlungen von einer Handlungseinheit auszugehen. Entsprechend ist für die total umgesetzten rund 15.8 Gramm Kokainbase ein einziger Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen. Ohnehin dürfte die Kammer den Beschuldigten aufgrund des zu beachtenden Verschlechte- rungsverbots nicht wegen Mehrfachbegehung schuldig erklären.
  34. Fazit Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c und Bst. d BetmG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung
  35. Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben dem oberinstanzlichen Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c und Bst. d BetmG auch den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuld- spruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhandlung) gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch Fahren in nicht fahrfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verkehrsre- gelnverordnung (VRV; SR 741.11).
  36. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 704 ff.).
  37. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wie auch Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in nicht fahrfähigem Zustand wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwi- schen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 BetmG re- sp. Art. 19 Abs. 2 Bst. b SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG sowie Art. 333 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den 35 Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wie unter E. IV.17 hiernach aufgezeigt, liegt die verschuldensangemessene Straf- höhe für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz bei über 180 Strafeinheiten, weshalb hierfür eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist. Für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhand- lung) gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in nicht fahrfähigem Zu- stand ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Eine Freiheitsstra- fe erscheint nicht zwingend notwendig, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Zudem ist aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse davon aus- zugehen, dass er die Geldstrafe bezahlen kann. Ohnehin kommt aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe in Betracht.
  38. Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Vorbemerkung Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). In der Praxis bildet die umgesetzte Drogenmenge den ent- scheidenden Ausgangspunkt der Strafzumessung resp. für die Bestimmung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Letztere fällt umso grösser aus, je mehr gesundheitsgefährdende Drogen in Umlauf gebracht werden. Weiter ist die Gefähr- lichkeit der Droge von Bedeutung (SCHLEGEL/JUCKER a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 47 StGB). Die Kammer zieht praxisgemäss die «Tabelle Hansjakob» (siehe HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, Eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233-248, S. 242 Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der Drogenmenge und unter Berücksichtigung der weiteren strafzumessungsrele- vanten Umstände die verschuldensangemessene Strafe zu bestimmen (siehe zur Zulässigkeit dieses Vorgehens etwa das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17.03.2017 E. 3.2). 17.1.2 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist zu beachten, dass der Beschuldigte innerhalb von neun Monaten (27. Februar 2021 bis 25. Novem- ber 2021) rund 15.8 Gramm reines Kokain (25 Gramm Kokaingemisch zu einem Reinheitsgrad von 63 % sowie «eine Linie» Kokain unbekannten Reinheitsgrads) besass, erwarb, verschaffte und/oder veräusserte. Dabei handelt es sich um eine nicht unerhebliche Menge sogenannt «harter Drogen», die den Schwellenwert von 18 Gramm Kokain für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG knapp nicht erreicht (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Insofern ist das Ausmass der Verletzung resp. Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit vorliegend nicht zu unterschätzen. Die «Tabelle Hansjakob» sieht 36 hierfür eine Referenzfreiheitsstrafe von 11 Monaten vor (HANSJAKOB, a.a.O., S. 237 und S. 242 Fn. 42). Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass dieses nicht wesentlich über das zur Erfüllung des objektiven Tatbe- stands Erforderliche hinaus ging. Er war in keine Organisation eingebunden, ver- kaufte das Kokain selbständig und ging nicht besonders raffiniert vor, indem er eine auf ihn registrierte Mobiltelefonnummer verwendete und die Kokainabnehmer bei sich zu Hause empfing. Verwerflich ist indessen, dass er in Anwesenheit seiner minderjährigen und zum Zeitpunkt der Berufungshandlung 15-jährigen (pag. 776 Z. 22 f.) Tochter agierte und diese den Kokainabnehmern teils die Wohnungstür öffnete (pag. 113 Z. 133 ff., pag. 199 Z. 113 f., pag. 261 Z. 164 f., pag. 346 Z. 876 ff., pag. 634 Z. 44 ff.). Nach dem Ausgeführten wiegt das objektive Tatverschulden mit Blick auf den wei- ten Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren) gerade noch leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als ange- messen. 17.1.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das ist tatbestandsimmanent und da- her neutral zu gewichten. Über seine Beweggründe kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden. Weil er selbst regelmässig Kokain konsumierte und dies vor seiner Partnerin ver- heimlichte (pag. 378 Z. 159 f., pag. 308 Z. 255 ff.), ist zu vermuten, dass er mit dem Erlös aus dem Kokainverkauf seinen eigenen Kokainkonsum finanzieren wollte. Fi- nanzielle Beweggründe liegen in der Natur der Sache und sind daher neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte die Betäubungsmittelwiderhandlung ohne Weiteres unter- lassen und sich rechtskonform verhalten können. Äussere oder innere Umstände, die es ihm verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind weder ersicht- lich noch dargetan. Er konsumierte zwar selbst und vermutlich regelmässig Kokain, Hinweise auf eine Abhängigkeit im Sinne der International Classification of Disea- ses (ICD) bestanden gleichwohl nicht. Daher und anders als die Vorinstanz (pag. 708) erachtet die Kammer eine Strafmilderung unter dem Aspekt der Ver- meidbarkeit nicht für angezeigt. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 17.1.4 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.2 Täterkomponenten 17.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist vor der vorliegend zu beurteilenden Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 768). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt 37 keine besondere Leistung dar. Sie ist daher als neutraler Strafzumessungsfaktor zu werten. Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz (siehe pag. 708), den Leumundsbericht vom
  39. Februar 2026 (pag. 759 ff.) und die Angaben des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zu seiner Person (pag. 776 Z. 13 ff.) verwiesen. Diese geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 17.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der vorliegend zu beurteilenden und mehr als vier Jahre zurückliegenden Straftat hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 768). Straffreies Verhalten wird erwartet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewich- ten. Er hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen die er- hobenen Vorwürfe gewehrt hat. Das ist sein strafprozessuales Recht als beschul- digte Person (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Damit einhergehend fehlen jedoch auch jegliche Anhaltspunkte, die auf Einsicht oder Reue schliessen liessen. Auch ist kein «Geständnisrabatt» möglich. 17.2.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4). Solche liegen bei beim Beschuldigten nicht vor und wurden von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 17.2.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 17.3 Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten für angemessen. Auf- grund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der erst- instanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten. 17.4 Bedingter Vollzug Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots kommen von vornherein nur ein Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer zweijährigen Probezeit und ein Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht. Ohnehin hat sich der Be- schuldigte (soweit bekannt) seit Ende 2021 strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und ist davon auszugehen, dass die verbüsste 57-tägige Polizei- und Untersuchungshaft (pag. 4 ff.) genügend Warnwirkung gezeigt hat, so dass ei- ne unbedingte Freiheitsstrafe auch nicht erforderlich erscheint, um ihn vor weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten. 38 17.5 Anrechnung Haft Der Beschuldigte befand sich vom 25. November 2021 bis 20. Januar 2022 in Poli- zei- und Untersuchungshaft (pag. 4 ff.). Die 57 Hafttage sind vollumfänglich an die ausgefällte Freiheitsstrafe von 9 Monaten anzurechnen (Art. 51 StGB). 17.6 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen. Die Po- lizei- und Untersuchungshaft von 57 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
  40. Geldstrafe für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhand- lung) gegen das Strassenverkehrsgesetz 18.1 Anzahl Tagessätze Die Vorinstanz erachtete für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhandlung) gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Geldstrafe von 25 Tages- sätzen als angemessen. Wenngleich die Geldstrafe nicht in Rechtskraft erwachsen ist, drängen sich keine Ausführungen zur Anzahl der Tagessätze auf. Die vor- instanzliche Strafzumessung wurde vom Beschuldigten nicht gerügt und die Gelds- trafe konnte nur deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen, weil eine Gesamtgeldstra- fe zu bilden gewesen wäre, wenn die Kammer für die oberinstanzlich zu beurtei- lenden Vorwürfe ebenfalls eine Geldstrafe ausgefällt hätte (siehe E. I.5 hiervor). Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu verurteilen. 18.2 Tagessatzhöhe 18.2.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Urteilszeitpunkt, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen; so etwa die laufenden Steu- ern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Dabei ist auch ein Pauschalabzug zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_464/2020 vom 03.09.2020 E. 1.4). 18.2.2 Erwägungen der Kammer Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'875 (inklusive
  41. Monatslohn; pag. 764, pag. 776 Z. 31) sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 %, eines monatlichen Nettoeinkommens der Lebenspart- nerin von CHF 3'700.00 (pag. 776 Z. 37 ff.) sowie eines Unterstützungsabzugs von je 15 % für die Lebenspartnerin und die Tochter resultiert ein Tagessatz von abge- rundet CHF 90.00. 39 18.3 Bedingter Vollzug und konkrete Geldstrafe Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots kommt von vornherein nur ein Aufschub der Geldstrafe unter Festsetzung einer zweijährigen Probezeit in Betracht. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die vorliegend auszusprechende Verbindungsbusse (dazu sogleich) und der administrativrechtliche Führerausweis- entzug (pag. 769, pag. 777 Z. 8) dem Beschuldigten die Folgen seines Handelns hinreichend vor Augen führen, so dass eine unbedingte Geldstrafe auch nicht er- forderlich erscheint, um ihn vor weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Um dem Beschuldigten die Tragweite seines Verhaltens vor Augen zu führen, rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 106 StGB, die Geldstrafe von 25 Tagessätzen im Umfang von einem Fünftel, entsprechend CHF 450.00 (5 Tagessätze zu CHF 90.00), als Verbindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Tage festzuset- zen. Die restlichen 20 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 900.00, ausmachend CHF 1'800.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen. 18.4 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, aus- machend CHF 1'800.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 zu verurtei- len. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Ta- ge festzusetzen. V. Kosten und Entschädigung
  42. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'073.10 sind zufolge Verurtei- lung vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der vom Beschuldigten zu bezahlende Betrag reduziert sich um die sich aus Ziff. III.2 des Dispositivs ergebende Verrechnung und beträgt somit noch CHF 14'763.10. 19.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom
  43. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), sind infolge vollumfänglichen Unterliegens vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  44. Keine Parteientschädigung Zufolge Verurteilung resp. Unterliegens hat der Beschuldigte weder erst- noch obe- rinstanzlich einen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 40 VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 41 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. Novem- ber 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
  45. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in M.________(Ort) in der Zeit bis am 25. November 2021 durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch und Marihuana (Ziff. I.1.5 AKS) infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten.
  46. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz, begangen am 25. November 2021 in M.________(Ort) durch Fahren in nicht fahrfähigem Zustand (Ziff. I.2 AKS).
  47. verfügt wurde, dass folgende beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). ‒ Plastik mit weissem Pulver (Kokain), ca. 20 Gramm brutto (Ass.-Nr. 5) ‒ 1 Dose mit Marihuana, ca. 45 Gramm brutto (Ass.-Nr. 11) ‒ Marihuanablüten, ca. 96 Gramm netto (Ass.-Nr. 16) ‒ Marihuanablüten, ca. 3 Gramm (Ass.-Nr. 20) ‒ Marihuanablüten, ca. 140 Gramm netto (Ass.-Nr. 23) ‒ Grinder mit Restmenge Marihuana (Ass.-Nr. 24) ‒ 1 Portion weisses Pulver (Kokain), ca. 1.67 Gramm brutto (Ass.-Nr. 27) II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in M.________(Ort)
  48. in der Zeit vom 27. Februar 2021 bis 1. November 2021 durch Erwerb und Veräus- sern von ca. 4 Gramm brutto Kokaingemisch an D.________ sowie von ca. 1 Gramm brutto Kokaingemisch an E.________ (ausmachend total 3.15 Gramm rei- ne Kokain-Base; Ziff. I.1.1 AKS);
  49. am 5. November 2021 durch Erwerb und Verschaffen einer unbestimmten Menge Kokaingemisch («eine Linie») an G.________ (Ziff. I.1.2 AKS); 42
  50. am 19. November 2021 durch Erwerb und Verkauf von ca. 1 Gramm brutto Kokain- gemisch an H.________ (ausmachend 0.63 Gramm reine Kokain-Base; Ziff. I.1.3 AKS);
  51. am 25. November 2021 durch Erwerb und Besitz von 19 Gramm netto Kokainge- misch (ausmachend 11.97 Gramm reine Kokain-Base; Ziff. I.1.4 AKS); und gestützt darauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruchgemäss Ziff. I.2 hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 333 Abs. 1 StGB 19 Ziff. 1 Bst. c und Bst. d, 26 BetmG 31 Abs. 2, 55 Abs. 7, 91 Abs. 2 Bst. b, 102 Abs. 1 SVG 2 Abs. 1 und Abs. 2 VRV 34 Bst. c VSKV-ASTRA 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt:
  52. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 57 Tagen (25. November 2021 bis 20. Janu- ar 2022) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  53. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 1’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
  54. zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festge- setzt.
  55. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'073.10 (exkl. Übersetzungskosten). Der Betrag reduziert sich um die sich aus Ziff. III.2 hiernach ergebende Verrechnung und beträgt somit noch CHF 14'763.10.
  56. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00 (exkl. Übersetzungskosten). III. Weiter wird verfügt:
  57. Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 43
  58. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 310.00 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet (Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO).
  59. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz).
  60. Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv, sofort) ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) ‒ dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVS; Urteil mit Begründung, innert zehn Tagen)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern

2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 25 165 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2026 Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. November 2024 (PEN 23 678)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 28. November 2024 nachstehendes Urteil (pag. 672 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in M.________(Ort) in der Zeit bis am 25. November 2021 durch Erwerb, Besitz und Konsum einer un- bestimmten Menge Kokaingemisch und Marihuana (Ziff. 1.5 AKS) wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in M.________(Ort) 1.1. in der Zeit vom 27. Februar 2021 bis 1. November 2021 durch Erwerb und Veräusserung von ca. 4g brutto Kokaingemisch an D.________ sowie von ca. 1g brutto Kokaingemisch an E.________ (total reiner Wirkstoff Base 3,15 Gramm; Ziff. 1.1 AKS); 1.2. am 5. November 2021 durch Erwerb und Verschaffen einer unbestimmten Menge («eine Linie») Kokaingemisch an G.________ (Ziff. 1.2 AKS); 1.3. am 19. November 2021 durch Erwerb und Verkauf von ca. 1,6g brutto Kokaingemisch an H.________ (reiner Wirkstoff Base 1 Gramm; Ziff. 1.3 AKS); 1.4. am 25. November 2021 durch Erwerb und Besitz von 19g netto Kokaingemisch (reiner Wirkstoff Base 12g; Ziff. 1.4 AKS); 2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 25. Novem- ber 2021 in M.________(Ort) durch Fahren in nicht fahrfähigem Zustand (Ziff. 2 AKS); und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47 StGB 19 Ziff. 1 lit. c und d BetmG 31 Abs. 2, 55 Abs. 7, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG 2 Abs. 1 und 2 VRV 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Untersuchungshaft von 57 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1’800.00 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14'916.30 und Aus- lagen von CHF 156.80, insgesamt bestimmt auf CHF 15'073.10. [Berechnungstabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 14'273.10. III. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). ‒ Plastik mit weissem Pulver (Kokain), ca. 20 Gramm (brutto) (Ass.-Nr. 5) ‒ 1 Dose mit Marihuana, ca. 45 Gramm brutto (Ass.-Nr. 11) ‒ Marihuanablüten, ca. 96 Gramm (netto) (Ass.-Nr. 16) ‒ Marihuanablüten, ca. 3 Gramm (Ass.-Nr. 20) ‒ Marihuanablüten, ca. 140 Gramm (netto) (Ass.-Nr. 23) ‒ Grinder mit Restmenge Marihuana (Ass.-Nr. 24) ‒ 1 Portion weisses Pulver (Kokain), ca. 1.67 Gramm (brutto) (Ass.-Nr. 27) 2. Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 310.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. 4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 5. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. November 2024 Berufung an (pag. 669). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien am 17. März 2025 die schriftliche Urteilsbegründung vom 6. März 2025 zu (pag. 716 ff.). In der Berufungserklärung vom 7. April 2025 beschränkte der Beschuldigte die Be- rufung auf den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 724 f.).

4 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 15. April 2025 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 736 f.). 3. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Den Beweisantrag des Beschuldigten vom 7. April 2025, es sei D.________ als Zeuge vorzuladen und zu befragen, lehnte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 10. Juni 2025 begründet ab. Gleichzeitig wies sie den Beschuldigten darauf- hin, dass er praxisgemäss von Amtes wegen oberinstanzlich einvernommen wird, weshalb sein diesbezüglicher Beweisantrag obsolet sei (pag. 725 f., pag. 740 f.). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 27. Januar 2026; pag. 758), ein ADMAS resp. IVZ-Auszug (datie- rend vom 16. Februar 2026; pag. 769 f.), ein Strafregisterauszug (datierend vom

16. Februar 2026; pag. 768) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse (datierend vom 9. Februar 2026; pag. 759 ff.) eingeholt. An der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 lehnte die Kammer den vom Ver- teidiger erneut gestellten Beweisantrag, es sei D.________ als Zeuge zu befragen, begründet ab (pag. 775), und wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 776 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Für den Beschuldigten stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ an der Berufungsverhandlung nachstehende Anträge (pag. 784 f., pag. 788): 1. Die Ziffern II. 1.1., I.2., 1.3. und 1.4, sowie Ziffer 1. und 4. des Urteils (Freiheitsstrafe und Ver- fahrenskosten), des gegen A.________ ergangenen Urteilspruchs vom 28. November 2024 seien aufzuheben. 2. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs II. 1.1., I.2., 1.3. und I.4., sei A.________ vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vollumfänglich freizuspre- chen. 3. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziffer 1, sei gegen A.________ keine Frei- heitsstrafe auszusprechen. 4. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziffer 4, seien die Verfahrenskosten voll- umfänglich dem Staat aufzuerlegen. 5. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei A.________ für die ausgestandene Untersuchungshaft von 57 Tagen eine Genugtuungssumme von CHF 11'400 aus der Staats- kasse zu bezahlen. 6. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;

5 SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung hat die Kammer den Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz inklusive Sankti- ons-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen. Die Einstellung inklusive Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Schuldspruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhandlung) gegen das Strassenverkehrsge- setz (SVG; SR 741.01) und die Verfügung betreffend die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Geldstrafe für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlungen (rec- te: Widerhandlung) gegen das Strassenverkehrsgesetz ist nicht der Rechtskraft zugänglich, weil in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs (StGB; SR 311.0) eine Gesamtgeldstrafe zu bilden gewesen wäre, wenn die Kammer für weitere Delikte eine Geldstrafe ausgefällt hätte. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind ferner die Verfügungen betreffend das be- schlagnahmte Mobiltelefon, dessen Schicksal davon abhängt, ob es einen Konnex zu einer Straftat aufweist (Art. 69 Abs. 1 StGB), betreffend den beschlagnahmten Geldbetrag, dessen Schicksal davon abhängt, wer die Verfahrenskosten trägt (Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO), sowie betreffend die Löschung des erstellten DNA- Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Be- schuldigten, weil die Löschfrist von der Sanktion abhängt (Art. 16 Abs. 2 DNA-Pro- fil-Gesetz (SR 363). Hinsichtlich die zu prüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 677 f.). Mit Blick auf E. II.9.5 hiernach wird bezüglich des Beweiswerts von DNA-Spuren ergänzend auf Nachstehendes hin- gewiesen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beweist eine DNA-Spur für sich ge- nommen nicht bereits die Täterschaft der beschuldigten Person. Es verhält sich mit DNA-Spuren prinzipiell nicht anders als mit jedem anderen Indiz. Das Gericht hat auch DNA-Spuren von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie bei je- dem anderen Beweismittel auch, ist die grundsätzliche Beweiseignung und -qualität einer DNA-Spur zu beurteilen. Mithin ist zu prüfen, ob sie ihrer Natur und Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen kann (Beweis- eignung), und es muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (Beweisqualität). Abzuklären sind die Tatumstände und die Umstände des Zustandekommens der DNA-Spur (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2020 vom 01.09.2020 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

6 Auch die Lehre weist darauf hin, dass nicht jede an einem Tatort gefundene DNA- Spur zwangsläufig im Zusammenhang mit der Tat steht. Auch eine mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellte Identität von DNA-Spur und Referenz-DNA sagt letztlich nicht mehr aus, als dass die DNA einer bestimmten Person an einem be- stimmten Ort gefunden wurde. Stimmt das DNA-Profil aus einer Tatortspur mit dem Profil einer Person überein, muss dieser Übereinstimmung ein Beweiswert zuge- ordnet werden. Das ist vor allem bei DNA-Mischprofilen und DNA-Teilprofilen gebo- ten, bei denen eine Übereinstimmung nicht die gleiche Aussagekraft hat wie bei ei- nem vollständigen DNA-Profil, das einer einzelnen Person zugeordnet werden kann. Es gilt die Möglichkeit, dass die fragliche Person tatsächlich der Spurenleger ist, mit der Möglichkeit zu vergleichen, dass die gefundene Übereinstimmung zwi- schen DNA-Spur und Person ein blosser Zufall ist. Grundlage für diesen Vergleich bilden biostatistische und wahrscheinlichkeitstheoretische Prinzipien. Generell lässt sich sagen: Je kleiner die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung ist, desto grösser ist der Beweiswert der Spur hinsichtlich Spurenlegung durch die frag- liche Person (siehe FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Vor Art. 255 StPO). Bei der Würdigung von DNA-Spuren ist zu unterscheiden zwischen den Fragen «Von wem stammt die DNA?» und «Wie und wann gelangte die DNA an den Tat- ort?» (siehe VENNEMANN et. al, Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA- Analyse unter dem Gesichtspunkt verschiedener Szenarien zur Spurenentstehung, in: Rechtsmedizin 5/2021, S. 395-404, S. 398 f.). DNA-Spuren können auf ver- schiedenen Ebenen interpretiert werden. Auf Identitäts- und Ursprungsebene kön- nen Zuordnungen von Spuren zu Personen sowie Aussagen über den zellulären Ursprung der Spur getroffen werden. D.h. es kann geklärt werden, ob die in einer Spur nachgewiesenen DNA-Merkmale von einer bestimmten Person stammen. Auf Aktivitätsebene können Fragen zur Spurenentstehung beantwortet werden, d.h. zum Zeitpunkt der Spurenentstehung (vor, während oder nach der Tat) und zur Möglichkeit verschiedener Transferszenarien (direkter oder indirekter Transfer). Weil bei jedem möglichen Transfer realistisch nur ein Teil der DNA-Menge übertra- gen wird, sind insbesondere DNA-Spuren mit hohem DNA-Gehalt und vollständig nachweisbaren DNA-Profilen über einen direkten Transfer häufig plausibler erklär- bar als durch einen indirekten Transfer. Das gilt insbesondere für Spuren, die DNA einer einzelnen Person enthalten, weil bei einem Transferereignis durch eine Per- son oder einen Gegenstand die DNA oft nicht selektiv weitergegeben wird, sondern sich mit der bereits vorhandenen Hintergrund-DNA zu einer Mischung vereint. Auf Deliktsebene trifft das Gericht den Entscheid, ob die beschuldigte Person die Straf- tat begangen hat (siehe VENNEMANN et. al, a.a.O., S. 397 f., S. 400 und S. 402). 7. Beweismittel Auf eine Auflistung und vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird ver- zichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkre- ten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die amtlichen Akten ver- wiesen.

7 8. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 13. September 2023 (nachfolgend: AKS) Nachstehendes zur Last gelegt (pag. 270; Hervorhebungen im Original): Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 lit. c und lit. d, 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 49 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen in M.________(Ort), N.________(Strasse) 1.1 in der Zeit vom 27.02.2021 bis 01.11.2021 durch Erwerb und Veräusserung von ca. 9 g brut- to Kokaingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) an D.________ sowie von ca. 1 g brutto Ko- kaingemisch (Reinheitsgrad unbekannt) an E.________; 1.2 am 05.11.2021 durch Erwerb und Verschaffen einer unbestimmten Menge («eine Linie») Ko- kaingemisch an G.________; 1.3 am 19.11.2021 durch Erwerb und Verkauf von ca. 1,6 g brutto Kokaingemisch (Reinheits- grad unbekannt) an H.________; 1.4 am 25.11.2021 durch Erwerb und Besitz von 19 g netto Kokaingemisch (reiner Wirkstoff Ba- se 12g); 1.5 […] 9. Beweiswürdigung der Kammer 9.1 Vorbemerkungen Am

28. Oktober 2021 erhielt die Polizei mehrere Hinweise, an der N.________(Strasse) in M.________ (Ort), d.h. am Domizil des Beschuldigten, verkaufe eine männliche Person namens «A.________» Kokain (pag. 36, pag. 38, pag. 46). Daraufhin überwachte sie das Domizil des Beschuldigten ab dem 3. No- vember 2021 sporadisch. Dabei stellte sie fest, dass die Wohnung des Beschuldig- ten in dessen Anwesenheit regelmässig und teilweise durch mehrere Personen gleichzeitig betreten wurde, deren Besuche teils nur von kurzer Zeitdauer waren (pag. 38, pag. 47). Am 5. November 2021 beobachtete die Polizei, wie G.________ um 20:54 Uhr das Domizil des Beschuldigten betrat und um 21:15 Uhr wieder verliess. Um 21:45 Uhr unterzog sie G.________ einer Verkehrskontrolle. Die durchgeführten Drogentests fielen positiv auf Kokain aus. G.________ gab an, beim Beschuldigten «eine Linie» Kokain konsumiert zu haben. Der Beschuldigte bestreitet, G.________ das Kokain offeriert/überlassen zu haben (eingehend dazu E. II.9.3 hiernach). Am 19. November 2021 beobachtete die Polizei, wie H.________ um 17:29 Uhr das Domizil des Beschuldigten betrat und lediglich acht Minuten später wieder ver- liess. Um 17:54 Uhr unterzog sie H.________ einer Verkehrskontrolle und fand in dessen Effekten rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch. Wenngleich H.________ nicht sagen wollte, von wem er das Kokain erworben hat, legen seine Aussagen nahe, dass er das Kokain vom Beschuldigten erhielt. Der Beschuldigte bestreitet dies (eingehend dazu E. II.9.4 hiernach).

8 Am 25. November 2021 um 06:18 Uhr unterzog die Polizei den Beschuldigten einer Verkehrskontrolle. Der Urindrogenschnelltest wie auch die toxikologische Untersu- chung seines Urins und Bluts durch das Rechtsmedizinische Institut (IRM) fielen positiv auf Kokain aus (pag. 47 ff., pag. 94 ff.). Der Beschuldigte gab spontan an, in letzter Zeit Kokain konsumiert zu haben (pag. 48). Wenngleich er seinen Kokain- konsum an den darauffolgenden Einvernahmen nicht bestritt, sagte er zu seinem Konsumverhalten widersprüchlich und teilweise den Ergebnissen des Urindrogen- schnelltests widersprechend aus (pag. 309 Z. 58 ff., pag. 377 Z. 141 ff.). Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand die Polizei einen WhatsApp-Verlauf zwischen «A.________» und der als «E.________» gespeicherten E.________ für die Zeit vom 27. Januar 2021 bis 1. November 2021. E.________ wie auch ihr Mann sagten aus, sie hätten am Domizil des Beschuldigten von einem «A.________» resp. einem ihnen nicht näher bekannten Mann mehrmals 1 Gramm Kokain erworben. Der Beschuldigte machte über sämtliche Einvernahmen hinweg geltend, nicht er habe dem Ehepaar F.________ das Kokain veräussert, sondern vermutlich sein damaliger Mitbewohner I.________. Er selbst habe einzig Olivenöl, Wein und Schnaps verkauft (eingehend dazu E. II.9.2 hiernach). Während der Hausdurchsuchung vom 25. November 2021 ab 06:30 Uhr am Domi- zil des Beschuldigten fand die Polizei Drogen und Drogenutensilien, so insbeson- dere in Zimmer Nr. 3 19 Gramm netto Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase. Die kriminaltechnische resp. rechtsmedizinische Untersuchung des Knotens des Plastiksacks, indem das Kokaingemisch verpackt war, offenbarte ein DNA-Mischprofil, dessen Hauptprofil mit der DNA des Beschuldigten überein- stimmte. Der Beschuldigte beteuerte, das Kokain gehöre nicht ihm, sondern ver- mutlich I.________ (eingehend dazu E. II.9.5 hiernach). Am 1. Dezember 2021 fand die Polizei während einer Effektenkontrolle im Porte- monnaie des Beschuldigten rund 1.67 Gramm brutto Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 71 % Kokainbase. Der Beschuldigte gab an, dieses zum Eigen- konsum erworben zu haben (pag. 49, pag. 377 Z. 141 ff.). Das diesbezügliche Strafverfahren wurde infolge Verjährung von der Vorinstanz rechtskräftig eingestellt (pag. 674 f., pag. 660). Der Beschuldigte wurde sechsmal zu den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen einvernommen. Wie von der Polizei im Anzeigerapport vom 28. Oktober 2021 fest- gehalten (pag. 52) und hiernach ausgeführt, sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kern- wie auch zum Rahmengeschehen weitgehend unglaubhaft. Sie enthal- ten mehrere Lügensignale, wie ausweichende, inkonsistente, vage und wider- sprüchliche Aussagen. Auch tendierte der Beschuldigte dazu, entweder die Beob- achtungen und Protokollierungen der Polizei in Frage zu stellen, wenn diese nicht mit seinen Aussagen übereinstimmten (beispielhaft: pag. 324 Z. 91 ff., pag. 326 Z. 179 ff., pag. 331 Z. 107 ff., pag. 332 Z. 130 ff., pag. 643 Z. 13 ff.), oder seine Aussagen an die ihm gemachten Vorhalte anzupassen. Seine Sachverhaltsdarstel- lungen sind in den entscheidrelevanten Punkten weder mit den Angaben seiner Partnerin C.________ noch mit jenen seiner Kokainabnehmer oder mit den objekti- ven Beweismitteln vereinbar. Folglich kann auf seine Aussagen nicht abgestellt

9 werden, soweit er sich damit nicht selbst belastet und/oder diese mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehen. 9.2 Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.1 AKS 9.2.1 Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist bestritten. Der Beschuldigte verneint, E.________ und D.________ Kokain verkauft zu haben. Er macht geltend, falls das Ehepaar F.________ in seiner Wohnung Kokain gekauft habe, dann bei seinem damaligen Mitbewohner I.________. 9.2.2 Beweiswürdigung der Kammer Vorbemerkung E.________ und D.________ wurden am 12. resp. 19. Januar 2022 delegiert durch die Polizei sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2024 einvernommen. Beide sagten konstant, nachvollziehbar und übereinstimmend aus und belasteten sich mit den zugestandenen Kokainkäufen am Domizil des Be- schuldigten selbst wie auch gegenseitig. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wurde weder vom Beschuldigten noch seinem Verteidiger je in Abrede gestellt und ist für die Kammer in den entscheidrelevanten Punkten unzweifelhaft, weshalb sie be- weiswürdigend darauf abstellt. Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2022 und 2. August 2022 von der Polizei delegiert sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 zum Vorwurf nach Ziff. I.1.1 AKS einvernommen. Seine Angaben dazu, ob und gegebenenfalls er Kontakt mit dem Ehepaar F.________ hatte, enthalten zahlreiche unauflösbare Widersprüche und waren vielerorts den gemachten Vorhalten angepasst. Insofern und wie unter E. II.9.1 hiervor erwähnt, kann darauf nur insoweit abgestellt werden, als er sich damit selbst belastet und/oder diese mit den übrigen Beweismitteln in Einklang ste- hen. Zu den Kokainverkäufen am Domizil des Beschuldigten Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand die Polizei einen WhatsApp-Verlauf zwischen «A.________» und der als «E.________» gespeicherten E.________ be- treffend die Zeit vom 27. Januar 2021 bis 1. November 2021. E.________ erkun- digte sich am 27. Februar 2021, 4. April 2021, 19. April 2021, 27. April 2021,

30. April 2021, 21. Mai 2021, 30. Juli 2021, 11. August 2021, 24./25./26. Okto- ber 2021 und 1. November 2021 – mithin zehnmal – ob sie vorbeikommen könne, was «A.________» jeweils bejahte. Die Nachrichten waren jeweils knapp gehalten und beschränkten sich auf die Vereinbarung von Terminen. Der Grund der Treffen geht aus ihnen nicht hervor (pag. 174 ff.). Insofern handelt es sich um einen typi- schen Drogenbestell-Chat, in dem nebst der Frage, ob der Drogenverkäufer zu Hause sei, nicht viele Wörter ausgetauscht werden. Gestützt auf die Aussagen des Ehepaars F.________ steht für die Kammer zwei- felsfrei fest, dass sich die zwischen E.________ und «A.________» ausgetausch- ten WhatsApp-Nachrichten auf den (Ver-)Kauf von Kokain bezogen sowie dass das

10 Ehepaar F.________ am Domizil des Beschuldigten an der N.________(Strasse) in M.________(Ort) wiederholt 1 Gramm Kokain für CHF 100.00 resp. CHF 120.00 von «A.________» abholte/erwarb (D.________: pag. 111 Z. 41 ff., pag. 112 Z. 60 ff., pag. 633 Z. 4 ff.; E.________: pag. 165 Z. 86 ff., pag. 166 Z. 113 ff., pag. 167 Z. 145 ff.). Zu klären bleibt, ob es sich bei «A.________» um den Beschuldigten handelt. Zur Täterschaft des Beschuldigten Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, weder E.________ noch D.________ Kokain verkauft zu haben (pag. 346 Z. 865 ff., pag. 348 Z. 986 ff. und Z. 1004 ff., pag. 380 f. Z. 296 ff., pag. 381 Z. 329 ff., pag. 640 Z. 40 ff.). Er kenne beide nicht (pag. 380 Z. 293 f., pag. 639 Z. 40 ff.). Er habe die WhatsApp-Nachrichten an «E.________» nicht geschrieben (pag. 640 Z. 9 ff.) resp. habe nicht alle davon ge- schrieben (pag. 778 Z. 33 ff.) resp. habe nicht mit E.________ betreffend Kokain geschrieben, sondern mit deren Mann bezüglich Wein und Schnaps. D.________ habe Wein und Schnaps bei ihm gekauft (pag. 344 Z. 777 ff., pag. 345 Z. 814 ff., pag. 382 Z. 395 ff., pag. 383 Z. 401 ff., pag. 778 Z. 19 ff.). Falls das Ehepaar F.________ an seinem Domizil Kokain abgeholt/gekauft habe, dann bei I.________, der bei ihm gewohnt und sein Mobiltelefon benutzt habe (pag. 381 Z. 311 ff., pag. 383 Z. 410 ff., pag. 640 Z. 40 ff.). Dabei handelt es sich um Schutz- behauptungen: Zunächst ist hinsichtlich I.________ anzumerken, dass die Kammer gestützt auf die insofern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Partnerin davon ausgeht, dass jener von etwa Anfang des Jahres 2021 bis am 23. Okto- ber 2021 mit dem Beschuldigten in dessen Wohnung im zweiten Stock an der N.________(Strasse) in M.________(Ort) lebte (pag. 281 Z. 78, pag. 282 Z. 96 ff, Z. 204 ff. und Z. 121 f., pag. 312 Z. 215 ff., pag. 333 Z. 200 ff., pag. 335 Z. 274 ff.; siehe auch die Angabe von K.________, wonach I.________ von ca. Ende 2020/bis Anfang 2021 beim Beschuldigten gewohnt habe [pag. 120Z. 159 ff.] und die Nachricht des Beschuldigten an J.________ vom 27. Oktober 2021, wonach I.________ nach Q.________(Land) gegangen sei [pag. 228]). Seither ist I.________ unbekannten Aufenthalts (pag. 45, pag. 51), weshalb er im vorliegen- den Verfahren nie befragt werden konnte. Ebenso gilt gestützt auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse und deren Bestätigung durch den Beschuldigten als erstellt, dass I.________ per 16. März 2021 eine eigene Rufnummer hatte, eingelöst auf den Beschuldigten (pag. 334 Z. 230 ff., pag. 351). Entsprechend faktenwidrig ist der Einwand des Verteidigers (pag. 786), sein Mandant habe nicht gewusst, dass I.________ seit Mitte März 2021 eine eigene Rufnummer gehabt habe. Demnach fallen die zwischen E.________ und «A.________» ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten grossmehrheitlich in einen Zeitraum, zu dem I.________ eine eigene Rufnummer hatte resp. nicht mehr beim Beschuldigten wohnte und folglich keine Notwendigkeit resp. Möglichkeit hatte, dessen Rufnummer resp. Mo- biltelefon zu benutzen. Das ist ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Be- schuldigten. Dem Gegenargument des Verteidigers, die WhatsApp-Kommunikation zwischen «A.________» und E.________ habe abrupt mit dem Auszug von

11 I.________ geendet (pag. 786), ist Folgendes entgegenzuhalten: Dass es nach dem 23. Oktober 2021 lediglich zwei Kontaktaufnahmen seitens E.________ gab, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sie «A.________» jeweils in unre- gelmässigen und in bis zu mehrwöchigen Abständen kontaktierte und der Beschul- digte ab dem 25. November 2021 in Haft war. Entgegen den Ausführungen seines Verteidigers (pag. 649, pag. 786) kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er die Frage von E.________ vom 1. Novem- ber 2021, ob er zu Hause sei, mit «Wer bist du» beantwortete (pag. 438). Zur Be- gründung wird vorab auf die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 682 f.): Die erwähnten Chatnachrichten zwischen E.________ und dem Kokainverkäufer, fallen […] zwar mehrheitlich, aber nicht ausschliesslich in den Zeitraum, in welchem I.________ beim Beschuldigten gewohnt hat: So schrieb E.________ auch noch am 1. November 2021 eine Nachricht in den Chat, in welcher sie anfragte, ob er heute zuhause sei, und es wurde zwar zunächst mit der Frage «Wer bist du?» geantwortet, weshalb die Verteidigung argumentierte, daran sei ersichtlich, dass der Beschuldig- te bisher keinen Kontakt mit E.________ gehabt habe und es sich entsprechend beim Veräusserer nicht um ihn handeln könne. Allerdings hat der Beschuldigte dann auf die anschliessende Antwort von E.________ «Mein Mann war letzte Woche bei dir» mit der Nachricht, er sei um fünf zu Hause, ge- antwortet (pag. 194), was doch impliziert, dass der Beschuldigte genau gewusst hat, worum es geht und bereit war, die Anfragerin bei sich zuhause zu empfangen. Diesbezüglich erwähnte die Verteidi- gung, der Beschuldigte habe hier etwas verwechselt und sei davon ausgegangen, dass es um einen Weinkauf gegangen sei (pag. 649), jedoch fällt auf, dass in dieser sowie in sämtlichen weiteren ak- tenkundigen Konversationen – nicht nur zwischen E.________ und A.________, sondern auch zwi- schen «A.________» und anderen Teilnehmern – beiden Gesprächspartnern immer offensichtlich klar war, worum es ging. Es wurden Termine vereinbart, ohne weitere Angabe von Gründen oder Bestel- lungsangaben zu nennen (vgl. z. B. pag. 364 ff., pag. 248 ff. und pag. 131 ff.), was komisch anmutet, weil der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen diversen Personen Wein, Limoncello, Schnaps oder Olivenöl verkauft haben will (z. B. pag. 381, Z. 326 f., pag. 400, Z. 401 ff., und pag. 383, Z. 432 f.), welches gemäss seinen Aussagen extern gelagert worden sei (pag. 341, Z. 644 ff.). Wie er demzufol- ge gewusst haben will, wer was in welchen Mengen bestellt hat, ohne dies bei der Terminabsprache zu klären, erhellt nicht, und es ist auch abwegig, dass die Besteller erst beim Auftauchen in der Woh- nung die konkrete Bestellung aufgaben, zumal das Lager extern in einer Garage gewesen sein soll. Ergänzend ist anzumerken, dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe D.________ Wein und Schnaps verkauft, unglaubhaft ist: Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Rufnummer von «E.________» um jene von E.________ handelt und das Ehepaar F.________ implizit angab, ausschliess- lich E.________ habe mit «A.________» geschrieben, kann als erstellt gelten, dass allein jene mit «A.________» WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht hat. Überdies berichteten weder E.________ noch D.________, jemals beim Beschuldigten Spiri- tuosen gekauft zu haben. Im Gegenteil: Beide verneinten, dass ihr Besuch am Do- mizil des Beschuldigten mit einer Weinprobe oder dem Kauf von Wein in Zusam- menhang gestanden habe resp. jemals etwas anderes als Kokain, namentlich Schnaps oder Wein, an der Adresse des Beschuldigten gekauft zu haben (pag. 166 Z. 129, pag. 633 Z. 42 ff., pag. 638 Z. 17 ff.). Diese Angaben sind umso glaubhaf-

12 ter, als es für beide ein Leichtes gewesen wäre, die entsprechenden Fragen zu be- jahen, in der Absicht/Hoffnung, sich damit selbst zu entlasten. Offenbar handelt es sich beim Einwand des Beschuldigten, nicht Kokain verkauft zu haben, sondern Olivenöl, Schnaps und Wein, um eine bei ihm beliebte Verteidi- gungsstrategie. So machte er auch betreffend weitere Personen geltend, diesen nicht Kokain verkauft zu haben, sondern besagte Flüssigkeiten (so namentlich J.________ [pag. 343 Z. 715 ff.], K.________ [pag. 346 Z. 884 ff., pag. 347 Z. 924 ff., pag. 381 Z. 326 f.] und L.________ [pag. 340 Z. 561 ff., pag. 341 Z. 613 ff., pag. 383 Z. 416 ff.]). Das ist insbesondere auch deshalb unglaubhaft, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten jener seiner angeblichen Kunden widersprachen. So bestritt J.________, den Beschuldigten wegen Wein- proben oder Weinkaufs besucht zu haben (pag. 199 Z. 103 f.; ferner pag. 342 Z. 688 ff.), und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sobald er gefragt wurde, ob er vom Beschuldigten Kokain gekauft habe (pag. 200 Z. 159 ff.). Bezüglich L.________ wird auf die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 683, pag. 685 f.): An dieser Stelle ist auch zu erwähnen, dass sich die Aussagen des Beschuldigten und der jeweiligen Besteller hinsichtlich der Frage, was jeweils bestellt worden sein soll, fast ausschliesslich nicht de- cken: z. B. gab der Beschuldigte am 20. Januar 2022 an, L.________ Wein oder Schnaps verkauft zu haben (pag. 383, Z. 416 ff.). Dabei äusserte er auf Frage, ob er neben Schnaps und Wein noch ande- re Sachen verkauft habe: «Nein, ich schwöre es» (pag. 383, Z. 429 f.) und korrigierte diese Aussage dann aber auf Vorhalt dahingehend, dass er auch Limoncello oder Öl verkauft habe (pag. 383, Z. 423 ff.). Später gab er nach dem Vorhalt, dass L.________ angegeben habe, hauptsächlich Oli- venöl gekauft zu haben (vgl. pag. 239, Z. 173 f.) an, dass er gesagt habe, Wein, Schnaps und Öl ver- kauft zu haben (pag. 341, Z. 639 ff.). Es ist doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei einem so häufigen Kunden (L.________ vereinbarte gemäss Chataustausch im Zeitraum von 5 Monaten 6 Termine [vgl. pag. 248 ff.]) wusste, was dieser kaufte, zumal auch hier in den Chats nie erwähnt wur- de, worum es ging. […] Die Verteidigung wendete anlässlich der Hauptverhandlung ein, die entlastenden Chatnachrichten zwischen L.________ und dem Beschuldigten würden übersehen: So habe Ersterer mit I.________ kommunizieren wollen und dessen Nummer erhalten wollen, was dafürspreche, dass es sich beim Veräusserer um I.________ gehandelt habe. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Am 24. Juni 2021 fragte L.________ zwar effektiv nach dem Kollegen des Beschuldigten und ob dieser zuhause sei (vgl. pag. 356 f.), woraufhin «A.________» antwortete, der Kollege werde ihn gleich anrufen. Mit dem Kollegen ist offensichtlich I.________ ge- meint. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass L.________ über diese Nummer bzw. diesen Chat mit «A.________», dem Beschuldigten, und nicht mit I.________ kommuniziert hat, denn er hat «A.________» direkt nach dessen Kollege gefragt. Es geht aus den Nachrichten hervor, dass L.________ den Chatpartner «A.________» unbestreitbar mehrfach nach I.________ gefragt hat (vgl. pag. 357 ff.). Es scheint somit der Kontakt über diese Nummer und diesen Chat nur mit dem Beschul- digten – also mit «A.________» – und eben nicht mit I.________ möglich gewesen zu sein, zumal L.________ tatsächlich, wie die Verteidigung geltend gemacht hat, später – am 25. Juni 2021 – auch noch nach der Nummer von I.________ gefragt (vgl. pag. 359) und diese wohl nicht erhalten hat, zu-

13 mal er eine Woche später wiederum über die Nummer des Beschuldigten den Chatpartner «A.________» nach I.________ gefragt hat (pag. 360). Augenfällig ist auch, dass während der Hausdurchsuchung vom 25. Novem- ber 2021 am Domizil des Beschuldigten keine handelsüblichen Mengen resp. ein Lager an Olivenöl, Schnaps und Wein gefunden wurde. Damit konfrontiert, erläuter- te der Beschuldigte an der Einvernahme vom 2. August 2022 zunächst, er habe die interessierenden Flüssigkeiten nicht bei sich zu Hause gelagert, sondern in der Ga- rage eines Freundes. Dieser habe ihm auf entsprechenden Telefonanruf hin jeweils vorbeigebracht, was er habe verkaufen wollen (pag. 341 Z. 644). Dem widerspre- chend meinte er kurz darauf an derselben Einvernahme auf Vorhalt, aus dem WhatsApp-Verlauf mit J.________ sei nicht ersichtlich, um welches Produkt und welche Mengen es gegangen sei, er habe zu Hause immer einen gewissen Vorrat an Öl, Schnaps und Wein gehabt. Es sei Zufall, dass während der Hausdurchsu- chung nichts gefunden wurde (pag. 344 Z. 760 ff.). Angesichts der widersprüchli- chen und an gemachte Vorhalte angepassten – mithin unglaubhaften – Aussagen des Beschuldigten geht auch die Kritik seines Verteidigers ins Leere, die Polizei habe während der Hausdurchsuchung weder ein Inventar erstellt noch sich auf ge- lagerte Getränke geachtet, weshalb nicht gesagt werden könne, sein Mandant ha- be in seiner Wohnung keine handelsüblichen Mengen resp. kein Lager an Olivenöl, Schnaps und Wein gehabt. Belastend ist alsdann, dass auch die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob und bis wann I.________ sein Mobiltelefon benutzt habe, inkonsistent sind. So gab er an der Einvernahme vom 25. November 2021 noch an, das interessierende Mo- biltelefon gehöre ihm, nur er und seine Tochter benutzten dieses (pag. 310 Z. 112 ff., pag. 3111 Z. 12 ff.), resp. er wisse nicht, ob neben ihnen beiden noch ei- ne andere Person sein Mobiltelefon benutze (pag. 310 Z. 116 ff.). Mit dem Whats- App-Verlauf zwischen E.________ und «A.________» konfrontiert, behauptete er an der Einvernahme vom 20. Januar 2022 auf einmal, auch I.________ habe seine Rufnummer resp. sein Mobiltelefon benutzt: «Nein. Ich habe keine "E.________" in meinem Mobiltelefon gespeichert. Wissen Sie, es ist so, alle meine Kontakte sind mit kompletten Namen gespeichert. Es kann sein, dass sie irgendeine Nummer fin- den, welche nicht mit einem kompletten Namen abgespeichert ist. Diese Rufnum- mern sind von meinem Kollegen. Er hatte eine Betreibung und konnte sich selber nicht eine Rufnummer leisten. Deshalb nahm er ab und zu mein Telefon und be- nutzte es. Er benutzte mein Mobiltelefon, bis er selber eine eigene Rufnummer hat- te. Er benutzte mein Telefon so lange, bis ich zur Swisscom ging, und für ihn und meine Frau eine eigene Rufnummer machte» (pag. 381 Z. 311 ff.). I.________ ha- be sein Mobiltelefon oft benutzt (pag. 381 f. Z. 346 ff.). Auf entsprechende Fragen hin gab er an, meist habe sich sein Mobiltelefon zu Hause befunden. Wenn er zur Arbeit gegangen sei, d.h. von Montag bis Freitag zwischen 06:00 Uhr und 17:00 Uhr, habe er es jedoch bei sich gehabt (pag. 382 Z. 350 ff.). Schliesslich machte er an der Einvernahme vom 2. August 2022 auf Vorhalt seiner Erstaussa- ge, nur er und seine Tochter hätten sein Mobiltelefon benutzt, geltend, bereits am

25. November 2021 ausgesagt zu haben, dass I.________ sein Mobiltelefon eben- falls benutzt habe (pag. 331 Z. 108, pag. 332 Z. 130 ff.), womit er einmal mehr die Protokollierungen der Polizei in Frage stellte, sobald er sich mit Widersprüchen zu

14 früheren Aussagen konfrontiert sah. Ferner behauptete er, I.________ habe seine Rufnummer resp. sein Mobiltelefon auch noch benutzt, nachdem er ab dem

16. März 2021 eine eigene Rufnummer gehabt habe. Mit seiner anderslautenden Aussage vom 20. Januar 2022 konfrontiert, reagierte er ausweichend: «Ich kann mich nicht mehr an alles erinnern. Ich habe meine Aussage nicht geändert» (pag. 334 Z. 240 ff.). Er habe I.________ sein Mobiltelefon auch gegeben, wenn jener keinen Akku mehr gehabt oder nicht gewusst habe, wo sein Mobiltelefon sei (pag. 334 Z. 267 ff.). Diese Erklärung ist wenig plausibel und vermag keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken, zumal mehrere der interessie- renden WhatsApp-Nachrichten während der Arbeitszeit des Beschuldigten und zumindest teilweise ausserhalb der Schulferien verfasst wurden, während welchen der Beschuldigte seine Ferien bezogen haben will (pag. 385 Z. 512 ff.; so etwa am Donnerstag, den 4. März 2021 um 14:29 Uhr UTC+0 [pag. 175], Montag, den

19. April 2021 um 13:45 Uhr UTC+0 [pag. 180], Dienstag, den 27. April 2021 um 11:41 Uhr UTC+0 [pag. 182], Freitag, den 30. April 2021 um 13:47 Uhr UTC+0 [pag. 185], Freitag, den 30. Juli 2021 um 11:11 Uhr UTC+O [pag. 187]). Diese WhatsApp-Nachrichten an E.________ können folglich nur vom Beschuldigten stammen. Bezeichnenderweise kommunizierte er auch mit H.________ über WhatsApp betreffend den (Ver-)Kauf von Kokain (siehe E. II.9.4.2 hiernach). Der Beschuldigte machte nicht nur inkonsistente Angaben dazu, ob und wann I.________ seine Rufnummer resp. sein Mobiltelefon benutzt haben soll (siehe hiervor) und von wem welche gespeicherten Kontakte stammen sollen (siehe etwa pag. 331 Z. 107 ff., pag. 334 Z. 251 ff. und Z. 271 f. sowie pag. 342 Z. 664 ff.), son- dern auch dazu, ob und wie oft I.________ Besuch empfing. Während er an der Einvernahme vom 26. November 2021 die Frage, ob I.________ Besuch gehabt habe, vehement verneinte (pag. 325 Z. 129 ff., pag. 325 Z. 133 ff.), sagte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, I.________ habe zwar nicht viel, aber immer wieder Besuch von Kollegen gehabt. Wie viel und welchen Besuch könne er nicht sagen, weil er selbst den ganzen Tag gearbeitet habe und erst um 18:30 Uhr nach Hause gekommen sei (pag. 641 Z. 1 ff.). Diese Angaben sind inkonsistent und widersprechen jenen seiner Partnerin, wonach sie manchmal Besuch festge- stellt habe, als sie um 20:30 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Einige davon hätten nach I.________ gefragt (pag. 283 Z. 170 ff.). Hellhörig machen auch die sich widersprechenden Angaben des Beschuldigten und seiner Partnerin zu den Besuchern des Beschuldigten. So sagte C.________ aus: «Es kamen schon Leute, die ich nicht kannte. Ich denke, dass es Arbeitskolle- gen von meinem Mann waren. Dies weil mein Mann gute Massagen machen kann. Wenn beispielsweise jemand Probleme mit der Hand hat, kann mein Mann dies wieder richten. Mein Mann macht eben diese Massagen, reparierte ab und zu auch noch Autos oder wechselte die Räder. Diese Leute kamen unter der Woche. Unse- re Kollegen vor allem am Samstag» (pag. 284 Z. 185 ff.). Der Beschuldigte erwähn- te weder Massagen noch Reparaturarbeiten. Vielmehr machte er auf Vorhalt, er habe vorwiegend abends diverse Personen zu Besuch gehabt, die nur kurz, d.h. fünf bis zwanzig Minuten bei ihm gewesen seien, zunächst geltend, nach der Arbeit seien oft Arbeitskollegen zum Trinken oder Rauchen vorbeigekommen so für zwanzig bis dreissig Minuten. Damit konfrontiert, teilweise seien mehrere Personen

15 gleichzeitig bei ihm zu Hause gewesen, antwortete er ausweichend und vage, sie hätten immer mehrere Personen bei sich zu Hause gehabt. Seit er im Gefängnis sei, hälfen die Personen seiner Partnerin (pag. 327 Z. 128 ff.). Würde man der Behauptung des Beschuldigten folgen, wonach I.________ sein Mobiltelefon benutzt und die inkriminierten WhatsApp-Nachrichten an E.________ geschrieben habe, stellte sich unweigerlich die Frage, warum er jenen nie fragte, weshalb jener derart viele Treffen mit seinem Mobiltelefon vereinbarte. Zudem müsste er die Treffen von I.________ mit dem Ehepaar F.________ zumindest zeitweise mitbekommen haben, fanden diese doch am Abend statt, wenn er nicht mehr arbeitete. Dahingehendes hat er jedoch nie geltend gemacht. Vielmehr be- hauptete er, nicht zu wissen, ob I.________ mit Kokain oder anderen Betäubungs- mitteln handelte (pag. 376 Z. 80 f.). Für den Beschuldigten und gegen I.________ als Täter spricht ferner, dass der Spitzname des Beschuldigten «A.________» lautete (pag. 308, pag. 430 Z. 587). G.________ (pag. 259 Z. 91 f.) und H.________ (pag. 271 Z. 34 f., pag. 272 Z. 67 f.) wie auch J.________ (pag. 198 Z. 71 ff.) und K.________ (pag. 118 Z. 53) kannten ihn denn auch (nur) als «A.________». Für die Täterschaft des Beschul- digten spricht auch der Umstand, dass die Polizei am 28. Oktober 2021 – und da- mit nach dem Auszug von I.________ – den Hinweis erhielt, am Domizil des Be- schuldigten verkaufe eine männliche Person namens «A.________» Kokain (pag. 36, pag. 38, pag. 46), und daraufhin feststellte, dass die Wohnung des Be- schuldigten im November 2021 in dessen Anwesenheit regelmässig und teilweise durch mehrere Personen gleichzeitig betreten wurde, deren Besuche teils nur kurz dauerten (pag. 38). Belastend ist alsdann, dass E.________ die Mobilenummer des Beschuldigten im Ausgang auf einer Party erhielt (pag. 166 Z. 89 ff., pag. 167 Z. 169) und ihre erste WhatsApp-Nachricht an dessen Mobilenummer mit «halo A.________» begann (pag. 174). Insofern liegt es auf der Hand, dass ihr der Kokainverkäufer als «A.________» vorgestellt wurde. Gefragt, von wem sie das Kokain erhalten habe, antwortete sie: «Ich weiss, dass er A.________ heisst, alles andere weiss ich nicht» (pag. 167 Z. 145 f.). Der Name «I.________» sage ihr nichts, gar nichts (pag. 170 Z. 325 f.). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte dar- aus, dass ihn E.________ weder an der Einvernahme vom 12. Januar 2021 auf der Fotovorweisung noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Novem- ber 2024 als Kokainverkäufer erkannte (pag. 166 Z. 100 ff., pag. 638 Z. 20 ff.). Zu- mal E.________ das Kokain nur einmal selbst am Domizil des Beschuldigten ab- holte und dieses Treffen offenbar nur sehr kurz dauerte (E.________ sprach von zwanzig Sekunden; pag. 166 Z. 121 und Z. 136 ff., pag. 167 Z. 151 ff.), erstaunt nicht, dass ihr der Beschuldigte weder auf der Fotovorweisung noch in persona vertraut vorkam. Dies umso weniger, als jener zufolge D.________ jeweils eine Kappe und pandemiebedingt eine Hygienemaske trug (dazu sogleich). Im Übrigen identifizierte E.________ auch I.________ nicht als Kokainverkäufer (pag. 638 Z. 24 ff.). Ebenso wenig vermag den Beschuldigten zu entlasten, dass ihn D.________ we- der an der Einvernahme vom 19. Januar 2021 auf der Fotovorweisung noch an der

16 erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. November 2024 als Kokainverkäufer identifizierte (pag. 112 Z. 92 ff., pag. 634 Z. 14 ff.). Das lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass D.________ «fast nichts» resp. «nicht gross» mit dem Ko- kainkäufer sprach und sich jeweils nur kurz im Eingangsbereich der Wohnung des Beschuldigten aufhielt, weil er sich «scheisse» vorkam und jeweils «schnell verrei- sen» wollte. Auch trug der Kokainverkäufer offenbar jeweils eine Kappe und pan- demiebedingt eine Hygienemaske (pag. 112 Z. 92 ff., pag. 113 Z. 142 ff., pag. 633 Z. 25 ff., pag. 635 Z. 9 ff.) und sah der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich anders aus als noch auf der Fotovorweisung (pag. 686). Immerhin bezeichnete D.________ den Beschuldigten auf der Fotovorweisung ne- ben einer anderen Person als möglichen Verkäufer, wobei er angab, mit Kappe und Maske könne er es nicht sagen (pag. 112 Z. 97 ff.), und schloss an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung nicht aus, dass es sich beim Beschuldigten um den Ko- kainverkäufer handelt (pag. 634 Z. 14 ff.). Alsdann kann der Beschuldigte auch aus dem Umstand, dass D.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt mehrerer Fotos von I.________ angab, diesen zwei/dreimal gesehen zu haben, als er das Kokain abgeholt habe (pag. 634 Z. 23 ff.), nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Zur Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen (pag. 686): D.________ hat zwar – wie dies auch die Verteidigung eingewendet hat (pag. 649) – I.________ an der Hauptverhandlung anhand der Fotos (vgl. pag. 583-589) zu erkennen geglaubt (pag. 634, Z. 23 ff.), das bedeutet aber nicht zwingend, dass es sich bei ihm auch um den Verkäufer gehandelt hat. Dies geht jedenfalls aus seinen Aussagen nicht hervor: Er hat konkret gesagt, er habe das Ge- fühl, «den» schon mal gesehen zu haben. Die Frage, ob in der Wohnung an der Gartenstrasse, be- jahte er und ergänzte, er wisse nicht, ob dieser derjenige gewesen sei, der ihm das gegeben habe, er könne sich einfach an das Gesicht erinnern. Von den fünf Mal habe er ihn vielleicht zwei, drei Mal ge- sehen (pag. 634, Z. 38 ff.). Dies impliziert im Umkehrschluss, dass I.________ nicht bei jeder Überg- abe von Kokain an D.________ dabei gewesen ist, also muss der Veräusserer jemand anders gewe- sen sein, denn D.________ hatte anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei klar gesagt, dass es immer die gleiche Person gewesen sei, die ihm das Kokain verkauft habe (pag. 113, Z. 100). Auf die Frage, ob er mit der Person auf dem Foto interagiert habe, erwähnte D.________ an der Hauptverhandlung: «Vielleicht ist er mal vorne vorbeigelaufen und hat «Hallo» gesagt.» (pag. 635, Z. 5 ff.). Dies impliziert, dass I.________ wie angegeben nur vorbeigelaufen ist und nicht beim effekti- ven Geschehen – dem Verkauf des Kokains – dabei gewesen ist und mit D.________ interagiert hat. Dabei wäre auch logisch, dass sein Gesicht erkannt werden konnte, weil er keine Maske getragen hat, zumal der Besuch nicht für ihn war und er nur vorbeigelaufen ist, im Gegensatz zum Beschuldig- ten, der zur Übergabe des Kokains maskiert an der Tür gestanden hat. Da D.________ das Gesicht von I.________ bekannt vorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass er sich daran erinnert hätte, wenn ihm die Person mit diesem Gesicht das Kokain übergeben hätte. Dass D.________ I.________ erkannt hat, schliesst aber eher aus, dass dieser eine Maske getragen hat, wobei D.________, wie erwähnt, gesagt hat, der Verkäufer habe eine Maske getragen. Für den Beschuldigten als Kokainverkäufer spricht schliesslich auch die Beobach- tung von D.________, wonach der Verkäufer nicht gut Deutsch gesprochen habe, sondern nur etwas P.________ oder Q.________ (pag. 113 Z. 144 f.). Der Be- schuldigte verstand und sprach damals kein Deutsch resp. nicht viel Deutsch und konnte nur kurze Antworten geben (pag. 291 Z. 554 f., pag. 640 Z. 26 ff. und

17 Z. 46 f., pag. 779 Z. 1 f.). I.________ demgegenüber war der deutschen Sprache offenbar mächtig, half er doch dem Beschuldigten bei administrativen Angelegen- heiten (pag. 282 Z. 101 f., pag. 322 Z. 35 f.), übersetzte zwischen dem Deutsch sprechenden K.________ und dem Beschuldigten (pag. 118 Z. 50 ff.) und verfügte über die Niederlassungsbewilligung C (pag. 45). Zwischenfazit sowie Kokainmenge und Reinheitsgrad Angesichts des Vorerwähnten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass E.________ über die Rufnummer des Beschuldigten ausschliesslich mit diesem geschrieben sowie dass der Beschuldigte (und nicht I.________) dem Ehepaar F.________ in der Zeit vom 27. Februar 2021 bis 1. November 2021 in seiner Wohnung Kokain verkauft hat. Laut eigenen Angaben konsumierte E.________ im Jahr 2021 rund einmal pro Mo- nat Kokain (pag. 165 Z. 55 ff. und Z. 82 ff.). Sie gab zunächst zu Protokoll, vom Beschuldigten rund 4 bis 5 Gramm Kokain erworben zu haben, wobei sie nur ein- mal persönlich bei ihm gewesen sei und die übrigen Drei- bis Viermal ihr Mann das Kokain für sie abgeholt habe, weil sie Angst gehabt habe (pag. 166 Z. 121 ff., pag. 167 Z. 151 ff. und Z. 165 ff.). Auf Vorhalt der aktenkundigen WhatsApp-Nach- richten erläuterte sie, nicht immer zu den Treffen gegangen zu sein («Ich hatte oft- mals Lust und dann später nicht mehr […]. Ich habe zum Teil die Nachrichten mit "ok" bestätigt, bin dann aber nicht hingegangen», pag. 168 Z. 229 ff.; ferner pag. 638 Z. 4 ff. und Z. 32 ff.). Am 27. Februar 2021, 4. April 2021, 27. April 2021,

26. Oktober 2021 und 1. November 2021 habe sie sicher Kokain vom Beschuldig- ten bezogen (pag. 168 Z. 215 ff. und Z. 233 ff., pag. 169 Z. 251 ff. und Z. 288, pag. 170 Z. 297 ff.). Auf Vorhalt, zufolge WhatsApp-Verlauf sei sie rund zehnmal beim Beschuldigten gewesen und Frage, was sie dazu sage, antwortete sie: «Über das ganze Jahr hin kann das stimmen. Über fünfmal war es im letzten halben Jahr» (pag. 170 Z. 306 f.). Insgesamt habe sie rund 10 Gramm Kokain vom Beschuldig- ten gekauft, sie sei ja auch etwa zehnmal bei ihm gewesen (pag. 170 Z. 310 ff.). D.________ berichtete, er habe etwa fünfmal für seine Ehefrau Kokain beim Be- schuldigten abgeholt. Die Polizei sei jedoch auf zehnmal gekommen. Er sei sich nicht mehr sicher resp. habe nicht gezählt (pag. 112 Z. 64 f., pag. 633 Z. 22). Er habe das Kokain für seine Ehefrau abgeholt, weil sie nicht gerne an Orte gegangen sei, wo sie die Person nicht kenne (pag. 112 Z. 73 ff.). Gestützt auf den WhatsApp-Verlauf und die Angaben von E.________, wonach sie im Jahr 2021 monatlich Kokain konsumiert und insgesamt rund 10 Gramm Kokain vom Beschuldigten erworben habe, liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte dem Ehepaar F.________ mehr als fünfmal Kokain je 1 Gramm veräussert hat. Letztlich kann jedoch offenbleiben, wie es sich damit verhält. Aufgrund des zu be- achtenden Verschlechterungsverbots darf die Kammer lediglich einen Schuld- spruch über eine Menge von insgesamt 5 Gramm brutto Kokaingemisch ausfällen. Laut der öffentlich zugänglichen Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) lag der mittlere Base-Wert für Kokain im Jahr 2021 bei ei- ner Einzelkonfiskatgrösse von 1 < 10 Gramm bei 67.2 %. Zugunsten des Beschul- digten geht die Kammer gestützt auf das bei ihm am 25. November 2021 sicherge-

18 stellte Kokain (eingehend dazu E. II.9.5.2 hiernach) von einem Reinheitsgrad von (lediglich) 63 % Kokainbase aus (pag. 689). Wenngleich aufgrund des mehrmona- tigen Deliktszeitraums unwahrscheinlich ist, dass er das (gesamte) dem Ehepaar F.________ veräusserte Kokain dem am 25. November 2021 bei ihm sichergestell- ten Kokaingemisch entnommen hat, gibt dieses doch einen Hinweis auf den Rein- heitsgrad des von ihm verkauften Kokains. 9.2.3 Beweisfazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 27. Fe- bruar 2021 bis 1. November 2021 unter fünfmal rund 4 Gramm brutto Kokainge- misch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase an D.________ und rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase an E.________, ausmachend total 3.15 Gramm reine Kokainbase, verkauft hat. 9.3 Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.2 AKS 9.3.1 Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist bestritten. Der Beschuldigte verneint, G.________ «ei- ne Linie» Kokain verschafft zu haben. Er macht geltend, ein jeder habe sein eige- nes Kokain konsumiert. 9.3.2 Beweiswürdigung der Kammer Feststellungen der Polizei Wie unter E. II.9.1 hiervor erwähnt, beobachtete die Polizei am 5. November 2021, wie G.________ um 20:54 Uhr vor der Liegenschaft des Beschuldigten parkierte, anschliessend dessen Wohnung betrat und um 21:15 Uhr wieder verliess. Um 21:45 Uhr hielt die Polizei G.________ zwecks Verkehrskontrolle an und stellte bei ihm verschieden grosse Pupillen fest. Der Drogenschnelltest wie auch die toxikolo- gischen Urin- und Bluttests des IRM vielen positiv auf Kokain aus (pag. 47, pag. 53 f., pag. 55 ff.). Sachverhaltsdarstellung von G.________ G.________ wurde von der Polizei während der Verkehrskontrolle vom 5. Novem- ber 2021 informell befragt und am 15. Dezember 2021 delegiert einvernommen. Während seiner Einvernahme gab er zusammengefasst zu Protokoll, er habe für den Beschuldigten ein Metallstück gebastelt, das er ihm am Abend des 5. No- vember 2021 vorbeigebracht habe. Dafür habe er vom Beschuldigten «eine Linie» Kokain erhalten (pag. 259 Z. 66 ff., pag. 260 Z. 121 ff., pag. 261 Z. 151 f. und Z. 157, pag. 265). Der Beschuldigte habe ihm das Kokain offeriert, er habe nichts dafür bezahlt (pag. 260 Z. 139 ff., pag. 261 Z. 174 f. und Z. 184 f., pag. 262 Z. 221 ff.). Als er das Zimmer neben dem Eingang (Anmerkung der Kammer: Zim- mer Nr. 1; pag. 320) betreten habe, hätten dort «zwei Linien» Kokain bereitgele- gen; je eine Linie für ihn und -den Beschuldigten (pag. 261 Z. 156 ff. und Z. 170 ff.). Er wisse nicht, wie viel Gramm Kokain es gewesen seien. Die «Linie» sei rund 5 cm lang gewesen (pag. 263 Z. 257 f.). Zur Qualität des Kokains könne er nichts sagen. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, es sei «gut» (pag. 263 Z. 253 ff.). Diese konstanten, sich selbstbelastenden sowie mit den Feststellungen der Polizei

19 und den Ergebnissen der Drogentests in Einklang stehenden Aussagen sind glaubhaft. Unglaubhaft erscheint der Kammer hingegen, dass G.________ am 5. Novem- ber 2021 erstmals Kokain probiert haben will und ihn der Beschuldigte quasi zum Konsum gedrängt haben soll (pag. 259 Z. 83, pag. 261 Z. 152 ff. und Z. 180 ff.), sagte er während der Verkehrskontrolle vom 5. November 2021 doch aus, er sei Gelegenheitskonsument (pag. 53). Letzteres steht in Einklang mit der Aussage des Beschuldigten, G.________ habe bereits zuvor, d.h. vor dem 5. November 2021 Kokain konsumiert (pag. 339 Z. 534) resp. sie hätten bereits vor dem 5. Novem- ber 2021 manchmal gemeinsam Kokain konsumiert (pag. 380 Z. 248, pag. 641 Z. 45 f., pag. 642 Z. 13 f., pag. 779 Z. 41 f.). Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2022 und 2. August 2022 von der Polizei delegiert sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 zum Vorwurf nach Ziff. I.1.2 AKS einvernommen. Er bestritt an der Einvernahme vom 20. Januar 2022, G.________ (jemals) Kokain verkauft oder sonst wie veräussert zu haben (pag. 379 Z. 219 ff.). Sie hätten einmal zusammen Kokain konsumiert, aber nicht am 5. November 2021 (pag. 379 Z. 242 ff.). Auf Nachfrage, woher das gemeinsam konsumierte Kokain stammte, antwortete er: «G.________ brachte es mir ab und zu oder andere Kollegen. Es kam auch vor, dass ich das Kokain organisiert habe, aber es war nicht immer meins» (pag. 380 Z. 262 ff.; ferner pag. 379 Z. 246 ff. und pag. 380 Z. 258 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von G.________, wonach ihm der Beschuldigte am 5. No- vember 2021 «eine Linie» Kokain offeriert habe, gab er an: «Ja, dies ist genau, was ich gesagt habe» (pag. 380 Z. 277 ff.). An der Einvernahme vom 2. August 2022 schilderte er bildhaft und eindrücklich, er habe G.________ nicht zum Kokainkonsum gedrängt, sondern ihm das Kokain of- feriert, so wie er ihm auch ein Glas Wein offeriert habe (pag. 339 Z. 534 ff.). G.________ habe von ihm «eine Linie» Kokain erhalten. Sie hätten in der Küche je «eine Linie» Kokain konsumiert. Weil G.________ das Kokain in seiner Küche kon- sumiert habe, könne jener nicht sagen, er habe Kokain von ihm erhalten (pag. 340 Z. 548 ff.). Auf Vorhalt, er werde verdächtigt, G.________ «eine Linie» Kokain offe- riert zu haben, gestand er zu: «Ja, das ist wahr. Und er hat mir auch eine Linie offe- riert» (pag. 340 Z. 552 ff.). Gefragt, woher das gemeinsam konsumierte Kokain stamme, erläuterte er: «Ich hatte mein Kokain und er hatte sein Kokain. Ich gab ihm von meinem Kokain und er gab mir von seinem Kokain» (pag. 340 Z. 556 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung stritt er hingegen wiederum ab, G.________ am 5. November 2021 Kokain gegeben resp. verschafft, d.h. zum Konsum gegeben zu haben (pag. 641 Z. 29 ff., pag. 779 Z. 20 ff.). Indessen gab er zu Protokoll, manchmal mit G.________ Kokain konsu- miert zu haben, wobei ein jeder sein eigenes Kokain gehabt habe resp. sie sich abwechselnd gegenseitig Kokain offeriert hätten (pag. 641 Z. 44 ff., pag. 780 Z. 1 ff.).

20 Der Verteidiger machte oberinstanzlich geltend, sein Mandant habe an der Beru- fungsverhandlung verneint, G.________ Kokain abgegeben zu haben, weil er die entsprechenden Fragen der Vorsitzenden (siehe pag. 779 Z. 20 ff.) missverstanden und auf die in Zimmer Nr. 3 gefundenen 19 Gramm Kokain bezogen habe, die Ge- genstand von Ziff. I.1.4 AKS seien. Wenngleich unbestritten sei, dass sein Mandant und G.________ einander wiederholt Kokain zum Konsum offerierten, sei unklar geblieben, wer wem am interessierenden 5. November 2021 Kokain zum Gebrauch verschafft habe. Sein Mandant sei in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf nach Ziff. I.1.2 AKS freizusprechen (pag. 786). Der Vollständig- keit halber sei angemerkt, dass der Verteidiger oberinstanzlich ausführte, an der Berufungsverhandlung sei «gut» übersetzt worden (pag. 786). Wenngleich die Äusserungen des Beschuldigten teilweise widersprüchlich sind und sprachliche Missverständnisse nicht auszuschliessen sind, lassen insbesondere seine Aussagen vom 2. August 2022 vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass er verstand, was das Wort «offerieren» bedeutet und er G.________ am

5. November 2021 «eine Linie» Kokain offeriert hat. Diese Aussagen deckt sich zudem mit den glaubhaften Aussagen von G.________. Zwischenfazit sowie Kokainmenge und Reinheitsgrad Nach dem soeben Ausgeführten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte G.________ am 5. November 2021 «eine Linie» Kokaingemisch un- bestimmter Menge offeriert hat. Betreffend dessen Reinheitsgrad ist anzumerken, dass der Beschuldigte geltend machte, das fragliche Kokain entstamme dem in seinem Portemonnaie gefundenen Kokain, das er in Bern gekauft habe (pag. 340 Z. 558 f.). Dieses wies einen Rein- heitsgrad von 71 % Kokainbase auf (pag. 108). Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschuldigte habe das Kokain dem bei ihm am 25. November 2021 sichergestell- ten Kokain entnommen, welches einen Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase auf- wies (pag. 689). Unter Hinweis auf das unter E. II.9.2.2 hiervor Ausgeführte er- scheint der Kammer ein Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase plausibel. Weil unklar ist, wie viel Gramm Kokaingemisch die fragliche «Linie» Kokain umfasste, braucht der Reinheitsgrad jedoch nicht abschliessend bestimmt werden. 9.3.3 Beweisfazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte am 5. November 2021 G.________ eine unbestimmte Menge Kokaingemisch («eine Linie») offe- riert/überlassen hat. 9.4 Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.3 AKS 9.4.1 Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist bestritten. Der Beschuldigte verneint, H.________ Ko- kain verkauft zu haben. Er macht geltend, jener habe bei ihm CBD abgeholt resp. sie hätten zusammen Marihuana geraucht. 9.4.2 Beweiswürdigung der Kammer Feststellungen der Polizei

21 Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand die Polizei einen WhatsApp-Chat mit H.________. Am 14. November 2021 erkundigte sich dieser beim Beschuldigten nach «Schokolade» («No tendras por casualidad chocolaté no?», pag. 40), wor- aufhin ihm der Beschuldigte antwortete, er habe nur «Grünes» («No tio solo ver- de», pag. 40). Mit der Polizei (pag. 38) geht die Kammer davon aus, dass mit «Schokolade» Kokain und mit «Grünes» Marihuana gemeint war. Entsprechend erachtet sie es als erstellt, dass der Beschuldigte (als Anbieter) und H.________ (als Abnehmer) betreffend Kokain miteinander in Kontakt standen. Wie unter E. II.9.1 hiervor erwähnt, beobachtete die Polizei am 19. Novem- ber 2021, wie H.________ um 17:29 Uhr die Wohnung des Beschuldigten betrat und um 17:37 Uhr, d.h. nur acht Minuten später, wieder verliess. Anschliessend fuhr er mit seinem Personenwagen nach R.________ (Ort), wo er von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde. Der Urindrogenschnelltest wie auch die toxikolo- gischen Urin- und Bluttests des IRM fielen positiv auf THC resp. Cannabinoide aus und in den Effekten von H.________ fand die Polizei rund 1 Gramm («Bömbeli» resp. «Fallschirmchen») weisses Pulver, mutmasslich Kokain (pag. 38, pag. 47, pag. 59, pag. 61 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Feststellungen der Polizei nicht stimmen sollten. Das gilt insbesondere und entgegen den Behaup- tungen des Beschuldigten (dazu hiernach) auch für die lediglich achtminütige Auf- enthaltsdauer. Diese genügt für den angeklagten (Ver-)Kauf von Kokain, nicht aber das vom Beschuldigten geltend gemachte gemeinsame Rauchen von Marihuana. Ebenso erachtet es die Kammer unter Berücksichtigung der Aussagen von H.________ (dazu hiernach) als erwiesen, dass es sich bei dem in dessen Effekten sichergestellten weissen Pulver um 1 Gramm Kokain handelte sowie dass H.________ weder CBD noch Marihuana auf sich trug oder in seinem Personen- wagen mitführte. Sachverhaltsdarstellung von H.________ H.________ wurde von der Polizei während der Verkehrskontrolle vom 19. No- vember 2021 informell befragt und am 9. Dezember 2021 delegiert einvernommen. Er gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei ein Bekannter resp. Kollege von ihm, den er seit rund eineinhalb Jahren und unter dem Namen «A.________» kenne. Er pflege nur sehr sporadischen Kontakt zu ihm und habe ihm auch schon bei «Pa- pierkram» geholfen (pag. 271 Z. 28 ff., pag. 272 Z. 61 ff., pag. 274 Z. 192 ff.). In Einklang mit den vorerwähnten Feststellungen der Polizei stehend bestätigte H.________, den Beschuldigten am 19. November 2021 vor der Verkehrskontrolle besucht zu haben (pag. 272 Z. 87 ff. und Z. 91 ff.). Er habe sich «vielleicht gefühlte 15 Minuten» beim Beschuldigten aufgehalten (pag. 273 Z. 103 f.) und sei im Ein- gangsbereich und kurz im Wohnzimmer gewesen (pag. 272 Z. 97 ff.). Er denke, der Beschuldigte sei allein in der Wohnung gewesen (pag. 273 Z. 106 ff.). Auf Frage, worum es beim Besuch gegangen sei, antwortete er ausweichend und vage: «Ganz ein genereller, es war kein spezieller Grund. Es war einfach ein Besuch» (pag. 273 Z. 149 f.). Dieser habe nur kurz gedauert, weil er nach Hause habe ge- hen wollen, um zu gamen (pag. 274 Z. 152 f.). Auf Nachfrage hin verneinte er, beim Beschuldigten Marihuana oder CBD gekauft zu haben (pag. 275 Z. 244 ff.).

22 Weiter bestätigte H.________, am 19. November 2021 gegen 17:55 Uhr von der Polizei kontrolliert worden zu sein. Er erklärte spontan und sich selbst belastend, bei dem in seinen Effekten gefundenen weissen Pulver handle es sich um Kokain, um sein «Wochenendgrämmli» (pag. 59, pag. 271 Z. 4). Er habe 1 Gramm resp. ein «Bömbelein» Kokain für CHF 100.00 gekauft (pag. 273 Z. 120 ff. und Z. 123 ff.). Kokain habe er letztmals am vergangenen Wochenende konsumiert, hingegen kiffe er jeden Abend vor dem Schlafen (pag. 59). An jenem Abend habe er kein «Gras» dabeigehabt, sondern nur im Blut (pag. 273 Z. 130 f.). Diese glaubhaften Angaben stehen in Einklang mit dem hiervor erwähnten Drogentest, wonach H.________ positiv auf Cannabinoide und THC getestet wurde. Die Frage, ob er das Kokain in der Wohnung des Beschuldigten erhalten habe, wollte H.________ nicht beantworten (pag. 273 Z. 110 ff.; ferner pag. 271 Z. 49 ff.). Er schilderte, das Kokain am Abend des 19. November 2021 von jemandem aus seinem Bekanntenkreis erhalten zu haben, dem er vertraue. Er habe das Kokain im Raum R.________ (Ort) abgeholt, in der näheren Umgebung seiner Anhaltung (pag. 273 Z. 116 ff.). Er habe sein Haus ohne das Säcklein verlassen, das Säcklein abgeholt und sei auf direktem Weg wieder zu sich nach Hause gefahren (pag. 272 Z. 55 ff.). Vor dem Besuch beim Beschuldigten habe er das Kokain noch nicht ge- habt (pag. 276 Z. 255 ff.). Auf Vorhalt, er habe am 19. November 2021 auf der Po- lizeiwache angegeben, von R.________ (Ort) nach M.________ (Ort) und ansch- liessend nach R.________ (Ort) gefahren zu sein, und Frage, was er dazu sage, bestätigte er: «Genau, das ist absolut richtig» (pag. 272 Z. 78 ff.). Diese Aussagen lassen logischerweise keinen anderen Schluss zu, als dass H.________ das Ko- kain in der Wohnung des Beschuldigten gekauft hat. Bezeichnenderweise wollte er allerdings auf entsprechende Frage hin nicht sagen, ob er das Kokain beim Betre- ten der Wohnung des Beschuldigten schon hatte (pag. 276 Z. 259 ff.). Auf Vorhalt, aufgrund der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass er das Kokain vom Beschuldigten erworben habe, und Frage, was er dazu sage, antwortete H.________: «Nichts, ich nehme es zur Kenntnis» (pag. 274 Z. 155 ff.). Er wolle sich dazu nicht äussern. Er stehe zu seinen Fehlern, wolle aber keiner anderen Person weitere Probleme machen (pag. 276 Z. 262 ff.; ferner pag. 271 Z. 49 ff.). Auch zu den (suggestiven) Fragen, wann er erst- und letztmals Kokain beim Be- schuldigten gekauft habe, wie viel Kokain er insgesamt beim Beschuldigten gekauft habe und ob er am Domizil des Beschuldigten einmal von einer anderen Person als dem Beschuldigten Kokain erhalten habe, wollte er sich nicht äussern (pag. 274 Z. 164 f., Z. 167 f., Z. 170 f. und Z. 173 ff.). Auf Erkundigung, ob der Beschuldigte auch mit anderen Betäubungsmitteln handle, fragte er: «Was verstehen Sie unter Handeln? Nein, ich weiss es nicht, keine Ahnung. Wie bereits gesagt, interessiere ich mich nicht dafür. Ich frage sie nicht, von wo es ist etc.» (pag. 275 Z. 213 ff.). Auf Erklärung, unter Handeln sei verkaufen, verschenken oder sonst wie veräussern zu verstehen, meinte er: «Ich weiss es nicht resp. ich will mich dazu nicht äussern» (pag. 275 Z. 218 ff.). Auf abschliessende Frage, ob er etwas zu seinen Bezugs- quellen sagen wolle, berichtete er: «Nein, ausser dass es Vertrauensleute sind. […] Es sind Leute in ca. meinem Alter» (pag. 275 Z. 236 ff.).

23 Mit der Vorinstanz (pag. 690) erachtet die Kammer die Sachverhaltsdarstellung von H.________ weitgehend und insbesondere insoweit als glaubhaft, als sie mit den objektiven Beweismitteln, d.h. den Feststellungen der Polizei während der Obser- vation des Domizils des Beschuldigten vom 19. November 2021 und der Drogen- schnelltests, in Einklang steht und sich H.________ damit selbst belastet, d.h. zu- gesteht am 19. November 2021 für CHF 100.00 ein «Wochenendgrämmli» Kokain erworben zu haben. Unglaubhaft ist hingegen, dass er von sich zu Hause (in R.________ (Ort)) an das Domizil des Beschuldigten (in M.________(Ort)) gefahren sein will, um den Be- schuldigten ohne konkreten Grund für lediglich ein paar wenige Minuten zu besu- chen, dauert die Autofahrt doch mindestens eine Viertelstunde. Hellhörig macht auch, dass er nie explizit bestritt, das Kokain vom Beschuldigten erworben zu ha- ben. So antwortete er auf Frage, ob er das Kokain beim Beschuldigten gekauft ha- be, dazu wolle er sich nicht äussern (pag. 272 Z. 83 ff.; ferner pag. 273 Z. 110 ff., pag. 274 Z. 164 ff.), und meinte auf Vorhalt, aufgrund der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass er das Kokain vom Beschuldigten erworben habe, er nehme das zur Kenntnis (pag. 274 Z. 155 ff.; ferner pag. 276 Z. 262 ff.). Diese ausweichenden und knappen Antworten sind umso auffälliger, als H.________ ansonsten ausführ- lich und detailliert aussagte. Sie erwecken den Eindruck, als wolle er den Beschul- digten schützen, und legt nahe, dass er das fragliche Kokain von diesem erworben hat. Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht neben den Aussagen von H.________ auch dessen bloss achtminütiger Aufenthalt in der Wohnung des Be- schuldigten. Wie ausgeführt, ist diese Aufenthaltsdauer mit dem (Ver-)Kauf von Kokain vereinbar, nicht aber mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten ge- meinsamen Rauchen von Marihuana. Belastend ist alsdann, dass H.________ zu- folge eigenen Angaben das Kokain beim Betreten der Wohnung des Beschuldigten noch nicht auf sich getragen und nach Erhalt des Kokains auf direktem Weg nach Hause gefahren sein will, in der Wohnung des Beschuldigten ausser diesem nie- manden anderen gesehen haben will und die Polizei das Kokain unmittelbar nach seinem Besuch beim Beschuldigten sichergestellt hat. Angesichts dessen kann H.________ das Kokain logischerweise nur in der Wohnung des Beschuldigten er- worben haben. Weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Partnerin des Be- schuldigten im Kokaingeschäft tätig war, kommt als Kokainverkäufer nur der Be- schuldigte in Betracht. Untermauert wird diese Schlussfolgerung dadurch, dass sich H.________ am 14. November 2021 per WhatsApp beim Beschuldigten nach Kokain erkundigte und das fragliche 1 Gramm Kokaingemisch für CHF 100.00 er- worben haben will, kommunizierte der Beschuldigte doch auch mit E.________ per WhatsApp und veräusserte auch jener resp. deren Ehemann das Kokain für jeweils CHF 100.00 resp. CHF 120.00 pro 1 Gramm (eingehend dazu E. II.9.2.2 hiervor). Nicht zu vergessen ist sodann, dass H.________ seine Bezugsquellen als etwa gleichaltrige Bekannte beschrieb, und der Beschuldigte, den er als Bekannten resp. Kollegen bezeichnete, mit Jahrgang ________ lediglich vier Jahre älter als er selbst (Jahrgang ________) ist. Weil H.________ wiederholt betonte, er stehe zu seinen Fehlern, wolle aber anderen keine Probleme machen, ist davon auszuge-

24 hen, dass er es gesagt hätte, wenn die Polizei resp. Staatsanwaltschaft den Be- schuldigten zu Unrecht der Veräusserung von Kokain verdächtigt hätte. Gestützt auf die Aussagen von H.________ erachtet es die Kammer als erstellt, dass er am frühen Abend des 19. November 2021 rund 1 Gramm Kokain für CHF 100.00 erworben hat. Wenngleich er sichtlich bemüht war, seine Bezugsquel- le nicht preiszugeben, legen seine Aussagen, die unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände zu würdigen sind, vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte der Kokainverkäufer war. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 20. Januar 2022 und 2. August 2022 von der Polizei delegiert sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 zum Vorwurf nach Ziff. I.1.3 AKS einvernommen. Er gab zu Protokoll, H.________ komme oft, d.h. zwei- bis dreimal wöchentlich re- sp. eher an den Wochenenden zu ihm nach Hause, um Gras zu rauchen (pag. 378 Z. 162 ff., pag. 642 Z. 38 ff.). Unter «Gras» verstehe er Marihuana/ CBD (pag. 378 Z. 180 f.). Nachdem ihm der Unterschied zwischen Marihuana und CBD erklärt wurde, präzisierte er, es sei CBD gewesen. Er habe den Unterschied nicht gekannt, in P.________ (Land) sage man einfach Marihuana (pag. 373 Z. 183 ff.). Er verneinte, H.________ Kokain verkauft oder sonst wie veräussert zu haben. Sie hätten nur abgemacht, um Gras zu rauchen (pag. 378 Z. 173 f., pag. 337 Z. 414 ff.). Dazu, dass die Polizei bei H.________ rund 1 Gramm Kokain gefunden habe, könne er nichts sagen. H.________ sei an diesem Abend zu ihm gekommen und habe einige Joints Marihuana oder CBD mitgenommen (pag. 379 Z. 203 ff., pag. 338 Z. 441 ff., pag. 642 Z. 44 ff.). Er habe nicht gewusst, dass H.________ Kokain konsumiere (pag. 643 Z. 1 f.). Den Verdacht, dass H.________ bei ihm Kokain gekauft oder sonst wie erhalten habe, wies der Beschuldigte vehe- ment von sich (pag. 379 Z. 214 ff., pag. 338 Z. 453 ff.; ferner pag. 339 Z. 489 ff., pag. 780 Z. 19 ff.). Damit konfrontiert, H.________ habe sich am 19. Novem- ber 2021 nur rund acht Minuten bei ihm aufgehalten, was doch eher ein kurzer Be- such sei, um einen Joint zu rauchen, behauptete er an der Einvernahme vom

2. August 2022: «An diesem Tag hat er nur CBD geholt. Ich habe gesagt, dass er manchmal zu mir zum CBD Rauchen gekommen ist. Er kam an diesem Abend nur um CBD zu holen. Normalerweise wenn die Kollegen zu mir kommen, um zu Rau- chen, bleiben diese eine Stunde bis eineinhalb Stunden. Vielleicht hatte er ja etwas vor, dass er so schnell wieder gegangen ist» (pag. 338 Z. 476 ff.). Auf Vorhalt, in den Effekten von H.________ sei rund 1 Gramm Kokain sichergestellt worden, nicht aber Marihuana oder CBD, meinte er plump: «Er hatte es, das CBD. Vom Ko- kain weiss ich nichts» (pag. 338 Z. 463 ff.). Dem widersprechend machte er an der Einvernahme vom 27. November 2024 wiederum geltend, mit H.________ ge- raucht zu haben. Zudem unterstellte er der Polizei, die Aufenthaltsdauer von H.________ in seiner Wohnung nicht korrekt angegeben zu haben. Acht Minuten reichten zum Rauchen nicht aus, sie benötigten schon mehr Zeit. Acht Minuten seien zu hundert Prozent nicht richtig, das sei unmöglich (pag. 643 Z. 13 ff.).

25 Mit der Vorinstanz (pag. 691) erkennt die Kammer in den Aussagen des Beschul- digten mehrere Lügensignale. So etwa unerklärbare Widersprüche in zentralen Punkten (wie dem Grund des Besuchs von H.________), an objektive Beweismittel resp. gemachte Vorhalte angepasste Aussagen sowie Infragestellen der Aussagen von H.________ und der polizeilichen Feststellungen. Seine Sachverhaltsdarstel- lungen, er habe mit H.________ einen Joint geraucht resp. dieser habe bei ihm CBD abgeholt, sind widersprüchlich und Schutzbehauptungen: Weil der Besuch von H.________ lediglich acht Minuten dauerte und sich jener vorderhand im Ein- gangsbereich und nur kurz im Wohnzimmer aufgehalten haben will, ist nahezu ausgeschlossen, dass die beiden einen Joint geraucht haben. Ebenso unwahr- scheinlich ist vor dem Hintergrund, dass die Polizei in den Effekten von H.________ weder CBD noch Marihuana fand und jener verneinte, am fraglichen Abend «Gras» dabei gehabt zu haben, dass H.________ beim Beschuldigten «ei- nige Joints Marihuana oder CBD mitgenommen» haben soll (pag. 379 Z. 208 f.). Zwischenfazit sowie Kokainmenge und Reinheitsgrad Nach dem soeben Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Be- schuldigte H.________ am 19. November 2021 für CHF 100.00 rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch verkauft hat. Unter Berücksichtigung des unter E. II.9.2.2 hiervor Ausgeführten geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase aus. 9.4.3 Beweisfazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte am 19. November 2021 rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainba- se, ausmachend 0.63 Gramm reine Kokainbase, an H.________ verkauft hat. 9.5 Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.4 AKS 9.5.1 Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist bestritten. Der Beschuldigte negiert, dass das in seiner Wohnung in Zimmer Nr. 3 gefundene Kokain ihm gehört. Er macht geltend, dieses gehöre vermutlich seinem damaligen Mitbewohner I.________. 9.5.2 Beweiswürdigung der Kammer Feststellungen der Polizei Während der Hausdurchsuchung vom 25. November 2021 am Domizil des Be- schuldigten stellte die Polizei in Zimmer Nr. 3 namentlich einen Plastiksack mit rund 20 Gramm weissem Pulver, ein Küchenmesser mit weissen Pulverrückständen und mutmassliches Verpackungsmaterial sicher (pag. 73, pag. 445 Nr. 4 bis 10; ferner pag. 82 ff., pag. 294 ff., pag. 386 ff. und pag. 395 ff.). Beim weissen Pulver handelte es sich um 19 Gramm netto Kokaingemisch mit ei- nem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase (pag. 107 ff.). Dieses war in zwei Plastik- folien verpackt, die sich in einem zugeknoteten Plastiksack befanden (pag. 78 Ass.- Nr. 002, pag. 82). Das ab der inneren Plastikfolie genommene DNA-Profil war nicht interpretierbar (pag. 49, pag. 97 Ass.-Nr. 002.2). Am Knoten des Plastiksacks fand

26 sich ein DNA-Mischprofil (10/16 Loci), wobei das DNA-Profil des Beschuldigten mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen des Hauptprofils übereinstimmte und das Nebenprofil nicht interpretierbar war (pag. 49, pag. 77 Ass.-Nr. 002, pag. 79 Ass.-Nr. 002.1, pag. 91). Weil es sich um ein Profil mit weniger als 12 Loci handelt, ist der Beweiswert der DNA-Spur reduziert (pag. 77). Wenngleich keine Berechnung des Beweiswerts durch das IRM in Auftrag gegeben wurde, kann nach Auffassung der Kammer aufgrund der vollständigen Übereinstimmung zwischen der DNA-Spur und der DNA des Beschuldigten mit sehr hoher – mithin hinreichen- der – Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die DNA-Spur am Kno- ten des Plastiksacks auf der Identitätsebene dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Zu klären bleibt auf der Aktivitätsebene, wie seine DNA auf den inkriminierten Plastik- sack gelangt ist: Weil sich die DNA des Beschuldigten auf dem Knoten des Plastiksacks befand, er- scheint der Kammer sehr wahrscheinlich, dass die DNA-Spur entstanden ist, als der Beschuldigte den Plastiksack zusammengeknotet hat. Als unwahrscheinlich er- achtet sie hingegen die These des Beschuldigten und seines Verteidigers, die DNA-Spur sei zufällig resp. durch Kontamination oder beim Abreissen eines ande- ren Plastiksacks von der Plastiksackrolle auf den Knoten gelangt (pag. 348 Z. 1017 ff., pag. 349 Z. 1039 ff., pag. 376 Z. 89 ff., pag. 644 Z. 11 ff., pag. 781 Z. 6 ff.; pag. 649, pag. 786). Diesfalls wäre der Beschuldigte kaum der Hauptspu- rengeber gewesen. Auch ist nur schwer vorstellbar, dass er seine DNA bei einer zufälligen resp. anderweitigen Berührung des Plastiksacks ausgerechnet am Kno- ten hinterlassen hätte. Angesichts dessen geht die Kammerdavon aus, dass die DNA des Beschuldigten auf den inkriminierten Knoten gelangt ist, als er den das Kokain enthaltenden Plastiksack zugeknotet hat. Nur am Rande sowie die entspre- chenden Erwägungen der Vorinstanz präzisierend (pag. 694) und die diesbezügli- che Kritik des Verteidigers aufgreifend (pag. 786) ist anzumerken, dass aus dem Umstand, dass das Hauptprofil vom Beschuldigten stammt, nicht mit Sicherheit ge- folgert werden kann, er habe den Knoten als letztes berührt. Namentlich weil nicht jede Person gleich viel DNA an ihre Umgebung abgibt, kann nicht generell gesagt werden, von jener Person, die einen Gegenstand als letztes berührt habe, finde sich am meisten DNA, weshalb sie als Hauptspurengeber erscheine. Am Griff des Küchenmessers mit weissen Pulverrückständen an der Messerspitze (pag. 84) und dem mutmasslichen Verpackungsmaterial fanden sich keine Finger- abdrücke. Die genommenen DNA-Abriebe wurden nicht ausgewertet (pag. 79 Ass.- Nr. 003 und Ass.-Nr. 003.1, pag. 80 Ass.-Nr. 006, pag. 81 Ass.-Nr. 007 und Ass.- Nr. 008). Daraus kann der Beschuldigte freilich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner stellte die Polizei im Schlafzimmer des Beschuldigten, d.h. in Zimmer Nr. 4 eine Digitalwaage der Marke «O.________» und im Wohnzimmer eine silberne Di- gitalwaage sicher (pag. 445 Nr. 1 und 15; ferner pag. 85 und pag. 300). An der sil- bernen Digitalwaage fanden sich weisse Pulverrückstände (pag. 73). Das ab deren Bedientaste erstellte DNA-Mischprofil (8/16 Loci) stimmte in der Hauptkomponente mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein. Die Nebenkomponente war nicht interpretierbar (pag. 77, pag. 80 Ass.-Nr. 004.1; pag. 91 f.). Diese DNA-Ergebnisse sprechen dafür, dass der Beschuldigte sehr wahrscheinlich mit der Bedientaste in

27 Berührung gekommen ist und es sich nicht nur um eine zufällige Berührung gehan- delt hat, wofür auch der Ort des DNA-Hits, die Bedientaste, spricht. Angesichts des hiernach Ausgeführten geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte die sil- berne Digitalwaage zum Abwägen von Kokain benutzte. Das ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass das in Zimmer Nr. 3 gefundene Kokain ihm gehört. Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 25. November 2021, 20. Januar 2022 und 2. Au- gust 2022 von der Polizei delegiert, an der Hafteröffnungseinvernahme vom

26. November 2021 sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Ja- nuar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 zum Vorwurf nach Ziff. I.1.4 AKS einvernommen. An der Einvernahme vom 25. November 2021 gab er auf Vorhalt des in Zimmer Nr. 3 gefundenen Kokains zu Protokoll: «Meins ist es nicht. Die Wahrheit ist, dass es nicht mir gehört und ich nichts mit dieser Sache zu tun habe» (pag. 213 Z. 259 ff.). Er wisse nicht, um was es sich beim weissen Pulver handle. Er sehe dieses zum ersten Mal. Weil es in Zimmer Nr. 3 gefunden worden sei, gehöre es wahrscheinlich I.________ (pag. 313 Z. 265 ff.). Er habe weder gewusst, dass sich das weisse Pulver in Zimmer Nr. 3 befinde, noch jemals den entsprechenden Plas- tiksack in den Händen gehalten (pag. 314 Z. 272 ff.). Auch das Küchenmesser mit den weissen Pulverrückständen und das mutmassliche Verpackungsmaterial gehörten I.________. Jener habe die Wohnung rasch verlassen müssen und alles zurückgelassen. Alles, was sich in Zimmer Nr. 3 befinde, gehöre I.________ (pag. 314 Z. 278 ff.). An den späteren Einvernahmen blieb der Beschuldigte dabei, nichts vom Kokain gewusst zu haben; Zimmer Nr. 3 sei ausschliesslich von I.________ benutzt wor- den (pag. 323 Z. 70 ff., pag. 330 Z. 43 ff., pag. 338 Z. 453 ff., pag. 376 Z. 60 ff., pag. 643 Z. 29 ff., pag. 781 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt seiner am Knoten des Plastiksacks sichergestellten DNA erläuterte er: «Wissen Sie, bei uns ist es so, dass wir den Ab- fall auf dem Balkon haben. Wir sammeln den Abfall in kleinen Abfallsäcken und bringen dann die kleinen Säcke zum grossen Sack, welcher auf dem Balkon ist. Dies machen wir so, damit wir den grossen Sack nicht immer in der Wohnung ha- ben müssen» (pag. 376 Z. 89 ff.; ferner pag. 348 Z. 1017 ff., pag. 349 Z. 1039 ff., pag. 387 Z. 611 ff., pag. 644 Z. 11 ff., pag. 781 Z. 6 ff.). Möglicherweise habe er den inkriminierten Plastiksack zuvor als Abfallsack verwendet. Nur so könne er sich erklären, dass seine DNA daran gefunden wurde. Er habe diesen weder aufge- macht noch verschlossen. Jedoch sei es normal, dass er den Plastiksack berührt habe, als er diesen von der Plastiksackrolle gerissen habe (pag. 348 Z. 1017 ff., pag. 349 Z. 1039 ff., pag. 376 Z. 89 ff., pag. 644 Z. 11 ff., pag. 781 Z. 6 ff.). Diese Erklärung überzeugt nicht. Träfe sie zu, hätte I.________ den Plastiksack aus dem grossen Abfallsack auf dem Balkon nehmen und den sich darin befindlichen Abfall herausnehmen müssen sowie das Kokain in einem zuvor als Abfallsack verwende- ten Plastiksack aufbewahrt. Das ist lebensfremd. Sodann ist unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine DNA ausgerechnet am dereinstigen Knoten des Plas- tiksacks hinterlassen hätte, als er diesen von der Plastiksackrolle riss. Die These

28 des Verteidigers, es sei nicht auszuschliessen, dass I.________ bewusst einen Plastiksack verwendet habe, den sein Mandant zuvor berührt habe (pag. 649), ist hypothetisch denkbar. Mit Blick auf die Gesamtumstände, die klar für den Beschul- digten als Täter sprechen, ist diese Hypothese jedoch bloss abstrakter und theore- tischer Natur. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass auch das Kokain, welches der Beschuldigte D.________ ausgehändigt hat, offenbar jeweils in einem «kleinen Säcklein» verpackt resp. in Plastik eingewickelt war (pag. 113 Z. 112 ff. und Z. 119 ff.). Auffällig ist ferner, dass der Beschuldigte noch bevor ihm das in Zimmer Nr. 3 si- chergestellte Kokain vorgehalten wurde und auf Frage, was er zur Person, welche in Zimmer Nr. 1 und Nr. 3 gewohnt habe, sagte: «Diese Person ist diejenige, wel- che mir jetzt Probleme macht. Wenn Sie etwas bei mir zu Hause gefunden haben, ist dies nicht meins» (pag. 312 Z. 195 f.). Diese Aussage ist nicht nur bezeichnend für die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten, die Täterschaft I.________ zuzu- schieben, sie offenbart auch, dass er wusste, dass sich in seiner Wohnung inkrimi- niertes Material befindet. Anders lässt sich kaum vernünftig erklären, weshalb er pauschal und vorsorglich (d.h. noch bevor er wusste, ob und welche belastenden Gegenstände die Polizei in seiner Wohnung sichergestellt hat) geltend machte, al- les, was man in seiner Wohnung bei ihm finde, gehöre nicht ihm. Hellhörig machen auch die Aussagen des Beschuldigten zur Benutzung des Zim- mers Nr. 3. Diese widersprechen den Angaben seiner Partnerin wie auch den ob- jektiven Beweismitteln. Während er angab, I.________ habe die Zimmer Nr. 1 und Nr. 3 bewohnt, Zimmer Nr. 1 als Schlafzimmer und Zimmer Nr. 3 als Wohnzimmer (pag. 312 Z. 179 ff., pag. 313 Z. 254, pag. 335 Z. 300, pag. 376 Z. 68 f.), und be- teuerte, er selbst habe Zimmer Nr. 3 nicht benutzt, d.h. weder betreten noch dort eigene Sachen aufbewahrt (pag. 313 Z. 254 f., pag. 376 Z. 67 f., pag. 643 Z. 41 ff., pag. 644 Z. 4 ff.), gab seine Partnerin an, er wie auch I.________ hätten sich in Zimmer Nr. 3 aufgehalten (pag. 286 Z. 332 ff., pag. 291 Z. 538). Mit der Vorinstanz (pag. 695) erachtet die Kammer diese Angabe von C.________ als glaubhaft und stellt beweiswürdigend darauf ab. Nicht nur ist kein Grund für eine Falschaussage ersichtlich, auch erscheint wenig plausibel, dass zwei von vier Zimmern (pag. 320) ausschliesslich von I.________ benutzt/bewohnt worden sein sollen, zumal in der fraglichen Wohnung neben dem Beschuldigten und dessen Partnerin auch deren gemeinsame minderjährige Tochter lebt. Dafür, dass der Beschuldigte das Zimmer Nr. 3 (mit-)benutzte, sprechen auch ein ihm gehörendes und von der Polizei in Zimmer Nr. 3 sichergestelltes T-Shirt (pag. 350 Z. 1064 ff., pag. 373) und das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte blaue Verpackungsmaterial, welches der Beschuldigte mutmasslich zum Abpacken von Marihuana benutzte (eingehend dazu hiernach). Dass der Beschuldigte das Zimmer Nr. 3, indem das Kokain gefunden wurde, (mit-) benutzte, ist ein Indiz für seine Täterschaft. Dies umso mehr, als es keine Hinweise dafür gibt, dass das Kokain der Partnerin des Beschuldigten gehörte, und als dass das Kokain von der Polizei zu einem Zeitpunkt gefunden wurde, als I.________ seit rund einem Monat nicht mehr beim Beschuldigten lebte. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte daraus, dass auch I.________ Zugang zum Zimmer Nr. 3 hatte und sich am Knoten des Plastiksacks

29 neben seiner DNA ein nicht interpretierbares Nebenprofil fand. Gehörte das Kokain I.________, stellte sich unweigerlich die Frage, warum er dieses hätte zurücklas- sen sollen, dürfte das Kokain doch einen Wert von mehreren hundert Franken ge- habt haben. Die These des Verteidigers, I.________ sei abrupt abgereist, was dar- auf hindeute, dass er ein schlechtes Gewissen gegenüber seinem Mandanten und dessen Partnerin resp. etwas zu verbergen gehabt habe (pag. 648), überzeugt nicht. Zum einen teilte I.________ der Partnerin des Beschuldigten offenbar mit, er gehe nach Q.________ (Land), um etwas zu erledigen, und bat sie, ihn zu benach- richtigen, sollte sie Post für ihn erhalten (pag. 281 Z. 78 ff., pag. 282 Z. 108 ff.). Somit zog er nicht abrupt im Sinne von unangekündigt und überstürzt aus. Zum anderen gibt es keine objektiven Anhaltspunkte für eine Abreise aufgrund eines schlechten Gewissens gegenüber dem Beschuldigten und seiner Partnerin. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass der Verlust der Arbeitsstelle und ein Streit mit ei- ner Drittperson I.________ zur Abreise bewegten. Der Beschuldigte sagte nämlich aus, I.________ sei fortgegangen, nachdem ihm die Arbeit gekündigt worden sei (pag. 323 Z. 57 ff., pag. 325 Z. 137, pag. 425 Z. 137 ff.; ferner pag. 283 Z. 173). Ferner gaben der Beschuldigte und seine Partnerin übereinstimmend an, I.________ habe einen Streit resp. eine Schlägerei mit einer Drittperson und des- halb ein offenes Verfahren in der Schweiz gehabt (pag. 281 Z. 78 ff., pag. 291 Z. 565 ff., pag. 312 Z. 197 ff., pag. 318 Z. 490 ff., pag. 781 Z. 18 ff.). Wie erwähnt, legt auch die im Wohnzimmer sichergestellte silberne Digitalwaage, die der Beschuldigte zum Abwägen von Kokain benutzt haben dürfte, seine Täter- schaft nahe. Dies umso mehr, als er auch diesbezüglich widersprüchlich und ver- meintlich an die objektive Beweislage angepasst aussagte. Während er zunächst beteuerte, die silberne Digitalwaage gehöre I.________ und er habe diese sicher nie in den Händen gehabt (pag. 316 Z. 372 ff., pag. 377 Z. 102 ff.; ferner pag. 388 Z. 657 ff.), machte er auf Vorhalt seiner darauf gefundenen DNA geltend: «Wissen Sie, mir wurde gesagt, dass diese Waage in einer Schachtel im Wohnzimmer war. In dieser Schachtel waren auch Weinflaschen, welche ich verkauft habe. Vielleicht, als ich eine dieser Weinflaschen aus der Schachtel nahm, habe ich diese Waage berührt» (pag. 377 Z. 109 ff.). Diese Erklärung verfängt nicht, wurde die silberne Digitalwaage doch nicht in einer Schachtel mit Wein gefunden, sondern auf dem Schreibtisch (pag. 79, pag. 445 Nr. 15). Auch der Umstand, dass die DNA des Be- schuldigten auf der Bedientaste der Digitalwaage gefunden wurde (pag. 80 Ass.- Nr. 0004.1) und deren Deckel (siehe pag. 85) geschlossen gewesen sein dürfte, wenn sie nicht benutzt wurde, spricht gegen eine zufällige Berührung resp. dafür, dass die DNA des Beschuldigten auf die Bedientaste der Digitalwaage gelangt ist, als er sie zum Abwägen benutzt hat. Dass der Beschuldigte wahrheitswidrig aussagte – was sein strafprozessuales Recht als beschuldigte Person ist (Art. 113 Abs. 1 StPO), jedoch bei der Beweis- würdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf – illustrieren auch sei- ne Aussagen zu der in seinem Schlafzimmer sichergestellten Digitalwaage der Marke «O.________». Während er an den Einvernahmen vom 25. und 26. Novem- ber 2021 zunächst vorbrachte, er habe diese Digitalwaage am Vortag im Zimmer von I.________ gefunden, in sein Schlafzimmer gelegt und «heute» entsorgen wol- len, dies jedoch vergessen (pag. 313 Z. 234 ff., pag. 324 Z. 109 ff., pag. 325

30 Z. 149 ff.), meinte er auf Erkundigung, warum er die Digitalwaage ausgerechnet am Vortag aus dem Zimmer genommen habe, seine Partnerin habe die Wohnung ge- putzt und ihm die Digitalwaage gegeben resp. gezeigt (pag. 325 Z. 141 ff.; ferner pag. 385 Z. 542 ff.). Diesen beiden Darstellungen entgegenstehend schilderte C.________, sie habe die Digitalwaage zur Hälfte in der Küche und im Wohnzim- mer gesehen. Der Beschuldigte habe damit Tabak und Marihuana gemischt (pag. 283 Z. 242 ff.). Nicht nur stehen die inkonstanten Aussagen des Beschuldig- ten in unauflösbarem Widerspruch zu den glaubhaften Angaben seiner Partnerin, auch wäre es – wie von der Vorinstanz ausgeführt (pag. 696) – ein (zu) grosser Zu- fall, wenn er resp. seine Partnerin die Digitalwaage exakt einen Tag vor der Haus- durchsuchung im angeblichen Zimmer von I.________ gefunden hätte. Dies umso mehr, als die Hausdurchsuchung mehrere Wochen nach der Abreise von I.________ erfolgt und davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte und seine Partnerin dessen Zimmer zeitnah nach dessen Abreise durchsuchten. Ohnehin machte es wenig Sinn, eine Digitalwaage, die man angeblich entsorgen will, im ei- genen Nachttisch aufzubewahren. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Schlafzimmer des Beschuldigten, d.h. Zimmer Nr. 4 nicht auf derselben Etage befand wie Zimmer Nr. 3 (siehe pag. 320). Bezeichnend für die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten, jegliche Schuld von sich zu weisen und I.________ zuzuschieben, sind auch seine Aussagen zu dem in Zimmer Nr. 3 sichergestellten blauen Verpackungsmaterial. So gab er anfänglich an, nichts damit zu tun zu haben. Dieses gehöre I.________, der das Zimmer Nr. 3 benutzt habe (pag. 313 Z. 252 ff.). Auf Vorhalt der Auskunft seiner Partnerin, er ha- be mit blauem Plastik Marihuana portioniert und dann verknotet (pag. 287 Z. 338 ff.), meinte er, das sei wahr. Es habe sich dabei jedoch nicht um Marihuana gehandelt, sondern um CBD, das er selbst geraucht habe (pag. 336 Z. 372 ff., pag. 337 Z. 381 ff.). Dass der Beschuldigte lediglich CBD geraucht haben will, ist eine Schutzbehauptung, wurde er doch am 25. November 2021 positiv auf THC ge- testet (pag. 96 ff., pag. 101 f.). Wie von der Vorinstanz ausgeführt (pag. 697), wur- de in keinem anderen Zimmer blaues Verpackungsmaterial gefunden, weshalb da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte blaue Verpackungsmaterial verwendet hat. Das ist ein weiterer Hinweis dafür, dass er das Zimmer Nr. 3 nicht bloss (mit-)benutzt, sondern darin namentlich Sachen für den Drogenhandel aufbewahrt hat. Dem Vorbringen seines Verteidigers (pag. 786), aus dem Umstand, dass im «Verzeichnis Sicherstellung» (pag. 445 f.) keine an- derweitigen blauen Plastiksäckchen vermerkt seien, könne nicht gefolgert werden, dass sich keine solchen in der Wohnung befunden hätten, weil die Polizei kaum die gesamte Wohnung auf den Kopf gestellt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten: Hätte der Beschuldigte (auch) andernorts blaue Plastiksäckchen aufbewahrt, wäre vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er dies an der Berufungsverhand- lung erwähnt hätte. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erkennt die Kammer in seiner wenige Stunden nach der Anhaltung vom 25. November 2021 gemachten Äusserung, seine Firma habe nichts mit «diesem Scheissdreck» zu tun (pag. 308). Diese tätigte er ohne genaue Kenntnis des ihm Vorgeworfenen, wurde ihm zu Be- ginn der Einvernahme doch lediglich erklärt, gegen ihn sei ein Strafverfahren we-

31 gen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Handel mit einer qualifi- zierten Menge Betäubungsmittel, namentlich Kokain, eingeleitet worden (pag. 308 Z. 14 ff.). An der tags darauffolgenden Hafteinvernahme gefragt, was er mit der Äusserung «Die Firma hat nichts zu tun mit diesem Scheissdreck» gemeint habe, antwortete er: «Das, was bei mir zu Hause gefunden worden ist. Ich habe damit nichts zu tun» (pag. 323 f. 70 ff.). Auf Vorhalt, er habe diese Äusserung getätigt, bevor ihm das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte Kokain vorgehalten wurde, erläuterte er: «Ich habe zu Beginn einen Polizisten gefragt, um was es geht. Er sagte mir, es ginge um Kokain und ich habe erstaunt gefragt: "Was, es geht um Kokain?"» (pag. 323 Z. 84 ff.). Auf Erkundigung, ob es diesfalls nicht naheliegender gewesen wäre zu sagen, er (und nicht seine Firma) habe nichts mit dem Scheissdreck zu tun, machte er geltend: «Nein, ich habe gesagt, ich habe nichts damit zu tun. Ich habe meinen Betrieb nicht miteinbezogen. Ich habe gesagt, dass ich mit meinem Betrieb Probleme haben werde. Mehr habe ich nicht gesagt» (pag. 324 Z. 91 ff.). Diese Erklärung widerspricht den im Protokoll vom 25. November 2021 verschriftli- chen Aussagen des Beschuldigten und ist bezeichnend für dessen Tendenz, die Protokollierung der Polizei in Frage zu stellen, wenn diese nicht mit seinen Behaup- tungen übereinstimmt. Dafür, dass der Beschuldigte im Kokaingeschäft tätig war und das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte Kokain ihm gehörte (und nicht I.________), sprechen schliesslich auch die Hinweise, welche die Kantonspolizei Bern am 28. Oktober 2021 erhielt, wonach ein «A.________» an der N.________ (Strasse) in M.________(Ort) Ko- kain verkaufe (pag. 36, pag. 38, pag. 46), sowie deren Feststellung, wonach die Wohnung des Beschuldigten im November 2021 in dessen Anwesenheit regelmäs- sig und teilweise durch mehrere Personen gleichzeitig betreten wurde, deren Be- suche teils nur von kurzer Zeitdauer waren (pag. 38). Gleiches gilt für die nach dem Auszug von I.________ erfolgten Kokainverkäufe resp. -abgaben an das Ehepaar F.________, G.________ und H.________ (eingehend dazu E. II.9.2, E. II.9.3 und E. II.9.4 hiervor). Erwähnenswert ist alsdann die Aussage von G.________, er wis- se, dass der Beschuldigte mit solchen komischen Sachen, d.h. Kokain handle (pag. 258 Z. 49 ff., pag. 259 Z. 100 f.). Er wisse es aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten: «Ich bin nicht dumm. Man kann es einfach sehen. Als ich in der Wohnung war, war A.________ immer am Telefon. Er ging immer hin und her, hin- auf und hinunter. Ich dachte, dass hier etwas nicht stimmt, etwas ist hier nicht nor- mal» (pag. 262 Z. 206 ff.). Der Beschuldigte habe ihm einmal gesagt, er habe das Kokain von Bern (pag. 259 Z. 96 ff.). Angesichts des soeben Ausgeführten steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass das in Zimmer Nr. 3 sichergestellte Kokain (19 Gramm netto Kokaingemisch mit ei- nem Reinheitsgrad von 63 %) dem Beschuldigten gehörte. Die von seinem Vertei- diger erst- und teilweise auch oberinstanzlich erhobenen Einwände überzeugen nicht. Zur Begründung wird auf das bereits Ausgeführte sowie die nachstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen: Dass I.________ bewusst die Spur gelegt hätte, um den Beschuldigten zu belasten und sich selber zu entlasten, ist eine Mutmassung der Verteidigung (pag. 649), die durch keinerlei Hinweise in den Akten gestützt werden kann. Insbesondere konnte, wie zuvor erwähnt wurde, gerade nicht erstellt

32 werden, dass I.________ die Nummer des Beschuldigten benutzt hat, um Kokainhandel zu betreiben. Weiter ist auch abwegig, dass I.________ 19 Gramm Kokaingemisch im Wert von rund CHF 1'900.00 ohne Weiteres zurückgelassen hätte. Für den Einwand der Verteidigung, wonach der Sack mit den 19 Gramm Kokaingemisch nicht vom Beschuldigten stammen könne, weil dieses Kokaingemisch einen geringeren Reinheitsgehalt aufge- wiesen habe, als das Kokain, das später beim Beschuldigten sichergestellt habe werden können (vgl. Anmerkung in pag. 105, wonach die 1.67 Gramm brutto Kokaingemisch am 1. Dezember 2021 nachträglich durch die Polizei im Portemonnaie des Beschuldigten gefunden werden konnten und ei- ne Analyse einen Reinheitsgehalt von 71 % ergeben habe; vgl. pag. 108), gibt es diverse denkbare Erklärungen: Allenfalls wollte der Beschuldigte für seinen Eigengebrauch eine bessere Qualität kon- sumieren oder er hat das Kokain von einer Drittperson/einem Kollegen als Geschenk erhalten – wie es offenbar in seinen Kreisen so üblich war (vgl. Aussagen des Beschuldigten, pag. 380, Z. 262 ff., Aussagen G.________, pag. 259, Z. 85 ff. und Aussage H.________, pag. 273, Z. 128). Es ist auch möglich, dass er von den 19 oder eben ursprünglich etwas mehr Gramm Kokaingemisch aus dem Sack bereits etwas für seinen Eigenbedarf hinausgenommen und die grosse Portion anschliessend für die Weiterveräusserung gestreckt hat. Auch wenn keine Streckmittel bei ihm gefunden wurden, so spricht dies nicht gegen diese These, zumal als Streckmittel auch gängige Haushaltswaren wie Mehl oder Stärke genommen werden können, oder er allenfalls ganz einfach das gesamte Streckmittel für diese grosse Portion aufgebraucht hat, weshalb anlässlich der Hausdurchsuchung nichts mehr übrig war. Betreffend die von der Verteidigung eingewendeten fehlenden Bankbelege (pag. 650) kann erwähnt werden, dass im Drogenhandel oftmals nur mit Bargeld bezahlt wird, damit keine Spuren hinterlassen werden. Es ist zwar richtig, dass keine grösseren Bargeldmengen beim Beschuldigten gefunden wur- den, aber das Gericht geht nicht davon aus, dass der Beschuldigte im Grosshandel tätig war, son- dern, wie sich anhand der Akten lesen lässt, regelmässig aber in kleinen Mengen selber konsumiert, verschenkt und etwas verkauft hat, allenfalls auch, um den Eigenbedarf zu finanzieren bzw. seinen Bedarf an Cannabis zu finanzieren. Immerhin hatte der Beschuldigte für den Eigenbedarf eine grösse- re Menge an Cannabisprodukten im Haus (vgl. pag. 444 ff., pag. 501 f., pag. 314, Z. 281 und Z. 320 f. und pag. 316, Z. 383 ff.) und auch in diesem Zusammenhang waren keine grösseren Geldbezüge auf seinem Konto ersichtlich, wobei auch die Cannabisprodukte ein Sümmchen gekostet haben dürften. 9.5.3 Beweisfazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte 19 Gramm netto Ko- kaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 63 % Kokainbase, ausmachend 11.97 Gramm reine Kokainbase, erworben und am 25. November 2021 besessen hat. 10. Beweisergebnis Die Kammer erachtet die Anklagesachverhalte wie folgt als erstellt: ‒ Der Beschuldigte verkaufte in der Zeit vom 27. Februar 2021 bis 1. Novem- ber 2021 unter fünfmal insgesamt rund 4 Gramm brutto Kokaingemisch an und rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch an E.________ (ausmachend total 3.15 Gramm reine Kokainbase), das er zuvor erworben hat (Ziff. I.1.1 AKS).

33 ‒ Der Beschuldigte offerierte/überliess G.________ am 5. November 2021 in seiner eigenen Wohnung «eine Linie» Kokaingemisch (unbestimmte Menge), die er zuvor erworben hat (Ziff. I.1.2 AKS). ‒ Der Beschuldigte verkaufte H.________ am 19. November 2021 in seiner Wohnung rund 1 Gramm brutto Kokaingemisch (ausmachend 0.63 Gramm rei- ne Kokainbase), das er zuvor erworben hat (Ziff. I.1.3 AKS). ‒ Der Beschuldigte besass am 25. November 2021 19 Gramm netto Kokainge- misch (ausmachend 11.97 Gramm reine Kokainbase) in seiner Wohnung, das er zuvor erworben hat (Ziff. I.1.4 AKS). Die Drogenmenge beläuft sich auf total 15.75 Gramm reine Kokainbase zzgl. «eine Linie» Kokaingemisch, mithin rund 15.8 Gramm reine Kokainbase. III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel veräussert oder auf andere Weise einem ande- ren verschafft (Bst. c) resp. besitzt oder erwirbt (Bst. d). Für die rechtlichen Grund- lagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 699 ff.). Hat das Gericht – wie vorliegend – gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe zu befin- den, hat es zu prüfen, ob zwischen diesen eine Handlungseinheit oder Hand- lungsmehrheit besteht. Liegt Handlungseinheit vor, sind die einzeln umgesetzten Betäubungsmittelmengen zu addieren und ist für sämtliche eine Handlungseinheit bildenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein einziger Schuldspruch zu fällen (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 879 zu Art. 19 BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungs- mittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 93 zu Art. 19 BetmG). Handlungseinheit wird allge- mein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn der Täter aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäu- bungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, daue- rhaften Handelstätigkeit nachgeht (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 194 f. zu Art. 19 BetmG). Demgegenüber ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhten. Das ist et- wa der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig war (FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, in: Aktuelle juris- tische Praxis [AJP] 2011, S. 1271-1280, S. 1278). 12. Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. II.10 hiervor) erwarb, besass, veräusserte resp. ver- schaffte der Beschuldigte zwischen dem 27. Februar 2021 und seiner Festnahme

34 am 25. November 2021 wissentlich und willentlich rund 15.8 Gramm reines Kokain. Damit sind der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und Bst. d BetmG erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Nach Ansicht der Kammer beruhten die Einzelhandlungen nach Ziff. I.1.1 bis I.1.4 AKS auf dem einheitlichen Willensentschluss, verschiedenen Abnehmern Ko- kain zu veräussern resp. zu verschaffen. Die Verkäufe und das Verschaffen von Kokain erfolgten zwischen dem 27. Februar 2021 und dem 19. November 2021 in der Wohnung des Beschuldigten und am 25. November 2021 bewahrte der Be- schuldigte mehrere Gramm Kokain in seiner Wohnung auf. Insofern ist auch ange- sichts des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Einzelhandlungen von einer Handlungseinheit auszugehen. Entsprechend ist für die total umgesetzten rund 15.8 Gramm Kokainbase ein einziger Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen. Ohnehin dürfte die Kammer den Beschuldigten aufgrund des zu beachtenden Verschlechte- rungsverbots nicht wegen Mehrfachbegehung schuldig erklären. 13. Fazit Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c und Bst. d BetmG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 14. Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben dem oberinstanzlichen Schuld- spruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c und Bst. d BetmG auch den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuld- spruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhandlung) gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch Fahren in nicht fahrfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verkehrsre- gelnverordnung (VRV; SR 741.11). 15. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 704 ff.). 16. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wie auch Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in nicht fahrfähigem Zustand wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwi- schen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 BetmG re- sp. Art. 19 Abs. 2 Bst. b SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG sowie Art. 333 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den

35 Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wie unter E. IV.17 hiernach aufgezeigt, liegt die verschuldensangemessene Straf- höhe für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz bei über 180 Strafeinheiten, weshalb hierfür eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist. Für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhand- lung) gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in nicht fahrfähigem Zu- stand ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Eine Freiheitsstra- fe erscheint nicht zwingend notwendig, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Zudem ist aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse davon aus- zugehen, dass er die Geldstrafe bezahlen kann. Ohnehin kommt aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe in Betracht. 17. Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Vorbemerkung Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). In der Praxis bildet die umgesetzte Drogenmenge den ent- scheidenden Ausgangspunkt der Strafzumessung resp. für die Bestimmung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Letztere fällt umso grösser aus, je mehr gesundheitsgefährdende Drogen in Umlauf gebracht werden. Weiter ist die Gefähr- lichkeit der Droge von Bedeutung (SCHLEGEL/JUCKER a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 47 StGB). Die Kammer zieht praxisgemäss die «Tabelle Hansjakob» (siehe HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, Eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233-248, S. 242 Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der Drogenmenge und unter Berücksichtigung der weiteren strafzumessungsrele- vanten Umstände die verschuldensangemessene Strafe zu bestimmen (siehe zur Zulässigkeit dieses Vorgehens etwa das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17.03.2017 E. 3.2). 17.1.2 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist zu beachten, dass der Beschuldigte innerhalb von neun Monaten (27. Februar 2021 bis 25. Novem- ber 2021) rund 15.8 Gramm reines Kokain (25 Gramm Kokaingemisch zu einem Reinheitsgrad von 63 % sowie «eine Linie» Kokain unbekannten Reinheitsgrads) besass, erwarb, verschaffte und/oder veräusserte. Dabei handelt es sich um eine nicht unerhebliche Menge sogenannt «harter Drogen», die den Schwellenwert von 18 Gramm Kokain für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG knapp nicht erreicht (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Insofern ist das Ausmass der Verletzung resp. Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit vorliegend nicht zu unterschätzen. Die «Tabelle Hansjakob» sieht

36 hierfür eine Referenzfreiheitsstrafe von 11 Monaten vor (HANSJAKOB, a.a.O., S. 237 und S. 242 Fn. 42). Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass dieses nicht wesentlich über das zur Erfüllung des objektiven Tatbe- stands Erforderliche hinaus ging. Er war in keine Organisation eingebunden, ver- kaufte das Kokain selbständig und ging nicht besonders raffiniert vor, indem er eine auf ihn registrierte Mobiltelefonnummer verwendete und die Kokainabnehmer bei sich zu Hause empfing. Verwerflich ist indessen, dass er in Anwesenheit seiner minderjährigen und zum Zeitpunkt der Berufungshandlung 15-jährigen (pag. 776 Z. 22 f.) Tochter agierte und diese den Kokainabnehmern teils die Wohnungstür öffnete (pag. 113 Z. 133 ff., pag. 199 Z. 113 f., pag. 261 Z. 164 f., pag. 346 Z. 876 ff., pag. 634 Z. 44 ff.). Nach dem Ausgeführten wiegt das objektive Tatverschulden mit Blick auf den wei- ten Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren) gerade noch leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als ange- messen. 17.1.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das ist tatbestandsimmanent und da- her neutral zu gewichten. Über seine Beweggründe kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden. Weil er selbst regelmässig Kokain konsumierte und dies vor seiner Partnerin ver- heimlichte (pag. 378 Z. 159 f., pag. 308 Z. 255 ff.), ist zu vermuten, dass er mit dem Erlös aus dem Kokainverkauf seinen eigenen Kokainkonsum finanzieren wollte. Fi- nanzielle Beweggründe liegen in der Natur der Sache und sind daher neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte die Betäubungsmittelwiderhandlung ohne Weiteres unter- lassen und sich rechtskonform verhalten können. Äussere oder innere Umstände, die es ihm verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind weder ersicht- lich noch dargetan. Er konsumierte zwar selbst und vermutlich regelmässig Kokain, Hinweise auf eine Abhängigkeit im Sinne der International Classification of Disea- ses (ICD) bestanden gleichwohl nicht. Daher und anders als die Vorinstanz (pag. 708) erachtet die Kammer eine Strafmilderung unter dem Aspekt der Ver- meidbarkeit nicht für angezeigt. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 17.1.4 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.2 Täterkomponenten 17.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist vor der vorliegend zu beurteilenden Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 768). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt

37 keine besondere Leistung dar. Sie ist daher als neutraler Strafzumessungsfaktor zu werten. Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz (siehe pag. 708), den Leumundsbericht vom

9. Februar 2026 (pag. 759 ff.) und die Angaben des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zu seiner Person (pag. 776 Z. 13 ff.) verwiesen. Diese geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 17.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der vorliegend zu beurteilenden und mehr als vier Jahre zurückliegenden Straftat hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 768). Straffreies Verhalten wird erwartet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewich- ten. Er hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen die er- hobenen Vorwürfe gewehrt hat. Das ist sein strafprozessuales Recht als beschul- digte Person (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Damit einhergehend fehlen jedoch auch jegliche Anhaltspunkte, die auf Einsicht oder Reue schliessen liessen. Auch ist kein «Geständnisrabatt» möglich. 17.2.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4). Solche liegen bei beim Beschuldigten nicht vor und wurden von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 17.2.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 17.3 Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten für angemessen. Auf- grund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der erst- instanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten. 17.4 Bedingter Vollzug Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots kommen von vornherein nur ein Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer zweijährigen Probezeit und ein Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht. Ohnehin hat sich der Be- schuldigte (soweit bekannt) seit Ende 2021 strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und ist davon auszugehen, dass die verbüsste 57-tägige Polizei- und Untersuchungshaft (pag. 4 ff.) genügend Warnwirkung gezeigt hat, so dass ei- ne unbedingte Freiheitsstrafe auch nicht erforderlich erscheint, um ihn vor weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten.

38 17.5 Anrechnung Haft Der Beschuldigte befand sich vom 25. November 2021 bis 20. Januar 2022 in Poli- zei- und Untersuchungshaft (pag. 4 ff.). Die 57 Hafttage sind vollumfänglich an die ausgefällte Freiheitsstrafe von 9 Monaten anzurechnen (Art. 51 StGB). 17.6 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen. Die Po- lizei- und Untersuchungshaft von 57 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. 18. Geldstrafe für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhand- lung) gegen das Strassenverkehrsgesetz 18.1 Anzahl Tagessätze Die Vorinstanz erachtete für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen (recte: Widerhandlung) gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Geldstrafe von 25 Tages- sätzen als angemessen. Wenngleich die Geldstrafe nicht in Rechtskraft erwachsen ist, drängen sich keine Ausführungen zur Anzahl der Tagessätze auf. Die vor- instanzliche Strafzumessung wurde vom Beschuldigten nicht gerügt und die Gelds- trafe konnte nur deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen, weil eine Gesamtgeldstra- fe zu bilden gewesen wäre, wenn die Kammer für die oberinstanzlich zu beurtei- lenden Vorwürfe ebenfalls eine Geldstrafe ausgefällt hätte (siehe E. I.5 hiervor). Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu verurteilen. 18.2 Tagessatzhöhe 18.2.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Urteilszeitpunkt, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen; so etwa die laufenden Steu- ern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Dabei ist auch ein Pauschalabzug zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_464/2020 vom 03.09.2020 E. 1.4). 18.2.2 Erwägungen der Kammer Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'875 (inklusive

13. Monatslohn; pag. 764, pag. 776 Z. 31) sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 %, eines monatlichen Nettoeinkommens der Lebenspart- nerin von CHF 3'700.00 (pag. 776 Z. 37 ff.) sowie eines Unterstützungsabzugs von je 15 % für die Lebenspartnerin und die Tochter resultiert ein Tagessatz von abge- rundet CHF 90.00.

39 18.3 Bedingter Vollzug und konkrete Geldstrafe Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots kommt von vornherein nur ein Aufschub der Geldstrafe unter Festsetzung einer zweijährigen Probezeit in Betracht. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die vorliegend auszusprechende Verbindungsbusse (dazu sogleich) und der administrativrechtliche Führerausweis- entzug (pag. 769, pag. 777 Z. 8) dem Beschuldigten die Folgen seines Handelns hinreichend vor Augen führen, so dass eine unbedingte Geldstrafe auch nicht er- forderlich erscheint, um ihn vor weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Um dem Beschuldigten die Tragweite seines Verhaltens vor Augen zu führen, rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 106 StGB, die Geldstrafe von 25 Tagessätzen im Umfang von einem Fünftel, entsprechend CHF 450.00 (5 Tagessätze zu CHF 90.00), als Verbindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Tage festzuset- zen. Die restlichen 20 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 900.00, ausmachend CHF 1'800.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen. 18.4 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, aus- machend CHF 1'800.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 zu verurtei- len. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Ta- ge festzusetzen. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'073.10 sind zufolge Verurtei- lung vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der vom Beschuldigten zu bezahlende Betrag reduziert sich um die sich aus Ziff. III.2 des Dispositivs ergebende Verrechnung und beträgt somit noch CHF 14'763.10. 19.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom

24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), sind infolge vollumfänglichen Unterliegens vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 20. Keine Parteientschädigung Zufolge Verurteilung resp. Unterliegens hat der Beschuldigte weder erst- noch obe- rinstanzlich einen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

40 VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

41 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. Novem- ber 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in M.________(Ort) in der Zeit bis am 25. November 2021 durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch und Marihuana (Ziff. I.1.5 AKS) infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz, begangen am 25. November 2021 in M.________(Ort) durch Fahren in nicht fahrfähigem Zustand (Ziff. I.2 AKS). 3. verfügt wurde, dass folgende beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). ‒ Plastik mit weissem Pulver (Kokain), ca. 20 Gramm brutto (Ass.-Nr. 5) ‒ 1 Dose mit Marihuana, ca. 45 Gramm brutto (Ass.-Nr. 11) ‒ Marihuanablüten, ca. 96 Gramm netto (Ass.-Nr. 16) ‒ Marihuanablüten, ca. 3 Gramm (Ass.-Nr. 20) ‒ Marihuanablüten, ca. 140 Gramm netto (Ass.-Nr. 23) ‒ Grinder mit Restmenge Marihuana (Ass.-Nr. 24) ‒ 1 Portion weisses Pulver (Kokain), ca. 1.67 Gramm brutto (Ass.-Nr. 27) II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in M.________(Ort) 1. in der Zeit vom 27. Februar 2021 bis 1. November 2021 durch Erwerb und Veräus- sern von ca. 4 Gramm brutto Kokaingemisch an D.________ sowie von ca. 1 Gramm brutto Kokaingemisch an E.________ (ausmachend total 3.15 Gramm rei- ne Kokain-Base; Ziff. I.1.1 AKS); 2. am 5. November 2021 durch Erwerb und Verschaffen einer unbestimmten Menge Kokaingemisch («eine Linie») an G.________ (Ziff. I.1.2 AKS);

42 3. am 19. November 2021 durch Erwerb und Verkauf von ca. 1 Gramm brutto Kokain- gemisch an H.________ (ausmachend 0.63 Gramm reine Kokain-Base; Ziff. I.1.3 AKS); 4. am 25. November 2021 durch Erwerb und Besitz von 19 Gramm netto Kokainge- misch (ausmachend 11.97 Gramm reine Kokain-Base; Ziff. I.1.4 AKS); und gestützt darauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruchgemäss Ziff. I.2 hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 333 Abs. 1 StGB 19 Ziff. 1 Bst. c und Bst. d, 26 BetmG 31 Abs. 2, 55 Abs. 7, 91 Abs. 2 Bst. b, 102 Abs. 1 SVG 2 Abs. 1 und Abs. 2 VRV 34 Bst. c VSKV-ASTRA 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 57 Tagen (25. November 2021 bis 20. Janu- ar 2022) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 1’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festge- setzt. 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'073.10 (exkl. Übersetzungskosten). Der Betrag reduziert sich um die sich aus Ziff. III.2 hiernach ergebende Verrechnung und beträgt somit noch CHF 14'763.10. 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00 (exkl. Übersetzungskosten). III. Weiter wird verfügt: 1. Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

43 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 310.00 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet (Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). 4. Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv, sofort) ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) ‒ dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVS; Urteil mit Begründung, innert zehn Tagen) Bern, 5. März 2026 (Ausfertigung: 13. August 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann i.V. Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.