Sachverhalt
ist im Deliktsblatt Nr. 11 nachvollziehbar zusammengefasst (pag. 1165 ff). Bezüglich des Verwendungszwecks der Kreditkarten lässt sich auch hier ein bekanntes Bild erkennen: Vornehmlich wurde mit den Karten Bargeld bezogen, mithin während der Arbeitszeit von B.______ (J._____ war gemäss Arbeitsjournal krank, pag. 1242 f.; siehe auch Band II der edier- ten Akten, pag. 493 ff.). Hinsichtlich der genannten Rückzahlungsvereinbarungen hielt die Beschuldig- te sodann fest, sie habe diese zwar schon unterschrieben, könne jedoch die Daten (14.09.2017, 22.11.2017) nicht nachvollziehen, zumal sie in jener Zeit gar nicht mehr bei der Familie AO.___ (Fa- milie der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) in K.____ (Ortschaft) gelebt habe (pag. 1229 Z. 450 ff.). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung der Rückzahlungsvereinbarungen und dem Auszug der Beschuldigten aus dem Haushalt der AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) lässt sich mit Blick auf die (ebenfalls von der Beschuldigten eingeleitete) Schuldensanierung der V.____ AG relativ leicht erklären: Kurz nach ihrem Weggang aus K.____ (Ortschaft) meldete sich A.______ bei der V.____ AG und teilte mit, dass sämtliche Korrespondenz in Zusammenhang mit der Schuldensanie- rung an ihre neue Adresse in AP._____ (Ortschaft) gesendet werden müsse (pag. 1236). In der Folge nahm die V.____ AG offensichtlich mit ersten Gläubigern (darunter die hier relevante L.____ Bank) Kontakt auf, um die Schuldensituation zu regeln. Damit zusammenhängende Unterlagen wurden dann wie vereinbart der Beschuldigten zugestellt (vgl. beispielsweise das Schreiben der V.____ AG an die Beschuldigte vom 21.11.2017 mit folgendem Wortlaut: «Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 07.09.2017 mit welchem wir Sie über die zu unterschreibende Vereinbarung der L.____ Bank für Frau J.______ informierten […]»). Entsprechend war es der Beschuldigten ohne weiteres möglich, Doku- mente auch nach ihrem Wegzug aus K.____ (Ortschaft) zu unterzeichnen.
58 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte sich bezüglich des Ver- wendungszwecks der Kreditkarten eines identischen modus operandi bediente. Es ist auch vorliegend wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte die Kreditkartenanträge ausfüllen und im Namen der Straf- und Zivilklägerin 2 unter- schreiben sollte, wenn die Straf- und Zivilklägerin 2 alles gewusst und ihr sogar den Pass übergeben haben soll (pag. 1207 f. Z. 28 ff.). Dasselbe gilt für ihre Aussage, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 sie gefragt habe, ob es noch andere Kredit- karten gebe, die sie beantragen könne (pag. 1208 Z. 53 ff.). Der Anklagesachver- halt ist erstellt. 8.7.13 Anklageziffer I.1.13 Anklagesachverhalt (pag. 2902): «Urkundenfälschung, begangen am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), z.N. B.______ und Steuerverwaltung des Kantons Bern, indem die Beschuldigte, ver- mutlich zwecks Verheimlichung der in der Steuererklärung aufgeführten Schulden vor dem Privatkläger B.______, auf der Steuererklärung für das Jahr 2016 ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ dessen Unterschrift fälschte. Sie handelte vorsätzlich und mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 12).» Vorab wird auf folgende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3217, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassung in eckiger Klammer): Dieser Anklageziffer liegt das Deliktsblatt Nr. 12 zugrunde (pag. 1245 ff.). Anhand der ausgefüllten Steuererklärung zeigt sich exemplarisch die Aufgabenteilung des Ehepaars AO.___ (A.__ und B.__). Mithin war die Beschuldigte für die finanziellen bzw. administrativen Angelegenheiten zuständig und nahm sie diese Aufgaben grundsätzlich auch […] wahr (vgl. beispielsweise auch hiervor erwähnte, te- lefonische Auskunft der M._____AG (Kreditinstitut), wonach B.______ mitteilte, dass A.______ die Zahlungen mache, pag. 1069). B.______ wurde sowohl vor seiner Beziehung mit der Beschuldigten (2015) als auch danach (2017) jeweils nach Ermessen steuerlich veranlagt (Band III der edierten Ak- ten, pag. 1068 ff.). In den beiden Jahren dazwischen wurden indes seitens A.______ Steuererklärun- gen eingereicht (und für beide Ehegatten gleichermassen unterzeichnet; pag. 1253 ff.). Es gilt zu präzisieren, dass der Straf- und Zivilkläger 1 im Jahr 2014 (und nicht im Jahr 2015) nach Ermessen steuerlich veranlagt wurde (Band III der edierten Akten, pag. 1068 ff.). Auf der Steuererklärung des Jahres 2016 sind Schulden in Höhe von über CHF 50'000.00 (darunter auch der Kredit bei der H._____ AG (Bank) im Umfang von rund CHF 45'000.00) ersichtlich (pag. 1269). Dadurch, dass die Beschuldigte für den Straf- und Zivilkläger 1 unterzeichnete (vgl. ihre diesbezüglichen Aussagen auf pag. 1261 f. Z. 518 ff.), konnte er diese Schulden nicht sehen. Auf diese Weise verschleierte die Beschuldigte ihre Machenschaften. Dass die Beschuldigte dabei mindestens in Vorteilsabsicht handelte, ist – wie auch der Anklagesachverhalt – er- stellt (vgl. E. II.8.6.4 hiervor). 8.7.14 Anklageziffer I.1.15 Anklagesachverhalt (pag. 2903):
59 «Urkundenfälschung, mehrfach begangen, in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. B.______, J._____ und V.____ AG indem die Beschuldigte am 10.07.2017 einen Antrag für eine Schulden- sanierung stellte und am 14.07.2017 auf dem Schuldsanierungs-Vertrag mit der V.____ AG (Vertragsparteien auf Schuldnerseite: die Beschuldigte und der Privat- kläger B.______) und der dazugehörigen Vollmacht ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ dessen Unterschrift fälschte und diese gefälschten Un- terlagen bei der V.____ AG einreichte. Ausserdem fälschte die Beschuldigte eben- falls am 14.07.2017 auf einer Vollmacht zuhanden der V.____ AG ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerin J._____ deren Unterschrift und reichte diese Vollmacht ebenfalls bei der V.____ AG ein, nachdem die Beschuldigte am 12.07.2017 die V.____ AG bat, auch noch die Forderungen von J._____ zu regeln. Mutmasslich um die geprellten Unternehmen zwischenzeitlich zu besänftigen und weitere Schritte der Unternehmen zu verhindern bzw. zu verzögen sowie um die eigene Schuldpflicht zu minimieren, im Wissen darum, dass sie für den Abschluss des Schuldsanierungsvertrags die Zustimmung und Vollmachtserteilung der Privat- kläger B.______ und J._____ bedurft hätte und sie diese somit über die gefälsch- ten Anträge und die verursachten Schulden bzw. über das tatsächliche Ausmass der gefälschten Anträge und die verursachten Schäden hätte in Kenntnis setzen müssen, täuschte die Beschuldigte die V.____ AG über das Einverständnis der vgt. Privatkläger zur Eingehung dieses vertraglichen Verhältnisses. Sie handelte vor- sätzlich und mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 14).» Es wird auf die folgenden für den Sachverhalt relevanten und zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3219, S. 40 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Der angeklagte Sachverhalt ist gestützt auf das Deliktsblatt Nr. 14 (pag. 1353 ff.) nachvollziehbar dar- gelegt und hinreichend erstellt. Im Rahmen der vorstehenden, allgemeingültigen Beweiswürdigung wurde die Schuldensanierung als Vertuschungsmassnahme bereits ausführlich thematisiert, weshalb hierunter im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann. Die Beschuldigte sah sich in der Jahresmit- te 2017 unausweichlich mit einem riesigen Schuldenberg konfrontiert. Bereits Ende Mai 2017 nahm sie einen Zahlungsbefehl für J._____ entgegen (Band II der edierten Akten, pag. 663 f.). Um ihr Auf- fliegen zu verhindern, versuchte sie es deshalb mit einer Schuldensanierung. Bezeichnenderweise übernahm sie die Forderungen auch in vollem Umfang, obwohl gemäss ihrer Version der Ereignisse die Schulden gleichermassen von B.______, J._____ und ihr verursacht worden sein sollen (vgl. hier- zu aber auch ihre Aussage auf pag. 1386 Z. 289: «Ich wollte mit all dem Niemandem schaden im Ge- genteil, ich wollte etwas Gutes tun sicher nicht der Familie AO.___ (Familie der Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2) schaden. Ich habe versucht, alles zu haben»). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 8.7.15 Anklageziffer I.1.16 Anklagesachverhalt (pag. 2903 f.): «Urkundenfälschung, mehrfach begangen am 03.10.2017 und 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. B.______, J._____ und W.____ AG (In- kassobüro), indem die Beschuldigte am 03.10.2017 auf einer Zahlungsvereinba- rung mit der W.____ AG (Inkassobüro) betreffend eine offene Forderung der
60 P._____ AG im Zusammenhang mit der BS.____ Shopping Card Nr. ____, welche auf B.______ lautet bzw. lautete und von B.______ selber beantragt wurde, ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ dessen Unterschrift fälschte sowie am 26.01.2018 auf einer weiteren Zahlungsvereinbarung mit der W.____ AG (Inkassobüro) betreffend eine offene Forderung der P._____ AG im Zusammen- hang mit der AX.____ Karte Nr. _____, welche auf die Privatklägerin J._____ lautet bzw. lautete und von J._____ selber beantragt wurde, ohne Wissen und Zustim- mung der Privatklägerin J._____ deren Unterschrift fälschte. Mutmasslich fälschte die Beschuldigte die Unterschriften auf den Vereinbarungen, um geheim halten zu können, dass sie die Karten ohne Wissen und Zustimmung der Privatkläger ver- wendet (vgl. auch DB 3) und Schulden verursacht hatte. Sie handelte vorsätzlich und mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 15).» Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3220 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Deliktsblatt Nr. 15 (pag. 1440). Wiederum räumte die Beschul- digte ein, die Unterschriften auf den jeweiligen Dokumenten angebracht zu haben, gab sich jedoch bezüglich der aufgeführten Daten, mithin allesamt nach der Trennung im August 2017, unwissend (pag. 1444 Z. 494 ff.: «Die Unterschrift könnte von mir sein, aber das Datum ist komisch. An diesem Datum war ich gar nicht dort»; pag. 1444 Z. 499: «Eben wie schon gesagt, die Unterschrift könnte von mir sein, aber das Datum stimmt nicht»). Es lässt sich indessen derselbe Schluss wie schon bei An- klageziffer I.1.12 ziehen: Die genannten Zahlungsvereinbarungen der W.____ AG (Inkassobüro) wur- den via die Schuldensaniererin V.____ AG an die Beschuldigte weitergeleitet, da sie dies bekanntlich so mit der V.____ AG vereinbart hatte (vgl. hierzu die obigen Ausführungen sowie pro memoria das Mail der Beschuldigten vom 30.08.2017 an die V.____ AG auf pag. 1236: «[…] Bitte passen Sie auf dass jede brief was mit der Sanierung zu tun hat müssen Sie schauen dass ich das bekomme, weil wir haben es so abgemacht das ich die Sanierung bezahle […]»). Dementsprechend wurde ab Sep- tember 2017 sämtliche, die Sanierung betreffende Korrespondenz der Beschuldigten zugestellt und konnte in der Folge durch diese unterzeichnet sowie retourniert werden. Ergänzend ist auf pag. 1445 Z. 534 ff. hinzuweisen, wo die Beschuldigte ebenfalls Unwissen betreffend die Daten kundtat: «Bei der Unterschrift könnte ich auch sa- gen, die ist von mir, aber mit dem Datum stimmt es wieder nicht.». Der Anklage- sachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung 9. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat anlässlich der Hauptverhandlung betreffend Ziff. I.1.3, I.1.4, I.1.6, I.1.8 sowie I.1.12 der Anklageschrift eine abweichende rechtliche Würdigung unter den Tatbestand des Check- und Kreditkartenmissbrauchs vorbehalten und in ihrem Urteil Ziff. I.1.4, I.1.6, I.1.8 sowie I.1.12 eingestellt. Die Beschuldigte wurde betreffend Ziff. I.1.3 wegen Check- und Kreditkartenbetrugs schuldig erklärt. Die Kammer teilt diese Ansicht nicht: Der Check- und Kreditkartenmissbrauch nach Art. 148 StGB ist ein Sonderdelikt und betrifft Fälle, bei welchen der Täter der be-
61 rechtigte Inhaber einer Check- oder Kreditkarte ist (d.h. die Person, deren Name auf der Karte steht) und er auch derjenige ist, der die Karte benützt – unabhängig davon, ob er diese arglistig erhältlich gemacht hat oder nicht (vgl. SCHLEGEL, in: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommen- tar, 5. Aufl. 2024, Art. 148 N 2 und N 9). Der Karteninhaber muss im Verhältnis zum Aussteller zum Einsatz der Karte befugt sein (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2025, S. 278). Missbräuche durch vom Karteninhaber nicht autorisierte Dritt- personen fallen unter Art. 146 StGB (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 148 N 11). Die Beschuldigte war nie Inhaberin der Karten. Sie hat die entsprechenden Anträge mit den Namen des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 ausgefüllt, deren Unterschriften gefälscht, teilweise Unterlagen von ihnen einge- reicht (u.a. Kopien der Identitätskarten, Lohnabrechnungen) und somit die Überprü- fung der tatsächlichen Antragstellerin (= der Beschuldigten) unmöglich gemacht. Inhaber der Karten waren der Straf- und Zivilkläger 1 bzw. die Straf- und Zivilkläge- rin 2, wobei diese keine Kenntnis darüber hatten. Folglich wurden der Beschuldig- ten die Karten nicht vom Aussteller überlassen bzw. war sie im Verhältnis zum Aussteller nicht zum Einsatz der Karten befugt. Die Beschuldigte errichtete (wie- derum in Unkenntnis der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) ein Postfach, liess sämtliche Post betreffend die Kreditkarten dorthin senden und konnte dadurch die Karten abfangen. Anschliessend hat sie diese Karten ohne Wissen der Karteninha- ber benutzt und diesen so Schulden verursacht. Damit war die Beschuldigte auch keine von den Karteninhabern autorisierte Drittperson. Auch das in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung erwähnte Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 17 476 vom 29. März 2019 ist nicht einschlägig: In der dortigen Konstellation konnte der Tatbestand des Betrugs gar nicht geprüft werden, da die Anklageschrift weder das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens noch jenes der Arglist umschrieb (vgl. SK 17 476 E. 10.2.3). Entsprechend musste sich die Kammer dort nicht mit den Konkurrenzen befassen. Überdies kann mit Blick auf die rasche Entwicklung betreffend Kartenzahlungen in den letzten Jahren nach Auffassung der Kammer nicht auf alte (bzw. überholte) Bundesgerichtsurteile abgestellt werden. 10. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Betrug, zur Gewerbsmässigkeit und zur Ur- kundenfälschung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 3222 ff. und pag. 3233 f., S. 43 ff. und S. 54 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Der subjektive Tatbestand erfasst in erster Linie den Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, wobei Eventualvorsatz genügt. Seine Tatentschlossenheit hat der Täter manifestiert, wenn er mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem
62 Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei der ein Versuch anzu- nehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der ei- gentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1). Zu bejahen ist ein versuchter Betrug, wenn der Täter mit der Täuschung begonnen hat (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 283). Die Versuchsstraf- barkeit bedingt namentlich, dass sich die Absicht des Täters auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist. Daraus darf nicht gefolgert werden, jede misslungene Täuschung sei nicht arglistig. Abgesehen vom Misslingen der Täuschung ist es wichtig zu prüfen, ob die beab- sichtigte Täuschung in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte und von denen der Täter Kenntnis hatte, leicht als solche erkennbar schien. Anders gesagt: Es muss im Rahmen einer hypothetischen Prüfung be- stimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war. Wenn er dies war und die Täuschung misslingt, sei es, weil das Opfer aufmerksamer oder klüger war, als der Täter es sich vorstellte, sei es durch Zufall oder durch einen an- deren nicht vorhersehbaren Umstand, ist auf Versuch der arglistigen Täuschung zu erkennen (BGE 128 IV 18 E. 3c [=Pra 2002 Nr. 60]). Betreffend die Voraussetzung des Vermögensschadens kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2 verwiesen werden (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1 und 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 4.1): Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irr- tumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in ei- nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Ge- fährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rech- nung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (vgl. Urteile 6B_150/2017 vom 11. Janu- ar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch: BGE 123 IV 17 E. 3d; 121 IV 104 E. 2c; 120 IV 122 E. 6b/bb; je mit Hinweisen). Bei einem Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Rück- zahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditge- währung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist.
63 11. Betrug, gewerbsmässig, evtl. mehrfach und teilweise versucht 11.1 Subsumtion für alle den Betrug betreffende Anklageziffern Gemäss Beweisergebnis füllte die Beschuldigte Kreditkartenanträge im Unwissen der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 mit deren Angaben sowie deren Unterschrift aus. Damit täuschte sie die jeweiligen Kreditkartenunternehmen bzw. die für die Prüfung der jeweiligen Anträge zuständigen Mitarbeitenden über die wahre Identität der antragstellenden Person: Sie täuschte vor, der Straf- und Zivilkläger 1 bzw. die Straf- und Zivilklägerin 2 sei der bzw. die Antragsteller/in, obwohl die Beschuldigte die tatsächliche Antragstellerin war. Damit täuschte sie auch über die Bonität und Rückzahlungsfähigkeit (vgl. hierzu BGE 147 IV 73 E. 3.1, wonach es sich bei der Vorspiegelung des Leistungswillens um eine Täuschung über innere Tatsachen handelt). Die Täuschungshandlung erfolgte arglistig: Die Beschuldigte verwendete gefälschte Anträge, welche sie mit (teilweise) echten Unterlagen (Lohnabrechnun- gen, Identitätskarten, Hypothekarvertrag und dergleichen) untermauerte. Eine Überprüfung, wer der tatsächliche Antragsteller ist und demzufolge auch eine Überprüfung des fehlenden Erfüllungswillens war daher nicht möglich, zumal sich aus den vorgelegten Unterlagen keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine man- gelnde Solvenz bzw. Erfüllungsbereitschaft ergaben. Zudem gab es in den von ihr eingereichten Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die Anträge fehlerhaft oder unwahr sein könnten. Die von ihr gemachten Angaben zum Einkommen oder zu den Wohnkosten stimmten mit den eingereichten Beilagen grösstenteils überein oder wichen höchstens minim davon ab. Die Mitarbeitenden der jeweiligen Kredit- kartenunternehmen bzw. Unternehmen selbst wurden über den Vertragspartner bzw. den Vertragswillen des mutmasslichen Partners getäuscht. Im Irrtum über die antragstellende Person richteten die Kreditunternehmen bzw. Banken die Kredit- karten bzw. die Kredite aus. Durch die Auszahlung der Kredite bzw. durch die Ver- wendung der Kreditkarten erfolgte eine Vermögensverfügung. Zwischen der arglis- tigen Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögens- verfügung besteht zudem offensichtlich ein Motivationszusammenhang (vgl. BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 40). Wie in E. III.10 hiervor festgehalten, tritt der Vermögensschaden gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bereits mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ein. Die Beschuldigte hat vorliegend über ihre Rückzahlungsfähigkeit getäuscht, in- dem sie die Kreditkarten- und Leasinganträge sowie die Darlehensverträge nicht in ihrem eigenen Namen und für sich selbst, sondern im Namen des Straf- und Zivil- klägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 stellte. Das Risiko der Kreditgeber, dass die Rückzahlung des Kredits ausbleibt, war so viel höher als angenommen. Insbesondere waren die Kredite/Darlehensforderungen erheblich gefährdet, da die tatsächliche Antragstellerin (= die Beschuldigte) im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses in massgeblich schlechteren finanziellen Verhältnissen war als die «An- tragsteller», die den Kreditgebern vorgetäuscht wurden. Die Beschuldigte arbeitete im Vergleich zu der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 nur unregelmässig und ver- fügte über ein tieferes Gehalt, wenn überhaupt. Mittels der eingereichten Unterla- gen erweckte die Beschuldigte bei den Kreditunternehmen den Eindruck, dass die vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes problemlos erfolgen wird. Die Vermö-
64 gensschädigung der Kreditgeber ist somit zu bejahen – die Anträge wären nicht bewilligt worden, wenn die Beschuldigte die (sichtbare) Antragstellerin gewesen wäre. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich sowie in Berei- cherungsabsicht. Sie beantragte die Kredite wissentlich und willentlich, um sich ei- nen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der objektive und subjekti- ve Tatbestand ist damit bei allen den Betrug zu prüfenden Anklageziffern erfüllt, ausgenommen Anklageziffer I.1.10, bei welcher einzig ein Versuch angeklagt ist. Nachfolgend wird kurz auf die einzelnen Ziffern eingegangen. 11.2 Anklageziffer I.1.3 «AV.____ (Kreditkarte)» Die Beschuldigte füllte am 3. Juni 2016 einen «Upgrade-Antrag AW.___ (Unter- nehmen) Konto» und am 20. Juni 2016 einen «Zusatzkartenantrag AX.____» ohne Wissen und Zustimmung des Straf- und Zivilklägers 1 mit dessen Angaben aus und unterzeichnete diese in dessen Namen. Sie reichte diese gefälschten Unterlagen unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte des Straf- und Zivilklägers 1 bei der P._____ AG ein. Damit täuschte sie die Mitarbeitenden der P._____ AG über die Identität der wahren Antragstellerin und folglich auch über deren Bonität und Rück- zahlungsfähigkeit. Die Täuschungshandlung erfolgte durch die Verwendung von gefälschten Anträgen, welche durch die Beilage einer Kopie der (echten) Identitäts- karte des Straf- und Zivilklägers 1 untermauert wurden, arglistig. Die Täuschung hatte sodann (kausal) zur Folge, dass sich die Mitarbeitenden der P._____ AG in einem Irrtum über die tatsächliche Identität und Bonität der Antragstellerin befan- den und in diesem Irrtum (kausal) dem Straf- und Zivilkläger 1 bzw. der Beschuldig- ten eine Kreditkarte bzw. eine Zusatzkarte zustellten, welche die Beschuldigte im gemeinsamen Postfach abfing. Sie verwendete die Karten in der Folge für diverse (Online-)Einkäufe und Bargeldbezüge, so dass diese am 26. Februar 2018 einen Minussaldo von CHF 5'004.65 aufwiesen (vgl. Band I der edierten Akten, pag. 26). Damit ist auch die Vermögensverfügung sowie der Vermögensschaden erfüllt, wo- bei letzterer bereits mit Vertragsabschluss eingetreten ist (vgl. E. III.10 und E. III.11.1 hiervor). Zwischen der Vorlage der gefälschten Unterlagen und der Ge- währung der Kreditkarte und damit sowohl zwischen der Täuschung und dem Irr- tum als auch zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition bestand schliess- lich ein Motivations- und Kausalzusammenhang. Die Beschuldigte beantragte die Kreditkarte bzw. die Zusatzkarte wissentlich und willentlich, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie wusste, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die Darlehensbeträge nicht wird zurückzahlen können; sie wollte und musste dies auch nicht, weil nicht sie Vertragspartei war. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.3 Anklageziffern I.1.4 und I.1.6 «AS._____ (Kreditkarten)» Für diese beiden Anklageziffern wird eine gemeinsame Würdigung durchgeführt, da die Geschädigte in beiden Fällen die E.____ AG (Bank) war. Die Beschuldigte wendete beide Male den gleichen modus operandi an: Die Beschuldigte füllte am
4. Juni 2016 bzw. am 18. September 2016 die in den Anklageziffern I.1.4 und I.1.6
65 genannten Kreditkartenanträge sowie am 20. Juni 2016 ein diesbezügliches For- mular betreffend wirtschaftliche Verhältnisse mit den Angaben und der Unterschrift des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 bzw. mit fiktiven An- gaben zu deren Einkommen aus. Sie reichte die gefälschten Unterlagen unter Bei- lage einer Kopie der Identitätskarte des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 bei der E.____ AG (Bank) ein. Damit täuschte sie die Mitarbeitenden der E.____ AG (Bank) über die Identität der wahren Antragstellerin und folglich auch über deren Bonität und Rückzahlungsfähigkeit. Die Täuschungshandlung er- folgte durch die Verwendung von gefälschten Anträgen, welche durch die Beilage einer Kopie der (echten) Identitätskarte des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 untermauert wurden, arglistig. Die Täuschung hatte sodann (kausal) zur Folge, dass sich die Mitarbeitenden der E.____ AG (Bank) in einem Irr- tum über die tatsächliche Identität und Bonität der Antragstellerin befanden und in diesem Irrtum (kausal) der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 bzw. der Beschuldig- ten die Kreditkarten zustellten, welche die Beschuldigte im gemeinsamen Postfach abfing. Sie verwendete die Karten in der Folge für diverse (Online-)Einkäufe und Bargeldbezüge, so dass diese 13. Dezem-ber 2016 einen Minussaldo von CHF 3'337.75 bzw. am 13. November 2016 einen Minussaldo von CHF 8'739.15 aufwiesen (wobei die letzten belastenden Transaktionen am 3. Dezember 2016 bzw. am 7. November 2016 getätigt wurden; Band II der edierten Akten, pag. 402 f. bzw. pag. 466 ff.). Damit ist auch die Vermögensverfügung sowie der Vermögens- schaden erfüllt, wobei letzterer bereits mit Vertragsabschluss eingetreten ist (vgl. E. III.10 und E. III.11.1 hiervor). Die Beschuldigte beantragte die Kreditkarten wissentlich und willentlich, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.4 Anklageziffern I.1.5, I.1.7 und I.1.9 «Kleinkredite H._____ AG (Bank)» Für diese drei Anklageziffern wird eine gemeinsame Würdigung durchgeführt, da in allen drei Fällen die H._____ AG (Bank) geschädigt wurde, wiederum durch den gleichen modus operandi. Es wird auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3225 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Auslassung in eckiger Klammer): A.______ füllte die in den Anklageziffern 1.7 und 1.9 genannten Kreditanträge mit den Angaben und der Unterschrift von B.______ sowie J._____ aus. Damit täuschte sie die für die Prüfung des Antrags zuständigen Bankmitarbeitenden über die Identität der wahren Antragstellerin. Sie täuschte den Bankmitarbeitenden vor, B.______ bzw. J._____ sei der bzw. die Antragsteller/in, obwohl in Wahrheit die Beschuldigte die Anträge gestellt hat. Damit täuschte die Beschuldigte die Bankmitarbeitenden auch über die Bonität und Rückzahlungsfähigkeit (vgl. hierzu auch BGE 147 IV 73, wonach es sich bei der Vorspiegelung des Leistungswillens um eine Täuschung über innere Tatsachen handelt). Die Täuschungshandlung ist nach Ansicht des Gerichts arglistig erfolgt, weil die Beschuldigte nicht nur gefälschte Kreditanträge verwendete, sondern diese auch noch mit echten Unterlagen (Lohnabrech- nungen, Hypothekarvertrag und dergleichen) untermauerte. Für die getäuschte H._____ AG (Bank) war eine Überprüfung, wer der tatsächliche Antragsteller ist und demzufolge auch eine Überprüfung des fehlenden Erfüllungswillens daher nicht möglich, zumal sich aus den vorgelegten Unterlagen kei-
66 ne ernsthaften Anhaltspunkte für eine mangelnde Solvenz bzw. Erfüllungsbereitschaft ergaben. Im Übrigen enthielten die von der Beschuldigten eingereichten Dokumente denn auch (trotz zumutbarer Überprüfung) keine Hinweise darauf, dass die Kreditanträge fehlerhaft oder unwahr sein könnten. Die von ihr gemachten Angaben zum Einkommen oder zu den Wohnkosten stimmten mit den eingereich- ten Beilagen grösstenteils überein oder wichen höchstens minim davon ab. In Bezug auf Ziff. 1.5 der Anklageschrift ändert die wahre Unterschrift von J._____ auf dem Darlehensvertrag nichts. Hier wur- de der H._____ AG (Bank) vorgetäuscht, der Darlehensvertrag sei von J._____ mit dem entspre- chenden Vertragswillen abgeschlossen worden. In Wahrheit lag aber gar kein entsprechender Ver- tragswille von J._____ vor. Die Mitarbeitenden der H._____ AG (Bank) bzw. diese selber wurde(n) über den Vertragspartner bzw. den Vertragswillen des mutmasslichen Partners getäuscht. Im Irrtum über die antragstellende Person – bzw. bei Ziff. 1.5 auch im Irrtum über den Vertragswillen der unter- schreibenden J._____ – richtete die H._____ AG (Bank) drei Kleinkredite über CHF 10'000.00 (I.1.5), CHF 45'000.00 (I.1.7) sowie CHF 36'000.00 (I.1.9) aus. Durch diese Auszahlungen nahm sie jeweils eine Vermögensdisposition vor, durch die sie sich am eigenen Vermögen schädigte. Die Kredite wären indessen bei Kenntnis der wahren Antragstellerin – bzw. bei Ziff. 1.5 bei Kenntnis vom fehlen- den Vertragswillen von J._____ – aufgrund fehlender Voraussetzungen (insbesondere fehlendes, re- gelmässiges Erwerbseinkommen und bei Ziff. 1.5 fehlendem Vertragswillen) nicht gewährt worden. […] Dies gilt für alle drei Kleinkredite gleichermassen und somit insbesondere auch für den zeitlich ersten Kredit über CHF 10'000.00 (Anklageziffer I.1.5), der mit dem dritten Kredit über CHF 36'000.00 getilgt wurde (Anklageziffer I.1.9; Auszahlungsinstruktion, pag. 1044) und somit betragsmässig aus- geglichen ist (zum vorübergehenden Vermögensschaden vgl. obige theoretische Ausführungen). Mit Blick auf die Schadenshöhe kann auf die beiden Kontoauszüge der H._____ AG (Bank) (pag. 2965 ff.) verwiesen werden. Diese enthalten eine nachvollziehbare Auflistung der jeweils aufer- legten Zinsen und Mahngebühren sowie der erfolgten Teilrückzahlungen. Somit sind die objektiven Tatbestandselemente in allen drei angeklagten Fällen zu bejahen. In subjektiver Hinsicht handelte A.______ direktvorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht. Sie bean- tragte die Kredite wissentlich und willentlich, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Korrigierend ist festzuhalten, dass der Vermögensschaden bereits mit Vertragsab- schluss eingetreten ist (vgl. E. III.10 und E. III.11.1 hiervor). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.5 Anklageziffer I.1.8 «AY._____ (Kreditkarte)» Die Beschuldigte bediente sich wiederum des gleichen modus operandi wie in E. III.11.3 hiervor, wobei sie hier die F._____ GmbH (Finanzinstitut) mit einem Kre- ditkartenantrag, den sie am 18. November 2016 mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 ausfüllte, arglistig täuschte. Für die Vorgehensweise betreffend Täu- schung, Arglist, den Irrtum sowie die Vermögensdisposition und den Vermögens- schaden kann auf die in E. III.11.3 hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass die Kreditkarte nach dem 21. Fe- bruar 2017 einen Minussaldo von CHF 6'222.60 aufwies (Band II der edierten Ak- ten, pag. 533 f.). Die Beschuldigte beantragte die Kreditkarte wissentlich und willentlich, um sich ei- nen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
67 11.6 Anklageziffer I.1.10 «Leasing» Die Beschuldigte füllte am 9. Dezember 2016 einen Leasingantrag für einen BR.____ (Automarke) mit einem Betrag von CHF 26'743.00 ohne Wissen und Zu- stimmung des Straf- und Zivilklägers 1 mit dessen Angaben und in dessen Namen aus. Sie reichte diesen gefälschten Antrag am 14. Dezember 2016 bei der Lea- singgeberin, der M._____AG (Kreditinstitut) ein. Damit täuschte sie die Mitarbeiten- den der M._____AG (Kreditinstitut) über die Identität der wahren Antragstellerin und folglich auch über deren Bonität. Die Beschuldigte beantragte das Leasing wissentlich und willentlich, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. die diesbezüglichen Aus- führungen in E. II.8.7.10 hiervor). Sie manifestierte ihre Tatentschlossenheit mit dem Beginn der Tatausführung: Das Einreichen des Leasingantrags bei der Lea- singgeberin stellt den letzten entscheidenden Schritt der Täuschungshandlung dar, von dem es kein Zurück mehr gibt. Der modus operandi der Beschuldigten war derselbe wie auch bei den hiervor geprüften Sachverhalten. Daher ist auch diese beabsichtigte Täuschung als arglistig zu qualifizieren. Die M._____AG (Kreditinstitut) lehnte den Antrag jedoch mit Schreiben vom
19. Dezember 2016 ab. Folglich wurde kein Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen, weshalb der Taterfolg nicht eingetreten und es bei einem Versuch geblieben ist. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.7 Anklageziffer I.1.12 «L.____-Card-Kreditkarte» Auch hier kann betreffend der objektiven Tatbestandselemente grundsätzlich auf das hiervor in E. III.11.3 Ausgeführte verwiesen werden. Vorliegend wurde die L.____ SA (Bank) zweimal mit Kreditkartenanträgen (vgl. pag. 1174 ff.), die die Be- schuldigte am 23. Februar 2017 bzw. am 22. März 2017 mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 ausfüllte, arglistig getäuscht. Die Kreditkarten wiesen am
11. April 2017 bzw. am 18. April 2017 einen Minussaldo von zusammengerechnet CHF 2'748.75 auf (Band II der edierten Akten, pag. 493 ff.). Am 14. September 2017 und 22. November 2017 unterzeichnete die Beschuldigte sodann ohne Wis- sen und Zustimmung im Namen der Straf- und Zivilklägerin 2 je eine Rückzah- lungserklärung über CHF 1'706.25 bzw. CHF 1'195.25, total ausmachend CHF 2'901.50 (inkl. Zins), zuhanden der L.____ SA (Bank) betreffend die beiden Kreditkarten (pag. 1232 f.). Die Beschuldigte beantragte die Kreditkarte wissentlich und willentlich, um sich ei- nen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.8 Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit Die Beschuldigte erzielte während eines Zeitraums von gesamthaft rund 21 Mona- ten einen Deliktsbetrag von rund CHF 136'740.00 (davon rund CHF 26'740.00 ver- sucht; vgl. pag. 56 sowie pag. 2893 ff.). Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – sie ging kaum einer Erwerbstätigkeit nach bzw. erzielte in er- werbstätigen Perioden ein tiefes Einkommen – stellen die deliktisch erzielten Erträ-
68 ge während dieser Zeit ihr Einkommen dar. Die deliktischen Tätigkeiten hat sie so- mit wie einen Beruf ausgeübt. Es ist ergänzend auf folgende zutreffende Aus- führung der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3227, S. 48 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Die Beschuldigte ging systematisch vor und wandte relativ einfache, jedoch effiziente Methoden an. Wenn das jeweilige Darlehen verbraucht war, versuchte sie einen neuen Kredit aufzunehmen, um da- von (zumindest teilweise) auch die alten Schulden zurückzubezahlen. Sie hat sich offensichtlich dar- auf eingerichtet, mit ihrem deliktischen Handeln Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Betrag an ihre Lebensgestaltung darstellten. Durch das wiederholte, jeweils identische Vorgehen offenbarte sie zudem ihre Bereitschaft, solange weiterzumachen, bis sie gestoppt würde. Die Beschuldigte handelte somit gewerbsmässig. 11.9 Fazit Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs (Delikts- betrag rund CHF 136'740.00, davon rund CHF 26'740.00 versucht), begangen wie folgt: - in der Zeit von 03.06.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunter- nehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift); - in der Zeit von 04.06.2016 bis 03.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift); - in der Zeit von 08.07.2016 bis 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.5 der Anklageschrift); - in der Zeit von 18.09.2016 bis 07.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.6 der Anklageschrift); - in der Zeit von 03.11.2016 bis 23.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.7 der Anklageschrift); - in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. I.1.8 der Anklageschrift); - in der Zeit von 05.12.2016 bis 24.01.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.9 der Anklageschrift); - in der Zeit von 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als de- ren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.10 der Anklageschrift) (Versuch); - in der Zeit von 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der L.____ SA (Bank) (Ziff. I.1.12 der An- klageschrift). 12. Urkundenfälschungen 12.1 Die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands ist vorliegend gestützt auf das Beweisergebnis für sämtliche Urkundenfälschungen evident. Die Beschul-
69 digte füllte zahlreiche Dokumente mit den Angaben der Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2 aus und unterzeichnete diese jeweils mit deren Unterschrift. Rechtsanwalt G.________ brachte im Rahmen seines Parteivortrags an der Beru- fungsverhandlung u.a. vor, es sei in Frage zu stellen, ob den von der Beschuldigten eingereichten Kreditkartenanträgen Urkundencharakter i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zuzuschreiben sei. Voraussetzung sei, dass dem Schriftstück erhöhte Glaubwür- digkeit zukomme und der Adressat diesem daher besonderes Vertrauen entgegen- bringe (statt vieler BGE 146 IV 258 E. 1.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit komme in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interes- se macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (Urteil des Bundesge- richts 6B_95/2024 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3 f.). Für die Kammer ist klar, dass der Urkundencharakter zu bejahen ist. Die Aus- führungen des Verteidigers beziehen sich auf die Voraussetzungen bei Falschbe- urkundungen, bei denen eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt wird. In casu liegt jedoch die Tathandlung der Fälschung i.e.S. bzw. die Herstellung einer unech- ten Urkunde vor, bei der die Urheberin einen falschen, ihr nicht zustehenden Na- men verwendet, indem sie eine fremde Unterschrift nachahmt. Die restriktive Rechtsprechung im Bereich der Falschbeurkundung, nach welcher der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat jener ein besonderes Ver- trauen entgegenbringen muss, gelangt hier nicht zur Anwendung (BSK StGB- BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 2 und N 9). Gemäss Rechtsprechung ist bei der Fälschung einer Unterschrift auf einem Kreditkartenantrag eine Fälschung i.e.S. zu bejahen (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 38 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 5). Die Beschuldigte hat durch das Nachahmen der Unterschriften der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 auf den Kreditkartenanträgen unechte Urkunden hergestellt (vgl. zur Urkundenqualität die nachfolgenden Ausführungen) und somit Fälschungen i.e.S. begangen. Die Ein- wände der Verteidigung betreffend den Urkundencharakter sind daher nicht zu hören. Es wird des Weiteren auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3234 ff., S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslas- sungen in eckigen Klammern): Die Urkundenqualität ist nach Ansicht des Gerichts aus nachfolgenden Gründen in allen angeklagten Fällen zu bejahen: Auf Kreditanträgen (Kreditkarten, Kleinkredite, Leasings) und Berechnungsformu- laren werden die Personalien der antragstellenden Person sowie deren Einkommenssituation ange- geben (aktueller Arbeitgeber, Jahreslohn, monatliche Ausgaben). Diese Dokumente dienen folglich als Grundlage für die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers und enthalten damit rechtserhebliche Tatsachen (siehe zur Urkundenqualität eines Kreditkartenantrags auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2014 vom 09.03.2015 E. 2). Gleiches gilt für die unterzeichneten Darle- hensverträge, Schuldensanierungsverträge und Zahlungsvereinbarungen sowie die Bankdokumente. Diese vermögen den Vertragsabschluss sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu be- weisen. In Bezug auf Anklageziffer 1.5. ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigten nicht die Fälschung des Darlehensvertrags vom 08.07.2016 selber, sondern die Fälschung der weiteren Dokumente (Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses, Auszahlungsinstruktion und allge- meine Geschäftsbedingungen) vorgeworfen wird. Weiter unterzeichnete A.______ diverse Vollmach-
70 ten (Ziffern 1.1, 1.11 und 1.15). Mit einer Vollmacht ermächtigt der Vollmachtgeber den Bevollmäch- tigten zur Vornahme von Rechtshandlungen in dessen Namen und mit Wirkungen für den Vollmacht- geber, was ebenfalls eine rechtserhebliche Tatsache darstellt. Die Steuerklärung sodann deklariert das Vorhandensein (bzw. «Nichtvorhandensein») von Vermögenswerten sowie Schulden und kann – bei nicht wahrheitsgetreuer Deklaration – strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Mit einem Umlei- tungsauftrag wird schliesslich bescheinigt, dass Postsendungen nicht mehr an die bisherige Adresse, sondern an eine neue Empfangsstelle zugestellt werden müssen. A.______ versah die Formulare grösstenteils mit zutreffenden Angaben (über B.______ und J.______) und stellte somit jedenfalls keine inhaltlich unwahren Urkunden her. Indessen sind die Ur- kunden aber unecht, weil sie nicht von dem aus ihnen ersichtlichen Aussteller (namentlich B.______ und J.______), sondern von einem anderen Aussteller (A.______) stammen. Somit täuschte A.______ über die Identität der Urheber der jeweiligen Urkunden. Die Verteidigung verwies in diesem Zusammenhang auf die sogenannte «Geistigkeitstheorie», wonach wirklicher Aussteller einer Urkun- de derjenige ist, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (vgl. statt vieler BGE 137 IV 169 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Urkunden seien demnach – trotz nicht eigen- händig vorgenommener Unterschriften – zurecht B.______ und J.______ zugewiesen worden, weil sie mit deren Einverständnis gezeichnet worden seien (pag. 3141). Zumal A.______ gemäss Bewei- sergebnis die fraglichen Dokumente weder mit Wissen noch mit Zustimmung von B.______ und J.______ einreichte, besteht für die Anwendung der Geistigkeitstheorie folglich kein Raum. A.______ handelte […] in unrechtmässiger Vorteilsabsicht sowie in Täuschungsabsicht. Ihr war be- wusst, dass durch das Einreichen von auf B.______ und J.______ lautenden Dokumenten die Chan- cen auf eine Kreditvergabe wesentlich grösser waren, als wenn sie in eigenem Namen entsprechende Anträge gestellt hätte. Sie wollte über die Identität des Antragstellers täuschen, um so zu Geld zu kommen bzw. um Zeit zu gewinnen und nicht «erwischt» zu werden. […] Ergänzend ist festzuhalten, dass die hiervor genannten «Bankdokumente» die Be- rechnungen des monatlichen Budgetüberschusses, Auszahlungsinstruktionen und allgemeine Geschäftsbedingungen umfassen. Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.10 der Anklageschrift kann für die Begründung der Vorteilsabsicht auf die Ausführungen in E. II.8.7.10 hiervor verwiesen werden. Der Gebrauch der Urkunden stellt eine straflose Nachtat dar, zumal die gefälschten Urkunden von Anfang an dem Einsatz im Geschäftsverkehr dienten und der Ge- brauch schon bei der Fälschungshandlung vom ursprünglichen Täterplan umfasst war (vgl. BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 220). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 12.2 Fazit Die Beschuldigte ist der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, mehrfach be- gangen wie folgt: - am 15.02.2016, 22.02.2016, 24.02.2016 und 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______, J._____ und der S.____ AG (Bank)/T.___ AG (Bank) (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift); - am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der U._____ AG (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift);
71 - am 03.06.2016 und 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungs- unternehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift); - am 04.06.2016 und 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift); - am 08.07.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.5 der Anklageschrift); - am 18.09.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.6 der Anklageschrift); - am 03.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.7 der Anklageschrift); - am 18.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. I.1.8 der Anklageschrift); - am 05.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.9 der Anklageschrift); - am 09.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechts- nachfolgerin (Ziff. I.1.10 der Anklageschrift); - am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.11 der Anklageschrift); - am 23.02.2017 und 22.03.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der L.____ SA (Bank) (Ziff. I.1.12 der An- klageschrift); - am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______ und der Steuerverwal- tung des Kantons Bern (Ziff. I.1.13 der Anklageschrift); - in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. von B.______, J._____ und der V.____ AG (Ziff. I.1.15 der Ankla- geschrift); - am 03.10.2017 und 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______, J._____ und der W.____ AG (Inkassobüro) (Ziff. I.1.16 der Anklageschrift). IV. Strafzumessung 13. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 3237 f. und pag. 3244, S. 58 f. und S. 65 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend sind folgende Ausführungen anzubringen.
72 13.1 Anwendbares Recht und Strafrahmen Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 m.w.H.). Betreffend die Urkundenfälschungen ist Folgendes festzuhalten: Alle bis auf eine Urkundenfälschung sind vor 2018 begangen worden. Sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht wird Urkundenfälschung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah- ren oder einer Geldstrafe sanktioniert. Da das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist für die vor 2018 begangenen Urkundenfälschungen das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Folglich ist nur auf die Urkundenfälschung vom 26. Januar 2018 (Ziff. I.1.16. der Anklageschrift) neues Recht anwendbar. Der gewerbsmässige Betrug ist als Handlungseinheit zu betrachten. Der Delikts- zeitraum erstreckt sich vom 3. Juni 2016 bis zum 26. Januar 2018. Der Strafrah- men nach altem Recht sah für den gewerbsmässigen Betrug eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vor. Das geltende Recht sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Da das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist für den gewerbsmässigen Betrug das im Deliktszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 13.2 Versuch Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehen versuchte Taten im vollende- ten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). 13.3 Beschleunigungsgebot Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Ein- zelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen für angemes- sen erweist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlau-
73 ben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Straf- verfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die be- schuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025, E. 4.2.2). Die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2022 vom 11. Januar 2023, E. 4.2.3). Das Gericht ist verpflichtet, die Ver- letzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksich- tigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023, E. 3.2.2). 13.4 Strafart Betreffend die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs mit Blick auf die Deliktssumme und die weiteren Ta- tumstände – wie nachfolgend unter E. IV.14.2 dargelegt wird – eine Strafe von über einem Jahr als dem Verschulden angemessen erachtet wird, womit eine Geldstrafe nicht mehr in Frage kommt. Für die Urkundenfälschungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Geldstrafe. Die Kammer erachtet jedoch u.a. aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Urkundenfälschungen und dem gewerbsmässigen Betrug auch für die Urkundenfälschungen einzig eine Freiheitsstrafe als angemes- sene Sanktion. In Bezug auf die Urkundenfälschungen ist unter Verweis auf BGE 144 IV 217 E. 4.3 Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz wird im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festlegen und anschliessend prüfen müssen, aus welchen Ein- zelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält die Vorinstanz für einzelne Delikte im konkret zu beurtei- lenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuld- angemessen und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Mo- nate übersteigt. Sie hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (s. vorstehend E. 3.3.3). Wie bereits erwähnt, ist eine Geldstrafe für die vorliegenden Urkundenfälschungen insbesondere aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit dem gewerbsmässigen Betrug nicht mehr schuldangemessen. Der gewerbsmässige Betrug hätte ohne die Urkundenfälschungen so nicht begangen werden können. Die Kammer erachtet daher, wie bereits ausgeführt, für die Urkundenfälschungen ebenfalls eine Frei- heitsstrafe als die richtige Sanktionsart. Gestützt auf die soeben zitierte bundesge- richtliche Rechtsprechung kann für die jeweilige Urkundenfälschung auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, die weniger als sechs Monate beträgt. 14. In concreto 14.1 Vorbemerkung Wie in E. IV.13.4 hiervor erwähnt, ist für die Schuldsprüche wegen gewerbsmässi- gen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung je eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden
74 (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Der gewerbsmässige Betrug weist die höchste abstrakte Strafandrohung auf und bildet somit die schwerste Straftat. Für diesen ist die Ein- satzstrafe zu bilden. Diese ist in einem weiteren Schritt mit den Strafen für die Ur- kundenfälschungen angemessen zu erhöhen. 14.2 Einsatzstrafe gewerbsmässiger Betrug 14.2.1 Objektive Tatschwere Der vorliegende Deliktsbetrag beträgt rund CHF 136'000.00 (davon rund CHF 26'000.00 versucht) und ist damit weder klein noch sehr hoch. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im relevanten Tatzeitraum von rund zwei Jahren gut davon leben konnte. Die Beschuldigte legte ein raffiniertes Vorgehen an den Tag: Sie hat die Tathandlungen gut geplant, durchdacht und umgesetzt (Stichwort: Postfach) und durch Vornahme von diversen Transaktionen Verwirrung gestiftet. Weiter hat sie ihre Opfer (ihren Ehemann und ihre Schwiegermutter) gut ausgewählt und dabei das Desinteresse des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. die Nai- vität der Straf- und Zivilklägerin 2 ausgenutzt. Das von der Vorinstanz benützte Wort «Bedienmentalität» passt gut zu diesem skrupellosen Vorgehen. Die Be- schuldigte zeigte durch ihr Verhalten erhöhte kriminelle Energie. Ihre arglistige Vorgehensweise ist als Tatbestandselement des Betrugs bereits berücksichtigt und daher bei der Strafzumessung aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht ver- schuldenserhöhend zu gewichten. Dasselbe gilt für Elemente der Gewerbsmässig- keit. Die Kammer geht mit Blick auf den weiten Strafrahmen noch von einem leich- ten Tatverschulden aus. Sie erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheits- strafe von 16 Monaten als angemessen. 14.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sie handelte zudem in Bereicherungs- absicht, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Sie hätte die Tat ohne Weiteres vermeiden können. All diese Faktoren sind indes neu- tral zu werten. 14.3 Fazit Einsatzstrafe Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe. 14.4 Asperation Urkundenfälschungen Die Beschuldigte hat insgesamt 23 Urkundenfälschungen begangen. Betreffend die Urkundenfälschungen in Anklageziffer I.1.5 ist anzumerken, dass das Unterschrei- ben von mehreren Dokumenten im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag eine Handlungseinheit darstellt und daher als eine Urkundenfälschung zu werten ist. Dasselbe gilt für die Anklageziffern I.1.7 und I.1.9. Der modus operandi war bei allen Urkundenfälschungen derselbe und es wurden alle Urkunden im Geschäftsverkehr verwendet. Die Kammer veranschlagt daher – anders als die Vorinstanz – 15 Tage Freiheitsstrafe für jede der 23 Urkundenfäl- schungen. Sämtliche Urkundenfälschungen stehen klarerweise im Zusammenhang zum gewerbsmässigen Betrug bzw. im Gesamtkomplex des gewerbsmässigen Be-
75 trugs. Sie sind nicht anderswo benutzt worden. Diese werden wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zu einem Faktor von je 50 % asperiert. Dies ergibt ei- ne Strafe von 345 Tagen Freiheitsstrafe (23 x 15), welche zu 50 %, ausmachend rund 5 ¾ Monate, zur Einsatzstrafe asperiert wird. 14.5 Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 21 ¾ Monaten. 14.6 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 3242, S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie auf die nachfolgenden Ausführun- gen zur Landesverweisung (E. VI.17.3 hiernach) verwiesen werden. Die Beschul- digte hat zwei Kinder, die während diesem laufenden Strafverfahren geboren wur- den. Die Tochter der Beschuldigten besucht den Kindergarten und erhält eine Spe- zialförderung wegen Logopädie. Die Beschuldigte arbeitet 100 % im Homeoffice und erzielt einen guten Lohn (pag. 3453 ff.). Ihr Ehemann ist ebenfalls erwerbstätig und erhält einen 13. Monatslohn; dies stellt jedoch in seiner kurzen Zeit in der Schweiz bereits die dritte Arbeitsstelle dar. Die Beschuldigte hat zudem unmittelbar vor der Berufungsverhandlung eine Anfrage zur Vereinbarung einer stillen Pfän- dung gemacht. Die diesbezügliche Antwort-E-Mail des Betreibungsamtes BM.____ datiert vom 25. August 2025 (pag. 3457). Es bleibt offen, ob dieses Vorgehen funk- tionieren wird oder nicht. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte weist zwei weitere Verurteilungen während hängigem Verfahren auf, was sich straferhöhend auswirkt. Der modus operandi im Urteil der Staatsan- waltschaft des Kantons BM.____ vom
19. September 2023 (Verfahren VT.2023.10689; pag. 3371 ff.) war dabei derselbe wie im vorliegenden Verfahren. Dadurch zeigt sie eine Unbelehrbarkeit. Ihre Erklärungen betreffend das Verfahren VT.2023.10689 überzeugen nicht. Im Rahmen der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte, sie sei nicht einver- standen, dass sie allein als beschuldigte Person hierstehe. Die Straf- und Zivilklä- gerschaft 1 und 2 hätten auch beschuldigte Personen sein müssen. Dass sie selbst als beschuldigte Person hier sei, damit sei sie aber einverstanden (pag. 3421 Z. 32 ff. und pag. 3436 Z. 15 ff.). Reue und Einsicht sehen nach Ansicht der Kammer an- ders aus. Anders als die Vorinstanz ist keine Strafminderung aufgrund des «Geständnisses»
– welches nach Auffassung der Kammer nicht als Geständnis zu werten ist und die Strafuntersuchung auch nicht beschleunigt hat – vorzunehmen. Im Strafverfahren hat sich die Beschuldigte anständig und korrekt verhalten, was erwartet wird. Strafempfindlichkeit Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die zu einer besonderen Strafempfind- lichkeit führen würden.
76 Zwischenfazit Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe. 14.7 Verletzung des Beschleunigungsgebots Der Deliktszeitraum liegt bereits mehrere Jahre zurück. Betreffend die zeitlichen Abläufe im Untersuchungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3243, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Be- schuldigte ebenfalls zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hat: Die Be- schuldigte hat die Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung mit der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 vom 30. Januar 2018 (pag. 23 f.) unterzeichnet, sich jedoch anschliessend nicht daran gehalten. Die Strafanzeige sowie die Verfah- renseröffnung erfolgten aus diesem Grund erst im Juli 2018. Auch im Berufungsverfahren ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest- zustellen: Die Akten gingen am 26. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 3267). Mit Vorladung vom 28. Oktober 2024 wurde die Berufungsver- handlung auf den 26. und 28. August 2025 angesetzt (pag. 3325 ff.). Die Zeitspan- ne bis zur oberinstanzlichen Urteilsfällung sowie der Redaktion der Urteilsbegrün- dung ist – auch unter Berücksichtigung des Aktenumfangs sowie der Komplexität des Falles – zu lang. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzu- halten und rechtfertigt eine Strafminderung im Umfang von 3 ¾ Monaten. 14.8 Bedingter Vollzug Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Beschuldigte ist mit Strafbefehlen vom 17. Juni 2022 bzw. 19. September 2023 je zu einer bedingten Geldstrafe von 10 bzw. 45 Tagessätzen verurteilt worden. Da die vorliegenden Deliktszeitpunkte vor denjeni- gen der Strafbefehle liegen und dies die erste Freiheitsstrafe der Beschuldigten ist, wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Aufgrund der neu ergangenen, teils einschlägigen Strafen während dieses Verfahrens wird die Probezeit jedoch nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB), son- dern auf drei Jahre festgelegt. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 aStGB wird – mit Blick auf die Landesverweisung (vgl. E. VI. hiernach) sowie die fi- nanzielle Situation der Beschuldigten – verzichtet. 14.9 Konkretes Strafmass Die Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.
77 V. Zivilpunkt 15. Betreffend den Zivilpunkt kann - mit Ausnahme von E. VI.3. (pag. 3255, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) - vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3253 ff., S. 74 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; Auslassungen in eckigen Klammern; Hervorhebungen im Original): 1. Allgemeines Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Straf- verfahren eingestellt wird oder die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet hat (Art. 126 Abs. 2 lit. a und c StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögens- stand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögens- stand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausa- lzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Per- son verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss ge- gen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsaus- lösung (vgl. statt vieler BSK OR-KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 41 N 2c f., N 14 ff., N 30 ff. und N 45 ff., jeweils mit Hinweisen). 2. Zivilklagen der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) und der H._____ AG (Bank) Die D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) (Rechtsnachfolgerin der P._____ AG) bezifferte ihre Zivilansprüche gegenüber A.______ am 28.09.2021 mit CHF 5'004.65 (pag. 2735 f.). Die H._____ AG (Bank) füllte das Formular «Privatklage» am 14.12.2021 aus und bezifferte darin eine Zi- vilforderung von CHF 62'418.90 (pag. 2742). Beide Parteien wurden mit Vorladung vom 01.09.2023 aufgefordert, ihre Zivilansprüche (sofern nicht bereits erfolgt) näher zu begründen und zu belegen so- wie allfällige, zwischenzeitlich erfolgte Rückzahlungen anzugeben (pag. 2922). Die H._____ AG (Bank) korrigierte daraufhin ihre Zivilforderung mit Eingabe vom 14.09.2023 auf ein neues Total von CHF 74'941.90 und reichte hierzu zwei Kontoauszüge ein (pag. 2965 ff.). Die D.___ SA (Finanz- dienstleistungsunternehmen) liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. A.______ wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der H._____ AG (Bank) sowie […] zum Nachteil der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) verurteilt, weshalb das Gericht deren zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen hat. Mit der Verurteilung von A.______ sind die Widerrechtlichkeit und das Verschulden gegeben. Trotz Rückzahlungspflicht bezahlte A.______ die
78 ihr von der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) (AV.____ (Kreditkarte)) sowie der H._____ AG (Bank) (Kleinkredite) überlassenen Gelder (zuzüglich Zinsen und Mahngebühren) nie vollständig zurück, weshalb der Privatklägerschaft grundsätzlich ersatzfähige Kosten entstanden sind. Der natür- liche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von A.______ und dem der Pri- vatklägerschaft erwachsenen Schaden ist somit ebenfalls gegeben. Die Zivilforderung der H._____ AG (Bank) ist gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge hinrei- chend beziffert und belegt. Namentlich beträgt die offene Schuld (inkl. Zinsen und Mahngebühren) aus dem Kreditvertrag über CHF 45'000.00 noch CHF 40'454.67 (pag. 2972), jene aus dem Kreditver- trag über CHF 36'000.00 noch CHF 34'487.22 (pag. 2978). Die Schadenersatzforderung von gerundet CHF 74'941.90 ist damit antragsgemäss zuzusprechen. Die von der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) angegebene Schadensumme bedarf demgegenüber einer eingehenderen Betrachtung. In den bei der P._____ AG (Rechtsvorgängerin) edierten Akten findet sich ein Kontoauszug der betroffenen AV.____ (Kreditkarte) (Band I der edierten Akten, pag. 35 ff.). Der in der Zivilklage aufgeführte Forderungsbetrag von CHF 5'004.65 entspricht dem Kontostand per 26.02.2018 (Band I der edierten Akten, pag. 36). Allerdings gingen in der Folge noch Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF 1'530.00 (9x CHF 170.00) ein (Band I der edierten Akten, pag. 36 f.). Diesen Betrag gilt es nach Ansicht des Gerichts von der Zivilforderung in Abzug zu bringen. Der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) wird entsprechend eine Schadenersatz- forderung von CHF 3'474.65 zugesprochen. […] 4. Zivilklage von B._____ und J._____ Die Privatkläger B._____ und J.______ bezifferten ihre Ansprüche mit Eingabe vom 20.11.2023 auf CHF 67'875.60 (zugunsten B.______) bzw. CHF 52'831.50 (zugunsten J._____), beides nebst Zins zu 5 % seit dem 21.12.2017, evtl. seit wann rechtens. Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragten sie die Zusprechung einer Summe von total CHF 110'448.00 (pag. 3020). Zur Begründung verweisen die Privatkläger im Wesentlichen auf die von A.______ zugunsten der AO._____ (Straf- und Zivilklä- gerschaft 1 und 2) unterzeichnete Schuldanerkennung vom 23.01.2018 respektive 31.01.2018 (pag. 23 f. und pag. 40). Sie machen geltend, in diesem Dokument habe sich A.______ gegenüber den Pri- vatklägern zur Rückzahlung der hiervor genannten Beträge (Hauptbegehren) verpflichtet. Indem A.______ diese Zahlungen nie geleistet habe, sei die Rechtsfolge gemäss Ziffer III. der Abzahlungs- vereinbarung eingetreten – namentlich seien die gesamten anerkannten Beträge zur Rückzahlung fäl- lig geworden (pag. 3021). Der eventualiter eingeklagte Betrag ergebe sich sodann anhand der umfangreichen Ermittlungen re- spektive der im Zuge dieser Ermittlungen erhobenen Beweismittel. A.______ sei der betrügerische Bezug und Verbrauch zu eigenen Zwecken der Gesamtsumme von CHF 110'448.00 nachgewiesen worden, wobei sich die Einzelheiten aus den jeweiligen Deliktsblättern ergeben würden (pag. 3022). Die von den Privatklägern geltend gemachte Schuldanerkennung kann nicht unbesehen als Grundla- ge für den Adhäsionsanspruch herangezogen werden. Zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO sind namentlich solche, die sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen (Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss den Art. 41 ff. OR). Vertragliche Ansprüche fallen nicht unter Art. 122 Abs. 1 StPO. Denn ihre Anspruchsgrundla- ge liegt nicht in einer widerrechtlichen Handlung und sie können sich daher nicht aus einer Straftat ab- leiten (BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl. 2023, Art. 122 N 66 und N 70). Die Schuldanerkennung als vertrag- liche Vereinbarung zwischen A.______ und den AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) wirft
79 somit bezüglich ihrer Tauglichkeit als Anspruchsgrundlage im Adhäsionsprozess grundsätzliche Fra- gen auf. Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, die Schuldanerkennung stelle gewissermassen ei- ne Verschriftlichung dessen dar, was A.______ den AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) aus unerlaubter Handlung schulden sollte, ergeben sich wiederum Schwierigkeiten bei der Definition des gemäss Art. 41 OR erforderlichen Vermögensschadens. Die zum Nachteil der AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) begangenen Straftaten beschränken sich vorliegend auf Urkundenfäl- schungen und stellen damit keine Vermögensdelikte dar. Der durch die betrügerischen Handlungen von A.______ verursachte Vermögensschaden ist in erster Linie bei den jeweiligen Kreditinstituten und nicht bei AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) eingetreten. Durch die Urkundenfäl- schungen allein ist den AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) deshalb noch kein Schaden entstanden. Damit fehlt es am erforderlichen Deliktskonnex. Sofern B.______ und/oder J.______ ih- rerseits Rückzahlungen an Kreditgeber oder Kreditkartenaussteller geleistet und dadurch selber fi- nanziellen Schaden erlitten hätten, wäre dies sodann durch die Privatkläger näher zu belegen gewe- sen. Aus den genannten Gründen verweist das Gericht die Zivilklagen von B.______ und J.______ auf den Zivilweg. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Die Zivilklagen der Zivilklägerinnen E.____ AG (Bank) (betreffend Ziff. I.1.4 und I.1.6 der Anklageschrift) und F._____ GmbH (Finanzinstitut) (betreffend Ziff. I.1.8 der Anklageschrift) werden auf den Zi- vilweg verwiesen. Im Übrigen wird auf das selbsterklärende Dispositiv verwiesen (E. IX. hiernach). VI. Landesverweisung 16. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der we- gen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmefor- men sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblie- ben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E.1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom
29. Januar 2024 E. 2.2.2). Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn die- se für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumulativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in
80 Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbin- dungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinaus- gehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufent- haltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr an- hand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Aus- ländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zu- sammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu wer- ten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Famili- enlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser oh- ne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genü- gend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine fi- nanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1 und E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.3; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch ge- zwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpas- sungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 und 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.6; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Kinder, die bereits die Schule besuchen, befinden sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne (Urteile des Bun- desgerichts 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 6.4; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung erachtet auch für schulpflichtige Kinder einen Umzug in die Hei-
81 mat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kultur- vermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Ok- tober 2024 E. 4.4.; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.4.2.; 7B_267/2022 vom
13. Mai 2024 E. 7.2 mit Hinweisen). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet ei- nen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichti- gen Überlegungen erfolgen darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom
21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.7.1 und 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2). Diesbezüglich hält das Bundes- gericht Folgendes fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5): Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.4.3 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Mass- nahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familien- leben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bin- dung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
82 17. Erwägungen der Kammer 17.1 Die Bestimmungen über die Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Es wurden keine besonderen Übergangsregeln vorgesehen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen In- krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Aufgrund des strafrechtli- chen Rückwirkungsverbots sind die Bestimmungen über die Landesverweisung anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde. Dies liegt hier bei den meisten Teilen des gewerbsmässigen Betruges vor (vgl. Ziff. III.1.1., III.1.2. und III.1.4.-1.9. des Urteilsdispositivs). Die Tathandlungen im Zeitraum nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung überschreiten für sich allein betrachtet ebenfalls die zur gewerbsmässigen Qualifi- kation erforderliche Schwelle. Auch allein im Zeitraum ab dem 1. Oktober 2016 be- trachtet liegt somit gewerbsmässiger Betrug vor. 17.2 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als nordmazedonische Staatsbürgerin ist die Beschuldigte eine Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Sie wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen ge- werbsmässigen Betrugs und damit wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gesprochen. Folglich ist sie grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu ver- zichten ist. 17.3 Härtefallprüfung 17.3.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Beschuldigte ist am N._____ (Datum) in Nordmazedonien geboren und im Fe- bruar 2010 als BT.___-jährige in die Schweiz gekommen (pag. 3092). Sie ist damit im Urteilszeitpunkt seit rund 15 ½ Jahren in der Schweiz und hat einen beträchtli- chen Teil ihres Lebens hier verbracht, jedoch die prägenden Lebensphasen des Heranwachsens in Nordmazedonien erlebt. 17.3.2 Familiäre Situation und Art. 8 EMRK Die Beschuldigte ist seit dem 17. Februar 2020 mit ihrem zweiten Ehemann AC.______ verheiratet (Trauungsort AP._____ (Ortschaft); pag. 2634) und hat mit ihm zwei gemeinsame Kinder: Z._____, (geb. BU.___ (Datum); pag. 2664), und BZ._____ (geb. BV.____ (Datum); pag. 3359). Sie wohnen gemeinsam in einer Wohnung (pag. 3427 Z. 22 ff.). Ihr zweiter Ehemann ist kosovarischer Staatsan- gehöriger und zog erst nach der Heirat im Rahmen des Familiennachzuges zur Be- schuldigten in die Schweiz (pag. 2500 sowie auch Unterlagen zum Familiennach- zug, pag. 2638 ff.). Das Strafverfahren war im Zeitpunkt der Heirat bereits rund ei- neinhalb Jahre hängig (vgl. pag. 1), weshalb davon auszugehen ist, dass ihr Ehe- mann zu Beginn der familiären Bindung Kenntnis davon hatte. Gemäss den edier- ten und sich in den Akten befindenden MIDI-Akten (Ehevorbereitung) hat die Be- schuldigte diverse Fragen wie folgt beantwortet (pag. 2709 ff.): Sie kenne ihren Verlobten seit dem 17. Juli 2016 und sie hätten am BW.____ (Datum) – ihrem Ge- burtstag – beschlossen zu heiraten; sie sei jeden Monat übers Wochenende oder
83 für einen Tag zu ihm in den Kosovo geflogen, und zwar seit dem 18. November 2017 bis am 21. August 2019. Zur Geburt der gemeinsamen Tochter sei er vom
13. September bis 12. Oktober 2019 in die Schweiz gekommen. Die gemeinsamen Kinder wurden beide während hängigem Strafverfahren geboren. Die Beschuldigte wurde somit zumindest mit ihrem zweiten Kind BZ._____ in Kenntnis des reellen Risikos einer Landesverweisung schwanger (vgl. hierzu auch das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern SK 21 328 vom 26. Januar 2023 E. 64, in welchem die bevorstehende Familiengründung des Beschuldigten mit seiner langjährigen Freundin [Schweizer Staatsbürgerin] in Kenntnis der drohenden Landesverweisung nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden konnte). Die Beschuldigte, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder verfügen alle über ei- ne Aufenthaltsbewilligung B (pag. 2499). Gemäss Angaben der Beschuldigten lebt ihre Familie (Eltern, Bruder und fünf Tanten) in der Schweiz, weitere Familienan- gehörige und Bekannte in Frankreich oder Deutschland (pag. 3094 Z. 44). Ihre El- tern verfügen über eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 3388). Die Beschuldigte lebt in einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu ihrem Ehemann und sie hat zwei minderjährige Kinder. Diese Beziehungen sind grundsätzlich vom Schutzbereich des in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfasst. Zu prüfen ist somit, ob es dem Ehemann sowie den beiden Kindern ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, mit der Beschuldigten nach Nordmazedonien überzusiedeln. Entscheidend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere, ob sich die Kinder im (noch) anpassungsfähigen Alter befinden, wenn die Landesver- weisung vollzogen wird, und ob ihnen sowie dem Ehemann dannzumal ohne Wei- teres zuzumuten ist, der Beschuldigten in ihr Heimatland zu folgen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 4.3.2.). Die Frei- heitsstrafe wurde bedingt ausgesprochen. Eine diesbezügliche Vollzugsdauer ist daher bei der Beurteilung nicht hinzuzurechnen. Wie bereits erwähnt, ist der Ehemann kosovarischer Staatsangehöriger und zog erst nach der Heirat vor rund fünf Jahren im Rahmen des Familiennachzuges zur Beschuldigten in die Schweiz. Die Beschuldigte spricht Albanisch mit ihrem Ehe- mann (pag. 3427 Z. 36 f.) Er habe keine Familienangehörige in der Schweiz, er ha- be nur Kollegen hier (pag. 3429 Z. 15 ff.). Er arbeitet als BX._____ (Beruf) bei AB._____ AG, welches seine dritte Anstellung ist (pag. 3451 und pag. 3422 Z. 22 ff.). Besonders intensive Beziehungen zur Schweiz sind keine ersichtlich: Er ist ein- zig aufgrund seiner Beziehung zur Beschuldigten in die Schweiz gekommen. Die Beschuldigte sowie die beiden gemeinsamen Kinder sind die einzigen Familienan- gehörigen, die er hier hat. Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist zudem noch nicht lange genug, um einen Hinderungsgrund darzustellen – er ist nicht hier ver- wurzelt. Betreffend die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Ehegatten (Nordmazedonien und Kosovo) ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschuldig- ten die gleiche Sprache spricht (Albanisch) und die beiden aus dem gleichen Kul- turkreis stammen. Der Ehemann der Beschuldigten arbeitete vor seiner Einreise in die Schweiz offenbar in einer BY.____ (Unternehmen) im Kosovo (vgl. Unterlagen des Migrationsdienstes zum Visumantrag, pag. 2524 und 2540). Es sollte ihm mög-
84 lich sein, diese Berufstätigkeit auch in Nordmazedonien auszuüben. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es dem Ehemann der Beschuldigten ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, mit ihr zumindest für die Dauer der Landesverweisung nach Nordmazedonien überzusiedeln und sein Eheleben mit ihr dort zu pflegen. Die Tochter der Beschuldigten, Z._____, ist rund sechs Jahre alt. Mit ihr spreche die Beschuldigte – gemäss ihren Angaben – seit Z._____ in der Logopädie sei, nur Deutsch. Ihr Ehemann und ihre Eltern hingegen würden nur Albanisch mit Z._____ sprechen (pag. 3427 Z. 32 ff.). Entsprechend spricht und versteht Z._____ Alba- nisch (pag. 3428 Z. 9 ff.). Gemäss der Beschuldigten werde Z._____ wahrschein- lich bis zur dritten Klasse Logopädie-Stunden brauchen. Es spiele hierbei jedoch keine Rolle, ob man Deutsch oder Albanisch mit ihr spreche, solange die beiden Sprachen nicht gemischt würden (pag. 3426 Z. 40 f. und pag. 3427 Z. 42 ff.). Der Bedarf von Logopädie-Stunden stellt keine körperliche oder geistige Beeinträchti- gung dar, welche nicht zu einer Landesverweisung führen dürfte, sondern eine zeit- lich absehbare Förderung, welche sowohl für Deutsch als auch Albanisch ge- braucht wird. Im Übrigen wird auch in Nordmazedonien Logopädie angeboten. Die Logopädie ist daher kein Grund, weshalb Z._____ in der Schweiz bleiben müsste. Der eigene Kulturkreis und die Sprache ist den Kindern bzw. Z._____ bekannt und wird vorgelebt. Z._____ besucht (sowohl im Urteilszeitpunkt als auch im Vollzugs- zeitpunkt der Landesverweisung) den Kindergarten. Wie in E. VI.16 hiervor ausge- führt, befinden sich Kinder, die bereits die Schule besuchen, nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne. Obwohl Z._____ in diesem Umfeld erste Freundschaften zu knüpfen beginnt, ist sie aufgrund ihres jungen Alters nach wie vor lern- und anpassungsfähig. Ein Neube- ginn inkl. Schule in Nordmazedonien sollte daher auch für sie möglich und zumut- bar sein. Dies gilt ebenso für den Sohn der Beschuldigten, der im Urteilszeitpunkt erst knapp einjährig und im Vollzugszeitpunkt wohl noch nicht im Kindergarten sein wird. Mit ihm sprechen sowohl sie als auch ihr Ehemann und ihre Eltern Albanisch (pag. 3427 Z. 36 ff., pag. 3428 Z. 6 f.). Nebst der Beschuldigten sind ihre Eltern, welche nebenan wohnen, sowie ihr Ehe- mann Bezugspersonen der Kinder. Ihr Ehemann arbeitet jedoch Schicht, weshalb man – gemäss ihren Angaben – nicht viel mit ihm rechnen könne (pag. 3427 Z. 16 ff.). Die Eltern der Beschuldigten sind zudem keine sehr engen Bezugspersonen für die Kinder, beispielsweise würden die Kinder nicht zu ihnen schlafen gehen (pag. 3427 Z. 29 f.). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es ihre Schwiegermutter war, die sich nach Ende des Mutterschaftsurlaubes der Beschuldigten während dreier Monate Vollzeit um den Sohn BZ._____ kümmerte. Ihre Schwiegermutter kam für diesen Zweck aus dem Kosovo in die Schweiz (pag. 3436 Z. 1 ff.). Die Be- schuldigte ist damit für die Kinderbetreuung nicht auf ihre Eltern angewiesen. Zusammenfassend würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung der Be- schuldigten zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern zwar tangieren. Da ihnen eine Übersiedelung nach Nordmazedonien ohne weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, wird das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
85 bzw. Art. 13 BV durch eine Landesverweisung des Beschuldigten allerdings nicht berührt. Zur Pflegebedürftigkeit der Mutter der Beschuldigten ist folgendes festzuhalten: Wie in E. VI.16 hiervor ausgeführt, verlangt das Bundesgericht bei familiären Ver- hältnissen ausserhalb der Kernfamilie zusätzlich ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu gelangen. Die Pflegebedürf- tigkeit der Mutter der Beschuldigten sowie die Absicht der Beschuldigten, diese Pflege offenbar übernehmen zu wollen, wurden erst im Plädoyer ihres Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnt. Da dies nicht bereits im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens thematisiert wurde, konnte die Kammer weder Fragen dazu stellen noch diesbezügliche Unterlagen einholen. Das vorausgesetzte besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschuldigten und ihrer Mutter ist vorliegend zu verneinen. Die Beschuldigte arbeitet in einem 100 %-Pensum und hat zwei kleine Kinder. Sie dürfte somit kaum die Hauptpflegeperson sein, wenn denn die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter wirklich zutreffen würde. Da offenbar die ganze Familie der Beschuldigten in der Schweiz wohnt, wäre sie zudem nicht die einzige Person, die helfen könnte, bzw. wäre ihre Mutter nicht auf sie allein ange- wiesen. Zusammengefasst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach zwischen der Beschuldigten und ihren Eltern oder ihrem Bruder eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (wie bspw. ein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Abhängigkeit) oder ein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb diese Verhältnisse nicht vom Schutzbereich erfasst sind. 17.3.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie finanzielle Verhältnisse Die Beschuldigte hat in der Schweiz keine Lehre absolviert, sondern einzig das
9. und 10. Schuljahr besucht. Anschliessend hat sie teils temporär gearbeitet (vgl. pag. 2493 f.). Ab Oktober 2022 arbeitete sie in einem 100 %-Pensum als CA._____ (Beruf) im CB.____ (Abteilung) bei der AD._____ AG in AP._____ (Ortschaft) (pag. 3093). Mit Vertragsänderungen vom 24./25. März 2023 und 20. April 2023 reduzier- te sie ihr Pensum zuerst auf 80 % und erhöhte es wieder auf 100 % (pag. 3452 f.). Seit 1. Februar 2024 arbeitet sie 100 % für die AE._____ AG mit einem monatli- chen Bruttoeinkommen von CHF 4'496.00 (12 Monatslöhne; pag. 3454 ff. und pag. 3422 Z. 1 ff.). Ab 27. Juni 2023 hat sie sich mit einer Einzelfirma «CC._____», welche drei Onlineshops (Babyartikel, Tierartikel und Kosmetik) umfassen soll, selbständig gemacht (pag. 3044 ff. und pag. 3093 Z. 30 ff.). Diese Shops wurden jedoch nie (für die Öffentlichkeit) online geschaltet (pag. 3435 Z. 25 ff.). Über diese Einzelfirma wurde am 14. März 2024 der Konkurs eröffnet (pag. 3399 und pag. 3424 Z. 29 ff.). Die Ausbildungs- und Arbeitssituation steht nach dem Ausge- führten einer Landesverweisung nicht entgegen. Die finanzielle Situation ist als äusserst angespannt zu bezeichnen. Ihre Schulden haben vom 3. März 2022 bis zum 29. November 2023 um rund CHF 25'400.00 zu- genommen (pag. 3044). Die Beschuldigte weist aktuell Betreibungen in Höhe von CHF 77'937.19 sowie 38 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 86'709.10 aus (vgl. pag. 3388 bzw. Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes
86 BM.____ vom 8. August 2025 pag. 3396 ff.). Sie hat zudem beim Betreibungsamt BM._____ eine Anfrage zur Vereinbarung einer stillen Pfändung gestellt (pag. 3457). Das steuerbare Nettoeinkommen der Ehegatten CD.___ (A.__ und AC.__) im Steuerjahr 2022 betrug CHF 72'283.00, das steuerbare Reineinkommen nach dem Kinder- und Ehegattenabzug CHF 29'083.00 (pag. 3385). 17.3.4 Integration in der Schweiz Die Beschuldigte spricht Deutsch, war hier zumindest zeitweise arbeitstätig und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis am 10. Februar 2026 gültig ist (pag. 3388). In sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht ist die Beschuldigte in der Schweiz trotz ihrer Anwesenheitsdauer nur mässig integriert. Sie habe zwar Kolle- ginnen, als zweifache Mutter habe man aber eigentlich nicht viel Zeit zum Abma- chen, was durchaus zutreffen kann. Sie habe zudem auch sehr guten (schriftlichen) Kontakt mit einem ehemaligen Lehrer in AP._____ (Ortschaft) (pag. 3428 Z. 27 ff.). Sie verbringt vor allem Zeit mit ihrer Familie, Hobbies habe sie keine mehr (pag. 3095 f. Z. 45 ff.). Beruflich bzw. wirtschaftlich hat sich die Beschuldigte nicht im geforderten Mass für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls integriert. So hat sie trotz ih- res jungen Alters und der rund 15-jährigen Aufenthaltszeit in der Schweiz keine Aus- oder Weiterbildungen absolviert – auch nicht nach der Trennung vom Straf- und Zivilkläger 1, der sie vom Abschluss einer Lehre abgehalten haben soll. Die erste längerfristige Anstellung erfolgte erst ab Oktober 2022 bei der AD._____ AG bzw. der AE._____ AG, bei welcher sie noch immer arbeitet. Die Schulden der Be- schuldigten haben zudem stets zugenommen, eine Sanierung ist bisher nicht ge- lungen. Im Weiteren ist auf folgende zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3250 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf den von A.______ bereits mehrfach gestellten Antrag auf Erteilung der Niederlassungs- bewilligung wurde sie von der Migrationsbehörde BM.____ jeweils unmissverständlich auf ihre Schul- densituation sowie die damit einhergehenden Konsequenzen (Nichtbewilligung) aufmerksam gemacht und es wurde ihr dringend angeraten, ihre Finanzen in den Griff zu bekommen (vgl. pag. 2610 ff., 2616 ff., 2650 ff.). Bezeichnenderweise begründete sie ihren Antrag im Gesuch vom 16.02.2018 denn auch im Umstand, mit einem Schweizer Bürger verheiratet zu sein - dies notabene, obschon sie in je- nem Zeitpunkt bereits von B.______ getrennt war (pag. 2610 ff.). Obwohl A.______ an der Hauptver- handlung beteuerte, ab Januar 2024 mit der Schuldenrückzahlung zu beginnen (pag. 3094 Z. 11 ff.) und es ihr wichtig sei, dass sie die Schulden abbezahlen könne und ihre Onlineshops laufen würden (pag. 3096 Z. 13 ff.), ist ein ernsthafter Rückzahlungswille nicht wirklich erkennbar. Trotz der von A.______ gelobten Arbeitsbemühungen und Rückzahlungsbeteuerungen («Ich hatte vor einigen Mo- naten eine Lohnerhöhung, dank meiner guten Arbeit, die ich dort mache» [pag. 3093 Z. 25 ff.]; «Weil ich ab Januar dranbleiben werde, um dann einmal die CHF 25'000.00 zu bezahlen» [pag. 3094 Z. 26 ff. auf die Frage, weshalb sie dem Gericht nur die Hälfte des offenen Schuldenbetrags angegeben hat]; «Ich bin noch dran, dass ich einen Nebenjob in der Versicherungsbranche bekomme. Der Eintritt in diese Firma wäre im Februar. Ich will meine Schulden abbezahlen» [pag. 3096 Z. 13 ff.) hat ihre Schuldenlast nicht abgenommen, sondern ist in nicht unwesentlichem Umfang weiter angestiegen. Nicht zuletzt auch das vorliegende Strafverfahren zeigt auf, dass A.______ ihr eigenes Fortkommen weit über gesellschaftliche Verpflichtungen stellt. Nach dem Gesagten muss die Integration der Be- schuldigten als mangelhaft bezeichnet werden. A.______ hat es trotz langer Anwesenheitsdauer we-
87 der geschafft noch ernsthaft versucht, sich in der Gesellschaft zu etablieren oder sich dem Wertesys- tem unterzuordnen. Damit steht die Integration in der Schweiz einer Landesverweisung klarerweise nicht entgegen. Ergänzend ist betreffend den Antrag der Beschuldigten auf Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung vom 16. Februar 2018 (in welchem sie angab, mit einem Schwei- zer Bürger verheiratet zu sein) festzuhalten, dass die Beschuldigte zu diesem Zeit- punkt nicht nur vom Straf- und Zivilkläger 1 getrennt, sondern bereits mit ihrem jet- zigen Ehemann zusammen war und deswegen bereits mehrmals zu ihm in den Ko- sovo geflogen ist (pag. 2709). Weiter ist betreffend die Onlineshops Folgendes hervorzuheben: Die Beschuldigte betonte, dass es ihr wichtig sei, dass ihre Online- shops laufen würden. Wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass über die Einzel- firma «CC._____», welche diese Onlineshops umfasste (die jedoch nie für die Öf- fentlichkeit online geschaltet wurden, vgl. pag. 3435 Z. 25 ff.), der Konkurs eröffnet wurde (vgl. E. VI.17.3.3 hiervor). Auch hier zeigt sich das Aussageverhalten der Beschuldigten. Es kann folglich nicht von einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Inte- gration der Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden. Die Beschuldigte ist einzig mit Blick auf ihre aktuelle Arbeitssituation (100 % arbeitstätig) wirtschaftlich gut integriert. Dies genügt jedoch nicht, um die hohen Anforderungen einer «quali- fizierten» Integration (vgl. E. VI.16 hiervor) zu erfüllen. 17.3.5 Gesundheitszustand Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medi- zinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7 m.w.H.). Anlässlich ihrer Einvernahme im Berufungsverfahren führte die Beschuldigte auf die Frage, wie es ihr gehe, aus: «Gut.» (pag. 3421 Z. 24 f.). Später führte sie aus, dass sie seit 19-jährig an bösartigen Tumoren an beiden Brüsten leide, welche alle zwei Jahre wieder kommen. Auch jetzt seien sie wieder da (pag. 3435 Z. 30 ff.). Während des ganzen Verfahrens war ihre Krankheit kein Thema und wurde von ihr auch nie erwähnt. Einzig bei der Einvernahme im Verfahren im Kanton BM._____ führte sie aus, sie sei dreimal wegen Brustkrebs operiert worden (pag. 3353 bzw. edierte Akten VT.2023.10689 pag. 3). Anlässlich ihrer Einvernahme im Berufungs- verfahren sagte sie, sie sei aktuell nicht in Behandlung, es werde nun einfach be- obachtet (pag. 3439 Z. 36 f.). Ihr aktueller Gesundheitszustand steht der Anord- nung einer Landesverweisung nicht entgegen. Nordmazedonien ist kein Drittwelt- land und verfügt sowohl über Spitäler als auch Arztpraxen. Zudem ist die Brust- krebsvorsorge gemäss Angaben im Internet im Aufbau (vgl. bspw. htt- ps://www.oncology.org.mk/page/reparti-per-tumoret-malinje-te-gjoksit-te-grate/). Bei einer Landesverweisung würde sie somit nicht in ein Land zurückkehren, in dem diesbezügliche Behandlungen nicht durchgeführt werden könnten. Es kann hierzu auch auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 307 vom
28. Juni 2023 verwiesen werden, in welchem ein HIV-Infizierter des Landes, und
88 zwar nach Guinea, verwiesen wurde. Dieses Urteil wurde durch das Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.5.2). 17.3.6 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Rückfallgefahr Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei BM.____ vom 21. Juli 2025 ist die Beschuldigte wie folgt verzeichnet (pag. 3359 ff.): Im SuissePol-Index: - Im Kanton Bern, seit 29.08.2016/2017/2018 mehrfach verzeichnet wegen Be- trugs und Urkundenfälschung (Anmerkung der Kammer: dies betrifft das vorlie- gende Verfahren) - Im Kanton BM.____ am 01.12.2022 wegen Betrugs und am 11.09.2023 wegen Urkundenfälschung Bei der Staatsanwaltschaft BM.____ (pag. 3369 ff.): - 04.01.2022 Verletzung der Verkehrsregeln (Einstellungsverfügung wegen Be- zahlung der Ordnungsbusse) - 17.06.2022 Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Erledi- gung: Strafbefehl) - 19.09.2023 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Ur- kundenfälschung (Erledigung: Strafbefehl) - 10.09.2024 Verletzung der Verkehrsregeln (Erledigung: Strafbefehl) Zudem sind im Bericht des Migrationsamt des Kantons BM.____ vom 4. August 2025 migrationsrechtliche Verwarnungen ersichtlich (zwei Massnahmenprüfungen wurden durchgeführt; pag. 3388). Aus dieser Übersicht geht hervor, dass die Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederholt missachtet hat. Bei der Verzeichnung vom 19. September 2023 handelt es sich zudem um eine Bestellung auf Zalando unter Verwendung ei- nes anderen Namens (aufgrund ihrer schlechten Bonitätsbewertung) im Wert von knapp CHF 1'400.00 sowie Urkundenfälschung im entsprechenden Strafverfahren zum Verschleiern dieser Tat. Die Verwendung anderer Namen (um Anträge zu stel- len oder in diesem Fall eine Bestellung aufzugeben) aufgrund ihrer schlechten Bo- nität sowie die anschliessende Urkundenfälschung zum Verschleiern der Tat ent- spricht dem modus operandi von vorherigen bzw. vorliegend zu beurteilenden Ta- ten und zeugt von einer grossen Rückfallgefahr, bzw. eine solche hat sich bereits trotz hängigem Strafverfahren verwirklicht. 17.3.7 Eingliederungschancen im Heimatstaat Die Beschuldigte hat die ersten 15 Lebensjahre in Nordmazedonien verbracht und entsprechend auch dort die Schule absolviert (8 Jahre Grundschule, vgl. pag. 2086), und ist der albanischen (und möglicherweise aufgrund der dortigen schulischen Ausbildung auch der mazedonischen) Sprache mächtig. Eine berufli- che Eingliederung in Nordmazedonien sollte daher möglich sein. Die Beschuldigte hat in der Schweiz keine Berufslehre absolviert, jedoch eine Arbeitsstelle im Ho- meoffice gefunden. Weshalb es nicht auch in Nordmazedonien möglich sein sollte,
89 ohne abgeschlossene Berufslehre bzw. Ausbildung eine Arbeitsstelle zu finden, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Ihre hier angeeigneten Deutschkenntnisse dürften zudem unter Umständen einen Vorteil auf dem dortigen Arbeitsmarkt darstellen. Seit sie in der Schweiz ist, ist die Beschuldigte nach eigenen Angaben sicherlich einmal im Jahr nach Nordmazedonien gereist (pag. 3428 Z. 40 f.). Folglich ist die Beschuldigte mit den kulturellen Gepflogenheiten sowie den Lebensverhältnissen des Heimatstaates nach wie vor vertraut, auch wenn sie gemäss eigenen Aussa- gen nicht mehr eine so starke Verbindung zu Nordmazedonien habe (pag. 3094 Z. 38 ff. und pag. 3429 Z. 23 ff.). Von ihrer Familie lebe lediglich noch ein Onkel in Nordmazedonien (pag. 3428 Z. 36 ff.). Ihre Eltern besässen jedoch ein Haus in CE.____ (Ortschaft) und würden sich jährlich rund drei- bis fünfmal (für eine Ge- samtdauer von drei bis fünf Monaten) dort aufhalten (pag. 3438 Z. 45 und pag. 3439 Z. 1 ff.). Auch die Beschuldigte hat sich bisher gemäss eigenen Angaben einmal im Jahr ferienhalber in diesem Haus aufgehalten (pag. 3095 Z. 5 ff. und pag. 3429 Z. 8 ff.). Bei einer Landesverweisung hätte die Beschuldigte damit schon zu Beginn zumindest eine Option einer geregelten Unterkunftsmöglichkeit und ent- sprechend Zeit, sich selbst zu etablieren. Wie bereits in E. VI.17.3.2 hiervor erwähnt, stammt ihr Ehemann aus dem Kosovo. Er ist entsprechend ebenfalls der albanischen Sprache mächtig und auch mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Eine Eingliederung in Nordmazedonien wäre auch für ihn möglich. Zu den Eingliederungschancen der Tochter der Beschuldigten ist auf das in E. VI.17.3.2 hiervor Ausgeführte zu verweisen. Eine Einschulung ihrer Tochter in Nordmazedonien ist sowohl aus sprachlicher als auch aus kultureller Hinsicht möglich und auch zumutbar, wobei die Kammer nicht verkennt, dass dies mit Herausforderungen verbunden sein wird. Die Integration des rund einjährigen Sohnes sollte demgegenüber unproblematisch sein. Eine (Wieder-)Eingliederung in der Schweiz ist grundsätzlich ebenfalls möglich. Die Beschuldigte geht einer Arbeit nach und ihre Familie lebt in der Schweiz. Ob sie sich in der Schweiz dauerhaft und nachhaltig wirtschaftlich integrieren könnte, ist zumindest fraglich. Zusammengefasst bestehen jedoch – wenn auch mit den übli- chen Schwierigkeiten verbunden – sowohl für die Beschuldigte als auch für ihre Kernfamilie Eingliederungschancen in Nordmazedonien. 17.3.8 Gesamtwürdigung Im Ergebnis hat die Beschuldigte ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz, welches sich vor allem auf ihre (rund 15-jährige) Anwesenheitsdauer in der Schweiz, ihre sprachliche Integration, die aktuelle Erwerbstätigkeit sowie ihre familiäre Situation stützt. Dieses Interesse relativiert sich allerdings durch die nur – wenn überhaupt – mässig gelungene soziale und wirtschaftliche Integration, die in- takten Wiedereingliederungsaussichten bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien sowie durch den Umstand, dass eine Landesverweisung ihre familiären Beziehun- gen zwar tangieren, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht berührt würde. Ihren beiden minderjähri- gen Kindern sowie ihrem Ehemann kann zugemutet werden, der Beschuldigten für die beschränkte Dauer der Landesverweisung nach Nordmazedonien zu folgen,
90 wenn dies ihrem Wunsch entspricht (vgl. E. VI.17.3.2 und E. VI.17.3.7 hiervor). Zu- dem hat die Beschuldigte eine Vielzahl von Delikten, darunter Verbrechen und mehrere Vergehen, begangen, womit sie eine Unbelehrbarkeit der Schweizer Rechtsordnung gegenüber offenbart. Der Gesundheitszustand der Beschuldigten steht einer Rückkehr nach Nordmazedonien ebenfalls nicht im Wege. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt die Landesverweisung für die Beschuldig- te zwar eine persönliche Härte, aber keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 17.4 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönli- chen Härtefalls. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung – wie hiernach dargelegt – nicht zugunsten der Beschul- digten ausfallen. Die persönlichen Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erge- ben sich weitgehend aus den voranstehenden Ausführungen zur Härtefallprüfung (E. VI.17.3 hiervor). Wie aus diesen Erwägungen hervorgeht, hat die Beschuldigte ein nachvollziehbares Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Dies ergibt sich haupt- sächlich aus ihrer Anwesenheitsdauer und der familiären Situation. In diesem Zu- sammenhang gilt es nochmals zu erwähnen, dass ihre Kinder erst während laufen- dem Strafverfahren geboren wurden, das zweite Kind gar erst nach der erstinstanz- lichen Verurteilung. Das persönliche Interesse relativiert sich zudem durch die in E. VI.17.3.8 hiervor genannten Gründe. Demgegenüber liegen erhebliche und bedeutende öffentliche Interessen an der Landesverweisung der Beschuldigten vor. Durch die Begehung eines gewerbs- mässigen Vermögensdelikts wurde die öffentliche Ordnung gestört. Es ist festzu- halten, dass bereits die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe aufgrund einer versuchten Begehung eines Katalogdelikts ausreicht, um eine Landesverweisung auszusprechen. Die Beschuldigte wird vorliegend wegen gewerbsmässigen Be- trugs und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Schutzzweck dieser Normen umfasst das Vermögen. Dabei ist zu beachten, dass sie während eines eher lan- gen Deliktszeitraums eine Vielzahl von Fällen mit einer beträchtlichen Deliktsumme (rund CHF 136'740.00, davon rund CHF 26'740.00 versucht) beging. Sie handelte vorsätzlich und aus rein finanziellem Interesse und zeigte eine beträchtliche krimi- nelle Energie. Geschädigt wurden dabei eine Mehrzahl von natürlichen (zwei) und juristischen Personen (vier). Betreffend die finanzielle Situation der Beschuldigten (vgl. E. VI.17.3.3 hiervor) ist festzuhalten, dass bisher keine erfolgreiche Schulden- sanierung erfolgte. Eine solche ist in naher Zukunft auch nicht absehbar. Die Be- schuldigte hat mit ihrem Verhalten die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Schweiz wiederholt verletzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr («Zweijahresregel») zudem ausserordentliche Umstände, damit das private Interesse der Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interes-
91 se an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom
29. Januar 2024 E. 2.2.7). Zwar befinden wir uns vorliegend unterhalb dieser Zwei- jahresgrenze. Mit Blick darauf, dass die vorliegende Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemindert wurde, liegt das Strafmass gemäss Tat- verschulden jedoch nur knapp unter dieser Grenze. Zudem zeigte sich die Be- schuldigte weder einsichtig noch reuig und blieb auch bei der Einvernahme an der Berufungsverhandlung dabei, dass die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 alles wussten und mitschuldig sind. Im Übrigen wurde sie während hängigen Verfahrens wegen fast identischen Tatvorgehens verurteilt. Wie bereits erwogen, kann der Be- schuldigten aufgrund des relevanten Rückfallrisikos keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die Wiedereingliederungsmöglichkeiten der Beschuldigten in Nordmazedonien sind intakt und es kann auch ihrer Kernfamilie zugemutet werden, ihr dorthin zu folgen (vgl. E. VI.17.3.7 hiervor). Insgesamt vermögen die persönlichen Interessen der Beschuldigten die öffentli- chen Interessen nicht zu überwiegen. Es ist folglich eine Landesverweisung auszu- sprechen. 17.5 Vollzugshindernisse Ein definitives Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung ent- gegenstünde, ist nicht ersichtlich und wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Dazu wird auch auf die Beilage des Berichtes des Migrationsam- tes des Kantons BM.____ vom 4. August 2025 verwiesen (pag. 3390 f.). 17.6 Zwischenfazit Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verwei- sen. 17.7 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3). Vorliegend wird die Beschuldigte u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und vor oberer Instanz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit Blick auf das Tatverschulden und die Freiheitsstrafe erscheint der Kammer die Mindestdauer von fünf Jahren als zu kurz. Die Dauer der Landesver- weisung wird daher auf sechs Jahre festgelegt. 17.8 Fazit Die Beschuldigte ist für 6 Jahre des Landes zu verweisen.
92 VII. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 25'075.00 sind zufolge Verurteilung durch die Beschuldigte zu tragen. Der in Rechtskraft erwachsene Frei- spruch rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da er im Gesamtkontext des ge- werbsmässigen Betrugs gesehen vernachlässigbar ist. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 5'000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind zufolge vollumfänglichen Unterliegens durch die Be- schuldigte zu tragen. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 19. Amtliche Entschädigung 19.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Nach Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Entschädigt wird so- mit der angemessene Aufwand. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt
93 mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfah- ren in Strafsachen, welchem Urteile eines Einzelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 50.00 bis maximal CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Ent- schädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte [EAV; BSG 168.711]). 19.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt G.________ (und Rechtsanwalt X.______) im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 33'190.45, was unangefochten in Rechts- kraft erwuchs. Die Beschuldigte hat infolge Verurteilung dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 33'190.45 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 6'921.40 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 19.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt G.________ gestützt auf die Honorarnote vom 25. August 2025 eine amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 7'947.85 (pag. 3464 ff.). Nachfolgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass: Die Honorarnote weist zahlreiche Positionen für E-Mails und Telefonate mit der Beschuldigten auf. Mit Ausnahme der Position vom 18.01.2024 sind die dies- bezüglichen Positionen, welche vor Studium der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung aufgeführt werden (16.01.2024, 22.01.2024, 25.01.2024, 23.02.2024, 25.06.2024) zu kürzen. Mit Blick darauf, dass es sich um ein Berufungsverfah- ren handelt und Rechtsanwalt G.________ die Beschuldigte bereits vor erster Instanz vertreten hat und den Fall somit kannte, weist die Honorarnote zu viel Kontakt mit der Beschuldigten auf. Die weiteren Kontakte in den Positionen vom 19.07.2024, 14.08.2024, 21.10.2024, 22.10.2024, 07.11.2024, 06.02.2025, 10.02.2025, 02.07.2025, 29.07.2025 und 11.08.2025 sind daher vollständig und diejenigen vom 11.07.2024 und 30.08.2024 um je 0.25 Stunden zu kürzen. Es erfolgt damit eine Kürzung von gesamthaft 4.75 Stunden. 26.08.2025: Die Position «HV vor OGer, Aufwand geschätzt» von 8 Stunden wird um 1.75 Stunden auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (6.25 Stunden) gekürzt (pag. 3407 und pag. 3441 f.). 28.08.2025: Die Position «Urteilseröffnung» wird entsprechend ihrer effektiven Dauer um 0.5 Stunden gekürzt (vgl. pag. 3442 f.). Nach dem Gesagten wird der von Rechtsanwalt G.________ fakturierte Aufwand von 36 Stunden um sieben Stunden auf 29 Stunden, entsprechend CHF 5'800.00,
94 gekürzt. Die geltend gemachten Auslagen sind angemessen und geben keinen An- lass zu Bemerkungen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.______ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'434.45. Für die Be- rechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt G.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'434.45 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20. Entschädigung des Rechtsvertreters der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteili- gung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interes- sen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3). 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Aufgrund der Verurteilung der Beschuldigten obsiegen die Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2. Die Beschuldigte hat diese folglich zu entschädigen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Aufwen- dungen der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 im erstinstanzlichen Verfahren er- scheint angemessen (pag. 3260, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte ist daher zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'693.65 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich beantragte Fürsprecher I.________ gestützt auf die Honorarnote vom 28. August 2025 eine Entschädigung von CHF 1'103.25 (pag. 3468 ff.). Diese wird in Anwendung des Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV auf CHF 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) gekürzt. Die Beschuldigte hat infolge Verurteilung eine Entschädigung von CHF 800.00 (in- kl. MWST und Auslagen) an die Straf- und Zivilklägerschaft B.______ und J._____ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). VIII. Verfügungen 21. SIS-Ausschreibung 21.1 Rechtliche Grundlagen Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehöri- gen zwingend auch darüber befinden, ob diese im Schengener Informationssystem
95 (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der auf- grund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaa- ten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS- Verordnung-Grenze). Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschrei- bungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Die Ausschreibung muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf ei- ner Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Be- wertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Per- son eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei ei- nem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht ver- langt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, ge- genwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es steht einer Ausschreibung im SIS daher nicht entge- gen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom
6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schwe- ren» Straftat erforderlich. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln be- trachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Ta- tumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).
96 21.2 Erwägungen der Kammer Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie ist damit eine Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze und kann sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Sie wird mit vorliegendem Urteil des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig ge- sprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt sowie für 6 Jahre des Landes verwiesen. Insofern liegen eine nationale Ausschrei- bung, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht, und Anlasstaten im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze vor. Die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze ergibt sich ohne Weiteres aus den vorliegenden Verurteilungen. Eine Ausschreibung im SIS erweist sich daher als verhältnismässig. Die Ausschreibungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 21 und Art. 24 SIS- Verordnung-Grenze sind erfüllt. 21.3 Fazit Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung im SIS anzuordnen.
97 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom
8. Januar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.______ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 18.06.2017 bis 17.07.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der R._____ AG (Bank) und B.______ (Ziff. I.1.14 der Anklageschrift); 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.______ durch Rechtsanwalt G.________ (und Rechtsanwalt X.______) im erstinstanzlichen Verfah- ren auf CHF 33'190.45 bestimmt wurde. III. A.______ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs (Deliktsbetrag rund CHF 136'740.00, davon rund CHF 26'740.00 versucht), begangen wie folgt: 1.1. in der Zeit von 03.06.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunter- nehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift); 1.2. in der Zeit von 04.06.2016 bis 03.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift); 1.3. in der Zeit von 08.07.2016 bis 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.5. der Anklageschrift); 1.4. in der Zeit von 18.09.2016 bis 07.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.6. der Anklageschrift); 1.5. in der Zeit von 03.11.2016 bis 23.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.7. der Anklageschrift);
98 1.6. in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. I.1.8. der Anklageschrift); 1.7. in der Zeit von 05.12.2016 bis 24.01.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.9. der Anklageschrift); 1.8. in der Zeit von 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als de- ren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.10 der Anklageschrift) (Versuch); 1.9. in der Zeit von 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der L.____ SA (Bank) (Ziff. I.1.12. der An- klageschrift); 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen wie folgt: 2.1. am 15.02.2016, 22.02.2016, 24.02.2016 und 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______, J._____ und der S.____ AG (Bank)/T.___ AG (Bank) (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift); 2.2. am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der U._____ AG (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift); 2.3. am 03.06.2016 und 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungs- unternehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift); 2.4. am 04.06.2016 und 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift); 2.5. am 08.07.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.5. der Anklageschrift); 2.6. am 18.09.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.6. der Anklageschrift); 2.7. am 03.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der H._____ AG (Bank) AG (Ziff. I.1.7. der Anklageschrift); 2.8. am 18.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. I.1.8. der Anklageschrift); 2.9. am 05.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) AG (Ziff. I.1.9. der Anklageschrift); 2.10. am 09.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnach- folgerin (Ziff. I.1.10 der Anklageschrift); 2.11. am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.11. der Anklageschrift); 2.12. am 23.02.2017 und 22.03.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der L.____ SA (Bank) (Ziff. I.1.12. der An- klageschrift);
99 2.13. am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______ und der Steuerverwal- tung des Kantons Bern (Ziff. I.1.13. der Anklageschrift); 2.14. in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. von B.______, J._____ und der V.____ AG (Ziff. I.1.15. der Ankla- geschrift); 2.15. am 03.10.2017 und 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______, J._____ und der W.____ AG (Inkassobüro) (Ziff. I.1.16. der An- klageschrift); und in Anwendung der Artikel 40, 41 Abs. 1, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. c, 146 Abs. 1 i.V.m. 2, 251 Ziff. 1 aStGB, 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25'075.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 15'693.65 an die Straf- und Zivilklä- gerschaft B.______ und J._____ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfah- ren. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) an die Straf- und Zivilklägerschaft B.______ und J._____ für ihre Aufwendungen im obe- rinstanzlichen Verfahren. IV. 1. A.______ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsan- walt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 33'190.45 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar von CHF 6'921.40 zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.______, Rechtsanwalt G.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
100 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.00 200.00 CHF 5’800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 152.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’952.30 CHF 482.15 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’434.45 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von A.______ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'434.45. A.______ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'434.45 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. A.______ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3'474.65 Schadenersatz an die Zivilklägerin D.___ SA (Fi- nanzdienstleistungsunternehmen) als Rechtsnachfolgerin der P._____ AG. 2. Zur Bezahlung von CHF 74'941.90 Schadenersatz an die Zivilklägerin H._____ AG (Bank). VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Die Zivilklagen folgender Zivilklägerinnen werden auf den Zivilweg verwiesen: 1.1. E.____ AG (Bank) (betreffend Ziff. I.1.4. und I.1.6. der Anklageschrift); 1.2. F._____ GmbH (Finanzinstitut) (betreffend Ziff. I.1.8. der Anklageschrift). 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung werden die Zivilklagen des Straf- und Zivilklägers B.______ sowie der Straf- und Zivilklägerin J._____ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
101 VII. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2, v.d. Fürsprecher I.________ - den Zivilklägerinnen 3-6 - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Migrationsbehörde des Kantons BM.____ (Dispositiv vorab zur Information, Ur- teil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde Bern, 28. August 2025 (Ausfertigung: 30. April 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Kabashi Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Dispositiv
- Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am
- Januar 2024 folgendes Urteil über A.______ (nachfolgend: Beschuldigte) (pag. 3157 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassung in eckiger Klammer): I. Das Strafverfahren gegen A.______
- wegen Check- und Kreditkartenmissbrauch, angeblich begangen in der Zeit von 04.06.2016 bis ca. 03.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.4. der Anklageschrift);
- wegen Check- und Kreditkartenmissbrauch, angeblich begangen in der Zeit von 18.09.2016 bis ca. 07.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.6. der Anklageschrift);
- wegen Check- und Kreditkartenmissbrauch, angeblich begangen in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. 1.8. der Anklageschrift);
- wegen Check- und Kreditkartenmissbrauch, angeblich begangen in der Zeit von 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der L.____ SA (Bank) (Ziff. 1.12. der Anklageschrift) wird eingestellt, unter Auferlegung von 1/6 der gesamten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. IV), ausmachend CHF 4'179.15 (zzgl. anteilsmässige Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 250.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'929.15. II. A.______ wird freigesprochen:
- von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin und B.______ (Ziff. 1.10 der Anklageschrift);
- von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 18.06.2017 bis 17.07.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der R._____ AG (Bank) und B.______ (Ziff. 1.14 der Anklageschrift); 4 unter Auferlegung von 1/6 der gesamten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. IV), ausmachend CHF 4'179.15 (zzgl. anteilsmässige Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 250.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'929.15. III. A.______ wird schuldig erklärt:
- des gewerbsmässigen Betrugs (Deliktsbetrag total [gerundet] CHF 74'941.90), begangen wie folgt: 1.1. in der Zeit von 08.07.2016 bis 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.5. der Anklageschrift); 1.2. in der Zeit von 03.11.2016 bis 23.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.7. der Anklageschrift); 1.3. in der Zeit von 05.12.2016 bis 24.01.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.9. der Anklageschrift);
- des Check- und Kreditkartenmissbrauchs (Deliktsbetrag [gerundet] CHF 5'000.00), begangen in der Zeit von 03.06.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) als deren Rechtsnachfol- gerin (Ziff. 1.3. der Anklageschrift);
- der Urkundenfälschung, mehrfach begangen wie folgt: 3.1. am 15.02.2016, 22.02.2016, 24.02.2016 und am 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______, J._____ und der S.____ AG (Bank)/T.___ AG (Bank) (Ziff. 1.1. der Anklage- schrift); 3.2. am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der U._____ AG (Ziff. 1.2. der Anklageschrift); 3.3. am 03.06.2016 und am 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) als de-ren Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.3. der Anklageschrift); 3.4. am 04.06.2016 und am 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.4. der Anklageschrift); 3.5. am 08.07.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.5. der Anklageschrift); 3.6. am 18.09.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.6. der Anklageschrift); 3.7. am 03.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.7. der Anklageschrift); 3.8. am 18.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. 1.8. der Anklageschrift); 5 3.9. am 05.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.9. der Anklageschrift); 3.10.am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.11. der An-klageschrift); 3.11.am 23.02.2017 und am 22.03.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Ortschaft) sowie evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der L.____ SA (Bank) (Ziff. 1.12. der Anklage-schrift); 3.12.am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______ und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Ziff. 1.13. der Anklageschrift); 3.13.in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______, J._____ und der V.____ AG (Ziff. 1.15. der Anklageschrift); 3.14.am 03.10.2017 und am 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______, J._____ und der W.____ AG (Inkassobüro) (Ziff. 1.16. der Anklageschrift) und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. c, 146 Abs. 1 und 2, 148 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO sowie unter Feststellung, dass ihr gegenüber das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.
- Zu 2/3 der gesamten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. IV), ausmachend CHF 16'716.70 (ohne Kos- ten für die amtliche Verteidigung). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 15'716.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
- Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 15'693.65 an die Straf- und Zivilklägerschaft B.______ und J._____ für ihre Aufwendungen im Verfahren. IV. Die gesamten Verfahrenskosten bestimmen sich wie folgt: Gebühren der Untersuchung CHF 16’500.00 Gebühren des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) CHF 7’500.00 Total CHF 24’000.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 259.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 816.00 Total CHF 1’075.00 Total Verfahrenskosten CHF 25’075.00 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: 6 V. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.______ durch die Rechtsanwälte G.________ und X.______ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 117.50 200.00 CHF 23’500.00 Reisezuschlag CHF 1’025.00 CHF 3’907.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 28’432.50 CHF 2’189.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 30’621.80 volles Honorar CHF 29’375.00 Reisezuschlag CHF 1’025.00 CHF 3’907.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 34’307.50 CHF 2’641.70 Total CHF 36’949.20 nachforderbarer Betrag CHF 6’327.40 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2’200.00 Reisezuschlag CHF 100.00 CHF 78.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’378.40 CHF 190.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’568.65 volles Honorar CHF 2’750.00 Reisezuschlag CHF 100.00 CHF 78.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’928.40 CHF 234.25 Total CHF 3’162.65 nachforderbarer Betrag CHF 594.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ (für sich und Rechtsanwalt X.______) für die amtliche Verteidigung von A.______ mit CHF 33'190.45. A.______ hat dem Kanton Bern 2/3 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 22'126.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) 2/3 der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 4'614.25, zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. A.______ wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
- Zur Bezahlung von CHF 3'474.65 Schadenersatz an die Zivilklägerin D.___ SA (Finanzdienst- leistungsunternehmen) (als Rechtsnachfolgerin der P._____ AG).
- Zur Bezahlung von (gerundet) CHF 74'941.90 Schadenersatz an die Zivilklägerin H._____ AG (Bank). Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:
- Infolge der Einstellung des Strafverfahrens werden die Zivilklagen folgender Zivilklägerinnen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO): 7 1.1. E.____ AG (Bank) (betreffend Ziff. 1.4. und 1.6. der Anklageschrift); 1.2. F._____ GmbH (Finanzinstitut) (betreffend Ziff. 1.8. der Anklageschrift).
- In Anbetracht der unzureichenden Begründung werden die Zivilklagen des Straf- und Zivilklägers B.______ sowie der Straf- und Zivilklägerin J._____ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
- Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt:
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
- Berufung und Anschlussberufung Gegen das Urteil vom 8. Januar 2024 meldete Rechtsanwalt G.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Januar 2024 die Berufung an (pag. 3171). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 20. Juni 2024 und wurde den Partei- en mit Verfügung vom selben Tag zugestellt (pag. 3180 ff. und pag. 3264 f.). Namens und im Auftrag seiner Mandantin reichte Rechtsanwalt G.________ form- und fristgerecht die Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 ein und hielt fest, dass sich die Berufung gegen die Ziffern III. und VI. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs vom 8. Januar 2024 richte (pag. 3277 ff.). Mit Eingabe vom 6. August 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern (Anschlussberufungsführerin; nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht Anschlussberufung betreffend die Einstellungen wegen Check- und Kreditkartenmissbrauchs gemäss Ziff. I.1. bis 4. des erstinstanzlichen Urteils, den Freispruch von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkunden- fälschung gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils, den Schuldspruch wegen Check- und Kreditkartenmissbrauchs gemäss Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Ur- teils anstelle eines Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs und die Straf- zumessung (pag. 3293 ff.). Weiter beantragte sie kein Nichteintreten auf die Beru- fung der Beschuldigten (pag. 3294). Die Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 2. September 2024 darauf, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu bean- tragen (pag. 3307). Die anderen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde der mit Berufungserklärung vom
- Juli 2024 gestellte Beweisergänzungsantrag der Beschuldigten durch die Ver- 8 fahrensleitung gutgeheissen und in der Folge bei der T.___ AG (Bank) die Nut- zungsdaten der von B.______ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 1) allenfalls ver- wendeten E-Banking-Applikationen für den Zeitraum vom 15. Februar 2016 bis 10. August 2017 ediert. Die T.___ AG (Bank) wurde dabei ebenfalls angefragt, ob und inwiefern der Inhaber des Kontos Y.______ (IBAN) mittels Push-Nachrichten über Kontobewegungen informiert worden sei (pag. 3309 ff.). Nach erneuter Aufforde- rung mittels Erinnerungsschreiben vom 22. November 2024 (pag. 3334) übermittel- te die T.___ AG (Bank) mit Schreiben vom 31. Januar 2025 den E-Banking Vertrag des Straf- und Zivilklägers 1, welcher per August 2017 gelöscht wurde, und teilte mit, dass die Informationen zu E-Banking-Applikationen bzw. deren Logg-Files für den Zeitraum vom 15. Februar 2016 bis 10. August 2017 nicht mehr festgestellt werden konnten. Aus diesem Grund lasse sich auch nicht feststellen, ob der Konto- inhaber mittels Push-Nachrichten über Kontobewegungen informiert worden sei (pag. 3335 ff.). Weiter wurden über die Beschuldigte von Amtes wegen ein Betreibungs- und Strafregisterauszug (datierend vom 8. August 2025; pag. 3396 ff., resp. 14. August 2025; pag. 3400 ff.), ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 15. Juli 2025; pag. 3359 ff.) sowie ein aktualisierter Bericht hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Mi- grationsdienst des Kantons BM.____ (datierend vom 4. August 2025; pag. 3388 ff.) eingeholt und die Verfahrensakten VT.2023.10689 der Staatsanwaltschaft des Kantons BM.____, Abteilung Wirtschaftsdelikte, ediert (pag. 3352 f.). Zudem wur- den der Straf- und Zivilkläger 1, J._____ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 2) sowie die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 3409 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden folgende Unterlagen zu den Akten erkannt und somit der Beweisergänzungsantrag der Beschuldigten gutgeheissen: Verfügung über die zusätzliche Unterstützung für die Schulung von Z._____ für die spezifische Sprachförderung im Kindergarten der Regelschule vom 6. Mai 2024 (pag. 3445 f.); Schülertransporte 2024 und 2025 durch die AA.______ (pag. 3447 f.); Schulbestätigung (Kindergarten) von Z._____ vom 20. August 2025 (pag. 3449); Mietvertrag vom 7. Februar 2020 (pag. 3450); Arbeitsvertragsände- rung zw. AB._____ AG und AC.______ vom 25. Juli 2025 (pag. 3451); Vertragsän- derungen zw. AD._____ AG und der Beschuldigten vom 24. bzw. 25. März 2023 sowie vom 20. April 2023 (pag. 3452 f.); Anstellungsvertrag zw. AE._____ AG und der Beschuldigten vom 16. Januar 2024 (pag. 3454 ff.); E-Mail des Betreibungs- amts BM.____ vom 25. August 2025 betreffend Anfrage zur Vereinbarung einer stillen Pfändung (pag. 3457).
- Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigte Rechtsanwalt G.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag seiner Mandantin folgende Anträge (pag. 3458 ff.; Hervorhebungen im Original): I. 9 Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil PEN 22 136 hinsichtlich des Freispruchs von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 18.06.2017 bis 17.07.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z. N. der R._____ AG (Bank) und B.______ (Ziff. 1.14 AKS) in Rechtskraft erwachsen sei. II. A.______, geb. N._____ (Datum), Staatsangehörigkeit Nordmazedonien, AF._____ (Adresse), sei frei zu sprechen von den Vorwürfen
- des Betrugs, angeblich gewerbsmässig und teilweise versucht begangen, wie folgt: 1.1. z.N. H._____ AG (Bank) in der Zeit von 08.07.2016 bis ca. 29.08.2016, in K.____ (Orts- chaft), evtl. anderswo (Ziff. 1.5. AKS); 1.2. z.N. H._____ AG (Bank) in der Zeit von 03.11.2016 bis 23.11.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo (Ziff. 1.7 AKS); 1.3. z.N. H._____ AG (Bank) in der Zeit von 05.12.2016 bis ca. 24.01.2017, in K.____ (Orts- chaft), evtl. anderswo (Ziff. 1.9 AKS); 1.4. z.N. der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin in der Zeit vom 09.12.2016 bis 19.12.2016 (Ziff. 1.10 AKS);
- des Check- und Kreditkartenmissbrauchs, angeblich begangen wie folgt: 2.1. z.N. der P._____ AG resp. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) als Rechtsnachfolgerin in der Zeit von 03.06.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo (Ziff. 1.3 AKS); 2.2. z.N. der E.____ AG (Bank) in der Zeit von 04.06.2016 bis ca. 03.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo (Ziff. 1.4. AKS); 2.3. z.N. der E.____ AG (Bank) in der Zeit von 18.09.2016 bis ca. 07.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.6. AKS); 2.4. z.N. der F._____ GmbH (Finanzinstitut) in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo (Ziff. 1.8. AKS); 2.5. z.N. der L.____ SA (Bank) in der Zeit von 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Orts- chaft), AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo (Ziff. 1.12. AKS);
- sowie der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum 15.02.2016 bis 26.01.2018, evtl. bis 26.02.2018, in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft), und evtl. anders- wo, im Einzelnen; 3.1. am 15.02.2016, 22.02.2016, 24.02.2016 und 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. B.______, J._____ und S.____ AG (Bank)/T.___ AG (Bank) (Ziff. 1.1. AKS); 3.2. am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. J._____ und U.______ AG (Ziff. 1.2. AKS); 3.3. in der Zeit von 03.06.2016 bis ca. 06.07.2017 resp. evtl. bis 26.02.2018, in K.____ (Orts- chaft), evtl. anderswo, z.N. B.______ und P._____ AG bzw. D.___ SA (Finanzdienstleis- tungsunternehmen) als Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.3 AKS); 10 3.4. in der Zeit von 04.06.2016 bis ca. 03.12.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. B.______ und E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.4. AKS); 3.5. in der Zeit von 08.07.2016 bis ca. 29.08.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. J._____ und H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.5. AKS); 3.6. in der Zeit von 18.09.2016 bis ca. 07.11.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. J._____ und E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.6. AKS); 3.7. in der Zeit von 03.11.2016 bis 23.11.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. B.______ und H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.7. AKS); 3.8. in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. J._____ und F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. 1.8. AKS); 3.9. in der Zeit von 05.12.2016 bis ca. 24.01.2017, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. J._____ und H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.9. AKS); 3.10. in der Zeit vom 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. B.______ und M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.10. AKS); 3.11. am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft) z.N. J._____ und M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.11. AKS); 3.12. in der Zeit vom 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Orts- chaft), evtl. anderswo z.N. J._____ und L.____ SA (Bank) (Ziff. 1.12. AKS); 3.13. am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), z.N. B.______ und Steuerverwaltung des Kantons Bern (Ziff. 1.13. AKS); 3.14. in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. B.______, J._____ und V.____ AG (Ziff. 1.15. AKS); 3.15. am 03.10.2017 und 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. B.______, J._____ und W.____ AG (Inkassobüro) (Ziff. 1.16. AKS), unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter vollumfäng- licher Auferlegung der Verfahrenskosten (für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren) an den Staat. II.
- Die Zivilklage der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
- Die Zivilklage der H._____ AG (Bank) sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
- Die Zivilklage der E.____ AG (Bank) sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
- Die Zivilklage der F._____ GmbH (Finanzinstitut) sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu ver- weisen.
- Die Zivilklage von B.______ sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
- Die Zivilklage von J._____ sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
- Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 11
- Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgen- de Anträge (pag. 3461 ff.; Hervorhebungen im Original; Ergänzung in eckigen Klammern): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 8. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen [ist] hinsichtlich des Freispruchs von den Anschuldigungen des versuch- ten Betrugs und der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 18.06.2017 bis 17.07.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo zum Nachteil der R._____ AG (Bank) und B.______ (Ziff. 1.14 der Anklageschrift). II. A.______ sei schuldig zu erklären:
- des Betrugs, gewerbsmässig begangen in der Zeit von 15.02.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft), und evtl. anderswo, so 1.1. in der Zeit von 03.06.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) als deren Rechtsnachfolge- rin (Ziff. 1.3. der Anklageschrift); 1.2. in der Zeit von 04.06.2016 bis 03.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.4. der Anklageschrift); 1.3. in der Zeit von 08.07.2016 bis 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.5. der Anklageschrift); 1.4. in der Zeit von 18.09.2016 bis 07.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.6. der Anklageschrift); 1.5. in der Zeit 03.11.2016 bis 23.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.7. der Anklageschrift); 1.6. in derzeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. 1.8. der Anklageschrift); 1.7. in der Zeit von 05.12.2016 bis ca. 24.01.2017 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.9. der Anklageschrift); 1.8. (Versuch) in der Zeit vom 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.10. der Anklageschrift); 1.9. in der Zeit vom 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z N der L.____ SA (Bank) (Ziff. 1.12. der Anklageschrift).
- der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von 15.02.2016 bis 26.01.2018 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft), und evtl. anderswo, so 12 2.1. am 15.02.2016, am 22.02.2016, am 24.02.2016 und am 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), zum Nachteil von B.______, J._____ und der S.____ AG (Bank) / T.___ AG (Bank) (Ziff. 1.1. der An- klageschrift); 2.2. am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), zum Nachteil von J._____ und der U._____ AG (Ziff. 1.2. der Anklageschrift); 2.3. am 03.06.2016 und am 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von B.______ und der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.3. der Anklageschrift); 2.4. am 04.06.2016 und am 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von B.______ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.4. der Anklageschrift); 2.5. am 08.07.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.5. der Anklageschrift); 2.6. am 18.09.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von J._____ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.6. der Anklageschrift); 2.7. am 03.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von B.______ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.7. der Anklageschrift); 2.8. am 18.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von J._____ und der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. 1.8. der Anklageschrift); 2.9. am 05.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.9. der Anklageschrift); 2.10.in der Zeit von 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nach- teil B.______ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechts- nachfolgerin (Ziff. 1.10. der Anklageschrift); 2.11.am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft), zum Nachteil von J._____ und der M._____AG (Kreditin- stitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.11. der Anklageschrift); 2.12.am 23.02.2017 und am 22.03.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Ortschaft) sowie evtl. anderswo, zum Nachteil von J._____ und der L.____ SA (Bank) (Ziff. 1.12. der Anklageschrift); 2.13.am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), zum Nachteil von B.______ und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Ziff. 1.13. der Anklageschrift); 2.14.in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nach- teil von B.______, J._____ und der V.____ AG (Ziff. 1.15. der Anklageschrift); 2.15.am 03.10.2017 und am 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von B.______, J._____ und der W.____ AG (Inkassobüro) (Ziff. 1.16. der Anklageschrift). III. A.______ sei zu verurteilen:
- zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 13
- zu einer Verbindungsbusse von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Tage);
- zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthalts- verweigerung im Schengener Informationssystem SIS);
- zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrens- kosten. IV. Im Weiteren sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.3 Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 Die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 haben anlässlich der Berufungsverhand- lung ihre bei der Vorinstanz gestellten Anträge bestätigt (pag. 3411 Z. 15 ff. bzw. pag. 3417 Z. 5 ff. i.V.m. pag. 3137 f.). 4.4 Zivilklägerinnen 3-6 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde den Zivilklägerinnen 3-6 das Erschei- nen an der Berufungsverhandlung freigestellt und die Möglichkeit gegeben, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen (pag. 3325 ff.). Die Zivilklägerin- nen 3-6 stellten keine schriftlichen Anträge und erschienen nicht zur Berufungsver- handlung.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der Berufung der Beschuldigten sowie der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer einerseits über die Einstellungen (Ziff. I.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Freispruch von den An- schuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung gem. Ziff. I.1.10 der Anklageschrift (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche und die Strafzumessung (inkl. Landesverweisung und Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem [nachfolgend: SIS]; Ziff. III. und Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den Zivilpunkt (Ziff. VI. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden und die erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend festzusetzen. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber der Freispruch von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung gemäss Ziff. I.1.14 der Anklageschrift (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) und die Höhe der amtlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der zu beurteilenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der General- staatsanwaltschaft ist sie dabei insoweit nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das 14 heisst, sie darf das Urteil hinsichtlich der seitens der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
- Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 3183 f.). Ergänzend ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4. (m.w.H., nicht publ. in BGE 147 IV 176) zu verweisen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom
- August 2023 E. 2.4.1): Nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zwar das Recht des Beschuldigten, sich selbst nicht belasten zu müssen und seine Aussage auch zu verweigern. Jedoch ist es mit der Unschuldsvermutung unter ge- wissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldig- te Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, ob- schon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf.
- Grundsachverhalt gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 23. Mai 2022 (pag. 2893 ff.) wird der Beschuldigten Be- trug, gewerbsmässig (evtl. mehrfach) und teilweise versucht begangen, sowie mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen, begangen in der Zeit von 15.02.2016 bis 26.01.2018, resp. evtl. bis 26.02.2018, in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Orts- chaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil diverser Geschädigter. Der Grundsachver- halt gemäss I.1. der Anklageschrift lautet wie folgt (pag. 2894; Hervorhebungen im Original; Auslassung in eckiger Klammer): «[…] indem die Beschuldigte berufsmässig mittels zuvor gefälschter Unterlagen (insgesamt ca. 39 an der Zahl) insb. Kreditkarten, Zusatzkarten, Darlehensbeträge sowie ein Leasing erhältlich machte resp. erhältlich zu machen versuchte, im Wis- sen darum, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation weder Kreditkarten noch Darlehen noch ein Leasing o. dgl. erhalten würde, wobei sie vorgängig ein Postfach eröffnete, um die Kontrolle über die Post von ihrem damaligen Ehemann, B.______, sowie ihrer damaligen Schwiegermutter, J.______, zu erlangen und so- mit auch den alleinigen Zugriff auf die Post im Zusammenhang mit den gefälschten Unterschriften hatte. Durch die Eröffnung dieses Postfachs für sich und ihren (damaligen) Ehemann so- wie durch die Umleitung der Post der Privatklägerin J._____ ebenfalls an dieses Postfach konnte die Beschuldigte sicherstellen, dass sie die Post jeweils abfangen und damit die zugestellten Kreditkarten sowie sämtliche Schreiben betreffend Gut- heissung der Darlehen, Zahlungsaufforderungen etc. in ihren Besitz nehmen konn- te, ohne dass die Privatkläger B.______ und J._____ davon Kenntnis nahmen. Mutmasslich um die geprellten Unternehmen zwischenzeitlich zu besänftigen und weitere Schritte der Unternehmen (bspw. Einleitung einer Betreibung etc.) - sowie 15 ein Auffliegen resp. Entdecken ihrer Machenschaften durch die Privatkläger B.______ und J._____ - zu verhindern bzw. zu verzögern, sowie teilweise evtl. um die eigene Schuldpflicht zu minimieren, fälschte die Beschuldigte ab Sommer 2017 auch auf einem Schuldsanierungsvertrag sowie auf Abzahlungs- /Rückzahlungsvereinbarungen die Unterschriften der beiden Privatkläger B.______ und J._____. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht sowie nament- lich um mit dem so erbeuteten Geld ihren Lebensunterhalt bzw. ihre Lebensgestal- tung zu finanzieren sowie um offene Rechnungen/Schulden begleichen zu können. Während des Deliktzeitraums ging die Beschuldigte nur zeitweise einer Beschäfti- gung nach, konkret arbeitete sie im Dezember 2015 zwei Wochen bei AG._____ (AG), anschliessend arbeitete sie während rund sechs Monaten (mit Unterbre- chungen) temporär und von Dezember 2016 bis April 2017 arbeitete sie bei AH._____ (Unternehmen). Sie richtete sich darauf ein, mit der hier beschriebenen Vorgehensweise in arglistiger Art und Weise Einkünfte zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung darstellten. Mit ihrem zeitweisen Einkommen als BI._____ (Beruf) bzw. als Temporärangestell- te wäre es ihr nicht möglich gewesen, eine solchen Lebensstil, wie sie ihn im De- liktszeitraum pflegte, zu finanzieren. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (Deliktsbe- trag/angerichteter Schaden insgesamt: mind. ca. CHF 94'951.55).» In der Folge werden der Beschuldigten sechzehn einzelne Sachverhalte vorgewor- fen (vgl. pag. 2895 ff.), in denen sie konkrete Betrugshandlungen und/oder Urkun- denfälschungen begangen haben soll. Diese sind nachfolgend (mit Ausnahme des in Rechtskraft erwachsenen Freispruchs betreffend den Vorwurf gemäss I.1.14 der Anklageschrift [pag. 2902 f.]) zu prüfen.
- Konkrete Würdigung durch die Kammer 8.1 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Durch die Beschuldigte unbestritten ist, dass sie diverse Dokumente mit den Unter- schriften der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 gezeichnet sowie im Mai 2016 ein Postfach, lautend auf die Namen des Straf- und Zivilklägers 1 und der Beschuldig- ten, eröffnet hat. Bestritten wird demgegenüber die Unkenntnis der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2. Die Beschuldigte macht geltend, dass sie sämtliche Handlungen mit Wissen und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 vorgenommen habe und diese die Vermögenswerte grösstenteils ausgegeben hätten. 8.2 Vorgehensweise Die Kammer würdigt als Erstes die Aussagen der Beschuldigten (E. II.8.3 hiernach) sowie der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 (E. II.8.4 und E. II.8.5 hiernach). An- schliessend wird unter weiterem Beizug der objektiven Beweismittel der Grund- sachverhalt (E. II.7. hiervor) ermittelt, der für sämtliche Anklageziffern Geltung hat (E. II.8.6 hiernach). Zum Schluss werden die Anklageziffern einzeln geprüft (E. II.8.7 hiernach). 16 8.3 Aussagen der Beschuldigten Die Aussagen der Beschuldigten zu dem ihr Vorgeworfenen sind nicht glaubhaft und die Kammer stellt nicht darauf ab. Hierzu ist auch auf die in E. II.6 hiervor zi- tierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Auffallend ist, dass die Beschuldigte bei Detailfragen bzw. spezifischen Fragen zu Geldbeträgen, Nichtun- terschriften der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 oder wenn ihr objektive Be- weismittel vorgehalten werden, oft sagte, sie könne sich nicht mehr erinnern, nichts dazu sagen oder sie wisse es nicht mehr. Beispielsweise wurden ihr vier Dokumen- te (Darlehensvertrag AI.______, Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Darle- hensvertrag, Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses sowie Auszah- lungsinstruktion AI.______; alle datierend auf den 8. Juli 2016, vgl. pag. 2144 ff.) vorgehalten. Auf Frage, aus welchem Grund die Straf- und Zivilklägerin 2 zwar den Darlehensvertrag selbst unterzeichnet hat, die drei anderen (dazugehörigen) Do- kumente jedoch durch die Beschuldigte (mit der Unterschrift der Straf- und Zivilklä- gerin 2) unterzeichnet wurden, antwortete sie, sie könne sich nicht mehr erinnern (pag. 2132 f. Z. 29 ff.; vgl. weiter auch pag. 405, pag. 2463 und pag. 3433 Z. 21 ff.). Anderes demgegenüber wusste die Beschuldigte noch sehr genau und konnte de- tailreiche Ausführungen dazu machen (insb. wenn sie dachte, etwas zu ihrem Vor- teil vorbringen zu können). Beispielsweise wurden ihr 14 Blätter vorgehalten und sie wurde gefragt, ob sie diese Beilagen zum Darlehensvertrag AI.______ einge- reicht habe. Sie führte aus, dass J.______ den Kontoauszug von O.______ ge- nommen habe. Die Steuerausweise und die Festhypothek habe ihr J.______ zum Kopieren gegeben. Sie (die Beschuldigte) habe nicht einmal gewusst, was er (O.______) verdiene. Es sei jedoch verlangt worden, dass der Verdienst des Man- nes auch angegeben werde. Sie habe diese Dokumente kopiert und eingereicht. Als sie (die Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin 2) diesen Rentenausweis von O.______ per Post erhalten hätten, sei sie (die Beschuldigte) erst spät abends nach K.____ (Ortschaft) heimgekommen. J.______ habe diesen Brief geöffnet und ihr den Rentenausweis dann zum Kopieren gegeben. Sie habe alles von ihr (der Straf- und Zivilklägerin 2) bekommen (pag. 2136 Z. 212 ff.; vgl. auch pag. 2089 Z. 115 ff., pag. 2134 Z. 128 ff. und pag. 2218 Z. 269 ff.). Weiter finden sich in ihren Aussagen zahlreiche Lügensignale. Sie verstrickt sich selbst oft in Widersprüche und passt ihre Aussagen den ihr vorgehaltenen objekti- ven Beweismitteln an, was nachfolgend aufgezeigt wird. Aussagen, die widersprüchlich sind oder objektiven Beweismitteln widersprechen Zu Beginn hat die Beschuldigte bestritten, die Unterschriften gefälscht zu haben; dies selbst zu einem Zeitpunkt, in welchem die kriminaltechnische Handschriften- analyse vorlag (pag. 53 und pag. 2102 Z. 128 ff.). Erst später gab sie die Fäl- schung der Unterschriften zu, sagte jedoch sogleich, sie habe dies im Wissen und mit Willen der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 gemacht (vgl. u.a. pag. 53, pag. 2124 Z. 61 ff., pag. 2127 Z. 20 ff., pag. 2135 Z. 182 ff., pag. 2137 Z. 256 f., pag. 2138 Z. 298 f., pag. 2139 Z. 391 und pag. 2213 Z. 34 ff.). Sie blieb bis zum Schluss bei dieser Aussage, obwohl ein solches Vorgehen für die Straf- und Zivil- klägerschaft 1 und 2 absolut keinen Sinn ergibt (vgl. nachfolgende Ausführungen sowie E. II.8.4 f. hiernach). Wenn die Beschuldigte tatsächlich im Wissen und mit 17 Einverständnis der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 gehandelt hätte, dann hätte sie dies von Beginn an sagen können. Die nachgeschobene Begründung, nachdem objektive Beweismittel wie die kriminaltechnische Handschriftenanalyse ihre Urhe- berschaft indizierten, ist nicht glaubhaft. Nach Eingestehen der Unterschriftenfälschungen gab die Beschuldigte als Grund, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 habe Kredite aufnehmen wollen, an, die Straf- und Zivilklägerin 2 habe ihr und dem Straf- und Zivilkläger 1 helfen wollen, Schul- den abzuzahlen (vgl. u.a. pag. 125 Z. 289 f., pag. 285 Z. 340 ff., pag. 2137 Z. 256 f. und Z. 284 ff., pag. 2293 Z. 42 ff. und pag. 3434 Z. 14). Dazu passen jedoch die unter dem Namen der Straf- und Zivilklägerin 2 getätigten Online- Einkäufe (z.B. bei AliExpress, vgl. pag. 855 f.) und der Umstand, dass die Karten- abrechnungen der Straf- und Zivilklägerin 2 jeweils durch den Straf- und Zivilklä- ger 1 und/oder die Beschuldigte hätten bezahlt worden sein sollen (vgl. Aussagen der Beschuldigten, pag. 662 Z. 111 ff. und pag. 843 Z. 51 ff.), wiederum nicht. Wei- ter konnte die Beschuldigte nicht beantworten, weshalb die Geldbeträge auf ihr ei- genes Konto und nicht auf das gemeinsame Konto von ihr und dem Straf- und Zi- vilkläger 1 überwiesen wurden (pag. 3434 Z. 33 ff.). Die Behauptung der Beschul- digten, dass diese Vermögenswerte von der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 ausgegeben worden seien (vgl. pag. 3436 Z. 19 ff. und pag. 3128 Z. 8 ff.), passt ebenfalls nicht dazu. Es gibt weiter keinen Grund, warum sie die Urkundenfälschungen für die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 gemacht haben sollte. Ihr Ex-Ehemann versteht Deutsch und hätte diese Unterschrift selber geben können und ihre Ex-Schwiegermutter hätte sich die entsprechenden Dokumente allenfalls übersetzen lassen und ansch- liessend selber unterzeichnen können. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist keine nachvollziehbare Erklärung ersichtlich für das Vorbringen der Beschuldigten, sie hätte sämtliche Handlungen im Auftrag der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 vor- genommen: Auf Frage, weshalb sie für die Straf- und Zivilklägerin 2 unterschrieben habe, sagte die Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin 2 habe Angst gehabt. Sie habe Angst gehabt, etwas zu tun, was ihr Mann (Anmerkung der Kammer: O.______) merken könne (pag. 2135 Z. 182 ff., pag. 2137 Z. 269 ff.). Dieser habe nämlich nichts von den Krediten der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 gewusst und sie hätten dies vor ihm geheim halten wollen (pag. 2091 Z. 221 ff.): Mit einer gefälschten Unterschrift war der Name der Straf- und Zivilklägerin 2 auf allen Do- kumenten ersichtlich und sie wurde nach wie vor als Kreditnehmerin verpflichtet. Wenn sie tatsächlich etwas vor ihrem Ehemann hätte verheimlichen wollen, dann hätte ihr diese Variante (Fälschung ihrer Unterschrift durch die Beschuldigte) nichts gebracht. Vielmehr wäre eine logische Schlussfolgerung, dass sie die Kredite nicht in ihrem Namen beantragt hätte. Es kann in diesem Zusammenhang auf folgende zutreffende Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3187 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Weiter erstaunt, dass J._____ sich gemäss den Angaben von A.______ zwar aus Angst vor O.______ davor gescheut haben will, Dokumente zu unterzeichnen, demgegenüber aber bedenken- los die für die Kreditanträge erforderlichen Dokumente bereitgestellt haben soll. So hielt A.______ beispielsweise bezüglich eines Darlehensvertrags bei der H._____ AG (Bank) fest, den Kontoauszug 18 von O.______ habe J.______ genommen. Die Steuerausweise und die Festhypothek habe ihr J.______ gegeben zum Kopieren. Als sie den Rentenausweis von O.______ erhalten hätten per Post, sei sie selber erst spät am Abend nach Hause gekommen. J.______ habe diesen Brief geöffnet und ihr (A.______) den Rentenausweis dann zum Kopieren gegeben. A.______ habe alles von J._____ bekommen (pag. 1009 Z. 216 ff.). Eine eigenhändige Unterschrift liesse sich nach dem Dafürhalten des Gerichts relativ einfach in Unkenntnis von O.______ bewerkstelligen. Demgegenüber ist mit dem Zusammensuchen sensibler Dokumente sowie mit dem Öffnen von an O.______ adressierter Post si- cherlich ein erhöhtes Risiko des Entdecktwerdens verbunden. Sodann hat A.______ beispielsweise auch den von O.______ und J.______ wissentlich und willentlich unterschriebenen Hypothekarvertrag nochmalig für J.______ unterzeichnet (vgl. pag. 1012 Z. 378 sowie pag. 1056 ff.), obwohl hier davon auszugehen wäre, dass J._____ dies bedenkenlos selber hätte tun können, zumal die Hypothek im Einverständnis von O.______ unterschrieben wurde. Ergänzend ist zu erwähnen: Bei einem Kreditkartenantrag, lautend auf die Straf- und Zivilklägerin 2, hat die Beschuldigte ihre eigene E-Mail-Adresse und ihre Han- dynummer angegeben (pag. 2222 f.). Auf Frage, warum sie dies gemacht habe, gab sie an, es sei immer das Gleiche. Sie [die Straf- und Zivilklägerin 2] habe nicht anrufen oder ein Telefon abnehmen können (pag. 2214 Z. 42 ff.). Wenn sie dies wegen der Sprachkenntnisse der Straf- und Zivilklägerin 2 sagte, widerspricht sich die Beschuldigte selbst, da sie zu einem späteren Zeitpunkt angab, die Straf- und Zivilklägerin 2 könne mehr Deutsch, als sie angebe (vgl. pag. 3188 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Schliesslich ist darauf hinzuwiesen, dass A.______ nicht konsequent bei der Argumentation der über- forderten, unsicheren Schwiegermutter blieb, sondern ihre Aussagen der Situation entsprechend an- passte: Auf Vorhalt eines an J._____ adressierten Schreibens der L.____ Bank betreffend Schulden- sanierung, in dem sich die L.____ Bank für das angenehme Gespräch sowie die gemeinsam gefun- dene Lösung bedankt sowie auf Frage der Polizei, wie J._____ ein solches Gespräch mit ihren man- gelhaften Sprachkenntnissen hätten bewerkstelligen sollen, führte A.______ beispielsweise Folgen- des aus: «Sie ist seit 30 Jahren da. Sie macht vor, dass sie kein Deutsch kann, aber sie kann Deutsch. Ich weiss nicht was sie hier vorgespielt hat. Ich kenne sie seit 3.5 Jahren. J.______ kann manipuliert werden, besonders durch ihren Mann» (pag. 1389 Z. 412 ff.). Dieses Beispiel zeigt überdies auf, dass die Beschuldigte ihre Argumentationslinie ändert und in Gegenangriffe übergeht, wenn sie auf Widersprüche zwischen ihren Aussagen und objektiven Beweismitteln angesprochen wird (vgl. zu den Gegenan- griffen auch nachfolgendes Unterkapitel). Ein weiteres Beispiel, welches Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten aufzeigt, ist der Vorfall mit dem BR.____ (Automarke)-Leasing (pag. 3188 f., S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unstrittig ermöglichten O.______ und J.______ ihrem Sohn B.______ zur Hochzeit den Besitz eines BR.____ (Automarke). Hierfür wurde über J._____ im April 2016 ein Leasing bei der M._____AG (Kreditinstitut) abgeschlossen (pag. 3113 Z. 21 ff.; pag. 1074 Z. 80 ff.; pag. 1110 Z. 146 ff.; pag. 1117 Z. 28 ff.; pag. 1151). Im Oktober 2016 unterzeichnete A.______ dann zuhanden der M._____AG (Kreditinstitut) eine Vollmacht von J._____ an sich (vgl. pag. 1149, wobei die Unterschriftszeilen of- fenbar verwechselt wurden), die gemäss A.______ dafür gedacht gewesen sei, das Leasing für den BR.____ (Automarke) von J._____ auf A.______ zu übertragen. Dies wiederum sei erforderlich ge- 19 wesen, weil J._____ aufgrund des bestehenden Leasings bei anderen Kreditunternehmen (in diesem Fall bei der H._____ AG (Bank)) abgelehnt worden sei (pag. 1119 Z. 121 ff.). J._____ habe aber auch diese Vollmacht nicht selbst unterzeichnet, weil sie O.______ nicht habe wütend machen wollen (pag. 1119 Z. 145 ff.). Die Übertragung des Leasings auf A.______ wäre für J._____ nicht mit Nachteilen verbunden gewesen, wäre sie so doch von der Schuldenlast befreit worden. Inwiefern sich O.______ an dieser Handlung hätte stören sollen, ist folglich nicht nachvollziehbar. Als Grund, weshalb sie für den Straf- und Zivilkläger 1 das Dokument «Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten» zum gemeinsamen Bankkonto unterschrieben ha- be, gab sie an, dass er in den meisten Fällen am Arbeiten gewesen sei und in der Pause angerufen und sie gefragt habe, ob etwas gekommen sei. Sie habe ihm ge- sagt, «das und das», und er habe ihr gesagt, sie solle es für ihn unterzeichnen und verschicken (pag. 121 Z. 104 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 hat bestätigt, dass er die Beschuldigte jeweils in seinen Arbeitspausen angerufen hat, um zu reden. Es stimme jedoch 100 % nicht, dass er ihr gesagt habe, sie solle für ihn unterzeich- nen; er unterzeichne seine Sachen immer selbst (pag. 3415 Z. 19 ff.). Dies ist nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Straf- und Zivilkläger 1 die Be- schuldigte bitten sollte, für ihn zu unterzeichnen bzw. seine Unterschrift zu fäl- schen, wodurch er Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten wurde. Hierzu ist auf folgende zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3197 und pag. 3190, S. 18 und S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Auffallend ist sodann, dass sie ihre Argumente quasi «wiederverwertete», so insbesondere in Bezug auf die Schichtarbeit von B.______. Zu Beginn führte die Beschuldigte beispielsweise aus: «Er, B.______, hat den Antrag ausgefüllt und gesagt er werde meine Telefonnummer angeben, dass ich Auskunft geben könnte, falls jemand anrufen würde, weil er ja am Arbeiten sei und Schicht gearbeitet hat» (pag. 2101 Z. 114 ff.). Später diente der Schichtbetrieb dann der Begründung, weshalb B.______ die Anträge nicht selbst hat ausfüllen können: «Er war entweder nicht daheim oder bei der Arbeit. Er hat in einem 4-Schicht Betrieb gearbeitet. Damit wir das schneller abschicken können, habe ich unter- schrieben» (pag. 2197 Z. 254 ff.). […] Selbst wenn er die Hauptarbeit (Zusammentragen von Unterlagen, Ausfüllen der Formulare) seiner Frau delegiert hätte, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht kurz Zeit für die Unterschriften hätte nehmen können (vgl. hierzu auch die entsprechende Frage von Fürsprecher I.________ auf pag. 770 Z. 278 ff., weshalb die Beschuldigte B.______ am Küchentisch nicht einfach das ganze «Paket» zur Unterschrift hingehalten habe). Die weitere Argumentation der Beschuldigten, dass das selbständige Unterzeich- nen des Straf- und Zivilklägers 1 aufgrund seines regelmässigen «Kiffens» und seines aggressiven Verhaltens nicht möglich gewesen sei (pag. 2197 Z. 283 ff.), erscheint nicht lebensnah und nicht nachvollziehbar (vgl. hierzu auch nachfolgende Ausführungen, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 trotz «Kiffens» Vollzeit in einem 4-Schicht-Betrieb arbeiten konnte). Weiter ist davon auszugehen, dass im Delikts- zeitraum nebst diesen kreditbezogenen Dokumenten auch andere unterschriftsbe- dürftige Dokumente für den Straf- und Zivilkläger 1 eingetroffen sind. Die Urkun- denfälschungen beziehen sich jedoch ausschliesslich auf Dokumente, welche im Zusammenhang mit Kreditgeschäften stehen. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass 20 der Straf- und Zivilkläger 1 die Beschuldigte jeweils generell beauftragt haben soll, Dokumente für ihn und in seinem Namen zu unterzeichnen. Der «Antrag Postfach», bei welchem als Auftragsdatum der 22. April 2016 vermerkt ist, weist als Antragsteller den Straf- und Zivilkläger 1 aus, obwohl die Beschuldigte sagte, sie habe (gemeinsam mit AK.______) das Postfach beantragt (pag. 2459 Z. 89 ff. und pag. 2475 f.). Alle Postzustellungen auf die Namen der Straf- und Zi- vilklägerschaft 1 und 2 sowie die Beschuldigte kamen in dieses Postfach (pag. 2091 Z. 225 ff.). Die Beschuldigte kann nicht zu ihren Gunsten ableiten, dass sie das Postfach sowohl in ihrem als auch im Namen des Straf- und Zivilklägers 1 eröffnete. Es beweist insbesondere nicht, dass Letzterer davon wusste: Auf dem Eröffnungsantrag für das Postfach vom 2. Mai 2016 (bei welchem für die Hausan- schrift und auch als Kontaktperson u.a. der Name des Straf- und Zivilklägers 1 verwendet wurde) unterzeichnete nur die Beschuldigte (pag. 2097). Dass auch die für das vorliegende Verfahren relevante Post für die Straf- und Zivilklägerin 2 dort- hin umgeleitet wurde (als «Unteradresse»), erstaunt ebenfalls nicht. Die Beschul- digte sagte hierzu, es könne sein, dass sie für die Straf- und Zivilklägerin 2 die Postumleitung unterschrieben habe, da diese immer Angst gehabt habe, etwas zu unterschreiben (pag. 284 Z. 286 ff. und pag. 285 Z. 335 ff.). Hätte die Beschuldigte im Übrigen das Postfach nur auf ihren Namen eröffnet und wäre in der Folge nur die Post der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 dort eingegangen, hätte dies auf Dauer durchaus Fragen aufwerfen können (vgl. weitere Ausführungen zum Post- fach in E. II.8.6.2 hiernach). Als Grund, weshalb der Straf- und Zivilkläger 1 keinen Schlüssel für das Postfach hatte, gab sie an, dass er die ganze Zeit am Arbeiten gewesen sei und die Post nie geholt habe (pag. 2092 Z. 238 ff.). Er habe mehrmals am Tag angerufen und gefragt, ob etwas mit der Post gekommen sei, aber zum dort Hingehen habe es natürlich nicht gereicht (pag. 121 Z. 104 f. und pag. 3431 Z. 4 ff.). Auf Frage des Straf- und Zivilklägers 1, weshalb er nicht selbst zum Post- fach hätte gehen können, zumal die Postfächer 24 Stunden offen sind, erwiderte sie, dass er wegen Kiffens (morgens, mittags, nachmittags und abends) nicht dazu in der Lage gewesen sei (pag. 3440 Z. 16 ff.). Dieser Gegenangriff (als Reaktion auf die Konfrontation mit einem logischen Fehler in ihren Aussagen) zeigt wieder- um ihr widersprüchliches Aussageverhalten: Einerseits ist der Straf- und Zivilklä- ger 1 wegen Kiffens nicht in der Lage, selbst zum Postfach zu gehen. Andererseits ist er ans Kiffen gewöhnt und immun dagegen, weshalb er so auch hat arbeiten können (pag. 3440 Z. 32 ff.). Zu weiteren Beispielen von Gegenangriffen, vgl. nach- folgendes Unterkapitel. Angesprochen auf ihre Aussage gegenüber ihrem Fahrlehrer, wonach sie bald nicht mehr hier (Anmerkung der Kammer: am Domizil der Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2) wohnen würde und sie sich nächste Woche irgendwo anders treffen müssten (pag. 3100 Z. 19 ff.), und auf Frage, ob eine Woche vor der Trennung be- reits klar gewesen sei, dass es eine solche geben würde, antwortete sie, dass nichts klar gewesen sei. Sie habe nie gewusst, wann sie von dort weg wolle. Sie habe dem Fahrlehrer zwar gesagt, dass sie in einer Woche wohl nicht mehr dort sei, aber es sei nie geplant gewesen, dass sie heute oder morgen gehen werde. Es sei ohne Plan gekommen (pag. 3437 Z. 36 ff.). Auch diese Aussage ist in sich nicht stimmig: Wenn nicht geplant gewesen war, bald wegzugehen, dann hätte sie ihrem 21 Fahrlehrer nicht gesagt, dass sie sich bereits in der nächsten Woche an einem an- deren Ort treffen müssten. Auch die Reaktion der Beschuldigten auf die Situation, als der Straf- und Zivilkläger 1 mit seinem Vater zum Postfach gegangen ist, die Briefe gesehen hat und die Beschuldigte zuhause darauf ansprach, ergibt keinen Sinn: Weshalb sollte sie (noch bevor sie richtig durch ihren Ehemann konfrontiert worden ist) ihre Koffer packen und nach AP._____ (Ortschaft) gehen, wenn doch der Straf- und Zivilkläger 1 in alles eingeweiht war bzw. sie dies mit seinem Wissen und Wollen machte? Auch wenn die Beschuldigte vorbrachte, dass sie schon mehrmals weggegangen sei und mehrmals ihre Sachen gepackt habe und die Trennung mindestens eine Woche vor dem Vorfall ein Thema gewesen sei (pag. 3100 Z. 15 ff.), ist auch von ihr unbestritten, dass sie nach dem Postfachbe- such durch den Straf- und Zivilkläger 1 und dessen Vater ausgezogen ist. An die- ser Stelle ist anzumerken, dass die Beschuldigte im Gegensatz zur Straf- und Zivil- klägerschaft 1 und 2 einen Bezug zu AP._____ (Ortschaft) hatte, wo zahlreiche Transaktionen gemacht wurden (vgl. pag. 637). Im Rahmen der Einvernahme vom 30. April 2020 führte sie auf Vorhalt einer Unter- schrift des Straf- und Zivilklägers 1 auf einem Formular der S.____ AG (Bank) (pag. 151 ff.) aus, dass es möglich sei, dass sie diese gemacht habe, aber nicht ohne sein Einverständnis. Auf Frage, ob sie dieses Formular unterzeichnet habe, antwortete sie: «Ja, aber ich weiss nicht, ob ich das Urkundenfälschung nennen soll.» (pag. 121 Z. 70 ff.). Als sie in der Berufungsverhandlung auf diese Aussage angesprochen und gefragt wurde, wie sie es den nennen würde, wenn jemand mit und in ihrem Namen ein Formular/einen Vertrag unterschreiben und sie damit ver- pflichten würde, brachte sie als Begründung ihr junges Alter zum Zeitpunkt der Tat- begehungen und den Fakt, dass sie erst sechs Jahre in der Schweiz gewesen sei, vor. Sie habe gedacht, dass es nichts ausmache, etwas zu unterschreiben, wenn man es schon wisse (pag. 3431 Z. 38 ff.). Damit widerspricht sie jedoch ihrer eige- nen früheren Aussage, wonach sie schon gewusst habe, dass sie sich durch die Urkundenfälschung strafbar gemacht habe (pag. 2197 Z. 259 ff.). Auch ihr Verteidi- ger brachte in seinem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass das Alter der Beschuldigten zu den Deliktszeitpunkten, ihre damalige Aufenthaltsdauer sowie ihre beschränkten Kenntnisse der hiesigen Gepflogenheiten und des Kredit- wesens zu berücksichtigen seien (vgl. pag. 3444). Eine solche Unwissenheit der Beschuldigten bezüglich der Strafbarkeit ihrer Handlungen sieht die Kammer – auch gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten, wonach es betreffend den Stel- lenwert einer Unterschrift auf einem Dokument nicht auf den Staat ankomme, son- dern das Problem mehr an ihr gelegen sei (pag. 3436 Z. 37 ff.) – nicht. Die Be- schuldigte wusste genau, was sie machte, unabhängig ihres Alters und ihrer Auf- enthaltsdauer in der Schweiz. Es ist hierbei anzumerken, dass sie immerhin zwei Jahre in der Schweiz zur Schule gegangen ist. Sie musste die Unterschriften üben, damit sie ähnlich wie die echten Unterschriften der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 aussahen. Hätte sie für die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 und mit deren Einverständnis unterschrieben, hätte sie auch in ihrem Namen «i.V.» unterschrei- ben können. Dass sie anfänglich bestritt, die Urheberin der gefälschten Unterschrif- ten zu sein, spricht ebenfalls gegen ihre Hypothese, wonach sie gedacht habe, es sei legal, eine Unterschrift zu fälschen. Im Übrigen ist das Ausfüllen eines Formu- 22 lars oder das Unterschreiben keine schweizerische Eigenheit bzw. ebenso in Nordmazedonien üblich. Auch das Kreditsystem in Nordmazedonien dürfte sich in seinen Grundzügen nicht allzu sehr vom hiesigen unterscheiden. Die Beschuldigte verdiente im relevanten Zeitraum nicht genug und arbeitete zudem auch sehr unre- gelmässig, als dass sie in ihrem Namen einen Kredit, ein Leasing oder eine Kredit- karte erhalten hätte; dies musste ihr bewusst sein. Gegenangriffe Wie bereits kurz aufgegriffen, geht die Beschuldigte nach diversen Vorhalten in Gegenangriffe über, was nachfolgend anhand von einigen weiteren exemplari- schen Beispielen aufgezeigt wird: Der Beschuldigten wurden anlässlich einer delegierten Einvernahme bei der Kan- tonspolizei Bern am 30. April 2020 drei Barbezüge vom gemeinsamen Konto (der Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers 1) in Höhe von insgesamt CHF 1'700.00 vorgehalten, welche am 5. April 2016 in AL.____ (Ortschaft) getätigt wurden. Sie wurde gefragt, ob sie etwas dazu sagen könne, worauf die Beschuldig- te antwortete, sie könne sich an eines noch erinnern: Sie habe in AL.____ (Orts- chaft)/K.____ (Ortschaft) und AM._____ (Ortschaft) samt Umgebung nie allein un- terwegs sein dürfen. Sie habe keine Autoprüfung gehabt und mit dem Zug sei es sei ihr nicht erlaubt worden. An die Bezüge könne sie sich nicht mehr erinnern (pag. 124 Z. 229 ff.). Darauf wurde ihr das Monatsjournal der Arbeitgeberin des Straf- und Zivilklägers 1 vorgehalten, wonach er im Zeitpunkt der Bezüge gearbei- tet habe; die Beschuldigte entgegnete darauf, der Rapport stimme nie. Erstens, weil er es mit dem Schichtleiter gut könne und er machen könne, was er wolle; sie hätte den Straf- und Zivilkläger 1 mehrmals draussen gesehen, als er eigentlich am Arbeiten hätte sein sollen (pag. 124 Z. 239 ff.). Als ihr gesagt wurde, dass die Ar- beitskontrolljournale bei der Arbeitgeberin ediert worden sind, führte sie plötzlich aus, der Straf- und Zivilkläger 1 habe sie betrogen. Zudem sei er ein paarmal ohne Stempelkarte nach Hause gekommen und habe gesagt, jemand anderes würde für ihn stempeln (pag. 125 Z. 252 ff.). Die Änderung ihres Narrativs mit jedem neu vor- gehaltenen objektiven Beweismittel und die damit einhergehenden Gegenangriffe zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 stellen Lügensignale dar. Zudem wider- spricht sie sich selbst mit der Aussage, wonach sie nie allein mit dem Zug habe un- terwegs sein dürfen. In einer anderen Einvernahme sagte sie nämlich, sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 per Facetime anrufen und ihm zeigen müssen, wer ne- ben ihr sitze, wenn sie jeweils mit dem Zug nach K.____ (Ortschaft) gegangen sei (pag. 3097 Z. 22 f.; vgl. zu weiteren Widersprüchen vorheriges Unterkapitel). Auf Frage von Fürsprecher I.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. September 2019, weshalb sie die Kreditanträge nicht direkt vom Straf- und Zivilkläger 1 hat ausfüllen und unterschreiben lassen, zumal es darum ging, seine Schulden abzubauen, antwortete sie: «[…] Weil ich unter Druck war, weil er THC, also Gras kaufen wollte und von mir Geld verlangt hat.» (pag. 2129 Z. 131 ff.). Auch diese Begründung überzeugt nicht: Der Straf- und Zivilkläger 1 war 100 % ar- beitstätig, verdiente nach eigenen Angaben knapp CHF 7'000.00 und zahlte keine Miete, da er mit seinen Eltern wohnte. Auch Essen und Trinken habe er selten zu- hause zahlen müssen (pag. 3416 Z. 38 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der 23 Straf- und Zivilkläger 1 unter diesen Umständen Geld von der Beschuldigten ver- langt hätte, zumal diese nur unregelmässig arbeitstätig war und zusätzlich über ein tiefes Einkommen verfügte. In diesem Zusammenhang ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Straf- und Zivilkläger 1 gar nicht wusste, dass er bzw. seine Familie während des Deliktszeitraums über den eigenen finanziellen Verhältnissen lebte und bspw. die teuren Auslandferien über einen Kredit finanziert wurden (vgl. pag. 767 Z. 93 ff.). Er verfügte über ein gutes Einkommen, hatte fast keine Fixkos- ten und dadurch, dass die Beschuldigte jeweils die Rechnungen bearbeitete (vgl. E. II.8.4 hiernach), keinen Überblick über den finanziellen Status quo. Auch gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 holte die Beschuldigte zu Gegenangriffen aus. So sagte sie beispielsweise auf Frage, weshalb sie anstelle der Straf- und Zi- vilklägerin 2 Vollmachten unterzeichnet habe, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 einfach Angst gehabt habe, etwas zu tun, das O.______ (Ehemann der Straf- und Zivilklägerin 2) wütend machen könne. Der Mann der Straf- und Zivilklägerin 2 sei für diese wie ein Gott. Wenn O.______ sagen würde, das Hemd von Herrn AN._____ (Anmerkung der Kammer: des einvernehmenden Polizisten) sei rot, würde dies die Straf- und Zivilklägerin 2 glauben. Sie könne hier nicht alles sagen, was es dazu zu sagen gäbe (pag. 2313 f. Z. 145 ff. und Z. 200 ff.). Die Beschuldigte machte weiter geltend, sie sei die «totale Geschädigte»: Sie sei unterdrückt gewesen im Haushalt und es habe ein Patriarchat geherrscht (vgl. ihre diesbezüglich ausführliche Aussage auf pag. 3098 Z. 5 ff.). Zudem sei das Kiffen des Straf- und Zivilklägers 1 sehr schlimm gewesen und sie habe nicht arbeiten gehen können, weil dieser eifersüchtig gewesen sei (pag. 2295 Z. 165 f. und Z. 173). Es mutet geradezu weltfremd an, wenn die Beschuldigte zwar einerseits nur die Bedienstete der Familie AO.___ (Familie der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) gewesen sein soll, ihr aber andererseits die Hauptverantwortung für das Fi- nanzmanagement des Straf- und Zivilklägers 1 und sich selbst sowie in Teilen der Straf- und Zivilklägerin 2 übertragen wurde und damit ein hochsensibles Gebiet (vgl. auch die Ausführungen in E. II.8.4. hiernach, wonach die Beschuldigte eine Vollmacht für das Bankkonto des Straf- und Zivilklägers 1 hatte, da sie die Rech- nungen bearbeitete). Ebenfalls nicht zu diesem Bild der Unterdrückung passen die Umstände, dass sie über ein eigenes Bankkonto verfügte und dieses auch nach der Heirat behalten durfte, und auch während ihrer Beziehung zum Straf- und Zivil- kläger 1 – wie bereits erwähnt – gelegentlich arbeitstätig war (vgl. pag. 2086: AG._____ (AG), Temporärbüro, AH._____ (Unternehmen)). Anzumerken ist hierzu, dass beispielsweise die Erwerbstätigkeit im AG._____ (AG) von ihrer Seite beendet bzw. ihr nicht gekündigt wurde (pag. 2086). Aber selbst wenn diese durch die Be- schuldigte geschilderten Umstände vorgelegen wären, erklärt und rechtfertigt dies nicht annähernd, wieso die Beschuldigte im Namen der Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2 – insbesondere in diesem behaupteten Zusammenhang im Namen der Straf- und Zivilklägerin 2 – Kreditanträge und Darlehensverträge unterschrieb und ein Postfach eröffnete, zu welchem die damit zusammenhängende Post der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 umgeleitet wurde. Zudem hätte die Beschuldig- te – wenn dies so gewesen wäre – von Beginn an dies als Grund ihrer Handlungen genannt. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist weiter der Umstand, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Strafanzeige und der Einvernahmen schon 24 längstens wieder in AP._____ (Ortschaft) und von der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 örtlich und auch sonst getrennt war. Auch auf Schuldanerkennungen und Schuldensanierungsverträgen hat die Be- schuldigte die Unterschriften der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 gefälscht (vgl. u.a. pag. 2356 ff.). Die Frage, weshalb sie den Schuldensanierungsvertrag vom
- Juli 2017 zwischen der V.____ AG, ihr und dem Straf- und Zivilkläger 1 (pag. 2372) für beide unterzeichnet hat, musste ihr dreimal gestellt werden, bevor sie zwischen langen Ausführungen eine Antwort gab (der Straf- und Zivilkläger 1 sei in dieser Zeit fast nie zuhause gewesen; pag. 2356 f. Z. 57 ff. und pag. 2357 Z. 80 f.). Bei der Erklärung von anderen Urkundenfälschungen ging sie erneut auf Gegenangriffe über: Auf die Frage des einvernehmenden Polizisten anlässlich der delegierten Einver- nahme vom 30. April 2020, weshalb sie die Schuldanerkennung des Straf- und Zi- vilklägers 1 vom 3. August 2017 für diesen unterzeichnet hat, obwohl sie damals noch in K.____ (Ortschaft) wohnte, antwortete sie, sie habe am AQ._____ (Datum) Geburtstag gehabt. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei damals fast nie mehr zuhause gewesen. Wenn er gekommen sei, sei er unter Kokainkonsum gewesen und man habe ihn nicht für viel gebrauchen können. Aber sie bereue es, dass sie einem so schlechten Menschen habe helfen wollen und alles auf sich genommen habe (pag. 2363 Z. 365 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ihr die Frage gestellt, weshalb sie die Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung mit der Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2 vom 30. Januar 2018 (pag. 23 f.) unterzeichnet hat. Sie «verlor» sich zuerst in Ausführungen, die den Straf- und Zivilkläger 1 in ein schlechtes Licht stell- ten, bevor sie auf die eigentliche Frage Bezug nahm (pag. 3435 Z. 1 ff.): «Das ist nach der Trennung passiert. Ich weiss nicht, was sein Problem war, oder was er sich dabei überlegt hat. So wie er mit mir umgegangen ist, mit Gewalt, mit Gras, mit Koks. Dass ich noch überhaupt mit ihm Pläne mache. Ich bin am 10. August 2017 weg, ohne dass ich es vorher geplant hätte. Ich bin nach AP._____ (Ortschaft) mit genau null Franken. Sogar ein paar Tage, bevor ich meine Kleider aussortiert habe, habe ich 100 Euro in seinem Hochzeitsanzug gefunden. Als er von der Arbeit ge- kommen ist, habe ich ihm gesagt, schau, das ist sicher von der Hochzeit. Und die Hochzeit war ja da schon ein Jahr her. Ich habe das gefunden und ich habe ihm dieses Geld gegeben. Wieso ich diese Schuldanerkennung überhaupt unterschrie- ben habe, ist, weil sie im Nachhinein gekommen sind. Er dachte, ich verlasse ihn nie. Ich würde mit ihm sterben oder alt werden. Aber ich konnte das nicht mehr er- leben jeden Tag. Und ich war auch nie vorbestraft. Mit all den Bedrohungen, die er danach gesagt hat, klar habe ich dann so etwas unterschrieben.» Auch in einer früheren Einvernahme sagte sie betreffend diese Schuldanerken- nung, sie habe die Schuldanerkennung nur wegen Drohungen des Straf- und Zivil- klägers 1 unterschrieben. So habe er ihr sogar Todesdrohungen gemacht (pag. 2090 f. Z. 176 ff.). Dass die Beschuldigte diesbezüglich keine Anzeige erstat- tete, ist für sich allein nicht zum Nachteil der Beschuldigten auszulegen. Es ist vielmehr das unglaubhafte Aussageverhalten der Beschuldigten, welches gegen ih- re Version der Geschehnisse spricht. 25 Fazit Wie bereits einleitend festgehalten, stellt die Kammer nicht auf die Aussagen der Beschuldigten ab und erachtet diese als unglaubhaft. Wenn alles gemeinsam ge- plant und abgesprochen war, gab es keinen Grund, dass die Beschuldigte Unter- schriften fälschen musste. Passend zu den der Beschuldigten nicht zustehenden aber so erhaltenen Vermögenswerten ist, dass sie auf Abzahlungs- und Rückzah- lungsvereinbarungen ebenso die Unterschriften fälschte. Dadurch konnte sie länger von den Vermögenswerten profitieren und gleichzeitig nicht haften, da ihr Name nirgends stand (vgl. Vereinbarungen auf pag. 2378 ff., die allesamt auf die Namen der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 lauten). So versuchte sie, möglichst lange ihr «Geschäftsgebaren» aufrecht zu erhalten und über ihren eigenen finanziellen Verhältnissen zu leben bzw. von ihr verursachte Schulden mit neuen Krediten zurückzuzahlen, damit ihre Handlungen nicht entdeckt werden. Schaut man sich die Anzahl von über 30 Unterschriftenfälschungen an, so ist der modus operandi bei jedem Vorfall derselbe oder sehr ähnlich, was nicht weiter er- staunt, da dies offensichtlich funktionierte. Die Beschuldigte ist planmässig vorge- gangen: Sie eröffnete vorgängig (bereits im Mai 2016 und damit relativ früh im De- liktszeitraum) ein Postfach, damit die diesbezügliche Korrespondenz dorthin ge- sandt wurde und die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 so keinen Verdacht schöp- fen oder entsprechende Fragen stellen konnten. Sie fälschte Unterschriften von zwei ihr nahestehenden Personen. Den ersten Kreditvertrag unterzeichnete sie erst einige Zeit nach Eröffnen des Postfachs. Mit diesem Vorgehen legte sie ein clever- es und durchdachtes Verhalten an den Tag. Es ist geradezu perfide, dass sie den Straf- und Zivilkläger 1, ihren damaligen Ehemann, schamlos ausnutzte – notabene einen Mann, den sie im Februar 2014 kennenlernte und im Oktober 2015 heiratete (pag. 3097 Z. 1, pag. 3437 Z. 6 f. und pag. 2086). Der Deliktszeitraum begann be- reits am 15. Februar 2016. Zusätzlich zu erwähnen ist, dass es spätestens zum Zeitpunkt der Schuldensanie- rung ab Juli 2017 (vgl. pag. 2372 ff.) keinen Grund mehr gegeben hätte, die Unter- schriften zu fälschen, sagte die Beschuldigte, sie und die Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2 hätten gemeinsam nach einer Lösung gesucht (pag. 2356 Z. 60 ff. und pag. 3438 Z. 11 ff.). Auch der modus operandi im rechtskräftig gewordenen Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons BM.____ vom 19. September 2023 (vgl. pag. 3401 f. und pag. 3353 bzw. edierte Akten VT.2023.10689 pag. 220 ff.), der während des hier hängigen Verfahrens erging, ist nahezu identisch mit den hier zu beurteilenden Verhaltensweisen. Die Beschuldigte hat die Einsprache dagegen am 14. März 2024 (und damit nach dem erstinstanzlichen Urteil dieses Verfahrens vom 8. Janu- ar 2024) zurückgezogen (vgl. pag. 3353 bzw. edierte Akten VT.2023.10689 pag. 253). Der Rückzug der Einsprache erfolgte mithin im Wissen darum, dass die Landesverweisung vorliegend ein Thema werden könnte. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten zeugen zudem nicht von Einsicht und Reue (pag. 3425 Z. 24 ff., pag. 3432 Z. 6 ff. und pag. 3438 Z. 40 ff.). 26 8.4 Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 hat glaubhaft und von Anfang an im Kern gleich ausge- sagt. Diese zu Beginn getätigten Aussagen werden auch von den kriminaltechni- schen Handschriftenanalysen (vgl. insb. pag. 1463 f.) gestützt. Seine Aussagen sind realitätsnah und selbsterlebt und enthalten zahlreiche ausgefallene Details, wie anhand der nachfolgenden Beispiele aufgezeigt wird: - Sein Vater habe die Beschuldigte bei der Post beim Aufmachen des Postfachs gesehen, weil dieser immer mit dem «gelben Büechli» Zahlungen gemacht ha- be (pag. 3414 Z. 40 f.). - Seine Personalchefin habe das Gespräch mit ihm gesucht und gefragt, ob er Geldprobleme habe und ihm die Pfändungsankündigungen gezeigt (pag. 3414 f. Z. 43 ff.). - Er sei mit dem Fuss an den Teppich gekommen und habe diesen so angeho- ben, daher habe er die Kreditkarten darunter entdeckt (pag. 3415 Z. 9 ff.). - Man hätte erkennen können, dass die Briefe im Briefkasten einen Stempel auf- wiesen, der eigentlich ausweisen würde, dass die Post an ein Postfach geht. Er habe nicht nachgefragt, vielleicht sei er auch zu naiv gewesen (pag. 3115 f. Z. 44 ff.). - Als er mit seinem Vater auf die Post ging, glaublich zu Frau AR._____, und sie gefragt habe, ob er ein Postfach habe, habe er schon an ihrem Gesicht gese- hen, dass etwas nicht in Ordnung sei (pag. 3116 Z. 3 ff.). - Man habe ihn komisch angeschaut und er habe gefragt, ob man ihm das Post- fach öffnen könne. Dies sei gemacht worden und er habe die Briefe herausge- nommen. Das erste, das er gesehen habe, sei eine Pfändungsankündigung für seine Mutter von CHF 35'000.00 gewesen. Weitere Post habe er nicht vor Ort geöffnet, er habe das Postfach geleert und sei nach Hause gegangen, wo er die Post zuerst versteckt habe. Die Beschuldigte sei bleich gewesen und sie habe ihn ängstlich gefragt, was er so früh am Morgen mit seinem Vater ge- macht habe. Er habe gesagt, dass er mit seinem Vater einen Kaffee trinken ge- gangen sei, da sein Vater dies jeden Morgen mache. Anschliessend sei er zur Arbeit gegangen. (pag. 426 f. Z. 204 ff.). - Er sei um 21:10 Uhr nach Hause gegangen und da hätte die Beschuldigte schon ihre Koffer gepackt gehabt. Er habe sie unter anderem gefragt, was Sa- che sei betreffend die Pfändungsankündigung von CHF 35'000.00 gegen seine Mutter. Sie habe dazu nichts sagen können. Die restlichen Sachen aus dem Postfach habe er ihr nicht vorgehalten, da er diese selbst noch nicht ange- schaut hatte. Die Beschuldigte habe immer probiert, die Sachen zu verdrehen. Er habe von ihr verlangt, ihm die Rechnungen zu zeigen, die sie bezahlt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie diese Rechnungen in AP._____ (Ortschaft) ha- be. Er habe gesagt, dass sie gleich nach AP._____ (Ortschaft) gehen würden, um diese zu holen. Die Beschuldigte habe gesagt, dass dies nicht nötig sei, ihr Bruder würde sie abholen kommen und sie würde ihm die Rechnungen schi- cken (pag. 426 f. Z. 220 ff). Nach diesem Vorfall sei die Beschuldigte von ihrem 27 Bruder abgeholt worden (pag. 67 Z. 213 f., pag. 230 Z. 227 ff.; diese Aussage wird im Übrigen auch von der Straf- und Zivilklägerin 2 bestätigt, vgl. pag. 3113 Z. 40 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 schilderte auch eigene Gefühle und Gedankengänge, so als er auf den Moment angesprochen wurde, in dem er das erste Mal bemerkt habe, dass etwas nicht stimme oder angeblich nicht stimme (pag. 3414 Z. 26 ff.; Hervorhebung im Original; Ergänzungen in eckigen Klammern): «Ja... Verbal: Er seufzt einmal tief. Ich habe mich selbst nicht gespürt. Ich konnte nicht wahrhaben, dass es wirklich so passiert. Ich habe es lange herausgezögert, das stimme nicht. In dem Moment dachte ich, das kann doch nicht sein. Ich habe am Anfang gedacht, meine Mutter habe das wirklich gemacht mit diesen Karten. Weil, ich konnte es von ihr [der Beschuldigten] nicht realisieren. Dann habe ich gedacht, hey, meine Mutter. Ich bin jetzt seit 25 oder 26 Jahren hier, das kann nicht sein. Als ich sie [die Be- schuldigte] dann fragte, wie es ganz genau gewesen ist mit den Karten, hat sie viel gestottert, viel geändert in der Geschichte. Da sah ich, sie [die Beschuldigte] war involviert in dem Ganzen, nicht meine Mutter.» Er führte weiter glaubhaft aus, dass er selbst nur beschränkt mit Kreditgeschäften zu tun hatte. Auf Frage, seit wann er eine Kreditkarte habe, erklärte er nachvoll- ziehbar, dass er im Deliktszeitraum bzw. als er die Beschuldigte kennenlernte, kei- ne Kreditkarte hatte (pag. 1507 Z. 70 ff.): «Ich hatte eine Kreditkarte während ca. 2 Jahren gehabt. Da war ich aber erst 19/20 Jahre alt. Ich habe sie dann weggetan. Zu dieser Zeit war ich noch allein.» Grund für die Anschaffung der Kreditkarte sei gewesen, dass man ab dann Flugtickets nur mit der Kreditkarte habe buchen kön- nen und sonst immer seine Schwester habe «leiden» müssen. «Leiden», weil sie immer zu ihr gegangen seien für Dinge, die man nicht ohne Kreditkarte habe ma- chen können. Sie hätten ihr Geld gegeben und sie habe dann für sie die Kreditkarte gebraucht (pag. 3416 Z. 26 ff. und pag. 3419 Z. 1 ff.). Zum Umstand, dass er keine Kreditkarte hatte, passt ebenso seine Aussage, wonach er selber altmodisch sei und die Rechnungen lieber bar zahle (pag. 1509 Z. 160). Weiter passt auch, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Schulden hatte, was mittels leerem Betreibungsregis- terauszug insofern verifiziert wurde (vgl. Band I der edierten Akten, pag. 17 und pag. 195 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass er auch heu- te keine Kreditkarte habe (pag. 3416 Z. 33 f.). Weiter sprach er offen und von sich aus an, dass er in der Vergangenheit auch schon einen Kredit aufgenommen habe, noch bevor er die Beschuldigte kennenlernte. Dieser sei in Höhe von CHF 5'000.00 oder CHF 6'000.00 für ein Auto-Tuning gewesen. Er habe aber nie Probleme mit Rechnungen und so Sachen gehabt (pag. 3116 Z. 35 ff.). Er habe noch nie eine Mahnung gehabt und auch nicht gewusst, was das sei. Erst ab dem Zeitpunkt, als die Beschuldigte in sein Leben gekommen sei, habe es angefangen (pag. 3416 Z. 43 ff.). Diese Aussagen sind schlüssig, gespickt mit spontanen Details und wir- ken selbsterlebt. Weiter belastet er die Beschuldigte auch nicht übermässig: Auf Frage, wer die Ko- pie seiner Identitätskarte, mit Rückseite, zum Antrag einer AS._____ (Kreditkarte) beigelegt habe, antwortete er: «Nicht ich. Wenn ich meine ID kopiere, lasse ich die Vor- und Rückseite untereinander und nicht nebeneinander kopieren. Zudem 28 macht mir dies die Frau AR._____ auf der Post, weil ich es selber nicht zustande bringe.» (pag. 1515 Z. 446 ff.). Es wäre ihm ein Leichtes gewesen zu antworten, das Administrative mache seine (Ex-)Ehefrau bzw. die Beschuldigte. Die Art und Weise, wie er jeweils eine Kopie seiner Identitätskarte macht bzw. machen lässt, ist zudem ein ausgefallenes Detail und wirkt selbsterlebt. Dass er bei vielen Vorhalten sagte, er kenne die Sachen nicht oder nichts dazu sagen konnte (vgl. u.a. pag. 1511 Z. 257 ff., pag. 1513 Z. 349 ff., pag. 1514 Z. 400 ff., pag. 1515 Z. 426 ff.), ist überdies nachvollziehbar. Weiter führte er aus, die Beschuldigte habe bei seinem Konto eine Vollmacht ge- habt, da sie die Rechnungen bearbeitet habe. Zu Beginn sei sie mit ihren gemein- samen Rechnungen an den Schalter zum Bezahlen gegangen. Dann sei das E-Banking gekommen und das hätten sie zusammen gemacht. Die Beschuldigte habe gemeint, es ginge einfacher zum Zahlen der Rechnungen. Aus diesem Grund habe er auch die Vollmacht erteilt, damit er nicht immer habe dabei sein müssen. Sie habe das E-Banking von zu Hause aus mit seinem Computer ausgeführt (pag. 1509 Z. 159 ff.; vgl. auch pag. 54, erster Aufzählungspunkt). Der Straf- und Zivilkläger 1 erklärt gut nachvollziehbar, weshalb er die Vollmacht erteilte und die Beschuldigte die gemeinsamen Rechnungen mittels E-Banking erledigte. So er- langte die Beschuldigte Kontrolle über sämtliche Geldflüsse des Ehepaares. Zum E-Banking ist festzuhalten, dass eine E-Banking App auf dem Handy des Straf- und Zivilklägers 1 nicht genügt, um nachzuweisen, dass er die Transaktionen auf seinem Konto bemerkt hat. Ob er im Zeitraum vom 15. Februar 2016 bis
- August 2017 mittels Push-Benachrichtigungen über Kontobewegungen infor- miert wurde, konnte nicht festgestellt werden (pag. 3335). Dies genügt jedoch – mit Blick auf die objektiven Beweismittel und die Aussagewürdigung der Beschuldigten (E. II.8.3 hiervor) – nicht für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo. Wenn der Straf- und Zivilkläger 1 sagte, er habe das E-Banking nie gebraucht und grössere Gutschriften auf seinem Konto nicht bemerkt, da er nie geschaut habe (vgl. pag. 1512 Z. 305 ff. und pag. 3123 Z. 40 ff.), so ist dies unter Berücksichtigung seiner Zahlungsgewohnheiten nachvollziehbar: Seinen Kontounterlagen ist zu ent- nehmen, dass erstmals ab dem 26. Februar 2016 E-Banking-Aufträge vorgenom- men wurden, wobei diese offensichtlich auf Initiative von und durch die Beschuldig- te ausgelöst wurden (vgl. pag. 54). Wie bereits erwähnt, sagte der Straf- und Zivil- kläger 1, er sei altmodisch und zahle die Rechnungen lieber bar (pag. 1509 Z. 160). Er habe jeweils am 25., als der Lohn gekommen sei, seine Rechnungen bezahlt. So habe er gewusst, wie es mit dem Restgeld stehe. Beim Geldabheben sehe er jeweils den Saldo auf dem Konto. Einmal sei ihm der 13. Monatslohn dop- pelt überwiesen worden, was er festgestellt habe, als er das Geld für seine Rech- nungen abgehoben habe. Gutschriften und Belastungen würde er nur feststellen, wenn es sich um den Zeitpunkt des 25. handeln würde. Während der gemeinsa- men Zeit mit seiner Frau (bzw. der Beschuldigten) habe er jedoch nie mehr auf sein Konto geschaut und habe mit dem E-Banking nichts zu tun gehabt. A._____ (die Beschuldigte) habe alles gemacht, weshalb er eine grössere Gutschrift und eine anschliessende Belastung nicht festgestellt habe (pag. 1514 Z. 376 ff.). Er wisse nicht, wie man E-Banking benutze und brauche das auch heute nicht. Er habe im- mer noch das «gelbe Büechli» und gehe zur Post (pag. 3118 Z. 35 ff.). Dass er zu 29 wenig Augenmerk auf die Bankgeschäfte hatte, die Auszüge nicht kontrollierte oder ihm dies alles nichts sagte, ist nicht zu Gunsten der Beschuldigten zu werten; viel- mehr hat dies ihr Handeln erleichtert (vgl. zum Ganzen auch pag. 54). Angesprochen auf den Schuldensanierungsvertrag vom 14. Juli 2017 zwischen der V.____ AG, ihm und der Beschuldigten, sagte er, er kenne diesen nicht. Er habe dann einmal bei der V._____ AG telefonisch nachgefragt, wie es möglich sei, dass sie einen Schuldensanierungsvertrag mit ihm ausstellen könnten, ohne dass er da- bei sei. Er habe dazu aber keine Antwort erhalten (pag. 1516 Z. 472 ff.; vgl. auch Ereignisprotokoll der V.____ AG auf pag. 1357, wonach diese ihn in diesem Tele- fonat über alles aufgeklärt und ihm die Schulden mitgeteilt hätten). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er die V.____ AG telefonisch kontaktiert, wenn er Kenntnis von alldem hatte. Die Reaktion der Beschuldigten am darauffolgenden Tag (E-Mail vom 29.08.2017 an die V.____ AG, in der sie ihre neue Adresse angab und darauf hinwies, dass nur sie Einzahlungsscheine von der Sanierung erhalten soll [Ordner II der edierten Akten, pag. 574] sowie E-Mail vom 30.08.2017, dass künftige Briefe betreffend die Schuldensanierung ausschliesslich ihr zugestellt werden sollen [pag. 1437]) weist vielmehr darauf hin, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nichts da- von wusste (vgl. hierzu auch E. II.8.6.2 hiernach). Er gestand weiter auch Erinnerungslücken ein, beispielsweise im Rahmen seiner Ausführungen, wie es zur Trennung gekommen sei: Nachdem er das Postfach ent- deckt hatte, sei er wieder zu Arbeit gegangen. Er habe dann von der Firma aus di- verse Telefonate geführt. Wie er auf AT.____ (Verein) gekommen sei, wisse er nicht mehr, möglicherweise durch die Personalchefin. Er habe dann bei AT._____ (Verein) angerufen und die hätten ihm gesagt, dass er vier rote Punkte habe (pag. 427 Z. 216 ff.). Einzig zu relativieren ist die Aussage, die er anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung machte, wonach die Beschuldigte nie zur Familie gehört habe und aus einer Familie ohne Regeln komme (pag. 3099 Z. 36 und pag. 3117 Z. 1). Dies stellt nach Ansicht der Kammer eine Übertreibung dar, die so sicher nicht zutrifft und durchaus seiner Enttäuschung über das Verhalten der Beschuldigten zugeordnet werden kann. Seine Aussage, wonach er nicht wollte, dass die Beschuldigte in AP._____ (Ortschaft) arbeitet bzw. nicht zu weit weg geht (vgl. pag. 3415 Z. 34 ff.), wirft zwar gewisse Fragezeichen auf. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Kammer, diese Aussage zu werten, zumal sie alleine – neben der gerade erwähnten Über- treibung – nicht genügt, die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 als unglaubhaft zu werten. Am Rande ist betreffend die iCloud anzumerken, dass man bei Applegeräten auch auf anderen Geräten alles sieht, da man die Geräte synchronisieren kann. Es ist daher möglich, dass die Beschuldigte aufgrund der iCloud sehen konnte, wo der Straf- und Zivilkläger 1 ist und wen er angerufen hatte, auch wenn es vorliegend nicht erwiesen ist (vgl. pag. 427 Z. 230 ff., pag. 3116 Z. 9 ff., pag. 3415 Z. 3 ff. und Z. 15 ff.). 30 Gestützt auf das Ausgeführte wird auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zi- vilklägers 1 abgestellt. Damit ist ebenfalls erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nicht in die tatrelevanten Handlungen der Beschuldigten eingeweiht war. 8.5 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 Betreffend die Straf- und Zivilklägerin 2 ist vorab festzuhalten, dass diese nicht oh- ne Übersetzer einvernommen wurde. Ihre Aussagen weisen zahlreiche Realitäts- merkmale auf. Sie schilderte beispielsweise eigene Gefühle und Gedankengänge: So habe sie sich gar nicht gut gefühlt und Depressionen bekommen, seit das vor- gefallen sei. Sie habe es nicht geglaubt, dass das passiere (pag. 3410 Z. 1 ff. und Z. 39). Weiter hat sie die Beschuldigte nicht übermässig belastet. So bestätigte sie die Aussage der Beschuldigten, wonach diese ihr geholfen und sich um sie gekümmert habe, als sie krank gewesen sei. Jedoch habe die Beschuldigte Sa- chen ohne ihr Wissen gemacht (pag. 3410 Z. 29 ff.). Am Anfang habe sie eine schlechte Meinung über die Beschuldigte gehabt, jedoch sei ihr mittlerweile alles gleich. Sie überlasse es dem Gericht, wie es entscheide (pag. 3410 Z. 5 f.). Die Beschuldigte bzw. deren Mutter hätten ihr nach der Trennung zwei Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 900.00 geschickt, die sie bezahlt hatten (pag. 3111 Z. 30 ff.). Weiter gab sie auf Vorhalt einer Belastung ihres Kontos vom 21. April 2016 im Umfang von CHF 10'000.00 an, dass sie schon einmal CHF 10'000.00 abgehoben habe, um das Geld ihrem Sohn wegen des BR.____ (Automarke) zu schenken. Sie wisse aber das Datum nicht genau und daher auch nicht, ob es sich hierbei um diese bezogenen CHF 10'000.00 handle (pag. 111 Z. 184 ff.). Wie in E. II.8.3 hiervor bereits ausführlich dargelegt, erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 ihre damalige Schwiegertochter, die sie noch nicht so lange kannte, für sich (notabene nicht i.V., sondern mit ihrem Namen) Dokumente für Kreditgeschäfte unterzeichnen lassen würde und nicht – wenn überhaupt – ihren ihr näherstehenden Sohn. Betreffend die Bestellungen aus dem Internet hat die Straf- und Zivilklägerin 2 gesagt, sie habe noch nie selbst übers In- ternet Sachen bestellt. Sie könne das selber nicht und habe ja die Töchter oder die Beschuldigte gehabt (pag. 3112 Z. 11 ff.). Dies ist nachvollziehbar und wird über- dies auch von der Beschuldigten bestätigt (vgl. Ausführungen in E. II.8.7.8 hier- nach). Betreffend Postfach führte die Straf- und Zivilklägerin 2 aus, sie habe nichts von der Eröffnung des Postfachs gewusst und auch keinen Schlüssel dafür gehabt. Sie habe die Beschuldigte gefragt, weshalb die Briefe von der Versicherung nicht kä- men. Es seien Mahnungen gekommen (pag. 109 Z. 122 ff. und pag. 3106 Z. 24 ff.). Sie sei mit ihrem Mann zur Versicherung gegangen und habe ihnen gesagt, dass sie die Briefe brauche, um die Versicherung zu bezahlen (pag. 3107 Z. 7 f. und pag. 3111 Z. 9 f.). Die Aussagen wirken selbsterlebt. Es ist denn auch nicht nach- vollziehbar, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 keine Kenntnis von den auf dem Postfach eingegangenen Schreiben erlangt und danach Mahnungen erhalten hat, wenn alles in ihrem Einverständnis und mit ihrem Wissen gemacht worden wäre. Unter Berücksichtigung der unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten zur Eröff- nung des Postfachs sowie der Umleitung der Post der Straf- und Zivilklägerin 2 31 darauf (vgl. E. II.8.3 hiervor) ist für die Kammer erstellt, dass sie weder in die Eröff- nung des Postfachs einwilligte noch Kenntnis davon hatte. Weiter führte sie aus, sie habe eine Bankkarte gehabt und betreffend die Finanzen hätten beide, sie und ihr Ehemann, das Sagen gehabt (pag. 111 Z. 203 ff.). Ihr Ehemann habe aber immer alle Rechnungen (d.h. auch ihre) am Schalter bezahlt, da er Rentner sei und nicht arbeite (pag. 105 Z. 60 ff.). Diese Begründung, weshalb ihr Ehemann jeweils die Rechnungen bezahlt hat, ist nachvollziehbar und stellt kein Indiz für die von der Beschuldigten gemachten Behauptungen dar, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 von ihrem Ehemann unterdrückt gewesen sei. Die Straf- und Zivilklägerin 2 erklärte dazu weiter, dass sie selbständig Geld an einem Geldautomaten beziehen könne (pag. 3411 f. Z. 45 f.). Betreffend den Tag, an dem der Straf- und Zivilkläger 1 zwei (Kredit-)Karten unter dem Teppich gefunden hat, sagte sie, ihr Sohn sei genervt zu ihr gekommen und habe sie gefragt, weshalb sie diese Karten heimlich beantragt habe. Sie habe ihm darauf gesagt, dass etwas nicht stimme und er nachforschen solle. Ihr Sohn habe dann den Vater der Beschuldigten in Mazedonien angerufen und gesagt, er solle hierherkommen, weil es ein Problem gebe. Die Beschuldigte habe - ohne Wissen der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 – den ganzen Goldschmuck mitgenommen und ihr Bruder sei gekommen und habe sie mitgenommen (pag. 3110 Z. 37 ff.). Die Wiedergabe von Gesprächen sowie die Angabe spontaner, ausgefallener Details in der Erzählung zeugen davon, dass diese Aussagen selbsterlebt sind. Zudem wird die Aussage auch durch den Straf- und Zivilkläger 1 bestätigt: Nach dem Fund der beiden Karten habe er seine Mutter gefragt, was dies für Karten seien. A._____ (die Beschuldigte) sei auch dabei gewesen und sei bleich geworden. Seine Mutter habe gesagt, sie wisse nichts von den Karten. Als seine Mutter dann nicht mehr dabei gewesen sei, habe A._____ gesagt, dass sie dies mit seiner Mutter zusam- men abgesprochen habe, damit sein Vater nichts davon erfahre (pag. 795 f. Z. 31 ff.). Wenn die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 eingeweiht gewesen wären und von den Karten gewusst hätten, wie die Beschuldigte vorbrachte, dann hätte der Straf- und Zivilkläger 1 seine Mutter nicht zur Rede stellen müssen und die Straf- und Zi- vilklägerin 2 hätte keinen Grund zu lügen, dass sie nichts von den Karten wisse. Weiter kommt hinzu, dass auch kein Grund bestünde, die Karten unter dem Tep- pich zu verstecken. Wenn sie nur vor O.______ hätten versteckt werden müssen, dann gäbe es genügend andere Orte im Haus, wo man diese hätte ablegen kön- nen. Die Vorinstanz führte zu zwei weiteren hypothetischen Varianten zutreffend aus (pag. 3191, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wenn sodann nur B.______ «eingeweiht» wäre, dann gäbe es wiederum keinen Grund, weshalb er seine Mutter offensiv auf die Kreditkarten ansprechen müsste. Und noch wenn es schliesslich ein ab- gekartetes Spiel zwischen der Beschuldigten und J._____ gewesen wäre – was mithin gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten die unrealistischste Variante sein dürfte (gemäss A.______ wollte J._____ ja nur beim Schuldenabbau des Ehepaares «helfen») – macht es wenig Sinn, dass die Be- schuldigte gegenüber B.______ in Abwesenheit von J._____ Details verrät und so Geheimnisse of- fenbart. 32 Für die Kammer ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 (und auch der Straf- und Zivilkläger 1, vgl. E. II.8.4 hiervor) nichts von diesen Karten unter dem Teppich, welche auf ihren Namen lauteten, wusste. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 weisen zahlreiche Realitätsmerkmale auf. Auf ihre glaubhaften Aussagen wird abgestellt. 8.6 Grundsachverhalt 8.6.1 Zur Schuldentilgung / Verwendung der Gelder Es kann zum grössten Teil auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 3194 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassungen in eckigen Klammern): Angesprochen auf den Grund für die zahlreichen Kreditkarten, Kleinkredite und Kundenkarten gab A.______ immer wieder an, dass mit dem bezogenen Geld Rechnungen bezahlt und Schulden abge- baut worden seien (vgl. beispielhaft die Aussagen der Beschuldigten auf […] pag. 767 Z. 93 ff. [auf Frage, wofür der Nettobetrag des Barkredits über CHF 45'000.00 verwendet wurde]: «Die Mehrheit wurde für Rechnungen verwendet. CHF 9'000.00 waren für die Reise nach Amsterdam und Paris, welche ich schon letztes Mal erwähnt habe», pag. 1010 Z. 284 ff. [auf Frage, was mit dem ausbezahl- ten Kredit von CHF 27'004.75 gemacht wurde]: «Es wurden Schulden bezahlt. Ob dies per Barbezug oder mit Zahlungen am Multimat gemacht wurde, daran kann ich mich nicht erinnern»). Exemplarisch hielt A.______ sodann bei ihrer Einvernahme vom 07.05.2020 Folgendes fest (pag. 2407 Z. 119 ff.): «Ich habe jetzt ein paarmal erwähnt, dass alles immer um die Rechnungen gegangen ist. Ich erwähne diese Rechnungen immer wieder, weil das stimmt. Ich habe kein Luxusleben bei B.______ gehabt. Ich hatte keine teuren Klamotten und keinen Schmuck. Ich habe immer ein ganz normales Leben ge- führt. Ich hatte zudem Druck von B.______, wenn er mitbekommen hat, dass Verwandte in die Ferien gingen oder sich etwas kauften, fragte er mich, weshalb kann ich das nicht, obwohl ich so viel Schicht arbeite». Ein Blick in die jeweiligen Kontoauszüge und Monatsabrechnungen lässt erhebliche Zweifel an den Beteuerungen der Beschuldigten aufkommen: So weist beispielsweise die auf B.______ lautende AS._____ Kreditkarte zahlreiche Einträge auf, die unzweifelhaft dem Vergnügungssektor zugeordnet werden müssen, so unter anderem Einkäufe bei AliExpress, Ackermann, Zalando, iTunes oder Dou- glas. Inwiefern mit dieser Kreditkarte auch offene Schulden hätten beglichen werden sollen, ist nicht ersichtlich (Band II der edierten Akten, pag. 381 f.). Offenkundig wurde diese Kreditkarte entgegen den Ausführungen der Beschuldigten (pag. 475 Z. 20 ff.) ausschliesslich für persönliche Sachen ge- nutzt. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei den auf J._____ lautenden Kreditkarten von AY.____ und R.____ AG (Bank). Auch mit diesen wurde regelmässig bei AliExpress, iTunes, in Möbelgeschäften oder in der Swisscom App eingekauft (pag. 637 f. und pag. 855 f., wobei auffallend viele Bezüge in der Region AP._____ (Ortschaft) getätigt wurden, was nicht der typische Aufenthaltsort von J._____, sondern eher von A.______ sein dürfte. Die AY.____ Kreditkarte soll überdies sogar von B._____s Schwester AK.______ zum Lottospielen verwendet worden sein (pag. 847 Z. 269 ff.). […] Dass die Schuldentilgung nicht im Vordergrund stand, zeigt sich weiter auch am Antragsformular für den Kleinkredit über CHF 45'000.00 bei der H._____ AG (Bank). Eine Angabe von bestehenden Kre- dit- oder Leasingraten wurde nicht gemacht, obschon B.______ zu jenem Zeitpunkt mindestens noch einen Kredit bei der R.____ AG (Bank) offen hatte (Band I der edierten Akten, pag. 84). Erst die H._____ AG (Bank) selber berücksichtigte bei der Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses «Verpflichtungen gemäss AT._____ (Verein)/AZ.___ (Verein)», wobei diese Angabe auf einer Abfrage 33 des Kreditinstituts bei den betreffenden Informationsstellen beruhen dürfte (vgl. pag. 775 sowie im Üb- rigen auch pag. 921 und pag. 926 betreffend die H._____ AG (Bank) Kredite von J._____). Mit Blick auf den Kredit über CHF 45'000.00 gab A.______ zudem auch selbst an, dass dieser teilweise für Auslandsreisen gebraucht worden sei (pag. 767 Z. 93 ff.). Rechnungen für laufende Kosten wurden durchaus von der Beschuldigten bezahlt, dies jedoch im Wesentlichen über das gemeinsame Konto der Ehegatten, das in erster Linie mit dem Lohn von B.______ gespeist wurde. So lässt sich anhand der entsprechenden Kontoauszüge feststellen, dass seit der «Übernahme» der finanziellen Angelegenheiten durch die Beschuldigte zahlreiche E-Banking Aufträge über besagtes Konto ausgelöst wurden (vgl. pag. 1403 ff.). Darunter finden sich Zahlungen für Krankenkassenprämien (beispielsweise pag. 1408, pag. 1414, pag. 1422), Arztbesuche (bei- spielsweise pag. 1434 f.), Telekommunikation (pag. 1418) oder Steuerraten (pag. 1404, pag. 1415) und überdies gar Ratenzahlungen an die H._____ AG (Bank), die BA.____ AG oder die BB.____ AG (vgl. exemplarisch pag. 1429 und pag. 1434). Auch regelmässige Zahlungen an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau tauchen in den Kontoauszügen auf (beispielsweise pag. 1403, pag. 1408, pag. 1411 und pag. 1418). Gerade Letztere will die Beschuldigte aber gemäss eigener Aussage mit- hilfe von Kreditkarten bezahlt haben (pag. 477 Z. 121 ff. als Antwort auf die Frage, welche Schulden mittels der Kreditkarten der E.____ AG (Bank) hätten bezahlt werden sollen: «Ganz genau erinnern kann ich mich nicht. Es waren aber Rechnungen vom Media Markt, Interdiscount und der Staatsan- waltschaft Aargau»). Demgegenüber wurde aber beispielsweise der auf das Konto der Ehegatten ausbezahlte Kredit der H._____ AG (Bank) in Höhe von mehr als CHF 16'000.00 noch am Tag der Kontogutschrift am 18.11.2016 grösstenteils bar abgehoben (pag. 689). In der Folge wurden am 23.11.2016 CHF 2'500.00 an AJ.____, die Cousine der Beschuldigten, am Multimat überwiesen. Am 25.11.2016 wurde B._____s Lohn (offensichtlich inkl. Anteil 13. Monatslohn) ausbezahlt und sogleich finden sich wieder die erwähnten E-Banking Aufträge auf dem Kontoauszug. Die laufenden Lebens- haltungskosten wurden demnach grösstenteils mit dem Geld von B.______ und gerade nicht mit den bezogenen Drittgeldern bezahlt (vgl. auch Feststellungen im Anzeigerapport, pag. 686). Nur wenig später begann die Beschuldigte offensichtlich, laufende Kreditschulden mithilfe neuer Kre- dite zu bezahlen: Ein neuerlicher, bei der H._____ AG (Bank) bezogener Kredit über CHF 26'693.00 wurde im Januar 2017 auf das Konto J.______ ausbezahlt und gleichentags auf das Privatkonto der Beschuldigten weitergeleitet (pag. 1046). Die Beschuldigte bezahlte in der Folge via E-Banking zahl- reiche Rechnungen, darunter durchaus auch Krankenkassen- oder Arztrechnungen (pag. 880 ff.). Ein beachtlicher Teil des Geldes wurde allerdings für Rechnungssteller wie die E.____ AG (Bank), die P._____ AG oder die F._____ GmbH (Finanzinstitut) (allesamt Geschädigte im vorliegenden Verfah- ren, pag. 880 ff.) verwendet. Gleichzeitig lassen sich zahlreiche andere Transaktionen feststellen, so beispielsweise diverse vierstellige Barbezüge (darunter einer über CHF 9'000.00) sowie auch einige Bareinzahlungen am Bankomaten oder Überweisungen an das Konto der Ehegatten (pag. 881 ff.). Die Rechnungen, die A.______ immer wieder erwähnte, wurden effektiv eben nicht weniger, sondern wuchsen immer stärker an. Gegen B.______ und J.______ wurden erste Zahlungsbefehle ausge- stellt, was die Beschuldigte offensichtlich dazu bewegte, neue Lösungen anzugehen und es mit einer Schuldensanierung zu versuchen. So hielt sie auf die Frage, weshalb sie einen Schuldsanierungsver- trag für J._____ und B.______ unterzeichnet habe, fest: «Gegen Ende ist es einfach zu viel geworden mit den Rechnungen. Wir haben dann nach einer Lösung gesucht» (pag 2356 Z. 57 ff.) und «Gegen Schluss, als alles zu viel war, war J.______ ausser Kontrolle. Es wurden immer mehr Rechnungen und J.______ kam zu mir, weil sie Angst hatte, O.______ bekomme das mit» (pag. 2357 Z. 75 ff.). 34 Obwohl mit den Kreditkarten und Kleinkrediten zwar durchaus auch «echte» Schulden, d.h. solche die nicht in erster Linie der Tilgung anderer Kreditschulden dienten, beglichen wurden, war dies nicht Selbstzweck, sondern diente insbesondere dazu, das System der Beschuldigten nicht auffliegen zu lassen. Selbstlose Absichten hatte A.______ dabei aber nicht. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten was folgt: Bezugnehmend auf die auffallend vielen Bezüge in der Region AP._____ (Orts- chaft) passt die Aussage der Beschuldigten am Tag ihres Auszuges bei der Familie AO.___ (Familie der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2), wonach sich die bezahl- ten Rechnungen in AP._____ (Ortschaft) befinden würden (pag. 427 Z. 226 f.). Korrigierend zur Vorinstanz ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass es sich beim Bankkonto, über welches Rechnungen für laufende Kosten bezahlt wurden, um das Privatkonto des Straf- und Zivilklägers 1 handelt (Band IV der edierten Ak- ten, insb. pag. 1402 ff.). Auf ebendieses Privatkonto wurde der Kredit der H._____ AG (Bank) in Höhe von über CHF 16'000.00 ausbezahlt und noch am Tag der Kon- togutschrift am 18. November 2016 grösstenteils bar abgehoben. Dieser Barbezug wurde durch die Beschuldigte getätigt (vgl. hierzu pag. 767 f. Z. 140 ff.). Dass nach Aussage der Beschuldigten auch die Straf- und Zivilklägerin 2 beim Abheben die- ses Betrags beteiligt gewesen sein soll, erachtet die Kammer unter Verweis auf E. II.8.3 hiervor als reine Schutzbehauptung. Der Barbezug in dieser Höhe erweckt zudem den Anschein, dass sie dadurch die Spuren der Transaktion auf dem Konto des Straf- und Zivilklägers 1 möglichst schnell verwischen wollte, was ihr zu diesem Zeitpunkt auch gelang. Der Straf- und Zivilkläger 1 sagte nämlich, nichts von dieser Gutschrift bemerkt zu haben (vgl. pag. 1512 Z. 300 ff. und E. II.8.4 hiervor). In Abweichung zur Vorinstanz sieht die Kammer die Begleichung von Lebenshal- tungskosten bzw. immer wieder anfallenden Fixkosten wie Miete, Krankenkassen- prämien, Telecom etc. mit den Kreditkarten und Kleinkrediten nicht als Tilgung «echter» Schulden. 8.6.2 Zu den Verschleierungsmassnahmen (Postfach, Barbezüge, Schuldensanierung) Betreffend die Verschleierungsmassnahmen kann ebenfalls auf die zum grössten Teil zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3197 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassung in eckiger Klammer): Unbestrittenermassen eröffnete A.______ im Mai 2016 in K.____ (Ortschaft) ein Postfach, auf das ih- re Post sowie jene von B.______ und J._____ umgeleitet wurde, wobei die genauen Umstände dieser Postfacheröffnung nicht abschliessend geklärt werden konnten (pag. 275 Z. 208 ff., pag. 279 Z. 42 ff.). A.______ jedenfalls gab an, das Postfach am Schalter in K.____ (Ortschaft) gemeinsam mit AK.______ beantragt zu haben (pag. 283 Z. 235 ff.). B.______ sei dabei nicht anwesend gewesen (pag. 280 Z. 97 ff.), was im Übrigen auch die damals zuständige Schalterangestellte AR._____ bestätigte (pag. 248 Z. 140 ff.; vgl. auch pag. 249 Z. 214 ff. und pag. 252 Z. 329 ff., wonach AR._____ einräumt, bei der Antragstellung möglicherweise Fehler gemacht zu haben, weil sie nur mit A.______ und nicht auch mit B.______ zu tun hatte, als Antragsteller aber B.______ angegeben sei). Wie dann wenig später auch noch die Post von J._____ auf besagtes Postfach umgeleitet werden konnte, wusste die Beschuldigte nicht mehr im Detail zu erklären (pag. 283 Z. 240 ff: «Ich weiss nicht mehr, ob ich dann später noch einmal noch mit J.______ alleine bei der Post war, damit auch ihre Briefe in unser Postfach gelangen konnten») und auch AR._____ war sich diesbezüglich nicht mehr sicher 35 (vgl. pag. 247 Z. 100 ff., wonach bei der Person, die das Postfach habe, grundsätzlich weitere Perso- nen ergänzt werden können; pag. 253 Z. 392 ff., wonach sie glaube, dass man als Postfachinhaber die Post der Eltern in sein eigenes Postfach umleiten lassen könne, ohne dass diese davon Kenntnis hätten). Das Postfach sei gemäss der Beschuldigten eröffnet worden, weil O.______ nichts über den Kredit gewusst habe, den J._____ und B.______ erhalten hätten und sie es vor ihm hätten geheim halten wollen (pag. 275 Z. 219 ff.). Einen Schlüssel für das Postfach hätten die Beschuldigte, J._____ sowie deren Tochter AK.______ gehabt (pag. 276 Z. 231). […] Die Argumentation der Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als brüchig und wenig nach- vollziehbar. Wesentlich und wichtig scheint dem Gericht zunächst, hervorzuheben, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Postfachs (April/Mai 2016) noch keine Kreditkarten oder Kleinkredite durch die Be- schuldigte im Namen der AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) bezogen wurden. Was ihre Begründung für die Eröffnung des Postfachs entsprechend unglaubhaft macht. Der erste Kredit auf den Namen von J._____ wurde erst im Juli 2016 beantragt. Die Beschuldigte gab zudem an, im Zeit- punkt der Eröffnung des Postfachs noch nicht gewusst zu haben, dass sie später einen Kredit für J._____ beantragen würde (pag. 289 Z. 497 ff.). Unstrittig hatte B.______ im April 2016 wissentlich einen Kleinkredit bei der R.____ AG (Bank) aufgenommen. Indessen war dies nicht sein erster Kre- ditbezug bei der R.____ AG (Bank) (vgl. zum Ganzen Band III der edierten Akten, pag. 778 ff.). Er be- zog bekanntlich schon im Jahr 2014 dort einen Kredit, was sein Vater ebenfalls mitbekommen haben dürfte. Weshalb dieser neuerliche Kreditbezug nun anders zu handhaben gewesen wäre (inbes. vor O.______ hätte geheim gehalten werden müssen), ist folglich nicht ersichtlich. Vorher kamen ja be- reits Briefe von der R.____ AG (Bank). Nachher wären einfach noch weitere Briefe vom gleichen Ab- sender gekommen. J._____ war sodann in dieses Kreditgeschäft gar nicht involviert. Demnach konnte es bei der Eröffnung des Postfachs nicht darum gehen, O.______ aus hängigen Kreditgeschäften seiner Familie rauszuhalten, insofern überzeugen auch die späteren Aussagen der Beschuldigten nicht, wonach das Postfach eröffnet worden sei, weil sich Briefe angehäuft hätten. Namentlich hielt A.______ auf die Frage, wie der Ablauf der Eröffnung des Postfachs gewesen sei, Folgendes fest: «Also die Schwester von B.______, AK.______, hatte bereits ein Postfach gehabt. Ich habe mit AK.______ und B.______ gesprochen, weil Briefe gekommen sind und dann habe ich gefragt, ob wir ein Postfach eröffnen wollen, dies weil O.______ immer zu Hause war. Ich war ja nicht jeden Morgen zu Hause und habe ab und zu gearbeitet. Das war die beste Möglichkeit, dass O.______ von dem nichts mitbekommt. Dann bekam ich das Ja von B.______. Ich ging dann mit AK.______ an den Schalter dort bei der Post in K.____ (Ortschaft) und habe mit ihr das Postfach eröffnet. Damit lande- ten die Briefe immer in diesem Postfach» (pag. 279 Z. 44 ff.). Bei besagten Briefen soll es sich um Kreditraten, Inkasso und Mahnungen gehandelt haben (pag. 279 Z. 64 ff.). Die von der Beschuldigten beschriebene zeitliche Abfolge ist nicht stimmig, zumal bei der Eröffnung des Postfachs noch gar kei- ne derartigen Dokumente vorgelegen haben konnten. Vielmehr diente das Postfach im Sinne einer Vorbereitungshandlung offenkundig der Verschleierung und Vereinfachung des geplanten Vorgehens. Anders lässt sich der Konnex zwischen dem Einzug der Beschuldigten bei der Familie AO.___ (Fami- lie der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) und der Eröffnung des Postfachs sowie den nachfolgen- den Kreditanträgen nicht erklären. Hinzu kommt, dass weder B.______ noch J.______ in der Vergan- genheit jemals in Betracht gezogen hätten, ein Postfach zu eröffnen. Mithin stammte diese Idee von der Beschuldigten, die sich dabei offenbar von ihrer Schwägerin und guten Freundin AK.______ hat beraten lassen. Nur am Rande sei erwähnt, dass wohl auch AK.______ ihr Postfach mitunter nutzte, um gewisse Korrespondenz vor ihrem Ehemann zu verstecken (vgl. Aussagen des hinterbliebenen Ehemannes AU.____, pag. 270 Z. 296 ff.). 36 Nebst der Bewirtschaftung des Postfachs, das der Beschuldigten augenfällig als Geheimhaltungs- massnahme diente, ging sie sodann auch bei der Vornahme von Geldtransaktionen äusserst bedacht vor. Mit diversen Kunden- bzw. Kreditkarten wurde regelmässig Bargeld bezogen, wobei - wenige Ausnahmen ausgenommen - diese Barbezüge jeweils während der Arbeitszeit von B.______ und J.______ stattfanden (vgl. in Bezug auf die AV.____ (Kreditkarte) pag. 411 und in Bezug auf die AS._____ Kreditkarten pag. 416 und pag. 624). Damit ist nicht nur erstellt, dass das Bargeld offen- sichtlich nicht von den formellen Karteninhabern selbst bezogen wurde, sondern auch, dass die Be- schuldigte beim Geldbezug darauf achtete, nicht aufzufallen. Ein ähnliches Vorgehen ist denn auch beim Bezug des Kleinkredits in Höhe von CHF 10'000.00, der auf das Konto von J._____ ausbezahlt wurde, erkennbar. Am Tag nach der Auszahlung hob die Beschuldigte - J._____ war zu jener Zeit wiederum bei der Arbeit (pag. 483) - eine erste Tranche von CHF 5'000.00 ab, was gemäss plausibler Aussage der damals zuständigen Bankmitarbeiterin BC._____ bei Beträgen bis zu CHF 5'000.00 pro Tag ohne weiteres am Bankomat vorgenommen werden kann (pag. 567 Z. 132 ff. sowie pag. 571 Z. 280). Am Folgetag wurde die zweite Tranche über CHF 5'000.00 abgehoben, diesmal jedoch am Bankschalter (pag. 512), weil Auszahlungen am Bankomat aufgrund Erreichens der Monatslimite of- fenbar nicht mehr möglich waren (vgl. hierzu Aussagen BC._____, pag. 571 Z. 280 ff. sowie auch Aussagen der Beschuldigten, pag. 595 Z. 159 ff.). Die genauen Umstände der Schalterauszahlung konnten indessen nicht abschliessend geklärt werden. A.______ räumte ein, den Auszahlungsbeleg für J._____ unterzeichnet zu haben, wobei sie sich nicht mehr erinnern konnte, ob J.______ selber auch dabei gewesen sei. Frau BC._____ von der Bank habe keine Fragen gestellt (pag. 595 f. Z. 176 ff.). BC._____ ihrerseits schliesst eine Verwechslung bzw. ein eigenes Fehlverhalten bei der Baraus- zahlung nicht aus (pag. 572 Z. 330: «ich weiss nicht, ob ich einen ‘Bock geschossen’ habe»; pag. 573 Z. 388 ff.: «Wenn ich diese Auszahlung so vorgenommen habe und ich keine Fragen gestellt habe, habe ich diese beiden Personen verwechselt. Anders kann ich es mir nicht erklären»). Gemäss der Beschuldigten sei sodann geplant gewesen, das Geld an BD._____, eine Schwester B._____s, in bar zu übergeben. Da das Treffen mit BD._____ nicht zustande gekommen sei, sei beschlossen worden, das Geld per Multimat zu überweisen (pag. 595 Z. 186 ff.). Am Multimat sei J._____ dabei gewesen und habe der Beschuldigten Anweisungen (darunter die Bekanntgabe des PIN) gegeben, um die Transaktion durchführen zu können (pag. 594 Z. 130 ff.). Dieses Vorgehen erklärt zwar, weshalb das Geld zunächst abgehoben und wenig später wieder einbezahlt sowie via Multimat überwiesen wurde, lässt insgesamt aber doch viele Fragen unbeantwortet. Offensichtlich sollte der Kredit unmittelbar an die Auszahlung abgezogen werden, wobei zweifelhaft ist, inwiefern J._____ hätte involviert sein sol- len. Bei der ersten Auszahlung konnte sie aufgrund ihres Arbeitseinsatzes nicht dabei gewesen sein, was impliziert, dass die Beschuldigte bereits im Besitz des PIN gewesen sein musste (vgl. hierzu die ausweichenden Antworten der Beschuldigten auf pag. 595 Z. 157 ff.: «An den ersten Bezug von CHF 5'000.00 am 24.08.2016 kann ich mich nicht erinnern. Es kann sein, dass sie [J.______] mir die Karte gegeben hat. Ich bin mir nicht sicher, ob ich mit ihr zusammen oder alleine Geld holen gegangen bin»). Demgegenüber soll die Multimat-Überweisung auf Aufforderung J.____ sowie unter Bekannt- gabe des PIN erfolgt sein. Das Gericht erkennt jedenfalls keine schlüssige Logik im von der Beschul- digten geschilderten Ablauf und zweifelt entsprechend an ihrer Version der Ereignisse. Vielmehr drängt sich auch hier der Schluss auf, dass das Vorgehen dazu diente, den Kredit möglichst unauffäl- lig vom Konto abzuziehen. Ein ähnliches Bild zeigt sich auch bezüglich eines weiteren Kleinkredits, namentlich desjenigen der H._____ AG (Bank) über CHF 45'000.00, der (nach Abzug der bestehenden Kreditschulden) in Höhe von ca. CHF 16'000.00 auf das gemeinsame Konto der Ehegatten ausbezahlt wurde. Noch am Tag der Auszahlung des Kredits wurden am Bankschalter CHF 15'140.00 von der Beschuldigten bezogen 37 (pag. 689). Die Auszahlung enthält zudem den Vermerk «Steuern», obschon die Beschuldigte hierzu ausführte, dass das Geld für Reisen nach Amsterdam und Paris sowie zahlreiche andere, auf B.______ lautende Rechnungen verwendet worden sei (pag. 768 Z. 151 ff.). Somit ist auch hier eine gewisse Vertuschungshaltung erkennbar. Was indessen mit dem Bargeld geschah, ist unklar, zumal - wie bereits hiervor ausgeführt - die laufenden Rechnungen erst nach dem Bezug des Kredites via E- Banking bezahlt wurden. Ein dritter Kleinkredit wurde schliesslich im Januar 2017 an J._____ ausbe- zahlt und gleichentags auf das private Konto der Beschuldigten - mithin also nicht auf das gemeinsa- me Konto der Ehegatten - weitergeleitet (pag. 1046). A.______ bezahlte im Anschluss diverse Rech- nungen an einschlägige Inkassounternehmen sowie Kreditinstitute und bezog regelmässig Bargeldbe- träge in vierstelliger Höhe (pag. 880 ff.). Der Umgang der Beschuldigten mit den ausbezahlten Gel- dern deutet somit klar darauf hin, dass die Vermögenswerte möglichst unauffällig hätten abfliessen sollen. Als weitere Verschleierungsmassnahme kann die von A.______ in die Wege geleitete Schuldensanie- rung genannt werden. Mitte Juli 2017 unterzeichnete sie einen Schuldsanierungsvertrag für sich und B.______ sowie drei Vollmachten, lautend auf B.______ und J.______ sowie sich selbst (pag. 1398 ff.; vgl. auch Aussagen der Beschuldigten, pag. 1381 ff. und pag. 1385 f.). Das beauftragte Schulden- sanierungsunternehmen, die V.____ AG, nahm in der Folge seine Arbeit auf und setzte sich mit Gläu- bigern in Verbindung, um die Abzahlung der Schulden zu regeln (so beispielsweise mit der E.____ AG (Bank), pag. 1403). Dem Ereignisprotokoll der V.____ AG ist sodann zu entnehmen, dass sich B.______ am 28.08.2017 telefonisch meldete und angab, von der Schuldensanierung nichts gewusst zu haben. Weiter soll er mitgeteilt haben, dass seine Frau ausgezogen sei und er die Sachlage klären wolle (pag. 1357). Die Beschuldigte ihrerseits schrieb am 29.08.2017 eine E-Mail an die V.____ AG, in der sie ihre neue Adresse angab und darauf hinwies, dass nur sie Einzahlungsscheine von der Sa- nierung erhalten soll (Ordner II der edierten Akten, pag. 574). Am Tag darauf schrieb die Beschuldigte sodann eine weitere E-Mail an die V.____ AG, diesmal mit folgendem Inhalt: « [...] Bitte passen Sie auf dass jede brief was mit der Sanierung zu tun hat müssen Sie schauen dass ich das bekomme, weil wir haben es so abgemacht das ich die Sanierung bezahle. Ich bitte Ihnen jede Brief jede rech- nung in meine adresse zusenden. A.______ BE.____ (Adresse), bin momentan bei meinen Eltern am wohnen aber sobald ich eine neue wohnung habe melde ich die neue adresse bei ihnen! Danke [...] » (pag. 1437). Anders als die Verteidigung erkennt das Gericht in letzterer Mail nicht einzig eine Mittei- lung des Domizilwechsels (vgl. die Ausführungen von RA G._____ zu den Ziffern 1.15 und 1.16 auf pag. 3141), sondern einen neuerlichen Versuch der Beschuldigten, ihre Machenschaften vor den AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) geheim zu halten. So erstaunt es nicht, dass die Be- schuldigte besagte E-Mail nur einen Tag nach der Anfrage B._____s an die V.____ AG (wonach er die Sachlage klären wolle) schrieb, wollte sie damit doch offensichtlich weitere Nachforschungen sei- nerseits verhindern. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich B.______ überhaupt bei der V.____ AG erkundigen müsste, wenn er doch über alles eingeweiht und mit dem Sanierungsplan der Beschuldigten einverstanden gewesen wäre. Aus welchem Grund sodann die Beschuldigte allein sämtliche Rechnungen begleichen wollte, obwohl die Kredite gemäss ihrer Version mit ausdrückli- chem Einverständnis sowie auf unmissverständliche Anordnung von B.______ und J.______ bezo- gen worden sein sollen, konnte A.______ ebenfalls nicht plausibel erklären. Ihre dahingehenden Aus- führungen jedenfalls, wonach sie von der Familie AO.___ (Familie der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) mit dem Tod bedroht worden sei und sie alles habe zahlen wollen, weil sie nicht wieder in eine solche Situation habe geraten wollen (vgl. pag. 1394 Z. 622 ff., «Muss ich mich zuerst umbringen las- sen, bis jemand etwas macht»), sind lebensfremd und entsprechend als Schutzbehauptung zu wer- ten. Vielmehr passen hierzu die Aussagen B._____s ins Bild. So führte er aus, er habe mit A.______ 38 vereinbart, dass sie bezahlen müsse, was sie ihm schulde. Sie hätten gemeinsam eine Schuldaner- kennung und Abzahlungsvereinbarung unterzeichnet mit Datum 30.01.2018/23.01.2018. A.______ habe dann aber keine Zahlungen geleistet, wodurch er betrieben worden sei und weshalb er dann Strafanzeige eingereicht habe (pag. 1510 Z. 196 ff.). Zumal erst im Juli 2018 effektiv Strafanzeige ge- gen die Beschuldigte eingereicht worden ist, erscheint der von B.______ geschilderte Ablauf zeitlich stimmig und nachvollziehbar. Ganz grundsätzlich lässt sich schliesslich festhalten, dass die Beschuldigte auf das Gericht einen cle- veren und gewieften Eindruck gemacht hat. Sie versteht es offensichtlich, ein Gespräch taktisch zu führen und ihr Gegenüber mit schwer überprüfbaren Argumenten zu verunsichern respektive dazu zu bringen, keine weiteren Fragen zu stellen. Exemplarisch dazu sei beispielsweise auf die Aussagen verwiesen, die sie im Zusammenhang mit der AY._____ (Kreditkarte) machte (pag. 847 ff.): Sie wurde gefragt, weshalb sie so genau gewusst habe, dass die Schwester B._____s, AK.______, mit einer auf den Namen von J._____ lautenden Kreditkarte am 18.01.2017 zweimal Lotto gespielt habe, obschon sich die Beschuldigte ansonsten an die meisten Kreditkartenbezüge nicht erinnern könne. Sie ent- gegnete daraufhin, dass im Januar der Geburtstag der jüngsten Nichte B._____s sei und sie alle zu- sammen dort gewesen seien, als AK.______ das mit dem Lotto erwähnt habe. Auf weitere Frage, an welchem Tag diese Nichte Geburtstag habe und wie sie heisse, gab die Beschuldigte sodann wie folgt Antwort: «Ich weiss einfach, dass ihr Geburtstag war. Die Nichte heisst BF.____. Ich weiss jetzt nicht, ob es der Geburtstag war von BF.____ oder BG.____, der Ältesten. Aber sie haben so viele Kinder, da hat fast jeden Monat eines Geburtstag» (pag. 848 Z. 288 ff.). Auch J._____ erwähnte eine Situation, in der die Beschuldigte drohenden Schwierigkeiten geschickt aus dem Weg gehen konnte: Als einmal eine Betreibungsbeamtin habe vorbeikommen wollen, habe A.______ J._____ und O.______ gesagt, dass sie in ihr Zimmer gehen sollen. Es sei eine Frau von der Versicherung und sie würde mit ihr sprechen. Erst später, als die Betreibungsbeamtin offenbar noch einmal vorbeikam, ha- be J._____ gegenüber B.______ geäussert, dass diese Frau schon einmal bei ihnen gewesen sei. So hätten sie herausgefunden, dass es eben eine Angestellte des Betreibungsamts gewesen sei (pag. 904 f. Z. 413 ff.). Auch B.______ gab an, dass die Beschuldigte jeweils nach draussen gegangen sei, wenn die Frau vom Betreibungsamt gekommen sei (pag. 3116 Z. 20 ff. «Meine Mutter sprach draus- sen mit dieser Frau und ich weiss noch, wie ich meine Mutter gefragt habe, was diese Frau wollte. Meine Mutter sagte, sie sei da gewesen wegen einem Papier, das ich vergessen hätte. Jedenfalls war diese Frau bei uns und das war die Frau vom Betreibungsamt, Frau BH.____. Sie ging immer nach draussen, wenn diese Frau gekommen ist»). Die genannten Massnahmen sowie das taktische, plan- mässige Vorgehen der Beschuldigten bilden demnach ein weiteres Teilstück, anhand dessen das System der Beschuldigten sichtbarer wird. Ergänzend ist anzumerken, dass auf die genauen Umstände betreffend die Post- facheröffnung unter Verweis auf die Anklageschrift nicht näher einzugehen ist. Die Eröffnung des Postfachs zeugt jedoch von einer guten strategischen Planung und Umsetzung des Planes durch die Beschuldigte. Nach Ansicht der Kammer ist die einzig schlüssige Erklärung für das von der Beschuldigten gewählte Vorgehen (Postfach; Fälschen von Unterschriften; Barbezüge tätigen, während die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 bei der Arbeit sind), dass sie dadurch ihre Machenschaf- ten vor der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 verheimlichen wollte. Korrigierend zur Vorinstanz ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich beim Bank- konto, auf welches der Kredit der H._____ AG (Bank) in Höhe von über 39 CHF 16'000.00 ausbezahlt wurde, um das Privatkonto des Straf- und Zivilklägers 1 handelt (Band IV der edierten Akten, pag. 1432). 8.6.3 Weiteres Die Betreibungsregisterauszüge der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 (Band I der edierten Akten, pag. 195 ff. bzw. pag. 199 ff.) weisen bis im März 2017 bzw. bis im April 2017 keine Betreibungen auf. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnen die Betrei- bungen in Gesamthöhe von je mehreren zehntausend Franken. Der Umstand, dass der Deliktszeitraum in den Jahren 2016, 2017 sowie anfangs 2018 liegt und die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 die Strafanzeige erst am
- Juli 2018 einreichten (vgl. pag. 2 ff.), zeigt auf, dass es ihnen nicht darum ging, der Beschuldigten zu schaden. Die vorhandene Schuldenanerkennung mit Abzah- lungsvereinbarung vom 23./30. Januar 2018 (pag. 23 f.) spricht vielmehr für eine gütliche Lösung (vgl. dazu die Aussage des Straf- und Zivilklägers 1, wonach er die Beschuldigte am Anfang nicht angezeigt habe. Es sei diese Schuldenvereinbarung gewesen, die sie hätte bezahlen und dann «abfahren» können; pag. 428 Z. 261 f.). Die Strafanzeige wurde erst gestellt, nachdem die Beschuldigte die vereinbarten Beträge nicht bezahlen konnte (vgl. Aussage der Beschuldigten, wonach sie ver- sucht habe, ihr Versprechen zu halten, jedoch eine andere Schuldensanierung mo- natlich bezahlt habe, nicht bei der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2; pag. 3435 Z. 16 ff.). 8.6.4 Fazit Grundsachverhalt Die in der Anklageschrift beschriebene Ausgangslage (vgl. E. II.7 hiervor) ist mit folgenden Präzisierungen erstellt: Die Beschuldigte hat mittels zuvor gefälschter Unterlagen insb. Kreditkarten, Zusatzkarten, Darlehensbeträge sowie ein Leasing erhältlich gemacht resp. versucht erhältlich zu machen, im Wissen darum, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation weder Kreditkarten noch Darlehen noch ein Leasing oder dergleichen erhalten würde, wobei sie vorgängig ein Postfach eröff- nete, um die Kontrolle über die Post von ihrem damaligen Ehemann, dem Straf- und Zivilkläger 1, sowie ihrer damaligen Schwiegermutter, der Straf- und Zivilkläge- rin 2, zu erlangen und somit auch den alleinigen Zugriff auf die Post im Zusam- menhang mit den gefälschten Unterschriften hatte. Die Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2 hatten keine Kenntnis von diesem Postfach. Durch die Eröffnung dieses Postfachs für sich und den Straf- und Zivilkläger 1 so- wie durch die Umleitung der Post der Straf- und Zivilklägerin 2 ebenfalls an dieses Postfach konnte die Beschuldigte sicherstellen, dass sie die Post jeweils abfangen und damit die zugestellten Kreditkarten sowie sämtliche Schreiben betreffend Gut- heissung der Darlehen, Zahlungsaufforderungen etc. in ihren Besitz nehmen konn- te, ohne dass die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 davon Kenntnis nahmen. Mutmasslich um die geprellten Unternehmen zwischenzeitlich zu besänftigen und weitere Schritte der Unternehmen (bspw. Einleitung einer Betreibung etc.) – sowie ein Auffliegen resp. Entdecken ihrer Machenschaften durch die Straf- und Zivilklä- gerschaft 1 und 2 – zu verhindern bzw. zu verzögern, fälschte die Beschuldigte ab Sommer 2017 auch auf einem Schuldensanierungsvertrag sowie auf Abzahlungs- /Rückzahlungsvereinbarungen die Unterschriften der Straf- und Zivilklägerschaft 1 40 und 2. Zu präzisieren ist, dass dies nicht teilweise erfolgte, um ihre eigene Schuld- pflicht zu minimieren: Die Beschuldigte unterschrieb nicht in ihrem Namen und hat- te offiziell keine eigene Schuldpflicht. Die Beschuldigte fälschte die Urkunden in der Absicht, einen eigenen Vorteil daraus zu ziehen. Die Beschuldigte handelte bewusst und mit der Absicht, mit dem so erbeuteten Geld ihren Lebensunterhalt bzw. ihre Lebensgestaltung zu finanzieren sowie um of- fene Rechnungen/Schulden begleichen zu können. Während des Deliktzeitraums ging die Beschuldigte nur zeitweise einer Beschäftigung nach, konkret arbeitete sie im Dezember 2015 zwei Wochen bei AG._____ (AG), anschliessend arbeitete sie während rund sechs Monaten (mit Unterbrechungen) temporär und von Dezember 2016 bis April 2017 arbeitete sie bei AH._____ (Unternehmen). Sie richtete sich darauf ein, mit der hier beschriebenen Vorgehensweise ihr nicht zustehende Ein- künfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ih- rer Lebensgestaltung darstellten. Mit ihrem zeitweisen Einkommen als BI._____ (Beruf) bzw. als Temporärangestellte wäre es ihr nicht möglich gewesen, eine sol- chen Lebensstil, wie sie ihn im Deliktszeitraum pflegte, zu finanzieren. Wie bereits in E. II.8.2 hiervor festgehalten, hat dieser Grundsachverhalt für sämtli- che nachfolgend einzeln zu prüfenden Anklageziffern Gültigkeit. Es wird daher nur noch in der gebotenen Kürze auf die zu überprüfenden Anklageziffern (I.1.1-I.1.16, mit Ausnahme von I.1.14) eingegangen. 8.7 Einzelne Anklageziffern 8.7.1 Anklageziffer I.1.1 Anklagesachverhalt (pag. 2895): «Urkundenfälschung, mehrfach begangen am 15.02.2016, 22.02.2016, 24.02.2016 und 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. B.______, J._____ und S.____ AG (Bank)/T.___ AG (Bank), indem die Beschuldigte am 15.02.2016 auf dem Antrag für eine S.____ (Bank)-Debitkarte im Zusammenhang mit dem «Bankpaket S.____ (Bank) Family», am 22.02.2016 auf Seite 2 und 4 des Formulars «Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten» sowie am 24.02.2016 auf den beiden «allgemeinen Vollmachten» ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ dessen Unterschrift fälschte, dies insbesondere in der Absicht, die Zustellung einer solchen S.____ (Bank)-Debitkarte zu erwirken sowie indem sie am 29.08.2016 auf der «Er- klärung zu S.____ (Bank) Online Services» betreffend das S.____ (Bank)-Konto der Privatklägerin J._____ ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerin deren Unterschrift fälschte, mit der Absicht, sich Zugang zum S.____ (Bank)-Konto von J._____ zu verschaffen. Sie handelte vorsätzlich und mind. in Vorteilsabsicht.» Die Kammer verweist auf die objektiven Beweismittel wie z.B. die Bankdokumente (pag. 75 ff., pag. 177 ff.) und die kriminaltechnische Handschriftenanalyse (pag. 1456 ff.) sowie auf das massgebende Deliktsblatt Nr. 1. Betreffend die Wis- senskomponente der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 ist festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger 1 glaubhaft und selbsterlebt erklärte, weshalb er das Formular A «Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten» (pag. 94 ff.) nicht kannte (pag. 73 Z. 422 ff.): «Die Unterschriften auf den «Produkte und Dienstleistungen» und auf der «Basiserklärung» sind von mir. Auf dem Formular A jedoch nicht. Darf ich fra- 41 gen, wie der Bankmitarbeiter heisst? Ja, bei BJ.____, der auf der Basiserklärung zur Bankbeziehung und auf den Formularen zu den Produkten und Dienstleistun- gen aufgeführt ist, waren wir persönlich. Auf dem Formular A ist BC.____ aufge- führt. Ich weiss, dass sie auch dort bei der S.____ (Bank) arbeitet, aber dieses Formular ist per Post gekommen.» Ebenso glaubhaft und selbsterlebt ist seine Antwort auf die Frage, ob er die beantragte S.____ (Bank)-Debitkarte für Barbezü- ge verwendet oder damit Einkäufe getätigt habe (pag. 74 Z. 456 f.): «Nein. Da bin ich 100%ig sicher. Ich habe meistens bar bezahlt. Wenn mit Karte, dann habe ich mit meiner einzigen S.____ (Bank)-Karte bezahlt.» Weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 bewusst hätte zulassen sollen, dass die Be- schuldigte eine Erklärung zu S.____ (Bank) Online Services für die Benutzung von S.____ (Bank) E-Banking in ihrem Namen unterschreibt, ergibt keinen Sinn. Die Beschuldigte sagte selbst, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht alleine mit die- sem Online Service auf ihr S.____ (Bank)-Konto zugreifen konnte (pag. 128 Z. 404 ff.). Die Beschuldigte gestand die Handlungen später auch ein (pag. 121 f. und pag. 128), wobei der Sachverhalt auch ohne dieses Eingeständnis erstellt gewesen wäre. 8.7.2 Anklageziffer I.1.2 Anklagesachverhalt (pag. 2895): «Urkundenfälschung, begangen am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. J._____ und U.______ AG, indem die Beschuldigte am 23.05.2016 auf dem Formular «Un- teradressen» zuhanden der U.______ AG ohne Wissen und Zustimmung der Pri- vatklägerin J._____ deren Unterschrift fälschte. Durch dieses Vorgehen konnte die Beschuldigte sicherstellen, dass auch die Post von J._____ an das auf sie und den Privatkläger B.______ lautende Postfach BK.____ zugestellt wird und sie somit die Kontrolle über sämtliche Post der Privatklägerin J._____ erlangte. Dies ermöglichte der Beschuldigten, die Schreiben, Kreditkarten etc. im Zusammenhang mit den ge- fälschten Kreditkartenanträgen, Darlehensverträgen etc. abzufangen, diese an sich zu nehmen bzw. Kenntnis davon zu nehmen und diese vor der Privatklägerin J._____ geheim zu halten. Sie handelte vorsätzlich und mind. in Vorteilsabsicht.» Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 3205 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebun- gen im Original): Der hiervor genannte Sachverhalt lässt sich dem Deliktsblatt Nr. 2 (pag. 218 ff.) entnehmen. Nach- dem die Beschuldigte zunächst «rechtmässig» ein Postfach für sich und B.______ eröffnete (vgl. An- trag Postfach vom 22.04.2016 mit der Unterschrift der Beschuldigten, pag. 298), liess sie in der Folge auch die Post von J._____ auf dieses Postfach umleiten. Dies dürfte bekanntlich als Vorbereitung für ihre späteren Handlungen gedient haben. Erwähnenswert ist hierbei, dass die Beschuldigte die Post offenbar vorsortierte. So gab ins besondere B.______ wiederholt an, ihm hätte wohl auffallen sollen, dass Briefe, die in ein Postfach gelangen, einen speziellen Stempel aufweisen würden (pag. 226 Z. 283 ff.: «Wenn wir genau geschaut hätten, hätten wir merken können, dass die Post eigentlich zuerst im Postfach war, denn die Post aus dem Postfach erhält einen Stempel. Es muss so sein, dass die Post also zuerst aus dem Postfach geholt und dann bei uns in den Briefkasten eingeworfen worden ist»; sowie pag. 3116 f. Z. 45 ff.: «Ich habe eigentlich nie Briefe angeschaut. Wenn ich nach Hause 42 kam, habe ich gefragt, welche Briefe gekommen sind. Was ich nicht verstanden habe war der Stem- pel, der eigentlich ausweisen würde, dass die Post an ein Postfach geht. Ich habe dort nicht nachge- fragt, vielleicht war ich auch zu naiv»). Die im Übrigen wortgewandte Beschuldigte machte - im Unter- schied zu ihrem sonstigen Aussageverhalten - betreffend das Postfach nur unpräzise und teilweise ir- ritierende Angaben. So hielt sie beispielsweise fest, sie vermute, sie sei dann mit J.______ noch ein zweites Mal zur Post gegangen, um die Umleitung für J.______ zu veranlassen (pag. 283, Z. 255 f.). Sie wisse nicht, ob sie das betreffende Formular unterzeichnet habe (pag. 284, Z. 273 ff.). Es könne sein, dass sie mit J.______ hingegangen sei (pag. 284, Z. 282). Sie könne sich nicht erinnern, wer die Unterschrift gesetzt habe, es könne schon sein, dass sie das gewesen sei (pag. 284, Z. 288). Sehr wahrscheinlich sei J.______ dabei gewesen, als diese Unterschrift gemacht worden sei (pag. 284, Z. 301). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang ein auf J._____ lautender Zahlungsbefehl vom 24.07.2017 in Höhe von mehr als CHF 35'000.00 zu erwähnen. Dieser wurde am 10.08.2017 (mithin dem Tren- nungsdatum) auf der Post von B.______ entgegengenommen (Band II der edierten Akten, pag. 661 f.), nachdem beispielsweise noch im Mai 2017 derartige Zahlungsbefehle von der Beschuldigten ab- geholt wurden (Band II der edierten Akten, pag. 663 f.). Die glaubhaften Schilderungen B._____s da- zu, wie er in den Besitz dieses Zahlungsbefehls kam (vgl. hierzu die ausführliche Aussage auf pag. 229 Z. 203 ff., wonach B.______ das Postfach «entdeckte», öffnete und dabei als erstes eine «Pfän- dungsankündigung» seiner Mutter von CHF 35'000.00 erblickte), decken sich somit auch mit den vor- handenen objektiven Beweismitteln. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Fazit Grundsachverhalt die Straf- und Zivilklägerin 2 nichts von diesem Postfach wusste (vgl. E. II.8.6.4 hiervor). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 8.7.3 Anklageziffer I.1.3 Anklagesachverhalt (pag. 2895 f.): «Betrug, mehrfach begangen z.N. P._____ AG bzw. D.___ SA (Finanzdienstleis- tungsunternehmen) als Rechtsnachfolgerin und Urkundenfälschung, mehrfach be- gangen z.N. B.______ und P._____ AG bzw. D.___ SA (Finanzdienstleistungsun- ternehmen) als Rechtsnachfolgerin, in der Zeit von 03.06.2016 bis ca. 06.07.2017 (Datum letzter Barbezug) resp. evtl. bis 26.02.2018, in K.____ (Ortschaft), evtl. an- derswo, indem die Beschuldigte am 03.06.2016 einen «Upgrade-Antrag AW.___ (Unternehmen) Konto» und am 20.06.2016 einen «Zusatzkartenantrag AX.____» ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ mit dessen Angaben und in dessen Namen ausfüllte und unterzeichnete und diese gefälschten Unterla- gen unter Beilage einer Kopie der ID von B.______ bei der P._____ AG einreichte. Gestützt auf die gefälschten Unterlagen stellte die P._____ AG dem Privatkläger B.______ bzw. der Beschuldigten eine Kreditkarte bzw. Zusatzkarte zu, wobei die Beschuldigte die Kreditkarten im gemeinsamen Postfach abfing und an sich nahm (vgl. dazu DB 2, Ziff. I.2.). Die Beschuldigte verwendete die Kreditkarten in der Folge für (Online-)Einkäufe und Barbezüge, so dass die Kreditkarten am 08.08.2017 einen Minussaldo von CHF 5'127.05 resp. am 26.02.2018 einen Minussaldo von CHF 5'004.65 aufwie- sen. 43 Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation keine Kre- ditkarte erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Herausgeberin mit dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rückzah- lungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht.» Es wird auf das Deliktsblatt Nr. 3 verwiesen (pag. 318 ff.). Dass das Stellen eines «Upgrade-Antrags AW.___ (Unternehmen) Konto» sowie der «Zusatzkartenantrag AX.____» impliziert, dass bereits ein Kundenkonto bei AW.___ (Unternehmen) be- stehen müsste, spielt vorliegend keine Rolle. Eine Kundenkarte bei AW.___ (Un- ternehmen) dient insbesondere dem Punktesammeln (wie eine AY._____ (Karte)) und dem Profitieren von Rabatten. Dies ist nicht vergleichbar mit einer Kreditkarte. Die Beschuldigte kann daher vom Bestehen eines Kundenkontos des Straf- und Zi- vilklägers 1 bei AW.___ (Unternehmen) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Be- schuldigte sagte zum Antrag der Karten Folgendes aus (pag. 368 Z. 86 ff.): «B.______ hat von seiner Schwester AK.______ mitbekommen, dass es so eine AW.___ (Unternehmen) Karte gibt. Er sagte mir, ich soll so ein Antragsformular ausfüllen um zu schauen, was für eine Limite er erhalte. Ich habe dann diesen An- trag gemacht. Die Limite, die er dann mit dieser Karte erhalten hat, weiss ich nicht». Damit widerspricht die Beschuldigte der glaubhaften Aussage des Straf- und Zivilklägers 1, wonach er nur im Alter von 19/20 Jahren während ca. zwei Jah- ren eine Kreditkarte gehabt habe, nachher nicht mehr (vgl. E. II.8.4 hiervor). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er ein Upgrade AW.___ (Unternehmen) Konto so- wie eine Zusatzkarte AX.____ beantragen sollte, die wie Kreditkarten funktionieren. Die Karten wurde gestützt auf die ausgefüllten Anträge zugestellt und in der Folge durch die Beschuldigte benutzt (vgl. pag. 369 f. Z. 100 ff.). Es wurden mehrere grössere Bargeldbeträge mit der Karte, lautend auf den Straf- und Zivilkläger 1, ab- gehoben, teils während seiner Arbeitszeit (pag. 411 f.). Dies ist jedoch insofern nicht von Relevanz, als dass der Straf- und Zivilkläger 1 von beiden Karten keine Kenntnis hatte und folglich selbst keine Bargeldbezüge damit tätigen konnte. Weiter zeigt sich exemplarisch das Vorgehen der Beschuldigten: Die Beschuldigte hat beim Darlehensvertrag bei der H._____ AG (Bank) über CHF 45'000.00 als B.______ unterzeichnet, ohne dass dieser etwas davon wusste. Von diesem Dar- lehen wurde mit einer Auszahlungsinstruktion, auf der die Beschuldigte (wiederum ohne dessen Wissen) als B.______ unterzeichnete, ein Betrag von CHF 3'354.35 an die P._____ AG überwiesen (vgl. Kontoblatt auf pag. 346, Zahlung vom 18. No- vember 2016; Deliktsblatt 7 auf pag. 684 ff.; pag. 705 ff.). Die Beschuldigte zahlte so bestehende Kreditschulden mit neuen Krediten zurück (zum Ganzen vgl. E. II.8.7.7 hiernach). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 8.7.4 Anklageziffer I.1.4 Anklagesachverhalt (pag. 2896): «Betrug, begangen z.N. E.____ AG (Bank) und Urkundenfälschung, mehrfach be- gangen z.N. B.______ und E.____ AG (Bank), in der Zeit von 04.06.2016 bis ca. 03.12.2016 (Datum letzte belastende Transaktion), in K.____ (Ortschaft), evtl. an- 44 derswo, indem die Beschuldigte am 04.06.2016 einen Antrag für eine AS._____ (Kreditkarte) und am 20.06.2016 ein diesbezügliches Formular betreffend wirt- schaftliche Verhältnisse ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ mit dessen Angaben bzw. mit fiktiven Angaben zu dessen Einkommen und in des- sen Namen ausfüllte und unterzeichnete und diese gefälschten Unterlagen unter Beilage einer Kopie der ID von B.______ bei der E.____ AG (Bank) einreichte. Gestützt auf die gefälschten Unterlagen stellte die E.____ AG (Bank) dem Privat- kläger B.______ eine Kreditkarte zu, wobei die Beschuldigte die Kreditkarte im ge- meinsamen Postfach abfing und an sich nahm (vgl. dazu DB 2, Ziff. 1.2.). Die Beschuldigte verwendete die Kreditkarte in der Folge für (Online-)Einkäufe und Barbezüge, so dass die Kreditkarte am 13.12.2016 einen Minussaldo von CHF 3'337.75 aufwies. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation keine Kre- ditkarte erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Herausgeberin mit dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rückzah- lungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 4).» Vorab kann auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3207, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der angeklagte Sachverhalt lässt sich Deliktsblatt Nr. 4 (pag. 413 ff.) entnehmen. Die Beschuldigte ist auch hier geständig, den Kreditkartenantrag ausgefüllt und die erforderlichen Unterlagen (insbeson- dere eine Kopie der ID, die sie aus B._____s Portemonnaie entwendet hat, vgl. pag. 476 Z. 80 ff.) eingereicht zu haben. Mit der Kreditkarte wurden im Anschluss zahlreiche Einkäufe getätigt, vornehm- lich in Onlineshops (Zalando, Ackermann.ch, My-Store oder Aliexpress.com), gelegentlich auch in physischen Läden (AH._____ (Unternehmen) und AY.____ K.____ (Ortschaft); zum Ganzen pag. 416). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die ID des Straf- und Zivilklä- gers 1 nicht nur entwendet, sondern auch kopiert und wieder zurückgelegt hat, da- mit dieser keinen Verdacht schöpft. Die getätigten Einkäufe (vgl. pag. 416, die Be- träge in roter Farbe) zeigen wiederum auf, dass die Aussage der Beschuldigten, wonach sie mit den Krediten habe Schulden abbauen wollen, als Schutzbehaup- tung zu werten ist. Aus der Übersicht auf pag. 416 geht hervor, dass Gutschriften vor allem im Jahr 2018 getätigt wurden. Die Schulden dieser Kreditkarte wurden zumindest teilweise durch die Aufnahme weiterer Kredite getilgt: So wurde am
- November 2016 wiederum durch den Darlehensvertrag bei der H._____ AG (Bank) über CHF 45'000.00 (den die Beschuldigte ohne Wissen des Straf- und Zi- vilklägers 1 in dessen Namen unterzeichnete) ein Betrag von CHF 1'500.00 an die E.____ AG (Bank) überwiesen (zum Ganzen vgl. E. II.8.7.7 hiernach). Mit dem Ab- bau gemeinsamer Schulden hat dies nichts zu tun. Dem Deliktsblatt ist weiter zu entnehmen, dass die Beschuldigte am 8. Februar 2016 – somit nach der standesamtlichen Heirat im Oktober 2015 – eine Master- Card BL.____ bei der E.____ AG (Bank) beantragt hat, jedoch lautend auf A._____ (Ledigname). Sie hat eine falsche Arbeitgeberin, ein zu hohes monatliches Ein- 45 kommen sowie eine Wohnadresse in AP._____ (Ortschaft) (obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Kanton BM.____ gemeldet war, sondern in K.____ (Orts- chaft) wohnte vgl. pag. 3359 und pag. 3368) angegeben. Am 23. Februar 2016 wurde mit dieser Karte eine Belastung von CHF 2'259.00 registriert. Am 11. De- zember 2016 wurde der Beschuldigten die Karte gekündigt, weil sie ihre Rückstän- de nicht beglichen hatte (vgl. zum Ganzen pag. 414, pag. 450 Z. 35 ff. und pag. 456 ff.). Die Beschuldigte zeigt durch die zahlreichen falschen Angaben auch hier wieder ihr zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen. Eine Begleichung der Rückstände war zudem nicht nötig, da sie am 4. Juni 2016 den Antrag für die AS._____ (Kreditkarte) bei der E.____ AG (Bank) auf den Namen des Straf- und Zivilklägers 1 ausfüllte und mit seinem Namen unterzeichnete. Der Anklagesach- verhalt ist erstellt. 8.7.5 Anklageziffer I.1.5 Anklagesachverhalt (pag. 2897): «Betrug, begangen z.N. H._____ AG (Bank) sowie Urkundenfälschung, mehrfach begangen Z.N. J._____ und H._____ AG (Bank), in der Zeit von 08.07.2016 bis ca. 29.08.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, indem die Beschuldigte am 08.07.2016 auf der Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses, der Aus- zahlungsinstruktion und den allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammen- hang mit einem Darlehensvertrag über CHF 10'000.00 (wobei letzterer tatsächlich durch J._____ unterschrieben wurde, jedoch unter einem Vorwand und in Un- kenntnis des tatsächlichen Inhalts) ohne Wissen und Zustimmung von J._____ de- ren Unterschrift fälschte und die teilweise gefälschten Unterlagen unter Beilage di- verser weiterer Unterlagen (ID- und Passkopien, Kontoauszüge, Lohnabrechnun- gen etc.) betreffend J._____ und ihren Ehemann (O.______) bei der H._____ AG (Bank) einreichte. Gestützt auf die teilweise gefälschten Unterlagen wurden am 23.08.2016 CHF 10'000.00 auf das S.____ (Bank)-Konto von J._____ überwiesen. Die Be- schuldigte, welche die Unterlagen, die an J._____ adressiert waren, im Postfach abfangen konnte (vgl. dazu DB 2, Ziff. 1.2), bezog vom S.____ (Bank)-Konto der Privatklägerin J._____ in der Folge am 24.08.2016 und 25.08.2016 je CHF 5'000.00 am Bancomat bzw. am Schalter, wobei die Beschuldigte für den Be- zug am Bancomat in Besitz der Bankkarte (inkl. PIN) der Privatklägerin J._____ gewesen war und es ihr am 25.08.2016 gelungen ist, ohne entsprechend durch die Privatklägerin J._____ bevollmächtig gewesen zu sein, am Schalter CHF 5'000.00 gegen Unterschrift ausbezahlt zu erhalten, wobei hier ein Fehlverhalten / Irrtum sei- tens Bankangestellte nicht auszuschliessen ist. Am 29.08.2016 wurden wiederum CHF 10'000.00 auf das S.____ (Bank)-Konto der Privatklägerin J._____ einbezahlt (am Bancomat) und gleichentags via Auftrag am S.____ (Bank) Multimat durch die Beschuldigte, welche in Besitz der Bankkarte (inkl. PIN) der Privatklägerin J._____ war, an BD._____ überwiesen, womit die Beschuldigte ihre Schulden im Zusam- menhang mit einer Hochzeitsfeier bei BD._____ beglich. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanzielle[n] Situation kein sol- ches Darlehen erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Darlehensgeberin mit 46 dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rück- zahlungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 5).» Es ist auf die nachfolgenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3208 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslas- sung in eckiger Klammer): Hinsichtlich dieses Sachverhaltsteils ist das Deliktsblatt Nr. 5 massgebend (pag. 479 ff.). Unstrittig hat J._____ den Darlehensvertrag, nicht aber die weiteren Dokumente (AGB, Berechnung monatlicher Budgetüberschuss und Auszahlungsinstruktion) eigenhändig unterzeichnet (pag. 544 Z. 218 ff.: «Den Darlehensvertrag habe ich unterzeichnet, die drei anderen Blätter nicht» sowie pag. 3108 Z. 15 ff.; vgl. hierzu aber auch die Aussagen der Beschuldigten, die ausführte, sämtliche Formulare selbst aus- gefüllt zu haben bzw. später festhielt, sich nicht mehr an alles erinnern zu können, pag. 592 f. Z. 39 ff.). J._____ führte hierzu gleichbleibend aus, sie sei müde von der Arbeit nach Hause gekom- men, als A.______ sie um die Unterschrift gebeten habe (pag. 544 Z. 224 ff.: «Der Sohn war auf der Arbeit. Sie kam mit dem Blatt zu mir und sagte, Mutter wir brauchen das für den BR.____ (Automarke) für deinen Sohn. Ich kam von der Arbeit und war müde und habe gar nicht darauf geschaut, was es ist. Ich habe ihr vertraut und unterschrieben»; pag. 3108 Z. 20 ff.: «Als ich von der Arbeit nach Hause kam, war ich müde. Sie kam zu mir und sagte, ich müsse hier unterschreiben. Ich habe nicht gewusst, worum es geht, aber habe dann unterschrieben»). Die Beschuldigte stellt in Abrede, dass es um den BR.____ (Automarke) gegangen sei (pag. 593 f. Z. 89 ff.). Die Frage, weshalb J._____ nur den Dar- lehensvertrag und nicht auch die weiteren Dokumente (was wohl mit derselben Begründung wie beim Darlehensvertrag selber möglich gewesen wäre) unterzeichnete, konnte A.______ indessen nicht be- antworten (vgl. ihre diesbezüglichen, ausweichenden Aussagen auf pag. 593 Z. 62 ff. sowie pag. 3127 Z. 19 ff.). […] Es mag zwar ein wenig naiv erscheinen, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 den Darlehensvertrag ohne genaue Prüfung des Dokuments unterzeichnet hat. Dass die Straf- und Zivilklägerin 2 dachte, es gehe um den BR.____ (Automarke), ist mit Blick darauf, dass sie nur knapp drei Monate zuvor einen Leasingvertrag betreffend eines BR.____ (Automarke) für ihren Sohn abgeschlossen hatte, durchaus plausi- bel, ändert jedoch am erstellten Sachverhalt nichts (vgl. pag. 1151 und pag. 3113 Z. 21 ff.). Zu berücksichtigen ist weiter der Umstand, dass sie der Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt vertraut und ihre Bitte um ihre Unterschrift nicht hinterfragt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Überweisung des Darlehensbetrags von CHF 10'000.00 auf das S.____ (Bank)-Konto der Straf- und Zivilklägerin 2 am
- August 2016 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt war die E._____ (Bank) AS._____ (Kreditkarte) (vgl. E. II.8.7.4 hiervor) bereits im Minus, deren Kreditlimite von CHF 3'000.00 wurde bereits am 13. Juli 2016 zum ersten Mal überschritten (vgl. pag. 416). Nach Überweisung des Darlehensbetrags wurden am 24. und 25. Au- gust 2016 je CHF 5'000.00 von diesem S.____ (Bank)-Konto bezogen, bevor am
- August 2016 das Geld (CHF 10'000.00) wieder eingezahlt und via Multimat an BD._____ weitergeleitet wurde (zur Transaktionsübersicht vgl. pag. 483). Die Wahl dieser eher umständlichen Methode zum Transferieren des Geldes an BD._____ ist augenfällig und macht den Anschein, dass das Geld des Darlehensvertrags nur für eine möglichst kurze Zeit auf dem Konto der Straf- und Zivilklägerin 2 sichtbar 47 und damit vor dieser verheimlicht werden sollte, bevor es verwendet wurde. Weiter zu erwähnen ist, dass die Beschuldigte ebenfalls am 29. August 2016 auf der «Er- klärung zu S.____ (Bank) Online Services» betreffend das S.____ (Bank)-Konto der Straf- und Zivilklägerin 2 deren Unterschrift fälschte, um sich so Zugang zum E- Banking zu verschaffen (vgl. E. II.8.7.1 hiervor). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 8.7.6 Anklageziffer I.1.6 Anklagesachverhalt (pag. 2898): «Betrug, begangen z.N. E.____ AG (Bank) und Urkundenfälschung, mehrfach be- gangen z.N. J._____ und E.____ AG (Bank), in der Zeit von 18.09.2016 bis ca. 07.11.2016 (Datum letzte belastende Transaktion), in K.____ (Ortschaft), evtl. an- derswo, indem die Beschuldigte am 18.09.2016 einen Antrag für eine AS._____ (Kreditkarte) ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerin J._____ mit deren Angaben bzw. mit fiktiven Angaben zu deren Einkommen und in deren Namen aus- füllte und Unterzeichnete und diese gefälschten Unterlagen unter Beilage einer Ko- pie der ID der Privatklägerin J._____ bei der E.____ AG (Bank) einreichte. Gestützt auf die gefälschten Unterlagen stellte die E.____ AG (Bank) J._____ eine Kreditkarte zu, wobei die Beschuldigte die Kreditkarte im Postfach abfing (vgl. dazu DB 2, Ziff. 1.2.) und an sich nahm. Die Beschuldigte verwendete die Kreditkarte in der Folge für (Online-)Einkäufe und Barbezüge, so dass die Kreditkarte per 13.11.2016 einen Minussaldo von CHF 8'739.15 aufwies. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation keine Kre- ditkarte erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Herausgeberin mit dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rückzah- lungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 6).» Es ist auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3209 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassung in ecki- ger Klammer): Der Anklagesachverhalt gründet auf dem Deliktsblatt Nr. 6 (pag. 621 ff.). Die Beschuldigte räumte wiederum ein, den Kreditkartenantrag für J._____ unterzeichnet zu haben. Ausgefüllt habe das For- mular allerdings AK.______ (die Schwester von B.______) auf Bitten von J._____ (weil AK.______ ihr von der Möglichkeit erzählt habe, mit der Kreditkarte AS._____(Punkte) zu sammeln, pag. 660 Z. 28 ff.). AK.______ habe der Beschuldigten den ausgefüllten Antrag anschliessend als PDF per WhatsApp geschickt, wobei die Beschuldigte bemerkt habe, dass noch eine ID erforderlich sei. J._____ sei dann mit ihrer ID zu A.______ gegangen, diese habe die ID kopiert und sie an J._____ zurückgegeben (pag. 661 Z. 66 ff.). An dieser Version bestehen begründete Zweifel: Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb AK.______ den Antrag mit den Kontaktdaten A.______ (E-Mail und Telefonnummer, pag. 664) ausfüllen und ihn anschliessend zur weiteren Bearbeitung an die Beschul- digte weiterleiten sollte. […] Im Übrigen wurde auch diese Kreditkarte (nebst zahlreichen Barbezügen währen der Arbeitszeit J.____, pag. 624) bevorzugt für Alltagsausgaben verwendet, davon auffallend viele Einkäufe in der Region AP._____ (Ortschaft) (pag. 637). 48 Unter Verweis auf das in E. II.8.3 hiervor Ausgeführte, sind auch diese Aussagen der Beschuldigten nicht glaubhaft. Es ist weiter hervorzuheben, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 keinen Bezug zu AP._____ (Ortschaft) hatte, die Beschuldigte hin- gegen (durch ihre dort wohnhafte Familie) schon. Zudem widersprechen die Ein- käufe in der Region AP._____ (Ortschaft) auch der Aussage der Beschuldigten, wonach sie nie allein habe unterwegs sein dürfen (vgl. E. II.8.3 hiervor). Auf Vorhalt von vier Bargeldbezügen mit der E._____ (Bank) AS._____ (Kreditkar- te) von je CHF 1'000.00, welche kurz nach oder während der Arbeitszeit der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 getätigt wurden (vgl. Übersicht auf pag. 624 und pag. 635 ff.), sagte die Beschuldigte, es könne schon sein, dass sie diese gemacht habe, sie könne sich jedoch nicht erinnern, da es aus dem Jahr 2016 sei (pag. 669 Z. 36 ff.). Auf Frage, weshalb sie diese Barbezüge mit der Kreditkarte der Straf- und Zivilklägerin 2 getätigt habe, sagte sie, es sei immer alles nur um Rechnungen gegangen. Sie sei sicher und könne schwören, dass sie das Geld bezogen habe und sogleich auf die Poststelle in K.____ (Ortschaft) gegangen sei, um Rechnun- gen von B.______ – Ratenzahlungen, die er gehabt habe, Krankenkasse – zu be- zahlen (pag. 669 f. Z. 66 ff.). Dass sie sich einerseits nicht an die Bargeldbezüge erinnern kann und andererseits genau weiss, wofür diese verwendet worden sein sollen, zeigt ihr Aussageverhalten auf (vgl. dazu E. II.8.3 hiervor). Der Anklage- sachverhalt ist erstellt. 8.7.7 Anklageziffer I.1.7 Anklagesachverhalt (pag. 2898 f.): «Betrug, begangen z.N. H._____ AG (Bank) und Urkundenfälschung, mehrfach begangen z.N. B.______ und H._____ AG (Bank), in der Zeit 03.11.2016 bis 23.11.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, indem die Beschuldigte am 03.11.2016 den Darlehensvertrag «BN.____» bei der H._____ AG (Bank) mit ei- nem Darlehensbetrag über CHF 45'000.00 sowie die dazugehörigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses und die Auszahlungsinstruktion ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ mit dessen Angaben und in dessen Namen ausfüllte und unterzeichnete und diese gefälschten Unterlagen bei der H._____ AG (Bank) einreichte. Sie reich- te zudem verschiedene Lohnabrechnungen des Privatklägers B.______ sowie eine auf Echtheit geprüfte Kopie der ID von B.______ ein. Gestützt auf die gefälschten Unterlagen wurden am 18.11.2016 CHF 16'145.65 auf das S.____ (Bank)-Konto des Privatklägers B.______ überwiesen, wobei die Beschuldigte hinsichtlich dieses Kontos bevollmächtigt war und das Konto verwaltete. Die Verwendung dieses Be- trages erfolgte dabei wie folgt: Am 18.11.2016 wurden CHF 1'000.00 auf das S.____ (Bank)-Konto der Privatklägerin J._____ überwiesen (mittels E-Banking), CHF 15'140.00 wurden durch die Beschuldigte am S.____ (Bank)-Schalter bar be- zogen, womit somit bereits über CHF 16'140.00 verfügt worden ist. Ebenfalls am 18.11.2016 wurden alsdann wiederum CHF 1'000.00 vom S.____ (Bank)-Konto der Privatklägerin J._____ (am Bankomat) bezogen. Am 23.11.2016 erfolgte dann zunächst eine Einzahlung von CHF 3'000.00 (am Bancomat) auf das S.____ (Bank)- Konto des Privatklägers B.______, alsdann wurden gleichentags, 49 im Abstand von wenigen Minuten, zuerst CHF 2'500.00 an AJ.____, bei der er sich offenbar um eine Cousine der Beschuldigten handelt, (am Multimat) überwiesen und dann CHF 500.00 bar bezogen (am Bancomat). Am 25.01.2016 betrug der Kontostand des S.____ (Bank)-Kontos des Privatklägers B.______ CHF 362.03. Der restliche Darlehensbetrag in der Höhe von CHF 28'854.35 wurde am 17.11.2016 und 18.11.2016 für die Tilgung von Verpflichtungen bei anderen Fi- nanzinstituten verwendet (vgl. auch gefälschte Auszahlungsinstruktion; CHF 3'354.35 wurden an die P._____ AG überwiesen, vgl. Ziff. 1.3. bzw. DB 3; CHF 1'500.00 wurden an die E.____ AG (Bank) überwiesen, vgl. Ziff. 1.4. bzw. DB 4; CHF 24'000.00 wurden an die R._____ AG (Bank) überwiesen, vgl. DB 13, wobei der einzige bei der R._____ AG (Bank) von der Beschuldigten mittels Unter- lagen mit gefälschten Unterschriften beantragte Kredit abgelehnt wurde, jedoch (mutmasslich) rechtmässig beantragte Kredite bei der R._____ AG (Bank) beste- hen bzw. bestanden.). Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation kein solches Darlehen erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Darlehensgeberin mit die- ser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rück- zahlungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 7).» Vorab ist auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei- sen (pag. 3211, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es kann auch hier im Wesentlichen auf den nachvollziehbaren und detaillierten Anzeigerapport gemäss Deliktsblatt Nr. 7 verwiesen werden (pag. 685 ff.). Hervorzuheben ist die zutreffende Bemer- kung des Untersuchungsbeamten, der im Anzeigerapport darauf hinwies, dass im damaligen Zeit- punkt (ca. Oktober/November 2016) die zuvor bezogenen Kreditkarten auf das maximale Limit belas- tet waren, die S.____ (Bank)-Konten einen Minussaldo aufwiesen (vgl. beispielsweise Konto von B.______, pag. 689) und überdies Abzahlungsverpflichtungen (aus bestehenden Darlehens- und Leasingverträgen) bestanden. Die Beschuldigte musste demnach die schlechte finanzielle Situation erkannt und entsprechend gehandelt haben (pag. 686). Nachdem mit der beantragten Kreditsumme von rund CHF 45'000.00 seitens des Kreditinstituts zunächst offene Forderungen der R.____ AG (Bank) sowie der P._____ AG und der E.____ AG (Bank) beglichen worden waren (vgl. Auszahlungs- instruktion pag. 708), erfolgte am 18.11.2016 die Auszahlung des Restbetrags auf das Konto von B.______. Gleichentags wurde in etwa diese Geldsumme bar und mit dem Vermerk «Steuern» abge- hoben (pag. 689). Dass dieses Geld nicht (nur) für Steuern gebraucht wurde, sagte die Beschuldigte selbst: Vom Betrag von CHF 15'140.00 seien CHF 9'000.00 für Reisen nach Am- sterdam und Paris gebraucht worden, das andere sei für Rechnungen von Media- Markt, Interdiscount – alles, was auf den Namen des Straf- und Zivilklägers 1 ge- laufen sei – verwendet worden (pag. 768 Z. 151 ff.). Weiter ist nochmals anzumer- ken, dass diese Verschleierungstaktik durch diverse Transaktionen (Bargeldbezü- ge, diverse Einzahlungen und Überweisungen auf verschiedene Konti) nicht nötig gewesen wäre, wenn die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 von den Krediten ge- 50 wusst hätten (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen in E. II.8.6.1 hiervor). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 8.7.8 Anklageziffer I.1.8 Anklagesachverhalt (pag. 2899 f.): «Betrug, begangen z.N. F._____ GmbH (Finanzinstitut) und Urkundenfälschung, mehrfach begangen z.N. J._____ und F._____ GmbH (Finanzinstitut), in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, indem die Beschuldigte am 18.11.2016 einen Antrag für die Kreditkarte «AY._____ (Kreditkar- te)» ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerin J._____ mit deren Angaben bzw. mit fiktiven Angaben zu deren Einkommen und in deren Namen ausfüllte und Unterzeichnete und diesen gefälschten Antrag bei der der F._____ GmbH (Finanz- institut) einreichte. Gestützt auf die gefälschten Unterlagen stellte die F._____ GmbH (Finanzinstitut) der Privatklägerin J._____ eine Kreditkarte zu, wobei die Beschuldigte die Kreditkarte im Postfach abfing (vgl. dazu DB 2, Ziff. 1.2.) und an sich nahm. Die Beschuldigte verwendete die Kreditkarte in der Folge für (Online- )Einkäufe und Barbezüge, so dass die Kreditkarte nach dem 21.02.2017 einen Mi- nussaldo von CHF 6'222.60 aufwies. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation keine Kre- ditkarte erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Herausgeberin mit dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rückzah- lungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 8).» Vorab wird auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3212, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das diesem Sachverhalt zugrundeliegende Deliktsblatt Nr. 8 (pag. 789 ff.) enthält wiederum eine Auf- listung jener Positionen, die mit der Kreditkarte bezahlt wurden (pag. 855 f.). Die Beschuldigte mar- kierte diese Kartenbezüge mit den Buchstaben «N» (für J.______), «D» (für B.______), «Z» (für A._____), «L» (für O.______), «B» (für AK.______) und «U» (für Unbekannt; pag. 845 Z. 142 f.). Be- zeichnenderweise will die Beschuldigte selber lediglich eine Zahlung über CHF 23.00 im AY.____ K.____ (Ortschaft) (pag. 856) sowie gemeinsam mit B.______ jeweils einen Einkauf in der Mobilezo- ne (pag. 855) und in einem Geschäft in Weil am Rhein (pag. 861) getätigt haben. Demgegenüber soll insbesondere die technisch nicht versierte J._____ zahlreiche Zahlungen in Onlineshops vorgenom- men haben (pag. 855: Aliexpress oder Home24) und darüber hinaus soll gar O.______ – der gemäss der Beschuldigten eigentlich vehement aus allen finanziellen Angelegenheiten hätte rausgehalten werden müssen – mit der Kreditkarte seiner Ehefrau einen Flug über Wizz Air gebucht haben (pag. 860). Verschiedenste weitere Kreditkartenbezüge wurden sodann von der Beschuldigten mit «Unbekannt» markiert (darunter ein Bargeldbezug in K.____ (Ortschaft) über CHF 1'000.00, pag. 856). Genau erinnern konnte sie sich demgegenüber daran, dass die Schwester von B.______, AK.______, mit der Kreditkarte zweimal Lotto gespielt hat (pag. 860). Dem Narrativ der Beschuldigten folgend, wonach J._____ dem Ehepaar B.______ und A._____ lediglich habe helfen bzw. unter die Arme greifen wollen, erstaunt es doch, wenn dann sowohl J._____ selber als insbesondere auch die Schwester AK.______ besagte Kreditkarte für Vergnügungsausgaben verwenden sollten. 51 Die Markierung der Kartenbezüge mit den einzelnen Buchstaben machte die Be- schuldigte erst auf den vorgehaltenen Kontoauszügen für Dezember 2016 und Ja- nuar/Februar 2017 anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. September 2019 bei der Kantonspolizei Bern (vgl. pag. 790, 844 f., 855 f. und 860 f.). Dass die Beschuldigte sich erinnern können will, wer die Kreditkarte für welche spezifische Transaktion gebraucht haben soll, obwohl sie sich an vieles nicht mehr erinnern konnte, ist mehr als bezeichnend. Zudem widerspricht sie ihren eigenen in der glei- chen Einvernahme vorherig gemachten Aussagen, wonach die Karte zur Hauptsa- che durch die Straf- und Zivilklägerin 2 benutzt worden sei (pag. 843 Z. 55 ff.). Die Kreditkarte wies am 13. Dezember 2016 – und damit bereits innert wenigen Tagen nach deren Erhalt am 6. Dezember 2016 – einen Minussaldo von CHF 6'200.90 auf (pag. 793). Die aufgrund des Minussaldos getätigten Gutschrif- ten vom 9. und 16. Januar 2017 stammten zudem vom S.____ (Bank)-Konto der Beschuldigten, welches wiederum durch den Darlehensvertrag der H._____ AG (Bank) vom 5. Dezember 2016 (durch welchen CHF 26'963.90 auf das Konto der Straf- und Zivilklägerin 2 und von dort auf das Konto der Beschuldigten überwiesen wurden, vgl. E. II.8.7.9 hiernach) gespiesen wurde (vgl. Übersicht der Transaktio- nen auf pag. 792 f.). Die Kreditkarte wurde vorwiegend für Onlineeinkäufe gebraucht, was dem modus operandi der Beschuldigten entspricht – welcher im Übrigen auch im rechtskräfti- gen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BM.____ vom 19. September 2023 ersicht- lich ist (vgl. pag. 3353 bzw. edierte Akten VT.2023.10689 pag. 220 ff.). Dass die Straf- und Zivilklägerin 2 die Onlineeinkäufe nicht selbst getätigt haben kann, sagte die Beschuldigte mit ihrer Aussage vom 12. September 2019 zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.12. der Anklageschrift gerade selbst: Die Straf- und Zivilklägerin 2 habe sich mit dem Internet nicht ausgekannt oder damit, etwas auszufüllen und habe auch keine eigene E-Mail-Adresse gehabt (pag. 1202 Z. 55 ff.). Auffallend ist zudem, dass auch in den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift Onlineeinkäufe, u.a. auch auf AliExpress, getätigt wurden, wobei dort die AS._____ (Kreditkarte), lautend auf den Straf- und Zivilkläger 1, benutzt wurde (vgl. pag. 435 und E. II.8.7.4 hiervor). Im Übrigen passen diese Onlineeinkäufe auch nicht zum Narrativ der Be- schuldigten, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 mit den Krediten nur ihrem Sohn und ihr habe helfen wollen. Ebenso passt nicht, dass der Ehemann der Straf- und Zivilklägerin 2 deren Kreditkarte für die Buchung eines Fluges benutzt haben soll, wo er doch nichts von diesen Kreditgeschäften erfahren durfte. Der Anklagesach- verhalt ist erstellt. 8.7.9 Anklageziffer I.1.9 Anklagesachverhalt (pag. 2900): «Betrug, begangen z.N. H._____ AG (Bank) und Urkundenfälschung, mehrfach begangen z.N. J._____ und H._____ AG (Bank), in der Zeit von 05.12.2016 bis ca. 24.01.2017, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, indem die Beschuldigte am 05.12.2016 den Darlehensvertrag «BN.____» bei der H._____ AG (Bank) mit ei- nem Darlehensbetrag über CHF 36'000.00 sowie die da zugehörigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses und 52 die Auszahlungsinstruktion ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerin J._____ mit deren Angaben und in deren Namen ausfüllte und Unterzeichnete und diese gefälschten Unterlagen bei der H._____ AG (Bank) einreichte. Ausserdem fälschte die Beschuldigte in diesem Zusammenhang, ohne Wissen und Zustim- mung von J._____ und ihres Ehemannes, O.______, die Unterschriften der beiden auf einem Vertrag betreffend S.____ (Bank)-Festhypothek und reichte diesen ebenfalls bei der H._____ AG (Bank) ein. Sie reichte zudem verschiedene Lohnab- rechnungen von J._____ sowie eine auf Echtheit geprüfte Kopie der ID der Privat- klägerin J._____ und eine Kopie des Reisepasses von O.______ ein. Gestützt auf die gefälschten Unterlagen wurde das Darlehen gewährt und wie folgt ausbezahlt: Ein Teil des Darlehens, konkret CHF 9'036.10, wurde am 06.01.2017 mit Verpflichtungen aus dem Privatkredit lautend auf die Privatklägerin J._____ bei der H._____ AG (Bank) verrechnet (vgl. dazu auch DB 5, Ziff. 1.5). CHF 26'963.90 wurden ebenfalls am 06.01.2017 auf das S.____ (Bank)-Konto lautend auf die Pri- vatklägerin J._____ überwiesen und noch am selben Tag im Rahmen von zwei Transaktionen (am S.____ (Bank) Multimat) auf das S.____ (Bank)-Konto der Be- schuldigten weiter überwiesen, wobei die Beschuldigte, welche die Unterlagen, die an J._____ adressiert waren, im Postfach abfangen konnte und für die Banküber- weisungen auf deren Konto in Besitz der Bankkarte (inkl. PIN) der Privatklägerin J._____ gewesen sein muss (vgl. dazu DB 2, Ziff. 1.2. wie auch DB 1, Ziff. 1.1, d.h. gefälschte Unterschrift auf «Erklärung zu S.____ (Bank) Online Services» betref- fend das S.____ (Bank)-Konto der Privatklägerin J._____), das Geld schliesslich für die Tilgung von Schulden (vgl. dazu auch DB 8) sowie für weitere Zwecke ver- wendete. Am 24.01.2017 war das Darlehen aufgebraucht. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanzielle Situation kein solches Darlehen erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Darlehensgeberin mit die- ser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rück- zahlungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 9).» Es ist auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3213 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich dieser Anklageziffer kann im Wesentlichen auf das Deliktsblatt Nr. 9 verwiesen werden (pag. 874 ff.). Die Beschuldigte gab in Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag an, J._____ ha- be eine Ablehnung der H._____ AG (Bank) erhalten. Es sei jedoch möglich, ein abgelehntes Gesuch zurückzuziehen, um danach wieder ein neues Gesuch stellen zu können. Dafür sei J._____ persön- lich mit der Beschuldigten sowie mit ihrer Tochter BO.____ zur H._____ AG (Bank) in BP.____ (Orts- chaft) gefahren und habe das Gesuch zurückgezogen (pag. 1010 Z. 256 ff.). J._____ bestritt im Rah- men ihrer erstmaligen Befragung diese Fahrt nach BP.____ (Ortschaft) (pag. 970 Z. 166 ff.), gab dann allerdings an der Hauptverhandlung ungefragt an, sie habe einmal etwas unterschrieben, als sie und die Beschuldigte zur Bank gegangen seien. Sie habe unterschrieben, weil die Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie noch eine Sicherheit brauche. Weil sie ihr sehr vertraut habe, habe sie dies unter- schrieben. Dass der Kredit dann auf ihren Namen gelautet habe, habe sie aber nicht gewusst (pag. 3109 Z. 9 ff.; vgl. auch pag. 3109 Z. 27 ff., wonach J._____ angab, sie habe damals aufgrund ihrer Chemotherapie vieles ausgesagt, das sie heute nicht mehr wisse). BO.____, die an der Hauptver- 53 handlung als Zeugin vorgeladen war, bestätigte, J._____ und die Beschuldigte nach BP.____ (Orts- chaft) zur H._____ AG (Bank) gefahren zu haben (pag. 3103 Z. 13: «Ja, es war H._____ AG (Bank). So BQ.____ (Farbe). BN._____»). Sie habe im Auto gewartet, während die Beschuldigte und J._____ in die Bank gegangen seien. Als Grund für die Fahrt nach BP.____ (Ortschaft) habe die Beschuldigte ihr gesagt, dass sie einen Kredit aufnehmen wolle (zum Ganzen vgl. pag. 3102 Z. 40 ff.). In zeitlicher Hinsicht konnte BO.____ sodann angeben, dass die Fahrt vor der festlichen Hochzeit B._____s und A._____s gewesen sei (pag. 3103 Z. 37 f.). Der Ansicht der Verteidigung, wonach aus der Fahrt nach BP.____ (Ortschaft) unbesehen auf das Wissen J.____ geschlossen werden könne (vgl. die Ausführungen zu Ziff. 1.9 auf pag. 3140), kann sich das Gericht nicht anschliessen. Einerseits hat J._____ bereits bezüglich eines anderen Kleinkre- dits glaubhaft angegeben, eine Unterschrift geleistet zu haben, nachdem die Beschuldigte ihr versi- chert habe, dass es um den BR.____ (Automarke) gehe. Es ist somit durchaus vorstellbar, dass J._____ auch bei dieser Fahrt nach BP.____ (Ortschaft) gutgläubig davon ausging, es gehe um die von der Beschuldigten erwähnte Sicherheit (insbesondere, da A.______ gegenüber BO.____ offenbar erwähnte, sie wolle einen Kredit aufnehmen). Andererseits lassen auch die Aussagen der Beschuldig- ten keine eindeutige Rekonstruktion der Ereignisse zu. So gab sie beispielsweise zunächst an, J._____ habe aufgrund des vorliegenden Darlehensantrags eine Ablehnung der Bank erhalten und gestützt darauf vor Ort in BP.____ (Ortschaft) den Antrag zurückziehen müssen (pag. 1010 Z. 256 ff.). Wenig später führte sie entgegen ihrer ersten Darstellung aus, der Zeitpunkt des Kreditrückzugs sei vor dem hier zu beurteilenden Darlehensvertrag erfolgt (pag. 1010 Z. 262 ff.). Im Übrigen konnte BO.____ nachvollziehbar darlegen, dass der Besuch in BP.____ (Ortschaft) vor der festlichen Hoch- zeit und damit vor August 2016 gewesen war. Somit dürfte diese gemeinsame Autofahrt jedenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom Dezember 2016 gestanden haben. Gestützt auf die in E. II.8.3 und E. II.8.5 hiervor vorgenommene Aussagewürdigung ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht über den wahren Grund des Besuchs der H._____ AG (Bank) in BP.____ (Ortschaft) infor- miert worden ist. Die Aussage der Beschuldigten wird im Weiteren durch die Zeit- angabe von BO.____ widerlegt (pag. 3103 Z. 35 ff.). BO.____ hatte keinen Grund, betreffend den Zeitpunkt der Fahrt – der für sie eher eine Nebensächlichkeit dar- stellte – etwas Unzutreffendes zu sagen. Auch hier zeigt sich, dass die Argumenta- tion der Beschuldigten, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 mit dem Kredit einver- standen gewesen sei, damit die Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger 1 Schulden bezahlen können, nicht aufgeht: Das Geld wurde zwischen den drei S.____ (Bank)-Konti (der Straf- und Zivilklägerin 2, der Beschuldigten sowie des gemeinsamen Kontos der Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers 1) hin und her übertragen. Weiter wurden auch teils im Minutentakt Barbezüge und Einzah- lungen von einem S.____ (Bank)-Konto auf ein anders S.____ (Bank)-Konto am Bankomaten in K.____ (Ortschaft) verbucht (vgl. pag. 878). Dieses Hin und Her wäre nicht nötig gewesen, wenn es nur um die Tilgung von Schulden der Ehegat- ten AO.___ (Straf- und Zivilklägerin 2 und O.___) gegangen wäre. Zudem wäre es naheliegender gewesen, den Geldbetrag zu Beginn direkt auf das gemeinsame Konto der Ehegatten und nicht auf das der Beschuldigten zu übertragen. Der An- klagesachverhalt ist erstellt. 8.7.10 Anklageziffer I.1.10 Anklagesachverhalt (pag. 2901): 54 «Betrug, versucht begangen z.N. M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als Rechtsnachfolgerin und Urkundenfälschung, begangen z.N. B.______ und M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als Rechtsnachfolgerin, in der Zeit vom 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, in- dem die Beschuldigte am 09.12.2016 einen Leasingantrag für einen BR.____ (Au- tomarke) mit einem Betrag von CHF 26'743.00 ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ mit dessen Angaben und in dessen Namen ausfüllte und diesen gefälschten Antrag am 14.12.2016 bei der Leasinggeberin, der M._____AG (Kreditinstitut) einreichte. Die M._____AG (Kreditinstitut) lehnte den Antrag mit Schreiben vom 19.12.2016 ab. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation kein solches Leasing erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Leasinggeberin mit dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rückzah- lungsfähigkeit, wobei die M._____AG (Kreditinstitut) den Antrag aber ablehnte. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 10).» Die Beschuldigte hat zugegeben, den Leasingantrag unterschrieben zu haben (pag. 1122 Z. 263 f.). Der Grund dafür sieht die Kammer nicht darin, dass sie dem Straf- und Zivilkläger 1 eine Freude bereiten wollte. Es behauptete auch niemand, dass der Straf- und Zivilkläger 1 unbedingt einen (zweiten) BR.____ (Automarke) haben wollte und die Beschuldigte es deshalb gemacht hätte. Eine Vorteilsabsicht betreffend das Leasing kann, selbst wenn die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt keinen Führerausweis hatte, nicht automatisch verneint werden. Als Beispiel sei das erste BR.____ (Automarke)-Leasing im April 2016 (vgl. pag. 1152) genannt: Die Beschuldigte sagte selbst, sie und die Straf- und Zivilklägerin 2 hätten versucht, dass das (erste) Leasing für den BR.____ (Automarke) über ihren Namen laufen sollte (pag. 1119 Z. 117 ff.). Als Grund für den Wechsel des (ersten) Leasings auf ihren Namen gab die Beschuldigte die absolut unglaubhafte Erklärung ab: «Weil wir einmal im Namen von J.______ bei der H._____ AG (Bank) einen Kreditantrag stellten und dieser abgelehnt wurde. Eben wegen diesem BR.____ (Automarke)- Leasing. Sie empfahlen uns dann, dass dieses Leasing über einen anderen Namen laufen sollte.» (pag. 1119 Z. 126 ff.). Auch zu diesem Zeitpunkt hatte sie keinen Führerschein und wohl auch kein grosses Interesse an Autos. Den Vorteil, den die Beschuldigte dadurch anstrebte, lag jedoch in der Vertuschung der Zahlungs- rückstände betreffend Leasingraten (vgl. E. II.8.7.11 hiernach). Beim Leasingantrag im Dezember 2016 benutzte sie den Namen des Straf- und Zi- vilklägers 1. Dafür sind gleich mehrere Gründe ersichtlich: Es ist anzunehmen, dass als Voraussetzung eines Leasings geprüft wird, ob ein Führerausweis vor- handen ist – welchen die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht hatte. Weiter ver- fügte die Beschuldigte weder über genügend finanzielle Ressourcen noch ein ge- regeltes Einkommen. Der Straf- und Zivilkläger 1 hingegen war 100 % erwerbstätig und verdiente nach eigenen Angaben knapp CHF 7'000.00 (pag. 3416 Z. 38 ff.). Der Antrag für ein Leasing mit einem anderen Namen machte daher Sinn bzw. er- schien sogar notwendig. Der BR.____ (Automarke) aus dem ersten Leasing war zu 55 diesem Zeitpunkt noch vorhanden. Die Beschuldigte war sich dieses Umstands bewusst, auch dass diese Situation, d.h. warum knapp acht Monate nach dem Leasing des ersten BR.____ (Automarke) noch ein zweiter BR.____ (Automarke) geleast werden sollte, Fragen aufwerfen könnte: «Ich meine man hat ja schon ei- nen BR.____ (Automarke) gehabt. Weshalb sollte man also nochmals einen Antrag für einen BR.____ (Automarke) stellen?» (pag. 1121 Z. 234 ff.; vgl. auch pag. 1122 Z. 262 ff.). Die Vorinstanz hat es sich nach Ansicht der Kammer zu einfach ge- macht, wenn sie gestützt auf den Polizeirapport ausführt, man habe den Grund der Beschuldigten für die Antragstellung nicht in Erfahrung bringen können. Die Be- schuldigte hat zugegeben, den Antrag (pag. 1157) unterschrieben zu haben. Der Leasingantrag vom 9. Dezember 2016 fällt zudem ca. in den Zeitraum des Darle- hensvertrags vom 5. Dezember 2016 über CHF 36'000.00 (vgl. E. II.8.7.9 hiervor) bzw. des Darlehensvertrags vom 3. November 2016 über CHF 45'000.00 (vgl. E. II.8.7.7 hiervor). Möglicherweise wollte sie durch diesen zweiten BR.____ (Au- tomarke) anderweitig zu Geld kommen. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. April 2020 bei der Kantonspolizei Bern antwortete die Beschuldigte auf Frage, ob die Handschrift mit der Unterschrift «B.______» auf dem (Leasing- )Antrag von ihr stamme und auf Vorhalt als erstes: «Es geht ja nur darum zu sa- gen, ob es meine Unterschrift ist oder nicht. Es geht gar nicht darum, was hier ge- gangen ist» (pag. 1122 Z. 258 ff.). Dies zeigt, dass die Beschuldigte ein taktisches Aussageverhalten an den Tag legte. Im Übrigen machte sie diese Aussage nach Vorliegen der kriminaltechnischen Handschriftenanalyse und auf entsprechenden Vorhalt. Fakt ist, dass die Beschuldigte durch dieses (zweite) Leasing in den Besitz eines Fahrzeuges gekommen wäre, welches einen Wert von über CHF 26'000.00 aufwies. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist daher auch hier eine klare Vorteilsabsicht der Beschuldigten ersichtlich. Auch ein Fahrzeughalterwechselver- bot steht dieser nicht im Weg. Für die Kammer ist dieser Anklagesachverhalt eben- falls erstellt. 8.7.11 Anklageziffer I.1.11 Anklagesachverhalt (pag. 2901): «Urkundenfälschung, begangen am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. J._____ und M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als Rechtsnachfolgerin, in- dem die Beschuldigte auf einer Vollmachtserteilung zu ihren Gunsten im Zusam- menhang mit dem Leasing eines BR.____ (Automarke) (Leasingvertrag vom 19.04.2016 mit der Privatklägerin J._____ als Leasingnehmerin, wobei nicht bestrit- ten ist, dass J._____ diesen Antrag selber unterschrieben hat) ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerin J._____ deren Unterschrift fälschte, vermutlich zum Zwecke, hinsichtlich der Zahlungsrückstände im Zusammenhang mit den Leasing- raten mit der M._____AG (Kreditinstitut) in Kontakt treten zu können und damit, diese Zahlungsrückstände vor den Privatklägern J._____ und B.______ verheimli- chen zu können. Sie handelte vorsätzlich und mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 10).» Hierzu kann vollumfänglich auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (pag. 3215 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 56 Betreffend diesen Sachverhalt kann auf das Deliktsblatt Nr. 10 verwiesen werden (pag. 1067 ff.). A.______ sagte hierzu aus, mit dieser Vollmacht sei versucht worden, das Leasing des BR.____ (Au- tomarke), das wissentlich und willentlich über J._____ gelaufen sei, auf sie selber (also die Beschul- digte) zu übertragen. Grund dafür sei gewesen, weil sie beide (d.h. J.______ und A._____) einmal ei- nen Kreditantrag bei der H._____ AG (Bank) hätten stellen wollen und dieser aufgrund des bestehen- den BR.____ (Automarke)-Leasings abgelehnt worden sei. Seitens der H._____ AG (Bank) sei ihnen dann empfohlen worden, das Leasing über einen anderen Namen laufen zu lassen (pag. 1119 Z. 121 ff.). Diese Angaben widersprechen den Informationen der H._____ AG (Bank), wonach im Namen von J._____ zwischen Juni und Dezember 2016 insgesamt fünf Kreditanträge gestellt worden seien, davon deren zwei bewilligt wurden, auf zwei seitens der Bank (infolge Mehrfachanfrage) ver- zichtet wurde und auf einen Antrag seitens der Kundin verzichtet wurde (vgl. Informationsschreiben der H._____ AG (Bank), Band I der edierten Akten, pag. 131). Von einer Ablehnung aufgrund des Leasings ist nicht die Rede. Die Erfolgschancen für eine Übertragung des Leasings auf die Beschul- digte dürften sodann verschwindend gering gewesen sein, generierte sie zu jener Zeit doch praktisch kein Einkommen und stand sie auch sonst finanziell nicht gut da. Es kann somit nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass dies der Plan von J._____ und A.______ gewesen sein soll. Vielmehr ist deshalb auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen: Nachdem seitens der M._____AG (Kreditinsti- tut) offenbar wegen eines Zahlungsverzugs mit J._____ Kontakt aufgenommen wurde, übernahm die Beschuldigte in der Folge die Korrespondenz mit der M._____AG (Kreditinstitut) (vgl. telefonische Auskunft der M._____AG (Kreditinstitut) im Anzeigerapport: «Frau Q._____ [M._____AG (Kreditinsti- tut)] erklärte, dass B.______ einmal telefoniert und mitgeteilt habe, dass A._____ die Zahlungen ma- chen werde. Es habe dann einen Zahlungsverzug mit den Ratenzahlungen gegeben. Deshalb sei mit der Leasingnehmerin Kontakt aufgenommen worden. Die Leasingnehmerin [J.______] habe sehr schlecht deutsch gesprochen und M._____ AG (Kreditinstitut) habe niemandem Auskunft geben kön- nen ohne Vollmacht. Mit A._____ sei dann telefoniert worden. J.______ habe dann wegen den Korre- spondenzproblemen die Vollmacht ausgestellt. Die Vollmacht sei lediglich zu Korrespondenzzwecken erstellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte Frau Q._____ keine Kenntnis davon, dass diese Voll- macht gefälscht war», pag. 1069). Hierfür war wiederum erforderlich, dass A.______ von der Lea- singgeberin J._____ «bevollmächtigt» wurde, andernfalls sie nicht in Kontakt mit der Leasinggeberin hätte treten können. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 8.7.12 Anklageziffer I.1.12 Anklagesachverhalt (pag. 2901 f.): «Betrug, mehrfach begangen z.N. L.____ SA (Bank) und Urkundenfälschung, mehrfach begangen z.N. J._____ und L.____ SA (Bank), in der Zeit vom 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Ortschaft), evtl. anderswo, indem die Beschuldigte am 23.02.2017 und am 22.03.2017 je einen An- trag für eine L.____-Card-Kreditkarte ohne Wissen und Zustimmung der Privatklä- gerin J._____ mit deren Angaben bzw. mit fiktiven Angaben zu deren Einkommen und in deren Namen ausfüllte und unterzeichnete und diesen gefälschten Antrag unter Beilage einer Kopie des Reisepasses von J._____ bei der L.____ SA (Bank) ein reichte. 57 Gestützt auf die gefälschten Unterlagen stellte die L.____ SA (Bank) der Privatklä- gerin J._____ die Kreditkarten zu, wobei die Beschuldigte die Kreditkarte im Post- fach abfing (vgl. dazu DB 2, Ziff. 1.2.) und an sich nahm. Die Beschuldigte verwendete die Kreditkarten für einige wenige Bezüge, so dass die Kreditkarten am 11.04.2017 bzw. am 18.04.2017 einen Minussaldo von zu- sammen gerechnet CHF 2'748.75 aufwiesen. Am 14.09.2017 und 22.11.2017 un- terzeichnete die Beschuldigte sodann ohne Wissen und Zustimmung im Namen der Privatklägerin J._____ je eine Rückzahlungserklärung über CHF 1'706.25 bzw. CHF 1'195.25, total ausmachend CHF 2'901.50 (inkl. Zins), zuhanden der L.____ SA (Bank) betreffend die beiden Kreditkarten. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation keine solche Kreditkarte erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Herausgeberin mit dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rückzah- lungsfähigkeit. Mutmasslich um die L.____ SA (Bank) zwischenzeitlich zu besänfti- gen sowie weitere Schritte der L.____ SA (Bank) gegen die Privatklägerin J._____, auf deren Namen die Kreditkarten lauteten, und ein Auffliegen zu verhindern, un- terschrieb die Beschuldigte sodann die beiden Rückzahlungserklärungen. Sie han- delte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 11).» Es ist auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3216 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der angeklagte Sachverhalt ist im Deliktsblatt Nr. 11 nachvollziehbar zusammengefasst (pag. 1165 ff). Bezüglich des Verwendungszwecks der Kreditkarten lässt sich auch hier ein bekanntes Bild erkennen: Vornehmlich wurde mit den Karten Bargeld bezogen, mithin während der Arbeitszeit von B.______ (J._____ war gemäss Arbeitsjournal krank, pag. 1242 f.; siehe auch Band II der edier- ten Akten, pag. 493 ff.). Hinsichtlich der genannten Rückzahlungsvereinbarungen hielt die Beschuldig- te sodann fest, sie habe diese zwar schon unterschrieben, könne jedoch die Daten (14.09.2017, 22.11.2017) nicht nachvollziehen, zumal sie in jener Zeit gar nicht mehr bei der Familie AO.___ (Fa- milie der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) in K.____ (Ortschaft) gelebt habe (pag. 1229 Z. 450 ff.). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung der Rückzahlungsvereinbarungen und dem Auszug der Beschuldigten aus dem Haushalt der AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) lässt sich mit Blick auf die (ebenfalls von der Beschuldigten eingeleitete) Schuldensanierung der V.____ AG relativ leicht erklären: Kurz nach ihrem Weggang aus K.____ (Ortschaft) meldete sich A.______ bei der V.____ AG und teilte mit, dass sämtliche Korrespondenz in Zusammenhang mit der Schuldensanie- rung an ihre neue Adresse in AP._____ (Ortschaft) gesendet werden müsse (pag. 1236). In der Folge nahm die V.____ AG offensichtlich mit ersten Gläubigern (darunter die hier relevante L.____ Bank) Kontakt auf, um die Schuldensituation zu regeln. Damit zusammenhängende Unterlagen wurden dann wie vereinbart der Beschuldigten zugestellt (vgl. beispielsweise das Schreiben der V.____ AG an die Beschuldigte vom 21.11.2017 mit folgendem Wortlaut: «Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 07.09.2017 mit welchem wir Sie über die zu unterschreibende Vereinbarung der L.____ Bank für Frau J.______ informierten […]»). Entsprechend war es der Beschuldigten ohne weiteres möglich, Doku- mente auch nach ihrem Wegzug aus K.____ (Ortschaft) zu unterzeichnen. 58 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte sich bezüglich des Ver- wendungszwecks der Kreditkarten eines identischen modus operandi bediente. Es ist auch vorliegend wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte die Kreditkartenanträge ausfüllen und im Namen der Straf- und Zivilklägerin 2 unter- schreiben sollte, wenn die Straf- und Zivilklägerin 2 alles gewusst und ihr sogar den Pass übergeben haben soll (pag. 1207 f. Z. 28 ff.). Dasselbe gilt für ihre Aussage, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 sie gefragt habe, ob es noch andere Kredit- karten gebe, die sie beantragen könne (pag. 1208 Z. 53 ff.). Der Anklagesachver- halt ist erstellt. 8.7.13 Anklageziffer I.1.13 Anklagesachverhalt (pag. 2902): «Urkundenfälschung, begangen am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), z.N. B.______ und Steuerverwaltung des Kantons Bern, indem die Beschuldigte, ver- mutlich zwecks Verheimlichung der in der Steuererklärung aufgeführten Schulden vor dem Privatkläger B.______, auf der Steuererklärung für das Jahr 2016 ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ dessen Unterschrift fälschte. Sie handelte vorsätzlich und mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 12).» Vorab wird auf folgende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3217, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassung in eckiger Klammer): Dieser Anklageziffer liegt das Deliktsblatt Nr. 12 zugrunde (pag. 1245 ff.). Anhand der ausgefüllten Steuererklärung zeigt sich exemplarisch die Aufgabenteilung des Ehepaars AO.___ (A.__ und B.__). Mithin war die Beschuldigte für die finanziellen bzw. administrativen Angelegenheiten zuständig und nahm sie diese Aufgaben grundsätzlich auch […] wahr (vgl. beispielsweise auch hiervor erwähnte, te- lefonische Auskunft der M._____AG (Kreditinstitut), wonach B.______ mitteilte, dass A.______ die Zahlungen mache, pag. 1069). B.______ wurde sowohl vor seiner Beziehung mit der Beschuldigten (2015) als auch danach (2017) jeweils nach Ermessen steuerlich veranlagt (Band III der edierten Ak- ten, pag. 1068 ff.). In den beiden Jahren dazwischen wurden indes seitens A.______ Steuererklärun- gen eingereicht (und für beide Ehegatten gleichermassen unterzeichnet; pag. 1253 ff.). Es gilt zu präzisieren, dass der Straf- und Zivilkläger 1 im Jahr 2014 (und nicht im Jahr 2015) nach Ermessen steuerlich veranlagt wurde (Band III der edierten Akten, pag. 1068 ff.). Auf der Steuererklärung des Jahres 2016 sind Schulden in Höhe von über CHF 50'000.00 (darunter auch der Kredit bei der H._____ AG (Bank) im Umfang von rund CHF 45'000.00) ersichtlich (pag. 1269). Dadurch, dass die Beschuldigte für den Straf- und Zivilkläger 1 unterzeichnete (vgl. ihre diesbezüglichen Aussagen auf pag. 1261 f. Z. 518 ff.), konnte er diese Schulden nicht sehen. Auf diese Weise verschleierte die Beschuldigte ihre Machenschaften. Dass die Beschuldigte dabei mindestens in Vorteilsabsicht handelte, ist – wie auch der Anklagesachverhalt – er- stellt (vgl. E. II.8.6.4 hiervor). 8.7.14 Anklageziffer I.1.15 Anklagesachverhalt (pag. 2903): 59 «Urkundenfälschung, mehrfach begangen, in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. B.______, J._____ und V.____ AG indem die Beschuldigte am 10.07.2017 einen Antrag für eine Schulden- sanierung stellte und am 14.07.2017 auf dem Schuldsanierungs-Vertrag mit der V.____ AG (Vertragsparteien auf Schuldnerseite: die Beschuldigte und der Privat- kläger B.______) und der dazugehörigen Vollmacht ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ dessen Unterschrift fälschte und diese gefälschten Un- terlagen bei der V.____ AG einreichte. Ausserdem fälschte die Beschuldigte eben- falls am 14.07.2017 auf einer Vollmacht zuhanden der V.____ AG ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerin J._____ deren Unterschrift und reichte diese Vollmacht ebenfalls bei der V.____ AG ein, nachdem die Beschuldigte am 12.07.2017 die V.____ AG bat, auch noch die Forderungen von J._____ zu regeln. Mutmasslich um die geprellten Unternehmen zwischenzeitlich zu besänftigen und weitere Schritte der Unternehmen zu verhindern bzw. zu verzögen sowie um die eigene Schuldpflicht zu minimieren, im Wissen darum, dass sie für den Abschluss des Schuldsanierungsvertrags die Zustimmung und Vollmachtserteilung der Privat- kläger B.______ und J._____ bedurft hätte und sie diese somit über die gefälsch- ten Anträge und die verursachten Schulden bzw. über das tatsächliche Ausmass der gefälschten Anträge und die verursachten Schäden hätte in Kenntnis setzen müssen, täuschte die Beschuldigte die V.____ AG über das Einverständnis der vgt. Privatkläger zur Eingehung dieses vertraglichen Verhältnisses. Sie handelte vor- sätzlich und mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 14).» Es wird auf die folgenden für den Sachverhalt relevanten und zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3219, S. 40 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Der angeklagte Sachverhalt ist gestützt auf das Deliktsblatt Nr. 14 (pag. 1353 ff.) nachvollziehbar dar- gelegt und hinreichend erstellt. Im Rahmen der vorstehenden, allgemeingültigen Beweiswürdigung wurde die Schuldensanierung als Vertuschungsmassnahme bereits ausführlich thematisiert, weshalb hierunter im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann. Die Beschuldigte sah sich in der Jahresmit- te 2017 unausweichlich mit einem riesigen Schuldenberg konfrontiert. Bereits Ende Mai 2017 nahm sie einen Zahlungsbefehl für J._____ entgegen (Band II der edierten Akten, pag. 663 f.). Um ihr Auf- fliegen zu verhindern, versuchte sie es deshalb mit einer Schuldensanierung. Bezeichnenderweise übernahm sie die Forderungen auch in vollem Umfang, obwohl gemäss ihrer Version der Ereignisse die Schulden gleichermassen von B.______, J._____ und ihr verursacht worden sein sollen (vgl. hier- zu aber auch ihre Aussage auf pag. 1386 Z. 289: «Ich wollte mit all dem Niemandem schaden im Ge- genteil, ich wollte etwas Gutes tun sicher nicht der Familie AO.___ (Familie der Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2) schaden. Ich habe versucht, alles zu haben»). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 8.7.15 Anklageziffer I.1.16 Anklagesachverhalt (pag. 2903 f.): «Urkundenfälschung, mehrfach begangen am 03.10.2017 und 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. B.______, J._____ und W.____ AG (In- kassobüro), indem die Beschuldigte am 03.10.2017 auf einer Zahlungsvereinba- rung mit der W.____ AG (Inkassobüro) betreffend eine offene Forderung der 60 P._____ AG im Zusammenhang mit der BS.____ Shopping Card Nr. ____, welche auf B.______ lautet bzw. lautete und von B.______ selber beantragt wurde, ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ dessen Unterschrift fälschte sowie am 26.01.2018 auf einer weiteren Zahlungsvereinbarung mit der W.____ AG (Inkassobüro) betreffend eine offene Forderung der P._____ AG im Zusammen- hang mit der AX.____ Karte Nr. _____, welche auf die Privatklägerin J._____ lautet bzw. lautete und von J._____ selber beantragt wurde, ohne Wissen und Zustim- mung der Privatklägerin J._____ deren Unterschrift fälschte. Mutmasslich fälschte die Beschuldigte die Unterschriften auf den Vereinbarungen, um geheim halten zu können, dass sie die Karten ohne Wissen und Zustimmung der Privatkläger ver- wendet (vgl. auch DB 3) und Schulden verursacht hatte. Sie handelte vorsätzlich und mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 15).» Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3220 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Deliktsblatt Nr. 15 (pag. 1440). Wiederum räumte die Beschul- digte ein, die Unterschriften auf den jeweiligen Dokumenten angebracht zu haben, gab sich jedoch bezüglich der aufgeführten Daten, mithin allesamt nach der Trennung im August 2017, unwissend (pag. 1444 Z. 494 ff.: «Die Unterschrift könnte von mir sein, aber das Datum ist komisch. An diesem Datum war ich gar nicht dort»; pag. 1444 Z. 499: «Eben wie schon gesagt, die Unterschrift könnte von mir sein, aber das Datum stimmt nicht»). Es lässt sich indessen derselbe Schluss wie schon bei An- klageziffer I.1.12 ziehen: Die genannten Zahlungsvereinbarungen der W.____ AG (Inkassobüro) wur- den via die Schuldensaniererin V.____ AG an die Beschuldigte weitergeleitet, da sie dies bekanntlich so mit der V.____ AG vereinbart hatte (vgl. hierzu die obigen Ausführungen sowie pro memoria das Mail der Beschuldigten vom 30.08.2017 an die V.____ AG auf pag. 1236: «[…] Bitte passen Sie auf dass jede brief was mit der Sanierung zu tun hat müssen Sie schauen dass ich das bekomme, weil wir haben es so abgemacht das ich die Sanierung bezahle […]»). Dementsprechend wurde ab Sep- tember 2017 sämtliche, die Sanierung betreffende Korrespondenz der Beschuldigten zugestellt und konnte in der Folge durch diese unterzeichnet sowie retourniert werden. Ergänzend ist auf pag. 1445 Z. 534 ff. hinzuweisen, wo die Beschuldigte ebenfalls Unwissen betreffend die Daten kundtat: «Bei der Unterschrift könnte ich auch sa- gen, die ist von mir, aber mit dem Datum stimmt es wieder nicht.». Der Anklage- sachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung
- Vorbemerkung Die Vorinstanz hat anlässlich der Hauptverhandlung betreffend Ziff. I.1.3, I.1.4, I.1.6, I.1.8 sowie I.1.12 der Anklageschrift eine abweichende rechtliche Würdigung unter den Tatbestand des Check- und Kreditkartenmissbrauchs vorbehalten und in ihrem Urteil Ziff. I.1.4, I.1.6, I.1.8 sowie I.1.12 eingestellt. Die Beschuldigte wurde betreffend Ziff. I.1.3 wegen Check- und Kreditkartenbetrugs schuldig erklärt. Die Kammer teilt diese Ansicht nicht: Der Check- und Kreditkartenmissbrauch nach Art. 148 StGB ist ein Sonderdelikt und betrifft Fälle, bei welchen der Täter der be- 61 rechtigte Inhaber einer Check- oder Kreditkarte ist (d.h. die Person, deren Name auf der Karte steht) und er auch derjenige ist, der die Karte benützt – unabhängig davon, ob er diese arglistig erhältlich gemacht hat oder nicht (vgl. SCHLEGEL, in: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommen- tar, 5. Aufl. 2024, Art. 148 N 2 und N 9). Der Karteninhaber muss im Verhältnis zum Aussteller zum Einsatz der Karte befugt sein (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2025, S. 278). Missbräuche durch vom Karteninhaber nicht autorisierte Dritt- personen fallen unter Art. 146 StGB (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 148 N 11). Die Beschuldigte war nie Inhaberin der Karten. Sie hat die entsprechenden Anträge mit den Namen des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 ausgefüllt, deren Unterschriften gefälscht, teilweise Unterlagen von ihnen einge- reicht (u.a. Kopien der Identitätskarten, Lohnabrechnungen) und somit die Überprü- fung der tatsächlichen Antragstellerin (= der Beschuldigten) unmöglich gemacht. Inhaber der Karten waren der Straf- und Zivilkläger 1 bzw. die Straf- und Zivilkläge- rin 2, wobei diese keine Kenntnis darüber hatten. Folglich wurden der Beschuldig- ten die Karten nicht vom Aussteller überlassen bzw. war sie im Verhältnis zum Aussteller nicht zum Einsatz der Karten befugt. Die Beschuldigte errichtete (wie- derum in Unkenntnis der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) ein Postfach, liess sämtliche Post betreffend die Kreditkarten dorthin senden und konnte dadurch die Karten abfangen. Anschliessend hat sie diese Karten ohne Wissen der Karteninha- ber benutzt und diesen so Schulden verursacht. Damit war die Beschuldigte auch keine von den Karteninhabern autorisierte Drittperson. Auch das in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung erwähnte Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 17 476 vom 29. März 2019 ist nicht einschlägig: In der dortigen Konstellation konnte der Tatbestand des Betrugs gar nicht geprüft werden, da die Anklageschrift weder das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens noch jenes der Arglist umschrieb (vgl. SK 17 476 E. 10.2.3). Entsprechend musste sich die Kammer dort nicht mit den Konkurrenzen befassen. Überdies kann mit Blick auf die rasche Entwicklung betreffend Kartenzahlungen in den letzten Jahren nach Auffassung der Kammer nicht auf alte (bzw. überholte) Bundesgerichtsurteile abgestellt werden.
- Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Betrug, zur Gewerbsmässigkeit und zur Ur- kundenfälschung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 3222 ff. und pag. 3233 f., S. 43 ff. und S. 54 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Der subjektive Tatbestand erfasst in erster Linie den Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, wobei Eventualvorsatz genügt. Seine Tatentschlossenheit hat der Täter manifestiert, wenn er mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem 62 Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei der ein Versuch anzu- nehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der ei- gentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1). Zu bejahen ist ein versuchter Betrug, wenn der Täter mit der Täuschung begonnen hat (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 283). Die Versuchsstraf- barkeit bedingt namentlich, dass sich die Absicht des Täters auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist. Daraus darf nicht gefolgert werden, jede misslungene Täuschung sei nicht arglistig. Abgesehen vom Misslingen der Täuschung ist es wichtig zu prüfen, ob die beab- sichtigte Täuschung in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte und von denen der Täter Kenntnis hatte, leicht als solche erkennbar schien. Anders gesagt: Es muss im Rahmen einer hypothetischen Prüfung be- stimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war. Wenn er dies war und die Täuschung misslingt, sei es, weil das Opfer aufmerksamer oder klüger war, als der Täter es sich vorstellte, sei es durch Zufall oder durch einen an- deren nicht vorhersehbaren Umstand, ist auf Versuch der arglistigen Täuschung zu erkennen (BGE 128 IV 18 E. 3c [=Pra 2002 Nr. 60]). Betreffend die Voraussetzung des Vermögensschadens kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2 verwiesen werden (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1 und 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 4.1): Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irr- tumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in ei- nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Ge- fährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rech- nung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (vgl. Urteile 6B_150/2017 vom 11. Janu- ar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch: BGE 123 IV 17 E. 3d; 121 IV 104 E. 2c; 120 IV 122 E. 6b/bb; je mit Hinweisen). Bei einem Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Rück- zahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditge- währung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist. 63
- Betrug, gewerbsmässig, evtl. mehrfach und teilweise versucht 11.1 Subsumtion für alle den Betrug betreffende Anklageziffern Gemäss Beweisergebnis füllte die Beschuldigte Kreditkartenanträge im Unwissen der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 mit deren Angaben sowie deren Unterschrift aus. Damit täuschte sie die jeweiligen Kreditkartenunternehmen bzw. die für die Prüfung der jeweiligen Anträge zuständigen Mitarbeitenden über die wahre Identität der antragstellenden Person: Sie täuschte vor, der Straf- und Zivilkläger 1 bzw. die Straf- und Zivilklägerin 2 sei der bzw. die Antragsteller/in, obwohl die Beschuldigte die tatsächliche Antragstellerin war. Damit täuschte sie auch über die Bonität und Rückzahlungsfähigkeit (vgl. hierzu BGE 147 IV 73 E. 3.1, wonach es sich bei der Vorspiegelung des Leistungswillens um eine Täuschung über innere Tatsachen handelt). Die Täuschungshandlung erfolgte arglistig: Die Beschuldigte verwendete gefälschte Anträge, welche sie mit (teilweise) echten Unterlagen (Lohnabrechnun- gen, Identitätskarten, Hypothekarvertrag und dergleichen) untermauerte. Eine Überprüfung, wer der tatsächliche Antragsteller ist und demzufolge auch eine Überprüfung des fehlenden Erfüllungswillens war daher nicht möglich, zumal sich aus den vorgelegten Unterlagen keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine man- gelnde Solvenz bzw. Erfüllungsbereitschaft ergaben. Zudem gab es in den von ihr eingereichten Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die Anträge fehlerhaft oder unwahr sein könnten. Die von ihr gemachten Angaben zum Einkommen oder zu den Wohnkosten stimmten mit den eingereichten Beilagen grösstenteils überein oder wichen höchstens minim davon ab. Die Mitarbeitenden der jeweiligen Kredit- kartenunternehmen bzw. Unternehmen selbst wurden über den Vertragspartner bzw. den Vertragswillen des mutmasslichen Partners getäuscht. Im Irrtum über die antragstellende Person richteten die Kreditunternehmen bzw. Banken die Kredit- karten bzw. die Kredite aus. Durch die Auszahlung der Kredite bzw. durch die Ver- wendung der Kreditkarten erfolgte eine Vermögensverfügung. Zwischen der arglis- tigen Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögens- verfügung besteht zudem offensichtlich ein Motivationszusammenhang (vgl. BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 40). Wie in E. III.10 hiervor festgehalten, tritt der Vermögensschaden gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bereits mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ein. Die Beschuldigte hat vorliegend über ihre Rückzahlungsfähigkeit getäuscht, in- dem sie die Kreditkarten- und Leasinganträge sowie die Darlehensverträge nicht in ihrem eigenen Namen und für sich selbst, sondern im Namen des Straf- und Zivil- klägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 stellte. Das Risiko der Kreditgeber, dass die Rückzahlung des Kredits ausbleibt, war so viel höher als angenommen. Insbesondere waren die Kredite/Darlehensforderungen erheblich gefährdet, da die tatsächliche Antragstellerin (= die Beschuldigte) im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses in massgeblich schlechteren finanziellen Verhältnissen war als die «An- tragsteller», die den Kreditgebern vorgetäuscht wurden. Die Beschuldigte arbeitete im Vergleich zu der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 nur unregelmässig und ver- fügte über ein tieferes Gehalt, wenn überhaupt. Mittels der eingereichten Unterla- gen erweckte die Beschuldigte bei den Kreditunternehmen den Eindruck, dass die vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes problemlos erfolgen wird. Die Vermö- 64 gensschädigung der Kreditgeber ist somit zu bejahen – die Anträge wären nicht bewilligt worden, wenn die Beschuldigte die (sichtbare) Antragstellerin gewesen wäre. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich sowie in Berei- cherungsabsicht. Sie beantragte die Kredite wissentlich und willentlich, um sich ei- nen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der objektive und subjekti- ve Tatbestand ist damit bei allen den Betrug zu prüfenden Anklageziffern erfüllt, ausgenommen Anklageziffer I.1.10, bei welcher einzig ein Versuch angeklagt ist. Nachfolgend wird kurz auf die einzelnen Ziffern eingegangen. 11.2 Anklageziffer I.1.3 «AV.____ (Kreditkarte)» Die Beschuldigte füllte am 3. Juni 2016 einen «Upgrade-Antrag AW.___ (Unter- nehmen) Konto» und am 20. Juni 2016 einen «Zusatzkartenantrag AX.____» ohne Wissen und Zustimmung des Straf- und Zivilklägers 1 mit dessen Angaben aus und unterzeichnete diese in dessen Namen. Sie reichte diese gefälschten Unterlagen unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte des Straf- und Zivilklägers 1 bei der P._____ AG ein. Damit täuschte sie die Mitarbeitenden der P._____ AG über die Identität der wahren Antragstellerin und folglich auch über deren Bonität und Rück- zahlungsfähigkeit. Die Täuschungshandlung erfolgte durch die Verwendung von gefälschten Anträgen, welche durch die Beilage einer Kopie der (echten) Identitäts- karte des Straf- und Zivilklägers 1 untermauert wurden, arglistig. Die Täuschung hatte sodann (kausal) zur Folge, dass sich die Mitarbeitenden der P._____ AG in einem Irrtum über die tatsächliche Identität und Bonität der Antragstellerin befan- den und in diesem Irrtum (kausal) dem Straf- und Zivilkläger 1 bzw. der Beschuldig- ten eine Kreditkarte bzw. eine Zusatzkarte zustellten, welche die Beschuldigte im gemeinsamen Postfach abfing. Sie verwendete die Karten in der Folge für diverse (Online-)Einkäufe und Bargeldbezüge, so dass diese am 26. Februar 2018 einen Minussaldo von CHF 5'004.65 aufwiesen (vgl. Band I der edierten Akten, pag. 26). Damit ist auch die Vermögensverfügung sowie der Vermögensschaden erfüllt, wo- bei letzterer bereits mit Vertragsabschluss eingetreten ist (vgl. E. III.10 und E. III.11.1 hiervor). Zwischen der Vorlage der gefälschten Unterlagen und der Ge- währung der Kreditkarte und damit sowohl zwischen der Täuschung und dem Irr- tum als auch zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition bestand schliess- lich ein Motivations- und Kausalzusammenhang. Die Beschuldigte beantragte die Kreditkarte bzw. die Zusatzkarte wissentlich und willentlich, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie wusste, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die Darlehensbeträge nicht wird zurückzahlen können; sie wollte und musste dies auch nicht, weil nicht sie Vertragspartei war. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.3 Anklageziffern I.1.4 und I.1.6 «AS._____ (Kreditkarten)» Für diese beiden Anklageziffern wird eine gemeinsame Würdigung durchgeführt, da die Geschädigte in beiden Fällen die E.____ AG (Bank) war. Die Beschuldigte wendete beide Male den gleichen modus operandi an: Die Beschuldigte füllte am
- Juni 2016 bzw. am 18. September 2016 die in den Anklageziffern I.1.4 und I.1.6 65 genannten Kreditkartenanträge sowie am 20. Juni 2016 ein diesbezügliches For- mular betreffend wirtschaftliche Verhältnisse mit den Angaben und der Unterschrift des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 bzw. mit fiktiven An- gaben zu deren Einkommen aus. Sie reichte die gefälschten Unterlagen unter Bei- lage einer Kopie der Identitätskarte des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 bei der E.____ AG (Bank) ein. Damit täuschte sie die Mitarbeitenden der E.____ AG (Bank) über die Identität der wahren Antragstellerin und folglich auch über deren Bonität und Rückzahlungsfähigkeit. Die Täuschungshandlung er- folgte durch die Verwendung von gefälschten Anträgen, welche durch die Beilage einer Kopie der (echten) Identitätskarte des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 untermauert wurden, arglistig. Die Täuschung hatte sodann (kausal) zur Folge, dass sich die Mitarbeitenden der E.____ AG (Bank) in einem Irr- tum über die tatsächliche Identität und Bonität der Antragstellerin befanden und in diesem Irrtum (kausal) der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 bzw. der Beschuldig- ten die Kreditkarten zustellten, welche die Beschuldigte im gemeinsamen Postfach abfing. Sie verwendete die Karten in der Folge für diverse (Online-)Einkäufe und Bargeldbezüge, so dass diese 13. Dezem-ber 2016 einen Minussaldo von CHF 3'337.75 bzw. am 13. November 2016 einen Minussaldo von CHF 8'739.15 aufwiesen (wobei die letzten belastenden Transaktionen am 3. Dezember 2016 bzw. am 7. November 2016 getätigt wurden; Band II der edierten Akten, pag. 402 f. bzw. pag. 466 ff.). Damit ist auch die Vermögensverfügung sowie der Vermögens- schaden erfüllt, wobei letzterer bereits mit Vertragsabschluss eingetreten ist (vgl. E. III.10 und E. III.11.1 hiervor). Die Beschuldigte beantragte die Kreditkarten wissentlich und willentlich, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.4 Anklageziffern I.1.5, I.1.7 und I.1.9 «Kleinkredite H._____ AG (Bank)» Für diese drei Anklageziffern wird eine gemeinsame Würdigung durchgeführt, da in allen drei Fällen die H._____ AG (Bank) geschädigt wurde, wiederum durch den gleichen modus operandi. Es wird auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3225 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Auslassung in eckiger Klammer): A.______ füllte die in den Anklageziffern 1.7 und 1.9 genannten Kreditanträge mit den Angaben und der Unterschrift von B.______ sowie J._____ aus. Damit täuschte sie die für die Prüfung des Antrags zuständigen Bankmitarbeitenden über die Identität der wahren Antragstellerin. Sie täuschte den Bankmitarbeitenden vor, B.______ bzw. J._____ sei der bzw. die Antragsteller/in, obwohl in Wahrheit die Beschuldigte die Anträge gestellt hat. Damit täuschte die Beschuldigte die Bankmitarbeitenden auch über die Bonität und Rückzahlungsfähigkeit (vgl. hierzu auch BGE 147 IV 73, wonach es sich bei der Vorspiegelung des Leistungswillens um eine Täuschung über innere Tatsachen handelt). Die Täuschungshandlung ist nach Ansicht des Gerichts arglistig erfolgt, weil die Beschuldigte nicht nur gefälschte Kreditanträge verwendete, sondern diese auch noch mit echten Unterlagen (Lohnabrech- nungen, Hypothekarvertrag und dergleichen) untermauerte. Für die getäuschte H._____ AG (Bank) war eine Überprüfung, wer der tatsächliche Antragsteller ist und demzufolge auch eine Überprüfung des fehlenden Erfüllungswillens daher nicht möglich, zumal sich aus den vorgelegten Unterlagen kei- 66 ne ernsthaften Anhaltspunkte für eine mangelnde Solvenz bzw. Erfüllungsbereitschaft ergaben. Im Übrigen enthielten die von der Beschuldigten eingereichten Dokumente denn auch (trotz zumutbarer Überprüfung) keine Hinweise darauf, dass die Kreditanträge fehlerhaft oder unwahr sein könnten. Die von ihr gemachten Angaben zum Einkommen oder zu den Wohnkosten stimmten mit den eingereich- ten Beilagen grösstenteils überein oder wichen höchstens minim davon ab. In Bezug auf Ziff. 1.5 der Anklageschrift ändert die wahre Unterschrift von J._____ auf dem Darlehensvertrag nichts. Hier wur- de der H._____ AG (Bank) vorgetäuscht, der Darlehensvertrag sei von J._____ mit dem entspre- chenden Vertragswillen abgeschlossen worden. In Wahrheit lag aber gar kein entsprechender Ver- tragswille von J._____ vor. Die Mitarbeitenden der H._____ AG (Bank) bzw. diese selber wurde(n) über den Vertragspartner bzw. den Vertragswillen des mutmasslichen Partners getäuscht. Im Irrtum über die antragstellende Person – bzw. bei Ziff. 1.5 auch im Irrtum über den Vertragswillen der unter- schreibenden J._____ – richtete die H._____ AG (Bank) drei Kleinkredite über CHF 10'000.00 (I.1.5), CHF 45'000.00 (I.1.7) sowie CHF 36'000.00 (I.1.9) aus. Durch diese Auszahlungen nahm sie jeweils eine Vermögensdisposition vor, durch die sie sich am eigenen Vermögen schädigte. Die Kredite wären indessen bei Kenntnis der wahren Antragstellerin – bzw. bei Ziff. 1.5 bei Kenntnis vom fehlen- den Vertragswillen von J._____ – aufgrund fehlender Voraussetzungen (insbesondere fehlendes, re- gelmässiges Erwerbseinkommen und bei Ziff. 1.5 fehlendem Vertragswillen) nicht gewährt worden. […] Dies gilt für alle drei Kleinkredite gleichermassen und somit insbesondere auch für den zeitlich ersten Kredit über CHF 10'000.00 (Anklageziffer I.1.5), der mit dem dritten Kredit über CHF 36'000.00 getilgt wurde (Anklageziffer I.1.9; Auszahlungsinstruktion, pag. 1044) und somit betragsmässig aus- geglichen ist (zum vorübergehenden Vermögensschaden vgl. obige theoretische Ausführungen). Mit Blick auf die Schadenshöhe kann auf die beiden Kontoauszüge der H._____ AG (Bank) (pag. 2965 ff.) verwiesen werden. Diese enthalten eine nachvollziehbare Auflistung der jeweils aufer- legten Zinsen und Mahngebühren sowie der erfolgten Teilrückzahlungen. Somit sind die objektiven Tatbestandselemente in allen drei angeklagten Fällen zu bejahen. In subjektiver Hinsicht handelte A.______ direktvorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht. Sie bean- tragte die Kredite wissentlich und willentlich, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Korrigierend ist festzuhalten, dass der Vermögensschaden bereits mit Vertragsab- schluss eingetreten ist (vgl. E. III.10 und E. III.11.1 hiervor). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.5 Anklageziffer I.1.8 «AY._____ (Kreditkarte)» Die Beschuldigte bediente sich wiederum des gleichen modus operandi wie in E. III.11.3 hiervor, wobei sie hier die F._____ GmbH (Finanzinstitut) mit einem Kre- ditkartenantrag, den sie am 18. November 2016 mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 ausfüllte, arglistig täuschte. Für die Vorgehensweise betreffend Täu- schung, Arglist, den Irrtum sowie die Vermögensdisposition und den Vermögens- schaden kann auf die in E. III.11.3 hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass die Kreditkarte nach dem 21. Fe- bruar 2017 einen Minussaldo von CHF 6'222.60 aufwies (Band II der edierten Ak- ten, pag. 533 f.). Die Beschuldigte beantragte die Kreditkarte wissentlich und willentlich, um sich ei- nen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 67 11.6 Anklageziffer I.1.10 «Leasing» Die Beschuldigte füllte am 9. Dezember 2016 einen Leasingantrag für einen BR.____ (Automarke) mit einem Betrag von CHF 26'743.00 ohne Wissen und Zu- stimmung des Straf- und Zivilklägers 1 mit dessen Angaben und in dessen Namen aus. Sie reichte diesen gefälschten Antrag am 14. Dezember 2016 bei der Lea- singgeberin, der M._____AG (Kreditinstitut) ein. Damit täuschte sie die Mitarbeiten- den der M._____AG (Kreditinstitut) über die Identität der wahren Antragstellerin und folglich auch über deren Bonität. Die Beschuldigte beantragte das Leasing wissentlich und willentlich, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. die diesbezüglichen Aus- führungen in E. II.8.7.10 hiervor). Sie manifestierte ihre Tatentschlossenheit mit dem Beginn der Tatausführung: Das Einreichen des Leasingantrags bei der Lea- singgeberin stellt den letzten entscheidenden Schritt der Täuschungshandlung dar, von dem es kein Zurück mehr gibt. Der modus operandi der Beschuldigten war derselbe wie auch bei den hiervor geprüften Sachverhalten. Daher ist auch diese beabsichtigte Täuschung als arglistig zu qualifizieren. Die M._____AG (Kreditinstitut) lehnte den Antrag jedoch mit Schreiben vom
- Dezember 2016 ab. Folglich wurde kein Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen, weshalb der Taterfolg nicht eingetreten und es bei einem Versuch geblieben ist. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.7 Anklageziffer I.1.12 «L.____-Card-Kreditkarte» Auch hier kann betreffend der objektiven Tatbestandselemente grundsätzlich auf das hiervor in E. III.11.3 Ausgeführte verwiesen werden. Vorliegend wurde die L.____ SA (Bank) zweimal mit Kreditkartenanträgen (vgl. pag. 1174 ff.), die die Be- schuldigte am 23. Februar 2017 bzw. am 22. März 2017 mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 ausfüllte, arglistig getäuscht. Die Kreditkarten wiesen am
- April 2017 bzw. am 18. April 2017 einen Minussaldo von zusammengerechnet CHF 2'748.75 auf (Band II der edierten Akten, pag. 493 ff.). Am 14. September 2017 und 22. November 2017 unterzeichnete die Beschuldigte sodann ohne Wis- sen und Zustimmung im Namen der Straf- und Zivilklägerin 2 je eine Rückzah- lungserklärung über CHF 1'706.25 bzw. CHF 1'195.25, total ausmachend CHF 2'901.50 (inkl. Zins), zuhanden der L.____ SA (Bank) betreffend die beiden Kreditkarten (pag. 1232 f.). Die Beschuldigte beantragte die Kreditkarte wissentlich und willentlich, um sich ei- nen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.8 Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit Die Beschuldigte erzielte während eines Zeitraums von gesamthaft rund 21 Mona- ten einen Deliktsbetrag von rund CHF 136'740.00 (davon rund CHF 26'740.00 ver- sucht; vgl. pag. 56 sowie pag. 2893 ff.). Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – sie ging kaum einer Erwerbstätigkeit nach bzw. erzielte in er- werbstätigen Perioden ein tiefes Einkommen – stellen die deliktisch erzielten Erträ- 68 ge während dieser Zeit ihr Einkommen dar. Die deliktischen Tätigkeiten hat sie so- mit wie einen Beruf ausgeübt. Es ist ergänzend auf folgende zutreffende Aus- führung der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3227, S. 48 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Die Beschuldigte ging systematisch vor und wandte relativ einfache, jedoch effiziente Methoden an. Wenn das jeweilige Darlehen verbraucht war, versuchte sie einen neuen Kredit aufzunehmen, um da- von (zumindest teilweise) auch die alten Schulden zurückzubezahlen. Sie hat sich offensichtlich dar- auf eingerichtet, mit ihrem deliktischen Handeln Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Betrag an ihre Lebensgestaltung darstellten. Durch das wiederholte, jeweils identische Vorgehen offenbarte sie zudem ihre Bereitschaft, solange weiterzumachen, bis sie gestoppt würde. Die Beschuldigte handelte somit gewerbsmässig. 11.9 Fazit Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs (Delikts- betrag rund CHF 136'740.00, davon rund CHF 26'740.00 versucht), begangen wie folgt: - in der Zeit von 03.06.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunter- nehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift); - in der Zeit von 04.06.2016 bis 03.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift); - in der Zeit von 08.07.2016 bis 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.5 der Anklageschrift); - in der Zeit von 18.09.2016 bis 07.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.6 der Anklageschrift); - in der Zeit von 03.11.2016 bis 23.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.7 der Anklageschrift); - in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. I.1.8 der Anklageschrift); - in der Zeit von 05.12.2016 bis 24.01.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.9 der Anklageschrift); - in der Zeit von 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als de- ren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.10 der Anklageschrift) (Versuch); - in der Zeit von 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der L.____ SA (Bank) (Ziff. I.1.12 der An- klageschrift).
- Urkundenfälschungen 12.1 Die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands ist vorliegend gestützt auf das Beweisergebnis für sämtliche Urkundenfälschungen evident. Die Beschul- 69 digte füllte zahlreiche Dokumente mit den Angaben der Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2 aus und unterzeichnete diese jeweils mit deren Unterschrift. Rechtsanwalt G.________ brachte im Rahmen seines Parteivortrags an der Beru- fungsverhandlung u.a. vor, es sei in Frage zu stellen, ob den von der Beschuldigten eingereichten Kreditkartenanträgen Urkundencharakter i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zuzuschreiben sei. Voraussetzung sei, dass dem Schriftstück erhöhte Glaubwür- digkeit zukomme und der Adressat diesem daher besonderes Vertrauen entgegen- bringe (statt vieler BGE 146 IV 258 E. 1.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit komme in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interes- se macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (Urteil des Bundesge- richts 6B_95/2024 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3 f.). Für die Kammer ist klar, dass der Urkundencharakter zu bejahen ist. Die Aus- führungen des Verteidigers beziehen sich auf die Voraussetzungen bei Falschbe- urkundungen, bei denen eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt wird. In casu liegt jedoch die Tathandlung der Fälschung i.e.S. bzw. die Herstellung einer unech- ten Urkunde vor, bei der die Urheberin einen falschen, ihr nicht zustehenden Na- men verwendet, indem sie eine fremde Unterschrift nachahmt. Die restriktive Rechtsprechung im Bereich der Falschbeurkundung, nach welcher der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat jener ein besonderes Ver- trauen entgegenbringen muss, gelangt hier nicht zur Anwendung (BSK StGB- BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 2 und N 9). Gemäss Rechtsprechung ist bei der Fälschung einer Unterschrift auf einem Kreditkartenantrag eine Fälschung i.e.S. zu bejahen (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 38 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 5). Die Beschuldigte hat durch das Nachahmen der Unterschriften der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 auf den Kreditkartenanträgen unechte Urkunden hergestellt (vgl. zur Urkundenqualität die nachfolgenden Ausführungen) und somit Fälschungen i.e.S. begangen. Die Ein- wände der Verteidigung betreffend den Urkundencharakter sind daher nicht zu hören. Es wird des Weiteren auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3234 ff., S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslas- sungen in eckigen Klammern): Die Urkundenqualität ist nach Ansicht des Gerichts aus nachfolgenden Gründen in allen angeklagten Fällen zu bejahen: Auf Kreditanträgen (Kreditkarten, Kleinkredite, Leasings) und Berechnungsformu- laren werden die Personalien der antragstellenden Person sowie deren Einkommenssituation ange- geben (aktueller Arbeitgeber, Jahreslohn, monatliche Ausgaben). Diese Dokumente dienen folglich als Grundlage für die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers und enthalten damit rechtserhebliche Tatsachen (siehe zur Urkundenqualität eines Kreditkartenantrags auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2014 vom 09.03.2015 E. 2). Gleiches gilt für die unterzeichneten Darle- hensverträge, Schuldensanierungsverträge und Zahlungsvereinbarungen sowie die Bankdokumente. Diese vermögen den Vertragsabschluss sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu be- weisen. In Bezug auf Anklageziffer 1.5. ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigten nicht die Fälschung des Darlehensvertrags vom 08.07.2016 selber, sondern die Fälschung der weiteren Dokumente (Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses, Auszahlungsinstruktion und allge- meine Geschäftsbedingungen) vorgeworfen wird. Weiter unterzeichnete A.______ diverse Vollmach- 70 ten (Ziffern 1.1, 1.11 und 1.15). Mit einer Vollmacht ermächtigt der Vollmachtgeber den Bevollmäch- tigten zur Vornahme von Rechtshandlungen in dessen Namen und mit Wirkungen für den Vollmacht- geber, was ebenfalls eine rechtserhebliche Tatsache darstellt. Die Steuerklärung sodann deklariert das Vorhandensein (bzw. «Nichtvorhandensein») von Vermögenswerten sowie Schulden und kann – bei nicht wahrheitsgetreuer Deklaration – strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Mit einem Umlei- tungsauftrag wird schliesslich bescheinigt, dass Postsendungen nicht mehr an die bisherige Adresse, sondern an eine neue Empfangsstelle zugestellt werden müssen. A.______ versah die Formulare grösstenteils mit zutreffenden Angaben (über B.______ und J.______) und stellte somit jedenfalls keine inhaltlich unwahren Urkunden her. Indessen sind die Ur- kunden aber unecht, weil sie nicht von dem aus ihnen ersichtlichen Aussteller (namentlich B.______ und J.______), sondern von einem anderen Aussteller (A.______) stammen. Somit täuschte A.______ über die Identität der Urheber der jeweiligen Urkunden. Die Verteidigung verwies in diesem Zusammenhang auf die sogenannte «Geistigkeitstheorie», wonach wirklicher Aussteller einer Urkun- de derjenige ist, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (vgl. statt vieler BGE 137 IV 169 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Urkunden seien demnach – trotz nicht eigen- händig vorgenommener Unterschriften – zurecht B.______ und J.______ zugewiesen worden, weil sie mit deren Einverständnis gezeichnet worden seien (pag. 3141). Zumal A.______ gemäss Bewei- sergebnis die fraglichen Dokumente weder mit Wissen noch mit Zustimmung von B.______ und J.______ einreichte, besteht für die Anwendung der Geistigkeitstheorie folglich kein Raum. A.______ handelte […] in unrechtmässiger Vorteilsabsicht sowie in Täuschungsabsicht. Ihr war be- wusst, dass durch das Einreichen von auf B.______ und J.______ lautenden Dokumenten die Chan- cen auf eine Kreditvergabe wesentlich grösser waren, als wenn sie in eigenem Namen entsprechende Anträge gestellt hätte. Sie wollte über die Identität des Antragstellers täuschen, um so zu Geld zu kommen bzw. um Zeit zu gewinnen und nicht «erwischt» zu werden. […] Ergänzend ist festzuhalten, dass die hiervor genannten «Bankdokumente» die Be- rechnungen des monatlichen Budgetüberschusses, Auszahlungsinstruktionen und allgemeine Geschäftsbedingungen umfassen. Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.10 der Anklageschrift kann für die Begründung der Vorteilsabsicht auf die Ausführungen in E. II.8.7.10 hiervor verwiesen werden. Der Gebrauch der Urkunden stellt eine straflose Nachtat dar, zumal die gefälschten Urkunden von Anfang an dem Einsatz im Geschäftsverkehr dienten und der Ge- brauch schon bei der Fälschungshandlung vom ursprünglichen Täterplan umfasst war (vgl. BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 220). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 12.2 Fazit Die Beschuldigte ist der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, mehrfach be- gangen wie folgt: - am 15.02.2016, 22.02.2016, 24.02.2016 und 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______, J._____ und der S.____ AG (Bank)/T.___ AG (Bank) (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift); - am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der U._____ AG (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift); 71 - am 03.06.2016 und 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungs- unternehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift); - am 04.06.2016 und 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift); - am 08.07.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.5 der Anklageschrift); - am 18.09.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.6 der Anklageschrift); - am 03.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.7 der Anklageschrift); - am 18.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. I.1.8 der Anklageschrift); - am 05.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.9 der Anklageschrift); - am 09.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechts- nachfolgerin (Ziff. I.1.10 der Anklageschrift); - am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.11 der Anklageschrift); - am 23.02.2017 und 22.03.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der L.____ SA (Bank) (Ziff. I.1.12 der An- klageschrift); - am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______ und der Steuerverwal- tung des Kantons Bern (Ziff. I.1.13 der Anklageschrift); - in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. von B.______, J._____ und der V.____ AG (Ziff. I.1.15 der Ankla- geschrift); - am 03.10.2017 und 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______, J._____ und der W.____ AG (Inkassobüro) (Ziff. I.1.16 der Anklageschrift). IV. Strafzumessung
- Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 3237 f. und pag. 3244, S. 58 f. und S. 65 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend sind folgende Ausführungen anzubringen. 72 13.1 Anwendbares Recht und Strafrahmen Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 m.w.H.). Betreffend die Urkundenfälschungen ist Folgendes festzuhalten: Alle bis auf eine Urkundenfälschung sind vor 2018 begangen worden. Sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht wird Urkundenfälschung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah- ren oder einer Geldstrafe sanktioniert. Da das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist für die vor 2018 begangenen Urkundenfälschungen das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Folglich ist nur auf die Urkundenfälschung vom 26. Januar 2018 (Ziff. I.1.16. der Anklageschrift) neues Recht anwendbar. Der gewerbsmässige Betrug ist als Handlungseinheit zu betrachten. Der Delikts- zeitraum erstreckt sich vom 3. Juni 2016 bis zum 26. Januar 2018. Der Strafrah- men nach altem Recht sah für den gewerbsmässigen Betrug eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vor. Das geltende Recht sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Da das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist für den gewerbsmässigen Betrug das im Deliktszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 13.2 Versuch Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehen versuchte Taten im vollende- ten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). 13.3 Beschleunigungsgebot Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Ein- zelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen für angemes- sen erweist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlau- 73 ben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Straf- verfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die be- schuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025, E. 4.2.2). Die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2022 vom 11. Januar 2023, E. 4.2.3). Das Gericht ist verpflichtet, die Ver- letzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksich- tigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023, E. 3.2.2). 13.4 Strafart Betreffend die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs mit Blick auf die Deliktssumme und die weiteren Ta- tumstände – wie nachfolgend unter E. IV.14.2 dargelegt wird – eine Strafe von über einem Jahr als dem Verschulden angemessen erachtet wird, womit eine Geldstrafe nicht mehr in Frage kommt. Für die Urkundenfälschungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Geldstrafe. Die Kammer erachtet jedoch u.a. aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Urkundenfälschungen und dem gewerbsmässigen Betrug auch für die Urkundenfälschungen einzig eine Freiheitsstrafe als angemes- sene Sanktion. In Bezug auf die Urkundenfälschungen ist unter Verweis auf BGE 144 IV 217 E. 4.3 Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz wird im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festlegen und anschliessend prüfen müssen, aus welchen Ein- zelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält die Vorinstanz für einzelne Delikte im konkret zu beurtei- lenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuld- angemessen und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Mo- nate übersteigt. Sie hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (s. vorstehend E. 3.3.3). Wie bereits erwähnt, ist eine Geldstrafe für die vorliegenden Urkundenfälschungen insbesondere aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit dem gewerbsmässigen Betrug nicht mehr schuldangemessen. Der gewerbsmässige Betrug hätte ohne die Urkundenfälschungen so nicht begangen werden können. Die Kammer erachtet daher, wie bereits ausgeführt, für die Urkundenfälschungen ebenfalls eine Frei- heitsstrafe als die richtige Sanktionsart. Gestützt auf die soeben zitierte bundesge- richtliche Rechtsprechung kann für die jeweilige Urkundenfälschung auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, die weniger als sechs Monate beträgt.
- In concreto 14.1 Vorbemerkung Wie in E. IV.13.4 hiervor erwähnt, ist für die Schuldsprüche wegen gewerbsmässi- gen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung je eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden 74 (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Der gewerbsmässige Betrug weist die höchste abstrakte Strafandrohung auf und bildet somit die schwerste Straftat. Für diesen ist die Ein- satzstrafe zu bilden. Diese ist in einem weiteren Schritt mit den Strafen für die Ur- kundenfälschungen angemessen zu erhöhen. 14.2 Einsatzstrafe gewerbsmässiger Betrug 14.2.1 Objektive Tatschwere Der vorliegende Deliktsbetrag beträgt rund CHF 136'000.00 (davon rund CHF 26'000.00 versucht) und ist damit weder klein noch sehr hoch. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im relevanten Tatzeitraum von rund zwei Jahren gut davon leben konnte. Die Beschuldigte legte ein raffiniertes Vorgehen an den Tag: Sie hat die Tathandlungen gut geplant, durchdacht und umgesetzt (Stichwort: Postfach) und durch Vornahme von diversen Transaktionen Verwirrung gestiftet. Weiter hat sie ihre Opfer (ihren Ehemann und ihre Schwiegermutter) gut ausgewählt und dabei das Desinteresse des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. die Nai- vität der Straf- und Zivilklägerin 2 ausgenutzt. Das von der Vorinstanz benützte Wort «Bedienmentalität» passt gut zu diesem skrupellosen Vorgehen. Die Be- schuldigte zeigte durch ihr Verhalten erhöhte kriminelle Energie. Ihre arglistige Vorgehensweise ist als Tatbestandselement des Betrugs bereits berücksichtigt und daher bei der Strafzumessung aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht ver- schuldenserhöhend zu gewichten. Dasselbe gilt für Elemente der Gewerbsmässig- keit. Die Kammer geht mit Blick auf den weiten Strafrahmen noch von einem leich- ten Tatverschulden aus. Sie erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheits- strafe von 16 Monaten als angemessen. 14.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sie handelte zudem in Bereicherungs- absicht, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Sie hätte die Tat ohne Weiteres vermeiden können. All diese Faktoren sind indes neu- tral zu werten. 14.3 Fazit Einsatzstrafe Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe. 14.4 Asperation Urkundenfälschungen Die Beschuldigte hat insgesamt 23 Urkundenfälschungen begangen. Betreffend die Urkundenfälschungen in Anklageziffer I.1.5 ist anzumerken, dass das Unterschrei- ben von mehreren Dokumenten im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag eine Handlungseinheit darstellt und daher als eine Urkundenfälschung zu werten ist. Dasselbe gilt für die Anklageziffern I.1.7 und I.1.9. Der modus operandi war bei allen Urkundenfälschungen derselbe und es wurden alle Urkunden im Geschäftsverkehr verwendet. Die Kammer veranschlagt daher – anders als die Vorinstanz – 15 Tage Freiheitsstrafe für jede der 23 Urkundenfäl- schungen. Sämtliche Urkundenfälschungen stehen klarerweise im Zusammenhang zum gewerbsmässigen Betrug bzw. im Gesamtkomplex des gewerbsmässigen Be- 75 trugs. Sie sind nicht anderswo benutzt worden. Diese werden wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zu einem Faktor von je 50 % asperiert. Dies ergibt ei- ne Strafe von 345 Tagen Freiheitsstrafe (23 x 15), welche zu 50 %, ausmachend rund 5 ¾ Monate, zur Einsatzstrafe asperiert wird. 14.5 Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 21 ¾ Monaten. 14.6 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 3242, S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie auf die nachfolgenden Ausführun- gen zur Landesverweisung (E. VI.17.3 hiernach) verwiesen werden. Die Beschul- digte hat zwei Kinder, die während diesem laufenden Strafverfahren geboren wur- den. Die Tochter der Beschuldigten besucht den Kindergarten und erhält eine Spe- zialförderung wegen Logopädie. Die Beschuldigte arbeitet 100 % im Homeoffice und erzielt einen guten Lohn (pag. 3453 ff.). Ihr Ehemann ist ebenfalls erwerbstätig und erhält einen 13. Monatslohn; dies stellt jedoch in seiner kurzen Zeit in der Schweiz bereits die dritte Arbeitsstelle dar. Die Beschuldigte hat zudem unmittelbar vor der Berufungsverhandlung eine Anfrage zur Vereinbarung einer stillen Pfän- dung gemacht. Die diesbezügliche Antwort-E-Mail des Betreibungsamtes BM.____ datiert vom 25. August 2025 (pag. 3457). Es bleibt offen, ob dieses Vorgehen funk- tionieren wird oder nicht. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte weist zwei weitere Verurteilungen während hängigem Verfahren auf, was sich straferhöhend auswirkt. Der modus operandi im Urteil der Staatsan- waltschaft des Kantons BM.____ vom
- September 2023 (Verfahren VT.2023.10689; pag. 3371 ff.) war dabei derselbe wie im vorliegenden Verfahren. Dadurch zeigt sie eine Unbelehrbarkeit. Ihre Erklärungen betreffend das Verfahren VT.2023.10689 überzeugen nicht. Im Rahmen der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte, sie sei nicht einver- standen, dass sie allein als beschuldigte Person hierstehe. Die Straf- und Zivilklä- gerschaft 1 und 2 hätten auch beschuldigte Personen sein müssen. Dass sie selbst als beschuldigte Person hier sei, damit sei sie aber einverstanden (pag. 3421 Z. 32 ff. und pag. 3436 Z. 15 ff.). Reue und Einsicht sehen nach Ansicht der Kammer an- ders aus. Anders als die Vorinstanz ist keine Strafminderung aufgrund des «Geständnisses» – welches nach Auffassung der Kammer nicht als Geständnis zu werten ist und die Strafuntersuchung auch nicht beschleunigt hat – vorzunehmen. Im Strafverfahren hat sich die Beschuldigte anständig und korrekt verhalten, was erwartet wird. Strafempfindlichkeit Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die zu einer besonderen Strafempfind- lichkeit führen würden. 76 Zwischenfazit Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe. 14.7 Verletzung des Beschleunigungsgebots Der Deliktszeitraum liegt bereits mehrere Jahre zurück. Betreffend die zeitlichen Abläufe im Untersuchungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3243, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Be- schuldigte ebenfalls zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hat: Die Be- schuldigte hat die Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung mit der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 vom 30. Januar 2018 (pag. 23 f.) unterzeichnet, sich jedoch anschliessend nicht daran gehalten. Die Strafanzeige sowie die Verfah- renseröffnung erfolgten aus diesem Grund erst im Juli 2018. Auch im Berufungsverfahren ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest- zustellen: Die Akten gingen am 26. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 3267). Mit Vorladung vom 28. Oktober 2024 wurde die Berufungsver- handlung auf den 26. und 28. August 2025 angesetzt (pag. 3325 ff.). Die Zeitspan- ne bis zur oberinstanzlichen Urteilsfällung sowie der Redaktion der Urteilsbegrün- dung ist – auch unter Berücksichtigung des Aktenumfangs sowie der Komplexität des Falles – zu lang. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzu- halten und rechtfertigt eine Strafminderung im Umfang von 3 ¾ Monaten. 14.8 Bedingter Vollzug Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Beschuldigte ist mit Strafbefehlen vom 17. Juni 2022 bzw. 19. September 2023 je zu einer bedingten Geldstrafe von 10 bzw. 45 Tagessätzen verurteilt worden. Da die vorliegenden Deliktszeitpunkte vor denjeni- gen der Strafbefehle liegen und dies die erste Freiheitsstrafe der Beschuldigten ist, wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Aufgrund der neu ergangenen, teils einschlägigen Strafen während dieses Verfahrens wird die Probezeit jedoch nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB), son- dern auf drei Jahre festgelegt. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 aStGB wird – mit Blick auf die Landesverweisung (vgl. E. VI. hiernach) sowie die fi- nanzielle Situation der Beschuldigten – verzichtet. 14.9 Konkretes Strafmass Die Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 77 V. Zivilpunkt
- Betreffend den Zivilpunkt kann - mit Ausnahme von E. VI.3. (pag. 3255, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) - vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3253 ff., S. 74 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; Auslassungen in eckigen Klammern; Hervorhebungen im Original):
- Allgemeines Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Straf- verfahren eingestellt wird oder die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet hat (Art. 126 Abs. 2 lit. a und c StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögens- stand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögens- stand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausa- lzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Per- son verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss ge- gen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsaus- lösung (vgl. statt vieler BSK OR-KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 41 N 2c f., N 14 ff., N 30 ff. und N 45 ff., jeweils mit Hinweisen).
- Zivilklagen der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) und der H._____ AG (Bank) Die D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) (Rechtsnachfolgerin der P._____ AG) bezifferte ihre Zivilansprüche gegenüber A.______ am 28.09.2021 mit CHF 5'004.65 (pag. 2735 f.). Die H._____ AG (Bank) füllte das Formular «Privatklage» am 14.12.2021 aus und bezifferte darin eine Zi- vilforderung von CHF 62'418.90 (pag. 2742). Beide Parteien wurden mit Vorladung vom 01.09.2023 aufgefordert, ihre Zivilansprüche (sofern nicht bereits erfolgt) näher zu begründen und zu belegen so- wie allfällige, zwischenzeitlich erfolgte Rückzahlungen anzugeben (pag. 2922). Die H._____ AG (Bank) korrigierte daraufhin ihre Zivilforderung mit Eingabe vom 14.09.2023 auf ein neues Total von CHF 74'941.90 und reichte hierzu zwei Kontoauszüge ein (pag. 2965 ff.). Die D.___ SA (Finanz- dienstleistungsunternehmen) liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. A.______ wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der H._____ AG (Bank) sowie […] zum Nachteil der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) verurteilt, weshalb das Gericht deren zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen hat. Mit der Verurteilung von A.______ sind die Widerrechtlichkeit und das Verschulden gegeben. Trotz Rückzahlungspflicht bezahlte A.______ die 78 ihr von der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) (AV.____ (Kreditkarte)) sowie der H._____ AG (Bank) (Kleinkredite) überlassenen Gelder (zuzüglich Zinsen und Mahngebühren) nie vollständig zurück, weshalb der Privatklägerschaft grundsätzlich ersatzfähige Kosten entstanden sind. Der natür- liche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von A.______ und dem der Pri- vatklägerschaft erwachsenen Schaden ist somit ebenfalls gegeben. Die Zivilforderung der H._____ AG (Bank) ist gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge hinrei- chend beziffert und belegt. Namentlich beträgt die offene Schuld (inkl. Zinsen und Mahngebühren) aus dem Kreditvertrag über CHF 45'000.00 noch CHF 40'454.67 (pag. 2972), jene aus dem Kreditver- trag über CHF 36'000.00 noch CHF 34'487.22 (pag. 2978). Die Schadenersatzforderung von gerundet CHF 74'941.90 ist damit antragsgemäss zuzusprechen. Die von der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) angegebene Schadensumme bedarf demgegenüber einer eingehenderen Betrachtung. In den bei der P._____ AG (Rechtsvorgängerin) edierten Akten findet sich ein Kontoauszug der betroffenen AV.____ (Kreditkarte) (Band I der edierten Akten, pag. 35 ff.). Der in der Zivilklage aufgeführte Forderungsbetrag von CHF 5'004.65 entspricht dem Kontostand per 26.02.2018 (Band I der edierten Akten, pag. 36). Allerdings gingen in der Folge noch Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF 1'530.00 (9x CHF 170.00) ein (Band I der edierten Akten, pag. 36 f.). Diesen Betrag gilt es nach Ansicht des Gerichts von der Zivilforderung in Abzug zu bringen. Der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) wird entsprechend eine Schadenersatz- forderung von CHF 3'474.65 zugesprochen. […]
- Zivilklage von B._____ und J._____ Die Privatkläger B._____ und J.______ bezifferten ihre Ansprüche mit Eingabe vom 20.11.2023 auf CHF 67'875.60 (zugunsten B.______) bzw. CHF 52'831.50 (zugunsten J._____), beides nebst Zins zu 5 % seit dem 21.12.2017, evtl. seit wann rechtens. Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragten sie die Zusprechung einer Summe von total CHF 110'448.00 (pag. 3020). Zur Begründung verweisen die Privatkläger im Wesentlichen auf die von A.______ zugunsten der AO._____ (Straf- und Zivilklä- gerschaft 1 und 2) unterzeichnete Schuldanerkennung vom 23.01.2018 respektive 31.01.2018 (pag. 23 f. und pag. 40). Sie machen geltend, in diesem Dokument habe sich A.______ gegenüber den Pri- vatklägern zur Rückzahlung der hiervor genannten Beträge (Hauptbegehren) verpflichtet. Indem A.______ diese Zahlungen nie geleistet habe, sei die Rechtsfolge gemäss Ziffer III. der Abzahlungs- vereinbarung eingetreten – namentlich seien die gesamten anerkannten Beträge zur Rückzahlung fäl- lig geworden (pag. 3021). Der eventualiter eingeklagte Betrag ergebe sich sodann anhand der umfangreichen Ermittlungen re- spektive der im Zuge dieser Ermittlungen erhobenen Beweismittel. A.______ sei der betrügerische Bezug und Verbrauch zu eigenen Zwecken der Gesamtsumme von CHF 110'448.00 nachgewiesen worden, wobei sich die Einzelheiten aus den jeweiligen Deliktsblättern ergeben würden (pag. 3022). Die von den Privatklägern geltend gemachte Schuldanerkennung kann nicht unbesehen als Grundla- ge für den Adhäsionsanspruch herangezogen werden. Zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO sind namentlich solche, die sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen (Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss den Art. 41 ff. OR). Vertragliche Ansprüche fallen nicht unter Art. 122 Abs. 1 StPO. Denn ihre Anspruchsgrundla- ge liegt nicht in einer widerrechtlichen Handlung und sie können sich daher nicht aus einer Straftat ab- leiten (BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl. 2023, Art. 122 N 66 und N 70). Die Schuldanerkennung als vertrag- liche Vereinbarung zwischen A.______ und den AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) wirft 79 somit bezüglich ihrer Tauglichkeit als Anspruchsgrundlage im Adhäsionsprozess grundsätzliche Fra- gen auf. Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, die Schuldanerkennung stelle gewissermassen ei- ne Verschriftlichung dessen dar, was A.______ den AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) aus unerlaubter Handlung schulden sollte, ergeben sich wiederum Schwierigkeiten bei der Definition des gemäss Art. 41 OR erforderlichen Vermögensschadens. Die zum Nachteil der AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) begangenen Straftaten beschränken sich vorliegend auf Urkundenfäl- schungen und stellen damit keine Vermögensdelikte dar. Der durch die betrügerischen Handlungen von A.______ verursachte Vermögensschaden ist in erster Linie bei den jeweiligen Kreditinstituten und nicht bei AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) eingetreten. Durch die Urkundenfäl- schungen allein ist den AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) deshalb noch kein Schaden entstanden. Damit fehlt es am erforderlichen Deliktskonnex. Sofern B.______ und/oder J.______ ih- rerseits Rückzahlungen an Kreditgeber oder Kreditkartenaussteller geleistet und dadurch selber fi- nanziellen Schaden erlitten hätten, wäre dies sodann durch die Privatkläger näher zu belegen gewe- sen. Aus den genannten Gründen verweist das Gericht die Zivilklagen von B.______ und J.______ auf den Zivilweg. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Die Zivilklagen der Zivilklägerinnen E.____ AG (Bank) (betreffend Ziff. I.1.4 und I.1.6 der Anklageschrift) und F._____ GmbH (Finanzinstitut) (betreffend Ziff. I.1.8 der Anklageschrift) werden auf den Zi- vilweg verwiesen. Im Übrigen wird auf das selbsterklärende Dispositiv verwiesen (E. IX. hiernach). VI. Landesverweisung
- Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der we- gen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmefor- men sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblie- ben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E.1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom
- Januar 2024 E. 2.2.2). Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn die- se für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumulativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in 80 Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbin- dungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinaus- gehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufent- haltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr an- hand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Aus- ländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zu- sammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu wer- ten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Famili- enlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser oh- ne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genü- gend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine fi- nanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1 und E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.3; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch ge- zwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpas- sungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 und 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.6; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Kinder, die bereits die Schule besuchen, befinden sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne (Urteile des Bun- desgerichts 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 6.4; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung erachtet auch für schulpflichtige Kinder einen Umzug in die Hei- 81 mat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kultur- vermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Ok- tober 2024 E. 4.4.; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.4.2.; 7B_267/2022 vom
- Mai 2024 E. 7.2 mit Hinweisen). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet ei- nen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichti- gen Überlegungen erfolgen darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom
- Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.7.1 und 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2). Diesbezüglich hält das Bundes- gericht Folgendes fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5): Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.4.3 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Mass- nahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familien- leben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bin- dung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 82
- Erwägungen der Kammer 17.1 Die Bestimmungen über die Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Es wurden keine besonderen Übergangsregeln vorgesehen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen In- krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Aufgrund des strafrechtli- chen Rückwirkungsverbots sind die Bestimmungen über die Landesverweisung anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde. Dies liegt hier bei den meisten Teilen des gewerbsmässigen Betruges vor (vgl. Ziff. III.1.1., III.1.2. und III.1.4.-1.9. des Urteilsdispositivs). Die Tathandlungen im Zeitraum nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung überschreiten für sich allein betrachtet ebenfalls die zur gewerbsmässigen Qualifi- kation erforderliche Schwelle. Auch allein im Zeitraum ab dem 1. Oktober 2016 be- trachtet liegt somit gewerbsmässiger Betrug vor. 17.2 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als nordmazedonische Staatsbürgerin ist die Beschuldigte eine Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Sie wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen ge- werbsmässigen Betrugs und damit wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gesprochen. Folglich ist sie grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu ver- zichten ist. 17.3 Härtefallprüfung 17.3.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Beschuldigte ist am N._____ (Datum) in Nordmazedonien geboren und im Fe- bruar 2010 als BT.___-jährige in die Schweiz gekommen (pag. 3092). Sie ist damit im Urteilszeitpunkt seit rund 15 ½ Jahren in der Schweiz und hat einen beträchtli- chen Teil ihres Lebens hier verbracht, jedoch die prägenden Lebensphasen des Heranwachsens in Nordmazedonien erlebt. 17.3.2 Familiäre Situation und Art. 8 EMRK Die Beschuldigte ist seit dem 17. Februar 2020 mit ihrem zweiten Ehemann AC.______ verheiratet (Trauungsort AP._____ (Ortschaft); pag. 2634) und hat mit ihm zwei gemeinsame Kinder: Z._____, (geb. BU.___ (Datum); pag. 2664), und BZ._____ (geb. BV.____ (Datum); pag. 3359). Sie wohnen gemeinsam in einer Wohnung (pag. 3427 Z. 22 ff.). Ihr zweiter Ehemann ist kosovarischer Staatsan- gehöriger und zog erst nach der Heirat im Rahmen des Familiennachzuges zur Be- schuldigten in die Schweiz (pag. 2500 sowie auch Unterlagen zum Familiennach- zug, pag. 2638 ff.). Das Strafverfahren war im Zeitpunkt der Heirat bereits rund ei- neinhalb Jahre hängig (vgl. pag. 1), weshalb davon auszugehen ist, dass ihr Ehe- mann zu Beginn der familiären Bindung Kenntnis davon hatte. Gemäss den edier- ten und sich in den Akten befindenden MIDI-Akten (Ehevorbereitung) hat die Be- schuldigte diverse Fragen wie folgt beantwortet (pag. 2709 ff.): Sie kenne ihren Verlobten seit dem 17. Juli 2016 und sie hätten am BW.____ (Datum) – ihrem Ge- burtstag – beschlossen zu heiraten; sie sei jeden Monat übers Wochenende oder 83 für einen Tag zu ihm in den Kosovo geflogen, und zwar seit dem 18. November 2017 bis am 21. August 2019. Zur Geburt der gemeinsamen Tochter sei er vom
- September bis 12. Oktober 2019 in die Schweiz gekommen. Die gemeinsamen Kinder wurden beide während hängigem Strafverfahren geboren. Die Beschuldigte wurde somit zumindest mit ihrem zweiten Kind BZ._____ in Kenntnis des reellen Risikos einer Landesverweisung schwanger (vgl. hierzu auch das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern SK 21 328 vom 26. Januar 2023 E. 64, in welchem die bevorstehende Familiengründung des Beschuldigten mit seiner langjährigen Freundin [Schweizer Staatsbürgerin] in Kenntnis der drohenden Landesverweisung nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden konnte). Die Beschuldigte, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder verfügen alle über ei- ne Aufenthaltsbewilligung B (pag. 2499). Gemäss Angaben der Beschuldigten lebt ihre Familie (Eltern, Bruder und fünf Tanten) in der Schweiz, weitere Familienan- gehörige und Bekannte in Frankreich oder Deutschland (pag. 3094 Z. 44). Ihre El- tern verfügen über eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 3388). Die Beschuldigte lebt in einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu ihrem Ehemann und sie hat zwei minderjährige Kinder. Diese Beziehungen sind grundsätzlich vom Schutzbereich des in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfasst. Zu prüfen ist somit, ob es dem Ehemann sowie den beiden Kindern ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, mit der Beschuldigten nach Nordmazedonien überzusiedeln. Entscheidend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere, ob sich die Kinder im (noch) anpassungsfähigen Alter befinden, wenn die Landesver- weisung vollzogen wird, und ob ihnen sowie dem Ehemann dannzumal ohne Wei- teres zuzumuten ist, der Beschuldigten in ihr Heimatland zu folgen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 4.3.2.). Die Frei- heitsstrafe wurde bedingt ausgesprochen. Eine diesbezügliche Vollzugsdauer ist daher bei der Beurteilung nicht hinzuzurechnen. Wie bereits erwähnt, ist der Ehemann kosovarischer Staatsangehöriger und zog erst nach der Heirat vor rund fünf Jahren im Rahmen des Familiennachzuges zur Beschuldigten in die Schweiz. Die Beschuldigte spricht Albanisch mit ihrem Ehe- mann (pag. 3427 Z. 36 f.) Er habe keine Familienangehörige in der Schweiz, er ha- be nur Kollegen hier (pag. 3429 Z. 15 ff.). Er arbeitet als BX._____ (Beruf) bei AB._____ AG, welches seine dritte Anstellung ist (pag. 3451 und pag. 3422 Z. 22 ff.). Besonders intensive Beziehungen zur Schweiz sind keine ersichtlich: Er ist ein- zig aufgrund seiner Beziehung zur Beschuldigten in die Schweiz gekommen. Die Beschuldigte sowie die beiden gemeinsamen Kinder sind die einzigen Familienan- gehörigen, die er hier hat. Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist zudem noch nicht lange genug, um einen Hinderungsgrund darzustellen – er ist nicht hier ver- wurzelt. Betreffend die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Ehegatten (Nordmazedonien und Kosovo) ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschuldig- ten die gleiche Sprache spricht (Albanisch) und die beiden aus dem gleichen Kul- turkreis stammen. Der Ehemann der Beschuldigten arbeitete vor seiner Einreise in die Schweiz offenbar in einer BY.____ (Unternehmen) im Kosovo (vgl. Unterlagen des Migrationsdienstes zum Visumantrag, pag. 2524 und 2540). Es sollte ihm mög- 84 lich sein, diese Berufstätigkeit auch in Nordmazedonien auszuüben. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es dem Ehemann der Beschuldigten ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, mit ihr zumindest für die Dauer der Landesverweisung nach Nordmazedonien überzusiedeln und sein Eheleben mit ihr dort zu pflegen. Die Tochter der Beschuldigten, Z._____, ist rund sechs Jahre alt. Mit ihr spreche die Beschuldigte – gemäss ihren Angaben – seit Z._____ in der Logopädie sei, nur Deutsch. Ihr Ehemann und ihre Eltern hingegen würden nur Albanisch mit Z._____ sprechen (pag. 3427 Z. 32 ff.). Entsprechend spricht und versteht Z._____ Alba- nisch (pag. 3428 Z. 9 ff.). Gemäss der Beschuldigten werde Z._____ wahrschein- lich bis zur dritten Klasse Logopädie-Stunden brauchen. Es spiele hierbei jedoch keine Rolle, ob man Deutsch oder Albanisch mit ihr spreche, solange die beiden Sprachen nicht gemischt würden (pag. 3426 Z. 40 f. und pag. 3427 Z. 42 ff.). Der Bedarf von Logopädie-Stunden stellt keine körperliche oder geistige Beeinträchti- gung dar, welche nicht zu einer Landesverweisung führen dürfte, sondern eine zeit- lich absehbare Förderung, welche sowohl für Deutsch als auch Albanisch ge- braucht wird. Im Übrigen wird auch in Nordmazedonien Logopädie angeboten. Die Logopädie ist daher kein Grund, weshalb Z._____ in der Schweiz bleiben müsste. Der eigene Kulturkreis und die Sprache ist den Kindern bzw. Z._____ bekannt und wird vorgelebt. Z._____ besucht (sowohl im Urteilszeitpunkt als auch im Vollzugs- zeitpunkt der Landesverweisung) den Kindergarten. Wie in E. VI.16 hiervor ausge- führt, befinden sich Kinder, die bereits die Schule besuchen, nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne. Obwohl Z._____ in diesem Umfeld erste Freundschaften zu knüpfen beginnt, ist sie aufgrund ihres jungen Alters nach wie vor lern- und anpassungsfähig. Ein Neube- ginn inkl. Schule in Nordmazedonien sollte daher auch für sie möglich und zumut- bar sein. Dies gilt ebenso für den Sohn der Beschuldigten, der im Urteilszeitpunkt erst knapp einjährig und im Vollzugszeitpunkt wohl noch nicht im Kindergarten sein wird. Mit ihm sprechen sowohl sie als auch ihr Ehemann und ihre Eltern Albanisch (pag. 3427 Z. 36 ff., pag. 3428 Z. 6 f.). Nebst der Beschuldigten sind ihre Eltern, welche nebenan wohnen, sowie ihr Ehe- mann Bezugspersonen der Kinder. Ihr Ehemann arbeitet jedoch Schicht, weshalb man – gemäss ihren Angaben – nicht viel mit ihm rechnen könne (pag. 3427 Z. 16 ff.). Die Eltern der Beschuldigten sind zudem keine sehr engen Bezugspersonen für die Kinder, beispielsweise würden die Kinder nicht zu ihnen schlafen gehen (pag. 3427 Z. 29 f.). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es ihre Schwiegermutter war, die sich nach Ende des Mutterschaftsurlaubes der Beschuldigten während dreier Monate Vollzeit um den Sohn BZ._____ kümmerte. Ihre Schwiegermutter kam für diesen Zweck aus dem Kosovo in die Schweiz (pag. 3436 Z. 1 ff.). Die Be- schuldigte ist damit für die Kinderbetreuung nicht auf ihre Eltern angewiesen. Zusammenfassend würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung der Be- schuldigten zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern zwar tangieren. Da ihnen eine Übersiedelung nach Nordmazedonien ohne weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, wird das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK 85 bzw. Art. 13 BV durch eine Landesverweisung des Beschuldigten allerdings nicht berührt. Zur Pflegebedürftigkeit der Mutter der Beschuldigten ist folgendes festzuhalten: Wie in E. VI.16 hiervor ausgeführt, verlangt das Bundesgericht bei familiären Ver- hältnissen ausserhalb der Kernfamilie zusätzlich ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu gelangen. Die Pflegebedürf- tigkeit der Mutter der Beschuldigten sowie die Absicht der Beschuldigten, diese Pflege offenbar übernehmen zu wollen, wurden erst im Plädoyer ihres Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnt. Da dies nicht bereits im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens thematisiert wurde, konnte die Kammer weder Fragen dazu stellen noch diesbezügliche Unterlagen einholen. Das vorausgesetzte besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschuldigten und ihrer Mutter ist vorliegend zu verneinen. Die Beschuldigte arbeitet in einem 100 %-Pensum und hat zwei kleine Kinder. Sie dürfte somit kaum die Hauptpflegeperson sein, wenn denn die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter wirklich zutreffen würde. Da offenbar die ganze Familie der Beschuldigten in der Schweiz wohnt, wäre sie zudem nicht die einzige Person, die helfen könnte, bzw. wäre ihre Mutter nicht auf sie allein ange- wiesen. Zusammengefasst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach zwischen der Beschuldigten und ihren Eltern oder ihrem Bruder eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (wie bspw. ein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Abhängigkeit) oder ein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb diese Verhältnisse nicht vom Schutzbereich erfasst sind. 17.3.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie finanzielle Verhältnisse Die Beschuldigte hat in der Schweiz keine Lehre absolviert, sondern einzig das
- und 10. Schuljahr besucht. Anschliessend hat sie teils temporär gearbeitet (vgl. pag. 2493 f.). Ab Oktober 2022 arbeitete sie in einem 100 %-Pensum als CA._____ (Beruf) im CB.____ (Abteilung) bei der AD._____ AG in AP._____ (Ortschaft) (pag. 3093). Mit Vertragsänderungen vom 24./25. März 2023 und 20. April 2023 reduzier- te sie ihr Pensum zuerst auf 80 % und erhöhte es wieder auf 100 % (pag. 3452 f.). Seit 1. Februar 2024 arbeitet sie 100 % für die AE._____ AG mit einem monatli- chen Bruttoeinkommen von CHF 4'496.00 (12 Monatslöhne; pag. 3454 ff. und pag. 3422 Z. 1 ff.). Ab 27. Juni 2023 hat sie sich mit einer Einzelfirma «CC._____», welche drei Onlineshops (Babyartikel, Tierartikel und Kosmetik) umfassen soll, selbständig gemacht (pag. 3044 ff. und pag. 3093 Z. 30 ff.). Diese Shops wurden jedoch nie (für die Öffentlichkeit) online geschaltet (pag. 3435 Z. 25 ff.). Über diese Einzelfirma wurde am 14. März 2024 der Konkurs eröffnet (pag. 3399 und pag. 3424 Z. 29 ff.). Die Ausbildungs- und Arbeitssituation steht nach dem Ausge- führten einer Landesverweisung nicht entgegen. Die finanzielle Situation ist als äusserst angespannt zu bezeichnen. Ihre Schulden haben vom 3. März 2022 bis zum 29. November 2023 um rund CHF 25'400.00 zu- genommen (pag. 3044). Die Beschuldigte weist aktuell Betreibungen in Höhe von CHF 77'937.19 sowie 38 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 86'709.10 aus (vgl. pag. 3388 bzw. Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes 86 BM.____ vom 8. August 2025 pag. 3396 ff.). Sie hat zudem beim Betreibungsamt BM._____ eine Anfrage zur Vereinbarung einer stillen Pfändung gestellt (pag. 3457). Das steuerbare Nettoeinkommen der Ehegatten CD.___ (A.__ und AC.__) im Steuerjahr 2022 betrug CHF 72'283.00, das steuerbare Reineinkommen nach dem Kinder- und Ehegattenabzug CHF 29'083.00 (pag. 3385). 17.3.4 Integration in der Schweiz Die Beschuldigte spricht Deutsch, war hier zumindest zeitweise arbeitstätig und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis am 10. Februar 2026 gültig ist (pag. 3388). In sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht ist die Beschuldigte in der Schweiz trotz ihrer Anwesenheitsdauer nur mässig integriert. Sie habe zwar Kolle- ginnen, als zweifache Mutter habe man aber eigentlich nicht viel Zeit zum Abma- chen, was durchaus zutreffen kann. Sie habe zudem auch sehr guten (schriftlichen) Kontakt mit einem ehemaligen Lehrer in AP._____ (Ortschaft) (pag. 3428 Z. 27 ff.). Sie verbringt vor allem Zeit mit ihrer Familie, Hobbies habe sie keine mehr (pag. 3095 f. Z. 45 ff.). Beruflich bzw. wirtschaftlich hat sich die Beschuldigte nicht im geforderten Mass für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls integriert. So hat sie trotz ih- res jungen Alters und der rund 15-jährigen Aufenthaltszeit in der Schweiz keine Aus- oder Weiterbildungen absolviert – auch nicht nach der Trennung vom Straf- und Zivilkläger 1, der sie vom Abschluss einer Lehre abgehalten haben soll. Die erste längerfristige Anstellung erfolgte erst ab Oktober 2022 bei der AD._____ AG bzw. der AE._____ AG, bei welcher sie noch immer arbeitet. Die Schulden der Be- schuldigten haben zudem stets zugenommen, eine Sanierung ist bisher nicht ge- lungen. Im Weiteren ist auf folgende zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3250 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf den von A.______ bereits mehrfach gestellten Antrag auf Erteilung der Niederlassungs- bewilligung wurde sie von der Migrationsbehörde BM.____ jeweils unmissverständlich auf ihre Schul- densituation sowie die damit einhergehenden Konsequenzen (Nichtbewilligung) aufmerksam gemacht und es wurde ihr dringend angeraten, ihre Finanzen in den Griff zu bekommen (vgl. pag. 2610 ff., 2616 ff., 2650 ff.). Bezeichnenderweise begründete sie ihren Antrag im Gesuch vom 16.02.2018 denn auch im Umstand, mit einem Schweizer Bürger verheiratet zu sein - dies notabene, obschon sie in je- nem Zeitpunkt bereits von B.______ getrennt war (pag. 2610 ff.). Obwohl A.______ an der Hauptver- handlung beteuerte, ab Januar 2024 mit der Schuldenrückzahlung zu beginnen (pag. 3094 Z. 11 ff.) und es ihr wichtig sei, dass sie die Schulden abbezahlen könne und ihre Onlineshops laufen würden (pag. 3096 Z. 13 ff.), ist ein ernsthafter Rückzahlungswille nicht wirklich erkennbar. Trotz der von A.______ gelobten Arbeitsbemühungen und Rückzahlungsbeteuerungen («Ich hatte vor einigen Mo- naten eine Lohnerhöhung, dank meiner guten Arbeit, die ich dort mache» [pag. 3093 Z. 25 ff.]; «Weil ich ab Januar dranbleiben werde, um dann einmal die CHF 25'000.00 zu bezahlen» [pag. 3094 Z. 26 ff. auf die Frage, weshalb sie dem Gericht nur die Hälfte des offenen Schuldenbetrags angegeben hat]; «Ich bin noch dran, dass ich einen Nebenjob in der Versicherungsbranche bekomme. Der Eintritt in diese Firma wäre im Februar. Ich will meine Schulden abbezahlen» [pag. 3096 Z. 13 ff.) hat ihre Schuldenlast nicht abgenommen, sondern ist in nicht unwesentlichem Umfang weiter angestiegen. Nicht zuletzt auch das vorliegende Strafverfahren zeigt auf, dass A.______ ihr eigenes Fortkommen weit über gesellschaftliche Verpflichtungen stellt. Nach dem Gesagten muss die Integration der Be- schuldigten als mangelhaft bezeichnet werden. A.______ hat es trotz langer Anwesenheitsdauer we- 87 der geschafft noch ernsthaft versucht, sich in der Gesellschaft zu etablieren oder sich dem Wertesys- tem unterzuordnen. Damit steht die Integration in der Schweiz einer Landesverweisung klarerweise nicht entgegen. Ergänzend ist betreffend den Antrag der Beschuldigten auf Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung vom 16. Februar 2018 (in welchem sie angab, mit einem Schwei- zer Bürger verheiratet zu sein) festzuhalten, dass die Beschuldigte zu diesem Zeit- punkt nicht nur vom Straf- und Zivilkläger 1 getrennt, sondern bereits mit ihrem jet- zigen Ehemann zusammen war und deswegen bereits mehrmals zu ihm in den Ko- sovo geflogen ist (pag. 2709). Weiter ist betreffend die Onlineshops Folgendes hervorzuheben: Die Beschuldigte betonte, dass es ihr wichtig sei, dass ihre Online- shops laufen würden. Wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass über die Einzel- firma «CC._____», welche diese Onlineshops umfasste (die jedoch nie für die Öf- fentlichkeit online geschaltet wurden, vgl. pag. 3435 Z. 25 ff.), der Konkurs eröffnet wurde (vgl. E. VI.17.3.3 hiervor). Auch hier zeigt sich das Aussageverhalten der Beschuldigten. Es kann folglich nicht von einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Inte- gration der Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden. Die Beschuldigte ist einzig mit Blick auf ihre aktuelle Arbeitssituation (100 % arbeitstätig) wirtschaftlich gut integriert. Dies genügt jedoch nicht, um die hohen Anforderungen einer «quali- fizierten» Integration (vgl. E. VI.16 hiervor) zu erfüllen. 17.3.5 Gesundheitszustand Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medi- zinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7 m.w.H.). Anlässlich ihrer Einvernahme im Berufungsverfahren führte die Beschuldigte auf die Frage, wie es ihr gehe, aus: «Gut.» (pag. 3421 Z. 24 f.). Später führte sie aus, dass sie seit 19-jährig an bösartigen Tumoren an beiden Brüsten leide, welche alle zwei Jahre wieder kommen. Auch jetzt seien sie wieder da (pag. 3435 Z. 30 ff.). Während des ganzen Verfahrens war ihre Krankheit kein Thema und wurde von ihr auch nie erwähnt. Einzig bei der Einvernahme im Verfahren im Kanton BM._____ führte sie aus, sie sei dreimal wegen Brustkrebs operiert worden (pag. 3353 bzw. edierte Akten VT.2023.10689 pag. 3). Anlässlich ihrer Einvernahme im Berufungs- verfahren sagte sie, sie sei aktuell nicht in Behandlung, es werde nun einfach be- obachtet (pag. 3439 Z. 36 f.). Ihr aktueller Gesundheitszustand steht der Anord- nung einer Landesverweisung nicht entgegen. Nordmazedonien ist kein Drittwelt- land und verfügt sowohl über Spitäler als auch Arztpraxen. Zudem ist die Brust- krebsvorsorge gemäss Angaben im Internet im Aufbau (vgl. bspw. htt- ps://www.oncology.org.mk/page/reparti-per-tumoret-malinje-te-gjoksit-te-grate/). Bei einer Landesverweisung würde sie somit nicht in ein Land zurückkehren, in dem diesbezügliche Behandlungen nicht durchgeführt werden könnten. Es kann hierzu auch auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 307 vom
- Juni 2023 verwiesen werden, in welchem ein HIV-Infizierter des Landes, und 88 zwar nach Guinea, verwiesen wurde. Dieses Urteil wurde durch das Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.5.2). 17.3.6 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Rückfallgefahr Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei BM.____ vom 21. Juli 2025 ist die Beschuldigte wie folgt verzeichnet (pag. 3359 ff.): Im SuissePol-Index: - Im Kanton Bern, seit 29.08.2016/2017/2018 mehrfach verzeichnet wegen Be- trugs und Urkundenfälschung (Anmerkung der Kammer: dies betrifft das vorlie- gende Verfahren) - Im Kanton BM.____ am 01.12.2022 wegen Betrugs und am 11.09.2023 wegen Urkundenfälschung Bei der Staatsanwaltschaft BM.____ (pag. 3369 ff.): - 04.01.2022 Verletzung der Verkehrsregeln (Einstellungsverfügung wegen Be- zahlung der Ordnungsbusse) - 17.06.2022 Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Erledi- gung: Strafbefehl) - 19.09.2023 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Ur- kundenfälschung (Erledigung: Strafbefehl) - 10.09.2024 Verletzung der Verkehrsregeln (Erledigung: Strafbefehl) Zudem sind im Bericht des Migrationsamt des Kantons BM.____ vom 4. August 2025 migrationsrechtliche Verwarnungen ersichtlich (zwei Massnahmenprüfungen wurden durchgeführt; pag. 3388). Aus dieser Übersicht geht hervor, dass die Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederholt missachtet hat. Bei der Verzeichnung vom 19. September 2023 handelt es sich zudem um eine Bestellung auf Zalando unter Verwendung ei- nes anderen Namens (aufgrund ihrer schlechten Bonitätsbewertung) im Wert von knapp CHF 1'400.00 sowie Urkundenfälschung im entsprechenden Strafverfahren zum Verschleiern dieser Tat. Die Verwendung anderer Namen (um Anträge zu stel- len oder in diesem Fall eine Bestellung aufzugeben) aufgrund ihrer schlechten Bo- nität sowie die anschliessende Urkundenfälschung zum Verschleiern der Tat ent- spricht dem modus operandi von vorherigen bzw. vorliegend zu beurteilenden Ta- ten und zeugt von einer grossen Rückfallgefahr, bzw. eine solche hat sich bereits trotz hängigem Strafverfahren verwirklicht. 17.3.7 Eingliederungschancen im Heimatstaat Die Beschuldigte hat die ersten 15 Lebensjahre in Nordmazedonien verbracht und entsprechend auch dort die Schule absolviert (8 Jahre Grundschule, vgl. pag. 2086), und ist der albanischen (und möglicherweise aufgrund der dortigen schulischen Ausbildung auch der mazedonischen) Sprache mächtig. Eine berufli- che Eingliederung in Nordmazedonien sollte daher möglich sein. Die Beschuldigte hat in der Schweiz keine Berufslehre absolviert, jedoch eine Arbeitsstelle im Ho- meoffice gefunden. Weshalb es nicht auch in Nordmazedonien möglich sein sollte, 89 ohne abgeschlossene Berufslehre bzw. Ausbildung eine Arbeitsstelle zu finden, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Ihre hier angeeigneten Deutschkenntnisse dürften zudem unter Umständen einen Vorteil auf dem dortigen Arbeitsmarkt darstellen. Seit sie in der Schweiz ist, ist die Beschuldigte nach eigenen Angaben sicherlich einmal im Jahr nach Nordmazedonien gereist (pag. 3428 Z. 40 f.). Folglich ist die Beschuldigte mit den kulturellen Gepflogenheiten sowie den Lebensverhältnissen des Heimatstaates nach wie vor vertraut, auch wenn sie gemäss eigenen Aussa- gen nicht mehr eine so starke Verbindung zu Nordmazedonien habe (pag. 3094 Z. 38 ff. und pag. 3429 Z. 23 ff.). Von ihrer Familie lebe lediglich noch ein Onkel in Nordmazedonien (pag. 3428 Z. 36 ff.). Ihre Eltern besässen jedoch ein Haus in CE.____ (Ortschaft) und würden sich jährlich rund drei- bis fünfmal (für eine Ge- samtdauer von drei bis fünf Monaten) dort aufhalten (pag. 3438 Z. 45 und pag. 3439 Z. 1 ff.). Auch die Beschuldigte hat sich bisher gemäss eigenen Angaben einmal im Jahr ferienhalber in diesem Haus aufgehalten (pag. 3095 Z. 5 ff. und pag. 3429 Z. 8 ff.). Bei einer Landesverweisung hätte die Beschuldigte damit schon zu Beginn zumindest eine Option einer geregelten Unterkunftsmöglichkeit und ent- sprechend Zeit, sich selbst zu etablieren. Wie bereits in E. VI.17.3.2 hiervor erwähnt, stammt ihr Ehemann aus dem Kosovo. Er ist entsprechend ebenfalls der albanischen Sprache mächtig und auch mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Eine Eingliederung in Nordmazedonien wäre auch für ihn möglich. Zu den Eingliederungschancen der Tochter der Beschuldigten ist auf das in E. VI.17.3.2 hiervor Ausgeführte zu verweisen. Eine Einschulung ihrer Tochter in Nordmazedonien ist sowohl aus sprachlicher als auch aus kultureller Hinsicht möglich und auch zumutbar, wobei die Kammer nicht verkennt, dass dies mit Herausforderungen verbunden sein wird. Die Integration des rund einjährigen Sohnes sollte demgegenüber unproblematisch sein. Eine (Wieder-)Eingliederung in der Schweiz ist grundsätzlich ebenfalls möglich. Die Beschuldigte geht einer Arbeit nach und ihre Familie lebt in der Schweiz. Ob sie sich in der Schweiz dauerhaft und nachhaltig wirtschaftlich integrieren könnte, ist zumindest fraglich. Zusammengefasst bestehen jedoch – wenn auch mit den übli- chen Schwierigkeiten verbunden – sowohl für die Beschuldigte als auch für ihre Kernfamilie Eingliederungschancen in Nordmazedonien. 17.3.8 Gesamtwürdigung Im Ergebnis hat die Beschuldigte ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz, welches sich vor allem auf ihre (rund 15-jährige) Anwesenheitsdauer in der Schweiz, ihre sprachliche Integration, die aktuelle Erwerbstätigkeit sowie ihre familiäre Situation stützt. Dieses Interesse relativiert sich allerdings durch die nur – wenn überhaupt – mässig gelungene soziale und wirtschaftliche Integration, die in- takten Wiedereingliederungsaussichten bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien sowie durch den Umstand, dass eine Landesverweisung ihre familiären Beziehun- gen zwar tangieren, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht berührt würde. Ihren beiden minderjähri- gen Kindern sowie ihrem Ehemann kann zugemutet werden, der Beschuldigten für die beschränkte Dauer der Landesverweisung nach Nordmazedonien zu folgen, 90 wenn dies ihrem Wunsch entspricht (vgl. E. VI.17.3.2 und E. VI.17.3.7 hiervor). Zu- dem hat die Beschuldigte eine Vielzahl von Delikten, darunter Verbrechen und mehrere Vergehen, begangen, womit sie eine Unbelehrbarkeit der Schweizer Rechtsordnung gegenüber offenbart. Der Gesundheitszustand der Beschuldigten steht einer Rückkehr nach Nordmazedonien ebenfalls nicht im Wege. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt die Landesverweisung für die Beschuldig- te zwar eine persönliche Härte, aber keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 17.4 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönli- chen Härtefalls. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung – wie hiernach dargelegt – nicht zugunsten der Beschul- digten ausfallen. Die persönlichen Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erge- ben sich weitgehend aus den voranstehenden Ausführungen zur Härtefallprüfung (E. VI.17.3 hiervor). Wie aus diesen Erwägungen hervorgeht, hat die Beschuldigte ein nachvollziehbares Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Dies ergibt sich haupt- sächlich aus ihrer Anwesenheitsdauer und der familiären Situation. In diesem Zu- sammenhang gilt es nochmals zu erwähnen, dass ihre Kinder erst während laufen- dem Strafverfahren geboren wurden, das zweite Kind gar erst nach der erstinstanz- lichen Verurteilung. Das persönliche Interesse relativiert sich zudem durch die in E. VI.17.3.8 hiervor genannten Gründe. Demgegenüber liegen erhebliche und bedeutende öffentliche Interessen an der Landesverweisung der Beschuldigten vor. Durch die Begehung eines gewerbs- mässigen Vermögensdelikts wurde die öffentliche Ordnung gestört. Es ist festzu- halten, dass bereits die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe aufgrund einer versuchten Begehung eines Katalogdelikts ausreicht, um eine Landesverweisung auszusprechen. Die Beschuldigte wird vorliegend wegen gewerbsmässigen Be- trugs und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Schutzzweck dieser Normen umfasst das Vermögen. Dabei ist zu beachten, dass sie während eines eher lan- gen Deliktszeitraums eine Vielzahl von Fällen mit einer beträchtlichen Deliktsumme (rund CHF 136'740.00, davon rund CHF 26'740.00 versucht) beging. Sie handelte vorsätzlich und aus rein finanziellem Interesse und zeigte eine beträchtliche krimi- nelle Energie. Geschädigt wurden dabei eine Mehrzahl von natürlichen (zwei) und juristischen Personen (vier). Betreffend die finanzielle Situation der Beschuldigten (vgl. E. VI.17.3.3 hiervor) ist festzuhalten, dass bisher keine erfolgreiche Schulden- sanierung erfolgte. Eine solche ist in naher Zukunft auch nicht absehbar. Die Be- schuldigte hat mit ihrem Verhalten die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Schweiz wiederholt verletzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr («Zweijahresregel») zudem ausserordentliche Umstände, damit das private Interesse der Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interes- 91 se an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom
- Januar 2024 E. 2.2.7). Zwar befinden wir uns vorliegend unterhalb dieser Zwei- jahresgrenze. Mit Blick darauf, dass die vorliegende Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemindert wurde, liegt das Strafmass gemäss Tat- verschulden jedoch nur knapp unter dieser Grenze. Zudem zeigte sich die Be- schuldigte weder einsichtig noch reuig und blieb auch bei der Einvernahme an der Berufungsverhandlung dabei, dass die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 alles wussten und mitschuldig sind. Im Übrigen wurde sie während hängigen Verfahrens wegen fast identischen Tatvorgehens verurteilt. Wie bereits erwogen, kann der Be- schuldigten aufgrund des relevanten Rückfallrisikos keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die Wiedereingliederungsmöglichkeiten der Beschuldigten in Nordmazedonien sind intakt und es kann auch ihrer Kernfamilie zugemutet werden, ihr dorthin zu folgen (vgl. E. VI.17.3.7 hiervor). Insgesamt vermögen die persönlichen Interessen der Beschuldigten die öffentli- chen Interessen nicht zu überwiegen. Es ist folglich eine Landesverweisung auszu- sprechen. 17.5 Vollzugshindernisse Ein definitives Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung ent- gegenstünde, ist nicht ersichtlich und wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Dazu wird auch auf die Beilage des Berichtes des Migrationsam- tes des Kantons BM.____ vom 4. August 2025 verwiesen (pag. 3390 f.). 17.6 Zwischenfazit Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verwei- sen. 17.7 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3). Vorliegend wird die Beschuldigte u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und vor oberer Instanz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit Blick auf das Tatverschulden und die Freiheitsstrafe erscheint der Kammer die Mindestdauer von fünf Jahren als zu kurz. Die Dauer der Landesver- weisung wird daher auf sechs Jahre festgelegt. 17.8 Fazit Die Beschuldigte ist für 6 Jahre des Landes zu verweisen. 92 VII. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 25'075.00 sind zufolge Verurteilung durch die Beschuldigte zu tragen. Der in Rechtskraft erwachsene Frei- spruch rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da er im Gesamtkontext des ge- werbsmässigen Betrugs gesehen vernachlässigbar ist. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 5'000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind zufolge vollumfänglichen Unterliegens durch die Be- schuldigte zu tragen. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
- Amtliche Entschädigung 19.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Nach Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Entschädigt wird so- mit der angemessene Aufwand. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt 93 mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfah- ren in Strafsachen, welchem Urteile eines Einzelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 50.00 bis maximal CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Ent- schädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte [EAV; BSG 168.711]). 19.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt G.________ (und Rechtsanwalt X.______) im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 33'190.45, was unangefochten in Rechts- kraft erwuchs. Die Beschuldigte hat infolge Verurteilung dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 33'190.45 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 6'921.40 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 19.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt G.________ gestützt auf die Honorarnote vom 25. August 2025 eine amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 7'947.85 (pag. 3464 ff.). Nachfolgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass: Die Honorarnote weist zahlreiche Positionen für E-Mails und Telefonate mit der Beschuldigten auf. Mit Ausnahme der Position vom 18.01.2024 sind die dies- bezüglichen Positionen, welche vor Studium der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung aufgeführt werden (16.01.2024, 22.01.2024, 25.01.2024, 23.02.2024, 25.06.2024) zu kürzen. Mit Blick darauf, dass es sich um ein Berufungsverfah- ren handelt und Rechtsanwalt G.________ die Beschuldigte bereits vor erster Instanz vertreten hat und den Fall somit kannte, weist die Honorarnote zu viel Kontakt mit der Beschuldigten auf. Die weiteren Kontakte in den Positionen vom 19.07.2024, 14.08.2024, 21.10.2024, 22.10.2024, 07.11.2024, 06.02.2025, 10.02.2025, 02.07.2025, 29.07.2025 und 11.08.2025 sind daher vollständig und diejenigen vom 11.07.2024 und 30.08.2024 um je 0.25 Stunden zu kürzen. Es erfolgt damit eine Kürzung von gesamthaft 4.75 Stunden. 26.08.2025: Die Position «HV vor OGer, Aufwand geschätzt» von 8 Stunden wird um 1.75 Stunden auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (6.25 Stunden) gekürzt (pag. 3407 und pag. 3441 f.). 28.08.2025: Die Position «Urteilseröffnung» wird entsprechend ihrer effektiven Dauer um 0.5 Stunden gekürzt (vgl. pag. 3442 f.). Nach dem Gesagten wird der von Rechtsanwalt G.________ fakturierte Aufwand von 36 Stunden um sieben Stunden auf 29 Stunden, entsprechend CHF 5'800.00, 94 gekürzt. Die geltend gemachten Auslagen sind angemessen und geben keinen An- lass zu Bemerkungen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.______ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'434.45. Für die Be- rechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt G.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'434.45 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Entschädigung des Rechtsvertreters der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteili- gung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interes- sen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3). 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Aufgrund der Verurteilung der Beschuldigten obsiegen die Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2. Die Beschuldigte hat diese folglich zu entschädigen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Aufwen- dungen der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 im erstinstanzlichen Verfahren er- scheint angemessen (pag. 3260, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte ist daher zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'693.65 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich beantragte Fürsprecher I.________ gestützt auf die Honorarnote vom 28. August 2025 eine Entschädigung von CHF 1'103.25 (pag. 3468 ff.). Diese wird in Anwendung des Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV auf CHF 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) gekürzt. Die Beschuldigte hat infolge Verurteilung eine Entschädigung von CHF 800.00 (in- kl. MWST und Auslagen) an die Straf- und Zivilklägerschaft B.______ und J._____ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). VIII. Verfügungen
- SIS-Ausschreibung 21.1 Rechtliche Grundlagen Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehöri- gen zwingend auch darüber befinden, ob diese im Schengener Informationssystem 95 (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der auf- grund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaa- ten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS- Verordnung-Grenze). Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschrei- bungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Die Ausschreibung muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf ei- ner Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Be- wertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Per- son eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei ei- nem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht ver- langt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, ge- genwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es steht einer Ausschreibung im SIS daher nicht entge- gen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom
- Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schwe- ren» Straftat erforderlich. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln be- trachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Ta- tumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). 96 21.2 Erwägungen der Kammer Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie ist damit eine Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze und kann sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Sie wird mit vorliegendem Urteil des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig ge- sprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt sowie für 6 Jahre des Landes verwiesen. Insofern liegen eine nationale Ausschrei- bung, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht, und Anlasstaten im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze vor. Die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze ergibt sich ohne Weiteres aus den vorliegenden Verurteilungen. Eine Ausschreibung im SIS erweist sich daher als verhältnismässig. Die Ausschreibungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 21 und Art. 24 SIS- Verordnung-Grenze sind erfüllt. 21.3 Fazit Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung im SIS anzuordnen. 97 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom
- Januar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
- A.______ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 18.06.2017 bis 17.07.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der R._____ AG (Bank) und B.______ (Ziff. I.1.14 der Anklageschrift);
- Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.______ durch Rechtsanwalt G.________ (und Rechtsanwalt X.______) im erstinstanzlichen Verfah- ren auf CHF 33'190.45 bestimmt wurde. III. A.______ wird schuldig erklärt:
- des gewerbsmässigen Betrugs (Deliktsbetrag rund CHF 136'740.00, davon rund CHF 26'740.00 versucht), begangen wie folgt: 1.1. in der Zeit von 03.06.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunter- nehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift); 1.2. in der Zeit von 04.06.2016 bis 03.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift); 1.3. in der Zeit von 08.07.2016 bis 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.5. der Anklageschrift); 1.4. in der Zeit von 18.09.2016 bis 07.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.6. der Anklageschrift); 1.5. in der Zeit von 03.11.2016 bis 23.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.7. der Anklageschrift); 98 1.6. in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. I.1.8. der Anklageschrift); 1.7. in der Zeit von 05.12.2016 bis 24.01.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.9. der Anklageschrift); 1.8. in der Zeit von 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als de- ren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.10 der Anklageschrift) (Versuch); 1.9. in der Zeit von 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der L.____ SA (Bank) (Ziff. I.1.12. der An- klageschrift);
- der Urkundenfälschung, mehrfach begangen wie folgt: 2.1. am 15.02.2016, 22.02.2016, 24.02.2016 und 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______, J._____ und der S.____ AG (Bank)/T.___ AG (Bank) (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift); 2.2. am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der U._____ AG (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift); 2.3. am 03.06.2016 und 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungs- unternehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift); 2.4. am 04.06.2016 und 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift); 2.5. am 08.07.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.5. der Anklageschrift); 2.6. am 18.09.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.6. der Anklageschrift); 2.7. am 03.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der H._____ AG (Bank) AG (Ziff. I.1.7. der Anklageschrift); 2.8. am 18.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. I.1.8. der Anklageschrift); 2.9. am 05.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) AG (Ziff. I.1.9. der Anklageschrift); 2.10. am 09.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnach- folgerin (Ziff. I.1.10 der Anklageschrift); 2.11. am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.11. der Anklageschrift); 2.12. am 23.02.2017 und 22.03.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der L.____ SA (Bank) (Ziff. I.1.12. der An- klageschrift); 99 2.13. am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______ und der Steuerverwal- tung des Kantons Bern (Ziff. I.1.13. der Anklageschrift); 2.14. in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. von B.______, J._____ und der V.____ AG (Ziff. I.1.15. der Ankla- geschrift); 2.15. am 03.10.2017 und 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______, J._____ und der W.____ AG (Inkassobüro) (Ziff. I.1.16. der An- klageschrift); und in Anwendung der Artikel 40, 41 Abs. 1, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. c, 146 Abs. 1 i.V.m. 2, 251 Ziff. 1 aStGB, 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.
- Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.
- Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25'075.00.
- Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00.
- Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 15'693.65 an die Straf- und Zivilklä- gerschaft B.______ und J._____ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfah- ren.
- Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) an die Straf- und Zivilklägerschaft B.______ und J._____ für ihre Aufwendungen im obe- rinstanzlichen Verfahren. IV.
- A.______ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsan- walt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 33'190.45 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar von CHF 6'921.40 zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.______, Rechtsanwalt G.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 100 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.00 200.00 CHF 5’800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 152.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’952.30 CHF 482.15 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’434.45 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von A.______ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'434.45. A.______ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'434.45 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. A.______ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
- Zur Bezahlung von CHF 3'474.65 Schadenersatz an die Zivilklägerin D.___ SA (Fi- nanzdienstleistungsunternehmen) als Rechtsnachfolgerin der P._____ AG.
- Zur Bezahlung von CHF 74'941.90 Schadenersatz an die Zivilklägerin H._____ AG (Bank). VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:
- Die Zivilklagen folgender Zivilklägerinnen werden auf den Zivilweg verwiesen: 1.1. E.____ AG (Bank) (betreffend Ziff. I.1.4. und I.1.6. der Anklageschrift); 1.2. F._____ GmbH (Finanzinstitut) (betreffend Ziff. I.1.8. der Anklageschrift).
- In Anbetracht der unzureichenden Begründung werden die Zivilklagen des Straf- und Zivilklägers B.______ sowie der Straf- und Zivilklägerin J._____ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
- Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 101 VII. Weiter wird verfügt:
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2, v.d. Fürsprecher I.________ - den Zivilklägerinnen 3-6 - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Migrationsbehörde des Kantons BM.____ (Dispositiv vorab zur Information, Ur- teil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 24 290 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2025 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Kabashi Verfahrensbeteiligte A.______ a.v.d. Rechtsanwalt G.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und B.______ v.d. Fürsprecher I.________ Straf- und Zivilkläger 1 und J._____ v.d. Fürsprecher I.________ Straf- und Zivilklägerin 2 und D.___ SA Zivilklägerin 3
2 und E.____ AG Zivilklägerin 4 und H._____ AG Zivilklägerin 5 und F._____ GmbH Zivilklägerin 6 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Check- und Kreditkartenmissbrauch und mehrfache Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 8. Januar 2024 (PEN 22 136)
3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am
8. Januar 2024 folgendes Urteil über A.______ (nachfolgend: Beschuldigte) (pag. 3157 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassung in eckiger Klammer): I. Das Strafverfahren gegen A.______ 1. wegen Check- und Kreditkartenmissbrauch, angeblich begangen in der Zeit von 04.06.2016 bis ca. 03.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.4. der Anklageschrift); 2. wegen Check- und Kreditkartenmissbrauch, angeblich begangen in der Zeit von 18.09.2016 bis ca. 07.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.6. der Anklageschrift); 3. wegen Check- und Kreditkartenmissbrauch, angeblich begangen in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. 1.8. der Anklageschrift); 4. wegen Check- und Kreditkartenmissbrauch, angeblich begangen in der Zeit von 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der L.____ SA (Bank) (Ziff. 1.12. der Anklageschrift) wird eingestellt, unter Auferlegung von 1/6 der gesamten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. IV), ausmachend CHF 4'179.15 (zzgl. anteilsmässige Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 250.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'929.15. II. A.______ wird freigesprochen: 1. von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin und B.______ (Ziff. 1.10 der Anklageschrift); 2. von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 18.06.2017 bis 17.07.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der R._____ AG (Bank) und B.______ (Ziff. 1.14 der Anklageschrift);
4 unter Auferlegung von 1/6 der gesamten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. IV), ausmachend CHF 4'179.15 (zzgl. anteilsmässige Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 250.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'929.15. III. A.______ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs (Deliktsbetrag total [gerundet] CHF 74'941.90), begangen wie folgt: 1.1. in der Zeit von 08.07.2016 bis 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.5. der Anklageschrift); 1.2. in der Zeit von 03.11.2016 bis 23.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.7. der Anklageschrift); 1.3. in der Zeit von 05.12.2016 bis 24.01.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.9. der Anklageschrift); 2. des Check- und Kreditkartenmissbrauchs (Deliktsbetrag [gerundet] CHF 5'000.00), begangen in der Zeit von 03.06.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) als deren Rechtsnachfol- gerin (Ziff. 1.3. der Anklageschrift); 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen wie folgt: 3.1. am 15.02.2016, 22.02.2016, 24.02.2016 und am 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______, J._____ und der S.____ AG (Bank)/T.___ AG (Bank) (Ziff. 1.1. der Anklage- schrift); 3.2. am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der U._____ AG (Ziff. 1.2. der Anklageschrift); 3.3. am 03.06.2016 und am 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) als de-ren Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.3. der Anklageschrift); 3.4. am 04.06.2016 und am 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.4. der Anklageschrift); 3.5. am 08.07.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.5. der Anklageschrift); 3.6. am 18.09.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.6. der Anklageschrift); 3.7. am 03.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.7. der Anklageschrift); 3.8. am 18.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. 1.8. der Anklageschrift);
5 3.9. am 05.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.9. der Anklageschrift); 3.10.am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.11. der An-klageschrift); 3.11.am 23.02.2017 und am 22.03.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Ortschaft) sowie evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der L.____ SA (Bank) (Ziff. 1.12. der Anklage-schrift); 3.12.am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______ und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Ziff. 1.13. der Anklageschrift); 3.13.in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______, J._____ und der V.____ AG (Ziff. 1.15. der Anklageschrift); 3.14.am 03.10.2017 und am 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______, J._____ und der W.____ AG (Inkassobüro) (Ziff. 1.16. der Anklageschrift) und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. c, 146 Abs. 1 und 2, 148 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO sowie unter Feststellung, dass ihr gegenüber das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 3. Zu 2/3 der gesamten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. IV), ausmachend CHF 16'716.70 (ohne Kos- ten für die amtliche Verteidigung). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 15'716.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 15'693.65 an die Straf- und Zivilklägerschaft B.______ und J._____ für ihre Aufwendungen im Verfahren. IV. Die gesamten Verfahrenskosten bestimmen sich wie folgt: Gebühren der Untersuchung CHF 16’500.00 Gebühren des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) CHF 7’500.00 Total CHF 24’000.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 259.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 816.00 Total CHF 1’075.00 Total Verfahrenskosten CHF 25’075.00 Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
6 V. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.______ durch die Rechtsanwälte G.________ und X.______ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 117.50 200.00 CHF 23’500.00 Reisezuschlag CHF 1’025.00 CHF 3’907.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 28’432.50 CHF 2’189.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 30’621.80 volles Honorar CHF 29’375.00 Reisezuschlag CHF 1’025.00 CHF 3’907.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 34’307.50 CHF 2’641.70 Total CHF 36’949.20 nachforderbarer Betrag CHF 6’327.40 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2’200.00 Reisezuschlag CHF 100.00 CHF 78.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’378.40 CHF 190.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’568.65 volles Honorar CHF 2’750.00 Reisezuschlag CHF 100.00 CHF 78.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’928.40 CHF 234.25 Total CHF 3’162.65 nachforderbarer Betrag CHF 594.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ (für sich und Rechtsanwalt X.______) für die amtliche Verteidigung von A.______ mit CHF 33'190.45. A.______ hat dem Kanton Bern 2/3 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 22'126.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) 2/3 der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 4'614.25, zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. A.______ wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3'474.65 Schadenersatz an die Zivilklägerin D.___ SA (Finanzdienst- leistungsunternehmen) (als Rechtsnachfolgerin der P._____ AG). 2. Zur Bezahlung von (gerundet) CHF 74'941.90 Schadenersatz an die Zivilklägerin H._____ AG (Bank). Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens werden die Zivilklagen folgender Zivilklägerinnen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO):
7 1.1. E.____ AG (Bank) (betreffend Ziff. 1.4. und 1.6. der Anklageschrift); 1.2. F._____ GmbH (Finanzinstitut) (betreffend Ziff. 1.8. der Anklageschrift). 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung werden die Zivilklagen des Straf- und Zivilklägers B.______ sowie der Straf- und Zivilklägerin J._____ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Anschlussberufung Gegen das Urteil vom 8. Januar 2024 meldete Rechtsanwalt G.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Januar 2024 die Berufung an (pag. 3171). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 20. Juni 2024 und wurde den Partei- en mit Verfügung vom selben Tag zugestellt (pag. 3180 ff. und pag. 3264 f.). Namens und im Auftrag seiner Mandantin reichte Rechtsanwalt G.________ form- und fristgerecht die Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 ein und hielt fest, dass sich die Berufung gegen die Ziffern III. und VI. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs vom 8. Januar 2024 richte (pag. 3277 ff.). Mit Eingabe vom 6. August 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern (Anschlussberufungsführerin; nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht Anschlussberufung betreffend die Einstellungen wegen Check- und Kreditkartenmissbrauchs gemäss Ziff. I.1. bis 4. des erstinstanzlichen Urteils, den Freispruch von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkunden- fälschung gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils, den Schuldspruch wegen Check- und Kreditkartenmissbrauchs gemäss Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Ur- teils anstelle eines Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs und die Straf- zumessung (pag. 3293 ff.). Weiter beantragte sie kein Nichteintreten auf die Beru- fung der Beschuldigten (pag. 3294). Die Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 2. September 2024 darauf, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu bean- tragen (pag. 3307). Die anderen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde der mit Berufungserklärung vom
15. Juli 2024 gestellte Beweisergänzungsantrag der Beschuldigten durch die Ver-
8 fahrensleitung gutgeheissen und in der Folge bei der T.___ AG (Bank) die Nut- zungsdaten der von B.______ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 1) allenfalls ver- wendeten E-Banking-Applikationen für den Zeitraum vom 15. Februar 2016 bis 10. August 2017 ediert. Die T.___ AG (Bank) wurde dabei ebenfalls angefragt, ob und inwiefern der Inhaber des Kontos Y.______ (IBAN) mittels Push-Nachrichten über Kontobewegungen informiert worden sei (pag. 3309 ff.). Nach erneuter Aufforde- rung mittels Erinnerungsschreiben vom 22. November 2024 (pag. 3334) übermittel- te die T.___ AG (Bank) mit Schreiben vom 31. Januar 2025 den E-Banking Vertrag des Straf- und Zivilklägers 1, welcher per August 2017 gelöscht wurde, und teilte mit, dass die Informationen zu E-Banking-Applikationen bzw. deren Logg-Files für den Zeitraum vom 15. Februar 2016 bis 10. August 2017 nicht mehr festgestellt werden konnten. Aus diesem Grund lasse sich auch nicht feststellen, ob der Konto- inhaber mittels Push-Nachrichten über Kontobewegungen informiert worden sei (pag. 3335 ff.). Weiter wurden über die Beschuldigte von Amtes wegen ein Betreibungs- und Strafregisterauszug (datierend vom 8. August 2025; pag. 3396 ff., resp. 14. August 2025; pag. 3400 ff.), ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 15. Juli 2025; pag. 3359 ff.) sowie ein aktualisierter Bericht hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Mi- grationsdienst des Kantons BM.____ (datierend vom 4. August 2025; pag. 3388 ff.) eingeholt und die Verfahrensakten VT.2023.10689 der Staatsanwaltschaft des Kantons BM.____, Abteilung Wirtschaftsdelikte, ediert (pag. 3352 f.). Zudem wur- den der Straf- und Zivilkläger 1, J._____ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 2) sowie die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 3409 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden folgende Unterlagen zu den Akten erkannt und somit der Beweisergänzungsantrag der Beschuldigten gutgeheissen: Verfügung über die zusätzliche Unterstützung für die Schulung von Z._____ für die spezifische Sprachförderung im Kindergarten der Regelschule vom 6. Mai 2024 (pag. 3445 f.); Schülertransporte 2024 und 2025 durch die AA.______ (pag. 3447 f.); Schulbestätigung (Kindergarten) von Z._____ vom 20. August 2025 (pag. 3449); Mietvertrag vom 7. Februar 2020 (pag. 3450); Arbeitsvertragsände- rung zw. AB._____ AG und AC.______ vom 25. Juli 2025 (pag. 3451); Vertragsän- derungen zw. AD._____ AG und der Beschuldigten vom 24. bzw. 25. März 2023 sowie vom 20. April 2023 (pag. 3452 f.); Anstellungsvertrag zw. AE._____ AG und der Beschuldigten vom 16. Januar 2024 (pag. 3454 ff.); E-Mail des Betreibungs- amts BM.____ vom 25. August 2025 betreffend Anfrage zur Vereinbarung einer stillen Pfändung (pag. 3457). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigte Rechtsanwalt G.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag seiner Mandantin folgende Anträge (pag. 3458 ff.; Hervorhebungen im Original): I.
9 Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil PEN 22 136 hinsichtlich des Freispruchs von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 18.06.2017 bis 17.07.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z. N. der R._____ AG (Bank) und B.______ (Ziff. 1.14 AKS) in Rechtskraft erwachsen sei. II. A.______, geb. N._____ (Datum), Staatsangehörigkeit Nordmazedonien, AF._____ (Adresse), sei frei zu sprechen von den Vorwürfen 1. des Betrugs, angeblich gewerbsmässig und teilweise versucht begangen, wie folgt: 1.1. z.N. H._____ AG (Bank) in der Zeit von 08.07.2016 bis ca. 29.08.2016, in K.____ (Orts- chaft), evtl. anderswo (Ziff. 1.5. AKS); 1.2. z.N. H._____ AG (Bank) in der Zeit von 03.11.2016 bis 23.11.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo (Ziff. 1.7 AKS); 1.3. z.N. H._____ AG (Bank) in der Zeit von 05.12.2016 bis ca. 24.01.2017, in K.____ (Orts- chaft), evtl. anderswo (Ziff. 1.9 AKS); 1.4. z.N. der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin in der Zeit vom 09.12.2016 bis 19.12.2016 (Ziff. 1.10 AKS); 2. des Check- und Kreditkartenmissbrauchs, angeblich begangen wie folgt: 2.1. z.N. der P._____ AG resp. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) als Rechtsnachfolgerin in der Zeit von 03.06.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo (Ziff. 1.3 AKS); 2.2. z.N. der E.____ AG (Bank) in der Zeit von 04.06.2016 bis ca. 03.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo (Ziff. 1.4. AKS); 2.3. z.N. der E.____ AG (Bank) in der Zeit von 18.09.2016 bis ca. 07.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.6. AKS); 2.4. z.N. der F._____ GmbH (Finanzinstitut) in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo (Ziff. 1.8. AKS); 2.5. z.N. der L.____ SA (Bank) in der Zeit von 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Orts- chaft), AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo (Ziff. 1.12. AKS); 3. sowie der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum 15.02.2016 bis 26.01.2018, evtl. bis 26.02.2018, in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft), und evtl. anders- wo, im Einzelnen; 3.1. am 15.02.2016, 22.02.2016, 24.02.2016 und 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. B.______, J._____ und S.____ AG (Bank)/T.___ AG (Bank) (Ziff. 1.1. AKS); 3.2. am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. J._____ und U.______ AG (Ziff. 1.2. AKS); 3.3. in der Zeit von 03.06.2016 bis ca. 06.07.2017 resp. evtl. bis 26.02.2018, in K.____ (Orts- chaft), evtl. anderswo, z.N. B.______ und P._____ AG bzw. D.___ SA (Finanzdienstleis- tungsunternehmen) als Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.3 AKS);
10 3.4. in der Zeit von 04.06.2016 bis ca. 03.12.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. B.______ und E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.4. AKS); 3.5. in der Zeit von 08.07.2016 bis ca. 29.08.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. J._____ und H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.5. AKS); 3.6. in der Zeit von 18.09.2016 bis ca. 07.11.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. J._____ und E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.6. AKS); 3.7. in der Zeit von 03.11.2016 bis 23.11.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. B.______ und H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.7. AKS); 3.8. in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. J._____ und F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. 1.8. AKS); 3.9. in der Zeit von 05.12.2016 bis ca. 24.01.2017, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. J._____ und H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.9. AKS); 3.10. in der Zeit vom 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. B.______ und M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.10. AKS); 3.11. am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft) z.N. J._____ und M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.11. AKS); 3.12. in der Zeit vom 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Orts- chaft), evtl. anderswo z.N. J._____ und L.____ SA (Bank) (Ziff. 1.12. AKS); 3.13. am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), z.N. B.______ und Steuerverwaltung des Kantons Bern (Ziff. 1.13. AKS); 3.14. in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo z.N. B.______, J._____ und V.____ AG (Ziff. 1.15. AKS); 3.15. am 03.10.2017 und 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. B.______, J._____ und W.____ AG (Inkassobüro) (Ziff. 1.16. AKS), unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter vollumfäng- licher Auferlegung der Verfahrenskosten (für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren) an den Staat. II. 1. Die Zivilklage der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Die Zivilklage der H._____ AG (Bank) sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Zivilklage der E.____ AG (Bank) sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Zivilklage der F._____ GmbH (Finanzinstitut) sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu ver- weisen. 5. Die Zivilklage von B.______ sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Zivilklage von J._____ sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
11 8. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgen- de Anträge (pag. 3461 ff.; Hervorhebungen im Original; Ergänzung in eckigen Klammern): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 8. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen [ist] hinsichtlich des Freispruchs von den Anschuldigungen des versuch- ten Betrugs und der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 18.06.2017 bis 17.07.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo zum Nachteil der R._____ AG (Bank) und B.______ (Ziff. 1.14 der Anklageschrift). II. A.______ sei schuldig zu erklären: 1. des Betrugs, gewerbsmässig begangen in der Zeit von 15.02.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft), und evtl. anderswo, so 1.1. in der Zeit von 03.06.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) als deren Rechtsnachfolge- rin (Ziff. 1.3. der Anklageschrift); 1.2. in der Zeit von 04.06.2016 bis 03.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.4. der Anklageschrift); 1.3. in der Zeit von 08.07.2016 bis 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.5. der Anklageschrift); 1.4. in der Zeit von 18.09.2016 bis 07.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.6. der Anklageschrift); 1.5. in der Zeit 03.11.2016 bis 23.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.7. der Anklageschrift); 1.6. in derzeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. 1.8. der Anklageschrift); 1.7. in der Zeit von 05.12.2016 bis ca. 24.01.2017 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.9. der Anklageschrift); 1.8. (Versuch) in der Zeit vom 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, zum Nachteil der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.10. der Anklageschrift); 1.9. in der Zeit vom 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z N der L.____ SA (Bank) (Ziff. 1.12. der Anklageschrift). 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von 15.02.2016 bis 26.01.2018 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft), und evtl. anderswo, so
12 2.1. am 15.02.2016, am 22.02.2016, am 24.02.2016 und am 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), zum Nachteil von B.______, J._____ und der S.____ AG (Bank) / T.___ AG (Bank) (Ziff. 1.1. der An- klageschrift); 2.2. am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), zum Nachteil von J._____ und der U._____ AG (Ziff. 1.2. der Anklageschrift); 2.3. am 03.06.2016 und am 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von B.______ und der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.3. der Anklageschrift); 2.4. am 04.06.2016 und am 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von B.______ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.4. der Anklageschrift); 2.5. am 08.07.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.5. der Anklageschrift); 2.6. am 18.09.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von J._____ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. 1.6. der Anklageschrift); 2.7. am 03.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von B.______ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.7. der Anklageschrift); 2.8. am 18.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von J._____ und der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. 1.8. der Anklageschrift); 2.9. am 05.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. 1.9. der Anklageschrift); 2.10.in der Zeit von 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nach- teil B.______ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechts- nachfolgerin (Ziff. 1.10. der Anklageschrift); 2.11.am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft), zum Nachteil von J._____ und der M._____AG (Kreditin- stitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. 1.11. der Anklageschrift); 2.12.am 23.02.2017 und am 22.03.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Ortschaft) sowie evtl. anderswo, zum Nachteil von J._____ und der L.____ SA (Bank) (Ziff. 1.12. der Anklageschrift); 2.13.am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), zum Nachteil von B.______ und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Ziff. 1.13. der Anklageschrift); 2.14.in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nach- teil von B.______, J._____ und der V.____ AG (Ziff. 1.15. der Anklageschrift); 2.15.am 03.10.2017 und am 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil von B.______, J._____ und der W.____ AG (Inkassobüro) (Ziff. 1.16. der Anklageschrift). III. A.______ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren;
13 2. zu einer Verbindungsbusse von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Tage); 3. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthalts- verweigerung im Schengener Informationssystem SIS); 4. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrens- kosten. IV. Im Weiteren sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.3 Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 Die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 haben anlässlich der Berufungsverhand- lung ihre bei der Vorinstanz gestellten Anträge bestätigt (pag. 3411 Z. 15 ff. bzw. pag. 3417 Z. 5 ff. i.V.m. pag. 3137 f.). 4.4 Zivilklägerinnen 3-6 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde den Zivilklägerinnen 3-6 das Erschei- nen an der Berufungsverhandlung freigestellt und die Möglichkeit gegeben, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen (pag. 3325 ff.). Die Zivilklägerin- nen 3-6 stellten keine schriftlichen Anträge und erschienen nicht zur Berufungsver- handlung. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der Berufung der Beschuldigten sowie der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer einerseits über die Einstellungen (Ziff. I.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Freispruch von den An- schuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung gem. Ziff. I.1.10 der Anklageschrift (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche und die Strafzumessung (inkl. Landesverweisung und Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem [nachfolgend: SIS]; Ziff. III. und Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den Zivilpunkt (Ziff. VI. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden und die erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend festzusetzen. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber der Freispruch von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung gemäss Ziff. I.1.14 der Anklageschrift (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) und die Höhe der amtlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der zu beurteilenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der General- staatsanwaltschaft ist sie dabei insoweit nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das
14 heisst, sie darf das Urteil hinsichtlich der seitens der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 3183 f.). Ergänzend ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4. (m.w.H., nicht publ. in BGE 147 IV
176) zu verweisen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom
29. August 2023 E. 2.4.1): Nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zwar das Recht des Beschuldigten, sich selbst nicht belasten zu müssen und seine Aussage auch zu verweigern. Jedoch ist es mit der Unschuldsvermutung unter ge- wissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldig- te Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, ob- schon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden darf. 7. Grundsachverhalt gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 23. Mai 2022 (pag. 2893 ff.) wird der Beschuldigten Be- trug, gewerbsmässig (evtl. mehrfach) und teilweise versucht begangen, sowie mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen, begangen in der Zeit von 15.02.2016 bis 26.01.2018, resp. evtl. bis 26.02.2018, in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Orts- chaft) und evtl. anderswo, zum Nachteil diverser Geschädigter. Der Grundsachver- halt gemäss I.1. der Anklageschrift lautet wie folgt (pag. 2894; Hervorhebungen im Original; Auslassung in eckiger Klammer): «[…] indem die Beschuldigte berufsmässig mittels zuvor gefälschter Unterlagen (insgesamt ca. 39 an der Zahl) insb. Kreditkarten, Zusatzkarten, Darlehensbeträge sowie ein Leasing erhältlich machte resp. erhältlich zu machen versuchte, im Wis- sen darum, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation weder Kreditkarten noch Darlehen noch ein Leasing o. dgl. erhalten würde, wobei sie vorgängig ein Postfach eröffnete, um die Kontrolle über die Post von ihrem damaligen Ehemann, B.______, sowie ihrer damaligen Schwiegermutter, J.______, zu erlangen und so- mit auch den alleinigen Zugriff auf die Post im Zusammenhang mit den gefälschten Unterschriften hatte. Durch die Eröffnung dieses Postfachs für sich und ihren (damaligen) Ehemann so- wie durch die Umleitung der Post der Privatklägerin J._____ ebenfalls an dieses Postfach konnte die Beschuldigte sicherstellen, dass sie die Post jeweils abfangen und damit die zugestellten Kreditkarten sowie sämtliche Schreiben betreffend Gut- heissung der Darlehen, Zahlungsaufforderungen etc. in ihren Besitz nehmen konn- te, ohne dass die Privatkläger B.______ und J._____ davon Kenntnis nahmen. Mutmasslich um die geprellten Unternehmen zwischenzeitlich zu besänftigen und weitere Schritte der Unternehmen (bspw. Einleitung einer Betreibung etc.) - sowie
15 ein Auffliegen resp. Entdecken ihrer Machenschaften durch die Privatkläger B.______ und J._____ - zu verhindern bzw. zu verzögern, sowie teilweise evtl. um die eigene Schuldpflicht zu minimieren, fälschte die Beschuldigte ab Sommer 2017 auch auf einem Schuldsanierungsvertrag sowie auf Abzahlungs- /Rückzahlungsvereinbarungen die Unterschriften der beiden Privatkläger B.______ und J._____. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht sowie nament- lich um mit dem so erbeuteten Geld ihren Lebensunterhalt bzw. ihre Lebensgestal- tung zu finanzieren sowie um offene Rechnungen/Schulden begleichen zu können. Während des Deliktzeitraums ging die Beschuldigte nur zeitweise einer Beschäfti- gung nach, konkret arbeitete sie im Dezember 2015 zwei Wochen bei AG._____ (AG), anschliessend arbeitete sie während rund sechs Monaten (mit Unterbre- chungen) temporär und von Dezember 2016 bis April 2017 arbeitete sie bei AH._____ (Unternehmen). Sie richtete sich darauf ein, mit der hier beschriebenen Vorgehensweise in arglistiger Art und Weise Einkünfte zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung darstellten. Mit ihrem zeitweisen Einkommen als BI._____ (Beruf) bzw. als Temporärangestell- te wäre es ihr nicht möglich gewesen, eine solchen Lebensstil, wie sie ihn im De- liktszeitraum pflegte, zu finanzieren. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (Deliktsbe- trag/angerichteter Schaden insgesamt: mind. ca. CHF 94'951.55).» In der Folge werden der Beschuldigten sechzehn einzelne Sachverhalte vorgewor- fen (vgl. pag. 2895 ff.), in denen sie konkrete Betrugshandlungen und/oder Urkun- denfälschungen begangen haben soll. Diese sind nachfolgend (mit Ausnahme des in Rechtskraft erwachsenen Freispruchs betreffend den Vorwurf gemäss I.1.14 der Anklageschrift [pag. 2902 f.]) zu prüfen. 8. Konkrete Würdigung durch die Kammer 8.1 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Durch die Beschuldigte unbestritten ist, dass sie diverse Dokumente mit den Unter- schriften der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 gezeichnet sowie im Mai 2016 ein Postfach, lautend auf die Namen des Straf- und Zivilklägers 1 und der Beschuldig- ten, eröffnet hat. Bestritten wird demgegenüber die Unkenntnis der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2. Die Beschuldigte macht geltend, dass sie sämtliche Handlungen mit Wissen und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 vorgenommen habe und diese die Vermögenswerte grösstenteils ausgegeben hätten. 8.2 Vorgehensweise Die Kammer würdigt als Erstes die Aussagen der Beschuldigten (E. II.8.3 hiernach) sowie der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 (E. II.8.4 und E. II.8.5 hiernach). An- schliessend wird unter weiterem Beizug der objektiven Beweismittel der Grund- sachverhalt (E. II.7. hiervor) ermittelt, der für sämtliche Anklageziffern Geltung hat (E. II.8.6 hiernach). Zum Schluss werden die Anklageziffern einzeln geprüft (E. II.8.7 hiernach).
16 8.3 Aussagen der Beschuldigten Die Aussagen der Beschuldigten zu dem ihr Vorgeworfenen sind nicht glaubhaft und die Kammer stellt nicht darauf ab. Hierzu ist auch auf die in E. II.6 hiervor zi- tierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Auffallend ist, dass die Beschuldigte bei Detailfragen bzw. spezifischen Fragen zu Geldbeträgen, Nichtun- terschriften der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 oder wenn ihr objektive Be- weismittel vorgehalten werden, oft sagte, sie könne sich nicht mehr erinnern, nichts dazu sagen oder sie wisse es nicht mehr. Beispielsweise wurden ihr vier Dokumen- te (Darlehensvertrag AI.______, Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Darle- hensvertrag, Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses sowie Auszah- lungsinstruktion AI.______; alle datierend auf den 8. Juli 2016, vgl. pag. 2144 ff.) vorgehalten. Auf Frage, aus welchem Grund die Straf- und Zivilklägerin 2 zwar den Darlehensvertrag selbst unterzeichnet hat, die drei anderen (dazugehörigen) Do- kumente jedoch durch die Beschuldigte (mit der Unterschrift der Straf- und Zivilklä- gerin 2) unterzeichnet wurden, antwortete sie, sie könne sich nicht mehr erinnern (pag. 2132 f. Z. 29 ff.; vgl. weiter auch pag. 405, pag. 2463 und pag. 3433 Z. 21 ff.). Anderes demgegenüber wusste die Beschuldigte noch sehr genau und konnte de- tailreiche Ausführungen dazu machen (insb. wenn sie dachte, etwas zu ihrem Vor- teil vorbringen zu können). Beispielsweise wurden ihr 14 Blätter vorgehalten und sie wurde gefragt, ob sie diese Beilagen zum Darlehensvertrag AI.______ einge- reicht habe. Sie führte aus, dass J.______ den Kontoauszug von O.______ ge- nommen habe. Die Steuerausweise und die Festhypothek habe ihr J.______ zum Kopieren gegeben. Sie (die Beschuldigte) habe nicht einmal gewusst, was er (O.______) verdiene. Es sei jedoch verlangt worden, dass der Verdienst des Man- nes auch angegeben werde. Sie habe diese Dokumente kopiert und eingereicht. Als sie (die Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin 2) diesen Rentenausweis von O.______ per Post erhalten hätten, sei sie (die Beschuldigte) erst spät abends nach K.____ (Ortschaft) heimgekommen. J.______ habe diesen Brief geöffnet und ihr den Rentenausweis dann zum Kopieren gegeben. Sie habe alles von ihr (der Straf- und Zivilklägerin 2) bekommen (pag. 2136 Z. 212 ff.; vgl. auch pag. 2089 Z. 115 ff., pag. 2134 Z. 128 ff. und pag. 2218 Z. 269 ff.). Weiter finden sich in ihren Aussagen zahlreiche Lügensignale. Sie verstrickt sich selbst oft in Widersprüche und passt ihre Aussagen den ihr vorgehaltenen objekti- ven Beweismitteln an, was nachfolgend aufgezeigt wird. Aussagen, die widersprüchlich sind oder objektiven Beweismitteln widersprechen Zu Beginn hat die Beschuldigte bestritten, die Unterschriften gefälscht zu haben; dies selbst zu einem Zeitpunkt, in welchem die kriminaltechnische Handschriften- analyse vorlag (pag. 53 und pag. 2102 Z. 128 ff.). Erst später gab sie die Fäl- schung der Unterschriften zu, sagte jedoch sogleich, sie habe dies im Wissen und mit Willen der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 gemacht (vgl. u.a. pag. 53, pag. 2124 Z. 61 ff., pag. 2127 Z. 20 ff., pag. 2135 Z. 182 ff., pag. 2137 Z. 256 f., pag. 2138 Z. 298 f., pag. 2139 Z. 391 und pag. 2213 Z. 34 ff.). Sie blieb bis zum Schluss bei dieser Aussage, obwohl ein solches Vorgehen für die Straf- und Zivil- klägerschaft 1 und 2 absolut keinen Sinn ergibt (vgl. nachfolgende Ausführungen sowie E. II.8.4 f. hiernach). Wenn die Beschuldigte tatsächlich im Wissen und mit
17 Einverständnis der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 gehandelt hätte, dann hätte sie dies von Beginn an sagen können. Die nachgeschobene Begründung, nachdem objektive Beweismittel wie die kriminaltechnische Handschriftenanalyse ihre Urhe- berschaft indizierten, ist nicht glaubhaft. Nach Eingestehen der Unterschriftenfälschungen gab die Beschuldigte als Grund, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 habe Kredite aufnehmen wollen, an, die Straf- und Zivilklägerin 2 habe ihr und dem Straf- und Zivilkläger 1 helfen wollen, Schul- den abzuzahlen (vgl. u.a. pag. 125 Z. 289 f., pag. 285 Z. 340 ff., pag. 2137 Z. 256 f. und Z. 284 ff., pag. 2293 Z. 42 ff. und pag. 3434 Z. 14). Dazu passen jedoch die unter dem Namen der Straf- und Zivilklägerin 2 getätigten Online- Einkäufe (z.B. bei AliExpress, vgl. pag. 855 f.) und der Umstand, dass die Karten- abrechnungen der Straf- und Zivilklägerin 2 jeweils durch den Straf- und Zivilklä- ger 1 und/oder die Beschuldigte hätten bezahlt worden sein sollen (vgl. Aussagen der Beschuldigten, pag. 662 Z. 111 ff. und pag. 843 Z. 51 ff.), wiederum nicht. Wei- ter konnte die Beschuldigte nicht beantworten, weshalb die Geldbeträge auf ihr ei- genes Konto und nicht auf das gemeinsame Konto von ihr und dem Straf- und Zi- vilkläger 1 überwiesen wurden (pag. 3434 Z. 33 ff.). Die Behauptung der Beschul- digten, dass diese Vermögenswerte von der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 ausgegeben worden seien (vgl. pag. 3436 Z. 19 ff. und pag. 3128 Z. 8 ff.), passt ebenfalls nicht dazu. Es gibt weiter keinen Grund, warum sie die Urkundenfälschungen für die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 gemacht haben sollte. Ihr Ex-Ehemann versteht Deutsch und hätte diese Unterschrift selber geben können und ihre Ex-Schwiegermutter hätte sich die entsprechenden Dokumente allenfalls übersetzen lassen und ansch- liessend selber unterzeichnen können. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist keine nachvollziehbare Erklärung ersichtlich für das Vorbringen der Beschuldigten, sie hätte sämtliche Handlungen im Auftrag der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 vor- genommen: Auf Frage, weshalb sie für die Straf- und Zivilklägerin 2 unterschrieben habe, sagte die Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin 2 habe Angst gehabt. Sie habe Angst gehabt, etwas zu tun, was ihr Mann (Anmerkung der Kammer: O.______) merken könne (pag. 2135 Z. 182 ff., pag. 2137 Z. 269 ff.). Dieser habe nämlich nichts von den Krediten der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 gewusst und sie hätten dies vor ihm geheim halten wollen (pag. 2091 Z. 221 ff.): Mit einer gefälschten Unterschrift war der Name der Straf- und Zivilklägerin 2 auf allen Do- kumenten ersichtlich und sie wurde nach wie vor als Kreditnehmerin verpflichtet. Wenn sie tatsächlich etwas vor ihrem Ehemann hätte verheimlichen wollen, dann hätte ihr diese Variante (Fälschung ihrer Unterschrift durch die Beschuldigte) nichts gebracht. Vielmehr wäre eine logische Schlussfolgerung, dass sie die Kredite nicht in ihrem Namen beantragt hätte. Es kann in diesem Zusammenhang auf folgende zutreffende Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3187 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Weiter erstaunt, dass J._____ sich gemäss den Angaben von A.______ zwar aus Angst vor O.______ davor gescheut haben will, Dokumente zu unterzeichnen, demgegenüber aber bedenken- los die für die Kreditanträge erforderlichen Dokumente bereitgestellt haben soll. So hielt A.______ beispielsweise bezüglich eines Darlehensvertrags bei der H._____ AG (Bank) fest, den Kontoauszug
18 von O.______ habe J.______ genommen. Die Steuerausweise und die Festhypothek habe ihr J.______ gegeben zum Kopieren. Als sie den Rentenausweis von O.______ erhalten hätten per Post, sei sie selber erst spät am Abend nach Hause gekommen. J.______ habe diesen Brief geöffnet und ihr (A.______) den Rentenausweis dann zum Kopieren gegeben. A.______ habe alles von J._____ bekommen (pag. 1009 Z. 216 ff.). Eine eigenhändige Unterschrift liesse sich nach dem Dafürhalten des Gerichts relativ einfach in Unkenntnis von O.______ bewerkstelligen. Demgegenüber ist mit dem Zusammensuchen sensibler Dokumente sowie mit dem Öffnen von an O.______ adressierter Post si- cherlich ein erhöhtes Risiko des Entdecktwerdens verbunden. Sodann hat A.______ beispielsweise auch den von O.______ und J.______ wissentlich und willentlich unterschriebenen Hypothekarvertrag nochmalig für J.______ unterzeichnet (vgl. pag. 1012 Z. 378 sowie pag. 1056 ff.), obwohl hier davon auszugehen wäre, dass J._____ dies bedenkenlos selber hätte tun können, zumal die Hypothek im Einverständnis von O.______ unterschrieben wurde. Ergänzend ist zu erwähnen: Bei einem Kreditkartenantrag, lautend auf die Straf- und Zivilklägerin 2, hat die Beschuldigte ihre eigene E-Mail-Adresse und ihre Han- dynummer angegeben (pag. 2222 f.). Auf Frage, warum sie dies gemacht habe, gab sie an, es sei immer das Gleiche. Sie [die Straf- und Zivilklägerin 2] habe nicht anrufen oder ein Telefon abnehmen können (pag. 2214 Z. 42 ff.). Wenn sie dies wegen der Sprachkenntnisse der Straf- und Zivilklägerin 2 sagte, widerspricht sich die Beschuldigte selbst, da sie zu einem späteren Zeitpunkt angab, die Straf- und Zivilklägerin 2 könne mehr Deutsch, als sie angebe (vgl. pag. 3188 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Schliesslich ist darauf hinzuwiesen, dass A.______ nicht konsequent bei der Argumentation der über- forderten, unsicheren Schwiegermutter blieb, sondern ihre Aussagen der Situation entsprechend an- passte: Auf Vorhalt eines an J._____ adressierten Schreibens der L.____ Bank betreffend Schulden- sanierung, in dem sich die L.____ Bank für das angenehme Gespräch sowie die gemeinsam gefun- dene Lösung bedankt sowie auf Frage der Polizei, wie J._____ ein solches Gespräch mit ihren man- gelhaften Sprachkenntnissen hätten bewerkstelligen sollen, führte A.______ beispielsweise Folgen- des aus: «Sie ist seit 30 Jahren da. Sie macht vor, dass sie kein Deutsch kann, aber sie kann Deutsch. Ich weiss nicht was sie hier vorgespielt hat. Ich kenne sie seit 3.5 Jahren. J.______ kann manipuliert werden, besonders durch ihren Mann» (pag. 1389 Z. 412 ff.). Dieses Beispiel zeigt überdies auf, dass die Beschuldigte ihre Argumentationslinie ändert und in Gegenangriffe übergeht, wenn sie auf Widersprüche zwischen ihren Aussagen und objektiven Beweismitteln angesprochen wird (vgl. zu den Gegenan- griffen auch nachfolgendes Unterkapitel). Ein weiteres Beispiel, welches Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten aufzeigt, ist der Vorfall mit dem BR.____ (Automarke)-Leasing (pag. 3188 f., S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unstrittig ermöglichten O.______ und J.______ ihrem Sohn B.______ zur Hochzeit den Besitz eines BR.____ (Automarke). Hierfür wurde über J._____ im April 2016 ein Leasing bei der M._____AG (Kreditinstitut) abgeschlossen (pag. 3113 Z. 21 ff.; pag. 1074 Z. 80 ff.; pag. 1110 Z. 146 ff.; pag. 1117 Z. 28 ff.; pag. 1151). Im Oktober 2016 unterzeichnete A.______ dann zuhanden der M._____AG (Kreditinstitut) eine Vollmacht von J._____ an sich (vgl. pag. 1149, wobei die Unterschriftszeilen of- fenbar verwechselt wurden), die gemäss A.______ dafür gedacht gewesen sei, das Leasing für den BR.____ (Automarke) von J._____ auf A.______ zu übertragen. Dies wiederum sei erforderlich ge-
19 wesen, weil J._____ aufgrund des bestehenden Leasings bei anderen Kreditunternehmen (in diesem Fall bei der H._____ AG (Bank)) abgelehnt worden sei (pag. 1119 Z. 121 ff.). J._____ habe aber auch diese Vollmacht nicht selbst unterzeichnet, weil sie O.______ nicht habe wütend machen wollen (pag. 1119 Z. 145 ff.). Die Übertragung des Leasings auf A.______ wäre für J._____ nicht mit Nachteilen verbunden gewesen, wäre sie so doch von der Schuldenlast befreit worden. Inwiefern sich O.______ an dieser Handlung hätte stören sollen, ist folglich nicht nachvollziehbar. Als Grund, weshalb sie für den Straf- und Zivilkläger 1 das Dokument «Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten» zum gemeinsamen Bankkonto unterschrieben ha- be, gab sie an, dass er in den meisten Fällen am Arbeiten gewesen sei und in der Pause angerufen und sie gefragt habe, ob etwas gekommen sei. Sie habe ihm ge- sagt, «das und das», und er habe ihr gesagt, sie solle es für ihn unterzeichnen und verschicken (pag. 121 Z. 104 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 hat bestätigt, dass er die Beschuldigte jeweils in seinen Arbeitspausen angerufen hat, um zu reden. Es stimme jedoch 100 % nicht, dass er ihr gesagt habe, sie solle für ihn unterzeich- nen; er unterzeichne seine Sachen immer selbst (pag. 3415 Z. 19 ff.). Dies ist nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Straf- und Zivilkläger 1 die Be- schuldigte bitten sollte, für ihn zu unterzeichnen bzw. seine Unterschrift zu fäl- schen, wodurch er Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten wurde. Hierzu ist auf folgende zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3197 und pag. 3190, S. 18 und S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Auffallend ist sodann, dass sie ihre Argumente quasi «wiederverwertete», so insbesondere in Bezug auf die Schichtarbeit von B.______. Zu Beginn führte die Beschuldigte beispielsweise aus: «Er, B.______, hat den Antrag ausgefüllt und gesagt er werde meine Telefonnummer angeben, dass ich Auskunft geben könnte, falls jemand anrufen würde, weil er ja am Arbeiten sei und Schicht gearbeitet hat» (pag. 2101 Z. 114 ff.). Später diente der Schichtbetrieb dann der Begründung, weshalb B.______ die Anträge nicht selbst hat ausfüllen können: «Er war entweder nicht daheim oder bei der Arbeit. Er hat in einem 4-Schicht Betrieb gearbeitet. Damit wir das schneller abschicken können, habe ich unter- schrieben» (pag. 2197 Z. 254 ff.). […] Selbst wenn er die Hauptarbeit (Zusammentragen von Unterlagen, Ausfüllen der Formulare) seiner Frau delegiert hätte, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht kurz Zeit für die Unterschriften hätte nehmen können (vgl. hierzu auch die entsprechende Frage von Fürsprecher I.________ auf pag. 770 Z. 278 ff., weshalb die Beschuldigte B.______ am Küchentisch nicht einfach das ganze «Paket» zur Unterschrift hingehalten habe). Die weitere Argumentation der Beschuldigten, dass das selbständige Unterzeich- nen des Straf- und Zivilklägers 1 aufgrund seines regelmässigen «Kiffens» und seines aggressiven Verhaltens nicht möglich gewesen sei (pag. 2197 Z. 283 ff.), erscheint nicht lebensnah und nicht nachvollziehbar (vgl. hierzu auch nachfolgende Ausführungen, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 trotz «Kiffens» Vollzeit in einem 4-Schicht-Betrieb arbeiten konnte). Weiter ist davon auszugehen, dass im Delikts- zeitraum nebst diesen kreditbezogenen Dokumenten auch andere unterschriftsbe- dürftige Dokumente für den Straf- und Zivilkläger 1 eingetroffen sind. Die Urkun- denfälschungen beziehen sich jedoch ausschliesslich auf Dokumente, welche im Zusammenhang mit Kreditgeschäften stehen. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass
20 der Straf- und Zivilkläger 1 die Beschuldigte jeweils generell beauftragt haben soll, Dokumente für ihn und in seinem Namen zu unterzeichnen. Der «Antrag Postfach», bei welchem als Auftragsdatum der 22. April 2016 vermerkt ist, weist als Antragsteller den Straf- und Zivilkläger 1 aus, obwohl die Beschuldigte sagte, sie habe (gemeinsam mit AK.______) das Postfach beantragt (pag. 2459 Z. 89 ff. und pag. 2475 f.). Alle Postzustellungen auf die Namen der Straf- und Zi- vilklägerschaft 1 und 2 sowie die Beschuldigte kamen in dieses Postfach (pag. 2091 Z. 225 ff.). Die Beschuldigte kann nicht zu ihren Gunsten ableiten, dass sie das Postfach sowohl in ihrem als auch im Namen des Straf- und Zivilklägers 1 eröffnete. Es beweist insbesondere nicht, dass Letzterer davon wusste: Auf dem Eröffnungsantrag für das Postfach vom 2. Mai 2016 (bei welchem für die Hausan- schrift und auch als Kontaktperson u.a. der Name des Straf- und Zivilklägers 1 verwendet wurde) unterzeichnete nur die Beschuldigte (pag. 2097). Dass auch die für das vorliegende Verfahren relevante Post für die Straf- und Zivilklägerin 2 dort- hin umgeleitet wurde (als «Unteradresse»), erstaunt ebenfalls nicht. Die Beschul- digte sagte hierzu, es könne sein, dass sie für die Straf- und Zivilklägerin 2 die Postumleitung unterschrieben habe, da diese immer Angst gehabt habe, etwas zu unterschreiben (pag. 284 Z. 286 ff. und pag. 285 Z. 335 ff.). Hätte die Beschuldigte im Übrigen das Postfach nur auf ihren Namen eröffnet und wäre in der Folge nur die Post der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 dort eingegangen, hätte dies auf Dauer durchaus Fragen aufwerfen können (vgl. weitere Ausführungen zum Post- fach in E. II.8.6.2 hiernach). Als Grund, weshalb der Straf- und Zivilkläger 1 keinen Schlüssel für das Postfach hatte, gab sie an, dass er die ganze Zeit am Arbeiten gewesen sei und die Post nie geholt habe (pag. 2092 Z. 238 ff.). Er habe mehrmals am Tag angerufen und gefragt, ob etwas mit der Post gekommen sei, aber zum dort Hingehen habe es natürlich nicht gereicht (pag. 121 Z. 104 f. und pag. 3431 Z. 4 ff.). Auf Frage des Straf- und Zivilklägers 1, weshalb er nicht selbst zum Post- fach hätte gehen können, zumal die Postfächer 24 Stunden offen sind, erwiderte sie, dass er wegen Kiffens (morgens, mittags, nachmittags und abends) nicht dazu in der Lage gewesen sei (pag. 3440 Z. 16 ff.). Dieser Gegenangriff (als Reaktion auf die Konfrontation mit einem logischen Fehler in ihren Aussagen) zeigt wieder- um ihr widersprüchliches Aussageverhalten: Einerseits ist der Straf- und Zivilklä- ger 1 wegen Kiffens nicht in der Lage, selbst zum Postfach zu gehen. Andererseits ist er ans Kiffen gewöhnt und immun dagegen, weshalb er so auch hat arbeiten können (pag. 3440 Z. 32 ff.). Zu weiteren Beispielen von Gegenangriffen, vgl. nach- folgendes Unterkapitel. Angesprochen auf ihre Aussage gegenüber ihrem Fahrlehrer, wonach sie bald nicht mehr hier (Anmerkung der Kammer: am Domizil der Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2) wohnen würde und sie sich nächste Woche irgendwo anders treffen müssten (pag. 3100 Z. 19 ff.), und auf Frage, ob eine Woche vor der Trennung be- reits klar gewesen sei, dass es eine solche geben würde, antwortete sie, dass nichts klar gewesen sei. Sie habe nie gewusst, wann sie von dort weg wolle. Sie habe dem Fahrlehrer zwar gesagt, dass sie in einer Woche wohl nicht mehr dort sei, aber es sei nie geplant gewesen, dass sie heute oder morgen gehen werde. Es sei ohne Plan gekommen (pag. 3437 Z. 36 ff.). Auch diese Aussage ist in sich nicht stimmig: Wenn nicht geplant gewesen war, bald wegzugehen, dann hätte sie ihrem
21 Fahrlehrer nicht gesagt, dass sie sich bereits in der nächsten Woche an einem an- deren Ort treffen müssten. Auch die Reaktion der Beschuldigten auf die Situation, als der Straf- und Zivilkläger 1 mit seinem Vater zum Postfach gegangen ist, die Briefe gesehen hat und die Beschuldigte zuhause darauf ansprach, ergibt keinen Sinn: Weshalb sollte sie (noch bevor sie richtig durch ihren Ehemann konfrontiert worden ist) ihre Koffer packen und nach AP._____ (Ortschaft) gehen, wenn doch der Straf- und Zivilkläger 1 in alles eingeweiht war bzw. sie dies mit seinem Wissen und Wollen machte? Auch wenn die Beschuldigte vorbrachte, dass sie schon mehrmals weggegangen sei und mehrmals ihre Sachen gepackt habe und die Trennung mindestens eine Woche vor dem Vorfall ein Thema gewesen sei (pag. 3100 Z. 15 ff.), ist auch von ihr unbestritten, dass sie nach dem Postfachbe- such durch den Straf- und Zivilkläger 1 und dessen Vater ausgezogen ist. An die- ser Stelle ist anzumerken, dass die Beschuldigte im Gegensatz zur Straf- und Zivil- klägerschaft 1 und 2 einen Bezug zu AP._____ (Ortschaft) hatte, wo zahlreiche Transaktionen gemacht wurden (vgl. pag. 637). Im Rahmen der Einvernahme vom 30. April 2020 führte sie auf Vorhalt einer Unter- schrift des Straf- und Zivilklägers 1 auf einem Formular der S.____ AG (Bank) (pag. 151 ff.) aus, dass es möglich sei, dass sie diese gemacht habe, aber nicht ohne sein Einverständnis. Auf Frage, ob sie dieses Formular unterzeichnet habe, antwortete sie: «Ja, aber ich weiss nicht, ob ich das Urkundenfälschung nennen soll.» (pag. 121 Z. 70 ff.). Als sie in der Berufungsverhandlung auf diese Aussage angesprochen und gefragt wurde, wie sie es den nennen würde, wenn jemand mit und in ihrem Namen ein Formular/einen Vertrag unterschreiben und sie damit ver- pflichten würde, brachte sie als Begründung ihr junges Alter zum Zeitpunkt der Tat- begehungen und den Fakt, dass sie erst sechs Jahre in der Schweiz gewesen sei, vor. Sie habe gedacht, dass es nichts ausmache, etwas zu unterschreiben, wenn man es schon wisse (pag. 3431 Z. 38 ff.). Damit widerspricht sie jedoch ihrer eige- nen früheren Aussage, wonach sie schon gewusst habe, dass sie sich durch die Urkundenfälschung strafbar gemacht habe (pag. 2197 Z. 259 ff.). Auch ihr Verteidi- ger brachte in seinem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass das Alter der Beschuldigten zu den Deliktszeitpunkten, ihre damalige Aufenthaltsdauer sowie ihre beschränkten Kenntnisse der hiesigen Gepflogenheiten und des Kredit- wesens zu berücksichtigen seien (vgl. pag. 3444). Eine solche Unwissenheit der Beschuldigten bezüglich der Strafbarkeit ihrer Handlungen sieht die Kammer – auch gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten, wonach es betreffend den Stel- lenwert einer Unterschrift auf einem Dokument nicht auf den Staat ankomme, son- dern das Problem mehr an ihr gelegen sei (pag. 3436 Z. 37 ff.) – nicht. Die Be- schuldigte wusste genau, was sie machte, unabhängig ihres Alters und ihrer Auf- enthaltsdauer in der Schweiz. Es ist hierbei anzumerken, dass sie immerhin zwei Jahre in der Schweiz zur Schule gegangen ist. Sie musste die Unterschriften üben, damit sie ähnlich wie die echten Unterschriften der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 aussahen. Hätte sie für die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 und mit deren Einverständnis unterschrieben, hätte sie auch in ihrem Namen «i.V.» unterschrei- ben können. Dass sie anfänglich bestritt, die Urheberin der gefälschten Unterschrif- ten zu sein, spricht ebenfalls gegen ihre Hypothese, wonach sie gedacht habe, es sei legal, eine Unterschrift zu fälschen. Im Übrigen ist das Ausfüllen eines Formu-
22 lars oder das Unterschreiben keine schweizerische Eigenheit bzw. ebenso in Nordmazedonien üblich. Auch das Kreditsystem in Nordmazedonien dürfte sich in seinen Grundzügen nicht allzu sehr vom hiesigen unterscheiden. Die Beschuldigte verdiente im relevanten Zeitraum nicht genug und arbeitete zudem auch sehr unre- gelmässig, als dass sie in ihrem Namen einen Kredit, ein Leasing oder eine Kredit- karte erhalten hätte; dies musste ihr bewusst sein. Gegenangriffe Wie bereits kurz aufgegriffen, geht die Beschuldigte nach diversen Vorhalten in Gegenangriffe über, was nachfolgend anhand von einigen weiteren exemplari- schen Beispielen aufgezeigt wird: Der Beschuldigten wurden anlässlich einer delegierten Einvernahme bei der Kan- tonspolizei Bern am 30. April 2020 drei Barbezüge vom gemeinsamen Konto (der Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers 1) in Höhe von insgesamt CHF 1'700.00 vorgehalten, welche am 5. April 2016 in AL.____ (Ortschaft) getätigt wurden. Sie wurde gefragt, ob sie etwas dazu sagen könne, worauf die Beschuldig- te antwortete, sie könne sich an eines noch erinnern: Sie habe in AL.____ (Orts- chaft)/K.____ (Ortschaft) und AM._____ (Ortschaft) samt Umgebung nie allein un- terwegs sein dürfen. Sie habe keine Autoprüfung gehabt und mit dem Zug sei es sei ihr nicht erlaubt worden. An die Bezüge könne sie sich nicht mehr erinnern (pag. 124 Z. 229 ff.). Darauf wurde ihr das Monatsjournal der Arbeitgeberin des Straf- und Zivilklägers 1 vorgehalten, wonach er im Zeitpunkt der Bezüge gearbei- tet habe; die Beschuldigte entgegnete darauf, der Rapport stimme nie. Erstens, weil er es mit dem Schichtleiter gut könne und er machen könne, was er wolle; sie hätte den Straf- und Zivilkläger 1 mehrmals draussen gesehen, als er eigentlich am Arbeiten hätte sein sollen (pag. 124 Z. 239 ff.). Als ihr gesagt wurde, dass die Ar- beitskontrolljournale bei der Arbeitgeberin ediert worden sind, führte sie plötzlich aus, der Straf- und Zivilkläger 1 habe sie betrogen. Zudem sei er ein paarmal ohne Stempelkarte nach Hause gekommen und habe gesagt, jemand anderes würde für ihn stempeln (pag. 125 Z. 252 ff.). Die Änderung ihres Narrativs mit jedem neu vor- gehaltenen objektiven Beweismittel und die damit einhergehenden Gegenangriffe zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 stellen Lügensignale dar. Zudem wider- spricht sie sich selbst mit der Aussage, wonach sie nie allein mit dem Zug habe un- terwegs sein dürfen. In einer anderen Einvernahme sagte sie nämlich, sie habe den Straf- und Zivilkläger 1 per Facetime anrufen und ihm zeigen müssen, wer ne- ben ihr sitze, wenn sie jeweils mit dem Zug nach K.____ (Ortschaft) gegangen sei (pag. 3097 Z. 22 f.; vgl. zu weiteren Widersprüchen vorheriges Unterkapitel). Auf Frage von Fürsprecher I.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. September 2019, weshalb sie die Kreditanträge nicht direkt vom Straf- und Zivilkläger 1 hat ausfüllen und unterschreiben lassen, zumal es darum ging, seine Schulden abzubauen, antwortete sie: «[…] Weil ich unter Druck war, weil er THC, also Gras kaufen wollte und von mir Geld verlangt hat.» (pag. 2129 Z. 131 ff.). Auch diese Begründung überzeugt nicht: Der Straf- und Zivilkläger 1 war 100 % ar- beitstätig, verdiente nach eigenen Angaben knapp CHF 7'000.00 und zahlte keine Miete, da er mit seinen Eltern wohnte. Auch Essen und Trinken habe er selten zu- hause zahlen müssen (pag. 3416 Z. 38 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der
23 Straf- und Zivilkläger 1 unter diesen Umständen Geld von der Beschuldigten ver- langt hätte, zumal diese nur unregelmässig arbeitstätig war und zusätzlich über ein tiefes Einkommen verfügte. In diesem Zusammenhang ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Straf- und Zivilkläger 1 gar nicht wusste, dass er bzw. seine Familie während des Deliktszeitraums über den eigenen finanziellen Verhältnissen lebte und bspw. die teuren Auslandferien über einen Kredit finanziert wurden (vgl. pag. 767 Z. 93 ff.). Er verfügte über ein gutes Einkommen, hatte fast keine Fixkos- ten und dadurch, dass die Beschuldigte jeweils die Rechnungen bearbeitete (vgl. E. II.8.4 hiernach), keinen Überblick über den finanziellen Status quo. Auch gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 holte die Beschuldigte zu Gegenangriffen aus. So sagte sie beispielsweise auf Frage, weshalb sie anstelle der Straf- und Zi- vilklägerin 2 Vollmachten unterzeichnet habe, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 einfach Angst gehabt habe, etwas zu tun, das O.______ (Ehemann der Straf- und Zivilklägerin 2) wütend machen könne. Der Mann der Straf- und Zivilklägerin 2 sei für diese wie ein Gott. Wenn O.______ sagen würde, das Hemd von Herrn AN._____ (Anmerkung der Kammer: des einvernehmenden Polizisten) sei rot, würde dies die Straf- und Zivilklägerin 2 glauben. Sie könne hier nicht alles sagen, was es dazu zu sagen gäbe (pag. 2313 f. Z. 145 ff. und Z. 200 ff.). Die Beschuldigte machte weiter geltend, sie sei die «totale Geschädigte»: Sie sei unterdrückt gewesen im Haushalt und es habe ein Patriarchat geherrscht (vgl. ihre diesbezüglich ausführliche Aussage auf pag. 3098 Z. 5 ff.). Zudem sei das Kiffen des Straf- und Zivilklägers 1 sehr schlimm gewesen und sie habe nicht arbeiten gehen können, weil dieser eifersüchtig gewesen sei (pag. 2295 Z. 165 f. und Z. 173). Es mutet geradezu weltfremd an, wenn die Beschuldigte zwar einerseits nur die Bedienstete der Familie AO.___ (Familie der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) gewesen sein soll, ihr aber andererseits die Hauptverantwortung für das Fi- nanzmanagement des Straf- und Zivilklägers 1 und sich selbst sowie in Teilen der Straf- und Zivilklägerin 2 übertragen wurde und damit ein hochsensibles Gebiet (vgl. auch die Ausführungen in E. II.8.4. hiernach, wonach die Beschuldigte eine Vollmacht für das Bankkonto des Straf- und Zivilklägers 1 hatte, da sie die Rech- nungen bearbeitete). Ebenfalls nicht zu diesem Bild der Unterdrückung passen die Umstände, dass sie über ein eigenes Bankkonto verfügte und dieses auch nach der Heirat behalten durfte, und auch während ihrer Beziehung zum Straf- und Zivil- kläger 1 – wie bereits erwähnt – gelegentlich arbeitstätig war (vgl. pag. 2086: AG._____ (AG), Temporärbüro, AH._____ (Unternehmen)). Anzumerken ist hierzu, dass beispielsweise die Erwerbstätigkeit im AG._____ (AG) von ihrer Seite beendet bzw. ihr nicht gekündigt wurde (pag. 2086). Aber selbst wenn diese durch die Be- schuldigte geschilderten Umstände vorgelegen wären, erklärt und rechtfertigt dies nicht annähernd, wieso die Beschuldigte im Namen der Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2 – insbesondere in diesem behaupteten Zusammenhang im Namen der Straf- und Zivilklägerin 2 – Kreditanträge und Darlehensverträge unterschrieb und ein Postfach eröffnete, zu welchem die damit zusammenhängende Post der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 umgeleitet wurde. Zudem hätte die Beschuldig- te – wenn dies so gewesen wäre – von Beginn an dies als Grund ihrer Handlungen genannt. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist weiter der Umstand, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Strafanzeige und der Einvernahmen schon
24 längstens wieder in AP._____ (Ortschaft) und von der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 örtlich und auch sonst getrennt war. Auch auf Schuldanerkennungen und Schuldensanierungsverträgen hat die Be- schuldigte die Unterschriften der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 gefälscht (vgl. u.a. pag. 2356 ff.). Die Frage, weshalb sie den Schuldensanierungsvertrag vom
14. Juli 2017 zwischen der V.____ AG, ihr und dem Straf- und Zivilkläger 1 (pag. 2372) für beide unterzeichnet hat, musste ihr dreimal gestellt werden, bevor sie zwischen langen Ausführungen eine Antwort gab (der Straf- und Zivilkläger 1 sei in dieser Zeit fast nie zuhause gewesen; pag. 2356 f. Z. 57 ff. und pag. 2357 Z. 80 f.). Bei der Erklärung von anderen Urkundenfälschungen ging sie erneut auf Gegenangriffe über: Auf die Frage des einvernehmenden Polizisten anlässlich der delegierten Einver- nahme vom 30. April 2020, weshalb sie die Schuldanerkennung des Straf- und Zi- vilklägers 1 vom 3. August 2017 für diesen unterzeichnet hat, obwohl sie damals noch in K.____ (Ortschaft) wohnte, antwortete sie, sie habe am AQ._____ (Datum) Geburtstag gehabt. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei damals fast nie mehr zuhause gewesen. Wenn er gekommen sei, sei er unter Kokainkonsum gewesen und man habe ihn nicht für viel gebrauchen können. Aber sie bereue es, dass sie einem so schlechten Menschen habe helfen wollen und alles auf sich genommen habe (pag. 2363 Z. 365 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ihr die Frage gestellt, weshalb sie die Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung mit der Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2 vom 30. Januar 2018 (pag. 23 f.) unterzeichnet hat. Sie «verlor» sich zuerst in Ausführungen, die den Straf- und Zivilkläger 1 in ein schlechtes Licht stell- ten, bevor sie auf die eigentliche Frage Bezug nahm (pag. 3435 Z. 1 ff.): «Das ist nach der Trennung passiert. Ich weiss nicht, was sein Problem war, oder was er sich dabei überlegt hat. So wie er mit mir umgegangen ist, mit Gewalt, mit Gras, mit Koks. Dass ich noch überhaupt mit ihm Pläne mache. Ich bin am 10. August 2017 weg, ohne dass ich es vorher geplant hätte. Ich bin nach AP._____ (Ortschaft) mit genau null Franken. Sogar ein paar Tage, bevor ich meine Kleider aussortiert habe, habe ich 100 Euro in seinem Hochzeitsanzug gefunden. Als er von der Arbeit ge- kommen ist, habe ich ihm gesagt, schau, das ist sicher von der Hochzeit. Und die Hochzeit war ja da schon ein Jahr her. Ich habe das gefunden und ich habe ihm dieses Geld gegeben. Wieso ich diese Schuldanerkennung überhaupt unterschrie- ben habe, ist, weil sie im Nachhinein gekommen sind. Er dachte, ich verlasse ihn nie. Ich würde mit ihm sterben oder alt werden. Aber ich konnte das nicht mehr er- leben jeden Tag. Und ich war auch nie vorbestraft. Mit all den Bedrohungen, die er danach gesagt hat, klar habe ich dann so etwas unterschrieben.» Auch in einer früheren Einvernahme sagte sie betreffend diese Schuldanerken- nung, sie habe die Schuldanerkennung nur wegen Drohungen des Straf- und Zivil- klägers 1 unterschrieben. So habe er ihr sogar Todesdrohungen gemacht (pag. 2090 f. Z. 176 ff.). Dass die Beschuldigte diesbezüglich keine Anzeige erstat- tete, ist für sich allein nicht zum Nachteil der Beschuldigten auszulegen. Es ist vielmehr das unglaubhafte Aussageverhalten der Beschuldigten, welches gegen ih- re Version der Geschehnisse spricht.
25 Fazit Wie bereits einleitend festgehalten, stellt die Kammer nicht auf die Aussagen der Beschuldigten ab und erachtet diese als unglaubhaft. Wenn alles gemeinsam ge- plant und abgesprochen war, gab es keinen Grund, dass die Beschuldigte Unter- schriften fälschen musste. Passend zu den der Beschuldigten nicht zustehenden aber so erhaltenen Vermögenswerten ist, dass sie auf Abzahlungs- und Rückzah- lungsvereinbarungen ebenso die Unterschriften fälschte. Dadurch konnte sie länger von den Vermögenswerten profitieren und gleichzeitig nicht haften, da ihr Name nirgends stand (vgl. Vereinbarungen auf pag. 2378 ff., die allesamt auf die Namen der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 lauten). So versuchte sie, möglichst lange ihr «Geschäftsgebaren» aufrecht zu erhalten und über ihren eigenen finanziellen Verhältnissen zu leben bzw. von ihr verursachte Schulden mit neuen Krediten zurückzuzahlen, damit ihre Handlungen nicht entdeckt werden. Schaut man sich die Anzahl von über 30 Unterschriftenfälschungen an, so ist der modus operandi bei jedem Vorfall derselbe oder sehr ähnlich, was nicht weiter er- staunt, da dies offensichtlich funktionierte. Die Beschuldigte ist planmässig vorge- gangen: Sie eröffnete vorgängig (bereits im Mai 2016 und damit relativ früh im De- liktszeitraum) ein Postfach, damit die diesbezügliche Korrespondenz dorthin ge- sandt wurde und die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 so keinen Verdacht schöp- fen oder entsprechende Fragen stellen konnten. Sie fälschte Unterschriften von zwei ihr nahestehenden Personen. Den ersten Kreditvertrag unterzeichnete sie erst einige Zeit nach Eröffnen des Postfachs. Mit diesem Vorgehen legte sie ein clever- es und durchdachtes Verhalten an den Tag. Es ist geradezu perfide, dass sie den Straf- und Zivilkläger 1, ihren damaligen Ehemann, schamlos ausnutzte – notabene einen Mann, den sie im Februar 2014 kennenlernte und im Oktober 2015 heiratete (pag. 3097 Z. 1, pag. 3437 Z. 6 f. und pag. 2086). Der Deliktszeitraum begann be- reits am 15. Februar 2016. Zusätzlich zu erwähnen ist, dass es spätestens zum Zeitpunkt der Schuldensanie- rung ab Juli 2017 (vgl. pag. 2372 ff.) keinen Grund mehr gegeben hätte, die Unter- schriften zu fälschen, sagte die Beschuldigte, sie und die Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2 hätten gemeinsam nach einer Lösung gesucht (pag. 2356 Z. 60 ff. und pag. 3438 Z. 11 ff.). Auch der modus operandi im rechtskräftig gewordenen Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons BM.____ vom 19. September 2023 (vgl. pag. 3401 f. und pag. 3353 bzw. edierte Akten VT.2023.10689 pag. 220 ff.), der während des hier hängigen Verfahrens erging, ist nahezu identisch mit den hier zu beurteilenden Verhaltensweisen. Die Beschuldigte hat die Einsprache dagegen am 14. März 2024 (und damit nach dem erstinstanzlichen Urteil dieses Verfahrens vom 8. Janu- ar 2024) zurückgezogen (vgl. pag. 3353 bzw. edierte Akten VT.2023.10689 pag. 253). Der Rückzug der Einsprache erfolgte mithin im Wissen darum, dass die Landesverweisung vorliegend ein Thema werden könnte. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten zeugen zudem nicht von Einsicht und Reue (pag. 3425 Z. 24 ff., pag. 3432 Z. 6 ff. und pag. 3438 Z. 40 ff.).
26 8.4 Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 hat glaubhaft und von Anfang an im Kern gleich ausge- sagt. Diese zu Beginn getätigten Aussagen werden auch von den kriminaltechni- schen Handschriftenanalysen (vgl. insb. pag. 1463 f.) gestützt. Seine Aussagen sind realitätsnah und selbsterlebt und enthalten zahlreiche ausgefallene Details, wie anhand der nachfolgenden Beispiele aufgezeigt wird: - Sein Vater habe die Beschuldigte bei der Post beim Aufmachen des Postfachs gesehen, weil dieser immer mit dem «gelben Büechli» Zahlungen gemacht ha- be (pag. 3414 Z. 40 f.). - Seine Personalchefin habe das Gespräch mit ihm gesucht und gefragt, ob er Geldprobleme habe und ihm die Pfändungsankündigungen gezeigt (pag. 3414
f. Z. 43 ff.). - Er sei mit dem Fuss an den Teppich gekommen und habe diesen so angeho- ben, daher habe er die Kreditkarten darunter entdeckt (pag. 3415 Z. 9 ff.). - Man hätte erkennen können, dass die Briefe im Briefkasten einen Stempel auf- wiesen, der eigentlich ausweisen würde, dass die Post an ein Postfach geht. Er habe nicht nachgefragt, vielleicht sei er auch zu naiv gewesen (pag. 3115 f. Z. 44 ff.). - Als er mit seinem Vater auf die Post ging, glaublich zu Frau AR._____, und sie gefragt habe, ob er ein Postfach habe, habe er schon an ihrem Gesicht gese- hen, dass etwas nicht in Ordnung sei (pag. 3116 Z. 3 ff.). - Man habe ihn komisch angeschaut und er habe gefragt, ob man ihm das Post- fach öffnen könne. Dies sei gemacht worden und er habe die Briefe herausge- nommen. Das erste, das er gesehen habe, sei eine Pfändungsankündigung für seine Mutter von CHF 35'000.00 gewesen. Weitere Post habe er nicht vor Ort geöffnet, er habe das Postfach geleert und sei nach Hause gegangen, wo er die Post zuerst versteckt habe. Die Beschuldigte sei bleich gewesen und sie habe ihn ängstlich gefragt, was er so früh am Morgen mit seinem Vater ge- macht habe. Er habe gesagt, dass er mit seinem Vater einen Kaffee trinken ge- gangen sei, da sein Vater dies jeden Morgen mache. Anschliessend sei er zur Arbeit gegangen. (pag. 426 f. Z. 204 ff.). - Er sei um 21:10 Uhr nach Hause gegangen und da hätte die Beschuldigte schon ihre Koffer gepackt gehabt. Er habe sie unter anderem gefragt, was Sa- che sei betreffend die Pfändungsankündigung von CHF 35'000.00 gegen seine Mutter. Sie habe dazu nichts sagen können. Die restlichen Sachen aus dem Postfach habe er ihr nicht vorgehalten, da er diese selbst noch nicht ange- schaut hatte. Die Beschuldigte habe immer probiert, die Sachen zu verdrehen. Er habe von ihr verlangt, ihm die Rechnungen zu zeigen, die sie bezahlt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie diese Rechnungen in AP._____ (Ortschaft) ha- be. Er habe gesagt, dass sie gleich nach AP._____ (Ortschaft) gehen würden, um diese zu holen. Die Beschuldigte habe gesagt, dass dies nicht nötig sei, ihr Bruder würde sie abholen kommen und sie würde ihm die Rechnungen schi- cken (pag. 426 f. Z. 220 ff). Nach diesem Vorfall sei die Beschuldigte von ihrem
27 Bruder abgeholt worden (pag. 67 Z. 213 f., pag. 230 Z. 227 ff.; diese Aussage wird im Übrigen auch von der Straf- und Zivilklägerin 2 bestätigt, vgl. pag. 3113 Z. 40 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 schilderte auch eigene Gefühle und Gedankengänge, so als er auf den Moment angesprochen wurde, in dem er das erste Mal bemerkt habe, dass etwas nicht stimme oder angeblich nicht stimme (pag. 3414 Z. 26 ff.; Hervorhebung im Original; Ergänzungen in eckigen Klammern): «Ja... Verbal: Er seufzt einmal tief. Ich habe mich selbst nicht gespürt. Ich konnte nicht wahrhaben, dass es wirklich so passiert. Ich habe es lange herausgezögert, das stimme nicht. In dem Moment dachte ich, das kann doch nicht sein. Ich habe am Anfang gedacht, meine Mutter habe das wirklich gemacht mit diesen Karten. Weil, ich konnte es von ihr [der Beschuldigten] nicht realisieren. Dann habe ich gedacht, hey, meine Mutter. Ich bin jetzt seit 25 oder 26 Jahren hier, das kann nicht sein. Als ich sie [die Be- schuldigte] dann fragte, wie es ganz genau gewesen ist mit den Karten, hat sie viel gestottert, viel geändert in der Geschichte. Da sah ich, sie [die Beschuldigte] war involviert in dem Ganzen, nicht meine Mutter.» Er führte weiter glaubhaft aus, dass er selbst nur beschränkt mit Kreditgeschäften zu tun hatte. Auf Frage, seit wann er eine Kreditkarte habe, erklärte er nachvoll- ziehbar, dass er im Deliktszeitraum bzw. als er die Beschuldigte kennenlernte, kei- ne Kreditkarte hatte (pag. 1507 Z. 70 ff.): «Ich hatte eine Kreditkarte während ca. 2 Jahren gehabt. Da war ich aber erst 19/20 Jahre alt. Ich habe sie dann weggetan. Zu dieser Zeit war ich noch allein.» Grund für die Anschaffung der Kreditkarte sei gewesen, dass man ab dann Flugtickets nur mit der Kreditkarte habe buchen kön- nen und sonst immer seine Schwester habe «leiden» müssen. «Leiden», weil sie immer zu ihr gegangen seien für Dinge, die man nicht ohne Kreditkarte habe ma- chen können. Sie hätten ihr Geld gegeben und sie habe dann für sie die Kreditkarte gebraucht (pag. 3416 Z. 26 ff. und pag. 3419 Z. 1 ff.). Zum Umstand, dass er keine Kreditkarte hatte, passt ebenso seine Aussage, wonach er selber altmodisch sei und die Rechnungen lieber bar zahle (pag. 1509 Z. 160). Weiter passt auch, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Schulden hatte, was mittels leerem Betreibungsregis- terauszug insofern verifiziert wurde (vgl. Band I der edierten Akten, pag. 17 und pag. 195 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass er auch heu- te keine Kreditkarte habe (pag. 3416 Z. 33 f.). Weiter sprach er offen und von sich aus an, dass er in der Vergangenheit auch schon einen Kredit aufgenommen habe, noch bevor er die Beschuldigte kennenlernte. Dieser sei in Höhe von CHF 5'000.00 oder CHF 6'000.00 für ein Auto-Tuning gewesen. Er habe aber nie Probleme mit Rechnungen und so Sachen gehabt (pag. 3116 Z. 35 ff.). Er habe noch nie eine Mahnung gehabt und auch nicht gewusst, was das sei. Erst ab dem Zeitpunkt, als die Beschuldigte in sein Leben gekommen sei, habe es angefangen (pag. 3416 Z. 43 ff.). Diese Aussagen sind schlüssig, gespickt mit spontanen Details und wir- ken selbsterlebt. Weiter belastet er die Beschuldigte auch nicht übermässig: Auf Frage, wer die Ko- pie seiner Identitätskarte, mit Rückseite, zum Antrag einer AS._____ (Kreditkarte) beigelegt habe, antwortete er: «Nicht ich. Wenn ich meine ID kopiere, lasse ich die Vor- und Rückseite untereinander und nicht nebeneinander kopieren. Zudem
28 macht mir dies die Frau AR._____ auf der Post, weil ich es selber nicht zustande bringe.» (pag. 1515 Z. 446 ff.). Es wäre ihm ein Leichtes gewesen zu antworten, das Administrative mache seine (Ex-)Ehefrau bzw. die Beschuldigte. Die Art und Weise, wie er jeweils eine Kopie seiner Identitätskarte macht bzw. machen lässt, ist zudem ein ausgefallenes Detail und wirkt selbsterlebt. Dass er bei vielen Vorhalten sagte, er kenne die Sachen nicht oder nichts dazu sagen konnte (vgl. u.a. pag. 1511 Z. 257 ff., pag. 1513 Z. 349 ff., pag. 1514 Z. 400 ff., pag. 1515 Z. 426 ff.), ist überdies nachvollziehbar. Weiter führte er aus, die Beschuldigte habe bei seinem Konto eine Vollmacht ge- habt, da sie die Rechnungen bearbeitet habe. Zu Beginn sei sie mit ihren gemein- samen Rechnungen an den Schalter zum Bezahlen gegangen. Dann sei das E-Banking gekommen und das hätten sie zusammen gemacht. Die Beschuldigte habe gemeint, es ginge einfacher zum Zahlen der Rechnungen. Aus diesem Grund habe er auch die Vollmacht erteilt, damit er nicht immer habe dabei sein müssen. Sie habe das E-Banking von zu Hause aus mit seinem Computer ausgeführt (pag. 1509 Z. 159 ff.; vgl. auch pag. 54, erster Aufzählungspunkt). Der Straf- und Zivilkläger 1 erklärt gut nachvollziehbar, weshalb er die Vollmacht erteilte und die Beschuldigte die gemeinsamen Rechnungen mittels E-Banking erledigte. So er- langte die Beschuldigte Kontrolle über sämtliche Geldflüsse des Ehepaares. Zum E-Banking ist festzuhalten, dass eine E-Banking App auf dem Handy des Straf- und Zivilklägers 1 nicht genügt, um nachzuweisen, dass er die Transaktionen auf seinem Konto bemerkt hat. Ob er im Zeitraum vom 15. Februar 2016 bis
10. August 2017 mittels Push-Benachrichtigungen über Kontobewegungen infor- miert wurde, konnte nicht festgestellt werden (pag. 3335). Dies genügt jedoch – mit Blick auf die objektiven Beweismittel und die Aussagewürdigung der Beschuldigten (E. II.8.3 hiervor) – nicht für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo. Wenn der Straf- und Zivilkläger 1 sagte, er habe das E-Banking nie gebraucht und grössere Gutschriften auf seinem Konto nicht bemerkt, da er nie geschaut habe (vgl. pag. 1512 Z. 305 ff. und pag. 3123 Z. 40 ff.), so ist dies unter Berücksichtigung seiner Zahlungsgewohnheiten nachvollziehbar: Seinen Kontounterlagen ist zu ent- nehmen, dass erstmals ab dem 26. Februar 2016 E-Banking-Aufträge vorgenom- men wurden, wobei diese offensichtlich auf Initiative von und durch die Beschuldig- te ausgelöst wurden (vgl. pag. 54). Wie bereits erwähnt, sagte der Straf- und Zivil- kläger 1, er sei altmodisch und zahle die Rechnungen lieber bar (pag. 1509 Z. 160). Er habe jeweils am 25., als der Lohn gekommen sei, seine Rechnungen bezahlt. So habe er gewusst, wie es mit dem Restgeld stehe. Beim Geldabheben sehe er jeweils den Saldo auf dem Konto. Einmal sei ihm der 13. Monatslohn dop- pelt überwiesen worden, was er festgestellt habe, als er das Geld für seine Rech- nungen abgehoben habe. Gutschriften und Belastungen würde er nur feststellen, wenn es sich um den Zeitpunkt des 25. handeln würde. Während der gemeinsa- men Zeit mit seiner Frau (bzw. der Beschuldigten) habe er jedoch nie mehr auf sein Konto geschaut und habe mit dem E-Banking nichts zu tun gehabt. A._____ (die Beschuldigte) habe alles gemacht, weshalb er eine grössere Gutschrift und eine anschliessende Belastung nicht festgestellt habe (pag. 1514 Z. 376 ff.). Er wisse nicht, wie man E-Banking benutze und brauche das auch heute nicht. Er habe im- mer noch das «gelbe Büechli» und gehe zur Post (pag. 3118 Z. 35 ff.). Dass er zu
29 wenig Augenmerk auf die Bankgeschäfte hatte, die Auszüge nicht kontrollierte oder ihm dies alles nichts sagte, ist nicht zu Gunsten der Beschuldigten zu werten; viel- mehr hat dies ihr Handeln erleichtert (vgl. zum Ganzen auch pag. 54). Angesprochen auf den Schuldensanierungsvertrag vom 14. Juli 2017 zwischen der V.____ AG, ihm und der Beschuldigten, sagte er, er kenne diesen nicht. Er habe dann einmal bei der V._____ AG telefonisch nachgefragt, wie es möglich sei, dass sie einen Schuldensanierungsvertrag mit ihm ausstellen könnten, ohne dass er da- bei sei. Er habe dazu aber keine Antwort erhalten (pag. 1516 Z. 472 ff.; vgl. auch Ereignisprotokoll der V.____ AG auf pag. 1357, wonach diese ihn in diesem Tele- fonat über alles aufgeklärt und ihm die Schulden mitgeteilt hätten). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er die V.____ AG telefonisch kontaktiert, wenn er Kenntnis von alldem hatte. Die Reaktion der Beschuldigten am darauffolgenden Tag (E-Mail vom 29.08.2017 an die V.____ AG, in der sie ihre neue Adresse angab und darauf hinwies, dass nur sie Einzahlungsscheine von der Sanierung erhalten soll [Ordner II der edierten Akten, pag. 574] sowie E-Mail vom 30.08.2017, dass künftige Briefe betreffend die Schuldensanierung ausschliesslich ihr zugestellt werden sollen [pag. 1437]) weist vielmehr darauf hin, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nichts da- von wusste (vgl. hierzu auch E. II.8.6.2 hiernach). Er gestand weiter auch Erinnerungslücken ein, beispielsweise im Rahmen seiner Ausführungen, wie es zur Trennung gekommen sei: Nachdem er das Postfach ent- deckt hatte, sei er wieder zu Arbeit gegangen. Er habe dann von der Firma aus di- verse Telefonate geführt. Wie er auf AT.____ (Verein) gekommen sei, wisse er nicht mehr, möglicherweise durch die Personalchefin. Er habe dann bei AT._____ (Verein) angerufen und die hätten ihm gesagt, dass er vier rote Punkte habe (pag. 427 Z. 216 ff.). Einzig zu relativieren ist die Aussage, die er anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung machte, wonach die Beschuldigte nie zur Familie gehört habe und aus einer Familie ohne Regeln komme (pag. 3099 Z. 36 und pag. 3117 Z. 1). Dies stellt nach Ansicht der Kammer eine Übertreibung dar, die so sicher nicht zutrifft und durchaus seiner Enttäuschung über das Verhalten der Beschuldigten zugeordnet werden kann. Seine Aussage, wonach er nicht wollte, dass die Beschuldigte in AP._____ (Ortschaft) arbeitet bzw. nicht zu weit weg geht (vgl. pag. 3415 Z. 34 ff.), wirft zwar gewisse Fragezeichen auf. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Kammer, diese Aussage zu werten, zumal sie alleine – neben der gerade erwähnten Über- treibung – nicht genügt, die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 als unglaubhaft zu werten. Am Rande ist betreffend die iCloud anzumerken, dass man bei Applegeräten auch auf anderen Geräten alles sieht, da man die Geräte synchronisieren kann. Es ist daher möglich, dass die Beschuldigte aufgrund der iCloud sehen konnte, wo der Straf- und Zivilkläger 1 ist und wen er angerufen hatte, auch wenn es vorliegend nicht erwiesen ist (vgl. pag. 427 Z. 230 ff., pag. 3116 Z. 9 ff., pag. 3415 Z. 3 ff. und Z. 15 ff.).
30 Gestützt auf das Ausgeführte wird auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zi- vilklägers 1 abgestellt. Damit ist ebenfalls erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nicht in die tatrelevanten Handlungen der Beschuldigten eingeweiht war. 8.5 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 Betreffend die Straf- und Zivilklägerin 2 ist vorab festzuhalten, dass diese nicht oh- ne Übersetzer einvernommen wurde. Ihre Aussagen weisen zahlreiche Realitäts- merkmale auf. Sie schilderte beispielsweise eigene Gefühle und Gedankengänge: So habe sie sich gar nicht gut gefühlt und Depressionen bekommen, seit das vor- gefallen sei. Sie habe es nicht geglaubt, dass das passiere (pag. 3410 Z. 1 ff. und Z. 39). Weiter hat sie die Beschuldigte nicht übermässig belastet. So bestätigte sie die Aussage der Beschuldigten, wonach diese ihr geholfen und sich um sie gekümmert habe, als sie krank gewesen sei. Jedoch habe die Beschuldigte Sa- chen ohne ihr Wissen gemacht (pag. 3410 Z. 29 ff.). Am Anfang habe sie eine schlechte Meinung über die Beschuldigte gehabt, jedoch sei ihr mittlerweile alles gleich. Sie überlasse es dem Gericht, wie es entscheide (pag. 3410 Z. 5 f.). Die Beschuldigte bzw. deren Mutter hätten ihr nach der Trennung zwei Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 900.00 geschickt, die sie bezahlt hatten (pag. 3111 Z. 30 ff.). Weiter gab sie auf Vorhalt einer Belastung ihres Kontos vom 21. April 2016 im Umfang von CHF 10'000.00 an, dass sie schon einmal CHF 10'000.00 abgehoben habe, um das Geld ihrem Sohn wegen des BR.____ (Automarke) zu schenken. Sie wisse aber das Datum nicht genau und daher auch nicht, ob es sich hierbei um diese bezogenen CHF 10'000.00 handle (pag. 111 Z. 184 ff.). Wie in E. II.8.3 hiervor bereits ausführlich dargelegt, erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 ihre damalige Schwiegertochter, die sie noch nicht so lange kannte, für sich (notabene nicht i.V., sondern mit ihrem Namen) Dokumente für Kreditgeschäfte unterzeichnen lassen würde und nicht – wenn überhaupt – ihren ihr näherstehenden Sohn. Betreffend die Bestellungen aus dem Internet hat die Straf- und Zivilklägerin 2 gesagt, sie habe noch nie selbst übers In- ternet Sachen bestellt. Sie könne das selber nicht und habe ja die Töchter oder die Beschuldigte gehabt (pag. 3112 Z. 11 ff.). Dies ist nachvollziehbar und wird über- dies auch von der Beschuldigten bestätigt (vgl. Ausführungen in E. II.8.7.8 hier- nach). Betreffend Postfach führte die Straf- und Zivilklägerin 2 aus, sie habe nichts von der Eröffnung des Postfachs gewusst und auch keinen Schlüssel dafür gehabt. Sie habe die Beschuldigte gefragt, weshalb die Briefe von der Versicherung nicht kä- men. Es seien Mahnungen gekommen (pag. 109 Z. 122 ff. und pag. 3106 Z. 24 ff.). Sie sei mit ihrem Mann zur Versicherung gegangen und habe ihnen gesagt, dass sie die Briefe brauche, um die Versicherung zu bezahlen (pag. 3107 Z. 7 f. und pag. 3111 Z. 9 f.). Die Aussagen wirken selbsterlebt. Es ist denn auch nicht nach- vollziehbar, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 keine Kenntnis von den auf dem Postfach eingegangenen Schreiben erlangt und danach Mahnungen erhalten hat, wenn alles in ihrem Einverständnis und mit ihrem Wissen gemacht worden wäre. Unter Berücksichtigung der unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten zur Eröff- nung des Postfachs sowie der Umleitung der Post der Straf- und Zivilklägerin 2
31 darauf (vgl. E. II.8.3 hiervor) ist für die Kammer erstellt, dass sie weder in die Eröff- nung des Postfachs einwilligte noch Kenntnis davon hatte. Weiter führte sie aus, sie habe eine Bankkarte gehabt und betreffend die Finanzen hätten beide, sie und ihr Ehemann, das Sagen gehabt (pag. 111 Z. 203 ff.). Ihr Ehemann habe aber immer alle Rechnungen (d.h. auch ihre) am Schalter bezahlt, da er Rentner sei und nicht arbeite (pag. 105 Z. 60 ff.). Diese Begründung, weshalb ihr Ehemann jeweils die Rechnungen bezahlt hat, ist nachvollziehbar und stellt kein Indiz für die von der Beschuldigten gemachten Behauptungen dar, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 von ihrem Ehemann unterdrückt gewesen sei. Die Straf- und Zivilklägerin 2 erklärte dazu weiter, dass sie selbständig Geld an einem Geldautomaten beziehen könne (pag. 3411 f. Z. 45 f.). Betreffend den Tag, an dem der Straf- und Zivilkläger 1 zwei (Kredit-)Karten unter dem Teppich gefunden hat, sagte sie, ihr Sohn sei genervt zu ihr gekommen und habe sie gefragt, weshalb sie diese Karten heimlich beantragt habe. Sie habe ihm darauf gesagt, dass etwas nicht stimme und er nachforschen solle. Ihr Sohn habe dann den Vater der Beschuldigten in Mazedonien angerufen und gesagt, er solle hierherkommen, weil es ein Problem gebe. Die Beschuldigte habe - ohne Wissen der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 – den ganzen Goldschmuck mitgenommen und ihr Bruder sei gekommen und habe sie mitgenommen (pag. 3110 Z. 37 ff.). Die Wiedergabe von Gesprächen sowie die Angabe spontaner, ausgefallener Details in der Erzählung zeugen davon, dass diese Aussagen selbsterlebt sind. Zudem wird die Aussage auch durch den Straf- und Zivilkläger 1 bestätigt: Nach dem Fund der beiden Karten habe er seine Mutter gefragt, was dies für Karten seien. A._____ (die Beschuldigte) sei auch dabei gewesen und sei bleich geworden. Seine Mutter habe gesagt, sie wisse nichts von den Karten. Als seine Mutter dann nicht mehr dabei gewesen sei, habe A._____ gesagt, dass sie dies mit seiner Mutter zusam- men abgesprochen habe, damit sein Vater nichts davon erfahre (pag. 795 f. Z. 31 ff.). Wenn die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 eingeweiht gewesen wären und von den Karten gewusst hätten, wie die Beschuldigte vorbrachte, dann hätte der Straf- und Zivilkläger 1 seine Mutter nicht zur Rede stellen müssen und die Straf- und Zi- vilklägerin 2 hätte keinen Grund zu lügen, dass sie nichts von den Karten wisse. Weiter kommt hinzu, dass auch kein Grund bestünde, die Karten unter dem Tep- pich zu verstecken. Wenn sie nur vor O.______ hätten versteckt werden müssen, dann gäbe es genügend andere Orte im Haus, wo man diese hätte ablegen kön- nen. Die Vorinstanz führte zu zwei weiteren hypothetischen Varianten zutreffend aus (pag. 3191, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wenn sodann nur B.______ «eingeweiht» wäre, dann gäbe es wiederum keinen Grund, weshalb er seine Mutter offensiv auf die Kreditkarten ansprechen müsste. Und noch wenn es schliesslich ein ab- gekartetes Spiel zwischen der Beschuldigten und J._____ gewesen wäre – was mithin gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten die unrealistischste Variante sein dürfte (gemäss A.______ wollte J._____ ja nur beim Schuldenabbau des Ehepaares «helfen») – macht es wenig Sinn, dass die Be- schuldigte gegenüber B.______ in Abwesenheit von J._____ Details verrät und so Geheimnisse of- fenbart.
32 Für die Kammer ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 (und auch der Straf- und Zivilkläger 1, vgl. E. II.8.4 hiervor) nichts von diesen Karten unter dem Teppich, welche auf ihren Namen lauteten, wusste. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 weisen zahlreiche Realitätsmerkmale auf. Auf ihre glaubhaften Aussagen wird abgestellt. 8.6 Grundsachverhalt 8.6.1 Zur Schuldentilgung / Verwendung der Gelder Es kann zum grössten Teil auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 3194 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassungen in eckigen Klammern): Angesprochen auf den Grund für die zahlreichen Kreditkarten, Kleinkredite und Kundenkarten gab A.______ immer wieder an, dass mit dem bezogenen Geld Rechnungen bezahlt und Schulden abge- baut worden seien (vgl. beispielhaft die Aussagen der Beschuldigten auf […] pag. 767 Z. 93 ff. [auf Frage, wofür der Nettobetrag des Barkredits über CHF 45'000.00 verwendet wurde]: «Die Mehrheit wurde für Rechnungen verwendet. CHF 9'000.00 waren für die Reise nach Amsterdam und Paris, welche ich schon letztes Mal erwähnt habe», pag. 1010 Z. 284 ff. [auf Frage, was mit dem ausbezahl- ten Kredit von CHF 27'004.75 gemacht wurde]: «Es wurden Schulden bezahlt. Ob dies per Barbezug oder mit Zahlungen am Multimat gemacht wurde, daran kann ich mich nicht erinnern»). Exemplarisch hielt A.______ sodann bei ihrer Einvernahme vom 07.05.2020 Folgendes fest (pag. 2407 Z. 119 ff.): «Ich habe jetzt ein paarmal erwähnt, dass alles immer um die Rechnungen gegangen ist. Ich erwähne diese Rechnungen immer wieder, weil das stimmt. Ich habe kein Luxusleben bei B.______ gehabt. Ich hatte keine teuren Klamotten und keinen Schmuck. Ich habe immer ein ganz normales Leben ge- führt. Ich hatte zudem Druck von B.______, wenn er mitbekommen hat, dass Verwandte in die Ferien gingen oder sich etwas kauften, fragte er mich, weshalb kann ich das nicht, obwohl ich so viel Schicht arbeite». Ein Blick in die jeweiligen Kontoauszüge und Monatsabrechnungen lässt erhebliche Zweifel an den Beteuerungen der Beschuldigten aufkommen: So weist beispielsweise die auf B.______ lautende AS._____ Kreditkarte zahlreiche Einträge auf, die unzweifelhaft dem Vergnügungssektor zugeordnet werden müssen, so unter anderem Einkäufe bei AliExpress, Ackermann, Zalando, iTunes oder Dou- glas. Inwiefern mit dieser Kreditkarte auch offene Schulden hätten beglichen werden sollen, ist nicht ersichtlich (Band II der edierten Akten, pag. 381 f.). Offenkundig wurde diese Kreditkarte entgegen den Ausführungen der Beschuldigten (pag. 475 Z. 20 ff.) ausschliesslich für persönliche Sachen ge- nutzt. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei den auf J._____ lautenden Kreditkarten von AY.____ und R.____ AG (Bank). Auch mit diesen wurde regelmässig bei AliExpress, iTunes, in Möbelgeschäften oder in der Swisscom App eingekauft (pag. 637 f. und pag. 855 f., wobei auffallend viele Bezüge in der Region AP._____ (Ortschaft) getätigt wurden, was nicht der typische Aufenthaltsort von J._____, sondern eher von A.______ sein dürfte. Die AY.____ Kreditkarte soll überdies sogar von B._____s Schwester AK.______ zum Lottospielen verwendet worden sein (pag. 847 Z. 269 ff.). […] Dass die Schuldentilgung nicht im Vordergrund stand, zeigt sich weiter auch am Antragsformular für den Kleinkredit über CHF 45'000.00 bei der H._____ AG (Bank). Eine Angabe von bestehenden Kre- dit- oder Leasingraten wurde nicht gemacht, obschon B.______ zu jenem Zeitpunkt mindestens noch einen Kredit bei der R.____ AG (Bank) offen hatte (Band I der edierten Akten, pag. 84). Erst die H._____ AG (Bank) selber berücksichtigte bei der Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses «Verpflichtungen gemäss AT._____ (Verein)/AZ.___ (Verein)», wobei diese Angabe auf einer Abfrage
33 des Kreditinstituts bei den betreffenden Informationsstellen beruhen dürfte (vgl. pag. 775 sowie im Üb- rigen auch pag. 921 und pag. 926 betreffend die H._____ AG (Bank) Kredite von J._____). Mit Blick auf den Kredit über CHF 45'000.00 gab A.______ zudem auch selbst an, dass dieser teilweise für Auslandsreisen gebraucht worden sei (pag. 767 Z. 93 ff.). Rechnungen für laufende Kosten wurden durchaus von der Beschuldigten bezahlt, dies jedoch im Wesentlichen über das gemeinsame Konto der Ehegatten, das in erster Linie mit dem Lohn von B.______ gespeist wurde. So lässt sich anhand der entsprechenden Kontoauszüge feststellen, dass seit der «Übernahme» der finanziellen Angelegenheiten durch die Beschuldigte zahlreiche E-Banking Aufträge über besagtes Konto ausgelöst wurden (vgl. pag. 1403 ff.). Darunter finden sich Zahlungen für Krankenkassenprämien (beispielsweise pag. 1408, pag. 1414, pag. 1422), Arztbesuche (bei- spielsweise pag. 1434 f.), Telekommunikation (pag. 1418) oder Steuerraten (pag. 1404, pag. 1415) und überdies gar Ratenzahlungen an die H._____ AG (Bank), die BA.____ AG oder die BB.____ AG (vgl. exemplarisch pag. 1429 und pag. 1434). Auch regelmässige Zahlungen an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau tauchen in den Kontoauszügen auf (beispielsweise pag. 1403, pag. 1408, pag. 1411 und pag. 1418). Gerade Letztere will die Beschuldigte aber gemäss eigener Aussage mit- hilfe von Kreditkarten bezahlt haben (pag. 477 Z. 121 ff. als Antwort auf die Frage, welche Schulden mittels der Kreditkarten der E.____ AG (Bank) hätten bezahlt werden sollen: «Ganz genau erinnern kann ich mich nicht. Es waren aber Rechnungen vom Media Markt, Interdiscount und der Staatsan- waltschaft Aargau»). Demgegenüber wurde aber beispielsweise der auf das Konto der Ehegatten ausbezahlte Kredit der H._____ AG (Bank) in Höhe von mehr als CHF 16'000.00 noch am Tag der Kontogutschrift am 18.11.2016 grösstenteils bar abgehoben (pag. 689). In der Folge wurden am 23.11.2016 CHF 2'500.00 an AJ.____, die Cousine der Beschuldigten, am Multimat überwiesen. Am 25.11.2016 wurde B._____s Lohn (offensichtlich inkl. Anteil 13. Monatslohn) ausbezahlt und sogleich finden sich wieder die erwähnten E-Banking Aufträge auf dem Kontoauszug. Die laufenden Lebens- haltungskosten wurden demnach grösstenteils mit dem Geld von B.______ und gerade nicht mit den bezogenen Drittgeldern bezahlt (vgl. auch Feststellungen im Anzeigerapport, pag. 686). Nur wenig später begann die Beschuldigte offensichtlich, laufende Kreditschulden mithilfe neuer Kre- dite zu bezahlen: Ein neuerlicher, bei der H._____ AG (Bank) bezogener Kredit über CHF 26'693.00 wurde im Januar 2017 auf das Konto J.______ ausbezahlt und gleichentags auf das Privatkonto der Beschuldigten weitergeleitet (pag. 1046). Die Beschuldigte bezahlte in der Folge via E-Banking zahl- reiche Rechnungen, darunter durchaus auch Krankenkassen- oder Arztrechnungen (pag. 880 ff.). Ein beachtlicher Teil des Geldes wurde allerdings für Rechnungssteller wie die E.____ AG (Bank), die P._____ AG oder die F._____ GmbH (Finanzinstitut) (allesamt Geschädigte im vorliegenden Verfah- ren, pag. 880 ff.) verwendet. Gleichzeitig lassen sich zahlreiche andere Transaktionen feststellen, so beispielsweise diverse vierstellige Barbezüge (darunter einer über CHF 9'000.00) sowie auch einige Bareinzahlungen am Bankomaten oder Überweisungen an das Konto der Ehegatten (pag. 881 ff.). Die Rechnungen, die A.______ immer wieder erwähnte, wurden effektiv eben nicht weniger, sondern wuchsen immer stärker an. Gegen B.______ und J.______ wurden erste Zahlungsbefehle ausge- stellt, was die Beschuldigte offensichtlich dazu bewegte, neue Lösungen anzugehen und es mit einer Schuldensanierung zu versuchen. So hielt sie auf die Frage, weshalb sie einen Schuldsanierungsver- trag für J._____ und B.______ unterzeichnet habe, fest: «Gegen Ende ist es einfach zu viel geworden mit den Rechnungen. Wir haben dann nach einer Lösung gesucht» (pag 2356 Z. 57 ff.) und «Gegen Schluss, als alles zu viel war, war J.______ ausser Kontrolle. Es wurden immer mehr Rechnungen und J.______ kam zu mir, weil sie Angst hatte, O.______ bekomme das mit» (pag. 2357 Z. 75 ff.).
34 Obwohl mit den Kreditkarten und Kleinkrediten zwar durchaus auch «echte» Schulden, d.h. solche die nicht in erster Linie der Tilgung anderer Kreditschulden dienten, beglichen wurden, war dies nicht Selbstzweck, sondern diente insbesondere dazu, das System der Beschuldigten nicht auffliegen zu lassen. Selbstlose Absichten hatte A.______ dabei aber nicht. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten was folgt: Bezugnehmend auf die auffallend vielen Bezüge in der Region AP._____ (Orts- chaft) passt die Aussage der Beschuldigten am Tag ihres Auszuges bei der Familie AO.___ (Familie der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2), wonach sich die bezahl- ten Rechnungen in AP._____ (Ortschaft) befinden würden (pag. 427 Z. 226 f.). Korrigierend zur Vorinstanz ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass es sich beim Bankkonto, über welches Rechnungen für laufende Kosten bezahlt wurden, um das Privatkonto des Straf- und Zivilklägers 1 handelt (Band IV der edierten Ak- ten, insb. pag. 1402 ff.). Auf ebendieses Privatkonto wurde der Kredit der H._____ AG (Bank) in Höhe von über CHF 16'000.00 ausbezahlt und noch am Tag der Kon- togutschrift am 18. November 2016 grösstenteils bar abgehoben. Dieser Barbezug wurde durch die Beschuldigte getätigt (vgl. hierzu pag. 767 f. Z. 140 ff.). Dass nach Aussage der Beschuldigten auch die Straf- und Zivilklägerin 2 beim Abheben die- ses Betrags beteiligt gewesen sein soll, erachtet die Kammer unter Verweis auf E. II.8.3 hiervor als reine Schutzbehauptung. Der Barbezug in dieser Höhe erweckt zudem den Anschein, dass sie dadurch die Spuren der Transaktion auf dem Konto des Straf- und Zivilklägers 1 möglichst schnell verwischen wollte, was ihr zu diesem Zeitpunkt auch gelang. Der Straf- und Zivilkläger 1 sagte nämlich, nichts von dieser Gutschrift bemerkt zu haben (vgl. pag. 1512 Z. 300 ff. und E. II.8.4 hiervor). In Abweichung zur Vorinstanz sieht die Kammer die Begleichung von Lebenshal- tungskosten bzw. immer wieder anfallenden Fixkosten wie Miete, Krankenkassen- prämien, Telecom etc. mit den Kreditkarten und Kleinkrediten nicht als Tilgung «echter» Schulden. 8.6.2 Zu den Verschleierungsmassnahmen (Postfach, Barbezüge, Schuldensanierung) Betreffend die Verschleierungsmassnahmen kann ebenfalls auf die zum grössten Teil zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3197 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassung in eckiger Klammer): Unbestrittenermassen eröffnete A.______ im Mai 2016 in K.____ (Ortschaft) ein Postfach, auf das ih- re Post sowie jene von B.______ und J._____ umgeleitet wurde, wobei die genauen Umstände dieser Postfacheröffnung nicht abschliessend geklärt werden konnten (pag. 275 Z. 208 ff., pag. 279 Z. 42 ff.). A.______ jedenfalls gab an, das Postfach am Schalter in K.____ (Ortschaft) gemeinsam mit AK.______ beantragt zu haben (pag. 283 Z. 235 ff.). B.______ sei dabei nicht anwesend gewesen (pag. 280 Z. 97 ff.), was im Übrigen auch die damals zuständige Schalterangestellte AR._____ bestätigte (pag. 248 Z. 140 ff.; vgl. auch pag. 249 Z. 214 ff. und pag. 252 Z. 329 ff., wonach AR._____ einräumt, bei der Antragstellung möglicherweise Fehler gemacht zu haben, weil sie nur mit A.______ und nicht auch mit B.______ zu tun hatte, als Antragsteller aber B.______ angegeben sei). Wie dann wenig später auch noch die Post von J._____ auf besagtes Postfach umgeleitet werden konnte, wusste die Beschuldigte nicht mehr im Detail zu erklären (pag. 283 Z. 240 ff: «Ich weiss nicht mehr, ob ich dann später noch einmal noch mit J.______ alleine bei der Post war, damit auch ihre Briefe in unser Postfach gelangen konnten») und auch AR._____ war sich diesbezüglich nicht mehr sicher
35 (vgl. pag. 247 Z. 100 ff., wonach bei der Person, die das Postfach habe, grundsätzlich weitere Perso- nen ergänzt werden können; pag. 253 Z. 392 ff., wonach sie glaube, dass man als Postfachinhaber die Post der Eltern in sein eigenes Postfach umleiten lassen könne, ohne dass diese davon Kenntnis hätten). Das Postfach sei gemäss der Beschuldigten eröffnet worden, weil O.______ nichts über den Kredit gewusst habe, den J._____ und B.______ erhalten hätten und sie es vor ihm hätten geheim halten wollen (pag. 275 Z. 219 ff.). Einen Schlüssel für das Postfach hätten die Beschuldigte, J._____ sowie deren Tochter AK.______ gehabt (pag. 276 Z. 231). […] Die Argumentation der Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als brüchig und wenig nach- vollziehbar. Wesentlich und wichtig scheint dem Gericht zunächst, hervorzuheben, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Postfachs (April/Mai 2016) noch keine Kreditkarten oder Kleinkredite durch die Be- schuldigte im Namen der AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) bezogen wurden. Was ihre Begründung für die Eröffnung des Postfachs entsprechend unglaubhaft macht. Der erste Kredit auf den Namen von J._____ wurde erst im Juli 2016 beantragt. Die Beschuldigte gab zudem an, im Zeit- punkt der Eröffnung des Postfachs noch nicht gewusst zu haben, dass sie später einen Kredit für J._____ beantragen würde (pag. 289 Z. 497 ff.). Unstrittig hatte B.______ im April 2016 wissentlich einen Kleinkredit bei der R.____ AG (Bank) aufgenommen. Indessen war dies nicht sein erster Kre- ditbezug bei der R.____ AG (Bank) (vgl. zum Ganzen Band III der edierten Akten, pag. 778 ff.). Er be- zog bekanntlich schon im Jahr 2014 dort einen Kredit, was sein Vater ebenfalls mitbekommen haben dürfte. Weshalb dieser neuerliche Kreditbezug nun anders zu handhaben gewesen wäre (inbes. vor O.______ hätte geheim gehalten werden müssen), ist folglich nicht ersichtlich. Vorher kamen ja be- reits Briefe von der R.____ AG (Bank). Nachher wären einfach noch weitere Briefe vom gleichen Ab- sender gekommen. J._____ war sodann in dieses Kreditgeschäft gar nicht involviert. Demnach konnte es bei der Eröffnung des Postfachs nicht darum gehen, O.______ aus hängigen Kreditgeschäften seiner Familie rauszuhalten, insofern überzeugen auch die späteren Aussagen der Beschuldigten nicht, wonach das Postfach eröffnet worden sei, weil sich Briefe angehäuft hätten. Namentlich hielt A.______ auf die Frage, wie der Ablauf der Eröffnung des Postfachs gewesen sei, Folgendes fest: «Also die Schwester von B.______, AK.______, hatte bereits ein Postfach gehabt. Ich habe mit AK.______ und B.______ gesprochen, weil Briefe gekommen sind und dann habe ich gefragt, ob wir ein Postfach eröffnen wollen, dies weil O.______ immer zu Hause war. Ich war ja nicht jeden Morgen zu Hause und habe ab und zu gearbeitet. Das war die beste Möglichkeit, dass O.______ von dem nichts mitbekommt. Dann bekam ich das Ja von B.______. Ich ging dann mit AK.______ an den Schalter dort bei der Post in K.____ (Ortschaft) und habe mit ihr das Postfach eröffnet. Damit lande- ten die Briefe immer in diesem Postfach» (pag. 279 Z. 44 ff.). Bei besagten Briefen soll es sich um Kreditraten, Inkasso und Mahnungen gehandelt haben (pag. 279 Z. 64 ff.). Die von der Beschuldigten beschriebene zeitliche Abfolge ist nicht stimmig, zumal bei der Eröffnung des Postfachs noch gar kei- ne derartigen Dokumente vorgelegen haben konnten. Vielmehr diente das Postfach im Sinne einer Vorbereitungshandlung offenkundig der Verschleierung und Vereinfachung des geplanten Vorgehens. Anders lässt sich der Konnex zwischen dem Einzug der Beschuldigten bei der Familie AO.___ (Fami- lie der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) und der Eröffnung des Postfachs sowie den nachfolgen- den Kreditanträgen nicht erklären. Hinzu kommt, dass weder B.______ noch J.______ in der Vergan- genheit jemals in Betracht gezogen hätten, ein Postfach zu eröffnen. Mithin stammte diese Idee von der Beschuldigten, die sich dabei offenbar von ihrer Schwägerin und guten Freundin AK.______ hat beraten lassen. Nur am Rande sei erwähnt, dass wohl auch AK.______ ihr Postfach mitunter nutzte, um gewisse Korrespondenz vor ihrem Ehemann zu verstecken (vgl. Aussagen des hinterbliebenen Ehemannes AU.____, pag. 270 Z. 296 ff.).
36 Nebst der Bewirtschaftung des Postfachs, das der Beschuldigten augenfällig als Geheimhaltungs- massnahme diente, ging sie sodann auch bei der Vornahme von Geldtransaktionen äusserst bedacht vor. Mit diversen Kunden- bzw. Kreditkarten wurde regelmässig Bargeld bezogen, wobei - wenige Ausnahmen ausgenommen - diese Barbezüge jeweils während der Arbeitszeit von B.______ und J.______ stattfanden (vgl. in Bezug auf die AV.____ (Kreditkarte) pag. 411 und in Bezug auf die AS._____ Kreditkarten pag. 416 und pag. 624). Damit ist nicht nur erstellt, dass das Bargeld offen- sichtlich nicht von den formellen Karteninhabern selbst bezogen wurde, sondern auch, dass die Be- schuldigte beim Geldbezug darauf achtete, nicht aufzufallen. Ein ähnliches Vorgehen ist denn auch beim Bezug des Kleinkredits in Höhe von CHF 10'000.00, der auf das Konto von J._____ ausbezahlt wurde, erkennbar. Am Tag nach der Auszahlung hob die Beschuldigte - J._____ war zu jener Zeit wiederum bei der Arbeit (pag. 483) - eine erste Tranche von CHF 5'000.00 ab, was gemäss plausibler Aussage der damals zuständigen Bankmitarbeiterin BC._____ bei Beträgen bis zu CHF 5'000.00 pro Tag ohne weiteres am Bankomat vorgenommen werden kann (pag. 567 Z. 132 ff. sowie pag. 571 Z. 280). Am Folgetag wurde die zweite Tranche über CHF 5'000.00 abgehoben, diesmal jedoch am Bankschalter (pag. 512), weil Auszahlungen am Bankomat aufgrund Erreichens der Monatslimite of- fenbar nicht mehr möglich waren (vgl. hierzu Aussagen BC._____, pag. 571 Z. 280 ff. sowie auch Aussagen der Beschuldigten, pag. 595 Z. 159 ff.). Die genauen Umstände der Schalterauszahlung konnten indessen nicht abschliessend geklärt werden. A.______ räumte ein, den Auszahlungsbeleg für J._____ unterzeichnet zu haben, wobei sie sich nicht mehr erinnern konnte, ob J.______ selber auch dabei gewesen sei. Frau BC._____ von der Bank habe keine Fragen gestellt (pag. 595 f. Z. 176 ff.). BC._____ ihrerseits schliesst eine Verwechslung bzw. ein eigenes Fehlverhalten bei der Baraus- zahlung nicht aus (pag. 572 Z. 330: «ich weiss nicht, ob ich einen ‘Bock geschossen’ habe»; pag. 573 Z. 388 ff.: «Wenn ich diese Auszahlung so vorgenommen habe und ich keine Fragen gestellt habe, habe ich diese beiden Personen verwechselt. Anders kann ich es mir nicht erklären»). Gemäss der Beschuldigten sei sodann geplant gewesen, das Geld an BD._____, eine Schwester B._____s, in bar zu übergeben. Da das Treffen mit BD._____ nicht zustande gekommen sei, sei beschlossen worden, das Geld per Multimat zu überweisen (pag. 595 Z. 186 ff.). Am Multimat sei J._____ dabei gewesen und habe der Beschuldigten Anweisungen (darunter die Bekanntgabe des PIN) gegeben, um die Transaktion durchführen zu können (pag. 594 Z. 130 ff.). Dieses Vorgehen erklärt zwar, weshalb das Geld zunächst abgehoben und wenig später wieder einbezahlt sowie via Multimat überwiesen wurde, lässt insgesamt aber doch viele Fragen unbeantwortet. Offensichtlich sollte der Kredit unmittelbar an die Auszahlung abgezogen werden, wobei zweifelhaft ist, inwiefern J._____ hätte involviert sein sol- len. Bei der ersten Auszahlung konnte sie aufgrund ihres Arbeitseinsatzes nicht dabei gewesen sein, was impliziert, dass die Beschuldigte bereits im Besitz des PIN gewesen sein musste (vgl. hierzu die ausweichenden Antworten der Beschuldigten auf pag. 595 Z. 157 ff.: «An den ersten Bezug von CHF 5'000.00 am 24.08.2016 kann ich mich nicht erinnern. Es kann sein, dass sie [J.______] mir die Karte gegeben hat. Ich bin mir nicht sicher, ob ich mit ihr zusammen oder alleine Geld holen gegangen bin»). Demgegenüber soll die Multimat-Überweisung auf Aufforderung J.____ sowie unter Bekannt- gabe des PIN erfolgt sein. Das Gericht erkennt jedenfalls keine schlüssige Logik im von der Beschul- digten geschilderten Ablauf und zweifelt entsprechend an ihrer Version der Ereignisse. Vielmehr drängt sich auch hier der Schluss auf, dass das Vorgehen dazu diente, den Kredit möglichst unauffäl- lig vom Konto abzuziehen. Ein ähnliches Bild zeigt sich auch bezüglich eines weiteren Kleinkredits, namentlich desjenigen der H._____ AG (Bank) über CHF 45'000.00, der (nach Abzug der bestehenden Kreditschulden) in Höhe von ca. CHF 16'000.00 auf das gemeinsame Konto der Ehegatten ausbezahlt wurde. Noch am Tag der Auszahlung des Kredits wurden am Bankschalter CHF 15'140.00 von der Beschuldigten bezogen
37 (pag. 689). Die Auszahlung enthält zudem den Vermerk «Steuern», obschon die Beschuldigte hierzu ausführte, dass das Geld für Reisen nach Amsterdam und Paris sowie zahlreiche andere, auf B.______ lautende Rechnungen verwendet worden sei (pag. 768 Z. 151 ff.). Somit ist auch hier eine gewisse Vertuschungshaltung erkennbar. Was indessen mit dem Bargeld geschah, ist unklar, zumal - wie bereits hiervor ausgeführt - die laufenden Rechnungen erst nach dem Bezug des Kredites via E- Banking bezahlt wurden. Ein dritter Kleinkredit wurde schliesslich im Januar 2017 an J._____ ausbe- zahlt und gleichentags auf das private Konto der Beschuldigten - mithin also nicht auf das gemeinsa- me Konto der Ehegatten - weitergeleitet (pag. 1046). A.______ bezahlte im Anschluss diverse Rech- nungen an einschlägige Inkassounternehmen sowie Kreditinstitute und bezog regelmässig Bargeldbe- träge in vierstelliger Höhe (pag. 880 ff.). Der Umgang der Beschuldigten mit den ausbezahlten Gel- dern deutet somit klar darauf hin, dass die Vermögenswerte möglichst unauffällig hätten abfliessen sollen. Als weitere Verschleierungsmassnahme kann die von A.______ in die Wege geleitete Schuldensanie- rung genannt werden. Mitte Juli 2017 unterzeichnete sie einen Schuldsanierungsvertrag für sich und B.______ sowie drei Vollmachten, lautend auf B.______ und J.______ sowie sich selbst (pag. 1398 ff.; vgl. auch Aussagen der Beschuldigten, pag. 1381 ff. und pag. 1385 f.). Das beauftragte Schulden- sanierungsunternehmen, die V.____ AG, nahm in der Folge seine Arbeit auf und setzte sich mit Gläu- bigern in Verbindung, um die Abzahlung der Schulden zu regeln (so beispielsweise mit der E.____ AG (Bank), pag. 1403). Dem Ereignisprotokoll der V.____ AG ist sodann zu entnehmen, dass sich B.______ am 28.08.2017 telefonisch meldete und angab, von der Schuldensanierung nichts gewusst zu haben. Weiter soll er mitgeteilt haben, dass seine Frau ausgezogen sei und er die Sachlage klären wolle (pag. 1357). Die Beschuldigte ihrerseits schrieb am 29.08.2017 eine E-Mail an die V.____ AG, in der sie ihre neue Adresse angab und darauf hinwies, dass nur sie Einzahlungsscheine von der Sa- nierung erhalten soll (Ordner II der edierten Akten, pag. 574). Am Tag darauf schrieb die Beschuldigte sodann eine weitere E-Mail an die V.____ AG, diesmal mit folgendem Inhalt: « [...] Bitte passen Sie auf dass jede brief was mit der Sanierung zu tun hat müssen Sie schauen dass ich das bekomme, weil wir haben es so abgemacht das ich die Sanierung bezahle. Ich bitte Ihnen jede Brief jede rech- nung in meine adresse zusenden. A.______ BE.____ (Adresse), bin momentan bei meinen Eltern am wohnen aber sobald ich eine neue wohnung habe melde ich die neue adresse bei ihnen! Danke [...] » (pag. 1437). Anders als die Verteidigung erkennt das Gericht in letzterer Mail nicht einzig eine Mittei- lung des Domizilwechsels (vgl. die Ausführungen von RA G._____ zu den Ziffern 1.15 und 1.16 auf pag. 3141), sondern einen neuerlichen Versuch der Beschuldigten, ihre Machenschaften vor den AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) geheim zu halten. So erstaunt es nicht, dass die Be- schuldigte besagte E-Mail nur einen Tag nach der Anfrage B._____s an die V.____ AG (wonach er die Sachlage klären wolle) schrieb, wollte sie damit doch offensichtlich weitere Nachforschungen sei- nerseits verhindern. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich B.______ überhaupt bei der V.____ AG erkundigen müsste, wenn er doch über alles eingeweiht und mit dem Sanierungsplan der Beschuldigten einverstanden gewesen wäre. Aus welchem Grund sodann die Beschuldigte allein sämtliche Rechnungen begleichen wollte, obwohl die Kredite gemäss ihrer Version mit ausdrückli- chem Einverständnis sowie auf unmissverständliche Anordnung von B.______ und J.______ bezo- gen worden sein sollen, konnte A.______ ebenfalls nicht plausibel erklären. Ihre dahingehenden Aus- führungen jedenfalls, wonach sie von der Familie AO.___ (Familie der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) mit dem Tod bedroht worden sei und sie alles habe zahlen wollen, weil sie nicht wieder in eine solche Situation habe geraten wollen (vgl. pag. 1394 Z. 622 ff., «Muss ich mich zuerst umbringen las- sen, bis jemand etwas macht»), sind lebensfremd und entsprechend als Schutzbehauptung zu wer- ten. Vielmehr passen hierzu die Aussagen B._____s ins Bild. So führte er aus, er habe mit A.______
38 vereinbart, dass sie bezahlen müsse, was sie ihm schulde. Sie hätten gemeinsam eine Schuldaner- kennung und Abzahlungsvereinbarung unterzeichnet mit Datum 30.01.2018/23.01.2018. A.______ habe dann aber keine Zahlungen geleistet, wodurch er betrieben worden sei und weshalb er dann Strafanzeige eingereicht habe (pag. 1510 Z. 196 ff.). Zumal erst im Juli 2018 effektiv Strafanzeige ge- gen die Beschuldigte eingereicht worden ist, erscheint der von B.______ geschilderte Ablauf zeitlich stimmig und nachvollziehbar. Ganz grundsätzlich lässt sich schliesslich festhalten, dass die Beschuldigte auf das Gericht einen cle- veren und gewieften Eindruck gemacht hat. Sie versteht es offensichtlich, ein Gespräch taktisch zu führen und ihr Gegenüber mit schwer überprüfbaren Argumenten zu verunsichern respektive dazu zu bringen, keine weiteren Fragen zu stellen. Exemplarisch dazu sei beispielsweise auf die Aussagen verwiesen, die sie im Zusammenhang mit der AY._____ (Kreditkarte) machte (pag. 847 ff.): Sie wurde gefragt, weshalb sie so genau gewusst habe, dass die Schwester B._____s, AK.______, mit einer auf den Namen von J._____ lautenden Kreditkarte am 18.01.2017 zweimal Lotto gespielt habe, obschon sich die Beschuldigte ansonsten an die meisten Kreditkartenbezüge nicht erinnern könne. Sie ent- gegnete daraufhin, dass im Januar der Geburtstag der jüngsten Nichte B._____s sei und sie alle zu- sammen dort gewesen seien, als AK.______ das mit dem Lotto erwähnt habe. Auf weitere Frage, an welchem Tag diese Nichte Geburtstag habe und wie sie heisse, gab die Beschuldigte sodann wie folgt Antwort: «Ich weiss einfach, dass ihr Geburtstag war. Die Nichte heisst BF.____. Ich weiss jetzt nicht, ob es der Geburtstag war von BF.____ oder BG.____, der Ältesten. Aber sie haben so viele Kinder, da hat fast jeden Monat eines Geburtstag» (pag. 848 Z. 288 ff.). Auch J._____ erwähnte eine Situation, in der die Beschuldigte drohenden Schwierigkeiten geschickt aus dem Weg gehen konnte: Als einmal eine Betreibungsbeamtin habe vorbeikommen wollen, habe A.______ J._____ und O.______ gesagt, dass sie in ihr Zimmer gehen sollen. Es sei eine Frau von der Versicherung und sie würde mit ihr sprechen. Erst später, als die Betreibungsbeamtin offenbar noch einmal vorbeikam, ha- be J._____ gegenüber B.______ geäussert, dass diese Frau schon einmal bei ihnen gewesen sei. So hätten sie herausgefunden, dass es eben eine Angestellte des Betreibungsamts gewesen sei (pag. 904 f. Z. 413 ff.). Auch B.______ gab an, dass die Beschuldigte jeweils nach draussen gegangen sei, wenn die Frau vom Betreibungsamt gekommen sei (pag. 3116 Z. 20 ff. «Meine Mutter sprach draus- sen mit dieser Frau und ich weiss noch, wie ich meine Mutter gefragt habe, was diese Frau wollte. Meine Mutter sagte, sie sei da gewesen wegen einem Papier, das ich vergessen hätte. Jedenfalls war diese Frau bei uns und das war die Frau vom Betreibungsamt, Frau BH.____. Sie ging immer nach draussen, wenn diese Frau gekommen ist»). Die genannten Massnahmen sowie das taktische, plan- mässige Vorgehen der Beschuldigten bilden demnach ein weiteres Teilstück, anhand dessen das System der Beschuldigten sichtbarer wird. Ergänzend ist anzumerken, dass auf die genauen Umstände betreffend die Post- facheröffnung unter Verweis auf die Anklageschrift nicht näher einzugehen ist. Die Eröffnung des Postfachs zeugt jedoch von einer guten strategischen Planung und Umsetzung des Planes durch die Beschuldigte. Nach Ansicht der Kammer ist die einzig schlüssige Erklärung für das von der Beschuldigten gewählte Vorgehen (Postfach; Fälschen von Unterschriften; Barbezüge tätigen, während die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 bei der Arbeit sind), dass sie dadurch ihre Machenschaf- ten vor der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 verheimlichen wollte. Korrigierend zur Vorinstanz ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich beim Bank- konto, auf welches der Kredit der H._____ AG (Bank) in Höhe von über
39 CHF 16'000.00 ausbezahlt wurde, um das Privatkonto des Straf- und Zivilklägers 1 handelt (Band IV der edierten Akten, pag. 1432). 8.6.3 Weiteres Die Betreibungsregisterauszüge der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 (Band I der edierten Akten, pag. 195 ff. bzw. pag. 199 ff.) weisen bis im März 2017 bzw. bis im April 2017 keine Betreibungen auf. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnen die Betrei- bungen in Gesamthöhe von je mehreren zehntausend Franken. Der Umstand, dass der Deliktszeitraum in den Jahren 2016, 2017 sowie anfangs 2018 liegt und die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 die Strafanzeige erst am
10. Juli 2018 einreichten (vgl. pag. 2 ff.), zeigt auf, dass es ihnen nicht darum ging, der Beschuldigten zu schaden. Die vorhandene Schuldenanerkennung mit Abzah- lungsvereinbarung vom 23./30. Januar 2018 (pag. 23 f.) spricht vielmehr für eine gütliche Lösung (vgl. dazu die Aussage des Straf- und Zivilklägers 1, wonach er die Beschuldigte am Anfang nicht angezeigt habe. Es sei diese Schuldenvereinbarung gewesen, die sie hätte bezahlen und dann «abfahren» können; pag. 428 Z. 261 f.). Die Strafanzeige wurde erst gestellt, nachdem die Beschuldigte die vereinbarten Beträge nicht bezahlen konnte (vgl. Aussage der Beschuldigten, wonach sie ver- sucht habe, ihr Versprechen zu halten, jedoch eine andere Schuldensanierung mo- natlich bezahlt habe, nicht bei der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2; pag. 3435 Z. 16 ff.). 8.6.4 Fazit Grundsachverhalt Die in der Anklageschrift beschriebene Ausgangslage (vgl. E. II.7 hiervor) ist mit folgenden Präzisierungen erstellt: Die Beschuldigte hat mittels zuvor gefälschter Unterlagen insb. Kreditkarten, Zusatzkarten, Darlehensbeträge sowie ein Leasing erhältlich gemacht resp. versucht erhältlich zu machen, im Wissen darum, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation weder Kreditkarten noch Darlehen noch ein Leasing oder dergleichen erhalten würde, wobei sie vorgängig ein Postfach eröff- nete, um die Kontrolle über die Post von ihrem damaligen Ehemann, dem Straf- und Zivilkläger 1, sowie ihrer damaligen Schwiegermutter, der Straf- und Zivilkläge- rin 2, zu erlangen und somit auch den alleinigen Zugriff auf die Post im Zusam- menhang mit den gefälschten Unterschriften hatte. Die Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2 hatten keine Kenntnis von diesem Postfach. Durch die Eröffnung dieses Postfachs für sich und den Straf- und Zivilkläger 1 so- wie durch die Umleitung der Post der Straf- und Zivilklägerin 2 ebenfalls an dieses Postfach konnte die Beschuldigte sicherstellen, dass sie die Post jeweils abfangen und damit die zugestellten Kreditkarten sowie sämtliche Schreiben betreffend Gut- heissung der Darlehen, Zahlungsaufforderungen etc. in ihren Besitz nehmen konn- te, ohne dass die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 davon Kenntnis nahmen. Mutmasslich um die geprellten Unternehmen zwischenzeitlich zu besänftigen und weitere Schritte der Unternehmen (bspw. Einleitung einer Betreibung etc.) – sowie ein Auffliegen resp. Entdecken ihrer Machenschaften durch die Straf- und Zivilklä- gerschaft 1 und 2 – zu verhindern bzw. zu verzögern, fälschte die Beschuldigte ab Sommer 2017 auch auf einem Schuldensanierungsvertrag sowie auf Abzahlungs- /Rückzahlungsvereinbarungen die Unterschriften der Straf- und Zivilklägerschaft 1
40 und 2. Zu präzisieren ist, dass dies nicht teilweise erfolgte, um ihre eigene Schuld- pflicht zu minimieren: Die Beschuldigte unterschrieb nicht in ihrem Namen und hat- te offiziell keine eigene Schuldpflicht. Die Beschuldigte fälschte die Urkunden in der Absicht, einen eigenen Vorteil daraus zu ziehen. Die Beschuldigte handelte bewusst und mit der Absicht, mit dem so erbeuteten Geld ihren Lebensunterhalt bzw. ihre Lebensgestaltung zu finanzieren sowie um of- fene Rechnungen/Schulden begleichen zu können. Während des Deliktzeitraums ging die Beschuldigte nur zeitweise einer Beschäftigung nach, konkret arbeitete sie im Dezember 2015 zwei Wochen bei AG._____ (AG), anschliessend arbeitete sie während rund sechs Monaten (mit Unterbrechungen) temporär und von Dezember 2016 bis April 2017 arbeitete sie bei AH._____ (Unternehmen). Sie richtete sich darauf ein, mit der hier beschriebenen Vorgehensweise ihr nicht zustehende Ein- künfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ih- rer Lebensgestaltung darstellten. Mit ihrem zeitweisen Einkommen als BI._____ (Beruf) bzw. als Temporärangestellte wäre es ihr nicht möglich gewesen, eine sol- chen Lebensstil, wie sie ihn im Deliktszeitraum pflegte, zu finanzieren. Wie bereits in E. II.8.2 hiervor festgehalten, hat dieser Grundsachverhalt für sämtli- che nachfolgend einzeln zu prüfenden Anklageziffern Gültigkeit. Es wird daher nur noch in der gebotenen Kürze auf die zu überprüfenden Anklageziffern (I.1.1-I.1.16, mit Ausnahme von I.1.14) eingegangen. 8.7 Einzelne Anklageziffern 8.7.1 Anklageziffer I.1.1 Anklagesachverhalt (pag. 2895): «Urkundenfälschung, mehrfach begangen am 15.02.2016, 22.02.2016, 24.02.2016 und 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. B.______, J._____ und S.____ AG (Bank)/T.___ AG (Bank), indem die Beschuldigte am 15.02.2016 auf dem Antrag für eine S.____ (Bank)-Debitkarte im Zusammenhang mit dem «Bankpaket S.____ (Bank) Family», am 22.02.2016 auf Seite 2 und 4 des Formulars «Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten» sowie am 24.02.2016 auf den beiden «allgemeinen Vollmachten» ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ dessen Unterschrift fälschte, dies insbesondere in der Absicht, die Zustellung einer solchen S.____ (Bank)-Debitkarte zu erwirken sowie indem sie am 29.08.2016 auf der «Er- klärung zu S.____ (Bank) Online Services» betreffend das S.____ (Bank)-Konto der Privatklägerin J._____ ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerin deren Unterschrift fälschte, mit der Absicht, sich Zugang zum S.____ (Bank)-Konto von J._____ zu verschaffen. Sie handelte vorsätzlich und mind. in Vorteilsabsicht.» Die Kammer verweist auf die objektiven Beweismittel wie z.B. die Bankdokumente (pag. 75 ff., pag. 177 ff.) und die kriminaltechnische Handschriftenanalyse (pag. 1456 ff.) sowie auf das massgebende Deliktsblatt Nr. 1. Betreffend die Wis- senskomponente der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 ist festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger 1 glaubhaft und selbsterlebt erklärte, weshalb er das Formular A «Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten» (pag. 94 ff.) nicht kannte (pag. 73 Z. 422 ff.): «Die Unterschriften auf den «Produkte und Dienstleistungen» und auf der «Basiserklärung» sind von mir. Auf dem Formular A jedoch nicht. Darf ich fra-
41 gen, wie der Bankmitarbeiter heisst? Ja, bei BJ.____, der auf der Basiserklärung zur Bankbeziehung und auf den Formularen zu den Produkten und Dienstleistun- gen aufgeführt ist, waren wir persönlich. Auf dem Formular A ist BC.____ aufge- führt. Ich weiss, dass sie auch dort bei der S.____ (Bank) arbeitet, aber dieses Formular ist per Post gekommen.» Ebenso glaubhaft und selbsterlebt ist seine Antwort auf die Frage, ob er die beantragte S.____ (Bank)-Debitkarte für Barbezü- ge verwendet oder damit Einkäufe getätigt habe (pag. 74 Z. 456 f.): «Nein. Da bin ich 100%ig sicher. Ich habe meistens bar bezahlt. Wenn mit Karte, dann habe ich mit meiner einzigen S.____ (Bank)-Karte bezahlt.» Weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 bewusst hätte zulassen sollen, dass die Be- schuldigte eine Erklärung zu S.____ (Bank) Online Services für die Benutzung von S.____ (Bank) E-Banking in ihrem Namen unterschreibt, ergibt keinen Sinn. Die Beschuldigte sagte selbst, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht alleine mit die- sem Online Service auf ihr S.____ (Bank)-Konto zugreifen konnte (pag. 128 Z. 404 ff.). Die Beschuldigte gestand die Handlungen später auch ein (pag. 121 f. und pag. 128), wobei der Sachverhalt auch ohne dieses Eingeständnis erstellt gewesen wäre. 8.7.2 Anklageziffer I.1.2 Anklagesachverhalt (pag. 2895): «Urkundenfälschung, begangen am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. J._____ und U.______ AG, indem die Beschuldigte am 23.05.2016 auf dem Formular «Un- teradressen» zuhanden der U.______ AG ohne Wissen und Zustimmung der Pri- vatklägerin J._____ deren Unterschrift fälschte. Durch dieses Vorgehen konnte die Beschuldigte sicherstellen, dass auch die Post von J._____ an das auf sie und den Privatkläger B.______ lautende Postfach BK.____ zugestellt wird und sie somit die Kontrolle über sämtliche Post der Privatklägerin J._____ erlangte. Dies ermöglichte der Beschuldigten, die Schreiben, Kreditkarten etc. im Zusammenhang mit den ge- fälschten Kreditkartenanträgen, Darlehensverträgen etc. abzufangen, diese an sich zu nehmen bzw. Kenntnis davon zu nehmen und diese vor der Privatklägerin J._____ geheim zu halten. Sie handelte vorsätzlich und mind. in Vorteilsabsicht.» Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 3205 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebun- gen im Original): Der hiervor genannte Sachverhalt lässt sich dem Deliktsblatt Nr. 2 (pag. 218 ff.) entnehmen. Nach- dem die Beschuldigte zunächst «rechtmässig» ein Postfach für sich und B.______ eröffnete (vgl. An- trag Postfach vom 22.04.2016 mit der Unterschrift der Beschuldigten, pag. 298), liess sie in der Folge auch die Post von J._____ auf dieses Postfach umleiten. Dies dürfte bekanntlich als Vorbereitung für ihre späteren Handlungen gedient haben. Erwähnenswert ist hierbei, dass die Beschuldigte die Post offenbar vorsortierte. So gab ins besondere B.______ wiederholt an, ihm hätte wohl auffallen sollen, dass Briefe, die in ein Postfach gelangen, einen speziellen Stempel aufweisen würden (pag. 226 Z. 283 ff.: «Wenn wir genau geschaut hätten, hätten wir merken können, dass die Post eigentlich zuerst im Postfach war, denn die Post aus dem Postfach erhält einen Stempel. Es muss so sein, dass die Post also zuerst aus dem Postfach geholt und dann bei uns in den Briefkasten eingeworfen worden ist»; sowie pag. 3116 f. Z. 45 ff.: «Ich habe eigentlich nie Briefe angeschaut. Wenn ich nach Hause
42 kam, habe ich gefragt, welche Briefe gekommen sind. Was ich nicht verstanden habe war der Stem- pel, der eigentlich ausweisen würde, dass die Post an ein Postfach geht. Ich habe dort nicht nachge- fragt, vielleicht war ich auch zu naiv»). Die im Übrigen wortgewandte Beschuldigte machte - im Unter- schied zu ihrem sonstigen Aussageverhalten - betreffend das Postfach nur unpräzise und teilweise ir- ritierende Angaben. So hielt sie beispielsweise fest, sie vermute, sie sei dann mit J.______ noch ein zweites Mal zur Post gegangen, um die Umleitung für J.______ zu veranlassen (pag. 283, Z. 255 f.). Sie wisse nicht, ob sie das betreffende Formular unterzeichnet habe (pag. 284, Z. 273 ff.). Es könne sein, dass sie mit J.______ hingegangen sei (pag. 284, Z. 282). Sie könne sich nicht erinnern, wer die Unterschrift gesetzt habe, es könne schon sein, dass sie das gewesen sei (pag. 284, Z. 288). Sehr wahrscheinlich sei J.______ dabei gewesen, als diese Unterschrift gemacht worden sei (pag. 284, Z. 301). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang ein auf J._____ lautender Zahlungsbefehl vom 24.07.2017 in Höhe von mehr als CHF 35'000.00 zu erwähnen. Dieser wurde am 10.08.2017 (mithin dem Tren- nungsdatum) auf der Post von B.______ entgegengenommen (Band II der edierten Akten, pag. 661 f.), nachdem beispielsweise noch im Mai 2017 derartige Zahlungsbefehle von der Beschuldigten ab- geholt wurden (Band II der edierten Akten, pag. 663 f.). Die glaubhaften Schilderungen B._____s da- zu, wie er in den Besitz dieses Zahlungsbefehls kam (vgl. hierzu die ausführliche Aussage auf pag. 229 Z. 203 ff., wonach B.______ das Postfach «entdeckte», öffnete und dabei als erstes eine «Pfän- dungsankündigung» seiner Mutter von CHF 35'000.00 erblickte), decken sich somit auch mit den vor- handenen objektiven Beweismitteln. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Fazit Grundsachverhalt die Straf- und Zivilklägerin 2 nichts von diesem Postfach wusste (vgl. E. II.8.6.4 hiervor). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 8.7.3 Anklageziffer I.1.3 Anklagesachverhalt (pag. 2895 f.): «Betrug, mehrfach begangen z.N. P._____ AG bzw. D.___ SA (Finanzdienstleis- tungsunternehmen) als Rechtsnachfolgerin und Urkundenfälschung, mehrfach be- gangen z.N. B.______ und P._____ AG bzw. D.___ SA (Finanzdienstleistungsun- ternehmen) als Rechtsnachfolgerin, in der Zeit von 03.06.2016 bis ca. 06.07.2017 (Datum letzter Barbezug) resp. evtl. bis 26.02.2018, in K.____ (Ortschaft), evtl. an- derswo, indem die Beschuldigte am 03.06.2016 einen «Upgrade-Antrag AW.___ (Unternehmen) Konto» und am 20.06.2016 einen «Zusatzkartenantrag AX.____» ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ mit dessen Angaben und in dessen Namen ausfüllte und unterzeichnete und diese gefälschten Unterla- gen unter Beilage einer Kopie der ID von B.______ bei der P._____ AG einreichte. Gestützt auf die gefälschten Unterlagen stellte die P._____ AG dem Privatkläger B.______ bzw. der Beschuldigten eine Kreditkarte bzw. Zusatzkarte zu, wobei die Beschuldigte die Kreditkarten im gemeinsamen Postfach abfing und an sich nahm (vgl. dazu DB 2, Ziff. I.2.). Die Beschuldigte verwendete die Kreditkarten in der Folge für (Online-)Einkäufe und Barbezüge, so dass die Kreditkarten am 08.08.2017 einen Minussaldo von CHF 5'127.05 resp. am 26.02.2018 einen Minussaldo von CHF 5'004.65 aufwie- sen.
43 Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation keine Kre- ditkarte erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Herausgeberin mit dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rückzah- lungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht.» Es wird auf das Deliktsblatt Nr. 3 verwiesen (pag. 318 ff.). Dass das Stellen eines «Upgrade-Antrags AW.___ (Unternehmen) Konto» sowie der «Zusatzkartenantrag AX.____» impliziert, dass bereits ein Kundenkonto bei AW.___ (Unternehmen) be- stehen müsste, spielt vorliegend keine Rolle. Eine Kundenkarte bei AW.___ (Un- ternehmen) dient insbesondere dem Punktesammeln (wie eine AY._____ (Karte)) und dem Profitieren von Rabatten. Dies ist nicht vergleichbar mit einer Kreditkarte. Die Beschuldigte kann daher vom Bestehen eines Kundenkontos des Straf- und Zi- vilklägers 1 bei AW.___ (Unternehmen) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Be- schuldigte sagte zum Antrag der Karten Folgendes aus (pag. 368 Z. 86 ff.): «B.______ hat von seiner Schwester AK.______ mitbekommen, dass es so eine AW.___ (Unternehmen) Karte gibt. Er sagte mir, ich soll so ein Antragsformular ausfüllen um zu schauen, was für eine Limite er erhalte. Ich habe dann diesen An- trag gemacht. Die Limite, die er dann mit dieser Karte erhalten hat, weiss ich nicht». Damit widerspricht die Beschuldigte der glaubhaften Aussage des Straf- und Zivilklägers 1, wonach er nur im Alter von 19/20 Jahren während ca. zwei Jah- ren eine Kreditkarte gehabt habe, nachher nicht mehr (vgl. E. II.8.4 hiervor). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er ein Upgrade AW.___ (Unternehmen) Konto so- wie eine Zusatzkarte AX.____ beantragen sollte, die wie Kreditkarten funktionieren. Die Karten wurde gestützt auf die ausgefüllten Anträge zugestellt und in der Folge durch die Beschuldigte benutzt (vgl. pag. 369 f. Z. 100 ff.). Es wurden mehrere grössere Bargeldbeträge mit der Karte, lautend auf den Straf- und Zivilkläger 1, ab- gehoben, teils während seiner Arbeitszeit (pag. 411 f.). Dies ist jedoch insofern nicht von Relevanz, als dass der Straf- und Zivilkläger 1 von beiden Karten keine Kenntnis hatte und folglich selbst keine Bargeldbezüge damit tätigen konnte. Weiter zeigt sich exemplarisch das Vorgehen der Beschuldigten: Die Beschuldigte hat beim Darlehensvertrag bei der H._____ AG (Bank) über CHF 45'000.00 als B.______ unterzeichnet, ohne dass dieser etwas davon wusste. Von diesem Dar- lehen wurde mit einer Auszahlungsinstruktion, auf der die Beschuldigte (wiederum ohne dessen Wissen) als B.______ unterzeichnete, ein Betrag von CHF 3'354.35 an die P._____ AG überwiesen (vgl. Kontoblatt auf pag. 346, Zahlung vom 18. No- vember 2016; Deliktsblatt 7 auf pag. 684 ff.; pag. 705 ff.). Die Beschuldigte zahlte so bestehende Kreditschulden mit neuen Krediten zurück (zum Ganzen vgl. E. II.8.7.7 hiernach). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 8.7.4 Anklageziffer I.1.4 Anklagesachverhalt (pag. 2896): «Betrug, begangen z.N. E.____ AG (Bank) und Urkundenfälschung, mehrfach be- gangen z.N. B.______ und E.____ AG (Bank), in der Zeit von 04.06.2016 bis ca. 03.12.2016 (Datum letzte belastende Transaktion), in K.____ (Ortschaft), evtl. an-
44 derswo, indem die Beschuldigte am 04.06.2016 einen Antrag für eine AS._____ (Kreditkarte) und am 20.06.2016 ein diesbezügliches Formular betreffend wirt- schaftliche Verhältnisse ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ mit dessen Angaben bzw. mit fiktiven Angaben zu dessen Einkommen und in des- sen Namen ausfüllte und unterzeichnete und diese gefälschten Unterlagen unter Beilage einer Kopie der ID von B.______ bei der E.____ AG (Bank) einreichte. Gestützt auf die gefälschten Unterlagen stellte die E.____ AG (Bank) dem Privat- kläger B.______ eine Kreditkarte zu, wobei die Beschuldigte die Kreditkarte im ge- meinsamen Postfach abfing und an sich nahm (vgl. dazu DB 2, Ziff. 1.2.). Die Beschuldigte verwendete die Kreditkarte in der Folge für (Online-)Einkäufe und Barbezüge, so dass die Kreditkarte am 13.12.2016 einen Minussaldo von CHF 3'337.75 aufwies. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation keine Kre- ditkarte erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Herausgeberin mit dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rückzah- lungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 4).» Vorab kann auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3207, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der angeklagte Sachverhalt lässt sich Deliktsblatt Nr. 4 (pag. 413 ff.) entnehmen. Die Beschuldigte ist auch hier geständig, den Kreditkartenantrag ausgefüllt und die erforderlichen Unterlagen (insbeson- dere eine Kopie der ID, die sie aus B._____s Portemonnaie entwendet hat, vgl. pag. 476 Z. 80 ff.) eingereicht zu haben. Mit der Kreditkarte wurden im Anschluss zahlreiche Einkäufe getätigt, vornehm- lich in Onlineshops (Zalando, Ackermann.ch, My-Store oder Aliexpress.com), gelegentlich auch in physischen Läden (AH._____ (Unternehmen) und AY.____ K.____ (Ortschaft); zum Ganzen pag. 416). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die ID des Straf- und Zivilklä- gers 1 nicht nur entwendet, sondern auch kopiert und wieder zurückgelegt hat, da- mit dieser keinen Verdacht schöpft. Die getätigten Einkäufe (vgl. pag. 416, die Be- träge in roter Farbe) zeigen wiederum auf, dass die Aussage der Beschuldigten, wonach sie mit den Krediten habe Schulden abbauen wollen, als Schutzbehaup- tung zu werten ist. Aus der Übersicht auf pag. 416 geht hervor, dass Gutschriften vor allem im Jahr 2018 getätigt wurden. Die Schulden dieser Kreditkarte wurden zumindest teilweise durch die Aufnahme weiterer Kredite getilgt: So wurde am
18. November 2016 wiederum durch den Darlehensvertrag bei der H._____ AG (Bank) über CHF 45'000.00 (den die Beschuldigte ohne Wissen des Straf- und Zi- vilklägers 1 in dessen Namen unterzeichnete) ein Betrag von CHF 1'500.00 an die E.____ AG (Bank) überwiesen (zum Ganzen vgl. E. II.8.7.7 hiernach). Mit dem Ab- bau gemeinsamer Schulden hat dies nichts zu tun. Dem Deliktsblatt ist weiter zu entnehmen, dass die Beschuldigte am 8. Februar 2016 – somit nach der standesamtlichen Heirat im Oktober 2015 – eine Master- Card BL.____ bei der E.____ AG (Bank) beantragt hat, jedoch lautend auf A._____ (Ledigname). Sie hat eine falsche Arbeitgeberin, ein zu hohes monatliches Ein-
45 kommen sowie eine Wohnadresse in AP._____ (Ortschaft) (obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Kanton BM.____ gemeldet war, sondern in K.____ (Orts- chaft) wohnte vgl. pag. 3359 und pag. 3368) angegeben. Am 23. Februar 2016 wurde mit dieser Karte eine Belastung von CHF 2'259.00 registriert. Am 11. De- zember 2016 wurde der Beschuldigten die Karte gekündigt, weil sie ihre Rückstän- de nicht beglichen hatte (vgl. zum Ganzen pag. 414, pag. 450 Z. 35 ff. und pag. 456 ff.). Die Beschuldigte zeigt durch die zahlreichen falschen Angaben auch hier wieder ihr zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen. Eine Begleichung der Rückstände war zudem nicht nötig, da sie am 4. Juni 2016 den Antrag für die AS._____ (Kreditkarte) bei der E.____ AG (Bank) auf den Namen des Straf- und Zivilklägers 1 ausfüllte und mit seinem Namen unterzeichnete. Der Anklagesach- verhalt ist erstellt. 8.7.5 Anklageziffer I.1.5 Anklagesachverhalt (pag. 2897): «Betrug, begangen z.N. H._____ AG (Bank) sowie Urkundenfälschung, mehrfach begangen Z.N. J._____ und H._____ AG (Bank), in der Zeit von 08.07.2016 bis ca. 29.08.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, indem die Beschuldigte am 08.07.2016 auf der Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses, der Aus- zahlungsinstruktion und den allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammen- hang mit einem Darlehensvertrag über CHF 10'000.00 (wobei letzterer tatsächlich durch J._____ unterschrieben wurde, jedoch unter einem Vorwand und in Un- kenntnis des tatsächlichen Inhalts) ohne Wissen und Zustimmung von J._____ de- ren Unterschrift fälschte und die teilweise gefälschten Unterlagen unter Beilage di- verser weiterer Unterlagen (ID- und Passkopien, Kontoauszüge, Lohnabrechnun- gen etc.) betreffend J._____ und ihren Ehemann (O.______) bei der H._____ AG (Bank) einreichte. Gestützt auf die teilweise gefälschten Unterlagen wurden am 23.08.2016 CHF 10'000.00 auf das S.____ (Bank)-Konto von J._____ überwiesen. Die Be- schuldigte, welche die Unterlagen, die an J._____ adressiert waren, im Postfach abfangen konnte (vgl. dazu DB 2, Ziff. 1.2), bezog vom S.____ (Bank)-Konto der Privatklägerin J._____ in der Folge am 24.08.2016 und 25.08.2016 je CHF 5'000.00 am Bancomat bzw. am Schalter, wobei die Beschuldigte für den Be- zug am Bancomat in Besitz der Bankkarte (inkl. PIN) der Privatklägerin J._____ gewesen war und es ihr am 25.08.2016 gelungen ist, ohne entsprechend durch die Privatklägerin J._____ bevollmächtig gewesen zu sein, am Schalter CHF 5'000.00 gegen Unterschrift ausbezahlt zu erhalten, wobei hier ein Fehlverhalten / Irrtum sei- tens Bankangestellte nicht auszuschliessen ist. Am 29.08.2016 wurden wiederum CHF 10'000.00 auf das S.____ (Bank)-Konto der Privatklägerin J._____ einbezahlt (am Bancomat) und gleichentags via Auftrag am S.____ (Bank) Multimat durch die Beschuldigte, welche in Besitz der Bankkarte (inkl. PIN) der Privatklägerin J._____ war, an BD._____ überwiesen, womit die Beschuldigte ihre Schulden im Zusam- menhang mit einer Hochzeitsfeier bei BD._____ beglich. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanzielle[n] Situation kein sol- ches Darlehen erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Darlehensgeberin mit
46 dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rück- zahlungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 5).» Es ist auf die nachfolgenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3208 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslas- sung in eckiger Klammer): Hinsichtlich dieses Sachverhaltsteils ist das Deliktsblatt Nr. 5 massgebend (pag. 479 ff.). Unstrittig hat J._____ den Darlehensvertrag, nicht aber die weiteren Dokumente (AGB, Berechnung monatlicher Budgetüberschuss und Auszahlungsinstruktion) eigenhändig unterzeichnet (pag. 544 Z. 218 ff.: «Den Darlehensvertrag habe ich unterzeichnet, die drei anderen Blätter nicht» sowie pag. 3108 Z. 15 ff.; vgl. hierzu aber auch die Aussagen der Beschuldigten, die ausführte, sämtliche Formulare selbst aus- gefüllt zu haben bzw. später festhielt, sich nicht mehr an alles erinnern zu können, pag. 592 f. Z. 39 ff.). J._____ führte hierzu gleichbleibend aus, sie sei müde von der Arbeit nach Hause gekom- men, als A.______ sie um die Unterschrift gebeten habe (pag. 544 Z. 224 ff.: «Der Sohn war auf der Arbeit. Sie kam mit dem Blatt zu mir und sagte, Mutter wir brauchen das für den BR.____ (Automarke) für deinen Sohn. Ich kam von der Arbeit und war müde und habe gar nicht darauf geschaut, was es ist. Ich habe ihr vertraut und unterschrieben»; pag. 3108 Z. 20 ff.: «Als ich von der Arbeit nach Hause kam, war ich müde. Sie kam zu mir und sagte, ich müsse hier unterschreiben. Ich habe nicht gewusst, worum es geht, aber habe dann unterschrieben»). Die Beschuldigte stellt in Abrede, dass es um den BR.____ (Automarke) gegangen sei (pag. 593 f. Z. 89 ff.). Die Frage, weshalb J._____ nur den Dar- lehensvertrag und nicht auch die weiteren Dokumente (was wohl mit derselben Begründung wie beim Darlehensvertrag selber möglich gewesen wäre) unterzeichnete, konnte A.______ indessen nicht be- antworten (vgl. ihre diesbezüglichen, ausweichenden Aussagen auf pag. 593 Z. 62 ff. sowie pag. 3127 Z. 19 ff.). […] Es mag zwar ein wenig naiv erscheinen, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 den Darlehensvertrag ohne genaue Prüfung des Dokuments unterzeichnet hat. Dass die Straf- und Zivilklägerin 2 dachte, es gehe um den BR.____ (Automarke), ist mit Blick darauf, dass sie nur knapp drei Monate zuvor einen Leasingvertrag betreffend eines BR.____ (Automarke) für ihren Sohn abgeschlossen hatte, durchaus plausi- bel, ändert jedoch am erstellten Sachverhalt nichts (vgl. pag. 1151 und pag. 3113 Z. 21 ff.). Zu berücksichtigen ist weiter der Umstand, dass sie der Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt vertraut und ihre Bitte um ihre Unterschrift nicht hinterfragt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Überweisung des Darlehensbetrags von CHF 10'000.00 auf das S.____ (Bank)-Konto der Straf- und Zivilklägerin 2 am
23. August 2016 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt war die E._____ (Bank) AS._____ (Kreditkarte) (vgl. E. II.8.7.4 hiervor) bereits im Minus, deren Kreditlimite von CHF 3'000.00 wurde bereits am 13. Juli 2016 zum ersten Mal überschritten (vgl. pag. 416). Nach Überweisung des Darlehensbetrags wurden am 24. und 25. Au- gust 2016 je CHF 5'000.00 von diesem S.____ (Bank)-Konto bezogen, bevor am
29. August 2016 das Geld (CHF 10'000.00) wieder eingezahlt und via Multimat an BD._____ weitergeleitet wurde (zur Transaktionsübersicht vgl. pag. 483). Die Wahl dieser eher umständlichen Methode zum Transferieren des Geldes an BD._____ ist augenfällig und macht den Anschein, dass das Geld des Darlehensvertrags nur für eine möglichst kurze Zeit auf dem Konto der Straf- und Zivilklägerin 2 sichtbar
47 und damit vor dieser verheimlicht werden sollte, bevor es verwendet wurde. Weiter zu erwähnen ist, dass die Beschuldigte ebenfalls am 29. August 2016 auf der «Er- klärung zu S.____ (Bank) Online Services» betreffend das S.____ (Bank)-Konto der Straf- und Zivilklägerin 2 deren Unterschrift fälschte, um sich so Zugang zum E- Banking zu verschaffen (vgl. E. II.8.7.1 hiervor). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 8.7.6 Anklageziffer I.1.6 Anklagesachverhalt (pag. 2898): «Betrug, begangen z.N. E.____ AG (Bank) und Urkundenfälschung, mehrfach be- gangen z.N. J._____ und E.____ AG (Bank), in der Zeit von 18.09.2016 bis ca. 07.11.2016 (Datum letzte belastende Transaktion), in K.____ (Ortschaft), evtl. an- derswo, indem die Beschuldigte am 18.09.2016 einen Antrag für eine AS._____ (Kreditkarte) ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerin J._____ mit deren Angaben bzw. mit fiktiven Angaben zu deren Einkommen und in deren Namen aus- füllte und Unterzeichnete und diese gefälschten Unterlagen unter Beilage einer Ko- pie der ID der Privatklägerin J._____ bei der E.____ AG (Bank) einreichte. Gestützt auf die gefälschten Unterlagen stellte die E.____ AG (Bank) J._____ eine Kreditkarte zu, wobei die Beschuldigte die Kreditkarte im Postfach abfing (vgl. dazu DB 2, Ziff. 1.2.) und an sich nahm. Die Beschuldigte verwendete die Kreditkarte in der Folge für (Online-)Einkäufe und Barbezüge, so dass die Kreditkarte per 13.11.2016 einen Minussaldo von CHF 8'739.15 aufwies. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation keine Kre- ditkarte erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Herausgeberin mit dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rückzah- lungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 6).» Es ist auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3209 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassung in ecki- ger Klammer): Der Anklagesachverhalt gründet auf dem Deliktsblatt Nr. 6 (pag. 621 ff.). Die Beschuldigte räumte wiederum ein, den Kreditkartenantrag für J._____ unterzeichnet zu haben. Ausgefüllt habe das For- mular allerdings AK.______ (die Schwester von B.______) auf Bitten von J._____ (weil AK.______ ihr von der Möglichkeit erzählt habe, mit der Kreditkarte AS._____(Punkte) zu sammeln, pag. 660 Z. 28 ff.). AK.______ habe der Beschuldigten den ausgefüllten Antrag anschliessend als PDF per WhatsApp geschickt, wobei die Beschuldigte bemerkt habe, dass noch eine ID erforderlich sei. J._____ sei dann mit ihrer ID zu A.______ gegangen, diese habe die ID kopiert und sie an J._____ zurückgegeben (pag. 661 Z. 66 ff.). An dieser Version bestehen begründete Zweifel: Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb AK.______ den Antrag mit den Kontaktdaten A.______ (E-Mail und Telefonnummer, pag. 664) ausfüllen und ihn anschliessend zur weiteren Bearbeitung an die Beschul- digte weiterleiten sollte. […] Im Übrigen wurde auch diese Kreditkarte (nebst zahlreichen Barbezügen währen der Arbeitszeit J.____, pag. 624) bevorzugt für Alltagsausgaben verwendet, davon auffallend viele Einkäufe in der Region AP._____ (Ortschaft) (pag. 637).
48 Unter Verweis auf das in E. II.8.3 hiervor Ausgeführte, sind auch diese Aussagen der Beschuldigten nicht glaubhaft. Es ist weiter hervorzuheben, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 keinen Bezug zu AP._____ (Ortschaft) hatte, die Beschuldigte hin- gegen (durch ihre dort wohnhafte Familie) schon. Zudem widersprechen die Ein- käufe in der Region AP._____ (Ortschaft) auch der Aussage der Beschuldigten, wonach sie nie allein habe unterwegs sein dürfen (vgl. E. II.8.3 hiervor). Auf Vorhalt von vier Bargeldbezügen mit der E._____ (Bank) AS._____ (Kreditkar- te) von je CHF 1'000.00, welche kurz nach oder während der Arbeitszeit der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 getätigt wurden (vgl. Übersicht auf pag. 624 und pag. 635 ff.), sagte die Beschuldigte, es könne schon sein, dass sie diese gemacht habe, sie könne sich jedoch nicht erinnern, da es aus dem Jahr 2016 sei (pag. 669 Z. 36 ff.). Auf Frage, weshalb sie diese Barbezüge mit der Kreditkarte der Straf- und Zivilklägerin 2 getätigt habe, sagte sie, es sei immer alles nur um Rechnungen gegangen. Sie sei sicher und könne schwören, dass sie das Geld bezogen habe und sogleich auf die Poststelle in K.____ (Ortschaft) gegangen sei, um Rechnun- gen von B.______ – Ratenzahlungen, die er gehabt habe, Krankenkasse – zu be- zahlen (pag. 669 f. Z. 66 ff.). Dass sie sich einerseits nicht an die Bargeldbezüge erinnern kann und andererseits genau weiss, wofür diese verwendet worden sein sollen, zeigt ihr Aussageverhalten auf (vgl. dazu E. II.8.3 hiervor). Der Anklage- sachverhalt ist erstellt. 8.7.7 Anklageziffer I.1.7 Anklagesachverhalt (pag. 2898 f.): «Betrug, begangen z.N. H._____ AG (Bank) und Urkundenfälschung, mehrfach begangen z.N. B.______ und H._____ AG (Bank), in der Zeit 03.11.2016 bis 23.11.2016, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, indem die Beschuldigte am 03.11.2016 den Darlehensvertrag «BN.____» bei der H._____ AG (Bank) mit ei- nem Darlehensbetrag über CHF 45'000.00 sowie die dazugehörigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses und die Auszahlungsinstruktion ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ mit dessen Angaben und in dessen Namen ausfüllte und unterzeichnete und diese gefälschten Unterlagen bei der H._____ AG (Bank) einreichte. Sie reich- te zudem verschiedene Lohnabrechnungen des Privatklägers B.______ sowie eine auf Echtheit geprüfte Kopie der ID von B.______ ein. Gestützt auf die gefälschten Unterlagen wurden am 18.11.2016 CHF 16'145.65 auf das S.____ (Bank)-Konto des Privatklägers B.______ überwiesen, wobei die Beschuldigte hinsichtlich dieses Kontos bevollmächtigt war und das Konto verwaltete. Die Verwendung dieses Be- trages erfolgte dabei wie folgt: Am 18.11.2016 wurden CHF 1'000.00 auf das S.____ (Bank)-Konto der Privatklägerin J._____ überwiesen (mittels E-Banking), CHF 15'140.00 wurden durch die Beschuldigte am S.____ (Bank)-Schalter bar be- zogen, womit somit bereits über CHF 16'140.00 verfügt worden ist. Ebenfalls am 18.11.2016 wurden alsdann wiederum CHF 1'000.00 vom S.____ (Bank)-Konto der Privatklägerin J._____ (am Bankomat) bezogen. Am 23.11.2016 erfolgte dann zunächst eine Einzahlung von CHF 3'000.00 (am Bancomat) auf das S.____ (Bank)- Konto des Privatklägers B.______, alsdann wurden gleichentags,
49 im Abstand von wenigen Minuten, zuerst CHF 2'500.00 an AJ.____, bei der er sich offenbar um eine Cousine der Beschuldigten handelt, (am Multimat) überwiesen und dann CHF 500.00 bar bezogen (am Bancomat). Am 25.01.2016 betrug der Kontostand des S.____ (Bank)-Kontos des Privatklägers B.______ CHF 362.03. Der restliche Darlehensbetrag in der Höhe von CHF 28'854.35 wurde am 17.11.2016 und 18.11.2016 für die Tilgung von Verpflichtungen bei anderen Fi- nanzinstituten verwendet (vgl. auch gefälschte Auszahlungsinstruktion; CHF 3'354.35 wurden an die P._____ AG überwiesen, vgl. Ziff. 1.3. bzw. DB 3; CHF 1'500.00 wurden an die E.____ AG (Bank) überwiesen, vgl. Ziff. 1.4. bzw. DB 4; CHF 24'000.00 wurden an die R._____ AG (Bank) überwiesen, vgl. DB 13, wobei der einzige bei der R._____ AG (Bank) von der Beschuldigten mittels Unter- lagen mit gefälschten Unterschriften beantragte Kredit abgelehnt wurde, jedoch (mutmasslich) rechtmässig beantragte Kredite bei der R._____ AG (Bank) beste- hen bzw. bestanden.). Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation kein solches Darlehen erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Darlehensgeberin mit die- ser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rück- zahlungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 7).» Vorab ist auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei- sen (pag. 3211, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es kann auch hier im Wesentlichen auf den nachvollziehbaren und detaillierten Anzeigerapport gemäss Deliktsblatt Nr. 7 verwiesen werden (pag. 685 ff.). Hervorzuheben ist die zutreffende Bemer- kung des Untersuchungsbeamten, der im Anzeigerapport darauf hinwies, dass im damaligen Zeit- punkt (ca. Oktober/November 2016) die zuvor bezogenen Kreditkarten auf das maximale Limit belas- tet waren, die S.____ (Bank)-Konten einen Minussaldo aufwiesen (vgl. beispielsweise Konto von B.______, pag. 689) und überdies Abzahlungsverpflichtungen (aus bestehenden Darlehens- und Leasingverträgen) bestanden. Die Beschuldigte musste demnach die schlechte finanzielle Situation erkannt und entsprechend gehandelt haben (pag. 686). Nachdem mit der beantragten Kreditsumme von rund CHF 45'000.00 seitens des Kreditinstituts zunächst offene Forderungen der R.____ AG (Bank) sowie der P._____ AG und der E.____ AG (Bank) beglichen worden waren (vgl. Auszahlungs- instruktion pag. 708), erfolgte am 18.11.2016 die Auszahlung des Restbetrags auf das Konto von B.______. Gleichentags wurde in etwa diese Geldsumme bar und mit dem Vermerk «Steuern» abge- hoben (pag. 689). Dass dieses Geld nicht (nur) für Steuern gebraucht wurde, sagte die Beschuldigte selbst: Vom Betrag von CHF 15'140.00 seien CHF 9'000.00 für Reisen nach Am- sterdam und Paris gebraucht worden, das andere sei für Rechnungen von Media- Markt, Interdiscount – alles, was auf den Namen des Straf- und Zivilklägers 1 ge- laufen sei – verwendet worden (pag. 768 Z. 151 ff.). Weiter ist nochmals anzumer- ken, dass diese Verschleierungstaktik durch diverse Transaktionen (Bargeldbezü- ge, diverse Einzahlungen und Überweisungen auf verschiedene Konti) nicht nötig gewesen wäre, wenn die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 von den Krediten ge-
50 wusst hätten (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen in E. II.8.6.1 hiervor). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 8.7.8 Anklageziffer I.1.8 Anklagesachverhalt (pag. 2899 f.): «Betrug, begangen z.N. F._____ GmbH (Finanzinstitut) und Urkundenfälschung, mehrfach begangen z.N. J._____ und F._____ GmbH (Finanzinstitut), in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, indem die Beschuldigte am 18.11.2016 einen Antrag für die Kreditkarte «AY._____ (Kreditkar- te)» ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerin J._____ mit deren Angaben bzw. mit fiktiven Angaben zu deren Einkommen und in deren Namen ausfüllte und Unterzeichnete und diesen gefälschten Antrag bei der der F._____ GmbH (Finanz- institut) einreichte. Gestützt auf die gefälschten Unterlagen stellte die F._____ GmbH (Finanzinstitut) der Privatklägerin J._____ eine Kreditkarte zu, wobei die Beschuldigte die Kreditkarte im Postfach abfing (vgl. dazu DB 2, Ziff. 1.2.) und an sich nahm. Die Beschuldigte verwendete die Kreditkarte in der Folge für (Online-)Einkäufe und Barbezüge, so dass die Kreditkarte nach dem 21.02.2017 einen Mi- nussaldo von CHF 6'222.60 aufwies. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation keine Kre- ditkarte erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Herausgeberin mit dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rückzah- lungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 8).» Vorab wird auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3212, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das diesem Sachverhalt zugrundeliegende Deliktsblatt Nr. 8 (pag. 789 ff.) enthält wiederum eine Auf- listung jener Positionen, die mit der Kreditkarte bezahlt wurden (pag. 855 f.). Die Beschuldigte mar- kierte diese Kartenbezüge mit den Buchstaben «N» (für J.______), «D» (für B.______), «Z» (für A._____), «L» (für O.______), «B» (für AK.______) und «U» (für Unbekannt; pag. 845 Z. 142 f.). Be- zeichnenderweise will die Beschuldigte selber lediglich eine Zahlung über CHF 23.00 im AY.____ K.____ (Ortschaft) (pag. 856) sowie gemeinsam mit B.______ jeweils einen Einkauf in der Mobilezo- ne (pag. 855) und in einem Geschäft in Weil am Rhein (pag. 861) getätigt haben. Demgegenüber soll insbesondere die technisch nicht versierte J._____ zahlreiche Zahlungen in Onlineshops vorgenom- men haben (pag. 855: Aliexpress oder Home24) und darüber hinaus soll gar O.______ – der gemäss der Beschuldigten eigentlich vehement aus allen finanziellen Angelegenheiten hätte rausgehalten werden müssen – mit der Kreditkarte seiner Ehefrau einen Flug über Wizz Air gebucht haben (pag. 860). Verschiedenste weitere Kreditkartenbezüge wurden sodann von der Beschuldigten mit «Unbekannt» markiert (darunter ein Bargeldbezug in K.____ (Ortschaft) über CHF 1'000.00, pag. 856). Genau erinnern konnte sie sich demgegenüber daran, dass die Schwester von B.______, AK.______, mit der Kreditkarte zweimal Lotto gespielt hat (pag. 860). Dem Narrativ der Beschuldigten folgend, wonach J._____ dem Ehepaar B.______ und A._____ lediglich habe helfen bzw. unter die Arme greifen wollen, erstaunt es doch, wenn dann sowohl J._____ selber als insbesondere auch die Schwester AK.______ besagte Kreditkarte für Vergnügungsausgaben verwenden sollten.
51 Die Markierung der Kartenbezüge mit den einzelnen Buchstaben machte die Be- schuldigte erst auf den vorgehaltenen Kontoauszügen für Dezember 2016 und Ja- nuar/Februar 2017 anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. September 2019 bei der Kantonspolizei Bern (vgl. pag. 790, 844 f., 855 f. und 860 f.). Dass die Beschuldigte sich erinnern können will, wer die Kreditkarte für welche spezifische Transaktion gebraucht haben soll, obwohl sie sich an vieles nicht mehr erinnern konnte, ist mehr als bezeichnend. Zudem widerspricht sie ihren eigenen in der glei- chen Einvernahme vorherig gemachten Aussagen, wonach die Karte zur Hauptsa- che durch die Straf- und Zivilklägerin 2 benutzt worden sei (pag. 843 Z. 55 ff.). Die Kreditkarte wies am 13. Dezember 2016 – und damit bereits innert wenigen Tagen nach deren Erhalt am 6. Dezember 2016 – einen Minussaldo von CHF 6'200.90 auf (pag. 793). Die aufgrund des Minussaldos getätigten Gutschrif- ten vom 9. und 16. Januar 2017 stammten zudem vom S.____ (Bank)-Konto der Beschuldigten, welches wiederum durch den Darlehensvertrag der H._____ AG (Bank) vom 5. Dezember 2016 (durch welchen CHF 26'963.90 auf das Konto der Straf- und Zivilklägerin 2 und von dort auf das Konto der Beschuldigten überwiesen wurden, vgl. E. II.8.7.9 hiernach) gespiesen wurde (vgl. Übersicht der Transaktio- nen auf pag. 792 f.). Die Kreditkarte wurde vorwiegend für Onlineeinkäufe gebraucht, was dem modus operandi der Beschuldigten entspricht – welcher im Übrigen auch im rechtskräfti- gen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BM.____ vom 19. September 2023 ersicht- lich ist (vgl. pag. 3353 bzw. edierte Akten VT.2023.10689 pag. 220 ff.). Dass die Straf- und Zivilklägerin 2 die Onlineeinkäufe nicht selbst getätigt haben kann, sagte die Beschuldigte mit ihrer Aussage vom 12. September 2019 zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.12. der Anklageschrift gerade selbst: Die Straf- und Zivilklägerin 2 habe sich mit dem Internet nicht ausgekannt oder damit, etwas auszufüllen und habe auch keine eigene E-Mail-Adresse gehabt (pag. 1202 Z. 55 ff.). Auffallend ist zudem, dass auch in den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift Onlineeinkäufe, u.a. auch auf AliExpress, getätigt wurden, wobei dort die AS._____ (Kreditkarte), lautend auf den Straf- und Zivilkläger 1, benutzt wurde (vgl. pag. 435 und E. II.8.7.4 hiervor). Im Übrigen passen diese Onlineeinkäufe auch nicht zum Narrativ der Be- schuldigten, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 mit den Krediten nur ihrem Sohn und ihr habe helfen wollen. Ebenso passt nicht, dass der Ehemann der Straf- und Zivilklägerin 2 deren Kreditkarte für die Buchung eines Fluges benutzt haben soll, wo er doch nichts von diesen Kreditgeschäften erfahren durfte. Der Anklagesach- verhalt ist erstellt. 8.7.9 Anklageziffer I.1.9 Anklagesachverhalt (pag. 2900): «Betrug, begangen z.N. H._____ AG (Bank) und Urkundenfälschung, mehrfach begangen z.N. J._____ und H._____ AG (Bank), in der Zeit von 05.12.2016 bis ca. 24.01.2017, in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, indem die Beschuldigte am 05.12.2016 den Darlehensvertrag «BN.____» bei der H._____ AG (Bank) mit ei- nem Darlehensbetrag über CHF 36'000.00 sowie die da zugehörigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses und
52 die Auszahlungsinstruktion ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerin J._____ mit deren Angaben und in deren Namen ausfüllte und Unterzeichnete und diese gefälschten Unterlagen bei der H._____ AG (Bank) einreichte. Ausserdem fälschte die Beschuldigte in diesem Zusammenhang, ohne Wissen und Zustim- mung von J._____ und ihres Ehemannes, O.______, die Unterschriften der beiden auf einem Vertrag betreffend S.____ (Bank)-Festhypothek und reichte diesen ebenfalls bei der H._____ AG (Bank) ein. Sie reichte zudem verschiedene Lohnab- rechnungen von J._____ sowie eine auf Echtheit geprüfte Kopie der ID der Privat- klägerin J._____ und eine Kopie des Reisepasses von O.______ ein. Gestützt auf die gefälschten Unterlagen wurde das Darlehen gewährt und wie folgt ausbezahlt: Ein Teil des Darlehens, konkret CHF 9'036.10, wurde am 06.01.2017 mit Verpflichtungen aus dem Privatkredit lautend auf die Privatklägerin J._____ bei der H._____ AG (Bank) verrechnet (vgl. dazu auch DB 5, Ziff. 1.5). CHF 26'963.90 wurden ebenfalls am 06.01.2017 auf das S.____ (Bank)-Konto lautend auf die Pri- vatklägerin J._____ überwiesen und noch am selben Tag im Rahmen von zwei Transaktionen (am S.____ (Bank) Multimat) auf das S.____ (Bank)-Konto der Be- schuldigten weiter überwiesen, wobei die Beschuldigte, welche die Unterlagen, die an J._____ adressiert waren, im Postfach abfangen konnte und für die Banküber- weisungen auf deren Konto in Besitz der Bankkarte (inkl. PIN) der Privatklägerin J._____ gewesen sein muss (vgl. dazu DB 2, Ziff. 1.2. wie auch DB 1, Ziff. 1.1, d.h. gefälschte Unterschrift auf «Erklärung zu S.____ (Bank) Online Services» betref- fend das S.____ (Bank)-Konto der Privatklägerin J._____), das Geld schliesslich für die Tilgung von Schulden (vgl. dazu auch DB 8) sowie für weitere Zwecke ver- wendete. Am 24.01.2017 war das Darlehen aufgebraucht. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanzielle Situation kein solches Darlehen erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Darlehensgeberin mit die- ser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rück- zahlungsfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 9).» Es ist auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3213 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich dieser Anklageziffer kann im Wesentlichen auf das Deliktsblatt Nr. 9 verwiesen werden (pag. 874 ff.). Die Beschuldigte gab in Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag an, J._____ ha- be eine Ablehnung der H._____ AG (Bank) erhalten. Es sei jedoch möglich, ein abgelehntes Gesuch zurückzuziehen, um danach wieder ein neues Gesuch stellen zu können. Dafür sei J._____ persön- lich mit der Beschuldigten sowie mit ihrer Tochter BO.____ zur H._____ AG (Bank) in BP.____ (Orts- chaft) gefahren und habe das Gesuch zurückgezogen (pag. 1010 Z. 256 ff.). J._____ bestritt im Rah- men ihrer erstmaligen Befragung diese Fahrt nach BP.____ (Ortschaft) (pag. 970 Z. 166 ff.), gab dann allerdings an der Hauptverhandlung ungefragt an, sie habe einmal etwas unterschrieben, als sie und die Beschuldigte zur Bank gegangen seien. Sie habe unterschrieben, weil die Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie noch eine Sicherheit brauche. Weil sie ihr sehr vertraut habe, habe sie dies unter- schrieben. Dass der Kredit dann auf ihren Namen gelautet habe, habe sie aber nicht gewusst (pag. 3109 Z. 9 ff.; vgl. auch pag. 3109 Z. 27 ff., wonach J._____ angab, sie habe damals aufgrund ihrer Chemotherapie vieles ausgesagt, das sie heute nicht mehr wisse). BO.____, die an der Hauptver-
53 handlung als Zeugin vorgeladen war, bestätigte, J._____ und die Beschuldigte nach BP.____ (Orts- chaft) zur H._____ AG (Bank) gefahren zu haben (pag. 3103 Z. 13: «Ja, es war H._____ AG (Bank). So BQ.____ (Farbe). BN._____»). Sie habe im Auto gewartet, während die Beschuldigte und J._____ in die Bank gegangen seien. Als Grund für die Fahrt nach BP.____ (Ortschaft) habe die Beschuldigte ihr gesagt, dass sie einen Kredit aufnehmen wolle (zum Ganzen vgl. pag. 3102 Z. 40 ff.). In zeitlicher Hinsicht konnte BO.____ sodann angeben, dass die Fahrt vor der festlichen Hochzeit B._____s und A._____s gewesen sei (pag. 3103 Z. 37 f.). Der Ansicht der Verteidigung, wonach aus der Fahrt nach BP.____ (Ortschaft) unbesehen auf das Wissen J.____ geschlossen werden könne (vgl. die Ausführungen zu Ziff. 1.9 auf pag. 3140), kann sich das Gericht nicht anschliessen. Einerseits hat J._____ bereits bezüglich eines anderen Kleinkre- dits glaubhaft angegeben, eine Unterschrift geleistet zu haben, nachdem die Beschuldigte ihr versi- chert habe, dass es um den BR.____ (Automarke) gehe. Es ist somit durchaus vorstellbar, dass J._____ auch bei dieser Fahrt nach BP.____ (Ortschaft) gutgläubig davon ausging, es gehe um die von der Beschuldigten erwähnte Sicherheit (insbesondere, da A.______ gegenüber BO.____ offenbar erwähnte, sie wolle einen Kredit aufnehmen). Andererseits lassen auch die Aussagen der Beschuldig- ten keine eindeutige Rekonstruktion der Ereignisse zu. So gab sie beispielsweise zunächst an, J._____ habe aufgrund des vorliegenden Darlehensantrags eine Ablehnung der Bank erhalten und gestützt darauf vor Ort in BP.____ (Ortschaft) den Antrag zurückziehen müssen (pag. 1010 Z. 256 ff.). Wenig später führte sie entgegen ihrer ersten Darstellung aus, der Zeitpunkt des Kreditrückzugs sei vor dem hier zu beurteilenden Darlehensvertrag erfolgt (pag. 1010 Z. 262 ff.). Im Übrigen konnte BO.____ nachvollziehbar darlegen, dass der Besuch in BP.____ (Ortschaft) vor der festlichen Hoch- zeit und damit vor August 2016 gewesen war. Somit dürfte diese gemeinsame Autofahrt jedenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom Dezember 2016 gestanden haben. Gestützt auf die in E. II.8.3 und E. II.8.5 hiervor vorgenommene Aussagewürdigung ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht über den wahren Grund des Besuchs der H._____ AG (Bank) in BP.____ (Ortschaft) infor- miert worden ist. Die Aussage der Beschuldigten wird im Weiteren durch die Zeit- angabe von BO.____ widerlegt (pag. 3103 Z. 35 ff.). BO.____ hatte keinen Grund, betreffend den Zeitpunkt der Fahrt – der für sie eher eine Nebensächlichkeit dar- stellte – etwas Unzutreffendes zu sagen. Auch hier zeigt sich, dass die Argumenta- tion der Beschuldigten, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 mit dem Kredit einver- standen gewesen sei, damit die Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger 1 Schulden bezahlen können, nicht aufgeht: Das Geld wurde zwischen den drei S.____ (Bank)-Konti (der Straf- und Zivilklägerin 2, der Beschuldigten sowie des gemeinsamen Kontos der Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers 1) hin und her übertragen. Weiter wurden auch teils im Minutentakt Barbezüge und Einzah- lungen von einem S.____ (Bank)-Konto auf ein anders S.____ (Bank)-Konto am Bankomaten in K.____ (Ortschaft) verbucht (vgl. pag. 878). Dieses Hin und Her wäre nicht nötig gewesen, wenn es nur um die Tilgung von Schulden der Ehegat- ten AO.___ (Straf- und Zivilklägerin 2 und O.___) gegangen wäre. Zudem wäre es naheliegender gewesen, den Geldbetrag zu Beginn direkt auf das gemeinsame Konto der Ehegatten und nicht auf das der Beschuldigten zu übertragen. Der An- klagesachverhalt ist erstellt. 8.7.10 Anklageziffer I.1.10 Anklagesachverhalt (pag. 2901):
54 «Betrug, versucht begangen z.N. M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als Rechtsnachfolgerin und Urkundenfälschung, begangen z.N. B.______ und M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als Rechtsnachfolgerin, in der Zeit vom 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, in- dem die Beschuldigte am 09.12.2016 einen Leasingantrag für einen BR.____ (Au- tomarke) mit einem Betrag von CHF 26'743.00 ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ mit dessen Angaben und in dessen Namen ausfüllte und diesen gefälschten Antrag am 14.12.2016 bei der Leasinggeberin, der M._____AG (Kreditinstitut) einreichte. Die M._____AG (Kreditinstitut) lehnte den Antrag mit Schreiben vom 19.12.2016 ab. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation kein solches Leasing erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Leasinggeberin mit dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rückzah- lungsfähigkeit, wobei die M._____AG (Kreditinstitut) den Antrag aber ablehnte. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 10).» Die Beschuldigte hat zugegeben, den Leasingantrag unterschrieben zu haben (pag. 1122 Z. 263 f.). Der Grund dafür sieht die Kammer nicht darin, dass sie dem Straf- und Zivilkläger 1 eine Freude bereiten wollte. Es behauptete auch niemand, dass der Straf- und Zivilkläger 1 unbedingt einen (zweiten) BR.____ (Automarke) haben wollte und die Beschuldigte es deshalb gemacht hätte. Eine Vorteilsabsicht betreffend das Leasing kann, selbst wenn die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt keinen Führerausweis hatte, nicht automatisch verneint werden. Als Beispiel sei das erste BR.____ (Automarke)-Leasing im April 2016 (vgl. pag. 1152) genannt: Die Beschuldigte sagte selbst, sie und die Straf- und Zivilklägerin 2 hätten versucht, dass das (erste) Leasing für den BR.____ (Automarke) über ihren Namen laufen sollte (pag. 1119 Z. 117 ff.). Als Grund für den Wechsel des (ersten) Leasings auf ihren Namen gab die Beschuldigte die absolut unglaubhafte Erklärung ab: «Weil wir einmal im Namen von J.______ bei der H._____ AG (Bank) einen Kreditantrag stellten und dieser abgelehnt wurde. Eben wegen diesem BR.____ (Automarke)- Leasing. Sie empfahlen uns dann, dass dieses Leasing über einen anderen Namen laufen sollte.» (pag. 1119 Z. 126 ff.). Auch zu diesem Zeitpunkt hatte sie keinen Führerschein und wohl auch kein grosses Interesse an Autos. Den Vorteil, den die Beschuldigte dadurch anstrebte, lag jedoch in der Vertuschung der Zahlungs- rückstände betreffend Leasingraten (vgl. E. II.8.7.11 hiernach). Beim Leasingantrag im Dezember 2016 benutzte sie den Namen des Straf- und Zi- vilklägers 1. Dafür sind gleich mehrere Gründe ersichtlich: Es ist anzunehmen, dass als Voraussetzung eines Leasings geprüft wird, ob ein Führerausweis vor- handen ist – welchen die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht hatte. Weiter ver- fügte die Beschuldigte weder über genügend finanzielle Ressourcen noch ein ge- regeltes Einkommen. Der Straf- und Zivilkläger 1 hingegen war 100 % erwerbstätig und verdiente nach eigenen Angaben knapp CHF 7'000.00 (pag. 3416 Z. 38 ff.). Der Antrag für ein Leasing mit einem anderen Namen machte daher Sinn bzw. er- schien sogar notwendig. Der BR.____ (Automarke) aus dem ersten Leasing war zu
55 diesem Zeitpunkt noch vorhanden. Die Beschuldigte war sich dieses Umstands bewusst, auch dass diese Situation, d.h. warum knapp acht Monate nach dem Leasing des ersten BR.____ (Automarke) noch ein zweiter BR.____ (Automarke) geleast werden sollte, Fragen aufwerfen könnte: «Ich meine man hat ja schon ei- nen BR.____ (Automarke) gehabt. Weshalb sollte man also nochmals einen Antrag für einen BR.____ (Automarke) stellen?» (pag. 1121 Z. 234 ff.; vgl. auch pag. 1122 Z. 262 ff.). Die Vorinstanz hat es sich nach Ansicht der Kammer zu einfach ge- macht, wenn sie gestützt auf den Polizeirapport ausführt, man habe den Grund der Beschuldigten für die Antragstellung nicht in Erfahrung bringen können. Die Be- schuldigte hat zugegeben, den Antrag (pag. 1157) unterschrieben zu haben. Der Leasingantrag vom 9. Dezember 2016 fällt zudem ca. in den Zeitraum des Darle- hensvertrags vom 5. Dezember 2016 über CHF 36'000.00 (vgl. E. II.8.7.9 hiervor) bzw. des Darlehensvertrags vom 3. November 2016 über CHF 45'000.00 (vgl. E. II.8.7.7 hiervor). Möglicherweise wollte sie durch diesen zweiten BR.____ (Au- tomarke) anderweitig zu Geld kommen. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. April 2020 bei der Kantonspolizei Bern antwortete die Beschuldigte auf Frage, ob die Handschrift mit der Unterschrift «B.______» auf dem (Leasing-)Antrag von ihr stamme und auf Vorhalt als erstes: «Es geht ja nur darum zu sa- gen, ob es meine Unterschrift ist oder nicht. Es geht gar nicht darum, was hier ge- gangen ist» (pag. 1122 Z. 258 ff.). Dies zeigt, dass die Beschuldigte ein taktisches Aussageverhalten an den Tag legte. Im Übrigen machte sie diese Aussage nach Vorliegen der kriminaltechnischen Handschriftenanalyse und auf entsprechenden Vorhalt. Fakt ist, dass die Beschuldigte durch dieses (zweite) Leasing in den Besitz eines Fahrzeuges gekommen wäre, welches einen Wert von über CHF 26'000.00 aufwies. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist daher auch hier eine klare Vorteilsabsicht der Beschuldigten ersichtlich. Auch ein Fahrzeughalterwechselver- bot steht dieser nicht im Weg. Für die Kammer ist dieser Anklagesachverhalt eben- falls erstellt. 8.7.11 Anklageziffer I.1.11 Anklagesachverhalt (pag. 2901): «Urkundenfälschung, begangen am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. J._____ und M._____AG (Kreditinstitut) bzw. E.____ AG (Bank) als Rechtsnachfolgerin, in- dem die Beschuldigte auf einer Vollmachtserteilung zu ihren Gunsten im Zusam- menhang mit dem Leasing eines BR.____ (Automarke) (Leasingvertrag vom 19.04.2016 mit der Privatklägerin J._____ als Leasingnehmerin, wobei nicht bestrit- ten ist, dass J._____ diesen Antrag selber unterschrieben hat) ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerin J._____ deren Unterschrift fälschte, vermutlich zum Zwecke, hinsichtlich der Zahlungsrückstände im Zusammenhang mit den Leasing- raten mit der M._____AG (Kreditinstitut) in Kontakt treten zu können und damit, diese Zahlungsrückstände vor den Privatklägern J._____ und B.______ verheimli- chen zu können. Sie handelte vorsätzlich und mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 10).» Hierzu kann vollumfänglich auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (pag. 3215 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
56 Betreffend diesen Sachverhalt kann auf das Deliktsblatt Nr. 10 verwiesen werden (pag. 1067 ff.). A.______ sagte hierzu aus, mit dieser Vollmacht sei versucht worden, das Leasing des BR.____ (Au- tomarke), das wissentlich und willentlich über J._____ gelaufen sei, auf sie selber (also die Beschul- digte) zu übertragen. Grund dafür sei gewesen, weil sie beide (d.h. J.______ und A._____) einmal ei- nen Kreditantrag bei der H._____ AG (Bank) hätten stellen wollen und dieser aufgrund des bestehen- den BR.____ (Automarke)-Leasings abgelehnt worden sei. Seitens der H._____ AG (Bank) sei ihnen dann empfohlen worden, das Leasing über einen anderen Namen laufen zu lassen (pag. 1119 Z. 121 ff.). Diese Angaben widersprechen den Informationen der H._____ AG (Bank), wonach im Namen von J._____ zwischen Juni und Dezember 2016 insgesamt fünf Kreditanträge gestellt worden seien, davon deren zwei bewilligt wurden, auf zwei seitens der Bank (infolge Mehrfachanfrage) ver- zichtet wurde und auf einen Antrag seitens der Kundin verzichtet wurde (vgl. Informationsschreiben der H._____ AG (Bank), Band I der edierten Akten, pag. 131). Von einer Ablehnung aufgrund des Leasings ist nicht die Rede. Die Erfolgschancen für eine Übertragung des Leasings auf die Beschul- digte dürften sodann verschwindend gering gewesen sein, generierte sie zu jener Zeit doch praktisch kein Einkommen und stand sie auch sonst finanziell nicht gut da. Es kann somit nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass dies der Plan von J._____ und A.______ gewesen sein soll. Vielmehr ist deshalb auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen: Nachdem seitens der M._____AG (Kreditinsti- tut) offenbar wegen eines Zahlungsverzugs mit J._____ Kontakt aufgenommen wurde, übernahm die Beschuldigte in der Folge die Korrespondenz mit der M._____AG (Kreditinstitut) (vgl. telefonische Auskunft der M._____AG (Kreditinstitut) im Anzeigerapport: «Frau Q._____ [M._____AG (Kreditinsti- tut)] erklärte, dass B.______ einmal telefoniert und mitgeteilt habe, dass A._____ die Zahlungen ma- chen werde. Es habe dann einen Zahlungsverzug mit den Ratenzahlungen gegeben. Deshalb sei mit der Leasingnehmerin Kontakt aufgenommen worden. Die Leasingnehmerin [J.______] habe sehr schlecht deutsch gesprochen und M._____ AG (Kreditinstitut) habe niemandem Auskunft geben kön- nen ohne Vollmacht. Mit A._____ sei dann telefoniert worden. J.______ habe dann wegen den Korre- spondenzproblemen die Vollmacht ausgestellt. Die Vollmacht sei lediglich zu Korrespondenzzwecken erstellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte Frau Q._____ keine Kenntnis davon, dass diese Voll- macht gefälscht war», pag. 1069). Hierfür war wiederum erforderlich, dass A.______ von der Lea- singgeberin J._____ «bevollmächtigt» wurde, andernfalls sie nicht in Kontakt mit der Leasinggeberin hätte treten können. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 8.7.12 Anklageziffer I.1.12 Anklagesachverhalt (pag. 2901 f.): «Betrug, mehrfach begangen z.N. L.____ SA (Bank) und Urkundenfälschung, mehrfach begangen z.N. J._____ und L.____ SA (Bank), in der Zeit vom 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Ortschaft), evtl. anderswo, indem die Beschuldigte am 23.02.2017 und am 22.03.2017 je einen An- trag für eine L.____-Card-Kreditkarte ohne Wissen und Zustimmung der Privatklä- gerin J._____ mit deren Angaben bzw. mit fiktiven Angaben zu deren Einkommen und in deren Namen ausfüllte und unterzeichnete und diesen gefälschten Antrag unter Beilage einer Kopie des Reisepasses von J._____ bei der L.____ SA (Bank) ein reichte.
57 Gestützt auf die gefälschten Unterlagen stellte die L.____ SA (Bank) der Privatklä- gerin J._____ die Kreditkarten zu, wobei die Beschuldigte die Kreditkarte im Post- fach abfing (vgl. dazu DB 2, Ziff. 1.2.) und an sich nahm. Die Beschuldigte verwendete die Kreditkarten für einige wenige Bezüge, so dass die Kreditkarten am 11.04.2017 bzw. am 18.04.2017 einen Minussaldo von zu- sammen gerechnet CHF 2'748.75 aufwiesen. Am 14.09.2017 und 22.11.2017 un- terzeichnete die Beschuldigte sodann ohne Wissen und Zustimmung im Namen der Privatklägerin J._____ je eine Rückzahlungserklärung über CHF 1'706.25 bzw. CHF 1'195.25, total ausmachend CHF 2'901.50 (inkl. Zins), zuhanden der L.____ SA (Bank) betreffend die beiden Kreditkarten. Im Wissen darum, dass sie selber aufgrund ihrer finanziellen Situation keine solche Kreditkarte erhalten würde, täuschte die Beschuldigte die Herausgeberin mit dieser Vorgehensweise arglistig über ihre Identität sowie über die Tatsache der mit der Identität verbundenen Bonität (Einkommen, Anstellung) und damit der Rückzah- lungsfähigkeit. Mutmasslich um die L.____ SA (Bank) zwischenzeitlich zu besänfti- gen sowie weitere Schritte der L.____ SA (Bank) gegen die Privatklägerin J._____, auf deren Namen die Kreditkarten lauteten, und ein Auffliegen zu verhindern, un- terschrieb die Beschuldigte sodann die beiden Rückzahlungserklärungen. Sie han- delte vorsätzlich und in Bereicherungs- sowie hinsichtlich Urkundenfälschung mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 11).» Es ist auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3216 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der angeklagte Sachverhalt ist im Deliktsblatt Nr. 11 nachvollziehbar zusammengefasst (pag. 1165 ff). Bezüglich des Verwendungszwecks der Kreditkarten lässt sich auch hier ein bekanntes Bild erkennen: Vornehmlich wurde mit den Karten Bargeld bezogen, mithin während der Arbeitszeit von B.______ (J._____ war gemäss Arbeitsjournal krank, pag. 1242 f.; siehe auch Band II der edier- ten Akten, pag. 493 ff.). Hinsichtlich der genannten Rückzahlungsvereinbarungen hielt die Beschuldig- te sodann fest, sie habe diese zwar schon unterschrieben, könne jedoch die Daten (14.09.2017, 22.11.2017) nicht nachvollziehen, zumal sie in jener Zeit gar nicht mehr bei der Familie AO.___ (Fa- milie der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) in K.____ (Ortschaft) gelebt habe (pag. 1229 Z. 450 ff.). Die Diskrepanz zwischen der Unterzeichnung der Rückzahlungsvereinbarungen und dem Auszug der Beschuldigten aus dem Haushalt der AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) lässt sich mit Blick auf die (ebenfalls von der Beschuldigten eingeleitete) Schuldensanierung der V.____ AG relativ leicht erklären: Kurz nach ihrem Weggang aus K.____ (Ortschaft) meldete sich A.______ bei der V.____ AG und teilte mit, dass sämtliche Korrespondenz in Zusammenhang mit der Schuldensanie- rung an ihre neue Adresse in AP._____ (Ortschaft) gesendet werden müsse (pag. 1236). In der Folge nahm die V.____ AG offensichtlich mit ersten Gläubigern (darunter die hier relevante L.____ Bank) Kontakt auf, um die Schuldensituation zu regeln. Damit zusammenhängende Unterlagen wurden dann wie vereinbart der Beschuldigten zugestellt (vgl. beispielsweise das Schreiben der V.____ AG an die Beschuldigte vom 21.11.2017 mit folgendem Wortlaut: «Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 07.09.2017 mit welchem wir Sie über die zu unterschreibende Vereinbarung der L.____ Bank für Frau J.______ informierten […]»). Entsprechend war es der Beschuldigten ohne weiteres möglich, Doku- mente auch nach ihrem Wegzug aus K.____ (Ortschaft) zu unterzeichnen.
58 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte sich bezüglich des Ver- wendungszwecks der Kreditkarten eines identischen modus operandi bediente. Es ist auch vorliegend wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte die Kreditkartenanträge ausfüllen und im Namen der Straf- und Zivilklägerin 2 unter- schreiben sollte, wenn die Straf- und Zivilklägerin 2 alles gewusst und ihr sogar den Pass übergeben haben soll (pag. 1207 f. Z. 28 ff.). Dasselbe gilt für ihre Aussage, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 sie gefragt habe, ob es noch andere Kredit- karten gebe, die sie beantragen könne (pag. 1208 Z. 53 ff.). Der Anklagesachver- halt ist erstellt. 8.7.13 Anklageziffer I.1.13 Anklagesachverhalt (pag. 2902): «Urkundenfälschung, begangen am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), z.N. B.______ und Steuerverwaltung des Kantons Bern, indem die Beschuldigte, ver- mutlich zwecks Verheimlichung der in der Steuererklärung aufgeführten Schulden vor dem Privatkläger B.______, auf der Steuererklärung für das Jahr 2016 ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ dessen Unterschrift fälschte. Sie handelte vorsätzlich und mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 12).» Vorab wird auf folgende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3217, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassung in eckiger Klammer): Dieser Anklageziffer liegt das Deliktsblatt Nr. 12 zugrunde (pag. 1245 ff.). Anhand der ausgefüllten Steuererklärung zeigt sich exemplarisch die Aufgabenteilung des Ehepaars AO.___ (A.__ und B.__). Mithin war die Beschuldigte für die finanziellen bzw. administrativen Angelegenheiten zuständig und nahm sie diese Aufgaben grundsätzlich auch […] wahr (vgl. beispielsweise auch hiervor erwähnte, te- lefonische Auskunft der M._____AG (Kreditinstitut), wonach B.______ mitteilte, dass A.______ die Zahlungen mache, pag. 1069). B.______ wurde sowohl vor seiner Beziehung mit der Beschuldigten (2015) als auch danach (2017) jeweils nach Ermessen steuerlich veranlagt (Band III der edierten Ak- ten, pag. 1068 ff.). In den beiden Jahren dazwischen wurden indes seitens A.______ Steuererklärun- gen eingereicht (und für beide Ehegatten gleichermassen unterzeichnet; pag. 1253 ff.). Es gilt zu präzisieren, dass der Straf- und Zivilkläger 1 im Jahr 2014 (und nicht im Jahr 2015) nach Ermessen steuerlich veranlagt wurde (Band III der edierten Akten, pag. 1068 ff.). Auf der Steuererklärung des Jahres 2016 sind Schulden in Höhe von über CHF 50'000.00 (darunter auch der Kredit bei der H._____ AG (Bank) im Umfang von rund CHF 45'000.00) ersichtlich (pag. 1269). Dadurch, dass die Beschuldigte für den Straf- und Zivilkläger 1 unterzeichnete (vgl. ihre diesbezüglichen Aussagen auf pag. 1261 f. Z. 518 ff.), konnte er diese Schulden nicht sehen. Auf diese Weise verschleierte die Beschuldigte ihre Machenschaften. Dass die Beschuldigte dabei mindestens in Vorteilsabsicht handelte, ist – wie auch der Anklagesachverhalt – er- stellt (vgl. E. II.8.6.4 hiervor). 8.7.14 Anklageziffer I.1.15 Anklagesachverhalt (pag. 2903):
59 «Urkundenfälschung, mehrfach begangen, in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. B.______, J._____ und V.____ AG indem die Beschuldigte am 10.07.2017 einen Antrag für eine Schulden- sanierung stellte und am 14.07.2017 auf dem Schuldsanierungs-Vertrag mit der V.____ AG (Vertragsparteien auf Schuldnerseite: die Beschuldigte und der Privat- kläger B.______) und der dazugehörigen Vollmacht ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ dessen Unterschrift fälschte und diese gefälschten Un- terlagen bei der V.____ AG einreichte. Ausserdem fälschte die Beschuldigte eben- falls am 14.07.2017 auf einer Vollmacht zuhanden der V.____ AG ohne Wissen und Zustimmung der Privatklägerin J._____ deren Unterschrift und reichte diese Vollmacht ebenfalls bei der V.____ AG ein, nachdem die Beschuldigte am 12.07.2017 die V.____ AG bat, auch noch die Forderungen von J._____ zu regeln. Mutmasslich um die geprellten Unternehmen zwischenzeitlich zu besänftigen und weitere Schritte der Unternehmen zu verhindern bzw. zu verzögen sowie um die eigene Schuldpflicht zu minimieren, im Wissen darum, dass sie für den Abschluss des Schuldsanierungsvertrags die Zustimmung und Vollmachtserteilung der Privat- kläger B.______ und J._____ bedurft hätte und sie diese somit über die gefälsch- ten Anträge und die verursachten Schulden bzw. über das tatsächliche Ausmass der gefälschten Anträge und die verursachten Schäden hätte in Kenntnis setzen müssen, täuschte die Beschuldigte die V.____ AG über das Einverständnis der vgt. Privatkläger zur Eingehung dieses vertraglichen Verhältnisses. Sie handelte vor- sätzlich und mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 14).» Es wird auf die folgenden für den Sachverhalt relevanten und zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3219, S. 40 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Der angeklagte Sachverhalt ist gestützt auf das Deliktsblatt Nr. 14 (pag. 1353 ff.) nachvollziehbar dar- gelegt und hinreichend erstellt. Im Rahmen der vorstehenden, allgemeingültigen Beweiswürdigung wurde die Schuldensanierung als Vertuschungsmassnahme bereits ausführlich thematisiert, weshalb hierunter im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann. Die Beschuldigte sah sich in der Jahresmit- te 2017 unausweichlich mit einem riesigen Schuldenberg konfrontiert. Bereits Ende Mai 2017 nahm sie einen Zahlungsbefehl für J._____ entgegen (Band II der edierten Akten, pag. 663 f.). Um ihr Auf- fliegen zu verhindern, versuchte sie es deshalb mit einer Schuldensanierung. Bezeichnenderweise übernahm sie die Forderungen auch in vollem Umfang, obwohl gemäss ihrer Version der Ereignisse die Schulden gleichermassen von B.______, J._____ und ihr verursacht worden sein sollen (vgl. hier- zu aber auch ihre Aussage auf pag. 1386 Z. 289: «Ich wollte mit all dem Niemandem schaden im Ge- genteil, ich wollte etwas Gutes tun sicher nicht der Familie AO.___ (Familie der Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2) schaden. Ich habe versucht, alles zu haben»). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 8.7.15 Anklageziffer I.1.16 Anklagesachverhalt (pag. 2903 f.): «Urkundenfälschung, mehrfach begangen am 03.10.2017 und 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. B.______, J._____ und W.____ AG (In- kassobüro), indem die Beschuldigte am 03.10.2017 auf einer Zahlungsvereinba- rung mit der W.____ AG (Inkassobüro) betreffend eine offene Forderung der
60 P._____ AG im Zusammenhang mit der BS.____ Shopping Card Nr. ____, welche auf B.______ lautet bzw. lautete und von B.______ selber beantragt wurde, ohne Wissen und Zustimmung des Privatklägers B.______ dessen Unterschrift fälschte sowie am 26.01.2018 auf einer weiteren Zahlungsvereinbarung mit der W.____ AG (Inkassobüro) betreffend eine offene Forderung der P._____ AG im Zusammen- hang mit der AX.____ Karte Nr. _____, welche auf die Privatklägerin J._____ lautet bzw. lautete und von J._____ selber beantragt wurde, ohne Wissen und Zustim- mung der Privatklägerin J._____ deren Unterschrift fälschte. Mutmasslich fälschte die Beschuldigte die Unterschriften auf den Vereinbarungen, um geheim halten zu können, dass sie die Karten ohne Wissen und Zustimmung der Privatkläger ver- wendet (vgl. auch DB 3) und Schulden verursacht hatte. Sie handelte vorsätzlich und mind. in Vorteilsabsicht (vgl. DB 15).» Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3220 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Deliktsblatt Nr. 15 (pag. 1440). Wiederum räumte die Beschul- digte ein, die Unterschriften auf den jeweiligen Dokumenten angebracht zu haben, gab sich jedoch bezüglich der aufgeführten Daten, mithin allesamt nach der Trennung im August 2017, unwissend (pag. 1444 Z. 494 ff.: «Die Unterschrift könnte von mir sein, aber das Datum ist komisch. An diesem Datum war ich gar nicht dort»; pag. 1444 Z. 499: «Eben wie schon gesagt, die Unterschrift könnte von mir sein, aber das Datum stimmt nicht»). Es lässt sich indessen derselbe Schluss wie schon bei An- klageziffer I.1.12 ziehen: Die genannten Zahlungsvereinbarungen der W.____ AG (Inkassobüro) wur- den via die Schuldensaniererin V.____ AG an die Beschuldigte weitergeleitet, da sie dies bekanntlich so mit der V.____ AG vereinbart hatte (vgl. hierzu die obigen Ausführungen sowie pro memoria das Mail der Beschuldigten vom 30.08.2017 an die V.____ AG auf pag. 1236: «[…] Bitte passen Sie auf dass jede brief was mit der Sanierung zu tun hat müssen Sie schauen dass ich das bekomme, weil wir haben es so abgemacht das ich die Sanierung bezahle […]»). Dementsprechend wurde ab Sep- tember 2017 sämtliche, die Sanierung betreffende Korrespondenz der Beschuldigten zugestellt und konnte in der Folge durch diese unterzeichnet sowie retourniert werden. Ergänzend ist auf pag. 1445 Z. 534 ff. hinzuweisen, wo die Beschuldigte ebenfalls Unwissen betreffend die Daten kundtat: «Bei der Unterschrift könnte ich auch sa- gen, die ist von mir, aber mit dem Datum stimmt es wieder nicht.». Der Anklage- sachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung 9. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat anlässlich der Hauptverhandlung betreffend Ziff. I.1.3, I.1.4, I.1.6, I.1.8 sowie I.1.12 der Anklageschrift eine abweichende rechtliche Würdigung unter den Tatbestand des Check- und Kreditkartenmissbrauchs vorbehalten und in ihrem Urteil Ziff. I.1.4, I.1.6, I.1.8 sowie I.1.12 eingestellt. Die Beschuldigte wurde betreffend Ziff. I.1.3 wegen Check- und Kreditkartenbetrugs schuldig erklärt. Die Kammer teilt diese Ansicht nicht: Der Check- und Kreditkartenmissbrauch nach Art. 148 StGB ist ein Sonderdelikt und betrifft Fälle, bei welchen der Täter der be-
61 rechtigte Inhaber einer Check- oder Kreditkarte ist (d.h. die Person, deren Name auf der Karte steht) und er auch derjenige ist, der die Karte benützt – unabhängig davon, ob er diese arglistig erhältlich gemacht hat oder nicht (vgl. SCHLEGEL, in: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommen- tar, 5. Aufl. 2024, Art. 148 N 2 und N 9). Der Karteninhaber muss im Verhältnis zum Aussteller zum Einsatz der Karte befugt sein (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2025, S. 278). Missbräuche durch vom Karteninhaber nicht autorisierte Dritt- personen fallen unter Art. 146 StGB (BSK StGB-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 148 N 11). Die Beschuldigte war nie Inhaberin der Karten. Sie hat die entsprechenden Anträge mit den Namen des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 ausgefüllt, deren Unterschriften gefälscht, teilweise Unterlagen von ihnen einge- reicht (u.a. Kopien der Identitätskarten, Lohnabrechnungen) und somit die Überprü- fung der tatsächlichen Antragstellerin (= der Beschuldigten) unmöglich gemacht. Inhaber der Karten waren der Straf- und Zivilkläger 1 bzw. die Straf- und Zivilkläge- rin 2, wobei diese keine Kenntnis darüber hatten. Folglich wurden der Beschuldig- ten die Karten nicht vom Aussteller überlassen bzw. war sie im Verhältnis zum Aussteller nicht zum Einsatz der Karten befugt. Die Beschuldigte errichtete (wie- derum in Unkenntnis der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) ein Postfach, liess sämtliche Post betreffend die Kreditkarten dorthin senden und konnte dadurch die Karten abfangen. Anschliessend hat sie diese Karten ohne Wissen der Karteninha- ber benutzt und diesen so Schulden verursacht. Damit war die Beschuldigte auch keine von den Karteninhabern autorisierte Drittperson. Auch das in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung erwähnte Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 17 476 vom 29. März 2019 ist nicht einschlägig: In der dortigen Konstellation konnte der Tatbestand des Betrugs gar nicht geprüft werden, da die Anklageschrift weder das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens noch jenes der Arglist umschrieb (vgl. SK 17 476 E. 10.2.3). Entsprechend musste sich die Kammer dort nicht mit den Konkurrenzen befassen. Überdies kann mit Blick auf die rasche Entwicklung betreffend Kartenzahlungen in den letzten Jahren nach Auffassung der Kammer nicht auf alte (bzw. überholte) Bundesgerichtsurteile abgestellt werden. 10. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Betrug, zur Gewerbsmässigkeit und zur Ur- kundenfälschung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 3222 ff. und pag. 3233 f., S. 43 ff. und S. 54 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Der subjektive Tatbestand erfasst in erster Linie den Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, wobei Eventualvorsatz genügt. Seine Tatentschlossenheit hat der Täter manifestiert, wenn er mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem
62 Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei der ein Versuch anzu- nehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der ei- gentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1). Zu bejahen ist ein versuchter Betrug, wenn der Täter mit der Täuschung begonnen hat (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 283). Die Versuchsstraf- barkeit bedingt namentlich, dass sich die Absicht des Täters auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist. Daraus darf nicht gefolgert werden, jede misslungene Täuschung sei nicht arglistig. Abgesehen vom Misslingen der Täuschung ist es wichtig zu prüfen, ob die beab- sichtigte Täuschung in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte und von denen der Täter Kenntnis hatte, leicht als solche erkennbar schien. Anders gesagt: Es muss im Rahmen einer hypothetischen Prüfung be- stimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war. Wenn er dies war und die Täuschung misslingt, sei es, weil das Opfer aufmerksamer oder klüger war, als der Täter es sich vorstellte, sei es durch Zufall oder durch einen an- deren nicht vorhersehbaren Umstand, ist auf Versuch der arglistigen Täuschung zu erkennen (BGE 128 IV 18 E. 3c [=Pra 2002 Nr. 60]). Betreffend die Voraussetzung des Vermögensschadens kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2 verwiesen werden (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1 und 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 4.1): Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irr- tumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in ei- nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Ge- fährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rech- nung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (vgl. Urteile 6B_150/2017 vom 11. Janu- ar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch: BGE 123 IV 17 E. 3d; 121 IV 104 E. 2c; 120 IV 122 E. 6b/bb; je mit Hinweisen). Bei einem Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Rück- zahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditge- währung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist.
63 11. Betrug, gewerbsmässig, evtl. mehrfach und teilweise versucht 11.1 Subsumtion für alle den Betrug betreffende Anklageziffern Gemäss Beweisergebnis füllte die Beschuldigte Kreditkartenanträge im Unwissen der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 mit deren Angaben sowie deren Unterschrift aus. Damit täuschte sie die jeweiligen Kreditkartenunternehmen bzw. die für die Prüfung der jeweiligen Anträge zuständigen Mitarbeitenden über die wahre Identität der antragstellenden Person: Sie täuschte vor, der Straf- und Zivilkläger 1 bzw. die Straf- und Zivilklägerin 2 sei der bzw. die Antragsteller/in, obwohl die Beschuldigte die tatsächliche Antragstellerin war. Damit täuschte sie auch über die Bonität und Rückzahlungsfähigkeit (vgl. hierzu BGE 147 IV 73 E. 3.1, wonach es sich bei der Vorspiegelung des Leistungswillens um eine Täuschung über innere Tatsachen handelt). Die Täuschungshandlung erfolgte arglistig: Die Beschuldigte verwendete gefälschte Anträge, welche sie mit (teilweise) echten Unterlagen (Lohnabrechnun- gen, Identitätskarten, Hypothekarvertrag und dergleichen) untermauerte. Eine Überprüfung, wer der tatsächliche Antragsteller ist und demzufolge auch eine Überprüfung des fehlenden Erfüllungswillens war daher nicht möglich, zumal sich aus den vorgelegten Unterlagen keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine man- gelnde Solvenz bzw. Erfüllungsbereitschaft ergaben. Zudem gab es in den von ihr eingereichten Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die Anträge fehlerhaft oder unwahr sein könnten. Die von ihr gemachten Angaben zum Einkommen oder zu den Wohnkosten stimmten mit den eingereichten Beilagen grösstenteils überein oder wichen höchstens minim davon ab. Die Mitarbeitenden der jeweiligen Kredit- kartenunternehmen bzw. Unternehmen selbst wurden über den Vertragspartner bzw. den Vertragswillen des mutmasslichen Partners getäuscht. Im Irrtum über die antragstellende Person richteten die Kreditunternehmen bzw. Banken die Kredit- karten bzw. die Kredite aus. Durch die Auszahlung der Kredite bzw. durch die Ver- wendung der Kreditkarten erfolgte eine Vermögensverfügung. Zwischen der arglis- tigen Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögens- verfügung besteht zudem offensichtlich ein Motivationszusammenhang (vgl. BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 40). Wie in E. III.10 hiervor festgehalten, tritt der Vermögensschaden gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bereits mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ein. Die Beschuldigte hat vorliegend über ihre Rückzahlungsfähigkeit getäuscht, in- dem sie die Kreditkarten- und Leasinganträge sowie die Darlehensverträge nicht in ihrem eigenen Namen und für sich selbst, sondern im Namen des Straf- und Zivil- klägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 stellte. Das Risiko der Kreditgeber, dass die Rückzahlung des Kredits ausbleibt, war so viel höher als angenommen. Insbesondere waren die Kredite/Darlehensforderungen erheblich gefährdet, da die tatsächliche Antragstellerin (= die Beschuldigte) im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses in massgeblich schlechteren finanziellen Verhältnissen war als die «An- tragsteller», die den Kreditgebern vorgetäuscht wurden. Die Beschuldigte arbeitete im Vergleich zu der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 nur unregelmässig und ver- fügte über ein tieferes Gehalt, wenn überhaupt. Mittels der eingereichten Unterla- gen erweckte die Beschuldigte bei den Kreditunternehmen den Eindruck, dass die vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes problemlos erfolgen wird. Die Vermö-
64 gensschädigung der Kreditgeber ist somit zu bejahen – die Anträge wären nicht bewilligt worden, wenn die Beschuldigte die (sichtbare) Antragstellerin gewesen wäre. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich sowie in Berei- cherungsabsicht. Sie beantragte die Kredite wissentlich und willentlich, um sich ei- nen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der objektive und subjekti- ve Tatbestand ist damit bei allen den Betrug zu prüfenden Anklageziffern erfüllt, ausgenommen Anklageziffer I.1.10, bei welcher einzig ein Versuch angeklagt ist. Nachfolgend wird kurz auf die einzelnen Ziffern eingegangen. 11.2 Anklageziffer I.1.3 «AV.____ (Kreditkarte)» Die Beschuldigte füllte am 3. Juni 2016 einen «Upgrade-Antrag AW.___ (Unter- nehmen) Konto» und am 20. Juni 2016 einen «Zusatzkartenantrag AX.____» ohne Wissen und Zustimmung des Straf- und Zivilklägers 1 mit dessen Angaben aus und unterzeichnete diese in dessen Namen. Sie reichte diese gefälschten Unterlagen unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte des Straf- und Zivilklägers 1 bei der P._____ AG ein. Damit täuschte sie die Mitarbeitenden der P._____ AG über die Identität der wahren Antragstellerin und folglich auch über deren Bonität und Rück- zahlungsfähigkeit. Die Täuschungshandlung erfolgte durch die Verwendung von gefälschten Anträgen, welche durch die Beilage einer Kopie der (echten) Identitäts- karte des Straf- und Zivilklägers 1 untermauert wurden, arglistig. Die Täuschung hatte sodann (kausal) zur Folge, dass sich die Mitarbeitenden der P._____ AG in einem Irrtum über die tatsächliche Identität und Bonität der Antragstellerin befan- den und in diesem Irrtum (kausal) dem Straf- und Zivilkläger 1 bzw. der Beschuldig- ten eine Kreditkarte bzw. eine Zusatzkarte zustellten, welche die Beschuldigte im gemeinsamen Postfach abfing. Sie verwendete die Karten in der Folge für diverse (Online-)Einkäufe und Bargeldbezüge, so dass diese am 26. Februar 2018 einen Minussaldo von CHF 5'004.65 aufwiesen (vgl. Band I der edierten Akten, pag. 26). Damit ist auch die Vermögensverfügung sowie der Vermögensschaden erfüllt, wo- bei letzterer bereits mit Vertragsabschluss eingetreten ist (vgl. E. III.10 und E. III.11.1 hiervor). Zwischen der Vorlage der gefälschten Unterlagen und der Ge- währung der Kreditkarte und damit sowohl zwischen der Täuschung und dem Irr- tum als auch zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition bestand schliess- lich ein Motivations- und Kausalzusammenhang. Die Beschuldigte beantragte die Kreditkarte bzw. die Zusatzkarte wissentlich und willentlich, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie wusste, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die Darlehensbeträge nicht wird zurückzahlen können; sie wollte und musste dies auch nicht, weil nicht sie Vertragspartei war. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.3 Anklageziffern I.1.4 und I.1.6 «AS._____ (Kreditkarten)» Für diese beiden Anklageziffern wird eine gemeinsame Würdigung durchgeführt, da die Geschädigte in beiden Fällen die E.____ AG (Bank) war. Die Beschuldigte wendete beide Male den gleichen modus operandi an: Die Beschuldigte füllte am
4. Juni 2016 bzw. am 18. September 2016 die in den Anklageziffern I.1.4 und I.1.6
65 genannten Kreditkartenanträge sowie am 20. Juni 2016 ein diesbezügliches For- mular betreffend wirtschaftliche Verhältnisse mit den Angaben und der Unterschrift des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 bzw. mit fiktiven An- gaben zu deren Einkommen aus. Sie reichte die gefälschten Unterlagen unter Bei- lage einer Kopie der Identitätskarte des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 bei der E.____ AG (Bank) ein. Damit täuschte sie die Mitarbeitenden der E.____ AG (Bank) über die Identität der wahren Antragstellerin und folglich auch über deren Bonität und Rückzahlungsfähigkeit. Die Täuschungshandlung er- folgte durch die Verwendung von gefälschten Anträgen, welche durch die Beilage einer Kopie der (echten) Identitätskarte des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. der Straf- und Zivilklägerin 2 untermauert wurden, arglistig. Die Täuschung hatte sodann (kausal) zur Folge, dass sich die Mitarbeitenden der E.____ AG (Bank) in einem Irr- tum über die tatsächliche Identität und Bonität der Antragstellerin befanden und in diesem Irrtum (kausal) der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 bzw. der Beschuldig- ten die Kreditkarten zustellten, welche die Beschuldigte im gemeinsamen Postfach abfing. Sie verwendete die Karten in der Folge für diverse (Online-)Einkäufe und Bargeldbezüge, so dass diese 13. Dezem-ber 2016 einen Minussaldo von CHF 3'337.75 bzw. am 13. November 2016 einen Minussaldo von CHF 8'739.15 aufwiesen (wobei die letzten belastenden Transaktionen am 3. Dezember 2016 bzw. am 7. November 2016 getätigt wurden; Band II der edierten Akten, pag. 402 f. bzw. pag. 466 ff.). Damit ist auch die Vermögensverfügung sowie der Vermögens- schaden erfüllt, wobei letzterer bereits mit Vertragsabschluss eingetreten ist (vgl. E. III.10 und E. III.11.1 hiervor). Die Beschuldigte beantragte die Kreditkarten wissentlich und willentlich, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.4 Anklageziffern I.1.5, I.1.7 und I.1.9 «Kleinkredite H._____ AG (Bank)» Für diese drei Anklageziffern wird eine gemeinsame Würdigung durchgeführt, da in allen drei Fällen die H._____ AG (Bank) geschädigt wurde, wiederum durch den gleichen modus operandi. Es wird auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3225 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Auslassung in eckiger Klammer): A.______ füllte die in den Anklageziffern 1.7 und 1.9 genannten Kreditanträge mit den Angaben und der Unterschrift von B.______ sowie J._____ aus. Damit täuschte sie die für die Prüfung des Antrags zuständigen Bankmitarbeitenden über die Identität der wahren Antragstellerin. Sie täuschte den Bankmitarbeitenden vor, B.______ bzw. J._____ sei der bzw. die Antragsteller/in, obwohl in Wahrheit die Beschuldigte die Anträge gestellt hat. Damit täuschte die Beschuldigte die Bankmitarbeitenden auch über die Bonität und Rückzahlungsfähigkeit (vgl. hierzu auch BGE 147 IV 73, wonach es sich bei der Vorspiegelung des Leistungswillens um eine Täuschung über innere Tatsachen handelt). Die Täuschungshandlung ist nach Ansicht des Gerichts arglistig erfolgt, weil die Beschuldigte nicht nur gefälschte Kreditanträge verwendete, sondern diese auch noch mit echten Unterlagen (Lohnabrech- nungen, Hypothekarvertrag und dergleichen) untermauerte. Für die getäuschte H._____ AG (Bank) war eine Überprüfung, wer der tatsächliche Antragsteller ist und demzufolge auch eine Überprüfung des fehlenden Erfüllungswillens daher nicht möglich, zumal sich aus den vorgelegten Unterlagen kei-
66 ne ernsthaften Anhaltspunkte für eine mangelnde Solvenz bzw. Erfüllungsbereitschaft ergaben. Im Übrigen enthielten die von der Beschuldigten eingereichten Dokumente denn auch (trotz zumutbarer Überprüfung) keine Hinweise darauf, dass die Kreditanträge fehlerhaft oder unwahr sein könnten. Die von ihr gemachten Angaben zum Einkommen oder zu den Wohnkosten stimmten mit den eingereich- ten Beilagen grösstenteils überein oder wichen höchstens minim davon ab. In Bezug auf Ziff. 1.5 der Anklageschrift ändert die wahre Unterschrift von J._____ auf dem Darlehensvertrag nichts. Hier wur- de der H._____ AG (Bank) vorgetäuscht, der Darlehensvertrag sei von J._____ mit dem entspre- chenden Vertragswillen abgeschlossen worden. In Wahrheit lag aber gar kein entsprechender Ver- tragswille von J._____ vor. Die Mitarbeitenden der H._____ AG (Bank) bzw. diese selber wurde(n) über den Vertragspartner bzw. den Vertragswillen des mutmasslichen Partners getäuscht. Im Irrtum über die antragstellende Person – bzw. bei Ziff. 1.5 auch im Irrtum über den Vertragswillen der unter- schreibenden J._____ – richtete die H._____ AG (Bank) drei Kleinkredite über CHF 10'000.00 (I.1.5), CHF 45'000.00 (I.1.7) sowie CHF 36'000.00 (I.1.9) aus. Durch diese Auszahlungen nahm sie jeweils eine Vermögensdisposition vor, durch die sie sich am eigenen Vermögen schädigte. Die Kredite wären indessen bei Kenntnis der wahren Antragstellerin – bzw. bei Ziff. 1.5 bei Kenntnis vom fehlen- den Vertragswillen von J._____ – aufgrund fehlender Voraussetzungen (insbesondere fehlendes, re- gelmässiges Erwerbseinkommen und bei Ziff. 1.5 fehlendem Vertragswillen) nicht gewährt worden. […] Dies gilt für alle drei Kleinkredite gleichermassen und somit insbesondere auch für den zeitlich ersten Kredit über CHF 10'000.00 (Anklageziffer I.1.5), der mit dem dritten Kredit über CHF 36'000.00 getilgt wurde (Anklageziffer I.1.9; Auszahlungsinstruktion, pag. 1044) und somit betragsmässig aus- geglichen ist (zum vorübergehenden Vermögensschaden vgl. obige theoretische Ausführungen). Mit Blick auf die Schadenshöhe kann auf die beiden Kontoauszüge der H._____ AG (Bank) (pag. 2965 ff.) verwiesen werden. Diese enthalten eine nachvollziehbare Auflistung der jeweils aufer- legten Zinsen und Mahngebühren sowie der erfolgten Teilrückzahlungen. Somit sind die objektiven Tatbestandselemente in allen drei angeklagten Fällen zu bejahen. In subjektiver Hinsicht handelte A.______ direktvorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht. Sie bean- tragte die Kredite wissentlich und willentlich, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Korrigierend ist festzuhalten, dass der Vermögensschaden bereits mit Vertragsab- schluss eingetreten ist (vgl. E. III.10 und E. III.11.1 hiervor). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.5 Anklageziffer I.1.8 «AY._____ (Kreditkarte)» Die Beschuldigte bediente sich wiederum des gleichen modus operandi wie in E. III.11.3 hiervor, wobei sie hier die F._____ GmbH (Finanzinstitut) mit einem Kre- ditkartenantrag, den sie am 18. November 2016 mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 ausfüllte, arglistig täuschte. Für die Vorgehensweise betreffend Täu- schung, Arglist, den Irrtum sowie die Vermögensdisposition und den Vermögens- schaden kann auf die in E. III.11.3 hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass die Kreditkarte nach dem 21. Fe- bruar 2017 einen Minussaldo von CHF 6'222.60 aufwies (Band II der edierten Ak- ten, pag. 533 f.). Die Beschuldigte beantragte die Kreditkarte wissentlich und willentlich, um sich ei- nen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
67 11.6 Anklageziffer I.1.10 «Leasing» Die Beschuldigte füllte am 9. Dezember 2016 einen Leasingantrag für einen BR.____ (Automarke) mit einem Betrag von CHF 26'743.00 ohne Wissen und Zu- stimmung des Straf- und Zivilklägers 1 mit dessen Angaben und in dessen Namen aus. Sie reichte diesen gefälschten Antrag am 14. Dezember 2016 bei der Lea- singgeberin, der M._____AG (Kreditinstitut) ein. Damit täuschte sie die Mitarbeiten- den der M._____AG (Kreditinstitut) über die Identität der wahren Antragstellerin und folglich auch über deren Bonität. Die Beschuldigte beantragte das Leasing wissentlich und willentlich, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. die diesbezüglichen Aus- führungen in E. II.8.7.10 hiervor). Sie manifestierte ihre Tatentschlossenheit mit dem Beginn der Tatausführung: Das Einreichen des Leasingantrags bei der Lea- singgeberin stellt den letzten entscheidenden Schritt der Täuschungshandlung dar, von dem es kein Zurück mehr gibt. Der modus operandi der Beschuldigten war derselbe wie auch bei den hiervor geprüften Sachverhalten. Daher ist auch diese beabsichtigte Täuschung als arglistig zu qualifizieren. Die M._____AG (Kreditinstitut) lehnte den Antrag jedoch mit Schreiben vom
19. Dezember 2016 ab. Folglich wurde kein Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen, weshalb der Taterfolg nicht eingetreten und es bei einem Versuch geblieben ist. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.7 Anklageziffer I.1.12 «L.____-Card-Kreditkarte» Auch hier kann betreffend der objektiven Tatbestandselemente grundsätzlich auf das hiervor in E. III.11.3 Ausgeführte verwiesen werden. Vorliegend wurde die L.____ SA (Bank) zweimal mit Kreditkartenanträgen (vgl. pag. 1174 ff.), die die Be- schuldigte am 23. Februar 2017 bzw. am 22. März 2017 mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 ausfüllte, arglistig getäuscht. Die Kreditkarten wiesen am
11. April 2017 bzw. am 18. April 2017 einen Minussaldo von zusammengerechnet CHF 2'748.75 auf (Band II der edierten Akten, pag. 493 ff.). Am 14. September 2017 und 22. November 2017 unterzeichnete die Beschuldigte sodann ohne Wis- sen und Zustimmung im Namen der Straf- und Zivilklägerin 2 je eine Rückzah- lungserklärung über CHF 1'706.25 bzw. CHF 1'195.25, total ausmachend CHF 2'901.50 (inkl. Zins), zuhanden der L.____ SA (Bank) betreffend die beiden Kreditkarten (pag. 1232 f.). Die Beschuldigte beantragte die Kreditkarte wissentlich und willentlich, um sich ei- nen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 11.8 Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit Die Beschuldigte erzielte während eines Zeitraums von gesamthaft rund 21 Mona- ten einen Deliktsbetrag von rund CHF 136'740.00 (davon rund CHF 26'740.00 ver- sucht; vgl. pag. 56 sowie pag. 2893 ff.). Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – sie ging kaum einer Erwerbstätigkeit nach bzw. erzielte in er- werbstätigen Perioden ein tiefes Einkommen – stellen die deliktisch erzielten Erträ-
68 ge während dieser Zeit ihr Einkommen dar. Die deliktischen Tätigkeiten hat sie so- mit wie einen Beruf ausgeübt. Es ist ergänzend auf folgende zutreffende Aus- führung der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3227, S. 48 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Die Beschuldigte ging systematisch vor und wandte relativ einfache, jedoch effiziente Methoden an. Wenn das jeweilige Darlehen verbraucht war, versuchte sie einen neuen Kredit aufzunehmen, um da- von (zumindest teilweise) auch die alten Schulden zurückzubezahlen. Sie hat sich offensichtlich dar- auf eingerichtet, mit ihrem deliktischen Handeln Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Betrag an ihre Lebensgestaltung darstellten. Durch das wiederholte, jeweils identische Vorgehen offenbarte sie zudem ihre Bereitschaft, solange weiterzumachen, bis sie gestoppt würde. Die Beschuldigte handelte somit gewerbsmässig. 11.9 Fazit Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs (Delikts- betrag rund CHF 136'740.00, davon rund CHF 26'740.00 versucht), begangen wie folgt: - in der Zeit von 03.06.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunter- nehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift); - in der Zeit von 04.06.2016 bis 03.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift); - in der Zeit von 08.07.2016 bis 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.5 der Anklageschrift); - in der Zeit von 18.09.2016 bis 07.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.6 der Anklageschrift); - in der Zeit von 03.11.2016 bis 23.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.7 der Anklageschrift); - in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. I.1.8 der Anklageschrift); - in der Zeit von 05.12.2016 bis 24.01.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.9 der Anklageschrift); - in der Zeit von 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als de- ren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.10 der Anklageschrift) (Versuch); - in der Zeit von 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der L.____ SA (Bank) (Ziff. I.1.12 der An- klageschrift). 12. Urkundenfälschungen 12.1 Die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands ist vorliegend gestützt auf das Beweisergebnis für sämtliche Urkundenfälschungen evident. Die Beschul-
69 digte füllte zahlreiche Dokumente mit den Angaben der Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2 aus und unterzeichnete diese jeweils mit deren Unterschrift. Rechtsanwalt G.________ brachte im Rahmen seines Parteivortrags an der Beru- fungsverhandlung u.a. vor, es sei in Frage zu stellen, ob den von der Beschuldigten eingereichten Kreditkartenanträgen Urkundencharakter i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zuzuschreiben sei. Voraussetzung sei, dass dem Schriftstück erhöhte Glaubwür- digkeit zukomme und der Adressat diesem daher besonderes Vertrauen entgegen- bringe (statt vieler BGE 146 IV 258 E. 1.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit komme in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interes- se macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (Urteil des Bundesge- richts 6B_95/2024 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3 f.). Für die Kammer ist klar, dass der Urkundencharakter zu bejahen ist. Die Aus- führungen des Verteidigers beziehen sich auf die Voraussetzungen bei Falschbe- urkundungen, bei denen eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt wird. In casu liegt jedoch die Tathandlung der Fälschung i.e.S. bzw. die Herstellung einer unech- ten Urkunde vor, bei der die Urheberin einen falschen, ihr nicht zustehenden Na- men verwendet, indem sie eine fremde Unterschrift nachahmt. Die restriktive Rechtsprechung im Bereich der Falschbeurkundung, nach welcher der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat jener ein besonderes Ver- trauen entgegenbringen muss, gelangt hier nicht zur Anwendung (BSK StGB- BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 2 und N 9). Gemäss Rechtsprechung ist bei der Fälschung einer Unterschrift auf einem Kreditkartenantrag eine Fälschung i.e.S. zu bejahen (BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 38 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 5). Die Beschuldigte hat durch das Nachahmen der Unterschriften der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 auf den Kreditkartenanträgen unechte Urkunden hergestellt (vgl. zur Urkundenqualität die nachfolgenden Ausführungen) und somit Fälschungen i.e.S. begangen. Die Ein- wände der Verteidigung betreffend den Urkundencharakter sind daher nicht zu hören. Es wird des Weiteren auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3234 ff., S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslas- sungen in eckigen Klammern): Die Urkundenqualität ist nach Ansicht des Gerichts aus nachfolgenden Gründen in allen angeklagten Fällen zu bejahen: Auf Kreditanträgen (Kreditkarten, Kleinkredite, Leasings) und Berechnungsformu- laren werden die Personalien der antragstellenden Person sowie deren Einkommenssituation ange- geben (aktueller Arbeitgeber, Jahreslohn, monatliche Ausgaben). Diese Dokumente dienen folglich als Grundlage für die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers und enthalten damit rechtserhebliche Tatsachen (siehe zur Urkundenqualität eines Kreditkartenantrags auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2014 vom 09.03.2015 E. 2). Gleiches gilt für die unterzeichneten Darle- hensverträge, Schuldensanierungsverträge und Zahlungsvereinbarungen sowie die Bankdokumente. Diese vermögen den Vertragsabschluss sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu be- weisen. In Bezug auf Anklageziffer 1.5. ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigten nicht die Fälschung des Darlehensvertrags vom 08.07.2016 selber, sondern die Fälschung der weiteren Dokumente (Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses, Auszahlungsinstruktion und allge- meine Geschäftsbedingungen) vorgeworfen wird. Weiter unterzeichnete A.______ diverse Vollmach-
70 ten (Ziffern 1.1, 1.11 und 1.15). Mit einer Vollmacht ermächtigt der Vollmachtgeber den Bevollmäch- tigten zur Vornahme von Rechtshandlungen in dessen Namen und mit Wirkungen für den Vollmacht- geber, was ebenfalls eine rechtserhebliche Tatsache darstellt. Die Steuerklärung sodann deklariert das Vorhandensein (bzw. «Nichtvorhandensein») von Vermögenswerten sowie Schulden und kann – bei nicht wahrheitsgetreuer Deklaration – strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Mit einem Umlei- tungsauftrag wird schliesslich bescheinigt, dass Postsendungen nicht mehr an die bisherige Adresse, sondern an eine neue Empfangsstelle zugestellt werden müssen. A.______ versah die Formulare grösstenteils mit zutreffenden Angaben (über B.______ und J.______) und stellte somit jedenfalls keine inhaltlich unwahren Urkunden her. Indessen sind die Ur- kunden aber unecht, weil sie nicht von dem aus ihnen ersichtlichen Aussteller (namentlich B.______ und J.______), sondern von einem anderen Aussteller (A.______) stammen. Somit täuschte A.______ über die Identität der Urheber der jeweiligen Urkunden. Die Verteidigung verwies in diesem Zusammenhang auf die sogenannte «Geistigkeitstheorie», wonach wirklicher Aussteller einer Urkun- de derjenige ist, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (vgl. statt vieler BGE 137 IV 169 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Urkunden seien demnach – trotz nicht eigen- händig vorgenommener Unterschriften – zurecht B.______ und J.______ zugewiesen worden, weil sie mit deren Einverständnis gezeichnet worden seien (pag. 3141). Zumal A.______ gemäss Bewei- sergebnis die fraglichen Dokumente weder mit Wissen noch mit Zustimmung von B.______ und J.______ einreichte, besteht für die Anwendung der Geistigkeitstheorie folglich kein Raum. A.______ handelte […] in unrechtmässiger Vorteilsabsicht sowie in Täuschungsabsicht. Ihr war be- wusst, dass durch das Einreichen von auf B.______ und J.______ lautenden Dokumenten die Chan- cen auf eine Kreditvergabe wesentlich grösser waren, als wenn sie in eigenem Namen entsprechende Anträge gestellt hätte. Sie wollte über die Identität des Antragstellers täuschen, um so zu Geld zu kommen bzw. um Zeit zu gewinnen und nicht «erwischt» zu werden. […] Ergänzend ist festzuhalten, dass die hiervor genannten «Bankdokumente» die Be- rechnungen des monatlichen Budgetüberschusses, Auszahlungsinstruktionen und allgemeine Geschäftsbedingungen umfassen. Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.10 der Anklageschrift kann für die Begründung der Vorteilsabsicht auf die Ausführungen in E. II.8.7.10 hiervor verwiesen werden. Der Gebrauch der Urkunden stellt eine straflose Nachtat dar, zumal die gefälschten Urkunden von Anfang an dem Einsatz im Geschäftsverkehr dienten und der Ge- brauch schon bei der Fälschungshandlung vom ursprünglichen Täterplan umfasst war (vgl. BSK StGB-BOOG, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 220). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 12.2 Fazit Die Beschuldigte ist der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, mehrfach be- gangen wie folgt: - am 15.02.2016, 22.02.2016, 24.02.2016 und 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______, J._____ und der S.____ AG (Bank)/T.___ AG (Bank) (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift); - am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der U._____ AG (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift);
71 - am 03.06.2016 und 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungs- unternehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift); - am 04.06.2016 und 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift); - am 08.07.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.5 der Anklageschrift); - am 18.09.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.6 der Anklageschrift); - am 03.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.7 der Anklageschrift); - am 18.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. I.1.8 der Anklageschrift); - am 05.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.9 der Anklageschrift); - am 09.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechts- nachfolgerin (Ziff. I.1.10 der Anklageschrift); - am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.11 der Anklageschrift); - am 23.02.2017 und 22.03.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der L.____ SA (Bank) (Ziff. I.1.12 der An- klageschrift); - am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______ und der Steuerverwal- tung des Kantons Bern (Ziff. I.1.13 der Anklageschrift); - in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. von B.______, J._____ und der V.____ AG (Ziff. I.1.15 der Ankla- geschrift); - am 03.10.2017 und 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______, J._____ und der W.____ AG (Inkassobüro) (Ziff. I.1.16 der Anklageschrift). IV. Strafzumessung 13. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 3237 f. und pag. 3244, S. 58 f. und S. 65 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend sind folgende Ausführungen anzubringen.
72 13.1 Anwendbares Recht und Strafrahmen Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 m.w.H.). Betreffend die Urkundenfälschungen ist Folgendes festzuhalten: Alle bis auf eine Urkundenfälschung sind vor 2018 begangen worden. Sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht wird Urkundenfälschung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah- ren oder einer Geldstrafe sanktioniert. Da das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist für die vor 2018 begangenen Urkundenfälschungen das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Folglich ist nur auf die Urkundenfälschung vom 26. Januar 2018 (Ziff. I.1.16. der Anklageschrift) neues Recht anwendbar. Der gewerbsmässige Betrug ist als Handlungseinheit zu betrachten. Der Delikts- zeitraum erstreckt sich vom 3. Juni 2016 bis zum 26. Januar 2018. Der Strafrah- men nach altem Recht sah für den gewerbsmässigen Betrug eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vor. Das geltende Recht sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Da das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist für den gewerbsmässigen Betrug das im Deliktszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 13.2 Versuch Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehen versuchte Taten im vollende- ten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). 13.3 Beschleunigungsgebot Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Ein- zelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen für angemes- sen erweist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlau-
73 ben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Straf- verfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die be- schuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025, E. 4.2.2). Die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2022 vom 11. Januar 2023, E. 4.2.3). Das Gericht ist verpflichtet, die Ver- letzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksich- tigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023, E. 3.2.2). 13.4 Strafart Betreffend die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs mit Blick auf die Deliktssumme und die weiteren Ta- tumstände – wie nachfolgend unter E. IV.14.2 dargelegt wird – eine Strafe von über einem Jahr als dem Verschulden angemessen erachtet wird, womit eine Geldstrafe nicht mehr in Frage kommt. Für die Urkundenfälschungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Geldstrafe. Die Kammer erachtet jedoch u.a. aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Urkundenfälschungen und dem gewerbsmässigen Betrug auch für die Urkundenfälschungen einzig eine Freiheitsstrafe als angemes- sene Sanktion. In Bezug auf die Urkundenfälschungen ist unter Verweis auf BGE 144 IV 217 E. 4.3 Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz wird im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festlegen und anschliessend prüfen müssen, aus welchen Ein- zelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält die Vorinstanz für einzelne Delikte im konkret zu beurtei- lenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuld- angemessen und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Mo- nate übersteigt. Sie hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (s. vorstehend E. 3.3.3). Wie bereits erwähnt, ist eine Geldstrafe für die vorliegenden Urkundenfälschungen insbesondere aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit dem gewerbsmässigen Betrug nicht mehr schuldangemessen. Der gewerbsmässige Betrug hätte ohne die Urkundenfälschungen so nicht begangen werden können. Die Kammer erachtet daher, wie bereits ausgeführt, für die Urkundenfälschungen ebenfalls eine Frei- heitsstrafe als die richtige Sanktionsart. Gestützt auf die soeben zitierte bundesge- richtliche Rechtsprechung kann für die jeweilige Urkundenfälschung auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, die weniger als sechs Monate beträgt. 14. In concreto 14.1 Vorbemerkung Wie in E. IV.13.4 hiervor erwähnt, ist für die Schuldsprüche wegen gewerbsmässi- gen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung je eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden
74 (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Der gewerbsmässige Betrug weist die höchste abstrakte Strafandrohung auf und bildet somit die schwerste Straftat. Für diesen ist die Ein- satzstrafe zu bilden. Diese ist in einem weiteren Schritt mit den Strafen für die Ur- kundenfälschungen angemessen zu erhöhen. 14.2 Einsatzstrafe gewerbsmässiger Betrug 14.2.1 Objektive Tatschwere Der vorliegende Deliktsbetrag beträgt rund CHF 136'000.00 (davon rund CHF 26'000.00 versucht) und ist damit weder klein noch sehr hoch. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im relevanten Tatzeitraum von rund zwei Jahren gut davon leben konnte. Die Beschuldigte legte ein raffiniertes Vorgehen an den Tag: Sie hat die Tathandlungen gut geplant, durchdacht und umgesetzt (Stichwort: Postfach) und durch Vornahme von diversen Transaktionen Verwirrung gestiftet. Weiter hat sie ihre Opfer (ihren Ehemann und ihre Schwiegermutter) gut ausgewählt und dabei das Desinteresse des Straf- und Zivilklägers 1 bzw. die Nai- vität der Straf- und Zivilklägerin 2 ausgenutzt. Das von der Vorinstanz benützte Wort «Bedienmentalität» passt gut zu diesem skrupellosen Vorgehen. Die Be- schuldigte zeigte durch ihr Verhalten erhöhte kriminelle Energie. Ihre arglistige Vorgehensweise ist als Tatbestandselement des Betrugs bereits berücksichtigt und daher bei der Strafzumessung aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht ver- schuldenserhöhend zu gewichten. Dasselbe gilt für Elemente der Gewerbsmässig- keit. Die Kammer geht mit Blick auf den weiten Strafrahmen noch von einem leich- ten Tatverschulden aus. Sie erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheits- strafe von 16 Monaten als angemessen. 14.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sie handelte zudem in Bereicherungs- absicht, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Sie hätte die Tat ohne Weiteres vermeiden können. All diese Faktoren sind indes neu- tral zu werten. 14.3 Fazit Einsatzstrafe Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe. 14.4 Asperation Urkundenfälschungen Die Beschuldigte hat insgesamt 23 Urkundenfälschungen begangen. Betreffend die Urkundenfälschungen in Anklageziffer I.1.5 ist anzumerken, dass das Unterschrei- ben von mehreren Dokumenten im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag eine Handlungseinheit darstellt und daher als eine Urkundenfälschung zu werten ist. Dasselbe gilt für die Anklageziffern I.1.7 und I.1.9. Der modus operandi war bei allen Urkundenfälschungen derselbe und es wurden alle Urkunden im Geschäftsverkehr verwendet. Die Kammer veranschlagt daher – anders als die Vorinstanz – 15 Tage Freiheitsstrafe für jede der 23 Urkundenfäl- schungen. Sämtliche Urkundenfälschungen stehen klarerweise im Zusammenhang zum gewerbsmässigen Betrug bzw. im Gesamtkomplex des gewerbsmässigen Be-
75 trugs. Sie sind nicht anderswo benutzt worden. Diese werden wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zu einem Faktor von je 50 % asperiert. Dies ergibt ei- ne Strafe von 345 Tagen Freiheitsstrafe (23 x 15), welche zu 50 %, ausmachend rund 5 ¾ Monate, zur Einsatzstrafe asperiert wird. 14.5 Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 21 ¾ Monaten. 14.6 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 3242, S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie auf die nachfolgenden Ausführun- gen zur Landesverweisung (E. VI.17.3 hiernach) verwiesen werden. Die Beschul- digte hat zwei Kinder, die während diesem laufenden Strafverfahren geboren wur- den. Die Tochter der Beschuldigten besucht den Kindergarten und erhält eine Spe- zialförderung wegen Logopädie. Die Beschuldigte arbeitet 100 % im Homeoffice und erzielt einen guten Lohn (pag. 3453 ff.). Ihr Ehemann ist ebenfalls erwerbstätig und erhält einen 13. Monatslohn; dies stellt jedoch in seiner kurzen Zeit in der Schweiz bereits die dritte Arbeitsstelle dar. Die Beschuldigte hat zudem unmittelbar vor der Berufungsverhandlung eine Anfrage zur Vereinbarung einer stillen Pfän- dung gemacht. Die diesbezügliche Antwort-E-Mail des Betreibungsamtes BM.____ datiert vom 25. August 2025 (pag. 3457). Es bleibt offen, ob dieses Vorgehen funk- tionieren wird oder nicht. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte weist zwei weitere Verurteilungen während hängigem Verfahren auf, was sich straferhöhend auswirkt. Der modus operandi im Urteil der Staatsan- waltschaft des Kantons BM.____ vom
19. September 2023 (Verfahren VT.2023.10689; pag. 3371 ff.) war dabei derselbe wie im vorliegenden Verfahren. Dadurch zeigt sie eine Unbelehrbarkeit. Ihre Erklärungen betreffend das Verfahren VT.2023.10689 überzeugen nicht. Im Rahmen der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte, sie sei nicht einver- standen, dass sie allein als beschuldigte Person hierstehe. Die Straf- und Zivilklä- gerschaft 1 und 2 hätten auch beschuldigte Personen sein müssen. Dass sie selbst als beschuldigte Person hier sei, damit sei sie aber einverstanden (pag. 3421 Z. 32 ff. und pag. 3436 Z. 15 ff.). Reue und Einsicht sehen nach Ansicht der Kammer an- ders aus. Anders als die Vorinstanz ist keine Strafminderung aufgrund des «Geständnisses»
– welches nach Auffassung der Kammer nicht als Geständnis zu werten ist und die Strafuntersuchung auch nicht beschleunigt hat – vorzunehmen. Im Strafverfahren hat sich die Beschuldigte anständig und korrekt verhalten, was erwartet wird. Strafempfindlichkeit Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die zu einer besonderen Strafempfind- lichkeit führen würden.
76 Zwischenfazit Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe. 14.7 Verletzung des Beschleunigungsgebots Der Deliktszeitraum liegt bereits mehrere Jahre zurück. Betreffend die zeitlichen Abläufe im Untersuchungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3243, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Be- schuldigte ebenfalls zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hat: Die Be- schuldigte hat die Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung mit der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 vom 30. Januar 2018 (pag. 23 f.) unterzeichnet, sich jedoch anschliessend nicht daran gehalten. Die Strafanzeige sowie die Verfah- renseröffnung erfolgten aus diesem Grund erst im Juli 2018. Auch im Berufungsverfahren ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest- zustellen: Die Akten gingen am 26. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 3267). Mit Vorladung vom 28. Oktober 2024 wurde die Berufungsver- handlung auf den 26. und 28. August 2025 angesetzt (pag. 3325 ff.). Die Zeitspan- ne bis zur oberinstanzlichen Urteilsfällung sowie der Redaktion der Urteilsbegrün- dung ist – auch unter Berücksichtigung des Aktenumfangs sowie der Komplexität des Falles – zu lang. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzu- halten und rechtfertigt eine Strafminderung im Umfang von 3 ¾ Monaten. 14.8 Bedingter Vollzug Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Beschuldigte ist mit Strafbefehlen vom 17. Juni 2022 bzw. 19. September 2023 je zu einer bedingten Geldstrafe von 10 bzw. 45 Tagessätzen verurteilt worden. Da die vorliegenden Deliktszeitpunkte vor denjeni- gen der Strafbefehle liegen und dies die erste Freiheitsstrafe der Beschuldigten ist, wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Aufgrund der neu ergangenen, teils einschlägigen Strafen während dieses Verfahrens wird die Probezeit jedoch nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB), son- dern auf drei Jahre festgelegt. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 aStGB wird – mit Blick auf die Landesverweisung (vgl. E. VI. hiernach) sowie die fi- nanzielle Situation der Beschuldigten – verzichtet. 14.9 Konkretes Strafmass Die Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.
77 V. Zivilpunkt 15. Betreffend den Zivilpunkt kann - mit Ausnahme von E. VI.3. (pag. 3255, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) - vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3253 ff., S. 74 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; Auslassungen in eckigen Klammern; Hervorhebungen im Original): 1. Allgemeines Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Straf- verfahren eingestellt wird oder die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet hat (Art. 126 Abs. 2 lit. a und c StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögens- stand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögens- stand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausa- lzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Per- son verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss ge- gen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsaus- lösung (vgl. statt vieler BSK OR-KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 41 N 2c f., N 14 ff., N 30 ff. und N 45 ff., jeweils mit Hinweisen). 2. Zivilklagen der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) und der H._____ AG (Bank) Die D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) (Rechtsnachfolgerin der P._____ AG) bezifferte ihre Zivilansprüche gegenüber A.______ am 28.09.2021 mit CHF 5'004.65 (pag. 2735 f.). Die H._____ AG (Bank) füllte das Formular «Privatklage» am 14.12.2021 aus und bezifferte darin eine Zi- vilforderung von CHF 62'418.90 (pag. 2742). Beide Parteien wurden mit Vorladung vom 01.09.2023 aufgefordert, ihre Zivilansprüche (sofern nicht bereits erfolgt) näher zu begründen und zu belegen so- wie allfällige, zwischenzeitlich erfolgte Rückzahlungen anzugeben (pag. 2922). Die H._____ AG (Bank) korrigierte daraufhin ihre Zivilforderung mit Eingabe vom 14.09.2023 auf ein neues Total von CHF 74'941.90 und reichte hierzu zwei Kontoauszüge ein (pag. 2965 ff.). Die D.___ SA (Finanz- dienstleistungsunternehmen) liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. A.______ wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der H._____ AG (Bank) sowie […] zum Nachteil der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) verurteilt, weshalb das Gericht deren zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen hat. Mit der Verurteilung von A.______ sind die Widerrechtlichkeit und das Verschulden gegeben. Trotz Rückzahlungspflicht bezahlte A.______ die
78 ihr von der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) (AV.____ (Kreditkarte)) sowie der H._____ AG (Bank) (Kleinkredite) überlassenen Gelder (zuzüglich Zinsen und Mahngebühren) nie vollständig zurück, weshalb der Privatklägerschaft grundsätzlich ersatzfähige Kosten entstanden sind. Der natür- liche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von A.______ und dem der Pri- vatklägerschaft erwachsenen Schaden ist somit ebenfalls gegeben. Die Zivilforderung der H._____ AG (Bank) ist gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge hinrei- chend beziffert und belegt. Namentlich beträgt die offene Schuld (inkl. Zinsen und Mahngebühren) aus dem Kreditvertrag über CHF 45'000.00 noch CHF 40'454.67 (pag. 2972), jene aus dem Kreditver- trag über CHF 36'000.00 noch CHF 34'487.22 (pag. 2978). Die Schadenersatzforderung von gerundet CHF 74'941.90 ist damit antragsgemäss zuzusprechen. Die von der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) angegebene Schadensumme bedarf demgegenüber einer eingehenderen Betrachtung. In den bei der P._____ AG (Rechtsvorgängerin) edierten Akten findet sich ein Kontoauszug der betroffenen AV.____ (Kreditkarte) (Band I der edierten Akten, pag. 35 ff.). Der in der Zivilklage aufgeführte Forderungsbetrag von CHF 5'004.65 entspricht dem Kontostand per 26.02.2018 (Band I der edierten Akten, pag. 36). Allerdings gingen in der Folge noch Zahlungen im Umfang von insgesamt CHF 1'530.00 (9x CHF 170.00) ein (Band I der edierten Akten, pag. 36 f.). Diesen Betrag gilt es nach Ansicht des Gerichts von der Zivilforderung in Abzug zu bringen. Der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunternehmen) wird entsprechend eine Schadenersatz- forderung von CHF 3'474.65 zugesprochen. […] 4. Zivilklage von B._____ und J._____ Die Privatkläger B._____ und J.______ bezifferten ihre Ansprüche mit Eingabe vom 20.11.2023 auf CHF 67'875.60 (zugunsten B.______) bzw. CHF 52'831.50 (zugunsten J._____), beides nebst Zins zu 5 % seit dem 21.12.2017, evtl. seit wann rechtens. Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragten sie die Zusprechung einer Summe von total CHF 110'448.00 (pag. 3020). Zur Begründung verweisen die Privatkläger im Wesentlichen auf die von A.______ zugunsten der AO._____ (Straf- und Zivilklä- gerschaft 1 und 2) unterzeichnete Schuldanerkennung vom 23.01.2018 respektive 31.01.2018 (pag. 23 f. und pag. 40). Sie machen geltend, in diesem Dokument habe sich A.______ gegenüber den Pri- vatklägern zur Rückzahlung der hiervor genannten Beträge (Hauptbegehren) verpflichtet. Indem A.______ diese Zahlungen nie geleistet habe, sei die Rechtsfolge gemäss Ziffer III. der Abzahlungs- vereinbarung eingetreten – namentlich seien die gesamten anerkannten Beträge zur Rückzahlung fäl- lig geworden (pag. 3021). Der eventualiter eingeklagte Betrag ergebe sich sodann anhand der umfangreichen Ermittlungen re- spektive der im Zuge dieser Ermittlungen erhobenen Beweismittel. A.______ sei der betrügerische Bezug und Verbrauch zu eigenen Zwecken der Gesamtsumme von CHF 110'448.00 nachgewiesen worden, wobei sich die Einzelheiten aus den jeweiligen Deliktsblättern ergeben würden (pag. 3022). Die von den Privatklägern geltend gemachte Schuldanerkennung kann nicht unbesehen als Grundla- ge für den Adhäsionsanspruch herangezogen werden. Zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO sind namentlich solche, die sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen (Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss den Art. 41 ff. OR). Vertragliche Ansprüche fallen nicht unter Art. 122 Abs. 1 StPO. Denn ihre Anspruchsgrundla- ge liegt nicht in einer widerrechtlichen Handlung und sie können sich daher nicht aus einer Straftat ab- leiten (BSK StPO-DOLGE, 3. Aufl. 2023, Art. 122 N 66 und N 70). Die Schuldanerkennung als vertrag- liche Vereinbarung zwischen A.______ und den AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) wirft
79 somit bezüglich ihrer Tauglichkeit als Anspruchsgrundlage im Adhäsionsprozess grundsätzliche Fra- gen auf. Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, die Schuldanerkennung stelle gewissermassen ei- ne Verschriftlichung dessen dar, was A.______ den AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) aus unerlaubter Handlung schulden sollte, ergeben sich wiederum Schwierigkeiten bei der Definition des gemäss Art. 41 OR erforderlichen Vermögensschadens. Die zum Nachteil der AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) begangenen Straftaten beschränken sich vorliegend auf Urkundenfäl- schungen und stellen damit keine Vermögensdelikte dar. Der durch die betrügerischen Handlungen von A.______ verursachte Vermögensschaden ist in erster Linie bei den jeweiligen Kreditinstituten und nicht bei AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) eingetreten. Durch die Urkundenfäl- schungen allein ist den AO._____ (Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2) deshalb noch kein Schaden entstanden. Damit fehlt es am erforderlichen Deliktskonnex. Sofern B.______ und/oder J.______ ih- rerseits Rückzahlungen an Kreditgeber oder Kreditkartenaussteller geleistet und dadurch selber fi- nanziellen Schaden erlitten hätten, wäre dies sodann durch die Privatkläger näher zu belegen gewe- sen. Aus den genannten Gründen verweist das Gericht die Zivilklagen von B.______ und J.______ auf den Zivilweg. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Die Zivilklagen der Zivilklägerinnen E.____ AG (Bank) (betreffend Ziff. I.1.4 und I.1.6 der Anklageschrift) und F._____ GmbH (Finanzinstitut) (betreffend Ziff. I.1.8 der Anklageschrift) werden auf den Zi- vilweg verwiesen. Im Übrigen wird auf das selbsterklärende Dispositiv verwiesen (E. IX. hiernach). VI. Landesverweisung 16. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der we- gen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmefor- men sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblie- ben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E.1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom
29. Januar 2024 E. 2.2.2). Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn die- se für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumulativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in
80 Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbin- dungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinaus- gehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufent- haltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr an- hand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Aus- ländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zu- sammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu wer- ten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Famili- enlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser oh- ne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genü- gend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine fi- nanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1 und E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.3; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch ge- zwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpas- sungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 und 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.6; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Kinder, die bereits die Schule besuchen, befinden sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne (Urteile des Bun- desgerichts 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 6.4; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung erachtet auch für schulpflichtige Kinder einen Umzug in die Hei-
81 mat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kultur- vermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Ok- tober 2024 E. 4.4.; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.4.2.; 7B_267/2022 vom
13. Mai 2024 E. 7.2 mit Hinweisen). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet ei- nen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichti- gen Überlegungen erfolgen darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom
21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.7.1 und 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2). Diesbezüglich hält das Bundes- gericht Folgendes fest (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.5): Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.4.3 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Mass- nahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familien- leben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bin- dung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
82 17. Erwägungen der Kammer 17.1 Die Bestimmungen über die Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Es wurden keine besonderen Übergangsregeln vorgesehen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen In- krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Aufgrund des strafrechtli- chen Rückwirkungsverbots sind die Bestimmungen über die Landesverweisung anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde. Dies liegt hier bei den meisten Teilen des gewerbsmässigen Betruges vor (vgl. Ziff. III.1.1., III.1.2. und III.1.4.-1.9. des Urteilsdispositivs). Die Tathandlungen im Zeitraum nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung überschreiten für sich allein betrachtet ebenfalls die zur gewerbsmässigen Qualifi- kation erforderliche Schwelle. Auch allein im Zeitraum ab dem 1. Oktober 2016 be- trachtet liegt somit gewerbsmässiger Betrug vor. 17.2 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als nordmazedonische Staatsbürgerin ist die Beschuldigte eine Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Sie wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen ge- werbsmässigen Betrugs und damit wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gesprochen. Folglich ist sie grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu ver- zichten ist. 17.3 Härtefallprüfung 17.3.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Beschuldigte ist am N._____ (Datum) in Nordmazedonien geboren und im Fe- bruar 2010 als BT.___-jährige in die Schweiz gekommen (pag. 3092). Sie ist damit im Urteilszeitpunkt seit rund 15 ½ Jahren in der Schweiz und hat einen beträchtli- chen Teil ihres Lebens hier verbracht, jedoch die prägenden Lebensphasen des Heranwachsens in Nordmazedonien erlebt. 17.3.2 Familiäre Situation und Art. 8 EMRK Die Beschuldigte ist seit dem 17. Februar 2020 mit ihrem zweiten Ehemann AC.______ verheiratet (Trauungsort AP._____ (Ortschaft); pag. 2634) und hat mit ihm zwei gemeinsame Kinder: Z._____, (geb. BU.___ (Datum); pag. 2664), und BZ._____ (geb. BV.____ (Datum); pag. 3359). Sie wohnen gemeinsam in einer Wohnung (pag. 3427 Z. 22 ff.). Ihr zweiter Ehemann ist kosovarischer Staatsan- gehöriger und zog erst nach der Heirat im Rahmen des Familiennachzuges zur Be- schuldigten in die Schweiz (pag. 2500 sowie auch Unterlagen zum Familiennach- zug, pag. 2638 ff.). Das Strafverfahren war im Zeitpunkt der Heirat bereits rund ei- neinhalb Jahre hängig (vgl. pag. 1), weshalb davon auszugehen ist, dass ihr Ehe- mann zu Beginn der familiären Bindung Kenntnis davon hatte. Gemäss den edier- ten und sich in den Akten befindenden MIDI-Akten (Ehevorbereitung) hat die Be- schuldigte diverse Fragen wie folgt beantwortet (pag. 2709 ff.): Sie kenne ihren Verlobten seit dem 17. Juli 2016 und sie hätten am BW.____ (Datum) – ihrem Ge- burtstag – beschlossen zu heiraten; sie sei jeden Monat übers Wochenende oder
83 für einen Tag zu ihm in den Kosovo geflogen, und zwar seit dem 18. November 2017 bis am 21. August 2019. Zur Geburt der gemeinsamen Tochter sei er vom
13. September bis 12. Oktober 2019 in die Schweiz gekommen. Die gemeinsamen Kinder wurden beide während hängigem Strafverfahren geboren. Die Beschuldigte wurde somit zumindest mit ihrem zweiten Kind BZ._____ in Kenntnis des reellen Risikos einer Landesverweisung schwanger (vgl. hierzu auch das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern SK 21 328 vom 26. Januar 2023 E. 64, in welchem die bevorstehende Familiengründung des Beschuldigten mit seiner langjährigen Freundin [Schweizer Staatsbürgerin] in Kenntnis der drohenden Landesverweisung nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden konnte). Die Beschuldigte, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder verfügen alle über ei- ne Aufenthaltsbewilligung B (pag. 2499). Gemäss Angaben der Beschuldigten lebt ihre Familie (Eltern, Bruder und fünf Tanten) in der Schweiz, weitere Familienan- gehörige und Bekannte in Frankreich oder Deutschland (pag. 3094 Z. 44). Ihre El- tern verfügen über eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 3388). Die Beschuldigte lebt in einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu ihrem Ehemann und sie hat zwei minderjährige Kinder. Diese Beziehungen sind grundsätzlich vom Schutzbereich des in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfasst. Zu prüfen ist somit, ob es dem Ehemann sowie den beiden Kindern ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, mit der Beschuldigten nach Nordmazedonien überzusiedeln. Entscheidend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere, ob sich die Kinder im (noch) anpassungsfähigen Alter befinden, wenn die Landesver- weisung vollzogen wird, und ob ihnen sowie dem Ehemann dannzumal ohne Wei- teres zuzumuten ist, der Beschuldigten in ihr Heimatland zu folgen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 4.3.2.). Die Frei- heitsstrafe wurde bedingt ausgesprochen. Eine diesbezügliche Vollzugsdauer ist daher bei der Beurteilung nicht hinzuzurechnen. Wie bereits erwähnt, ist der Ehemann kosovarischer Staatsangehöriger und zog erst nach der Heirat vor rund fünf Jahren im Rahmen des Familiennachzuges zur Beschuldigten in die Schweiz. Die Beschuldigte spricht Albanisch mit ihrem Ehe- mann (pag. 3427 Z. 36 f.) Er habe keine Familienangehörige in der Schweiz, er ha- be nur Kollegen hier (pag. 3429 Z. 15 ff.). Er arbeitet als BX._____ (Beruf) bei AB._____ AG, welches seine dritte Anstellung ist (pag. 3451 und pag. 3422 Z. 22 ff.). Besonders intensive Beziehungen zur Schweiz sind keine ersichtlich: Er ist ein- zig aufgrund seiner Beziehung zur Beschuldigten in die Schweiz gekommen. Die Beschuldigte sowie die beiden gemeinsamen Kinder sind die einzigen Familienan- gehörigen, die er hier hat. Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist zudem noch nicht lange genug, um einen Hinderungsgrund darzustellen – er ist nicht hier ver- wurzelt. Betreffend die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Ehegatten (Nordmazedonien und Kosovo) ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschuldig- ten die gleiche Sprache spricht (Albanisch) und die beiden aus dem gleichen Kul- turkreis stammen. Der Ehemann der Beschuldigten arbeitete vor seiner Einreise in die Schweiz offenbar in einer BY.____ (Unternehmen) im Kosovo (vgl. Unterlagen des Migrationsdienstes zum Visumantrag, pag. 2524 und 2540). Es sollte ihm mög-
84 lich sein, diese Berufstätigkeit auch in Nordmazedonien auszuüben. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es dem Ehemann der Beschuldigten ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, mit ihr zumindest für die Dauer der Landesverweisung nach Nordmazedonien überzusiedeln und sein Eheleben mit ihr dort zu pflegen. Die Tochter der Beschuldigten, Z._____, ist rund sechs Jahre alt. Mit ihr spreche die Beschuldigte – gemäss ihren Angaben – seit Z._____ in der Logopädie sei, nur Deutsch. Ihr Ehemann und ihre Eltern hingegen würden nur Albanisch mit Z._____ sprechen (pag. 3427 Z. 32 ff.). Entsprechend spricht und versteht Z._____ Alba- nisch (pag. 3428 Z. 9 ff.). Gemäss der Beschuldigten werde Z._____ wahrschein- lich bis zur dritten Klasse Logopädie-Stunden brauchen. Es spiele hierbei jedoch keine Rolle, ob man Deutsch oder Albanisch mit ihr spreche, solange die beiden Sprachen nicht gemischt würden (pag. 3426 Z. 40 f. und pag. 3427 Z. 42 ff.). Der Bedarf von Logopädie-Stunden stellt keine körperliche oder geistige Beeinträchti- gung dar, welche nicht zu einer Landesverweisung führen dürfte, sondern eine zeit- lich absehbare Förderung, welche sowohl für Deutsch als auch Albanisch ge- braucht wird. Im Übrigen wird auch in Nordmazedonien Logopädie angeboten. Die Logopädie ist daher kein Grund, weshalb Z._____ in der Schweiz bleiben müsste. Der eigene Kulturkreis und die Sprache ist den Kindern bzw. Z._____ bekannt und wird vorgelebt. Z._____ besucht (sowohl im Urteilszeitpunkt als auch im Vollzugs- zeitpunkt der Landesverweisung) den Kindergarten. Wie in E. VI.16 hiervor ausge- führt, befinden sich Kinder, die bereits die Schule besuchen, nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne. Obwohl Z._____ in diesem Umfeld erste Freundschaften zu knüpfen beginnt, ist sie aufgrund ihres jungen Alters nach wie vor lern- und anpassungsfähig. Ein Neube- ginn inkl. Schule in Nordmazedonien sollte daher auch für sie möglich und zumut- bar sein. Dies gilt ebenso für den Sohn der Beschuldigten, der im Urteilszeitpunkt erst knapp einjährig und im Vollzugszeitpunkt wohl noch nicht im Kindergarten sein wird. Mit ihm sprechen sowohl sie als auch ihr Ehemann und ihre Eltern Albanisch (pag. 3427 Z. 36 ff., pag. 3428 Z. 6 f.). Nebst der Beschuldigten sind ihre Eltern, welche nebenan wohnen, sowie ihr Ehe- mann Bezugspersonen der Kinder. Ihr Ehemann arbeitet jedoch Schicht, weshalb man – gemäss ihren Angaben – nicht viel mit ihm rechnen könne (pag. 3427 Z. 16 ff.). Die Eltern der Beschuldigten sind zudem keine sehr engen Bezugspersonen für die Kinder, beispielsweise würden die Kinder nicht zu ihnen schlafen gehen (pag. 3427 Z. 29 f.). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es ihre Schwiegermutter war, die sich nach Ende des Mutterschaftsurlaubes der Beschuldigten während dreier Monate Vollzeit um den Sohn BZ._____ kümmerte. Ihre Schwiegermutter kam für diesen Zweck aus dem Kosovo in die Schweiz (pag. 3436 Z. 1 ff.). Die Be- schuldigte ist damit für die Kinderbetreuung nicht auf ihre Eltern angewiesen. Zusammenfassend würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung der Be- schuldigten zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern zwar tangieren. Da ihnen eine Übersiedelung nach Nordmazedonien ohne weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, wird das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
85 bzw. Art. 13 BV durch eine Landesverweisung des Beschuldigten allerdings nicht berührt. Zur Pflegebedürftigkeit der Mutter der Beschuldigten ist folgendes festzuhalten: Wie in E. VI.16 hiervor ausgeführt, verlangt das Bundesgericht bei familiären Ver- hältnissen ausserhalb der Kernfamilie zusätzlich ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu gelangen. Die Pflegebedürf- tigkeit der Mutter der Beschuldigten sowie die Absicht der Beschuldigten, diese Pflege offenbar übernehmen zu wollen, wurden erst im Plädoyer ihres Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnt. Da dies nicht bereits im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens thematisiert wurde, konnte die Kammer weder Fragen dazu stellen noch diesbezügliche Unterlagen einholen. Das vorausgesetzte besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschuldigten und ihrer Mutter ist vorliegend zu verneinen. Die Beschuldigte arbeitet in einem 100 %-Pensum und hat zwei kleine Kinder. Sie dürfte somit kaum die Hauptpflegeperson sein, wenn denn die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter wirklich zutreffen würde. Da offenbar die ganze Familie der Beschuldigten in der Schweiz wohnt, wäre sie zudem nicht die einzige Person, die helfen könnte, bzw. wäre ihre Mutter nicht auf sie allein ange- wiesen. Zusammengefasst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach zwischen der Beschuldigten und ihren Eltern oder ihrem Bruder eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (wie bspw. ein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Abhängigkeit) oder ein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb diese Verhältnisse nicht vom Schutzbereich erfasst sind. 17.3.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie finanzielle Verhältnisse Die Beschuldigte hat in der Schweiz keine Lehre absolviert, sondern einzig das
9. und 10. Schuljahr besucht. Anschliessend hat sie teils temporär gearbeitet (vgl. pag. 2493 f.). Ab Oktober 2022 arbeitete sie in einem 100 %-Pensum als CA._____ (Beruf) im CB.____ (Abteilung) bei der AD._____ AG in AP._____ (Ortschaft) (pag. 3093). Mit Vertragsänderungen vom 24./25. März 2023 und 20. April 2023 reduzier- te sie ihr Pensum zuerst auf 80 % und erhöhte es wieder auf 100 % (pag. 3452 f.). Seit 1. Februar 2024 arbeitet sie 100 % für die AE._____ AG mit einem monatli- chen Bruttoeinkommen von CHF 4'496.00 (12 Monatslöhne; pag. 3454 ff. und pag. 3422 Z. 1 ff.). Ab 27. Juni 2023 hat sie sich mit einer Einzelfirma «CC._____», welche drei Onlineshops (Babyartikel, Tierartikel und Kosmetik) umfassen soll, selbständig gemacht (pag. 3044 ff. und pag. 3093 Z. 30 ff.). Diese Shops wurden jedoch nie (für die Öffentlichkeit) online geschaltet (pag. 3435 Z. 25 ff.). Über diese Einzelfirma wurde am 14. März 2024 der Konkurs eröffnet (pag. 3399 und pag. 3424 Z. 29 ff.). Die Ausbildungs- und Arbeitssituation steht nach dem Ausge- führten einer Landesverweisung nicht entgegen. Die finanzielle Situation ist als äusserst angespannt zu bezeichnen. Ihre Schulden haben vom 3. März 2022 bis zum 29. November 2023 um rund CHF 25'400.00 zu- genommen (pag. 3044). Die Beschuldigte weist aktuell Betreibungen in Höhe von CHF 77'937.19 sowie 38 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 86'709.10 aus (vgl. pag. 3388 bzw. Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes
86 BM.____ vom 8. August 2025 pag. 3396 ff.). Sie hat zudem beim Betreibungsamt BM._____ eine Anfrage zur Vereinbarung einer stillen Pfändung gestellt (pag. 3457). Das steuerbare Nettoeinkommen der Ehegatten CD.___ (A.__ und AC.__) im Steuerjahr 2022 betrug CHF 72'283.00, das steuerbare Reineinkommen nach dem Kinder- und Ehegattenabzug CHF 29'083.00 (pag. 3385). 17.3.4 Integration in der Schweiz Die Beschuldigte spricht Deutsch, war hier zumindest zeitweise arbeitstätig und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis am 10. Februar 2026 gültig ist (pag. 3388). In sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht ist die Beschuldigte in der Schweiz trotz ihrer Anwesenheitsdauer nur mässig integriert. Sie habe zwar Kolle- ginnen, als zweifache Mutter habe man aber eigentlich nicht viel Zeit zum Abma- chen, was durchaus zutreffen kann. Sie habe zudem auch sehr guten (schriftlichen) Kontakt mit einem ehemaligen Lehrer in AP._____ (Ortschaft) (pag. 3428 Z. 27 ff.). Sie verbringt vor allem Zeit mit ihrer Familie, Hobbies habe sie keine mehr (pag. 3095 f. Z. 45 ff.). Beruflich bzw. wirtschaftlich hat sich die Beschuldigte nicht im geforderten Mass für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls integriert. So hat sie trotz ih- res jungen Alters und der rund 15-jährigen Aufenthaltszeit in der Schweiz keine Aus- oder Weiterbildungen absolviert – auch nicht nach der Trennung vom Straf- und Zivilkläger 1, der sie vom Abschluss einer Lehre abgehalten haben soll. Die erste längerfristige Anstellung erfolgte erst ab Oktober 2022 bei der AD._____ AG bzw. der AE._____ AG, bei welcher sie noch immer arbeitet. Die Schulden der Be- schuldigten haben zudem stets zugenommen, eine Sanierung ist bisher nicht ge- lungen. Im Weiteren ist auf folgende zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 3250 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf den von A.______ bereits mehrfach gestellten Antrag auf Erteilung der Niederlassungs- bewilligung wurde sie von der Migrationsbehörde BM.____ jeweils unmissverständlich auf ihre Schul- densituation sowie die damit einhergehenden Konsequenzen (Nichtbewilligung) aufmerksam gemacht und es wurde ihr dringend angeraten, ihre Finanzen in den Griff zu bekommen (vgl. pag. 2610 ff., 2616 ff., 2650 ff.). Bezeichnenderweise begründete sie ihren Antrag im Gesuch vom 16.02.2018 denn auch im Umstand, mit einem Schweizer Bürger verheiratet zu sein - dies notabene, obschon sie in je- nem Zeitpunkt bereits von B.______ getrennt war (pag. 2610 ff.). Obwohl A.______ an der Hauptver- handlung beteuerte, ab Januar 2024 mit der Schuldenrückzahlung zu beginnen (pag. 3094 Z. 11 ff.) und es ihr wichtig sei, dass sie die Schulden abbezahlen könne und ihre Onlineshops laufen würden (pag. 3096 Z. 13 ff.), ist ein ernsthafter Rückzahlungswille nicht wirklich erkennbar. Trotz der von A.______ gelobten Arbeitsbemühungen und Rückzahlungsbeteuerungen («Ich hatte vor einigen Mo- naten eine Lohnerhöhung, dank meiner guten Arbeit, die ich dort mache» [pag. 3093 Z. 25 ff.]; «Weil ich ab Januar dranbleiben werde, um dann einmal die CHF 25'000.00 zu bezahlen» [pag. 3094 Z. 26 ff. auf die Frage, weshalb sie dem Gericht nur die Hälfte des offenen Schuldenbetrags angegeben hat]; «Ich bin noch dran, dass ich einen Nebenjob in der Versicherungsbranche bekomme. Der Eintritt in diese Firma wäre im Februar. Ich will meine Schulden abbezahlen» [pag. 3096 Z. 13 ff.) hat ihre Schuldenlast nicht abgenommen, sondern ist in nicht unwesentlichem Umfang weiter angestiegen. Nicht zuletzt auch das vorliegende Strafverfahren zeigt auf, dass A.______ ihr eigenes Fortkommen weit über gesellschaftliche Verpflichtungen stellt. Nach dem Gesagten muss die Integration der Be- schuldigten als mangelhaft bezeichnet werden. A.______ hat es trotz langer Anwesenheitsdauer we-
87 der geschafft noch ernsthaft versucht, sich in der Gesellschaft zu etablieren oder sich dem Wertesys- tem unterzuordnen. Damit steht die Integration in der Schweiz einer Landesverweisung klarerweise nicht entgegen. Ergänzend ist betreffend den Antrag der Beschuldigten auf Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung vom 16. Februar 2018 (in welchem sie angab, mit einem Schwei- zer Bürger verheiratet zu sein) festzuhalten, dass die Beschuldigte zu diesem Zeit- punkt nicht nur vom Straf- und Zivilkläger 1 getrennt, sondern bereits mit ihrem jet- zigen Ehemann zusammen war und deswegen bereits mehrmals zu ihm in den Ko- sovo geflogen ist (pag. 2709). Weiter ist betreffend die Onlineshops Folgendes hervorzuheben: Die Beschuldigte betonte, dass es ihr wichtig sei, dass ihre Online- shops laufen würden. Wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass über die Einzel- firma «CC._____», welche diese Onlineshops umfasste (die jedoch nie für die Öf- fentlichkeit online geschaltet wurden, vgl. pag. 3435 Z. 25 ff.), der Konkurs eröffnet wurde (vgl. E. VI.17.3.3 hiervor). Auch hier zeigt sich das Aussageverhalten der Beschuldigten. Es kann folglich nicht von einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Inte- gration der Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden. Die Beschuldigte ist einzig mit Blick auf ihre aktuelle Arbeitssituation (100 % arbeitstätig) wirtschaftlich gut integriert. Dies genügt jedoch nicht, um die hohen Anforderungen einer «quali- fizierten» Integration (vgl. E. VI.16 hiervor) zu erfüllen. 17.3.5 Gesundheitszustand Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medi- zinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7 m.w.H.). Anlässlich ihrer Einvernahme im Berufungsverfahren führte die Beschuldigte auf die Frage, wie es ihr gehe, aus: «Gut.» (pag. 3421 Z. 24 f.). Später führte sie aus, dass sie seit 19-jährig an bösartigen Tumoren an beiden Brüsten leide, welche alle zwei Jahre wieder kommen. Auch jetzt seien sie wieder da (pag. 3435 Z. 30 ff.). Während des ganzen Verfahrens war ihre Krankheit kein Thema und wurde von ihr auch nie erwähnt. Einzig bei der Einvernahme im Verfahren im Kanton BM._____ führte sie aus, sie sei dreimal wegen Brustkrebs operiert worden (pag. 3353 bzw. edierte Akten VT.2023.10689 pag. 3). Anlässlich ihrer Einvernahme im Berufungs- verfahren sagte sie, sie sei aktuell nicht in Behandlung, es werde nun einfach be- obachtet (pag. 3439 Z. 36 f.). Ihr aktueller Gesundheitszustand steht der Anord- nung einer Landesverweisung nicht entgegen. Nordmazedonien ist kein Drittwelt- land und verfügt sowohl über Spitäler als auch Arztpraxen. Zudem ist die Brust- krebsvorsorge gemäss Angaben im Internet im Aufbau (vgl. bspw. htt- ps://www.oncology.org.mk/page/reparti-per-tumoret-malinje-te-gjoksit-te-grate/). Bei einer Landesverweisung würde sie somit nicht in ein Land zurückkehren, in dem diesbezügliche Behandlungen nicht durchgeführt werden könnten. Es kann hierzu auch auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 307 vom
28. Juni 2023 verwiesen werden, in welchem ein HIV-Infizierter des Landes, und
88 zwar nach Guinea, verwiesen wurde. Dieses Urteil wurde durch das Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.5.2). 17.3.6 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Rückfallgefahr Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei BM.____ vom 21. Juli 2025 ist die Beschuldigte wie folgt verzeichnet (pag. 3359 ff.): Im SuissePol-Index: - Im Kanton Bern, seit 29.08.2016/2017/2018 mehrfach verzeichnet wegen Be- trugs und Urkundenfälschung (Anmerkung der Kammer: dies betrifft das vorlie- gende Verfahren) - Im Kanton BM.____ am 01.12.2022 wegen Betrugs und am 11.09.2023 wegen Urkundenfälschung Bei der Staatsanwaltschaft BM.____ (pag. 3369 ff.): - 04.01.2022 Verletzung der Verkehrsregeln (Einstellungsverfügung wegen Be- zahlung der Ordnungsbusse) - 17.06.2022 Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Erledi- gung: Strafbefehl) - 19.09.2023 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Ur- kundenfälschung (Erledigung: Strafbefehl) - 10.09.2024 Verletzung der Verkehrsregeln (Erledigung: Strafbefehl) Zudem sind im Bericht des Migrationsamt des Kantons BM.____ vom 4. August 2025 migrationsrechtliche Verwarnungen ersichtlich (zwei Massnahmenprüfungen wurden durchgeführt; pag. 3388). Aus dieser Übersicht geht hervor, dass die Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederholt missachtet hat. Bei der Verzeichnung vom 19. September 2023 handelt es sich zudem um eine Bestellung auf Zalando unter Verwendung ei- nes anderen Namens (aufgrund ihrer schlechten Bonitätsbewertung) im Wert von knapp CHF 1'400.00 sowie Urkundenfälschung im entsprechenden Strafverfahren zum Verschleiern dieser Tat. Die Verwendung anderer Namen (um Anträge zu stel- len oder in diesem Fall eine Bestellung aufzugeben) aufgrund ihrer schlechten Bo- nität sowie die anschliessende Urkundenfälschung zum Verschleiern der Tat ent- spricht dem modus operandi von vorherigen bzw. vorliegend zu beurteilenden Ta- ten und zeugt von einer grossen Rückfallgefahr, bzw. eine solche hat sich bereits trotz hängigem Strafverfahren verwirklicht. 17.3.7 Eingliederungschancen im Heimatstaat Die Beschuldigte hat die ersten 15 Lebensjahre in Nordmazedonien verbracht und entsprechend auch dort die Schule absolviert (8 Jahre Grundschule, vgl. pag. 2086), und ist der albanischen (und möglicherweise aufgrund der dortigen schulischen Ausbildung auch der mazedonischen) Sprache mächtig. Eine berufli- che Eingliederung in Nordmazedonien sollte daher möglich sein. Die Beschuldigte hat in der Schweiz keine Berufslehre absolviert, jedoch eine Arbeitsstelle im Ho- meoffice gefunden. Weshalb es nicht auch in Nordmazedonien möglich sein sollte,
89 ohne abgeschlossene Berufslehre bzw. Ausbildung eine Arbeitsstelle zu finden, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Ihre hier angeeigneten Deutschkenntnisse dürften zudem unter Umständen einen Vorteil auf dem dortigen Arbeitsmarkt darstellen. Seit sie in der Schweiz ist, ist die Beschuldigte nach eigenen Angaben sicherlich einmal im Jahr nach Nordmazedonien gereist (pag. 3428 Z. 40 f.). Folglich ist die Beschuldigte mit den kulturellen Gepflogenheiten sowie den Lebensverhältnissen des Heimatstaates nach wie vor vertraut, auch wenn sie gemäss eigenen Aussa- gen nicht mehr eine so starke Verbindung zu Nordmazedonien habe (pag. 3094 Z. 38 ff. und pag. 3429 Z. 23 ff.). Von ihrer Familie lebe lediglich noch ein Onkel in Nordmazedonien (pag. 3428 Z. 36 ff.). Ihre Eltern besässen jedoch ein Haus in CE.____ (Ortschaft) und würden sich jährlich rund drei- bis fünfmal (für eine Ge- samtdauer von drei bis fünf Monaten) dort aufhalten (pag. 3438 Z. 45 und pag. 3439 Z. 1 ff.). Auch die Beschuldigte hat sich bisher gemäss eigenen Angaben einmal im Jahr ferienhalber in diesem Haus aufgehalten (pag. 3095 Z. 5 ff. und pag. 3429 Z. 8 ff.). Bei einer Landesverweisung hätte die Beschuldigte damit schon zu Beginn zumindest eine Option einer geregelten Unterkunftsmöglichkeit und ent- sprechend Zeit, sich selbst zu etablieren. Wie bereits in E. VI.17.3.2 hiervor erwähnt, stammt ihr Ehemann aus dem Kosovo. Er ist entsprechend ebenfalls der albanischen Sprache mächtig und auch mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Eine Eingliederung in Nordmazedonien wäre auch für ihn möglich. Zu den Eingliederungschancen der Tochter der Beschuldigten ist auf das in E. VI.17.3.2 hiervor Ausgeführte zu verweisen. Eine Einschulung ihrer Tochter in Nordmazedonien ist sowohl aus sprachlicher als auch aus kultureller Hinsicht möglich und auch zumutbar, wobei die Kammer nicht verkennt, dass dies mit Herausforderungen verbunden sein wird. Die Integration des rund einjährigen Sohnes sollte demgegenüber unproblematisch sein. Eine (Wieder-)Eingliederung in der Schweiz ist grundsätzlich ebenfalls möglich. Die Beschuldigte geht einer Arbeit nach und ihre Familie lebt in der Schweiz. Ob sie sich in der Schweiz dauerhaft und nachhaltig wirtschaftlich integrieren könnte, ist zumindest fraglich. Zusammengefasst bestehen jedoch – wenn auch mit den übli- chen Schwierigkeiten verbunden – sowohl für die Beschuldigte als auch für ihre Kernfamilie Eingliederungschancen in Nordmazedonien. 17.3.8 Gesamtwürdigung Im Ergebnis hat die Beschuldigte ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz, welches sich vor allem auf ihre (rund 15-jährige) Anwesenheitsdauer in der Schweiz, ihre sprachliche Integration, die aktuelle Erwerbstätigkeit sowie ihre familiäre Situation stützt. Dieses Interesse relativiert sich allerdings durch die nur – wenn überhaupt – mässig gelungene soziale und wirtschaftliche Integration, die in- takten Wiedereingliederungsaussichten bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien sowie durch den Umstand, dass eine Landesverweisung ihre familiären Beziehun- gen zwar tangieren, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht berührt würde. Ihren beiden minderjähri- gen Kindern sowie ihrem Ehemann kann zugemutet werden, der Beschuldigten für die beschränkte Dauer der Landesverweisung nach Nordmazedonien zu folgen,
90 wenn dies ihrem Wunsch entspricht (vgl. E. VI.17.3.2 und E. VI.17.3.7 hiervor). Zu- dem hat die Beschuldigte eine Vielzahl von Delikten, darunter Verbrechen und mehrere Vergehen, begangen, womit sie eine Unbelehrbarkeit der Schweizer Rechtsordnung gegenüber offenbart. Der Gesundheitszustand der Beschuldigten steht einer Rückkehr nach Nordmazedonien ebenfalls nicht im Wege. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt die Landesverweisung für die Beschuldig- te zwar eine persönliche Härte, aber keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 17.4 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönli- chen Härtefalls. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung – wie hiernach dargelegt – nicht zugunsten der Beschul- digten ausfallen. Die persönlichen Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz erge- ben sich weitgehend aus den voranstehenden Ausführungen zur Härtefallprüfung (E. VI.17.3 hiervor). Wie aus diesen Erwägungen hervorgeht, hat die Beschuldigte ein nachvollziehbares Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Dies ergibt sich haupt- sächlich aus ihrer Anwesenheitsdauer und der familiären Situation. In diesem Zu- sammenhang gilt es nochmals zu erwähnen, dass ihre Kinder erst während laufen- dem Strafverfahren geboren wurden, das zweite Kind gar erst nach der erstinstanz- lichen Verurteilung. Das persönliche Interesse relativiert sich zudem durch die in E. VI.17.3.8 hiervor genannten Gründe. Demgegenüber liegen erhebliche und bedeutende öffentliche Interessen an der Landesverweisung der Beschuldigten vor. Durch die Begehung eines gewerbs- mässigen Vermögensdelikts wurde die öffentliche Ordnung gestört. Es ist festzu- halten, dass bereits die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe aufgrund einer versuchten Begehung eines Katalogdelikts ausreicht, um eine Landesverweisung auszusprechen. Die Beschuldigte wird vorliegend wegen gewerbsmässigen Be- trugs und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Schutzzweck dieser Normen umfasst das Vermögen. Dabei ist zu beachten, dass sie während eines eher lan- gen Deliktszeitraums eine Vielzahl von Fällen mit einer beträchtlichen Deliktsumme (rund CHF 136'740.00, davon rund CHF 26'740.00 versucht) beging. Sie handelte vorsätzlich und aus rein finanziellem Interesse und zeigte eine beträchtliche krimi- nelle Energie. Geschädigt wurden dabei eine Mehrzahl von natürlichen (zwei) und juristischen Personen (vier). Betreffend die finanzielle Situation der Beschuldigten (vgl. E. VI.17.3.3 hiervor) ist festzuhalten, dass bisher keine erfolgreiche Schulden- sanierung erfolgte. Eine solche ist in naher Zukunft auch nicht absehbar. Die Be- schuldigte hat mit ihrem Verhalten die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Schweiz wiederholt verletzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr («Zweijahresregel») zudem ausserordentliche Umstände, damit das private Interesse der Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interes-
91 se an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom
29. Januar 2024 E. 2.2.7). Zwar befinden wir uns vorliegend unterhalb dieser Zwei- jahresgrenze. Mit Blick darauf, dass die vorliegende Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemindert wurde, liegt das Strafmass gemäss Tat- verschulden jedoch nur knapp unter dieser Grenze. Zudem zeigte sich die Be- schuldigte weder einsichtig noch reuig und blieb auch bei der Einvernahme an der Berufungsverhandlung dabei, dass die Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 alles wussten und mitschuldig sind. Im Übrigen wurde sie während hängigen Verfahrens wegen fast identischen Tatvorgehens verurteilt. Wie bereits erwogen, kann der Be- schuldigten aufgrund des relevanten Rückfallrisikos keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die Wiedereingliederungsmöglichkeiten der Beschuldigten in Nordmazedonien sind intakt und es kann auch ihrer Kernfamilie zugemutet werden, ihr dorthin zu folgen (vgl. E. VI.17.3.7 hiervor). Insgesamt vermögen die persönlichen Interessen der Beschuldigten die öffentli- chen Interessen nicht zu überwiegen. Es ist folglich eine Landesverweisung auszu- sprechen. 17.5 Vollzugshindernisse Ein definitives Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung ent- gegenstünde, ist nicht ersichtlich und wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Dazu wird auch auf die Beilage des Berichtes des Migrationsam- tes des Kantons BM.____ vom 4. August 2025 verwiesen (pag. 3390 f.). 17.6 Zwischenfazit Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verwei- sen. 17.7 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3). Vorliegend wird die Beschuldigte u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und vor oberer Instanz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit Blick auf das Tatverschulden und die Freiheitsstrafe erscheint der Kammer die Mindestdauer von fünf Jahren als zu kurz. Die Dauer der Landesver- weisung wird daher auf sechs Jahre festgelegt. 17.8 Fazit Die Beschuldigte ist für 6 Jahre des Landes zu verweisen.
92 VII. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 25'075.00 sind zufolge Verurteilung durch die Beschuldigte zu tragen. Der in Rechtskraft erwachsene Frei- spruch rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da er im Gesamtkontext des ge- werbsmässigen Betrugs gesehen vernachlässigbar ist. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 5'000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind zufolge vollumfänglichen Unterliegens durch die Be- schuldigte zu tragen. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 19. Amtliche Entschädigung 19.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Nach Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Entschädigt wird so- mit der angemessene Aufwand. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt
93 mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfah- ren in Strafsachen, welchem Urteile eines Einzelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 50.00 bis maximal CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Ent- schädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte [EAV; BSG 168.711]). 19.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt G.________ (und Rechtsanwalt X.______) im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 33'190.45, was unangefochten in Rechts- kraft erwuchs. Die Beschuldigte hat infolge Verurteilung dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 33'190.45 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 6'921.40 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 19.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt G.________ gestützt auf die Honorarnote vom 25. August 2025 eine amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 7'947.85 (pag. 3464 ff.). Nachfolgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass: Die Honorarnote weist zahlreiche Positionen für E-Mails und Telefonate mit der Beschuldigten auf. Mit Ausnahme der Position vom 18.01.2024 sind die dies- bezüglichen Positionen, welche vor Studium der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung aufgeführt werden (16.01.2024, 22.01.2024, 25.01.2024, 23.02.2024, 25.06.2024) zu kürzen. Mit Blick darauf, dass es sich um ein Berufungsverfah- ren handelt und Rechtsanwalt G.________ die Beschuldigte bereits vor erster Instanz vertreten hat und den Fall somit kannte, weist die Honorarnote zu viel Kontakt mit der Beschuldigten auf. Die weiteren Kontakte in den Positionen vom 19.07.2024, 14.08.2024, 21.10.2024, 22.10.2024, 07.11.2024, 06.02.2025, 10.02.2025, 02.07.2025, 29.07.2025 und 11.08.2025 sind daher vollständig und diejenigen vom 11.07.2024 und 30.08.2024 um je 0.25 Stunden zu kürzen. Es erfolgt damit eine Kürzung von gesamthaft 4.75 Stunden. 26.08.2025: Die Position «HV vor OGer, Aufwand geschätzt» von 8 Stunden wird um 1.75 Stunden auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (6.25 Stunden) gekürzt (pag. 3407 und pag. 3441 f.). 28.08.2025: Die Position «Urteilseröffnung» wird entsprechend ihrer effektiven Dauer um 0.5 Stunden gekürzt (vgl. pag. 3442 f.). Nach dem Gesagten wird der von Rechtsanwalt G.________ fakturierte Aufwand von 36 Stunden um sieben Stunden auf 29 Stunden, entsprechend CHF 5'800.00,
94 gekürzt. Die geltend gemachten Auslagen sind angemessen und geben keinen An- lass zu Bemerkungen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.______ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'434.45. Für die Be- rechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt G.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'434.45 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20. Entschädigung des Rechtsvertreters der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteili- gung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interes- sen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3). 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Aufgrund der Verurteilung der Beschuldigten obsiegen die Straf- und Zivilkläger- schaft 1 und 2. Die Beschuldigte hat diese folglich zu entschädigen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Aufwen- dungen der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 im erstinstanzlichen Verfahren er- scheint angemessen (pag. 3260, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte ist daher zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'693.65 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich beantragte Fürsprecher I.________ gestützt auf die Honorarnote vom 28. August 2025 eine Entschädigung von CHF 1'103.25 (pag. 3468 ff.). Diese wird in Anwendung des Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV auf CHF 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) gekürzt. Die Beschuldigte hat infolge Verurteilung eine Entschädigung von CHF 800.00 (in- kl. MWST und Auslagen) an die Straf- und Zivilklägerschaft B.______ und J._____ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). VIII. Verfügungen 21. SIS-Ausschreibung 21.1 Rechtliche Grundlagen Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehöri- gen zwingend auch darüber befinden, ob diese im Schengener Informationssystem
95 (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der auf- grund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaa- ten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS- Verordnung-Grenze). Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschrei- bungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Die Ausschreibung muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf ei- ner Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Be- wertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Per- son eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei ei- nem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht ver- langt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, ge- genwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es steht einer Ausschreibung im SIS daher nicht entge- gen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom
6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schwe- ren» Straftat erforderlich. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln be- trachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Ta- tumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).
96 21.2 Erwägungen der Kammer Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie ist damit eine Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze und kann sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Sie wird mit vorliegendem Urteil des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig ge- sprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt sowie für 6 Jahre des Landes verwiesen. Insofern liegen eine nationale Ausschrei- bung, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht, und Anlasstaten im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze vor. Die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze ergibt sich ohne Weiteres aus den vorliegenden Verurteilungen. Eine Ausschreibung im SIS erweist sich daher als verhältnismässig. Die Ausschreibungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 21 und Art. 24 SIS- Verordnung-Grenze sind erfüllt. 21.3 Fazit Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung im SIS anzuordnen.
97 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom
8. Januar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.______ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 18.06.2017 bis 17.07.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der R._____ AG (Bank) und B.______ (Ziff. I.1.14 der Anklageschrift); 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.______ durch Rechtsanwalt G.________ (und Rechtsanwalt X.______) im erstinstanzlichen Verfah- ren auf CHF 33'190.45 bestimmt wurde. III. A.______ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs (Deliktsbetrag rund CHF 136'740.00, davon rund CHF 26'740.00 versucht), begangen wie folgt: 1.1. in der Zeit von 03.06.2016 bis 26.02.2018 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungsunter- nehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift); 1.2. in der Zeit von 04.06.2016 bis 03.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift); 1.3. in der Zeit von 08.07.2016 bis 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.5. der Anklageschrift); 1.4. in der Zeit von 18.09.2016 bis 07.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.6. der Anklageschrift); 1.5. in der Zeit von 03.11.2016 bis 23.11.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.7. der Anklageschrift);
98 1.6. in der Zeit von 18.11.2016 bis 21.02.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. I.1.8. der Anklageschrift); 1.7. in der Zeit von 05.12.2016 bis 24.01.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.9. der Anklageschrift); 1.8. in der Zeit von 09.12.2016 bis 19.12.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als de- ren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.10 der Anklageschrift) (Versuch); 1.9. in der Zeit von 23.02.2017 bis 22.11.2017 in K.____ (Ortschaft), AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. der L.____ SA (Bank) (Ziff. I.1.12. der An- klageschrift); 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen wie folgt: 2.1. am 15.02.2016, 22.02.2016, 24.02.2016 und 29.08.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______, J._____ und der S.____ AG (Bank)/T.___ AG (Bank) (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift); 2.2. am 23.05.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der U._____ AG (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift); 2.3. am 03.06.2016 und 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der P._____ AG bzw. der D.___ SA (Finanzdienstleistungs- unternehmen) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift); 2.4. am 04.06.2016 und 20.06.2016 in K.____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift); 2.5. am 08.07.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) (Ziff. I.1.5. der Anklageschrift); 2.6. am 18.09.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der E.____ AG (Bank) (Ziff. I.1.6. der Anklageschrift); 2.7. am 03.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der H._____ AG (Bank) AG (Ziff. I.1.7. der Anklageschrift); 2.8. am 18.11.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der F._____ GmbH (Finanzinstitut) (Ziff. I.1.8. der Anklageschrift); 2.9. am 05.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der H._____ AG (Bank) AG (Ziff. I.1.9. der Anklageschrift); 2.10. am 09.12.2016 in K.____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von B.______ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnach- folgerin (Ziff. I.1.10 der Anklageschrift); 2.11. am 28.10.2016 in K.____ (Ortschaft), z.N. von J._____ und der M._____AG (Kreditinstitut) bzw. der E.____ AG (Bank) als deren Rechtsnachfolgerin (Ziff. I.1.11. der Anklageschrift); 2.12. am 23.02.2017 und 22.03.2017 in K.____ (Ortschaft) und AP._____ (Ortschaft), evtl. anderswo, z.N. von J._____ und der L.____ SA (Bank) (Ziff. I.1.12. der An- klageschrift);
99 2.13. am 15.05.2017 in K.____ (Ortschaft), z.N. von B.______ und der Steuerverwal- tung des Kantons Bern (Ziff. I.1.13. der Anklageschrift); 2.14. in der Zeit von 14.07.2017 bis 28.08.2017 in K.____ (Ortschaft) und evtl. an- derswo, z.N. von B.______, J._____ und der V.____ AG (Ziff. I.1.15. der Ankla- geschrift); 2.15. am 03.10.2017 und 26.01.2018 in AP._____ (Ortschaft) und evtl. anderswo, z.N. von B.______, J._____ und der W.____ AG (Inkassobüro) (Ziff. I.1.16. der An- klageschrift); und in Anwendung der Artikel 40, 41 Abs. 1, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. c, 146 Abs. 1 i.V.m. 2, 251 Ziff. 1 aStGB, 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25'075.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 15'693.65 an die Straf- und Zivilklä- gerschaft B.______ und J._____ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfah- ren. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) an die Straf- und Zivilklägerschaft B.______ und J._____ für ihre Aufwendungen im obe- rinstanzlichen Verfahren. IV. 1. A.______ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsan- walt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 33'190.45 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt G.________ (für diesen und Rechtsanwalt X.______) die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar von CHF 6'921.40 zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.______, Rechtsanwalt G.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
100 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.00 200.00 CHF 5’800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 152.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’952.30 CHF 482.15 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’434.45 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von A.______ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'434.45. A.______ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'434.45 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. A.______ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3'474.65 Schadenersatz an die Zivilklägerin D.___ SA (Fi- nanzdienstleistungsunternehmen) als Rechtsnachfolgerin der P._____ AG. 2. Zur Bezahlung von CHF 74'941.90 Schadenersatz an die Zivilklägerin H._____ AG (Bank). VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Die Zivilklagen folgender Zivilklägerinnen werden auf den Zivilweg verwiesen: 1.1. E.____ AG (Bank) (betreffend Ziff. I.1.4. und I.1.6. der Anklageschrift); 1.2. F._____ GmbH (Finanzinstitut) (betreffend Ziff. I.1.8. der Anklageschrift). 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung werden die Zivilklagen des Straf- und Zivilklägers B.______ sowie der Straf- und Zivilklägerin J._____ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
101 VII. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Straf- und Zivilklägerschaft 1 und 2, v.d. Fürsprecher I.________ - den Zivilklägerinnen 3-6 - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Migrationsbehörde des Kantons BM.____ (Dispositiv vorab zur Information, Ur- teil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde Bern, 28. August 2025 (Ausfertigung: 30. April 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Kabashi Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.