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SK 2024 273

Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben

Bern OG · 2026-06-01 · Deutsch BE
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Dispositiv
  1. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 78 vom
  2. Januar 2022 Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Kammer oder Obergericht) stellte mit Urteil SK 21 78 vom 28. Januar 2022 die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. September 2020 fest, soweit A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer; nachfolgend Beschuldigter) schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, mehrfach begangen am 26. Oktober 2018 in F.________ zum Nachteil von D.________ und E.________. Der Beschuldigte wurde sodann wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfa- cher Sachbeschädigung, Drohung, mehrfacher falscher Anschuldigung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten – wobei der Vollzug für eine Teilstrafe von sieben Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde –, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 250.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 80.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf ei- nen Tag – beides als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Juni 2020 –, zu einer Landesverweisung von fünf Jah- ren inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und zur Bezah- lung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Weiter wurde die Zivilklage des G.________ (Verein) dem Grundsatz nach gutge- heissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen, wobei für die erst- und oberin- stanzliche Beurteilung des Zivilpunktes keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden. Ferner wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren bestimmt und dem Beschuldigten die Rück- und Nachzahlungspflichten auferlegt. Schliesslich wurde die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrisch er- kennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt.
  3. Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 Mit Urteil 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 (pag. 914 f., pag. 922 ff.) hiess das Bundesgericht die gegen das oben genannte Urteil gerichtete Beschwerde des Be- schuldigten gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 915, pag. 931; zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurteilung siehe E. 5 unten). Zur vorliegend zu beurteilenden Frage der Landesverweisung führte das Bundes- gericht zusammenfassend aus, entgegen den Erwägungen der Kammer sei ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe mit seinen 14 Jahren Aufenthaltsdauer einen grossen und wichtigen Teil seines Lebens in der 3 Schweiz verbracht, hier die obligatorische Schulzeit absolviert und sich grössten- teils – mitunter auch sprachlich – gut integriert. Er befinde sich im Alter von 21 Jah- ren in (Erst-)Ausbildung, sei entsprechend finanziell (noch) von seinen Eltern ab- hängig und lebe mit ihnen als junger Erwachsener in einem gemeinsamen Haus- halt. Indem das Obergericht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB verneine und auf eine Interessenabwägung verzichte, erweise sich die von ihr angeordnete Landesverweisung nicht als rechtskonform. Die Beschwerde sei gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur Vornahme einer Interessenabwägung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zurückzuweisen. Dabei werde das Obergericht sich mitunter auch mit der Frage der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie dem Verhalten des Beschuldigten seit Begehung der Straftat auseinandersetzen müssen (pag. 930 E. 1.5.6 und E. 2.).
  4. Prozessgeschichte und Beweisergänzungen im Neubeurteilungsverfahren SK 24 273 Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde vom Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 Kenntnis genommen und gegeben (pag. 919 f.). Am 12. Juli 2024 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu äussern und allfällige Beweisanträge bzw. weitere An- träge zu stellen (pag. 933 f.). Mit gleicher Verfügung wurde in Aussicht gestellt, von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten einzuho- len. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ablehne und die Einholung eines aktu- alisierten Leumundsberichts über den Beschuldigten beantrage (pag. 937 f.). Der Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 5. August 2024 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und verzichtete gegenwärtig auf das Stellen weiterer Beweis- oder Verfahrensanträge (pag. 939). Am 14. August 2024 wurde die Durchführung eines mündlichen Verfahrens verfügt und der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft gutgeheissen (pag. 941 f.). Im Hinblick auf die angesetzte Neubeurteilungsverhandlung wurde sodann – nebst einem aktualisierten Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse (datierend vom 4. April 2025 [pag. 968 ff.]) – wie bereits in Aussicht ge- stellt ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (datierend vom
  5. April 2025 [pag. 972 ff.]) eingeholt. Gestützt auf den Auszug schritt das Oberge- richt zu weiteren Abklärungen betreffend Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 31. Januar 2023 und eines neu hängigen Strafver- fahrens gegen den Beschuldigten bei derselben Behörde (pag. 977 f.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft gingen diesbezüglich mit Eingabe vom 25. April 2025 Aktenkopien ein (pag. 979 ff.). Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung vom 1. Mai 2025 wurde der Beschul- digte ergänzend befragt (pag. 1007 ff.) sowie die von Rechtsanwalt C.________ eingereichten Arbeitsverträge zwischen dem Beschuldigten und der H.________ 4 GmbH vom 1. Dezember 2023 (pag. 1019 f.) sowie der I.________ GmbH vom
  6. April 2025 (pag. 1021 f.) antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 1006).
  7. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren 4.1 Anträge des Beschuldigten Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung vom 1. Mai 2025 stellte und begründe- te Rechtsanwalt C.________ namens und auftrags des Beschuldigten folgende An- träge (pag. 1023):
  8. Es sei beim Beschuldigten A.________ auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzich- ten.
  9. Es sei dem Beschuldigten A.________ für das obergerichtliche Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen.
  10. Es seien die Kosten des obergerichtlichen Neubeurteilungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 1027 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 9. September 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
  11. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Beschimpfung, mehrfach begangenen - am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________ (Strasse), z.N. von D.________ (Ziff. I.5.1. des angefochtenen Urteils) - am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________(Strasse), z.N. von E.________ (Ziff. I.5.2. des angefochtenen Urteils) schuldig erklärt wurde;
  12. der Festlegung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten (Ziff. II. des angefochtenen Urteils). II. A.________ sei schuldig zu erklären:
  13. des Diebstahls, begangen in der Nacht vom 30. Juli 2018, ca. 21:30 Uhr, bis am 31. Juli 2018, ca. 09:50 Uhr, in K.________, L.________ (Strasse), Buvette M.________ z.N. N.________, Geschäftsführerin der Buvette M.________ (Deliktsumme ca. CHF 3'439.00, Ziff. I.1. des ange- fochtenen Urteils)
  14. des Hausfriedensbruchs, begangen in der Nacht vom 30. Juli 2018, ca. 21:30 Uhr, bis am
  15. Juli 2018, ca. 09:50 Uhr, in K.________, L.________(Strasse), Buvette M.________ z.N. N.________, Geschäftsführerin der Buvette M.________ (Ziff. I.2. des angefochtenen Urteils),
  16. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 5 3.1. in der Nacht vom 30. Juli 2018, ca. 21:30 Uhr, bis am 31. Juli 2018, ca. 09:50 Uhr, in K.________, L.________(Strasse), Buvette M.________ z.N. N.________, Geschäftsfüh- rerin der Buvette M.________ (Sachschaden: ca. CHF 798.00, Ziff. I.3.1. des angefochte- nen Urteils), 3.2. am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________(Strasse), z.N. des G.________(Verein), vertreten durch O.________ (Sachschaden in unbekannter Höhe, Ziff. I.3.2. des angefochtenen Urteils)
  17. der Drohung, begangen am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________(Strasse), z.N. von D.________ (Ziff. I.4. des angefochtenen Urteils)
  18. der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen am 25. März 2019 zwischen ca. 09:00 Uhr und 09:35 Uhr auf der Polizeiwache in P.________, z.N. von Q.________ (Ziff. I.6 des ange- fochtenen Urteils),
  19. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 12. April 2019, ca. 04:00 Uhr, in R.________ an der S.________ (Strasse) und anderswo (Ziff. I.7 des angefochtenen Urteils),
  20. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 7.1. aufgrund grober Verletzung der Verkehrsregeln durch das Überschreiten der gesetz- lichen Höchstgeschwindigkeit, begangen 7.1.1. am 10. Juli 2018, um 23:17 Uhr, in T.________, auf der U.________ (Strasse), Fahrtrichtung V.________ (Ziff. I.8.1.1 des angefochtenen Urteils) 7.1.2. am 14. Juli 2018, um 03:17 Uhr, in W.________, auf der Autobahn A5, Fahrtrich- tung X.________ (Ziff. I.8.1.2 des angefochtenen Urteils) 7.2. aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 10. Juli 2018, um 23:17 Uhr, in T.________, auf der U.________(Strasse), Fahrtrichtung V.________ (Ziff. I.8.2. des ange- fochtenen Urteils) 7.3. aufgrund der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 12. April 2019, um ca. 04:00 Uhr, in R.________, im Bereich Y.________ / Z.________ / AA.________ / AB.________ und anderswo (Ziff. I.8.3 des angefochtenen Urteils) 7.3.1. indem A.________ nachts mit einem Fahrrad ohne Licht auf einer Strasse fuhr; 7.3.2. indem A.________ unerlaubt ein Trottoir mit dem Fahrrad befuhr; 7.3.3. indem A.________ während der Fahrt mit einem Fahrrad mehrfach Richtungs- änderungen vornahm, ohne diese mittels Handzeichen anzuzeigen und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:
  21. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs für eine Teilstrafe von 7 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren;
  22. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Juni 2020;
  23. zu einer Übertretungsbusse von CHF 80.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf einen Tag festzusetzen sei;
  24. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 6
  25. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen:
  26. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen.
  27. Es sei die Zustimmung der Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils zu erteilen.
  28. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.
  29. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen.
  30. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens Bei der Neubeurteilung ist die Kammer an die Weisungen des Bundesgerichts ge- bunden. Die Verbindlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf Punkte, bezüglich derer materiell keine Rückweisung erfolgt, wie auch auf diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; DORMANN, Bas- ler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 18 zu Art. 107 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Ausgangspunkt des Neubeurteilungsverfahrens bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024, in welchem das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts SK 21 78 vom 28. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hat. Durch das kassatorische Rückweisungsurteil des Bundesgerichts existiert das Urteil des Obergerichts SK 21 78 vom 28. Januar 2022 formell nicht mehr. Dennoch ist die Sache nicht erneut als Gesamtes zu beurteilen. Entscheidend für den im Neubeur- teilungsverfahren noch zu behandelnden Gegenstand ist nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragwei- te (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2.b). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwen- dig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tra- gen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Als Folge davon darf auf diejenigen Punkte, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, oder die von diesem bestätigt wurden, materiell nicht mehr zurückgekommen werden. Sie sind im Neu- beurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integra- len Kassation des ersten oberinstanzlichen Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2, 6B_1276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 1.2.1 und 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 7 E. 1.1). Materiell zu prüfen sind diejenigen Punkte, die aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts einer erneuten Beurteilung bedürfen. Die Beschwerde vor Bundesgericht wurde beschränkt auf die Landesverweisung erhoben. Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts SK 21 78 vom 28. Januar 2022 nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens bilden somit einzig die Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengener In- formationssystem sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter hat die Kammer die Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen, da die Löschfristen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafver- fahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA- Gesetz; SR 363) ebenfalls von der Frage der Landesverweisung abhängen. Auf die vor Bundesgericht nicht angefochtenen Punkte ist hingegen nicht mehr zurückzukommen. Hierfür wird auf die schriftliche Begründung des ersten oberin- stanzlichen Urteils vom 28. Januar 2022 (amtliche Akten SK 21 75, pag. 811 ff.) verwiesen. Dieses bildet, soweit nicht die nachfolgend zu überprüfenden Punkte betreffend, Bestandteil des vorliegenden Urteils.
  31. Kognition der Kammer im Neubeurteilungsverfahren und reformatio in peius Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Im Neubeurteilungsver- fahren ist sie dabei allerdings, wie erwähnt, an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Mit anderen Worten ist die Frage der Landes- verweisung nach den Vorgaben des Bundesgerichts in der Erwägung E. 2. zu überprüfen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, was zur Folge hat, dass im bundesgerichtlichen Verfahren das Verbot der reformatio in peius gilt. Dieses bindet wiederum bei einer Rückwei- sung auch die kantonalen Behörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom
  32. Juli 2011 E. 3.1; vgl. ferner LIEBER, Schulthess Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 391 StPO). Das Urteil des Obergerichts vom 28. Januar 2022 darf demnach nicht zu Ungunsten des Beschul- digten, der als einzige Partei Beschwerde ans Bundesgericht geführt hat, abgeän- dert werden. II. Landesverweisung
  33. Rechtliche Grundlagen Das Bundesgericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen in E. 1.4 des Ur- teils 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 eingehend dargelegt (ab pag. 925). Darauf kann vorab verwiesen werden. Hinsichtlich der in Art. 66a Abs. 2 StGB genannten Interessenabwägung ist wie- derholend bzw. ergänzend festzuhalten: 8 Das Gesetz definiert weder, was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist (ausgenommen das ausdrückliche Gebot, der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern Rechnung zu tragen), noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen- den Kriterien. Nach der Praxis ist für das öffentliche Interesse relevant die Schwere des Delikts und das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter ausge- hende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Je gravierender das Delikt (mithin die aus- gesprochene Strafe), desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die (echte) Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt (HEIMGARTNER, Orell Füssli Kommentar zum StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N 6 zu Art. 66a StGB). Der Fokus bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Landesverwei- sung liegt betreffend Verschulden auf dem Katalogdelikt (siehe Urteil des Bundes- gerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.3 «ist die obligatorische Landes- verweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint»). Daneben können für die Frage der Legalprognose auch weitere Krite- rien eine Rolle spielen (bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2023 vom 5. Sep- tember 2023 E. 1.5.7 [Bezugnahme auf zahlreiche Vorstrafen, schlechte finanzielle Verhältnisse und mangelnde berufliche Integration]). In der Praxis erübrigt sich die Vornahme der gesetzlich angesprochenen Interes- senabwägung, wenn der persönliche Härtefall verneint wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.5.7). Sie muss erst vorgenommen wer- den, sobald der Härtefall bejaht wird, was bedeutet, dass trotz persönlichen Härte- falls eine Landesverweisung aufgrund des öffentlichen Interesses möglich ist. Dies legt zwar nahe, dass eine saubere Trennung der Prüfung von privaten Inter- essen (unter dem Stichwort des persönlichen Härtefalls) von den öffentlichen Inter- essen (zu berücksichtigen erst bei persönlichem Härtefall) erfolgt bzw. möglich ist. Es bestehen diesbezüglich jedoch mindestens Überschneidungen, bspw. bei der Frage der Einhaltung von Recht und Ordnung, die letztlich (auch) ein Integrations- kriterium darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.5.2). ZURBRÜGG/HRUSCHKA erheben den Befund: «Da meist schon bei der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, die öffentlichen Interessen als Bewertungsmassstab dienen, da diese die Folie sind, auf der die Frage des Beste- hens des Härtefalls zu beurteilen ist, sind die öffentlichen Interessen wohl nur in Fällen wirklich relevant, in denen die Schwere der Straftat den Verzicht auf die Landesverweisung quasi ausschliesst. Dies kann allerdings wohl erst dann der Fall sein, wenn die Straftat eine Schwere erreicht hat, die den Verbleib in der Schweiz zu einem Sicherheitsrisiko machen würde» (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kom- mentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 127 zu Art. 66a StGB). In der Sache ähnlich argumentiert das Bundesgericht in 6B_1428/2020 vom
  34. April 2021 E. 2.4.3, wonach gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Men- 9 schenrechte (EGMR) die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland ge- boren oder aufgewachsen seien, grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig sei. In der analogen Situa- tion eines durch Straffälligkeit begründeten Widerrufs einer Niederlassungsbewilli- gung bedinge dies die Verletzung oder Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, physische und sexuelle Integrität eines Menschen. Allenfalls könnten weniger gravierende Pflichtverletzungen in ihrer Ge- samtheit als schwerwiegend bezeichnet werden. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zwei- jahresregel») bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ei- ner Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4, so bestätigt bspw. im Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2023 vom
  35. Juli 2024). Dies lässt umgekehrt den Rückschluss zu, dass bei einer Strafe unter dieser Schwelle ein Verbleib in der Schweiz leichter anzunehmen ist. Laut Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 15. September 2015 sieht diese bei Personen mit Niederlassungsbewilligung Sanktions-Schwellenwerte von 180 Strafeinheiten oder 12 Monaten vor, die (bei Vorliegen noch weiterer Voraussetzungen) zu einem Absehen von einer Landesverweisung führen.
  36. Beurteilung durch die Kammer 8.1 Schwerer persönlicher Härtefall Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles ist nicht in Frage zu stellen (siehe oben). Mit Blick auf die nachfolgend vorzunehmende Interessenabwägung sei hier dennoch kursorisch zu den entsprechenden Kriterien festgehalten: Der Beschuldigte ist am ________ im jetzigen Kosovo geboren und dort bis zur zweiten Klasse aufgewachsen. Hernach kam er im Alter von sieben Jahren in die Schweiz, wo er weiter aufwuchs und die Schule besuchte. Aktuell lebt er 17 Jahre in der Schweiz. Die Aufenthaltsdauer insbesondere während der prägenden Ju- gendjahre wurde vom Bundesgericht herausgestrichen, auch die damit verbundene sprachliche Integration. In diesem Zusammenhang ist auch die Niederlassungsbe- willigung C des Beschuldigten zu erwähnen. Im Zeitpunkt des ersten Urteils der Kammer lag keine abgeschlossene berufliche Ausbildung des Beschuldigten vor, auch keine sonstige übermässige berufliche Er- fahrung, was das Bundesgericht aber im Hinblick auf das damalige junge Alter des Beschuldigten stark relativierte. Der Beschuldigte war auch nach Auffassung des Bundesgerichts (mit Blick insbe- sondere auf die damals bereits aufgehäuften Schulden von ca. CHF 10'000.00) wirtschaftlich nicht integriert und von der Unterstützung seiner Eltern abhängig. Das Bundesgericht hat im Übrigen nichts zur Frage der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen der persönlichen Härtefallprüfung gesagt, dies im Gegensatz zu teilweise abweichenden Vorgehensweisen in der Praxis (siehe allgemeine Bemerkungen oben). 10 Die aktuelle Situation des Beschuldigten sieht nach neustem Leumundsbericht vom
  37. April 2025 (pag. 968 ff.) und seinen Aussagen anlässlich des Neubeurteilungs- verfahrens vom 1. Mai 2025 so aus, dass er nach der ersten oberinstanzlichen Verhandlung die zweijährige Lehre als Mechaniker bei der AC.________ abgebro- chen habe (pag. 1007 Z. 43, pag. 1008 Z. 1 ff.). Im Dezember 2023 habe er ein Praktikum bei der H.________ GmbH begonnen, welches er aber nach drei Mona- ten habe aufgeben müssen, weil er sich um seine Eltern habe kümmern müssen (pag. 1007 Z. 37 ff., pag. 1008 Z. 23 ff.). Seit dem 15. April 2025 soll er nun Vollzeit (Bruttolohn von CHF 5'200.00 zzgl. einer Spesenentschädigung von CHF 18.00 pro Tag) bei der gleichen, allerdings umfirmierten Firma I.________ GmbH angestellt sein (pag. 1007 Z. 23 f., pag. 1008 Z. 27 ff., pag. 1009 Z. 6). Sobald er seine Schulden von ca. CHF 12'000.00 abbezahlt habe, wolle er seine Lehre bei der AC.________ als Mechaniker wiederholen. Er wohne immer noch bei den Eltern und habe sich zwischenzeitlich von seinem «falschen» Freundeskreis getrennt (pag. 1009 Z. 11 f., pag. 1010 Z. 14 ff.). Gewisse Darlegungen des Beschuldigten werfen einige Fragezeichen auf bzw. las- sen gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen. So will der Beschuldigte aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Eltern sein Praktikum abgebrochen und gut ein Jahr lang arbeitslos gewesen sein. Er habe zu seinem Vater schauen müssen. Normalerweise mache das seine Mutter. Sie habe aber ihre Schulter operieren müssen und ab diesem Zeitpunkt habe er ihre Arbeit übernehmen und auf beide aufpassen müssen (pag. 1007 Z. 37 ff.). Trotzdem soll er dann beim (letzten) Ope- rationstermin seiner Mutter Anfang April 2025 und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem sowohl der Ausgang der Operation als auch der Genesungsverlauf un- gewiss gewesen sein dürften, einen Vertrag für eine Festanstellung ab dem
  38. April 2025 mit Vollzeitpensum unterschrieben haben (pag. 1009 Z. 34, pag. 1012 Z. 10 f., pag. 1013 Z. 12 ff., pag. 1021 f.). Auffallend ist in diesem Zu- sammenhang nicht nur, dass der Beschuldigte der Kammer lediglich einen Arbeits- vertrag ohne jegliche Unterschriften einreichte – obwohl er gemäss eigenen Anga- ben ein unterschriebenes und mit einem Stempel versehenes Exemplar zu Hause haben soll (pag. 1012 Z. 13 ff., pag. 1016, pag. 1021 f.) –, sondern auch der ge- wählte Arbeitsbeginn, rund zwei Wochen vor der Neubeurteilungsverhandlung, was – selbst bei Annahme, der Arbeitsvertrag sei tatsächlich zustande gekommen – den Verdacht aufkommen lässt, dass die angebliche Erwerbstätigkeit lediglich oder vor allem im Hinblick auf die drohende Landesverweisung aufgenommen wurde. Insgesamt lässt sich damit die aktuelle Erwerbssituation des Beschuldigten nicht abschliessend beurteilen. So oder anders hat sich die wirtschaftliche Integration des im Urteilszeitpunkt fast 25-jährigen Beschuldigten seit dem ersten oberinstanz- lichen Urteil jedenfalls nicht massgeblich verändert. Es kann nach wie vor nicht von einer nachhaltigen beruflichen Integration gesprochen werden. Eine wirtschaftlich tragfähige Selbstständigkeit ist bislang nicht erkennbar. Auch den Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er seit 2022 keinen Kontakt mehr zu seinem früheren Freundeskreis habe, er nur noch mit seiner Familie, sei- ner Freundin und dem Hund zusammen sei, Vieles eingesehen und er seither kei- ne Probleme mehr habe (pag. 1010 Z. 14 ff.), kann vor dem Hintergrund der zwi- schenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen das 11 Betäubungsmittelgesetz kein Glauben geschenkt werden. Der Beschuldigte be- wahrte dabei am 17. Mai 2022 an seinem Domizil eine Umhängetasche mit 91 Gramm Haschisch für einen unbekannten Kollegen auf und wurde deshalb mit Strafbefehl vom 31. Januar 2023 unter anderem in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 974 f., pag. 980 f.). Gleichzeitig ist auch auf die laufende Strafunter- suchung gegen den Beschuldigten, u.a. wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Freundin AD.________ sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und das Waffengesetz hinzuweisen. Diesbezüglich gilt die Un- schuldsvermutung. Immerhin fielen der Kammer gewisse Ungereimtheiten in den Angaben des Beschuldigten auf: Befragt zu den am 10. Juli 2023 sichergestellten Objekten (pag. 994), erklärte er, er sei im Besitz einer Machete, um sich den Weg beim Wandern freizumachen, den Pfefferspray benötige er aufgrund seiner Schlangenphobie (pag. 1011 Z. 14 ff.). Befragt zum Vorwurf der häuslichen Gewalt (pag. 985 ff.) verstand er unter einem Schubsen lediglich ein mit der Hand signali- siertes Stopp-Zeichen (pag. 1015 Z. 11 ff.). Ausserdem ist auf seine widersprüchli- chen Aussagen in Bezug auf die angebliche Eigentümerschaft der bei ihm aufge- fundenen gefälschten Armbanduhren (edierte Akten BJS 22 9254, pol. Einvernah- me vom 14. Juli 2023, S. 3 ff. Z. 103 ff. und pag. 1013 Z. 16 ff., wonach sie ihm gehören würden; pag. 1011 Z. 8 ff., wonach dies lediglich AD.________ betreffe; pag. 1013 Z. 21 ff., wonach ein Teil ihm und der Rest AD.________ gehöre) hin- zuweisen. Jedenfalls die Polizei sprach seinerzeit von einem wenig kooperativen Beschuldig- ten (pag. 988 [Anzeigerapport vom 2. März 2024]): A.________ zeigt sich immer wieder unkooperativ und provozierend. Bei der Anhaltung vom 09.07.2023, zusammen mit seinem Bruder, AE.________, verhielt sich A.________ verbal provozie- rend. Er bezeichnete Schreibende als Rassistin und Narzisstin. A.________ wurde einmal telefonisch vorgeladen. Am Telefon sagte A.________ am 12.10.2023 informell aus, dass AD.________ ein Drama gemacht habe. Anschliessend habe er sie geschubst. Das sei jedoch keine Häusliche Gewalt. A.________ erschein nicht zu dem vereinbarten Einvernahmetermin. Zudem wurde er zweimal schrift- lich mittels eingeschriebenen Termin vorgeladen. Keinen der Termine nahm er wahr. Am 30.01.2024 informierte Schreibende A.________ persönlich über den neuen Einvernahmetermin, da er den ein- geschriebenen Brief nicht abgeholt hatte. Er sagte darauf, dass er es super finde, wenn er nicht von sich aus hingehe, dass er dann «ein Taxi» bekomme. Am 15.02.2024 wurde er durch die Polizei mit- tels Vorführbefehl für die polizeiliche Einvernahme abgeholt. Als er draussen noch eine Zigarette rau- chen durfte, schmiss er diese schliesslich vor der Polizei auf den Boden. Die Ordnungsbusse, welche ihm durch die Kollegen der Polizei ausgestellt wurde, zerriss er und schmiss sie auf der Polizeiwache in einen Mülleimer. Der Rechtsanwalt AF.________ informierte Schreibende am 15.02.2024 um 08:15 Uhr per Mail, dass er bei der polizeilichen Einvernahme in Absprache mit seinem Mandaten doch nicht anwesend sein werde. Schreibende fragte A.________ nach dem Grund dafür. A.________ sagte darauf, dass sein Rechtsanwalt ihm gesagt habe, dass er uns auch ohne ihn fertigmachen kön- ne. 12 Damit kann unter dem Titel der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht von einem seither eingetretenen Wohlverhalten gesprochen werden. Insgesamt präsentiert sich die Situation hinsichtlich der persönlichen Interessenla- ge gleich wie früher, ausser, dass der Beschuldigte älter geworden ist. Anders aus- gedrückt hat sich die Intensität seiner persönlichen Interessenlage nicht geändert, allerdings auch nicht verringert. Auf der anderen Seite kommt ein Schuldenwachs- tum von rund einem Fünftel und eine weitere rechtskräftige Verurteilung wegen ei- ner Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG hinzu. Ein geläutertes Verhalten ist nach wie vor nicht erkennbar. 8.2 Interessenabwägung Der Beschuldigte ist im Alter von sieben Jahren in die Schweiz gekommen, wo er nun seit rund 17 Jahren lebt. Damit hat er – wie auch vom Bundesgericht angeführt – nicht nur doppelt so viel Lebenszeit in der Schweiz wie in seiner Heimat, sondern hier auch den grössten Teil seiner Kindheit sowie seine gesamte Jugend verbracht. Aufgrund seiner längeren Aufenthaltsdauer, kombiniert mit einem Schulbesuch in der Schweiz, ist dem Beschuldigten ein gewichtiges privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Demgegenüber liegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschul- digten darin, weitere strafbare Handlungen des Beschuldigten zu verhindern und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Das massgebliche Kata- logdelikt für die Prüfung einer Landesverweisung war bzw. ist der Diebstahl in Ver- bindung mit Hausfriedensbruch vom 30./31. Juli 2018 in K.________ zum Nachteil von N.________, Geschäftsführerin der Buvette M.________ (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB). Daneben wurde der Beschuldigte auch der mehrfachen Sachbeschädi- gung, der Drohung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz (u.a. wegen grober Geschwindigkeitsver- letzungen) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, teilbedingt (sechs Monate zu vollziehen, sieben Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren), einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen und zu einer Übertretungsbusse von CHF 80.00 verurteilt. Angesichts der Anzahl an Delikten und dem hierfür ausge- sprochenen Strafmass von 13 Monaten Freiheitsstrafe ist das öffentliche Interesse nicht unerheblich. Im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 22. Januar 2024 wurden dem Beschuldigten zudem die Vorstrafen bzw. das Nachtatverhalten stark angelas- tet: Er habe entgegen anderen Beteuerungen keine dauerhafte Besserung erreicht, zeige keine Reue und sei nur minimal geständig (Akten SK 21 78, pag. 858/863 f.; S. 48/53 f. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung). In den Ausführungen zur Landesverweisung hielt die Kammer fest (Akten SK 21 78, pag. 872; S. 62 der obe- rinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits angesprochen, ist der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten getrübt: Der Beschul- digte delinquierte über Jahre, einschlägig, mit zunehmender Intensität, ohne klare Brüche und ohne klare Kehrtwende, dies, obwohl er bereits anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2019 darauf hingewiesen wurde, dass ihm eine Landesverweisung drohe (pag. 18 Z. 25 ff.). Einzuräumen ist im- merhin, dass ein Teil des deliktischen Vorlebens als Jugendlicher gelebt wurde und er seit dem letz- 13 ten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. Dezember 2020 strafrechtlich nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist – das laufende Strafverfahren ist aufgrund der Un- schuldsvermutung nicht zu berücksichtigen. Allerdings kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einer «biologischen Kehrtwende» gesprochen werden, zumal der Beschuldigte weder Einsicht noch aufrich- tige Reue zeigt und stattdessen die anderen für seine jeweiligen Verfehlungen verantwortlich macht. Die am 28. Januar 2022 beurteilten Straftaten erfolgten zwischen Sommer 2018 und April 2019, als der Beschuldigte mithin 18 Jahre alt war. Gemäss Strafregister- auszug vom 14. April 2025 ereigneten sich im Jahr 2020 vor allem noch Strassen- verkehrsdelikte zuzüglich einer Eigenkonsumwiderhandlung, die zu zwei Strafbe- fehlen mit bedingter und unbedingter Geldstrafe im niedrigen Bereich führten (pag. 973 f.). Am 17. Mai 2022, also nach dem ersten oberinstanzlichen Urteil SK 21 78 vom 28. Januar 2022, kam es – wie bereits erwähnt – zu einer weiteren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Aufbewahrung von Haschisch für einen Kollegen [pag. 974 f., pag. 980 f.]), geahndet mit einer tiefen unbedingten Geldstrafe. Angesichts der fortlaufenden Delinquenz und des bis anhin gezeigten Verhaltens gegenüber den Behörden lässt sich beim Beschuldigten nach wie vor weder Ein- sicht noch Reue feststellen. Die Rückfallgefahr muss aufgrund seiner Uneinsichtig- keit bejaht werden. Auch der Wille, sich in der Schweiz wirtschaftlich integrieren zu wollen, scheint beim Beschuldigten weiterhin nicht nachhaltig vorhanden zu sein. Relativierend ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Art und Schwere der geraume Zeit zurückliegenden Straftaten des Beschuldigten nicht im Bereich der schweren Delinquenz bewegt. Auch das Verschulden des Beschuldigten liegt bei allen Delikten im unteren bzw. leichten Verschuldensbereich. Aufgrund berechtigter Hoffnung, dass ihn ein Teilvollzug der Freiheitsstrafe in Kombination mit dem dro- henden Vollzug der Reststrafe sowie der unbedingten Leistung einer Geldstrafe von der Begehung zukünftiger Delikte abhalten kann, wurde ihm zudem der teilbe- dingte Vollzug gewährt. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschuldigte keine hohen Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, physische und/oder sexuelle In- tegrität eines Menschen verletzt hat. Seit dem letzten Strafbefehl vom 31. Januar 2023 (Tatzeitpunkt Mai 2022) kam es zudem zu keiner weiteren strafrechtlichen Verurteilung. Insgesamt vermögen damit weder die Gesamtsanktion, die weiteren Schuld- sprüche neben dem Katalogdelikt noch die weitere Delinquenz und das Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Behörden sein gewichtiges privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu überwiegen. Die Güterabwägung fällt damit gerade noch zugunsten des Beschuldigten aus, wobei die privaten Interes- sen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung als gleich hoch erachtet werden. 8.3 Fazit Bei Vornahme der Interessenabwägung ist damit festzustellen, dass die öffentli- chen Interessen an einer Landesverweisung die sich im persönlichen Härtefall wi- derspiegelnden persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht 14 überwiegen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird daher ausnahmswei- se verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). III. Kosten und Entschädigung
  39. Verfahrenskosten 9.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden mit CHF 8'545.00 dem Beschuldig- ten auferlegt. Das vorliegende Verfahren ändert an diesem Kostenschluss nichts und dieser ist zu bestätigen. 9.2 Oberinstanzliches Verfahren (inkl. Neubeurteilungsverfahren) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejeni- gen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu ent- scheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beur- teilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. DOMEISEN, Basler Kom- mentar zur Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 3'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Das Neubeurteilungsverfahren war aufgrund des beschränkten Um- fangs weniger aufwändig. Die Verfahrenskosten belaufen sich damit auf einen re- duzierten Betrag von CHF 2'500.00. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches betreffend Landesverwei- sung aufgehoben worden ist, werden zu 4/5, ausmachend CHF 2'800.00, dem Be- schuldigten, auferlegt und sind zu 1/5, ausmachend CHF 700.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 i.V.m. Art. 426 und Art. 423 StPO). Im Neubeurteilungsverfah- ren obsiegt der Beschuldigte, weshalb die gesamten Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 vom Kanton Bern zu tragen sind. 15
  40. Entschädigungen 10.1 Theoretische Grundlagen Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die be- schuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). 10.2 Erstinstanzliches Verfahren Die für das erstinstanzliche Verfahren festgelegte (amtliche) Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ erfährt durch das Neubeurteilungsverfahren keine Ände- rungen und ist zu bestätigen. 10.1 Oberinstanzliches Verfahren (inkl. Neubeurteilungsverfahren) Hernach war und ist der Beschuldigte privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________. Er stellte seinerzeit (pag. 796 ff.) ein Honorar von CHF 8'388.45 in Rechnung (rund 27.9 Stunden à 270.00, CHF 251.20 Auslagen, CHF 599.75 MWST). Aufgrund des Neubeurteilungsverfahrens gilt der Beschuldigte für das ers- te oberinstanzliche Verfahren neu zu 1/5 als obsiegend, weshalb eine Entschädi- gung von CHF 1'678.00 angemessen erscheint. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten somit für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberin- stanzlichen Verfahren mit CHF 1'677.70 (inkl. Auslagen und MWST). Im Neubeurteilungsverfahren SK 24 273 obsiegt der Beschuldigte, weshalb ihm der Kanton Bern für seine Aufwendungen eine Entschädigung auszurichten hat (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung wird gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 1. Mai 2025 (pag. 1024 ff.) festgelegt. Demnach ent- schädigt der Kanton Bern den Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrens- rechte im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 3'461.35 (11.5 h à CHF 270.00, Aus- lagen von CHF 97.00, MWST von CHF 259.35).
  41. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf ist die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Ver- fahren sowie im Neubeurteilungsverfahren, ausmachend CHF 5'139.05, mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'545.00 sowie des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'800.00 zu verrechnen. Es verbleiben demnach Verfahrenskosten von CHF 6'205.95, welche der Beschuldigte zu bezahlen hat. 16 IV. Verfügung Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________; PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil- Gesetz). 17 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom
  42. September 2020 (PEN 20 160) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, mehrfach begangen am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________(Strasse), z.N. von D.________ (Ziff. I.5.1 der Anklageschrift; Ziff. I.5.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und z.N. von E.________ (Ziff. I.5.2 der Anklageschrift; Ziff. I.5.2. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). II. A.________ wird schuldig erklärt:
  43. des Diebstahls, begangen in der Nacht vom 30. Juli 2018, ca. 21:30 Uhr, bis am
  44. Juli 2018, ca. 09:50 Uhr, in K.________, L.________(Strasse), Buvette M.________, z.N. von N.________, Geschäftsführerin der Buvette M.________ (De- liktsumme ca. CHF 3'439.00, Ziff. I.1. der Anklageschrift; Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);
  45. des Hausfriedensbruchs, begangen in der Nacht vom 30. Juli 2018, ca. 21:30 Uhr, bis am 31. Juli 2018, ca. 09:50 Uhr, in K.________, L.________(Strasse), Buvette M.________, z.N. von N.________, Geschäftsführerin der Buvette M.________ (Ziff. I.2. der Anklageschrift; Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);
  46. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 3.1 in der Nacht vom 30. Juli 2018, ca. 21:30 Uhr, bis am 31. Juli 2018, ca. 09:50 Uhr, in K.________, L.________(Strasse), Buvette M.________, z.N. von N.________, Geschäftsführerin der Buvette M.________ (Sachschaden: ca. CHF 798.00, Ziff. I.3.1 der Anklageschrift; Ziff. I.3.1. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs); 3.2 am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________(Strasse), z.N. des G.________(Verein), vertreten durch O.________ (Sachschaden in un- bekannter Höhe, Ziff. I.3.2 der Anklageschrift; Ziff. I.3.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs);
  47. der Drohung, begangen am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________(Strasse), z.N. von D.________ (Ziff. I.4. der Anklageschrift; Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 18
  48. der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen am 25. März 2019 zwischen ca. 09:00 Uhr und 09:53 Uhr auf der Polizeiwache in P.________, z.N. von Q.________ (Ziff. I.6. der Anklageschrift; Ziff. I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);
  49. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 12. April 2019, ca. 04:00 Uhr, in R.________ an der S.________(Strasse) und anderswo (Ziff. I.7. der Anklageschrift; Ziff. I.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);
  50. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 7.1 aufgrund grober Verletzung der Verkehrsregeln durch das Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit, begangen 7.1.1. am
  51. Juli 2018, um 23:17 Uhr, in T.________, auf der U.________(Strasse), Fahrtrichtung V.________ (Ziff. I.8.1.1 der Anklage- schrift; Ziff. I.8.1.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 7.1.2. am 14. Juli 2018, um 03:17 Uhr, in W.________, auf der Autobahn A5, Fahrtrichtung X.________ (Ziff. I.8.1.2 der Anklageschrift; Ziff. I.8.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 7.2 aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 10. Juli 2018, um 23:17 Uhr, in T.________, auf der U.________(Strasse), Fahrtrichtung V.________ (Ziff. I.8.2 der Anklageschrift; Ziff. I.8.2. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs); 7.3 aufgrund der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 12. April 2019, um ca. 04:00 Uhr, in R.________, im Bereich Y.________ / Z.________ / AA.________ / AB.________ und anderswo (Ziff. I.8.4 der Anklage- schrift; Ziff. I.8.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 7.3.1 indem der Beschuldigte nachts mit einem Fahrrad ohne Licht auf einer Strasse fuhr (Ziff. I.8.4.1 der Anklageschrift; Ziff. I.8.3.1 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs); 7.3.2 indem der Beschuldigte unerlaubt ein Trottoir mit dem Fahrrad befuhr (Ziff. I.8.4.2 der Anklageschrift; Ziff. I.8.3.2 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs); 7.3.3 indem der Beschuldigte während der Fahrt mit einem Fahrrad mehrfach Richtungsänderungen vornahm, ohne diese mittels Handzeichen anzuzei- gen (Ziff. I.8.4.3 der Anklageschrift; Ziff. I.8.3.3 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs); und gestützt darauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hier- vor in Anwendung der Artikel 34, 40, 41 Abs. 1 Bst. b, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186, 286, 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 15 Abs. 1, 32 Abs. 2, 39 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 2, 90 Abs. 1 und 2, 95 Abs. 1 Bst. d SVG 19 4a Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 1, 41 Abs. 2 VRV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt:
  52. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 7 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  53. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Juni 2020.
  54. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 80.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Juni 2020. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wird auf 1 Tag festgesetzt.
  55. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'545.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
  56. Zur Bezahlung von 4/5 der Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Ver- fahrens von insgesamt CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'800.00. III.
  57. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB).
  58. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 700.00, vom Kanton Bern zu tragen.
  59. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2'500.00 sind vom Kanton Bern zu tragen. IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt:
  60. Die Zivilklage der Zivilklägerin G.________(Verein), v.d. O.________, wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.
  61. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 20 V. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Ver- fahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.50 200.00 CHF 4’500.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 178.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’828.00 CHF 371.75 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’199.75 volles Honorar CHF 5’625.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 178.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’953.00 CHF 458.40 CHF 0.00 Total CHF 6’411.40 nachforderbarer Betrag CHF 1’211.65 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'199.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtlichen Entschädigung von CHF 5'199.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'211.65 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI.
  62. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'677.70 (inkl. Ausla- gen und MWST).
  63. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 3'461.35 (inkl. Auslagen und MWST).
  64. Diese Entschädigungen, ausmachend total CHF 5'139.05, werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten Verfahrenskosten des erst- instanzlichen Verfahrens von CHF 8'545.00 sowie des ersten oberinstanzlichen Ver- fahrens von CHF 2'800.00 verrechnet. Es verbleiben demnach Verfahrenskosten von CHF 6'205.95, welche A.________ zu bezahlen hat. 21 VII. Weiter wird verfügt:
  65. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________; PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz).
  66. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Zivilkläger - dem Strafkläger - der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Motiv nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Motiv nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern

1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 273 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Kilchenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ (Mandat sis- tiert) privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand falsche Anschuldigung, Diebstahl, Hausfriedensbruch etc. (Neu- beurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2022 (SK 21 78)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 78 vom

28. Januar 2022 Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Kammer oder Obergericht) stellte mit Urteil SK 21 78 vom 28. Januar 2022 die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. September 2020 fest, soweit A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer; nachfolgend Beschuldigter) schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, mehrfach begangen am 26. Oktober 2018 in F.________ zum Nachteil von D.________ und E.________. Der Beschuldigte wurde sodann wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfa- cher Sachbeschädigung, Drohung, mehrfacher falscher Anschuldigung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten – wobei der Vollzug für eine Teilstrafe von sieben Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde –, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 250.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 80.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf ei- nen Tag – beides als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Juni 2020 –, zu einer Landesverweisung von fünf Jah- ren inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und zur Bezah- lung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Weiter wurde die Zivilklage des G.________ (Verein) dem Grundsatz nach gutge- heissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen, wobei für die erst- und oberin- stanzliche Beurteilung des Zivilpunktes keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden. Ferner wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren bestimmt und dem Beschuldigten die Rück- und Nachzahlungspflichten auferlegt. Schliesslich wurde die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrisch er- kennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt. 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 Mit Urteil 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 (pag. 914 f., pag. 922 ff.) hiess das Bundesgericht die gegen das oben genannte Urteil gerichtete Beschwerde des Be- schuldigten gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 915, pag. 931; zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurteilung siehe E. 5 unten). Zur vorliegend zu beurteilenden Frage der Landesverweisung führte das Bundes- gericht zusammenfassend aus, entgegen den Erwägungen der Kammer sei ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe mit seinen 14 Jahren Aufenthaltsdauer einen grossen und wichtigen Teil seines Lebens in der

3 Schweiz verbracht, hier die obligatorische Schulzeit absolviert und sich grössten- teils – mitunter auch sprachlich – gut integriert. Er befinde sich im Alter von 21 Jah- ren in (Erst-)Ausbildung, sei entsprechend finanziell (noch) von seinen Eltern ab- hängig und lebe mit ihnen als junger Erwachsener in einem gemeinsamen Haus- halt. Indem das Obergericht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB verneine und auf eine Interessenabwägung verzichte, erweise sich die von ihr angeordnete Landesverweisung nicht als rechtskonform. Die Beschwerde sei gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur Vornahme einer Interessenabwägung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zurückzuweisen. Dabei werde das Obergericht sich mitunter auch mit der Frage der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie dem Verhalten des Beschuldigten seit Begehung der Straftat auseinandersetzen müssen (pag. 930 E. 1.5.6 und E. 2.). 3. Prozessgeschichte und Beweisergänzungen im Neubeurteilungsverfahren SK 24 273 Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde vom Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 Kenntnis genommen und gegeben (pag. 919 f.). Am 12. Juli 2024 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu äussern und allfällige Beweisanträge bzw. weitere An- träge zu stellen (pag. 933 f.). Mit gleicher Verfügung wurde in Aussicht gestellt, von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten einzuho- len. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ablehne und die Einholung eines aktu- alisierten Leumundsberichts über den Beschuldigten beantrage (pag. 937 f.). Der Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 5. August 2024 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und verzichtete gegenwärtig auf das Stellen weiterer Beweis- oder Verfahrensanträge (pag. 939). Am 14. August 2024 wurde die Durchführung eines mündlichen Verfahrens verfügt und der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft gutgeheissen (pag. 941 f.). Im Hinblick auf die angesetzte Neubeurteilungsverhandlung wurde sodann – nebst einem aktualisierten Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse (datierend vom 4. April 2025 [pag. 968 ff.]) – wie bereits in Aussicht ge- stellt ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (datierend vom

14. April 2025 [pag. 972 ff.]) eingeholt. Gestützt auf den Auszug schritt das Oberge- richt zu weiteren Abklärungen betreffend Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 31. Januar 2023 und eines neu hängigen Strafver- fahrens gegen den Beschuldigten bei derselben Behörde (pag. 977 f.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft gingen diesbezüglich mit Eingabe vom 25. April 2025 Aktenkopien ein (pag. 979 ff.). Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung vom 1. Mai 2025 wurde der Beschul- digte ergänzend befragt (pag. 1007 ff.) sowie die von Rechtsanwalt C.________ eingereichten Arbeitsverträge zwischen dem Beschuldigten und der H.________

4 GmbH vom 1. Dezember 2023 (pag. 1019 f.) sowie der I.________ GmbH vom

1. April 2025 (pag. 1021 f.) antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 1006). 4. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren 4.1 Anträge des Beschuldigten Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung vom 1. Mai 2025 stellte und begründe- te Rechtsanwalt C.________ namens und auftrags des Beschuldigten folgende An- träge (pag. 1023): 1. Es sei beim Beschuldigten A.________ auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzich- ten. 2. Es sei dem Beschuldigten A.________ für das obergerichtliche Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen. 3. Es seien die Kosten des obergerichtlichen Neubeurteilungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 1027 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 9. September 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Beschimpfung, mehrfach begangenen - am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________ (Strasse), z.N. von D.________ (Ziff. I.5.1. des angefochtenen Urteils) - am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________(Strasse), z.N. von E.________ (Ziff. I.5.2. des angefochtenen Urteils) schuldig erklärt wurde; 2. der Festlegung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten (Ziff. II. des angefochtenen Urteils). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Diebstahls, begangen in der Nacht vom 30. Juli 2018, ca. 21:30 Uhr, bis am 31. Juli 2018, ca. 09:50 Uhr, in K.________, L.________ (Strasse), Buvette M.________ z.N. N.________, Geschäftsführerin der Buvette M.________ (Deliktsumme ca. CHF 3'439.00, Ziff. I.1. des ange- fochtenen Urteils) 2. des Hausfriedensbruchs, begangen in der Nacht vom 30. Juli 2018, ca. 21:30 Uhr, bis am

31. Juli 2018, ca. 09:50 Uhr, in K.________, L.________(Strasse), Buvette M.________ z.N. N.________, Geschäftsführerin der Buvette M.________ (Ziff. I.2. des angefochtenen Urteils), 3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen

5 3.1. in der Nacht vom 30. Juli 2018, ca. 21:30 Uhr, bis am 31. Juli 2018, ca. 09:50 Uhr, in K.________, L.________(Strasse), Buvette M.________ z.N. N.________, Geschäftsfüh- rerin der Buvette M.________ (Sachschaden: ca. CHF 798.00, Ziff. I.3.1. des angefochte- nen Urteils), 3.2. am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________(Strasse), z.N. des G.________(Verein), vertreten durch O.________ (Sachschaden in unbekannter Höhe, Ziff. I.3.2. des angefochtenen Urteils) 4. der Drohung, begangen am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________(Strasse), z.N. von D.________ (Ziff. I.4. des angefochtenen Urteils) 5. der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen am 25. März 2019 zwischen ca. 09:00 Uhr und 09:35 Uhr auf der Polizeiwache in P.________, z.N. von Q.________ (Ziff. I.6 des ange- fochtenen Urteils), 6. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 12. April 2019, ca. 04:00 Uhr, in R.________ an der S.________ (Strasse) und anderswo (Ziff. I.7 des angefochtenen Urteils), 7. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 7.1. aufgrund grober Verletzung der Verkehrsregeln durch das Überschreiten der gesetz- lichen Höchstgeschwindigkeit, begangen 7.1.1. am 10. Juli 2018, um 23:17 Uhr, in T.________, auf der U.________ (Strasse), Fahrtrichtung V.________ (Ziff. I.8.1.1 des angefochtenen Urteils) 7.1.2. am 14. Juli 2018, um 03:17 Uhr, in W.________, auf der Autobahn A5, Fahrtrich- tung X.________ (Ziff. I.8.1.2 des angefochtenen Urteils) 7.2. aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 10. Juli 2018, um 23:17 Uhr, in T.________, auf der U.________(Strasse), Fahrtrichtung V.________ (Ziff. I.8.2. des ange- fochtenen Urteils) 7.3. aufgrund der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 12. April 2019, um ca. 04:00 Uhr, in R.________, im Bereich Y.________ / Z.________ / AA.________ / AB.________ und anderswo (Ziff. I.8.3 des angefochtenen Urteils) 7.3.1. indem A.________ nachts mit einem Fahrrad ohne Licht auf einer Strasse fuhr; 7.3.2. indem A.________ unerlaubt ein Trottoir mit dem Fahrrad befuhr; 7.3.3. indem A.________ während der Fahrt mit einem Fahrrad mehrfach Richtungs- änderungen vornahm, ohne diese mittels Handzeichen anzuzeigen und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs für eine Teilstrafe von 7 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Juni 2020; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 80.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf einen Tag festzusetzen sei; 4. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

6 5. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. 2. Es sei die Zustimmung der Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils zu erteilen. 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 3. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen. 5. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens Bei der Neubeurteilung ist die Kammer an die Weisungen des Bundesgerichts ge- bunden. Die Verbindlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf Punkte, bezüglich derer materiell keine Rückweisung erfolgt, wie auch auf diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; DORMANN, Bas- ler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 18 zu Art. 107 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Ausgangspunkt des Neubeurteilungsverfahrens bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024, in welchem das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts SK 21 78 vom 28. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hat. Durch das kassatorische Rückweisungsurteil des Bundesgerichts existiert das Urteil des Obergerichts SK 21 78 vom 28. Januar 2022 formell nicht mehr. Dennoch ist die Sache nicht erneut als Gesamtes zu beurteilen. Entscheidend für den im Neubeur- teilungsverfahren noch zu behandelnden Gegenstand ist nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragwei- te (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2.b). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurtei- lung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwen- dig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tra- gen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Als Folge davon darf auf diejenigen Punkte, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, oder die von diesem bestätigt wurden, materiell nicht mehr zurückgekommen werden. Sie sind im Neu- beurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integra- len Kassation des ersten oberinstanzlichen Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2, 6B_1276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 1.2.1 und 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016

7 E. 1.1). Materiell zu prüfen sind diejenigen Punkte, die aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts einer erneuten Beurteilung bedürfen. Die Beschwerde vor Bundesgericht wurde beschränkt auf die Landesverweisung erhoben. Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts SK 21 78 vom 28. Januar 2022 nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens bilden somit einzig die Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengener In- formationssystem sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter hat die Kammer die Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen, da die Löschfristen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafver- fahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA- Gesetz; SR 363) ebenfalls von der Frage der Landesverweisung abhängen. Auf die vor Bundesgericht nicht angefochtenen Punkte ist hingegen nicht mehr zurückzukommen. Hierfür wird auf die schriftliche Begründung des ersten oberin- stanzlichen Urteils vom 28. Januar 2022 (amtliche Akten SK 21 75, pag. 811 ff.) verwiesen. Dieses bildet, soweit nicht die nachfolgend zu überprüfenden Punkte betreffend, Bestandteil des vorliegenden Urteils. 6. Kognition der Kammer im Neubeurteilungsverfahren und reformatio in peius Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Im Neubeurteilungsver- fahren ist sie dabei allerdings, wie erwähnt, an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Mit anderen Worten ist die Frage der Landes- verweisung nach den Vorgaben des Bundesgerichts in der Erwägung E. 2. zu überprüfen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, was zur Folge hat, dass im bundesgerichtlichen Verfahren das Verbot der reformatio in peius gilt. Dieses bindet wiederum bei einer Rückwei- sung auch die kantonalen Behörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom

19. Juli 2011 E. 3.1; vgl. ferner LIEBER, Schulthess Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 391 StPO). Das Urteil des Obergerichts vom 28. Januar 2022 darf demnach nicht zu Ungunsten des Beschul- digten, der als einzige Partei Beschwerde ans Bundesgericht geführt hat, abgeän- dert werden. II. Landesverweisung 7. Rechtliche Grundlagen Das Bundesgericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen in E. 1.4 des Ur- teils 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 eingehend dargelegt (ab pag. 925). Darauf kann vorab verwiesen werden. Hinsichtlich der in Art. 66a Abs. 2 StGB genannten Interessenabwägung ist wie- derholend bzw. ergänzend festzuhalten:

8 Das Gesetz definiert weder, was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist (ausgenommen das ausdrückliche Gebot, der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern Rechnung zu tragen), noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen- den Kriterien. Nach der Praxis ist für das öffentliche Interesse relevant die Schwere des Delikts und das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter ausge- hende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Je gravierender das Delikt (mithin die aus- gesprochene Strafe), desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die (echte) Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt (HEIMGARTNER, Orell Füssli Kommentar zum StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N 6 zu Art. 66a StGB). Der Fokus bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Landesverwei- sung liegt betreffend Verschulden auf dem Katalogdelikt (siehe Urteil des Bundes- gerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.3 «ist die obligatorische Landes- verweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint»). Daneben können für die Frage der Legalprognose auch weitere Krite- rien eine Rolle spielen (bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2023 vom 5. Sep- tember 2023 E. 1.5.7 [Bezugnahme auf zahlreiche Vorstrafen, schlechte finanzielle Verhältnisse und mangelnde berufliche Integration]). In der Praxis erübrigt sich die Vornahme der gesetzlich angesprochenen Interes- senabwägung, wenn der persönliche Härtefall verneint wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.5.7). Sie muss erst vorgenommen wer- den, sobald der Härtefall bejaht wird, was bedeutet, dass trotz persönlichen Härte- falls eine Landesverweisung aufgrund des öffentlichen Interesses möglich ist. Dies legt zwar nahe, dass eine saubere Trennung der Prüfung von privaten Inter- essen (unter dem Stichwort des persönlichen Härtefalls) von den öffentlichen Inter- essen (zu berücksichtigen erst bei persönlichem Härtefall) erfolgt bzw. möglich ist. Es bestehen diesbezüglich jedoch mindestens Überschneidungen, bspw. bei der Frage der Einhaltung von Recht und Ordnung, die letztlich (auch) ein Integrations- kriterium darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.5.2). ZURBRÜGG/HRUSCHKA erheben den Befund: «Da meist schon bei der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, die öffentlichen Interessen als Bewertungsmassstab dienen, da diese die Folie sind, auf der die Frage des Beste- hens des Härtefalls zu beurteilen ist, sind die öffentlichen Interessen wohl nur in Fällen wirklich relevant, in denen die Schwere der Straftat den Verzicht auf die Landesverweisung quasi ausschliesst. Dies kann allerdings wohl erst dann der Fall sein, wenn die Straftat eine Schwere erreicht hat, die den Verbleib in der Schweiz zu einem Sicherheitsrisiko machen würde» (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kom- mentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 127 zu Art. 66a StGB). In der Sache ähnlich argumentiert das Bundesgericht in 6B_1428/2020 vom

19. April 2021 E. 2.4.3, wonach gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Men-

9 schenrechte (EGMR) die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland ge- boren oder aufgewachsen seien, grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig sei. In der analogen Situa- tion eines durch Straffälligkeit begründeten Widerrufs einer Niederlassungsbewilli- gung bedinge dies die Verletzung oder Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, physische und sexuelle Integrität eines Menschen. Allenfalls könnten weniger gravierende Pflichtverletzungen in ihrer Ge- samtheit als schwerwiegend bezeichnet werden. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zwei- jahresregel») bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ei- ner Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4, so bestätigt bspw. im Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2023 vom

5. Juli 2024). Dies lässt umgekehrt den Rückschluss zu, dass bei einer Strafe unter dieser Schwelle ein Verbleib in der Schweiz leichter anzunehmen ist. Laut Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 15. September 2015 sieht diese bei Personen mit Niederlassungsbewilligung Sanktions-Schwellenwerte von 180 Strafeinheiten oder 12 Monaten vor, die (bei Vorliegen noch weiterer Voraussetzungen) zu einem Absehen von einer Landesverweisung führen. 8. Beurteilung durch die Kammer 8.1 Schwerer persönlicher Härtefall Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles ist nicht in Frage zu stellen (siehe oben). Mit Blick auf die nachfolgend vorzunehmende Interessenabwägung sei hier dennoch kursorisch zu den entsprechenden Kriterien festgehalten: Der Beschuldigte ist am ________ im jetzigen Kosovo geboren und dort bis zur zweiten Klasse aufgewachsen. Hernach kam er im Alter von sieben Jahren in die Schweiz, wo er weiter aufwuchs und die Schule besuchte. Aktuell lebt er 17 Jahre in der Schweiz. Die Aufenthaltsdauer insbesondere während der prägenden Ju- gendjahre wurde vom Bundesgericht herausgestrichen, auch die damit verbundene sprachliche Integration. In diesem Zusammenhang ist auch die Niederlassungsbe- willigung C des Beschuldigten zu erwähnen. Im Zeitpunkt des ersten Urteils der Kammer lag keine abgeschlossene berufliche Ausbildung des Beschuldigten vor, auch keine sonstige übermässige berufliche Er- fahrung, was das Bundesgericht aber im Hinblick auf das damalige junge Alter des Beschuldigten stark relativierte. Der Beschuldigte war auch nach Auffassung des Bundesgerichts (mit Blick insbe- sondere auf die damals bereits aufgehäuften Schulden von ca. CHF 10'000.00) wirtschaftlich nicht integriert und von der Unterstützung seiner Eltern abhängig. Das Bundesgericht hat im Übrigen nichts zur Frage der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen der persönlichen Härtefallprüfung gesagt, dies im Gegensatz zu teilweise abweichenden Vorgehensweisen in der Praxis (siehe allgemeine Bemerkungen oben).

10 Die aktuelle Situation des Beschuldigten sieht nach neustem Leumundsbericht vom

4. April 2025 (pag. 968 ff.) und seinen Aussagen anlässlich des Neubeurteilungs- verfahrens vom 1. Mai 2025 so aus, dass er nach der ersten oberinstanzlichen Verhandlung die zweijährige Lehre als Mechaniker bei der AC.________ abgebro- chen habe (pag. 1007 Z. 43, pag. 1008 Z. 1 ff.). Im Dezember 2023 habe er ein Praktikum bei der H.________ GmbH begonnen, welches er aber nach drei Mona- ten habe aufgeben müssen, weil er sich um seine Eltern habe kümmern müssen (pag. 1007 Z. 37 ff., pag. 1008 Z. 23 ff.). Seit dem 15. April 2025 soll er nun Vollzeit (Bruttolohn von CHF 5'200.00 zzgl. einer Spesenentschädigung von CHF 18.00 pro Tag) bei der gleichen, allerdings umfirmierten Firma I.________ GmbH angestellt sein (pag. 1007 Z. 23 f., pag. 1008 Z. 27 ff., pag. 1009 Z. 6). Sobald er seine Schulden von ca. CHF 12'000.00 abbezahlt habe, wolle er seine Lehre bei der AC.________ als Mechaniker wiederholen. Er wohne immer noch bei den Eltern und habe sich zwischenzeitlich von seinem «falschen» Freundeskreis getrennt (pag. 1009 Z. 11 f., pag. 1010 Z. 14 ff.). Gewisse Darlegungen des Beschuldigten werfen einige Fragezeichen auf bzw. las- sen gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen. So will der Beschuldigte aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Eltern sein Praktikum abgebrochen und gut ein Jahr lang arbeitslos gewesen sein. Er habe zu seinem Vater schauen müssen. Normalerweise mache das seine Mutter. Sie habe aber ihre Schulter operieren müssen und ab diesem Zeitpunkt habe er ihre Arbeit übernehmen und auf beide aufpassen müssen (pag. 1007 Z. 37 ff.). Trotzdem soll er dann beim (letzten) Ope- rationstermin seiner Mutter Anfang April 2025 und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem sowohl der Ausgang der Operation als auch der Genesungsverlauf un- gewiss gewesen sein dürften, einen Vertrag für eine Festanstellung ab dem

15. April 2025 mit Vollzeitpensum unterschrieben haben (pag. 1009 Z. 34, pag. 1012 Z. 10 f., pag. 1013 Z. 12 ff., pag. 1021 f.). Auffallend ist in diesem Zu- sammenhang nicht nur, dass der Beschuldigte der Kammer lediglich einen Arbeits- vertrag ohne jegliche Unterschriften einreichte – obwohl er gemäss eigenen Anga- ben ein unterschriebenes und mit einem Stempel versehenes Exemplar zu Hause haben soll (pag. 1012 Z. 13 ff., pag. 1016, pag. 1021 f.) –, sondern auch der ge- wählte Arbeitsbeginn, rund zwei Wochen vor der Neubeurteilungsverhandlung, was

– selbst bei Annahme, der Arbeitsvertrag sei tatsächlich zustande gekommen – den Verdacht aufkommen lässt, dass die angebliche Erwerbstätigkeit lediglich oder vor allem im Hinblick auf die drohende Landesverweisung aufgenommen wurde. Insgesamt lässt sich damit die aktuelle Erwerbssituation des Beschuldigten nicht abschliessend beurteilen. So oder anders hat sich die wirtschaftliche Integration des im Urteilszeitpunkt fast 25-jährigen Beschuldigten seit dem ersten oberinstanz- lichen Urteil jedenfalls nicht massgeblich verändert. Es kann nach wie vor nicht von einer nachhaltigen beruflichen Integration gesprochen werden. Eine wirtschaftlich tragfähige Selbstständigkeit ist bislang nicht erkennbar. Auch den Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er seit 2022 keinen Kontakt mehr zu seinem früheren Freundeskreis habe, er nur noch mit seiner Familie, sei- ner Freundin und dem Hund zusammen sei, Vieles eingesehen und er seither kei- ne Probleme mehr habe (pag. 1010 Z. 14 ff.), kann vor dem Hintergrund der zwi- schenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen das

11 Betäubungsmittelgesetz kein Glauben geschenkt werden. Der Beschuldigte be- wahrte dabei am 17. Mai 2022 an seinem Domizil eine Umhängetasche mit 91 Gramm Haschisch für einen unbekannten Kollegen auf und wurde deshalb mit Strafbefehl vom 31. Januar 2023 unter anderem in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 974 f., pag. 980 f.). Gleichzeitig ist auch auf die laufende Strafunter- suchung gegen den Beschuldigten, u.a. wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Freundin AD.________ sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und das Waffengesetz hinzuweisen. Diesbezüglich gilt die Un- schuldsvermutung. Immerhin fielen der Kammer gewisse Ungereimtheiten in den Angaben des Beschuldigten auf: Befragt zu den am 10. Juli 2023 sichergestellten Objekten (pag. 994), erklärte er, er sei im Besitz einer Machete, um sich den Weg beim Wandern freizumachen, den Pfefferspray benötige er aufgrund seiner Schlangenphobie (pag. 1011 Z. 14 ff.). Befragt zum Vorwurf der häuslichen Gewalt (pag. 985 ff.) verstand er unter einem Schubsen lediglich ein mit der Hand signali- siertes Stopp-Zeichen (pag. 1015 Z. 11 ff.). Ausserdem ist auf seine widersprüchli- chen Aussagen in Bezug auf die angebliche Eigentümerschaft der bei ihm aufge- fundenen gefälschten Armbanduhren (edierte Akten BJS 22 9254, pol. Einvernah- me vom 14. Juli 2023, S. 3 ff. Z. 103 ff. und pag. 1013 Z. 16 ff., wonach sie ihm gehören würden; pag. 1011 Z. 8 ff., wonach dies lediglich AD.________ betreffe; pag. 1013 Z. 21 ff., wonach ein Teil ihm und der Rest AD.________ gehöre) hin- zuweisen. Jedenfalls die Polizei sprach seinerzeit von einem wenig kooperativen Beschuldig- ten (pag. 988 [Anzeigerapport vom 2. März 2024]): A.________ zeigt sich immer wieder unkooperativ und provozierend. Bei der Anhaltung vom 09.07.2023, zusammen mit seinem Bruder, AE.________, verhielt sich A.________ verbal provozie- rend. Er bezeichnete Schreibende als Rassistin und Narzisstin. A.________ wurde einmal telefonisch vorgeladen. Am Telefon sagte A.________ am 12.10.2023 informell aus, dass AD.________ ein Drama gemacht habe. Anschliessend habe er sie geschubst. Das sei jedoch keine Häusliche Gewalt. A.________ erschein nicht zu dem vereinbarten Einvernahmetermin. Zudem wurde er zweimal schrift- lich mittels eingeschriebenen Termin vorgeladen. Keinen der Termine nahm er wahr. Am 30.01.2024 informierte Schreibende A.________ persönlich über den neuen Einvernahmetermin, da er den ein- geschriebenen Brief nicht abgeholt hatte. Er sagte darauf, dass er es super finde, wenn er nicht von sich aus hingehe, dass er dann «ein Taxi» bekomme. Am 15.02.2024 wurde er durch die Polizei mit- tels Vorführbefehl für die polizeiliche Einvernahme abgeholt. Als er draussen noch eine Zigarette rau- chen durfte, schmiss er diese schliesslich vor der Polizei auf den Boden. Die Ordnungsbusse, welche ihm durch die Kollegen der Polizei ausgestellt wurde, zerriss er und schmiss sie auf der Polizeiwache in einen Mülleimer. Der Rechtsanwalt AF.________ informierte Schreibende am 15.02.2024 um 08:15 Uhr per Mail, dass er bei der polizeilichen Einvernahme in Absprache mit seinem Mandaten doch nicht anwesend sein werde. Schreibende fragte A.________ nach dem Grund dafür. A.________ sagte darauf, dass sein Rechtsanwalt ihm gesagt habe, dass er uns auch ohne ihn fertigmachen kön- ne.

12 Damit kann unter dem Titel der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht von einem seither eingetretenen Wohlverhalten gesprochen werden. Insgesamt präsentiert sich die Situation hinsichtlich der persönlichen Interessenla- ge gleich wie früher, ausser, dass der Beschuldigte älter geworden ist. Anders aus- gedrückt hat sich die Intensität seiner persönlichen Interessenlage nicht geändert, allerdings auch nicht verringert. Auf der anderen Seite kommt ein Schuldenwachs- tum von rund einem Fünftel und eine weitere rechtskräftige Verurteilung wegen ei- ner Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG hinzu. Ein geläutertes Verhalten ist nach wie vor nicht erkennbar. 8.2 Interessenabwägung Der Beschuldigte ist im Alter von sieben Jahren in die Schweiz gekommen, wo er nun seit rund 17 Jahren lebt. Damit hat er – wie auch vom Bundesgericht angeführt

– nicht nur doppelt so viel Lebenszeit in der Schweiz wie in seiner Heimat, sondern hier auch den grössten Teil seiner Kindheit sowie seine gesamte Jugend verbracht. Aufgrund seiner längeren Aufenthaltsdauer, kombiniert mit einem Schulbesuch in der Schweiz, ist dem Beschuldigten ein gewichtiges privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Demgegenüber liegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschul- digten darin, weitere strafbare Handlungen des Beschuldigten zu verhindern und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Das massgebliche Kata- logdelikt für die Prüfung einer Landesverweisung war bzw. ist der Diebstahl in Ver- bindung mit Hausfriedensbruch vom 30./31. Juli 2018 in K.________ zum Nachteil von N.________, Geschäftsführerin der Buvette M.________ (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB). Daneben wurde der Beschuldigte auch der mehrfachen Sachbeschädi- gung, der Drohung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz (u.a. wegen grober Geschwindigkeitsver- letzungen) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, teilbedingt (sechs Monate zu vollziehen, sieben Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren), einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen und zu einer Übertretungsbusse von CHF 80.00 verurteilt. Angesichts der Anzahl an Delikten und dem hierfür ausge- sprochenen Strafmass von 13 Monaten Freiheitsstrafe ist das öffentliche Interesse nicht unerheblich. Im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 22. Januar 2024 wurden dem Beschuldigten zudem die Vorstrafen bzw. das Nachtatverhalten stark angelas- tet: Er habe entgegen anderen Beteuerungen keine dauerhafte Besserung erreicht, zeige keine Reue und sei nur minimal geständig (Akten SK 21 78, pag. 858/863 f.; S. 48/53 f. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung). In den Ausführungen zur Landesverweisung hielt die Kammer fest (Akten SK 21 78, pag. 872; S. 62 der obe- rinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits angesprochen, ist der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten getrübt: Der Beschul- digte delinquierte über Jahre, einschlägig, mit zunehmender Intensität, ohne klare Brüche und ohne klare Kehrtwende, dies, obwohl er bereits anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2019 darauf hingewiesen wurde, dass ihm eine Landesverweisung drohe (pag. 18 Z. 25 ff.). Einzuräumen ist im- merhin, dass ein Teil des deliktischen Vorlebens als Jugendlicher gelebt wurde und er seit dem letz-

13 ten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. Dezember 2020 strafrechtlich nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist – das laufende Strafverfahren ist aufgrund der Un- schuldsvermutung nicht zu berücksichtigen. Allerdings kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einer «biologischen Kehrtwende» gesprochen werden, zumal der Beschuldigte weder Einsicht noch aufrich- tige Reue zeigt und stattdessen die anderen für seine jeweiligen Verfehlungen verantwortlich macht. Die am 28. Januar 2022 beurteilten Straftaten erfolgten zwischen Sommer 2018 und April 2019, als der Beschuldigte mithin 18 Jahre alt war. Gemäss Strafregister- auszug vom 14. April 2025 ereigneten sich im Jahr 2020 vor allem noch Strassen- verkehrsdelikte zuzüglich einer Eigenkonsumwiderhandlung, die zu zwei Strafbe- fehlen mit bedingter und unbedingter Geldstrafe im niedrigen Bereich führten (pag. 973 f.). Am 17. Mai 2022, also nach dem ersten oberinstanzlichen Urteil SK 21 78 vom 28. Januar 2022, kam es – wie bereits erwähnt – zu einer weiteren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Aufbewahrung von Haschisch für einen Kollegen [pag. 974 f., pag. 980 f.]), geahndet mit einer tiefen unbedingten Geldstrafe. Angesichts der fortlaufenden Delinquenz und des bis anhin gezeigten Verhaltens gegenüber den Behörden lässt sich beim Beschuldigten nach wie vor weder Ein- sicht noch Reue feststellen. Die Rückfallgefahr muss aufgrund seiner Uneinsichtig- keit bejaht werden. Auch der Wille, sich in der Schweiz wirtschaftlich integrieren zu wollen, scheint beim Beschuldigten weiterhin nicht nachhaltig vorhanden zu sein. Relativierend ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Art und Schwere der geraume Zeit zurückliegenden Straftaten des Beschuldigten nicht im Bereich der schweren Delinquenz bewegt. Auch das Verschulden des Beschuldigten liegt bei allen Delikten im unteren bzw. leichten Verschuldensbereich. Aufgrund berechtigter Hoffnung, dass ihn ein Teilvollzug der Freiheitsstrafe in Kombination mit dem dro- henden Vollzug der Reststrafe sowie der unbedingten Leistung einer Geldstrafe von der Begehung zukünftiger Delikte abhalten kann, wurde ihm zudem der teilbe- dingte Vollzug gewährt. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschuldigte keine hohen Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, physische und/oder sexuelle In- tegrität eines Menschen verletzt hat. Seit dem letzten Strafbefehl vom 31. Januar 2023 (Tatzeitpunkt Mai 2022) kam es zudem zu keiner weiteren strafrechtlichen Verurteilung. Insgesamt vermögen damit weder die Gesamtsanktion, die weiteren Schuld- sprüche neben dem Katalogdelikt noch die weitere Delinquenz und das Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Behörden sein gewichtiges privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu überwiegen. Die Güterabwägung fällt damit gerade noch zugunsten des Beschuldigten aus, wobei die privaten Interes- sen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung als gleich hoch erachtet werden. 8.3 Fazit Bei Vornahme der Interessenabwägung ist damit festzustellen, dass die öffentli- chen Interessen an einer Landesverweisung die sich im persönlichen Härtefall wi- derspiegelnden persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht

14 überwiegen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird daher ausnahmswei- se verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). III. Kosten und Entschädigung 9. Verfahrenskosten 9.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden mit CHF 8'545.00 dem Beschuldig- ten auferlegt. Das vorliegende Verfahren ändert an diesem Kostenschluss nichts und dieser ist zu bestätigen. 9.2 Oberinstanzliches Verfahren (inkl. Neubeurteilungsverfahren) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejeni- gen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu ent- scheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beur- teilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. DOMEISEN, Basler Kom- mentar zur Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 3'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Das Neubeurteilungsverfahren war aufgrund des beschränkten Um- fangs weniger aufwändig. Die Verfahrenskosten belaufen sich damit auf einen re- duzierten Betrag von CHF 2'500.00. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches betreffend Landesverwei- sung aufgehoben worden ist, werden zu 4/5, ausmachend CHF 2'800.00, dem Be- schuldigten, auferlegt und sind zu 1/5, ausmachend CHF 700.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 i.V.m. Art. 426 und Art. 423 StPO). Im Neubeurteilungsverfah- ren obsiegt der Beschuldigte, weshalb die gesamten Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 vom Kanton Bern zu tragen sind.

15 10. Entschädigungen 10.1 Theoretische Grundlagen Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die be- schuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). 10.2 Erstinstanzliches Verfahren Die für das erstinstanzliche Verfahren festgelegte (amtliche) Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ erfährt durch das Neubeurteilungsverfahren keine Ände- rungen und ist zu bestätigen. 10.1 Oberinstanzliches Verfahren (inkl. Neubeurteilungsverfahren) Hernach war und ist der Beschuldigte privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________. Er stellte seinerzeit (pag. 796 ff.) ein Honorar von CHF 8'388.45 in Rechnung (rund 27.9 Stunden à 270.00, CHF 251.20 Auslagen, CHF 599.75 MWST). Aufgrund des Neubeurteilungsverfahrens gilt der Beschuldigte für das ers- te oberinstanzliche Verfahren neu zu 1/5 als obsiegend, weshalb eine Entschädi- gung von CHF 1'678.00 angemessen erscheint. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten somit für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberin- stanzlichen Verfahren mit CHF 1'677.70 (inkl. Auslagen und MWST). Im Neubeurteilungsverfahren SK 24 273 obsiegt der Beschuldigte, weshalb ihm der Kanton Bern für seine Aufwendungen eine Entschädigung auszurichten hat (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung wird gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 1. Mai 2025 (pag. 1024 ff.) festgelegt. Demnach ent- schädigt der Kanton Bern den Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrens- rechte im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 3'461.35 (11.5 h à CHF 270.00, Aus- lagen von CHF 97.00, MWST von CHF 259.35). 11. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf ist die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Ver- fahren sowie im Neubeurteilungsverfahren, ausmachend CHF 5'139.05, mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'545.00 sowie des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'800.00 zu verrechnen. Es verbleiben demnach Verfahrenskosten von CHF 6'205.95, welche der Beschuldigte zu bezahlen hat.

16 IV. Verfügung Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________; PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil- Gesetz).

17 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom

9. September 2020 (PEN 20 160) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, mehrfach begangen am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________(Strasse), z.N. von D.________ (Ziff. I.5.1 der Anklageschrift; Ziff. I.5.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und z.N. von E.________ (Ziff. I.5.2 der Anklageschrift; Ziff. I.5.2. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, begangen in der Nacht vom 30. Juli 2018, ca. 21:30 Uhr, bis am

31. Juli 2018, ca. 09:50 Uhr, in K.________, L.________(Strasse), Buvette M.________, z.N. von N.________, Geschäftsführerin der Buvette M.________ (De- liktsumme ca. CHF 3'439.00, Ziff. I.1. der Anklageschrift; Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. des Hausfriedensbruchs, begangen in der Nacht vom 30. Juli 2018, ca. 21:30 Uhr, bis am 31. Juli 2018, ca. 09:50 Uhr, in K.________, L.________(Strasse), Buvette M.________, z.N. von N.________, Geschäftsführerin der Buvette M.________ (Ziff. I.2. der Anklageschrift; Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 3.1 in der Nacht vom 30. Juli 2018, ca. 21:30 Uhr, bis am 31. Juli 2018, ca. 09:50 Uhr, in K.________, L.________(Strasse), Buvette M.________, z.N. von N.________, Geschäftsführerin der Buvette M.________ (Sachschaden: ca. CHF 798.00, Ziff. I.3.1 der Anklageschrift; Ziff. I.3.1. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs); 3.2 am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________(Strasse), z.N. des G.________(Verein), vertreten durch O.________ (Sachschaden in un- bekannter Höhe, Ziff. I.3.2 der Anklageschrift; Ziff. I.3.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs); 4. der Drohung, begangen am 26. Oktober 2018, um ca. 13:15 Uhr, in F.________, J.________(Strasse), z.N. von D.________ (Ziff. I.4. der Anklageschrift; Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

18 5. der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen am 25. März 2019 zwischen ca. 09:00 Uhr und 09:53 Uhr auf der Polizeiwache in P.________, z.N. von Q.________ (Ziff. I.6. der Anklageschrift; Ziff. I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 6. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 12. April 2019, ca. 04:00 Uhr, in R.________ an der S.________(Strasse) und anderswo (Ziff. I.7. der Anklageschrift; Ziff. I.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 7. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 7.1 aufgrund grober Verletzung der Verkehrsregeln durch das Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit, begangen 7.1.1. am

10. Juli 2018, um 23:17 Uhr, in T.________, auf der U.________(Strasse), Fahrtrichtung V.________ (Ziff. I.8.1.1 der Anklage- schrift; Ziff. I.8.1.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 7.1.2. am 14. Juli 2018, um 03:17 Uhr, in W.________, auf der Autobahn A5, Fahrtrichtung X.________ (Ziff. I.8.1.2 der Anklageschrift; Ziff. I.8.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 7.2 aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 10. Juli 2018, um 23:17 Uhr, in T.________, auf der U.________(Strasse), Fahrtrichtung V.________ (Ziff. I.8.2 der Anklageschrift; Ziff. I.8.2. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs); 7.3 aufgrund der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 12. April 2019, um ca. 04:00 Uhr, in R.________, im Bereich Y.________ / Z.________ / AA.________ / AB.________ und anderswo (Ziff. I.8.4 der Anklage- schrift; Ziff. I.8.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 7.3.1 indem der Beschuldigte nachts mit einem Fahrrad ohne Licht auf einer Strasse fuhr (Ziff. I.8.4.1 der Anklageschrift; Ziff. I.8.3.1 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs); 7.3.2 indem der Beschuldigte unerlaubt ein Trottoir mit dem Fahrrad befuhr (Ziff. I.8.4.2 der Anklageschrift; Ziff. I.8.3.2 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs); 7.3.3 indem der Beschuldigte während der Fahrt mit einem Fahrrad mehrfach Richtungsänderungen vornahm, ohne diese mittels Handzeichen anzuzei- gen (Ziff. I.8.4.3 der Anklageschrift; Ziff. I.8.3.3 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs); und gestützt darauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hier- vor in Anwendung der Artikel 34, 40, 41 Abs. 1 Bst. b, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186, 286, 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 15 Abs. 1, 32 Abs. 2, 39 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 2, 90 Abs. 1 und 2, 95 Abs. 1 Bst. d SVG

19 4a Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 1, 41 Abs. 2 VRV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 7 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Juni 2020. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 80.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Juni 2020. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wird auf 1 Tag festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'545.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zur Bezahlung von 4/5 der Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Ver- fahrens von insgesamt CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'800.00. III. 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 700.00, vom Kanton Bern zu tragen. 3. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2'500.00 sind vom Kanton Bern zu tragen. IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Zivilklägerin G.________(Verein), v.d. O.________, wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

20 V. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Ver- fahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.50 200.00 CHF 4’500.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 178.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’828.00 CHF 371.75 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’199.75 volles Honorar CHF 5’625.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 178.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’953.00 CHF 458.40 CHF 0.00 Total CHF 6’411.40 nachforderbarer Betrag CHF 1’211.65 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'199.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtlichen Entschädigung von CHF 5'199.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'211.65 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. 1. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'677.70 (inkl. Ausla- gen und MWST). 2. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 3'461.35 (inkl. Auslagen und MWST). 3. Diese Entschädigungen, ausmachend total CHF 5'139.05, werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten Verfahrenskosten des erst- instanzlichen Verfahrens von CHF 8'545.00 sowie des ersten oberinstanzlichen Ver- fahrens von CHF 2'800.00 verrechnet. Es verbleiben demnach Verfahrenskosten von CHF 6'205.95, welche A.________ zu bezahlen hat.

21 VII. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________; PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Zivilkläger - dem Strafkläger - der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Motiv nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Motiv nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 1. Mai 2025 (Ausfertigung: 24. April 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung auf der folgenden Seite.

22 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.