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SK 2024 169

Obergericht

Bern OG · 2026-07-30 · Deutsch BE
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Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die E-Mail vom 10. Februar 2020 an H.________ und diverse weitere Personen verfasst und verschickt hat (polizeiliche Einvernahme Beschuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 110 Z. 38 f. und pag. 112 Z. 128 f.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom 6. April 2022: pag. 126 ff. und pag. 130 Z. 143 ff.; erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 21. Februar 2024: pag. 450 Z. 43 f. und pag. 451 Z. 1; Stellungnahme des Be- schuldigten zum Strafbefehl [Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 05.04.2022]: pag. 325). Erwiesen ist weiter auch, dass der Beschuldigte diese E-Mail nicht direkt an C.________ verschickt hat, ihr aber die E-Mail weitergeleitet wurde (polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 137 Z. 81 ff. und pag. 457 Z. 22 ff.).

8 Zum bestrittenen Sachverhalt kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 511 f.; S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet sinngemäss, dass die in dem von ihm verfassten E-Mail gemachten Aus- sagen zum Ziel hatten, die Strafklägerin oder andere Mitarbeiter der Gemeinde D.________ zu einem bestimmten Tun zu verleiten. Er bestreitet insbesondere, dass er die Mitarbeiter der Gemeinde dazu habe bringen wollen, ihn so zu unterstützen, um eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstell- te. Die Staatsanwaltschaft habe dabei lediglich einen von vielen Punkten aufgenommen, welchen man als Nötigung sehen könne. Es sei in der E-Mail aber hauptsächlich um die Rückerstattung von Spesen gegangen, die Zuständigkeit von Frau C.________, fehlende Arbeitszeugnisse, die einzurei- chenden Kontoauszüge und den Versand von Akten. Das sei aber nicht angeklagt. Bei der Staatsan- waltschaft sei es nur um die Einstellung der Sozialhilfe gegangen, darum sei das zuerst auch ange- klagt gewesen (pag. 463). Zudem bestreitet der Beschuldigte, dass sein Schreiben als Nötigung oder Drohung wahrgenommen worden sei, resp. die hinreichende Schwere erreicht habe. Es sei ein Grundrauschen einer unhöfli- chen Kommunikation gewesen (pag. 463). Diese Ausführungen haben für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls Gültigkeit. Bestritten ist weiterhin der im Strafbefehl bzw. in der Anklageänderung vom

21. Februar 2024 erwähnte Grund, wonach der Beschuldigte mit seiner Ankündi- gung, auf die Administrativgewalt der Behörde mit «massiver Gegengewalt» zu re- agieren, wie dies durch das Strafgesetzbuch legitimiert sei, die Mitarbeiter der Ge- meinde dazu habe bringen wollen, eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstellte (staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom 6. April 2022: pag. 126 ff.; Stellungnahme des Beschuldigten zum Strafbefehl [Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 5. April 2022]: pag. 325; erstinstanzliches Plädoyer Vertei- digung vom 21. Februar 2024: pag. 463; oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Oktober 2025: pag. 661 [für die Vorbringen der Verteidigung wird jeweils auf die sich in den Akten befindliche Audioaufnahme des Plädoyers verwiesen). Weiter bestreitet der Beschuldigte, dass er physische Gewalt habe ausüben wollen. C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde hätten dies gewusst und keine Angst gehabt (erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 21. Februar 2024: pag. 452 Z. 34 ff. und 39 f.; oberinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom

24. Oktober 2025: pag. 656 Z. 14 ff. und 30 ff.; erstinstanzliches Plädoyer Verteidi- gung: pag. 463 «Beweisergebnis», pag. 464 «Rechtliches» und pag. 465 letztes Wort des Beschuldigten; oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Okto- ber 2025: pag. 661). 9. Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweismittel die E-Mail des Beschuldigten an H.________ vom 10. Februar 2020 um 13:30 Uhr (pag. 14 ff.), der Anzeigerapport vom 11. März 2020 (pag. 2 ff.) und die Gefährdungsmeldungen des Einsatzleiters (EL)-Fall der Kantonspolizei Bern, StadtPol D.________, vom 4. März 2020 mit Beilagen (pag. 9 ff.) sowie vom Abteilungsleiter Öffentliche Sicherheit der Gemein- de D.________ vom 14. Februar 2020 (pag. 35 ff.) betreffend den Beschuldigten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) .________ vor.

9 Zudem befinden sich in den Akten eine E-Mail des Abteilungsleiters Soziales der Gemeinde D.________ vom 12. Februar 2020 (pag. 237), ein Schreiben des Be- schuldigten vom 27. Januar 2020 an den Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde D.________, I.________ (pag. 216 f.), und diverse Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde D.________ vom 9. Januar 2020 (pag. 173 f.), vom 3. Februar 2020 (pag. 175) und vom 17. Februar 2020 (pag. 170) an den Beschuldigten, (mit-)unterschrieben von C.________. Weiter liegen der Kammer zwei Schreiben des Beschuldigten vom 14. Februar 2020 (pag. 21 ff., entspricht pag. 32 ff. und pag. 208 ff.) und vom 15. Februar 2020 an die Kantonspolizei Bern (pag. 24 f., ent- spricht pag. 218 f.), ein Schreiben des Beschuldigten vom 17. Februar 2020 mit dem Angebot eines «aussergerichtlichen Vergleichs» (pag. 26 ff., entspricht pag. 220 ff.) und ein Schreiben der Gemeinde D.________ ans Regierungsstatthal- teramt .________ vom 27. Februar 2020, u.a. mit Ausführungen zum «ausserge- richtlichen Vergleich» des Beschuldigten (pag. 168 f.), vor. Auch liegen Journaleinträge der Gemeinde D.________ in der Zeit vom 11. De- zember 2017 bis zum 21. Dezember 2017 (pag. 247 ff.) sowie vom 3. Januar 2018 bis zum 10. Januar 2018 (pag. 241 ff.), ein Schreiben des Beschuldigten ans Re- gierungsstatthalteramt .________ (Eingang am 23. Oktober 2017) mit einem Situa- tionsbericht (pag. 256 ff.) und der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes .________ vom 5. Mai 2020 gegen die am 6. August 2019 von der Gemeinde D.________ verfügte Sozialhilfekürzung (pag. 193 ff.) vor. Daneben finden sich weitere zahlreiche Unterlagen in den Akten, welche nicht namentlich erwähnt wer- den, worauf aber verwiesen wird. Als subjektive Beweismittel liegen seitens des Beschuldigten die polizeiliche Ein- vernahme vom 13. Februar 2020 (pag. 109 ff.), die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 10. Juni 2020 (pag. 114 ff.), die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 6. April 2022 (pag. 126 ff.), die Einvernahme an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 21. Februar 2024 (pag. 450 ff.) und die Einvernahme an der Be- rufungsverhandlung vom 24. Oktober 2025 (pag. 650 ff.) vor. C.________ wurde am 12. Februar 2020 von der Polizei (pag. 135 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 als Auskunftsperson (pag. 457 ff.) sowie an der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2025 (pag. 647 ff.) als Zeugin einvernommen. Der Inhalt der genannten subjektiven wie objektiven Beweismittel wird an dieser Stelle nicht im Detail wiedergegeben, sondern es wird – soweit notwendig – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen. 10. Konkrete Beweiswürdigung 10.1 Vorbemerkungen Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits in der Zeit vom

1. Mai 2010 bis zum 30. April 2015 durch die Einwohnergemeinde D.________ so- zialhilferechtlich unterstützt wurde. Per 1. Mai 2015 wurde die Sozialhilfe einge- stellt. Seit dem 1. Dezember 2016 wird der Beschuldigte erneut sozialhilferechtlich durch die Einwohnergemeinde D.________ unterstützt, nachdem er sich am

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30. November 2016 über das Kriseninterventionszentrum KIZ .________ bei der Einwohnergemeinde D.________ erneut zur Sozialhilfe angemeldet hatte (siehe dazu Entscheid Regierungsstatthalteramt .________ vom 5. Mai 2020 Ziff. III.1: pag. 198). Den diversen Schreiben des Beschuldigten in den Akten lässt sich wei- ter entnehmen, dass er mit der Arbeit des Sozialdienstes der Einwohnergemeinde D.________ und mit der Arbeit von C.________ nicht zufrieden war und wiederholt dezidiert seinen Unmut und sein Unverständnis kundtat (siehe dazu auch Ent- scheid Regierungsstatthalteramt .________ vom 5. Mai 2020 Ziff. III.4.4: pag. 202; siehe auch Schreiben des Beschuldigten ans Regierungsstatthalteramt .________ [Eingang am 23. Oktober 2017] betreffend «Situationsbericht Sozialdienst D.________/IV-Antrag»: pag. 256 ff.). 10.2 Zweck/Ziel der E-Mail vom 10. Februar 2020 Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen unterschiedliche Angaben dazu, was er mit seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 und den darin gemachten Äusse- rungen habe bezwecken wollen: Einerseits gab er wiederholt an, er habe C.________ dazu bringen wollen, Anzeige gegen ihn zu erstatten, damit die Justizbehörden sich mit ihren und den Machen- schaften der Behörden auseinandersetzen würden (polizeiliche Einvernahme Be- schuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 110 Z. 51 ff., pag. 111 Z. 94 ff. und 107, pag. 112 Z. 123 ff. und pag. 112 Z. 140 f.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom 10. Juni 2020: pag. 130 Z. 148 ff.; erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 21. Februar 2024: pag. 452 Z. 6 ff., pag. 452 Z. 13 ff., pag. 453 Z. 17 ff. und pag. 454 Z. 1 ff.; zuletzt auch an der oberinstanzlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025: pag. 653 Z. 22 ff.). Andererseits führte der Beschuldigte aber auch mehrfach aus, dass er seit 2012 permanent Arbeitszeugnisse (der Arbeitsprogramme) von J.________ und der Stif- tung G.________ einfordere (polizeiliche Einvernahme Beschuldigter vom 13. Fe- bruar 2020: pag. 113 Z. 160 ff.; erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom

21. Februar 2024: pag. 453 Z. 23 ff.). Mit diesen Arbeitszeugnissen würde er an ei- nem anderen Punkt stehen; er hänge zehn Jahre länger als nötig am sozialen Tropf (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 453 Z. 43 ff.). Er gab weiter an, dass die Sozialbehörde ihm das Recht abspreche, sein eigenes Ein- kommen zu erzielen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom

10. Juni 2020: pag. 120 Z. 231 f.). Der Hauptpunkt sei, dass die Sozialbehörde Lü- gen, Betrug und Amtsmissbrauch einsetze, um solche Arbeitseinsätze wie bei K.________ (Schweizer Organisation .________) zu verhindern (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 453 Z. 4 ff. und 20 f.). Auch an der Beru- fungsverhandlung nahm er Bezug auf das Arbeitszeugnis bzw. den Abschlussbe- richt der Stiftung G.________, welcher nicht korrekt verfasst worden sei und über welchen der Sozialdienst D.________ bzw. C.________ Gelder bei der Invaliden- versicherung habe erschleichen wollen (oberinstanzliche Einvernahme Beschuldig- ter vom 24. Oktober 2025: pag. 654 Z. 3 ff.). Seinen Forderungen nach Anpassung des Abschlussberichtes sei man seitens Sozialdienst nicht nachgekommen (obe- rinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 24. Oktober 2025: pag. 654 Z. 3 ff. und Z. 24 ff.). Hätte der Sozialdienst damals seine Pflicht erfüllt, wäre er heute

11 ganz woanders, wahrscheinlich kein Sozialfall mehr (oberinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 24. Oktober 2025: pag. 654 Z. 30 ff.). Weiter führte der Be- schuldigte aus, er habe sich eine Betreuertätigkeit aufgebaut, welche er als Sprungbrett habe nutzen wollen, um in Richtung des ersten Arbeitsmarktes zu kommen. Dies habe C.________ mit voller Absicht sabotiert (oberinstanzliche Ein- vernahme vom 24. Oktober 2025: pag. 652 Z. 27 ff. und pag. 653 Z. 13 ff.). C.________ gab hingegen auf Nachfrage an, dass der Beschuldigte gegenüber der Gemeinde Unmut hege, weil sie seinen Forderungen nicht hätten nachkommen können und weil er sich vom Sozialdienst betrogen fühle (polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 137 Z. 92 ff.). Die Aussage des Beschul- digten in der fraglichen E-Mail vom 10. Februar 2020 «Sollte mich Ihre Drecks- behörde nochmals in dieselbe Situation bringen, wie’s Frau C.________ in den Jahren 2015/16 getan hat […]» bezog C.________ auf die Einstellung der Sozial- hilfe. Sie gehe davon aus, dass der Beschuldigte sie mit dieser Äusserung unter Druck habe setzen wollen (pag. 16 Ziff. 7; polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 137 f. Z. 111 ff.). Abschliessend ergänzte sie in der Einvernahme vom 12. Februar 2020, sie sehe in der Motivation für das Verhalten des Beschuldigten seine Legitimation, keine Stelle im Arbeitsmarkt annehmen zu können, weil sie das angeblich verhindere (polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 138 Z. 132 ff.). An der Berufungsverhandlung führte sie auf Frage, was der Beschuldigte mit der E-Mail vom 10. Februar 2020 bezweckt haben könnte, aus, der Beschuldigte sei nicht einverstanden gewesen mit dem Vorgehen, mit der psychiatrischen Abklärung der IV. Er sei mit dem ganzen Vorge- hen respektive ihrer Arbeit [gemeint ist die Arbeit des Sozialdienstes als Ganzes] sowie mit ihrer persönlichen Arbeit als Sozialarbeiterin, Dienststellenleiterin und dann als Bereichsleiterin nicht einverstanden gewesen (oberinstanzliche Einver- nahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 647 Z. 25 ff.). Sie bestätigte weiter ihre früheren Aussagen, wonach er die Gemeinde mit seinen Äusserungen habe unter Druck setzen wollen und die Motivation für sein Verhalten darin bestanden habe, keine Stelle im Arbeitsmarkt annehmen zu können, weil sie dies angeblich verhindert habe (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 647 Z. 40 ff. und pag. 648 Z. 1 und 3 ff.). Nach dem Gesagten kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass C.________ – entgegen der Ansicht der Verteidigung an der Berufungsverhand- lung (pag. 661) – die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Febru- ar 2020 durchaus mit der Suche nach einer Arbeitsstelle in Verbindung brachte. Zur Frage, was der Beschuldigte mit seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 bezweck- te, ist zunächst von deren Wortlaut auszugehen. Zu Beginn der E-Mail führte der Beschuldigte aus, dass er Anfragen für wohltätige Einsätze und für Einsätze als Betreuer/Leiter in Behindertensportlager erhalten habe. Da er das weitere Vorge- hen bis auf weiteres alleine bestimme, habe er sich zur Zusage entschieden. Da- nach kommt der folgende Wortlaut: «Ich warne hiermit ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen welches die Wahrnehmung derartiger Einsätze, sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wieder in irgend einer Form be- oder verhindert! Dass Ihnen

12 andernfalls die Anwendung von Art. 17 StGB blüht, habe ich bereits mehrfach aus- geführt. Die Reisespesen nach L.________ (Ort) finanziert Ihre «Behörde», soweit die Kosten nicht durch M.________ (Verband) selber getragen werden. […] Es stand Ihnen NIE, und steht Ihnen nach wie vor definitiv nicht zu, irgend etwas zu unternehmen, um derlei Arbeitseinsätze zu verhindern!!!. Ferner bin ich am Sonntag 21.6.2020 zu einem Bewerbungsgespräch/Meeting mit Vertreter/Innen ei- nes Multimedia-Konzerns eingeladen, welches in N.________ (Ort) statt findet. Da ich aufgrund von Frau C.________ Machenschaften kein Halbtax-Abo lösen kann, bezahlt Ihre Drecksbehörde die vollen SBB-Reisespesen .________ retour. […] Auch hier warne ich ausdrücklich davor, irgend etwas zu veran- bzw. zu unterlas- sen, um die Wahrnehmung dieses Termins zu be- oder verhindern!» (pag. 14 f.; Hervorhebungen im Original). Damit brachte der Beschuldigte seine Warnung, dass die Behörde nichts unterlas- sen bzw. veranlassen solle, was seine Arbeitseinsätze verhindere, und seinen Hinweis auf Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand) mit seinen Betreuereinsätzen sowie einem Vorstellungsgespräch in Verbindung. Weiter forderte er gleichzeitig die Übernahme von Reisespesen für diese Einsätze und das Vorstellungsge- spräch. Der Beschuldigte ist laut E-Mail vom 10. Februar 2020 sodann der Ansicht, dass die Gemeinde D.________ ab Sommer 2012 verhindert habe, dass er geplante Ar- beitseinsätze habe wahrnehmen können, indem sie ihn mit haltlosen Vorwürfen und Ehrverletzungen gemobbt und rechtswidrige Kürzungen der Sozialhilfe vorge- nommen habe. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er seiner Ansicht nach die Gelegenheit gehabt, einen Schlussstrich zu ziehen (pag. 16 «Bemerkungen am Rande»). Weiter lässt sich der E-Mail die Forderung des Beschuldigten nach Aus- stellung von Arbeitszeugnissen für die Teilnahme an den Arbeitsintegrationspro- grammen entnehmen (pag. 15 Ziffer 4). Schliesslich machte der Beschuldigte auch die folgende Aussage in seiner E-Mail vom 10. Februar 2020: «Sollte mich Ihre Drecksbehörde nochmals in dieselbe Si- tuation bringen, wie’s Frau C.________ in den Jahren 2015/16 getan hat, werde ich auf diese missbräuchliche, erpresserische Administrativgewalt, mit massiver Ge- gengewalt reagieren, wie dies durch das StGB legitimiert wird. […]» (pag. 16 Ziff. 7). Angesichts der Vorgeschichte, wonach dem Beschuldigten die Sozialhilfe per

1. Mai 2015 eingestellt wurde und er erst wieder im Dezember 2016 Sozialhilfe be- zog, nachdem er über das Kriseninterventionszentrum angemeldet worden war (vgl. E. 10.1 hiervor «Vorbemerkung»), ist – wie auch von C.________ vermutet – davon auszugehen, dass er sich mit seiner Bemerkung in Ziff. 7 der E-Mail vom

10. Februar 2020 auf die Einstellung der Sozialhilfe und seine darauffolgende psy- chische Situation bezieht. Für seine psychische Situation machte er «die Machen- schaften C.________ und ihrer Mitverschwörer» verantwortlich (vgl. E. 10.3 hier- nach; Ausführungen zum Schreiben des Beschuldigten ans Regierungsstatthalter- amt .________ [Eingang am 23. Oktober 2017], wonach er im November 2016 zum ersten Mal Suizidgedanken gehabt habe, was ihn dazu veranlasst habe, sich ins Kriseninterventionszentrum des O.________ (Spital) einweisen zu lassen [pag. 269 dritter Absatz]).

13 Zeitlich vorgelagert zur E-Mail vom 10. Februar 2020 verschickte der Beschuldigte am 27. Januar 2020 an den Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde D.________, I.________, ein Schreiben, in welchem er ebenfalls seine Forderung nach Ausstel- lung von Arbeitszeugnissen stellte und darauf hinwies, dass ihm der Sozialdienst die Wahrnehmung wohltätiger Arbeiten und die Generierung von Einkommen sowie die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Loslösung vom sozialen Tropf verunmögliche (pag. 216 f.). Er schrieb weiter, dass er alles einklagen und «bis da- hin keinerlei Auflagen und Forderungen Ihrer «Behörde» erfüllen werde. Sollte dies zu erneuten Drohungen, Anfeindungen, Mobbing, Kürzungen zwecks Strafvereite- lung, was auch immer Ihnen einfällt - führen, greift ebenfalls Art. 17 StGB. Auch ich als vorsätzlich, und ohne eigenes Verschulden generierter Sozialhilfe-Empfänger, habe das Recht mich selber, meine Tätigkeiten und meine Einkommen, mit allen angemessenen Mitteln gegen Kriminelle wie z.B. C.________ zu verteidigen!» (pag. 217). Der Hauptfokus des Beschuldigten lag somit auch im Schreiben vom 27. Janu- ar 2020, das zeitlich kurz vor der E-Mail vom 10. Februar 2020 erfolgte, auf der Ermöglichung der Wahrnehmung von wohltätigen Arbeitseinsätzen, der damit ver- bundenen Eingliederung in den Arbeitsmarkt und der Generierung von Einkommen. Diesem Schreiben lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschuldigte der Ge- meinde D.________ vorwarf, ihn dabei zu behindern. Im Anschluss zu diesem Schreiben des Beschuldigten vom 27. Januar 2020 erging von C.________ namens des Sozialdienstes der Gemeinde D.________ am 3. Fe- bruar 2020 ein Schreiben, in welchem sie dem Beschuldigten u.a. mitteilte, dass er Kontoauszüge für das ganze Jahr 2019 einzureichen habe, dass seine Auslagen jeweils nach Eingang der Quittung aufgrund der rechtlichen Grundlagen vergütet worden seien und dass Arbeitszeugnisse von ihnen nicht abgeändert würden (pag. 175). Im Nachgang zu diesem Schreiben versandte der Beschuldigte die be- reits erwähnte E-Mail am 10. Februar 2020 an H.________. Zeitlich nachgelagert zur E-Mail vom 10. Februar 2020 und zu seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 (pag. 109 ff.) schrieb der Beschuldigte am

15. Februar 2020 an die Kantonspolizei Bern u.a.: «Ergänzend zur Einvernahme vom 13. Bzw. meiner Gegenklage vom 14.2.2020 habe ich mich doch entschlossen die Frage Zitat: «was halten Sie von Frau C.________?» Zitat Ende, zu beantwor- ten. Diese lautet: Frau C.________ ist eine öffentlich bedienstete Person, welche mir das Recht abspricht meinen Lebensunterhalt zu verdienen und mich ggfs. vom sozialen Tropf zu lösen, weil die Gemeinde, sowie die Träger dieser sogenannten «Integrationsprogrammen» so Gelder von der IV, und im letzteren Fall zusätzlich, Gratis-Arbeitskräfte, um nicht zu sagen Arbeitssklaven erschleichen können. Um dies zu erreichen, sind Frau C.________ sowie ihren Bei Helfer/Innen erwiesener massen jeder Rechtsbruch, jede Lüge, jeder Rufmord und jede Anfeindung Recht.» (pag. 218). Diesem Schreiben des Beschuldigten lässt sich somit ebenfalls ent- nehmen, dass er C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde dafür verantwort- lich machte, dass er bis anhin nicht seinen Lebensunterhalt verdienen und sich nicht von der Sozialhilfe lösen konnte.

14 Auch in seinem Schreiben vom 17. Februar 2020 (wobei unklar ist, an wen sich dieses konkret richtete), in welchem er seine Bedingungen für einen «ausserge- richtlichen Vergleich» zur Erledigung der gegenseitigen Strafanzeigen bzw. Ge- genklagen darlegte, wies er in Ziff. 13 darauf hin, dass er bis Ende 2020 die Grundbedarfszahlungen erhalten und erst danach eine Neubeurteilung erfolgen sollte, damit er ungestört sein primäres Ziel, sich vom sozialen Tropf zu lösen, wei- terverfolgen bzw. wieder aufnehmen könne. Weiter wies er auch darauf hin, dass C.________ seine Erwerbstätigkeit wiederholt verhindert habe. Dadurch habe sie ihm mehrfach, namentlich in den Jahren 2015, 2016 und 2018, die Möglichkeit ent- zogen sowie das Recht abgesprochen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich vom sozialen Tropf zu lösen. Dies beabsichtige sie nun auch für die Jahre 2020 und 2021 zu tun (pag. 26 ff., entspricht pag. 220 ff.). Dasselbe geht aus seinem Schreiben vom 3. März 2020 an den «KTD ED- Behandlung» hervor, in welchem er auf ein Schreiben von C.________ vom

28. Februar 2020 (Mahnung zur Einreichung von detaillierten Kontoauszügen für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019; pag. 30, entspricht pag. 116 f. und pag. 224) Bezug nahm und darauf hinwies, dass diese sich der Strafverfolgung entziehen wolle, was einem Schuldeingeständnis gleichkomme, «sowie um mich erneut daran zu hindern meinen eigentlich angestrebten Tätigkei- ten nach zu gehen, welche das Ziel verfolgen mich über kurz oder lang vom sozia- len Tropf zu lösen» (pag. 29, entspricht pag. 223). In dieselbe Richtung geht auch das Schreiben des Beschuldigten ans Regierungs- statthalteramt .________ vom 17. März 2020 (Betreff: «Einsprache gegen Verfü- gung des D.________ Sozialdienstes vom 12.03.2020 / Per Post zugestellt am 16.03.2020»), in welchem er in den Ziffern 4, 6, 11 und 12 ausführte oder darauf Bezug nahm, dass C.________ und der Sozialdienst mit ihren «diversen Rechts- brüchen und Rufmorden» sowie mit der «Verfügung des Sozialdienstes D.________» (betrifft die Verfügung vom 12. März 2020 von C.________, mit wel- cher dem Beschuldigten die Sozialhilfe wegen Nichteinreichung der Kontoauszüge per 31. März 2020 eingestellt wurde; pag. 44 f., entspricht pag. 164 f. und pag. 214 f.) verhinderten, dass er seinen Lebensunterhalt selber bestreiten könne (pag. 42 f., entspricht pag. 212 f.). In seinen Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2020 (pag. 289 f.) und an die Vorinstanz (Eingang am 11. Juli 2022; pag. 345) machte der Beschuldigte ebenfalls den Hinweis, dass der Sozialdienst bzw. die Gemeindeverwaltung sein primäres Ziel, nämlich seine Loslösung von der Sozialhilfe, verhindert habe (pag. 289 f., pag. 345 und pag. 347) sowie seine Tätigkeiten mehrfach durch unbe- gründete und gesetzwidrige Massnahmen verunmöglicht und damit seine wirt- schaftliche Existenz zerstört habe (pag. 345). Auch aus den weiteren Akten aus den Jahren 2018 und 2019 lässt sich entneh- men, dass der Beschuldigte wiederholt darauf hinwies, sich von der Sozialhilfe los- lösen zu wollen, dies aber durch den Sozialdienst D.________ verhindert werde (vgl. E-Mail des Beschuldigten an die IV-Stelle des Kantons Bern vom 8. Janu- ar 2018: pag. 242 f.; Replik des Beschuldigten vom 4. November 2019 zur Verfü- gung des Sozialdienstes D.________ vom 6. August 2019: pag. 230 [Ziff. 2 und 3];

15 E-Mail des Beschuldigten vom 15. November 2019 an H.________ vom Sozial- dienst D.________: pag. 245 f.). Zusammenfassend lässt sich aus den genannten Schreiben und E-Mails des Be- schuldigten, aber auch aus seinen Aussagen wiederholt seine Haltung entnehmen, dass C.________ und die Gemeinde D.________ mit ihrem Verhalten und ihren Handlungen angeblich verhindert haben, dass er Arbeitseinsätze wahrnehmen und sich von der Sozialhilfe loslösen konnte. Indem er in der E-Mail vom 10. Februar 2020 schrieb (pag. 14): «Ich warne hiermit ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen, welches die Wahr- nehmung derartiger Einsätze, sowie die Generierung der entsprechenden Ein- kommen, jemals wieder in irgendeiner Form be- oder verhindert! […]» und die For- derung nach Übernahme von Reisespesen und nach Ausstellen von Arbeitszeug- nissen stellte, bezweckte er, dass die Gemeinde D.________ alle seine Forderun- gen, die er mit der Übernahme von Arbeitseinsätzen verband, guthiess und ihrer- seits keine Forderungen an ihn stellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an die Gemeinde D.________ handelte es sich gemäss seinen Schreiben und E-Mails um verschiedene Sachen wie die bereits erwähnte Übernahme von Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbehaltlose Auszahlung von So- zialhilfe. Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise ausführte (vgl. pag. 517; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), hatten diese Forderungen – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 661) – einen offenkundigen Zusammen- hang mit der Stellensuche, zumindest nach den Vorstellungen des Beschuldigten. So zeigen die oben genannten Ausführungen, dass der Beschuldigte die Gemeinde D.________ und insbesondere C.________ dafür verantwortlich machte, dass er bis anhin noch keine Arbeitsstelle gefunden hatte und weiterhin auf Sozialhilfe an- gewiesen war. Mit seinen Forderungen wollte er die Unterstützung der Sozialhilfe nach seinen Vorstellungen und er ging davon aus, dass er durch die Wahrneh- mung von Einsätzen bei verschiedenen Wohltätigkeitsorganisationen schliesslich eine Arbeitsstelle erhalten würde, wenn ihn die Gemeinde D.________ nach seinen Vorstellungen unterstützte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung läuft dem vom Beschuldigten beabsichtig- ten Ziel denn auch die Aussage von C.________ anlässlich der Berufungsverhand- lung auf die Frage, was der Beschuldigte mit seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 bezweckte, nicht zuwider. Wie bereits erwähnt, gab sie zu Protokoll, der Beschul- digte sei nicht einverstanden gewesen mit dem Vorgehen, mit der psychiatrischen Abklärung der IV. Er sei mit dem ganzen Vorgehen respektive der Arbeit des Sozi- aldienstes sowie mit ihrer persönlichen Arbeit als Sozialarbeiterin, Dienststellenlei- terin und dann als Bereichsleiterin nicht einverstanden gewesen (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 647 Z. 25 ff.). Der Kammer erschliesst sich dabei nicht, inwiefern diese Aussage die vom Beschuldigten gefor- derte Unterstützung bei der Arbeitssuche als Zweck der E-Mail ausschliessen soll- te. Vielmehr untermauert ihre Aussage gerade, dass der Beschuldigte mit den For- derungen in seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 auf den Sozialdienst Druck ausü- ben wollte, um diesen zu einem anderen als dem seiner Ansicht nach unrechten Verhalten zu bewegen. Dies gilt umso mehr, als C.________ die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 bereits zuvor mit dessen Forde-

16 rungen verknüpfte, denen sie nicht nachgekommen seien, und überdies davon ausging, dass der Beschuldigte die Gemeinde D.________ mit seinen Äusserun- gen unter Druck habe setzen wollen (pag. 137 Z. 92 ff. und pag. 137 f. Z. 111 ff.). Hinzukommend war – wie die zahlreich dargelegten Schreiben aufzeigen – die an- gebliche Verunmöglichung von Arbeitseinsätzen und die damit verhinderte Loslö- sung vom sozialen Tropf gerade einer der Hauptgründe, weshalb der Beschuldigte mit der Arbeit des Sozialdienstes nicht zufrieden war und damit ohne Weiteres un- ter den von C.________ erwähnten Unmut des Beschuldigten über das ganze Vor- gehen des Sozialdienstes zu fassen. Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass das Hauptanlie- gen des Beschuldigten in den genannten Formulierungen in der E-Mail vom

10. Februar 2020 nicht das Einleiten eines Strafverfahrens gewesen sein kann (pag. 517 f.; S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wäre dies sein ein- ziges Ziel gewesen, hätte er sich auf die ehrverletzenden Ausdrücke beschränken können und hätte seine Warnung nicht explizit mit Forderungen verknüpfen müs- sen; zumal er diese Forderungen und seine Ansichten zum Verhalten von C.________ und der Gemeinde D.________ in Bezug auf seine Arbeitsbemühun- gen wiederholt auch in anderen Schreiben darlegte. In seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 5. April 2022 schrieb der Beschuldigte denn auch: «Ferner war ich zur Vorgehensweise unter Punkt 2 genötigt, weil Frau C.________ von sich aus niemals Anzeige eingereicht hätte, wenn sie nicht durch «Vorgesetzte» dazu gezwungen worden wäre.» (pag. 325). Damit bezog er sich ausdrücklich auf den im Strafbefehl vom 21. Februar 2022 erwähnten Tatbestand der üblen Nachrede (pag. 318 Ziffer 2). Dies zeigt ebenfalls, dass die «üble Nachrede» gereicht hätte, um ein Strafverfahren einzuleiten. Aber auch wenn nicht das eigentliche Ziel, ist die Einleitung des Strafverfahren mit der Forderung des Beschuldigten nach Unterstüt- zung bei der Arbeitssuche verbunden. So dürfte das Strafverfahren nach der Vor- stellung des Beschuldigten als (weiteres) Mittel zum Zweck gedient haben, seine Forderungen gegenüber C.________ bzw. dem Sozialdienst der Gemeinde D.________ durchzusetzen und diese endlich dazu zu bringen, seinen Vorstellun- gen entsprechend zu handeln. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass er bei der Polizei zunächst zwar angab, er habe mit der E-Mail erreichen wollen, dass die ganze Sache mit Frau C.________ vor Gericht ende, um dann aber sogleich bei der nächsten Frage, sein eigentliches Ziel zu offenbaren, nämlich das Handeln der Gemeinde entsprechend seiner Vorstellung im Zusammenhang mit der Stellensu- che. So antwortete er auf die Frage, wie er sich die zukünftige Zusammenarbeit mit der Gemeinde D.________ vorstelle, er verlange, dass diese ihre Arbeit erledigen würde und er auch Zeit habe, seiner Tätigkeit nachzugehen (polizeiliche Einver- nahme Beschuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 112 Z. 138 ff. und 144 ff.). Glei- ches gilt für den Umstand, wonach der Beschuldigte seine Forderungen auch nach eröffnetem Strafverfahren weiterhin geltend machte (polizeiliche Einvernahme Be- schuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 112 Z. 116 ff.) und auch zu Vergleichsver- handlungen bereit war. Im seinem undatierten Schreiben an die Vorinstanz (Ein- gang am 11. Juli 2022) führte er dabei aus: «Mein Vorteil eines Vergleiches liegt darin, dass ich zwar auf immense Schadenersatz- und Wiedergutmachungsforde- rungen in Millionenhöhe verzichte, aber trotzdem mit einer schwarzen «0» aus die-

17 ser Geschichte rauskommen. Somit könnte ich mich meinem Primären Ziel, mir die Loslösung von dieser Gangsterbehörde «Sozialdienst» in den nächsten Jahren er- neut zu erarbeiten, zu 100% und mit vollem Einsatz widmen. Sollte ich die nächs- ten Jahre stattdessen in Gerichtssälen verbringen, ist dies nicht möglich (pag. 347). Auch diese Ausführung des Beschuldigten zeigt einmal mehr deutlich, dass das Strafverfahren aus Sicht des Beschuldigten zweitrangig war und das eigentlich Ziel darin lag, sich vom Sozialdienst lösen zu können. Wie eingangs erwähnt, diente folglich auch das Strafverfahren einzig dem Zweck, Druck auf den Sozialdienst auszuüben, damit dieser endlich den Vorstellungen des Beschuldigten entspre- chend handeln und seinen Forderungen betreffend die Stellensuche bzw. seines primären Ziels, der Loslösung von der Sozialhilfe, nachkommen würde. Am Gesagten vermag sodann weder der von der Verteidigung in der Berufungs- verhandlung hervorgehobene Betreff der E-Mail, dessen Systematik noch der offe- ne Adressatenkreis etwas zu ändern. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus- führte und auch von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung wiederholt her- vorgehoben wurde, ist die E-Mail vom 10. Februar 2020 nicht isoliert, sondern unter Einbezug der Vorgeschichte des Beschuldigten mit dem Sozialdienst zu betrach- ten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung zeigt aber eben diese Vorgeschichte, wie den zuvor dargelegten Schreiben, E-Mails und auch den Aussagen des Be- schuldigten entnommen werden kann, das Motiv des Beschuldigten hinter der E-Mail vom 10. Februar 2020, nämlich die Unterstützung bei der Suche einer Ar- beitsstelle und die Erfüllung seiner Forderungen rund um diese Thematik, klar auf. Insbesondere kann hierzu noch einmal auf das kurz nach der besagten E-Mail ver- fasste Schreiben des Beschuldigten vom 17. Februar 2020 verwiesen werden. In diesem legte er unmissverständlich dar, dass ihm vom Sozialdienst bzw. C.________ in der Vergangenheit (konkret in den Jahren 2015, 2016 und 2018), die Möglichkeit entzogen sowie das Recht abgesprochen worden sei, seinen Le- bensunterhalt zu verdienen und sich vom sozialen Tropf zu lösen (pag. 26 ff., ent- spricht pag. 220 ff.). Letzteres betitelte er denn auch wiederholt als sein primäres Ziel. Im Zeitpunkt der E-Mail vom 10. Februar 2020 fand sich der Beschuldigte da- mit offensichtlich in einer für ihn wiederkehrenden Situation, in welcher nach seiner Vorstellung C.________ und der Sozialdienst D.________ ihm ein weiteres Mal seine angestrebte Loslösung vom sozialen Tropf verunmöglichen wollten. Die E-Mail vom 10. Februar 2020 bzw. die konkrete Androhung von massiver Gegen- gewalt ist folglich die Reaktion auf diese Situation und Ausdruck seines Unmutes darüber. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschuldigten sowie vor dem Hintergrund, dass er den Sozialdienst zu einem bestimmten Verhalten veran- lassen wollte, erscheint auch nachvollziehbar, weshalb er einen offenen Adressa- tenkreis für seine E-Mail wählte. Der Sozialdienst und insbesondere Frau C.________ kamen seinen Forderungen über mehrere Jahre nicht nach, weshalb es seiner Vorstellung nach wenig zielführend gewesen sein dürfte, die E-Mail nur an C.________ direkt oder die Mitarbeiter des Sozialdienstes der Gemeinde D.________ zu adressieren. Vielmehr dürfte er sich von einem offenen Adressa- tenkreis eine grössere Druckausübung und Wirkung seiner Worte erhofft haben. Wie der Beschuldigte zudem wiederholt selbst erwähnte, wollte er die «Machen- schaften» von C.________ und dem Sozialdienst D.________ aufzeigen. Auch vor

18 diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass er einen offenen Adressaten- kreis wählte und die E-Mail auch an Mitarbeiter des Regierungsstatthalteramtes sandte. Den Vorbringen der Verteidigung kann nach dem Gesagten somit nicht ge- folgt werden. 10.3 Zur Frage der physischen Gewalt bzw. wie die Adressaten dies auffassten Wie bereits erwähnt, schrieb der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 10. Febru- ar 2020, er werde auf die missbräuchliche, erpresserische Administrativgewalt der Behörde mit «massiver Gegengewalt» reagieren, wie dies durch das StGB legiti- miert werde (pag. 16 Ziff. 7). Weiter führte er aus: «Ich warne hiermit ihre Drecks- behörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unter- lassen, welches die Wahrnehmung derartiger Einsätze sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wieder in irgend einer Form be- oder verhin- dert! Dass Ihnen andernfalls die Anwendung von Art. 17 StGB blüht, habe ich be- reits mehrfach ausgeführt.» (pag. 14). Die Verteidigung machte in oberer Instanz geltend, der Beschuldigte habe bereits früher zu gröberen Aussagen und einem rauen Ton gegriffen, es sei seine Art der Kommunikation mit dem Sozialdienst gewesen. Die Sozialdienstmitarbeiter seien im Umgang mit renitenten, unzufriedenen und fordernden Personen jedoch erfah- ren und besonders geschult. Sie hätten gewusst, dass man keine Angst vor einem physischen Angriff seitens des Beschuldigten haben musste. Dies zeige sich ins- besondere aus den internen Journaleinträgen des Sozialdienstes, aber auch auf- grund der Historie zwischen dem Sozialdienst und dem Beschuldigten. Bereits im Jahre 2017 sei der Ton des Beschuldigten gegenüber dem Sozialdienst Thema gewesen. Trotz Involvierung verschiedener Behörden sei man aber schliesslich zum Schluss gekommen, dass keine Drittgefährdung vom Beschuldigten ausgehe. Die damaligen Gefährdungsmeldungen seien unbegründet gewesen. Der Beschul- digte habe bereits damals keine Gewalt ausgeübt oder konkrete Handlungen um- gesetzt. Spätestens ab diesem Zeitraum (2017/2018) sei dem Sozialdienst D.________ folglich bewusst gewesen, dass keine Gefahr vom Beschuldigten aus- gehe, sondern er einfach eine besondere und auffällige Wortwahl habe (oberin- stanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Oktober 2025: pag. 661). Auch zur Beantwortung der Frage, wie die Mitarbeitenden der Gemeinde D.________ und C.________ die eingangs dargelegten Äusserungen des Be- schuldigten auffassten, ist die E-Mail vom 10. Februar 2020 nicht gesondert anzu- schauen, sondern es ist auch zu eruieren, was vorgängig vorgefallen ist. So schrieb der Beschuldigte in der E-Mail vom 10. Februar 2020 selber, dass er be- reits mehrfach ausgeführt habe, dass sonst die Anwendung von Art. 17 StGB blühe (pag. 14). In einem Brief ans Regierungsstatthalteramt .________ (Eingang am 23. Oktober

2017) mit dem Titel «Situationsbericht Sozialdienst D.________ / IV-Antrag» legte der Beschuldigte seine Geschichte und seine Sicht auf die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst D.________ dar (pag. 256 ff.). Er schrieb u.a., dass er C.________, als diese noch persönlich für ihn zuständig gewesen sei, während fast jedem Gespräch davongelaufen sei, «weil ich ob ihrer Provokationen das Bedürfnis

19 verspürte zuzuschlagen!!! Ich habe noch nie eine Frau geschlagen, habe auch nicht die Absicht dies je zu tun, und will nach Möglichkeit verhindern, dass diese Hassverbrecherin den Anfang macht!» (pag. 268). Ebenfalls schrieb er, dass er im November 2016 zum ersten und letzten Mal in seinem Leben Suizidgedanken ge- habt habe, was ihn dazu veranlasst habe, sich ins Kriseninterventionszentrum des O.________ (Spital) einweisen zu lassen. Er hielt fest: «Mir wurde – natürlich zu spät – klar dass ich mittlerweile dank Frau C.________’s Machenschaften sowie die ihrer Mitverschwörer, noch ganz andere Probleme habe als «nur» wirtschaftli- che und finanzielle. Bereits seit Sommer 2013 – das wurde mir so, auch erst kürz- lich bewusst – frage ich mich beinahe täglich, warum ich nicht zum Sozialdienst fahre und die Scheisse aus dieser Hassverbrecherin rausprügle!!!» (pag. 269). Er habe sich ertappt, wie er neben der juristischen Aufarbeitung nach alternativen Möglichkeiten suche. Absichtliche Beleidigungen sowie ehrverletzende Äusserun- gen hätten nicht gefruchtet. Weiter führte der Beschuldigte aus: «Daher beschäftige ich mich mit dem Gedanken meinerseits eine leichte Straftat zu begehen. in Form einer Ohrfeige oder so ähnlich. In dem Fall kriege ich – wenn überhaupt – höchs- tens 6 Monate bedingt, abzüglich mildernder Umstände, und die C.________ sowie Ihre Mitverschwörer dürften schätzungsweise 6 Jahre sitzen!!! Soweit bin ich aller- dings noch nicht. Ich sehe noch immer legale Möglichkeiten! Nichts desto trotz müssen die Sozialdienst-MitarbeiterInnen jetzt endlich einsehen, dass das Fass randvoll ist. Ich weiss wirklich nicht, was passiert wenn mir diese C.________, oder ein/e andere/r dieser Hassverbrecher noch ein einziges Mal dummdreist in’s Gesicht lügt! Der Bogen ist zigfach überspannt! Es ist genug! Aus, Schluss, fertig! Es erträgt rein gar nichts mehr von diesen Verbrechern!!! Keine Lügen, keine Tatsachenverdrehungen, keine Anschuldigungen, keine Drohungen, keine Unterstellungen, keine Polemiken, NICHTS! Die haben nur noch PERFEKTE AR- BEIT abzuliefern, und das natürlich wie immer RÜCKWIRKEND!» (pag 271; Her- vorhebungen im Original). Die Mitarbeitenden des Sozialdienstes D.________ hatten in der Folge Angst vor dem Beschuldigten, wie die Journaleinträge des Sozialdienstes D.________ vom

11. Dezember 2017 bis zum 21. Dezember 2017 zeigen (pag. 247 f.). Diesen ist zu entnehmen, dass der Sozialdienst D.________ Ende 2017 aufgrund der Schreiben und der E-Mails des Beschuldigten die Kantonspolizei Bern, die KESB und die be- handelnde Psychologin des Beschuldigten kontaktierte. Die Kantonspolizei kam in- des zum Schluss, dass es (noch) zu wenig Material für eine Festnahme und eine Vorführung beim Notfallpsychiater gebe (pag. 247). Auch die KESB sah ihrerseits keine Handhabe für eine Fürsorgerische Unterbringung. Der E-Mail des Bereichs- leiters, P.________, an C.________ vom 12. Dezember 2017 ist sodann zu ent- nehmen, dass dieser der behandelnden Psychologin des Beschuldigten mitteilte, dass viele Mitarbeiter Angst vor dem Beschuldigten hätten und die Polizei da ge- wesen sei, eine Einweisung aufgrund der zu wenig konkreten Gefahrenandrohung aber nicht möglich sei. Die Psychologin gab damals an, der Beschuldigte komme wöchentlich zu ihr und sei krankheitseinsichtig (pag. 247 f.). Trotz der Einschätzungen der Kantonspolizei Bern, der KESB und der Psychologin bat P.________ mit E-Mail vom 15. Dezember 2017 die Polizei darum, beim Be- schuldigten vorbeizugehen und diesem mitzuteilen, dass sein Verhalten nicht ak-

20 zeptabel sei (pag. 249). Dem gleichentags verfassten Eintrag von C.________ ist zudem Folgendes zu entnehmen: «Wieder ein Eingang eines Drohbriefes, und eine E-Mail. Herr A.________ will nun Phase 2 + 3 seines Plan C’s lancieren. Was meint er damit? Wer übernimmt die Verantwortung? Ich meinerseits mache heute eine Gefährdungsmeldung an die KESB.» (pag. 250; Hervorhebungen im Original). Aufgrund dieses Drohbriefes und weiterer «unangenehmer Mails» an einige Mitar- beitende des Sozialdienstes fragte P.________ am 18. Dezember 2017 bei der Kantonspolizei Bern nach dem Stand der Dinge (pag. 250). Die kurz darauf ver- fasste E-Mail von P.________ an das Personal vom 21. Dezember 2017 enthält unter anderem folgenden Wortlaut: «Herr A.________. setzte seine Drohungen nicht um, was darauf hindeutet, dass die Psychiaterin und Psychologin in ihrer Ein- schätzung richtig liegen, dass von ihm grundsätzlich keine Drittgefährdung aus- geht. Wir warten jetzt ab, wie die KESB auf unsere Gefährdungsmeldung, die wir diese Woche abschickten, vorzugehen gedenkt. Wir bleiben am Ball und informie- ren selbstverständlich nach Bedarf. Für das Schalterpersonal gilt nach wie vor: Die erste Tür muss ihm geöffnet werden, die zweite Tür nicht. Es ist die Leitung zu kon- taktieren, im Notfall die Polizei Nr. 117.» (pag. 252). Aus den Journaleinträgen des Sozialdienstes D.________ vom 3. Januar 2018 bis zum 10. Januar 2018 wird sodann ersichtlich (pag. 241 ff.), dass die Kantonspolizei Bern vor den Festtagen 2017/2018 tatsächlich beim Beschuldigten zu Hause vor- sprach und diesem unmissverständlich zu verstehen gab, dass es für ihn Konse- quenzen haben werde, falls er in Betracht ziehe, konkrete Drohungen oder Taten umzusetzen. Dieser habe sich den Polizisten gegenüber ruhig und anständig ver- halten, sei aber im Gespräch immer wieder abgeschweift (E-Mail vom 27. Dezem- ber 2017 Kantonspolizist Q.________ an P.________: pag. 241). Kurz vor der E-Mail vom 10. Februar 2020, die Auslöser für die Strafanzeige gegen den Beschuldigten war, meldete sich der Beschuldigte mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 27. Januar 2020 beim Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde D.________, I.________, und enervierte sich u.a. über die Grundbedarfskürzung seiner Sozialhilfe für den Monat Februar 2020 sowie über C.________. Weiter wies er darauf hin, dass C.________ «längstens in der JVA einsitzen müsste! […] Soll- ten sich sowohl die Gemeinde als auch die zuständigen Justizbehörden weigern, mir diese Frau ein für allemal vom Hals zu schaffen, und sollte sie mich erneut belästigen, werde ich selber berechtigt (Art. 17 StGB) und auch genötigt sein ent- sprechend zu Handeln. Gewarnt habe ich sie mehr als nur oft genug!» (pag. 216). Weiter führte er im Zusammenhang mit verschiedentlichen Kosten, Einkommens- ausfällen etc. aus, dass er alles einklagen und bis dahin keinerlei Auflagen und Forderungen des Sozialdienstes erfüllen werde. Sodann hielt er fest: «Sollte dies zu erneuten Drohungen, Anfeindungen, Mobbing, Kürzungen zwecks Strafvereite- lung, was auch immer Ihnen einfällt – führen, greift ebenfalls Art. 17 StGB. Auch ich als vorsätzlich, ohne eigenes Verschulden generierter Sozialhilfe-Empfänger, habe das Recht mich selber, meine Tätigkeiten und meine Einkommen, mit allen ange- messenen Mitteln gegen Kriminelle wie z.B. C.________ zu verteidigen! Schreiben Sie sich hinter die Ohren: wenn mir nur die Optionen bleiben 1. mich nochmal 10 Jahre von einer hirnamputierten Gemeindeverwaltung mobben zu lassen, oder 2. Die Vorgänge zu beschleunigen in dem ich eine bedingte Freiheitsstrafe riskiere

21 (abzüglich mildernder Umstände en gros) weil ich ein paar Backpfeifen verteile; wähle ich Variante 2!» (pag. 217). Und schliesslich enthält die besagte E-Mail vom 10. Februar 2020 des Beschuldig- ten an H.________ von der Einwohnergemeinde D.________ und weitere Empfän- ger (pag. 14 ff.) verschiedene Erwähnungen von C.________ (im Total 17 Mal). Auch die «Drecksbehörde» wird dreimal erwähnt, wobei hiermit der Sozialdienst D.________ gemeint sein dürfte (pag. 14 ff., Einleitung und Ziff. 4 und 7). Sodann schrieb der Beschuldigte, die eingangs dargelegten Zeilen, welche der besseren Übersicht halber sogleich noch einmal zitiert werden (pag. 14 ff., Hervorhebungen im Original): «Ich warne hiermit ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen welches die Wahrnehmung derarti- ger Einsätze, sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wie- der in irgend einer Form be- oder verhindert! Dass Ihnen andernfalls die Anwen- dung von Art. 17 StGB blüht, habe ich bereits mehrfach ausgeführt. Die Reisespe- sen nach L.________ (Ort) finanziert Ihre «Behörde», soweit die Kosten nicht durch M.________ (Verband) selber getragen werden….Es stand Ihnen NIE, und steht Ihnen nach wie vor definitiv nicht zu, irgend etwas zu unternehmen, um derlei Arbeitseinsätze zu verhindern!!!». Ferner bin ich […] zu einem Bewer- bungsgespräch/Meeting […] eingeladen, welches in N.________ (Ort) statt findet. Da ich […], bezahlt Ihre Drecksbehörde die vollen SBB-Reisespesen .________ re- tour. […] Auch hier warne ich ausdrücklich davor, irgend etwas zu veran- bzw. zu unterlassen, um die Wahrnehmung dieses Termins zu be- oder verhindern!» (pag. 14 f.). Und in Ziffer 7 seiner E-Mail führte der Beschuldigte aus: «Sollte mich Ihre Drecksbehörde nochmals in dieselbe Situation bringen, wie’s Frau C.________ in den Jahren 2015/16 getan hat, werde ich auf diese missbräuchli- che, erpresserische Administrativgewalt, mit massiver Gegengewalt reagieren, wie dies durch das StGB legitimiert wird.» (pag. 16). Aufgrund dieser E-Mail vom 10. Februar 2020 lud der Abteilungsleiter Öffentliche Sicherheit D.________, R.________, den Beschuldigten zu einem «Konfrontati- onsgespräch» am 14. Februar 2020 ein; diesem blieb der Beschuldigte jedoch fern (Anzeigerapport vom 11. März 2020: pag. 4 «Konfrontationsgespräch mit der Ge- meinde D.________»; pag. 18 f.). Daraufhin reichte R.________ am 14. Februar 2020 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB .________ ein. In dieser führte er aus, er könne nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte eine Gefährdung für die Leiterin der Sozialhilfe oder weitere involvierte Personen darstelle (pag. 35). Der Einsatzleiter der Kantonspolizei Bern sah im Beschuldigten ebenfalls eine ernstzu- nehmende Gefahr (siehe Anzeigerapport vom 11. März 2020: pag. 6 «Schlussbe- merkung») und reichte von seiner Seite her ebenfalls eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein (pag. 9 ff.). Die dargelegte Historie zeigt auf, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes D.________ sowie auch übrige Behördenmitglieder, wie der Abteilungsleiter Öffent- liche Sicherheit D.________ oder der involvierte Einsatzleiter der Kantonspolizei Bern, die Äusserungen des Beschuldigten jeweils ernst nahmen und diese bei den Mitarbeiter des Sozialdienstes sowie auch bei C.________ grosse Bedenken und Ängste auslösten. Dies gilt sowohl für den Vorfall im Jahr 2017/2018 als auch für

22 die E-Mail des Beschuldigten vom 10. Februar 2020, wie anhand den übermittelten Gefährdungsmeldungen und den internen Journaleinträgen erkennt werden kann. Diese Erkenntnis wird von den Aussagen von C.________ untermauert. In ihrer po- lizeilichen Einvernahme vom 12. Februar 2020 gab sie an, dass sie seit diesem Vorfall [gemeint ist die E-Mail vom 10. Februar 2020] die Türe zu Hause immer ab- schliesse. Sie fürchte manchmal auch um die Sicherheit ihrer Angestellten. Sie fühle sich bedroht und es sei eine belastende Situation (polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 138 Z. 117 ff.). Auf Vorhalt der Aus- führungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 «Ich habe Frau C.________ bereits vor geraumer Zeit ausdrücklich untersagt, mich jemals wieder aussergerichtlich zu belästigen. Sollte sie sich noch immer nicht ausnahmslos dar- an halten, werde ich nach Eingang ihres nächsten Lügenpamphletes ebenfalls ent- sprechend reagieren.», erklärte C.________, sie fände dies bedenklich und sehr bedrohend (polizeilichen Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 138 Z. 121 ff.). Dass die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 bei ihr Angst um sich selbst und ihre Mitarbeitenden auslösten, wiederholte C.________ in ihrer Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 21. Februar 2024. Sie gab an, sie habe die E-Mail vom 10. Februar 2020 von H.________ weitergeleitet erhalten. Diese E-Mail habe sie betroffen gemacht. Sie habe nicht gewusst, wie es eskaliere. Am Schalter habe man geschaut, wie man verhindern könne, dass etwas passiere. Sie hätten wirklich Angst gehabt (erst- instanzliche Einvernahme C.________ vom 21. Februar 2024: pag. 457 Z. 27 ff.). Sie habe ein Telefonat von einer Person vom Regierungsstatthalteramt erhalten, dass ein Schreiben vom Beschuldigten eingegangen sei und sie wirklich aufpassen sollten. Dieses Schreiben habe sie nicht gesehen oder erhalten (erstinstanzliche Einvernahme C.________ vom 21. Februar 2024: pag. 457 Z. 231 f. und pag. 458 Z. 1 ff.). Sie habe Angst gehabt, weil die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten seit Jahren nicht wirklich gut verlaufen sei, sie hätten viele E-Mails erhalten (pag. 457 Z. 35 ff.). An einen physischen Angriff ihr gegenüber habe sie eher nicht gedacht. Sie habe eher Angst für das Team am Schalter gehabt. Es habe ein Angstklima geherrscht (pag. 458 Z. 8 ff.). Sie selber sei durch eine Sicherheitstüre abgegrenzt gewesen und ohne Termin hätte niemand zu ihr kommen können. Aber für die Leute am Schalter habe sie Angst gehabt, weil sie für diese verantwortlich gewesen sei (pag. 458 Z. 12 ff.). Da sie meistens die Letzte gewesen sei, die das Haus verlassen habe, habe sie nicht gewusst, ob draussen etwas passiere. Sie habe also draussen, als sie alleine gewesen sei, eine Zeitlang Angst gehabt (pag. 459 Z. 7 ff.). Es habe Zeiten gegeben, da habe sie zu Hause bewusst die Tü- re abgeschlossen (pag. 458 Z. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre früheren Aussagen, wo- nach ein Angstklima geherrscht und sie um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter am Schalter gefürchtet habe, wobei sie weiter ausführte, dass sie sich für diese ver- antwortlich gefühlt habe, vor allem auch für die Sozialversicherungsfrau. Diese ha- be im Gebäude vis-à-vis gearbeitet und dort sei kein gesicherter Eingang gewesen (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 648

23 Z. 18 ff. und 26 ff.). Auf die Frage, was die E-Mail des Beschuldigten bei ihr und den Mitarbeitern der Gemeinde D.________ ausgelöst habe, führte sie sodann aus, es sei schon vorher eine lange Geschichte gewesen. Irgendwo sei der Punkt erreicht, wo man Stopp sagen müsse. Sie sei mehrfach durch lange E-Mails bei der ganzen Gemeinde und bei allen Gemeinderäten angeschuldigt worden. Sie könne dies wegstecken, aber irgendwann sei genug gewesen. Sie habe sich dann auch bedroht gefühlt. Wenn sie abends rausgegangen sei, habe sie nie gewusst, ob jetzt etwas passiere oder nicht. Es sei kumulativ mit der ganzen jahrelangen Geschichte gewesen (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 648 Z. 9 ff.). Für die Kammer ist mit dem Wortlaut in der E-Mail vom 10. Februar 2020, den ge- nannten weiteren Unterlagen und gestützt auf die Aussagen von C.________ be- weismässig erstellt, dass letztgenannte sowie die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 als Androhung von physischer Gewalt auffassten und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurden. So zeigt sich aus den genannten Aktenstücken, dass der Beschuldigte bereits gegen Ende 2017 / Anfang 2018 körperliche Gewalt ins Spiel brachte, was die Mitarbeiter des Sozialdienstes D.________ dazu brachte, die Polizei einzuschalten und eine Gefährdungsmeldung bei der KESB einzurei- chen. Auch das Schreiben vom 27. Januar 2020 enthält Hinweise auf körperliche Gewalt und ist in einem drohenden Unterton mit Hinweis auf Art. 17 StGB ge- schrieben. Dass C.________ durch das Nachdoppeln des Beschuldigten mit der E- Mail vom 10. Februar 2020 Angst um sich und vor allem um ihre Mitarbeiter hatte, ist für die Kammer verständlich und nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr als die E- Mail – wie von C.________ anlässlich der Berufungsverhandlung dargelegt – ku- mulativ zu der bereits jahrelangen andauernden schwierigen Beziehung zwischen dem Sozialdienst D.________ und dem Beschuldigten hinzu. Dass der vorliegend fraglichen E-Mail mit Blick auf die Historie aber besonderes Gewicht zukommt und geeignet war C.________ und die Mitarbeiter des Sozialdienstes in Angst zu ver- setzen, zeigt sich insbesondere anhand ihrer differenzierten Aussage, wonach sie die zahlreichen, langen E-Mail des Beschuldigten und seine Anschuldigungen wegstecken könne, mit dieser E-Mail sei man jedoch an einem Punkt angelangt, an dem es genug gewesen sei und man Stopp sagen musste. Entgegen der Ansicht der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ging die E-Mail gerade nicht im Grundrauschen der Geschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Sozial- dienst D.________ unter, sondern stach hervor. Der Verteidigung kann ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Ge- meindemitarbeiter hätten spätestens ab dem Vorfall im Jahr 2017/2018 gewusst, dass der Beschuldigte keine physische Gewalt anwenden würde. Nur, weil der Be- schuldigte seine Drohungen Ende 2017 bis anhin nicht in die Tat umgesetzt hatte, konnten sich die C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde nicht in Sicherheit darüber wiegen, dass er auch dieses Mal seinen Worten keine Taten folgen lassen würde, zumal er im Gegensatz zu der Jahreswende 2017/2018 nicht mehr psycho- logisch betreut war (staatsanwaltliche Einvernahme Beschuldigter vom 10. Ju- ni 2020: pag. 116 f. Z. 82 ff. und pag. 118 Z. 147 ff.; erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 455 Z. 37 f.). Gerade auch mit Blick auf die von

24 C.________ erwähnte Sozialversicherungsfrau, welche ohne gesicherten Eingang auskommen musste, war es unabdinglich die Äusserungen des Beschuldigten ernst zu nehmen. Die Situation zwischen dem Beschuldigten und der Gemeinde D.________ spitzte sich über die Jahre denn auch immer weiter zu. Auch vor die- sem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes eine allfällige physische Gewalt durch den Beschuldigten fürchteten. Überdies zei- gen die auf die E-Mail vom 10. Februar 2020 erfolgten Gefährdungsmeldungen des Abteilungsleiters Öffentliche Sicherheit D.________ und des Einsatzleiters der Kantonspolizei Bern auf, dass die Äusserungen des Beschuldigten auch von Per- sonen, die sich den Umgang mit (noch) schwierigeren Klienten gewohnt sind, als ernstzunehmend eingestuft wurden. Der Beschuldigte gab demgegenüber an, er habe nie physische Gewalt anwenden wollen und die Behörden hätten das gewusst oder wissen müssen, und der Bezug auf den Notwehrartikel beziehe sich z.B. auf Strafanzeigen oder ein solch gefaktes Mail, um ein Verfahren anzustreben (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Febru- ar 2024: pag. 452 Z. 25 ff., 34 f. und 39 f.). Auch seine Äusserungen im Schreiben ans Regierungsstatthalteramt (Eingang am 23. Oktober 2017) aus dem Jahr 2017 seien mehr oder weniger satirisch gemeint. Er habe sich betont humoristisch geäussert (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 454 Z. 24 ff.). Damit in Übereinstimmung bestritt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass Frau C.________ oder die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ Angst vor ihm gehabt hätten (oberinstanzliche Einvernahme vom 24. Oktober 2025: pag. 656 Z. 10 ff. und 27 ff.). Er gab aber anlässlich der Berufungsverhandlung in Zusam- menhang mit dem von ihm im Schreiben vom 27. Januar 2020 erwähnten Art. 17 StGB auch zu Protokoll: «Hinzukommt, Frau Gerichtspräsidentin, wenn ich Ihnen gegen das Schienbein trete, begehe ich eine Straftat, wenn ich Ihnen gegen das Schienbein trete, um zu verhindern, dass Sie mich mit einem Messer angrei- fen, bin nicht ich derjenige, der die Straftat begeht.» (pag. 657 Z. 25 ff.). Dies zeigt, dass ihm die Bedeutung von Art. 17 StGB bekannt war und dass ihm bewusst war, dass er mit Gewalt drohte. Die genannten Aussagen des Beschuldigten ändern nichts daran, wie die Mitarbei- ter der Gemeinde D.________ bzw. die Mitarbeiter des Sozialdienstes und C.________ das Verhalten des Beschuldigten und seine Äusserungen in der E-Mail vom 10. Februar 2020 auffassten. Sie konnten sich nicht sicher wissen, ob der Beschuldigte seine Drohungen nicht doch in die Tat umsetzen würde und mussten aufgrund der oben genannten Ausführungen davon ausgehen, dass der Beschuldigte seine Drohungen verwirklichen könnte. Für die Kammer ist deshalb erstellt, dass die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ durch die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 in Angst und Schrecken versetzt wurden.

25 10.4 Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte war Sozialhilfeempfänger bei der Gemeinde D.________ und er- bost über die Vorgehensweise der dortigen Bereichsleiterin C.________. Der Be- schuldigte schrieb am 10. Februar 2020 eine E-Mail an H.________ von der Ge- meinde D.________ sowie an weitere sieben Personen, welche zum Teil bei der Gemeinde D.________ oder beim Regierungsstatthalteramt .________ arbeiteten. Die E-Mail versandte er nicht direkt an C.________, ihr wurde die E-Mail aber wei- tergeleitet. In der E-Mail kündigte er an, auf die Administrativgewalt der Behörde mit «massiver Gegengewalt» zu reagieren, wie dies durch das StGB legitimiert werde. Damit wollte er die Mitarbeiter dazu bringen, Unterstützung zu erhalten, um eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an die Gemeinde D.________ handelte es sich gemäss seinen Schreiben und seinen E-Mails um verschiedene Sachen wie die Übernahme von Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbehaltlose Aus- zahlung von Sozialhilfe. Diese Forderungen hatten zumindest nach den Vorstellun- gen des Beschuldigten einen Zusammenhang mit der Stellensuche. Mit seinen Forderungen wollte er die Unterstützung der Sozialhilfe nach seinen Vorstellungen und er ging davon aus, dass er eine Arbeitsstelle erhalten würde, wenn ihn die Gemeinde D.________ nach seinen Vorstellungen unterstützte. Die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ fassten die Äusserun- gen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 als Androhung von physischer Gewalt auf und wurden durch diese in Angst und Schrecken versetzt. Sie kamen jedoch den Forderungen des Beschuldigten nicht nach. Die auf die E-Mail vom 10. Februar 2020 erfolgten Gefährdungsmeldungen des Ab- teilungsleiters Öffentliche Sicherheit D.________ und des Einsatzleiters der Kan- tonspolizei Bern zeigen zudem, dass die E-Mail auch von Personen, die sich den Umgang mit schwierigeren Klienten gewohnt sind, als ernstzunehmend eingestuft wurde. III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliche Grundlagen zu Art. 285 Ziff. 1 StGB Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 522 ff.; S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Teils wiederholend, teils ergänzend ist auf das Folgende hinzuweisen:

26 Art. 285 Ziff. 1 StGB besteht aus drei Tatbestandsvarianten: Der Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, der Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und dem tätlichen Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,

4. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 285). Unter Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse der Beamten bzw. der Behörde verstanden, wobei es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln muss (HEIMGARTNER, a.a.O., N 9 f. zu Vor Art. 285). Neben physischer Gewalt ist das psychische Zwangsmittel der Drohung tatbe- standsmässig. Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerk- mal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der «Androhung eines ernstlichen Nachteils» bei der Nötigung auszule- gen. Gemäss der Praxis zu Art. 181 StGB muss die Androhung geeignet sein, ei- nen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Als Beispiel ist die implizite Androhung von Gewalt mit den Worten «Dann komme ich nach Bern und behüte Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch» zu nennen (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., N 10 f. zu Art. 285). Die Drohung der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen Leib und Leben ist regel- mässig geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzuzwingen (DELNON/RÜDY, in: Bas- ler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 40 zu Art. 181). Die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes beim Opfer wie etwa Panik oder Angstlähmung ist hingegen nicht vorausgesetzt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 26 zu Art. 181). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 30 zu Art. 181; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 180). Bei der Tatbestandsvariante der sog. Beamtennötigung zwingt der Täter die Amts- person zur Vornahme einer Amtshandlung, d.h. er bewirkt diese durch den Amts- träger gegen dessen Willen. Es bleibt unerheblich, ob diese rechtmässig oder un- rechtmässig ist. Selbst wenn die Amtsperson zu deren Vornahme verpflichtet ge- wesen wäre, ist eine diesbezügliche Nötigung somit grundsätzlich tatbestandsmäs- sig. Auch die Nötigung muss mit den Mitteln der Gewalt oder Drohung erfolgen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Vornahme der Amtshandlung durch den Amtsträger (HEIMGARTNER, a.a.O., N 12 zu Art. 285). Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Bei der ersten und zweiten Tatbestandsvariante muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung er- folgen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 23 zu Art. 285). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrig- keit bei der Beamtennötigung noch nicht indiziert. Diese muss gemäss herrschen- der Lehre und Praxis wie bei Art. 181 StGB positiv begründet werden. Dazu sind dieselben Regeln anzuwenden. Denen zufolge ist eine Nötigung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind. Dasselbe gilt, wenn

27 Zweck und Mittel erlaubt sind, aber die Benutzung dieses Mittels zum angestrebten Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Prinzipi- en können in der Regel lediglich bei der Beamtennötigung mittels Drohung zur Rechtfertigung der Tat führen, da die Gewalt grundsätzlich ein unerlaubtes Mittel darstellt. Keine rechtswidrige Nötigung stellt auch die Androhung von Rechtsbehel- fen dar, im Falle, dass der Amtsträger eine bestimmte Amtshandlung nicht vor- nehme (HEIMGARTNER, a.a.O., N 13 zu Art. 285). 12. Strafbarkeit des Versuchs Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit der Versuch strafbar ist. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit des Versuchs setzt somit in subjektiver Hinsicht den Tatentschluss voraus, welcher wie beim voll- endeten Delikt den Vorsatz sowie gegebenenfalls weitere subjektive Unrechtsele- mente umfassen muss (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 22 StGB). In objektiver Hinsicht muss der Täter zum Beginn der Tatausführung geschritten sein. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der Beginn der Tatausführung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die ei- ne Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (NIGG- LI/MAEDER, a.a.O., N 10 zu Art. 22 StGB). Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird, aber der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintritt. Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzu- nehmen. Es ist zu fragen, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB; BGer 6B_1206/2016 vom

16. Mai 2017 E. 2.1). 13. Subsumtion Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Mitarbeitern der Gemeinde D.________ und C.________ um Beamte nach Art. 110 Abs. 3 StGB handelt. Gemäss Beweisergebnis wollte der Beschuldigte die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ dazu bringen, Unterstützung zu erhalten, um eine Arbeitsstelle zu fin- den, wie er sich dies vorstellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an die Gemeinde D.________ handelte es sich um verschiedene Sachen wie die Über-

28 nahme von Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbe- haltlose Auszahlung von Sozialhilfe. Diese Forderungen liegen somit innerhalb der Amtsbefugnisse der Mitarbeiter der Gemeinde D.________. Dem Beweisergebnis ist weiter zu entnehmen, dass die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 als Androhung von physischer Gewalt auffassten und da- durch in Angst und Schrecken versetzt wurden. Auch wenn es sich bei ihnen um Personen handelte, die in ihrer täglichen Arbeit mit herausfordernden und schwieri- gen Klienten zu tun haben, sind die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 zusammen mit seinen Äusserungen in früheren E-Mails und Schreiben, in welchen er – wie aufgezeigt (vgl. E. 10.3 hiervor) – teilweise ebenfalls bereits physische Gewalt ins Spiel brachte, geeignet, selbst ei- nen besonnenen Beamten in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Dies wird zusätzlich von den Gefährdungsmeldungen des Abteilungsleiters Öffentliche Sicherheit D.________ und des Einsatzleiters der Kantonspolizei Bern untermau- ert. Der Verteidigung kann demgegenüber nicht gefolgt werden, soweit sie vorbrachte, dass sich aufgrund des offenen Adressatenkreises niemand von der Drohung des Beschuldigten angesprochen oder dazu genötigt gefühlt habe, die angeblich gefor- derte Amtshandlung vorzunehmen. Infolgedessen könne auch die von der Recht- sprechung und Lehre geforderte Intensität der Drohung nicht bejaht werden (pag. 661). Sie verkennt, dass sowohl aus der E-Mail vom 10. Februar 2020 als auch aus deren Zusammenhang mit zahlreichen früheren Schreiben und E-Mails unmissverständlich hervorgeht, an wen sich die von ihm ausgesprochene Drohung richtete und von wem er die Erfüllung seiner Forderungen verlangte. Der offene Adressatenkreis vermag folglich nichts daran zu ändern, dass sich C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ vom Beschuldigten nicht bedroht gefühlt haben. Davon ausgehend vermag der offene Adressatenkreis denn auch die Intensität der Drohung nicht zu schmälern. Vielmehr zeigen die Reaktionen der Personen, die von der E-Mail erfuhren, wie R.________, der den Beschuldigten daraufhin zu einem Konfrontationsgespräch aufbot oder die Person des Regie- rungsstatthalteramtes, die sich telefonisch bei C.________ mit dem Hinweis melde- te, dass sie aufpassen solle, das Gegenteilige auf. Bezüglich der Intensität der Drohung kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, Diese lauten wie folgt (pag. 525; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat den Mitarbeitenden der Gemeinde D.________ explizit mit «massiver Gegen- gewalt» und der Begehung einer Straftat (in Notwehr) gedroht. Dass der Beschuldigte mit «massiver Gegengewalt» nicht nur «psychische Gewalt» oder ähnlich meinte, zeigte dieser bereits mit der E- Mail vom 23. Oktober 2017, in welchem er explizit physische Gewalt ins Spiel brachte. Er stellte auch in den Raum, die Strafklägerin zu verprügeln. Für das Gericht sind die vorgeworfenen Drohungen des Beschuldigten in diesem Kontext mithin hinreichend intensiv, um Angst bei den Betroffenen auszulö- sen und grundsätzlich auch geeignet, um einen Mitarbeitenden des Sozialdiensts resp. der Gemeinde gefügig zu machen. Der Beschuldigte kann sich in Anbetracht der selbst beschriebenen Aggravation

29 (legale Mittel reichen nicht mehr, Ohrfeige bzw. Prügel notwendig) zudem nicht darauf berufen, dass er bisher nicht als gefährlich eingeschätzt wurde. Es ist für die rechtliche Würdigung sodann unwesentlich, ob der Beschuldigte seine Drohung ernst meinte und ob er diese in die Tat umsetzen wollte. Entscheidend ist, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes D.________ und C.________ die Drohung als ernst gemeint auffassten, was sie auch taten. Die Äusserungen des Beschuldig- ten in seiner E-Mail erreichen somit diejenige Intensität, die nötig ist, um das Dro- hungselement von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu erfüllen. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehan- delt. Dieser habe die Abläufe im Sozialdienst gekannt und habe deswegen ge- wusst, dass er keine Unterstützung oder anderweitige Behandlung durch die Mitar- beiter erhalten werde (oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Okto- ber 2025: pag. 661). Dieser Argumentation kann die Kammer nicht folgen. Der Be- schuldigte schrieb die E-Mail vom 10. Februar 2020 direktvorsätzlich. Mit seinen Äusserungen wollte er die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ dazu bringen, seine Forderungen zu erfüllen. Indem er seine Forderungen mit der Warnung versah: «Ich warne ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen, welches die Wahrnehmung derar- tiger Einsätze sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wie- der in irgend einer Form be- oder verhindert! Dass Ihnen andernfalls die Anwen- dung von Art. 17 StGB blüht, habe ich bereits mehrfach ausgeführt.» (pag. 14) und indem er «massive Gegengewalt wie dies durch das StGB legitimiert wird» (pag.

16) androhte, sowie aufgrund seiner Äusserungen im Schreiben vom 27. Januar 2020 musste der Beschuldigte wissen und wollen, dass die Mitarbeiter der Ge- meinde D.________ sowie C.________ seine Warnung als Androhung von physi- scher Gewalt verstanden und dadurch seinen Forderungen nachkamen. Ihm war bewusst, dass er mit Gewalt drohte, wie auch seine anlässlich der Berufungsver- handlung zu Art. 17 StGB gemachte Aussage: «Hinzukommt, Frau Gerichtspräsi- dentin, wenn ich Ihnen gegen das Schienbein trete, begehe ich eine Straftat, wenn ich Ihnen gegen das Schienbein trete, um zu verhindern, dass Sie mich mit einem Messer angreifen, bin nicht ich derjenige, der die Straftat begeht.» (pag. 657 Z. 25 ff.) zeigt. Er wollte die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ in rechtlicher Hinsicht folglich zu einer Amtshandlung nötigen. Die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ handelten in der Folge nicht nach den Vorstellungen des Beschuldigten, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Form der Beamtennötigung nicht erfüllt ist. Da der Be- schuldigte aber alles, was zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes nötig war, ge- tan hatte und der Erfolg nur noch vom Verhalten der Behörden abhing, handelt es sich um einen vollendeten Versuch. Weil die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrigkeit bei der Beamtennötigung noch nicht indiziert, muss geprüft werden, ob die Rechtswidrigkeit positiv begründet ist. Die Androhung von physischer Gewalt ist ein unerlaubtes Mittel, weshalb die Rechtswidrigkeit ohne Weiteres zu bejahen ist.

30 Es liegen sodann auch keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. Soweit die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung, wonach der Beschuldigte gegenüber dem Sozialdienst nicht anders habe handeln können als mit besagter E-Mail vom 10. Februar 2025 (pag. 661), über- haupt als Anrufung eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 15 oder 17 StGB zu verstehen sind, kann im Einklang mit der Vorinstanz festgehalten wer- den, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinde D.________ vorliegen. Vielmehr hielten sich der Sozialdienst D.________ und auch C.________ gegenüber dem Beschuldigten in Bezug auf die Sozialhilfe an das Gesetz und verhielten sich entsprechend rechtmässig. 14. Fazit Damit liegt ein vollendeter Versuch der Gewalt und Drohung gegen Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor und der Beschuldigte ist des- wegen schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 285 Ziff. 1 StGB dahingehend revidiert, als die Freiheitsstrafe die grundsätzliche Strafart ist, während eine Geldstrafe nur noch in leichten Fällen ausgesprochen werden kann. Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat am 10. Februar 2020 und damit vor dieser Revision von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Da der frühere Artikel 285 Ziff. 1 StGB die Wahlmöglichkeit der Geld- oder Frei- heitsstrafe vorsah und vorliegend – wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird (vgl. E. 17 hiernach) – eine Geldstrafe angezeigt ist, ist das aktuell geltende Recht für den Beschuldigten nicht milder. Folglich gelangt Art. 285 Ziff. 1 StGB in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung (aStGB). Der allgemeine Teil des StGB hat seit der Tatbegehung demgegenüber keine rele- vante Änderung erfahren (die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB traten per 1. Januar 2018 in Kraft), so dass sich die Frage des milderen Rechts (lex mitior) dafür im vorliegenden Fall von vornherein nicht stellt. 16. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben (pag. 529 f.; S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dar- auf kann verwiesen werden. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der alleini- gen Berufung des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung

31 die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt wer- den, als sie von der Vorinstanz eingesetzt wurden, zumal sich das Verschlechte- rungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.6). 17. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Der Beschuldigte hat sich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht (Art. 285 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Strafandrohung für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 285 Ziff. 1 aStGB). Der Strafrahmen beträgt somit Geldstrafe nicht unter drei Tagessät- zen bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) oder Freiheitsstrafe von mindes- tens drei Tagessätzen bis zu 3 Jahren (Art. 40 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Da die Kammer vorliegend aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigt sich die Frage nach der Straf- art. Für die vom Beschuldigten begangene versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist auch oberinstanzlich eine Geldstrafe auszusprechen, wobei dies im Übrigen auch die Wahl der Kammer wäre: Es liegen keine sachli- chen Gründe vor, um vorliegend der Freiheitsstrafe den Vorzug gegenüber der Geldstrafe zu geben. Der Beschuldigte ist Ersttäter und hat sich seit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens wohl verhalten (vgl. E. 18.3 hiernach), womit kei- ne Hinweise dafür vorliegen, weshalb eine blosse Geldstrafe nicht geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf ihn einzuwirken. Sodann erachtet die Kammer auch aufgrund des vorliegenden Einzeltatverschuldens die Geldstrafe als ange- messene Strafart. Mit Blick auf das methodische Vorgehen ist Folgendes festzuhalten: Da vorliegend die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist demnach, welche Fol- gen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 121). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).

32 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive und subjektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 Ziff. 1 aStGB ist das reibungslose Funktionie- ren der staatlichen Organe (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 zu vor Art. 285 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (Fassung vom 1. Januar 2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Für einen Täter, der sich gewalt- sam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen, sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 20 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 51). Vorliegend wollte der Beschuldigte die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ dazu bringen, Unterstützung zu erhalten, um eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an die Gemeinde D.________ handelte es sich um verschiedene Sachen wie die Übernahme von Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbehaltlose Aus- zahlung von Sozialhilfe. Damit wollte er, dass ihn die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern bevorzugten und nicht dem Gesetz entsprechende Leistungen erbrachten. Der Erfolgsunwert der vollendeten Tat ist somit nicht zu bagatellisieren. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Gewalt anwandte, aber eine solche androhte. C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ wurden durch die Androhung von Ge- walt in Angst und Schrecken versetzt und fühlten sich über längere Zeit unwohl, da sie davon ausgehen mussten, dass der Beschuldigte seine Drohungen verwirkli- chen könnte. Der Beschuldigte versandte die E-Mail vom 10. Februar 2020 sodann an verschiedene Personen und adressierte nebst C.________ mit «Drecksbehör- de» auch mehrere Mitarbeiter der Gemeinde D.________. Dies wirkt sich verschul- denserhöhend aus. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte und die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewe- sen wäre. Beides wirkt sich indes tatbestandimmanent aus, womit die subjektive Tatschwere insgesamt neutral ausfällt. 18.1.2 Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den weiteren Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatver- schulden insgesamt als leicht zu bezeichnen. Im Einklang mit der Vorinstanz sowie im Vergleich zum dargelegten Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien er- achtet die Kammer eine Strafe in der Höhe von 30 Tagessätzen für die vollendete Tat als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

33 18.2 Verschuldensunabhängige Strafminderungsgründe 18.2.1 Versuch Liegt nur ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte zwar nach seiner Vorstellung nach alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes nötig war, jedoch haben die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ die Forderungen des Beschuldigten nicht erfüllt. Der tatbe- standsmässige Erfolg lag relativ weit von der Vollendung weg. Die Kammer erach- tet eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen als angemessen, womit eine vorläufige Strafe von 20 Tagessätzen resultiert. 18.2.2 Verfahrensdauer Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 20. Februar 2020 und der Strafbefehl datiert vom 21. Februar 2022. Von der Ausfällung des Strafbefehls bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 21. Februar 2024 vergingen genau zwei Jahre. Die Urteilsbegründung datiert vom 5. April 2024. Oberinstanzlich erging das Urteil schliesslich am 24. Oktober 2025, wobei zu berücksichtigen ist, dass die ursprünglich angesetzte Berufungsverhandlung wegen Gründen, die in der Person des Beschuldigten lagen, verschoben werden musste. Die gesamte Verfahrens- dauer von rund fünfeinhalb Jahren ist vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend weder um ein besonders aufwändiges noch komplexes Verfahren handelte, zu lang. Dabei lässt sich insbesondere die Zeit zwischen der Ausfällung des Strafbe- fehls und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht sachlich begründen. Der vorliegenden Verfahrensdauer ist im Rahmen von Art. 47 StGB entsprechend Rechnung zu tragen. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafminderung von 2 Ta- gessätzen auf 18 Tagessätzen als angemessen. 18.3 Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert. Der Beschuldigte ist unverheiratet und kinderlos (pag. 650 Z. 21 ff.). Er ist weiterhin von der Sozialhilfe abhängig, leistet laut eigener Aussage aber gelegentlich Sozialeinsätze (pag. 650 Z. 30 ff. und pag. 651 Z. 1 ff. und 5 ff.). Zudem leide er an gesundheitlichen Problemen in Form von regelmässigen Mus- kelkrämpfen (pag. 650 Z. 37 ff.). Gemäss Strafregisterauszug vom 16. Okto- ber 2025 weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (pag. 638). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind nach dem Gesagten neutral zu werten. Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren grundsätzlich anstän- dig verhalten. Aufrichtige Reue oder Einsicht in die Tat zeigte er indes nicht. Seit

34 Eröffnung des vorliegenden Verfahrens ist er strafrechtlich nicht mehr in Erschei- nung getreten (pag. 638). Schliesslich sind auch keine Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich. 18.4 Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert somit eine Gelds- trafe von 18 Tagessätzen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes darf die Kammer jedoch nur eine Strafe von 12 Tagessätzen aussprechen, womit die erstinstanzlich ausgefällte Strafe zu bestätigen ist. 18.5 Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Ein- künfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unter- stützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (DOLGE, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34). Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte weiterhin von der Sozialhilfe abhängig und lebt folglich am Existenzminimum. Im Einklang mit der Vorinstanz ist die Ta- gessatzhöhe demnach auf CHF 30.00 festzusetzten. Es sind sodann keine Um- stände ersichtlich, die es gebieten würden, den in solchen Fällen üblichen Tages- satz von CHF 30.00 zu unterschreiten. 18.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter und hat sich seit Eröffnung des vorliegenden Straf- verfahrens wohl verhalten. Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe sprechen würden. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot kommt zudem vorliegend ohnehin aus- schliesslich eine bedingte Strafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht. 18.7 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu

35 verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der be- dingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches […] vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden kön- nen, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze auf einen Fünftel bzw. 20 % der verschuldensangemessenen Gesamtsanktion festgelegt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 180.00 (pag. 533; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Diskussion steht vorliegend eine Tat aus dem Februar 2020. Wie bereits mehr- fach erwähnt, hat sich der Beschuldigte seither bewährt und ist nicht mehr straffäl- lig geworden. Aufgrund der langen Zeitdauer seit dem Vorfall und weil der Be- schuldigte seither nicht mehr straffällig geworden ist, erachtet die Kammer das Ausfällen einer Verbindungsbusse als Denkzettel als nicht mehr angezeigt. Hinzu- kommend wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil u.a. zur Bezahlung der hälftigen erstinstanzlichen sowie den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt (vgl. E. 19 hiernach). Angesichts seiner engen finanziellen Verhältnisse, die sich im Tagessatz von CHF 30.00 widerspiegeln, ist dies für den Beschuldigten bereits ei- ne spürbare Folge des vorliegenden Verfahrens. Nach dem Gesagten ist auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse zu verzichten. 18.8 Konkretes Strafmass Es ist folglich eine bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00, ausma- chend CHF 360.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. V. Kosten und Entschädigungen 19. Verfahrenskosten 19.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 3'000.00 (sich zu- sammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 600.00 und des

36 Gerichts von CHF 2'400.00 [inkl. schriftliche Begründung]). Sie auferlegte dem Be- schuldigten infolge des Schuldspruchs wegen versuchter Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO betref- fend die erfolgte Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede davon die Hälf- te, ausmachend CHF 1'500.00. Die übrige Hälfte der Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 1'500.00, schied die Vorinstanz für den erstinstanzlich erfolgten Frei- spruch von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe aus und auferlegte sie dem Kanton Bern zur Bezahlung. Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Ange- sichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die anteilsmässigen erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 (1/2 von CHF 3'000.00) zu tragen. Die auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrens- kosten (1/2) sowie deren Tragung durch den Kanton Bern sind indessen bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6 hiervor). 19.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte auch die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 20. Entschädigungen 20.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der Stunden- ansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte nach Zeitaufwand beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt.

37 Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 20.1.1 Erste Instanz (Rechtsanwalt S.________) Mit Verfügung vom 8. April 2022 der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland wurde das amtliche Honorar von Rechtsanwalt S.________ auf CHF 1'835.40 fest- gesetzt und das volle Honorar auf CHF 2'266.20 bestimmt. Es wurde weiter ver- fügt, dass über die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Endent- scheid zu befinden sein wird (pag. 315 ff.). Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt S.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren (CHF 1'835.40) besteht kein Anlass. Sie ist zu bestätigen. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'835.40 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 917.70 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt. 20.1.2 Erste Instanz (Rechtsanwalt B.________) Die Vorinstanz entschädigte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren gemäss dessen eingereich- ter Kostennote (pag. 438 ff.) mit CHF 7'258.50. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'258.50 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'258.50 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 3'629.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.1.3 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 24. Okto- ber 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'206.15 geltend (pag. 663 ff.). Diese setzt sich zusammen aus 22.833 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 4'566.66, Auslagen von CHF 199.40, einem Reisezuschlag von CHF 50.00 und MWSt von 8,1 % (ab dem 1. Januar 2024), ausmachend CHF 390.10. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ gibt nur zu wenigen Bemerkungen Anlass. Zunächst ist der für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 3.00 Stunden auf die effektive Dauer von 2.50 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 8.00 Stunden für die Vorbe- reitung auf die Berufungsverhandlung wird insbesondere mit Blick darauf, dass

38 Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bereits vor erster Instanz verteidigte und der Verhandlungsgegenstand in oberer Instanz im Vergleich zur ersten Instanz eingeschränkt wurde, als übersetzt. Der Aufwand für die Verhandlungsvorbereitung wird daher auf 6.00 Stunden gekürzt. Schliesslich erachtet die Kammer auch den geltend gemachten Aufwand für die zahlreiche Korrespondenzen (Positionen «Wei- terleiten an Klient») als zu hoch. Hierfür ist eine Kürzung von 0.33 Stunden resp. 20 Minuten vorzunehmen. Im Ergebnis wird die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ um 2.83 Stunden (2 Stunden und 50min) auf einen angemessenen Aufwand von 20 Stunden gekürzt. Die übrigen Positionen der Kostennote geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 4'593.60 (inkl. Auslagen und MWSt). Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv ver- wiesen. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'593.60 in vol- lem Umfang (inkl. Auslagen und MWSt) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.2 Entschädigung des Vertreters der (ehemaligen) Strafklägerin Nach Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft ge- genüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den An- trag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Mangels Antragsstellung durch C.________ auf Bestätigung der erstinstanzlich zu- gesprochenen Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'020.75 (inkl. Auslagen und MWSt) entfällt vorliegend eine Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. VI. Verfügungen 21. Biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA- ProfilG).

39 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 10. Februar 2020 in D.________ zum Nachteil von C.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Entrichtung einer Entschädigung ein- gestellt wurde; 2. A.________ vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi- alhilfe, angeblich begangen in der Zeit von Januar 2018 bis November 2019 in D.________ unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, an den Kanton Bern freigesprochen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch), begangen am

10. Februar 2020 in D.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 285 Ziff. 1 (a)StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 360.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 (1/2 von CHF 3'000.00). 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.

40 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Vorverfahren, Rechtsanwalt S.________, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 8. April 2022 auf CHF 1'835.40 bestimmt (pag. 315 ff.). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'835.40 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 917.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung (A) 20.50 200.00 CHF 4’100.00 amtliche Entschädigung (P) 0.50 100.00 CHF 50.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 196.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’346.30 CHF 334.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’680.95 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.50 200.00 CHF 2’300.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 34.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’384.40 CHF 193.15 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’577.55 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'258.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'258.50 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 3'629.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 199.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’249.40 CHF 344.20 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’593.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

41 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'593.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'593.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA- ProfilG). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwalt S.________ (auszugsweise) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung innert 10 Tagen) Bern, 24. Oktober 2025 (Ausfertigung: 2. Juni 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann i.V. Oberrichterin Hubschmid Volz Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1 Zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 180.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 2 Zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt.

E. 3 Zu den hälftigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwalt- schaft von CHF 300.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00 (inklusive schriftliche Begründung). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'100.00.

E. 4 Mit Eingabe vom 21. März 2025 teilte Rechtsanwalt E.________ namens und Auf-

trags der Strafklägerin mit, dass diese nicht länger als Strafklägerin am oberin-

stanzlichen Verfahren teilnehmen wolle. Gleichzeitig wurde ihre Dispensation von

der Berufungsverhandlung – mit Ausnahme der eigenen Einvernahme, falls an die-

ser festgehalten werde – beantragt. Infolge Mandatsschluss beantragte sodann

auch Rechtsanwalt E.________ die Befreiung vom persönlichen Erscheinen an der

Berufungsverhandlung (pag. 593). Der Verteidigung wurde das rechtliche Gehör

zum Gesuch der Strafklägerin um Entlassung aus dem oberinstanzlichen Verfahren

gewährt (pag. 596 f.).

Mit Eingabe vom 28. März 2025 teilte Rechtsanwalt B.________ bezüglich des

Schreibens des Beschuldigten vom 15. März 2025 mit, über den Gesundheitszu-

stand des Beschuldigten seien weitergehende ärztliche Abklärungen zu treffen. Ein

allfälliges Zeugnis betreffend die Berufungsverhandlung werde am 1. April 2025

schnellstmöglich eingereicht. Bezüglich des Gesuchs der Strafklägerin um Entlas-

sung aus dem oberinstanzlichen Verfahren beantragte er die Abweisung sowie das

Festhalten an der Einvernahme der Strafklägerin anlässlich der Berufungsverhand-

lung (pag. 604 f.).

Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde die Entlassung der Strafklägerin aus dem

oberinstanzlichen Verfahren festgestellt (die Strafklägerin wird infolgedessen im

Nachfolgenden als C.________ geführt). An ihrer Einvernahme, nunmehr als Zeu-

gin, wurde indes festgehalten. Weiter wurde Rechtsanwalt E.________ von der

persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung befreit (pag. 607 f.).

Mit Eingabe vom 2. April 2025 stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten

ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 3. April 2025 und liess

der Kammer ein ärztliches Attest von Dr. med. F.________ zukommen, in welchem

dem Beschuldigten die Verhandlungsunfähigkeit attestiert wurde (pag. 620 f.). Mit

Verfügung vom 2. April 2025 wurde das Verschiebungsgesuch gutgeheissen und

die Berufungsverhandlung abgesetzt (pag. 617 f.). Mit Vorladung vom 5. August

2025 wurde die Berufungsverhandlung neu für den 24. Oktober 2025 angesetzt

(pag. 625 f.; 627 f.).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 24. Oktober 2025 statt

(pag. 644 ff.).

3.

Gesuch um amtliche Verteidigung

In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte gleichzeitig die Beiordnung

von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger für das oberinstanzliche

Verfahren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 549). Mit Verfügung vom

28. Juni 2024 wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist aktuelle und wenn

möglich belegte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen

(pag. 558 f.).

Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Juni 2024 nach

(pag. 562 f.), woraufhin ihm mit Beschluss vom 10. September 2024 die amtliche

Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren an-

tragsgemäss gewährt wurde (pag. 569 ff.).

E. 5 4. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung vom 29. April 2024 beantragte der Beschuldig- te, es seien sämtliche ihn betreffenden (internen) Akten und Unterlagen der Stif- tung G.________ (Fachstelle Arbeitsintegration) sowie der Abteilung Soziales (Be- reich Sozialhilfe) der Gemeinde D.________ zu edieren (pag. 548). C.________, damals noch Strafklägerin, wurde das rechtliche Gehör gewährt. Sie teilte mit Schreiben vom 22. Juli 2024 mit, dass sie keine Bemerkungen zum Be- weisantrag des Beschuldigten anzubringen habe (pag. 565). Mit Beschluss vom

E. 10 Juni 2020: pag. 120 Z. 231 f.). Der Hauptpunkt sei, dass die Sozialbehörde Lü- gen, Betrug und Amtsmissbrauch einsetze, um solche Arbeitseinsätze wie bei K.________ (Schweizer Organisation .________) zu verhindern (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 453 Z. 4 ff. und 20 f.). Auch an der Beru- fungsverhandlung nahm er Bezug auf das Arbeitszeugnis bzw. den Abschlussbe- richt der Stiftung G.________, welcher nicht korrekt verfasst worden sei und über welchen der Sozialdienst D.________ bzw. C.________ Gelder bei der Invaliden- versicherung habe erschleichen wollen (oberinstanzliche Einvernahme Beschuldig- ter vom 24. Oktober 2025: pag. 654 Z. 3 ff.). Seinen Forderungen nach Anpassung des Abschlussberichtes sei man seitens Sozialdienst nicht nachgekommen (obe- rinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 24. Oktober 2025: pag. 654 Z. 3 ff. und Z. 24 ff.). Hätte der Sozialdienst damals seine Pflicht erfüllt, wäre er heute

E. 10.1 Vorbemerkungen Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits in der Zeit vom

1. Mai 2010 bis zum 30. April 2015 durch die Einwohnergemeinde D.________ so- zialhilferechtlich unterstützt wurde. Per 1. Mai 2015 wurde die Sozialhilfe einge- stellt. Seit dem 1. Dezember 2016 wird der Beschuldigte erneut sozialhilferechtlich durch die Einwohnergemeinde D.________ unterstützt, nachdem er sich am

E. 10.2 Zweck/Ziel der E-Mail vom 10. Februar 2020 Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen unterschiedliche Angaben dazu, was er mit seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 und den darin gemachten Äusse- rungen habe bezwecken wollen: Einerseits gab er wiederholt an, er habe C.________ dazu bringen wollen, Anzeige gegen ihn zu erstatten, damit die Justizbehörden sich mit ihren und den Machen- schaften der Behörden auseinandersetzen würden (polizeiliche Einvernahme Be- schuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 110 Z. 51 ff., pag. 111 Z. 94 ff. und 107, pag. 112 Z. 123 ff. und pag. 112 Z. 140 f.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom 10. Juni 2020: pag. 130 Z. 148 ff.; erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 21. Februar 2024: pag. 452 Z. 6 ff., pag. 452 Z. 13 ff., pag. 453 Z. 17 ff. und pag. 454 Z. 1 ff.; zuletzt auch an der oberinstanzlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025: pag. 653 Z. 22 ff.). Andererseits führte der Beschuldigte aber auch mehrfach aus, dass er seit 2012 permanent Arbeitszeugnisse (der Arbeitsprogramme) von J.________ und der Stif- tung G.________ einfordere (polizeiliche Einvernahme Beschuldigter vom 13. Fe- bruar 2020: pag. 113 Z. 160 ff.; erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom

21. Februar 2024: pag. 453 Z. 23 ff.). Mit diesen Arbeitszeugnissen würde er an ei- nem anderen Punkt stehen; er hänge zehn Jahre länger als nötig am sozialen Tropf (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 453 Z. 43 ff.). Er gab weiter an, dass die Sozialbehörde ihm das Recht abspreche, sein eigenes Ein- kommen zu erzielen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom

E. 10.3 Zur Frage der physischen Gewalt bzw. wie die Adressaten dies auffassten

Wie bereits erwähnt, schrieb der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 10. Febru-

ar 2020, er werde auf die missbräuchliche, erpresserische Administrativgewalt der

Behörde mit «massiver Gegengewalt» reagieren, wie dies durch das StGB legiti-

miert werde (pag. 16 Ziff. 7). Weiter führte er aus: «Ich warne hiermit ihre Drecks-

behörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unter-

lassen, welches die Wahrnehmung derartiger Einsätze sowie die Generierung der

entsprechenden Einkommen, jemals wieder in irgend einer Form be- oder verhin-

dert! Dass Ihnen andernfalls die Anwendung von Art. 17 StGB blüht, habe ich be-

reits mehrfach ausgeführt.» (pag. 14).

Die Verteidigung machte in oberer Instanz geltend, der Beschuldigte habe bereits

früher zu gröberen Aussagen und einem rauen Ton gegriffen, es sei seine Art der

Kommunikation mit dem Sozialdienst gewesen. Die Sozialdienstmitarbeiter seien

im Umgang mit renitenten, unzufriedenen und fordernden Personen jedoch erfah-

ren und besonders geschult. Sie hätten gewusst, dass man keine Angst vor einem

physischen Angriff seitens des Beschuldigten haben musste. Dies zeige sich ins-

besondere aus den internen Journaleinträgen des Sozialdienstes, aber auch auf-

grund der Historie zwischen dem Sozialdienst und dem Beschuldigten. Bereits im

Jahre 2017 sei der Ton des Beschuldigten gegenüber dem Sozialdienst Thema

gewesen. Trotz Involvierung verschiedener Behörden sei man aber schliesslich

zum Schluss gekommen, dass keine Drittgefährdung vom Beschuldigten ausgehe.

Die damaligen Gefährdungsmeldungen seien unbegründet gewesen. Der Beschul-

digte habe bereits damals keine Gewalt ausgeübt oder konkrete Handlungen um-

gesetzt. Spätestens ab diesem Zeitraum (2017/2018) sei dem Sozialdienst

D.________ folglich bewusst gewesen, dass keine Gefahr vom Beschuldigten aus-

gehe, sondern er einfach eine besondere und auffällige Wortwahl habe (oberin-

stanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Oktober 2025: pag. 661).

Auch zur Beantwortung der Frage, wie die Mitarbeitenden der Gemeinde

D.________ und C.________ die eingangs dargelegten Äusserungen des Be-

schuldigten auffassten, ist die E-Mail vom 10. Februar 2020 nicht gesondert anzu-

schauen, sondern es ist auch zu eruieren, was vorgängig vorgefallen ist. So

schrieb der Beschuldigte in der E-Mail vom 10. Februar 2020 selber, dass er be-

reits mehrfach ausgeführt habe, dass sonst die Anwendung von Art. 17 StGB blühe

(pag. 14).

In einem Brief ans Regierungsstatthalteramt .________ (Eingang am 23. Oktober

2017) mit dem Titel «Situationsbericht Sozialdienst D.________ / IV-Antrag» legte

der Beschuldigte seine Geschichte und seine Sicht auf die Zusammenarbeit mit

dem Sozialdienst D.________ dar (pag. 256 ff.). Er schrieb u.a., dass er

C.________, als diese noch persönlich für ihn zuständig gewesen sei, während fast

jedem Gespräch davongelaufen sei, «weil ich ob ihrer Provokationen das Bedürfnis

E. 10.4 Erstellter Sachverhalt

Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt:

Der Beschuldigte war Sozialhilfeempfänger bei der Gemeinde D.________ und er-

bost über die Vorgehensweise der dortigen Bereichsleiterin C.________. Der Be-

schuldigte schrieb am 10. Februar 2020 eine E-Mail an H.________ von der Ge-

meinde D.________ sowie an weitere sieben Personen, welche zum Teil bei der

Gemeinde D.________ oder beim Regierungsstatthalteramt .________ arbeiteten.

Die E-Mail versandte er nicht direkt an C.________, ihr wurde die E-Mail aber wei-

tergeleitet. In der E-Mail kündigte er an, auf die Administrativgewalt der Behörde

mit «massiver Gegengewalt» zu reagieren, wie dies durch das StGB legitimiert

werde. Damit wollte er die Mitarbeiter dazu bringen, Unterstützung zu erhalten, um

eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstellte. Bei den Forderungen des

Beschuldigten an die Gemeinde D.________ handelte es sich gemäss seinen

Schreiben und seinen E-Mails um verschiedene Sachen wie die Übernahme von

Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbehaltlose Aus-

zahlung von Sozialhilfe. Diese Forderungen hatten zumindest nach den Vorstellun-

gen des Beschuldigten einen Zusammenhang mit der Stellensuche. Mit seinen

Forderungen wollte er die Unterstützung der Sozialhilfe nach seinen Vorstellungen

und er ging davon aus, dass er eine Arbeitsstelle erhalten würde, wenn ihn die

Gemeinde D.________ nach seinen Vorstellungen unterstützte.

Die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ fassten die Äusserun-

gen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 als Androhung von

physischer Gewalt auf und wurden durch diese in Angst und Schrecken versetzt.

Sie kamen jedoch den Forderungen des Beschuldigten nicht nach.

Die auf die E-Mail vom 10. Februar 2020 erfolgten Gefährdungsmeldungen des Ab-

teilungsleiters Öffentliche Sicherheit D.________ und des Einsatzleiters der Kan-

tonspolizei Bern zeigen zudem, dass die E-Mail auch von Personen, die sich den

Umgang mit schwierigeren Klienten gewohnt sind, als ernstzunehmend eingestuft

wurde.

III.

Rechtliche Würdigung

11.

Rechtliche Grundlagen zu Art. 285 Ziff. 1 StGB

Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285

Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder

einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer

Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer

Amtshandlung tätlich angreift.

Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-

instanz verwiesen werden (pag. 522 ff.; S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe-

gründung). Teils wiederholend, teils ergänzend ist auf das Folgende hinzuweisen:

E. 11 ganz woanders, wahrscheinlich kein Sozialfall mehr (oberinstanzliche Einvernahme

Beschuldigter vom 24. Oktober 2025: pag. 654 Z. 30 ff.). Weiter führte der Be-

schuldigte aus, er habe sich eine Betreuertätigkeit aufgebaut, welche er als

Sprungbrett habe nutzen wollen, um in Richtung des ersten Arbeitsmarktes zu

kommen. Dies habe C.________ mit voller Absicht sabotiert (oberinstanzliche Ein-

vernahme vom 24. Oktober 2025: pag. 652 Z. 27 ff. und pag. 653 Z. 13 ff.).

C.________ gab hingegen auf Nachfrage an, dass der Beschuldigte gegenüber der

Gemeinde Unmut hege, weil sie seinen Forderungen nicht hätten nachkommen

können und weil er sich vom Sozialdienst betrogen fühle (polizeiliche Einvernahme

C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 137 Z. 92 ff.). Die Aussage des Beschul-

digten in der fraglichen E-Mail vom 10. Februar 2020 «Sollte mich Ihre Drecks-

behörde nochmals in dieselbe Situation bringen, wie’s Frau C.________ in den

Jahren 2015/16 getan hat […]» bezog C.________ auf die Einstellung der Sozial-

hilfe. Sie gehe davon aus, dass der Beschuldigte sie mit dieser Äusserung unter

Druck habe setzen wollen (pag. 16 Ziff. 7; polizeiliche Einvernahme C.________

vom 12. Februar 2020: pag. 137 f. Z. 111 ff.). Abschliessend ergänzte sie in der

Einvernahme vom 12. Februar 2020, sie sehe in der Motivation für das Verhalten

des Beschuldigten seine Legitimation, keine Stelle im Arbeitsmarkt annehmen zu

können, weil sie das angeblich verhindere (polizeiliche Einvernahme C.________

vom 12. Februar 2020: pag. 138 Z. 132 ff.). An der Berufungsverhandlung führte

sie auf Frage, was der Beschuldigte mit der E-Mail vom 10. Februar 2020 bezweckt

haben könnte, aus, der Beschuldigte sei nicht einverstanden gewesen mit dem

Vorgehen, mit der psychiatrischen Abklärung der IV. Er sei mit dem ganzen Vorge-

hen respektive ihrer Arbeit [gemeint ist die Arbeit des Sozialdienstes als Ganzes]

sowie mit ihrer persönlichen Arbeit als Sozialarbeiterin, Dienststellenleiterin und

dann als Bereichsleiterin nicht einverstanden gewesen (oberinstanzliche Einver-

nahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 647 Z. 25 ff.). Sie bestätigte weiter

ihre früheren Aussagen, wonach er die Gemeinde mit seinen Äusserungen habe

unter Druck setzen wollen und die Motivation für sein Verhalten darin bestanden

habe, keine Stelle im Arbeitsmarkt annehmen zu können, weil sie dies angeblich

verhindert habe (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober

2025: pag. 647 Z. 40 ff. und pag. 648 Z. 1 und 3 ff.).

Nach dem Gesagten kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass

C.________ – entgegen der Ansicht der Verteidigung an der Berufungsverhand-

lung (pag. 661) – die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Febru-

ar 2020 durchaus mit der Suche nach einer Arbeitsstelle in Verbindung brachte.

Zur Frage, was der Beschuldigte mit seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 bezweck-

te, ist zunächst von deren Wortlaut auszugehen. Zu Beginn der E-Mail führte der

Beschuldigte aus, dass er Anfragen für wohltätige Einsätze und für Einsätze als

Betreuer/Leiter in Behindertensportlager erhalten habe. Da er das weitere Vorge-

hen bis auf weiteres alleine bestimme, habe er sich zur Zusage entschieden. Da-

nach kommt der folgende Wortlaut: «Ich warne hiermit ihre Drecksbehörde ebenso

aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen welches die

Wahrnehmung derartiger Einsätze, sowie die Generierung der entsprechenden

Einkommen, jemals wieder in irgend einer Form be- oder verhindert! Dass Ihnen

E. 12 andernfalls die Anwendung von Art. 17 StGB blüht, habe ich bereits mehrfach aus-

geführt. Die Reisespesen nach L.________ (Ort) finanziert Ihre «Behörde», soweit

die Kosten nicht durch M.________ (Verband) selber getragen werden. […] Es

stand Ihnen NIE, und steht Ihnen nach wie vor definitiv nicht zu, irgend etwas

zu unternehmen, um derlei Arbeitseinsätze zu verhindern!!!. Ferner bin ich am

Sonntag 21.6.2020 zu einem Bewerbungsgespräch/Meeting mit Vertreter/Innen ei-

nes Multimedia-Konzerns eingeladen, welches in N.________ (Ort) statt findet. Da

ich aufgrund von Frau C.________ Machenschaften kein Halbtax-Abo lösen kann,

bezahlt Ihre Drecksbehörde die vollen SBB-Reisespesen .________ retour. […]

Auch hier warne ich ausdrücklich davor, irgend etwas zu veran- bzw. zu unterlas-

sen, um die Wahrnehmung dieses Termins zu be- oder verhindern!» (pag. 14 f.;

Hervorhebungen im Original).

Damit brachte der Beschuldigte seine Warnung, dass die Behörde nichts unterlas-

sen bzw. veranlassen solle, was seine Arbeitseinsätze verhindere, und seinen

Hinweis auf Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand) mit seinen Betreuereinsätzen

sowie einem Vorstellungsgespräch in Verbindung. Weiter forderte er gleichzeitig

die Übernahme von Reisespesen für diese Einsätze und das Vorstellungsge-

spräch.

Der Beschuldigte ist laut E-Mail vom 10. Februar 2020 sodann der Ansicht, dass

die Gemeinde D.________ ab Sommer 2012 verhindert habe, dass er geplante Ar-

beitseinsätze habe wahrnehmen können, indem sie ihn mit haltlosen Vorwürfen

und Ehrverletzungen gemobbt und rechtswidrige Kürzungen der Sozialhilfe vorge-

nommen habe. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er seiner Ansicht nach die

Gelegenheit gehabt, einen Schlussstrich zu ziehen (pag. 16 «Bemerkungen am

Rande»). Weiter lässt sich der E-Mail die Forderung des Beschuldigten nach Aus-

stellung von Arbeitszeugnissen für die Teilnahme an den Arbeitsintegrationspro-

grammen entnehmen (pag. 15 Ziffer 4).

Schliesslich machte der Beschuldigte auch die folgende Aussage in seiner E-Mail

vom 10. Februar 2020: «Sollte mich Ihre Drecksbehörde nochmals in dieselbe Si-

tuation bringen, wie’s Frau C.________ in den Jahren 2015/16 getan hat, werde ich

auf diese missbräuchliche, erpresserische Administrativgewalt, mit massiver Ge-

gengewalt reagieren, wie dies durch das StGB legitimiert wird. […]» (pag. 16 Ziff.

7). Angesichts der Vorgeschichte, wonach dem Beschuldigten die Sozialhilfe per

1. Mai 2015 eingestellt wurde und er erst wieder im Dezember 2016 Sozialhilfe be-

zog, nachdem er über das Kriseninterventionszentrum angemeldet worden war

(vgl. E. 10.1 hiervor «Vorbemerkung»), ist – wie auch von C.________ vermutet –

davon auszugehen, dass er sich mit seiner Bemerkung in Ziff. 7 der E-Mail vom

10. Februar 2020 auf die Einstellung der Sozialhilfe und seine darauffolgende psy-

chische Situation bezieht. Für seine psychische Situation machte er «die Machen-

schaften C.________ und ihrer Mitverschwörer» verantwortlich (vgl. E. 10.3 hier-

nach; Ausführungen zum Schreiben des Beschuldigten ans Regierungsstatthalter-

amt .________ [Eingang am 23. Oktober 2017], wonach er im November 2016 zum

ersten Mal Suizidgedanken gehabt habe, was ihn dazu veranlasst habe, sich ins

Kriseninterventionszentrum des O.________ (Spital) einweisen zu lassen [pag. 269

dritter Absatz]).

E. 13 Zeitlich vorgelagert zur E-Mail vom 10. Februar 2020 verschickte der Beschuldigte am 27. Januar 2020 an den Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde D.________, I.________, ein Schreiben, in welchem er ebenfalls seine Forderung nach Ausstel- lung von Arbeitszeugnissen stellte und darauf hinwies, dass ihm der Sozialdienst die Wahrnehmung wohltätiger Arbeiten und die Generierung von Einkommen sowie die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Loslösung vom sozialen Tropf verunmögliche (pag. 216 f.). Er schrieb weiter, dass er alles einklagen und «bis da- hin keinerlei Auflagen und Forderungen Ihrer «Behörde» erfüllen werde. Sollte dies zu erneuten Drohungen, Anfeindungen, Mobbing, Kürzungen zwecks Strafvereite- lung, was auch immer Ihnen einfällt - führen, greift ebenfalls Art. 17 StGB. Auch ich als vorsätzlich, und ohne eigenes Verschulden generierter Sozialhilfe-Empfänger, habe das Recht mich selber, meine Tätigkeiten und meine Einkommen, mit allen angemessenen Mitteln gegen Kriminelle wie z.B. C.________ zu verteidigen!» (pag. 217). Der Hauptfokus des Beschuldigten lag somit auch im Schreiben vom 27. Janu- ar 2020, das zeitlich kurz vor der E-Mail vom 10. Februar 2020 erfolgte, auf der Ermöglichung der Wahrnehmung von wohltätigen Arbeitseinsätzen, der damit ver- bundenen Eingliederung in den Arbeitsmarkt und der Generierung von Einkommen. Diesem Schreiben lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschuldigte der Ge- meinde D.________ vorwarf, ihn dabei zu behindern. Im Anschluss zu diesem Schreiben des Beschuldigten vom 27. Januar 2020 erging von C.________ namens des Sozialdienstes der Gemeinde D.________ am 3. Fe- bruar 2020 ein Schreiben, in welchem sie dem Beschuldigten u.a. mitteilte, dass er Kontoauszüge für das ganze Jahr 2019 einzureichen habe, dass seine Auslagen jeweils nach Eingang der Quittung aufgrund der rechtlichen Grundlagen vergütet worden seien und dass Arbeitszeugnisse von ihnen nicht abgeändert würden (pag. 175). Im Nachgang zu diesem Schreiben versandte der Beschuldigte die be- reits erwähnte E-Mail am 10. Februar 2020 an H.________. Zeitlich nachgelagert zur E-Mail vom 10. Februar 2020 und zu seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 (pag. 109 ff.) schrieb der Beschuldigte am

E. 15 E-Mail des Beschuldigten vom 15. November 2019 an H.________ vom Sozial-

dienst D.________: pag. 245 f.).

Zusammenfassend lässt sich aus den genannten Schreiben und E-Mails des Be-

schuldigten, aber auch aus seinen Aussagen wiederholt seine Haltung entnehmen,

dass C.________ und die Gemeinde D.________ mit ihrem Verhalten und ihren

Handlungen angeblich verhindert haben, dass er Arbeitseinsätze wahrnehmen und

sich von der Sozialhilfe loslösen konnte. Indem er in der E-Mail vom 10. Februar

2020 schrieb (pag. 14): «Ich warne hiermit ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie

nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen, welches die Wahr-

nehmung derartiger Einsätze, sowie die Generierung der entsprechenden Ein-

kommen, jemals wieder in irgendeiner Form be- oder verhindert! […]» und die For-

derung nach Übernahme von Reisespesen und nach Ausstellen von Arbeitszeug-

nissen stellte, bezweckte er, dass die Gemeinde D.________ alle seine Forderun-

gen, die er mit der Übernahme von Arbeitseinsätzen verband, guthiess und ihrer-

seits keine Forderungen an ihn stellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an

die Gemeinde D.________ handelte es sich gemäss seinen Schreiben und E-Mails

um verschiedene Sachen wie die bereits erwähnte Übernahme von Reisespesen,

das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbehaltlose Auszahlung von So-

zialhilfe. Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise ausführte (vgl. pag. 517; S. 14

der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), hatten diese Forderungen – entgegen

den Ausführungen der Verteidigung (pag. 661) – einen offenkundigen Zusammen-

hang mit der Stellensuche, zumindest nach den Vorstellungen des Beschuldigten.

So zeigen die oben genannten Ausführungen, dass der Beschuldigte die Gemeinde

D.________ und insbesondere C.________ dafür verantwortlich machte, dass er

bis anhin noch keine Arbeitsstelle gefunden hatte und weiterhin auf Sozialhilfe an-

gewiesen war. Mit seinen Forderungen wollte er die Unterstützung der Sozialhilfe

nach seinen Vorstellungen und er ging davon aus, dass er durch die Wahrneh-

mung von Einsätzen bei verschiedenen Wohltätigkeitsorganisationen schliesslich

eine Arbeitsstelle erhalten würde, wenn ihn die Gemeinde D.________ nach seinen

Vorstellungen unterstützte.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung läuft dem vom Beschuldigten beabsichtig-

ten Ziel denn auch die Aussage von C.________ anlässlich der Berufungsverhand-

lung auf die Frage, was der Beschuldigte mit seiner E-Mail vom 10. Februar 2020

bezweckte, nicht zuwider. Wie bereits erwähnt, gab sie zu Protokoll, der Beschul-

digte sei nicht einverstanden gewesen mit dem Vorgehen, mit der psychiatrischen

Abklärung der IV. Er sei mit dem ganzen Vorgehen respektive der Arbeit des Sozi-

aldienstes sowie mit ihrer persönlichen Arbeit als Sozialarbeiterin, Dienststellenlei-

terin und dann als Bereichsleiterin nicht einverstanden gewesen (oberinstanzliche

Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 647 Z. 25 ff.). Der Kammer

erschliesst sich dabei nicht, inwiefern diese Aussage die vom Beschuldigten gefor-

derte Unterstützung bei der Arbeitssuche als Zweck der E-Mail ausschliessen soll-

te. Vielmehr untermauert ihre Aussage gerade, dass der Beschuldigte mit den For-

derungen in seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 auf den Sozialdienst Druck ausü-

ben wollte, um diesen zu einem anderen als dem seiner Ansicht nach unrechten

Verhalten zu bewegen. Dies gilt umso mehr, als C.________ die Äusserungen des

Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 bereits zuvor mit dessen Forde-

E. 16 rungen verknüpfte, denen sie nicht nachgekommen seien, und überdies davon

ausging, dass der Beschuldigte die Gemeinde D.________ mit seinen Äusserun-

gen unter Druck habe setzen wollen (pag. 137 Z. 92 ff. und pag. 137 f. Z. 111 ff.).

Hinzukommend war – wie die zahlreich dargelegten Schreiben aufzeigen – die an-

gebliche Verunmöglichung von Arbeitseinsätzen und die damit verhinderte Loslö-

sung vom sozialen Tropf gerade einer der Hauptgründe, weshalb der Beschuldigte

mit der Arbeit des Sozialdienstes nicht zufrieden war und damit ohne Weiteres un-

ter den von C.________ erwähnten Unmut des Beschuldigten über das ganze Vor-

gehen des Sozialdienstes zu fassen.

Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass das Hauptanlie-

gen des Beschuldigten in den genannten Formulierungen in der E-Mail vom

10. Februar 2020 nicht das Einleiten eines Strafverfahrens gewesen sein kann

(pag. 517 f.; S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wäre dies sein ein-

ziges Ziel gewesen, hätte er sich auf die ehrverletzenden Ausdrücke beschränken

können und hätte seine Warnung nicht explizit mit Forderungen verknüpfen müs-

sen; zumal er diese Forderungen und seine Ansichten zum Verhalten von

C.________ und der Gemeinde D.________ in Bezug auf seine Arbeitsbemühun-

gen wiederholt auch in anderen Schreiben darlegte. In seiner Stellungnahme an die

Staatsanwaltschaft vom 5. April 2022 schrieb der Beschuldigte denn auch: «Ferner

war ich zur Vorgehensweise unter Punkt 2 genötigt, weil Frau C.________ von sich

aus niemals Anzeige eingereicht hätte, wenn sie nicht durch «Vorgesetzte» dazu

gezwungen worden wäre.» (pag. 325). Damit bezog er sich ausdrücklich auf den im

Strafbefehl vom 21. Februar 2022 erwähnten Tatbestand der üblen Nachrede

(pag. 318 Ziffer 2). Dies zeigt ebenfalls, dass die «üble Nachrede» gereicht hätte,

um ein Strafverfahren einzuleiten. Aber auch wenn nicht das eigentliche Ziel, ist die

Einleitung des Strafverfahren mit der Forderung des Beschuldigten nach Unterstüt-

zung bei der Arbeitssuche verbunden. So dürfte das Strafverfahren nach der Vor-

stellung des Beschuldigten als (weiteres) Mittel zum Zweck gedient haben, seine

Forderungen gegenüber C.________ bzw. dem Sozialdienst der Gemeinde

D.________ durchzusetzen und diese endlich dazu zu bringen, seinen Vorstellun-

gen entsprechend zu handeln. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass er bei der

Polizei zunächst zwar angab, er habe mit der E-Mail erreichen wollen, dass die

ganze Sache mit Frau C.________ vor Gericht ende, um dann aber sogleich bei

der nächsten Frage, sein eigentliches Ziel zu offenbaren, nämlich das Handeln der

Gemeinde entsprechend seiner Vorstellung im Zusammenhang mit der Stellensu-

che. So antwortete er auf die Frage, wie er sich die zukünftige Zusammenarbeit mit

der Gemeinde D.________ vorstelle, er verlange, dass diese ihre Arbeit erledigen

würde und er auch Zeit habe, seiner Tätigkeit nachzugehen (polizeiliche Einver-

nahme Beschuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 112 Z. 138 ff. und 144 ff.). Glei-

ches gilt für den Umstand, wonach der Beschuldigte seine Forderungen auch nach

eröffnetem Strafverfahren weiterhin geltend machte (polizeiliche Einvernahme Be-

schuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 112 Z. 116 ff.) und auch zu Vergleichsver-

handlungen bereit war. Im seinem undatierten Schreiben an die Vorinstanz (Ein-

gang am 11. Juli 2022) führte er dabei aus: «Mein Vorteil eines Vergleiches liegt

darin, dass ich zwar auf immense Schadenersatz- und Wiedergutmachungsforde-

rungen in Millionenhöhe verzichte, aber trotzdem mit einer schwarzen «0» aus die-

E. 17 ser Geschichte rauskommen. Somit könnte ich mich meinem Primären Ziel, mir die

Loslösung von dieser Gangsterbehörde «Sozialdienst» in den nächsten Jahren er-

neut zu erarbeiten, zu 100% und mit vollem Einsatz widmen. Sollte ich die nächs-

ten Jahre stattdessen in Gerichtssälen verbringen, ist dies nicht möglich (pag. 347).

Auch diese Ausführung des Beschuldigten zeigt einmal mehr deutlich, dass das

Strafverfahren aus Sicht des Beschuldigten zweitrangig war und das eigentlich Ziel

darin lag, sich vom Sozialdienst lösen zu können. Wie eingangs erwähnt, diente

folglich auch das Strafverfahren einzig dem Zweck, Druck auf den Sozialdienst

auszuüben, damit dieser endlich den Vorstellungen des Beschuldigten entspre-

chend handeln und seinen Forderungen betreffend die Stellensuche bzw. seines

primären Ziels, der Loslösung von der Sozialhilfe, nachkommen würde.

Am Gesagten vermag sodann weder der von der Verteidigung in der Berufungs-

verhandlung hervorgehobene Betreff der E-Mail, dessen Systematik noch der offe-

ne Adressatenkreis etwas zu ändern. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus-

führte und auch von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung wiederholt her-

vorgehoben wurde, ist die E-Mail vom 10. Februar 2020 nicht isoliert, sondern unter

Einbezug der Vorgeschichte des Beschuldigten mit dem Sozialdienst zu betrach-

ten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung zeigt aber eben diese Vorgeschichte,

wie den zuvor dargelegten Schreiben, E-Mails und auch den Aussagen des Be-

schuldigten entnommen werden kann, das Motiv des Beschuldigten hinter der

E-Mail vom 10. Februar 2020, nämlich die Unterstützung bei der Suche einer Ar-

beitsstelle und die Erfüllung seiner Forderungen rund um diese Thematik, klar auf.

Insbesondere kann hierzu noch einmal auf das kurz nach der besagten E-Mail ver-

fasste Schreiben des Beschuldigten vom 17. Februar 2020 verwiesen werden. In

diesem legte er unmissverständlich dar, dass ihm vom Sozialdienst bzw.

C.________ in der Vergangenheit (konkret in den Jahren 2015, 2016 und 2018),

die Möglichkeit entzogen sowie das Recht abgesprochen worden sei, seinen Le-

bensunterhalt zu verdienen und sich vom sozialen Tropf zu lösen (pag. 26 ff., ent-

spricht pag. 220 ff.). Letzteres betitelte er denn auch wiederholt als sein primäres

Ziel. Im Zeitpunkt der E-Mail vom 10. Februar 2020 fand sich der Beschuldigte da-

mit offensichtlich in einer für ihn wiederkehrenden Situation, in welcher nach seiner

Vorstellung C.________ und der Sozialdienst D.________ ihm ein weiteres Mal

seine angestrebte Loslösung vom sozialen Tropf verunmöglichen wollten. Die

E-Mail vom 10. Februar 2020 bzw. die konkrete Androhung von massiver Gegen-

gewalt ist folglich die Reaktion auf diese Situation und Ausdruck seines Unmutes

darüber. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschuldigten sowie vor

dem Hintergrund, dass er den Sozialdienst zu einem bestimmten Verhalten veran-

lassen wollte, erscheint auch nachvollziehbar, weshalb er einen offenen Adressa-

tenkreis für seine E-Mail wählte. Der Sozialdienst und insbesondere Frau

C.________ kamen seinen Forderungen über mehrere Jahre nicht nach, weshalb

es seiner Vorstellung nach wenig zielführend gewesen sein dürfte, die E-Mail nur

an C.________ direkt oder die Mitarbeiter des Sozialdienstes der Gemeinde

D.________ zu adressieren. Vielmehr dürfte er sich von einem offenen Adressa-

tenkreis eine grössere Druckausübung und Wirkung seiner Worte erhofft haben.

Wie der Beschuldigte zudem wiederholt selbst erwähnte, wollte er die «Machen-

schaften» von C.________ und dem Sozialdienst D.________ aufzeigen. Auch vor

E. 18 diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass er einen offenen Adressaten- kreis wählte und die E-Mail auch an Mitarbeiter des Regierungsstatthalteramtes sandte. Den Vorbringen der Verteidigung kann nach dem Gesagten somit nicht ge- folgt werden.

E. 18.1 Tatkomponenten

E. 18.1.1 Objektive und subjektive Tatschwere

Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 Ziff. 1 aStGB ist das reibungslose Funktionie-

ren der staatlichen Organe (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 zu vor Art. 285 StGB). Die Richtlinien des

Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan-

wälte (Fassung vom 1. Januar 2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für

gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese

Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen

(BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Für einen Täter, der sich gewalt-

sam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die

Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen, sehen die VBRS-Richtlinien eine

Strafe von 20 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 51).

Vorliegend wollte der Beschuldigte die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ dazu

bringen, Unterstützung zu erhalten, um eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies

vorstellte.

Bei

den

Forderungen

des

Beschuldigten

an

die

Gemeinde

D.________ handelte es sich um verschiedene Sachen wie die Übernahme von

Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbehaltlose Aus-

zahlung von Sozialhilfe. Damit wollte er, dass ihn die Mitarbeiter der Gemeinde

D.________ gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern bevorzugten und nicht dem

Gesetz entsprechende Leistungen erbrachten. Der Erfolgsunwert der vollendeten

Tat ist somit nicht zu bagatellisieren.

In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte keine Gewalt anwandte, aber eine solche androhte. C.________ und

die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ wurden durch die Androhung von Ge-

walt in Angst und Schrecken versetzt und fühlten sich über längere Zeit unwohl, da

sie davon ausgehen mussten, dass der Beschuldigte seine Drohungen verwirkli-

chen könnte. Der Beschuldigte versandte die E-Mail vom 10. Februar 2020 sodann

an verschiedene Personen und adressierte nebst C.________ mit «Drecksbehör-

de» auch mehrere Mitarbeiter der Gemeinde D.________. Dies wirkt sich verschul-

denserhöhend aus.

Mit Blick auf die subjektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Be-

schuldigte direktvorsätzlich handelte und die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewe-

sen wäre. Beides wirkt sich indes tatbestandimmanent aus, womit die subjektive

Tatschwere insgesamt neutral ausfällt.

E. 18.1.2 Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den weiteren Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatver- schulden insgesamt als leicht zu bezeichnen. Im Einklang mit der Vorinstanz sowie im Vergleich zum dargelegten Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien er- achtet die Kammer eine Strafe in der Höhe von 30 Tagessätzen für die vollendete Tat als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

E. 18.2 Verschuldensunabhängige Strafminderungsgründe

E. 18.2.1 Versuch Liegt nur ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte zwar nach seiner Vorstellung nach alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes nötig war, jedoch haben die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ die Forderungen des Beschuldigten nicht erfüllt. Der tatbe- standsmässige Erfolg lag relativ weit von der Vollendung weg. Die Kammer erach- tet eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen als angemessen, womit eine vorläufige Strafe von 20 Tagessätzen resultiert.

E. 18.2.2 Verfahrensdauer Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 20. Februar 2020 und der Strafbefehl datiert vom 21. Februar 2022. Von der Ausfällung des Strafbefehls bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 21. Februar 2024 vergingen genau zwei Jahre. Die Urteilsbegründung datiert vom 5. April 2024. Oberinstanzlich erging das Urteil schliesslich am 24. Oktober 2025, wobei zu berücksichtigen ist, dass die ursprünglich angesetzte Berufungsverhandlung wegen Gründen, die in der Person des Beschuldigten lagen, verschoben werden musste. Die gesamte Verfahrens- dauer von rund fünfeinhalb Jahren ist vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend weder um ein besonders aufwändiges noch komplexes Verfahren handelte, zu lang. Dabei lässt sich insbesondere die Zeit zwischen der Ausfällung des Strafbe- fehls und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht sachlich begründen. Der vorliegenden Verfahrensdauer ist im Rahmen von Art. 47 StGB entsprechend Rechnung zu tragen. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafminderung von 2 Ta- gessätzen auf 18 Tagessätzen als angemessen.

E. 18.3 Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert. Der Beschuldigte ist unverheiratet und kinderlos (pag. 650 Z. 21 ff.). Er ist weiterhin von der Sozialhilfe abhängig, leistet laut eigener Aussage aber gelegentlich Sozialeinsätze (pag. 650 Z. 30 ff. und pag. 651 Z. 1 ff. und 5 ff.). Zudem leide er an gesundheitlichen Problemen in Form von regelmässigen Mus- kelkrämpfen (pag. 650 Z. 37 ff.). Gemäss Strafregisterauszug vom 16. Okto- ber 2025 weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (pag. 638). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind nach dem Gesagten neutral zu werten. Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren grundsätzlich anstän- dig verhalten. Aufrichtige Reue oder Einsicht in die Tat zeigte er indes nicht. Seit

E. 18.4 Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert somit eine Gelds- trafe von 18 Tagessätzen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes darf die Kammer jedoch nur eine Strafe von 12 Tagessätzen aussprechen, womit die erstinstanzlich ausgefällte Strafe zu bestätigen ist.

E. 18.5 Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Ein- künfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unter- stützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (DOLGE, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34). Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte weiterhin von der Sozialhilfe abhängig und lebt folglich am Existenzminimum. Im Einklang mit der Vorinstanz ist die Ta- gessatzhöhe demnach auf CHF 30.00 festzusetzten. Es sind sodann keine Um- stände ersichtlich, die es gebieten würden, den in solchen Fällen üblichen Tages- satz von CHF 30.00 zu unterschreiten.

E. 18.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter und hat sich seit Eröffnung des vorliegenden Straf- verfahrens wohl verhalten. Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe sprechen würden. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot kommt zudem vorliegend ohnehin aus- schliesslich eine bedingte Strafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht.

E. 18.7 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu

E. 18.8 Konkretes Strafmass Es ist folglich eine bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00, ausma- chend CHF 360.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. V. Kosten und Entschädigungen 19. Verfahrenskosten

E. 19 verspürte zuzuschlagen!!! Ich habe noch nie eine Frau geschlagen, habe auch

nicht die Absicht dies je zu tun, und will nach Möglichkeit verhindern, dass diese

Hassverbrecherin den Anfang macht!» (pag. 268). Ebenfalls schrieb er, dass er im

November 2016 zum ersten und letzten Mal in seinem Leben Suizidgedanken ge-

habt habe, was ihn dazu veranlasst habe, sich ins Kriseninterventionszentrum des

O.________ (Spital) einweisen zu lassen. Er hielt fest: «Mir wurde – natürlich zu

spät – klar dass ich mittlerweile dank Frau C.________’s Machenschaften sowie

die ihrer Mitverschwörer, noch ganz andere Probleme habe als «nur» wirtschaftli-

che und finanzielle. Bereits seit Sommer 2013 – das wurde mir so, auch erst kürz-

lich bewusst – frage ich mich beinahe täglich, warum ich nicht zum Sozialdienst

fahre und die Scheisse aus dieser Hassverbrecherin rausprügle!!!» (pag. 269). Er

habe sich ertappt, wie er neben der juristischen Aufarbeitung nach alternativen

Möglichkeiten suche. Absichtliche Beleidigungen sowie ehrverletzende Äusserun-

gen hätten nicht gefruchtet. Weiter führte der Beschuldigte aus: «Daher beschäftige

ich mich mit dem Gedanken meinerseits eine leichte Straftat zu begehen. in Form

einer Ohrfeige oder so ähnlich. In dem Fall kriege ich – wenn überhaupt – höchs-

tens 6 Monate bedingt, abzüglich mildernder Umstände, und die C.________ sowie

Ihre Mitverschwörer dürften schätzungsweise 6 Jahre sitzen!!! Soweit bin ich aller-

dings noch nicht. Ich sehe noch immer legale Möglichkeiten! Nichts desto trotz

müssen die Sozialdienst-MitarbeiterInnen jetzt endlich einsehen, dass das Fass

randvoll ist. Ich weiss wirklich nicht, was passiert wenn mir diese C.________,

oder ein/e andere/r dieser Hassverbrecher noch ein einziges Mal dummdreist

in’s Gesicht lügt! Der Bogen ist zigfach überspannt! Es ist genug! Aus, Schluss,

fertig! Es erträgt rein gar nichts mehr von diesen Verbrechern!!! Keine Lügen,

keine Tatsachenverdrehungen, keine Anschuldigungen, keine Drohungen, keine

Unterstellungen, keine Polemiken, NICHTS! Die haben nur noch PERFEKTE AR-

BEIT abzuliefern, und das natürlich wie immer RÜCKWIRKEND!» (pag 271; Her-

vorhebungen im Original).

Die Mitarbeitenden des Sozialdienstes D.________ hatten in der Folge Angst vor

dem Beschuldigten, wie die Journaleinträge des Sozialdienstes D.________ vom

11. Dezember 2017 bis zum 21. Dezember 2017 zeigen (pag. 247 f.). Diesen ist zu

entnehmen, dass der Sozialdienst D.________ Ende 2017 aufgrund der Schreiben

und der E-Mails des Beschuldigten die Kantonspolizei Bern, die KESB und die be-

handelnde Psychologin des Beschuldigten kontaktierte. Die Kantonspolizei kam in-

des zum Schluss, dass es (noch) zu wenig Material für eine Festnahme und eine

Vorführung beim Notfallpsychiater gebe (pag. 247). Auch die KESB sah ihrerseits

keine Handhabe für eine Fürsorgerische Unterbringung. Der E-Mail des Bereichs-

leiters, P.________, an C.________ vom 12. Dezember 2017 ist sodann zu ent-

nehmen, dass dieser der behandelnden Psychologin des Beschuldigten mitteilte,

dass viele Mitarbeiter Angst vor dem Beschuldigten hätten und die Polizei da ge-

wesen sei, eine Einweisung aufgrund der zu wenig konkreten Gefahrenandrohung

aber nicht möglich sei. Die Psychologin gab damals an, der Beschuldigte komme

wöchentlich zu ihr und sei krankheitseinsichtig (pag. 247 f.).

Trotz der Einschätzungen der Kantonspolizei Bern, der KESB und der Psychologin

bat P.________ mit E-Mail vom 15. Dezember 2017 die Polizei darum, beim Be-

schuldigten vorbeizugehen und diesem mitzuteilen, dass sein Verhalten nicht ak-

E. 19.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 3'000.00 (sich zu- sammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 600.00 und des

E. 19.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte auch die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 20. Entschädigungen

E. 20 zeptabel sei (pag. 249). Dem gleichentags verfassten Eintrag von C.________ ist

zudem Folgendes zu entnehmen: «Wieder ein Eingang eines Drohbriefes, und

eine E-Mail. Herr A.________ will nun Phase 2 + 3 seines Plan C’s lancieren. Was

meint er damit? Wer übernimmt die Verantwortung? Ich meinerseits mache heute

eine Gefährdungsmeldung an die KESB.» (pag. 250; Hervorhebungen im Original).

Aufgrund dieses Drohbriefes und weiterer «unangenehmer Mails» an einige Mitar-

beitende des Sozialdienstes fragte P.________ am 18. Dezember 2017 bei der

Kantonspolizei Bern nach dem Stand der Dinge (pag. 250). Die kurz darauf ver-

fasste E-Mail von P.________ an das Personal vom 21. Dezember 2017 enthält

unter anderem folgenden Wortlaut: «Herr A.________. setzte seine Drohungen

nicht um, was darauf hindeutet, dass die Psychiaterin und Psychologin in ihrer Ein-

schätzung richtig liegen, dass von ihm grundsätzlich keine Drittgefährdung aus-

geht. Wir warten jetzt ab, wie die KESB auf unsere Gefährdungsmeldung, die wir

diese Woche abschickten, vorzugehen gedenkt. Wir bleiben am Ball und informie-

ren selbstverständlich nach Bedarf. Für das Schalterpersonal gilt nach wie vor: Die

erste Tür muss ihm geöffnet werden, die zweite Tür nicht. Es ist die Leitung zu kon-

taktieren, im Notfall die Polizei Nr. 117.» (pag. 252).

Aus den Journaleinträgen des Sozialdienstes D.________ vom 3. Januar 2018 bis

zum 10. Januar 2018 wird sodann ersichtlich (pag. 241 ff.), dass die Kantonspolizei

Bern vor den Festtagen 2017/2018 tatsächlich beim Beschuldigten zu Hause vor-

sprach und diesem unmissverständlich zu verstehen gab, dass es für ihn Konse-

quenzen haben werde, falls er in Betracht ziehe, konkrete Drohungen oder Taten

umzusetzen. Dieser habe sich den Polizisten gegenüber ruhig und anständig ver-

halten, sei aber im Gespräch immer wieder abgeschweift (E-Mail vom 27. Dezem-

ber 2017 Kantonspolizist Q.________ an P.________: pag. 241).

Kurz vor der E-Mail vom 10. Februar 2020, die Auslöser für die Strafanzeige gegen

den Beschuldigten war, meldete sich der Beschuldigte mit dem bereits erwähnten

Schreiben vom 27. Januar 2020 beim Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde

D.________, I.________, und enervierte sich u.a. über die Grundbedarfskürzung

seiner Sozialhilfe für den Monat Februar 2020 sowie über C.________. Weiter wies

er darauf hin, dass C.________ «längstens in der JVA einsitzen müsste! […] Soll-

ten sich sowohl die Gemeinde als auch die zuständigen Justizbehörden weigern,

mir diese Frau ein für allemal vom Hals zu schaffen, und sollte sie mich erneut

belästigen, werde ich selber berechtigt (Art. 17 StGB) und auch genötigt sein ent-

sprechend zu Handeln. Gewarnt habe ich sie mehr als nur oft genug!» (pag. 216).

Weiter führte er im Zusammenhang mit verschiedentlichen Kosten, Einkommens-

ausfällen etc. aus, dass er alles einklagen und bis dahin keinerlei Auflagen und

Forderungen des Sozialdienstes erfüllen werde. Sodann hielt er fest: «Sollte dies

zu erneuten Drohungen, Anfeindungen, Mobbing, Kürzungen zwecks Strafvereite-

lung, was auch immer Ihnen einfällt – führen, greift ebenfalls Art. 17 StGB. Auch ich

als vorsätzlich, ohne eigenes Verschulden generierter Sozialhilfe-Empfänger, habe

das Recht mich selber, meine Tätigkeiten und meine Einkommen, mit allen ange-

messenen Mitteln gegen Kriminelle wie z.B. C.________ zu verteidigen! Schreiben

Sie sich hinter die Ohren: wenn mir nur die Optionen bleiben 1. mich nochmal 10

Jahre von einer hirnamputierten Gemeindeverwaltung mobben zu lassen, oder 2.

Die Vorgänge zu beschleunigen in dem ich eine bedingte Freiheitsstrafe riskiere

E. 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 199.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’249.40 CHF 344.20 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’593.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

E. 20.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der Stunden- ansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte nach Zeitaufwand beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt.

E. 20.1.1 Erste Instanz (Rechtsanwalt S.________) Mit Verfügung vom 8. April 2022 der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland wurde das amtliche Honorar von Rechtsanwalt S.________ auf CHF 1'835.40 fest- gesetzt und das volle Honorar auf CHF 2'266.20 bestimmt. Es wurde weiter ver- fügt, dass über die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Endent- scheid zu befinden sein wird (pag. 315 ff.). Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt S.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren (CHF 1'835.40) besteht kein Anlass. Sie ist zu bestätigen. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'835.40 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 917.70 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt.

E. 20.1.2 Erste Instanz (Rechtsanwalt B.________) Die Vorinstanz entschädigte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren gemäss dessen eingereich- ter Kostennote (pag. 438 ff.) mit CHF 7'258.50. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'258.50 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'258.50 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 3'629.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 20.1.3 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 24. Okto- ber 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'206.15 geltend (pag. 663 ff.). Diese setzt sich zusammen aus 22.833 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 4'566.66, Auslagen von CHF 199.40, einem Reisezuschlag von CHF 50.00 und MWSt von 8,1 % (ab dem 1. Januar 2024), ausmachend CHF 390.10. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ gibt nur zu wenigen Bemerkungen Anlass. Zunächst ist der für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 3.00 Stunden auf die effektive Dauer von 2.50 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 8.00 Stunden für die Vorbe- reitung auf die Berufungsverhandlung wird insbesondere mit Blick darauf, dass

E. 20.2 Entschädigung des Vertreters der (ehemaligen) Strafklägerin Nach Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft ge- genüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den An- trag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Mangels Antragsstellung durch C.________ auf Bestätigung der erstinstanzlich zu- gesprochenen Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'020.75 (inkl. Auslagen und MWSt) entfällt vorliegend eine Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. VI. Verfügungen 21. Biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA- ProfilG).

E. 21 (abzüglich mildernder Umstände en gros) weil ich ein paar Backpfeifen verteile;

wähle ich Variante 2!» (pag. 217).

Und schliesslich enthält die besagte E-Mail vom 10. Februar 2020 des Beschuldig-

ten an H.________ von der Einwohnergemeinde D.________ und weitere Empfän-

ger (pag. 14 ff.) verschiedene Erwähnungen von C.________ (im Total 17 Mal).

Auch die «Drecksbehörde» wird dreimal erwähnt, wobei hiermit der Sozialdienst

D.________ gemeint sein dürfte (pag. 14 ff., Einleitung und Ziff. 4 und 7). Sodann

schrieb der Beschuldigte, die eingangs dargelegten Zeilen, welche der besseren

Übersicht halber sogleich noch einmal zitiert werden (pag. 14 ff., Hervorhebungen

im Original): «Ich warne hiermit ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich

davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen welches die Wahrnehmung derarti-

ger Einsätze, sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wie-

der in irgend einer Form be- oder verhindert! Dass Ihnen andernfalls die Anwen-

dung von Art. 17 StGB blüht, habe ich bereits mehrfach ausgeführt. Die Reisespe-

sen nach L.________ (Ort) finanziert Ihre «Behörde», soweit die Kosten nicht

durch M.________ (Verband) selber getragen werden….Es stand Ihnen NIE, und

steht Ihnen nach wie vor definitiv nicht zu, irgend etwas zu unternehmen, um

derlei Arbeitseinsätze zu verhindern!!!». Ferner bin ich […] zu einem Bewer-

bungsgespräch/Meeting […] eingeladen, welches in N.________ (Ort) statt findet.

Da ich […], bezahlt Ihre Drecksbehörde die vollen SBB-Reisespesen .________ re-

tour. […] Auch hier warne ich ausdrücklich davor, irgend etwas zu veran- bzw. zu

unterlassen, um die Wahrnehmung dieses Termins zu be- oder verhindern!»

(pag. 14 f.). Und in Ziffer 7 seiner E-Mail führte der Beschuldigte aus: «Sollte mich

Ihre Drecksbehörde nochmals in dieselbe Situation bringen, wie’s Frau

C.________ in den Jahren 2015/16 getan hat, werde ich auf diese missbräuchli-

che, erpresserische Administrativgewalt, mit massiver Gegengewalt reagieren, wie

dies durch das StGB legitimiert wird.» (pag. 16).

Aufgrund dieser E-Mail vom 10. Februar 2020 lud der Abteilungsleiter Öffentliche

Sicherheit D.________, R.________, den Beschuldigten zu einem «Konfrontati-

onsgespräch» am 14. Februar 2020 ein; diesem blieb der Beschuldigte jedoch fern

(Anzeigerapport vom 11. März 2020: pag. 4 «Konfrontationsgespräch mit der Ge-

meinde D.________»; pag. 18 f.). Daraufhin reichte R.________ am 14. Februar

2020 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB .________ ein. In dieser führte er

aus, er könne nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte eine Gefährdung für die

Leiterin der Sozialhilfe oder weitere involvierte Personen darstelle (pag. 35). Der

Einsatzleiter der Kantonspolizei Bern sah im Beschuldigten ebenfalls eine ernstzu-

nehmende Gefahr (siehe Anzeigerapport vom 11. März 2020: pag. 6 «Schlussbe-

merkung») und reichte von seiner Seite her ebenfalls eine Gefährdungsmeldung

bei der KESB ein (pag. 9 ff.).

Die dargelegte Historie zeigt auf, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes

D.________ sowie auch übrige Behördenmitglieder, wie der Abteilungsleiter Öffent-

liche Sicherheit D.________ oder der involvierte Einsatzleiter der Kantonspolizei

Bern, die Äusserungen des Beschuldigten jeweils ernst nahmen und diese bei den

Mitarbeiter des Sozialdienstes sowie auch bei C.________ grosse Bedenken und

Ängste auslösten. Dies gilt sowohl für den Vorfall im Jahr 2017/2018 als auch für

E. 22 die E-Mail des Beschuldigten vom 10. Februar 2020, wie anhand den übermittelten

Gefährdungsmeldungen und den internen Journaleinträgen erkennt werden kann.

Diese Erkenntnis wird von den Aussagen von C.________ untermauert. In ihrer po-

lizeilichen Einvernahme vom 12. Februar 2020 gab sie an, dass sie seit diesem

Vorfall [gemeint ist die E-Mail vom 10. Februar 2020] die Türe zu Hause immer ab-

schliesse. Sie fürchte manchmal auch um die Sicherheit ihrer Angestellten. Sie

fühle sich bedroht und es sei eine belastende Situation (polizeiliche Einvernahme

C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 138 Z. 117 ff.). Auf Vorhalt der Aus-

führungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 «Ich habe Frau

C.________ bereits vor geraumer Zeit ausdrücklich untersagt, mich jemals wieder

aussergerichtlich zu belästigen. Sollte sie sich noch immer nicht ausnahmslos dar-

an halten, werde ich nach Eingang ihres nächsten Lügenpamphletes ebenfalls ent-

sprechend reagieren.», erklärte C.________, sie fände dies bedenklich und sehr

bedrohend (polizeilichen Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020:

pag. 138 Z. 121 ff.).

Dass die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 bei

ihr Angst um sich selbst und ihre Mitarbeitenden auslösten, wiederholte

C.________ in ihrer Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-

lung vom 21. Februar 2024. Sie gab an, sie habe die E-Mail vom 10. Februar 2020

von H.________ weitergeleitet erhalten. Diese E-Mail habe sie betroffen gemacht.

Sie habe nicht gewusst, wie es eskaliere. Am Schalter habe man geschaut, wie

man verhindern könne, dass etwas passiere. Sie hätten wirklich Angst gehabt (erst-

instanzliche Einvernahme C.________ vom 21. Februar 2024: pag. 457 Z. 27 ff.).

Sie habe ein Telefonat von einer Person vom Regierungsstatthalteramt erhalten,

dass ein Schreiben vom Beschuldigten eingegangen sei und sie wirklich aufpassen

sollten. Dieses Schreiben habe sie nicht gesehen oder erhalten (erstinstanzliche

Einvernahme C.________ vom 21. Februar 2024: pag. 457 Z. 231 f. und pag. 458

Z. 1 ff.). Sie habe Angst gehabt, weil die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten

seit Jahren nicht wirklich gut verlaufen sei, sie hätten viele E-Mails erhalten

(pag. 457 Z. 35 ff.). An einen physischen Angriff ihr gegenüber habe sie eher nicht

gedacht. Sie habe eher Angst für das Team am Schalter gehabt. Es habe ein

Angstklima geherrscht (pag. 458 Z. 8 ff.). Sie selber sei durch eine Sicherheitstüre

abgegrenzt gewesen und ohne Termin hätte niemand zu ihr kommen können. Aber

für die Leute am Schalter habe sie Angst gehabt, weil sie für diese verantwortlich

gewesen sei (pag. 458 Z. 12 ff.). Da sie meistens die Letzte gewesen sei, die das

Haus verlassen habe, habe sie nicht gewusst, ob draussen etwas passiere. Sie

habe also draussen, als sie alleine gewesen sei, eine Zeitlang Angst gehabt

(pag. 459 Z. 7 ff.). Es habe Zeiten gegeben, da habe sie zu Hause bewusst die Tü-

re abgeschlossen (pag. 458 Z. 26 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre früheren Aussagen, wo-

nach ein Angstklima geherrscht und sie um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter am

Schalter gefürchtet habe, wobei sie weiter ausführte, dass sie sich für diese ver-

antwortlich gefühlt habe, vor allem auch für die Sozialversicherungsfrau. Diese ha-

be im Gebäude vis-à-vis gearbeitet und dort sei kein gesicherter Eingang gewesen

(oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 648

E. 23 Z. 18 ff. und 26 ff.). Auf die Frage, was die E-Mail des Beschuldigten bei ihr und

den Mitarbeitern der Gemeinde D.________ ausgelöst habe, führte sie sodann

aus, es sei schon vorher eine lange Geschichte gewesen. Irgendwo sei der Punkt

erreicht, wo man Stopp sagen müsse. Sie sei mehrfach durch lange E-Mails bei der

ganzen Gemeinde und bei allen Gemeinderäten angeschuldigt worden. Sie könne

dies wegstecken, aber irgendwann sei genug gewesen. Sie habe sich dann auch

bedroht gefühlt. Wenn sie abends rausgegangen sei, habe sie nie gewusst, ob jetzt

etwas passiere oder nicht. Es sei kumulativ mit der ganzen jahrelangen Geschichte

gewesen (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025:

pag. 648 Z. 9 ff.).

Für die Kammer ist mit dem Wortlaut in der E-Mail vom 10. Februar 2020, den ge-

nannten weiteren Unterlagen und gestützt auf die Aussagen von C.________ be-

weismässig erstellt, dass letztgenannte sowie die Mitarbeiter der Gemeinde

D.________ die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar

2020 als Androhung von physischer Gewalt auffassten und dadurch in Angst und

Schrecken versetzt wurden. So zeigt sich aus den genannten Aktenstücken, dass

der Beschuldigte bereits gegen Ende 2017 / Anfang 2018 körperliche Gewalt ins

Spiel brachte, was die Mitarbeiter des Sozialdienstes D.________ dazu brachte,

die Polizei einzuschalten und eine Gefährdungsmeldung bei der KESB einzurei-

chen. Auch das Schreiben vom 27. Januar 2020 enthält Hinweise auf körperliche

Gewalt und ist in einem drohenden Unterton mit Hinweis auf Art. 17 StGB ge-

schrieben. Dass C.________ durch das Nachdoppeln des Beschuldigten mit der E-

Mail vom 10. Februar 2020 Angst um sich und vor allem um ihre Mitarbeiter hatte,

ist für die Kammer verständlich und nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr als die E-

Mail – wie von C.________ anlässlich der Berufungsverhandlung dargelegt – ku-

mulativ zu der bereits jahrelangen andauernden schwierigen Beziehung zwischen

dem Sozialdienst D.________ und dem Beschuldigten hinzu. Dass der vorliegend

fraglichen E-Mail mit Blick auf die Historie aber besonderes Gewicht zukommt und

geeignet war C.________ und die Mitarbeiter des Sozialdienstes in Angst zu ver-

setzen, zeigt sich insbesondere anhand ihrer differenzierten Aussage, wonach sie

die zahlreichen, langen E-Mail des Beschuldigten und seine Anschuldigungen

wegstecken könne, mit dieser E-Mail sei man jedoch an einem Punkt angelangt, an

dem es genug gewesen sei und man Stopp sagen musste. Entgegen der Ansicht

der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ging die E-Mail gerade nicht

im Grundrauschen der Geschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Sozial-

dienst D.________ unter, sondern stach hervor.

Der Verteidigung kann ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Ge-

meindemitarbeiter hätten spätestens ab dem Vorfall im Jahr 2017/2018 gewusst,

dass der Beschuldigte keine physische Gewalt anwenden würde. Nur, weil der Be-

schuldigte seine Drohungen Ende 2017 bis anhin nicht in die Tat umgesetzt hatte,

konnten sich die C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde nicht in Sicherheit

darüber wiegen, dass er auch dieses Mal seinen Worten keine Taten folgen lassen

würde, zumal er im Gegensatz zu der Jahreswende 2017/2018 nicht mehr psycho-

logisch betreut war (staatsanwaltliche Einvernahme Beschuldigter vom 10. Ju-

ni 2020: pag. 116 f. Z. 82 ff. und pag. 118 Z. 147 ff.; erstinstanzliche Einvernahme

vom 21. Februar 2024: pag. 455 Z. 37 f.). Gerade auch mit Blick auf die von

E. 24 C.________ erwähnte Sozialversicherungsfrau, welche ohne gesicherten Eingang

auskommen musste, war es unabdinglich die Äusserungen des Beschuldigten

ernst zu nehmen. Die Situation zwischen dem Beschuldigten und der Gemeinde

D.________ spitzte sich über die Jahre denn auch immer weiter zu. Auch vor die-

sem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes

eine allfällige physische Gewalt durch den Beschuldigten fürchteten. Überdies zei-

gen die auf die E-Mail vom 10. Februar 2020 erfolgten Gefährdungsmeldungen des

Abteilungsleiters Öffentliche Sicherheit D.________ und des Einsatzleiters der

Kantonspolizei Bern auf, dass die Äusserungen des Beschuldigten auch von Per-

sonen, die sich den Umgang mit (noch) schwierigeren Klienten gewohnt sind, als

ernstzunehmend eingestuft wurden.

Der Beschuldigte gab demgegenüber an, er habe nie physische Gewalt anwenden

wollen und die Behörden hätten das gewusst oder wissen müssen, und der Bezug

auf den Notwehrartikel beziehe sich z.B. auf Strafanzeigen oder ein solch gefaktes

Mail, um ein Verfahren anzustreben (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Febru-

ar 2024: pag. 452 Z. 25 ff., 34 f. und 39 f.). Auch seine Äusserungen im Schreiben

ans Regierungsstatthalteramt (Eingang am 23. Oktober 2017) aus dem Jahr 2017

seien mehr oder weniger satirisch gemeint. Er habe sich betont humoristisch

geäussert (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 454 Z. 24 ff.).

Damit in Übereinstimmung bestritt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung,

dass Frau C.________ oder die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ Angst vor

ihm gehabt hätten (oberinstanzliche Einvernahme vom 24. Oktober 2025: pag. 656

Z. 10 ff. und 27 ff.). Er gab aber anlässlich der Berufungsverhandlung in Zusam-

menhang mit dem von ihm im Schreiben vom 27. Januar 2020 erwähnten

Art. 17 StGB auch zu Protokoll: «Hinzukommt, Frau Gerichtspräsidentin, wenn ich

Ihnen gegen das Schienbein trete, begehe ich eine Straftat, wenn ich Ihnen gegen

das Schienbein trete, um zu verhindern, dass Sie mich mit einem Messer angrei-

fen, bin nicht ich derjenige, der die Straftat begeht.» (pag. 657 Z. 25 ff.). Dies zeigt,

dass ihm die Bedeutung von Art. 17 StGB bekannt war und dass ihm bewusst war,

dass er mit Gewalt drohte.

Die genannten Aussagen des Beschuldigten ändern nichts daran, wie die Mitarbei-

ter der Gemeinde D.________ bzw. die Mitarbeiter des Sozialdienstes und

C.________ das Verhalten des Beschuldigten und seine Äusserungen in der

E-Mail vom 10. Februar 2020 auffassten. Sie konnten sich nicht sicher wissen, ob

der Beschuldigte seine Drohungen nicht doch in die Tat umsetzen würde und

mussten aufgrund der oben genannten Ausführungen davon ausgehen, dass der

Beschuldigte seine Drohungen verwirklichen könnte. Für die Kammer ist deshalb

erstellt, dass die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ durch die

Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 in Angst und

Schrecken versetzt wurden.

E. 26 Art. 285 Ziff. 1 StGB besteht aus drei Tatbestandsvarianten: Der Hinderung einer

Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, der Nötigung zu einer Amtshandlung mit

Gewalt oder Drohung und dem tätlichen Angriff während einer Amtshandlung

(HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,

4. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 285). Unter Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb

der Amtsbefugnisse der Beamten bzw. der Behörde verstanden, wobei es sich um

eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln muss (HEIMGARTNER, a.a.O.,

N 9 f. zu Vor Art. 285).

Neben physischer Gewalt ist das psychische Zwangsmittel der Drohung tatbe-

standsmässig. Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerk-

mal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie

dasjenige der «Androhung eines ernstlichen Nachteils» bei der Nötigung auszule-

gen. Gemäss der Praxis zu Art. 181 StGB muss die Androhung geeignet sein, ei-

nen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Als

Beispiel ist die implizite Androhung von Gewalt mit den Worten «Dann komme ich

nach Bern und behüte Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch» zu

nennen (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., N 10 f. zu Art. 285). Die Drohung

der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen Leib und Leben ist regel-

mässig geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzuzwingen (DELNON/RÜDY, in: Bas-

ler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 40 zu

Art. 181). Die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes beim Opfer wie

etwa Panik oder Angstlähmung ist hingegen nicht vorausgesetzt (DELNON/RÜDY,

a.a.O., N 26 zu Art. 181). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung

ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage

wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Entscheidend

ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (DELNON/RÜDY, a.a.O.,

N 30 zu Art. 181; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen

Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 180).

Bei der Tatbestandsvariante der sog. Beamtennötigung zwingt der Täter die Amts-

person zur Vornahme einer Amtshandlung, d.h. er bewirkt diese durch den Amts-

träger gegen dessen Willen. Es bleibt unerheblich, ob diese rechtmässig oder un-

rechtmässig ist. Selbst wenn die Amtsperson zu deren Vornahme verpflichtet ge-

wesen wäre, ist eine diesbezügliche Nötigung somit grundsätzlich tatbestandsmäs-

sig. Auch die Nötigung muss mit den Mitteln der Gewalt oder Drohung erfolgen.

Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Vornahme der Amtshandlung durch den

Amtsträger (HEIMGARTNER, a.a.O., N 12 zu Art. 285).

Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz ausreicht.

Bei der ersten und zweiten Tatbestandsvariante muss die Handlung des Täters mit

Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung er-

folgen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 23 zu Art. 285).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrig-

keit bei der Beamtennötigung noch nicht indiziert. Diese muss gemäss herrschen-

der Lehre und Praxis wie bei Art. 181 StGB positiv begründet werden. Dazu sind

dieselben Regeln anzuwenden. Denen zufolge ist eine Nötigung grundsätzlich

rechtswidrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind. Dasselbe gilt, wenn

E. 27 Zweck und Mittel erlaubt sind, aber die Benutzung dieses Mittels zum angestrebten

Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Prinzipi-

en können in der Regel lediglich bei der Beamtennötigung mittels Drohung zur

Rechtfertigung der Tat führen, da die Gewalt grundsätzlich ein unerlaubtes Mittel

darstellt. Keine rechtswidrige Nötigung stellt auch die Androhung von Rechtsbehel-

fen dar, im Falle, dass der Amtsträger eine bestimmte Amtshandlung nicht vor-

nehme (HEIMGARTNER, a.a.O., N 13 zu Art. 285).

12.

Strafbarkeit des Versuchs

Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss

Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit

der Versuch strafbar ist.

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge-

hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen-

dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann

das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit des Versuchs

setzt somit in subjektiver Hinsicht den Tatentschluss voraus, welcher wie beim voll-

endeten Delikt den Vorsatz sowie gegebenenfalls weitere subjektive Unrechtsele-

mente umfassen muss (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizeri-

schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 22 StGB).

In objektiver Hinsicht muss der Täter zum Beginn der Tatausführung geschritten

sein. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der Beginn der

Tatausführung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat,

auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es

in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die ei-

ne Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (NIGG-

LI/MAEDER, a.a.O., N 10 zu Art. 22 StGB).

Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird,

aber der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintritt. Die Abgrenzung des vollendeten

vom unvollendeten Versuch ist auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzu-

nehmen. Es ist zu fragen, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die

nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen. Führt der Täter

aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei,

die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder

von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB; BGer 6B_1206/2016 vom

16. Mai 2017 E. 2.1).

13.

Subsumtion

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Mitarbeitern der Gemeinde

D.________ und C.________ um Beamte nach Art. 110 Abs. 3 StGB handelt.

Gemäss Beweisergebnis wollte der Beschuldigte die Mitarbeiter der Gemeinde

D.________ dazu bringen, Unterstützung zu erhalten, um eine Arbeitsstelle zu fin-

den, wie er sich dies vorstellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an die

Gemeinde D.________ handelte es sich um verschiedene Sachen wie die Über-

E. 28 nahme von Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbe-

haltlose Auszahlung von Sozialhilfe. Diese Forderungen liegen somit innerhalb der

Amtsbefugnisse der Mitarbeiter der Gemeinde D.________.

Dem Beweisergebnis ist weiter zu entnehmen, dass die Mitarbeiter der Gemeinde

D.________ und C.________ die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail

vom 10. Februar 2020 als Androhung von physischer Gewalt auffassten und da-

durch in Angst und Schrecken versetzt wurden. Auch wenn es sich bei ihnen um

Personen handelte, die in ihrer täglichen Arbeit mit herausfordernden und schwieri-

gen Klienten zu tun haben, sind die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail

vom 10. Februar 2020 zusammen mit seinen Äusserungen in früheren

E-Mails und Schreiben, in welchen er – wie aufgezeigt (vgl. E. 10.3 hiervor) –

teilweise ebenfalls bereits physische Gewalt ins Spiel brachte, geeignet, selbst ei-

nen besonnenen Beamten in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Dies

wird zusätzlich von den Gefährdungsmeldungen des Abteilungsleiters Öffentliche

Sicherheit D.________ und des Einsatzleiters der Kantonspolizei Bern untermau-

ert.

Der Verteidigung kann demgegenüber nicht gefolgt werden, soweit sie vorbrachte,

dass sich aufgrund des offenen Adressatenkreises niemand von der Drohung des

Beschuldigten angesprochen oder dazu genötigt gefühlt habe, die angeblich gefor-

derte Amtshandlung vorzunehmen. Infolgedessen könne auch die von der Recht-

sprechung und Lehre geforderte Intensität der Drohung nicht bejaht werden

(pag. 661). Sie verkennt, dass sowohl aus der E-Mail vom 10. Februar 2020 als

auch aus deren Zusammenhang mit zahlreichen früheren Schreiben und E-Mails

unmissverständlich hervorgeht, an wen sich die von ihm ausgesprochene Drohung

richtete und von wem er die Erfüllung seiner Forderungen verlangte. Der offene

Adressatenkreis vermag folglich nichts daran zu ändern, dass sich C.________

und die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ vom Beschuldigten nicht bedroht

gefühlt haben. Davon ausgehend vermag der offene Adressatenkreis denn auch

die Intensität der Drohung nicht zu schmälern. Vielmehr zeigen die Reaktionen der

Personen, die von der E-Mail erfuhren, wie R.________, der den Beschuldigten

daraufhin zu einem Konfrontationsgespräch aufbot oder die Person des Regie-

rungsstatthalteramtes, die sich telefonisch bei C.________ mit dem Hinweis melde-

te, dass sie aufpassen solle, das Gegenteilige auf.

Bezüglich der Intensität der Drohung kann im Übrigen auch auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, Diese lauten wie folgt (pag. 525;

S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte hat den Mitarbeitenden der Gemeinde D.________ explizit mit «massiver Gegen-

gewalt» und der Begehung einer Straftat (in Notwehr) gedroht. Dass der Beschuldigte mit «massiver

Gegengewalt» nicht nur «psychische Gewalt» oder ähnlich meinte, zeigte dieser bereits mit der E-

Mail vom 23. Oktober 2017, in welchem er explizit physische Gewalt ins Spiel brachte. Er stellte auch

in den Raum, die Strafklägerin zu verprügeln. Für das Gericht sind die vorgeworfenen Drohungen des

Beschuldigten in diesem Kontext mithin hinreichend intensiv, um Angst bei den Betroffenen auszulö-

sen und grundsätzlich auch geeignet, um einen Mitarbeitenden des Sozialdiensts resp. der Gemeinde

gefügig zu machen. Der Beschuldigte kann sich in Anbetracht der selbst beschriebenen Aggravation

E. 29 (legale Mittel reichen nicht mehr, Ohrfeige bzw. Prügel notwendig) zudem nicht darauf berufen, dass

er bisher nicht als gefährlich eingeschätzt wurde.

Es ist für die rechtliche Würdigung sodann unwesentlich, ob der Beschuldigte seine

Drohung ernst meinte und ob er diese in die Tat umsetzen wollte. Entscheidend ist,

dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes D.________ und C.________ die Drohung

als ernst gemeint auffassten, was sie auch taten. Die Äusserungen des Beschuldig-

ten in seiner E-Mail erreichen somit diejenige Intensität, die nötig ist, um das Dro-

hungselement von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu erfüllen.

Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehan-

delt. Dieser habe die Abläufe im Sozialdienst gekannt und habe deswegen ge-

wusst, dass er keine Unterstützung oder anderweitige Behandlung durch die Mitar-

beiter erhalten werde (oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Okto-

ber 2025: pag. 661). Dieser Argumentation kann die Kammer nicht folgen. Der Be-

schuldigte schrieb die E-Mail vom 10. Februar 2020 direktvorsätzlich. Mit seinen

Äusserungen wollte er die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________

dazu bringen, seine Forderungen zu erfüllen. Indem er seine Forderungen mit der

Warnung versah: «Ich warne ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich

davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen, welches die Wahrnehmung derar-

tiger Einsätze sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wie-

der in irgend einer Form be- oder verhindert! Dass Ihnen andernfalls die Anwen-

dung von Art. 17 StGB blüht, habe ich bereits mehrfach ausgeführt.» (pag. 14) und

indem er «massive Gegengewalt wie dies durch das StGB legitimiert wird» (pag.

16) androhte, sowie aufgrund seiner Äusserungen im Schreiben vom 27. Januar

2020 musste der Beschuldigte wissen und wollen, dass die Mitarbeiter der Ge-

meinde D.________ sowie C.________ seine Warnung als Androhung von physi-

scher Gewalt verstanden und dadurch seinen Forderungen nachkamen. Ihm war

bewusst, dass er mit Gewalt drohte, wie auch seine anlässlich der Berufungsver-

handlung zu Art. 17 StGB gemachte Aussage: «Hinzukommt, Frau Gerichtspräsi-

dentin, wenn ich Ihnen gegen das Schienbein trete, begehe ich eine Straftat, wenn

ich Ihnen gegen das Schienbein trete, um zu verhindern, dass Sie mich mit einem

Messer angreifen, bin nicht ich derjenige, der die Straftat begeht.» (pag. 657 Z. 25

ff.) zeigt. Er wollte die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ in rechtlicher Hinsicht

folglich zu einer Amtshandlung nötigen.

Die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ handelten in der Folge

nicht nach den Vorstellungen des Beschuldigten, weshalb der objektive Tatbestand

von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Form der Beamtennötigung nicht erfüllt ist. Da der Be-

schuldigte aber alles, was zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes nötig war, ge-

tan hatte und der Erfolg nur noch vom Verhalten der Behörden abhing, handelt es

sich um einen vollendeten Versuch.

Weil die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrigkeit bei der Beamtennötigung

noch nicht indiziert, muss geprüft werden, ob die Rechtswidrigkeit positiv begründet

ist. Die Androhung von physischer Gewalt ist ein unerlaubtes Mittel, weshalb die

Rechtswidrigkeit ohne Weiteres zu bejahen ist.

E. 30 Es liegen sodann auch keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe

vor. Soweit die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand-

lung, wonach der Beschuldigte gegenüber dem Sozialdienst nicht anders habe

handeln können als mit besagter E-Mail vom 10. Februar 2025 (pag. 661), über-

haupt als Anrufung eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 15 oder

17 StGB zu verstehen sind, kann im Einklang mit der Vorinstanz festgehalten wer-

den, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinde

D.________ vorliegen. Vielmehr hielten sich der Sozialdienst D.________ und

auch C.________ gegenüber dem Beschuldigten in Bezug auf die Sozialhilfe an

das Gesetz und verhielten sich entsprechend rechtmässig.

14.

Fazit

Damit liegt ein vollendeter Versuch der Gewalt und Drohung gegen Beamte nach

Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor und der Beschuldigte ist des-

wegen schuldig zu sprechen.

IV.

Strafzumessung

15.

Anwendbares Recht

Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in

Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 285 Ziff. 1 StGB dahingehend revidiert,

als die Freiheitsstrafe die grundsätzliche Strafart ist, während eine Geldstrafe nur

noch in leichten Fällen ausgesprochen werden kann. Der Beschuldigte beging die

zu beurteilende Straftat am 10. Februar 2020 und damit vor dieser Revision von

Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende

Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder.

Da der frühere Artikel 285 Ziff. 1 StGB die Wahlmöglichkeit der Geld- oder Frei-

heitsstrafe vorsah und vorliegend – wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird

(vgl. E. 17 hiernach) – eine Geldstrafe angezeigt ist, ist das aktuell geltende Recht

für den Beschuldigten nicht milder. Folglich gelangt Art. 285 Ziff. 1 StGB in seiner

im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung (aStGB).

Der allgemeine Teil des StGB hat seit der Tatbegehung demgegenüber keine rele-

vante Änderung erfahren (die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des

StGB traten per 1. Januar 2018 in Kraft), so dass sich die Frage des milderen

Rechts (lex mitior) dafür im vorliegenden Fall von vornherein nicht stellt.

16.

Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend

wiedergegeben (pag. 529 f.; S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dar-

auf kann verwiesen werden.

An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der alleini-

gen Berufung des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nach Art. 391

Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher

als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung

E. 31 die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt wer-

den, als sie von der Vorinstanz eingesetzt wurden, zumal sich das Verschlechte-

rungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen

Begründung auswirkt (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.6).

17.

Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen

Der Beschuldigte hat sich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte schuldig gemacht (Art. 285 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

Die Strafandrohung für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 285

Ziff. 1 aStGB). Der Strafrahmen beträgt somit Geldstrafe nicht unter drei Tagessät-

zen bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) oder Freiheitsstrafe von mindes-

tens drei Tagessätzen bis zu 3 Jahren (Art. 40 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 285

Ziff. 1 aStGB).

Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre-

chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB) oder eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Die

Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.).

Da die Kammer vorliegend aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an

das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigt sich die Frage nach der Straf-

art. Für die vom Beschuldigten begangene versuchte Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte ist auch oberinstanzlich eine Geldstrafe auszusprechen,

wobei dies im Übrigen auch die Wahl der Kammer wäre: Es liegen keine sachli-

chen Gründe vor, um vorliegend der Freiheitsstrafe den Vorzug gegenüber der

Geldstrafe zu geben. Der Beschuldigte ist Ersttäter und hat sich seit der Eröffnung

des vorliegenden Strafverfahrens wohl verhalten (vgl. E. 18.3 hiernach), womit kei-

ne Hinweise dafür vorliegen, weshalb eine blosse Geldstrafe nicht geeignet wäre,

in genügendem Masse präventiv auf ihn einzuwirken. Sodann erachtet die Kammer

auch aufgrund des vorliegenden Einzeltatverschuldens die Geldstrafe als ange-

messene Strafart.

Mit Blick auf das methodische Vorgehen ist Folgendes festzuhalten: Da vorliegend

die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen ist, ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt

nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist demnach, welche Fol-

gen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz

des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.

2019, Rz 121). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter

Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB

zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).

E. 32 18. Konkrete Strafzumessung

E. 34 Eröffnung des vorliegenden Verfahrens ist er strafrechtlich nicht mehr in Erschei- nung getreten (pag. 638). Schliesslich sind auch keine Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich.

E. 35 verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der be- dingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches […] vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden kön- nen, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze auf einen Fünftel bzw. 20 % der verschuldensangemessenen Gesamtsanktion festgelegt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 180.00 (pag. 533; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Diskussion steht vorliegend eine Tat aus dem Februar 2020. Wie bereits mehr- fach erwähnt, hat sich der Beschuldigte seither bewährt und ist nicht mehr straffäl- lig geworden. Aufgrund der langen Zeitdauer seit dem Vorfall und weil der Be- schuldigte seither nicht mehr straffällig geworden ist, erachtet die Kammer das Ausfällen einer Verbindungsbusse als Denkzettel als nicht mehr angezeigt. Hinzu- kommend wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil u.a. zur Bezahlung der hälftigen erstinstanzlichen sowie den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt (vgl. E. 19 hiernach). Angesichts seiner engen finanziellen Verhältnisse, die sich im Tagessatz von CHF 30.00 widerspiegeln, ist dies für den Beschuldigten bereits ei- ne spürbare Folge des vorliegenden Verfahrens. Nach dem Gesagten ist auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse zu verzichten.

E. 36 Gerichts von CHF 2'400.00 [inkl. schriftliche Begründung]). Sie auferlegte dem Be- schuldigten infolge des Schuldspruchs wegen versuchter Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO betref- fend die erfolgte Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede davon die Hälf- te, ausmachend CHF 1'500.00. Die übrige Hälfte der Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 1'500.00, schied die Vorinstanz für den erstinstanzlich erfolgten Frei- spruch von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe aus und auferlegte sie dem Kanton Bern zur Bezahlung. Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Ange- sichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die anteilsmässigen erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 (1/2 von CHF 3'000.00) zu tragen. Die auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrens- kosten (1/2) sowie deren Tragung durch den Kanton Bern sind indessen bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6 hiervor).

E. 37 Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 38 Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bereits vor erster Instanz verteidigte und der Verhandlungsgegenstand in oberer Instanz im Vergleich zur ersten Instanz eingeschränkt wurde, als übersetzt. Der Aufwand für die Verhandlungsvorbereitung wird daher auf 6.00 Stunden gekürzt. Schliesslich erachtet die Kammer auch den geltend gemachten Aufwand für die zahlreiche Korrespondenzen (Positionen «Wei- terleiten an Klient») als zu hoch. Hierfür ist eine Kürzung von 0.33 Stunden resp. 20 Minuten vorzunehmen. Im Ergebnis wird die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ um 2.83 Stunden (2 Stunden und 50min) auf einen angemessenen Aufwand von 20 Stunden gekürzt. Die übrigen Positionen der Kostennote geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 4'593.60 (inkl. Auslagen und MWSt). Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv ver- wiesen. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'593.60 in vol- lem Umfang (inkl. Auslagen und MWSt) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 39 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 10. Februar 2020 in D.________ zum Nachteil von C.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Entrichtung einer Entschädigung ein- gestellt wurde; 2. A.________ vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi- alhilfe, angeblich begangen in der Zeit von Januar 2018 bis November 2019 in D.________ unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, an den Kanton Bern freigesprochen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch), begangen am

10. Februar 2020 in D.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 285 Ziff. 1 (a)StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 360.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 (1/2 von CHF 3'000.00). 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.

E. 40 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Vorverfahren, Rechtsanwalt S.________, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 8. April 2022 auf CHF 1'835.40 bestimmt (pag. 315 ff.). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'835.40 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 917.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung (A) 20.50 200.00 CHF 4’100.00 amtliche Entschädigung (P) 0.50 100.00 CHF 50.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 196.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’346.30 CHF 334.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’680.95 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.50 200.00 CHF 2’300.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 34.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’384.40 CHF 193.15 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’577.55 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'258.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'258.50 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 3'629.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung

E. 41 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'593.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'593.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA- ProfilG). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwalt S.________ (auszugsweise) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung innert 10 Tagen) Bern, 24. Oktober 2025 (Ausfertigung: 2. Juni 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann i.V. Oberrichterin Hubschmid Volz Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Dispositiv
  1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 169 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Oktober 2025 Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. Februar 2024 (PEN 22 432) 2 Erwägungen: I. Formelles
  2. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 21. Februar 2024 das folgende Urteil (pag. 491 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 10. Februar 2020 in D.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ wird eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Entrichtung einer Entschädigung. Die Entschädigung für die Verteidigungskosten wird in Ziffer IV. hiernach bestimmt. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit von Januar 2018 bis November 2019 in D.________ (Ort), unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 300.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00 insgesamt be- stimmt auf CHF 1'500.00 (inklusive schriftliche Begründung), an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'100.00. Die Entschädigung für die Verteidigungskosten wird in Ziffer IV. hiernach bestimmt. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch), begangen am 10. Febru- ar 2020 in D.________ (Ort) und in Anwendung der  Art. 22, 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt:
  3. Zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 180.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3
  5. Zu den hälftigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwalt- schaft von CHF 300.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00 (inklusive schriftliche Begründung). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'100.00.
  6. A.________ hat der Strafklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 2'020.75 (inklusi- ve Auslagen und Mehrwertsteuer) für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. IV. [amtliche Entschädigung] V. Weiter wird verfügt:
  7. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
  8. [Eröffnungsformel]
  9. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 4. März 2024 frist- gerecht die Berufung an (pag. 497). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 5. April 2024 und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 542 f.). Am 29. April 2024 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 547 ff.). Der Beschuldigte beschränkte seine Beru- fung auf den Schuldspruch (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die damit einhergehende Sanktion (Geldstrafe und Verbindungsbusse; Ziff. III.1. und III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Tragung der Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen (Ziff. III.3., III.4. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs) sowie die weitere Verfügung betreffend die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2024 Gelegenheit gegeben, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 551 f.). Mit Eingabe vom
  10. Mai 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am obe- rinstanzlichen Verfahren (pag. 555 f.). Die Strafklägerin C.________, privat vertre- ten durch Rechtsanwalt E.________, liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Vorladung zur Hauptverhandlung datiert vom 22. November 2024 (pag. 579 f.). Mit persönlichem Schreiben vom 15. März 2025 stellte der Beschuldigte sinn- gemäss ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 3. April 2025 und stellte diverse (Beweis-)Anträge (pag. 586 f.). Rechtsanwalt B.________ wurde mit Verfügung vom 19. März 2025 Gelegenheit gegeben, innert Frist zum Schrei- ben des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 589 f.) 4 Mit Eingabe vom 21. März 2025 teilte Rechtsanwalt E.________ namens und Auf- trags der Strafklägerin mit, dass diese nicht länger als Strafklägerin am oberin- stanzlichen Verfahren teilnehmen wolle. Gleichzeitig wurde ihre Dispensation von der Berufungsverhandlung – mit Ausnahme der eigenen Einvernahme, falls an die- ser festgehalten werde – beantragt. Infolge Mandatsschluss beantragte sodann auch Rechtsanwalt E.________ die Befreiung vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung (pag. 593). Der Verteidigung wurde das rechtliche Gehör zum Gesuch der Strafklägerin um Entlassung aus dem oberinstanzlichen Verfahren gewährt (pag. 596 f.). Mit Eingabe vom 28. März 2025 teilte Rechtsanwalt B.________ bezüglich des Schreibens des Beschuldigten vom 15. März 2025 mit, über den Gesundheitszu- stand des Beschuldigten seien weitergehende ärztliche Abklärungen zu treffen. Ein allfälliges Zeugnis betreffend die Berufungsverhandlung werde am 1. April 2025 schnellstmöglich eingereicht. Bezüglich des Gesuchs der Strafklägerin um Entlas- sung aus dem oberinstanzlichen Verfahren beantragte er die Abweisung sowie das Festhalten an der Einvernahme der Strafklägerin anlässlich der Berufungsverhand- lung (pag. 604 f.). Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde die Entlassung der Strafklägerin aus dem oberinstanzlichen Verfahren festgestellt (die Strafklägerin wird infolgedessen im Nachfolgenden als C.________ geführt). An ihrer Einvernahme, nunmehr als Zeu- gin, wurde indes festgehalten. Weiter wurde Rechtsanwalt E.________ von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung befreit (pag. 607 f.). Mit Eingabe vom 2. April 2025 stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 3. April 2025 und liess der Kammer ein ärztliches Attest von Dr. med. F.________ zukommen, in welchem dem Beschuldigten die Verhandlungsunfähigkeit attestiert wurde (pag. 620 f.). Mit Verfügung vom 2. April 2025 wurde das Verschiebungsgesuch gutgeheissen und die Berufungsverhandlung abgesetzt (pag. 617 f.). Mit Vorladung vom 5. August 2025 wurde die Berufungsverhandlung neu für den 24. Oktober 2025 angesetzt (pag. 625 f.; 627 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 24. Oktober 2025 statt (pag. 644 ff.).
  11. Gesuch um amtliche Verteidigung In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte gleichzeitig die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger für das oberinstanzliche Verfahren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 549). Mit Verfügung vom
  12. Juni 2024 wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist aktuelle und wenn möglich belegte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen (pag. 558 f.). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Juni 2024 nach (pag. 562 f.), woraufhin ihm mit Beschluss vom 10. September 2024 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren an- tragsgemäss gewährt wurde (pag. 569 ff.). 5
  13. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung vom 29. April 2024 beantragte der Beschuldig- te, es seien sämtliche ihn betreffenden (internen) Akten und Unterlagen der Stif- tung G.________ (Fachstelle Arbeitsintegration) sowie der Abteilung Soziales (Be- reich Sozialhilfe) der Gemeinde D.________ zu edieren (pag. 548). C.________, damals noch Strafklägerin, wurde das rechtliche Gehör gewährt. Sie teilte mit Schreiben vom 22. Juli 2024 mit, dass sie keine Bemerkungen zum Be- weisantrag des Beschuldigten anzubringen habe (pag. 565). Mit Beschluss vom
  14. September 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten begründet abge- wiesen (pag. 569 ff.). Auf die Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen. Im Hinblick auf den ersten Verhandlungstermin vom 3. April 2025 wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug, datierend vom 24. März 2025, eingeholt (pag. 595). Nach Absetzung infolge Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten wurde im Hin- blick auf die Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2025 erneut ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 16. Oktober 2025, über den Beschuldigten ein- geholt (pag. 638). Am 14. Oktober 2025 stellte der Beschuldigte mit persönlichem Schreiben diverse Anträge, u.a. beantragte er sinngemäss die erneute Verschiebung der Berufungs- verhandlung sowie die Gutheissung von sämtlichen bereits gestellten Gesuchen um Akteneinsicht bei diversen Behörden (Staatsanwaltschaft, Regierungsstatthal- teramt, Invalidenversicherung (IV)-Zweigstelle .________ Sozialdienst D.________, Stiftung G.________; vgl. pag. 632 f.). Mit Verfügung vom 16. Okto- ber 2025 wurde Rechtsanwalt B.________ dazu aufgefordert, zum Schreiben des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 635 f.). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 stellte Rechtsanwalt B.________ in Aussicht, die vom Beschuldigten aufgebrachten Beweisergänzungsanträge, nämlich die vollständige Edition sämtlicher den Beschuldigten betreffenden (internen) Akten und Unterlagen der Stiftung G.________ (Fachstelle Arbeitsintegration) sowie der Abteilung Soziales (Bereich Sozialhilfe) der Gemeine D.________, anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise erneut zu stellen (pag. 641 f.). Wie mit genannter Eingabe in Aussicht gestellt, bestätigte die Verteidigung anläss- lich der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2025 die mit Berufungserklärung vom 29. April 2024 gestellten Beweisanträge (vgl. oben erster Abschnitt; pag. 645) Mit Beschluss der Kammer wurden diese vollumfänglich abgewiesen. Für die mündliche Begründung des Beschlusses wird auf das Protokoll der Hauptverhand- lung verwiesen (pag. 646). Schliesslich wurden C.________ als Zeugin und der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 647 ff.; 650 ff.). Nach den genannten Einvernahmen wiederholte die Verteidigung die bereits ge- stellten Beweisanträge erneut und beantragte eventualiter, das Verfahren sei zwecks Vornahme von weiteren Beweisergänzungsmassnahmen an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen. Mit Beschluss der Kammer wurden die Beweisanträge (erneut) begründet abgewiesen. Für die mündliche Begründung des Beschlusses wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung verwiesen (pag. 659). 6
  15. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 662; Hervorhebungen im Original):
  16. A.________ sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch), angeblich begangen am 10. Februar 2020 um 13:30 Uhr am .________ (Weg) in D.________ (Ort), freizusprechen;
  17. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzu- erlegen;
  18. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der ein- gereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen;
  19. Es sei die unverzügliche Löschung sämtlicher Resultate der erkennungsdienstlichen Erfassung (Daktyloskopische Daten, Fotografien und Signalement) aus sämtlichen Registern (auch der Kantonspolizei intern) gerichtlich anzuordnen;
  20. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 21. Februar 2024 festzustellen;
  21. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren.
  22. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 21. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 10. Februar 2020 in D.________ zum Nachteil von C.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Entrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde und der Beschuldigte von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, an- geblich begangen in der Zeit von Januar 2018 bis November 2019 in D.________ (Ort), unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, frei- gesprochen wurde (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Schuld- spruch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und damit zusammenhängend die Sanktion (Ziff. III.1. und III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III.3., III.4. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzu- kommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Er- messen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 7 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschul- digten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Ver- schlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
  23. Strafbefehl und Änderung Anklage Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 des Strafbefehls vom 21. Februar 2022 (pag. 318 ff.) und mit Verfügung vom 21. Februar 2024 (pag. 442 f. und 444 f.: Än- derung der Anklage auf telefonische Aufforderung hin des erstinstanzlichen Ge- richts nach Art. 329 Abs. 2 StPO [pag. 441]) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich versucht begangen am 10. Februar 2020 um 13:30 Uhr in D.________ (Ort), durch folgenden Sachverhalt vorgeworfen: A.________ war Sozialhilfeempfänger bei der Gemeinde D.________ und erbost über die Vorgehensweise der dortigen Bereichsleiterin C.________. A.________ schrieb am 10. Februar 2020 eine E-Mail an H.________ von der Gemeinde D.________, sowie an sieben weitere Personen, welche zum Teil bei der Gemein- de D.________ oder dem Regierungsstatthalteramt arbeiteten. In der E-Mail kün- digte er an, auf die Administrativgewalt der Behörde mit «massiver Gegengewalt» zu reagieren, wie dies durch das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) legitimiert werde. Damit wollte er die Mitarbeiter der Gemeinde dazu bringen, Unterstützung zu erhalten, um eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstellte, was ihm jedoch nicht gelang.
  24. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die E-Mail vom 10. Februar 2020 an H.________ und diverse weitere Personen verfasst und verschickt hat (polizeiliche Einvernahme Beschuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 110 Z. 38 f. und pag. 112 Z. 128 f.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom 6. April 2022: pag. 126 ff. und pag. 130 Z. 143 ff.; erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 21. Februar 2024: pag. 450 Z. 43 f. und pag. 451 Z. 1; Stellungnahme des Be- schuldigten zum Strafbefehl [Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 05.04.2022]: pag. 325). Erwiesen ist weiter auch, dass der Beschuldigte diese E-Mail nicht direkt an C.________ verschickt hat, ihr aber die E-Mail weitergeleitet wurde (polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 137 Z. 81 ff. und pag. 457 Z. 22 ff.). 8 Zum bestrittenen Sachverhalt kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 511 f.; S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet sinngemäss, dass die in dem von ihm verfassten E-Mail gemachten Aus- sagen zum Ziel hatten, die Strafklägerin oder andere Mitarbeiter der Gemeinde D.________ zu einem bestimmten Tun zu verleiten. Er bestreitet insbesondere, dass er die Mitarbeiter der Gemeinde dazu habe bringen wollen, ihn so zu unterstützen, um eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstell- te. Die Staatsanwaltschaft habe dabei lediglich einen von vielen Punkten aufgenommen, welchen man als Nötigung sehen könne. Es sei in der E-Mail aber hauptsächlich um die Rückerstattung von Spesen gegangen, die Zuständigkeit von Frau C.________, fehlende Arbeitszeugnisse, die einzurei- chenden Kontoauszüge und den Versand von Akten. Das sei aber nicht angeklagt. Bei der Staatsan- waltschaft sei es nur um die Einstellung der Sozialhilfe gegangen, darum sei das zuerst auch ange- klagt gewesen (pag. 463). Zudem bestreitet der Beschuldigte, dass sein Schreiben als Nötigung oder Drohung wahrgenommen worden sei, resp. die hinreichende Schwere erreicht habe. Es sei ein Grundrauschen einer unhöfli- chen Kommunikation gewesen (pag. 463). Diese Ausführungen haben für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls Gültigkeit. Bestritten ist weiterhin der im Strafbefehl bzw. in der Anklageänderung vom
  25. Februar 2024 erwähnte Grund, wonach der Beschuldigte mit seiner Ankündi- gung, auf die Administrativgewalt der Behörde mit «massiver Gegengewalt» zu re- agieren, wie dies durch das Strafgesetzbuch legitimiert sei, die Mitarbeiter der Ge- meinde dazu habe bringen wollen, eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstellte (staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom 6. April 2022: pag. 126 ff.; Stellungnahme des Beschuldigten zum Strafbefehl [Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 5. April 2022]: pag. 325; erstinstanzliches Plädoyer Vertei- digung vom 21. Februar 2024: pag. 463; oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Oktober 2025: pag. 661 [für die Vorbringen der Verteidigung wird jeweils auf die sich in den Akten befindliche Audioaufnahme des Plädoyers verwiesen). Weiter bestreitet der Beschuldigte, dass er physische Gewalt habe ausüben wollen. C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde hätten dies gewusst und keine Angst gehabt (erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 21. Februar 2024: pag. 452 Z. 34 ff. und 39 f.; oberinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom
  26. Oktober 2025: pag. 656 Z. 14 ff. und 30 ff.; erstinstanzliches Plädoyer Verteidi- gung: pag. 463 «Beweisergebnis», pag. 464 «Rechtliches» und pag. 465 letztes Wort des Beschuldigten; oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Okto- ber 2025: pag. 661).
  27. Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweismittel die E-Mail des Beschuldigten an H.________ vom 10. Februar 2020 um 13:30 Uhr (pag. 14 ff.), der Anzeigerapport vom 11. März 2020 (pag. 2 ff.) und die Gefährdungsmeldungen des Einsatzleiters (EL)-Fall der Kantonspolizei Bern, StadtPol D.________, vom 4. März 2020 mit Beilagen (pag. 9 ff.) sowie vom Abteilungsleiter Öffentliche Sicherheit der Gemein- de D.________ vom 14. Februar 2020 (pag. 35 ff.) betreffend den Beschuldigten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) .________ vor. 9 Zudem befinden sich in den Akten eine E-Mail des Abteilungsleiters Soziales der Gemeinde D.________ vom 12. Februar 2020 (pag. 237), ein Schreiben des Be- schuldigten vom 27. Januar 2020 an den Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde D.________, I.________ (pag. 216 f.), und diverse Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde D.________ vom 9. Januar 2020 (pag. 173 f.), vom 3. Februar 2020 (pag. 175) und vom 17. Februar 2020 (pag. 170) an den Beschuldigten, (mit- )unterschrieben von C.________. Weiter liegen der Kammer zwei Schreiben des Beschuldigten vom 14. Februar 2020 (pag. 21 ff., entspricht pag. 32 ff. und pag. 208 ff.) und vom 15. Februar 2020 an die Kantonspolizei Bern (pag. 24 f., ent- spricht pag. 218 f.), ein Schreiben des Beschuldigten vom 17. Februar 2020 mit dem Angebot eines «aussergerichtlichen Vergleichs» (pag. 26 ff., entspricht pag. 220 ff.) und ein Schreiben der Gemeinde D.________ ans Regierungsstatthal- teramt .________ vom 27. Februar 2020, u.a. mit Ausführungen zum «ausserge- richtlichen Vergleich» des Beschuldigten (pag. 168 f.), vor. Auch liegen Journaleinträge der Gemeinde D.________ in der Zeit vom 11. De- zember 2017 bis zum 21. Dezember 2017 (pag. 247 ff.) sowie vom 3. Januar 2018 bis zum 10. Januar 2018 (pag. 241 ff.), ein Schreiben des Beschuldigten ans Re- gierungsstatthalteramt .________ (Eingang am 23. Oktober 2017) mit einem Situa- tionsbericht (pag. 256 ff.) und der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes .________ vom 5. Mai 2020 gegen die am 6. August 2019 von der Gemeinde D.________ verfügte Sozialhilfekürzung (pag. 193 ff.) vor. Daneben finden sich weitere zahlreiche Unterlagen in den Akten, welche nicht namentlich erwähnt wer- den, worauf aber verwiesen wird. Als subjektive Beweismittel liegen seitens des Beschuldigten die polizeiliche Ein- vernahme vom 13. Februar 2020 (pag. 109 ff.), die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 10. Juni 2020 (pag. 114 ff.), die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 6. April 2022 (pag. 126 ff.), die Einvernahme an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 21. Februar 2024 (pag. 450 ff.) und die Einvernahme an der Be- rufungsverhandlung vom 24. Oktober 2025 (pag. 650 ff.) vor. C.________ wurde am 12. Februar 2020 von der Polizei (pag. 135 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 als Auskunftsperson (pag. 457 ff.) sowie an der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2025 (pag. 647 ff.) als Zeugin einvernommen. Der Inhalt der genannten subjektiven wie objektiven Beweismittel wird an dieser Stelle nicht im Detail wiedergegeben, sondern es wird – soweit notwendig – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen.
  28. Konkrete Beweiswürdigung 10.1 Vorbemerkungen Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits in der Zeit vom
  29. Mai 2010 bis zum 30. April 2015 durch die Einwohnergemeinde D.________ so- zialhilferechtlich unterstützt wurde. Per 1. Mai 2015 wurde die Sozialhilfe einge- stellt. Seit dem 1. Dezember 2016 wird der Beschuldigte erneut sozialhilferechtlich durch die Einwohnergemeinde D.________ unterstützt, nachdem er sich am 10
  30. November 2016 über das Kriseninterventionszentrum KIZ .________ bei der Einwohnergemeinde D.________ erneut zur Sozialhilfe angemeldet hatte (siehe dazu Entscheid Regierungsstatthalteramt .________ vom 5. Mai 2020 Ziff. III.1: pag. 198). Den diversen Schreiben des Beschuldigten in den Akten lässt sich wei- ter entnehmen, dass er mit der Arbeit des Sozialdienstes der Einwohnergemeinde D.________ und mit der Arbeit von C.________ nicht zufrieden war und wiederholt dezidiert seinen Unmut und sein Unverständnis kundtat (siehe dazu auch Ent- scheid Regierungsstatthalteramt .________ vom 5. Mai 2020 Ziff. III.4.4: pag. 202; siehe auch Schreiben des Beschuldigten ans Regierungsstatthalteramt .________ [Eingang am 23. Oktober 2017] betreffend «Situationsbericht Sozialdienst D.________/IV-Antrag»: pag. 256 ff.). 10.2 Zweck/Ziel der E-Mail vom 10. Februar 2020 Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen unterschiedliche Angaben dazu, was er mit seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 und den darin gemachten Äusse- rungen habe bezwecken wollen: Einerseits gab er wiederholt an, er habe C.________ dazu bringen wollen, Anzeige gegen ihn zu erstatten, damit die Justizbehörden sich mit ihren und den Machen- schaften der Behörden auseinandersetzen würden (polizeiliche Einvernahme Be- schuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 110 Z. 51 ff., pag. 111 Z. 94 ff. und 107, pag. 112 Z. 123 ff. und pag. 112 Z. 140 f.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom 10. Juni 2020: pag. 130 Z. 148 ff.; erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 21. Februar 2024: pag. 452 Z. 6 ff., pag. 452 Z. 13 ff., pag. 453 Z. 17 ff. und pag. 454 Z. 1 ff.; zuletzt auch an der oberinstanzlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025: pag. 653 Z. 22 ff.). Andererseits führte der Beschuldigte aber auch mehrfach aus, dass er seit 2012 permanent Arbeitszeugnisse (der Arbeitsprogramme) von J.________ und der Stif- tung G.________ einfordere (polizeiliche Einvernahme Beschuldigter vom 13. Fe- bruar 2020: pag. 113 Z. 160 ff.; erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom
  31. Februar 2024: pag. 453 Z. 23 ff.). Mit diesen Arbeitszeugnissen würde er an ei- nem anderen Punkt stehen; er hänge zehn Jahre länger als nötig am sozialen Tropf (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 453 Z. 43 ff.). Er gab weiter an, dass die Sozialbehörde ihm das Recht abspreche, sein eigenes Ein- kommen zu erzielen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom
  32. Juni 2020: pag. 120 Z. 231 f.). Der Hauptpunkt sei, dass die Sozialbehörde Lü- gen, Betrug und Amtsmissbrauch einsetze, um solche Arbeitseinsätze wie bei K.________ (Schweizer Organisation .________) zu verhindern (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 453 Z. 4 ff. und 20 f.). Auch an der Beru- fungsverhandlung nahm er Bezug auf das Arbeitszeugnis bzw. den Abschlussbe- richt der Stiftung G.________, welcher nicht korrekt verfasst worden sei und über welchen der Sozialdienst D.________ bzw. C.________ Gelder bei der Invaliden- versicherung habe erschleichen wollen (oberinstanzliche Einvernahme Beschuldig- ter vom 24. Oktober 2025: pag. 654 Z. 3 ff.). Seinen Forderungen nach Anpassung des Abschlussberichtes sei man seitens Sozialdienst nicht nachgekommen (obe- rinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 24. Oktober 2025: pag. 654 Z. 3 ff. und Z. 24 ff.). Hätte der Sozialdienst damals seine Pflicht erfüllt, wäre er heute 11 ganz woanders, wahrscheinlich kein Sozialfall mehr (oberinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 24. Oktober 2025: pag. 654 Z. 30 ff.). Weiter führte der Be- schuldigte aus, er habe sich eine Betreuertätigkeit aufgebaut, welche er als Sprungbrett habe nutzen wollen, um in Richtung des ersten Arbeitsmarktes zu kommen. Dies habe C.________ mit voller Absicht sabotiert (oberinstanzliche Ein- vernahme vom 24. Oktober 2025: pag. 652 Z. 27 ff. und pag. 653 Z. 13 ff.). C.________ gab hingegen auf Nachfrage an, dass der Beschuldigte gegenüber der Gemeinde Unmut hege, weil sie seinen Forderungen nicht hätten nachkommen können und weil er sich vom Sozialdienst betrogen fühle (polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 137 Z. 92 ff.). Die Aussage des Beschul- digten in der fraglichen E-Mail vom 10. Februar 2020 «Sollte mich Ihre Drecks- behörde nochmals in dieselbe Situation bringen, wie’s Frau C.________ in den Jahren 2015/16 getan hat […]» bezog C.________ auf die Einstellung der Sozial- hilfe. Sie gehe davon aus, dass der Beschuldigte sie mit dieser Äusserung unter Druck habe setzen wollen (pag. 16 Ziff. 7; polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 137 f. Z. 111 ff.). Abschliessend ergänzte sie in der Einvernahme vom 12. Februar 2020, sie sehe in der Motivation für das Verhalten des Beschuldigten seine Legitimation, keine Stelle im Arbeitsmarkt annehmen zu können, weil sie das angeblich verhindere (polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 138 Z. 132 ff.). An der Berufungsverhandlung führte sie auf Frage, was der Beschuldigte mit der E-Mail vom 10. Februar 2020 bezweckt haben könnte, aus, der Beschuldigte sei nicht einverstanden gewesen mit dem Vorgehen, mit der psychiatrischen Abklärung der IV. Er sei mit dem ganzen Vorge- hen respektive ihrer Arbeit [gemeint ist die Arbeit des Sozialdienstes als Ganzes] sowie mit ihrer persönlichen Arbeit als Sozialarbeiterin, Dienststellenleiterin und dann als Bereichsleiterin nicht einverstanden gewesen (oberinstanzliche Einver- nahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 647 Z. 25 ff.). Sie bestätigte weiter ihre früheren Aussagen, wonach er die Gemeinde mit seinen Äusserungen habe unter Druck setzen wollen und die Motivation für sein Verhalten darin bestanden habe, keine Stelle im Arbeitsmarkt annehmen zu können, weil sie dies angeblich verhindert habe (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 647 Z. 40 ff. und pag. 648 Z. 1 und 3 ff.). Nach dem Gesagten kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass C.________ – entgegen der Ansicht der Verteidigung an der Berufungsverhand- lung (pag. 661) – die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Febru- ar 2020 durchaus mit der Suche nach einer Arbeitsstelle in Verbindung brachte. Zur Frage, was der Beschuldigte mit seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 bezweck- te, ist zunächst von deren Wortlaut auszugehen. Zu Beginn der E-Mail führte der Beschuldigte aus, dass er Anfragen für wohltätige Einsätze und für Einsätze als Betreuer/Leiter in Behindertensportlager erhalten habe. Da er das weitere Vorge- hen bis auf weiteres alleine bestimme, habe er sich zur Zusage entschieden. Da- nach kommt der folgende Wortlaut: «Ich warne hiermit ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen welches die Wahrnehmung derartiger Einsätze, sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wieder in irgend einer Form be- oder verhindert! Dass Ihnen 12 andernfalls die Anwendung von Art. 17 StGB blüht, habe ich bereits mehrfach aus- geführt. Die Reisespesen nach L.________ (Ort) finanziert Ihre «Behörde», soweit die Kosten nicht durch M.________ (Verband) selber getragen werden. […] Es stand Ihnen NIE, und steht Ihnen nach wie vor definitiv nicht zu, irgend etwas zu unternehmen, um derlei Arbeitseinsätze zu verhindern!!!. Ferner bin ich am Sonntag 21.6.2020 zu einem Bewerbungsgespräch/Meeting mit Vertreter/Innen ei- nes Multimedia-Konzerns eingeladen, welches in N.________ (Ort) statt findet. Da ich aufgrund von Frau C.________ Machenschaften kein Halbtax-Abo lösen kann, bezahlt Ihre Drecksbehörde die vollen SBB-Reisespesen .________ retour. […] Auch hier warne ich ausdrücklich davor, irgend etwas zu veran- bzw. zu unterlas- sen, um die Wahrnehmung dieses Termins zu be- oder verhindern!» (pag. 14 f.; Hervorhebungen im Original). Damit brachte der Beschuldigte seine Warnung, dass die Behörde nichts unterlas- sen bzw. veranlassen solle, was seine Arbeitseinsätze verhindere, und seinen Hinweis auf Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand) mit seinen Betreuereinsätzen sowie einem Vorstellungsgespräch in Verbindung. Weiter forderte er gleichzeitig die Übernahme von Reisespesen für diese Einsätze und das Vorstellungsge- spräch. Der Beschuldigte ist laut E-Mail vom 10. Februar 2020 sodann der Ansicht, dass die Gemeinde D.________ ab Sommer 2012 verhindert habe, dass er geplante Ar- beitseinsätze habe wahrnehmen können, indem sie ihn mit haltlosen Vorwürfen und Ehrverletzungen gemobbt und rechtswidrige Kürzungen der Sozialhilfe vorge- nommen habe. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er seiner Ansicht nach die Gelegenheit gehabt, einen Schlussstrich zu ziehen (pag. 16 «Bemerkungen am Rande»). Weiter lässt sich der E-Mail die Forderung des Beschuldigten nach Aus- stellung von Arbeitszeugnissen für die Teilnahme an den Arbeitsintegrationspro- grammen entnehmen (pag. 15 Ziffer 4). Schliesslich machte der Beschuldigte auch die folgende Aussage in seiner E-Mail vom 10. Februar 2020: «Sollte mich Ihre Drecksbehörde nochmals in dieselbe Si- tuation bringen, wie’s Frau C.________ in den Jahren 2015/16 getan hat, werde ich auf diese missbräuchliche, erpresserische Administrativgewalt, mit massiver Ge- gengewalt reagieren, wie dies durch das StGB legitimiert wird. […]» (pag. 16 Ziff. 7). Angesichts der Vorgeschichte, wonach dem Beschuldigten die Sozialhilfe per
  33. Mai 2015 eingestellt wurde und er erst wieder im Dezember 2016 Sozialhilfe be- zog, nachdem er über das Kriseninterventionszentrum angemeldet worden war (vgl. E. 10.1 hiervor «Vorbemerkung»), ist – wie auch von C.________ vermutet – davon auszugehen, dass er sich mit seiner Bemerkung in Ziff. 7 der E-Mail vom
  34. Februar 2020 auf die Einstellung der Sozialhilfe und seine darauffolgende psy- chische Situation bezieht. Für seine psychische Situation machte er «die Machen- schaften C.________ und ihrer Mitverschwörer» verantwortlich (vgl. E. 10.3 hier- nach; Ausführungen zum Schreiben des Beschuldigten ans Regierungsstatthalter- amt .________ [Eingang am 23. Oktober 2017], wonach er im November 2016 zum ersten Mal Suizidgedanken gehabt habe, was ihn dazu veranlasst habe, sich ins Kriseninterventionszentrum des O.________ (Spital) einweisen zu lassen [pag. 269 dritter Absatz]). 13 Zeitlich vorgelagert zur E-Mail vom 10. Februar 2020 verschickte der Beschuldigte am 27. Januar 2020 an den Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde D.________, I.________, ein Schreiben, in welchem er ebenfalls seine Forderung nach Ausstel- lung von Arbeitszeugnissen stellte und darauf hinwies, dass ihm der Sozialdienst die Wahrnehmung wohltätiger Arbeiten und die Generierung von Einkommen sowie die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Loslösung vom sozialen Tropf verunmögliche (pag. 216 f.). Er schrieb weiter, dass er alles einklagen und «bis da- hin keinerlei Auflagen und Forderungen Ihrer «Behörde» erfüllen werde. Sollte dies zu erneuten Drohungen, Anfeindungen, Mobbing, Kürzungen zwecks Strafvereite- lung, was auch immer Ihnen einfällt - führen, greift ebenfalls Art. 17 StGB. Auch ich als vorsätzlich, und ohne eigenes Verschulden generierter Sozialhilfe-Empfänger, habe das Recht mich selber, meine Tätigkeiten und meine Einkommen, mit allen angemessenen Mitteln gegen Kriminelle wie z.B. C.________ zu verteidigen!» (pag. 217). Der Hauptfokus des Beschuldigten lag somit auch im Schreiben vom 27. Janu- ar 2020, das zeitlich kurz vor der E-Mail vom 10. Februar 2020 erfolgte, auf der Ermöglichung der Wahrnehmung von wohltätigen Arbeitseinsätzen, der damit ver- bundenen Eingliederung in den Arbeitsmarkt und der Generierung von Einkommen. Diesem Schreiben lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschuldigte der Ge- meinde D.________ vorwarf, ihn dabei zu behindern. Im Anschluss zu diesem Schreiben des Beschuldigten vom 27. Januar 2020 erging von C.________ namens des Sozialdienstes der Gemeinde D.________ am 3. Fe- bruar 2020 ein Schreiben, in welchem sie dem Beschuldigten u.a. mitteilte, dass er Kontoauszüge für das ganze Jahr 2019 einzureichen habe, dass seine Auslagen jeweils nach Eingang der Quittung aufgrund der rechtlichen Grundlagen vergütet worden seien und dass Arbeitszeugnisse von ihnen nicht abgeändert würden (pag. 175). Im Nachgang zu diesem Schreiben versandte der Beschuldigte die be- reits erwähnte E-Mail am 10. Februar 2020 an H.________. Zeitlich nachgelagert zur E-Mail vom 10. Februar 2020 und zu seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 (pag. 109 ff.) schrieb der Beschuldigte am
  35. Februar 2020 an die Kantonspolizei Bern u.a.: «Ergänzend zur Einvernahme vom 13. Bzw. meiner Gegenklage vom 14.2.2020 habe ich mich doch entschlossen die Frage Zitat: «was halten Sie von Frau C.________?» Zitat Ende, zu beantwor- ten. Diese lautet: Frau C.________ ist eine öffentlich bedienstete Person, welche mir das Recht abspricht meinen Lebensunterhalt zu verdienen und mich ggfs. vom sozialen Tropf zu lösen, weil die Gemeinde, sowie die Träger dieser sogenannten «Integrationsprogrammen» so Gelder von der IV, und im letzteren Fall zusätzlich, Gratis-Arbeitskräfte, um nicht zu sagen Arbeitssklaven erschleichen können. Um dies zu erreichen, sind Frau C.________ sowie ihren Bei Helfer/Innen erwiesener massen jeder Rechtsbruch, jede Lüge, jeder Rufmord und jede Anfeindung Recht.» (pag. 218). Diesem Schreiben des Beschuldigten lässt sich somit ebenfalls ent- nehmen, dass er C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde dafür verantwort- lich machte, dass er bis anhin nicht seinen Lebensunterhalt verdienen und sich nicht von der Sozialhilfe lösen konnte. 14 Auch in seinem Schreiben vom 17. Februar 2020 (wobei unklar ist, an wen sich dieses konkret richtete), in welchem er seine Bedingungen für einen «ausserge- richtlichen Vergleich» zur Erledigung der gegenseitigen Strafanzeigen bzw. Ge- genklagen darlegte, wies er in Ziff. 13 darauf hin, dass er bis Ende 2020 die Grundbedarfszahlungen erhalten und erst danach eine Neubeurteilung erfolgen sollte, damit er ungestört sein primäres Ziel, sich vom sozialen Tropf zu lösen, wei- terverfolgen bzw. wieder aufnehmen könne. Weiter wies er auch darauf hin, dass C.________ seine Erwerbstätigkeit wiederholt verhindert habe. Dadurch habe sie ihm mehrfach, namentlich in den Jahren 2015, 2016 und 2018, die Möglichkeit ent- zogen sowie das Recht abgesprochen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich vom sozialen Tropf zu lösen. Dies beabsichtige sie nun auch für die Jahre 2020 und 2021 zu tun (pag. 26 ff., entspricht pag. 220 ff.). Dasselbe geht aus seinem Schreiben vom 3. März 2020 an den «KTD ED- Behandlung» hervor, in welchem er auf ein Schreiben von C.________ vom
  36. Februar 2020 (Mahnung zur Einreichung von detaillierten Kontoauszügen für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019; pag. 30, entspricht pag. 116 f. und pag. 224) Bezug nahm und darauf hinwies, dass diese sich der Strafverfolgung entziehen wolle, was einem Schuldeingeständnis gleichkomme, «sowie um mich erneut daran zu hindern meinen eigentlich angestrebten Tätigkei- ten nach zu gehen, welche das Ziel verfolgen mich über kurz oder lang vom sozia- len Tropf zu lösen» (pag. 29, entspricht pag. 223). In dieselbe Richtung geht auch das Schreiben des Beschuldigten ans Regierungs- statthalteramt .________ vom 17. März 2020 (Betreff: «Einsprache gegen Verfü- gung des D.________ Sozialdienstes vom 12.03.2020 / Per Post zugestellt am 16.03.2020»), in welchem er in den Ziffern 4, 6, 11 und 12 ausführte oder darauf Bezug nahm, dass C.________ und der Sozialdienst mit ihren «diversen Rechts- brüchen und Rufmorden» sowie mit der «Verfügung des Sozialdienstes D.________» (betrifft die Verfügung vom 12. März 2020 von C.________, mit wel- cher dem Beschuldigten die Sozialhilfe wegen Nichteinreichung der Kontoauszüge per 31. März 2020 eingestellt wurde; pag. 44 f., entspricht pag. 164 f. und pag. 214 f.) verhinderten, dass er seinen Lebensunterhalt selber bestreiten könne (pag. 42 f., entspricht pag. 212 f.). In seinen Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2020 (pag. 289 f.) und an die Vorinstanz (Eingang am 11. Juli 2022; pag. 345) machte der Beschuldigte ebenfalls den Hinweis, dass der Sozialdienst bzw. die Gemeindeverwaltung sein primäres Ziel, nämlich seine Loslösung von der Sozialhilfe, verhindert habe (pag. 289 f., pag. 345 und pag. 347) sowie seine Tätigkeiten mehrfach durch unbe- gründete und gesetzwidrige Massnahmen verunmöglicht und damit seine wirt- schaftliche Existenz zerstört habe (pag. 345). Auch aus den weiteren Akten aus den Jahren 2018 und 2019 lässt sich entneh- men, dass der Beschuldigte wiederholt darauf hinwies, sich von der Sozialhilfe los- lösen zu wollen, dies aber durch den Sozialdienst D.________ verhindert werde (vgl. E-Mail des Beschuldigten an die IV-Stelle des Kantons Bern vom 8. Janu- ar 2018: pag. 242 f.; Replik des Beschuldigten vom 4. November 2019 zur Verfü- gung des Sozialdienstes D.________ vom 6. August 2019: pag. 230 [Ziff. 2 und 3]; 15 E-Mail des Beschuldigten vom 15. November 2019 an H.________ vom Sozial- dienst D.________: pag. 245 f.). Zusammenfassend lässt sich aus den genannten Schreiben und E-Mails des Be- schuldigten, aber auch aus seinen Aussagen wiederholt seine Haltung entnehmen, dass C.________ und die Gemeinde D.________ mit ihrem Verhalten und ihren Handlungen angeblich verhindert haben, dass er Arbeitseinsätze wahrnehmen und sich von der Sozialhilfe loslösen konnte. Indem er in der E-Mail vom 10. Februar 2020 schrieb (pag. 14): «Ich warne hiermit ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen, welches die Wahr- nehmung derartiger Einsätze, sowie die Generierung der entsprechenden Ein- kommen, jemals wieder in irgendeiner Form be- oder verhindert! […]» und die For- derung nach Übernahme von Reisespesen und nach Ausstellen von Arbeitszeug- nissen stellte, bezweckte er, dass die Gemeinde D.________ alle seine Forderun- gen, die er mit der Übernahme von Arbeitseinsätzen verband, guthiess und ihrer- seits keine Forderungen an ihn stellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an die Gemeinde D.________ handelte es sich gemäss seinen Schreiben und E-Mails um verschiedene Sachen wie die bereits erwähnte Übernahme von Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbehaltlose Auszahlung von So- zialhilfe. Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise ausführte (vgl. pag. 517; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), hatten diese Forderungen – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 661) – einen offenkundigen Zusammen- hang mit der Stellensuche, zumindest nach den Vorstellungen des Beschuldigten. So zeigen die oben genannten Ausführungen, dass der Beschuldigte die Gemeinde D.________ und insbesondere C.________ dafür verantwortlich machte, dass er bis anhin noch keine Arbeitsstelle gefunden hatte und weiterhin auf Sozialhilfe an- gewiesen war. Mit seinen Forderungen wollte er die Unterstützung der Sozialhilfe nach seinen Vorstellungen und er ging davon aus, dass er durch die Wahrneh- mung von Einsätzen bei verschiedenen Wohltätigkeitsorganisationen schliesslich eine Arbeitsstelle erhalten würde, wenn ihn die Gemeinde D.________ nach seinen Vorstellungen unterstützte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung läuft dem vom Beschuldigten beabsichtig- ten Ziel denn auch die Aussage von C.________ anlässlich der Berufungsverhand- lung auf die Frage, was der Beschuldigte mit seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 bezweckte, nicht zuwider. Wie bereits erwähnt, gab sie zu Protokoll, der Beschul- digte sei nicht einverstanden gewesen mit dem Vorgehen, mit der psychiatrischen Abklärung der IV. Er sei mit dem ganzen Vorgehen respektive der Arbeit des Sozi- aldienstes sowie mit ihrer persönlichen Arbeit als Sozialarbeiterin, Dienststellenlei- terin und dann als Bereichsleiterin nicht einverstanden gewesen (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 647 Z. 25 ff.). Der Kammer erschliesst sich dabei nicht, inwiefern diese Aussage die vom Beschuldigten gefor- derte Unterstützung bei der Arbeitssuche als Zweck der E-Mail ausschliessen soll- te. Vielmehr untermauert ihre Aussage gerade, dass der Beschuldigte mit den For- derungen in seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 auf den Sozialdienst Druck ausü- ben wollte, um diesen zu einem anderen als dem seiner Ansicht nach unrechten Verhalten zu bewegen. Dies gilt umso mehr, als C.________ die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 bereits zuvor mit dessen Forde- 16 rungen verknüpfte, denen sie nicht nachgekommen seien, und überdies davon ausging, dass der Beschuldigte die Gemeinde D.________ mit seinen Äusserun- gen unter Druck habe setzen wollen (pag. 137 Z. 92 ff. und pag. 137 f. Z. 111 ff.). Hinzukommend war – wie die zahlreich dargelegten Schreiben aufzeigen – die an- gebliche Verunmöglichung von Arbeitseinsätzen und die damit verhinderte Loslö- sung vom sozialen Tropf gerade einer der Hauptgründe, weshalb der Beschuldigte mit der Arbeit des Sozialdienstes nicht zufrieden war und damit ohne Weiteres un- ter den von C.________ erwähnten Unmut des Beschuldigten über das ganze Vor- gehen des Sozialdienstes zu fassen. Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass das Hauptanlie- gen des Beschuldigten in den genannten Formulierungen in der E-Mail vom
  37. Februar 2020 nicht das Einleiten eines Strafverfahrens gewesen sein kann (pag. 517 f.; S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wäre dies sein ein- ziges Ziel gewesen, hätte er sich auf die ehrverletzenden Ausdrücke beschränken können und hätte seine Warnung nicht explizit mit Forderungen verknüpfen müs- sen; zumal er diese Forderungen und seine Ansichten zum Verhalten von C.________ und der Gemeinde D.________ in Bezug auf seine Arbeitsbemühun- gen wiederholt auch in anderen Schreiben darlegte. In seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 5. April 2022 schrieb der Beschuldigte denn auch: «Ferner war ich zur Vorgehensweise unter Punkt 2 genötigt, weil Frau C.________ von sich aus niemals Anzeige eingereicht hätte, wenn sie nicht durch «Vorgesetzte» dazu gezwungen worden wäre.» (pag. 325). Damit bezog er sich ausdrücklich auf den im Strafbefehl vom 21. Februar 2022 erwähnten Tatbestand der üblen Nachrede (pag. 318 Ziffer 2). Dies zeigt ebenfalls, dass die «üble Nachrede» gereicht hätte, um ein Strafverfahren einzuleiten. Aber auch wenn nicht das eigentliche Ziel, ist die Einleitung des Strafverfahren mit der Forderung des Beschuldigten nach Unterstüt- zung bei der Arbeitssuche verbunden. So dürfte das Strafverfahren nach der Vor- stellung des Beschuldigten als (weiteres) Mittel zum Zweck gedient haben, seine Forderungen gegenüber C.________ bzw. dem Sozialdienst der Gemeinde D.________ durchzusetzen und diese endlich dazu zu bringen, seinen Vorstellun- gen entsprechend zu handeln. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass er bei der Polizei zunächst zwar angab, er habe mit der E-Mail erreichen wollen, dass die ganze Sache mit Frau C.________ vor Gericht ende, um dann aber sogleich bei der nächsten Frage, sein eigentliches Ziel zu offenbaren, nämlich das Handeln der Gemeinde entsprechend seiner Vorstellung im Zusammenhang mit der Stellensu- che. So antwortete er auf die Frage, wie er sich die zukünftige Zusammenarbeit mit der Gemeinde D.________ vorstelle, er verlange, dass diese ihre Arbeit erledigen würde und er auch Zeit habe, seiner Tätigkeit nachzugehen (polizeiliche Einver- nahme Beschuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 112 Z. 138 ff. und 144 ff.). Glei- ches gilt für den Umstand, wonach der Beschuldigte seine Forderungen auch nach eröffnetem Strafverfahren weiterhin geltend machte (polizeiliche Einvernahme Be- schuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 112 Z. 116 ff.) und auch zu Vergleichsver- handlungen bereit war. Im seinem undatierten Schreiben an die Vorinstanz (Ein- gang am 11. Juli 2022) führte er dabei aus: «Mein Vorteil eines Vergleiches liegt darin, dass ich zwar auf immense Schadenersatz- und Wiedergutmachungsforde- rungen in Millionenhöhe verzichte, aber trotzdem mit einer schwarzen «0» aus die- 17 ser Geschichte rauskommen. Somit könnte ich mich meinem Primären Ziel, mir die Loslösung von dieser Gangsterbehörde «Sozialdienst» in den nächsten Jahren er- neut zu erarbeiten, zu 100% und mit vollem Einsatz widmen. Sollte ich die nächs- ten Jahre stattdessen in Gerichtssälen verbringen, ist dies nicht möglich (pag. 347). Auch diese Ausführung des Beschuldigten zeigt einmal mehr deutlich, dass das Strafverfahren aus Sicht des Beschuldigten zweitrangig war und das eigentlich Ziel darin lag, sich vom Sozialdienst lösen zu können. Wie eingangs erwähnt, diente folglich auch das Strafverfahren einzig dem Zweck, Druck auf den Sozialdienst auszuüben, damit dieser endlich den Vorstellungen des Beschuldigten entspre- chend handeln und seinen Forderungen betreffend die Stellensuche bzw. seines primären Ziels, der Loslösung von der Sozialhilfe, nachkommen würde. Am Gesagten vermag sodann weder der von der Verteidigung in der Berufungs- verhandlung hervorgehobene Betreff der E-Mail, dessen Systematik noch der offe- ne Adressatenkreis etwas zu ändern. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus- führte und auch von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung wiederholt her- vorgehoben wurde, ist die E-Mail vom 10. Februar 2020 nicht isoliert, sondern unter Einbezug der Vorgeschichte des Beschuldigten mit dem Sozialdienst zu betrach- ten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung zeigt aber eben diese Vorgeschichte, wie den zuvor dargelegten Schreiben, E-Mails und auch den Aussagen des Be- schuldigten entnommen werden kann, das Motiv des Beschuldigten hinter der E-Mail vom 10. Februar 2020, nämlich die Unterstützung bei der Suche einer Ar- beitsstelle und die Erfüllung seiner Forderungen rund um diese Thematik, klar auf. Insbesondere kann hierzu noch einmal auf das kurz nach der besagten E-Mail ver- fasste Schreiben des Beschuldigten vom 17. Februar 2020 verwiesen werden. In diesem legte er unmissverständlich dar, dass ihm vom Sozialdienst bzw. C.________ in der Vergangenheit (konkret in den Jahren 2015, 2016 und 2018), die Möglichkeit entzogen sowie das Recht abgesprochen worden sei, seinen Le- bensunterhalt zu verdienen und sich vom sozialen Tropf zu lösen (pag. 26 ff., ent- spricht pag. 220 ff.). Letzteres betitelte er denn auch wiederholt als sein primäres Ziel. Im Zeitpunkt der E-Mail vom 10. Februar 2020 fand sich der Beschuldigte da- mit offensichtlich in einer für ihn wiederkehrenden Situation, in welcher nach seiner Vorstellung C.________ und der Sozialdienst D.________ ihm ein weiteres Mal seine angestrebte Loslösung vom sozialen Tropf verunmöglichen wollten. Die E-Mail vom 10. Februar 2020 bzw. die konkrete Androhung von massiver Gegen- gewalt ist folglich die Reaktion auf diese Situation und Ausdruck seines Unmutes darüber. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschuldigten sowie vor dem Hintergrund, dass er den Sozialdienst zu einem bestimmten Verhalten veran- lassen wollte, erscheint auch nachvollziehbar, weshalb er einen offenen Adressa- tenkreis für seine E-Mail wählte. Der Sozialdienst und insbesondere Frau C.________ kamen seinen Forderungen über mehrere Jahre nicht nach, weshalb es seiner Vorstellung nach wenig zielführend gewesen sein dürfte, die E-Mail nur an C.________ direkt oder die Mitarbeiter des Sozialdienstes der Gemeinde D.________ zu adressieren. Vielmehr dürfte er sich von einem offenen Adressa- tenkreis eine grössere Druckausübung und Wirkung seiner Worte erhofft haben. Wie der Beschuldigte zudem wiederholt selbst erwähnte, wollte er die «Machen- schaften» von C.________ und dem Sozialdienst D.________ aufzeigen. Auch vor 18 diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass er einen offenen Adressaten- kreis wählte und die E-Mail auch an Mitarbeiter des Regierungsstatthalteramtes sandte. Den Vorbringen der Verteidigung kann nach dem Gesagten somit nicht ge- folgt werden. 10.3 Zur Frage der physischen Gewalt bzw. wie die Adressaten dies auffassten Wie bereits erwähnt, schrieb der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 10. Febru- ar 2020, er werde auf die missbräuchliche, erpresserische Administrativgewalt der Behörde mit «massiver Gegengewalt» reagieren, wie dies durch das StGB legiti- miert werde (pag. 16 Ziff. 7). Weiter führte er aus: «Ich warne hiermit ihre Drecks- behörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unter- lassen, welches die Wahrnehmung derartiger Einsätze sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wieder in irgend einer Form be- oder verhin- dert! Dass Ihnen andernfalls die Anwendung von Art. 17 StGB blüht, habe ich be- reits mehrfach ausgeführt.» (pag. 14). Die Verteidigung machte in oberer Instanz geltend, der Beschuldigte habe bereits früher zu gröberen Aussagen und einem rauen Ton gegriffen, es sei seine Art der Kommunikation mit dem Sozialdienst gewesen. Die Sozialdienstmitarbeiter seien im Umgang mit renitenten, unzufriedenen und fordernden Personen jedoch erfah- ren und besonders geschult. Sie hätten gewusst, dass man keine Angst vor einem physischen Angriff seitens des Beschuldigten haben musste. Dies zeige sich ins- besondere aus den internen Journaleinträgen des Sozialdienstes, aber auch auf- grund der Historie zwischen dem Sozialdienst und dem Beschuldigten. Bereits im Jahre 2017 sei der Ton des Beschuldigten gegenüber dem Sozialdienst Thema gewesen. Trotz Involvierung verschiedener Behörden sei man aber schliesslich zum Schluss gekommen, dass keine Drittgefährdung vom Beschuldigten ausgehe. Die damaligen Gefährdungsmeldungen seien unbegründet gewesen. Der Beschul- digte habe bereits damals keine Gewalt ausgeübt oder konkrete Handlungen um- gesetzt. Spätestens ab diesem Zeitraum (2017/2018) sei dem Sozialdienst D.________ folglich bewusst gewesen, dass keine Gefahr vom Beschuldigten aus- gehe, sondern er einfach eine besondere und auffällige Wortwahl habe (oberin- stanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Oktober 2025: pag. 661). Auch zur Beantwortung der Frage, wie die Mitarbeitenden der Gemeinde D.________ und C.________ die eingangs dargelegten Äusserungen des Be- schuldigten auffassten, ist die E-Mail vom 10. Februar 2020 nicht gesondert anzu- schauen, sondern es ist auch zu eruieren, was vorgängig vorgefallen ist. So schrieb der Beschuldigte in der E-Mail vom 10. Februar 2020 selber, dass er be- reits mehrfach ausgeführt habe, dass sonst die Anwendung von Art. 17 StGB blühe (pag. 14). In einem Brief ans Regierungsstatthalteramt .________ (Eingang am 23. Oktober 2017) mit dem Titel «Situationsbericht Sozialdienst D.________ / IV-Antrag» legte der Beschuldigte seine Geschichte und seine Sicht auf die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst D.________ dar (pag. 256 ff.). Er schrieb u.a., dass er C.________, als diese noch persönlich für ihn zuständig gewesen sei, während fast jedem Gespräch davongelaufen sei, «weil ich ob ihrer Provokationen das Bedürfnis 19 verspürte zuzuschlagen!!! Ich habe noch nie eine Frau geschlagen, habe auch nicht die Absicht dies je zu tun, und will nach Möglichkeit verhindern, dass diese Hassverbrecherin den Anfang macht!» (pag. 268). Ebenfalls schrieb er, dass er im November 2016 zum ersten und letzten Mal in seinem Leben Suizidgedanken ge- habt habe, was ihn dazu veranlasst habe, sich ins Kriseninterventionszentrum des O.________ (Spital) einweisen zu lassen. Er hielt fest: «Mir wurde – natürlich zu spät – klar dass ich mittlerweile dank Frau C.________’s Machenschaften sowie die ihrer Mitverschwörer, noch ganz andere Probleme habe als «nur» wirtschaftli- che und finanzielle. Bereits seit Sommer 2013 – das wurde mir so, auch erst kürz- lich bewusst – frage ich mich beinahe täglich, warum ich nicht zum Sozialdienst fahre und die Scheisse aus dieser Hassverbrecherin rausprügle!!!» (pag. 269). Er habe sich ertappt, wie er neben der juristischen Aufarbeitung nach alternativen Möglichkeiten suche. Absichtliche Beleidigungen sowie ehrverletzende Äusserun- gen hätten nicht gefruchtet. Weiter führte der Beschuldigte aus: «Daher beschäftige ich mich mit dem Gedanken meinerseits eine leichte Straftat zu begehen. in Form einer Ohrfeige oder so ähnlich. In dem Fall kriege ich – wenn überhaupt – höchs- tens 6 Monate bedingt, abzüglich mildernder Umstände, und die C.________ sowie Ihre Mitverschwörer dürften schätzungsweise 6 Jahre sitzen!!! Soweit bin ich aller- dings noch nicht. Ich sehe noch immer legale Möglichkeiten! Nichts desto trotz müssen die Sozialdienst-MitarbeiterInnen jetzt endlich einsehen, dass das Fass randvoll ist. Ich weiss wirklich nicht, was passiert wenn mir diese C.________, oder ein/e andere/r dieser Hassverbrecher noch ein einziges Mal dummdreist in’s Gesicht lügt! Der Bogen ist zigfach überspannt! Es ist genug! Aus, Schluss, fertig! Es erträgt rein gar nichts mehr von diesen Verbrechern!!! Keine Lügen, keine Tatsachenverdrehungen, keine Anschuldigungen, keine Drohungen, keine Unterstellungen, keine Polemiken, NICHTS! Die haben nur noch PERFEKTE AR- BEIT abzuliefern, und das natürlich wie immer RÜCKWIRKEND!» (pag 271; Her- vorhebungen im Original). Die Mitarbeitenden des Sozialdienstes D.________ hatten in der Folge Angst vor dem Beschuldigten, wie die Journaleinträge des Sozialdienstes D.________ vom
  38. Dezember 2017 bis zum 21. Dezember 2017 zeigen (pag. 247 f.). Diesen ist zu entnehmen, dass der Sozialdienst D.________ Ende 2017 aufgrund der Schreiben und der E-Mails des Beschuldigten die Kantonspolizei Bern, die KESB und die be- handelnde Psychologin des Beschuldigten kontaktierte. Die Kantonspolizei kam in- des zum Schluss, dass es (noch) zu wenig Material für eine Festnahme und eine Vorführung beim Notfallpsychiater gebe (pag. 247). Auch die KESB sah ihrerseits keine Handhabe für eine Fürsorgerische Unterbringung. Der E-Mail des Bereichs- leiters, P.________, an C.________ vom 12. Dezember 2017 ist sodann zu ent- nehmen, dass dieser der behandelnden Psychologin des Beschuldigten mitteilte, dass viele Mitarbeiter Angst vor dem Beschuldigten hätten und die Polizei da ge- wesen sei, eine Einweisung aufgrund der zu wenig konkreten Gefahrenandrohung aber nicht möglich sei. Die Psychologin gab damals an, der Beschuldigte komme wöchentlich zu ihr und sei krankheitseinsichtig (pag. 247 f.). Trotz der Einschätzungen der Kantonspolizei Bern, der KESB und der Psychologin bat P.________ mit E-Mail vom 15. Dezember 2017 die Polizei darum, beim Be- schuldigten vorbeizugehen und diesem mitzuteilen, dass sein Verhalten nicht ak- 20 zeptabel sei (pag. 249). Dem gleichentags verfassten Eintrag von C.________ ist zudem Folgendes zu entnehmen: «Wieder ein Eingang eines Drohbriefes, und eine E-Mail. Herr A.________ will nun Phase 2 + 3 seines Plan C’s lancieren. Was meint er damit? Wer übernimmt die Verantwortung? Ich meinerseits mache heute eine Gefährdungsmeldung an die KESB.» (pag. 250; Hervorhebungen im Original). Aufgrund dieses Drohbriefes und weiterer «unangenehmer Mails» an einige Mitar- beitende des Sozialdienstes fragte P.________ am 18. Dezember 2017 bei der Kantonspolizei Bern nach dem Stand der Dinge (pag. 250). Die kurz darauf ver- fasste E-Mail von P.________ an das Personal vom 21. Dezember 2017 enthält unter anderem folgenden Wortlaut: «Herr A.________. setzte seine Drohungen nicht um, was darauf hindeutet, dass die Psychiaterin und Psychologin in ihrer Ein- schätzung richtig liegen, dass von ihm grundsätzlich keine Drittgefährdung aus- geht. Wir warten jetzt ab, wie die KESB auf unsere Gefährdungsmeldung, die wir diese Woche abschickten, vorzugehen gedenkt. Wir bleiben am Ball und informie- ren selbstverständlich nach Bedarf. Für das Schalterpersonal gilt nach wie vor: Die erste Tür muss ihm geöffnet werden, die zweite Tür nicht. Es ist die Leitung zu kon- taktieren, im Notfall die Polizei Nr. 117.» (pag. 252). Aus den Journaleinträgen des Sozialdienstes D.________ vom 3. Januar 2018 bis zum 10. Januar 2018 wird sodann ersichtlich (pag. 241 ff.), dass die Kantonspolizei Bern vor den Festtagen 2017/2018 tatsächlich beim Beschuldigten zu Hause vor- sprach und diesem unmissverständlich zu verstehen gab, dass es für ihn Konse- quenzen haben werde, falls er in Betracht ziehe, konkrete Drohungen oder Taten umzusetzen. Dieser habe sich den Polizisten gegenüber ruhig und anständig ver- halten, sei aber im Gespräch immer wieder abgeschweift (E-Mail vom 27. Dezem- ber 2017 Kantonspolizist Q.________ an P.________: pag. 241). Kurz vor der E-Mail vom 10. Februar 2020, die Auslöser für die Strafanzeige gegen den Beschuldigten war, meldete sich der Beschuldigte mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 27. Januar 2020 beim Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde D.________, I.________, und enervierte sich u.a. über die Grundbedarfskürzung seiner Sozialhilfe für den Monat Februar 2020 sowie über C.________. Weiter wies er darauf hin, dass C.________ «längstens in der JVA einsitzen müsste! […] Soll- ten sich sowohl die Gemeinde als auch die zuständigen Justizbehörden weigern, mir diese Frau ein für allemal vom Hals zu schaffen, und sollte sie mich erneut belästigen, werde ich selber berechtigt (Art. 17 StGB) und auch genötigt sein ent- sprechend zu Handeln. Gewarnt habe ich sie mehr als nur oft genug!» (pag. 216). Weiter führte er im Zusammenhang mit verschiedentlichen Kosten, Einkommens- ausfällen etc. aus, dass er alles einklagen und bis dahin keinerlei Auflagen und Forderungen des Sozialdienstes erfüllen werde. Sodann hielt er fest: «Sollte dies zu erneuten Drohungen, Anfeindungen, Mobbing, Kürzungen zwecks Strafvereite- lung, was auch immer Ihnen einfällt – führen, greift ebenfalls Art. 17 StGB. Auch ich als vorsätzlich, ohne eigenes Verschulden generierter Sozialhilfe-Empfänger, habe das Recht mich selber, meine Tätigkeiten und meine Einkommen, mit allen ange- messenen Mitteln gegen Kriminelle wie z.B. C.________ zu verteidigen! Schreiben Sie sich hinter die Ohren: wenn mir nur die Optionen bleiben 1. mich nochmal 10 Jahre von einer hirnamputierten Gemeindeverwaltung mobben zu lassen, oder 2. Die Vorgänge zu beschleunigen in dem ich eine bedingte Freiheitsstrafe riskiere 21 (abzüglich mildernder Umstände en gros) weil ich ein paar Backpfeifen verteile; wähle ich Variante 2!» (pag. 217). Und schliesslich enthält die besagte E-Mail vom 10. Februar 2020 des Beschuldig- ten an H.________ von der Einwohnergemeinde D.________ und weitere Empfän- ger (pag. 14 ff.) verschiedene Erwähnungen von C.________ (im Total 17 Mal). Auch die «Drecksbehörde» wird dreimal erwähnt, wobei hiermit der Sozialdienst D.________ gemeint sein dürfte (pag. 14 ff., Einleitung und Ziff. 4 und 7). Sodann schrieb der Beschuldigte, die eingangs dargelegten Zeilen, welche der besseren Übersicht halber sogleich noch einmal zitiert werden (pag. 14 ff., Hervorhebungen im Original): «Ich warne hiermit ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen welches die Wahrnehmung derarti- ger Einsätze, sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wie- der in irgend einer Form be- oder verhindert! Dass Ihnen andernfalls die Anwen- dung von Art. 17 StGB blüht, habe ich bereits mehrfach ausgeführt. Die Reisespe- sen nach L.________ (Ort) finanziert Ihre «Behörde», soweit die Kosten nicht durch M.________ (Verband) selber getragen werden….Es stand Ihnen NIE, und steht Ihnen nach wie vor definitiv nicht zu, irgend etwas zu unternehmen, um derlei Arbeitseinsätze zu verhindern!!!». Ferner bin ich […] zu einem Bewer- bungsgespräch/Meeting […] eingeladen, welches in N.________ (Ort) statt findet. Da ich […], bezahlt Ihre Drecksbehörde die vollen SBB-Reisespesen .________ re- tour. […] Auch hier warne ich ausdrücklich davor, irgend etwas zu veran- bzw. zu unterlassen, um die Wahrnehmung dieses Termins zu be- oder verhindern!» (pag. 14 f.). Und in Ziffer 7 seiner E-Mail führte der Beschuldigte aus: «Sollte mich Ihre Drecksbehörde nochmals in dieselbe Situation bringen, wie’s Frau C.________ in den Jahren 2015/16 getan hat, werde ich auf diese missbräuchli- che, erpresserische Administrativgewalt, mit massiver Gegengewalt reagieren, wie dies durch das StGB legitimiert wird.» (pag. 16). Aufgrund dieser E-Mail vom 10. Februar 2020 lud der Abteilungsleiter Öffentliche Sicherheit D.________, R.________, den Beschuldigten zu einem «Konfrontati- onsgespräch» am 14. Februar 2020 ein; diesem blieb der Beschuldigte jedoch fern (Anzeigerapport vom 11. März 2020: pag. 4 «Konfrontationsgespräch mit der Ge- meinde D.________»; pag. 18 f.). Daraufhin reichte R.________ am 14. Februar 2020 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB .________ ein. In dieser führte er aus, er könne nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte eine Gefährdung für die Leiterin der Sozialhilfe oder weitere involvierte Personen darstelle (pag. 35). Der Einsatzleiter der Kantonspolizei Bern sah im Beschuldigten ebenfalls eine ernstzu- nehmende Gefahr (siehe Anzeigerapport vom 11. März 2020: pag. 6 «Schlussbe- merkung») und reichte von seiner Seite her ebenfalls eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein (pag. 9 ff.). Die dargelegte Historie zeigt auf, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes D.________ sowie auch übrige Behördenmitglieder, wie der Abteilungsleiter Öffent- liche Sicherheit D.________ oder der involvierte Einsatzleiter der Kantonspolizei Bern, die Äusserungen des Beschuldigten jeweils ernst nahmen und diese bei den Mitarbeiter des Sozialdienstes sowie auch bei C.________ grosse Bedenken und Ängste auslösten. Dies gilt sowohl für den Vorfall im Jahr 2017/2018 als auch für 22 die E-Mail des Beschuldigten vom 10. Februar 2020, wie anhand den übermittelten Gefährdungsmeldungen und den internen Journaleinträgen erkennt werden kann. Diese Erkenntnis wird von den Aussagen von C.________ untermauert. In ihrer po- lizeilichen Einvernahme vom 12. Februar 2020 gab sie an, dass sie seit diesem Vorfall [gemeint ist die E-Mail vom 10. Februar 2020] die Türe zu Hause immer ab- schliesse. Sie fürchte manchmal auch um die Sicherheit ihrer Angestellten. Sie fühle sich bedroht und es sei eine belastende Situation (polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 138 Z. 117 ff.). Auf Vorhalt der Aus- führungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 «Ich habe Frau C.________ bereits vor geraumer Zeit ausdrücklich untersagt, mich jemals wieder aussergerichtlich zu belästigen. Sollte sie sich noch immer nicht ausnahmslos dar- an halten, werde ich nach Eingang ihres nächsten Lügenpamphletes ebenfalls ent- sprechend reagieren.», erklärte C.________, sie fände dies bedenklich und sehr bedrohend (polizeilichen Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 138 Z. 121 ff.). Dass die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 bei ihr Angst um sich selbst und ihre Mitarbeitenden auslösten, wiederholte C.________ in ihrer Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 21. Februar 2024. Sie gab an, sie habe die E-Mail vom 10. Februar 2020 von H.________ weitergeleitet erhalten. Diese E-Mail habe sie betroffen gemacht. Sie habe nicht gewusst, wie es eskaliere. Am Schalter habe man geschaut, wie man verhindern könne, dass etwas passiere. Sie hätten wirklich Angst gehabt (erst- instanzliche Einvernahme C.________ vom 21. Februar 2024: pag. 457 Z. 27 ff.). Sie habe ein Telefonat von einer Person vom Regierungsstatthalteramt erhalten, dass ein Schreiben vom Beschuldigten eingegangen sei und sie wirklich aufpassen sollten. Dieses Schreiben habe sie nicht gesehen oder erhalten (erstinstanzliche Einvernahme C.________ vom 21. Februar 2024: pag. 457 Z. 231 f. und pag. 458 Z. 1 ff.). Sie habe Angst gehabt, weil die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten seit Jahren nicht wirklich gut verlaufen sei, sie hätten viele E-Mails erhalten (pag. 457 Z. 35 ff.). An einen physischen Angriff ihr gegenüber habe sie eher nicht gedacht. Sie habe eher Angst für das Team am Schalter gehabt. Es habe ein Angstklima geherrscht (pag. 458 Z. 8 ff.). Sie selber sei durch eine Sicherheitstüre abgegrenzt gewesen und ohne Termin hätte niemand zu ihr kommen können. Aber für die Leute am Schalter habe sie Angst gehabt, weil sie für diese verantwortlich gewesen sei (pag. 458 Z. 12 ff.). Da sie meistens die Letzte gewesen sei, die das Haus verlassen habe, habe sie nicht gewusst, ob draussen etwas passiere. Sie habe also draussen, als sie alleine gewesen sei, eine Zeitlang Angst gehabt (pag. 459 Z. 7 ff.). Es habe Zeiten gegeben, da habe sie zu Hause bewusst die Tü- re abgeschlossen (pag. 458 Z. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre früheren Aussagen, wo- nach ein Angstklima geherrscht und sie um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter am Schalter gefürchtet habe, wobei sie weiter ausführte, dass sie sich für diese ver- antwortlich gefühlt habe, vor allem auch für die Sozialversicherungsfrau. Diese ha- be im Gebäude vis-à-vis gearbeitet und dort sei kein gesicherter Eingang gewesen (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 648 23 Z. 18 ff. und 26 ff.). Auf die Frage, was die E-Mail des Beschuldigten bei ihr und den Mitarbeitern der Gemeinde D.________ ausgelöst habe, führte sie sodann aus, es sei schon vorher eine lange Geschichte gewesen. Irgendwo sei der Punkt erreicht, wo man Stopp sagen müsse. Sie sei mehrfach durch lange E-Mails bei der ganzen Gemeinde und bei allen Gemeinderäten angeschuldigt worden. Sie könne dies wegstecken, aber irgendwann sei genug gewesen. Sie habe sich dann auch bedroht gefühlt. Wenn sie abends rausgegangen sei, habe sie nie gewusst, ob jetzt etwas passiere oder nicht. Es sei kumulativ mit der ganzen jahrelangen Geschichte gewesen (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 648 Z. 9 ff.). Für die Kammer ist mit dem Wortlaut in der E-Mail vom 10. Februar 2020, den ge- nannten weiteren Unterlagen und gestützt auf die Aussagen von C.________ be- weismässig erstellt, dass letztgenannte sowie die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 als Androhung von physischer Gewalt auffassten und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurden. So zeigt sich aus den genannten Aktenstücken, dass der Beschuldigte bereits gegen Ende 2017 / Anfang 2018 körperliche Gewalt ins Spiel brachte, was die Mitarbeiter des Sozialdienstes D.________ dazu brachte, die Polizei einzuschalten und eine Gefährdungsmeldung bei der KESB einzurei- chen. Auch das Schreiben vom 27. Januar 2020 enthält Hinweise auf körperliche Gewalt und ist in einem drohenden Unterton mit Hinweis auf Art. 17 StGB ge- schrieben. Dass C.________ durch das Nachdoppeln des Beschuldigten mit der E- Mail vom 10. Februar 2020 Angst um sich und vor allem um ihre Mitarbeiter hatte, ist für die Kammer verständlich und nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr als die E- Mail – wie von C.________ anlässlich der Berufungsverhandlung dargelegt – ku- mulativ zu der bereits jahrelangen andauernden schwierigen Beziehung zwischen dem Sozialdienst D.________ und dem Beschuldigten hinzu. Dass der vorliegend fraglichen E-Mail mit Blick auf die Historie aber besonderes Gewicht zukommt und geeignet war C.________ und die Mitarbeiter des Sozialdienstes in Angst zu ver- setzen, zeigt sich insbesondere anhand ihrer differenzierten Aussage, wonach sie die zahlreichen, langen E-Mail des Beschuldigten und seine Anschuldigungen wegstecken könne, mit dieser E-Mail sei man jedoch an einem Punkt angelangt, an dem es genug gewesen sei und man Stopp sagen musste. Entgegen der Ansicht der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ging die E-Mail gerade nicht im Grundrauschen der Geschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Sozial- dienst D.________ unter, sondern stach hervor. Der Verteidigung kann ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Ge- meindemitarbeiter hätten spätestens ab dem Vorfall im Jahr 2017/2018 gewusst, dass der Beschuldigte keine physische Gewalt anwenden würde. Nur, weil der Be- schuldigte seine Drohungen Ende 2017 bis anhin nicht in die Tat umgesetzt hatte, konnten sich die C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde nicht in Sicherheit darüber wiegen, dass er auch dieses Mal seinen Worten keine Taten folgen lassen würde, zumal er im Gegensatz zu der Jahreswende 2017/2018 nicht mehr psycho- logisch betreut war (staatsanwaltliche Einvernahme Beschuldigter vom 10. Ju- ni 2020: pag. 116 f. Z. 82 ff. und pag. 118 Z. 147 ff.; erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 455 Z. 37 f.). Gerade auch mit Blick auf die von 24 C.________ erwähnte Sozialversicherungsfrau, welche ohne gesicherten Eingang auskommen musste, war es unabdinglich die Äusserungen des Beschuldigten ernst zu nehmen. Die Situation zwischen dem Beschuldigten und der Gemeinde D.________ spitzte sich über die Jahre denn auch immer weiter zu. Auch vor die- sem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes eine allfällige physische Gewalt durch den Beschuldigten fürchteten. Überdies zei- gen die auf die E-Mail vom 10. Februar 2020 erfolgten Gefährdungsmeldungen des Abteilungsleiters Öffentliche Sicherheit D.________ und des Einsatzleiters der Kantonspolizei Bern auf, dass die Äusserungen des Beschuldigten auch von Per- sonen, die sich den Umgang mit (noch) schwierigeren Klienten gewohnt sind, als ernstzunehmend eingestuft wurden. Der Beschuldigte gab demgegenüber an, er habe nie physische Gewalt anwenden wollen und die Behörden hätten das gewusst oder wissen müssen, und der Bezug auf den Notwehrartikel beziehe sich z.B. auf Strafanzeigen oder ein solch gefaktes Mail, um ein Verfahren anzustreben (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Febru- ar 2024: pag. 452 Z. 25 ff., 34 f. und 39 f.). Auch seine Äusserungen im Schreiben ans Regierungsstatthalteramt (Eingang am 23. Oktober 2017) aus dem Jahr 2017 seien mehr oder weniger satirisch gemeint. Er habe sich betont humoristisch geäussert (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 454 Z. 24 ff.). Damit in Übereinstimmung bestritt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass Frau C.________ oder die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ Angst vor ihm gehabt hätten (oberinstanzliche Einvernahme vom 24. Oktober 2025: pag. 656 Z. 10 ff. und 27 ff.). Er gab aber anlässlich der Berufungsverhandlung in Zusam- menhang mit dem von ihm im Schreiben vom 27. Januar 2020 erwähnten Art. 17 StGB auch zu Protokoll: «Hinzukommt, Frau Gerichtspräsidentin, wenn ich Ihnen gegen das Schienbein trete, begehe ich eine Straftat, wenn ich Ihnen gegen das Schienbein trete, um zu verhindern, dass Sie mich mit einem Messer angrei- fen, bin nicht ich derjenige, der die Straftat begeht.» (pag. 657 Z. 25 ff.). Dies zeigt, dass ihm die Bedeutung von Art. 17 StGB bekannt war und dass ihm bewusst war, dass er mit Gewalt drohte. Die genannten Aussagen des Beschuldigten ändern nichts daran, wie die Mitarbei- ter der Gemeinde D.________ bzw. die Mitarbeiter des Sozialdienstes und C.________ das Verhalten des Beschuldigten und seine Äusserungen in der E-Mail vom 10. Februar 2020 auffassten. Sie konnten sich nicht sicher wissen, ob der Beschuldigte seine Drohungen nicht doch in die Tat umsetzen würde und mussten aufgrund der oben genannten Ausführungen davon ausgehen, dass der Beschuldigte seine Drohungen verwirklichen könnte. Für die Kammer ist deshalb erstellt, dass die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ durch die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 in Angst und Schrecken versetzt wurden. 25 10.4 Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte war Sozialhilfeempfänger bei der Gemeinde D.________ und er- bost über die Vorgehensweise der dortigen Bereichsleiterin C.________. Der Be- schuldigte schrieb am 10. Februar 2020 eine E-Mail an H.________ von der Ge- meinde D.________ sowie an weitere sieben Personen, welche zum Teil bei der Gemeinde D.________ oder beim Regierungsstatthalteramt .________ arbeiteten. Die E-Mail versandte er nicht direkt an C.________, ihr wurde die E-Mail aber wei- tergeleitet. In der E-Mail kündigte er an, auf die Administrativgewalt der Behörde mit «massiver Gegengewalt» zu reagieren, wie dies durch das StGB legitimiert werde. Damit wollte er die Mitarbeiter dazu bringen, Unterstützung zu erhalten, um eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an die Gemeinde D.________ handelte es sich gemäss seinen Schreiben und seinen E-Mails um verschiedene Sachen wie die Übernahme von Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbehaltlose Aus- zahlung von Sozialhilfe. Diese Forderungen hatten zumindest nach den Vorstellun- gen des Beschuldigten einen Zusammenhang mit der Stellensuche. Mit seinen Forderungen wollte er die Unterstützung der Sozialhilfe nach seinen Vorstellungen und er ging davon aus, dass er eine Arbeitsstelle erhalten würde, wenn ihn die Gemeinde D.________ nach seinen Vorstellungen unterstützte. Die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ fassten die Äusserun- gen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 als Androhung von physischer Gewalt auf und wurden durch diese in Angst und Schrecken versetzt. Sie kamen jedoch den Forderungen des Beschuldigten nicht nach. Die auf die E-Mail vom 10. Februar 2020 erfolgten Gefährdungsmeldungen des Ab- teilungsleiters Öffentliche Sicherheit D.________ und des Einsatzleiters der Kan- tonspolizei Bern zeigen zudem, dass die E-Mail auch von Personen, die sich den Umgang mit schwierigeren Klienten gewohnt sind, als ernstzunehmend eingestuft wurde. III. Rechtliche Würdigung
  39. Rechtliche Grundlagen zu Art. 285 Ziff. 1 StGB Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 522 ff.; S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Teils wiederholend, teils ergänzend ist auf das Folgende hinzuweisen: 26 Art. 285 Ziff. 1 StGB besteht aus drei Tatbestandsvarianten: Der Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, der Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und dem tätlichen Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,
  40. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 285). Unter Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse der Beamten bzw. der Behörde verstanden, wobei es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln muss (HEIMGARTNER, a.a.O., N 9 f. zu Vor Art. 285). Neben physischer Gewalt ist das psychische Zwangsmittel der Drohung tatbe- standsmässig. Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerk- mal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der «Androhung eines ernstlichen Nachteils» bei der Nötigung auszule- gen. Gemäss der Praxis zu Art. 181 StGB muss die Androhung geeignet sein, ei- nen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Als Beispiel ist die implizite Androhung von Gewalt mit den Worten «Dann komme ich nach Bern und behüte Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch» zu nennen (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., N 10 f. zu Art. 285). Die Drohung der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen Leib und Leben ist regel- mässig geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzuzwingen (DELNON/RÜDY, in: Bas- ler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 40 zu Art. 181). Die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes beim Opfer wie etwa Panik oder Angstlähmung ist hingegen nicht vorausgesetzt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 26 zu Art. 181). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 30 zu Art. 181; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 180). Bei der Tatbestandsvariante der sog. Beamtennötigung zwingt der Täter die Amts- person zur Vornahme einer Amtshandlung, d.h. er bewirkt diese durch den Amts- träger gegen dessen Willen. Es bleibt unerheblich, ob diese rechtmässig oder un- rechtmässig ist. Selbst wenn die Amtsperson zu deren Vornahme verpflichtet ge- wesen wäre, ist eine diesbezügliche Nötigung somit grundsätzlich tatbestandsmäs- sig. Auch die Nötigung muss mit den Mitteln der Gewalt oder Drohung erfolgen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Vornahme der Amtshandlung durch den Amtsträger (HEIMGARTNER, a.a.O., N 12 zu Art. 285). Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Bei der ersten und zweiten Tatbestandsvariante muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung er- folgen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 23 zu Art. 285). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrig- keit bei der Beamtennötigung noch nicht indiziert. Diese muss gemäss herrschen- der Lehre und Praxis wie bei Art. 181 StGB positiv begründet werden. Dazu sind dieselben Regeln anzuwenden. Denen zufolge ist eine Nötigung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind. Dasselbe gilt, wenn 27 Zweck und Mittel erlaubt sind, aber die Benutzung dieses Mittels zum angestrebten Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Prinzipi- en können in der Regel lediglich bei der Beamtennötigung mittels Drohung zur Rechtfertigung der Tat führen, da die Gewalt grundsätzlich ein unerlaubtes Mittel darstellt. Keine rechtswidrige Nötigung stellt auch die Androhung von Rechtsbehel- fen dar, im Falle, dass der Amtsträger eine bestimmte Amtshandlung nicht vor- nehme (HEIMGARTNER, a.a.O., N 13 zu Art. 285).
  41. Strafbarkeit des Versuchs Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit der Versuch strafbar ist. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit des Versuchs setzt somit in subjektiver Hinsicht den Tatentschluss voraus, welcher wie beim voll- endeten Delikt den Vorsatz sowie gegebenenfalls weitere subjektive Unrechtsele- mente umfassen muss (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 22 StGB). In objektiver Hinsicht muss der Täter zum Beginn der Tatausführung geschritten sein. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der Beginn der Tatausführung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die ei- ne Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (NIGG- LI/MAEDER, a.a.O., N 10 zu Art. 22 StGB). Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird, aber der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintritt. Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzu- nehmen. Es ist zu fragen, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB; BGer 6B_1206/2016 vom
  42. Mai 2017 E. 2.1).
  43. Subsumtion Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Mitarbeitern der Gemeinde D.________ und C.________ um Beamte nach Art. 110 Abs. 3 StGB handelt. Gemäss Beweisergebnis wollte der Beschuldigte die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ dazu bringen, Unterstützung zu erhalten, um eine Arbeitsstelle zu fin- den, wie er sich dies vorstellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an die Gemeinde D.________ handelte es sich um verschiedene Sachen wie die Über- 28 nahme von Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbe- haltlose Auszahlung von Sozialhilfe. Diese Forderungen liegen somit innerhalb der Amtsbefugnisse der Mitarbeiter der Gemeinde D.________. Dem Beweisergebnis ist weiter zu entnehmen, dass die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 als Androhung von physischer Gewalt auffassten und da- durch in Angst und Schrecken versetzt wurden. Auch wenn es sich bei ihnen um Personen handelte, die in ihrer täglichen Arbeit mit herausfordernden und schwieri- gen Klienten zu tun haben, sind die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 zusammen mit seinen Äusserungen in früheren E-Mails und Schreiben, in welchen er – wie aufgezeigt (vgl. E. 10.3 hiervor) – teilweise ebenfalls bereits physische Gewalt ins Spiel brachte, geeignet, selbst ei- nen besonnenen Beamten in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Dies wird zusätzlich von den Gefährdungsmeldungen des Abteilungsleiters Öffentliche Sicherheit D.________ und des Einsatzleiters der Kantonspolizei Bern untermau- ert. Der Verteidigung kann demgegenüber nicht gefolgt werden, soweit sie vorbrachte, dass sich aufgrund des offenen Adressatenkreises niemand von der Drohung des Beschuldigten angesprochen oder dazu genötigt gefühlt habe, die angeblich gefor- derte Amtshandlung vorzunehmen. Infolgedessen könne auch die von der Recht- sprechung und Lehre geforderte Intensität der Drohung nicht bejaht werden (pag. 661). Sie verkennt, dass sowohl aus der E-Mail vom 10. Februar 2020 als auch aus deren Zusammenhang mit zahlreichen früheren Schreiben und E-Mails unmissverständlich hervorgeht, an wen sich die von ihm ausgesprochene Drohung richtete und von wem er die Erfüllung seiner Forderungen verlangte. Der offene Adressatenkreis vermag folglich nichts daran zu ändern, dass sich C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ vom Beschuldigten nicht bedroht gefühlt haben. Davon ausgehend vermag der offene Adressatenkreis denn auch die Intensität der Drohung nicht zu schmälern. Vielmehr zeigen die Reaktionen der Personen, die von der E-Mail erfuhren, wie R.________, der den Beschuldigten daraufhin zu einem Konfrontationsgespräch aufbot oder die Person des Regie- rungsstatthalteramtes, die sich telefonisch bei C.________ mit dem Hinweis melde- te, dass sie aufpassen solle, das Gegenteilige auf. Bezüglich der Intensität der Drohung kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, Diese lauten wie folgt (pag. 525; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat den Mitarbeitenden der Gemeinde D.________ explizit mit «massiver Gegen- gewalt» und der Begehung einer Straftat (in Notwehr) gedroht. Dass der Beschuldigte mit «massiver Gegengewalt» nicht nur «psychische Gewalt» oder ähnlich meinte, zeigte dieser bereits mit der E- Mail vom 23. Oktober 2017, in welchem er explizit physische Gewalt ins Spiel brachte. Er stellte auch in den Raum, die Strafklägerin zu verprügeln. Für das Gericht sind die vorgeworfenen Drohungen des Beschuldigten in diesem Kontext mithin hinreichend intensiv, um Angst bei den Betroffenen auszulö- sen und grundsätzlich auch geeignet, um einen Mitarbeitenden des Sozialdiensts resp. der Gemeinde gefügig zu machen. Der Beschuldigte kann sich in Anbetracht der selbst beschriebenen Aggravation 29 (legale Mittel reichen nicht mehr, Ohrfeige bzw. Prügel notwendig) zudem nicht darauf berufen, dass er bisher nicht als gefährlich eingeschätzt wurde. Es ist für die rechtliche Würdigung sodann unwesentlich, ob der Beschuldigte seine Drohung ernst meinte und ob er diese in die Tat umsetzen wollte. Entscheidend ist, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes D.________ und C.________ die Drohung als ernst gemeint auffassten, was sie auch taten. Die Äusserungen des Beschuldig- ten in seiner E-Mail erreichen somit diejenige Intensität, die nötig ist, um das Dro- hungselement von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu erfüllen. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehan- delt. Dieser habe die Abläufe im Sozialdienst gekannt und habe deswegen ge- wusst, dass er keine Unterstützung oder anderweitige Behandlung durch die Mitar- beiter erhalten werde (oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Okto- ber 2025: pag. 661). Dieser Argumentation kann die Kammer nicht folgen. Der Be- schuldigte schrieb die E-Mail vom 10. Februar 2020 direktvorsätzlich. Mit seinen Äusserungen wollte er die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ dazu bringen, seine Forderungen zu erfüllen. Indem er seine Forderungen mit der Warnung versah: «Ich warne ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen, welches die Wahrnehmung derar- tiger Einsätze sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wie- der in irgend einer Form be- oder verhindert! Dass Ihnen andernfalls die Anwen- dung von Art. 17 StGB blüht, habe ich bereits mehrfach ausgeführt.» (pag. 14) und indem er «massive Gegengewalt wie dies durch das StGB legitimiert wird» (pag. 16) androhte, sowie aufgrund seiner Äusserungen im Schreiben vom 27. Januar 2020 musste der Beschuldigte wissen und wollen, dass die Mitarbeiter der Ge- meinde D.________ sowie C.________ seine Warnung als Androhung von physi- scher Gewalt verstanden und dadurch seinen Forderungen nachkamen. Ihm war bewusst, dass er mit Gewalt drohte, wie auch seine anlässlich der Berufungsver- handlung zu Art. 17 StGB gemachte Aussage: «Hinzukommt, Frau Gerichtspräsi- dentin, wenn ich Ihnen gegen das Schienbein trete, begehe ich eine Straftat, wenn ich Ihnen gegen das Schienbein trete, um zu verhindern, dass Sie mich mit einem Messer angreifen, bin nicht ich derjenige, der die Straftat begeht.» (pag. 657 Z. 25 ff.) zeigt. Er wollte die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ in rechtlicher Hinsicht folglich zu einer Amtshandlung nötigen. Die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ handelten in der Folge nicht nach den Vorstellungen des Beschuldigten, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Form der Beamtennötigung nicht erfüllt ist. Da der Be- schuldigte aber alles, was zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes nötig war, ge- tan hatte und der Erfolg nur noch vom Verhalten der Behörden abhing, handelt es sich um einen vollendeten Versuch. Weil die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrigkeit bei der Beamtennötigung noch nicht indiziert, muss geprüft werden, ob die Rechtswidrigkeit positiv begründet ist. Die Androhung von physischer Gewalt ist ein unerlaubtes Mittel, weshalb die Rechtswidrigkeit ohne Weiteres zu bejahen ist. 30 Es liegen sodann auch keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. Soweit die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung, wonach der Beschuldigte gegenüber dem Sozialdienst nicht anders habe handeln können als mit besagter E-Mail vom 10. Februar 2025 (pag. 661), über- haupt als Anrufung eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 15 oder 17 StGB zu verstehen sind, kann im Einklang mit der Vorinstanz festgehalten wer- den, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinde D.________ vorliegen. Vielmehr hielten sich der Sozialdienst D.________ und auch C.________ gegenüber dem Beschuldigten in Bezug auf die Sozialhilfe an das Gesetz und verhielten sich entsprechend rechtmässig.
  44. Fazit Damit liegt ein vollendeter Versuch der Gewalt und Drohung gegen Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor und der Beschuldigte ist des- wegen schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
  45. Anwendbares Recht Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 285 Ziff. 1 StGB dahingehend revidiert, als die Freiheitsstrafe die grundsätzliche Strafart ist, während eine Geldstrafe nur noch in leichten Fällen ausgesprochen werden kann. Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat am 10. Februar 2020 und damit vor dieser Revision von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Da der frühere Artikel 285 Ziff. 1 StGB die Wahlmöglichkeit der Geld- oder Frei- heitsstrafe vorsah und vorliegend – wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird (vgl. E. 17 hiernach) – eine Geldstrafe angezeigt ist, ist das aktuell geltende Recht für den Beschuldigten nicht milder. Folglich gelangt Art. 285 Ziff. 1 StGB in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung (aStGB). Der allgemeine Teil des StGB hat seit der Tatbegehung demgegenüber keine rele- vante Änderung erfahren (die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB traten per 1. Januar 2018 in Kraft), so dass sich die Frage des milderen Rechts (lex mitior) dafür im vorliegenden Fall von vornherein nicht stellt.
  46. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben (pag. 529 f.; S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dar- auf kann verwiesen werden. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der alleini- gen Berufung des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung 31 die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt wer- den, als sie von der Vorinstanz eingesetzt wurden, zumal sich das Verschlechte- rungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.6).
  47. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Der Beschuldigte hat sich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht (Art. 285 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Strafandrohung für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 285 Ziff. 1 aStGB). Der Strafrahmen beträgt somit Geldstrafe nicht unter drei Tagessät- zen bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) oder Freiheitsstrafe von mindes- tens drei Tagessätzen bis zu 3 Jahren (Art. 40 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Da die Kammer vorliegend aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigt sich die Frage nach der Straf- art. Für die vom Beschuldigten begangene versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist auch oberinstanzlich eine Geldstrafe auszusprechen, wobei dies im Übrigen auch die Wahl der Kammer wäre: Es liegen keine sachli- chen Gründe vor, um vorliegend der Freiheitsstrafe den Vorzug gegenüber der Geldstrafe zu geben. Der Beschuldigte ist Ersttäter und hat sich seit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens wohl verhalten (vgl. E. 18.3 hiernach), womit kei- ne Hinweise dafür vorliegen, weshalb eine blosse Geldstrafe nicht geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf ihn einzuwirken. Sodann erachtet die Kammer auch aufgrund des vorliegenden Einzeltatverschuldens die Geldstrafe als ange- messene Strafart. Mit Blick auf das methodische Vorgehen ist Folgendes festzuhalten: Da vorliegend die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist demnach, welche Fol- gen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 121). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 32
  48. Konkrete Strafzumessung 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive und subjektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 Ziff. 1 aStGB ist das reibungslose Funktionie- ren der staatlichen Organe (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 zu vor Art. 285 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (Fassung vom 1. Januar 2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Für einen Täter, der sich gewalt- sam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen, sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 20 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 51). Vorliegend wollte der Beschuldigte die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ dazu bringen, Unterstützung zu erhalten, um eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an die Gemeinde D.________ handelte es sich um verschiedene Sachen wie die Übernahme von Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbehaltlose Aus- zahlung von Sozialhilfe. Damit wollte er, dass ihn die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern bevorzugten und nicht dem Gesetz entsprechende Leistungen erbrachten. Der Erfolgsunwert der vollendeten Tat ist somit nicht zu bagatellisieren. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Gewalt anwandte, aber eine solche androhte. C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ wurden durch die Androhung von Ge- walt in Angst und Schrecken versetzt und fühlten sich über längere Zeit unwohl, da sie davon ausgehen mussten, dass der Beschuldigte seine Drohungen verwirkli- chen könnte. Der Beschuldigte versandte die E-Mail vom 10. Februar 2020 sodann an verschiedene Personen und adressierte nebst C.________ mit «Drecksbehör- de» auch mehrere Mitarbeiter der Gemeinde D.________. Dies wirkt sich verschul- denserhöhend aus. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte und die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewe- sen wäre. Beides wirkt sich indes tatbestandimmanent aus, womit die subjektive Tatschwere insgesamt neutral ausfällt. 18.1.2 Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den weiteren Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatver- schulden insgesamt als leicht zu bezeichnen. Im Einklang mit der Vorinstanz sowie im Vergleich zum dargelegten Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien er- achtet die Kammer eine Strafe in der Höhe von 30 Tagessätzen für die vollendete Tat als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 33 18.2 Verschuldensunabhängige Strafminderungsgründe 18.2.1 Versuch Liegt nur ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte zwar nach seiner Vorstellung nach alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes nötig war, jedoch haben die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ die Forderungen des Beschuldigten nicht erfüllt. Der tatbe- standsmässige Erfolg lag relativ weit von der Vollendung weg. Die Kammer erach- tet eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen als angemessen, womit eine vorläufige Strafe von 20 Tagessätzen resultiert. 18.2.2 Verfahrensdauer Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 20. Februar 2020 und der Strafbefehl datiert vom 21. Februar 2022. Von der Ausfällung des Strafbefehls bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 21. Februar 2024 vergingen genau zwei Jahre. Die Urteilsbegründung datiert vom 5. April 2024. Oberinstanzlich erging das Urteil schliesslich am 24. Oktober 2025, wobei zu berücksichtigen ist, dass die ursprünglich angesetzte Berufungsverhandlung wegen Gründen, die in der Person des Beschuldigten lagen, verschoben werden musste. Die gesamte Verfahrens- dauer von rund fünfeinhalb Jahren ist vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend weder um ein besonders aufwändiges noch komplexes Verfahren handelte, zu lang. Dabei lässt sich insbesondere die Zeit zwischen der Ausfällung des Strafbe- fehls und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht sachlich begründen. Der vorliegenden Verfahrensdauer ist im Rahmen von Art. 47 StGB entsprechend Rechnung zu tragen. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafminderung von 2 Ta- gessätzen auf 18 Tagessätzen als angemessen. 18.3 Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert. Der Beschuldigte ist unverheiratet und kinderlos (pag. 650 Z. 21 ff.). Er ist weiterhin von der Sozialhilfe abhängig, leistet laut eigener Aussage aber gelegentlich Sozialeinsätze (pag. 650 Z. 30 ff. und pag. 651 Z. 1 ff. und 5 ff.). Zudem leide er an gesundheitlichen Problemen in Form von regelmässigen Mus- kelkrämpfen (pag. 650 Z. 37 ff.). Gemäss Strafregisterauszug vom 16. Okto- ber 2025 weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (pag. 638). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind nach dem Gesagten neutral zu werten. Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren grundsätzlich anstän- dig verhalten. Aufrichtige Reue oder Einsicht in die Tat zeigte er indes nicht. Seit 34 Eröffnung des vorliegenden Verfahrens ist er strafrechtlich nicht mehr in Erschei- nung getreten (pag. 638). Schliesslich sind auch keine Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich. 18.4 Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert somit eine Gelds- trafe von 18 Tagessätzen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes darf die Kammer jedoch nur eine Strafe von 12 Tagessätzen aussprechen, womit die erstinstanzlich ausgefällte Strafe zu bestätigen ist. 18.5 Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Ein- künfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unter- stützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (DOLGE, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34). Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte weiterhin von der Sozialhilfe abhängig und lebt folglich am Existenzminimum. Im Einklang mit der Vorinstanz ist die Ta- gessatzhöhe demnach auf CHF 30.00 festzusetzten. Es sind sodann keine Um- stände ersichtlich, die es gebieten würden, den in solchen Fällen üblichen Tages- satz von CHF 30.00 zu unterschreiten. 18.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter und hat sich seit Eröffnung des vorliegenden Straf- verfahrens wohl verhalten. Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe sprechen würden. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot kommt zudem vorliegend ohnehin aus- schliesslich eine bedingte Strafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht. 18.7 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu 35 verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der be- dingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches […] vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden kön- nen, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze auf einen Fünftel bzw. 20 % der verschuldensangemessenen Gesamtsanktion festgelegt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 180.00 (pag. 533; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Diskussion steht vorliegend eine Tat aus dem Februar 2020. Wie bereits mehr- fach erwähnt, hat sich der Beschuldigte seither bewährt und ist nicht mehr straffäl- lig geworden. Aufgrund der langen Zeitdauer seit dem Vorfall und weil der Be- schuldigte seither nicht mehr straffällig geworden ist, erachtet die Kammer das Ausfällen einer Verbindungsbusse als Denkzettel als nicht mehr angezeigt. Hinzu- kommend wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil u.a. zur Bezahlung der hälftigen erstinstanzlichen sowie den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt (vgl. E. 19 hiernach). Angesichts seiner engen finanziellen Verhältnisse, die sich im Tagessatz von CHF 30.00 widerspiegeln, ist dies für den Beschuldigten bereits ei- ne spürbare Folge des vorliegenden Verfahrens. Nach dem Gesagten ist auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse zu verzichten. 18.8 Konkretes Strafmass Es ist folglich eine bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00, ausma- chend CHF 360.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. V. Kosten und Entschädigungen
  49. Verfahrenskosten 19.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 3'000.00 (sich zu- sammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 600.00 und des 36 Gerichts von CHF 2'400.00 [inkl. schriftliche Begründung]). Sie auferlegte dem Be- schuldigten infolge des Schuldspruchs wegen versuchter Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO betref- fend die erfolgte Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede davon die Hälf- te, ausmachend CHF 1'500.00. Die übrige Hälfte der Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 1'500.00, schied die Vorinstanz für den erstinstanzlich erfolgten Frei- spruch von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe aus und auferlegte sie dem Kanton Bern zur Bezahlung. Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Ange- sichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die anteilsmässigen erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 (1/2 von CHF 3'000.00) zu tragen. Die auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrens- kosten (1/2) sowie deren Tragung durch den Kanton Bern sind indessen bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6 hiervor). 19.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte auch die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
  50. Entschädigungen 20.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der Stunden- ansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte nach Zeitaufwand beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. 37 Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 20.1.1 Erste Instanz (Rechtsanwalt S.________) Mit Verfügung vom 8. April 2022 der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland wurde das amtliche Honorar von Rechtsanwalt S.________ auf CHF 1'835.40 fest- gesetzt und das volle Honorar auf CHF 2'266.20 bestimmt. Es wurde weiter ver- fügt, dass über die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Endent- scheid zu befinden sein wird (pag. 315 ff.). Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt S.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren (CHF 1'835.40) besteht kein Anlass. Sie ist zu bestätigen. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'835.40 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 917.70 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt. 20.1.2 Erste Instanz (Rechtsanwalt B.________) Die Vorinstanz entschädigte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren gemäss dessen eingereich- ter Kostennote (pag. 438 ff.) mit CHF 7'258.50. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'258.50 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'258.50 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 3'629.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.1.3 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 24. Okto- ber 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'206.15 geltend (pag. 663 ff.). Diese setzt sich zusammen aus 22.833 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 4'566.66, Auslagen von CHF 199.40, einem Reisezuschlag von CHF 50.00 und MWSt von 8,1 % (ab dem 1. Januar 2024), ausmachend CHF 390.10. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ gibt nur zu wenigen Bemerkungen Anlass. Zunächst ist der für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 3.00 Stunden auf die effektive Dauer von 2.50 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 8.00 Stunden für die Vorbe- reitung auf die Berufungsverhandlung wird insbesondere mit Blick darauf, dass 38 Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bereits vor erster Instanz verteidigte und der Verhandlungsgegenstand in oberer Instanz im Vergleich zur ersten Instanz eingeschränkt wurde, als übersetzt. Der Aufwand für die Verhandlungsvorbereitung wird daher auf 6.00 Stunden gekürzt. Schliesslich erachtet die Kammer auch den geltend gemachten Aufwand für die zahlreiche Korrespondenzen (Positionen «Wei- terleiten an Klient») als zu hoch. Hierfür ist eine Kürzung von 0.33 Stunden resp. 20 Minuten vorzunehmen. Im Ergebnis wird die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ um 2.83 Stunden (2 Stunden und 50min) auf einen angemessenen Aufwand von 20 Stunden gekürzt. Die übrigen Positionen der Kostennote geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 4'593.60 (inkl. Auslagen und MWSt). Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv ver- wiesen. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'593.60 in vol- lem Umfang (inkl. Auslagen und MWSt) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.2 Entschädigung des Vertreters der (ehemaligen) Strafklägerin Nach Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft ge- genüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den An- trag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Mangels Antragsstellung durch C.________ auf Bestätigung der erstinstanzlich zu- gesprochenen Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'020.75 (inkl. Auslagen und MWSt) entfällt vorliegend eine Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. VI. Verfügungen
  51. Biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA- ProfilG). 39 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
  52. das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 10. Februar 2020 in D.________ zum Nachteil von C.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Entrichtung einer Entschädigung ein- gestellt wurde;
  53. A.________ vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi- alhilfe, angeblich begangen in der Zeit von Januar 2018 bis November 2019 in D.________ unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, an den Kanton Bern freigesprochen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch), begangen am
  54. Februar 2020 in D.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 285 Ziff. 1 (a)StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt:
  55. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 360.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
  56. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 (1/2 von CHF 3'000.00).
  57. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. 40 III.
  58. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Vorverfahren, Rechtsanwalt S.________, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 8. April 2022 auf CHF 1'835.40 bestimmt (pag. 315 ff.). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'835.40 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 917.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  59. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung (A) 20.50 200.00 CHF 4’100.00 amtliche Entschädigung (P) 0.50 100.00 CHF 50.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 196.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’346.30 CHF 334.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’680.95 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.50 200.00 CHF 2’300.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 34.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’384.40 CHF 193.15 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’577.55 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'258.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'258.50 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 3'629.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  60. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 199.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’249.40 CHF 344.20 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’593.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST 41 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'593.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'593.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt:
  61. Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA- ProfilG).
  62. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwalt S.________ (auszugsweise) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung innert 10 Tagen)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern

1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 169 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Oktober 2025 Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. Februar 2024 (PEN 22 432)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 21. Februar 2024 das folgende Urteil (pag. 491 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 10. Februar 2020 in D.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ wird eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Entrichtung einer Entschädigung. Die Entschädigung für die Verteidigungskosten wird in Ziffer IV. hiernach bestimmt. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit von Januar 2018 bis November 2019 in D.________ (Ort), unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 300.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00 insgesamt be- stimmt auf CHF 1'500.00 (inklusive schriftliche Begründung), an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'100.00. Die Entschädigung für die Verteidigungskosten wird in Ziffer IV. hiernach bestimmt. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch), begangen am 10. Febru- ar 2020 in D.________ (Ort) und in Anwendung der  Art. 22, 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 180.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt.

3 3. Zu den hälftigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwalt- schaft von CHF 300.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00 (inklusive schriftliche Begründung). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'100.00. 4. A.________ hat der Strafklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 2'020.75 (inklusi- ve Auslagen und Mehrwertsteuer) für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. IV. [amtliche Entschädigung] V. Weiter wird verfügt: 1. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. [Eröffnungsformel] 2. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 4. März 2024 frist- gerecht die Berufung an (pag. 497). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 5. April 2024 und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 542 f.). Am 29. April 2024 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 547 ff.). Der Beschuldigte beschränkte seine Beru- fung auf den Schuldspruch (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die damit einhergehende Sanktion (Geldstrafe und Verbindungsbusse; Ziff. III.1. und III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Tragung der Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen (Ziff. III.3., III.4. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs) sowie die weitere Verfügung betreffend die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2024 Gelegenheit gegeben, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 551 f.). Mit Eingabe vom

21. Mai 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am obe- rinstanzlichen Verfahren (pag. 555 f.). Die Strafklägerin C.________, privat vertre- ten durch Rechtsanwalt E.________, liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Vorladung zur Hauptverhandlung datiert vom 22. November 2024 (pag. 579 f.). Mit persönlichem Schreiben vom 15. März 2025 stellte der Beschuldigte sinn- gemäss ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 3. April 2025 und stellte diverse (Beweis-)Anträge (pag. 586 f.). Rechtsanwalt B.________ wurde mit Verfügung vom 19. März 2025 Gelegenheit gegeben, innert Frist zum Schrei- ben des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 589 f.)

4 Mit Eingabe vom 21. März 2025 teilte Rechtsanwalt E.________ namens und Auf- trags der Strafklägerin mit, dass diese nicht länger als Strafklägerin am oberin- stanzlichen Verfahren teilnehmen wolle. Gleichzeitig wurde ihre Dispensation von der Berufungsverhandlung – mit Ausnahme der eigenen Einvernahme, falls an die- ser festgehalten werde – beantragt. Infolge Mandatsschluss beantragte sodann auch Rechtsanwalt E.________ die Befreiung vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung (pag. 593). Der Verteidigung wurde das rechtliche Gehör zum Gesuch der Strafklägerin um Entlassung aus dem oberinstanzlichen Verfahren gewährt (pag. 596 f.). Mit Eingabe vom 28. März 2025 teilte Rechtsanwalt B.________ bezüglich des Schreibens des Beschuldigten vom 15. März 2025 mit, über den Gesundheitszu- stand des Beschuldigten seien weitergehende ärztliche Abklärungen zu treffen. Ein allfälliges Zeugnis betreffend die Berufungsverhandlung werde am 1. April 2025 schnellstmöglich eingereicht. Bezüglich des Gesuchs der Strafklägerin um Entlas- sung aus dem oberinstanzlichen Verfahren beantragte er die Abweisung sowie das Festhalten an der Einvernahme der Strafklägerin anlässlich der Berufungsverhand- lung (pag. 604 f.). Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde die Entlassung der Strafklägerin aus dem oberinstanzlichen Verfahren festgestellt (die Strafklägerin wird infolgedessen im Nachfolgenden als C.________ geführt). An ihrer Einvernahme, nunmehr als Zeu- gin, wurde indes festgehalten. Weiter wurde Rechtsanwalt E.________ von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung befreit (pag. 607 f.). Mit Eingabe vom 2. April 2025 stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 3. April 2025 und liess der Kammer ein ärztliches Attest von Dr. med. F.________ zukommen, in welchem dem Beschuldigten die Verhandlungsunfähigkeit attestiert wurde (pag. 620 f.). Mit Verfügung vom 2. April 2025 wurde das Verschiebungsgesuch gutgeheissen und die Berufungsverhandlung abgesetzt (pag. 617 f.). Mit Vorladung vom 5. August 2025 wurde die Berufungsverhandlung neu für den 24. Oktober 2025 angesetzt (pag. 625 f.; 627 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 24. Oktober 2025 statt (pag. 644 ff.). 3. Gesuch um amtliche Verteidigung In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte gleichzeitig die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger für das oberinstanzliche Verfahren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 549). Mit Verfügung vom

28. Juni 2024 wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist aktuelle und wenn möglich belegte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen (pag. 558 f.). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Juni 2024 nach (pag. 562 f.), woraufhin ihm mit Beschluss vom 10. September 2024 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren an- tragsgemäss gewährt wurde (pag. 569 ff.).

5 4. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung vom 29. April 2024 beantragte der Beschuldig- te, es seien sämtliche ihn betreffenden (internen) Akten und Unterlagen der Stif- tung G.________ (Fachstelle Arbeitsintegration) sowie der Abteilung Soziales (Be- reich Sozialhilfe) der Gemeinde D.________ zu edieren (pag. 548). C.________, damals noch Strafklägerin, wurde das rechtliche Gehör gewährt. Sie teilte mit Schreiben vom 22. Juli 2024 mit, dass sie keine Bemerkungen zum Be- weisantrag des Beschuldigten anzubringen habe (pag. 565). Mit Beschluss vom

10. September 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten begründet abge- wiesen (pag. 569 ff.). Auf die Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen. Im Hinblick auf den ersten Verhandlungstermin vom 3. April 2025 wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug, datierend vom 24. März 2025, eingeholt (pag. 595). Nach Absetzung infolge Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten wurde im Hin- blick auf die Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2025 erneut ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 16. Oktober 2025, über den Beschuldigten ein- geholt (pag. 638). Am 14. Oktober 2025 stellte der Beschuldigte mit persönlichem Schreiben diverse Anträge, u.a. beantragte er sinngemäss die erneute Verschiebung der Berufungs- verhandlung sowie die Gutheissung von sämtlichen bereits gestellten Gesuchen um Akteneinsicht bei diversen Behörden (Staatsanwaltschaft, Regierungsstatthal- teramt, Invalidenversicherung (IV)-Zweigstelle .________ Sozialdienst D.________, Stiftung G.________; vgl. pag. 632 f.). Mit Verfügung vom 16. Okto- ber 2025 wurde Rechtsanwalt B.________ dazu aufgefordert, zum Schreiben des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 635 f.). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 stellte Rechtsanwalt B.________ in Aussicht, die vom Beschuldigten aufgebrachten Beweisergänzungsanträge, nämlich die vollständige Edition sämtlicher den Beschuldigten betreffenden (internen) Akten und Unterlagen der Stiftung G.________ (Fachstelle Arbeitsintegration) sowie der Abteilung Soziales (Bereich Sozialhilfe) der Gemeine D.________, anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise erneut zu stellen (pag. 641 f.). Wie mit genannter Eingabe in Aussicht gestellt, bestätigte die Verteidigung anläss- lich der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2025 die mit Berufungserklärung vom 29. April 2024 gestellten Beweisanträge (vgl. oben erster Abschnitt; pag. 645) Mit Beschluss der Kammer wurden diese vollumfänglich abgewiesen. Für die mündliche Begründung des Beschlusses wird auf das Protokoll der Hauptverhand- lung verwiesen (pag. 646). Schliesslich wurden C.________ als Zeugin und der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 647 ff.; 650 ff.). Nach den genannten Einvernahmen wiederholte die Verteidigung die bereits ge- stellten Beweisanträge erneut und beantragte eventualiter, das Verfahren sei zwecks Vornahme von weiteren Beweisergänzungsmassnahmen an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen. Mit Beschluss der Kammer wurden die Beweisanträge (erneut) begründet abgewiesen. Für die mündliche Begründung des Beschlusses wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung verwiesen (pag. 659).

6 5. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 662; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch), angeblich begangen am 10. Februar 2020 um 13:30 Uhr am .________ (Weg) in D.________ (Ort), freizusprechen; 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzu- erlegen; 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der ein- gereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; 4. Es sei die unverzügliche Löschung sämtlicher Resultate der erkennungsdienstlichen Erfassung (Daktyloskopische Daten, Fotografien und Signalement) aus sämtlichen Registern (auch der Kantonspolizei intern) gerichtlich anzuordnen; 5. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 21. Februar 2024 festzustellen; 6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 21. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 10. Februar 2020 in D.________ zum Nachteil von C.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Entrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde und der Beschuldigte von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, an- geblich begangen in der Zeit von Januar 2018 bis November 2019 in D.________ (Ort), unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, frei- gesprochen wurde (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Schuld- spruch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und damit zusammenhängend die Sanktion (Ziff. III.1. und III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III.3., III.4. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzu- kommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Er- messen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016

7 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschul- digten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Ver- schlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Strafbefehl und Änderung Anklage Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 des Strafbefehls vom 21. Februar 2022 (pag. 318 ff.) und mit Verfügung vom 21. Februar 2024 (pag. 442 f. und 444 f.: Än- derung der Anklage auf telefonische Aufforderung hin des erstinstanzlichen Ge- richts nach Art. 329 Abs. 2 StPO [pag. 441]) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich versucht begangen am 10. Februar 2020 um 13:30 Uhr in D.________ (Ort), durch folgenden Sachverhalt vorgeworfen: A.________ war Sozialhilfeempfänger bei der Gemeinde D.________ und erbost über die Vorgehensweise der dortigen Bereichsleiterin C.________. A.________ schrieb am 10. Februar 2020 eine E-Mail an H.________ von der Gemeinde D.________, sowie an sieben weitere Personen, welche zum Teil bei der Gemein- de D.________ oder dem Regierungsstatthalteramt arbeiteten. In der E-Mail kün- digte er an, auf die Administrativgewalt der Behörde mit «massiver Gegengewalt» zu reagieren, wie dies durch das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) legitimiert werde. Damit wollte er die Mitarbeiter der Gemeinde dazu bringen, Unterstützung zu erhalten, um eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstellte, was ihm jedoch nicht gelang. 8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die E-Mail vom 10. Februar 2020 an H.________ und diverse weitere Personen verfasst und verschickt hat (polizeiliche Einvernahme Beschuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 110 Z. 38 f. und pag. 112 Z. 128 f.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom 6. April 2022: pag. 126 ff. und pag. 130 Z. 143 ff.; erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 21. Februar 2024: pag. 450 Z. 43 f. und pag. 451 Z. 1; Stellungnahme des Be- schuldigten zum Strafbefehl [Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 05.04.2022]: pag. 325). Erwiesen ist weiter auch, dass der Beschuldigte diese E-Mail nicht direkt an C.________ verschickt hat, ihr aber die E-Mail weitergeleitet wurde (polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 137 Z. 81 ff. und pag. 457 Z. 22 ff.).

8 Zum bestrittenen Sachverhalt kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 511 f.; S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet sinngemäss, dass die in dem von ihm verfassten E-Mail gemachten Aus- sagen zum Ziel hatten, die Strafklägerin oder andere Mitarbeiter der Gemeinde D.________ zu einem bestimmten Tun zu verleiten. Er bestreitet insbesondere, dass er die Mitarbeiter der Gemeinde dazu habe bringen wollen, ihn so zu unterstützen, um eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstell- te. Die Staatsanwaltschaft habe dabei lediglich einen von vielen Punkten aufgenommen, welchen man als Nötigung sehen könne. Es sei in der E-Mail aber hauptsächlich um die Rückerstattung von Spesen gegangen, die Zuständigkeit von Frau C.________, fehlende Arbeitszeugnisse, die einzurei- chenden Kontoauszüge und den Versand von Akten. Das sei aber nicht angeklagt. Bei der Staatsan- waltschaft sei es nur um die Einstellung der Sozialhilfe gegangen, darum sei das zuerst auch ange- klagt gewesen (pag. 463). Zudem bestreitet der Beschuldigte, dass sein Schreiben als Nötigung oder Drohung wahrgenommen worden sei, resp. die hinreichende Schwere erreicht habe. Es sei ein Grundrauschen einer unhöfli- chen Kommunikation gewesen (pag. 463). Diese Ausführungen haben für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls Gültigkeit. Bestritten ist weiterhin der im Strafbefehl bzw. in der Anklageänderung vom

21. Februar 2024 erwähnte Grund, wonach der Beschuldigte mit seiner Ankündi- gung, auf die Administrativgewalt der Behörde mit «massiver Gegengewalt» zu re- agieren, wie dies durch das Strafgesetzbuch legitimiert sei, die Mitarbeiter der Ge- meinde dazu habe bringen wollen, eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstellte (staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom 6. April 2022: pag. 126 ff.; Stellungnahme des Beschuldigten zum Strafbefehl [Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 5. April 2022]: pag. 325; erstinstanzliches Plädoyer Vertei- digung vom 21. Februar 2024: pag. 463; oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Oktober 2025: pag. 661 [für die Vorbringen der Verteidigung wird jeweils auf die sich in den Akten befindliche Audioaufnahme des Plädoyers verwiesen). Weiter bestreitet der Beschuldigte, dass er physische Gewalt habe ausüben wollen. C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde hätten dies gewusst und keine Angst gehabt (erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 21. Februar 2024: pag. 452 Z. 34 ff. und 39 f.; oberinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom

24. Oktober 2025: pag. 656 Z. 14 ff. und 30 ff.; erstinstanzliches Plädoyer Verteidi- gung: pag. 463 «Beweisergebnis», pag. 464 «Rechtliches» und pag. 465 letztes Wort des Beschuldigten; oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Okto- ber 2025: pag. 661). 9. Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweismittel die E-Mail des Beschuldigten an H.________ vom 10. Februar 2020 um 13:30 Uhr (pag. 14 ff.), der Anzeigerapport vom 11. März 2020 (pag. 2 ff.) und die Gefährdungsmeldungen des Einsatzleiters (EL)-Fall der Kantonspolizei Bern, StadtPol D.________, vom 4. März 2020 mit Beilagen (pag. 9 ff.) sowie vom Abteilungsleiter Öffentliche Sicherheit der Gemein- de D.________ vom 14. Februar 2020 (pag. 35 ff.) betreffend den Beschuldigten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) .________ vor.

9 Zudem befinden sich in den Akten eine E-Mail des Abteilungsleiters Soziales der Gemeinde D.________ vom 12. Februar 2020 (pag. 237), ein Schreiben des Be- schuldigten vom 27. Januar 2020 an den Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde D.________, I.________ (pag. 216 f.), und diverse Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde D.________ vom 9. Januar 2020 (pag. 173 f.), vom 3. Februar 2020 (pag. 175) und vom 17. Februar 2020 (pag. 170) an den Beschuldigten, (mit-)unterschrieben von C.________. Weiter liegen der Kammer zwei Schreiben des Beschuldigten vom 14. Februar 2020 (pag. 21 ff., entspricht pag. 32 ff. und pag. 208 ff.) und vom 15. Februar 2020 an die Kantonspolizei Bern (pag. 24 f., ent- spricht pag. 218 f.), ein Schreiben des Beschuldigten vom 17. Februar 2020 mit dem Angebot eines «aussergerichtlichen Vergleichs» (pag. 26 ff., entspricht pag. 220 ff.) und ein Schreiben der Gemeinde D.________ ans Regierungsstatthal- teramt .________ vom 27. Februar 2020, u.a. mit Ausführungen zum «ausserge- richtlichen Vergleich» des Beschuldigten (pag. 168 f.), vor. Auch liegen Journaleinträge der Gemeinde D.________ in der Zeit vom 11. De- zember 2017 bis zum 21. Dezember 2017 (pag. 247 ff.) sowie vom 3. Januar 2018 bis zum 10. Januar 2018 (pag. 241 ff.), ein Schreiben des Beschuldigten ans Re- gierungsstatthalteramt .________ (Eingang am 23. Oktober 2017) mit einem Situa- tionsbericht (pag. 256 ff.) und der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes .________ vom 5. Mai 2020 gegen die am 6. August 2019 von der Gemeinde D.________ verfügte Sozialhilfekürzung (pag. 193 ff.) vor. Daneben finden sich weitere zahlreiche Unterlagen in den Akten, welche nicht namentlich erwähnt wer- den, worauf aber verwiesen wird. Als subjektive Beweismittel liegen seitens des Beschuldigten die polizeiliche Ein- vernahme vom 13. Februar 2020 (pag. 109 ff.), die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 10. Juni 2020 (pag. 114 ff.), die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 6. April 2022 (pag. 126 ff.), die Einvernahme an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 21. Februar 2024 (pag. 450 ff.) und die Einvernahme an der Be- rufungsverhandlung vom 24. Oktober 2025 (pag. 650 ff.) vor. C.________ wurde am 12. Februar 2020 von der Polizei (pag. 135 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 als Auskunftsperson (pag. 457 ff.) sowie an der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2025 (pag. 647 ff.) als Zeugin einvernommen. Der Inhalt der genannten subjektiven wie objektiven Beweismittel wird an dieser Stelle nicht im Detail wiedergegeben, sondern es wird – soweit notwendig – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen. 10. Konkrete Beweiswürdigung 10.1 Vorbemerkungen Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits in der Zeit vom

1. Mai 2010 bis zum 30. April 2015 durch die Einwohnergemeinde D.________ so- zialhilferechtlich unterstützt wurde. Per 1. Mai 2015 wurde die Sozialhilfe einge- stellt. Seit dem 1. Dezember 2016 wird der Beschuldigte erneut sozialhilferechtlich durch die Einwohnergemeinde D.________ unterstützt, nachdem er sich am

10

30. November 2016 über das Kriseninterventionszentrum KIZ .________ bei der Einwohnergemeinde D.________ erneut zur Sozialhilfe angemeldet hatte (siehe dazu Entscheid Regierungsstatthalteramt .________ vom 5. Mai 2020 Ziff. III.1: pag. 198). Den diversen Schreiben des Beschuldigten in den Akten lässt sich wei- ter entnehmen, dass er mit der Arbeit des Sozialdienstes der Einwohnergemeinde D.________ und mit der Arbeit von C.________ nicht zufrieden war und wiederholt dezidiert seinen Unmut und sein Unverständnis kundtat (siehe dazu auch Ent- scheid Regierungsstatthalteramt .________ vom 5. Mai 2020 Ziff. III.4.4: pag. 202; siehe auch Schreiben des Beschuldigten ans Regierungsstatthalteramt .________ [Eingang am 23. Oktober 2017] betreffend «Situationsbericht Sozialdienst D.________/IV-Antrag»: pag. 256 ff.). 10.2 Zweck/Ziel der E-Mail vom 10. Februar 2020 Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen unterschiedliche Angaben dazu, was er mit seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 und den darin gemachten Äusse- rungen habe bezwecken wollen: Einerseits gab er wiederholt an, er habe C.________ dazu bringen wollen, Anzeige gegen ihn zu erstatten, damit die Justizbehörden sich mit ihren und den Machen- schaften der Behörden auseinandersetzen würden (polizeiliche Einvernahme Be- schuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 110 Z. 51 ff., pag. 111 Z. 94 ff. und 107, pag. 112 Z. 123 ff. und pag. 112 Z. 140 f.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom 10. Juni 2020: pag. 130 Z. 148 ff.; erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 21. Februar 2024: pag. 452 Z. 6 ff., pag. 452 Z. 13 ff., pag. 453 Z. 17 ff. und pag. 454 Z. 1 ff.; zuletzt auch an der oberinstanzlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025: pag. 653 Z. 22 ff.). Andererseits führte der Beschuldigte aber auch mehrfach aus, dass er seit 2012 permanent Arbeitszeugnisse (der Arbeitsprogramme) von J.________ und der Stif- tung G.________ einfordere (polizeiliche Einvernahme Beschuldigter vom 13. Fe- bruar 2020: pag. 113 Z. 160 ff.; erstinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom

21. Februar 2024: pag. 453 Z. 23 ff.). Mit diesen Arbeitszeugnissen würde er an ei- nem anderen Punkt stehen; er hänge zehn Jahre länger als nötig am sozialen Tropf (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 453 Z. 43 ff.). Er gab weiter an, dass die Sozialbehörde ihm das Recht abspreche, sein eigenes Ein- kommen zu erzielen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme Beschuldigter vom

10. Juni 2020: pag. 120 Z. 231 f.). Der Hauptpunkt sei, dass die Sozialbehörde Lü- gen, Betrug und Amtsmissbrauch einsetze, um solche Arbeitseinsätze wie bei K.________ (Schweizer Organisation .________) zu verhindern (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 453 Z. 4 ff. und 20 f.). Auch an der Beru- fungsverhandlung nahm er Bezug auf das Arbeitszeugnis bzw. den Abschlussbe- richt der Stiftung G.________, welcher nicht korrekt verfasst worden sei und über welchen der Sozialdienst D.________ bzw. C.________ Gelder bei der Invaliden- versicherung habe erschleichen wollen (oberinstanzliche Einvernahme Beschuldig- ter vom 24. Oktober 2025: pag. 654 Z. 3 ff.). Seinen Forderungen nach Anpassung des Abschlussberichtes sei man seitens Sozialdienst nicht nachgekommen (obe- rinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 24. Oktober 2025: pag. 654 Z. 3 ff. und Z. 24 ff.). Hätte der Sozialdienst damals seine Pflicht erfüllt, wäre er heute

11 ganz woanders, wahrscheinlich kein Sozialfall mehr (oberinstanzliche Einvernahme Beschuldigter vom 24. Oktober 2025: pag. 654 Z. 30 ff.). Weiter führte der Be- schuldigte aus, er habe sich eine Betreuertätigkeit aufgebaut, welche er als Sprungbrett habe nutzen wollen, um in Richtung des ersten Arbeitsmarktes zu kommen. Dies habe C.________ mit voller Absicht sabotiert (oberinstanzliche Ein- vernahme vom 24. Oktober 2025: pag. 652 Z. 27 ff. und pag. 653 Z. 13 ff.). C.________ gab hingegen auf Nachfrage an, dass der Beschuldigte gegenüber der Gemeinde Unmut hege, weil sie seinen Forderungen nicht hätten nachkommen können und weil er sich vom Sozialdienst betrogen fühle (polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 137 Z. 92 ff.). Die Aussage des Beschul- digten in der fraglichen E-Mail vom 10. Februar 2020 «Sollte mich Ihre Drecks- behörde nochmals in dieselbe Situation bringen, wie’s Frau C.________ in den Jahren 2015/16 getan hat […]» bezog C.________ auf die Einstellung der Sozial- hilfe. Sie gehe davon aus, dass der Beschuldigte sie mit dieser Äusserung unter Druck habe setzen wollen (pag. 16 Ziff. 7; polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 137 f. Z. 111 ff.). Abschliessend ergänzte sie in der Einvernahme vom 12. Februar 2020, sie sehe in der Motivation für das Verhalten des Beschuldigten seine Legitimation, keine Stelle im Arbeitsmarkt annehmen zu können, weil sie das angeblich verhindere (polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 138 Z. 132 ff.). An der Berufungsverhandlung führte sie auf Frage, was der Beschuldigte mit der E-Mail vom 10. Februar 2020 bezweckt haben könnte, aus, der Beschuldigte sei nicht einverstanden gewesen mit dem Vorgehen, mit der psychiatrischen Abklärung der IV. Er sei mit dem ganzen Vorge- hen respektive ihrer Arbeit [gemeint ist die Arbeit des Sozialdienstes als Ganzes] sowie mit ihrer persönlichen Arbeit als Sozialarbeiterin, Dienststellenleiterin und dann als Bereichsleiterin nicht einverstanden gewesen (oberinstanzliche Einver- nahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 647 Z. 25 ff.). Sie bestätigte weiter ihre früheren Aussagen, wonach er die Gemeinde mit seinen Äusserungen habe unter Druck setzen wollen und die Motivation für sein Verhalten darin bestanden habe, keine Stelle im Arbeitsmarkt annehmen zu können, weil sie dies angeblich verhindert habe (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 647 Z. 40 ff. und pag. 648 Z. 1 und 3 ff.). Nach dem Gesagten kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass C.________ – entgegen der Ansicht der Verteidigung an der Berufungsverhand- lung (pag. 661) – die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Febru- ar 2020 durchaus mit der Suche nach einer Arbeitsstelle in Verbindung brachte. Zur Frage, was der Beschuldigte mit seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 bezweck- te, ist zunächst von deren Wortlaut auszugehen. Zu Beginn der E-Mail führte der Beschuldigte aus, dass er Anfragen für wohltätige Einsätze und für Einsätze als Betreuer/Leiter in Behindertensportlager erhalten habe. Da er das weitere Vorge- hen bis auf weiteres alleine bestimme, habe er sich zur Zusage entschieden. Da- nach kommt der folgende Wortlaut: «Ich warne hiermit ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen welches die Wahrnehmung derartiger Einsätze, sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wieder in irgend einer Form be- oder verhindert! Dass Ihnen

12 andernfalls die Anwendung von Art. 17 StGB blüht, habe ich bereits mehrfach aus- geführt. Die Reisespesen nach L.________ (Ort) finanziert Ihre «Behörde», soweit die Kosten nicht durch M.________ (Verband) selber getragen werden. […] Es stand Ihnen NIE, und steht Ihnen nach wie vor definitiv nicht zu, irgend etwas zu unternehmen, um derlei Arbeitseinsätze zu verhindern!!!. Ferner bin ich am Sonntag 21.6.2020 zu einem Bewerbungsgespräch/Meeting mit Vertreter/Innen ei- nes Multimedia-Konzerns eingeladen, welches in N.________ (Ort) statt findet. Da ich aufgrund von Frau C.________ Machenschaften kein Halbtax-Abo lösen kann, bezahlt Ihre Drecksbehörde die vollen SBB-Reisespesen .________ retour. […] Auch hier warne ich ausdrücklich davor, irgend etwas zu veran- bzw. zu unterlas- sen, um die Wahrnehmung dieses Termins zu be- oder verhindern!» (pag. 14 f.; Hervorhebungen im Original). Damit brachte der Beschuldigte seine Warnung, dass die Behörde nichts unterlas- sen bzw. veranlassen solle, was seine Arbeitseinsätze verhindere, und seinen Hinweis auf Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand) mit seinen Betreuereinsätzen sowie einem Vorstellungsgespräch in Verbindung. Weiter forderte er gleichzeitig die Übernahme von Reisespesen für diese Einsätze und das Vorstellungsge- spräch. Der Beschuldigte ist laut E-Mail vom 10. Februar 2020 sodann der Ansicht, dass die Gemeinde D.________ ab Sommer 2012 verhindert habe, dass er geplante Ar- beitseinsätze habe wahrnehmen können, indem sie ihn mit haltlosen Vorwürfen und Ehrverletzungen gemobbt und rechtswidrige Kürzungen der Sozialhilfe vorge- nommen habe. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er seiner Ansicht nach die Gelegenheit gehabt, einen Schlussstrich zu ziehen (pag. 16 «Bemerkungen am Rande»). Weiter lässt sich der E-Mail die Forderung des Beschuldigten nach Aus- stellung von Arbeitszeugnissen für die Teilnahme an den Arbeitsintegrationspro- grammen entnehmen (pag. 15 Ziffer 4). Schliesslich machte der Beschuldigte auch die folgende Aussage in seiner E-Mail vom 10. Februar 2020: «Sollte mich Ihre Drecksbehörde nochmals in dieselbe Si- tuation bringen, wie’s Frau C.________ in den Jahren 2015/16 getan hat, werde ich auf diese missbräuchliche, erpresserische Administrativgewalt, mit massiver Ge- gengewalt reagieren, wie dies durch das StGB legitimiert wird. […]» (pag. 16 Ziff. 7). Angesichts der Vorgeschichte, wonach dem Beschuldigten die Sozialhilfe per

1. Mai 2015 eingestellt wurde und er erst wieder im Dezember 2016 Sozialhilfe be- zog, nachdem er über das Kriseninterventionszentrum angemeldet worden war (vgl. E. 10.1 hiervor «Vorbemerkung»), ist – wie auch von C.________ vermutet – davon auszugehen, dass er sich mit seiner Bemerkung in Ziff. 7 der E-Mail vom

10. Februar 2020 auf die Einstellung der Sozialhilfe und seine darauffolgende psy- chische Situation bezieht. Für seine psychische Situation machte er «die Machen- schaften C.________ und ihrer Mitverschwörer» verantwortlich (vgl. E. 10.3 hier- nach; Ausführungen zum Schreiben des Beschuldigten ans Regierungsstatthalter- amt .________ [Eingang am 23. Oktober 2017], wonach er im November 2016 zum ersten Mal Suizidgedanken gehabt habe, was ihn dazu veranlasst habe, sich ins Kriseninterventionszentrum des O.________ (Spital) einweisen zu lassen [pag. 269 dritter Absatz]).

13 Zeitlich vorgelagert zur E-Mail vom 10. Februar 2020 verschickte der Beschuldigte am 27. Januar 2020 an den Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde D.________, I.________, ein Schreiben, in welchem er ebenfalls seine Forderung nach Ausstel- lung von Arbeitszeugnissen stellte und darauf hinwies, dass ihm der Sozialdienst die Wahrnehmung wohltätiger Arbeiten und die Generierung von Einkommen sowie die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Loslösung vom sozialen Tropf verunmögliche (pag. 216 f.). Er schrieb weiter, dass er alles einklagen und «bis da- hin keinerlei Auflagen und Forderungen Ihrer «Behörde» erfüllen werde. Sollte dies zu erneuten Drohungen, Anfeindungen, Mobbing, Kürzungen zwecks Strafvereite- lung, was auch immer Ihnen einfällt - führen, greift ebenfalls Art. 17 StGB. Auch ich als vorsätzlich, und ohne eigenes Verschulden generierter Sozialhilfe-Empfänger, habe das Recht mich selber, meine Tätigkeiten und meine Einkommen, mit allen angemessenen Mitteln gegen Kriminelle wie z.B. C.________ zu verteidigen!» (pag. 217). Der Hauptfokus des Beschuldigten lag somit auch im Schreiben vom 27. Janu- ar 2020, das zeitlich kurz vor der E-Mail vom 10. Februar 2020 erfolgte, auf der Ermöglichung der Wahrnehmung von wohltätigen Arbeitseinsätzen, der damit ver- bundenen Eingliederung in den Arbeitsmarkt und der Generierung von Einkommen. Diesem Schreiben lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschuldigte der Ge- meinde D.________ vorwarf, ihn dabei zu behindern. Im Anschluss zu diesem Schreiben des Beschuldigten vom 27. Januar 2020 erging von C.________ namens des Sozialdienstes der Gemeinde D.________ am 3. Fe- bruar 2020 ein Schreiben, in welchem sie dem Beschuldigten u.a. mitteilte, dass er Kontoauszüge für das ganze Jahr 2019 einzureichen habe, dass seine Auslagen jeweils nach Eingang der Quittung aufgrund der rechtlichen Grundlagen vergütet worden seien und dass Arbeitszeugnisse von ihnen nicht abgeändert würden (pag. 175). Im Nachgang zu diesem Schreiben versandte der Beschuldigte die be- reits erwähnte E-Mail am 10. Februar 2020 an H.________. Zeitlich nachgelagert zur E-Mail vom 10. Februar 2020 und zu seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2020 (pag. 109 ff.) schrieb der Beschuldigte am

15. Februar 2020 an die Kantonspolizei Bern u.a.: «Ergänzend zur Einvernahme vom 13. Bzw. meiner Gegenklage vom 14.2.2020 habe ich mich doch entschlossen die Frage Zitat: «was halten Sie von Frau C.________?» Zitat Ende, zu beantwor- ten. Diese lautet: Frau C.________ ist eine öffentlich bedienstete Person, welche mir das Recht abspricht meinen Lebensunterhalt zu verdienen und mich ggfs. vom sozialen Tropf zu lösen, weil die Gemeinde, sowie die Träger dieser sogenannten «Integrationsprogrammen» so Gelder von der IV, und im letzteren Fall zusätzlich, Gratis-Arbeitskräfte, um nicht zu sagen Arbeitssklaven erschleichen können. Um dies zu erreichen, sind Frau C.________ sowie ihren Bei Helfer/Innen erwiesener massen jeder Rechtsbruch, jede Lüge, jeder Rufmord und jede Anfeindung Recht.» (pag. 218). Diesem Schreiben des Beschuldigten lässt sich somit ebenfalls ent- nehmen, dass er C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde dafür verantwort- lich machte, dass er bis anhin nicht seinen Lebensunterhalt verdienen und sich nicht von der Sozialhilfe lösen konnte.

14 Auch in seinem Schreiben vom 17. Februar 2020 (wobei unklar ist, an wen sich dieses konkret richtete), in welchem er seine Bedingungen für einen «ausserge- richtlichen Vergleich» zur Erledigung der gegenseitigen Strafanzeigen bzw. Ge- genklagen darlegte, wies er in Ziff. 13 darauf hin, dass er bis Ende 2020 die Grundbedarfszahlungen erhalten und erst danach eine Neubeurteilung erfolgen sollte, damit er ungestört sein primäres Ziel, sich vom sozialen Tropf zu lösen, wei- terverfolgen bzw. wieder aufnehmen könne. Weiter wies er auch darauf hin, dass C.________ seine Erwerbstätigkeit wiederholt verhindert habe. Dadurch habe sie ihm mehrfach, namentlich in den Jahren 2015, 2016 und 2018, die Möglichkeit ent- zogen sowie das Recht abgesprochen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich vom sozialen Tropf zu lösen. Dies beabsichtige sie nun auch für die Jahre 2020 und 2021 zu tun (pag. 26 ff., entspricht pag. 220 ff.). Dasselbe geht aus seinem Schreiben vom 3. März 2020 an den «KTD ED- Behandlung» hervor, in welchem er auf ein Schreiben von C.________ vom

28. Februar 2020 (Mahnung zur Einreichung von detaillierten Kontoauszügen für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019; pag. 30, entspricht pag. 116 f. und pag. 224) Bezug nahm und darauf hinwies, dass diese sich der Strafverfolgung entziehen wolle, was einem Schuldeingeständnis gleichkomme, «sowie um mich erneut daran zu hindern meinen eigentlich angestrebten Tätigkei- ten nach zu gehen, welche das Ziel verfolgen mich über kurz oder lang vom sozia- len Tropf zu lösen» (pag. 29, entspricht pag. 223). In dieselbe Richtung geht auch das Schreiben des Beschuldigten ans Regierungs- statthalteramt .________ vom 17. März 2020 (Betreff: «Einsprache gegen Verfü- gung des D.________ Sozialdienstes vom 12.03.2020 / Per Post zugestellt am 16.03.2020»), in welchem er in den Ziffern 4, 6, 11 und 12 ausführte oder darauf Bezug nahm, dass C.________ und der Sozialdienst mit ihren «diversen Rechts- brüchen und Rufmorden» sowie mit der «Verfügung des Sozialdienstes D.________» (betrifft die Verfügung vom 12. März 2020 von C.________, mit wel- cher dem Beschuldigten die Sozialhilfe wegen Nichteinreichung der Kontoauszüge per 31. März 2020 eingestellt wurde; pag. 44 f., entspricht pag. 164 f. und pag. 214 f.) verhinderten, dass er seinen Lebensunterhalt selber bestreiten könne (pag. 42 f., entspricht pag. 212 f.). In seinen Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2020 (pag. 289 f.) und an die Vorinstanz (Eingang am 11. Juli 2022; pag. 345) machte der Beschuldigte ebenfalls den Hinweis, dass der Sozialdienst bzw. die Gemeindeverwaltung sein primäres Ziel, nämlich seine Loslösung von der Sozialhilfe, verhindert habe (pag. 289 f., pag. 345 und pag. 347) sowie seine Tätigkeiten mehrfach durch unbe- gründete und gesetzwidrige Massnahmen verunmöglicht und damit seine wirt- schaftliche Existenz zerstört habe (pag. 345). Auch aus den weiteren Akten aus den Jahren 2018 und 2019 lässt sich entneh- men, dass der Beschuldigte wiederholt darauf hinwies, sich von der Sozialhilfe los- lösen zu wollen, dies aber durch den Sozialdienst D.________ verhindert werde (vgl. E-Mail des Beschuldigten an die IV-Stelle des Kantons Bern vom 8. Janu- ar 2018: pag. 242 f.; Replik des Beschuldigten vom 4. November 2019 zur Verfü- gung des Sozialdienstes D.________ vom 6. August 2019: pag. 230 [Ziff. 2 und 3];

15 E-Mail des Beschuldigten vom 15. November 2019 an H.________ vom Sozial- dienst D.________: pag. 245 f.). Zusammenfassend lässt sich aus den genannten Schreiben und E-Mails des Be- schuldigten, aber auch aus seinen Aussagen wiederholt seine Haltung entnehmen, dass C.________ und die Gemeinde D.________ mit ihrem Verhalten und ihren Handlungen angeblich verhindert haben, dass er Arbeitseinsätze wahrnehmen und sich von der Sozialhilfe loslösen konnte. Indem er in der E-Mail vom 10. Februar 2020 schrieb (pag. 14): «Ich warne hiermit ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen, welches die Wahr- nehmung derartiger Einsätze, sowie die Generierung der entsprechenden Ein- kommen, jemals wieder in irgendeiner Form be- oder verhindert! […]» und die For- derung nach Übernahme von Reisespesen und nach Ausstellen von Arbeitszeug- nissen stellte, bezweckte er, dass die Gemeinde D.________ alle seine Forderun- gen, die er mit der Übernahme von Arbeitseinsätzen verband, guthiess und ihrer- seits keine Forderungen an ihn stellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an die Gemeinde D.________ handelte es sich gemäss seinen Schreiben und E-Mails um verschiedene Sachen wie die bereits erwähnte Übernahme von Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbehaltlose Auszahlung von So- zialhilfe. Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise ausführte (vgl. pag. 517; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), hatten diese Forderungen – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 661) – einen offenkundigen Zusammen- hang mit der Stellensuche, zumindest nach den Vorstellungen des Beschuldigten. So zeigen die oben genannten Ausführungen, dass der Beschuldigte die Gemeinde D.________ und insbesondere C.________ dafür verantwortlich machte, dass er bis anhin noch keine Arbeitsstelle gefunden hatte und weiterhin auf Sozialhilfe an- gewiesen war. Mit seinen Forderungen wollte er die Unterstützung der Sozialhilfe nach seinen Vorstellungen und er ging davon aus, dass er durch die Wahrneh- mung von Einsätzen bei verschiedenen Wohltätigkeitsorganisationen schliesslich eine Arbeitsstelle erhalten würde, wenn ihn die Gemeinde D.________ nach seinen Vorstellungen unterstützte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung läuft dem vom Beschuldigten beabsichtig- ten Ziel denn auch die Aussage von C.________ anlässlich der Berufungsverhand- lung auf die Frage, was der Beschuldigte mit seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 bezweckte, nicht zuwider. Wie bereits erwähnt, gab sie zu Protokoll, der Beschul- digte sei nicht einverstanden gewesen mit dem Vorgehen, mit der psychiatrischen Abklärung der IV. Er sei mit dem ganzen Vorgehen respektive der Arbeit des Sozi- aldienstes sowie mit ihrer persönlichen Arbeit als Sozialarbeiterin, Dienststellenlei- terin und dann als Bereichsleiterin nicht einverstanden gewesen (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 647 Z. 25 ff.). Der Kammer erschliesst sich dabei nicht, inwiefern diese Aussage die vom Beschuldigten gefor- derte Unterstützung bei der Arbeitssuche als Zweck der E-Mail ausschliessen soll- te. Vielmehr untermauert ihre Aussage gerade, dass der Beschuldigte mit den For- derungen in seiner E-Mail vom 10. Februar 2020 auf den Sozialdienst Druck ausü- ben wollte, um diesen zu einem anderen als dem seiner Ansicht nach unrechten Verhalten zu bewegen. Dies gilt umso mehr, als C.________ die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 bereits zuvor mit dessen Forde-

16 rungen verknüpfte, denen sie nicht nachgekommen seien, und überdies davon ausging, dass der Beschuldigte die Gemeinde D.________ mit seinen Äusserun- gen unter Druck habe setzen wollen (pag. 137 Z. 92 ff. und pag. 137 f. Z. 111 ff.). Hinzukommend war – wie die zahlreich dargelegten Schreiben aufzeigen – die an- gebliche Verunmöglichung von Arbeitseinsätzen und die damit verhinderte Loslö- sung vom sozialen Tropf gerade einer der Hauptgründe, weshalb der Beschuldigte mit der Arbeit des Sozialdienstes nicht zufrieden war und damit ohne Weiteres un- ter den von C.________ erwähnten Unmut des Beschuldigten über das ganze Vor- gehen des Sozialdienstes zu fassen. Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass das Hauptanlie- gen des Beschuldigten in den genannten Formulierungen in der E-Mail vom

10. Februar 2020 nicht das Einleiten eines Strafverfahrens gewesen sein kann (pag. 517 f.; S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wäre dies sein ein- ziges Ziel gewesen, hätte er sich auf die ehrverletzenden Ausdrücke beschränken können und hätte seine Warnung nicht explizit mit Forderungen verknüpfen müs- sen; zumal er diese Forderungen und seine Ansichten zum Verhalten von C.________ und der Gemeinde D.________ in Bezug auf seine Arbeitsbemühun- gen wiederholt auch in anderen Schreiben darlegte. In seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 5. April 2022 schrieb der Beschuldigte denn auch: «Ferner war ich zur Vorgehensweise unter Punkt 2 genötigt, weil Frau C.________ von sich aus niemals Anzeige eingereicht hätte, wenn sie nicht durch «Vorgesetzte» dazu gezwungen worden wäre.» (pag. 325). Damit bezog er sich ausdrücklich auf den im Strafbefehl vom 21. Februar 2022 erwähnten Tatbestand der üblen Nachrede (pag. 318 Ziffer 2). Dies zeigt ebenfalls, dass die «üble Nachrede» gereicht hätte, um ein Strafverfahren einzuleiten. Aber auch wenn nicht das eigentliche Ziel, ist die Einleitung des Strafverfahren mit der Forderung des Beschuldigten nach Unterstüt- zung bei der Arbeitssuche verbunden. So dürfte das Strafverfahren nach der Vor- stellung des Beschuldigten als (weiteres) Mittel zum Zweck gedient haben, seine Forderungen gegenüber C.________ bzw. dem Sozialdienst der Gemeinde D.________ durchzusetzen und diese endlich dazu zu bringen, seinen Vorstellun- gen entsprechend zu handeln. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass er bei der Polizei zunächst zwar angab, er habe mit der E-Mail erreichen wollen, dass die ganze Sache mit Frau C.________ vor Gericht ende, um dann aber sogleich bei der nächsten Frage, sein eigentliches Ziel zu offenbaren, nämlich das Handeln der Gemeinde entsprechend seiner Vorstellung im Zusammenhang mit der Stellensu- che. So antwortete er auf die Frage, wie er sich die zukünftige Zusammenarbeit mit der Gemeinde D.________ vorstelle, er verlange, dass diese ihre Arbeit erledigen würde und er auch Zeit habe, seiner Tätigkeit nachzugehen (polizeiliche Einver- nahme Beschuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 112 Z. 138 ff. und 144 ff.). Glei- ches gilt für den Umstand, wonach der Beschuldigte seine Forderungen auch nach eröffnetem Strafverfahren weiterhin geltend machte (polizeiliche Einvernahme Be- schuldigter vom 13. Februar 2020: pag. 112 Z. 116 ff.) und auch zu Vergleichsver- handlungen bereit war. Im seinem undatierten Schreiben an die Vorinstanz (Ein- gang am 11. Juli 2022) führte er dabei aus: «Mein Vorteil eines Vergleiches liegt darin, dass ich zwar auf immense Schadenersatz- und Wiedergutmachungsforde- rungen in Millionenhöhe verzichte, aber trotzdem mit einer schwarzen «0» aus die-

17 ser Geschichte rauskommen. Somit könnte ich mich meinem Primären Ziel, mir die Loslösung von dieser Gangsterbehörde «Sozialdienst» in den nächsten Jahren er- neut zu erarbeiten, zu 100% und mit vollem Einsatz widmen. Sollte ich die nächs- ten Jahre stattdessen in Gerichtssälen verbringen, ist dies nicht möglich (pag. 347). Auch diese Ausführung des Beschuldigten zeigt einmal mehr deutlich, dass das Strafverfahren aus Sicht des Beschuldigten zweitrangig war und das eigentlich Ziel darin lag, sich vom Sozialdienst lösen zu können. Wie eingangs erwähnt, diente folglich auch das Strafverfahren einzig dem Zweck, Druck auf den Sozialdienst auszuüben, damit dieser endlich den Vorstellungen des Beschuldigten entspre- chend handeln und seinen Forderungen betreffend die Stellensuche bzw. seines primären Ziels, der Loslösung von der Sozialhilfe, nachkommen würde. Am Gesagten vermag sodann weder der von der Verteidigung in der Berufungs- verhandlung hervorgehobene Betreff der E-Mail, dessen Systematik noch der offe- ne Adressatenkreis etwas zu ändern. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus- führte und auch von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung wiederholt her- vorgehoben wurde, ist die E-Mail vom 10. Februar 2020 nicht isoliert, sondern unter Einbezug der Vorgeschichte des Beschuldigten mit dem Sozialdienst zu betrach- ten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung zeigt aber eben diese Vorgeschichte, wie den zuvor dargelegten Schreiben, E-Mails und auch den Aussagen des Be- schuldigten entnommen werden kann, das Motiv des Beschuldigten hinter der E-Mail vom 10. Februar 2020, nämlich die Unterstützung bei der Suche einer Ar- beitsstelle und die Erfüllung seiner Forderungen rund um diese Thematik, klar auf. Insbesondere kann hierzu noch einmal auf das kurz nach der besagten E-Mail ver- fasste Schreiben des Beschuldigten vom 17. Februar 2020 verwiesen werden. In diesem legte er unmissverständlich dar, dass ihm vom Sozialdienst bzw. C.________ in der Vergangenheit (konkret in den Jahren 2015, 2016 und 2018), die Möglichkeit entzogen sowie das Recht abgesprochen worden sei, seinen Le- bensunterhalt zu verdienen und sich vom sozialen Tropf zu lösen (pag. 26 ff., ent- spricht pag. 220 ff.). Letzteres betitelte er denn auch wiederholt als sein primäres Ziel. Im Zeitpunkt der E-Mail vom 10. Februar 2020 fand sich der Beschuldigte da- mit offensichtlich in einer für ihn wiederkehrenden Situation, in welcher nach seiner Vorstellung C.________ und der Sozialdienst D.________ ihm ein weiteres Mal seine angestrebte Loslösung vom sozialen Tropf verunmöglichen wollten. Die E-Mail vom 10. Februar 2020 bzw. die konkrete Androhung von massiver Gegen- gewalt ist folglich die Reaktion auf diese Situation und Ausdruck seines Unmutes darüber. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschuldigten sowie vor dem Hintergrund, dass er den Sozialdienst zu einem bestimmten Verhalten veran- lassen wollte, erscheint auch nachvollziehbar, weshalb er einen offenen Adressa- tenkreis für seine E-Mail wählte. Der Sozialdienst und insbesondere Frau C.________ kamen seinen Forderungen über mehrere Jahre nicht nach, weshalb es seiner Vorstellung nach wenig zielführend gewesen sein dürfte, die E-Mail nur an C.________ direkt oder die Mitarbeiter des Sozialdienstes der Gemeinde D.________ zu adressieren. Vielmehr dürfte er sich von einem offenen Adressa- tenkreis eine grössere Druckausübung und Wirkung seiner Worte erhofft haben. Wie der Beschuldigte zudem wiederholt selbst erwähnte, wollte er die «Machen- schaften» von C.________ und dem Sozialdienst D.________ aufzeigen. Auch vor

18 diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass er einen offenen Adressaten- kreis wählte und die E-Mail auch an Mitarbeiter des Regierungsstatthalteramtes sandte. Den Vorbringen der Verteidigung kann nach dem Gesagten somit nicht ge- folgt werden. 10.3 Zur Frage der physischen Gewalt bzw. wie die Adressaten dies auffassten Wie bereits erwähnt, schrieb der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 10. Febru- ar 2020, er werde auf die missbräuchliche, erpresserische Administrativgewalt der Behörde mit «massiver Gegengewalt» reagieren, wie dies durch das StGB legiti- miert werde (pag. 16 Ziff. 7). Weiter führte er aus: «Ich warne hiermit ihre Drecks- behörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unter- lassen, welches die Wahrnehmung derartiger Einsätze sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wieder in irgend einer Form be- oder verhin- dert! Dass Ihnen andernfalls die Anwendung von Art. 17 StGB blüht, habe ich be- reits mehrfach ausgeführt.» (pag. 14). Die Verteidigung machte in oberer Instanz geltend, der Beschuldigte habe bereits früher zu gröberen Aussagen und einem rauen Ton gegriffen, es sei seine Art der Kommunikation mit dem Sozialdienst gewesen. Die Sozialdienstmitarbeiter seien im Umgang mit renitenten, unzufriedenen und fordernden Personen jedoch erfah- ren und besonders geschult. Sie hätten gewusst, dass man keine Angst vor einem physischen Angriff seitens des Beschuldigten haben musste. Dies zeige sich ins- besondere aus den internen Journaleinträgen des Sozialdienstes, aber auch auf- grund der Historie zwischen dem Sozialdienst und dem Beschuldigten. Bereits im Jahre 2017 sei der Ton des Beschuldigten gegenüber dem Sozialdienst Thema gewesen. Trotz Involvierung verschiedener Behörden sei man aber schliesslich zum Schluss gekommen, dass keine Drittgefährdung vom Beschuldigten ausgehe. Die damaligen Gefährdungsmeldungen seien unbegründet gewesen. Der Beschul- digte habe bereits damals keine Gewalt ausgeübt oder konkrete Handlungen um- gesetzt. Spätestens ab diesem Zeitraum (2017/2018) sei dem Sozialdienst D.________ folglich bewusst gewesen, dass keine Gefahr vom Beschuldigten aus- gehe, sondern er einfach eine besondere und auffällige Wortwahl habe (oberin- stanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Oktober 2025: pag. 661). Auch zur Beantwortung der Frage, wie die Mitarbeitenden der Gemeinde D.________ und C.________ die eingangs dargelegten Äusserungen des Be- schuldigten auffassten, ist die E-Mail vom 10. Februar 2020 nicht gesondert anzu- schauen, sondern es ist auch zu eruieren, was vorgängig vorgefallen ist. So schrieb der Beschuldigte in der E-Mail vom 10. Februar 2020 selber, dass er be- reits mehrfach ausgeführt habe, dass sonst die Anwendung von Art. 17 StGB blühe (pag. 14). In einem Brief ans Regierungsstatthalteramt .________ (Eingang am 23. Oktober

2017) mit dem Titel «Situationsbericht Sozialdienst D.________ / IV-Antrag» legte der Beschuldigte seine Geschichte und seine Sicht auf die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst D.________ dar (pag. 256 ff.). Er schrieb u.a., dass er C.________, als diese noch persönlich für ihn zuständig gewesen sei, während fast jedem Gespräch davongelaufen sei, «weil ich ob ihrer Provokationen das Bedürfnis

19 verspürte zuzuschlagen!!! Ich habe noch nie eine Frau geschlagen, habe auch nicht die Absicht dies je zu tun, und will nach Möglichkeit verhindern, dass diese Hassverbrecherin den Anfang macht!» (pag. 268). Ebenfalls schrieb er, dass er im November 2016 zum ersten und letzten Mal in seinem Leben Suizidgedanken ge- habt habe, was ihn dazu veranlasst habe, sich ins Kriseninterventionszentrum des O.________ (Spital) einweisen zu lassen. Er hielt fest: «Mir wurde – natürlich zu spät – klar dass ich mittlerweile dank Frau C.________’s Machenschaften sowie die ihrer Mitverschwörer, noch ganz andere Probleme habe als «nur» wirtschaftli- che und finanzielle. Bereits seit Sommer 2013 – das wurde mir so, auch erst kürz- lich bewusst – frage ich mich beinahe täglich, warum ich nicht zum Sozialdienst fahre und die Scheisse aus dieser Hassverbrecherin rausprügle!!!» (pag. 269). Er habe sich ertappt, wie er neben der juristischen Aufarbeitung nach alternativen Möglichkeiten suche. Absichtliche Beleidigungen sowie ehrverletzende Äusserun- gen hätten nicht gefruchtet. Weiter führte der Beschuldigte aus: «Daher beschäftige ich mich mit dem Gedanken meinerseits eine leichte Straftat zu begehen. in Form einer Ohrfeige oder so ähnlich. In dem Fall kriege ich – wenn überhaupt – höchs- tens 6 Monate bedingt, abzüglich mildernder Umstände, und die C.________ sowie Ihre Mitverschwörer dürften schätzungsweise 6 Jahre sitzen!!! Soweit bin ich aller- dings noch nicht. Ich sehe noch immer legale Möglichkeiten! Nichts desto trotz müssen die Sozialdienst-MitarbeiterInnen jetzt endlich einsehen, dass das Fass randvoll ist. Ich weiss wirklich nicht, was passiert wenn mir diese C.________, oder ein/e andere/r dieser Hassverbrecher noch ein einziges Mal dummdreist in’s Gesicht lügt! Der Bogen ist zigfach überspannt! Es ist genug! Aus, Schluss, fertig! Es erträgt rein gar nichts mehr von diesen Verbrechern!!! Keine Lügen, keine Tatsachenverdrehungen, keine Anschuldigungen, keine Drohungen, keine Unterstellungen, keine Polemiken, NICHTS! Die haben nur noch PERFEKTE AR- BEIT abzuliefern, und das natürlich wie immer RÜCKWIRKEND!» (pag 271; Her- vorhebungen im Original). Die Mitarbeitenden des Sozialdienstes D.________ hatten in der Folge Angst vor dem Beschuldigten, wie die Journaleinträge des Sozialdienstes D.________ vom

11. Dezember 2017 bis zum 21. Dezember 2017 zeigen (pag. 247 f.). Diesen ist zu entnehmen, dass der Sozialdienst D.________ Ende 2017 aufgrund der Schreiben und der E-Mails des Beschuldigten die Kantonspolizei Bern, die KESB und die be- handelnde Psychologin des Beschuldigten kontaktierte. Die Kantonspolizei kam in- des zum Schluss, dass es (noch) zu wenig Material für eine Festnahme und eine Vorführung beim Notfallpsychiater gebe (pag. 247). Auch die KESB sah ihrerseits keine Handhabe für eine Fürsorgerische Unterbringung. Der E-Mail des Bereichs- leiters, P.________, an C.________ vom 12. Dezember 2017 ist sodann zu ent- nehmen, dass dieser der behandelnden Psychologin des Beschuldigten mitteilte, dass viele Mitarbeiter Angst vor dem Beschuldigten hätten und die Polizei da ge- wesen sei, eine Einweisung aufgrund der zu wenig konkreten Gefahrenandrohung aber nicht möglich sei. Die Psychologin gab damals an, der Beschuldigte komme wöchentlich zu ihr und sei krankheitseinsichtig (pag. 247 f.). Trotz der Einschätzungen der Kantonspolizei Bern, der KESB und der Psychologin bat P.________ mit E-Mail vom 15. Dezember 2017 die Polizei darum, beim Be- schuldigten vorbeizugehen und diesem mitzuteilen, dass sein Verhalten nicht ak-

20 zeptabel sei (pag. 249). Dem gleichentags verfassten Eintrag von C.________ ist zudem Folgendes zu entnehmen: «Wieder ein Eingang eines Drohbriefes, und eine E-Mail. Herr A.________ will nun Phase 2 + 3 seines Plan C’s lancieren. Was meint er damit? Wer übernimmt die Verantwortung? Ich meinerseits mache heute eine Gefährdungsmeldung an die KESB.» (pag. 250; Hervorhebungen im Original). Aufgrund dieses Drohbriefes und weiterer «unangenehmer Mails» an einige Mitar- beitende des Sozialdienstes fragte P.________ am 18. Dezember 2017 bei der Kantonspolizei Bern nach dem Stand der Dinge (pag. 250). Die kurz darauf ver- fasste E-Mail von P.________ an das Personal vom 21. Dezember 2017 enthält unter anderem folgenden Wortlaut: «Herr A.________. setzte seine Drohungen nicht um, was darauf hindeutet, dass die Psychiaterin und Psychologin in ihrer Ein- schätzung richtig liegen, dass von ihm grundsätzlich keine Drittgefährdung aus- geht. Wir warten jetzt ab, wie die KESB auf unsere Gefährdungsmeldung, die wir diese Woche abschickten, vorzugehen gedenkt. Wir bleiben am Ball und informie- ren selbstverständlich nach Bedarf. Für das Schalterpersonal gilt nach wie vor: Die erste Tür muss ihm geöffnet werden, die zweite Tür nicht. Es ist die Leitung zu kon- taktieren, im Notfall die Polizei Nr. 117.» (pag. 252). Aus den Journaleinträgen des Sozialdienstes D.________ vom 3. Januar 2018 bis zum 10. Januar 2018 wird sodann ersichtlich (pag. 241 ff.), dass die Kantonspolizei Bern vor den Festtagen 2017/2018 tatsächlich beim Beschuldigten zu Hause vor- sprach und diesem unmissverständlich zu verstehen gab, dass es für ihn Konse- quenzen haben werde, falls er in Betracht ziehe, konkrete Drohungen oder Taten umzusetzen. Dieser habe sich den Polizisten gegenüber ruhig und anständig ver- halten, sei aber im Gespräch immer wieder abgeschweift (E-Mail vom 27. Dezem- ber 2017 Kantonspolizist Q.________ an P.________: pag. 241). Kurz vor der E-Mail vom 10. Februar 2020, die Auslöser für die Strafanzeige gegen den Beschuldigten war, meldete sich der Beschuldigte mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 27. Januar 2020 beim Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde D.________, I.________, und enervierte sich u.a. über die Grundbedarfskürzung seiner Sozialhilfe für den Monat Februar 2020 sowie über C.________. Weiter wies er darauf hin, dass C.________ «längstens in der JVA einsitzen müsste! […] Soll- ten sich sowohl die Gemeinde als auch die zuständigen Justizbehörden weigern, mir diese Frau ein für allemal vom Hals zu schaffen, und sollte sie mich erneut belästigen, werde ich selber berechtigt (Art. 17 StGB) und auch genötigt sein ent- sprechend zu Handeln. Gewarnt habe ich sie mehr als nur oft genug!» (pag. 216). Weiter führte er im Zusammenhang mit verschiedentlichen Kosten, Einkommens- ausfällen etc. aus, dass er alles einklagen und bis dahin keinerlei Auflagen und Forderungen des Sozialdienstes erfüllen werde. Sodann hielt er fest: «Sollte dies zu erneuten Drohungen, Anfeindungen, Mobbing, Kürzungen zwecks Strafvereite- lung, was auch immer Ihnen einfällt – führen, greift ebenfalls Art. 17 StGB. Auch ich als vorsätzlich, ohne eigenes Verschulden generierter Sozialhilfe-Empfänger, habe das Recht mich selber, meine Tätigkeiten und meine Einkommen, mit allen ange- messenen Mitteln gegen Kriminelle wie z.B. C.________ zu verteidigen! Schreiben Sie sich hinter die Ohren: wenn mir nur die Optionen bleiben 1. mich nochmal 10 Jahre von einer hirnamputierten Gemeindeverwaltung mobben zu lassen, oder 2. Die Vorgänge zu beschleunigen in dem ich eine bedingte Freiheitsstrafe riskiere

21 (abzüglich mildernder Umstände en gros) weil ich ein paar Backpfeifen verteile; wähle ich Variante 2!» (pag. 217). Und schliesslich enthält die besagte E-Mail vom 10. Februar 2020 des Beschuldig- ten an H.________ von der Einwohnergemeinde D.________ und weitere Empfän- ger (pag. 14 ff.) verschiedene Erwähnungen von C.________ (im Total 17 Mal). Auch die «Drecksbehörde» wird dreimal erwähnt, wobei hiermit der Sozialdienst D.________ gemeint sein dürfte (pag. 14 ff., Einleitung und Ziff. 4 und 7). Sodann schrieb der Beschuldigte, die eingangs dargelegten Zeilen, welche der besseren Übersicht halber sogleich noch einmal zitiert werden (pag. 14 ff., Hervorhebungen im Original): «Ich warne hiermit ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen welches die Wahrnehmung derarti- ger Einsätze, sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wie- der in irgend einer Form be- oder verhindert! Dass Ihnen andernfalls die Anwen- dung von Art. 17 StGB blüht, habe ich bereits mehrfach ausgeführt. Die Reisespe- sen nach L.________ (Ort) finanziert Ihre «Behörde», soweit die Kosten nicht durch M.________ (Verband) selber getragen werden….Es stand Ihnen NIE, und steht Ihnen nach wie vor definitiv nicht zu, irgend etwas zu unternehmen, um derlei Arbeitseinsätze zu verhindern!!!». Ferner bin ich […] zu einem Bewer- bungsgespräch/Meeting […] eingeladen, welches in N.________ (Ort) statt findet. Da ich […], bezahlt Ihre Drecksbehörde die vollen SBB-Reisespesen .________ re- tour. […] Auch hier warne ich ausdrücklich davor, irgend etwas zu veran- bzw. zu unterlassen, um die Wahrnehmung dieses Termins zu be- oder verhindern!» (pag. 14 f.). Und in Ziffer 7 seiner E-Mail führte der Beschuldigte aus: «Sollte mich Ihre Drecksbehörde nochmals in dieselbe Situation bringen, wie’s Frau C.________ in den Jahren 2015/16 getan hat, werde ich auf diese missbräuchli- che, erpresserische Administrativgewalt, mit massiver Gegengewalt reagieren, wie dies durch das StGB legitimiert wird.» (pag. 16). Aufgrund dieser E-Mail vom 10. Februar 2020 lud der Abteilungsleiter Öffentliche Sicherheit D.________, R.________, den Beschuldigten zu einem «Konfrontati- onsgespräch» am 14. Februar 2020 ein; diesem blieb der Beschuldigte jedoch fern (Anzeigerapport vom 11. März 2020: pag. 4 «Konfrontationsgespräch mit der Ge- meinde D.________»; pag. 18 f.). Daraufhin reichte R.________ am 14. Februar 2020 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB .________ ein. In dieser führte er aus, er könne nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte eine Gefährdung für die Leiterin der Sozialhilfe oder weitere involvierte Personen darstelle (pag. 35). Der Einsatzleiter der Kantonspolizei Bern sah im Beschuldigten ebenfalls eine ernstzu- nehmende Gefahr (siehe Anzeigerapport vom 11. März 2020: pag. 6 «Schlussbe- merkung») und reichte von seiner Seite her ebenfalls eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein (pag. 9 ff.). Die dargelegte Historie zeigt auf, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes D.________ sowie auch übrige Behördenmitglieder, wie der Abteilungsleiter Öffent- liche Sicherheit D.________ oder der involvierte Einsatzleiter der Kantonspolizei Bern, die Äusserungen des Beschuldigten jeweils ernst nahmen und diese bei den Mitarbeiter des Sozialdienstes sowie auch bei C.________ grosse Bedenken und Ängste auslösten. Dies gilt sowohl für den Vorfall im Jahr 2017/2018 als auch für

22 die E-Mail des Beschuldigten vom 10. Februar 2020, wie anhand den übermittelten Gefährdungsmeldungen und den internen Journaleinträgen erkennt werden kann. Diese Erkenntnis wird von den Aussagen von C.________ untermauert. In ihrer po- lizeilichen Einvernahme vom 12. Februar 2020 gab sie an, dass sie seit diesem Vorfall [gemeint ist die E-Mail vom 10. Februar 2020] die Türe zu Hause immer ab- schliesse. Sie fürchte manchmal auch um die Sicherheit ihrer Angestellten. Sie fühle sich bedroht und es sei eine belastende Situation (polizeiliche Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 138 Z. 117 ff.). Auf Vorhalt der Aus- führungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 «Ich habe Frau C.________ bereits vor geraumer Zeit ausdrücklich untersagt, mich jemals wieder aussergerichtlich zu belästigen. Sollte sie sich noch immer nicht ausnahmslos dar- an halten, werde ich nach Eingang ihres nächsten Lügenpamphletes ebenfalls ent- sprechend reagieren.», erklärte C.________, sie fände dies bedenklich und sehr bedrohend (polizeilichen Einvernahme C.________ vom 12. Februar 2020: pag. 138 Z. 121 ff.). Dass die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 bei ihr Angst um sich selbst und ihre Mitarbeitenden auslösten, wiederholte C.________ in ihrer Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 21. Februar 2024. Sie gab an, sie habe die E-Mail vom 10. Februar 2020 von H.________ weitergeleitet erhalten. Diese E-Mail habe sie betroffen gemacht. Sie habe nicht gewusst, wie es eskaliere. Am Schalter habe man geschaut, wie man verhindern könne, dass etwas passiere. Sie hätten wirklich Angst gehabt (erst- instanzliche Einvernahme C.________ vom 21. Februar 2024: pag. 457 Z. 27 ff.). Sie habe ein Telefonat von einer Person vom Regierungsstatthalteramt erhalten, dass ein Schreiben vom Beschuldigten eingegangen sei und sie wirklich aufpassen sollten. Dieses Schreiben habe sie nicht gesehen oder erhalten (erstinstanzliche Einvernahme C.________ vom 21. Februar 2024: pag. 457 Z. 231 f. und pag. 458 Z. 1 ff.). Sie habe Angst gehabt, weil die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten seit Jahren nicht wirklich gut verlaufen sei, sie hätten viele E-Mails erhalten (pag. 457 Z. 35 ff.). An einen physischen Angriff ihr gegenüber habe sie eher nicht gedacht. Sie habe eher Angst für das Team am Schalter gehabt. Es habe ein Angstklima geherrscht (pag. 458 Z. 8 ff.). Sie selber sei durch eine Sicherheitstüre abgegrenzt gewesen und ohne Termin hätte niemand zu ihr kommen können. Aber für die Leute am Schalter habe sie Angst gehabt, weil sie für diese verantwortlich gewesen sei (pag. 458 Z. 12 ff.). Da sie meistens die Letzte gewesen sei, die das Haus verlassen habe, habe sie nicht gewusst, ob draussen etwas passiere. Sie habe also draussen, als sie alleine gewesen sei, eine Zeitlang Angst gehabt (pag. 459 Z. 7 ff.). Es habe Zeiten gegeben, da habe sie zu Hause bewusst die Tü- re abgeschlossen (pag. 458 Z. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre früheren Aussagen, wo- nach ein Angstklima geherrscht und sie um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter am Schalter gefürchtet habe, wobei sie weiter ausführte, dass sie sich für diese ver- antwortlich gefühlt habe, vor allem auch für die Sozialversicherungsfrau. Diese ha- be im Gebäude vis-à-vis gearbeitet und dort sei kein gesicherter Eingang gewesen (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 648

23 Z. 18 ff. und 26 ff.). Auf die Frage, was die E-Mail des Beschuldigten bei ihr und den Mitarbeitern der Gemeinde D.________ ausgelöst habe, führte sie sodann aus, es sei schon vorher eine lange Geschichte gewesen. Irgendwo sei der Punkt erreicht, wo man Stopp sagen müsse. Sie sei mehrfach durch lange E-Mails bei der ganzen Gemeinde und bei allen Gemeinderäten angeschuldigt worden. Sie könne dies wegstecken, aber irgendwann sei genug gewesen. Sie habe sich dann auch bedroht gefühlt. Wenn sie abends rausgegangen sei, habe sie nie gewusst, ob jetzt etwas passiere oder nicht. Es sei kumulativ mit der ganzen jahrelangen Geschichte gewesen (oberinstanzliche Einvernahme C.________ vom 24. Oktober 2025: pag. 648 Z. 9 ff.). Für die Kammer ist mit dem Wortlaut in der E-Mail vom 10. Februar 2020, den ge- nannten weiteren Unterlagen und gestützt auf die Aussagen von C.________ be- weismässig erstellt, dass letztgenannte sowie die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 als Androhung von physischer Gewalt auffassten und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurden. So zeigt sich aus den genannten Aktenstücken, dass der Beschuldigte bereits gegen Ende 2017 / Anfang 2018 körperliche Gewalt ins Spiel brachte, was die Mitarbeiter des Sozialdienstes D.________ dazu brachte, die Polizei einzuschalten und eine Gefährdungsmeldung bei der KESB einzurei- chen. Auch das Schreiben vom 27. Januar 2020 enthält Hinweise auf körperliche Gewalt und ist in einem drohenden Unterton mit Hinweis auf Art. 17 StGB ge- schrieben. Dass C.________ durch das Nachdoppeln des Beschuldigten mit der E- Mail vom 10. Februar 2020 Angst um sich und vor allem um ihre Mitarbeiter hatte, ist für die Kammer verständlich und nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr als die E- Mail – wie von C.________ anlässlich der Berufungsverhandlung dargelegt – ku- mulativ zu der bereits jahrelangen andauernden schwierigen Beziehung zwischen dem Sozialdienst D.________ und dem Beschuldigten hinzu. Dass der vorliegend fraglichen E-Mail mit Blick auf die Historie aber besonderes Gewicht zukommt und geeignet war C.________ und die Mitarbeiter des Sozialdienstes in Angst zu ver- setzen, zeigt sich insbesondere anhand ihrer differenzierten Aussage, wonach sie die zahlreichen, langen E-Mail des Beschuldigten und seine Anschuldigungen wegstecken könne, mit dieser E-Mail sei man jedoch an einem Punkt angelangt, an dem es genug gewesen sei und man Stopp sagen musste. Entgegen der Ansicht der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ging die E-Mail gerade nicht im Grundrauschen der Geschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Sozial- dienst D.________ unter, sondern stach hervor. Der Verteidigung kann ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Ge- meindemitarbeiter hätten spätestens ab dem Vorfall im Jahr 2017/2018 gewusst, dass der Beschuldigte keine physische Gewalt anwenden würde. Nur, weil der Be- schuldigte seine Drohungen Ende 2017 bis anhin nicht in die Tat umgesetzt hatte, konnten sich die C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde nicht in Sicherheit darüber wiegen, dass er auch dieses Mal seinen Worten keine Taten folgen lassen würde, zumal er im Gegensatz zu der Jahreswende 2017/2018 nicht mehr psycho- logisch betreut war (staatsanwaltliche Einvernahme Beschuldigter vom 10. Ju- ni 2020: pag. 116 f. Z. 82 ff. und pag. 118 Z. 147 ff.; erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 455 Z. 37 f.). Gerade auch mit Blick auf die von

24 C.________ erwähnte Sozialversicherungsfrau, welche ohne gesicherten Eingang auskommen musste, war es unabdinglich die Äusserungen des Beschuldigten ernst zu nehmen. Die Situation zwischen dem Beschuldigten und der Gemeinde D.________ spitzte sich über die Jahre denn auch immer weiter zu. Auch vor die- sem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes eine allfällige physische Gewalt durch den Beschuldigten fürchteten. Überdies zei- gen die auf die E-Mail vom 10. Februar 2020 erfolgten Gefährdungsmeldungen des Abteilungsleiters Öffentliche Sicherheit D.________ und des Einsatzleiters der Kantonspolizei Bern auf, dass die Äusserungen des Beschuldigten auch von Per- sonen, die sich den Umgang mit (noch) schwierigeren Klienten gewohnt sind, als ernstzunehmend eingestuft wurden. Der Beschuldigte gab demgegenüber an, er habe nie physische Gewalt anwenden wollen und die Behörden hätten das gewusst oder wissen müssen, und der Bezug auf den Notwehrartikel beziehe sich z.B. auf Strafanzeigen oder ein solch gefaktes Mail, um ein Verfahren anzustreben (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Febru- ar 2024: pag. 452 Z. 25 ff., 34 f. und 39 f.). Auch seine Äusserungen im Schreiben ans Regierungsstatthalteramt (Eingang am 23. Oktober 2017) aus dem Jahr 2017 seien mehr oder weniger satirisch gemeint. Er habe sich betont humoristisch geäussert (erstinstanzliche Einvernahme vom 21. Februar 2024: pag. 454 Z. 24 ff.). Damit in Übereinstimmung bestritt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass Frau C.________ oder die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ Angst vor ihm gehabt hätten (oberinstanzliche Einvernahme vom 24. Oktober 2025: pag. 656 Z. 10 ff. und 27 ff.). Er gab aber anlässlich der Berufungsverhandlung in Zusam- menhang mit dem von ihm im Schreiben vom 27. Januar 2020 erwähnten Art. 17 StGB auch zu Protokoll: «Hinzukommt, Frau Gerichtspräsidentin, wenn ich Ihnen gegen das Schienbein trete, begehe ich eine Straftat, wenn ich Ihnen gegen das Schienbein trete, um zu verhindern, dass Sie mich mit einem Messer angrei- fen, bin nicht ich derjenige, der die Straftat begeht.» (pag. 657 Z. 25 ff.). Dies zeigt, dass ihm die Bedeutung von Art. 17 StGB bekannt war und dass ihm bewusst war, dass er mit Gewalt drohte. Die genannten Aussagen des Beschuldigten ändern nichts daran, wie die Mitarbei- ter der Gemeinde D.________ bzw. die Mitarbeiter des Sozialdienstes und C.________ das Verhalten des Beschuldigten und seine Äusserungen in der E-Mail vom 10. Februar 2020 auffassten. Sie konnten sich nicht sicher wissen, ob der Beschuldigte seine Drohungen nicht doch in die Tat umsetzen würde und mussten aufgrund der oben genannten Ausführungen davon ausgehen, dass der Beschuldigte seine Drohungen verwirklichen könnte. Für die Kammer ist deshalb erstellt, dass die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ durch die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 in Angst und Schrecken versetzt wurden.

25 10.4 Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte war Sozialhilfeempfänger bei der Gemeinde D.________ und er- bost über die Vorgehensweise der dortigen Bereichsleiterin C.________. Der Be- schuldigte schrieb am 10. Februar 2020 eine E-Mail an H.________ von der Ge- meinde D.________ sowie an weitere sieben Personen, welche zum Teil bei der Gemeinde D.________ oder beim Regierungsstatthalteramt .________ arbeiteten. Die E-Mail versandte er nicht direkt an C.________, ihr wurde die E-Mail aber wei- tergeleitet. In der E-Mail kündigte er an, auf die Administrativgewalt der Behörde mit «massiver Gegengewalt» zu reagieren, wie dies durch das StGB legitimiert werde. Damit wollte er die Mitarbeiter dazu bringen, Unterstützung zu erhalten, um eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an die Gemeinde D.________ handelte es sich gemäss seinen Schreiben und seinen E-Mails um verschiedene Sachen wie die Übernahme von Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbehaltlose Aus- zahlung von Sozialhilfe. Diese Forderungen hatten zumindest nach den Vorstellun- gen des Beschuldigten einen Zusammenhang mit der Stellensuche. Mit seinen Forderungen wollte er die Unterstützung der Sozialhilfe nach seinen Vorstellungen und er ging davon aus, dass er eine Arbeitsstelle erhalten würde, wenn ihn die Gemeinde D.________ nach seinen Vorstellungen unterstützte. Die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ fassten die Äusserun- gen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 als Androhung von physischer Gewalt auf und wurden durch diese in Angst und Schrecken versetzt. Sie kamen jedoch den Forderungen des Beschuldigten nicht nach. Die auf die E-Mail vom 10. Februar 2020 erfolgten Gefährdungsmeldungen des Ab- teilungsleiters Öffentliche Sicherheit D.________ und des Einsatzleiters der Kan- tonspolizei Bern zeigen zudem, dass die E-Mail auch von Personen, die sich den Umgang mit schwierigeren Klienten gewohnt sind, als ernstzunehmend eingestuft wurde. III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliche Grundlagen zu Art. 285 Ziff. 1 StGB Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 522 ff.; S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Teils wiederholend, teils ergänzend ist auf das Folgende hinzuweisen:

26 Art. 285 Ziff. 1 StGB besteht aus drei Tatbestandsvarianten: Der Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, der Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und dem tätlichen Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,

4. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 285). Unter Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse der Beamten bzw. der Behörde verstanden, wobei es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln muss (HEIMGARTNER, a.a.O., N 9 f. zu Vor Art. 285). Neben physischer Gewalt ist das psychische Zwangsmittel der Drohung tatbe- standsmässig. Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerk- mal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der «Androhung eines ernstlichen Nachteils» bei der Nötigung auszule- gen. Gemäss der Praxis zu Art. 181 StGB muss die Androhung geeignet sein, ei- nen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Als Beispiel ist die implizite Androhung von Gewalt mit den Worten «Dann komme ich nach Bern und behüte Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch» zu nennen (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, a.a.O., N 10 f. zu Art. 285). Die Drohung der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen Leib und Leben ist regel- mässig geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzuzwingen (DELNON/RÜDY, in: Bas- ler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 40 zu Art. 181). Die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes beim Opfer wie etwa Panik oder Angstlähmung ist hingegen nicht vorausgesetzt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 26 zu Art. 181). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 30 zu Art. 181; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 180). Bei der Tatbestandsvariante der sog. Beamtennötigung zwingt der Täter die Amts- person zur Vornahme einer Amtshandlung, d.h. er bewirkt diese durch den Amts- träger gegen dessen Willen. Es bleibt unerheblich, ob diese rechtmässig oder un- rechtmässig ist. Selbst wenn die Amtsperson zu deren Vornahme verpflichtet ge- wesen wäre, ist eine diesbezügliche Nötigung somit grundsätzlich tatbestandsmäs- sig. Auch die Nötigung muss mit den Mitteln der Gewalt oder Drohung erfolgen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Vornahme der Amtshandlung durch den Amtsträger (HEIMGARTNER, a.a.O., N 12 zu Art. 285). Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Bei der ersten und zweiten Tatbestandsvariante muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung er- folgen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 23 zu Art. 285). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrig- keit bei der Beamtennötigung noch nicht indiziert. Diese muss gemäss herrschen- der Lehre und Praxis wie bei Art. 181 StGB positiv begründet werden. Dazu sind dieselben Regeln anzuwenden. Denen zufolge ist eine Nötigung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind. Dasselbe gilt, wenn

27 Zweck und Mittel erlaubt sind, aber die Benutzung dieses Mittels zum angestrebten Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Prinzipi- en können in der Regel lediglich bei der Beamtennötigung mittels Drohung zur Rechtfertigung der Tat führen, da die Gewalt grundsätzlich ein unerlaubtes Mittel darstellt. Keine rechtswidrige Nötigung stellt auch die Androhung von Rechtsbehel- fen dar, im Falle, dass der Amtsträger eine bestimmte Amtshandlung nicht vor- nehme (HEIMGARTNER, a.a.O., N 13 zu Art. 285). 12. Strafbarkeit des Versuchs Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit der Versuch strafbar ist. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit des Versuchs setzt somit in subjektiver Hinsicht den Tatentschluss voraus, welcher wie beim voll- endeten Delikt den Vorsatz sowie gegebenenfalls weitere subjektive Unrechtsele- mente umfassen muss (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 22 StGB). In objektiver Hinsicht muss der Täter zum Beginn der Tatausführung geschritten sein. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der Beginn der Tatausführung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die ei- ne Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (NIGG- LI/MAEDER, a.a.O., N 10 zu Art. 22 StGB). Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird, aber der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintritt. Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzu- nehmen. Es ist zu fragen, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB; BGer 6B_1206/2016 vom

16. Mai 2017 E. 2.1). 13. Subsumtion Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Mitarbeitern der Gemeinde D.________ und C.________ um Beamte nach Art. 110 Abs. 3 StGB handelt. Gemäss Beweisergebnis wollte der Beschuldigte die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ dazu bringen, Unterstützung zu erhalten, um eine Arbeitsstelle zu fin- den, wie er sich dies vorstellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an die Gemeinde D.________ handelte es sich um verschiedene Sachen wie die Über-

28 nahme von Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbe- haltlose Auszahlung von Sozialhilfe. Diese Forderungen liegen somit innerhalb der Amtsbefugnisse der Mitarbeiter der Gemeinde D.________. Dem Beweisergebnis ist weiter zu entnehmen, dass die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 als Androhung von physischer Gewalt auffassten und da- durch in Angst und Schrecken versetzt wurden. Auch wenn es sich bei ihnen um Personen handelte, die in ihrer täglichen Arbeit mit herausfordernden und schwieri- gen Klienten zu tun haben, sind die Äusserungen des Beschuldigten in der E-Mail vom 10. Februar 2020 zusammen mit seinen Äusserungen in früheren E-Mails und Schreiben, in welchen er – wie aufgezeigt (vgl. E. 10.3 hiervor) – teilweise ebenfalls bereits physische Gewalt ins Spiel brachte, geeignet, selbst ei- nen besonnenen Beamten in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Dies wird zusätzlich von den Gefährdungsmeldungen des Abteilungsleiters Öffentliche Sicherheit D.________ und des Einsatzleiters der Kantonspolizei Bern untermau- ert. Der Verteidigung kann demgegenüber nicht gefolgt werden, soweit sie vorbrachte, dass sich aufgrund des offenen Adressatenkreises niemand von der Drohung des Beschuldigten angesprochen oder dazu genötigt gefühlt habe, die angeblich gefor- derte Amtshandlung vorzunehmen. Infolgedessen könne auch die von der Recht- sprechung und Lehre geforderte Intensität der Drohung nicht bejaht werden (pag. 661). Sie verkennt, dass sowohl aus der E-Mail vom 10. Februar 2020 als auch aus deren Zusammenhang mit zahlreichen früheren Schreiben und E-Mails unmissverständlich hervorgeht, an wen sich die von ihm ausgesprochene Drohung richtete und von wem er die Erfüllung seiner Forderungen verlangte. Der offene Adressatenkreis vermag folglich nichts daran zu ändern, dass sich C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ vom Beschuldigten nicht bedroht gefühlt haben. Davon ausgehend vermag der offene Adressatenkreis denn auch die Intensität der Drohung nicht zu schmälern. Vielmehr zeigen die Reaktionen der Personen, die von der E-Mail erfuhren, wie R.________, der den Beschuldigten daraufhin zu einem Konfrontationsgespräch aufbot oder die Person des Regie- rungsstatthalteramtes, die sich telefonisch bei C.________ mit dem Hinweis melde- te, dass sie aufpassen solle, das Gegenteilige auf. Bezüglich der Intensität der Drohung kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, Diese lauten wie folgt (pag. 525; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat den Mitarbeitenden der Gemeinde D.________ explizit mit «massiver Gegen- gewalt» und der Begehung einer Straftat (in Notwehr) gedroht. Dass der Beschuldigte mit «massiver Gegengewalt» nicht nur «psychische Gewalt» oder ähnlich meinte, zeigte dieser bereits mit der E- Mail vom 23. Oktober 2017, in welchem er explizit physische Gewalt ins Spiel brachte. Er stellte auch in den Raum, die Strafklägerin zu verprügeln. Für das Gericht sind die vorgeworfenen Drohungen des Beschuldigten in diesem Kontext mithin hinreichend intensiv, um Angst bei den Betroffenen auszulö- sen und grundsätzlich auch geeignet, um einen Mitarbeitenden des Sozialdiensts resp. der Gemeinde gefügig zu machen. Der Beschuldigte kann sich in Anbetracht der selbst beschriebenen Aggravation

29 (legale Mittel reichen nicht mehr, Ohrfeige bzw. Prügel notwendig) zudem nicht darauf berufen, dass er bisher nicht als gefährlich eingeschätzt wurde. Es ist für die rechtliche Würdigung sodann unwesentlich, ob der Beschuldigte seine Drohung ernst meinte und ob er diese in die Tat umsetzen wollte. Entscheidend ist, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes D.________ und C.________ die Drohung als ernst gemeint auffassten, was sie auch taten. Die Äusserungen des Beschuldig- ten in seiner E-Mail erreichen somit diejenige Intensität, die nötig ist, um das Dro- hungselement von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu erfüllen. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehan- delt. Dieser habe die Abläufe im Sozialdienst gekannt und habe deswegen ge- wusst, dass er keine Unterstützung oder anderweitige Behandlung durch die Mitar- beiter erhalten werde (oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung vom 24. Okto- ber 2025: pag. 661). Dieser Argumentation kann die Kammer nicht folgen. Der Be- schuldigte schrieb die E-Mail vom 10. Februar 2020 direktvorsätzlich. Mit seinen Äusserungen wollte er die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ dazu bringen, seine Forderungen zu erfüllen. Indem er seine Forderungen mit der Warnung versah: «Ich warne ihre Drecksbehörde ebenso aus- wie nachdrücklich davor, irgend etwas zu tun bzw. zu unterlassen, welches die Wahrnehmung derar- tiger Einsätze sowie die Generierung der entsprechenden Einkommen, jemals wie- der in irgend einer Form be- oder verhindert! Dass Ihnen andernfalls die Anwen- dung von Art. 17 StGB blüht, habe ich bereits mehrfach ausgeführt.» (pag. 14) und indem er «massive Gegengewalt wie dies durch das StGB legitimiert wird» (pag.

16) androhte, sowie aufgrund seiner Äusserungen im Schreiben vom 27. Januar 2020 musste der Beschuldigte wissen und wollen, dass die Mitarbeiter der Ge- meinde D.________ sowie C.________ seine Warnung als Androhung von physi- scher Gewalt verstanden und dadurch seinen Forderungen nachkamen. Ihm war bewusst, dass er mit Gewalt drohte, wie auch seine anlässlich der Berufungsver- handlung zu Art. 17 StGB gemachte Aussage: «Hinzukommt, Frau Gerichtspräsi- dentin, wenn ich Ihnen gegen das Schienbein trete, begehe ich eine Straftat, wenn ich Ihnen gegen das Schienbein trete, um zu verhindern, dass Sie mich mit einem Messer angreifen, bin nicht ich derjenige, der die Straftat begeht.» (pag. 657 Z. 25 ff.) zeigt. Er wollte die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ in rechtlicher Hinsicht folglich zu einer Amtshandlung nötigen. Die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ und C.________ handelten in der Folge nicht nach den Vorstellungen des Beschuldigten, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Form der Beamtennötigung nicht erfüllt ist. Da der Be- schuldigte aber alles, was zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes nötig war, ge- tan hatte und der Erfolg nur noch vom Verhalten der Behörden abhing, handelt es sich um einen vollendeten Versuch. Weil die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrigkeit bei der Beamtennötigung noch nicht indiziert, muss geprüft werden, ob die Rechtswidrigkeit positiv begründet ist. Die Androhung von physischer Gewalt ist ein unerlaubtes Mittel, weshalb die Rechtswidrigkeit ohne Weiteres zu bejahen ist.

30 Es liegen sodann auch keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. Soweit die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung, wonach der Beschuldigte gegenüber dem Sozialdienst nicht anders habe handeln können als mit besagter E-Mail vom 10. Februar 2025 (pag. 661), über- haupt als Anrufung eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 15 oder 17 StGB zu verstehen sind, kann im Einklang mit der Vorinstanz festgehalten wer- den, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinde D.________ vorliegen. Vielmehr hielten sich der Sozialdienst D.________ und auch C.________ gegenüber dem Beschuldigten in Bezug auf die Sozialhilfe an das Gesetz und verhielten sich entsprechend rechtmässig. 14. Fazit Damit liegt ein vollendeter Versuch der Gewalt und Drohung gegen Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor und der Beschuldigte ist des- wegen schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 285 Ziff. 1 StGB dahingehend revidiert, als die Freiheitsstrafe die grundsätzliche Strafart ist, während eine Geldstrafe nur noch in leichten Fällen ausgesprochen werden kann. Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat am 10. Februar 2020 und damit vor dieser Revision von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Da der frühere Artikel 285 Ziff. 1 StGB die Wahlmöglichkeit der Geld- oder Frei- heitsstrafe vorsah und vorliegend – wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird (vgl. E. 17 hiernach) – eine Geldstrafe angezeigt ist, ist das aktuell geltende Recht für den Beschuldigten nicht milder. Folglich gelangt Art. 285 Ziff. 1 StGB in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung (aStGB). Der allgemeine Teil des StGB hat seit der Tatbegehung demgegenüber keine rele- vante Änderung erfahren (die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB traten per 1. Januar 2018 in Kraft), so dass sich die Frage des milderen Rechts (lex mitior) dafür im vorliegenden Fall von vornherein nicht stellt. 16. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben (pag. 529 f.; S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dar- auf kann verwiesen werden. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der alleini- gen Berufung des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung

31 die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt wer- den, als sie von der Vorinstanz eingesetzt wurden, zumal sich das Verschlechte- rungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.6). 17. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Der Beschuldigte hat sich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht (Art. 285 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Strafandrohung für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 285 Ziff. 1 aStGB). Der Strafrahmen beträgt somit Geldstrafe nicht unter drei Tagessät- zen bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) oder Freiheitsstrafe von mindes- tens drei Tagessätzen bis zu 3 Jahren (Art. 40 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Da die Kammer vorliegend aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigt sich die Frage nach der Straf- art. Für die vom Beschuldigten begangene versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist auch oberinstanzlich eine Geldstrafe auszusprechen, wobei dies im Übrigen auch die Wahl der Kammer wäre: Es liegen keine sachli- chen Gründe vor, um vorliegend der Freiheitsstrafe den Vorzug gegenüber der Geldstrafe zu geben. Der Beschuldigte ist Ersttäter und hat sich seit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens wohl verhalten (vgl. E. 18.3 hiernach), womit kei- ne Hinweise dafür vorliegen, weshalb eine blosse Geldstrafe nicht geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf ihn einzuwirken. Sodann erachtet die Kammer auch aufgrund des vorliegenden Einzeltatverschuldens die Geldstrafe als ange- messene Strafart. Mit Blick auf das methodische Vorgehen ist Folgendes festzuhalten: Da vorliegend die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist demnach, welche Fol- gen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 121). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).

32 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive und subjektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 Ziff. 1 aStGB ist das reibungslose Funktionie- ren der staatlichen Organe (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 zu vor Art. 285 StGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (Fassung vom 1. Januar 2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Für einen Täter, der sich gewalt- sam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen, sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 20 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 51). Vorliegend wollte der Beschuldigte die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ dazu bringen, Unterstützung zu erhalten, um eine Arbeitsstelle zu finden, wie er sich dies vorstellte. Bei den Forderungen des Beschuldigten an die Gemeinde D.________ handelte es sich um verschiedene Sachen wie die Übernahme von Reisespesen, das Ausstellen von Arbeitszeugnissen oder die vorbehaltlose Aus- zahlung von Sozialhilfe. Damit wollte er, dass ihn die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern bevorzugten und nicht dem Gesetz entsprechende Leistungen erbrachten. Der Erfolgsunwert der vollendeten Tat ist somit nicht zu bagatellisieren. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Gewalt anwandte, aber eine solche androhte. C.________ und die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ wurden durch die Androhung von Ge- walt in Angst und Schrecken versetzt und fühlten sich über längere Zeit unwohl, da sie davon ausgehen mussten, dass der Beschuldigte seine Drohungen verwirkli- chen könnte. Der Beschuldigte versandte die E-Mail vom 10. Februar 2020 sodann an verschiedene Personen und adressierte nebst C.________ mit «Drecksbehör- de» auch mehrere Mitarbeiter der Gemeinde D.________. Dies wirkt sich verschul- denserhöhend aus. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte und die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewe- sen wäre. Beides wirkt sich indes tatbestandimmanent aus, womit die subjektive Tatschwere insgesamt neutral ausfällt. 18.1.2 Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den weiteren Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatver- schulden insgesamt als leicht zu bezeichnen. Im Einklang mit der Vorinstanz sowie im Vergleich zum dargelegten Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien er- achtet die Kammer eine Strafe in der Höhe von 30 Tagessätzen für die vollendete Tat als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

33 18.2 Verschuldensunabhängige Strafminderungsgründe 18.2.1 Versuch Liegt nur ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte zwar nach seiner Vorstellung nach alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes nötig war, jedoch haben die Mitarbeiter der Gemeinde D.________ die Forderungen des Beschuldigten nicht erfüllt. Der tatbe- standsmässige Erfolg lag relativ weit von der Vollendung weg. Die Kammer erach- tet eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen als angemessen, womit eine vorläufige Strafe von 20 Tagessätzen resultiert. 18.2.2 Verfahrensdauer Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 20. Februar 2020 und der Strafbefehl datiert vom 21. Februar 2022. Von der Ausfällung des Strafbefehls bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 21. Februar 2024 vergingen genau zwei Jahre. Die Urteilsbegründung datiert vom 5. April 2024. Oberinstanzlich erging das Urteil schliesslich am 24. Oktober 2025, wobei zu berücksichtigen ist, dass die ursprünglich angesetzte Berufungsverhandlung wegen Gründen, die in der Person des Beschuldigten lagen, verschoben werden musste. Die gesamte Verfahrens- dauer von rund fünfeinhalb Jahren ist vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend weder um ein besonders aufwändiges noch komplexes Verfahren handelte, zu lang. Dabei lässt sich insbesondere die Zeit zwischen der Ausfällung des Strafbe- fehls und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht sachlich begründen. Der vorliegenden Verfahrensdauer ist im Rahmen von Art. 47 StGB entsprechend Rechnung zu tragen. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafminderung von 2 Ta- gessätzen auf 18 Tagessätzen als angemessen. 18.3 Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert. Der Beschuldigte ist unverheiratet und kinderlos (pag. 650 Z. 21 ff.). Er ist weiterhin von der Sozialhilfe abhängig, leistet laut eigener Aussage aber gelegentlich Sozialeinsätze (pag. 650 Z. 30 ff. und pag. 651 Z. 1 ff. und 5 ff.). Zudem leide er an gesundheitlichen Problemen in Form von regelmässigen Mus- kelkrämpfen (pag. 650 Z. 37 ff.). Gemäss Strafregisterauszug vom 16. Okto- ber 2025 weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (pag. 638). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind nach dem Gesagten neutral zu werten. Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren grundsätzlich anstän- dig verhalten. Aufrichtige Reue oder Einsicht in die Tat zeigte er indes nicht. Seit

34 Eröffnung des vorliegenden Verfahrens ist er strafrechtlich nicht mehr in Erschei- nung getreten (pag. 638). Schliesslich sind auch keine Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich. 18.4 Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert somit eine Gelds- trafe von 18 Tagessätzen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes darf die Kammer jedoch nur eine Strafe von 12 Tagessätzen aussprechen, womit die erstinstanzlich ausgefällte Strafe zu bestätigen ist. 18.5 Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Ein- künfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unter- stützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (DOLGE, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34). Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte weiterhin von der Sozialhilfe abhängig und lebt folglich am Existenzminimum. Im Einklang mit der Vorinstanz ist die Ta- gessatzhöhe demnach auf CHF 30.00 festzusetzten. Es sind sodann keine Um- stände ersichtlich, die es gebieten würden, den in solchen Fällen üblichen Tages- satz von CHF 30.00 zu unterschreiten. 18.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter und hat sich seit Eröffnung des vorliegenden Straf- verfahrens wohl verhalten. Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe sprechen würden. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot kommt zudem vorliegend ohnehin aus- schliesslich eine bedingte Strafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht. 18.7 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu

35 verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der be- dingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches […] vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden kön- nen, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze auf einen Fünftel bzw. 20 % der verschuldensangemessenen Gesamtsanktion festgelegt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 180.00 (pag. 533; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Diskussion steht vorliegend eine Tat aus dem Februar 2020. Wie bereits mehr- fach erwähnt, hat sich der Beschuldigte seither bewährt und ist nicht mehr straffäl- lig geworden. Aufgrund der langen Zeitdauer seit dem Vorfall und weil der Be- schuldigte seither nicht mehr straffällig geworden ist, erachtet die Kammer das Ausfällen einer Verbindungsbusse als Denkzettel als nicht mehr angezeigt. Hinzu- kommend wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil u.a. zur Bezahlung der hälftigen erstinstanzlichen sowie den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt (vgl. E. 19 hiernach). Angesichts seiner engen finanziellen Verhältnisse, die sich im Tagessatz von CHF 30.00 widerspiegeln, ist dies für den Beschuldigten bereits ei- ne spürbare Folge des vorliegenden Verfahrens. Nach dem Gesagten ist auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse zu verzichten. 18.8 Konkretes Strafmass Es ist folglich eine bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00, ausma- chend CHF 360.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. V. Kosten und Entschädigungen 19. Verfahrenskosten 19.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 3'000.00 (sich zu- sammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 600.00 und des

36 Gerichts von CHF 2'400.00 [inkl. schriftliche Begründung]). Sie auferlegte dem Be- schuldigten infolge des Schuldspruchs wegen versuchter Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO betref- fend die erfolgte Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede davon die Hälf- te, ausmachend CHF 1'500.00. Die übrige Hälfte der Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 1'500.00, schied die Vorinstanz für den erstinstanzlich erfolgten Frei- spruch von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe aus und auferlegte sie dem Kanton Bern zur Bezahlung. Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Ange- sichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die anteilsmässigen erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 (1/2 von CHF 3'000.00) zu tragen. Die auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrens- kosten (1/2) sowie deren Tragung durch den Kanton Bern sind indessen bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6 hiervor). 19.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte auch die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 20. Entschädigungen 20.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ent- spricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der Stunden- ansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte nach Zeitaufwand beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt.

37 Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 20.1.1 Erste Instanz (Rechtsanwalt S.________) Mit Verfügung vom 8. April 2022 der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland wurde das amtliche Honorar von Rechtsanwalt S.________ auf CHF 1'835.40 fest- gesetzt und das volle Honorar auf CHF 2'266.20 bestimmt. Es wurde weiter ver- fügt, dass über die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Endent- scheid zu befinden sein wird (pag. 315 ff.). Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt S.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren (CHF 1'835.40) besteht kein Anlass. Sie ist zu bestätigen. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'835.40 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 917.70 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt. 20.1.2 Erste Instanz (Rechtsanwalt B.________) Die Vorinstanz entschädigte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren gemäss dessen eingereich- ter Kostennote (pag. 438 ff.) mit CHF 7'258.50. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'258.50 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'258.50 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 3'629.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.1.3 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 24. Okto- ber 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'206.15 geltend (pag. 663 ff.). Diese setzt sich zusammen aus 22.833 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 4'566.66, Auslagen von CHF 199.40, einem Reisezuschlag von CHF 50.00 und MWSt von 8,1 % (ab dem 1. Januar 2024), ausmachend CHF 390.10. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ gibt nur zu wenigen Bemerkungen Anlass. Zunächst ist der für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 3.00 Stunden auf die effektive Dauer von 2.50 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 8.00 Stunden für die Vorbe- reitung auf die Berufungsverhandlung wird insbesondere mit Blick darauf, dass

38 Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bereits vor erster Instanz verteidigte und der Verhandlungsgegenstand in oberer Instanz im Vergleich zur ersten Instanz eingeschränkt wurde, als übersetzt. Der Aufwand für die Verhandlungsvorbereitung wird daher auf 6.00 Stunden gekürzt. Schliesslich erachtet die Kammer auch den geltend gemachten Aufwand für die zahlreiche Korrespondenzen (Positionen «Wei- terleiten an Klient») als zu hoch. Hierfür ist eine Kürzung von 0.33 Stunden resp. 20 Minuten vorzunehmen. Im Ergebnis wird die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ um 2.83 Stunden (2 Stunden und 50min) auf einen angemessenen Aufwand von 20 Stunden gekürzt. Die übrigen Positionen der Kostennote geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 4'593.60 (inkl. Auslagen und MWSt). Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv ver- wiesen. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'593.60 in vol- lem Umfang (inkl. Auslagen und MWSt) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.2 Entschädigung des Vertreters der (ehemaligen) Strafklägerin Nach Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft ge- genüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den An- trag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Mangels Antragsstellung durch C.________ auf Bestätigung der erstinstanzlich zu- gesprochenen Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'020.75 (inkl. Auslagen und MWSt) entfällt vorliegend eine Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. VI. Verfügungen 21. Biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA- ProfilG).

39 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 10. Februar 2020 in D.________ zum Nachteil von C.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Entrichtung einer Entschädigung ein- gestellt wurde; 2. A.________ vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi- alhilfe, angeblich begangen in der Zeit von Januar 2018 bis November 2019 in D.________ unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, an den Kanton Bern freigesprochen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Versuch), begangen am

10. Februar 2020 in D.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 285 Ziff. 1 (a)StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 360.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 (1/2 von CHF 3'000.00). 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.

40 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Vorverfahren, Rechtsanwalt S.________, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 8. April 2022 auf CHF 1'835.40 bestimmt (pag. 315 ff.). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'835.40 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 917.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung (A) 20.50 200.00 CHF 4’100.00 amtliche Entschädigung (P) 0.50 100.00 CHF 50.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 196.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’346.30 CHF 334.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’680.95 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.50 200.00 CHF 2’300.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 34.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’384.40 CHF 193.15 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’577.55 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'258.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'258.50 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 3'629.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 199.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’249.40 CHF 344.20 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’593.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

41 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'593.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'593.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA- ProfilG). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwalt S.________ (auszugsweise) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung innert 10 Tagen) Bern, 24. Oktober 2025 (Ausfertigung: 2. Juni 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann i.V. Oberrichterin Hubschmid Volz Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.