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SK 2022 566

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

Bern OG · 2025-03-14 · Deutsch BE
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Sachverhalt

erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.14 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.13 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der M.________ AG) 11.14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.13 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 28. bzw. 31. Juli 2014 im Namen der Z.________(AG) vier Leasingverträge mit der M.________ AG betref- fend verschiedene Gegenstände abgeschlossen. Lieferantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AX.________(AG), welche im selben Zeitpunkt entsprechen- de Kaufverträge mit der M.________ AG abgeschlossen habe. Am 31. Juli 2014 habe der Beschuldigte durch Unterzeichnung der Übernahmeprotokolle wahrheits- widrig bestätigt, die Leasinggegenstände geprüft und in einwandfreiem und ver- tragskonformem Zustand übernommen zu haben, worauf die AX.________(AG) – handelnd durch O.________ im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschul- digten – diese Gegenstände gleichentags der M.________ AG in Rechnung ge-

152 stellt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AX.________(AG) nicht über die in den Leasingverträgen genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als in den Leasingverträgen angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingra- ten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die M.________ AG (bzw. die für sie handelnden natürlichen Personen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und sie habe gestützt darauf, die Bezahlung des Kaufprei- ses von insgesamt CHF 129’060.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.14.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 175 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 792 ff.; Hervorhebungen im Original): Die M.________ AG [nachfolgend nur noch M.________ (AG)] erstattete am 15.02.2017 Anzeige ge- gen die verantwortlichen Organe der Z.________(AG) (pag. 04 003 001 ff.). Darin führte sie aus, sie sei ein führender Spezialist für die Absatz- und Investitionsfinanzierung in der Schweiz, hauptsächlich mittels Finanzierungsleasinglösungen. Die Z.________(AG) habe am 31.07.2014 vier Finanzierungs- leasingverträge mit der M.________(AG) abgeschlossen. Es handle sich dabei um die Gebrauchs- überlassung von Objekten für eine bestimmte, im Voraus vereinbarte Zeitperiode. Das Eigentum an den Leasinggegenständen verbleibe leasingtypisch bei der Leasinggeberin. Die Inkraftsetzung des Leasingvertrags erfolge mittels Inbesitznahme des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer als Stellvertreter der Leasinggeberin, dokumentiert mit Übergabeprotokollen. Es handle sich um folgende vier Leasingverträge: - Vertrag Nr. .________: Objekt: EW.________ Seitengabelstapler, Maschinennummer .________, Lieferantin AX.________(AG), Anschaffungspreis exkl. MWST CHF 32'000.00, Leasingdauer 48 Monate, Leasingzins CHF 754.90 inkl. MWST (vgl. den von A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) unterzeichneten, auf den 28.07.2014 datierten Vertrag auf pag. 04 003 012); - Vertrag Nr. .________: Objekt: EW.________ Seitengabelstapler, Maschinennummer .________, Lieferantin AX.________(AG), Anschaffungspreis exkl. MWST CHF 32'000.00, Leasingdauer 48 Monate, Leasingzins CHF 754.90 inkl. MWST (vgl. den von A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) unterzeichneten, auf den 28.07.2014 datierten Vertrag auf pag. 04 003 020); - Vertrag Nr. .________: Objekt: EW.________ Seitengabelstapler, Maschinennummer .________, Lieferantin AX.________(AG), Anschaffungspreis exkl. MWST CHF 33'000.00, Leasingdauer 48 Monate, Leasingzins CHF 778.70 inkl. MWST (vgl. den von A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) unterzeichneten, auf den 31.07.2014 datierten Vertrag auf pag. 04 003 027); - Vertrag Nr. .________: Objekt: Gabelstapler CM.________, Maschinennummer .________, Lie- ferantin AX.________(AG), Anschaffungspreis exkl. MWST CHF 22'500.00, Leasingdauer 48 Monate, Leasingzins CHF 531.35 inkl. MWST (vgl. den von A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) unterzeichneten, auf den 31.07.2014 datierten Vertrag auf pag. 04 003 035). Auf der Basis der durch die Z.________(AG) bestätigten Übernahmeprotokolle habe die M.________(AG) die vier Objekte mittels Zahlung von der AX.________(AG) gekauft und die Lea- singverträge per 01.08.2014 in Kraft gesetzt. Die erste, einmalige Zahlung von CHF 4'110.45 sei am 03.10.2014, also rund zwei Monate nach Fälligkeit, eingegangen. Es seien zwar weitere Zahlungen gefolgt, doch seien die vertraglichen Verpflichtungen nur teilweise oder gar nicht eingehalten worden. Es sei zu Mahnungen, Betreibungen, Zahlungsbefehle und Rechtsöffnungsverfahren aber auch zu di-

153 rekten Kommunikationen mit dem Leasingnehmer gekommen. Mit Entscheid des Kantonsgerichts AK.________ vom 14.01.2016 sei über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet worden. Die provi- sorische Forderung der M.________(AG) im Konkurs belaufe sich auf CHF 107'974.55 (vgl. pag. 04 003 043). Die vier Objekte seien in der Folge als Dritteigentum aus der Konkursmasse der Z.________(AG) ausgesondert worden (vgl. die Verfügung des Kantonsgerichts AK.________; pag. 04 003 047 f.). Allerdings habe die Konkursverwaltung den physischen Bestand der vier Leasin- gobjekte vor Ort nicht feststellen können. A.________ habe anlässlich der Einvernahme durch das Konkursamt am 10.06.2016 gesagt, dass zwei Seitengabelstapler EW.________ bei der AY.________(AG) in W.________(Ortschaft) sowie ein Gabelstapler EW.________ und ein Gabel- stapler CM.________ bei der AC.________(AG) in U.________ (Ortschaft) seien. Die M.________(AG) habe daher beide Gesellschaften um Herausgabe der Objekte ersucht. Die AY.________(AG) habe umgehend geantwortet (vgl. das Schreiben auf pag. 04 003 052 f., unter- zeichnet durch AT.________) und mitgeteilt, ein Grossteil der Räume der AY.________(AG) sei an die AX.________(AG) vermietet, also die Lieferantin der fraglichen Objekte. Aufgrund nicht bezahlter Mieten sei das Retentionsrecht geltend gemacht worden, u.a. seien auch die Seitengabelstapler reti- niert worden. «Es stellt sich hier die Frage, weshalb die AX.________(AG) diese beiden Seitengabel- stapler bei der AY.________ (AG) eingelagert haben will, wenn doch ebendiese AX.________(AG) besagte Gegenstände dem Leasingnehmer Z.________(AG) abgeliefert hat.» Für die AC.________(AG) habe Rechtsanwalt AA.________ geantwortet und angegeben, die Gegenstände befänden sich bei der AN.________(AG) in einer von der AC.________(AG) vermieteten Halle, für welche die Miete nicht bezahlt worden sei. Daher habe die AC.________(AG) auf das eingelagerte Material Retention gelegt. Es sei nicht zu erkennen, und werde von Rechtsanwalt AA.________ auch nicht erläutert, wie die Gegenstände von der Z.________(AG) zur AN.________(AG) gekommen sei- en, zumal die Z.________(AG) mit einer Verschiebung die AGB der Leasingverträge verletzt habe. Zum Gabelstapler CM.________ sei zudem zu bemerken, dass in der Verkaufsofferte der AX.________(AG) (vgl. pag. 04 003 061), die Basis des Leasingvertrags gewesen sei, kein Hinweis darauf enthalten sei, dass es sich um ein Occasionsobjekt handle. Mangels entsprechender Angaben dürfe davon ausgegangen werden, dass es sich um ein fabrikneues, jedenfalls ungebrauchtes Objekt handle. Das Betreibungsamt habe jedoch am 28.01.2015, also weniger als ein halbes Jahr nach der dokumentierten Neuobjektübernahme durch die Z.________(AG), den retinierten Gabelstapler CM.________ als «alt» mit einem Schätzwert von CHF 2'000.00 bezeichnet. Handle es sich dabei um ihr Leasingobjekt, so hätte dieses innerhalb von sechs Monaten über 90% an Wert verloren, was selbst bei vorsichtiger Schätzung als unmöglich erscheine. Beim Seitengabelstapler EW.________ verhalte es sich ähnlich. Würde es sich dabei um ihr Gerät handeln, so wären damit innerhalb von sechs Monaten 2'727 Arbeitsstunden erfolgt, was nicht möglich sei. Die Übernahmeprotokolle zwischen der AX.________(AG) und der Z.________(AG) datieren alle auf den 31.07.2014, wobei A.________ und AV.________ die ersten drei unterzeichneten. Das letzte betreffend den Gabelstapler CM.________ unterzeichnete nur noch AV.________ (pag. 04 003 014 / 022 / 029 / 037). Die Kaufverträge zwischen der AX.________(AG) und der M.________(AG) datie- ren ebenfalls alle vom 31.07.2014. Namens der AX.________(AG) unterzeichnete O.________ sowie in zwei von vier Fällen zusätzlich noch BR.________ (pag. 04 003 015 / 023 / 030 / 038). Die Rech- nungen der AX.________(AG) an die M.________(AG) sind ebenfalls auf den 31.07.2014 datiert. Sie nennen als Verkäufer O.________ und weisen zudem den Stempel der Z.________(AG) auf, der wiederum von A.________ und / oder AV.________ unterzeichnet wurde (pag. 04 003 017 / 025 / 032 / 040). Die M.________(AG) liess sich die Ansprüche der Z.________(AG) aus der Sachversiche- rung der vier Objekte (abgeschlossen bei der EJ.________) abtreten (pag. 04 003 018 / 026 / 033 / 041). In der Einvernahme im Konkurs der Z.________(AG) hatte A.________ die Forderung der M.________(AG) am 10.06.2016 vollumfänglich anerkannt. Angegeben wurde, die zwei Seitengabel- stapler EW.________ befänden sich bei der AY.________(AG) sowie ein Gabelstapler EW.________ und einer der Marke CM.________ bei der AC.________(AG) (pag. 04 004 068). Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, die AX.________(AG) habe drei Tage vor Rechnungs- stellung an die M.________(AG) bei der AH.________(AG) drei Seitengabelstapler EW.________ und einen Gabelstapler CM.________ zu netto CHF 107'550.00 bestellt. Die Bestellung sei von Sei- ten der AH.________(AG) durch A.________ angenommen worden (vgl. den Beleg, der namens der AH.________(AG) von A.________ und namens der AX.________(AG) von O.________ unterzeich- net ist; pag. 09 001 411). Am 05.08.2014 seien die Stapler von der AH.________(AG) in Rechnung

154 gestellt worden (pag. 09 001 412). «Verbucht wurden die Stapler bei der AX.________(AG) direkt im Handelswarenaufwand, wobei eine Verbuchung über die Handelswarenvorräte zu erwarten gewesen wäre. […]. Wie bereits auf der Bestellung vermerkt, wurde die Rechnung zusammen mit den offenen Schulden gegen die offenen Guthaben verrechnet und daher nicht direkt mit flüssigen Mitteln bezahlt. […]. Wie erwähnt nahm A.________ auf Seiten der AH.________(AG) per Unterschrift die Bestellung von der AX.________(AG) entgegen. Das Abnahmeprotokoll der Stapler aus dem Leasinggeschäft unterschrieb wiederum A.________, diesmal im Namen der Z.________(AG). Dies zeigt auf, dass er in beiden Gesellschaften zur entsprechenden Zeit aktiv und ins Geschäft involviert war. Es wäre folg- lich leicht möglich gewesen, die Stapler für das Leasinggeschäft direkt der Z.________(AG) zu liefern, statt den Umweg über die AX.________(AG) zu machen und die Stapler künstlich teurer zu machen. […]. Meines Erachtens musste hier die AX.________(AG) zwischengeschaltet werden, da zum Zeit- punkt des Abschlusses des Leasingvertrags A.________ für die AH.________(AG) wie auch für die Z.________(AG) im HR eingetragen war. Somit wäre die Verknüpfung der involvierten Gesellschaften miteinander offensichtlich geworden und das Leasinggeschäft mit der M.________(AG) gefährdet gewesen.» (pag. 09 001 021 f.). Dem Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern kann entnommen werden, bei den Hausdurchsuchungen vom 02.03.2017 hätten in den Lagern in U.________ (Ortschaft) und CT.________(Ortschaft) total vier Gabelstapler der Marke EW.________ festgestellt werden können, einer davon mit der einge- stanzten Nummer .________. Im Lager in U.________ (Ortschaft) sei zudem ein Gabelstapler CM.________ mit der Seriennummer .________ vorhanden gewesen. Bei allen Staplern habe es sich sichtbar um Occasionsfahrzeuge gehandelt. In den sichergestellten Akten habe eine Rechnung der AH.________(AG) an die AX.________(AG) für drei Seitengabelstapler EW.________ und ein Ga- belstapler CM.________ festgestellt werden können (vgl. pag. 08 001 079). A.________ habe in sei- ner E-Mail vom 06.10.2017 seine Aussage gegenüber dem Konkursamt wiederholt – zwei Stapler seien im Lager der AY.________(AG) und zwei im Lager der AC.________(AG) (vgl. die E-Mail auf pag. 08 001 196). Die Abklärungen bei der Firma EW.________ hätten ergeben, dass die in den Lea- singverträgen erwähnten Seriennummern so nicht existierten (pag. 08 001 077). Nach entsprechender Aufforderung des Gerichts an die M.________(AG), die Unterlagen aus den Dossiers zu den entsprechenden Leasingverträgen einzureichen, aus denen sich ergebe, welche Prü- fungen die Gesellschaft vor Abschluss der Leasingverträge vorgenommen habe, antwortete die M.________(AG) mit E-Mail vom 18.03.2022. Darin wurde ausgeführt, die M.________(AG) habe di- verse detaillierte Finanzierungsanträge auf internen Formularen gehabt, erstellt durch Aussendienst- mitarbeiter, jeweils pro Vertrag 22 Seiten. Dazu kämen eine Betreibungsregisterauskunft über die Z.________(AG), Creditreform-Auskünfte, eine Wirtschaftsauskunft von «Schweizer Wirtschaft» über die Z.________(AG), einen Handelsregisterauszug, ein Budget und eine Plan-Erfolgsrechnung 2014 der Z.________(AG), ein Schreiben der Z.________(AG) an die M.________(AG) vom 10.07.2014 mit zusätzlichen Informationen zur Gesellschaft, den Revisionsbericht 2013 inkl. Bilanz und Erfolgs- rechnung sowie vier «.________» über die Z.________(AG), die AX.________(AG), A.________ und AV.________ (pag. WSG 18 221 ff.). Angesichts des Umfangs der genannten Dokumente wurde dar- auf verzichtet, die M.________(AG) aufzufordern, diese einzureichen. 11.14.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 178 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 795 ff.; Hervorhebungen im Original): Am 14.03.2018 sagte der Beschuldigte, er könne sich an die vier Verträge erinnern, er und AV.________ hätten diese unterzeichnet. Seitens der AX.________(AG) könne er die Unterschrift von O.________ verifizieren. Er wisse nicht, woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände bezogen habe. Auf Vorhalt, dass in den Kreditorenrechnungen der AX.________(AG) eine Rechnung der AH.________(AG) über drei Gabelstapler EW.________ und einen Gabelstapler CM.________ habe festgestellt werden können, und auf Frage, ob es sich dabei um die Stapler handle, die an die M.________(AG) verkauft worden seien, sagte er: «In dem Fall müsste es so sein.» Die Unterschrift seitens der AH.________(AG) sei von ihm und die seitens der AX.________(AG) von O.________. Er könne sich nicht erinnern, woher die AH.________(AG) ihrerseits die Stapler bezogen habe. Er könne

155 nicht sagen, warum die Stapler nicht direkt von der AH.________ (AG) an die Leasinggeberin geliefert worden seien und wisse nicht, ob die Leasingobjekte fabrikneu gewesen seien. Er wisse auch nicht, warum weder auf den Rechnungen noch den Leasingverträgen darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um gebrauchte Objekte handle, er habe die Verträge nicht gemacht. Er gehe davon aus, dass sich die Leasinggesellschaft selbst ein Bild über den Zustand und die Wertigkeit gemacht habe, wisse aber nicht, ob das tatsächlich der Fall gewesen sei. Er sehe, dass auf der Rechnung der AH.________(AG) an die AX.________(AG) «Verrechnung offener Guthaben» stehe. Daher gehe er davon aus, dass die AX.________(AG) ihre Schulden gegenüber der AH.________(AG) auf diese Weise massiv habe «herunterfahren» können und dementsprechend fehle auch ein Gewinnzuschlag. Sie habe praktisch die gleichen Beträge gegenüber der Leasinggeberin verrechnet. Die Z.________(AG) habe die Stapler als zusätzliche Reserve gebraucht, da die Batterien jeweils wieder hätten aufgeladen werden müssen. Für die verschiedenen Lager-Standorte hätten sie je mindestens zwei Stapler gebraucht. Er könne heute nicht mehr sagen, wo die Standorte der Leasinggegenstände gewesen seien. Auf Vorhalt, dass auf den Leasingverträgen als Standort V.________ (Ortschaft) an- gegeben sei, sagte A.________, dort seien die Stapler zuerst gewesen, sie seien dann jedoch in die einzelnen Lager verschoben worden. Gefragt nach dem genauen Standort der Stapler in V.________(Ortschaft) führte er dann aus: «Nirgends, dort war ja nur die Domiziladresse.» Es sei ein Unterlassen seinerseits, dass er der Leasinggesellschaft nicht, wie vertraglich vorgesehen, den Wechsel des Standorts der Leasinggegenstände gemeldet habe (pag. 05 002 018 ff.). Weiter stellte die Staatsanwaltschaft die Frage, warum die AY.________(AG), bei der sich zwei der Stapler befinden sollten, gegenüber der M.________(AG) ein Retentionsrecht geltend gemacht habe, da die AX.________(AG) Mieten nicht bezahlt habe, bzw. warum sich die beiden Stapler überhaupt in W.________(Ortschaft) bei der AX.________(AG) befunden hätten, wenn doch die Z.________(AG) Leasingnehmerin gewesen sei. A.________ erklärte daraufhin: «Die Z.________(AG) hat das Lager der AX.________(AG) dort auch mitbewirtschaftet.» Auf die Frage, warum die anderen Stapler letzt- lich bei der AC.________(AG) gewesen seien, sagte der Beschuldigte, er verweise auf seine Anga- ben gegenüber dem Konkursamt. Rechtsanwalt AA.________ habe die Korrespondenz mit den ver- schiedenen Leasinggesellschaften zur Schadensminderung geführt, er habe keinen Kontakt mehr mit diesen gehabt. Er wisse nicht, wo die Stapler, die bei der AY.________(AG) gewesen seien, heute seien. Auf Vorhalt, dass gemäss der Angabe der Firma EW.________ die Stammnummer «.________» unvollständig sei, sagte der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen. Er sei bei der Übernahme des Staplers davon ausgegangen, dass die Leasinggeberin die Kontrolle gemacht habe. Auf Vorhalt, dass in CT.________(Ortschaft) ein Stapler mit dieser Nummer habe gefunden werden können, der aber der Firma F.________ AG als Eigentum vorgeführt worden sei, und dass der Ver- dacht bestehe, dass ein und derselbe Stapler zwei Leasinggesellschaften verkauft worden sei, sagte der Beschuldigte, das sei nicht gemacht worden. Alle Geräte seien «voll verfügbar» gewesen, es sei- en alle Gabelstapler vorhanden gewesen, es sei keiner unterschlagen oder gestohlen worden. Er könne auch nicht beantworten, warum auch die Seriennummern der beiden anderen EW.________- Stapler nicht vollständig seien. Er habe die Nummern nicht kontrolliert, da er der Meinung gewesen sei, dass diese Prüfung durch die Käuferin der Objekte erfolgt sei. Bei dem Gabelstapler CM.________, der in U.________ (Ortschaft) habe festgestellt werden können, handle es sich um denjenigen gemäss Leasingvertrag mit der M.________(AG). Er könne keine Erklärung dazu abge- ben, warum der Stapler bereits 14 Jahre alt gewesen sei, da er davon ausgegangen sei, dass die Leasinggesellschaft die Werthaltigkeit zuvor geprüft habe. «Es war Sache des Käufers, den Preis zu prüfen und wir haben aufgrund dieses Preises die Leasingraten bezahlt.» Es könnte sein, dass es sich beim Stapler EW.________, der bei der Besichtigung in U.________ (Ortschaft) habe festgestellt werden können, um einen derjenigen aus dem Leasing mit der M.________(AG) handle. Er könne zur Feststellung, dass dieser Baujahr 1990 habe, das Gleiche sagen wie vorhin. O.________ sei als Ver- käufer der Objekte involviert gewesen, er habe ja für die AX.________(AG) unterzeichnet (pag. 05 002 021 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte der Beschuldigte, es sei eine Entscheidung von AQ.________ gewesen, ob man der Firma Kapital zuführen sollte oder nicht. Er sei der Meinung, dass die Leasinggesellschaft selbst in der Lage sei zu ermitteln, ob die Werte der Objekte im Rahmen seien oder nicht. «Scheinbar war die Leasingsache von AQ.________ so gelaufen, dass man höhere Preise angab. Ich kann nichts dazu sagen. Grundsätzlich ist die Prüfpflicht sicher bei den Leasingge- sellschaften.» (pag. WSG 18 460).

156 Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 180 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 797; Hervorhebungen im Original): Am 25.04.2018 gab der Beschuldigte auf Vorhalt der vier Verträge an, sie hätten viel Handel gehabt. Er könne sich nicht erinnern, was er alles unterzeichnet habe. Aber auf den Verträgen fänden sich «klar» seine Unterschriften. Gefragt, woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände bezogen habe, sagte er, vielleicht seien sie dazu gekauft worden, vielleicht hätten sie ihre eigenen weiterver- kauft. Als Lieferanten kämen verschiedene Firmen in Frage, er wisse es nicht. Die Unterschriften auf der Rechnung der AH.________(AG) an die AX.________(AG) seien von A.________ und von ihm. Auf Frage, ob die Stapler fabrikneu gewesen seien, führte er aus, alt seien sie nicht, aber es habe auch Vorführmodelle gegeben. Vom Preis her gehe er davon aus, dass sie vielleicht zwei Jahre alt seien. Woher die AH.________(AG) die Stapler bezogen habe, wisse er nicht. Gefragt, wo der Stand- ort der Leasinggegenstände gewesen sei, antwortete O.________: «Wir (die AX.________(AG)) ha- ben sie sicher im Lager in U.________ (Ortschaft) gehabt. Dort haben wir sie vorbereitet für den Transport nach V.________(Ortschaft) ins Lager der Z.________(AG).» Auf Vorhalt, dass die Z.________(AG) gemäss den Aussagen von A.________ in V.________(Ortschaft) nie ein Lager ge- habt habe, sagte O.________, das wisse er nicht, er sei nie dort gewesen. Er könne bestätigen, dass zwei der Stapler aus diesen Leasingverträgen bei der AX.________(AG) in W.________(Ortschaft) gewesen seien. Auf Frage, warum zwei der Stapler bei der AX.________(AG) gewesen seien, wenn doch die Z.________(AG) die Leasingnehmerin gewesen sei, antwortete O.________: «Wir brauch- ten dort auch einen Stapler. Aber die Zusammenhänge weiss ich nicht. Ob es genau diejenigen Stap- ler waren, weiss ich nicht.» (pag. 05 011 010 ff.). Auf Frage, wie er in dieses Geschäft involviert gewesen sei, sagte O.________ am 19.08.2021 ge- genüber dem Staatsanwalt, sie hätten schon Stapler gehabt. Die Z.________(AG) habe für ihre Lager vier Gabelstapler benötigt, sie habe verschiedene Lager an verschiedenen Orten gehabt. Soweit er es mitbekommen habe, habe die AX.________(AG) ihrerseits diese Stapler «zu wenig» benötigt, sie hät- ten auch nicht so viel eingelagert gehabt. Er selbst habe die Verträge auch im Vertrauen auf BR.________, der mitunterschrieben habe, unterzeichnet (pag. 05 012 007 f.). Vor Gericht sagte der Beschuldigte am 16.08.2022 aus, er wisse nicht, wer von Seiten der AX.________(AG) mit der Bank verhandelt oder den Briefverkehr beantwortet habe. Das Kürzel «.________» auf der Rechnung habe er nicht ausfindig machen können. Die Verträge hätten aber BR.________ und er unterzeichnet, also sämtliche Verträge (pag. WSG 18 495). 11.14.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 180 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 797 ff.; Hervorhebungen im Original): Angesichts der Schilderungen in der Anzeige, der bisherigen Erkenntnisse und den für sich selbst sprechenden Aussagen der Beschuldigten bedarf es nicht mehr vieler Worte, um zum Schluss zu ge- langen, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Besonders bezeichnend ist folgende Aussage von A.________: «Es war Sache des Käufers, den Preis zu prüfen und wir haben aufgrund dieses Preises die Leasingraten bezahlt.» Wer ein reales Leasinggeschäft abschliessen will, der möchte möglichst tiefe Leasingraten bezahlen. D.h. er kümmert sich darum, dass die Preise, welche die Liefe- rantin gegenüber der Leasinggeberin verlangt, nicht zu hoch, sondern dem gelieferten Gut angemes- sen sind, denn die Leasingraten berechnen sich naturgemäss basierend auf dem Kaufpreis. Nur wer gar nie den Willen hat, die Leasingverträge zu erfüllen und dem es lediglich darum geht, weitere Li- quidität in eine Firmengruppe zu bringen, kann behaupten, er habe einfach den aufgrund des Preises verlangten Leasingzins bezahlt.

157 Zum äusseren Ablauf kann zusammenfassend festgehalten werden, dass A.________ und der da- mals 92 Jahre alte AV.________ Ende Juli 2014 namens der Z.________(AG) mit der M.________(AG) vier Leasingverträge über vier verschiedene Gabelstapler abschlossen, welche die AX.________(AG) liefern sollte. Warum vier einzelne Verträge und nicht ein Vertrag für alle Stapler abgeschlossen wurden, ergibt sich aus den Akten nicht. Festgestellt werden kann dagegen, dass die M.________(AG) als einzige der Leasinggesellschaften, welche (angeblich) Stapler erwarb, schon in den Verträgen Wert auf eine umfassende Bezeichnung der Maschinen legte, so dass ihre Stapler identifizierbar waren. Praktisch zeitgleich mit dem Abschluss der Leasingverträge schloss die M.________(AG) mit der AX.________(AG) die entsprechenden Kaufverträge ab. Nach Erhalt der Rechnungen und der Abtretung der Ansprüche aus der Sachversicherung wurde der Kaufpreis an die AX.________(AG) überwiesen. Aus der Eingabe der M.________(AG) an das Gericht ergibt sich, dass diese vor Abschluss der vier Leasingverträge umfangreiche Prüfungen, basierend auf einem standardisierten Schema, vorgenommen hatte. Sie holte alle üblichen Auskünfte ein, liess sich die Jahresrechnung des Vorjahres und das Budget des laufenden Jahres geben und dokumentierte sich intern ausführlich. Es handelt sich bei ihr um eine grosse, schweizweit agierende Leasinggesellschaft, die zum europaweiten EZ.________-Konzern gehört. Die vier Leasing- bzw. Kaufverträge mit einem Gesamtengagement von unter CHF 150'000.00 waren für sie folglich ein kleines Geschäft. Somit ist davon auszugehen, dass die M.________(AG) vor dem Abschluss der Verträge alles Branchenübli- che getan hatte, um sich vor Verlusten zu schützen. Bei der Prüfung der Frage, ob die AX.________(AG) über vier Gabelstapler verfügte, welche sie der M.________(AG) rechtsgültig verkaufen konnte, darf man sich von den Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft nicht verwirren lassen. Fest steht, dass die Firmen um A.________ im Juli 2014 gesamthaft gesehen tatsächlich über einen CM.________-Gabelstapler sowie mehrere EW.________-Stapler verfügten. Diese Geräte waren jedoch nicht neu und wurden auch nicht durch die AX.________(AG) von der AH.________(AG) erworben, wie man aufgrund der Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft meinen könnte. Zwar fand der Revisor in den Unterlagen der AX.________(AG) eine Rechnung der AH.________(AG) für drei EW.________-Stapler, wobei die Forderung der AH.________(AG) jedoch mit Guthaben der AX.________(AG) gegenüber dieser ver- rechnet wurde. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass diese Rechnung nur erstellt wurde, um einerseits Forderungen der AX.________(AG) gegenüber der AH.________(AG) buchhalterisch zu eliminieren und andererseits eine Erklärung für den Eingang der Zahlung der M.________(AG) in der Buchhaltung der AX.________(AG) zu haben. Mit anderen Worten war diese Rechnungsstellung fin- giert. Dies ergibt sich denn auch aus den weiteren Ausführungen des Revisors, dass die Zwischen- schaltung der AX.________(AG) betriebswirtschaftlich keinen Sinn mache, und seinen zu Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift zitierten Ausführungen, die AH.________(AG) habe gar keinen Warenvorrat ge- habt. Es geht aber auch aus den Aussagen von A.________ hervor, der ausgesagt hatte, die AH.________(AG) hätte eigentlich stillgelegt werden müssen, sie habe nur die Beteiligungen gehal- ten, und sich denn auch nicht erinnern konnte, woher die AH.________(AG) ihrerseits die Stapler be- zogen haben könnte. Damit ist erstellt, dass die AX.________(AG) der M.________(AG) nicht Eigen- tum an vier neuwertigen Staplern samt Zubehör verschaffen konnte, da sie nicht über solche verfügte. Es handelte sich auch in diesem Fall um einen reinen Scheinkauf, abgeschlossen, um weitere Liqui- dität in die Firmengruppe zu bringen. Die in der Anzeige ausführlich geschilderten und in den Befra- gungen durch die Kantonspolizei Bern auch erneut thematisierten Ereignisse nach Vertragsschluss bzw. im Konkurs der Z.________(AG) dienen als weitere bestätigende Indizien. So wurde gegenüber der M.________(AG) behauptet, zwei der Stapler seien von der AX.________(AG) bei der AY.________(AG) eingelagert und dort retiniert worden. Warum die Verkäuferin AX.________(AG) und nicht etwa die Leasingnehmerin Z.________(AG) diese Stapler eingelagert haben sollte, konnte keiner der Beteiligten nachvollziehbar erklären. Die anderen beiden Stapler sollten sich bei der AC.________(AG) befinden, und zwar sollten sie von der AN.________(AG) dorthin gebracht und ebenfalls retiniert worden sein, was – reale Geschäfte vorausgesetzt – ebenso wenig Sinn machen würde. Es scheint, als hätten die Exponenten des Firmengeflechts die Übersicht verloren, welcher Leasinggesellschaft sie angeblich welche Stapler verkauft hatten bzw. welche der Gesellschaften die Stapler angeblich nutzte. Der Staatsanwalt wirft A.________ auch in dieser Anklageziffer vor, er habe über seinen Erfüllungs- willen und die Erfüllungsmöglichkeit getäuscht. Beides ist als gegeben zu erachten. Die Kaufverträge zwischen der AX.________(AG) und der M.________(AG) wollte und konnte er offensichtlich nicht er- füllen, da die AX.________(AG) gar nicht im Besitz der vertragsgemässen Stapler war. Für die Lea-

158 singverträge zwischen der Z.________(AG) und der M.________(AG) gilt dasselbe. Aus der Anzeige ergibt sich, dass schon die erste geschuldete Zahlung mit zwei Monaten Verspätung geleistet wurde und in der Folge die vertraglichen Verpflichtungen bis zum Konkurs der Z.________(AG) im Januar 2016 nur teilweise eingehalten wurden. A.________ musste angesichts der schon bestehenden Ver- pflichtungen der Z.________(AG) aus den übrigen Leasingverträgen mit der G.________ AG, der F.________ AG und der E.________ AG schon beim Abschluss der vorliegenden Leasingverträge klar sein, dass die Z.________(AG) auf Dauer nicht in der Lage sein würde, ihren Pflichten nachzu- kommen. Die aktive Tatbeteiligung von A.________ ist offensichtlich. Er unterzeichnete alle vier Lea- singverträge namens der Z.________(AG), zudem drei von vier Übergabeprotokollen. Aufgrund der Akten ist nicht erstellt, weshalb er das vierte Übergabeprotokoll nicht auch unterschrieb, was jedoch offengelassen werden kann. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. 11.14.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 183 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 800 f.; Hervorhebungen im Original): Die rechtliche Würdigung kann kurz gefasst werden. Die Täuschung der M.________(AG) ist offen- kundig gegeben, ihr wurde vorgespiegelt, sie könne von der AX.________(AG) rechtsgültig Eigentum an vier neuwertigen Gabelstaplern erwerben, die eine hohe Wiederverwertbarkeit hatten, also eine ausreichende Sicherheit für das Geschäft darstellten. Sie wollte diese Stapler an die Z.________(AG) gewinnbringend verleasen, wobei sie davon ausgehen durfte, dass der entsprechende Vertragserfül- lungswille vorhanden war, was in Tat und Wahrheit jedoch nicht der Fall war. Sie wurde im Glauben gelassen, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig, auch dies ent- sprach nicht der Wahrheit. Es ist daher zu schliessen, dass diese Lügen für die M.________(AG) nicht oder kaum überprüfbar waren, die Täuschung also auch arglistig war. Auch die übrigen Tatbe- standsmerkmale sind gegeben. Was die Höhe des Deliktsbetrags angeht, kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Der Deliktsbetrag ist auf CHF 129'060.00 zu bestimmen. A.________ war offensichtlich an massgeblicher Stelle an der Ausführung und nicht nur der Planung der Tat beteiligt. Dass er vorsätzlich und in der Absicht handelte, die von ihm kontrollierten Firmen und damit letztlich auch sich selbst zu bereichern, erachtet das Gericht als erstellt. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.15 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.14 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der C.________ AG) 11.15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.14 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 15. bzw. 29. August 2014 im Namen der Z.________(AG) einen Leasingvertrag mit der C.________ AG betref- fend verschiedene Gegenstände abgeschlossen. Lieferantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AN.________(AG), welche diese Gegenstände – handelnd durch AQ.________ im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – am 22. August 2014 der C.________ AG in Rechnung gestellt habe. Die C.________ AG habe in der Folge den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 124’578.00 am 2. September 2014 auf das Konto der AN.________(AG) überwiesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AN.________(AG) nicht über die im Leasingvertrag genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als im Leasingvertrag angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt

159 noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingra- ten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die C.________ AG (bzw. die für sie handelnden natürlichen Personen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und sie habe gestützt darauf die Bezahlung des in Rech- nung gestellten Betrags von CHF 124’578.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.15.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 184 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 801 ff.; Hervorhebungen im Original): In der Anzeige vom 07.10.2016 hielt Rechtsanwalt D.________ namens der C.________ AG (Privat- klägerin 1) fest, am 11.07.2014 habe AQ.________ als Verwaltungsrat der AN.________(AG) den Geschäftsführer der C.________ AG, FD.________ angerufen, dies mit dem Anliegen, ob sie als Leasinggeberin für ihre Kundin Z.________(AG) auftreten wolle. Die Z.________(AG) wolle bei der AN.________(AG) eine Prüfstrasse im Wert von CHF 116'475.00 plus MWST kaufen (vgl. die E-Mail von AQ.________ an FD.________ vom gleichen Tag, pag. 04 001 156). Bis zu diesem Zeitpunkt habe die C.________ AG nie Kontakt zur AN.________(AG) gehabt. AQ.________ habe FD.________ Unterlagen zur Überprüfung des angestrebten Leasingvertrags übergeben, worauf eine unverbindliche Offerte erstellt worden sei (vgl. pag. 04 001 157). Da die C.________ AG die Z.________(AG) als potentielle Kundin nicht gekannt habe, habe FD.________ A.________ als Ver- treter der Z.________(AG) in V.________(Ortschaft) besucht. A.________ habe, angesprochen auf die dürftig eingerichteten Büros, erklärt, er habe alles ausgelagert, in V.________(Ortschaft) befänden sich keine Maschinen und keine Mobilien, welche im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Z.________(AG) angeboten würden. A.________ habe angegeben, er führe den Verkauf mit Hilfe von Agenten aus, das Lager werde von einem externen Unternehmen betrieben. FD.________ habe im Nachhinein erfahren, dass die Z.________(AG) in U.________ (Ortschaft) ebenfalls über Räum- lichkeiten verfüge. «Wenn A.________ die C.________ AG dort empfangen hätte, hätte FD.________ gesehen, dass sich die AN.________(AG) und die AC.________ ebenfalls im selben Gebäude […] befinden.» Der Geschäftssitz der Z.________(AG) sei ein reiner Steuersitz mit einem kleinen Büro. A.________ habe FD.________ den Tätigkeitsbereich der Z.________(AG) erläutert und gesagt, dass Prüfstrassen ein Zukunftsmarkt seien. Er habe angegeben, die Z.________(AG) wolle eine Prüf- strasse kaufen und diese anschliessend bei einem Garagisten in U.________ (Ortschaft) aufstellen und diesem gegen ein Entgelt zur Benützung überlassen. In dieser Garage könne er, A.________, die Prüfstrasse dann mit Kaufinteressenten besichtigen. Indem die Prüfstrasse vom Garagisten gegen Entgelt benützt werden könne, könne das Leasing bereits finanziert werden. Zudem sei die Z.________(AG) finanzkräftig und könne die Leasingraten ohne Probleme bezahlen (pag. 04 001 027 ff.). Auf der Auftragsbestätigung der AN.________(AG) sei der Name «O.________» als Verkäufer aufge- führt, auf der Rechnung der AN.________(AG) stehe dann AQ.________ als Verkäufer. Die C.________ AG gehe davon aus, dass die ihr verkaufte Leasingware entweder gar nie existiert habe oder, wenn sie existiert habe, bereits an andere Leasinggeber verkauft worden sei. Zudem gehe sie davon aus, dass ihr die Leasingware viel zu teuer verkauft worden sei. Vertragsbeginn sei der 01.09.2014 gewesen, danach habe die Z.________(AG) nur die ersten vier Leasingraten bezahlt, zwei davon erst nach Betreibungen. Mangels Zahlungen habe die C.________ AG den Leasingver- trag am 09.03.2015 gekündigt. Mit der Lieferantin AN.________(AG) sei eine Rücknahmegarantie über 80% abgeschlossen gewesen, daher habe sie der AN.________(AG) gleichentags eine Rech- nung über CHF 88'588.80 gestellt. Diese sei nicht bezahlt worden, worauf die AN.________(AG) be- trieben worden sei und die C.________ AG schliesslich von der provisorischen Nachlassstundung er- fahren habe (pag. 04 001 030 ff.). Die C.________ AG habe am 27.04.2015 ein Schreiben der AN.________(AG) erhalten, in dem sich AQ.________ auf den Standpunkt gestellt habe, die Demon- tage und Überführung der Prüfstrasse nach U.________ (Ortschaft) zur AC.________(AG) sei nötig gewesen. Die AN.________(AG) habe aber die Rechnung der AC.________(AG) mangels Liquidität nicht mehr bezahlen können. Daher habe er, AQ.________, die AC.________(AG) beauftragt, die

160 Prüfstrasse wieder zu demontieren und bis zur endgültigen Klärung der Situation bei sich einzulagern. Trotz diversem Schriftenwechsel sei es nach wie vor nicht gelungen, dass der C.________ AG das Leasinggut herausgegeben werde (pag. 04 001 040 ff.). Aus den Beilagen zur Anzeige ergibt sich, dass die C.________ AG vor Abschluss des Leasingver- trags über einen blanken Betreibungsregisterauszug der Z.________(AG), datiert allerdings auf den 09.01.2014, zudem über die revidierte Jahresrechnung 2013, verfügt hatte (pag. 04 001 158 ff.). Der Finanzierungsleasingvertrag zwischen der C.________ AG und der Z.________(AG) über eine «Prüfstrasse gem. Auftragsbestätigung .________» (vgl. die Auftragsbestätigung der AN.________(AG) an die Z.________(AG) vom 20.06.2014, für die AN.________(AG) durch AQ.________ unterzeichnet, pag. 04 001 165 f.) mit einem Kaufpreis inkl. MWST von CHF 124'578.00 und einer Laufzeit von 36 Monaten wurde am 15. / 29.08.2014 abgeschlossen. Na- mens der Z.________(AG) unterzeichneten A.________ und eine zweite Person. Es wurden Leasing- raten von CHF 3'566.00 und eine Bearbeitungsgebühr von CHF 577.00 vereinbart und handschriftlich festgehalten, das Leasingobjekt befinde sich an der .________ (Strasse) in CS.________(Ortschaft) (pag. 04 001 169 ff. bzw. pag. 12 010 012). Am 15.08.2014 bestätigten A.________ und eine weitere Person unterschriftlich, die Prüfstrasse gemäss Auftragsbestätigung von der Lieferantin AN.________(AG) übernommen, geprüft und für mängelfrei befunden zu haben (pag. 12 010 014). Die AN.________(AG) stellte der C.________ AG am 22.08.2014 Rechnung über eine «PW & LKW Prüfstrasse Überflurversion» für CHF 69'500.00, eine «.________ Kabellose Achsvermessung» für CHF 39'900.00 und «Schnellspannradklammern mit XD-Targets» für CHF 5'950.00, total CHF 124'578.00 (pag. 04 001 174). Die C.________ AG bezahlte den genannten Betrag Valuta 02.09.2014 auf das Konto der AN.________(AG) bei der DI.________ (AG) (pag. 09 001 435). Mit Einschreiben vom 09.03.2015 kündigte die C.________ AG den Leasingvertrag «mangels Zah- lung» per sofort und teilte mit, das Eigentum an der Prüfstrasse gehe auf die Lieferantin AN.________(AG) über. Gleichentags schrieb FD.________ namens der C.________ AG an AQ.________ von der AN.________(AG) und teilte mit, sie müssten die Rücknahmegarantie in An- spruch nehmen, da die Z.________(AG) die letzte Rate am 01.12.2014 bezahlt habe, A.________ nicht aktiv werde und auch nicht auf Nachrichten reagiere (pag. 04 001 180 f.). Diese Rücknahmega- rantie hatte AQ.________ bereits am 14.08.2014 namens der AN.________(AG) unterzeichnet. Ziff. 1 der Rücknahmegarantie lautet wie folgt: «Der Lieferant verpflichtet sich unwiderruflich, wenn der Leasingnehmer Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt, das im oben erwähnten Leasingvertrag von C.________ AG verleaste Objekt […] während der 36-monatigen Leasingver- tragsdauer zum Preis von CHF 92'260.00 zuzüglich den dannzumal gültigen MWST-Satzes auf eige- ne Rechnung zurückzunehmen.» Gemäss Ziff. 2 der Rücknahmegarantie sollte sich der Preis von CHF 92'280.00 ab Leasingbeginn monatlich und linear um 1/36 reduzieren. Der Lieferant verpflichtete sich weiter, einen allfälligen Minderwert einzig beim Leasingnehmer einzufordern (pag. 04 001 182). Nach diversen Briefwechseln zwischen dem Vertreter der AC.________(AG), Rechtsanwalt AA.________, dem Sachwalter der AN.________(AG), A.________ und dem Vertreter der C.________ AG (vgl. zum Ganzen pag. 04 001 210 ff.), hielt Fürsprecher D.________ namens der C.________ AG in einem Schreiben an den Sachwalter vom 06.07.2015 fest, Letztere verzichte nun ausdrücklich auf die Rücknahmegarantie. Die C.________ AG beabsichtige, die Prüfstrasse samt Zu- behör selbst zu verkaufen. Sie möchte daher das Leasinggut bei der AC.________(AG) mit möglichen Kunden besichtigen und verlange, dass dieses innerhalb von 24 Stunden jederzeit in Augenschein genommen werden könne (pag. 04 001 248 ff.). Am 17.07.2015 wandte sich Fürsprecher D.________ an Rechtsanwalt AA.________ und teilte sinngemäss mit, die C.________ AG habe einen Käufer für die Prüfstrasse gefunden, jedoch verweigere die AC.________(AG) die Besichtigung der Prüfstrasse, bzw. gelinge es nicht, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Wenn bis am 22.07.2015 kein Be- sichtigungsvorschlag gemacht werde, müsse er davon ausgehen, dass die Prüfstrasse nicht mehr existiere. Darauf antwortete Rechtsanwalt AA.________ am 24.07.2015, selbstverständlich existiere die Prüfstrasse noch, Termine seien jedoch über die Anwälte zu vereinbaren (pag. 04 001 266 ff.). Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, er habe in den Kreditorenrechnungen 2014 der AN.________(AG) keine Rechnungen für eine Prüfstrasse FB.________ oder für ein Achsvermes- sungsgerät .________ gefunden. Da die Inventarliste per 31.12.2013 ebenfalls keine Prüfstrasse mit der entsprechenden Bezeichnung aufweise, bleibe der angebliche Zulieferer der AN.________(AG)

161 im konkreten Fall unklar. Eine Lenkvermessungsanlage sei im Inventar zwar enthalten, doch gehe daraus nicht hervor, ob es sich um eine .________-Anlage handle. Da diese per 31.12.2014 noch am Lager gewesen sei, könne es sich ohnehin nicht um die weiterverkaufte Anlage handeln (pag. 09 001 024 f.). Das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern führt zu diesem Geschäft u.a. aus, in den Kreditoren der AN.________(AG) der Jahre 2013 bis August 2014 seien keine Rechnungen vorhanden, gemäss de- nen die AN.________(AG) die betreffenden Leasingobjekte irgendwo bezogen habe. In den Akten der Z.________(AG) habe weder ein Vertrag über die Vermietung dieser Objekte an eine externe Garage noch entsprechende Debitorenrechnungen über eingehende Mieten festgestellt werden können. Gemäss den Nachlassakten der AN.________(AG) habe diese mit Vereinbarung vom 07. / 11.06.2016 ihr ganzes Warenlager an die BE.________(AG) verkauft. Dieser Vereinbarung seien mehrere Listen mit detaillierten Angaben zu den verkauften Objekten angehängt (vgl. pag. 08 001 033 ff.). «In der Anlage 4 sind eine Fahrzeugprüfstrasse und ein Achsvermessungsgerät .________ aufge- führt. Diese Gegenstände seien bei der Retention durch das Betreibungsamt am 27.01.2015 im Lager in U.________(Ortschaft) aufgenommen worden. […]. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Leasingobjek- te der C.________ AG aber noch gar nicht in U.________(Ortschaft) sein, da der Leasingvertrag ja erst per 09.03.2015 gekündigt worden sei und die Leasingobjekte erst danach gemäss Auftrag der AN.________(AG) an die AC.________(AG) (angeblich überteuerte Rechnung) dorthin gekommen wären.» A.________ habe dann mit E-Mail vom 06.10.2017 angegeben, die Leasingobjekte seien von der Z.________(AG) an die AN.________(AG) zurückgegeben und in der Folge im Nachlassverfah- ren der AN.________(AG) grösstenteils ins Ausland verkauft worden (pag. 08 001 030 f.; vgl. die E-Mail auf pag. 08 001 196). 11.15.3 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, wel- che die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 187 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 18 804 f.; Hervorhebungen im Original): Am 28.03.2017 sagte der Beschuldigte auf Frage, was er zu diesem Geschäft sagen könne, da habe es eine Auseinandersetzung gegeben. «Man hat das geleast und dann den Kunden zur Miete gege- ben. Man hat es gekauft und zahlte es in monatlichen Raten ab und der Kunde zahlte dann pro Monat die im Vertrag vereinbarte Miete an die Z.________(AG).» Seitens der Z.________(AG) hätten er und CO.________ unterzeichnet, dieser sei «passiver Verwaltungsrat» der Z.________(AG). Er, A.________, habe keine Einzelunterschrift gehabt, daher habe CO.________ auch unterzeichnen müssen. Er habe keine Ahnung, woher die AN.________(AG) die Prüfstrasse bezogen habe. Er habe mit AQ.________ namens der AN.________(AG) Kontakt gehabt, dieser habe das Leasing über ei- nen Leasingvermittler zustande gebracht. Auf Vorhalt, dass auf der Auftragsbestätigung O.________ als Verkäufer aufgeführt sei, sagte A.________, dieser habe damit überhaupt nichts zu tun, er wisse nicht, warum er da aufgeführt sei. Es könne sein, dass O.________ als freier Mitarbeiter noch ver- kauft habe. O.________ habe aber keine Kenntnis von diesem Geschäft gehabt, er habe nur mit AQ.________ zu tun gehabt. Die Z.________(AG) habe die Prüfstrasse leasen wollen, um sie extern einzusetzen und Einnahmen zu generieren. An der Adresse .________ (Strasse) in CS.________(Ortschaft), die auf der Rechnung als Lieferadresse vermerkt sei, habe die Z.________(AG) einmal das Lager gehabt. Die Prüfstrasse sei dorthin transportiert worden, danach sei sie an einen Kunden gegangen, wo man sie aufgebaut habe. Da dieser Kunde nicht bezahlt habe, habe man sie wieder zurück ins Lager geholt. Er wisse nicht mehr, wie der Name des Kunden gelau- tet habe und wo sie montiert gewesen sei. Irgendetwas Schriftliches zu dieser Vermietung durch die Z.________(AG) habe es sicher gegeben, er könne aber nicht sagen, was es genau gewesen sei. Der Garagist habe ein Entgelt bezahlen müssen, das höher gewesen sei als die Leasingrate, da man einen Gewinn habe machen wollen. Er wisse nicht mehr, in welcher Form dieses Entgelt der Z.________(AG) übergeben worden sei, es könne sein, dass solche Geschäfte am Anfang bar abge- handelt worden seien (pag. 05 001 007 ff.). Die Z.________(AG) habe die Leasingraten wegen eines Liquiditätsengpasses nicht mehr bezahlt. Es sei nicht so gewesen, dass die AN.________(AG) die AC.________(AG) mit der Demontage beauf- tragt habe. Die C.________ AG habe den Vertrag gekündigt und die Z.________(AG) aufgefordert, die Leasinggegenstände an die AN.________(AG) zu übergeben. AQ.________ sei dann zu ihm ge- kommen und es habe Streit gegeben, niemand habe die Rechnung für die Demontage zahlen wollen,

162 weder die AN.________(AG) noch die AC.________(AG) oder die Z.________(AG). «Ich habe im Namen der Z.________(AG) der AC.________(AG) den Auftrag zur Demontage und Überführung der Prüfstrasse erteilt.» Die AC.________(AG) habe dann Retention geltend gemacht, auch gegenüber der Z.________(AG). Das sei dann alles über die Anwälte gelaufen und er habe nichts mehr gemacht. Auf Vorhalt, dass es der C.________ AG gemäss Anzeige nie erlaubt gewesen sei, die Leasingge- genstände zu besichtigen und gefragt, warum nicht, antwortete A.________: «Ich habe nach dem Schreiben nichts mehr gemacht und weiss nicht, was passiert ist. Ich habe mit dem nichts mehr zu tun gehabt. Ich hatte den Auftrag nicht und weiss nicht, warum die Prüfstrasse nicht besichtigt werden konnte. Ich habe mich sofort raus gehalten und habe mir keine weiteren Gedanken dazu gemacht.» Gefragt, wo sich die Prüfstrasse heute befinde, antwortete er, soweit er wisse, sei diese im Nachlass der AN.________(AG) verkauft worden, der Standort sei unbekannt (pag. 05 001 010 ff.). Am 23.03.2018 sagte der Beschuldigte A.________ auf Vorhalt, dass er beim Vertragsabschluss mit der C.________ AG Geschäftsführer der AN.________(AG) gewesen sei und daher wissen müsse, woher diese die Leasinggegenstände gehabt habe, es sei nicht richtig, dass er damals Geschäftsfüh- rer gewesen sei. «O.________ war früher in der AN.________(AG) und ist krankheitshalber ausgefal- len. Ich habe zwischenzeitlich die Geschäftsführung gemacht, welche ich auch nicht lange machen konnte. Ich bin weder am Anfang des Vertrags integriert gewesen noch bei der Abwicklung der AN.________(AG). Ich war nur bei der Z.________(AG) integriert.» Er könne keine Auskunft geben, man müsse AQ.________ fragen, er sei zu dem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer gewesen. Als AQ.________ in die Firma gekommen sei, sei er nicht mehr tätig gewesen, man müsse daher nach- sehen, wann dieser Verwaltungsrat geworden sei, dieser habe dann die ganze operative Leitung übernommen. Auf Vorhalt, dass man in den Kreditorenrechnungen der AN.________(AG) keine Rechnungen für den Kauf der Gegenstände, welche die AN.________(AG) dann geliefert habe, ge- funden habe, sagte der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen. Auf Vorhalt, dass er ausgesagt habe, die Z.________(AG) habe die Prüfstrassen vermietet, man aber in deren Akten keine Mietver- träge habe finden können, sagte A.________, es gebe einen Ordner, in dem die Mietverträge und Be- lege abgelegt seien bzw. seien es zwei Ordner mit Rechnungen und Belegen. Auf Vorhalt einer Rechnung der Z.________(AG) an die AH.________(AG) über die Benützung einer Werkstatteinrich- tung (vgl. pag. 05 003 035) sagte der Beschuldigte, es sehe so aus, als sei ein Teil über die AH.________(AG) verrechnet worden. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern. In der Regel seien die Prüfstrassen direkt von der Z.________(AG) an die Endkunden gegangen. Auf Frage, war- um die Leasinggegenstände zuerst von der Z.________(AG) an die AH.________(AG) weitergege- ben worden seien, um sie von dort an die Endkunden zu vermieten, und was das für einen Sinn ma- che, sagte A.________: «Dass die AH.________(AG) ebenfalls versucht hat, effektiv Mietkunden zu finden […]. Es war ein schwieriger Markt. Die Z.________(AG) war auf den Kauf bei der AH.________(AG) angewiesen. Ich weiss auch nicht, ob noch weitere Zwischenhändler dazwischen waren.» (pag. 05 003 003 f.). Für die Aussagen des Beschuldigten vor oberer Instanz kann auf E. II.10.3.3 ver- wiesen werden. 11.15.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 188 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 805 ff.; Hervorhebungen im Original): Die ausführlich zitierte Anzeige und die Aussagen des Beschuldigten sind derart aussagekräftig, dass die Beweiswürdigung, insbesondere da es sich um das 14. Geschäft in Folge mit demselben Schema handelt, kurz gehalten werden kann. Auch der Abschluss dieses Leasings diente nur dazu, Liquidität in die von A.________ beherrschte Firmengruppe zu bringen. Die Ereignisse nach der Kündigung des Leasingvertrags durch die C.________ AG nehmen bei der Schilderung des massgeblichen Sachver- halts mehr Raum ein als das Geschäft als solches, da sie ein starkes Indiz dafür sind, dass es sich auch dabei um ein reines Scheingeschäft handelte. In Bezug auf die Leasinggegenstände kommt es zu einem «Déjà-vu» – diese kamen bereits in Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift vor. Zum äusseren Ab- lauf kann auf die Anklageschrift, die sämtliche Daten, Zahlen und die handelnden Personen korrekt schildert, verwiesen werden. Hinsichtlich der Frage, ob die Leasingobjekte existierten, kann auf die bisherigen Erläuterungen abgestellt werden. Diesbezüglich erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

163 Der C.________ AG, einer kleinen Gesellschaft mit einem Aktienkapital von nur CHF 100'000.00 (je- doch keiner gegen aussen erkennbaren Verbindung zur E.________ AG mit Ausnahme des gleichen Rechtsvertreters), stand an Unterlagen nebst der Offerte der AN.________(AG) die revidierte Jahres- rechnung 2013 sowie ein blanker Betreibungsregisterauszug der Z.________(AG) zur Verfügung. Bei deren Prüfung liessen es deren Verantwortliche aber nicht bewenden. Der Geschäftsführer der C.________ AG, FD.________, hatte einerseits persönlichen Kontakt mit AQ.________ von der AN.________(AG), andererseits besuchte er A.________ bzw. die Z.________(AG) an deren Sitz in V.________(Ortschaft) und liess sich von diesem die Hintergründe des Geschäfts eingehend erläu- tern. Er tat also wesentlich mehr, als das, was branchenüblich war. Sogenannte «red flags» gab es keine. Ein Blick ins Handelsregister förderte keine Auffälligkeiten zu Tage, insbesondere gab es keine aktuellen personellen Verbindungen zwischen der Leasingnehmerin und der Lieferantin. Der Be- schuldigte A.________ verschwieg bewusst, dass er nicht nur Verwaltungsrat der Z.________(AG), sondern auch Geschäftsführer der AN.________(AG) war. Als einziges unterliess es FD.________, die Leasinggegenstände vorgängig zu besichtigen. Abgesehen davon, dass dies ohnehin nicht bran- chenüblich war, hätte ihm eine Besichtigung auch nichts gebracht. Als Laie in Bezug auf Garagenein- richtungen wäre es ihm nicht möglich gewesen zu erkennen, dass die ihm präsentierten Komponen- ten einer Fahrzeugprüfstrasse (denn angeblichen Leasinggegenständen) nicht dem geltend gemach- ten Preis entsprachen. Zusammengefasst erachtet das Gericht als erwiesen, dass die C.________ AG alles Branchenübliche unternahm, um sich vor einem Vermögensschaden zu schützen. Der Staatsanwalt wirft A.________, der mit der Unterzeichnung des Leasingvertrags und vor allem durch das persönliche Gespräch mit FD.________ ganz wesentliche Tathandlungen setzte, auch in dieser Anklageziffer vor, er habe über seinen Erfüllungswillen und die Erfüllungsmöglichkeit getäuscht. Beides erachtet das Gericht als gegeben. Den Kaufvertrag zwischen der AN.________(AG) und der C.________ AG wollte und konnte er nicht erfüllen, da die AN.________(AG) nicht im Besitz der vertragsgemässen Gegenstände war. Den Leasingvertrag der Z.________(AG) konnte und wollte er aufgrund der konkreten Liquiditätslage der Z.________(AG) ebenfalls nicht erfüllen. A.________ musste angesichts der schon bestehenden Verpflichtungen der Z.________(AG) aus den übrigen Leasingverträgen mit der G.________ AG, der F.________ AG, der E.________ AG und der M.________(AG) schon beim Vertragsabschluss klar sein, dass die Z.________(AG) auf Dauer nicht in der Lage sein würde, den Pflichten nachzukommen. Zusammen- fassend ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. 11.15.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 189 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 806 f.; Hervorhebungen im Original): Die Täuschung der C.________ AG ist gegeben, ihr wurde vorgespiegelt, sie könne von der AN.________(AG) rechtsgültig Eigentum an den Komponenten einer Fahrzeugprüfstrasse gemäss Kaufvertrag erwerben, die sie gewinnbringend an die Z.________(AG) verleasen wollte, wobei sie da- von ausgehen durfte, dass der entsprechende Vertragserfüllungswille vorhanden war, was in Wahr- heit nicht der Fall war. Sie wurde im Glauben gelassen, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig – auch dies entsprach nicht der Wahrheit. Das Gericht erachtet die Täu- schung zudem als arglistig – es ist nicht ersichtlich, was der Geschäftsführer der C.________ AG noch mehr hätte tun können, um seine Gesellschaft vor einem Schaden zu schützen. Auch die übri- gen Tatbestandsmerkmale sind gegeben. A.________ war offensichtlich an massgeblicher Stelle an der Ausführung und nicht nur der Planung der Tat beteiligt. Dass er vorsätzlich und in der Absicht handelte, die von ihm kontrollierten Firmen und damit letztlich auch sich selbst zu bereichern, ist ebenfalls erstellt. […] Der Deliktsort befindet sich in V.________(Ortschaft), dort wo FD.________ getäuscht wurde sowie am Ort, wo die Verträge unterzeichnet wurden, d.h. in U.________ (Ortschaft) […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB.

164 11.16 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.17 der Anklageschrift (Kaufvertrag zwischen der AY.________(AG) und der I.________ AG) 11.16.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.17 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 11. Oktober 2017 in seiner Funktion als Geschäftsführer der AY.________(AG) durch den Aussendienstmitar- beiter CW.________ einen Kaufvertrag mit der I.________ AG betreffend den Ver- kauf einer LKW-Radgreifanlage und eines Klimageräts zu einem Gesamtpreis von CHF 34’452.00 (inkl. MWST, davon CHF 19’000.00 in L.________) abschliessen lassen, in welchem unter anderen vereinbart worden sei, dass der Kaufpreis von der I.________ AG vollständig im Voraus zu bezahlen sei. Der Beschuldigte habe diesen Vertrag abschliessen lassen, obwohl er bereits im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses – in Anbetracht des drohenden Konkurses der AY.________(AG) – weder gewillt noch in der Lage gewesen sei, die fraglichen Waren zu liefern. Statt- dessen habe er beabsichtigt, die von der I.________ AG zu leistende Vorauszah- lung für seine eigenen Zwecke bzw. für die von ihm beherrschten Gesellschaften zu verwenden und sich den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der I.________ AG zu entziehen. Nach weiteren Verhandlungen über die Zahlungsmodalitäten hätten die Parteien einen neuen Kaufpreis von CHF 33’177.60 (inkl. MWST, davon CHF 33’376.45 in L.________) vereinbart, worauf die I.________ AG mit Zahlungen vom 16. und

27. Oktober 2017 die erste Hälfte des Kaufpreises – insgesamt CHF 16’588.80 (davon CHF 3’376.45 in L.________) – an die AY.________(AG) überwiesen habe. Aufgrund von Bedenken in Bezug auf die Lieferung der bestellten Waren und die Bonität der AY.________(AG) habe sich die I.________ AG geweigert, den Kauf- preis vollständig im Voraus zu bezahlen und in Aussicht gestellt, die zweite Hälfte des Kaufpreises bei Lieferung der Waren zu begleichen. Der Beschuldigte habe je- doch auf eine sofortige Bezahlung des Restbetrags bestanden und der I.________ AG mit Schreiben vom 21. November 2017 als letzte Möglichkeit zur gütlichen Ei- nigung angeboten, den ausstehenden Betrag nicht direkt an die AY.________(AG), sondern an die BK.________(GmbH) zu überweisen, auf deren Konto der Betrag bis zur erfolgten Lieferung der Waren blockiert bleibe. Dabei habe der Beschuldigte wahrheitswidrig angegeben, dass es sich bei der BK.________(GmbH) um die Re- visionsgesellschaft der AY.________(AG) handle und verschwiegen, dass er der Geschäftsführer (und über die von ihm beherrschte BE.________(AG) auch Ge- sellschafter) der BK.________(GmbH) sei. Die I.________ AG habe in dieses Vor- gehen eingewilligt und am nächsten Tag den ausstehenden Betrag von CHF 16’588.80 auf das ihr angegebene Konto der BK.________(GmbH) überwie- sen. Entgegen der Zusicherung, dass dieser Betrag bis zur Lieferung der Waren blockiert bleibe, habe der Beschuldigte diese Vermögenswerte unmittelbar nach der erfolgten Überweisung für seine eigenen Zwecke bzw. für die von ihm be- herrschten Gesellschaften (namentlich der AY.________(AG) und der BH.________(AG)) verwendet. Trotz diverser Mahnungen seitens der I.________ AG sei daraufhin sowohl die Lieferung der Waren als auch die Rückerstattung des vorausbezahlten Kaufpreises ausgeblieben. Dadurch habe der Beschuldigte die

165 I.________ AG (bzw. die für diese handelnden natürlichen Personen FF.________ und FE.________) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt und sie habe ge- stützt darauf die Überweisung des Kaufpreises vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.16.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 201 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 818 ff.; Hervorhebungen im Original): Rechtsanwalt J.________ erstattete am 02.08.2018 namens der I.________ AG Anzeige gegen BG.________. Er führte sinngemäss aus, bei der I.________ AG handle es sich um eine Familien- AG, welche nebst gewissen operativen Tätigkeiten die Administration für die operativ tätige FG.________ (AG) mache, die von der gleichen Familie gehalten und geleitet werde. Mit Vertrag vom 11.10.2017 habe die I.________ AG bei der AY.________(AG) eine Radgreiferanlage und ein Klima- gerät zum Gesamtpreis von CHF 34'452.00 bestellt. Zunächst hätten sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, CHF 15'452.00 zu überweisen und den Rest in L.________, ausmachend L.________ 19'000.00, zu begleichen. Nach einer Teilzahlung von CHF 16'588.80 und einem länge- ren Hin und Her hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Restsumme von CHF 16'588.00 bei der Revisionsgesellschaft der AY.________(AG), der BK.________(GmbH), zu hinterlegen sei und dort blockiert bleibe, bis die beiden bestellten Geräte geliefert worden seien. Dieses Vorgehen sei von der AY.________(AG) mit Schreiben vom 21.11.2017 vorgeschlagen und von der I.________ AG mit E-Mail vom 22.11.2017 bestätigt worden. BG.________ habe als Geschäftsführer der BK.________(GmbH) dieses Vorgehen mit Schreiben vom 21.11.2017 ebenfalls bestätigt und habe versichert, dass die CHF 16'588.80 auf einem Konto der BK.________(GmbH) blockiert blieben, bis die AY.________(AG) einen unterzeichneten Lieferschein vorlege, aus dem hervorgehe, dass die I.________ AG die beiden Geräte erhalten habe. Entsprechend dieser Vereinbarung habe die I.________ AG die CHF 16'588.80 am 22.11.2017 an die BK.________(GmbH) überwiesen. Die Ver- tragsobjekte seien aber bis dato nie geliefert worden. Es sei zu verschiedener Korrespondenz zwi- schen den Vertragsparteien gekommen und die BK.________(GmbH) habe am 23.01.2018 erklärt, der Betrag von CHF 16'588.80 bleibe blockiert, bis ein eindeutiger vertraglicher Lieferverzug sowie ei- ne Rücktrittserklärung vorliege (vgl. pag. 04 007 020). Die I.________ AG habe mit Schreiben vom 06.04. und 17.04.2018 den Vertragsrücktritt erklärt und habe die AY.________(AG) zur Rückzahlung der einen Hälfte des Kaufpreises aufgefordert (vgl. pag. 04 007 021 ff.). Das entsprechende Ein- schreiben habe jedoch nicht zugestellt werden können und am 07.05.2018 sei über die AY.________(AG) der Konkurs eröffnet worden. Auch die BK.________(GmbH) habe die zweite Hälf- te des Kaufpreises bis heute nicht zurückerstattet, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (pag. 04 007 001 ff.). Der Bestellschein der AY.________(AG) wurde handschriftlich ausgefüllt und am 11.10.2017 unter- zeichnet. Durch wen, ist nicht lesbar. Bestellt wurden eine Radgreifanlage und ein Klimagerät für total CHF 34'452.00 inkl. MWST, wobei eine Zahlung von CHF 15'452.00 bis am 31.10.2017 und eine Zah- lung von L.________ 19'000.00 vereinbart wurde (pag. 04 007 010). Aus dem Kontoauszug der AY.________(AG) bei der N.________ (AG) ergibt sich, dass Valuta 27.10.2017 CHF 13'212.35 von der I.________ AG gutgeschrieben worden waren, wobei das Konto anschliessend einen Saldo von CHF 6'670.89 aufwies und Valuta 07.11.2017 gar nur noch CHF 121.79. Am 31.10.2017 wurden total CHF 4'000.00 bar bezogen und CHF 3'000.00 an CW.________ überwiesen (pag. 07 125 036). Namens der AY.________(AG) schrieb «BU.________» am 21.11.2017 an die I.________ AG, be- zog sich auf eine telefonische Besprechung und schlug für eine einvernehmliche Lösung vor, die Restsumme von CHF 16'588.80 innerhalb von 2 Tagen nicht an die AY.________(AG), sondern an deren Revisionsgesellschaft BK.________(GmbH) zu überweisen. Dort bleibe das Geld blockiert, bis der Lieferschein unterzeichnet sei. Das sei die letzte Möglichkeit. Nach Zahlungseingang bei der BK.________(GmbH) werde die entsprechende Zahlung an den Lieferanten ausgelöst, so dass die Hebebühne inkl. Klimaanlage innerhalb von 10 Tagen in W.________(Ortschaft) abgeholt werden könne (pag. 04 007 012 f.). Die BK.________(GmbH) bestätigte die Vereinbarung mit der

166 AY.________(AG), insbesondere, dass das Geld der I.________ AG erst nach Vorlage eines Liefer- scheins an die AY.________(AG) überwiesen werde. «Bis zu diesem Zeitpunkt sind wir in der Haf- tung.» (pag. 05 110 010). Die I.________ AG überwies die CHF 16'588.80 am 22.11.2017 auf das Konto der BK.________(GmbH) (pag. 04 007 018). Der Basisvertrag zur Eröffnung eines Kontos bei der DJ.________(AG) wurde am 21.12.2016 durch BG.________ namens der BK.________(GmbH) unterzeichnet (pag. 07 120 027 ff.). Am 30.01.2017 bevollmächtigte er A.________ auf diesem Konto (pag. 07 120 033). Aus den Kontoauszügen in den Akten ergibt sich, dass das Konto bis am 27.03.2017 nicht benutzt worden war. Per Valuta 27.03.2017 wurden dann CHF 5'500.00 der AY.________(AG) darauf überwiesen. Als die Überwei- sung der I.________ AG am 22.11.2017 von CHF 16'588.80 gutgeschrieben wurde, befanden sich CHF 91.00 auf dem Konto, bereits per 30.11.2017 waren bis auf CHF 96.70 die gesamten Mittel ab- geflossen (pag. 07 120 007 ff.). Aus dem detaillierten Kontoauszug ist ersichtlich, dass Valuta 22.11.2017 CHF 15'200.00 an die AY.________(AG) gingen. Valuta 23.11.2017 wurden dann weitere Zahlungen, u.a. an die Steuerverwaltung, vorgenommen (pag. 07 120 016 ff.). Aus dem Auszug des N.________-Kontos der AY.________(AG) geht hervor, dass die CHF 15'200.00, welche am 22.11.2017 von der BK.________(GmbH) eingingen, noch gleichentags praktisch vollumfänglich weiter überwiesen wurden. CHF 9'000.00 gingen an die BH.________(AG), CHF 3'100.00 an die FH.________ (AG) und CHF 1'000.00 an die FI.________ (AG). Am 24.11.2017 wurden zudem CHF 3'000.00 in bar bezogen (pag. 07 125 037). FF.________ reichte der Polizei eine schriftliche Zusammenfassung der Ereignisse, datiert auf den 21.11.2017 ein. Dieser lässt sich entnehmen, dass zunächst ein Gesamtpreis von CHF 32'452.00 vereinbart worden war, der mittels L.________ 19'000.00 und CHF 12'900.00 zuzüglich CHF 2'552.00 MWST zu bezahlen gewesen wäre. Notiert wurde weiter: «Da wir nicht mehr so viel L.________ zur Verfügung hatten, haben wir eine Änderung beantragt. […]. Da wir weniger L.________ anzahlten, haben sie uns eine neue Rechnung erstellt mit dem Betrag von CHF 33'177.60 (inkl. 8% MWST).» Sie hätten 50% der Rechnung bezahlt und zwar durch L.________ 3'376.45 (gemäss Angaben der AY.________(AG) an die FJ.________ (AG)) und CHF 13'212.35 an die AY.________(AG). «Wir ha- ben dann ein Mail geschrieben, dass wir die Restsumme bei Ablieferung bezahlen. […]. Gemäss heu- tigem Telefon mit BU.________ (Unternehmensberater, wo???) heisst die Aufbaufirma BH.________(AG), AE.________(Ortschaft).» (pag. 05 131 019). FF.________ reichte zudem eine Creditreform-Auskunft und einen Betreibungsregisterauszug der BK.________(GmbH), beides datiert auf den 21.11.2017, ein (pag. 05 131 029 ff.). Die Einvernahme im Konkurs der BK.________(GmbH) führte das Konkursamt mit A.________ durch. Dieser gab an, die Geschäftsakten hätten sich in untervermieteten Räumen in S.________ (Ortschaft) befunden. Aufgrund von Mietzinsausständen sei der Untermietvertrag vom Vermieter gekündigt und auch die Geschäftsakten der BK.________(GmbH) entsorgt worden. Er habe lediglich den Abschluss 2016 finden können. Die Buchhaltung sei extern von FK.________ geführt worden. «Für den Abschluss 2017 weigerte sich FK.________, die Buchhaltung durchzuführen, weil die Rech- nung von 2016 nicht bezahlt wurde.» Unter dem Stichwort «Konkursgründe» wurde Folgendes proto- kolliert: «Es wird festgestellt, dass die Firma per 31.12.2017 nicht überschuldet war. Aufgrund einge- tretener Zahlungsunfähigkeit zweier Grosskunden in 2018 musste im Juni eine neue Bilanz zu Liqui- dationswerten erstellt werden. Diese Bilanz weist nun nach den erforderlichen Abschreibungen eine Überschuldung der BK.________(GmbH) aus, welche eine weitere Tätigkeit nicht zulässt.» (pag. 07 155 043 ff.). 11.16.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 203 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 820 ff.; Hervorhebungen im Original): Am 29.08.2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei Geschäftsführer bei der BH.________(AG) gewesen, dies als «Übergangsbasis». Er habe das Mandat ausgeführt, bis der Eigentümer die Aufga- be selbst habe übernehmen können. Die BH.________(AG) sei im Verkauf von Garagen- und Werk-

167 statteinrichtungen tätig. Da diese keine L.________-Geschäfte habe machen können, habe sie mit der AY.________(AG) eine Vereinbarung abgeschlossen zwecks Verkauf von BH.________- Produkten über die AY.________(AG). In der BK.________(GmbH) sei er weder Entscheidungsträger noch Organ gewesen. Dasselbe gelte für die AY.________(AG). Die Bestellung der I.________ AG sei durch CW.________, Mitarbeiter der BH.________(AG), auf dem Formular der AY.________(AG) abgeschlossen worden. Die verkauften Geräte seien ab dem Lager der BH.________(AG) geliefert worden. Daher sei er als Geschäftsführer der BH.________(AG) gezwungen gewesen, die Zahlungen an die AY.________(AG) zu überwachen und zu kontrollieren. Seiner Erinnerung nach habe der Kun- de, die I.________ AG, mitgeteilt, dass er den Barbetrag von CHF 15'422.00 nicht an die AY.________(AG) bezahlen werde. Daher sei die Bestellung obsolet und die Lieferung seitens der BH.________(AG) blockiert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ein Bestandteil der Geräte bereits im Lager der BH.________(AG) befunden. Er habe versucht, mit dem Kunden eine Lösung zu finden. Die Frau des Eigentümers der Firma habe ihm erklärt, dass sie die AY.________(AG) nicht als genü- gend kreditwürdig erachte, um die vereinbarte Zahlung zu leisten. Wenn sie den Betrag an eine ande- re Firma überweisen könne, die solvent sei, sei sie bereit, den Betrag auszulösen. Nach einem Tele- fon mit BG.________ habe er vorgeschlagen, die BK.________(GmbH) als Abwicklung für die Zah- lung zu nehmen, worauf die Einzahlung an die BK.________(GmbH) erfolgt sei. Wegen der schlech- ten finanziellen Situation der BH.________(AG) habe er sein Mandat für diese Gesellschaft anfangs Januar 2018 niedergelegt. Daher habe er ab diesem Zeitpunkt auch keine weiteren Informationen oder Kontakte seitens der BH.________(AG), AY.________(AG) oder I.________ AG mehr gehabt (pag. 05 121 003). Das Schreiben der AY.________(AG) vom 21.11.2017, unterzeichnet mit «BU.________», habe er unterschrieben. Er habe das Schreiben diktiert. «BU.________» sei ein Praktikant gewesen. Rückbli- ckend sei das Schreiben ein Fehler, er hätte es auf Papier der BH.________(AG) machen sollen. Der Kunde habe jedoch nicht gewusst, dass CW.________ ein Mitarbeiter der BH.________(AG) gewe- sen sei. Er erinnere sich, dass er das Schreiben auf Papier der AY.________(AG) habe erstellen las- sen, um gegenüber dem Kunden nicht noch weitere Missverständnisse entstehen zu lassen. Auf Vor- halt, dass die BK.________(GmbH) am 21.11.2017 die Vereinbarung mit der I.________ AG bestätigt und explizit erwähnt habe, dass die CHF 16'588.80 an die I.________ AG zurückbezahlt würden, soll- te nicht innerhalb von 30 Tagen ein Lieferschein vorgelegt werden, sagte A.________, das habe er nicht unterschrieben. «Gewisse Leute haben in meinem Auftrag mit dem Kunden gesprochen. Da kann ich nichts dazu sagen.» Er kenne die Unterschrift nicht. Theoretisch könnte er das Schreiben entworfen haben, da Teile der Vereinbarung enthalten seien. Das Schreiben sei von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterschrieben worden, jedenfalls weder von ihm noch von BG.________. Er erinnere sich, dass die I.________ AG ihm eine Zahlungsbestätigung geschickt ha- be. Er habe aufgrund dessen dann die Lieferung des Klimageräts von der BH.________(AG) freige- geben und die Bestellung der Radgreifanlage reaktiviert. Diese sei noch nicht im Lager der BH.________(AG) gewesen. Da er dann das Mandat der BH.________(AG) niedergelegt habe, wisse er nicht, was mit der Lieferantenbestellung der Radgreifanlage geschehen sei. Das Schreiben der BK.________(GmbH) vom 23.01.2018 kenne er nicht, diese sei ein bisschen chaotisch geführt wor- den. Er könne auch nicht sagen, wer unterzeichnet habe. Er wisse nicht, warum die CHF 16'580.80 von der BK.________(GmbH) nicht an die I.________ AG zurückbezahlt worden seien. Er stelle fest, dass die BK.________(GmbH) wegen des Ausfalls von zwei grossen Debitorenguthaben überschul- det gewesen sei, was zur Bilanzdeponierung geführt habe. Er habe BG.________ beim Zusammen- stellen der Unterlagen geholfen. Wo sich das Geld der I.________ AG aktuell befinde, wisse er nicht. Er vermute, dass damit Verbindlichkeiten der BK.________(GmbH) bezahlt worden seien. «Ich habe von der Firma BK.________(GmbH) als Platzhalter monatlich CHF 500.00 erhalten. Ab November 2017 habe ich für meine Platzhalter-Funktion kein Geld mehr erhalten. Daher habe ich folglich meine Tätigkeit auch eingestellt.» Er wisse nicht, wer Zugriff auf das DJ.________ (AG)-Konto gehabt habe. Er selbst habe keinen Rappen des Geldes der I.________ AG erhalten (pag. 05 121 005 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 bestätigte A.________ seine bisherigen Aussagen und ergänzte, der Kunde habe sich in Zahlungsverzug befunden und es sei deshalb zu Problemen gekommen. Etwas von der bestellten Ware sei am Lager gewesen, er habe dann die Lieferung frei- gegeben. Von dem Geld habe er nichts erhalten, er wisse nicht, wo dieses hingegangen sei. BG.________ habe die Belege in die Buchhaltung gegeben, wo sie zentral gelagert worden seien, zu ihm selbst sei nichts gekommen. Er habe anfangs 2017 nicht gewusst, dass er auf dem Konto be- vollmächtigt sei. Er habe keine Zahlungen gemacht, sei auch nicht Eigentümer der

168 BK.________(GmbH) gewesen. Er wisse nicht, warum ihn BG.________ hätte auf dem DJ.________ (AG)-Konto bevollmächtigen sollen, ohne ihn darüber zu informieren. Er habe auf jeden Fall nie Zah- lungen gemacht. Er fühle sich selber auch verarscht. «Scheisse.» (pag. WSG 18 461). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von BG.________ Weiter fasste die Vorinstanz auch die Aussagen von BG.________ zutreffend zu- sammen (S. 205 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 822 f.; Hervor- hebungen im Original): Am 29.08.2018 sagte BG.________ auf die Frage, was er dazu sage, dass die I.________ AG den zweiten Teil des Kaufpreises für eine Radgreifanlage und ein Klimagerät auf ein Konto der BK.________(GmbH), der Revisionsgesellschaft der AY.________(AG), einbezahlt habe: «Die Firma I.________ (AG) hätte darauf achten sollen, dass auf ein Sperrkonto einbezahlt wird. Das DJ.________ (Konto) ist ein ganz normales Konto. Also, erstens einmal ist die Firma I.________(AG) ihre Zahlungspflichten nicht rechtzeitig eingegangen. Die Firma BK.________(GmbH) hatte für diesen Deal 5% Kommission. Die Zahlung erfolgte nicht treuhänderisch, sondern auf ein DJ.________ (Kon- to) der BK.________(GmbH). Die Firma BK.________(GmbH) hat die CHF 16'588.80 vermutlich für offene Zahlungen gebraucht.» Auf Vorhalt, dass die schriftliche Bestellbestätigung vom 21.11.2017 von einem «BU.________» unterzeichnet worden sei, sagte BG.________, Verkaufsleiter der AY.________(AG) sei CW.________ gewesen, einen «BU.________, Verkaufsleiter» kenne er nicht. Sogenannter Sanierungsbeauftragter in Mandatsbasis bei der AY.________(AG) sei A.________ ge- wesen (pag. 05 110 003). Zum Schreiben vom 21.11.2017, in dem er selbst bestätigt habe, dass die CHF 16'588.80 an die I.________ AG zurückbezahlt würden, wenn nicht innert 30 Tagen ein von dieser Firma unterzeichne- ter Lieferschein vorgelegt werde, sagte BG.________: «Wie gesagt, dieses Schreiben hat mir das Büro von A.________ geschrieben und vorgehalten. Ich habe vermutlich einfach blauäugig unter- schrieben, ohne konkrete inhaltliche Kenntnisse davon zu haben. […]. A.________ kam ab und zu zu mir, um einige Dokumente unterschreiben zu lassen.» Das Schreiben vom 21.11.2017 sei gar nicht von ihm unterschrieben worden, sondern es sei «i.A.» unterschrieben worden. Er wisse nicht, von wem. «Das mit den 16 Mille ist definitiv unglücklich. Ich habe mit diesem Geschäft aber gar nichts zu tun und nie etwas unterschrieben.» Ob das Geld effektiv auf dem DJ.________(Konto) der BK.________(GmbH) eingegangen sei, könne er nicht sagen. «Da fragen Sie besser den Platzhalter, den Stellvertreter, A.________. Die Jahresabschlüsse 2016 / 2017 meiner Firma habe ich nie gese- hen. Ich habe weder Zugang noch Einblick in das erwähnte Konto. Bis zum Telefonat von Rechtsan- walt J.________ hatte ich nicht Kenntnisse von einem DJ.________(Konto).» Das Schreiben vom 23.01.2018 der BK.________(GmbH) habe nicht er unterzeichnet, er habe von dem Schreiben keine Ahnung gehabt. Da sei einfach sein Name vorgeschoben worden (pag. 05 110 003 ff.). Am 08.08.2019 sagte BG.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern, das Konto der BK.________(GmbH) bei der DJ.________(AG) sei durch A.________ eröffnet worden. Er habe nichts davon gewusst. Das Schreiben vom 21.11.2017 der AY.________(AG) an die I.________ AG kenne er nicht. Es sei nicht so, dass die BK.________(GmbH) die Revisionsstelle der AY.________(AG) gewesen sei. Auch das Schreiben der BK.________(GmbH) an die I.________ AG vom 21.11.2017 sei ihm nicht bekannt, es sei nicht seine Unterschrift. Er habe es nicht verfasst, das sei wohl eine der Damen im Büro in S.________ (Ortschaft) im Auftrag von A.________ gewesen. Auf Vorhalt, dass die Eröffnungsunterlagen des Kontos bei der DJ.________(AG) auf seinen Namen aus- gestellt seien und er A.________ für das Konto bevollmächtigt habe, sagte BG.________: «Bei der DJ.________(AG) hat man ja schon 5 – 6 Monate zuvor ein Konto beantragt und dann gesagt, dass man dieses nicht gebraucht hat. A.________ ist dann später nochmal zu mir gekommen und hat mich diese Unterlagen unterschreiben lassen. Er kam jeweils mit einer ganze Mappe Unterlagen zu mir und liess mich die Dokumente unterschreiben. Ich habe ihm vertraut. Meine Aussage ist also kein Wider- spruch.» Er habe einfach blauäugig unterzeichnet. 2016 und 2017 sei er mehrheitlich in Spitälern ge-

169 wesen, er habe zu dieser Zeit wirklich andere Probleme gehabt, was A.________ ausgenutzt habe. Er habe diesem vertraut und wirklich nicht mehr gewusst, dass er diese Dokumente für das Konto der BK.________(GmbH) unterzeichnet habe. Er habe das Konto nicht verwaltet und auch nie Korre- spondenz erhalten. Er habe die Zahlungen ab dem DJ.________ (AG)-Konto nicht ausgelöst, also nicht bewusst. Er wisse nicht, wer sonst noch eine E-Banking-Berechtigung habe (pag. 05 111 009 ff.). c. Aussagen von FF.________ und FE.________ Schliesslich liegen die Aussagen von FF.________ und FE.________ vor, welche die Vorinstanz ebenso zutreffend zusammenfasste (S. 206 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 823 f.; Hervorhebungen im Original): FF.________, geb. .________, gab gegenüber der Kantonspolizei am 10.07.2019 zu Protokoll, sie mache in der I.________ AG einen Teil der Buchhaltung. Die I.________ AG und die FG.________(AG) machten zusammen einen Umsatz von ca. CHF 6 Mio. Auf Frage, wie es zur Ge- schäftsbeziehung mit der AY.________(AG) gekommen sei, antwortete sie, soweit sie wisse, sei ein Vertreter gekommen und ihr Mann habe die L.________, die sie noch gehabt hätten, loswerden wol- len. Das sei das erste Mal, dass sie mit der AY.________(AG) ein Geschäft gemacht hätten. Die Be- stellung vom 11.10.2017 habe ihr Mann unterzeichnet. Sie wisse nur, dass man alles sofort hätte be- zahlen müssen und das hätten sie eigentlich nicht gewollt. Sie glaube, dass die AY.________(AG) die Ware von einer BH.________(AG) habe beziehen wollen. Sie seien seit 40 Jahren im Geschäft und hätten noch nie so ein Problem gehabt. Nach der ersten Zahlung hätten sie zuerst eine Bestätigung der AY.________(AG) gewollt, bevor sie die zweite Teilzahlung überwiesen. Diese habe sich aber geweigert, so etwas auszustellen. Es sei dann ein Vorschlag gekommen, dass sie die zweite Teilzah- lung über das Treuhandbüro überweisen sollten. «Wir haben uns dann bei der Creditreform informiert und es wurde uns gesagt, dass eine solche Lösung vertrauenswürdig sei.» Sie habe einmal per Tele- fon mit A.________ Kontakt gehabt, vor allem aber per E-Mail. Sie wisse nicht, welche Rolle er bei der AY.________(AG) gespielt habe. Sie nehme an, er sei der Geschäftsführer, da er unterzeichnet habe (pag. 05 131 002 ff.). Gefragt, ob sie über die BK.________(GmbH) Abklärungen getroffen habe, erklärte FF.________, den Handels- und den Betreibungsregisterauszug der BK.________(GmbH) hätten sie entweder von dieser selbst oder von der AY.________(AG) erhalten. Zudem hätten sie noch einen Creditreform- Auszug bestellt. Sie hätten dann von der Vertriebsleitung der AY.________(AG) ein Mail erhalten, dass die Bestellung freigegeben sei. Sie habe nicht überprüft, ob es sich bei der BK.________(GmbH), wie im Schreiben der AY.________(AG) behauptet, um deren Revisionsgesell- schaft gehandelt habe. Auf Frage, warum nicht, führte sie aus: «Ja, ich habe gemeint, dass es ein Treuhandbüro ist.» Auf dem Auszug sei auch zu sehen gewesen, dass diese keine Betreibungen ge- habt habe. Sie sei gar nicht davon ausgegangen, dass es sich um die Revisionsgesellschaft der AY.________(AG) gehandelt habe, so wie es in dem Brief stehe. Sie sei effektiv davon ausgegangen, dass es ein Treuhandbüro sei. «Sie schreiben ja auch, dass sie das Geld blockieren, bis die Ware ge- liefert ist.» Sie hätten schon ziemlich früh Abklärungen über die AY.________(AG) getroffen, hätten die Radgreifanlage aber gewollt, so dass sie diese auch bezahlt hätten. «Wir haben dann beim "ab- checken" bei der Creditreform schon gesehen, dass es nicht so gut [ist]. Daher wollten wir auch nicht alles auf einmal bezahlen.» Gefragt, wie es komme, dass man sich auf zwei Zahlungen à CHF 16'580.80 geeinigt habe, was nicht dem ursprünglichen Gesamtpreis von CHF 32'452.00 ent- spreche, sagte sie, es habe dann eine andere Rechnung gegeben (pag. 05 131 006 f.). FE.________, geb. .________, gab am 10.07.2019 an, er habe die I.________ AG geführt, nun habe dies sein Schwiegersohn übernommen. Er sei noch zuständig für den Unterhalt der Fahrzeuge und die Reparaturen sowie den Einkauf. Zum Zeitpunkt der Bestellung bei der AY.________(AG) sei er nicht mehr operativer Leiter gewesen. Der Umsatz der I.________ AG betrage ca. CHF 6 Mio. und sie hätten ca. 30 Mitarbeitende. Er sei auf der Suche nach einer Firma gewesen, bei der sie L.________- Geld hätten abstossen können, das sie hätten übernehmen müssen. So sei er auf die AY.________(AG) gestossen. Er habe dort angerufen und es sei zu einem Treffen mit CW.________ gekommen. Er habe die Bestellung seitens der I.________ AG unterzeichnet. Sie hätten die erste Überweisung getätigt, dann habe seine Frau nachgefragt, wann die Lieferung erfolge. Dabei sei sei- ner Frau gedroht worden, dass keine Lieferung erfolge, bis die zweite Zahlung erfolgt sei. Danach hät- ten sie bei der Creditreform eine Beurteilung eingeholt, die «rot» gewesen sei, die AY.________(AG)

170 habe Betreibungen gehabt. Deswegen hätten sie dann gesagt, dass sie den Restbetrag nicht direkt an die AY.________(AG) bezahlen wollten. Ihnen sei anerboten worden, diesen über das Treuhand- büro einzuzahlen. «Für mich ist ein Treuhandbüro immer noch ein Treuhandbüro.» Sie hätten bei der Creditreform eine Anfrage gemacht. Dort habe man ihnen gesagt, wenn es ein Treuhandbüro sei, stelle dies kein Problem dar. Er habe nicht überprüft, ob es sich bei der BK.________(GmbH) tatsäch- lich um die Revisionsstelle der AY.________(AG) gehandelt habe, sie hätten angenommen, es sei ein Treuhandbüro (pag. 05 141 002 ff.). 11.16.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / was prüfte die I.________ AG? Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 207 f. und 209 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 824 f. und pag. 18 826 f.): Nach Ansicht des Gerichts zeigen die in dieser Anklageziffer zusammengefassten Ereignisse, wie verzweifelt die wirtschaftliche Situation der von A.________ beherrschten Firmen Ende 2017 – insbe- sondere auch nach den Hausdurchsuchungen vom März – gewesen sein muss. Andernfalls hätte er sich nicht für «nur» etwas über CHF 33'000.00 zu dieser Tat hinreissen lassen. Es ist darauf hinzu- weisen, dass die umfassenden Hausdurchsuchungen in den durch den Beschuldigten beherrschten Firmen schon am 02.03.2017 und damit mehr als ein halbes Jahr vor den hier zur Diskussion stehen- den Ereignissen stattgefunden hatten. A.________ handelte also während laufendem Verfahren. Dies ist bei der Würdigung seiner Aussagen (und sodann auch bei der Strafzumessung) zu beachten. Der äussere Ablauf der Ereignisse ist grundsätzlich nicht bestritten und ergibt sich aus den vorliegen- den Dokumenten, den insoweit übereinstimmenden Aussagen von A.________ und dem Ehepaar .________: FE.________ war im Herbst 2017 auf der Suche nach einer Möglichkeit, L.________- Geld loszuwerden und stiess dabei auf die AY.________(AG). Nach einem Anruf bei dieser kam es zu einem Treffen mit CW.________, worauf FE.________ namens der I.________ AG am 11.10.2017 bei der AY.________(AG) eine LKW-Radgreifanlage und ein Klimagerät für total CHF 34'452.00 inkl. MWST bestellte. Hierbei wurde zunächst vereinbart, dass davon CHF 19'000.00 in L.________ zu bezahlen seien. Nachdem FF.________, welche für die Buchhaltung zuständig war, festgestellt hatte, dass sie nicht mehr über so viele L.________ verfügten, kam es zu weiteren Verhandlungen und man einigte sich schliesslich auf einen Kaufpreis von CHF 33'177.60 inkl. MWST, davon CHF 3'376.45 in L.________. Daraufhin überwies die I.________ AG die erste Hälfte des Kaufpreises, ausmachend CHF 16'588.80, davon CHF 3'376.45 in L.________, an die AY.________(AG). Da FF.________ Be- denken im Hinblick auf die Solvenz der Geschäftspartnerin hatte, weigerte sie sich, den zweiten Teil des Kaufpreises ebenfalls vorab zu bezahlen. Sie wollte erst bei Lieferung bezahlen, was jedoch von Seiten der AY.________(AG) nicht akzeptiert wurde. Da die I.________ AG die Radgreifanlage wirk- lich wollte, einigte man sich schliesslich darauf, dass die zweite Hälfte des Kaufpreises auf ein Konto der BK.________(GmbH) überwiesen werde, wo sie bis zur erfolgten Lieferung der Ware blockiert bleiben sollte. Die I.________ AG nahm die Überweisung auf das DJ.________ (AG)-Konto der BK.________(GmbH) am 22.11.2017 vor. Trotz der letztlich vollständigen Bezahlung des Kaufpreises blieb die Lieferung der bestellten Ware aus und auch der Kaufpreis wurde nicht zurückerstattet. […] Hinsichtlich der Frage der Arglist ist an dieser Stelle noch kurz darauf einzugehen, was die I.________ AG alles prüfte. FF.________ ist ein gutes Beispiel dafür, wie man vorsichtig sein und dennoch erfolgreich Geschäfte machen kann. Anders als die Verantwortlichen der Q.________(AG) und der R.________ (AG) liess sie sich nicht davon überzeugen, den gesamten Kaufpreis vorab an eine ihr zuvor unbekannte Firma zu bezahlen, sondern blieb misstrauisch und überwies den zweiten Teil des Kaufpreises erst nach Rücksprache mit der Creditreform an ein vermeintliches Treuhand- büro. Sie scheute sich auch nicht, mit A.________ zu verhandeln, bis sie eine für sie tragbare Lösung gefunden hatte. Sie holte zudem eine Betreibungsregisterauskunft ein und liess sich von der Creditre- form beraten. Es ist nicht ersichtlich, was sie mehr hätte tun können. Diesen vorinstanzlichen Ausführungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an.

171 b. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 208 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 825 f.): In der Einvernahme vom 29.08.2018 gab der Beschuldigte seine massgebliche Beteiligung an den gesamten Ereignissen faktisch zu. Er sagte nämlich, er sei 2017 Geschäftsführer der BH.________(AG) gewesen. Diese sei im Verkauf von Garagen- und Werkstatteinrichtungen tätig, da sie jedoch keine L.________-Geschäfte habe machen können, habe sie mit der AY.________(AG) eine Vereinbarung abgeschlossen zwecks Verkauf von BH.________-Produkten. Die verkauften Geräte seien grundsätzlich ab dem Lager der BH.________(AG) geliefert worden und daher sei er als Geschäftsführer der BH.________(AG) auch gezwungen gewesen, die Zahlungen an die AY.________(AG) zu überwachen. Er gab denn auch zu, selbst mit FF.________ über eine Lösung für die Zahlung des ausstehenden zweiten Teils des Kaufpreises verhandelt und die Zahlung an die BK.________(GmbH) veranlasst zu haben. A.________ erklärte auch, er habe nach Eingang der Zahlung bei der BK.________(GmbH) die Lieferung des Klimageräts freigegeben und die Bestellung der Radgreifanlage reaktiviert. Sinngemäss sagte er also aus, er habe alles unternommen, damit die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der I.________ AG erfüllt würden. Da er das Mandat als Ge- schäftsführer der BH.________(AG) aber anfangs 2018 niedergelegt habe, wisse er nicht, was da- nach geschehen sei. Er wisse auch nicht, warum weder die Lieferung erfolgt noch das Geld zurückge- flossen sei. Unbestritten ist folglich, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der BH.________(AG) und – sei es nun seiner Schilderung zufolge indirekt oder gemäss den nachfolgend zu Ziff. 1.2.5 der Anklageschrift zitierten Aussagen von BT.________ gar direkt – auch Geschäftsführer der AY.________(AG) war. Anders als bei den beiden vorangehend beurteilten Anklageziffern steht auch ausser Frage, dass A.________ CW.________ beauftragt hatte, als Aussendienstmitarbeiter Geschäfte über die AY.________(AG) abzuschliessen. In der Anklageschrift wird ihm vorgeworfen, er habe das Geschäft abschliessen lassen, obwohl er bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Anbetracht des drohen- den Konkurses der AY.________(AG) weder gewillt noch in der Lage gewesen sei, die fragliche Ware zu liefern. A.________ machte geltend, die Ware hätte über die BH.________(AG) geliefert werden sollen. Darauf ist er zu behaften und primär die wirtschaftliche Lage der BH.________(AG) im Herbst 2017 näher zu betrachten – die AY.________(AG) war offensichtlich nur für den L.________ Handel gedacht und von der BH.________(AG) abhängig. Der BH.________(AG) wurde am 27.02.2018 die provisorische Nachlassstundung gewährt, schon am 25.06.2018 kam es zur Konkurseröffnung. Das zeigt, dass die finanziellen Verhältnisse bereits im Herbst 2017 desaströs gewesen sein müssen. Dies bestätigt sich denn auch durch ein bei der nächsten Anklageziffer 1.2.1.18 zitiertes Schreiben von A.________ an BJ.________. Darin hielt er am 27.01.2018 fest, die BH.________(AG) sei überschul- det und seit September 2017 wegen fehlender Geldmittel inaktiv. A.________ selbst sagte aus, die BH.________(AG) sei unterfinanziert gewesen, das Geschäft habe nur anfangs funktioniert und sei bald ins Stottern geraten. Schon ab März 2017 habe es zu «klemmen» begonnen (vgl. hierzu auch seine im allgemeinen Teil zitierten Aussagen; Ziff. IV.A.4.1.2 hiervor). Das deckt sich auch mit den Aussagen von BJ.________, dem designierten Eigentümer der BH.________(AG), der auch den wahren Grund für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nannte, nämlich die Hausdurchsuchung und die Blockierung der Geschäfte durch das Eingreifen der Polizei. A.________ musste folglich, als er den Vertrag mit der I.________ AG im Oktober 2017 abschliessen liess, mindestens damit rechnen, dass die AY.________(AG) respektive die BH.________(AG) nicht in der Lage sein würden, die bestellten Geräte zu liefern, mit anderen Worten nicht erfüllungsfähig sein würden. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass der Beschuldigte A.________ mindestens damit rechnete, nicht erfüllungsfähig zu sein. Damit konnte er aber auch keinen festen Erfüllungswillen haben. Denn nach allem, was 2017 schon geschehen war, konnte er nicht einfach darauf vertrauen, dass es «schon gut kommen» würde. In der Anklageschrift ist korrekt umschrieben, dass der Beschuldigte gegenüber der I.________ AG wahrheitswidrig angegeben habe, bei der BK.________(GmbH) handle es sich um die Revisionsge- sellschaft der AY.________(AG). Dieser bestritt nicht, das entsprechende Schreiben mit «BU.________» unterzeichnet zu haben. Hingegen geht aus den Aussagen von FF.________ und FE.________ klar hervor, dass der Umstand, dass es sich angeblich um die Revisionsgesellschaft handle, für sie keine Bedeutung hatte. Wichtig war für sie, dass das Geld auf einem Konto einer Treu- handgesellschaft blockiert sein würde. Schon der Name BK.________(GmbH) suggerierte, dass es

172 sich um eine solche handle. Gegen aussen war auch keine Verbindung zur AY.________(AG) ersicht- lich. FE.________ brachte das, was für viele Inhaber von KMU nach wie vor gilt, wunderbar auf den Punkt, als er aussagte: «Für mich ist ein Treuhandbüro immer noch ein Treuhandbüro». Mit anderen Worten eine Firma, der man vertrauen durfte. Dass A.________ Geschäftsführer und via BE.________(AG) auch Gesellschafter der BK.________(GmbH) war, was er gegenüber FF.________ und FE.________ verschwieg, stritt er zwar ab. Dies ergibt sich jedoch ohne weiteres aus den vorhandenen Akten (vgl. dazu auch Ziff. III hiervor). Entgegen seinen Aussagen hatte A.________ zudem Zugriff auf das DJ.________ (AG)-Konto der BK.________(GmbH). Angesichts des konkreten Geldflusses von der BK.________(GmbH) zur AY.________(AG) und von dort weiter an die BH.________(AG) sowie an diverse Gläubiger bestehen auch keine Zweifel daran, dass er die Überweisung entgegen der Vereinbarung veranlasst hatte, obwohl die Lieferung noch nicht erfolgt war. Der angeklagte Sachverhalt ist daher erstellt. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Davon, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sein soll, erfüllen zu können – wie dies die Verteidigung ausführte – kann keine Rede sein. 11.16.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 210 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 827 f.; Hervorhebungen im Original): Die rechtliche Würdigung ist mit Blick auf das Ergebnis der Beweiswürdigung unproblematisch. Der Beschuldigte A.________ täuschte über seinen Erfüllungswillen und seine Erfüllungsfähigkeit, zudem spiegelte er der Vertreterin der I.________ AG vor, der zweite Teil des Kaufpreises werde auf einem Konto der von ihm bzw. der AY.________(AG) unabhängigen BK.________(GmbH) blockiert bleiben, bis die Lieferung erfolgt sei. Das Gericht erachtet diese Täuschung auch als arglistig. Die falschen Angaben von A.________ waren für die Verantwortlichen der I.________ AG nicht zu überprüfen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann ihnen keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Die Kausa- lität zwischen Irrtum infolge der Täuschung und Vermögensschaden ist gegeben: Hätten die Verant- wortlichen der I.________ AG gewusst, dass hinter der BK.________(GmbH) ebenfalls A.________ steckte, der nie den Willen gehabt hatte, den Vertrag zwischen ihnen und der AY.________(AG) kor- rekt zu erfüllen, dann hätten sie weder die erste noch die zweite Tranche des Kaufpreises überwie- sen. Der Deliktsbetrag ist wie vorangehend auch in diesem Punkt inkl. MWST zu bestimmen und der L.________-Anteil ist im Verhältnis 1:1 in CHF umzurechnen, was CHF 33'177.60 ergibt. In subjektiver Hinsicht handelte A.________ vorsätzlich und in der Absicht, die AY.________(AG) und die BK.________(GmbH), indirekt jedoch auch sich selbst, zu bereichern. […] Als Deliktsort ist W.________(Ortschaft) zu bestimmen. Dort hatten die AY.________(AG) ihren Sitz und A.________ zumindest offiziell seinen Wohnsitz, wobei offenbleibt, wo er tatsächlich arbeitete. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.17 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.18 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der BH.________(AG) und der N.________ AG) 11.17.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.18 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe im Namen der BH.________(AG) am 26. Oktober 2017 einen Kaufvertrag mit der FM.________ (AG) betreffend den Kauf eines .________ (Fahrzeug) zu einem Preis von CHF 63'250.00 (inkl. Zubehör und MWST) abgeschlossen. In Bezug auf die Bezah- lung des Kaufpreises sei vereinbart worden, dass bei der Unterzeichnung eine An- zahlung von CHF 30’000.00 (in L.________) zu leisten und der Restbetrag von CHF 33’250.00 bei der Abholung des Fahrzeugs zu bezahlen sei. Am 14. Novem-

173 ber 2017 sei die vereinbarte Anzahlung von CHF 30’000.00 von der BH.________(AG) an die FM.________(AG) überwiesen worden. Der Restbetrag von CHF 33’250.00 sei anschliessend – trotz mehrmaliger Aufforderung bzw. Mah- nung durch die FM.________(AG) – hingegen nicht bezahlt worden und es habe demzufolge keine Übergabe des Fahrzeuges an die BH.________(AG) stattgefun- den, sondern dieses sei bei der FM.________(AG) verblieben. Obwohl die BH.________(AG) mangels vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und mangels Besitzübergabe kein Eigentum am besagten Fahrzeug erworben habe, habe der Beschuldigte Verhandlungen mit der N.________ AG bezüglich eines Leasings für dieses Fahrzeug durchgeführt, wobei gegenüber der N.________ AG die BH.________(AG) als Leasingnehmerin und die AC.________(AG) als Lieferantin in Erscheinung getreten seien. In der Folge habe der Beschuldigte am 16. bzw.

22. November 2017 durch BJ.________ (Verwaltungsrat der BH.________(AG)) den entsprechenden Leasingvertrag abschliessen lassen und am 22. November 2017 im Namen der AC.________(AG) als Lieferantin das Fahrzeug der N.________ AG für einen Betrag von CHF 52’710.00 in Rechnung gestellt. Ansch- liessend habe er am 4. Dezember 2017 das Abnahmeprotokoll durch BJ.________ unterzeichnen lassen, in welchem wahrheitswidrig bestätigt worden sei, dass die BH.________(AG) die Leasinggegenstände vollständig erhalten und sorgfältig ge- prüft habe. Nach Erhalt dieser Unterlagen habe die N.________ AG den Betrag von CHF 52’710.00 an die AC.________(AG) ausbezahlt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass weder die AC.________(AG) noch die BH.________(AG) Eigentü- merin des besagten Fahrzeugs sei und er (bzw. die BH.________(AG)) weder ge- willt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Lea- singraten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die N.________ AG (bzw. die für sie handelnden natürlichen Personen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und sie habe gestützt darauf die Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrags von CHF 52’710.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.17.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 211 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 828 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Kaufvertrag zwischen der FM.________(AG) und der BH.________(AG) über einen .________ (Fahrzeug) datiert auf den 26.10.2017 und wurde von A.________ unterzeichnet. Vereinbart wurde ein Nettokaufpreis von CHF 58'554.81 exkl. MWST, wobei von Hand auf den Vertrag notiert worden war «30'000.00 in L.________ bei Unterzeichnung und 33'250.00 vor Abholung des Fahrzeugs.» (pag. 05 151 013 ff. und pag. 07 135 019 ff.). Aus dem Kontoauszug des L.________-Kontos der BH.________(AG) ergibt sich, dass die L.________ 30'000.00 am 14.11.2017 an die FM.________(AG) überwiesen wurden (pag. 07 165 163). Bereits am 17.10.2017 hatte A.________ namens der BH.________(AG) an FN.________ von der N.________(AG) [nachfolgend N.________] geschrieben und sich auf eine Anfrage vom 07.09.2017 und eine anschliessende telefonische Besprechung bezogen. Er hielt fest, sie hätten nun nicht ein äl- teres, sondern ein neues Fahrzeug, das sie mit einem Leasing von drei, maximal vier Jahren finanzie- ren lassen wollten. Dies mit einem Restwert von maximal CHF 1'000.00, da sie das Fahrzeug danach kaufen wollten. Er schicke der N.________ den Abschluss 2016 der BH.________(AG) inkl. Vorjah-

174 resvergleich sowie den Zwischenabschluss per September 2017. Die BH.________(AG) habe von der AC.________(AG) den ganzen Vertrieb der FT.________-Produkte übernommen. «In der Beilage fin- den sie auch eine Offerte der Firma AC.________(AG) für das Neufahrzeug .________, da die AC.________ dieses Fahrzeug infolge Aufgabe der Vertriebsaktivitäten nicht mehr einsetzen wird. Wir bitten um Zustellung Ihres Angebots für 36 und alternativ 48 Monate. Da wir die Beschaffung von wei- teren zwei Fahrzeugen prüfen, bitten wir auch um Festlegung einer allfälligen Limite für Leasingver- träge.» (pag. 07 165 152 f.). Am 31.10.2017 wandte sich A.________ namens der BH.________(AG) erneut an FN.________ und bezog sich auf eine persönliche Besprechung vom 27.10.2017. Er reich- te ihm zudem einen Katalog mit dem Sortiment an FT.________-Produkten sowie einen frisch ver- sandten Flyer ein (pag. 07 165 154). Der Leasingvertrag zwischen der N.________ und der BH.________(AG) wurde am 16. / 22.11.2017 abgeschlossen. Leasinggegenstand war ein .________ (Fahrzeug). Die Anschaffungs- kosten wurden mit CHF 48'805.55 exkl. MWST angegeben. Vereinbart wurde eine Laufzeit von 48 Monaten. Namens der BH.________(AG) unterzeichnete BJ.________ (pag. 07 135 029 ff.). Die BH.________(AG) hatte der N.________ auch ihre Versicherungsansprüche gegenüber der FO.________ zediert (pag. 07 135 043). Die AC.________(AG) stellte der N.________ am 22.11.2017 entsprechend Rechnung, wobei von Hand auf die Rechnung notiert wurde: «bitte sofort bezahlen.» Unterschrieben wurde die Rechnung von BJ.________ (pag. 07 135 028). Das Abnahmeprotokoll, gemäss dem die BH.________(AG) das Leasingobjekt von der AC.________(AG) erhalten habe, datiert auf den 04.12.2017 und ist von BJ.________ unterzeichnet. Damit wurde der N.________ die Ermächtigung erteilt, der AC.________(AG) den Betrag von CHF 52'710.00 zu überweisen (pag. 07 135 025). Aus den Unterlagen der FM.________(AG) geht hervor, dass ihr der Beschuldigte mit Schreiben vom 10.09.2017 eine Anzahlung von L.________ 30'000.00 in Aussicht gestellt hatte, die dort auch einging (pag. 07 130 006 f. und pag. 07 130 034). Die Restzahlung konnte die BH.________(AG) jedoch nicht leisten, wobei A.________ geltend machte, ihr seien L.________-Guthaben nicht gutgeschrieben worden. Er mailte am 20.12.2017 an FP.________ von der FM.________(AG): «Leider keine neue Si- tuation. Gutschrift des erhaltenen L.________-Checks verzögert sich weiterhin. Seitens der L.________ erhalten wir keine Info des Grundes. Haben den Kunden nun in Zahlungsverzug gesetzt. […]. Sorry. Werden Fahrzeug erst übernehmen, wenn L.________ Zahlung erfolgt ist. Hoffen auf ihr Verständnis.» (pag. 07 130 018). Am 29.01.2018 schrieb die FM.________(AG) an die BH.________(AG), da das Fahrzeug nicht abgeholt worden sei, fordere sie die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe von CHF 9'487.50 (pag. 07 130 021). Am 27.01.2018 verfasste A.________ ein Schreiben an BJ.________ mit dem Titel «Meine Tätigkeit in der BH.________(AG) gemäss Organisationsreglement», das sich in den Konkursakten der BH.________(AG) fand. Diesem lässt sich entnehmen: «Festzustellen ist, dass Sie mich vorgängig aufgefordert haben, alle Unterlagen an eine Firma des FQ.________ zuzustellen. Dies habe ich im Dezember vorgenommen. Aus diesen Unterlagen geht klar hervor, dass die BH.________(AG) über- schuldet ist. Aufgrund des bestehenden Organisationsreglements der BH.________(AG) ist nicht nur der VR, sondern wahrscheinlich auch ich verpflichtet, die bei Feststellung der Überschuldung notwen- digen Massnahmen gemäss Art. 725 OR einzuleiten. Da Sie seit anfangs Dezember bis anfangs Ja- nuar einige Wochen auslandsabwesend waren, habe ich vorerst auf diese Massnahmen, welche mir anwaltsseitig empfohlen wurden, verzichtet. […]. Seit September 2017 ist die BH.________(AG) infol- ge fehlender Geldmittel inaktiv. Nach der Erkenntnis, dass Sie der BH.________(AG) die notwendi- gen Finanzmittel nicht zuführen können, habe ich es ab Herbst 2017 tunlichst unterlassen, weitere Kosten auszulösen oder auch Lieferantenbestellungen zu tätigen.» (pag. 07 165 091). Rechtsanwalt FR.________, Sachwalter im Nachlassverfahren der BH.________(AG) wandte sich mit einem längeren Schreiben am 28.08.2018 an das Konkursamt. Er hielt als Fazit seiner Abklärungen fest: «a) Im Oktober 2017 kaufte A.________ ohne Wissen von BJ.________ namens der BH.________(AG) das Fahrzeug von der FM.________(AG) und veranlasste die Zahlung der verein- barten Anzahlung, nicht jedoch der Restkaufpreiszahlung. b) Obschon die Restzahlung nicht geleistet und das Fahrzeug somit der BH.________(AG) nicht ausgehändigt und deshalb auch nicht ins Eigen- tum der BH.________(AG) übertragen wird, veranlasst A.________ bzw. die mit ihm über BG.________ verflochtene Buchhalterin BK.________(GmbH), dass das Fahrzeug buchhalterisch – jedoch ohne Rechtstitel – auf die AC.________(AG) übertragen wird. c) Parallel zu diesen Vorgängen fädelt A.________ den Leasingvertrag mit der N.________ als Leasinggeberin, der

175 BH.________(AG) als Leasingnehmerin sowie der AC.________(AG) als Lieferantin über dasselbe Fahrzeug ein. Er verschweigt dabei sowohl der N.________ wie auch BJ.________, dass es sich da- bei um ein Fahrzeug handelt, welches die BH.________(AG) zuvor von der FM.________(AG) ge- kauft, jedoch nicht (vollständig) bezahlt hat, und welches gar nie ins Eigentum der BH.________(AG) und demzufolge auch nie in jenes der AC.________(AG) übertragen wurde und von dieser daher gar nicht rechtsgültig an die N.________ übereignet werden konnte.» (pag. 07 165 142). Der Betreibungsregisterauszug der BH.________(AG) wies im November 2017 nur zwei Betreibun- gen über total CHF 5'800.00 auf (pag. 07 170 058). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob die N.________ über diesen verfügte. 11.17.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 213 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 830 f.; Hervorhebungen im Original): Am 18.06.2020 sagte der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern, er habe den Kaufvertrag seitens der BH.________(AG) unterschrieben. Sie hätten einen Mann eingestellt gehabt, der ein Auto gebraucht habe. Er habe festgestellt, dass die BH.________(AG) noch ziemlich viel L.________-Geld gehabt habe. Daher hätten sie nach einem Angebot gesucht, wo man ein Fahrzeug mit einem gros- sen Anteil an L.________-Geld habe kaufen können. So sei es zum Abschluss des Vertrags gekom- men. BJ.________ habe dies abgesegnet. Die Aussage von BJ.________, er habe keine Kenntnis vom Vertrag gehabt, sei nicht richtig. Die Überweisung der ersten vereinbarten Tranche von L.________ 30'000.00 habe er veranlasst. Auf Frage, warum die zweite Teilzahlung von CHF 33'250.00 nie beglichen worden sei, erklärte A.________, es seien keine Geldmittel mehr vor- handen gewesen. Der Garagist habe ihm gesagt, man könne das Auto abholen und den Restbetrag innerhalb von 30 Tagen bezahlen. «Ich habe dies aber nicht veranlasst, weil ich wusste, dass die BH.________(AG) den Restbetrag nicht bezahlen konnte.» (pag. 05 151 002 ff.). Auf Vorhalt, dass am 22.11.2017 zwischen der BH.________(AG) als Leasingnehmerin und der N.________ als Leasinggeberin ein Vertrag zum Leasing eines .________ (Fahrzeug) abgeschlossen worden sei und gefragt, wer diesen seitens der BH.________(AG) unterschrieben habe, sagte A.________, das sei BJ.________ gewesen. Dieser habe mit der N.________ über eine Factoring- Lösung verhandelt, was aber negativ verlaufen sei. Sie hätten dann festgestellt, dass die BH.________(AG) das Fahrzeug der FM.________(AG) nicht vollständig bezahlen konnte. BJ.________ habe ihn beauftragt, mit der N.________ zu schauen, ob man für dieses Fahrzeug ein Leasing machen könne. Auf Vorhalt, dass gemäss Vertrag respektive Rechnung die AC.________(AG) die Lieferantin des Fahrzeugs gewesen sei, sagte A.________: «Mir war dieses Zeug, damit meine ich diesen Vorgang, ein bisschen komisch. Ich habe alles durch BJ.________ un- terschrieben lassen. Dann tauchte das nächste Problem auf, dies, weil die BH.________(AG) ja keine Rechnung für das Auto an die N.________ stellen konnte, da sie ja Leasingnehmerin war. Daher kam dann die AC.________(AG) ins Spiel.» BJ.________ habe die Idee gehabt, die AC.________(AG) als Lieferantin des Fahrzeugs anzugeben. Man habe so das Fahrzeug «refinanzieren» wollen. Auf Vor- halt, dass er folglich mit der N.________ über das Leasing eines Fahrzeugs verhandelt habe, von dem er genau gewusst habe, dass es nicht vorhanden gewesen sei, sagte A.________: «Das ist nicht korrekt, es war ja klar, dass man dieses Fahrzeug kaufen will. Man musste zuerst die Finanzierung klären, da man nicht den ganzen Betrag bezahlen konnte.» Auf Vorhalt, dass auf dem Abnahmepro- tokoll bestätigt werde, dass die BH.________(AG) das Leasingobjekt, also den .________ (Fahr- zeug), erhalten habe, führte der Beschuldigte aus, er hätte dieses nicht unterzeichnet, da es nicht kor- rekt sei. Dies sei BJ.________ gewesen. Er selbst habe eigentlich gedacht, mit der Anzahlung sei das Eigentum am Auto übergegangen. Zwischen ihm und BJ.________ habe es nach diesem Geschäft zu kriseln begonnen. Er habe letztmals im Januar 2018 mit BJ.________ Kontakt gehabt, als er ihm mit- geteilt habe, wie schlecht die Situation für die BH.________(AG) aussehe. Da habe ihm BJ.________ sofort das Mandat entzogen. Die N.________ habe nicht so rasch gezahlt, wie BJ.________ sich dies gewünscht habe. Dieser habe interveniert und der N.________ die Rechnung der AC.________(AG) geschickt. Man habe das Leasinggeschäft abgeschlossen, um das Fahrzeug, welches bei der FM.________(AG) gekauft werden sollte, zu refinanzieren, damit die BH.________(AG) Überbrü-

176 ckungsmittel habe, bis sie andere Zusatzmittel gehabt hätte. Das Geld der N.________ sei von der AC.________(AG) zur BH.________(AG) geflossen, für Lohnzahlungen und weitere offene Verbind- lichkeiten. Der Restbetrag der Rechnung der FM.________(AG) sei damit nicht bezahlt worden, wie er jetzt feststellen müsse (pag. 05 151 007 ff.). Auf Vorhalt, dass er als faktischer Geschäftsführer der BH.________(AG) und der AC.________(AG) den Leasingvertrag abgeschlossen habe, obwohl er gewusst habe, dass die AC.________(AG) gar nicht Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs gewesen sei und die N.________ daher kein Eigentum habe daran erwerben können, sagte der Beschuldigte am 09.07.2021 gegenüber dem Staatsanwalt, das sei eine unglückliche Situation. Er habe die Teil-Geschäftsführung (gemeint der BH.________(AG)) damals anfangs Jahr übernommen, unter der Voraussetzung, dass der Eigentü- mer ein Darlehen von mindestens CHF 100'000.00 in die Firma einbringe und anschliessend dann die zusätzlichen notwendigen Kredite bei den Banken beantragt würden. Im Organisationsreglement sei vermerkt gewesen, dass er für die Finanzangelegenheiten nicht zuständig sei und keine Kompeten- zen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien Verkaufsverhandlungen für die AC.________(AG) gelaufen und BJ.________ habe Interesse am Kauf der AC.________(AG) bekundet. Er hätte nie veranlasst, dass die AC.________(AG) die Rechnung für das Fahrzeug ausstelle, das für einen Verkäufer für das Ge- biet Westschweiz gekauft worden sei, wenn er gewusst hätte, dass die BH.________(AG) nicht wei- tergeführt werden könne. Er sei immer davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag durch die BH.________(AG) vollumfänglich erfüllt werden könne (pag. 05 004 014 f.). An der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte der Beschuldigte aus, die BH.________ (AG) hätte als Auffanggesellschaft der AC.________(AG) operieren sollen. Er habe die Finanzabklärung für das Leasing gemacht, aber keine Verträge unterschrieben. Die N.________ habe nicht gewollt, dass die BH.________(AG) «es verkauft und least.» Er habe dann dummerweise die AC.________-Rechnung gemacht, was er nicht hätte machen dürfen. Rückblickend gesehen sei es «Scheisse». Aber er sei in einer Zwangssituation gewesen, er habe die Situation nicht gefährden wollen und daher die Rech- nung gemacht. «Ich war nicht der Hauptinitiant, ich habe die Verträge nicht unterzeichnet.». Unter- zeichnet habe der BH.________ (AG)-Eigentümer (pag. WSG 18 462). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, zum Autoverkauf würde er heute klarere Aussagen machen. Er habe den Autokauf im Auftrag von BJ.________ ge- macht. BJ.________ habe die AC.________(AG) gekauft, er [der Beschuldigte] habe das Auto in dessen Auftrag gekauft und eine Anzahlung geleistet. Man habe das über den Umweg der AC.________(AG) gemacht und nicht direkt durch die BH.________(AG). Das habe BJ.________ so gewollt. Er habe die entsprechen- den Belege signiert. Schlussendlich sei kein Geld mehr da gewesen und man habe die Restzahlung des Autos nicht machen können, das Auto sei dann bei der Gara- ge blockiert und der Leasingvertrag gelaufen gewesen (pag. 19 044 Z. 20 ff.). Er habe Massnahmen ergriffen in Kenntnis, dass BJ.________ die Finanzmittel be- reitstelle bzw. die BH.________(AG) in der Lage sei, die Zahlungen zu machen. Das habe BJ.________ nicht gemacht. Rückblickend würde er nicht mehr unter- schreiben, weil im Zeitpunkt der Unterschrift nicht garantiert gewesen sei, dass die Zahlungen realisiert werden könnten (pag. 19 044 Z. 38 ff.). Auf Nachfrage, ob er damals also angenommen habe, dass das Geld nicht vorhanden sein werde, gab er an, es sei schon damals knapp gewesen. Er habe aber BJ.________ geglaubt, welcher gesagt habe, er finde schon eine Lösung. Ihm sei bewusst gewesen, dass es eine Katastrophe gebe, wenn BJ.________ kein Geld finde. BJ.________ habe sich mit den Geldgebern verkracht (pag. 19 045 Z. 6 ff.). Er [der Beschuldigte] habe bei der BH.________(AG) nur übergangsmässig die Geschäftsleitung gemacht, dann hätte BJ.________ übernehmen müssen (pag. 19 045 Z. 15 f.).

177 b. Aussagen von BJ.________ Weiter liegen die Aussagen von BJ.________ vor, welche die ebenso Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 214 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 831 f.; Hervorhebungen im Original): Am 11.03.2020 sagte BJ.________ auf die Frage, wie die finanzielle Situation der BH.________(AG) im Herbst 2017 gewesen sei, er sei davon ausgegangen, dass alles im grünen Bereich sei. Von März bis Juli 2017 habe nicht viel gemacht werden können, da wegen der Hausdurchsuchung ja keine Un- terlagen und Computer vorhanden gewesen seien. Im Oktober / November 2017 habe er gemerkt, dass sie übermässige Ausgaben gehabt hätten. Auf Vorhalt des Kaufvertrags für den .________ (Fahrzeug) und auf Frage, inwiefern er in dieses Geschäft involviert gewesen sei, sagte BJ.________, er habe mit der FM.________(AG) nicht verhandelt und auch keinen Vertrag abgeschlossen, er habe erst im Januar 2018 erstmals mit dieser Firma Kontakt gehabt. Er habe keine Kenntnis von diesem Vertrag gehabt. Er habe gewusst, dass sie für ein Fahrzeug ein Leasing gehabt hätten, habe aber nicht gewusst, dass das Fahrzeug nicht bezahlt worden sei. Er habe auch keine Kenntnis der Zahlung von L.________ 30'000.00 an die FM.________(AG) gehabt. Den Leasingvertrag zwischen der N.________ und der BH.________(AG) über den .________ (Fahrzeug) habe er unterzeichnet. Ge- fragt, wie es dazu gekommen sei, antwortete er, sie hätten ja die Vertriebstätigkeit der AC.________(AG) übernehmen wollen, es sollte ein Fahrzeug für einen neuen Mitarbeiter geleast werden. A.________ habe ihm den Vertrag vorgelegt und das habe in seinen Augen Sinn gemacht. A.________ habe die Verhandlungen mit der N.________ geführt. Er könne nicht nachvollziehen, warum auf dem Vertrag die AC.________(AG) als Lieferantin des Fahrzeugs genannt sei. Auch das Abnahmeprotokoll habe er unterschrieben. Auf Frage, ob das Fahrzeug bei der BH.________(AG) tatsächlich vorhanden sei, antwortete er: «Ich bin davon ausgegangen, dass das Fahrzeug so vor- handen ist.» Er sei davon ausgegangen, dass alles rechtens sei, er habe nicht gewusst, dass das Fahrzeug nicht bezahlt sei (pag. 05 161 005 ff.). 11.17.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 215 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 832 f.): Beim vorliegend zu beurteilenden Delikt handelt es sich um das letzte «Betrugsgeschäft» und zu- gleich das seltsamste. Es zeigt auf, wie verzweifelt A.________ nach dem Eingriff der Strafverfol- gungsbehörden im März 2017 versuchte, die Geschäfte fortzuführen. Er hoffte, mit BJ.________ an neue Liquidität zu gelangen und versuchte, den Schein eines erfolgreichen Geschäftsmannes, der ei- nen Vertreter für die Westschweiz einstellt und diesem «natürlich» einen Firmenwagen zur Verfügung stellen muss, aufrechtzuerhalten. Der äussere Ablauf der Ereignisse wurde in der Anklageschrift um- fassend und korrekt dargestellt. Nachfolgend ist dieser kurz zusammenzufassen, wobei die Gliede- rung zwecks Verdeutlichung der zeitlichen Abläufe von der Anklageschrift abweicht. A.________ hatte schon im September 2017 telefonisch mit einem Mitarbeitenden der N.________ über das Leasing eines Fahrzeugs für die BH.________(AG) verhandelt und stellte am 17.10.2017 einen schriftlichen Antrag betreffend einen neuen .________ (Fahrzeug). Er legte diesem Antrag nebst der Jahresrechnung 2016 der BH.________(AG) auch bereits eine Offerte der AC.________(AG) für das entsprechende Fahrzeug bei. Er hatte somit schon damals die Absicht, als Lieferantin die AC.________(AG) und nicht die FM.________(AG) anzugeben. Mit Letzterer schloss er erst mehr als eine Woche später, nämlich am 26.10.2017 namens der BH.________(AG) einen Kaufvertrag für einen solchen .________ (Fahrzeug) ab. Hierbei wurde vereinbart, dass eine Anzah- lung von L.________ 30'000.00 vorab zu leisten und der Restbetrag von CHF 33'250.00 bei Lieferung zu bezahlen sei. Die BH.________(AG) überwies die L.________ 30'000.00 am 14.11.2017. Der Restbetrag wurde nie bezahlt, das Fahrzeug ging folglich auch nie ins Eigentum der BH.________(AG) über. Auch eine physische Übernahme erfolgte nie, der Wagen stand stets bei der FM.________(AG). Dennoch unterschrieb BJ.________ namens der BH.________(AG) am 22.11.2017 den Leasingvertrag mit der N.________, nachdem diese am 26.10.2017 basierend auf dem Antrag von A.________ ein unverbindliches Leasingangebot unterbreitet hatte. Gleichentags stellte die AC.________(AG) der N.________ eine Rechnung über CHF 52'710.00. Die N.________

178 überwies den Rechnungsbetrag nach Erhalt des von BJ.________ unterzeichneten Übernahmeproto- kolls vom 04.12.2017. In der Folge bezahlte die BH.________(AG) bis zur Konkurseröffnung keine Leasingraten. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen schliesst sich die Kammer vor- behaltlos an. b. Die Rolle des Beschuldigten / was prüfte die Leasinggeberin? Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 216 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 833 f.): A.________ versuchte, die Schuld BJ.________ zuzuschieben, indem er gegenüber der Kantonspoli- zei Bern geltend machte, es sei BJ.________ Idee gewesen, die AC.________(AG) ins Spiel zu brin- gen. Ausserdem behauptete er gegenüber dem Staatsanwalt sinngemäss, er hätte sich nie auf das Ganze eingelassen, wenn er gewusst hätte, dass die BH.________(AG) nicht weitergeführt werden könne. Beides sind offensichtlich Schutzbehauptungen. A.________ selbst brachte gegenüber der Leasinggeberin N.________ die AC.________(AG) als Lieferantin AG ins Spiel, als der Kaufvertrag zwischen der BH.________(AG) und der FM.________(AG) noch nicht einmal unterzeichnet war. Mit anderen Worten behauptete er von Anfang an wahrheitswidrig, die AC.________(AG), die seit vielen Jahren unter seiner Leitung stand, besitze einen .________ (Fahrzeug), obwohl er genau wusste, dass dies nicht der Fall war. Angesichts all der vorangehend beurteilten Delikte kann ausgeschlossen werden, dass dies BJ.________ Idee gewesen sein könnte und A.________ dabei «nur» mitgemacht hatte. Darüber hinaus kann nicht mehr nachvollzogen werden, warum A.________ gegenüber der N.________ nicht einfach die Wahrheit gesagt hatte, nämlich, dass die BH.________(AG) bei der FM.________(AG) ein Auto kaufen und dieses mittels Leasing finanzieren wolle. Denn für die N.________ wäre ein Kauf eines Autos bei einer Autogarage nachvollziehbarer gewesen als der Er- werb von der AC.________(AG). Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass A.________ wie ange- klagt den Leasingvertrag durch BJ.________ unterzeichnen liess, obwohl er wusste, dass weder die AC.________(AG) noch die BH.________(AG) Eigentümerin des besagten Fahrzeugs war. BJ.________ unterzeichnete deshalb, weil er im Gegensatz zu A.________ im Handelsregister einge- tragen war. Angesichts der Ende November 2017 schon sehr angespannten finanziellen Lage der BH.________(AG) erachtet das Gericht auch erstellt, dass A.________ weder gewillt noch in der La- ge war, die BH.________(AG) diesen Leasingvertrag erfüllen zu lassen. Offensichtlich ist auch, dass A.________ der N.________ die enge wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der AC.________(AG) und der BH.________(AG) verschwieg. Aus den Akten ergibt sich nicht, was genau die N.________ vor Abschluss des Leasingvertrags prüf- te. Sie verfügte über den Abschluss 2016 der BH.________(AG) sowie einen Zwischenabschluss per September 2017. Wie detailliert sie diese Zahlen anschaute, ist unklar. Auch geht aus den Akten nicht hervor, welche Gedanken sich die N.________ über die eher ungewöhnliche Lieferantin, die AC.________(AG), machte. Aus dem Handelsregister ergaben sich weder personelle noch örtliche Verbindungen. Die BH.________(AG) hatte ihren Sitz in AE.________ (Ortschaft), die AC.________(AG) nach wie vor in U.________ (Ortschaft). Die BH.________(AG) hatte zwar zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwei Betreibungen, diese waren jedoch betragsmässig nicht hoch und A.________ dürfte im persönlichen Gespräch mit dem Vertreter der N.________ zweifellos eine Erklärung dafür gefunden haben. Die N.________ ging standardmässig vor. So liess sie sich die Ver- sicherungsansprüche abtreten und bezahlte erst, nachdem sie auch ein Abnahmeprotokoll erhalten hatte. Bei einem Leasing für ein Auto der Mittelklasse wie einem .________ (Fahrzeug) handelte es sich um ein absolutes Alltagsgeschäft. Innerhalb der N.________ Leasing-Abteilung dürften pro Jahr hunderte solcher Geschäfte abgewickelt werden. Es ist daher erstellt, dass die N.________, indem sie sich die Jahresrechnung geben liess und über eine betragsmässig nachvollziehbare Rechnung für das ordentlich versicherte Auto verfügte, branchenüblich vorging und man ihr nicht leichtfertiges Vor- gehen vorwerfen kann. Auch diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Dass der Beschuldigte ein blosser «Gehilfe» von BJ.________ ge- wesen sein könnte, wie dies die Verteidigung vorbrachte, steht gestützt auf die ob-

179 jektiven Beweismittel und die glaubhaften Aussagen von BJ.________ ausser Fra- ge. 11.17.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 217 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 834; Hervorhebungen im Original): Bei diesem Ausgang der Beweiswürdigung kann die rechtliche Würdigung kurz gefasst werden. A.________ täuschte die N.________ darüber, dass die AC.________(AG) Eigentümerin des Fahr- zeugs sei und der N.________ daran gültig Eigentum verschaffen könne. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Staatsanwalt in der Anklageschrift aufnahm, A.________ habe auch darüber getäuscht, dass die BH.________(AG) nicht Eigentümerin des Fahr- zeugs geworden sei – dies war sie aus Sicht der N.________ logischerweise nicht, da sie das Auto leasen wollte. Des Weiteren verschwieg A.________ wie angeklagt die enge personelle und wirt- schaftliche Verflechtung zwischen Leasingnehmerin und Lieferantin. Zudem spiegelte er den Verant- wortlichen der N.________ einen Erfüllungswillen und eine Erfüllungsfähigkeit seitens der BH.________(AG) vor, die nicht vorhanden waren. Das Gericht erachtet diese Täuschung auch als arglistig. Die falschen Angaben von A.________ waren für die Verantwortlichen der N.________ nicht bzw. nur sehr schwer zu überprüfen. Ein Anruf bei der AC.________(AG), um sich zu vergewis- sern, dass diese einen .________ (Fahrzeug) zu verkaufen hatte, wäre nicht nur absolut unüblich ge- wesen, sondern hätte auch nichts gebracht, denn dieser Anruf wäre bei A.________ gelandet, der schon dafür gesorgt hätte, dass ein gegen aussen unabhängiger Dritter nachvollziehbare Auskünfte gegeben hätte. Wie beweiswürdigend ausgeführt, muss sich die N.________ nicht Leichtfertigkeit vorwerfen lassen. Die Kausalität zwischen Irrtum infolge der Täuschung und Vermögensschaden ist gegeben: Hätte die N.________ gewusst, dass die AC.________(AG) ebenfalls von A.________ kon- trolliert wurde, hätte sie zumindest den Wert des Fahrzeugs in Frage gestellt und sich dieses wohl zeigen lassen. Letzteres wäre aber nicht möglich gewesen, so dass es nie zum Vertragsabschluss gekommen wäre. Der Vermögensschaden ist auch hier inkl. MWST zu bestimmen, ausmachend CHF 52'710.00. A.________ handelte vorsätzlich und in der Absicht, die AC.________(AG) und indi- rekt die BH.________(AG) und damit auch sich selbst zu bereichern. […] Schliesslich ist W.________(Ortschaft) als Deliktsort zu bestimmen, da A.________ nach Erachten des Gerichts dort beruflich tätig war und sich in AE.________ (Ortschaft) lediglich der formelle Sitz der BH.________(AG) befand. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.18 Gewerbsmässigkeit 11.18.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur Gewerbsmässigkeit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 93 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 710 ff.; Hervorhebungen im Original): Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, begründet bereits in BGE 116 IV 319, E. 4, liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässig- keit. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Das Bundesgericht setzt voraus, 1) dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, 2) dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und 3) dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 116, E. 2b, vgl. statt vieler BGer 6B_290/2016 vom 15.08.2016, E. 1.2. m.w.H. und BGer 6B_1033/2021 vom 12.01.2022, E. 2.1). Der Begriff der Gewerbsmässigkeit enthält somit objektive und subjektive Komponenten

180 (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 32 ff.; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., §13 Aneignungsdelikte N 18). Soweit ersichtlich finden sich in der Lehre und Rechtsprechung kaum einheitliche Ausführungen dazu, ob das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit auch erfüllt sein kann, wenn der Täter als An- gestellter einer Gesellschaft nur indirekt, über Lohnzahlungen oder Ähnliches, von dem von der Ge- sellschaft deliktisch erworbenen Geld profitiert (vgl. z.B. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 32 ff. und Art. 147 N 9; BSK-StGB NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 105 ff.; VEST, a.a.O., § 13 N 243 ff.; ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen, 2019, S. 190; SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 146 N 29 und Art. 139 N 11). MAEDER/NIGGLI halten lediglich fest, echter fremdnütziger Betrug sei selten – meist gehe es dem Täter um mittelbare eigene Vorteile. So erstrebe beispielsweise ein Täter fremdnützig Vorteile für die Unternehmung, in der er angestellt sei, erlange aber dadurch mittelbar eigene, nicht stoffgleiche Vorteile (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 265 ff.). FACINCANI/WYSS führen aus, wenn der Täter den Betrug über eine von ihm beherrschte Gesellschaft abwickle, seien der dem Täter zuflies- sende Vorteil nur mittelbar und das Erfordernis der Stoffgleichheit nicht erfüllt. Es sei aber denkbar, im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu prüfen, ob zwischen Schaden und Bereicherung ein innerer Zusammenhang bestehe. So liessen sich allfällige Strafbarkeitslücken verhindern. Werde beispielsweise eine vom Täter zu 100% beherrschte Gesellschaft eingesetzt, erhöhe sich sein Ver- mögen letztlich durch den Zufluss der Gelder an die Gesellschaft und der damit verbundenen Wert- steigerung (FACINCANI/WYSS, Urteilsbesprechung Nr. 52 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Ur- teil vom 2. Juli 2015 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, A. AG, B. AG – 6B_173/2014, in: forumpoenale 6/2015 vom 16.12.2015, S. 328 ff., S. 331). Auch das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht abschliessend geäussert, wobei es je- doch nicht per se ausschliesst, dass das Merkmal der Gewerbsmässigkeit bei einer nur indirekten Be- reicherung erfüllt sein kann (vgl. z.B. BGer 6B_11160/2014 vom 19.08.2015, E. 6.2 und BGer 6B_462/2014 vom 27.08.2015 [teilweise publiziert in BGE 141 IV 369], E. 2.5). In BGer 6B_3/2016 vom 28.10.2016, E. 3.4, hielt das Bundesgericht fest, Gewerbsmässigkeit bei fremdnützigem Handeln komme nur in Betracht, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebe. Entscheidend sei der Nachweis der für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnenden Absicht als innere Tatsache. Die Absicht müsse auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle ge- richtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden könne (in dem Sinne auch BGer 6B_333/2018 vom 23.04.2019, E. 2.3.1; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.3 und BGer 6B_1342/2015 vom 28.10.2016, E. 2.2.2 und 2.3). Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem Urteil SK 2016 204 vom 13.09.2017, Rn. 39, ausge- führt, zur Annahme der Gewerbsmässigkeit genüge grundsätzlich der Umstand, dass der Täter seine hauptsächlichen Lebenshaltungskosten durch das Erwerbseinkommen von der «begünstigten Gesell- schaft» bestreitet. «Weil aber dadurch, wie das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 16.08.2012 […] nach Ansicht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts zu Recht kritisiert, die gesamte unternehmerische Tätigkeit der lohnausrichtenden Gesellschaft kriminalisiert wird, ist die Gewerbs- mässigkeit, sofern dem Täter keine den Lohn übersteigenden Zuwendungen zukommen, nur dann zu bejahen, wenn die «betrügerischen Zuwendungen» an die Gesellschaft als deren Haupteinnahme- quelle zu qualifizieren sind. Mit anderen Worten nur dann, wenn der Fortbestand der Gesellschaft oh- ne die betrügerischen Gelder nicht möglich wäre, ist die Gewerbsmässigkeit beim handelnden lohn- beziehenden Arbeitnehmer zu bejahen». Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass diese Fragen in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschliessend beantwortet wurden. Nach dem Gesagten ist jedoch davon auszugehen, dass die Gewerbsmässigkeit nicht generell bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Beschul- digter nur indirekt, z.B. als Lohnempfänger oder Aktieneigentümer, von der Bereicherung einer Ge- sellschaft profitiert. Die Gewerbsmässigkeit kann diesfalls insbesondere dann bejaht werden, wenn die «betrügerischen Zuwendungen» an die Gesellschaft als deren Haupteinnahmequelle zu qualifizie- ren sind. 11.18.2 Subsumtion Zu prüfen bleibt die Gewerbsmässigkeit, allerdings nach Ansicht der Kammer nicht für die einzelnen Tatvorwürfe, sondern für die zwei Tatblöcke. Diese ergeben sich

181 im Einklang mit der Vorinstanz aus den folgenden Überlegungen zu Ziffer 1.2.1.17 der Anklageschrift (S. 210 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 827): Fraglich ist jedoch, ob er [der Beschuldigte] auch gewerbsmässig handelte. Zwischen dem letzten Leasingbetrug (vgl. Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift) und dem vorliegend zu beurteilenden Delikt lagen mehr als drei Jahre. Damit kann kein einheitlicher Vorsatz auf gewerbsmässiges Handeln begründet werden. Wäre nur das vorliegende Delikt isoliert zu betrachten, könnte die Gewerbsmässigkeit nicht bejaht werden. Es ist jedoch auch die nachfolgend zu beurteilende Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift zu berücksichtigen, hinsichtlich derer das Gericht – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – ebenfalls zu ei- nem Schuldspruch gelangt. Demgemäss betrog A.________ die N.________(AG) im November 2017 um weitere über CHF 50'000.00. D.h. nur innerhalb eines Monats hatte er einen Deliktsbetrag von rund CHF 85'000.00 zu verantworten. Dies spricht nach Auffassung des Gerichts klar für die Beja- hung der Gewerbsmässigkeit. Um der Zeitspanne Rechnung zu tragen, wurden die Delikte gemäss Ziff. 1.2.1.17 und 1.2.1.18 der Anklageschrift im Urteilsdispositiv in einer separaten Ziffer aufgeführt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass A.________ nach Erachten des Gerichts seine deliktischen Hand- lungen nur deshalb einstellte, weil anfangs 2018 letztlich alle Gesellschaften, in denen er noch Ein- fluss hatte bzw. über die er Handel treiben konnte, in Nachlassstundung waren oder Konkurs gingen (einzig die AH.________(AG) war bis 2019 im Handelsregister eingetragen, hatte aber keine Handels- tätigkeit) und nicht, weil er nicht mehr gewillt gewesen wäre, weitere Delikte zu begehen. Damit ist auch gleich die Gewerbsmässigkeit der Tathandlungen in diesem zweiten Block erstellt. Obschon nur zwei Taten vorliegen, ist die Gewerbsmässigkeit auf- grund des identischen Mechanismus resp. dem System dahinter ohne weiteres zu bejahen. Für den ersten Block gelten ähnliche Überlegungen. Die Vorinstanz erwog

– auf den einzelnen Vorfall bezogen – Folgendes (S. 100 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 717): Zu prüfen bleibt die Gewerbsmässigkeit der Tatbegehungen. Auch hier besteht das Problem darin, dass A.________ nur indirekt von den Delikten profitierte und unklar ist, in welchem Umfang er selbst finanziell profitierte. Lehre und Rechtsprechung schliessen die Gewerbsmässigkeit nicht explizit aus, wenn ein Täter nur indirekt, z.B. über eine von ihm kontrollierte Gesellschaft, von einem Betrug profi- tiert. In den Akten finden sich wie gesagt keine Angaben dazu, wie hoch der Anteil an illegal erwirt- schafteten Mitteln am Gesamtumsatz der von A.________ beherrschten Gesellschaften pro Jahr war. Damit kann auch nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass die Delikte die Haupteinnahmequellen der Gesellschaften waren. Zweifellos waren die von A.________ beherrschten Gesellschaften aber auf die Delikte angewiesen, um ihre Liquiditätsprobleme lösen und damit längerfristig weiter existieren und Löhne und Sozialabgaben zahlen zu können. Die Leasinggeschäfte ermöglichten den Weiterbe- stand der Firmen. Weiter für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit spricht die grosse Anzahl der De- likte in relativ kurzer Zeit und der enorm hohe Deliktsbetrag. Allein von Mitte 2012 bis Mitte 2014 wur- den 14 Delikte mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 1,9 Mio. angeklagt. Das spricht einerseits für die soziale Gefährlichkeit des Handelns des Beschuldigten und bestätigt andererseits, dass die von ihm beherrschten Firmen die Liquidität für ihren Weiterbestand benötigten. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen und die Gewerbsmäs- sigkeit ist auch für den ersten Betrugskomplex zu bejahen. Der Beschuldigte ertrog insgesamt einen Betrag von rund CHF 1.9 Mio. Auch wenn nicht davon auszuge- hen ist, dass der Beschuldigte delinquierte, um sich ein Luxusleben zu gönnen, so waren die Gesellschaften auf die Delikte angewiesen, um ihre Liquiditätsprobleme lösen und längerfristig weiter existieren zu können. Der Beschuldigte ist deshalb schuldig zu sprechen des zweifachen gewerbsmässi- gen Betrugs.

182 12. Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung 12.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB, mehrfach begangen in der Zeit ab 5. Juli 2012 bis

22. August 2014 sowie am 4. Dezember 2017 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz schuldig gemacht zu haben. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 16 031 025 ff.): In Zusammenhang mit den vorgenannten Leasinggeschäften unterzeichnete A.________ folgende Übernahme- respektive Abnahmeprotokolle bzw. liess diese unterzeichnen, mit welchen gegenüber den Leasinggesellschaften bestätigt wurde, dass die Leasingnehmerin die Leasinggegenstände ge- prüft und in vertragskonformen Zustand übernommen habe, obwohl in Wahrheit weder eine Übergabe noch eine Prüfung dieser Gegenstände stattgefunden hatte: - Übernahmeprotokoll vom 5. Juli 2012 betreffend den Leasingvertrag zwischen der E.________(AG) und der AN.________(AG) vom 25. Juni bzw. 3. Juli 2012 (Ziff. 1.2.1.1 hiervor); - Übernahmeprotokolle vom 5. Juli 2012 betreffend die Leasingverträge zwischen der K.________ AG und der AN.________(AG) vom 25. Juni bzw. 3. Juli 2012 (Ziff. 1.2.1.2 hiervor); - Abnahmeprotokoll vom 30. Juni 2012 betreffend den Mietvertrag zwischen der F.________ AG und der Z.________(AG) vom 30. Juni bzw. 9. Juli 2012 (Ziff. 1.2.1.3 hiervor); - Übernahmeprotokoll vom 19. März 2013 betreffend den Leasingvertrag zwischen der T.________ und der AN.________(AG) vom 18. bzw. 19. März 2013 (Ziff. 1.2.1.5 hiervor); - Abnahmeprotokoll vom 20. Februar 2014 betreffend den Leasingvertrag zwischen der F.________ AG und der Z.________(AG) vom 17. bzw. 28. Februar 2014 (Ziff. 1.2.1.10 hiervor); - Übernahmeprotokoll vom 12. Juni 2014 betreffend den Leasingvertrag zwischen der E.________ AG und der Z.________(AG) vom 6. bzw. 11. Juni 2014 (Ziff. 1.2.1.11 hiervor); Übernahmeproto- kolle vom 31. Juli 2014 betreffend die Leasingverträge zwischen der M.________ AG und der Z.________(AG) vom 28. bzw. 31. Juli 2014 (Ziff. 1.2.1.13 hiervor); - Abnahmeprotokoll vom 4. Dezember 2017 betreffend den Leasingvertrag zwischen der N.________ AG und der BH.________(AG) vom 16. bzw. 22. November 2017 (Ziff. 1.2.1.18 hiervor). Ferner erstellte A.________ in Zusammenhang mit den vorgenannten Leasing- und Kreditgeschäften folgende inhaltlich unwahren Rechnungen respektive Lieferbestätigungen bzw. liess diese erstellen: - Rechnung der AX.________(AG) an die E.________ AG vom 5. Juli 2012 (betreffend den Lea- singvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.1), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Lea- singgegenstände am 5. Juli 2012 an die AN.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnungen der AH.________(AG) an die K.________ AG vom 16. Juli 2012 (betreffend die Leasingverträge gemäss Ziff. 1.2.1.2), in welchen wahrheitswidrig angegeben und unterschriftlich bestätigt wurde, dass die Leasinggegenstände am 5. Juli 2012 geliefert und von der AN.________(AG) übernommen worden seien; - Rechnung der AH.________(AG) an die F.________ AG vom 6. Juli 2012 (betreffend den Miet- vertrag gemäss Ziff. 1.2.1.3), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Mietobjekte am 6. Juli 2012 geliefert und von der Z.________(AG) übernommen worden seien; - Rechnung der Z.________(AG) an die AX.________(AG) vom 23. Januar 2013 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.4), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände am 21. Januar 2013 an die AX.________(AG) geliefert worden seien;

183 - Rechnung der AX.________(AG) an die T.________ vom 20. März 2013 (betreffend den Lea- singvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.5), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Lea- singgegenstände am 19. März 2013 an die AN.________(AG) geliefert worden seien und die AX.________(AG) dabei eine Anzahlung von CHF 20’000.00 erhalten habe; - Rechnung der AX.________(AG) an die G.________ AG vom 12. April 2013 (betreffend den Leasingvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.6), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Leasinggegenstände am 11. April 2013 geliefert worden seien und die AX.________(AG) dabei eine Anzahlung von CHF 17’420.40 erhalten habe; - Rechnung AX.________(AG) an die AN.________(AG) sowie der entsprechende Lieferschein vom 19. April 2013 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.7), in welchen wahrheitswid- rig angegeben wurde, dass die mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände am 19. April 2013 an die AN.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnung der AN.________(AG) an die Z.________(AG) vom 10. Juni 2013 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.8), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände am 30. Mai 2013 an die Z.________(AG) gelie- fert worden seien; - Rechnung der AX.________(AG) an die AN.________(AG) vom 22. Januar 2014 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.9), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände am 22. Januar 2014 an die AN.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnung der AN.________(AG) an die F.________ AG vom 20. Februar 2014 (betreffend den Leasingvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.10), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Leasinggegenstände am 20. Februar 2014 an die Z.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnung der AX.________(AG) an die E.________ AG vom 13. Juni 2014 (betreffend den Lea- singvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.11), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Lea- singgegenstände am 12. Juni 2014 an die Z.________(AG) geliefert worden seien und die AX.________(AG) dabei eine Anzahlung von CHF 21’600.00 erhalten habe; - Rechnung der AU.________(AG) an die AX.________(AG) vom 4. Juli 2014 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.12), auf welcher von O.________ und BR.________ im Namen der AX.________(AG) wahrheitswidrig die Richtigkeit der Rechnung und damit der Erhalt der mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände unterschriftlich bestätigt wurde; - Rechnungen der AX.________(AG) an die M.________ AG vom 31. Juli 2014 (betreffend den Leasingvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.13), in welchen wahrheitswidrig angegeben und von A.________ im Namen der Z.________(AG) unter schriftlich bestätigt wurde, dass die Leasing- gegenstände am 31. Juli 2014 an die Z.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnung der AN.________(AG) an die C.________ AG vom 22. August 2014 (betreffend den Leasingvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.14), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Leasinggegenstände am 20. August 2014 an die Z.________(AG) geliefert worden seien. Diese inhaltlich unwahren Urkunden reichte A.________ in der Folge der jeweiligen Leasing- bzw. Kreditgeberin ein oder liess diese einreichen, um der Leasing- bzw. Kreditgeberin eine vertrags- gemässe Lieferung vorzutäuschen und damit die Bezahlung der entsprechenden Rechnung bzw. die Auszahlung des entsprechenden Kredits zu erwirken. Dabei nutzte er bewusst aus, dass die Leasing- bzw. Kreditgeber – wie bei Finanzierungsleasinggeschäften und Investitionskrediten üblich – auf die in den Urkunden gemachten Angaben zur Lieferung vertrauten, weil die Überprüfung der gelieferten Gegenstände durch die Leasing- bzw. Kreditnehmerin erfolgt, welche im Normalfall ein eigenes Inter- esse an einer vertragsgemässen Lieferung hat. Den entsprechenden Urkunden kam somit – was A.________ wusste – eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. A.________ handelte dabei vorsätzlich und in der Absicht, die jeweiligen Leasing- bzw. Kreditgeber an ihrem Vermögen zu schädigen und sich bzw. den von ihm beherrschten Gesellschaften einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

184 12.2 Beweismittel Was den Sachverhalt resp. die Beweismittel anbelangt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen beim gewerbsmässigen Betrug und die dort zitierten Dokumente verwiesen werden (so auch die Vorinstanz, S. 217 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 834). Der Beschuldigte wurde in der Voruntersuchung zu den Urkundenfälschungsvor- würfen nicht separat befragt. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er zu wis- sen, dass Lieferbestätigungen, Rechnungen etc. im Rechtsverkehr wichtige Doku- mente seien (vgl. pag. 18 464 Z. 689 f.). Zudem gab er an, dass er ein Übernah- meprotokoll der Z.________(AG) unterschrieben habe, als er dort im Verwaltungs- rat gewesen sei (pag. 18 464 Z. 681 ff.). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, er habe keines der 22 Dokumente erstellt oder unterschrieben (pag. 19 050 Z. 39 f.). Er habe diese Dokumente auch nicht in Auftrag gegeben oder erstellen lassen. AQ.________ habe alles selbst gemacht (pag. 19 050 Z. 42 f.). 12.3 Beweiswürdigung 12.3.1 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 218 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 835 f.; Hervorhebungen im Original): Beweiswürdigend ist vorab auf die Ausführungen in Ziff. IV.A.4 bis IV.A.17 hiervor zu verweisen. Zu- dem ist nachfolgend der Übersicht halber zunächst tabellarisch dargestellt, bei welchen Dokumenten A.________ und O.________ Urkundenfälschung vorgeworfen wird (jeweils markiert mit «x»). Zum anderen lässt sich der Tabelle entnehmen, wer die entsprechenden Dokumente unterzeichnete und welche Urkunden welchem Leasinggeschäft zuzuordnen sind A.________: O.________: Dokument: Datum: Leasinggeschäft (Anklageziffer): Unterzeichner: Pagina: x Übernahmeprotokoll 05.07.2012 1.2.1.1 AQ.________ 04 001 364 x Übernahmeprotokolle 05.07.2012 1.2.1.2 AQ.________ 07 065 171 f. x Abnahmeprotokoll 30.06.2012 1.2.1.3 nicht lesbar 09 001 069 x x Übernahmeprotokoll 19.03.2013 1.2.1.5 / 1.3.1.3 AQ.________ / O.________ 07 050 082 x Abnahmeprotokoll 20.02.2014 1.2.1.10 A.________ / AV.________ 07 013 001 x Übernahmeprotokoll 12.06.2014 1.2.1.11 A.________ / AV.________ 04 001 438 x Übernahmeprotokoll 31.07.2014 1.2.1.13 A.________ / AV.________ 04 003 014 / 022 / 029 / 037 x Abnahmeprotokoll 04.12.2017 1.2.1.18 BJ.________ 07 135 055 x Rechnung AX.________(AG) 05.07.2012 1.2.1.1 keine Unter- schrift 04 001 365 x Rechnung AH.________(AG) 16.07.2012 1.2.1.2 A.________ 07 065 184 / 189 x Rechnung 06.07.2012 1.2.1.3 keine Unter- 04 002 023

185 AH.________(AG) schrift / 09 001 450 x x Rechnung Z.________(AG) 23.01.2013 1.2.1.4 / 1.3.1.2 keine Unter- schrift 07 056 029 x x Rechnung AX.________(AG) 20.03.2013 1.2.1.5 / 1.3.1.3 O.________ / BR.________ 07 050 088 x x Rechnung AX.________(AG) 12.04.2013 1.2.1.6 / 1.3.1.4 O.________ 14 051 049 x x Rechnung AX.________(AG) 19.04.2013 1.2.1.7 / 1.3.1.5 AQ.________ 07 056 181

f. / 183 f. x Rechnung AN.________(AG) 10.06.2013 1.2.1.8 keine Unter- schrift 07 056 280 f. x x Rechnung AX.________(AG) 22.01.2014 1.2.1.9 / 1.3.1.6 AQ.________ 07 056 222 x Rechnung AN.________(AG) 20.02.2014 1.2.1.10 keine Unter- schrift 04 002 033 x x Rechnung AX.________(AG) 13.06.2014 1.2.1.11 / 1.3.1.7 O.________ / A.________ 04 001 439 f. x x Rechnung AU.________(AG) 04.07.2014 1.2.1.12 / 1.3.1.8 O.________ / BR.________ 07 056 124 x x Rechnung AX.________(AG) 31.07.2014 1.2.1.13 / 1.3.1.9 A.________ / AV.________ 04 003 017 / 025 / 032 / 040 x Rechnung AN.________(AG) 22.08.2014 1.2.1.14 keine Unter- schrift 04 001 174 A.________ unterzeichnete drei der insgesamt acht Übergabe- bzw. Abnahmeprotokolle selbst. Drei weitere wurden von AQ.________ (eines zusätzlich von O.________) unterzeichnet, eines von BJ.________ und bei einem ist die Unterschrift nicht lesbar. Dass diese Übernahme- bzw. Abgabe- protokolle (je nach Leasinggesellschaft wurden die Dokumente anders bezeichnet) in den Fällen, in denen er nicht selbst unterschrieb, auf A.________ Anweisung bzw. in Absprache mit ihm unterzeich- net wurden, steht nach den bisherigen Ausführungen ausser Zweifel. Auch wurde bereits nachgewie- sen, dass diese Dokumente inhaltlich unwahr waren, indem wahrheitswidrig geltend gemacht wurde, das Leasinggut sei von der Leasingnehmerin vertragsgemäss übernommen worden. Zudem ist er- stellt, dass A.________ wusste, dass alle Dokumente inhaltlich unwahr waren und dass er deren Verwendung gegenüber den Leasinggesellschaften wollte. Die Beweiswürdigungen zu den Leasing- geschäften ergaben weiter, dass A.________ in allen angeklagten Fällen die Erstellung der Rech- nungen zu den jeweiligen Leasinggeschäften, d.h. die Rechnungen der angeblichen Lieferantinnen AX.________(AG), AH.________(AG), Z.________(AG), AN.________(AG) und AU.________(AG), veranlasste. Dies im Wissen darum, dass die in den Rechnungen aufgeführten Waren nie an die Lea- singnehmerinnen geliefert worden waren und dass der Wille der Lieferantinnen, den Rechnungsemp- fängerinnen Eigentum an den Waren zu verschaffen, fehlte. A.________ unterzeichnete (allerdings als Rechnungsempfänger, nicht als Aussteller) sieben der insgesamt siebzehn Rechnungen selbst (Ziff. 1.2.1.13 umfasste insgesamt vier Rechnungen, datiert auf den 31.07.2014). Sechs Rechnungen waren nicht unterzeichnet, die anderen unterzeichneten entweder AQ.________ oder O.________. A.________ veranlasste in allen Fällen, dass sowohl die inhaltlich unwahren Übernahmeprotokolle als auch die inhaltlich unwahren Rechnungen an die Leasinggeberinnen eingereicht wurden. Ohne diese Dokumente hätte er sein Ziel, die Beschaffung von Liquidität für die Gesellschaften, gar nicht erreicht. Mit anderen Worten wollte A.________ wie in der Anklageschrift umschrieben, eine vertragsgemässe Lieferung vortäuschen. Für das Gericht bestehen auch keine Zweifel daran, dass A.________ die Be- deutung dieser Dokumente im Rechtsverkehr klar war. Ihm war auch bewusst, dass sich die Leasing-

186 gesellschaften auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Dokumente verliessen und verlassen können mussten. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. 12.3.2 Beweiswürdigung der Kammer Mit der Vorinstanz kann für den relevanten Sachverhalt vorab auf die Erwägungen zum gewebsmässigen Betrug verwiesen werden (E. II.10 und11 vorne). Weiter kann sich die Kammer der Beweiswürdigung der Vorinstanz in allen Punkten an- schliessen. Durch die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem gewerbsmäs- sigen Betrug konnte bereits erstellt werden, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum ein ausgeklügeltes Konstrukt aufgebaut hatte und fortlaufend unterhielt, welches es ihm ermöglichte, ohne Preisgabe gegen aussen der eigentlichen Machtverhältnisse in den verschiedenen Firmen und Machverstrickungen unter diesen Firmen individuelle Leasing- und Finanzierungsverträge mit ahnungslosen dritten Leasinggesellschaften abzuschliessen und diesen dabei komplette Unab- hängigkeit resp. eine gegenläufige Interessenlage zwischen Leasingnehmerin und Lieferantin zu suggerieren, welche nicht den Tatsachen entsprach. Diese dritten Leasinggesellschaften vertrauten infolgedessen zu Unrecht auf die Unabhängigkeit ihrer Vertragspartnerinnen voneinander (Leasingnehmerin / Lieferantin), ohne zu ahnen, dass diese gemeinsame Sache machten und die Übergabe von Leasingge- genständen nur vordergründig simulierten. Es liegt somit auf der Hand, dass in die- sem Zusammenhang die Über- und Abnahmeprotokolle von Leasinggütern zwi- schen Leasingnehmerinnen und Lieferantinnen sowie die Rechnungen der Liefe- rantinnen an die Leasingfirmen als notwendiges Instrument zur Vollendung der Si- mulation gefälscht wurden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschul- digte – dem Beweisergebnis zum gewerbsmässigen Betrug folgend – rechtsgenüg- lich nachgewiesen werden kann, dass er a) die Rechnungsstellung der angeblichen Lieferantinnen AX.________(AG), AH.________(AG), Z.________(AG), AN.________(AG) und AU.________(AG) veranlasst hatte, b) dabei wusste, dass die in den Rechnungen aufgeführten Waren nie an die Leasingnehmerinnen gelie- fert worden waren und der Wille der Lieferantinnen fehlte, den Leasingnehmerin- nen Eigentum an den Leasinggütern zu verschaffen, und c) wenn er auch nicht alle Dokumente eigenhändig unterschrieben hatte, so doch in allen Fällen veranlasste, dass sowohl die inhaltlich unwahren Übernahmeprotokolle als auch die inhaltlich unwahren Rechnungen an die Leasinggeberinnen eingereicht wurden. Ihm war bewusst, was diese Dokumente im Rechtsverkehr bedeuteten und welche ent- scheidende Rolle ihnen in seinem Täuschungsmanöver für die Stärkung des Ver- trauens der Leasinggeberinnen zukam. Der angeklagte Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. 12.4 Rechtliche Würdigung 12.4.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die vorinstanzlichen theoretischen Ausführungen zum Rechtlichen sind korrekt, darauf kann verwiesen werden (S. 220 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 837 f.; Hervorhebungen im Original): Gemäss Art. 251 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern

187 zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig be- urkundet oder beurkunden lässt, bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Tatobjekt der Urkundenfälschung sind Urkunden, d.h. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Beweisbestimmung und die -eignung können sich unmittelbar aus dem Gesetz, der Verkehrsübung, dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ (BGE 138 IV 130, E. 2.2.1; vgl. zur Kasuistik TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auf- lage 2021, Vor Art. 251 N 23). Eine Urkunde erfüllt drei Funktionen. Zum einen verkörpert sie als Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild oder Datenträger eine Gedankenerklärung (sog. Perpetu- ierungsfunktion). Zum anderen lässt sie den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (sog. personale Garantiefunktion). Schliesslich erfüllt sie aber auch eine Beweisfunktion (BSK-StGB BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 110 Abs. 4 N 1). Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten: die Urkundenfälschung im engeren Sinn, die Blankettfälschung und die Falschbeurkundung (BSK StGB-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 251 N 1 f.). In casu sind offensichtlich Falschbeurkundungen angeklagt, weshalb nachfolgend nicht auf die zwei weiteren Tatbestandsvarianten einzugehen ist. Falschbeurkundung ist gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. statt vieler BGE 146 IV 258, E. 1.1). Wahr ist der Inhalt, wenn er Vorstellungen weckt, die nach der Ver- kehrsauffassung der Adressaten mit der Wirklichkeit übereinstimmen (TRECHSEL/ERNI in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2012, Art. 251 N 6 und 7). Nach der neueren Rechtsprechung bezieht sich der Beweis auf die Wahrheit der Äusserung und ist mithin der Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, wenn der Urkunde eine gegenüber der gewöhnlichen schriftlichen Äusserung erhöhte, ein besonderes Vertrauen begründende Glaubwürdig- keit zukommt. Eine solche liegt nach der seit BGE 117 IV 35, E. 1, stetig wiederkehrenden bundesge- richtlichen Formel vor, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge- genüber Dritten gewährleisten (z.B. bestätigt in BGer 6B_1070/2019 vom 05.02.2020, E. 2.1.2). Dies ist insbesondere bei gesetzlichen Vorschriften der Fall. So legen beispielsweise die Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher fest (BGer 6B_163/2016 vom 25.05.2016, E.3.3.1; BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 84). Das Bundesgericht hat in BGer 6S.114/2004 vom 05.07.2004, E. 3.3, entschieden, dass dem Überg- abeprotokoll bei Leasingverträgen eine erhöhte Überzeugungskraft zukommt: «Mit diesem bestätigte einerseits der Garagist als Lieferant, dass er das aufgeführte Fahrzeug dem Leasingnehmer ausgehändigt hat. Andererseits bescheinigte der […] Leasingnehmer, das Fahrzeug für die Leasinggeberin in Besitz genommen zu haben. Aus den Allgemeinen Leasingbedingungen als Teil des zivilrechtlich zustande gekommenen Leasingvertrages folgt für den Leasingnehmer die Pflicht, das Fahrzeug vom Lieferanten stellvertretend für die Leasinggesellschaft in Besitz zu nehmen und es sofort und sorgfältig zu prüfen. Allfällige Mängel und fehlende Teile oder Zubehör sind in das Übernahmeprotokoll aufzunehmen. Von dieser Übergabe des Fahrzeugs hängt unter anderem die Fälligkeit des Kaufpreises ab. Den Leasingnehmer trifft daher die vertragliche Pflicht zu korrekter Information des Leasinggebers. Insofern kommt ihm gegenüber der Leasingbank eine besondere vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung zu […]. Darin liegt eine objektive Garantie für die Wahrheit seiner Erklärung.» Die erhöhte Glaubhaftigkeit von Rechnungen ist in Literatur und Rechtsprechung immer wieder hitzig diskutiert worden (vgl. TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Vor Art. 251 N 23 und BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 153 mit diversen Hinweisen). Das Bundesgericht hielt in der Regeste zu BGE 138 IV 130 fest: «Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger sind Rechnungen nur unter be- sonderen Umständen Urkunden, da sie in der Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger geschuldete Leistung enthalten (E. 2.4.2). Der Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungs- funktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rech- nungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht wird. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg muss angenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller mit der buch- führungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rech-

188 nung erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (E. 2.4.3 und 3.1). In subjektiver Hinsicht muss der Rechnungsaussteller zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die abgeänderte Rech- nung als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist und die Buchhaltung damit verfälscht werden soll.» Darüber hinaus ist nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auch strafbar, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. Der Gebrauch ist die Anschlusstat an die Fälschung im engeren Sinn oder die Falschbeurkundung und setzt die Verwendung der Urkunde gegenüber einem Dritten voraus (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 162; WEDER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommen- tar, OFK, 21. Auflage 2022, Art. 251 N 37). Die Tathandlung ist vollendet, sobald die Urkunde einem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch den Versand an den Empfänger (WEDER, a.a.O., Art. 251 N 38). Der Gebrauch ist für den Fälscher eine mitbestrafte Nachtat. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB greift subsidiär ein für den Fall, dass der Hersteller der falschen Urkunde für die Fälschung als solche nicht bestraft werden kann bzw. dass Fälscher und Gebraucher der Urkunde nicht dieselbe Person sind (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 165). Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfordert Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objekti- ver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt, wer eine Tat wissent- lich und willentlich ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre muss der Täter wissen, dass das Objekt der Handlung eine Urkunde ist, insbesondere auch wenn er eine unechte oder unwahre Urkunde gebraucht (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 181). Erforderlich ist im Weiteren eine Täuschungsabsicht. D.h. der Täter muss in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil müssen sich «ge- rade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde» ergeben, wobei es keine Rolle spielt, ob die Ur- kunde zu urkundenspezifischen oder anderen Beweiszwecken verwendet werden soll. Der Täter muss demzufolge die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 182). Überdies muss alternativ Schädigungs- oder Vorteilsabsicht bestehen, wobei Eventualabsicht genügt und eine Verwirklichung der Absicht nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 186). Demgegenüber muss sich die Vorteilsabsicht nicht auf ei- nen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten, sondern es genügt, dass der Täter irgendeinen Vorteil anstrebt. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein. Erfasst wird «jede Besserstellung» (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 N 13; BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 193). Es genügt die Bevorteilung eines Dritten (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 N 15). Des Weite- ren hat der Vorteil unrechtmässig zu sein, d.h. er ist rechtswidrig oder es besteht kein Anspruch dar- auf. Das Bundesgericht hat Unrechtmässigkeit aber auch schon im Mittel der Täuschung bejaht. Strafbar ist also auch, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 N 16; BSK- StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 209 f.). 12.4.2 Subsumtion Die Vorinstanz kam subsumierend zu folgenden Schlüssen (S. 223 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 18 840; Hervorhebungen im Original): Den Übernahme- bzw. Abgabeprotokollen kommt nach der Rechtsprechung zweifellos erhöhte Glaubhaftigkeit zu, sie sind taugliche Tatobjekte. Hinsichtlich der Rechnungen ist dies umstritten. Würde man die Rechnungen vorliegend separat betrachten, könnte durchaus argumentiert werden, dass es sich um blosse Behauptungen über eine Lieferung handelt und es ihnen deshalb an der er- höhten Glaubhaftigkeit fehlt. Nach Erachten des Gerichts würde eine solche Betrachtungsweise in ca- su jedoch zu kurz greifen. Die Rechnungen müssen im Kontext mit dem Abschluss der jeweiligen Leasingverträge und den Übernahmeprotokollen betrachtet werden. Zur Auszahlung des Kaufpreises (und damit dem Ziel der Beschuldigten) kam es nur, wenn alle drei Dokumente vorlagen. Hinzu kommt, dass zumindest A.________ genau wusste, dass die Rechnungen Bestandteile der Buchhal- tungen der angeblichen Lieferantinnen sowie der Leasinggeberinnen werden würden. Aufgrund des konkreten Kontextes attestiert das Gericht den Rechnungen daher erhöhte Glaubhaftigkeit.

189 Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind nach Erachten des Gerichts bei A.________ klar gegeben. Er liess sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Urkunden errichten, unterzeichnete diese teilweise selbst und liess sie einreichen. D.h. er verwendete sie im Sinne von Art. 251 StGB, dies um die Lea- singgesellschaften an ihrem Vermögen zu schädigen und den von ihm kontrollierten Firmen und damit indirekt auch sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. A.________ ist daher schul- dig zu erklären der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen vom 05.07.2012 bis am 22.08.2014 sowie am 04.12.2017 in S.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo. Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Insbeson- dere handelt es sich bei den Rechnungen nicht um völlig eigenständige Dokumente über eine (behauptete) Geldforderung, welcher in der Regel nur eine untergeordne- te Glaubhaftigkeit zukommt, sondern die betreffenden Rechnungen erfolgten im Zusammenspiel und vor dem Hintergrund eines Leasingvertrags, sowie eines (ebenfalls unwahren) Übergabeprotokolls, mithin im Kontext eines komplexen Ver- tragssystems, in welchem sich die Leasinggeberin zudem notorischerweise darauf verlassen können muss, dass die Leasinggüter von den unabhängigen Lieferanten auch tatsächlich an die Leasingnehmer ausgeliefert werden. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB schuldig zu erklären. 13. Vorwurf des betrügerischen Konkurses 13.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sich des betrügeri- schen Konkurses gemäss Art. 163 StGB, begangen im März 2016 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft) und even- tuell anderswo in der Schweiz zum Nachteil der Gläubiger der Z.________(AG) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 30’500.00 schuldig gemacht zu haben. Der an- geklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 16 031 028 f.): A.________ wird betrügerischer Konkurs vorgeworfen, begangen im März 2016 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz zum Nachteil der Gläubiger der Z.________(AG) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 30’500.00 durch folgendes Vorgehen: Am 21. Oktober 2015 bestellte die FS.________ (AG) bei der Z.________(AG) einen Bremsprüfstand der Marke «FT.________» (mit diversem Zubehör) zum Gesamtpreis von CHF 32’940.00 (inkl. MWST), wobei vereinbart wurde, dass ein Teilbetrag von CHF 30'500.00 in L.________ bei der Auf- tragserteilung und der Restbetrag von CHF 2’440.00 bei der Lieferung zu bezahlen sei. Gestützt auf diesen Vertrag stellte die FS.________(AG) der Z.________(AG) als Vorauszahlung einen L.________-Check über den Betrag von CHF 30’500.00 aus. Nachdem über die Z.________(AG) am 14. Januar 2016 der Konkurs eröffnet wurde, beauftragte A.________ Anfang März 2016 den Aussendienstmitarbeiter der Z.________(AG), CW.________, damit, den zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelösten L.________-Check an die FS.________(AG) zu retournieren und sich im Gegenzug einen neuen L.________-Check über denselben Betrag zu- gunsten der FL.________ (AG) ausstellen zu lassen. In der Folge stellte die FS.________(AG) – ge- gen Übergabe einer Quittung, mit welcher die Z.________(AG) den Erhalt der Vorauszahlung von CHF 30’500.00 bestätigte – wie verlangt einen neuen L.________-Check zugunsten der FL.________ (AG) aus, welcher von dieser am 10. März 2016 eingelöst wurde. Durch das vorgenannte Verhalten schaffte A.________ die von der FS.________(AG) in Form eines L.________-Checks geleistete Vorauszahlung von CHF 30’500.00 beiseite und entzog sie dem Zwangsvollstreckungsverfahren bzw. dem Zugriff durch die Gläubiger, indem er den entsprechenden L.________-Check – statt diesen ein- zulösen bzw. in der Konkursmasse zu belassen – durch den Aussendienstmitarbeiter CW.________ retournieren und neu auf die FL.________ (AG) ausstellen liess, so dass dieser Vermögenswert nicht

190 im Konkursinventar aufgenommen werden konnte. Dadurch verringerte A.________ zum Schein das Vermögen der Gesellschaft, wodurch den Gesellschaftsgläubigern ein Schaden entstand (namentlich durch Schmälerung der Konkursdividende). A.________ handelte dabei vorsätzlich. 13.2 Beweismittel Die Vorinstanz gab die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend wieder (S. 224 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 841 ff.; Hervorhebungen im Original): Dokumente Der Anzeige des Konkursamts AK.________ vom 27.01.2017 kann entnommen werden, dass die FS.________(AG) am 21.10.2015 bei der Z.________(AG) einen FT.________-Rollenprüfstand be- stellt und dafür einen L.________-Check über CHF 30'500.00 ausgestellt hatte. Anfangs März 2016 habe CW.________ im Auftrag von A.________ den noch nicht eingelösten Check an die FS.________(AG) zurückgebracht, dies mit der Bitte, den Check neu auf die FL.________ (AG) aus- zustellen. Die Belastung sei am 10.03.2016 erfolgt. Es sei offensichtlich, dass dieser Betrag dem Konkursamt vorsätzlich vorenthalten worden sei (pag. 04 004 003). Am 22.10.2015 schrieb A.________ namens der Z.________(AG) an die FS.________(AG) und be- dankte sich für die Bestellung vom 21.10.2015. Er bestätigte die Zahlungskonditionen und schrieb ausdrücklich: «L.________-Betrag von CHF 30'500.00 bereits dankend am 21.10.2015 erhalten.» (pag. 04 004 073). Datiert auf den 08.03.2016 hatte A.________ namens der Z.________(AG) ge- genüber der FS.________(AG) quittiert, die L.________-Zahlung von CHF 30'500.00 erhalten zu haben (pag. 04 004 072). Der Check wurde am 10.03.2016 durch die FL.________ (AG) eingelöst (pag. 04 004 071). Am 11.01.2017 mailte ED.________ ans Konkursamt AK.________: «Schilderung zur L.________- Check-Ausstellung: CW.________ kam nach ca. 4 Monaten bei uns an den Schalter und brachte den zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelösten L.________-Check, den wir der Firma Z.________(AG) ausstellten, zurück mit der Bitte, diesen zu vernichten und neu auf die Firma FL.________ (AG) aus- zustellen. Was wir ohne grosse Nachfragen auch gemacht haben.» (pag. 04 004 070). Die FL.________ (AG) schrieb ihrerseits am 13.02.2017 an die FS.________(AG) Folgendes, nach- dem diese die Rückzahlung der L.________ 30'500.00 verlangt hatte: «Überprüfen Sie Ihre Geschäft- stätigkeit. Wir verkaufen keine Bremsprüfstände und kennen keine Firma Z.________(AG). Den L.________-Check verkauften Sie am 09.03.2016 an DH.________ […]. DH.________ bezahlte Ih- nen den Verkaufserlös am 16.07.0016 per Banküberweisung. Für uns ist diese Angelegenheit erle- digt.» (pag. 05 181 008 f.). Im Konkurs der Z.________(AG) wurden offene Forderungen von CHF 1,38 Mio. kolloziert und Ver- mögenswerte in der Höhe von rund CHF 204'000.00 inventarisiert (vgl. pag. 14 050 138 ff). Aussagen A.________ Der Beschuldigte sagte am 09.07.2021 gegenüber dem Staatsanwalt auf Frage, ob er CW.________ beauftragt habe, den Check umschreiben zu lassen, er kenne diesen Vorgang nicht. «Wenn ich es richtig verstanden habe, versuchte man, diesen Kunden zu retten. Die Z.________(AG) hat keine L.________-Geschäfte getätigt. Dies hat jeweils die AX.________(AG) gemacht. Hier scheint es eine Verwechslung zu geben. Ich habe keinen Auftrag an CW.________ gegeben und ich kenne den Vor- gang nicht.» Er kenne die Firma FL.________ (AG) nicht (pag. 05 004 004 f.). Am 15.08.2022 führte A.________ vor Gericht aus, dieser Vorwurf sei eine «verleumderische Unter- stellung». Er habe das nicht gemacht. Die AX.________(AG) habe CHF 3 Mio. Umsatz gehabt, davon 2,5 Mio. in L.________. Der Geldwechsel sei unter der Regie von AQ.________ vorgenommen wor- den. Er habe CW.________ daher gar nicht sagen können, auf wen der Check ausgestellt gewesen sei oder wo das Bargeld hingegangen sei. Er sei bei den L.________-Verkäufen zu keinem Zeitpunkt involviert gewesen. Den Beleg auf pag. 04 004 072 habe er nicht unterzeichnet, das sei nicht seine Unterschrift. Er sei nie bei der FS.________ (AG) vorbeigegangen, um den L.________-Check abzu- holen (pag. WSG 18 465). Er wisse nicht, warum er den L.________-Check nach der Konkurseröff- nung nicht abgeliefert habe, er habe keine Ahnung, wo dieser hingegangen sei. Der L.________-

191 Check lautend auf die Z.________(AG) sei nicht über seinen Tisch gelaufen. Der Konkurs sei ein «Unfall» gewesen. Er sei in den Ferien gewesen, und CO.________ habe den Termin vergessen. Die Konkurseröffnung wäre nicht nötig gewesen (pag. WSG 18 466). ED.________ Der .________ geborene ED.________ sagte am 02.11.2018 gegenüber der Kantonspolizei Bern in einer parteiöffentlichen Einvernahme aus, er sei seit 2004 bei der FS.________(AG) tätig gewesen, zuerst als Fahrzeugschlosser. Seit 2006 sei er gemeinsam mit seinem Vater im Büro. Er erledige alle administrativen Aufgaben und sei der Stellvertreter seines Vaters. Auf Frage, was er zur Geschäfts- beziehung mit der Z.________(AG) sagen könne, antwortete er, sie hätten immer mit CW.________ zu tun gehabt. Dieser sei Aussendienstmitarbeiter der Z.________(AG) gewesen. Ein paar Jahre vor dem fraglichen Geschäft hätten sie bei CW.________ einen Autolift gekauft. Dieser sei geliefert wor- den und es sei damit alles in Ordnung gewesen. CW.________ sei ab und zu vorbeigekommen. Es sei dann einmal die Rede von einem Bremsprüfstand gewesen und CW.________ habe ihnen erklärt, sie könnten 100% mit L.________ bezahlen, wenn sie den Check sofort ausstellten. Da sie bis dahin keine schlechten Erfahrungen mit CW.________ bzw. der Z.________(AG) gemacht hätten, seien sie nicht misstrauisch gewesen. Mit A.________ habe er nur schriftlich zu tun gehabt, dieser habe die Auftragsbestätigung unterzeichnet. Die Lieferung sei ihnen für Dezember 2015 schriftlich bestätigt worden. Er könne seine E-Mail vom 11.01.2017 ans Konkursamt bestätigen. CW.________ müsse anfangs März 2016 bei ihnen vorbeigekommen sein, er habe noch mit einer anderen Firma, der AX.________(AG), geworben. Auf Vorlage des Kontoauszugs der L.________, aus dem hervorgeht, dass die Belastung am 10.03.2016 zu Gunsten der FL.________ (AG) gemacht wurde, sagte ED.________: «Das kennt man im L.________-Bereich noch häufig. Einer hat kein Konto und lässt das L.________-Geld dann einem anderen mit L.________-Konto zukommen.» Gefragt, welchen Grund CW.________ angegeben habe, dass der L.________-Check auf eine andere Firma ausge- stellt werden müsse, antwortete ED.________, dieser habe gesagt, dass die Gesellschaft, auf welche der L.________-Check zuerst ausgestellt gewesen sei, kein L.________-Konto habe. «Wir haben dann der FL.________ (AG) einen Brief geschrieben, als wir festgestellt haben, dass die Z.________(AG) in Konkurs geriet, in dem wir die L.________-Zahlung zurückgefordert haben, da der Bremsprüfstand nicht geliefert wurde.» Beim Besuch von CW.________ im März 2016 hätten sie noch nicht gewusst, dass am 14.01.2016 der Konkurs über die Z.________(AG) eröffnet worden sei. CW.________ habe auch nichts erwähnt. Betreffend die Umschreibung des L.________-Checks ha- be er keinen Kontakt mit A.________ gehabt (pag. 05 181 002 ff.). CW.________ Der .________ geborene CW.________ wurde am 30.11.2018 durch die Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson befragt und sagte zu Beginn aus, er sei durch seinen damaligen Arbeitgeber der Schweigepflicht unterstellt worden und könne daher keine Aussagen machen. Dies sei in seinem Ar- beitsvertrag so geregelt gewesen. Er sei vom 01.10.2001 bis ca. 2015 bei der Z.________(AG) Ar- beitnehmer gewesen. Dann sei der Konkurs gekommen. Er sei Gebietsverkaufsleiter im Aussendienst gewesen, dies für die Kantone .________. Seines Wissens sei A.________, den er vor seiner Anstel- lung bei der Z.________(AG) nicht gekannt habe, Geschäftsführer der Z.________(AG) gewesen. Anschliessend verweigerte er zu allen konkreten Fragen im Zusammenhang mit der FS.________(AG) die Aussage, mit der Berufung auf seine Schweigepflicht. Er sagte jedoch aus, von der ganzen «Umschreibe-Geschichte» wisse er nichts. ED.________ behaupte etwas, das nicht stimme. Er sei nie bei diesem gewesen wegen einer Umschreibung. Er könne nicht sagen, wann er letztmals bei der FS.________(AG) gewesen sei (pag. 05 191 002 ff.). An der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte CW.________ als Zeuge erneut, ED.________ lüge. Er, CW.________, habe «nichts nachträglich» gemacht. Er wisse nicht, warum ED.________ lügen sollte (pag. WSG 18 441). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, dass er in diesen Vorfall nicht in- volviert gewesen sei (pag. 19 052 Z. 15). Auf Vorhalt, dass es aber eine Quittung gebe, welche er unterzeichnet habe, führte der Beschuldigte aus, es sei lustig, wie es zu dieser gekommen sei. Er habe vom Kunden wissen wollen, wie viel dieser anbezahlt habe. Dieser habe keine Quittung gehabt und er habe der Sekretärin dann gesagt, sie solle eine Zahlungsbestätigung machen. Sie habe ihm diese in

192 den Unterschriftordner getan, deswegen sei sein «Hacken» [recte wohl Haken] drauf (pag. 19 052 Z. 25 ff.). Es sei sein Haken auf dem Beleg (pag. 19 052 Z. 32 f.). Auf Vorhalt, dass er bei der Vorinstanz noch bestritten habe, dass es sich dabei um seinen Haken handle, gab der Beschuldigte an, er habe «es bei der Vorinstanz nicht zuordnen» können. Er möge sich nun wieder an diesen Vorgang erinnern. Der Beleg sei in der Unterschriftenmappe gewesen, er habe nicht geschaut und diesen einfach unterzeichnet (pag. 19 052 Z. 35 ff.). Auf Frage, dass er demnach seinen Haken bei der Vorinstanz nicht wiedererkannt habe, führte der Beschuldigte aus: «Nein, ich konnte es nicht zuordnen. Ich habe gewusst, dass ich im Vorgang nie unterschrieben habe für dieses Geld. In diesem ganzen Gestürm ist mir Einiges nicht klar. Es ist komisch gelaufen. […] Von mir hatte CW.________ nicht den Auf- trag, vorbeizugehen» (pag. 19 053 Z. 1 ff.). Es sei seines Wissens nicht zu diesem Kauf gekommen. Der L.________-Check sei nie über seinen Tisch gegangen. Er habe nie eine Weisung gegeben. Er sei in die L.________-Abwicklung nicht inte- griert gewesen. Das sei alles über die Buchhaltung gelaufen (pag. 19 053 Z. 9 ff.). 13.3 Beweiswürdigung 13.3.1 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 226 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 843 f.; Hervorhebungen im Original): Aufgrund der vorliegenden Dokumente ist erstellt, dass die FS.________(AG), handelnd durch ED.________, am 21.10.2016 bei der Z.________(AG) einen Bremsprüfstand bestellte, wobei ED.________ mit CW.________, den er schon von früheren Geschäften her kannte, verhandelt hatte. Vereinbart wurde, dass L.________ 30'500.00 vorab bezahlt werden sollten, was die FS.________(AG) umgehend tat. A.________ selbst bestätigte am 22.10.2015, dass die Z.________(AG) den Check über L.________ 30'500.00 am 21.10.2015 erhalten habe. Bei der Lektü- re der Anklageschrift bzw. der Akten erstaunt zunächst, warum A.________ den Check nicht umge- hend gutschreiben liess. Das erklärt sich dadurch, dass die Z.________(AG) selbst kein L.________- Konto hatte und die L.________ die L.________-Konten der AX.________(AG) am 25.09.2015 hatte sperren lassen. A.________ hatte somit schlicht keine Möglichkeit mehr, den Check über eine der von ihm beherrschten Gesellschaften zu Geld zu machen. Am 14.01.2016 wurde über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet, der L.________ Check jedoch nicht der Konkursverwaltung übergeben. Aus der Aussage von ED.________, an der zu zweifeln kein Grund besteht, ergibt sich, dass CW.________ anfangs März 2016 bei ihm erschien und ihn bat, den Check neu auf die FL.________ (AG) auszustellen. Dies tat ED.________ auch, obwohl er den für Dezember 2015 in Aussicht gestellten Bremsprüfstand bis dahin noch nicht erhalten hatte. CW.________ konnte vor Ge- richt nicht erklären, warum ED.________ lügen sollte und liess es beim pauschalen, wenig überzeu- genden Bestreiten bewenden. Es ist davon auszugehen, dass sich CW.________ schlicht nicht selbst belasten wollte. ED.________ hatte kein Interesse daran, zu lügen, zumal die FS.________(AG) nicht von dem Geld profitierte – vielmehr wurde es ihr abgebucht. Dass A.________ nicht nur entgegen seinen Aussagen über das Ganze im Bild gewesen sein musste, sondern auch CW.________ den entsprechenden Auftrag erteilt hatte, ergibt sich aus der oben zitierten Quittung vom 08.03.2016. Auf dieser quittierte A.________ namens der Z.________(AG) erneut, die L.________ 30'500.00 erhalten zu haben. Dafür hätte es keinen Grund gegeben, wenn die Umschreibung des L.________ Checks nicht wie von ED.________ geschildert stattgefunden hätte, der eine neue Quittung dafür haben woll- te, dass die Z.________(AG) den ihr zustehenden Kaufpreis erhalten hatte. A.________ behauptete anlässlich der Hauptverhandlung, auf der Quittung vom 08.03.2016 sei nicht seine Unterschrift, das habe jemand anderes gemacht. Diese Behauptung kann offensichtlich nicht zutreffen. Abgesehen da- von, dass die Unterschrift auf der Quittung gut zu erkennen ist, gibt es schlicht niemanden, der ein In- teresse daran gehabt hätte, in A.________ Namen, aber ohne sein Wissen eine solche Quittung aus- zustellen. Gestützt auf dieses Indiz bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass A.________ wie in der Anklageschrift geschildert CW.________ damit beauftragt hatte, den Check neu auf die

193 FL.________ (AG) ausstellen zu lassen. Diese löste den Check am 10.03.2016 ein. Aus den Akten ergibt sich keine Verbindung zwischen der FL.________ (AG) und A.________ bzw. eine der von ihm beherrschten Gesellschaften. Es stellt sich daher die Frage, warum A.________ den Check auf diese Firma ausstellen liess. Es ist davon auszugehen, dass die FL.________ (AG) wohl bereit war, den Check einzulösen und A.________ bzw. einer der von ihm beherrschten Gesellschaften einen ent- sprechenden Betrag in CHF (allenfalls mit einem gewissen Einschlag) auszubezahlen. Die FL.________ (AG) wurde durch den Staatsanwalt nie angeschrieben, was angesichts des Schreibens eines Vertreters der FL.________ (AG) an die FS.________(AG) nachvollziehbar erscheint. Es ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass die Verantwortlichen der FL.________ (AG) dieses Vorgehen zugegeben hätte, da es gegen die Regeln der L.________ verstösst. Da der Tatbestand des betrüge- rischen Konkurses keine Bereicherung des Schuldners verlangt, kann letztlich aber offengelassen werden, was mit den L.________ 30'500.00 geschah, denn dass diese der Konkursmasse und damit den Gläubigern entzogen wurde, ist erstellt. 13.3.2 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich an. Beim Datum der Bestellung des Bremsprüfstandes (21. Oktober 2016) handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, da sich das Ganze ein Jahr früher, d.h. im Jahr 2015 abspielte. Die Ausflüchte und Abstreitungen des Beschuldigten er- scheinen angesichts der erdrückenden Beweislage als geradezu offensichtliche Schutzbehauptungen. Er will sogar gerade gar nichts von der Sache gewusst und schon gar nichts damit zu tun gehabt haben. Bereits schon nur diese Aussage er- scheint angesichts der von ihm unterzeichneten Quittung über den Erhalt der L.________ 30'500.00 (pag. 04 004 072) geradezu grotesk. Schliesslich spricht Bände, dass der Beschuldigte vor oberer Instanz «seinen Haken» auf der Quittung wiedererkannte, bei der Vorinstanz demgegenüber noch bestritt, diese Quittung un- terzeichnet zu haben. Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt werden, hingegen liegen neben den inkriminierenden objektiven Beweismitteln (mehrheitlich schriftli- che Dokumente) korrelierende belastenden Aussagen Dritter vor, namentlich von ED.________. Mit der Vorinstanz ist auch dieser Tatvorwurf als erstellt zu erachten. 13.4 Rechtliche Würdigung 13.4.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend aufgeführt, darauf kann verwiesen werden (S. 227 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 844 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ge- gen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Einem Schuldner, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist, obliegt jedenfalls nach allgemeiner Auffassung die Pflicht, das noch vorhandene Vermögen seinen Gläubi- gern zu erhalten. Die strafbare Handlung besteht bei den Betreibungs- und Konkursdelikten kurz ge- sagt darin, dass den Gläubigern Exekutionssubstrat (scheinbar oder tatsächlich) entzogen wird (vgl. BGer 6B_441/2014 vom 28.10.2015, E. 4.3). «[…] die tatsächliche Verminderung des Vermögens zum Schaden der Gläubiger [ist] nur strafbar, wenn die Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung un- terliegen. Denn das strafbare Verhalten richtet sich gegen den Zugriff der Gläubiger auf das Exekuti- onssubstrat.» (BGE 131 IV 49, E. 1.2).

194 Tatobjekt sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können. Bei Art. 163 Ziff. 1 StGB handelt sich um ein konkretes Vermögensgefährdungsdelikt. Folglich bedarf es zur Vollendung der Tat keiner definiti- ven Schädigung der Gläubiger. Bereits eine vorübergehende Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger genügt. Der Schaden der Gläubiger muss vom Täter aber mindestens eventua- lvorsätzlich gewollt sein (BGer 6B_447/2021 vom 16.07.2021, E. 2.1; TRECHSEL/OGG in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 163 N 8). Als Täter kommt in erster Linie der Schuldner in Betracht. Dieser braucht im Zeitpunkt der Vornahme der mit Strafe bedrohten Handlung noch keineswegs betrieben worden zu sein. Handelt jemand als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, so ist gemäss Art. 29 Bst. a StGB ei- ne im zweiten Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches aufgeführte Strafbestimmung, nach welcher besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, auch auf die ge- nannte Person anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihr persönlich, sondern bei der juristi- schen Person oder der Gesellschaft vorliegen. Art. 29 StGB überträgt damit vor allem persönliche Merkmale, die eine Sonderpflicht begründen – wie dies beispielsweise für den Schuldner bei den Konkursdelikten gemäss Art. 163 ff. StGB zutrifft – von der juristischen Person oder Gesellschaft auf deren Organe oder Vertreter (BGE 131 IV 49, E. 1.3.1.). Die Tathandlungen sind in Art. 163 StGB (im Gegensatz zu Art. 164 StGB) nicht abschliessend auf- gezählt. Bei der scheinbaren Vermögensverminderung werden Teile des Konkurssubstrats der Zwangsvollstreckung entzogen und für den Schuldner oder Dritte «gerettet», sei es durch scheinbare Verminderung der schuldnerischen Aktiven oder scheinbare Vermehrung der Passiven (TRECH- SEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 5). Unter der vom Gesetz ausgeführten Tatvariante des Beiseiteschaf- fens versteht die herrschende Lehre eine «Verschiebung von Vermögen an einen Ort, wo es in sei- nem Wert erhalten bleibt, aber vom Konkurs- oder Betreibungsamt nicht entdeckt wird oder für dieses nicht greifbar ist.» (BSK-StGB HAGENSTEIN, 4. Auflage 2019, Art. 163 N 23 f. m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vermögenswerte beiseitegeschafft, wenn sie dem Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind (vgl. z.B. BGer 1A.38/2005 vom 18.05.2005, E. 2.5). Unter Verheimlichen versteht man positives Handeln, das dazu führt, den Zugriff der Zwangsvollstre- ckungsbeamten und der Gläubiger auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln, d.h. wenn der Täter einen Vermögenswert deren Kenntnis grundsätzlich vorenthält, sodass auch keine Nachfor- schungen möglich sind. Darunter fallen insbesondere das Verstecken sowie die Abgabe falscher Erklärungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt unter die Tatbestandsvariante des Verheimlichens zudem auch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermö- genswerte vorhanden (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 28 f. mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Die Tathandlung wird in der Regel in einem Unterlassen, d.h. im arglistigen Schweigen des Täters bestehen. Der Schuldner verheimlicht noch nicht, wenn er jegliche Auskunft verweigert und sich über- haupt nicht auf das Verfahren einlässt, sondern erst dann, wenn er durch Lügen oder Halbwahrheiten eine falsche Vorstellung entstehen lässt (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 6). Mit der Tathandlung ist das Delikt vollendet. Es ist unerheblich, ob die Vorspiegelung von den Zwangsvollstreckungsbehör- den bzw. den Gläubigern durchschaut wird und ob den Gläubigern Rechtsbehelfe gegen die Machen- schaften des Schuldners zur Verfügung stehen (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 7). Strafbar ist das Verhalten nur, wenn über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt wird. Dabei handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, so dass zwischen der verbotenen Handlung und den Umständen, die zur Betreibung des Schuldners oder zum Abschluss eines Nachlassvertrages führen, kein Kausalzusammenhang bestehen muss. Die objektive Strafbarkeitsbedingung setzt kein Verschulden voraus (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 10 und 11). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht nur die Tathandlung muss mit Wissen und Willen begangen worden sein, sondern auch hinsichtlich des Gläubigerschadens bedarf es des Wissens und Wollens, wobei Even- tualvorsatz genügt (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 9). Sind Tathandlungen vor der Eröffnung eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens begangen worden, so kann der Vorsatz der Gläubigerschädi- gung nur bestehen, wenn der Schuldner zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass in absehbarer

195 Zeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eröffnet werde, m.a.W. wenn er mit dem Vermö- gensverfall rechnete. Bereicherungsabsicht wird beim Verheimlichen regelmässig vorliegen, ist aber nicht Tatbestandsmerkmal (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, SK 2019 318, E. IV./1.1.3; BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 75; GESSLER/SCHODER, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Teil 3 Besonderer Teil des Wirtschaftsstrafrechts, 2. Auflage 2021, S. 556 N 51 m.w.H.; TRECHSEL / OGG, a.a.O., Art. 163 N 9). 13.4.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt wie folgt rechtlich subsumiert (S. 229

f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 846 f.; Hervorhebungen im Ori- ginal): A.________ war zur Tatzeit im Handelsregister eingetragener Delegierter des Verwaltungsrates der Z.________(AG), also deren Organ. Er kommt folglich gestützt auf Art. 29 Bst. a StGB als Täter in Frage. Bei einem L.________-Check handelt es sich zweifellos um ein taugliches Tatobjekt. A.________ lieferte den auf die Z.________(AG) ausgestellten, noch nicht eingelösten L.________- Check nach der am 14.01.2016 erfolgten Konkurseröffnung nicht an die Konkursverwaltung ab, ob- wohl ihm die entsprechenden Pflichten spätestens an der Einvernahme durch das Konkursamt AK.________ vom 25.01.2016 klar waren. A.________ verheimlichte daher den Vermögenswert zunächst. Am 08.03.2016, als der Check von der FS.________(AG) vernichtet und ein neuer auf die FL.________ (AG) ausgestellt wurde, schaffte er den Vermögenswert faktisch beiseite, denn nun war er für das Konkursamt nicht mehr greifbar. Fraglich erscheint, ob nicht allenfalls eine Gläubigerschä- digung durch Vermögensverminderung gemäss Art. 164 StGB vorliegt. Gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er dieses un- ter anderem zerstört, bestraft. Der ursprüngliche L.________-Check wurde vorliegend zwar zerstört. Der Anspruch der Z.________(AG) auf die Zahlung der FS.________(AG) und damit einen Vermö- genswert, der in die Konkursmasse gehörte, blieb jedoch bestehen. Die Parteien einigten sich ledig- lich auf neue Zahlungsmodalitäten, um den Anspruch der Z.________(AG) vor dem Konkursamt und damit letztlich vor deren Gläubigern zu verstecken. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft mit Art. 163 StGB den richtigen Tatbestand angeklagt. Die objektive Strafbarkeitsbedingung liegt ohne Weiteres vor. Angesichts der Beweiswürdigung hat das Gericht keine Zweifel, dass A.________ direkt vorsätzlich handelte. Er hatte Kenntnis der Konkurseröffnung und des drohenden bzw. bereits einge- tretenen Vermögensverfalls der Z.________(AG). Zudem wollte er die Tathandlung offensichtlich und ihm war zweifellos klar, dass die Gläubiger der Z.________(AG) dadurch im Umfang von CHF 30'500.00 zu Schaden kommen würden. Hinsichtlich des Deliktsortes ist darauf hinzuweisen, dass dieser in U.________ (Ortschaft), dem damaligen Bürostandort der Z.________(AG) lag. Über- dies besteht auch vorliegend kein Grund, den Deliktsbetrag von L.________ CHF 30'500.00 nicht 1:1 in CHF umzurechnen. Somit ist A.________ schuldig zu erklären des betrügerischen Konkurses, begangen im März 2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Z.________(AG) im Deliktsbetrag von CHF 30'500.00. Die Kammer kann sich dieser Subsumtion ohne Weiteres anschliessen. Entschei- dend ist der offensichtliche Umstand, dass der Beschuldigte mit dem gewählten Vorgehen CHF 30'500.00 vor dem Konkursamt zu «retten» versuchte. Alleine die Begründung, dass die Z.________(AG) kein L.________-Konto gehabt habe und man deshalb einen anderen Weg zur Auszahlung habe suchen müssen, überzeugt als plausibles Alternativszenario bezüglich Vorsatzes nicht. Hierfür sind vor allem die zeitlichen Abläufe ausschlaggebend: Die Bestellung erfolgte am 21. Oktober 2015 mit Abmachung der Vorauszahlung, welche mittels L.________-Checks noch am selben Tag erfolgte. Dieser ursprüngliche Check war auf die Lieferantin Z.________(AG) ausgestellt, welche aber gar kein L.________-Konto hatte. Alter- nativ hätte einzig noch die AX.________(AG), ebenfalls durch den Beschuldigten beherrscht, bemüht werden können, jedoch war deren L.________-Konto bereits am 25. September 2015 von der L.________ gesperrt worden, so dass der Check innerhalb des Firmenkonglomerats des Beschuldigten nirgends mehr eingelöst

196 werden konnte. So erklärt sich, weshalb der Check wochenlang uneingelöst bei der Z.________(AG) herumlag. Bereits am 14. Januar 2016 – mithin 2,5 Monate nach der Bestellung – wurde über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet. Danach kam Bewegung in die Sache. Anfangs März 2016 sprach der Beschuldigte sodann bei CW.________ vor, um zu veranlassen, dass der Check vernichtet und ein neu- er Check auf die – vom Beschuldigten komplett unabhängige – Firma FL.________ (AG) ausgestellt wurde. Es liegt bei diesen Vorgängen mit der Vor-instanz auf der Hand, dass die nachträgliche Auslagerung des Zahlungsvollzugs in Umgehung des Konkursverfahrens erfolgte. Der Beschuldigte ist des betrügerischen Konkurses nach Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 14. Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme 14.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sich des Bruchs amtli- cher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB, begangen in der Zeit ab 15. Januar 2016 bis 17. März 2016 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 42’064.90 schuldig gemacht haben. Der angeklagte Sachver- halt lautet wie folgt (pag. 16 031 029; Hervorhebungen im Original): A.________ führte – nachdem am 14. Januar 2016 über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet wurde – vom Konto der Z.________(AG) bei der DG.________ (Bank) (IBAN .________) folgende Zahlungen aus oder liess diese ausführen, obwohl diese Vermögenswerte – was A.________ wusste

– zu diesem Zeitpunkt infolge der Konkurseröffnung mit amtlichem Beschlag belegt waren: […] Durch dieses Verhalten entzog A.________ die vorgenannten, mit amtlichem Beschlag belegten Vermögenswerte im Betrag von insgesamt CHF 42’064.90 vorsätzlich der amtlichen Gewalt. 14.2 Beweismittel Die Vorinstanz gab die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend wieder (S. 230 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 847 ff.; Hervorhebungen im Original): Dokumente Das Konkursamt AK.________ erstattete am 27.01.2017 Anzeige und führte darin unter anderem aus, A.________ sei schon mit der Vorladung zur ersten konkursamtlichen Einvernahme mit den Ge- setzesbestimmungen bedient worden und habe diese unterschriftlich zur Kenntnis genommen. Den- noch seien nach der Konkurseröffnung über die Z.________(AG) am 14.01.2016 vom Konto .________ bei der DG.________ (Bank) lautend auf die Z.________(AG) Zahlungen in der Höhe von CHF 42'064.90 durch A.________ ausgeführt worden. An der Einvernahme vom 10.06.2016 sei die Rückzahlung mit A.________ besprochen und vereinbart worden, dennoch sei sie auch nach mehr- maliger Mahnung ausgeblieben (pag. 04 004 002 f.). Aus dem Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten von AK.________ vom 14.01.2016 ergibt sich, dass die Z.________(AG) am 10.12.2015 eine Vorladung zur Verhandlung vom 14.01.2016 erhalten hatte (pag. 04 004 005 ff.). In diesem Zusammenhang liegt ein Schreiben von CO.________ an A.________ vor, demgemäss sich die beiden abgesprochen hätten, dass CO.________ die Z.________(AG) an der Verhandlung vom 14.01.2016 vertreten werde. Dieses Schreiben reichte

197 Rechtsanwalt AA.________ in seiner Beschwerde gegen die Konkurseröffnung vom 22.01.2016 als Beweismittel ein (vgl. Ordner 3626 der Nebenakten). Am 25.01.2016 wurde A.________ erstmals durch das Konkursamt AK.________ befragt. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass er bestehende Bankverbindungen der Z.________(AG) bei der K.________ AG, der FC.________ (Bank), der L.________ und der DJ.________(AG), nicht aber der DG.________ (Bank), angab (pag. 04 004 017 f.). Das Konkursamt entdeckte im Verlauf des Verfah- rens die Verbindung zur DG.________ (Bank), wandte es sich doch am 01.04.2016 per E-Mail an A.________ und forderte ihn dazu auf, die Bankdaten bekannt zu geben und zu begründen, warum er das Konto in der Einvernahme nicht angegeben habe (pag. 04 004 022). A.________ antwortete, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, sie hätten auch ein Konto bei der Kantonalbank AK.________ gehabt, das zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst gewesen sei. Daher habe er die Fra- ge mit «nein» beantwortet (pag. 04 004 026). Am 29.12.2016 schrieb Rechtsanwalt AA.________ ans Konkursamt und teilte im Namen der Z.________(AG) mit, der Betrag von CHF 42'064.90 werde bestritten, dieser habe sich zwischenzeit- lich auf ca. CHF 5'000.00 reduziert. «Es sind dahingehend allerdings einige Berechnungen anzustel- len und ich werde mich ausführlich dazu äussern müssen.» Ihm sei eine Fristerstreckung zu ge- währen (pag. 04 004 053; vgl. dazu auch das Schreiben von A.________ an Rechtsanwalt AA.________ vom 17.10.2016 auf pag. 05 004 022 ff.). Aus den Akten der DG.________ (Bank) ergibt sich, dass A.________ seit dem 05.12.2014 auf dem Konto der Z.________(AG) einzelzeichnungsberechtigt war (pag. 07 140 019). Dass die in der Ankla- geschrift aufgeführten Überweisungen tatsächlich vorgenommen wurden, ergibt sich aus den Konto- auszügen (vgl. pag. 07 140 026 ff.). Aussagen von A.________ Der Beschuldigte sagte am 09.07.2021 gegenüber dem Staatsanwalt, er habe die Zahlungen, die in der Anzeige erwähnt seien, weder getätigt noch in Auftrag gegeben. Gefragt, wer die Zahlungen aus- geführt habe und ob er als Geschäftsführer und Verwaltungsrat darüber nicht Bescheid gewusst habe, erklärte A.________, er habe die CHF 40'000.00 dem Konkursamt übergeben. Das gehe aus der von ihm abgegebenen Zusammenstellung hervor. «Nach der Konkurseröffnung wollte ich verhindern, dass das Warenlager verschwindet. Ich habe die AC.________ beauftragt, die Waren in ein Lager zu überführen, zu welchem niemand anderer Zugriff hatte. Die entsprechende Rechnung der AC.________ ist in dieser Zusammenstellung aufgeführt.» Auf Vorhalt, dass zwischen dem 18.01.2016 und dem 21.01.2016 vier Zahlungen an die AX.________(AG) im Gesamtbetrag von rund CHF 30'000.00 gemacht worden seien und Frage, aus welchem Grund diese erfolgt seien, sagte A.________, er sehe das zum ersten Mal. Er habe keine Ahnung. «Ich weiss nur, dass das Kassen- buch für mich massgebend war. Das ist mir schleierhaft. […]. Ich möchte nochmals sagen, dieser Konkurs kam überraschend. […]. Diese Zusammenstellung kann nicht stimmen. Ich weiss nicht, was das soll.» Auf Vorhalt, dass diese Zahlungen über das Transferkonto auf das Konto «Kasse» gutge- schrieben worden seien, sagte der Beschuldigte, das sei genau das, was er mit dieser Zusammen- stellung habe belegen wollen. All dieses Geld sei an die Konkursverwaltung überwiesen worden, dies auf Anraten seines damaligen Rechtsanwalts AA.________. Er sei richtig verstanden worden, dass die Gelder schlussendlich bar ans Konkursamt gelangt seien. Auf Frage, warum er das Konto bei der DG.________ (Bank) bei der Einvernahme durch das Konkursamt nicht angegeben habe, sagte A.________, es sei eine chaotische Befragung mit wahrscheinlich unerfahrenen Mitarbeitenden ge- wesen. Danach habe es eine zweite Befragung gegeben und dort habe er glaublich alle nötigen In- formationen liefern können (pag. 05 004 003 f.). An der Hauptverhandlung sagte A.________ am 15.08.2022 aus, er habe der Buchhaltung nicht den Auftrag gegeben, die Zahlungen zu machen. Ihm sei ein Kassenbeleg in die Hand gegeben worden, den er dem Konkursamt gebracht habe. Er habe nicht CHF 40'000.00 ans Konkursamt gegeben, son- dern nur CHF 5'611.00. Er sei sehr schockiert gewesen, als er den Beleg gesehen habe. Die Buch- haltung habe die Überweisungen gemacht, auch diejenige nach der Konkurseröffnung, die an seine Frau gegangen sei (pag. WSG 18 467). Er wisse nicht mehr genau, ob er die Mitarbeitenden unmit- telbar nach der Konkurseröffnung über die Z.________(AG) informiert habe. Den administrativen Lei- ter habe er sicher informiert. Spätestens nach der ersten Konkurseinvernahme habe er gesagt, was Sache sei und was man nicht mehr dürfe (pag. WSG 18 468).

198 Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, er habe die Zahlungen der Z.________(AG) nicht ausgeführt, er habe höchstens Rechnungen oder Belege si- gniert. Signierte Belege seien in die Buchhaltung gegangen und diese habe die Zahlungen selbst organisiert. Vielleicht habe es in der Buchhaltung diese Ver- wechslung gegeben. Man habe damals ein Aufschiebungsgesuch gestellt, damit der Konkurs wieder aufgehoben werde. Dieses sei abgelehnt worden. Das müsse in diesem Zeitraum gewesen sein. Er habe keine Ahnung. Er habe nichts signiert, angewiesen oder überwiesen. Das Cash Management sei anderweitig gemacht worden (pag. 19 053 Z. 22 ff.). Er habe das DG.________ (Bank) nicht verschwie- gen (pag. 19 053 Z. 36 f.). Er habe alles angegeben (pag. 19 053 Z. 43 und pag. 19 054 Z. 6). Er habe seine Einzelzeichnungsberechtigung nicht gebraucht (pag. 19 054 Z. 11 f.). Auf Frage, wer Zugang zum digitalen Banking und Interesse daran gehabt haben sollte, in seinem Namen einer der Z.________(AG) nahestehenden Gesellschaft solche Beträge zu überweisen, führte der Beschuldigte aus, er wisse es nicht (pag. 19 054 Z. 27). Er habe keine Zahlungsanweisungen gegeben, er ha- be nur Belege signiert. Diese seien dann in die Buchhaltung gegangen, dort seien sie sortiert und irgendwann bezahlt worden. Als er unterzeichnet habe, sei kein Konkurs da gewesen (pag. 19 054 Z.31 ff. und Z. 37). Er habe alles angegeben. Er wisse nicht, weshalb er dieses Konto nicht angegeben habe (pag. 19 054 Z. 43 ff.). Er sei zwar Geschäftsführer der Z.________(AG) gewesen, aber er habe nicht al- les kontrollieren können (pag. 19 055 Z. 6 f.). 14.3 Beweiswürdigung 14.3.1 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 232 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 849 f.): Obwohl A.________ gegenüber dem Staatsanwalt zunächst behauptet hatte, die angeklagten 19 Transaktionen ab dem DG.________ (Bank) der Z.________(AG) nach der Konkurseröffnung we- der getätigt noch in Auftrag gegeben zu haben, bestehen aufgrund der folgenden Indizien keine Zwei- fel daran, dass er genau das getan bzw. die eingerichteten Daueraufträge für Zahlungen an die DJ.________(AG) und seine Frau nicht gelöscht hatte: - Aus der dominierenden Stellung des Beschuldigten nicht nur in der Z.________(AG), sondern in der ganzen Firmengruppe ergibt sich, dass es niemand ohne sein Wissen gewagt hätte, ab dem Konto einer konkursiten Gesellschaft über CHF 42'000.00 zu transferieren. - A.________ war seit dem 05.12.2014 auf dem Konto einzelzeichnungsberechtigt. Er hatte also nicht nur Kenntnis von dem Konto, sondern konnte auch jederzeit darauf zugreifen. - CHF 31'900.00 der insgesamt CHF 42'064.90 flossen an die AX.________(AG), eine weitere vom Beschuldigten kontrollierte Gesellschaft. Aufgrund der Akten ist schlicht kein Dritter denkbar, der diese Überweisungen ohne Wissen und Willen von A.________ vorgenommen haben könnte oder der ein Interesse an den Überweisungen gehabt hätte. - A.________ verschwieg das DG.________ (Bank) gegenüber dem Konkursamt AK.________ in der Einvernahme vom 25.01.2016. Dazu hätte es keinen Grund gegeben, hätte er nicht genau gewusst, dass die Zahlungen vorgenommen worden waren. - Schliesslich sagte A.________ gegenüber dem Staatsanwalt denn auch aus, er habe dem Kon- kursamt die rund CHF 40'000.00 zurückerstattet. Dies hätte er nicht getan, wenn er die Zahlun- gen nicht vorgenommen bzw. nicht in Auftrag gegeben hätte – diesfalls hätte er einfach gegenü- ber dem Konkursamt die verantwortliche Person angegeben können.

199 Beweiswürdigend stellt sich weiter die Frage, ob A.________ wusste, dass er nicht über das Geld hät- te verfügen dürfen, mit anderen Worten, ob er ab der ersten angeklagten Transaktion vom 15.01.2016 von der Konkurseröffnung Kenntnis hatte und die Folgen einer solchen kannte. Beides ist zu bejahen. Bereits aus dem Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten von AK.________ vom 14.01.2016 ergibt sich, dass die Z.________(AG) am 10.12.2015 eine Vorladung zur Verhandlung vom 14.01.2016 erhalten hatte. Dass A.________ davon Kenntnis hatte, ergibt sich aus dem Schreiben von CO.________ an ihn, in welchem Letzterer ausführte, sie hätten sich abgesprochen, dass er, CO.________ die Z.________(AG) an der Verhandlung vom 14.01.2016 vertreten werde. A.________ war jahrzehnte- lang Geschäftsmann und hatte bereits Firmenkonkurse erlebt. Das Gericht hat folglich keine Zweifel daran, dass er wusste, dass ab dem Moment der Konkurseröffnung nicht mehr über das Vermögen der Konkursitin verfügt werden darf. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. 14.3.2 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer kann sich der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz in allen Punkten anschliessen und hat dem nichts Substantielles beizufügen. Insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte genau dieses DG.________ (Bank) dem Kon- kursamt gegenüber verschwieg, spricht Bände. Auch vor oberer Instanz machte der Beschuldigte keine überzeugenden Aussagen. Er will einerseits Belege signiert haben, welche dann in die Buchhaltung gegangen und bezahlt worden seien und andererseits will er keine Zahlungen ausgelöst haben resp. nicht für solche verant- wortlich sein. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, gab er wenig überzeugend an, als er unterzeichnet habe, sei kein Konkurs da gewesen. Dem weiteren Vorhalt, dass er aber mindestens gewusst haben müsse, dass die Finanzen eng gewesen seien und diese Zahlungen möglicherweise gestoppt werden müssten, wich er gänzlich aus (pag. 19 054 Z. 39 ff.) und verharmloste den Vorwurf schliesslich, in- dem er ausführte, es seien ja nur «ein paar 1'000 Fränkli» gewesen (pag. 19 055 Z. 5). Auch die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt. 14.4 Rechtliche Würdigung 14.4.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtliche Theorie zutreffend aufgeführt, darauf kann ver- wiesen werden (S. 233 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 850 f.; Hervorhebungen im Original): Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 289 StGB). Gemäss TRECHSEL/VEST schützt Art. 289 StGB die staatliche Autorität, wobei keine konkrete Benach- teiligung vorausgesetzt ist (TRECHSEL/VEST in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 289 N 1; vgl. BSK-StGB HAGENSTEIN, 4. Auflage 2019, Art. 289 N 1). Täter kann jedermann sein, eine förmliche Androhung von Strafe ist nicht nötig. HAGENSTEIN hält fest, eine Beschränkung des Täterkreises ergebe sich aus dem subjektiven Tatbestand, da der Täter wissen müsse, dass das Tatobjekt mit amtlichem Beschlag belegt sei. Über solche Kenntnisse verfüge beispielsweise der Schuldner im Fall einer amtlichen Beschlagnahme gestützt auf das SchKG. Unerheblich sei, ob der Täter der Inhaber des beschlagnahmten Gegenstandes sei (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 2). Hinsichtlich des amtlichen Beschlags ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG Rechtshandlungen, die der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke vornimmt, die zur Konkursmasse gehören, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig sind (sog. Konkursbeschlag). HAGENSTEIN hält weiter fest, der amtliche Beschlag stelle einen Akt der staat- lichen Autorität dar, durch den eine Sache der Verfügungsgewalt der bisher berechtigten Person ganz

200 oder nur in bestimmtem Umfang entzogen und in gesetzlich bestimmtem Umfang der Verfügungsge- walt einer Behörde oder eines Beamten unterstellt werde. Uneinheitlich werde in der Literatur die Fra- ge beantwortet, ob Fälle der betreibungsrechtlichen Beschlagnahme einzig Art. 169 StGB vorbehalten seien. Die Rechtsprechung habe sich konsequent dafür ausgesprochen, dass die betreibungsrechtli- che Beschlagnahme ebenfalls unter den Begriff der amtlichen Beschlagnahme nach Art. 289 StGB falle (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 6 f. m.w.H.). Zu beachten für das Betreibungsrecht sei, dass der Begriff des amtlichen Beschlags weiter gehe als die enger formulierten Varianten der Verstrickung in Art. 169 StGB. Während nach der Konkurseröffnung die Vermögenswerte des Schuldners dem Konkursbeschlag unterlägen und damit taugliche Tatobjekte i.S.v. Art. 289 StGB darstellten, seien sie zu diesem Zeitpunkt nicht von Art. 169 StGB erfasst (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 8). Als Tatobjekte bezeichnet das Gesetz «Sachen», was grundsätzlich nur bewegliche und unbewegli- che körperliche Sachen umfasst, nicht aber Forderungen. Die Lehre kritisiert diese Umschreibung als zu eng und fordert, wie hinsichtlich Art. 169 StGB seien alle Vermögenswerte mögliche Tatobjekte (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 4 m.w.H.). Bislang hat sich das Bundesgericht nicht zu dieser Frage geäussert. Die Tathandlung besteht in einem Verhalten, das den Verfügungsanspruch des Staats ganz oder teilweise dauernd oder vorübergehend aufhebt (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 10 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt be- reits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vor- ausgesetzt ist, dass der Täter Kenntnis von der amtlichen Beschlagnahme der betroffenen Sache hat und sie der amtlichen Gewalt entziehen will. Eine besondere Absicht wird nicht vorausgesetzt (BSK- StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 11). Der Bruch amtlicher Beschlagnahme ist in jenem Moment vollendet, in dem die amtliche Verfügungsgewalt nicht mehr in vollem Umfang besteht, was auch nur zeitweise der Fall sein kann (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 12). 14.4.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt wie folgt rechtlich subsumiert (S. 234 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 851; Hervorhebungen im Origi- nal): A.________ kommt als Täter offensichtlich in Frage. Er hatte Kenntnis von der Konkurseröffnung und Zugriff auf die mit Beschlag belegten Vermögenswerte der Z.________(AG). Diese wurden mit der Konkurseröffnung vom 22.01.2016 automatisch mit amtlichem Beschlag belegt, d.h. es war keine konkrete Handlung des Konkursamts AK.________ vorausgesetzt. Daher spielt es auch keine Rolle, dass das Konkursamt AK.________ keine Kenntnis vom DG.________ (Bank) hatte und dieses folg- lich nicht sperren liess, bevor alle angeklagten Transaktionen vorgenommen worden waren. Bei den Kontoguthaben handelt es sich offensichtlich nicht um eine Sache. Wie aufgezeigt, sind der Lehre zu- folge jedoch alle Vermögenswerte taugliche Tatobjekte – dementsprechend auch Kontoguthaben. Die angeklagten Transaktionen stellen Tathandlungen im Sinne des Gesetzes dar, da dadurch der Verfü- gungsanspruch des Staats aufgehoben wurde. A.________ handelte vorsätzlich – er hatte Kenntnis von der Konkurseröffnung und wollte die Vermögenswerte der amtlichen Gewalt entziehen. Dieses Handeln zeigt auf, wie selbstherrlich A.________ vorging. Diesbezüglich kann auch auf seine Aussa- ge verwiesen werden, wonach er das Verschwinden des Warenlagers habe verhindern wollen und daher die AC.________ beauftragt habe, dieses in ein Lager zu verschieben, auf das niemand Zugriff habe. A.________ war überzeugt, als Einziger zu wissen, was zu tun sei. Die «Führung» dem Kon- kursamt zu überlassen, kam für ihn nicht in Frage. Schliesslich ist hinsichtlich des Deliktsortes darauf hinzuweisen, dass sich dieser in U.________ (Ortschaft) befand, dem Bürostandort der von A.________ beherrschten Firmen. Nach dem Gesagten ist A.________ schuldig zu erklären des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen vom 15.01.2016 bis am 17.03.2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo im Deliktsbetrag von CHF 42'064.90. Auch dieser Subsumtion kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die Frage nach Forderungen als Tatobjekt hat das Bundesgericht mittlerweile geklärt:

201 Gestützt auf seine bisherige Rechtsprechung in BGer 6B_900/2018 vom 27. Sep- tember 2019 E. 2 wie auch gestützt auf die einhellige Lehre bestätigte das Bun- desgericht in BGer 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 6.1.2., dass im Einklang mit Art. 169 StGB nebst Sachen im engeren Sinne auch beschlagnahmte Vermögens- werte (wie Buchgeld) von Art. 289 StGB erfasst seien. Der Beschuldigte verfügte über beschlagnahmte Kontoguthaben im Wissen darum, dass er dies nicht hätte tun dürfen. Der Deliktsbetrag ergibt sich aus den Kontoauszügen (pag. 07 140 026 ff.). Der Beschuldigte ist infolgedessen schuldig zu sprechen des Bruchs amtlicher Be- schlagnahme nach Art. 289 StGB. 15. Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Buchführung 15.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.5 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sich der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig gemacht zu haben. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 16 031 030 f.): 1.2.5.1 AY.________(AG) A.________ wird Unterlassung der Buchführung vorgeworfen, begangen ungefähr ab Mitte des Jah- res 2015 bis am 30. Mai 2018 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), AG.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo in der Schweiz durch folgendes Vorgehen: A.________ war ungefähr ab dem Jahre 2015 bis zur gerichtlich angeordneten Auflösung der Gesell- schaft am 7. Mai 2018 Geschäftsführer der AY.________(AG). Entgegen seinen Pflichten als Ge- schäftsführer unterliess es A.________ während dieser Zeit eine ordnungsgemässe (d.h. fortlaufend systematische, vollständige und klare) Buchführung der AY.________(AG) zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Vermögenslage der AY.________(AG) war deshalb zu keinem Zeitpunkt seiner Tätig- keit als Geschäftsführer (vollständig) ersichtlich. Am 20. November 2018 wurden gegen die AY.________(AG) in gestützt auf Art. 43 SchKG erfolgten Pfändungen zwei Verlustscheine ausge- stellt. A.________ handelt dabei vorsätzlich. Insbesondere wusste er, dass er als Geschäftsführer der AY.________(AG) verpflichtet war, eine ordnungsgemässe Buchführung zu erstellen oder erstellen zu lassen, und er hielt es mindestens für möglich und nahm in Kauf, dass durch die Unterlassung der Buchführung die Vermögenslage der AY.________(AG) nicht (vollständig) ersichtlich war. 1.2.5.2 BE.________(AG) A.________ wird Unterlassung der Buchführung vorgeworfen, begangen ungefähr ab dem 1. Januar 2016 bis am 21. Mai 2018 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), AM.________ (Orts- chaft) oder eventuell anderswo in der Schweiz durch folgendes Vorgehen: A.________ war vom 1. Januar 2016 bis zur gerichtlich angeordneten Auflösung der Gesellschaft am

21. März 2018 alleiniger Geschäftsführer der BE.________(AG). Entgegen seinen Pflichten als Ge- schäftsführer unterliess es A.________ während dieser Zeit eine ordnungsgemässe (d.h. fortlaufend systematische, vollständige und klare) Buchführung der BE.________(AG) zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Vermögenslage der BE.________(AG) war deshalb zu keinem Zeitpunkt seiner Tätig- keit als Geschäftsführer (vollständig) ersichtlich. Am 21. März, 25. April und 28. Mai 2018 wurden ge- gen die BE.________(AG) in gestützt auf Art. 43 SchKG erfolgten Pfändungen insgesamt 12 Verlust- scheine ausgestellt. A.________ handelt dabei vorsätzlich. Insbesondere wusste er, dass er als Ge- schäftsführer der BE.________(AG) verpflichtet war, eine ordnungsgemässe Buchführung zu erstel- len oder erstellen zu lassen, und er hielt es mindestens für möglich und nahm in Kauf, dass durch die Unterlassung der Buchführung die Vermögenslage der BE.________(AG) nicht (vollständig) ersicht- lich war.

202 15.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung 15.2.1 Vorwurf betreffend die AY.________(AG) a. Beweismittel Die Vorinstanz gab die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend wieder (S. 234 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 851 ff.; Hervorhebungen im Original): Dokumente Das Konkursamt AG.________ erstattete am 16.07.2018 Anzeige gegen die AY.________(AG). Ein- leitend wurde ausgeführt, über die Gesellschaft sei am 07.05.2018 der Konkurs eröffnet worden. Gemäss Handelsregister sei BT.________ bis April 2018 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelun- terschrift gewesen. Es stelle sich jedoch die Frage, ob A.________ faktisches Organ sei. Dieser habe sich mit Vollmacht als Vertreter und Liquidator der AY.________(AG) ausgewiesen. 2014 und 2015 sei er bereits Marketingleiter der Gesellschaft gewesen, aufgrund Aussagen Dritter sei davon auszu- gehen, dass er massgebende Entscheidungsbefugnis in der Firma gehabt habe. BT.________ und möglicherweise A.________ seien daher für die ordnungsgemässe Führung der Buchhaltung zustän- dig. A.________ habe in der Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass per Ende 2014 der letzte Ab- schluss mit Revisionsbericht erstellt worden sei. Die Jahre 2015 und 2016 seien nur noch gebucht, aber nicht mehr abgeschlossen worden. 2017 habe es keine buchhalterischen Aktivitäten gegeben (pag. 04 009 001 ff.). In den Akten findet sich der Auszug aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversamm- lung der AY.________(AG) vom 15.01.2018. In Ziff. 2 des Protokolls wurde festgehalten, die Genera- lversammlung nehme zur Kenntnis, dass die Jahresabschlüsse 2016 und 2017 infolge Rücktritts der Revisionsstelle nicht vollständig hätten erstellt werden können. Die Generalversammlung nahm zu- dem Kenntnis vom Rücktritt von BT.________. Unterzeichnet ist das Protokoll von BT.________ und A.________. Das Protokoll existiert noch in einer zweiten Version, ebenfalls von den beiden unter- zeichnet. In Ziff. 4 des Protokolls nimmt die Generalversammlung weiter von der schwierigen wirt- schaftlichen Situation der AY.________(AG) Kenntnis. Dies sei durch die Zahlungsunfähigkeit des «Grosskunden» BH.________(AG) verursacht. A.________ wurde als Sanierungsbeauftragter mit Vollmacht eingesetzt (pag. 05 201 008 f.). Aus dem Urteil des Richteramts DA.________ vom 07.05.2018 ergibt sich, dass die Liquidation der AY.________(AG) gestützt auf Art. 731b OR wegen Organisationsmangel, d.h. einer fehlenden Revi- sionsstelle, angeordnet wurde (pag. 04 009 005 f.). Zur Einvernahme im Konkurs am 12.06.2018 erschien einzig A.________ als «Unternehmensbera- ter mit Vollmacht, Liquidator seit 15.01.2018». Protokolliert wurde, der Verwaltungsrat der Gesell- schaft habe die Geschäftsleitung gemacht. A.________ sei 2014 bis 2016 Marketingleiter gewesen. Die Buchhaltung sei an die BE.________(AG) ausgelagert worden. 2014 sei der letzte Abschluss mit Revisionsbericht gemacht worden. 2015 / 2016 sei gebucht, aber nicht abgeschlossen worden. «A.________ versucht noch herauszufinden, wo Abschluss und Bilanz / Erfolgsrechnung sind.». Der heutige Eigentümer der Aktien sei nicht bekannt. Das Einvernahmeprotokoll ist von A.________ un- terzeichnet (pag. 04 009 008 ff.). Aus dem Verlustscheinregister des Betreibungsamts AG.________ ergibt sich, dass am 20.11.2018 zwei Verlustscheine für Steuerforderungen im Gesamtbetrag von CHF 7'528.65 ausgestellt wurden (pag. 07 170 055). Aussagen A.________ Am 20.12.2018 sagte A.________ als Auskunftsperson gegenüber der Kantonspolizei AG.________ aus, die AY.________(AG) habe die Buchhaltungsarbeiten an die BE.________(AG) gegeben. Die AY.________(AG) habe eng mit der BH.________(AG) zusammengearbeitet. L.________-Verkäufe, welche die BH.________(AG) nicht habe machen können, seien über die AY.________(AG) abgewi- ckelt worden. Er sei nicht Organ der AY.________(AG) gewesen. Damit er dennoch Schreiben im

203 Vertriebsbereich für die AY.________(AG) habe unterzeichnen können, habe er vom Verwaltungsrat der AY.________(AG) eine schriftliche Vollmacht erhalten. Die AY.________(AG) habe keine eigenen Aktivitäten gehabt, sie habe nur mit der BH.________(AG) funktioniert. Als die BH.________(AG) in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, habe auch die AY.________(AG) finanzielle Probleme be- kommen. Zeitgleich sei der Verwaltungsrat der AY.________(AG), BT.________, gesundheitlich an- geschlagen gewesen und habe sein Verwaltungsratsmandat niedergelegt. Die Vollmacht habe er nicht widerrufen, so dass er, A.________, beim Konkursamt alle Unterlagen und notwendigen Infor- mationen abgegeben habe. Sonst sei ja niemand mehr da gewesen. Beim Zusammenstellen der Un- terlagen für das Konkursamt habe er erstmals festgestellt, dass gewisse Unterlagen nicht vorhanden gewesen seien. Die Akten habe er alle bei der BE.________(AG) abgeholt. Auf seine Rückfrage, warum der Abschluss 2017 nicht erstellt worden sei, habe man ihm gesagt, dass man diesen erst ma- chen werde, wenn die AY.________(AG) die Arbeiten mit der entsprechenden Zahlung sicherstelle, da bereits grosse Ausstände vorhanden seien. Die Unterlagen 2015 und 2016 habe er nicht erhalten, diejenigen für 2017 zwar schon, aber diese seien nicht verbucht gewesen. «Der BT.________ wurde von der BE.________(AG) richtig verarscht. Er meinte, dass alle Buchhaltungsarbeiten gemäss Auf- trag korrekt gemacht wurden, obschon nichts gemacht wurde. Zuerst liefen die monatlichen Zahlun- gen an die BE.________(AG) noch, vielleicht einfach 2017 nicht mehr alle.» (pag. 05 211 002 f.). Auf Vorhalt, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass er ab ca. 2015 Geschäftsführer der AY.________(AG) gewesen sei, sagte der Beschuldigte am 09.07.2021, in dieser Firma sei er auch für den «Marketingverkauf», d.h. für den Vertrieb, nicht aber die Buchhaltung zuständig gewesen. «Die Buchhaltung wurde von der Firma gemacht, für welche BG.________ zuständig war, also die BE.________(AG). So habe ich das mitbekommen. BG.________ hat BT.________ in der AY.________(AG) eingesetzt.» (pag. 05 004 006). Vor Gericht sagte der Beschuldigte am 15.08.2022, er fühle sich nicht verantwortlich, da er nicht Verwaltungsrat gewesen sei. Der Verwal- tungsrat sei nach seinem Kenntnisstand verantwortlich für die Führung der Buchhaltung (pag. WSG 18 468). Bei der AY.________(AG) habe er den Verkauf koordiniert, das habe nichts mit Buchhaltung oder Verwaltungsratsarbeiten zu tun. Das operative Tagesgeschäft sei über seinen Tisch gelaufen, die Buchhaltung über die BE.________(AG). Er wisse nicht, wer Eigentümer der BE.________ (AG)- Aktien gewesen sei (pag. WSG 18 469). BT.________ Am 22.01.2019 sagte der .________ geborene und als Beschuldigter befragte BT.________ gegenü- ber der Kantonspolizei AG.________, A.________ sei der CEO der AY.________(AG), er habe alles gemacht. A.________ kenne BG.________, der wiederum ein Freund von ihm, BT.________, sei. BG.________ habe ihn gefragt, ob er in den Verwaltungsrat kommen wolle. Ihm sei gesagt worden, dass er da nichts machen müsse, es gebe nur eine Sitzung. In seiner «Karriere» als Verwaltungsrat der AY.________(AG) habe er drei Sitzungen abgehalten, einmal in einem Café in AD.________(Ortschaft) und zwei Mal bei einem Notar in CY.________ (Ortschaft). BG.________ habe ihm gesagt, die AY.________(AG) handle mit Zubehör für Garagen, man habe ihm die Firma aber gar nie vorgestellt. Über Zahlen habe man nicht gesprochen. «Man wollte, dass ich möglichst zurückhaltend die Unterlagen unterschreibe und sonst im Hintergrund bleibe. Ich habe diesen A.________ das erste Mal beim Notar gesehen.» Er wisse nicht, was das für ein Mensch sei. Auch kenne er die Mitarbeiter der AY.________(AG) nicht. Er wisse nicht mal, ob diese Mitarbeiter habe. Für das Mandat habe er pro Jahr CHF 1'000.00 erhalten sollen, aufgeteilt in CHF 500.00 pro sechs Monate. Das Geld habe er bar auf die Hand bekommen, also einmal CHF 500.00 bei der ersten Sit- zung, danach habe er nichts mehr bekommen. Er wisse nichts über die Konti der AY.________(AG). Er habe auch nie eine Buchhaltung oder eine Bilanz gesehen (pag. 05 201 002 ff.). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, er sei in dieser Gesellschaft nicht im Verwaltungsrat gewesen. Dies sei eine Aufgabe des Verwaltungsrats, das zu organisieren und sicherzustellen. Das sei im Stellenbeschrieb so festgehalten und auch nach Obligationenrecht eine unabdingbare Aufgabe (pag. 19 055 Z. 24 ff.).

204 b. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 237 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 854): Zur AY.________(AG) sind relativ wenige Akten vorhanden, dementsprechend ist über die Gesell- schaft und ihr Funktionieren nicht viel bekannt. Es steht jedoch fest, dass sie durch unbeteiligte Dritte gegründet worden war und ihren Sitz zunächst im Kanton BD.________ hatte. Am 02.03.2015 wurde AT.________, und damit ein Angestellter einer von A.________ beherrschten Gesellschaft, gemein- sam mit einem Dritten Verwaltungsrat der Gesellschaft. Anfang 2016 wurde ihr Sitz nach W.________(Ortschaft) im Kanton AG.________ verlegt. Es ist unbestritten, dass in der AY.________(AG) wie angeklagt nicht korrekt Buch geführt worden war. Dies ergibt sich bereits aus den Aussagen von A.________ gegenüber dem Konkursamt. Er gab an, 2015 und 2016 sei zwar noch gebucht, aber kein Abschluss mehr erstellt worden, 2017 sei gar nicht mehr gebucht worden. Gleiches geht auch aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der AY.________(AG) vom 15.01.2018 hervor. Strittig ist hingegen, ob A.________ das Unterlassen der Buchführung zu verantworten hatte und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt. Er selbst hatte gegenüber dem Konkursamt angegeben, ab 2015 Marketingleiter der Gesellschaft gewesen zu sein. Eine Gene- ralvollmacht existiert zwar, aber erst seit dem 15.01.2018. Gegenüber dem Staatsanwalt, der ihm vor- hielt, er sei ab ca. 2015 Geschäftsführer der AY.________(AG) gewesen, bestritt der Beschuldigte den Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit für die Gesellschaft nicht. Er gab aber an, er sei «nur» für den Marketingverkauf zuständig gewesen. Demgegenüber ergibt sich aus den Aussagen von AT.________, dass A.________ wie angeklagt seit spätestens Mitte 2015 faktischer Geschäftsführer war. AT.________ selbst war von März 2015 bis anfangs 2018 Verwaltungsrat der AY.________(AG) und konnte die Situation daher beurteilen. Ausserdem erklärte AT.________, A.________ sei derjeni- ge, der gesagt habe, was gemacht werde. Gleich äusserte sich auch BT.________, der via seinen Freund BG.________ Verwaltungsrat der AY.________(AG) wurde. Aus den Aussagen von BT.________ ergibt sich deutlich, dass er dies nur wegen des Geldes machte und sich darüber hin- aus nicht um die Firma kümmerte. BT.________ bestätigte, A.________ sei der CEO der AY.________(AG) gewesen. Es gibt keinen Grund, an den Aussagen von AT.________ und BT.________ zu zweifeln – sie passen zudem ins Gesamtbild. Es erscheint undenkbar, dass sich A.________ ab 2015 nur um das Marketing der AY.________(AG) gekümmert und sich von anderen hatte sagen lassen, was er zu tun habe. Gerade wegen der auch von A.________ thematisierten en- gen Verbindung zur BH.________(AG), über welche er die Geschäfte der untergegangenen Z.________(AG) hatte weiterführen wollen, ist nicht daran zu zweifeln, dass A.________ auch in der AY.________(AG) spätestens ab Mitte 2015 alle wesentlichen Entscheide fällte. Dementsprechend ist erstellt, dass A.________ ab ca. Mitte 2015 faktischer Geschäftsführer der AY.________(AG) und damit auch verantwortlich dafür war, dass die korrekte Buchführung unterlassen wurde. c. Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung vorbehaltlos an. Zur Rolle des Be- schuldigten in der AY.________(AG) kann auf die Ausführungen unter E. II.10.4. vorne verwiesen werden. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Aussage von AT.________. Gefragt, wie der Beschuldigte in die AY.________(AG) involviert gewesen sei, sagte er aus: «So wie in alle Firmen. Er war derjenige, der sagte, was gemacht wird» (pag. 05 061 027). BG.________ schlug in die gleiche Kerbe. So sagte er aus, der Beschuldigte sei der Besitzer, der Chef der AY.________(AG). Er habe dem Beschuldigten einen Kollegen, BT.________, als Ersatz für die verlas- sene Verwaltungsratsposition in der AY.________(AG) angegeben. Dieser sei aber genau wie er selbst nur ein «Hampelmann» gewesen (pag. 05 111 006 Z. 204 f.). Es besteht auch für die Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldigte in der AY.________(AG) die Hauptverantwortung trug und damit auch verantwortlich für die korrekte Buchführung war. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

205 15.2.2 Vorwurf betreffend die BE.________(AG) a. Beweismittel Die Vorinstanz gab die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend wieder (S. 240 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 857 f.; Her- vorhebungen im Original): Dokumente Das Konkursamt DB.________ wandte sich mit Schreiben vom 28.08.2018 an die Kantonspolizei AM.________ und führte aus, am 21.03.2018 habe das Handelsgericht des Kantons AM.________ über die BE.________(AG) gestützt auf Art. 731b OR die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (vgl. das Urteil auf pag. 04 008 011 ff.). Das Konkursamt habe mit Schreiben vom 20.06.2018 BG.________, den zuletzt eingetragenen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift, zur Einvernahme vorgeladen. Daraufhin habe sich A.________ telefonisch gemeldet und mitgeteilt, BG.________ erhole sich von einer Operation und könne nicht kommen (vgl. auch die Telefonnotiz des Konkursamts, in der von einem Herzinfarkt von BG.________ die Rede ist; pag. 04 008 021). Schliesslich seien die beiden Herren gemeinsam zur Einvernahme gekommen, BG.________ habe von nichts gewusst und kaum drei Worte gesagt. A.________ habe einen Teilzeit-Anstellungsvertrag vorgelegt und bestens über die Gesellschaft Bescheid gewusst. Die Herren hätten erklärt, die Buch- haltung sei bis 2015 nachgeführt. Ab 2016 lägen lediglich die Belege vor. Der letzte Abschluss datiere auf den 31.12.2014. Es sei keine Buchhaltung mehr geführt worden, weil der Zugriff auf die elektroni- schen Daten nicht mehr möglich gewesen sei. Die BE.________(AG) habe die Infrastruktur der AC.________(AG) mitbenutzt und die Daten seien nicht extern gesichert worden. Die AC.________(AG) befinde sich im Nachlassverfahren. Am 19.07.2018 sei dann bei ihnen ein Schrei- ben von A.________ eingelangt, der einen Zwischenabschluss per 31.05.2018 beigelegt habe (vgl. pag. 04 008 084 ff.). Da keine Aktiven hätten aufgefunden werden können, sei das Konkursverfahren eingestellt worden (pag. 04 008 004 f.). Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich, dass gegen die BE.________(AG) total 12 Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von CHF 76'761.25 ausgestellt wurden. Die in der Anklageschrift ge- nannten Ausstellungsdaten (21.03., 25.04. und 28.05.2018) stimmen allerdings nicht. Die Verlust- scheine wurden gemäss Betreibungsregisterauszug am 28.04., 24.05., 29.05., 23.06., 07.08., 06.09., 15.09., 18.09., 27.10., 14.11., 27.11. und 28.11.2017 ausgestellt (pag. 04 008 018 ff.). Aussagen A.________ Am 09.07.2021 erklärte der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt, es sei falsch, dass er spätes- tens ab Januar 2016 Geschäftsführer der BE.________(AG) gewesen sei. Richtig sei, dass AQ.________ seinen Bekannten BG.________ als Verwaltungsrat eingestellt habe. AQ.________ haben ihn, A.________, gebeten, BG.________ im Marketingbereich zu unterstützen, was er auch gemacht habe. Für die Buchhaltung und den Jahresabschluss sei BG.________ zuständig gewesen. Als die BE.________(AG) in Liquiditätsprobleme geraten sei, habe BG.________ sich entschlossen, das Verwaltungsratsmandat niederzulegen und nichts mehr zu machen. Nach der Konkurseröffnung sei BG.________ wieder auf ihn zugekommen und habe ihn gebeten, bei der Konkurseinvernahme dabei zu sein. BG.________ sei nach einem Herzinfarkt in der Reha und nicht mehr belastbar gewe- sen. Aus diesem Grund sei er mit BG.________ an die Konkurseinvernahme gegangen und habe ihm gesagt, er solle die Abschlüsse mitnehmen. Dieser habe aber nur einen Zwischenabschluss abgege- ben, jedoch keine korrekten Jahresabschlüsse. «Ich habe ihm gesagt, dass ich ihm bei der Kon- kurseinvernahme helfen wolle, aber nicht als Geschäftsführer, sondern weil er gesundheitlich ange- schlagen war.» Auf Vorhalt, dass nach 2014 kein definitiver Jahresabschluss mehr gemacht worden sei, führte A.________ aus: «Was früher gewesen war, war AQ.________ zuständig. Ich habe keine Aufträge gegeben und war auch nicht verantwortlich. Als ich BG.________ gefragt habe, ob die Jah- resabschlüsse gemacht würden, fragte er mich, ob er diese hätte machen müssen und ob er verant- wortlich sei. Dann habe ich ihm gesagt, ja, das wäre seine Aufgabe als VR.» (pag. 05 004 005 f.).

206 Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte der Beschuldigte, er habe sich nicht verant- wortlich gefühlt, da er nicht Verwaltungsrat gewesen sei. Seine Frau habe nie Aktien der BE.________(AG) gehabt. AV.________ habe das «gemanaged». (pag. WSG 18 468 f.). BG.________ Am 08.08.2019 sagte BG.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern aus, er könne sich nicht ge- nau an die Angaben gegenüber dem Konkursamt erinnern. Er habe eher den «Beisitz» gehabt, die meisten Angaben seien von A.________ gekommen. Er könne nicht erklären, warum während seiner Zeit als Verwaltungsrat nie ein Abschluss gemacht oder ordentlich Buch geführt worden sei. «Es steht aber auch in diesem Protokoll des Konkursamts, dass die BE.________(AG) eigentlich gar kein Ge- werbe betrieb. Ich habe mich auch nicht in die Buchhaltung eingemischt, dafür war A.________ da mit seinen Leuten, und es gab ja auch noch die Revisionsstelle.» Eigentlich habe er nicht gewusst, was er für Pflichten als einziger Verwaltungsrat der BE.________(AG) gehabt habe. Er habe sich nicht darum gekümmert (pag. 05 111 015 f.). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, er sei in dieser Gesellschaft nicht im Verwaltungsrat gewesen. Dies sei eine Aufgabe des Verwaltungsrats, das zu organisieren und sicherzustellen. Das sei im Stellenbeschrieb so festgehalten und auch nach Obligationenrecht eine unabdingbare Aufgabe (pag. 19 055 Z. 24 ff.). AQ.________ sei im Verwaltungsrat gewesen. Dann habe dieser seinen Kumpa- nen geholt, welcher nicht der Schlauste gewesen sei. AQ.________ habe ihn [den Beschuldigten] dann gebeten, ihm zu helfen. Er habe dort aber eigentlich nur gear- beitet und Verkaufsverhandlungen geführt. Er habe sich nicht um die Buchhaltung gekümmert. Er habe alles in Absprache mit dem neuen Verwaltungsrat gemacht. Er habe in der Buchhaltung nichts gemacht, weder während der AQ.________-Zeit noch später. Bei der BE.________(AG) habe es Probleme gegeben, als er im Ja- nuar/Februar auf Gran Canaria in den Ferien gewesen sei. Er sei zurückgekommen und der neue Verwaltungsrat habe alle Leute entlassen. Die Buchhaltung sei leer gewesen (pag. 19 055 Z. 31 ff.). b. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 242 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 859): Wie hinsichtlich Ziff. 1.2.5.1 der Anklageschrift ist auch in diesem Fall unbestritten, dass in der BE.________(AG) wie angeklagt ab 2016 nicht mehr (vollständig) Buch geführt worden war. Bestrit- ten ist einzig, ob der Beschuldigte A.________ wie angeklagt ab Anfang 2016 faktischer Geschäfts- führer und damit für das Unterlassen der Buchführung (mit-) verantwortlich war. In den Akten befindet sich ein Teilzeit-Anstellungsvertrag vom 16.02.2016 zwischen der BE.________(AG), handelnd durch A.________, und BG.________, mit dem er (A.________) als Un- ternehmensberater angestellt wurde. Zudem gab A.________ selbst an, die BE.________(AG) gehö- re der AH.________(AG). Wie vorangehend beweiswürdigend bereits mehrfach erwähnt, wurde die AH.________(AG) durch A.________ kontrolliert und war Teil des Firmenkonglomerats, in dem nichts ohne seinen Willen geschah. Wenn auch die Aussagen von BG.________ nicht wirklich überzeugen, so bestätigte er konstant, dass A.________ in der BE.________(AG) das Sagen gehabt habe. Eben- so bekräftigte er, dass ihm, nachdem er Verwaltungsrat der Gesellschaft geworden sei, von A.________ erklärt wurde, er wolle nicht im Handelsregister erscheinen. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass A.________ ab anfangs 2016 faktischer Geschäftsführer der BE.________(AG) und damit auch verantwortlich dafür war, dass die korrekte Buchführung unterlassen wurde. c. Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz in allen Punkten an. Auch in Bezug auf die BE.________(AG) ist erstellt, dass der Beschuldigte die-

207 se im Frühling 2016 faktisch beherrschte. BG.________ sagte hierzu aus, der Be- schuldigte habe ihm erklärt, dass er selbst nicht im Handelsregister erscheinen wol- le. Trotzdem sei er es gewesen, welcher das ganze Aktienkapital im Namen seiner Frau vertreten habe. Man könne es so sagen, dass der Beschuldigte in der BE.________(AG) das Sagen gehabt habe und er, BG.________, nur als Stroh- mann im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Er selbst habe seine Verant- wortung zu wenig wahrgenommen, als es darum gegangen sei, eine neue Revisi- onsgesellschaft für die BE.________(AG) zu bestimmen respektive zu suchen (pag. 05 111 012 ff.). Auch dieser Sachverhalt ist nach Ansicht der Kammer erstellt. 15.3 Rechtliche Würdigung 15.3.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz gab die rechtliche Theorie zur Unterlassung der Buchführung zutref- fend wieder (S. 238 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 855 f.; Her- vorhebungen im Original): Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbe- wahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögens- stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). Täter kann nur der Schuldner sein, welcher der Konkursbetreibung unterliegt und buchführungspflich- tig ist. Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt. Ist der Schuldner eine juristische Person, so kommt die strafrechtliche Organhaftung nach Art. 29 StGB zur Anwendung (vgl. hierzu die Aus- führungen in Ziff. IV.C.3.1 hiervor). Die Buchführungspflicht ergibt sich vor allem aus Art. 957 ff. OR, ergänzt durch die Geschäftsbücher-Verordnung (GeBüV, SR 221.431). Gemäss der herrschenden Lehre besteht eine «Minimalbuchhaltung» aus dem Hauptbuch (beinhaltend Konti und Journal), den Hilfs- und Nebenbüchern (wie der Lohn- oder Debitorenbuchhaltung), der Bilanz, der Erfolgsrech- nung, dem Jahresbericht und dem Inventar. Sofern gesetzlich vorgeschrieben gehören dazu auch die Konzernrechnung und der Anhang. Nicht vorgeschrieben ist grundsätzlich eine Mittelflussrechnung, sie kann sich aber bei grossen Unternehmen aus den allgemeinen Vorschriften ergeben (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 3 f.; BSK-StGB HAGENSTEIN, 4. Auflage 2019, Art. 166 N 3 ff.). Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ist der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft dafür verant- wortlich, dass überhaupt eine Buchführung existiert und die Rechnungslegung ordnungsgemäss er- folgt. Ein Verwaltungsrat, dem die notwendigen Informationen vorenthalten werden, darf aber nicht einfach auf das Erstellen der Buchhaltung verzichten, sondern er muss in letzter Konsequenz sein Mandat niederlegen. Sofern er sich ausser Stande sieht, die ihm obliegende Pflicht selbst zu erfüllen, muss er die Aufgabe vorzeitig einer geeigneten Drittperson (z.B. einem Buchhalter oder einer Treu- handgesellschaft) übertragen (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 3). Das Bundesgericht hat aber auch die Strafbarkeit eines Alleinaktionärs und einzigen Geschäftsführers einer Aktiengesellschaft als fakti- sches Organ bejaht, insbesondere da die Verwaltungsräte in diesem Fall nie operativ tätig geworden seien (vgl. BGer 6B_1222/2016 vom 05.04.2017, E. 5). Tatobjekte sind Geschäftsbücher, d.h. Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang, Inventar sowie Hauptbuch und Hilfsbücher (vgl. TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 4). Die Tathandlung besteht darin, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäss erfolgt oder ganz unterbleibt, die Geschäftsbücher nicht aufbe- wahrt werden oder die Bilanz und / oder die Erfolgsrechnung nicht oder nicht richtig erstellt werden. Dem Unterlassen der Buchführung ist folglich die mangelhafte Führung gleichgestellt. Die Tathand- lung muss zur Folge haben, dass die Vermögenslage des Schuldners nicht oder nicht vollständig er- sichtlich ist (Taterfolg). Strafrechtlich relevant sind erst Mängel, die nach den Berufsregeln als schwerwiegend einzustufen sind, wie das Fehlen eines verlässlichen Kassabuchs oder der Belege. Bloss kleinere Unregelmässigkeiten, denen im Rahmen der gesamten Buchhaltung eine untergeord- nete Bedeutung zukommt, sind nicht tatbestandsmässig (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 5).

208 Strittig ist in der Lehre, in welchem Zeitraum die Tathandlungen begangen werden müssen damit sie nach Art. 166 StGB strafbar sind. Während ein Teil der Lehre lediglich dann eine strafbare Handlung annimmt, wenn die Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ver- letzt ist, sind nach anderer Auffassung sämtliche, d.h. auch frühere Unterlassungen erfasst, die aller- dings in eine Zeit fallen müssen, in der sich der Täter verschuldet. Das Bundesgericht begrenzt den Zeitraum insofern, als es festlegt, dass jedenfalls eine Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher nach Abschluss des Konkursverfahrens bzw. Einstellung des Konkurses mangels Aktiven von Art. 166 StGB nicht erfasst wird. Die Frage, ab wann die Tathandlung, insbesondere das Unterlassen der Buchführung strafrechtliche Relevanz erlangt, hat das Bundesgericht soweit ersicht- lich noch nicht eindeutig beantwortet (vgl. zum Ganzen BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 166 N 31 ff). Des Weiteren muss zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Konkurseröffnung und dem Un- terlassen der Buchführung bestehen, doch ist ein Zusammenhang in dem Sinne erforderlich, dass wegen der Verletzung der Buchführungspflichten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Vermögens- stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist (Verschleierung des Vermögensstands), was die An- sprüche der Gläubiger im Konkursverfahren zumindest abstrakt gefährdet (vgl. TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 5). Ferner als objektive Strafbarkeitsbedingung vorausgesetzt ist die Konkurseröffnung oder ein Ver- lustschein, der im Rahmen eines Pfändungsverfahrens ausgestellt wurde. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung genügt eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR (sog. Organisa- tionsmangel) jedoch nicht (vgl. BGer 6B_562/2021 vom 07.04.2022, E. 3.4.8). Demgegenüber kann aber beispielsweise ein gerichtlich bestätigter Nachlassvertrag zur Bejahung der objektiven Strafbar- keitsbedingung führen (vgl. BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 166 N 38 f.). In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt ist Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Vernachlässigung der Buchführung und auf die Verschleierung des Vermögensstandes richten (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 7). 15.3.2 Subsumtion a. Vorwurf betreffend die AY.________(AG) Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt korrekt subsumiert (S. 239 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 856 f.; Hervorhebungen im Original): Die Beweiswürdigung ergab, dass A.________ faktischer Geschäftsführer der AY.________(AG) war. Dieser versuchte, die Verantwortung für die Buchführung auf den formellen Verwaltungsrat abzu- schieben. Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung sowie gestützt auf Art. 29 Bst. d StGB kommt er als faktischer Geschäftsführer jedoch als Täter in Frage. Die Bücher der AY.________(AG) wurden von 2015 bis 2017 unvollständig bzw. 2017 gar nicht mehr geführt. Das hatte zur Folge, dass die Vermögenslage der AY.________(AG) nicht ersichtlich war. Das Unterlas- sen des Erstellens eines Buchhaltungsabschlusses reicht zur Erfüllung des Tatbestands aus. Insbe- sondere das «Bilanz ziehen» ist entscheidend, um die finanzielle Lage einer Gesellschaft und allen- falls eine Unterbilanz oder Überschuldung erkennen zu können. Offensichtlich war die AY.________(AG) überschuldet – der Konkurs musste gar mangels Aktiven eingestellt werden. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich. A.________ wusste genau, dass jede juristische Person die Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung eines Abschlusses hatte. Es sei daran erinnert, dass in den «Hauptfirmen» (der AN.________(AG), der AX.________(AG), der Z.________(AG) und der AC.________(AG)) stets korrekt und vollständig gebucht wurde, was sich aus dem Bericht des Revi- sors der Staatsanwaltschaft ergab. Die Behauptung des Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizei AG.________, der Verwaltungsrat BT.________ sei von der faktisch ebenfalls von ihm kontrollierten BE.________(AG) «verarscht» worden und daher sei die Buchhaltung nicht vollständig, erscheint mit Blick auf die Aktenlage dreist. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 166 StGB sind somit erfüllt. Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung ist gegeben. Diese kann vorliegend wie auf- gezeigt nicht in der gestützt auf Art. 731b OR erfolgten Konkurseröffnung liegen, sondern wurde viel- mehr durch die Ausstellung eines Verlustscheines erfüllt. Der angeklagte Deliktszeitraum bzw. insbe- sondere dessen Ende (30.05.2018) erscheint demgegenüber nicht nachvollziehbar. Über die

209 AY.________(AG) wurde am 07.05.2018 der Konkurs eröffnet, dementsprechend endet an diesem Tag auch der Deliktszeitraum. Folglich ist A.________ schuldig zu erklären der Unterlassung der Buchführung, begangen von Mitte 2015 bis am 07.05.2018 in U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft) und ev. anderswo. Diese Subsumtion ist – inkl. Einschränkung des Deliktszeitraums – korrekt und er- fordert keine Ergänzungen. Der Beschuldigte ist somit der Unterlassung der Buch- führung nach Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. b. Vorwurf betreffend die BE.________(AG) Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 242 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 859): Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die Ausführungen unter Ziff. 1.3IV.E.1.3 hiervor ver- wiesen werden. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sind ohne Weiteres erfüllt. Er- gänzend festzuhalten ist, dass mehrere Verlustscheine ausgestellt wurden und die objektive Strafbar- keitsbedingung damit gegeben ist. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Staatsanwalt das Ende des Deliktszeitraumes am 21.05.2018 festlegte. Am 21.03.2018 wurde die Auflösung der BE.________(AG) gerichtlich angeordnet – der Deliktszeitraum endete daher an diesem Datum. Dementsprechend ist A.________ schuldig zu erklären der Unterlassung der Buchführung, began- gen vom 01.01.2016 bis am 21.03.2018 in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo. Auch diese rechtliche Subsumtion ist korrekt und bedarf keiner Ergänzungen durch die Kammer. Der Beschuldigte ist somit der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht 16.1 Grundlagen Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannt konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinwei- sen). Harmonisierung der Strafrahmen Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen der hier massgeblichen Strafnorm von Art. 146 Abs. 2 StGB revidiert. Dabei wurde die Min-

210 deststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe hoch- gesetzt. Revision des allgemeinen Teils des StGB Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Der neue Art. 34 Abs. 1 StGB sieht vor, dass die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr 360 Tagessätze beträgt. Zudem beläuft sich gemäss dem neuen Art. 40 Abs. 1 StGB die Mindestfreiheitsstrafe auf drei Tage und nicht mehr auf sechs Monate. Schliesslich setzt nach dem neuen Art. 41 Abs. 1 StGB das Erkennen auf Freiheits- statt auf Geldstrafe alternativ statt kumulativ voraus, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 16.2 Subsumtion der Kammer betreffend Harmonisierung der Strafrahmen Alle hier zur Diskussion stehenden Tatvorwürfe fanden vor dem 1. Juli 2023 statt. Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt. Das neue Recht ist in Anbe- tracht der konkreten Strafzumessung für den Beschuldigten somit nicht das milde- re. Zur Anwendung gelangt Art. 146 Abs. 2 StGB in seiner alten Fassung (aStGB). Die relevanten Gesetzesbestimmungen gemäss Art. 146 Abs. 1, 163, 166, 251 und 289 StGB sind seit den jeweiligen Tatbegehungen hingegen unverändert geblieben (Stand Tag der oberinstanzlichen Urteilsausfällung), so dass es diesbezüglich kein neues oder altes Recht gibt. 16.3 Erwägungen der Vorinstanz zum milderen Recht des allgemeinen Teils StGB Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 242 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 859 f.): Vorliegend hat der Beschuldigte A.________ lediglich die mehrfache Unterlassung der Buchführung teilweise nach dem 01.01.2018 begangen, wobei diesbezüglich der Deliktszeitraum nach dem 01.01.2018 wesentlich kleiner ausfällt. Eine Aufteilung der Unterlassung der Buchführung vor und nach dem 31.12.2017 ist nicht möglich und wäre sehr künstlich. Zugleich kann auf den Deliktszeit- raum nach dem 01.01.2018 aber auch nicht das alte Recht angewandt werden. Auf den Deliktszeit- raum nach dem 01.01.2018 ist daher zwar neues Recht anzuwenden, im Hinblick auf die Strafzumes- sung führt dies jedoch zum gleichen Ergebnis. So kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass aufgrund der hohen Deliktsbeträge der weiteren Delikte und der zahlreichen Schuld- sprüche bei einer Gesamtbetrachtung ohnehin nur eine Strafe von mehr als 360 Strafeinheiten und damit eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann. In diesem Bereich erweisen sich das alte und das neue Recht als gleichwertig. Da jedoch sowohl der neue als auch der alte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anzuwenden ist, werden die zitierten Artikel nachfolgend mit (a)StGB bezeichnet. 16.4 Subsumtion der Kammer Dieser Einschätzung kann sich die Kammer teilweise, im Ergebnis vollständig an- schliessen. Vorliegend kommen für alle Delikte von Anfang an nur Freiheitsstrafen in Frage, dies jedoch – in Bezug auf den ersten Betrugskomplex – wegen dem

211 konkreten Verschulden und – in Bezug auf die übrigen Delikte – wegen dem engen Sachzusammenhang, wegen dem Umstand, dass die Strafe(n) nicht bedingt aus- gefällt werden können sowie insbesondere wegen der fehlenden Vollzugsmöglich- keit einer Geldstrafe beim Beschuldigten (er ist gemäss aktuellstem Leumundsbe- richt mit CHF 5 Mio. hochverschuldet), nicht aber wegen einer Asperation, welche den Strafrahmen von 180 resp. 360 Strafeinheiten überschreiten würde. Mit Aus- nahme der Unterlassung der Buchführung, deren Deliktszeitraum sich auch über den 1. Januar 2018 hinweg erstreckt, kommt für alle Delikte altes Recht zur An- wendung, weil das neue Recht nicht das mildere ist. Für einen Teil der genannten Unterlassung der Buchführung, jener nach dem 1. Januar 2018 kommt theoretisch (nur) neues Recht in Frage. Dieses wirkt sich vorliegend aber weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Mit der Vorinstanz werden die betref- fenden Gesetzesnormen deshalb mit aStGB bezeichnet. 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 18. Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausge- sprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam-

212 menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjekti- ven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Um- ständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, BGer 6B_559/2018 vom

26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übri- gen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe er- höht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. mit Hinweisen, BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind end- lich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2). 19. Methodik, Strafrahmen und Strafart 19.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - zweifacher gewerbsmässiger Betrug, bedroht mit Geldstrafe von 90 Tagessät- zen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB; Verbre- chen); - mehrfache Urkundenfälschung, begangen in 22 Fällen, bedroht mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 StGB; Verbrechen); - betrügerischer Konkurs, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 163 StGB; Verbrechen); - Bruch amtlicher Beschlagnahme, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 289 StGB; Vergehen); - zweifacher Unterlassung der Buchführung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 166 StGB; Vergehen). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte vor oberer Instanz für sämtliche Schuld- sprüche eine Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten (vgl. E. I.4.2 vorne).

213 19.2 Strafart und Strafrahmen Für alle Delikte besteht im Bereich des leichten Tatverschuldens die Wahl zwi- schen Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Das schwerste Delikt ist abstrakt betrachtet auf Grund der Strafandrohung der gewerbsmässige Betrug und dort aufgrund des konkreten Verschuldens die frühere der beiden Betrugsserien. Der ordentliche Strafrahmen reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe. Aufgrund des konkreten Verschuldens kommt hier von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Für die übrigen Delikte kommt das Verschulden teilweise in einen Rahmen zu lie- gen, in welchem auch eine Geldstrafe in Frage käme. Mit der Vorinstanz ist ange- sichts des Gesamtzusammenhangs, der sehr ähnlich gelagerten geschützten Rechtsgüter, des Umstands, dass der offenbar unbelehrbare Beschuldigte insbe- sondere auch den zweiten Betrugskomplex während hängigem Strafverfahren be- ging, sowie der fehlenden Vollzugsmöglichkeit einer Geldstrafe beim Beschuldigten auch hier eine Freiheitsstrafe angezeigt. Alle Delikte finden sich im selben Dunst- kreis krimineller Energie, welche der Beschuldigte über Jahre hinweg umtriebig und raffiniert an den Tag legte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, so dass es zur Gesamtstrafenbildung mittels Asperation kommt. 20. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug der Jahre 2012 – 2014 20.1 Objektive Tatschwere Das geschützte Rechtsgut von Art. 146 aStGB ist das Vermögen. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag dieses Tatkomplexes von rund CHF 1.9 Mio., der innerhalb relativ kurzer Zeit mit 14 Betrugsfällen erzielt wurde, überaus gross ist. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass dem De- liktsbetrag nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) zwar eine gewichtige, nicht jedoch eine vorrangige Bedeutung zukommt (BGer 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3; 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.2.2; 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 5.2). Das Ausmass des verschulde- ten Erfolges ist erheblich und wird einzig dadurch relativiert, dass der eingetretene Schaden wegen der bezahlten Leasingraten bzw. Kreditzinsen um einiges tiefer liegt. Zudem war bei dreien der geschädigten Institute der Schaden zwar sehr gross, nicht aber existenzbedrohend. Bei drei Betroffenen handelt es sich um Ban- ken, welche den Schaden problemlos verkraften konnten. Der verschuldete Erfolg liegt so sicher weniger schwer, als wenn Privatpersonen um ihr Hab und Gut und damit um ihre Existenzgrundlage gebracht worden wären, was dem Beschuldigten zugutekommt. Die Art der Tatbegehung wirkt systematisch und beharrlich, was der qualifizierten Tatbegehung der Gewerbsmässigkeit aber weitgehend deliktstypisch ist. Der Be- schuldigte wendete ein erhebliches Mass an Zeit und Energie für die deliktische Tätigkeit auf. Bezeichnend ist die Dreistigkeit des Verhaltens des Beschuldigten, welche sich aus der wiederholten und vorbereiteten, aber immer gleichen Vorge- hensweise und dem Leasing von immer gleichen Gegenständen ergibt. Erschwe-

214 rend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte sich diverser anderer Personen bedien- te, um seine Taten zu begehen, und selbst möglichst im Hintergrund blieb. Zudem ergriff er aktiv vertrauensbildende Massnahmen, indem er Urkunden fälschte und verwendete. Das Verhalten des Beschuldigten ist als zielgerichtet und fokussiert zu bezeichnen. Ihm ist eine ausgeprägte kriminelle Energie zuzusprechen, die deutlich über die einem gewerbsmässigen Betrug immanente hinausgeht und verschulden- serhöhend zu gewichten ist. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des sehr weiten Strafrahmens als mit- telschwer zu bezeichnen. Eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten erscheint angemes- sen. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Handlungen beging er primär, um Liquidität in die von ihm kontrollierten Firmen zu bringen sowie Löhne, Steuern, Sozialabgaben etc. bezahlen zu können, wovon er zweifellos profitierte, wenn auch nicht im Sinne von privater Luxussteigerung. Die wiederholte Delinquenz im glei- chen Stil und sein selbstherrliches Verhalten weisen darauf hin, dass er ein Schei- tern seiner selbst als Chef und seiner Firmen um jeden Preis verhindern wollte. Wenn er mit seinem Handeln auch Arbeitsplätze und Löhne sicherte, so kann doch nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Taten primär egoistisch motiviert waren. Dass er den erzielten Vorteil jedoch nicht für eigenen Luxus oder für eigene Schuldentilgung herausholen wollte, wirkt sich nichtsdestotrotz verschuldensmin- dernd aus. Die Taten waren für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt im Umfang von 6 Monaten verschuldensmindernd aus. 20.3 Fazit Tatschwere Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit insgesamt mittelschwer. Dafür wird eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten als Einsatzstrafe festgesetzt. 21. Asperation für den gewerbsmässigen Betrug von Oktober bis November 2017 21.1 Objektives Tatverschulden Der Deliktsbetrag belief sich auf knapp CHF 86'000.00, was deutlich geringer ist als beim Einsatzstrafendelikt. Dabei ist aber zu beachten, dass dieser Gesamtbetrag mit nur zwei Betrugsfällen innerhalb sehr kurzer Zeit verwirklicht wurde. Betroffen waren in beiden Betrugsfällen Firmen und keine Privatpersonen. Für eine der Ge- schädigten ist der Verlust zwar verkraftbar, fällt aber dennoch deutlich ins Gewicht. Die andere Firma ist eine Bank, für welche der Verlust weniger schwerwiegend ist. Für die Art und Weise der Tatbegehung kann auf die Ausführungen zur Einsatz- strafe verwiesen werden. In Anbetracht des weiten Strafrahmens scheinen der Kammer vorliegend 11 Mona- te Freiheitsstrafe für die objektive Tatschwere angemessen.

215 21.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Für die weiteren subjektiven Tatkom- ponenten kann auf die Ausführungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Der Um- stand, dass der Beschuldigte während hängigem Strafverfahren delinquierte, wird bei den Täterkomponenten zu berücksichtigen sein. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich auch hier insgesamt verschuldensmindernd aus, konkret im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe. 21.3 Fazit Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit insgesamt noch leicht. Dafür wird eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten festgesetzt. Aufgrund des engen sachli- chen Zusammenhangs mit der ersten Betrugsserie rechtfertigt sich ein hälftige As- peration, statt der üblichen zwei Dritteln, ausmachend 5 Monate (so auch die Ge- neralstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz), was zu gesamthaft 59 Monaten führt. 22. Asperation für die Urkundenfälschungen 22.1 Vorbemerkung Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen 22 Urkundendelikte schuldig gespro- chen, für die je gesondert eine Strafe auszufällen ist. Weil der Beschuldigte aber jeweils gleich vorging, gilt das nachfolgend Ausgeführte für alle Urkundendelikte. Eine je spezifische Betrachtungsweise drängt sich vorliegend nicht auf. 22.2 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das Vertrauen, welches einer Urkun- de im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 zu vor Art. 251). Die VBRS-Richtlinien sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Strafeinheiten bei folgendem Referenzsachverhalt vor (S. 50): «Der Täter unterzeichnet einen Au- toleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist». Vorliegend hat der Beschuldigte die Urkunden nicht mit besonde- rer Raffinesse gefälscht, sein Aufwand und der avisierte Vorteil sind mit dem Refe- renzsachverhalt vergleichbar. Insgesamt erachtet die Kammer in Bezug auf alle Fälschungen entsprechend den VBRS-Richtlinien eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Monat als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten, welches nach dem Gesagten im leichten Bereich anzusiedeln ist, als angemessen. 22.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in Bezug auf alle zu beurteilenden Fälschungen mit di- rektem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Er verfolgte rein egoistische Ziele, was sich aber neutral auswirkt. Die Handlungen des Beschuldigten waren ohne Weiteres vermeidbar, er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus. 22.4 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Frei- heitsstrafe von je 1 Monat, d.h. für alle 22 Urkundenfälschungen somit insgesamt

216 22 Monate. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Urkundenfäl- schungen zu den Schuldsprüchen des gewerbsmässigen Betrugs (damit ist bereits praktisch der gesamte Unrechtsgehalt bestraft), rechtfertigt sich ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 20-25 %. Für die Schuldsprüche wegen Urkun- denfälschung werden daher insgesamt 5 Monate asperiert, was gesamthaft zu ei- ner Freiheitsstrafe von 64 Monaten führt. 23. Asperation für den betrügerischen Konkurs 23.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 249 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866; Hervorhebungen im Original): Das Ausmass des Erfolgs beim betrügerischen Konkurs ist mit CHF 30'500.00 nicht besonders gross, vor allem, wenn man die im Konkurs der Z.________(AG) kollozierten offenen Forderungen von CHF 1,38 Mio. und die inventarisierten Vermögenswerte in der Höhe von rund CHF 204'000.00 berücksichtigt. Hingegen erachtet das Gericht die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs als sehr dreist. Einerseits bediente sich A.________ des langjährigen Aussendienstmitarbeiters CW.________, andererseits liess er den L.________-Check rund drei Monate nach der Konkurseröff- nung auf eine andere Gesellschaft umschreiben, um sich bzw. den übrigen von ihm beherrschten Firmen den Vermögenswert «einzuverleiben». Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu klassieren und es rechtfertigt sich eine Freiheits- strafe von 6 Monaten. 23.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 249 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866; Hervorhebungen im Original): A.________ handelte direktvorsätzlich und letztlich wiederum aus egoistischen Beweggründen, weil er mit den von ihm beherrschten Firmen ungeachtet des Konkurses der Z.________(AG) unbedingt weitermachen wollte und sich als kompetenter erachtete als das Konkursamt AK.________. Es ent- stand der Eindruck, als wollte sich der Beschuldigte einfach nach Gutdünken über die staatlichen Re- geln hinwegsetzen. Angesichts der relativ bescheidenen Höhe des Deliktsbetrags erscheint eine As- peration von drei Monaten gerechtfertigt, wobei auch diese Strafe in Form der Freiheitsstrafe auszu- fällen ist. Auch diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Die subjektive Tatschwe- re wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. 23.3 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs des betrügerischen Konkurses zu den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Be- trugs rechtfertigt sich ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 50 %. Es werden daher mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft 3 Monate as- periert, was zu einer Freiheitsstrafe von 67 Monaten führt.

217 24. Asperation für den Bruch amtlicher Beschlagnahme 24.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 249 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866; Hervorhebungen im Original): Beim Bruch amtlicher Beschlagnahme geht es um einen Deliktsbetrag von rund CHF 42'000.00. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs scheint daher etwas grösser als beim betrügerischen Konkurs. Zu Gunsten von A.________ ist jedoch zu berücksichtigen, dass er später rund CHF 40'000.00 in bar an das Konkursamt zurückführte, folglich entstand den Gläubigern durch diese Handlungen kein Schaden. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist insofern nicht ganz deliktstypisch, als normalerweise ein Gegenstand, den z.B. das Betreibungsamt mit Beschlag belegte oder den die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte, dem Zugriff der Behörden entzogen wird. In concreto wusste das Konkursamt zum Zeitpunkt der Tathandlungen noch nichts vom Konto der Z.________(AG) bei der DG.________ (Bank), weil der Beschuldigte dieses in der Befragung verschwiegen hatte. Das «Verschweigen» stellt kein Tatbestandselement dar und ist daher neutral zu werten. Insgesamt er- scheint eine Asperation von einem Monat als angemessen, insbesondere aufgrund des relativ hohen Deliktsbetrages. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu klassieren und es rechtfertigt eine Freiheitsstrafe (vor Asperation) von 2 Monaten. 24.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was jedoch deliktsimmanent ist. Die Hand- lungen des Beschuldigten waren ohne Weiteres vermeidbar, er hätte sich problem- los rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus. 24.3 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Frei- heitsstrafe von 2 Monaten. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs des Bruchs amtlicher Beschlagnahme zu den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässi- gen Betrugs rechtfertigt sich auch hier ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 50 %. Es wird daher mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft 1 Monat asperiert, was zu einer Freiheitsstrafe von 68 Monaten führt. 25. Asperation für die zweifache Unterlassung der Buchführung 25.1 Vorbemerkung Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen zweifacher Unterlassung der Buch- führung schuldig gesprochen, für die je gesondert eine Strafe zuzumessen ist. Weil der Beschuldigte aber jeweils gleich vorging, gilt das nachfolgend Ausgeführte für beide Delikte. Eine je spezifische Betrachtungsweise drängt sich vorliegend nicht auf. 25.2 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 249 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866 f.; Hervorhebungen im Original): Schliesslich zu prüfen sind die beiden Unterlassungen der Buchführung. Die Beurteilung des Aus- masses des verschuldeten Erfolgs stellt sich als schwierig heraus, da über die AY.________(AG) und die BE.________(AG) nur wenig bekannt ist. Beweiswürdigend konnte festgehalten werden, dass

218 beide Gesellschaften nicht wegen Zahlungsunfähigkeit Konkurs gingen, sondern infolge Organisati- onsmängel (vgl. Art. 731b OR). Es ist somit davon auszugehen, dass nicht allzu viele Gläubiger be- troffen waren. Das relativiert das Unrecht der Tat im Vergleich z.B. einer kleineren Firma mit wenigen Angestellten, bei der sich die Verantwortlichen die Kosten für einen fähigen Buchhalter sparen wollen und nicht erkennen, dass sie in eine ernsthafte Liquiditätskrise geraten könnten. Hinzu kommt, dass A.________ in beiden Gesellschaften zwar faktisches Organ, aber dennoch nicht allein für die Buch- haltung verantwortlich war. BG.________ und BT.________, beide Verwaltungsräte, wurden denn auch mittels Strafbefehls verurteilt. Auch das relativiert nach Erachten des Gerichts das Verschulden von A.________. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist absolut deliktstypisch. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das objektive Tatverschulden ist bei beiden Delikten als leicht zu klassifizieren und es rechtfertigt je eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten. 25.3 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 250 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 867; Hervorhebungen im Original): Ebenso geben die Willensrichtung und Beweggründe zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Sie zeigen aber wiederum, dass sich A.________ über die staatlichen Vorschriften hinwegsetzte. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was jedoch deliktsimmanent ist. Die Handlungen des Beschuldigten waren ohne Weite- res vermeidbar, er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Die sub- jektiven Tatkomponenten wirken sich damit jeweils neutral aus. 25.4 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt jeweils als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Freiheitsstrafe von je 2 Monaten. Aufgrund des engen sachlichen Zusammen- hangs zu den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Betrugs rechtfertigt sich auch hier ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 50 %. Es wird daher jeweils 1 Monat (also insgesamt 2 Monate) asperiert, was zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten führt. 26. Täterkomponenten 26.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 250 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 867 f.). Der Beschuldigte ist hochverschuldeter Rentner, welcher gerichtlich getrennt lebt von seiner Ehefrau. Er hat keine Vorstrafen. Es liegen keine Umstände vor, welche sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden. 26.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisra- batt gewährt werden, da er – wenn überhaupt – nur das eingestand, was ihm oh- nehin hätte nachgewiesen werden können. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend ebenfalls keine festgestellt werden.

219 Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert (zweiter Be- trugskomplex). Diese erneute Straffälligkeit während hängigen Verfahrens und die damit manifestierte offensichtliche Unbelehrbarkeit fällt im Umfang von 3 Monaten straferhöhend ins Gewicht. 26.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2.; BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Seine Straf- empfindlichkeit ist auch in seinem fortgeschrittenen Alter als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auswirkt. 26.4 Fazit Täterkomponenten Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von insgesamt 3 Monaten straferhöhend aus, was eine Freiheitsstrafe von 73 Monaten ergibt. 27. Lange Verfahrensdauer / Zeitablauf Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot angesichts der überaus grossen Aktenumfangs (neben den amtlichen Akten, welche schon nur bis zur Anklage 20 Bundesordner umfassen, wurden rund 350 Bundesordner Ge- schäftsunterlagen in 37 Umzugskisten beschlagnahmt) nicht verletzt sei. Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Die letzte Tathandlung führte der Be- schuldigte Mitte 2018 aus und die Anklageschrift datiert vom 9. Dezember 2021. Von der Anklageerhebung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung resp. Ur- teilseröffnung vergingen rund 8 Monate und die Urteilsbegründung datiert vom

10. Oktober 2022. Oberinstanzlich erging das Urteil am 14. März 2025. Das Verfah- ren dauerte lange. Massgebende Unterbrüche, in welchen die Behörden gänzlich untätig geblieben wären, liegen allerdings nicht vor. Das Untersuchungs- und Ge- richtsverfahren war äusserst aufwändig. Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots stellt die Kammer daher (ebenfalls) nicht fest. Der insgesamt langen Verfah- rensdauer ist aber im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 aStGB Rechnung zu tragen (so auch die Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz) und zwar im Umfang von 19 Monaten (d.h. rund 25 %). Eine Reduktion von bloss 3 Monaten, wie es die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, wäre angesichts der langen Ver- fahrensdauer zu gering. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass beim Be- schuldigten – wie die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Berufungsver- handlung zu Recht ausführte – aufgrund des Nachtatverhaltens keine Milderung wegen Zeitablaufs und Wohlverhaltens in Betracht kommt (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). 28. Konkrete Strafe, Vollzug und Anrechnung der Untersuchungshaft 28.1 Konkrete Freiheitsstrafe Die auszufällende Freiheitsstrafe beträgt somit 54 Monate (4.5 Jahre).

220 28.2 Vollzug Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4.5 Jahren Freiheitsstrafe kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Frage (vgl. Art. 43 aStGB). Die Freiheitsstrafe ist demnach unbedingt zu vollziehen. 28.3 Anrechnung der Polizeihaft Die vorläufige Festnahme, Vorführung oder Anhaltung sind bei der Bemessung der Sanktion ebenfalls anzurechnen, sofern der Beschuldigte länger als drei Stunden in seiner Freiheit eingeschränkt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4 = Pra 1999 Nr. 38, E. 4). Bei der Berechnung dieser Dauer ist die für eine allfällige formelle Einvernahme verwendete Zeit nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während der sich der Betroffene den Behörden zur Verfügung halten muss (BGE 143 IV 339 E. 3; BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der Beschuldigte befand sich vom 2. März 2017 von 08:15 Uhr bis 19:15 Uhr in Po- lizeihaft (pag. 03 001 001 ff.). Entsprechend ist ihm ein Tag Haft anzurechnen ist (Art. 51 aStGB). IV. Zivilpunkt 29. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 256 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 873 ff.). 30. Erwägungen der Vorinstanz 30.1 C.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 259 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 876 ff.; Hervorhebungen im Original): Ausgangslage Die C.________ AG, vertreten durch Fürsprecher D.________, konstituierte sich bereits mit Einrei- chung der Anzeige gegen beide Beschuldigte als Privatklägerin (pag. 04 001 004). Die Anwaltsvoll- macht für Fürsprecher D.________ ist nur von einer Person unterzeichnet. Da der Verwaltungsrat der Gesellschaft, FD.________, gemäss Handelsregisterauszug in der fraglichen Zeit Einzelunterschrift hatte, kam die Konstituierung gültig zustande (vgl. pag. 04 001 120 f.). Es wurde nur A.________ we- gen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der C.________ AG angeklagt, letztere kann in Bezug auf O.________ daher nicht Privatklägerin sein – es fehlt an der Straftat, zu der sie ihre Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen könnte. Im Rahmen der Strafanzeige machte die C.________ AG eine Schadenersatzforderung von CHF 124'320.95 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.04.2015 geltend. Bei diesem Betrag handle es sich um die Summe von 32 nicht bezahlten Leasingraten zuzüglich MWST und einen Restwert von CHF 1'000.00 zuzüglich MWST. Fürsprecher D.________ führte zur Begründung aus, die Privatkläge- rin sei so zu stellen, wie wenn der Vertrag korrekt vollzogen worden wäre und ihr am Schluss die Lea- singgegenstände tatsächlich noch zur Verfügung stehen würden (pag. 04 001 004 / 023 f.). Mit Schreiben vom 05.02.2018 machte er zusätzlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 754 ff. OR gegen A.________ geltend, ohne diese jedoch zu beziffern. Fürsprecher D.________ wies zur Be- gründung insbesondere darauf hin, dass die C.________ AG sich diese Ansprüche im Konkurs der Z.________(AG) habe abtreten lassen (pag. 14 050 086 f.).

221 Mit Eingabe vom 15.08.2022 beantragte Fürsprecher D.________ erneut, A.________ sei zur Zah- lung von CHF 124'320.95 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.04.2015 zu verurteilen. Weiter stellte er den Antrag, A.________ sei zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (der Hälfte des Gesamthonorars, das für die Privatklägerinnen 1 und 2 zusammen geltend gemacht werde), zu verurteilen (pag. WSG 18 354 ff.). Schlussfolgerungen Die Höhe der von der C.________ AG geltend gemachten Forderung ist grundsätzlich nachvollzieh- bar. Mit dem Leasingvertrag vom 29.08.2014 wurde die Zahlung von 36 Leasingraten à CHF 3'566.00 zuzüglich MWST und ein Restwert von CHF 1'000.00 zuzüglich MWST vereinbart. Es gibt keinen Grund, an der Darstellung der C.________ AG, die Z.________(AG) habe nur 4 der 36 Leasingraten bezahlt, zu zweifeln, zumal A.________ die im Konkurs eingegebene Forderung anerkannt hatte (vgl. pag. 04 004 068). Die Differenz zwischen der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Summe und dem im Konkurs eingegebenen Betrag erklärt sich aufgrund des Restwertes von CHF 1'000.00 zuzüglich MWST (total CHF 1'080.00). So ergeben die CHF 124'320.95 abzüglich CHF 1'080.00 die im Konkurs geltend gemachte Summe von CHF 123'240.95. Die C.________ AG versuchte im Kon- kursverfahren noch, die Leasinggegenstände als ihr Eigentum herauszulösen und machte daher den Restwert gemäss Vertrag konsequenterweise nicht geltend. Zunächst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin ihre Forderung bzw. zumindest die Berechnung auf den Leasingvertrag stützt. Vertragspartnerin war die Z.________(AG) und nicht A.________. Die zivil- rechtlichen Ansprüche aus Vertrag müssten sich jedoch gegen die (mittlerweile im Handelsregister gelöschte) Z.________(AG) richten. Ein Durchgriff erscheint in concreto nicht sachgerecht, da die Z.________(AG) nicht nur eine Hülle für die Tätigkeiten von A.________ war. Das Gericht gelangte daher zum Schluss, dass einzig die Haftungsgrundlage gemäss Art. 41 OR zu prüfen ist – was wie aufgezeigt auch im Sinne der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist. Die Zivilklage der C.________ AG ist ausreichend beziffert und begründet. Die Haftungsvorausset- zungen gemäss Art. 41 OR sind ohne Weiteres erfüllt. Der Privatklägerin ist ein Schaden entstanden, wobei sie wie aufgezeigt nicht so zu stellen ist, wie wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre, son- dern wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (siehe hierzu sogleich). Ferner be- steht zwischen dem Schaden und dem schädigenden strafbaren Verhalten des Beschuldigten ohne Weiteres ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. A.________ täuschte die C.________ AG, infolgedessen kam es zu einer Verminderung der Aktiven bei der Privatklägerin. Auch die Wider- rechtlichkeit ist gegeben, da Art. 146 StGB eine haftpflichtrelevante Schutznorm darstellt und der Be- schuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt hat. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, weshalb das Verschulden ebenfalls zu bejahen ist. Dementspre- chend sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR erfüllt, A.________ hat der Privatklägerin Schadenersatz zu leisten. Hinsichtlich der Schadensberechnung ist das Vermögen der Privatklägerin vor dem schädigenden Er- eignis mit dem Vermögen nach dem schädigenden Ereignis zu vergleichen. Die C.________ AG ist somit so zu stellen, wie wenn sie den Leasingvertrag mit der Z.________(AG) nie abgeschlossen hät- te, da sie sich nur wegen der Täuschung des Beschuldigten darauf eingelassen hatte. Wie aufgezeigt zählt entgangener Gewinn zwar grundsätzlich auch zum Schaden. Da die C.________ AG aber so zu stellen ist, wie wenn sie den Vertrag nie abgeschlossen hätte, kann der entgangene Gewinn nach Er- achten des Gerichts daher nicht zum Schaden gezählt werden. Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass der entgangene Gewinn bei einem Leasinggeschäft in den einzelnen Leasingraten enthalten ist (in concreto ergeben die 36 Leasingraten à CHF 3'566.00 insgesamt CHF 128'376.00 und damit CHF 3'798.00 mehr, als die C.________ AG an die Lieferantin AN.________(AG) überwie- sen hatte). Der Betrag des geschuldeten Schadenersatzes ist vielmehr anhand der Deliktssumme ab- züglich der bezahlten Raten zu bestimmen, wobei 5% Zins ab dem Deliktszeitpunkt dazuzurechnen sind. Hierbei ist wie aufgezeigt aufgrund der Dispositionsmaxime zu beachten, dass der Privatklägerin insgesamt nicht mehr zugesprochen wird als beantragt und nicht weniger, als die Gegenpartei aner- kannt hat. Fürsprecher D.________ machte namens der C.________ AG CHF 124'320.95 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 01.04.2015 geltend. Bis zum Urteilszeitpunkt beläuft sich dieser Zins somit auf CHF 46'042.70 bzw. der Totalbetrag auf CHF 170'666.95. Gemäss der soeben dargelegten Scha- densberechnung sind vom der AN.________(AG) überwiesenen Betrag von CHF 124'578.00 inkl.

222 MWST die vier bezahlten Raten inkl. MWST im Betrag von total CHF 15'405.20 abzuziehen. Es resul- tiert ein Schadenersatz von CHF 109'172.80 zuzüglich Zins von 5% ab dem 29.08.2014, d.h. dem Da- tum des Vertragsschlusses. Bis zum Urteilszeitpunkt am 19.08.2022 ergäbe dies einen Zinsbetrag von CHF 43'624.25 bzw. total CHF 152'722.30. Dieser Berechnung zufolge erhält die Privatklägerin somit nicht mehr, als sie selbst beantragt hat. Nach dem Gesagten wird die Zivilklage teilweise gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der C.________ AG CHF 109'172.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 29.08.2014 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen. Auf den ersten Blick erscheint die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 26'378.90 (inkl. MWST von 7.7%) hoch. Fürsprecher D.________ betrieb allerdings einen sehr grossen und nachvollziehbaren Aufwand. Insbesondere reichte er eine sehr umfangreiche Anzeige mit zahlreichen Beilagen ein und nahm an einigen Einvernahmen teil. Die Kostennote ist detailliert ausgewiesen und enthält keine Auffälligkeiten. A.________ ist daher gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die C.________ AG zu verurteilen. 30.2 E.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 261 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 878 ff.; Hervorhebungen im Original): Ausgangslage Auch die E.________ AG ist durch Fürsprecher D.________ vertreten, die Konstituierung gegen bei- de Beschuldigte erfolgte mit der Anzeige vom 07.10.2016 (vgl. pag. 04 001 001 ff.). Die Vollmacht sollte von zwei Personen unterzeichnet sein (vgl. die Vollmacht auf pag. 04 001 122 sowie den Han- delsregisterauszug auf pag. 14 001 123 ff.). Anhand des Schriftbilds ist nicht klar ersichtlich, ob zwei Personen unterschrieben haben oder ob es sich um eine Unterschrift mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen handelt. Aufgrund der verschiedenen Eingaben im Verlaufe des Verfahrens bestehen je- doch keine Zweifel daran, dass die Gesellschaft die Strafverfolgung wollte. Es ist von einer gültigen Konstituierung auszugehen. Im Rahmen der Strafanzeige machte die E.________ AG im Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.1 der An- klageschrift eine Schadenersatzforderung von CHF 98'857.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 01.05.2015 geltend (pag. 04 001 425 f.). Zur Begründung verwies Fürsprecher D.________ auf Beila- ge B31 der Anzeige, dabei handelt es sich um die Forderungseingabe gegenüber dem Nachlassver- walter, welcher dem internen Kontoauszug zum Leasingvertrag beilag (pag. 04 001 421 f.). Die Beträ- ge stimmen jedoch nicht überein. Der Kontoauszug nennt den Betrag von CHF 97'493.80, darin sind 34 ausstehende Leasingraten à CHF 2'815.55 sowie Verzugszinsen, Betreibungs- und Gerichtskos- ten enthalten. Die Differenz ergibt sich wiederum aus dem internen Restwert von CHF 1'364.00, den die E.________ AG gegenüber dem Nachlassverwalter noch nicht geltend gemacht hatte. In seiner Eingabe vom 15.08.2022 beantragte Fürsprecher D.________, die Beschuldigten seien unter solida- rischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Privatklägerin CHF 98'857.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.05.2015 sowie eine Parteientschädigung von CHF 26'378.90 inkl. Auslagen und MWST zu bezah- len (pag. WSG 18 325 ff.). Im Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift machte die E.________ AG eine Schadener- satzforderung von CHF 191'500.25 zuzüglich Zins von 5% seit dem 01.02.2016 geltend. Zur Begrün- dung verwies Fürsprecher D.________ auf Beilage C27 zur Anzeige und den entsprechenden Konto- auszug zum Leasingvertrag. Der geltend gemachte Betrag setzt sich aus den ausstehenden Leasing- raten, Verzugszinsen, dem Vorschuss im Konkurs sowie dem internen kalkulatorischen Restwert zu- sammen (pag. 04 001 480). In seiner Eingabe vom 15.08.2022 reduzierte Fürsprecher D.________ die Forderung auf CHF 172'800.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.02.2016, ohne die Reduktion näher zu begründen (pag. WSG 18 325 ff.). Mit Schreiben vom 05.02.2018 machte Fürsprecher D.________ zusätzlich Verantwortlichkeitsan- sprüche gemäss Art. 754 ff. OR gegen den Beschuldigten A.________ geltend, ohne diese jedoch zu beziffern (pag. 14 050 086 f.).

223 Schlussfolgerungen Die Zivilklage der E.________ AG ist ausreichend beziffert und begründet. Die Höhe der von der E.________ AG geltend gemachten Forderungen ist nachvollziehbar, es gibt keinen Grund, an der Darstellung, welche Leasingzinse bezahlt wurden und welche nicht, zu zweifeln. A.________ bestritt denn auch im Konkurs der Z.________(AG) die Forderung ebenso wenig wie im Nachlass der AN.________(AG). Wie bereits die C.________ AG stützt auch die E.________ AG ihre Forderungen bzw. zumindest die Berechnung auf die Leasingverträge. Vertragspartnerinnen waren jedoch die AN.________(AG) bzw. die Z.________(AG) und nicht die Beschuldigten A.________ und O.________. Auch hier ist dementsprechend nur Art. 41 OR zu prüfen und die E.________ AG damit so zu stellen, wie wenn die Verträge nie abgeschlossen worden wären. Die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR sind hinsichtlich der beiden Beschuldigten ohne Weiteres erfüllt, sie haben beide in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt und werden schuldig gesprochen. Es kann diesbezüglich zudem auf die Ausführungen unter Ziff. 0 hiervor verwiesen werden. Der Schaden berechnet sich wie folgt: - Zu Ziff. 1.2.1.1 und 1.3.1.1 der Anklageschrift: Die E.________ AG überwies der AX.________(AG) CHF 147'312.00 inkl. MWST. Davon sind die 26 bezahlten Leasingraten à CHF 2'815.55 inkl. MWST, total CHF 73'204.30, abzuziehen. Es resultiert ein Schaden von CHF 74'107.70. Der Schadenszins von 5% ist seit dem Datum des Vertragsschlusses, d.h. dem 25.06.2012 geschuldet. Bis zum Urteilszeitpunkt berechnet resultierten Zinsen von CHF 37'623.50 bzw. eine Gesamtsumme von CHF 111'740.20. Die E.________ AG machte demgegenüber einen deutlich höheren Betrag geltend. - Zu Ziff. 1.2.1.11 und 1.3.1.7 der Anklageschrift: Ausgehend vom an die AX.________(AG) über- wiesenen Betrag von CHF 172'800.00 (inkl. MWST) abzüglich CHF 16'686.00 (5 bezahlte Lea- singraten à CHF 3'337.20 inkl. MWST) resultieren CHF 156'114.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11.06.2014. Auch hier beantragte die E.________ AG einen höheren Schadenersatz. Die Beschuldigten handelten als Mittäter und verursachten den Schaden daher gemeinsam im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR. A.________ und O.________ sind in Anwendung von Art. 41 und 50 OR unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 74'107.70 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25.06.2012 und von CHF 156'114.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11.06.2014 an die E.________ AG zu verurteilen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch vertragliche oder verantwortlichkeitsrechtliche Forderungen bestehen, wird die Zivilklage soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen. Hinsichtlich der Parteientschädigung kann auf das unter Ziff. 0 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Die geltend gemachte Parteientschädigung wird gutgeheissen und die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die E.________ AG verurteilt. 30.3 F.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 263 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 880; Hervorhebungen im Original): Die F.________ AG, handelnd durch die kollektiv zeichnungsberechtigten Herren DX.________ und DY.________, konstituierte sich am 02.11.2017 mit Unterzeichnung des entsprechenden Formulars als Privatklägerin im Verfahren gegen A.________ und machte eine Schadenersatzforderung von CHF 137'267.80 sowie eine Genugtuung von CHF 5'000.00 geltend (pag. 14 052 005). Sie füllte ledig- lich das Formular aus, ohne eine Begründung aufzuführen oder einen konkreten Antrag zu stellen. Auch nach entsprechender Aufforderung durch das Wirtschaftsstrafgericht (vgl. die Verfügung vom 18.05.2022 auf pag. WSG 18 238 ff.) bezifferte und begründete sie ihre Forderung nicht. Aufgrund der Akten kann festgehalten werden, dass die F.________ (AG) im Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift CHF 90'261.00 an die AH.________(AG) und im Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift CHF 153'360.00 an die AN.________(AG) überwiesen hatte. Mieterin bzw. Leasingnehmerin war in beiden Fällen die Z.________(AG). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, wie viele Mietzinse bzw. wie viele Leasingzinsen die Z.________(AG) bezahlt hatte. Eine ab- schliessende Beurteilung der Zivilklage ist folglich nicht möglich. Dementsprechend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.

224 30.4 G.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 263 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 880 ff.; Hervorhebungen im Original): Ausgangslage Mit Schreiben vom 17.02.2017 teilte Rechtsanwältin H.________ mit, sie vertrete die G.________ AG und ersuchte um Zustellung eines Formulars zur Konstituierung als Privatklägerin (pag. 14 051 001 ff.). Die Vollmacht wurde von einer Person unterzeichnet, wobei deren Namen nicht lesbar ist (vgl. pag. 14 051 005). Gemäss Handelsregisterauszug sind mehrere Personen einzelzeichnungsberech- tigt (vgl. pag. 14 051 003 f.), weshalb von einer gültigen Bevollmächtigung auszugehen ist. Mit Schreiben vom 22.03.2017 hielt Rechtsanwältin H.________ fest, ihre Mandantin wolle sich am Ver- fahren gegen die Verantwortlichen der Z.________(AG) als Privatklägerin konstituieren und machte eine Schadenersatzforderung von CHF 99'886.90 zuzüglich 5% Zins seit dem 31.12.2015 geltend. Zur Begründung führte sie aus, der Schadenersatz entspreche der Forderung, welche die G.________ AG im Konkurs der Z.________(AG) angemeldet habe. Sie reiche die Abrechnung aus dem Leasingvertrag ein, wobei zu dieser zu sagen sei, dass bei vereinbarungsgemässer Erfüllung des Vertrags und Bezahlung aller 32 Raten die Leasinggegenstände per 31.12.2015 einen Restwert von CHF 54'825.10 aufgewiesen hätten. Die Z.________(AG) habe aber nur 20 Raten bezahlt, wes- halb zum Restwert die 12 unbezahlten Raten im Betrag von CHF 45'061.80 zu addieren seien (pag. 14 051 040 ff.). Rechtsanwältin H.________ bekräftigte diese Forderung am 30.05.2017 und stellte explizit den An- trag, sämtliche Beschuldigten [zum damaligen Zeitpunkt befanden sich noch fünf Beschuldigte im Ver- fahren] seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, die genannte Summe nebst Zins sowie ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen (pag. 14 051 051 f.). Mit Schreiben vom 10.08.2022 reichte Rechtsanwältin H.________ dann ein «schriftliches Plädoyer» ein und stellte im Zivilpunkt den Antrag, die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Privatklägerin den Betrag von CHF 103'736.90 samt Zins zu 5% seit dem 31.12.2015 zu bezahlen. Allfällige beschlagnahmte Vermögenswerte seien an die Privatklägerin auszubezahlen, soweit sie aus deren Vermögen stammten und die Beschuldigten seien zur Tragung aller Verfahrens- kosten sowie einer angemessenen Entschädigung an die Privatklägerin zu verurteilen (pag. WSG 18 268 ff.). Rechtsanwältin H.________ stützte sich auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR, wobei sie sich auf die Z.________(AG) und nicht auf die AX.________(AG) bezog, d.h. sie berief sich faktisch auf den Leasingvertrag und nicht den Kaufvertrag. Schlussfolgerungen Die Erklärung von Rechtsanwältin H.________ in der Eingabe vom 22.03.2017 zur Abrechnung aus dem Leasingvertrag ist verwirrlich bzw. unvollständig. Aus der Abrechnung lässt sich schliessen, dass zwischen der G.________ AG und der Z.________(AG) nicht 32, sondern 48 Leasingraten (47 Raten à CHF 3'754.55 und eine erste Rate à CHF 17'420.00), folglich eine Vertragsdauer von vier Jahren, vereinbart wurde. Am 14.01.2016 wurde über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet. Wird davon ausgegangen, dass der Leasingvertrag damit automatisch endete, waren effektiv 32 Raten geschul- det. Gemäss Leasingvertrag sollte der Restwert CHF 1'613.00 exkl. MWST betragen (vgl. den Lea- singvertrag auf pag. 14 051 006). Der von Rechtsanwältin H.________ aufgeführte Restwert resul- tiert, wenn zu den 47 ordentlichen Raten der Restwert gemäss Vertrag hinzugerechnet und davon 32 Raten bis Vertragsende abgezogen sowie eine Zinsgutschrift von CHF 3'004.00 für vorzeitige Ver- tragsauflösung addiert werden (vgl. pag. 14 051 046). Wie bereits vorangehend ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten A.________ und O.________ nicht Vertragspartner der G.________ AG waren. Konsequenterweise ist auch hier nur Art. 41 OR als Haftungsgrundlage zu prüfen und damit die G.________ AG so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag nie abgeschlossen worden wäre. Hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen kann auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. 0 und 0 verwiesen werden. Diese sind nach dem Ge- sagten ohne Weiteres erfüllt. Die Höhe des Schadenersatzes ist wiederum ausgehend von der Deliktssumme abzüglich der bezahl- ten Raten zu berechnen. Vorliegend ergibt dies einen Betrag von CHF 81'695.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 10.04.2013 (CHF 156'786.60 minus CHF 75'091.00 [20 x CHF 3'754.55]). Die Kontrollrech-

225 nung ergibt, dass die Privatklägerin trotz des deutlich früheren Zinsenlaufs einen höheren Betrag be- antragt hat. Wie aufgezeigt wurden sowohl A.________ als auch O.________ schuldig erklärt, wobei festgestellt wurde, dass sie als Mittäter handelten. Sie sind gestützt auf Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der G.________ AG CHF 81'695.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 10.04.2013 zu bezahlen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen, da nicht ausgeschlossen ist, dass tatsächlich noch vertragliche oder verantwortlichkeitsrecht- liche Forderungen bestehen. Die Privatklägerin machte (mit einer zum grössten Teil geschwärzten Honorarnote) Anwaltskosten von total CHF 50'199.10 geltend (pag. WSG 18 299 ff.). Rechtsanwältin H.________ führte in ihrem «schriftlichen Parteivortrag» aus, es seien total 44,9 Stunden im Strafverfahren angefallen. Der restli- che Aufwand betreffe denjenigen vor Einreichung der Strafanzeige. Der Aufwand vor Einreichung der Strafanzeige kann nicht entschädigt werden. Nach Erachten des Gerichts erscheinen 44,9 Stunden dem tatsächlichen Aufwand der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren nicht angemessen (würde mit dem praxisgemässen Stundenansatz für das volle Honorar von CHF 250.00 gerechnet, ergäbe dies eine Parteientschädigung von CHF 11'225.00). Insgesamt erachtet das Gericht eine pauschale Parteientschädigung von CHF 10'000.00 inkl. Auslagen und MWST als gerechtfertigt. A.________ und O.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die G.________ AG verurteilt. 30.5 M.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 265 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 882 f.; Hervorhebungen im Original): Ausgangslage Die M.________ AG (nachfolgend M.________(AG)) konstituierte sich bereits mit der Einreichung der Anzeige gegen unbekannte Täterschaft als Privatklägerin und machte eine Schadenersatzforderung von CHF 107'974.55 geltend. Sinngemäss führte sie dazu aus, beim genannten Betrag handle es sich um die provisorische Forderung im Konkurs der Z.________(AG). Zudem verwies sie auf die Forde- rungseingabe gegenüber dem Konkursamt (pag. 04 003 004 / 010). Die Anzeige ist durch zwei da- mals kollektiv zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnet, die Konstituierung folglich gültig. Auf dem Privatkläger-Formular, das die «verantwortlichen Organe der Z.________(AG)» als Beschuldigte nennt, machte die M.________(AG) am 10.11.2017 die genau gleiche Forderung geltend, ebenfalls ohne Zins (pag. 14 053 005). Im Handelsregister war nur A.________ als Organ der Z.________(AG) eingetragen. Da sich die M.________(AG) aber explizit gegen unbekannte Täterschaft konstituiert hatte und ganz offensichtlich alle im Zusammenhang mit dem fraglichen Leasinggeschäft Tätigen zur Verantwortung ziehen will, ist auch gegenüber O.________ von einer gültigen Konstituierung auszu- gehen. Aus der Forderungseingabe im Konkurs ergibt sich, dass sich die Forderung von CHF 107'974.55 aus den bis zur Konkurseröffnung ausstehenden Leasingraten pro Vertrag sowie den noch geschuldeten Leasingraten zwischen Konkurseröffnung und ordentlichem Vertragsende, zudem weiteren Kosten und Verzugszinsen gemäss AGB aus allen vier mit der Z.________(AG) abgeschlossenen Verträgen, zusammensetzt. Aus der Eingabe folgt, dass die Z.________(AG) die geschuldeten Leasingraten pro Vertrag von August 2014 (Vertragsschluss Ende Juli 2014) bis Januar 2015 und zudem im Juli und August 2015 nochmals Zahlungen geleistet hatte. Insgesamt bezahlte sie Leasingraten von CHF 23'090.15 (pag. 04 003 043): - Vertrag Nr. .________: 8 Raten à CHF 754.90 = CHF 6'039.20 - Vertrag Nr. .________: 8 Raten à CHF 754.90 = CHF 6'039.20 - Vertrag Nr. .________: 8 Raten à CHF 778.70 = CHF 6'229.60 - Vertrag Nr. .________: 9 Raten à CHF 531.35 = CHF 4'782.15 Schlussfolgerungen Die M.________(AG) stützte sich bei ihrer Schadenersatzforderung auf die Verträge. Wie bereits auf- gezeigt war jedoch die Z.________(AG) und nicht die Beschuldigten Vertragspartnerin. Die Haftung

226 ist daher anhand von Art. 41 OR zu prüfen. Wie bereits hiervor dargelegt, sind die Haftungsvoraus- setzungen erfüllt (vgl. Ziff. 0). Hinsichtlich der Schadensberechnung sind von der Deliktssumme von CHF 129'060.00 die bezahlten Leasingraten von total CHF 23'090.15 abzuziehen, womit CHF 105'969.85 resultieren. Dazu kommen Zinsen zu 5% seit dem 31.07.2014 (ausmachend bis zum Urteilszeitpunkt CHF 42’692.80). Die M.________(AG) hat «nur» einen Betrag von CHF 107'974.55 geltend gemacht. Mit Blick auf die Dispositionsmaxime ist die Zivilklage daher im Umfang von CHF 107'974.55 (ohne Zinsen) und damit vollumfänglich gutzuheissen. Zu prüfen ist weiter, ob A.________ und O.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung zu verurteilen sind. Die M.________(AG) beantragte dies nicht explizit. Sie ist aber nicht vertreten und machte nach Auffassung des Gerichts ausreichend klar, dass sie gegen alle für dieses Geschäft ver- antwortlichen Personen vorgehen wollte. A.________ und O.________ sind nach dem Gesagten un- ter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von CHF 105'969.85 an die M.________(AG) zu verurteilen. Parteientschädigung wurde keine beantragt. 30.6 Q.________(AG) Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 266 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 883 f.; Hervorhebungen im Original): Rechtsanwältin EA.________ erstattete am 21.04.2016 für die Q.________(AG) Anzeige gegen O.________ und unbekannte Täterschaft. Zudem konstituierte sich die Q.________(AG) bereits in der Anzeige als Privatklägerin. Es wurde eine Forderung von CHF 19'000.00 geltend gemacht, wobei aus der Begründung nicht hervorgeht, ob sich Rechtsanwältin EA.________ dabei auf Vertrag oder auf Art. 41 OR stützte (pag. 04 005 014). Die Vollmacht wurde vom einzelzeichnungsberechtigten Verwal- tungsrat unterzeichnet, die Konstituierung erfolgte gültig. Mit Schreiben vom 04.01.2022 beantragte Rechtsanwältin EA.________, A.________ sei zur Zahlung von CHF 19'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 03.07.2015 zu verurteilen (pag. WSG 18 174). In der Anklageschrift wird nur A.________ ein Delikt zum Nachteil der Q.________(AG) vorgeworfen. Das entsprechende Strafverfahren gegen O.________ wurde rechtskräftig eingestellt. Die Privatklä- gerin ist in Bezug auf O.________ nicht Partei und kann – entgegen ihrem ursprünglichen Antrag – gegen ihn keine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen. Da die Konstituierung auch gegen unbekannte Täterschaft erfolgte, ist davon auszugehen, dass sie A.________ mitumfasste, sich die Q.________(AG) gegen diesen also gültig konstituierte. Wie aufgezeigt ist A.________ vom Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift freizusprechen. Mangels Verschulden greift Art. 41 OR daher nicht als Haftungsnorm. Aus den bereits genannten Gründen kommt auch keine vertragliche Haftung in Betracht. Eine zivilrechtliche Haftung, insbesonde- re Verantwortlichkeitsansprüche, können aufgrund der Stellung von A.________ als faktischer Ge- schäftsführer jedoch nicht definitiv ausgeschlossen werden. Die Zivilklage der Q.________(AG) ist daher gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Eine Parteien- tschädigung ist mit Blick auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO keine zu sprechen und wurde ohnehin nicht beziffert (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 30.7 R.________(AG) Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 267 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 884 f.; Hervorhebungen im Original): Rechtsanwalt DZ.________ erstattete am 13.07.2016 namens und im Auftrag der R.________ (AG) Anzeige gegen O.________ und unbekannte Täterschaft. Die R.________ (AG) konstituierte sich be- reits in der Anzeige als Privatklägerin. Es wurde eine Forderung von CHF 40'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 01.08.2015 geltend gemacht (pag. 04 006 003). Die Vollmacht für Rechtsanwalt DZ.________ ist von einer Person unterzeichnet, der Name ist nicht lesbar. Gemäss Handelsregister- auszug gibt es mehrere einzelzeichnungsberechtigte Personen in der Gesellschaft, so dass von einer gültigen Konstituierung ausgegangen werden kann. Auch hier ist zu beachten, dass nur A.________ ein Delikt zum Nachteil der R.________(AG) vorgeworfen wird, nicht aber O.________. Die unter Ziff. VI.B.6 hiervor dargelegte Argumentation muss auch hier gelten. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass die Konstituierung gegen A.________ gültig erfolgte.

227 Mit Schreiben vom 25.01.2022 beantragte Rechtsanwalt DZ.________ erneut, die Beschuldigten sei- en unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.08.2015 zu verurteilen. Zur Begründung verwies er auf seine bisherigen Eingaben und hielt fest, dass es sich bei der ursprünglichen Zahlung um eine L.________-Gutschrift handle, ändere an der Forderung und deren Umfang nichts. L.________-Forderungen würden gemäss den Statuten und den AGB der L.________ in Barforderungen umgewandelt, wenn sie nicht innert Frist bzw. innert 30 Ta- gen nach der entsprechenden Mahnung bezahlt würden. In casu gebe es diverse Mahnungen und of- fensichtliche Fristversäumnisse, so dass sich die Forderung bereits 2015 in eine Barforderung umge- wandelt habe (pag. WSG 18 178 f.). O.________ wurde diesbezüglich nicht angeklagt bzw. wurde das Strafverfahren gegen ihn rechts- kräftig eingestellt, weshalb die R.________(AG) gegen ihn im Strafverfahren keine Zivilansprüche ad- häsionsweise geltend machen kann. Wie aufgezeigt ist A.________ vom Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift freizusprechen. Es liegt damit kein Verschulden im Sinne von Art. 41 OR vor, die weiteren Haftungsvoraussetzungen müssen nicht geprüft werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass andere zivilrechtliche Haftungsgrundlagen vorliegen. Dementspre- chend ist die Zivilklage der R.________(AG) gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zi- vilweg zu verweisen. Eine Parteientschädigung ist mit Blick auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO keine zu sprechen). 30.8 I.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 268 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 885; Hervorhebungen im Original): Rechtsanwalt J.________ erstattete namens der I.________ AG mit Schreiben vom 02.08.2018 An- zeige gegen BG.________ und machte adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung von CHF 16'588.80, «allenfalls nach richterlichem Ermessen», geltend (pag. 04 007 005). Die Anwalts- vollmacht wurde von einer Person unterzeichnet, wobei der Name nicht erkennbar ist. Im fraglichen Zeitpunkt waren bei der Gesellschaft mehrere einzelzeichnungsberechtigte Personen im Handelsre- gister eingetragen. Das Gericht geht aufgrund dessen von einer gültigen Konstituierung aus. Mit Schreiben vom 14.08.2018 teilte Rechtsanwalt J.________ mit, seine Mandantin konstituiere sich im Straf- und Zivilpunkt, wobei der Titel des Schreibens «Strafanzeige gegen BG.________» trägt und sich nicht auf die beiden im vorliegenden Verfahren beschuldigten A.________ und O.________ be- zieht (pag. 14 055 001). Mit Schreiben vom 29.10.2021 dehnte Rechtsanwalt J.________ die Konsti- tuierung auf A.________ aus und machte eine Forderung von CHF 33'177.60 geltend (pag. 14 055 004). Die Zivilklage der I.________ AG ist ausreichend beziffert und begründet. Die Haftungsvoraussetzun- gen gemäss Art. 41 OR sind erfüllt, es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 0 hiervor verwiesen wer- den. Die von der I.________ AG geltend gemachte Forderung entspricht dem Deliktsbetrag. FE.________ hatte jedoch ausgesagt, von den ersten L.________ 3'376.45, welche in L.________ bezahlt worden waren, hätten sie L.________ 3'000.00 zurückerhalten (vgl. pag. 05 141 009). Die I.________ AG war folglich nur im Umfang von CHF 30'177.60 geschädigt. Zinsen wurden keine ver- langt, so dass der Dispositionsmaxime folgend auch keine zugesprochen werden können. Nach dem Gesagten ist die Zivilklage der I.________ AG teilweise gutzuheissen und A.________ in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zu verurteilen, der I.________ AG CHF 30'177.60 zu bezahlen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage abzuweisen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt bzw. beziffert (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 30.9 K.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 268 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 885 f.; Hervorhebungen im Original): Mit Schreiben vom 21.10.2021 teilte der Staatsanwalt der K.________ AG mit, er führe im Zusam- menhang mit zwei von der Bank vergebenen Leasings gegen A.________ ein Strafverfahren und fragte sie an, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren wolle (pag. 14 057 001 ff.). Am 27.10.2021 konstituierte sich die K.________ AG, handelnd durch zwei zeichnungsberechtigte Personen, förmlich als Privatklägerin und machte eine Zivilforderung von CHF 40'826.90 geltend. Zinsen verlangte sie

228 keine. Ausgeführt wurde sinngemäss, dabei handle es sich um die noch offene Forderung aus den beiden Leasingverträgen (pag. 14 057 010 ff.). Die Zivilklage der K.________ AG ist ausreichend beziffert und begründet. Die Haftungsvorausset- zungen gemäss Art. 41 OR sind erfüllt, es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 0 verwiesen werden. Aus den Unterlagen der K.________ AG ergibt sich, dass die AN.________(AG) gestützt auf den Leasingvertrag Nr. .________ total 26 Leasingraten à CHF 641.00 (ausmachend insgesamt CHF 16'679.00) bezahlt hatte (vgl. pag. 07 065 331 f.). Zudem hatte sie gestützt auf den Vertrag Nr. .________ total 27 Leasingraten à CHF 2'663.30 geleistet (ausmachend insgesamt CHF 71'909.10; vgl. pag. 07 065 329 f.). Werden diese beiden Summen vom Deliktsbetrag von CHF 130'680.00 sub- trahiert, ergibt sich mit CHF 42'091.90 ein höherer als den von der Privatklägerin verlangte Betrag. Nach dem Gesagten ist die Zivilklage vollumfänglich gutzuheissen. A.________ ist zu verurteilen, der K.________ AG CHF 40'826.90 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 30.10 L.________ Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 269 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 886; Hervorhebungen im Original): Am 21.10.2021 teilte der Staatsanwalt der L.________ mit, er führe unter anderem im Zusammen- hang mit fünf von der L.________ ausbezahlten Investitionskrediten ein Verfahren gegen die beiden Beschuldigten A.________ und O.________. Der Staatsanwalt erkundigte sich bei der L.________, ob sie sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen wolle (pag. 14 059 001 ff.). Die L.________ konstituierte sich mit Unterzeichnung des Privatkläger-Formulars durch zwei zeichnungsberechtigte Personen als Privatklägerin gegen beide Beschuldigte und machte eine Forderung von CHF 146'598.03 geltend. Eine Begründung, wie sich der Betrag berechnet, enthielt die Eingabe nicht. Auch wurde keine Parteientschädigung beantragt (pag. 14 059 021). Mit Verfügung vom 18.05.2022 forderte das Gericht die Privatklägerin auf, ihre Forderung zu beziffern und zu begründen (pag. WSG 18 238 ff.). Mit Schreiben vom 01.06.2022 teilte die L.________ nur mit, sie werde nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Sie äusserte sich nicht zur Zivilforderung (pag. WSG 18 256). Die L.________ ist Geschädigte gemäss den Ziff. 1.2.1.4 bzw. 1.3.1.2, 1.2.1.7 bzw. 1.3.1.5, 1.2.1.8, 1.2.1.9 bzw. 1.3.1.6 sowie 1.2.1.12 bzw. 1.3.1.8 der Anklageschrift. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Zivilforderung für die beiden Beschuldigten nicht gleich hoch sein kann, da O.________ hinsicht- lich des Sachverhaltes gemäss Ziff. 1.2.1.8 der Anklage nicht beschuldigt ist. Des Weiteren ist festzu- stellen, dass sich den Akten weder entnehmen lässt, wie sich der von der L.________ geltend ge- machte Betrag genau zusammensetzt, noch wie viele Kreditraten die AN.________(AG), die AX.________(AG) und die Z.________(AG) pro offenem Kredit bezahlt hatten. Ungeachtet dessen, ob die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR überhaupt erfüllt wären, ist die Zivilklage der L.________ mangels Begründung und Bezifferung daher auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Auch eine Parteientschädigung ist mit Blick auf Art. 433 Abs. lit. a und Abs. 2 StPO nicht zu sprechen. 30.11 N.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 269 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 886 f.; Hervorhebungen im Original): Der Staatsanwalt stellte der N.________ AG (nachfolgend N.________) am 21.10.2021 einen Entwurf der Anklageschrift zu und fragte sie an, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren wolle (pag. 14 056 001 ff.). Die N.________ konstituierte sich am 10.11.2021 mit Unterzeichnung des Privatkläger- Formulars als Privatklägerin im Zivilpunkt gegen A.________. Die Konstituierung erfolgte durch die zeichnungsberechtigten Herren DC.________ und DD.________ und ist gültig (pag. 14 056 014). Die N.________ machte eine Forderung in der Höhe von CHF 52'201.80 geltend. Sie verlangte weder Zins noch eine Parteientschädigung. Die Zivilklage der N.________ ist ausreichend beziffert und begründet. Die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR sind erfüllt, es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 0 verwiesen werden. Der De- liktsbetrag ist mit CHF 52'710.00 etwas höher als die geltend gemachte Forderung. Weshalb sich dies so verhält ist unklar, kann aber offengelassen werden. Die Zivilklage ist vollumfänglich gutzuheis-

229 sen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der N.________ AG CHF 52'201.80 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist mangels Antrag keine zu sprechen. 31. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung hat die vorinstanzlich zugesprochenen Zivilforderungen nicht sub- stantiiert bestritten. Sie hat nur bestritten, dass überhaupt eine strafbare Handlung verübt wurde, welche zur Adhäsionklage berechtigen würde. Rechtsanwalt D.________ führte vor oberer Instanz für die C.________ AG und die E.________ AG aus, das erstinstanzliche Urteil und insbesondere auch der Zivil- punkt betreffend die C.________ AG und die E.________ AG seien zu bestätigen. Die durch das Verhalten des Beschuldigten verursachten Schäden seien bis heute nicht bezahlt worden. 32. Subsumtion der Kammer Sowohl bezüglich des Anspruchs auf Ausrichtung von Schadenersatz als auch be- züglich der Höhe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Ziff. IV.30 vorne). Diesen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Wie bereits ausgeführt, hat die Verteidigung auch vor oberer Instanz nichts gegen die substantiierten Zivilklagen und die fundierten und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz vorgebracht, was im Rahmen einer Adhäsionsklage aber notwendig gewesen wäre. Hier gilt – anders als im rein strafrechtlichen Prozess – die Ver- handlungsmaxime (BGer 6B_735/2019 vom 8. April 2020 E. 4). Dies muss nach Ansicht der Kammer auch für das Substantiieren der Bestreitung gelten. Der Be- schuldigte kann sich nicht damit begnügen, die Abweisung der Forderungen zu ver- langen. Er hat substantiiert Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die das Klagefundament erschüttern, solange diese nicht auch im Strafpunkt rechtserheb- lich sind und er sich damit selber belasten müsste. Diese Gefahr bestand vorlie- gend offensichtlich nicht. Der Umstand, dass die solidarisch haftende Partei (O.________) nicht mehr Partei im Verfahren ist, hat keine prozessualen Auswirkungen: O.________ hat sein Urteil akzeptiert und damit auch die solidarische Haftbarkeit mit dem Beschuldigten. Für ihn ändert sich mit dem vorliegenden Urteil folglich nichts und der Solidarhaft steht auch das geltende Verschlechterungsverbot im Zivilpunkt nicht entgegen. Gleiches gilt für die erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigungen; auch diesbezüglich schliesst sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz an und diese sind beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens zu bestäti- gen (für die oberinstanzlichen Parteientschädigungen, siehe E. V.35. hinten). Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

230 V. Kosten und Entschädigung 33. Verfahrenskosten 33.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz legte die erstinstanzlichen, auf die den Beschuldigten betreffenden Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten auf CHF 67'056.05 fest (Kosten der Voruntersuchung von CHF 48'722.05 + 2/3 der Kosten der Hauptverhandlung, ausmachend CHF 16'667.00 + 2/3 der Kosten der Staatsanwaltschaft für das Führen der Anklage, ausmachend CHF 1'667.00) und auferlegte sie dem Beschul- digten. Für die Freisprüche wurden keine Kosten ausgeschieden, dies mit folgen- der Begründung: Bei A.________ gelangt das Gericht hinsichtlich Ziff. 1.2.1.15 und 1.2.1.16 der Anklageschrift je zu einem Freispruch. Für die Ziff. 1.2.1.15 und 1.2.1.16 der Anklageschrift werden keine Verfahrenskos- ten ausgesondert, da der diesbezügliche Aufwand in der Voruntersuchung gering war. Hinsichtlich Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift kommt hinzu, dass A.________ mit seinem Verhalten als faktischer Geschäftsführer der AX.________(AG) dazu beitrug, dass der Vertrag zwischen der AX.________(AG) und der Q.________(AG) nicht ordnungsgemäss erfüllt wurde. Er verursachte so- mit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO schuldhaft die Einleitung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift bzw. den Vertrag zwischen der AX.________(AG) und der R.________(AG). In oberer Instanz werden die Schuldsprüche allesamt bestätigt. An der von der Vor- instanz getroffenen Kostenregelung ist demnach nichts auszusetzen. Dem Be- schuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 67'056.05 zur Bezahlung auferlegt. 33.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) sieht vor, dass für Entscheide im Berufungsverfahren, bei denen als Vorinstanz das Wirtschaftsstrafgericht entschieden hat, CHF 100.00 bis CHF 30'000.00 zu erhe- ben sind. Bei der vollen Berufung gegen ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts in Kollegialbesetzung sehen die Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern vom 23. April 2018 Verfahrens- kosten von CHF 8'000.00 vor, wobei diese den Normalfall abbilden (1 Beschuldig- ter, 1 PK und ein oder mehrere [nicht: viele/Duzende] Sachverhalte und Tatbestän- de, Beweisführungsaufwand und rechtliche Subsumtion durchschnittlich). Gestützt auf Art. 6 VKD kann in besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften,

231 bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streit- wert eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden. Aufgrund der grossen Anzahl an Sachverhalten, der verschiedenen Delikte, der komplexen Sachzusammenhänge und des grossen Aktenumfanges (insgesamt gegen 400 Bundesordner) drängt sich eine Erhöhung der Verfahrenskosten gera- dezu auf. Eine Erhöhung um das Eineinhalbfache erscheint angemessen. Die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten werden demnach in Anwendung von Art. 6 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. c VKD auf CHF 12'000.00 bestimmt. Darin enthalten sind die Auslagen für den Umzug der Nebenakten mit einem Umzugsunternehmen (CHF 382.10). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, wobei die Ge- neralstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen im Wesentlichen obsiegte. Dem Be- schuldigten sind somit sämtliche oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 34. Entschädigung amtliche Verteidigung 34.1 Erstinstanzliches Verfahren 34.1.1 Rechtsanwalt AA.________ Rechtsanwalt AA.________ wurde am 21. März 2017 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 14 001 001). Kurze Zeit später ersuchte er um Ent- lassung aus dem amtlichen Mandat wegen eines möglichen Interessenskonfliktes (pag. 14 001 005 ff.). Daraufhin entliess ihn der Staatsanwalt mit Verfügung vom

9. Mai 2017 aus dem amtlichen Mandat (pag. 14 001 013). Das amtliche Honorar wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2017 auf CHF 4'883.20 und das volle Honorar auf CHF 5'579.80 festgesetzt (pag. 14 001 025). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Rück- und Nachzahlungspflichten mit dem Urteil in der Sache zu befinden sei (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). In oberer Instanz werden die Schuldsprüche allesamt bestätigt, weshalb der Be- schuldigte die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 4'883.20 an den Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AA.________ die Differenz zum vollen Honorar von CHF 696.60 zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 34.1.2 Rechtsanwalt B.________ Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ legte die Vorinstanz eine amtliche Entschädigung von CHF 52'193.50 fest. Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwalt B.________ zugesprochene amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 52'193.50. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits ein Vorschuss für die amtliche Entschädigung von CHF 15'000.00 ausbezahlt wurde, womit noch CHF 37'193.50 verbleiben.

232 Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, wobei die Ge- neralstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen im Wesentlichen obsiegte. Infolgedes- sen hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung von insge- samt CHF 52'193.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar verzichtet hat (vgl. Art. 135 Abs. 4 aStPO; vgl. pag. 18 525). 34.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Ge- samtaufwand von 44 Stunden und 35 Minuten geltend (pag. 19 074 ff.). Der ange- gebene Aufwand erscheint insgesamt als angemessen. Davon fallen 9 Stunden und 15 Minuten auf das Jahr 2023 (Mehrwertsteuersatz 7.7 %) und 35 Stunden und 20 Minuten auf das Jahr 2024 (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Der geltend ge- machte Reisezuschlag (CHF 50.00; vgl. Art. 10 PKV) und die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'879.25. Der Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete amtliche Entschädigung von CHF 9'879.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35. Entschädigung der Privatklägerschaft 35.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO betreffen in erster Li- nie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft not- wendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Werden mehreren Beschuldigten die Kos- ten des Verfahrens nach Art. 418 StPO proportional auferlegt, gilt diese proportio- nale Verteilung auch für die Entschädigung an die Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO, ohne dass eine Solidarität bestünde (BGer 6B_373/2019 vom 4. Juni 2019 E. 1.2). Entschädigungen im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden An- waltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11.) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechtssa- chen wird das Honorar bei Verfahren vor Wirtschaftsstrafgericht im Rahmen von CHF 2'000.00 bis CHF 80'000.00 bemessen. In entsprechenden Rechtsmittelver- fahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Bst. f

233 PKV), mithin CHF 200.00 bis CHF 40'000.00. Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein(e) fachlich ausgewiesene(r), gewissenhafte(r) Anwäl- tin/Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Ge- schäfts benötigt. Das Honorar ist im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stundenansatz im Einzelnen zu prüfen wären. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhält- nisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). 35.2 Erstinstanzliches Verfahren Für die Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren kann auf E. IV.32 vorne verwiesen werden. 35.3 Oberinstanzliches Verfahren 35.3.1 C.________ AG und E.________ AG Die Straf- und Zivilklägerinnen 1+2, die C.________ AG und die E.________ AG, obsiegen auch im oberinstanzlichen Verfahren und haben daher Anspruch auf Ent- schädigung gegenüber dem Beschuldigten. Rechtsanwalt D.________ beantragte mit Honorarnote vom 10. März 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'202.10 (Honorar von CHF 5'000.00, Auslagen von CHF 737.40 zzgl. MWST), d.h. CHF 3'101.05 für die E.________ AG und CHF 3'101.05 für die C.________ AG (vgl. auch E. I.4.3 vorne). Der geltend gemachte Zeitaufwand wird auf die tatsächliche Dauer der Berufungs- verhandlung von 3.75 Stunden gekürzt. Es resultiert insgesamt ein Zeitaufwand von 15.75 Stunden, wovon 6.7 Stunden auf die Jahre 2022/2023 (Mehrwertsteuer- satz 7.7 %) und 9.05 Stunden auf die Jahre 2024/2025 (Mehrwertsteuersatz 8.1 %) fallen. Die Reisezeit wird mit einem Reisezuschlag von CHF 225.00 (Jahr 2025) entschädigt (Art. 10 PKV). Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 737.40 geben zu keinen Bemerkungen Anlass und es fallen davon CHF 432.00 auf die Jahre 2022/2023 und CHF 305.40 auf die Jahre 2024/2025. Es resultiert insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 5'288.35 (CHF 2'644.20 für die C.________ AG und CHF 2'644.20 für die E.________ AG), welche mit Blick auf den Tarifrahmen und den in der Sache gebotenen Aufwand als angemessen erscheint. Folglich hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO der Straf- und Zivilklägerin 1 (C.________ AG) eine Parteientschädi- gung von CHF 2'644.20 (inkl. Auslagen und MWST; CHF 5'288.35 dividiert mit 2) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.

234 Weiter hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO der Straf- und Zivilklägerin 2 (E.________ AG) eine Parteientschädi- gung von CHF 2'644.20 (inkl. Auslagen und MWST; CHF 5'288.35 dividiert mit 2) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 35.3.2 G.________ AG Die Straf- und Zivilklägerin 4 obsiegt auch im oberinstanzlichen Verfahren und hat daher Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Beschuldigten. Rechtsanwältin H.________ beantragte mit Honorarnote vom 7. März 2025 eine Parteientschädigung von CHF 2’355.75. Der von Rechtsanwältin H.________ aus- gewiesene Aufwand muss als überhöht bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwands und der geltend gemachten Auslagen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'528.05 (inkl. Auslagen und MWST) an- gemessen (Jahre 2022/2023: CHF 700.00 [Entschädigung Zeitaufwand] + CHF 21.00 [Auslagen] zzgl. MWST von 7.7 %; Jahre 2024/2025: CHF 675.00 [Ent- schädigung Zeitaufwand] + CHF 20.25 [Auslagen] zzgl. MWST von 8.1 %). Folglich hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 4 (G.________ AG) ge- stützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a eine Parteientschädigung von CHF 1'528.05 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. VI. Verfügungen 36. Beschlagnahmte Unterlagen 36.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 274 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 891 ff.). 36.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 276 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 893; Hervorhebungen im Original): Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mehr als 430 Bundesordner und Couverts (vgl. das Ver- zeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auf pag. WSG 18 046 ff.). Staatsanwalt AB.________ beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen seien bei den Akten zu belassen oder nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die berechtigten Personen herauszugeben (pag. WSG 18 516). Rechtsanwalt B.________ stellte den Antrag, die beschlagnahm- ten Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsakten seien wem rechtens herauszugeben (pag. WSG 18 527). Rechtsanwalt P.________ äusserte sich nicht dazu (vgl. pag. WSG 18 563 f.). Vorliegend sind keine Gründe für eine Sicherungs- oder Vermögenseinziehung ersichtlich. Es handelt sich um eine reine Beweismittelbeschlagnahme und die Unterlagen wären daher grundsätzlich an die Berechtigten herauszugeben. Aus den nachfolgend genannten Gründen ist jedoch davon abzusehen. So handelt es sich bei den beschlagnahmten Akten grösstenteils um Buchhaltungsunterlagen, wes- halb für jedes der über 400 Aktenstücke ausgesondert werden müsste, welche Aufbewahrungspflicht konkret gilt und wer die berechtigte Person ist. Schon nur diese Aussonderung wäre mit einem erheb- lichen Aufwand verbunden. Hinzu kommt, dass bei einigen Gesellschaften gänzlich unklar ist, wer die berechtigte Person i.S.v. Art. 267 StPO ist. So wurde bei der BE.________(AG) und der

235 AN.________(AG) beispielsweise der letzte Verwaltungsrat einige Zeit vor der Löschung der Gesell- schaft aus dem Handelsregister gelöscht. Auch wurde nicht bei allen Gesellschaften explizit als sol- che bezeichnete Liquidatoren im Handelsregister eingetragen. Nicht zuletzt besteht aufgrund des Ak- tenumfanges eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die berechtigten Personen – soweit es sich um Privatpersonen handelt – die Annahme der Akten verweigern. Für eine Belassung bei den Akten spricht schliesslich auch, dass die «konzentrierte» Aufbewahrung – nebst dem Bedürfnis der Beweis- sicherung – der Übersichtlichkeit im Hinblick auf allfällige spätere Verfahren (Revisionen, Wiederauf- nahmen, zivilrechtliche Verfahren etc.) dient. Aus den genannten Gründen sind die beschlagnahmten Akten daher als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 36.3 Subsumtion der Kammer Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfäng- lich anschliessen. Die beschlagnahmten Akten sind als Beweismittel in den Akten zu belassen. Für die weiteren Verfügungen kann auf das Dispositiv verwiesen werden.

236 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (Kollegi- algericht) vom 19. August 2022 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwach- sen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, 1.1. angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Q.________(AG), im De- liktsbetrag von CHF 19'000.00 (Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift); 1.2. angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der R.________(AG), im De- liktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung. 2. Die Zivilklage der Q.________(AG) gegen A.________ gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b und d StPO auf den Zivilweg verwiesen wurde; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage. 3. Die Zivilklage der R.________(AG) gegen A.________ gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b und d StPO auf den Zivilweg verwiesen wurde; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs, 1.1. gemeinsam begangen mit O.________, im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der E.________ AG, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 147'312.00 (Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift); 1.2. begangen im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der K.________ AG, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 130'680.00 (Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift); 1.3. begangen im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der F.________ AG, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 90'261.00 (Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift);

237 1.4. gemeinsam begangen mit O.________, zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 zum Nachteil der L.________, in S.________(Ortschaft) und ev. anders- wo, im Deliktsbetrag von CHF 133'000.00 (Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift); 1.5. gemeinsam begangen mit O.________, im März 2013 zum Nachteil der T.________ in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 85'840.00 (Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift); 1.6. gemeinsam begangen mit O.________, im April 2013 zum Nachteil der G.________ AG, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 156'786.60 (Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift); 1.7. gemeinsam begangen mit O.________, im März / April 2013 zum Nachteil der L.________, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 147'690.00 (Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift); 1.8. begangen im Mai / Juni 2013 zum Nachteil der L.________, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 248'000.00 (Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift); 1.9. begangen im Januar 2014 zum Nachteil der L.________, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 76'000.00 (Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift); 1.10. begangen im Februar 2014 zum Nachteil der F.________ AG, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 153'360.00 (Ziff. 1.2.1.10); 1.11. gemeinsam begangen mit O.________, im Mai / Juni 2014 zum Nachteil der E.________ AG, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 172'800.00 (Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift); 1.12. gemeinsam begangen mit O.________, im Juni / Juli 2014 zum Nachteil der L.________, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 113'000.00 (Ziff. 1.2.1.12 der Anklageschrift); 1.13. gemeinsam begangen mit O.________, im Juli / August 2014 zum Nachteil der M.________ AG, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 129'060.00 (Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift); 1.14. begangen im Juli / August 2014 zum Nachteil der C.________ AG, in V.________(Ortschaft), U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Delikts- betrag von CHF 124'578.00 (Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift);

238 2. des gewerbsmässigen Betrugs, 2.1. begangen im Oktober / November 2017 zum Nachteil der I.________ AG, in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 33'177.60 (Ziff. 1.2.1.17 der Anklageschrift); 2.2. begangen im Oktober / November 2017 zum Nachteil der N.________ AG, in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 52'710.00 (Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift); 3. der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift); 3.1. am 5. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.1. hiervor [Übernahmeprotokoll vom 5. Juli 2012]); 3.2. am 5. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.2. hiervor [Übernahmeprotokolle vom 5. Juli 2012]); 3.3. am 30. Juni 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.3. hiervor [Abnahmeprotokoll vom 30. Juni 2012]); 3.4. am 19. März 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.5. hiervor [Übernahmeprotokoll vom 19. März 2013]); 3.5. am 20. Februar 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.10 hiervor [Abnahmeprotokoll vom 20. Februar 2014]); 3.6. am 12. Juni 2014 (Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.11. hiervor [Übernahmeprotokoll vom 12. Juni 2014]); 3.7. am 31. Juli 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.13. hiervor [Übernahmeprotokolle vom 31. Juli 2014]); 3.8. am 4. Dezember 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.2.2. hiervor [Abnahmeprotokoll vom 4. Dezember 2017]); 3.9. am 5. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.1. hiervor [Rechnung vom 5. Juli 2012]); 3.10. am 16. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.2. hiervor [Rechnungen vom 16. Juli 2012]); 3.11. am 6. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.3. hiervor [Rechnung vom 6. Juli 2012]);

239 3.12. am 23. Januar 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.4. hiervor [Rechnung vom 23. Januar 2013]) 3.13. am 20. März 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.5. hiervor [Rechnung vom 20. März 2013]); 3.14. am 12. April 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.6. hiervor [Rechnung vom 20. März 2013]); 3.15. am 19. April 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.7. hiervor [Rechnung vom 19. April 2013]); 3.16. am 10. Juni 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.8. hiervor [Rechnung vom 10. Juni 2013]); 3.17. am 22. Januar 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.9. hiervor [Rechnung vom 22. Januar 2014]); 3.18. am 20. Februar 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.10. hiervor [Rechnung vom 20. Februar 2014]); 3.19. am 13. Juni 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.11. hiervor [Rechnung vom 13. Juni 2014]); 3.20. am 4. Juli 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.12 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.12. hiervor [Rechnung vom 4. Juli 2014]); 3.21. am 31. Juli 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.13. hiervor [Rechnungen vom 31. Juli 2014]); 3.22. am 22. August 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.14. hiervor [Rechnung vom 22. August 2014]); 4. des betrügerischen Konkurses, begangen im März 2016 in U.________ (Orts- chaft) und ev. anderswo zum Nachteil der Z.________(AG), im Deliktsbetrag von CHF 30'500.00 (Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift); 5. des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen vom 15. Januar 2016 bis am

17. März 2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 42'064.90 (Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift); 6. der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, 6.1. begangen von Mitte 2015 bis am 7. Mai 2018 in U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.5.1 der Anklageschrift); 6.2. begangen vom 1. Januar 2016 bis am 21. März 2018 in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.5.2 der Anklageschrift);

240 und er wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, Art. 146 Abs. 1 und 2, 163, 166, 251 und 289 (a)StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 67'056.05. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 12'000.00 (inkl. Auslagen von CHF 382.10). III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage der C.________ AG wird teilweise gutgeheissen. 1.1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der C.________ AG CHF 109'172.80 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. August 2014 zu bezahlen. 1.2. A.________ wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verur- teilt, der C.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 1.3. Weiter wird A.________ in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt, der C.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 2'644.20 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwen- dungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 1.4. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Zivilklage der E.________ AG wird teilweise gutgeheissen. 2.1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der E.________ AG CHF 74'107.70 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. Juni 2012 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 2.2. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der E.________ AG CHF 156'114.00 Schadenersatz zuzüglich Zins

241 von 5 % seit dem 11. Juni 2014 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 2.3. Weiter wird A.________ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 50 OR verurteilt, der E.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 2.4. A.________ wird in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt, der E.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 2'644.20 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 2.5. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der E.________ AG, auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Zivilklage der F.________ AG wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Zivilklage der G.________ AG wird teilweise gutgeheissen. 4.1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der G.________ AG CHF 81'695.60 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. April 2013 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 4.2. A.________ wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 50 OR verurteilt, der G.________ AG eine Parteientschädigung von pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 4.3. A.________ wird in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt, der G.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 1'528.05 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 4.4. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der G.________ AG auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Zivilklage der M.________ AG wird gutgeheissen. A.________ wird in Anwen- dung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der M.________ AG CHF 107'974.55 Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 6. Die Zivilklage der I.________ AG wird teilweise gutgeheissen.

242 6.1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der I.________ AG CHF 30'177.60 Schadenersatz zu bezahlen. 6.2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 7. Die Zivilklage der K.________ AG wird gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der K.________ AG CHF 40'826.90 Schadenersatz zu bezahlen. 8. Die Zivilklage der L.________ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Zivilklage der N.________ AG (gelöscht) wird gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der N.________ AG (gelöscht) bzw. deren Rechtsnachfolgerin X.________ (AG) CHF 52'201.80 Scha- denersatz zu bezahlen.

10. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- walt AA.________ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2017 auf CHF 4'883.20 bzw. das volle Honorar auf CHF 5'579.80 festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'883.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AA.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 696.60 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Anzahl Satz amtliche Entschädigung (bis 31.12.2017) 32.08 200.00 CHF 6’416.65 amtliche Entschädigung II (bis 31.12.2017) 7.42 100.00 CHF 741.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 236.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7’394.70 CHF 591.60 amtliche Entschädigung (ab 01.01.2018) 178.50 200.00 CHF 35’700.00 amtliche Entschädigung II (ab 01.01.2018) 31.58 100.00 CHF 3’158.00 Reisezeit CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’588.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 41’046.60 CHF 3’160.60 Amtliches Honorar CHF 52’193.50 ./. Kostenvorschuss vom 10.04.2019 CHF 15’000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 37’193.50

243 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 52'193.50. Es wird festge- stellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits ein Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 geleistet wurde und Rechtsanwalt B.________ demnach noch CHF 37'193.50 auszurichten sind. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 52'193.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf das Nachforderungsrecht verzichtet hat (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.25 200.00 CHF 1’850.00 CHF 160.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’010.80 CHF 154.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’165.65 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.33 200.00 CHF 7’066.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 19.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 7’135.60 CHF 578.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’713.60 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'879.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von CHF 9'879.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Sämtliche beschlagnahmten Akten bleiben als Beweismittel bei den Akten. 2. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre ab Datum des rechts- kräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO).

244 3. Schriftlich zu eröffnen:  dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________  der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwalt AB.________  den Straf- und Zivilklägerinnen 1+2, v.d. Fürsprecher D.________  der Straf- und Zivilklägerin 3  der Straf- und Zivilklägerin 4, v.d. Rechtsanwältin H.________  der Straf- und Zivilklägerin 5, v.d. Rechtsanwalt J.________  der Straf- und Zivilklägerin 6  der Straf- und Zivilklägerin 7  der Zivilklägerin 1  der Zivilklägerin 2 Mitzuteilen:  der Vorinstanz  der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de)  den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 14. März 2025 (Ausfertigung: 2. Februar 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 6, Q.________ (AG), vgt., im Deliktsbetrag von CHF 19'000.00 (Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift);

E. 1.1 gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der Privatklä- gerin 2, E.________ AG, vgt., in S.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbe- trag von CHF 147'312.00 (Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift);

E. 1.2 begangen im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der Privatklägerin 9, K.________ AG, vgt., in S.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 130'680.00 (Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift);

E. 1.3 begangen im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der Privatklägerin 3, F.________ AG, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 90'261.00 (Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift);

E. 1.4 gemeinsam begangen mit O.________, vgt., zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 zum Nachteil der Privatklägerin 10, L.________, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anders- wo, im Deliktsbetrag von CHF 133'000.00 (Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift);

E. 1.5 gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im März 2013 zum Nachteil der T.________ in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 85'840.00 (Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift);

E. 1.6 gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im April 2013 zum Nachteil der Privatkläge- rin 4, G.________ AG, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 156'786.60 (Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift);

E. 1.7 gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im März / April 2013 zum Nachteil der Privat- klägerin 10, L.________, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 147'690.00 (Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift);

E. 1.8 begangen im Mai / Juni 2013 zum Nachteil der Privatklägerin 10, L.________, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 248'000.00 (Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift);

E. 1.9 begangen im Januar 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 10, L.________, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 76'000.00 (Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift);

E. 1.10 begangen im Februar 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 3, F.________ AG, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 153'360.00 (Ziff. 1.2.1.10);

E. 1.11 gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im Mai / Juni 2014 zum Nachteil der Privatklä- gerin 2, E.________ AG, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbe- trag von CHF 172'800.00 (Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift);

E. 1.12 gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im Juni / Juli 2014 zum Nachteil der Privatklä- gerin 10, L.________, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 113'000.00 (Ziff. 1.2.1.12 der Anklageschrift);

E. 1.13 gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im Juli / August 2014 zum Nachteil der Privat- klägerin 5, M.________ AG, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Delikts- betrag von CHF 129'060.00 (Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift);

E. 1.14 begangen im Juli / August 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 1, C.________ AG, vgt., in V.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 124'578.00 (Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift); 2. des gewerbsmässigen Betrugs,

E. 2 angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 7, R.________ (AG), vgt., im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________, vgt., wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs,

E. 2.1 begangen im Oktober / November 2017 zum Nachteil der Privatklägerin 8, I.________ AG, vgt., in W.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 33'177.60 (Ziff. 1.2.1.17 der Anklageschrift);

E. 2.2 begangen im Oktober / November 2017 zum Nachteil der Privatklägerin 11, N.________ AG, vgt., in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 52'710.00 (Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift); 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen vom 05.07.2012 bis am 31.07.2014 sowie am 04.12.2017 in S.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift);

E. 4 des betrügerischen Konkurses, begangen im März 2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. an- derswo zum Nachteil der Gläubiger Z.________ (AG), im Deliktsbetrag von CHF 30'500.00 (Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift);

E. 5 des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen vom 15.01.2016 bis am 17.03.2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 42'064.90 (Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift);

E. 6 der mehrfachen Unterlassung der Buchführung,

E. 6.1 begangen von Mitte 2015 bis am 07.05.2018 in U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.5.1 der Anklageschrift);

E. 6.2 begangen vom 01.01.2016 bis am 21.03.2018 in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.5.2 der Anklageschrift); und er wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 (a)StGB und Art. 146 Abs. 1 und 2, 163, 166, 251 und 289 StGB sowie Art. 418, 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt:

Dispositiv
  1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
  2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 67'056.05 und sich zusammensetzend aus: 5 den Kosten der Voruntersuchung - Gebühr CHF 42’847.50 - Auslagen CHF 5’874.55 2/3 der Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung) - Gebühr (Gesamtgebühr CHF 25’000.00 ) CHF 16’667.00 2/3 der Kosten der Staatsanwaltschaft für das Führen der Anklage - Gebühr (Gesamtgebühr CHF 2’500.00 ) CHF 1’667.00 Total ausmachend CHF 67’056.05 III. […] IV. […] V.
  3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Rechtsanwalt AA.________ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 01.06.2017 auf CHF 4'883.20 bzw. das volle Honorar auf CHF 5'579.80 festgesetzt. A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'883.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AA.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 696.60 zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  4. Die Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 52'193.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  5. […] VI.
  6. Die Zivilklage der Privatklägerin 1, C.________ AG, vgt., wird teilweise gutgeheissen. 1.1. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Pri- vatklägerin 1, C.________ AG, vgt., CHF 109'172.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 29.08.2014 zu bezahlen. 1.2. A.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin 1, C.________ AG, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Anzahl Satz amtliche Entschädigung (bis 31.12.2017) 32.08 200.00 CHF 6’416.65 amtliche Entschädigung II (bis 31.12.2017) 7.42 100.00 CHF 741.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 236.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7’394.70 CHF 591.60 amtliche Entschädigung (ab 01.01.2018) 178.50 200.00 CHF 35’700.00 amtliche Entschädigung II (ab 01.01.2018) 31.58 100.00 CHF 3’158.00 Reisezeit CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’588.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 41’046.60 CHF 3’160.60 Amtliches Honorar CHF 52’193.50 ./. Kostenvorschuss vom 10.04.2019 CHF 15’000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 37’193.50 6 1.3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin 1, C.________ AG, vgt., auf den Zivilweg verwiesen.
  7. Die Zivilklage der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., wird teilweise gutgeheissen. 2.1. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 OR so- wie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., CHF 74'107.70 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25.06.2012 zu bezahlen. 2.2. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 OR so- wie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., CHF 156'114.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11.06.2014 zu bezahlen. 2.3. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezah- lung einer Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die Pri- vatklägerin 2, E.________ AG, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 50 OR). 2.4. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., auf den Zivilweg verwiesen.
  8. Die Zivilklage der Privatklägerin 3, F.________ AG, vgt., wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
  9. Die Zivilklage der Privatklägerin 4, G.________ AG, vgt., wird teilweise gutgeheissen. 4.1. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 OR so- wie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin 4, G.________ AG, vgt., CHF 81'695.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10.04.2013 zu be- zahlen. 4.2. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezah- lung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin 4, G.________ AG, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 50 OR). 4.3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin 4, G.________ AG, vgt., auf den Zivilweg verwiesen.
  10. Die Zivilklage der Privatklägerin 5, M.________ AG, vgt., wird gutgeheissen. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin 5, M.________ AG, vgt., CHF 107'974.55 zu bezahlen.
  11. Die Zivilklage der Privatklägerin 6, Q.________(AG), vgt., gegen A.________, vgt., wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg verwiesen.
  12. Die Zivilklage der Privatklägerin 7, R.________(AG), vgt., gegen A.________, vgt., wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg verwiesen.
  13. Die Zivilklage der Privatklägerin 8, I.________ AG, vgt., wird teilweise gutgeheissen. 8.1. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Pri- vatklägerin 8, I.________ AG, vgt., CHF 30'177.60 zu bezahlen. 8.2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.
  14. Die Zivilklage der Privatklägerin 9, K.________ AG, vgt., wird gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Privatklägerin 9, K.________ AG, vgt., CHF 40'826.90 zu bezahlen.
  15. Die Zivilklage der Privatklägerin 10, L.________, vgt., wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
  16. Die Zivilklage der Privatklägerin 11, N.________ AG, vgt., wird gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Privatklägerin 11, N.________ AG, vgt., CHF 52'201.80 zu bezahlen.
  17. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 7 VII. Weiter wird verfügt:
  18. Sämtliche beschlagnahmten Akten bleiben als Beweismittel bei den Akten.
  19. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________, vgt., (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
  20. […] [Eröffnungsformel] Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht Gegenstand des Berufungsverfah- rens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil O.________ (nachfolgend: O.________) des mehrfachen Betrugs, gemeinsam begangen mit dem Beschuldig- ten, sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zur Bezah- lung der anteilsmässigen Verfahrenskosten verurteilt wurde (Ziff. IV. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. auch Urteilsberichtigung vom 2. September 2022 zur amtlichen Entschädigung betreffend O.________ [pag. 18 598 ff.]).
  21. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 25. August 2022 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 18 604). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 10. Oktober 2022 (pag. 18 818 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 18 911 ff.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 31. Oktober 2022 focht der Beschuldigte die Schuldsprüche, den Sanktionenpunkt, die Verteilung der Verfah- renskosten (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung (Ziff. V.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt (Ziff. VI. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) und die weiteren Verfügungen (Ziff. VII.1. und 2. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) an (pag. 18 933). Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurden der Generalstaatsanwaltschaft, den Straf- und Zivilklägerinnen und den Zivilklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (pag. 18 937 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am
  22. November 2022 die Anschlussberufung ein und beschränkte diese auf die Strafzumessung (pag. 18 952 ff.). Die C.________ AG (Straf- und Zivilklägerin 1) und die E.________ AG (Straf- und Zivilklägerin 2), beide vertreten durch Fürspre- cher D.________, erklärten mit Eingabe vom 28. November 2022 weder An- schlussberufung noch machten sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten geltend (pag. 18 955). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde von der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Eingabe der C.________ AG und E.________ AG Kenntnis genommen und gegeben. Gleich- zeitig wurde festgestellt, dass sich die weiteren Straf- und Zivilklägerinnen und Zi- vilklägerinnen nicht haben vernehmen lassen. Zudem wurden dem Beschuldigten, 8 den Straf- und Zivilklägerinnen und den Zivilklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 18 958 ff.). Es wurde in der Folge weder vom Beschuldigten noch von den übrigen Parteien ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung gel- tend gemacht (pag. 18 972, 18 975 und vgl. pag. 18 990). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurden die Q.________(AG) (bis dahin Straf- und Zivilklägerin) sowie die R.________(AG) (bis dahin Straf- und Zivilklägerin) oh- ne Kostenfolgen zu ihren Lasten aus dem Verfahren entlassen (pag. 18 989 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 10. März 2025 statt (pag. 19 035 ff.). Den Straf- und Zivilklägerinnen, den Zivilklägerinnen und den je- weiligen Rechtsvertreter/innen war das Erscheinen zur Berufungsverhandlung frei- gestellt und mitgeteilt worden, dass sie ihre Anträge auch schriftlich einreichen und begründen können (pag. 18 992 ff.). An der Berufungsverhandlung waren infolge- dessen nur der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger, Staatsanwalt AB.________ und nach Abschluss des Beweisergänzungsverfahrens resp. ab Be- ginn der Parteivorträge zudem Rechtsanwalt D.________ als Rechtsvertreter der C.________ AG und E.________ AG anwesend.
  23. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (datierend vom 25. Februar 2025, pag. 19 018 ff.) und ein Leu- mundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom
  24. Februar 2025 (pag. 19 014 ff. und pag. 19 020 f.) eingeholt. Weiter wurde die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Einladung zur Generalversammlung der AC.________ (AG) vom 8. Juni 2012 zu den Akten erkannt (pag. 19 060). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 19 039 ff.). Die Beweisanträge der Verteidigung auf Befragung von vier Zeugen wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung begründet abgewiesen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf pag. 19 057 verwiesen werden.
  25. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 19 061 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. August 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ vgt. ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde vom Vorwurf des gewerbsmäs- sigen Betruges,
  26. angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 6, Q.________(AG), im De- liktsbetrag von CHF 19'000.00, (Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift);
  27. angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 7, R.________(AG), im Delikts- betrag von CHF 40'000.00, (Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift); 9 und die diesbezüglichen Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen worden sind. II. A.________ vgt. sei freizusprechen:
  28. vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom
  29. Juni 2012 bis 4. Dezember 2017 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________ (Ortschaft), AE.________ (Orts- chaft) und eventuell anderswo in der Schweiz z.N. von E.________ (AG), K.________ AG, F.________ AG, L.________, T.________, G.________ AG, M.________ AG, C.________ AG, I.________ AG sowie der N.________ AG, (Ziff. 1.2.1.1-1.2.1.14 und Ziff. 1.2.1.17-1.2.1.18. der Anklageschrift vom 09.12.2021);
  30. vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 5. Juli 2012 bis 22. August 2014 sowie am 4. Dezember 2017 in S.________(Ortschaft), U.________ (Orts- chaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz, (Ziff. 1.2.2. der Anklageschrift vom 09.12.2021);
  31. vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses, angeblich begangen im März 2016 in S.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft), und eventuell anderswo in der Schweiz, (Ziff. 1.2.3. der Anklageschrift vom 09.12.2021);
  32. vom Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Ja- nuar 2016 bis 17. März 2016 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz, (Ziff. 1.2.4. der Anklageschrift vom 09.12.2021);
  33. vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung, angeblich mehrfach begangen ab ca. Mitte 2015 bis am 30. Mai 2018 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), AG.________ (Ortschaft) oder eventuell anderswo in der Schweiz (Ziff. 1.2.5. der Anklageschrift vom 09.12.2021); unter Auferlegung der entsprechenden Verfahrenskosten inklusive der Verteidigungskosten an den Kanton Bern. III. Zivilklagen Die Zivilklagen von E.________ AG, K.________ AG, F.________ AG, L.________, G.________ AG, M.________ AG, C.________ AG, I.________ AG sowie der N.________ AG seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen:
  34. Die beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsakten seien wem rechtens heraus- zugeben.
  35. Die erkennungsdienstlich erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen.
  36. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichten Kostennoten festzusetzen.
  37. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende An- träge (pag. 19 063 ff.; Hervorhebungen im Original): 10 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. August 2022 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betrugs,
  38. angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Q.________(AG) im Deliktsbetrag von CHF 19’000.00 (Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift);
  39. angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der R.________(AG) im Deliktsbetrag von CHF 40’000.00 (Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift). II. A.________ sei schuldig zu erklären:
  40. des gewerbsmässigen Betrugs, 1.1. begangen im Juni / Juli 2012 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 147’312.00 (Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift); 1.2. begangen im Juni / Juli 2012 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der K.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 130’680.00 (Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift); 1.3. begangen im Juni / Juli 2012 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der F.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 90’261.00 (Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift); 1.4. begangen zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nach- teil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 133’000.00 (Ziff. 1.2.1.4 der Anklage- schrift); 1.5. begangen im März 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der T.________ im De- liktsbetrag von CHF 85'840.00 (Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift); 1.6. begangen im April 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der G.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 156’786.60 (Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift); 1.7. begangen im März / April 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 147’690.00 (Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift); 1.8. begangen im Mai / Juni 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 248’000.00 (Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift); 1.9. begangen im Januar 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 76’000.00 (Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift); 1.10. begangen im Februar 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der F.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 153’360.00 (Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift); 1.11. begangen im Mai / Juni 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 172’800.00 (Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift); 1.12. begangen im Juni / Juli 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 113’000.00 (Ziff. 1.2.1.12 der Anklageschrift); 1.13. begangen im Juli / August 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der M.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 129’060.00 (Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift); 1.14. begangen im Juli / August 2014 in V.________(Ortschaft) und U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 124’578.00 (Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift)
  41. des gewerbsmässigen Betrugs, 2.1. begangen im Oktober / November 2017 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 33’177.60 (Ziff. 1.2.1.17 der Anklageschrift); 2.2. begangen im Oktober / November 2017 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der N.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 52’710.00 (Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift); 11
  42. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen vom 5. Juli 2012 bis am 31. Juli 2014 sowie am
  43. Dezember 2017 in S.________ (Ortschaft) und U.________(Ortschaft) (Ziff. 1.2.2 der Ankla- geschrift);
  44. des betrügerischen Konkurses, begangen im März 2016 in U.________ (Ortschaft) zum Nach- teil der Gläubiger der Z.________(AG) im Deliktsbetrag von CHF 30’500.00 (Ziff. 1.2.3 der An- klageschrift);
  45. des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen vom 15. Januar 2016 bis am 17. März 2016 in U.________ (Ortschaft) im Deliktsbetrag von CHF 42’064.90 (Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift);
  46. der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, 6.1. begangen von Mitte 2015 bis am 7. Mai 2018 in U.________ (Ortschaft) und W.________(Ortschaft) (Ziff. 1.2.5.1 der Anklageschrift); 6.2. begangen vom 1. Januar 2016 bis am 21. März 2018 in W.________(Ortschaft) (Ziff. 1.2.5.2 der Anklageschrift); und er sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB und Art. 146 Abs. 1 und 2, 163, 166, 251 und 289 StGB sowie Art. 422, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen:
  47. zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag;
  48. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD) III. Im Weiteren
  49. seien die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen bei den Akten zu belassen oder nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die berechtigten Personen herauszugeben;
  50. sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) zu verfügen;
  51. sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerinnen 1+2 Rechtsanwalt D.________ stellte für die C.________ AG und E.________ AG im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 19 068 f.; Hervorhe- bungen im Original): Die Berufung sowie sämtliche Anträge des Beschuldigten seien abzuweisen und die Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sei gutzuheissen.
  52. Das angefochtene Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichtes vom 19. August 2022 (mit der Geschäfts-Nr. WSG 21 30+31 LI) sei vom Obergericht vollumfänglich zu bestätigen, insbesonde- re - die Ziffern II. 1.14. und VI. 1.1. und 1.2. betreffend C.________ AG, und - die Ziffern II. 1 und 1.1., 1.11. sowie VI. 2.1., 2.2. und 2.3. betreffend E.________ AG: C.________ AG: Der Beschuldigte sei weiterhin in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zu verpflichten, der Strafklägerin 1, der C.________ AG, den Betrag von Fr. 109'172.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem
  53. August 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin 1, C.________ AG, weiterhin zu verurteilen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 12 E.________ AG: Der Beschuldigte sei weiterhin in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO unter soli- darischer Haftbarkeit zusammen mit O.________ zu verpflichten, der Strafklägerin 2, der E.________ AG, den Betrag von Fr. 74'107.70 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. Juni 2012 zu bezahlen. Der Beschuldigte sei weiterhin Art. 41 und 50 GR sowie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit zusammen mit O.________ zu verpflichten, der Strafklägerin 2, der E.________ AG, den Betrag von Fr. 156'114.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Juni 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin 2, E.________ AG, weiterhin zu verurteilen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
  54. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und im Sinne der Anklage und der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu bestrafen.
  55. Es seien die Strafklägerinnen 1 und 2 am Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterhin als Parteien im laufenden Strafverfahren mit allen Rechten und Pflichten zu beteiligen, insbesondere sei den Strafklägerinnen 1 und 2 das Urteil des Obergerichtes mit der ausführlichen Begründung zuzustellen.
  56. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3’101.05 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin 1, C.________ AG, zu verurteilen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
  57. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3’101.05 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin 2, E.________ AG, zu verurteilen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
  58. Der Beschuldigte sei zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen. 4.4 Anträge der Straf- und Zivilklägerin 4 Rechtsanwältin H.________ beantragte vorgängig zur Berufungsverhandlung für die G.________ AG, das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich der diese betreffen- den Zivilforderung und der in diesem Zusammenhang zugesprochenen Entschädi- gung (Ziff. VI.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv) zu bestätigen (pag. 19 023). Zudem beantragte Rechtsanwältin H.________ eine Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote (pag. 19 031 ff.). 4.5 (Keine) Anträge der übrigen Parteien Die übrigen Parteien stellten oberinstanzliche keine Anträge.
  59. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung; StPO; SR 312.0). O.________, Mitbeschuldigter bezüglich diverser Vorfälle, hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Dieses ist daher insoweit in Rechtskraft erwachsen, als es O.________ betrifft (Ziff. III., IV., V.3., VI.2., VI.4., VI.5, VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung (vgl. Ziff. I.2. vorne) kann zudem festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, - angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 6, Q.________(AG), im Deliktsbetrag von CHF 19'000.00 (Ziff. 1.2.1.15 der An- klageschrift); 13 - angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 7, R.________(AG), im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. 1.2.1.16 der An- klageschrift); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung. Weiter ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen als die Zivil- forderungen der Q.________(AG) und der R.________(AG) auf den Zivilweg ver- wiesen wurden (Ziff. VI.6. und 7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [diese Zi- vilforderungen betreffen die rechtskräftigen Freisprüche]), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. VI.12. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, soweit Ziff. VI.6. und 7. betreffend). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Strafzumessung und die verbleiben- den Zivilpunkte zu überprüfen. Über die Verfahrenskosten und die amtliche Ent- schädigung ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe des amtlichen Honorars ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. De- zember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhin- ausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten und die weiteren Verfügungen (Ziff. VII.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft im Strafpunkt nicht an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil im Strafpunkt (nicht aber im Schuldpunkt) auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Hinsichtlich der Zivilklagen ist die Kammer einerseits an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. sie darf den Privatkläger/innen nicht mehr zusprechen als gefordert und nicht weniger als vom Beschuldigten anerkannt. Andererseits darf sie das Urteil mangels Anschlussberufung der Privatkläger/innen im Zivilpunkt nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
  60. Anklagevorwürfe Aufgrund des grossen Umfanges der Anklageschrift werden die Vorwürfe nachfol- gend nicht vollständig wiedergegeben und es wird vorab auf die Anklageschrift vom
  61. Dezember 2021 verwiesen (vgl. pag. 16 031 001 ff.). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbu- 14 ches (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht zu haben, indem er in der Zeit ab 25. Juni 2012 bis 4. Dezember 2017 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz und bei einem De- liktsbetrag von CHF 2'053'255.20 über mehrere Gesellschaften, die er kontrolliert haben soll, (teilweise) ohne gegen aussen in Erscheinung zu treten, Leasing- und Kreditbetrügereien im grossen Stil begangen habe. Bei den Leasinggeschäften sol- len als Leasingnehmerin und Lieferantin jeweils unterschiedliche, zum Gesell- schaftskonstrukt des Beschuldigten gehörende Gesellschaften aufgetreten sein, wobei gegenüber den Leasinggesellschaften der Anschein erweckt worden sei, dass es sich um voneinander unabhängige Gesellschaften handle. Die so im Rah- men dieser Leasinggeschäfte an die Leasinggesellschaften verkauften Maschinen und Waren hätten in Wahrheit gar nicht bzw. nicht in der behaupten Form und Aus- führung (Marke, Typ, Modell, Zustand, Alter etc.) existiert und folglich keinen oder einen massiv geringeren Wert als im Leasingvertrag angegeben gehabt. Ferner seien die Leasinggegenstände (zumindest teilweise) zusätzlich zu einem überhöh- ten, nicht marktgerechten Preis veräussert worden, um eine höhere Auszahlung erhältlich zu machen. Der Beschuldigte soll dabei bewusst ausgenutzt haben, dass die Leasinggesellschaften – wie bei Finanzierungsleasinggeschäften üblich – dar- auf vertraut hätten, dass die vertraglich vorgesehene Übernahme und Überprüfung der erworbenen Maschinen und Waren durch die Leasingnehmerin erfolgt sei, wel- che im Normalfall ein eigenes Interesse an einer vertragsgemässen Lieferung der Gegenstände habe. Der Zweck dieser Leasinggeschäfte habe einzig darin bestan- den, den vom Beschuldigten beherrschten Gesellschaften in unrechtmässiger Wei- se Liquidität zu verschaffen. In ähnlicher Weise soll der Beschuldigte mehrere Ver- träge betreffend Investitionskredite abgeschlossen haben. Der Beschuldigte soll vorsätzlich und in der Absicht gehandelt haben, sich, die von ihm beherrschten Gesellschaften und eventuell Dritte unrechtmässig zu bereichern. Ferner habe er beabsichtigt, durch die deliktische Tätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erlangen, wozu er im Tatzeitraum einen wesentlichen Teil seiner Zeit und seiner Mittel aufgewendet und dadurch deliktische Einkünfte in einem Umfang erzielt ha- be, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensge- staltung dargestellt hätten. In Zusammenhang mit den Leasing- bzw. Kreditbetrügen soll sich der Beschuldigte zudem der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB schuldig ge- macht haben. Weiter wird dem Beschuldigten betrügerischer Konkurs gemäss Art. 163 StGB, Bruch amtlicher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB und mehr- fache Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB vorgeworfen. Weitere Ausführungen zur Anklageschrift folgen bei den einzelnen Anklagevorwür- fen (E. 11 ff. hinten).
  62. Würdigungsvorbehalt Anlässlich der Berufungsverhandlung behielt sich die Kammer vor, den angeklag- ten Sachverhalt gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift (gewerbsmässiger Betrug) – 15 wie die Vorinstanz – auch als zweifachen gewerbsmässigen Betrug rechtlich zu würdigen (Würdigungsvorbehalt; Art. 344 StPO).
  63. Urteilsaufbau Die Kammer folgt weitgehend dem sachgerechten Urteilsaufbau der Vorinstanz. Demnach folgen – nach den gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur Be- weiswürdigung, zum Tatbestand des Betrugs sowie zur Mittäterschaft, Gehilfen- schaft und Anstiftung (E. II.9.) – zunächst Ausführungen zu den beteiligten Perso- nen und Gesellschaften im Allgemeinen (E. II.10.), bevor die vorgeworfenen Delikte in der Reihenfolge der Anklageschrift behandelt werden (E. II.11. ff.). Auf die Vor- bringen der Parteien wird direkt in der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung eingegangen.
  64. Gesetzliche und theoretische Grundlagen 9.1 Zur Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 680 f.). Für das oberinstanzliche Verfahren ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des an- geklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hinge- gen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 9.2 Zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 707 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). 16 Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, ei- nes Irrtums, einer Vermögensdisposition und eines Vermögensschadens. Zudem muss sowohl zwi- schen Täuschung und Irrtum als auch zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ein Motivationszu- sammenhang bestehen. Zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden muss hingegen «bloss» ein Kausalzusammenhang bestehen (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 36 ff.; TRECHSEL/CRAMERI in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 146 N 1). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs ist zunächst erforderlich, dass der Täter eine Person täuscht. «Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.» (BGE 135 IV 76, E. 5.1). Weiter erforderlich ist, dass die Täuschung arglistig begangen wurde, womit unter dem Gesichts- punkt der Opfermitverantwortung strafrechtlich relevantes von nicht oder nur zivilrechtlich rechtswidri- gem Verhalten abgegrenzt wird (CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung in: ZStrR 117, 1999, S. 152 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Arglist in folgenden Fällen zu bejahen (vgl. statt vieler die Zusammenfassung und weiterführenden Hinweise in BGE 147 IV 73, E. 3.2):  Der Täter errichtet ein ganzes Lügengebäude oder bedient sich besonderer Machenschaften oder Kniffe.  Der Täter bedient sich einer einfachen falschen Angabe, wenn 1) deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist; 2) oder deren Überprüfung nicht zumutbar ist; 3) oder der Täter den Getäuschten von einer möglichen und zumutbaren Überprüfung abhält; 4) oder der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Über- prüfung absehen werde, z.B. wegen einem Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Getäuschtem (BGE 147 IV 73, E. 3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). «Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.» (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Bei der Kon- kretisierung derjenigen Vorsicht, die vom Getäuschten unter dem Stichwort der Opfermitverantwor- tung verlangt werden kann, ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzu- stellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr «sind dabei die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall ent- scheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Un- terordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen.» (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Relevant ist die Frage, ob das betreffende Opfer unter Einsatz gebührender Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können. «Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrags beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. […]. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt.» (BGE 147 IV 73, E. 3.2; BGE 143 IV 302, E. 1.4.1; BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Opfermitverantwortung, die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führt, nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). So hat das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid BGE 135 IV 76, E. 5.2, zur Op- fermitverantwortung ausgeführt: «Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht 17 jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnützung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken […]. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. […]. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht […]. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.» (bestätigt z.B. in BGer 6B_184/2020 vom 13.09.2021, E. 2.1.3; BGer 6B_1081/2019 vom 15.05.2020, E. 1.2.2 und BGer 6B_480/2018 vom 13.09.2019, E. 1.1.1.). Weiter hat das Bundesgericht konkretisiert, dass «[…] nach der Rechtsprechung ein leichtgläubiges oder von Gewinnstreben motiviertes Verhalten für sich allein nicht [genügt], um Arglist zu verneinen. Wie das Bundesgericht mehrfach ausdrücklich erwogen hat, führt selbst ein erhebliches Mass an Nai- vität und Unsorgfältigkeit des Opfers nicht dazu, dass es für seinen Irrtum und Schaden ausschliess- lich selbst verantwortlich wäre und der Täter straflos täuschen dürfte, solange es nicht die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet hat (vgl. dazu Urteil 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 3.4 mit Hinweisen).» (BGer 6B_977/2018 vom 27.12.2018, E. 1.2.3). In seinem Entscheid 6B_576/2018 vom 15.08.2018, E. 2.1.2, führte das Bundesgericht weiter aus: «Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos aus- geht.» Die Rechtsprechung nehme eine alleinige Verantwortung des Opfers für seinen Irrtum und als Folge davon für den erlittenen Vermögensschaden nur in Ausnahmefällen an und schliesse Arglist zum Schutz auch leichtgläubiger Opfer mithin nur in Extremfällen bzw. Fällen gröbsten Mitverschul- dens aus, wenn das Opfer jegliche Vorsicht vermissen lasse und das täuschende Verhalten des Täters zu vernachlässigen sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Strafbarkeit beim Betrug nicht durch das Verhalten des Täuschungsopfers, das im Alltag seinem Vertragspartner nicht wie ei- nem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten müsse, sondern vielmehr durch das täuschende Ver- halten des Täters begründet wird (BGer 6B_511/2020 vom 10.03.2021, E. 3.5; vgl. auch BGer 6B_1172/2013 vom 18.11.2014, E. 3.4 oder BGE 135 IV 76, E. 5.3). Mit anderen Worten schützt das Strafrecht auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften. Auch die Lehre stimmt, soweit ersichtlich, zumindest im Ergebnis der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung grundsätzlich zu (VEST in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Auflage Bern 2021, §13 Allgemeine Vermögensdelikte, N 79 ff. und 136 ff.; SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, ASR Bd./Nr. 799, Diss. Bern 2014, S. 171 N 337; NYDEGGER, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZstrR 131 / 2013, S. 281 ff., S. 288 und 316; ARZT, Leichtsinnige juristische Personen – vom Sinn und Un- sinn des Leichtsinns als Reduktion des Schutzes gegen Betrüger in: Ackermann/Hilf [Hrsg.], Alles Be- trug? Betrug, Betrüger und Betrogene in der Strafrechtspraxis 7. Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, Zürich 2014, S. 41 ff., S. 54 f.; a.M. BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 96). 18 Die arglistige Täuschung des Täters muss beim Opfer des Weiteren einen Irrtum hervorrufen. «Als Irrtum ist jede Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit anzusehen» (STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen,
  65. Auflage, Bern 2022, § 15 N 30 ff.; vgl. auch BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 14). Es ist jedoch nicht notwendig, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet. Dass der Getäuschte «an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden (nur) zweifelt», schliesst einen Irr- tum nicht aus. Richtet sich die Täuschung an eine juristische Person, so spielt es keine Rolle, welches Individuum getäuscht wird. Ferner muss der Irrende mit dem Getäuschten identisch sein (TRECH- SEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 14). Die getäuschte Person muss sodann durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden, d.h. zu einem Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar her- beiführt. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass die getäuschte Person sich oder eine andere Person am Vermögen schädigt (BGer 6B_1033/2021 vom 12.01.2022, E. 2.1). Der Schaden ist ge- geben, wenn sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypotheti- schen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergibt (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 23). MAEDER/NIGGLI halten da- zu fest, die Schadenfeststellung bestehe darin, dass zwei Saldi verglichen würden: Es werde der ak- tuelle Saldo – also nach dem schädigenden Ereignis – verglichen mit dem hypothetischen Saldo, der ohne das fragliche Ereignis resultieren würde. Sei der aktuelle Saldo geringer als der hypothetische, liege eine Schädigung vor (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 158). Der Betrug ist mit der Schädigung vollendet. Beendet ist er erst, wenn der Täter die Bereicherung erlangt hat (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 20 und 23). Eine blosse Gefährdung des Vermögens erfüllt den Tatbestand von Art. 146 StGB grundsätzlich nicht, da das Gesetz einen eigentlichen Scha- den verlangt. Ist die Gefährdung aber so erheblich, dass sich das Vermögen – unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – bereits als vermindert darstellt, so ist damit auch ein Schaden eingetreten (STRA- TENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 15 N 57). […] Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 31). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Als Bereicherung gilt je- der wirtschaftliche Vorteil. Der Vorteil muss jedoch dem Schaden entsprechen, welcher dem Betroffe- nen zugefügt wird. Als unrechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie besitzt (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 261 f. und 269 ff.). 9.3 Zur Mittäterschaft, Gehilfenschaft und Anstiftung Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur Mittäterschaft, Gehilfen- schaft und Anstiftung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 95 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 712 f.; Hervorhebungen im Original): Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung. Die Grenzziehung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft ist heikel und in der Lehre nicht unumstritten. Die Praxis des Bundesgerichts bezeichnet als Mittäter, «wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht» (vgl. statt vieler BGer 6B_1437/2020 vom 22.09.2021, E. 1.2.2 sowie BGE 143 IV 361, E. 4.10). Massgebend ist dabei, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und dem Tatplan so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BSK-StGB FORSTER, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 N 7). Zwingende Voraussetzung für die Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, d.h. ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventu- alvorsatz genügt. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mit- wirkt. Es ist ausreichend, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters aneignet, d.h. es ist auch nicht nötig, dass die Tat vorgängig geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Ta- tentschlusses ausgeführt wurde. Dagegen ist eine blosse Billigung der Tat nicht ausreichend (TRECH- SEL/GETH in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Vor Art. 24 N 13). Mit- täter ist zudem immer, wer selbst tatbestandsmässig handelt. Ein Indiz für ein mittäterschaftliches 19 Handeln ist das Interesse an der Tat, vor allem die anteilsmässige Beteiligung an der Beute. Zur Ab- grenzung der Mittäterschaft von der Anstiftung halten TRECHSEL/GETH fest, wer bloss am Entschluss oder der Planung mitwirke und sich sonst um die Tat nicht kümmere, sei Anstifter oder Gehilfe. «Mit- täterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber in das Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehung zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, sei es, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen oder dass ihm, z.B. als Abnehmer, nach Vollendung der Tat wichtige Funktionen zukom- men.» (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Vor Art. 24 N 17). Gemäss Art. 25 StGB macht sich demgegenüber als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Die Gehilfenschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beteiligte nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistet. Die Erfolgschance der tatbestandserfüllenden Handlung muss sich durch die Hilfeleistung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre bzw. dass der Tatbeitrag die «adäquat-kausale» Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs ist (BGer 6B_1437/2020 vom 22.09.2021, E. 1.2.3; BSK-StGB FORSTER, a.a.O., Art. 25 N 8). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat geleistet werden, spätestens aber bei der Beendi- gung derselben (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 25 N 9 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht muss der Täter die Haupttat vorsätzlich fördern. Was die Bestimmtheit der Haupttat betrifft, so ist weder erforderlich, dass der Gehilfe das Opfer oder die Person des Täters noch die genauen Modalitäten der Tataus- führung kennt. Ausreichend ist, wenn der Gehilfe nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine Deliktshandlung fördert, deren groben Züge er kennt. Es muss für ihn erkennbar sein, dass seine Hilfeleistung die Erfolgschancen der Haupttat erhöht (BSK-StGB FORSTER, a.a.O., Art. 25 N 19; vgl. auch BGer 6B_1437/2020 vom 22.09.2021, E. 1.2.3). Seit der Revision des Strafgesetzbuches im Jahr 2002 sieht Art. 25 StGB eine obligatorische Strafmilderung vor (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 25 N 11). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Anstiftung ist die Hervorrufung des Vorsatzes zu einer bestimmten rechtswidrigen Tat (BGer 6B_1194/2019 vom 27.04.2020). Als Mittel kommt jedes motivierende Tun in Frage, d.h. das Hervor- rufen des Tatentschlusses kann durch Überreden, konkludente Aufforderung, Bitten usw. erfolgen (BGer 6B_1194/2019 vom 27.04.2020). Hingegen kann man durch Unterlassen nicht anstiften, das Wesen der Anstiftung liegt im Impuls (BSK-StGB FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 13). Zwischen motivie- rendem Verhalten und Tatentschluss muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Durch die Anstiftung wird in einem anderen der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen, wobei der Tatentschluss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein muss. Er- forderlich ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Wil- lensbildung eines andern (BGer 6B_1194/2019 vom 27.04.2020, E. 2.1.). Subjektiv ist Vorsatz ver- langt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz hat einen doppelten Gegenstand. Er ist erstens darauf gerichtet, dass der Angestiftete einen Tatentschluss fasst und zweitens, dass dieser den Ta- tentschluss verwirklicht, d.h. die Haupttat selbst vollendet wird (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 24 N 6).
  66. Die beteiligten Personen und Gesellschaften im Allgemeinen 10.1 Ausgangslage Die Vorinstanz gliederte ihre Beweiswürdigung unter dem Titel «Die beteiligten Personen und Gesellschaften im Allgemeinen» in folgende Themenbereiche:
  67. Einleitung / Das Firmengeflecht um den Beschuldigten
  68. Die wirtschaftliche Lage der involvierten Firmen während der Deliktszeit / die verschiedenen Firmensitze und Lagerorte
  69. Die Persönlichkeit und die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten
  70. Die Persönlichkeit von O.________, seine Rolle in den Firmen und seine finan- ziellen Verhältnisse 20
  71. Das Aussageverhalten des Beschuldigten und O.________ sowie ihr Verhältnis zueinander Diese Gliederung ist hilfreich und übersichtlich, weshalb dieser in der nachfolgen- den Beweiswürdigung durch die Kammer gefolgt wird. Auf die Persönlichkeit von O.________, seine Rolle in den Firmen und seine finanziellen Verhältnisse wird al- lerdings nicht mehr separat eingegangen, weil das vorinstanzliche Urteil, soweit es O.________ betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. I.5. vorne). Soweit seine Persönlichkeit, seine Rolle in den Firmen und seine finanziellen Verhältnisse im vorliegenden Verfahren noch massgebend sein sollten, wird direkt bei den einzel- nen Anklagevorwürfen (E. II.11 ff. hinten) darauf eingegangen. 10.2 Objektive Beweismittel 10.2.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend aufgeführt und sorgfältig zusammengefasst (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 640 ff.). Diese Zusammenfassungen der Vorinstanz werden nachfolgend wiedergegeben und soweit notwendig, ergänzt, präzisiert und/oder korrigiert. 10.2.2 Handelsregistereinträge Die Vorinstanz fasste die Handelsregistereinträge zutreffend wie folgt zusammen (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 640 ff.; Hervorhebungen im Original): Die AH.________ (AG) [nachfolgend nur noch AH.________ (AG)] war bereits 1995 gegründet wor- den. Zuletzt wies sie ein Aktienkapital von CHF 500'000.00 auf. Die Gesellschaft bezweckte «.________.» (pag. 09 001 122 ff.). Aus den Nebenakten ergibt sich, dass die AH.________(AG) 2006 in Nachlassstundung war und die AI.________ (AG) gegenüber den Steuerbehörden 2007 gel- tend gemacht hatte, die Gesellschaft sei stillgelegt (vgl. Ordner 3 der von der AI.________ (AG) erho- benen Akten). A.________ war ab dem 22.04.2009 Verwaltungsrat der AH.________(AG) (vgl. dazu Ordner 2 [rot] der beschlagnahmten Unterlagen mit den alten Handelsregisterauszügen). O.________ hatte nie eine offizielle Funktion in der AH.________(AG). Die AH.________(AG) hatte ihren Sitz zunächst in AJ.________ (Ortschaft), später in V.________(Ortschaft) (Kanton AK.________). Am 23.11.2015 wurde der Sitz der Gesellschaft offiziell nach AL.________ (Ortschaft) (Kanton AM.________) verlegt, wobei schon der Jahresabschluss 2012 und auch das Briefpapier ab 2012 die Adresse in AL.________(Ortschaft) nannte (vgl. pag. 04 002 023 und den Ordner 2 der Nebenakten. Die AH.________(AG) wurde am 22.07.2019 in Anwendung von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelöscht, da sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven hatte (vgl. pag. 09 001 122 ff.). Die AN.________ (AG) [nachfolgend nur noch AN.________ (AG)] wurde bereits 1986 mit einem Ak- tienkapital von CHF 50'000.00 gegründet und hatte ursprünglich den Zweck, Occasionsmaschinen sowie gebrauchte Werkstatt- und Garageneinrichtungen zu verkaufen. Im Lauf der Jahre erfolgten zwei Aktienkapitalerhöhungen auf zuletzt CHF 250'000.00. 2013 wurde der Zweck auch auf den Han- del mit neuen Werkstatt- und Garageneinrichtungen erweitert. Mit Verfügung vom 10.04.2015 wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Am 10.06.2015 folgte dann die definitive Nachlassstun- dung für sechs Monate, welche bis am 10.04.2016 verlängert wurde. Am 04.05.2016 bestätigte das Gericht den ordentlichen Nachlassvertrag mit Dividendenvergleich (vgl. pag. 07 050 010). Ihren Sitz hatte die Gesellschaft zuerst in AO.________ (Ortschaft), dann in AP.________ (Ortschaft), danach in S.________ (Ortschaft) und letztlich in AD.________(Ortschaft) (vgl. pag. 09 001 131 ff.). Mit Ent- scheid vom 02.03.2017 wurde die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 21.03.2017 gemäss Art. 731b OR aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursver- fahren wurde bereits am 28.04.2017 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft schliesslich am 08.08.2017 aus dem Handelsregister gelöscht. A.________ war nie im Handelsregister eingetragen. 21 O.________ dagegen wurde erstmals am 04.11.1993 als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunter- schrift zu zweien eingetragen. 2001 wurde er Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift. 2002 gab er das Präsidium des Verwaltungsrates ab, blieb jedoch Mitglied mit Einzelunterschrift. Ab 2011 hatte er nur noch Kollektivprokura und wurde am 10.09.2012 definitiv aus dem Handelsregister gelöscht. Per 16.12.2011 wurde AQ.________ als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen (vgl. zum Ganzen pag. 09 001 131 ff.). Die Z.________(AG) [nachfolgend nur noch Z.________ (AG)] wurde 1996 noch unter dem Namen AF.________ (AG) mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00 im Kanton AM.________ von mit dem vorliegenden Verfahren nicht in Zusammenhang stehenden Personen gegründet. Im Jahr 2000 wurde der Firmenname in AS.________ (AG) geändert. 2002 wurde das Aktienkapital auf CHF 200'000.00 erhöht. 2011 trat AT.________ in den Verwaltungsrat ein. Der Name der Gesell- schaft wurde in Z.________(AG) geändert sowie das Aktienkapital auf CHF 500'000.00 erhöht. Aus- serdem wurde der Sitz nach V.________(Ortschaft) (Kanton AK.________) verlegt. Zweck der Ge- sellschaft war neu vor allem der Handel mit Werkstatt- und Industrieausrüstungen (vgl. pag. 09 001 125 ff.). Am 14.01.2016 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. den Entscheid auf pag. 04 004 005 ff.). Am 10.09.2018 wurde das Konkursverfahren mit Entscheid des Obergerichts des Kantons AK.________ als geschlossen erklärt und die Gesellschaft am 21.09.2018 aus dem Handels- register gelöscht. A.________ wurde am 20.08.2013 als Delegierter des Verwaltungsrates mit Kollek- tivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen, was er bis zum Konkurs auch blieb. O.________ hatte gemäss Handelsregister nie eine Funktion in der Z.________(AG) (pag. 04 001 140 f., pag. 04 001 472 ff. sowie pag. 09 001 125 ff.). Ebenfalls 1996 wurde die AU.________ (AG) [nachfolgend AU.________(AG)] mit einem Aktienkapi- tal von CHF 200'000.00 gegründet, wobei als Zweck die Erbringung von Dienstleistungen, insbeson- dere IT-Beratungen, Marketing- und Unternehmensberatungen eingetragen wurde. Verwaltungs- ratspräsident mit Kollektivunterschrift war AV.________, Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektiv- unterschrift war A.________. O.________ hatte gemäss Handelsregister nie eine Funktion in der AU.________(AG). Am 08.01.2013 wurde der Sitz der AU.________(AG) nach V.________(Ortschaft) verlegt. Am 05.07.2016 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelöscht, nachdem sie keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein be- gründetes Interesse an ihrer Aufrechterhaltung geltend gemacht worden war (pag. 04 001 143 und www.zefix.ch). Die AX.________ (AG) wurde bereits 1974 durch AZ.________, dessen Frau und eine Drittperson gegründet (vgl. die Gründungsunterlagen in Ordner 3902 der Nebenakten). Das Aktienkapital wurde sukzessive auf zuletzt CHF 1 Mio. erhöht. Der Zweck der AX.________(AG) wurde primär mit dem Handel von EDV-Dienstleistungen sowie dem Handel von Garagen- und Industrieeinrichtungen um- schrieben. Sie hatte ihren Sitz zunächst in BA.________ (Ortschaft), dann in S.________ (Ortschaft), bevor er 2013 nach U.________ (Ortschaft) verlegt wurde (vgl. pag. 09 001 127 f.). 2015 wurde ihr Sitz dann nach W.________(Ortschaft) (Kanton AG.________) verlegt und O.________ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen. A.________ hatte nie eine im Handelsregis- ter eingetragene Funktion. Am 15.04.2016 wurde die provisorische Nachlassstundung bewilligt (vgl. das entsprechende Gesuch vom 01.04.2016 auf pag. 07 013 117 ff.). Die definitive Nachlassstundung wurde am 06.06.2016 bis am 06.12.2016 gewährt. Am 18.11.2016 wurde der Sitz nach BB.________ (Ortschaft) verlegt, dennoch eröffnete das Gericht .________ am 08.12.2016 den Konkurs über die Gesellschaft (pag. 07 105 005 f.). Der Konkurs wurde am 17.12.2019 mangels Aktiven eingestellt. Am 27.03.2020 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht (pag. 04 001 142, pag. 13 011 001 f. und www.zefix.ch). Die AC.________(AG) wurde 2009 in BC.________ (Ortschaft) mit einem Aktienkapital von CHF 500'000.00 gegründet, wobei die Liberierung durch Übernahme eines Materiallagers im Wert von CHF 757'934.75 erfolgte. Zweck war der Handel mit und die Erbringung von Dienstleistungen im Investitions- und Industriegewerbe, insbesondere Servicedienstleistungen im Bereich der Garagen- technik. Am 21.06.2012 wurde das Aktienkapital auf CHF 1,5 Mio. erhöht, wobei die Aktienkapitaler- höhung mittels Verrechnung von Forderungen von CHF 1 Mio. liberiert wurde. O.________ war 2009 / 2010 Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivzeichnungsberechtigung. A.________ war nie offiziell im Handelsregister eingetragen. Mit Entscheid vom 23.08.2018 wurde der Gesellschaft die definitive Nachlassstundung gewährt. Am 29.03.2019 wurde der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ge- 22 nehmigt. Nach dem Abschluss der Nachlassliquidation wurde die AC.________(AG) am 11.03.2021 aus dem Handelsregister gelöscht (pag. 04 001 144 bzw. www.zefix.ch). Der Sitz der bereits früher im Kanton BD.________ mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00 ge- gründeten AY.________ (AG) wurde per 13.01.2016 nach W.________ (Ortschaft) (Kanton AG.________) verlegt. Als Zweck war primär der Handel mit Gütern in der Autobranche angegeben. Weder A.________ noch O.________ waren je im Handelsregister eingetragen. Mit Urteil vom 07.05.2018 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursverfahren wurde am 26.09.2018 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft schliesslich am 04.02.2019 aus dem Handelsregister gelöscht (pag. 04 001 146 bzw. www.zefix.ch). Die BE.________ (AG) war 2008 als BF.________ (AG) gegründet worden, wobei das Aktienkapital zunächst mehrfach erhöht und später dann herabgesetzt wurde, so dass es schlussendlich noch CHF 600'000.00 betrug. Als Zweck war stets der Handel mit Immobilien und die Durchführung von Bauvorhaben angegeben. Anfangs 2017 wurde der Sitz von S.________(Ortschaft) nach AM.________ (Ortschaft) verlegt. Mit Urteil vom 21.03.2018 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursverfahren wurde am 24.07.2018 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft schliesslich am 05.11.2018 aus dem Handelsregister gelöscht. BG.________ war Mitglied des Ver- waltungsrates. Weder A.________ noch O.________ waren je im Handelsregister eingetragen (pag. 04 001 147 bzw. www.zefix.ch). Die BH.________ (AG) hatte den Zweck, technische Leistungen anzubieten und zu erbringen, sowie den Import und Export von Investitionsgütern. Den Sitz hatte sie zunächst in BI.________ (Ortschaft), dann in AM.________ (Ortschaft). Per 25.08.2017 wurde der Sitz nach AE.________ (Ortschaft) ver- legt. Am 27.02.2018 war die provisorische Nachlassstundung gewährt und später verlängert worden. Am 25.06.2018 musste dann der Konkurs im summarischen Verfahren eröffnet werden. Am 28.04.2020 wurde das Konkursverfahren geschlossen und die Gesellschaft per 04.05.2020 aus dem Handelsregister gelöscht. Einziger Verwaltungsrat war stets BJ.________. Weder A.________ noch O.________ waren je im Handelsregister eingetragen (vgl. pag. 04 001 150 bzw. www.zefix.ch). Die BK.________ (GmbH) war bereits am 12.11.1993 durch BL.________ mit einem Stammkapital von CHF 20'000.00 gegründet worden. 2002 trat BG.________ in die Gesellschaft ein und übernahm zunächst Stammanteile von CHF 9'000.00, später von CHF 14'000.00. Per 12.10.2011 hielt er die Stammanteile schliesslich allein. Zunächst war der Zweck mit «Beratung in Versicherungsfragen, ins- besondere im Autogewerbe» angegeben, später kam die Steuerberatung und «administrative Dienst- leistungen» für Privatpersonen und Unternehmen dazu. Per 05.06.2017 wurde der Zweck in «.________» geändert. Am 30.08.2018 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. den Entscheid auf pag. 07 120 052). Schon am 10.10.2018 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (vgl. den Entscheid auf pag. 07 155 101) und die Gesellschaft schliesslich am 17.01.2019 aus dem Handelsregister gelöscht. Weder A.________ noch O.________ waren je im Handelsregister eingetragen (vgl. www.zefix.ch). Die BM.________ (AG) (später BN.________ (AG)) war mit dem Zweck des Handels und der Erbrin- gung von Dienstleistungen im Automobil- und Industriegewerbe gegründet worden. Am 24.06.2014 wurde der Sitz nach BO.________ (Ortschaft) verlegt und am 14.09.2015 wurde der Konkurs eröffnet. Bereits am 26.01.2016 musste der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werden. Am 10.06.2016 wur- de auch diese Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. Einziger Verwaltungsrat war stets AQ.________. A.________ und O.________ waren nie im Handelsregister eingetragen (vgl. www.zefix.ch). Die BP.________ (AG) wurde bereits 1997 ins Handelsregister eingetragen und wies zuletzt ein Akti- enkapital von CHF 500'000.00 auf. Der Zweck wurde mit Handel mit Werkstatt- und Industrieausrüs- tungen, Erbringung technischer Dienstleistungen sowie dem Erwerb und der Verwaltung von Beteili- gungen, Patenten und Liegenschaften angegeben. Bereits 2011 geriet die BP.________(AG) in Nachlassstundung, die wiederholt verlängert wurde. Am 16.12.2016 wurde schliesslich der Konkurs eröffnet, der am 20.01.2017 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Gesellschaft wurde am 26.05.2017 aus dem Handelsregister gelöscht. AQ.________ und A.________ waren bis 2011 ge- meinsam im Verwaltungsrat. Dann trat zunächst AQ.________ aus, der per 2014 jedoch wieder in 23 den Verwaltungsrat eintrat. Ebenfalls 2014 verliess A.________ den Verwaltungsrat. O.________ hat- te nie eine Funktion in der Gesellschaft (vgl. www.zefix.ch). Was die Sitzverlegungen der AH.________(AG) (nachfolgend: AH.________(AG)) anbelangt, kann ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten wer- den, dass der Sitz der AH.________(AG) am
  72. April 2010 von AJ.________(Ortschaft) nach AL.________(Ortschaft) im Kanton AM.________ (pag. 09 001 123), am 20. Dezember 2013 von AL.________(Ortschaft) nach V.________(Ortschaft) im Kanton AK.________ (pag. 09 001 122) und am 23. No- vember 2015 von V.________(Ortschaft) nach AL.________(Ortschaft) (pag. 09 001 124) verlegt wurde. Der Sitz der AH.________(AG) befand sich also vor dem Jahr 2015 bereits einmal in AL.________(Ortschaft) im Kanton AM.________, was damit übereinstimmt, dass der Jahresabschluss 2012 und auch das Briefpapier ab 2012 die Adresse in AL.________(Ortschaft) nannte. Weiter kann präzisierend zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die AX.________(AG) festgehalten werden, dass O.________ ab dem 19. April 2010 bis am 17. Oktober 2012 Kollek- tivprokura hatte. Ab dem 17. Oktober 2012 war er Delegierter des Verwaltungsra- tes und ab dem 28. Juli 2015 Mitglied des Verwaltungsrates (pag. 09 001128). 10.2.3 Weitere Dokumente zu den Gesellschaften Die Vorinstanz fasste die weiteren Dokumente zu den Gesellschaften zutreffend wie folgt zusammen (S. 27 ff der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 644 ff.; Hervorhebungen im Original): Dem Jahresbericht 2009 der AX.________(AG) kann ganz zum Schluss Folgendes entnommen wer- den: «Seit 01.01.2010 wird das Geschäftsführermandat im Mandatsverhältnis von A.________ wahr- genommen. Mit der Neustrukturierung des VR wurde zusätzlich eine Kollektiv-Prokura an O.________ erteilt. O.________ ist als Einkaufsleiter für den gesamten Einkauf zuständig.» (pag. 07 013 052). Im Jahresbericht 2010 des Verwaltungsrates der AN.________(AG) vom 06.04.2011 steht einleitend: «Die Geschäftsführung 2009 und 2010 wurde aufgrund eines Mandatsvertrags im Teilzeitverhältnis durch A.________ wahrgenommen. O.________ ist weiterhin alleiniger Verwaltungsrat.» (pag. 07 065 036). Dem Jahresbericht 2011 des Verwaltungsrates der AN.________(AG) kann einleitend entnommen werden, bis am 16.12.2011 sei O.________ einziger Verwaltungsrat gewesen, danach sei er krank- heitsbedingt ausgeschieden. Ab diesem Datum habe AQ.________ diese Funktion übernommen. O.________ sei der Firma jedoch im Mandatsverhältnis als Teilzeitmitarbeiter und Prokurist mit Kol- lektivprokura erhalten geblieben. Weiter hält der Bericht fest: «Die operative Geschäftsleitung wurde wie 2010 auch im 2011 gemäss VR-Beschluss im Mandatsverhältnis durch einen externen Unter- nehmensberater wahrgenommen.» Die Buchhaltung sei, wie schon 2010, durch eine Treuhandfirma geführt worden (pag. 04 001 354 ff.). Datiert auf den 02.10.2012 liegt ein Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der AX.________(AG) vor. Unter Ziff. 2 wird festgehalten: «AV.________ wird einstimmig als VR abge- wählt. Die Abwahl erfolgt, da die L.________-Behörde aufgrund der personellen Situation von AV.________ das L.________-Konto der AX.________(AG) kurzfristig gesperrt hat. Die Hintergründe dieser Massnahme sind der AX.________(AG) nicht bekannt. Die Situation kann seitens der AX.________(AG) jedoch nicht akzeptiert werden. […] Der bisherige Prokurist O.________ wird ein- stimmig für die Dauer von einem Jahr zum VR-Mitglied gewählt.» (pag. 07 013 074). Gemäss den Jahresberichten 2012 und 2013 hielt die AH.________(AG) folgende Beteiligungen (pag. 09 001 107 f. bzw. pag. 09 001 119 f.): 24 Firma: Jahr 2012: Jahr 2013: BM.________(AG) 20% 0% Z.________(AG) 60% 58% BP.________(AG) 37,4% 80% AC.________(AG) 100% Namenaktien 35% Vorzugsaktien 71% Namenaktien 19% Vorzugsaktien AN.________(AG) 60% 100% AX.________(AG) 100% 75% BF.________(AG) 0% 100% BQ.________ (GmbH) 0% 100% Dem Jahresbericht 2013 des Verwaltungsrates der Z.________(AG) kann einleitend entnommen werden, die Aktionäre wünschten künftig nur noch Verwaltungsräte mit Kollektivunterschrift. Da AT.________ Deutscher sei und nur AV.________ Schweizer, habe man an der Generalversamm- lung 2013 beschlossen, A.________ als neues Verwaltungsratsmitglied zu wählen. AV.________ sei neu Verwaltungsratspräsident und A.________ Verwaltungsratsdelegierter und Geschäftsführer. «A.________ hat die Geschäftsführung im Mandatsverhältnis bereits seit dem Jahr 2010 inne.» (pag. 04 001 476 ff.). Es sei dazu auch auf die Verwaltungsratsprotokolle und das Generalversamm- lungsprotokoll vom 27.06.2013 verwiesen (vgl. pag. 07 013 025 ff.). Dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der AX.________(AG) vom 24.07.2015, das von A.________ erstellt worden war, kann entnommen werden, dass diese von Aktionären, wel- che über 10% des Aktienkapitales hielten, einberufen worden sei. Zweck sei die Neudefinition des Verwaltungsrates aufgrund der prekären Firmensituation. «Fehlende Liquidität aufgrund zweier hoher Debitoren-Verluste. Dies durch gerichtlichen Nachlass im 2015 eines Wiederverkäufers und eines Mieters mit anstehendem Konkurs mit hohem Mietzinsausfall. Preiszerfall im Absatzmarkt der AX.________(AG) aufgrund der CHF-Aufwertung und der dadurch ausgelösten Preisreduktion der Mitbewerber von über 40% im Vorjahresvergleich. Nicht geregelte Kreditlimite ab August 2015 bei der Hausbank (K.________ (AG)).» Es wurde beschlossen, den Verwaltungsrat BR.________ per sofort abzuwählen und ihm die Décharge erst an der ordentlichen Generalversammlung zu erteilen. O.________ sollte per sofort Einzelzeichnungsberechtigung erhalten. Ferner wurde beschlossen, kei- nen neuen Verwaltungsrat zu wählen, zugleich wurde aber festgehalten: «O.________ soll jedoch umgehend zur Unterstützung und zur Verbesserung der Firmensituation Unterstützung durch einen professionellen Unternehmensberater erhalten. Die GV beschliesst einstimmig, A.________ als Un- ternehmensberater [zu ernennen]. A.________ besitzt langjährige Führungserfahrung in der Auto- branche und auch in der Sanierung von Unternehmungen. A.________ soll in die Funktion als Ge- schäftsführer auf Mandatsbasis mit Vollmacht durch den VR ohne Organstellung eingesetzt werden.» Das Protokoll ist durch O.________ und A.________ unterzeichnet (pag. 07 013 098 f.). Dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates der AX.________(AG) vom 26.11.2015 kann ent- nommen werden, dass wegen der negativen Massnahmen der L.________ (d.h. die Kündigung der Kontobeziehung, obwohl die AX.________(AG) 70% des Umsatzes mit L.________ gemacht habe) und der K.________ AG (d.h. die Fälligstellung des Kontokorrents von CHF 300'000.00) spätestens im März 2016 ein Nachlassgesuch eingereicht werden müsse. Der Verwaltungsrat beschliesse eine provisorische Stilllegung der AX.________(AG) und eine Reduktion aller nicht notwendigen Kosten sowie die vorzeitige Auflösung der Untermietverträge. Unterzeichnet ist das Protokoll von O.________ (pag. 07 013 115 f.). Am 05.01.2016 schlossen die AC.________(AG) und die Z.________(AG) einen Zusammenarbeits- vertrag ab. Einleitend wurde festgehalten, die Z.________(AG) sei als Handelsunternehmen ohne ei- gene Kundendienstabteilung tätig. Die AC.________(AG) sei als Kundendienstunternehmen in der ganzen Schweiz tätig und sichere für die verkauften Maschinen und Geräte der Z.________(AG) die Neumontagen und Inbetriebnahmen sowie den Kundendienst nach Verkauf mit Service- und Repara- turleistungen. Zwischen den beiden Unternehmen bestehe eine langjährige Zusammenarbeit. Da die seit 2010 vereinbarten Spezial-Verrechnungstarife für die AC.________(AG) nicht mehr kostende- 25 ckend seien, würden die Zusammenarbeit und die Verrechnungstarife mit dieser Vereinbarung neu geregelt. Es wurde anschliessend eine detaillierte Pauschallösung, basierend auf den Umsatzzahlen der Z.________(AG) abgemacht. A.________ unterzeichnete namens der Z.________(AG) (pag. 07 013 038 f.). Bereits am 16.12.2014 war eine deutlich weniger detaillierte Zusammenarbeitsvereinba- rung abgeschlossen worden, welche per anfangs 2016 durch eine endgültige Vereinbarung abgelöst werden sollte (pag. 07 013 040). Am 06.03.2015 hatte die AC.________(AG) bereits eine praktisch gleichlautende Zusammenarbeitsvereinbarung mit der AX.________(AG) unterzeichnet, die durch A.________ und O.________ unterschrieben worden war (pag. 07 013 103 f.). Im Übrigen existiert ein Mandatsvertrag zwischen der AH.________(AG), handelnd durch A.________, und der BK.________(GmbH), handelnd durch BG.________, gemäss dem BG.________ in der BE.________(AG) ein Verwaltungsratsmandat übernehme. Ziff. 2 des Mandats- vertrages lautet wie folgt: «BG.________ verpflichtet sich, die übernommenen Mandate nach dem im Mandatsvertrag festgelegten oder schriftlich protokollierten Anweisungen der AH.________(AG) oder eines von ihr bezeichneten Vertrauensmanns auszuüben. Der zurzeit bestimmte Vertrauensmann ist A.________.» Der Vertrag wurde am 03.02.2016 unterzeichnet und sollte per 01.01.2016 Gültigkeit haben (pag. 05 111 040 f.).Am 14.11.2016 schlossen die BE.________(AG), handelnd durch A.________, und BG.________ eine Verkaufsvereinbarung ab. Gemäss dieser kaufte die BE.________(AG) die Anteile von BG.________ an der BK.________(GmbH) im Wert von CHF 20'000.00. Der Sitz sollte von BS.________ (Ortschaft) nach S.________ (Ortschaft) verlegt werden. Der Kaufpreis wurde mit CHF 20'000.00 vereinbart, wobei BG.________ CHF 2'000.00 auf sein Konto bei der T.________, weitere CHF 500.00 in bar per Abschluss der Vereinbarung und CHF 500.00 bei Vorliegen des Jahresabschlusses 2015 und des Zwischenabschlusses per 30.06.2016 erhalten sollte. Die Darlehensschuld von BG.________ gegenüber der Gesellschaft sollte von der Käuferin übernommen werden. Mit der Unterzeichnung der Verkaufsvereinbarung werde eine Gesellschafterversammlung abgehalten, an der A.________ zum Geschäftsführer ernannt werde, oh- ne Eintrag im Handelsregister (pag. 05 111 070 f.). BG.________ reichte weiter einen von ihm namens der BE.________(AG) unterzeichneten Mandats- vertrag mit BT.________ zu den Akten. Gemäss diesem sollte BT.________ das Verwaltungsrats- mandat bei der AY.________(AG) übernehmen und verpflichtete sich darin, dieses Mandat nach den Anweisungen des Verwaltungsrates der BE.________(AG) oder eines von ihm bezeichneten Vertrau- ensmanns auszuüben. Zurzeit sei A.________ dieser Vertrauensmann. Der Vertrag sollte per 01.04.2017 in Kraft treten (pag. 05 221 008 f.). Bei der Hausdurchsuchung in U.________ (Ortschaft) am 02.03.2017 konnte eine «Telefonliste No- vember 2016» der AC.________(AG) festgestellt werden, auf der A.________ in der Kolonne «Funk- tionsbeschrieb» mit «GL» aufgeführt war und O.________ mit «Verkauf» (pag. 07 011 039). 10.2.4 Dokumente betreffend den Beschuldigten Die Vorinstanz fasste die Dokumente betreffend den Beschuldigten zutreffend wie folgt zusammen (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 647 ff.; Hervorhebungen im Original): Das Konkursamt AK.________ hielt in seiner Anzeige vom 27.01.2017 unter anderem fest: «A.________ hat dem Konkursamt zwei Telefonnummern angegeben, unter welchen er erreichbar ist. Die Nummer .________ lautet auf die AC.________(AG) […] und die Nummer .________ lautet auf die AX.________(AG) […]. Unter beiden Nummern hat A.________ die Anrufe entgegengenommen. Wir nahmen erstaunt zur Kenntnis, dass er sich mit dem Namen "BU.________" meldete.» (pag. 04 004 003). In den Akten finden sich folgende Geschäftsführerverträge, in denen jeweils die AH.________(AG), vertreten durch A.________, als Beauftragte genannt und eine «Beratervereinbarung» abgeschlossen wurde: - Auftraggeberin AN.________(AG), Vertrag datiert auf den 30.03.2010, unterzeichnet von A.________ namens der AH.________(AG) und von O.________ namens der AN.________(AG): Einleitend wurde im Geschäftsführervertrag festgehalten, die AN.________(AG) sei als Handelsunternehmen für Occasions- und Gebrauchtgeräte tätig und der Geschäftsführer O.________ sei infolge Krankheit nicht in der Lage, das Geschäftsführer- 26 mandat vollumfänglich wahrzunehmen. In Ziff. 1 wurde bestimmt, die Beauftragte übernehme die «operative interimsweise Geschäftsführertätigkeit der AN.________(AG)» bis zur Bestellung ei- nes neuen Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat. «Der Vertreter der AH.________(AG), A.________, ist als Geschäftsführer tätig ohne Eintrag im HR. Mit Abschluss dieses Geschäfts- führervertrags wird daher gleichzeitig eine Generalvollmacht zu Gunsten A.________ ausge- stellt.» Vereinbart wurde eine pauschale Vergütung von CHF 3'600.00 pro Monat zuzüglich MWST. Spesen sollten separat in Rechnung gestellt werden und dem Auftragnehmer sollten mi- nimal drei Arbeitstage pro Monat zur Verfügung stehen. Als Beginn der Geschäftsführertätigkeit wurde der 01.01.2010 vereinbart (pag. 05 002 025 ff.). Die AH.________(AG) stellte der AN.________(AG) für die Geschäftsführertätigkeit von A.________ zumindest bis Ende 2014 Rechnung (vgl. pag. 05 002 009). - Auftraggeberin AX.________(AG), Vertrag datiert auf den 12.04.2010, unterzeichnet von AV.________ und AZ.________: Einleitend wird festgehalten, die AX.________(AG) sei als Handelsunternehmen in der Autobranche tätig und A.________ besitze langjährige Erfahrung in dieser. Ziff. 1 lautet gleich wie diejenige im Vertrag mit der AN.________(AG). Vereinbart wurden CHF 2'400.00 pauschal, plus MWST und Spesen. Dem Auftragnehmer sollten minimal 2 Arbeits- tage pro Monat zur Verfügung stehen und die Geschäftsführertätigkeit ab dem 01.04.2010 begin- nen (pag. 05 002 030 ff.). - Auftraggeberin AC.________(AG), Vertrag datiert auf den 09.03.2010, unterzeichnet von AQ.________ und O.________: Einleitend wird festgehalten, die AC.________(AG) sei als Un- ternehmen in der Autobranche tätig, A.________ besitze langjährige Erfahrung in dieser und ver- füge über wichtige Lieferantenkontakte. Ziff. 1 ist sinngemäss gleich formuliert wie bei den beiden vorangehenden Verträgen. Vereinbart wurden mindestens 5 Arbeitstage pro Monat zu pauschal CHF 1'200.00 plus MWST und Spesen. Die Geschäftsführertätigkeit sollte ab dem 01.01.2010 beginnen (pag. 05 002 034 ff.). - Auftraggeberin Z.________(AG) (damals noch AS.________(AG)), Vertrag datiert auf den 23.06.2011, unterzeichnet von BV.________ und AT.________: Einleitend wurde festgehalten, die AS.________(AG) sei zukünftig als Unternehmen in der Autobranche tätig, A.________ be- sitze langjährige Erfahrung in dieser und verfüge über wichtige Lieferantenkontakte. Vereinbart wurden mindestens fünf Arbeitstage pro Monat zu pauschal CHF 1'200.00 pro Monat plus MWST und Spesen, beginnend ab dem 01.07.2011 (pag. 09 001 134 f.). Am 13.01.2017 unterzeichneten die BK.________(GmbH), handelnd durch BG.________, und A.________, handelnd als Privatperson, eine Vereinbarung. Dieser zufolge werde A.________ für die Gesellschaft als Geschäftsführer tätig sein, da er langjährige Erfahrung als «Unternehmensberater mit entsprechenden Netzwerkverbindungen in der Schweiz» habe. Die BK.________(GmbH) habe ihrer- seits verschiedene Unternehmensberatungsaufträge, aber nicht genügend Ressourcen. A.________ erhalte keinen Lohn, jedoch pauschal CHF 500.00 Spesen (vgl. die Nebenakten, Couvert Nr. 3688). Am 17.04.2017 wurde ein Geschäftsführervertrag zwischen der BH.________(AG), handelnd durch BJ.________, und A.________, handelnd als Privatperson, abgeschlossen. Festgehalten wurde, A.________ sei pensioniert und habe langjährige Erfahrung als Unternehmensberater mit entspre- chenden Verbindungen im Bereich Werkstatt- und Garageneinrichtungen. Er sei als Geschäftsführer in Teilzeitanstellung tätig. Es wurde ein Lohn von CHF 1'300.00 pauschal pro Monat vereinbart, zu- dem CHF 700.00 pauschal für Spesen. Beginnen sollte die Zusammenarbeit per 01.01.2017, wobei für die ersten drei Monate keine Vergütung ausbezahlt werden sollte (pag. 05 151 031). Mit Schreiben vom 26.01.2018 entzog BJ.________ A.________ jede Handlungsvollmacht (mit bestimmten Aus- nahmen zum Abschluss der Buchhaltung und der Abrechnungen von AHV und BVG; pag. 05 151 045). Am 16.02.2016 schlossen die BE.________(AG), handelnd durch BG.________, als Arbeitgeberin, und A.________ als Arbeitnehmer einen Teilzeit-Anstellungsvertrag ab, wobei A.________ als Un- ternehmensberater mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 30% angestellt wurde. Vertragsbe- ginn war der 01.01.2016. Es wurde ein Honorar von CHF 1'300.00 brutto plus Spesen vereinbart (pag. 05 003 039 ff.). Weiter befinden sich folgende Generalvollmachten für A.________ in den Akten: 27 - Der AN.________(AG), datiert auf den 30.03.2010, unterzeichnet von O.________, beginnend ab dem 01.01.2010 (pag. 05 002 028). - Der AX.________(AG), datiert auf den 12.04.2010, unterzeichnet durch AV.________ und AZ.________, beginnend ab dem 01.04.2010 (pag. 05 002 033). - Der AC.________(AG), datiert auf den 09.03.2010, unterzeichnet durch O.________ und AQ.________, beginnend ab dem 01.01.2010 (pag. 05 002 037). - Der Z.________(AG), datiert auf den 22.03.2012, unterzeichnet von BV.________, beginnend ab dem 01.07.2011 (pag. 09 001 136). - Der BW.________ (AG), datiert auf den 04.02.2014, unterzeichnet durch AQ.________, begin- nend ab dem 01.01.2014 (pag. 05 003 042). - Der BK.________ (GMBH), nicht datiert aber mit Wirkung per 01.11.2016, unterzeichnet durch BG.________ (pag. 05 111 074). Zudem gibt es eine weitere Generalvollmacht der gleichen Ge- sellschaft, datiert auf den 09.01.2018, von BG.________ unterzeichnet (pag. 07 155 048). - Der BH.________(AG), datiert auf den 26.04.2016, unterzeichnet von BX.________ (pag. 05 151 030). - Der AY.________(AG), datiert auf den 15.01.2018, unterzeichnet von BT.________ (pag. 05 201 007). Dem Bericht der Kantonspolizei Bern vom 13.06.2017 kann entnommen werden, dass Vorabklärun- gen Hinweise auf eine gemeinsame Wohnung von A.________ und O.________ an der .________ (Strasse) in W.________ (Ortschaft) (Kanton AG.________) ergeben hätten. Am 02.03.2017 sollte dort ab ca. 06:10 Uhr eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden, es habe jedoch niemand geöff- net. Man habe daher O.________ auf seinem Handy angerufen. Dieser habe erklärt, er übernachte an einem anderen Ort in der Umgebung. Er sei daraufhin vor Ort erschienen und habe den Beamten die Wohnung geöffnet. Die 3-Zimmerwohnung sei spärlich möbliert gewesen und die Einrichtung habe nicht den Eindruck erweckt, als wohne dort jemand regelmässig bzw. über längere Zeit. Auf Nachfra- ge habe O.________ erklärt, dass er regelmässig bei seiner Lebenspartnerin BY.________ über- nachte. Wo A.________ sich derzeit aufhalte, wisse er nicht (pag. 07 005 010 f.). Die Kantonspolizei Bern führte daher auch am Domizil von BY.________ eine Hausdurchsuchung durch. Gemäss Bericht habe die vorgefundene Situation bestätigt, dass O.________ vermutlich hauptsächlich dort wohne (pag. 07 008 005 f.). Bereits am 06.03.2017 hatte die Kantonspolizei berichtet, dass der Staatsanwalt am 02.03.2017 telefonisch angeordnet habe, an der .________ (Strasse) in CA.________ (Ortschaft), dem Domizil von BZ.________, eine Hausdurchsuchung durchzuführen, da bis dato kein eindeutiges Wohndomizil von A.________ habe ausfindig gemacht werden können bzw. es den Anschein mache, als versuche A.________, seine Wohnsituation zu verschleiern. Bei der Hausdurchsuchung in CA.________ (Ortschaft) seien sowohl A.________ als auch BZ.________ anwesend gewesen. Es hätten Anzeichen bestanden, dass A.________ bisweilen dort logiere, fallrelevante Akten hätten je- doch keine gefunden werden können (pag. 07 001 003 f.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts AG.________ vom 24.09.2018 wies A.________ 43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 1'483'786.65 auf, zudem hängige Betrei- bungen von total rund CHF 245'000.00 (davon eine der X.________ (AG) in der Höhe von CHF 241'184.10; vgl. pag. 08 001 087 ff.). 10.2.5 Dokumente betreffend O.________ Die Dokumente betreffend O.________ bzw. die diesbezügliche zutreffende Zu- sammenfassung der Vorinstanz (vgl. S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 649 ff.) brauchen vorliegend nicht wiedergegeben zu werden, weil das vorinstanzliche Urteil, soweit es O.________ betrifft, rechtskräftig ist (vgl. E. I.5. vorne). Es wird darauf, soweit noch von Relevanz, direkt bei den einzelnen Anklagevorwürfen eingegangen (E. II.11 ff.). 28 10.2.6 Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Die Vorinstanz fasste den Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte zutreffend wie folgt zusammen (S. 34 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 651 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Revisionsbericht datiert vom 10.04.2019 (pag. 09 001 003 ff.). An dieser Stelle werden nur dieje- nigen Ausführungen des Revisors zitiert, die für Ziff. 1.1 der Anklageschrift bzw. das allgemeine Ver- ständnis und die Beurteilung des Gesamtgeschehens oder mehrerer Ziffern der Anklageschrift rele- vant sind. Soweit sich die Ausführungen des Revisors nur auf einzelne Ziffern der Anklageschrift be- ziehen, wird in der Urteilsbegründung an der jeweiligen Stelle darauf Bezug genommen werden. Unter der Ziff. 1.1. «Verflechtung der Gesellschaften untereinander» hielt der Revisor fest, die Gesell- schaften seien eigentlich in einem Konzernverhältnis zueinander gestanden. Die AH.________(AG) habe zumindest in den Jahren 2012 und 2013 (danach seien ihm keine Unterlagen dieser Gesell- schaft mehr zur Verfügung gestanden) unter anderem die Aktienmehrheiten an der Z.________(AG), der AX.________(AG) und der AN.________(AG) gehalten. Im Verwaltungsrat der AH.________(AG) seien AV.________, A.________ und CB.________ gewesen, wobei A.________ auch Verwaltungs- rat der Z.________(AG) gewesen sei. Dieser habe auch die Geschäftsleitung der AH.________(AG) sowie mittels Mandatsvertrag der Z.________(AG), der AX.________(AG) und der AN.________(AG) gehabt. Daraus folge, dass die AH.________(AG), die AX.________(AG), die Z.________(AG) und die AN.________(AG) eng miteinander verflochten gewesen seien. Dem Beschuldigten A.________ sei es mit seinen Positionen möglich gewesen, wesentlichen Einfluss auf die Handlungen und Ent- scheide der Tochtergesellschaften zu nehmen und er habe bei der AH.________(AG) eine beherr- schende Stellung gehabt. O.________ sei bei der AX.________(AG) und der AN.________(AG) im Verwaltungsrat gewesen und habe das Geschäftsgeschehen somit mitbeeinflussen können. «Wie in einem Konzern üblich, unterhielten die einzelnen Konzerngesellschaften Geschäftsbeziehungen un- tereinander. Im Wesentlichen handelte es sich um Warenverkehr inkl. Betriebsmittel, sowie verschie- dene Weiterverrechnungen (Administrativaufwände, Verkaufsaufwände, Personalkosten, Honorare usw. […]. In Bezug auf die Leasinggeschäfte fällt auf, dass niemals dieselbe Person beim jeweiligen Lieferanten und beim Leasingnehmer im HR eingetragen war.» Die Gesellschaften hätten ein separa- tes Kontokorrent-Konto für die wichtigsten Geschäftspartner innerhalb des Konzerns geführt, worüber die Rechnungen verbucht worden seien. Auffallend sei, dass per Ende Jahr verschiedene Forde- rungsabtretungen und Forderungsverrechnungen gemacht worden seien. Beispielsweise habe die Z.________(AG) im Jahr 2014 ihre Forderungen gegenüber der AH.________(AG) im Umfang von CHF 411'808.67 an die AX.________(AG) abgetreten und habe diese anschliessend mit den Verbind- lichkeiten gegenüber der AX.________(AG) verrechnet. Vorgängig seien noch Forderungen gegenü- ber der AU.________(AG) an die AH.________(AG) abgetreten worden. Mit dieser Systematik sei es möglich gewesen, Waren und Rechnungen unter den Gesellschaften zu verschieben, ohne dass da- bei auch ein Geldfluss habe erfolgen müssen. Unter unabhängigen Dritten würden Abtretungen und Verrechnungen in diesem Ausmass nicht vorkommen. Nur bei Gesellschaften unter einheitlicher Lei- tung könnten diese in dem Ausmass regelmässig und zeitnah durchgeführt werden (pag. 09 001 006 ff.). Die Buchhaltung mache grundsätzlich einen professionell geführten Eindruck, so der Revisor auf ent- sprechende Frage der Staatsanwaltschaft. Die Belege, wenn auch nicht ganz komplett, seien sauber eingeordnet und abgelegt. Die Hauptbuchkonten seien ausgedruckt und es seien bei der Z.________(AG), der AX.________(AG) und der AN.________(AG) eingeschränkte Revisionen nach Art. 729 ff. OR durgeführt worden. Der Revisor machte anschliessend detaillierte Ausführungen zu auffälligen Aktienkapitalerhöhungen bei der Z.________(AG) und der AX.________(AG). Diese Sachverhalte sind jedoch nicht angeklagt, weshalb auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird (pag. 09 001 009 ff.). In Ziff. 4 ging der Revisor auf die Frage, wie die Leasinggeschäfte in den Buchhaltungen der Leasing- nehmerinnen und der Lieferantinnen verbucht worden seien, ein. Er hielt einleitend fest, zur Beant- wortung habe er die Buchhaltungen der AX.________(AG), der AN.________(AG) und der Z.________(AG) der Jahre 2012 bis 2014 (bei der AN.________(AG) ohne 2013) analysiert. Bei der AH.________(AG) seien ihm nur wenige Details zur Buchhaltung zur Verfügung gestanden, so dass er primär auf die vorher genannten Gesellschaften eingehe. Unter dem Stichwort «Verbuchung Liefe- rant» hielt er fest, dieser habe der Leasinggesellschaft Rechnung für die verkaufte Ware gestellt und 29 dies als Ertrag verbucht. Normalerweise sei dabei vom Buchhaltungssystem eine Rechnung generiert worden, die dem Kunden habe verschickt werden können. Diese Rechnungen hätten ein einheitliches Layout gehabt und es seien u.a. Artikelnummern ersichtlich. Sobald die Rechnung generiert worden sei, löse dies nebst dem Warenertrag eine Verbuchung des Warenaufwands (Bestandsveränderung) und eine Lagerausgangsbuchung (basierend auf der Artikelnummer und der Kundennummer) bei den Vorräten in der Bilanz aus. Bei den Rechnungen an die Leasinggesellschaften falle dagegen auf, dass meistens die Artikelnummer fehle oder eine Durchlaufnummer benutzt worden sei. Das habe bei den Lieferantinnen AX.________(AG) oder AN.________(AG) zur Folge gehabt, dass am Rech- nungsdatum im Gegensatz zum Standardfall zwar der Warenertrag gebucht, jedoch in der Buchhal- tung keine dazugehörige Lagerbewegung ausgelöst worden sei. Das spreche dafür, dass die Leasin- gobjekte beim Lieferanten nicht an Lager gehalten worden seien. Eine Ausnahme davon sei die Rechnung Nr. .________ der AX.________(AG) an die G.________ AG vom 12.04.2013 (vgl. Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift). Dort befinde sich die Artikelnummer auf der Rechnung und im entspre- chenden Buchhaltungskonto sei der Warenausgang verbucht worden. Auffallend sei jedoch, dass am 30.09.2013 der Bestand dieser Artikel mit einer Korrekturbuchung korrigiert worden sei. Das sei dann nötig, wenn der physische Lagerbestand nicht dem buchhalterischen entspreche. Eine weitere Aus- nahme gebe es bei der Rechnung Nr. .________ der AN.________(AG) an die F.________ AG vom 20.02.2014 (vgl. Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift). Diese habe in der Buchhaltung der AN.________(AG) einen Lagerausgang von CHF 1.00 und CHF 0.50 pro Objekt ausgelöst, zudem sei gleichentags eine Gutschrift verbucht worden, um die Objekte mittels einer Rechnung mit der gleichen Nummer, jedoch ohne Artikelnummer und damit ohne Lagerausgang, zu buchen. Die Rechnung Nr. .________ an die C.________ AG (vgl. Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift) sei zweimal ausgestellt wor- den. Einmal mit der Artikelnummer «.________» und einmal mit «.________». In der Buchhaltung sei nur eine der beiden Rechnungen erfasst worden, dies mit einem Lagerabgang von CHF 0.50 pro Ob- jekt. Angesichts des tiefen Werts könne es sich unmöglich um den tatsächlichen Lagerwert der an- geblich verkauften Gegenstände handeln. Dies sei wiederum ein Indiz, dass diese Artikel zum Zeit- punkt des Verkaufs nicht an Lager der AN.________(AG) gewesen seien. Schliesslich sei zu erwäh- nen, dass für die Leasinggeschäfte oft manuelle Rechnungen erstellt worden seien, die Differenzen zum Layout der üblichen Rechnungen gehabt hätten und die systembasierten Rechnungen nur zur Verbuchung gedient hätten. Unter dem Stichwort Verbuchung Leasingnehmer führte der Revisor aus, der Leasingnehmer habe die geleasten Gegenstände nicht in der Bilanz aktiviert, sondern habe die Leasingraten, unabhängig von der Bezahlung, zu Lasten der Erfolgsrechnung verbucht. Zusätzlich seien die nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten im Anhang zur Jahresrechnung ausgewiesen gewesen. Dies sei nach dem damals geltenden Rechnungslegungsrecht nicht zu beanstanden (pag. 09 001 012 ff.). Der Staatsanwalt fragte den Revisor weiter, ob aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtlich sei, von welchem Hersteller, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Preis die Leasinggegenstände von den Lieferanten erworben und wie diese finanziert worden seien. Der Revisor ging in Ziff. 5 seines Be- richts sehr ausführlich auf jedes einzelne Geschäft ein (vgl. dazu, soweit relevant, die Ausführungen zu den einzelnen Ziffern der Anklageschrift in Ziff. IV. hiernach). Vorab hielt er fest, da der Lieferant in allen untersuchten Fällen die Objekte nicht direkt beim Hersteller bezogen habe, spreche er nicht von Hersteller, sondern von Zulieferer. Der Revisor untersuchte total 10 Fälle (vgl. die Ziff. 1.2.1.1 – 1.2.1.3, 1.2.1.5, 1.2.1.6, 1.2.1.10, 1.2.1.11, 1.2.1.13 und 1.2.1.14 der Anklageschrift). Davon blieb in sechs Fällen der Zulieferer unbekannt, in zwei Fällen war es die AX.________(AG), in einem die Z.________(AG) und in einem die AH.________(AG) (pag. 09 001 014). In Ziff. 7 stellte der Revisor umfangreiche Untersuchungen zur Bestimmung des tatsächlichen Werts (Einstands- und Verkaufspreis) der verkauften Gegenstände zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lea- singverträge an (vgl. pag. 09 001 032 ff.). Zusammenfassend hielt er fest, dass bei den meisten un- tersuchten Objekten die an die Leasinggesellschaften verrechneten Preise höher gewesen seien als dies bei einem Verkauf an andere Drittgesellschaften der Fall gewesen wäre oder als die Gegenstän- de von Sachverständigen oder Drittlieferanten eingeschätzt worden seien. Einzig die Doppelscheren- hebebühne CD.________ liege innerhalb der Spannbreite der Drittpreise. Die Einstandspreise und auch die Inventarwerte in der Buchhaltung seien verglichen mit den Verkaufspreisen an die Leasing- gesellschaften eher tief. Die Bruttogewinnmargen lägen bei der Scherenhebebühne CD.________ bei 42 – 64%, bei der Lenkvermessungsanlage CE.________ bei 70 – 73% und bei der Fahrzeugprüf- strasse CF.________ bei 73 – 76%. Bei den Staplern sei es offensichtlich, dass diese zum Verkaufs- 30 zeitpunkt bereits alt gewesen seien und wohl überteuert an die Leasinggesellschaften verkauft wor- den seien (pag. 09 001 044 f.). In Ziff. 8 hielt der Revisor fest, er habe die Aussagen von A.________ zur Verwendung der Leasing- gegenstände durch die Leasingnehmerinnen anhand der Buchhaltung geprüft. Am 28.03.2018 habe dieser gesagt, dass die Leasingobjekte zur Weitervermietung an Endkunden gedacht gewesen seien. Falls eine Weitervermietung stattgefunden habe, wäre folglich in der Buchhaltung der Leasingnehme- rin ein entsprechender Ertrag in der Erfolgsrechnung zu erwarten. Mindestens müssten Mietverträge und entsprechende Debitorenrechnungen in den Unterlagen vorhanden sein. Bei der Durchsicht der Erfolgsrechnungen 2012 bis 2014 der Z.________(AG) und 2012 und 2014 (2013 fehle) der AN.________(AG) habe er kein passendes Ertragskonto wie z.B. «Mietertrag» festgestellt. Ebenso wenig habe er in den Unterlagen Mietverträge auffinden können. In den Debitorenrechnungen der Z.________(AG) habe sich eine Rechnung mit dem Hinweis «Benutzung Werkstatteinrichtung 2014» gefunden, Rechnungsempfängerin sei die AH.________(AG). Eine entsprechende Rechnung an eine Drittpartei habe jedoch nicht gefunden werden können. In den Debitorenrechnungen der AN.________(AG) habe er einige Rechnungen für Leihgeräte an Dritte festgestellt. Verbucht worden seien diese über den «Handelsertrag Inland». Um welche Geräte es sich dabei handle, könne er nicht beurteilen, da diese nicht näher spezifiziert worden seien und ihm die entsprechenden Miet- oder Leihverträge nicht zur Verfügung stünden. Weiter habe die AN.________(AG) der AH.________(AG) quartalsweise Rechnung für die Benutzung der Prüfstrasse gestellt, was aber nicht plausibel erschei- ne, da die AH.________(AG) gar keine Garagenbetriebe betreibe. «Abschliessend komme ich zum Schluss, dass in der Buchhaltung der Leasingnehmerinnen keine Hinweise auf die Verwendung der Gegenstände bestehen. Weder sind die Aussagen von A.________ in der Buchhaltung nachvollzieh- bar noch bestehen andere Verwendungshinweise.» (pag. 09 001 046 f.). 10.2.7 Gutachten CG.________ betreffend die Leasinggegenstände Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 654: Hervorhebungen im Original): Mit Verfügung vom 30.04.2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie CG.________ von der CH.________ (AG) zur sachverständigen Person ernenne mit dem Auftrag, die sichergestellten Fahr- zeugprüfstrassen bzw. die entsprechenden Komponenten zu besichtigen und zu begutachten. Nach- dem die Parteien innert Frist keine Einwände gegen den Gutachter erhoben hatten, erteilte die Staatsanwaltschaft diesem den entsprechenden Auftrag (vgl. pag. 11 001 001 ff.). Das Gutachten da- tiert vom 22.10.2017 (pag. 11 001 015 ff.). Mit Verfügung vom 26.10.2017 erhielten die Parteien Ge- legenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen (pag. 11 001 051 ff.). Fürsprecher D.________ reichte am 30.10.2017 namens und im Auftrag der Privatklägerinnen 1 und 2 eine Stellungnahme ein (pag. 11 001 065 ff.), die übrigen Privatklägerinnen verzichteten ebenso wie der Beschuldigte O.________ auf eine Stellungnahme (pag. 11 001 073 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte namens und im Auftrag von A.________ am 06.12.2017 eine Stellungnahme ein, die sich kritisch zum Gutach- ten äusserte (pag. 11 001 078). Anlässlich der Hauptverhandlung machte Rechtsanwalt B.________ geltend, das Gutachten sei nicht verwertbar (pag. WSG 18 521 f.). Nachfolgend wird auf eine inhaltliche Darstellung des Gutachtens verzichtet, da das Gericht nicht auf dieses abstellt. Dies allerdings nicht aufgrund von angeblichen Verletzungen von Formvorschriften, sondern weil die noch vorhandenen Gegenstände nicht mit genügender Sicherheit einem konkreten Leasing- oder Kreditgeschäft zugeordnet werden konnten. Daher wird auch darauf verzichtet, das Gutachten aus den Akten zu weisen. Die Kammer kann sich dieser Einschätzung vorbehaltlos anschliessen. Das Be- weismittel ist von vornherein nicht tauglich, einen Beitrag zur Klärung des bestritte- nen, rechtlich relevanten Sachverhalts zu leisten. 31 10.3 Subjektive Beweismittel 10.3.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der befragten Personen zutreffend und sorg- fältig zusammengefasst (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 655 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Folgenden wird einzig die vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten wiedergegeben (E. II.10.3.2). Zudem werden seine Aussagen vor oberer Instanz zusammengefasst dargelegt (E. II.10.3.3). 10.3.2 Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und bei der Vorinstanz Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend wie folgt zusammen (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 665 ff.; Hervorhebungen im Original): Einvernahme vom 28.03.2017 bei der Kantonspolizei Bern Der Beschuldigte sagte auf die Frage, wie er in die AN.________(AG) involviert (gewesen) sei, er sei nie Organ der Gesellschaft gewesen, auch nicht Eigentümer. Seine Tätigkeit sei die Unternehmens- beratung und er habe die Marketingberatung gemacht. «Ich habe aber die Übersicht verloren, was ich dort alles beraten habe.» Er kenne AQ.________, aber das sei schon so lange her, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er habe die letzten Jahre keinen Kontakt zur AN.________(AG) mehr gehabt, wisse aber nicht, wie lange schon nicht mehr. Bei der AX.________(AG) sei der «Zustand» etwa gleich. Er sei nie Organ gewesen und habe diese gegen aussen nicht rechtlich vertreten können. Es könne aber auch sein, dass er eine Beratung gemacht habe, er sei sich nicht mehr sicher. «Es ist schon länger her und ich kann mich nicht mehr erinnern.» Er habe auch keine Akten mehr dazu. Er sei Verkaufsspezialist und es sei immer alles in den Bereich Verkauf und Marketing gegangen. «Wenn ich Mandate hatte, konnte ich diese nie gegen aussen vertreten und hatte auch keinen Zugriff auf die Konten dieser Mandate. Ich habe mich nur auf den Bereich Marketing und Verkauf konzen- triert.» Gefragt, wie er in die AC.________(AG) involviert sei, antwortete A.________, er sei nicht Ak- tionär. Er habe das Mandat als Kundendienstleiter übernommen, sei aber auch dort nicht Organ ge- wesen und habe die Firma nicht gegen aussen vertreten können. Er habe das Mandat auch aktuell noch, dies «eingeschränkt». «Die Firma ist nach der ganzen Aktion ein bisschen im Schleuderkurs. Ich weiss nicht, wie lange ich das Mandat schon habe. Ich habe keine Unterlagen dazu und so kann ich es nicht sagen.» Er sei dafür zuständig, dass der Kundendienst funktioniere und sei auch für die Erledigung der Reklamationen zuständig. Das sei ca. ein 30%-Job. Er wisse nicht, ob ein Arbeitsver- trag bestehe. Gefragt, zu welchen Konditionen er für die AC.________(AG) tätig sei, antwortete der Beschuldigte, er habe bis zum Konkurs der Z.________(AG) Geld bekommen, wie viel das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die Arbeitszeit sei flexibel gewesen, je nach Arbeitsanfall (pag. 05 001 003 f.). Bei der Z.________(AG) sei er Verwaltungsrat und Miteigentümer gewesen, so der Beschuldigte A.________ weiter. Er habe das operative Geschäft geführt, allerdings nicht von Anfang an. Gefragt, in welchen weiteren Firmen er involviert sei und welche Aufgaben er habe, wollte er keine Antwort geben. Er wisse nicht mehr, wie, wo und wann er O.________ kennengelernt habe, das sei zu lange her. Sie würden sich beruflich kennen, hin und wieder sei O.________ auf ihn zugekommen und habe ihn Sachen gefragt, wenn er nicht weitergewusst habe. O.________ sei wegen der AX.________(AG) auf ihn zugekommen und er habe ihm empfohlen, eine Nachlassstundung in Betracht zu ziehen. Auf Vorhalt, dass sie in der gleichen Wohnung wohnten, könne er sagen, dass O.________ ihm einmal gesagt habe, er könne den Wohnsitz nicht bei seiner Freundin haben und so habe er, A.________, ihm angeboten, dass er bei ihm ein Zimmer mieten könne. «Er kam als Untermieter dort ins Zimmer, damit er seine Schriften niederlegen konnte. Er wohnt aber, wie Sie gesehen haben, an einem ande- ren Ort.» Er könne nichts dazu sagen, wie O.________ in die AN.________(AG) involviert sei. Betref- fend die AX.________(AG) wisse er, dass O.________ Verwaltungsrat gewesen sei. Nachdem die AX.________(AG) nicht mehr tätig gewesen sei, habe O.________ kein Geld mehr gehabt und habe 32 daher bei der AC.________(AG) einen Job im Personalwesen angenommen, wo er Teilzeit tätig ge- wesen sei. Er denke 20%, aber er kenne den Arbeitsvertrag nicht. In die Z.________(AG) sei O.________ überhaupt nicht involviert gewesen (pag. 05 001 004 f.). Gefragt, wer AV.________ sei und welchen Bezug er zu ihm habe, antwortete A.________, er sei Miteigentümer und Verwaltungsratspräsident der Z.________(AG) gewesen, wisse aber nicht, ob er bis zum Schluss involviert gewesen sei, da müsse man im Handelsregister nachsehen. AV.________ sei ein älterer Mann, ziemlich krank. «Ganz früher arbeiteten wir in anderen Geschäften zusammen. Er kam dann finanziell in ein Loch und ich habe ihm die Z.________(AG) vermittelt.» Er sei der Mei- nung, dass AV.________ nie in der AN.________(AG) tätig gewesen sei, sicher sei er aber nicht. Er kenne ihn schon seit über 20 Jahren. In die AX.________(AG) sei AV.________ nicht involviert, auch in die AC.________(AG) nicht. Er gehe davon aus, dass AV.________ die AN.________(AG), die AX.________(AG) und die AC.________(AG) gar nicht kenne. Gefragt, wer CI.________ sei und wel- che Rollen dieser in der AN.________(AG), der AX.________(AG), der AC.________(AG) und der Z.________(AG) habe, sagte der Beschuldigte: «In der AC.________ weiss ich, dass er Prokurist ist, mehr kann ich zu ihm nicht sagen. Ich gebe keine weiteren Auskünfte, ich weiss es nicht, und deshalb sage ich auch nicht mehr.» CI.________ sei im administrativen Bereich bei der AC.________(AG) tätig, bei der Z.________(AG) nicht. AQ.________ sei Eigentümer der AN.________(AG) gewesen und er nehme an, dass er in deren Verwaltungsrat gewesen sei. Er sei mittlerweile verstorben, bei der Z.________(AG) habe er nie eine Funktion gehabt. Gefragt, wie die AN.________(AG), die AX.________(AG), die Z.________(AG) und die AC.________(AG) miteinander verbunden seien, antwortete er: «Die AN.________(AG) hat von der Z.________(AG) Occasionsgeräte verkauft. Das heisst, die Z.________(AG) hat neue Geräte verkauft. Bei diesem Verkauf musste man auch alte Geräte zur Anzahlung nehmen und diese wurden dann durch die AN.________(AG) verkauft. Ich bin nicht Organ der AX.________(AG), so kann ich das nicht beantworten. Die Z.________(AG) hat eine sehr schlanke Handelsstruktur. Man hat für den Kundendienst auf die AC.________ zurückgegriffen und diese hat es dann im Auftrag an die Kunden ausgeliefert. Das hat die AC.________ nicht nur für die Z.________(AG) gemacht, sondern auch für andere.» (pag. 05 001 005 f.). Auf Vorhalt, dass bei der Hausdurchsuchung an der .________ (Strasse) in S.________ (Ortschaft) Akten der AX.________(AG), der AN.________(AG), der AC.________(AG) und der Z.________(AG) hätten sichergestellt werden können, was darauf schliessen lasse, dass die Geschäfte dieser Firmen alle zentral von diesen Büroräumlichkeiten aus geführt worden seien, sagte A.________, er sei ganz erstaunt gewesen, dass die Akten der Z.________(AG) dort gewesen seien. Es sei nicht wahr, dass die Geschäfte zentral geführt worden seien. Es gebe folgende Erklärung: Die AX.________(AG) habe die Buchhaltung gemacht, man habe die Unterlagen der AX.________ (AG) am .________ (Strasse) aufbewahrt. Das habe er dem Konkursamt gemeldet. Dieses habe die Akten aber nicht abgeholt, da- nach habe man sie halt dorthin [gemeint wohl S.________ (Ortschaft)] gebracht. Die AN.________(AG) sei bei der AX.________ (AG) am .________ (Strasse) eingemietet gewesen und habe dort auch ihr Archiv gehabt. «Ich teilte dem Konkursamt mit, dass sie die Akten der Z.________(AG) vor dem Umzug dort abholen sollen, das wurde aber nicht gemacht. Beim Auszug am .________ (Strasse) war eine Auseinandersetzung mit dem Vermieter und ich weiss auch nicht, ob dort noch Unterlagen entsorgt wurden. Zusammenfassend kann man sagen, dass die Geschäfte der AC.________ von diesen Büroräumlichkeiten aus geführt werden. Die Akten der anderen Firmen waren im Archiv am .________(Strasse) und wurden nicht vom Konkursamt abgeholt und so wurden sie halt dann mit dem Umzug an den neuen Standort gebracht.» (pag. 05 001 006). Gefragt, wie die Geschäfte der AX.________(AG), der AN.________(AG), der AC.________(AG) und der Z.________(AG) im Zusammenhang mit Fahrzeugprüfstrassen grundsätzlich funktionierten, sagte der Beschuldigte: «Die Z.________(AG) vermietete Fahrzeugprüfstrassen, da diese zum Kauf sehr teuer waren. Die Leasinganträge wurden so gemacht, dass man ihnen gesagt hat, dass diese weiter vermietet werden. Als der Konkurs eröffnet wurde, schaute ich, dass alles unter meiner Hand war und alles komplett war. Wir mussten die Prüfstrassen einkaufen. Ich sprach mit AQ.________ und der or- ganisierte selber ein Leasing. Es war nicht möglich, dass es die Z.________(AG) selbst kaufte und es dann verleast wurde. Die, bei denen wir diese Strassen einkauften, hatten dann einen Gewinn.» (pag. 05 001 007). Auf Frage, ob es ausser ihm, O.________ und AV.________ weitere Personen gebe, die über die Leasinggeschäfte Auskunft erteilen könnten, sagte A.________: «Nein, alles, was mit der Z.________(AG) zu tun hat, lief ausschliesslich über mich. Seitens AN.________(AG), diese ist im 33 Nachlass, und wer Ihnen Auskunft geben kann, kann ich Ihnen nicht sagen.» Das wäre AQ.________ gewesen und der sei tot. Seitens AX.________(AG) sei O.________ im Verwaltungsrat, der könne vermutlich Auskunft geben. Seitens AC.________(AG) habe er Rechtsanwalt AA.________ das Man- dat zur Erledigung der Sache mit den Leasinggeschäften gegeben. AV.________ sei «passiver Ver- waltungsrat der Z.________(AG)», er habe mit den Leasinggeschäften nichts zu tun. Er gebe keine Antwort auf die Frage, welche Firmen bei der AC.________(AG) eine Untermiete hätten. Die Lagertei- le der verschiedenen Firmen seien nicht unterteilt, es sei jedoch mit Kurzzeichen angeschrieben, wel- che Ware wem gehöre. Alles, was nicht angeschrieben sei, gehöre der AC.________(AG) (pag. 05 001 018 f.). Einvernahme vom 14.03.2018 bei der Kantonspolizei Bern Auf die Frage, was er zur AH.________(AG) sagen könne, antwortete A.________, dort sei er Ver- waltungsrat und Geschäftsführer gewesen. Die Firma sei im Bereich der Entwicklung von Abgastes- tern zuständig gewesen. Man hätte die Firma stilllegen sollen, es habe aber noch ein Guthaben (Dar- lehen) darin, welches einem Deutschen gewährt worden sei, so dass die Firma noch am Leben erhal- ten worden sei. Er habe kein Honorar mehr erhalten, so dass er von seiner Tätigkeit zurückgetreten sei. Die AH.________(AG) habe neben den Abgastestern auch noch Beteiligungen gehabt, die aber nicht so ertragreich gewesen seien, soweit er wisse. Er habe keine Übersicht über die Beteiligungen, da er keine Unterlagen mehr habe. Gefragt, wer die Buchhaltung gemacht habe, sagte er, bis zu sei- nem Aufhören ca. 2014 sei dies die AI.________ gewesen. Er glaube, dass die AH.________(AG) ei- ne Beteiligung an der AN.________(AG) gehabt habe, wisse es aber nicht mehr zu 100%. «Zu meiner Zeit hatten sie keine Geschäftsbeziehungen miteinander. Ich müsste diese jedoch in den Unterlagen nachsehen.» Der Geschäftsführervertrag vom 30.03.2010 sei am Anfang gewesen, ein bis zwei Jahre später sei dieser jedoch aufgehoben worden. Wahrscheinlich sei O.________ krank gewesen und er sei für diesen eingesprungen. Auf Frage, bis wann er Geschäftsführer der AN.________(AG) gewe- sen sei, antwortete der Beschuldigte: «Ich war ja nicht voll Geschäftsführer, sondern nur interim, wenn O.________ nicht einsetzbar war. Es steht auf dem Vertrag, dass ich diese Aufgabe nur interimswei- se übernommen habe. O.________ ist krankheitshalber dann voll ausgefallen und die Struktur wurde geändert. Ich habe die Funktion höchstens bis dann gemacht, als es im HR Änderungen gegeben hat, dort wäre die Zuständigkeit ersichtlich.» Auf Vorhalt einer Rechnung der AH.________(AG) an die AN.________(AG) mit der Beschreibung «Beratervertrag / Arbeitsvertrag Dez. 2014» über CHF 6'480.00 und Frage, was er dazu sage, dass er bis mindestens Dezember 2014 Geschäftsführer der AN.________(AG) gewesen sei, sagte A.________, das wäre falsch, da der Betrag ja nicht mit dem Vertrag «aufgehe». Es müsse irgendein Betrag sein für eine andere Rechnung. Er könne nur sa- gen, dass er vorher ausgeschieden sei. Gefragt, warum er in der Einvernahme im Jahr 2017 nicht er- wähnt habe, dass er während rund vier Jahren Geschäftsführer auf Mandatsbasis mit Generalvoll- macht der AN.________(AG) gewesen sei, antwortete der Beschuldigte: «Weil ich nicht eingetragen gewesen bin und das Mandat lediglich übernommen hatte, weil O.________ krankheitsbedingt ausge- fallen ist. Daher habe ich diese Firma nicht mitgesteuert. Ich habe das Mandat stets als Ersatzlösung betrachtet, damit die AN.________(AG) nicht führungslos sei.» Er habe in der AN.________(AG) nicht viel gemacht, habe geschaut, dass der Verkauf weiterhin aufrecht erhalten bleibe, mehr nicht (pag. 05 002 003 ff.). Auf Vorhalt des Geschäftsführervertrags zwischen der AX.________(AG) und der AH.________(AG) sowie der Generalvollmacht vom 12.04.2010 sagte A.________, das sei korrekt, das habe er ge- macht. Gefragt, warum er an der letzten Einvernahme nicht erwähnt habe, dass er Geschäftsführer auf Mandatsbasis der AX.________(AG) gewesen sei, sagte er: «Ich habe diese Generalvollmacht nicht vollzogen und nie eingesetzt, deshalb kann ich mich nicht erinnern. Meine Funktion hat sich dann in der Praxis nur auf den Marketingbereich erstreckt.» Er nehme an, dass er in der AX.________(AG) vor allem die Personalsuche gemacht und im Marketing Massnahmen eingesetzt habe, damit dieses erfolgreich gelaufen sei. Er müsse nachsehen, bis wann er Geschäftsführer der AX.________(AG) gewesen sei. Er habe die Firma noch «beratungsweise» bis zum Nachlassverfah- ren unterstützt. «Die Geschäftsführung habe ich aber, als ich bei der AC.________(AG) eingestiegen bin, praktisch eingestellt. Bei der AC.________ konnte ich ja nicht raus, weil man keinen Geschäfts- führer gefunden hat. Ich kann mich jedoch erinnern, dass ich nie Verträge im Namen der AX.________(AG) unterschrieben habe oder bei Banken Verhandlungen geführt hätte. Ich habe nur kundenseitig unterschrieben. […]. Jedenfalls war meine Aufgabe reduziert auf Beratertätigkeit und Marketing. Ich habe nie die Geschäftsführung im Sinne, wie man sie versteht, wahrgenommen.» Die 34 Buchhaltung sei durch die AX.________(AG) selbst geführt worden, er wisse nicht, durch wen (pag. 05 002 005 f.). Auf Vorhalt des Geschäftsführervertrags zwischen der AH.________(AG) und der AC.________(AG) sagte der Beschuldigte, das sei korrekt, da sei er heute noch tätig. Er sowie O.________ und AQ.________ hätten den Vertrag unterzeichnet. Auf Frage, warum er in der letzten Befragung nicht erwähnt habe, dass er Geschäftsführer der AC.________(AG) sei, sagte A.________: «Das war mir nicht mehr bewusst. Das hatte ich nicht mehr im Kopf. Die Generalvollmacht hatte dazu gedient, dass ich das Inkasso machen konnte und die Firma auch vor Gericht in diesem Bereich vertreten konnte. Teilweise musste ich so weiterfahren, weil es einige Fehlbesetzungen für Geschäftsführer gegeben hatte. De facto bin ich aktuell nur noch Kundendienstleiter.» Seine Aufgaben bei der AC.________(AG) seien der Aufbau der Firma, die Sicherstellung der Organisationsstruktur, damit die Firma sicher arbeiten könne, gewesen (pag. 05 002 006 f.). Er wisse nicht mehr, inwieweit er in die AU.________(AG) involviert gewesen sei, es könne sein, dass er Mitglied des Verwaltungsrates gewesen sei, er habe es nicht mehr in Erinnerung. Er sei nicht Ge- schäftsführer der AU.________(AG) gewesen, es sei ihm nicht bewusst gewesen. Nachdem die Z.________(AG) völlig überraschend Konkurs gegangen sei, habe er ein Problem gehabt. Er sei zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig Kundendienstleiter der AC.________(AG) und Geschäftsführer der Z.________(AG) gewesen. Deshalb sei alles über Rechtsanwalt AA.________ gelaufen, weil es ge- genseitig offene Rechnungen und Verpflichtungen gegeben habe. Das ganze Lager, das im Eigentum der Z.________(AG) gewesen sei, habe er sofort nach dem Konkurs ins Lager von CK.________ ver- schoben. Dies, damit sich das Lager nicht «in Luft auflöse» und er haftbar gemacht werde. Alles, was nicht im Eigentum der Z.________(AG) gestanden sei, habe er nicht verschoben (pag. 05 002 010 ff.). Bei der AY.________(AG) habe er «im Verkauf marketingseitig Beratermandate gehabt», so der Be- schuldigte auf entsprechende Frage. Die Gesellschaft sei im Garageneinrichtungsgeschäft tätig ge- wesen. Eigentlich habe sie das gleiche gemacht wie die Z.________(AG), sie sei einfach mehr auf L.________ spezialisiert gewesen. Im Moment mache er dort nichts mehr (pag. 05 002 021). Einvernahmen vom 29.08.2018 und vom 18.06.2020 bei der Kantonspolizei Bern Der Beschuldigte A.________ gab am 29.08.2018, befragt im Zusammenhang mit den Vorwürfen der I.________ AG (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.17 der Anklageschrift), zu Protokoll, er sei Geschäftsführer bei der BH.________(AG) gewesen, dies als «Übergangsbasis». Er habe das Mandat ausgeführt, bis der Eigentümer die Aufgabe selbst habe übernehmen können. Die BH.________(AG) sei im Verkauf von Garagen- und Werkstatteinrichtungen tätig. Da diese keine L.________-Geschäfte habe machen können, habe sie mit der AY.________(AG) eine Vereinbarung abgeschlossen zwecks Verkauf von BH.________-Produkten über die AY.________(AG). In der BK.________(GmbH) sei er weder Ent- scheidungsträger noch Organ gewesen. Dasselbe gelte für die AY.________(AG) (pag. 05 121 002 ff.). Es sei nicht wahr, dass er die BK.________(GmbH) von BG.________ übernommen habe, er sei nicht Eigentümer der Firma. BG.________ habe die Firma 2016 an eine Aktiengesellschaft verkauft, an welche, müsse man BG.________ fragen. Er, A.________, habe dazu keine Belege. Er sei Unter- nehmensberater und helfe BG.________ bei der Abwicklung des Konkursverfahrens, da dieser ge- sundheitlich ziemlich angeschlagen sei (pag. 05 121 007). Am 18.06.2020 sagte A.________, er sei bereits vor Januar 2017, als die BH.________(AG) verkauft worden sei, deren Geschäftsführer gewesen. Nach dem Verkauf an BJ.________ habe dieser ver- langt, dass er, A.________, die Geschäftsführung weiterführe. BJ.________ habe die Geschäfts- führung erst ca. 1,5 Jahre nach der Übernahme machen wollen. Er, A.________, habe eine General- vollmacht gehabt und es habe ein Reglement über seine und BJ.________ Kompetenzen gegeben. Konkret habe er die Sicherstellung der marketingrelevanten Grundlagen zur Aufgabe gehabt sowie die Koordination des Einkaufs, damit Umsatz habe erzielt werden können. Die Buchhaltung habe nicht zu seinen Aufgaben gehört. Gefragt, wie er BJ.________ kennengelernt habe, sagte A.________, er habe Kenntnis vom Einvernahmeprotokoll mit BJ.________, der habe dies richtig dargestellt. BJ.________ habe die AC.________(AG) übernehmen wollen, welche einen Nachfolger für ihn, A.________, gesucht habe. Das sei aus finanziellen Gründen nicht zustande gekommen. BJ.________ sei immer unterwegs gewesen, um zusätzliche Mittel für die BH.________(AG) zu er- halten, was unbedingt nötig gewesen sei. Die BH.________(AG) sei unterfinanziert gewesen, das 35 Geschäft habe nur anfangs funktioniert und sei dann bald ins Stottern gekommen. Ab Mitte 2017 ha- be es zu «klemmen» begonnen. BJ.________ habe von den Banken Absagen für eine Finanzierung erhalten, dann sei jedoch am 18.07.2017 ein Darlehensvertrag über CHF 300'000.00 mit einem «Fi- nanzpartner» gekommen. Er sei nicht im Handelsregister eingetragen gewesen, er habe aber eine Generalvollmacht gehabt. Diese sei allerdings im Organisationsreglement definiert gewesen. Er habe keinen Zugriff auf die Konten der BH.________(AG) gehabt und nie eine Zahlung ausgelöst. Die Buchhaltung habe er nicht gemacht, jedoch die Rechnungen visiert und zur Zahlung freigegeben. Auf Vorhalt, dass die BE.________(AG) bis am 19.12.2017 die Buchhaltung der BH.________(AG) ge- macht habe, sagte A.________, er könne nicht sagen, wer konkret die Buchhaltung gemacht habe. «BG.________ hat alle Leute im Februar 2018 entlassen. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt einen länge- ren Auslandaufenthalt und bei meiner Rückkehr war niemand mehr da.» (pag. 05 151 002 ff.). Einvernahme vom 09.07.2021 bei der Staatsanwaltschaft Gefragt, ob er seine bisherigen Aussagen bestätigen könne, sagte A.________, dazu könne er nichts sagen, er müsste zuerst die Protokolle nochmals lesen. Zur Klarstellung sei aber zu sagen, dass er Marketingspezialist und nicht Finanzspezialist sei. Bei den Gesellschaften, bei denen er nicht im Ver- waltungsrat gewesen sei, habe er sich ausschliesslich im Bereich Verkauf und Kundendienst beschäf- tigt. Die Finanzplanung und die Kontakte mit den Banken seien über den Verwaltungsrat gelaufen bzw. seien vom Verwaltungsrat durchgeführt worden. «Es wäre nicht möglich gewesen, alles selber zu machen.» (pag. 05 004 002). Auf Frage, ob er zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit Leasinggeschäf- ten etwas sagen wolle, gab der Beschuldigte zur Antwort, bei der AN.________(AG) sei er nie in die Leasinggeschäfte involviert gewesen, diese seien ausschliesslich über AQ.________ gelaufen. «Ich hatte Kenntnis davon, aber habe ansonsten nichts mitbekommen.» Er habe die Waren all dieser Lea- singgeschäfte gesehen, die AN.________(AG) habe ja verschiedene Lager gehabt [Die Antwort be- zieht sich auf die Leasinggeschäfte gemäss Ziff. 1.2.1.1, 1.2.1.2 und 1.2.1.5 der Anklageschrift]. Ge- fragt, woher die AH.________(AG) die Leasinggegenstände in den Fällen, in denen sie als Lieferantin aufgetreten sei, bezogen habe, sagte A.________, die AN.________(AG) habe im Gegensatz zur AH.________(AG) die nötige Liquidität nicht gehabt, daher habe die AH.________(AG) die Ware ein- gekauft. Und da sie diese nicht gratis an die AN.________(AG) habe liefern wollen, habe AQ.________ entschieden, dies über ein Leasing zu finanzieren. Man müsste daher AQ.________ fragen, warum die AN.________(AG) bzw. die Z.________(AG) die Gegenstände nicht direkt beim Zulieferer bzw. Hersteller habe liefern lassen, sondern dies über die AH.________(AG) gemacht ha- be. Das sei zwischen AQ.________ und AV.________ gelaufen. Auf Vorhalt, dass der Verdacht be- stehe, dass zwei Mal der gleiche Gabelstapler CL.________ verleast worden sei [vgl. Ziff. 1.2.1.2 und 1.2.1.4 der Anklageschrift], sagte der Beschuldigte, das könne nicht sein, «wir hatten drei CL.________ Gabelstapler». Diese hätten später nicht mehr genügt und seien durch leistungsstärke- re Gabelstapler ersetzt worden. Zwei seien rot und einer gelb gewesen. Zum Zeitpunkt der Haus- durchsuchung seien diese noch vorhanden, aber nicht mehr im Einsatz gewesen. Gefragt, wen er mit «wir» meine, sagte der Beschuldigte, es habe verschiedene Lagerorte gegeben, welche gemeinsam von mehreren Gesellschaften genutzt worden seien, daher habe er vorhin «wir» gesagt. Auf Vorhalt, dass die Z.________(AG) im Februar 2014 drei Gabelstapler von der F.________ AG geleast habe und rund fünf Monate später vier weitere Gabelstapler von der M.________ AG und auf Frage, warum die Z.________(AG) innert so kurzer Zeit sieben Gabelstapler gebraucht habe, sagte der Beschuldig- te, sie hätten vier Lager gehabt, da habe man immer mehrere Elektrogabelstapler gebraucht. Zusätz- lich hätten sie noch zwei Dieselgabelstapler mit grossen Rädern für externe Einsätze gehabt. Total habe es 10 bis 12 Gabelstapler gegeben. Er könne sich erinnern, dass diese Leasinggeschäfte durch AQ.________ vorgeschlagen und durchgeführt worden seien. Auf Frage, warum die Z.________(AG) zwischen Juni und August 2014 zwei Mal die gleichen Gegenstände geleast habe [vgl. Ziff. 1.2.1.11 und 1.2.1.14 der Anklageschrift], sagte der Beschuldigte, die Idee sei gewesen, dass die Z.________(AG) diese Prüfstrassen von den Leasinggesellschaften lease und dann an Kunden, z.B. Garagen, weitervermiete, bis diese genügend Mittel hätten, um diese später zu kaufen. Dadurch hätte die Z.________(AG) zusätzliches Einkommen generieren können. Bei den beiden vorgehaltenen Leasinggeschäften habe AQ.________ die Verhandlungen geführt. Er habe nie direkt mit den Lea- singgesellschaften Kontakt gehabt (pag. 05 004 007 ff.). Auf Frage, ob er zu den Investitionskrediten [vgl. die Ziff. 1.2.1.4, 1.2.1.7, 1.2.1.8, 1.2.1.9 und 1.2.1.12 der Anklageschrift] etwas sagen wolle, antwortete A.________, bei der AN.________(AG) könne er 36 nichts sagen, da sei AQ.________ zuständig gewesen. Die L.________-Kredite seien eine Möglich- keit gewesen, die Zeit, die es brauche, um L.________-Geld in Bargeld zu wechseln, zu überbrücken. Da sei auch AQ.________ zuständig gewesen, er könne sich dazu nicht mehr äussern. Die Z.________(AG) habe keine L.________-Geschäfte gemacht, aber scheinbar sei 2013 ein solcher Kreditvertrag gemacht worden. Er gehe davon aus, dass er selbst 2013 nicht Verwaltungsrat der Z.________(AG) gewesen sei. AQ.________ sei «firmenübergreifend» für die L.________-Geschäfte zuständig gewesen, er gehe auch davon aus, dass AQ.________ für diese Zeit Verwaltungsrat der BE.________ (AG) gewesen sei, welche Anteile der anderen Gesellschaften gehalten habe. Das sei eine Vermutung. Auf Vorhalt, dass die AN.________(AG) im April 2013 mittels Investitionskredit einen Gabelstapler der Marke CM.________ und weitere Gegenstände erworben habe [vgl. Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift], bereits einen Monat zuvor jedoch die gleichen Produkte von der T.________ geleast habe [vgl. Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift] und gefragt, ob er das erklären könne, sagte A.________: «Anscheinend wollte AQ.________ zwei Mal Geld. Ich sehe, dass es zwei Mal die gleichen Ge- genstände sind. Da müssen Sie AQ.________ fragen, ich war nicht dabei. Nach heutigen Erkenntnis- sen ist das für mich neu.» Auf Vorhalt, dass die AN.________(AG) diese Gegenstände rund zwei Mo- nate später an die Z.________(AG) verkauft habe, wobei dieser Kauf von der Z.________(AG) mittels eines Investitionskredits [vgl. Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift] finanziert worden sei und gefragt, ob er das erklären könne, antwortete der Beschuldigte: «Ich nehme das zur Kenntnis. Ich gehe davon aus, dass ich zu diesem Zeitpunkt nicht VR der Z.________(AG) war. Nach heutiger Erkenntnis ist das für mich neu. Ich kann mich an dieses Geschäft nicht erinnern. Es kann schon sein, dass AQ.________ das wollte. Jedenfalls war das ganze Material vorhanden.» Er könne den wirtschaftlichen Sinn dahin- ter, dass die AN.________(AG) im Januar 2014 von der AX.________(AG) zwei Gabelstapler finan- ziert mittels Investitionskredit [vgl. Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift] erworben habe, welche sie einen Monat später im Rahmen eines Leasinggeschäfts an die F.________ AG veräussert habe [vgl. Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift], wobei die Z.________(AG) die Leasingnehmerin gewesen sei, nicht erläutern. Man müsste AQ.________ fragen, was der Hintergrund sei, insbesondere, weil die einzige, die von dem Geschäft profitiert habe, die AN.________(AG) gewesen sei. «Ich war mit diesen Ge- schäften nicht involviert. AQ.________ hat vieles sehr selbständig gemacht.» (pag. 05 004 009 ff.). Es sei eine falsche Darstellung der Staatsanwaltschaft, wenn diese davon ausgehe, dass er, A.________, in der fraglichen Zeit Geschäftsführer der Z.________(AG), der AX.________(AG), der AN.________(AG), der AH.________(AG) und der AC.________(AG) gewesen sei und er diese ein- heitlich operativ geleitet habe, so dass diese in einer Art Konzernverhältnis zueinander gestanden hät- ten, was man gegen aussen jedoch bewusst verheimlicht habe, da im Handelsregister jeweils unter- schiedliche Leute eingetragen gewesen seien und er, A.________ als Geschäftsführer mit General- vollmacht ohne Eintrag im Handelsregister agiert habe. Die einzelnen Gesellschaften seien berechtig- terweise so getrennt gewesen. Die Z.________(AG) habe Waren im teureren Bereich verkauft. Die AN.________(AG) habe Occasionsware veräussert, welche die Z.________(AG) und die AX.________(AG) nicht selbst hätten veräussern können. Die AX.________(AG) habe L.________- Geschäfte zu einem höheren Preisniveau getätigt, damit man L.________-Geld habe zu Bargeld ma- chen können. «Bei Bankgesprächen erklärte ich immer die Struktur, insbesondere, dass die Z.________(AG) aktive Zusammenarbeit mit Partnerfirmen machte. Die Leasinganfragen liefen über AQ.________, ich weiss nicht, was AQ.________ bei diesen Verhandlungen mitgeteilt hat. Gegen aussen haben wir die Zusammenarbeit immer kommuniziert, insbesondere auch, weil ich ja für meh- rere Gesellschaften für das Marketing und für die Verkaufsgeschäfte zuständig war.» Seitens der AH.________(AG) sei gewünscht worden, dass er nur bei der Z.________(AG) Verwaltungsrat sei, aber nicht zugleich bei anderen Firmen, dies, damit eine klare Verantwortungstrennung und auch die Kontrolle sichergestellt sei. Er habe jeweils zu seiner eigenen Absicherung eine Generalvollmacht ver- langt, so dass der Verwaltungsrat nicht finanziell habe auf ihn Rückgriff nehmen können, wenn dieser mit seinen Entscheidungen nachträglich nicht einverstanden gewesen sei. Diese Vollmachten habe er aber nur verwendet, wenn er die Firmen bei Inkassomassnahmen habe vor Gericht vertreten müssen. Es sei korrekt, dass er in allen Firmen marketing- und verkaufsseitig Einfluss genommen habe, insbe- sondere bei der Z.________(AG) und der AX.________(AG) aktiv im Verkauf tätig gewesen sei. Auf- grund seines externen Einsatzes (40 bis 50%) wäre es ihm auch gar nicht möglich gewesen, eine Ge- samtgeschäftsführung für diese Firmen zu übernehmen. Daher sei er bei den Firmen, bei denen er nicht im Verwaltungsrat gewesen sei, auch nie bei Gesprächen und Verhandlungen mit den Banken oder Finanzinstituten dabei gewesen. Diese Verhandlungen hätten die Verwaltungsräte oder von die- sen beauftragte Personen geführt, nicht aber er selbst. Eine Abmachung, dass die Verbindung zwi- 37 schen den Gesellschaften geheim gehalten werde, habe es nie gegeben. Gegen aussen und im Markt sei dies bekannt gewesen (pag. 05 004 011 f.). Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15.08.2022 Auf Frage, wie er sich selbst als Geschäftsführer beschreiben würde, sagte der Beschuldigte, er habe eine hohe Fachkompetenz im Bereich Garageneinrichtungen. 90% der Mitarbeiter der AX.________(AG) oder der AC.________(AG) seien ihm unterstellt gewesen. Er habe hart durchgrei- fen müssen, es sei eine harte Branche, manchmal hätten sie Schlitzohren als Angestellte gehabt. CN.________, die ihm direkt unterstellt gewesen sei, habe mitbekommen, wenn er habe durchgreifen müssen. Er selbst sei auch im Verkauf in der Westschweiz tätig gewesen und daher viel unterwegs. O.________ habe er zuletzt vor drei oder vier Wochen getroffen. Dieser sei ein sehr loyaler Mitarbei- ter gewesen, ideal für den Verkauf, weil er freundlich sei und auf die Kunden zugehen könne. Im In- nendienst habe das ideal funktioniert, im Aussendienst nicht, da das ein härterer Job sei. O.________ sei «unter ihm» im Verkauf tätig gewesen, er habe bei Problemen wie Kundenreklamationen geholfen, auch bei Lieferverzögerungen (pag. WSG 18 450). Gefragt, welches Verhältnis er heute zu O.________ habe, antwortete er: «Nachdem ich bei der AC.________ ausgetreten bin, d.h. diese zu- sammengebrochen ist, hatte ich keinen Kontakt mehr mit Mitarbeitenden der Firmen.» O.________ sei ein Mitarbeiter und ihm im Verkaufsbereich unterstellt gewesen. Auf Frage, ob O.________ in der AX.________(AG) oder der AN.________(AG) wesentliche Entscheide, die über das reine Tagesge- schäft hinausgegangen seien, habe treffen können, ohne vorher mit ihm, A.________, Rücksprache zu nehmen, antwortete dieser, er kenne die Stellung von O.________ in der AN.________(AG) nicht genau. Bei der AX.________(AG) sei der Verwaltungsratspräsident wegen der Finanzen zu O.________ gegangen, er habe keine Unterlagen bereitgestellt, das habe alles die Buchhaltung ge- macht. Bezogen auf den Verkauf habe O.________ ihn viel gefragt und er habe ihn unterstützt (pag. WSG 18 451). Gefragt nach seinen eigenen Rollen in den Gesellschaften sagte er, in der AN.________(AG) sei er nur kurze Zeit gewesen, als O.________ ausgefallen sei. Gemäss dem Jahresbericht habe AQ.________ dann 2013 einen anderen Geschäftsführer eingestellt. In der AN.________(AG) sei er nie aktiv im administrativen Bereich tätig gewesen. Bei der AX.________(AG) habe er nur den Marke- tingbereich gemacht, ohne die Finanzen und ohne Buchhaltung. Bei der Z.________(AG) sei er im Verwaltungsrat gewesen. Bei der AC.________(AG) habe er keine Weisungsbefugnis im administrati- ven Bereich gehabt (pag. WSG 18 451). Er sei im «tagesoperativen Geschäft» gegen aussen und in- nen so tätig gewesen, dass er die Leute geführt habe. Der Eindruck, dass er faktischer Geschäftsfüh- rer gewesen sei, sei deshalb so entstanden. Die Leute hätten mit ihm und nicht dem Verwaltungsrat Kontakt gehabt. Dass er im Handelsregister nicht als Geschäftsführer eingetragen worden sei, habe mit der Vergangenheit zu tun. Aufgrund von Solidarbürgschaften habe er Verlustscheine kassiert. Die AH.________(AG) habe daher nicht gewollt, dass er im Handelsregister erscheine, da dies der Kre- ditwürdigkeit hätte schaden können. Er habe sich auf das Marketing konzentriert, ohne Finanzen und Administratives. Er sei nicht Aktionär der AH.________(AG) gewesen, das seien AV.________ und CO.________ gewesen, diese hätten die Mehrheit gehabt. Ebenfalls Aktionäre gewesen seien AQ.________ mit CHF 50'000.00 und seine, A.________, Frau, mit CHF 100'000.00. Er habe die AH.________(AG) nicht steuern können. Durch einen Anwalt sei ihm empfohlen worden, Verträge mit Verfügungsvollmachten zu machen, damit er intern nicht habe «abgeschossen» werden können. Er glaube, er habe zwischen 2012 und 2017 ca. CHF 5'000.00 bis CHF 7'000.00 verdient, nach der Pen- sionierung bzw. ab dem Zusammenbruch der Z.________(AG) habe er aber praktisch nur noch die Spesenvergütungen erhalten (pag. WSG 18 452). 10.3.3 Aussagen des Beschuldigten vor oberer Instanz Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte auf Vorhalt der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung aus, er habe keine beherrschende Stellung in dieser Firmenstruk- tur gehabt. Die AH.________(AG) habe alle Beteiligungen gehabt. Somit hätten die Aktionäre der AH.________(AG) entschieden, wo es langgehe. Das seien AV.________ mit 100’000, AQ.________ mit 100’000, CO.________ mit 150'000 und er selbst mit 50'000 gewesen. Er habe seine 50'000 aber vor dem Privatkon- kurs seiner Frau überschrieben. CN.________ habe nur gesagt, dass er in der 38 Z.________(AG) eine beherrschende Stellung gehabt habe. Das sei unbestritten. Er habe hingegen bei der AH.________(AG) nicht entscheiden können. Er sei Spezialist im Bereich Verkauf und Marketing gewesen und habe bei diesen Firmen das Tagesgeschäft im operativen Bereich, Verkauf und Kundendienst gemacht. Die Finanzen habe AQ.________ gemacht. Der Leasingvermittler habe auch bestätigt, dass sich AQ.________ bei ihm als CFO vorgestellt habe. Er habe die entspre- chenden Leasingverträge initiiert und durchgezogen. AQ.________ habe bei der AX.________(AG) auch die ganzen L.________-Guthaben organisiert und umge- setzt bis zum grossen Knall (pag. 19 043 Z. 20 ff.). Er selbst habe die Leasingver- träge weder initiiert noch unterschrieben. AQ.________ habe verhandelt. AQ.________ habe die Leasingraten nicht bezahlen können und gewollt, dass die- se durch die Z.________(AG) bezahlt würden. Dies habe er [der Beschuldigte] nach Rücksprache mit den anderen Aktionären verweigert. AQ.________ habe die Hintergründe gemacht (pag. 19 046 Z. 20 ff.). CN.________ habe nur festgestellt, dass er [der Beschuldigte] der Chef der Z.________(AG) gewesen sei. Mit den an- deren Firmen habe sie nichts zu tun gehabt (pag. 19 046 Z. 40 f.). Es sei richtig, dass er sich in der Z.________(AG) von niemandem etwas habe sagen lassen und sich niemand gewagt habe, sich gegen ihn aufzulehnen. Es sei eine harte Branche. Sie hätten mit allerlei Kunden zu tun gehabt. Es sei keine angenehme Branche, er habe sich da durchgesetzt (pag. 19 047 Z. 3 ff.). Was AT.________ anbelange, führte der Beschuldigte aus, er sei in der AC.________(AG) und der Z.________(AG) der Chef von AT.________ gewesen. Zudem habe man über dessen Firma Ware eingekauft. Das habe dann gewisse Probleme gegeben, AT.________ habe aber keinen Einblick in die AH.________ (AG)-Situation ge- habt. AT.________ habe nichts gewusst (pag. 19 047 Z. 7 ff.). Auf Vorhalt, dass er bei diversen Firmen über Mandatsverträge und Generalvoll- machten verfügt habe, führte der Beschuldigte aus, er habe diese nie gebraucht. Die Generalvollmachten seien für seine Sicherheit gewesen und hätten sicherge- stellt, dass er nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Er habe diese aber nie gebraucht (pag. 19 047 Z. 19 ff.). Er habe keine beherrschende Stellung inne- gehabt, sondern sei im Marketing tätig gewesen (pag. 19 047 Z. 25 ff.). Geschäfts- führung sei der falsche Ausdruck, er sei für den Verkauf und das Marketing zustän- dig gewesen (pag. 19 047 Z. 42 f.). Der Beschuldigte führte aus: «Ich hätte einen anderen Titel wählen sollen» (pag. 19 049 Z. 19 f.) und «Man hätte die Konstrukti- on nicht so machen dürfen» (pag. 19 049 Z. 32 f.). Er habe AQ.________ nicht reingeredet (pag. 19 048 Z. 36 f.). Er [der Beschuldigte] sei nicht in der Finanzpla- nung und Buchhaltung tätig gewesen (pag. 19 050 Z. 3). 10.4 Das Firmengeflecht um den Beschuldigten 10.4.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass sich das ganze Berufsleben des Beschuldigten um Au- tos bzw. Autogaragen und deren Hilfsmittel wie Abgasdiagnosegeräte, Hebebüh- nen etc. gedreht habe. In den achtziger Jahren habe er die erste Z.________ (AG)- Gesellschaft in der Schweiz (Z.________(AG) = .________), die im Bereich von Abgasmessungen und im Handel mit weiteren garagenspezifischen Maschinen und Apparaten tätig gewesen sei, gegründet. Im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte habe 39 der Beschuldigte ein ganzes Geflecht von Firmen aufgebaut, die praktisch alle im Bereich des Handels mit Maschinen, Werkzeugen und anderen Artikeln, die in Au- togaragen eingesetzt werden könnten, tätig gewesen seien. Die Firmen hätten mit unabhängigen Dritten gehandelt und Umsätze generiert, es habe sich also nicht nur um sogenannte Scheinfirmen gehandelt. Die Gesellschaften (mit Ausnahme der AH.________(AG) und der AU.________(AG)) hätten Angestellte gehabt, die- se versichert, die Sozialversicherungsabgaben ordentlich bezahlt und auch die MWST abgerechnet. Kurz zusammengefasst gehe es also um mehrere reale Ge- sellschaften, die aus verschiedenen Gründen in wirtschaftliche Schieflage geraten seien (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 681). Weiter stellte die Vorinstanz drei Beweisfragen und erwog dazu Folgendes (S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 682 ff.; Hervorhebungen im Original): Beherrschte A.________ die involvierten Gesellschaften und führte sie einheitlich? Sämtliche Befragten schilderten A.________ als Chef, als Patron, als Geschäftsführer der involvierten Firmen. CI.________ sagte z.B. aus, aus Mitarbeitersicht sei klar gewesen, dass A.________ Ge- schäftsführer aller Firmen gewesen sei. Gleich äusserte sich A.________ persönliche Assistentin, CN.________. AT.________ sprach gar davon, A.________ sei der Vorgesetzte gewesen, alle ande- ren seine Untertanen. Ähnliches beschrieb auch CP.________, indem er erklärte, A.________ habe O.________ «abputzt». Ebenso bestätigte der Mitbeschuldigte O.________ gegenüber dem Staats- anwalt unumwunden, dass A.________ im fraglichen Zeitraum faktischer Geschäftsführer aller invol- vierter Gesellschaften gewesen sei. Diese glaubhaften, übereinstimmenden Aussagen werden durch die vorliegenden Akten eindrücklich bestätigt. Diese würden bereits genügen, um zum Schluss zu kommen, dass der Beschuldigte die involvierten Firmen wie angeklagt einheitlich führte. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass A.________ via die AH.________(AG) offensichtlich Geschäftsführer der AN.________(AG), der AX.________(AG), der AC.________(AG) und der Z.________(AG) war, zudem direkt als Privatperson Geschäftsführer der BK.________(GmbH) und der BH.________(AG) war, also aller für die Leasing- und Kreditgeschäfte relevanten Gesellschaften. Zudem hatte er für diese Gesellschaften sowie für die AY.________(AG) und die BW.________(AG) je eine General- vollmacht. Die Behauptung von A.________, sein Vertrag als Geschäftsführer der AN.________(AG) sei schon ca. 2012 aufgehoben worden, ist falsch. Diesbezüglich kann auf die Aussagen und z.B. die Rechnung der AH.________(AG) an die AN.________(AG) für seine Geschäftsführertätigkeit von En- de 2014 verwiesen werden. Die gesamten Nebenakten zeigen eindeutig, dass A.________ bis zum wirtschaftlichen Ende in jeder der genannten Firmen die bestimmende Figur war. Das Gericht erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte A.________ die involvierten Gesellschaften beherrschte und einheitlich führte. Waren die Gesellschaften personell und wirtschaftlich eng miteinander verbunden und stan- den daher in einer Art Konzernverhältnis zueinander? Die enge räumliche und personelle Verflechtung zeigt sich bereits bei einem Blick ins Handelsregister. Die Büroräumlichkeiten, Lager und Firmensitze der verschiedenen Firmen befanden sich grösstenteils an denselben Orten, wobei diese häufig gewechselt wurden. Die Häufung der Sitzwechsel der ver- schiedenen Gesellschaften ergibt sich aus dem Handelsregister. Es sei dazu auch auf die Aussagen von CN.________ verwiesen, aus denen sich mehr oder weniger präzise ergibt, wo sich die verschie- denen Büroräumlichkeiten befunden hatten, nämlich zunächst in CQ.________ (Ortschaft), dann in S.________ (Ortschaft) (im ehemaligen .________), dann in U.________ (Ortschaft) (heute .________) und schliesslich noch in W.________(Ortschaft). Eine Weile bestand zudem eine Werk- statt in BC.________(Ortschaft), wo z.B. auch AT.________ tätig war. Zudem gab es Lagerräume in CR.________ (Ortschaft), CS.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft) und CT.________ (Ortschaft). Hinsichtlich der einzelnen Anklagepunkte wird noch aufzuzeigen sein, dass insbesondere beim Verstecken der Leasinggegenstände regelrecht mit den verschiedenen La- gerorten «gespielt» wurde (vgl. Ziff. IV. hiernach). Dass es betriebswirtschaftlich wenig Sinn macht, so viele verschiedene Lagerorte zu betreiben und die Gesellschaften immer wieder «umziehen» zu las- 40 sen, ist offensichtlich. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass die verschiedenen Standorte bewusst ausgenutzt wurden. Es tauchen immer wieder die gleichen Namen, wenn auch zeitlich versetzt, in den verschiedenen Firmen auf. Hauptsächlich genannt werden AQ.________, AV.________ und O.________, zudem AT.________ und BG.________. In Bezug auf Letzteren befindet sich sogar ein Vertrag in den Akten, gemäss dem BG.________ sein Verwaltungsratsmandat bei der BE.________(AG) nach den Weisungen von A.________ auszuüben hatte. Den Kauf der BK.________(GmbH) von BG.________ (Verkäufer) durch die BE.________(AG) (Käuferin) sicherte A.________ indirekt auch den Einfluss auf diese Gesellschaft. Dass A.________ über einen Mandatsvertrag via BE.________(AG) auch BT.________, den neuen Verwaltungsrat der AY.________(AG), kontrollier- te, ist nur noch ein weiteres Mosaiksteinchen für das Gesamtbild. In alle relevanten Firmen war zu- dem CI.________ als Buchhalter involviert, auch wenn er praktisch nirgends gegen aussen in Er- scheinung trat. Das Verfahren gegen CI.________ wurde eingestellt, aus den Aussagen von CN.________ ergibt sich dessen wesentliche Bedeutung für alle Gesellschaften jedoch eindrücklich. Auch wurden die Buchhaltungs-Abschlussarbeiten bei mehreren Gesellschaften stets durch die AI.________(AG), CU.________, gemacht. Ausserdem hatten praktisch alle Gesellschaften, solange dies gesetzlich vorgeschrieben war, mit der CV.________ (AG) die gleiche Revisionsstelle. Darüber hinaus bestätigten die befragten Personen schon durch die Schilderung ihrer eigenen Aufgaben je- weils die enge personelle Verflechtung zwischen den verschiedenen Gesellschaften. So schilderte O.________ seine Tätigkeiten für die AX.________(AG), die AC.________(AG) und die AY.________(AG), sowie seinen «Telefondienst» für die AH.________(AG). Auch CI.________ gab zu, in die Buchhaltung verschiedener Firmen involviert gewesen zu sein. AT.________ sagte aus, er sei für die AC.________(AG), die Z.________(AG) und die AX.________(AG) tätig gewesen. Ferner bestätigte CN.________, für alle Firmen, in die A.________ involviert war, tätig gewesen zu sein. Mit anderen Worten hatten die Firmen das gleiche Personal. In dieses Bild fügt sich denn auch ein, dass CW.________ dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung nicht wirklich erklären konnte, für welche Firma er denn genau gearbeitet habe. Zur wirtschaftlichen Verflechtung der einzelnen Firmen untereinander kann vorab auf den überzeu- genden Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Revisor der Staatsan- waltschaft bestätigte die vorangehend bereits geschilderten Beteiligungsverhältnisse, nämlich, dass die AH.________(AG) die Aktienmehrheiten an der Z.________(AG), der AC.________(AG), der AN.________(AG), der AX.________(AG) und weiterer Gesellschaften hielt. Ferner wies der Revisor auf die Verrechnungen von Administrativleistungen, Verkaufsaufwänden, Personalkosten etc. unter den einzelnen Firmen, sowie vor allem die in den Buchhaltungen geführten Kontokorrent-Konti hin. Wie in Ziff. IV hiernach hinsichtlich der einzelnen Anklageziffern noch eingehend auszuführen sein wird, ergibt sich aus den Akten zudem, dass die Firmen untereinander in Miet- bzw. Untermietverhält- nissen standen. Beispielhaft zeigen sich die wirtschaftlichen Verflechtungen auch an den Zusammen- arbeitsverträgen zwischen der AC.________(AG) auf der einen und der Z.________(AG) bzw. der AX.________(AG) auf der anderen Seite. Warum mehrere operativ tätige Firmen im Spiel waren, lässt sich objektiv nicht genau ergründen. Zwar hatte jede der Firmen formell ihre eigene Rolle. So verkaufte die Z.________(AG) Neumaschinen gegen CHF, die AX.________(AG) Neumaschinen ge- gen L.________, die AN.________(AG) handelte mit Occasionsware und die AC.________(AG) war für den Kundendienst zuständig. Dies hätte aber zweifellos auch unter einem juristischen Dach ge- schehen können und objektiv betrachtet erscheint willkürlich, welche Geschäfte über welche Gesell- schaft abgewickelt wurden. Die Unterteilung ist vermutlich auf historische Gründe zurückzuführen, wobei sich aus den Aussagen von CN.________ ergibt, dass die Nähe der verschiedenen Firmen auch genutzt wurde, um trotz Liquiditätsengpässen noch beliefert zu werden. Der Beschuldigte A.________ gab die wirtschaftlichen Verflechtungen, wenn wohl auch ungewollt, zu. Beispielsweise sagte er gegenüber der Kantonspolizei aus, beim Konkurs der Z.________(AG) ein Problem gehabt zu haben, weil es zwischen der Z.________(AG) und der AC.________(AG) gegenseitig offene Rechnungen und Verpflichtungen gegeben habe und er deshalb Rechtsanwalt AA.________ habe mandatieren müssen. Des Weiteren gab er gegenüber dem Staatsanwalt an, es habe verschiedene Lagerorte gegeben, die gemeinsam von mehreren Gesellschaften genutzt worden seien. Dass an der Hausdurchsuchung in S.________ (Ortschaft) Akten aller relevanter Firmen im gleichen Bürogebäude sichergestellt werden konnten, rundet das Bild ab. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht als er- stellt, dass sämtliche unter Ziff. 1.1 in der Anklageschrift aufgeführten Gesellschaften personell und wirtschaftlich eng verbunden waren und in einer Art Konzernverhältnis zueinanderstanden. 41 Wurde die enge Verflechtung der Gesellschaften und die Rolle von A.________ darin gegen aussen bewusst verheimlicht? In den Vorbemerkungen gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift werden total elf Gesellschaften aufge- führt. Im Handelsregister war A.________ nur bei drei von ihnen eingetragen, nämlich der AH.________(AG) (seit 2009), der Z.________(AG) (seit 2013, zuvor war er jedoch Geschäftsführer im Mandatsverhältnis) und der AU.________(AG). Schon allein daraus ergibt sich, dass die enge Ver- flechtung der Gesellschaften mit der Person A.________ nicht ganz einfach zu erkennen war. Den Jahresberichten der AH.________(AG) 2012 und 2013 kann jedoch deren Mehrheitsbeteiligung an einer ganzen Anzahl von Gesellschaften entnommen werden. Wer Einsicht in diese Jahresberichte hatte, konnte auch erkennen, dass die Gesellschaften untereinander eng verflochten waren. Die Jah- resberichte waren jedoch nicht öffentlich zugänglich, so dass die AH.________(AG) (und damit fak- tisch A.________) steuern konnte, wer über die Beteiligungsverhältnisse informiert wurde und wer nicht. Das konkrete Vorgehen von A.________ ist bezeichnend. In sämtlichen Firmen liess er sich als «Geschäftsführer» einsetzen und war zugleich – mit Ausnahme von zwei auch am Markt auftretenden Firmen (der AH.________(AG) und der Z.________(AG), die AU.________(AG) trat gegenüber Drit- ten kaum in Erscheinung) – konsequent dafür besorgt, nicht im Handelsregister eingetragen zu wer- den. Zur zusätzlichen Tarnung schloss A.________ einen Teil seiner Verträge als «Geschäftsführer auf Mandatsbasis» nicht als Privatperson ab, sondern diese wurden mit der AH.________(AG) abge- schlossen. Nach Ansicht des Gerichts kann dieses Vorgehen gar nicht anders interpretiert werden, als dass A.________ gegen aussen nicht kenntlich machen wollte, dass er die dominierende Figur im Firmengeflecht war. Dass der Beschuldigte gegen aussen des Öfteren als «BU.________» auftrat, ist angesichts der diversen Aussagen und Dokumente, insbesondere der Anzeige des Konkursamts AK.________ und der Nebenakten trotz seiner gegenteiligen Aussagen erstellt. Sein Auftritt als «BU.________» dient als weiteres Indiz zum Beleg dafür, dass er seine beherrschende Stellung ver- schleiern wollte. Ein weiterer Punkt, der mitgeholfen haben dürfte, dass die Verflechtung der Firmen nicht so schnell erkannt wurde, waren die verschiedenen Büroräumlichkeiten, Lager und Firmensitze. Eindrücklich sind schliesslich auch die Aussagen von CN.________, wonach bei Problemen mit Liefe- ranten jeweils einfach eine andere Firma die Bestellung gemacht habe, da die Lieferanten ja nicht gewusst hätten, dass überall A.________ dahintergesteckt habe. Aus diesen Gründen erachtet das Gericht grundsätzlich als erstellt, dass – wie in Ziff. 1.1 der Ankla- geschrift ausgeführt – der Beschuldigte A.________ seine zentrale Rolle im Firmengeflecht und die enge Verflechtung der Firmen untereinander gegen aussen bewusst verheimlichte. Es wird jedoch hinsichtlich der einzelnen Vorwürfen gemäss Anklageschrift noch eingehend zu untersuchen sein, ob die Leasinggesellschaften die Verbindung der involvierten Gesellschaften untereinander dennoch hät- ten erkennen können bzw. erkennen müssen oder nicht. 10.4.2 Würdigung der Kammer a. Handelsregisterauszüge, weitere Dokumente und Revisionsbericht Das Konzernverhältnis und die weiteren Gesellschaften In Anklageschrift und Akten erscheinen zunächst folgende Gesellschaften, welche in den Jahren 2012 und 2013 in einem Konzernverhältnis (vgl. pag. 09 001 005) und – wie in einem solchen üblich – durch Geschäftsbeziehungen zueinanderstan- den (pag. 09 001 005 und pag. 09 001 007): Die AH.________(AG) als Mutterge- sellschaft, die Z.________(AG) (nachfolgend: Z.________(AG)), die AX.________(AG), die AN.________(AG) (nachfolgend: AN.________(AG)), die AC.________(AG) und die BP.________(AG) als Tochter- bzw. Schwestergesell- schaften. Weiter finden sich in der Anklageschrift und den Akten folgende Gesell- schaften: die AU.________(AG), die BE.________(AG) (ehemals BF.________(AG), welche ihrerseits im Jahr 2013 eine Tochtergesellschaft der AH.________(AG) war), die BH.________(AG), die AY.________(AG), die BK.________(GmbH), die BM.________(AG) (Tochtergesellschaft der AH.________(AG) im Jahr 2012) und die BQ.________(GmbH) (Tochtergesell- 42 schaft der AH.________(AG) im Jahr 2013). Was die Beteiligungen der AH.________(AG) anbelangt, gehen für die Jahre 2012 und 2013 (bzw. jeweils per
  73. Dezember) aus dem Revisionsbericht und dem Anhang zur Jahresrechnung 2012 und 2013 konkret folgende Beteiligungen hervor (vgl. auch die Tabelle der Vorinstanz, E. II.10.2.3 hiervor): - 20 % (2012) und 0 % (2013) an der BM.________(AG); - 60 % (2012) und 58 % (2013) an der Z.________(AG); - 37.4 % (2012) und 80 % (2013) an der BP.________(AG); - 100 % Namensaktien und 35 % Vorzugsaktien (2012) und 71 % Namenaktien und 19 % Vorzugsaktien (2013) an der AC.________(AG); - 60 % (2012) und 100 % (2013) an der AN.________(AG); - 100 % (2012) und 75 % (2013) an der AX.________(AG); - 0 % (2012) und 100 % (2013) an der BF.________(AG); - 0 % (2012) und 100 % (2013) an der BQ.________(GmbH). Dieses Konzernverhältnis kann gestützt auf den Revisionsbericht und die Buchhal- tungsunterlagen ohne Weiteres als erstellt erachtet werden. Der Beschuldigte be- streitet dieses denn auch nicht. Zudem ist auch insoweit auf den schlüssigen und lege artis erstellten Revisionsbericht abzustellen, als dieser festhält, dass die AH.________(AG) als Muttergesellschaft und Mehrheitsaktionärin durch ihre Akti- enmehrheit eine beherrschende Stellung gegenüber ihren Tochtergesellschaften hatte und massgeblichen Einfluss auf den Verwaltungsrat derselben ausüben konnte (pag. 09 001 005 f.). Was die enge Verflechtung der genannten Gesell- schaften in personeller, räumlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 682 ff. und E. II. 10.4.1 vorne). Den Akten nicht zu entnehmen sind die Besitzverhältnisse an der AH.________(AG) selbst. Der Beschuldigte gab vor oberer Instanz an, dass AV.________ mit 100'000.00, AQ.________ mit 100'000.00, CO.________ mit 150'000.00 und er selbst mit 50'000.00 Aktionäre der AH.________(AG) gewesen seien, wobei er seine Beteiligung vor dem Privatkonkurs seiner Ehefrau übertragen habe (pag. 19 043 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte will folglich in der interessierenden Zeitspanne nicht (mehr) Aktionär der AH.________(AG) (Muttergesellschaft) gewe- sen sein, wobei diese Frage mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenge- lassen werden kann. Beherrschung und Leitung der genannten Gesellschaften durch den Beschuldigten Für die Beantwortung der Beweisfrage, ob der Beschuldigte die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften beherrschte und führte, ist nicht massgebend, ob er eine (Mehrheits-)Beteiligung an der Muttergesellschaft hielt. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind daher unbehilflich (vgl. pag. 19 043 Z. 20 ff.). Zu prüfen ist vielmehr – und dies namentlich auch bei den weiteren Gesellschaften – 43 der tatsächliche Einfluss des Beschuldigten auf die Gesellschaften und damit eine faktische Beherrschung und Führung derselben. Der Beschuldigte bestreitet nicht, bei der AH.________(AG) und der Z.________(AG) (Tochtergesellschaft der AH.________(AG), wobei die AH.________(AG) im Jahr 2012 und 2013 Mehrheitsaktionärin war) die Geschäfts- leitung innegehabt zu haben (vgl. insb. seine Aussagen vom 14. März 2018 und im Rahmen der Berufungsverhandlung [E. II.10.3 vorne] sowie die Aussagen von AT.________ [pag. 05 061 008 Z. 301 ff.]). Zudem sass er gemäss Handelsregister im Verwaltungsrat der AH.________(AG) (ab dem Jahr 2010 und ab dem 4. August 2014 als Präsident; pag. 09 001 122 sowie pag. 09 001 006) und im Verwaltungsrat der Z.________(AG) (als Delegierter ab dem 20. August 2013; pag. 09 001 124 und pag. 09 001 006). Der Revisionsbericht hält dazu nachvollziehbar fest, dass es dem Beschuldigten als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der AH.________(AG) möglich gewesen sei, wesentlichen Einfluss auf die Handlungen und Entscheidun- gen der Tochtergesellschaften zu nehmen (pag. 09 001 006). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in den verschiedenen Gesellschaften als Geschäftsführer mit Ge- neralvollmacht eingesetzt wurde, was den jeweiligen Geschäftsführerverträgen zwischen dem Beschuldigten (bzw. teilweise der AH.________(AG), handelnd durch den Beschuldigten) und den (Tochter-)Gesellschaften sowie den General- vollmachten zu entnehmen ist (vgl. auch Revisionsbericht, pag. 09 001 006 f.): - Zunächst liegt ein Geschäftsführervertrag zwischen der Z.________(AG) (da- mals noch AS.________(AG)) und dem Beschuldigten vom 23. Juni 2011 vor (seitens der Z.________(AG) unterzeichnet von BV.________ und AT.________), welcher dem Beschuldigten die Geschäftsführertätigkeit in der Z.________(AG) ab dem 1. Juli 2011 und zeitlich unbeschränkt einräumt (pag. 09 001 134 f.). Zudem liegt eine Generalvollmacht vom 22. März 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 zugunsten des Beschuldigten vor (pag. 09 001 136); - Weiter besteht ein Geschäftsführervertrag zwischen der AH.________(AG), vertreten durch den Beschuldigten und der AX.________(AG) vom 12. April 2010, welcher dem Beschuldigten die Geschäftsführertätigkeit in der AX.________(AG) ab dem 1. April 2010 einräumt. Ebenso liegt eine General- vollmacht der AX.________(AG) zugunsten des Beschuldigten vom 12. April 2010, beginnend ab dem 1. April 2010, vor (vgl. E. II.10.2.4 vorne). Davon, dass der Beschuldigte den Geschäftsführervertrag mit Generalvoll- macht nie gebraucht hätte, kann nicht ernsthaft die Rede sein. Einerseits wer- den Geschäftsführerverträge und Generalvollmachten nicht grundlos ausge- stellt, sondern haben einen klaren rechtlichen und praktischen Zweck und er- mächtigen die begünstige Person in umfassender Weise. Dass ein solches «Machtmittel» vorhanden, aber nicht genutzt worden sein soll, ist einerseits le- bensfremd und andererseits ist dem Jahresbericht 2009 der AX.________(AG) explizit zu entnehmen: «Seit 01.01.2010 wird das Geschäftsführermandat im Mandatsverhältnis von A.________ wahrgenommen. […]» (pag. 07 013 052). Schliesslich geht die tatsächlich ausgeübte Geschäftsführertätigkeit des Be- schuldigten in der AX.________(AG) auch aus den Aussagen der involvierten Personen hervor (vgl. Bst. b sogleich). Der Beschuldigte selbst konnte – was 44 nicht erstaunt – denn auch keine nachvollziehbare oder zumindest einigermas- sen glaubhafte Erklärung dafür liefern, warum die Dokumente hätten erstellt werden sollen, wenn er diese gar nicht gebraucht hätte (vgl. seine Aussagen vor oberer Instanz, E. II.10.3.3 vorne). Dass die Generalvollmacht «lediglich» dem Inkasso und beide Dokumente zusammen seinem Schutz als Marketings- pezialist gedient hätten, ist gestützt auf das Gesagte jedenfalls unglaubhaft. So musste selbst der Beschuldigte auf Vorhalt, dass es ungewöhnlich sei, einem Marketingspezialisten eine Generalvollmacht auszustellen, vor oberer Instanz einräumen, dass man diese «Konstruktion» so nicht hätte machen dürfen (pag. 19 049 Z. 32 f.). - Ein Geschäftsführervertrag inkl. Generalvollmacht bestand auch zwischen der der AH.________(AG), vertreten durch den Beschuldigten und der AN.________(AG). Der Vertrag datiert vom 30. März 2010 mit Vertragsbeginn
  74. Januar 2010, wobei explizit festgehalten wurde: «Der Vertreter der AH.________(AG), Verwaltungsrat A.________, ist als Geschäftsführer tätig ohne Eintrag im Handelsregister. Mit Abschluss dieses Geschäftsführervertrags wird daher gleichzeitig eine Generalvollmacht zu Gunsten A.________ ausge- stellt» (pag. 05 002 025 ff.). Die Generalvollmacht der AN.________(AG) zu- gunsten des Beschuldigten datiert vom 30. März 2010 (pag. 05 002 028). Davon, dass der Beschuldigte die beiden Dokumente nicht gebraucht haben soll, kann auch hier keine Rede sein. Es kann auf die soeben bei der AX.________(AG) gemachten Ausführungen und insbesondere die Aussagen der befragten Personen (vgl. Bst. b sogleich) verwiesen werden. Weiter sind die Jahresberichte 2010 und 2011 zu berücksichtigen, in denen explizit festgehal- ten wurde, dass die Geschäftsleitung auf Mandatsbasis durch den Beschuldig- ten (Jahr 2010) resp. «wie im 2010 auch im 2011 gemäss VR-Beschluss im Mandatsverhältnis durch einen externen Unternehmensberater» (Jahr 2011) wahrgenommen worden sei (pag. 07 065 036 und pag. 04 001 354). Nicht zu- letzt geht aus den Akten hervor, dass die AH.________(AG) der AN.________(AG) für eine «Beratertätigkeit» zumindest bis Ende 2014 Rech- nung stellte (vgl. pag. 05 011 029). Dass der Geschäftsführervertrag zwischen der AH.________(AG) und der AN.________(AG) ca. 2012 aufgehoben wor- den sei und es sich bei der Rechnung vom Dezember 2014 um eine «andere Rechnung» gehandelt haben müsse (pag. 05 002 003 ff.), überzeugt mit Blick auf das Gesagte nicht, fügt sich doch die Rechnung stimmig in das Gesamtbild ein. - In gleicher Weise bestanden Geschäftsführerverträge zwischen der AH.________(AG), vertreten durch den Beschuldigten und der AC.________(AG) vom 9. März 2010 mit Vertragsbeginn 1. Januar 2010 inkl. Generalvollmacht vom 9. März 2010 ab 1. Januar 2010 (pag. 05 002 034 ff.); zwischen der BK.________(GmbH) und dem Beschuldigten als Privatperson vom 13. Januar 2017 inkl. Generalvollmachten mit Wirkung ab 1. November 2016 (pag. 05 111 074 und pag. 07 155 048); zwischen der BH.________(AG) und dem Beschuldigten als Privatperson vom 17. April 2017 inkl. Generalvoll- macht (pag. 05 151 030). Weiter wurde zwischen der BE.________(AG) und 45 dem Beschuldigten als Privatperson am 16. Februar 2016 ein Anstellungsver- trag (Anstellung des Beschuldigten als Unternehmensberater mit Vertragsbe- ginn 1. Januar 2016) abgeschlossen. Schliesslich liegt eine Generalvollmacht der AY.________(AG) zugunsten des Beschuldigten vom 15. Januar 2018 vor (pag. 05 201 007). Was die Rolle des Beschuldigten in der AY.________(AG) anbelangt, kann zudem festgehalten werden, dass das Konkursamt AG.________ in seiner Anzeige festhielt, dass aufgrund der Kenntnisse des Beschuldigten und Aussagen Dritter davon auszugehen sei, dass der Beschul- digte bei der AY.________(AG) von 2014 bis 2016 nicht nur Marketingleiter gewesen sei (was der Beschuldigte bei der Einvernahme im Konkurs angab [pag. 04 009 008]), sondern in der Firma «massgebende Entscheidungsbefug- nisse» gehabt habe (pag. 04 009 002). Gestützt darauf kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die AH.________(AG), die Z.________(AG), die AX.________(AG), die AN.________(AG) und die AC.________(AG) als Geschäftsführer leitete und diese – wie der Revisor schlussfolgerte – auch beherrschte: «Als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der AH.________(AG) war es A.________ möglich, wesentlichen Einfluss auf die Handlungen und Entscheidungen der Tochtergesellschaften zu nehmen. Zusätzlich war er bei der Z.________(AG) Delegierter des Verwaltungs- rats und hatte für sämtliche hier aufgeführte Gesellschaften Geschäftsführerverträ- ge mit Generalvollmachten. A.________ hatte somit nicht nur bei der AH.________(AG) eine beherrschende Stellung, sondern konnte auch direkt bei den einzelnen Tochtergesellschaften massgebend Einfluss nehmen» (pag. 09 001 006 f.). Weiter ist gestützt auf die weiteren Geschäftsführerverträge und/oder Ge- neralvollmachten (resp. bei der BE.________(AG) gestützt auf den Anstellungsver- trag) davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch die AY.________(AG), die BH.________(AG), die BE.________(AG) und die BK.________(GmbH) als Ge- schäftsführer leitete. Dass der Beschuldigte als Geschäftsführer – umgangssprach- lich «Chef» und «Vorgesetzter» – aller Gesellschaften agierte und in allen Firmen das «Machtwort» hatte, geht schliesslich auch aus den glaubhaften und miteinan- der übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen eindeutig hervor (für die Aussagen und die Gesamtwürdigung, vgl. Bst. b und Bst. c sogleich). b. Aussagen zur AH.________(AG), Z.________(AG), AX.________(AG), AN.________(AG), AC.________(AG) sowie zur AU.________(AG) O.________ Zur AX.________(AG) führte O.________ am 9. August 2016 aus, er sei seit dem
  75. Oktober 2012 Geschäftsführer der AX.________(AG). BR.________ sei vor ca. einem oder anderthalb Jahren ausgetreten. Er selbst sei unterschriftsberechtigt. Von 2012 bis 2013 seien sie in U.________ (Ortschaft) gewesen, seit ca. einein- halb Jahren seien sie nun in W.________(Ortschaft). Die AX.________(AG) ver- kaufe Garageneinrichtungen für Autogaragen und Landmaschinen. Sie hätten kein Lager, sie würden einen Zwischenhandel machen und müssten die Sachen vor- gängig organisieren. Seit Januar 2016 seien sie im Nachlass, seither arbeite er al- lein. Vorher hätten sie mit freien Mitarbeitern auf Provisionsbasis gearbeitet. Die Verträge habe der jeweilige Aussendienstmitarbeiter unterschrieben, die Auftrags- 46 bestätigungen seien den Kunden von der Administration zugeschickt worden. Die AC.________(AG) übernehme den Kundenservice, auch Ersatzteile könnten über diese bestellt werden. Der Beschuldigte habe ihn unterstützt und arbeite als Unter- nehmensberater. Seit Ende 2015 sei er nicht mehr in der AX.________(AG) tätig, da es finanziell nicht mehr machbar sei. Die Z.________(AG) habe auch Garagen- einrichtungen, aber nicht das gleiche Sortiment wie die AX.________(AG), es habe eine lose Zusammenarbeit bestanden. Die Z.________(AG) habe keine L.________ genommen (zum Ganzen: pag. 05 081 002 ff.). Am 31. März 2017 gab O.________ an, dort [bei der AX.________(AG)] sei er langsam wieder in die Arbeitswelt eingestiegen. «Zuerst machte ich Prokura, dann, später, als AZ.________ austrat, machte ich den VR. Vielleicht war AZ.________ auch schon vorher ausgetreten. Ich weiss nicht mehr genau, wann ich VR wurde. Ich bin es heute noch, aber wir sind seit eineinhalb Jahren nicht mehr aktiv. Die AX.________(AG) ist Konkurs». Er selbst habe bei der AX.________(AG) «ein we- nig alles» gemacht, es habe bei der Werbung und der Marktanalyse angefangen. Dann habe er auch den Verkauf gemacht, da sie sonst nicht hätten überleben kön- nen, auch den Einkauf habe er gemacht. Zudem führte er aus, die AX.________(AG) habe eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit der AC.________(AG) gehabt, da diese für sie den Kundendienst gemacht habe. Sie habe die Kunden instruiert, die Ware bereitgestellt und auch die Termine mit den Kunden vereinbart. «Ich persönlich bin bei der AC.________(AG) angestellt und mache dort das Personelle, das seit ca. zwei Jahren, als es bei der AX.________(AG) nicht mehr so lief. Das ist aber ein Teilzeitjob, ca. 40 – 50%». Es gebe einen Arbeitsvertrag, den die Polizei habe. Er kenne die Konditionen, zu de- nen er für die AC.________(AG) arbeite, nicht auswendig (zum Ganzen: pag. 05 010 003 f.). Auf Frage, welche Beziehung er zum Beschuldigten habe, antwortete O.________, dieser habe in der AX.________(AG) noch eine beratende Funktion, so hätten sie immer ein wenig Kontakt. Vor ca. ein bis zwei Jahren sei der Be- schuldigte dann aber ausgestiegen, als sie nicht mehr hätten zahlen können. Die Polizei wisse ja, dass er und der Beschuldigte gemeinsam eine Wohnung hätten. «Meine Lebenspartnerin will nicht, dass ich bei ihr lebe, weil sie Witfrau ist und es hat noch mit Erinnerungen zu tun bei ihr» (pag. 05 010 004 Z. 97 ff.). Zur AN.________(AG) führte O.________ aus, er habe das Geschäft geführt, bevor er krank geworden sei, das sei ca. im Jahr 2000 gewesen. Danach sei er «komplett weg vom Fenster» gewesen. Es sei möglich, dass er noch bis 2012 eingetragen gewesen sei, er habe auf ein «Zurückkommen» gehofft. «Ich war nur noch einge- tragen, operativ habe ich nichts mehr gemacht» (pag. 05 010 003 Z. 32 ff.). Man habe über die AN.________(AG) Occasionsware verkauft, man habe «Liquidatio- nen gekauft und verkauft» (pag. 05 010 003 Z. 41). Weiter gab er an, er wisse nicht, wie der Beschuldigte in die AN.________(AG) involviert sei (pag. 05 010 004 Z. 107). AQ.________ kenne er nur von der AN.________(AG), dieser sei verstor- ben. Nachdem er selbst bei der AN.________(AG) aufgehört gehabt habe, habe er zwischendurch bei Ausstellungen geholfen, um sich wieder etwas zu integrieren. AQ.________ habe ihn diesbezüglich angefragt (pag. 05 010 006 Z. 169 ff.). Was die AN.________(AG) mache, wisse er nicht. Zu seiner Zeit hätten sie keine grös- seren Geräte gehabt. Das mit den Fahrzeugprüfstrassen habe es damals noch 47 nicht gegeben (pag. 05 010 006 Z. 221 f.). Weiter führte er aus, bei der AC.________(AG) sei der Beschuldigte glaublich Kundendienstleiter (pag. 05 010 005 Z. 118). Auf Frage, wie die AX.________(AG), die AN.________(AG), die Z.________(AG) und die AC.________(AG) miteinander verbunden seien, antwor- tete O.________: «Jede ist eine selbständige Firma, mehr möchte ich dazu nicht sagen» (pag. 05 010 006 Z. 177). Er wolle nichts dazu sagen, dass die an der Hausdurchsuchung in S.________ (Ortschaft) angetroffene Situation darauf hin- deute, dass die Geschäfte der genannten Firmen zentral geführt würden. Er selbst habe, seit er für die AC.________(AG) tätig sei, also seit ca. eineinhalb Jahren, dort ein Büro. Er habe sich nie damit beschäftigt, dass die genannten Firmenna- men in den Räumlichkeiten nicht erscheinen würden und wolle nichts dazu sagen, dass die Gesellschaften offenbar nicht gefunden werden wollten (pag. 05 010 006 Z. 179 ff.). Am 28. April 2018 gab O.________ an, zum Geschäftsführervertrag zwischen der AH.________(AG) und der AX.________(AG) samt Generalvollmacht vom
  76. April 2010 könne er nichts sagen, «das war nicht zu meiner Zeit». Er könne nicht mehr genau sagen, zu welcher Zeit er in der AX.________(AG) operativ tätig gewesen sei. Es sei so, wie es im Handelsregister stehe. Er wisse nicht, in welcher Zeitspanne der Beschuldigte in der AX.________(AG) beratend tätig gewesen sei. «Von Anfang an, als ich dabei war. Was vorher war, weiss ich nicht». Der Beschul- digte habe einen Mandatsvertrag gehabt, er habe ihm, O.________, geholfen als BR.________ ausgetreten sei. Er wisse nicht, ob der Geschäftsführervertrag zwi- schen der AH.________(AG) und der AX.________(AG) je gekündet worden sei. Gefragt, was die Aufgaben des Beschuldigten in der AX.________(AG) gewesen seien, führte er aus: «Vor allem die Bankdiskussionen, Budgetvorbereitungen, Termine, Betreuung der Lieferanten, Neuheiten im Sortiment etc. Der Verkauf war mein Teil». Die Buchhaltung der AX.________(AG) habe CU.________ in CX.________ (Ortschaft) geführt. CI.________ Aufgabe sei die Vorbereitung der Buchhaltung gewesen, bevor diese dem Treuhänder übergeben worden sei. Er ha- be die Verrechnungen gemacht, habe auch die ganzen L.________-Geschäfte ge- habt. Mehr könne er dazu nicht sagen (zum Ganzen: pag. 05 011 005 f.). Auf Vor- halt des Geschäftsführervertrags und der Generalvollmacht zwischen der AH.________(AG) und der AN.________(AG) führte O.________ aus, zu der Zeit sei er krank gewesen. Die Unterschrift sei schon von ihm. Er sei rund acht Jahre gesundheitlich krankgeschrieben gewesen und habe nicht arbeiten können. Den Vertrag habe er aber trotzdem unterzeichnet. Gefragt nach den konkreten Aufga- ben des Beschuldigten in der AN.________(AG) sagte er: «Alle anfallenden Arbei- ten, sei es verkaufsseitig, sich um die Kunden und Mitarbeiter zu kümmern. Die AN.________(AG) hat auch Ausstellungen gemacht. Mit Mailing und Inseraten hat er Werbung gemacht, damit die Leute kommen und wissen, dass es die AN.________(AG) gibt». Auf Frage, wie lange der Beschuldigte Geschäftsführer der AN.________(AG) gewesen sei, sagte O.________: «Ich bin ja dann ausgetre- ten, danach ist AQ.________ gekommen. Die Daten weiss ich jedoch nicht ge- nau». Auf Vorhalt der Rechnung der AH.________(AG) an die AN.________(AG) vom Dezember 2014 sagte O.________, dazu könne er nichts sagen, er habe mit der AN.________(AG) nichts mehr zu tun gehabt. AQ.________ sei zuständig ge- 48 wesen (zum Ganzen: pag. 05 011 003 ff.). Weiter führte er aus, den Geschäftsfüh- rervertrag zwischen der AH.________(AG) und der AC.________(AG) habe er un- terschrieben. Mehr könne er dazu nicht sagen, er könne sich nicht erinnern (pag. 05 011 006 Z. 189 f.). Auf Vorhalt, weshalb er bei der letzten Einvernahme nicht angegeben habe, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der AC.________(AG) mit Generalvollmacht gewesen sei, führte O.________ aus, er habe Mühe, die Zeiten zuzuordnen. Der Beschuldigte sei für ihn zuletzt nur Kun- dendienstleister gewesen (pag. 01 011 Z. 199 f.). Auf Vorhalt des Anstellungsver- trags zwischen der AC.________(AG) und ihm selbst vom 21. Juni 2013, wobei der Beschuldigte für die AC.________(AG) unterschrieben habe und ihm dessen Funk- tion daher sehr wohl bewusst gewesen sein dürfte, gab O.________ an, der Be- schuldigte dürfte den Vertrag unterzeichnet haben, aber das sage nichts darüber aus, ob der Beschuldigte Kundendienstleiter oder Geschäftsführer gewesen sei. Er wisse nicht, wie lange der Beschuldigte Geschäftsführer gewesen sei, vielleicht sei er das heute noch (pag. 01 011 006). Er selbst sei bis letzten Monat [gemeint März 2018] bei der AC.________(AG) angestellt gewesen (pag. 05 011 006 Z. 218). Am 19. August 2021 führte O.________ aus, seine Funktion bei der AX.________(AG) sei die gleiche gewesen wie bei der AN.________(AG). Mit der AX.________(AG) seien sie an Messen gegangen, an den Automobilsalon etc. Er habe auch Verkaufsunterlagen vorbereitet und Kunden betreut. Der Verkauf sei mehrheitlich seine Aufgabe gewesen. Gefragt, wer ab ca. 2010 Geschäftsführer der AX.________(AG) gewesen sei, antwortete O.________ Folgendes: «BR.________ und ich waren Verwaltungsräte der AX.________ (AG). Einen Ge- schäftsführer in dem Sinn hatten wir nicht. Die AX.________(AG) war ein L.________-Betrieb. Die AX.________(AG) arbeitete mit der Z.________(AG) zu- sammen, dort war A.________ Geschäftsführer. Als BR.________ ausgestiegen ist, hatte er dann einen Mandatsvertrag für die Geschäftsführung der AX.________(AG)». Den Geschäftsführervertrag zwischen der AH.________(AG) und der AX.________(AG) über die Geschäftsführertätigkeit des Beschuldigten bei der AX.________(AG) habe er noch nie gesehen. Auf Frage, wie die Rollenvertei- lung zwischen ihm und dem Beschuldigten gewesen sei, sagte O.________: «A.________ hatte grundsätzlich in jeder Firma das Machtwort. Er war der Motor hinter allem. Nein, ich habe die Tätigkeit von A.________ nicht überwacht, ich habe ihm bis am Schluss vertraut. Wir haben uns lange gekannt. Seit dem 1. August 1981 war ich in der Z.________-Gruppe dabei» (zum Ganzen: pag. 05 012 002 f.). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte 2010 Geschäftsführer der AN.________(AG) geworden sei, wobei O.________ den entsprechenden Vertrag unterzeichnet habe und auf Frage, wie es zum Vertrag gekommen sei und warum der Beschuldigte als Geschäftsführer eingesetzt worden sei, sagte O.________, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er habe den Vertrag unterzeichnet, aber es sei lange her. «Es war nach meiner Krankheit, vielleicht war dies als Stütze für mich gedacht. Ich war acht bis neun Jahre weg vom Fenster. […]. Es wurde gut zu mir geschaut in dieser Zeit». Er wisse nicht, warum die Geschäftsführung durch den Beschuldigten nicht im Handelsregister eingetragen worden sei. Er könne sich auch nicht erin- nern, wie es zum Geschäftsführervertrag des Beschuldigten mit der 49 AC.________(AG) gekommen sei. Die Unterschrift auf dem Vertrag sei aber von ihm (zum Ganzen: pag. 05 012 003 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab O.________ an, der Be- schuldigte sei bei jeder Firma «der Motor» gewesen (pag. 18 486 Z. 181). Weiter führte er zu seiner eigenen Rolle in der AN.________(AG), der AX.________(AG), der Z.________(AG) und der AC.________(AG) aus, er sei verkaufsseitig und bei den Ausstellungen tätig gewesen. Es sei aber richtig, dass er auch Verwaltungsrat gewesen sei. Er habe in seiner Rolle als Verwaltungsrat aber nicht selbständig ent- scheiden können. Auf Frage, wer denn dann entschieden habe, sagte er, bei der AX.________(AG) sei eine Zeit lang BR.________ gewesen, der auch Verwal- tungsratspräsident gewesen sei. BR.________ sei ca. alle 14 Tage in die Firma gekommen und es hätten Sitzungen stattgefunden. Er selbst sei von 10 Sitzungen vielleicht bei einer dabei gewesen. Das andere sei alles über den Beschuldigten gelaufen, zusammen mit BR.________, teilweise sicher auch über CI.________. Er sei Verwaltungsrat geworden, weil der Beschuldigte ihn gefragt habe. Für ihn sei es ein Wiedereinstieg ins Geschäftsleben gewesen, nach den acht Jahren, in denen er nicht gearbeitet habe. BR.________ sei Verwaltungsratspräsident gewesen und als dieser gegangen sei, sei der Beschuldigte zu seiner Unterstützung da gewesen. Gefragt, ob der Beschuldigte ihm vertraut habe, antwortete O.________: «A.________ hat niemandem vertraut. Er hat x Kontrollen gemacht um zu schau- en, ob alles funktioniert hatte» (zum Ganzen: pag. 18 487). Er könne nicht erklären, warum die Geschäftsführerstellung des Beschuldigten bei der AN.________(AG) und der AX.________(AG) aus dem Handelsregister nicht hervorgegangen sei (pag. 18 488 Z. 234). CI.________ CI.________ gab am 26. Mai 2021 an, die AC.________(AG) sei eine Kunden- dienstfirma gewesen, sie habe vor allem Reparaturen und Service gemacht und Ersatzteile zur Verfügung gestellt. Sie habe aber auch selber einige Geräte gehabt, die sie vertrieben habe. Auf Frage, ob er etwas zur AH.________(AG) sagen kön- ne, antwortete CI.________: «Die AH.________(AG) ist sehr nahe bei der Familie A.________. Soviel ich weiss, hat die auch mit Geräten gehandelt und hatte Lizen- zen betreffend Abgastestgeräte». Er wisse nicht, ob sie ein eigenes Lager gehabt habe (pag. 05 022 003 Z. 77 ff.). Auf Frage, für welche dieser Gesellschaften er in welcher Funktion gearbeitet habe, sagte CI.________, er sei als kaufmännischer Mitarbeiter angestellt worden. Seine Aufgabe sei im Bereich der IT und der Telefo- nie gewesen. Zudem habe er auch in der Buchhaltung gearbeitet. Bei der AC.________(AG) habe er Kollektivunterschrift zu zweien gehabt, das sei im Han- delsregister eingetragen gewesen. Sein Pensum bei der AC.________(AG) sei 50 bis 60 % gewesen (pag. 05 022 004 Z. 91 ff.). Auf Vorhalt, dass CN.________ ausgesagt habe, er sei der Leiter der Buchhaltung gewesen, sagte CI.________, er habe in der Buchhaltung gearbeitet, sei aber nicht der Leiter gewesen. Er sei zum Teil auch in anderen Firmen als der AC.________(AG) in die Buchhaltung «invol- viert» gewesen. «Es war ein grosses Konstrukt mit mehreren Gesellschaften und mehreren Verwaltungsräten. Die Geschäftsführung und die Verwaltungsräte haben teilweise die Buchhaltung selber gemacht. Daneben bestand auch ein Buchhal- 50 tungsteam. […]. Ich war dann teilweise involviert, als es um die Jahresabschlüsse ging und die Revisionsstelle vor Ort war». Die Lohnbuchhaltung sei getrennt gewe- sen und von Seiten der Geschäftsleitung, d.h. vom Beschuldigten, von O.________ und den Sekretärinnen der Geschäftsleitung gemacht worden (pag. 05 022 004 Z. 98 ff.). Er habe bei der Z.________(AG) angefangen, danach (vermutlich im Jahr 2011 oder 2012) habe er einen Vertrag mit der AX.________(AG) gehabt und schliesslich seien alle Mitarbeiten von der BE.________(AG) übernommen worden (pag. 05 022 004 Z. 114 ff. und 121). Er könne nicht sagen, warum die Anstellung von der Z.________(AG) auf die AX.________(AG) gewechselt habe. Es habe ein- fach mal geheissen, dass er den Lohn nun von der AX.________(AG) bekomme. Das sei glaublich 2011 oder 2012 gewesen. Das habe sicher der Beschuldigte so entschieden. O.________ sei auch involviert gewesen, da er Verwaltungsrat der AX.________(AG) gewesen sei (pag. 05 022 004 Z. 120 ff.). Auf die Frage, was die Funktion des Beschuldigten gewesen sei in diesen Firmen, gab CI.________ an, er habe die Geschäftsleitungsfunktion gehabt und zum Teil sei er auch im Verwal- tungsrat gewesen (pag. 05 022 005 Z. 129 f.). CI.________ führte weiter aus, die Z.________(AG) sei eine Handelsfirma für Garageneinrichtungen gewesen. Die AX.________(AG) sei «das gleiche» gewesen, sie habe auch mit Garageneinrich- tungen gehandelt. Die AN.________(AG) habe mit Occasions- Garageneinrichtungsgeräten gehandelt. Die Z.________(AG) und die AX.________(AG) hätten mit der gleichen Ware gehandelt (pag. 05 022 Z. 64 ff.). Aus Mitarbeitersicht sei klar gewesen, dass der Beschuldigte Geschäftsführer aller Firmen gewesen sei. O.________ sei Verwaltungsrat der AX.________(AG) gewe- sen, eine Zeitlang sei er auch bei der AN.________(AG) gewesen, wahrscheinlich in den 90er-Jahren. O.________ habe eine Zeitlang auch Pausen gehabt, da er krank gewesen sei. AV.________ habe Verwaltungsratsmandate bei mehreren Firmen gehabt. AQ.________ sei auch Verwaltungsrat in mehreren Firmen gewe- sen (pag. 05 022 004 Z. 153 ff.). Auf Vorhalt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die Z.________(AG), die AX.________(AG), die AN.________(AG), die AC.________(AG) und die AH.________(AG) von den gleichen Personen und vom selben Standort aus geführt und personell und wirt- schaftlich äusserst eng verbunden gewesen seien, sagte CI.________, aus seiner Sicht seien das Partnerfirmen gewesen, die zusammengearbeitet hätten. Über die- se Firmen habe der Beschuldigte und punktuell auch der Verwaltungsrat den Über- blick gehabt. Als Mitarbeiter sei es schwierig gewesen, den Überblick zu haben. Es habe aber verschiedene Standorte gegeben (pag. 05 022 007 Z. 226 ff.). CN.________ CN.________ führte am 16. Mai 2018 aus, zuerst sei sie bei der Z.________(AG) gewesen, von 2003 bis 2010. Danach habe sie eine andere Arbeitsstelle gehabt, wo es ihr aber nicht so gefallen habe. Daraufhin habe sie den Beschuldigten kon- taktiert und sei zurück an ihre alte Arbeitsstelle gegangen, wobei der Vertrag aber über die AX.________(AG) gelaufen sei. Bei der AX.________(AG) habe sie die gleiche Funktion gehabt wie vorher. «Ich war Assistentin von A.________. Alles Administrative, was nicht irgendwie mit Buchhaltung zu tun hatte, habe ich ge- macht. Telefone, Korrespondenzen, Kontakt mit Klienten und Lieferanten und das ganze Personalwesen. Und dies für alle Firmen, die dort angegliedert waren. Nicht 51 nur für die AX.________(AG). Namentlich waren das die Z.________(AG), die AN.________(AG), die AX.________(AG), die AC.________(AG), die AU.________(AG) und die AH.________(AG)» (Hervorhebungen zum Zitat hinzu- gefügt). Sie könne die Angaben in ihrem Arbeitszeugnis bestätigen. 2003 habe sie in CQ.________(Ortschaft) gearbeitet, ein paar Jahre später in S.________ (Orts- chaft), im ehemaligen Gebäude der .________, dann in U.________ (Ortschaft). Ein Teil der Firma habe sich zu der Zeit, in der sie in S.________ (Ortschaft) gear- beitet habe, auch in BC.________(Ortschaft) befunden (pag. 05 041 002 Z. 34 ff.). In der AX.________(AG) habe der Beschuldigte das ganze Operative geleitet, er habe die Aufträge erteilt (pag. 05 041 003 Z. 78). Die Angabe auf ihrem Arbeits- zeugnis, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der AX.________(AG) sei, stimme daher (pag. 05 041 004 Z. 81 ff.). In den angegliederten Firmen sei der Beschuldig- te überall der operative Leiter gewesen. «Er war der Vorgesetzte aller Mitarbeiter, egal, für welche Firma sie gegen aussen tätig waren. Er hat die ganzen Aufträge erteilt. Sei es Sachen mit Kunden, zum Teil mit ehemaligen Mitarbeitern (Gerichts- verfahren), hat die Mitarbeiter geführt» (pag. 05 041 004 Z. 86 ff.). Zuerst habe der Beschuldigte sein Büro in CQ.________(Ortschaft) gehabt, dann in S.________ (Ortschaft). Er sei regelmässig nach BC.________(Ortschaft) gegangen, um nach dem Rechten zu schauen. In U.________ (Ortschaft) habe er ebenfalls ein Büro neben dem ihren gehabt. Der Beschuldigte sei täglich dort anzutreffen gewesen, mehr oder weniger den ganzen Tag, er sei sehr oft im Büro gewesen (pag. 05 041 004 Z. 103 ff.). BR.________, AQ.________ und AV.________ hätten jeweils auch mitgemischt. Offiziell seien dies die Verwaltungsratspräsidenten gewesen, die je- weils Sitzungen mit dem Beschuldigten gehabt hätten (pag. 05 041 005 Z. 177 ff.). BR.________ kenne sie nicht gut, er sei ihr als Verwaltungsratspräsident der AX.________(AG) vorgestellt worden. Sie habe ihn nicht oft gesehen, er sei ab und zu vorbeigekommen, um etwas zu unterzeichnen oder für Sitzungen (pag. 05 041 005 Z. 183 ff.). Ihrer Ansicht nach sei BR.________ «mehr oder weniger gar nicht» ins Tagesgeschäft der AX.________(AG) involviert gewesen (pag. 05 041 006 Z. 194 f.). AV.________ sei ein ganz alter Mann, sie habe ihn vielleicht zwei oder drei Mal gesehen. Er habe teilweise Briefe unterzeichnet, aber was er effektiv gemacht habe, könne sie nicht sagen (pag. 05 041 006 Z. 199 ff.). AQ.________ sei auch Verwaltungsratspräsident gewesen, sie wisse aber nicht genau, in welchen Firmen, da dies jeweils geändert habe. Er sei regelmässig da gewesen, mehr als BR.________. AQ.________ habe viele Briefe unterzeichnet, sei jeweils vorbeige- kommen. Er sei an wichtige Termine mit dem Beschuldigten mitgegangen oder sei sogar allein gegangen (pag. 05 041 006 Z. 214 ff.). Gefragt nach der Rollenvertei- lung antwortete CN.________: «A.________ gab den Ton an. Er hat die Aufträge erteilt, wir haben ausgeführt. A.________ war wie der Diktator all dieser Leute und Firmen. Manche hatten Angst, andere Respekt. Er war nicht immer böse, gab aber in allen Firmen den Ton an. Es kam alles von ihm aus. Deswegen hatten die ande- ren Herren nicht viel zu sagen» (pag. 05 041 006 Z. 227 ff.). Gefragt, ob die AX.________(AG) oder eine der angegliederten Firmen finanzielle Probleme ge- habt habe, antwortete CN.________, bei der AX.________(AG) wisse sie es nicht. Sie wisse nur, dass es allgemein Probleme gegeben habe, vor allem bei der Z.________(AG). Es habe jeweils auch mit der Zahlung der Löhne Probleme ge- 52 geben, diese seien zum Teil «schubweise» bezahlt worden. «Die Firmen hatten auch Liquiditätsprobleme und Betreibungen sowie Mahnungen. Ich kann nicht sa- gen, welche Firmen genau, da es ein "Mischmasch" war. Was ich oft hatte waren Anrufe von Lieferanten, die nicht bezahlt worden waren. Wenn wir einen Lieferan- ten hatten, welcher wegen nicht bezahlter Rechnungen nicht mehr liefern wollte, hat einfach jeweils eine andere Firma die Bestellung gemacht. Die Lieferanten wussten ja nicht, dass überall A.________ dahintersteckte. Oft wurden im Namen der AX.________(AG) Bestellungen gemacht, da diese meines Wissens einen sauberen Betreibungsregisterauszug hatte» (pag. 05 041 013 Z. 577 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15. August 2022 bestätigte CN.________ vorab ihre bisherigen Aussagen (pag. 18 412 Z. 126). Sie habe seit ihrem Aus- scheiden aus den Firmen keinen Kontakt mehr zu den Beschuldigten A.________ oder O.________ gehabt. Für die AU.________(AG) und die AH.________(AG) habe sie nur ab und zu etwas Administratives gemacht, sonst sei AR.________ für diese Gesellschaften zuständig gewesen (pag. 18 410 Z. 71 ff.). Gefragt nach dem Verhältnis des Beschuldigten und O.________ antwortete sie, der Beschuldigte sei sicher der Chef gewesen, der das Sagen gehabt habe. Er sei in dem Sinne Vorge- setzter gewesen. Wahrscheinlich sei das Verhältnis aber auch kollegial gewesen, denn die beiden hätten sich schon sehr lange gekannt. O.________ habe sehr lan- ge in dieser Firma gearbeitet (pag. 18 411 Z.108 ff.). Der Beschuldigte und O.________ seien nicht per Du gewesen. Der Beschuldigte sei nur mit AW.________ und CC.________ per Du gewesen (pag. 18 412 Z. 111 ff.). AT.________ AT.________ führte am 28. August 2018 aus, er sei bereit, «eingeschränkt» Fra- gen zu beantworten. Gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der AX.________(AG), der von der AC.________(AG) übernommen worden sei, habe er auch nach der Kün- digung über sämtliche Sachen Stillschweigen zu bewahren. Aufgrund möglicher Konsequenzen wolle er daher nur eingeschränkt Aussagen machen. Dies aus Ei- genschutz (pag. 05 061 002 Z. 11 ff.). «Aufgrund des Geschäftsgebarens von A.________ befürchte ich, dass ich wegen manchen Aussagen Probleme bekom- men könnte. Ich spreche von möglichen Anzeigen, Haftungen etc., dass ich jeman- dem schaden könnte» (pag. 05 061 003 Z. 33 ff.). Er sei ab 1. Juli 2013 bei der AX.________(AG) als «Sachbearbeiter Einkauf» angestellt gewesen. Die Über- nahme durch die AC.________(AG) sei per 1. Mai 2016 erfolgt. Gefragt, wie er den Beschuldigten kennengelernt habe, sagte AT.________, er sei mit 50 arbeitslos geworden, habe lange eine Stelle gesucht und dann das Inserat der AC.________(AG) gesehen. Er habe sich beworben und habe ein Vorstellungsge- spräch mit dem Beschuldigten gehabt, der sehr kompetent erschienen sei. 2010 habe er einen Arbeitsvertrag mit der BM.________(AG) unterzeichnet. 2013 habe er dann den Arbeitsvertrag von der AX.________(AG) erhalten. Er wisse nicht, warum er von verschiedenen Firmen angestellt worden sei. Ihm sei gesagt worden, dass die BM.________ (AG) die Muttergesellschaft der AN.________(AG), der Z.________(AG) und der AC.________(AG) sei (pag. 05 061 003 Z. 59 ff.). Auf Frage, welchen Bezug er zum Beschuldigten habe, sagte AT.________, er sei sein Arbeitgeber, sein Chef, gewesen. Er sei immer seine Ansprechperson gewesen, 53 egal in welcher Angelegenheit. «Er hatte die Entscheidungen getroffen. Auf dem Papier war er offenbar nicht immer der Chef. Ich meine damit, dass z.B. im HR an- dere Leute eingetragen waren, die jetzt den Kopf hinhalten müssen, wie z.B. O.________» (pag. 05 061 003 f. Z. 72 ff.). Auf Frage, was er über die Verbindung zwischen der AX.________(AG), der AN.________(AG), der Z.________(AG) und der AC.________(AG) sagen könne, antwortete AT.________, das Geschäft sei in verschiedene Teile eingeteilt gewesen. Die AC.________(AG) sei für den Kunden- dienst zuständig gewesen, die AX.________(AG) für den Neuwarenverkauf, die AN.________(AG) für den Verkauf von Occasionen. Die Z.________(AG) habe auch Neumaschinen verkauft, wobei die Z.________(AG) mit «richtigem Geld» ge- arbeitet habe und die AX.________(AG) mit L.________-Geld (pag. 05 061 006 Z. 202 ff.). Er vermute, dass die AH.________(AG) Aktionärin der einzelnen Firmen gewesen sei. Was die Rolle der AU.________(AG) gewesen sei, könne er nicht sagen. Da habe er nur zwei drei Mal die Erfahrung gehabt, dass eine Rechnung über die AU.________(AG) gelaufen sei (pag. 05 061 006 Z. 210 ff.). Man könne, wie CN.________ das ausgesagt habe, schon sagen, dass alle Firmen unter einem Dach gewesen seien, auch wenn die Werkstatt, in der er tätig gewesen sei, in der Anfangszeit in BC.________(Ortschaft) gewesen sei (pag. 05 061 006 Z. 221 ff.). Sein eigener Aufgabenbereich sei immer der Einkauf von Ersatzteilen gewesen. Das habe sich dann auf den Einkauf von Maschinen sowie von Geräten ausgewei- tet und sich über alle Firmen hingezogen. D.h. er sei für die AC.________(AG), die Z.________(AG) und die AX.________(AG) tätig gewesen. Die AU.________(AG), die AN.________(AG) und die AH.________(AG) hätten eigentlich nicht viel ge- macht (pag. 05 061 007 Z. 226 ff.). Auch CI.________ sei für diese Firmen gleich- zeitig tätig gewesen (pag. 05 061 007 Z. 243). Der Beschuldigte sei den ganzen Tag für alle Firmen zuständig gewesen. O.________ habe sich jeweils auf seinen Bereich konzentriert. In den Jahren 2012 bis 2013 auf die AN.________(AG), dann sicher 80 % auf die AX.________(AG). Der Beschuldigte sei in all diesen Firmen sein Vorgesetzter gewesen. O.________, CI.________, AV.________ und AQ.________ seien die Untertanen des Beschuldigten gewesen. Er wähle das Wort Untertanen bewusst, nicht Mitarbeiter (pag. 05 061 007 Z. 249 ff.). BG.________ Am 19. März 2019 sagte BG.________ gegenüber der Kantonspolizei AG.________, er habe mit der AY.________(AG) nichts zu tun. Er habe seinen Kollegen BT.________ als Verwaltungsrat an diese vermittelt. Er selbst sei Verwal- tungsrat der BE.________(AG) gewesen, welche die Immobilien der anderen Fir- men verwaltet habe (pag. 05 221 002 Z. 2). BG.________ reichte im Rahmen die- ser Einvernahme eine Grafik «Holdingstruktur» ein (pag. 05 221 006; die Grafik zeigt die AH.________(AG) als Muttergesellschaft der Z.________(AG), AX.________(AG), AN.________(AG), AY.________(AG), […], AU.________(AG), AC.________(AG) und BE.________(AG)) und führte auf Fra- ge, ob er diese Beilage erklären könne, aus, der Beschuldigte sei bei allen Firmen Geschäftsführer auf Mandatsbasis und allein Verantwortlicher (pag. 05 221 002 f. Z. 3). Man könne nicht sagen, dass die AH.________(AG) die Hauptfirma sei. Zunächst sei dies die AX.________(AG) gewesen, danach die AC.________(AG) (pag. 05 221 003 Z. 4). Er sei über seinen Freund AQ.________ mit dem Beschul- 54 digten in Kontakt gekommen. Weil er, BG.________, CJ.________ gut gekannt habe, habe er sie gefragt, ob sie den Beschuldigten kenne. Diese habe ihm gesagt, dieser sei «kein Guter», d.h. sie habe ihn sozusagen gewarnt. «Ich wusste zu dem Zeitpunkt nicht, dass AQ.________ CHF 200'000.00 in den Sand gesetzt hat und sich später aus Scham das Leben nahm» (pag. 05 221 003 Z. 7 und 8). Der Be- schuldigte habe ihm ca. im Oktober 2016 die BK.________(GmbH) abgekauft, weil er eine saubere Firma für Leasinggeschäfte gebraucht habe. Er glaube nicht, dass die BE.________(AG) Eigentümerin der AY.________(AG) sei (pag. 05 221 003 Z. 10). Am 8. August 2019 sagte BG.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern als beschuldigte Person einleitend aus, er mache vielleicht von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (pag. 05 111 002 Z. 17). Er könne seine Aussage, der Beschuldigte sei bei allen Firmen Geschäftsführer auf Mandatsbasis und allein Verantwortlicher, bestätigen. «Also, Verträge im Zusammenhang mit Versicherun- gen hat er unterschrieben, dort, wo es dies gebraucht hat. Ich weiss aber nicht, ob er bei allen Firmen einen Mandatsvertrag hatte» (pag. 01 111 003 Z. 63 ff.). Alle Firmen seien in der gleichen Branche tätig gewesen, sie hätten alle einen Zusam- menhang untereinander gehabt. Manchmal sei mit den Kunden auch eine Leasing- Lösung gefunden worden. Dafür habe der Beschuldigte eine «saubere» Firma ge- braucht und daher habe er ihm die BK.________(GmbH) abkaufen wollen (pag. 05 111 003 Z. 74 ff.). Gefragt nach seiner eigenen Position in den Firmen sagte er: «Also eigentlich wurde ich nur benannt als Gelegenheits-VR für die BE.________(AG), weil gerade niemand da war für diese Position. Im Namen der BK.________ (GmbH) war es meine Aufgabe, für alle Firmen ein Versicherungs- konzept zu erstellen» (pag. 05 111 004 Z. 90 ff.). Der Beschuldigte habe im Prinzip den Geschäftsgang bestimmt, sei der Repräsentant all dieser Firmen gewesen. «Er war der Macher. Das Aktienkapital kam meistens von ihm, respektive es kam von seiner Frau» (pag. 05 111 004 Z. 96 ff.). Damals sei ihm der Beschuldigte vertrau- enswürdig erschienen. Er habe ihn «eingelullt» mit seinen Darstellungen (pag. 05 111 004 Z. 109 f.). Er könne den Beschuldigten aber nur schlecht beschreiben, pri- vat hätten sie keinen Kontakt gehabt, sie hätten nur geschäftlich miteinander zu tun gehabt. «Er kam jeweils mit einer Mappe mit Unterlagen zu mir und ich habe gut- gläubig unterschrieben» (pag. 05 111 004 Z. 116 ff.). Der Beschuldigte sei ein aus- gezeichneter Verkäufer, er könne alles verkaufen und habe auch ihm, BG.________, damals Visionen verkauft (pag. 05 111 004 Z. 126 f.). BJ.________ BJ.________ gab am 11. März 2020 auf Vorhalt an, dass er gemäss Handelsregis- ter seit dem 10. Februar 2017 einziger Verwaltungsrat der BH.________(AG) sei und auf Frage, wie er zu dieser Gesellschaft gekommen sei, sagte er, er habe sich mit einer eigenen Firma weiterentwickeln wollen. Er sei Verkaufsmanager einer Rüstungsfirma und habe nicht gewusst, wie lange er seinen Job noch habe, daher habe er ein zweites Standbein haben wollen. Die AC.________(AG) sei zum Ver- kauf und zur Übernahme ausgeschrieben gewesen, dies für ca. CHF 1,5 Mio. Er sei mit dem Beschuldigten in Kontakt gekommen, für ihn seien CHF 1,5 Mio. aber sehr viel Geld gewesen. Der Beschuldigte habe sich dann immer wieder gemeldet 55 und ihm gesagt, er habe eine andere Firma, bei der er mit einem Anteil am Aktien- kapital einsteigen könne. Diese Firma stehe in Verbindung mit der AC.________(AG) und wenn sie dann gut laufe, könne man die AC.________(AG) übernehmen. Diese Firma sei die BH.________(AG) gewesen, damals noch mit Sitz in AM.________ (Ortschaft). Die Firma sei sehr klein gewesen, mit einem Mita- rbeitenden, CW.________. Dies hätten sie im November / Dezember 2016 bespro- chen. Die BH.________(AG) sei gut dagestanden. Die Idee sei gewesen, dass er nach 2 bis 3 Jahren die BH.________(AG) ganz übernehme und seinen Job auf- gebe. Er habe der BH.________(AG) ein Darlehen von CHF 100'000.00 geben müssen, das sei die Bedingung gewesen. Er selbst sei nicht operativ tätig gewe- sen, das habe alles der Beschuldigte gemacht. Er sei einfach im Verwaltungsrat gewesen. Anfangs sei es gut gelaufen, doch dann habe er erfahren, dass es bei der AC.________(AG) eine Hausdurchsuchung gegeben habe. Der Beschuldigte habe keine Computer mehr gehabt, da alle mitgenommen worden seien. Er, BJ.________, sei sehr schockiert gewesen. Dass die AC.________(AG) nicht mehr habe arbeiten können, habe sich auch auf die BH.________(AG) übertragen (pag. 05 161 002 f. Z. 34 ff.). Weiter führte BJ.________ aus, früher habe er den Beschuldigten geschätzt. Er habe gedacht, dieser sei zuverlässig, er sei ja auch Geschäftsführer der AC.________(AG) gewesen. Heute hätten sie keinen Kontakt und keine Beziehung mehr. Sie hätten im Januar 2018 das letzte Mal Kontakt ge- habt. Er sei nicht wütend auf den Beschuldigten, einfach enttäuscht. Er habe sehr viel Geld verloren (pag. 05 161 003 Z. 86 ff.). CW.________ CW.________ führte am 30. November 2018 aus, er sei vom 1. Oktober 2001 bis ca. 2015 bei der Z.________(AG) angestellt gewesen und der Beschuldigte sei der Geschäftsführer gewesen. Sie hätten ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis ge- habt (pag. 05 191 002 Z. 31 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung gab er auf die Frage, ob es richtig sei, dass er im Jahr 2015 für die AX.________(AG) tätig gewesen sei, an: «Ja ich war bei der Z.________(AG) an- gestellt. Und dann war ich bei der AX.________(AG) tätig, ich war nicht arbeitge- bermässig für die AX.________(AG) tätig. Ich war zwar angestellt, aber ich hatte nicht in dem Sinne einen Arbeitsvertrag bei der AX.________(AG), denn ich war eigentlich bei der Z.________(AG) angestellt» (pag. 18 438 Z. 77 ff.). Der Beschul- digte sei sein Vorgesetzter gewesen, wobei er aber selbst für die Koordination sei- ner Einsätze zuständig gewesen sei (pag. 18 438 Z. 86 ff.). c. Aussagen zur AY.________(AG) BT.________ Betreffend AY.________(AG) führte BT.________ am 22. Januar 2019 aus, der Beschuldigte sei der CEO der AY.________(AG), er habe alles gemacht. Der Be- schuldigte kenne BG.________, der wiederum ein Freund von ihm, BT.________, sei. BG.________ habe ihn gefragt, ob er in den Verwaltungsrat kommen wolle. Ihm sei gesagt worden, dass er da nichts machen müsse, es gebe nur eine Sit- zung. In seiner «Karriere» als Verwaltungsrat der AY.________(AG) habe er drei Sitzungen abgehalten, einmal in einem Café in AD.________(Ortschaft) und zwei 56 Mal bei einem Notar in CY.________ (Ortschaft) (pag. 05 201 002 Z. 1). BG.________ habe ihm gesagt, die AY.________(AG) handle mit Zubehör für Ga- ragen, man habe ihm die Firma aber gar nie vorgestellt. Über Zahlen habe man nicht gesprochen (pag. 05 201 002 Z. 3). «Man wollte, dass ich möglichst zurück- haltend die Unterlagen unterschreibe und sonst im Hintergrund bleibe. Ich habe diesen A.________ das erste Mal beim Notar gesehen» (pag. 05 201 003 Z. 4). Auch kenne er die Mitarbeiter der AY.________(AG) nicht. Er wisse nicht mal, ob diese Mitarbeiter habe (pag. 05 201 003 Z. 5). Für das Mandat habe er pro Jahr CHF 1'000.00 erhalten sollen, aufgeteilt in CHF 500.00 pro sechs Monate. Das Geld habe er bar auf die Hand bekommen, also einmal CHF 500.00 bei der ersten Sitzung, danach habe er nichts mehr bekommen (pag. 05 201 003 Z. 8). Er wisse nichts über die Konti der AY.________(AG). Er habe auch nie eine Buchhaltung oder eine Bilanz gesehen (pag. 05 201 004 Z. 13). AT.________ AT.________ führte am 28. August 2018 aus, es habe noch die Firma BH.________(AG) gegeben, die sei dann aber verkauft worden. Zudem existiert habe die AY.________(AG), die sei im Pneu-Service gewesen, aber in den glei- chen Räumlichkeiten. Da habe man versucht, mit vorhandenem Personal und Res- sourcen ein zusätzliches Geschäft zu machen (pag. 05 061 007 Z. 269 ff.). Die BQ.________(GmbH) sei eine Firma in CZ.________ (Land), die aus seiner Firma BQ.________ (GmbH) hervorgegangen sei. Die BQ.________(GmbH) sei seine private Firma in CZ.________ (Land). Er habe über diese auf seine Kosten und sein Risiko Waren bestellt. Der Beschuldigte habe die Idee gehabt, dass sie die BQ.________(GmbH) gründeten, damit er das Risiko und die Haftung nicht alleine trage. Die BQ.________(GmbH) existiere heute noch. Die BQ.________(GmbH) sei «den Bach runter» gegangen (pag. 05 061 Z. 008 ff.). Die BQ.________(GmbH) sei eine Lieferantin gewesen, dazu mache er aber keine wei- teren Angaben, weil dort ein Verfahren in CZ.________ (Land) gegen ihn laufe (pag. 05 061 008 Z. 284 f.). Gefragt, wie der Beschuldigte in die AY.________(AG) involviert gewesen sei, sagte AT.________: «So wie in alle Firmen. Er war derjeni- ge, der sagte, was gemacht wird». O.________ habe mit dieser Gesellschaft nichts zu tun gehabt (pag. 05 061 027 Z. 1264). BG.________ BG.________ führte am 8. August 2019 auf Frage, ob es in den Firmen weitere Entscheidungsträger gegeben habe, aus, er habe nur diejenigen Leute kennenge- lernt, die im Büro in S.________ (Ortschaft) gearbeitet hätten. Das sei O.________ gewesen, dessen genaue Rolle er nicht kenne. Dann CI.________, der seines Wissens Buchhalter gewesen sei, zudem noch die Damen .________ vom Sekre- tariat. CW.________ habe er ein einziges Mal bei einem Kaffee getroffen. Alle die- se Personen seien ihm gegenüber offen und ehrlich gewesen. Der Beschuldigte habe nie mit allen Personen gemeinsam Sitzungen abgehalten, es habe immer «Einzelabschlachtungen» gegeben. Dieser Führungsstil habe teilweise Verwirrung gestiftet (pag. 05 111 004 f. Z. 131 ff.). Der Beschuldigte sei der Besitzer, der Chef der AY.________(AG) (pag. 05 111 006 Z. 199). Er selbst habe dem Beschuldigten einen Kollegen, BT.________, als Ersatz für die verlassene Verwaltungsratspositi- 57 on in der AY.________(AG) angegeben. Dieser sei aber genau wie er selbst nur ein «Hampelmann» gewesen (pag. 05 111 006 Z. 204 ff.). AT.________ habe er nie kennengelernt. Es existiere kein «BU.________» in den Firmen, das müsse «A.________» heissen (pag. 05 111 006 Z. 213 und 221 ff.). Wie bereits dargelegt, führte BG.________ am 19. März 2019 mit Bezugnahme auf die von ihm einge- reichte Grafik «Holdingstruktur», auf welcher auch die AY.________(AG) ersichtlich ist, sodann aus, der Beschuldigte sei bei allen Firmen Geschäftsführer auf Man- datsbasis und allein Verantwortlicher (pag. 05 221 002 f. Z. 3). d. Aussagen zur BE.________(AG) und BK.________(GmbH) BG.________ Am 29. August 2018 führte BG.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern als Beschuldigter aus, er habe das KV absolviert. 2010 und 2012 habe er je einen Herzinfarkt erlitten, in den Jahren 2013 bis 2016 habe er zwei Burnouts gehabt. Im April 2016 habe er einen Herzstillstand mit Nierenversagen gehabt, während des Spitalaufenthalts habe er nochmals zwei kleine Herzinfarkte erlitten. Heute habe er eine IV-Rente, nächstes Jahr werde er regulär pensioniert (pag. 05 110 002). Er sei durch AQ.________ in Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen (pag. 05 110 003 Z. 41 ff.). «A.________ fragte mich an, um einen Partner zu haben im kauf- männischen Bereich. Er zeigte sich interessiert an meiner Firma BK.________(GmbH). Im Frühling 2016 sprang er als Platzhalter für mich ein. Er hatte jedoch keine Weisungsbefugnis. Ich habe meine Firma per Ende 2016 an A.________ verkauft. Meine Firma wurde an seine Firma BE.________ (AG) [ge- meint BE.________(AG)], AM.________ (Ortschaft), angegliedert» (pag. 05 110 003 Z. 41 ff.; Hervorhebungen zum Zitat hinzugefügt). Er sei bei der BK.________(GmbH) immer noch als Gesellschafter und Geschäftsführer einge- tragen, weil er das nötige Know-how in diesem Bereich habe. Am 18. August 2018 hätten sie dann die Bilanz deponiert (pag. 05 110 003 Z. 48 ff.; vgl. das entspre- chende Schreiben ans Regionalgericht Bern-Mittelland, in dem festgehalten wurde, die Geschäftsführung sei ab 2017 durch den Beschuldigten gemacht worden; pag. 05 110 012). Auf Frage, warum die Übernahme der BK.________(GmbH) durch den Beschuldigten nicht im Handelsregister eingetragen worden sei, sagte BG.________, das hätten sie schon diskutiert. Wegen des vorhandenen Know- hows habe man ihm offeriert, im Handelsregister eingetragen zu sein (pag. 05 110 006 Z. 210 f.). «A.________ war Platzhalter und hat alles eingefädelt. Man wollte, dass ich das Know-how aus Versicherungssicht noch einbringen kann. Deshalb liessen wir mich als Gesellschafter sein. Als ich krank wurde, trat A.________ als Stellvertreter auf» (pag. 05 110 006 Z. 211 ff.). Am 8. August 2019 führte BG.________ aus, er mache vielleicht von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch. Er könne seine Aussage, der Beschuldigte sei bei allen Firmen Geschäftsführer auf Mandatsbasis und allein Verantwortlicher, bestätigen (vgl. E. II.10.4.2 Bst. b und c hiervor, insb. auch die Grafik «Hol- dingstruktur, welche von BG.________ eingereicht wurde und auf welcher auch die BE.________(AG) aufgeführt ist). Manchmal sei mit den Kunden auch eine Lea- sing-Lösung gefunden worden. Dafür habe der Beschuldigte eine «saubere» Firma gebraucht und daher habe er ihm die BK.________(GmbH) abkaufen wollen 58 (pag. 05 111 003 Z. 76 ff.). Gefragt, ob es einen Vertrag oder sonstige Dokumente betreffend den Verkauf der BK.________(GmbH) von ihm an den Beschuldigten gebe, sagte BG.________, das gebe es wahrscheinlich schon, er müsse nach- schauen (pag. 05 111 007 Z. 246). Auf Frage, warum er die Gesellschaft überhaupt habe verkaufen wollen, sagte er, er selbst habe Verbindlichkeiten in der Höhe von CHF 16'000.00 gegenüber der Gesellschaft gehabt. Der Beschuldigte habe diese übernommen und ihm noch CHF 3'000.00 bar übergeben. Für ihn sei das in dem Moment eine Entlastung gewesen (pag. 05 111 007 Z. 254 ff.). Es sei nicht wahr, wenn der Beschuldigte aussage, er habe die BK.________(GmbH) nicht diesem privat, sondern einer AG verkauft. «An eine seiner Firmen vielleicht, ja, aber sicher nicht irgendeiner Firma. Ich habe A.________ meine Firma in guten Treu und Glauben im Oktober 2016 verkauft (pag. 05 111 007 Z. 263 ff.). «Die BK.________(GmbH) wurde an die BE.________(AG) verkauft. Ich habe die ent- sprechenden Dokumente in meinen mitgebrachten Unterlagen gefunden» (pag. 05 111 007 Z. 270 f.). Der Beschuldigte habe nach dem Kauf keine eigentliche Funkti- on gehabt, er habe die BK.________(GmbH) einfach an sein Firmenkonstrukt «an- gehängt» zum Einbezug in Leasingverträge etc. Ausserdem habe er einen An- spruch erhoben auf 50 % der Provisionen, welche die BK.________(GmbH) aus dem Versicherungsgeschäft erhalten habe. Dieser Betrag sei an die Frau des Be- schuldigten zahlbar gewesen (pag. 05 111 007 Z. 280 ff.). Auf Vorhalt, dass er gemäss Mandatsvertrag zwischen der AH.________(AG) und der BK.________(GmbH) vom 3. Februar 2016 Verwaltungsrat der BE.________(AG) geworden sei und gefragt, warum er ein Mandat als Verwaltungsrat übernommen habe, obwohl er in dieser Zeit seine eigene Firma aus gesundheitlichen Gründen verkauft habe, sagte BG.________, er habe das Mandat für die BE.________(AG) übernommen, weil ihn sein Kollege AQ.________ dazu ermutigt habe (pag. 05 111 013 Z. 538 f.). So habe er den Beschuldigten kennengelernt. Er habe als Verwal- tungsrat CHF 2'000.00 jährlich erhalten (pag. 05 111 013 Z. 543 f.). Der Beschul- digte habe ihm erklärt, dass er selbst nicht im Handelsregister erscheinen wolle. Trotzdem sei er es gewesen, welcher das ganze Aktienkapital im Namen seiner Frau vertreten habe (pag. 05 111 013 Z. 570 ff.). Man könne es so sagen, dass der Beschuldigte in der BE.________(AG) das Sagen gehabt habe und er selbst nur als Strohmann im Handelsregister eingetragen gewesen sei (pag. 05 111 013 Z. 579 ff.). Er selbst habe seine Verantwortung zu wenig wahrgenommen, als es dar- um gegangen sei, eine neue Revisionsgesellschaft für die BE.________(AG) zu bestimmen respektive zu suchen (pag. 05 111 014 Z. 612 ff.). Gefragt, warum er und der Beschuldigte gemeinsam zur Einvernahme durch das Konkursamt im Kon- kurs der BE.________(AG) gegangen seien, sagte BG.________, er als sogenann- ter Verwaltungsrat habe ja sowieso gehen müssen. Der Beschuldigte habe dabei sein wollen, weil er habe wissen wollen, was er [BG.________] sage (pag. 05 111 014 Z. 655 ff.). 59 e. Aussagen zur BH.________(AG) BJ.________ Betreffend die BH.________(AG) führte BJ.________ aus, der Beschuldigte sei von Januar bis Dezember 2017 der Geschäftsführer der BH.________(AG) gewe- sen, bis er ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, er lege sein Amt nieder. Er (BJ.________) habe nicht gewusst, weshalb. Der Beschuldigte habe dann innert Tagesfrist das Telefon auf ihn umgeleitet und dann sei alles eingebrochen (pag. 05 161 004 Z. 107 ff.). Der Beschuldigte habe Zugriff auf das Geschäftskonto der BH.________(AG) gehabt, damit er Lohnzahlungen und Wareneinkäufe habe ma- chen können. Er sei der Meinung, dass der Beschuldigte keine Verträge namens der BH.________(AG) habe unterschreiben dürfen. Er glaube, dass CI.________ die Buchhaltung der BH.________(AG) gemacht habe, da dieser immer anwesend gewesen sei, wenn er mit dem Beschuldigten über die Buchhaltung gesprochen habe (pag. 05 161 004 Z. 123 ff.). Gefragt, ob er O.________ kenne, sagte BJ.________, der Beschuldigte habe diesen im Sommer / Herbst 2017 als Berater und Teilzeitangestellten bei der BH.________(AG) eingestellt. O.________ habe sein Büro bei der AC.________(AG) in S.________ (Ortschaft) gehabt. «Er hätte uns gemäss A.________ unterstützten sollen, da er erfahren war in dieser Bran- che». Was genau O.________ Tätigkeitsbereich gewesen sei, wisse er allerdings bis heute nicht. Der Vertrag sei bis Ende 2017 befristet gewesen (pag. 05 161 009 Z. 360 ff. und 366 ff.). f. Gesamtwürdigung inkl. Aussagen des Beschuldigten Aus den konstanten, miteinander übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der befragten Personen ergibt sich deutlich und ohne Zweifel, dass der Beschuldig- te bei allen genannten Gesellschaften der Geschäftsführer war, welcher das «Machtwort» hatte und «den Ton angab». Die Aussagen decken sich mit den ob- jektiven Beweismitteln, insbesondere den Geschäftsführerverträgen und General- vollmachten und dem schlüssigen und lege artis erstellten Revisionsbericht. Weiter geht aus den Schilderungen – wie bereits aus den objektiven Beweismitteln – die enge Verflechtung der Gesellschaften hervor. So waren die befragten Personen teilweise gleichzeitig für mehrere Firmen tätig, es wurde geschildert, dass mit der gleichen Ware gehandelt und die Räumlichkeiten geteilt worden seien. Mehrere Anstellungsverträge sind später auf eine andere Firma übertragen worden, wobei die betroffenen Personen diesen Vorgang nicht erklären konnten, viele der befrag- ten Personen kennen sich gegenseitig und es wurde von einem «Mischmasch», ei- nem «grossen Konstrukt mit mehreren Gesellschaften» und den Firmen «unter ei- nem Dach» gesprochen. Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen demgegenüber nicht. Sie lassen sich, was seine beherrschende und führende Rolle im Firmengeflecht anbelangt, weder mit den Aussagen der übrigen Aussagepersonen noch mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und vermögen die Glaubhaftigkeit derselben da- her nicht zu erschüttern. Es kann auf E. II.10.7 verwiesen und ergänzend festgehal- ten werden, dass der Beschuldigte auch vor oberer Instanz keine glaubhaften Aus- sagen machte, seine Antworten mehrheitlich an den Fragen vorbeigingen und er 60 keinerlei nachvollziehbare Erklärungen für die vorgehaltene, erdrückende Beweis- lage liefern konnte. Er blieb auch vor oberer Instanz dabei, die Schuld pauschal dem verstorbenen AQ.________ zuzuweisen, was mit Blick auf die weiteren Be- weismittel und mit der Generalstaatsanwaltschaft als reine Schutzbehauptung zu werten ist (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ vor oberer Instanz für C.________ AG und die E.________ AG). g. Beweisergebnis Zusammenfassend ist das folgende Beweisergebnis der Vorinstanz zu bestätigen (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 682): Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass A.________ via die AH.________(AG) offensichtlich Ge- schäftsführer der AN.________(AG), der AX.________(AG), der AC.________(AG) und der Z.________(AG) war, zudem direkt als Privatperson Geschäftsführer der BK.________(GmbH) und der BH.________(AG) war, also aller für die Leasing- und Kreditgeschäfte relevanten Gesellschaften. Zudem hatte er für diese Gesellschaften sowie für die AY.________(AG) und die BW.________(AG) je eine Generalvollmacht. […] Die gesamten Nebenakten zeigen deutlich, dass A.________ bis zum wirtschaftlichen Ende in jeder der genannten Firmen die bestimmende Figur war. Das Gericht erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte A.________ die involvierten Gesellschaften beherrschte und einheitlich führte. Der Beschuldigte hat diese Gesellschaften beherrscht und geleitet, es handelte sich bei diesen, wie es BG.________ in seiner Einvernahme vom 8. August 2019 schilderte, um «A.________ Firmen» (pag. 05 111 004 Z. 125) und in den Worten der Generalstaatsanwaltschaft um «faktisch eine einzige Gesellschaft» (vgl. auch die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ vor oberer Instanz für die C.________ AG und die E.________ AG, wonach der Beschuldigte die Firmen or- chestriert habe). Weiter erachtet die Kammer zusammen mit der Vorinstanz als er- stellt, dass sich der Beschuldigte stets mit den gleichen, ihm treu ergebenen und unterlegenen Personen – von BG.________ als «Hilfsmänner» und «Hampelmän- ner» bezeichnet (pag. 05 111 006 Z. 192 f. und Z. 205) – umgab und keinerlei Kritik duldete (vgl. S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 686) und er die Verflechtung der Gesellschaften und seine zentrale Rolle in den Firmen gegen aussen bewusst verheimlichte. So liess er sich in allen Gesellschaften als Ge- schäftsführer einsetzen, wobei er (mit Ausnahme der AH.________(AG), Z.________(AG) und AU.________(AG)) jeweils nicht im Handelsregister eingetra- gen war. Zudem schloss er die Geschäftsführerverträge teilweise nicht als Privat- person, sondern verdeckt via AH.________(AG) ab und trat gegen aussen auch als «BU.________» auf (vgl. dazu Anzeige des Konkursamtes AK.________ [pag. 04 004 003], Aussagen von BG.________ [pag. 05 111 006 Z. 221 f.] und die nicht überzeugenden Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich bei «BU.________» um einen Praktikanten gehandelt habe, er wisse aber nicht mehr von welcher Fir- ma [pag. 05 121 005 Z. 132 f.]). Hinzu kommen die verschiedenen Büroräumlich- keiten, Lager und Firmensitze. 10.5 Die wirtschaftliche Lage der involvierten Firmen während der Deliktszeit 10.5.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, eine detaillierte Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften während der Deliktszeit sei nicht nötig. Einerseits spiele die Frage, 61 wie und zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Firmen finanziell dagestanden seien, für die rechtliche Würdigung der angeklagten Delikte (mit Ausnahme der Konkurs- delikte) keine entscheidende Rolle, sondern diene höchstens als Erklärung dafür, warum es überhaupt zu den Delikten gekommen sei. Andererseits zeige schon ein Blick ins Handelsregister, dass heute keine der Gesellschaften mehr existiere und sie alle spätestens Mitte der 2010er-Jahre in wirtschaftliche Schwierigkeiten gera- ten seien. Gleiches ergebe sich aus den Aussagen der befragten Personen (u.a. aus den Aussagen des Beschuldigten, CN.________ und AT.________). Ohne die Gründe für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu benennen, hielt die Vorinstanz in der Folge folgende Eckpunkte fest (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 685 f.): - Der AN.________(AG) musste im Frühling 2015 die Nachlassstundung gewährt werden. Im Früh- ling 2017 wurde die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet, da die Ge- sellschaft keine Organe mehr hatte. Das Konkursverfahren wurde bereits kurze Zeit später man- gels Aktiven eingestellt. - Die AX.________(AG) stellte rund ein Jahr später, im Frühling 2016, ebenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung. Der Konkurs musste aber schon am 08.12.2016 eröffnet werden und wurde schliesslich 2019 mangels Aktiven eingestellt. - Über die Z.________(AG) wurde am 14.01.2016 der Konkurs eröffnet und im September 2018 nach einem sehr aufwändigen Konkursverfahren geschlossen. - Die AC.________(AG), welche insbesondere Serviceleistungen für die übrigen Gesellschaften erbrachte, konnte sich bis 2018 «am Leben halten». Ihr wurde am 23.08.2018 die definitive Nach- lassstundung gewährt, am 29.03.2019 wurde der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ge- nehmigt. - Die AH.________(AG) war schon 2006 in der Nachlassstundung und wurde 2007 gegenüber den Steuerbehörden als «stillgelegt» bezeichnet. Sie wurde anschliessend gebraucht, um Mehrheits- beteiligungen an der Z.________(AG), der AC.________(AG), der AN.________(AG), der AX.________(AG) und der BE.________(AG) zu halten. Als all diese Firmen untergegangen wa- ren, hatte auch die AH.________(AG) keine Existenzberechtigung mehr und wurde schliesslich 2019 aus dem Handelsregister gelöscht. - Die AU.________(AG), die nichts mit Garageneinrichtungen zu tun hatte, wurde Mitte 2016 aus dem Handelsregister gelöscht, da sie keine verwertbaren Aktiven mehr hatte. - Auch die BH.________(AG), die nur beim letzten der angeklagten Leasinggeschäfte eine Rolle spielt, und die BK.________(GmbH) gingen 2018 Konkurs. - Die AY.________(AG) und die BE.________(AG) sind heute ebenfalls nicht mehr im Handelsre- gister eingetragen. Beide Gesellschaften wurden in Anwendung von Art. 731b OR (Mängel in der Organisation der Gesellschaft) aufgelöst. Eine derartige Auflösung ist zwar theoretisch auch bei einer wirtschaftlich gesunden Gesellschaft möglich, praktisch dürfte dies aber so gut wie nie der Fall sein, da bei einer wirtschaftlich gesunden Firma kaum alle Organe die Gesellschaft verlas- sen. Schliesslich erwog die Vorinstanz, es würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich der Beschuldigte persönlich zum Nachteil der Gesellschaften bereichert habe. Es sei im Untersuchungsverfahren nicht erhoben worden, welche Beiträge sich der Beschuldigte von den Gesellschaften habe auszahlen lassen. Es würden diesbezüglich nur die Geschäftsführerverträge vorliegen. Zudem seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten weitgehend unbekannt. Es sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass nicht eine persönliche Bereicherung des Beschuldigten und O.________ für die schlechte finanzielle Lage der Gesell- schaften ursächlich gewesen sei (S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 686). 62 10.5.2 Würdigung der Kammer Den Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich und ohne Ergänzungen anschliessen. So bestritt insbesondere auch der Beschuldigte nicht, dass die Gesellschaften in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und sie heute allesamt nicht mehr bestehen. 10.6 Die Persönlichkeit und die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 10.6.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei von allen Befragten als Patron, als be- stimmend und fordernd, als hart im Umgang, beschrieben worden. Auffallend sei zudem, dass sich der Beschuldigte mit Personen umgeben habe, die sehr alt (AV.________) oder gesundheitlich angeschlagen (O.________, CI.________, BG.________ und wohl auch AQ.________, der sich offenbar das Leben genom- men habe) und/oder zuvor entweder länger arbeitslos gewesen oder sonst beruf- lich ohne grossen Erfolg dagestanden seien (AT.________ und BG.________). Es sei daher erstellt, dass der Beschuldigte überzeugend bis hart habe auftreten kön- nen, es gewohnt gewesen sei, dass seine Mitarbeitenden bzw. Untergebenen ge- tan hätten, was er gewollt habe und er Widerspruch kaum geduldet habe. Der Beschuldigte sei hoch verschuldet. 2018 habe er Verlustscheine in der Höhe von CHF 1,4 Mio. aufgewiesen. Er habe angegeben, ausser einer AHV-Rente kei- ne Einkünfte zu haben und gar Ergänzungsleistungen beziehen zu müssen. Bereits während eines Teils der angeklagten Tatzeit sei der Beschuldigte im Rentenalter gewesen. Gemäss den Beraterverträgen habe er relativ wenig verdient. Wie viel er sich aus den Gesellschaften habe zukommen lassen, sei nie ausgewertet worden. Zwar gebe es gewisse Hinweise darauf, dass der Beschuldigte seine wahren finan- ziellen Verhältnisse zu verschleiern verstehe (so z.B. der fiktive Wohnsitz mit O.________, die Aussagen von BG.________ und gewisse Hinweise in den Akten, dass Gelder an seine getrennt von ihm lebende Ehefrau geflossen seien), was je- doch nicht zweifelsfrei erstellt sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte delinquiert habe, um sich ein Luxusleben zu gönnen. Die Akten und die Aussagen würden eher das Bild eines Mannes zeichnen, welcher sehr viel gearbei- tet, seine Macht und seinen Einfluss als unbestrittener Firmenchef genossen und daraus seine Befriedigung gezogen habe. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass aus den vier zwischen der AH.________(AG) auf der einen und der AN.________(AG), der AX.________(AG), der AC.________(AG) und der Z.________(AG) auf der anderen Seite abgeschlossenen Geschäftsführerverträ- gen ein Netto-Monatseinkommen von total CHF 8'400.00 resultiere, was der Be- schuldigte an der Hauptverhandlung nicht konkret bestritten habe. 10.6.2 Würdigung der Kammer Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich an- schliessen. Was die Persönlichkeit des Beschuldigten anbelangt, kann ergänzend festgehalten werden, dass O.________ ausführte, der Beschuldigte habe einen gewissen Druck aufgebaut, habe immer Recht, sei rechthaberisch. «Wer sich quer stellte, hatte danach sicher einen neuen Job zu suchen». Heute habe er gar kein Verhältnis mehr zum Beschuldigten (pag. 18 486 Z. 169 ff.). Gefragt, ob der Be- 63 schuldigte ihm vertraut habe, antwortete O.________: «A.________ hat nieman- dem vertraut. Er hat x Kontrollen gemacht, um zu schauen, ob alles funktioniert hatte» (pag. 18 487 Z. 216 ff.). CI.________ gab auf die Frage, wie er den Be- schuldigten beschreiben könne, in ähnlicher Weise an: «Als Chef, Patron. Sehr hart im Umgang» (pag. 05 022 002 Z. 40). O.________ habe er ebenfalls 1991 ken- nengelernt, dieser sei schon in der Firma gewesen, und zwar bei der Z.________(AG) oder der AN.________(AG). Er wisse nicht, wo O.________ an- gestellt gewesen sei. Dieser sei eine «sehr lustige, aufgestellte Person. Er hatte immer einen Witz auf Lager. Sehr freundschaftliche Person» (pag. 05 022 002 Z. 42 ff.). Der Beschuldigte sei sehr «weit weg» von ihm [O.________] gewesen, er sei auf Distanz gewesen. «Er war VR und Geschäftsführer. O.________ war eher kollegial. Mit ihm bin ich auch per Du. Wir waren öfters zusammen Mittag essen» (pag. 05 022 003 Z. 54 ff.). CN.________ führte zum Beschuldigten als Person aus: «Sehr diktatorisch, ein Chef alter Schule. Er sagt, wo es durchgeht, und zwar relativ deftig. Wem es nicht passte, konnte gehen. Ständig mussten wir jemand Neues suchen. Er war fachlich sehr kompetent, zwischenmenschlich war er nicht grad der "Gschpürschmi-Typ". Es herrschte ein rauer Umgangston, er war sehr be- stimmend» (pag. 05 041 004 Z. 113 ff.). AT.________ führte aus, es sei schwer, den Beschuldigten als Person zu beschreiben, der Blickwinkel sei jetzt ein anderer als vor zwei Jahren. Er sei sehr bestimmend, fordernd, es müsse nach seinem Kopf gehen (pag. 05 061 004 Z. 80 f.). CP.________ beschrieb den Beschuldigten wie folgt: «Er ist sehr energisch, hat ein dynamisches Auftreten. Er ist sehr forsch in seinen Ausdrücken. Er ist sehr überheblich und arrogant, in seinem Stil und in seiner Art, wie er mit einem spricht und einem herausfordert. Ich habe einige Fra- gen gestellt, und er hat gemeint, das gehe mich gar nichts an so in dem Sinne von "wer bist du überhaupt, verstehst du dein Handwerk überhaupt?"» (pag. 18 419 Z. 106 ff.). CW.________ führte aus: «Es war mein Chef, mein Arbeitgeber. Ich denke ich hatte eine gute Zeit mit ihm. Ich schätzte ihn als Chef. Im grossen und ganzen eine gute Zeit» (pag. 18 437 Z. 57 f.). Bis auf die Schilderungen von CW.________ zeichnen die Aussagen der befragten Personen folglich ein einheitliches Bild des Beschuldigten. Selbst der Beschuldigte musste schliesslich vor oberer Instanz auf Vorhalt der Aussagen von CN.________ einräumen, dass er sich in der Z.________(AG) von niemandem etwas habe sagen lassen und sich niemand gewagt habe, sich gegen ihn aufzulehnen, wobei er dies in der Folge wenig nachvollziehbar damit begründete, dass es eine «harte» und keine «angenehme» Branche gewesen sei (pag. 19 047 Z. 1 ff.). 10.7 Das Aussageverhalten des Beschuldigten und O.________ und ihr Verhältnis zueinander 10.7.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschuldigten seien eine Mischung von «sich nicht mehr erinnern können», Herunterspielen der eigenen Rolle inklusive Abschieben der Verantwortung auf den verstorbenen AQ.________ und gleichzei- tig den Befragenden dennoch zu verstehen Geben, wie wichtig er eigentlich sei. Zudem würden sich in seine Aussagen Lügen befinden. So habe er bspw. am
  77. März 2017 behauptet, er habe keines seiner Mandate gegen aussen vertreten 64 können, was angesichts der vorhandenen Generalvollmachten offensichtlich falsch sei. Ebenso falsch sei seine Behauptung, wonach AQ.________ Eigentümer der AN.________(AG) gewesen sei. Diesbezüglich sei auf die Jahresberichte der AH.________(AG) zu verweisen, wonach diese im Jahr 2013 eine 100%- Beteiligung an der AN.________(AG) gehalten habe. Dass der Beschuldigte be- hauptet habe, den Arbeitsvertrag zwischen O.________ und der AC.________(AG) nicht zu kennen, obwohl er diesen selbst unterzeichnet habe, dürfte darauf zurück- zuführen sein, dass er den Überblick langsam verloren habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft und es könne grundsätzlich nur darauf abge- stellt werden, soweit sich diese mit den Akten oder den Aussagen Dritter decken würden. Zu den Aussagen von O.________ hielt die Vorinstanz fest, dass diese nicht integral unglaubhaft seien, jedoch auch nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden könne. Zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und O.________ erwog die Vor- instanz, diese hätten sich bereits seit den achtziger Jahren gekannt und O.________ habe glaubhaft ausgesagt, dass er dem Beschuldigten bis am Schluss vertraut habe. Zudem hätten der Beschuldigte und O.________ im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass O.________ dem Beschuldigten unterstellt gewesen sei und sie heute gar keine persönliche Beziehung zueinander mehr hät- ten. Der Beschuldigte und O.________ seien folglich nicht gleichberechtigte Part- ner gewesen. 10.7.2 Würdigung der Kammer Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollum- fänglich anschliessen. Auf die einzelnen Aussagen des Beschuldigten und O.________ wird unter den einzelnen Anklagevorwürfen weiter einzugehen sein.
  78. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 11.1 Vorbemerkungen 11.1.1 Finanzierungsleasings- und Investitionskredite Die Vorinstanz machte einleitend theoretische Ausführungen zu den Finanzie- rungsleasings und den Investitionskrediten. Diese sind treffend und illustrativ dar- gestellt, darauf kann verwiesen werden (S. 73 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 690 f.; Hervorhebungen im Original): Leasings setzen üblicherweise eine Leasingnehmerin, eine Leasinggeberin und eine Lieferantin des zu leasenden Gegenstandes voraus Die Leasinggeberin kauft der Lieferantin dabei den Leasingge- genstand ab und bleibt während der ganzen Laufzeit des Vertrags dessen Eigentümerin. Zwischen der Leasinggeberin und der Leasingnehmerin wird ein Leasingvertrag abgeschlossen, während zwi- schen der Lieferantin und der Leasingnehmerin kein Vertragsverhältnis besteht. Die Leasingnehmerin hat ein sog. Übergabe- oder Übernahmeprotokoll zu unterzeichnen, in welchem sie die Übernahme des Leasingobjekts als Stellvertreter des Leasinggebers und den vertragsgemässen Zustand des Leasingobjekts zu bestätigen hat (BRUNNER, CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Ver- tragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe, Art. 184 – 318 OR, 3. Auflage 2016, Vorbemerkungen zu Art. 184 ff. N 17). Beim Finanzierungsleasing (dabei han- delt es sich nicht um einen gesetzlich definierten Begriff, sondern einen Terminus aus der Wirtschaft) wird der Leasinggegenstand, der grundsätzlich dem Geschäftsbetrieb der Leasingnehmerin dienen soll, gegen eine feste Leasingrate für eine bestimmte (meist mehrjährige) Laufzeit überlassen, während der üblicherweise keine Kündigung möglich ist. Die Leasingrate setzt sich aus einer Amorti- 65 sationsquote, der Verzinsung des eingesetzten Kapitals sowie einem Gewinn des Leasinggebers zu- sammen (BRUNNER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 184 ff. N 3 und 43). Die Leasingnehmerin trägt meist die objektbezogenen Risiken (d.h. z.B. das Risiko von Zerstörung oder Diebstahl), die Leasing- geberin das Kreditrisiko (d.h. das Risiko, dass die Leasingraten nicht bezahlt werden; vgl. BRUNNER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 184 ff. N 3 und 42 sowie BGE 118 II 150 E. 4). Die Leasingnehmerin hat folglich grundsätzlich ein Interesse daran, möglichst tiefe Leasingraten zu bezahlen. Demgegenü- ber hat die Leasinggeberin ein Interesse daran, dass sie mit ihrer Zahlung an die Lieferantin einen Gegenstand von entsprechendem Wert erwirbt. Die Leasinggeberin hat beim Finanzierungsleasing regelmässig aber kein «materielles» Interesse am Eigentum und am Besitz des Leasingobjekts. Ihr In- teresse besteht vielmehr in der wirtschaftlichen Sicherung für den Fall des Konkurses der Leasing- nehmerin (SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF, OR BT, 8. Kapitel: Innominatverträge / § 28 - § 29, 2021, N 2582). Zudem geht die Leasinggeberin grundsätzlich immer von der Unabhängigkeit zwischen der Lieferantin und der Leasingnehmerin aus. Zusammengefasst sind für die Leasinggeberin also grundsätzlich zwei Fragen relevant: - Ist der gekaufte (und damit faktisch als Sicherheit dienende) Leasinggegenstand werthaltig? - Ist die Leasingnehmerin in der Lage, die Leasingraten regelmässig zu begleichen? Investitionskredite dienen einer Gesellschaft dazu, Mittel zu erhalten, um in neue Sachanlagen (Ma- schinen, Geräte etc.) investieren und damit langfristig den Ertrag des Geschäfts sichern zu können. Im Unterschied zu Betriebskrediten, die dazu dienen, kurzfristig die Liquidität sicherzustellen, sind sie meist langfristig und werden zu einem festen Zinssatz über eine mehrjährige Laufzeit abgeschlossen. Für die Bank bietet ein Investitionskredit insofern ein geringeres Ausfallrisiko, als dass sie davon aus- gehen kann, dass das erworbene Gut einen realen Gegenwert darstellt, der verwertet werden könnte. Ähnlich wie eine Leasinggesellschaft stellt sich die kreditgebende Bank folglich die Frage, ob der mit dem Kredit zu erwerbende Gegenstand werthaltig ist und ob die Kreditnehmerin längerfristig in der Lage ist, die Kreditzinsen regelmässig zu begleichen. 11.1.2 Konkrete Beweisfragen Die Vorinstanz verwies vorab auf die bereits gemachten Ausführungen, wonach der Beschuldigte «operativer Leiter» bzw. Geschäftsführer und/oder Verwaltungsrat der verschiedenen Gesellschaften gewesen und seine zentrale Rolle in den Firmen und deren enge Verflechtung miteinander gegen aussen jeweils verschwiegen worden sei. Ob der Beschuldigte die Leasingverträge jeweils selbst abgeschlossen habe oder diese habe abschliessen lassen, sei primär davon abhängig gewesen, ob er selbst im Handelsregister eingetragen gewesen sei oder nicht. Darauf sei bei den einzelnen Anklageziffern zurückzukommen. Zudem werde zu prüfen sein, ob die Leasinggegenstände jeweils existiert und gegebenenfalls, ob sie einen massiv geringeren Wert als behauptet aufgewiesen hätten. Schliesslich nahm die Vor- instanz vorweg, dass keine Zweifel daran bestehen würden, dass der Zweck der Leasinggeschäfte darin bestanden habe, den vom Beschuldigten beherrschten Ge- sellschaften in unrechtmässiger Weise Liquidität zu beschaffen. Die Vorinstanz gliederte ihre Beweiswürdigung zu den einzelnen Anklageziffern in der Folge je- weils in die folgenden Themenbereiche: - Der äussere Ablauf der Ereignisse / waren die (Leasing-)Gegenstände vorhan- den und wurde (der Leasinggeberin) daran Eigentum verschafft? - Was prüfte die Leasinggeberin/Kreditgeberin/Vermieterin? - Die Rolle des Beschuldigten - Die Rolle von O.________ Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und der gewählte Aufbau ihrer Beweiswürdigung überzeugt, weshalb dieser durch die Kammer übernommen 66 wird. Auf die Rolle von O.________ ist nachfolgend nicht mehr separat einzuge- hen, weil das Urteil ihn betreffend rechtskräftig wurde (vgl. E. I.5. vorne). 11.2 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.1 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der AN.________(AG) und der E.________ AG) 11.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.1 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 25. Juni 2012 durch AQ.________ im Namen der AN.________(AG) einen Finanzierungsleasingvertrag mit der E.________ AG abschliessen lassen, nämlich betreffend eine Doppelsche- renhebebühne, ein Achsenmessgerät und eine Fahrzeugprüfstrasse zu einem Preis von insgesamt CHF 147’312.00 (inkl. Lieferung, Montage, Instruktion und MWST). Lieferantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AX.________(AG) gewesen, welche diese Gegenstände am 5. Juli 2012 der E.________ AG in Rechnung gestellt habe. Gleichentags habe AQ.________ im Namen der AN.________(AG) – im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – das entsprechende Übernahmeprotokoll unterzeichnet, in welchem wahrheitswidrig bestätigt worden sei, dass die Leasinggegenstände geprüft und in einwandfreien und vertragskonformen Zustand übernommen worden seien. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AX.________(AG) nicht über die im Lea- singvertrag genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als im Leasingver- trag angegeben, und er (bzw. die AN.________(AG)) weder gewillt noch in der La- ge sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingraten) vollumfäng- lich und fristgerecht zu erfüllen. Die E.________ AG sei dadurch arglistig getäuscht, in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf den Kaufpreis von CHF 147’312.00 bezahlt. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.2.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 693 ff.; Her- vorhebungen im Original): In der Anzeige vom 07.10.2016 führte Rechtsanwalt D.________ namens der E.________ AG (Pri- vatklägerin 2) aus, diese habe bei der AX.________(AG) Waren im Wert von CHF 136'400.00 ge- kauft, die damals gar nicht vorhanden gewesen oder bereits mehrfach an andere Leasingfirmen ver- kauft worden seien. Die Waren seien anschliessend durch die E.________ AG an die AN.________(AG) verleast worden, wobei diese die Waren gar nie habe in Empfang nehmen können. Seit Mai 2013 seien die Forderungen der E.________ AG nur noch teilweise beglichen worden, wor- aufhin die AN.________(AG) betrieben worden sei. Im anschliessenden Nachlassverfahren habe die E.________ AG einen Schaden im Umfang von CHF 97'493.80 geltend gemacht (pag. 04 001 024 f.). Konkret habe CP.________ von der DE.________ (GmbH) für die AN.________(AG) bei der E.________ AG am 19.06.2012 den Antrag für eine Leasingfinanzierung gestellt, der mit dem Vorbe- halt «keine weiteren Erhöhungen» genehmigt worden sei. Der Finanzierungsleasingvertrag sei am 09.07.2012 unterzeichnet retourniert worden. Daraufhin habe die E.________ AG der Lieferantin AX.________(AG) den Kaufvertrag geschickt. Das Übernahmeprotokoll vom 05.07.2012 sei ebenfalls am 09.07.2012 eingegangen, anschliessend sei die Rechnung der AX.________(AG) am 10.07.2012 bezahlt worden. In der Folge seien die Leasingraten stets verspätet bezahlt worden. Im Jahr 2014 67 seien die Ausstände immer grösser geworden, auch wenn sporadisch Zahlungen erfolgt seien. Am 29.04.2015 habe die E.________ AG der Sachwalterin im Nachlassverfahren, der DF.________ (AG), mitgeteilt, dass sie ihr Eigentum zurücknehmen wolle. Im Anschluss habe sich am 11.05.2015 telefo- nisch und später auch schriftlich ein «BU.________» von der AC.________(AG) bei ihr gemeldet und mitgeteilt, das Eigentum der E.________ AG sei bei der AC.________(AG) eingelagert, es werde ein Retentionsverzeichnis aufgenommen. «Merkwürdig erscheint, dass die AC.________(AG) ein Ange- bot mit demselben Quantitativ wie der Schätzpreis des Betreibungsamts abgegeben hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass man auf diese Weise – in mehreren Fällen so geschehen – an Leasingge- sellschaften verkauftes Gut "legalisieren" und diesen vorenthalten will.» (pag. 04 001 055 ff.). Am 11.06.2012 hatte die AX.________(AG) der AN.________(AG) eine mehrseitige, detaillierte Of- ferte für eine Fahrzeugprüfstrasse, beinhaltend eine Doppelscherenhebebühne CD.________, einen Prüfstand und einen CE.________ für total CHF 136'400.00 inkl. Lieferung und Montage, geschickt. O.________ unterzeichnete «ppa» namens der AX.________(AG) (pag. 05 011 083 ff.). CP.________ von der DE.________(GmbH) reichte der E.________ AG am 19.06.2012 namens der AN.________(AG) einen Leasingantrag ein, nachdem sich AQ.________ namens der AN.________(AG) am 14.06.2012 schriftlich an ihn gewandt hatte (vgl. pag. 04 001 352 f.). Auf der ersten Seite des Leasingantrags wurden die Objekte, für die um ein Leasing ersucht wurde, wie folgt bezeichnet: - Scherenhebebühne CD.________ - Achsenmessgerät CE.________ - Fahrzeugprüfstrasse inkl. Bremsprüfstand CF.________ Als Lieferantin wurde die AX.________(AG) angegeben. Als Preis ohne MWST wurden CHF 136'400.00 genannt. Es wurde um eine Leasinglaufzeit von 60 Monaten mit Leasingraten à CHF 2'591.00 ersucht. Unter der Rubrik «Beurteilungskriterien» wurde bei den Stärken Folgendes festgehalten: «Kleines, im Occasions-Markt gut eingeführtes Unternehmen mit Nischen-Markt- Charakter». Schwächen wurden keine angegeben. Bei den «Abschlussbemerkungen» wurde demge- genüber noch ausgeführt: «Ein langjähriger Geschäftsfreund hat mich bei dieser Firma empfohlen. Ich habe vor Ort einen guten Eindruck dieser Firma gewinnen können.» Die zweite Seite des Leasingantrags enthielt eine ausführlichere Begründung. Es wurde festgehalten, die Leasingnehmerin sei 1986 gegründet worden. Als zuständige Person wurde AQ.________, Chief Financial Officer und Verwaltungsratspräsident, angegeben und ausgeführt, CP.________ habe die- sen am 15.06.2012 besucht. Unter dem Stichwort «Personelles und Umfeld» steht: «Kleines, aber feines Nischenmarkt-Unternehmen mit einem gut positionierten Produkte-Angebot für eine eher im unteren Preis-Segment angesiedelte Kundschaft. Vor 20 Jahren haben sich einige Kollegen, welche alle aus der "Garagen-Branche" stammen, zusammengetan und gründeten die AN.________(AG). Im Neben-Erwerb wurden über die AN.________(AG) hauptsächlich gebrauchte Werkstatt- und Gara- gen-Einrichtungen eingekauft und wieder verkauft. Was einmal klein angefangen hat, hat sich heute doch zu einem Unternehmen mit einem Umsatz von rund CHF 600'000.00 entwickelt. […]. Debitoren- Verluste kennt man nicht, da hauptsächlich nur gegen bar ausgeliefert wird.» AQ.________ habe die revidierten Abschlüsse 2010 und 2011 zur Verfügung gestellt, zudem das Budget 2012 mit einer Plan- Erfolgsrechnung. Hausbank sei die DI.________ (AG), man arbeite aber hauptsächlich mit der DJ.________ (AG). 2012 sei eine Aktienkapitalerhöhung auf CHF 250'000.00 vorgenommen worden (pag. 04 001 349 ff.). Der Finanzierungsleasingvertrag zwischen der AN.________(AG) und der E.________ AG ist da- tiert auf den 25.06.2012 und nennt als Lieferantin die AX.________(AG). Die Beschreibung der Lea- singgegenstände entspricht derjenigen im Leasingantrag. Als Standort der Leasinggegenstände wird die .________ (Strasse) in BC.________(Ortschaft) genannt. Der Kaufpreis wurde wie im Leasingan- trag mit CHF 136'400.00 exkl. MWST angegeben. Vereinbart wurde eine Laufzeit von 60 Monaten, beginnend ab dem 01.07.2012. Namens der AN.________(AG) unterzeichnete AQ.________ den Vertrag (pag. 04 001 358 ff.). Die E.________ AG und die AX.________(AG) schlossen, verweisend auf den Finanzierungsleasing- vertrag, zudem einen Kaufvertrag über die Leasinggegenstände ab. Der Kaufpreis wurde ebenfalls mit CHF 136'400.00, zuzüglich CHF 10'912.00 MWST, ausmachend total CHF 147'312.00, angege- ben. Für die AX.________(AG) unterzeichneten AV.________ und O.________ (pag. 04 001 362). AQ.________ unterschrieb namens der AN.________(AG) am 05.07.2012 das Übernahmeprotokoll 68 (pag. 04 001 364). Ebenfalls datiert auf den 05.07.2012 stellte die AX.________(AG) der E.________ AG Rechnung über die genannten Objekte (pag. 04 001 365), welche Letztere mittels Überweisung von CHF 147'312.00 (Valuta 10.07.2012) auf das Konto der AX.________(AG) bei der T.________ beglich. Dieses Konto war zuvor mit rund CHF 145'000.00 im Minus. Noch gleichentags wurden CHF 98'500.00 an die Z.________(AG) und CHF 20'000.00 an die AC.________(AG) weiterüberwie- sen (pag. 09 001 244). Am 24.10.2013 mahnte die E.________ AG Ausstände in der Höhe von CHF 8'703.15, nachdem sie schon im Februar 2013 einen weiteren Leasingantrag von CP.________ namens der AN.________(AG) wegen schlechter Zahlungsmoral abgewiesen hatte (vgl. pag. 04 001 366 ff.). Zu- dem drohte die E.________ AG an, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie das Recht auf Überlassung der Leasinggegenstände zum Gebrauch zu entziehen (pag. 04 001 374). Für die folgenden Monate finden sich in den Akten diverse Mail-Wechsel zwischen CP.________ und Ver- tretern der E.________ AG wegen der Ausstände sowie weitere Mahnungen an die AN.________(AG) (pag. 04 001 376 ff.). Am 12.12.2014 betrieb die E.________ AG die AN.________(AG) auf total CHF 11'262.00 zuzüglich Zinsen (pag. 04 001 384). Am 22.01.2015 stellte sie das Rechtsöffnungsgesuch (pag. 04 001 387), welches mit Entscheid vom 17.02.2015 gutgeheis- sen wurde (pag. 04 001 388 ff.). Am 12.03.2015 stellte die E.________ AG das Fortsetzungsbegeh- ren und gleichzeitig für eine weitere Forderung über CHF 8'446.65 ein neues Betreibungsbegehren (pag. 04 001 393 ff.). Das neue Betreibungsbegehren wurde wegen der am 10.04.2015 gewährten Nachlassstundung zurückgewiesen (pag. 04 001 398). Daraufhin wandte sich die E.________ AG am 16.04.2015 an den Sachwalter, Rechtsanwalt DK.________ von der DF.________(AG), und verbot der AN.________(AG) die weitere Nutzung der Leasinggegenstände (pag. 04 001 399). Am 29.04.2015 hielt sie an diesem Verbot fest und forderte die Rückgabe der Leasingobjekte (pag. 04 001 405). Die AC.________(AG) mailte am 04.05.2015 an die E.________ AG und bezog sich auf ei- ne «Besprechung mit unserem KD-Leiter BU.________.». Die Ware der AN.________(AG) befinde sich in ihrer Liegenschaft und sei gemäss Retentionsverzeichnis des Betreibungsamts für ausstehen- de Mietzinse der AN.________(AG) retiniert. «Wir offerieren freibleibend max. CHF 20'000.00 für die- se Objekte. Bei Annahme ihrerseits muss die entsprechende Vereinbarung dann direkt mit unserem Anwalt AA.________ […] verhandelt werden. Bei Abschluss einer allfälligen Vereinbarung gemäss unserem Angebot würden wir auf unsere beiden Sicherheitsmassnahmen verzichten.» Die E.________(AG) bat per Mail darum, bezüglich der Retention dokumentiert zu werden, worauf die AC.________(AG) auf das Betreibungsamt oder Rechtsanwalt AA.________ verwies (pag. 04 001 406 f.). Das Retentionsverzeichnis vom 28.01.2015 für ausstehende Mietzinse der AN.________(AG) ge- genüber der AC.________(AG) wurde durch das Betreibungsamt Y.________ in den Räumen der AC.________(AG) in U.________ (Ortschaft) aufgenommen (pag. 04 001 410 ff.). Aufgenommen sind u.a. eine «Scherenhebebühne CD.________, blau, mit CHF 10'000.00, eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________ mit CHF 10'000.00 sowie ein Achsenmessgerät CE.________ mit CHF 15'000.00». Das Betreibungsamt hielt fest, die Aufnahme der Retentionsurkunde sei in Abwesenheit der Schuld- nerin erfolgt. D.h. es sei kein Vertreter der AN.________(AG) anwesend gewesen, jedoch seien die Räumlichkeiten «durch die Liegenschaftsverwaltung, A.________» geöffnet worden. Dem Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern zu diesem Geschäft kann entnommen werden, der Be- schuldigte A.________ habe an der Hausdurchsuchung vom 02.03.2017 erklärt, die Fahrzeugprüf- strasse und das Achsmessgerät befänden sich im Lager in U.________ (Ortschaft). Zudem habe er auch ganz bestimmte Gegenstände als die entsprechenden Leasinggegenstände bezeichnet. «Da weder auf der Rechnung noch auf den bezeichneten Objekten Seriennummern vorhanden waren, war eine eindeutige Identifikation nicht möglich.» Anlässlich der Einvernahme vom 28.03.2017 habe A.________ dann aber gesagt, er könne zu diesen Leasinggegenständen nichts sagen, da die Z.________(AG) nicht involviert gewesen sei. Seine Angaben anlässlich der Hausdurchsuchung kön- ne er nicht betätigen, er habe etwas verwechselt. In den sichergestellten Akten habe die Kantonspoli- zei Bern eine Rechnung der DL.________ (GmbH) für eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________, Seri- ennummer .________ mit Prüfstand .________ und weiterem Zubehör für insgesamt EUR 8'231.25 an die AX.________(AG) gefunden (vgl. die Rechnung auf pag. 08 001 043 f.). Gemäss den vorlie- genden Rechnungen sei diese Anlage aber an einen anderen Kunden als die E.________ AG weiter- verkauft worden. Weitere Prüfstrassen oder Scherenhebebühnen mit passenden Bezeichnungen ha- be die AX.________(AG) gemäss den vorliegenden Kreditorenrechnungen in der Zeit vom 01.01.2012 bis 05.07.2012 nicht bezogen. A.________ habe der Kantonspolizei Bern mit E-Mail vom 69 06.10.2017 mitgeteilt, die Lenkvermessungsanlage und die Hebebühne aus diesem Vertrag seien durch die nachmalige Vermieterin retiniert worden und befänden sich noch in U.________ (Ortschaft). Die restlichen Leasingobjekte seien wahrscheinlich durch die AN.________(AG) verkauft worden (pag. 08 001 040 f.). Auch der Revisor der Staatsanwaltschaft untersuchte, ob sich in der Buchhaltung und den Belegen Hinweise auf Zulieferer der verleasten Gegenstände befinden. Er hielt fest, die AX.________(AG) ha- be 2012 zwar zwei Doppelscherenhebebühnen gekauft. Diese seien jedoch erst am 16.10.2012 gelie- fert worden (vgl. den Beleg auf pag. 09 001 245 ff.). Es könne sich also nicht um das Leasingobjekt handeln. Gemäss Buchhaltung habe die AX.________(AG) 2012 keine weiteren Hebebühnen des passenden Typs gekauft. Auch habe er in den Buchhaltungsunterlagen keine Rechnung für eine pas- sende Lenkvermessungsanlage finden können. Eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________ habe die AX.________(AG) gemäss Buchhaltung 2012 zwar gekauft, doch ergebe sich aus den Belegen (vgl. pag. 09 001 255 ff.), dass sie an die DM.________ weiterverkauft worden sei (pag. 09 001 015). Wei- ter hielt der Revisor fest, er habe keine Inventarliste der AX.________(AG) per 31.12.2011 gehabt, aus der er den Bestand der entsprechenden Gegenstände hätte ablesen können. Bei der Rechnung der AX.________(AG) an die Leasinggeberin falle jedoch auf, dass sie keine fortlaufende Nummer und auch keine Artikelnummer aufweise. Das spreche dafür, dass die Rechnung manuell erstellt und nachträglich mit der Rechnung Nr. .________ im Gesamtbetrag pauschal und ohne Artikelnummer in das Buchhaltungssystem gebucht worden sei. «Wiederum ist somit klar, dass es sich bei den ver- rechneten Objekten nicht um Artikel handeln kann, die zum entsprechenden Zeitpunkt an Lager ge- halten wurden. Ansonsten hätte der Lagerabgang in der Buchhaltung ersichtlich sein müssen bzw. es wären zumindest die Artikelnummern auf der Rechnung aufgeführt gewesen (nach der gängigen Pra- xis der AX.________(AG)). Beides trifft vorliegend nicht zu.» (pag. 09 001 027). 11.2.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen von O.________ und CP.________ Relevant sind vorliegend insbesondere die Aussagen von O.________ und CP.________, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 81 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 698 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): O.________ Am 31.03.2017 sagte der Beschuldigte aus, das Leasinggeschäft sage ihm nichts. Er sei in der AX.________(AG) tätig gewesen, aber er habe nur Prokura gehabt. Die AX.________(AG) habe ver- schiedene Lieferanten gehabt, so der Beschuldigte auf die Frage, woher sie die Leasinggegenstände gehabt habe. Die Preise müsse man nachschauen, er wisse sie nicht auswendig. Man habe die Ge- genstände an die AC.________(AG) an der .________ (Strasse) in BC.________(Ortschaft) geliefert, so wie es auf der Rechnung stehe. Wer die E-Mail der AC.________(AG) vom 04.05.2015 verfasst habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass die Rede von einem BU.________ sei, antwortete O.________: «Das weiss ich nicht. Ich mache zwar das Personelle, möchte dazu aber nichts sagen.» (pag. 05 010 010). Am 25.04.2018 gab O.________ auf entsprechende Frage zur Antwort, auf der Offerte der AX.________(AG) an die AN.________(AG) vom 11.06.2012 befinde sich seine Unterschrift. Die Leasinggegenstände habe die AX.________(AG) zugekauft, «von x Lieferanten». Einige hätten sie noch am Lager gehabt. «Wir hatten ein breites Sortiment und viele Lieferanten. Die Firma DL.________ ist einer davon.» Auf Vorhalt, dass sich aus den Kreditorenrechnungen der AX.________(AG) keine Hinweise ergäben, dass sie die Fahrzeugprüfstrasse, die Gegenstand des Leasingvertrags sei, je gekauft habe, sagte er, dazu könne er nichts sagen. Ebenso wenig könne er etwas dazu sagen, dass kein Bezug eines Achsenmessgeräts CE.________ habe nachvollzogen werden können (pag. 05 011 015 f.). Gegenüber dem Staatsanwalt sagte der Beschuldigte am 19.08.2021, er habe den Vertrag namens der AX.________(AG) unterschrieben. Die andere Unterschrift könnte von AV.________ sein. Auf Vorhalt, dass er die Offerte namens der AX.________(AG) unterzeichnet habe, gab er zur Antwort, er könne sich an das Geschäft nicht mehr erinnern. Die Unterschrift sei aber schon seine, er habe viele Offerten unterzeichnet. Die Offerten seien nicht von ihm verfasst worden. «Das Sekretariat hat wahr- 70 scheinlich die Offerte im Auftrag von A.________ ausgestellt. Bei meinen Offerten habe ich jeweils nach dem Datum mein Kürzel vermerkt.» Er wisse nicht, zu welchem Zweck die AN.________(AG), die eigentlich im Occasionshandel tätig gewesen sei, diese Gegenstände geleast habe. Eventuell sei es die Idee gewesen, die Prüfstrassen an Garagen zu vermieten. Er wisse nicht, wer die Rechnung der AX.________(AG) an die E.________ AG erstellt habe (pag. 05 012 005 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 16.08.2022 führte O.________ auf Frage, warum die AN.________(AG) die Gegenstände überhaupt habe leasen wollen, obwohl sie im Occasionshandel tätig gewesen sei, aus, sie habe sich vermutlich neu orientieren und am Markt anpassen wollen. Er könne sich nicht mehr erinnern, welche Fragen er sich selbst damals zu diesem Geschäft gestellt ha- be (pag. WSG 18 489). CP.________ Am 14.11.2017 wurde CP.________, Jahrgang .________, durch die Kantonspolizei Bern zunächst aufgefordert zu schildern, wie seine Geschäftstätigkeit praktisch ablaufe. Er sagte, wenn ein Kunde Bedarf an Investitionsgütern habe, werde er gefragt, ob er eine Finanzierung bewerkstelligen könne. Er suche in der Folge den Kunden auf, schaue sein Projekt an und prüfe die Machbarkeit einer mögli- chen Investition. Er schaue sich die letzten zwei bis drei Jahresabschlüsse an, da er in die finanziellen Angelegenheiten Einsicht haben wolle. Wenn die Investition aus seiner Sicht tragbar sei, schnüre er das ganze Paket und verlange noch weitere Unterlagen wie Betreibungsregisterauskünfte. «Ich reiche dann das ganze Dossier mit einer Empfehlung von mir an eine der beiden Leasinggesellschaften, mit welchen ich zusammenarbeite. Namentlich die E.________ AG und die F.________ AG. Ob eine Fi- nanzierung genehmigt wird oder nicht, entscheide nicht ich, sondern die Leasinggesellschaft.» Ge- fragt, wie viel er als Leasingvermittler verdiene, sagte er, der Durchschnitt sei 1% vom Kaufpreis der Investitionssumme. Die Provision erhalte er von der Leasinggesellschaft. Wenn ein Geschäft «in die Hosen» gehe, müsse er die Provision zurückzahlen. So z.B. wenn ein Kunde Konkurs gehe oder die Leasingraten nicht mehr bezahlt würden (pag. 05 031 002 f.). Zum konkreten Leasinggeschäft sagte er aus, er habe damals mit AQ.________ zu tun gehabt, der ihn nach S.________ (Ortschaft) in das Gebäude der .________ eingeladen habe. Den Leasingan- trag habe er, CP.________, erstellt. AQ.________ habe ihm die Unterlagen des Projekts unterbreitet, die er geprüft habe. Er habe die Geschäftsabschlüsse 2010 und 2011 verlangt. Zudem habe er die übrigen Beilagen, die im Leasingantrag genannt seien, erhalten. Von Seiten der AN.________(AG) habe er nur mit AQ.________, einem «älteren, sehr vertrauenswürdigen Mann, von welchem ich ei- nen sehr guten Eindruck hatte», Kontakt gehabt. Er habe AQ.________ mit der Zeit «als Vaterfigur» empfunden, habe ihm immer vertraut und sei der Meinung gewesen, dass dieser ihn nie anlügen wür- de. Als AQ.________ krank geworden sei, habe er sich immer mehr zurückgezogen und sich ver- leugnen lassen, was ihn sehr enttäuscht habe. Die Leasingobjekte seien gängige Garagenge- genstände gewesen, die «leasingfähig» gewesen seien. Damit sei gemeint, dass sie gegebenenfalls wiederverwertbar gewesen seien. Auf Vorhalt, dass als Lieferantin die AX.________(AG) genannt sei und gefragt, was er zu dieser sagen könne, antwortete CP.________: «Gar nichts. Ich habe die Ho- mepage gesehen und hatte einen Prospekt, auf welchem drei Herren aufgeführt wurden. An die Na- men kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe die AX.________(AG) nicht überprüft, das ist aber auch nicht üblich.» Er habe mit niemandem von der AX.________(AG) Kontakt gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht überprüft, ob die AX.________(AG) und die AN.________(AG) geschäftlich verbunden gewesen seien, er habe erst später gemerkt, dass immer etwa die gleichen Personen ge- nannt worden seien (pag. 05 031 003 ff.). Wenn der Leasingantrag geschrieben sei, erhalte er eine Genehmigung oder eine Ablehnung von der Leasinggesellschaft. Er sei das Glied zwischen dem Kunden und der Leasinggesellschaft. Wenn ein Kunde mit einer Leasingrate im Rückstand sei, erhalte er eine entsprechende Meldung und nehme dann mit dem Kunden Kontakt auf. Auf Vorhalt des Kaufvertrags zwischen der AX.________(AG) und der E.________ AG und gefragt, ob er mit AV.________, der für die AX.________(AG) unterzeichnet habe, Kontakt gehabt habe, sagte CP.________, diesen habe er nie gesehen. Er habe einmal mit ihm abgemacht gehabt, AV.________ sei aber nie gekommen. Er wisse nicht, ob AV.________ irgendwie in die AN.________(AG) involviert gewesen sei, das habe ihn damals aber auch nicht interessiert. O.________ habe er zwei oder drei Mal getroffen und habe auch telefonisch Kontakt mit ihm gehabt. Er habe O.________ im Zusammenhang mit der Z.________(AG) kennengelernt. Im Zusammenhang mit der AN.________(AG) habe er keinen Kontakt mit O.________ gehabt. Er habe sich nicht persön- lich davon überzeugt, dass die AN.________(AG) die Leasinggegenstände übernommen habe, das 71 sei aber auch nicht üblich. Er habe auch im weiteren Verlauf, als es zu Problemen mit der Zahlung der Leasingraten durch die AN.________(AG) gekommen sei, immer nur mit AQ.________ seitens der AN.________(AG) Kontakt gehabt. Die Informationen, welche er in verschiedenen E-Mails an die Leasinggesellschaft weitergeleitet habe, habe er ausschliesslich von diesem gehabt. Nach dem Tod von AQ.________ habe er mit niemandem von der AN.________(AG) Kontakt gehabt. Er habe keine Ahnung, wo sich die Leasinggegenstände heute befänden (pag. 05 031 007 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte CP.________ aus, er habe das Wirtschafts- gymnasium besucht und anschliessend eine Banklehre gemacht. Dann sei er 18 Jahre in einem De- tailhandelsunternehmen als Verkaufsleiter gewesen, bevor er in die Leasingbranche gewechselt ha- be. Zunächst sei er in einem Tochterunternehmen der .________ tätig gewesen, dann habe er sich selbständig gemacht. Die DE.________(GmbH) habe zwischen 2012 und 2014 zwischen 40 bis 60 Leasingverträge pro Jahr vermittelt. In ganz guten Jahren habe er zwischen 80 bis 100 Verträge ab- schliessen können (pag. WSG 18 417 f.). Er habe seine Arbeit immer sehr genau genommen. Er ha- be alles, was er gesehen und beobachtet habe, in seine Anträge eingebracht. Es könne daher pro An- trag einen ganzen Tag dauern, bis alle Dokumente durchgesehen seien. Er habe die Abschlüsse stu- diert und auch die Handelsregistereinträge angeschaut. Auch ein Besuch beim Kunden sei jeweils dabei gewesen. Zu seiner Arbeit gehöre es, dass er eine ganz grobe Wirtschaftlichkeitsberechnung mache. Er habe jeweils geprüft, ob die Investition drin liege oder nicht und ob es zusätzliche Sicher- heiten brauche (pag. WSG 18 419). Der Beschuldigte A.________ sei sehr energisch, habe ein dynamisches Auftreten. Er sei sehr forsch in seinen Ausdrücken, habe einen überheblichen und arroganten Stil. Er, CP.________, habe das Gefühl gehabt, sich gegenüber A.________ beweisen zu müssen und sei ein wenig eingeschüchtert und überfordert gewesen (pag. WSG 18 419). A.________ habe O.________ «abputzt» und ihm ge- sagt, er solle schweigen. O.________ habe offenbar im Unternehmen nichts zu sagen gehabt und sei nur geduldet gewesen (pag. WSG 18 420). Er wisse nicht, wer ihn gegenüber AQ.________ empfohlen habe. Er habe erst später festgestellt, dass die AN.________(AG) und die AX.________(AG) 2012 ihren Sitz am gleichen Ort gehabt hatten. Als er zu AQ.________ ins .________-Gebäude gegangen sei, sei er vielleicht etwas «geblendet» gewesen, wobei «geblendet» das falsche Wort sei. Er habe die Leasinggegenstände vor Vertragsab- schluss nicht besichtigt. Normalerweise sei es so, dass das Objekt noch gar nicht geliefert worden sei. Es werde mit Offerten und Kaufbestätigungen gearbeitet. Man müsse davon ausgehen, dass man es mit einem «sauberen» Lieferanten zu tun habe. Er könne seine Aussage gegenüber der Kantonspoli- zei, dass er die AX.________(AG) nicht überprüft habe, bestätigen. Er habe von der AX.________(AG) einen Katalog mit 20 bis 30 Seiten erhalten, das habe gewaltig Eindruck gemacht (pag. WSG 18 421). Auf Frage CP.________, es sei so, dass die Unabhängigkeit der Lieferantin ein wesentliches Kriterium zur Einschätzung des Risikos sei (pag. WSG 18 421 f.). b. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte im ganzen Verfahren und namentlich auch vor oberer In- stanz zusammengefasst und in pauschaler Weise aus, die Leasinggeschäfte seien über AQ.________ gelaufen. Dieser habe verhandelt und die Hintergründe ge- macht. Er habe AQ.________ im Finanzbereich nicht reingefunkt (pag. 19 046 Z. 20 ff.; pag. 19 048 Z. 23 und Z. 36 f., pag. 19 049 Z. 9 f. und Z. 19). Es kann auf die Zusammenfassung seiner Aussagen in E. II.10.3. verwiesen werden. c. Keine Aussagen von AQ.________ AQ.________ ist vor Beginn der Ermittlungen verstorben und konnte daher nie be- fragt werden. 72 11.2.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / waren die Leasinggegenstände vorhanden und wurde der Leasinggeberin daran Eigentum verschafft? Für die äusseren Abläufe kann vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 701). Dies erwog zutreffend, dass sich diese aus den objektiven Beweismitteln ohne Weiteres ergeben. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die objektiven Be- weismittel durch die Aussagen von O.________ (betreffend Unterschreiben der Of- ferte und des Kaufvertrags) und CP.________ (betreffend Vermittlung) gedeckt werden. Die Vorinstanz fasste die äusseren Abläufe zutreffend wie folgt zusam- men: Sich auf eine von O.________ namens der AX.________(AG) unterzeichnete Offerte berufend nahm der mittlerweile verstorbene AQ.________ namens der AN.________(AG) mit dem Leasingvermittler CP.________ von der DE.________(GmbH) Kontakt auf. Anhand der Akten und den Aussagen lässt sich nicht mehr klären, warum sich AQ.________ an CP.________ und nicht direkt an eine Leasing- gesellschaft wandte, doch ist dies letztlich unerheblich und kann offengelassen werden. Nachdem AQ.________ CP.________ nicht nur zu einem persönlichen, überzeugenden Gespräch in den Fir- menräumlichkeiten in S.________ (Ortschaft) getroffen hatte, sondern ihm insbesondere die Ab- schlüsse 2010 und 2011 sowie das Budget 2012 der AN.________(AG) übergeben hatte, verfasste CP.________ einen umfangreichen Leasingantrag, den die E.________ AG, eine kleinere Gesell- schaft mit einem Aktienkapital von CHF 1,5 Mio., kurz darauf guthiess. Bereits am 25.06.2012 wurde der Finanzierungsleasingvertrag seitens der E.________ AG unterzeichnet. AQ.________ unter- schrieb am 03.07.2012 namens der AN.________(AG). Die Leasinggegenstände und Preise sind in Ziff. 1.2.1.1 und 1.3.1.1 der Anklageschrift korrekt umschrieben, es kann darauf verwiesen werden. Dem üblichen Funktionieren des Finanzierungsleasings folgend, schloss die E.________ AG mit der AX.________(AG) als Lieferantin einen Kaufvertrag über die Leasinggegenstände ab, welchen AV.________, damaliger Verwaltungsrat, und O.________, damals noch als Prokurist im Handelsre- gister eingetragen, am 05.07.2012 namens der AX.________(AG) unterzeichneten. An diesem Tag unterzeichnete AQ.________ namens der AN.________(AG) auch das Übergabeprotokoll, behaupte- te also, die Leasinggegenstände in Empfang genommen zu haben. Die AX.________(AG) stellte der E.________ AG ebenfalls am 05.07.2012 eine Rechnung über CHF 147'312.00 inkl. MWST. Aus den Bankunterlagen sowie dem Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der Brutto- Rechnungsbetrag Valuta 10.07.2012 an die AX.________(AG) überwiesen wurde, wobei sich deren Konto zuvor mit rund CHF 145'000.00 im Minus befunden hatte. Umgehend wurden fast CHF 100'000.00 an die Z.________(AG) und rund CHF 20'000.00 an die AC.________(AG) weiter überwiesen. In der Folge bezahlte die AN.________(AG) die Leasingraten von rund CHF 2'800.00 monatlich nur schleppend, bis sie schliesslich in Nachlassstundung geriet. Als die E.________ AG die Herausgabe ihres Eigentums verlangte, machte die AN.________(AG) geltend, die Gegenstände sei- en von der AC.________(AG) retiniert worden. Diesen äusseren Abläufen stehen die Aussagen des Beschuldigten nicht entgegen. Er bestritt diese nicht, stellte sich aber zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er mit den Leasinggeschäften nichts zu tun gehabt habe. Was die Leasingraten anbelangt, sind die vorinstanzlichen Erwägungen mit der Verteidigung (vgl. Plä- doyer vor oberer Instanz) insoweit zu präzisieren, als die Leasingraten zu Beginn der Vertragslaufzeit bezahlt wurden und es ab Mai 2013 zu ersten Verzögerungen kam (pag. 04 001 375). Die letzte Zahlung ging bei der E.________ AG am
  79. September 2014 ein (pag. 04 001 400). Weiter kann für die Beweisfrage, ob die Leasinggegenstände überhaupt existierten und wenn ja, ob sie der AX.________(AG) als Lieferantin zustanden, den angege- benen Wert hatten und rechtsgültig an die E.________ AG verkauft wurden, auf die 73 zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 84 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 701 ff.): Dass irgendwo im Firmengeflecht eine Doppelscherenhebebühne CD.________, ein Achsenmess- gerät CE.________ und eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________ existierten, ergibt sich aus dem Re- tentionsverzeichnis vom 28.01.2015. Aus diesem lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Ge- genstände vor dem Abschluss des Kaufvertrags im Eigentum der AX.________(AG) gestanden hat- ten. Zwar wurde das Retentionsverzeichnis wegen (angeblicher) Mietzinsausstände der AN.________(AG) gegenüber der AC.________(AG) aufgenommen. Dadurch wurde der Anschein erweckt, dass die Gegenstände im Besitz der AN.________(AG) waren. Doch die Retentionsaufnah- me durch das Betreibungsamt stützte sich einzig auf die Angaben des Beschuldigten A.________ selbst. Daraus kann nach Ansicht des Gerichts folglich nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich dabei um die Gegenstände gemäss Leasing- bzw. Kaufvertrag handelte bzw. dass diese Ge- genstände jemals im Eigentum der AX.________(AG) gewesen waren. Vielmehr sprechen folgende Indizien dagegen, dass die AX.________(AG) im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags mit der E.________ AG Eigentümerin der im Leasing- und Kaufvertrag aufgeführten Gegenstände war. Die- selben Indizien sprechen ebenso dagegen, dass sie das Eigentum gültig auf die E.________ AG übertragen konnte bzw. dass die AN.________(AG) entsprechende Gegenstände von der AX.________(AG) übernommen hatte: - Zunächst ist festzuhalten, dass die AX.________(AG) keinen der drei Gegenstände gemäss Kauf- und Leasingvertrag selbst herstellte. Sie hätte diese also, um sie an die E.________ AG verkaufen zu können, vorher selbst einkaufen müssen. Damit stellt sich die Frage, warum die AN.________(AG) die genannten Gegenstände nicht direkt von den Herstellern hätte erwerben (und sich den Erwerb allenfalls mittels Finanzierungskredit finanzieren lassen) können, statt sie über eine Gesellschaft, die zum gleichen Firmengeflecht gehört, zu leasen. Hätte tatsächlich ein reales Geschäft vorgelegen, würde schon dies betriebswirtschaftlich gesehen wenig Sinn ma- chen. - Da der Kauf- und Leasingvertrag Mitte 2012 abgeschlossen wurden, suchten sowohl die Kan- tonspolizei als auch der Revisor der Staatsanwaltschaft zunächst nach Hinweisen darauf, dass die AX.________(AG) in diesem Rechnungsjahr entsprechende Gegenstände erworben hatte. Sie fanden zwar eine Rechnung für eine Fahrzeugprüfstrasse, jedoch für EUR 8'231.25, wohin- gegen die Prüfstrasse gemäss Offerte CHF 68'900.00 kosten sollte. Zwar war die Fahrzeugprüf- strasse gemäss Rechnung im ersten Halbjahr 2012 gekauft worden. Sie wurde jedoch an einen anderen Kunden weiterverkauft. Zudem fand der Revisor zwei Rechnungen für Doppelscheren- hebebühnen. Diese wurden aber erst mehrere Monate nach dem Abschluss des Vertrags mit der E.________ AG erworben und können also nicht Vertragsgegenstand gewesen sein. Hinweise auf den Kauf eines Achsenmessgeräts, den dritten Leasinggegenstand, fanden weder die Kan- tonspolizei noch der Revisor. Es kann also ausgeschlossen werden, dass die AX.________(AG) die fraglichen Gegenstände 2012 erworben hatte. - Denkbar wäre zwar auch, dass die AX.________(AG) die fraglichen Gegenstände bereits 2011 an Lager gehabt hatte. Einerseits wäre jedoch nicht einzusehen, warum sie so teure Gegenstän- de so lange an Lager hätte halten und damit hätte Kapital binden bzw. blockieren sollen. Ande- rerseits sprechen die Erkenntnisse des Revisors klar dagegen, dass sich die Leasinggegenstän- de im Lager der AX.________(AG) befunden hatten. Die Rechnung an die E.________ AG wur- de ohne Artikelnummer im Buchhaltungssystem erfasst, manuell erstellt und nachträglich pau- schal gebucht. So konnte kein Lagerabgang erfasst werden, was aber zwingend gewesen wäre, wären die Gegenstände ab dem Lager der AX.________(AG) verkauft worden. Da die Buchhal- tung der AX.________(AG) professionell geführt wurde und zumindest für die Jahre vor der Nachlassstundung vollständig war, gibt es nach Ansicht des Gerichts keinen Grund, an den Er- kenntnissen des Revisors zu zweifeln. - Des Weiteren war O.________ denn auch nicht in der Lage zu erklären, bei welchen Lieferanten die AX.________(AG) die Leasinggegenstände erworben haben könnte, obwohl er seit Jahrzehn- ten in diesem Geschäft bzw. im Firmengeflecht tätig war. Seine Aussagen sind entsprechend nichtssagend und schwammig. Hätte die AX.________(AG) in einer Zeit, in der die Geschäfte be- reits nicht mehr besonders gut liefen, tatsächlich Waren im Wert von gegen CHF 140'000.00 ver- kaufen können, so hätte sich O.________ zweifellos noch an das Geschäft erinnern können. 74 Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus dem Retentionsver- zeichnis vom 28. Januar 2015 nicht ergibt, ob die im Leasingvertrag zwischen der AN.________(AG) und der E.________ AG genannten Gegenstände vor dem Ab- schluss des Kaufvertrags zwischen der E.________ AG und der AX.________(AG) (Lieferantin) im Eigentum von Letzteren standen. Das Retentionsverzeichnis betrifft die AX.________(AG) gerade nicht und eine Inventarliste derselben (z.B. per
  80. Dezember 2011) liegt nicht vor (vgl. Revisionsbericht, pag. 09 001 027). Eben- so wenig ergibt sich aus den Aussagen von O.________, dass die Gegenstände von der AX.________(AG) (vorgängig) erworben oder von dieser an Lager gehal- ten wurden. Dieser führte diesbezüglich bloss aus, die AX.________(AG) habe verschiedene Lieferanten gehabt und die Leasinggegenstände habe die AX.________(AG) zugekauft «von x Lieferanten». Einige hätten sie noch am Lager gehabt. «Wir hatten ein breites Sortiment und viele Lieferanten. Die Firma DL.________ ist einer davon». Auf Vorhalt, dass sich aus den Kreditorenrechnun- gen der AX.________(AG) keine Hinweise ergäben, dass sie die Fahrzeugprüf- strasse je gekauft habe, gab er an, dazu könne er nichts sagen. Ebenso wenig könne er etwas dazu sagen, dass der Erwerb des Achsenmessgeräts nicht nach- vollzogen werden könne (pag. 05 011 015 f.). Hingegen ist gestützt auf die Er- kenntnisse des Revisors davon auszugehen, dass sich die Gegenstände nicht bei der AX.________(AG) befanden: Der Revisor führte aus, dass sich in den Buchhal- tungsunterlagen der AX.________(AG) keine Hinweise zu Erwerb bzw. Zulieferer der Gegenstände befinden würden (pag. 09 001 015) und die Rechnung der AX.________(AG) an die E.________ AG keine fortlaufende Rechnungsnummer und keine Artikelnummer enthalte (pag. 09 001 027), (pag. 09 001 027 und pag. 09 001 008 f.). Das spreche dafür, dass die Rechnung manuell erstellt und nachträg- lich mit der Rechnungsnummer Nr. .________ im Gesamtbetrag pauschal und oh- ne Artikel-Nr. in das Buchhaltungssystem gebucht worden sei. Es sei deshalb klar, dass es sich bei den verrechneten Objekten nicht um Artikel handeln könne, wel- che zum entsprechenden Zeitpunkt an Lager gehalten worden seien. Ansonsten hätte der Lagerabgang in der Buchhaltung ersichtlich sein müssen bzw. wären zu- mindest die Artikel-Nummern auf der Rechnung aufgeführt gewesen, was der gän- gigen Praxis bei der AX.________(AG) entsprochen habe (pag. 09 001 027). Weiter sprechen – wie die Vorinstanz zutreffen erwog – folgende Umstände gegen das Vorhandensein der Gegenstände bei der AX.________(AG) (S. 86 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 703; Hervorhebungen im Original): - Angeblich wurden die Leasinggegenstände schon am 28.01.2015 von der AC.________(AG) wegen ausstehender Mietzinszahlungen der AN.________(AG) retiniert. Die AN.________(AG) informierte die E.________ AG jedoch nicht umgehend darüber, was zu erwarten gewesen wäre, wenn sie den Leasingvertrag hätte einhalten wollen. Erst im Mai 2015, als die E.________ AG auf die Rückgabe ihres Eigentums beharrte, behauptete die AC.________(AG), sie habe die Ge- genstände retiniert. Hinzu kommt, dass weder jemand von der AN.________(AG) noch jemand von der AC.________(AG) bereit gewesen war, der E.________ AG Zugang zu ihrem Eigentum zu verschaffen, unabhängig von der Aufhebung der Retention. Für diese Haltung hätte es keinen Grund gegeben, wenn alles korrekt abgelaufen wäre. - Als wesentliches Indiz kommt hinzu, dass das gesamte Geschäft unter Berücksichtigung des ei- gentlichen Zwecks der AN.________(AG) betriebswirtschaftlich gar keinen Sinn machte. Auf- grund dessen ist vielmehr davon auszugehen, dass das ganze Leasinggeschäft fiktiv war bzw. nur dazu diente, kurzfristig Liquidität in das Firmenkonstrukt zu bringen. So war die 75 AN.________(AG) gemäss den soweit übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligter (inklusive des Beschuldigten A.________) für den Occasion-Handel zuständig. Warum sie für teures Geld neuwertige Maschinen hätte leasen sollen, ist folglich überhaupt nicht ersichtlich, zumal sie vor- gängig nicht über einen Kunden verfügte, dem sie die Ware hätte (weiter-) vermieten können. Selbst nutzen konnte sie sie auch nicht, denn wie dargelegt war sie einzig im Handel mit Garage- neinrichtungsgegenständen tätig und betrieb keine eigene Autogarage. Für diesen Beweis- schluss spricht auch, dass die Leasingraten schon nach kurzer Zeit nur schleppend und dann gar nicht mehr bezahlt wurden. Hätte die AN.________(AG) die Gegenstände geleast, um damit ef- fektiv Ertrag zu generieren, wäre sie für eine pünktliche Zahlung der Raten besorgt gewesen, um eine Kündigung des Vertrags durch die Leasinggeberin zu vermeiden. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass insbesondere auch O.________ als langjähriges Verwaltungsratsmitglied (und zeitweiser Verwaltungsratspräsident) nicht erklären konnte, zu welchem Zweck die AN.________(AG), die im Occasi- onshandel tätig war, die Gegenstände geleast hatte. Er stellte blosse Vermutungen auf: Eventuell sei die Idee gewesen, die Prüfstrassen an Garagen zu vermieten. Er wisse nicht, wer die Rechnung der AX.________(AG) an die E.________ AG er- stellt habe (pag. 05 012 005 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. August 2022 führte O.________ aus, die AN.________(AG) habe sich vermutlich neu ori- entieren und am Markt anpassen wollen (pag. 18 489 Z. 265). Er könne sich nicht mehr erinnern, welche Fragen er sich damals über den wirtschaftlichen Sinn dieses Geschäfts gestellt habe (pag. 18 489 Z. 271 ff.). Schliesslich sind mit der Vorinstanz die Gesamtumstände zu berücksichtigen (S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 703): - Schliesslich ist das Gesamtbild zu berücksichtigen, dass sich aus sämtlichen Anklageziffern er- gibt. Wie noch aufzuzeigen sein wird, wurden immer wieder dieselben Gegenstände zwischen den verschiedenen Gesellschaften hin- und her verleast, ohne dass objektiv betrachtet ein Sinn erkennbar wäre. - Nach dem Gesagten spricht eigentlich nur die detaillierte Offerte an die AN.________(AG) dafür, dass die AX.________(AG) im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags Eigentümerin der Maschinen gewesen war. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Handel mit solchen Maschinen seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten, ein Hauptgeschäftsfeld des Firmengeflechts war, eine sol- che Offerte von irgendeiner der Firmen stammen und mit dem Logo der AX.________(AG) ver- sehen worden sein konnte. Nach dem Gesagten schliesst sich die Kammer dem folgenden Beweisergebnis der Vorinstanz vollumfänglich an (S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 703 f.): Zusammenfassend erachtet das Gericht als erstellt, dass die AX.________(AG) im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Leasing- und Kaufvertrags mit der E.________ AG nicht über die genannten Leasing- gegenstände verfügte bzw. diese nicht in deren Eigentum waren. Folglich konnte sie weder der E.________ AG daran Eigentum verschaffen, noch sie der AN.________(AG) übergeben. Damit erü- brigen sich grundsätzlich auch Ausführungen dazu, welchen Wert die Leasinggegenstände gehabt hatten, da es «die Leasinggegenstände», d.h. eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Eigentum der AX.________(AG) stehende Doppelscherenhebebühne, ein Achsmessgerät CE.________ und eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________, gar nicht gegeben hatte. Der Vollständigkeit halber sei je- doch angefügt, dass die Rechnung für eine Fahrzeugprüfstrasse in den Akten der AX.________(AG) über nur rund EUR 8'000.00 aber darauf hindeutet, dass auch die gegenüber der Leasinggeberin gel- tend gemachten Preise für die Leasinggegenstände massiv überhöht waren. Ferner erachtet das Ge- richt als erstellt, dass das ganze Geschäft nur abgeschlossen wurde, um Liquidität in das von A.________ beherrschte Firmengeflecht zu bringen. 76 Mit Blick auf die oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung kann abschliessend festgehalten werden, dass die AX.________(AG) bei diesem Beweisergebnis of- fensichtlich weder die Möglichkeit noch den Willen hatte, den Kaufvertrag mit der E.________ AG zu erfüllen. Von einem «realen» Geschäft kann nicht die Rede sein. b. Was prüfte die Leasinggeberin? Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 704): Für die rechtliche Würdigung und insbesondere die Frage der Opfermitverantwortung ist wesentlich, was die E.________ AG vor Vertragsabschluss bzw. Überweisung des Kaufpreises an die AX.________(AG) alles geprüft bzw. unternommen hatte. Dazu ist festzuhalten, dass der Leasingan- trag von CP.________ bzw. dessen DE.________(GmbH) professionell erscheint und mit diversen In- formationen zur Leasingnehmerin versehen ist. Insbesondere enthielt schon der Leasingantrag die revidierten Abschlüsse 2010 und 2011 der AN.________(AG). Aus den Abschlüssen ergibt sich, dass die Leasingraten durchaus tragbar erschienen. Auch das Budget 2012, das ebenfalls mit dem Leasin- gantrag eingereicht wurde, macht einen seriösen Eindruck. Es gibt keinen Grund, warum die E.________ AG nicht auf diese Zahlen hätte abstellen dürfen. Aus den Akten ergibt sich zwar nicht, ob sie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug der AN.________(AG) eingeholt hatte, doch wäre dieser im fraglichen Zeitpunkt noch blank gewesen (vgl. pag. 07 065 011). Sie verfügte zudem über eine umfangreiche, mit Bildern und technischen Beschreibungen versehene Offerte, die nach Auffas- sung des Gerichts geeignet war, auch den kritischen Betrachter zufriedenzustellen. Ein Blick ins Han- delsregister hätte allerdings gezeigt, dass die Leasingnehmerin und die Lieferantin zu dieser Zeit ih- ren Sitz am gleichen Ort hatten, nämlich an der .________ (Strasse) in S.________ (Ortschaft). Ob die zuständigen Mitarbeitenden der E.________ AG dies bei der Prüfung des Leasingantrags be- merkten, ergibt sich aus den Akten nicht. CP.________ machte geltend, damals sei ihm die Verbin- dung zwischen den beiden Gesellschaften nicht aufgefallen. Beweiswürdigend kann aber festgehalten werden, dass die örtliche Nähe der beiden Gesellschaften aus dem Handelsregister ersichtlich gewe- sen wäre. Hinzu kommt, dass ein Blick ins Handelsregister auch gezeigt hätte, dass O.________ bis im Dezember 2011 Verwaltungsrat der AN.________(AG) gewesen war und zudem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch Kollektivprokura bei der Leasingnehmerin AN.________(AG) hatte. Gleichzeitig hatte er ab dem 19.04.2010 Kollektivprokura bei der AX.________(AG). Aus den Akten ergibt sich wiederum nicht, ob diese Verbindung innerhalb der E.________ (AG) erkannt und hinter- fragt worden war. CP.________ sagte aus, er habe die AX.________(AG) gar nicht überprüft, das sei aber nicht unüblich. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussage. Beweiswürdigend bleibt festzuhalten, dass sich die E.________ AG offensichtlich primär auf die ihr präsentierten Zahlen und den Leasingvermittler CP.________ verliess, der seinerseits aufgrund des guten Eindrucks den AQ.________, der Verwaltungsrat der Leasingnehmerin, auf ihn machte, die Lieferantin der Ge- genstände nicht näher überprüfte. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Zur Beweisfrage, ob in- nerhalb der E.________ AG bei der Prüfung des Leasingantrags die örtliche Ver- bindung zwischen der AX.________(AG) und der AN.________(AG) bemerkt wur- de, kann ergänzt werden, dass die Leasingnehmerin (AN.________(AG)) und die Lieferantin (AX.________(AG)) im Finanzierungsleasingvertrag immerhin mit der gleichen Adresse (.________(Strasse), S.________ (Ortschaft)) aufgeführt wurden (pag. 04 001 362). Zudem hat bzw. hätte ein Blick ins Handelsregister – wie die Verteidigung vor oberer Instanz zu Recht vorbrachte – gezeigt, dass O.________ sowohl bei der AN.________(AG) als auch bei der AX.________(AG) Kollektivpro- kura hatte: - Bei der AN.________(AG) wurde O.________ erstmals am 4. November 1993 als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen. 77 2001 wurde er Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift. 2002 gab er das Präsidium des Verwaltungsrates ab, blieb jedoch Mitglied mit Einzelunterschrift. Ab 2011 hatte er nur noch Kollektivprokura und wurde am 10. September 2012 definitiv aus dem Handelsregister gelöscht. Per 16. Dezember 2011 wurde AQ.________ als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen (vgl. zum Ganzen pag. 09 001 131 ff.). - Bei der AX.________(AG) hatte O.________ ab dem 19. April 2010 bis am
  81. Oktober 2012 Kollektivprokura (pag. 09 001128). Was die Prüfung durch die Leasinggeberin anbelangt, ist schliesslich festzuhalten, dass bereits CP.________ als unabhängiger und professioneller Vermittler die Tragfähigkeit der Investition und damit die Leasingnehmerin prüfte, wobei er glaub- haft schilderte, wie er dabei jeweils vorgehe. Er gab auch offen und glaubhaft an, dass er die AX.________(AG) als Lieferantin nicht überprüft habe, was jedoch nicht unüblich sei. c. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 704 f.): Gegen aussen trat der Beschuldigte A.________ bei diesem Leasinggeschäft nicht in Erscheinung. Für die AN.________(AG) unterzeichnete AQ.________ und für die AX.________(AG) O.________. Es war auch AQ.________, der gegenüber CP.________ auftrat. A.________ war jedoch 2012 so- wohl Geschäftsführer der AN.________(AG) als auch der AX.________(AG). Gestützt auf das oben im allgemeinen Teil Ausgeführte ist als ausgeschlossen zu erachten, dass in einer der beiden Gesell- schaften etwas gegen seinen Willen bzw. ohne sein Wissen geschah. Das Gericht erachtet daher ins- besondere als ausgeschlossen, dass AQ.________ den Leasingvertrag ohne Einverständnis von A.________ abgeschlossen haben könnte. Dass A.________ der Drahtzieher des ganzen Geschäfts war, wird durch zwei wesentliche Indizien untermauert: Zum einen die Aussagen O.________, dass die Offerte der AX.________(AG) an die AN.________(AG) (die Grundlage des ganzen Geschäfts war), wahrscheinlich durch das Sekretariat im Auftrag von A.________ ausgestellt worden sei. Zum anderen durch den konkreten Geldfluss. Unmittelbar nach Geldeingang flossen fast CHF 100'000.00 zur ebenfalls von A.________ (und nicht etwa von AQ.________) kontrollierten Z.________(AG). Wä- re die AX.________(AG) und die AN.________(AG) in ihrer Entscheidfindung von A.________ unab- hängig gewesen, so hätte es für diese Transaktion keinen Grund gegeben. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Der Beschul- digte führte aus, er wisse nichts von diesem Geschäft, er sei nicht integriert worden und er wisse auch nicht, woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände be- zogen habe, er habe von diesem Vertrag keine Kenntnis gehabt. Er könne nicht sagen, ob es sich bei der retinierten Scherenhebebühne und der Fahrzeugprüf- strasse um die Leasinggegenstände gemäss Leasingvertrag Nr. .________ mit der E.________ AG handle. 2012 sei er nicht mehr Geschäftsführer der AN.________(AG) gewesen. Auf Vorhalt, dass in den Akten kein Hinweis darauf bestehe, dass die AX.________(AG) in der fraglichen Zeit überhaupt eine Prüf- strasse besessen habe, sagte er, er könne dazu nichts sagen. Er könne nur sagen, dass die AX.________(AG) ein grosses Warenlager gehabt habe und dieses Ob- jekt habe möglicherweise direkt vom Warenlager geliefert werden können. Gefragt, zu welchem Zweck die AN.________(AG) diese Objekte habe leasen wollen, ant- wortete der Beschuldigte, das könne er nicht sagen. AQ.________ habe das selbständig entschieden. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 78 an, er müsse grundsätzlich sagen, dass Leasingsachen meistens von AQ.________ organisiert und die Belege entsprechend dem Leasingvermittler ein- gereicht worden seien. Dass der Beschuldigte vom Leasingvertrag nichts gewusst haben will, erscheint bereits mit Blick darauf, dass er im Jahr 2012 sowohl die AN.________(AG) als auch die AX.________(AG) leitete, alles andere als glaub- haft. Hinzu kommt, dass er auch Geschäftsführer und Verwaltungsrat der AH.________(AG) war, welche in den Jahren 2012 und 2013 ihrerseits Mehrheits- aktionärin der AN.________(AG) und AX.________(AG) war. Er hatte – wie darge- legt – in all diesen Gesellschaften das Machtwort. Dies nicht zuletzt auch bei der Z.________(AG) und der AC.________(AG), zu denen ein Grossteil des von der Leasinggeberin an die AX.________(AG) bezahlten Kaufpreises sogleich weiter- transferiert wurde (CHF 100'000.00 an die Z.________(AG) und CHF 20'000.00 an die AC.________(AG)). Den Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz, wonach der Beschuldigte in diesen Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer der AN.________(AG) gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Zudem führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass insbesondere auch die Geldflüsse von der AX.________(AG) zur Z.________(AG) und zur AC.________(AG) – alle drei vom Beschuldigten beherrscht und geführt – untermauern, dass der Beschuldigte der Drahtzieher des gesamten Geschäfts war. Nicht zuletzt kann auch aufgrund der zeitlichen Nähe zum Leasingvertrag gemäss Ziffer 1.2.1.2 der Anklageschrift, in welchem der Beschuldigte gegen aussen selbst auftrat (vgl. E. II.11.3 hinten) und den weiteren Anklagesachverhalten ausgeschlossen werden, dass das vorliegende Geschäft ohne den Beschuldigten abgelaufen sein könnte. Der Leasingvertrag gemäss Ziffer 1.2.1.2 der Anklageschrift zwischen AN.________(AG) und der K.________ AG wurde gar am gleichen Tag wie der vorliegende abgeschlossen, wobei die AN.________(AG) ebenfalls als Leasingnehmerin auftrat. Die Kammer kann sich darüber hinaus auch den folgenden Ausführungen der Vor- instanz anschliessen (S. 88 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 705 f.): An der Hauptverhandlung sagte A.________ dazu wenig überzeugend aus, er habe keinen Einblick ins Finanzielle gehabt. Das Gericht erachtet als erstellt, dass sich A.________ hinter dem Pseudonym «BU.________» versteckte, als er namens der AC.________(AG) mit der E.________ AG in Kontakt trat und ihr anbot, der E.________ AG die Leasinggegenstände, die angeblich rund CHF 140'000.00 wert sein sollten, für maximal CHF 20'000.00 abzukaufen. Für ein solches Verhalten gäbe es über- haupt keinen Grund, wenn das ganze Leasinggeschäft ohne sein Wissen und Willen abgelaufen wä- re. Mit den Formulierungen in der Anklageschrift, A.________ habe AQ.________ den Leasingvertrag mit der E.________ AG «unterzeichnen lassen» und dieser habe das Übernahmeprotokoll «im Auf- trag von» bzw. «in Absprache mit» A.________ unterzeichnet, liess der Staatsanwalt offen, ob er AQ.________ eher als Mittäter (wie z.B. O.________) oder als «Befehlsempfänger» ohne Hinter- grundwissen (wie z.B. CI.________) erachtete. AQ.________ verstarb noch vor Beginn der Ermittlun- gen, so dass das Vorgehen des Staatsanwaltes korrekt war. Dementsprechend kann offengelassen werden, ob AQ.________ wusste, dass es sich um ein fiktives Leasinggeschäft handelte. Zusammengefasst ist beweiswürdigend erstellt, dass A.________ den Leasingvertrag abschliessen, die Rechnung namens der AX.________(AG) an die E.________ AG erstellen und das Übernahme- protokoll unterzeichnen liess, obwohl er wusste, dass die AX.________(AG) nicht über die Leasing- gegenstände verfügte. Weiter erachtet es das Gericht als erstellt, dass die AN.________(AG) nicht in der Lage war, die Leasingraten vollumfänglich und fristgerecht zu bezahlen, was A.________ eben- falls wusste. Er hatte folglich auch nicht den Willen, die abgeschlossenen Leasing- und Kaufverträge 79 zu erfüllen. Der Staatsanwalt stellte in der Anklageschrift den Leasingvertrag zwar ins Zentrum, nach Ansicht des Gerichts ist aber eigentlich der Kaufvertrag zwischen der AX.________(AG) und der E.________ AG entscheidend. Denn die E.________ AG schädigte sich in erster Linie dadurch, dass sie gestützt auf den Kaufvertrag den Kaufpreis an die AX.________(AG) überwies, ohne eine ent- sprechende Gegenleistung zu erlangen. In der Anklageschrift wird A.________ weiter vorgeworfen, er habe die für die E.________ AG han- delnden Personen über den Umstand getäuscht, dass diese an den Leasinggegenständen nicht Ei- gentum erwerben könne. Dies ist klar erstellt. Näher zu prüfen ist die enge personelle und wirtschaftli- che Verbundenheit der AN.________(AG) und der AX.________(AG). Wie vorangehend ausgeführt, ergaben sich aus dem Handelsregister durchaus gewisse Hinweise auf ein Nähe-Verhältnis, so ins- besondere der gleiche Firmensitz und dass O.________ bei beiden Gesellschaften im Handelsregis- ter eingetragen war. Zweifellos verschwieg A.________ jedoch bewusst seine eigene Rolle als Ge- schäftsführer beider Gesellschaften, was nach Erachten des Gerichts für einen vorhandenen Täu- schungswillen spricht. Hätte er der Leasinggesellschaft offenlegen wollen, dass die beiden Gesell- schaften unter einheitlicher Leitung standen, so wäre es nichts als naheliegend gewesen, dass er selbst gegen aussen aufgetreten wäre. Nach dem Gesagten kann beweiswürdigend als erstellt erach- tet werden, dass A.________ seine dominierende Rolle in beiden Gesellschaften bewusst ver- schwieg. 11.2.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 96 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 713 ff.; Hervorhebungen im Original): Allgemein, insbesondere zur Arglist und der Höhe des Vermögensschadens Dass die E.________ AG durch die Vorspiegelung, die AX.________(AG) verkaufe ihr eine Doppel- scherenhebebühne, ein Achsenmessgerät und eine Fahrzeugprüfstrasse, an der sie folglich zivilrecht- lich gültig Eigentum erwerbe, getäuscht wurde, bedarf keiner weitschweifigen Ausführungen. Das Gericht kam beweiswürdigend zum Schluss, dass innerhalb des von A.________ beherrschten Fir- mengeflechts im Hinblick auf den Leasingvertrag kein Erfüllungswille vorlag, auch darüber wurde die E.________ AG getäuscht. Weiter wurde als erstellt erachtet, dass sie auch insoweit über die enge personelle Verbindung zwischen der AN.________(AG) und der AX.________(AG) getäuscht wurde, als dass die dominierende Rolle von A.________ bewusst verschwiegen wurde. Auch die enge wirt- schaftliche Verbundenheit wurde naturgemäss nicht offengelegt. Hätte die E.________ AG gewusst, dass die beiden Gesellschaften derart verflochten waren, so hätte sie das Geschäft sicher in Frage gestellt. Der Vollständigkeit halber sei lediglich kurz erwähnt, dass im Zeitpunkt der Tatbegehung die sog. Sale-and-lease-back-Geschäfte nicht verboten und – anders als heute – auch nicht kritisch be- trachtet wurden. Selbst wenn die E.________ AG von der engen Verflechtung gewusst und die Ge- sellschaften quasi als eine Gesellschaft angesehen hätte, hätte sie von einem solche Sale-and-lease- back-Geschäft ausgehen und das Geschäft dennoch abschliessen können (wobei diesfalls aber ein höherer Prüfungsaufwand von ihr hätte erwartet werden können und müssen). Zur Arglist ist zunächst festzuhalten, dass aus der Anklageschrift nicht hervorgeht, ob der Staatsan- walt von einem Lügengebäude oder mehreren einfachen Lügen ausgeht, die nicht, respektive kaum, zu überprüfen waren. Das Gericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass nicht von einem ganzen Lü- gengebäude ausgegangen werden kann. Von einer ganzen Inszenierung, die mehrere Personen oder einen grossen Aufwand umfassen würde, kann nicht gesprochen werden. Entscheidend ist daher, ob die einzelnen Lügen über die Eigentumsverschaffung an den Maschinen, die personelle und wirt- schaftliche Verknüpfung zwischen Leasingnehmerin und Lieferantin sowie den Erfüllungswillen nicht erkennbar gewesen wären, bzw. ob die E.________ AG die Täuschung bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Für die Bejahung der Arglist spricht, dass die E.________ AG vom Leasingvermittler CP.________, mit dem sie schon seit Jahren zusammenarbeitete, einen sehr detaillierten, professionellen Leasin- gantrag, der insbesondere alle wesentlichen Kennzahlen enthielt, bekam. CP.________ seinerseits gab sich nicht einfach mit einem schriftlichen Ersuchen der ihm zuvor unbekannten AN.________(AG) zufrieden, sondern besuchte diese vor Ort. Er konnte sich folglich von einem bestehenden Geschäfts- betrieb überzeugen und erhielt einen positiven Eindruck vom Verwaltungsrat. Insgesamt arbeitete CP.________ sehr gründlich. Die AN.________(AG) konnte ihm eine detaillierte, überzeugende Offer- 80 te einer Drittfirma einreichen und aufgrund des Geschäftszwecks schien das Leasing der Gegenstän- de durchaus nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass eine Besichtigung bei Industriegütern nicht üblich ist, zumal den Leasinggesellschaften ohnehin meist das technische Knowhow fehlt und diese davon ausgehen können, dass die Leasingnehmerinnen normalerweise nicht zu hohe Zinsen für nicht benötigte Leasinggegenstände zahlen. CP.________ hat dies anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft erklärt. Ebenso dürften grosse Industriegüter bzw. Maschinen beim Vertragsabschluss sel- ten bereits vor Ort sein, weshalb den Übernahmeprotokollen eine grosse Bedeutung zukommt. Gegen die Bejahung der Arglist spricht, dass die örtliche Nähe der beiden Gesellschaften auf den ers- ten Blick aus dem Handelsregister ersichtlich gewesen wäre. Auch die Rolle von O.________ in bei- den Gesellschaften hätte zu Fragen Anlass geben können bzw. müssen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass AQ.________ die örtliche Nähe wohl gerade positiv herausgestrichen hätte, da eine teure Liefe- rung über eine grössere Distanz entfallen wäre. Zudem hätte AQ.________ vermutlich betont, dass O.________ in der AX.________(AG) zum damaligen Zeitpunkt «nur» Prokura hatte. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung muss der Getäuschte seinem Geschäftspartner im Alltag nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten. Mit Blick darauf hatte die E.________ AG schlicht keinen Grund anzunehmen, die AN.________(AG) spiegle ihr das ganze Geschäft nur vor. Wer wür- de schon einen Leasingvertrag mit monatlichen Raten von rund CHF 2'800.00 abschliessen, wenn er die Leasinggegenstände gar nicht wirklich nutzen und den Vertrag nicht erfüllen will? Ins Gewicht fällt denn auch, dass aus Sicht der Leasinggesellschaft das wesentlichste Kriterium die regelmässige Zah- lung der Leasingraten ist. Die E.________ AG hatte mit der AN.________(AG) eine Geschäftspartne- rin mit einem Aktienkapital von CHF 250'000.00, einem guten Umsatz und stabilen Geschäftszahlen. Es gab folglich aus ihrer Sicht keinen Grund, am Erfüllungswillen und der Erfüllungsmöglichkeit zu zweifeln. Mit anderen Worten erachtet es das Gericht nicht als Verletzung der grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen bzw. nicht als Leichtfertigkeit, dass die E.________ AG übersah bzw. nicht in Frage stellte, dass die Leasingnehmerin und die Lieferantin ihren Sitz am gleichen Ort hatten und dass eine Person (nicht die entscheidende, das war aus ihrer Sicht AQ.________) bei beiden Firmen im Handelsregister auftauchte. Sie konnte mangels Eintrag im Handelsregister auch nicht erkennen, dass A.________ im Hintergrund beider Gesellschaften stand. Insbesondere mit Blick auf die darge- legte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Arglist daher zu bejahen (bzw. die Opfermitverant- wortung zu verneinen). Im Übrigen ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass die E.________ AG durch diese arglistige Täuschung in einen Irrtum versetzt wurde und die arglistige Täuschung kausal zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen war. Ausführlicher einzugehen ist dagegen auf die Frage nach dem Vermögensschaden bzw. nach der Höhe des Deliktsbetrags. Die E.________ AG erwarb zivilrechtlich gesehen nicht Eigentum an den Leasinggegenständen und erhielt folglich keinen Gegenwert für die an die AX.________(AG) bezahlte Summe. Der Vermögensschaden war im Moment der Vollendung des Betrugs daher im Umfang der bezahlten Summe gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vermögensschaden nicht gleichzu- setzen ist mit dem wirtschaftlichen Schaden, den die E.________ AG letztlich erlitt. So wird bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sein, dass die AN.________(AG) einige Monate lang Lea- singraten bezahlt hatte (vgl. die entsprechenden Ausführungen unter Ziff. VI. hiernach zum Zivil- punkt). Soweit aus den Akten ersichtlich, erhielt die E.________ AG weder im Nachlass- noch im an- schliessenden Konkursverfahren der AN.________(AG) bzw. der AX.________(AG) die ihr angeblich verkauften Maschinen. Selbst wenn das aber ganz oder teilweise der Fall gewesen wäre, würde dies nur den zivilrechtlichen Schaden, nicht aber den Deliktsbetrag reduzieren. In Zusammenhang mit dem Deliktsbetrag zu prüfen ist weiter, ob dieser wie in der Anklageschrift aus- geführt inklusive oder exklusive MWST zu bestimmen ist. Hierzu gibt es bis anhin weder kantonale noch höchstrichterliche Rechtsprechung. Auch die Literatur äussert sich nicht zu dieser Frage. Für die Bestimmung inklusive MWST spricht die Überlegung, dass die E.________ AG der AX.________(AG) anfänglich den Bruttobetrag, ausmachend CHF 147'312.00 überwiesen hat und Letztere zu diesem Zeitpunkt daher im vollen Umfang bereichert war. Aus mehrwertsteuerorientierter Sicht würde man demgegenüber zum Schluss kommen, dass der Deliktsbetrag exklusive MWST zu bestimmen ist. So musste die E.________ AG der AX.________(AG) zwar den Kaufpreis inkl. MWST bezahlen, konnte ihrerseits jedoch den Vorsteuerabzug in der Höhe der von ihr an die AX.________(AG) bezahlten MWST machen (vgl. Art. 28 ff. MWSTG). Folglich war das Vermögen der E.________ AG wirtschaft- lich betrachtet nur um den Nettobetrag des Kaufpreises verringert. MAEDER/NIGGLI definieren den 81 Schadensbegriff i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB dementsprechend als Vergleich des Saldos nach einem Angriff auf das Vermögen im Vergleich zum hypothetischen Saldo ohne diesen Angriff (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 22). «Die Schadensfeststellung besteht darin, dass zwei Saldi ver- glichen werden: Es wird der aktuelle Saldo – also nach dem möglicherweise schädigenden Ereignis – verglichen mit dem hypothetischen Saldo, der ohne das fragliche Ereignis resultieren würde. Ist der aktuelle Saldo geringer als der hypothetische, liegt eine Schädigung vor.» (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 158). Das schädigende Ereignis entspricht vorliegend dem zivilrechtlich ungültigen Kauf der Leasinggegenstände. Orientiert man sich an dieser Definition, könnte die MWST gedanklich «gestrichen» werden. Das Gericht gelangt vorliegend zur Überzeugung, dass der Betrug strafrechtlich betrachtet mit der Überweisung des Bruttobetrags vollendet war. Daher ist der Zeitpunkt der Überweisung für die Be- stimmung des Deliktsbetrags relevant. Hierfür spricht einerseits, dass sich die AX.________(AG) bzw. die Beschuldigten A.________ und O.________ im Umfang des Bruttobetrags bereichern wollten. Andererseits kann gestützt auf die Lehrmeinung von ARZT auch argumentiert werden, dass die E.________ AG lediglich eine «Schadensweiterwälzungschance» genutzt hatte, indem sie den Vor- steuerabzug machte (vgl. BSK-StGB ARZT, 3. Auflage 2013, Art. 146 N 174). D.h. einen Teil der von ihr an die AX.________(AG) geleisteten Zahlung machte sie dadurch wieder einbringlich, dass sich die auf ihrem Gesamtumsatz zu bezahlende MWST um den an die AX.________(AG) bezahlte MWST-Betrag reduzierte. Im Zeitpunkt der Überweisung der Kaufsumme war sie jedoch im Umfang des Bruttobetrages geschädigt. Daher ist vom Bruttobetrag auszugehen und der Deliktsbetrag wird in concreto auf CHF 147'312.00 bestimmt. Betreffend A.________ A.________ ist als Mittäter angeklagt, obwohl er selbst gegen aussen nicht in Erscheinung trat (je- denfalls nicht bis zur Beendigung des Delikts, seine späteren Auftritte namens der AC.________(AG) sind in Bezug auf diese Anklageziffer unerheblich). Es stellt sich daher die Frage nach der Abgren- zung zur Anstiftung. Wie vorangehend ausgeführt, ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Es ist nicht nötig, dass der Mittäter selbst bei der Ausführung des Delikts mitwirkt. Entscheidend ist jedoch, dass sein Tatbeitrag, der definitionsgemäss im Hinter- grund bei den Vorbereitungen oder der Planung geleistet werden kann, so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht und fällt. Wer aber bloss am Entschluss oder der Planung mitwirkt und sich dann um die Tat nicht kümmert, ist Anstifter oder Gehilfe. Die Rolle von A.________ wurde beweiswürdigend be- reits unter Ziff. 0 hiervor dargelegt. Mit Verweis auf die dortigen Ausführungen sowie unter Berück- sichtigung der Aussage von O.________, die Offerte für die Leasinggegenstände sei im Auftrag von A.________ erstellt worden, und vor allem mit Blick auf den Geldfluss, ist A.________ wie angeklagt als Mittäter zu beurteilen. Die vorliegende Konstellation entspricht der vorangehend zitierten Um- schreibung von TRECHSEL/GETH. Die Beziehung von A.________ zu den gegen aussen handelnden AQ.________ und O.________ war so eng, dass er auch nach der Planung der Tat einen tragenden Einfluss ausübte. Faktisch hielt A.________ über die von ihm kontrollierte AH.________(AG) eine 100%-Beteiligung an der AX.________(AG). Gerade die AX.________(AG) hat in einem ersten Schritt vom Delikt profitiert. Zugleich hielt A.________ – über die von ihm kontrollierte AH.________(AG) – eine Mehrheitsbeteiligung an der Z.________(AG), bei der er auch gegen aus- sen auftrat und zu der ein Grossteil des Deliktserlöses floss. Anders ausgedrückt profitierte der Be- schuldigte über das Firmengeflecht indirekt massgeblich vom Delikt, was wie dargelegt ein wesentli- ches Indiz für Mittäterschaft ist. Aufgrund der Beweiswürdigung erachtet das Gericht weiter als erstellt, dass A.________ vorsätzlich handelte und die von ihm beherrschten Gesellschaften bereichern wollte. Es bestehen keine Zweifel daran, dass sich A.________ zudem zumindest indirekt selbst bereichern wollte. Zwar bleibt vorlie- gend unklar, wie viel Geld A.________ für sich selbst aus den von ihm kontrollierten Firmen zog und es ist nicht ersichtlich, dass er von dem zu beurteilenden Delikt direkt profitierte. Das Delikt trug je- doch dazu bei, die benötigte Liquidität in die Gesellschaften zu bringen und diese dadurch länger am Leben zu erhalten. Dies ermöglichte A.________ logischerweise auch, sich selbst Einkünfte zukom- men zu lassen. Dank der illegalen Versorgung der Gesellschaften mit Liquidität war er zudem in der Lage, die Gehälter und Sozialversicherungsabgaben für die Angestellten sowie die Entschädigungen der Verwaltungsräte weiterhin zu bezahlen, er wollte folglich auch Dritte bereichern. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist der subjektive Tatbestand wie angeklagt als erfüllt zu erachten. 82 […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, insbe- sondere auch den Ausführungen zur Arglist. Diesbezüglich kann ergänzend auf Zif- fer 1.2.1.5 der Anklageschrift verwiesen werden, wo der Leasinggeberin der gleiche Standort von Leasingnehmerin und Lieferantin aufgefallen ist, das Geschäft aber trotzdem abgeschlossen wurde und der örtlichen Nähe bei der Prüfung des Ge- schäfts mithin nur – wenn überhaupt – eine untergeordnete Bedeutung zukam. Ei- ne Leichtfertigkeit seitens der E.________ AG ist nicht ersichtlich und die Opfermit- verantwortung zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.3 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.2 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der AN.________(AG) und der K.________ AG) 11.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.2 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 3. Juli 2012 durch AQ.________ im Namen der AN.________(AG) zwei Leasingverträge mit der K.________ AG abschliessen lassen (Leasingvertrag Nr. .________ und Leasing- vertrag Nr. .________). Lieferantin und Verkäuferin der Leasinggegenstände sei jeweils die AH.________(AG) gewesen. Am 5. Juli 2012 habe AQ.________ – im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – durch Unterzeichnung der Übernahmeprotokolle wahrheitswidrig bestätigt, die Leasinggegenstände geprüft und in einwandfreiem und vertragskonformem Zustand übernommen zu haben, worauf die AH.________(AG), handelnd durch den Beschuldigten, diese Ge- genstände am 16. Juli 2012 der K.________ AG in Rechnung gestellt habe. Die K.________ AG habe in der Folge am 2. August 2012 die Beträge von CHF 36’720.00 und CHF 93'960.00 auf das Konto der AH.________(AG) überwie- sen. Der Beschuldigte habe insbesondere gewusst, dass die AH.________(AG) nicht über die im Leasingvertrag genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als im Leasingvertrag angegeben, und er (bzw. die AN.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingra- ten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die K.________(AG) sei dadurch arglistig getäuscht und in einem Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf den Kaufpreis von insgesamt CHF 130’680.00 bezahlt. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.3.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 102 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 719 ff.; Hervorhebungen im Original): Am 04.06.2012 wandte sich DO.________ von der K.________ AG per E-Mail an AQ.________ von der AN.________(AG) und bezog sich auf ein Telefongespräch vom gleichen Tag. Er machte ihm zwei Leasingangebote «für die Anschaffungen gemäss Ihrem Investitionsbudget.» Sobald die AN.________(AG) an den Offerten interessiert sei, benötige die K.________ AG die ausgefüllte 83 Selbstauskunft. Die Selbstauskunft wurde von AQ.________ unterzeichnet (vgl. pag. 07 065 072). Zudem verlangte die K.________ AG die Jahresrechnungen der Jahre 2009 bis 2011, das Budget 2012 und nähere Details zu den Leasingobjekten, z.B. Kopien der Lieferantenofferten. Noch am glei- chen Tag mailte AQ.________ zurück und schickte das Investitionsbudget 2012 sowie die blanke Be- treibungsregisterauskunft vom 01.05.2012 (pag. 07 065 008 ff.). Tags darauf schickte AQ.________ DO.________ die Jahresrechnungen 2010 / 2011, das Budget 2012, den Zwischenabschluss per April 2012 sowie die Offerten der AH.________(AG) (pag. 07 065 013 ff.). AQ.________ reichte der K.________ AG zudem folgendes Schreiben der AH.________(AG) vom 04.06.2012 ein, wobei die Unterschrift nicht lesbar ist: «Sehr geehrter AQ.________. Wir beziehen uns auf Ihre telefonische An- frage. Gemäss Ihrem Wunsch erhalten Sie anstelle von einem kompletten Angebot zwei separate An- gebote für die Objekte, welche wir Ihnen bereits im April 2012 offerieren durften. Bitte beachten Sie, dass dieses Angebot aufgrund von herstellerbedingten Preisanpassungen bis am 30.06.2012 zur An- nahme gültig ist.» (pag. 07 065 053). Das Angebot Nr. 1 der AH.________(AG) nannte folgende Gegenstände für total CHF 93'960.00 in- kl. MWST, wobei die Zahlung in bar bei Lieferung erfolgen sollte (pag. 07 065 054): - DN.________-Computer .________ inkl. Betriebssystem - DN.________ Laserdrucker - 1 Container für Schweissraum - 1 Container für Lager / Material - 1 Gestell .________ verzinkt - 1 Trennwandsystem .________ - 2 Garderobeschränke - 4 Kompressoren für Schweissanlagen - 2 Werkbänke Das Angebot Nr. 2 nannte einen DR.________ Farbkopierer .________ sowie einen Gabelstapler CL.________ für total CHF 36'720.00 inkl. MWST. Auch hier sollte die Zahlung bar bei Lieferung («frei Haus inkl. Instruktion») erfolgen (pag. 07 065 055). Die K.________ AG prüfte insbesondere die Zahlen gemäss Jahresrechnungen eingehend (vgl. pag. 07 065 060 ff.) und holte eine ZEK-Auskunft, die keine Einträge enthielt, ein (pag. 07 065 073). Mit Schreiben vom 14.06.2012 wandte sich AQ.________ namens der AN.________(AG) erneut an die K.________ AG, dieses Mal an DP.________, und bezog sich auf eine persönliche Besprechung. Er machte weitere Angaben zur AN.________(AG) und führte aus, diese habe 2012 ein grosses Um- satzwachstum zu verzeichnen, dies aufgrund der zusätzlich aufgenommenen Produktebereiche. Die AN.________(AG) arbeite ohne Banklimite und habe keine Betreibungen. Die Creditreform habe ihr die maximale Punktzahl gegeben (pag. 07 065 075 f.). Am 20.06.2012 verfasste DP.________ ein K.________ (AG)-internes Infoblatt über die AN.________(AG). Diesem ist unter anderem zu ent- nehmen, AQ.________ sei langjähriger Chief Financial Officer der DQ.________ (AG) in DS.________ (Ortschaft) gewesen, sei dann in den Ruhestand getreten und von Bekannten ange- fragt worden, ob er das Verwaltungsratsmandat bei der AN.________(AG) übernehmen wolle. «Der anfängliche 20%-Job entwickelte sich zusehends zu einer Aufgabe, welche AQ.________ voll in An- spruch nimmt. AQ.________ macht einen guten, kompetenten Eindruck. Es wird sehr offen informiert, umfangreiches Zahlenmaterial geliefert.» (pag. 07 065 078 f.). Dem Dokument «Kreditvorlage» der K.________ AG kann das Gesamtengagement der Bank von CHF 121'000.00 entnommen werden. Festgehalten wird, es gehe um diverse Anschaffungen. Es seien grösstenteils Leasingobjekte mit Blankocharakter, weshalb für diese eine maximale Leasingdauer von drei Jahren festgelegt worden sei. Ausnahmen seien der Gabelstapler und der Farbkopierer, die eine Leasingdauer von maximal fünf Jahren hätten (dementsprechend wurden anschliessend zwei Leasingverträge abgeschlossen). Unter «Auflagen / Sicherheiten» wird festgehalten: «Unüblicher Lieferant, welcher als eine Art GU alle Beschaffungen vornimmt und diese an den Leasingnehmer weiterverkauft. Es bestehen gemäss Kun- de, AQ.________, keine Verflechtungen wirtschaftlicher oder personeller Art. Man hatte mit dieser Firma schon geschäftliche Kontakte, da diese in der gleichen Branche tätig ist. […]. Es gilt bei der Vertragsabwicklung zu beachten, dass wir detaillierte Rechnungen erhalten. Grundsätzlich müssen wir die Finanzierung aber als Blankokredit betrachten und dementsprechend […] können im Moment keine weiteren Engagements eingegangen werden.» In der Folge bestätigten die verschiedenen In- stanzen innerhalb der K.________ AG das Leasing (pag. 07 065 137 ff.). 84 Am 03.07.2012 unterzeichnete AQ.________ namens der AN.________(AG) als Leasingnehmerin den Leasingvertrag Nr. .________ mit der K.________ AG. Die Leasingobjekte, ein Gabelstapler der Marke CL.________ und ein DR.________ Farbkopierer, sollten von der AH.________(AG) zum Preis von CHF 34'000.00 zuzüglich MWST geliefert werden. Der Leasingzins sollte CHF 641.50 inkl. MWST betragen. Die Laufzeit wurde mit 60 Monaten angegeben, beginnend ab dem 01.07.2012 (pag. 07 065 155 f.). Ebenfalls am 03.07.2012 unterzeichnete AQ.________ namens der AN.________(AG) auch den Leasingvertrag Nr. .________ mit der K.________ AG. Die Leasinggegenstände waren diejenigen gemäss Angebot Nr. 1 der AH.________(AG), die Gesamtkosten wurden mit CHF 87'000.00 exkl. MWST angegeben, die Laufzeit sollte 36 Monate betragen, zu einem monatlichen Leasingzins von CHF 2'663.30 inkl. MWST (pag. 07 065 162 f.). In den allgemeinen Vertragsbedingungen, die integrierender Bestandteil beider Leasingverträge waren, wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Leasinggeberin die Leasinggegenstände beim Lie- feranten kaufe und Eigentümer der Leasinggegenstände sei und dies während der ganzen Leasing- dauer auch bleibe (pag. 07 065 157 ff.). AQ.________ unterzeichnete namens der AN.________(AG) zudem am 03.07.2012 je eine Versiche- rungsabtretungserklärung zu Gunsten der K.________ AG (pag. 07 065 168 f.). Am 05.07.2012 unterschrieb AQ.________ namens der AN.________(AG) weiter die beiden Über- nahmeprotokolle zu den Leasingverträgen und bestätigte darin, die beschriebenen Leasingobjekte von der Lieferantin AH.________(AG) übernommen und geprüft zu haben, diese seien in einwand- freiem Zustand. Festgehalten wurde weiter, die Leasinggegenstände befänden sich in gemieteten Räumlichkeiten, als Vermieterin wurde die AX.________(AG) angegeben (pag. 07 065 171 f.). Die K.________ AG liess die AX.________(AG) mit Einschreiben vom 09.07.2012 wissen, dass sie Ei- gentümerin der aufgeführten Leasinggegenstände sei (pag. 07 065 176 f.). Gleichentags wandte sich die K.________ AG an die AH.________(AG) und teilte mit, sie trete als Käuferin der Leasingobjekte auf. Sie bitte um Zustellung der Originalrechnungen versehen mit Lieferdatum, Objektbezeichnungen sowie Serien- und / oder Maschinennummern (pag. 07 065 178 f.). Mit Datum vom 16.07.2012 stellte die AH.________(AG) der K.________ AG entsprechend Rech- nung, wobei A.________ namens der AH.________(AG) beide Rechnungen unterzeichnete. Die K.________ AG ihrerseits leitete die Rechnungen an die AN.________(AG) weiter und bat um Prü- fung, ob diese so bezahlt werden könnten, was AQ.________ unterschriftlich bestätigte (pag. 07 065 183 ff.). Bereits im August 2012 musste die AN.________(AG) erstmals wegen ausstehender Leasingraten gemahnt werden. Auch in den Folgemonaten mussten die Raten wiederholt gemahnt werden, jedoch zahlte die AN.________(AG) jeweils nach der ersten oder zweiten Mahnung. Nur in Ausnahmefällen wurde eine dritte Mahnung verschickt. Per 05.11.2014 beliefen sich die Ausstände dann auf CHF 9'914.40 inkl. MWST (pag. 07 065 195 ff. und 275 f.). AQ.________ wandte sich daraufhin schriftlich an die K.________ AG und teilte ihr am 21.11.2014 mit, die AN.________(AG) habe von einem grossen Kunden für einen sehr hohen Rechnungsbetrag L.________ statt CHF entgegenneh- men müssen und tue sich schwer mit der Umwandlung von L.________ in CHF. Daher sei die Liqui- ditätsplanung ins Wanken geraten (pag. 07 065 279). Die AC.________(AG) hatte am 27.01.2015 einen Teil der Leasinggegenstände (einen Gabelstapler CM.________, einen Farbkopierer DR.________ und einen Posten Lagergestelle) wegen angeblicher Mietzinsausstände der AN.________(AG) retinieren lassen (vgl. pag. 07 065 282 f.). Am 10.04.2015 wurde die provisorische Nachlassstundung über die AN.________(AG) bewilligt und im Anschluss fanden zwischen A.________ und der K.________ AG Verhandlungen über den Kauf der retinierten Gegenstände durch die AC.________(AG) statt. Die Verhandlungen mündeten schliesslich am 20.10.2016 in einem Kaufvertrag betreffend den Büro-Container, den Gabelstapler CL.________, den Farbkopierer DR.________ und die Lagergestelle für total CHF 5'000.00 inkl. MWST (pag. 07 065 326 ff.). Der Revisor der Staatsanwaltschaft führte aus, die AH.________(AG) habe die drei DN.________- Computer wohl von der AX.________(AG) bezogen, jedenfalls habe diese drei Computer mit der pas- senden Seriennummer am 24.01.2012 zum Preis von total CHF 2'2182.11 exkl. Transport und MWST eingekauft (vgl. den Beleg auf pag. 09 001 456). Bei den anderen Objekten gemäss Leasingvertrag 85 Nr. .________ habe er in den Buchhaltungsunterlagen keinen Hinweis auf einen Zulieferer gefunden. Auch zum Leasingvertrag Nr. .________ habe er den wenigen Buchhaltungsunterlagen der AH.________(AG) keine Hinweise auf den Zulieferer entnehmen können (pag. 09 001 026 f.). 11.3.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen hier einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 105 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 18 722; Hervorhebungen im Original): Am 14.03.2018 gab der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern auf entsprechende Frage an, beim Stapler «CL.________», der Gegenstand des Leasingvertrags mit der K.________ AG ge- wesen sei, handle es sich nicht um den gleichen Stapler wie beim Mietvertrag mit der F.________ AG (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift). Es habe zwei Stapler gegeben, einen roten und einen gel- ben. Dieser sei jedoch entsorgt worden, da er nicht mehr reparierbar gewesen sei. Das Geschäft sei erledigt, die K.________ AG habe keinen Anspruch mehr daraus. Es könne sein, dass die AH.________(AG) folglich zwei Stapler der Marke CL.________ verkauft habe. Woher die AH.________(AG) diese bezogen habe, könne er nicht mehr eruieren. Der Verkauf von Staplern gehöre «überhaupt nicht» zum Kerngeschäft der AH.________(AG) (pag. 05 002 018). Am 09.07.2021 hielt der Staatsanwalt A.________ vor, dass die AX.________(AG) die drei Computer «.________», welche Gegenstand des Leasingvertrags zwischen der AN.________(AG) und der K.________ AG gewesen seien, im Januar 2012 gekauft habe. Das lasse sich anhand der Serien- nummern zweifelsfrei feststellen. Ein paar Monate nach dem Kauf der Computer durch die AX.________(AG) seien diese Geräte durch die AH.________(AG) an die K.________ AG verkauft und anschliessend durch die AN.________(AG) geleast worden. A.________ wurde aufgefordert, dies zu erklären, worauf er sagte: «Die hatte keine PCs. Die AH.________(AG) hat das dann finan- ziert. Die Firmen haben aktiv zusammengearbeitet. Ich nehme an, dass die AX.________(AG) diese PCs gekauft hat und dann an die AH.________(AG) weiter veräusserte, wahrscheinlich hat dann die AN.________(AG) diese PCs von der AH.________(AG) erworben und konnte diese nicht bezahlen. Weshalb wiederum die Lösung über das Leasing gewählt wurde. Dies ist eine Vermutung von mir aus heutiger Sicht. In diese Leasinggeschäfte war ich nicht involviert.» (pag. 05 004 008). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte A.________ aus, er sei in dieses Geschäft nicht involviert ge- wesen, sondern erst später, als es um den Rückkauf durch die AC.________ gegangen sei. Man müsse AQ.________ fragen, der habe das Geschäft veranlasst, nicht er. Man müsse auch AQ.________ fragen, warum die AH.________(AG) der AN.________(AG) nicht einfach intern Liqui- dität zum Kauf der Computer zur Verfügung gestellt habe, sondern das Leasing gewählt habe. Der Gewinn des ganzen Geschäfts sei wohl an die AN.________(AG) zurückgegangen (pag. WSG 18 455). Auch vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, die Leasinggeschäfte seien über AQ.________ gelaufen. Dieser habe verhandelt und die Hintergründe ge- macht. Er habe AQ.________ im Finanzbereich nicht reingefunkt (pag. 19 046 Z. 20 ff.; pag. 19 048 Z. 23 und Z. 36 f., pag. 19 049 Z. 9 f. und Z. 19). Es kann auf die Zusammenfassung seiner Aussagen in E. II.10.3.3 verwiesen werden. b. Keine Aussagen von AQ.________ AQ.________ verstarb, wie bereits erwähnt, vor Beginn der Ermittlungen und konn- te folglich nie befragt werden. 11.3.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / waren die Leasinggegenstände vorhanden und wurde der Leasinggeberin daran Eigentum verschafft? 86 Für die äusseren Abläufe kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 106 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 723). Diese erwog zutreffend, dass sich diese aus den objektiven Beweismitteln ohne Weiteres ergeben: Der äussere Ablauf der Ereignisse ergibt sich aus den vorhandenen Dokumenten und kann wie folgt zusammengefasst werden: AQ.________ nahm namens der AN.________(AG) im Hinblick auf den Abschluss eines Leasingvertrags schon anfangs Juni 2012 mit einem Vertreter der K.________ AG Kontakt auf und liess diesem die Jahresrechnungen 2009 bis 2011 sowie das Budget 2012 und den blanken Betreibungsregisterauszug der AN.________(AG) zukommen. Nachdem die K.________ AG grundsätzlich ihre Bereitschaft zum Abschluss des konkreten Leasings signalisiert hatte, schickte AQ.________ ihr zwei Angebote der AH.________(AG) für eine ganze Reihe von «Investitionsge- genständen», d.h. Gütern, welche der AN.________(AG) längerfristig dienen sollten. Die K.________ AG unterbreitete der AN.________(AG) nach einer sehr gründlichen Prüfung (vgl. dazu nachfolgend) zwei Leasingverträge, einen für diejenigen Gegenstände, die «Blankocharakter» hatten, also keinen grossen Wiederverkaufswert aufwiesen (und für welche die Laufzeit des Leasingvertrags nur drei Jah- re dauern sollte), und einen für den Gabelstapler und den Farbkopierer, die keinen so schnellen Wert- verlust hatten, so dass die Laufzeit des Leasingvertrags auf fünf Jahre festgelegt werden konnte. Am 03.07.2012 unterzeichnete AQ.________ namens der AN.________(AG) beide Verträge. Zwei Tage später unterschrieb er auch die beiden Übernahmeprotokolle. Er machte also geltend, die beschrie- benen Leasingobjekte von der AH.________(AG) übernommen zu haben. Diese ihrerseits stellte der K.________ AG am 16.07.2012 Rechnung. Beide Rechnungen wurden namens der AH.________(AG) durch A.________ unterzeichnet. Die K.________ AG überwies am 02.08.2012 CHF 36'720.00 und CHF 93'960.00, total CHF 130'680.00, auf das Konto der AH.________(AG) bei der DV.________. Dies ergibt sich einerseits aus den von der K.________ AG eingereichten Doku- menten, andererseits auch aus den ausgedruckten Kontoblättern der Buchhaltung der AH.________(AG) (vgl. die beschlagnahmte Nebenakten, Couvert 10). Aus diesen geht auch hervor, dass die AH.________(AG) CHF 100'000.00 davon umgehend an die AX.________(AG) weiterüber- wies. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung zwar aussagte, er sei in dieses Geschäft nicht invol- viert gewesen, sondern erst später, als es um den Rückkauf durch die AC.________(AG) gegangen sei. Werden aber die auf den Rechnungen der AH.________(AG) befindlichen Unterschriften (vgl. pag. 07 065 184 und pag. 07 065 189) mit der Unterschrift des Beschuldigten auf pag. 04 001 431 (Finanzie- rungsleasingvertrag zwischen der E.________ AG und der Z.________(AG)) ver- glichen, erscheint klar, dass der Beschuldigte die Rechnungen der AH.________(AG) unterzeichnet hat. Weiter kann auch für die Beweisfrage, ob die Leasinggegenstände vorhanden wa- ren, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 106 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 723 f.): A.________ selbst hatte zunächst ausgesagt, die AH.________(AG) sei früher in der Entwicklung von Abgastestern tätig gewesen und hätte eigentlich stillgelegt werden sollen. Sie habe aber noch ein Guthaben gehabt und die Beteiligungen gehalten. Daher sei sie nicht gelöscht worden. Mit anderen Worten machte er klar, als es noch nicht um die konkreten Leasinggeschäfte ging, dass die AH.________(AG) keine Handelstätigkeit hatte. Dies deckt sich mit den Aussagen der anderen Be- fragten und den Erkenntnissen aus den Hausdurchsuchungen. Die AH.________(AG) war definitiv nicht Händlerin von Gabelstaplern oder Büromaterialien. A.________ konnte denn auch auf Frage, woher die AH.________(AG) die Leasinggegenstände in den verschiedenen Fällen, in denen sie als Lieferantin aufgetreten sei, gehabt habe, keine sinnvolle Antwort geben. Seine Behauptung, die AN.________(AG) habe die nötige Liquidität für den Erwerb der Waren nicht gehabt, daher habe die AH.________(AG) diese gekauft und die AN.________(AG) sie dann bei der K.________ AG geleast, ist geradezu absurd. Wenn die AN.________(AG) die Gegenstände effektiv benötigt und die Liquidität 87 für den Kauf nicht gehabt hätte, hätte ihr die AH.________(AG) einfach die Liquidität zur Verfügung stellen können (via internem Kontokorrent-Kredit), anstatt die AN.________(AG) teure Leasingraten zahlen zu lassen. Anlässlich der Hauptverhandlung schob A.________ die Verantwortung auf AQ.________ ab. Gegenüber dem Staatsanwalt versuchte er sogar geltend zu machen, die AX.________(AG) habe die PCs gekauft, diese dann der AH.________(AG) weiterverkauft, welche sie wiederum der K.________ AG verkauft habe, nur damit sie die AN.________(AG), welche die PCs eigentlich nutzen wollte, habe leasen können. Dass dieser Erklärungsversuch angesichts der konkre- ten Verhältnisse – die gleichen Personen arbeiteten in den gleichen Räumen für die AN.________(AG) und die AX.________(AG) – geradezu absurd ist, muss nicht näher ausgeführt werden. Es sei zudem auf den zur Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift zitierten Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft verwiesen (vgl. Ziff. IV.A.6 hiernach). Dem Revisionsbericht lässt sich entnehmen, dass in der AH.________(AG) in den Jahren 2011 und 2012 keine einzige Rechnung verbucht wurde, die auf den Kauf einer der Leasinggegenstände hindeuten würde und dass sie einen Lagerbestand im Wert von CHF 1.00 hatte. Die Leasinggegenstände konnten folglich auch nicht aus dem Anlagever- mögen stammen. Es ist damit erstellt, dass die Leasinggegenstände nicht im Eigentum der AH.________(AG) standen und sie der K.________ AG daher nicht gültig Eigentum daran verschaf- fen konnte. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass angesichts der operativen Geschäftstätigkeit der Z.________(AG), der AN.________(AG) und der AX.________(AG) im Zeitpunkt des Abschlusses der Leasingverträge sicher irgendwo im Firmengeflecht von A.________ Gabelstapler, PCs, Kopierer, Lagergestelle, Trennwände, Garderobenschränke, Kompressoren und Werkbänke vorhanden waren – wie soeben dargelegt befanden sich diese jedoch nicht im Eigentum der AH.________(AG). Damit kann letztlich auch die Frage offengelassen werden, ob die Gegenstände den gegenüber der K.________ AG angegebenen Wert hatten. Entsprechend ist auch erstellt, dass der K.________(AG) kein Eigentum an den Leasinggegenständen verschafft werden konnte und es – wie die Vorinstanz zutref- fend erwog – auch bei diesem Geschäft einzig darum ging, Liquidität in die AH.________(AG) bzw. das Firmengeflecht zu bringen. Die Vorinstanz führte so- dann zu Recht aus, dass die Leasingraten durch die AN.________(AG) bezahlt wurden, wenn auch bereits ab August 2012 mit Verzögerungen/Mahnungen (vgl. pag. 07 065 194 ff. und 07 065 329 ff.). Die letzte Zahlung erfolgte am 21. Oktober 2014 (pag. 07 065 330). Diesbezüglich können daher mit der Vorinstanz der Erfül- lungswille und die Erfüllungsmöglichkeit (zumindest, wenn das Geschäft isoliert be- trachtet wird) als gerade noch gegeben erachtet werden. Hingegen muss der Erfül- lungswille und die Erfüllungsmöglichkeit betreffend die Eigentumsverschaffung der Leasinggegenstände (Kaufvertrag) mit der Vorinstanz verneint werden (S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 725): Bezieht man den Erfüllungswillen und die Erfüllungsmöglichkeit jedoch auf die Eigentumsverschaf- fung, so war beides nicht gegeben. Anders ausgedrückt wollte die AN.________(AG) die genannten Gegenstände nicht leasen. Sie hatte die für ihre Tätigkeiten notwendigen Gegenstände längst zur Verfügung. Vielmehr benötigten die Gesellschaften im Firmengeflecht von A.________ Liquidität, wel- che mittels gewöhnlicher Bankkredite wohl nicht erhältlich gemacht werden konnte. Der Beschuldigte kam daher auf die Idee, mittels Einschaltung einer fiktiven Lieferantin Leasingverträge abzuschlies- sen. Ihm musste bewusst gewesen sein, dass dies angesichts der hohen Leasingraten auf Dauer nicht gutgehen konnte. Für den Moment, in dem die Leasingfirmen ihr angebliches Eigentum heraus- verlangten, hatte er jedoch «Plan B» auf Lager, indem er das Leasinggut jeweils mit Retention für an- geblich bestehende Mietzinsschulden belegen liess und so verhinderte, dass die Leasinggesellschaf- ten darauf griffen. Aus den genannten Gründen ist erstellt, dass A.________ keinen Erfüllungswillen hatte und dies auch verschwieg. Zudem hatte er nie den Willen, die Leasinggegenstände ins Eigen- tum der K.________ AG übergehen zu lassen. Soweit die Verteidigung vorbringt, der fehlende Erfüllungswille betreffend die Ei- gentumsverschaffung der Gegenstände sei vom Anklagesachverhalt nicht erfasst, 88 kann ihr nicht gefolgt werden. So hält doch die Anklageschrift fest, dass der Be- schuldigte gehandelt habe, «obwohl er insbesondere wusste, dass die AH.________(AG) nicht über die im Leasingvertrag genannten Gegenstände ver- fügte […]» und durch dieses Verhalten die K.________ AG arglistig über «den Um- stand, dass die AH.________(AG) nicht über diese verfügte und die K.________ AG dementsprechend kein Eigentum an diesen erwerben konnte» getäuscht habe. Schliesslich werden im Anklagesachverhalt der (fehlende) Erfüllungswille und die (fehlende) Erfüllungsmöglichkeit noch explizit genannt. b. Was prüfte die Leasinggeberin? Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 108 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 725 f.): Die K.________ AG ging nach Erachten des Gerichts gründlich und hochprofessionell vor. Sie verfüg- te über die Jahresabschlüsse der vergangenen drei Jahre, das Budget 2012 und einen blanken Be- treibungsregisterauszug. Sämtliche Zahlen sprachen dafür, dass die AN.________(AG) in der Lage sein würde, die Leasingraten zu bezahlen. Die K.________ AG stellte auch Überlegungen zum Ver- waltungsrat der AN.________(AG) an. Sie überprüfte nicht nur die Firma als solche, sondern auch AQ.________ Werdegang, um sich ein noch besseres Bild von der Verlässlichkeit ihres Vertragspart- ners zu machen. Den Verantwortlichen der K.________ AG war zudem bewusst, dass die AH.________(AG) ein unüblicher Lieferant war. So warfen die entsprechenden Mitarbeitenden auch die Frage nach der wirtschaftlichen und personellen Verflechtung von Leasingnehmerin und Lieferan- tin auf, obwohl das Handelsregister keine Hinweise auf eine Verbindung enthielt. Wie aufgezeigt tru- gen der Jahresabschluss 2012 und das Briefpapier ab 2012 bereits die Adresse der AH.________(AG) in AL.________(Ortschaft), obwohl die offizielle Sitzverlegung erst 2015 erfolgte. Auch personell gab es keine Verflechtungen, welche die K.________ AG hätte erkennen können bzw. müssen. Der für die AH.________(AG) handelnde A.________ erschien nicht als Geschäftsführer der AN.________(AG) im Handelsregister. Seine Stellung als Geschäftsführer wurde der K.________ AG bewusst verschwiegen. Der K.________ AG war demgegenüber aber durchaus bewusst, dass nicht alle Leasinggegenstände gleich werthaltig waren. Um dem Rechnung zu tragen, wurden zwei Lea- singverträge mit unterschiedlich langen Laufzeiten abgeschlossen. Sie ging, jedenfalls was den Ver- trag Nr. .________ angeht, von einer Art Blankokredit aus, erachtete die AN.________(AG) aufgrund der Buchhaltungszahlen jedoch als kreditwürdig. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, was die K.________ AG mehr hätte tun können, um das Geschäft zu prüfen und ihre Risiken abzuschätzen. Somit ist erstellt, dass die K.________ AG vor Abschluss der beiden Leasingverträge alles Branchen- übliche vorgekehrt hatte, um sich vor einer Täuschung und einem Vermögensschaden zu schützen. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind weitgehend zutreffend. Korrigierend ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass der Sitz der AH.________(AG) am 1. April 2010 von AJ.________(Ortschaft) nach AL.________(Ortschaft) im Kanton AM.________ (pag. 09 001 123), am
  82. Dezember 2013 von AL.________(Ortschaft) nach V.________(Ortschaft) im Kanton AK.________ (pag. 09 001 122) und am 23. November 2015 von V.________(Ortschaft) nach AL.________(Ortschaft) (pag. 09 001 124) verlegt wurde. Der Sitz der AH.________ (AG) befand sich also vor dem Jahr 2015 bereits einmal in AL.________(Ortschaft) im Kanton AM.________, was damit übereinstimmt, dass der Jahresabschluss 2012 und auch das Briefpapier ab 2012 die Adresse in AL.________(Ortschaft) nannte. Eine örtliche Verbindung zwischen der AH.________(AG) und der AN.________(AG) lag aber so oder anders nicht vor bzw. wäre eine solche jedenfalls für Dritte aus dem Handelsregister nicht ersichtlich gewesen (die AH.________(AG) hatte ihren Sitz gemäss Handelsregister in AL.________(Ortschaft) und die AN.________(AG) in S.________(Ortschaft); 89 pag. 04 001 126 ff.). Der einzige Hinweis auf eine Verflechtung der beiden Gesell- schaften war das Handelsregister insoweit, als daraus der Beschuldigte als Verwal- tungsrat der AH.________(AG) hervorging (vgl. pag. 07 065 080 f.), zusammen mit den Jahresberichten des Verwaltungsrats der AN.________(AG) von 2010 und 2011 (pag. 07 065 036 f. und pag. 07 065 016 ff.), in denen der Beschuldigte als Geschäftsführer namentlich erwähnt ist («Die Geschäftsführung 2009 und 2010 wurde aufgrund eines Mandatsvertrages im Teilzeitverhältnis durch A.________ wahrgenommen»). Diese Jahresberichte sind der K.________ AG eingereicht wor- den (sie befinden sich in den bei der K.________ AG edierten Akten, pag. 07 065 007 ff.; vgl. auch pag. 07 065 076). Mit einem Blick ins Handelsregister und die Jahresberichte hätte die K.________ AG folglich den Beschuldigten als gemeinsa- men Nenner der beiden Gesellschaften feststellen können. Der K.________ AG wurde durch AQ.________ allerdings auch noch explizit versichert, dass zwischen den Firmen keine Verflechtungen wirtschaftlicher oder personeller Art bestehen würden (vgl. pag. 07 065 138 «Es bestehen gemäss Kunde, AQ.________, keine Verflechtungen wirtschaftlicher oder personeller Art»). c. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 109 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 726; Hervorhebungen im Original): Zur Rolle von A.________ bedarf es weniger Ausführungen als bei der vorangegangenen Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift. Dieses Mal trat der Beschuldigte als Vertreter der AH.________(AG) selbst ge- genüber der Leasinggeberin bzw. Käuferin der Leasinggegenstände in Erscheinung. Zwar schlossen die K.________ AG und die AH.________(AG) keinen separaten schriftlichen Kaufvertag ab. Die AH.________(AG) stellte aber der K.________ AG Rechnung, wobei A.________ selbst beide Rech- nungen unterzeichnete. Wie bereits mehrfach festgehalten war er im Jahr 2012 ausserdem Ge- schäftsführer der AN.________(AG). Es erscheint offensichtlich, dass AQ.________ die beiden Lea- singverträge nur in Absprache mit A.________ unterzeichnete. Überaus bezeichnend und ausschlag- gebend für die Richtigkeit des Beweisschlusses, dass sämtliche Firmen eng miteinander verknüpft waren und der Beschuldigte A.________ hinter allem stand, war seine spontane Aussage auf den Vorwurf, es sei zwei Mal der gleiche Gabelstapler CL.________ verkauft worden. Er antwortete, das könne nicht sein, denn: «wir hatten drei CL.________ Gabelstapler.» Auf Frage, warum er «wir» ge- sagt habe, erklärte er, es habe verschiedene Lagerorte gegeben, die von mehreren Gesellschaften gemeinsam genutzt worden seien. A.________ bekräftigte somit selbst die überaus enge Verbindung zwischen den Gesellschaften. Das Gericht erachtet mit Blick auf die bisherigen Ausführungen als er- stellt, dass der Beschuldigte die beiden Leasingverträge abschliessen liess, die Rechnungen selbst stellte und das Übernahmeprotokoll unterzeichnen liess. Dies obwohl er wusste, dass die AH.________(AG) nicht über die Leasinggegenstände verfügte und der K.________ AG folglich nicht Eigentum daran verschaffte, und obwohl er nicht den Willen hatte, den Leasingvertrag namens der AN.________(AG) korrekt zu erfüllen. Des Weiteren kann beweiswürdigend festgehalten werden, dass A.________ seine Verbindung sowohl zur Leasingnehmerin als auch zur Lieferantin ebenso be- wusst verschwieg, wie die wirtschaftlich enge Verknüpfung zwischen den beiden Firmen. Der Sach- verhalt gemäss Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift ist folglich erstellt. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Ergänzend kann auf den Geldfluss von der AH.________(AG) an die ebenfalls vom Beschuldigten beherrschte AX.________(AG) hingewiesen werden (vgl. die beschlagnahmte Ne- benakten, Couvert 10). Es handelt sich um das bereits aus Ziffer 1.2.1.1 der Ankla- geschrift bekannte Muster, welches untermauert, dass der Beschuldigte hinter dem ganzen Geschäft stand und es ihm auch hier um Liquiditätsbeschaffung für das Firmengeflecht ging. Den Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz, wo- 90 nach vorliegend AQ.________ gehandelt resp. mit der K.________ AG verhandelt und der Beschuldigte in den involvierten Gesellschaften keine bestimmende Rolle (mehr) innegehabt habe, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Hintergrund die Fäden zog. Er war schliesslich auch derjenige, welcher namens der AH.________(AG) die Rechnungen an die K.________ AG unterzeichnete. 11.3.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 109 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 726 f.; Hervorhebungen im Original): Dass die K.________ AG durch die Vorspiegelung, die AH.________(AG) verkaufe ihr die Leasing- gegenstände, die AN.________(AG) habe den Willen, den mit ihr abgeschlossenen Leasingvertrag zu erfüllen und die Lieferantin und die Leasingnehmerin seien wirtschaftlich und personell unabhängig, getäuscht wurde, bedarf angesichts der Beweiswürdigung keiner weiteren Ausführungen. Darüber hinaus bestehen keine Zweifel, dass das Vorgehen von A.________ auch arglistig war. Den Erfül- lungswillen als innere Tatsache konnte die K.________ AG nicht überprüfen. Die Jahresabschlüsse, das Budget und der blanke Betreibungsregisterauszug liessen keine Zweifel aufkommen, die den Er- füllungswillen hätten in Frage stellen müssen. Die K.________ AG gab sich nicht mit einem Blick auf die Zahlen zufrieden, sie führte persönliche Gespräche mit AQ.________ und warf die Frage nach der persönlichen und wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen den Gesellschaften auf. Einzig die Leasing- gegenstände liess sie nicht durch einen Mitarbeitenden persönlich besichtigen. Dies hätte die K.________ AG jedoch nicht von ihrem Irrtum abgehalten – denn wie ausgeführt verfügte das von A.________ beherrschte Firmengeflecht über ähnliche wie die genannten Gegenstände. D.h. die Ge- genstände wären «vorzeigbar» gewesen. Hinzu kommt, dass im Bereich des Finanzierungsleasings bzw. des Investitionskredits (zumindest der Vertrag Nr. .________ hatte eher Charakter eines Investi- tionskredites) eine Besichtigung nicht branchenüblich ist. Ebenso war das Gesamtengagement mit rund CHF 130'000.00 für die K.________ AG nicht hoch und eine Schätzung der einzelnen Leasing- gegenstände bei einem derartigen «Massengeschäft» lohnte sich folglich nicht. Das Geschäft durch- lief sämtliche K.________ (AG)-internen Prüfungsschritte und, wie schon vorangehend bei der Be- weiswürdigung dargelegt, ist nicht ersichtlich, was die K.________ AG noch mehr hätte tun können. Die Opfermitverantwortung ist daher zu verneinen. Sämtliche übrigen Tatbestandsmerkmale sind ohne Weiteres gegeben. Zur Bestimmung des Vermö- gensschadens kann auf die Ausführungen unter Ziff. IV.A.4.3.2 hiervor verwiesen werden. Es besteht kein Anlass, den Deliktsbetrag diesbezüglich anders bzw. exklusive MWST zu bestimmen. Er wird daher wie angeklagt auf CHF 130'680.00 bestimmt. Für die Strafzumessung (und den Zivilpunkt) wird sodann zu berücksichtigen sein, dass der Schaden, den die K.________ AG letztlich erlitt, wesentlich tiefer war, da die AN.________(AG) einige Leasingraten bezahlte und die K.________ AG schliess- lich noch CHF 5'000.00 von der AC.________(AG) erhielt (vgl. Ziff. V und VI.B.9 hiernach). A.________ unterzeichnete die beiden Rechnungen namens der AH.________(AG). Er trat also ge- gen aussen in Erscheinung und setzte selbst wesentliche Tathandlungen, so dass er klar Täter und nicht Anstifter ist. Zweifelllos handelte er vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Hinsichtlich der Problematik, dass auch hier primär die AH.________(AG) bzw. die AX.________(AG) bereichert wur- den und dass unklar ist, in welchem Ausmass A.________ selbst (indirekt) von diesem Geschäft profi- tierte, sei auf die in Ziff. IV.A.4.3.1 genannten Überlegungen verwiesen. […] Der Deliktszeitraum kann mit Juni / Juli 2012 bestimmt werden, da die Verhandlungen mit der K.________ AG im Juni 2012 aufgenommen wurden. Demgegenüber wurden die Verträge im Juli 2012 unterzeichnet und auch die Überweisungen erfolgten im Juli 2012. Hinsichtlich des Deliktsortes ist zu berücksichtigen, dass die AH.________(AG) ihren Sitz zwar in AL.________(Ortschaft) hatte. A.________ arbeitete jedoch nie in AL.________(Ortschaft), vielmehr erscheint naheliegend, dass er die Rechnungen der AH.________(AG) in S.________ (Ortschaft) unterzeichnete. Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Was die Opfermitverantwortung und konkret die Frage anbelangt, ob die K.________ AG die Verflechtung der AH.________(AG) und AN.________(AG) hätte erkennen 91 können, hat die Beweiswürdigung ergeben, dass sowohl der Handelsregisteraus- zug der AH.________(AG) als auch die Jahresberichte der AN.________(AG) der Jahre 2010 und 2011 den Beschuldigten namentlich aufführten. Dass die K.________ AG den Beschuldigten gestützt darauf als gemeinsamen Nenner der Leasingnehmerin und Lieferantin nicht bemerkte (oder dies jedenfalls nirgends vermerkte), begründet allerdings keine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, insbesondere wenn man bedenkt, dass der K.________ AG durch AQ.________ noch explizit versi- chert wurde, dass zwischen den Firmen keine Verflechtungen wirtschaftlicher oder personeller Art bestehen würden. Weiter kann, was die Opfermitverantwortung an- belangt, auf die Ausführungen in E. II.11.2.5 verwiesen werden, wo dargelegt wur- de, dass es bei Industriegütern nicht üblich ist, diese zu besichtigen. Aus dem Un- terlassen einer solchen Besichtigung kann entsprechend nicht auf Leichtfertigkeit geschlossen werden. Welche weiteren Abklärungen die K.________ AG hätte ma- chen sollen, ist weder ersichtlich, noch wurden solche von der Verteidigung darge- legt. Diese stellte sich vor oberer Instanz bloss pauschal auf den Standpunkt, dass «weitere Abklärungen» angezeigt gewesen wären. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden und die Opfermitverantwortung ist zusammen mit der Vorinstanz zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Be- trugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.4 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.3 der Anklageschrift (Mietvertrag zwischen der Z.________(AG) und der F.________ AG) 11.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.3 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 30. Juni 2012 im Namen der Z.________(AG) mit der F.________ AG einen Mietvertrag über verschiedene Ge- genstände abschliessen lassen. Lieferantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AH.________(AG). Am 30. Juni 2012 habe die Z.________(AG) wahrheits- widrig bestätigt, dass die Mietobjekte in einwandfreiem und betriebstüchtigem Zu- stand geliefert respektive installiert worden seien, worauf die AH.________(AG) – handelnd durch den Beschuldigten – diese Gegenstände am 6. Juli 2012 der F.________ AG in Rechnung gestellt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AH.________(AG) nicht über die im Mietvertrag genannten Gegenstände ver- füge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv ge- ringeren Wert hätten als im Mietvertrag angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflich- tungen (Bezahlung der Mietzinsen) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die F.________ AG sei dadurch arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf den Kaufpreis von insgesamt CHF 90’261.00 bezahlt. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.4.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 110 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 727 ff.; Hervorhebungen im Original): 92 Die F.________ AG erstattete am 13.10.2016 Anzeige gegen A.________ und führte darin aus, sie habe mit der Z.________(AG) einen Leasing- und einen Mietvertrag über diverse Objekte abge- schlossen. Über die Z.________(AG) sei am 14.01.2016 der Konkurs eröffnet worden. Bei der Durch- sicht des Konkursinventars habe festgestellt werden müssen, dass diverse Gegenstände nicht darin aufgeführt seien. Insbesondere seien zwei Gabelstapler der M.________ (AG) zugeteilt worden. Un- klar sei, wo sich die restlichen Gabelstapler befänden. Auch der Standort weiterer vermieteter Ge- genstände sei unklar. «Wie bereits in der Beschwerde [betreffend das Inventar im Konkurs] ausge- führt, müssen wir heute davon ausgehen, dass sowohl die Z.________(AG) als auch die Lieferanten AN.________(AG), AX.________(AG) und AH.________(AG) Leasinggesellschaften arglistig getäuscht haben, indem gleiche Objekte mehrmals verkauft und anschliessend verleast / vermietet wurden. Die personellen Verflechtungen unter diesen Firmen können den jeweiligen HR-Auszügen entnommen werden und legen die Vermutung nahe, dass Geschäfte getätigt wurden, welche unter Beizug von Dritten nicht gemacht worden wären.» (pag. 04 002 001 f.). Der Mietvertrag zwischen der Z.________(AG) als Mieterin, der AH.________(AG) als Lieferantin und der F.________ AG als Vermieterin wurde am 30.06.2012 abgeschlossen. Wer namens der Z.________(AG) unterzeichnete, ist nicht lesbar. Vermietet wurde eine «Lagereinrichtung gemäss Vertragsanhang, Angebot vom 06.06.2012, AH.________(AG)». Der monatliche Mietzins wurde mit CHF 1'979.00 zuzüglich MWST vereinbart. Die Mietdauer wurde mit 48 Monaten, beginnend ab dem 01.07.2012 bestimmt. Weiter wurde als «Hauseigentümer» die DW.________ (AG) genannt (pag. 04 002 005 f.). Die AH.________(AG) stellte der F.________ AG am 06.07.2012 Rechnung über total CHF 90'261.00 inkl. MWST. Es wurden folgende Gegenstände aufgeführt, wobei vermerkt wurde, dass diese gleichentags direkt an die Z.________(AG) in V.________(Ortschaft) geliefert würden (pag. 04 002 023): - Gabelstapler CL.________ für CHF 8'600.00 - 35 .________ Lagergestelle Stützrahmen für total CHF 29'225.00 - Schutzsystem DT.________, Gittertrennwände für Lager für CHF 24'500.00 - 2 .________ Trennwandsysteme für Lagerlokal für total CHF 17'200.00 - 3 DU.________ Gerüste klappbar für total CHF 4'050.00 Die F.________ AG war zudem im Besitz der Jahresrechnung 2011 inkl. Revisionsstellenbericht der Z.________(AG) (pag. 04 002 024 ff.), eines blanken Betreibungsregisterauszugs, datiert auf den 20.02.2012, sowie einer Bestätigung der DW.________ (AG) vom 04.07.2012, dass sie vollumfäng- lich auf ihr Retentionsrecht als Vermieterin der Z.________(AG) verzichte (pag. 04 002 031 f.). Am 30.06.2012 wurde das Abnahmeprotokoll, auf dem das Mietobjekt mit «Lagereinrichtung gemäss Vertragsanhang, Angebot vom 06.06.2012, AH.________(AG)» umschrieben war, von Expo- nenten der Z.________(AG) unterzeichnet und mit einem Stempel versehen. Die Unterschrift ist nicht lesbar (pag. 09 001 069). Eine Woche später stellte die AH.________(AG) der F.________ AG Rech- nung über CHF 90'261.00. Valuta 11.07.2012 ging dieser Betrag auf dem Konto der AH.________(AG) bei der DV.________ ein, das davor noch einen Stand von CHF 335.15 gehabt hatte. Noch gleichentags flossen CHF 80'000.00 an die BM.________(AG) ab, die ebenfalls zum von A.________ beherrschten Firmengeflecht gehörte (vgl. Couvert 10 der Nebenakten). Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, auf Basis der wenigen Buchhaltungsunterlagen der AH.________(AG), die ihm zur Verfügung stünden, könne er deren Zulieferer nicht identifizieren. In den Jahren 2011 und 2012 seien Rechnungen Dritter wie der AHV, der Steuerverwaltung oder der AI.________(AG) in den Kreditoren verbucht worden. Die externe Beschaffung habe folglich gar nicht oder nur vor dem Jahr 2011 bei der AH.________(AG) stattgefunden haben können (pag. 09 001 025 f.). Weiter führte er aus, die AH.________(AG) habe zum Zeitpunkt des Verkaufs der Objekte einen Warenbestand im Wert von CHF 1.00 gehabt. Das sei üblich für Gegenstände, die eigentlich voll ab- geschrieben seien, jedoch pro memoria noch in der Bilanz aufgeführt würden. Das Anlagevermögen bestehe gemäss den Buchhaltungsunterlagen aus Beteiligungen und Fahrzeugen. Dementsprechend könnten die Leasinggegenstände auch nicht aus dem Anlagevermögen stammen. «Da es sich bei den Objekten in diesem Leasinggeschäft um Gegenstände im Wert von angeblich CHF 83'575.00 (Verkaufspreis) handelt, ist nicht zu erwarten, dass diese im Lagerbestand von CHF 1.00 enthalten waren. Umso weniger ist dies wahrscheinlich, da der VR der Gesellschaft im Bericht 2010 bestätigt, dass die AH.________(AG) kein eigenes Warenlager besitzt.» (pag. 09 001 028). 93 Dem Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern kann entnommen werden, dass es sich beim Stapler CM.________ um das gleiche Objekt handeln dürfte wie beim Leasinggeschäft mit der T.________ (vgl. Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift). Anlässlich der Hausdurchsuchung im Lager in U.________ (Ortschaft) am 02.03.2017 hätten mehrere Stapler festgestellt werden können, darunter auch ein Elektrogabelstapler der Marke CL.________ mit der Seriennummer .________. Zudem hätten im La- ger in CT.________(Ortschaft) Lagergestelle der Marke .________ festgestellt werden können. Der Beschuldigte A.________ habe mit E-Mail vom 06.10.2017 angegeben, der Mietvertrag sei infolge Zahlungsverzugs aufgehoben worden und die F.________ AG habe die bestehende Rücknahmega- rantie bei der AH.________(AG) geltend gemacht. Diese habe die Rechnung der F.________ AG grösstenteils bezahlt. Der defekte Gabelstapler CL.________ sei durch die Z.________(AG) zur Re- paratur an die AC.________(AG) übergeben worden, er befinde sich immer noch in U.________ (Ortschaft) (vgl. die E-Mail auf pag. 08 001 196). Die F.________ AG habe bestätigt, dass eine Rück- nahmegarantie bestanden habe, allerdings sei diese nicht geltend gemacht worden und der AH.________(AG) folglich nicht Rechnung gestellt worden. In den sichergestellten Akten habe dann aber eine Rechnung der F.________ AG an die AH.________(AG) vom 25.11.2015 mit dem Betreff «Auskauf des Mietvertrags Nr. .________» in der Höhe von CHF 22'335.00 festgestellt werden kön- nen. Daraufhin habe die Kantonspolizei erneut bei der F.________ AG nachgefragt, worauf erklärt worden sei, die AH.________ (AG) habe diese Rechnung nicht bezahlt (pag. 08 001 071 ff.). 11.4.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (S. 112 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 729 f.; Hervorhebungen im Original): Am 14.03.2018 gab der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern zu Protokoll, er könne sich an das Geschäft erinnern. Die Unterschrift seitens der Z.________(AG) könne er nicht entziffern. Er wisse nicht mehr, woher die Lieferantin AH.________(AG) die Objekte bezogen habe und könne auch keine Aussagen dazu machen, ob die Objekte fabrikneu gewesen seien. Er könne sich nur erinnern, dass seitens der AH.________(AG) eine «Rücknahmehaftung» eingegangen worden sei. Die Z.________(AG) habe diese Gegenstände zum Aufbau eines eigenen Lagers in BC.________(Ortschaft) mieten wollen. Der Inhalt seiner E-Mail vom 06.10.2017 sei nicht ganz kor- rekt. Wegen der Rücknahmeversicherung habe die AH.________(AG) das Material zurückgenommen und auch mehrere Rechnungen bezahlt. Vielleicht seien bei der F.________ (AG) noch ca. CHF 15'000.00 offen. Der Stapler sei noch vorhanden, es habe sich sicher nicht um ein Neugerät ge- handelt. Es sei nicht korrekt, wenn DY.________ von der F.________(AG) sage, die AH.________(AG) habe aus der Rücknahmeversicherung nichts bezahlt. Wo die Unterlagen dazu seien, könne er nicht sagen, sie müssten bei den beschlagnahmten Akten sein. Heute sei der Stapler im Lager der BH.________(AG) in AJ.________(Ortschaft). Er selbst habe letztlich entschieden, die restlichen Gegenstände zu entsorgen. O.________ sei in dieses Geschäft nicht involviert gewesen (pag. 05 002 014 ff.). Vor Gericht sagte A.________ am 15.08.2022 aus, AQ.________ habe «das gemacht», dann seien die Verträge gekommen, die hätten unterzeichnet werden müssen. AQ.________ habe das durchge- zogen, ohne dass, er, A.________, involviert gewesen sei. Auf Vorhalt, dass AQ.________ in der Z.________(AG) gar nicht aktiv gewesen sei, sagte er: «AQ.________ war für die Gesamtplanung der Finanzen zuständig, auch von seiner Ausbildung her.» AQ.________ habe von der Garagen-Materie nicht gross Ahnung gehabt , dieser habe auch die L.________-Verkäufe organisiert, ohne diese hätte man den Umsatz der AX.________(AG) nicht realisieren können (pag. WSG 18 455 f.). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von CP.________ 94 Weiter liegen die Aussagen von CP.________ vor, welche die Vorinstanz ebenso zutreffend zusammenfasste (S. 113 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 730 f.; Hervorhebungen im Original): CP.________ sagte am 14.11.2017 gegenüber der Kantonspolizei Bern, eigentlich befragt nach dem Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der E.________ AG (vgl. Ziff. 1.2.1.11. der Ankla- geschrift), er habe vor diesem Geschäft mit der Z.________(AG) schon zwei Leasinganträge an die F.________ AG gestellt. Bei diesen beiden Leasinganträgen sei seitens der Z.________(AG) AQ.________ sein Ansprechpartner gewesen. Diese Leasingverträge seien im Juni 2012 und April 2013 abgeschlossen worden. Damals habe alles bestens funktioniert (pag. 05 031 009). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 wurde CP.________ seine Aussage vorgehalten, wonach er mit AQ.________ Kontakt gehabt habe und dass dieser gemäss Handelsregister keine Funktion in der Z.________(AG) gehabt habe. Er führte daraufhin aus, AQ.________ habe ihm ge- sagt, er habe verschiedene Mandate, er habe diesen als Verwaltungsrat der AN.________(AG) und als Vermittler der AC.________ kennengelernt. AQ.________ sei dann namens der Z.________(AG) auf ihn zugekommen und habe ihm erklärt, dass er für viele Firmen arbeite und die Finanzierung ver- schiedener Objekte in deren Auftrag prüfe (pag. WSG 18 422). Er habe volles Vertrauen zu AQ.________ gehabt und habe nie Grund gehabt, an diesem zu zweifeln. Es sei fast wie eine «Vater- Sohn-Beziehung» gewesen, obwohl sie nie per Du gewesen seien. Er könne sich nicht aktiv erinnern, welche Unterlagen er von der Z.________(AG) vor dem Einreichen des ersten Antrags an die F.________ AG gehabt habe. Aber es gehöre zu seinem Job, dass er die letzten zwei Geschäftsab- schlüsse und einen aktuellen Betreibungsregisterauszug sowie die Objektunterlagen verlangt habe. Ohne diese Unterlagen könne er gar keinen Antrag schreiben. Aber was er damals genau erhalten habe, wisse er nicht mehr. Scheinbar habe er ein komplettes Dossier gehabt. Die Leasinganträge, die er der F.________ AG eingereicht habe, seien in Aufbau und Detaillierungsgrad vergleichbar gewe- sen mit denen, die er der E.________ AG eingereicht habe. Die F.________ AG habe Pensionskas- sengelder verwaltet und ca. 10% davon KMU für Leasings zur Verfügung gestellt. Anfänglich habe sie noch zwischen Miet- und Leasingverträgen unterschieden, warum, habe er nie verstanden (pag. WSG 18 423). Er könne sich nicht erinnern, warum er für den ersten Leasingantrag mit der Z.________(AG) die F.________ AG und nicht die E.________ AG gewählt habe (pag. WSG 18 424). 11.4.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / waren die Mietgegenstände vorhanden und wurde der Vermieterin daran Eigentum verschafft? Für die äusseren Abläufe kann vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese erwog zutreffend, dass sich diese aus den objektiven Beweismitteln und den Aussagen von CP.________ ergeben und fasste diese wie folgt zusammen (S. 114 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 731 f.): Der in Ziff. 1.2.1.3 angeklagte Sachverhalt als eine weitere Variante des bereits bekannten «Spiels», wobei ein Teil des Personals, der Leasinggegenstände und der «Gegner» ausgetauscht wurden. An- stelle der AN.________(AG) trat neu die Z.________(AG) als Mieterin (und nicht Leasingnehmerin) auf, wobei CP.________ anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar erklärte, dass die Wahl der Vertragsart (Miet- anstatt Leasingvertrag) von der F.________ (AG) ausging. Dem Umstand, dass es sich im konkreten Fall um einen Miet- statt Leasingvertrag handelte, kommt daher keine spezielle Be- deutung zu. Im Übrigen wurden statt Computern, Garderobeschränken und Kompressoren neben dem Gabelstapler CL.________, den Lagergestellen und dem Trennwandsystem noch drei Gerüste und ein Schutzsystem als Vertragsgegenstände benannt. Die Lieferantin, die AH.________(AG), blieb gleich, ebenso das grundsätzliche Vorgehen. Obwohl in der Anzeige nicht erwähnt und von der F.________ AG gegenüber dem Staatsanwalt nicht dokumentiert, trat die Z.________(AG) über den Leasingvermittler CP.________ an die F.________ AG heran. Dieser sagte aus, er habe diesbezüg- lich mit AQ.________ zu tun gehabt, worauf abzustellen ist. Aufgrund der Akten und der Aussagen ist anzunehmen, dass A.________ erkannte, dass AQ.________ einen guten Draht zu CP.________ hatte und sich das zunutze machte. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte A.________ zudem selbst - anders als noch während der Voruntersuchung -, das Geschäft sei von AQ.________ ge- macht worden. Der Mietvertrag wurde – gestützt auf eine Offerte der AH.________(AG) – am 95 30.06.2012 unterzeichnet. Gleichentags erklärte die Z.________(AG) mittels Unterschrift auf dem Ab- nahmeprotokoll auch, die Gegenstände übernommen zu haben. Eine Woche später stellte die AH.________(AG) der F.________ AG Rechnung über CHF 90'261.00. Valuta 11.07.2012 ging die- ser Betrag auf dem Konto der AH.________(AG) bei der DV.________ ein. Noch gleichentags flossen CHF 80'000.00 an die BM.________(AG) ab. Weiter kann auch für die Beweisfrage, ob die Mietgegenstände vorhanden waren, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 114 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 731 f.): Was die Frage anbelangt, ob die Leasinggegenstände existierten und wenn ja, ob sie der AH.________(AG) gehörten und sie diese gültig an die F.________ AG verkaufen konnte, kann vorab vollumfänglich auf das zu Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift Gesagte und insbesondere die Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Gegenstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags irgendwo im von A.________ be- herrschten Firmenkonglomerat vorhanden waren. Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, dass sie im Eigentum der AH.________(AG) standen. Diese hatte keinerlei Handelstätigkeit und gestützt auf ihre Buchhaltung kann ausgeschlossen werden, dass sie die fraglichen Gegenstände erworben oder an Lager gehabt hatte. Hinzu kommt, dass die Aussagen von A.________ zu diesem Geschäft keinen Sinn machen. Seine Behauptung, die Z.________(AG) habe in BC.________(Ortschaft) ein eigenes Lager aufbauen wollen, ist schon deshalb unglaubhaft, weil die Z.________(AG) seit 2002 operativ tätig war und kein neues Lager aufbauen musste. Zudem hätte es, wäre es um ein reales Geschäft gegangen, keinen Grund gegeben, die AH.________(AG) dazwischenzuschalten. Die Z.________(AG) hätte die Gegenstände direkt bei den Herstellern kaufen und sich die nötige Liqui- dität bei Bedarf konzernintern verschaffen können. Gerade der Umstand, dass die gleichen Ge- genstände, d.h. der Gabelstapler CL.________, die Lagergestelle und die Trennwandsysteme inner- halb weniger Tage konzernintern Gegenstand von zwei «Abzahlungsverträgen», d.h. von einem Lea- sing- und einem Mietvertrag, waren, zeigt deutlich, dass es sich um ein reines Scheingeschäft handel- te, abgeschlossen, um weitere Liquidität in die Firmengruppe zu bringen. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte nie die Absicht hatte, der F.________ AG Eigentum an den Mietgegenständen zu ver- schaffen. Diese sollten weiter im Firmengeflecht bleiben und von derjenigen Gesellschaft genutzt werden, die sie gerade benötigte. Der Staatsanwalt wirft dem Beschuldigten wiederum vor, er habe über seinen Erfüllungswillen und die Erfüllungsmöglichkeit getäuscht, ohne dass sich aus der Anklageschrift entnehmen lässt, ob er sich damit auf die Zahlung der Mietzinse oder die Verschaffung des Eigentums bezog. Hinsichtlich der Verschaffung des Eigentums erachtet das Gericht mit Blick auf die bisherigen Ausführungen als er- stellt, dass der Beschuldigte A.________ der Erfüllungswille fehlte. Demgegenüber geht aus der An- zeige der F.________ (AG) nicht hervor, wie viele Mietzinse durch die Z.________(AG) bezahlt wor- den waren. Da die Anzeige erst nach der anfangs 2016 erfolgten Konkurseröffnung über die Z.________(AG) erstattet wurde und die F.________ (AG) erst im November 2015 mit der AH.________(AG) über den Rückkauf der Mietgegenstände verhandelte, ist anzunehmen, dass die Z.________(AG) die Mietzinse bis mindestens Mitte 2015 bezahlt haben dürfte. Es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass die Z.________(AG) die Gegenstände nicht mieten wollte, sondern sie – soweit nötig – längst zur Verfügung hatte. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der Auf- fassung der Verteidigung, wonach die Gegenstände vorhanden gewesen und gelie- fert worden seien, kann mit Blick darauf nicht gefolgt werden. Hingegen ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Mietzinse von der Z.________(AG) nicht be- zahlt worden wären. In der Strafanzeige wurde einzig eine Täuschung in Zusam- menhang mit den Mietgegenständen geltend gemacht (pag. 04 002 001 ff.). Es ist somit mit der Vorinstanz und der Verteidigung (vgl. Plädoyer vor oberer Instanz) davon auszugehen, dass die Mietzinse von der Z.________(AG) bis mindestens Mitte 2015 bezahlt wurden. b. Was prüfte die Vermieterin? 96 Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 115 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 732 f.): Aus den Akten ergeben sich nur wenige Hinweise darauf, was die F.________ AG vor Abschluss des Mietvertrages prüfte. CP.________ sagte an der Hauptverhandlung aber überzeugend aus, er habe die Anträge an die F.________ AG gleich detailliert verfasst wie diejenigen an die E.________ AG. Auf seine glaubhaften Aussagen ist abzustellen. Der F.________ AG standen die Jahresrechnung 2011 der Z.________(AG) sowie deren blanken Betreibungsregisterauszug zur Verfügung. Zudem verfügte sie über einigermassen detaillierte Angaben zu den Mietgegenständen, wenn auch nicht über so technische Angaben, wie z.B. die E.________(AG) beim Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.1.1. der Anklageschrift gehabt hatte. Berücksichtigt werden muss auch, dass das Geschäft für die F.________ AG, die damals über ein Aktienkapital von mehr als CHF 5 Mio. verfügte, mit einem Kaufpreis von rund CHF 90'000.00 ein sehr überschaubares Risiko darstellte. Es handelte sich bei den Objekten (einem Gabelstapler, Lagergestellen, einem Schutz- und einem Trennwandsystem sowie Gerüsten) auch um relativ alltägliche, nicht garagenspezifische Gegenstände, die einen stabilen Wiederver- kaufswert aufwiesen. Ein Blick ins Handelsregister förderte denn auch nichts zu Tage, was die Ge- sellschaft auf den ersten Blick hätte misstrauisch werden lassen müssen. Die Z.________(AG) hatte zu diesem Zeitpunkt zwar gleich wie die AH.________(AG) Sitz in V.________(Ortschaft). Auf dem Briefpapier der AH.________(AG) war jedoch schon seit 2012 die Adresse in AL.________(Ortschaft) angegeben so dass der Sitz am gleichen Ort nicht aufgefallen war. Insbesondere ergaben sich keine personellen Verbindungen zwischen den beiden Gesellschaften. So verschwieg A.________ bewusst, dass er nicht nur Verwaltungsrat der AH.________(AG) war, sondern auch Geschäftsführer der Z.________(AG). Zusammenfassend ergibt sich, dass die F.________ AG alles Branchenübliche un- ternahm, um sich vor einem Vermögensschaden zu schützen. Vorangehend wurde betreffend Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift bereits dargelegt, dass eine Besichtigung der Leasinggegenstände beim Finanzierungsleasing im fraglichen Zeitpunkt nicht branchenüblich war. Dies muss auch für die F.________ AG gelten. Aus dem Umstand, dass die F.________ AG die Mietgegenstände nicht durch einen Mitarbeitenden besichtigen liess, kann daher nichts zu ihrem Nachteil abgeleitet werden. Eine Besichtigung hätte sie denn auch nicht geschützt, denn wie bereits mehrfach ausgeführt verfügten die Firmen rund um A.________ über entsprechende Gegenstände, die einem Mitarbeitenden hätten präsentiert werden können. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Es ist richtig, dass aus dem Handelsregister keine personellen Verbindungen zwischen den Gesellschaf- ten ersichtlich waren. Bei der AH.________(AG) war der Beschuldigte ab dem
  83. April 2009 als Verwaltungsrat und bei der Z.________(AG) wurde er erst am
  84. August 2013 als Delegierter des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (vgl. E. II.10.2.2. vorne). Korrigierend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann festzuhalten, dass die AH.________(AG) Mitte 2012 ihren Sitz noch in AL.________(Ortschaft) und nicht, wie die Z.________(AG), in V.________(Ortschaft) hatte. Es war aus dem Han- delsregister folglich auch keine örtliche Verbindung zwischen der AH.________(AG) und der Z.________(AG) ersichtlich. Was die Prüfung des Ge- schäfts anbelangt, kommt hinzu, dass CP.________ als unabhängiger und profes- sioneller Vermittler auftrat und dieses ebenfalls prüfte. 97 c. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 733): Die F.________ AG schloss keinen separaten Kaufvertrag mit der AH.________(AG) ab, sondern be- zahlte «nur» deren Rechnung, die das Kürzel von A.________ trägt. Ob die Verantwortlichen der F.________ AG A.________ vor Vertragsschluss überhaupt als für die AH.________(AG) handelnde Person wahrnahmen, ergibt sich aus den Akten nicht. Erst 2015 verhandelte die F.________ AG di- rekt mit A.________ über den Rückkauf der Gegenstände. Dies ist jedoch unerheblich. Denn es steht ausser Zweifel, dass A.________ intern alle Fäden zog, insbesondere innerhalb der Z.________(AG) niemand ohne sein Wissen und Wollen den Mietvertrag mit der F.________ AG abgeschlossen hätte. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschuldigte den Mietvertrag durch einen unbe- kannten Dritten unterzeichnen liess, die Rechnung namens der AH.________(AG) selbst erstellen liess (dass er sie selbst tippte, erscheint wenig wahrscheinlich) und mit seinem Kürzel versah, und das Abnahmeprotokoll unterzeichnen liess, obwohl er wusste, dass die AH.________(AG) nicht über die Vertragsgegenstände verfügte und der F.________ AG daran nicht Eigentum verschaffen konnte. Weiter erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ nicht den Willen hatte, den Mietvertrag mit der F.________ AG zu erfüllen und dass er seine Verbindung zur Lieferantin und zur Mieterin ebenso bewusst verschwieg wie die wirtschaftliche Verflechtung der Gesellschaften. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer wiederum vollumfänglich anschlies- sen. Ergänzend bleibt auf das bekannte Muster hinzuweisen, wonach die Lieferan- tin – vorliegend die AH.________(AG) – einen Grossteil des von der F.________ AG erhaltenen Geldes resp. Kaufpreises noch am gleichen Tag an eine weitere Gesellschaft – vorliegend die BM.________(AG) – weiterleitete. Wie die Verteidi- gung zu Recht ausführte, war zwar vorliegend wiederum AQ.________ die An- sprechperson von CP.________, allerdings hat die Kammer zusammen mit der Vorinstanz auch bei diesem Geschäft keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Hintergrund die Fäden zog. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte er- kannte, dass AQ.________ einen guten Draht zu CP.________ hatte und sich dies zu Nutzen machte. 11.4.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 116 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 733 f.; Hervorhebungen im Original): Auch an dieser Stelle sei vorab auf alle bisherigen Ausführungen verwiesen. Die Täuschung der F.________ AG ist offensichtlich gegeben. Ihr wurde vorgespiegelt, sie könne von der AH.________(AG) rechtsgültig Eigentum an einer ganzen Reihe von Gegenständen erwerben und diese dann an die Z.________(AG) gewinnbringend vermieten, wobei sie im Glauben gelassen wur- de, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig und die Exponenten der Gesellschaften hätten auch den Willen, die Verträge zu erfüllen. Insbesondere mit Blick auf die Aus- sagen von CP.________ anlässlich der Hauptverhandlung ist auch das Tatbestandselement der Arg- list als gegeben zu erachten bzw. die Opfermitverantwortung zu verneinen. So gelangte das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass die F.________ AG alles Branchenübliche vorgekehrt hatte, um sich vor einem Schaden zu schützen und ihr Leichtsinnigkeit nicht vorgeworfen werden kann. Sämtliche der übrigen Tatbestandsmerkmale sind ohne Weiteres erfüllt. Wie bereits ausgeführt, ist der Vermögensschaden inklusive MWST, d.h. wie angeklagt auf CHF 90'261.00 zu bestimmen. Für die Strafzumessung und die Beurteilung des Zivilpunkts wird zu berücksichtigen sein, dass der Scha- den der F.________ AG wesentlich tiefer gewesen sein dürfte. Der Beschuldigte A.________ versah die Rechnung der AH.________(AG) mit seinem Kürzel. Es er- scheint zwar fraglich, ob dies genügt um festzuhalten, er sei selbst gegen aussen in Erscheinung ge- treten und habe eine wesentliche Tathandlung gesetzt. Wie bereits dargelegt, ist jedoch nicht voraus- gesetzt, dass der (Mit-) Täter selbst bei der Ausführung des Delikts mitwirkt. Entscheidend ist, dass 98 sein Tatbeitrag, der auch in der Planung und Koordination des Delikts bestehen kann, so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht und fällt. Angesichts der dominierenden Stellung von A.________ im ganzen Firmenkonglomerat ist dies als erstellt zu betrachten. Er handelte vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht. […] Korrigierend ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung ergeben hat, dass die Mietzinse von der Z.________(AG) bis mindestens Mitte 2015 bezahlt wurden, der Erfüllungswille seitens der Z.________(AG) daher insoweit zu bejahen ist und diesbezüglich keine Täuschung vorliegt. Darüber hinaus kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz zur Täuschung, Arglist und den übrigen Tatbe- standsmerkmalen vorbehaltlos anschliessen. Was die Opfermitverantwortung an- belangt, ist zusätzlich zu den vorinstanzlichen Ausführungen zu betonen, dass im Handelsregister keinerlei Verbindungen zwischen der Z.________(AG) und der AH.________(AG) ersichtlich waren, weder personell noch den Sitz betreffend und zudem CP.________ als unabhängiger und professioneller Vermittler auftrat, wel- cher das Geschäft zusätzlich prüfte. Die Opfermitverantwortung ist vor diesem Hin- tergrund zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (ein- fachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.5 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.4 der Anklageschrift (Kreditvertrag zwischen der AX.________(AG) und der L.________) 11.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.4 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 16. Oktober 2012 durch O.________ für die AX.________(AG) einen Antrag bei der L.________ für einen Investitionskredit im Betrag von CHF 133’000.00 stellen lassen, in welchem unter anderem wahrheitswidrig ausgeführt worden sei, dass die AX.________(AG) die mit dem Kredit zu finanzierenden Geräte (Fahrzeugprüfstrasse, Doppelscherenhe- bebühne etc.) für ihren Demobereich benötige. Gestützt auf diesen Antrag habe die L.________ am 22. bzw. 30. Oktober 2012 einen entsprechenden Kreditvertrag mit der AX.________(AG) über einen Betrag von CHF 133’000.00 abgeschlossen, wo- bei als Verwendungszweck ausdrücklich «Investitionen in Maschinen zu betriebli- chen Zwecken» vereinbart worden sei. Lieferantin der fraglichen Geräte sei die Z.________(AG), welche – handeln durch den Beschuldigten bzw. auf dessen An- weisung hin – diese am 21. Januar 2013 der AX.________(AG) in Rechnung ge- stellt habe, jedoch ohne dass – wie in der Rechnung wahrheitswidrig angegeben worden sei – eine entsprechende Lieferung oder Übergabe der Geräte erfolgt sei. Nach Erhalt der Kopie der vorgenannten Rechnung habe die L.________ den Kre- ditbetrag von CHF 133’000.00 (in L.________) am 25. Januar 2013 auf das Konto der AX.________(AG) ausbezahlt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigt habe, den Kredit nicht für die angegebenen Investitionen zu verwenden und die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der L.________ nicht vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die L.________ sei arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf die Auszahlung des Kredits im Betrag von CHF 133'000.00 vorge- nommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 99 11.5.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 117 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 734 f.; Her- vorhebungen im Original): Aus den Akten ergibt sich, dass die AX.________(AG) seit 2003 eine Bankbeziehung mit der L.________ hatte, wobei die Unterschriftsberechtigungen seitens der AX.________(AG) mehrmals wechselten (vgl. pag. 07 055 029 sowie pag. 07 055 010 ff.). Weiter vorhanden sind diverse Betrei- bungsregisterauszüge der AX.________(AG), der letzte vom 03.10.2012. Sämtliche Betreibungsre- gisterauszüge waren blank (pag. 07 055 031 ff. und pag. 07 055 098). Am 16.10.2012 stellte O.________ namens der AX.________(AG) der L.________ einen schriftlichen Kreditantrag über CHF 133'000.00. Darin führte er aus, die Gesellschaft benötige die Geräte gemäss beiliegender Offerte für ihren Demobereich, damit sie den Kunden «in Funktion» vorgeführt werden könnten. Diese Investition könne mit 100% L.________ getätigt werden. Nur die MWST sei bar zu be- zahlen. Dem Antrag legte O.________ einen Handelsregisterauszug und eine Anmeldung ans Han- delsregisteramt bei, aus dem hervorging, dass das Aktienkapital um CHF 250'000.00 auf CHF 1 Mio. erhöht worden sei. Mit Erhöhung des Aktienkapitals sei auch eine Änderung im Verwaltungsrat einge- treten. AV.________ sei ausgeschieden und der bisherige Prokurist O.________ neu Verwaltungsrat. Weiter wurde ein Betreibungsregisterauszug beigelegt, dem sich eine Betreibung der EB.________ (GmbH) entnehmen lässt, wobei es sich gemäss O.________ um einen Streitfall handle, der mit Bei- zug eines Anwalts gelöst werden solle. Weiter reichte er den Geschäftsbericht und die Jahresrech- nung 2011 ein (pag. 07 056 015). Die L.________ erhielt von der AX.________(AG) zudem eine auf den 15.10.2012 datierte Offerte der Z.________(AG), die nebst einer Creditreform-Auskunft über die Z.________(AG) auch detaillierte Beschreibungen einer Fahrzeugprüfstrasse, eines CE.________, eines Bremsprüfstands und einer Scherenhebebühne enthielt. Der Totalbetrag wurde mit netto CHF 133'000.00 angegeben und bereits vermerkt, dass der Netto-Betrag in L.________ beglichen werden könne, nur die MWST sei in CHF zu bezahlen. Die Offerte der Z.________(AG) wurde na- mens des Verwaltungsrates «AV.________» erstellt. Unterzeichnet wurde sie «i.A.» von jemand an- derem, die Unterschrift ist aber nicht lesbar (vgl. pag. 07 056 039 ff.). Der Kreditantrag durchlief die übliche L.________-interne Prüfung. Den Akten lässt sich entnehmen, dass insbesondere die Jahresrechnungszahlen analysiert wurden (vgl. pag. 07 056 009 ff. sowie pag. 07 056 017 ff.). Mit Schreiben vom 22.10.2012 teilte die L.________ der AX.________(AG) mit, sie bestätige den Li- bor-Investitionskredit über L.________ 133'000.00 [nicht CHF, wie von O.________ beantragt] für fünf Jahre fest. Beim Verwendungszweck wurde ausdrücklich festgehalten: «Investition in Maschinen zu betrieblichen Zwecken.» O.________ und BR.________ unterzeichneten das Doppel dieses Schrei- bens sowie den Kredit-Rahmenvertrag am 30.10.2012 (vgl. pag. 07 056 022 ff. und pag. 07 056 024 ff.). Die Z.________(AG) stellte der AX.________(AG) am 23.01.2013 Rechnung für eine Scherenhebe- bühne CD.________, einen CE.________, eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________, einen Bremsprüfstand sowie für Lieferung und Montage über CHF 133'000.00 exkl. MWST. Bei den Zah- lungskonditionen wurde festgehalten, dass die CHF 133'000.00 in L.________ bezahlt werden könn- ten und nur die MWST in CHF beglichen werden müsse. Die Rechnung ist nicht unterzeichnet, sie nennt jedoch AT.________ als Referenz der Z.________(AG) (pag. 07 056 029). O.________ leitete die Rechnung an die L.________ weiter, worauf diese der AX.________(AG) die L.________ 133'000.00 am 25.01.2013 gutschrieb (pag. 07 056 030 f.). Gleichentags leitete die AX.________(AG) die L.________ 133'000.00 an die Z.________(AG) weiter (pag. 09 001 297). Die- se brauchte den Betrag umgehend, um zwei Rechnungen der EC.________ (AG) zu bezahlen, einer Architekturfirma, die nichts mit dem Verkauf von Garageneinrichtungsgegenständen zu tun hatte (vgl. Ordner 6119 der Nebenakten). Der Revisor der Staatsanwaltschaft führte aus, die AX.________(AG) habe die obgenannten Geräte von der Z.________(AG) bezogen und sie in den Sachanlagen unter dem Begriff «Maschinen Prüf- strasse» aktiviert (vgl. pag. 09 001 294). Am 12.04.2013, rund zweieinhalb Monate später, habe die AX.________(AG) die gleichen oder ähnlichen Objekte für CHF 161'300.00 exkl. MWST an die G.________ AG weiterverkauft, welche die Maschinen schliesslich an die Z.________(AG) (die ur- 100 sprüngliche Lieferantin) verleast habe. D.h. im Geschäft mit der G.________ AG trete die AX.________(AG) nun als Lieferantin auf (vgl. zu diesem Geschäft Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift). Am 01.07.2015 habe die AX.________(AG) dann den Restwert der am 23.01.2013 aktivierten Prüf- strasse ohne ersichtlichen Abnehmer erfolgswirksam ausgebucht. Die Gegenstände seien zwischen den Gesellschaften hin- und hergeschoben worden, Drittlieferanten einer Prüfstrasse seien 2013 bei der AX.________(AG) keine ersichtlich. «Meiner Meinung nach sollte hier durch gezieltes hin und her verkaufen gleicher oder gleichartiger Geräte Barmittel von externen Quellen (L.________ und G.________ AG) beschafft werden, ohne dass ein betriebswirtschaftliches Geschäft dahinter erkenn- bar wäre.» (pag. 09 001 019 f.). Es kann zudem auf die zu Ziff. 1.2.1.6. der Anklageschrift nachfol- gend zitierten Ausführungen des Revisors verwiesen werden. 11.5.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (S. 119 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 736; Hervorhebungen im Original): A.________ wurde zu diesem Geschäft in der Voruntersuchung nicht explizit befragt, es sei jedoch auf seine Aussagen, zitiert in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.6. der Anklageschrift, verwiesen. Am 15.08.2022 sagte er vor Gericht aus, er habe mit diesem Kreditgeschäft nichts zu tun gehabt, das hät- ten AQ.________ und AV.________ gemacht. Auf Vorhalt, dass AV.________ damals ca. 91 Jahre alt gewesen sei, blieb der Beschuldigte dabei, dass dieser damals die Geschäfte der Z.________(AG) geleitet habe. Er, A.________, habe das Z.________-Geschäft operativ gemacht, aber AV.________ sei Miteigentümer und Verwaltungsrat gewesen. AV.________ und AQ.________ hätten sich in Fi- nanzfragen abgesprochen. Bei Leasingsachen habe AQ.________ die gesamten von den Leasingge- sellschaften verlangten Unterlagen zusammengestellt (pag. WSG 18 456). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz ebenfalls zutreffend zusammenfasste (S. 118 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 735 f.; Hervorhebungen im Original): Auf Vorhalt des Kreditantrags vom 16.10.2012 sagte O.________ am 19.08.2021 gegenüber dem Staatsanwalt, das Schreiben sei nicht von ihm verfasst worden. Er habe auf seinem PC nur Zugriff auf die Kundendaten gehabt. Für die Bank, Debitoren- und Kreditorendaten habe er keinen Zugriff ge- habt. Auf Vorhalt, dass im Kreditantrag stehe, die AX.________(AG) benötige die Geräte für ihren Demobereich, und gefragt, ob er das erklären könne, sagte O.________, die AX.________(AG) habe einen Demobereich gehabt. Es sei wichtig gewesen, dass man die Geräte habe vorführen können, vor allem für ältere Kunden, welche nicht mit dem Internet vertraut gewesen seien. Er wisse nicht, warum die AX.________(AG) die Geräte nicht direkt beim Hersteller bzw. einem ihrer normalen Liefe- ranten bestellt habe, sondern über die Z.________(AG). Auf Vorhalt, dass die AX.________(AG) die Geräte, welche Ende Januar 2013 geliefert worden seien, bereits am 10.04.2013 an die G.________ AG verkauft habe (vgl. Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift) und auf Frage, was der wirtschaftliche Sinn hin- ter diesem Vorgehen gewesen sei, sagte der Beschuldigte, das wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er in beide Geschäfte mit seiner Unterschrift involviert gewesen sei, sagte O.________, damals sei ihm das nicht aufgefallen (pag. 05 012 008 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte O.________ am 16.08.2022 aus, A.________ habe den Lea- singantrag verfasst und dieser sei dann in dessen Auftrag verschickt worden. Er habe die Kreditauf- nahme nicht vorgängig mit A.________ besprochen. Er wisse nicht, dass er detaillierte Kenntnisse von dem Geschäft haben müsse, obwohl auf dem Kreditantrag stehe, dass er der Bank für Rückfra- gen zur Verfügung stehe. Er habe nicht erkannt, dass dieses Geschäft zeitlich so nahe zu demjenigen 101 mit der G.________ AG gestanden sei. Er habe gar keine Übersicht gehabt. Es sei richtig, dass er in seinem Leben nicht allzu häufig Kreditanträge über mehrere zehntausend Franken unterzeichnet ha- be. Er könne nichts dazu sagen, dass ihm ein solches Geschäft folglich in Erinnerung geblieben wäre. Die Anweisung für den Transfer der L.________ 113'000.00 von der AX.________(AG) an die Z.________(AG) habe nicht er erteilt. Er habe keinen Bezug zur Buchhaltung und zum L.________- Geschäft gehabt, vielleicht hätten es A.________ oder BR.________ gemacht (pag. WSG 18 490 f.). c. Aussagen von BR.________ BR.________ wurde nur einmal am 22. August 2018 als Auskunftsperson einver- nommen, wobei er die Aussagen verweigerte (pag. 05 051 001 ff.). 11.5.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / waren die Gegenstände vorhanden und wurde daran Eigentum verschafft? Für die äusseren Abläufe und die Beweisfrage, ob die Gegenstände vorhanden wa- ren und daran Eigentum verschafft wurde, kann vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 119 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 736 ff.): Isoliert betrachtet könnte den Beschuldigten das in dieser Anklageziffer vorgeworfene Handeln nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden. Da jedoch die Erkenntnisse aus den weiteren Leasing- und Kreditgeschäften miteinbezogen werden können, fällt sofort auf, dass die Maschinen, welche die AX.________(AG) mittels des Investitionskredits angeblich erwerben wollte (eine Scherenhebebühne CD.________, einen CE.________ sowie eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________), auch in den Ziff. 1.2.1.1. und 1.2.1.6 der Anklageschrift nahezu identisch vorkommen. So sollen diese Maschinen angeblich im Juni 2012 von der AX.________(AG) (die sie mit dem vorliegend zu beurteilenden Kre- ditgeschäft erst erwerben wollte) an die E.________ AG verkauft worden sein, damit die AN.________(AG) sie leasen konnte. Anschliessend sollen die praktisch gleichen Maschinen im April 2013 (also nur drei Monate, nachdem sie diese angeblich gekauft hatte) von der AX.________(AG) an die G.________ AG weiterverkauft worden sein, damit die Z.________(AG), die angebliche Liefe- rantin in diesem Geschäft, sie leasen konnte. Schon nur aufgrund dieser Umstände und des unglaub- lich dreisten Verhaltens der Beschuldigten ist offensichtlich, dass die Tatbestandsmerkmale des Be- truges erfüllt sind. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend jedoch kurz der äussere Ablauf der Er- eignisse zusammenzufassen, die Frage, was die L.________ prüfte und worüber sie genau getäuscht wurde sowie die Rolle der beiden Beschuldigten zu erörtern. Die AX.________(AG) stellte wie angeklagt am 16.10.2012 bei der L.________ einen Antrag für ei- nen Investitionskredit über L.________ 133'000.00 und behauptete darin, die Gegenstände, welche sie erwerben wolle, dienten ihrem Demobereich. Nachdem der Kreditantrag die interne Prüfung durchlaufen hatte, teilte die L.________ der AX.________(AG) rund eine Woche später mit, der An- trag sei gutgeheissen worden. O.________ und BR.________ unterzeichneten namens der AX.________(AG) anschliessend den Kredit-Rahmenvertrag und das Bestätigungsschreiben der L.________. Erst am 23.01.2013, und damit rund zwei Monate später, stellte die Z.________(AG) der AX.________(AG) Rechnung für den angeblichen Erwerb der obgenannten Maschinen. Die Rech- nung ist nicht unterzeichnet. Warum die Beschuldigten zwischen Gutheissung des Kreditantrags und Rechnungsstellung so viel Zeit verstreichen liessen, bleibt unklar. Eine mögliche Erklärung könnte sein, dass sie der L.________ gegenüber möglichst glaubhaft erscheinen wollten, da eine Bestellung und Lieferung von Maschinen dieser Grössenordnung erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nimmt. Denkbar ist aber auch, dass die Rechnungsstellung schlicht vergessen ging und es einige Zeit dauerte, bis sie realisierten, dass die L.________ den Investitionskredit erst nach Erhalt der Rech- nung freigeben würde. Dies tat sie denn auch unmittelbar nach deren Eingang, so dass der entspre- chende Betrag Valuta 25.01.2013 auf dem L.________-Konto der AX.________(AG) gutgeschrieben wurde. Diese überwies ihn umgehend an die Z.________(AG) weiter, welche damit aber nicht etwa den Erwerb der in der Offerte vom 15.10.2012 ausführlich beschriebenen Maschinen bezahlte, son- dern Rechnungen einer Baumanagement-Firma beglich. Aus den nachfolgenden Ausführungen zu den Ziff. 1.2.1.15 und 1.2.1.16 der Anklageschrift ergibt sich, dass die L.________ im Herbst 2015 die 102 gesamte Geschäftsverbindung mit der AX.________(AG) auflöste, was diese praktisch umgehend illi- quid machte und in die Nachlassstundung führte (vgl. Ziff. IV.A.18 und Ziff. IV.A.19 hiernach). Grund dafür waren jedoch nicht ausstehende Zinszahlungen, sondern dass die AX.________(AG) gegen die L.________-Bedingungen verstossen hatte, indem sie grosse Summen an L.________-Geld über an- dere Teilnehmer am L.________-System zu Bargeld machte. In der Anklageschrift ist im Übrigen umschrieben, entgegen der Behauptung in der Rechnung sei kei- ne Lieferung oder Übergabe der Maschinen erfolgt. Das Gericht erachtet dies gestützt auf die obigen Ausführungen ohne Weiteres als erstellt. Wie schon zu Ziff. 1.2.1.1. der Anklageschrift ausgeführt, bestehen keine Zweifel daran, dass irgendwo im Firmenkonglomerat eine Scherenhebebühne, ein Achsmessgerät CE.________ und eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________ existierten. Diese wurden jedoch nicht in Erfüllung eines entsprechenden Kaufvertrags (dieser hätte Basis für die Rechnung vom 23.01.2013 der Z.________(AG) sein müssen) von der Z.________(AG) an die AX.________(AG) geliefert und von dieser übernommen. Unter Würdigung aller Indizien ist erstellt, dass innerhalb der AX.________(AG) schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der L.________ nicht der Wille bestand, den Kredit für den Erwerb der genannten Maschinen zu verwenden. Damit bestand zugleich auch kein Wille, den Vertrag vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Auch dieses Geschäft diente einzig der kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung, was die Verwendung des Geldes auch offensichtlich macht. b. Was prüfte die Kreditgeberin? Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 121 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 738 f.): Die L.________ ging bei der Prüfung des Kreditantrags der AX.________(AG) gemäss einem inter- nen Prüfschema vor. Die entsprechenden Unterlagen befinden sich bei den Akten. Daraus geht her- vor, dass sie insbesondere die Jahresrechnung 2011 der AX.________(AG) gründlich analysierte, um die Tragbarkeit der Zinszahlungen zu prüfen. Bankintern wurde auch positiv festgestellt, dass die AX.________(AG) seit 2003, und damit seit fast 10 Jahren, eine unauffällige Geschäftsbeziehung zur L.________ unterhielt. Den Mitarbeitenden der L.________ lagen eine ganze Reihe von blanken Be- treibungsregisterauszügen der AX.________(AG) aus früheren Jahren vor. Der aktuelle Auszug ent- hielt zwar einen Eintrag, den O.________ aber bereits im Antrag mit einem branchenüblichen Streitfall erklärte. Das erscheint im Geschäftsleben durchaus nachvollziehbar und wurde von der L.________ denn auch als irrelevant vermerkt. Die L.________ erhielt zudem eine sehr umfangreiche, technische Offerte der Z.________(AG), die auch einen kritischen Betrachter überzeugen konnte. Weiter war die L.________ mit einem aktuellen Handelsregisterauszug der AX.________(AG) bedient, aus dem sich ergab, dass O.________ neu Verwaltungsrat (und nicht mehr «nur» Prokurist) der AX.________(AG) war und AV.________ dagegen aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden war. Zusammenfassend kann man folglich in einem ersten Schritt festhalten, dass die L.________ von der AX.________(AG) im Vorfeld des Vertragsabschlusses ausführliche Dokumente erhalten hatte und die Mitarbeitenden sämtliche intern vorgegebenen Prüfschritte vornahmen, bevor der Kreditantrag bewilligt wurde, also grundsätzlich branchenüblich vorgegangen sind. In der Anklageschrift wird den Beschuldigten vorgeworfen, sie hätten die L.________ über: a) den Umstand, dass der Kredit entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht für die Investition in Betriebseinrichtungen verwendet würde, sondern einzig die Liquidationsbeschaffung be- zweckte; b) die enge personelle und wirtschaftliche Verbundenheit der AX.________(AG) und der Z.________(AG); c) die genauen finanziellen Verhältnisse der AX.________(AG) bzw. des Gesellschaftskonstrukts; d) den Willen und die Möglichkeit der AX.________(AG), ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig und fristgerecht nachzukommen; getäuscht, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Täuschung gemäss lit. a) ist gestützt auf das oben Gesagte offensichtlich erstellt. In Bezug auf lit. b) ist festzuhalten, dass die AX.________(AG) und die Z.________(AG) ihren Sitz nicht am glei- chen Ort hatten. Jedoch wurde die Offerte der Z.________(AG) namens des Verwaltungsrates 103 «AV.________» erstellt. Ob L.________-intern realisiert wurde, dass es sich dabei um AV.________, der bis unmittelbar vor der Stellung des Kreditantrags noch Verwaltungsrat der AX.________(AG) gewesen war, handelte, ergibt sich nicht aus den Akten. Ohnehin wurde die Offerte aber «i.A.» von jemand anderem unterzeichnet, wobei die Unterschrift nicht lesbar ist. Ob eine gewisse personelle Nähe zumindest erkennbar gewesen wäre, wird sogleich bei der rechtlichen Würdigung in Zusam- menhang mit der Arglist zu prüfen sein. Dass die Beziehung von A.________ zu beiden Gesellschaf- ten bzw. seine Stellung innerhalb des Firmenkonstrukts bewusst verschwiegen wurde, muss gestützt das bisher Gesagtes nicht weiter erläutert werden. In Zusammenhang mit lit. c) ist auszuführen, dass die L.________ über die finanziellen Verhältnisse der AX.________(AG) informiert wurde und den Jahresabschluss 2011 erhalten hatte. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise und es wurde in der Anklageschrift auch nicht geltend gemacht, dass auf diese Zahlen nicht hätte abgestellt werden können. Die Verantwortlichen der AX.________(AG) verschwiegen der L.________ aber den akuten Liquiditätsbedarf und damit zumindest sinngemäss die «genaue finanzielle Lage des gesam- ten Gesellschaftskonstrukts». Ferner erachtet das Gericht lit. d) gestützt auf alle vorliegenden Indizien ebenfalls als erstellt. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich und ohne Ergänzungen an. c. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 122 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 739): Gegen aussen trat der Beschuldigte A.________ bei diesem Kreditgeschäft nicht in Erscheinung. Für die AX.________(AG), die Kreditnehmerin, unterzeichneten O.________ und (der nicht angeklagte) BR.________. Für die angebliche Lieferantin der Maschinen, die Z.________(AG), wurde in der Offer- te AV.________ angegeben, wobei eine Drittperson «i.A.» unterzeichnete. Gestützt auf sämtliche Er- kenntnisse in diesem Verfahren erachtet es das Gericht jedoch auch in diesem Fall als ausgeschlos- sen, dass das Geschäft ohne oder sogar gegen den Willen von A.________ abgelaufen sein könnte. O.________ seinerseits gab gegenüber dem Staatsanwalt zu, was die übrigen Befragten schon längst ausgesagt hatten, dass nämlich A.________ alle relevanten Entscheide innerhalb der Firmen- gruppe traf. An der Hauptverhandlung sagte er sinngemäss aus, dass der Kreditantrag durch A.________ verfasst worden sei. Darauf kann angesichts der gesamten Umstände abgestellt werden. Insgesamt ist somit erstellt, dass A.________ die massgebende Person für das gesamte Geschäft war und dass er O.________ beauftragte, den Kreditantrag zu unterzeichnen, sich auf etwaige Nach- fragen der L.________ vorzubereiten und anschliessend gemeinsam mit BR.________ den Kreditver- trag zu unterschreiben. Ebenso veranlasste er die Erstellung der Offerte namens der Z.________(AG) und die spätere Rechnungstellung. Des Weiteren erachtet das Gericht als erwiesen, dass A.________ nie den Willen hatte, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen. Diesfalls hätte er nicht über den Zweck des Kredits getäuscht, sondern z.B. um einen Kontokorrent-Kredit ersucht (der aber wohl schlechtere Konditionen gehabt hätte). Beweiswürdigend kann weiter festgehalten werden, dass A.________ seine dominierende Rolle in beiden Gesellschaften bewusst verschwieg und dass er die wirtschaftliche Verbindung zwischen den Gesellschaften nicht offenlegte. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann auf die Aussagen von O.________ abge- stellt werden und diese können nicht einfach damit abgetan werden, dass es die- sem offensichtlich darum gegangen sei, sich selbst zu entlasten. Wie die Vor- instanz zutreffend erwog, passen die Schilderungen von O.________ zu den Aus- sagen der anderen befragten Personen und den objektiven Beweismitteln und er- geben für den vorliegenden Fall ein klares und stimmiges Gesamtbild. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch bei diesem Geschäft der Drahtzieher war. 104 11.5.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 123 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 740 ff.; Hervorhebungen im Original): Allgemein, insbesondere zur Arglist, der Kausalität und der Höhe des Vermögensschadens Aufgrund der Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die L.________ offensichtlich über den Kreditz- weck, die wirtschaftliche und personelle Verbundenheit zwischen den Gesellschaften und den Erfül- lungswillen getäuscht wurde. Die Täuschung ist darüber hinaus auch arglistig. Wie bereits erläutert, nahm die L.________ alle branchenüblichen Kontrollen vor. Insbesondere analysierte sie die Jahres- rechnung der AX.________(AG) gründlich, um sich von der Tragbarkeit des Kredits zu überzeugen, was für sie zweifellos das wichtigste Kriterium war. Auch konnte sie auf eine fast zehnjährige Ge- schäftsbeziehung mit der AX.________(AG) zurückblicken, was Vertrauen schuf. In Bezug auf die Arglist fraglich erscheint lediglich, dass AV.________ auf der Offerte der Z.________(AG) genannt wurde und bis kurz vor Vertragsschluss im Verwaltungsrat der AX.________(AG) war. Erfahrungs- gemäss werden im Handlungsregister gestrichene Namen meist überlesen, weshalb die fehlende Nachfrage der L.________ absolut nachvollziehbar erscheint. Dieser Umstand fällt daher nicht in ei- nem Ausmass ins Gewicht, als dass der L.________ Leichtfertigkeit vorzuwerfen wäre. Hierfür spricht auch, dass die beiden Firmen keine örtliche Nähe aufwiesen und für die AX.________(AG), die ei- gentliche Geschäftspartnerin der Bank, O.________ und nicht etwa auch AV.________ handelte. Hinzu kommt, dass das Geschäft als Ganzes nachvollziehbar und für die L.________ nicht gross war. Bei einem solchen «Massengeschäft» können ohnehin keine allzu vertieften Abklärungen über die Hintergründe erwartet werden. Weiter zu prüfen ist die Kausalität zwischen arglistiger Täuschung und Vermögensverfügung, d.h. ob die L.________ den Kredit auch ohne die Angabe, die AX.________(AG) wolle damit genau um- schriebene Maschinen kaufen, gewährt hätte. Angesichts des detailliert formulierten Kreditantrags mit der umfangreichen, technischen Offerte der Z.________(AG) und insbesondere der Tatsache, dass der Kredit erst ausbezahlt wurde, nachdem die AX.________(AG) der L.________ die Rechnung der Z.________(AG) zustellte, diese also davon ausgehen konnte, dass die Maschinen tatsächlich gelie- fert worden waren, ist das zu verneinen. Für die L.________ war entscheidend, wie ihr Kredit verwen- det würde, da die Maschinen als Anlagevermögen faktisch eine gewisse Sicherheit gegen Zahlungs- ausfälle darstellten. Es sei dazu auf die allgemeinen Bemerkungen zum Investitionsgüterleasing ver- wiesen (vgl. Ziff. hiervor). Folglich ist zu schliessen, dass die nötige Kausalität gegeben ist. Im Gegensatz zu den Leasinggeschäften tritt der Vermögensschaden mit der Vermögensverfügung bei Kreditgeschäften nicht sofort ein, da die Rückzahlung grundsätzlich erst nach Abschluss der Lauf- zeit erfolgen soll. Zu prüfen ist somit, ob die Kreditrückzahlung im Zeitpunkt der Kreditgewährung schon so stark gefährdet war, dass sich das Vermögen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten be- reits als vermindert darstellte und damit der Vermögensschaden als eingetreten gilt. TRECH- SEL/CRAMERI halten zutreffend fest: «Insbesondere beim Darlehensbetrug liegt eine Vermögensschä- digung vor, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darle- hensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist.» (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 25). Beweiswürdigend konnte festgehalten werden, dass A.________ von Anfang an keine Absicht hatte, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen. Zudem ist wie ausgeführt erstellt, dass die Maschinen nicht im Eigentum der AX.________(AG) waren und folglich die Sicherheit für den Kredit fehlte. Der Vermögensschaden ist daher in Form der Vermögensgefähr- dung gegeben. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Vermögensschaden in der Anklageschrift mit CHF 133'000.00 kor- rekt angegeben ist, da die L.________ L.________ 133'000.00 überwies. Im Geschäftsverkehr wer- den L.________ teilweise mit Einschlag in CHF gewechselt. In den Hauptakten befinden sich keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der L.________ aus dem Jahr 2013. Es kann daher nicht mehr eruiert werden, welche branchenübliche prozentualer Einschlag anfangs 2013 angewandt wur- de. Gemäss Ziff. C.9. und C.10. der AGB der L.________ vom 01.01.2022, abrufbar unter .________, werden L.________-Beträge aktuell in einem 1:1-Verhältnis in CHF umgerechnet. Die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger haben sich hierzu nicht verlauten lassen. Aufgrund dessen und aus Praktikabi- 105 litätsgründen ist der Vermögensschaden daher 1:1 in CHF umzurechnen und folglich auf CHF 133'000.00 zu bestimmen. Betreffend A.________ Der Beschuldigte A.________ ist wiederum als Mittäter und nicht als Anstifter angeklagt, obwohl er selbst gegen aussen nicht in Erscheinung trat. Wie ausgeführt wird nicht verlangt, dass der Mittäter selbst bei der Ausführung des Delikts mitwirkt, aber dass sein Tatbeitrag im Hintergrund, insbesonde- re bei den Vorbereitungen und der Planung, so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht und fällt. In casu wäre es ohne A.________ nie zum konkreten Delikt gekommen. Die Beziehung A.________ zum gegen aussen handelnden O.________ war so eng, dass er auch nach der Planung der Tat ei- nen tragenden Einfluss ausübte. Faktisch hielt A.________ über die von ihm kontrollierte AH.________(AG) eine 100%-Beteiligung an der AX.________(AG), welche vom Delikt in einem ers- ten Schritt profitierte. Ebenso hielt er über die von ihm beherrschte AH.________(AG) eine Mehr- heitsbeteiligung an der Z.________(AG), zu welcher der Deliktserlös dann floss. Mit anderen Worten profitierte A.________ indirekt über die von ihm beherrschten Firmen massgeblich vom Delikt. Dies stellt ein wesentliches Indiz für Mittäterschaft dar. Mit der gleichen Argumentation wie bezüglich der vorangehenden Anklageziffern ist daher insgesamt von Mittäterschaft auszugehen. Dass A.________ wie angeklagt vorsätzlich handelte, ist aufgrund der Beweiswürdigung erstellt. In der Anklageschrift wird umschrieben, der Beschuldigte habe sich, die von ihm beherrschten Gesell- schaften, oder eventuell Dritte bereichern wollen. Es steht zweifellos fest, dass A.________ die von ihm beherrschten Gesellschaften und mindestens indirekt auch sich selbst bereichern wollte. Diesbe- züglich kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Zusammengefasst ist der sub- jektive Tatbestand erstellt. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz ist folglich gerade nicht da- von auszugehen, dass die L.________ den Kredit auch ohne die Angabe des kon- kreten Verwendungszwecks gewährt hätte. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.6 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.5 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der AN.________(AG) und der T.________) 11.6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.5 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 18. bzw. 19. März 2013 durch AQ.________ im Namen der AN.________(AG) einen Leasingvertrag mit der T.________ betreffend verschiedene Gegenstände abschliessen lassen. Lieferan- tin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AX.________(AG). Mit Unterzeich- nung des Übernahmeprotokolls am 19. März 2013 hätten – jeweils handelnd im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – AQ.________ für die AN.________(AG) und O.________ und BR.________ für die AX.________(AG) wahrheitswidrig bestätigt, die Leasinggegenstände geprüft und in ordnungsgemäs- sem Zustand in Besitz genommen bzw. die Leasinggegenstände an die Leasing- nehmerin übergeben zu haben, worauf die AX.________(AG) diese Gegenstände am 20. März 2013 der T.________ in Rechnung gestellt habe. Die T.________ ha- be in der Folge am 22. März 2013 den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 85’840.00 auf das Konto der AX.________(AG) überwiesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AX.________(AG) nicht über die im Leasingvertrag ge- nannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände kei- nen oder einen massiv geringeren Wert hätten als im Leasingvertrag angegeben, und er (bzw. die AN.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, die vertrag- 106 lichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingraten) vollumfänglich und fristge- recht zu erfüllen. Dadurch sei die T.________ (bzw. die für sie handelnden natürli- chen Personen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und sie ha- be gestützt darauf, den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 85’840.00 bezahlt. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.6.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 126 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 743 ff.; Hervorhebungen im Original): Am 27.02.2013 schickte EE.________ von der T.________ (zuständig für das Investitionsgüter- Leasing der Region BA.________, vgl. pag. 07 050 094) ein Fax an EF.________ von T.________ und führte aus, die AN.________(AG) wolle ihren Sitz von S.________ (Ortschaft) nach EG.________ (Ortschaft) verlegen und bei dieser Gelegenheit auch diverse Anschaffungen tätigen. Es sei nun zu prüfen, ob ein Leasing in Frage komme (pag. 07 050 096). Dem vorausgegangen war eine Anfrage von AQ.________ namens der AN.________(AG) an die T.________, in dem dieser die AX.________(AG) als Lieferantin nannte (pag. 07 050 093). In den Akten der T.________ existiert ei- ne von O.________ unterzeichnete, auf den 29.01.2013 datierte Verkaufsofferte der AX.________(AG) an die AN.________(AG), welche bereits sämtliche Leasingobjekte nannte. Es ist jedoch nicht klar, wann die T.________ im Besitz dieser Offerte war (pag. 07 050 090 f.). EE.________ schickte EF.________ zudem die Jahresberichte des Verwaltungsrates inkl. Revisions- stellenbericht, Bilanz und Erfolgsrechnung der Jahre 2011 und 2012 der AN.________(AG). EF.________ mailte am 28.02.2013 Folgendes an EE.________: «Gemäss Beilage ergibt sich bei grober Betrachtung ein durchschnittliches Objektrisiko von 60%. Bei einer Anzahlung von TCHF 20 könnten wir das ganze Paket im abgekürzten Verfahren finanzieren. Die Zahlen zeigen eine gute Ei- genfinanzierung, jedoch knappe Liquidität und Ertragskraft. Zudem absolut eher kleine Bilanzverhält- nisse. Ich möchte bei diesen Objekten und dem relativ geringen Finanzierungsbetrag möglichst darauf verzichten, die Zahlen im Detail auswerten zu müssen.» (pag. 07 050 101). Datiert auf den 11.03.2013 findet sich ein von AQ.________ namens der AN.________(AG) unter- zeichneter Leasingantrag an die T.________ für eine Drehbank mit Zubehör über total netto CHF 98'000.00. Der Antrag erwähnte drei bestehende Leasingverträge (pag. 07 050 097 ff.). EE.________ wandte sich mit E-Mail vom 13.03.2013 an EF.________ und EH.________ von T.________ und lieferte ergänzende Angaben zum Leasingantrag. Er führte aus, die AN.________(AG) sei schon seit vielen Jahren im Verkauf und Handel von Geräten für Garagen tätig und habe daneben vom EI.________ eine grosse Fläche zu günstigen Konditionen mieten können und diese teilweise weitervermietet, was Zusatzerträge generiert habe. Die AN.________(AG) habe weiter bei der E.________ AG eine Prüfstrasse gemietet und zu guten Konditionen weitervermietet, was den Ertrag weiter erhöht habe. Das einzige «richtige» Leasing sei das für das Firmenfahrzeug (pag. 07 050 128). Tags darauf wurde T.________-intern bei EE.________ nachgefragt, wie die Nachfolgeregelung bei der AN.________(AG) aussehe, da Verwaltungsrat AQ.________ schon 73 Jahre alt sei. EE.________ antwortete, AQ.________ sei nicht operativ tätig (pag. 07 050 127). Die T.________ verfügte zudem über einen blanken Betreibungsregisterauszug der AN.________(AG), datiert auf den 07.03.2013 (pag. 07 050 129). In den Akten befindet sich auch ein T.________-internes Prüfschema für neue Leasinggeschäfte. Darin ist u.a. festgehalten, die Leasin- gobjekte seien gut wiederverkäuflich und hätten eine Nutzungsdauer von sechs bis sieben Jahren. Unter der Rubrik «Lieferant» ist ausgeführt: «Lieferant ist die uns bereits bekannte AX.________(AG) mit gleichem Standort wie der Leasingnehmer, allerdings nach Überprüfung stehen die Unternehmen in keiner Verbindung.» Weiter wurde erneut auf die gute Eigenfinanzierung, aber auch die schlechte Liquidität hingewiesen. Und weiter: «Die uns aktuell vorliegenden Bonitätsauskünfte aus ZEK, dem Betreibungsamt sowie der Crefo sind jedoch einwandfrei. Die Bilanzsumme hat sich durch Auflösung einer Warenreserve und Erhöhung des Warenlagers (Finanzierung aus EK) im Berichtsjahr erhöht.» (pag. 07 050 072 ff.). 107 Datiert auf den 18./19.03.2013 schlossen die T.________ als Leasinggeberin und die AN.________(AG) als Leasingnehmerin den Leasingvertrag über folgende Gegenstände: Drehbank, Autogenschweissanlage, Schutzanlage, elektrische Kreissäge mit Wasserkühlung, Arbeitshebetisch, Lagergestelle mit Tablaren und Gabelstapler CM.________ ab. Als Lieferantin wurde die AX.________(AG) angegeben. Der Vertragswert netto wurde mit CHF 98'000.00 exkl. MWST ange- geben, die erste Leasingrate sollte CHF 20'000.00 inkl. MWST betragen. Die Laufzeit wurde auf 60 Monate bestimmt, die weiteren Leasingraten auf CHF 1'593.00 inkl. MWST. Der Standort der Lea- singgegenstände wurde mit .________(Strasse), BC.________(Ortschaft), angegeben. Unterzeichnet wurde der Vertrag namens der AN.________(AG) von AQ.________ (pag. 07 050 077 f.). AQ.________ unterzeichnete am 19.03.2013 namens der AN.________(AG) auch das Übernahme- protokoll, in dem er bestätigte, die Leasingobjekte mängelfrei übernommen zu haben. Namens der AX.________(AG) bestätigten O.________ und BR.________ unterschriftlich, die Gegenstände gelie- fert zu haben (pag. 07 050 082). Sie unterzeichneten auch den Kaufvertrag zwischen der AX.________(AG) und der T.________ (pag. 07 050 089). Datiert auf den 20.03.2013 stellte die AX.________(AG) der T.________ Rechnung für die Leasinggegenstände, die darauf detaillierter bezeichnet wurden als im Leasingvertrag selbst (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift, in welcher die Angaben aus der Rechnung korrekt übernommen wurden). Die Rechnung wurde namens der AX.________(AG) von O.________ und BR.________ unterzeichnet (pag. 07 050 088). Gestützt auf die Rechnung überwies die T.________ am 25.03.2013 CHF 85'840.00 an die AX.________(AG). Der Betrag setzt sich zusammen aus den CHF 98'000.00 gemäss Leasingvertrag zuzüglich der MWST von CHF 7'840.00 abzüglich der ersten Rate von CHF 20'000.00 (vgl. pag. 07 050 087 f.). Das Konto der AX.________(AG) hatte vor dem Eingang der Zahlung der T.________ einen Stand von nur CHF 342.50. Am Tag der Gutschrift wurden CHF 20'000.00 an die Z.________(AG) weitertransfe- riert (pag. 09 001 261). Die T.________ liess sich zudem die Versicherungsansprüche der AN.________(AG) gegenüber der EJ.________ aus der Sachversicherung abtreten und setzte die Vermieterin der AN.________(AG), das EI.________ über das Leasing in Kenntnis, d.h. informierte das EI.________, die im Leasingvertrag genannten Gegenstände stünden im Eigentum der T.________ (pag. 07 050 079 f.). Aus einem Schreiben vom 16.06.2014 der T.________ an die AN.________(AG) ergibt sich, dass Mitte 2014 drei Leasingraten offen waren. Die T.________ drohte mit der Kündigung des Vertrags (pag. 07 050 071). Im Folgenden versprach AQ.________ gegenüber der T.________ dann umge- hende Zahlung der offenen Raten und machte gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich, dass man die Kreditoren nicht mehr so im Griff gehabt habe. Danach war er für die zuständige Kundenbe- raterin jedoch wiederholt nicht erreichbar (pag. 07 050 066 ff.), so dass die T.________ am 17.12.2014 erneut mahnte und mit der Kündigung drohte (pag. 07 050 063). Die T.________ holte schliesslich einen aktuellen Betreibungsregisterauszug über die AN.________(AG) ein. Aus diesem ergibt sich, dass sie zwischen Juli 2014 und Dezember 2014 vier Betreibungen von total über CHF 83'000.00 erhalten hatte, davon zwei von der Steuerverwaltung. Davor war der Betreibungsre- gisterauszug blank (pag. 07 050 062). Anschliessend prüfte die Abteilung Recovery von der T.________ das Dossier. In einem internen Papier von anfangs 2015 wurde insbesondere festgehalten, die T.________ habe negative Erfahrun- gen mit dem Verwaltungsrat AQ.________ als Privatperson, da dieser Verlustscheine habe. Zudem habe die AN.________(AG) bei der T.________ einen voll ausgeschöpften Kredit über CHF 150'000.00. Ebenso wurde nun festgestellt, dass der Exponent der AX.________(AG) bis Ende 2011 Verwaltungsratsmitglied, früher sogar Präsident der AN.________(AG) war. Weiter wird festge- halten: «Standort der Leasing-Objekte nicht abschliessend bekannt, da in den letzten Monaten diver- se Adressen in den Unterlagen auftauchen.» (pag. 07 050 056 ff.). Mit Schreiben vom 12.01.2015 kündigte die T.________ den Leasingvertrag. Die offene Forderung wurde mit CHF 67'485.20 bezif- fert (pag. 07 050 055). EK.________, Firmenkundenberaterin Leasing von der T.________, stattete auf Ersuchen von Ver- tretern der Abteilung Recovery der AN.________(AG) am 13.02.2015 einen Besuch ab. In einer E- Mail schilderte sie, sie sei an der Adresse U.________ (Ortschaft) gewesen. Im dortigen Industriege- bäude seien mehrere Handelsfirmen und ein Architekturbüro eingemietet. Sie habe zunächst nieman- den angetroffen, die Türe zur AN.________(AG) sei abgeschlossen gewesen. Schliesslich sei sie auf O.________ getroffen, das sei auch die Person, zu dem die Anrufe umgeleitet würden, wenn man die 108 Telefonnummer der AN.________(AG) wähle. Auf ihren Wunsch, einen Blick in die Räumlichkeiten werfen zu dürfen, habe O.________ A.________ dazu geholt. Die Herren hätten ihr folgende Situati- on geschildert: «AQ.________ ist mit seiner Firma AN.________(AG) zu einem Teil bei der AX.________(AG) eingemietet. O.________ ist Leiter Einkauf der AX.________(AG). Einen weiteren Teil der Liegenschaft hat AQ.________ bei der Firma AC.________(AG) gemietet, A.________ ist hier Verkaufsleiter.» AQ.________ sei gemäss den beiden Herren mit der AN.________(AG) im Ja- nuar / Februar 2014 nach U.________ (Ortschaft) gezogen, die ersten Mieten habe er noch bezahlt, dann sei kein Geld mehr geflossen. AQ.________ sei gemäss den Angaben von O.________ und A.________ plötzlich krank geworden und habe gesagt, er sei im Spital. Darauf hätten O.________ und A.________ die von der AN.________(AG) gemieteten Räume verschlossen und das sich darin befindliche Inventar mit Retention belegt, dies für total CHF 60'000.00. Zuständig sei das Betrei- bungsamt CR.________. A.________ und O.________ hätten gemäss ihren Angaben keinen Kontakt zu AQ.________, dieser sei nur per Mail erreichbar. «Auf meine Nachfrage nach den Maschinen teilte mir A.________ mit, dass ein Grossteil unserer Maschinen noch vorhanden ist, offenbar ausschliess- lich in den Räumlichkeiten, die A.________ an AQ.________ vermietet hat, somit Vermieter AC.________(AG). Ich erhielt jedoch keinen Einlass in die Räumlichkeiten, A.________ sagte, er ha- be keine Kenntnis davon, dass die Maschinen im Leasing sind und wir somit Eigentümer sind. Er wol- le jedoch eine friedliche Lösung und er mache uns den Vorschlag, dass wir ihm eine Kauf-Offerte für die noch vorhandenen Maschinen unterbreiteten und er uns diese abkaufen könne.» (pag. 07 050 049 f.). Der Revisor der Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass die AX.________(AG) die gleichen Ge- genstände zuzüglich eines Lagercontainers EL.________ am 19.04.2013 und damit rund einen Monat später zu den gleichen Preisen erneut an die AN.________(AG) verkauft habe, welche den Kauf mit- tels eines Investitionskredits der L.________ finanziert habe (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.7 der Anklage- schrift). Die AN.________(AG) ihrerseits habe die gleichen Artikel zuzüglich einiger weiterer Ge- genstände, jedoch ohne den Lagercontainer, an die Z.________(AG) weiterverkauft. Die Z.________(AG) habe die Gegenstände in den Sachanlagen aktiviert und die Rechnung mittels eines Betriebskredits der L.________ (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift) bezahlt. Weiter hielt der Revisor fest: «Woher die AX.________(AG) die Artikel für das Leasinggeschäft und den Verkauf an die AN.________(AG) gehabt haben soll, ist unklar. Schliesslich war sie gemäss den Buchhaltungs- unterlagen gar nicht im Besitz solcher Gegenstände. […]. Diese Konstellation zeigt auf, dass einige der Geräte, falls sie überhaupt existierten, mehrfach unter den einzelnen Konzerngesellschaften ver- kauft wurden, und dabei über Leasingfinanzierungen oder Betriebskredite Barmittel beschafft wur- den.» (pag. 09 001 016 ff.). 11.6.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor. Diese fasste die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammen (S. 129 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 18 746; Hervorhebungen im Original): A.________ wurde zu diesem Geschäft in der Voruntersuchung nicht explizit befragt. An der Haupt- verhandlung am 15.08.2022 sagte er von sich aus, er habe mit der T.________ verhandelt. Er sei beim AN.________-Nachlass mit dieser Angelegenheit konfrontiert worden. Er habe von der AC.________ aus mit der T.________ verhandelt, alle Objekte seien dann bei der AC.________ ge- wesen. Mehr könne er dazu nicht sagen (pag. WSG 18 456). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. 109 b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz ebenso zutreffend zusammenfasste (S. 129 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 746; Hervorhebungen im Original): O.________ sagte am 19.08.2021 gegenüber dem Staatsanwalt auf Vorhalt des Kaufvertrags zwi- schen der AX.________(AG) und der Leasinggeberin, den Vertrag hätten sie kollektiv unterzeichnet. An das Material könne er sich erinnern, nicht aber an den Ablauf und den Vertrag. Er könne sich nicht erinnern, ob tatsächlich eine Übergabe zwischen der AX.________(AG) und der AN.________(AG) stattgefunden habe. Er könne auch nicht genau sagen, woher die AX.________(AG) die Leasingge- genstände gehabt habe (pag. 05 012 006 f.). An der Hauptverhandlung am 16.08.2022 sagte der Be- schuldigte, das Material habe man in der Ausstellung und in der Werkstatt gesehen, daher habe er Kenntnis davon gehabt. Aber er habe keine Offerte oder Ähnliches geschrieben. BR.________ habe mit ihm unterschrieben, diesem habe er vertraut. Er habe den Transfer von CHF 20'000.00 vom Konto der AX.________(AG) an die Z.________(AG) nicht angeordnet. Er wisse nicht, ob dies BR.________ oder A.________ gewesen sei (pag. WSG 18 491). c. Keine Aussagen von AQ.________ und BR.________ Wie bereits erwähnt, verstarb AQ.________ vor Beginn der Ermittlungen und konn- te folglich nie befragt werden. BR.________ wurde nur einmal am 22. August 2018 als Auskunftsperson einvernommen, wobei er die Aussagen verweigerte (pag. 05 051 001 ff.). 11.6.4 Beweiswürdigung Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 129 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 746 f.; Her- vorhebungen im Original): Die vorliegenden Dokumente, insbesondere die zitierte E-Mail von EK.________ von der T.________ und der Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft schildern die Situation so deutlich, dass ange- sichts der vorangehenden Ausführungen an dieser Stelle keine langen Erörterungen erforderlich sind. Auch hier gelangt das Gericht zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Offensicht- lich wurde unter Nutzung der bereits bekannten Firmen und Personen wiederum zum Schein ein Lea- singvertrag abgeschlossen, um Liquidität in das Firmenkonglomerat von A.________ zu bringen. Der äussere Ablauf der Ereignisse wurde in der Anklageschrift korrekt und detailliert geschildert, es kann darauf verwiesen werden. Zusammenfassend werden nachfolgend nur die wichtigsten Eckpunkte festgehalten. Basierend auf einer entsprechenden, von O.________ unterzeichneten Offerte der AX.________(AG) als Lieferantin schloss die AN.________(AG), handelnd durch AQ.________, mit der T.________ am 18./19.03.2013 einen Leasingvertrag ab, wobei der T.________ vorgespiegelt wurde, die AN.________(AG) benötige die Maschinen und Geräte, um ihren neuen Standort in EG.________(Ortschaft) einrichten zu können. Ebenfalls an diesem Tag schlossen BR.________ und O.________ namens der AX.________(AG) mit der T.________ einen Kaufvertrag ab. Sie spiegelten dieser also vor, sie erwerbe gültig Eigentum an den in der Anklageschrift korrekt aufgeführten Ge- genständen. Am 19.03.2013 wurde das Übernahmeprotokoll von AQ.________ seitens der AN.________(AG), und von O.________ und BR.________ seitens der AX.________(AG) unter- zeichnet. Damit wurde der T.________ gegenüber angegeben, die Leasinggegenstände seien von der AX.________(AG) an die AN.________(AG) geliefert worden. Dass die AX.________(AG) nicht im Besitz entsprechender Güter war und sie diese schon gar nicht gestützt auf den Leasingvertrag an die AN.________(AG) lieferte, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Bericht des Revisors und den ge- samten Umständen. Wie bereits ausgeführt ist auch hier davon auszugehen, dass zumindest ähnliche Güter irgendwo im von A.________ beherrschten Firmenkonglomerat existiert haben dürften und da- her im «Notfall» vorzeigbar gewesen wären. Nachdem die AX.________(AG) der T.________ ent- sprechend Rechnung gestellt hatte, überwies diese total CHF 85'840.00 (d.h. den Kaufpreis inkl. MWST abzüglich der ersten Leasingrate von CHF 20'000.00) an die AX.________(AG). Vom Konto 110 der AX.________(AG) floss anschliessend ein Teil des Betrages umgehend an die Z.________(AG) ab. Die vorangehend ausführlich zitierten internen Dokumente der T.________ zeigen, dass sich diese gründlich mit dem Leasingantrag der AN.________(AG) auseinandergesetzt hatte. Insbesondere ana- lysierte sie die Zahlen und erkannte durchaus die knappe Liquidität, warf aber auch den guten Eigen- finanzierungsgrad und die Wiederverkäuflichkeit der Leasingobjekte in die Waagschale. Der T.________ war auch bewusst, dass die AN.________(AG) bereits andere offene Leasings hatte, die jedoch (ebenfalls angeblich) der Ertragssteigerung dienten. T.________-intern wurde auch nicht übersehen, dass die AN.________(AG) und die AX.________(AG), die bereits Geschäftsbeziehun- gen mit der T.________ hatte, ihren Standort zu diesem Zeitpunkt noch am gleichen Ort hatten (die AN.________(AG) begründete ihren Leasingantrag unter anderem mit dem bevorstehenden Umzug nach EG.________(Ortschaft)). Als einziges entging den Verantwortlichen, dass der für die AX.________(AG) handelnde O.________ früher im Verwaltungsrat der AN.________(AG) gewesen war. Diesem Umstand wäre, selbst wenn er der T.________ aufgefallen wäre, angesichts des blan- ken Betreibungsregisterauszugs und der positiven Kreditauskunft, keine so grosse Bedeutung zuge- kommen, als dass die T.________ hätte misstrauisch werden und vom Geschäft absehen müssen. Zusammenfassend gelangt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass die T.________ ihr En- gagement sehr gründlich prüfte und alles Branchenübliche unternahm, um sich vor einer Täuschung zu schützen. Dass der Erfüllungswille in Bezug auf die Eigentumsverschaffung bei der AX.________(AG) nicht vorhanden war, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Angesichts der schon kurz nach dem Vertragsab- schluss schleppenden Zahlung der Leasingraten durch die AN.________(AG) sind auch der Erfül- lungswillen und die Erfüllungsfähigkeit im Hinblick auf den Leasingvertrag zu verneinen. Offenkundig war die Liquiditätslage innerhalb des Firmengeflechts von A.________ so schlecht, dass es den Ver- antwortlichen nicht gelang, die Leasingraten pünktlich und vollständig zu bezahlen. Angesichts der gesamten Umstände musste insbesondere der Beschuldigte A.________ schon bei Vertragsab- schluss mindestens damit rechnen, dass die regelmässige Zahlung der Leasingraten nicht möglich sein würde. A.________ agierte auch bei diesem Geschäft nur im Hintergrund. Unter Hinweis auf die bisherigen Erläuterungen erachtet es das Gericht als erstellt, dass er dennoch die massgebende Person für das gesamte Geschäft war, dass er O.________ beauftragte, die Offerte, den Kaufvertrag und das Über- nahmeprotokoll namens der AX.________(AG) zu unterzeichnen und AQ.________ dazu brachte, den Leasingantrag, den Leasingvertrag und das Übernahmeprotokoll namens der AN.________(AG) zu unterschreiben. Kurz gesagt hielt A.________ alle Fäden in der Hand. Das Gericht erachtet es fer- ner als erwiesen, dass A.________ nie den Willen hatte, den Kaufvertrag korrekt zu erfüllen, d.h. der T.________ nie Eigentum an den Maschinen und Geräten verschaffen wollte. Auch als erstellt zu er- achten ist, dass ihm der Erfüllungswille und (mindestens teilweise) die Erfüllungsfähigkeit in Bezug auf den von der von ihm dominierten AN.________(AG) abgeschlossenen Leasingvertrag fehlte, worüber er die T.________ täuschte. Beweiswürdigend ist weiter erstellt, dass A.________ seine do- minierende Rolle in beiden Gesellschaften und deren enge wirtschaftliche Verbindung bewusst ver- schwieg. Zu ergänzen bleibt, dass O.________ im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse im März 2013 nicht mehr im Verwaltungsrat der AN.________(AG) war (er war dies nur bis am 16. Dezember 2011, danach hatte er Kollektivprokura bis am 10. Sep- tember 2012) und sein Name im Handelsregisterauszug entsprechend nur noch unter den gestrichenen Informationen ersichtlich war. Zur Rolle des Beschuldigten bleibt auf das bekannte Muster hinzuweisen, wonach die Lieferantin (vorliegend die AX.________(AG)) einen Teil des erhaltenen Geldes (Kaufpreises) gleichentags weitertransferierte an eine ebenfalls vom Beschuldigten beherrschte Gesellschaft (vorliegend die Z.________(AG); pag. 09 001 261), was als weiteres Indiz dafür spricht, dass der Beschuldigte im Hintergrund agierte. Den Ausführungen der Ver- teidigung, wonach der Beschuldigte im Vertragszeitpunkt bei der 111 AN.________(AG) die Fäden nicht mehr in der Hand gehabt habe, kann nicht ge- folgt werden, mit Verweis auf E. II.10.4 vorne. 11.6.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 131 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 748 ff.; Hervorhebungen im Original): Mit Blick auf das bereits Ausgeführte bedarf auch die rechtliche Würdigung keiner weitschweifenden Erörterungen. Die Täuschung der T.________ ist offensichtlich gegeben. Ihr wurde vorgespiegelt, sie könne von der AX.________(AG) rechtsgültig Eigentum an einer ganzen Reihe von Gegenständen erwerben und diese dann an die AN.________(AG) gewinnbringend verleasen, wobei sie im Glauben gelassen wurde, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig und die Ex- ponenten der Gesellschaften hätten auch den Willen, die Verträge zu erfüllen. Das Gericht erachtet die Täuschung als arglistig. Den Erfüllungswillen als innere Tatsache konnte die T.________ nicht überprüfen, zugleich liessen die Jahresabschlüsse und der blanke Betreibungsregisterauszug keine Zweifel aufkommen, die den Erfüllungswillen hätten in Frage stellen müssen. Die T.________ liess den Antrag durch mehrere Personen prüfen und warf die Frage nach der örtlichen Nähe zwischen den Gesellschaften auf. Einzig eine persönliche Besichtigung der Leasinggegenstände durch einen Mitar- beitenden veranlasste sie nicht. Dies hätte sie jedoch nicht von ihrem Irrtum abgehalten, denn wie ausgeführt verfügte das Firmenkonglomerat um A.________ durchaus über die genannten bzw. ähn- liche Gegenstände, d.h. die Gegenstände wären «vorzeigbar» gewesen. Hinzu kommt, dass im Be- reich des Finanzierungsleasings eine solche Besichtigung nicht branchenüblich ist und das Gesam- tengagement mit weniger als CHF 100'000.00 für die T.________ nicht hoch war. Eine Schätzung der einzelnen Leasinggegenstände bei einem derartigen «Massengeschäft» hätte sich folglich nicht ge- lohnt. Das Geschäft durchlief sämtliche internen Prüfungsschritte und nach Erachten des Gerichts ist nicht ersichtlich, was die T.________ noch mehr hätte tun können. Die Opfermitverantwortung ist da- her nicht gegeben. Sämtliche übrigen Tatbestandsmerkmale liegen vor. Zur Bestimmung des Vermögensschadens kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch hier ist der Deliktsbetrag inkl. MWST, d.h. auf CHF 85'840.00, zu bestimmen. Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass für die Strafzumes- sung zu berücksichtigen sein wird, dass der Schaden, den die T.________ letztlich erlitt, tiefer war, da die AN.________(AG) einige Leasingraten bezahlte. Das Gericht erachtet den Beschuldigten A.________ auch in diesem Fall als Mittäter und nicht als Anstifter. Es kann dazu auf das zu den vorangegangenen Ziffern der Anklageschrift Ausgeführte ver- wiesen werden. Dass er vorsätzlich handelte, steht ausser Zweifel, auch handelte er mit Bereiche- rungsabsicht. Die Problematik, dass primär die AX.________(AG) bereichert wurde und aufgrund der Akten nicht erstellt ist, wie viel A.________ selbst an diesem Geschäft verdiente, wurde bereits unter Ziff. IV.A.4 hiervor erläutert. Vorliegend kommen die gleichen Überlegungen zur Anwendung. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Betref- fend Opfermitverantwortung kann ergänzt werden, dass eine aktuelle personelle Verflechtung der AN.________(AG) und der AX.________(AG) im März 2013 aus dem Handelsregister nicht hervorging. Zudem kann der T.________ kein Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht bemerkte, dass O.________ bei der AX.________(AG) im Handelsregister eingetragen und bei der AN.________(AG) unter den gestrichenen Informationen im Handelsregister auftauchte. Es kann ei- nerseits bei dieser Ausgangslage nicht verlangt werden, auch noch gelöschte Re- gistereinträge zu überprüfen; andererseits betreffen diese Umstände vergangene Tatsachen, die – selbst bei Kenntnisnahme – eben gerade nicht mehr aktuell sind. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 112 11.7 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.6 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der G.________ AG) 11.7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.6 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 10. April 2013 durch AT.________ im Namen der Z.________(AG) einen Leasingvertrag mit der G.________ AG betreffend verschiedene Gegenstände abschliessen lassen. Liefe- rantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AX.________(AG), welche die- se Gegenstände – handelnd durch O.________ im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – am 12. April 2013 der G.________ AG in Rechnung ge- stellt habe. Die G.________ AG habe in der Folge den in Rechnung gestellten Be- trag von CHF 156’786.60 auf das Konto der AX.________(AG) überwiesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AX.________(AG) nicht über die im Leasing- vertrag genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Ge- genstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als im Leasingvertrag angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingraten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die G.________ AG arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 156’786.60 bezahlt. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.7.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 133 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 750 ff.; Hervorhebungen im Original): Am 10.04.2013 schlossen die G.________ AG, Privatklägerin 4, als Leasinggeberin und die Z.________(AG) als Leasingnehmerin einen Leasingvertrag über eine «PW Fahrzeugprüfstrasse analog, extra schmal, eine Scherenhebebühne für Achsvermessung mit integriertem Radfreiheber und eine 3D Lenkvermessungsanlage für Lifteinsatz» ab, wobei als Lieferantin die AX.________(AG) angegeben wurde und der Standort sich am Lager der AC.________(AG) in BC.________(Ortschaft) befinden sollte. Der Nettopreis inkl. MWST sollte CHF 174'204.00 und die Leasingdauer 48 Monate betragen. Die monatliche Leasingrate inkl. MWST wurde auf CHF 3'755.15 festgesetzt. Für die Z.________(AG) unterzeichnete AT.________ (pag. 05 001 044 ff. und pag. 14 051 006 ff.). Die AX.________(AG) stellte der G.________ AG am 12.04.2014 Rechnung über die in der Ankla- geschrift einzeln, korrekt aufgeführten Gegenstände. Auch die Preise wurden in der Anklageschrift korrekt aufgeführt. Die Rechnung weist den Stempel der AX.________(AG) auf und ist zusätzlich von O.________ unterzeichnet (pag. 14 051 049). Dem Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern zu diesem Geschäft kann u.a. entnommen werden, A.________ habe anlässlich der Hausdurchsuchung im Lager in U.________ (Ortschaft) am 02.03.2017 erklärt, er wisse nicht genau, wo sich die Objekte gemäss Vertrag befänden. Möglicher- weise seien sie im Lager der CK.________ AG. Am 28.03.2017 habe er dann ausgesagt, die Fahr- zeugprüfstrasse und die Lenkvermessungsanlage seien im Lager der AC.________(AG) in U.________ (Ortschaft). Wo die Hebebühne sei, wisse er nicht. In den Kreditoren der AX.________(AG) habe im betreffenden Zeitraum eine Rechnung über den Bezug einer Fahrzeug- prüfstrasse CF.________ für CHF 68'900.00, eine Scherenhebebühne CD.________ für CHF 24'000.00 und eine 3D Lenkvermessungsanlage CE.________ für CHF 44'000.00 festgestellt werden können (vgl. pag. 08 001 056). «Lieferantin sei die Z.________(AG) gewesen, die AX.________(AG) habe diese mit einem Investitionskredit der L.________ finanziert. In den Kredito- 113 renrechnungen der AX.________(AG) konnte weiter eine Rechnung der EM.________ festgestellt werden für zwei Scherenhebebühnen mit der Produkte-Kennzeichnung CD.________ für EUR 8'714.00 bzw. EUR 7'543.00». (vgl. pag. 08 001 058 f.). In den Debitorenrechnungen der Z.________(AG) seien keine eingehenden Mieten von Drittfirmen für diese Leasingobjekte feststellbar gewesen, auch kein entsprechender Mietvertrag. Mit E-Mail vom 06.10.2017 habe A.________ dann angegeben, die Leasinggegenstände fänden sich in den Räumlichkeiten der EN.________ (AG) (pag. 08 001 050 f.; vgl. die E-Mail auf pag. 08 001 196). Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, die AX.________(AG) habe am 12.04.2013 die gleiche oder ähnliche Artikelauswahl, die sie von der Z.________(AG) gekauft habe, an die G.________ AG verkauft. Dieser Verkauf habe in der Buchhaltung der AX.________(AG) einen mengen- und wert- mässigen Lagerabgang ausgelöst. Bei diesen Buchungen seien die im Buchhaltungssystem hinterleg- ten Einstandspreise ersichtlich. Die Lagerwerte der Ware seien wie folgt: - CD.________ Doppelscherenhebebühne: CHF 13'997.00 - Lenkvermessungsanlage CE.________: CHF 11'950.00 - PW Fahrzeugprüfstrasse inkl. .________: CHF 18'620.52 Gemäss Inventarliste per 31.12.2012 seien weder eine Lenkvermessungsanlage CE.________ noch eine entsprechende Fahrzeugprüfstrasse an Lager gewesen, die AX.________(AG) müsse diese folg- lich 2013 gekauft haben. Es gebe zwar eine Einkaufsrechnung für eine Lenkvermessungsanlage vom 30.06.2013, diese sei per 31.12.2013 jedoch noch an Lager gewesen, so dass es sich nicht um die verkaufte Lenkvermessungsanlage gehandelt haben könne. Prüfstrassen des passenden Typs seien 2013 nicht gekauft worden. «In den Unterlagen der AX.________(AG) befand sich eine Inventarliste per 30.06.2013 […]. Darauf ist zu sehen, dass die Prüfstrasse und die Lenkvermessungsanlage einen Minusbestand aufweisen. Dies deutet darauf hin, dass der Bestand aufgrund der oben aufgeführten Lagerausgangsbuchung ins Minus fiel und davon abgeleitet die Geräte zum Zeitpunkt des Verkaufs am 12.04.2013 nicht an Lager gehalten wurden. So wurde am 30.09.2013 ein Lagerzugang von einer Lenkvermessungsanlage CE.________ im Wert von CHF 11'950.00 und zwei PW Fahrzeugprüfstras- sen im Wert von je CHF 18'620.52 gebucht. Die Tatsache, dass kein Lagereingangsbeleg aufgeführt ist und dass anstelle der Belegnummer der Text "Minus per" ersichtlich ist, lässt darauf schliessen, dass es sich hierbei nicht um einen tatsächlichen Wareneinkauf, sondern um eine Lagerkorrekturbu- chung handelt.» (pag. 09 001 029 mit Hinweis auf die Belege). Die damalige Vertreterin der G.________ AG, Rechtsanwältin EO.________, führte gegenüber dem Staatsanwalt mit Schreiben vom 22.03.2017 aus, die Z.________(AG) habe 20 von 32 vereinbarten Leasingraten bezahlt. Per 31.12.2015 habe der Restwert der Leasinggegenstände noch CHF 54'825.10 betragen (pag. 14 051 041). Aus der umfangreichen Korrespondenz zwischen dem Konkursamt AK.________ und Rechtsanwältin EO.________ im Konkurs der Z.________(AG) ergibt sich im Übrigen, dass die Z.________(AG) geltend gemacht hatte, die Gegenstände seien durch die AC.________(AG) wegen ausstehender Reparaturrechnungen retiniert worden und dass die Ausson- derung im Konkurs umstritten war. Mit Schreiben vom 30.05.2017 erklärte Rechtsanwältin H.________ als neue Vertreterin der G.________ AG gegenüber dem Staatsanwalt zudem, dass der Vertrag zwischen der Z.________(AG) und der Leasinggesellschaft, wie vom Beschuldigten ausge- sagt, über den Leasingbroker EP.________ zustande gekommen sei. Dieser sei aber lediglich Ver- mittler und nicht Geschäftsführer der G.________ AG (pag. 14 051 052). Rechtsanwältin H.________ reichte namens der G.________ AG dem Wirtschaftsstrafgericht noch folgende Unterlagen ein (pag. WSG 18 205 ff.): - einen «persönlichen Bericht» des Leasingvermittlers EP.________ an die G.________ AG vom 21.03.2013. Diesem lässt sich unter anderem entnehmen, dass EP.________ mit AT.________ von der Z.________(AG) eine persönliche Besprechung hatte und dieser einen «guten und kom- petenten Eindruck» mache. Bei den Leasingobjekten handle es sich um marktgängige Investiti- onsgüter mit einer technischen Nutzungsdauer von mindestens 5 bis 7 Jahren. Die Werthaltigkeit könne als mittel bezeichnet werden. Die Tragbarkeit sei durch den laufenden Cash-Flow gege- ben. Die laufenden finanziellen Verpflichtungen würden durch die Z.________(AG) jederzeit kor- rekt erfüllt, bei der eingetragenen Betreibung handle es sich um einen Streitfall. Bei den aus den im Jahresabschluss 2012 ersichtlichen Verpflichtungen nahestehender Personen handle es sich um Aktionärsdarlehen, welche den Charakter von Eigenkapital hätten, und bei den vorhandenen Leasings um solche für Fahrzeuge für die Aussendienstmitarbeiter. 114 - einen Betreibungsregisterauszug der Z.________(AG) vom 17.12.2012 mit einer Betreibung über CHF 9'512.00. - eine Firmenvorstellung der Z.________(AG), unterzeichnet von AT.________. - eine ZEK-Auskunft über die Z.________(AG) vom 21.03.2013. 11.7.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (S. 135 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 752 f.; Hervorhebungen im Original): Am 28.03.2017 gab der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern zu Protokoll, er könne sich erinnern, dass dieser Vertrag über einen Leasingvermittler gemacht worden sei. Die Unterschrift sei- tens der Z.________(AG) stamme von AT.________, welcher die Z.________(AG) habe kaufen wol- len, dann aber wieder ausgetreten sei. Er wisse, dass dieser mit der Z.________(AG) nichts zu tun gehabt habe, dazu, ob er mit der AC.________(AG) etwas zu tun gehabt habe, gebe er keinen Kom- mentar. «Ja, ich war involviert. Das Konzept machte ich damals für die Vermieter.» Die Gegenstände seien nach BC.________(Ortschaft) geliefert worden, aber von dort an die Kunden gegangen. Er könne nicht sagen, an welchen Garagisten die Gegenstände gegangen seien, irgendwo müssten sich Unterlagen dazu befinden. Die Prüfstrasse, von der ein Teil defekt sei, und die Lenkvermessungsan- lage seien heute bei der AC.________(AG) in U.________ (Ortschaft), die Hebebühne sei bei CK.________ oder sonst irgendwo (pag. 05 001 017 f.). Am 23.03.2018 wurde A.________ durch die Kantonspolizei Bern gefragt, woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände bezogen habe. Er antwortete, er wisse es nicht. Er sei damals noch nicht im Verwaltungsrat der Z.________(AG) gewesen, sei aber seitens Z.________(AG) in dieser Sache aktiv gewesen. Auf Vorhalt einer Rechnung der Z.________(AG) an die AX.________(AG) vom 23.01.2013 (vgl. pag. 05 003 071) und Frage, ob es sich dabei um eine Rechnung für die Objekte handle, welche dann von der AX.________(AG) an die G.________ AG verkauft worden seien, sagte der Beschuldigte, die Lenkgeometrie scheine eine andere zu sein. Er wisse es nicht, es scheine aber ein anderes Modell zu sein. Auf Vorhalt, dass es so aussehe, als ha- be die AX.________(AG) diese Objekte per 23.01.2013 mit Investitionskredit der L.________ von der Z.________(AG) gekauft, um sie dann der G.________ AG weiterzuverkaufen, sagte der Beschuldig- te: «Es ist zu lange her, dass ich hier eine Aussage machen könnte. Ich kann nur sagen, dass die Lenkgeometrie nicht identisch ist.» Er gehe davon aus, das die Leasinggesellschaft die Werthaltigkeit vorgängig geprüft habe. Jede Firma sei frei, die Preise festzulegen, so der Beschuldigte auf diverse Vorhalte, die AX.________(AG) habe die Leasinggegenstände viel billiger gekauft als weiterverkauft. Gefragt, inwieweit O.________ in dieses Geschäft involviert gewesen sei, sagte A.________, er habe höchstens als Lieferant die Verträge unterschrieben, mehr nicht (pag. 05 003 013 ff.). An der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte A.________, er sei in die Leasingabwicklung nicht in- volviert gewesen, er sei aber integriert worden in die Entscheidfindung, dass eine zusätzliche Prüf- strasse gekauft werde, die dann an Kunden vermietet werden könne. Wie das Geld geflossen sei, insbesondere, woher es gekommen sei, wisse er nicht. Er habe sich aus dem Cashmanagement rausgehalten. Er sei damit einverstanden gewesen, dass eine Prüfstrasse gesucht werde, damit man diese vermieten könnte. Er habe aber den Kontakt zu dieser Leasingfirma nicht hergestellt. Diese Prüfstrasse sei bis zuletzt da gewesen, dies bei der AC.________(AG) im Lager. Die Z.________(AG) habe ihren Sitz aus marketingtechnischen Gründen in V.________(Ortschaft) gehabt. Die Z.________(AG) und die AX.________(AG) hätten die gleichen Produkte verkauft. Wenn man mit L.________ verkaufe, müsse man höhere Preise machen, die AX.________(AG) habe also für das gleiche Produkt viel mehr verlangt. Für den Markt wäre es also nicht gut gewesen, wenn die Markt- teilnehmer mitbekommen hätten, dass die AX.________(AG) dasselbe gewesen sei wie die Z.________(AG). «Das war nicht zur Verschleierung, sondern es war eine Notwendigkeit.» (pag. WSG 18 457). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und 115 Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz ebenfalls zutreffend zusammenfasste (S. 136 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 753; Hervorhebungen im Original): Am 31.03.2017 sagte O.________ auf Vorhalt des Leasingvertrags, davon habe er keine Kenntnis und wisse nicht, woher die AX.________(AG) die Ware bezogen habe. Er wisse nicht, wozu die Z.________(AG) die Gegenstände geleast habe. Vermutlich seien sie ins Lager der AC.________(AG) in BC.________(Ortschaft) geliefert worden. Wo sie sich heute befänden, wisse er nicht (pag. 05 010 012 f.). Am 25.04.2018 sagte er auf Vorhalt, dass er auf der Rechnung zu diesem Geschäft als Verkäufer aufgeführt sei: «Es ist einfach die Region BA.________ gemeint. Wir haben eine Art Gebietsschutz. Es kommt daher einfach im System so.» Woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände bezogen habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass es so aussehe, als ob die AX.________(AG) die Leasingobjekte mittels Investitionskredit der L.________ von der Z.________(AG) gekauft habe (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift), um sie dann der G.________ AG zu verkaufen, damit die Z.________(AG) diese dort leasen könne, sagte O.________, das wisse er nicht. Er wisse auch nicht, was ein solches Vorgehen für einen Sinn ma- chen würde. Den Preisunterschied zwischen dem Ankauf für EUR 8'714.00 und dem Verkauf für CHF 38'900.00 könne er nicht erklären, aber man müsse ja etwas verdienen und der Transport kom- me ja noch dazu (pag. 05 011 018 f.). Gegenüber dem Staatsanwalt sagte O.________ am 19.08.2021 auf Vorhalt der Rechnung der AX.________(AG), er könne sich nicht an das Geschäft erinnern, habe aber unterzeichnet. «Ich habe einige Schreiben unterschrieben in diesen Jahren. Zum Teil kamen die Schreiben und Offerten auch vom Sekretariat zum Unterschreiben.» (pag. 05 012 007). Der Beschuldigte sagte an der Hauptverhandlung am 16.08.2022, ohne dass er konkret zu dieser An- klageziffer befragt worden wäre, er habe mit den Leasingfirmen keine Gespräche geführt, er habe auch die Post nie gesehen, diese sei alle bei A.________ gelandet. Er habe die Übernahmeprotokolle in den Akten gesucht, aber nicht gefunden (pag. WSG 18 492). c. Aussagen von AT.________ Weiter sind die Aussagen von AT.________ relevant, welche die Vorinstanz zutref- fend wie folgt wiedergab (S. 136 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 753 f.; Hervorhebungen im Original): Am 28.08.2018 sagte AT.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern, er habe den Leasingvertrag unterzeichnet, weil er damals im Verwaltungsrat der Z.________(AG) gewesen sei. A.________ habe den Kontakt zur Leasingfirma hergestellt und er habe dann die Aufgabe gehabt zu schauen, ob das Leasing gewährt werde. Er habe sich mit jemandem von der Leasinggesellschaft in den Büroräum- lichkeiten der Z.________(AG) in V.________(Ortschaft) getroffen. Den Inhalt des Vertrags habe er nicht überprüft. Die Vorgaben, was gehandelt bzw. geleast werden sollte, stammten von A.________. Er wisse nicht, wer die Rechnung der AX.________(AG) an die G.________ AG erstellt habe. Dass die AX.________(AG) die Scherenhebebühne wesentlich teurer weiterverkauft habe, als sie diese selbst gekauft habe, erkläre sich damit, dass die Firma Geld verdienen müsse. Man rechne den Net- toeinstandspreis mindestens mal zwei. Er fände daher einen Verkaufspreis von ca. CHF 24'000.00 angemessen. Wenn die AX.________(AG) die Hebebühne für rund CHF 38'000.00 an die Leasingge- sellschaft verkauft habe, dann könne es sein, dass noch Zubehör dazu komme. Damals seien die Leasinggegenstände in BC.________(Ortschaft) gewesen. Wo sie heute seien, wisse er nicht (pag. 05 061 020 ff.). 116 11.7.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / Was prüfte die Leasinggeberin? Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 137 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 754 f.): Die Ziff. 1.2.1.6 und 1.3.1.4 sind das Gegenstück zu Ziff. 1.2.1.4 und 1.3.1.2 der Anklageschrift. Auf- grund der bereits erlangten Erkenntnisse liegt der Schluss nahe, dass auch hier nicht ein normales Leasinggeschäft abgewickelt wurde. Die AX.________(AG) soll die an die G.________ AG weiterver- kauften Objekte per 23.01.2013 mittels eines Investitionskredits der L.________ von der Z.________(AG) erworben haben (vgl. Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift), um sie dann der G.________ AG weiterzuverkaufen, welche sie ihrerseits der Z.________(AG) weiterverleaste. Zugleich will die AX.________(AG) die gleichen Gegenstände schon im Juni 2012 an die E.________ AG verkauft ha- ben (vgl. Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift). Dass dieses Vorgehen einzig den Sinn hatte, Liquidität in die von A.________ beherrschte Firmengruppe zu bringen, geht schon daraus klar hervor. Hinzu kommt, dass die Behauptung von A.________, die Z.________(AG) habe die Gegenstände leasen wollen, um sie anschliessend an diverse Garagen weiterzuvermieten, eine Schutzbehauptung darstellt. Denn in den gesamten Akten konnten weder die Kantonspolizei Bern noch der Revisor der Staatsanwalt- schaft irgendeinen Hinweis darauf finden, dass die Z.________(AG) jemals entsprechende Mietver- träge mit Drittfirmen abgeschlossen hatte. Hätte es sich um ein reales Leasinggeschäft gehandelt, hätte A.________ auch wahrheitsgemässe Angaben dazu machen können, warum es überhaupt ab- geschlossen worden war. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass der äussere Ablauf der Ereignisse in der Anklageschrift korrekt geschildert wurde. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Z.________(AG), handelnd durch AT.________, am 10.04.2013 mit der G.________ AG einen Lea- singvertrag abschloss, wobei die Leasinggegenstände von der AX.________(AG) geliefert werden sollten. Die AX.________(AG) stellte der G.________ AG zwei Tage später Rechnung über CHF 156'786.60 (Gesamtpreis inkl. MWST abzüglich der ersten Leasingrate), die von der G.________ AG umgehend beglichen wurde. In der Folge bezahlte die Z.________(AG) 20 von 32 Leasingraten und stellte die Zahlungen danach ein. Im Konkurs der Z.________(AG) musste die Lea- singgeberin feststellen, dass ihre Leasinggegenstände angeblich von der AC.________(AG) wegen ausstehender Rechnungen für Reparaturleistungen retiniert worden waren bzw. wussten weder das Konkursamt AK.________ (zuständig für den Konkurs der Z.________(AG)) noch das Betreibungs- amt Y.________ (zuständig für die Retention und das Nachlassverfahren der AX.________(AG)), wem denn nun welche der Maschinen zustand. Wie schon zu den Ziff. 1.2.1.1 und 1.2.1.4 der Anklageschrift ausgeführt, erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Leasinggegenstände irgendwo im von A.________ beherrschten Firmenkonglomerat existierten, dass diese aber nicht gestützt auf den Leasingvertrag von der AX.________(AG) an die Z.________(AG) geliefert worden waren. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die AX.________(AG) der Leasinggeberin nicht Eigentum an den Leasinggegenständen verschaffen konnte und wollte. Bei diesem Beweisschluss erübrigt es sich, näher auf die Einkaufs- und Verkaufs- preise der Gegenstände einzugehen, da nie eine exakte Zuordnung der einzelnen Gegenstände zu den jeweiligen Leasingverträgen möglich war. Aus den von Rechtsanwältin H.________ dem Wirtschaftsstrafgericht noch eingereichten Dokumen- ten ergibt sich, dass die G.________ AG vor Abschluss des Leasingvertrags über einen Antrag des Leasingvermittlers EP.________ verfügte, der sich persönlich mit dem Verwaltungsrat der Z.________(AG), AT.________, getroffen und von diesem einen guten Eindruck hatte. Weiter verfüg- te sie über einen Betreibungsregisterauszug mit einem Eintrag, der jedoch von AT.________ mit einer Streitigkeit glaubhaft erklärt werden konnte. Ausserdem hatte sie ein Firmenporträt, Jahreszahlen 2012 und eine ZEK-Auskunft. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die G.________ AG grundsätzlich alles Branchenübliche unternommen hatte, bevor sie den Leasingvertrag einging. Es gab denn auch keine Hinweise auf Verbindungen zwischen der Leasingnehmerin und der Lieferantin, insbesondere hatten die Gesellschaften ihren Sitz an ganz unterschiedlichen Orten. Auch die Kammer hat gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere den Revisionsbericht, keine Zweifel daran, dass die Gegenstände nicht gestützt auf 117 den Leasingvertrag von der AX.________(AG) an die Z.________(AG) geliefert worden waren. Der gegenteiligen Auffassung des Beschuldigten und seiner Vertei- digung kann nicht gefolgt werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der einzige Hinweis auf eine personelle Verflechtung der Z.________(AG) und der AX.________(AG) AV.________ war, welcher zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses (10. April 2013) sowohl bei der Z.________(AG) als auch bei der AX.________(AG) als Präsident des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetra- gen war (pag. 04 001 140 und pag. 07 055 040). Dies ändert jedoch nichts an der umfangreichen und branchenüblichen Prüfung des Geschäfts seitens der G.________ AG (vgl. zur Branchenüblichkeit insbesondere auch die Aussagen von CP.________, welcher zu Protokoll gab, dass es nicht üblich sei, die Lieferantin zu überprüfen, pag. 05 031 005 Z. 136 und 146 f.). b. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 138 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 755 f.; Hervorhebungen im Original): A.________ trat auch bei diesem Geschäft gegen aussen nicht in Erscheinung. Anders als bei den vorangehenden Ziffern der Anklageschrift ergibt sich sein Einfluss auf das Geschäft jedoch nicht nur aus dem im allgemeinen Teil Geschilderten (vgl. Ziff. III hiervor), sondern aus den überzeugenden Aussagen von AT.________. Dieser gab an, dass A.________ den Kontakt zur Leasinggesellschaft hergestellt und ihm vorgegeben habe, was geleast werden solle. A.________ hatte AT.________ damit beauftragt, sicherzustellen, dass das Leasing auch gewährt werde, d.h. die Liquidität fliesse. So traf sich AT.________ auf Geheiss von A.________ mit einem Vertreter der G.________ AG in V.________(Ortschaft) und nicht an seinem üblichen Arbeitsort in BC.________(Ortschaft). Offen- sichtlich geschah dies, damit keine Gefahr bestand, dass der Vertreter der G.________ AG die Ver- bindung zwischen der Z.________(AG) und der AX.________(AG) erkennen könnte. Es gibt keinen Grund, an den Aussagen von AT.________ zu zweifeln. Dieser belastete A.________ nicht übermäs- sig, seine Aussagen wirken stimmig und passen ins Gesamtbild. Demnach ist erstellt, dass A.________ auch bei diesem Geschäft die massgebende Person war, die AT.________ beauftragte, den Leasingvertrag namens der Z.________(AG) zu unterzeichnen, der die angeblich zu leasenden Gegenstände auswählte und der dafür sorgte, dass die AX.________(AG) eine passende Rechnung stellte. Weiter ist erstellt, dass A.________, der zur fraglichen Zeit noch nicht Verwaltungsrat, aber Geschäftsführer der Z.________(AG) war und zudem auch faktisch die Geschäftsführung der AX.________(AG) innehatte, nie den Willen hatte, den Kaufvertrag zwischen der AX.________(AG) und der G.________ AG korrekt erfüllen zu lassen, d.h. dieser nie Eigentum an den Leasingge- genständen verschaffen wollte. Die Z.________(AG) bezahlte zwar immerhin 20 von 32 Leasingraten, also fast zwei Drittel. Es stellt sich daher die Frage, ob A.________ bzw. die Z.________(AG) tatsäch- lich weder gewillt noch in der Lage war, die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag vollumfänglich zu erfüllen. Dies müsste verneint werden, wenn dieses Geschäft isoliert betrachtet würde. Vorliegend gilt aber miteinzubeziehen, dass allein die Z.________(AG) innerhalb von gut 2 Jahren, d.h. von Juni 2012 bis August 2014, sechs Leasingverträge mit einem Anlagewert von rund CHF 900'000.00 und monatlichen Leasingraten von schlussendlich total über CHF 17'000.00 abschloss. Es ist daher offen- sichtlich, dass das ganze System irgendwann in sich zusammenstürzen musste und die Z.________(AG) nicht mehr in der Lage sein würde, all ihren Verpflichtungen nachzukommen. Ihr Umsatz war bei weitem nicht so gross, als dass sie in der Lage gewesen wäre, sämtliche Leasingzin- sen zu begleichen. Das musste auch dem überaus erfahrenen Geschäftsmann A.________ klar sein. Er nahm folglich beim Abschluss des Leasingvertrags mindestens in Kauf, dass die Z.________(AG) diesen nicht würde erfüllen können. Dass A.________ gegen aussen seine dominierende Rolle in beiden Gesellschaften und deren enge wirtschaftliche Verbindung bewusst verschwieg, steht ausser Zweifel. Der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf A.________ ist somit erstellt. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich ansch- liessen. Die Aussagen von AT.________ zeigen nochmals in aller Deutlichkeit, wie der Beschuldigte aus dem Hintergrund heraus als Drahtzieher agierte und die Ge- 118 schehnisse lenkte. Seine Schilderungen passen stimmig in das Gesamtbild, wel- ches sich bereits aus den weiteren Beweismitteln ergab und sie können nicht ein- fach damit abgetan werden, dass es diesem offensichtlich darum gegangen sei, seine eigene Haut zu retten. Nicht zuletzt räumte selbst der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 28. März 2017 ein, in dieses Leasinggeschäft involviert gewesen zu sein: «Ja, ich war involviert. Das Konzept machte ich damals für die Vermieter» (pag. 05 001 017 Z. 748 ff.). Weiter ist der Vorinstanz auch insoweit beizupflichten, als der Beschuldigte bei Abschluss des Leasingvertrags mindestens in Kauf nahm, dass die Z.________(AG) diesen nicht vollständig würde erfüllen können. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Verteidigung nichts, dass die Z.________(AG) schliesslich 20 von 32 Leasingraten bezahlte. 11.7.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 140 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 757 f.; Hervorhebungen im Original): Die G.________ AG wurde zweifellos getäuscht, da ihr vorgespiegelt wurde, sie könne von der AX.________(AG) rechtsgültig Eigentum an einer ganzen Reihe von Gegenständen erwerben und diese dann gewinnbringend an die Z.________(AG) verleasen. Gleichzeitig wurde sie im Glauben ge- lassen, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig und die Exponenten der Gesellschaften hätten auch den Willen, die Verträge zu erfüllen. Das Gericht erachtet die Täu- schung auch als arglistig. Zunächst war der Erfüllungswille als innere Tatsache nicht überprüfbar. Darüber hinaus unternahm die G.________ AG alles Branchenübliche, um sich vor einer Täuschung zu schützen. Sie konnte auf die gründliche Prüfung des Leasingvermittlers EP.________ abstellen, der sich gar mit AT.________ am Sitz der Z.________(AG) in V.________(Ortschaft) traf, um sich ei- nen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Die Jahresrechnung 2012 wurde von AT.________ glaub- haft erläutert. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Z.________(AG) oder die AX.________(AG) im Frühling 2013 wirtschaftlich schon so schlecht dastanden, dass per se Zweifel an dem Geschäft hät- ten aufkommen müssen. Auch sämtliche anderen Tatbestandsmerkmale sind gegeben. Zum Vermögensschaden kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden. Dieser ist folglich wie angeklagt inkl. MWST auf CHF 156'786.60 zu bestimmen. Für die Strafzumessung und den Zivilpunkt wird auch hier zu beachten sein, dass der Schaden, den die G.________ AG erlitt, wesentlich tiefer war, da die Z.________(AG) immerhin 20 Leasingraten beglichen hatte. A.________ ist auch hinsichtlich dieser Anklageziffer als Mittäter und nicht als Anstifter zu betrachten. Aus den Aussagen von AT.________ ergibt sich, dass er in diesem nicht nur einen Handlungsent- schluss weckte und sich ansonsten nicht um die Geschehnisse kümmerte. Vielmehr gab A.________ genau vor, wie das Geschäft abzulaufen hatte. Sein Tatbeitrag war daher so wesentlich, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dass er vorsätzlich und in der Absicht handelte, die von ihm kontrollierten Firmen und damit letztlich auch sich selbst zu bereichern, ist aufgrund der Akten erstellt. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.8 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.7 der Anklageschrift (Kreditvertrag zwischen der AN.________(AG) und der L.________) 11.8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.7 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 26. März 2013 durch AQ.________ für die AN.________(AG) einen Antrag bei der L.________ für einen Investitionskredit im Betrag von CHF 147’690.00 stellen lassen, in welchem unter 119 anderem wahrheitswidrig ausgeführt worden sei, dass die AN.________(AG) mit dieser Investition in die genannten Investitionsgüter (Drehbank, Gabelstapler, La- gereinrichtungen etc.) ihre interne Leistungsstruktur verbessern möchte, mit dem Ziel, mehr Arbeiten in eigener Regie ausführen zu können. Gestützt auf diesen An- trag habe die L.________ am 18. bzw. 19. April 2013 einen entsprechenden Kre- ditvertrag mit der AN.________(AG) über einen Betrag von CHF 147’690.00 abge- schlossen, wobei als Verwendungszweck ausdrücklich «Investitionen in Betriebs- anlagen» vereinbart worden sei. Lieferantin der fraglichen Gegenstände sei die AX.________(AG), welche diese am 19. April 2013 der AN.________(AG) in Rechnung gestellt habe. Gleichentags habe AQ.________ – im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – im Namen der AN.________(AG) sowohl auf der Rechnung als auch auf dem Lieferschein bestätigt, die Ware in einwandfreiem Zustand erhalten zu haben, obwohl in Wahrheit keine solche Lieferung oder Übergabe stattgefunden habe. In der Folge habe die L.________ den Kreditbetrag von CHF 147’690.00 (in L.________) am 24. April 2013 auf das Konto der AN.________(AG) überwiesen. Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigt, den Kredit nicht für die angegebenen Investitio- nen zu verwenden und die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der L.________ nicht vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die L.________ sei dadurch arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf die Auszahlung des Kredits in der Höhe von CHF 147’690.00 vorgenom- men. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.8.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 141 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 758 f.; Her- vorhebungen im Original): Am 26.03.2013 schrieb AQ.________ namens der AN.________(AG) der L.________ einen «Kre- ditantrag für Libor-Investitionskredit.» Er bezog sich auf eine persönliche Besprechung zwischen ihm und EQ.________ von der L.________ vom 21.03.2013 und hielt fest, die beiliegende Offerte der AX.________(AG) enthalte alle notwendigen Details zu den benötigten Investitionsgütern für die AN.________(AG). Die AX.________(AG) sei bereit, den vollen Kaufpreis in L.________ zu akzeptie- ren. Die AN.________(AG) wolle mit dieser Investition ihre interne Leistungsstruktur verbessern mit dem Ziel, mehr Arbeiten in eigener Regie ausführen zu können. «Die nachstehenden Unterlagen sind nach unserer Besprechung bereits in Ihrem Besitz: Auszug aus dem Betreibungsregister der AN.________(AG), Auskunft der Creditreform über die AN.________(AG), Jahresabschlüsse 2011 und 2012, HR-Auszug der AN.________(AG). Die Offerte der AX.________(AG) liegt diesem Schrei- ben bei.» (pag. 07 056 191 f.). Dem ebenfalls ausgefüllten und von AQ.________ unterzeichneten Kreditantrags-Formular kann die gewünschte Kreditsumme von CHF 147'690.00 entnommen werden (pag. 07 056 188 f.). Die erwähnte Offerte der AX.________(AG) listete exakt die Gegenstände, die dann auch auf der Rechnung aufgeführt waren, zum genau gleichen Preis auf (vgl. pag. 07 056 181 f.). Die Offerte wurde von O.________ unterzeichnet (pag. 07 056 185 f.). Der blanke Betreibungs- registerauszug datiert vom 07.03.2013 (pag. 07 056 159). Der Kreditantrag durchlief die übliche L.________-interne Prüfung, insbesondere wurden die Jahres- rechnungszahlen analysiert (vgl. die entsprechenden Dokumente auf pag. 07 056 143 ff. und pag. 07 056 154 ff.). Mit Schreiben vom 18.04.2013 teilte die L.________ der AN.________(AG) mit, sie bestätige den Libor-Investitionskredit über L.________ 147'690.00 für fünf Jahre fest. Beim Verwen- dungszweck wurde ausdrücklich festgehalten: «Investition in Betriebsanlagen.» AQ.________ unter- 120 zeichnete das Doppel dieses Schreibens am 19.04.2013 namens der AN.________(AG) (pag. 07 056 149 f.), ebenso wie den Kredit-Rahmenvertrag (pag. 07 056 024 ff.). Die AX.________(AG) stellte der AN.________(AG) am 19.04.2013 Rechnung für eine Drehbank, einen Gabelstapler CM.________, eine Autogenschweissanlage, eine Schutzgasanlage, eine elektri- sche Kreissäge mit Wasserkühlung, einen Arbeitshebetisch, Lagereinrichtungen und einen Lagercon- tainer über total CHF 147'690.00 inkl. MWST. Handschriftlich vermerkt ist «Ware korrekt erhalten», darunter findet sich der Stempel der AN.________(AG) und die Unterschrift von AQ.________ (pag. 07 056 181 f.). Auch den Lieferschein unterzeichnete AQ.________ und bestätigte damit erneut, die Ware von der AX.________(AG) namens der AN.________(AG) übernommen zu haben (pag. 07 056 183 f.). Die L.________ schrieb der AN.________(AG) am 24.04.2013 L.________ 147'690.00 gut (pag. 07 056 194). 11.8.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 142 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 18 759; Hervorhebungen im Original): A.________ wurde zum konkreten Geschäft in der Voruntersuchung nicht befragt. Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte er, das Geschäft sei nicht mit ihm besprochen worden. AQ.________ habe immer Sitzungen einberufen. Bei einer Sitzung habe er gesagt, sie müssten drin- gend schauen, dass sie höhere Kredite bekämen, denn bis das L.________-Geld umgewandelt sei, dauere es zu lange. Mit Krediten könnten sie diese Zwischenzeiten besser abdecken. Es sei wohl ei- ne Massnahme von AQ.________ gewesen (pag. WSG 18 457 f.). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 142 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 759; Hervorhebungen im Original): Gegenüber dem Staatsanwalt sagte O.________ am 19.08.2021, er könne zu diesem Geschäft nichts sagen. Er könne nicht erklären, warum die AX.________(AG) im Rahmen eines Leasinggeschäfts die gleichen Gegenstände bereits an die T.________ veräussert habe (vgl. Ziff. 1.2.1.5 der Anklage- schrift; pag. 05 012 009). An der Hauptverhandlung am 16.08.2022 sagte er, die Verkaufsofferte, die Lieferscheine und die Rechnung seien nicht von ihm geschrieben worden. Er sei gar nicht in das ent- sprechende Computersystem gekommen. Er habe keinen Zugriff gehabt (pag. WSG 18 492). c. Keine Aussagen von AQ.________ Wie bereits erwähnt, verstarb AQ.________ vor Beginn der Ermittlungen und konn- te folglich nie befragt werden. 11.8.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / was prüfte die L.________? Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 142 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 759 ff.): Berücksichtigt man die verschiedenen Leasinggegenstände pro Anklageziffer wird deutlich, wie dreist die Beschuldigten vorgingen. Genau die gleichen Gegenstände, welche die AX.________(AG) nur ei- nen Monat zuvor angeblich an die T.________ verkauft haben wollte, damit diese sie dann an die 121 AN.________(AG) verleasen konnte, wollte die AX.________(AG) nun angeblich schon wieder der AN.________(AG) zukommen lassen. Die Mittel zum Kauf sollten dieses Mal jedoch von der L.________ erhältlich gemacht werden und das Geschäft nicht über ein Leasing ablaufen. Dass auch hier nichts Anderes getan wurde, als auf illegale Weise Liquidität in das Firmengeflecht von A.________ fliessen zu lassen, ist offensichtlich. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend jedoch kurz auf den äusseren Ablauf der Ereignisse und die Frage, was die L.________ alles prüfte, sowie die Rolle der beiden Beschuldigten einzugehen. AQ.________ hatte zunächst eine persönliche Besprechung mit einem Vertreter der L.________, be- vor er am 26.03.2013 namens der AN.________(AG) einen schriftlichen Antrag für einen Investitions- kredit stellte, dem er die von O.________ unterzeichnete Offerte der AX.________(AG) beilegte. Nach L.________-interner Prüfung, bei der insbesondere die Jahreszahlen der AN.________(AG) de- tailliert angeschaut wurden, teilte die L.________ der AN.________(AG) rund drei Wochen später mit, der Antrag sei gutgeheissen worden. AQ.________ unterzeichnete am 19.04.2013 namens der AN.________(AG) sowohl den Kredit-Rahmenvertrag als auch das Bestätigungsschreiben der L.________. Die AX.________(AG) stellte noch gleichentags eine Rechnung über L.________ 147'690.00 für die angeblich an die AN.________(AG) verkauften Maschinen. Die AN.________(AG) reichte der L.________ die Rechnung und den von AQ.________ unterzeichneten Lieferschein ein, so dass diese der AN.________(AG) die Kreditsumme von L.________ 147'690.00 am 24.04.2013 gutschrieb. In der Anklageschrift ist ausgeführt, in Wahrheit sei keine Lieferung oder Übergabe der Maschinen erfolgt, entgegen der Behauptung in der Rechnung. Dies ist gestützt auf das oben Ausgeführte ohne weiteres erwiesen. Das Gericht erachtet unter Würdigung aller Indizien als erstellt, dass innerhalb der AN.________(AG) schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der L.________ nicht der Wille bestand, den Kredit für den Erwerb der genannten Maschinen zu verwen- den, und damit auch kein Wille bestand, den Vertrag vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Auch dieses Geschäft diente wie gesagt einzig der kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung. Die L.________ ging bei der Prüfung des Kreditantrags der AN.________(AG) gemäss einem inter- nen Prüfschema vor. Die entsprechenden Unterlagen sind aktenkundig. Daraus ist ersichtlich, dass sie insbesondere die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 gründlich analysierte, um die Tragbarkeit der Zinszahlungen zu prüfen. Zudem verfügte sie über einen blanken Betreibungsregisterauszug der AN.________(AG). Der Umstand, dass die AX.________(AG), die angebliche Lieferantin der Ge- genstände, ihrerseits seit rund 10 Jahren eine Geschäftsbeziehung mit der L.________ hatte, dürfte nach Erachten des Gerichts eher dazu beigetragen haben, dass das Geschäft bewilligt wurde. Auf- grund dessen konnte die L.________ davon ausgehen, dass die Lieferantin tatsächlich existierte und mit den genannten Gegenständen Handel betrieb. Dass sie sich zur Finanzierung dieses Handels selbst eines L.________-Kredits bediente, dürfte im Geschäftsleben nichts Aussergewöhnliches sein. Formell hatten die AN.________(AG) und die AX.________(AG) ihren Sitz zwar noch am gleichen Ort, doch dürfte AQ.________ wie schon gegenüber der T.________ geltend gemacht haben, die AN.________(AG) ziehe nach EG.________(Ortschaft) bzw. AD.________(Ortschaft) um. Eine per- sonelle Nähe war mindestens aktuell nicht mehr gegeben, es kann dazu auch auf das oben zu Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.A.8 hiervor). Zusammen- fassend kann man folglich festhalten, dass die L.________ von der AN.________(AG) im Vorfeld des Vertragsabschlusses ausführliche Dokumente erhielt und die Mitarbeitenden sämtliche intern vorge- gebenen Prüfschritte vornahmen, bevor der Kreditantrag bewilligt wurde. Aufgrund der Akten und der Aussagen ist erstellt, dass die L.________ wie angeklagt über den Umstand, dass der Kredit entge- gen der vertraglichen Vereinbarung nicht für die Investition in Betriebseinrichtungen verwendet wurde, sondern einzig die Liquidationsbeschaffung bezweckte, getäuscht wurde. Ferner erstellt ist, dass ihr die enge personelle und wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der AN.________(AG) und der AX.________(AG) verschwiegen wurde. Wie in Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift nahm der Staatsanwalt auch bei dieser Anklageziffer den Vorwurf auf, die L.________ sei über die genauen finanziellen Ver- hältnisse der AN.________(AG) bzw. des Gesellschaftskonstrukts getäuscht worden. Die L.________ wurde zwar in dem Sinne über die finanziellen Verhältnisse der AN.________(AG) dokumentiert, in- dem sie die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 erhielt und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass nicht auf diese Zahlen hätte abgestellt werden können. Die Verantwortlichen der AN.________(AG) verschwiegen der L.________ aber den akuten Liquiditätsbedarf und damit sinn- gemäss die «genaue finanzielle Lage des gesamten Gesellschaftskonstrukts». Ferner erachtet das Gericht als erstellt, dass die L.________ über den Willen und die Möglichkeit der AN.________(AG), ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig und fristgerecht nachzukommen, getäuscht wurde. 122 Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Präzisierend kann festgehalten werden, dass O.________ im Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses, d.h. am 19. April 2013, nicht mehr im Verwaltungsrat der AN.________(AG) war (er war dies bis am 16. Dezember 2011, danach hatte er Kollektivprokura bis am 10. September 2012) und somit im Handelsregister keine aktuelle personelle Verflechtung zwischen der AN.________(AG) und der AX.________(AG) (mehr) ersichtlich war. b. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 144 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 761; Hervorhebungen im Original): Gegen aussen trat A.________ wiederum nicht in Erscheinung. Für die AN.________(AG), die Kre- ditnehmerin, unterzeichnete AQ.________. O.________ unterschrieb demgegenüber für die angebli- che Lieferantin der Maschinen, die AX.________(AG). Gestützt auf sämtliche bisherigen Erkenntnisse in diesem Verfahren erachtet das Gericht jedoch auch in diesem Fall als ausgeschlossen, dass das Geschäft ohne oder sogar gegen den Willen von A.________ abgelaufen sein könnte. Im Gegenteil verdeutlicht insbesondere die zeitliche Nähe zwischen den verschiedenen Geschäften, dass diese «orchestriert» worden sein müssen. A.________ war sowohl Geschäftsführer der AN.________(AG) als auch der AX.________(AG), er war der starke Mann im Hintergrund, ohne sein Wissen und Willen lief in der gesamten Firmengruppe nichts. Zusammenfassend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass A.________ die massgebende Person für das gesamte Geschäft war, dass er AQ.________ beauf- tragte, die Verhandlungen mit der L.________ zu führen und dann den Kreditantrag zu unterzeichnen. Ebenso veranlasste er die Erstellung der Offerte namens der AX.________(AG) und die spätere Rechnungstellung. Weiter erachtet es das Gericht als erwiesen, dass A.________ nie den Willen hat- te, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen. Andernfalls hätte er nicht über den Zweck des Kredits getäuscht, sondern z.B. um einen Kontokorrent-Kredit ersucht. Beweiswürdigend ist weiter erstellt, dass A.________ seine dominierende Rolle in beiden Gesellschaften bewusst verschwieg und die wirtschaftliche Verbindung zwischen den Gesellschaften nicht offenlegte. Die Kammer kann sich dieser Würdigung in allen Punkten anschliessen. 11.8.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 144 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 761 ff.; Hervorhebungen im Original): Wie beweiswürdigend festgehalten, wurde die L.________ offensichtlich über den Kreditzweck, die wirtschaftliche und personelle Verbundenheit zwischen den Gesellschaften und den Erfüllungswillen getäuscht. Das Gericht erachtet die Täuschung auch als arglistig. Die L.________ nahm alle bran- chenüblichen Kontrollen vor, analysierte insbesondere die Jahresrechnungen der AN.________(AG) gründlich, um sich von der Tragbarkeit des Kredits zu überzeugen, was für sie zweifellos das wichtigs- te Kriterium war. In Bezug auf die Arglist Fragen aufwerfen könnte einzig die Tatsache, dass O.________, der für die AX.________(AG) handelte, bis Ende 2011 auch im Verwaltungsrat der AN.________(AG) war sowie dass die beiden Gesellschaften formell den Sitz noch am gleichen Ort hatten. Vorangehend wurde bereits darauf hingewiesen, dass im Handelsregister gestrichene Namen meist überlesen werden. Die fehlende Nachfrage der L.________ erscheint absolut nachvollziehbar. Diesem Umstand kommt nach Erachten des Gerichts keine derart grosse Bedeutung zu, als dass der L.________ deshalb Leichtfertigkeit vorgeworfen werden könnte, weil sie den Kreditvertrag ohne wei- tere Überprüfung des Nähe-Verhältnisses einging. Für die örtliche Nähe hätte AQ.________ zudem zweifellos eine nachvollziehbare Erklärung gehabt. Hinzu kommt, dass Erstere ohnehin nicht für die Dauer des gesamten Kreditengagements gegeben war. Schliesslich zu berücksichtigen ist, dass das Geschäft als Ganzes nachvollziehbar und für die L.________ mit knapp CHF 150'000.00 auch nicht gross war. Allzu vertiefte Abklärungen über die Hintergründe können bei einem solchen «relativen Massengeschäft» nicht erwartet werden. Näher zu prüfen ist jedoch die Kausalität zwischen arglistiger Täuschung und Vermögensverfügung bzw. die Frage, ob die L.________ den Kredit auch ohne die Angabe, die AN.________(AG) wolle 123 damit ganz genau umschriebene Maschinen kaufen, gewährt hätte. Angesichts des detailliert formu- lierten Kreditantrags mit der Offerte der AX.________(AG) und insbesondere, dass der Kredit erst ausbezahlt wurde, nachdem die AN.________(AG) der L.________ die Rechnung der AX.________(AG) und den Lieferschein zustellte, diese also davon ausgehen konnte, dass die Ma- schinen tatsächlich geliefert worden waren, ist diese Frage zu verneinen. Für die L.________ war entscheidend, wie ihr Kredit verwendet wurde, da die Maschinen als Anlagevermögen faktisch eine gewisse Sicherheit gegen Zahlungsausfälle darstellten. Beim Vermögensschaden ist zu prüfen, ob die Kreditrückzahlung im Zeitpunkt der Kreditgewährung schon so stark gefährdet war, dass sich das Vermögen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bereits als vermindert darstellte und damit der Vermögensschaden als eingetreten gilt. Beweiswürdigend ist erstellt, dass A.________ von Anfang an nicht die Absicht hatte, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen und dass die Maschinen nicht vorhan- den waren, folglich die Sicherheit für den Kredit fehlt. Dementsprechend ist der Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung gegeben. Wie bereits vorangehend ausgeführt, ist der L.________- Betrag 1:1 in CHF umzurechnen. Der Deliktsbetrag wird daher auf CHF 147'690.00 bestimmt. A.________ ist erneut als Mittäter und nicht als Anstifter angeklagt. Er trat gegen aussen zwar nicht selbst in Erscheinung, aufgrund der bereits genannten Argumente ist er nach Ansicht des Gerichts aber als Mittäter zu beurteilen. Ohne ihn wäre es nie zum konkreten Delikt gekommen, seine Bezie- hung zu den gegen aussen handelnden O.________ und AQ.________ war so eng, dass er auch nach der Planung der Tat einen tragenden Einfluss ausübte. Er handelte vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Dass auch die gestrichenen Informationen im Handelsregister überprüft werden, kann wie bereits erwähnt nicht erwartet werden (vgl. E. II.11.6.5 vorne) resp. begründet das Unterlassen dieser Prüfung keine Leichtfertigkeit. Was die Prüfung durch die L.________ anbelangt, ist zudem festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Geschäft erst um das zweite handelte, an dem die Bank beteiligt war, und dieses nicht die gleichen Gegenstände wie das erste Geschäft (d.h. der Kreditvertrag zwi- schen der AX.________(AG) und der L.________ vom 25. Januar 2013 gemäss Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift) betraf. Zudem trat die AX.________(AG) dazumal als Kreditnehmerin und nicht wie vorliegend als Lieferantin auf. Es bestanden folg- lich vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte für ein Misstrauen seitens der L.________. Die Opfermitverantwortung ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.9 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.8 der Anklageschrift (Kreditvertrag zwischen der Z.________(AG) und der L.________) 11.9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.8 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 17. Mai 2013 durch AT.________ für die Z.________(AG) einen Antrag bei der L.________ für einen Investitionskredit im Betrag von CHF 248’000.00 stellen lassen, in welchem unter anderem wahrheitswidrig angegeben worden sei, dass die Z.________(AG) diesen Kredit für Investitionen in Maschinen und Fahrzeuge zu betrieblichen Zwecken benötige. Gestützt auf diesen Antrag habe die L.________ am 5. bzw. 7. Juni 2013 einen entsprechenden Kreditvertrag mit der Z.________(AG) über einen Betrag von CHF 248’000.00 abgeschlossen, wobei als Verwendungszweck ausdrücklich die «Investition in diverse Betriebsanlagen» vereinbart worden sei. Lieferantin der fraglichen Gegenstände sei die AN.________(AG), welche diese am 10. Juni 2013 124 der Z.________(AG) in Rechnung gestellt habe. In der Folge habe die L.________ den Kreditbetrag von CHF 248’00.00 (in L.________) am 18. Juni 2013 auf das Konto der Z.________(AG) überwiesen. Eine Lieferung oder Übergabe der in Rechnung gestellten Gegenstände sei indessen nie erfolgt. Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigt, den Kredit nicht für die angegebenen Investitionen zu verwenden und die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der L.________ nicht vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die L.________ sei dadurch arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf die Auszahlung des Kredits in der Höhe von CHF 248’00.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.9.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 146 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 763 f.; Her- vorhebungen im Original): Am 17.05.2013 unterzeichnete AT.________ als Geschäftsführer der Z.________(AG) den Kreditan- trag für einen Libor-Investitionskredit in der Höhe von L.________ 248'000.00. Angegeben wurde, der Kredit werde für die Investition in Maschinen und Fahrzeuge zu betrieblichen Zwecken benötigt (pag. 07 056 287 f.). Dem Antrag lag eine nicht unterzeichnete Auftragsbestätigung der AN.________(AG) vom 14.05.2013 bei, welche sämtliche Gegenstände, die sich dann auch auf der Rechnung finden, auflistete (pag. 07 056 289 f.). Weiter erhielt die L.________ einen Betreibungsre- gisterauszug vom 18.05.2013, enthaltend eine Betreibung der ER.________ über CHF 9'512.00, ge- gen die Rechtsvorschlag erhoben worden war (pag. 07 056 278). Der Kreditantrag durchlief die übli- che L.________-interne Prüfung, insbesondere wurden die Jahresrechnungszahlen analysiert (vgl. die entsprechenden Dokumente auf pag. 07 056 256 ff. und pag. 07 056 273 ff.). Aus den Akten er- gibt sich, dass die Kreditanträge der AN.________(AG) (vgl. z.B. Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift) und der Z.________(AG) nicht von den gleichen Mitarbeitenden der L.________ bearbeitet und ansch- liessend dem Kreditausschuss vorgelegt worden waren. Die Kreditanträge der AN.________(AG) prüfte ES.________ (pag. 07 056 143), diejenigen der Z.________(AG) ET.________ (pag. 07 056 256 f.). Mit Schreiben vom 05.06.2013 teilte die L.________ der Z.________(AG) mit, sie bestätige den Libor- Investitionskredit über L.________ 248'000.00 für fünf Jahre fest. Beim Verwendungszweck wurde festgehalten: «Investition in diverse Betriebsanlagen». AT.________ unterzeichnete das Doppel die- ses Schreibens am 07.06.2013 ebenso wie den Kreditrahmenvertrag (pag. 07 056 262 ff.). Die AN.________(AG) stellte der Z.________(AG) am 10.06.2013 Rechnung für einen Gabelstapler CM.________, eine Autogenschweissanlage, eine Schutzgasanlage, eine elektrische Kreissäge, ei- nen Arbeitshebetisch, Lagereinrichtungen, einen Prüfstand, eine Drehbank und weitere kleinere Geräte sowie einen EU.________ (Fahrzeug) über total netto CHF 248'000.00. Zugleich wurde er- wähnt, dass die Ware im Lager der AN.________(AG) abgeholt werden müsse und der Rechnungs- betrag sofort nach Erhalt der Rechnung in L.________ zu begleichen sei. Die MWST von CHF 19'840.00 sei ebenfalls gleich nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Die Rechnung ist nicht un- terzeichnet, als Ansprechperson wird EV.________ genannt (pag. 07 056 280 f.). Die L.________ schrieb am 17.06.2013 einen Betrag von L.________ 248'000.00 direkt der AN.________(AG) gut, dies auf Wunsch der Z.________(AG) (pag. 07 056 283 ff.). 11.9.3 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, wel- che die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 147 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 18 764; Hervorhebungen im Original): 125 Der Beschuldigte wurde in der Voruntersuchung zu diesem Geschäft nicht explizit befragt. Auch AT.________ wurde nicht befragt, da zum Zeitpunkt seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern die entsprechenden Vorwürfe noch nicht bekannt waren. A.________ sagte anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022, er sei an diesem Geschäft nicht beteiligt gewesen. «Aber es ist komisch, ist es nicht dasselbe, was man dann an die AN.________(AG) verleast hat? Es geht in den gleichen Bereich wie mit den L.________, ich war nicht involviert.» Er sei nicht informiert worden, «sie» hätten mit ihm reden müssen, «sie» hätten das aber nicht gemacht. Man müsse AT.________ fragen. Von der L.________ sei er jedenfalls nicht kon- taktiert worden (pag. WSG 18 458). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. 11.9.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 764 ff.): «Nicht schon wieder» ist man geneigt zu sagen, denn die gleichen Gegenstände (und noch ein paar zusätzliche) die schon bei der vorangehenden Anklageziffer vorkommen, wollte die Z.________(AG) nun von der AN.________(AG) kaufen, finanziert über einen Investitionskredit der L.________. Es entsteht der Eindruck, als wäre A.________ durch die Lagerhallen der von ihm beherrschten Gesell- schaften gegangen und hätte mehr oder weniger alle irgendwie zu Geld zu machenden Gerätschaften auf der Offerte der AN.________(AG) aufführen lassen. Er brachte mit der Z.________(AG) eine wei- tere Kreditnehmerin ins Spiel, die bis auf eine, leicht erklärbare, Betreibung unbelastet war. Ganz of- fensichtlich diente auch dieses Geschäft nur der Liquiditätsbeschaffung. Der in der Anklageschrift kor- rekt geschilderte äussere Ablauf der Ereignisse ist im Folgenden kurz zusammenzufassen. Am 17.05.2013 stellte die Z.________(AG) der L.________ einen Antrag für einen Investitionskredit in der Höhe von L.________ 248'000.00, dem eine nicht unterzeichnete Auftragsbestätigung der AN.________(AG) für Maschinen und Fahrzeuge beilag. Ob vor der Stellung des Kreditantrags per- sönliche Gespräche zwischen Exponenten der Z.________(AG) und der L.________ stattgefunden hatten, ergibt sich aus den Akten nicht. A.________ sagte vor Gericht aus, er sei von der Bank nicht kontaktiert worden. Aufgrund der Akten ist jedoch erstellt, dass die L.________ insbesondere die Jah- reszahlen der Z.________(AG) prüfte und den Antrag am 05.06.2013, d.h. rund drei Wochen später, guthiess. Vereinbart wurde ein fester Kredit über fünf Jahre mit Zins- und Amortisationspflicht. Es wurde zudem ausdrücklich festgehalten, der Kredit sei für diverse Betriebsanlagen zu verwenden. AT.________, damals noch als Verwaltungsrat der Z.________(AG) im Handelsregister eingetragen, unterzeichnete das Bestätigungsschreiben der L.________ und den Rahmenkreditvertrag am 07.06.2013. Drei Tage später stellte die AN.________(AG) entsprechend Rechnung, welche von der Z.________(AG) mit der Bitte, den Betrag direkt der AN.________(AG) gutzuschreiben, an die L.________ weitergeleitet wurde. Aus einem internen Papier der L.________ vom 19.05.2015 ergibt sich, dass die Z.________(AG) die Zinsen für den Kredit in der Folge regelmässig bezahlte. Mitte 2015 bestanden jedoch Amortisationsrückstände. In der Anklageschrift ist ausgeführt, entgegen der Behauptung in der Rechnung sei keine Lieferung oder Übergabe der Maschinen erfolgt. Das Gericht erachtet das gestützt auf die vorangehenden Aus- führungen ohne Weiteres als erwiesen. Ferner ist unter Würdigung aller Indizien als erstellt zu erach- ten, dass innerhalb der Z.________(AG) schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der L.________ nicht der Wille bestand, den Kredit für den Erwerb der genannten Maschinen zu verwen- den (da diese längst innerhalb des Firmenkonglomerats vorhanden waren) und den Vertrag vollum- fänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die L.________ ging bei der Prüfung des Kreditantrags der AN.________(AG) gemäss einem inter- nen Prüfschema vor, die entsprechenden Unterlagen befinden sich bei den Akten. Daraus ist ersicht- lich, dass sie insbesondere die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 gründlich analysierte, um die Trag- barkeit der Zinszahlungen zu prüfen. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, ob innerhalb der 126 L.________ aufgefallen war, dass 1) die AN.________(AG), die angebliche Lieferantin der Maschinen und Fahrzeuge, selbst nur knapp zwei Monate zuvor einen Investitionskredit über rund L.________ 148'000.00 aufgenommen hatte, um ihrerseits einen Teil der Gegenstände kaufen zu können, die sie nun an die Z.________(AG) weiterverkaufte, und, dass 2) die Kreditnehmerin Z.________(AG) selbst rund ein Jahr zuvor in einem weiteren Kreditgeschäft (mit der Kreditnehmerin AX.________(AG)) als Lieferantin von Garageneinrichtungen aufgetreten war (vgl. Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift). Dem zweiten Punkt kommt keine grosse Bedeutung zu. Die L.________ konnte höchstens feststellen, dass ihre Kreditnehmerin schon lange Zeit ihm Handel mit Garageneinrichtun- gen tätig war und dass die Neuanschaffungen, welche sie nun mit dem L.________-Kredit tätigen wollte, ins Bild passten. Der erste Punkt hätte nach Erachten des Gerichts jedoch mindestens gewis- se Fragen aufwerfen müssen, jedenfalls dann, wenn L.________-intern erkannt worden wäre, dass zwischen der Z.________(AG), der AN.________(AG) und der AX.________(AG) (der angeblichen ursprünglichen Verkäuferin der Gegenstände) ein Zusammenhang bestand. Diesfalls hätte die L.________ fragen müssen, warum die Z.________(AG) die Gegenstände nicht direkt von der AX.________(AG) erwarb. Dieser Zusammenhang wurde den Verantwortlichen der L.________ je- doch verschwiegen, da gegen aussen weder eine örtliche noch eine personelle Nähe zwischen der Z.________(AG) auf der einen und der AN.________(AG) bzw. der AX.________(AG) auf der ande- ren Seite ersichtlich war. Die dominierende Rolle von A.________ in allen Gesellschaften wurde be- wusst verheimlicht. Dennoch hätte bei einem guten bankinternen Controlling-System zumindest ein Zusammenhang auffallen und die Umstände näher abgeklärt werden müssen. Darauf wird bei der rechtlichen Würdigung, insbesondere mit Blick auf die Arglist, zurückzukommen sein. Nach Erachten des Gerichts musste die L.________ jedoch nicht besonders misstrauisch werden, weil die Z.________(AG) sie anwies, den Kreditbetrag nicht auf ihr Konto, sondern dasjenige welche der AN.________(AG) zu überweisen. Schliesslich zu erörtern ist die Frage, ob die L.________ hätte bemängeln müssen bzw. ob es sie hätte misstrauisch werden lassen müssen, dass die Auftrags- bestätigung der AN.________(AG) nicht unterzeichnet war. Bei einem derart grossen Auftrag muss dies tatsächlich als ungewöhnlich bezeichnet werden. Jedoch nannte die Offerte den zuständigen Sachbearbeiter EV.________, der dann auch auf der Rechnung aufgeführt war. Die Auftragsbestäti- gung selbst sieht professionell aus, die Maschinen und Fahrzeuge sind detailliert beschrieben, die MWST wird sauber ausgewiesen, die Zahlungskonditionen sind detailliert aufgeführt. Die fehlende Unterschrift allein musste nach Auffassung des Gerichts die Verantwortlichen der L.________ folglich nicht misstrauisch werden lassen. Zur Rolle von A.________ kann die Beweiswürdigung kurz gehalten werden. Er trat gegen aussen nicht in Erscheinung. Für die Kreditnehmerin unterzeichnete AT.________, den A.________ dann im August 2013 als Verwaltungsrat der Z.________(AG) ablöste. Schon deshalb ist offensichtlich, dass A.________ auch dieses Geschäft im Hintergrund geplant hatte. Es sei daran erinnert, dass er Ge- schäftsführer beider Gesellschaften war, ohne sein Wissen und Willen konnten keine wesentlichen Entscheide getroffen werden, schon gar nicht die Aufnahme eines Kredits von einer Viertelmillion. Zu- sammenfassend ist als erstellt zu erachten, dass A.________ die massgebende Person für das ge- samte Geschäft war, dass er AT.________ beauftragte, den Kreditantrag und anschliessend dann den Rahmenkreditvertag und das Bestätigungsschreiben zu unterzeichnen. Ebenso veranlasste er die Erstellung der Offerte namens der AN.________(AG) und die spätere Rechnungsstellung. Weiter ist erwiesen, dass A.________ nie den Willen hatte, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen. Andernfalls hätte er nicht über den Zweck des Kredits getäuscht, sondern z.B. um einen Kontokorrent-Kredit er- sucht. Beweiswürdigend ist weiter erstellt, dass A.________ seine dominierende Rolle in beiden Ge- sellschaften bewusst verschwieg und dass er die wirtschaftliche Verbindung zwischen den Gesell- schaften nicht offenlegte. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass im Handelsregister keine aktuelle Verflechtung zwi- schen der Z.________(AG) und der AN.________(AG) ersichtlich war. O.________ war im Vertragszeitpunkt, d.h. am 7. Juni 2013 nicht mehr im Verwaltungsrat der AN.________(AG), hatte auch keine Kollektivprokura mehr und war im Handelsre- gisterauszug der AN.________(AG) entsprechend nur noch unter den gestrichenen Informationen ersichtlich. Hingegen hätte die L.________ – wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte – bemerken können, dass die AN.________(AG) (Lieferantin) 127 selbst nur knapp zwei Monate zuvor einen Investitionskredit über rund L.________ 148'000.00 aufgenommen hatte, um ihrerseits einen Teil der Ge- genstände von der AX.________(AG) kaufen zu können, die sie nun an die Z.________(AG) weiterverkaufte. Ob die L.________ diesen Umstand und damit die Verflechtung der AN.________(AG), Z.________(AG) und AX.________(AG) hätte feststellen müssen, wird beim Rechtlichen zu prüfen sein. 11.9.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 149 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 766 f.; Hervorhebungen im Original): Die L.________ wurde offensichtlich über den Kreditzweck, die wirtschaftliche und personelle Ver- bundenheit zwischen den Gesellschaften und den Erfüllungswillen getäuscht. Fraglich ist, ob diese Täuschung auch als arglistig bezeichnet werden kann bzw. ob die L.________ ihrer Opfermitverant- wortung nachkam. In concreto gab es durchaus einzelne Aspekte, die zumindest Warnlampen hätten aufleuchten lassen können. Die AN.________(AG), die angebliche Lieferantin der Maschinen und Fahrzeuge, hatte nur rund anderthalb Monate vor dem Abschluss dieses Geschäfts selbst einen Kre- dit bei der L.________ aufgenommen, um zum Teil die genau gleichen Gegenstände von der AX.________(AG) kaufen zu können. Bei den fraglichen Gegenständen (einem Gabelstapler, einer Drehbank, einer Schweissanlage etc.) handelt es sich im Normalfall nicht um kurzfristig umsetzbare Handelsware. Ausserdem hatte die AN.________(AG) in ihrem eigenen Kreditantrag angegeben, sie benötige diese Gegenstände, um ihre «interne Leistungsstruktur» zu verbessern, und nicht, um sie umgehend weiterzuverkaufen. Dass die Auftragsbestätigung der AN.________(AG) an die Z.________(AG) nicht unterzeichnet war, ist im Vergleich dazu nur ein Detail. Das Gericht kommt aus den nachfolgend genannten Überlegungen dennoch zum Schluss, das Tatbestandsmerkmal der Arg- list als erfüllt zu betrachten. Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass die Kreditanträge der AN.________(AG) und der Z.________(AG) von Seiten der L.________ nicht von den gleichen Per- sonen bearbeitet und anschliessend dem Kreditausschuss vorgelegt worden waren. Bei der Prüfung der Kreditanträge wurde der Schwerpunkt auf die Analyse der Jahresrechnungen und die Prüfung des Betreibungsregister- und Handelsregisterauszugs gelegt. Welche Gegenstände mit den Krediten ge- kauft werden sollten, stand nicht im Fokus der Untersuchungen. Mit anderen Worten erscheint es als nachvollziehbar und nicht als sträfliche Nachlässigkeit, dass L.________-intern nicht aufgefallen war, dass die AN.________(AG) Gegenstände weiterverkaufte, die sie kurz zuvor angeblich für ihre eigene Betriebsstruktur gekauft hatte. Gerade in einer grösseren Bank, die arbeitsteilig handeln muss, kann nicht erwartet werden, dass solches auffällt. Hinzu kommt, dass es sich um keine besonders hohe Kreditsumme handelte, der Antrag also als «Dutzendgeschäft» behandelt worden war. Letztlich tat die L.________ mit dem Geschäft nichts Anderes, als ihr Kreditausfallrisiko umzulagern. Mit den L.________ 248'000.00, welche an die AN.________(AG) flossen, waren die von ihr kurz zuvor auf- genommenen L.________ 147'690.00 gedeckt. Es sei in Erinnerung gerufen, dass das Bundesgericht für die Erfüllung des Tatbestands auch unter dem Gesichtspunkt der Arglist nicht verlangt, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Dies ist in concreto nicht der Fall. Leichtsinn könnte man der L.________ nur vorwerfen, wenn sie sich gar keine Überlegungen zur Tragbarkeit des Kredits gemacht hätte oder wenn die angeblich zu erwerbenden Gegenstände keinerlei Zusammenhang zum Geschäftszweck der kreditsuchenden Fir- ma aufgewiesen hätten, so dass auf den ersten Blick erkennbar gewesen wäre, dass die Gegenstän- de nicht wirklich erworben werden sollten. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind gegeben. Betreffend Kausalität und Vermögensschaden kann auf das bereits unter Ziff. IV.A.10.3 hiervor Gesagte verwiesen werden. Beweiswürdigend ergab sich, dass A.________ von Anfang an nicht die Absicht hatte, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen, und dass die Maschinen zwar irgendwo im Firmenkonglomerat vorhanden, aber nicht mit dem Kredit neu erworben worden waren, folglich die Sicherheit für den Kredit fehlte. Somit ist der Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung als gegeben zu erachten. Hinsichtlich der Umrechnung von L.________ in CHF ist wiederum von einem 1:1 Verhältnis auszugehen und der Deliktsbetrag mit CHF 248'000.00 festzusetzen. 128 Der Beschuldigte A.________ ist als Täter und nicht als Anstifter angeklagt, obwohl er selbst gegen aussen nicht in Erscheinung trat. Mit Blick auf die bei den vorangegangenen Anklageziffern genann- ten Argumente ist auch hier von Täterschaft auszugehen. Ohne A.________ wäre es nie zu dem kon- kreten Delikt gekommen. Er war der Vorgesetzte des gegen aussen handelnden AT.________, der sich seinen Anweisungen nicht widersetzen konnte, sondern nach den Vorgaben des Beschuldigten zu handeln hatte. Der Einfluss von Letzterem auf die Tat war daher tragend. A.________ handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, insbe- sondere auch den Ausführungen zur Opfermitverantwortung. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.10 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.9 der Anklageschrift (Kreditvertrag zwischen der AN.________(AG) und der L.________) 11.10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.9 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 10. Januar 2014 durch AQ.________ für die AN.________(AG) einen Antrag bei der L.________ für einen Investitionskredit im Betrag von CHF 76’086.00 gestellt, in welchem unter anderem wahrheitswidrig angegeben worden sei, dass die AN.________(AG) diesen Kredit für Investitionen in Fahrzeuge zu betrieblichen Zwecken bzw. für den Erwerb von zwei Gabelstaplern benötige. Gestützt auf diesen Antrag habe die L.________ am
  85. bzw. 20. Januar 2014 einen entsprechenden Kreditvertrag mit der AN.________(AG) über einen Betrag von CHF 76’000.00 abgeschlossen, wobei im dazugehörigen Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart worden sei, dass dieser Kredit als Investitionskredit für die Finanzierung von Staplerfahrzeugen verwendet werde. Lieferantin der beiden Gabelstapler (ein Seitengabelstapler EW.________ und ein Elektrogabelstapler EW.________) sei die AX.________(AG), welche die- se am 22. Januar 2014 der AN.________(AG) in Rechnung gestellt habe. In der Folge habe die L.________ am 28. Januar 2014 den Kreditbetrag von CHF 76’00.00 [recte: 76'000.00] (in L.________) auf das Konto der AN.________(AG) ausbezahlt. Eine Lieferung oder Übergabe der in Rechnung ge- stellten Gegenstände sei indessen nie erfolgt. Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigt, den Kredit nicht für die angege- benen Investitionen zu verwenden und die vertraglichen Verpflichtungen gegenü- ber der L.________ nicht vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die L.________ sei dadurch arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf, die Auszahlung des Kredits in der Höhe von CHF 76’000.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.10.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 150 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 767 f.; Her- vorhebungen im Original): Am 10.01.2014 schrieb AQ.________ namens der AN.________(AG) der L.________ einen «Kredit- antrag für Libor-Investitionskredit.» Er bezog sich auf eine telefonische Besprechung zwischen ihm 129 und EX.________ von der L.________ und hielt fest, er schicke ihr den Kreditantrag über L.________ 76'086.00, die Offerte der AX.________(AG) vom 06.01.2014, die Jahresabschlüsse 2011 und 2012, die Betreibungsauskunft vom 09.01.2014 und den Handelsregisterauszug. Die Sitz- verlegung nach AD.________(Ortschaft) sei der L.________ versehentlich nicht gemeldet worden, er bitte um Entschuldigung. Der revidierte Abschluss 2013 werde ca. Mitte März 2013 vorliegen und werde der Bank sofort nach Erstellung zugestellt. «Bereits bekannt ist, dass der Umsatz 2013 höher als budgetiert und als im Vorjahr ist und daher ein gutes Ergebnis zu erwarten ist.» (pag. 07 056 227). Dem ebenfalls ausgefüllten und von AQ.________ unterzeichneten Kreditantrags-Formular kann die gewünschte Kreditsumme von L.________ 76'086.00 entnommen werden (pag. 07 056 228 f.). Die erwähnte Offerte der AX.________(AG) listete einen Seitengabelstapler EW.________ inkl. Zubehör, einen Elektrogabelstapler EW.________ inkl. Zubehör sowie Transport- und Verpackungskosten auf, der Totalbetrag inkl. MWST wurde mit CHF 76'086.00 angegeben. Als Verkäufer wurde O.________ genannt, die Offerte ist jedoch nicht unterzeichnet (pag. 07 056 221). Der Betreibungsregisteraus- zug ist blank (pag. 07 056 231). Der Kreditantrag durchlief die übliche L.________-interne Prüfung, auch hier wurden die Jahresrech- nungszahlen analysiert. Zudem war der L.________ bewusst, dass die AN.________(AG) bereits ei- nen offenen Kredit bei ihr hatte (vgl. die entsprechenden Dokumente auf pag. 07 056 198 ff. sowie pag. 07 056 234 ff.). Mit Schreiben vom 17.01.2014 teilte die L.________ der AN.________(AG) mit, sie bestätige den Libor-Investitionskredit über L.________ 76'000.00 für fünf Jahre fest. Beim Ver- wendungszweck wurde festgehalten: «Frei / Kontoüberzug». AQ.________ unterzeichnete das Dop- pel dieses Schreibens am 20.01.2014 (pag. 07 056 204), ebenso den Kredit-Rahmenvertrag. Unter Produktnutzung wurde festgehalten: «Der vorliegende Kreditrahmen kann folgendermassen benutzt werden: Als LIBOR-Investitionskredit L.________, wird für die Finanzierung von Staplerfahrzeugen verwendet.» (pag. 07 056 205 ff.). Die AX.________(AG) stellte der AN.________(AG) am 22.01.2014 Rechnung für die beiden bereits in der Offerte genannten Gabelstapler sowie Transport und Verpackung. Es wurde festgehalten: «Zahlung 100% L.________ sofort nach Erhalt der Rechnung auf das Konto der AX.________(AG).» Auf der Rechnung findet sich ein Stempel der AN.________(AG) und die Unterschrift von AQ.________ (pag. 07 056 222). Die L.________ schrieb der AN.________(AG) die L.________ 76'000.00 am 27.01.2014 gut (pag. 07 056 218 ff.). O.________ reichte an der Hauptverhandlung einen Beleg ein, aus dem hervorgeht, dass ihm am 13.01.2014 ein neues Hüftgelenk eingesetzt worden war und er sich folglich im Zeitpunkt der Offert- stellung stationär im Spital befand (pag. WSG 18 498 f.). 11.10.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde in der Voruntersuchung zu diesem Vorwurf nicht befragt und wollte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Aussagen dazu machen (so bereits die Vorinstanz; S. 152 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 769 mit Verweis auf pag. 18 458). Es wurde ihm aber Gelegen- heit dazu geboten. Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu dieser Anklageziffer nicht konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. 130 b. Aussagen von O.________ Als subjektive Beweismittel liegen einzig die Aussagen von O.________ vor, wel- che die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 151 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 18 768 f.; Hervorhebungen im Original): O.________ sagte in der Voruntersuchung aus, er könne sich an dieses Kreditgeschäft nicht erinnern (pag. 05 012 010). Vor Gericht gab er zu Protokoll, die Verkaufsofferten seien mit dem Kürzel «.________» geschrieben worden. Sein Kürzel sei «.________» gewesen. Die Verkaufsofferte sei am 16.01.2014 gemacht worden, ab dem 13.01. habe er aber einen Spitalaufenthalt gehabt, weil er eine Hüftoperation habe machen lassen müssen (pag. WSG 18 492). Generell habe er 80% der Offerten der AX.________(AG) gemacht. Sie hätten vorgegebene «Blätter» gehabt, auf denen man habe an- kreuzen können. Intern sei der Auftrag dann erfasst worden, damit habe er aber nichts mehr zu tun gehabt. Er habe dem Sekretariat der AX.________(AG) keinen Auftrag erteilen können, eine Rech- nung oder eine Offerte zu erstellen. A.________ demgegenüber schon. Er sei bis Mitte April 2014 ar- beitsunfähig gewesen, er sei in dieser Zeit nicht in der Firma gewesen und man sei auch nie zu ihm nach Hause gekommen, um ihn Dokumente unterzeichnen zu lassen (pag. WSG 18 493). 11.10.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / was prüfte die L.________? Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 152 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 769 ff.): Ein Seitengabelstapler und ein Elektrogabelstapler, beide der Marke EW.________, kommen nicht nur in dieser, sondern auch in der darauffolgenden Anklageziffer 1.2.1.10 vor. In den Ziff. 1.2.1.12 und 1.2.1.13 der Anklageschrift geht es ebenfalls um mehrere, teilweise nicht ganz genau bezeichnete Gabelstapler. Im Untersuchungsverfahren wurde viel Aufwand betrieben um herauszufinden, wann welcher Stapler in welcher Gesellschaft bzw. in welchem Lager vorhanden war. Dies gelangt nicht, ei- nerseits wegen der seit den Kreditaufnahmen bzw. Leasingverträgen verstrichenen Zeit, andererseits wegen fehlender genauer Bezeichnungen. Im von A.________ beherrschten Firmenkonglomerat wa- ren stets mehrere Stapler vorhanden, diese wurden für die tägliche Arbeit denn auch zweifellos ge- braucht. Wesentlich für die Beweiswürdigung ist jedoch nicht, wann welcher Stapler wo gestanden haben könnte, sondern entscheidend sind die Erkenntnisse des Revisors der Staatsanwaltschaft, die nachfolgend zu Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift ausführlich zitiert sind (vgl. Ziff. IV.A.13 hiernach). Zu- sammenfassend erkannte er, was sich auch aus den vorhandenen Akten herleiten lässt: Die AN.________(AG), welche den Seitengabelstapler und den Elektrogabelstapler von der AX.________(AG) kaufen wollte, verkaufte nur einen Monat später gleich bezeichnete Stapler an die F.________ AG weiter, und das noch bevor die Stapler in der eigenen Buchhaltung aktiviert worden waren. Die F.________ AG ihrerseits verleaste sie der Z.________(AG). Diese wiederum verkaufte der AU.________(AG) rund vier Monate später zwei Stapler weiter. Wie der Revisor zu Recht fest- hielt, macht ein solches Vorgehen innerhalb einer Firmengruppe betriebswirtschaftlich überhaupt kei- nen Sinn. Zudem gehörten Stapler bei keiner der involvierten Firmen zur Handelsware. Entscheidend ist, dass es keinerlei Beleg für einen Kauf von Staplern von einer externen, nicht zum Firmenkonglo- merat gehörenden Gesellschaft gibt. Das Gericht erachtet es daher als erstellt, dass im massgeben- den Zeitraum keine Lieferung oder Übergabe der beiden Gabelstapler von der AX.________(AG) an die AN.________(AG) erfolgt war. Weiter ist als erstellt zu erachten, dass auch dieses Geschäft ein- zig der Liquiditätsbeschaffung für die von A.________ beherrschten Firmen diente und innerhalb der AN.________(AG) schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der L.________ nicht der Wille be- stand, den Kredit für den Erwerb der genannten Maschinen zu verwenden und / oder den Vertrag vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Es gibt in den Akten keine detaillierte Analyse darüber, wie die Finanzlage des gesamten Firmenkonglomerats zu Beginn des Jahres 2014 war. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen neun Leasing- bzw. Kreditverträgen kommt das Gericht zum Schluss, dass die AN.________(AG), selbst wenn sie dies gewollt hätte, längerfristig nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihren Zins- und Amortisationspflichten mit legal erworbenen Mitteln nach- zukommen. Die Belastungen durch Leasingraten bzw. Zinszahlungen innerhalb der Gesellschaften waren bereits viel zu gross. 131 Die L.________ ging bei der Prüfung des Kreditantrags der AN.________(AG) gemäss ihrem übli- chen internen Prüfschema vor, die entsprechenden Unterlagen sind aktenkundig. Daraus ist ersicht- lich, dass sie selbstverständlich erkannte, dass die AN.________(AG) bereits einen offenen, im März 2013 abgeschlossenen Kredit hatte. Weiter erkannte sie, dass dieser ordentlich bedient wurde, d.h. keine Zins- oder Amortisationszahlungen ausstehend waren. Wegen des bereits bestehenden Enga- gements musste der neue Kredit von einem Kreditausschuss bewilligt werden, was bei Krediten unter L.________ 100'000.00 nicht der Fall gewesen sein dürfte. Die L.________ erhielt von AQ.________ ungefragt die Jahresabschlüsse 2011 und 2012. Dass der Abschluss 2013 anfangs 2014 noch nicht zur Verfügung stand, war (und ist) in der Geschäftswelt üblich. Das musste die L.________ nicht misstrauisch machen. AQ.________ machte denn auch schon Angaben zum erwarteten Abschluss 2013, die positiv, aber nicht übertrieben klangen. Im Weiteren verfügte die L.________ über einen blanken Betreibungsregisterauszug und hatte also keinen Grund, an der Bonität ihrer Kreditnehmerin zu zweifeln. Das Geschäft als solches erschien denn auch nachvollziehbar. Fraglich ist hingegen, ob der Umstand, dass als Lieferantin wie schon beim Geschäft vom März 2013 (vgl. Ziff. 1.2.1.7 der An- klageschrift) die AX.________(AG) auftrat, die L.________ zu besonderer Vorsicht hätte bewegen müssen. Es gibt sowohl Argumente dafür und dagegen. Einerseits war der Handel mit Gabelstaplern sicher kein Kerngeschäft der AX.________(AG). Die L.________ musste sich also fragen, warum die AN.________(AG) die Stapler nicht direkt bei der Firma EW.________ oder einem anderen üblichen Händler in der Schweiz erwarb. Andererseits konnte sie von stabilen Geschäftsbeziehungen zwischen ihrer Kreditnehmerin AN.________(AG) und der AX.________(AG) (die bei ihr auch einen Kredit offen hatte, der regelmässig bedient wurde, und die seit mehr als 10 Jahren eine stabile Geschäftsbezie- hung zur L.________ hatte) ausgehen und folglich davon, dass die AN.________(AG) die Stapler günstiger würde erwerben können, als wenn sie diese bei einem Vertragshändler der Firma EW.________ hätte kaufen müssen. Mittlerweile war der Sitz der AN.________(AG) auch längstens nach AD.________(Ortschaft) verlegt worden, so dass keine örtliche Nähe zwischen den Gesellschaf- ten mehr bestand. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass keine Umstände vorlagen, welche die L.________ besonders misstrauisch hätten werden lassen müssen. Sie erhielt von der AN.________(AG) im Vorfeld des Vertragsabschlusses ausführliche Dokumente, die internen Prü- fungsschritte wurden korrekt vorgenommen. Es ist von branchenüblichem Vorgehen auszugehen. Dass die L.________ wie angeklagt über den Umstand, dass der Kredit entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht für die Investition in zwei Gabelstapler verwendet würde, sondern einzig die Liqui- dationsbeschaffung bezweckte, getäuscht wurde, ist erstellt. Ebenso erstellt ist, dass ihr die enge per- sonelle und wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der AN.________(AG) und der AX.________(AG) verschwiegen wurde. Nur am Rande sei im Übrigen festgehalten, dass auf dem Bestätigungsschrei- ben der L.________ zwar vermerkt war, der Kredit sei «frei» bzw. diene für einen Kontoüberzug. Im Rahmenkreditvertrag wurde aber ausdrücklich (und fett hervorgehoben) festgehalten, dass der Kredit für die Finanzierung von Staplerfahrzeugen verwendet werde. Folglich handelte es sich im Bestäti- gungsschreiben um einen Verschrieb und die L.________ wollte den Kredit nur für den Kauf von Ga- belstaplern gewähren. Wie in Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift nahm der Staatsanwalt auch bei dieser Anklageziffer den Vor- wurf auf, die L.________ sei über die genauen finanziellen Verhältnisse der AN.________(AG) bzw. des Gesellschaftskonstrukts getäuscht worden. Auch hier erhielt die L.________ Dokumente über die finanziellen Verhältnisse der AN.________(AG), namentlich die Jahresabschlüsse 2011 und 2012. Die Verantwortlichen der AN.________(AG) verschwiegen der L.________ aber den akuten Liqui- ditätsbedarf und damit sinngemäss die «genaue finanzielle Lage» des gesamten Gesellschaftskon- strukts. Zudem ist zweifelsfrei erstellt, dass die L.________ über den Willen und die Möglichkeit der AN.________(AG), ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig und fristgerecht nachzukommen, getäuscht wurde. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass im Vertragszeitpunkt aus dem Handelsregister keine örtliche Nähe zwischen den Gesellschaften hervorging. Die AN.________(AG) ver- legte ihren Sitz am 23. Juli 2013, also etwa ein halbes Jahr vor dem Vertragsab- schluss, von S.________(Ortschaft) nach AD.________(Ortschaft). Die AX.________(AG) hatte ihren Sitz im Vertragsabschlusszeitpunkt hingegen in S.________(Ortschaft). Ergänzend kann festgehalten werden, dass im Vertrags- 132 zeitpunkt aus dem Handelsregister auch keine aktuelle personelle Verflechtung der Kreditnehmerin und Lieferantin ersichtlich war. O.________ war im Vertragszeit- punkt, d.h. am
  86. Januar 2014 nicht mehr im Verwaltungsrat der AN.________(AG), hatte keine Kollektivprokura mehr und war im Handelsregister- auszug der AN.________(AG) entsprechend nur noch unter den gestrichenen In- formationen ersichtlich (pag. 04 001 128). b. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 154 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 771; Hervorhebungen im Original): Was die Handlungen von A.________ angeht, kann praktisch vollumfänglich auf das zu Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift Ausgeführte verwiesen werden, denn die Rollenverteilung war die gleiche (vgl. Ziff. IV.A.10 hiervor). A.________ zog die Fäden im Hintergrund und AQ.________ handelte auf seine Anweisungen hin. Gestützt auf sämtliche Erkenntnisse in diesem Verfahren erscheint ausgeschlos- sen, dass das Geschäft ohne oder sogar gegen den Willen von A.________ hätte abgelaufen sein können. Im Gegenteil – gerade unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe zwischen den verschiede- nen Geschäften ist offensichtlich, dass diese «orchestriert» worden sein müssen. Zusammenfassend erachtet das Gericht somit als erstellt, dass der Beschuldigte die massgebende Person für das ge- samte Geschäft war, dass er AQ.________ beauftragte, die Verhandlungen mit der L.________ zu führen und den Kreditantrag und Kreditvertrag zu unterzeichnen. Ebenso veranlasste er die Erstellung der Offerte namens der AX.________(AG) und die spätere Rechnungstellung. Weiter ist erwiesen, dass A.________ nie den Willen hatte, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen, sonst hätte er nicht über den Zweck des Kredits getäuscht. Beweiswürdigend ist weiter erstellt, dass er seine dominierende Rolle in beiden Gesellschaften bewusst verschwieg und dass er die wirtschaftliche Verbindung zwi- schen den Gesellschaften nicht offenlegte. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Davon, dass der Beschuldigte in das vorliegende Geschäft nicht involviert gewesen sein soll, kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz keine Rede sein. 11.10.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 154 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 771 f.; Hervorhebungen im Original): Aufgrund der Beweiswürdigung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die L.________ über den Kreditzweck, die wirtschaftliche und personelle Verbundenheit zwischen den Gesellschaften und den Erfüllungswillen getäuscht wurde und diese Täuschung auch arglistig war. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die L.________ alle branchenüblichen Kontrollen und insbesondere alles Nötige un- ternommen hatte, um sich von der Tragbarkeit des Kredits zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, was sie angesichts des geringen Kreditbetrags von L.________ 76'000.00 und der bisher ausschliesslich positiven Erfahrungen mit der Kreditnehmerin AN.________(AG), aber auch der Lieferantin AX.________(AG), mehr hätte unternehmen sollen, um sich vor einem Vermögensschaden zu schüt- zen. Allzu vertiefte Abklärungen über die Hintergründe können bei einem solchen Geschäft nicht er- wartet werden. Auch die Kausalität zwischen arglistiger Täuschung und Vermögensverfügung ist als gegeben zu erachten. Aus dem Kreditrahmenvertrag ergibt sich deutlich, dass die L.________ der AN.________(AG) keinen Blankokredit gewähren wollte. Der Kredit wurde denn auch erst ausbezahlt, als die AN.________(AG) der L.________ die Rechnung der AX.________(AG) zugestellt hatte, die- se also davon ausgehen konnte, dass die Gabelstapler tatsächlich geliefert worden waren. Die Be- weiswürdigung ergab zudem, dass A.________ von Anfang an nicht die Absicht hatte, den Kreditver- trag korrekt zu erfüllen und dass die Maschinen nicht vorhanden waren, folglich fehlte die Sicherheit für den Kredit. Nach dem Gesagten ist auch der Vermögensschaden in Form der Vermögensgefähr- dung gegeben. Die L.________ sind wie in den bereits behandelten Anklageziffern 1:1 in CHF umzu- rechnen, so dass der Vermögensschaden CHF 76'000.00 beträgt. 133 A.________ ist konsequenterweise auch in dieser Ziffer als Mittäter angeklagt, obwohl er selbst ge- gen aussen nicht in Erscheinung trat. Mit der gleichen Argumentation wie bei den vorangegangenen Anklageziffern und Verweis auf das bisher Gesagte ist A.________ als Mittäter zu beurteilen. In sub- jektiver Hinsicht handelte er vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Hinsichtlich des Deliktsortes sei der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass die von A.________ beherrschten Firmen im Herbst 2013 das neue Firmengebäude in U.________ (Ortschaft) bezogen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass A.________ in den in den dortigen Büros und nicht mehr in S.________(Ortschaft) handelte. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Was die Opfermitverantwortung anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwi- schen der AN.________(AG) und der L.________ bereits eine Geschäftsbeziehung (vgl. Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift) und damit ein gewissen Vertrauen bestand, wobei die AN.________(AG) den ersten Kreditbetrag gemäss Kreditvertrag vom
  87. bzw. 19. April 2013 bis dahin vereinbarungsgemäss (L.________ 7'384.50 quartalsweise, per 31.03, 30.06, 30.09, 31.12; pag. 07 056 149) amortisierte. So vermerkte die L.________ auf dem Kreditantrag vom 13. Januar 2014 (pag. 07 056 198), dass vom bereits gewährten Kredit von ursprünglich L.________ 147'690.00 noch L.________ 132'921.00 offen seien. Dieser offene Betrag entspricht dem ur- sprünglichen Kreditbetrag abzüglich den zwei bereits fällig gewordenen Amortisati- onszahlungen (2x L.________ 7'384.50, total L.________ 14'769.00) vom 30. Sep- tember und 31. Dezember 2013. Dass die L.________ mit dem vorliegenden Ver- trag einen weiteren Kreditvertrag mit der AN.________(AG) abschloss, ist insoweit nicht erstaunlich, hat sie doch mit der AN.________(AG) – wie die Vor-instanz zu Recht ausführte – soweit gute Erfahrungen gemacht. So vermerkte die Kundenbe- raterin auf dem Kreditantrag denn auch, dass «dieser Antrag vom KA [wohl ge- meint: Kreditausschuss] bewilligt werden» müsse, da bereits ein LIBOR Investiti- onskredit L.________ in der Höhe von restlich L.________ 132'921.00 bestehe (pag. 07 056 198). Dass die L.________ auch die gestrichenen Informationen im Handelsregisterauszug der AN.________(AG) hätte prüfen, dadurch auf O.________ als gemeinsamen Nenner zwischen der AN.________(AG) und der AX.________(AG) stossen und misstrauisch werden sollen, kann wie bereits er- wähnt nicht erwartet werden (vgl. E. II.11.6.5 vorne) resp. begründet das Unterlas- sen dieser Prüfung keine Leichtfertigkeit. Die Verteidigung führte denn auch bloss aus, die L.________ hätte ab dem Jahr 2014 erkennen müssen, dass etwas nicht stimme, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte darzulegen, woran dies erkennbar gewesen wäre, welche nicht die Vorinstanz bereits zutreffend berücksichtigte. Die Opfermitverantwortung ist folglich zusammen mit der Vorinstanz zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.11 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.10 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der F.________ AG) 11.11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.10 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 17. bzw. 28. Februar 2014 im Namen der Z.________(AG) einen Leasingvertrag mit der F.________ AG betref- fend verschiedene Gegenstände abgeschlossen. Lieferantin und Verkäuferin dieser 134 Gegenstände sei die AN.________(AG). Mit Unterzeichnung des Abnahmeproto- kolls am 20. Februar 2014 habe der Beschuldigte für die Z.________(AG) wahr- heitswidrig bestätigt, dass die Leasinggegenstände in einwandfreiem und betriebs- tüchtigem Zustand geliefert respektive installiert worden seien, worauf die AN.________(AG) – handelnd durch AQ.________ im Auftrag von bzw. in Abspra- che mit dem Beschuldigten – diese Gegenstände gleichentags der F.________ AG in Rechnung gestellt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AN.________(AG) nicht über die im Leasingvertrag genannten Gegenstände ver- füge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv ge- ringeren Wert hätten als im Leasingvertrag angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, ihre vertraglichen Verpflich- tungen (Bezahlung der Leasingraten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die F.________ AG (bzw. die für sie handelnden natürlichen Perso- nen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt dar- auf, die Bezahlung des Kaufpreises von CHF 153’360.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.11.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 155 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 772 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) als Leasingnehmerin, der AN.________(AG) als Lieferantin und der F.________ AG wurde am 17./28.02.2014 abgeschlossen. Namens der Z.________(AG) unterzeichneten A.________ und AV.________. Folgende Gegenstände wurden verleast: - 1 Palettenregal komplett, verzinkt, inkl. Montage und Transport - 1 Elektro-Gabelstapler EY.________ - 1 Seitengabelstapler EW.________ - 1 Elektrogabelstapler EW.________, inkl. Transport, Inbetriebnahme und Instruktion. Der Leasingvertrag selbst enthält keinen Totalbetrag, aufgeführt ist die erste (grössere) Leasingrate von CHF 12'000.00 exkl. MWST sowie die folgenden Raten von CHF 2'550.00 exkl. MWST. Die Lauf- zeit sollte 60 Monate betragen, als Vertragsbeginn wurde der 01.03.2014 vereinbart (pag. 04 002 003 f.). Ob der Vertrag auf der Auftragsbestätigung der AN.________(AG) an die Z.________(AG) vom 10.01.2014 basierte (vgl. pag. 04 002 035) oder ob die F.________ AG erst später in den Besitz die- ser Auftragsbestätigung kam, ergibt sich aus den Akten nicht. Am 20.02.2014 stellte die AN.________(AG) der F.________ AG Rechnung im Totalbetrag von CHF 153'360.00 inkl. MWST. Die Preise für die einzelnen Gegenstände sind in der Anklageschrift kor- rekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden. Die Rechnung nennt AQ.________ als Verkäu- fer, sie ist allerdings nicht unterzeichnet (pag. 04 002 033 f.). Das Abnahmeprotokoll, auf dem die Leasinggegenstände einzeln aufgeführt waren, wurde am 20.02.2014 von AV.________ und A.________ namens der Z.________(AG) unterzeichnet. Darin bestätigte die Leasingnehmerin, dass die Leasinggegenstände in einwandfreiem und betriebstüchtigem Zustand geliefert resp. installiert worden seien. Von Hand wurde auf dem Protokoll zusätzlich vermerkt «keine Mängel» (pag. 07 013 001). Die F.________ AG war im Besitz der Jahresrechnung 2012 der Z.________(AG) inklusive Revisi- onsstellenbericht (pag. 04 002 037 ff.) und eines Retentionsverzichts der BP.________(AG), der Vermieterin der Z.________(AG). Der Retentionsverzicht ist unterzeichnet von AQ.________ (pag. 04 002 042). Zudem hatte sie einen blanken Betreibungsregisterauszug der Z.________(AG) vom 09.01.2014 (pag. 04 002 044). 135 Am 03.10.2016 schrieb die F.________ AG dem Obergericht des Kantons AK.________ im Rahmen einer Beschwerde gegen das Konkursinventar der Z.________(AG), gemäss Rechnung der AN.________(AG) habe die F.________ AG unter anderem drei Gabelstapler gekauft, welche die F.________ AG anschliessend der Z.________(AG) verleast habe, wobei die Gabelstapler von der AN.________(AG) direkt an die Z.________(AG) geliefert worden seien. «Anlässlich der Besichtigung vom 15.07.2015 an der .________ (Strasse) in CS.________(Ortschaft) hat A.________, Delegierter der Z.________(AG), unserem Mitarbeiter DX.________ drei Gabelstapler als Eigentum der F.________ AG vorgeführt. Unter anderem wurde der Gabelstapler EW.________ mit der Serien-Nr. .________ inkl. Ladestation […] als von der F.________ AG geleaste Objekte bezeichnet. Diesen Gabelstapler hat die F.________ AG von der AN.________(AG) gemäss Rechnung vom 20.02.2014 gekauft bzw. am 03.03.2014 gemäss Tagesauszug der K.________ AG bezahlt. Somit kann dieser Gabelstapler nicht von der M.________ AG […] nochmals gekauft worden sein.» (pag. 04 002 012). Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, die AX.________(AG) habe der AN.________(AG) am 22.01.2014 einen Seitengabelstapler und einen Elektrogabelstapler der Marke EW.________ in Rechnung gestellt. In der Buchhaltung der AN.________(AG) seien die Stapler erst am 01.04.2014 als «Fahrzeuge» aktiviert worden (vgl. pag. 09 001 418). Der Grund für die verspätete Verbuchung habe sich nicht eruieren lassen. Die AN.________(AG) habe diesen Einkauf im Wert von CHF 76'000.00 mittels eines Betriebskredits der L.________ finanziert (vgl. Ziff. 1.2.1.9 der Anklage- schrift). Am 20.02.2014 habe die AN.________(AG) ihrerseits zwei Stapler, ein Plattenregal und einen weiteren Stapler des Typs «EY.________» an die F.________ AG verkauft, die wiederum ihrerseits diese Gegenstände an die Z.________(AG) verleast habe. Am 26.06.2014 habe wiederum die Z.________(AG) der AU.________(AG) zwei Seitengabelstapler zusammen mit Lagergestellen und FA.________ Möbel weiterverkauft (vgl. pag. 09 001 420). Diese habe der AX.________(AG) am 04.07.2014 wiederum nebst weiteren Gegenständen zwei Seitengabelstapler verkauft, wobei dieser Kauf mittels eines Investitionskredits durch die L.________ finanziert worden sei. Woher die Stapler stammten, lasse sich weder aus der Buchhaltung der AN.________(AG) noch der AX.________(AG) klären. «Die Häufigkeit der Transaktionen mit Gabelstaplern innerhalb von wenigen Monaten unter den involvierten Gesellschaften ist auffallend und betriebswirtschaftlich nicht plausibel, gehörten doch Stapler bei keiner der Gesellschaften zur Handelsware. […]. In der Zeitspanne von 17.01.2014 bis 04.07.2014 wurden gleiche oder zumindest ähnliche Objekte von der AN.________(AG) (Kredit), der Z.________(AG) (Leasing) und der AX.________(AG) (Kredit) fremdfinanziert, ohne dass dabei ein Drittlieferant in Erscheinung treten würde oder die entsprechenden Objekte zum passenden Zeitpunkt klar in den Büchern des jeweiligen Lieferanten (Konzerngesellschaft) vorhanden gewesen wären. Meines Erachtens wurden auch diese Gegenstände wiederum unter den Konzerngesellschaften hin und her verschoben, um mittels Kredit sowie Leasingfinanzierung an flüssige Mittel zu kommen. An- sonsten sind die vielen Transaktionen mit Staplern nicht erklärbar.» (pag. 09 001 023 f.). Dem Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern kann entnommen werden, dass in den Lagern in CT.________(Ortschaft) und U.________ (Ortschaft) insgesamt vier Gabelstapler der Marke EW.________ hätten festgestellt werden können, einer davon mit der eingestanzten Nummer .________. Auch ein Stapler des Typs EY.________ sei vorhanden gewesen, der habe jedoch keine Seriennummer aufgewiesen. In den sichergestellten Akten habe eine Rechnung vom 22.01.2014 festgestellt werden können, gemäss der die AN.________(AG) von der AX.________(AG) einen Sei- ten- und einen Elektrogabelstapler EW.________ für CHF 34'000.00 und CHF 38'500.00 gekauft ha- be (vgl. die Rechnung auf pag. 08 001 068). Die AX.________(AG) ihrerseits habe gemäss Rechnung vom 15.01.2014 von der AU.________(AG) einen Seitengabel- und einen Elektrogabelstapler EW.________ für CHF 15'000.00 und CHF 16'000.00 bezogen (vgl. die Rechnung auf pag. 08 001 069). Am 06.10.2017 habe A.________ per E-Mail angegeben, ein Teil der Gabelstapler sei im Lager CT.________(Ortschaft) eingelagert worden, ein Gabelstapler befinde sich noch im ehemaligen Lager der AC.________(AG) in U.________ (Ortschaft) (vgl. die E-Mail auf pag. 08 001 196). Die Abklärun- gen bei der Firma EW.________ hätten ergeben, dass es sich beim Stapler mit der Seriennummer .________ um ein Objekt mit Baujahr 1997 handle (pag. 08 001 062 f.; vgl. die E-Mail der Firma EW.________ auf pag. 08 001 202 ff.). 136 11.11.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 157 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 774 f.): Am 14.03.2018 gab der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern zu Protokoll, er habe den Leasingvertrag zusammen mit AV.________ unterzeichnet. Die Leasingobjekte seien im Lager der Z.________(AG) in CS.________(Ortschaft) gewesen. Es sei richtig, dass einmal jemand die Lea- singgegenstände besichtigt und alles fotografiert habe. Die drei Gabelstapler, die er damals vorge- zeigt habe, seien tatsächlich das Eigentum der F.________ AG gewesen. Er wisse nicht, warum im Leasingvertrag keine Seriennummern stünden, das müsse man die Leasinggesellschaft fragen. Er wisse nicht mehr, ob die Leasinggegenstände fabrikneu gewesen seien. Er wisse nicht, woher die Lie- ferantin AN.________(AG) die Leasingobjekte bezogen habe, zu dem Zeitpunkt sei er nicht mehr für die AN.________(AG) zuständig gewesen (pag. 05 002 008 f.). Er wisse nicht, ob es sich bei dem an der Hausdurchsuchung in CT.________(Ortschaft) festgestell- ten Gabelstapler EW.________ mit der Seriennummer .________ um den Stapler handle, welcher der F.________ AG verkauft worden sei. Wenn es die gleiche Seriennummer sei, dann sei es wohl so. Auf Vorhalt, dass es sich gemäss Abklärungen bei der Firma EW.________ bei diesem Stapler um ein Gerät Baujahr 1997 handle und Frage, wie er erklären könne, dass der F.________ AG ein da- mals rund 17 Jahre alter Stapler verkauft worden sei, sagte A.________, es stehe im Vertrag ja nir- gends, dass es ein neues Gerät gewesen sei. Man müsse die F.________(AG) fragen, wie sich ein derart hoher Preis für einen so alten Stapler rechtfertige. «Festzustellen ist, dass ich aus diesen gan- zen Leasingverträgen kein Geld oder Provision erhalten habe. Das Geld ist ausschliesslich in die Fir- menkasse geflossen. Ich gehe davon aus, dass diese Geräte vorgängig besichtigt und geprüft worden sind.» Er könne zu den weiteren festgestellten Staplern bzw. deren Baujahren 1985 und 2002 das gleiche sagen. Er gehe davon aus, dass die Leasinggesellschaft den Vertrag vorgängig geprüft habe. Er habe die Objekte ohne weitere Kontrolle übernommen. Die Verhandlungen mit der Leasinggesell- schaft habe nicht die Z.________(AG) direkt geführt, sondern die AN.________(AG). Seines Wissens sei es AQ.________ gewesen (pag. 05 002 012 f.). An der Hauptverhandlung am 15.08.2022 wollte A.________ zu dieser Anklageziffer keine zusätzli- chen Aussagen machen (pag. WSG 18 458). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 158 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 775; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte sagte am 25.04.2018 gegenüber der Kantonspolizei Bern, zu dem Leasingvertrag könne er nichts sagen. Er wisse nicht, woher die AN.________(AG) die Leasingobjekte bezogen ha- be. Auch wisse er nicht, ob es sich bei den Leasingobjekten gemäss Leasingvertrag um die Stapler handle, welche die AN.________(AG) der AX.________(AG) abgekauft habe. Zum Alter der Stapler könne er auch nichts sagen. Er wisse auch nicht, woher die AX.________(AG) die Stapler gehabt ha- be, die sie verkauft habe. Stapler seien für sie Handelsware gewesen. Auch auf Vorhalt der Rechnung der AU.________(AG) an die AX.________(AG) über zwei Stapler könne er nichts sagen, auch wisse er nicht, warum dem Leasinggeber die Stapler nicht direkt von der AU.________(AG) für einen viel günstigeren Preis verkauft worden seien. Er wisse nicht, wie weit er selbst in die AU.________(AG) involviert gewesen sei. A.________ sei bestimmt Geschäftsführer, wenn nicht gar Verwaltungsrat der AU.________(AG) gewesen (pag. 05 011 007 ff.). 137 c. Aussagen von CP.________ Schliesslich liegen die Aussagen von CP.________ vor, welche die Vorinstanz un- ter Ziffer 1.2.1.3 der Anklageschrift zusammenfasste und die Kammer in E. II.11.4.4. bereits wiedergab. Darauf kann verwiesen werden. 11.11.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 158 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 775 ff.; Hervorhebungen im Original): Die F.________ AG hatte im Juni 2012 bereits einen Mietvertrag mit der Z.________(AG) abge- schlossen (vgl. Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift bzw. die Ausführungen unter Ziff. IV.A.6 hiervor). Die Z.________(AG) erfüllte den Vertrag bis im Februar 2014 anstandslos. Es ist daher nicht weiter er- staunlich, dass die F.________ AG im Februar 2014 einen neuen Vertrag mit der Z.________(AG) abschloss, dieses Mal über ein Leasing. Aus den Aussagen von CP.________ ist zu schliessen, dass auch der Vertrag mit der F.________ AG durch ihn vermittelt worden war (vgl. die unter Ziff. IV.A.6.1.2.b hiervor zitierten Aussagen). Der Leasingvertrag wurde von A.________ und AV.________ am 17.02.2014 seitens der Z.________(AG) unterschrieben, am 28.02.2014 zeichnete ihn die F.________ AG gegen. Schon eine Woche zuvor hatte die AN.________(AG) als Lieferantin der Leasinggeberin eine Rechnung für die im Vertrag genannten Gegenstände über total CHF 153'360.00 inkl. MWST gestellt. Gleichentags hatten A.________ und AV.________ auch das Abnahmeprotokoll unterschrieben. Sie bestätigten also, die Leasinggegenstände namens der Z.________(AG) von der AN.________(AG) in einwandfreiem Zustand geliefert erhalten zu haben. Was die Frage anbelangt, ob die Leasinggegenstände existierten und wenn ja, ob sie der AN.________(AG) gehörten und diese sie gültig an die F.________ AG verkaufen konnte, kann vorab vollumfänglich auf das zur vorangehenden Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift Gesagte und insbesondere die Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die drei Stapler sowie ein Palettenregal im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingver- trags irgendwo im von A.________ beherrschten Firmenkonglomerat vorhanden waren, da diese Ge- genstände effektiv gebraucht wurden. Doch wurden diese Gegenstände zwischen den Gesellschaften weitergereicht, d.h. von mehreren Gesellschaften genutzt und für mehrere Leasinggeschäfte bzw. Kreditaufnahmen verwendet. A.________ hatte zweifellos nie die Absicht, der Leasinggeberin an den Staplern Eigentum zu verschaffen. Hinzu kommt, dass sich anders als bei den vorangegangenen An- klageziffern belegen lässt, dass die in den Firmen vorhandenen Stapler alt und gebraucht waren, folg- lich nicht den geltend gemachten Wert aufwiesen. Es verwundert daher nicht, dass der Revisor der Staatsanwaltschaft in den Akten keine Hinweise auf den Erwerb neuer Stapler durch irgendeine der vom Beschuldigten A.________ beherrschten Firmen finden konnte. Der Stapler, der anhand der Se- riennummer sicher hatte identifiziert werden können, hatte Jahrgang 1997. Er war im Deliktszeitraum also rund 17 Jahre alt. Auch die übrigen Stapler, die anlässlich der Hausdurchsuchungen in den La- gerräumen der Firmen hatten festgestellt werden können, waren über 10 Jahre alt. Damit ist zweifels- frei erstellt, dass die AN.________(AG) der F.________ AG kein Eigentum an drei neuwertigen Stap- lern samt Zubehör verschaffen konnte, da sie nicht über solche verfügte. Hinzu kommt, dass es auch keinen betriebswirtschaftlichen Grund gegeben hätte, die AN.________(AG) dazwischenzuschalten. Die Z.________(AG) hätte die Gegenstände direkt bei den Herstellern kaufen und sich die nötige Li- quidität dazu konzernintern oder mittels eines Investitionskredits verschaffen können. Es handelte sich auch in diesem Fall um einen reinen Scheinkauf, abgeschlossen, um weitere Liquidität in die Firmengruppe zu bringen. Der Staatsanwalt wirft dem Beschuldigten A.________ auch in dieser Anklageziffer vor, er habe über seinen Erfüllungswillen und die Erfüllungsmöglichkeit getäuscht, ohne dass sich aus der Anklage- schrift entnehmen lässt, ob er sich damit auf die Zahlung der Leasingzinsen oder die Verschaffung des Eigentums bezog. Was den zweiten Punkt angeht, erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ der Erfüllungswille fehlte. Diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen wer- den. Hinsichtlich der Zahlung der Leasingzinse kommt das Gericht zum Schluss, dass ihm auch dies- bezüglich der Erfüllungswille längerfristig fehlte. Es handelte sich beim vorliegenden um das zehnte Geschäft in rund zwei Jahren, welches die von A.________ beherrschte Firmengruppe abschloss, um Liquidität zu erhalten, dies mit entsprechender Belastung durch Leasingraten- und Zinszahlungen so- 138 wie Amortisationen. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass die Firmengruppe nicht in der La- ge sein würde, all diesen Verpflichtungen längerfristig nachzukommen. Aufgrund der Akten ist nur wenig darüber bekannt, was die F.________ AG vor Abschluss des Lea- singvertrages prüfte. Fest steht, dass ihr die Jahresrechnung 2012 der Z.________(AG) (und aus dem früheren Geschäft diejenige von 2011) sowie deren blanken Betreibungsregisterauszug zur Ver- fügung standen. Zudem verfügte sie über einigermassen detaillierte Angaben zu den Leasingge- genständen, bei denen es sich um handelsübliche Maschinen handelte, die einen stabilen Wiederver- kaufswert aufwiesen. Ein Blick ins Handelsregister förderte denn auch nichts zu Tage, was die F.________ AG auf den ersten Blick hätte misstrauisch werden lassen müssen. Die Z.________(AG) hatte Sitz in V.________(Ortschaft), die AN.________(AG) in AD.________(Ortschaft). Aktuelle per- sonelle Verbindungen gab es keine. A.________ verschwieg bewusst, dass er nicht nur Verwaltungs- rat der Z.________(AG), sondern auch Geschäftsführer der AN.________(AG) war. Hinzu kommt, dass die F.________ AG bei ihrem ersten Geschäft mit der Z.________(AG) keine negativen Erfah- rungen gemacht hatte, es gab also auch diesbezüglich keinen Grund, von einem weiteren Geschäft abzusehen. Bei den vorangegangenen Anklageziffern wurde dargelegt, dass eine Besichtigung der Leasinggegenstände beim Finanzierungsleasing damals nicht branchenüblich war. Nach Erachten des Gerichts muss im vorliegenden Fall gleiches gelten bzw. kann aus dem Umstand, dass die F.________ AG die Stapler nicht durch einen Mitarbeitenden besichtigen liess, nichts zu ihrem Nach- teil abgeleitet werden. Zusammenfassend ist als erstellt zu erachten, dass die F.________ AG alles Branchenübliche unternahm, um sich vor einem Vermögensschaden zu schützen. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Vorinstanz ging insbesondere zu Recht davon aus, dass die im Mietvertrag gemäss Zif- fer 1.2.1.3 der Anklageschrift zwischen der Z.________(AG) und der F.________ AG vereinbarten Mietzinse durch die Z.________(AG) bezahlt wurden und es inso- fern nicht erstaunlich ist, dass die F.________ AG mit der Z.________(AG) erneut einen Vertrag – nun einen Leasingvertrag – abschloss. Es bestand somit bereits eine Beziehung zwischen den beiden und damit ein gewissen Vertrauen. Hinzu kommt, dass wiederum CP.________ als unabhängiger Vermittler auftrat, welcher das Geschäft ebenfalls prüfte und aus dem Handelsregister, wie die Vorinstanz ebenso zutreffend erwog, keine Verbindung zwischen der AN.________(AG) und der Z.________(AG) hervorging (pag. 04 001 126 und pag. 04 001 140 f.). Zutreffend sind schliesslich auch die Ausführungen zur Vorinstanz zur Rolle des Beschuldigten; auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 160 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 777): Zur Rolle von A.________ genügen hinsichtlich dieser Anklageziffer einige wenige Bemerkungen. Er trat selbst gegen aussen in Erscheinung und zwar an ganz massgebender Stelle, indem er zusam- men mit AV.________ den Leasingvertrag unterzeichnete. Zudem war er Geschäftsführer der AN.________(AG) und zog intern alle Fäden, es kann dazu auf bisher Gesagtes verwiesen werden. Das Gericht erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte den Leasingvertrag unterzeichnete und die Rechnung namens der AN.________(AG) erstellen liess, sowie das Abnahmeprotokoll unterzeichne- te, obwohl er wusste, dass die AN.________(AG) nicht über drei neuwertige Stapler verfügte und vor allem, obwohl er nicht die Absicht hatte, der F.________ AG daran Eigentum zu verschaffen. Weiter ist als erstellt zu erachten, dass er nicht den Willen hatte, den Leasingvertrag namens der Z.________(AG) zu erfüllen und dass er seine Verbindung zur Lieferantin ebenso bewusst ver- schwieg wie die wirtschaftliche Verflechtung der Gesellschaften. 11.11.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 160 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 777 f.; Hervorhebungen im Original): Auch die rechtliche Würdigung kann unter Hinweis auf das bereits Ausgeführte kurz gefasst werden. Die Täuschung der F.________ AG ist offensichtlich gegeben. Ihr wurde vorgespiegelt, sie könne 139 von der AN.________(AG) rechtsgültig Eigentum an drei Gabelstaplern erwerben und diese dann an die Z.________(AG) gewinnbringend verleasen, wobei sie im Glauben gelassen wurde, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig und die Exponenten der Gesellschaften hätten auch den Willen, die Verträge zu erfüllen. Auch das Tatbestandselement der Arglist ist als ge- geben zu erachten bzw. die Opfermitverantwortung zu verneinen. So wurde beweiswürdigend festge- halten, dass die F.________ AG alles Branchenübliche vorgekehrt hatte, um sich vor einem Schaden zu schützen und dass ihr keine Leichtsinnigkeit vorgeworfen werden kann. Sämtliche übrigen Tatbestandsmerkmale sind gegeben. Wie bereits vorangehend ist der Vermögens- schaden inklusive MWST zu bestimmen, so dass er CHF 153'360.00 beträgt. Für die Strafzumessung und die Beurteilung des Zivilpunkts wird zu berücksichtigen sein, dass der Schaden der F.________ AG wesentlich tiefer war. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die F.________ AG hat alle branchenüblichen Vorkehrungen getroffen, zudem trat wiederum CP.________ auf, welcher das Geschäft als unabhängiger Leasingver- mittler vorab prüfte. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfa- chen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.12 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.11 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der E.________ AG) 11.12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.11 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 6. bzw. 11. Juni 2014 im Namen der Z.________(AG) einen Leasingvertrag mit der E.________ AG betref- fend verschiedene Gegenstände abgeschlossen. Lieferantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AX.________(AG), welche diese Gegenstände – handelnd durch O.________ im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – am
  88. Juni 2014 der E.________ AG in Rechnung gestellt habe. Die E.________ AG habe in der Folge den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 172’800.00 auf das Konto der AX.________(AG) überwiesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AX.________(AG) nicht über die im Leasingvertrag genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als im Leasingvertrag angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflich- tungen (Bezahlung der Leasingraten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die E.________ AG arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf, die Bezahlung des in Rechnung gestellten Be- trags von CHF 172’800.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.12.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 161 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 778 ff.; Hervorhebungen im Original): Mit Anzeige vom 07.10.2016 machte Rechtsanwalt D.________ namens der E.________ AG einlei- tend geltend, diese habe der AX.________(AG) Waren im Wert von CHF 180'000.00 abgekauft, die damals gar nicht vorhanden gewesen oder bereits mehrfach an andere Leasinggesellschaften ver- kauft worden seien. Die gekauften Waren seien von der E.________ AG dann an die Z.________(AG) verleast worden, welche sie aber gar nie habe in Empfang nehmen können (pag. 04 140 001 026). Unter dem Titel «Lebenssachverhalt» führte Rechtsanwalt D.________ aus, am 27.05.2014 habe CP.________ von der DE.________(GmbH) für die Z.________(AG) den Antrag für eine Lea- singfinanzierung gestellt. Dieser sei am 02.06.2014 bewilligt worden (vgl. pag. 04 001 066 ff.). Am 16.06.2014 sei der Finanzierungsleasingvertrag von der Z.________(AG), unterzeichnet von A.________ und AV.________, an die E.________ AG geschickt worden, worauf der Vertrag per 01.06.2014 in Kraft gesetzt worden sei. Gleichzeitig habe die E.________ AG der AX.________(AG) den Kaufvertrag zugestellt. Ebenfalls am 16.06.2014 habe sie das auf den 12.06.2014 datierte und von A.________ und AV.________ unterzeichnete Übernahmeprotokoll erhalten, worauf am 18.06.2014 die Rechnung der AX.________(AG) bezahlt worden sei. Die Leasingraten seien in der Folge verspätet bezahlt worden, worauf die Z.________(AG) mehrfach betrieben worden sei. Am 11.09.2015 habe A.________ namens der Z.________(AG) mitgeteilt, diese habe eine Neuausrich- tung beschlossen, die Vermietung von Prüfstrassen und ähnlichen Geräten wolle sie nicht mehr wei- terführen. Die Leasingobjekte würden folglich nicht mehr benötigt. Er bitte die E.________ AG, auf- grund der vorgenommenen Konzeptänderung zur Schadensminderung eine Lösung zu finden. CP.________ reichte der E.________ AG am 27.05.2014 namens der Z.________(AG) einen Lea- singantrag ein, wobei darin angegeben wurde, er habe am 20.05.2014 ein Gespräch mit dem «CEO und Delegierten des VR, A.________» gehabt. Das Leasingobjekt wurde mit «Werkstatteinrichtungen, werthaltig» bezeichnet, als Lieferantin wurde die AX.________(AG), aktiv seit 1974, angegeben. Die Investitionssumme wurde mit CHF 180'000.00 beziffert. Es wurde eine Laufzeit von 60 Monaten be- antragt, wobei die erste Rate CHF 20'000.00 und die weiteren Raten dann CHF 3'090.00 betragen sollten. Weiter wies CP.________ darauf hin, dass die Z.________(AG) zwei Darlehen des Aktionärs über total CHF 421'000.00 habe. Zudem habe sie zwei Leasings von der F.________ (AG) über total CHF 310'000.00. Bei den Stärken führte er aus: «Dynamisches und innovatives Unternehmen mit viel Knowhow im Bereich Industrie und Werkstatteinrichtungen. Ich habe schon die beiden oben erwähn- ten Finanzierungen abwickeln können und bisher nur beste Erfahrungen gemacht.» Weiter wies CP.________ darauf hin, dass die Gesellschaft 2010 die Markenrechte Z.________(AG) habe kaufen können, die im Garageneinrichtungsbereich führend sei. Sie hätten von A.________ die Abschlüsse 2012 und 2013 inkl. Revisionsbericht erhalten (pag. 01 001 426 ff.). Der Finanzierungsleasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der E.________ AG datiert auf den 06.06.2014 und ist namens der Z.________(AG) von A.________ und AV.________ unterzeich- net. Als Lieferantin ist die AX.________(AG) aufgeführt. Es werden folgende Leasinggegenstände genannt: - 1 PKW und LKW Prüfstrasse Überflurversion - 1 .________-Scherenhebebühne 4'500 kg - 1 .________-Kabellose Achsenvermessung inkl. Zubehör - 1 E-Kit-Beleuchtungs-Kit - Schnellspannradklammern mit XD-Targets - Dienstleistungen. Der Gesamtkaufpreis wurde mit CHF 180'000.00 exkl. MWST beziffert. Die Leasingdauer und die Höhe der Leasingraten entsprachen dem Leasingantrag (pag. 04 001 431 ff.). A.________ und AV.________ unterzeichneten namens der Z.________(AG) am 12.06.2014 das Übernahmeprotokoll (pag. 04 001 438). Tags darauf stellte die AX.________(AG) der E.________ AG Rechnung für die Leasinggegenstände, die einzeln aufgeführt sind. Der Staatsanwalt hat die Preise in der Anklageschrift korrekt aufgeführt, darauf sei verwiesen. Auf der zweiten Seite der Rech- nung ist vermerkt: «Zahlungsbedingungen: Betrag von CHF 172'800.00 nach Erhalt Rechnung, Rechnungsbetrag CHF 194'400.00 abzüglich erhaltener erster Leasingrate CHF 21'600.00, Saldo CHF 172'800.00. Betrag CHF 21'600.00 (CHF 20'000.00 und MWST CHF 1'600.00) am 12.06.2014 erhalten, AX.________(AG)». Die Zahlungsbedingungen sind von O.________ unterzeichnet. Eben- falls auf der zweiten Seite der Rechnung bestätigte A.________ namens der Z.________(AG) am 14.06.2014, die Ware ordnungsgemäss erhalten zu haben (pag. 04 001 439 f.). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die E.________ AG die Rechnung vertragsgemäss bezahlte (vgl. pag. 09 001 357). Der Betrag von CHF 172'800.00 ging Valuta 18.06.2014 auf dem Konto der AX.________(AG) bei der T.________ ein (pag. 09 001 357). Die E.________ AG und die AX.________(AG) schlossen, ver- weisend auf den Finanzierungsleasingvertrag, zudem am 18.06.2014 den Kaufvertrag über die Lea- singgegenstände ab. Für die AX.________(AG) unterzeichneten O.________ und BR.________ (pag. 04 001 436). 141 Am 04.12.2014 schrieb die E.________ AG an A.________, sie beziehe sich auf ihre Mahnungen und müsse feststellen, dass ihre Forderungen seit Vertragsbeginn nicht fristgerecht bezahlt würden. Aktu- ell betrage der Ausstand CHF 10'175.20, sie behalte sich die Einleitung der Betreibung und das Recht vor, auf die Erfüllung des Leasingvertrags zu verzichten (pag. 04 001 441). Gegen eine entsprechen- de Betreibung erhob die Z.________(AG) Rechtsvorschlag, das Rechtsöffnungsbegehren wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts AK.________ vom 04.08.2015 gutgeheissen. Es folgten eine weitere Betreibung und Verhandlungen mit A.________ betreffend die Ausstände, die nicht zu einer Lösung führten (pag. 04 001 452 ff.) Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, die AX.________(AG) habe per 31.12.2013 weder eine Prüfstrasse FB.________ noch ein Achsvermessungsgerät .________ an Lager gehabt. Da bei der Scherenhebebühne der Typ nicht genau definiert sei, könne der Bestand nicht beurteilt werden. Si- cher sei jedoch keine Hebebühne mit genau dieser Bezeichnung per Ende 2013 an Lager gewesen. Bei der Durchsicht der Kreditorenrechnungen 2014 sei er auch nicht auf passende Geräte gestossen, diese könnten also 2014 nicht zugekauft worden sein. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Prüfstrasse FB.________ in einzelnen Modulen wie z.B. Bremsprüfstand, Fahrwerktester und Spur- tester per 31.12.2013 bei der AX.________(AG) im Lager vorhanden gewesen sei (pag. 09 001 030 f.). Im Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern ist zu diesem Geschäft festgehalten, es falle auf, dass die Rechnung an die Leasinggeberin hinsichtlich Artikel, Wortlaut und Preis in diesem Fall praktisch iden- tisch sei wie diejenige des Leasinggeschäfts der Z.________(AG) mit der C.________ AG als Lea- singgeberin und der AN.________(AG) als Lieferantin (vgl. Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift). A.________ habe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 02.03.2017 im Lager in U.________ (Orts- chaft) erklärt, die Leasinggegenstände befänden sich vor Ort und er habe diese auch bezeichnet. Mangels Seriennummern auf den Gegenständen sei aber eine eindeutige Identifikation nicht möglich gewesen. Am 28.03.2017 habe er dann erklärt, die Gegenstände seien durch die AC.________(AG) retiniert worden. «In den Kreditorenrechnungen der AX.________(AG) war ersichtlich, dass die AX.________(AG) von 01.01.2014 – 12.06.2014 diverse Prüfstrassen, Hebebühnen und Achsver- messungsanlagen bei mehreren Lieferanten bezogen habe. Allerdings waren darunter keine Objekte, welche anhand von Marke / Typ, Seriennummer oder Preis eindeutig den Leasingobjekten der Rech- nungen aus diesem Leasinggeschäft entsprachen. In den Debitorenrechnungen der Z.________(AG) waren weder eingehende Mieten für diese Leasingobjekte einer Drittfirma noch ein entsprechender Mietvertrag vorhanden.» (pag. 08 001 046 f.). In Zusammenhang mit dieser Anklageziffer gilt schliesslich zu erwähnen, dass die Fotos in den Akten zeigen, dass im Gebäude in U.________ (Ortschaft) die AX.________(AG), die AN.________(AG) und die AC.________, nicht aber die Z.________(AG) angeschrieben waren (vgl. pag. 04 001 167). 11.12.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 163 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 780 f.; Hervorhebungen im Original): Am 28.03.2017 sagte der Beschuldigte auf Vorhalt des Leasingvertrags, dies hätten sie gemacht, um die Prüfstrasse vermieten zu können. Die Ware befinde sich am .________ (Strasse) in U.________ (Ortschaft). Es könne sein, dass der Prüfstand in schlechtem Zustand sei. Die Unterschriften auf dem Leasingvertrag seien von ihm und AV.________. Die eine Unterschrift namens der AX.________(AG) sei von O.________, die zweite wisse er nicht. Er habe keine Ahnung, woher die AX.________(AG) die Prüfstrasse bezogen habe, wahrscheinlich aus dem Ausland. Er glaube, das Ganze sei über den Leasingvermittler gelaufen, er habe jedoch die AX.________(AG) für eine Offerte angefragt. Die Prüf- strassen seien nie bei der Z.________(AG) montiert worden, sondern seien immer bei den Kunden im Einsatz gewesen. Die Z.________(AG) habe in V.________(Ortschaft) den Firmensitz gehabt, des- halb stehe diese Adresse auf der Rechnung. Auf Frage, warum die Z.________(AG) die Leasingraten nicht mehr bezahlt habe, sagte A.________, irgendwann sei die Sache mit dem Schweizerfranken gekommen und es sei zu Problemen gekommen. Sie hätten versucht, eine Lösung zu finden, damit es nicht zum Crash komme, denn mit dem Standardgeschäft habe die Z.________(AG) immer noch 142 Geld verdient. Auf Vorhalt des Schreibens an die E.________ AG vom 11.09.2015, in dem er dieser mitgeteilt habe, die Prüfstrasse sei in der Zwischenzeit in ein externes Speditionslager überführt wor- den, sagte er, das sei zuerst in CS.________(Ortschaft) gewesen, dann habe man sie zur AC.________(AG) nach U.________ (Ortschaft) genommen. Auch diese Prüfstrasse habe die AC.________(AG) retiniert (pag. 05 001 015 f.). Am 23.03.2018 sagte A.________ auf entsprechende Frage, er wisse nicht, woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände bezogen habe. Auf Vorhalt, dass es in den Akten der AX.________(AG) keinen Hinweis darauf gebe, dass diese jemals irgendwo solche Objekte bezogen und dann weiterverkauft habe, erklärte er, er könne nichts dazu sagen. Auf Vorhalt seiner Aussage, die Z.________(AG) habe diese Prüfstrassen weitervermietet, man in den Akten aber keine Mietver- träge gefunden habe, gab A.________ zur Antwort, er stelle fest, dass wahrscheinlich nicht alle Unter- lagen zur Kantonspolizei gekommen seien. Ein Teil der Unterlagen sei wohl in U.________ (Orts- chaft) verblieben und dann entsorgt worden. Gefragt, inwieweit O.________ in dieses Geschäft invol- viert gewesen sei, sagte der Beschuldigte, von der Z.________(AG) her sei er gar nicht involviert ge- wesen. Bei der AX.________(AG) sei O.________ Verwaltungsrat gewesen, daher habe CP.________ ihn auch kennenlernen wollen (pag. 05 003 011 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte A.________, es seien dieselben Objekte, die damals aus dem Nachlass der AN.________(AG) an die BE.________(AG) weitergegangen seien. Er habe nicht gewusst, warum die Objekte im Nachlass der AN.________(AG) gewesen seien, sie seien von der Leasinggesellschaft für CHF 500.00 verkauft worden (pag. WSG 18 458). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 164 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 781 f.; Hervorhebungen im Original): Am 31.07.2017 sagte O.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern auf Frage, was er zu diesem Leasingvertrag sagen könne, die Z.________(AG) habe die Ware von der AX.________(AG) erhal- ten. BR.________ sei damals noch Verwaltungsrat gewesen. Er, O.________, habe aber unter- schrieben. Die eine Unterschrift der Z.________(AG) könnte die von AV.________ sein. Namens der AX.________(AG) hätten er und BR.________ unterschrieben. Er könne nicht sagen, woher die AX.________(AG) die Prüfstrasse bezogen habe und wisse nicht, zu welchem Zweck die Z.________(AG) sie habe leasen wollen. Auch wisse er nicht, wohin die AX.________(AG) sie gelie- fert habe und wo sie sich heute befinde (pag. 05 010 011 f.). Am 25.04.2018 antwortete O.________ auf Vorhalt, dass es in den Akten keinen Hinweis darauf ge- be, dass die AX.________(AG) die Leasingobjekte je gekauft habe: «Das weiss ich nicht.» Auf Vor- halt der Aussagen von CP.________ sagte er, er habe diesen nur einmal gesehen. Er sei nicht sei- tens Z.________(AG) in dieses Geschäft involviert gewesen (pag. 05 011 017 f.). Gegenüber dem Staatsanwalt sagte O.________ am 19.08.2021 auf die Frage, ob er in dieses Geschäft involviert ge- wesen sei nur, er wisse es nicht mehr (pag. 05 012 007). Vor Gericht sagte O.________ am 16.08.2022 aus, er habe weder persönlich noch postalisch Kontakt zu den Leasingfirmen gehabt. CP.________ habe vor Gericht von zwei Kontakten gesprochen. Er habe ihn aber nur einmal gesehen, damals, als CP.________ die Ausstellung habe ansehen wollen. Er könne sich nicht erinnern, mit CP.________ und A.________ an einem Tisch gesessen zu sein. Den Finanzierungsvertrag habe auch BR.________ unterzeichnet. Er habe diesem vertraut, BR.________ sei auch sein Chef gewesen (pag. WSG 18 494). 143 c. Aussagen von CP.________ Schliesslich liegen die Aussagen von CP.________ vor, welche die Vorinstanz ebenso zutreffend zusammenfasste (S. 165 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 782 f.; Hervorhebungen im Original): Am 14.11.2017 sagte CP.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern, den Leasingantrag namens der Z.________(AG) habe er erstellt und unterzeichnet. Er wisse nicht mehr genau, wie es dazu ge- kommen sei. Es könne AQ.________ gewesen sein, der mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Sein Gesprächspartner sei A.________ gewesen, den er damals in den neuen Räumlichkeiten in U.________ (Ortschaft) das erste Mal gesehen habe. «Ich habe damals gesehen, dass alle vier be- kannten Firmen dort angeschrieben waren. A.________ stellte sich als "Trouble-Manager" respektive als neue eiserne Kraft in der Z.________(AG) vor. Er hatte ein sehr arrogantes Auftreten.» Er und A.________ hätten einige Male telefoniert und er habe ihn auch einige Male in U.________ (Orts- chaft) besuchen wollen, er habe sich aber verleugnen lassen. Zu diesem Zeitpunkt sei O.________ ins Spiel gekommen. Dieser habe ihm die Tür geöffnet und behauptet, A.________ sei nicht da, ob- wohl dessen .________ (Fahrzeug) vor dem Gebäude gestanden sei. Die Treffen bezüglich dieses Leasingantrags hätten in U.________ (Ortschaft) mit den Herren A.________ und O.________ statt- gefunden. Was die Rolle von O.________ gewesen sei, wisse er nicht genau. «A.________ hat ihn einfach abgeputzt, wenn O.________ etwas sagen wollte. Er kam mir vor wie eine Marionet- tA.________ hatte einfach ein sehr überzeugendes, aber sehr arrogantes Auftreten. Daher wider- strebte es mir ein bisschen, mit ihm Geschäfte zu machen. Er hat dann aber alle Unterlagen einge- reicht und die E.________(AG) ist auf den Antrag eingegangen.» Er wisse nicht mehr, inwiefern die Informationen von ihm überprüft worden seien (pag. 05 031 008 f.). Auf Vorhalt, dass im Antrag stehe, die Z.________(AG) bzw. A.________ seien der DE.________ (GmbH) bereits als Kunde bekannt, sagte CP.________, er habe vorgängig mit der Z.________(AG) zwei Leasinganträge an die F.________ AG gestellt, wobei seitens der Z.________(AG) AQ.________ seine Ansprechperson gewesen sei. Diese Leasingverträge seien im Juni 2012 und April 2013 abgeschlossen worden. Die Leasingobjekte gemäss Antrag an die E.________ AG seien diverse Garageneinrichtungen, Prüfstrassen etc. Diese hätten eine hohe Wiederverwertbarkeit. Ihm sei gesagt worden, dass die Räumlichkeiten in U.________ (Ortschaft) ausgebaut und die Leasingob- jekte dort ausgestellt würden. Dies hätten ihm die Herren A.________ und O.________ mitgeteilt. Er habe aber auch schon einige Informationen über die Z.________(AG) von AQ.________ gehabt. Er habe mit niemandem von der AX.________(AG), der Lieferantin, Kontakt gehabt. Damals habe er nicht realisiert, dass die Z.________(AG) und die AX.________(AG) wie «Söihäfeli – Söideckeli» zu- einander stünden. A.________ und O.________ hätten diesbezüglich nichts gesagt. Er wisse nicht, ob A.________ in die AX.________(AG) involviert sei. Er habe sich nicht persönlich versichert, dass die Leasinggegenstände durch die Z.________(AG) übernommen worden seien. «Erst als die Lea- singraten nicht bezahlt wurden, wollte ich die Leasinggegenstände sehen. Ich erhielt aber keinen Zu- tritt.» Man habe ihm gesagt, er habe nicht das Recht, dort hinein zu gehen, zudem sei A.________ nicht anwesend (pag. 05 031 009 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte CP.________ auf Frage, mit wem er namens der Z.________(AG) Kontakt gehabt habe, das erste Telefonat sei mit jemandem aus der Inner- schweiz gewesen. Dann habe er Kontakt mit A.________ in U.________ (Ortschaft) gehabt. Vorher habe er immer mit AQ.________ Kontakt gehabt, der habe ihm aber gesagt, dass er nun keine Aus- kunft mehr geben dürfe. Er habe einen «Maulkorb» erhalten (pag. WSG 18 422). Es komme häufig vor, dass ein Kunde nach einer Investition eine weitere tätigen wolle, wenn das Geschäft gut laufe. Es sei etwas völlig Normales, dass die Z.________(AG) im Mai 2014 schon wieder einen Leasingvertrag habe abschliessen wollen. Er wisse nicht mehr, warum er von der F.________ AG mit der Z.________(AG) auf die E.________ AG gewechselt habe (pag. WSG 18 424). Er habe A.________ während der Entwicklung dieses Leasingantrags zum ersten Mal gesehen. Er habe damals gesehen, dass die AN.________(AG), die Z.________(AG), die AC.________ und die Lieferantin an dem Ge- bäude angeschrieben gewesen seien (pag. WSG 18 425). Gefragt, ob ihn das nicht misstrauisch ge- macht habe, antwortete er, er habe schon gefragt, wie das möglich sei (pag. WSG 18 425 f.). Es habe geheissen, sie seien in einer Restrukturierungsphase, würden fusionieren und es gebe noch eine Ka- pitalerhöhung. «Ich habe mich wahrscheinlich beeindrucken lassen und habe es im Nachhinein gese- 144 hen zu wenig hinterfragt. Ich habe aber die Abschlüsse und die Betreibungsregisterauszüge erhalten. Deshalb hatte ich keinen Grund, mehr zu hinterfragen. Ich bin nicht Detektiv.» (pag. WSG 18 426). 11.12.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 166 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 783 ff.): Im Juni 2012 hatten sich A.________ und O.________ erstmals des Leasingvermittlers CP.________ und der E.________ AG bedient, um an Liquidität zu kommen. Damals trat die AN.________(AG) mit AQ.________ als dominierender Figur gegenüber CP.________ auf. Nun übernahm A.________ die- sen Part selbst und brachte die gegenüber der E.________ AG noch nicht «belastete» Z.________(AG) ins Spiel, nachdem 2013 ein Versuch, mit der AN.________(AG) einen zweiten Ver- trag abzuschliessen, gescheitert war. Beide Male trat die AX.________(AG) als Lieferantin auf, wobei sich aus den Aussagen CP.________ ergibt, dass diese weder für ihn noch für die E.________ AG von Interesse war. Wie in der Anklageschrift korrekt festgehalten, unterzeichnete A.________ ge- meinsam mit dem damals schon 92 Jahre alten AV.________ namens der Z.________(AG) am 11.06.2014 den Leasingvertrag, nachdem schon im Mai 2014 Kontakte zwischen ihm und CP.________ stattgefunden hatten, die zu einem ausführlichen Leasingantrag vom 27.05.2014 führ- ten. Am 12.06.2014 unterschrieben A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) auch das Übernahmeprotokoll und behaupteten darin, von der AX.________(AG) eine Prüfstrasse, eine Scherenhebebühne, ein Achsvermessungsgerät, ein Beleuchtungs-Kit und Schnellspannrad- klammern übernommen zu haben. Schon einen Tag später stellte die AX.________(AG) der E.________ AG Rechnung über total CHF 172'800.00. Dabei handelte es sich um den angeblichen Kaufpreis inkl. MWST abzüglich der ersten grossen Leasingrate. Der schriftliche Kaufvertrag zwi- schen den beiden Parteien wurde nachträglich am 18.06.2014 unterzeichnet. In der Folge bezahlte die Z.________(AG) die Leasingraten von über CHF 3'300.00 weder pünktlich noch vollständig. Dass die genannten (bzw. zumindest ähnliche) Leasinggegenstände irgendwo bei den diversen von A.________ kann zwar nicht widerlegt werden. Hingegen ist ausgeschlossen, dass die AX.________(AG) diese im fraglichen Zeitpunkt besessen und an die E.________ AG verkauft hatte. Dazu kann einerseits auf die überzeugenden Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft und andererseits auf den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift verwiesen werden, der praktisch die gleichen Gegenstände betrifft. Auch hier ging A.________ wie üblich vor. Er benutzte zwei der von ihm kontrollierten Firmen, um ein gegen aussen plausibles Leasinggeschäft vorzuspiegeln und an weitere Liquidität zu kommen. So- bald die Leasinggeberin die Herausgabe der Gegenstände wegen Nichterfüllung des Leasingvertra- ges verlangte, machte er Retention durch eine weitere der von ihm beherrschten Firmen geltend. In concreto kommt hinzu, dass die Behauptung von A.________, die Z.________(AG) habe die Ge- genstände geleast, um sie anschliessend an diverse Garagen weiterzuvermieten, eine reine Schutz- behauptung darstellt. Weder die Kantonspolizei noch der Revisor der Staatsanwaltschaft konnten in den Akten Hinweise auf eine Drittvermietung dieser (oder anderer) Garageneinrichtungen finden. Es ist denn auch bezeichnend, dass A.________ im gesamten Verfahren nie auch nur eine Garage nen- nen konnte, mit der die Z.________(AG) ein entsprechendes Geschäft abgeschlossen haben könnte. Zusammenfassend erachtet das Gericht somit als erstellt, dass die Leasinggegenstände irgendwo im Firmenkonglomerat existierten, aber nicht gestützt auf den Leasingvertrag von der AX.________(AG) an die Z.________(AG) geliefert worden waren. Weiter ist als erwiesen zu erachten, dass die AX.________(AG) der Leasinggeberin weder Eigentum an den Leasinggegenständen verschaffen konnte noch wollte. Wie bereits vorangehend ausgeführt, erübrigt es sich bei diesem Beweisschluss, näher auf die Einkaufs- und Verkaufspreise der Gegenstände einzugehen. Ohnehin war nie eine prä- zise Zuordnung der einzelnen Gegenstände zu den jeweiligen Leasingverträgen möglich. Die E.________ AG verfügte wie dargelegt über einen ausführlichen und bemerkenswert offenen Leasingantrag von CP.________. Insbesondere verschwieg dieser nicht, dass die Z.________(AG) bereits zwei offene Leasings bei der F.________ AG hatte. Der Antrag enthielt auch die revidierten Abschlüsse 2012 und 2013 der Z.________(AG). Die Leasinggeberin konnte sich folglich ein Bild von der Tragbarkeit der Leasingraten machen. Ob sie auch über einen Betreibungsregisterauszug der Z.________(AG) verfügte, ergibt sich zwar aus den Akten nicht, doch war dieser bis Ende Oktober 2014 ohnehin blank (vgl. pag. 07 170 003). Ferner bestand für die E.________ AG auch aufgrund des 145 Handelsregisterauszuges kein Grund, misstrauisch zu werden. Die Z.________(AG) hatte Sitz in V.________(Ortschaft), die AX.________(AG) war in U.________ (Ortschaft) tätig. Aktuelle personel- le Verbindungen gab es keine. Fragen hätten höchstens die Aussagen von CP.________ aufwerfen können, der angegeben hatte, A.________ in U.________ (Ortschaft) getroffen und gesehen zu ha- ben, dass dort alle vier bekannten Firmen angeschrieben gewesen seien. Aus seinen Aussagen wird aber nicht klar, ob er A.________ vor oder erst nach Abschluss des Leasingvertrags dort getroffen hatte und ob er mit den vier bekannten Firmen auch die Z.________(AG) meinte. CP.________ bestätigte an der Hauptverhandlung, vor der Unterzeichnung des Leasingvertrags vor Ort in U.________ (Ortschaft) gewesen zu sein, wo die vier massgeblichen Firmen angeschrieben gewesen seien. Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass auch die Z.________(AG) am Gebäude in U.________ (Ortschaft) angeschrieben war. Die Fotos in den Akten zeigen, dass dort zwar die AX.________(AG), die AN.________(AG) und die AC.________, nicht aber die Z.________(AG) an- geschrieben waren. CP.________ dürfte sich folglich geirrt haben, als er auch die Z.________(AG) erwähnte. Zudem hatte er ausgesagt, dass die Bürosituation mit Umstrukturierungen erklärt worden sei. Er ignorierte die Situation somit nicht einfach, sondern sprach sie an, wobei er sich von der nicht überprüfbaren Erklärung des Beschuldigten überzeugen liess. Aus den Aussagen von CP.________ ergibt sich zudem deutlich, dass ihm A.________ unsympathisch war und er eigentlich lieber kein Ge- schäft mit diesem gemacht hätte, die E.________ AG aber von den von A.________ eingereichten Unterlagen überzeugt war und das Geschäft abschliessen wollte. Daraus kann geschlossen werden, dass CP.________ die Z.________(AG) gegenüber der E.________ AG sicher nicht «zu gut» dar- stellte und nichts verschwiegen hätte, was diese hätte misstrauisch machen können. Mit anderen Worten ist als erstellt zu erachten, dass die E.________ AG alles Branchenübliche unternommen hat- te, um sich vor einem Vermögensverlust zu schützen. Betreffend die vorangegangenen Anklageziffern wurde bereits dargelegt, dass eine Besichtigung der Leasinggegenstände beim Finanzierungsleasing zum damaligen Zeitpunkt nicht branchenüblich war. Nach Erachten des Gerichts muss dies auch vor- liegend gelten. Aus dem Umstand, dass weder CP.________ noch die Vertreter der E.________ AG die Garageneinrichtungen, die Gegenstand des Leasing- bzw. Kaufvertrags sein sollten, besichtigten, kann daher nichts zu ihrem Nachteil abgeleitet werden. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Zudem sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zur Rolle des Beschuldigten zutreffend (S. 168 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 785; Hervorhebungen im Original): Der Staatsanwalt wirft A.________ auch in dieser Anklageziffer vor, er habe über seinen Erfüllungs- willen und die Erfüllungsmöglichkeit getäuscht. Beides ist als gegeben zu erachten. Den Kaufvertrag zwischen der AX.________(AG) und der E.________ AG wollte und konnte er offensichtlich nicht er- füllen, da die AX.________(AG) gar nicht im Besitz der Gegenstände war. Für den Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der E.________ AG gilt dasselbe. Aus den Akten ergibt sich, dass die Liquiditätslage innerhalb des Firmengeflechts mittlerweile so schlecht war, dass die Z.________(AG) den Leasingvertrag von Anfang an nicht korrekt erfüllte – dies im Gegensatz zu den vorangehend geprüften Leasing- bzw. Kreditgeschäften, bei denen es A.________ gelang, dass die jeweilige Firma teilweise über viele Monate hinweg die Raten mehr oder weniger pünktlich beglich. A.________ musste schon beim Abschluss des Leasingvertrags klar gewesen sein, dass die Z.________(AG) nicht auf Dauer in der Lage sein würde, ihren Pflichten nachzukommen. A.________ trat nicht nur gegenüber CP.________ als «neuer starker Mann» der Z.________(AG) auf, sondern unterzeichnete auch alle massgeblichen Dokumente seitens der Z.________(AG). Seine Tatbeiträge sind offensichtlich. Der Beschuldigte bestätigte, dass er den Leasingvertrag zusammen mit AV.________ unterzeichnet habe (pag. 05 001 015 Z. 646) und die gleichen Unter- schriften befinden sich auf dem Übernahmeprotokoll (pag. 04 001 438). Folglich hat der Beschuldigte bei diesem Geschäft nicht nur im Hintergrund die Fäden gezogen, sondern ist auch gegen aussen im Namen der Leasingnehmerin aufgetreten. 11.12.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 169 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 786; Hervorhebungen im Original): 146 Die rechtliche Würdigung kann mit Blick auf die bisherigen Ausführungen kurz gefasst werden. Die Täuschung der E.________ AG ist offenkundig gegeben. Ihr wurde vorgespiegelt, sie könne von der AX.________(AG) rechtsgültig Eigentum an diversen Garageneinrichtungsgegenständen erwerben, die eine hohe Wiederverwertbarkeit hatten, also eine ausreichende Sicherheit für das Geschäft dar- stellten. Sie wollte diese an die Z.________(AG) gewinnbringend verleasen, wobei sie davon ausge- hen durfte, dass der entsprechende Vertragserfüllungswille vorhanden war. Dies war jedoch nicht der Fall. Sie wurde im Glauben gelassen, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig. Auch dies entsprach nicht der Wahrheit. Diese Lügen waren für sie nicht oder kaum überprüfbar. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Täuschung auch arglistig war. Die E.________ AG unternahm alles Branchenübliche, um sich selbst zu schützen. Leichtsinnigkeit kann ihr nicht vorgeworfen werden. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale sind gegeben. Zur Bestim- mung der Höhe des Vermögensschadens sei auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen. Der Vermögensschaden ist auf CHF 172'800.00 zu beziffern. A.________ war offensichtlich an massgeblicher Stelle an der Ausführung und nicht nur der Planung der Tat beteiligt. Dass er vorsätzlich und in der Absicht handelte, die von ihm kontrollierten Firmen und damit letztlich auch sich selbst zu bereichern, ist als erstellt zu erachten. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die E.________ AG hat alle branchenüblichen Vorkehrungen getroffen, zudem trat auch hier wiederum CP.________ auf, welcher das Geschäft als unabhängiger Leasingvermittler vorab prüfte. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.13 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.12 der Anklageschrift (Kreditvertrag zwischen der AX.________(AG) und der L.________) 11.13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.12 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 20. Juni 2014 durch O.________ für die AX.________(AG) einen Antrag bei der L.________ für einen Investitionskredit im Betrag von CHF 150’000.00 stellen lassen, in welchem unter anderem wahrheitswidrig ausgeführt worden sei, dass bei der AX.________(AG) ein erneuter Investitionsbedarf (in zwei Seitengabelstapler, Betriebseinrichtungen, Lagergestelle etc.) anstehe. Gestützt auf diesen Antrag habe die L.________ am
  89. bzw. 7. Juli 2014 einen entsprechenden Kreditvertrag mit der AX.________(AG) über einen Betrag von CHF 113’000.00 abgeschlossen, wobei als Verwendungs- zweck ausdrücklich «Investitionen in Betriebsanlagen und in Maschinen zu betrieb- lichen Zwecken» vereinbart worden sei. Lieferantin der fraglichen Gegenstände sei die AU.________(AG), welche – handelnd durch den Beschuldigten – diese am
  90. Juli 2014 der AX.________(AG) in Rechnung gestellt habe. In der Folge habe die L.________ am 14. Juli 2014 den Kreditbetrag von CHF 113’000.00 (in L.________) auf das Konto der AX.________(AG) ausbezahlt. Eine Lieferung oder Übergabe der in Rechnung gestellten Gegenstände sei indessen nie erfolgt. Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigt, den Kredit nicht für die angegebenen Investitionen zu verwenden und die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der L.________ nicht vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die L.________ (bzw. die für sie handelnden natürlichen Per- sonen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf die Auszahlung des Kredits im Betrag von CHF 113’000.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 147 11.13.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 170 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 787 f.; Her- vorhebungen im Original): Am 20.06.2014 stellte O.________ namens der AX.________(AG) der L.________ einen Antrag für einen Libor-Investitionskredit von CHF 150'000.00 und bezog sich dabei auf ein persönliches Ge- spräch mit EQ.________ vom 07.05.2014. O.________ hielt fest, der Kredit sei als Ergänzung zu den bestehenden Krediten gedacht, «dies, da wir beim bestehenden Kredit bereits grosse Rückzahlungen vorgenommen haben und ein erneuter Investitionsbedarf ansteht.» Er reichte das ausgefüllte Formu- lar «Kreditantrag» ein (vgl. pag. 07 056 062), zudem die Offerte der AU.________(AG) für die Investi- tionsprodukte, den Jahresabschluss 2013 inkl. Revisionsstellenbericht sowie einen Betreibungsregis- terauszug. Dazu hielt O.________ fest: «Diesbezüglich wird Sie O.________ noch telefonisch kontak- tieren, um Sie betreffend den eingetragenen Betreibungen entsprechend zu informieren. Dies sind al- les bestrittene Forderungen.» (pag. 07 056 075). Die Offerte der AU.________(AG) datiert auf den 01.05.2014, wobei V.________ (Ortschaft) als Erstellungsort angegeben wurde, und nennt zwei Sei- tengabelstapler, einen Posten Betriebseinrichtung inkl. FA.________ Möbel und Materialschränke sowie einen Posten Lagergestelle mit Tablaren inkl. Hochregal für total CHF 199'000.00. Es wurde festgehalten, dass CHF 150'000.00 in L.________ bezahlt werden könnten. Die Offerte ist von A.________ unterzeichnet und es ist weiter vermerkt: «Es kann nur eine Bestellung getätigt werden, wenn der L.________ Libor-Investitionskredit genehmigt wird. Gültigkeit der Offerte bis 18.07.2014.» (pag. 07 056 126 f.). Die L.________ reichte dem Staatsanwalt ihre internen Kredit-Prüfungsunterlagen ein. Diesen ist zu entnehmen, dass die standardisierten Prüfungsschritte durchgeführt wurden (vgl. pag. 07 056 057 ff.). Mit Schreiben vom 04.07.2014 teilte sie der AX.________(AG) mit, sie bestätige den Libor- Investitionskredit über L.________ 113'000.00 für fünf Jahre fest. Beim Verwendungszweck wurde festgehalten: «Investition in Betriebsanlagen und Maschinen zu betrieblichen Zwecken.» O.________ und BR.________ unterzeichneten das Doppel dieses Schreibens und den Kredit-Rahmenvertrag am 07.07.2014 namens der AX.________(AG) (pag. 07 056 064 ff.). Am 04.07.2014 stellte die AU.________(AG) der AX.________(AG) eine Rechnung über zwei Sei- tengabelstapler EW.________, zudem FA.________ Möbel, Lager- und Palettengestelle und Trans- portkosten für total CHF 147'000.00 netto, wobei bei den Zahlungsbedingungen vermerkt war: «Be- trag von CHF 45'760.00 in bar erhalten, Betrag von L.________ 113'000.00 bei Erhalt der Rech- nung.» Namens der AX.________(AG) unterzeichneten O.________ und BR.________, datierten ihre Unterschrift auf den 07.07.2014 und brachten damit zum Ausdruck, die Ware namens der AX.________(AG) erhalten zu haben (pag. 07 056 124). Am 14.07.2014 wurde der Kreditbetrag von L.________ 113'000.00 dem Konto der AX.________(AG) gutgeschrieben (pag. 07 056 122). Die L.________ hielt in einer Aktennotiz von Mitte 2015 fest, persönliche Bekanntschaften unter den Personen liessen noch nicht auf betrügerische Absichten schliessen, und weiter: «Immerhin ist es ja durchaus auch normal, dass man sich innerhalb der gleichen Branche kennt und auch Mandatsver- schiebungen stattfinden.» (pag. 07 056 253). 11.13.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 171 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 18 788; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte A.________ wurde in der Voruntersuchung zu diesem Sachverhalt nicht befragt. An der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte er aus, er wisse, dass er aktiv gewesen sei, da sie zu wenig Gabelstapler in den Lagern gehabt hätten. Sie hätten von der AU.________ (AG) dann die Fi- nanzierung bekommen. Die Aussage von O.________, er habe die Unterlagen zu diesem Geschäft von ihm, A.________, erhalten, sei nicht korrekt. Die habe er von CI.________ bekommen. Er selbst habe keine Unterlagen wie Jahresabschlüsse gehabt, die für die Beurteilung des Kredits nötig gewe- sen wären. Er habe CI.________ auch nicht angewiesen, O.________ die Unterlagen zu geben. 148 CI.________ habe gesehen, dass die Finanzierung wohl nötig gewesen sei, um die Probleme zu lö- sen. Wie er dies mit AQ.________ abgesprochen habe, wisse er nicht. Sie hätten zu wenige Gabel- stapler gehabt und diese dringend benötigt. Dies sei eine der Massnahmen gewesen, sie zu beschaf- fen (pag. WSG 18 459). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 171 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 788; Hervorhebungen im Original): Am 25.04.2018 bestätigte der Beschuldigte O.________, dass er und BR.________ den Vertrag mit der L.________ namens der AX.________(AG) unterzeichnet hätten. Er wisse nicht, woher die AU.________(AG) die Gegenstände bezogen habe (pag. 05 011 011). Am 19.08.2021 sagte O.________ gegenüber dem Staatsanwalt, das sei das Kreditgeschäft gewe- sen, bei dem er mit den Unterlagen zur Bank gegangen sei (vgl. dazu die unter Ziff. III.A.2.2 hiervor zitierten Aussagen). Die Unterlagen habe er von A.________ erhalten. Gefragt, warum die AX.________(AG) diese beiden Gabelstapler erworben habe, obwohl sie ein halbes Jahr zuvor Ga- belstapler an die AN.________(AG) veräussert habe, antwortete O.________: «Das ist ein wenig pa- radox. Diese Zusammenhänge habe ich damals nicht gesehen. Das habe ich auch von A.________ erhalten. Ich habe vertraut, und unterschrieben habe ich dann zuletzt.» Er könne auch nicht erklären, warum die AX.________(AG) mittels Investitionskredit zwei Gabelstapler kaufe und kurze Zeit später wieder verkaufe. Das sei ihm beim Unterzeichnen der Verträge nicht aufgefallen, sein Wissen in die- sem Bereich sei nicht gross. «Das war wohl eine Geldbeschaffung.» (pag. 05 012 010). Anlässlich der Hauptverhandlung am 16.08.2022 sagte O.________, vom Libor-Kredit habe er ge- wusst, dieser sei ihm erklärt worden. Er habe aber nicht gewusst, dass sie zuvor schon einen Libor- Kredit gehabt hätten. Damals habe er dieses Wort «Libor» zum ersten Mal gehört. Den Antrag und die Bilanz habe er von A.________ bekommen. Er habe niemandem einen Auftrag gegeben, dass so et- was auf die Beine gestellt werden sollte. Verwaltungsratspräsident BR.________ habe auch unter- zeichnet. Er, O.________, habe daher annehmen können, dass dies vertrauenswürdig sei (pag. WSG 18 495). 11.13.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 172 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 789 ff.; Hervorhebungen im Original): Was prüfte die L.________? O.________ bestätigte gegenüber dem Staatsanwalt, was ohnehin aufgrund der Akten ersichtlich ist: Auch dieses Geschäft, bei dem die AX.________(AG) im Juli 2014 Geld aufnahm, um angeblich zwei Gabelstapler und diverse Einrichtungsgegenstände von der AU.________(AG) kaufen zu können, di- ente einzig der Geldbeschaffung und war vor dem Hintergrund von Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift (wo die AN.________(AG) im Januar 2014 einen Kredit bei der L.________ aufgenommen hatte, um zwei Gabelstapler von der AX.________(AG) zu kaufen) bzw. Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift (wo die Z.________(AG) im Juli 2014 mehrere Gabelstapler leaste, die von der AX.________(AG) geliefert werden sollten) völlig absurd. Beweiswürdigend sind denn auch weder der Nachweis des Ablaufs der Ereignisse, die in der Anklageschrift korrekt geschildert sind, noch das Wissen und Wollen der Be- schuldigten problematisch. Zu prüfen ist vielmehr die Frage, ob die L.________ ihren Sorgfaltspflich- ten nachkam. So handelt es sich bereits um das fünfte Geschäft, bei welchem die L.________ ge- schädigt wurde. Tabellarisch kann die Situation wie folgt dargestellt werden: 149 Tatzeit: Kreditnehmerin: Angebliche Lieferan- tin: Anklageziffern: 01.10.2012 AX.________(AG) Z.________(AG) 1.2.1.4 und 1.3.1.2 02.03.2013 AN.________(AG) AX.________(AG) 1.2.1.7 und 1.3.1.5 03.05.2013 Z.________(AG) AN.________(AG) 1.2.1.8 04.01.2014 AN.________(AG) AX.________(AG) 1.2.1.9 und 1.3.1.6 05.07.2014 AX.________(AG) AU.________(AG) 1.2.1.12 und 1.3.1.8 Auffallend ist, dass beim vorliegenden Geschäft mit der AU.________(AG) eine neue Gesellschaft in- volviert wurde, sonst aber immer die drei gleichen Gesellschaften (und zudem auch ähnliche Lea- singgegenstände) auftauchten. Nach Erachten des Gerichts musste gerade die AU.________(AG) bzw. ihr Geschäftszweck die Verantwortlichen der L.________ zu genaueren Überprüfungen veran- lassen. Im Handelsregister war nämlich eingetragen, die AU.________(AG) habe die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im IT-Bereich und der Marketing- und Unternehmensberatung zum Zweck. Während noch nachvollziehbar erscheint, dass sie FA.________-Büromöbel und Material- schränke veräussert, ist demgegenüber fraglich, warum eine solche Gesellschaft im Besitz von La- gergestellen inkl. Hochlagern sein sollte, geschweige denn Gabelstapler benötigte. Hinzu kommt, dass die AX.________(AG) im Zeitpunkt der Kreditaufnahme Betreibungen aufwies, was O.________ in seinem Kreditantrag gleich selbst vermerkte. Zwar machte er geltend, diese seien alle bestritten. Dennoch hätte dieser Umstand die L.________ besonders wachsam machen müssen. Aus den Akten ergibt sich, dass diese einfach streng nach ihrem üblichen Prüfschema vorging und keine weiteren Fragen gestellt oder Abklärungen getroffen hatte. Warum der Kredit nur über L.________ 113'000.00 statt über die verlangten L.________ 150'000.00 gewährt wurde, ergibt sich aus den Akten nicht. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Verantwortlichen die Preise für die genannten Gegenstände als eher hoch erachteten und den Kauf daher nicht voll finanzieren wollten. Im Mai 2015, als die AN.________(AG) bereits in provisorischer Nachlassstundung war und die Zahlungsschwierigkeiten der AX.________(AG) akut waren, verfasste jemand von der Abteilung «Recovery» innerhalb der L.________ eine umfangreiche Aktennotiz über die beteiligten Firmen. Daraus ergibt sich, dass erst 2015 erkannt worden war, dass die AN.________(AG), die AX.________(AG), die Z.________(AG) und die AU.________(AG) irgendwie verbunden waren. Zum nun zu beurteilenden Geschäft wurde in der Notiz festgehalten: «Bei Vergabe der Limiten waren bereits Betreibungen vorhanden […]. Offen- bar wurden diese nicht als Hinderung für die Kreditgewährung gewertet. Das Rating war auf Stufe 6. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, ob weitergehende Informationen seinerzeit eingeholt wur- den.» (pag. 07 056 251). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird darauf zurückzukommen sein. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die L.________ einzig nach dem Standard-Prüfschema vor- ging und keine weiterführenden Überlegungen anstellte. Die übrigen beweiswürdigend zu klärenden Punke O.________ unterzeichnete am 07.07.2014 gemeinsam mit BR.________ namens der AX.________(AG) sowohl das Bestätigungsschreiben als auch den Rahmenkreditvertrag über einen Kredit von L.________ 113'000.00, nachdem er bereits am 20.06.2014 ein Gesuch für einen Kredit von L.________ 150'000.00 gestellt hatte, basierend auf einer von A.________ namens der AU.________(AG) unterzeichneten Offerte. Nachdem die L.________ die Rechnung der AU.________(AG) mit der Bestätigung, dass die Ware von der AX.________(AG) übernommen wor- den war, erhalten hatte, wurde der Kreditbetrag am 14.07.2014 gutgeschrieben. Die Seitengabelstap- ler, welche die AX.________(AG) angeblich mit dem Kredit gekauft hatte, kommen in mehreren Zif- fern der Anklageschrift vor und solche waren, wie schon erläutert, ebenso wie Büromöbel, Lagerge- stelle und Hochlager in den von A.________ beherrschten Firmen zweifellos vorhanden, wenn auch alt und gebraucht. Dazu kann insbesondere auf die zu Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift ausführlich zi- tierten Erkenntnisse des Revisors der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.A.13.1.1 hiervor). Gestützt auf das bisher Gesagte erachtet es das Gericht als erstellt, dass die AX.________(AG) von der AU.________(AG) keinen einzigen der in der Offerte genannten Ge- genstände kaufte. O.________ gab dies letztlich zu. A.________ behauptete demgegenüber auch auf Vorhalt der Aussagen von O.________, er habe mit dem Geschäft als solches nichts zu tun gehabt, habe aber befürwortet, dass man die dringend benötigten Stapler erwerbe. Das Gericht erachtet die Aussagen von A.________ als absolut unglaubhaft. Das Geschäft diente einzig der Liquidationsbe- 150 schaffung. Weder A.________ noch O.________ hatten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der L.________ den Willen, den Kredit für den Erwerb der genannten Maschinen zu verwenden und auch nicht den Willen, den Vertrag vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Angesichts der immer prekärer werdenden Finanzlage innerhalb des Firmenkonglomerats bestand auch nicht mehr die Mög- lichkeit, alle Zinsen und Amortisationen fristgerecht zu leisten, was A.________ wusste und O.________ zumindest in Kauf nahm. O.________ hatte gegen aussen die bedeutendere Rolle inne als A.________. Er führte das persönli- che Gespräch mit EQ.________ von der L.________, er stellte den Kreditantrag, verhandelte über dessen Konditionen, beschwichtigte wegen der bestehenden Betreibungen der AX.________(AG) etc. Gegenüber dem Staatsanwalt behauptete er, er habe die Zusammenhänge damals nicht gese- hen. Er habe alle Unterlagen von A.________ erhalten und einfach unterzeichnet. Das Gericht erach- tet dies als reine Schutzbehauptung. O.________ war lange genug für A.________ tätig um zu wis- sen, dass die AU.________(AG) weder mit Gabelstaplern noch mit Büromöbeln handelte. Er wusste auch, dass die AX.________(AG) angesichts ihrer aktuellen finanziellen Situation nicht in neue Möbel und mehrere Stapler investieren wollte und konnte. Er wusste also genau, dass er die Verantwortli- chen der L.________ belog. Hinzu kommt, dass er nicht nur den Kreditantrag und danach den Kredit- vertrag unterzeichnete, sondern wie gesagt persönlich mit der L.________ in Kontakt war und dabei so überzeugend aufgetreten sein musste, dass der Kredit trotz bestehender Betreibungen gewährt wurde. Das konnte er nur tun, wenn er über die Hintergründe des Geschäfts im Bild war. Andernfalls wäre die Gefahr von «falschen Antworten» zu gross gewesen. Gestützt auf sämtliche bisherigen Er- kenntnisse über die Beschuldigten ist allerdings nicht davon auszugehen, dass O.________ das Ge- schäft allein plante und dann A.________ mit der AU.________(AG) zum Mitmachen bewegte. Um- gekehrt ist vielmehr naheliegend, dass wie bei den übrigen Geschäften A.________ der Ideengeber war und die konkrete Ausgestaltung des Geschäfts vorgab, dies aber in enger Absprache mit O.________. A.________ selbst unterzeichnete die Offerte namens der AU.________(AG), trat also ebenfalls gegen aussen in Erscheinung. Dass er nie den Willen hatte, den Kreditvertrag korrekt zu er- füllen und die L.________ täuschen wollte, ist als erwiesen zu erachten. Insgesamt ist der angeklagte Sachverhalt somit bei beiden Beschuldigten erstellt. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. 11.13.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 174 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 791 f.; Hervorhebungen im Original): Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, das die L.________ über den Kreditzweck, die wirtschaft- liche und personelle Verbundenheit zwischen den Gesellschaften und den Erfüllungswillen getäuscht wurde. Demgegenüber ist fraglich, ob die Täuschung auch als arglistig bezeichnet werden kann. Zu prüfen ist, ob die L.________ die Täuschung bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte er- kennen können. Zweifellos hätte sie mehr tun können. So hätte sie insbesondere hinterfragen kön- nen, warum die AX.________(AG) die aufgeführten Gegenstände ausgerechnet von der AU.________(AG), die gemäss ihrem Zweck nicht Handel trieb, erwerben wollte. Sie hätte auch näher prüfen können, warum die AX.________(AG) überhaupt neue Gabelstapler und teure Büromö- bel kaufen wollte. Ferner wäre eine eingehendere Analyse des Handelsregisters möglich gewesen, wobei sie gewisse Verbindungen der (teilweise bereits gestrichenen) Personen hätte erkennen kön- nen. Dazu wurde in der Aktennotiz von Mitte 2015 nach Auffassung des Gerichts jedoch zu Recht festgehalten, persönliche Bekanntschaften unter den Personen liessen noch nicht auf betrügerische Absichten schliessen, und dass man sich innerhalb der gleichen Branche kenne und auch Mandats- verschiebungen stattfänden. Obwohl die Verantwortlichen der L.________ also sicher mehr hätten tun können, kann nach Erachten des Gerichts noch nicht von Leichtfertigkeit gesprochen werden. Die L.________ stellte durchaus Überlegungen zur Tragbarkeit des Kredits an und konnte zudem auf eine sehr langjährige Geschäftsbeziehung mit der AX.________(AG) zurückblicken. Ausserdem hatte sie in O.________ offensichtlich einen überzeugend auftretenden, ehrlich wirkenden Gesprächspartner. Zu berücksichtigen ist sodann, dass jede Bank Geschäfte abschliessen will. Eine Bank kann ihren Kunden nicht mit Misstrauen und Übervorsicht begegnen, sonst würde wohl ein Grossteil aller Kredite gar nie vergeben. Von Leichtfertigkeit wäre nur auszugehen, wenn die L.________ gar keine Überle- gungen zur Tragbarkeit gemacht, die bestehenden Betreibungen übersehen hätte oder wenn es sich um Investitionsgüter gehandelt hätte, die aus Sicht der Erwerberin keinen betriebswirtschaftlichen 151 Sinn gemacht hätten (so z.B., wenn die AX.________(AG) mit dem L.________-Kredit Restaurantein- richtungen oder Luxusfahrzeuge hätte kaufen wollen). Aufgrund des Gesagten ist das Tatbestands- merkmal der Arglist zu bejahen. Im Übrigen erachtet das Gericht auch die Kausalität zwischen arglistiger Täuschung und Vermö- gensverfügung als gegeben. Aus dem Bestätigungsschreiben ergibt sich deutlich, dass die L.________ der AX.________(AG) keinen Blankokredit gewähren wollte. Der Kredit wurde denn auch erst ausbezahlt, als die AX.________(AG) der L.________ die Rechnung der AU.________(AG) zu- gestellt hatte, diese also davon ausgehen konnte, dass die Gabelstapler und die weiteren Ge- genstände gemäss Offerte tatsächlich geliefert worden waren. Die Beweiswürdigung ergab, dass O.________ und A.________ von Anfang an nicht die Absicht hatten, den Kreditvertrag korrekt zu er- füllen und dass die Stapler und weiteren Gegenstände zwar irgendwo vorhanden, aber nicht im Ei- gentum der AX.________(AG) und nicht neu waren, folglich die Sicherheit für den Kredit fehlte. Dem- entsprechend ist auch der Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung gegeben. Die L.________ sind wie in den vorangehenden Fällen 1:1 in CHF umzurechnen, so dass der Vermö- gensschaden CHF 113'000.00 beträgt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass A.________ und O.________ als Mittäter handelten. […] Diese vorinstanzliche Würdigung ist in allen Punkten zutreffend, entgegen der Auf- fassung der Verteidigung insbesondere auch betreffend Opfermitverantwortung und Kausalität. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Es handelt sich vorliegend zwar bereits um das fünfte Geschäft, in welches die L.________ invol- viert war, allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass mit der AU.________(AG) eine neue Gesellschaft als Lieferantin auftrat und zwischen der L.________ und der AX.________(AG) eine bestehende, bewährte Geschäftsbeziehung bestand (vgl. dazu pag. 07 056 057 bzw. Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift). Dass die L.________ der AX.________(AG) den Kredit gewährte, obschon Betreibungen gegen diese hängig waren, begründet für sich allein keine Leichtfertigkeit, schlies- sen doch hängige Betreibungen die Kreditvergabe nicht automatisch aus. Vielmehr ist stets auf die Gesamtsituation abzustellen, insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der Kreditnehmerin und die bisherige Geschäftsbeziehung. Eine Leichtfertig- keit seitens der L.________, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldig- ten in den Hintergrund treten liesse, ist nicht auszumachen. Die Opfermitverantwor- tung ist zusammen mit der Vorinstanz zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.14 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.13 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der M.________ AG) 11.14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.13 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 28. bzw. 31. Juli 2014 im Namen der Z.________(AG) vier Leasingverträge mit der M.________ AG betref- fend verschiedene Gegenstände abgeschlossen. Lieferantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AX.________(AG), welche im selben Zeitpunkt entsprechen- de Kaufverträge mit der M.________ AG abgeschlossen habe. Am 31. Juli 2014 habe der Beschuldigte durch Unterzeichnung der Übernahmeprotokolle wahrheits- widrig bestätigt, die Leasinggegenstände geprüft und in einwandfreiem und ver- tragskonformem Zustand übernommen zu haben, worauf die AX.________(AG) – handelnd durch O.________ im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschul- digten – diese Gegenstände gleichentags der M.________ AG in Rechnung ge- 152 stellt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AX.________(AG) nicht über die in den Leasingverträgen genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als in den Leasingverträgen angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingra- ten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die M.________ AG (bzw. die für sie handelnden natürlichen Personen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und sie habe gestützt darauf, die Bezahlung des Kaufprei- ses von insgesamt CHF 129’060.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.14.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 175 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 792 ff.; Hervorhebungen im Original): Die M.________ AG [nachfolgend nur noch M.________ (AG)] erstattete am 15.02.2017 Anzeige ge- gen die verantwortlichen Organe der Z.________(AG) (pag. 04 003 001 ff.). Darin führte sie aus, sie sei ein führender Spezialist für die Absatz- und Investitionsfinanzierung in der Schweiz, hauptsächlich mittels Finanzierungsleasinglösungen. Die Z.________(AG) habe am 31.07.2014 vier Finanzierungs- leasingverträge mit der M.________(AG) abgeschlossen. Es handle sich dabei um die Gebrauchs- überlassung von Objekten für eine bestimmte, im Voraus vereinbarte Zeitperiode. Das Eigentum an den Leasinggegenständen verbleibe leasingtypisch bei der Leasinggeberin. Die Inkraftsetzung des Leasingvertrags erfolge mittels Inbesitznahme des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer als Stellvertreter der Leasinggeberin, dokumentiert mit Übergabeprotokollen. Es handle sich um folgende vier Leasingverträge: - Vertrag Nr. .________: Objekt: EW.________ Seitengabelstapler, Maschinennummer .________, Lieferantin AX.________(AG), Anschaffungspreis exkl. MWST CHF 32'000.00, Leasingdauer 48 Monate, Leasingzins CHF 754.90 inkl. MWST (vgl. den von A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) unterzeichneten, auf den 28.07.2014 datierten Vertrag auf pag. 04 003 012); - Vertrag Nr. .________: Objekt: EW.________ Seitengabelstapler, Maschinennummer .________, Lieferantin AX.________(AG), Anschaffungspreis exkl. MWST CHF 32'000.00, Leasingdauer 48 Monate, Leasingzins CHF 754.90 inkl. MWST (vgl. den von A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) unterzeichneten, auf den 28.07.2014 datierten Vertrag auf pag. 04 003 020); - Vertrag Nr. .________: Objekt: EW.________ Seitengabelstapler, Maschinennummer .________, Lieferantin AX.________(AG), Anschaffungspreis exkl. MWST CHF 33'000.00, Leasingdauer 48 Monate, Leasingzins CHF 778.70 inkl. MWST (vgl. den von A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) unterzeichneten, auf den 31.07.2014 datierten Vertrag auf pag. 04 003 027); - Vertrag Nr. .________: Objekt: Gabelstapler CM.________, Maschinennummer .________, Lie- ferantin AX.________(AG), Anschaffungspreis exkl. MWST CHF 22'500.00, Leasingdauer 48 Monate, Leasingzins CHF 531.35 inkl. MWST (vgl. den von A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) unterzeichneten, auf den 31.07.2014 datierten Vertrag auf pag. 04 003 035). Auf der Basis der durch die Z.________(AG) bestätigten Übernahmeprotokolle habe die M.________(AG) die vier Objekte mittels Zahlung von der AX.________(AG) gekauft und die Lea- singverträge per 01.08.2014 in Kraft gesetzt. Die erste, einmalige Zahlung von CHF 4'110.45 sei am 03.10.2014, also rund zwei Monate nach Fälligkeit, eingegangen. Es seien zwar weitere Zahlungen gefolgt, doch seien die vertraglichen Verpflichtungen nur teilweise oder gar nicht eingehalten worden. Es sei zu Mahnungen, Betreibungen, Zahlungsbefehle und Rechtsöffnungsverfahren aber auch zu di- 153 rekten Kommunikationen mit dem Leasingnehmer gekommen. Mit Entscheid des Kantonsgerichts AK.________ vom 14.01.2016 sei über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet worden. Die provi- sorische Forderung der M.________(AG) im Konkurs belaufe sich auf CHF 107'974.55 (vgl. pag. 04 003 043). Die vier Objekte seien in der Folge als Dritteigentum aus der Konkursmasse der Z.________(AG) ausgesondert worden (vgl. die Verfügung des Kantonsgerichts AK.________; pag. 04 003 047 f.). Allerdings habe die Konkursverwaltung den physischen Bestand der vier Leasin- gobjekte vor Ort nicht feststellen können. A.________ habe anlässlich der Einvernahme durch das Konkursamt am 10.06.2016 gesagt, dass zwei Seitengabelstapler EW.________ bei der AY.________(AG) in W.________(Ortschaft) sowie ein Gabelstapler EW.________ und ein Gabel- stapler CM.________ bei der AC.________(AG) in U.________ (Ortschaft) seien. Die M.________(AG) habe daher beide Gesellschaften um Herausgabe der Objekte ersucht. Die AY.________(AG) habe umgehend geantwortet (vgl. das Schreiben auf pag. 04 003 052 f., unter- zeichnet durch AT.________) und mitgeteilt, ein Grossteil der Räume der AY.________(AG) sei an die AX.________(AG) vermietet, also die Lieferantin der fraglichen Objekte. Aufgrund nicht bezahlter Mieten sei das Retentionsrecht geltend gemacht worden, u.a. seien auch die Seitengabelstapler reti- niert worden. «Es stellt sich hier die Frage, weshalb die AX.________(AG) diese beiden Seitengabel- stapler bei der AY.________ (AG) eingelagert haben will, wenn doch ebendiese AX.________(AG) besagte Gegenstände dem Leasingnehmer Z.________(AG) abgeliefert hat.» Für die AC.________(AG) habe Rechtsanwalt AA.________ geantwortet und angegeben, die Gegenstände befänden sich bei der AN.________(AG) in einer von der AC.________(AG) vermieteten Halle, für welche die Miete nicht bezahlt worden sei. Daher habe die AC.________(AG) auf das eingelagerte Material Retention gelegt. Es sei nicht zu erkennen, und werde von Rechtsanwalt AA.________ auch nicht erläutert, wie die Gegenstände von der Z.________(AG) zur AN.________(AG) gekommen sei- en, zumal die Z.________(AG) mit einer Verschiebung die AGB der Leasingverträge verletzt habe. Zum Gabelstapler CM.________ sei zudem zu bemerken, dass in der Verkaufsofferte der AX.________(AG) (vgl. pag. 04 003 061), die Basis des Leasingvertrags gewesen sei, kein Hinweis darauf enthalten sei, dass es sich um ein Occasionsobjekt handle. Mangels entsprechender Angaben dürfe davon ausgegangen werden, dass es sich um ein fabrikneues, jedenfalls ungebrauchtes Objekt handle. Das Betreibungsamt habe jedoch am 28.01.2015, also weniger als ein halbes Jahr nach der dokumentierten Neuobjektübernahme durch die Z.________(AG), den retinierten Gabelstapler CM.________ als «alt» mit einem Schätzwert von CHF 2'000.00 bezeichnet. Handle es sich dabei um ihr Leasingobjekt, so hätte dieses innerhalb von sechs Monaten über 90% an Wert verloren, was selbst bei vorsichtiger Schätzung als unmöglich erscheine. Beim Seitengabelstapler EW.________ verhalte es sich ähnlich. Würde es sich dabei um ihr Gerät handeln, so wären damit innerhalb von sechs Monaten 2'727 Arbeitsstunden erfolgt, was nicht möglich sei. Die Übernahmeprotokolle zwischen der AX.________(AG) und der Z.________(AG) datieren alle auf den 31.07.2014, wobei A.________ und AV.________ die ersten drei unterzeichneten. Das letzte betreffend den Gabelstapler CM.________ unterzeichnete nur noch AV.________ (pag. 04 003 014 / 022 / 029 / 037). Die Kaufverträge zwischen der AX.________(AG) und der M.________(AG) datie- ren ebenfalls alle vom 31.07.2014. Namens der AX.________(AG) unterzeichnete O.________ sowie in zwei von vier Fällen zusätzlich noch BR.________ (pag. 04 003 015 / 023 / 030 / 038). Die Rech- nungen der AX.________(AG) an die M.________(AG) sind ebenfalls auf den 31.07.2014 datiert. Sie nennen als Verkäufer O.________ und weisen zudem den Stempel der Z.________(AG) auf, der wiederum von A.________ und / oder AV.________ unterzeichnet wurde (pag. 04 003 017 / 025 / 032 / 040). Die M.________(AG) liess sich die Ansprüche der Z.________(AG) aus der Sachversiche- rung der vier Objekte (abgeschlossen bei der EJ.________) abtreten (pag. 04 003 018 / 026 / 033 / 041). In der Einvernahme im Konkurs der Z.________(AG) hatte A.________ die Forderung der M.________(AG) am 10.06.2016 vollumfänglich anerkannt. Angegeben wurde, die zwei Seitengabel- stapler EW.________ befänden sich bei der AY.________(AG) sowie ein Gabelstapler EW.________ und einer der Marke CM.________ bei der AC.________(AG) (pag. 04 004 068). Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, die AX.________(AG) habe drei Tage vor Rechnungs- stellung an die M.________(AG) bei der AH.________(AG) drei Seitengabelstapler EW.________ und einen Gabelstapler CM.________ zu netto CHF 107'550.00 bestellt. Die Bestellung sei von Sei- ten der AH.________(AG) durch A.________ angenommen worden (vgl. den Beleg, der namens der AH.________(AG) von A.________ und namens der AX.________(AG) von O.________ unterzeich- net ist; pag. 09 001 411). Am 05.08.2014 seien die Stapler von der AH.________(AG) in Rechnung 154 gestellt worden (pag. 09 001 412). «Verbucht wurden die Stapler bei der AX.________(AG) direkt im Handelswarenaufwand, wobei eine Verbuchung über die Handelswarenvorräte zu erwarten gewesen wäre. […]. Wie bereits auf der Bestellung vermerkt, wurde die Rechnung zusammen mit den offenen Schulden gegen die offenen Guthaben verrechnet und daher nicht direkt mit flüssigen Mitteln bezahlt. […]. Wie erwähnt nahm A.________ auf Seiten der AH.________(AG) per Unterschrift die Bestellung von der AX.________(AG) entgegen. Das Abnahmeprotokoll der Stapler aus dem Leasinggeschäft unterschrieb wiederum A.________, diesmal im Namen der Z.________(AG). Dies zeigt auf, dass er in beiden Gesellschaften zur entsprechenden Zeit aktiv und ins Geschäft involviert war. Es wäre folg- lich leicht möglich gewesen, die Stapler für das Leasinggeschäft direkt der Z.________(AG) zu liefern, statt den Umweg über die AX.________(AG) zu machen und die Stapler künstlich teurer zu machen. […]. Meines Erachtens musste hier die AX.________(AG) zwischengeschaltet werden, da zum Zeit- punkt des Abschlusses des Leasingvertrags A.________ für die AH.________(AG) wie auch für die Z.________(AG) im HR eingetragen war. Somit wäre die Verknüpfung der involvierten Gesellschaften miteinander offensichtlich geworden und das Leasinggeschäft mit der M.________(AG) gefährdet gewesen.» (pag. 09 001 021 f.). Dem Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern kann entnommen werden, bei den Hausdurchsuchungen vom 02.03.2017 hätten in den Lagern in U.________ (Ortschaft) und CT.________(Ortschaft) total vier Gabelstapler der Marke EW.________ festgestellt werden können, einer davon mit der einge- stanzten Nummer .________. Im Lager in U.________ (Ortschaft) sei zudem ein Gabelstapler CM.________ mit der Seriennummer .________ vorhanden gewesen. Bei allen Staplern habe es sich sichtbar um Occasionsfahrzeuge gehandelt. In den sichergestellten Akten habe eine Rechnung der AH.________(AG) an die AX.________(AG) für drei Seitengabelstapler EW.________ und ein Ga- belstapler CM.________ festgestellt werden können (vgl. pag. 08 001 079). A.________ habe in sei- ner E-Mail vom 06.10.2017 seine Aussage gegenüber dem Konkursamt wiederholt – zwei Stapler seien im Lager der AY.________(AG) und zwei im Lager der AC.________(AG) (vgl. die E-Mail auf pag. 08 001 196). Die Abklärungen bei der Firma EW.________ hätten ergeben, dass die in den Lea- singverträgen erwähnten Seriennummern so nicht existierten (pag. 08 001 077). Nach entsprechender Aufforderung des Gerichts an die M.________(AG), die Unterlagen aus den Dossiers zu den entsprechenden Leasingverträgen einzureichen, aus denen sich ergebe, welche Prü- fungen die Gesellschaft vor Abschluss der Leasingverträge vorgenommen habe, antwortete die M.________(AG) mit E-Mail vom 18.03.2022. Darin wurde ausgeführt, die M.________(AG) habe di- verse detaillierte Finanzierungsanträge auf internen Formularen gehabt, erstellt durch Aussendienst- mitarbeiter, jeweils pro Vertrag 22 Seiten. Dazu kämen eine Betreibungsregisterauskunft über die Z.________(AG), Creditreform-Auskünfte, eine Wirtschaftsauskunft von «Schweizer Wirtschaft» über die Z.________(AG), einen Handelsregisterauszug, ein Budget und eine Plan-Erfolgsrechnung 2014 der Z.________(AG), ein Schreiben der Z.________(AG) an die M.________(AG) vom 10.07.2014 mit zusätzlichen Informationen zur Gesellschaft, den Revisionsbericht 2013 inkl. Bilanz und Erfolgs- rechnung sowie vier «.________» über die Z.________(AG), die AX.________(AG), A.________ und AV.________ (pag. WSG 18 221 ff.). Angesichts des Umfangs der genannten Dokumente wurde dar- auf verzichtet, die M.________(AG) aufzufordern, diese einzureichen. 11.14.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 178 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 795 ff.; Hervorhebungen im Original): Am 14.03.2018 sagte der Beschuldigte, er könne sich an die vier Verträge erinnern, er und AV.________ hätten diese unterzeichnet. Seitens der AX.________(AG) könne er die Unterschrift von O.________ verifizieren. Er wisse nicht, woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände bezogen habe. Auf Vorhalt, dass in den Kreditorenrechnungen der AX.________(AG) eine Rechnung der AH.________(AG) über drei Gabelstapler EW.________ und einen Gabelstapler CM.________ habe festgestellt werden können, und auf Frage, ob es sich dabei um die Stapler handle, die an die M.________(AG) verkauft worden seien, sagte er: «In dem Fall müsste es so sein.» Die Unterschrift seitens der AH.________(AG) sei von ihm und die seitens der AX.________(AG) von O.________. Er könne sich nicht erinnern, woher die AH.________(AG) ihrerseits die Stapler bezogen habe. Er könne 155 nicht sagen, warum die Stapler nicht direkt von der AH.________ (AG) an die Leasinggeberin geliefert worden seien und wisse nicht, ob die Leasingobjekte fabrikneu gewesen seien. Er wisse auch nicht, warum weder auf den Rechnungen noch den Leasingverträgen darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um gebrauchte Objekte handle, er habe die Verträge nicht gemacht. Er gehe davon aus, dass sich die Leasinggesellschaft selbst ein Bild über den Zustand und die Wertigkeit gemacht habe, wisse aber nicht, ob das tatsächlich der Fall gewesen sei. Er sehe, dass auf der Rechnung der AH.________(AG) an die AX.________(AG) «Verrechnung offener Guthaben» stehe. Daher gehe er davon aus, dass die AX.________(AG) ihre Schulden gegenüber der AH.________(AG) auf diese Weise massiv habe «herunterfahren» können und dementsprechend fehle auch ein Gewinnzuschlag. Sie habe praktisch die gleichen Beträge gegenüber der Leasinggeberin verrechnet. Die Z.________(AG) habe die Stapler als zusätzliche Reserve gebraucht, da die Batterien jeweils wieder hätten aufgeladen werden müssen. Für die verschiedenen Lager-Standorte hätten sie je mindestens zwei Stapler gebraucht. Er könne heute nicht mehr sagen, wo die Standorte der Leasinggegenstände gewesen seien. Auf Vorhalt, dass auf den Leasingverträgen als Standort V.________ (Ortschaft) an- gegeben sei, sagte A.________, dort seien die Stapler zuerst gewesen, sie seien dann jedoch in die einzelnen Lager verschoben worden. Gefragt nach dem genauen Standort der Stapler in V.________(Ortschaft) führte er dann aus: «Nirgends, dort war ja nur die Domiziladresse.» Es sei ein Unterlassen seinerseits, dass er der Leasinggesellschaft nicht, wie vertraglich vorgesehen, den Wechsel des Standorts der Leasinggegenstände gemeldet habe (pag. 05 002 018 ff.). Weiter stellte die Staatsanwaltschaft die Frage, warum die AY.________(AG), bei der sich zwei der Stapler befinden sollten, gegenüber der M.________(AG) ein Retentionsrecht geltend gemacht habe, da die AX.________(AG) Mieten nicht bezahlt habe, bzw. warum sich die beiden Stapler überhaupt in W.________(Ortschaft) bei der AX.________(AG) befunden hätten, wenn doch die Z.________(AG) Leasingnehmerin gewesen sei. A.________ erklärte daraufhin: «Die Z.________(AG) hat das Lager der AX.________(AG) dort auch mitbewirtschaftet.» Auf die Frage, warum die anderen Stapler letzt- lich bei der AC.________(AG) gewesen seien, sagte der Beschuldigte, er verweise auf seine Anga- ben gegenüber dem Konkursamt. Rechtsanwalt AA.________ habe die Korrespondenz mit den ver- schiedenen Leasinggesellschaften zur Schadensminderung geführt, er habe keinen Kontakt mehr mit diesen gehabt. Er wisse nicht, wo die Stapler, die bei der AY.________(AG) gewesen seien, heute seien. Auf Vorhalt, dass gemäss der Angabe der Firma EW.________ die Stammnummer «.________» unvollständig sei, sagte der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen. Er sei bei der Übernahme des Staplers davon ausgegangen, dass die Leasinggeberin die Kontrolle gemacht habe. Auf Vorhalt, dass in CT.________(Ortschaft) ein Stapler mit dieser Nummer habe gefunden werden können, der aber der Firma F.________ AG als Eigentum vorgeführt worden sei, und dass der Ver- dacht bestehe, dass ein und derselbe Stapler zwei Leasinggesellschaften verkauft worden sei, sagte der Beschuldigte, das sei nicht gemacht worden. Alle Geräte seien «voll verfügbar» gewesen, es sei- en alle Gabelstapler vorhanden gewesen, es sei keiner unterschlagen oder gestohlen worden. Er könne auch nicht beantworten, warum auch die Seriennummern der beiden anderen EW.________- Stapler nicht vollständig seien. Er habe die Nummern nicht kontrolliert, da er der Meinung gewesen sei, dass diese Prüfung durch die Käuferin der Objekte erfolgt sei. Bei dem Gabelstapler CM.________, der in U.________ (Ortschaft) habe festgestellt werden können, handle es sich um denjenigen gemäss Leasingvertrag mit der M.________(AG). Er könne keine Erklärung dazu abge- ben, warum der Stapler bereits 14 Jahre alt gewesen sei, da er davon ausgegangen sei, dass die Leasinggesellschaft die Werthaltigkeit zuvor geprüft habe. «Es war Sache des Käufers, den Preis zu prüfen und wir haben aufgrund dieses Preises die Leasingraten bezahlt.» Es könnte sein, dass es sich beim Stapler EW.________, der bei der Besichtigung in U.________ (Ortschaft) habe festgestellt werden können, um einen derjenigen aus dem Leasing mit der M.________(AG) handle. Er könne zur Feststellung, dass dieser Baujahr 1990 habe, das Gleiche sagen wie vorhin. O.________ sei als Ver- käufer der Objekte involviert gewesen, er habe ja für die AX.________(AG) unterzeichnet (pag. 05 002 021 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte der Beschuldigte, es sei eine Entscheidung von AQ.________ gewesen, ob man der Firma Kapital zuführen sollte oder nicht. Er sei der Meinung, dass die Leasinggesellschaft selbst in der Lage sei zu ermitteln, ob die Werte der Objekte im Rahmen seien oder nicht. «Scheinbar war die Leasingsache von AQ.________ so gelaufen, dass man höhere Preise angab. Ich kann nichts dazu sagen. Grundsätzlich ist die Prüfpflicht sicher bei den Leasingge- sellschaften.» (pag. WSG 18 460). 156 Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 180 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 797; Hervorhebungen im Original): Am 25.04.2018 gab der Beschuldigte auf Vorhalt der vier Verträge an, sie hätten viel Handel gehabt. Er könne sich nicht erinnern, was er alles unterzeichnet habe. Aber auf den Verträgen fänden sich «klar» seine Unterschriften. Gefragt, woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände bezogen habe, sagte er, vielleicht seien sie dazu gekauft worden, vielleicht hätten sie ihre eigenen weiterver- kauft. Als Lieferanten kämen verschiedene Firmen in Frage, er wisse es nicht. Die Unterschriften auf der Rechnung der AH.________(AG) an die AX.________(AG) seien von A.________ und von ihm. Auf Frage, ob die Stapler fabrikneu gewesen seien, führte er aus, alt seien sie nicht, aber es habe auch Vorführmodelle gegeben. Vom Preis her gehe er davon aus, dass sie vielleicht zwei Jahre alt seien. Woher die AH.________(AG) die Stapler bezogen habe, wisse er nicht. Gefragt, wo der Stand- ort der Leasinggegenstände gewesen sei, antwortete O.________: «Wir (die AX.________(AG)) ha- ben sie sicher im Lager in U.________ (Ortschaft) gehabt. Dort haben wir sie vorbereitet für den Transport nach V.________(Ortschaft) ins Lager der Z.________(AG).» Auf Vorhalt, dass die Z.________(AG) gemäss den Aussagen von A.________ in V.________(Ortschaft) nie ein Lager ge- habt habe, sagte O.________, das wisse er nicht, er sei nie dort gewesen. Er könne bestätigen, dass zwei der Stapler aus diesen Leasingverträgen bei der AX.________(AG) in W.________(Ortschaft) gewesen seien. Auf Frage, warum zwei der Stapler bei der AX.________(AG) gewesen seien, wenn doch die Z.________(AG) die Leasingnehmerin gewesen sei, antwortete O.________: «Wir brauch- ten dort auch einen Stapler. Aber die Zusammenhänge weiss ich nicht. Ob es genau diejenigen Stap- ler waren, weiss ich nicht.» (pag. 05 011 010 ff.). Auf Frage, wie er in dieses Geschäft involviert gewesen sei, sagte O.________ am 19.08.2021 ge- genüber dem Staatsanwalt, sie hätten schon Stapler gehabt. Die Z.________(AG) habe für ihre Lager vier Gabelstapler benötigt, sie habe verschiedene Lager an verschiedenen Orten gehabt. Soweit er es mitbekommen habe, habe die AX.________(AG) ihrerseits diese Stapler «zu wenig» benötigt, sie hät- ten auch nicht so viel eingelagert gehabt. Er selbst habe die Verträge auch im Vertrauen auf BR.________, der mitunterschrieben habe, unterzeichnet (pag. 05 012 007 f.). Vor Gericht sagte der Beschuldigte am 16.08.2022 aus, er wisse nicht, wer von Seiten der AX.________(AG) mit der Bank verhandelt oder den Briefverkehr beantwortet habe. Das Kürzel «.________» auf der Rechnung habe er nicht ausfindig machen können. Die Verträge hätten aber BR.________ und er unterzeichnet, also sämtliche Verträge (pag. WSG 18 495). 11.14.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 180 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 797 ff.; Hervorhebungen im Original): Angesichts der Schilderungen in der Anzeige, der bisherigen Erkenntnisse und den für sich selbst sprechenden Aussagen der Beschuldigten bedarf es nicht mehr vieler Worte, um zum Schluss zu ge- langen, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Besonders bezeichnend ist folgende Aussage von A.________: «Es war Sache des Käufers, den Preis zu prüfen und wir haben aufgrund dieses Preises die Leasingraten bezahlt.» Wer ein reales Leasinggeschäft abschliessen will, der möchte möglichst tiefe Leasingraten bezahlen. D.h. er kümmert sich darum, dass die Preise, welche die Liefe- rantin gegenüber der Leasinggeberin verlangt, nicht zu hoch, sondern dem gelieferten Gut angemes- sen sind, denn die Leasingraten berechnen sich naturgemäss basierend auf dem Kaufpreis. Nur wer gar nie den Willen hat, die Leasingverträge zu erfüllen und dem es lediglich darum geht, weitere Li- quidität in eine Firmengruppe zu bringen, kann behaupten, er habe einfach den aufgrund des Preises verlangten Leasingzins bezahlt. 157 Zum äusseren Ablauf kann zusammenfassend festgehalten werden, dass A.________ und der da- mals 92 Jahre alte AV.________ Ende Juli 2014 namens der Z.________(AG) mit der M.________(AG) vier Leasingverträge über vier verschiedene Gabelstapler abschlossen, welche die AX.________(AG) liefern sollte. Warum vier einzelne Verträge und nicht ein Vertrag für alle Stapler abgeschlossen wurden, ergibt sich aus den Akten nicht. Festgestellt werden kann dagegen, dass die M.________(AG) als einzige der Leasinggesellschaften, welche (angeblich) Stapler erwarb, schon in den Verträgen Wert auf eine umfassende Bezeichnung der Maschinen legte, so dass ihre Stapler identifizierbar waren. Praktisch zeitgleich mit dem Abschluss der Leasingverträge schloss die M.________(AG) mit der AX.________(AG) die entsprechenden Kaufverträge ab. Nach Erhalt der Rechnungen und der Abtretung der Ansprüche aus der Sachversicherung wurde der Kaufpreis an die AX.________(AG) überwiesen. Aus der Eingabe der M.________(AG) an das Gericht ergibt sich, dass diese vor Abschluss der vier Leasingverträge umfangreiche Prüfungen, basierend auf einem standardisierten Schema, vorgenommen hatte. Sie holte alle üblichen Auskünfte ein, liess sich die Jahresrechnung des Vorjahres und das Budget des laufenden Jahres geben und dokumentierte sich intern ausführlich. Es handelt sich bei ihr um eine grosse, schweizweit agierende Leasinggesellschaft, die zum europaweiten EZ.________-Konzern gehört. Die vier Leasing- bzw. Kaufverträge mit einem Gesamtengagement von unter CHF 150'000.00 waren für sie folglich ein kleines Geschäft. Somit ist davon auszugehen, dass die M.________(AG) vor dem Abschluss der Verträge alles Branchenübli- che getan hatte, um sich vor Verlusten zu schützen. Bei der Prüfung der Frage, ob die AX.________(AG) über vier Gabelstapler verfügte, welche sie der M.________(AG) rechtsgültig verkaufen konnte, darf man sich von den Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft nicht verwirren lassen. Fest steht, dass die Firmen um A.________ im Juli 2014 gesamthaft gesehen tatsächlich über einen CM.________-Gabelstapler sowie mehrere EW.________-Stapler verfügten. Diese Geräte waren jedoch nicht neu und wurden auch nicht durch die AX.________(AG) von der AH.________(AG) erworben, wie man aufgrund der Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft meinen könnte. Zwar fand der Revisor in den Unterlagen der AX.________(AG) eine Rechnung der AH.________(AG) für drei EW.________-Stapler, wobei die Forderung der AH.________(AG) jedoch mit Guthaben der AX.________(AG) gegenüber dieser ver- rechnet wurde. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass diese Rechnung nur erstellt wurde, um einerseits Forderungen der AX.________(AG) gegenüber der AH.________(AG) buchhalterisch zu eliminieren und andererseits eine Erklärung für den Eingang der Zahlung der M.________(AG) in der Buchhaltung der AX.________(AG) zu haben. Mit anderen Worten war diese Rechnungsstellung fin- giert. Dies ergibt sich denn auch aus den weiteren Ausführungen des Revisors, dass die Zwischen- schaltung der AX.________(AG) betriebswirtschaftlich keinen Sinn mache, und seinen zu Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift zitierten Ausführungen, die AH.________(AG) habe gar keinen Warenvorrat ge- habt. Es geht aber auch aus den Aussagen von A.________ hervor, der ausgesagt hatte, die AH.________(AG) hätte eigentlich stillgelegt werden müssen, sie habe nur die Beteiligungen gehal- ten, und sich denn auch nicht erinnern konnte, woher die AH.________(AG) ihrerseits die Stapler be- zogen haben könnte. Damit ist erstellt, dass die AX.________(AG) der M.________(AG) nicht Eigen- tum an vier neuwertigen Staplern samt Zubehör verschaffen konnte, da sie nicht über solche verfügte. Es handelte sich auch in diesem Fall um einen reinen Scheinkauf, abgeschlossen, um weitere Liqui- dität in die Firmengruppe zu bringen. Die in der Anzeige ausführlich geschilderten und in den Befra- gungen durch die Kantonspolizei Bern auch erneut thematisierten Ereignisse nach Vertragsschluss bzw. im Konkurs der Z.________(AG) dienen als weitere bestätigende Indizien. So wurde gegenüber der M.________(AG) behauptet, zwei der Stapler seien von der AX.________(AG) bei der AY.________(AG) eingelagert und dort retiniert worden. Warum die Verkäuferin AX.________(AG) und nicht etwa die Leasingnehmerin Z.________(AG) diese Stapler eingelagert haben sollte, konnte keiner der Beteiligten nachvollziehbar erklären. Die anderen beiden Stapler sollten sich bei der AC.________(AG) befinden, und zwar sollten sie von der AN.________(AG) dorthin gebracht und ebenfalls retiniert worden sein, was – reale Geschäfte vorausgesetzt – ebenso wenig Sinn machen würde. Es scheint, als hätten die Exponenten des Firmengeflechts die Übersicht verloren, welcher Leasinggesellschaft sie angeblich welche Stapler verkauft hatten bzw. welche der Gesellschaften die Stapler angeblich nutzte. Der Staatsanwalt wirft A.________ auch in dieser Anklageziffer vor, er habe über seinen Erfüllungs- willen und die Erfüllungsmöglichkeit getäuscht. Beides ist als gegeben zu erachten. Die Kaufverträge zwischen der AX.________(AG) und der M.________(AG) wollte und konnte er offensichtlich nicht er- füllen, da die AX.________(AG) gar nicht im Besitz der vertragsgemässen Stapler war. Für die Lea- 158 singverträge zwischen der Z.________(AG) und der M.________(AG) gilt dasselbe. Aus der Anzeige ergibt sich, dass schon die erste geschuldete Zahlung mit zwei Monaten Verspätung geleistet wurde und in der Folge die vertraglichen Verpflichtungen bis zum Konkurs der Z.________(AG) im Januar 2016 nur teilweise eingehalten wurden. A.________ musste angesichts der schon bestehenden Ver- pflichtungen der Z.________(AG) aus den übrigen Leasingverträgen mit der G.________ AG, der F.________ AG und der E.________ AG schon beim Abschluss der vorliegenden Leasingverträge klar sein, dass die Z.________(AG) auf Dauer nicht in der Lage sein würde, ihren Pflichten nachzu- kommen. Die aktive Tatbeteiligung von A.________ ist offensichtlich. Er unterzeichnete alle vier Lea- singverträge namens der Z.________(AG), zudem drei von vier Übergabeprotokollen. Aufgrund der Akten ist nicht erstellt, weshalb er das vierte Übergabeprotokoll nicht auch unterschrieb, was jedoch offengelassen werden kann. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. 11.14.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 183 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 800 f.; Hervorhebungen im Original): Die rechtliche Würdigung kann kurz gefasst werden. Die Täuschung der M.________(AG) ist offen- kundig gegeben, ihr wurde vorgespiegelt, sie könne von der AX.________(AG) rechtsgültig Eigentum an vier neuwertigen Gabelstaplern erwerben, die eine hohe Wiederverwertbarkeit hatten, also eine ausreichende Sicherheit für das Geschäft darstellten. Sie wollte diese Stapler an die Z.________(AG) gewinnbringend verleasen, wobei sie davon ausgehen durfte, dass der entsprechende Vertragserfül- lungswille vorhanden war, was in Tat und Wahrheit jedoch nicht der Fall war. Sie wurde im Glauben gelassen, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig, auch dies ent- sprach nicht der Wahrheit. Es ist daher zu schliessen, dass diese Lügen für die M.________(AG) nicht oder kaum überprüfbar waren, die Täuschung also auch arglistig war. Auch die übrigen Tatbe- standsmerkmale sind gegeben. Was die Höhe des Deliktsbetrags angeht, kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Der Deliktsbetrag ist auf CHF 129'060.00 zu bestimmen. A.________ war offensichtlich an massgeblicher Stelle an der Ausführung und nicht nur der Planung der Tat beteiligt. Dass er vorsätzlich und in der Absicht handelte, die von ihm kontrollierten Firmen und damit letztlich auch sich selbst zu bereichern, erachtet das Gericht als erstellt. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.15 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.14 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der C.________ AG) 11.15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.14 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 15. bzw. 29. August 2014 im Namen der Z.________(AG) einen Leasingvertrag mit der C.________ AG betref- fend verschiedene Gegenstände abgeschlossen. Lieferantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AN.________(AG), welche diese Gegenstände – handelnd durch AQ.________ im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – am 22. August 2014 der C.________ AG in Rechnung gestellt habe. Die C.________ AG habe in der Folge den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 124’578.00 am 2. September 2014 auf das Konto der AN.________(AG) überwiesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AN.________(AG) nicht über die im Leasingvertrag genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als im Leasingvertrag angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt 159 noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingra- ten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die C.________ AG (bzw. die für sie handelnden natürlichen Personen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und sie habe gestützt darauf die Bezahlung des in Rech- nung gestellten Betrags von CHF 124’578.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.15.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 184 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 801 ff.; Hervorhebungen im Original): In der Anzeige vom 07.10.2016 hielt Rechtsanwalt D.________ namens der C.________ AG (Privat- klägerin 1) fest, am 11.07.2014 habe AQ.________ als Verwaltungsrat der AN.________(AG) den Geschäftsführer der C.________ AG, FD.________ angerufen, dies mit dem Anliegen, ob sie als Leasinggeberin für ihre Kundin Z.________(AG) auftreten wolle. Die Z.________(AG) wolle bei der AN.________(AG) eine Prüfstrasse im Wert von CHF 116'475.00 plus MWST kaufen (vgl. die E-Mail von AQ.________ an FD.________ vom gleichen Tag, pag. 04 001 156). Bis zu diesem Zeitpunkt habe die C.________ AG nie Kontakt zur AN.________(AG) gehabt. AQ.________ habe FD.________ Unterlagen zur Überprüfung des angestrebten Leasingvertrags übergeben, worauf eine unverbindliche Offerte erstellt worden sei (vgl. pag. 04 001 157). Da die C.________ AG die Z.________(AG) als potentielle Kundin nicht gekannt habe, habe FD.________ A.________ als Ver- treter der Z.________(AG) in V.________(Ortschaft) besucht. A.________ habe, angesprochen auf die dürftig eingerichteten Büros, erklärt, er habe alles ausgelagert, in V.________(Ortschaft) befänden sich keine Maschinen und keine Mobilien, welche im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Z.________(AG) angeboten würden. A.________ habe angegeben, er führe den Verkauf mit Hilfe von Agenten aus, das Lager werde von einem externen Unternehmen betrieben. FD.________ habe im Nachhinein erfahren, dass die Z.________(AG) in U.________ (Ortschaft) ebenfalls über Räum- lichkeiten verfüge. «Wenn A.________ die C.________ AG dort empfangen hätte, hätte FD.________ gesehen, dass sich die AN.________(AG) und die AC.________ ebenfalls im selben Gebäude […] befinden.» Der Geschäftssitz der Z.________(AG) sei ein reiner Steuersitz mit einem kleinen Büro. A.________ habe FD.________ den Tätigkeitsbereich der Z.________(AG) erläutert und gesagt, dass Prüfstrassen ein Zukunftsmarkt seien. Er habe angegeben, die Z.________(AG) wolle eine Prüf- strasse kaufen und diese anschliessend bei einem Garagisten in U.________ (Ortschaft) aufstellen und diesem gegen ein Entgelt zur Benützung überlassen. In dieser Garage könne er, A.________, die Prüfstrasse dann mit Kaufinteressenten besichtigen. Indem die Prüfstrasse vom Garagisten gegen Entgelt benützt werden könne, könne das Leasing bereits finanziert werden. Zudem sei die Z.________(AG) finanzkräftig und könne die Leasingraten ohne Probleme bezahlen (pag. 04 001 027 ff.). Auf der Auftragsbestätigung der AN.________(AG) sei der Name «O.________» als Verkäufer aufge- führt, auf der Rechnung der AN.________(AG) stehe dann AQ.________ als Verkäufer. Die C.________ AG gehe davon aus, dass die ihr verkaufte Leasingware entweder gar nie existiert habe oder, wenn sie existiert habe, bereits an andere Leasinggeber verkauft worden sei. Zudem gehe sie davon aus, dass ihr die Leasingware viel zu teuer verkauft worden sei. Vertragsbeginn sei der 01.09.2014 gewesen, danach habe die Z.________(AG) nur die ersten vier Leasingraten bezahlt, zwei davon erst nach Betreibungen. Mangels Zahlungen habe die C.________ AG den Leasingver- trag am 09.03.2015 gekündigt. Mit der Lieferantin AN.________(AG) sei eine Rücknahmegarantie über 80% abgeschlossen gewesen, daher habe sie der AN.________(AG) gleichentags eine Rech- nung über CHF 88'588.80 gestellt. Diese sei nicht bezahlt worden, worauf die AN.________(AG) be- trieben worden sei und die C.________ AG schliesslich von der provisorischen Nachlassstundung er- fahren habe (pag. 04 001 030 ff.). Die C.________ AG habe am 27.04.2015 ein Schreiben der AN.________(AG) erhalten, in dem sich AQ.________ auf den Standpunkt gestellt habe, die Demon- tage und Überführung der Prüfstrasse nach U.________ (Ortschaft) zur AC.________(AG) sei nötig gewesen. Die AN.________(AG) habe aber die Rechnung der AC.________(AG) mangels Liquidität nicht mehr bezahlen können. Daher habe er, AQ.________, die AC.________(AG) beauftragt, die 160 Prüfstrasse wieder zu demontieren und bis zur endgültigen Klärung der Situation bei sich einzulagern. Trotz diversem Schriftenwechsel sei es nach wie vor nicht gelungen, dass der C.________ AG das Leasinggut herausgegeben werde (pag. 04 001 040 ff.). Aus den Beilagen zur Anzeige ergibt sich, dass die C.________ AG vor Abschluss des Leasingver- trags über einen blanken Betreibungsregisterauszug der Z.________(AG), datiert allerdings auf den 09.01.2014, zudem über die revidierte Jahresrechnung 2013, verfügt hatte (pag. 04 001 158 ff.). Der Finanzierungsleasingvertrag zwischen der C.________ AG und der Z.________(AG) über eine «Prüfstrasse gem. Auftragsbestätigung .________» (vgl. die Auftragsbestätigung der AN.________(AG) an die Z.________(AG) vom 20.06.2014, für die AN.________(AG) durch AQ.________ unterzeichnet, pag. 04 001 165 f.) mit einem Kaufpreis inkl. MWST von CHF 124'578.00 und einer Laufzeit von 36 Monaten wurde am 15. / 29.08.2014 abgeschlossen. Na- mens der Z.________(AG) unterzeichneten A.________ und eine zweite Person. Es wurden Leasing- raten von CHF 3'566.00 und eine Bearbeitungsgebühr von CHF 577.00 vereinbart und handschriftlich festgehalten, das Leasingobjekt befinde sich an der .________ (Strasse) in CS.________(Ortschaft) (pag. 04 001 169 ff. bzw. pag. 12 010 012). Am 15.08.2014 bestätigten A.________ und eine weitere Person unterschriftlich, die Prüfstrasse gemäss Auftragsbestätigung von der Lieferantin AN.________(AG) übernommen, geprüft und für mängelfrei befunden zu haben (pag. 12 010 014). Die AN.________(AG) stellte der C.________ AG am 22.08.2014 Rechnung über eine «PW & LKW Prüfstrasse Überflurversion» für CHF 69'500.00, eine «.________ Kabellose Achsvermessung» für CHF 39'900.00 und «Schnellspannradklammern mit XD-Targets» für CHF 5'950.00, total CHF 124'578.00 (pag. 04 001 174). Die C.________ AG bezahlte den genannten Betrag Valuta 02.09.2014 auf das Konto der AN.________(AG) bei der DI.________ (AG) (pag. 09 001 435). Mit Einschreiben vom 09.03.2015 kündigte die C.________ AG den Leasingvertrag «mangels Zah- lung» per sofort und teilte mit, das Eigentum an der Prüfstrasse gehe auf die Lieferantin AN.________(AG) über. Gleichentags schrieb FD.________ namens der C.________ AG an AQ.________ von der AN.________(AG) und teilte mit, sie müssten die Rücknahmegarantie in An- spruch nehmen, da die Z.________(AG) die letzte Rate am 01.12.2014 bezahlt habe, A.________ nicht aktiv werde und auch nicht auf Nachrichten reagiere (pag. 04 001 180 f.). Diese Rücknahmega- rantie hatte AQ.________ bereits am 14.08.2014 namens der AN.________(AG) unterzeichnet. Ziff. 1 der Rücknahmegarantie lautet wie folgt: «Der Lieferant verpflichtet sich unwiderruflich, wenn der Leasingnehmer Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt, das im oben erwähnten Leasingvertrag von C.________ AG verleaste Objekt […] während der 36-monatigen Leasingver- tragsdauer zum Preis von CHF 92'260.00 zuzüglich den dannzumal gültigen MWST-Satzes auf eige- ne Rechnung zurückzunehmen.» Gemäss Ziff. 2 der Rücknahmegarantie sollte sich der Preis von CHF 92'280.00 ab Leasingbeginn monatlich und linear um 1/36 reduzieren. Der Lieferant verpflichtete sich weiter, einen allfälligen Minderwert einzig beim Leasingnehmer einzufordern (pag. 04 001 182). Nach diversen Briefwechseln zwischen dem Vertreter der AC.________(AG), Rechtsanwalt AA.________, dem Sachwalter der AN.________(AG), A.________ und dem Vertreter der C.________ AG (vgl. zum Ganzen pag. 04 001 210 ff.), hielt Fürsprecher D.________ namens der C.________ AG in einem Schreiben an den Sachwalter vom 06.07.2015 fest, Letztere verzichte nun ausdrücklich auf die Rücknahmegarantie. Die C.________ AG beabsichtige, die Prüfstrasse samt Zu- behör selbst zu verkaufen. Sie möchte daher das Leasinggut bei der AC.________(AG) mit möglichen Kunden besichtigen und verlange, dass dieses innerhalb von 24 Stunden jederzeit in Augenschein genommen werden könne (pag. 04 001 248 ff.). Am 17.07.2015 wandte sich Fürsprecher D.________ an Rechtsanwalt AA.________ und teilte sinngemäss mit, die C.________ AG habe einen Käufer für die Prüfstrasse gefunden, jedoch verweigere die AC.________(AG) die Besichtigung der Prüfstrasse, bzw. gelinge es nicht, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Wenn bis am 22.07.2015 kein Be- sichtigungsvorschlag gemacht werde, müsse er davon ausgehen, dass die Prüfstrasse nicht mehr existiere. Darauf antwortete Rechtsanwalt AA.________ am 24.07.2015, selbstverständlich existiere die Prüfstrasse noch, Termine seien jedoch über die Anwälte zu vereinbaren (pag. 04 001 266 ff.). Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, er habe in den Kreditorenrechnungen 2014 der AN.________(AG) keine Rechnungen für eine Prüfstrasse FB.________ oder für ein Achsvermes- sungsgerät .________ gefunden. Da die Inventarliste per 31.12.2013 ebenfalls keine Prüfstrasse mit der entsprechenden Bezeichnung aufweise, bleibe der angebliche Zulieferer der AN.________(AG) 161 im konkreten Fall unklar. Eine Lenkvermessungsanlage sei im Inventar zwar enthalten, doch gehe daraus nicht hervor, ob es sich um eine .________-Anlage handle. Da diese per 31.12.2014 noch am Lager gewesen sei, könne es sich ohnehin nicht um die weiterverkaufte Anlage handeln (pag. 09 001 024 f.). Das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern führt zu diesem Geschäft u.a. aus, in den Kreditoren der AN.________(AG) der Jahre 2013 bis August 2014 seien keine Rechnungen vorhanden, gemäss de- nen die AN.________(AG) die betreffenden Leasingobjekte irgendwo bezogen habe. In den Akten der Z.________(AG) habe weder ein Vertrag über die Vermietung dieser Objekte an eine externe Garage noch entsprechende Debitorenrechnungen über eingehende Mieten festgestellt werden können. Gemäss den Nachlassakten der AN.________(AG) habe diese mit Vereinbarung vom 07. / 11.06.2016 ihr ganzes Warenlager an die BE.________(AG) verkauft. Dieser Vereinbarung seien mehrere Listen mit detaillierten Angaben zu den verkauften Objekten angehängt (vgl. pag. 08 001 033 ff.). «In der Anlage 4 sind eine Fahrzeugprüfstrasse und ein Achsvermessungsgerät .________ aufge- führt. Diese Gegenstände seien bei der Retention durch das Betreibungsamt am 27.01.2015 im Lager in U.________(Ortschaft) aufgenommen worden. […]. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Leasingobjek- te der C.________ AG aber noch gar nicht in U.________(Ortschaft) sein, da der Leasingvertrag ja erst per 09.03.2015 gekündigt worden sei und die Leasingobjekte erst danach gemäss Auftrag der AN.________(AG) an die AC.________(AG) (angeblich überteuerte Rechnung) dorthin gekommen wären.» A.________ habe dann mit E-Mail vom 06.10.2017 angegeben, die Leasingobjekte seien von der Z.________(AG) an die AN.________(AG) zurückgegeben und in der Folge im Nachlassverfah- ren der AN.________(AG) grösstenteils ins Ausland verkauft worden (pag. 08 001 030 f.; vgl. die E-Mail auf pag. 08 001 196). 11.15.3 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, wel- che die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 187 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 18 804 f.; Hervorhebungen im Original): Am 28.03.2017 sagte der Beschuldigte auf Frage, was er zu diesem Geschäft sagen könne, da habe es eine Auseinandersetzung gegeben. «Man hat das geleast und dann den Kunden zur Miete gege- ben. Man hat es gekauft und zahlte es in monatlichen Raten ab und der Kunde zahlte dann pro Monat die im Vertrag vereinbarte Miete an die Z.________(AG).» Seitens der Z.________(AG) hätten er und CO.________ unterzeichnet, dieser sei «passiver Verwaltungsrat» der Z.________(AG). Er, A.________, habe keine Einzelunterschrift gehabt, daher habe CO.________ auch unterzeichnen müssen. Er habe keine Ahnung, woher die AN.________(AG) die Prüfstrasse bezogen habe. Er habe mit AQ.________ namens der AN.________(AG) Kontakt gehabt, dieser habe das Leasing über ei- nen Leasingvermittler zustande gebracht. Auf Vorhalt, dass auf der Auftragsbestätigung O.________ als Verkäufer aufgeführt sei, sagte A.________, dieser habe damit überhaupt nichts zu tun, er wisse nicht, warum er da aufgeführt sei. Es könne sein, dass O.________ als freier Mitarbeiter noch ver- kauft habe. O.________ habe aber keine Kenntnis von diesem Geschäft gehabt, er habe nur mit AQ.________ zu tun gehabt. Die Z.________(AG) habe die Prüfstrasse leasen wollen, um sie extern einzusetzen und Einnahmen zu generieren. An der Adresse .________ (Strasse) in CS.________(Ortschaft), die auf der Rechnung als Lieferadresse vermerkt sei, habe die Z.________(AG) einmal das Lager gehabt. Die Prüfstrasse sei dorthin transportiert worden, danach sei sie an einen Kunden gegangen, wo man sie aufgebaut habe. Da dieser Kunde nicht bezahlt habe, habe man sie wieder zurück ins Lager geholt. Er wisse nicht mehr, wie der Name des Kunden gelau- tet habe und wo sie montiert gewesen sei. Irgendetwas Schriftliches zu dieser Vermietung durch die Z.________(AG) habe es sicher gegeben, er könne aber nicht sagen, was es genau gewesen sei. Der Garagist habe ein Entgelt bezahlen müssen, das höher gewesen sei als die Leasingrate, da man einen Gewinn habe machen wollen. Er wisse nicht mehr, in welcher Form dieses Entgelt der Z.________(AG) übergeben worden sei, es könne sein, dass solche Geschäfte am Anfang bar abge- handelt worden seien (pag. 05 001 007 ff.). Die Z.________(AG) habe die Leasingraten wegen eines Liquiditätsengpasses nicht mehr bezahlt. Es sei nicht so gewesen, dass die AN.________(AG) die AC.________(AG) mit der Demontage beauf- tragt habe. Die C.________ AG habe den Vertrag gekündigt und die Z.________(AG) aufgefordert, die Leasinggegenstände an die AN.________(AG) zu übergeben. AQ.________ sei dann zu ihm ge- kommen und es habe Streit gegeben, niemand habe die Rechnung für die Demontage zahlen wollen, 162 weder die AN.________(AG) noch die AC.________(AG) oder die Z.________(AG). «Ich habe im Namen der Z.________(AG) der AC.________(AG) den Auftrag zur Demontage und Überführung der Prüfstrasse erteilt.» Die AC.________(AG) habe dann Retention geltend gemacht, auch gegenüber der Z.________(AG). Das sei dann alles über die Anwälte gelaufen und er habe nichts mehr gemacht. Auf Vorhalt, dass es der C.________ AG gemäss Anzeige nie erlaubt gewesen sei, die Leasingge- genstände zu besichtigen und gefragt, warum nicht, antwortete A.________: «Ich habe nach dem Schreiben nichts mehr gemacht und weiss nicht, was passiert ist. Ich habe mit dem nichts mehr zu tun gehabt. Ich hatte den Auftrag nicht und weiss nicht, warum die Prüfstrasse nicht besichtigt werden konnte. Ich habe mich sofort raus gehalten und habe mir keine weiteren Gedanken dazu gemacht.» Gefragt, wo sich die Prüfstrasse heute befinde, antwortete er, soweit er wisse, sei diese im Nachlass der AN.________(AG) verkauft worden, der Standort sei unbekannt (pag. 05 001 010 ff.). Am 23.03.2018 sagte der Beschuldigte A.________ auf Vorhalt, dass er beim Vertragsabschluss mit der C.________ AG Geschäftsführer der AN.________(AG) gewesen sei und daher wissen müsse, woher diese die Leasinggegenstände gehabt habe, es sei nicht richtig, dass er damals Geschäftsfüh- rer gewesen sei. «O.________ war früher in der AN.________(AG) und ist krankheitshalber ausgefal- len. Ich habe zwischenzeitlich die Geschäftsführung gemacht, welche ich auch nicht lange machen konnte. Ich bin weder am Anfang des Vertrags integriert gewesen noch bei der Abwicklung der AN.________(AG). Ich war nur bei der Z.________(AG) integriert.» Er könne keine Auskunft geben, man müsse AQ.________ fragen, er sei zu dem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer gewesen. Als AQ.________ in die Firma gekommen sei, sei er nicht mehr tätig gewesen, man müsse daher nach- sehen, wann dieser Verwaltungsrat geworden sei, dieser habe dann die ganze operative Leitung übernommen. Auf Vorhalt, dass man in den Kreditorenrechnungen der AN.________(AG) keine Rechnungen für den Kauf der Gegenstände, welche die AN.________(AG) dann geliefert habe, ge- funden habe, sagte der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen. Auf Vorhalt, dass er ausgesagt habe, die Z.________(AG) habe die Prüfstrassen vermietet, man aber in deren Akten keine Mietver- träge habe finden können, sagte A.________, es gebe einen Ordner, in dem die Mietverträge und Be- lege abgelegt seien bzw. seien es zwei Ordner mit Rechnungen und Belegen. Auf Vorhalt einer Rechnung der Z.________(AG) an die AH.________(AG) über die Benützung einer Werkstatteinrich- tung (vgl. pag. 05 003 035) sagte der Beschuldigte, es sehe so aus, als sei ein Teil über die AH.________(AG) verrechnet worden. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern. In der Regel seien die Prüfstrassen direkt von der Z.________(AG) an die Endkunden gegangen. Auf Frage, war- um die Leasinggegenstände zuerst von der Z.________(AG) an die AH.________(AG) weitergege- ben worden seien, um sie von dort an die Endkunden zu vermieten, und was das für einen Sinn ma- che, sagte A.________: «Dass die AH.________(AG) ebenfalls versucht hat, effektiv Mietkunden zu finden […]. Es war ein schwieriger Markt. Die Z.________(AG) war auf den Kauf bei der AH.________(AG) angewiesen. Ich weiss auch nicht, ob noch weitere Zwischenhändler dazwischen waren.» (pag. 05 003 003 f.). Für die Aussagen des Beschuldigten vor oberer Instanz kann auf E. II.10.3.3 ver- wiesen werden. 11.15.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 188 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 805 ff.; Hervorhebungen im Original): Die ausführlich zitierte Anzeige und die Aussagen des Beschuldigten sind derart aussagekräftig, dass die Beweiswürdigung, insbesondere da es sich um das 14. Geschäft in Folge mit demselben Schema handelt, kurz gehalten werden kann. Auch der Abschluss dieses Leasings diente nur dazu, Liquidität in die von A.________ beherrschte Firmengruppe zu bringen. Die Ereignisse nach der Kündigung des Leasingvertrags durch die C.________ AG nehmen bei der Schilderung des massgeblichen Sachver- halts mehr Raum ein als das Geschäft als solches, da sie ein starkes Indiz dafür sind, dass es sich auch dabei um ein reines Scheingeschäft handelte. In Bezug auf die Leasinggegenstände kommt es zu einem «Déjà-vu» – diese kamen bereits in Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift vor. Zum äusseren Ab- lauf kann auf die Anklageschrift, die sämtliche Daten, Zahlen und die handelnden Personen korrekt schildert, verwiesen werden. Hinsichtlich der Frage, ob die Leasingobjekte existierten, kann auf die bisherigen Erläuterungen abgestellt werden. Diesbezüglich erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 163 Der C.________ AG, einer kleinen Gesellschaft mit einem Aktienkapital von nur CHF 100'000.00 (je- doch keiner gegen aussen erkennbaren Verbindung zur E.________ AG mit Ausnahme des gleichen Rechtsvertreters), stand an Unterlagen nebst der Offerte der AN.________(AG) die revidierte Jahres- rechnung 2013 sowie ein blanker Betreibungsregisterauszug der Z.________(AG) zur Verfügung. Bei deren Prüfung liessen es deren Verantwortliche aber nicht bewenden. Der Geschäftsführer der C.________ AG, FD.________, hatte einerseits persönlichen Kontakt mit AQ.________ von der AN.________(AG), andererseits besuchte er A.________ bzw. die Z.________(AG) an deren Sitz in V.________(Ortschaft) und liess sich von diesem die Hintergründe des Geschäfts eingehend erläu- tern. Er tat also wesentlich mehr, als das, was branchenüblich war. Sogenannte «red flags» gab es keine. Ein Blick ins Handelsregister förderte keine Auffälligkeiten zu Tage, insbesondere gab es keine aktuellen personellen Verbindungen zwischen der Leasingnehmerin und der Lieferantin. Der Be- schuldigte A.________ verschwieg bewusst, dass er nicht nur Verwaltungsrat der Z.________(AG), sondern auch Geschäftsführer der AN.________(AG) war. Als einziges unterliess es FD.________, die Leasinggegenstände vorgängig zu besichtigen. Abgesehen davon, dass dies ohnehin nicht bran- chenüblich war, hätte ihm eine Besichtigung auch nichts gebracht. Als Laie in Bezug auf Garagenein- richtungen wäre es ihm nicht möglich gewesen zu erkennen, dass die ihm präsentierten Komponen- ten einer Fahrzeugprüfstrasse (denn angeblichen Leasinggegenständen) nicht dem geltend gemach- ten Preis entsprachen. Zusammengefasst erachtet das Gericht als erwiesen, dass die C.________ AG alles Branchenübliche unternahm, um sich vor einem Vermögensschaden zu schützen. Der Staatsanwalt wirft A.________, der mit der Unterzeichnung des Leasingvertrags und vor allem durch das persönliche Gespräch mit FD.________ ganz wesentliche Tathandlungen setzte, auch in dieser Anklageziffer vor, er habe über seinen Erfüllungswillen und die Erfüllungsmöglichkeit getäuscht. Beides erachtet das Gericht als gegeben. Den Kaufvertrag zwischen der AN.________(AG) und der C.________ AG wollte und konnte er nicht erfüllen, da die AN.________(AG) nicht im Besitz der vertragsgemässen Gegenstände war. Den Leasingvertrag der Z.________(AG) konnte und wollte er aufgrund der konkreten Liquiditätslage der Z.________(AG) ebenfalls nicht erfüllen. A.________ musste angesichts der schon bestehenden Verpflichtungen der Z.________(AG) aus den übrigen Leasingverträgen mit der G.________ AG, der F.________ AG, der E.________ AG und der M.________(AG) schon beim Vertragsabschluss klar sein, dass die Z.________(AG) auf Dauer nicht in der Lage sein würde, den Pflichten nachzukommen. Zusammen- fassend ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. 11.15.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 189 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 806 f.; Hervorhebungen im Original): Die Täuschung der C.________ AG ist gegeben, ihr wurde vorgespiegelt, sie könne von der AN.________(AG) rechtsgültig Eigentum an den Komponenten einer Fahrzeugprüfstrasse gemäss Kaufvertrag erwerben, die sie gewinnbringend an die Z.________(AG) verleasen wollte, wobei sie da- von ausgehen durfte, dass der entsprechende Vertragserfüllungswille vorhanden war, was in Wahr- heit nicht der Fall war. Sie wurde im Glauben gelassen, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig – auch dies entsprach nicht der Wahrheit. Das Gericht erachtet die Täu- schung zudem als arglistig – es ist nicht ersichtlich, was der Geschäftsführer der C.________ AG noch mehr hätte tun können, um seine Gesellschaft vor einem Schaden zu schützen. Auch die übri- gen Tatbestandsmerkmale sind gegeben. A.________ war offensichtlich an massgeblicher Stelle an der Ausführung und nicht nur der Planung der Tat beteiligt. Dass er vorsätzlich und in der Absicht handelte, die von ihm kontrollierten Firmen und damit letztlich auch sich selbst zu bereichern, ist ebenfalls erstellt. […] Der Deliktsort befindet sich in V.________(Ortschaft), dort wo FD.________ getäuscht wurde sowie am Ort, wo die Verträge unterzeichnet wurden, d.h. in U.________ (Ortschaft) […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 164 11.16 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.17 der Anklageschrift (Kaufvertrag zwischen der AY.________(AG) und der I.________ AG) 11.16.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.17 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 11. Oktober 2017 in seiner Funktion als Geschäftsführer der AY.________(AG) durch den Aussendienstmitar- beiter CW.________ einen Kaufvertrag mit der I.________ AG betreffend den Ver- kauf einer LKW-Radgreifanlage und eines Klimageräts zu einem Gesamtpreis von CHF 34’452.00 (inkl. MWST, davon CHF 19’000.00 in L.________) abschliessen lassen, in welchem unter anderen vereinbart worden sei, dass der Kaufpreis von der I.________ AG vollständig im Voraus zu bezahlen sei. Der Beschuldigte habe diesen Vertrag abschliessen lassen, obwohl er bereits im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses – in Anbetracht des drohenden Konkurses der AY.________(AG) – weder gewillt noch in der Lage gewesen sei, die fraglichen Waren zu liefern. Statt- dessen habe er beabsichtigt, die von der I.________ AG zu leistende Vorauszah- lung für seine eigenen Zwecke bzw. für die von ihm beherrschten Gesellschaften zu verwenden und sich den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der I.________ AG zu entziehen. Nach weiteren Verhandlungen über die Zahlungsmodalitäten hätten die Parteien einen neuen Kaufpreis von CHF 33’177.60 (inkl. MWST, davon CHF 33’376.45 in L.________) vereinbart, worauf die I.________ AG mit Zahlungen vom 16. und
  91. Oktober 2017 die erste Hälfte des Kaufpreises – insgesamt CHF 16’588.80 (davon CHF 3’376.45 in L.________) – an die AY.________(AG) überwiesen habe. Aufgrund von Bedenken in Bezug auf die Lieferung der bestellten Waren und die Bonität der AY.________(AG) habe sich die I.________ AG geweigert, den Kauf- preis vollständig im Voraus zu bezahlen und in Aussicht gestellt, die zweite Hälfte des Kaufpreises bei Lieferung der Waren zu begleichen. Der Beschuldigte habe je- doch auf eine sofortige Bezahlung des Restbetrags bestanden und der I.________ AG mit Schreiben vom 21. November 2017 als letzte Möglichkeit zur gütlichen Ei- nigung angeboten, den ausstehenden Betrag nicht direkt an die AY.________(AG), sondern an die BK.________(GmbH) zu überweisen, auf deren Konto der Betrag bis zur erfolgten Lieferung der Waren blockiert bleibe. Dabei habe der Beschuldigte wahrheitswidrig angegeben, dass es sich bei der BK.________(GmbH) um die Re- visionsgesellschaft der AY.________(AG) handle und verschwiegen, dass er der Geschäftsführer (und über die von ihm beherrschte BE.________(AG) auch Ge- sellschafter) der BK.________(GmbH) sei. Die I.________ AG habe in dieses Vor- gehen eingewilligt und am nächsten Tag den ausstehenden Betrag von CHF 16’588.80 auf das ihr angegebene Konto der BK.________(GmbH) überwie- sen. Entgegen der Zusicherung, dass dieser Betrag bis zur Lieferung der Waren blockiert bleibe, habe der Beschuldigte diese Vermögenswerte unmittelbar nach der erfolgten Überweisung für seine eigenen Zwecke bzw. für die von ihm be- herrschten Gesellschaften (namentlich der AY.________(AG) und der BH.________(AG)) verwendet. Trotz diverser Mahnungen seitens der I.________ AG sei daraufhin sowohl die Lieferung der Waren als auch die Rückerstattung des vorausbezahlten Kaufpreises ausgeblieben. Dadurch habe der Beschuldigte die 165 I.________ AG (bzw. die für diese handelnden natürlichen Personen FF.________ und FE.________) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt und sie habe ge- stützt darauf die Überweisung des Kaufpreises vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.16.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 201 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 818 ff.; Hervorhebungen im Original): Rechtsanwalt J.________ erstattete am 02.08.2018 namens der I.________ AG Anzeige gegen BG.________. Er führte sinngemäss aus, bei der I.________ AG handle es sich um eine Familien- AG, welche nebst gewissen operativen Tätigkeiten die Administration für die operativ tätige FG.________ (AG) mache, die von der gleichen Familie gehalten und geleitet werde. Mit Vertrag vom 11.10.2017 habe die I.________ AG bei der AY.________(AG) eine Radgreiferanlage und ein Klima- gerät zum Gesamtpreis von CHF 34'452.00 bestellt. Zunächst hätten sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, CHF 15'452.00 zu überweisen und den Rest in L.________, ausmachend L.________ 19'000.00, zu begleichen. Nach einer Teilzahlung von CHF 16'588.80 und einem länge- ren Hin und Her hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Restsumme von CHF 16'588.00 bei der Revisionsgesellschaft der AY.________(AG), der BK.________(GmbH), zu hinterlegen sei und dort blockiert bleibe, bis die beiden bestellten Geräte geliefert worden seien. Dieses Vorgehen sei von der AY.________(AG) mit Schreiben vom 21.11.2017 vorgeschlagen und von der I.________ AG mit E-Mail vom 22.11.2017 bestätigt worden. BG.________ habe als Geschäftsführer der BK.________(GmbH) dieses Vorgehen mit Schreiben vom 21.11.2017 ebenfalls bestätigt und habe versichert, dass die CHF 16'588.80 auf einem Konto der BK.________(GmbH) blockiert blieben, bis die AY.________(AG) einen unterzeichneten Lieferschein vorlege, aus dem hervorgehe, dass die I.________ AG die beiden Geräte erhalten habe. Entsprechend dieser Vereinbarung habe die I.________ AG die CHF 16'588.80 am 22.11.2017 an die BK.________(GmbH) überwiesen. Die Ver- tragsobjekte seien aber bis dato nie geliefert worden. Es sei zu verschiedener Korrespondenz zwi- schen den Vertragsparteien gekommen und die BK.________(GmbH) habe am 23.01.2018 erklärt, der Betrag von CHF 16'588.80 bleibe blockiert, bis ein eindeutiger vertraglicher Lieferverzug sowie ei- ne Rücktrittserklärung vorliege (vgl. pag. 04 007 020). Die I.________ AG habe mit Schreiben vom 06.04. und 17.04.2018 den Vertragsrücktritt erklärt und habe die AY.________(AG) zur Rückzahlung der einen Hälfte des Kaufpreises aufgefordert (vgl. pag. 04 007 021 ff.). Das entsprechende Ein- schreiben habe jedoch nicht zugestellt werden können und am 07.05.2018 sei über die AY.________(AG) der Konkurs eröffnet worden. Auch die BK.________(GmbH) habe die zweite Hälf- te des Kaufpreises bis heute nicht zurückerstattet, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (pag. 04 007 001 ff.). Der Bestellschein der AY.________(AG) wurde handschriftlich ausgefüllt und am 11.10.2017 unter- zeichnet. Durch wen, ist nicht lesbar. Bestellt wurden eine Radgreifanlage und ein Klimagerät für total CHF 34'452.00 inkl. MWST, wobei eine Zahlung von CHF 15'452.00 bis am 31.10.2017 und eine Zah- lung von L.________ 19'000.00 vereinbart wurde (pag. 04 007 010). Aus dem Kontoauszug der AY.________(AG) bei der N.________ (AG) ergibt sich, dass Valuta 27.10.2017 CHF 13'212.35 von der I.________ AG gutgeschrieben worden waren, wobei das Konto anschliessend einen Saldo von CHF 6'670.89 aufwies und Valuta 07.11.2017 gar nur noch CHF 121.79. Am 31.10.2017 wurden total CHF 4'000.00 bar bezogen und CHF 3'000.00 an CW.________ überwiesen (pag. 07 125 036). Namens der AY.________(AG) schrieb «BU.________» am 21.11.2017 an die I.________ AG, be- zog sich auf eine telefonische Besprechung und schlug für eine einvernehmliche Lösung vor, die Restsumme von CHF 16'588.80 innerhalb von 2 Tagen nicht an die AY.________(AG), sondern an deren Revisionsgesellschaft BK.________(GmbH) zu überweisen. Dort bleibe das Geld blockiert, bis der Lieferschein unterzeichnet sei. Das sei die letzte Möglichkeit. Nach Zahlungseingang bei der BK.________(GmbH) werde die entsprechende Zahlung an den Lieferanten ausgelöst, so dass die Hebebühne inkl. Klimaanlage innerhalb von 10 Tagen in W.________(Ortschaft) abgeholt werden könne (pag. 04 007 012 f.). Die BK.________(GmbH) bestätigte die Vereinbarung mit der 166 AY.________(AG), insbesondere, dass das Geld der I.________ AG erst nach Vorlage eines Liefer- scheins an die AY.________(AG) überwiesen werde. «Bis zu diesem Zeitpunkt sind wir in der Haf- tung.» (pag. 05 110 010). Die I.________ AG überwies die CHF 16'588.80 am 22.11.2017 auf das Konto der BK.________(GmbH) (pag. 04 007 018). Der Basisvertrag zur Eröffnung eines Kontos bei der DJ.________(AG) wurde am 21.12.2016 durch BG.________ namens der BK.________(GmbH) unterzeichnet (pag. 07 120 027 ff.). Am 30.01.2017 bevollmächtigte er A.________ auf diesem Konto (pag. 07 120 033). Aus den Kontoauszügen in den Akten ergibt sich, dass das Konto bis am 27.03.2017 nicht benutzt worden war. Per Valuta 27.03.2017 wurden dann CHF 5'500.00 der AY.________(AG) darauf überwiesen. Als die Überwei- sung der I.________ AG am 22.11.2017 von CHF 16'588.80 gutgeschrieben wurde, befanden sich CHF 91.00 auf dem Konto, bereits per 30.11.2017 waren bis auf CHF 96.70 die gesamten Mittel ab- geflossen (pag. 07 120 007 ff.). Aus dem detaillierten Kontoauszug ist ersichtlich, dass Valuta 22.11.2017 CHF 15'200.00 an die AY.________(AG) gingen. Valuta 23.11.2017 wurden dann weitere Zahlungen, u.a. an die Steuerverwaltung, vorgenommen (pag. 07 120 016 ff.). Aus dem Auszug des N.________-Kontos der AY.________(AG) geht hervor, dass die CHF 15'200.00, welche am 22.11.2017 von der BK.________(GmbH) eingingen, noch gleichentags praktisch vollumfänglich weiter überwiesen wurden. CHF 9'000.00 gingen an die BH.________(AG), CHF 3'100.00 an die FH.________ (AG) und CHF 1'000.00 an die FI.________ (AG). Am 24.11.2017 wurden zudem CHF 3'000.00 in bar bezogen (pag. 07 125 037). FF.________ reichte der Polizei eine schriftliche Zusammenfassung der Ereignisse, datiert auf den 21.11.2017 ein. Dieser lässt sich entnehmen, dass zunächst ein Gesamtpreis von CHF 32'452.00 vereinbart worden war, der mittels L.________ 19'000.00 und CHF 12'900.00 zuzüglich CHF 2'552.00 MWST zu bezahlen gewesen wäre. Notiert wurde weiter: «Da wir nicht mehr so viel L.________ zur Verfügung hatten, haben wir eine Änderung beantragt. […]. Da wir weniger L.________ anzahlten, haben sie uns eine neue Rechnung erstellt mit dem Betrag von CHF 33'177.60 (inkl. 8% MWST).» Sie hätten 50% der Rechnung bezahlt und zwar durch L.________ 3'376.45 (gemäss Angaben der AY.________(AG) an die FJ.________ (AG)) und CHF 13'212.35 an die AY.________(AG). «Wir ha- ben dann ein Mail geschrieben, dass wir die Restsumme bei Ablieferung bezahlen. […]. Gemäss heu- tigem Telefon mit BU.________ (Unternehmensberater, wo???) heisst die Aufbaufirma BH.________(AG), AE.________(Ortschaft).» (pag. 05 131 019). FF.________ reichte zudem eine Creditreform-Auskunft und einen Betreibungsregisterauszug der BK.________(GmbH), beides datiert auf den 21.11.2017, ein (pag. 05 131 029 ff.). Die Einvernahme im Konkurs der BK.________(GmbH) führte das Konkursamt mit A.________ durch. Dieser gab an, die Geschäftsakten hätten sich in untervermieteten Räumen in S.________ (Ortschaft) befunden. Aufgrund von Mietzinsausständen sei der Untermietvertrag vom Vermieter gekündigt und auch die Geschäftsakten der BK.________(GmbH) entsorgt worden. Er habe lediglich den Abschluss 2016 finden können. Die Buchhaltung sei extern von FK.________ geführt worden. «Für den Abschluss 2017 weigerte sich FK.________, die Buchhaltung durchzuführen, weil die Rech- nung von 2016 nicht bezahlt wurde.» Unter dem Stichwort «Konkursgründe» wurde Folgendes proto- kolliert: «Es wird festgestellt, dass die Firma per 31.12.2017 nicht überschuldet war. Aufgrund einge- tretener Zahlungsunfähigkeit zweier Grosskunden in 2018 musste im Juni eine neue Bilanz zu Liqui- dationswerten erstellt werden. Diese Bilanz weist nun nach den erforderlichen Abschreibungen eine Überschuldung der BK.________(GmbH) aus, welche eine weitere Tätigkeit nicht zulässt.» (pag. 07 155 043 ff.). 11.16.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 203 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 820 ff.; Hervorhebungen im Original): Am 29.08.2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei Geschäftsführer bei der BH.________(AG) gewesen, dies als «Übergangsbasis». Er habe das Mandat ausgeführt, bis der Eigentümer die Aufga- be selbst habe übernehmen können. Die BH.________(AG) sei im Verkauf von Garagen- und Werk- 167 statteinrichtungen tätig. Da diese keine L.________-Geschäfte habe machen können, habe sie mit der AY.________(AG) eine Vereinbarung abgeschlossen zwecks Verkauf von BH.________- Produkten über die AY.________(AG). In der BK.________(GmbH) sei er weder Entscheidungsträger noch Organ gewesen. Dasselbe gelte für die AY.________(AG). Die Bestellung der I.________ AG sei durch CW.________, Mitarbeiter der BH.________(AG), auf dem Formular der AY.________(AG) abgeschlossen worden. Die verkauften Geräte seien ab dem Lager der BH.________(AG) geliefert worden. Daher sei er als Geschäftsführer der BH.________(AG) gezwungen gewesen, die Zahlungen an die AY.________(AG) zu überwachen und zu kontrollieren. Seiner Erinnerung nach habe der Kun- de, die I.________ AG, mitgeteilt, dass er den Barbetrag von CHF 15'422.00 nicht an die AY.________(AG) bezahlen werde. Daher sei die Bestellung obsolet und die Lieferung seitens der BH.________(AG) blockiert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ein Bestandteil der Geräte bereits im Lager der BH.________(AG) befunden. Er habe versucht, mit dem Kunden eine Lösung zu finden. Die Frau des Eigentümers der Firma habe ihm erklärt, dass sie die AY.________(AG) nicht als genü- gend kreditwürdig erachte, um die vereinbarte Zahlung zu leisten. Wenn sie den Betrag an eine ande- re Firma überweisen könne, die solvent sei, sei sie bereit, den Betrag auszulösen. Nach einem Tele- fon mit BG.________ habe er vorgeschlagen, die BK.________(GmbH) als Abwicklung für die Zah- lung zu nehmen, worauf die Einzahlung an die BK.________(GmbH) erfolgt sei. Wegen der schlech- ten finanziellen Situation der BH.________(AG) habe er sein Mandat für diese Gesellschaft anfangs Januar 2018 niedergelegt. Daher habe er ab diesem Zeitpunkt auch keine weiteren Informationen oder Kontakte seitens der BH.________(AG), AY.________(AG) oder I.________ AG mehr gehabt (pag. 05 121 003). Das Schreiben der AY.________(AG) vom 21.11.2017, unterzeichnet mit «BU.________», habe er unterschrieben. Er habe das Schreiben diktiert. «BU.________» sei ein Praktikant gewesen. Rückbli- ckend sei das Schreiben ein Fehler, er hätte es auf Papier der BH.________(AG) machen sollen. Der Kunde habe jedoch nicht gewusst, dass CW.________ ein Mitarbeiter der BH.________(AG) gewe- sen sei. Er erinnere sich, dass er das Schreiben auf Papier der AY.________(AG) habe erstellen las- sen, um gegenüber dem Kunden nicht noch weitere Missverständnisse entstehen zu lassen. Auf Vor- halt, dass die BK.________(GmbH) am 21.11.2017 die Vereinbarung mit der I.________ AG bestätigt und explizit erwähnt habe, dass die CHF 16'588.80 an die I.________ AG zurückbezahlt würden, soll- te nicht innerhalb von 30 Tagen ein Lieferschein vorgelegt werden, sagte A.________, das habe er nicht unterschrieben. «Gewisse Leute haben in meinem Auftrag mit dem Kunden gesprochen. Da kann ich nichts dazu sagen.» Er kenne die Unterschrift nicht. Theoretisch könnte er das Schreiben entworfen haben, da Teile der Vereinbarung enthalten seien. Das Schreiben sei von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterschrieben worden, jedenfalls weder von ihm noch von BG.________. Er erinnere sich, dass die I.________ AG ihm eine Zahlungsbestätigung geschickt ha- be. Er habe aufgrund dessen dann die Lieferung des Klimageräts von der BH.________(AG) freige- geben und die Bestellung der Radgreifanlage reaktiviert. Diese sei noch nicht im Lager der BH.________(AG) gewesen. Da er dann das Mandat der BH.________(AG) niedergelegt habe, wisse er nicht, was mit der Lieferantenbestellung der Radgreifanlage geschehen sei. Das Schreiben der BK.________(GmbH) vom 23.01.2018 kenne er nicht, diese sei ein bisschen chaotisch geführt wor- den. Er könne auch nicht sagen, wer unterzeichnet habe. Er wisse nicht, warum die CHF 16'580.80 von der BK.________(GmbH) nicht an die I.________ AG zurückbezahlt worden seien. Er stelle fest, dass die BK.________(GmbH) wegen des Ausfalls von zwei grossen Debitorenguthaben überschul- det gewesen sei, was zur Bilanzdeponierung geführt habe. Er habe BG.________ beim Zusammen- stellen der Unterlagen geholfen. Wo sich das Geld der I.________ AG aktuell befinde, wisse er nicht. Er vermute, dass damit Verbindlichkeiten der BK.________(GmbH) bezahlt worden seien. «Ich habe von der Firma BK.________(GmbH) als Platzhalter monatlich CHF 500.00 erhalten. Ab November 2017 habe ich für meine Platzhalter-Funktion kein Geld mehr erhalten. Daher habe ich folglich meine Tätigkeit auch eingestellt.» Er wisse nicht, wer Zugriff auf das DJ.________ (AG)-Konto gehabt habe. Er selbst habe keinen Rappen des Geldes der I.________ AG erhalten (pag. 05 121 005 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 bestätigte A.________ seine bisherigen Aussagen und ergänzte, der Kunde habe sich in Zahlungsverzug befunden und es sei deshalb zu Problemen gekommen. Etwas von der bestellten Ware sei am Lager gewesen, er habe dann die Lieferung frei- gegeben. Von dem Geld habe er nichts erhalten, er wisse nicht, wo dieses hingegangen sei. BG.________ habe die Belege in die Buchhaltung gegeben, wo sie zentral gelagert worden seien, zu ihm selbst sei nichts gekommen. Er habe anfangs 2017 nicht gewusst, dass er auf dem Konto be- vollmächtigt sei. Er habe keine Zahlungen gemacht, sei auch nicht Eigentümer der 168 BK.________(GmbH) gewesen. Er wisse nicht, warum ihn BG.________ hätte auf dem DJ.________ (AG)-Konto bevollmächtigen sollen, ohne ihn darüber zu informieren. Er habe auf jeden Fall nie Zah- lungen gemacht. Er fühle sich selber auch verarscht. «Scheisse.» (pag. WSG 18 461). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von BG.________ Weiter fasste die Vorinstanz auch die Aussagen von BG.________ zutreffend zu- sammen (S. 205 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 822 f.; Hervor- hebungen im Original): Am 29.08.2018 sagte BG.________ auf die Frage, was er dazu sage, dass die I.________ AG den zweiten Teil des Kaufpreises für eine Radgreifanlage und ein Klimagerät auf ein Konto der BK.________(GmbH), der Revisionsgesellschaft der AY.________(AG), einbezahlt habe: «Die Firma I.________ (AG) hätte darauf achten sollen, dass auf ein Sperrkonto einbezahlt wird. Das DJ.________ (Konto) ist ein ganz normales Konto. Also, erstens einmal ist die Firma I.________(AG) ihre Zahlungspflichten nicht rechtzeitig eingegangen. Die Firma BK.________(GmbH) hatte für diesen Deal 5% Kommission. Die Zahlung erfolgte nicht treuhänderisch, sondern auf ein DJ.________ (Kon- to) der BK.________(GmbH). Die Firma BK.________(GmbH) hat die CHF 16'588.80 vermutlich für offene Zahlungen gebraucht.» Auf Vorhalt, dass die schriftliche Bestellbestätigung vom 21.11.2017 von einem «BU.________» unterzeichnet worden sei, sagte BG.________, Verkaufsleiter der AY.________(AG) sei CW.________ gewesen, einen «BU.________, Verkaufsleiter» kenne er nicht. Sogenannter Sanierungsbeauftragter in Mandatsbasis bei der AY.________(AG) sei A.________ ge- wesen (pag. 05 110 003). Zum Schreiben vom 21.11.2017, in dem er selbst bestätigt habe, dass die CHF 16'588.80 an die I.________ AG zurückbezahlt würden, wenn nicht innert 30 Tagen ein von dieser Firma unterzeichne- ter Lieferschein vorgelegt werde, sagte BG.________: «Wie gesagt, dieses Schreiben hat mir das Büro von A.________ geschrieben und vorgehalten. Ich habe vermutlich einfach blauäugig unter- schrieben, ohne konkrete inhaltliche Kenntnisse davon zu haben. […]. A.________ kam ab und zu zu mir, um einige Dokumente unterschreiben zu lassen.» Das Schreiben vom 21.11.2017 sei gar nicht von ihm unterschrieben worden, sondern es sei «i.A.» unterschrieben worden. Er wisse nicht, von wem. «Das mit den 16 Mille ist definitiv unglücklich. Ich habe mit diesem Geschäft aber gar nichts zu tun und nie etwas unterschrieben.» Ob das Geld effektiv auf dem DJ.________(Konto) der BK.________(GmbH) eingegangen sei, könne er nicht sagen. «Da fragen Sie besser den Platzhalter, den Stellvertreter, A.________. Die Jahresabschlüsse 2016 / 2017 meiner Firma habe ich nie gese- hen. Ich habe weder Zugang noch Einblick in das erwähnte Konto. Bis zum Telefonat von Rechtsan- walt J.________ hatte ich nicht Kenntnisse von einem DJ.________(Konto).» Das Schreiben vom 23.01.2018 der BK.________(GmbH) habe nicht er unterzeichnet, er habe von dem Schreiben keine Ahnung gehabt. Da sei einfach sein Name vorgeschoben worden (pag. 05 110 003 ff.). Am 08.08.2019 sagte BG.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern, das Konto der BK.________(GmbH) bei der DJ.________(AG) sei durch A.________ eröffnet worden. Er habe nichts davon gewusst. Das Schreiben vom 21.11.2017 der AY.________(AG) an die I.________ AG kenne er nicht. Es sei nicht so, dass die BK.________(GmbH) die Revisionsstelle der AY.________(AG) gewesen sei. Auch das Schreiben der BK.________(GmbH) an die I.________ AG vom 21.11.2017 sei ihm nicht bekannt, es sei nicht seine Unterschrift. Er habe es nicht verfasst, das sei wohl eine der Damen im Büro in S.________ (Ortschaft) im Auftrag von A.________ gewesen. Auf Vorhalt, dass die Eröffnungsunterlagen des Kontos bei der DJ.________(AG) auf seinen Namen aus- gestellt seien und er A.________ für das Konto bevollmächtigt habe, sagte BG.________: «Bei der DJ.________(AG) hat man ja schon 5 – 6 Monate zuvor ein Konto beantragt und dann gesagt, dass man dieses nicht gebraucht hat. A.________ ist dann später nochmal zu mir gekommen und hat mich diese Unterlagen unterschreiben lassen. Er kam jeweils mit einer ganze Mappe Unterlagen zu mir und liess mich die Dokumente unterschreiben. Ich habe ihm vertraut. Meine Aussage ist also kein Wider- spruch.» Er habe einfach blauäugig unterzeichnet. 2016 und 2017 sei er mehrheitlich in Spitälern ge- 169 wesen, er habe zu dieser Zeit wirklich andere Probleme gehabt, was A.________ ausgenutzt habe. Er habe diesem vertraut und wirklich nicht mehr gewusst, dass er diese Dokumente für das Konto der BK.________(GmbH) unterzeichnet habe. Er habe das Konto nicht verwaltet und auch nie Korre- spondenz erhalten. Er habe die Zahlungen ab dem DJ.________ (AG)-Konto nicht ausgelöst, also nicht bewusst. Er wisse nicht, wer sonst noch eine E-Banking-Berechtigung habe (pag. 05 111 009 ff.). c. Aussagen von FF.________ und FE.________ Schliesslich liegen die Aussagen von FF.________ und FE.________ vor, welche die Vorinstanz ebenso zutreffend zusammenfasste (S. 206 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 823 f.; Hervorhebungen im Original): FF.________, geb. .________, gab gegenüber der Kantonspolizei am 10.07.2019 zu Protokoll, sie mache in der I.________ AG einen Teil der Buchhaltung. Die I.________ AG und die FG.________(AG) machten zusammen einen Umsatz von ca. CHF 6 Mio. Auf Frage, wie es zur Ge- schäftsbeziehung mit der AY.________(AG) gekommen sei, antwortete sie, soweit sie wisse, sei ein Vertreter gekommen und ihr Mann habe die L.________, die sie noch gehabt hätten, loswerden wol- len. Das sei das erste Mal, dass sie mit der AY.________(AG) ein Geschäft gemacht hätten. Die Be- stellung vom 11.10.2017 habe ihr Mann unterzeichnet. Sie wisse nur, dass man alles sofort hätte be- zahlen müssen und das hätten sie eigentlich nicht gewollt. Sie glaube, dass die AY.________(AG) die Ware von einer BH.________(AG) habe beziehen wollen. Sie seien seit 40 Jahren im Geschäft und hätten noch nie so ein Problem gehabt. Nach der ersten Zahlung hätten sie zuerst eine Bestätigung der AY.________(AG) gewollt, bevor sie die zweite Teilzahlung überwiesen. Diese habe sich aber geweigert, so etwas auszustellen. Es sei dann ein Vorschlag gekommen, dass sie die zweite Teilzah- lung über das Treuhandbüro überweisen sollten. «Wir haben uns dann bei der Creditreform informiert und es wurde uns gesagt, dass eine solche Lösung vertrauenswürdig sei.» Sie habe einmal per Tele- fon mit A.________ Kontakt gehabt, vor allem aber per E-Mail. Sie wisse nicht, welche Rolle er bei der AY.________(AG) gespielt habe. Sie nehme an, er sei der Geschäftsführer, da er unterzeichnet habe (pag. 05 131 002 ff.). Gefragt, ob sie über die BK.________(GmbH) Abklärungen getroffen habe, erklärte FF.________, den Handels- und den Betreibungsregisterauszug der BK.________(GmbH) hätten sie entweder von dieser selbst oder von der AY.________(AG) erhalten. Zudem hätten sie noch einen Creditreform- Auszug bestellt. Sie hätten dann von der Vertriebsleitung der AY.________(AG) ein Mail erhalten, dass die Bestellung freigegeben sei. Sie habe nicht überprüft, ob es sich bei der BK.________(GmbH), wie im Schreiben der AY.________(AG) behauptet, um deren Revisionsgesell- schaft gehandelt habe. Auf Frage, warum nicht, führte sie aus: «Ja, ich habe gemeint, dass es ein Treuhandbüro ist.» Auf dem Auszug sei auch zu sehen gewesen, dass diese keine Betreibungen ge- habt habe. Sie sei gar nicht davon ausgegangen, dass es sich um die Revisionsgesellschaft der AY.________(AG) gehandelt habe, so wie es in dem Brief stehe. Sie sei effektiv davon ausgegangen, dass es ein Treuhandbüro sei. «Sie schreiben ja auch, dass sie das Geld blockieren, bis die Ware ge- liefert ist.» Sie hätten schon ziemlich früh Abklärungen über die AY.________(AG) getroffen, hätten die Radgreifanlage aber gewollt, so dass sie diese auch bezahlt hätten. «Wir haben dann beim "ab- checken" bei der Creditreform schon gesehen, dass es nicht so gut [ist]. Daher wollten wir auch nicht alles auf einmal bezahlen.» Gefragt, wie es komme, dass man sich auf zwei Zahlungen à CHF 16'580.80 geeinigt habe, was nicht dem ursprünglichen Gesamtpreis von CHF 32'452.00 ent- spreche, sagte sie, es habe dann eine andere Rechnung gegeben (pag. 05 131 006 f.). FE.________, geb. .________, gab am 10.07.2019 an, er habe die I.________ AG geführt, nun habe dies sein Schwiegersohn übernommen. Er sei noch zuständig für den Unterhalt der Fahrzeuge und die Reparaturen sowie den Einkauf. Zum Zeitpunkt der Bestellung bei der AY.________(AG) sei er nicht mehr operativer Leiter gewesen. Der Umsatz der I.________ AG betrage ca. CHF 6 Mio. und sie hätten ca. 30 Mitarbeitende. Er sei auf der Suche nach einer Firma gewesen, bei der sie L.________- Geld hätten abstossen können, das sie hätten übernehmen müssen. So sei er auf die AY.________(AG) gestossen. Er habe dort angerufen und es sei zu einem Treffen mit CW.________ gekommen. Er habe die Bestellung seitens der I.________ AG unterzeichnet. Sie hätten die erste Überweisung getätigt, dann habe seine Frau nachgefragt, wann die Lieferung erfolge. Dabei sei sei- ner Frau gedroht worden, dass keine Lieferung erfolge, bis die zweite Zahlung erfolgt sei. Danach hät- ten sie bei der Creditreform eine Beurteilung eingeholt, die «rot» gewesen sei, die AY.________(AG) 170 habe Betreibungen gehabt. Deswegen hätten sie dann gesagt, dass sie den Restbetrag nicht direkt an die AY.________(AG) bezahlen wollten. Ihnen sei anerboten worden, diesen über das Treuhand- büro einzuzahlen. «Für mich ist ein Treuhandbüro immer noch ein Treuhandbüro.» Sie hätten bei der Creditreform eine Anfrage gemacht. Dort habe man ihnen gesagt, wenn es ein Treuhandbüro sei, stelle dies kein Problem dar. Er habe nicht überprüft, ob es sich bei der BK.________(GmbH) tatsäch- lich um die Revisionsstelle der AY.________(AG) gehandelt habe, sie hätten angenommen, es sei ein Treuhandbüro (pag. 05 141 002 ff.). 11.16.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / was prüfte die I.________ AG? Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 207 f. und 209 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 824 f. und pag. 18 826 f.): Nach Ansicht des Gerichts zeigen die in dieser Anklageziffer zusammengefassten Ereignisse, wie verzweifelt die wirtschaftliche Situation der von A.________ beherrschten Firmen Ende 2017 – insbe- sondere auch nach den Hausdurchsuchungen vom März – gewesen sein muss. Andernfalls hätte er sich nicht für «nur» etwas über CHF 33'000.00 zu dieser Tat hinreissen lassen. Es ist darauf hinzu- weisen, dass die umfassenden Hausdurchsuchungen in den durch den Beschuldigten beherrschten Firmen schon am 02.03.2017 und damit mehr als ein halbes Jahr vor den hier zur Diskussion stehen- den Ereignissen stattgefunden hatten. A.________ handelte also während laufendem Verfahren. Dies ist bei der Würdigung seiner Aussagen (und sodann auch bei der Strafzumessung) zu beachten. Der äussere Ablauf der Ereignisse ist grundsätzlich nicht bestritten und ergibt sich aus den vorliegen- den Dokumenten, den insoweit übereinstimmenden Aussagen von A.________ und dem Ehepaar .________: FE.________ war im Herbst 2017 auf der Suche nach einer Möglichkeit, L.________- Geld loszuwerden und stiess dabei auf die AY.________(AG). Nach einem Anruf bei dieser kam es zu einem Treffen mit CW.________, worauf FE.________ namens der I.________ AG am 11.10.2017 bei der AY.________(AG) eine LKW-Radgreifanlage und ein Klimagerät für total CHF 34'452.00 inkl. MWST bestellte. Hierbei wurde zunächst vereinbart, dass davon CHF 19'000.00 in L.________ zu bezahlen seien. Nachdem FF.________, welche für die Buchhaltung zuständig war, festgestellt hatte, dass sie nicht mehr über so viele L.________ verfügten, kam es zu weiteren Verhandlungen und man einigte sich schliesslich auf einen Kaufpreis von CHF 33'177.60 inkl. MWST, davon CHF 3'376.45 in L.________. Daraufhin überwies die I.________ AG die erste Hälfte des Kaufpreises, ausmachend CHF 16'588.80, davon CHF 3'376.45 in L.________, an die AY.________(AG). Da FF.________ Be- denken im Hinblick auf die Solvenz der Geschäftspartnerin hatte, weigerte sie sich, den zweiten Teil des Kaufpreises ebenfalls vorab zu bezahlen. Sie wollte erst bei Lieferung bezahlen, was jedoch von Seiten der AY.________(AG) nicht akzeptiert wurde. Da die I.________ AG die Radgreifanlage wirk- lich wollte, einigte man sich schliesslich darauf, dass die zweite Hälfte des Kaufpreises auf ein Konto der BK.________(GmbH) überwiesen werde, wo sie bis zur erfolgten Lieferung der Ware blockiert bleiben sollte. Die I.________ AG nahm die Überweisung auf das DJ.________ (AG)-Konto der BK.________(GmbH) am 22.11.2017 vor. Trotz der letztlich vollständigen Bezahlung des Kaufpreises blieb die Lieferung der bestellten Ware aus und auch der Kaufpreis wurde nicht zurückerstattet. […] Hinsichtlich der Frage der Arglist ist an dieser Stelle noch kurz darauf einzugehen, was die I.________ AG alles prüfte. FF.________ ist ein gutes Beispiel dafür, wie man vorsichtig sein und dennoch erfolgreich Geschäfte machen kann. Anders als die Verantwortlichen der Q.________(AG) und der R.________ (AG) liess sie sich nicht davon überzeugen, den gesamten Kaufpreis vorab an eine ihr zuvor unbekannte Firma zu bezahlen, sondern blieb misstrauisch und überwies den zweiten Teil des Kaufpreises erst nach Rücksprache mit der Creditreform an ein vermeintliches Treuhand- büro. Sie scheute sich auch nicht, mit A.________ zu verhandeln, bis sie eine für sie tragbare Lösung gefunden hatte. Sie holte zudem eine Betreibungsregisterauskunft ein und liess sich von der Creditre- form beraten. Es ist nicht ersichtlich, was sie mehr hätte tun können. Diesen vorinstanzlichen Ausführungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. 171 b. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 208 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 825 f.): In der Einvernahme vom 29.08.2018 gab der Beschuldigte seine massgebliche Beteiligung an den gesamten Ereignissen faktisch zu. Er sagte nämlich, er sei 2017 Geschäftsführer der BH.________(AG) gewesen. Diese sei im Verkauf von Garagen- und Werkstatteinrichtungen tätig, da sie jedoch keine L.________-Geschäfte habe machen können, habe sie mit der AY.________(AG) eine Vereinbarung abgeschlossen zwecks Verkauf von BH.________-Produkten. Die verkauften Geräte seien grundsätzlich ab dem Lager der BH.________(AG) geliefert worden und daher sei er als Geschäftsführer der BH.________(AG) auch gezwungen gewesen, die Zahlungen an die AY.________(AG) zu überwachen. Er gab denn auch zu, selbst mit FF.________ über eine Lösung für die Zahlung des ausstehenden zweiten Teils des Kaufpreises verhandelt und die Zahlung an die BK.________(GmbH) veranlasst zu haben. A.________ erklärte auch, er habe nach Eingang der Zahlung bei der BK.________(GmbH) die Lieferung des Klimageräts freigegeben und die Bestellung der Radgreifanlage reaktiviert. Sinngemäss sagte er also aus, er habe alles unternommen, damit die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der I.________ AG erfüllt würden. Da er das Mandat als Ge- schäftsführer der BH.________(AG) aber anfangs 2018 niedergelegt habe, wisse er nicht, was da- nach geschehen sei. Er wisse auch nicht, warum weder die Lieferung erfolgt noch das Geld zurückge- flossen sei. Unbestritten ist folglich, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der BH.________(AG) und – sei es nun seiner Schilderung zufolge indirekt oder gemäss den nachfolgend zu Ziff. 1.2.5 der Anklageschrift zitierten Aussagen von BT.________ gar direkt – auch Geschäftsführer der AY.________(AG) war. Anders als bei den beiden vorangehend beurteilten Anklageziffern steht auch ausser Frage, dass A.________ CW.________ beauftragt hatte, als Aussendienstmitarbeiter Geschäfte über die AY.________(AG) abzuschliessen. In der Anklageschrift wird ihm vorgeworfen, er habe das Geschäft abschliessen lassen, obwohl er bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Anbetracht des drohen- den Konkurses der AY.________(AG) weder gewillt noch in der Lage gewesen sei, die fragliche Ware zu liefern. A.________ machte geltend, die Ware hätte über die BH.________(AG) geliefert werden sollen. Darauf ist er zu behaften und primär die wirtschaftliche Lage der BH.________(AG) im Herbst 2017 näher zu betrachten – die AY.________(AG) war offensichtlich nur für den L.________ Handel gedacht und von der BH.________(AG) abhängig. Der BH.________(AG) wurde am 27.02.2018 die provisorische Nachlassstundung gewährt, schon am 25.06.2018 kam es zur Konkurseröffnung. Das zeigt, dass die finanziellen Verhältnisse bereits im Herbst 2017 desaströs gewesen sein müssen. Dies bestätigt sich denn auch durch ein bei der nächsten Anklageziffer 1.2.1.18 zitiertes Schreiben von A.________ an BJ.________. Darin hielt er am 27.01.2018 fest, die BH.________(AG) sei überschul- det und seit September 2017 wegen fehlender Geldmittel inaktiv. A.________ selbst sagte aus, die BH.________(AG) sei unterfinanziert gewesen, das Geschäft habe nur anfangs funktioniert und sei bald ins Stottern geraten. Schon ab März 2017 habe es zu «klemmen» begonnen (vgl. hierzu auch seine im allgemeinen Teil zitierten Aussagen; Ziff. IV.A.4.1.2 hiervor). Das deckt sich auch mit den Aussagen von BJ.________, dem designierten Eigentümer der BH.________(AG), der auch den wahren Grund für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nannte, nämlich die Hausdurchsuchung und die Blockierung der Geschäfte durch das Eingreifen der Polizei. A.________ musste folglich, als er den Vertrag mit der I.________ AG im Oktober 2017 abschliessen liess, mindestens damit rechnen, dass die AY.________(AG) respektive die BH.________(AG) nicht in der Lage sein würden, die bestellten Geräte zu liefern, mit anderen Worten nicht erfüllungsfähig sein würden. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass der Beschuldigte A.________ mindestens damit rechnete, nicht erfüllungsfähig zu sein. Damit konnte er aber auch keinen festen Erfüllungswillen haben. Denn nach allem, was 2017 schon geschehen war, konnte er nicht einfach darauf vertrauen, dass es «schon gut kommen» würde. In der Anklageschrift ist korrekt umschrieben, dass der Beschuldigte gegenüber der I.________ AG wahrheitswidrig angegeben habe, bei der BK.________(GmbH) handle es sich um die Revisionsge- sellschaft der AY.________(AG). Dieser bestritt nicht, das entsprechende Schreiben mit «BU.________» unterzeichnet zu haben. Hingegen geht aus den Aussagen von FF.________ und FE.________ klar hervor, dass der Umstand, dass es sich angeblich um die Revisionsgesellschaft handle, für sie keine Bedeutung hatte. Wichtig war für sie, dass das Geld auf einem Konto einer Treu- handgesellschaft blockiert sein würde. Schon der Name BK.________(GmbH) suggerierte, dass es 172 sich um eine solche handle. Gegen aussen war auch keine Verbindung zur AY.________(AG) ersicht- lich. FE.________ brachte das, was für viele Inhaber von KMU nach wie vor gilt, wunderbar auf den Punkt, als er aussagte: «Für mich ist ein Treuhandbüro immer noch ein Treuhandbüro». Mit anderen Worten eine Firma, der man vertrauen durfte. Dass A.________ Geschäftsführer und via BE.________(AG) auch Gesellschafter der BK.________(GmbH) war, was er gegenüber FF.________ und FE.________ verschwieg, stritt er zwar ab. Dies ergibt sich jedoch ohne weiteres aus den vorhandenen Akten (vgl. dazu auch Ziff. III hiervor). Entgegen seinen Aussagen hatte A.________ zudem Zugriff auf das DJ.________ (AG)-Konto der BK.________(GmbH). Angesichts des konkreten Geldflusses von der BK.________(GmbH) zur AY.________(AG) und von dort weiter an die BH.________(AG) sowie an diverse Gläubiger bestehen auch keine Zweifel daran, dass er die Überweisung entgegen der Vereinbarung veranlasst hatte, obwohl die Lieferung noch nicht erfolgt war. Der angeklagte Sachverhalt ist daher erstellt. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Davon, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sein soll, erfüllen zu können – wie dies die Verteidigung ausführte – kann keine Rede sein. 11.16.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 210 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 827 f.; Hervorhebungen im Original): Die rechtliche Würdigung ist mit Blick auf das Ergebnis der Beweiswürdigung unproblematisch. Der Beschuldigte A.________ täuschte über seinen Erfüllungswillen und seine Erfüllungsfähigkeit, zudem spiegelte er der Vertreterin der I.________ AG vor, der zweite Teil des Kaufpreises werde auf einem Konto der von ihm bzw. der AY.________(AG) unabhängigen BK.________(GmbH) blockiert bleiben, bis die Lieferung erfolgt sei. Das Gericht erachtet diese Täuschung auch als arglistig. Die falschen Angaben von A.________ waren für die Verantwortlichen der I.________ AG nicht zu überprüfen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann ihnen keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Die Kausa- lität zwischen Irrtum infolge der Täuschung und Vermögensschaden ist gegeben: Hätten die Verant- wortlichen der I.________ AG gewusst, dass hinter der BK.________(GmbH) ebenfalls A.________ steckte, der nie den Willen gehabt hatte, den Vertrag zwischen ihnen und der AY.________(AG) kor- rekt zu erfüllen, dann hätten sie weder die erste noch die zweite Tranche des Kaufpreises überwie- sen. Der Deliktsbetrag ist wie vorangehend auch in diesem Punkt inkl. MWST zu bestimmen und der L.________-Anteil ist im Verhältnis 1:1 in CHF umzurechnen, was CHF 33'177.60 ergibt. In subjektiver Hinsicht handelte A.________ vorsätzlich und in der Absicht, die AY.________(AG) und die BK.________(GmbH), indirekt jedoch auch sich selbst, zu bereichern. […] Als Deliktsort ist W.________(Ortschaft) zu bestimmen. Dort hatten die AY.________(AG) ihren Sitz und A.________ zumindest offiziell seinen Wohnsitz, wobei offenbleibt, wo er tatsächlich arbeitete. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.17 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.18 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der BH.________(AG) und der N.________ AG) 11.17.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.18 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe im Namen der BH.________(AG) am 26. Oktober 2017 einen Kaufvertrag mit der FM.________ (AG) betreffend den Kauf eines .________ (Fahrzeug) zu einem Preis von CHF 63'250.00 (inkl. Zubehör und MWST) abgeschlossen. In Bezug auf die Bezah- lung des Kaufpreises sei vereinbart worden, dass bei der Unterzeichnung eine An- zahlung von CHF 30’000.00 (in L.________) zu leisten und der Restbetrag von CHF 33’250.00 bei der Abholung des Fahrzeugs zu bezahlen sei. Am 14. Novem- 173 ber 2017 sei die vereinbarte Anzahlung von CHF 30’000.00 von der BH.________(AG) an die FM.________(AG) überwiesen worden. Der Restbetrag von CHF 33’250.00 sei anschliessend – trotz mehrmaliger Aufforderung bzw. Mah- nung durch die FM.________(AG) – hingegen nicht bezahlt worden und es habe demzufolge keine Übergabe des Fahrzeuges an die BH.________(AG) stattgefun- den, sondern dieses sei bei der FM.________(AG) verblieben. Obwohl die BH.________(AG) mangels vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und mangels Besitzübergabe kein Eigentum am besagten Fahrzeug erworben habe, habe der Beschuldigte Verhandlungen mit der N.________ AG bezüglich eines Leasings für dieses Fahrzeug durchgeführt, wobei gegenüber der N.________ AG die BH.________(AG) als Leasingnehmerin und die AC.________(AG) als Lieferantin in Erscheinung getreten seien. In der Folge habe der Beschuldigte am 16. bzw.
  92. November 2017 durch BJ.________ (Verwaltungsrat der BH.________(AG)) den entsprechenden Leasingvertrag abschliessen lassen und am 22. November 2017 im Namen der AC.________(AG) als Lieferantin das Fahrzeug der N.________ AG für einen Betrag von CHF 52’710.00 in Rechnung gestellt. Ansch- liessend habe er am 4. Dezember 2017 das Abnahmeprotokoll durch BJ.________ unterzeichnen lassen, in welchem wahrheitswidrig bestätigt worden sei, dass die BH.________(AG) die Leasinggegenstände vollständig erhalten und sorgfältig ge- prüft habe. Nach Erhalt dieser Unterlagen habe die N.________ AG den Betrag von CHF 52’710.00 an die AC.________(AG) ausbezahlt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass weder die AC.________(AG) noch die BH.________(AG) Eigentü- merin des besagten Fahrzeugs sei und er (bzw. die BH.________(AG)) weder ge- willt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Lea- singraten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die N.________ AG (bzw. die für sie handelnden natürlichen Personen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und sie habe gestützt darauf die Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrags von CHF 52’710.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.17.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 211 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 828 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Kaufvertrag zwischen der FM.________(AG) und der BH.________(AG) über einen .________ (Fahrzeug) datiert auf den 26.10.2017 und wurde von A.________ unterzeichnet. Vereinbart wurde ein Nettokaufpreis von CHF 58'554.81 exkl. MWST, wobei von Hand auf den Vertrag notiert worden war «30'000.00 in L.________ bei Unterzeichnung und 33'250.00 vor Abholung des Fahrzeugs.» (pag. 05 151 013 ff. und pag. 07 135 019 ff.). Aus dem Kontoauszug des L.________-Kontos der BH.________(AG) ergibt sich, dass die L.________ 30'000.00 am 14.11.2017 an die FM.________(AG) überwiesen wurden (pag. 07 165 163). Bereits am 17.10.2017 hatte A.________ namens der BH.________(AG) an FN.________ von der N.________(AG) [nachfolgend N.________] geschrieben und sich auf eine Anfrage vom 07.09.2017 und eine anschliessende telefonische Besprechung bezogen. Er hielt fest, sie hätten nun nicht ein äl- teres, sondern ein neues Fahrzeug, das sie mit einem Leasing von drei, maximal vier Jahren finanzie- ren lassen wollten. Dies mit einem Restwert von maximal CHF 1'000.00, da sie das Fahrzeug danach kaufen wollten. Er schicke der N.________ den Abschluss 2016 der BH.________(AG) inkl. Vorjah- 174 resvergleich sowie den Zwischenabschluss per September 2017. Die BH.________(AG) habe von der AC.________(AG) den ganzen Vertrieb der FT.________-Produkte übernommen. «In der Beilage fin- den sie auch eine Offerte der Firma AC.________(AG) für das Neufahrzeug .________, da die AC.________ dieses Fahrzeug infolge Aufgabe der Vertriebsaktivitäten nicht mehr einsetzen wird. Wir bitten um Zustellung Ihres Angebots für 36 und alternativ 48 Monate. Da wir die Beschaffung von wei- teren zwei Fahrzeugen prüfen, bitten wir auch um Festlegung einer allfälligen Limite für Leasingver- träge.» (pag. 07 165 152 f.). Am 31.10.2017 wandte sich A.________ namens der BH.________(AG) erneut an FN.________ und bezog sich auf eine persönliche Besprechung vom 27.10.2017. Er reich- te ihm zudem einen Katalog mit dem Sortiment an FT.________-Produkten sowie einen frisch ver- sandten Flyer ein (pag. 07 165 154). Der Leasingvertrag zwischen der N.________ und der BH.________(AG) wurde am 16. / 22.11.2017 abgeschlossen. Leasinggegenstand war ein .________ (Fahrzeug). Die Anschaffungs- kosten wurden mit CHF 48'805.55 exkl. MWST angegeben. Vereinbart wurde eine Laufzeit von 48 Monaten. Namens der BH.________(AG) unterzeichnete BJ.________ (pag. 07 135 029 ff.). Die BH.________(AG) hatte der N.________ auch ihre Versicherungsansprüche gegenüber der FO.________ zediert (pag. 07 135 043). Die AC.________(AG) stellte der N.________ am 22.11.2017 entsprechend Rechnung, wobei von Hand auf die Rechnung notiert wurde: «bitte sofort bezahlen.» Unterschrieben wurde die Rechnung von BJ.________ (pag. 07 135 028). Das Abnahmeprotokoll, gemäss dem die BH.________(AG) das Leasingobjekt von der AC.________(AG) erhalten habe, datiert auf den 04.12.2017 und ist von BJ.________ unterzeichnet. Damit wurde der N.________ die Ermächtigung erteilt, der AC.________(AG) den Betrag von CHF 52'710.00 zu überweisen (pag. 07 135 025). Aus den Unterlagen der FM.________(AG) geht hervor, dass ihr der Beschuldigte mit Schreiben vom 10.09.2017 eine Anzahlung von L.________ 30'000.00 in Aussicht gestellt hatte, die dort auch einging (pag. 07 130 006 f. und pag. 07 130 034). Die Restzahlung konnte die BH.________(AG) jedoch nicht leisten, wobei A.________ geltend machte, ihr seien L.________-Guthaben nicht gutgeschrieben worden. Er mailte am 20.12.2017 an FP.________ von der FM.________(AG): «Leider keine neue Si- tuation. Gutschrift des erhaltenen L.________-Checks verzögert sich weiterhin. Seitens der L.________ erhalten wir keine Info des Grundes. Haben den Kunden nun in Zahlungsverzug gesetzt. […]. Sorry. Werden Fahrzeug erst übernehmen, wenn L.________ Zahlung erfolgt ist. Hoffen auf ihr Verständnis.» (pag. 07 130 018). Am 29.01.2018 schrieb die FM.________(AG) an die BH.________(AG), da das Fahrzeug nicht abgeholt worden sei, fordere sie die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe von CHF 9'487.50 (pag. 07 130 021). Am 27.01.2018 verfasste A.________ ein Schreiben an BJ.________ mit dem Titel «Meine Tätigkeit in der BH.________(AG) gemäss Organisationsreglement», das sich in den Konkursakten der BH.________(AG) fand. Diesem lässt sich entnehmen: «Festzustellen ist, dass Sie mich vorgängig aufgefordert haben, alle Unterlagen an eine Firma des FQ.________ zuzustellen. Dies habe ich im Dezember vorgenommen. Aus diesen Unterlagen geht klar hervor, dass die BH.________(AG) über- schuldet ist. Aufgrund des bestehenden Organisationsreglements der BH.________(AG) ist nicht nur der VR, sondern wahrscheinlich auch ich verpflichtet, die bei Feststellung der Überschuldung notwen- digen Massnahmen gemäss Art. 725 OR einzuleiten. Da Sie seit anfangs Dezember bis anfangs Ja- nuar einige Wochen auslandsabwesend waren, habe ich vorerst auf diese Massnahmen, welche mir anwaltsseitig empfohlen wurden, verzichtet. […]. Seit September 2017 ist die BH.________(AG) infol- ge fehlender Geldmittel inaktiv. Nach der Erkenntnis, dass Sie der BH.________(AG) die notwendi- gen Finanzmittel nicht zuführen können, habe ich es ab Herbst 2017 tunlichst unterlassen, weitere Kosten auszulösen oder auch Lieferantenbestellungen zu tätigen.» (pag. 07 165 091). Rechtsanwalt FR.________, Sachwalter im Nachlassverfahren der BH.________(AG) wandte sich mit einem längeren Schreiben am 28.08.2018 an das Konkursamt. Er hielt als Fazit seiner Abklärungen fest: «a) Im Oktober 2017 kaufte A.________ ohne Wissen von BJ.________ namens der BH.________(AG) das Fahrzeug von der FM.________(AG) und veranlasste die Zahlung der verein- barten Anzahlung, nicht jedoch der Restkaufpreiszahlung. b) Obschon die Restzahlung nicht geleistet und das Fahrzeug somit der BH.________(AG) nicht ausgehändigt und deshalb auch nicht ins Eigen- tum der BH.________(AG) übertragen wird, veranlasst A.________ bzw. die mit ihm über BG.________ verflochtene Buchhalterin BK.________(GmbH), dass das Fahrzeug buchhalterisch – jedoch ohne Rechtstitel – auf die AC.________(AG) übertragen wird. c) Parallel zu diesen Vorgängen fädelt A.________ den Leasingvertrag mit der N.________ als Leasinggeberin, der 175 BH.________(AG) als Leasingnehmerin sowie der AC.________(AG) als Lieferantin über dasselbe Fahrzeug ein. Er verschweigt dabei sowohl der N.________ wie auch BJ.________, dass es sich da- bei um ein Fahrzeug handelt, welches die BH.________(AG) zuvor von der FM.________(AG) ge- kauft, jedoch nicht (vollständig) bezahlt hat, und welches gar nie ins Eigentum der BH.________(AG) und demzufolge auch nie in jenes der AC.________(AG) übertragen wurde und von dieser daher gar nicht rechtsgültig an die N.________ übereignet werden konnte.» (pag. 07 165 142). Der Betreibungsregisterauszug der BH.________(AG) wies im November 2017 nur zwei Betreibun- gen über total CHF 5'800.00 auf (pag. 07 170 058). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob die N.________ über diesen verfügte. 11.17.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 213 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 830 f.; Hervorhebungen im Original): Am 18.06.2020 sagte der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern, er habe den Kaufvertrag seitens der BH.________(AG) unterschrieben. Sie hätten einen Mann eingestellt gehabt, der ein Auto gebraucht habe. Er habe festgestellt, dass die BH.________(AG) noch ziemlich viel L.________-Geld gehabt habe. Daher hätten sie nach einem Angebot gesucht, wo man ein Fahrzeug mit einem gros- sen Anteil an L.________-Geld habe kaufen können. So sei es zum Abschluss des Vertrags gekom- men. BJ.________ habe dies abgesegnet. Die Aussage von BJ.________, er habe keine Kenntnis vom Vertrag gehabt, sei nicht richtig. Die Überweisung der ersten vereinbarten Tranche von L.________ 30'000.00 habe er veranlasst. Auf Frage, warum die zweite Teilzahlung von CHF 33'250.00 nie beglichen worden sei, erklärte A.________, es seien keine Geldmittel mehr vor- handen gewesen. Der Garagist habe ihm gesagt, man könne das Auto abholen und den Restbetrag innerhalb von 30 Tagen bezahlen. «Ich habe dies aber nicht veranlasst, weil ich wusste, dass die BH.________(AG) den Restbetrag nicht bezahlen konnte.» (pag. 05 151 002 ff.). Auf Vorhalt, dass am 22.11.2017 zwischen der BH.________(AG) als Leasingnehmerin und der N.________ als Leasinggeberin ein Vertrag zum Leasing eines .________ (Fahrzeug) abgeschlossen worden sei und gefragt, wer diesen seitens der BH.________(AG) unterschrieben habe, sagte A.________, das sei BJ.________ gewesen. Dieser habe mit der N.________ über eine Factoring- Lösung verhandelt, was aber negativ verlaufen sei. Sie hätten dann festgestellt, dass die BH.________(AG) das Fahrzeug der FM.________(AG) nicht vollständig bezahlen konnte. BJ.________ habe ihn beauftragt, mit der N.________ zu schauen, ob man für dieses Fahrzeug ein Leasing machen könne. Auf Vorhalt, dass gemäss Vertrag respektive Rechnung die AC.________(AG) die Lieferantin des Fahrzeugs gewesen sei, sagte A.________: «Mir war dieses Zeug, damit meine ich diesen Vorgang, ein bisschen komisch. Ich habe alles durch BJ.________ un- terschrieben lassen. Dann tauchte das nächste Problem auf, dies, weil die BH.________(AG) ja keine Rechnung für das Auto an die N.________ stellen konnte, da sie ja Leasingnehmerin war. Daher kam dann die AC.________(AG) ins Spiel.» BJ.________ habe die Idee gehabt, die AC.________(AG) als Lieferantin des Fahrzeugs anzugeben. Man habe so das Fahrzeug «refinanzieren» wollen. Auf Vor- halt, dass er folglich mit der N.________ über das Leasing eines Fahrzeugs verhandelt habe, von dem er genau gewusst habe, dass es nicht vorhanden gewesen sei, sagte A.________: «Das ist nicht korrekt, es war ja klar, dass man dieses Fahrzeug kaufen will. Man musste zuerst die Finanzierung klären, da man nicht den ganzen Betrag bezahlen konnte.» Auf Vorhalt, dass auf dem Abnahmepro- tokoll bestätigt werde, dass die BH.________(AG) das Leasingobjekt, also den .________ (Fahr- zeug), erhalten habe, führte der Beschuldigte aus, er hätte dieses nicht unterzeichnet, da es nicht kor- rekt sei. Dies sei BJ.________ gewesen. Er selbst habe eigentlich gedacht, mit der Anzahlung sei das Eigentum am Auto übergegangen. Zwischen ihm und BJ.________ habe es nach diesem Geschäft zu kriseln begonnen. Er habe letztmals im Januar 2018 mit BJ.________ Kontakt gehabt, als er ihm mit- geteilt habe, wie schlecht die Situation für die BH.________(AG) aussehe. Da habe ihm BJ.________ sofort das Mandat entzogen. Die N.________ habe nicht so rasch gezahlt, wie BJ.________ sich dies gewünscht habe. Dieser habe interveniert und der N.________ die Rechnung der AC.________(AG) geschickt. Man habe das Leasinggeschäft abgeschlossen, um das Fahrzeug, welches bei der FM.________(AG) gekauft werden sollte, zu refinanzieren, damit die BH.________(AG) Überbrü- 176 ckungsmittel habe, bis sie andere Zusatzmittel gehabt hätte. Das Geld der N.________ sei von der AC.________(AG) zur BH.________(AG) geflossen, für Lohnzahlungen und weitere offene Verbind- lichkeiten. Der Restbetrag der Rechnung der FM.________(AG) sei damit nicht bezahlt worden, wie er jetzt feststellen müsse (pag. 05 151 007 ff.). Auf Vorhalt, dass er als faktischer Geschäftsführer der BH.________(AG) und der AC.________(AG) den Leasingvertrag abgeschlossen habe, obwohl er gewusst habe, dass die AC.________(AG) gar nicht Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs gewesen sei und die N.________ daher kein Eigentum habe daran erwerben können, sagte der Beschuldigte am 09.07.2021 gegenüber dem Staatsanwalt, das sei eine unglückliche Situation. Er habe die Teil-Geschäftsführung (gemeint der BH.________(AG)) damals anfangs Jahr übernommen, unter der Voraussetzung, dass der Eigentü- mer ein Darlehen von mindestens CHF 100'000.00 in die Firma einbringe und anschliessend dann die zusätzlichen notwendigen Kredite bei den Banken beantragt würden. Im Organisationsreglement sei vermerkt gewesen, dass er für die Finanzangelegenheiten nicht zuständig sei und keine Kompeten- zen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien Verkaufsverhandlungen für die AC.________(AG) gelaufen und BJ.________ habe Interesse am Kauf der AC.________(AG) bekundet. Er hätte nie veranlasst, dass die AC.________(AG) die Rechnung für das Fahrzeug ausstelle, das für einen Verkäufer für das Ge- biet Westschweiz gekauft worden sei, wenn er gewusst hätte, dass die BH.________(AG) nicht wei- tergeführt werden könne. Er sei immer davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag durch die BH.________(AG) vollumfänglich erfüllt werden könne (pag. 05 004 014 f.). An der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte der Beschuldigte aus, die BH.________ (AG) hätte als Auffanggesellschaft der AC.________(AG) operieren sollen. Er habe die Finanzabklärung für das Leasing gemacht, aber keine Verträge unterschrieben. Die N.________ habe nicht gewollt, dass die BH.________(AG) «es verkauft und least.» Er habe dann dummerweise die AC.________-Rechnung gemacht, was er nicht hätte machen dürfen. Rückblickend gesehen sei es «Scheisse». Aber er sei in einer Zwangssituation gewesen, er habe die Situation nicht gefährden wollen und daher die Rech- nung gemacht. «Ich war nicht der Hauptinitiant, ich habe die Verträge nicht unterzeichnet.». Unter- zeichnet habe der BH.________ (AG)-Eigentümer (pag. WSG 18 462). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, zum Autoverkauf würde er heute klarere Aussagen machen. Er habe den Autokauf im Auftrag von BJ.________ ge- macht. BJ.________ habe die AC.________(AG) gekauft, er [der Beschuldigte] habe das Auto in dessen Auftrag gekauft und eine Anzahlung geleistet. Man habe das über den Umweg der AC.________(AG) gemacht und nicht direkt durch die BH.________(AG). Das habe BJ.________ so gewollt. Er habe die entsprechen- den Belege signiert. Schlussendlich sei kein Geld mehr da gewesen und man habe die Restzahlung des Autos nicht machen können, das Auto sei dann bei der Gara- ge blockiert und der Leasingvertrag gelaufen gewesen (pag. 19 044 Z. 20 ff.). Er habe Massnahmen ergriffen in Kenntnis, dass BJ.________ die Finanzmittel be- reitstelle bzw. die BH.________(AG) in der Lage sei, die Zahlungen zu machen. Das habe BJ.________ nicht gemacht. Rückblickend würde er nicht mehr unter- schreiben, weil im Zeitpunkt der Unterschrift nicht garantiert gewesen sei, dass die Zahlungen realisiert werden könnten (pag. 19 044 Z. 38 ff.). Auf Nachfrage, ob er damals also angenommen habe, dass das Geld nicht vorhanden sein werde, gab er an, es sei schon damals knapp gewesen. Er habe aber BJ.________ geglaubt, welcher gesagt habe, er finde schon eine Lösung. Ihm sei bewusst gewesen, dass es eine Katastrophe gebe, wenn BJ.________ kein Geld finde. BJ.________ habe sich mit den Geldgebern verkracht (pag. 19 045 Z. 6 ff.). Er [der Beschuldigte] habe bei der BH.________(AG) nur übergangsmässig die Geschäftsleitung gemacht, dann hätte BJ.________ übernehmen müssen (pag. 19 045 Z. 15 f.). 177 b. Aussagen von BJ.________ Weiter liegen die Aussagen von BJ.________ vor, welche die ebenso Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 214 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 831 f.; Hervorhebungen im Original): Am 11.03.2020 sagte BJ.________ auf die Frage, wie die finanzielle Situation der BH.________(AG) im Herbst 2017 gewesen sei, er sei davon ausgegangen, dass alles im grünen Bereich sei. Von März bis Juli 2017 habe nicht viel gemacht werden können, da wegen der Hausdurchsuchung ja keine Un- terlagen und Computer vorhanden gewesen seien. Im Oktober / November 2017 habe er gemerkt, dass sie übermässige Ausgaben gehabt hätten. Auf Vorhalt des Kaufvertrags für den .________ (Fahrzeug) und auf Frage, inwiefern er in dieses Geschäft involviert gewesen sei, sagte BJ.________, er habe mit der FM.________(AG) nicht verhandelt und auch keinen Vertrag abgeschlossen, er habe erst im Januar 2018 erstmals mit dieser Firma Kontakt gehabt. Er habe keine Kenntnis von diesem Vertrag gehabt. Er habe gewusst, dass sie für ein Fahrzeug ein Leasing gehabt hätten, habe aber nicht gewusst, dass das Fahrzeug nicht bezahlt worden sei. Er habe auch keine Kenntnis der Zahlung von L.________ 30'000.00 an die FM.________(AG) gehabt. Den Leasingvertrag zwischen der N.________ und der BH.________(AG) über den .________ (Fahrzeug) habe er unterzeichnet. Ge- fragt, wie es dazu gekommen sei, antwortete er, sie hätten ja die Vertriebstätigkeit der AC.________(AG) übernehmen wollen, es sollte ein Fahrzeug für einen neuen Mitarbeiter geleast werden. A.________ habe ihm den Vertrag vorgelegt und das habe in seinen Augen Sinn gemacht. A.________ habe die Verhandlungen mit der N.________ geführt. Er könne nicht nachvollziehen, warum auf dem Vertrag die AC.________(AG) als Lieferantin des Fahrzeugs genannt sei. Auch das Abnahmeprotokoll habe er unterschrieben. Auf Frage, ob das Fahrzeug bei der BH.________(AG) tatsächlich vorhanden sei, antwortete er: «Ich bin davon ausgegangen, dass das Fahrzeug so vor- handen ist.» Er sei davon ausgegangen, dass alles rechtens sei, er habe nicht gewusst, dass das Fahrzeug nicht bezahlt sei (pag. 05 161 005 ff.). 11.17.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 215 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 832 f.): Beim vorliegend zu beurteilenden Delikt handelt es sich um das letzte «Betrugsgeschäft» und zu- gleich das seltsamste. Es zeigt auf, wie verzweifelt A.________ nach dem Eingriff der Strafverfol- gungsbehörden im März 2017 versuchte, die Geschäfte fortzuführen. Er hoffte, mit BJ.________ an neue Liquidität zu gelangen und versuchte, den Schein eines erfolgreichen Geschäftsmannes, der ei- nen Vertreter für die Westschweiz einstellt und diesem «natürlich» einen Firmenwagen zur Verfügung stellen muss, aufrechtzuerhalten. Der äussere Ablauf der Ereignisse wurde in der Anklageschrift um- fassend und korrekt dargestellt. Nachfolgend ist dieser kurz zusammenzufassen, wobei die Gliede- rung zwecks Verdeutlichung der zeitlichen Abläufe von der Anklageschrift abweicht. A.________ hatte schon im September 2017 telefonisch mit einem Mitarbeitenden der N.________ über das Leasing eines Fahrzeugs für die BH.________(AG) verhandelt und stellte am 17.10.2017 einen schriftlichen Antrag betreffend einen neuen .________ (Fahrzeug). Er legte diesem Antrag nebst der Jahresrechnung 2016 der BH.________(AG) auch bereits eine Offerte der AC.________(AG) für das entsprechende Fahrzeug bei. Er hatte somit schon damals die Absicht, als Lieferantin die AC.________(AG) und nicht die FM.________(AG) anzugeben. Mit Letzterer schloss er erst mehr als eine Woche später, nämlich am 26.10.2017 namens der BH.________(AG) einen Kaufvertrag für einen solchen .________ (Fahrzeug) ab. Hierbei wurde vereinbart, dass eine Anzah- lung von L.________ 30'000.00 vorab zu leisten und der Restbetrag von CHF 33'250.00 bei Lieferung zu bezahlen sei. Die BH.________(AG) überwies die L.________ 30'000.00 am 14.11.2017. Der Restbetrag wurde nie bezahlt, das Fahrzeug ging folglich auch nie ins Eigentum der BH.________(AG) über. Auch eine physische Übernahme erfolgte nie, der Wagen stand stets bei der FM.________(AG). Dennoch unterschrieb BJ.________ namens der BH.________(AG) am 22.11.2017 den Leasingvertrag mit der N.________, nachdem diese am 26.10.2017 basierend auf dem Antrag von A.________ ein unverbindliches Leasingangebot unterbreitet hatte. Gleichentags stellte die AC.________(AG) der N.________ eine Rechnung über CHF 52'710.00. Die N.________ 178 überwies den Rechnungsbetrag nach Erhalt des von BJ.________ unterzeichneten Übernahmeproto- kolls vom 04.12.2017. In der Folge bezahlte die BH.________(AG) bis zur Konkurseröffnung keine Leasingraten. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen schliesst sich die Kammer vor- behaltlos an. b. Die Rolle des Beschuldigten / was prüfte die Leasinggeberin? Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 216 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 833 f.): A.________ versuchte, die Schuld BJ.________ zuzuschieben, indem er gegenüber der Kantonspoli- zei Bern geltend machte, es sei BJ.________ Idee gewesen, die AC.________(AG) ins Spiel zu brin- gen. Ausserdem behauptete er gegenüber dem Staatsanwalt sinngemäss, er hätte sich nie auf das Ganze eingelassen, wenn er gewusst hätte, dass die BH.________(AG) nicht weitergeführt werden könne. Beides sind offensichtlich Schutzbehauptungen. A.________ selbst brachte gegenüber der Leasinggeberin N.________ die AC.________(AG) als Lieferantin AG ins Spiel, als der Kaufvertrag zwischen der BH.________(AG) und der FM.________(AG) noch nicht einmal unterzeichnet war. Mit anderen Worten behauptete er von Anfang an wahrheitswidrig, die AC.________(AG), die seit vielen Jahren unter seiner Leitung stand, besitze einen .________ (Fahrzeug), obwohl er genau wusste, dass dies nicht der Fall war. Angesichts all der vorangehend beurteilten Delikte kann ausgeschlossen werden, dass dies BJ.________ Idee gewesen sein könnte und A.________ dabei «nur» mitgemacht hatte. Darüber hinaus kann nicht mehr nachvollzogen werden, warum A.________ gegenüber der N.________ nicht einfach die Wahrheit gesagt hatte, nämlich, dass die BH.________(AG) bei der FM.________(AG) ein Auto kaufen und dieses mittels Leasing finanzieren wolle. Denn für die N.________ wäre ein Kauf eines Autos bei einer Autogarage nachvollziehbarer gewesen als der Er- werb von der AC.________(AG). Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass A.________ wie ange- klagt den Leasingvertrag durch BJ.________ unterzeichnen liess, obwohl er wusste, dass weder die AC.________(AG) noch die BH.________(AG) Eigentümerin des besagten Fahrzeugs war. BJ.________ unterzeichnete deshalb, weil er im Gegensatz zu A.________ im Handelsregister einge- tragen war. Angesichts der Ende November 2017 schon sehr angespannten finanziellen Lage der BH.________(AG) erachtet das Gericht auch erstellt, dass A.________ weder gewillt noch in der La- ge war, die BH.________(AG) diesen Leasingvertrag erfüllen zu lassen. Offensichtlich ist auch, dass A.________ der N.________ die enge wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der AC.________(AG) und der BH.________(AG) verschwieg. Aus den Akten ergibt sich nicht, was genau die N.________ vor Abschluss des Leasingvertrags prüf- te. Sie verfügte über den Abschluss 2016 der BH.________(AG) sowie einen Zwischenabschluss per September 2017. Wie detailliert sie diese Zahlen anschaute, ist unklar. Auch geht aus den Akten nicht hervor, welche Gedanken sich die N.________ über die eher ungewöhnliche Lieferantin, die AC.________(AG), machte. Aus dem Handelsregister ergaben sich weder personelle noch örtliche Verbindungen. Die BH.________(AG) hatte ihren Sitz in AE.________ (Ortschaft), die AC.________(AG) nach wie vor in U.________ (Ortschaft). Die BH.________(AG) hatte zwar zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwei Betreibungen, diese waren jedoch betragsmässig nicht hoch und A.________ dürfte im persönlichen Gespräch mit dem Vertreter der N.________ zweifellos eine Erklärung dafür gefunden haben. Die N.________ ging standardmässig vor. So liess sie sich die Ver- sicherungsansprüche abtreten und bezahlte erst, nachdem sie auch ein Abnahmeprotokoll erhalten hatte. Bei einem Leasing für ein Auto der Mittelklasse wie einem .________ (Fahrzeug) handelte es sich um ein absolutes Alltagsgeschäft. Innerhalb der N.________ Leasing-Abteilung dürften pro Jahr hunderte solcher Geschäfte abgewickelt werden. Es ist daher erstellt, dass die N.________, indem sie sich die Jahresrechnung geben liess und über eine betragsmässig nachvollziehbare Rechnung für das ordentlich versicherte Auto verfügte, branchenüblich vorging und man ihr nicht leichtfertiges Vor- gehen vorwerfen kann. Auch diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Dass der Beschuldigte ein blosser «Gehilfe» von BJ.________ ge- wesen sein könnte, wie dies die Verteidigung vorbrachte, steht gestützt auf die ob- 179 jektiven Beweismittel und die glaubhaften Aussagen von BJ.________ ausser Fra- ge. 11.17.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 217 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 834; Hervorhebungen im Original): Bei diesem Ausgang der Beweiswürdigung kann die rechtliche Würdigung kurz gefasst werden. A.________ täuschte die N.________ darüber, dass die AC.________(AG) Eigentümerin des Fahr- zeugs sei und der N.________ daran gültig Eigentum verschaffen könne. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Staatsanwalt in der Anklageschrift aufnahm, A.________ habe auch darüber getäuscht, dass die BH.________(AG) nicht Eigentümerin des Fahr- zeugs geworden sei – dies war sie aus Sicht der N.________ logischerweise nicht, da sie das Auto leasen wollte. Des Weiteren verschwieg A.________ wie angeklagt die enge personelle und wirt- schaftliche Verflechtung zwischen Leasingnehmerin und Lieferantin. Zudem spiegelte er den Verant- wortlichen der N.________ einen Erfüllungswillen und eine Erfüllungsfähigkeit seitens der BH.________(AG) vor, die nicht vorhanden waren. Das Gericht erachtet diese Täuschung auch als arglistig. Die falschen Angaben von A.________ waren für die Verantwortlichen der N.________ nicht bzw. nur sehr schwer zu überprüfen. Ein Anruf bei der AC.________(AG), um sich zu vergewis- sern, dass diese einen .________ (Fahrzeug) zu verkaufen hatte, wäre nicht nur absolut unüblich ge- wesen, sondern hätte auch nichts gebracht, denn dieser Anruf wäre bei A.________ gelandet, der schon dafür gesorgt hätte, dass ein gegen aussen unabhängiger Dritter nachvollziehbare Auskünfte gegeben hätte. Wie beweiswürdigend ausgeführt, muss sich die N.________ nicht Leichtfertigkeit vorwerfen lassen. Die Kausalität zwischen Irrtum infolge der Täuschung und Vermögensschaden ist gegeben: Hätte die N.________ gewusst, dass die AC.________(AG) ebenfalls von A.________ kon- trolliert wurde, hätte sie zumindest den Wert des Fahrzeugs in Frage gestellt und sich dieses wohl zeigen lassen. Letzteres wäre aber nicht möglich gewesen, so dass es nie zum Vertragsabschluss gekommen wäre. Der Vermögensschaden ist auch hier inkl. MWST zu bestimmen, ausmachend CHF 52'710.00. A.________ handelte vorsätzlich und in der Absicht, die AC.________(AG) und indi- rekt die BH.________(AG) und damit auch sich selbst zu bereichern. […] Schliesslich ist W.________(Ortschaft) als Deliktsort zu bestimmen, da A.________ nach Erachten des Gerichts dort beruflich tätig war und sich in AE.________ (Ortschaft) lediglich der formelle Sitz der BH.________(AG) befand. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.18 Gewerbsmässigkeit 11.18.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur Gewerbsmässigkeit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 93 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 710 ff.; Hervorhebungen im Original): Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, begründet bereits in BGE 116 IV 319, E. 4, liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässig- keit. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Das Bundesgericht setzt voraus, 1) dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, 2) dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und 3) dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 116, E. 2b, vgl. statt vieler BGer 6B_290/2016 vom 15.08.2016, E. 1.2. m.w.H. und BGer 6B_1033/2021 vom 12.01.2022, E. 2.1). Der Begriff der Gewerbsmässigkeit enthält somit objektive und subjektive Komponenten 180 (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 32 ff.; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., §13 Aneignungsdelikte N 18). Soweit ersichtlich finden sich in der Lehre und Rechtsprechung kaum einheitliche Ausführungen dazu, ob das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit auch erfüllt sein kann, wenn der Täter als An- gestellter einer Gesellschaft nur indirekt, über Lohnzahlungen oder Ähnliches, von dem von der Ge- sellschaft deliktisch erworbenen Geld profitiert (vgl. z.B. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 32 ff. und Art. 147 N 9; BSK-StGB NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 105 ff.; VEST, a.a.O., § 13 N 243 ff.; ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen, 2019, S. 190; SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 146 N 29 und Art. 139 N 11). MAEDER/NIGGLI halten lediglich fest, echter fremdnütziger Betrug sei selten – meist gehe es dem Täter um mittelbare eigene Vorteile. So erstrebe beispielsweise ein Täter fremdnützig Vorteile für die Unternehmung, in der er angestellt sei, erlange aber dadurch mittelbar eigene, nicht stoffgleiche Vorteile (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 265 ff.). FACINCANI/WYSS führen aus, wenn der Täter den Betrug über eine von ihm beherrschte Gesellschaft abwickle, seien der dem Täter zuflies- sende Vorteil nur mittelbar und das Erfordernis der Stoffgleichheit nicht erfüllt. Es sei aber denkbar, im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu prüfen, ob zwischen Schaden und Bereicherung ein innerer Zusammenhang bestehe. So liessen sich allfällige Strafbarkeitslücken verhindern. Werde beispielsweise eine vom Täter zu 100% beherrschte Gesellschaft eingesetzt, erhöhe sich sein Ver- mögen letztlich durch den Zufluss der Gelder an die Gesellschaft und der damit verbundenen Wert- steigerung (FACINCANI/WYSS, Urteilsbesprechung Nr. 52 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Ur- teil vom 2. Juli 2015 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, A. AG, B. AG – 6B_173/2014, in: forumpoenale 6/2015 vom 16.12.2015, S. 328 ff., S. 331). Auch das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht abschliessend geäussert, wobei es je- doch nicht per se ausschliesst, dass das Merkmal der Gewerbsmässigkeit bei einer nur indirekten Be- reicherung erfüllt sein kann (vgl. z.B. BGer 6B_11160/2014 vom 19.08.2015, E. 6.2 und BGer 6B_462/2014 vom 27.08.2015 [teilweise publiziert in BGE 141 IV 369], E. 2.5). In BGer 6B_3/2016 vom 28.10.2016, E. 3.4, hielt das Bundesgericht fest, Gewerbsmässigkeit bei fremdnützigem Handeln komme nur in Betracht, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebe. Entscheidend sei der Nachweis der für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnenden Absicht als innere Tatsache. Die Absicht müsse auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle ge- richtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden könne (in dem Sinne auch BGer 6B_333/2018 vom 23.04.2019, E. 2.3.1; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.3 und BGer 6B_1342/2015 vom 28.10.2016, E. 2.2.2 und 2.3). Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem Urteil SK 2016 204 vom 13.09.2017, Rn. 39, ausge- führt, zur Annahme der Gewerbsmässigkeit genüge grundsätzlich der Umstand, dass der Täter seine hauptsächlichen Lebenshaltungskosten durch das Erwerbseinkommen von der «begünstigten Gesell- schaft» bestreitet. «Weil aber dadurch, wie das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 16.08.2012 […] nach Ansicht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts zu Recht kritisiert, die gesamte unternehmerische Tätigkeit der lohnausrichtenden Gesellschaft kriminalisiert wird, ist die Gewerbs- mässigkeit, sofern dem Täter keine den Lohn übersteigenden Zuwendungen zukommen, nur dann zu bejahen, wenn die «betrügerischen Zuwendungen» an die Gesellschaft als deren Haupteinnahme- quelle zu qualifizieren sind. Mit anderen Worten nur dann, wenn der Fortbestand der Gesellschaft oh- ne die betrügerischen Gelder nicht möglich wäre, ist die Gewerbsmässigkeit beim handelnden lohn- beziehenden Arbeitnehmer zu bejahen». Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass diese Fragen in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschliessend beantwortet wurden. Nach dem Gesagten ist jedoch davon auszugehen, dass die Gewerbsmässigkeit nicht generell bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Beschul- digter nur indirekt, z.B. als Lohnempfänger oder Aktieneigentümer, von der Bereicherung einer Ge- sellschaft profitiert. Die Gewerbsmässigkeit kann diesfalls insbesondere dann bejaht werden, wenn die «betrügerischen Zuwendungen» an die Gesellschaft als deren Haupteinnahmequelle zu qualifizie- ren sind. 11.18.2 Subsumtion Zu prüfen bleibt die Gewerbsmässigkeit, allerdings nach Ansicht der Kammer nicht für die einzelnen Tatvorwürfe, sondern für die zwei Tatblöcke. Diese ergeben sich 181 im Einklang mit der Vorinstanz aus den folgenden Überlegungen zu Ziffer 1.2.1.17 der Anklageschrift (S. 210 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 827): Fraglich ist jedoch, ob er [der Beschuldigte] auch gewerbsmässig handelte. Zwischen dem letzten Leasingbetrug (vgl. Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift) und dem vorliegend zu beurteilenden Delikt lagen mehr als drei Jahre. Damit kann kein einheitlicher Vorsatz auf gewerbsmässiges Handeln begründet werden. Wäre nur das vorliegende Delikt isoliert zu betrachten, könnte die Gewerbsmässigkeit nicht bejaht werden. Es ist jedoch auch die nachfolgend zu beurteilende Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift zu berücksichtigen, hinsichtlich derer das Gericht – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – ebenfalls zu ei- nem Schuldspruch gelangt. Demgemäss betrog A.________ die N.________(AG) im November 2017 um weitere über CHF 50'000.00. D.h. nur innerhalb eines Monats hatte er einen Deliktsbetrag von rund CHF 85'000.00 zu verantworten. Dies spricht nach Auffassung des Gerichts klar für die Beja- hung der Gewerbsmässigkeit. Um der Zeitspanne Rechnung zu tragen, wurden die Delikte gemäss Ziff. 1.2.1.17 und 1.2.1.18 der Anklageschrift im Urteilsdispositiv in einer separaten Ziffer aufgeführt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass A.________ nach Erachten des Gerichts seine deliktischen Hand- lungen nur deshalb einstellte, weil anfangs 2018 letztlich alle Gesellschaften, in denen er noch Ein- fluss hatte bzw. über die er Handel treiben konnte, in Nachlassstundung waren oder Konkurs gingen (einzig die AH.________(AG) war bis 2019 im Handelsregister eingetragen, hatte aber keine Handels- tätigkeit) und nicht, weil er nicht mehr gewillt gewesen wäre, weitere Delikte zu begehen. Damit ist auch gleich die Gewerbsmässigkeit der Tathandlungen in diesem zweiten Block erstellt. Obschon nur zwei Taten vorliegen, ist die Gewerbsmässigkeit auf- grund des identischen Mechanismus resp. dem System dahinter ohne weiteres zu bejahen. Für den ersten Block gelten ähnliche Überlegungen. Die Vorinstanz erwog – auf den einzelnen Vorfall bezogen – Folgendes (S. 100 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 717): Zu prüfen bleibt die Gewerbsmässigkeit der Tatbegehungen. Auch hier besteht das Problem darin, dass A.________ nur indirekt von den Delikten profitierte und unklar ist, in welchem Umfang er selbst finanziell profitierte. Lehre und Rechtsprechung schliessen die Gewerbsmässigkeit nicht explizit aus, wenn ein Täter nur indirekt, z.B. über eine von ihm kontrollierte Gesellschaft, von einem Betrug profi- tiert. In den Akten finden sich wie gesagt keine Angaben dazu, wie hoch der Anteil an illegal erwirt- schafteten Mitteln am Gesamtumsatz der von A.________ beherrschten Gesellschaften pro Jahr war. Damit kann auch nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass die Delikte die Haupteinnahmequellen der Gesellschaften waren. Zweifellos waren die von A.________ beherrschten Gesellschaften aber auf die Delikte angewiesen, um ihre Liquiditätsprobleme lösen und damit längerfristig weiter existieren und Löhne und Sozialabgaben zahlen zu können. Die Leasinggeschäfte ermöglichten den Weiterbe- stand der Firmen. Weiter für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit spricht die grosse Anzahl der De- likte in relativ kurzer Zeit und der enorm hohe Deliktsbetrag. Allein von Mitte 2012 bis Mitte 2014 wur- den 14 Delikte mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 1,9 Mio. angeklagt. Das spricht einerseits für die soziale Gefährlichkeit des Handelns des Beschuldigten und bestätigt andererseits, dass die von ihm beherrschten Firmen die Liquidität für ihren Weiterbestand benötigten. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen und die Gewerbsmäs- sigkeit ist auch für den ersten Betrugskomplex zu bejahen. Der Beschuldigte ertrog insgesamt einen Betrag von rund CHF 1.9 Mio. Auch wenn nicht davon auszuge- hen ist, dass der Beschuldigte delinquierte, um sich ein Luxusleben zu gönnen, so waren die Gesellschaften auf die Delikte angewiesen, um ihre Liquiditätsprobleme lösen und längerfristig weiter existieren zu können. Der Beschuldigte ist deshalb schuldig zu sprechen des zweifachen gewerbsmässi- gen Betrugs. 182
  93. Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung 12.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB, mehrfach begangen in der Zeit ab 5. Juli 2012 bis
  94. August 2014 sowie am 4. Dezember 2017 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz schuldig gemacht zu haben. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 16 031 025 ff.): In Zusammenhang mit den vorgenannten Leasinggeschäften unterzeichnete A.________ folgende Übernahme- respektive Abnahmeprotokolle bzw. liess diese unterzeichnen, mit welchen gegenüber den Leasinggesellschaften bestätigt wurde, dass die Leasingnehmerin die Leasinggegenstände ge- prüft und in vertragskonformen Zustand übernommen habe, obwohl in Wahrheit weder eine Übergabe noch eine Prüfung dieser Gegenstände stattgefunden hatte: - Übernahmeprotokoll vom 5. Juli 2012 betreffend den Leasingvertrag zwischen der E.________(AG) und der AN.________(AG) vom 25. Juni bzw. 3. Juli 2012 (Ziff. 1.2.1.1 hiervor); - Übernahmeprotokolle vom 5. Juli 2012 betreffend die Leasingverträge zwischen der K.________ AG und der AN.________(AG) vom 25. Juni bzw. 3. Juli 2012 (Ziff. 1.2.1.2 hiervor); - Abnahmeprotokoll vom 30. Juni 2012 betreffend den Mietvertrag zwischen der F.________ AG und der Z.________(AG) vom 30. Juni bzw. 9. Juli 2012 (Ziff. 1.2.1.3 hiervor); - Übernahmeprotokoll vom 19. März 2013 betreffend den Leasingvertrag zwischen der T.________ und der AN.________(AG) vom 18. bzw. 19. März 2013 (Ziff. 1.2.1.5 hiervor); - Abnahmeprotokoll vom 20. Februar 2014 betreffend den Leasingvertrag zwischen der F.________ AG und der Z.________(AG) vom 17. bzw. 28. Februar 2014 (Ziff. 1.2.1.10 hiervor); - Übernahmeprotokoll vom 12. Juni 2014 betreffend den Leasingvertrag zwischen der E.________ AG und der Z.________(AG) vom 6. bzw. 11. Juni 2014 (Ziff. 1.2.1.11 hiervor); Übernahmeproto- kolle vom 31. Juli 2014 betreffend die Leasingverträge zwischen der M.________ AG und der Z.________(AG) vom 28. bzw. 31. Juli 2014 (Ziff. 1.2.1.13 hiervor); - Abnahmeprotokoll vom 4. Dezember 2017 betreffend den Leasingvertrag zwischen der N.________ AG und der BH.________(AG) vom 16. bzw. 22. November 2017 (Ziff. 1.2.1.18 hiervor). Ferner erstellte A.________ in Zusammenhang mit den vorgenannten Leasing- und Kreditgeschäften folgende inhaltlich unwahren Rechnungen respektive Lieferbestätigungen bzw. liess diese erstellen: - Rechnung der AX.________(AG) an die E.________ AG vom 5. Juli 2012 (betreffend den Lea- singvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.1), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Lea- singgegenstände am 5. Juli 2012 an die AN.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnungen der AH.________(AG) an die K.________ AG vom 16. Juli 2012 (betreffend die Leasingverträge gemäss Ziff. 1.2.1.2), in welchen wahrheitswidrig angegeben und unterschriftlich bestätigt wurde, dass die Leasinggegenstände am 5. Juli 2012 geliefert und von der AN.________(AG) übernommen worden seien; - Rechnung der AH.________(AG) an die F.________ AG vom 6. Juli 2012 (betreffend den Miet- vertrag gemäss Ziff. 1.2.1.3), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Mietobjekte am 6. Juli 2012 geliefert und von der Z.________(AG) übernommen worden seien; - Rechnung der Z.________(AG) an die AX.________(AG) vom 23. Januar 2013 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.4), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände am 21. Januar 2013 an die AX.________(AG) geliefert worden seien; 183 - Rechnung der AX.________(AG) an die T.________ vom 20. März 2013 (betreffend den Lea- singvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.5), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Lea- singgegenstände am 19. März 2013 an die AN.________(AG) geliefert worden seien und die AX.________(AG) dabei eine Anzahlung von CHF 20’000.00 erhalten habe; - Rechnung der AX.________(AG) an die G.________ AG vom 12. April 2013 (betreffend den Leasingvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.6), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Leasinggegenstände am 11. April 2013 geliefert worden seien und die AX.________(AG) dabei eine Anzahlung von CHF 17’420.40 erhalten habe; - Rechnung AX.________(AG) an die AN.________(AG) sowie der entsprechende Lieferschein vom 19. April 2013 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.7), in welchen wahrheitswid- rig angegeben wurde, dass die mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände am 19. April 2013 an die AN.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnung der AN.________(AG) an die Z.________(AG) vom 10. Juni 2013 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.8), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände am 30. Mai 2013 an die Z.________(AG) gelie- fert worden seien; - Rechnung der AX.________(AG) an die AN.________(AG) vom 22. Januar 2014 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.9), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände am 22. Januar 2014 an die AN.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnung der AN.________(AG) an die F.________ AG vom 20. Februar 2014 (betreffend den Leasingvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.10), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Leasinggegenstände am 20. Februar 2014 an die Z.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnung der AX.________(AG) an die E.________ AG vom 13. Juni 2014 (betreffend den Lea- singvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.11), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Lea- singgegenstände am 12. Juni 2014 an die Z.________(AG) geliefert worden seien und die AX.________(AG) dabei eine Anzahlung von CHF 21’600.00 erhalten habe; - Rechnung der AU.________(AG) an die AX.________(AG) vom 4. Juli 2014 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.12), auf welcher von O.________ und BR.________ im Namen der AX.________(AG) wahrheitswidrig die Richtigkeit der Rechnung und damit der Erhalt der mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände unterschriftlich bestätigt wurde; - Rechnungen der AX.________(AG) an die M.________ AG vom 31. Juli 2014 (betreffend den Leasingvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.13), in welchen wahrheitswidrig angegeben und von A.________ im Namen der Z.________(AG) unter schriftlich bestätigt wurde, dass die Leasing- gegenstände am 31. Juli 2014 an die Z.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnung der AN.________(AG) an die C.________ AG vom 22. August 2014 (betreffend den Leasingvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.14), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Leasinggegenstände am 20. August 2014 an die Z.________(AG) geliefert worden seien. Diese inhaltlich unwahren Urkunden reichte A.________ in der Folge der jeweiligen Leasing- bzw. Kreditgeberin ein oder liess diese einreichen, um der Leasing- bzw. Kreditgeberin eine vertrags- gemässe Lieferung vorzutäuschen und damit die Bezahlung der entsprechenden Rechnung bzw. die Auszahlung des entsprechenden Kredits zu erwirken. Dabei nutzte er bewusst aus, dass die Leasing- bzw. Kreditgeber – wie bei Finanzierungsleasinggeschäften und Investitionskrediten üblich – auf die in den Urkunden gemachten Angaben zur Lieferung vertrauten, weil die Überprüfung der gelieferten Gegenstände durch die Leasing- bzw. Kreditnehmerin erfolgt, welche im Normalfall ein eigenes Inter- esse an einer vertragsgemässen Lieferung hat. Den entsprechenden Urkunden kam somit – was A.________ wusste – eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. A.________ handelte dabei vorsätzlich und in der Absicht, die jeweiligen Leasing- bzw. Kreditgeber an ihrem Vermögen zu schädigen und sich bzw. den von ihm beherrschten Gesellschaften einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 184 12.2 Beweismittel Was den Sachverhalt resp. die Beweismittel anbelangt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen beim gewerbsmässigen Betrug und die dort zitierten Dokumente verwiesen werden (so auch die Vorinstanz, S. 217 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 834). Der Beschuldigte wurde in der Voruntersuchung zu den Urkundenfälschungsvor- würfen nicht separat befragt. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er zu wis- sen, dass Lieferbestätigungen, Rechnungen etc. im Rechtsverkehr wichtige Doku- mente seien (vgl. pag. 18 464 Z. 689 f.). Zudem gab er an, dass er ein Übernah- meprotokoll der Z.________(AG) unterschrieben habe, als er dort im Verwaltungs- rat gewesen sei (pag. 18 464 Z. 681 ff.). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, er habe keines der 22 Dokumente erstellt oder unterschrieben (pag. 19 050 Z. 39 f.). Er habe diese Dokumente auch nicht in Auftrag gegeben oder erstellen lassen. AQ.________ habe alles selbst gemacht (pag. 19 050 Z. 42 f.). 12.3 Beweiswürdigung 12.3.1 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 218 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 835 f.; Hervorhebungen im Original): Beweiswürdigend ist vorab auf die Ausführungen in Ziff. IV.A.4 bis IV.A.17 hiervor zu verweisen. Zu- dem ist nachfolgend der Übersicht halber zunächst tabellarisch dargestellt, bei welchen Dokumenten A.________ und O.________ Urkundenfälschung vorgeworfen wird (jeweils markiert mit «x»). Zum anderen lässt sich der Tabelle entnehmen, wer die entsprechenden Dokumente unterzeichnete und welche Urkunden welchem Leasinggeschäft zuzuordnen sind A.________: O.________: Dokument: Datum: Leasinggeschäft (Anklageziffer): Unterzeichner: Pagina: x Übernahmeprotokoll 05.07.2012 1.2.1.1 AQ.________ 04 001 364 x Übernahmeprotokolle 05.07.2012 1.2.1.2 AQ.________ 07 065 171 f. x Abnahmeprotokoll 30.06.2012 1.2.1.3 nicht lesbar 09 001 069 x x Übernahmeprotokoll 19.03.2013 1.2.1.5 / 1.3.1.3 AQ.________ / O.________ 07 050 082 x Abnahmeprotokoll 20.02.2014 1.2.1.10 A.________ / AV.________ 07 013 001 x Übernahmeprotokoll 12.06.2014 1.2.1.11 A.________ / AV.________ 04 001 438 x Übernahmeprotokoll 31.07.2014 1.2.1.13 A.________ / AV.________ 04 003 014 / 022 / 029 / 037 x Abnahmeprotokoll 04.12.2017 1.2.1.18 BJ.________ 07 135 055 x Rechnung AX.________(AG) 05.07.2012 1.2.1.1 keine Unter- schrift 04 001 365 x Rechnung AH.________(AG) 16.07.2012 1.2.1.2 A.________ 07 065 184 / 189 x Rechnung 06.07.2012 1.2.1.3 keine Unter- 04 002 023 185 AH.________(AG) schrift / 09 001 450 x x Rechnung Z.________(AG) 23.01.2013 1.2.1.4 / 1.3.1.2 keine Unter- schrift 07 056 029 x x Rechnung AX.________(AG) 20.03.2013 1.2.1.5 / 1.3.1.3 O.________ / BR.________ 07 050 088 x x Rechnung AX.________(AG) 12.04.2013 1.2.1.6 / 1.3.1.4 O.________ 14 051 049 x x Rechnung AX.________(AG) 19.04.2013 1.2.1.7 / 1.3.1.5 AQ.________ 07 056 181 f. / 183 f. x Rechnung AN.________(AG) 10.06.2013 1.2.1.8 keine Unter- schrift 07 056 280 f. x x Rechnung AX.________(AG) 22.01.2014 1.2.1.9 / 1.3.1.6 AQ.________ 07 056 222 x Rechnung AN.________(AG) 20.02.2014 1.2.1.10 keine Unter- schrift 04 002 033 x x Rechnung AX.________(AG) 13.06.2014 1.2.1.11 / 1.3.1.7 O.________ / A.________ 04 001 439 f. x x Rechnung AU.________(AG) 04.07.2014 1.2.1.12 / 1.3.1.8 O.________ / BR.________ 07 056 124 x x Rechnung AX.________(AG) 31.07.2014 1.2.1.13 / 1.3.1.9 A.________ / AV.________ 04 003 017 / 025 / 032 / 040 x Rechnung AN.________(AG) 22.08.2014 1.2.1.14 keine Unter- schrift 04 001 174 A.________ unterzeichnete drei der insgesamt acht Übergabe- bzw. Abnahmeprotokolle selbst. Drei weitere wurden von AQ.________ (eines zusätzlich von O.________) unterzeichnet, eines von BJ.________ und bei einem ist die Unterschrift nicht lesbar. Dass diese Übernahme- bzw. Abgabe- protokolle (je nach Leasinggesellschaft wurden die Dokumente anders bezeichnet) in den Fällen, in denen er nicht selbst unterschrieb, auf A.________ Anweisung bzw. in Absprache mit ihm unterzeich- net wurden, steht nach den bisherigen Ausführungen ausser Zweifel. Auch wurde bereits nachgewie- sen, dass diese Dokumente inhaltlich unwahr waren, indem wahrheitswidrig geltend gemacht wurde, das Leasinggut sei von der Leasingnehmerin vertragsgemäss übernommen worden. Zudem ist er- stellt, dass A.________ wusste, dass alle Dokumente inhaltlich unwahr waren und dass er deren Verwendung gegenüber den Leasinggesellschaften wollte. Die Beweiswürdigungen zu den Leasing- geschäften ergaben weiter, dass A.________ in allen angeklagten Fällen die Erstellung der Rech- nungen zu den jeweiligen Leasinggeschäften, d.h. die Rechnungen der angeblichen Lieferantinnen AX.________(AG), AH.________(AG), Z.________(AG), AN.________(AG) und AU.________(AG), veranlasste. Dies im Wissen darum, dass die in den Rechnungen aufgeführten Waren nie an die Lea- singnehmerinnen geliefert worden waren und dass der Wille der Lieferantinnen, den Rechnungsemp- fängerinnen Eigentum an den Waren zu verschaffen, fehlte. A.________ unterzeichnete (allerdings als Rechnungsempfänger, nicht als Aussteller) sieben der insgesamt siebzehn Rechnungen selbst (Ziff. 1.2.1.13 umfasste insgesamt vier Rechnungen, datiert auf den 31.07.2014). Sechs Rechnungen waren nicht unterzeichnet, die anderen unterzeichneten entweder AQ.________ oder O.________. A.________ veranlasste in allen Fällen, dass sowohl die inhaltlich unwahren Übernahmeprotokolle als auch die inhaltlich unwahren Rechnungen an die Leasinggeberinnen eingereicht wurden. Ohne diese Dokumente hätte er sein Ziel, die Beschaffung von Liquidität für die Gesellschaften, gar nicht erreicht. Mit anderen Worten wollte A.________ wie in der Anklageschrift umschrieben, eine vertragsgemässe Lieferung vortäuschen. Für das Gericht bestehen auch keine Zweifel daran, dass A.________ die Be- deutung dieser Dokumente im Rechtsverkehr klar war. Ihm war auch bewusst, dass sich die Leasing- 186 gesellschaften auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Dokumente verliessen und verlassen können mussten. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. 12.3.2 Beweiswürdigung der Kammer Mit der Vorinstanz kann für den relevanten Sachverhalt vorab auf die Erwägungen zum gewebsmässigen Betrug verwiesen werden (E. II.10 und11 vorne). Weiter kann sich die Kammer der Beweiswürdigung der Vorinstanz in allen Punkten an- schliessen. Durch die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem gewerbsmäs- sigen Betrug konnte bereits erstellt werden, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum ein ausgeklügeltes Konstrukt aufgebaut hatte und fortlaufend unterhielt, welches es ihm ermöglichte, ohne Preisgabe gegen aussen der eigentlichen Machtverhältnisse in den verschiedenen Firmen und Machverstrickungen unter diesen Firmen individuelle Leasing- und Finanzierungsverträge mit ahnungslosen dritten Leasinggesellschaften abzuschliessen und diesen dabei komplette Unab- hängigkeit resp. eine gegenläufige Interessenlage zwischen Leasingnehmerin und Lieferantin zu suggerieren, welche nicht den Tatsachen entsprach. Diese dritten Leasinggesellschaften vertrauten infolgedessen zu Unrecht auf die Unabhängigkeit ihrer Vertragspartnerinnen voneinander (Leasingnehmerin / Lieferantin), ohne zu ahnen, dass diese gemeinsame Sache machten und die Übergabe von Leasingge- genständen nur vordergründig simulierten. Es liegt somit auf der Hand, dass in die- sem Zusammenhang die Über- und Abnahmeprotokolle von Leasinggütern zwi- schen Leasingnehmerinnen und Lieferantinnen sowie die Rechnungen der Liefe- rantinnen an die Leasingfirmen als notwendiges Instrument zur Vollendung der Si- mulation gefälscht wurden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschul- digte – dem Beweisergebnis zum gewerbsmässigen Betrug folgend – rechtsgenüg- lich nachgewiesen werden kann, dass er a) die Rechnungsstellung der angeblichen Lieferantinnen AX.________(AG), AH.________(AG), Z.________(AG), AN.________(AG) und AU.________(AG) veranlasst hatte, b) dabei wusste, dass die in den Rechnungen aufgeführten Waren nie an die Leasingnehmerinnen gelie- fert worden waren und der Wille der Lieferantinnen fehlte, den Leasingnehmerin- nen Eigentum an den Leasinggütern zu verschaffen, und c) wenn er auch nicht alle Dokumente eigenhändig unterschrieben hatte, so doch in allen Fällen veranlasste, dass sowohl die inhaltlich unwahren Übernahmeprotokolle als auch die inhaltlich unwahren Rechnungen an die Leasinggeberinnen eingereicht wurden. Ihm war bewusst, was diese Dokumente im Rechtsverkehr bedeuteten und welche ent- scheidende Rolle ihnen in seinem Täuschungsmanöver für die Stärkung des Ver- trauens der Leasinggeberinnen zukam. Der angeklagte Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. 12.4 Rechtliche Würdigung 12.4.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die vorinstanzlichen theoretischen Ausführungen zum Rechtlichen sind korrekt, darauf kann verwiesen werden (S. 220 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 837 f.; Hervorhebungen im Original): Gemäss Art. 251 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern 187 zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig be- urkundet oder beurkunden lässt, bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Tatobjekt der Urkundenfälschung sind Urkunden, d.h. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Beweisbestimmung und die -eignung können sich unmittelbar aus dem Gesetz, der Verkehrsübung, dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ (BGE 138 IV 130, E. 2.2.1; vgl. zur Kasuistik TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auf- lage 2021, Vor Art. 251 N 23). Eine Urkunde erfüllt drei Funktionen. Zum einen verkörpert sie als Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild oder Datenträger eine Gedankenerklärung (sog. Perpetu- ierungsfunktion). Zum anderen lässt sie den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (sog. personale Garantiefunktion). Schliesslich erfüllt sie aber auch eine Beweisfunktion (BSK-StGB BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 110 Abs. 4 N 1). Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten: die Urkundenfälschung im engeren Sinn, die Blankettfälschung und die Falschbeurkundung (BSK StGB-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 251 N 1 f.). In casu sind offensichtlich Falschbeurkundungen angeklagt, weshalb nachfolgend nicht auf die zwei weiteren Tatbestandsvarianten einzugehen ist. Falschbeurkundung ist gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. statt vieler BGE 146 IV 258, E. 1.1). Wahr ist der Inhalt, wenn er Vorstellungen weckt, die nach der Ver- kehrsauffassung der Adressaten mit der Wirklichkeit übereinstimmen (TRECHSEL/ERNI in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2012, Art. 251 N 6 und 7). Nach der neueren Rechtsprechung bezieht sich der Beweis auf die Wahrheit der Äusserung und ist mithin der Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, wenn der Urkunde eine gegenüber der gewöhnlichen schriftlichen Äusserung erhöhte, ein besonderes Vertrauen begründende Glaubwürdig- keit zukommt. Eine solche liegt nach der seit BGE 117 IV 35, E. 1, stetig wiederkehrenden bundesge- richtlichen Formel vor, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge- genüber Dritten gewährleisten (z.B. bestätigt in BGer 6B_1070/2019 vom 05.02.2020, E. 2.1.2). Dies ist insbesondere bei gesetzlichen Vorschriften der Fall. So legen beispielsweise die Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher fest (BGer 6B_163/2016 vom 25.05.2016, E.3.3.1; BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 84). Das Bundesgericht hat in BGer 6S.114/2004 vom 05.07.2004, E. 3.3, entschieden, dass dem Überg- abeprotokoll bei Leasingverträgen eine erhöhte Überzeugungskraft zukommt: «Mit diesem bestätigte einerseits der Garagist als Lieferant, dass er das aufgeführte Fahrzeug dem Leasingnehmer ausgehändigt hat. Andererseits bescheinigte der […] Leasingnehmer, das Fahrzeug für die Leasinggeberin in Besitz genommen zu haben. Aus den Allgemeinen Leasingbedingungen als Teil des zivilrechtlich zustande gekommenen Leasingvertrages folgt für den Leasingnehmer die Pflicht, das Fahrzeug vom Lieferanten stellvertretend für die Leasinggesellschaft in Besitz zu nehmen und es sofort und sorgfältig zu prüfen. Allfällige Mängel und fehlende Teile oder Zubehör sind in das Übernahmeprotokoll aufzunehmen. Von dieser Übergabe des Fahrzeugs hängt unter anderem die Fälligkeit des Kaufpreises ab. Den Leasingnehmer trifft daher die vertragliche Pflicht zu korrekter Information des Leasinggebers. Insofern kommt ihm gegenüber der Leasingbank eine besondere vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung zu […]. Darin liegt eine objektive Garantie für die Wahrheit seiner Erklärung.» Die erhöhte Glaubhaftigkeit von Rechnungen ist in Literatur und Rechtsprechung immer wieder hitzig diskutiert worden (vgl. TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Vor Art. 251 N 23 und BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 153 mit diversen Hinweisen). Das Bundesgericht hielt in der Regeste zu BGE 138 IV 130 fest: «Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger sind Rechnungen nur unter be- sonderen Umständen Urkunden, da sie in der Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger geschuldete Leistung enthalten (E. 2.4.2). Der Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungs- funktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rech- nungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht wird. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg muss angenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller mit der buch- führungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rech- 188 nung erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (E. 2.4.3 und 3.1). In subjektiver Hinsicht muss der Rechnungsaussteller zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die abgeänderte Rech- nung als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist und die Buchhaltung damit verfälscht werden soll.» Darüber hinaus ist nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auch strafbar, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. Der Gebrauch ist die Anschlusstat an die Fälschung im engeren Sinn oder die Falschbeurkundung und setzt die Verwendung der Urkunde gegenüber einem Dritten voraus (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 162; WEDER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommen- tar, OFK, 21. Auflage 2022, Art. 251 N 37). Die Tathandlung ist vollendet, sobald die Urkunde einem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch den Versand an den Empfänger (WEDER, a.a.O., Art. 251 N 38). Der Gebrauch ist für den Fälscher eine mitbestrafte Nachtat. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB greift subsidiär ein für den Fall, dass der Hersteller der falschen Urkunde für die Fälschung als solche nicht bestraft werden kann bzw. dass Fälscher und Gebraucher der Urkunde nicht dieselbe Person sind (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 165). Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfordert Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objekti- ver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt, wer eine Tat wissent- lich und willentlich ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre muss der Täter wissen, dass das Objekt der Handlung eine Urkunde ist, insbesondere auch wenn er eine unechte oder unwahre Urkunde gebraucht (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 181). Erforderlich ist im Weiteren eine Täuschungsabsicht. D.h. der Täter muss in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil müssen sich «ge- rade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde» ergeben, wobei es keine Rolle spielt, ob die Ur- kunde zu urkundenspezifischen oder anderen Beweiszwecken verwendet werden soll. Der Täter muss demzufolge die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 182). Überdies muss alternativ Schädigungs- oder Vorteilsabsicht bestehen, wobei Eventualabsicht genügt und eine Verwirklichung der Absicht nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 186). Demgegenüber muss sich die Vorteilsabsicht nicht auf ei- nen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten, sondern es genügt, dass der Täter irgendeinen Vorteil anstrebt. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein. Erfasst wird «jede Besserstellung» (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 N 13; BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 193). Es genügt die Bevorteilung eines Dritten (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 N 15). Des Weite- ren hat der Vorteil unrechtmässig zu sein, d.h. er ist rechtswidrig oder es besteht kein Anspruch dar- auf. Das Bundesgericht hat Unrechtmässigkeit aber auch schon im Mittel der Täuschung bejaht. Strafbar ist also auch, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 N 16; BSK- StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 209 f.). 12.4.2 Subsumtion Die Vorinstanz kam subsumierend zu folgenden Schlüssen (S. 223 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 18 840; Hervorhebungen im Original): Den Übernahme- bzw. Abgabeprotokollen kommt nach der Rechtsprechung zweifellos erhöhte Glaubhaftigkeit zu, sie sind taugliche Tatobjekte. Hinsichtlich der Rechnungen ist dies umstritten. Würde man die Rechnungen vorliegend separat betrachten, könnte durchaus argumentiert werden, dass es sich um blosse Behauptungen über eine Lieferung handelt und es ihnen deshalb an der er- höhten Glaubhaftigkeit fehlt. Nach Erachten des Gerichts würde eine solche Betrachtungsweise in ca- su jedoch zu kurz greifen. Die Rechnungen müssen im Kontext mit dem Abschluss der jeweiligen Leasingverträge und den Übernahmeprotokollen betrachtet werden. Zur Auszahlung des Kaufpreises (und damit dem Ziel der Beschuldigten) kam es nur, wenn alle drei Dokumente vorlagen. Hinzu kommt, dass zumindest A.________ genau wusste, dass die Rechnungen Bestandteile der Buchhal- tungen der angeblichen Lieferantinnen sowie der Leasinggeberinnen werden würden. Aufgrund des konkreten Kontextes attestiert das Gericht den Rechnungen daher erhöhte Glaubhaftigkeit. 189 Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind nach Erachten des Gerichts bei A.________ klar gegeben. Er liess sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Urkunden errichten, unterzeichnete diese teilweise selbst und liess sie einreichen. D.h. er verwendete sie im Sinne von Art. 251 StGB, dies um die Lea- singgesellschaften an ihrem Vermögen zu schädigen und den von ihm kontrollierten Firmen und damit indirekt auch sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. A.________ ist daher schul- dig zu erklären der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen vom 05.07.2012 bis am 22.08.2014 sowie am 04.12.2017 in S.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo. Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Insbeson- dere handelt es sich bei den Rechnungen nicht um völlig eigenständige Dokumente über eine (behauptete) Geldforderung, welcher in der Regel nur eine untergeordne- te Glaubhaftigkeit zukommt, sondern die betreffenden Rechnungen erfolgten im Zusammenspiel und vor dem Hintergrund eines Leasingvertrags, sowie eines (ebenfalls unwahren) Übergabeprotokolls, mithin im Kontext eines komplexen Ver- tragssystems, in welchem sich die Leasinggeberin zudem notorischerweise darauf verlassen können muss, dass die Leasinggüter von den unabhängigen Lieferanten auch tatsächlich an die Leasingnehmer ausgeliefert werden. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB schuldig zu erklären.
  95. Vorwurf des betrügerischen Konkurses 13.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sich des betrügeri- schen Konkurses gemäss Art. 163 StGB, begangen im März 2016 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft) und even- tuell anderswo in der Schweiz zum Nachteil der Gläubiger der Z.________(AG) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 30’500.00 schuldig gemacht zu haben. Der an- geklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 16 031 028 f.): A.________ wird betrügerischer Konkurs vorgeworfen, begangen im März 2016 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz zum Nachteil der Gläubiger der Z.________(AG) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 30’500.00 durch folgendes Vorgehen: Am 21. Oktober 2015 bestellte die FS.________ (AG) bei der Z.________(AG) einen Bremsprüfstand der Marke «FT.________» (mit diversem Zubehör) zum Gesamtpreis von CHF 32’940.00 (inkl. MWST), wobei vereinbart wurde, dass ein Teilbetrag von CHF 30'500.00 in L.________ bei der Auf- tragserteilung und der Restbetrag von CHF 2’440.00 bei der Lieferung zu bezahlen sei. Gestützt auf diesen Vertrag stellte die FS.________(AG) der Z.________(AG) als Vorauszahlung einen L.________-Check über den Betrag von CHF 30’500.00 aus. Nachdem über die Z.________(AG) am 14. Januar 2016 der Konkurs eröffnet wurde, beauftragte A.________ Anfang März 2016 den Aussendienstmitarbeiter der Z.________(AG), CW.________, damit, den zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelösten L.________-Check an die FS.________(AG) zu retournieren und sich im Gegenzug einen neuen L.________-Check über denselben Betrag zu- gunsten der FL.________ (AG) ausstellen zu lassen. In der Folge stellte die FS.________(AG) – ge- gen Übergabe einer Quittung, mit welcher die Z.________(AG) den Erhalt der Vorauszahlung von CHF 30’500.00 bestätigte – wie verlangt einen neuen L.________-Check zugunsten der FL.________ (AG) aus, welcher von dieser am 10. März 2016 eingelöst wurde. Durch das vorgenannte Verhalten schaffte A.________ die von der FS.________(AG) in Form eines L.________-Checks geleistete Vorauszahlung von CHF 30’500.00 beiseite und entzog sie dem Zwangsvollstreckungsverfahren bzw. dem Zugriff durch die Gläubiger, indem er den entsprechenden L.________-Check – statt diesen ein- zulösen bzw. in der Konkursmasse zu belassen – durch den Aussendienstmitarbeiter CW.________ retournieren und neu auf die FL.________ (AG) ausstellen liess, so dass dieser Vermögenswert nicht 190 im Konkursinventar aufgenommen werden konnte. Dadurch verringerte A.________ zum Schein das Vermögen der Gesellschaft, wodurch den Gesellschaftsgläubigern ein Schaden entstand (namentlich durch Schmälerung der Konkursdividende). A.________ handelte dabei vorsätzlich. 13.2 Beweismittel Die Vorinstanz gab die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend wieder (S. 224 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 841 ff.; Hervorhebungen im Original): Dokumente Der Anzeige des Konkursamts AK.________ vom 27.01.2017 kann entnommen werden, dass die FS.________(AG) am 21.10.2015 bei der Z.________(AG) einen FT.________-Rollenprüfstand be- stellt und dafür einen L.________-Check über CHF 30'500.00 ausgestellt hatte. Anfangs März 2016 habe CW.________ im Auftrag von A.________ den noch nicht eingelösten Check an die FS.________(AG) zurückgebracht, dies mit der Bitte, den Check neu auf die FL.________ (AG) aus- zustellen. Die Belastung sei am 10.03.2016 erfolgt. Es sei offensichtlich, dass dieser Betrag dem Konkursamt vorsätzlich vorenthalten worden sei (pag. 04 004 003). Am 22.10.2015 schrieb A.________ namens der Z.________(AG) an die FS.________(AG) und be- dankte sich für die Bestellung vom 21.10.2015. Er bestätigte die Zahlungskonditionen und schrieb ausdrücklich: «L.________-Betrag von CHF 30'500.00 bereits dankend am 21.10.2015 erhalten.» (pag. 04 004 073). Datiert auf den 08.03.2016 hatte A.________ namens der Z.________(AG) ge- genüber der FS.________(AG) quittiert, die L.________-Zahlung von CHF 30'500.00 erhalten zu haben (pag. 04 004 072). Der Check wurde am 10.03.2016 durch die FL.________ (AG) eingelöst (pag. 04 004 071). Am 11.01.2017 mailte ED.________ ans Konkursamt AK.________: «Schilderung zur L.________- Check-Ausstellung: CW.________ kam nach ca. 4 Monaten bei uns an den Schalter und brachte den zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelösten L.________-Check, den wir der Firma Z.________(AG) ausstellten, zurück mit der Bitte, diesen zu vernichten und neu auf die Firma FL.________ (AG) aus- zustellen. Was wir ohne grosse Nachfragen auch gemacht haben.» (pag. 04 004 070). Die FL.________ (AG) schrieb ihrerseits am 13.02.2017 an die FS.________(AG) Folgendes, nach- dem diese die Rückzahlung der L.________ 30'500.00 verlangt hatte: «Überprüfen Sie Ihre Geschäft- stätigkeit. Wir verkaufen keine Bremsprüfstände und kennen keine Firma Z.________(AG). Den L.________-Check verkauften Sie am 09.03.2016 an DH.________ […]. DH.________ bezahlte Ih- nen den Verkaufserlös am 16.07.0016 per Banküberweisung. Für uns ist diese Angelegenheit erle- digt.» (pag. 05 181 008 f.). Im Konkurs der Z.________(AG) wurden offene Forderungen von CHF 1,38 Mio. kolloziert und Ver- mögenswerte in der Höhe von rund CHF 204'000.00 inventarisiert (vgl. pag. 14 050 138 ff). Aussagen A.________ Der Beschuldigte sagte am 09.07.2021 gegenüber dem Staatsanwalt auf Frage, ob er CW.________ beauftragt habe, den Check umschreiben zu lassen, er kenne diesen Vorgang nicht. «Wenn ich es richtig verstanden habe, versuchte man, diesen Kunden zu retten. Die Z.________(AG) hat keine L.________-Geschäfte getätigt. Dies hat jeweils die AX.________(AG) gemacht. Hier scheint es eine Verwechslung zu geben. Ich habe keinen Auftrag an CW.________ gegeben und ich kenne den Vor- gang nicht.» Er kenne die Firma FL.________ (AG) nicht (pag. 05 004 004 f.). Am 15.08.2022 führte A.________ vor Gericht aus, dieser Vorwurf sei eine «verleumderische Unter- stellung». Er habe das nicht gemacht. Die AX.________(AG) habe CHF 3 Mio. Umsatz gehabt, davon 2,5 Mio. in L.________. Der Geldwechsel sei unter der Regie von AQ.________ vorgenommen wor- den. Er habe CW.________ daher gar nicht sagen können, auf wen der Check ausgestellt gewesen sei oder wo das Bargeld hingegangen sei. Er sei bei den L.________-Verkäufen zu keinem Zeitpunkt involviert gewesen. Den Beleg auf pag. 04 004 072 habe er nicht unterzeichnet, das sei nicht seine Unterschrift. Er sei nie bei der FS.________ (AG) vorbeigegangen, um den L.________-Check abzu- holen (pag. WSG 18 465). Er wisse nicht, warum er den L.________-Check nach der Konkurseröff- nung nicht abgeliefert habe, er habe keine Ahnung, wo dieser hingegangen sei. Der L.________- 191 Check lautend auf die Z.________(AG) sei nicht über seinen Tisch gelaufen. Der Konkurs sei ein «Unfall» gewesen. Er sei in den Ferien gewesen, und CO.________ habe den Termin vergessen. Die Konkurseröffnung wäre nicht nötig gewesen (pag. WSG 18 466). ED.________ Der .________ geborene ED.________ sagte am 02.11.2018 gegenüber der Kantonspolizei Bern in einer parteiöffentlichen Einvernahme aus, er sei seit 2004 bei der FS.________(AG) tätig gewesen, zuerst als Fahrzeugschlosser. Seit 2006 sei er gemeinsam mit seinem Vater im Büro. Er erledige alle administrativen Aufgaben und sei der Stellvertreter seines Vaters. Auf Frage, was er zur Geschäfts- beziehung mit der Z.________(AG) sagen könne, antwortete er, sie hätten immer mit CW.________ zu tun gehabt. Dieser sei Aussendienstmitarbeiter der Z.________(AG) gewesen. Ein paar Jahre vor dem fraglichen Geschäft hätten sie bei CW.________ einen Autolift gekauft. Dieser sei geliefert wor- den und es sei damit alles in Ordnung gewesen. CW.________ sei ab und zu vorbeigekommen. Es sei dann einmal die Rede von einem Bremsprüfstand gewesen und CW.________ habe ihnen erklärt, sie könnten 100% mit L.________ bezahlen, wenn sie den Check sofort ausstellten. Da sie bis dahin keine schlechten Erfahrungen mit CW.________ bzw. der Z.________(AG) gemacht hätten, seien sie nicht misstrauisch gewesen. Mit A.________ habe er nur schriftlich zu tun gehabt, dieser habe die Auftragsbestätigung unterzeichnet. Die Lieferung sei ihnen für Dezember 2015 schriftlich bestätigt worden. Er könne seine E-Mail vom 11.01.2017 ans Konkursamt bestätigen. CW.________ müsse anfangs März 2016 bei ihnen vorbeigekommen sein, er habe noch mit einer anderen Firma, der AX.________(AG), geworben. Auf Vorlage des Kontoauszugs der L.________, aus dem hervorgeht, dass die Belastung am 10.03.2016 zu Gunsten der FL.________ (AG) gemacht wurde, sagte ED.________: «Das kennt man im L.________-Bereich noch häufig. Einer hat kein Konto und lässt das L.________-Geld dann einem anderen mit L.________-Konto zukommen.» Gefragt, welchen Grund CW.________ angegeben habe, dass der L.________-Check auf eine andere Firma ausge- stellt werden müsse, antwortete ED.________, dieser habe gesagt, dass die Gesellschaft, auf welche der L.________-Check zuerst ausgestellt gewesen sei, kein L.________-Konto habe. «Wir haben dann der FL.________ (AG) einen Brief geschrieben, als wir festgestellt haben, dass die Z.________(AG) in Konkurs geriet, in dem wir die L.________-Zahlung zurückgefordert haben, da der Bremsprüfstand nicht geliefert wurde.» Beim Besuch von CW.________ im März 2016 hätten sie noch nicht gewusst, dass am 14.01.2016 der Konkurs über die Z.________(AG) eröffnet worden sei. CW.________ habe auch nichts erwähnt. Betreffend die Umschreibung des L.________-Checks ha- be er keinen Kontakt mit A.________ gehabt (pag. 05 181 002 ff.). CW.________ Der .________ geborene CW.________ wurde am 30.11.2018 durch die Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson befragt und sagte zu Beginn aus, er sei durch seinen damaligen Arbeitgeber der Schweigepflicht unterstellt worden und könne daher keine Aussagen machen. Dies sei in seinem Ar- beitsvertrag so geregelt gewesen. Er sei vom 01.10.2001 bis ca. 2015 bei der Z.________(AG) Ar- beitnehmer gewesen. Dann sei der Konkurs gekommen. Er sei Gebietsverkaufsleiter im Aussendienst gewesen, dies für die Kantone .________. Seines Wissens sei A.________, den er vor seiner Anstel- lung bei der Z.________(AG) nicht gekannt habe, Geschäftsführer der Z.________(AG) gewesen. Anschliessend verweigerte er zu allen konkreten Fragen im Zusammenhang mit der FS.________(AG) die Aussage, mit der Berufung auf seine Schweigepflicht. Er sagte jedoch aus, von der ganzen «Umschreibe-Geschichte» wisse er nichts. ED.________ behaupte etwas, das nicht stimme. Er sei nie bei diesem gewesen wegen einer Umschreibung. Er könne nicht sagen, wann er letztmals bei der FS.________(AG) gewesen sei (pag. 05 191 002 ff.). An der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte CW.________ als Zeuge erneut, ED.________ lüge. Er, CW.________, habe «nichts nachträglich» gemacht. Er wisse nicht, warum ED.________ lügen sollte (pag. WSG 18 441). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, dass er in diesen Vorfall nicht in- volviert gewesen sei (pag. 19 052 Z. 15). Auf Vorhalt, dass es aber eine Quittung gebe, welche er unterzeichnet habe, führte der Beschuldigte aus, es sei lustig, wie es zu dieser gekommen sei. Er habe vom Kunden wissen wollen, wie viel dieser anbezahlt habe. Dieser habe keine Quittung gehabt und er habe der Sekretärin dann gesagt, sie solle eine Zahlungsbestätigung machen. Sie habe ihm diese in 192 den Unterschriftordner getan, deswegen sei sein «Hacken» [recte wohl Haken] drauf (pag. 19 052 Z. 25 ff.). Es sei sein Haken auf dem Beleg (pag. 19 052 Z. 32 f.). Auf Vorhalt, dass er bei der Vorinstanz noch bestritten habe, dass es sich dabei um seinen Haken handle, gab der Beschuldigte an, er habe «es bei der Vorinstanz nicht zuordnen» können. Er möge sich nun wieder an diesen Vorgang erinnern. Der Beleg sei in der Unterschriftenmappe gewesen, er habe nicht geschaut und diesen einfach unterzeichnet (pag. 19 052 Z. 35 ff.). Auf Frage, dass er demnach seinen Haken bei der Vorinstanz nicht wiedererkannt habe, führte der Beschuldigte aus: «Nein, ich konnte es nicht zuordnen. Ich habe gewusst, dass ich im Vorgang nie unterschrieben habe für dieses Geld. In diesem ganzen Gestürm ist mir Einiges nicht klar. Es ist komisch gelaufen. […] Von mir hatte CW.________ nicht den Auf- trag, vorbeizugehen» (pag. 19 053 Z. 1 ff.). Es sei seines Wissens nicht zu diesem Kauf gekommen. Der L.________-Check sei nie über seinen Tisch gegangen. Er habe nie eine Weisung gegeben. Er sei in die L.________-Abwicklung nicht inte- griert gewesen. Das sei alles über die Buchhaltung gelaufen (pag. 19 053 Z. 9 ff.). 13.3 Beweiswürdigung 13.3.1 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 226 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 843 f.; Hervorhebungen im Original): Aufgrund der vorliegenden Dokumente ist erstellt, dass die FS.________(AG), handelnd durch ED.________, am 21.10.2016 bei der Z.________(AG) einen Bremsprüfstand bestellte, wobei ED.________ mit CW.________, den er schon von früheren Geschäften her kannte, verhandelt hatte. Vereinbart wurde, dass L.________ 30'500.00 vorab bezahlt werden sollten, was die FS.________(AG) umgehend tat. A.________ selbst bestätigte am 22.10.2015, dass die Z.________(AG) den Check über L.________ 30'500.00 am 21.10.2015 erhalten habe. Bei der Lektü- re der Anklageschrift bzw. der Akten erstaunt zunächst, warum A.________ den Check nicht umge- hend gutschreiben liess. Das erklärt sich dadurch, dass die Z.________(AG) selbst kein L.________- Konto hatte und die L.________ die L.________-Konten der AX.________(AG) am 25.09.2015 hatte sperren lassen. A.________ hatte somit schlicht keine Möglichkeit mehr, den Check über eine der von ihm beherrschten Gesellschaften zu Geld zu machen. Am 14.01.2016 wurde über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet, der L.________ Check jedoch nicht der Konkursverwaltung übergeben. Aus der Aussage von ED.________, an der zu zweifeln kein Grund besteht, ergibt sich, dass CW.________ anfangs März 2016 bei ihm erschien und ihn bat, den Check neu auf die FL.________ (AG) auszustellen. Dies tat ED.________ auch, obwohl er den für Dezember 2015 in Aussicht gestellten Bremsprüfstand bis dahin noch nicht erhalten hatte. CW.________ konnte vor Ge- richt nicht erklären, warum ED.________ lügen sollte und liess es beim pauschalen, wenig überzeu- genden Bestreiten bewenden. Es ist davon auszugehen, dass sich CW.________ schlicht nicht selbst belasten wollte. ED.________ hatte kein Interesse daran, zu lügen, zumal die FS.________(AG) nicht von dem Geld profitierte – vielmehr wurde es ihr abgebucht. Dass A.________ nicht nur entgegen seinen Aussagen über das Ganze im Bild gewesen sein musste, sondern auch CW.________ den entsprechenden Auftrag erteilt hatte, ergibt sich aus der oben zitierten Quittung vom 08.03.2016. Auf dieser quittierte A.________ namens der Z.________(AG) erneut, die L.________ 30'500.00 erhalten zu haben. Dafür hätte es keinen Grund gegeben, wenn die Umschreibung des L.________ Checks nicht wie von ED.________ geschildert stattgefunden hätte, der eine neue Quittung dafür haben woll- te, dass die Z.________(AG) den ihr zustehenden Kaufpreis erhalten hatte. A.________ behauptete anlässlich der Hauptverhandlung, auf der Quittung vom 08.03.2016 sei nicht seine Unterschrift, das habe jemand anderes gemacht. Diese Behauptung kann offensichtlich nicht zutreffen. Abgesehen da- von, dass die Unterschrift auf der Quittung gut zu erkennen ist, gibt es schlicht niemanden, der ein In- teresse daran gehabt hätte, in A.________ Namen, aber ohne sein Wissen eine solche Quittung aus- zustellen. Gestützt auf dieses Indiz bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass A.________ wie in der Anklageschrift geschildert CW.________ damit beauftragt hatte, den Check neu auf die 193 FL.________ (AG) ausstellen zu lassen. Diese löste den Check am 10.03.2016 ein. Aus den Akten ergibt sich keine Verbindung zwischen der FL.________ (AG) und A.________ bzw. eine der von ihm beherrschten Gesellschaften. Es stellt sich daher die Frage, warum A.________ den Check auf diese Firma ausstellen liess. Es ist davon auszugehen, dass die FL.________ (AG) wohl bereit war, den Check einzulösen und A.________ bzw. einer der von ihm beherrschten Gesellschaften einen ent- sprechenden Betrag in CHF (allenfalls mit einem gewissen Einschlag) auszubezahlen. Die FL.________ (AG) wurde durch den Staatsanwalt nie angeschrieben, was angesichts des Schreibens eines Vertreters der FL.________ (AG) an die FS.________(AG) nachvollziehbar erscheint. Es ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass die Verantwortlichen der FL.________ (AG) dieses Vorgehen zugegeben hätte, da es gegen die Regeln der L.________ verstösst. Da der Tatbestand des betrüge- rischen Konkurses keine Bereicherung des Schuldners verlangt, kann letztlich aber offengelassen werden, was mit den L.________ 30'500.00 geschah, denn dass diese der Konkursmasse und damit den Gläubigern entzogen wurde, ist erstellt. 13.3.2 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich an. Beim Datum der Bestellung des Bremsprüfstandes (21. Oktober 2016) handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, da sich das Ganze ein Jahr früher, d.h. im Jahr 2015 abspielte. Die Ausflüchte und Abstreitungen des Beschuldigten er- scheinen angesichts der erdrückenden Beweislage als geradezu offensichtliche Schutzbehauptungen. Er will sogar gerade gar nichts von der Sache gewusst und schon gar nichts damit zu tun gehabt haben. Bereits schon nur diese Aussage er- scheint angesichts der von ihm unterzeichneten Quittung über den Erhalt der L.________ 30'500.00 (pag. 04 004 072) geradezu grotesk. Schliesslich spricht Bände, dass der Beschuldigte vor oberer Instanz «seinen Haken» auf der Quittung wiedererkannte, bei der Vorinstanz demgegenüber noch bestritt, diese Quittung un- terzeichnet zu haben. Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt werden, hingegen liegen neben den inkriminierenden objektiven Beweismitteln (mehrheitlich schriftli- che Dokumente) korrelierende belastenden Aussagen Dritter vor, namentlich von ED.________. Mit der Vorinstanz ist auch dieser Tatvorwurf als erstellt zu erachten. 13.4 Rechtliche Würdigung 13.4.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend aufgeführt, darauf kann verwiesen werden (S. 227 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 844 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ge- gen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Einem Schuldner, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist, obliegt jedenfalls nach allgemeiner Auffassung die Pflicht, das noch vorhandene Vermögen seinen Gläubi- gern zu erhalten. Die strafbare Handlung besteht bei den Betreibungs- und Konkursdelikten kurz ge- sagt darin, dass den Gläubigern Exekutionssubstrat (scheinbar oder tatsächlich) entzogen wird (vgl. BGer 6B_441/2014 vom 28.10.2015, E. 4.3). «[…] die tatsächliche Verminderung des Vermögens zum Schaden der Gläubiger [ist] nur strafbar, wenn die Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung un- terliegen. Denn das strafbare Verhalten richtet sich gegen den Zugriff der Gläubiger auf das Exekuti- onssubstrat.» (BGE 131 IV 49, E. 1.2). 194 Tatobjekt sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können. Bei Art. 163 Ziff. 1 StGB handelt sich um ein konkretes Vermögensgefährdungsdelikt. Folglich bedarf es zur Vollendung der Tat keiner definiti- ven Schädigung der Gläubiger. Bereits eine vorübergehende Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger genügt. Der Schaden der Gläubiger muss vom Täter aber mindestens eventua- lvorsätzlich gewollt sein (BGer 6B_447/2021 vom 16.07.2021, E. 2.1; TRECHSEL/OGG in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 163 N 8). Als Täter kommt in erster Linie der Schuldner in Betracht. Dieser braucht im Zeitpunkt der Vornahme der mit Strafe bedrohten Handlung noch keineswegs betrieben worden zu sein. Handelt jemand als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, so ist gemäss Art. 29 Bst. a StGB ei- ne im zweiten Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches aufgeführte Strafbestimmung, nach welcher besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, auch auf die ge- nannte Person anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihr persönlich, sondern bei der juristi- schen Person oder der Gesellschaft vorliegen. Art. 29 StGB überträgt damit vor allem persönliche Merkmale, die eine Sonderpflicht begründen – wie dies beispielsweise für den Schuldner bei den Konkursdelikten gemäss Art. 163 ff. StGB zutrifft – von der juristischen Person oder Gesellschaft auf deren Organe oder Vertreter (BGE 131 IV 49, E. 1.3.1.). Die Tathandlungen sind in Art. 163 StGB (im Gegensatz zu Art. 164 StGB) nicht abschliessend auf- gezählt. Bei der scheinbaren Vermögensverminderung werden Teile des Konkurssubstrats der Zwangsvollstreckung entzogen und für den Schuldner oder Dritte «gerettet», sei es durch scheinbare Verminderung der schuldnerischen Aktiven oder scheinbare Vermehrung der Passiven (TRECH- SEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 5). Unter der vom Gesetz ausgeführten Tatvariante des Beiseiteschaf- fens versteht die herrschende Lehre eine «Verschiebung von Vermögen an einen Ort, wo es in sei- nem Wert erhalten bleibt, aber vom Konkurs- oder Betreibungsamt nicht entdeckt wird oder für dieses nicht greifbar ist.» (BSK-StGB HAGENSTEIN, 4. Auflage 2019, Art. 163 N 23 f. m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vermögenswerte beiseitegeschafft, wenn sie dem Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind (vgl. z.B. BGer 1A.38/2005 vom 18.05.2005, E. 2.5). Unter Verheimlichen versteht man positives Handeln, das dazu führt, den Zugriff der Zwangsvollstre- ckungsbeamten und der Gläubiger auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln, d.h. wenn der Täter einen Vermögenswert deren Kenntnis grundsätzlich vorenthält, sodass auch keine Nachfor- schungen möglich sind. Darunter fallen insbesondere das Verstecken sowie die Abgabe falscher Erklärungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt unter die Tatbestandsvariante des Verheimlichens zudem auch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermö- genswerte vorhanden (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 28 f. mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Die Tathandlung wird in der Regel in einem Unterlassen, d.h. im arglistigen Schweigen des Täters bestehen. Der Schuldner verheimlicht noch nicht, wenn er jegliche Auskunft verweigert und sich über- haupt nicht auf das Verfahren einlässt, sondern erst dann, wenn er durch Lügen oder Halbwahrheiten eine falsche Vorstellung entstehen lässt (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 6). Mit der Tathandlung ist das Delikt vollendet. Es ist unerheblich, ob die Vorspiegelung von den Zwangsvollstreckungsbehör- den bzw. den Gläubigern durchschaut wird und ob den Gläubigern Rechtsbehelfe gegen die Machen- schaften des Schuldners zur Verfügung stehen (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 7). Strafbar ist das Verhalten nur, wenn über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt wird. Dabei handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, so dass zwischen der verbotenen Handlung und den Umständen, die zur Betreibung des Schuldners oder zum Abschluss eines Nachlassvertrages führen, kein Kausalzusammenhang bestehen muss. Die objektive Strafbarkeitsbedingung setzt kein Verschulden voraus (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 10 und 11). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht nur die Tathandlung muss mit Wissen und Willen begangen worden sein, sondern auch hinsichtlich des Gläubigerschadens bedarf es des Wissens und Wollens, wobei Even- tualvorsatz genügt (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 9). Sind Tathandlungen vor der Eröffnung eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens begangen worden, so kann der Vorsatz der Gläubigerschädi- gung nur bestehen, wenn der Schuldner zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass in absehbarer 195 Zeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eröffnet werde, m.a.W. wenn er mit dem Vermö- gensverfall rechnete. Bereicherungsabsicht wird beim Verheimlichen regelmässig vorliegen, ist aber nicht Tatbestandsmerkmal (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, SK 2019 318, E. IV./1.1.3; BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 75; GESSLER/SCHODER, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Teil 3 Besonderer Teil des Wirtschaftsstrafrechts, 2. Auflage 2021, S. 556 N 51 m.w.H.; TRECHSEL / OGG, a.a.O., Art. 163 N 9). 13.4.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt wie folgt rechtlich subsumiert (S. 229 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 846 f.; Hervorhebungen im Ori- ginal): A.________ war zur Tatzeit im Handelsregister eingetragener Delegierter des Verwaltungsrates der Z.________(AG), also deren Organ. Er kommt folglich gestützt auf Art. 29 Bst. a StGB als Täter in Frage. Bei einem L.________-Check handelt es sich zweifellos um ein taugliches Tatobjekt. A.________ lieferte den auf die Z.________(AG) ausgestellten, noch nicht eingelösten L.________- Check nach der am 14.01.2016 erfolgten Konkurseröffnung nicht an die Konkursverwaltung ab, ob- wohl ihm die entsprechenden Pflichten spätestens an der Einvernahme durch das Konkursamt AK.________ vom 25.01.2016 klar waren. A.________ verheimlichte daher den Vermögenswert zunächst. Am 08.03.2016, als der Check von der FS.________(AG) vernichtet und ein neuer auf die FL.________ (AG) ausgestellt wurde, schaffte er den Vermögenswert faktisch beiseite, denn nun war er für das Konkursamt nicht mehr greifbar. Fraglich erscheint, ob nicht allenfalls eine Gläubigerschä- digung durch Vermögensverminderung gemäss Art. 164 StGB vorliegt. Gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er dieses un- ter anderem zerstört, bestraft. Der ursprüngliche L.________-Check wurde vorliegend zwar zerstört. Der Anspruch der Z.________(AG) auf die Zahlung der FS.________(AG) und damit einen Vermö- genswert, der in die Konkursmasse gehörte, blieb jedoch bestehen. Die Parteien einigten sich ledig- lich auf neue Zahlungsmodalitäten, um den Anspruch der Z.________(AG) vor dem Konkursamt und damit letztlich vor deren Gläubigern zu verstecken. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft mit Art. 163 StGB den richtigen Tatbestand angeklagt. Die objektive Strafbarkeitsbedingung liegt ohne Weiteres vor. Angesichts der Beweiswürdigung hat das Gericht keine Zweifel, dass A.________ direkt vorsätzlich handelte. Er hatte Kenntnis der Konkurseröffnung und des drohenden bzw. bereits einge- tretenen Vermögensverfalls der Z.________(AG). Zudem wollte er die Tathandlung offensichtlich und ihm war zweifellos klar, dass die Gläubiger der Z.________(AG) dadurch im Umfang von CHF 30'500.00 zu Schaden kommen würden. Hinsichtlich des Deliktsortes ist darauf hinzuweisen, dass dieser in U.________ (Ortschaft), dem damaligen Bürostandort der Z.________(AG) lag. Über- dies besteht auch vorliegend kein Grund, den Deliktsbetrag von L.________ CHF 30'500.00 nicht 1:1 in CHF umzurechnen. Somit ist A.________ schuldig zu erklären des betrügerischen Konkurses, begangen im März 2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Z.________(AG) im Deliktsbetrag von CHF 30'500.00. Die Kammer kann sich dieser Subsumtion ohne Weiteres anschliessen. Entschei- dend ist der offensichtliche Umstand, dass der Beschuldigte mit dem gewählten Vorgehen CHF 30'500.00 vor dem Konkursamt zu «retten» versuchte. Alleine die Begründung, dass die Z.________(AG) kein L.________-Konto gehabt habe und man deshalb einen anderen Weg zur Auszahlung habe suchen müssen, überzeugt als plausibles Alternativszenario bezüglich Vorsatzes nicht. Hierfür sind vor allem die zeitlichen Abläufe ausschlaggebend: Die Bestellung erfolgte am 21. Oktober 2015 mit Abmachung der Vorauszahlung, welche mittels L.________-Checks noch am selben Tag erfolgte. Dieser ursprüngliche Check war auf die Lieferantin Z.________(AG) ausgestellt, welche aber gar kein L.________-Konto hatte. Alter- nativ hätte einzig noch die AX.________(AG), ebenfalls durch den Beschuldigten beherrscht, bemüht werden können, jedoch war deren L.________-Konto bereits am 25. September 2015 von der L.________ gesperrt worden, so dass der Check innerhalb des Firmenkonglomerats des Beschuldigten nirgends mehr eingelöst 196 werden konnte. So erklärt sich, weshalb der Check wochenlang uneingelöst bei der Z.________(AG) herumlag. Bereits am 14. Januar 2016 – mithin 2,5 Monate nach der Bestellung – wurde über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet. Danach kam Bewegung in die Sache. Anfangs März 2016 sprach der Beschuldigte sodann bei CW.________ vor, um zu veranlassen, dass der Check vernichtet und ein neu- er Check auf die – vom Beschuldigten komplett unabhängige – Firma FL.________ (AG) ausgestellt wurde. Es liegt bei diesen Vorgängen mit der Vor-instanz auf der Hand, dass die nachträgliche Auslagerung des Zahlungsvollzugs in Umgehung des Konkursverfahrens erfolgte. Der Beschuldigte ist des betrügerischen Konkurses nach Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.
  96. Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme 14.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sich des Bruchs amtli- cher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB, begangen in der Zeit ab 15. Januar 2016 bis 17. März 2016 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 42’064.90 schuldig gemacht haben. Der angeklagte Sachver- halt lautet wie folgt (pag. 16 031 029; Hervorhebungen im Original): A.________ führte – nachdem am 14. Januar 2016 über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet wurde – vom Konto der Z.________(AG) bei der DG.________ (Bank) (IBAN .________) folgende Zahlungen aus oder liess diese ausführen, obwohl diese Vermögenswerte – was A.________ wusste – zu diesem Zeitpunkt infolge der Konkurseröffnung mit amtlichem Beschlag belegt waren: […] Durch dieses Verhalten entzog A.________ die vorgenannten, mit amtlichem Beschlag belegten Vermögenswerte im Betrag von insgesamt CHF 42’064.90 vorsätzlich der amtlichen Gewalt. 14.2 Beweismittel Die Vorinstanz gab die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend wieder (S. 230 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 847 ff.; Hervorhebungen im Original): Dokumente Das Konkursamt AK.________ erstattete am 27.01.2017 Anzeige und führte darin unter anderem aus, A.________ sei schon mit der Vorladung zur ersten konkursamtlichen Einvernahme mit den Ge- setzesbestimmungen bedient worden und habe diese unterschriftlich zur Kenntnis genommen. Den- noch seien nach der Konkurseröffnung über die Z.________(AG) am 14.01.2016 vom Konto .________ bei der DG.________ (Bank) lautend auf die Z.________(AG) Zahlungen in der Höhe von CHF 42'064.90 durch A.________ ausgeführt worden. An der Einvernahme vom 10.06.2016 sei die Rückzahlung mit A.________ besprochen und vereinbart worden, dennoch sei sie auch nach mehr- maliger Mahnung ausgeblieben (pag. 04 004 002 f.). Aus dem Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten von AK.________ vom 14.01.2016 ergibt sich, dass die Z.________(AG) am 10.12.2015 eine Vorladung zur Verhandlung vom 14.01.2016 erhalten hatte (pag. 04 004 005 ff.). In diesem Zusammenhang liegt ein Schreiben von CO.________ an A.________ vor, demgemäss sich die beiden abgesprochen hätten, dass CO.________ die Z.________(AG) an der Verhandlung vom 14.01.2016 vertreten werde. Dieses Schreiben reichte 197 Rechtsanwalt AA.________ in seiner Beschwerde gegen die Konkurseröffnung vom 22.01.2016 als Beweismittel ein (vgl. Ordner 3626 der Nebenakten). Am 25.01.2016 wurde A.________ erstmals durch das Konkursamt AK.________ befragt. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass er bestehende Bankverbindungen der Z.________(AG) bei der K.________ AG, der FC.________ (Bank), der L.________ und der DJ.________(AG), nicht aber der DG.________ (Bank), angab (pag. 04 004 017 f.). Das Konkursamt entdeckte im Verlauf des Verfah- rens die Verbindung zur DG.________ (Bank), wandte es sich doch am 01.04.2016 per E-Mail an A.________ und forderte ihn dazu auf, die Bankdaten bekannt zu geben und zu begründen, warum er das Konto in der Einvernahme nicht angegeben habe (pag. 04 004 022). A.________ antwortete, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, sie hätten auch ein Konto bei der Kantonalbank AK.________ gehabt, das zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst gewesen sei. Daher habe er die Fra- ge mit «nein» beantwortet (pag. 04 004 026). Am 29.12.2016 schrieb Rechtsanwalt AA.________ ans Konkursamt und teilte im Namen der Z.________(AG) mit, der Betrag von CHF 42'064.90 werde bestritten, dieser habe sich zwischenzeit- lich auf ca. CHF 5'000.00 reduziert. «Es sind dahingehend allerdings einige Berechnungen anzustel- len und ich werde mich ausführlich dazu äussern müssen.» Ihm sei eine Fristerstreckung zu ge- währen (pag. 04 004 053; vgl. dazu auch das Schreiben von A.________ an Rechtsanwalt AA.________ vom 17.10.2016 auf pag. 05 004 022 ff.). Aus den Akten der DG.________ (Bank) ergibt sich, dass A.________ seit dem 05.12.2014 auf dem Konto der Z.________(AG) einzelzeichnungsberechtigt war (pag. 07 140 019). Dass die in der Ankla- geschrift aufgeführten Überweisungen tatsächlich vorgenommen wurden, ergibt sich aus den Konto- auszügen (vgl. pag. 07 140 026 ff.). Aussagen von A.________ Der Beschuldigte sagte am 09.07.2021 gegenüber dem Staatsanwalt, er habe die Zahlungen, die in der Anzeige erwähnt seien, weder getätigt noch in Auftrag gegeben. Gefragt, wer die Zahlungen aus- geführt habe und ob er als Geschäftsführer und Verwaltungsrat darüber nicht Bescheid gewusst habe, erklärte A.________, er habe die CHF 40'000.00 dem Konkursamt übergeben. Das gehe aus der von ihm abgegebenen Zusammenstellung hervor. «Nach der Konkurseröffnung wollte ich verhindern, dass das Warenlager verschwindet. Ich habe die AC.________ beauftragt, die Waren in ein Lager zu überführen, zu welchem niemand anderer Zugriff hatte. Die entsprechende Rechnung der AC.________ ist in dieser Zusammenstellung aufgeführt.» Auf Vorhalt, dass zwischen dem 18.01.2016 und dem 21.01.2016 vier Zahlungen an die AX.________(AG) im Gesamtbetrag von rund CHF 30'000.00 gemacht worden seien und Frage, aus welchem Grund diese erfolgt seien, sagte A.________, er sehe das zum ersten Mal. Er habe keine Ahnung. «Ich weiss nur, dass das Kassen- buch für mich massgebend war. Das ist mir schleierhaft. […]. Ich möchte nochmals sagen, dieser Konkurs kam überraschend. […]. Diese Zusammenstellung kann nicht stimmen. Ich weiss nicht, was das soll.» Auf Vorhalt, dass diese Zahlungen über das Transferkonto auf das Konto «Kasse» gutge- schrieben worden seien, sagte der Beschuldigte, das sei genau das, was er mit dieser Zusammen- stellung habe belegen wollen. All dieses Geld sei an die Konkursverwaltung überwiesen worden, dies auf Anraten seines damaligen Rechtsanwalts AA.________. Er sei richtig verstanden worden, dass die Gelder schlussendlich bar ans Konkursamt gelangt seien. Auf Frage, warum er das Konto bei der DG.________ (Bank) bei der Einvernahme durch das Konkursamt nicht angegeben habe, sagte A.________, es sei eine chaotische Befragung mit wahrscheinlich unerfahrenen Mitarbeitenden ge- wesen. Danach habe es eine zweite Befragung gegeben und dort habe er glaublich alle nötigen In- formationen liefern können (pag. 05 004 003 f.). An der Hauptverhandlung sagte A.________ am 15.08.2022 aus, er habe der Buchhaltung nicht den Auftrag gegeben, die Zahlungen zu machen. Ihm sei ein Kassenbeleg in die Hand gegeben worden, den er dem Konkursamt gebracht habe. Er habe nicht CHF 40'000.00 ans Konkursamt gegeben, son- dern nur CHF 5'611.00. Er sei sehr schockiert gewesen, als er den Beleg gesehen habe. Die Buch- haltung habe die Überweisungen gemacht, auch diejenige nach der Konkurseröffnung, die an seine Frau gegangen sei (pag. WSG 18 467). Er wisse nicht mehr genau, ob er die Mitarbeitenden unmit- telbar nach der Konkurseröffnung über die Z.________(AG) informiert habe. Den administrativen Lei- ter habe er sicher informiert. Spätestens nach der ersten Konkurseinvernahme habe er gesagt, was Sache sei und was man nicht mehr dürfe (pag. WSG 18 468). 198 Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, er habe die Zahlungen der Z.________(AG) nicht ausgeführt, er habe höchstens Rechnungen oder Belege si- gniert. Signierte Belege seien in die Buchhaltung gegangen und diese habe die Zahlungen selbst organisiert. Vielleicht habe es in der Buchhaltung diese Ver- wechslung gegeben. Man habe damals ein Aufschiebungsgesuch gestellt, damit der Konkurs wieder aufgehoben werde. Dieses sei abgelehnt worden. Das müsse in diesem Zeitraum gewesen sein. Er habe keine Ahnung. Er habe nichts signiert, angewiesen oder überwiesen. Das Cash Management sei anderweitig gemacht worden (pag. 19 053 Z. 22 ff.). Er habe das DG.________ (Bank) nicht verschwie- gen (pag. 19 053 Z. 36 f.). Er habe alles angegeben (pag. 19 053 Z. 43 und pag. 19 054 Z. 6). Er habe seine Einzelzeichnungsberechtigung nicht gebraucht (pag. 19 054 Z. 11 f.). Auf Frage, wer Zugang zum digitalen Banking und Interesse daran gehabt haben sollte, in seinem Namen einer der Z.________(AG) nahestehenden Gesellschaft solche Beträge zu überweisen, führte der Beschuldigte aus, er wisse es nicht (pag. 19 054 Z. 27). Er habe keine Zahlungsanweisungen gegeben, er ha- be nur Belege signiert. Diese seien dann in die Buchhaltung gegangen, dort seien sie sortiert und irgendwann bezahlt worden. Als er unterzeichnet habe, sei kein Konkurs da gewesen (pag. 19 054 Z.31 ff. und Z. 37). Er habe alles angegeben. Er wisse nicht, weshalb er dieses Konto nicht angegeben habe (pag. 19 054 Z. 43 ff.). Er sei zwar Geschäftsführer der Z.________(AG) gewesen, aber er habe nicht al- les kontrollieren können (pag. 19 055 Z. 6 f.). 14.3 Beweiswürdigung 14.3.1 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 232 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 849 f.): Obwohl A.________ gegenüber dem Staatsanwalt zunächst behauptet hatte, die angeklagten 19 Transaktionen ab dem DG.________ (Bank) der Z.________(AG) nach der Konkurseröffnung we- der getätigt noch in Auftrag gegeben zu haben, bestehen aufgrund der folgenden Indizien keine Zwei- fel daran, dass er genau das getan bzw. die eingerichteten Daueraufträge für Zahlungen an die DJ.________(AG) und seine Frau nicht gelöscht hatte: - Aus der dominierenden Stellung des Beschuldigten nicht nur in der Z.________(AG), sondern in der ganzen Firmengruppe ergibt sich, dass es niemand ohne sein Wissen gewagt hätte, ab dem Konto einer konkursiten Gesellschaft über CHF 42'000.00 zu transferieren. - A.________ war seit dem 05.12.2014 auf dem Konto einzelzeichnungsberechtigt. Er hatte also nicht nur Kenntnis von dem Konto, sondern konnte auch jederzeit darauf zugreifen. - CHF 31'900.00 der insgesamt CHF 42'064.90 flossen an die AX.________(AG), eine weitere vom Beschuldigten kontrollierte Gesellschaft. Aufgrund der Akten ist schlicht kein Dritter denkbar, der diese Überweisungen ohne Wissen und Willen von A.________ vorgenommen haben könnte oder der ein Interesse an den Überweisungen gehabt hätte. - A.________ verschwieg das DG.________ (Bank) gegenüber dem Konkursamt AK.________ in der Einvernahme vom 25.01.2016. Dazu hätte es keinen Grund gegeben, hätte er nicht genau gewusst, dass die Zahlungen vorgenommen worden waren. - Schliesslich sagte A.________ gegenüber dem Staatsanwalt denn auch aus, er habe dem Kon- kursamt die rund CHF 40'000.00 zurückerstattet. Dies hätte er nicht getan, wenn er die Zahlun- gen nicht vorgenommen bzw. nicht in Auftrag gegeben hätte – diesfalls hätte er einfach gegenü- ber dem Konkursamt die verantwortliche Person angegeben können. 199 Beweiswürdigend stellt sich weiter die Frage, ob A.________ wusste, dass er nicht über das Geld hät- te verfügen dürfen, mit anderen Worten, ob er ab der ersten angeklagten Transaktion vom 15.01.2016 von der Konkurseröffnung Kenntnis hatte und die Folgen einer solchen kannte. Beides ist zu bejahen. Bereits aus dem Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten von AK.________ vom 14.01.2016 ergibt sich, dass die Z.________(AG) am 10.12.2015 eine Vorladung zur Verhandlung vom 14.01.2016 erhalten hatte. Dass A.________ davon Kenntnis hatte, ergibt sich aus dem Schreiben von CO.________ an ihn, in welchem Letzterer ausführte, sie hätten sich abgesprochen, dass er, CO.________ die Z.________(AG) an der Verhandlung vom 14.01.2016 vertreten werde. A.________ war jahrzehnte- lang Geschäftsmann und hatte bereits Firmenkonkurse erlebt. Das Gericht hat folglich keine Zweifel daran, dass er wusste, dass ab dem Moment der Konkurseröffnung nicht mehr über das Vermögen der Konkursitin verfügt werden darf. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. 14.3.2 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer kann sich der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz in allen Punkten anschliessen und hat dem nichts Substantielles beizufügen. Insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte genau dieses DG.________ (Bank) dem Kon- kursamt gegenüber verschwieg, spricht Bände. Auch vor oberer Instanz machte der Beschuldigte keine überzeugenden Aussagen. Er will einerseits Belege signiert haben, welche dann in die Buchhaltung gegangen und bezahlt worden seien und andererseits will er keine Zahlungen ausgelöst haben resp. nicht für solche verant- wortlich sein. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, gab er wenig überzeugend an, als er unterzeichnet habe, sei kein Konkurs da gewesen. Dem weiteren Vorhalt, dass er aber mindestens gewusst haben müsse, dass die Finanzen eng gewesen seien und diese Zahlungen möglicherweise gestoppt werden müssten, wich er gänzlich aus (pag. 19 054 Z. 39 ff.) und verharmloste den Vorwurf schliesslich, in- dem er ausführte, es seien ja nur «ein paar 1'000 Fränkli» gewesen (pag. 19 055 Z. 5). Auch die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt. 14.4 Rechtliche Würdigung 14.4.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtliche Theorie zutreffend aufgeführt, darauf kann ver- wiesen werden (S. 233 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 850 f.; Hervorhebungen im Original): Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 289 StGB). Gemäss TRECHSEL/VEST schützt Art. 289 StGB die staatliche Autorität, wobei keine konkrete Benach- teiligung vorausgesetzt ist (TRECHSEL/VEST in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 289 N 1; vgl. BSK-StGB HAGENSTEIN, 4. Auflage 2019, Art. 289 N 1). Täter kann jedermann sein, eine förmliche Androhung von Strafe ist nicht nötig. HAGENSTEIN hält fest, eine Beschränkung des Täterkreises ergebe sich aus dem subjektiven Tatbestand, da der Täter wissen müsse, dass das Tatobjekt mit amtlichem Beschlag belegt sei. Über solche Kenntnisse verfüge beispielsweise der Schuldner im Fall einer amtlichen Beschlagnahme gestützt auf das SchKG. Unerheblich sei, ob der Täter der Inhaber des beschlagnahmten Gegenstandes sei (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 2). Hinsichtlich des amtlichen Beschlags ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG Rechtshandlungen, die der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke vornimmt, die zur Konkursmasse gehören, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig sind (sog. Konkursbeschlag). HAGENSTEIN hält weiter fest, der amtliche Beschlag stelle einen Akt der staat- lichen Autorität dar, durch den eine Sache der Verfügungsgewalt der bisher berechtigten Person ganz 200 oder nur in bestimmtem Umfang entzogen und in gesetzlich bestimmtem Umfang der Verfügungsge- walt einer Behörde oder eines Beamten unterstellt werde. Uneinheitlich werde in der Literatur die Fra- ge beantwortet, ob Fälle der betreibungsrechtlichen Beschlagnahme einzig Art. 169 StGB vorbehalten seien. Die Rechtsprechung habe sich konsequent dafür ausgesprochen, dass die betreibungsrechtli- che Beschlagnahme ebenfalls unter den Begriff der amtlichen Beschlagnahme nach Art. 289 StGB falle (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 6 f. m.w.H.). Zu beachten für das Betreibungsrecht sei, dass der Begriff des amtlichen Beschlags weiter gehe als die enger formulierten Varianten der Verstrickung in Art. 169 StGB. Während nach der Konkurseröffnung die Vermögenswerte des Schuldners dem Konkursbeschlag unterlägen und damit taugliche Tatobjekte i.S.v. Art. 289 StGB darstellten, seien sie zu diesem Zeitpunkt nicht von Art. 169 StGB erfasst (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 8). Als Tatobjekte bezeichnet das Gesetz «Sachen», was grundsätzlich nur bewegliche und unbewegli- che körperliche Sachen umfasst, nicht aber Forderungen. Die Lehre kritisiert diese Umschreibung als zu eng und fordert, wie hinsichtlich Art. 169 StGB seien alle Vermögenswerte mögliche Tatobjekte (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 4 m.w.H.). Bislang hat sich das Bundesgericht nicht zu dieser Frage geäussert. Die Tathandlung besteht in einem Verhalten, das den Verfügungsanspruch des Staats ganz oder teilweise dauernd oder vorübergehend aufhebt (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 10 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt be- reits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vor- ausgesetzt ist, dass der Täter Kenntnis von der amtlichen Beschlagnahme der betroffenen Sache hat und sie der amtlichen Gewalt entziehen will. Eine besondere Absicht wird nicht vorausgesetzt (BSK- StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 11). Der Bruch amtlicher Beschlagnahme ist in jenem Moment vollendet, in dem die amtliche Verfügungsgewalt nicht mehr in vollem Umfang besteht, was auch nur zeitweise der Fall sein kann (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 12). 14.4.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt wie folgt rechtlich subsumiert (S. 234 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 851; Hervorhebungen im Origi- nal): A.________ kommt als Täter offensichtlich in Frage. Er hatte Kenntnis von der Konkurseröffnung und Zugriff auf die mit Beschlag belegten Vermögenswerte der Z.________(AG). Diese wurden mit der Konkurseröffnung vom 22.01.2016 automatisch mit amtlichem Beschlag belegt, d.h. es war keine konkrete Handlung des Konkursamts AK.________ vorausgesetzt. Daher spielt es auch keine Rolle, dass das Konkursamt AK.________ keine Kenntnis vom DG.________ (Bank) hatte und dieses folg- lich nicht sperren liess, bevor alle angeklagten Transaktionen vorgenommen worden waren. Bei den Kontoguthaben handelt es sich offensichtlich nicht um eine Sache. Wie aufgezeigt, sind der Lehre zu- folge jedoch alle Vermögenswerte taugliche Tatobjekte – dementsprechend auch Kontoguthaben. Die angeklagten Transaktionen stellen Tathandlungen im Sinne des Gesetzes dar, da dadurch der Verfü- gungsanspruch des Staats aufgehoben wurde. A.________ handelte vorsätzlich – er hatte Kenntnis von der Konkurseröffnung und wollte die Vermögenswerte der amtlichen Gewalt entziehen. Dieses Handeln zeigt auf, wie selbstherrlich A.________ vorging. Diesbezüglich kann auch auf seine Aussa- ge verwiesen werden, wonach er das Verschwinden des Warenlagers habe verhindern wollen und daher die AC.________ beauftragt habe, dieses in ein Lager zu verschieben, auf das niemand Zugriff habe. A.________ war überzeugt, als Einziger zu wissen, was zu tun sei. Die «Führung» dem Kon- kursamt zu überlassen, kam für ihn nicht in Frage. Schliesslich ist hinsichtlich des Deliktsortes darauf hinzuweisen, dass sich dieser in U.________ (Ortschaft) befand, dem Bürostandort der von A.________ beherrschten Firmen. Nach dem Gesagten ist A.________ schuldig zu erklären des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen vom 15.01.2016 bis am 17.03.2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo im Deliktsbetrag von CHF 42'064.90. Auch dieser Subsumtion kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die Frage nach Forderungen als Tatobjekt hat das Bundesgericht mittlerweile geklärt: 201 Gestützt auf seine bisherige Rechtsprechung in BGer 6B_900/2018 vom 27. Sep- tember 2019 E. 2 wie auch gestützt auf die einhellige Lehre bestätigte das Bun- desgericht in BGer 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 6.1.2., dass im Einklang mit Art. 169 StGB nebst Sachen im engeren Sinne auch beschlagnahmte Vermögens- werte (wie Buchgeld) von Art. 289 StGB erfasst seien. Der Beschuldigte verfügte über beschlagnahmte Kontoguthaben im Wissen darum, dass er dies nicht hätte tun dürfen. Der Deliktsbetrag ergibt sich aus den Kontoauszügen (pag. 07 140 026 ff.). Der Beschuldigte ist infolgedessen schuldig zu sprechen des Bruchs amtlicher Be- schlagnahme nach Art. 289 StGB.
  97. Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Buchführung 15.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.5 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sich der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig gemacht zu haben. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 16 031 030 f.): 1.2.5.1 AY.________(AG) A.________ wird Unterlassung der Buchführung vorgeworfen, begangen ungefähr ab Mitte des Jah- res 2015 bis am
  98. Mai 2018 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), AG.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo in der Schweiz durch folgendes Vorgehen: A.________ war ungefähr ab dem Jahre 2015 bis zur gerichtlich angeordneten Auflösung der Gesell- schaft am 7. Mai 2018 Geschäftsführer der AY.________(AG). Entgegen seinen Pflichten als Ge- schäftsführer unterliess es A.________ während dieser Zeit eine ordnungsgemässe (d.h. fortlaufend systematische, vollständige und klare) Buchführung der AY.________(AG) zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Vermögenslage der AY.________(AG) war deshalb zu keinem Zeitpunkt seiner Tätig- keit als Geschäftsführer (vollständig) ersichtlich. Am 20. November 2018 wurden gegen die AY.________(AG) in gestützt auf Art. 43 SchKG erfolgten Pfändungen zwei Verlustscheine ausge- stellt. A.________ handelt dabei vorsätzlich. Insbesondere wusste er, dass er als Geschäftsführer der AY.________(AG) verpflichtet war, eine ordnungsgemässe Buchführung zu erstellen oder erstellen zu lassen, und er hielt es mindestens für möglich und nahm in Kauf, dass durch die Unterlassung der Buchführung die Vermögenslage der AY.________(AG) nicht (vollständig) ersichtlich war. 1.2.5.2 BE.________(AG) A.________ wird Unterlassung der Buchführung vorgeworfen, begangen ungefähr ab dem 1. Januar 2016 bis am 21. Mai 2018 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), AM.________ (Orts- chaft) oder eventuell anderswo in der Schweiz durch folgendes Vorgehen: A.________ war vom 1. Januar 2016 bis zur gerichtlich angeordneten Auflösung der Gesellschaft am
  99. März 2018 alleiniger Geschäftsführer der BE.________(AG). Entgegen seinen Pflichten als Ge- schäftsführer unterliess es A.________ während dieser Zeit eine ordnungsgemässe (d.h. fortlaufend systematische, vollständige und klare) Buchführung der BE.________(AG) zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Vermögenslage der BE.________(AG) war deshalb zu keinem Zeitpunkt seiner Tätig- keit als Geschäftsführer (vollständig) ersichtlich. Am 21. März, 25. April und 28. Mai 2018 wurden ge- gen die BE.________(AG) in gestützt auf Art. 43 SchKG erfolgten Pfändungen insgesamt 12 Verlust- scheine ausgestellt. A.________ handelt dabei vorsätzlich. Insbesondere wusste er, dass er als Ge- schäftsführer der BE.________(AG) verpflichtet war, eine ordnungsgemässe Buchführung zu erstel- len oder erstellen zu lassen, und er hielt es mindestens für möglich und nahm in Kauf, dass durch die Unterlassung der Buchführung die Vermögenslage der BE.________(AG) nicht (vollständig) ersicht- lich war. 202 15.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung 15.2.1 Vorwurf betreffend die AY.________(AG) a. Beweismittel Die Vorinstanz gab die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend wieder (S. 234 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 851 ff.; Hervorhebungen im Original): Dokumente Das Konkursamt AG.________ erstattete am 16.07.2018 Anzeige gegen die AY.________(AG). Ein- leitend wurde ausgeführt, über die Gesellschaft sei am 07.05.2018 der Konkurs eröffnet worden. Gemäss Handelsregister sei BT.________ bis April 2018 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelun- terschrift gewesen. Es stelle sich jedoch die Frage, ob A.________ faktisches Organ sei. Dieser habe sich mit Vollmacht als Vertreter und Liquidator der AY.________(AG) ausgewiesen. 2014 und 2015 sei er bereits Marketingleiter der Gesellschaft gewesen, aufgrund Aussagen Dritter sei davon auszu- gehen, dass er massgebende Entscheidungsbefugnis in der Firma gehabt habe. BT.________ und möglicherweise A.________ seien daher für die ordnungsgemässe Führung der Buchhaltung zustän- dig. A.________ habe in der Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass per Ende 2014 der letzte Ab- schluss mit Revisionsbericht erstellt worden sei. Die Jahre 2015 und 2016 seien nur noch gebucht, aber nicht mehr abgeschlossen worden. 2017 habe es keine buchhalterischen Aktivitäten gegeben (pag. 04 009 001 ff.). In den Akten findet sich der Auszug aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversamm- lung der AY.________(AG) vom 15.01.2018. In Ziff. 2 des Protokolls wurde festgehalten, die Genera- lversammlung nehme zur Kenntnis, dass die Jahresabschlüsse 2016 und 2017 infolge Rücktritts der Revisionsstelle nicht vollständig hätten erstellt werden können. Die Generalversammlung nahm zu- dem Kenntnis vom Rücktritt von BT.________. Unterzeichnet ist das Protokoll von BT.________ und A.________. Das Protokoll existiert noch in einer zweiten Version, ebenfalls von den beiden unter- zeichnet. In Ziff. 4 des Protokolls nimmt die Generalversammlung weiter von der schwierigen wirt- schaftlichen Situation der AY.________(AG) Kenntnis. Dies sei durch die Zahlungsunfähigkeit des «Grosskunden» BH.________(AG) verursacht. A.________ wurde als Sanierungsbeauftragter mit Vollmacht eingesetzt (pag. 05 201 008 f.). Aus dem Urteil des Richteramts DA.________ vom 07.05.2018 ergibt sich, dass die Liquidation der AY.________(AG) gestützt auf Art. 731b OR wegen Organisationsmangel, d.h. einer fehlenden Revi- sionsstelle, angeordnet wurde (pag. 04 009 005 f.). Zur Einvernahme im Konkurs am 12.06.2018 erschien einzig A.________ als «Unternehmensbera- ter mit Vollmacht, Liquidator seit 15.01.2018». Protokolliert wurde, der Verwaltungsrat der Gesell- schaft habe die Geschäftsleitung gemacht. A.________ sei 2014 bis 2016 Marketingleiter gewesen. Die Buchhaltung sei an die BE.________(AG) ausgelagert worden. 2014 sei der letzte Abschluss mit Revisionsbericht gemacht worden. 2015 / 2016 sei gebucht, aber nicht abgeschlossen worden. «A.________ versucht noch herauszufinden, wo Abschluss und Bilanz / Erfolgsrechnung sind.». Der heutige Eigentümer der Aktien sei nicht bekannt. Das Einvernahmeprotokoll ist von A.________ un- terzeichnet (pag. 04 009 008 ff.). Aus dem Verlustscheinregister des Betreibungsamts AG.________ ergibt sich, dass am 20.11.2018 zwei Verlustscheine für Steuerforderungen im Gesamtbetrag von CHF 7'528.65 ausgestellt wurden (pag. 07 170 055). Aussagen A.________ Am 20.12.2018 sagte A.________ als Auskunftsperson gegenüber der Kantonspolizei AG.________ aus, die AY.________(AG) habe die Buchhaltungsarbeiten an die BE.________(AG) gegeben. Die AY.________(AG) habe eng mit der BH.________(AG) zusammengearbeitet. L.________-Verkäufe, welche die BH.________(AG) nicht habe machen können, seien über die AY.________(AG) abgewi- ckelt worden. Er sei nicht Organ der AY.________(AG) gewesen. Damit er dennoch Schreiben im 203 Vertriebsbereich für die AY.________(AG) habe unterzeichnen können, habe er vom Verwaltungsrat der AY.________(AG) eine schriftliche Vollmacht erhalten. Die AY.________(AG) habe keine eigenen Aktivitäten gehabt, sie habe nur mit der BH.________(AG) funktioniert. Als die BH.________(AG) in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, habe auch die AY.________(AG) finanzielle Probleme be- kommen. Zeitgleich sei der Verwaltungsrat der AY.________(AG), BT.________, gesundheitlich an- geschlagen gewesen und habe sein Verwaltungsratsmandat niedergelegt. Die Vollmacht habe er nicht widerrufen, so dass er, A.________, beim Konkursamt alle Unterlagen und notwendigen Infor- mationen abgegeben habe. Sonst sei ja niemand mehr da gewesen. Beim Zusammenstellen der Un- terlagen für das Konkursamt habe er erstmals festgestellt, dass gewisse Unterlagen nicht vorhanden gewesen seien. Die Akten habe er alle bei der BE.________(AG) abgeholt. Auf seine Rückfrage, warum der Abschluss 2017 nicht erstellt worden sei, habe man ihm gesagt, dass man diesen erst ma- chen werde, wenn die AY.________(AG) die Arbeiten mit der entsprechenden Zahlung sicherstelle, da bereits grosse Ausstände vorhanden seien. Die Unterlagen 2015 und 2016 habe er nicht erhalten, diejenigen für 2017 zwar schon, aber diese seien nicht verbucht gewesen. «Der BT.________ wurde von der BE.________(AG) richtig verarscht. Er meinte, dass alle Buchhaltungsarbeiten gemäss Auf- trag korrekt gemacht wurden, obschon nichts gemacht wurde. Zuerst liefen die monatlichen Zahlun- gen an die BE.________(AG) noch, vielleicht einfach 2017 nicht mehr alle.» (pag. 05 211 002 f.). Auf Vorhalt, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass er ab ca. 2015 Geschäftsführer der AY.________(AG) gewesen sei, sagte der Beschuldigte am 09.07.2021, in dieser Firma sei er auch für den «Marketingverkauf», d.h. für den Vertrieb, nicht aber die Buchhaltung zuständig gewesen. «Die Buchhaltung wurde von der Firma gemacht, für welche BG.________ zuständig war, also die BE.________(AG). So habe ich das mitbekommen. BG.________ hat BT.________ in der AY.________(AG) eingesetzt.» (pag. 05 004 006). Vor Gericht sagte der Beschuldigte am 15.08.2022, er fühle sich nicht verantwortlich, da er nicht Verwaltungsrat gewesen sei. Der Verwal- tungsrat sei nach seinem Kenntnisstand verantwortlich für die Führung der Buchhaltung (pag. WSG 18 468). Bei der AY.________(AG) habe er den Verkauf koordiniert, das habe nichts mit Buchhaltung oder Verwaltungsratsarbeiten zu tun. Das operative Tagesgeschäft sei über seinen Tisch gelaufen, die Buchhaltung über die BE.________(AG). Er wisse nicht, wer Eigentümer der BE.________ (AG)- Aktien gewesen sei (pag. WSG 18 469). BT.________ Am 22.01.2019 sagte der .________ geborene und als Beschuldigter befragte BT.________ gegenü- ber der Kantonspolizei AG.________, A.________ sei der CEO der AY.________(AG), er habe alles gemacht. A.________ kenne BG.________, der wiederum ein Freund von ihm, BT.________, sei. BG.________ habe ihn gefragt, ob er in den Verwaltungsrat kommen wolle. Ihm sei gesagt worden, dass er da nichts machen müsse, es gebe nur eine Sitzung. In seiner «Karriere» als Verwaltungsrat der AY.________(AG) habe er drei Sitzungen abgehalten, einmal in einem Café in AD.________(Ortschaft) und zwei Mal bei einem Notar in CY.________ (Ortschaft). BG.________ habe ihm gesagt, die AY.________(AG) handle mit Zubehör für Garagen, man habe ihm die Firma aber gar nie vorgestellt. Über Zahlen habe man nicht gesprochen. «Man wollte, dass ich möglichst zurückhaltend die Unterlagen unterschreibe und sonst im Hintergrund bleibe. Ich habe diesen A.________ das erste Mal beim Notar gesehen.» Er wisse nicht, was das für ein Mensch sei. Auch kenne er die Mitarbeiter der AY.________(AG) nicht. Er wisse nicht mal, ob diese Mitarbeiter habe. Für das Mandat habe er pro Jahr CHF 1'000.00 erhalten sollen, aufgeteilt in CHF 500.00 pro sechs Monate. Das Geld habe er bar auf die Hand bekommen, also einmal CHF 500.00 bei der ersten Sit- zung, danach habe er nichts mehr bekommen. Er wisse nichts über die Konti der AY.________(AG). Er habe auch nie eine Buchhaltung oder eine Bilanz gesehen (pag. 05 201 002 ff.). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, er sei in dieser Gesellschaft nicht im Verwaltungsrat gewesen. Dies sei eine Aufgabe des Verwaltungsrats, das zu organisieren und sicherzustellen. Das sei im Stellenbeschrieb so festgehalten und auch nach Obligationenrecht eine unabdingbare Aufgabe (pag. 19 055 Z. 24 ff.). 204 b. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 237 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 854): Zur AY.________(AG) sind relativ wenige Akten vorhanden, dementsprechend ist über die Gesell- schaft und ihr Funktionieren nicht viel bekannt. Es steht jedoch fest, dass sie durch unbeteiligte Dritte gegründet worden war und ihren Sitz zunächst im Kanton BD.________ hatte. Am 02.03.2015 wurde AT.________, und damit ein Angestellter einer von A.________ beherrschten Gesellschaft, gemein- sam mit einem Dritten Verwaltungsrat der Gesellschaft. Anfang 2016 wurde ihr Sitz nach W.________(Ortschaft) im Kanton AG.________ verlegt. Es ist unbestritten, dass in der AY.________(AG) wie angeklagt nicht korrekt Buch geführt worden war. Dies ergibt sich bereits aus den Aussagen von A.________ gegenüber dem Konkursamt. Er gab an, 2015 und 2016 sei zwar noch gebucht, aber kein Abschluss mehr erstellt worden, 2017 sei gar nicht mehr gebucht worden. Gleiches geht auch aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der AY.________(AG) vom 15.01.2018 hervor. Strittig ist hingegen, ob A.________ das Unterlassen der Buchführung zu verantworten hatte und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt. Er selbst hatte gegenüber dem Konkursamt angegeben, ab 2015 Marketingleiter der Gesellschaft gewesen zu sein. Eine Gene- ralvollmacht existiert zwar, aber erst seit dem 15.01.2018. Gegenüber dem Staatsanwalt, der ihm vor- hielt, er sei ab ca. 2015 Geschäftsführer der AY.________(AG) gewesen, bestritt der Beschuldigte den Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit für die Gesellschaft nicht. Er gab aber an, er sei «nur» für den Marketingverkauf zuständig gewesen. Demgegenüber ergibt sich aus den Aussagen von AT.________, dass A.________ wie angeklagt seit spätestens Mitte 2015 faktischer Geschäftsführer war. AT.________ selbst war von März 2015 bis anfangs 2018 Verwaltungsrat der AY.________(AG) und konnte die Situation daher beurteilen. Ausserdem erklärte AT.________, A.________ sei derjeni- ge, der gesagt habe, was gemacht werde. Gleich äusserte sich auch BT.________, der via seinen Freund BG.________ Verwaltungsrat der AY.________(AG) wurde. Aus den Aussagen von BT.________ ergibt sich deutlich, dass er dies nur wegen des Geldes machte und sich darüber hin- aus nicht um die Firma kümmerte. BT.________ bestätigte, A.________ sei der CEO der AY.________(AG) gewesen. Es gibt keinen Grund, an den Aussagen von AT.________ und BT.________ zu zweifeln – sie passen zudem ins Gesamtbild. Es erscheint undenkbar, dass sich A.________ ab 2015 nur um das Marketing der AY.________(AG) gekümmert und sich von anderen hatte sagen lassen, was er zu tun habe. Gerade wegen der auch von A.________ thematisierten en- gen Verbindung zur BH.________(AG), über welche er die Geschäfte der untergegangenen Z.________(AG) hatte weiterführen wollen, ist nicht daran zu zweifeln, dass A.________ auch in der AY.________(AG) spätestens ab Mitte 2015 alle wesentlichen Entscheide fällte. Dementsprechend ist erstellt, dass A.________ ab ca. Mitte 2015 faktischer Geschäftsführer der AY.________(AG) und damit auch verantwortlich dafür war, dass die korrekte Buchführung unterlassen wurde. c. Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung vorbehaltlos an. Zur Rolle des Be- schuldigten in der AY.________(AG) kann auf die Ausführungen unter E. II.10.4. vorne verwiesen werden. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Aussage von AT.________. Gefragt, wie der Beschuldigte in die AY.________(AG) involviert gewesen sei, sagte er aus: «So wie in alle Firmen. Er war derjenige, der sagte, was gemacht wird» (pag. 05 061 027). BG.________ schlug in die gleiche Kerbe. So sagte er aus, der Beschuldigte sei der Besitzer, der Chef der AY.________(AG). Er habe dem Beschuldigten einen Kollegen, BT.________, als Ersatz für die verlas- sene Verwaltungsratsposition in der AY.________(AG) angegeben. Dieser sei aber genau wie er selbst nur ein «Hampelmann» gewesen (pag. 05 111 006 Z. 204 f.). Es besteht auch für die Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldigte in der AY.________(AG) die Hauptverantwortung trug und damit auch verantwortlich für die korrekte Buchführung war. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 205 15.2.2 Vorwurf betreffend die BE.________(AG) a. Beweismittel Die Vorinstanz gab die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend wieder (S. 240 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 857 f.; Her- vorhebungen im Original): Dokumente Das Konkursamt DB.________ wandte sich mit Schreiben vom 28.08.2018 an die Kantonspolizei AM.________ und führte aus, am 21.03.2018 habe das Handelsgericht des Kantons AM.________ über die BE.________(AG) gestützt auf Art. 731b OR die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (vgl. das Urteil auf pag. 04 008 011 ff.). Das Konkursamt habe mit Schreiben vom 20.06.2018 BG.________, den zuletzt eingetragenen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift, zur Einvernahme vorgeladen. Daraufhin habe sich A.________ telefonisch gemeldet und mitgeteilt, BG.________ erhole sich von einer Operation und könne nicht kommen (vgl. auch die Telefonnotiz des Konkursamts, in der von einem Herzinfarkt von BG.________ die Rede ist; pag. 04 008 021). Schliesslich seien die beiden Herren gemeinsam zur Einvernahme gekommen, BG.________ habe von nichts gewusst und kaum drei Worte gesagt. A.________ habe einen Teilzeit-Anstellungsvertrag vorgelegt und bestens über die Gesellschaft Bescheid gewusst. Die Herren hätten erklärt, die Buch- haltung sei bis 2015 nachgeführt. Ab 2016 lägen lediglich die Belege vor. Der letzte Abschluss datiere auf den 31.12.2014. Es sei keine Buchhaltung mehr geführt worden, weil der Zugriff auf die elektroni- schen Daten nicht mehr möglich gewesen sei. Die BE.________(AG) habe die Infrastruktur der AC.________(AG) mitbenutzt und die Daten seien nicht extern gesichert worden. Die AC.________(AG) befinde sich im Nachlassverfahren. Am 19.07.2018 sei dann bei ihnen ein Schrei- ben von A.________ eingelangt, der einen Zwischenabschluss per 31.05.2018 beigelegt habe (vgl. pag. 04 008 084 ff.). Da keine Aktiven hätten aufgefunden werden können, sei das Konkursverfahren eingestellt worden (pag. 04 008 004 f.). Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich, dass gegen die BE.________(AG) total 12 Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von CHF 76'761.25 ausgestellt wurden. Die in der Anklageschrift ge- nannten Ausstellungsdaten (21.03., 25.04. und 28.05.2018) stimmen allerdings nicht. Die Verlust- scheine wurden gemäss Betreibungsregisterauszug am 28.04., 24.05., 29.05., 23.06., 07.08., 06.09., 15.09., 18.09., 27.10., 14.11., 27.11. und 28.11.2017 ausgestellt (pag. 04 008 018 ff.). Aussagen A.________ Am 09.07.2021 erklärte der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt, es sei falsch, dass er spätes- tens ab Januar 2016 Geschäftsführer der BE.________(AG) gewesen sei. Richtig sei, dass AQ.________ seinen Bekannten BG.________ als Verwaltungsrat eingestellt habe. AQ.________ haben ihn, A.________, gebeten, BG.________ im Marketingbereich zu unterstützen, was er auch gemacht habe. Für die Buchhaltung und den Jahresabschluss sei BG.________ zuständig gewesen. Als die BE.________(AG) in Liquiditätsprobleme geraten sei, habe BG.________ sich entschlossen, das Verwaltungsratsmandat niederzulegen und nichts mehr zu machen. Nach der Konkurseröffnung sei BG.________ wieder auf ihn zugekommen und habe ihn gebeten, bei der Konkurseinvernahme dabei zu sein. BG.________ sei nach einem Herzinfarkt in der Reha und nicht mehr belastbar gewe- sen. Aus diesem Grund sei er mit BG.________ an die Konkurseinvernahme gegangen und habe ihm gesagt, er solle die Abschlüsse mitnehmen. Dieser habe aber nur einen Zwischenabschluss abgege- ben, jedoch keine korrekten Jahresabschlüsse. «Ich habe ihm gesagt, dass ich ihm bei der Kon- kurseinvernahme helfen wolle, aber nicht als Geschäftsführer, sondern weil er gesundheitlich ange- schlagen war.» Auf Vorhalt, dass nach 2014 kein definitiver Jahresabschluss mehr gemacht worden sei, führte A.________ aus: «Was früher gewesen war, war AQ.________ zuständig. Ich habe keine Aufträge gegeben und war auch nicht verantwortlich. Als ich BG.________ gefragt habe, ob die Jah- resabschlüsse gemacht würden, fragte er mich, ob er diese hätte machen müssen und ob er verant- wortlich sei. Dann habe ich ihm gesagt, ja, das wäre seine Aufgabe als VR.» (pag. 05 004 005 f.). 206 Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte der Beschuldigte, er habe sich nicht verant- wortlich gefühlt, da er nicht Verwaltungsrat gewesen sei. Seine Frau habe nie Aktien der BE.________(AG) gehabt. AV.________ habe das «gemanaged». (pag. WSG 18 468 f.). BG.________ Am 08.08.2019 sagte BG.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern aus, er könne sich nicht ge- nau an die Angaben gegenüber dem Konkursamt erinnern. Er habe eher den «Beisitz» gehabt, die meisten Angaben seien von A.________ gekommen. Er könne nicht erklären, warum während seiner Zeit als Verwaltungsrat nie ein Abschluss gemacht oder ordentlich Buch geführt worden sei. «Es steht aber auch in diesem Protokoll des Konkursamts, dass die BE.________(AG) eigentlich gar kein Ge- werbe betrieb. Ich habe mich auch nicht in die Buchhaltung eingemischt, dafür war A.________ da mit seinen Leuten, und es gab ja auch noch die Revisionsstelle.» Eigentlich habe er nicht gewusst, was er für Pflichten als einziger Verwaltungsrat der BE.________(AG) gehabt habe. Er habe sich nicht darum gekümmert (pag. 05 111 015 f.). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, er sei in dieser Gesellschaft nicht im Verwaltungsrat gewesen. Dies sei eine Aufgabe des Verwaltungsrats, das zu organisieren und sicherzustellen. Das sei im Stellenbeschrieb so festgehalten und auch nach Obligationenrecht eine unabdingbare Aufgabe (pag. 19 055 Z. 24 ff.). AQ.________ sei im Verwaltungsrat gewesen. Dann habe dieser seinen Kumpa- nen geholt, welcher nicht der Schlauste gewesen sei. AQ.________ habe ihn [den Beschuldigten] dann gebeten, ihm zu helfen. Er habe dort aber eigentlich nur gear- beitet und Verkaufsverhandlungen geführt. Er habe sich nicht um die Buchhaltung gekümmert. Er habe alles in Absprache mit dem neuen Verwaltungsrat gemacht. Er habe in der Buchhaltung nichts gemacht, weder während der AQ.________-Zeit noch später. Bei der BE.________(AG) habe es Probleme gegeben, als er im Ja- nuar/Februar auf Gran Canaria in den Ferien gewesen sei. Er sei zurückgekommen und der neue Verwaltungsrat habe alle Leute entlassen. Die Buchhaltung sei leer gewesen (pag. 19 055 Z. 31 ff.). b. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 242 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 859): Wie hinsichtlich Ziff. 1.2.5.1 der Anklageschrift ist auch in diesem Fall unbestritten, dass in der BE.________(AG) wie angeklagt ab 2016 nicht mehr (vollständig) Buch geführt worden war. Bestrit- ten ist einzig, ob der Beschuldigte A.________ wie angeklagt ab Anfang 2016 faktischer Geschäfts- führer und damit für das Unterlassen der Buchführung (mit-) verantwortlich war. In den Akten befindet sich ein Teilzeit-Anstellungsvertrag vom 16.02.2016 zwischen der BE.________(AG), handelnd durch A.________, und BG.________, mit dem er (A.________) als Un- ternehmensberater angestellt wurde. Zudem gab A.________ selbst an, die BE.________(AG) gehö- re der AH.________(AG). Wie vorangehend beweiswürdigend bereits mehrfach erwähnt, wurde die AH.________(AG) durch A.________ kontrolliert und war Teil des Firmenkonglomerats, in dem nichts ohne seinen Willen geschah. Wenn auch die Aussagen von BG.________ nicht wirklich überzeugen, so bestätigte er konstant, dass A.________ in der BE.________(AG) das Sagen gehabt habe. Eben- so bekräftigte er, dass ihm, nachdem er Verwaltungsrat der Gesellschaft geworden sei, von A.________ erklärt wurde, er wolle nicht im Handelsregister erscheinen. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass A.________ ab anfangs 2016 faktischer Geschäftsführer der BE.________(AG) und damit auch verantwortlich dafür war, dass die korrekte Buchführung unterlassen wurde. c. Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz in allen Punkten an. Auch in Bezug auf die BE.________(AG) ist erstellt, dass der Beschuldigte die- 207 se im Frühling 2016 faktisch beherrschte. BG.________ sagte hierzu aus, der Be- schuldigte habe ihm erklärt, dass er selbst nicht im Handelsregister erscheinen wol- le. Trotzdem sei er es gewesen, welcher das ganze Aktienkapital im Namen seiner Frau vertreten habe. Man könne es so sagen, dass der Beschuldigte in der BE.________(AG) das Sagen gehabt habe und er, BG.________, nur als Stroh- mann im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Er selbst habe seine Verant- wortung zu wenig wahrgenommen, als es darum gegangen sei, eine neue Revisi- onsgesellschaft für die BE.________(AG) zu bestimmen respektive zu suchen (pag. 05 111 012 ff.). Auch dieser Sachverhalt ist nach Ansicht der Kammer erstellt. 15.3 Rechtliche Würdigung 15.3.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz gab die rechtliche Theorie zur Unterlassung der Buchführung zutref- fend wieder (S. 238 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 855 f.; Her- vorhebungen im Original): Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbe- wahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögens- stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). Täter kann nur der Schuldner sein, welcher der Konkursbetreibung unterliegt und buchführungspflich- tig ist. Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt. Ist der Schuldner eine juristische Person, so kommt die strafrechtliche Organhaftung nach Art. 29 StGB zur Anwendung (vgl. hierzu die Aus- führungen in Ziff. IV.C.3.1 hiervor). Die Buchführungspflicht ergibt sich vor allem aus Art. 957 ff. OR, ergänzt durch die Geschäftsbücher-Verordnung (GeBüV, SR 221.431). Gemäss der herrschenden Lehre besteht eine «Minimalbuchhaltung» aus dem Hauptbuch (beinhaltend Konti und Journal), den Hilfs- und Nebenbüchern (wie der Lohn- oder Debitorenbuchhaltung), der Bilanz, der Erfolgsrech- nung, dem Jahresbericht und dem Inventar. Sofern gesetzlich vorgeschrieben gehören dazu auch die Konzernrechnung und der Anhang. Nicht vorgeschrieben ist grundsätzlich eine Mittelflussrechnung, sie kann sich aber bei grossen Unternehmen aus den allgemeinen Vorschriften ergeben (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 3 f.; BSK-StGB HAGENSTEIN, 4. Auflage 2019, Art. 166 N 3 ff.). Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ist der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft dafür verant- wortlich, dass überhaupt eine Buchführung existiert und die Rechnungslegung ordnungsgemäss er- folgt. Ein Verwaltungsrat, dem die notwendigen Informationen vorenthalten werden, darf aber nicht einfach auf das Erstellen der Buchhaltung verzichten, sondern er muss in letzter Konsequenz sein Mandat niederlegen. Sofern er sich ausser Stande sieht, die ihm obliegende Pflicht selbst zu erfüllen, muss er die Aufgabe vorzeitig einer geeigneten Drittperson (z.B. einem Buchhalter oder einer Treu- handgesellschaft) übertragen (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 3). Das Bundesgericht hat aber auch die Strafbarkeit eines Alleinaktionärs und einzigen Geschäftsführers einer Aktiengesellschaft als fakti- sches Organ bejaht, insbesondere da die Verwaltungsräte in diesem Fall nie operativ tätig geworden seien (vgl. BGer 6B_1222/2016 vom 05.04.2017, E. 5). Tatobjekte sind Geschäftsbücher, d.h. Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang, Inventar sowie Hauptbuch und Hilfsbücher (vgl. TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 4). Die Tathandlung besteht darin, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäss erfolgt oder ganz unterbleibt, die Geschäftsbücher nicht aufbe- wahrt werden oder die Bilanz und / oder die Erfolgsrechnung nicht oder nicht richtig erstellt werden. Dem Unterlassen der Buchführung ist folglich die mangelhafte Führung gleichgestellt. Die Tathand- lung muss zur Folge haben, dass die Vermögenslage des Schuldners nicht oder nicht vollständig er- sichtlich ist (Taterfolg). Strafrechtlich relevant sind erst Mängel, die nach den Berufsregeln als schwerwiegend einzustufen sind, wie das Fehlen eines verlässlichen Kassabuchs oder der Belege. Bloss kleinere Unregelmässigkeiten, denen im Rahmen der gesamten Buchhaltung eine untergeord- nete Bedeutung zukommt, sind nicht tatbestandsmässig (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 5). 208 Strittig ist in der Lehre, in welchem Zeitraum die Tathandlungen begangen werden müssen damit sie nach Art. 166 StGB strafbar sind. Während ein Teil der Lehre lediglich dann eine strafbare Handlung annimmt, wenn die Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ver- letzt ist, sind nach anderer Auffassung sämtliche, d.h. auch frühere Unterlassungen erfasst, die aller- dings in eine Zeit fallen müssen, in der sich der Täter verschuldet. Das Bundesgericht begrenzt den Zeitraum insofern, als es festlegt, dass jedenfalls eine Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher nach Abschluss des Konkursverfahrens bzw. Einstellung des Konkurses mangels Aktiven von Art. 166 StGB nicht erfasst wird. Die Frage, ab wann die Tathandlung, insbesondere das Unterlassen der Buchführung strafrechtliche Relevanz erlangt, hat das Bundesgericht soweit ersicht- lich noch nicht eindeutig beantwortet (vgl. zum Ganzen BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 166 N 31 ff). Des Weiteren muss zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Konkurseröffnung und dem Un- terlassen der Buchführung bestehen, doch ist ein Zusammenhang in dem Sinne erforderlich, dass wegen der Verletzung der Buchführungspflichten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Vermögens- stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist (Verschleierung des Vermögensstands), was die An- sprüche der Gläubiger im Konkursverfahren zumindest abstrakt gefährdet (vgl. TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 5). Ferner als objektive Strafbarkeitsbedingung vorausgesetzt ist die Konkurseröffnung oder ein Ver- lustschein, der im Rahmen eines Pfändungsverfahrens ausgestellt wurde. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung genügt eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR (sog. Organisa- tionsmangel) jedoch nicht (vgl. BGer 6B_562/2021 vom 07.04.2022, E. 3.4.8). Demgegenüber kann aber beispielsweise ein gerichtlich bestätigter Nachlassvertrag zur Bejahung der objektiven Strafbar- keitsbedingung führen (vgl. BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 166 N 38 f.). In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt ist Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Vernachlässigung der Buchführung und auf die Verschleierung des Vermögensstandes richten (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 7). 15.3.2 Subsumtion a. Vorwurf betreffend die AY.________(AG) Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt korrekt subsumiert (S. 239 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 856 f.; Hervorhebungen im Original): Die Beweiswürdigung ergab, dass A.________ faktischer Geschäftsführer der AY.________(AG) war. Dieser versuchte, die Verantwortung für die Buchführung auf den formellen Verwaltungsrat abzu- schieben. Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung sowie gestützt auf Art. 29 Bst. d StGB kommt er als faktischer Geschäftsführer jedoch als Täter in Frage. Die Bücher der AY.________(AG) wurden von 2015 bis 2017 unvollständig bzw. 2017 gar nicht mehr geführt. Das hatte zur Folge, dass die Vermögenslage der AY.________(AG) nicht ersichtlich war. Das Unterlas- sen des Erstellens eines Buchhaltungsabschlusses reicht zur Erfüllung des Tatbestands aus. Insbe- sondere das «Bilanz ziehen» ist entscheidend, um die finanzielle Lage einer Gesellschaft und allen- falls eine Unterbilanz oder Überschuldung erkennen zu können. Offensichtlich war die AY.________(AG) überschuldet – der Konkurs musste gar mangels Aktiven eingestellt werden. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich. A.________ wusste genau, dass jede juristische Person die Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung eines Abschlusses hatte. Es sei daran erinnert, dass in den «Hauptfirmen» (der AN.________(AG), der AX.________(AG), der Z.________(AG) und der AC.________(AG)) stets korrekt und vollständig gebucht wurde, was sich aus dem Bericht des Revi- sors der Staatsanwaltschaft ergab. Die Behauptung des Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizei AG.________, der Verwaltungsrat BT.________ sei von der faktisch ebenfalls von ihm kontrollierten BE.________(AG) «verarscht» worden und daher sei die Buchhaltung nicht vollständig, erscheint mit Blick auf die Aktenlage dreist. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 166 StGB sind somit erfüllt. Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung ist gegeben. Diese kann vorliegend wie auf- gezeigt nicht in der gestützt auf Art. 731b OR erfolgten Konkurseröffnung liegen, sondern wurde viel- mehr durch die Ausstellung eines Verlustscheines erfüllt. Der angeklagte Deliktszeitraum bzw. insbe- sondere dessen Ende (30.05.2018) erscheint demgegenüber nicht nachvollziehbar. Über die 209 AY.________(AG) wurde am 07.05.2018 der Konkurs eröffnet, dementsprechend endet an diesem Tag auch der Deliktszeitraum. Folglich ist A.________ schuldig zu erklären der Unterlassung der Buchführung, begangen von Mitte 2015 bis am 07.05.2018 in U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft) und ev. anderswo. Diese Subsumtion ist – inkl. Einschränkung des Deliktszeitraums – korrekt und er- fordert keine Ergänzungen. Der Beschuldigte ist somit der Unterlassung der Buch- führung nach Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. b. Vorwurf betreffend die BE.________(AG) Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 242 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 859): Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die Ausführungen unter Ziff. 1.3IV.E.1.3 hiervor ver- wiesen werden. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sind ohne Weiteres erfüllt. Er- gänzend festzuhalten ist, dass mehrere Verlustscheine ausgestellt wurden und die objektive Strafbar- keitsbedingung damit gegeben ist. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Staatsanwalt das Ende des Deliktszeitraumes am 21.05.2018 festlegte. Am 21.03.2018 wurde die Auflösung der BE.________(AG) gerichtlich angeordnet – der Deliktszeitraum endete daher an diesem Datum. Dementsprechend ist A.________ schuldig zu erklären der Unterlassung der Buchführung, began- gen vom 01.01.2016 bis am 21.03.2018 in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo. Auch diese rechtliche Subsumtion ist korrekt und bedarf keiner Ergänzungen durch die Kammer. Der Beschuldigte ist somit der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
  100. Anwendbares Recht 16.1 Grundlagen Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannt konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinwei- sen). Harmonisierung der Strafrahmen Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen der hier massgeblichen Strafnorm von Art. 146 Abs. 2 StGB revidiert. Dabei wurde die Min- 210 deststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe hoch- gesetzt. Revision des allgemeinen Teils des StGB Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Der neue Art. 34 Abs. 1 StGB sieht vor, dass die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr 360 Tagessätze beträgt. Zudem beläuft sich gemäss dem neuen Art. 40 Abs. 1 StGB die Mindestfreiheitsstrafe auf drei Tage und nicht mehr auf sechs Monate. Schliesslich setzt nach dem neuen Art. 41 Abs. 1 StGB das Erkennen auf Freiheits- statt auf Geldstrafe alternativ statt kumulativ voraus, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 16.2 Subsumtion der Kammer betreffend Harmonisierung der Strafrahmen Alle hier zur Diskussion stehenden Tatvorwürfe fanden vor dem 1. Juli 2023 statt. Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt. Das neue Recht ist in Anbe- tracht der konkreten Strafzumessung für den Beschuldigten somit nicht das milde- re. Zur Anwendung gelangt Art. 146 Abs. 2 StGB in seiner alten Fassung (aStGB). Die relevanten Gesetzesbestimmungen gemäss Art. 146 Abs. 1, 163, 166, 251 und 289 StGB sind seit den jeweiligen Tatbegehungen hingegen unverändert geblieben (Stand Tag der oberinstanzlichen Urteilsausfällung), so dass es diesbezüglich kein neues oder altes Recht gibt. 16.3 Erwägungen der Vorinstanz zum milderen Recht des allgemeinen Teils StGB Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 242 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 859 f.): Vorliegend hat der Beschuldigte A.________ lediglich die mehrfache Unterlassung der Buchführung teilweise nach dem 01.01.2018 begangen, wobei diesbezüglich der Deliktszeitraum nach dem 01.01.2018 wesentlich kleiner ausfällt. Eine Aufteilung der Unterlassung der Buchführung vor und nach dem 31.12.2017 ist nicht möglich und wäre sehr künstlich. Zugleich kann auf den Deliktszeit- raum nach dem 01.01.2018 aber auch nicht das alte Recht angewandt werden. Auf den Deliktszeit- raum nach dem 01.01.2018 ist daher zwar neues Recht anzuwenden, im Hinblick auf die Strafzumes- sung führt dies jedoch zum gleichen Ergebnis. So kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass aufgrund der hohen Deliktsbeträge der weiteren Delikte und der zahlreichen Schuld- sprüche bei einer Gesamtbetrachtung ohnehin nur eine Strafe von mehr als 360 Strafeinheiten und damit eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann. In diesem Bereich erweisen sich das alte und das neue Recht als gleichwertig. Da jedoch sowohl der neue als auch der alte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anzuwenden ist, werden die zitierten Artikel nachfolgend mit (a)StGB bezeichnet. 16.4 Subsumtion der Kammer Dieser Einschätzung kann sich die Kammer teilweise, im Ergebnis vollständig an- schliessen. Vorliegend kommen für alle Delikte von Anfang an nur Freiheitsstrafen in Frage, dies jedoch – in Bezug auf den ersten Betrugskomplex – wegen dem 211 konkreten Verschulden und – in Bezug auf die übrigen Delikte – wegen dem engen Sachzusammenhang, wegen dem Umstand, dass die Strafe(n) nicht bedingt aus- gefällt werden können sowie insbesondere wegen der fehlenden Vollzugsmöglich- keit einer Geldstrafe beim Beschuldigten (er ist gemäss aktuellstem Leumundsbe- richt mit CHF 5 Mio. hochverschuldet), nicht aber wegen einer Asperation, welche den Strafrahmen von 180 resp. 360 Strafeinheiten überschreiten würde. Mit Aus- nahme der Unterlassung der Buchführung, deren Deliktszeitraum sich auch über den 1. Januar 2018 hinweg erstreckt, kommt für alle Delikte altes Recht zur An- wendung, weil das neue Recht nicht das mildere ist. Für einen Teil der genannten Unterlassung der Buchführung, jener nach dem 1. Januar 2018 kommt theoretisch (nur) neues Recht in Frage. Dieses wirkt sich vorliegend aber weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Mit der Vorinstanz werden die betref- fenden Gesetzesnormen deshalb mit aStGB bezeichnet.
  101. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
  102. Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausge- sprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- 212 menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjekti- ven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Um- ständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, BGer 6B_559/2018 vom
  103. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übri- gen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe er- höht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. mit Hinweisen, BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind end- lich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2).
  104. Methodik, Strafrahmen und Strafart 19.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - zweifacher gewerbsmässiger Betrug, bedroht mit Geldstrafe von 90 Tagessät- zen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB; Verbre- chen); - mehrfache Urkundenfälschung, begangen in 22 Fällen, bedroht mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 StGB; Verbrechen); - betrügerischer Konkurs, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 163 StGB; Verbrechen); - Bruch amtlicher Beschlagnahme, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 289 StGB; Vergehen); - zweifacher Unterlassung der Buchführung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 166 StGB; Vergehen). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte vor oberer Instanz für sämtliche Schuld- sprüche eine Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten (vgl. E. I.4.2 vorne). 213 19.2 Strafart und Strafrahmen Für alle Delikte besteht im Bereich des leichten Tatverschuldens die Wahl zwi- schen Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Das schwerste Delikt ist abstrakt betrachtet auf Grund der Strafandrohung der gewerbsmässige Betrug und dort aufgrund des konkreten Verschuldens die frühere der beiden Betrugsserien. Der ordentliche Strafrahmen reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe. Aufgrund des konkreten Verschuldens kommt hier von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Für die übrigen Delikte kommt das Verschulden teilweise in einen Rahmen zu lie- gen, in welchem auch eine Geldstrafe in Frage käme. Mit der Vorinstanz ist ange- sichts des Gesamtzusammenhangs, der sehr ähnlich gelagerten geschützten Rechtsgüter, des Umstands, dass der offenbar unbelehrbare Beschuldigte insbe- sondere auch den zweiten Betrugskomplex während hängigem Strafverfahren be- ging, sowie der fehlenden Vollzugsmöglichkeit einer Geldstrafe beim Beschuldigten auch hier eine Freiheitsstrafe angezeigt. Alle Delikte finden sich im selben Dunst- kreis krimineller Energie, welche der Beschuldigte über Jahre hinweg umtriebig und raffiniert an den Tag legte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, so dass es zur Gesamtstrafenbildung mittels Asperation kommt.
  105. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug der Jahre 2012 – 2014 20.1 Objektive Tatschwere Das geschützte Rechtsgut von Art. 146 aStGB ist das Vermögen. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag dieses Tatkomplexes von rund CHF 1.9 Mio., der innerhalb relativ kurzer Zeit mit 14 Betrugsfällen erzielt wurde, überaus gross ist. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass dem De- liktsbetrag nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) zwar eine gewichtige, nicht jedoch eine vorrangige Bedeutung zukommt (BGer 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3; 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.2.2; 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 5.2). Das Ausmass des verschulde- ten Erfolges ist erheblich und wird einzig dadurch relativiert, dass der eingetretene Schaden wegen der bezahlten Leasingraten bzw. Kreditzinsen um einiges tiefer liegt. Zudem war bei dreien der geschädigten Institute der Schaden zwar sehr gross, nicht aber existenzbedrohend. Bei drei Betroffenen handelt es sich um Ban- ken, welche den Schaden problemlos verkraften konnten. Der verschuldete Erfolg liegt so sicher weniger schwer, als wenn Privatpersonen um ihr Hab und Gut und damit um ihre Existenzgrundlage gebracht worden wären, was dem Beschuldigten zugutekommt. Die Art der Tatbegehung wirkt systematisch und beharrlich, was der qualifizierten Tatbegehung der Gewerbsmässigkeit aber weitgehend deliktstypisch ist. Der Be- schuldigte wendete ein erhebliches Mass an Zeit und Energie für die deliktische Tätigkeit auf. Bezeichnend ist die Dreistigkeit des Verhaltens des Beschuldigten, welche sich aus der wiederholten und vorbereiteten, aber immer gleichen Vorge- hensweise und dem Leasing von immer gleichen Gegenständen ergibt. Erschwe- 214 rend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte sich diverser anderer Personen bedien- te, um seine Taten zu begehen, und selbst möglichst im Hintergrund blieb. Zudem ergriff er aktiv vertrauensbildende Massnahmen, indem er Urkunden fälschte und verwendete. Das Verhalten des Beschuldigten ist als zielgerichtet und fokussiert zu bezeichnen. Ihm ist eine ausgeprägte kriminelle Energie zuzusprechen, die deutlich über die einem gewerbsmässigen Betrug immanente hinausgeht und verschulden- serhöhend zu gewichten ist. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des sehr weiten Strafrahmens als mit- telschwer zu bezeichnen. Eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten erscheint angemes- sen. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Handlungen beging er primär, um Liquidität in die von ihm kontrollierten Firmen zu bringen sowie Löhne, Steuern, Sozialabgaben etc. bezahlen zu können, wovon er zweifellos profitierte, wenn auch nicht im Sinne von privater Luxussteigerung. Die wiederholte Delinquenz im glei- chen Stil und sein selbstherrliches Verhalten weisen darauf hin, dass er ein Schei- tern seiner selbst als Chef und seiner Firmen um jeden Preis verhindern wollte. Wenn er mit seinem Handeln auch Arbeitsplätze und Löhne sicherte, so kann doch nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Taten primär egoistisch motiviert waren. Dass er den erzielten Vorteil jedoch nicht für eigenen Luxus oder für eigene Schuldentilgung herausholen wollte, wirkt sich nichtsdestotrotz verschuldensmin- dernd aus. Die Taten waren für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt im Umfang von 6 Monaten verschuldensmindernd aus. 20.3 Fazit Tatschwere Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit insgesamt mittelschwer. Dafür wird eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten als Einsatzstrafe festgesetzt.
  106. Asperation für den gewerbsmässigen Betrug von Oktober bis November 2017 21.1 Objektives Tatverschulden Der Deliktsbetrag belief sich auf knapp CHF 86'000.00, was deutlich geringer ist als beim Einsatzstrafendelikt. Dabei ist aber zu beachten, dass dieser Gesamtbetrag mit nur zwei Betrugsfällen innerhalb sehr kurzer Zeit verwirklicht wurde. Betroffen waren in beiden Betrugsfällen Firmen und keine Privatpersonen. Für eine der Ge- schädigten ist der Verlust zwar verkraftbar, fällt aber dennoch deutlich ins Gewicht. Die andere Firma ist eine Bank, für welche der Verlust weniger schwerwiegend ist. Für die Art und Weise der Tatbegehung kann auf die Ausführungen zur Einsatz- strafe verwiesen werden. In Anbetracht des weiten Strafrahmens scheinen der Kammer vorliegend 11 Mona- te Freiheitsstrafe für die objektive Tatschwere angemessen. 215 21.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Für die weiteren subjektiven Tatkom- ponenten kann auf die Ausführungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Der Um- stand, dass der Beschuldigte während hängigem Strafverfahren delinquierte, wird bei den Täterkomponenten zu berücksichtigen sein. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich auch hier insgesamt verschuldensmindernd aus, konkret im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe. 21.3 Fazit Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit insgesamt noch leicht. Dafür wird eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten festgesetzt. Aufgrund des engen sachli- chen Zusammenhangs mit der ersten Betrugsserie rechtfertigt sich ein hälftige As- peration, statt der üblichen zwei Dritteln, ausmachend 5 Monate (so auch die Ge- neralstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz), was zu gesamthaft 59 Monaten führt.
  107. Asperation für die Urkundenfälschungen 22.1 Vorbemerkung Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen 22 Urkundendelikte schuldig gespro- chen, für die je gesondert eine Strafe auszufällen ist. Weil der Beschuldigte aber jeweils gleich vorging, gilt das nachfolgend Ausgeführte für alle Urkundendelikte. Eine je spezifische Betrachtungsweise drängt sich vorliegend nicht auf. 22.2 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das Vertrauen, welches einer Urkun- de im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 zu vor Art. 251). Die VBRS-Richtlinien sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Strafeinheiten bei folgendem Referenzsachverhalt vor (S. 50): «Der Täter unterzeichnet einen Au- toleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist». Vorliegend hat der Beschuldigte die Urkunden nicht mit besonde- rer Raffinesse gefälscht, sein Aufwand und der avisierte Vorteil sind mit dem Refe- renzsachverhalt vergleichbar. Insgesamt erachtet die Kammer in Bezug auf alle Fälschungen entsprechend den VBRS-Richtlinien eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Monat als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten, welches nach dem Gesagten im leichten Bereich anzusiedeln ist, als angemessen. 22.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in Bezug auf alle zu beurteilenden Fälschungen mit di- rektem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Er verfolgte rein egoistische Ziele, was sich aber neutral auswirkt. Die Handlungen des Beschuldigten waren ohne Weiteres vermeidbar, er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus. 22.4 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Frei- heitsstrafe von je 1 Monat, d.h. für alle 22 Urkundenfälschungen somit insgesamt 216 22 Monate. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Urkundenfäl- schungen zu den Schuldsprüchen des gewerbsmässigen Betrugs (damit ist bereits praktisch der gesamte Unrechtsgehalt bestraft), rechtfertigt sich ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 20-25 %. Für die Schuldsprüche wegen Urkun- denfälschung werden daher insgesamt 5 Monate asperiert, was gesamthaft zu ei- ner Freiheitsstrafe von 64 Monaten führt.
  108. Asperation für den betrügerischen Konkurs 23.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 249 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866; Hervorhebungen im Original): Das Ausmass des Erfolgs beim betrügerischen Konkurs ist mit CHF 30'500.00 nicht besonders gross, vor allem, wenn man die im Konkurs der Z.________(AG) kollozierten offenen Forderungen von CHF 1,38 Mio. und die inventarisierten Vermögenswerte in der Höhe von rund CHF 204'000.00 berücksichtigt. Hingegen erachtet das Gericht die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs als sehr dreist. Einerseits bediente sich A.________ des langjährigen Aussendienstmitarbeiters CW.________, andererseits liess er den L.________-Check rund drei Monate nach der Konkurseröff- nung auf eine andere Gesellschaft umschreiben, um sich bzw. den übrigen von ihm beherrschten Firmen den Vermögenswert «einzuverleiben». Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu klassieren und es rechtfertigt sich eine Freiheits- strafe von 6 Monaten. 23.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 249 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866; Hervorhebungen im Original): A.________ handelte direktvorsätzlich und letztlich wiederum aus egoistischen Beweggründen, weil er mit den von ihm beherrschten Firmen ungeachtet des Konkurses der Z.________(AG) unbedingt weitermachen wollte und sich als kompetenter erachtete als das Konkursamt AK.________. Es ent- stand der Eindruck, als wollte sich der Beschuldigte einfach nach Gutdünken über die staatlichen Re- geln hinwegsetzen. Angesichts der relativ bescheidenen Höhe des Deliktsbetrags erscheint eine As- peration von drei Monaten gerechtfertigt, wobei auch diese Strafe in Form der Freiheitsstrafe auszu- fällen ist. Auch diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Die subjektive Tatschwe- re wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. 23.3 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs des betrügerischen Konkurses zu den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Be- trugs rechtfertigt sich ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 50 %. Es werden daher mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft 3 Monate as- periert, was zu einer Freiheitsstrafe von 67 Monaten führt. 217
  109. Asperation für den Bruch amtlicher Beschlagnahme 24.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 249 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866; Hervorhebungen im Original): Beim Bruch amtlicher Beschlagnahme geht es um einen Deliktsbetrag von rund CHF 42'000.00. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs scheint daher etwas grösser als beim betrügerischen Konkurs. Zu Gunsten von A.________ ist jedoch zu berücksichtigen, dass er später rund CHF 40'000.00 in bar an das Konkursamt zurückführte, folglich entstand den Gläubigern durch diese Handlungen kein Schaden. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist insofern nicht ganz deliktstypisch, als normalerweise ein Gegenstand, den z.B. das Betreibungsamt mit Beschlag belegte oder den die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte, dem Zugriff der Behörden entzogen wird. In concreto wusste das Konkursamt zum Zeitpunkt der Tathandlungen noch nichts vom Konto der Z.________(AG) bei der DG.________ (Bank), weil der Beschuldigte dieses in der Befragung verschwiegen hatte. Das «Verschweigen» stellt kein Tatbestandselement dar und ist daher neutral zu werten. Insgesamt er- scheint eine Asperation von einem Monat als angemessen, insbesondere aufgrund des relativ hohen Deliktsbetrages. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu klassieren und es rechtfertigt eine Freiheitsstrafe (vor Asperation) von 2 Monaten. 24.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was jedoch deliktsimmanent ist. Die Hand- lungen des Beschuldigten waren ohne Weiteres vermeidbar, er hätte sich problem- los rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus. 24.3 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Frei- heitsstrafe von 2 Monaten. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs des Bruchs amtlicher Beschlagnahme zu den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässi- gen Betrugs rechtfertigt sich auch hier ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 50 %. Es wird daher mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft 1 Monat asperiert, was zu einer Freiheitsstrafe von 68 Monaten führt.
  110. Asperation für die zweifache Unterlassung der Buchführung 25.1 Vorbemerkung Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen zweifacher Unterlassung der Buch- führung schuldig gesprochen, für die je gesondert eine Strafe zuzumessen ist. Weil der Beschuldigte aber jeweils gleich vorging, gilt das nachfolgend Ausgeführte für beide Delikte. Eine je spezifische Betrachtungsweise drängt sich vorliegend nicht auf. 25.2 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 249 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866 f.; Hervorhebungen im Original): Schliesslich zu prüfen sind die beiden Unterlassungen der Buchführung. Die Beurteilung des Aus- masses des verschuldeten Erfolgs stellt sich als schwierig heraus, da über die AY.________(AG) und die BE.________(AG) nur wenig bekannt ist. Beweiswürdigend konnte festgehalten werden, dass 218 beide Gesellschaften nicht wegen Zahlungsunfähigkeit Konkurs gingen, sondern infolge Organisati- onsmängel (vgl. Art. 731b OR). Es ist somit davon auszugehen, dass nicht allzu viele Gläubiger be- troffen waren. Das relativiert das Unrecht der Tat im Vergleich z.B. einer kleineren Firma mit wenigen Angestellten, bei der sich die Verantwortlichen die Kosten für einen fähigen Buchhalter sparen wollen und nicht erkennen, dass sie in eine ernsthafte Liquiditätskrise geraten könnten. Hinzu kommt, dass A.________ in beiden Gesellschaften zwar faktisches Organ, aber dennoch nicht allein für die Buch- haltung verantwortlich war. BG.________ und BT.________, beide Verwaltungsräte, wurden denn auch mittels Strafbefehls verurteilt. Auch das relativiert nach Erachten des Gerichts das Verschulden von A.________. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist absolut deliktstypisch. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das objektive Tatverschulden ist bei beiden Delikten als leicht zu klassifizieren und es rechtfertigt je eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten. 25.3 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 250 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 867; Hervorhebungen im Original): Ebenso geben die Willensrichtung und Beweggründe zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Sie zeigen aber wiederum, dass sich A.________ über die staatlichen Vorschriften hinwegsetzte. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was jedoch deliktsimmanent ist. Die Handlungen des Beschuldigten waren ohne Weite- res vermeidbar, er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Die sub- jektiven Tatkomponenten wirken sich damit jeweils neutral aus. 25.4 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt jeweils als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Freiheitsstrafe von je 2 Monaten. Aufgrund des engen sachlichen Zusammen- hangs zu den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Betrugs rechtfertigt sich auch hier ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 50 %. Es wird daher jeweils 1 Monat (also insgesamt 2 Monate) asperiert, was zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten führt.
  111. Täterkomponenten 26.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 250 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 867 f.). Der Beschuldigte ist hochverschuldeter Rentner, welcher gerichtlich getrennt lebt von seiner Ehefrau. Er hat keine Vorstrafen. Es liegen keine Umstände vor, welche sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden. 26.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisra- batt gewährt werden, da er – wenn überhaupt – nur das eingestand, was ihm oh- nehin hätte nachgewiesen werden können. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend ebenfalls keine festgestellt werden. 219 Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert (zweiter Be- trugskomplex). Diese erneute Straffälligkeit während hängigen Verfahrens und die damit manifestierte offensichtliche Unbelehrbarkeit fällt im Umfang von 3 Monaten straferhöhend ins Gewicht. 26.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2.; BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Seine Straf- empfindlichkeit ist auch in seinem fortgeschrittenen Alter als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auswirkt. 26.4 Fazit Täterkomponenten Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von insgesamt 3 Monaten straferhöhend aus, was eine Freiheitsstrafe von 73 Monaten ergibt.
  112. Lange Verfahrensdauer / Zeitablauf Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot angesichts der überaus grossen Aktenumfangs (neben den amtlichen Akten, welche schon nur bis zur Anklage 20 Bundesordner umfassen, wurden rund 350 Bundesordner Ge- schäftsunterlagen in 37 Umzugskisten beschlagnahmt) nicht verletzt sei. Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Die letzte Tathandlung führte der Be- schuldigte Mitte 2018 aus und die Anklageschrift datiert vom 9. Dezember 2021. Von der Anklageerhebung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung resp. Ur- teilseröffnung vergingen rund 8 Monate und die Urteilsbegründung datiert vom
  113. Oktober 2022. Oberinstanzlich erging das Urteil am 14. März 2025. Das Verfah- ren dauerte lange. Massgebende Unterbrüche, in welchen die Behörden gänzlich untätig geblieben wären, liegen allerdings nicht vor. Das Untersuchungs- und Ge- richtsverfahren war äusserst aufwändig. Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots stellt die Kammer daher (ebenfalls) nicht fest. Der insgesamt langen Verfah- rensdauer ist aber im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 aStGB Rechnung zu tragen (so auch die Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz) und zwar im Umfang von 19 Monaten (d.h. rund 25 %). Eine Reduktion von bloss 3 Monaten, wie es die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, wäre angesichts der langen Ver- fahrensdauer zu gering. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass beim Be- schuldigten – wie die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Berufungsver- handlung zu Recht ausführte – aufgrund des Nachtatverhaltens keine Milderung wegen Zeitablaufs und Wohlverhaltens in Betracht kommt (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB).
  114. Konkrete Strafe, Vollzug und Anrechnung der Untersuchungshaft 28.1 Konkrete Freiheitsstrafe Die auszufällende Freiheitsstrafe beträgt somit 54 Monate (4.5 Jahre). 220 28.2 Vollzug Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4.5 Jahren Freiheitsstrafe kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Frage (vgl. Art. 43 aStGB). Die Freiheitsstrafe ist demnach unbedingt zu vollziehen. 28.3 Anrechnung der Polizeihaft Die vorläufige Festnahme, Vorführung oder Anhaltung sind bei der Bemessung der Sanktion ebenfalls anzurechnen, sofern der Beschuldigte länger als drei Stunden in seiner Freiheit eingeschränkt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4 = Pra 1999 Nr. 38, E. 4). Bei der Berechnung dieser Dauer ist die für eine allfällige formelle Einvernahme verwendete Zeit nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während der sich der Betroffene den Behörden zur Verfügung halten muss (BGE 143 IV 339 E. 3; BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der Beschuldigte befand sich vom 2. März 2017 von 08:15 Uhr bis 19:15 Uhr in Po- lizeihaft (pag. 03 001 001 ff.). Entsprechend ist ihm ein Tag Haft anzurechnen ist (Art. 51 aStGB). IV. Zivilpunkt
  115. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 256 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 873 ff.).
  116. Erwägungen der Vorinstanz 30.1 C.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 259 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 876 ff.; Hervorhebungen im Original): Ausgangslage Die C.________ AG, vertreten durch Fürsprecher D.________, konstituierte sich bereits mit Einrei- chung der Anzeige gegen beide Beschuldigte als Privatklägerin (pag. 04 001 004). Die Anwaltsvoll- macht für Fürsprecher D.________ ist nur von einer Person unterzeichnet. Da der Verwaltungsrat der Gesellschaft, FD.________, gemäss Handelsregisterauszug in der fraglichen Zeit Einzelunterschrift hatte, kam die Konstituierung gültig zustande (vgl. pag. 04 001 120 f.). Es wurde nur A.________ we- gen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der C.________ AG angeklagt, letztere kann in Bezug auf O.________ daher nicht Privatklägerin sein – es fehlt an der Straftat, zu der sie ihre Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen könnte. Im Rahmen der Strafanzeige machte die C.________ AG eine Schadenersatzforderung von CHF 124'320.95 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.04.2015 geltend. Bei diesem Betrag handle es sich um die Summe von 32 nicht bezahlten Leasingraten zuzüglich MWST und einen Restwert von CHF 1'000.00 zuzüglich MWST. Fürsprecher D.________ führte zur Begründung aus, die Privatkläge- rin sei so zu stellen, wie wenn der Vertrag korrekt vollzogen worden wäre und ihr am Schluss die Lea- singgegenstände tatsächlich noch zur Verfügung stehen würden (pag. 04 001 004 / 023 f.). Mit Schreiben vom 05.02.2018 machte er zusätzlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 754 ff. OR gegen A.________ geltend, ohne diese jedoch zu beziffern. Fürsprecher D.________ wies zur Be- gründung insbesondere darauf hin, dass die C.________ AG sich diese Ansprüche im Konkurs der Z.________(AG) habe abtreten lassen (pag. 14 050 086 f.). 221 Mit Eingabe vom 15.08.2022 beantragte Fürsprecher D.________ erneut, A.________ sei zur Zah- lung von CHF 124'320.95 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.04.2015 zu verurteilen. Weiter stellte er den Antrag, A.________ sei zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (der Hälfte des Gesamthonorars, das für die Privatklägerinnen 1 und 2 zusammen geltend gemacht werde), zu verurteilen (pag. WSG 18 354 ff.). Schlussfolgerungen Die Höhe der von der C.________ AG geltend gemachten Forderung ist grundsätzlich nachvollzieh- bar. Mit dem Leasingvertrag vom 29.08.2014 wurde die Zahlung von 36 Leasingraten à CHF 3'566.00 zuzüglich MWST und ein Restwert von CHF 1'000.00 zuzüglich MWST vereinbart. Es gibt keinen Grund, an der Darstellung der C.________ AG, die Z.________(AG) habe nur 4 der 36 Leasingraten bezahlt, zu zweifeln, zumal A.________ die im Konkurs eingegebene Forderung anerkannt hatte (vgl. pag. 04 004 068). Die Differenz zwischen der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Summe und dem im Konkurs eingegebenen Betrag erklärt sich aufgrund des Restwertes von CHF 1'000.00 zuzüglich MWST (total CHF 1'080.00). So ergeben die CHF 124'320.95 abzüglich CHF 1'080.00 die im Konkurs geltend gemachte Summe von CHF 123'240.95. Die C.________ AG versuchte im Kon- kursverfahren noch, die Leasinggegenstände als ihr Eigentum herauszulösen und machte daher den Restwert gemäss Vertrag konsequenterweise nicht geltend. Zunächst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin ihre Forderung bzw. zumindest die Berechnung auf den Leasingvertrag stützt. Vertragspartnerin war die Z.________(AG) und nicht A.________. Die zivil- rechtlichen Ansprüche aus Vertrag müssten sich jedoch gegen die (mittlerweile im Handelsregister gelöschte) Z.________(AG) richten. Ein Durchgriff erscheint in concreto nicht sachgerecht, da die Z.________(AG) nicht nur eine Hülle für die Tätigkeiten von A.________ war. Das Gericht gelangte daher zum Schluss, dass einzig die Haftungsgrundlage gemäss Art. 41 OR zu prüfen ist – was wie aufgezeigt auch im Sinne der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist. Die Zivilklage der C.________ AG ist ausreichend beziffert und begründet. Die Haftungsvorausset- zungen gemäss Art. 41 OR sind ohne Weiteres erfüllt. Der Privatklägerin ist ein Schaden entstanden, wobei sie wie aufgezeigt nicht so zu stellen ist, wie wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre, son- dern wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (siehe hierzu sogleich). Ferner be- steht zwischen dem Schaden und dem schädigenden strafbaren Verhalten des Beschuldigten ohne Weiteres ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. A.________ täuschte die C.________ AG, infolgedessen kam es zu einer Verminderung der Aktiven bei der Privatklägerin. Auch die Wider- rechtlichkeit ist gegeben, da Art. 146 StGB eine haftpflichtrelevante Schutznorm darstellt und der Be- schuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt hat. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, weshalb das Verschulden ebenfalls zu bejahen ist. Dementspre- chend sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR erfüllt, A.________ hat der Privatklägerin Schadenersatz zu leisten. Hinsichtlich der Schadensberechnung ist das Vermögen der Privatklägerin vor dem schädigenden Er- eignis mit dem Vermögen nach dem schädigenden Ereignis zu vergleichen. Die C.________ AG ist somit so zu stellen, wie wenn sie den Leasingvertrag mit der Z.________(AG) nie abgeschlossen hät- te, da sie sich nur wegen der Täuschung des Beschuldigten darauf eingelassen hatte. Wie aufgezeigt zählt entgangener Gewinn zwar grundsätzlich auch zum Schaden. Da die C.________ AG aber so zu stellen ist, wie wenn sie den Vertrag nie abgeschlossen hätte, kann der entgangene Gewinn nach Er- achten des Gerichts daher nicht zum Schaden gezählt werden. Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass der entgangene Gewinn bei einem Leasinggeschäft in den einzelnen Leasingraten enthalten ist (in concreto ergeben die 36 Leasingraten à CHF 3'566.00 insgesamt CHF 128'376.00 und damit CHF 3'798.00 mehr, als die C.________ AG an die Lieferantin AN.________(AG) überwie- sen hatte). Der Betrag des geschuldeten Schadenersatzes ist vielmehr anhand der Deliktssumme ab- züglich der bezahlten Raten zu bestimmen, wobei 5% Zins ab dem Deliktszeitpunkt dazuzurechnen sind. Hierbei ist wie aufgezeigt aufgrund der Dispositionsmaxime zu beachten, dass der Privatklägerin insgesamt nicht mehr zugesprochen wird als beantragt und nicht weniger, als die Gegenpartei aner- kannt hat. Fürsprecher D.________ machte namens der C.________ AG CHF 124'320.95 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 01.04.2015 geltend. Bis zum Urteilszeitpunkt beläuft sich dieser Zins somit auf CHF 46'042.70 bzw. der Totalbetrag auf CHF 170'666.95. Gemäss der soeben dargelegten Scha- densberechnung sind vom der AN.________(AG) überwiesenen Betrag von CHF 124'578.00 inkl. 222 MWST die vier bezahlten Raten inkl. MWST im Betrag von total CHF 15'405.20 abzuziehen. Es resul- tiert ein Schadenersatz von CHF 109'172.80 zuzüglich Zins von 5% ab dem 29.08.2014, d.h. dem Da- tum des Vertragsschlusses. Bis zum Urteilszeitpunkt am 19.08.2022 ergäbe dies einen Zinsbetrag von CHF 43'624.25 bzw. total CHF 152'722.30. Dieser Berechnung zufolge erhält die Privatklägerin somit nicht mehr, als sie selbst beantragt hat. Nach dem Gesagten wird die Zivilklage teilweise gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der C.________ AG CHF 109'172.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 29.08.2014 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen. Auf den ersten Blick erscheint die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 26'378.90 (inkl. MWST von 7.7%) hoch. Fürsprecher D.________ betrieb allerdings einen sehr grossen und nachvollziehbaren Aufwand. Insbesondere reichte er eine sehr umfangreiche Anzeige mit zahlreichen Beilagen ein und nahm an einigen Einvernahmen teil. Die Kostennote ist detailliert ausgewiesen und enthält keine Auffälligkeiten. A.________ ist daher gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die C.________ AG zu verurteilen. 30.2 E.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 261 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 878 ff.; Hervorhebungen im Original): Ausgangslage Auch die E.________ AG ist durch Fürsprecher D.________ vertreten, die Konstituierung gegen bei- de Beschuldigte erfolgte mit der Anzeige vom 07.10.2016 (vgl. pag. 04 001 001 ff.). Die Vollmacht sollte von zwei Personen unterzeichnet sein (vgl. die Vollmacht auf pag. 04 001 122 sowie den Han- delsregisterauszug auf pag. 14 001 123 ff.). Anhand des Schriftbilds ist nicht klar ersichtlich, ob zwei Personen unterschrieben haben oder ob es sich um eine Unterschrift mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen handelt. Aufgrund der verschiedenen Eingaben im Verlaufe des Verfahrens bestehen je- doch keine Zweifel daran, dass die Gesellschaft die Strafverfolgung wollte. Es ist von einer gültigen Konstituierung auszugehen. Im Rahmen der Strafanzeige machte die E.________ AG im Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.1 der An- klageschrift eine Schadenersatzforderung von CHF 98'857.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 01.05.2015 geltend (pag. 04 001 425 f.). Zur Begründung verwies Fürsprecher D.________ auf Beila- ge B31 der Anzeige, dabei handelt es sich um die Forderungseingabe gegenüber dem Nachlassver- walter, welcher dem internen Kontoauszug zum Leasingvertrag beilag (pag. 04 001 421 f.). Die Beträ- ge stimmen jedoch nicht überein. Der Kontoauszug nennt den Betrag von CHF 97'493.80, darin sind 34 ausstehende Leasingraten à CHF 2'815.55 sowie Verzugszinsen, Betreibungs- und Gerichtskos- ten enthalten. Die Differenz ergibt sich wiederum aus dem internen Restwert von CHF 1'364.00, den die E.________ AG gegenüber dem Nachlassverwalter noch nicht geltend gemacht hatte. In seiner Eingabe vom 15.08.2022 beantragte Fürsprecher D.________, die Beschuldigten seien unter solida- rischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Privatklägerin CHF 98'857.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.05.2015 sowie eine Parteientschädigung von CHF 26'378.90 inkl. Auslagen und MWST zu bezah- len (pag. WSG 18 325 ff.). Im Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift machte die E.________ AG eine Schadener- satzforderung von CHF 191'500.25 zuzüglich Zins von 5% seit dem 01.02.2016 geltend. Zur Begrün- dung verwies Fürsprecher D.________ auf Beilage C27 zur Anzeige und den entsprechenden Konto- auszug zum Leasingvertrag. Der geltend gemachte Betrag setzt sich aus den ausstehenden Leasing- raten, Verzugszinsen, dem Vorschuss im Konkurs sowie dem internen kalkulatorischen Restwert zu- sammen (pag. 04 001 480). In seiner Eingabe vom 15.08.2022 reduzierte Fürsprecher D.________ die Forderung auf CHF 172'800.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.02.2016, ohne die Reduktion näher zu begründen (pag. WSG 18 325 ff.). Mit Schreiben vom 05.02.2018 machte Fürsprecher D.________ zusätzlich Verantwortlichkeitsan- sprüche gemäss Art. 754 ff. OR gegen den Beschuldigten A.________ geltend, ohne diese jedoch zu beziffern (pag. 14 050 086 f.). 223 Schlussfolgerungen Die Zivilklage der E.________ AG ist ausreichend beziffert und begründet. Die Höhe der von der E.________ AG geltend gemachten Forderungen ist nachvollziehbar, es gibt keinen Grund, an der Darstellung, welche Leasingzinse bezahlt wurden und welche nicht, zu zweifeln. A.________ bestritt denn auch im Konkurs der Z.________(AG) die Forderung ebenso wenig wie im Nachlass der AN.________(AG). Wie bereits die C.________ AG stützt auch die E.________ AG ihre Forderungen bzw. zumindest die Berechnung auf die Leasingverträge. Vertragspartnerinnen waren jedoch die AN.________(AG) bzw. die Z.________(AG) und nicht die Beschuldigten A.________ und O.________. Auch hier ist dementsprechend nur Art. 41 OR zu prüfen und die E.________ AG damit so zu stellen, wie wenn die Verträge nie abgeschlossen worden wären. Die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR sind hinsichtlich der beiden Beschuldigten ohne Weiteres erfüllt, sie haben beide in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt und werden schuldig gesprochen. Es kann diesbezüglich zudem auf die Ausführungen unter Ziff. 0 hiervor verwiesen werden. Der Schaden berechnet sich wie folgt: - Zu Ziff. 1.2.1.1 und 1.3.1.1 der Anklageschrift: Die E.________ AG überwies der AX.________(AG) CHF 147'312.00 inkl. MWST. Davon sind die 26 bezahlten Leasingraten à CHF 2'815.55 inkl. MWST, total CHF 73'204.30, abzuziehen. Es resultiert ein Schaden von CHF 74'107.70. Der Schadenszins von 5% ist seit dem Datum des Vertragsschlusses, d.h. dem 25.06.2012 geschuldet. Bis zum Urteilszeitpunkt berechnet resultierten Zinsen von CHF 37'623.50 bzw. eine Gesamtsumme von CHF 111'740.20. Die E.________ AG machte demgegenüber einen deutlich höheren Betrag geltend. - Zu Ziff. 1.2.1.11 und 1.3.1.7 der Anklageschrift: Ausgehend vom an die AX.________(AG) über- wiesenen Betrag von CHF 172'800.00 (inkl. MWST) abzüglich CHF 16'686.00 (5 bezahlte Lea- singraten à CHF 3'337.20 inkl. MWST) resultieren CHF 156'114.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11.06.2014. Auch hier beantragte die E.________ AG einen höheren Schadenersatz. Die Beschuldigten handelten als Mittäter und verursachten den Schaden daher gemeinsam im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR. A.________ und O.________ sind in Anwendung von Art. 41 und 50 OR unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 74'107.70 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25.06.2012 und von CHF 156'114.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11.06.2014 an die E.________ AG zu verurteilen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch vertragliche oder verantwortlichkeitsrechtliche Forderungen bestehen, wird die Zivilklage soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen. Hinsichtlich der Parteientschädigung kann auf das unter Ziff. 0 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Die geltend gemachte Parteientschädigung wird gutgeheissen und die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die E.________ AG verurteilt. 30.3 F.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 263 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 880; Hervorhebungen im Original): Die F.________ AG, handelnd durch die kollektiv zeichnungsberechtigten Herren DX.________ und DY.________, konstituierte sich am 02.11.2017 mit Unterzeichnung des entsprechenden Formulars als Privatklägerin im Verfahren gegen A.________ und machte eine Schadenersatzforderung von CHF 137'267.80 sowie eine Genugtuung von CHF 5'000.00 geltend (pag. 14 052 005). Sie füllte ledig- lich das Formular aus, ohne eine Begründung aufzuführen oder einen konkreten Antrag zu stellen. Auch nach entsprechender Aufforderung durch das Wirtschaftsstrafgericht (vgl. die Verfügung vom 18.05.2022 auf pag. WSG 18 238 ff.) bezifferte und begründete sie ihre Forderung nicht. Aufgrund der Akten kann festgehalten werden, dass die F.________ (AG) im Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift CHF 90'261.00 an die AH.________(AG) und im Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift CHF 153'360.00 an die AN.________(AG) überwiesen hatte. Mieterin bzw. Leasingnehmerin war in beiden Fällen die Z.________(AG). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, wie viele Mietzinse bzw. wie viele Leasingzinsen die Z.________(AG) bezahlt hatte. Eine ab- schliessende Beurteilung der Zivilklage ist folglich nicht möglich. Dementsprechend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 224 30.4 G.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 263 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 880 ff.; Hervorhebungen im Original): Ausgangslage Mit Schreiben vom 17.02.2017 teilte Rechtsanwältin H.________ mit, sie vertrete die G.________ AG und ersuchte um Zustellung eines Formulars zur Konstituierung als Privatklägerin (pag. 14 051 001 ff.). Die Vollmacht wurde von einer Person unterzeichnet, wobei deren Namen nicht lesbar ist (vgl. pag. 14 051 005). Gemäss Handelsregisterauszug sind mehrere Personen einzelzeichnungsberech- tigt (vgl. pag. 14 051 003 f.), weshalb von einer gültigen Bevollmächtigung auszugehen ist. Mit Schreiben vom 22.03.2017 hielt Rechtsanwältin H.________ fest, ihre Mandantin wolle sich am Ver- fahren gegen die Verantwortlichen der Z.________(AG) als Privatklägerin konstituieren und machte eine Schadenersatzforderung von CHF 99'886.90 zuzüglich 5% Zins seit dem 31.12.2015 geltend. Zur Begründung führte sie aus, der Schadenersatz entspreche der Forderung, welche die G.________ AG im Konkurs der Z.________(AG) angemeldet habe. Sie reiche die Abrechnung aus dem Leasingvertrag ein, wobei zu dieser zu sagen sei, dass bei vereinbarungsgemässer Erfüllung des Vertrags und Bezahlung aller 32 Raten die Leasinggegenstände per 31.12.2015 einen Restwert von CHF 54'825.10 aufgewiesen hätten. Die Z.________(AG) habe aber nur 20 Raten bezahlt, wes- halb zum Restwert die 12 unbezahlten Raten im Betrag von CHF 45'061.80 zu addieren seien (pag. 14 051 040 ff.). Rechtsanwältin H.________ bekräftigte diese Forderung am 30.05.2017 und stellte explizit den An- trag, sämtliche Beschuldigten [zum damaligen Zeitpunkt befanden sich noch fünf Beschuldigte im Ver- fahren] seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, die genannte Summe nebst Zins sowie ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen (pag. 14 051 051 f.). Mit Schreiben vom 10.08.2022 reichte Rechtsanwältin H.________ dann ein «schriftliches Plädoyer» ein und stellte im Zivilpunkt den Antrag, die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Privatklägerin den Betrag von CHF 103'736.90 samt Zins zu 5% seit dem 31.12.2015 zu bezahlen. Allfällige beschlagnahmte Vermögenswerte seien an die Privatklägerin auszubezahlen, soweit sie aus deren Vermögen stammten und die Beschuldigten seien zur Tragung aller Verfahrens- kosten sowie einer angemessenen Entschädigung an die Privatklägerin zu verurteilen (pag. WSG 18 268 ff.). Rechtsanwältin H.________ stützte sich auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR, wobei sie sich auf die Z.________(AG) und nicht auf die AX.________(AG) bezog, d.h. sie berief sich faktisch auf den Leasingvertrag und nicht den Kaufvertrag. Schlussfolgerungen Die Erklärung von Rechtsanwältin H.________ in der Eingabe vom 22.03.2017 zur Abrechnung aus dem Leasingvertrag ist verwirrlich bzw. unvollständig. Aus der Abrechnung lässt sich schliessen, dass zwischen der G.________ AG und der Z.________(AG) nicht 32, sondern 48 Leasingraten (47 Raten à CHF 3'754.55 und eine erste Rate à CHF 17'420.00), folglich eine Vertragsdauer von vier Jahren, vereinbart wurde. Am 14.01.2016 wurde über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet. Wird davon ausgegangen, dass der Leasingvertrag damit automatisch endete, waren effektiv 32 Raten geschul- det. Gemäss Leasingvertrag sollte der Restwert CHF 1'613.00 exkl. MWST betragen (vgl. den Lea- singvertrag auf pag. 14 051 006). Der von Rechtsanwältin H.________ aufgeführte Restwert resul- tiert, wenn zu den 47 ordentlichen Raten der Restwert gemäss Vertrag hinzugerechnet und davon 32 Raten bis Vertragsende abgezogen sowie eine Zinsgutschrift von CHF 3'004.00 für vorzeitige Ver- tragsauflösung addiert werden (vgl. pag. 14 051 046). Wie bereits vorangehend ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten A.________ und O.________ nicht Vertragspartner der G.________ AG waren. Konsequenterweise ist auch hier nur Art. 41 OR als Haftungsgrundlage zu prüfen und damit die G.________ AG so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag nie abgeschlossen worden wäre. Hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen kann auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. 0 und 0 verwiesen werden. Diese sind nach dem Ge- sagten ohne Weiteres erfüllt. Die Höhe des Schadenersatzes ist wiederum ausgehend von der Deliktssumme abzüglich der bezahl- ten Raten zu berechnen. Vorliegend ergibt dies einen Betrag von CHF 81'695.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 10.04.2013 (CHF 156'786.60 minus CHF 75'091.00 [20 x CHF 3'754.55]). Die Kontrollrech- 225 nung ergibt, dass die Privatklägerin trotz des deutlich früheren Zinsenlaufs einen höheren Betrag be- antragt hat. Wie aufgezeigt wurden sowohl A.________ als auch O.________ schuldig erklärt, wobei festgestellt wurde, dass sie als Mittäter handelten. Sie sind gestützt auf Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der G.________ AG CHF 81'695.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 10.04.2013 zu bezahlen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen, da nicht ausgeschlossen ist, dass tatsächlich noch vertragliche oder verantwortlichkeitsrecht- liche Forderungen bestehen. Die Privatklägerin machte (mit einer zum grössten Teil geschwärzten Honorarnote) Anwaltskosten von total CHF 50'199.10 geltend (pag. WSG 18 299 ff.). Rechtsanwältin H.________ führte in ihrem «schriftlichen Parteivortrag» aus, es seien total 44,9 Stunden im Strafverfahren angefallen. Der restli- che Aufwand betreffe denjenigen vor Einreichung der Strafanzeige. Der Aufwand vor Einreichung der Strafanzeige kann nicht entschädigt werden. Nach Erachten des Gerichts erscheinen 44,9 Stunden dem tatsächlichen Aufwand der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren nicht angemessen (würde mit dem praxisgemässen Stundenansatz für das volle Honorar von CHF 250.00 gerechnet, ergäbe dies eine Parteientschädigung von CHF 11'225.00). Insgesamt erachtet das Gericht eine pauschale Parteientschädigung von CHF 10'000.00 inkl. Auslagen und MWST als gerechtfertigt. A.________ und O.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die G.________ AG verurteilt. 30.5 M.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 265 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 882 f.; Hervorhebungen im Original): Ausgangslage Die M.________ AG (nachfolgend M.________(AG)) konstituierte sich bereits mit der Einreichung der Anzeige gegen unbekannte Täterschaft als Privatklägerin und machte eine Schadenersatzforderung von CHF 107'974.55 geltend. Sinngemäss führte sie dazu aus, beim genannten Betrag handle es sich um die provisorische Forderung im Konkurs der Z.________(AG). Zudem verwies sie auf die Forde- rungseingabe gegenüber dem Konkursamt (pag. 04 003 004 / 010). Die Anzeige ist durch zwei da- mals kollektiv zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnet, die Konstituierung folglich gültig. Auf dem Privatkläger-Formular, das die «verantwortlichen Organe der Z.________(AG)» als Beschuldigte nennt, machte die M.________(AG) am 10.11.2017 die genau gleiche Forderung geltend, ebenfalls ohne Zins (pag. 14 053 005). Im Handelsregister war nur A.________ als Organ der Z.________(AG) eingetragen. Da sich die M.________(AG) aber explizit gegen unbekannte Täterschaft konstituiert hatte und ganz offensichtlich alle im Zusammenhang mit dem fraglichen Leasinggeschäft Tätigen zur Verantwortung ziehen will, ist auch gegenüber O.________ von einer gültigen Konstituierung auszu- gehen. Aus der Forderungseingabe im Konkurs ergibt sich, dass sich die Forderung von CHF 107'974.55 aus den bis zur Konkurseröffnung ausstehenden Leasingraten pro Vertrag sowie den noch geschuldeten Leasingraten zwischen Konkurseröffnung und ordentlichem Vertragsende, zudem weiteren Kosten und Verzugszinsen gemäss AGB aus allen vier mit der Z.________(AG) abgeschlossenen Verträgen, zusammensetzt. Aus der Eingabe folgt, dass die Z.________(AG) die geschuldeten Leasingraten pro Vertrag von August 2014 (Vertragsschluss Ende Juli 2014) bis Januar 2015 und zudem im Juli und August 2015 nochmals Zahlungen geleistet hatte. Insgesamt bezahlte sie Leasingraten von CHF 23'090.15 (pag. 04 003 043): - Vertrag Nr. .________: 8 Raten à CHF 754.90 = CHF 6'039.20 - Vertrag Nr. .________: 8 Raten à CHF 754.90 = CHF 6'039.20 - Vertrag Nr. .________: 8 Raten à CHF 778.70 = CHF 6'229.60 - Vertrag Nr. .________: 9 Raten à CHF 531.35 = CHF 4'782.15 Schlussfolgerungen Die M.________(AG) stützte sich bei ihrer Schadenersatzforderung auf die Verträge. Wie bereits auf- gezeigt war jedoch die Z.________(AG) und nicht die Beschuldigten Vertragspartnerin. Die Haftung 226 ist daher anhand von Art. 41 OR zu prüfen. Wie bereits hiervor dargelegt, sind die Haftungsvoraus- setzungen erfüllt (vgl. Ziff. 0). Hinsichtlich der Schadensberechnung sind von der Deliktssumme von CHF 129'060.00 die bezahlten Leasingraten von total CHF 23'090.15 abzuziehen, womit CHF 105'969.85 resultieren. Dazu kommen Zinsen zu 5% seit dem 31.07.2014 (ausmachend bis zum Urteilszeitpunkt CHF 42’692.80). Die M.________(AG) hat «nur» einen Betrag von CHF 107'974.55 geltend gemacht. Mit Blick auf die Dispositionsmaxime ist die Zivilklage daher im Umfang von CHF 107'974.55 (ohne Zinsen) und damit vollumfänglich gutzuheissen. Zu prüfen ist weiter, ob A.________ und O.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung zu verurteilen sind. Die M.________(AG) beantragte dies nicht explizit. Sie ist aber nicht vertreten und machte nach Auffassung des Gerichts ausreichend klar, dass sie gegen alle für dieses Geschäft ver- antwortlichen Personen vorgehen wollte. A.________ und O.________ sind nach dem Gesagten un- ter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von CHF 105'969.85 an die M.________(AG) zu verurteilen. Parteientschädigung wurde keine beantragt. 30.6 Q.________(AG) Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 266 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 883 f.; Hervorhebungen im Original): Rechtsanwältin EA.________ erstattete am 21.04.2016 für die Q.________(AG) Anzeige gegen O.________ und unbekannte Täterschaft. Zudem konstituierte sich die Q.________(AG) bereits in der Anzeige als Privatklägerin. Es wurde eine Forderung von CHF 19'000.00 geltend gemacht, wobei aus der Begründung nicht hervorgeht, ob sich Rechtsanwältin EA.________ dabei auf Vertrag oder auf Art. 41 OR stützte (pag. 04 005 014). Die Vollmacht wurde vom einzelzeichnungsberechtigten Verwal- tungsrat unterzeichnet, die Konstituierung erfolgte gültig. Mit Schreiben vom 04.01.2022 beantragte Rechtsanwältin EA.________, A.________ sei zur Zahlung von CHF 19'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 03.07.2015 zu verurteilen (pag. WSG 18 174). In der Anklageschrift wird nur A.________ ein Delikt zum Nachteil der Q.________(AG) vorgeworfen. Das entsprechende Strafverfahren gegen O.________ wurde rechtskräftig eingestellt. Die Privatklä- gerin ist in Bezug auf O.________ nicht Partei und kann – entgegen ihrem ursprünglichen Antrag – gegen ihn keine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen. Da die Konstituierung auch gegen unbekannte Täterschaft erfolgte, ist davon auszugehen, dass sie A.________ mitumfasste, sich die Q.________(AG) gegen diesen also gültig konstituierte. Wie aufgezeigt ist A.________ vom Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift freizusprechen. Mangels Verschulden greift Art. 41 OR daher nicht als Haftungsnorm. Aus den bereits genannten Gründen kommt auch keine vertragliche Haftung in Betracht. Eine zivilrechtliche Haftung, insbesonde- re Verantwortlichkeitsansprüche, können aufgrund der Stellung von A.________ als faktischer Ge- schäftsführer jedoch nicht definitiv ausgeschlossen werden. Die Zivilklage der Q.________(AG) ist daher gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Eine Parteien- tschädigung ist mit Blick auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO keine zu sprechen und wurde ohnehin nicht beziffert (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 30.7 R.________(AG) Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 267 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 884 f.; Hervorhebungen im Original): Rechtsanwalt DZ.________ erstattete am 13.07.2016 namens und im Auftrag der R.________ (AG) Anzeige gegen O.________ und unbekannte Täterschaft. Die R.________ (AG) konstituierte sich be- reits in der Anzeige als Privatklägerin. Es wurde eine Forderung von CHF 40'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 01.08.2015 geltend gemacht (pag. 04 006 003). Die Vollmacht für Rechtsanwalt DZ.________ ist von einer Person unterzeichnet, der Name ist nicht lesbar. Gemäss Handelsregister- auszug gibt es mehrere einzelzeichnungsberechtigte Personen in der Gesellschaft, so dass von einer gültigen Konstituierung ausgegangen werden kann. Auch hier ist zu beachten, dass nur A.________ ein Delikt zum Nachteil der R.________(AG) vorgeworfen wird, nicht aber O.________. Die unter Ziff. VI.B.6 hiervor dargelegte Argumentation muss auch hier gelten. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass die Konstituierung gegen A.________ gültig erfolgte. 227 Mit Schreiben vom 25.01.2022 beantragte Rechtsanwalt DZ.________ erneut, die Beschuldigten sei- en unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.08.2015 zu verurteilen. Zur Begründung verwies er auf seine bisherigen Eingaben und hielt fest, dass es sich bei der ursprünglichen Zahlung um eine L.________-Gutschrift handle, ändere an der Forderung und deren Umfang nichts. L.________-Forderungen würden gemäss den Statuten und den AGB der L.________ in Barforderungen umgewandelt, wenn sie nicht innert Frist bzw. innert 30 Ta- gen nach der entsprechenden Mahnung bezahlt würden. In casu gebe es diverse Mahnungen und of- fensichtliche Fristversäumnisse, so dass sich die Forderung bereits 2015 in eine Barforderung umge- wandelt habe (pag. WSG 18 178 f.). O.________ wurde diesbezüglich nicht angeklagt bzw. wurde das Strafverfahren gegen ihn rechts- kräftig eingestellt, weshalb die R.________(AG) gegen ihn im Strafverfahren keine Zivilansprüche ad- häsionsweise geltend machen kann. Wie aufgezeigt ist A.________ vom Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift freizusprechen. Es liegt damit kein Verschulden im Sinne von Art. 41 OR vor, die weiteren Haftungsvoraussetzungen müssen nicht geprüft werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass andere zivilrechtliche Haftungsgrundlagen vorliegen. Dementspre- chend ist die Zivilklage der R.________(AG) gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zi- vilweg zu verweisen. Eine Parteientschädigung ist mit Blick auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO keine zu sprechen). 30.8 I.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 268 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 885; Hervorhebungen im Original): Rechtsanwalt J.________ erstattete namens der I.________ AG mit Schreiben vom 02.08.2018 An- zeige gegen BG.________ und machte adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung von CHF 16'588.80, «allenfalls nach richterlichem Ermessen», geltend (pag. 04 007 005). Die Anwalts- vollmacht wurde von einer Person unterzeichnet, wobei der Name nicht erkennbar ist. Im fraglichen Zeitpunkt waren bei der Gesellschaft mehrere einzelzeichnungsberechtigte Personen im Handelsre- gister eingetragen. Das Gericht geht aufgrund dessen von einer gültigen Konstituierung aus. Mit Schreiben vom 14.08.2018 teilte Rechtsanwalt J.________ mit, seine Mandantin konstituiere sich im Straf- und Zivilpunkt, wobei der Titel des Schreibens «Strafanzeige gegen BG.________» trägt und sich nicht auf die beiden im vorliegenden Verfahren beschuldigten A.________ und O.________ be- zieht (pag. 14 055 001). Mit Schreiben vom 29.10.2021 dehnte Rechtsanwalt J.________ die Konsti- tuierung auf A.________ aus und machte eine Forderung von CHF 33'177.60 geltend (pag. 14 055 004). Die Zivilklage der I.________ AG ist ausreichend beziffert und begründet. Die Haftungsvoraussetzun- gen gemäss Art. 41 OR sind erfüllt, es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 0 hiervor verwiesen wer- den. Die von der I.________ AG geltend gemachte Forderung entspricht dem Deliktsbetrag. FE.________ hatte jedoch ausgesagt, von den ersten L.________ 3'376.45, welche in L.________ bezahlt worden waren, hätten sie L.________ 3'000.00 zurückerhalten (vgl. pag. 05 141 009). Die I.________ AG war folglich nur im Umfang von CHF 30'177.60 geschädigt. Zinsen wurden keine ver- langt, so dass der Dispositionsmaxime folgend auch keine zugesprochen werden können. Nach dem Gesagten ist die Zivilklage der I.________ AG teilweise gutzuheissen und A.________ in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zu verurteilen, der I.________ AG CHF 30'177.60 zu bezahlen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage abzuweisen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt bzw. beziffert (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 30.9 K.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 268 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 885 f.; Hervorhebungen im Original): Mit Schreiben vom 21.10.2021 teilte der Staatsanwalt der K.________ AG mit, er führe im Zusam- menhang mit zwei von der Bank vergebenen Leasings gegen A.________ ein Strafverfahren und fragte sie an, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren wolle (pag. 14 057 001 ff.). Am 27.10.2021 konstituierte sich die K.________ AG, handelnd durch zwei zeichnungsberechtigte Personen, förmlich als Privatklägerin und machte eine Zivilforderung von CHF 40'826.90 geltend. Zinsen verlangte sie 228 keine. Ausgeführt wurde sinngemäss, dabei handle es sich um die noch offene Forderung aus den beiden Leasingverträgen (pag. 14 057 010 ff.). Die Zivilklage der K.________ AG ist ausreichend beziffert und begründet. Die Haftungsvorausset- zungen gemäss Art. 41 OR sind erfüllt, es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 0 verwiesen werden. Aus den Unterlagen der K.________ AG ergibt sich, dass die AN.________(AG) gestützt auf den Leasingvertrag Nr. .________ total 26 Leasingraten à CHF 641.00 (ausmachend insgesamt CHF 16'679.00) bezahlt hatte (vgl. pag. 07 065 331 f.). Zudem hatte sie gestützt auf den Vertrag Nr. .________ total 27 Leasingraten à CHF 2'663.30 geleistet (ausmachend insgesamt CHF 71'909.10; vgl. pag. 07 065 329 f.). Werden diese beiden Summen vom Deliktsbetrag von CHF 130'680.00 sub- trahiert, ergibt sich mit CHF 42'091.90 ein höherer als den von der Privatklägerin verlangte Betrag. Nach dem Gesagten ist die Zivilklage vollumfänglich gutzuheissen. A.________ ist zu verurteilen, der K.________ AG CHF 40'826.90 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 30.10 L.________ Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 269 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 886; Hervorhebungen im Original): Am 21.10.2021 teilte der Staatsanwalt der L.________ mit, er führe unter anderem im Zusammen- hang mit fünf von der L.________ ausbezahlten Investitionskrediten ein Verfahren gegen die beiden Beschuldigten A.________ und O.________. Der Staatsanwalt erkundigte sich bei der L.________, ob sie sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen wolle (pag. 14 059 001 ff.). Die L.________ konstituierte sich mit Unterzeichnung des Privatkläger-Formulars durch zwei zeichnungsberechtigte Personen als Privatklägerin gegen beide Beschuldigte und machte eine Forderung von CHF 146'598.03 geltend. Eine Begründung, wie sich der Betrag berechnet, enthielt die Eingabe nicht. Auch wurde keine Parteientschädigung beantragt (pag. 14 059 021). Mit Verfügung vom 18.05.2022 forderte das Gericht die Privatklägerin auf, ihre Forderung zu beziffern und zu begründen (pag. WSG 18 238 ff.). Mit Schreiben vom 01.06.2022 teilte die L.________ nur mit, sie werde nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Sie äusserte sich nicht zur Zivilforderung (pag. WSG 18 256). Die L.________ ist Geschädigte gemäss den Ziff. 1.2.1.4 bzw. 1.3.1.2, 1.2.1.7 bzw. 1.3.1.5, 1.2.1.8, 1.2.1.9 bzw. 1.3.1.6 sowie 1.2.1.12 bzw. 1.3.1.8 der Anklageschrift. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Zivilforderung für die beiden Beschuldigten nicht gleich hoch sein kann, da O.________ hinsicht- lich des Sachverhaltes gemäss Ziff. 1.2.1.8 der Anklage nicht beschuldigt ist. Des Weiteren ist festzu- stellen, dass sich den Akten weder entnehmen lässt, wie sich der von der L.________ geltend ge- machte Betrag genau zusammensetzt, noch wie viele Kreditraten die AN.________(AG), die AX.________(AG) und die Z.________(AG) pro offenem Kredit bezahlt hatten. Ungeachtet dessen, ob die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR überhaupt erfüllt wären, ist die Zivilklage der L.________ mangels Begründung und Bezifferung daher auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Auch eine Parteientschädigung ist mit Blick auf Art. 433 Abs. lit. a und Abs. 2 StPO nicht zu sprechen. 30.11 N.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 269 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 886 f.; Hervorhebungen im Original): Der Staatsanwalt stellte der N.________ AG (nachfolgend N.________) am 21.10.2021 einen Entwurf der Anklageschrift zu und fragte sie an, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren wolle (pag. 14 056 001 ff.). Die N.________ konstituierte sich am 10.11.2021 mit Unterzeichnung des Privatkläger- Formulars als Privatklägerin im Zivilpunkt gegen A.________. Die Konstituierung erfolgte durch die zeichnungsberechtigten Herren DC.________ und DD.________ und ist gültig (pag. 14 056 014). Die N.________ machte eine Forderung in der Höhe von CHF 52'201.80 geltend. Sie verlangte weder Zins noch eine Parteientschädigung. Die Zivilklage der N.________ ist ausreichend beziffert und begründet. Die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR sind erfüllt, es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 0 verwiesen werden. Der De- liktsbetrag ist mit CHF 52'710.00 etwas höher als die geltend gemachte Forderung. Weshalb sich dies so verhält ist unklar, kann aber offengelassen werden. Die Zivilklage ist vollumfänglich gutzuheis- 229 sen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der N.________ AG CHF 52'201.80 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist mangels Antrag keine zu sprechen.
  117. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung hat die vorinstanzlich zugesprochenen Zivilforderungen nicht sub- stantiiert bestritten. Sie hat nur bestritten, dass überhaupt eine strafbare Handlung verübt wurde, welche zur Adhäsionklage berechtigen würde. Rechtsanwalt D.________ führte vor oberer Instanz für die C.________ AG und die E.________ AG aus, das erstinstanzliche Urteil und insbesondere auch der Zivil- punkt betreffend die C.________ AG und die E.________ AG seien zu bestätigen. Die durch das Verhalten des Beschuldigten verursachten Schäden seien bis heute nicht bezahlt worden.
  118. Subsumtion der Kammer Sowohl bezüglich des Anspruchs auf Ausrichtung von Schadenersatz als auch be- züglich der Höhe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Ziff. IV.30 vorne). Diesen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Wie bereits ausgeführt, hat die Verteidigung auch vor oberer Instanz nichts gegen die substantiierten Zivilklagen und die fundierten und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz vorgebracht, was im Rahmen einer Adhäsionsklage aber notwendig gewesen wäre. Hier gilt – anders als im rein strafrechtlichen Prozess – die Ver- handlungsmaxime (BGer 6B_735/2019 vom 8. April 2020 E. 4). Dies muss nach Ansicht der Kammer auch für das Substantiieren der Bestreitung gelten. Der Be- schuldigte kann sich nicht damit begnügen, die Abweisung der Forderungen zu ver- langen. Er hat substantiiert Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die das Klagefundament erschüttern, solange diese nicht auch im Strafpunkt rechtserheb- lich sind und er sich damit selber belasten müsste. Diese Gefahr bestand vorlie- gend offensichtlich nicht. Der Umstand, dass die solidarisch haftende Partei (O.________) nicht mehr Partei im Verfahren ist, hat keine prozessualen Auswirkungen: O.________ hat sein Urteil akzeptiert und damit auch die solidarische Haftbarkeit mit dem Beschuldigten. Für ihn ändert sich mit dem vorliegenden Urteil folglich nichts und der Solidarhaft steht auch das geltende Verschlechterungsverbot im Zivilpunkt nicht entgegen. Gleiches gilt für die erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigungen; auch diesbezüglich schliesst sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz an und diese sind beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens zu bestäti- gen (für die oberinstanzlichen Parteientschädigungen, siehe E. V.35. hinten). Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 230 V. Kosten und Entschädigung
  119. Verfahrenskosten 33.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz legte die erstinstanzlichen, auf die den Beschuldigten betreffenden Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten auf CHF 67'056.05 fest (Kosten der Voruntersuchung von CHF 48'722.05 + 2/3 der Kosten der Hauptverhandlung, ausmachend CHF 16'667.00 + 2/3 der Kosten der Staatsanwaltschaft für das Führen der Anklage, ausmachend CHF 1'667.00) und auferlegte sie dem Beschul- digten. Für die Freisprüche wurden keine Kosten ausgeschieden, dies mit folgen- der Begründung: Bei A.________ gelangt das Gericht hinsichtlich Ziff. 1.2.1.15 und 1.2.1.16 der Anklageschrift je zu einem Freispruch. Für die Ziff. 1.2.1.15 und 1.2.1.16 der Anklageschrift werden keine Verfahrenskos- ten ausgesondert, da der diesbezügliche Aufwand in der Voruntersuchung gering war. Hinsichtlich Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift kommt hinzu, dass A.________ mit seinem Verhalten als faktischer Geschäftsführer der AX.________(AG) dazu beitrug, dass der Vertrag zwischen der AX.________(AG) und der Q.________(AG) nicht ordnungsgemäss erfüllt wurde. Er verursachte so- mit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO schuldhaft die Einleitung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift bzw. den Vertrag zwischen der AX.________(AG) und der R.________(AG). In oberer Instanz werden die Schuldsprüche allesamt bestätigt. An der von der Vor- instanz getroffenen Kostenregelung ist demnach nichts auszusetzen. Dem Be- schuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 67'056.05 zur Bezahlung auferlegt. 33.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) sieht vor, dass für Entscheide im Berufungsverfahren, bei denen als Vorinstanz das Wirtschaftsstrafgericht entschieden hat, CHF 100.00 bis CHF 30'000.00 zu erhe- ben sind. Bei der vollen Berufung gegen ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts in Kollegialbesetzung sehen die Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern vom 23. April 2018 Verfahrens- kosten von CHF 8'000.00 vor, wobei diese den Normalfall abbilden (1 Beschuldig- ter, 1 PK und ein oder mehrere [nicht: viele/Duzende] Sachverhalte und Tatbestän- de, Beweisführungsaufwand und rechtliche Subsumtion durchschnittlich). Gestützt auf Art. 6 VKD kann in besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, 231 bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streit- wert eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden. Aufgrund der grossen Anzahl an Sachverhalten, der verschiedenen Delikte, der komplexen Sachzusammenhänge und des grossen Aktenumfanges (insgesamt gegen 400 Bundesordner) drängt sich eine Erhöhung der Verfahrenskosten gera- dezu auf. Eine Erhöhung um das Eineinhalbfache erscheint angemessen. Die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten werden demnach in Anwendung von Art. 6 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. c VKD auf CHF 12'000.00 bestimmt. Darin enthalten sind die Auslagen für den Umzug der Nebenakten mit einem Umzugsunternehmen (CHF 382.10). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, wobei die Ge- neralstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen im Wesentlichen obsiegte. Dem Be- schuldigten sind somit sämtliche oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
  120. Entschädigung amtliche Verteidigung 34.1 Erstinstanzliches Verfahren 34.1.1 Rechtsanwalt AA.________ Rechtsanwalt AA.________ wurde am 21. März 2017 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 14 001 001). Kurze Zeit später ersuchte er um Ent- lassung aus dem amtlichen Mandat wegen eines möglichen Interessenskonfliktes (pag. 14 001 005 ff.). Daraufhin entliess ihn der Staatsanwalt mit Verfügung vom
  121. Mai 2017 aus dem amtlichen Mandat (pag. 14 001 013). Das amtliche Honorar wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2017 auf CHF 4'883.20 und das volle Honorar auf CHF 5'579.80 festgesetzt (pag. 14 001 025). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Rück- und Nachzahlungspflichten mit dem Urteil in der Sache zu befinden sei (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). In oberer Instanz werden die Schuldsprüche allesamt bestätigt, weshalb der Be- schuldigte die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 4'883.20 an den Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AA.________ die Differenz zum vollen Honorar von CHF 696.60 zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 34.1.2 Rechtsanwalt B.________ Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ legte die Vorinstanz eine amtliche Entschädigung von CHF 52'193.50 fest. Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwalt B.________ zugesprochene amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 52'193.50. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits ein Vorschuss für die amtliche Entschädigung von CHF 15'000.00 ausbezahlt wurde, womit noch CHF 37'193.50 verbleiben. 232 Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, wobei die Ge- neralstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen im Wesentlichen obsiegte. Infolgedes- sen hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung von insge- samt CHF 52'193.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar verzichtet hat (vgl. Art. 135 Abs. 4 aStPO; vgl. pag. 18 525). 34.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Ge- samtaufwand von 44 Stunden und 35 Minuten geltend (pag. 19 074 ff.). Der ange- gebene Aufwand erscheint insgesamt als angemessen. Davon fallen 9 Stunden und 15 Minuten auf das Jahr 2023 (Mehrwertsteuersatz 7.7 %) und 35 Stunden und 20 Minuten auf das Jahr 2024 (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Der geltend ge- machte Reisezuschlag (CHF 50.00; vgl. Art. 10 PKV) und die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'879.25. Der Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete amtliche Entschädigung von CHF 9'879.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  122. Entschädigung der Privatklägerschaft 35.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO betreffen in erster Li- nie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft not- wendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Werden mehreren Beschuldigten die Kos- ten des Verfahrens nach Art. 418 StPO proportional auferlegt, gilt diese proportio- nale Verteilung auch für die Entschädigung an die Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO, ohne dass eine Solidarität bestünde (BGer 6B_373/2019 vom 4. Juni 2019 E. 1.2). Entschädigungen im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden An- waltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11.) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechtssa- chen wird das Honorar bei Verfahren vor Wirtschaftsstrafgericht im Rahmen von CHF 2'000.00 bis CHF 80'000.00 bemessen. In entsprechenden Rechtsmittelver- fahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Bst. f 233 PKV), mithin CHF 200.00 bis CHF 40'000.00. Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein(e) fachlich ausgewiesene(r), gewissenhafte(r) Anwäl- tin/Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Ge- schäfts benötigt. Das Honorar ist im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stundenansatz im Einzelnen zu prüfen wären. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhält- nisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). 35.2 Erstinstanzliches Verfahren Für die Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren kann auf E. IV.32 vorne verwiesen werden. 35.3 Oberinstanzliches Verfahren 35.3.1 C.________ AG und E.________ AG Die Straf- und Zivilklägerinnen 1+2, die C.________ AG und die E.________ AG, obsiegen auch im oberinstanzlichen Verfahren und haben daher Anspruch auf Ent- schädigung gegenüber dem Beschuldigten. Rechtsanwalt D.________ beantragte mit Honorarnote vom 10. März 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'202.10 (Honorar von CHF 5'000.00, Auslagen von CHF 737.40 zzgl. MWST), d.h. CHF 3'101.05 für die E.________ AG und CHF 3'101.05 für die C.________ AG (vgl. auch E. I.4.3 vorne). Der geltend gemachte Zeitaufwand wird auf die tatsächliche Dauer der Berufungs- verhandlung von 3.75 Stunden gekürzt. Es resultiert insgesamt ein Zeitaufwand von 15.75 Stunden, wovon 6.7 Stunden auf die Jahre 2022/2023 (Mehrwertsteuer- satz 7.7 %) und 9.05 Stunden auf die Jahre 2024/2025 (Mehrwertsteuersatz 8.1 %) fallen. Die Reisezeit wird mit einem Reisezuschlag von CHF 225.00 (Jahr 2025) entschädigt (Art. 10 PKV). Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 737.40 geben zu keinen Bemerkungen Anlass und es fallen davon CHF 432.00 auf die Jahre 2022/2023 und CHF 305.40 auf die Jahre 2024/2025. Es resultiert insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 5'288.35 (CHF 2'644.20 für die C.________ AG und CHF 2'644.20 für die E.________ AG), welche mit Blick auf den Tarifrahmen und den in der Sache gebotenen Aufwand als angemessen erscheint. Folglich hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO der Straf- und Zivilklägerin 1 (C.________ AG) eine Parteientschädi- gung von CHF 2'644.20 (inkl. Auslagen und MWST; CHF 5'288.35 dividiert mit 2) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 234 Weiter hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO der Straf- und Zivilklägerin 2 (E.________ AG) eine Parteientschädi- gung von CHF 2'644.20 (inkl. Auslagen und MWST; CHF 5'288.35 dividiert mit 2) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 35.3.2 G.________ AG Die Straf- und Zivilklägerin 4 obsiegt auch im oberinstanzlichen Verfahren und hat daher Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Beschuldigten. Rechtsanwältin H.________ beantragte mit Honorarnote vom 7. März 2025 eine Parteientschädigung von CHF 2’355.75. Der von Rechtsanwältin H.________ aus- gewiesene Aufwand muss als überhöht bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwands und der geltend gemachten Auslagen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'528.05 (inkl. Auslagen und MWST) an- gemessen (Jahre 2022/2023: CHF 700.00 [Entschädigung Zeitaufwand] + CHF 21.00 [Auslagen] zzgl. MWST von 7.7 %; Jahre 2024/2025: CHF 675.00 [Ent- schädigung Zeitaufwand] + CHF 20.25 [Auslagen] zzgl. MWST von 8.1 %). Folglich hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 4 (G.________ AG) ge- stützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a eine Parteientschädigung von CHF 1'528.05 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. VI. Verfügungen
  123. Beschlagnahmte Unterlagen 36.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 274 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 891 ff.). 36.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 276 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 893; Hervorhebungen im Original): Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mehr als 430 Bundesordner und Couverts (vgl. das Ver- zeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auf pag. WSG 18 046 ff.). Staatsanwalt AB.________ beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen seien bei den Akten zu belassen oder nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die berechtigten Personen herauszugeben (pag. WSG 18 516). Rechtsanwalt B.________ stellte den Antrag, die beschlagnahm- ten Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsakten seien wem rechtens herauszugeben (pag. WSG 18 527). Rechtsanwalt P.________ äusserte sich nicht dazu (vgl. pag. WSG 18 563 f.). Vorliegend sind keine Gründe für eine Sicherungs- oder Vermögenseinziehung ersichtlich. Es handelt sich um eine reine Beweismittelbeschlagnahme und die Unterlagen wären daher grundsätzlich an die Berechtigten herauszugeben. Aus den nachfolgend genannten Gründen ist jedoch davon abzusehen. So handelt es sich bei den beschlagnahmten Akten grösstenteils um Buchhaltungsunterlagen, wes- halb für jedes der über 400 Aktenstücke ausgesondert werden müsste, welche Aufbewahrungspflicht konkret gilt und wer die berechtigte Person ist. Schon nur diese Aussonderung wäre mit einem erheb- lichen Aufwand verbunden. Hinzu kommt, dass bei einigen Gesellschaften gänzlich unklar ist, wer die berechtigte Person i.S.v. Art. 267 StPO ist. So wurde bei der BE.________(AG) und der 235 AN.________(AG) beispielsweise der letzte Verwaltungsrat einige Zeit vor der Löschung der Gesell- schaft aus dem Handelsregister gelöscht. Auch wurde nicht bei allen Gesellschaften explizit als sol- che bezeichnete Liquidatoren im Handelsregister eingetragen. Nicht zuletzt besteht aufgrund des Ak- tenumfanges eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die berechtigten Personen – soweit es sich um Privatpersonen handelt – die Annahme der Akten verweigern. Für eine Belassung bei den Akten spricht schliesslich auch, dass die «konzentrierte» Aufbewahrung – nebst dem Bedürfnis der Beweis- sicherung – der Übersichtlichkeit im Hinblick auf allfällige spätere Verfahren (Revisionen, Wiederauf- nahmen, zivilrechtliche Verfahren etc.) dient. Aus den genannten Gründen sind die beschlagnahmten Akten daher als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 36.3 Subsumtion der Kammer Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfäng- lich anschliessen. Die beschlagnahmten Akten sind als Beweismittel in den Akten zu belassen. Für die weiteren Verfügungen kann auf das Dispositiv verwiesen werden. 236 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (Kollegi- algericht) vom 19. August 2022 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwach- sen ist, als:
  124. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, 1.1. angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Q.________(AG), im De- liktsbetrag von CHF 19'000.00 (Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift); 1.2. angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der R.________(AG), im De- liktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung.
  125. Die Zivilklage der Q.________(AG) gegen A.________ gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b und d StPO auf den Zivilweg verwiesen wurde; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage.
  126. Die Zivilklage der R.________(AG) gegen A.________ gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b und d StPO auf den Zivilweg verwiesen wurde; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage. II. A.________ wird schuldig erklärt:
  127. des gewerbsmässigen Betrugs, 1.1. gemeinsam begangen mit O.________, im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der E.________ AG, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 147'312.00 (Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift); 1.2. begangen im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der K.________ AG, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 130'680.00 (Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift); 1.3. begangen im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der F.________ AG, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 90'261.00 (Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift); 237 1.4. gemeinsam begangen mit O.________, zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 zum Nachteil der L.________, in S.________(Ortschaft) und ev. anders- wo, im Deliktsbetrag von CHF 133'000.00 (Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift); 1.5. gemeinsam begangen mit O.________, im März 2013 zum Nachteil der T.________ in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 85'840.00 (Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift); 1.6. gemeinsam begangen mit O.________, im April 2013 zum Nachteil der G.________ AG, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 156'786.60 (Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift); 1.7. gemeinsam begangen mit O.________, im März / April 2013 zum Nachteil der L.________, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 147'690.00 (Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift); 1.8. begangen im Mai / Juni 2013 zum Nachteil der L.________, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 248'000.00 (Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift); 1.9. begangen im Januar 2014 zum Nachteil der L.________, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 76'000.00 (Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift); 1.10. begangen im Februar 2014 zum Nachteil der F.________ AG, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 153'360.00 (Ziff. 1.2.1.10); 1.11. gemeinsam begangen mit O.________, im Mai / Juni 2014 zum Nachteil der E.________ AG, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 172'800.00 (Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift); 1.12. gemeinsam begangen mit O.________, im Juni / Juli 2014 zum Nachteil der L.________, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 113'000.00 (Ziff. 1.2.1.12 der Anklageschrift); 1.13. gemeinsam begangen mit O.________, im Juli / August 2014 zum Nachteil der M.________ AG, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 129'060.00 (Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift); 1.14. begangen im Juli / August 2014 zum Nachteil der C.________ AG, in V.________(Ortschaft), U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Delikts- betrag von CHF 124'578.00 (Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift); 238
  128. des gewerbsmässigen Betrugs, 2.1. begangen im Oktober / November 2017 zum Nachteil der I.________ AG, in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 33'177.60 (Ziff. 1.2.1.17 der Anklageschrift); 2.2. begangen im Oktober / November 2017 zum Nachteil der N.________ AG, in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 52'710.00 (Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift);
  129. der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift); 3.1. am 5. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.1. hiervor [Übernahmeprotokoll vom 5. Juli 2012]); 3.2. am 5. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.2. hiervor [Übernahmeprotokolle vom 5. Juli 2012]); 3.3. am 30. Juni 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.3. hiervor [Abnahmeprotokoll vom 30. Juni 2012]); 3.4. am 19. März 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.5. hiervor [Übernahmeprotokoll vom 19. März 2013]); 3.5. am 20. Februar 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.10 hiervor [Abnahmeprotokoll vom 20. Februar 2014]); 3.6. am 12. Juni 2014 (Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.11. hiervor [Übernahmeprotokoll vom 12. Juni 2014]); 3.7. am 31. Juli 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.13. hiervor [Übernahmeprotokolle vom 31. Juli 2014]); 3.8. am 4. Dezember 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.2.2. hiervor [Abnahmeprotokoll vom 4. Dezember 2017]); 3.9. am 5. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.1. hiervor [Rechnung vom 5. Juli 2012]); 3.10. am 16. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.2. hiervor [Rechnungen vom 16. Juli 2012]); 3.11. am 6. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.3. hiervor [Rechnung vom 6. Juli 2012]); 239 3.12. am 23. Januar 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.4. hiervor [Rechnung vom 23. Januar 2013]) 3.13. am 20. März 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.5. hiervor [Rechnung vom 20. März 2013]); 3.14. am 12. April 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.6. hiervor [Rechnung vom 20. März 2013]); 3.15. am 19. April 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.7. hiervor [Rechnung vom 19. April 2013]); 3.16. am 10. Juni 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.8. hiervor [Rechnung vom 10. Juni 2013]); 3.17. am 22. Januar 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.9. hiervor [Rechnung vom 22. Januar 2014]); 3.18. am 20. Februar 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.10. hiervor [Rechnung vom 20. Februar 2014]); 3.19. am 13. Juni 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.11. hiervor [Rechnung vom 13. Juni 2014]); 3.20. am 4. Juli 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.12 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.12. hiervor [Rechnung vom 4. Juli 2014]); 3.21. am 31. Juli 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.13. hiervor [Rechnungen vom 31. Juli 2014]); 3.22. am 22. August 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.14. hiervor [Rechnung vom 22. August 2014]);
  130. des betrügerischen Konkurses, begangen im März 2016 in U.________ (Orts- chaft) und ev. anderswo zum Nachteil der Z.________(AG), im Deliktsbetrag von CHF 30'500.00 (Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift);
  131. des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen vom 15. Januar 2016 bis am
  132. März 2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 42'064.90 (Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift);
  133. der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, 6.1. begangen von Mitte 2015 bis am 7. Mai 2018 in U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.5.1 der Anklageschrift); 6.2. begangen vom
  134. Januar 2016 bis am
  135. März 2018 in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.5.2 der Anklageschrift); 240 und er wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, Art. 146 Abs. 1 und 2, 163, 166, 251 und 289 (a)StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO; verurteilt:
  136. Zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
  137. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 67'056.05.
  138. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 12'000.00 (inkl. Auslagen von CHF 382.10). III. Im Zivilpunkt wird verfügt:
  139. Die Zivilklage der C.________ AG wird teilweise gutgeheissen. 1.1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der C.________ AG CHF 109'172.80 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. August 2014 zu bezahlen. 1.2. A.________ wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verur- teilt, der C.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 1.3. Weiter wird A.________ in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt, der C.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 2'644.20 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwen- dungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 1.4. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen.
  140. Die Zivilklage der E.________ AG wird teilweise gutgeheissen. 2.1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der E.________ AG CHF 74'107.70 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. Juni 2012 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 2.2. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der E.________ AG CHF 156'114.00 Schadenersatz zuzüglich Zins 241 von 5 % seit dem 11. Juni 2014 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 2.3. Weiter wird A.________ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 50 OR verurteilt, der E.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 2.4. A.________ wird in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt, der E.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 2'644.20 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 2.5. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der E.________ AG, auf den Zivilweg verwiesen.
  141. Die Zivilklage der F.________ AG wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
  142. Die Zivilklage der G.________ AG wird teilweise gutgeheissen. 4.1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der G.________ AG CHF 81'695.60 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. April 2013 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 4.2. A.________ wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 50 OR verurteilt, der G.________ AG eine Parteientschädigung von pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 4.3. A.________ wird in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt, der G.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 1'528.05 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 4.4. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der G.________ AG auf den Zivilweg verwiesen.
  143. Die Zivilklage der M.________ AG wird gutgeheissen. A.________ wird in Anwen- dung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der M.________ AG CHF 107'974.55 Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________.
  144. Die Zivilklage der I.________ AG wird teilweise gutgeheissen. 242 6.1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der I.________ AG CHF 30'177.60 Schadenersatz zu bezahlen. 6.2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.
  145. Die Zivilklage der K.________ AG wird gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der K.________ AG CHF 40'826.90 Schadenersatz zu bezahlen.
  146. Die Zivilklage der L.________ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
  147. Die Zivilklage der N.________ AG (gelöscht) wird gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der N.________ AG (gelöscht) bzw. deren Rechtsnachfolgerin X.________ (AG) CHF 52'201.80 Scha- denersatz zu bezahlen.
  148. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. IV.
  149. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- walt AA.________ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2017 auf CHF 4'883.20 bzw. das volle Honorar auf CHF 5'579.80 festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'883.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AA.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 696.60 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
  150. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Anzahl Satz amtliche Entschädigung (bis 31.12.2017) 32.08 200.00 CHF 6’416.65 amtliche Entschädigung II (bis 31.12.2017) 7.42 100.00 CHF 741.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 236.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7’394.70 CHF 591.60 amtliche Entschädigung (ab 01.01.2018) 178.50 200.00 CHF 35’700.00 amtliche Entschädigung II (ab 01.01.2018) 31.58 100.00 CHF 3’158.00 Reisezeit CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’588.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 41’046.60 CHF 3’160.60 Amtliches Honorar CHF 52’193.50 ./. Kostenvorschuss vom 10.04.2019 CHF 15’000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 37’193.50 243 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 52'193.50. Es wird festge- stellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits ein Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 geleistet wurde und Rechtsanwalt B.________ demnach noch CHF 37'193.50 auszurichten sind. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 52'193.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf das Nachforderungsrecht verzichtet hat (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
  151. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.25 200.00 CHF 1’850.00 CHF 160.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’010.80 CHF 154.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’165.65 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.33 200.00 CHF 7’066.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 19.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 7’135.60 CHF 578.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’713.60 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'879.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von CHF 9'879.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt:
  152. Sämtliche beschlagnahmten Akten bleiben als Beweismittel bei den Akten.
  153. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre ab Datum des rechts- kräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 244
  154. Schriftlich zu eröffnen:  dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________  der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwalt AB.________  den Straf- und Zivilklägerinnen 1+2, v.d. Fürsprecher D.________  der Straf- und Zivilklägerin 3  der Straf- und Zivilklägerin 4, v.d. Rechtsanwältin H.________  der Straf- und Zivilklägerin 5, v.d. Rechtsanwalt J.________  der Straf- und Zivilklägerin 6  der Straf- und Zivilklägerin 7  der Zivilklägerin 1  der Zivilklägerin 2 Mitzuteilen:  der Vorinstanz  der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de)  den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern

1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 22 566 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. März 2025 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt AB.________ Anschlussberufungsführerin C.________ AG vertreten durch Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 E.________ AG vertreten durch Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin 2 F.________ AG Straf- und Zivilklägerin 3 G.________ AG vertreten durch Rechtsanwältin H.________ Straf- und Zivilklägerin 4

2 I.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt J.________ Straf- und Zivilklägerin 5 K.________ AG Straf- und Zivilklägerin 6 L.________ Straf- und Zivilklägerin 7 M.________ AG Zivilklägerin 1 N.________ AG (gelöscht) bzw. deren Rechtsnachfolgerin X.________ (AG) Zivilklägerin 2 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, betrügerischer Konkurs etc. Berufung gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (Kollegialgericht) vom 19. August 2022 (WSG 21 30+31)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. August 2022 erkannte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) betreffend A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) was folgt (pag. 18 570 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________, vgt., wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, 1. angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 6, Q.________ (AG), vgt., im Deliktsbetrag von CHF 19'000.00 (Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift); 2. angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 7, R.________ (AG), vgt., im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________, vgt., wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs, 1.1. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der Privatklä- gerin 2, E.________ AG, vgt., in S.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbe- trag von CHF 147'312.00 (Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift); 1.2. begangen im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der Privatklägerin 9, K.________ AG, vgt., in S.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 130'680.00 (Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift); 1.3. begangen im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der Privatklägerin 3, F.________ AG, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 90'261.00 (Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift); 1.4. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 zum Nachteil der Privatklägerin 10, L.________, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anders- wo, im Deliktsbetrag von CHF 133'000.00 (Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift); 1.5. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im März 2013 zum Nachteil der T.________ in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 85'840.00 (Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift); 1.6. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im April 2013 zum Nachteil der Privatkläge- rin 4, G.________ AG, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 156'786.60 (Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift); 1.7. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im März / April 2013 zum Nachteil der Privat- klägerin 10, L.________, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 147'690.00 (Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift); 1.8. begangen im Mai / Juni 2013 zum Nachteil der Privatklägerin 10, L.________, vgt., in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 248'000.00 (Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift); 1.9. begangen im Januar 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 10, L.________, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 76'000.00 (Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift);

4 1.10. begangen im Februar 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 3, F.________ AG, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 153'360.00 (Ziff. 1.2.1.10); 1.11. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im Mai / Juni 2014 zum Nachteil der Privatklä- gerin 2, E.________ AG, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbe- trag von CHF 172'800.00 (Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift); 1.12. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im Juni / Juli 2014 zum Nachteil der Privatklä- gerin 10, L.________, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 113'000.00 (Ziff. 1.2.1.12 der Anklageschrift); 1.13. gemeinsam begangen mit O.________, vgt., im Juli / August 2014 zum Nachteil der Privat- klägerin 5, M.________ AG, vgt., in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Delikts- betrag von CHF 129'060.00 (Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift); 1.14. begangen im Juli / August 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 1, C.________ AG, vgt., in V.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 124'578.00 (Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift); 2. des gewerbsmässigen Betrugs, 2.1. begangen im Oktober / November 2017 zum Nachteil der Privatklägerin 8, I.________ AG, vgt., in W.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 33'177.60 (Ziff. 1.2.1.17 der Anklageschrift); 2.2. begangen im Oktober / November 2017 zum Nachteil der Privatklägerin 11, N.________ AG, vgt., in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 52'710.00 (Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift); 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen vom 05.07.2012 bis am 31.07.2014 sowie am 04.12.2017 in S.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift); 4. des betrügerischen Konkurses, begangen im März 2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. an- derswo zum Nachteil der Gläubiger Z.________ (AG), im Deliktsbetrag von CHF 30'500.00 (Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift); 5. des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen vom 15.01.2016 bis am 17.03.2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 42'064.90 (Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift); 6. der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, 6.1. begangen von Mitte 2015 bis am 07.05.2018 in U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.5.1 der Anklageschrift); 6.2. begangen vom 01.01.2016 bis am 21.03.2018 in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.5.2 der Anklageschrift); und er wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 (a)StGB und Art. 146 Abs. 1 und 2, 163, 166, 251 und 289 StGB sowie Art. 418, 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 67'056.05 und sich zusammensetzend aus:

5 den Kosten der Voruntersuchung - Gebühr CHF 42’847.50 - Auslagen CHF 5’874.55 2/3 der Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung)

- Gebühr (Gesamtgebühr CHF 25’000.00) CHF 16’667.00 2/3 der Kosten der Staatsanwaltschaft für das Führen der Anklage

- Gebühr (Gesamtgebühr CHF 2’500.00) CHF 1’667.00 Total ausmachend CHF 67’056.05 III. […] IV. […] V. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Rechtsanwalt AA.________ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 01.06.2017 auf CHF 4'883.20 bzw. das volle Honorar auf CHF 5'579.80 festgesetzt. A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'883.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AA.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 696.60 zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 52'193.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. […] VI. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin 1, C.________ AG, vgt., wird teilweise gutgeheissen. 1.1. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Pri- vatklägerin 1, C.________ AG, vgt., CHF 109'172.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 29.08.2014 zu bezahlen. 1.2. A.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin 1, C.________ AG, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Anzahl Satz amtliche Entschädigung (bis 31.12.2017) 32.08 200.00 CHF 6’416.65 amtliche Entschädigung II (bis 31.12.2017) 7.42 100.00 CHF 741.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 236.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7’394.70 CHF 591.60 amtliche Entschädigung (ab 01.01.2018) 178.50 200.00 CHF 35’700.00 amtliche Entschädigung II (ab 01.01.2018) 31.58 100.00 CHF 3’158.00 Reisezeit CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’588.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 41’046.60 CHF 3’160.60 Amtliches Honorar CHF 52’193.50 ./. Kostenvorschuss vom 10.04.2019 CHF 15’000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 37’193.50

6 1.3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin 1, C.________ AG, vgt., auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., wird teilweise gutgeheissen. 2.1. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 OR so- wie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., CHF 74'107.70 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25.06.2012 zu bezahlen. 2.2. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 OR so- wie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., CHF 156'114.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11.06.2014 zu bezahlen. 2.3. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezah- lung einer Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die Pri- vatklägerin 2, E.________ AG, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 50 OR). 2.4. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin 2, E.________ AG, vgt., auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin 3, F.________ AG, vgt., wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Zivilklage der Privatklägerin 4, G.________ AG, vgt., wird teilweise gutgeheissen. 4.1. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 OR so- wie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin 4, G.________ AG, vgt., CHF 81'695.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10.04.2013 zu be- zahlen. 4.2. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezah- lung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin 4, G.________ AG, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 50 OR). 4.3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin 4, G.________ AG, vgt., auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Zivilklage der Privatklägerin 5, M.________ AG, vgt., wird gutgeheissen. A.________, vgt., und O.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin 5, M.________ AG, vgt., CHF 107'974.55 zu bezahlen. 6. Die Zivilklage der Privatklägerin 6, Q.________(AG), vgt., gegen A.________, vgt., wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Zivilklage der Privatklägerin 7, R.________(AG), vgt., gegen A.________, vgt., wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Zivilklage der Privatklägerin 8, I.________ AG, vgt., wird teilweise gutgeheissen. 8.1. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Pri- vatklägerin 8, I.________ AG, vgt., CHF 30'177.60 zu bezahlen. 8.2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 9. Die Zivilklage der Privatklägerin 9, K.________ AG, vgt., wird gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Privatklägerin 9, K.________ AG, vgt., CHF 40'826.90 zu bezahlen.

10. Die Zivilklage der Privatklägerin 10, L.________, vgt., wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

11. Die Zivilklage der Privatklägerin 11, N.________ AG, vgt., wird gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Privatklägerin 11, N.________ AG, vgt., CHF 52'201.80 zu bezahlen.

12. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

7 VII. Weiter wird verfügt: 1. Sämtliche beschlagnahmten Akten bleiben als Beweismittel bei den Akten. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________, vgt., (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. […] [Eröffnungsformel] Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht Gegenstand des Berufungsverfah- rens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil O.________ (nachfolgend: O.________) des mehrfachen Betrugs, gemeinsam begangen mit dem Beschuldig- ten, sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zur Bezah- lung der anteilsmässigen Verfahrenskosten verurteilt wurde (Ziff. IV. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. auch Urteilsberichtigung vom 2. September 2022 zur amtlichen Entschädigung betreffend O.________ [pag. 18 598 ff.]). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 25. August 2022 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 18 604). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 10. Oktober 2022 (pag. 18 818 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 18 911 ff.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 31. Oktober 2022 focht der Beschuldigte die Schuldsprüche, den Sanktionenpunkt, die Verteilung der Verfah- renskosten (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung (Ziff. V.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt (Ziff. VI. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) und die weiteren Verfügungen (Ziff. VII.1. und 2. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) an (pag. 18 933). Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurden der Generalstaatsanwaltschaft, den Straf- und Zivilklägerinnen und den Zivilklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (pag. 18 937 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am

22. November 2022 die Anschlussberufung ein und beschränkte diese auf die Strafzumessung (pag. 18 952 ff.). Die C.________ AG (Straf- und Zivilklägerin 1) und die E.________ AG (Straf- und Zivilklägerin 2), beide vertreten durch Fürspre- cher D.________, erklärten mit Eingabe vom 28. November 2022 weder An- schlussberufung noch machten sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten geltend (pag. 18 955). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde von der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Eingabe der C.________ AG und E.________ AG Kenntnis genommen und gegeben. Gleich- zeitig wurde festgestellt, dass sich die weiteren Straf- und Zivilklägerinnen und Zi- vilklägerinnen nicht haben vernehmen lassen. Zudem wurden dem Beschuldigten,

8 den Straf- und Zivilklägerinnen und den Zivilklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 18 958 ff.). Es wurde in der Folge weder vom Beschuldigten noch von den übrigen Parteien ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung gel- tend gemacht (pag. 18 972, 18 975 und vgl. pag. 18 990). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurden die Q.________(AG) (bis dahin Straf- und Zivilklägerin) sowie die R.________(AG) (bis dahin Straf- und Zivilklägerin) oh- ne Kostenfolgen zu ihren Lasten aus dem Verfahren entlassen (pag. 18 989 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 10. März 2025 statt (pag. 19 035 ff.). Den Straf- und Zivilklägerinnen, den Zivilklägerinnen und den je- weiligen Rechtsvertreter/innen war das Erscheinen zur Berufungsverhandlung frei- gestellt und mitgeteilt worden, dass sie ihre Anträge auch schriftlich einreichen und begründen können (pag. 18 992 ff.). An der Berufungsverhandlung waren infolge- dessen nur der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger, Staatsanwalt AB.________ und nach Abschluss des Beweisergänzungsverfahrens resp. ab Be- ginn der Parteivorträge zudem Rechtsanwalt D.________ als Rechtsvertreter der C.________ AG und E.________ AG anwesend. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (datierend vom 25. Februar 2025, pag. 19 018 ff.) und ein Leu- mundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom

17. Februar 2025 (pag. 19 014 ff. und pag. 19 020 f.) eingeholt. Weiter wurde die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Einladung zur Generalversammlung der AC.________ (AG) vom 8. Juni 2012 zu den Akten erkannt (pag. 19 060). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 19 039 ff.). Die Beweisanträge der Verteidigung auf Befragung von vier Zeugen wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung begründet abgewiesen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf pag. 19 057 verwiesen werden. 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 19 061 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. August 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ vgt. ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde vom Vorwurf des gewerbsmäs- sigen Betruges, 1. angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 6, Q.________(AG), im De- liktsbetrag von CHF 19'000.00, (Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift); 2. angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 7, R.________(AG), im Delikts- betrag von CHF 40'000.00, (Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift);

9 und die diesbezüglichen Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen worden sind. II. A.________ vgt. sei freizusprechen: 1. vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom

25. Juni 2012 bis 4. Dezember 2017 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________ (Ortschaft), AE.________ (Orts- chaft) und eventuell anderswo in der Schweiz z.N. von E.________ (AG), K.________ AG, F.________ AG, L.________, T.________, G.________ AG, M.________ AG, C.________ AG, I.________ AG sowie der N.________ AG, (Ziff. 1.2.1.1-1.2.1.14 und Ziff. 1.2.1.17-1.2.1.18. der Anklageschrift vom 09.12.2021); 2. vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 5. Juli 2012 bis 22. August 2014 sowie am 4. Dezember 2017 in S.________(Ortschaft), U.________ (Orts- chaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz, (Ziff. 1.2.2. der Anklageschrift vom 09.12.2021); 3. vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses, angeblich begangen im März 2016 in S.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft), und eventuell anderswo in der Schweiz, (Ziff. 1.2.3. der Anklageschrift vom 09.12.2021); 4. vom Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Ja- nuar 2016 bis 17. März 2016 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz, (Ziff. 1.2.4. der Anklageschrift vom 09.12.2021); 5. vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung, angeblich mehrfach begangen ab ca. Mitte 2015 bis am 30. Mai 2018 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), AG.________ (Ortschaft) oder eventuell anderswo in der Schweiz (Ziff. 1.2.5. der Anklageschrift vom 09.12.2021); unter Auferlegung der entsprechenden Verfahrenskosten inklusive der Verteidigungskosten an den Kanton Bern. III. Zivilklagen Die Zivilklagen von E.________ AG, K.________ AG, F.________ AG, L.________, G.________ AG, M.________ AG, C.________ AG, I.________ AG sowie der N.________ AG seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsakten seien wem rechtens heraus- zugeben. 2. Die erkennungsdienstlich erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichten Kostennoten festzusetzen. 4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende An- träge (pag. 19 063 ff.; Hervorhebungen im Original):

10 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. August 2022 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betrugs, 1. angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Q.________(AG) im Deliktsbetrag von CHF 19’000.00 (Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift); 2. angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der R.________(AG) im Deliktsbetrag von CHF 40’000.00 (Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des gewerbsmässigen Betrugs, 1.1. begangen im Juni / Juli 2012 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 147’312.00 (Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift); 1.2. begangen im Juni / Juli 2012 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der K.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 130’680.00 (Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift); 1.3. begangen im Juni / Juli 2012 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der F.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 90’261.00 (Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift); 1.4. begangen zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nach- teil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 133’000.00 (Ziff. 1.2.1.4 der Anklage- schrift); 1.5. begangen im März 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der T.________ im De- liktsbetrag von CHF 85'840.00 (Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift); 1.6. begangen im April 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der G.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 156’786.60 (Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift); 1.7. begangen im März / April 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 147’690.00 (Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift); 1.8. begangen im Mai / Juni 2013 in S.________(Ortschaft) zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 248’000.00 (Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift); 1.9. begangen im Januar 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 76’000.00 (Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift); 1.10. begangen im Februar 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der F.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 153’360.00 (Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift); 1.11. begangen im Mai / Juni 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 172’800.00 (Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift); 1.12. begangen im Juni / Juli 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 113’000.00 (Ziff. 1.2.1.12 der Anklageschrift); 1.13. begangen im Juli / August 2014 in U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der M.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 129’060.00 (Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift); 1.14. begangen im Juli / August 2014 in V.________(Ortschaft) und U.________ (Ortschaft) zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 124’578.00 (Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift) 2. des gewerbsmässigen Betrugs, 2.1. begangen im Oktober / November 2017 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 33’177.60 (Ziff. 1.2.1.17 der Anklageschrift); 2.2. begangen im Oktober / November 2017 in W.________(Ortschaft) zum Nachteil der N.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 52’710.00 (Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift);

11 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen vom 5. Juli 2012 bis am 31. Juli 2014 sowie am

4. Dezember 2017 in S.________ (Ortschaft) und U.________(Ortschaft) (Ziff. 1.2.2 der Ankla- geschrift); 4. des betrügerischen Konkurses, begangen im März 2016 in U.________ (Ortschaft) zum Nach- teil der Gläubiger der Z.________(AG) im Deliktsbetrag von CHF 30’500.00 (Ziff. 1.2.3 der An- klageschrift); 5. des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen vom 15. Januar 2016 bis am 17. März 2016 in U.________ (Ortschaft) im Deliktsbetrag von CHF 42’064.90 (Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift); 6. der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, 6.1. begangen von Mitte 2015 bis am 7. Mai 2018 in U.________ (Ortschaft) und W.________(Ortschaft) (Ziff. 1.2.5.1 der Anklageschrift); 6.2. begangen vom 1. Januar 2016 bis am 21. März 2018 in W.________(Ortschaft) (Ziff. 1.2.5.2 der Anklageschrift); und er sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB und Art. 146 Abs. 1 und 2, 163, 166, 251 und 289 StGB sowie Art. 422, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD) III. Im Weiteren 1. seien die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen bei den Akten zu belassen oder nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die berechtigten Personen herauszugeben; 2. sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) zu verfügen; 3. sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerinnen 1+2 Rechtsanwalt D.________ stellte für die C.________ AG und E.________ AG im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 19 068 f.; Hervorhe- bungen im Original): Die Berufung sowie sämtliche Anträge des Beschuldigten seien abzuweisen und die Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sei gutzuheissen. 1. Das angefochtene Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichtes vom 19. August 2022 (mit der Geschäfts-Nr. WSG 21 30+31 LI) sei vom Obergericht vollumfänglich zu bestätigen, insbesonde- re - die Ziffern II. 1.14. und VI. 1.1. und 1.2. betreffend C.________ AG, und - die Ziffern II. 1 und 1.1., 1.11. sowie VI. 2.1., 2.2. und 2.3. betreffend E.________ AG: C.________ AG: Der Beschuldigte sei weiterhin in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zu verpflichten, der Strafklägerin 1, der C.________ AG, den Betrag von Fr. 109'172.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem

29. August 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin 1, C.________ AG, weiterhin zu verurteilen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

12 E.________ AG: Der Beschuldigte sei weiterhin in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO unter soli- darischer Haftbarkeit zusammen mit O.________ zu verpflichten, der Strafklägerin 2, der E.________ AG, den Betrag von Fr. 74'107.70 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. Juni 2012 zu bezahlen. Der Beschuldigte sei weiterhin Art. 41 und 50 GR sowie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit zusammen mit O.________ zu verpflichten, der Strafklägerin 2, der E.________ AG, den Betrag von Fr. 156'114.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Juni 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin 2, E.________ AG, weiterhin zu verurteilen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und im Sinne der Anklage und der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu bestrafen. 3. Es seien die Strafklägerinnen 1 und 2 am Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterhin als Parteien im laufenden Strafverfahren mit allen Rechten und Pflichten zu beteiligen, insbesondere sei den Strafklägerinnen 1 und 2 das Urteil des Obergerichtes mit der ausführlichen Begründung zuzustellen. 4. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3’101.05 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin 1, C.________ AG, zu verurteilen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3’101.05 (inkl. Auslagen und MWST) an die Strafklägerin 2, E.________ AG, zu verurteilen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 6. Der Beschuldigte sei zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen. 4.4 Anträge der Straf- und Zivilklägerin 4 Rechtsanwältin H.________ beantragte vorgängig zur Berufungsverhandlung für die G.________ AG, das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich der diese betreffen- den Zivilforderung und der in diesem Zusammenhang zugesprochenen Entschädi- gung (Ziff. VI.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv) zu bestätigen (pag. 19 023). Zudem beantragte Rechtsanwältin H.________ eine Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote (pag. 19 031 ff.). 4.5 (Keine) Anträge der übrigen Parteien Die übrigen Parteien stellten oberinstanzliche keine Anträge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung; StPO; SR 312.0). O.________, Mitbeschuldigter bezüglich diverser Vorfälle, hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Dieses ist daher insoweit in Rechtskraft erwachsen, als es O.________ betrifft (Ziff. III., IV., V.3., VI.2., VI.4., VI.5, VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung (vgl. Ziff. I.2. vorne) kann zudem festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, - angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 6, Q.________(AG), im Deliktsbetrag von CHF 19'000.00 (Ziff. 1.2.1.15 der An- klageschrift);

13 - angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 7, R.________(AG), im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. 1.2.1.16 der An- klageschrift); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung. Weiter ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen als die Zivil- forderungen der Q.________(AG) und der R.________(AG) auf den Zivilweg ver- wiesen wurden (Ziff. VI.6. und 7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [diese Zi- vilforderungen betreffen die rechtskräftigen Freisprüche]), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. VI.12. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, soweit Ziff. VI.6. und 7. betreffend). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Strafzumessung und die verbleiben- den Zivilpunkte zu überprüfen. Über die Verfahrenskosten und die amtliche Ent- schädigung ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe des amtlichen Honorars ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. De- zember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhin- ausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten und die weiteren Verfügungen (Ziff. VII.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft im Strafpunkt nicht an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil im Strafpunkt (nicht aber im Schuldpunkt) auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Hinsichtlich der Zivilklagen ist die Kammer einerseits an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. sie darf den Privatkläger/innen nicht mehr zusprechen als gefordert und nicht weniger als vom Beschuldigten anerkannt. Andererseits darf sie das Urteil mangels Anschlussberufung der Privatkläger/innen im Zivilpunkt nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Anklagevorwürfe Aufgrund des grossen Umfanges der Anklageschrift werden die Vorwürfe nachfol- gend nicht vollständig wiedergegeben und es wird vorab auf die Anklageschrift vom

9. Dezember 2021 verwiesen (vgl. pag. 16 031 001 ff.). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbu-

14 ches (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht zu haben, indem er in der Zeit ab 25. Juni 2012 bis 4. Dezember 2017 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz und bei einem De- liktsbetrag von CHF 2'053'255.20 über mehrere Gesellschaften, die er kontrolliert haben soll, (teilweise) ohne gegen aussen in Erscheinung zu treten, Leasing- und Kreditbetrügereien im grossen Stil begangen habe. Bei den Leasinggeschäften sol- len als Leasingnehmerin und Lieferantin jeweils unterschiedliche, zum Gesell- schaftskonstrukt des Beschuldigten gehörende Gesellschaften aufgetreten sein, wobei gegenüber den Leasinggesellschaften der Anschein erweckt worden sei, dass es sich um voneinander unabhängige Gesellschaften handle. Die so im Rah- men dieser Leasinggeschäfte an die Leasinggesellschaften verkauften Maschinen und Waren hätten in Wahrheit gar nicht bzw. nicht in der behaupten Form und Aus- führung (Marke, Typ, Modell, Zustand, Alter etc.) existiert und folglich keinen oder einen massiv geringeren Wert als im Leasingvertrag angegeben gehabt. Ferner seien die Leasinggegenstände (zumindest teilweise) zusätzlich zu einem überhöh- ten, nicht marktgerechten Preis veräussert worden, um eine höhere Auszahlung erhältlich zu machen. Der Beschuldigte soll dabei bewusst ausgenutzt haben, dass die Leasinggesellschaften – wie bei Finanzierungsleasinggeschäften üblich – dar- auf vertraut hätten, dass die vertraglich vorgesehene Übernahme und Überprüfung der erworbenen Maschinen und Waren durch die Leasingnehmerin erfolgt sei, wel- che im Normalfall ein eigenes Interesse an einer vertragsgemässen Lieferung der Gegenstände habe. Der Zweck dieser Leasinggeschäfte habe einzig darin bestan- den, den vom Beschuldigten beherrschten Gesellschaften in unrechtmässiger Wei- se Liquidität zu verschaffen. In ähnlicher Weise soll der Beschuldigte mehrere Ver- träge betreffend Investitionskredite abgeschlossen haben. Der Beschuldigte soll vorsätzlich und in der Absicht gehandelt haben, sich, die von ihm beherrschten Gesellschaften und eventuell Dritte unrechtmässig zu bereichern. Ferner habe er beabsichtigt, durch die deliktische Tätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erlangen, wozu er im Tatzeitraum einen wesentlichen Teil seiner Zeit und seiner Mittel aufgewendet und dadurch deliktische Einkünfte in einem Umfang erzielt ha- be, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensge- staltung dargestellt hätten. In Zusammenhang mit den Leasing- bzw. Kreditbetrügen soll sich der Beschuldigte zudem der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB schuldig ge- macht haben. Weiter wird dem Beschuldigten betrügerischer Konkurs gemäss Art. 163 StGB, Bruch amtlicher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB und mehr- fache Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB vorgeworfen. Weitere Ausführungen zur Anklageschrift folgen bei den einzelnen Anklagevorwür- fen (E. 11 ff. hinten). 7. Würdigungsvorbehalt Anlässlich der Berufungsverhandlung behielt sich die Kammer vor, den angeklag- ten Sachverhalt gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift (gewerbsmässiger Betrug) –

15 wie die Vorinstanz – auch als zweifachen gewerbsmässigen Betrug rechtlich zu würdigen (Würdigungsvorbehalt; Art. 344 StPO). 8. Urteilsaufbau Die Kammer folgt weitgehend dem sachgerechten Urteilsaufbau der Vorinstanz. Demnach folgen – nach den gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur Be- weiswürdigung, zum Tatbestand des Betrugs sowie zur Mittäterschaft, Gehilfen- schaft und Anstiftung (E. II.9.) – zunächst Ausführungen zu den beteiligten Perso- nen und Gesellschaften im Allgemeinen (E. II.10.), bevor die vorgeworfenen Delikte in der Reihenfolge der Anklageschrift behandelt werden (E. II.11. ff.). Auf die Vor- bringen der Parteien wird direkt in der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung eingegangen. 9. Gesetzliche und theoretische Grundlagen 9.1 Zur Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 680 f.). Für das oberinstanzliche Verfahren ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des an- geklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hinge- gen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 9.2 Zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 707 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).

16 Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, ei- nes Irrtums, einer Vermögensdisposition und eines Vermögensschadens. Zudem muss sowohl zwi- schen Täuschung und Irrtum als auch zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ein Motivationszu- sammenhang bestehen. Zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden muss hingegen «bloss» ein Kausalzusammenhang bestehen (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 36 ff.; TRECHSEL/CRAMERI in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 146 N 1). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs ist zunächst erforderlich, dass der Täter eine Person täuscht. «Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.» (BGE 135 IV 76, E. 5.1). Weiter erforderlich ist, dass die Täuschung arglistig begangen wurde, womit unter dem Gesichts- punkt der Opfermitverantwortung strafrechtlich relevantes von nicht oder nur zivilrechtlich rechtswidri- gem Verhalten abgegrenzt wird (CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung in: ZStrR 117, 1999, S. 152 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Arglist in folgenden Fällen zu bejahen (vgl. statt vieler die Zusammenfassung und weiterführenden Hinweise in BGE 147 IV 73, E. 3.2):  Der Täter errichtet ein ganzes Lügengebäude oder bedient sich besonderer Machenschaften oder Kniffe.  Der Täter bedient sich einer einfachen falschen Angabe, wenn 1) deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist; 2) oder deren Überprüfung nicht zumutbar ist; 3) oder der Täter den Getäuschten von einer möglichen und zumutbaren Überprüfung abhält; 4) oder der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Über- prüfung absehen werde, z.B. wegen einem Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Getäuschtem (BGE 147 IV 73, E. 3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). «Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.» (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Bei der Kon- kretisierung derjenigen Vorsicht, die vom Getäuschten unter dem Stichwort der Opfermitverantwor- tung verlangt werden kann, ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzu- stellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr «sind dabei die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall ent- scheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Un- terordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen.» (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Relevant ist die Frage, ob das betreffende Opfer unter Einsatz gebührender Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können. «Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrags beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. […]. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt.» (BGE 147 IV 73, E. 3.2; BGE 143 IV 302, E. 1.4.1; BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Opfermitverantwortung, die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führt, nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). So hat das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid BGE 135 IV 76, E. 5.2, zur Op- fermitverantwortung ausgeführt: «Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht

17 jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnützung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken […]. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. […]. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht […]. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.» (bestätigt z.B. in BGer 6B_184/2020 vom 13.09.2021, E. 2.1.3; BGer 6B_1081/2019 vom 15.05.2020, E. 1.2.2 und BGer 6B_480/2018 vom 13.09.2019, E. 1.1.1.). Weiter hat das Bundesgericht konkretisiert, dass «[…] nach der Rechtsprechung ein leichtgläubiges oder von Gewinnstreben motiviertes Verhalten für sich allein nicht [genügt], um Arglist zu verneinen. Wie das Bundesgericht mehrfach ausdrücklich erwogen hat, führt selbst ein erhebliches Mass an Nai- vität und Unsorgfältigkeit des Opfers nicht dazu, dass es für seinen Irrtum und Schaden ausschliess- lich selbst verantwortlich wäre und der Täter straflos täuschen dürfte, solange es nicht die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet hat (vgl. dazu Urteil 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 3.4 mit Hinweisen).» (BGer 6B_977/2018 vom 27.12.2018, E. 1.2.3). In seinem Entscheid 6B_576/2018 vom 15.08.2018, E. 2.1.2, führte das Bundesgericht weiter aus: «Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos aus- geht.» Die Rechtsprechung nehme eine alleinige Verantwortung des Opfers für seinen Irrtum und als Folge davon für den erlittenen Vermögensschaden nur in Ausnahmefällen an und schliesse Arglist zum Schutz auch leichtgläubiger Opfer mithin nur in Extremfällen bzw. Fällen gröbsten Mitverschul- dens aus, wenn das Opfer jegliche Vorsicht vermissen lasse und das täuschende Verhalten des Täters zu vernachlässigen sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Strafbarkeit beim Betrug nicht durch das Verhalten des Täuschungsopfers, das im Alltag seinem Vertragspartner nicht wie ei- nem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten müsse, sondern vielmehr durch das täuschende Ver- halten des Täters begründet wird (BGer 6B_511/2020 vom 10.03.2021, E. 3.5; vgl. auch BGer 6B_1172/2013 vom 18.11.2014, E. 3.4 oder BGE 135 IV 76, E. 5.3). Mit anderen Worten schützt das Strafrecht auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften. Auch die Lehre stimmt, soweit ersichtlich, zumindest im Ergebnis der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung grundsätzlich zu (VEST in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Auflage Bern 2021, §13 Allgemeine Vermögensdelikte, N 79 ff. und 136 ff.; SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, ASR Bd./Nr. 799, Diss. Bern 2014, S. 171 N 337; NYDEGGER, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZstrR 131 / 2013, S. 281 ff., S. 288 und 316; ARZT, Leichtsinnige juristische Personen – vom Sinn und Un- sinn des Leichtsinns als Reduktion des Schutzes gegen Betrüger in: Ackermann/Hilf [Hrsg.], Alles Be- trug? Betrug, Betrüger und Betrogene in der Strafrechtspraxis 7. Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, Zürich 2014, S. 41 ff., S. 54 f.; a.M. BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 96).

18 Die arglistige Täuschung des Täters muss beim Opfer des Weiteren einen Irrtum hervorrufen. «Als Irrtum ist jede Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit anzusehen» (STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen,

8. Auflage, Bern 2022, § 15 N 30 ff.; vgl. auch BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 14). Es ist jedoch nicht notwendig, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet. Dass der Getäuschte «an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden (nur) zweifelt», schliesst einen Irr- tum nicht aus. Richtet sich die Täuschung an eine juristische Person, so spielt es keine Rolle, welches Individuum getäuscht wird. Ferner muss der Irrende mit dem Getäuschten identisch sein (TRECH- SEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 14). Die getäuschte Person muss sodann durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden, d.h. zu einem Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar her- beiführt. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass die getäuschte Person sich oder eine andere Person am Vermögen schädigt (BGer 6B_1033/2021 vom 12.01.2022, E. 2.1). Der Schaden ist ge- geben, wenn sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypotheti- schen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergibt (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 23). MAEDER/NIGGLI halten da- zu fest, die Schadenfeststellung bestehe darin, dass zwei Saldi verglichen würden: Es werde der ak- tuelle Saldo – also nach dem schädigenden Ereignis – verglichen mit dem hypothetischen Saldo, der ohne das fragliche Ereignis resultieren würde. Sei der aktuelle Saldo geringer als der hypothetische, liege eine Schädigung vor (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 158). Der Betrug ist mit der Schädigung vollendet. Beendet ist er erst, wenn der Täter die Bereicherung erlangt hat (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 20 und 23). Eine blosse Gefährdung des Vermögens erfüllt den Tatbestand von Art. 146 StGB grundsätzlich nicht, da das Gesetz einen eigentlichen Scha- den verlangt. Ist die Gefährdung aber so erheblich, dass sich das Vermögen – unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – bereits als vermindert darstellt, so ist damit auch ein Schaden eingetreten (STRA- TENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 15 N 57). […] Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 31). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Als Bereicherung gilt je- der wirtschaftliche Vorteil. Der Vorteil muss jedoch dem Schaden entsprechen, welcher dem Betroffe- nen zugefügt wird. Als unrechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie besitzt (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 261 f. und 269 ff.). 9.3 Zur Mittäterschaft, Gehilfenschaft und Anstiftung Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur Mittäterschaft, Gehilfen- schaft und Anstiftung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 95 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 712 f.; Hervorhebungen im Original): Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung. Die Grenzziehung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft ist heikel und in der Lehre nicht unumstritten. Die Praxis des Bundesgerichts bezeichnet als Mittäter, «wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht» (vgl. statt vieler BGer 6B_1437/2020 vom 22.09.2021, E. 1.2.2 sowie BGE 143 IV 361, E. 4.10). Massgebend ist dabei, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und dem Tatplan so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BSK-StGB FORSTER, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 N 7). Zwingende Voraussetzung für die Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, d.h. ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventu- alvorsatz genügt. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mit- wirkt. Es ist ausreichend, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters aneignet, d.h. es ist auch nicht nötig, dass die Tat vorgängig geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Ta- tentschlusses ausgeführt wurde. Dagegen ist eine blosse Billigung der Tat nicht ausreichend (TRECH- SEL/GETH in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Vor Art. 24 N 13). Mit- täter ist zudem immer, wer selbst tatbestandsmässig handelt. Ein Indiz für ein mittäterschaftliches

19 Handeln ist das Interesse an der Tat, vor allem die anteilsmässige Beteiligung an der Beute. Zur Ab- grenzung der Mittäterschaft von der Anstiftung halten TRECHSEL/GETH fest, wer bloss am Entschluss oder der Planung mitwirke und sich sonst um die Tat nicht kümmere, sei Anstifter oder Gehilfe. «Mit- täterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber in das Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehung zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, sei es, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen oder dass ihm, z.B. als Abnehmer, nach Vollendung der Tat wichtige Funktionen zukom- men.» (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Vor Art. 24 N 17). Gemäss Art. 25 StGB macht sich demgegenüber als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Die Gehilfenschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beteiligte nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistet. Die Erfolgschance der tatbestandserfüllenden Handlung muss sich durch die Hilfeleistung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre bzw. dass der Tatbeitrag die «adäquat-kausale» Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs ist (BGer 6B_1437/2020 vom 22.09.2021, E. 1.2.3; BSK-StGB FORSTER, a.a.O., Art. 25 N 8). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat geleistet werden, spätestens aber bei der Beendi- gung derselben (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 25 N 9 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht muss der Täter die Haupttat vorsätzlich fördern. Was die Bestimmtheit der Haupttat betrifft, so ist weder erforderlich, dass der Gehilfe das Opfer oder die Person des Täters noch die genauen Modalitäten der Tataus- führung kennt. Ausreichend ist, wenn der Gehilfe nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine Deliktshandlung fördert, deren groben Züge er kennt. Es muss für ihn erkennbar sein, dass seine Hilfeleistung die Erfolgschancen der Haupttat erhöht (BSK-StGB FORSTER, a.a.O., Art. 25 N 19; vgl. auch BGer 6B_1437/2020 vom 22.09.2021, E. 1.2.3). Seit der Revision des Strafgesetzbuches im Jahr 2002 sieht Art. 25 StGB eine obligatorische Strafmilderung vor (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 25 N 11). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Anstiftung ist die Hervorrufung des Vorsatzes zu einer bestimmten rechtswidrigen Tat (BGer 6B_1194/2019 vom 27.04.2020). Als Mittel kommt jedes motivierende Tun in Frage, d.h. das Hervor- rufen des Tatentschlusses kann durch Überreden, konkludente Aufforderung, Bitten usw. erfolgen (BGer 6B_1194/2019 vom 27.04.2020). Hingegen kann man durch Unterlassen nicht anstiften, das Wesen der Anstiftung liegt im Impuls (BSK-StGB FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 13). Zwischen motivie- rendem Verhalten und Tatentschluss muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Durch die Anstiftung wird in einem anderen der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen, wobei der Tatentschluss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein muss. Er- forderlich ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Wil- lensbildung eines andern (BGer 6B_1194/2019 vom 27.04.2020, E. 2.1.). Subjektiv ist Vorsatz ver- langt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz hat einen doppelten Gegenstand. Er ist erstens darauf gerichtet, dass der Angestiftete einen Tatentschluss fasst und zweitens, dass dieser den Ta- tentschluss verwirklicht, d.h. die Haupttat selbst vollendet wird (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 24 N 6). 10. Die beteiligten Personen und Gesellschaften im Allgemeinen 10.1 Ausgangslage Die Vorinstanz gliederte ihre Beweiswürdigung unter dem Titel «Die beteiligten Personen und Gesellschaften im Allgemeinen» in folgende Themenbereiche: 1. Einleitung / Das Firmengeflecht um den Beschuldigten 2. Die wirtschaftliche Lage der involvierten Firmen während der Deliktszeit / die verschiedenen Firmensitze und Lagerorte 3. Die Persönlichkeit und die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 4. Die Persönlichkeit von O.________, seine Rolle in den Firmen und seine finan- ziellen Verhältnisse

20 5. Das Aussageverhalten des Beschuldigten und O.________ sowie ihr Verhältnis zueinander Diese Gliederung ist hilfreich und übersichtlich, weshalb dieser in der nachfolgen- den Beweiswürdigung durch die Kammer gefolgt wird. Auf die Persönlichkeit von O.________, seine Rolle in den Firmen und seine finanziellen Verhältnisse wird al- lerdings nicht mehr separat eingegangen, weil das vorinstanzliche Urteil, soweit es O.________ betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. I.5. vorne). Soweit seine Persönlichkeit, seine Rolle in den Firmen und seine finanziellen Verhältnisse im vorliegenden Verfahren noch massgebend sein sollten, wird direkt bei den einzel- nen Anklagevorwürfen (E. II.11 ff. hinten) darauf eingegangen. 10.2 Objektive Beweismittel 10.2.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend aufgeführt und sorgfältig zusammengefasst (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 640 ff.). Diese Zusammenfassungen der Vorinstanz werden nachfolgend wiedergegeben und soweit notwendig, ergänzt, präzisiert und/oder korrigiert. 10.2.2 Handelsregistereinträge Die Vorinstanz fasste die Handelsregistereinträge zutreffend wie folgt zusammen (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 640 ff.; Hervorhebungen im Original): Die AH.________ (AG) [nachfolgend nur noch AH.________ (AG)] war bereits 1995 gegründet wor- den. Zuletzt wies sie ein Aktienkapital von CHF 500'000.00 auf. Die Gesellschaft bezweckte «.________.» (pag. 09 001 122 ff.). Aus den Nebenakten ergibt sich, dass die AH.________(AG) 2006 in Nachlassstundung war und die AI.________ (AG) gegenüber den Steuerbehörden 2007 gel- tend gemacht hatte, die Gesellschaft sei stillgelegt (vgl. Ordner 3 der von der AI.________ (AG) erho- benen Akten). A.________ war ab dem 22.04.2009 Verwaltungsrat der AH.________(AG) (vgl. dazu Ordner 2 [rot] der beschlagnahmten Unterlagen mit den alten Handelsregisterauszügen). O.________ hatte nie eine offizielle Funktion in der AH.________(AG). Die AH.________(AG) hatte ihren Sitz zunächst in AJ.________ (Ortschaft), später in V.________(Ortschaft) (Kanton AK.________). Am 23.11.2015 wurde der Sitz der Gesellschaft offiziell nach AL.________ (Ortschaft) (Kanton AM.________) verlegt, wobei schon der Jahresabschluss 2012 und auch das Briefpapier ab 2012 die Adresse in AL.________(Ortschaft) nannte (vgl. pag. 04 002 023 und den Ordner 2 der Nebenakten. Die AH.________(AG) wurde am 22.07.2019 in Anwendung von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelöscht, da sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven hatte (vgl. pag. 09 001 122 ff.). Die AN.________ (AG) [nachfolgend nur noch AN.________ (AG)] wurde bereits 1986 mit einem Ak- tienkapital von CHF 50'000.00 gegründet und hatte ursprünglich den Zweck, Occasionsmaschinen sowie gebrauchte Werkstatt- und Garageneinrichtungen zu verkaufen. Im Lauf der Jahre erfolgten zwei Aktienkapitalerhöhungen auf zuletzt CHF 250'000.00. 2013 wurde der Zweck auch auf den Han- del mit neuen Werkstatt- und Garageneinrichtungen erweitert. Mit Verfügung vom 10.04.2015 wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Am 10.06.2015 folgte dann die definitive Nachlassstun- dung für sechs Monate, welche bis am 10.04.2016 verlängert wurde. Am 04.05.2016 bestätigte das Gericht den ordentlichen Nachlassvertrag mit Dividendenvergleich (vgl. pag. 07 050 010). Ihren Sitz hatte die Gesellschaft zuerst in AO.________ (Ortschaft), dann in AP.________ (Ortschaft), danach in S.________ (Ortschaft) und letztlich in AD.________(Ortschaft) (vgl. pag. 09 001 131 ff.). Mit Ent- scheid vom 02.03.2017 wurde die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 21.03.2017 gemäss Art. 731b OR aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursver- fahren wurde bereits am 28.04.2017 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft schliesslich am 08.08.2017 aus dem Handelsregister gelöscht. A.________ war nie im Handelsregister eingetragen.

21 O.________ dagegen wurde erstmals am 04.11.1993 als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunter- schrift zu zweien eingetragen. 2001 wurde er Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift. 2002 gab er das Präsidium des Verwaltungsrates ab, blieb jedoch Mitglied mit Einzelunterschrift. Ab 2011 hatte er nur noch Kollektivprokura und wurde am 10.09.2012 definitiv aus dem Handelsregister gelöscht. Per 16.12.2011 wurde AQ.________ als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen (vgl. zum Ganzen pag. 09 001 131 ff.). Die Z.________(AG) [nachfolgend nur noch Z.________ (AG)] wurde 1996 noch unter dem Namen AF.________ (AG) mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00 im Kanton AM.________ von mit dem vorliegenden Verfahren nicht in Zusammenhang stehenden Personen gegründet. Im Jahr 2000 wurde der Firmenname in AS.________ (AG) geändert. 2002 wurde das Aktienkapital auf CHF 200'000.00 erhöht. 2011 trat AT.________ in den Verwaltungsrat ein. Der Name der Gesell- schaft wurde in Z.________(AG) geändert sowie das Aktienkapital auf CHF 500'000.00 erhöht. Aus- serdem wurde der Sitz nach V.________(Ortschaft) (Kanton AK.________) verlegt. Zweck der Ge- sellschaft war neu vor allem der Handel mit Werkstatt- und Industrieausrüstungen (vgl. pag. 09 001 125 ff.). Am 14.01.2016 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. den Entscheid auf pag. 04 004 005 ff.). Am 10.09.2018 wurde das Konkursverfahren mit Entscheid des Obergerichts des Kantons AK.________ als geschlossen erklärt und die Gesellschaft am 21.09.2018 aus dem Handels- register gelöscht. A.________ wurde am 20.08.2013 als Delegierter des Verwaltungsrates mit Kollek- tivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen, was er bis zum Konkurs auch blieb. O.________ hatte gemäss Handelsregister nie eine Funktion in der Z.________(AG) (pag. 04 001 140 f., pag. 04 001 472 ff. sowie pag. 09 001 125 ff.). Ebenfalls 1996 wurde die AU.________ (AG) [nachfolgend AU.________(AG)] mit einem Aktienkapi- tal von CHF 200'000.00 gegründet, wobei als Zweck die Erbringung von Dienstleistungen, insbeson- dere IT-Beratungen, Marketing- und Unternehmensberatungen eingetragen wurde. Verwaltungs- ratspräsident mit Kollektivunterschrift war AV.________, Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektiv- unterschrift war A.________. O.________ hatte gemäss Handelsregister nie eine Funktion in der AU.________(AG). Am 08.01.2013 wurde der Sitz der AU.________(AG) nach V.________(Ortschaft) verlegt. Am 05.07.2016 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelöscht, nachdem sie keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein be- gründetes Interesse an ihrer Aufrechterhaltung geltend gemacht worden war (pag. 04 001 143 und www.zefix.ch). Die AX.________ (AG) wurde bereits 1974 durch AZ.________, dessen Frau und eine Drittperson gegründet (vgl. die Gründungsunterlagen in Ordner 3902 der Nebenakten). Das Aktienkapital wurde sukzessive auf zuletzt CHF 1 Mio. erhöht. Der Zweck der AX.________(AG) wurde primär mit dem Handel von EDV-Dienstleistungen sowie dem Handel von Garagen- und Industrieeinrichtungen um- schrieben. Sie hatte ihren Sitz zunächst in BA.________ (Ortschaft), dann in S.________ (Ortschaft), bevor er 2013 nach U.________ (Ortschaft) verlegt wurde (vgl. pag. 09 001 127 f.). 2015 wurde ihr Sitz dann nach W.________(Ortschaft) (Kanton AG.________) verlegt und O.________ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen. A.________ hatte nie eine im Handelsregis- ter eingetragene Funktion. Am 15.04.2016 wurde die provisorische Nachlassstundung bewilligt (vgl. das entsprechende Gesuch vom 01.04.2016 auf pag. 07 013 117 ff.). Die definitive Nachlassstundung wurde am 06.06.2016 bis am 06.12.2016 gewährt. Am 18.11.2016 wurde der Sitz nach BB.________ (Ortschaft) verlegt, dennoch eröffnete das Gericht .________ am 08.12.2016 den Konkurs über die Gesellschaft (pag. 07 105 005 f.). Der Konkurs wurde am 17.12.2019 mangels Aktiven eingestellt. Am 27.03.2020 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht (pag. 04 001 142, pag. 13 011 001 f. und www.zefix.ch). Die AC.________(AG) wurde 2009 in BC.________ (Ortschaft) mit einem Aktienkapital von CHF 500'000.00 gegründet, wobei die Liberierung durch Übernahme eines Materiallagers im Wert von CHF 757'934.75 erfolgte. Zweck war der Handel mit und die Erbringung von Dienstleistungen im Investitions- und Industriegewerbe, insbesondere Servicedienstleistungen im Bereich der Garagen- technik. Am 21.06.2012 wurde das Aktienkapital auf CHF 1,5 Mio. erhöht, wobei die Aktienkapitaler- höhung mittels Verrechnung von Forderungen von CHF 1 Mio. liberiert wurde. O.________ war 2009 / 2010 Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivzeichnungsberechtigung. A.________ war nie offiziell im Handelsregister eingetragen. Mit Entscheid vom 23.08.2018 wurde der Gesellschaft die definitive Nachlassstundung gewährt. Am 29.03.2019 wurde der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ge-

22 nehmigt. Nach dem Abschluss der Nachlassliquidation wurde die AC.________(AG) am 11.03.2021 aus dem Handelsregister gelöscht (pag. 04 001 144 bzw. www.zefix.ch). Der Sitz der bereits früher im Kanton BD.________ mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00 ge- gründeten AY.________ (AG) wurde per 13.01.2016 nach W.________ (Ortschaft) (Kanton AG.________) verlegt. Als Zweck war primär der Handel mit Gütern in der Autobranche angegeben. Weder A.________ noch O.________ waren je im Handelsregister eingetragen. Mit Urteil vom 07.05.2018 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursverfahren wurde am 26.09.2018 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft schliesslich am 04.02.2019 aus dem Handelsregister gelöscht (pag. 04 001 146 bzw. www.zefix.ch). Die BE.________ (AG) war 2008 als BF.________ (AG) gegründet worden, wobei das Aktienkapital zunächst mehrfach erhöht und später dann herabgesetzt wurde, so dass es schlussendlich noch CHF 600'000.00 betrug. Als Zweck war stets der Handel mit Immobilien und die Durchführung von Bauvorhaben angegeben. Anfangs 2017 wurde der Sitz von S.________(Ortschaft) nach AM.________ (Ortschaft) verlegt. Mit Urteil vom 21.03.2018 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursverfahren wurde am 24.07.2018 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft schliesslich am 05.11.2018 aus dem Handelsregister gelöscht. BG.________ war Mitglied des Ver- waltungsrates. Weder A.________ noch O.________ waren je im Handelsregister eingetragen (pag. 04 001 147 bzw. www.zefix.ch). Die BH.________ (AG) hatte den Zweck, technische Leistungen anzubieten und zu erbringen, sowie den Import und Export von Investitionsgütern. Den Sitz hatte sie zunächst in BI.________ (Ortschaft), dann in AM.________ (Ortschaft). Per 25.08.2017 wurde der Sitz nach AE.________ (Ortschaft) ver- legt. Am 27.02.2018 war die provisorische Nachlassstundung gewährt und später verlängert worden. Am 25.06.2018 musste dann der Konkurs im summarischen Verfahren eröffnet werden. Am 28.04.2020 wurde das Konkursverfahren geschlossen und die Gesellschaft per 04.05.2020 aus dem Handelsregister gelöscht. Einziger Verwaltungsrat war stets BJ.________. Weder A.________ noch O.________ waren je im Handelsregister eingetragen (vgl. pag. 04 001 150 bzw. www.zefix.ch). Die BK.________ (GmbH) war bereits am 12.11.1993 durch BL.________ mit einem Stammkapital von CHF 20'000.00 gegründet worden. 2002 trat BG.________ in die Gesellschaft ein und übernahm zunächst Stammanteile von CHF 9'000.00, später von CHF 14'000.00. Per 12.10.2011 hielt er die Stammanteile schliesslich allein. Zunächst war der Zweck mit «Beratung in Versicherungsfragen, ins- besondere im Autogewerbe» angegeben, später kam die Steuerberatung und «administrative Dienst- leistungen» für Privatpersonen und Unternehmen dazu. Per 05.06.2017 wurde der Zweck in «.________» geändert. Am 30.08.2018 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. den Entscheid auf pag. 07 120 052). Schon am 10.10.2018 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (vgl. den Entscheid auf pag. 07 155 101) und die Gesellschaft schliesslich am 17.01.2019 aus dem Handelsregister gelöscht. Weder A.________ noch O.________ waren je im Handelsregister eingetragen (vgl. www.zefix.ch). Die BM.________ (AG) (später BN.________ (AG)) war mit dem Zweck des Handels und der Erbrin- gung von Dienstleistungen im Automobil- und Industriegewerbe gegründet worden. Am 24.06.2014 wurde der Sitz nach BO.________ (Ortschaft) verlegt und am 14.09.2015 wurde der Konkurs eröffnet. Bereits am 26.01.2016 musste der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werden. Am 10.06.2016 wur- de auch diese Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. Einziger Verwaltungsrat war stets AQ.________. A.________ und O.________ waren nie im Handelsregister eingetragen (vgl. www.zefix.ch). Die BP.________ (AG) wurde bereits 1997 ins Handelsregister eingetragen und wies zuletzt ein Akti- enkapital von CHF 500'000.00 auf. Der Zweck wurde mit Handel mit Werkstatt- und Industrieausrüs- tungen, Erbringung technischer Dienstleistungen sowie dem Erwerb und der Verwaltung von Beteili- gungen, Patenten und Liegenschaften angegeben. Bereits 2011 geriet die BP.________(AG) in Nachlassstundung, die wiederholt verlängert wurde. Am 16.12.2016 wurde schliesslich der Konkurs eröffnet, der am 20.01.2017 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Gesellschaft wurde am 26.05.2017 aus dem Handelsregister gelöscht. AQ.________ und A.________ waren bis 2011 ge- meinsam im Verwaltungsrat. Dann trat zunächst AQ.________ aus, der per 2014 jedoch wieder in

23 den Verwaltungsrat eintrat. Ebenfalls 2014 verliess A.________ den Verwaltungsrat. O.________ hat- te nie eine Funktion in der Gesellschaft (vgl. www.zefix.ch). Was die Sitzverlegungen der AH.________(AG) (nachfolgend: AH.________(AG)) anbelangt, kann ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten wer- den, dass der Sitz der AH.________(AG) am 1. April 2010 von AJ.________(Ortschaft) nach AL.________(Ortschaft) im Kanton AM.________ (pag. 09 001 123), am 20. Dezember 2013 von AL.________(Ortschaft) nach V.________(Ortschaft) im Kanton AK.________ (pag. 09 001 122) und am 23. No- vember 2015 von V.________(Ortschaft) nach AL.________(Ortschaft) (pag. 09 001 124) verlegt wurde. Der Sitz der AH.________(AG) befand sich also vor dem Jahr 2015 bereits einmal in AL.________(Ortschaft) im Kanton AM.________, was damit übereinstimmt, dass der Jahresabschluss 2012 und auch das Briefpapier ab 2012 die Adresse in AL.________(Ortschaft) nannte. Weiter kann präzisierend zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die AX.________(AG) festgehalten werden, dass O.________ ab dem 19. April 2010 bis am 17. Oktober 2012 Kollek- tivprokura hatte. Ab dem 17. Oktober 2012 war er Delegierter des Verwaltungsra- tes und ab dem 28. Juli 2015 Mitglied des Verwaltungsrates (pag. 09 001128). 10.2.3 Weitere Dokumente zu den Gesellschaften Die Vorinstanz fasste die weiteren Dokumente zu den Gesellschaften zutreffend wie folgt zusammen (S. 27 ff der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 644 ff.; Hervorhebungen im Original): Dem Jahresbericht 2009 der AX.________(AG) kann ganz zum Schluss Folgendes entnommen wer- den: «Seit 01.01.2010 wird das Geschäftsführermandat im Mandatsverhältnis von A.________ wahr- genommen. Mit der Neustrukturierung des VR wurde zusätzlich eine Kollektiv-Prokura an O.________ erteilt. O.________ ist als Einkaufsleiter für den gesamten Einkauf zuständig.» (pag. 07 013 052). Im Jahresbericht 2010 des Verwaltungsrates der AN.________(AG) vom 06.04.2011 steht einleitend: «Die Geschäftsführung 2009 und 2010 wurde aufgrund eines Mandatsvertrags im Teilzeitverhältnis durch A.________ wahrgenommen. O.________ ist weiterhin alleiniger Verwaltungsrat.» (pag. 07 065 036). Dem Jahresbericht 2011 des Verwaltungsrates der AN.________(AG) kann einleitend entnommen werden, bis am 16.12.2011 sei O.________ einziger Verwaltungsrat gewesen, danach sei er krank- heitsbedingt ausgeschieden. Ab diesem Datum habe AQ.________ diese Funktion übernommen. O.________ sei der Firma jedoch im Mandatsverhältnis als Teilzeitmitarbeiter und Prokurist mit Kol- lektivprokura erhalten geblieben. Weiter hält der Bericht fest: «Die operative Geschäftsleitung wurde wie 2010 auch im 2011 gemäss VR-Beschluss im Mandatsverhältnis durch einen externen Unter- nehmensberater wahrgenommen.» Die Buchhaltung sei, wie schon 2010, durch eine Treuhandfirma geführt worden (pag. 04 001 354 ff.). Datiert auf den 02.10.2012 liegt ein Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der AX.________(AG) vor. Unter Ziff. 2 wird festgehalten: «AV.________ wird einstimmig als VR abge- wählt. Die Abwahl erfolgt, da die L.________-Behörde aufgrund der personellen Situation von AV.________ das L.________-Konto der AX.________(AG) kurzfristig gesperrt hat. Die Hintergründe dieser Massnahme sind der AX.________(AG) nicht bekannt. Die Situation kann seitens der AX.________(AG) jedoch nicht akzeptiert werden. […] Der bisherige Prokurist O.________ wird ein- stimmig für die Dauer von einem Jahr zum VR-Mitglied gewählt.» (pag. 07 013 074). Gemäss den Jahresberichten 2012 und 2013 hielt die AH.________(AG) folgende Beteiligungen (pag. 09 001 107 f. bzw. pag. 09 001 119 f.):

24 Firma: Jahr 2012: Jahr 2013: BM.________(AG) 20% 0% Z.________(AG) 60% 58% BP.________(AG) 37,4% 80% AC.________(AG) 100% Namenaktien 35% Vorzugsaktien 71% Namenaktien 19% Vorzugsaktien AN.________(AG) 60% 100% AX.________(AG) 100% 75% BF.________(AG) 0% 100% BQ.________ (GmbH) 0% 100% Dem Jahresbericht 2013 des Verwaltungsrates der Z.________(AG) kann einleitend entnommen werden, die Aktionäre wünschten künftig nur noch Verwaltungsräte mit Kollektivunterschrift. Da AT.________ Deutscher sei und nur AV.________ Schweizer, habe man an der Generalversamm- lung 2013 beschlossen, A.________ als neues Verwaltungsratsmitglied zu wählen. AV.________ sei neu Verwaltungsratspräsident und A.________ Verwaltungsratsdelegierter und Geschäftsführer. «A.________ hat die Geschäftsführung im Mandatsverhältnis bereits seit dem Jahr 2010 inne.» (pag. 04 001 476 ff.). Es sei dazu auch auf die Verwaltungsratsprotokolle und das Generalversamm- lungsprotokoll vom 27.06.2013 verwiesen (vgl. pag. 07 013 025 ff.). Dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der AX.________(AG) vom 24.07.2015, das von A.________ erstellt worden war, kann entnommen werden, dass diese von Aktionären, wel- che über 10% des Aktienkapitales hielten, einberufen worden sei. Zweck sei die Neudefinition des Verwaltungsrates aufgrund der prekären Firmensituation. «Fehlende Liquidität aufgrund zweier hoher Debitoren-Verluste. Dies durch gerichtlichen Nachlass im 2015 eines Wiederverkäufers und eines Mieters mit anstehendem Konkurs mit hohem Mietzinsausfall. Preiszerfall im Absatzmarkt der AX.________(AG) aufgrund der CHF-Aufwertung und der dadurch ausgelösten Preisreduktion der Mitbewerber von über 40% im Vorjahresvergleich. Nicht geregelte Kreditlimite ab August 2015 bei der Hausbank (K.________ (AG)).» Es wurde beschlossen, den Verwaltungsrat BR.________ per sofort abzuwählen und ihm die Décharge erst an der ordentlichen Generalversammlung zu erteilen. O.________ sollte per sofort Einzelzeichnungsberechtigung erhalten. Ferner wurde beschlossen, kei- nen neuen Verwaltungsrat zu wählen, zugleich wurde aber festgehalten: «O.________ soll jedoch umgehend zur Unterstützung und zur Verbesserung der Firmensituation Unterstützung durch einen professionellen Unternehmensberater erhalten. Die GV beschliesst einstimmig, A.________ als Un- ternehmensberater [zu ernennen]. A.________ besitzt langjährige Führungserfahrung in der Auto- branche und auch in der Sanierung von Unternehmungen. A.________ soll in die Funktion als Ge- schäftsführer auf Mandatsbasis mit Vollmacht durch den VR ohne Organstellung eingesetzt werden.» Das Protokoll ist durch O.________ und A.________ unterzeichnet (pag. 07 013 098 f.). Dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates der AX.________(AG) vom 26.11.2015 kann ent- nommen werden, dass wegen der negativen Massnahmen der L.________ (d.h. die Kündigung der Kontobeziehung, obwohl die AX.________(AG) 70% des Umsatzes mit L.________ gemacht habe) und der K.________ AG (d.h. die Fälligstellung des Kontokorrents von CHF 300'000.00) spätestens im März 2016 ein Nachlassgesuch eingereicht werden müsse. Der Verwaltungsrat beschliesse eine provisorische Stilllegung der AX.________(AG) und eine Reduktion aller nicht notwendigen Kosten sowie die vorzeitige Auflösung der Untermietverträge. Unterzeichnet ist das Protokoll von O.________ (pag. 07 013 115 f.). Am 05.01.2016 schlossen die AC.________(AG) und die Z.________(AG) einen Zusammenarbeits- vertrag ab. Einleitend wurde festgehalten, die Z.________(AG) sei als Handelsunternehmen ohne ei- gene Kundendienstabteilung tätig. Die AC.________(AG) sei als Kundendienstunternehmen in der ganzen Schweiz tätig und sichere für die verkauften Maschinen und Geräte der Z.________(AG) die Neumontagen und Inbetriebnahmen sowie den Kundendienst nach Verkauf mit Service- und Repara- turleistungen. Zwischen den beiden Unternehmen bestehe eine langjährige Zusammenarbeit. Da die seit 2010 vereinbarten Spezial-Verrechnungstarife für die AC.________(AG) nicht mehr kostende-

25 ckend seien, würden die Zusammenarbeit und die Verrechnungstarife mit dieser Vereinbarung neu geregelt. Es wurde anschliessend eine detaillierte Pauschallösung, basierend auf den Umsatzzahlen der Z.________(AG) abgemacht. A.________ unterzeichnete namens der Z.________(AG) (pag. 07 013 038 f.). Bereits am 16.12.2014 war eine deutlich weniger detaillierte Zusammenarbeitsvereinba- rung abgeschlossen worden, welche per anfangs 2016 durch eine endgültige Vereinbarung abgelöst werden sollte (pag. 07 013 040). Am 06.03.2015 hatte die AC.________(AG) bereits eine praktisch gleichlautende Zusammenarbeitsvereinbarung mit der AX.________(AG) unterzeichnet, die durch A.________ und O.________ unterschrieben worden war (pag. 07 013 103 f.). Im Übrigen existiert ein Mandatsvertrag zwischen der AH.________(AG), handelnd durch A.________, und der BK.________(GmbH), handelnd durch BG.________, gemäss dem BG.________ in der BE.________(AG) ein Verwaltungsratsmandat übernehme. Ziff. 2 des Mandats- vertrages lautet wie folgt: «BG.________ verpflichtet sich, die übernommenen Mandate nach dem im Mandatsvertrag festgelegten oder schriftlich protokollierten Anweisungen der AH.________(AG) oder eines von ihr bezeichneten Vertrauensmanns auszuüben. Der zurzeit bestimmte Vertrauensmann ist A.________.» Der Vertrag wurde am 03.02.2016 unterzeichnet und sollte per 01.01.2016 Gültigkeit haben (pag. 05 111 040 f.).Am 14.11.2016 schlossen die BE.________(AG), handelnd durch A.________, und BG.________ eine Verkaufsvereinbarung ab. Gemäss dieser kaufte die BE.________(AG) die Anteile von BG.________ an der BK.________(GmbH) im Wert von CHF 20'000.00. Der Sitz sollte von BS.________ (Ortschaft) nach S.________ (Ortschaft) verlegt werden. Der Kaufpreis wurde mit CHF 20'000.00 vereinbart, wobei BG.________ CHF 2'000.00 auf sein Konto bei der T.________, weitere CHF 500.00 in bar per Abschluss der Vereinbarung und CHF 500.00 bei Vorliegen des Jahresabschlusses 2015 und des Zwischenabschlusses per 30.06.2016 erhalten sollte. Die Darlehensschuld von BG.________ gegenüber der Gesellschaft sollte von der Käuferin übernommen werden. Mit der Unterzeichnung der Verkaufsvereinbarung werde eine Gesellschafterversammlung abgehalten, an der A.________ zum Geschäftsführer ernannt werde, oh- ne Eintrag im Handelsregister (pag. 05 111 070 f.). BG.________ reichte weiter einen von ihm namens der BE.________(AG) unterzeichneten Mandats- vertrag mit BT.________ zu den Akten. Gemäss diesem sollte BT.________ das Verwaltungsrats- mandat bei der AY.________(AG) übernehmen und verpflichtete sich darin, dieses Mandat nach den Anweisungen des Verwaltungsrates der BE.________(AG) oder eines von ihm bezeichneten Vertrau- ensmanns auszuüben. Zurzeit sei A.________ dieser Vertrauensmann. Der Vertrag sollte per 01.04.2017 in Kraft treten (pag. 05 221 008 f.). Bei der Hausdurchsuchung in U.________ (Ortschaft) am 02.03.2017 konnte eine «Telefonliste No- vember 2016» der AC.________(AG) festgestellt werden, auf der A.________ in der Kolonne «Funk- tionsbeschrieb» mit «GL» aufgeführt war und O.________ mit «Verkauf» (pag. 07 011 039). 10.2.4 Dokumente betreffend den Beschuldigten Die Vorinstanz fasste die Dokumente betreffend den Beschuldigten zutreffend wie folgt zusammen (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 647 ff.; Hervorhebungen im Original): Das Konkursamt AK.________ hielt in seiner Anzeige vom 27.01.2017 unter anderem fest: «A.________ hat dem Konkursamt zwei Telefonnummern angegeben, unter welchen er erreichbar ist. Die Nummer .________ lautet auf die AC.________(AG) […] und die Nummer .________ lautet auf die AX.________(AG) […]. Unter beiden Nummern hat A.________ die Anrufe entgegengenommen. Wir nahmen erstaunt zur Kenntnis, dass er sich mit dem Namen "BU.________" meldete.» (pag. 04 004 003). In den Akten finden sich folgende Geschäftsführerverträge, in denen jeweils die AH.________(AG), vertreten durch A.________, als Beauftragte genannt und eine «Beratervereinbarung» abgeschlossen wurde: - Auftraggeberin AN.________(AG), Vertrag datiert auf den 30.03.2010, unterzeichnet von A.________ namens der AH.________(AG) und von O.________ namens der AN.________(AG): Einleitend wurde im Geschäftsführervertrag festgehalten, die AN.________(AG) sei als Handelsunternehmen für Occasions- und Gebrauchtgeräte tätig und der Geschäftsführer O.________ sei infolge Krankheit nicht in der Lage, das Geschäftsführer-

26 mandat vollumfänglich wahrzunehmen. In Ziff. 1 wurde bestimmt, die Beauftragte übernehme die «operative interimsweise Geschäftsführertätigkeit der AN.________(AG)» bis zur Bestellung ei- nes neuen Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat. «Der Vertreter der AH.________(AG), A.________, ist als Geschäftsführer tätig ohne Eintrag im HR. Mit Abschluss dieses Geschäfts- führervertrags wird daher gleichzeitig eine Generalvollmacht zu Gunsten A.________ ausge- stellt.» Vereinbart wurde eine pauschale Vergütung von CHF 3'600.00 pro Monat zuzüglich MWST. Spesen sollten separat in Rechnung gestellt werden und dem Auftragnehmer sollten mi- nimal drei Arbeitstage pro Monat zur Verfügung stehen. Als Beginn der Geschäftsführertätigkeit wurde der 01.01.2010 vereinbart (pag. 05 002 025 ff.). Die AH.________(AG) stellte der AN.________(AG) für die Geschäftsführertätigkeit von A.________ zumindest bis Ende 2014 Rechnung (vgl. pag. 05 002 009). - Auftraggeberin AX.________(AG), Vertrag datiert auf den 12.04.2010, unterzeichnet von AV.________ und AZ.________: Einleitend wird festgehalten, die AX.________(AG) sei als Handelsunternehmen in der Autobranche tätig und A.________ besitze langjährige Erfahrung in dieser. Ziff. 1 lautet gleich wie diejenige im Vertrag mit der AN.________(AG). Vereinbart wurden CHF 2'400.00 pauschal, plus MWST und Spesen. Dem Auftragnehmer sollten minimal 2 Arbeits- tage pro Monat zur Verfügung stehen und die Geschäftsführertätigkeit ab dem 01.04.2010 begin- nen (pag. 05 002 030 ff.). - Auftraggeberin AC.________(AG), Vertrag datiert auf den 09.03.2010, unterzeichnet von AQ.________ und O.________: Einleitend wird festgehalten, die AC.________(AG) sei als Un- ternehmen in der Autobranche tätig, A.________ besitze langjährige Erfahrung in dieser und ver- füge über wichtige Lieferantenkontakte. Ziff. 1 ist sinngemäss gleich formuliert wie bei den beiden vorangehenden Verträgen. Vereinbart wurden mindestens 5 Arbeitstage pro Monat zu pauschal CHF 1'200.00 plus MWST und Spesen. Die Geschäftsführertätigkeit sollte ab dem 01.01.2010 beginnen (pag. 05 002 034 ff.). - Auftraggeberin Z.________(AG) (damals noch AS.________(AG)), Vertrag datiert auf den 23.06.2011, unterzeichnet von BV.________ und AT.________: Einleitend wurde festgehalten, die AS.________(AG) sei zukünftig als Unternehmen in der Autobranche tätig, A.________ be- sitze langjährige Erfahrung in dieser und verfüge über wichtige Lieferantenkontakte. Vereinbart wurden mindestens fünf Arbeitstage pro Monat zu pauschal CHF 1'200.00 pro Monat plus MWST und Spesen, beginnend ab dem 01.07.2011 (pag. 09 001 134 f.). Am 13.01.2017 unterzeichneten die BK.________(GmbH), handelnd durch BG.________, und A.________, handelnd als Privatperson, eine Vereinbarung. Dieser zufolge werde A.________ für die Gesellschaft als Geschäftsführer tätig sein, da er langjährige Erfahrung als «Unternehmensberater mit entsprechenden Netzwerkverbindungen in der Schweiz» habe. Die BK.________(GmbH) habe ihrer- seits verschiedene Unternehmensberatungsaufträge, aber nicht genügend Ressourcen. A.________ erhalte keinen Lohn, jedoch pauschal CHF 500.00 Spesen (vgl. die Nebenakten, Couvert Nr. 3688). Am 17.04.2017 wurde ein Geschäftsführervertrag zwischen der BH.________(AG), handelnd durch BJ.________, und A.________, handelnd als Privatperson, abgeschlossen. Festgehalten wurde, A.________ sei pensioniert und habe langjährige Erfahrung als Unternehmensberater mit entspre- chenden Verbindungen im Bereich Werkstatt- und Garageneinrichtungen. Er sei als Geschäftsführer in Teilzeitanstellung tätig. Es wurde ein Lohn von CHF 1'300.00 pauschal pro Monat vereinbart, zu- dem CHF 700.00 pauschal für Spesen. Beginnen sollte die Zusammenarbeit per 01.01.2017, wobei für die ersten drei Monate keine Vergütung ausbezahlt werden sollte (pag. 05 151 031). Mit Schreiben vom 26.01.2018 entzog BJ.________ A.________ jede Handlungsvollmacht (mit bestimmten Aus- nahmen zum Abschluss der Buchhaltung und der Abrechnungen von AHV und BVG; pag. 05 151 045). Am 16.02.2016 schlossen die BE.________(AG), handelnd durch BG.________, als Arbeitgeberin, und A.________ als Arbeitnehmer einen Teilzeit-Anstellungsvertrag ab, wobei A.________ als Un- ternehmensberater mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 30% angestellt wurde. Vertragsbe- ginn war der 01.01.2016. Es wurde ein Honorar von CHF 1'300.00 brutto plus Spesen vereinbart (pag. 05 003 039 ff.). Weiter befinden sich folgende Generalvollmachten für A.________ in den Akten:

27 - Der AN.________(AG), datiert auf den 30.03.2010, unterzeichnet von O.________, beginnend ab dem 01.01.2010 (pag. 05 002 028). - Der AX.________(AG), datiert auf den 12.04.2010, unterzeichnet durch AV.________ und AZ.________, beginnend ab dem 01.04.2010 (pag. 05 002 033). - Der AC.________(AG), datiert auf den 09.03.2010, unterzeichnet durch O.________ und AQ.________, beginnend ab dem 01.01.2010 (pag. 05 002 037). - Der Z.________(AG), datiert auf den 22.03.2012, unterzeichnet von BV.________, beginnend ab dem 01.07.2011 (pag. 09 001 136). - Der BW.________ (AG), datiert auf den 04.02.2014, unterzeichnet durch AQ.________, begin- nend ab dem 01.01.2014 (pag. 05 003 042). - Der BK.________ (GMBH), nicht datiert aber mit Wirkung per 01.11.2016, unterzeichnet durch BG.________ (pag. 05 111 074). Zudem gibt es eine weitere Generalvollmacht der gleichen Ge- sellschaft, datiert auf den 09.01.2018, von BG.________ unterzeichnet (pag. 07 155 048). - Der BH.________(AG), datiert auf den 26.04.2016, unterzeichnet von BX.________ (pag. 05 151 030). - Der AY.________(AG), datiert auf den 15.01.2018, unterzeichnet von BT.________ (pag. 05 201 007). Dem Bericht der Kantonspolizei Bern vom 13.06.2017 kann entnommen werden, dass Vorabklärun- gen Hinweise auf eine gemeinsame Wohnung von A.________ und O.________ an der .________ (Strasse) in W.________ (Ortschaft) (Kanton AG.________) ergeben hätten. Am 02.03.2017 sollte dort ab ca. 06:10 Uhr eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden, es habe jedoch niemand geöff- net. Man habe daher O.________ auf seinem Handy angerufen. Dieser habe erklärt, er übernachte an einem anderen Ort in der Umgebung. Er sei daraufhin vor Ort erschienen und habe den Beamten die Wohnung geöffnet. Die 3-Zimmerwohnung sei spärlich möbliert gewesen und die Einrichtung habe nicht den Eindruck erweckt, als wohne dort jemand regelmässig bzw. über längere Zeit. Auf Nachfra- ge habe O.________ erklärt, dass er regelmässig bei seiner Lebenspartnerin BY.________ über- nachte. Wo A.________ sich derzeit aufhalte, wisse er nicht (pag. 07 005 010 f.). Die Kantonspolizei Bern führte daher auch am Domizil von BY.________ eine Hausdurchsuchung durch. Gemäss Bericht habe die vorgefundene Situation bestätigt, dass O.________ vermutlich hauptsächlich dort wohne (pag. 07 008 005 f.). Bereits am 06.03.2017 hatte die Kantonspolizei berichtet, dass der Staatsanwalt am 02.03.2017 telefonisch angeordnet habe, an der .________ (Strasse) in CA.________ (Ortschaft), dem Domizil von BZ.________, eine Hausdurchsuchung durchzuführen, da bis dato kein eindeutiges Wohndomizil von A.________ habe ausfindig gemacht werden können bzw. es den Anschein mache, als versuche A.________, seine Wohnsituation zu verschleiern. Bei der Hausdurchsuchung in CA.________ (Ortschaft) seien sowohl A.________ als auch BZ.________ anwesend gewesen. Es hätten Anzeichen bestanden, dass A.________ bisweilen dort logiere, fallrelevante Akten hätten je- doch keine gefunden werden können (pag. 07 001 003 f.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts AG.________ vom 24.09.2018 wies A.________ 43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 1'483'786.65 auf, zudem hängige Betrei- bungen von total rund CHF 245'000.00 (davon eine der X.________ (AG) in der Höhe von CHF 241'184.10; vgl. pag. 08 001 087 ff.). 10.2.5 Dokumente betreffend O.________ Die Dokumente betreffend O.________ bzw. die diesbezügliche zutreffende Zu- sammenfassung der Vorinstanz (vgl. S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 649 ff.) brauchen vorliegend nicht wiedergegeben zu werden, weil das vorinstanzliche Urteil, soweit es O.________ betrifft, rechtskräftig ist (vgl. E. I.5. vorne). Es wird darauf, soweit noch von Relevanz, direkt bei den einzelnen Anklagevorwürfen eingegangen (E. II.11 ff.).

28 10.2.6 Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Die Vorinstanz fasste den Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte zutreffend wie folgt zusammen (S. 34 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 651 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Revisionsbericht datiert vom 10.04.2019 (pag. 09 001 003 ff.). An dieser Stelle werden nur dieje- nigen Ausführungen des Revisors zitiert, die für Ziff. 1.1 der Anklageschrift bzw. das allgemeine Ver- ständnis und die Beurteilung des Gesamtgeschehens oder mehrerer Ziffern der Anklageschrift rele- vant sind. Soweit sich die Ausführungen des Revisors nur auf einzelne Ziffern der Anklageschrift be- ziehen, wird in der Urteilsbegründung an der jeweiligen Stelle darauf Bezug genommen werden. Unter der Ziff. 1.1. «Verflechtung der Gesellschaften untereinander» hielt der Revisor fest, die Gesell- schaften seien eigentlich in einem Konzernverhältnis zueinander gestanden. Die AH.________(AG) habe zumindest in den Jahren 2012 und 2013 (danach seien ihm keine Unterlagen dieser Gesell- schaft mehr zur Verfügung gestanden) unter anderem die Aktienmehrheiten an der Z.________(AG), der AX.________(AG) und der AN.________(AG) gehalten. Im Verwaltungsrat der AH.________(AG) seien AV.________, A.________ und CB.________ gewesen, wobei A.________ auch Verwaltungs- rat der Z.________(AG) gewesen sei. Dieser habe auch die Geschäftsleitung der AH.________(AG) sowie mittels Mandatsvertrag der Z.________(AG), der AX.________(AG) und der AN.________(AG) gehabt. Daraus folge, dass die AH.________(AG), die AX.________(AG), die Z.________(AG) und die AN.________(AG) eng miteinander verflochten gewesen seien. Dem Beschuldigten A.________ sei es mit seinen Positionen möglich gewesen, wesentlichen Einfluss auf die Handlungen und Ent- scheide der Tochtergesellschaften zu nehmen und er habe bei der AH.________(AG) eine beherr- schende Stellung gehabt. O.________ sei bei der AX.________(AG) und der AN.________(AG) im Verwaltungsrat gewesen und habe das Geschäftsgeschehen somit mitbeeinflussen können. «Wie in einem Konzern üblich, unterhielten die einzelnen Konzerngesellschaften Geschäftsbeziehungen un- tereinander. Im Wesentlichen handelte es sich um Warenverkehr inkl. Betriebsmittel, sowie verschie- dene Weiterverrechnungen (Administrativaufwände, Verkaufsaufwände, Personalkosten, Honorare usw. […]. In Bezug auf die Leasinggeschäfte fällt auf, dass niemals dieselbe Person beim jeweiligen Lieferanten und beim Leasingnehmer im HR eingetragen war.» Die Gesellschaften hätten ein separa- tes Kontokorrent-Konto für die wichtigsten Geschäftspartner innerhalb des Konzerns geführt, worüber die Rechnungen verbucht worden seien. Auffallend sei, dass per Ende Jahr verschiedene Forde- rungsabtretungen und Forderungsverrechnungen gemacht worden seien. Beispielsweise habe die Z.________(AG) im Jahr 2014 ihre Forderungen gegenüber der AH.________(AG) im Umfang von CHF 411'808.67 an die AX.________(AG) abgetreten und habe diese anschliessend mit den Verbind- lichkeiten gegenüber der AX.________(AG) verrechnet. Vorgängig seien noch Forderungen gegenü- ber der AU.________(AG) an die AH.________(AG) abgetreten worden. Mit dieser Systematik sei es möglich gewesen, Waren und Rechnungen unter den Gesellschaften zu verschieben, ohne dass da- bei auch ein Geldfluss habe erfolgen müssen. Unter unabhängigen Dritten würden Abtretungen und Verrechnungen in diesem Ausmass nicht vorkommen. Nur bei Gesellschaften unter einheitlicher Lei- tung könnten diese in dem Ausmass regelmässig und zeitnah durchgeführt werden (pag. 09 001 006 ff.). Die Buchhaltung mache grundsätzlich einen professionell geführten Eindruck, so der Revisor auf ent- sprechende Frage der Staatsanwaltschaft. Die Belege, wenn auch nicht ganz komplett, seien sauber eingeordnet und abgelegt. Die Hauptbuchkonten seien ausgedruckt und es seien bei der Z.________(AG), der AX.________(AG) und der AN.________(AG) eingeschränkte Revisionen nach Art. 729 ff. OR durgeführt worden. Der Revisor machte anschliessend detaillierte Ausführungen zu auffälligen Aktienkapitalerhöhungen bei der Z.________(AG) und der AX.________(AG). Diese Sachverhalte sind jedoch nicht angeklagt, weshalb auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird (pag. 09 001 009 ff.). In Ziff. 4 ging der Revisor auf die Frage, wie die Leasinggeschäfte in den Buchhaltungen der Leasing- nehmerinnen und der Lieferantinnen verbucht worden seien, ein. Er hielt einleitend fest, zur Beant- wortung habe er die Buchhaltungen der AX.________(AG), der AN.________(AG) und der Z.________(AG) der Jahre 2012 bis 2014 (bei der AN.________(AG) ohne 2013) analysiert. Bei der AH.________(AG) seien ihm nur wenige Details zur Buchhaltung zur Verfügung gestanden, so dass er primär auf die vorher genannten Gesellschaften eingehe. Unter dem Stichwort «Verbuchung Liefe- rant» hielt er fest, dieser habe der Leasinggesellschaft Rechnung für die verkaufte Ware gestellt und

29 dies als Ertrag verbucht. Normalerweise sei dabei vom Buchhaltungssystem eine Rechnung generiert worden, die dem Kunden habe verschickt werden können. Diese Rechnungen hätten ein einheitliches Layout gehabt und es seien u.a. Artikelnummern ersichtlich. Sobald die Rechnung generiert worden sei, löse dies nebst dem Warenertrag eine Verbuchung des Warenaufwands (Bestandsveränderung) und eine Lagerausgangsbuchung (basierend auf der Artikelnummer und der Kundennummer) bei den Vorräten in der Bilanz aus. Bei den Rechnungen an die Leasinggesellschaften falle dagegen auf, dass meistens die Artikelnummer fehle oder eine Durchlaufnummer benutzt worden sei. Das habe bei den Lieferantinnen AX.________(AG) oder AN.________(AG) zur Folge gehabt, dass am Rech- nungsdatum im Gegensatz zum Standardfall zwar der Warenertrag gebucht, jedoch in der Buchhal- tung keine dazugehörige Lagerbewegung ausgelöst worden sei. Das spreche dafür, dass die Leasin- gobjekte beim Lieferanten nicht an Lager gehalten worden seien. Eine Ausnahme davon sei die Rechnung Nr. .________ der AX.________(AG) an die G.________ AG vom 12.04.2013 (vgl. Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift). Dort befinde sich die Artikelnummer auf der Rechnung und im entspre- chenden Buchhaltungskonto sei der Warenausgang verbucht worden. Auffallend sei jedoch, dass am 30.09.2013 der Bestand dieser Artikel mit einer Korrekturbuchung korrigiert worden sei. Das sei dann nötig, wenn der physische Lagerbestand nicht dem buchhalterischen entspreche. Eine weitere Aus- nahme gebe es bei der Rechnung Nr. .________ der AN.________(AG) an die F.________ AG vom 20.02.2014 (vgl. Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift). Diese habe in der Buchhaltung der AN.________(AG) einen Lagerausgang von CHF 1.00 und CHF 0.50 pro Objekt ausgelöst, zudem sei gleichentags eine Gutschrift verbucht worden, um die Objekte mittels einer Rechnung mit der gleichen Nummer, jedoch ohne Artikelnummer und damit ohne Lagerausgang, zu buchen. Die Rechnung Nr. .________ an die C.________ AG (vgl. Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift) sei zweimal ausgestellt wor- den. Einmal mit der Artikelnummer «.________» und einmal mit «.________». In der Buchhaltung sei nur eine der beiden Rechnungen erfasst worden, dies mit einem Lagerabgang von CHF 0.50 pro Ob- jekt. Angesichts des tiefen Werts könne es sich unmöglich um den tatsächlichen Lagerwert der an- geblich verkauften Gegenstände handeln. Dies sei wiederum ein Indiz, dass diese Artikel zum Zeit- punkt des Verkaufs nicht an Lager der AN.________(AG) gewesen seien. Schliesslich sei zu erwäh- nen, dass für die Leasinggeschäfte oft manuelle Rechnungen erstellt worden seien, die Differenzen zum Layout der üblichen Rechnungen gehabt hätten und die systembasierten Rechnungen nur zur Verbuchung gedient hätten. Unter dem Stichwort Verbuchung Leasingnehmer führte der Revisor aus, der Leasingnehmer habe die geleasten Gegenstände nicht in der Bilanz aktiviert, sondern habe die Leasingraten, unabhängig von der Bezahlung, zu Lasten der Erfolgsrechnung verbucht. Zusätzlich seien die nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten im Anhang zur Jahresrechnung ausgewiesen gewesen. Dies sei nach dem damals geltenden Rechnungslegungsrecht nicht zu beanstanden (pag. 09 001 012 ff.). Der Staatsanwalt fragte den Revisor weiter, ob aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtlich sei, von welchem Hersteller, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Preis die Leasinggegenstände von den Lieferanten erworben und wie diese finanziert worden seien. Der Revisor ging in Ziff. 5 seines Be- richts sehr ausführlich auf jedes einzelne Geschäft ein (vgl. dazu, soweit relevant, die Ausführungen zu den einzelnen Ziffern der Anklageschrift in Ziff. IV. hiernach). Vorab hielt er fest, da der Lieferant in allen untersuchten Fällen die Objekte nicht direkt beim Hersteller bezogen habe, spreche er nicht von Hersteller, sondern von Zulieferer. Der Revisor untersuchte total 10 Fälle (vgl. die Ziff. 1.2.1.1 – 1.2.1.3, 1.2.1.5, 1.2.1.6, 1.2.1.10, 1.2.1.11, 1.2.1.13 und 1.2.1.14 der Anklageschrift). Davon blieb in sechs Fällen der Zulieferer unbekannt, in zwei Fällen war es die AX.________(AG), in einem die Z.________(AG) und in einem die AH.________(AG) (pag. 09 001 014). In Ziff. 7 stellte der Revisor umfangreiche Untersuchungen zur Bestimmung des tatsächlichen Werts (Einstands- und Verkaufspreis) der verkauften Gegenstände zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lea- singverträge an (vgl. pag. 09 001 032 ff.). Zusammenfassend hielt er fest, dass bei den meisten un- tersuchten Objekten die an die Leasinggesellschaften verrechneten Preise höher gewesen seien als dies bei einem Verkauf an andere Drittgesellschaften der Fall gewesen wäre oder als die Gegenstän- de von Sachverständigen oder Drittlieferanten eingeschätzt worden seien. Einzig die Doppelscheren- hebebühne CD.________ liege innerhalb der Spannbreite der Drittpreise. Die Einstandspreise und auch die Inventarwerte in der Buchhaltung seien verglichen mit den Verkaufspreisen an die Leasing- gesellschaften eher tief. Die Bruttogewinnmargen lägen bei der Scherenhebebühne CD.________ bei 42 – 64%, bei der Lenkvermessungsanlage CE.________ bei 70 – 73% und bei der Fahrzeugprüf- strasse CF.________ bei 73 – 76%. Bei den Staplern sei es offensichtlich, dass diese zum Verkaufs-

30 zeitpunkt bereits alt gewesen seien und wohl überteuert an die Leasinggesellschaften verkauft wor- den seien (pag. 09 001 044 f.). In Ziff. 8 hielt der Revisor fest, er habe die Aussagen von A.________ zur Verwendung der Leasing- gegenstände durch die Leasingnehmerinnen anhand der Buchhaltung geprüft. Am 28.03.2018 habe dieser gesagt, dass die Leasingobjekte zur Weitervermietung an Endkunden gedacht gewesen seien. Falls eine Weitervermietung stattgefunden habe, wäre folglich in der Buchhaltung der Leasingnehme- rin ein entsprechender Ertrag in der Erfolgsrechnung zu erwarten. Mindestens müssten Mietverträge und entsprechende Debitorenrechnungen in den Unterlagen vorhanden sein. Bei der Durchsicht der Erfolgsrechnungen 2012 bis 2014 der Z.________(AG) und 2012 und 2014 (2013 fehle) der AN.________(AG) habe er kein passendes Ertragskonto wie z.B. «Mietertrag» festgestellt. Ebenso wenig habe er in den Unterlagen Mietverträge auffinden können. In den Debitorenrechnungen der Z.________(AG) habe sich eine Rechnung mit dem Hinweis «Benutzung Werkstatteinrichtung 2014» gefunden, Rechnungsempfängerin sei die AH.________(AG). Eine entsprechende Rechnung an eine Drittpartei habe jedoch nicht gefunden werden können. In den Debitorenrechnungen der AN.________(AG) habe er einige Rechnungen für Leihgeräte an Dritte festgestellt. Verbucht worden seien diese über den «Handelsertrag Inland». Um welche Geräte es sich dabei handle, könne er nicht beurteilen, da diese nicht näher spezifiziert worden seien und ihm die entsprechenden Miet- oder Leihverträge nicht zur Verfügung stünden. Weiter habe die AN.________(AG) der AH.________(AG) quartalsweise Rechnung für die Benutzung der Prüfstrasse gestellt, was aber nicht plausibel erschei- ne, da die AH.________(AG) gar keine Garagenbetriebe betreibe. «Abschliessend komme ich zum Schluss, dass in der Buchhaltung der Leasingnehmerinnen keine Hinweise auf die Verwendung der Gegenstände bestehen. Weder sind die Aussagen von A.________ in der Buchhaltung nachvollzieh- bar noch bestehen andere Verwendungshinweise.» (pag. 09 001 046 f.). 10.2.7 Gutachten CG.________ betreffend die Leasinggegenstände Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 654: Hervorhebungen im Original): Mit Verfügung vom 30.04.2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie CG.________ von der CH.________ (AG) zur sachverständigen Person ernenne mit dem Auftrag, die sichergestellten Fahr- zeugprüfstrassen bzw. die entsprechenden Komponenten zu besichtigen und zu begutachten. Nach- dem die Parteien innert Frist keine Einwände gegen den Gutachter erhoben hatten, erteilte die Staatsanwaltschaft diesem den entsprechenden Auftrag (vgl. pag. 11 001 001 ff.). Das Gutachten da- tiert vom 22.10.2017 (pag. 11 001 015 ff.). Mit Verfügung vom 26.10.2017 erhielten die Parteien Ge- legenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen (pag. 11 001 051 ff.). Fürsprecher D.________ reichte am 30.10.2017 namens und im Auftrag der Privatklägerinnen 1 und 2 eine Stellungnahme ein (pag. 11 001 065 ff.), die übrigen Privatklägerinnen verzichteten ebenso wie der Beschuldigte O.________ auf eine Stellungnahme (pag. 11 001 073 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte namens und im Auftrag von A.________ am 06.12.2017 eine Stellungnahme ein, die sich kritisch zum Gutach- ten äusserte (pag. 11 001 078). Anlässlich der Hauptverhandlung machte Rechtsanwalt B.________ geltend, das Gutachten sei nicht verwertbar (pag. WSG 18 521 f.). Nachfolgend wird auf eine inhaltliche Darstellung des Gutachtens verzichtet, da das Gericht nicht auf dieses abstellt. Dies allerdings nicht aufgrund von angeblichen Verletzungen von Formvorschriften, sondern weil die noch vorhandenen Gegenstände nicht mit genügender Sicherheit einem konkreten Leasing- oder Kreditgeschäft zugeordnet werden konnten. Daher wird auch darauf verzichtet, das Gutachten aus den Akten zu weisen. Die Kammer kann sich dieser Einschätzung vorbehaltlos anschliessen. Das Be- weismittel ist von vornherein nicht tauglich, einen Beitrag zur Klärung des bestritte- nen, rechtlich relevanten Sachverhalts zu leisten.

31 10.3 Subjektive Beweismittel 10.3.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der befragten Personen zutreffend und sorg- fältig zusammengefasst (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 655 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Folgenden wird einzig die vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten wiedergegeben (E. II.10.3.2). Zudem werden seine Aussagen vor oberer Instanz zusammengefasst dargelegt (E. II.10.3.3). 10.3.2 Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und bei der Vorinstanz Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend wie folgt zusammen (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 665 ff.; Hervorhebungen im Original): Einvernahme vom 28.03.2017 bei der Kantonspolizei Bern Der Beschuldigte sagte auf die Frage, wie er in die AN.________(AG) involviert (gewesen) sei, er sei nie Organ der Gesellschaft gewesen, auch nicht Eigentümer. Seine Tätigkeit sei die Unternehmens- beratung und er habe die Marketingberatung gemacht. «Ich habe aber die Übersicht verloren, was ich dort alles beraten habe.» Er kenne AQ.________, aber das sei schon so lange her, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er habe die letzten Jahre keinen Kontakt zur AN.________(AG) mehr gehabt, wisse aber nicht, wie lange schon nicht mehr. Bei der AX.________(AG) sei der «Zustand» etwa gleich. Er sei nie Organ gewesen und habe diese gegen aussen nicht rechtlich vertreten können. Es könne aber auch sein, dass er eine Beratung gemacht habe, er sei sich nicht mehr sicher. «Es ist schon länger her und ich kann mich nicht mehr erinnern.» Er habe auch keine Akten mehr dazu. Er sei Verkaufsspezialist und es sei immer alles in den Bereich Verkauf und Marketing gegangen. «Wenn ich Mandate hatte, konnte ich diese nie gegen aussen vertreten und hatte auch keinen Zugriff auf die Konten dieser Mandate. Ich habe mich nur auf den Bereich Marketing und Verkauf konzen- triert.» Gefragt, wie er in die AC.________(AG) involviert sei, antwortete A.________, er sei nicht Ak- tionär. Er habe das Mandat als Kundendienstleiter übernommen, sei aber auch dort nicht Organ ge- wesen und habe die Firma nicht gegen aussen vertreten können. Er habe das Mandat auch aktuell noch, dies «eingeschränkt». «Die Firma ist nach der ganzen Aktion ein bisschen im Schleuderkurs. Ich weiss nicht, wie lange ich das Mandat schon habe. Ich habe keine Unterlagen dazu und so kann ich es nicht sagen.» Er sei dafür zuständig, dass der Kundendienst funktioniere und sei auch für die Erledigung der Reklamationen zuständig. Das sei ca. ein 30%-Job. Er wisse nicht, ob ein Arbeitsver- trag bestehe. Gefragt, zu welchen Konditionen er für die AC.________(AG) tätig sei, antwortete der Beschuldigte, er habe bis zum Konkurs der Z.________(AG) Geld bekommen, wie viel das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die Arbeitszeit sei flexibel gewesen, je nach Arbeitsanfall (pag. 05 001 003 f.). Bei der Z.________(AG) sei er Verwaltungsrat und Miteigentümer gewesen, so der Beschuldigte A.________ weiter. Er habe das operative Geschäft geführt, allerdings nicht von Anfang an. Gefragt, in welchen weiteren Firmen er involviert sei und welche Aufgaben er habe, wollte er keine Antwort geben. Er wisse nicht mehr, wie, wo und wann er O.________ kennengelernt habe, das sei zu lange her. Sie würden sich beruflich kennen, hin und wieder sei O.________ auf ihn zugekommen und habe ihn Sachen gefragt, wenn er nicht weitergewusst habe. O.________ sei wegen der AX.________(AG) auf ihn zugekommen und er habe ihm empfohlen, eine Nachlassstundung in Betracht zu ziehen. Auf Vorhalt, dass sie in der gleichen Wohnung wohnten, könne er sagen, dass O.________ ihm einmal gesagt habe, er könne den Wohnsitz nicht bei seiner Freundin haben und so habe er, A.________, ihm angeboten, dass er bei ihm ein Zimmer mieten könne. «Er kam als Untermieter dort ins Zimmer, damit er seine Schriften niederlegen konnte. Er wohnt aber, wie Sie gesehen haben, an einem ande- ren Ort.» Er könne nichts dazu sagen, wie O.________ in die AN.________(AG) involviert sei. Betref- fend die AX.________(AG) wisse er, dass O.________ Verwaltungsrat gewesen sei. Nachdem die AX.________(AG) nicht mehr tätig gewesen sei, habe O.________ kein Geld mehr gehabt und habe

32 daher bei der AC.________(AG) einen Job im Personalwesen angenommen, wo er Teilzeit tätig ge- wesen sei. Er denke 20%, aber er kenne den Arbeitsvertrag nicht. In die Z.________(AG) sei O.________ überhaupt nicht involviert gewesen (pag. 05 001 004 f.). Gefragt, wer AV.________ sei und welchen Bezug er zu ihm habe, antwortete A.________, er sei Miteigentümer und Verwaltungsratspräsident der Z.________(AG) gewesen, wisse aber nicht, ob er bis zum Schluss involviert gewesen sei, da müsse man im Handelsregister nachsehen. AV.________ sei ein älterer Mann, ziemlich krank. «Ganz früher arbeiteten wir in anderen Geschäften zusammen. Er kam dann finanziell in ein Loch und ich habe ihm die Z.________(AG) vermittelt.» Er sei der Mei- nung, dass AV.________ nie in der AN.________(AG) tätig gewesen sei, sicher sei er aber nicht. Er kenne ihn schon seit über 20 Jahren. In die AX.________(AG) sei AV.________ nicht involviert, auch in die AC.________(AG) nicht. Er gehe davon aus, dass AV.________ die AN.________(AG), die AX.________(AG) und die AC.________(AG) gar nicht kenne. Gefragt, wer CI.________ sei und wel- che Rollen dieser in der AN.________(AG), der AX.________(AG), der AC.________(AG) und der Z.________(AG) habe, sagte der Beschuldigte: «In der AC.________ weiss ich, dass er Prokurist ist, mehr kann ich zu ihm nicht sagen. Ich gebe keine weiteren Auskünfte, ich weiss es nicht, und deshalb sage ich auch nicht mehr.» CI.________ sei im administrativen Bereich bei der AC.________(AG) tätig, bei der Z.________(AG) nicht. AQ.________ sei Eigentümer der AN.________(AG) gewesen und er nehme an, dass er in deren Verwaltungsrat gewesen sei. Er sei mittlerweile verstorben, bei der Z.________(AG) habe er nie eine Funktion gehabt. Gefragt, wie die AN.________(AG), die AX.________(AG), die Z.________(AG) und die AC.________(AG) miteinander verbunden seien, antwortete er: «Die AN.________(AG) hat von der Z.________(AG) Occasionsgeräte verkauft. Das heisst, die Z.________(AG) hat neue Geräte verkauft. Bei diesem Verkauf musste man auch alte Geräte zur Anzahlung nehmen und diese wurden dann durch die AN.________(AG) verkauft. Ich bin nicht Organ der AX.________(AG), so kann ich das nicht beantworten. Die Z.________(AG) hat eine sehr schlanke Handelsstruktur. Man hat für den Kundendienst auf die AC.________ zurückgegriffen und diese hat es dann im Auftrag an die Kunden ausgeliefert. Das hat die AC.________ nicht nur für die Z.________(AG) gemacht, sondern auch für andere.» (pag. 05 001 005 f.). Auf Vorhalt, dass bei der Hausdurchsuchung an der .________ (Strasse) in S.________ (Ortschaft) Akten der AX.________(AG), der AN.________(AG), der AC.________(AG) und der Z.________(AG) hätten sichergestellt werden können, was darauf schliessen lasse, dass die Geschäfte dieser Firmen alle zentral von diesen Büroräumlichkeiten aus geführt worden seien, sagte A.________, er sei ganz erstaunt gewesen, dass die Akten der Z.________(AG) dort gewesen seien. Es sei nicht wahr, dass die Geschäfte zentral geführt worden seien. Es gebe folgende Erklärung: Die AX.________(AG) habe die Buchhaltung gemacht, man habe die Unterlagen der AX.________ (AG) am .________ (Strasse) aufbewahrt. Das habe er dem Konkursamt gemeldet. Dieses habe die Akten aber nicht abgeholt, da- nach habe man sie halt dorthin [gemeint wohl S.________ (Ortschaft)] gebracht. Die AN.________(AG) sei bei der AX.________ (AG) am .________ (Strasse) eingemietet gewesen und habe dort auch ihr Archiv gehabt. «Ich teilte dem Konkursamt mit, dass sie die Akten der Z.________(AG) vor dem Umzug dort abholen sollen, das wurde aber nicht gemacht. Beim Auszug am .________ (Strasse) war eine Auseinandersetzung mit dem Vermieter und ich weiss auch nicht, ob dort noch Unterlagen entsorgt wurden. Zusammenfassend kann man sagen, dass die Geschäfte der AC.________ von diesen Büroräumlichkeiten aus geführt werden. Die Akten der anderen Firmen waren im Archiv am .________(Strasse) und wurden nicht vom Konkursamt abgeholt und so wurden sie halt dann mit dem Umzug an den neuen Standort gebracht.» (pag. 05 001 006). Gefragt, wie die Geschäfte der AX.________(AG), der AN.________(AG), der AC.________(AG) und der Z.________(AG) im Zusammenhang mit Fahrzeugprüfstrassen grundsätzlich funktionierten, sagte der Beschuldigte: «Die Z.________(AG) vermietete Fahrzeugprüfstrassen, da diese zum Kauf sehr teuer waren. Die Leasinganträge wurden so gemacht, dass man ihnen gesagt hat, dass diese weiter vermietet werden. Als der Konkurs eröffnet wurde, schaute ich, dass alles unter meiner Hand war und alles komplett war. Wir mussten die Prüfstrassen einkaufen. Ich sprach mit AQ.________ und der or- ganisierte selber ein Leasing. Es war nicht möglich, dass es die Z.________(AG) selbst kaufte und es dann verleast wurde. Die, bei denen wir diese Strassen einkauften, hatten dann einen Gewinn.» (pag. 05 001 007). Auf Frage, ob es ausser ihm, O.________ und AV.________ weitere Personen gebe, die über die Leasinggeschäfte Auskunft erteilen könnten, sagte A.________: «Nein, alles, was mit der Z.________(AG) zu tun hat, lief ausschliesslich über mich. Seitens AN.________(AG), diese ist im

33 Nachlass, und wer Ihnen Auskunft geben kann, kann ich Ihnen nicht sagen.» Das wäre AQ.________ gewesen und der sei tot. Seitens AX.________(AG) sei O.________ im Verwaltungsrat, der könne vermutlich Auskunft geben. Seitens AC.________(AG) habe er Rechtsanwalt AA.________ das Man- dat zur Erledigung der Sache mit den Leasinggeschäften gegeben. AV.________ sei «passiver Ver- waltungsrat der Z.________(AG)», er habe mit den Leasinggeschäften nichts zu tun. Er gebe keine Antwort auf die Frage, welche Firmen bei der AC.________(AG) eine Untermiete hätten. Die Lagertei- le der verschiedenen Firmen seien nicht unterteilt, es sei jedoch mit Kurzzeichen angeschrieben, wel- che Ware wem gehöre. Alles, was nicht angeschrieben sei, gehöre der AC.________(AG) (pag. 05 001 018 f.). Einvernahme vom 14.03.2018 bei der Kantonspolizei Bern Auf die Frage, was er zur AH.________(AG) sagen könne, antwortete A.________, dort sei er Ver- waltungsrat und Geschäftsführer gewesen. Die Firma sei im Bereich der Entwicklung von Abgastes- tern zuständig gewesen. Man hätte die Firma stilllegen sollen, es habe aber noch ein Guthaben (Dar- lehen) darin, welches einem Deutschen gewährt worden sei, so dass die Firma noch am Leben erhal- ten worden sei. Er habe kein Honorar mehr erhalten, so dass er von seiner Tätigkeit zurückgetreten sei. Die AH.________(AG) habe neben den Abgastestern auch noch Beteiligungen gehabt, die aber nicht so ertragreich gewesen seien, soweit er wisse. Er habe keine Übersicht über die Beteiligungen, da er keine Unterlagen mehr habe. Gefragt, wer die Buchhaltung gemacht habe, sagte er, bis zu sei- nem Aufhören ca. 2014 sei dies die AI.________ gewesen. Er glaube, dass die AH.________(AG) ei- ne Beteiligung an der AN.________(AG) gehabt habe, wisse es aber nicht mehr zu 100%. «Zu meiner Zeit hatten sie keine Geschäftsbeziehungen miteinander. Ich müsste diese jedoch in den Unterlagen nachsehen.» Der Geschäftsführervertrag vom 30.03.2010 sei am Anfang gewesen, ein bis zwei Jahre später sei dieser jedoch aufgehoben worden. Wahrscheinlich sei O.________ krank gewesen und er sei für diesen eingesprungen. Auf Frage, bis wann er Geschäftsführer der AN.________(AG) gewe- sen sei, antwortete der Beschuldigte: «Ich war ja nicht voll Geschäftsführer, sondern nur interim, wenn O.________ nicht einsetzbar war. Es steht auf dem Vertrag, dass ich diese Aufgabe nur interimswei- se übernommen habe. O.________ ist krankheitshalber dann voll ausgefallen und die Struktur wurde geändert. Ich habe die Funktion höchstens bis dann gemacht, als es im HR Änderungen gegeben hat, dort wäre die Zuständigkeit ersichtlich.» Auf Vorhalt einer Rechnung der AH.________(AG) an die AN.________(AG) mit der Beschreibung «Beratervertrag / Arbeitsvertrag Dez. 2014» über CHF 6'480.00 und Frage, was er dazu sage, dass er bis mindestens Dezember 2014 Geschäftsführer der AN.________(AG) gewesen sei, sagte A.________, das wäre falsch, da der Betrag ja nicht mit dem Vertrag «aufgehe». Es müsse irgendein Betrag sein für eine andere Rechnung. Er könne nur sa- gen, dass er vorher ausgeschieden sei. Gefragt, warum er in der Einvernahme im Jahr 2017 nicht er- wähnt habe, dass er während rund vier Jahren Geschäftsführer auf Mandatsbasis mit Generalvoll- macht der AN.________(AG) gewesen sei, antwortete der Beschuldigte: «Weil ich nicht eingetragen gewesen bin und das Mandat lediglich übernommen hatte, weil O.________ krankheitsbedingt ausge- fallen ist. Daher habe ich diese Firma nicht mitgesteuert. Ich habe das Mandat stets als Ersatzlösung betrachtet, damit die AN.________(AG) nicht führungslos sei.» Er habe in der AN.________(AG) nicht viel gemacht, habe geschaut, dass der Verkauf weiterhin aufrecht erhalten bleibe, mehr nicht (pag. 05 002 003 ff.). Auf Vorhalt des Geschäftsführervertrags zwischen der AX.________(AG) und der AH.________(AG) sowie der Generalvollmacht vom 12.04.2010 sagte A.________, das sei korrekt, das habe er ge- macht. Gefragt, warum er an der letzten Einvernahme nicht erwähnt habe, dass er Geschäftsführer auf Mandatsbasis der AX.________(AG) gewesen sei, sagte er: «Ich habe diese Generalvollmacht nicht vollzogen und nie eingesetzt, deshalb kann ich mich nicht erinnern. Meine Funktion hat sich dann in der Praxis nur auf den Marketingbereich erstreckt.» Er nehme an, dass er in der AX.________(AG) vor allem die Personalsuche gemacht und im Marketing Massnahmen eingesetzt habe, damit dieses erfolgreich gelaufen sei. Er müsse nachsehen, bis wann er Geschäftsführer der AX.________(AG) gewesen sei. Er habe die Firma noch «beratungsweise» bis zum Nachlassverfah- ren unterstützt. «Die Geschäftsführung habe ich aber, als ich bei der AC.________(AG) eingestiegen bin, praktisch eingestellt. Bei der AC.________ konnte ich ja nicht raus, weil man keinen Geschäfts- führer gefunden hat. Ich kann mich jedoch erinnern, dass ich nie Verträge im Namen der AX.________(AG) unterschrieben habe oder bei Banken Verhandlungen geführt hätte. Ich habe nur kundenseitig unterschrieben. […]. Jedenfalls war meine Aufgabe reduziert auf Beratertätigkeit und Marketing. Ich habe nie die Geschäftsführung im Sinne, wie man sie versteht, wahrgenommen.» Die

34 Buchhaltung sei durch die AX.________(AG) selbst geführt worden, er wisse nicht, durch wen (pag. 05 002 005 f.). Auf Vorhalt des Geschäftsführervertrags zwischen der AH.________(AG) und der AC.________(AG) sagte der Beschuldigte, das sei korrekt, da sei er heute noch tätig. Er sowie O.________ und AQ.________ hätten den Vertrag unterzeichnet. Auf Frage, warum er in der letzten Befragung nicht erwähnt habe, dass er Geschäftsführer der AC.________(AG) sei, sagte A.________: «Das war mir nicht mehr bewusst. Das hatte ich nicht mehr im Kopf. Die Generalvollmacht hatte dazu gedient, dass ich das Inkasso machen konnte und die Firma auch vor Gericht in diesem Bereich vertreten konnte. Teilweise musste ich so weiterfahren, weil es einige Fehlbesetzungen für Geschäftsführer gegeben hatte. De facto bin ich aktuell nur noch Kundendienstleiter.» Seine Aufgaben bei der AC.________(AG) seien der Aufbau der Firma, die Sicherstellung der Organisationsstruktur, damit die Firma sicher arbeiten könne, gewesen (pag. 05 002 006 f.). Er wisse nicht mehr, inwieweit er in die AU.________(AG) involviert gewesen sei, es könne sein, dass er Mitglied des Verwaltungsrates gewesen sei, er habe es nicht mehr in Erinnerung. Er sei nicht Ge- schäftsführer der AU.________(AG) gewesen, es sei ihm nicht bewusst gewesen. Nachdem die Z.________(AG) völlig überraschend Konkurs gegangen sei, habe er ein Problem gehabt. Er sei zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig Kundendienstleiter der AC.________(AG) und Geschäftsführer der Z.________(AG) gewesen. Deshalb sei alles über Rechtsanwalt AA.________ gelaufen, weil es ge- genseitig offene Rechnungen und Verpflichtungen gegeben habe. Das ganze Lager, das im Eigentum der Z.________(AG) gewesen sei, habe er sofort nach dem Konkurs ins Lager von CK.________ ver- schoben. Dies, damit sich das Lager nicht «in Luft auflöse» und er haftbar gemacht werde. Alles, was nicht im Eigentum der Z.________(AG) gestanden sei, habe er nicht verschoben (pag. 05 002 010 ff.). Bei der AY.________(AG) habe er «im Verkauf marketingseitig Beratermandate gehabt», so der Be- schuldigte auf entsprechende Frage. Die Gesellschaft sei im Garageneinrichtungsgeschäft tätig ge- wesen. Eigentlich habe sie das gleiche gemacht wie die Z.________(AG), sie sei einfach mehr auf L.________ spezialisiert gewesen. Im Moment mache er dort nichts mehr (pag. 05 002 021). Einvernahmen vom 29.08.2018 und vom 18.06.2020 bei der Kantonspolizei Bern Der Beschuldigte A.________ gab am 29.08.2018, befragt im Zusammenhang mit den Vorwürfen der I.________ AG (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.17 der Anklageschrift), zu Protokoll, er sei Geschäftsführer bei der BH.________(AG) gewesen, dies als «Übergangsbasis». Er habe das Mandat ausgeführt, bis der Eigentümer die Aufgabe selbst habe übernehmen können. Die BH.________(AG) sei im Verkauf von Garagen- und Werkstatteinrichtungen tätig. Da diese keine L.________-Geschäfte habe machen können, habe sie mit der AY.________(AG) eine Vereinbarung abgeschlossen zwecks Verkauf von BH.________-Produkten über die AY.________(AG). In der BK.________(GmbH) sei er weder Ent- scheidungsträger noch Organ gewesen. Dasselbe gelte für die AY.________(AG) (pag. 05 121 002 ff.). Es sei nicht wahr, dass er die BK.________(GmbH) von BG.________ übernommen habe, er sei nicht Eigentümer der Firma. BG.________ habe die Firma 2016 an eine Aktiengesellschaft verkauft, an welche, müsse man BG.________ fragen. Er, A.________, habe dazu keine Belege. Er sei Unter- nehmensberater und helfe BG.________ bei der Abwicklung des Konkursverfahrens, da dieser ge- sundheitlich ziemlich angeschlagen sei (pag. 05 121 007). Am 18.06.2020 sagte A.________, er sei bereits vor Januar 2017, als die BH.________(AG) verkauft worden sei, deren Geschäftsführer gewesen. Nach dem Verkauf an BJ.________ habe dieser ver- langt, dass er, A.________, die Geschäftsführung weiterführe. BJ.________ habe die Geschäfts- führung erst ca. 1,5 Jahre nach der Übernahme machen wollen. Er, A.________, habe eine General- vollmacht gehabt und es habe ein Reglement über seine und BJ.________ Kompetenzen gegeben. Konkret habe er die Sicherstellung der marketingrelevanten Grundlagen zur Aufgabe gehabt sowie die Koordination des Einkaufs, damit Umsatz habe erzielt werden können. Die Buchhaltung habe nicht zu seinen Aufgaben gehört. Gefragt, wie er BJ.________ kennengelernt habe, sagte A.________, er habe Kenntnis vom Einvernahmeprotokoll mit BJ.________, der habe dies richtig dargestellt. BJ.________ habe die AC.________(AG) übernehmen wollen, welche einen Nachfolger für ihn, A.________, gesucht habe. Das sei aus finanziellen Gründen nicht zustande gekommen. BJ.________ sei immer unterwegs gewesen, um zusätzliche Mittel für die BH.________(AG) zu er- halten, was unbedingt nötig gewesen sei. Die BH.________(AG) sei unterfinanziert gewesen, das

35 Geschäft habe nur anfangs funktioniert und sei dann bald ins Stottern gekommen. Ab Mitte 2017 ha- be es zu «klemmen» begonnen. BJ.________ habe von den Banken Absagen für eine Finanzierung erhalten, dann sei jedoch am 18.07.2017 ein Darlehensvertrag über CHF 300'000.00 mit einem «Fi- nanzpartner» gekommen. Er sei nicht im Handelsregister eingetragen gewesen, er habe aber eine Generalvollmacht gehabt. Diese sei allerdings im Organisationsreglement definiert gewesen. Er habe keinen Zugriff auf die Konten der BH.________(AG) gehabt und nie eine Zahlung ausgelöst. Die Buchhaltung habe er nicht gemacht, jedoch die Rechnungen visiert und zur Zahlung freigegeben. Auf Vorhalt, dass die BE.________(AG) bis am 19.12.2017 die Buchhaltung der BH.________(AG) ge- macht habe, sagte A.________, er könne nicht sagen, wer konkret die Buchhaltung gemacht habe. «BG.________ hat alle Leute im Februar 2018 entlassen. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt einen länge- ren Auslandaufenthalt und bei meiner Rückkehr war niemand mehr da.» (pag. 05 151 002 ff.). Einvernahme vom 09.07.2021 bei der Staatsanwaltschaft Gefragt, ob er seine bisherigen Aussagen bestätigen könne, sagte A.________, dazu könne er nichts sagen, er müsste zuerst die Protokolle nochmals lesen. Zur Klarstellung sei aber zu sagen, dass er Marketingspezialist und nicht Finanzspezialist sei. Bei den Gesellschaften, bei denen er nicht im Ver- waltungsrat gewesen sei, habe er sich ausschliesslich im Bereich Verkauf und Kundendienst beschäf- tigt. Die Finanzplanung und die Kontakte mit den Banken seien über den Verwaltungsrat gelaufen bzw. seien vom Verwaltungsrat durchgeführt worden. «Es wäre nicht möglich gewesen, alles selber zu machen.» (pag. 05 004 002). Auf Frage, ob er zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit Leasinggeschäf- ten etwas sagen wolle, gab der Beschuldigte zur Antwort, bei der AN.________(AG) sei er nie in die Leasinggeschäfte involviert gewesen, diese seien ausschliesslich über AQ.________ gelaufen. «Ich hatte Kenntnis davon, aber habe ansonsten nichts mitbekommen.» Er habe die Waren all dieser Lea- singgeschäfte gesehen, die AN.________(AG) habe ja verschiedene Lager gehabt [Die Antwort be- zieht sich auf die Leasinggeschäfte gemäss Ziff. 1.2.1.1, 1.2.1.2 und 1.2.1.5 der Anklageschrift]. Ge- fragt, woher die AH.________(AG) die Leasinggegenstände in den Fällen, in denen sie als Lieferantin aufgetreten sei, bezogen habe, sagte A.________, die AN.________(AG) habe im Gegensatz zur AH.________(AG) die nötige Liquidität nicht gehabt, daher habe die AH.________(AG) die Ware ein- gekauft. Und da sie diese nicht gratis an die AN.________(AG) habe liefern wollen, habe AQ.________ entschieden, dies über ein Leasing zu finanzieren. Man müsste daher AQ.________ fragen, warum die AN.________(AG) bzw. die Z.________(AG) die Gegenstände nicht direkt beim Zulieferer bzw. Hersteller habe liefern lassen, sondern dies über die AH.________(AG) gemacht ha- be. Das sei zwischen AQ.________ und AV.________ gelaufen. Auf Vorhalt, dass der Verdacht be- stehe, dass zwei Mal der gleiche Gabelstapler CL.________ verleast worden sei [vgl. Ziff. 1.2.1.2 und 1.2.1.4 der Anklageschrift], sagte der Beschuldigte, das könne nicht sein, «wir hatten drei CL.________ Gabelstapler». Diese hätten später nicht mehr genügt und seien durch leistungsstärke- re Gabelstapler ersetzt worden. Zwei seien rot und einer gelb gewesen. Zum Zeitpunkt der Haus- durchsuchung seien diese noch vorhanden, aber nicht mehr im Einsatz gewesen. Gefragt, wen er mit «wir» meine, sagte der Beschuldigte, es habe verschiedene Lagerorte gegeben, welche gemeinsam von mehreren Gesellschaften genutzt worden seien, daher habe er vorhin «wir» gesagt. Auf Vorhalt, dass die Z.________(AG) im Februar 2014 drei Gabelstapler von der F.________ AG geleast habe und rund fünf Monate später vier weitere Gabelstapler von der M.________ AG und auf Frage, warum die Z.________(AG) innert so kurzer Zeit sieben Gabelstapler gebraucht habe, sagte der Beschuldig- te, sie hätten vier Lager gehabt, da habe man immer mehrere Elektrogabelstapler gebraucht. Zusätz- lich hätten sie noch zwei Dieselgabelstapler mit grossen Rädern für externe Einsätze gehabt. Total habe es 10 bis 12 Gabelstapler gegeben. Er könne sich erinnern, dass diese Leasinggeschäfte durch AQ.________ vorgeschlagen und durchgeführt worden seien. Auf Frage, warum die Z.________(AG) zwischen Juni und August 2014 zwei Mal die gleichen Gegenstände geleast habe [vgl. Ziff. 1.2.1.11 und 1.2.1.14 der Anklageschrift], sagte der Beschuldigte, die Idee sei gewesen, dass die Z.________(AG) diese Prüfstrassen von den Leasinggesellschaften lease und dann an Kunden, z.B. Garagen, weitervermiete, bis diese genügend Mittel hätten, um diese später zu kaufen. Dadurch hätte die Z.________(AG) zusätzliches Einkommen generieren können. Bei den beiden vorgehaltenen Leasinggeschäften habe AQ.________ die Verhandlungen geführt. Er habe nie direkt mit den Lea- singgesellschaften Kontakt gehabt (pag. 05 004 007 ff.). Auf Frage, ob er zu den Investitionskrediten [vgl. die Ziff. 1.2.1.4, 1.2.1.7, 1.2.1.8, 1.2.1.9 und 1.2.1.12 der Anklageschrift] etwas sagen wolle, antwortete A.________, bei der AN.________(AG) könne er

36 nichts sagen, da sei AQ.________ zuständig gewesen. Die L.________-Kredite seien eine Möglich- keit gewesen, die Zeit, die es brauche, um L.________-Geld in Bargeld zu wechseln, zu überbrücken. Da sei auch AQ.________ zuständig gewesen, er könne sich dazu nicht mehr äussern. Die Z.________(AG) habe keine L.________-Geschäfte gemacht, aber scheinbar sei 2013 ein solcher Kreditvertrag gemacht worden. Er gehe davon aus, dass er selbst 2013 nicht Verwaltungsrat der Z.________(AG) gewesen sei. AQ.________ sei «firmenübergreifend» für die L.________-Geschäfte zuständig gewesen, er gehe auch davon aus, dass AQ.________ für diese Zeit Verwaltungsrat der BE.________ (AG) gewesen sei, welche Anteile der anderen Gesellschaften gehalten habe. Das sei eine Vermutung. Auf Vorhalt, dass die AN.________(AG) im April 2013 mittels Investitionskredit einen Gabelstapler der Marke CM.________ und weitere Gegenstände erworben habe [vgl. Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift], bereits einen Monat zuvor jedoch die gleichen Produkte von der T.________ geleast habe [vgl. Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift] und gefragt, ob er das erklären könne, sagte A.________: «Anscheinend wollte AQ.________ zwei Mal Geld. Ich sehe, dass es zwei Mal die gleichen Ge- genstände sind. Da müssen Sie AQ.________ fragen, ich war nicht dabei. Nach heutigen Erkenntnis- sen ist das für mich neu.» Auf Vorhalt, dass die AN.________(AG) diese Gegenstände rund zwei Mo- nate später an die Z.________(AG) verkauft habe, wobei dieser Kauf von der Z.________(AG) mittels eines Investitionskredits [vgl. Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift] finanziert worden sei und gefragt, ob er das erklären könne, antwortete der Beschuldigte: «Ich nehme das zur Kenntnis. Ich gehe davon aus, dass ich zu diesem Zeitpunkt nicht VR der Z.________(AG) war. Nach heutiger Erkenntnis ist das für mich neu. Ich kann mich an dieses Geschäft nicht erinnern. Es kann schon sein, dass AQ.________ das wollte. Jedenfalls war das ganze Material vorhanden.» Er könne den wirtschaftlichen Sinn dahin- ter, dass die AN.________(AG) im Januar 2014 von der AX.________(AG) zwei Gabelstapler finan- ziert mittels Investitionskredit [vgl. Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift] erworben habe, welche sie einen Monat später im Rahmen eines Leasinggeschäfts an die F.________ AG veräussert habe [vgl. Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift], wobei die Z.________(AG) die Leasingnehmerin gewesen sei, nicht erläutern. Man müsste AQ.________ fragen, was der Hintergrund sei, insbesondere, weil die einzige, die von dem Geschäft profitiert habe, die AN.________(AG) gewesen sei. «Ich war mit diesen Ge- schäften nicht involviert. AQ.________ hat vieles sehr selbständig gemacht.» (pag. 05 004 009 ff.). Es sei eine falsche Darstellung der Staatsanwaltschaft, wenn diese davon ausgehe, dass er, A.________, in der fraglichen Zeit Geschäftsführer der Z.________(AG), der AX.________(AG), der AN.________(AG), der AH.________(AG) und der AC.________(AG) gewesen sei und er diese ein- heitlich operativ geleitet habe, so dass diese in einer Art Konzernverhältnis zueinander gestanden hät- ten, was man gegen aussen jedoch bewusst verheimlicht habe, da im Handelsregister jeweils unter- schiedliche Leute eingetragen gewesen seien und er, A.________ als Geschäftsführer mit General- vollmacht ohne Eintrag im Handelsregister agiert habe. Die einzelnen Gesellschaften seien berechtig- terweise so getrennt gewesen. Die Z.________(AG) habe Waren im teureren Bereich verkauft. Die AN.________(AG) habe Occasionsware veräussert, welche die Z.________(AG) und die AX.________(AG) nicht selbst hätten veräussern können. Die AX.________(AG) habe L.________- Geschäfte zu einem höheren Preisniveau getätigt, damit man L.________-Geld habe zu Bargeld ma- chen können. «Bei Bankgesprächen erklärte ich immer die Struktur, insbesondere, dass die Z.________(AG) aktive Zusammenarbeit mit Partnerfirmen machte. Die Leasinganfragen liefen über AQ.________, ich weiss nicht, was AQ.________ bei diesen Verhandlungen mitgeteilt hat. Gegen aussen haben wir die Zusammenarbeit immer kommuniziert, insbesondere auch, weil ich ja für meh- rere Gesellschaften für das Marketing und für die Verkaufsgeschäfte zuständig war.» Seitens der AH.________(AG) sei gewünscht worden, dass er nur bei der Z.________(AG) Verwaltungsrat sei, aber nicht zugleich bei anderen Firmen, dies, damit eine klare Verantwortungstrennung und auch die Kontrolle sichergestellt sei. Er habe jeweils zu seiner eigenen Absicherung eine Generalvollmacht ver- langt, so dass der Verwaltungsrat nicht finanziell habe auf ihn Rückgriff nehmen können, wenn dieser mit seinen Entscheidungen nachträglich nicht einverstanden gewesen sei. Diese Vollmachten habe er aber nur verwendet, wenn er die Firmen bei Inkassomassnahmen habe vor Gericht vertreten müssen. Es sei korrekt, dass er in allen Firmen marketing- und verkaufsseitig Einfluss genommen habe, insbe- sondere bei der Z.________(AG) und der AX.________(AG) aktiv im Verkauf tätig gewesen sei. Auf- grund seines externen Einsatzes (40 bis 50%) wäre es ihm auch gar nicht möglich gewesen, eine Ge- samtgeschäftsführung für diese Firmen zu übernehmen. Daher sei er bei den Firmen, bei denen er nicht im Verwaltungsrat gewesen sei, auch nie bei Gesprächen und Verhandlungen mit den Banken oder Finanzinstituten dabei gewesen. Diese Verhandlungen hätten die Verwaltungsräte oder von die- sen beauftragte Personen geführt, nicht aber er selbst. Eine Abmachung, dass die Verbindung zwi-

37 schen den Gesellschaften geheim gehalten werde, habe es nie gegeben. Gegen aussen und im Markt sei dies bekannt gewesen (pag. 05 004 011 f.). Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15.08.2022 Auf Frage, wie er sich selbst als Geschäftsführer beschreiben würde, sagte der Beschuldigte, er habe eine hohe Fachkompetenz im Bereich Garageneinrichtungen. 90% der Mitarbeiter der AX.________(AG) oder der AC.________(AG) seien ihm unterstellt gewesen. Er habe hart durchgrei- fen müssen, es sei eine harte Branche, manchmal hätten sie Schlitzohren als Angestellte gehabt. CN.________, die ihm direkt unterstellt gewesen sei, habe mitbekommen, wenn er habe durchgreifen müssen. Er selbst sei auch im Verkauf in der Westschweiz tätig gewesen und daher viel unterwegs. O.________ habe er zuletzt vor drei oder vier Wochen getroffen. Dieser sei ein sehr loyaler Mitarbei- ter gewesen, ideal für den Verkauf, weil er freundlich sei und auf die Kunden zugehen könne. Im In- nendienst habe das ideal funktioniert, im Aussendienst nicht, da das ein härterer Job sei. O.________ sei «unter ihm» im Verkauf tätig gewesen, er habe bei Problemen wie Kundenreklamationen geholfen, auch bei Lieferverzögerungen (pag. WSG 18 450). Gefragt, welches Verhältnis er heute zu O.________ habe, antwortete er: «Nachdem ich bei der AC.________ ausgetreten bin, d.h. diese zu- sammengebrochen ist, hatte ich keinen Kontakt mehr mit Mitarbeitenden der Firmen.» O.________ sei ein Mitarbeiter und ihm im Verkaufsbereich unterstellt gewesen. Auf Frage, ob O.________ in der AX.________(AG) oder der AN.________(AG) wesentliche Entscheide, die über das reine Tagesge- schäft hinausgegangen seien, habe treffen können, ohne vorher mit ihm, A.________, Rücksprache zu nehmen, antwortete dieser, er kenne die Stellung von O.________ in der AN.________(AG) nicht genau. Bei der AX.________(AG) sei der Verwaltungsratspräsident wegen der Finanzen zu O.________ gegangen, er habe keine Unterlagen bereitgestellt, das habe alles die Buchhaltung ge- macht. Bezogen auf den Verkauf habe O.________ ihn viel gefragt und er habe ihn unterstützt (pag. WSG 18 451). Gefragt nach seinen eigenen Rollen in den Gesellschaften sagte er, in der AN.________(AG) sei er nur kurze Zeit gewesen, als O.________ ausgefallen sei. Gemäss dem Jahresbericht habe AQ.________ dann 2013 einen anderen Geschäftsführer eingestellt. In der AN.________(AG) sei er nie aktiv im administrativen Bereich tätig gewesen. Bei der AX.________(AG) habe er nur den Marke- tingbereich gemacht, ohne die Finanzen und ohne Buchhaltung. Bei der Z.________(AG) sei er im Verwaltungsrat gewesen. Bei der AC.________(AG) habe er keine Weisungsbefugnis im administrati- ven Bereich gehabt (pag. WSG 18 451). Er sei im «tagesoperativen Geschäft» gegen aussen und in- nen so tätig gewesen, dass er die Leute geführt habe. Der Eindruck, dass er faktischer Geschäftsfüh- rer gewesen sei, sei deshalb so entstanden. Die Leute hätten mit ihm und nicht dem Verwaltungsrat Kontakt gehabt. Dass er im Handelsregister nicht als Geschäftsführer eingetragen worden sei, habe mit der Vergangenheit zu tun. Aufgrund von Solidarbürgschaften habe er Verlustscheine kassiert. Die AH.________(AG) habe daher nicht gewollt, dass er im Handelsregister erscheine, da dies der Kre- ditwürdigkeit hätte schaden können. Er habe sich auf das Marketing konzentriert, ohne Finanzen und Administratives. Er sei nicht Aktionär der AH.________(AG) gewesen, das seien AV.________ und CO.________ gewesen, diese hätten die Mehrheit gehabt. Ebenfalls Aktionäre gewesen seien AQ.________ mit CHF 50'000.00 und seine, A.________, Frau, mit CHF 100'000.00. Er habe die AH.________(AG) nicht steuern können. Durch einen Anwalt sei ihm empfohlen worden, Verträge mit Verfügungsvollmachten zu machen, damit er intern nicht habe «abgeschossen» werden können. Er glaube, er habe zwischen 2012 und 2017 ca. CHF 5'000.00 bis CHF 7'000.00 verdient, nach der Pen- sionierung bzw. ab dem Zusammenbruch der Z.________(AG) habe er aber praktisch nur noch die Spesenvergütungen erhalten (pag. WSG 18 452). 10.3.3 Aussagen des Beschuldigten vor oberer Instanz Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte auf Vorhalt der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung aus, er habe keine beherrschende Stellung in dieser Firmenstruk- tur gehabt. Die AH.________(AG) habe alle Beteiligungen gehabt. Somit hätten die Aktionäre der AH.________(AG) entschieden, wo es langgehe. Das seien AV.________ mit 100’000, AQ.________ mit 100’000, CO.________ mit 150'000 und er selbst mit 50'000 gewesen. Er habe seine 50'000 aber vor dem Privatkon- kurs seiner Frau überschrieben. CN.________ habe nur gesagt, dass er in der

38 Z.________(AG) eine beherrschende Stellung gehabt habe. Das sei unbestritten. Er habe hingegen bei der AH.________(AG) nicht entscheiden können. Er sei Spezialist im Bereich Verkauf und Marketing gewesen und habe bei diesen Firmen das Tagesgeschäft im operativen Bereich, Verkauf und Kundendienst gemacht. Die Finanzen habe AQ.________ gemacht. Der Leasingvermittler habe auch bestätigt, dass sich AQ.________ bei ihm als CFO vorgestellt habe. Er habe die entspre- chenden Leasingverträge initiiert und durchgezogen. AQ.________ habe bei der AX.________(AG) auch die ganzen L.________-Guthaben organisiert und umge- setzt bis zum grossen Knall (pag. 19 043 Z. 20 ff.). Er selbst habe die Leasingver- träge weder initiiert noch unterschrieben. AQ.________ habe verhandelt. AQ.________ habe die Leasingraten nicht bezahlen können und gewollt, dass die- se durch die Z.________(AG) bezahlt würden. Dies habe er [der Beschuldigte] nach Rücksprache mit den anderen Aktionären verweigert. AQ.________ habe die Hintergründe gemacht (pag. 19 046 Z. 20 ff.). CN.________ habe nur festgestellt, dass er [der Beschuldigte] der Chef der Z.________(AG) gewesen sei. Mit den an- deren Firmen habe sie nichts zu tun gehabt (pag. 19 046 Z. 40 f.). Es sei richtig, dass er sich in der Z.________(AG) von niemandem etwas habe sagen lassen und sich niemand gewagt habe, sich gegen ihn aufzulehnen. Es sei eine harte Branche. Sie hätten mit allerlei Kunden zu tun gehabt. Es sei keine angenehme Branche, er habe sich da durchgesetzt (pag. 19 047 Z. 3 ff.). Was AT.________ anbelange, führte der Beschuldigte aus, er sei in der AC.________(AG) und der Z.________(AG) der Chef von AT.________ gewesen. Zudem habe man über dessen Firma Ware eingekauft. Das habe dann gewisse Probleme gegeben, AT.________ habe aber keinen Einblick in die AH.________ (AG)-Situation ge- habt. AT.________ habe nichts gewusst (pag. 19 047 Z. 7 ff.). Auf Vorhalt, dass er bei diversen Firmen über Mandatsverträge und Generalvoll- machten verfügt habe, führte der Beschuldigte aus, er habe diese nie gebraucht. Die Generalvollmachten seien für seine Sicherheit gewesen und hätten sicherge- stellt, dass er nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Er habe diese aber nie gebraucht (pag. 19 047 Z. 19 ff.). Er habe keine beherrschende Stellung inne- gehabt, sondern sei im Marketing tätig gewesen (pag. 19 047 Z. 25 ff.). Geschäfts- führung sei der falsche Ausdruck, er sei für den Verkauf und das Marketing zustän- dig gewesen (pag. 19 047 Z. 42 f.). Der Beschuldigte führte aus: «Ich hätte einen anderen Titel wählen sollen» (pag. 19 049 Z. 19 f.) und «Man hätte die Konstrukti- on nicht so machen dürfen» (pag. 19 049 Z. 32 f.). Er habe AQ.________ nicht reingeredet (pag. 19 048 Z. 36 f.). Er [der Beschuldigte] sei nicht in der Finanzpla- nung und Buchhaltung tätig gewesen (pag. 19 050 Z. 3). 10.4 Das Firmengeflecht um den Beschuldigten 10.4.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass sich das ganze Berufsleben des Beschuldigten um Au- tos bzw. Autogaragen und deren Hilfsmittel wie Abgasdiagnosegeräte, Hebebüh- nen etc. gedreht habe. In den achtziger Jahren habe er die erste Z.________ (AG)- Gesellschaft in der Schweiz (Z.________(AG) = .________), die im Bereich von Abgasmessungen und im Handel mit weiteren garagenspezifischen Maschinen und Apparaten tätig gewesen sei, gegründet. Im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte habe

39 der Beschuldigte ein ganzes Geflecht von Firmen aufgebaut, die praktisch alle im Bereich des Handels mit Maschinen, Werkzeugen und anderen Artikeln, die in Au- togaragen eingesetzt werden könnten, tätig gewesen seien. Die Firmen hätten mit unabhängigen Dritten gehandelt und Umsätze generiert, es habe sich also nicht nur um sogenannte Scheinfirmen gehandelt. Die Gesellschaften (mit Ausnahme der AH.________(AG) und der AU.________(AG)) hätten Angestellte gehabt, die- se versichert, die Sozialversicherungsabgaben ordentlich bezahlt und auch die MWST abgerechnet. Kurz zusammengefasst gehe es also um mehrere reale Ge- sellschaften, die aus verschiedenen Gründen in wirtschaftliche Schieflage geraten seien (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 681). Weiter stellte die Vorinstanz drei Beweisfragen und erwog dazu Folgendes (S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 682 ff.; Hervorhebungen im Original): Beherrschte A.________ die involvierten Gesellschaften und führte sie einheitlich? Sämtliche Befragten schilderten A.________ als Chef, als Patron, als Geschäftsführer der involvierten Firmen. CI.________ sagte z.B. aus, aus Mitarbeitersicht sei klar gewesen, dass A.________ Ge- schäftsführer aller Firmen gewesen sei. Gleich äusserte sich A.________ persönliche Assistentin, CN.________. AT.________ sprach gar davon, A.________ sei der Vorgesetzte gewesen, alle ande- ren seine Untertanen. Ähnliches beschrieb auch CP.________, indem er erklärte, A.________ habe O.________ «abputzt». Ebenso bestätigte der Mitbeschuldigte O.________ gegenüber dem Staats- anwalt unumwunden, dass A.________ im fraglichen Zeitraum faktischer Geschäftsführer aller invol- vierter Gesellschaften gewesen sei. Diese glaubhaften, übereinstimmenden Aussagen werden durch die vorliegenden Akten eindrücklich bestätigt. Diese würden bereits genügen, um zum Schluss zu kommen, dass der Beschuldigte die involvierten Firmen wie angeklagt einheitlich führte. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass A.________ via die AH.________(AG) offensichtlich Geschäftsführer der AN.________(AG), der AX.________(AG), der AC.________(AG) und der Z.________(AG) war, zudem direkt als Privatperson Geschäftsführer der BK.________(GmbH) und der BH.________(AG) war, also aller für die Leasing- und Kreditgeschäfte relevanten Gesellschaften. Zudem hatte er für diese Gesellschaften sowie für die AY.________(AG) und die BW.________(AG) je eine General- vollmacht. Die Behauptung von A.________, sein Vertrag als Geschäftsführer der AN.________(AG) sei schon ca. 2012 aufgehoben worden, ist falsch. Diesbezüglich kann auf die Aussagen und z.B. die Rechnung der AH.________(AG) an die AN.________(AG) für seine Geschäftsführertätigkeit von En- de 2014 verwiesen werden. Die gesamten Nebenakten zeigen eindeutig, dass A.________ bis zum wirtschaftlichen Ende in jeder der genannten Firmen die bestimmende Figur war. Das Gericht erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte A.________ die involvierten Gesellschaften beherrschte und einheitlich führte. Waren die Gesellschaften personell und wirtschaftlich eng miteinander verbunden und stan- den daher in einer Art Konzernverhältnis zueinander? Die enge räumliche und personelle Verflechtung zeigt sich bereits bei einem Blick ins Handelsregister. Die Büroräumlichkeiten, Lager und Firmensitze der verschiedenen Firmen befanden sich grösstenteils an denselben Orten, wobei diese häufig gewechselt wurden. Die Häufung der Sitzwechsel der ver- schiedenen Gesellschaften ergibt sich aus dem Handelsregister. Es sei dazu auch auf die Aussagen von CN.________ verwiesen, aus denen sich mehr oder weniger präzise ergibt, wo sich die verschie- denen Büroräumlichkeiten befunden hatten, nämlich zunächst in CQ.________ (Ortschaft), dann in S.________ (Ortschaft) (im ehemaligen .________), dann in U.________ (Ortschaft) (heute .________) und schliesslich noch in W.________(Ortschaft). Eine Weile bestand zudem eine Werk- statt in BC.________(Ortschaft), wo z.B. auch AT.________ tätig war. Zudem gab es Lagerräume in CR.________ (Ortschaft), CS.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft) und CT.________ (Ortschaft). Hinsichtlich der einzelnen Anklagepunkte wird noch aufzuzeigen sein, dass insbesondere beim Verstecken der Leasinggegenstände regelrecht mit den verschiedenen La- gerorten «gespielt» wurde (vgl. Ziff. IV. hiernach). Dass es betriebswirtschaftlich wenig Sinn macht, so viele verschiedene Lagerorte zu betreiben und die Gesellschaften immer wieder «umziehen» zu las-

40 sen, ist offensichtlich. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass die verschiedenen Standorte bewusst ausgenutzt wurden. Es tauchen immer wieder die gleichen Namen, wenn auch zeitlich versetzt, in den verschiedenen Firmen auf. Hauptsächlich genannt werden AQ.________, AV.________ und O.________, zudem AT.________ und BG.________. In Bezug auf Letzteren befindet sich sogar ein Vertrag in den Akten, gemäss dem BG.________ sein Verwaltungsratsmandat bei der BE.________(AG) nach den Weisungen von A.________ auszuüben hatte. Den Kauf der BK.________(GmbH) von BG.________ (Verkäufer) durch die BE.________(AG) (Käuferin) sicherte A.________ indirekt auch den Einfluss auf diese Gesellschaft. Dass A.________ über einen Mandatsvertrag via BE.________(AG) auch BT.________, den neuen Verwaltungsrat der AY.________(AG), kontrollier- te, ist nur noch ein weiteres Mosaiksteinchen für das Gesamtbild. In alle relevanten Firmen war zu- dem CI.________ als Buchhalter involviert, auch wenn er praktisch nirgends gegen aussen in Er- scheinung trat. Das Verfahren gegen CI.________ wurde eingestellt, aus den Aussagen von CN.________ ergibt sich dessen wesentliche Bedeutung für alle Gesellschaften jedoch eindrücklich. Auch wurden die Buchhaltungs-Abschlussarbeiten bei mehreren Gesellschaften stets durch die AI.________(AG), CU.________, gemacht. Ausserdem hatten praktisch alle Gesellschaften, solange dies gesetzlich vorgeschrieben war, mit der CV.________ (AG) die gleiche Revisionsstelle. Darüber hinaus bestätigten die befragten Personen schon durch die Schilderung ihrer eigenen Aufgaben je- weils die enge personelle Verflechtung zwischen den verschiedenen Gesellschaften. So schilderte O.________ seine Tätigkeiten für die AX.________(AG), die AC.________(AG) und die AY.________(AG), sowie seinen «Telefondienst» für die AH.________(AG). Auch CI.________ gab zu, in die Buchhaltung verschiedener Firmen involviert gewesen zu sein. AT.________ sagte aus, er sei für die AC.________(AG), die Z.________(AG) und die AX.________(AG) tätig gewesen. Ferner bestätigte CN.________, für alle Firmen, in die A.________ involviert war, tätig gewesen zu sein. Mit anderen Worten hatten die Firmen das gleiche Personal. In dieses Bild fügt sich denn auch ein, dass CW.________ dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung nicht wirklich erklären konnte, für welche Firma er denn genau gearbeitet habe. Zur wirtschaftlichen Verflechtung der einzelnen Firmen untereinander kann vorab auf den überzeu- genden Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Revisor der Staatsan- waltschaft bestätigte die vorangehend bereits geschilderten Beteiligungsverhältnisse, nämlich, dass die AH.________(AG) die Aktienmehrheiten an der Z.________(AG), der AC.________(AG), der AN.________(AG), der AX.________(AG) und weiterer Gesellschaften hielt. Ferner wies der Revisor auf die Verrechnungen von Administrativleistungen, Verkaufsaufwänden, Personalkosten etc. unter den einzelnen Firmen, sowie vor allem die in den Buchhaltungen geführten Kontokorrent-Konti hin. Wie in Ziff. IV hiernach hinsichtlich der einzelnen Anklageziffern noch eingehend auszuführen sein wird, ergibt sich aus den Akten zudem, dass die Firmen untereinander in Miet- bzw. Untermietverhält- nissen standen. Beispielhaft zeigen sich die wirtschaftlichen Verflechtungen auch an den Zusammen- arbeitsverträgen zwischen der AC.________(AG) auf der einen und der Z.________(AG) bzw. der AX.________(AG) auf der anderen Seite. Warum mehrere operativ tätige Firmen im Spiel waren, lässt sich objektiv nicht genau ergründen. Zwar hatte jede der Firmen formell ihre eigene Rolle. So verkaufte die Z.________(AG) Neumaschinen gegen CHF, die AX.________(AG) Neumaschinen ge- gen L.________, die AN.________(AG) handelte mit Occasionsware und die AC.________(AG) war für den Kundendienst zuständig. Dies hätte aber zweifellos auch unter einem juristischen Dach ge- schehen können und objektiv betrachtet erscheint willkürlich, welche Geschäfte über welche Gesell- schaft abgewickelt wurden. Die Unterteilung ist vermutlich auf historische Gründe zurückzuführen, wobei sich aus den Aussagen von CN.________ ergibt, dass die Nähe der verschiedenen Firmen auch genutzt wurde, um trotz Liquiditätsengpässen noch beliefert zu werden. Der Beschuldigte A.________ gab die wirtschaftlichen Verflechtungen, wenn wohl auch ungewollt, zu. Beispielsweise sagte er gegenüber der Kantonspolizei aus, beim Konkurs der Z.________(AG) ein Problem gehabt zu haben, weil es zwischen der Z.________(AG) und der AC.________(AG) gegenseitig offene Rechnungen und Verpflichtungen gegeben habe und er deshalb Rechtsanwalt AA.________ habe mandatieren müssen. Des Weiteren gab er gegenüber dem Staatsanwalt an, es habe verschiedene Lagerorte gegeben, die gemeinsam von mehreren Gesellschaften genutzt worden seien. Dass an der Hausdurchsuchung in S.________ (Ortschaft) Akten aller relevanter Firmen im gleichen Bürogebäude sichergestellt werden konnten, rundet das Bild ab. Nach dem Gesagten erachtet das Gericht als er- stellt, dass sämtliche unter Ziff. 1.1 in der Anklageschrift aufgeführten Gesellschaften personell und wirtschaftlich eng verbunden waren und in einer Art Konzernverhältnis zueinanderstanden.

41 Wurde die enge Verflechtung der Gesellschaften und die Rolle von A.________ darin gegen aussen bewusst verheimlicht? In den Vorbemerkungen gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift werden total elf Gesellschaften aufge- führt. Im Handelsregister war A.________ nur bei drei von ihnen eingetragen, nämlich der AH.________(AG) (seit 2009), der Z.________(AG) (seit 2013, zuvor war er jedoch Geschäftsführer im Mandatsverhältnis) und der AU.________(AG). Schon allein daraus ergibt sich, dass die enge Ver- flechtung der Gesellschaften mit der Person A.________ nicht ganz einfach zu erkennen war. Den Jahresberichten der AH.________(AG) 2012 und 2013 kann jedoch deren Mehrheitsbeteiligung an einer ganzen Anzahl von Gesellschaften entnommen werden. Wer Einsicht in diese Jahresberichte hatte, konnte auch erkennen, dass die Gesellschaften untereinander eng verflochten waren. Die Jah- resberichte waren jedoch nicht öffentlich zugänglich, so dass die AH.________(AG) (und damit fak- tisch A.________) steuern konnte, wer über die Beteiligungsverhältnisse informiert wurde und wer nicht. Das konkrete Vorgehen von A.________ ist bezeichnend. In sämtlichen Firmen liess er sich als «Geschäftsführer» einsetzen und war zugleich – mit Ausnahme von zwei auch am Markt auftretenden Firmen (der AH.________(AG) und der Z.________(AG), die AU.________(AG) trat gegenüber Drit- ten kaum in Erscheinung) – konsequent dafür besorgt, nicht im Handelsregister eingetragen zu wer- den. Zur zusätzlichen Tarnung schloss A.________ einen Teil seiner Verträge als «Geschäftsführer auf Mandatsbasis» nicht als Privatperson ab, sondern diese wurden mit der AH.________(AG) abge- schlossen. Nach Ansicht des Gerichts kann dieses Vorgehen gar nicht anders interpretiert werden, als dass A.________ gegen aussen nicht kenntlich machen wollte, dass er die dominierende Figur im Firmengeflecht war. Dass der Beschuldigte gegen aussen des Öfteren als «BU.________» auftrat, ist angesichts der diversen Aussagen und Dokumente, insbesondere der Anzeige des Konkursamts AK.________ und der Nebenakten trotz seiner gegenteiligen Aussagen erstellt. Sein Auftritt als «BU.________» dient als weiteres Indiz zum Beleg dafür, dass er seine beherrschende Stellung ver- schleiern wollte. Ein weiterer Punkt, der mitgeholfen haben dürfte, dass die Verflechtung der Firmen nicht so schnell erkannt wurde, waren die verschiedenen Büroräumlichkeiten, Lager und Firmensitze. Eindrücklich sind schliesslich auch die Aussagen von CN.________, wonach bei Problemen mit Liefe- ranten jeweils einfach eine andere Firma die Bestellung gemacht habe, da die Lieferanten ja nicht gewusst hätten, dass überall A.________ dahintergesteckt habe. Aus diesen Gründen erachtet das Gericht grundsätzlich als erstellt, dass – wie in Ziff. 1.1 der Ankla- geschrift ausgeführt – der Beschuldigte A.________ seine zentrale Rolle im Firmengeflecht und die enge Verflechtung der Firmen untereinander gegen aussen bewusst verheimlichte. Es wird jedoch hinsichtlich der einzelnen Vorwürfen gemäss Anklageschrift noch eingehend zu untersuchen sein, ob die Leasinggesellschaften die Verbindung der involvierten Gesellschaften untereinander dennoch hät- ten erkennen können bzw. erkennen müssen oder nicht. 10.4.2 Würdigung der Kammer a. Handelsregisterauszüge, weitere Dokumente und Revisionsbericht Das Konzernverhältnis und die weiteren Gesellschaften In Anklageschrift und Akten erscheinen zunächst folgende Gesellschaften, welche in den Jahren 2012 und 2013 in einem Konzernverhältnis (vgl. pag. 09 001 005) und – wie in einem solchen üblich – durch Geschäftsbeziehungen zueinanderstan- den (pag. 09 001 005 und pag. 09 001 007): Die AH.________(AG) als Mutterge- sellschaft, die Z.________(AG) (nachfolgend: Z.________(AG)), die AX.________(AG), die AN.________(AG) (nachfolgend: AN.________(AG)), die AC.________(AG) und die BP.________(AG) als Tochter- bzw. Schwestergesell- schaften. Weiter finden sich in der Anklageschrift und den Akten folgende Gesell- schaften: die AU.________(AG), die BE.________(AG) (ehemals BF.________(AG), welche ihrerseits im Jahr 2013 eine Tochtergesellschaft der AH.________(AG) war), die BH.________(AG), die AY.________(AG), die BK.________(GmbH), die BM.________(AG) (Tochtergesellschaft der AH.________(AG) im Jahr 2012) und die BQ.________(GmbH) (Tochtergesell-

42 schaft der AH.________(AG) im Jahr 2013). Was die Beteiligungen der AH.________(AG) anbelangt, gehen für die Jahre 2012 und 2013 (bzw. jeweils per

31. Dezember) aus dem Revisionsbericht und dem Anhang zur Jahresrechnung 2012 und 2013 konkret folgende Beteiligungen hervor (vgl. auch die Tabelle der Vorinstanz, E. II.10.2.3 hiervor): - 20 % (2012) und 0 % (2013) an der BM.________(AG); - 60 % (2012) und 58 % (2013) an der Z.________(AG); - 37.4 % (2012) und 80 % (2013) an der BP.________(AG); - 100 % Namensaktien und 35 % Vorzugsaktien (2012) und 71 % Namenaktien und 19 % Vorzugsaktien (2013) an der AC.________(AG); - 60 % (2012) und 100 % (2013) an der AN.________(AG); - 100 % (2012) und 75 % (2013) an der AX.________(AG); - 0 % (2012) und 100 % (2013) an der BF.________(AG); - 0 % (2012) und 100 % (2013) an der BQ.________(GmbH). Dieses Konzernverhältnis kann gestützt auf den Revisionsbericht und die Buchhal- tungsunterlagen ohne Weiteres als erstellt erachtet werden. Der Beschuldigte be- streitet dieses denn auch nicht. Zudem ist auch insoweit auf den schlüssigen und lege artis erstellten Revisionsbericht abzustellen, als dieser festhält, dass die AH.________(AG) als Muttergesellschaft und Mehrheitsaktionärin durch ihre Akti- enmehrheit eine beherrschende Stellung gegenüber ihren Tochtergesellschaften hatte und massgeblichen Einfluss auf den Verwaltungsrat derselben ausüben konnte (pag. 09 001 005 f.). Was die enge Verflechtung der genannten Gesell- schaften in personeller, räumlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 682 ff. und E. II. 10.4.1 vorne). Den Akten nicht zu entnehmen sind die Besitzverhältnisse an der AH.________(AG) selbst. Der Beschuldigte gab vor oberer Instanz an, dass AV.________ mit 100'000.00, AQ.________ mit 100'000.00, CO.________ mit 150'000.00 und er selbst mit 50'000.00 Aktionäre der AH.________(AG) gewesen seien, wobei er seine Beteiligung vor dem Privatkonkurs seiner Ehefrau übertragen habe (pag. 19 043 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte will folglich in der interessierenden Zeitspanne nicht (mehr) Aktionär der AH.________(AG) (Muttergesellschaft) gewe- sen sein, wobei diese Frage mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenge- lassen werden kann. Beherrschung und Leitung der genannten Gesellschaften durch den Beschuldigten Für die Beantwortung der Beweisfrage, ob der Beschuldigte die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften beherrschte und führte, ist nicht massgebend, ob er eine (Mehrheits-)Beteiligung an der Muttergesellschaft hielt. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind daher unbehilflich (vgl. pag. 19 043 Z. 20 ff.). Zu prüfen ist vielmehr – und dies namentlich auch bei den weiteren Gesellschaften –

43 der tatsächliche Einfluss des Beschuldigten auf die Gesellschaften und damit eine faktische Beherrschung und Führung derselben. Der Beschuldigte bestreitet nicht, bei der AH.________(AG) und der Z.________(AG) (Tochtergesellschaft der AH.________(AG), wobei die AH.________(AG) im Jahr 2012 und 2013 Mehrheitsaktionärin war) die Geschäfts- leitung innegehabt zu haben (vgl. insb. seine Aussagen vom 14. März 2018 und im Rahmen der Berufungsverhandlung [E. II.10.3 vorne] sowie die Aussagen von AT.________ [pag. 05 061 008 Z. 301 ff.]). Zudem sass er gemäss Handelsregister im Verwaltungsrat der AH.________(AG) (ab dem Jahr 2010 und ab dem 4. August 2014 als Präsident; pag. 09 001 122 sowie pag. 09 001 006) und im Verwaltungsrat der Z.________(AG) (als Delegierter ab dem 20. August 2013; pag. 09 001 124 und pag. 09 001 006). Der Revisionsbericht hält dazu nachvollziehbar fest, dass es dem Beschuldigten als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der AH.________(AG) möglich gewesen sei, wesentlichen Einfluss auf die Handlungen und Entscheidun- gen der Tochtergesellschaften zu nehmen (pag. 09 001 006). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in den verschiedenen Gesellschaften als Geschäftsführer mit Ge- neralvollmacht eingesetzt wurde, was den jeweiligen Geschäftsführerverträgen zwischen dem Beschuldigten (bzw. teilweise der AH.________(AG), handelnd durch den Beschuldigten) und den (Tochter-)Gesellschaften sowie den General- vollmachten zu entnehmen ist (vgl. auch Revisionsbericht, pag. 09 001 006 f.): - Zunächst liegt ein Geschäftsführervertrag zwischen der Z.________(AG) (da- mals noch AS.________(AG)) und dem Beschuldigten vom 23. Juni 2011 vor (seitens der Z.________(AG) unterzeichnet von BV.________ und AT.________), welcher dem Beschuldigten die Geschäftsführertätigkeit in der Z.________(AG) ab dem 1. Juli 2011 und zeitlich unbeschränkt einräumt (pag. 09 001 134 f.). Zudem liegt eine Generalvollmacht vom 22. März 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 zugunsten des Beschuldigten vor (pag. 09 001 136); - Weiter besteht ein Geschäftsführervertrag zwischen der AH.________(AG), vertreten durch den Beschuldigten und der AX.________(AG) vom 12. April 2010, welcher dem Beschuldigten die Geschäftsführertätigkeit in der AX.________(AG) ab dem 1. April 2010 einräumt. Ebenso liegt eine General- vollmacht der AX.________(AG) zugunsten des Beschuldigten vom 12. April 2010, beginnend ab dem 1. April 2010, vor (vgl. E. II.10.2.4 vorne). Davon, dass der Beschuldigte den Geschäftsführervertrag mit Generalvoll- macht nie gebraucht hätte, kann nicht ernsthaft die Rede sein. Einerseits wer- den Geschäftsführerverträge und Generalvollmachten nicht grundlos ausge- stellt, sondern haben einen klaren rechtlichen und praktischen Zweck und er- mächtigen die begünstige Person in umfassender Weise. Dass ein solches «Machtmittel» vorhanden, aber nicht genutzt worden sein soll, ist einerseits le- bensfremd und andererseits ist dem Jahresbericht 2009 der AX.________(AG) explizit zu entnehmen: «Seit 01.01.2010 wird das Geschäftsführermandat im Mandatsverhältnis von A.________ wahrgenommen. […]» (pag. 07 013 052). Schliesslich geht die tatsächlich ausgeübte Geschäftsführertätigkeit des Be- schuldigten in der AX.________(AG) auch aus den Aussagen der involvierten Personen hervor (vgl. Bst. b sogleich). Der Beschuldigte selbst konnte – was

44 nicht erstaunt – denn auch keine nachvollziehbare oder zumindest einigermas- sen glaubhafte Erklärung dafür liefern, warum die Dokumente hätten erstellt werden sollen, wenn er diese gar nicht gebraucht hätte (vgl. seine Aussagen vor oberer Instanz, E. II.10.3.3 vorne). Dass die Generalvollmacht «lediglich» dem Inkasso und beide Dokumente zusammen seinem Schutz als Marketings- pezialist gedient hätten, ist gestützt auf das Gesagte jedenfalls unglaubhaft. So musste selbst der Beschuldigte auf Vorhalt, dass es ungewöhnlich sei, einem Marketingspezialisten eine Generalvollmacht auszustellen, vor oberer Instanz einräumen, dass man diese «Konstruktion» so nicht hätte machen dürfen (pag. 19 049 Z. 32 f.). - Ein Geschäftsführervertrag inkl. Generalvollmacht bestand auch zwischen der der AH.________(AG), vertreten durch den Beschuldigten und der AN.________(AG). Der Vertrag datiert vom 30. März 2010 mit Vertragsbeginn

1. Januar 2010, wobei explizit festgehalten wurde: «Der Vertreter der AH.________(AG), Verwaltungsrat A.________, ist als Geschäftsführer tätig ohne Eintrag im Handelsregister. Mit Abschluss dieses Geschäftsführervertrags wird daher gleichzeitig eine Generalvollmacht zu Gunsten A.________ ausge- stellt» (pag. 05 002 025 ff.). Die Generalvollmacht der AN.________(AG) zu- gunsten des Beschuldigten datiert vom 30. März 2010 (pag. 05 002 028). Davon, dass der Beschuldigte die beiden Dokumente nicht gebraucht haben soll, kann auch hier keine Rede sein. Es kann auf die soeben bei der AX.________(AG) gemachten Ausführungen und insbesondere die Aussagen der befragten Personen (vgl. Bst. b sogleich) verwiesen werden. Weiter sind die Jahresberichte 2010 und 2011 zu berücksichtigen, in denen explizit festgehal- ten wurde, dass die Geschäftsleitung auf Mandatsbasis durch den Beschuldig- ten (Jahr 2010) resp. «wie im 2010 auch im 2011 gemäss VR-Beschluss im Mandatsverhältnis durch einen externen Unternehmensberater» (Jahr 2011) wahrgenommen worden sei (pag. 07 065 036 und pag. 04 001 354). Nicht zu- letzt geht aus den Akten hervor, dass die AH.________(AG) der AN.________(AG) für eine «Beratertätigkeit» zumindest bis Ende 2014 Rech- nung stellte (vgl. pag. 05 011 029). Dass der Geschäftsführervertrag zwischen der AH.________(AG) und der AN.________(AG) ca. 2012 aufgehoben wor- den sei und es sich bei der Rechnung vom Dezember 2014 um eine «andere Rechnung» gehandelt haben müsse (pag. 05 002 003 ff.), überzeugt mit Blick auf das Gesagte nicht, fügt sich doch die Rechnung stimmig in das Gesamtbild ein. - In gleicher Weise bestanden Geschäftsführerverträge zwischen der AH.________(AG), vertreten durch den Beschuldigten und der AC.________(AG) vom 9. März 2010 mit Vertragsbeginn 1. Januar 2010 inkl. Generalvollmacht vom 9. März 2010 ab 1. Januar 2010 (pag. 05 002 034 ff.); zwischen der BK.________(GmbH) und dem Beschuldigten als Privatperson vom 13. Januar 2017 inkl. Generalvollmachten mit Wirkung ab 1. November 2016 (pag. 05 111 074 und pag. 07 155 048); zwischen der BH.________(AG) und dem Beschuldigten als Privatperson vom 17. April 2017 inkl. Generalvoll- macht (pag. 05 151 030). Weiter wurde zwischen der BE.________(AG) und

45 dem Beschuldigten als Privatperson am 16. Februar 2016 ein Anstellungsver- trag (Anstellung des Beschuldigten als Unternehmensberater mit Vertragsbe- ginn 1. Januar 2016) abgeschlossen. Schliesslich liegt eine Generalvollmacht der AY.________(AG) zugunsten des Beschuldigten vom 15. Januar 2018 vor (pag. 05 201 007). Was die Rolle des Beschuldigten in der AY.________(AG) anbelangt, kann zudem festgehalten werden, dass das Konkursamt AG.________ in seiner Anzeige festhielt, dass aufgrund der Kenntnisse des Beschuldigten und Aussagen Dritter davon auszugehen sei, dass der Beschul- digte bei der AY.________(AG) von 2014 bis 2016 nicht nur Marketingleiter gewesen sei (was der Beschuldigte bei der Einvernahme im Konkurs angab [pag. 04 009 008]), sondern in der Firma «massgebende Entscheidungsbefug- nisse» gehabt habe (pag. 04 009 002). Gestützt darauf kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte die AH.________(AG), die Z.________(AG), die AX.________(AG), die AN.________(AG) und die AC.________(AG) als Geschäftsführer leitete und diese

– wie der Revisor schlussfolgerte – auch beherrschte: «Als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der AH.________(AG) war es A.________ möglich, wesentlichen Einfluss auf die Handlungen und Entscheidungen der Tochtergesellschaften zu nehmen. Zusätzlich war er bei der Z.________(AG) Delegierter des Verwaltungs- rats und hatte für sämtliche hier aufgeführte Gesellschaften Geschäftsführerverträ- ge mit Generalvollmachten. A.________ hatte somit nicht nur bei der AH.________(AG) eine beherrschende Stellung, sondern konnte auch direkt bei den einzelnen Tochtergesellschaften massgebend Einfluss nehmen» (pag. 09 001 006 f.). Weiter ist gestützt auf die weiteren Geschäftsführerverträge und/oder Ge- neralvollmachten (resp. bei der BE.________(AG) gestützt auf den Anstellungsver- trag) davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch die AY.________(AG), die BH.________(AG), die BE.________(AG) und die BK.________(GmbH) als Ge- schäftsführer leitete. Dass der Beschuldigte als Geschäftsführer – umgangssprach- lich «Chef» und «Vorgesetzter» – aller Gesellschaften agierte und in allen Firmen das «Machtwort» hatte, geht schliesslich auch aus den glaubhaften und miteinan- der übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen eindeutig hervor (für die Aussagen und die Gesamtwürdigung, vgl. Bst. b und Bst. c sogleich). b. Aussagen zur AH.________(AG), Z.________(AG), AX.________(AG), AN.________(AG), AC.________(AG) sowie zur AU.________(AG) O.________ Zur AX.________(AG) führte O.________ am 9. August 2016 aus, er sei seit dem

22. Oktober 2012 Geschäftsführer der AX.________(AG). BR.________ sei vor ca. einem oder anderthalb Jahren ausgetreten. Er selbst sei unterschriftsberechtigt. Von 2012 bis 2013 seien sie in U.________ (Ortschaft) gewesen, seit ca. einein- halb Jahren seien sie nun in W.________(Ortschaft). Die AX.________(AG) ver- kaufe Garageneinrichtungen für Autogaragen und Landmaschinen. Sie hätten kein Lager, sie würden einen Zwischenhandel machen und müssten die Sachen vor- gängig organisieren. Seit Januar 2016 seien sie im Nachlass, seither arbeite er al- lein. Vorher hätten sie mit freien Mitarbeitern auf Provisionsbasis gearbeitet. Die Verträge habe der jeweilige Aussendienstmitarbeiter unterschrieben, die Auftrags-

46 bestätigungen seien den Kunden von der Administration zugeschickt worden. Die AC.________(AG) übernehme den Kundenservice, auch Ersatzteile könnten über diese bestellt werden. Der Beschuldigte habe ihn unterstützt und arbeite als Unter- nehmensberater. Seit Ende 2015 sei er nicht mehr in der AX.________(AG) tätig, da es finanziell nicht mehr machbar sei. Die Z.________(AG) habe auch Garagen- einrichtungen, aber nicht das gleiche Sortiment wie die AX.________(AG), es habe eine lose Zusammenarbeit bestanden. Die Z.________(AG) habe keine L.________ genommen (zum Ganzen: pag. 05 081 002 ff.). Am 31. März 2017 gab O.________ an, dort [bei der AX.________(AG)] sei er langsam wieder in die Arbeitswelt eingestiegen. «Zuerst machte ich Prokura, dann, später, als AZ.________ austrat, machte ich den VR. Vielleicht war AZ.________ auch schon vorher ausgetreten. Ich weiss nicht mehr genau, wann ich VR wurde. Ich bin es heute noch, aber wir sind seit eineinhalb Jahren nicht mehr aktiv. Die AX.________(AG) ist Konkurs». Er selbst habe bei der AX.________(AG) «ein we- nig alles» gemacht, es habe bei der Werbung und der Marktanalyse angefangen. Dann habe er auch den Verkauf gemacht, da sie sonst nicht hätten überleben kön- nen, auch den Einkauf habe er gemacht. Zudem führte er aus, die AX.________(AG) habe eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit der AC.________(AG) gehabt, da diese für sie den Kundendienst gemacht habe. Sie habe die Kunden instruiert, die Ware bereitgestellt und auch die Termine mit den Kunden vereinbart. «Ich persönlich bin bei der AC.________(AG) angestellt und mache dort das Personelle, das seit ca. zwei Jahren, als es bei der AX.________(AG) nicht mehr so lief. Das ist aber ein Teilzeitjob, ca. 40 – 50%». Es gebe einen Arbeitsvertrag, den die Polizei habe. Er kenne die Konditionen, zu de- nen er für die AC.________(AG) arbeite, nicht auswendig (zum Ganzen: pag. 05 010 003 f.). Auf Frage, welche Beziehung er zum Beschuldigten habe, antwortete O.________, dieser habe in der AX.________(AG) noch eine beratende Funktion, so hätten sie immer ein wenig Kontakt. Vor ca. ein bis zwei Jahren sei der Be- schuldigte dann aber ausgestiegen, als sie nicht mehr hätten zahlen können. Die Polizei wisse ja, dass er und der Beschuldigte gemeinsam eine Wohnung hätten. «Meine Lebenspartnerin will nicht, dass ich bei ihr lebe, weil sie Witfrau ist und es hat noch mit Erinnerungen zu tun bei ihr» (pag. 05 010 004 Z. 97 ff.). Zur AN.________(AG) führte O.________ aus, er habe das Geschäft geführt, bevor er krank geworden sei, das sei ca. im Jahr 2000 gewesen. Danach sei er «komplett weg vom Fenster» gewesen. Es sei möglich, dass er noch bis 2012 eingetragen gewesen sei, er habe auf ein «Zurückkommen» gehofft. «Ich war nur noch einge- tragen, operativ habe ich nichts mehr gemacht» (pag. 05 010 003 Z. 32 ff.). Man habe über die AN.________(AG) Occasionsware verkauft, man habe «Liquidatio- nen gekauft und verkauft» (pag. 05 010 003 Z. 41). Weiter gab er an, er wisse nicht, wie der Beschuldigte in die AN.________(AG) involviert sei (pag. 05 010 004 Z. 107). AQ.________ kenne er nur von der AN.________(AG), dieser sei verstor- ben. Nachdem er selbst bei der AN.________(AG) aufgehört gehabt habe, habe er zwischendurch bei Ausstellungen geholfen, um sich wieder etwas zu integrieren. AQ.________ habe ihn diesbezüglich angefragt (pag. 05 010 006 Z. 169 ff.). Was die AN.________(AG) mache, wisse er nicht. Zu seiner Zeit hätten sie keine grös- seren Geräte gehabt. Das mit den Fahrzeugprüfstrassen habe es damals noch

47 nicht gegeben (pag. 05 010 006 Z. 221 f.). Weiter führte er aus, bei der AC.________(AG) sei der Beschuldigte glaublich Kundendienstleiter (pag. 05 010 005 Z. 118). Auf Frage, wie die AX.________(AG), die AN.________(AG), die Z.________(AG) und die AC.________(AG) miteinander verbunden seien, antwor- tete O.________: «Jede ist eine selbständige Firma, mehr möchte ich dazu nicht sagen» (pag. 05 010 006 Z. 177). Er wolle nichts dazu sagen, dass die an der Hausdurchsuchung in S.________ (Ortschaft) angetroffene Situation darauf hin- deute, dass die Geschäfte der genannten Firmen zentral geführt würden. Er selbst habe, seit er für die AC.________(AG) tätig sei, also seit ca. eineinhalb Jahren, dort ein Büro. Er habe sich nie damit beschäftigt, dass die genannten Firmenna- men in den Räumlichkeiten nicht erscheinen würden und wolle nichts dazu sagen, dass die Gesellschaften offenbar nicht gefunden werden wollten (pag. 05 010 006 Z. 179 ff.). Am 28. April 2018 gab O.________ an, zum Geschäftsführervertrag zwischen der AH.________(AG) und der AX.________(AG) samt Generalvollmacht vom

12. April 2010 könne er nichts sagen, «das war nicht zu meiner Zeit». Er könne nicht mehr genau sagen, zu welcher Zeit er in der AX.________(AG) operativ tätig gewesen sei. Es sei so, wie es im Handelsregister stehe. Er wisse nicht, in welcher Zeitspanne der Beschuldigte in der AX.________(AG) beratend tätig gewesen sei. «Von Anfang an, als ich dabei war. Was vorher war, weiss ich nicht». Der Beschul- digte habe einen Mandatsvertrag gehabt, er habe ihm, O.________, geholfen als BR.________ ausgetreten sei. Er wisse nicht, ob der Geschäftsführervertrag zwi- schen der AH.________(AG) und der AX.________(AG) je gekündet worden sei. Gefragt, was die Aufgaben des Beschuldigten in der AX.________(AG) gewesen seien, führte er aus: «Vor allem die Bankdiskussionen, Budgetvorbereitungen, Termine, Betreuung der Lieferanten, Neuheiten im Sortiment etc. Der Verkauf war mein Teil». Die Buchhaltung der AX.________(AG) habe CU.________ in CX.________ (Ortschaft) geführt. CI.________ Aufgabe sei die Vorbereitung der Buchhaltung gewesen, bevor diese dem Treuhänder übergeben worden sei. Er ha- be die Verrechnungen gemacht, habe auch die ganzen L.________-Geschäfte ge- habt. Mehr könne er dazu nicht sagen (zum Ganzen: pag. 05 011 005 f.). Auf Vor- halt des Geschäftsführervertrags und der Generalvollmacht zwischen der AH.________(AG) und der AN.________(AG) führte O.________ aus, zu der Zeit sei er krank gewesen. Die Unterschrift sei schon von ihm. Er sei rund acht Jahre gesundheitlich krankgeschrieben gewesen und habe nicht arbeiten können. Den Vertrag habe er aber trotzdem unterzeichnet. Gefragt nach den konkreten Aufga- ben des Beschuldigten in der AN.________(AG) sagte er: «Alle anfallenden Arbei- ten, sei es verkaufsseitig, sich um die Kunden und Mitarbeiter zu kümmern. Die AN.________(AG) hat auch Ausstellungen gemacht. Mit Mailing und Inseraten hat er Werbung gemacht, damit die Leute kommen und wissen, dass es die AN.________(AG) gibt». Auf Frage, wie lange der Beschuldigte Geschäftsführer der AN.________(AG) gewesen sei, sagte O.________: «Ich bin ja dann ausgetre- ten, danach ist AQ.________ gekommen. Die Daten weiss ich jedoch nicht ge- nau». Auf Vorhalt der Rechnung der AH.________(AG) an die AN.________(AG) vom Dezember 2014 sagte O.________, dazu könne er nichts sagen, er habe mit der AN.________(AG) nichts mehr zu tun gehabt. AQ.________ sei zuständig ge-

48 wesen (zum Ganzen: pag. 05 011 003 ff.). Weiter führte er aus, den Geschäftsfüh- rervertrag zwischen der AH.________(AG) und der AC.________(AG) habe er un- terschrieben. Mehr könne er dazu nicht sagen, er könne sich nicht erinnern (pag. 05 011 006 Z. 189 f.). Auf Vorhalt, weshalb er bei der letzten Einvernahme nicht angegeben habe, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der AC.________(AG) mit Generalvollmacht gewesen sei, führte O.________ aus, er habe Mühe, die Zeiten zuzuordnen. Der Beschuldigte sei für ihn zuletzt nur Kun- dendienstleister gewesen (pag. 01 011 Z. 199 f.). Auf Vorhalt des Anstellungsver- trags zwischen der AC.________(AG) und ihm selbst vom 21. Juni 2013, wobei der Beschuldigte für die AC.________(AG) unterschrieben habe und ihm dessen Funk- tion daher sehr wohl bewusst gewesen sein dürfte, gab O.________ an, der Be- schuldigte dürfte den Vertrag unterzeichnet haben, aber das sage nichts darüber aus, ob der Beschuldigte Kundendienstleiter oder Geschäftsführer gewesen sei. Er wisse nicht, wie lange der Beschuldigte Geschäftsführer gewesen sei, vielleicht sei er das heute noch (pag. 01 011 006). Er selbst sei bis letzten Monat [gemeint März 2018] bei der AC.________(AG) angestellt gewesen (pag. 05 011 006 Z. 218). Am 19. August 2021 führte O.________ aus, seine Funktion bei der AX.________(AG) sei die gleiche gewesen wie bei der AN.________(AG). Mit der AX.________(AG) seien sie an Messen gegangen, an den Automobilsalon etc. Er habe auch Verkaufsunterlagen vorbereitet und Kunden betreut. Der Verkauf sei mehrheitlich seine Aufgabe gewesen. Gefragt, wer ab ca. 2010 Geschäftsführer der AX.________(AG) gewesen sei, antwortete O.________ Folgendes: «BR.________ und ich waren Verwaltungsräte der AX.________ (AG). Einen Ge- schäftsführer in dem Sinn hatten wir nicht. Die AX.________(AG) war ein L.________-Betrieb. Die AX.________(AG) arbeitete mit der Z.________(AG) zu- sammen, dort war A.________ Geschäftsführer. Als BR.________ ausgestiegen ist, hatte er dann einen Mandatsvertrag für die Geschäftsführung der AX.________(AG)». Den Geschäftsführervertrag zwischen der AH.________(AG) und der AX.________(AG) über die Geschäftsführertätigkeit des Beschuldigten bei der AX.________(AG) habe er noch nie gesehen. Auf Frage, wie die Rollenvertei- lung zwischen ihm und dem Beschuldigten gewesen sei, sagte O.________: «A.________ hatte grundsätzlich in jeder Firma das Machtwort. Er war der Motor hinter allem. Nein, ich habe die Tätigkeit von A.________ nicht überwacht, ich habe ihm bis am Schluss vertraut. Wir haben uns lange gekannt. Seit dem 1. August 1981 war ich in der Z.________-Gruppe dabei» (zum Ganzen: pag. 05 012 002 f.). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte 2010 Geschäftsführer der AN.________(AG) geworden sei, wobei O.________ den entsprechenden Vertrag unterzeichnet habe und auf Frage, wie es zum Vertrag gekommen sei und warum der Beschuldigte als Geschäftsführer eingesetzt worden sei, sagte O.________, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er habe den Vertrag unterzeichnet, aber es sei lange her. «Es war nach meiner Krankheit, vielleicht war dies als Stütze für mich gedacht. Ich war acht bis neun Jahre weg vom Fenster. […]. Es wurde gut zu mir geschaut in dieser Zeit». Er wisse nicht, warum die Geschäftsführung durch den Beschuldigten nicht im Handelsregister eingetragen worden sei. Er könne sich auch nicht erin- nern, wie es zum Geschäftsführervertrag des Beschuldigten mit der

49 AC.________(AG) gekommen sei. Die Unterschrift auf dem Vertrag sei aber von ihm (zum Ganzen: pag. 05 012 003 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab O.________ an, der Be- schuldigte sei bei jeder Firma «der Motor» gewesen (pag. 18 486 Z. 181). Weiter führte er zu seiner eigenen Rolle in der AN.________(AG), der AX.________(AG), der Z.________(AG) und der AC.________(AG) aus, er sei verkaufsseitig und bei den Ausstellungen tätig gewesen. Es sei aber richtig, dass er auch Verwaltungsrat gewesen sei. Er habe in seiner Rolle als Verwaltungsrat aber nicht selbständig ent- scheiden können. Auf Frage, wer denn dann entschieden habe, sagte er, bei der AX.________(AG) sei eine Zeit lang BR.________ gewesen, der auch Verwal- tungsratspräsident gewesen sei. BR.________ sei ca. alle 14 Tage in die Firma gekommen und es hätten Sitzungen stattgefunden. Er selbst sei von 10 Sitzungen vielleicht bei einer dabei gewesen. Das andere sei alles über den Beschuldigten gelaufen, zusammen mit BR.________, teilweise sicher auch über CI.________. Er sei Verwaltungsrat geworden, weil der Beschuldigte ihn gefragt habe. Für ihn sei es ein Wiedereinstieg ins Geschäftsleben gewesen, nach den acht Jahren, in denen er nicht gearbeitet habe. BR.________ sei Verwaltungsratspräsident gewesen und als dieser gegangen sei, sei der Beschuldigte zu seiner Unterstützung da gewesen. Gefragt, ob der Beschuldigte ihm vertraut habe, antwortete O.________: «A.________ hat niemandem vertraut. Er hat x Kontrollen gemacht um zu schau- en, ob alles funktioniert hatte» (zum Ganzen: pag. 18 487). Er könne nicht erklären, warum die Geschäftsführerstellung des Beschuldigten bei der AN.________(AG) und der AX.________(AG) aus dem Handelsregister nicht hervorgegangen sei (pag. 18 488 Z. 234). CI.________ CI.________ gab am 26. Mai 2021 an, die AC.________(AG) sei eine Kunden- dienstfirma gewesen, sie habe vor allem Reparaturen und Service gemacht und Ersatzteile zur Verfügung gestellt. Sie habe aber auch selber einige Geräte gehabt, die sie vertrieben habe. Auf Frage, ob er etwas zur AH.________(AG) sagen kön- ne, antwortete CI.________: «Die AH.________(AG) ist sehr nahe bei der Familie A.________. Soviel ich weiss, hat die auch mit Geräten gehandelt und hatte Lizen- zen betreffend Abgastestgeräte». Er wisse nicht, ob sie ein eigenes Lager gehabt habe (pag. 05 022 003 Z. 77 ff.). Auf Frage, für welche dieser Gesellschaften er in welcher Funktion gearbeitet habe, sagte CI.________, er sei als kaufmännischer Mitarbeiter angestellt worden. Seine Aufgabe sei im Bereich der IT und der Telefo- nie gewesen. Zudem habe er auch in der Buchhaltung gearbeitet. Bei der AC.________(AG) habe er Kollektivunterschrift zu zweien gehabt, das sei im Han- delsregister eingetragen gewesen. Sein Pensum bei der AC.________(AG) sei 50 bis 60 % gewesen (pag. 05 022 004 Z. 91 ff.). Auf Vorhalt, dass CN.________ ausgesagt habe, er sei der Leiter der Buchhaltung gewesen, sagte CI.________, er habe in der Buchhaltung gearbeitet, sei aber nicht der Leiter gewesen. Er sei zum Teil auch in anderen Firmen als der AC.________(AG) in die Buchhaltung «invol- viert» gewesen. «Es war ein grosses Konstrukt mit mehreren Gesellschaften und mehreren Verwaltungsräten. Die Geschäftsführung und die Verwaltungsräte haben teilweise die Buchhaltung selber gemacht. Daneben bestand auch ein Buchhal-

50 tungsteam. […]. Ich war dann teilweise involviert, als es um die Jahresabschlüsse ging und die Revisionsstelle vor Ort war». Die Lohnbuchhaltung sei getrennt gewe- sen und von Seiten der Geschäftsleitung, d.h. vom Beschuldigten, von O.________ und den Sekretärinnen der Geschäftsleitung gemacht worden (pag. 05 022 004 Z. 98 ff.). Er habe bei der Z.________(AG) angefangen, danach (vermutlich im Jahr 2011 oder 2012) habe er einen Vertrag mit der AX.________(AG) gehabt und schliesslich seien alle Mitarbeiten von der BE.________(AG) übernommen worden (pag. 05 022 004 Z. 114 ff. und 121). Er könne nicht sagen, warum die Anstellung von der Z.________(AG) auf die AX.________(AG) gewechselt habe. Es habe ein- fach mal geheissen, dass er den Lohn nun von der AX.________(AG) bekomme. Das sei glaublich 2011 oder 2012 gewesen. Das habe sicher der Beschuldigte so entschieden. O.________ sei auch involviert gewesen, da er Verwaltungsrat der AX.________(AG) gewesen sei (pag. 05 022 004 Z. 120 ff.). Auf die Frage, was die Funktion des Beschuldigten gewesen sei in diesen Firmen, gab CI.________ an, er habe die Geschäftsleitungsfunktion gehabt und zum Teil sei er auch im Verwal- tungsrat gewesen (pag. 05 022 005 Z. 129 f.). CI.________ führte weiter aus, die Z.________(AG) sei eine Handelsfirma für Garageneinrichtungen gewesen. Die AX.________(AG) sei «das gleiche» gewesen, sie habe auch mit Garageneinrich- tungen gehandelt. Die AN.________(AG) habe mit Occasions- Garageneinrichtungsgeräten gehandelt. Die Z.________(AG) und die AX.________(AG) hätten mit der gleichen Ware gehandelt (pag. 05 022 Z. 64 ff.). Aus Mitarbeitersicht sei klar gewesen, dass der Beschuldigte Geschäftsführer aller Firmen gewesen sei. O.________ sei Verwaltungsrat der AX.________(AG) gewe- sen, eine Zeitlang sei er auch bei der AN.________(AG) gewesen, wahrscheinlich in den 90er-Jahren. O.________ habe eine Zeitlang auch Pausen gehabt, da er krank gewesen sei. AV.________ habe Verwaltungsratsmandate bei mehreren Firmen gehabt. AQ.________ sei auch Verwaltungsrat in mehreren Firmen gewe- sen (pag. 05 022 004 Z. 153 ff.). Auf Vorhalt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die Z.________(AG), die AX.________(AG), die AN.________(AG), die AC.________(AG) und die AH.________(AG) von den gleichen Personen und vom selben Standort aus geführt und personell und wirt- schaftlich äusserst eng verbunden gewesen seien, sagte CI.________, aus seiner Sicht seien das Partnerfirmen gewesen, die zusammengearbeitet hätten. Über die- se Firmen habe der Beschuldigte und punktuell auch der Verwaltungsrat den Über- blick gehabt. Als Mitarbeiter sei es schwierig gewesen, den Überblick zu haben. Es habe aber verschiedene Standorte gegeben (pag. 05 022 007 Z. 226 ff.). CN.________ CN.________ führte am 16. Mai 2018 aus, zuerst sei sie bei der Z.________(AG) gewesen, von 2003 bis 2010. Danach habe sie eine andere Arbeitsstelle gehabt, wo es ihr aber nicht so gefallen habe. Daraufhin habe sie den Beschuldigten kon- taktiert und sei zurück an ihre alte Arbeitsstelle gegangen, wobei der Vertrag aber über die AX.________(AG) gelaufen sei. Bei der AX.________(AG) habe sie die gleiche Funktion gehabt wie vorher. «Ich war Assistentin von A.________. Alles Administrative, was nicht irgendwie mit Buchhaltung zu tun hatte, habe ich ge- macht. Telefone, Korrespondenzen, Kontakt mit Klienten und Lieferanten und das ganze Personalwesen. Und dies für alle Firmen, die dort angegliedert waren. Nicht

51 nur für die AX.________(AG). Namentlich waren das die Z.________(AG), die AN.________(AG), die AX.________(AG), die AC.________(AG), die AU.________(AG) und die AH.________(AG)» (Hervorhebungen zum Zitat hinzu- gefügt). Sie könne die Angaben in ihrem Arbeitszeugnis bestätigen. 2003 habe sie in CQ.________(Ortschaft) gearbeitet, ein paar Jahre später in S.________ (Orts- chaft), im ehemaligen Gebäude der .________, dann in U.________ (Ortschaft). Ein Teil der Firma habe sich zu der Zeit, in der sie in S.________ (Ortschaft) gear- beitet habe, auch in BC.________(Ortschaft) befunden (pag. 05 041 002 Z. 34 ff.). In der AX.________(AG) habe der Beschuldigte das ganze Operative geleitet, er habe die Aufträge erteilt (pag. 05 041 003 Z. 78). Die Angabe auf ihrem Arbeits- zeugnis, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der AX.________(AG) sei, stimme daher (pag. 05 041 004 Z. 81 ff.). In den angegliederten Firmen sei der Beschuldig- te überall der operative Leiter gewesen. «Er war der Vorgesetzte aller Mitarbeiter, egal, für welche Firma sie gegen aussen tätig waren. Er hat die ganzen Aufträge erteilt. Sei es Sachen mit Kunden, zum Teil mit ehemaligen Mitarbeitern (Gerichts- verfahren), hat die Mitarbeiter geführt» (pag. 05 041 004 Z. 86 ff.). Zuerst habe der Beschuldigte sein Büro in CQ.________(Ortschaft) gehabt, dann in S.________ (Ortschaft). Er sei regelmässig nach BC.________(Ortschaft) gegangen, um nach dem Rechten zu schauen. In U.________ (Ortschaft) habe er ebenfalls ein Büro neben dem ihren gehabt. Der Beschuldigte sei täglich dort anzutreffen gewesen, mehr oder weniger den ganzen Tag, er sei sehr oft im Büro gewesen (pag. 05 041 004 Z. 103 ff.). BR.________, AQ.________ und AV.________ hätten jeweils auch mitgemischt. Offiziell seien dies die Verwaltungsratspräsidenten gewesen, die je- weils Sitzungen mit dem Beschuldigten gehabt hätten (pag. 05 041 005 Z. 177 ff.). BR.________ kenne sie nicht gut, er sei ihr als Verwaltungsratspräsident der AX.________(AG) vorgestellt worden. Sie habe ihn nicht oft gesehen, er sei ab und zu vorbeigekommen, um etwas zu unterzeichnen oder für Sitzungen (pag. 05 041 005 Z. 183 ff.). Ihrer Ansicht nach sei BR.________ «mehr oder weniger gar nicht» ins Tagesgeschäft der AX.________(AG) involviert gewesen (pag. 05 041 006 Z. 194 f.). AV.________ sei ein ganz alter Mann, sie habe ihn vielleicht zwei oder drei Mal gesehen. Er habe teilweise Briefe unterzeichnet, aber was er effektiv gemacht habe, könne sie nicht sagen (pag. 05 041 006 Z. 199 ff.). AQ.________ sei auch Verwaltungsratspräsident gewesen, sie wisse aber nicht genau, in welchen Firmen, da dies jeweils geändert habe. Er sei regelmässig da gewesen, mehr als BR.________. AQ.________ habe viele Briefe unterzeichnet, sei jeweils vorbeige- kommen. Er sei an wichtige Termine mit dem Beschuldigten mitgegangen oder sei sogar allein gegangen (pag. 05 041 006 Z. 214 ff.). Gefragt nach der Rollenvertei- lung antwortete CN.________: «A.________ gab den Ton an. Er hat die Aufträge erteilt, wir haben ausgeführt. A.________ war wie der Diktator all dieser Leute und Firmen. Manche hatten Angst, andere Respekt. Er war nicht immer böse, gab aber in allen Firmen den Ton an. Es kam alles von ihm aus. Deswegen hatten die ande- ren Herren nicht viel zu sagen» (pag. 05 041 006 Z. 227 ff.). Gefragt, ob die AX.________(AG) oder eine der angegliederten Firmen finanzielle Probleme ge- habt habe, antwortete CN.________, bei der AX.________(AG) wisse sie es nicht. Sie wisse nur, dass es allgemein Probleme gegeben habe, vor allem bei der Z.________(AG). Es habe jeweils auch mit der Zahlung der Löhne Probleme ge-

52 geben, diese seien zum Teil «schubweise» bezahlt worden. «Die Firmen hatten auch Liquiditätsprobleme und Betreibungen sowie Mahnungen. Ich kann nicht sa- gen, welche Firmen genau, da es ein "Mischmasch" war. Was ich oft hatte waren Anrufe von Lieferanten, die nicht bezahlt worden waren. Wenn wir einen Lieferan- ten hatten, welcher wegen nicht bezahlter Rechnungen nicht mehr liefern wollte, hat einfach jeweils eine andere Firma die Bestellung gemacht. Die Lieferanten wussten ja nicht, dass überall A.________ dahintersteckte. Oft wurden im Namen der AX.________(AG) Bestellungen gemacht, da diese meines Wissens einen sauberen Betreibungsregisterauszug hatte» (pag. 05 041 013 Z. 577 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15. August 2022 bestätigte CN.________ vorab ihre bisherigen Aussagen (pag. 18 412 Z. 126). Sie habe seit ihrem Aus- scheiden aus den Firmen keinen Kontakt mehr zu den Beschuldigten A.________ oder O.________ gehabt. Für die AU.________(AG) und die AH.________(AG) habe sie nur ab und zu etwas Administratives gemacht, sonst sei AR.________ für diese Gesellschaften zuständig gewesen (pag. 18 410 Z. 71 ff.). Gefragt nach dem Verhältnis des Beschuldigten und O.________ antwortete sie, der Beschuldigte sei sicher der Chef gewesen, der das Sagen gehabt habe. Er sei in dem Sinne Vorge- setzter gewesen. Wahrscheinlich sei das Verhältnis aber auch kollegial gewesen, denn die beiden hätten sich schon sehr lange gekannt. O.________ habe sehr lan- ge in dieser Firma gearbeitet (pag. 18 411 Z.108 ff.). Der Beschuldigte und O.________ seien nicht per Du gewesen. Der Beschuldigte sei nur mit AW.________ und CC.________ per Du gewesen (pag. 18 412 Z. 111 ff.). AT.________ AT.________ führte am 28. August 2018 aus, er sei bereit, «eingeschränkt» Fra- gen zu beantworten. Gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der AX.________(AG), der von der AC.________(AG) übernommen worden sei, habe er auch nach der Kün- digung über sämtliche Sachen Stillschweigen zu bewahren. Aufgrund möglicher Konsequenzen wolle er daher nur eingeschränkt Aussagen machen. Dies aus Ei- genschutz (pag. 05 061 002 Z. 11 ff.). «Aufgrund des Geschäftsgebarens von A.________ befürchte ich, dass ich wegen manchen Aussagen Probleme bekom- men könnte. Ich spreche von möglichen Anzeigen, Haftungen etc., dass ich jeman- dem schaden könnte» (pag. 05 061 003 Z. 33 ff.). Er sei ab 1. Juli 2013 bei der AX.________(AG) als «Sachbearbeiter Einkauf» angestellt gewesen. Die Über- nahme durch die AC.________(AG) sei per 1. Mai 2016 erfolgt. Gefragt, wie er den Beschuldigten kennengelernt habe, sagte AT.________, er sei mit 50 arbeitslos geworden, habe lange eine Stelle gesucht und dann das Inserat der AC.________(AG) gesehen. Er habe sich beworben und habe ein Vorstellungsge- spräch mit dem Beschuldigten gehabt, der sehr kompetent erschienen sei. 2010 habe er einen Arbeitsvertrag mit der BM.________(AG) unterzeichnet. 2013 habe er dann den Arbeitsvertrag von der AX.________(AG) erhalten. Er wisse nicht, warum er von verschiedenen Firmen angestellt worden sei. Ihm sei gesagt worden, dass die BM.________ (AG) die Muttergesellschaft der AN.________(AG), der Z.________(AG) und der AC.________(AG) sei (pag. 05 061 003 Z. 59 ff.). Auf Frage, welchen Bezug er zum Beschuldigten habe, sagte AT.________, er sei sein Arbeitgeber, sein Chef, gewesen. Er sei immer seine Ansprechperson gewesen,

53 egal in welcher Angelegenheit. «Er hatte die Entscheidungen getroffen. Auf dem Papier war er offenbar nicht immer der Chef. Ich meine damit, dass z.B. im HR an- dere Leute eingetragen waren, die jetzt den Kopf hinhalten müssen, wie z.B. O.________» (pag. 05 061 003 f. Z. 72 ff.). Auf Frage, was er über die Verbindung zwischen der AX.________(AG), der AN.________(AG), der Z.________(AG) und der AC.________(AG) sagen könne, antwortete AT.________, das Geschäft sei in verschiedene Teile eingeteilt gewesen. Die AC.________(AG) sei für den Kunden- dienst zuständig gewesen, die AX.________(AG) für den Neuwarenverkauf, die AN.________(AG) für den Verkauf von Occasionen. Die Z.________(AG) habe auch Neumaschinen verkauft, wobei die Z.________(AG) mit «richtigem Geld» ge- arbeitet habe und die AX.________(AG) mit L.________-Geld (pag. 05 061 006 Z. 202 ff.). Er vermute, dass die AH.________(AG) Aktionärin der einzelnen Firmen gewesen sei. Was die Rolle der AU.________(AG) gewesen sei, könne er nicht sagen. Da habe er nur zwei drei Mal die Erfahrung gehabt, dass eine Rechnung über die AU.________(AG) gelaufen sei (pag. 05 061 006 Z. 210 ff.). Man könne, wie CN.________ das ausgesagt habe, schon sagen, dass alle Firmen unter einem Dach gewesen seien, auch wenn die Werkstatt, in der er tätig gewesen sei, in der Anfangszeit in BC.________(Ortschaft) gewesen sei (pag. 05 061 006 Z. 221 ff.). Sein eigener Aufgabenbereich sei immer der Einkauf von Ersatzteilen gewesen. Das habe sich dann auf den Einkauf von Maschinen sowie von Geräten ausgewei- tet und sich über alle Firmen hingezogen. D.h. er sei für die AC.________(AG), die Z.________(AG) und die AX.________(AG) tätig gewesen. Die AU.________(AG), die AN.________(AG) und die AH.________(AG) hätten eigentlich nicht viel ge- macht (pag. 05 061 007 Z. 226 ff.). Auch CI.________ sei für diese Firmen gleich- zeitig tätig gewesen (pag. 05 061 007 Z. 243). Der Beschuldigte sei den ganzen Tag für alle Firmen zuständig gewesen. O.________ habe sich jeweils auf seinen Bereich konzentriert. In den Jahren 2012 bis 2013 auf die AN.________(AG), dann sicher 80 % auf die AX.________(AG). Der Beschuldigte sei in all diesen Firmen sein Vorgesetzter gewesen. O.________, CI.________, AV.________ und AQ.________ seien die Untertanen des Beschuldigten gewesen. Er wähle das Wort Untertanen bewusst, nicht Mitarbeiter (pag. 05 061 007 Z. 249 ff.). BG.________ Am 19. März 2019 sagte BG.________ gegenüber der Kantonspolizei AG.________, er habe mit der AY.________(AG) nichts zu tun. Er habe seinen Kollegen BT.________ als Verwaltungsrat an diese vermittelt. Er selbst sei Verwal- tungsrat der BE.________(AG) gewesen, welche die Immobilien der anderen Fir- men verwaltet habe (pag. 05 221 002 Z. 2). BG.________ reichte im Rahmen die- ser Einvernahme eine Grafik «Holdingstruktur» ein (pag. 05 221 006; die Grafik zeigt die AH.________(AG) als Muttergesellschaft der Z.________(AG), AX.________(AG), AN.________(AG), AY.________(AG), […], AU.________(AG), AC.________(AG) und BE.________(AG)) und führte auf Fra- ge, ob er diese Beilage erklären könne, aus, der Beschuldigte sei bei allen Firmen Geschäftsführer auf Mandatsbasis und allein Verantwortlicher (pag. 05 221 002 f. Z. 3). Man könne nicht sagen, dass die AH.________(AG) die Hauptfirma sei. Zunächst sei dies die AX.________(AG) gewesen, danach die AC.________(AG) (pag. 05 221 003 Z. 4). Er sei über seinen Freund AQ.________ mit dem Beschul-

54 digten in Kontakt gekommen. Weil er, BG.________, CJ.________ gut gekannt habe, habe er sie gefragt, ob sie den Beschuldigten kenne. Diese habe ihm gesagt, dieser sei «kein Guter», d.h. sie habe ihn sozusagen gewarnt. «Ich wusste zu dem Zeitpunkt nicht, dass AQ.________ CHF 200'000.00 in den Sand gesetzt hat und sich später aus Scham das Leben nahm» (pag. 05 221 003 Z. 7 und 8). Der Be- schuldigte habe ihm ca. im Oktober 2016 die BK.________(GmbH) abgekauft, weil er eine saubere Firma für Leasinggeschäfte gebraucht habe. Er glaube nicht, dass die BE.________(AG) Eigentümerin der AY.________(AG) sei (pag. 05 221 003 Z. 10). Am 8. August 2019 sagte BG.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern als beschuldigte Person einleitend aus, er mache vielleicht von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch (pag. 05 111 002 Z. 17). Er könne seine Aussage, der Beschuldigte sei bei allen Firmen Geschäftsführer auf Mandatsbasis und allein Verantwortlicher, bestätigen. «Also, Verträge im Zusammenhang mit Versicherun- gen hat er unterschrieben, dort, wo es dies gebraucht hat. Ich weiss aber nicht, ob er bei allen Firmen einen Mandatsvertrag hatte» (pag. 01 111 003 Z. 63 ff.). Alle Firmen seien in der gleichen Branche tätig gewesen, sie hätten alle einen Zusam- menhang untereinander gehabt. Manchmal sei mit den Kunden auch eine Leasing- Lösung gefunden worden. Dafür habe der Beschuldigte eine «saubere» Firma ge- braucht und daher habe er ihm die BK.________(GmbH) abkaufen wollen (pag. 05 111 003 Z. 74 ff.). Gefragt nach seiner eigenen Position in den Firmen sagte er: «Also eigentlich wurde ich nur benannt als Gelegenheits-VR für die BE.________(AG), weil gerade niemand da war für diese Position. Im Namen der BK.________ (GmbH) war es meine Aufgabe, für alle Firmen ein Versicherungs- konzept zu erstellen» (pag. 05 111 004 Z. 90 ff.). Der Beschuldigte habe im Prinzip den Geschäftsgang bestimmt, sei der Repräsentant all dieser Firmen gewesen. «Er war der Macher. Das Aktienkapital kam meistens von ihm, respektive es kam von seiner Frau» (pag. 05 111 004 Z. 96 ff.). Damals sei ihm der Beschuldigte vertrau- enswürdig erschienen. Er habe ihn «eingelullt» mit seinen Darstellungen (pag. 05 111 004 Z. 109 f.). Er könne den Beschuldigten aber nur schlecht beschreiben, pri- vat hätten sie keinen Kontakt gehabt, sie hätten nur geschäftlich miteinander zu tun gehabt. «Er kam jeweils mit einer Mappe mit Unterlagen zu mir und ich habe gut- gläubig unterschrieben» (pag. 05 111 004 Z. 116 ff.). Der Beschuldigte sei ein aus- gezeichneter Verkäufer, er könne alles verkaufen und habe auch ihm, BG.________, damals Visionen verkauft (pag. 05 111 004 Z. 126 f.). BJ.________ BJ.________ gab am 11. März 2020 auf Vorhalt an, dass er gemäss Handelsregis- ter seit dem 10. Februar 2017 einziger Verwaltungsrat der BH.________(AG) sei und auf Frage, wie er zu dieser Gesellschaft gekommen sei, sagte er, er habe sich mit einer eigenen Firma weiterentwickeln wollen. Er sei Verkaufsmanager einer Rüstungsfirma und habe nicht gewusst, wie lange er seinen Job noch habe, daher habe er ein zweites Standbein haben wollen. Die AC.________(AG) sei zum Ver- kauf und zur Übernahme ausgeschrieben gewesen, dies für ca. CHF 1,5 Mio. Er sei mit dem Beschuldigten in Kontakt gekommen, für ihn seien CHF 1,5 Mio. aber sehr viel Geld gewesen. Der Beschuldigte habe sich dann immer wieder gemeldet

55 und ihm gesagt, er habe eine andere Firma, bei der er mit einem Anteil am Aktien- kapital einsteigen könne. Diese Firma stehe in Verbindung mit der AC.________(AG) und wenn sie dann gut laufe, könne man die AC.________(AG) übernehmen. Diese Firma sei die BH.________(AG) gewesen, damals noch mit Sitz in AM.________ (Ortschaft). Die Firma sei sehr klein gewesen, mit einem Mita- rbeitenden, CW.________. Dies hätten sie im November / Dezember 2016 bespro- chen. Die BH.________(AG) sei gut dagestanden. Die Idee sei gewesen, dass er nach 2 bis 3 Jahren die BH.________(AG) ganz übernehme und seinen Job auf- gebe. Er habe der BH.________(AG) ein Darlehen von CHF 100'000.00 geben müssen, das sei die Bedingung gewesen. Er selbst sei nicht operativ tätig gewe- sen, das habe alles der Beschuldigte gemacht. Er sei einfach im Verwaltungsrat gewesen. Anfangs sei es gut gelaufen, doch dann habe er erfahren, dass es bei der AC.________(AG) eine Hausdurchsuchung gegeben habe. Der Beschuldigte habe keine Computer mehr gehabt, da alle mitgenommen worden seien. Er, BJ.________, sei sehr schockiert gewesen. Dass die AC.________(AG) nicht mehr habe arbeiten können, habe sich auch auf die BH.________(AG) übertragen (pag. 05 161 002 f. Z. 34 ff.). Weiter führte BJ.________ aus, früher habe er den Beschuldigten geschätzt. Er habe gedacht, dieser sei zuverlässig, er sei ja auch Geschäftsführer der AC.________(AG) gewesen. Heute hätten sie keinen Kontakt und keine Beziehung mehr. Sie hätten im Januar 2018 das letzte Mal Kontakt ge- habt. Er sei nicht wütend auf den Beschuldigten, einfach enttäuscht. Er habe sehr viel Geld verloren (pag. 05 161 003 Z. 86 ff.). CW.________ CW.________ führte am 30. November 2018 aus, er sei vom 1. Oktober 2001 bis ca. 2015 bei der Z.________(AG) angestellt gewesen und der Beschuldigte sei der Geschäftsführer gewesen. Sie hätten ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis ge- habt (pag. 05 191 002 Z. 31 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung gab er auf die Frage, ob es richtig sei, dass er im Jahr 2015 für die AX.________(AG) tätig gewesen sei, an: «Ja ich war bei der Z.________(AG) an- gestellt. Und dann war ich bei der AX.________(AG) tätig, ich war nicht arbeitge- bermässig für die AX.________(AG) tätig. Ich war zwar angestellt, aber ich hatte nicht in dem Sinne einen Arbeitsvertrag bei der AX.________(AG), denn ich war eigentlich bei der Z.________(AG) angestellt» (pag. 18 438 Z. 77 ff.). Der Beschul- digte sei sein Vorgesetzter gewesen, wobei er aber selbst für die Koordination sei- ner Einsätze zuständig gewesen sei (pag. 18 438 Z. 86 ff.). c. Aussagen zur AY.________(AG) BT.________ Betreffend AY.________(AG) führte BT.________ am 22. Januar 2019 aus, der Beschuldigte sei der CEO der AY.________(AG), er habe alles gemacht. Der Be- schuldigte kenne BG.________, der wiederum ein Freund von ihm, BT.________, sei. BG.________ habe ihn gefragt, ob er in den Verwaltungsrat kommen wolle. Ihm sei gesagt worden, dass er da nichts machen müsse, es gebe nur eine Sit- zung. In seiner «Karriere» als Verwaltungsrat der AY.________(AG) habe er drei Sitzungen abgehalten, einmal in einem Café in AD.________(Ortschaft) und zwei

56 Mal bei einem Notar in CY.________ (Ortschaft) (pag. 05 201 002 Z. 1). BG.________ habe ihm gesagt, die AY.________(AG) handle mit Zubehör für Ga- ragen, man habe ihm die Firma aber gar nie vorgestellt. Über Zahlen habe man nicht gesprochen (pag. 05 201 002 Z. 3). «Man wollte, dass ich möglichst zurück- haltend die Unterlagen unterschreibe und sonst im Hintergrund bleibe. Ich habe diesen A.________ das erste Mal beim Notar gesehen» (pag. 05 201 003 Z. 4). Auch kenne er die Mitarbeiter der AY.________(AG) nicht. Er wisse nicht mal, ob diese Mitarbeiter habe (pag. 05 201 003 Z. 5). Für das Mandat habe er pro Jahr CHF 1'000.00 erhalten sollen, aufgeteilt in CHF 500.00 pro sechs Monate. Das Geld habe er bar auf die Hand bekommen, also einmal CHF 500.00 bei der ersten Sitzung, danach habe er nichts mehr bekommen (pag. 05 201 003 Z. 8). Er wisse nichts über die Konti der AY.________(AG). Er habe auch nie eine Buchhaltung oder eine Bilanz gesehen (pag. 05 201 004 Z. 13). AT.________ AT.________ führte am 28. August 2018 aus, es habe noch die Firma BH.________(AG) gegeben, die sei dann aber verkauft worden. Zudem existiert habe die AY.________(AG), die sei im Pneu-Service gewesen, aber in den glei- chen Räumlichkeiten. Da habe man versucht, mit vorhandenem Personal und Res- sourcen ein zusätzliches Geschäft zu machen (pag. 05 061 007 Z. 269 ff.). Die BQ.________(GmbH) sei eine Firma in CZ.________ (Land), die aus seiner Firma BQ.________ (GmbH) hervorgegangen sei. Die BQ.________(GmbH) sei seine private Firma in CZ.________ (Land). Er habe über diese auf seine Kosten und sein Risiko Waren bestellt. Der Beschuldigte habe die Idee gehabt, dass sie die BQ.________(GmbH) gründeten, damit er das Risiko und die Haftung nicht alleine trage. Die BQ.________(GmbH) existiere heute noch. Die BQ.________(GmbH) sei «den Bach runter» gegangen (pag. 05 061 Z. 008 ff.). Die BQ.________(GmbH) sei eine Lieferantin gewesen, dazu mache er aber keine wei- teren Angaben, weil dort ein Verfahren in CZ.________ (Land) gegen ihn laufe (pag. 05 061 008 Z. 284 f.). Gefragt, wie der Beschuldigte in die AY.________(AG) involviert gewesen sei, sagte AT.________: «So wie in alle Firmen. Er war derjeni- ge, der sagte, was gemacht wird». O.________ habe mit dieser Gesellschaft nichts zu tun gehabt (pag. 05 061 027 Z. 1264). BG.________ BG.________ führte am 8. August 2019 auf Frage, ob es in den Firmen weitere Entscheidungsträger gegeben habe, aus, er habe nur diejenigen Leute kennenge- lernt, die im Büro in S.________ (Ortschaft) gearbeitet hätten. Das sei O.________ gewesen, dessen genaue Rolle er nicht kenne. Dann CI.________, der seines Wissens Buchhalter gewesen sei, zudem noch die Damen .________ vom Sekre- tariat. CW.________ habe er ein einziges Mal bei einem Kaffee getroffen. Alle die- se Personen seien ihm gegenüber offen und ehrlich gewesen. Der Beschuldigte habe nie mit allen Personen gemeinsam Sitzungen abgehalten, es habe immer «Einzelabschlachtungen» gegeben. Dieser Führungsstil habe teilweise Verwirrung gestiftet (pag. 05 111 004 f. Z. 131 ff.). Der Beschuldigte sei der Besitzer, der Chef der AY.________(AG) (pag. 05 111 006 Z. 199). Er selbst habe dem Beschuldigten einen Kollegen, BT.________, als Ersatz für die verlassene Verwaltungsratspositi-

57 on in der AY.________(AG) angegeben. Dieser sei aber genau wie er selbst nur ein «Hampelmann» gewesen (pag. 05 111 006 Z. 204 ff.). AT.________ habe er nie kennengelernt. Es existiere kein «BU.________» in den Firmen, das müsse «A.________» heissen (pag. 05 111 006 Z. 213 und 221 ff.). Wie bereits dargelegt, führte BG.________ am 19. März 2019 mit Bezugnahme auf die von ihm einge- reichte Grafik «Holdingstruktur», auf welcher auch die AY.________(AG) ersichtlich ist, sodann aus, der Beschuldigte sei bei allen Firmen Geschäftsführer auf Man- datsbasis und allein Verantwortlicher (pag. 05 221 002 f. Z. 3). d. Aussagen zur BE.________(AG) und BK.________(GmbH) BG.________ Am 29. August 2018 führte BG.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern als Beschuldigter aus, er habe das KV absolviert. 2010 und 2012 habe er je einen Herzinfarkt erlitten, in den Jahren 2013 bis 2016 habe er zwei Burnouts gehabt. Im April 2016 habe er einen Herzstillstand mit Nierenversagen gehabt, während des Spitalaufenthalts habe er nochmals zwei kleine Herzinfarkte erlitten. Heute habe er eine IV-Rente, nächstes Jahr werde er regulär pensioniert (pag. 05 110 002). Er sei durch AQ.________ in Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen (pag. 05 110 003 Z. 41 ff.). «A.________ fragte mich an, um einen Partner zu haben im kauf- männischen Bereich. Er zeigte sich interessiert an meiner Firma BK.________(GmbH). Im Frühling 2016 sprang er als Platzhalter für mich ein. Er hatte jedoch keine Weisungsbefugnis. Ich habe meine Firma per Ende 2016 an A.________ verkauft. Meine Firma wurde an seine Firma BE.________ (AG) [ge- meint BE.________(AG)], AM.________ (Ortschaft), angegliedert» (pag. 05 110 003 Z. 41 ff.; Hervorhebungen zum Zitat hinzugefügt). Er sei bei der BK.________(GmbH) immer noch als Gesellschafter und Geschäftsführer einge- tragen, weil er das nötige Know-how in diesem Bereich habe. Am 18. August 2018 hätten sie dann die Bilanz deponiert (pag. 05 110 003 Z. 48 ff.; vgl. das entspre- chende Schreiben ans Regionalgericht Bern-Mittelland, in dem festgehalten wurde, die Geschäftsführung sei ab 2017 durch den Beschuldigten gemacht worden; pag. 05 110 012). Auf Frage, warum die Übernahme der BK.________(GmbH) durch den Beschuldigten nicht im Handelsregister eingetragen worden sei, sagte BG.________, das hätten sie schon diskutiert. Wegen des vorhandenen Know- hows habe man ihm offeriert, im Handelsregister eingetragen zu sein (pag. 05 110 006 Z. 210 f.). «A.________ war Platzhalter und hat alles eingefädelt. Man wollte, dass ich das Know-how aus Versicherungssicht noch einbringen kann. Deshalb liessen wir mich als Gesellschafter sein. Als ich krank wurde, trat A.________ als Stellvertreter auf» (pag. 05 110 006 Z. 211 ff.). Am 8. August 2019 führte BG.________ aus, er mache vielleicht von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch. Er könne seine Aussage, der Beschuldigte sei bei allen Firmen Geschäftsführer auf Mandatsbasis und allein Verantwortlicher, bestätigen (vgl. E. II.10.4.2 Bst. b und c hiervor, insb. auch die Grafik «Hol- dingstruktur, welche von BG.________ eingereicht wurde und auf welcher auch die BE.________(AG) aufgeführt ist). Manchmal sei mit den Kunden auch eine Lea- sing-Lösung gefunden worden. Dafür habe der Beschuldigte eine «saubere» Firma gebraucht und daher habe er ihm die BK.________(GmbH) abkaufen wollen

58 (pag. 05 111 003 Z. 76 ff.). Gefragt, ob es einen Vertrag oder sonstige Dokumente betreffend den Verkauf der BK.________(GmbH) von ihm an den Beschuldigten gebe, sagte BG.________, das gebe es wahrscheinlich schon, er müsse nach- schauen (pag. 05 111 007 Z. 246). Auf Frage, warum er die Gesellschaft überhaupt habe verkaufen wollen, sagte er, er selbst habe Verbindlichkeiten in der Höhe von CHF 16'000.00 gegenüber der Gesellschaft gehabt. Der Beschuldigte habe diese übernommen und ihm noch CHF 3'000.00 bar übergeben. Für ihn sei das in dem Moment eine Entlastung gewesen (pag. 05 111 007 Z. 254 ff.). Es sei nicht wahr, wenn der Beschuldigte aussage, er habe die BK.________(GmbH) nicht diesem privat, sondern einer AG verkauft. «An eine seiner Firmen vielleicht, ja, aber sicher nicht irgendeiner Firma. Ich habe A.________ meine Firma in guten Treu und Glauben im Oktober 2016 verkauft (pag. 05 111 007 Z. 263 ff.). «Die BK.________(GmbH) wurde an die BE.________(AG) verkauft. Ich habe die ent- sprechenden Dokumente in meinen mitgebrachten Unterlagen gefunden» (pag. 05 111 007 Z. 270 f.). Der Beschuldigte habe nach dem Kauf keine eigentliche Funkti- on gehabt, er habe die BK.________(GmbH) einfach an sein Firmenkonstrukt «an- gehängt» zum Einbezug in Leasingverträge etc. Ausserdem habe er einen An- spruch erhoben auf 50 % der Provisionen, welche die BK.________(GmbH) aus dem Versicherungsgeschäft erhalten habe. Dieser Betrag sei an die Frau des Be- schuldigten zahlbar gewesen (pag. 05 111 007 Z. 280 ff.). Auf Vorhalt, dass er gemäss Mandatsvertrag zwischen der AH.________(AG) und der BK.________(GmbH) vom 3. Februar 2016 Verwaltungsrat der BE.________(AG) geworden sei und gefragt, warum er ein Mandat als Verwaltungsrat übernommen habe, obwohl er in dieser Zeit seine eigene Firma aus gesundheitlichen Gründen verkauft habe, sagte BG.________, er habe das Mandat für die BE.________(AG) übernommen, weil ihn sein Kollege AQ.________ dazu ermutigt habe (pag. 05 111 013 Z. 538 f.). So habe er den Beschuldigten kennengelernt. Er habe als Verwal- tungsrat CHF 2'000.00 jährlich erhalten (pag. 05 111 013 Z. 543 f.). Der Beschul- digte habe ihm erklärt, dass er selbst nicht im Handelsregister erscheinen wolle. Trotzdem sei er es gewesen, welcher das ganze Aktienkapital im Namen seiner Frau vertreten habe (pag. 05 111 013 Z. 570 ff.). Man könne es so sagen, dass der Beschuldigte in der BE.________(AG) das Sagen gehabt habe und er selbst nur als Strohmann im Handelsregister eingetragen gewesen sei (pag. 05 111 013 Z. 579 ff.). Er selbst habe seine Verantwortung zu wenig wahrgenommen, als es dar- um gegangen sei, eine neue Revisionsgesellschaft für die BE.________(AG) zu bestimmen respektive zu suchen (pag. 05 111 014 Z. 612 ff.). Gefragt, warum er und der Beschuldigte gemeinsam zur Einvernahme durch das Konkursamt im Kon- kurs der BE.________(AG) gegangen seien, sagte BG.________, er als sogenann- ter Verwaltungsrat habe ja sowieso gehen müssen. Der Beschuldigte habe dabei sein wollen, weil er habe wissen wollen, was er [BG.________] sage (pag. 05 111 014 Z. 655 ff.).

59 e. Aussagen zur BH.________(AG) BJ.________ Betreffend die BH.________(AG) führte BJ.________ aus, der Beschuldigte sei von Januar bis Dezember 2017 der Geschäftsführer der BH.________(AG) gewe- sen, bis er ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, er lege sein Amt nieder. Er (BJ.________) habe nicht gewusst, weshalb. Der Beschuldigte habe dann innert Tagesfrist das Telefon auf ihn umgeleitet und dann sei alles eingebrochen (pag. 05 161 004 Z. 107 ff.). Der Beschuldigte habe Zugriff auf das Geschäftskonto der BH.________(AG) gehabt, damit er Lohnzahlungen und Wareneinkäufe habe ma- chen können. Er sei der Meinung, dass der Beschuldigte keine Verträge namens der BH.________(AG) habe unterschreiben dürfen. Er glaube, dass CI.________ die Buchhaltung der BH.________(AG) gemacht habe, da dieser immer anwesend gewesen sei, wenn er mit dem Beschuldigten über die Buchhaltung gesprochen habe (pag. 05 161 004 Z. 123 ff.). Gefragt, ob er O.________ kenne, sagte BJ.________, der Beschuldigte habe diesen im Sommer / Herbst 2017 als Berater und Teilzeitangestellten bei der BH.________(AG) eingestellt. O.________ habe sein Büro bei der AC.________(AG) in S.________ (Ortschaft) gehabt. «Er hätte uns gemäss A.________ unterstützten sollen, da er erfahren war in dieser Bran- che». Was genau O.________ Tätigkeitsbereich gewesen sei, wisse er allerdings bis heute nicht. Der Vertrag sei bis Ende 2017 befristet gewesen (pag. 05 161 009 Z. 360 ff. und 366 ff.). f. Gesamtwürdigung inkl. Aussagen des Beschuldigten Aus den konstanten, miteinander übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der befragten Personen ergibt sich deutlich und ohne Zweifel, dass der Beschuldig- te bei allen genannten Gesellschaften der Geschäftsführer war, welcher das «Machtwort» hatte und «den Ton angab». Die Aussagen decken sich mit den ob- jektiven Beweismitteln, insbesondere den Geschäftsführerverträgen und General- vollmachten und dem schlüssigen und lege artis erstellten Revisionsbericht. Weiter geht aus den Schilderungen – wie bereits aus den objektiven Beweismitteln – die enge Verflechtung der Gesellschaften hervor. So waren die befragten Personen teilweise gleichzeitig für mehrere Firmen tätig, es wurde geschildert, dass mit der gleichen Ware gehandelt und die Räumlichkeiten geteilt worden seien. Mehrere Anstellungsverträge sind später auf eine andere Firma übertragen worden, wobei die betroffenen Personen diesen Vorgang nicht erklären konnten, viele der befrag- ten Personen kennen sich gegenseitig und es wurde von einem «Mischmasch», ei- nem «grossen Konstrukt mit mehreren Gesellschaften» und den Firmen «unter ei- nem Dach» gesprochen. Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen demgegenüber nicht. Sie lassen sich, was seine beherrschende und führende Rolle im Firmengeflecht anbelangt, weder mit den Aussagen der übrigen Aussagepersonen noch mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und vermögen die Glaubhaftigkeit derselben da- her nicht zu erschüttern. Es kann auf E. II.10.7 verwiesen und ergänzend festgehal- ten werden, dass der Beschuldigte auch vor oberer Instanz keine glaubhaften Aus- sagen machte, seine Antworten mehrheitlich an den Fragen vorbeigingen und er

60 keinerlei nachvollziehbare Erklärungen für die vorgehaltene, erdrückende Beweis- lage liefern konnte. Er blieb auch vor oberer Instanz dabei, die Schuld pauschal dem verstorbenen AQ.________ zuzuweisen, was mit Blick auf die weiteren Be- weismittel und mit der Generalstaatsanwaltschaft als reine Schutzbehauptung zu werten ist (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ vor oberer Instanz für C.________ AG und die E.________ AG). g. Beweisergebnis Zusammenfassend ist das folgende Beweisergebnis der Vorinstanz zu bestätigen (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 682): Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass A.________ via die AH.________(AG) offensichtlich Ge- schäftsführer der AN.________(AG), der AX.________(AG), der AC.________(AG) und der Z.________(AG) war, zudem direkt als Privatperson Geschäftsführer der BK.________(GmbH) und der BH.________(AG) war, also aller für die Leasing- und Kreditgeschäfte relevanten Gesellschaften. Zudem hatte er für diese Gesellschaften sowie für die AY.________(AG) und die BW.________(AG) je eine Generalvollmacht. […] Die gesamten Nebenakten zeigen deutlich, dass A.________ bis zum wirtschaftlichen Ende in jeder der genannten Firmen die bestimmende Figur war. Das Gericht erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte A.________ die involvierten Gesellschaften beherrschte und einheitlich führte. Der Beschuldigte hat diese Gesellschaften beherrscht und geleitet, es handelte sich bei diesen, wie es BG.________ in seiner Einvernahme vom 8. August 2019 schilderte, um «A.________ Firmen» (pag. 05 111 004 Z. 125) und in den Worten der Generalstaatsanwaltschaft um «faktisch eine einzige Gesellschaft» (vgl. auch die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ vor oberer Instanz für die C.________ AG und die E.________ AG, wonach der Beschuldigte die Firmen or- chestriert habe). Weiter erachtet die Kammer zusammen mit der Vorinstanz als er- stellt, dass sich der Beschuldigte stets mit den gleichen, ihm treu ergebenen und unterlegenen Personen – von BG.________ als «Hilfsmänner» und «Hampelmän- ner» bezeichnet (pag. 05 111 006 Z. 192 f. und Z. 205) – umgab und keinerlei Kritik duldete (vgl. S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 686) und er die Verflechtung der Gesellschaften und seine zentrale Rolle in den Firmen gegen aussen bewusst verheimlichte. So liess er sich in allen Gesellschaften als Ge- schäftsführer einsetzen, wobei er (mit Ausnahme der AH.________(AG), Z.________(AG) und AU.________(AG)) jeweils nicht im Handelsregister eingetra- gen war. Zudem schloss er die Geschäftsführerverträge teilweise nicht als Privat- person, sondern verdeckt via AH.________(AG) ab und trat gegen aussen auch als «BU.________» auf (vgl. dazu Anzeige des Konkursamtes AK.________ [pag. 04 004 003], Aussagen von BG.________ [pag. 05 111 006 Z. 221 f.] und die nicht überzeugenden Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich bei «BU.________» um einen Praktikanten gehandelt habe, er wisse aber nicht mehr von welcher Fir- ma [pag. 05 121 005 Z. 132 f.]). Hinzu kommen die verschiedenen Büroräumlich- keiten, Lager und Firmensitze. 10.5 Die wirtschaftliche Lage der involvierten Firmen während der Deliktszeit 10.5.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, eine detaillierte Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften während der Deliktszeit sei nicht nötig. Einerseits spiele die Frage,

61 wie und zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Firmen finanziell dagestanden seien, für die rechtliche Würdigung der angeklagten Delikte (mit Ausnahme der Konkurs- delikte) keine entscheidende Rolle, sondern diene höchstens als Erklärung dafür, warum es überhaupt zu den Delikten gekommen sei. Andererseits zeige schon ein Blick ins Handelsregister, dass heute keine der Gesellschaften mehr existiere und sie alle spätestens Mitte der 2010er-Jahre in wirtschaftliche Schwierigkeiten gera- ten seien. Gleiches ergebe sich aus den Aussagen der befragten Personen (u.a. aus den Aussagen des Beschuldigten, CN.________ und AT.________). Ohne die Gründe für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu benennen, hielt die Vorinstanz in der Folge folgende Eckpunkte fest (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 685 f.): - Der AN.________(AG) musste im Frühling 2015 die Nachlassstundung gewährt werden. Im Früh- ling 2017 wurde die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet, da die Ge- sellschaft keine Organe mehr hatte. Das Konkursverfahren wurde bereits kurze Zeit später man- gels Aktiven eingestellt. - Die AX.________(AG) stellte rund ein Jahr später, im Frühling 2016, ebenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung. Der Konkurs musste aber schon am 08.12.2016 eröffnet werden und wurde schliesslich 2019 mangels Aktiven eingestellt. - Über die Z.________(AG) wurde am 14.01.2016 der Konkurs eröffnet und im September 2018 nach einem sehr aufwändigen Konkursverfahren geschlossen. - Die AC.________(AG), welche insbesondere Serviceleistungen für die übrigen Gesellschaften erbrachte, konnte sich bis 2018 «am Leben halten». Ihr wurde am 23.08.2018 die definitive Nach- lassstundung gewährt, am 29.03.2019 wurde der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ge- nehmigt. - Die AH.________(AG) war schon 2006 in der Nachlassstundung und wurde 2007 gegenüber den Steuerbehörden als «stillgelegt» bezeichnet. Sie wurde anschliessend gebraucht, um Mehrheits- beteiligungen an der Z.________(AG), der AC.________(AG), der AN.________(AG), der AX.________(AG) und der BE.________(AG) zu halten. Als all diese Firmen untergegangen wa- ren, hatte auch die AH.________(AG) keine Existenzberechtigung mehr und wurde schliesslich 2019 aus dem Handelsregister gelöscht. - Die AU.________(AG), die nichts mit Garageneinrichtungen zu tun hatte, wurde Mitte 2016 aus dem Handelsregister gelöscht, da sie keine verwertbaren Aktiven mehr hatte. - Auch die BH.________(AG), die nur beim letzten der angeklagten Leasinggeschäfte eine Rolle spielt, und die BK.________(GmbH) gingen 2018 Konkurs. - Die AY.________(AG) und die BE.________(AG) sind heute ebenfalls nicht mehr im Handelsre- gister eingetragen. Beide Gesellschaften wurden in Anwendung von Art. 731b OR (Mängel in der Organisation der Gesellschaft) aufgelöst. Eine derartige Auflösung ist zwar theoretisch auch bei einer wirtschaftlich gesunden Gesellschaft möglich, praktisch dürfte dies aber so gut wie nie der Fall sein, da bei einer wirtschaftlich gesunden Firma kaum alle Organe die Gesellschaft verlas- sen. Schliesslich erwog die Vorinstanz, es würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich der Beschuldigte persönlich zum Nachteil der Gesellschaften bereichert habe. Es sei im Untersuchungsverfahren nicht erhoben worden, welche Beiträge sich der Beschuldigte von den Gesellschaften habe auszahlen lassen. Es würden diesbezüglich nur die Geschäftsführerverträge vorliegen. Zudem seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten weitgehend unbekannt. Es sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass nicht eine persönliche Bereicherung des Beschuldigten und O.________ für die schlechte finanzielle Lage der Gesell- schaften ursächlich gewesen sei (S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 686).

62 10.5.2 Würdigung der Kammer Den Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich und ohne Ergänzungen anschliessen. So bestritt insbesondere auch der Beschuldigte nicht, dass die Gesellschaften in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und sie heute allesamt nicht mehr bestehen. 10.6 Die Persönlichkeit und die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 10.6.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei von allen Befragten als Patron, als be- stimmend und fordernd, als hart im Umgang, beschrieben worden. Auffallend sei zudem, dass sich der Beschuldigte mit Personen umgeben habe, die sehr alt (AV.________) oder gesundheitlich angeschlagen (O.________, CI.________, BG.________ und wohl auch AQ.________, der sich offenbar das Leben genom- men habe) und/oder zuvor entweder länger arbeitslos gewesen oder sonst beruf- lich ohne grossen Erfolg dagestanden seien (AT.________ und BG.________). Es sei daher erstellt, dass der Beschuldigte überzeugend bis hart habe auftreten kön- nen, es gewohnt gewesen sei, dass seine Mitarbeitenden bzw. Untergebenen ge- tan hätten, was er gewollt habe und er Widerspruch kaum geduldet habe. Der Beschuldigte sei hoch verschuldet. 2018 habe er Verlustscheine in der Höhe von CHF 1,4 Mio. aufgewiesen. Er habe angegeben, ausser einer AHV-Rente kei- ne Einkünfte zu haben und gar Ergänzungsleistungen beziehen zu müssen. Bereits während eines Teils der angeklagten Tatzeit sei der Beschuldigte im Rentenalter gewesen. Gemäss den Beraterverträgen habe er relativ wenig verdient. Wie viel er sich aus den Gesellschaften habe zukommen lassen, sei nie ausgewertet worden. Zwar gebe es gewisse Hinweise darauf, dass der Beschuldigte seine wahren finan- ziellen Verhältnisse zu verschleiern verstehe (so z.B. der fiktive Wohnsitz mit O.________, die Aussagen von BG.________ und gewisse Hinweise in den Akten, dass Gelder an seine getrennt von ihm lebende Ehefrau geflossen seien), was je- doch nicht zweifelsfrei erstellt sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte delinquiert habe, um sich ein Luxusleben zu gönnen. Die Akten und die Aussagen würden eher das Bild eines Mannes zeichnen, welcher sehr viel gearbei- tet, seine Macht und seinen Einfluss als unbestrittener Firmenchef genossen und daraus seine Befriedigung gezogen habe. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass aus den vier zwischen der AH.________(AG) auf der einen und der AN.________(AG), der AX.________(AG), der AC.________(AG) und der Z.________(AG) auf der anderen Seite abgeschlossenen Geschäftsführerverträ- gen ein Netto-Monatseinkommen von total CHF 8'400.00 resultiere, was der Be- schuldigte an der Hauptverhandlung nicht konkret bestritten habe. 10.6.2 Würdigung der Kammer Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich an- schliessen. Was die Persönlichkeit des Beschuldigten anbelangt, kann ergänzend festgehalten werden, dass O.________ ausführte, der Beschuldigte habe einen gewissen Druck aufgebaut, habe immer Recht, sei rechthaberisch. «Wer sich quer stellte, hatte danach sicher einen neuen Job zu suchen». Heute habe er gar kein Verhältnis mehr zum Beschuldigten (pag. 18 486 Z. 169 ff.). Gefragt, ob der Be-

63 schuldigte ihm vertraut habe, antwortete O.________: «A.________ hat nieman- dem vertraut. Er hat x Kontrollen gemacht, um zu schauen, ob alles funktioniert hatte» (pag. 18 487 Z. 216 ff.). CI.________ gab auf die Frage, wie er den Be- schuldigten beschreiben könne, in ähnlicher Weise an: «Als Chef, Patron. Sehr hart im Umgang» (pag. 05 022 002 Z. 40). O.________ habe er ebenfalls 1991 ken- nengelernt, dieser sei schon in der Firma gewesen, und zwar bei der Z.________(AG) oder der AN.________(AG). Er wisse nicht, wo O.________ an- gestellt gewesen sei. Dieser sei eine «sehr lustige, aufgestellte Person. Er hatte immer einen Witz auf Lager. Sehr freundschaftliche Person» (pag. 05 022 002 Z. 42 ff.). Der Beschuldigte sei sehr «weit weg» von ihm [O.________] gewesen, er sei auf Distanz gewesen. «Er war VR und Geschäftsführer. O.________ war eher kollegial. Mit ihm bin ich auch per Du. Wir waren öfters zusammen Mittag essen» (pag. 05 022 003 Z. 54 ff.). CN.________ führte zum Beschuldigten als Person aus: «Sehr diktatorisch, ein Chef alter Schule. Er sagt, wo es durchgeht, und zwar relativ deftig. Wem es nicht passte, konnte gehen. Ständig mussten wir jemand Neues suchen. Er war fachlich sehr kompetent, zwischenmenschlich war er nicht grad der "Gschpürschmi-Typ". Es herrschte ein rauer Umgangston, er war sehr be- stimmend» (pag. 05 041 004 Z. 113 ff.). AT.________ führte aus, es sei schwer, den Beschuldigten als Person zu beschreiben, der Blickwinkel sei jetzt ein anderer als vor zwei Jahren. Er sei sehr bestimmend, fordernd, es müsse nach seinem Kopf gehen (pag. 05 061 004 Z. 80 f.). CP.________ beschrieb den Beschuldigten wie folgt: «Er ist sehr energisch, hat ein dynamisches Auftreten. Er ist sehr forsch in seinen Ausdrücken. Er ist sehr überheblich und arrogant, in seinem Stil und in seiner Art, wie er mit einem spricht und einem herausfordert. Ich habe einige Fra- gen gestellt, und er hat gemeint, das gehe mich gar nichts an so in dem Sinne von "wer bist du überhaupt, verstehst du dein Handwerk überhaupt?"» (pag. 18 419 Z. 106 ff.). CW.________ führte aus: «Es war mein Chef, mein Arbeitgeber. Ich denke ich hatte eine gute Zeit mit ihm. Ich schätzte ihn als Chef. Im grossen und ganzen eine gute Zeit» (pag. 18 437 Z. 57 f.). Bis auf die Schilderungen von CW.________ zeichnen die Aussagen der befragten Personen folglich ein einheitliches Bild des Beschuldigten. Selbst der Beschuldigte musste schliesslich vor oberer Instanz auf Vorhalt der Aussagen von CN.________ einräumen, dass er sich in der Z.________(AG) von niemandem etwas habe sagen lassen und sich niemand gewagt habe, sich gegen ihn aufzulehnen, wobei er dies in der Folge wenig nachvollziehbar damit begründete, dass es eine «harte» und keine «angenehme» Branche gewesen sei (pag. 19 047 Z. 1 ff.). 10.7 Das Aussageverhalten des Beschuldigten und O.________ und ihr Verhältnis zueinander 10.7.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschuldigten seien eine Mischung von «sich nicht mehr erinnern können», Herunterspielen der eigenen Rolle inklusive Abschieben der Verantwortung auf den verstorbenen AQ.________ und gleichzei- tig den Befragenden dennoch zu verstehen Geben, wie wichtig er eigentlich sei. Zudem würden sich in seine Aussagen Lügen befinden. So habe er bspw. am

28. März 2017 behauptet, er habe keines seiner Mandate gegen aussen vertreten

64 können, was angesichts der vorhandenen Generalvollmachten offensichtlich falsch sei. Ebenso falsch sei seine Behauptung, wonach AQ.________ Eigentümer der AN.________(AG) gewesen sei. Diesbezüglich sei auf die Jahresberichte der AH.________(AG) zu verweisen, wonach diese im Jahr 2013 eine 100%- Beteiligung an der AN.________(AG) gehalten habe. Dass der Beschuldigte be- hauptet habe, den Arbeitsvertrag zwischen O.________ und der AC.________(AG) nicht zu kennen, obwohl er diesen selbst unterzeichnet habe, dürfte darauf zurück- zuführen sein, dass er den Überblick langsam verloren habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft und es könne grundsätzlich nur darauf abge- stellt werden, soweit sich diese mit den Akten oder den Aussagen Dritter decken würden. Zu den Aussagen von O.________ hielt die Vorinstanz fest, dass diese nicht integral unglaubhaft seien, jedoch auch nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden könne. Zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und O.________ erwog die Vor- instanz, diese hätten sich bereits seit den achtziger Jahren gekannt und O.________ habe glaubhaft ausgesagt, dass er dem Beschuldigten bis am Schluss vertraut habe. Zudem hätten der Beschuldigte und O.________ im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass O.________ dem Beschuldigten unterstellt gewesen sei und sie heute gar keine persönliche Beziehung zueinander mehr hät- ten. Der Beschuldigte und O.________ seien folglich nicht gleichberechtigte Part- ner gewesen. 10.7.2 Würdigung der Kammer Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollum- fänglich anschliessen. Auf die einzelnen Aussagen des Beschuldigten und O.________ wird unter den einzelnen Anklagevorwürfen weiter einzugehen sein. 11. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 11.1 Vorbemerkungen 11.1.1 Finanzierungsleasings- und Investitionskredite Die Vorinstanz machte einleitend theoretische Ausführungen zu den Finanzie- rungsleasings und den Investitionskrediten. Diese sind treffend und illustrativ dar- gestellt, darauf kann verwiesen werden (S. 73 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 690 f.; Hervorhebungen im Original): Leasings setzen üblicherweise eine Leasingnehmerin, eine Leasinggeberin und eine Lieferantin des zu leasenden Gegenstandes voraus Die Leasinggeberin kauft der Lieferantin dabei den Leasingge- genstand ab und bleibt während der ganzen Laufzeit des Vertrags dessen Eigentümerin. Zwischen der Leasinggeberin und der Leasingnehmerin wird ein Leasingvertrag abgeschlossen, während zwi- schen der Lieferantin und der Leasingnehmerin kein Vertragsverhältnis besteht. Die Leasingnehmerin hat ein sog. Übergabe- oder Übernahmeprotokoll zu unterzeichnen, in welchem sie die Übernahme des Leasingobjekts als Stellvertreter des Leasinggebers und den vertragsgemässen Zustand des Leasingobjekts zu bestätigen hat (BRUNNER, CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Ver- tragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe, Art. 184 – 318 OR, 3. Auflage 2016, Vorbemerkungen zu Art. 184 ff. N 17). Beim Finanzierungsleasing (dabei han- delt es sich nicht um einen gesetzlich definierten Begriff, sondern einen Terminus aus der Wirtschaft) wird der Leasinggegenstand, der grundsätzlich dem Geschäftsbetrieb der Leasingnehmerin dienen soll, gegen eine feste Leasingrate für eine bestimmte (meist mehrjährige) Laufzeit überlassen, während der üblicherweise keine Kündigung möglich ist. Die Leasingrate setzt sich aus einer Amorti-

65 sationsquote, der Verzinsung des eingesetzten Kapitals sowie einem Gewinn des Leasinggebers zu- sammen (BRUNNER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 184 ff. N 3 und 43). Die Leasingnehmerin trägt meist die objektbezogenen Risiken (d.h. z.B. das Risiko von Zerstörung oder Diebstahl), die Leasing- geberin das Kreditrisiko (d.h. das Risiko, dass die Leasingraten nicht bezahlt werden; vgl. BRUNNER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 184 ff. N 3 und 42 sowie BGE 118 II 150 E. 4). Die Leasingnehmerin hat folglich grundsätzlich ein Interesse daran, möglichst tiefe Leasingraten zu bezahlen. Demgegenü- ber hat die Leasinggeberin ein Interesse daran, dass sie mit ihrer Zahlung an die Lieferantin einen Gegenstand von entsprechendem Wert erwirbt. Die Leasinggeberin hat beim Finanzierungsleasing regelmässig aber kein «materielles» Interesse am Eigentum und am Besitz des Leasingobjekts. Ihr In- teresse besteht vielmehr in der wirtschaftlichen Sicherung für den Fall des Konkurses der Leasing- nehmerin (SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF, OR BT, 8. Kapitel: Innominatverträge / § 28 - § 29, 2021, N 2582). Zudem geht die Leasinggeberin grundsätzlich immer von der Unabhängigkeit zwischen der Lieferantin und der Leasingnehmerin aus. Zusammengefasst sind für die Leasinggeberin also grundsätzlich zwei Fragen relevant: - Ist der gekaufte (und damit faktisch als Sicherheit dienende) Leasinggegenstand werthaltig? - Ist die Leasingnehmerin in der Lage, die Leasingraten regelmässig zu begleichen? Investitionskredite dienen einer Gesellschaft dazu, Mittel zu erhalten, um in neue Sachanlagen (Ma- schinen, Geräte etc.) investieren und damit langfristig den Ertrag des Geschäfts sichern zu können. Im Unterschied zu Betriebskrediten, die dazu dienen, kurzfristig die Liquidität sicherzustellen, sind sie meist langfristig und werden zu einem festen Zinssatz über eine mehrjährige Laufzeit abgeschlossen. Für die Bank bietet ein Investitionskredit insofern ein geringeres Ausfallrisiko, als dass sie davon aus- gehen kann, dass das erworbene Gut einen realen Gegenwert darstellt, der verwertet werden könnte. Ähnlich wie eine Leasinggesellschaft stellt sich die kreditgebende Bank folglich die Frage, ob der mit dem Kredit zu erwerbende Gegenstand werthaltig ist und ob die Kreditnehmerin längerfristig in der Lage ist, die Kreditzinsen regelmässig zu begleichen. 11.1.2 Konkrete Beweisfragen Die Vorinstanz verwies vorab auf die bereits gemachten Ausführungen, wonach der Beschuldigte «operativer Leiter» bzw. Geschäftsführer und/oder Verwaltungsrat der verschiedenen Gesellschaften gewesen und seine zentrale Rolle in den Firmen und deren enge Verflechtung miteinander gegen aussen jeweils verschwiegen worden sei. Ob der Beschuldigte die Leasingverträge jeweils selbst abgeschlossen habe oder diese habe abschliessen lassen, sei primär davon abhängig gewesen, ob er selbst im Handelsregister eingetragen gewesen sei oder nicht. Darauf sei bei den einzelnen Anklageziffern zurückzukommen. Zudem werde zu prüfen sein, ob die Leasinggegenstände jeweils existiert und gegebenenfalls, ob sie einen massiv geringeren Wert als behauptet aufgewiesen hätten. Schliesslich nahm die Vor- instanz vorweg, dass keine Zweifel daran bestehen würden, dass der Zweck der Leasinggeschäfte darin bestanden habe, den vom Beschuldigten beherrschten Ge- sellschaften in unrechtmässiger Weise Liquidität zu beschaffen. Die Vorinstanz gliederte ihre Beweiswürdigung zu den einzelnen Anklageziffern in der Folge je- weils in die folgenden Themenbereiche: - Der äussere Ablauf der Ereignisse / waren die (Leasing-)Gegenstände vorhan- den und wurde (der Leasinggeberin) daran Eigentum verschafft? - Was prüfte die Leasinggeberin/Kreditgeberin/Vermieterin? - Die Rolle des Beschuldigten - Die Rolle von O.________ Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und der gewählte Aufbau ihrer Beweiswürdigung überzeugt, weshalb dieser durch die Kammer übernommen

66 wird. Auf die Rolle von O.________ ist nachfolgend nicht mehr separat einzuge- hen, weil das Urteil ihn betreffend rechtskräftig wurde (vgl. E. I.5. vorne). 11.2 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.1 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der AN.________(AG) und der E.________ AG) 11.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.1 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 25. Juni 2012 durch AQ.________ im Namen der AN.________(AG) einen Finanzierungsleasingvertrag mit der E.________ AG abschliessen lassen, nämlich betreffend eine Doppelsche- renhebebühne, ein Achsenmessgerät und eine Fahrzeugprüfstrasse zu einem Preis von insgesamt CHF 147’312.00 (inkl. Lieferung, Montage, Instruktion und MWST). Lieferantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AX.________(AG) gewesen, welche diese Gegenstände am 5. Juli 2012 der E.________ AG in Rechnung gestellt habe. Gleichentags habe AQ.________ im Namen der AN.________(AG) – im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – das entsprechende Übernahmeprotokoll unterzeichnet, in welchem wahrheitswidrig bestätigt worden sei, dass die Leasinggegenstände geprüft und in einwandfreien und vertragskonformen Zustand übernommen worden seien. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AX.________(AG) nicht über die im Lea- singvertrag genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als im Leasingver- trag angegeben, und er (bzw. die AN.________(AG)) weder gewillt noch in der La- ge sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingraten) vollumfäng- lich und fristgerecht zu erfüllen. Die E.________ AG sei dadurch arglistig getäuscht, in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf den Kaufpreis von CHF 147’312.00 bezahlt. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.2.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 693 ff.; Her- vorhebungen im Original): In der Anzeige vom 07.10.2016 führte Rechtsanwalt D.________ namens der E.________ AG (Pri- vatklägerin 2) aus, diese habe bei der AX.________(AG) Waren im Wert von CHF 136'400.00 ge- kauft, die damals gar nicht vorhanden gewesen oder bereits mehrfach an andere Leasingfirmen ver- kauft worden seien. Die Waren seien anschliessend durch die E.________ AG an die AN.________(AG) verleast worden, wobei diese die Waren gar nie habe in Empfang nehmen können. Seit Mai 2013 seien die Forderungen der E.________ AG nur noch teilweise beglichen worden, wor- aufhin die AN.________(AG) betrieben worden sei. Im anschliessenden Nachlassverfahren habe die E.________ AG einen Schaden im Umfang von CHF 97'493.80 geltend gemacht (pag. 04 001 024 f.). Konkret habe CP.________ von der DE.________ (GmbH) für die AN.________(AG) bei der E.________ AG am 19.06.2012 den Antrag für eine Leasingfinanzierung gestellt, der mit dem Vorbe- halt «keine weiteren Erhöhungen» genehmigt worden sei. Der Finanzierungsleasingvertrag sei am 09.07.2012 unterzeichnet retourniert worden. Daraufhin habe die E.________ AG der Lieferantin AX.________(AG) den Kaufvertrag geschickt. Das Übernahmeprotokoll vom 05.07.2012 sei ebenfalls am 09.07.2012 eingegangen, anschliessend sei die Rechnung der AX.________(AG) am 10.07.2012 bezahlt worden. In der Folge seien die Leasingraten stets verspätet bezahlt worden. Im Jahr 2014

67 seien die Ausstände immer grösser geworden, auch wenn sporadisch Zahlungen erfolgt seien. Am 29.04.2015 habe die E.________ AG der Sachwalterin im Nachlassverfahren, der DF.________ (AG), mitgeteilt, dass sie ihr Eigentum zurücknehmen wolle. Im Anschluss habe sich am 11.05.2015 telefo- nisch und später auch schriftlich ein «BU.________» von der AC.________(AG) bei ihr gemeldet und mitgeteilt, das Eigentum der E.________ AG sei bei der AC.________(AG) eingelagert, es werde ein Retentionsverzeichnis aufgenommen. «Merkwürdig erscheint, dass die AC.________(AG) ein Ange- bot mit demselben Quantitativ wie der Schätzpreis des Betreibungsamts abgegeben hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass man auf diese Weise – in mehreren Fällen so geschehen – an Leasingge- sellschaften verkauftes Gut "legalisieren" und diesen vorenthalten will.» (pag. 04 001 055 ff.). Am 11.06.2012 hatte die AX.________(AG) der AN.________(AG) eine mehrseitige, detaillierte Of- ferte für eine Fahrzeugprüfstrasse, beinhaltend eine Doppelscherenhebebühne CD.________, einen Prüfstand und einen CE.________ für total CHF 136'400.00 inkl. Lieferung und Montage, geschickt. O.________ unterzeichnete «ppa» namens der AX.________(AG) (pag. 05 011 083 ff.). CP.________ von der DE.________(GmbH) reichte der E.________ AG am 19.06.2012 namens der AN.________(AG) einen Leasingantrag ein, nachdem sich AQ.________ namens der AN.________(AG) am 14.06.2012 schriftlich an ihn gewandt hatte (vgl. pag. 04 001 352 f.). Auf der ersten Seite des Leasingantrags wurden die Objekte, für die um ein Leasing ersucht wurde, wie folgt bezeichnet: - Scherenhebebühne CD.________ - Achsenmessgerät CE.________ - Fahrzeugprüfstrasse inkl. Bremsprüfstand CF.________ Als Lieferantin wurde die AX.________(AG) angegeben. Als Preis ohne MWST wurden CHF 136'400.00 genannt. Es wurde um eine Leasinglaufzeit von 60 Monaten mit Leasingraten à CHF 2'591.00 ersucht. Unter der Rubrik «Beurteilungskriterien» wurde bei den Stärken Folgendes festgehalten: «Kleines, im Occasions-Markt gut eingeführtes Unternehmen mit Nischen-Markt- Charakter». Schwächen wurden keine angegeben. Bei den «Abschlussbemerkungen» wurde demge- genüber noch ausgeführt: «Ein langjähriger Geschäftsfreund hat mich bei dieser Firma empfohlen. Ich habe vor Ort einen guten Eindruck dieser Firma gewinnen können.» Die zweite Seite des Leasingantrags enthielt eine ausführlichere Begründung. Es wurde festgehalten, die Leasingnehmerin sei 1986 gegründet worden. Als zuständige Person wurde AQ.________, Chief Financial Officer und Verwaltungsratspräsident, angegeben und ausgeführt, CP.________ habe die- sen am 15.06.2012 besucht. Unter dem Stichwort «Personelles und Umfeld» steht: «Kleines, aber feines Nischenmarkt-Unternehmen mit einem gut positionierten Produkte-Angebot für eine eher im unteren Preis-Segment angesiedelte Kundschaft. Vor 20 Jahren haben sich einige Kollegen, welche alle aus der "Garagen-Branche" stammen, zusammengetan und gründeten die AN.________(AG). Im Neben-Erwerb wurden über die AN.________(AG) hauptsächlich gebrauchte Werkstatt- und Gara- gen-Einrichtungen eingekauft und wieder verkauft. Was einmal klein angefangen hat, hat sich heute doch zu einem Unternehmen mit einem Umsatz von rund CHF 600'000.00 entwickelt. […]. Debitoren- Verluste kennt man nicht, da hauptsächlich nur gegen bar ausgeliefert wird.» AQ.________ habe die revidierten Abschlüsse 2010 und 2011 zur Verfügung gestellt, zudem das Budget 2012 mit einer Plan- Erfolgsrechnung. Hausbank sei die DI.________ (AG), man arbeite aber hauptsächlich mit der DJ.________ (AG). 2012 sei eine Aktienkapitalerhöhung auf CHF 250'000.00 vorgenommen worden (pag. 04 001 349 ff.). Der Finanzierungsleasingvertrag zwischen der AN.________(AG) und der E.________ AG ist da- tiert auf den 25.06.2012 und nennt als Lieferantin die AX.________(AG). Die Beschreibung der Lea- singgegenstände entspricht derjenigen im Leasingantrag. Als Standort der Leasinggegenstände wird die .________ (Strasse) in BC.________(Ortschaft) genannt. Der Kaufpreis wurde wie im Leasingan- trag mit CHF 136'400.00 exkl. MWST angegeben. Vereinbart wurde eine Laufzeit von 60 Monaten, beginnend ab dem 01.07.2012. Namens der AN.________(AG) unterzeichnete AQ.________ den Vertrag (pag. 04 001 358 ff.). Die E.________ AG und die AX.________(AG) schlossen, verweisend auf den Finanzierungsleasing- vertrag, zudem einen Kaufvertrag über die Leasinggegenstände ab. Der Kaufpreis wurde ebenfalls mit CHF 136'400.00, zuzüglich CHF 10'912.00 MWST, ausmachend total CHF 147'312.00, angege- ben. Für die AX.________(AG) unterzeichneten AV.________ und O.________ (pag. 04 001 362). AQ.________ unterschrieb namens der AN.________(AG) am 05.07.2012 das Übernahmeprotokoll

68 (pag. 04 001 364). Ebenfalls datiert auf den 05.07.2012 stellte die AX.________(AG) der E.________ AG Rechnung über die genannten Objekte (pag. 04 001 365), welche Letztere mittels Überweisung von CHF 147'312.00 (Valuta 10.07.2012) auf das Konto der AX.________(AG) bei der T.________ beglich. Dieses Konto war zuvor mit rund CHF 145'000.00 im Minus. Noch gleichentags wurden CHF 98'500.00 an die Z.________(AG) und CHF 20'000.00 an die AC.________(AG) weiterüberwie- sen (pag. 09 001 244). Am 24.10.2013 mahnte die E.________ AG Ausstände in der Höhe von CHF 8'703.15, nachdem sie schon im Februar 2013 einen weiteren Leasingantrag von CP.________ namens der AN.________(AG) wegen schlechter Zahlungsmoral abgewiesen hatte (vgl. pag. 04 001 366 ff.). Zu- dem drohte die E.________ AG an, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie das Recht auf Überlassung der Leasinggegenstände zum Gebrauch zu entziehen (pag. 04 001 374). Für die folgenden Monate finden sich in den Akten diverse Mail-Wechsel zwischen CP.________ und Ver- tretern der E.________ AG wegen der Ausstände sowie weitere Mahnungen an die AN.________(AG) (pag. 04 001 376 ff.). Am 12.12.2014 betrieb die E.________ AG die AN.________(AG) auf total CHF 11'262.00 zuzüglich Zinsen (pag. 04 001 384). Am 22.01.2015 stellte sie das Rechtsöffnungsgesuch (pag. 04 001 387), welches mit Entscheid vom 17.02.2015 gutgeheis- sen wurde (pag. 04 001 388 ff.). Am 12.03.2015 stellte die E.________ AG das Fortsetzungsbegeh- ren und gleichzeitig für eine weitere Forderung über CHF 8'446.65 ein neues Betreibungsbegehren (pag. 04 001 393 ff.). Das neue Betreibungsbegehren wurde wegen der am 10.04.2015 gewährten Nachlassstundung zurückgewiesen (pag. 04 001 398). Daraufhin wandte sich die E.________ AG am 16.04.2015 an den Sachwalter, Rechtsanwalt DK.________ von der DF.________(AG), und verbot der AN.________(AG) die weitere Nutzung der Leasinggegenstände (pag. 04 001 399). Am 29.04.2015 hielt sie an diesem Verbot fest und forderte die Rückgabe der Leasingobjekte (pag. 04 001 405). Die AC.________(AG) mailte am 04.05.2015 an die E.________ AG und bezog sich auf ei- ne «Besprechung mit unserem KD-Leiter BU.________.». Die Ware der AN.________(AG) befinde sich in ihrer Liegenschaft und sei gemäss Retentionsverzeichnis des Betreibungsamts für ausstehen- de Mietzinse der AN.________(AG) retiniert. «Wir offerieren freibleibend max. CHF 20'000.00 für die- se Objekte. Bei Annahme ihrerseits muss die entsprechende Vereinbarung dann direkt mit unserem Anwalt AA.________ […] verhandelt werden. Bei Abschluss einer allfälligen Vereinbarung gemäss unserem Angebot würden wir auf unsere beiden Sicherheitsmassnahmen verzichten.» Die E.________(AG) bat per Mail darum, bezüglich der Retention dokumentiert zu werden, worauf die AC.________(AG) auf das Betreibungsamt oder Rechtsanwalt AA.________ verwies (pag. 04 001 406 f.). Das Retentionsverzeichnis vom 28.01.2015 für ausstehende Mietzinse der AN.________(AG) ge- genüber der AC.________(AG) wurde durch das Betreibungsamt Y.________ in den Räumen der AC.________(AG) in U.________ (Ortschaft) aufgenommen (pag. 04 001 410 ff.). Aufgenommen sind u.a. eine «Scherenhebebühne CD.________, blau, mit CHF 10'000.00, eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________ mit CHF 10'000.00 sowie ein Achsenmessgerät CE.________ mit CHF 15'000.00». Das Betreibungsamt hielt fest, die Aufnahme der Retentionsurkunde sei in Abwesenheit der Schuld- nerin erfolgt. D.h. es sei kein Vertreter der AN.________(AG) anwesend gewesen, jedoch seien die Räumlichkeiten «durch die Liegenschaftsverwaltung, A.________» geöffnet worden. Dem Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern zu diesem Geschäft kann entnommen werden, der Be- schuldigte A.________ habe an der Hausdurchsuchung vom 02.03.2017 erklärt, die Fahrzeugprüf- strasse und das Achsmessgerät befänden sich im Lager in U.________ (Ortschaft). Zudem habe er auch ganz bestimmte Gegenstände als die entsprechenden Leasinggegenstände bezeichnet. «Da weder auf der Rechnung noch auf den bezeichneten Objekten Seriennummern vorhanden waren, war eine eindeutige Identifikation nicht möglich.» Anlässlich der Einvernahme vom 28.03.2017 habe A.________ dann aber gesagt, er könne zu diesen Leasinggegenständen nichts sagen, da die Z.________(AG) nicht involviert gewesen sei. Seine Angaben anlässlich der Hausdurchsuchung kön- ne er nicht betätigen, er habe etwas verwechselt. In den sichergestellten Akten habe die Kantonspoli- zei Bern eine Rechnung der DL.________ (GmbH) für eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________, Seri- ennummer .________ mit Prüfstand .________ und weiterem Zubehör für insgesamt EUR 8'231.25 an die AX.________(AG) gefunden (vgl. die Rechnung auf pag. 08 001 043 f.). Gemäss den vorlie- genden Rechnungen sei diese Anlage aber an einen anderen Kunden als die E.________ AG weiter- verkauft worden. Weitere Prüfstrassen oder Scherenhebebühnen mit passenden Bezeichnungen ha- be die AX.________(AG) gemäss den vorliegenden Kreditorenrechnungen in der Zeit vom 01.01.2012 bis 05.07.2012 nicht bezogen. A.________ habe der Kantonspolizei Bern mit E-Mail vom

69 06.10.2017 mitgeteilt, die Lenkvermessungsanlage und die Hebebühne aus diesem Vertrag seien durch die nachmalige Vermieterin retiniert worden und befänden sich noch in U.________ (Ortschaft). Die restlichen Leasingobjekte seien wahrscheinlich durch die AN.________(AG) verkauft worden (pag. 08 001 040 f.). Auch der Revisor der Staatsanwaltschaft untersuchte, ob sich in der Buchhaltung und den Belegen Hinweise auf Zulieferer der verleasten Gegenstände befinden. Er hielt fest, die AX.________(AG) ha- be 2012 zwar zwei Doppelscherenhebebühnen gekauft. Diese seien jedoch erst am 16.10.2012 gelie- fert worden (vgl. den Beleg auf pag. 09 001 245 ff.). Es könne sich also nicht um das Leasingobjekt handeln. Gemäss Buchhaltung habe die AX.________(AG) 2012 keine weiteren Hebebühnen des passenden Typs gekauft. Auch habe er in den Buchhaltungsunterlagen keine Rechnung für eine pas- sende Lenkvermessungsanlage finden können. Eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________ habe die AX.________(AG) gemäss Buchhaltung 2012 zwar gekauft, doch ergebe sich aus den Belegen (vgl. pag. 09 001 255 ff.), dass sie an die DM.________ weiterverkauft worden sei (pag. 09 001 015). Wei- ter hielt der Revisor fest, er habe keine Inventarliste der AX.________(AG) per 31.12.2011 gehabt, aus der er den Bestand der entsprechenden Gegenstände hätte ablesen können. Bei der Rechnung der AX.________(AG) an die Leasinggeberin falle jedoch auf, dass sie keine fortlaufende Nummer und auch keine Artikelnummer aufweise. Das spreche dafür, dass die Rechnung manuell erstellt und nachträglich mit der Rechnung Nr. .________ im Gesamtbetrag pauschal und ohne Artikelnummer in das Buchhaltungssystem gebucht worden sei. «Wiederum ist somit klar, dass es sich bei den ver- rechneten Objekten nicht um Artikel handeln kann, die zum entsprechenden Zeitpunkt an Lager ge- halten wurden. Ansonsten hätte der Lagerabgang in der Buchhaltung ersichtlich sein müssen bzw. es wären zumindest die Artikelnummern auf der Rechnung aufgeführt gewesen (nach der gängigen Pra- xis der AX.________(AG)). Beides trifft vorliegend nicht zu.» (pag. 09 001 027). 11.2.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen von O.________ und CP.________ Relevant sind vorliegend insbesondere die Aussagen von O.________ und CP.________, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 81 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 698 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): O.________ Am 31.03.2017 sagte der Beschuldigte aus, das Leasinggeschäft sage ihm nichts. Er sei in der AX.________(AG) tätig gewesen, aber er habe nur Prokura gehabt. Die AX.________(AG) habe ver- schiedene Lieferanten gehabt, so der Beschuldigte auf die Frage, woher sie die Leasinggegenstände gehabt habe. Die Preise müsse man nachschauen, er wisse sie nicht auswendig. Man habe die Ge- genstände an die AC.________(AG) an der .________ (Strasse) in BC.________(Ortschaft) geliefert, so wie es auf der Rechnung stehe. Wer die E-Mail der AC.________(AG) vom 04.05.2015 verfasst habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass die Rede von einem BU.________ sei, antwortete O.________: «Das weiss ich nicht. Ich mache zwar das Personelle, möchte dazu aber nichts sagen.» (pag. 05 010 010). Am 25.04.2018 gab O.________ auf entsprechende Frage zur Antwort, auf der Offerte der AX.________(AG) an die AN.________(AG) vom 11.06.2012 befinde sich seine Unterschrift. Die Leasinggegenstände habe die AX.________(AG) zugekauft, «von x Lieferanten». Einige hätten sie noch am Lager gehabt. «Wir hatten ein breites Sortiment und viele Lieferanten. Die Firma DL.________ ist einer davon.» Auf Vorhalt, dass sich aus den Kreditorenrechnungen der AX.________(AG) keine Hinweise ergäben, dass sie die Fahrzeugprüfstrasse, die Gegenstand des Leasingvertrags sei, je gekauft habe, sagte er, dazu könne er nichts sagen. Ebenso wenig könne er etwas dazu sagen, dass kein Bezug eines Achsenmessgeräts CE.________ habe nachvollzogen werden können (pag. 05 011 015 f.). Gegenüber dem Staatsanwalt sagte der Beschuldigte am 19.08.2021, er habe den Vertrag namens der AX.________(AG) unterschrieben. Die andere Unterschrift könnte von AV.________ sein. Auf Vorhalt, dass er die Offerte namens der AX.________(AG) unterzeichnet habe, gab er zur Antwort, er könne sich an das Geschäft nicht mehr erinnern. Die Unterschrift sei aber schon seine, er habe viele Offerten unterzeichnet. Die Offerten seien nicht von ihm verfasst worden. «Das Sekretariat hat wahr-

70 scheinlich die Offerte im Auftrag von A.________ ausgestellt. Bei meinen Offerten habe ich jeweils nach dem Datum mein Kürzel vermerkt.» Er wisse nicht, zu welchem Zweck die AN.________(AG), die eigentlich im Occasionshandel tätig gewesen sei, diese Gegenstände geleast habe. Eventuell sei es die Idee gewesen, die Prüfstrassen an Garagen zu vermieten. Er wisse nicht, wer die Rechnung der AX.________(AG) an die E.________ AG erstellt habe (pag. 05 012 005 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 16.08.2022 führte O.________ auf Frage, warum die AN.________(AG) die Gegenstände überhaupt habe leasen wollen, obwohl sie im Occasionshandel tätig gewesen sei, aus, sie habe sich vermutlich neu orientieren und am Markt anpassen wollen. Er könne sich nicht mehr erinnern, welche Fragen er sich selbst damals zu diesem Geschäft gestellt ha- be (pag. WSG 18 489). CP.________ Am 14.11.2017 wurde CP.________, Jahrgang .________, durch die Kantonspolizei Bern zunächst aufgefordert zu schildern, wie seine Geschäftstätigkeit praktisch ablaufe. Er sagte, wenn ein Kunde Bedarf an Investitionsgütern habe, werde er gefragt, ob er eine Finanzierung bewerkstelligen könne. Er suche in der Folge den Kunden auf, schaue sein Projekt an und prüfe die Machbarkeit einer mögli- chen Investition. Er schaue sich die letzten zwei bis drei Jahresabschlüsse an, da er in die finanziellen Angelegenheiten Einsicht haben wolle. Wenn die Investition aus seiner Sicht tragbar sei, schnüre er das ganze Paket und verlange noch weitere Unterlagen wie Betreibungsregisterauskünfte. «Ich reiche dann das ganze Dossier mit einer Empfehlung von mir an eine der beiden Leasinggesellschaften, mit welchen ich zusammenarbeite. Namentlich die E.________ AG und die F.________ AG. Ob eine Fi- nanzierung genehmigt wird oder nicht, entscheide nicht ich, sondern die Leasinggesellschaft.» Ge- fragt, wie viel er als Leasingvermittler verdiene, sagte er, der Durchschnitt sei 1% vom Kaufpreis der Investitionssumme. Die Provision erhalte er von der Leasinggesellschaft. Wenn ein Geschäft «in die Hosen» gehe, müsse er die Provision zurückzahlen. So z.B. wenn ein Kunde Konkurs gehe oder die Leasingraten nicht mehr bezahlt würden (pag. 05 031 002 f.). Zum konkreten Leasinggeschäft sagte er aus, er habe damals mit AQ.________ zu tun gehabt, der ihn nach S.________ (Ortschaft) in das Gebäude der .________ eingeladen habe. Den Leasingan- trag habe er, CP.________, erstellt. AQ.________ habe ihm die Unterlagen des Projekts unterbreitet, die er geprüft habe. Er habe die Geschäftsabschlüsse 2010 und 2011 verlangt. Zudem habe er die übrigen Beilagen, die im Leasingantrag genannt seien, erhalten. Von Seiten der AN.________(AG) habe er nur mit AQ.________, einem «älteren, sehr vertrauenswürdigen Mann, von welchem ich ei- nen sehr guten Eindruck hatte», Kontakt gehabt. Er habe AQ.________ mit der Zeit «als Vaterfigur» empfunden, habe ihm immer vertraut und sei der Meinung gewesen, dass dieser ihn nie anlügen wür- de. Als AQ.________ krank geworden sei, habe er sich immer mehr zurückgezogen und sich ver- leugnen lassen, was ihn sehr enttäuscht habe. Die Leasingobjekte seien gängige Garagenge- genstände gewesen, die «leasingfähig» gewesen seien. Damit sei gemeint, dass sie gegebenenfalls wiederverwertbar gewesen seien. Auf Vorhalt, dass als Lieferantin die AX.________(AG) genannt sei und gefragt, was er zu dieser sagen könne, antwortete CP.________: «Gar nichts. Ich habe die Ho- mepage gesehen und hatte einen Prospekt, auf welchem drei Herren aufgeführt wurden. An die Na- men kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe die AX.________(AG) nicht überprüft, das ist aber auch nicht üblich.» Er habe mit niemandem von der AX.________(AG) Kontakt gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht überprüft, ob die AX.________(AG) und die AN.________(AG) geschäftlich verbunden gewesen seien, er habe erst später gemerkt, dass immer etwa die gleichen Personen ge- nannt worden seien (pag. 05 031 003 ff.). Wenn der Leasingantrag geschrieben sei, erhalte er eine Genehmigung oder eine Ablehnung von der Leasinggesellschaft. Er sei das Glied zwischen dem Kunden und der Leasinggesellschaft. Wenn ein Kunde mit einer Leasingrate im Rückstand sei, erhalte er eine entsprechende Meldung und nehme dann mit dem Kunden Kontakt auf. Auf Vorhalt des Kaufvertrags zwischen der AX.________(AG) und der E.________ AG und gefragt, ob er mit AV.________, der für die AX.________(AG) unterzeichnet habe, Kontakt gehabt habe, sagte CP.________, diesen habe er nie gesehen. Er habe einmal mit ihm abgemacht gehabt, AV.________ sei aber nie gekommen. Er wisse nicht, ob AV.________ irgendwie in die AN.________(AG) involviert gewesen sei, das habe ihn damals aber auch nicht interessiert. O.________ habe er zwei oder drei Mal getroffen und habe auch telefonisch Kontakt mit ihm gehabt. Er habe O.________ im Zusammenhang mit der Z.________(AG) kennengelernt. Im Zusammenhang mit der AN.________(AG) habe er keinen Kontakt mit O.________ gehabt. Er habe sich nicht persön- lich davon überzeugt, dass die AN.________(AG) die Leasinggegenstände übernommen habe, das

71 sei aber auch nicht üblich. Er habe auch im weiteren Verlauf, als es zu Problemen mit der Zahlung der Leasingraten durch die AN.________(AG) gekommen sei, immer nur mit AQ.________ seitens der AN.________(AG) Kontakt gehabt. Die Informationen, welche er in verschiedenen E-Mails an die Leasinggesellschaft weitergeleitet habe, habe er ausschliesslich von diesem gehabt. Nach dem Tod von AQ.________ habe er mit niemandem von der AN.________(AG) Kontakt gehabt. Er habe keine Ahnung, wo sich die Leasinggegenstände heute befänden (pag. 05 031 007 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte CP.________ aus, er habe das Wirtschafts- gymnasium besucht und anschliessend eine Banklehre gemacht. Dann sei er 18 Jahre in einem De- tailhandelsunternehmen als Verkaufsleiter gewesen, bevor er in die Leasingbranche gewechselt ha- be. Zunächst sei er in einem Tochterunternehmen der .________ tätig gewesen, dann habe er sich selbständig gemacht. Die DE.________(GmbH) habe zwischen 2012 und 2014 zwischen 40 bis 60 Leasingverträge pro Jahr vermittelt. In ganz guten Jahren habe er zwischen 80 bis 100 Verträge ab- schliessen können (pag. WSG 18 417 f.). Er habe seine Arbeit immer sehr genau genommen. Er ha- be alles, was er gesehen und beobachtet habe, in seine Anträge eingebracht. Es könne daher pro An- trag einen ganzen Tag dauern, bis alle Dokumente durchgesehen seien. Er habe die Abschlüsse stu- diert und auch die Handelsregistereinträge angeschaut. Auch ein Besuch beim Kunden sei jeweils dabei gewesen. Zu seiner Arbeit gehöre es, dass er eine ganz grobe Wirtschaftlichkeitsberechnung mache. Er habe jeweils geprüft, ob die Investition drin liege oder nicht und ob es zusätzliche Sicher- heiten brauche (pag. WSG 18 419). Der Beschuldigte A.________ sei sehr energisch, habe ein dynamisches Auftreten. Er sei sehr forsch in seinen Ausdrücken, habe einen überheblichen und arroganten Stil. Er, CP.________, habe das Gefühl gehabt, sich gegenüber A.________ beweisen zu müssen und sei ein wenig eingeschüchtert und überfordert gewesen (pag. WSG 18 419). A.________ habe O.________ «abputzt» und ihm ge- sagt, er solle schweigen. O.________ habe offenbar im Unternehmen nichts zu sagen gehabt und sei nur geduldet gewesen (pag. WSG 18 420). Er wisse nicht, wer ihn gegenüber AQ.________ empfohlen habe. Er habe erst später festgestellt, dass die AN.________(AG) und die AX.________(AG) 2012 ihren Sitz am gleichen Ort gehabt hatten. Als er zu AQ.________ ins .________-Gebäude gegangen sei, sei er vielleicht etwas «geblendet» gewesen, wobei «geblendet» das falsche Wort sei. Er habe die Leasinggegenstände vor Vertragsab- schluss nicht besichtigt. Normalerweise sei es so, dass das Objekt noch gar nicht geliefert worden sei. Es werde mit Offerten und Kaufbestätigungen gearbeitet. Man müsse davon ausgehen, dass man es mit einem «sauberen» Lieferanten zu tun habe. Er könne seine Aussage gegenüber der Kantonspoli- zei, dass er die AX.________(AG) nicht überprüft habe, bestätigen. Er habe von der AX.________(AG) einen Katalog mit 20 bis 30 Seiten erhalten, das habe gewaltig Eindruck gemacht (pag. WSG 18 421). Auf Frage CP.________, es sei so, dass die Unabhängigkeit der Lieferantin ein wesentliches Kriterium zur Einschätzung des Risikos sei (pag. WSG 18 421 f.). b. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte im ganzen Verfahren und namentlich auch vor oberer In- stanz zusammengefasst und in pauschaler Weise aus, die Leasinggeschäfte seien über AQ.________ gelaufen. Dieser habe verhandelt und die Hintergründe ge- macht. Er habe AQ.________ im Finanzbereich nicht reingefunkt (pag. 19 046 Z. 20 ff.; pag. 19 048 Z. 23 und Z. 36 f., pag. 19 049 Z. 9 f. und Z. 19). Es kann auf die Zusammenfassung seiner Aussagen in E. II.10.3. verwiesen werden. c. Keine Aussagen von AQ.________ AQ.________ ist vor Beginn der Ermittlungen verstorben und konnte daher nie be- fragt werden.

72 11.2.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / waren die Leasinggegenstände vorhanden und wurde der Leasinggeberin daran Eigentum verschafft? Für die äusseren Abläufe kann vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 701). Dies erwog zutreffend, dass sich diese aus den objektiven Beweismitteln ohne Weiteres ergeben. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die objektiven Be- weismittel durch die Aussagen von O.________ (betreffend Unterschreiben der Of- ferte und des Kaufvertrags) und CP.________ (betreffend Vermittlung) gedeckt werden. Die Vorinstanz fasste die äusseren Abläufe zutreffend wie folgt zusam- men: Sich auf eine von O.________ namens der AX.________(AG) unterzeichnete Offerte berufend nahm der mittlerweile verstorbene AQ.________ namens der AN.________(AG) mit dem Leasingvermittler CP.________ von der DE.________(GmbH) Kontakt auf. Anhand der Akten und den Aussagen lässt sich nicht mehr klären, warum sich AQ.________ an CP.________ und nicht direkt an eine Leasing- gesellschaft wandte, doch ist dies letztlich unerheblich und kann offengelassen werden. Nachdem AQ.________ CP.________ nicht nur zu einem persönlichen, überzeugenden Gespräch in den Fir- menräumlichkeiten in S.________ (Ortschaft) getroffen hatte, sondern ihm insbesondere die Ab- schlüsse 2010 und 2011 sowie das Budget 2012 der AN.________(AG) übergeben hatte, verfasste CP.________ einen umfangreichen Leasingantrag, den die E.________ AG, eine kleinere Gesell- schaft mit einem Aktienkapital von CHF 1,5 Mio., kurz darauf guthiess. Bereits am 25.06.2012 wurde der Finanzierungsleasingvertrag seitens der E.________ AG unterzeichnet. AQ.________ unter- schrieb am 03.07.2012 namens der AN.________(AG). Die Leasinggegenstände und Preise sind in Ziff. 1.2.1.1 und 1.3.1.1 der Anklageschrift korrekt umschrieben, es kann darauf verwiesen werden. Dem üblichen Funktionieren des Finanzierungsleasings folgend, schloss die E.________ AG mit der AX.________(AG) als Lieferantin einen Kaufvertrag über die Leasinggegenstände ab, welchen AV.________, damaliger Verwaltungsrat, und O.________, damals noch als Prokurist im Handelsre- gister eingetragen, am 05.07.2012 namens der AX.________(AG) unterzeichneten. An diesem Tag unterzeichnete AQ.________ namens der AN.________(AG) auch das Übergabeprotokoll, behaupte- te also, die Leasinggegenstände in Empfang genommen zu haben. Die AX.________(AG) stellte der E.________ AG ebenfalls am 05.07.2012 eine Rechnung über CHF 147'312.00 inkl. MWST. Aus den Bankunterlagen sowie dem Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der Brutto- Rechnungsbetrag Valuta 10.07.2012 an die AX.________(AG) überwiesen wurde, wobei sich deren Konto zuvor mit rund CHF 145'000.00 im Minus befunden hatte. Umgehend wurden fast CHF 100'000.00 an die Z.________(AG) und rund CHF 20'000.00 an die AC.________(AG) weiter überwiesen. In der Folge bezahlte die AN.________(AG) die Leasingraten von rund CHF 2'800.00 monatlich nur schleppend, bis sie schliesslich in Nachlassstundung geriet. Als die E.________ AG die Herausgabe ihres Eigentums verlangte, machte die AN.________(AG) geltend, die Gegenstände sei- en von der AC.________(AG) retiniert worden. Diesen äusseren Abläufen stehen die Aussagen des Beschuldigten nicht entgegen. Er bestritt diese nicht, stellte sich aber zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er mit den Leasinggeschäften nichts zu tun gehabt habe. Was die Leasingraten anbelangt, sind die vorinstanzlichen Erwägungen mit der Verteidigung (vgl. Plä- doyer vor oberer Instanz) insoweit zu präzisieren, als die Leasingraten zu Beginn der Vertragslaufzeit bezahlt wurden und es ab Mai 2013 zu ersten Verzögerungen kam (pag. 04 001 375). Die letzte Zahlung ging bei der E.________ AG am

18. September 2014 ein (pag. 04 001 400). Weiter kann für die Beweisfrage, ob die Leasinggegenstände überhaupt existierten und wenn ja, ob sie der AX.________(AG) als Lieferantin zustanden, den angege- benen Wert hatten und rechtsgültig an die E.________ AG verkauft wurden, auf die

73 zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 84 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 701 ff.): Dass irgendwo im Firmengeflecht eine Doppelscherenhebebühne CD.________, ein Achsenmess- gerät CE.________ und eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________ existierten, ergibt sich aus dem Re- tentionsverzeichnis vom 28.01.2015. Aus diesem lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Ge- genstände vor dem Abschluss des Kaufvertrags im Eigentum der AX.________(AG) gestanden hat- ten. Zwar wurde das Retentionsverzeichnis wegen (angeblicher) Mietzinsausstände der AN.________(AG) gegenüber der AC.________(AG) aufgenommen. Dadurch wurde der Anschein erweckt, dass die Gegenstände im Besitz der AN.________(AG) waren. Doch die Retentionsaufnah- me durch das Betreibungsamt stützte sich einzig auf die Angaben des Beschuldigten A.________ selbst. Daraus kann nach Ansicht des Gerichts folglich nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich dabei um die Gegenstände gemäss Leasing- bzw. Kaufvertrag handelte bzw. dass diese Ge- genstände jemals im Eigentum der AX.________(AG) gewesen waren. Vielmehr sprechen folgende Indizien dagegen, dass die AX.________(AG) im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags mit der E.________ AG Eigentümerin der im Leasing- und Kaufvertrag aufgeführten Gegenstände war. Die- selben Indizien sprechen ebenso dagegen, dass sie das Eigentum gültig auf die E.________ AG übertragen konnte bzw. dass die AN.________(AG) entsprechende Gegenstände von der AX.________(AG) übernommen hatte: - Zunächst ist festzuhalten, dass die AX.________(AG) keinen der drei Gegenstände gemäss Kauf- und Leasingvertrag selbst herstellte. Sie hätte diese also, um sie an die E.________ AG verkaufen zu können, vorher selbst einkaufen müssen. Damit stellt sich die Frage, warum die AN.________(AG) die genannten Gegenstände nicht direkt von den Herstellern hätte erwerben (und sich den Erwerb allenfalls mittels Finanzierungskredit finanzieren lassen) können, statt sie über eine Gesellschaft, die zum gleichen Firmengeflecht gehört, zu leasen. Hätte tatsächlich ein reales Geschäft vorgelegen, würde schon dies betriebswirtschaftlich gesehen wenig Sinn ma- chen. - Da der Kauf- und Leasingvertrag Mitte 2012 abgeschlossen wurden, suchten sowohl die Kan- tonspolizei als auch der Revisor der Staatsanwaltschaft zunächst nach Hinweisen darauf, dass die AX.________(AG) in diesem Rechnungsjahr entsprechende Gegenstände erworben hatte. Sie fanden zwar eine Rechnung für eine Fahrzeugprüfstrasse, jedoch für EUR 8'231.25, wohin- gegen die Prüfstrasse gemäss Offerte CHF 68'900.00 kosten sollte. Zwar war die Fahrzeugprüf- strasse gemäss Rechnung im ersten Halbjahr 2012 gekauft worden. Sie wurde jedoch an einen anderen Kunden weiterverkauft. Zudem fand der Revisor zwei Rechnungen für Doppelscheren- hebebühnen. Diese wurden aber erst mehrere Monate nach dem Abschluss des Vertrags mit der E.________ AG erworben und können also nicht Vertragsgegenstand gewesen sein. Hinweise auf den Kauf eines Achsenmessgeräts, den dritten Leasinggegenstand, fanden weder die Kan- tonspolizei noch der Revisor. Es kann also ausgeschlossen werden, dass die AX.________(AG) die fraglichen Gegenstände 2012 erworben hatte. - Denkbar wäre zwar auch, dass die AX.________(AG) die fraglichen Gegenstände bereits 2011 an Lager gehabt hatte. Einerseits wäre jedoch nicht einzusehen, warum sie so teure Gegenstän- de so lange an Lager hätte halten und damit hätte Kapital binden bzw. blockieren sollen. Ande- rerseits sprechen die Erkenntnisse des Revisors klar dagegen, dass sich die Leasinggegenstän- de im Lager der AX.________(AG) befunden hatten. Die Rechnung an die E.________ AG wur- de ohne Artikelnummer im Buchhaltungssystem erfasst, manuell erstellt und nachträglich pau- schal gebucht. So konnte kein Lagerabgang erfasst werden, was aber zwingend gewesen wäre, wären die Gegenstände ab dem Lager der AX.________(AG) verkauft worden. Da die Buchhal- tung der AX.________(AG) professionell geführt wurde und zumindest für die Jahre vor der Nachlassstundung vollständig war, gibt es nach Ansicht des Gerichts keinen Grund, an den Er- kenntnissen des Revisors zu zweifeln. - Des Weiteren war O.________ denn auch nicht in der Lage zu erklären, bei welchen Lieferanten die AX.________(AG) die Leasinggegenstände erworben haben könnte, obwohl er seit Jahrzehn- ten in diesem Geschäft bzw. im Firmengeflecht tätig war. Seine Aussagen sind entsprechend nichtssagend und schwammig. Hätte die AX.________(AG) in einer Zeit, in der die Geschäfte be- reits nicht mehr besonders gut liefen, tatsächlich Waren im Wert von gegen CHF 140'000.00 ver- kaufen können, so hätte sich O.________ zweifellos noch an das Geschäft erinnern können.

74 Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus dem Retentionsver- zeichnis vom 28. Januar 2015 nicht ergibt, ob die im Leasingvertrag zwischen der AN.________(AG) und der E.________ AG genannten Gegenstände vor dem Ab- schluss des Kaufvertrags zwischen der E.________ AG und der AX.________(AG) (Lieferantin) im Eigentum von Letzteren standen. Das Retentionsverzeichnis betrifft die AX.________(AG) gerade nicht und eine Inventarliste derselben (z.B. per

31. Dezember 2011) liegt nicht vor (vgl. Revisionsbericht, pag. 09 001 027). Eben- so wenig ergibt sich aus den Aussagen von O.________, dass die Gegenstände von der AX.________(AG) (vorgängig) erworben oder von dieser an Lager gehal- ten wurden. Dieser führte diesbezüglich bloss aus, die AX.________(AG) habe verschiedene Lieferanten gehabt und die Leasinggegenstände habe die AX.________(AG) zugekauft «von x Lieferanten». Einige hätten sie noch am Lager gehabt. «Wir hatten ein breites Sortiment und viele Lieferanten. Die Firma DL.________ ist einer davon». Auf Vorhalt, dass sich aus den Kreditorenrechnun- gen der AX.________(AG) keine Hinweise ergäben, dass sie die Fahrzeugprüf- strasse je gekauft habe, gab er an, dazu könne er nichts sagen. Ebenso wenig könne er etwas dazu sagen, dass der Erwerb des Achsenmessgeräts nicht nach- vollzogen werden könne (pag. 05 011 015 f.). Hingegen ist gestützt auf die Er- kenntnisse des Revisors davon auszugehen, dass sich die Gegenstände nicht bei der AX.________(AG) befanden: Der Revisor führte aus, dass sich in den Buchhal- tungsunterlagen der AX.________(AG) keine Hinweise zu Erwerb bzw. Zulieferer der Gegenstände befinden würden (pag. 09 001 015) und die Rechnung der AX.________(AG) an die E.________ AG keine fortlaufende Rechnungsnummer und keine Artikelnummer enthalte (pag. 09 001 027), (pag. 09 001 027 und pag. 09 001 008 f.). Das spreche dafür, dass die Rechnung manuell erstellt und nachträg- lich mit der Rechnungsnummer Nr. .________ im Gesamtbetrag pauschal und oh- ne Artikel-Nr. in das Buchhaltungssystem gebucht worden sei. Es sei deshalb klar, dass es sich bei den verrechneten Objekten nicht um Artikel handeln könne, wel- che zum entsprechenden Zeitpunkt an Lager gehalten worden seien. Ansonsten hätte der Lagerabgang in der Buchhaltung ersichtlich sein müssen bzw. wären zu- mindest die Artikel-Nummern auf der Rechnung aufgeführt gewesen, was der gän- gigen Praxis bei der AX.________(AG) entsprochen habe (pag. 09 001 027). Weiter sprechen – wie die Vorinstanz zutreffen erwog – folgende Umstände gegen das Vorhandensein der Gegenstände bei der AX.________(AG) (S. 86 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 703; Hervorhebungen im Original): - Angeblich wurden die Leasinggegenstände schon am 28.01.2015 von der AC.________(AG) wegen ausstehender Mietzinszahlungen der AN.________(AG) retiniert. Die AN.________(AG) informierte die E.________ AG jedoch nicht umgehend darüber, was zu erwarten gewesen wäre, wenn sie den Leasingvertrag hätte einhalten wollen. Erst im Mai 2015, als die E.________ AG auf die Rückgabe ihres Eigentums beharrte, behauptete die AC.________(AG), sie habe die Ge- genstände retiniert. Hinzu kommt, dass weder jemand von der AN.________(AG) noch jemand von der AC.________(AG) bereit gewesen war, der E.________ AG Zugang zu ihrem Eigentum zu verschaffen, unabhängig von der Aufhebung der Retention. Für diese Haltung hätte es keinen Grund gegeben, wenn alles korrekt abgelaufen wäre. - Als wesentliches Indiz kommt hinzu, dass das gesamte Geschäft unter Berücksichtigung des ei- gentlichen Zwecks der AN.________(AG) betriebswirtschaftlich gar keinen Sinn machte. Auf- grund dessen ist vielmehr davon auszugehen, dass das ganze Leasinggeschäft fiktiv war bzw. nur dazu diente, kurzfristig Liquidität in das Firmenkonstrukt zu bringen. So war die

75 AN.________(AG) gemäss den soweit übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligter (inklusive des Beschuldigten A.________) für den Occasion-Handel zuständig. Warum sie für teures Geld neuwertige Maschinen hätte leasen sollen, ist folglich überhaupt nicht ersichtlich, zumal sie vor- gängig nicht über einen Kunden verfügte, dem sie die Ware hätte (weiter-) vermieten können. Selbst nutzen konnte sie sie auch nicht, denn wie dargelegt war sie einzig im Handel mit Garage- neinrichtungsgegenständen tätig und betrieb keine eigene Autogarage. Für diesen Beweis- schluss spricht auch, dass die Leasingraten schon nach kurzer Zeit nur schleppend und dann gar nicht mehr bezahlt wurden. Hätte die AN.________(AG) die Gegenstände geleast, um damit ef- fektiv Ertrag zu generieren, wäre sie für eine pünktliche Zahlung der Raten besorgt gewesen, um eine Kündigung des Vertrags durch die Leasinggeberin zu vermeiden. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass insbesondere auch O.________ als langjähriges Verwaltungsratsmitglied (und zeitweiser Verwaltungsratspräsident) nicht erklären konnte, zu welchem Zweck die AN.________(AG), die im Occasi- onshandel tätig war, die Gegenstände geleast hatte. Er stellte blosse Vermutungen auf: Eventuell sei die Idee gewesen, die Prüfstrassen an Garagen zu vermieten. Er wisse nicht, wer die Rechnung der AX.________(AG) an die E.________ AG er- stellt habe (pag. 05 012 005 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. August 2022 führte O.________ aus, die AN.________(AG) habe sich vermutlich neu ori- entieren und am Markt anpassen wollen (pag. 18 489 Z. 265). Er könne sich nicht mehr erinnern, welche Fragen er sich damals über den wirtschaftlichen Sinn dieses Geschäfts gestellt habe (pag. 18 489 Z. 271 ff.). Schliesslich sind mit der Vorinstanz die Gesamtumstände zu berücksichtigen (S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 703): - Schliesslich ist das Gesamtbild zu berücksichtigen, dass sich aus sämtlichen Anklageziffern er- gibt. Wie noch aufzuzeigen sein wird, wurden immer wieder dieselben Gegenstände zwischen den verschiedenen Gesellschaften hin- und her verleast, ohne dass objektiv betrachtet ein Sinn erkennbar wäre. - Nach dem Gesagten spricht eigentlich nur die detaillierte Offerte an die AN.________(AG) dafür, dass die AX.________(AG) im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags Eigentümerin der Maschinen gewesen war. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Handel mit solchen Maschinen seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten, ein Hauptgeschäftsfeld des Firmengeflechts war, eine sol- che Offerte von irgendeiner der Firmen stammen und mit dem Logo der AX.________(AG) ver- sehen worden sein konnte. Nach dem Gesagten schliesst sich die Kammer dem folgenden Beweisergebnis der Vorinstanz vollumfänglich an (S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 703 f.): Zusammenfassend erachtet das Gericht als erstellt, dass die AX.________(AG) im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Leasing- und Kaufvertrags mit der E.________ AG nicht über die genannten Leasing- gegenstände verfügte bzw. diese nicht in deren Eigentum waren. Folglich konnte sie weder der E.________ AG daran Eigentum verschaffen, noch sie der AN.________(AG) übergeben. Damit erü- brigen sich grundsätzlich auch Ausführungen dazu, welchen Wert die Leasinggegenstände gehabt hatten, da es «die Leasinggegenstände», d.h. eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Eigentum der AX.________(AG) stehende Doppelscherenhebebühne, ein Achsmessgerät CE.________ und eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________, gar nicht gegeben hatte. Der Vollständigkeit halber sei je- doch angefügt, dass die Rechnung für eine Fahrzeugprüfstrasse in den Akten der AX.________(AG) über nur rund EUR 8'000.00 aber darauf hindeutet, dass auch die gegenüber der Leasinggeberin gel- tend gemachten Preise für die Leasinggegenstände massiv überhöht waren. Ferner erachtet das Ge- richt als erstellt, dass das ganze Geschäft nur abgeschlossen wurde, um Liquidität in das von A.________ beherrschte Firmengeflecht zu bringen.

76 Mit Blick auf die oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung kann abschliessend festgehalten werden, dass die AX.________(AG) bei diesem Beweisergebnis of- fensichtlich weder die Möglichkeit noch den Willen hatte, den Kaufvertrag mit der E.________ AG zu erfüllen. Von einem «realen» Geschäft kann nicht die Rede sein. b. Was prüfte die Leasinggeberin? Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 704): Für die rechtliche Würdigung und insbesondere die Frage der Opfermitverantwortung ist wesentlich, was die E.________ AG vor Vertragsabschluss bzw. Überweisung des Kaufpreises an die AX.________(AG) alles geprüft bzw. unternommen hatte. Dazu ist festzuhalten, dass der Leasingan- trag von CP.________ bzw. dessen DE.________(GmbH) professionell erscheint und mit diversen In- formationen zur Leasingnehmerin versehen ist. Insbesondere enthielt schon der Leasingantrag die revidierten Abschlüsse 2010 und 2011 der AN.________(AG). Aus den Abschlüssen ergibt sich, dass die Leasingraten durchaus tragbar erschienen. Auch das Budget 2012, das ebenfalls mit dem Leasin- gantrag eingereicht wurde, macht einen seriösen Eindruck. Es gibt keinen Grund, warum die E.________ AG nicht auf diese Zahlen hätte abstellen dürfen. Aus den Akten ergibt sich zwar nicht, ob sie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug der AN.________(AG) eingeholt hatte, doch wäre dieser im fraglichen Zeitpunkt noch blank gewesen (vgl. pag. 07 065 011). Sie verfügte zudem über eine umfangreiche, mit Bildern und technischen Beschreibungen versehene Offerte, die nach Auffas- sung des Gerichts geeignet war, auch den kritischen Betrachter zufriedenzustellen. Ein Blick ins Han- delsregister hätte allerdings gezeigt, dass die Leasingnehmerin und die Lieferantin zu dieser Zeit ih- ren Sitz am gleichen Ort hatten, nämlich an der .________ (Strasse) in S.________ (Ortschaft). Ob die zuständigen Mitarbeitenden der E.________ AG dies bei der Prüfung des Leasingantrags be- merkten, ergibt sich aus den Akten nicht. CP.________ machte geltend, damals sei ihm die Verbin- dung zwischen den beiden Gesellschaften nicht aufgefallen. Beweiswürdigend kann aber festgehalten werden, dass die örtliche Nähe der beiden Gesellschaften aus dem Handelsregister ersichtlich gewe- sen wäre. Hinzu kommt, dass ein Blick ins Handelsregister auch gezeigt hätte, dass O.________ bis im Dezember 2011 Verwaltungsrat der AN.________(AG) gewesen war und zudem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch Kollektivprokura bei der Leasingnehmerin AN.________(AG) hatte. Gleichzeitig hatte er ab dem 19.04.2010 Kollektivprokura bei der AX.________(AG). Aus den Akten ergibt sich wiederum nicht, ob diese Verbindung innerhalb der E.________ (AG) erkannt und hinter- fragt worden war. CP.________ sagte aus, er habe die AX.________(AG) gar nicht überprüft, das sei aber nicht unüblich. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussage. Beweiswürdigend bleibt festzuhalten, dass sich die E.________ AG offensichtlich primär auf die ihr präsentierten Zahlen und den Leasingvermittler CP.________ verliess, der seinerseits aufgrund des guten Eindrucks den AQ.________, der Verwaltungsrat der Leasingnehmerin, auf ihn machte, die Lieferantin der Ge- genstände nicht näher überprüfte. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Zur Beweisfrage, ob in- nerhalb der E.________ AG bei der Prüfung des Leasingantrags die örtliche Ver- bindung zwischen der AX.________(AG) und der AN.________(AG) bemerkt wur- de, kann ergänzt werden, dass die Leasingnehmerin (AN.________(AG)) und die Lieferantin (AX.________(AG)) im Finanzierungsleasingvertrag immerhin mit der gleichen Adresse (.________(Strasse), S.________ (Ortschaft)) aufgeführt wurden (pag. 04 001 362). Zudem hat bzw. hätte ein Blick ins Handelsregister – wie die Verteidigung vor oberer Instanz zu Recht vorbrachte – gezeigt, dass O.________ sowohl bei der AN.________(AG) als auch bei der AX.________(AG) Kollektivpro- kura hatte: - Bei der AN.________(AG) wurde O.________ erstmals am 4. November 1993 als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen.

77 2001 wurde er Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift. 2002 gab er das Präsidium des Verwaltungsrates ab, blieb jedoch Mitglied mit Einzelunterschrift. Ab 2011 hatte er nur noch Kollektivprokura und wurde am 10. September 2012 definitiv aus dem Handelsregister gelöscht. Per 16. Dezember 2011 wurde AQ.________ als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen (vgl. zum Ganzen pag. 09 001 131 ff.). - Bei der AX.________(AG) hatte O.________ ab dem 19. April 2010 bis am

17. Oktober 2012 Kollektivprokura (pag. 09 001128). Was die Prüfung durch die Leasinggeberin anbelangt, ist schliesslich festzuhalten, dass bereits CP.________ als unabhängiger und professioneller Vermittler die Tragfähigkeit der Investition und damit die Leasingnehmerin prüfte, wobei er glaub- haft schilderte, wie er dabei jeweils vorgehe. Er gab auch offen und glaubhaft an, dass er die AX.________(AG) als Lieferantin nicht überprüft habe, was jedoch nicht unüblich sei. c. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 704 f.): Gegen aussen trat der Beschuldigte A.________ bei diesem Leasinggeschäft nicht in Erscheinung. Für die AN.________(AG) unterzeichnete AQ.________ und für die AX.________(AG) O.________. Es war auch AQ.________, der gegenüber CP.________ auftrat. A.________ war jedoch 2012 so- wohl Geschäftsführer der AN.________(AG) als auch der AX.________(AG). Gestützt auf das oben im allgemeinen Teil Ausgeführte ist als ausgeschlossen zu erachten, dass in einer der beiden Gesell- schaften etwas gegen seinen Willen bzw. ohne sein Wissen geschah. Das Gericht erachtet daher ins- besondere als ausgeschlossen, dass AQ.________ den Leasingvertrag ohne Einverständnis von A.________ abgeschlossen haben könnte. Dass A.________ der Drahtzieher des ganzen Geschäfts war, wird durch zwei wesentliche Indizien untermauert: Zum einen die Aussagen O.________, dass die Offerte der AX.________(AG) an die AN.________(AG) (die Grundlage des ganzen Geschäfts war), wahrscheinlich durch das Sekretariat im Auftrag von A.________ ausgestellt worden sei. Zum anderen durch den konkreten Geldfluss. Unmittelbar nach Geldeingang flossen fast CHF 100'000.00 zur ebenfalls von A.________ (und nicht etwa von AQ.________) kontrollierten Z.________(AG). Wä- re die AX.________(AG) und die AN.________(AG) in ihrer Entscheidfindung von A.________ unab- hängig gewesen, so hätte es für diese Transaktion keinen Grund gegeben. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Der Beschul- digte führte aus, er wisse nichts von diesem Geschäft, er sei nicht integriert worden und er wisse auch nicht, woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände be- zogen habe, er habe von diesem Vertrag keine Kenntnis gehabt. Er könne nicht sagen, ob es sich bei der retinierten Scherenhebebühne und der Fahrzeugprüf- strasse um die Leasinggegenstände gemäss Leasingvertrag Nr. .________ mit der E.________ AG handle. 2012 sei er nicht mehr Geschäftsführer der AN.________(AG) gewesen. Auf Vorhalt, dass in den Akten kein Hinweis darauf bestehe, dass die AX.________(AG) in der fraglichen Zeit überhaupt eine Prüf- strasse besessen habe, sagte er, er könne dazu nichts sagen. Er könne nur sagen, dass die AX.________(AG) ein grosses Warenlager gehabt habe und dieses Ob- jekt habe möglicherweise direkt vom Warenlager geliefert werden können. Gefragt, zu welchem Zweck die AN.________(AG) diese Objekte habe leasen wollen, ant- wortete der Beschuldigte, das könne er nicht sagen. AQ.________ habe das selbständig entschieden. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte

78 an, er müsse grundsätzlich sagen, dass Leasingsachen meistens von AQ.________ organisiert und die Belege entsprechend dem Leasingvermittler ein- gereicht worden seien. Dass der Beschuldigte vom Leasingvertrag nichts gewusst haben will, erscheint bereits mit Blick darauf, dass er im Jahr 2012 sowohl die AN.________(AG) als auch die AX.________(AG) leitete, alles andere als glaub- haft. Hinzu kommt, dass er auch Geschäftsführer und Verwaltungsrat der AH.________(AG) war, welche in den Jahren 2012 und 2013 ihrerseits Mehrheits- aktionärin der AN.________(AG) und AX.________(AG) war. Er hatte – wie darge- legt – in all diesen Gesellschaften das Machtwort. Dies nicht zuletzt auch bei der Z.________(AG) und der AC.________(AG), zu denen ein Grossteil des von der Leasinggeberin an die AX.________(AG) bezahlten Kaufpreises sogleich weiter- transferiert wurde (CHF 100'000.00 an die Z.________(AG) und CHF 20'000.00 an die AC.________(AG)). Den Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz, wonach der Beschuldigte in diesen Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer der AN.________(AG) gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Zudem führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass insbesondere auch die Geldflüsse von der AX.________(AG) zur Z.________(AG) und zur AC.________(AG) – alle drei vom Beschuldigten beherrscht und geführt – untermauern, dass der Beschuldigte der Drahtzieher des gesamten Geschäfts war. Nicht zuletzt kann auch aufgrund der zeitlichen Nähe zum Leasingvertrag gemäss Ziffer 1.2.1.2 der Anklageschrift, in welchem der Beschuldigte gegen aussen selbst auftrat (vgl. E. II.11.3 hinten) und den weiteren Anklagesachverhalten ausgeschlossen werden, dass das vorliegende Geschäft ohne den Beschuldigten abgelaufen sein könnte. Der Leasingvertrag gemäss Ziffer 1.2.1.2 der Anklageschrift zwischen AN.________(AG) und der K.________ AG wurde gar am gleichen Tag wie der vorliegende abgeschlossen, wobei die AN.________(AG) ebenfalls als Leasingnehmerin auftrat. Die Kammer kann sich darüber hinaus auch den folgenden Ausführungen der Vor- instanz anschliessen (S. 88 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 705 f.): An der Hauptverhandlung sagte A.________ dazu wenig überzeugend aus, er habe keinen Einblick ins Finanzielle gehabt. Das Gericht erachtet als erstellt, dass sich A.________ hinter dem Pseudonym «BU.________» versteckte, als er namens der AC.________(AG) mit der E.________ AG in Kontakt trat und ihr anbot, der E.________ AG die Leasinggegenstände, die angeblich rund CHF 140'000.00 wert sein sollten, für maximal CHF 20'000.00 abzukaufen. Für ein solches Verhalten gäbe es über- haupt keinen Grund, wenn das ganze Leasinggeschäft ohne sein Wissen und Willen abgelaufen wä- re. Mit den Formulierungen in der Anklageschrift, A.________ habe AQ.________ den Leasingvertrag mit der E.________ AG «unterzeichnen lassen» und dieser habe das Übernahmeprotokoll «im Auf- trag von» bzw. «in Absprache mit» A.________ unterzeichnet, liess der Staatsanwalt offen, ob er AQ.________ eher als Mittäter (wie z.B. O.________) oder als «Befehlsempfänger» ohne Hinter- grundwissen (wie z.B. CI.________) erachtete. AQ.________ verstarb noch vor Beginn der Ermittlun- gen, so dass das Vorgehen des Staatsanwaltes korrekt war. Dementsprechend kann offengelassen werden, ob AQ.________ wusste, dass es sich um ein fiktives Leasinggeschäft handelte. Zusammengefasst ist beweiswürdigend erstellt, dass A.________ den Leasingvertrag abschliessen, die Rechnung namens der AX.________(AG) an die E.________ AG erstellen und das Übernahme- protokoll unterzeichnen liess, obwohl er wusste, dass die AX.________(AG) nicht über die Leasing- gegenstände verfügte. Weiter erachtet es das Gericht als erstellt, dass die AN.________(AG) nicht in der Lage war, die Leasingraten vollumfänglich und fristgerecht zu bezahlen, was A.________ eben- falls wusste. Er hatte folglich auch nicht den Willen, die abgeschlossenen Leasing- und Kaufverträge

79 zu erfüllen. Der Staatsanwalt stellte in der Anklageschrift den Leasingvertrag zwar ins Zentrum, nach Ansicht des Gerichts ist aber eigentlich der Kaufvertrag zwischen der AX.________(AG) und der E.________ AG entscheidend. Denn die E.________ AG schädigte sich in erster Linie dadurch, dass sie gestützt auf den Kaufvertrag den Kaufpreis an die AX.________(AG) überwies, ohne eine ent- sprechende Gegenleistung zu erlangen. In der Anklageschrift wird A.________ weiter vorgeworfen, er habe die für die E.________ AG han- delnden Personen über den Umstand getäuscht, dass diese an den Leasinggegenständen nicht Ei- gentum erwerben könne. Dies ist klar erstellt. Näher zu prüfen ist die enge personelle und wirtschaftli- che Verbundenheit der AN.________(AG) und der AX.________(AG). Wie vorangehend ausgeführt, ergaben sich aus dem Handelsregister durchaus gewisse Hinweise auf ein Nähe-Verhältnis, so ins- besondere der gleiche Firmensitz und dass O.________ bei beiden Gesellschaften im Handelsregis- ter eingetragen war. Zweifellos verschwieg A.________ jedoch bewusst seine eigene Rolle als Ge- schäftsführer beider Gesellschaften, was nach Erachten des Gerichts für einen vorhandenen Täu- schungswillen spricht. Hätte er der Leasinggesellschaft offenlegen wollen, dass die beiden Gesell- schaften unter einheitlicher Leitung standen, so wäre es nichts als naheliegend gewesen, dass er selbst gegen aussen aufgetreten wäre. Nach dem Gesagten kann beweiswürdigend als erstellt erach- tet werden, dass A.________ seine dominierende Rolle in beiden Gesellschaften bewusst ver- schwieg. 11.2.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 96 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 713 ff.; Hervorhebungen im Original): Allgemein, insbesondere zur Arglist und der Höhe des Vermögensschadens Dass die E.________ AG durch die Vorspiegelung, die AX.________(AG) verkaufe ihr eine Doppel- scherenhebebühne, ein Achsenmessgerät und eine Fahrzeugprüfstrasse, an der sie folglich zivilrecht- lich gültig Eigentum erwerbe, getäuscht wurde, bedarf keiner weitschweifigen Ausführungen. Das Gericht kam beweiswürdigend zum Schluss, dass innerhalb des von A.________ beherrschten Fir- mengeflechts im Hinblick auf den Leasingvertrag kein Erfüllungswille vorlag, auch darüber wurde die E.________ AG getäuscht. Weiter wurde als erstellt erachtet, dass sie auch insoweit über die enge personelle Verbindung zwischen der AN.________(AG) und der AX.________(AG) getäuscht wurde, als dass die dominierende Rolle von A.________ bewusst verschwiegen wurde. Auch die enge wirt- schaftliche Verbundenheit wurde naturgemäss nicht offengelegt. Hätte die E.________ AG gewusst, dass die beiden Gesellschaften derart verflochten waren, so hätte sie das Geschäft sicher in Frage gestellt. Der Vollständigkeit halber sei lediglich kurz erwähnt, dass im Zeitpunkt der Tatbegehung die sog. Sale-and-lease-back-Geschäfte nicht verboten und – anders als heute – auch nicht kritisch be- trachtet wurden. Selbst wenn die E.________ AG von der engen Verflechtung gewusst und die Ge- sellschaften quasi als eine Gesellschaft angesehen hätte, hätte sie von einem solche Sale-and-lease- back-Geschäft ausgehen und das Geschäft dennoch abschliessen können (wobei diesfalls aber ein höherer Prüfungsaufwand von ihr hätte erwartet werden können und müssen). Zur Arglist ist zunächst festzuhalten, dass aus der Anklageschrift nicht hervorgeht, ob der Staatsan- walt von einem Lügengebäude oder mehreren einfachen Lügen ausgeht, die nicht, respektive kaum, zu überprüfen waren. Das Gericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass nicht von einem ganzen Lü- gengebäude ausgegangen werden kann. Von einer ganzen Inszenierung, die mehrere Personen oder einen grossen Aufwand umfassen würde, kann nicht gesprochen werden. Entscheidend ist daher, ob die einzelnen Lügen über die Eigentumsverschaffung an den Maschinen, die personelle und wirt- schaftliche Verknüpfung zwischen Leasingnehmerin und Lieferantin sowie den Erfüllungswillen nicht erkennbar gewesen wären, bzw. ob die E.________ AG die Täuschung bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Für die Bejahung der Arglist spricht, dass die E.________ AG vom Leasingvermittler CP.________, mit dem sie schon seit Jahren zusammenarbeitete, einen sehr detaillierten, professionellen Leasin- gantrag, der insbesondere alle wesentlichen Kennzahlen enthielt, bekam. CP.________ seinerseits gab sich nicht einfach mit einem schriftlichen Ersuchen der ihm zuvor unbekannten AN.________(AG) zufrieden, sondern besuchte diese vor Ort. Er konnte sich folglich von einem bestehenden Geschäfts- betrieb überzeugen und erhielt einen positiven Eindruck vom Verwaltungsrat. Insgesamt arbeitete CP.________ sehr gründlich. Die AN.________(AG) konnte ihm eine detaillierte, überzeugende Offer-

80 te einer Drittfirma einreichen und aufgrund des Geschäftszwecks schien das Leasing der Gegenstän- de durchaus nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass eine Besichtigung bei Industriegütern nicht üblich ist, zumal den Leasinggesellschaften ohnehin meist das technische Knowhow fehlt und diese davon ausgehen können, dass die Leasingnehmerinnen normalerweise nicht zu hohe Zinsen für nicht benötigte Leasinggegenstände zahlen. CP.________ hat dies anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft erklärt. Ebenso dürften grosse Industriegüter bzw. Maschinen beim Vertragsabschluss sel- ten bereits vor Ort sein, weshalb den Übernahmeprotokollen eine grosse Bedeutung zukommt. Gegen die Bejahung der Arglist spricht, dass die örtliche Nähe der beiden Gesellschaften auf den ers- ten Blick aus dem Handelsregister ersichtlich gewesen wäre. Auch die Rolle von O.________ in bei- den Gesellschaften hätte zu Fragen Anlass geben können bzw. müssen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass AQ.________ die örtliche Nähe wohl gerade positiv herausgestrichen hätte, da eine teure Liefe- rung über eine grössere Distanz entfallen wäre. Zudem hätte AQ.________ vermutlich betont, dass O.________ in der AX.________(AG) zum damaligen Zeitpunkt «nur» Prokura hatte. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung muss der Getäuschte seinem Geschäftspartner im Alltag nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten. Mit Blick darauf hatte die E.________ AG schlicht keinen Grund anzunehmen, die AN.________(AG) spiegle ihr das ganze Geschäft nur vor. Wer wür- de schon einen Leasingvertrag mit monatlichen Raten von rund CHF 2'800.00 abschliessen, wenn er die Leasinggegenstände gar nicht wirklich nutzen und den Vertrag nicht erfüllen will? Ins Gewicht fällt denn auch, dass aus Sicht der Leasinggesellschaft das wesentlichste Kriterium die regelmässige Zah- lung der Leasingraten ist. Die E.________ AG hatte mit der AN.________(AG) eine Geschäftspartne- rin mit einem Aktienkapital von CHF 250'000.00, einem guten Umsatz und stabilen Geschäftszahlen. Es gab folglich aus ihrer Sicht keinen Grund, am Erfüllungswillen und der Erfüllungsmöglichkeit zu zweifeln. Mit anderen Worten erachtet es das Gericht nicht als Verletzung der grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen bzw. nicht als Leichtfertigkeit, dass die E.________ AG übersah bzw. nicht in Frage stellte, dass die Leasingnehmerin und die Lieferantin ihren Sitz am gleichen Ort hatten und dass eine Person (nicht die entscheidende, das war aus ihrer Sicht AQ.________) bei beiden Firmen im Handelsregister auftauchte. Sie konnte mangels Eintrag im Handelsregister auch nicht erkennen, dass A.________ im Hintergrund beider Gesellschaften stand. Insbesondere mit Blick auf die darge- legte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Arglist daher zu bejahen (bzw. die Opfermitverant- wortung zu verneinen). Im Übrigen ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass die E.________ AG durch diese arglistige Täuschung in einen Irrtum versetzt wurde und die arglistige Täuschung kausal zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen war. Ausführlicher einzugehen ist dagegen auf die Frage nach dem Vermögensschaden bzw. nach der Höhe des Deliktsbetrags. Die E.________ AG erwarb zivilrechtlich gesehen nicht Eigentum an den Leasinggegenständen und erhielt folglich keinen Gegenwert für die an die AX.________(AG) bezahlte Summe. Der Vermögensschaden war im Moment der Vollendung des Betrugs daher im Umfang der bezahlten Summe gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vermögensschaden nicht gleichzu- setzen ist mit dem wirtschaftlichen Schaden, den die E.________ AG letztlich erlitt. So wird bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sein, dass die AN.________(AG) einige Monate lang Lea- singraten bezahlt hatte (vgl. die entsprechenden Ausführungen unter Ziff. VI. hiernach zum Zivil- punkt). Soweit aus den Akten ersichtlich, erhielt die E.________ AG weder im Nachlass- noch im an- schliessenden Konkursverfahren der AN.________(AG) bzw. der AX.________(AG) die ihr angeblich verkauften Maschinen. Selbst wenn das aber ganz oder teilweise der Fall gewesen wäre, würde dies nur den zivilrechtlichen Schaden, nicht aber den Deliktsbetrag reduzieren. In Zusammenhang mit dem Deliktsbetrag zu prüfen ist weiter, ob dieser wie in der Anklageschrift aus- geführt inklusive oder exklusive MWST zu bestimmen ist. Hierzu gibt es bis anhin weder kantonale noch höchstrichterliche Rechtsprechung. Auch die Literatur äussert sich nicht zu dieser Frage. Für die Bestimmung inklusive MWST spricht die Überlegung, dass die E.________ AG der AX.________(AG) anfänglich den Bruttobetrag, ausmachend CHF 147'312.00 überwiesen hat und Letztere zu diesem Zeitpunkt daher im vollen Umfang bereichert war. Aus mehrwertsteuerorientierter Sicht würde man demgegenüber zum Schluss kommen, dass der Deliktsbetrag exklusive MWST zu bestimmen ist. So musste die E.________ AG der AX.________(AG) zwar den Kaufpreis inkl. MWST bezahlen, konnte ihrerseits jedoch den Vorsteuerabzug in der Höhe der von ihr an die AX.________(AG) bezahlten MWST machen (vgl. Art. 28 ff. MWSTG). Folglich war das Vermögen der E.________ AG wirtschaft- lich betrachtet nur um den Nettobetrag des Kaufpreises verringert. MAEDER/NIGGLI definieren den

81 Schadensbegriff i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB dementsprechend als Vergleich des Saldos nach einem Angriff auf das Vermögen im Vergleich zum hypothetischen Saldo ohne diesen Angriff (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 22). «Die Schadensfeststellung besteht darin, dass zwei Saldi ver- glichen werden: Es wird der aktuelle Saldo – also nach dem möglicherweise schädigenden Ereignis – verglichen mit dem hypothetischen Saldo, der ohne das fragliche Ereignis resultieren würde. Ist der aktuelle Saldo geringer als der hypothetische, liegt eine Schädigung vor.» (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 158). Das schädigende Ereignis entspricht vorliegend dem zivilrechtlich ungültigen Kauf der Leasinggegenstände. Orientiert man sich an dieser Definition, könnte die MWST gedanklich «gestrichen» werden. Das Gericht gelangt vorliegend zur Überzeugung, dass der Betrug strafrechtlich betrachtet mit der Überweisung des Bruttobetrags vollendet war. Daher ist der Zeitpunkt der Überweisung für die Be- stimmung des Deliktsbetrags relevant. Hierfür spricht einerseits, dass sich die AX.________(AG) bzw. die Beschuldigten A.________ und O.________ im Umfang des Bruttobetrags bereichern wollten. Andererseits kann gestützt auf die Lehrmeinung von ARZT auch argumentiert werden, dass die E.________ AG lediglich eine «Schadensweiterwälzungschance» genutzt hatte, indem sie den Vor- steuerabzug machte (vgl. BSK-StGB ARZT, 3. Auflage 2013, Art. 146 N 174). D.h. einen Teil der von ihr an die AX.________(AG) geleisteten Zahlung machte sie dadurch wieder einbringlich, dass sich die auf ihrem Gesamtumsatz zu bezahlende MWST um den an die AX.________(AG) bezahlte MWST-Betrag reduzierte. Im Zeitpunkt der Überweisung der Kaufsumme war sie jedoch im Umfang des Bruttobetrages geschädigt. Daher ist vom Bruttobetrag auszugehen und der Deliktsbetrag wird in concreto auf CHF 147'312.00 bestimmt. Betreffend A.________ A.________ ist als Mittäter angeklagt, obwohl er selbst gegen aussen nicht in Erscheinung trat (je- denfalls nicht bis zur Beendigung des Delikts, seine späteren Auftritte namens der AC.________(AG) sind in Bezug auf diese Anklageziffer unerheblich). Es stellt sich daher die Frage nach der Abgren- zung zur Anstiftung. Wie vorangehend ausgeführt, ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Es ist nicht nötig, dass der Mittäter selbst bei der Ausführung des Delikts mitwirkt. Entscheidend ist jedoch, dass sein Tatbeitrag, der definitionsgemäss im Hinter- grund bei den Vorbereitungen oder der Planung geleistet werden kann, so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht und fällt. Wer aber bloss am Entschluss oder der Planung mitwirkt und sich dann um die Tat nicht kümmert, ist Anstifter oder Gehilfe. Die Rolle von A.________ wurde beweiswürdigend be- reits unter Ziff. 0 hiervor dargelegt. Mit Verweis auf die dortigen Ausführungen sowie unter Berück- sichtigung der Aussage von O.________, die Offerte für die Leasinggegenstände sei im Auftrag von A.________ erstellt worden, und vor allem mit Blick auf den Geldfluss, ist A.________ wie angeklagt als Mittäter zu beurteilen. Die vorliegende Konstellation entspricht der vorangehend zitierten Um- schreibung von TRECHSEL/GETH. Die Beziehung von A.________ zu den gegen aussen handelnden AQ.________ und O.________ war so eng, dass er auch nach der Planung der Tat einen tragenden Einfluss ausübte. Faktisch hielt A.________ über die von ihm kontrollierte AH.________(AG) eine 100%-Beteiligung an der AX.________(AG). Gerade die AX.________(AG) hat in einem ersten Schritt vom Delikt profitiert. Zugleich hielt A.________ – über die von ihm kontrollierte AH.________(AG) – eine Mehrheitsbeteiligung an der Z.________(AG), bei der er auch gegen aus- sen auftrat und zu der ein Grossteil des Deliktserlöses floss. Anders ausgedrückt profitierte der Be- schuldigte über das Firmengeflecht indirekt massgeblich vom Delikt, was wie dargelegt ein wesentli- ches Indiz für Mittäterschaft ist. Aufgrund der Beweiswürdigung erachtet das Gericht weiter als erstellt, dass A.________ vorsätzlich handelte und die von ihm beherrschten Gesellschaften bereichern wollte. Es bestehen keine Zweifel daran, dass sich A.________ zudem zumindest indirekt selbst bereichern wollte. Zwar bleibt vorlie- gend unklar, wie viel Geld A.________ für sich selbst aus den von ihm kontrollierten Firmen zog und es ist nicht ersichtlich, dass er von dem zu beurteilenden Delikt direkt profitierte. Das Delikt trug je- doch dazu bei, die benötigte Liquidität in die Gesellschaften zu bringen und diese dadurch länger am Leben zu erhalten. Dies ermöglichte A.________ logischerweise auch, sich selbst Einkünfte zukom- men zu lassen. Dank der illegalen Versorgung der Gesellschaften mit Liquidität war er zudem in der Lage, die Gehälter und Sozialversicherungsabgaben für die Angestellten sowie die Entschädigungen der Verwaltungsräte weiterhin zu bezahlen, er wollte folglich auch Dritte bereichern. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist der subjektive Tatbestand wie angeklagt als erfüllt zu erachten.

82 […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, insbe- sondere auch den Ausführungen zur Arglist. Diesbezüglich kann ergänzend auf Zif- fer 1.2.1.5 der Anklageschrift verwiesen werden, wo der Leasinggeberin der gleiche Standort von Leasingnehmerin und Lieferantin aufgefallen ist, das Geschäft aber trotzdem abgeschlossen wurde und der örtlichen Nähe bei der Prüfung des Ge- schäfts mithin nur – wenn überhaupt – eine untergeordnete Bedeutung zukam. Ei- ne Leichtfertigkeit seitens der E.________ AG ist nicht ersichtlich und die Opfermit- verantwortung zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.3 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.2 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der AN.________(AG) und der K.________ AG) 11.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.2 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 3. Juli 2012 durch AQ.________ im Namen der AN.________(AG) zwei Leasingverträge mit der K.________ AG abschliessen lassen (Leasingvertrag Nr. .________ und Leasing- vertrag Nr. .________). Lieferantin und Verkäuferin der Leasinggegenstände sei jeweils die AH.________(AG) gewesen. Am 5. Juli 2012 habe AQ.________ – im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – durch Unterzeichnung der Übernahmeprotokolle wahrheitswidrig bestätigt, die Leasinggegenstände geprüft und in einwandfreiem und vertragskonformem Zustand übernommen zu haben, worauf die AH.________(AG), handelnd durch den Beschuldigten, diese Ge- genstände am 16. Juli 2012 der K.________ AG in Rechnung gestellt habe. Die K.________ AG habe in der Folge am 2. August 2012 die Beträge von CHF 36’720.00 und CHF 93'960.00 auf das Konto der AH.________(AG) überwie- sen. Der Beschuldigte habe insbesondere gewusst, dass die AH.________(AG) nicht über die im Leasingvertrag genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als im Leasingvertrag angegeben, und er (bzw. die AN.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingra- ten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die K.________(AG) sei dadurch arglistig getäuscht und in einem Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf den Kaufpreis von insgesamt CHF 130’680.00 bezahlt. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.3.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 102 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 719 ff.; Hervorhebungen im Original): Am 04.06.2012 wandte sich DO.________ von der K.________ AG per E-Mail an AQ.________ von der AN.________(AG) und bezog sich auf ein Telefongespräch vom gleichen Tag. Er machte ihm zwei Leasingangebote «für die Anschaffungen gemäss Ihrem Investitionsbudget.» Sobald die AN.________(AG) an den Offerten interessiert sei, benötige die K.________ AG die ausgefüllte

83 Selbstauskunft. Die Selbstauskunft wurde von AQ.________ unterzeichnet (vgl. pag. 07 065 072). Zudem verlangte die K.________ AG die Jahresrechnungen der Jahre 2009 bis 2011, das Budget 2012 und nähere Details zu den Leasingobjekten, z.B. Kopien der Lieferantenofferten. Noch am glei- chen Tag mailte AQ.________ zurück und schickte das Investitionsbudget 2012 sowie die blanke Be- treibungsregisterauskunft vom 01.05.2012 (pag. 07 065 008 ff.). Tags darauf schickte AQ.________ DO.________ die Jahresrechnungen 2010 / 2011, das Budget 2012, den Zwischenabschluss per April 2012 sowie die Offerten der AH.________(AG) (pag. 07 065 013 ff.). AQ.________ reichte der K.________ AG zudem folgendes Schreiben der AH.________(AG) vom 04.06.2012 ein, wobei die Unterschrift nicht lesbar ist: «Sehr geehrter AQ.________. Wir beziehen uns auf Ihre telefonische An- frage. Gemäss Ihrem Wunsch erhalten Sie anstelle von einem kompletten Angebot zwei separate An- gebote für die Objekte, welche wir Ihnen bereits im April 2012 offerieren durften. Bitte beachten Sie, dass dieses Angebot aufgrund von herstellerbedingten Preisanpassungen bis am 30.06.2012 zur An- nahme gültig ist.» (pag. 07 065 053). Das Angebot Nr. 1 der AH.________(AG) nannte folgende Gegenstände für total CHF 93'960.00 in- kl. MWST, wobei die Zahlung in bar bei Lieferung erfolgen sollte (pag. 07 065 054): - DN.________-Computer .________ inkl. Betriebssystem - DN.________ Laserdrucker - 1 Container für Schweissraum - 1 Container für Lager / Material - 1 Gestell .________ verzinkt - 1 Trennwandsystem .________ - 2 Garderobeschränke - 4 Kompressoren für Schweissanlagen - 2 Werkbänke Das Angebot Nr. 2 nannte einen DR.________ Farbkopierer .________ sowie einen Gabelstapler CL.________ für total CHF 36'720.00 inkl. MWST. Auch hier sollte die Zahlung bar bei Lieferung («frei Haus inkl. Instruktion») erfolgen (pag. 07 065 055). Die K.________ AG prüfte insbesondere die Zahlen gemäss Jahresrechnungen eingehend (vgl. pag. 07 065 060 ff.) und holte eine ZEK-Auskunft, die keine Einträge enthielt, ein (pag. 07 065 073). Mit Schreiben vom 14.06.2012 wandte sich AQ.________ namens der AN.________(AG) erneut an die K.________ AG, dieses Mal an DP.________, und bezog sich auf eine persönliche Besprechung. Er machte weitere Angaben zur AN.________(AG) und führte aus, diese habe 2012 ein grosses Um- satzwachstum zu verzeichnen, dies aufgrund der zusätzlich aufgenommenen Produktebereiche. Die AN.________(AG) arbeite ohne Banklimite und habe keine Betreibungen. Die Creditreform habe ihr die maximale Punktzahl gegeben (pag. 07 065 075 f.). Am 20.06.2012 verfasste DP.________ ein K.________ (AG)-internes Infoblatt über die AN.________(AG). Diesem ist unter anderem zu ent- nehmen, AQ.________ sei langjähriger Chief Financial Officer der DQ.________ (AG) in DS.________ (Ortschaft) gewesen, sei dann in den Ruhestand getreten und von Bekannten ange- fragt worden, ob er das Verwaltungsratsmandat bei der AN.________(AG) übernehmen wolle. «Der anfängliche 20%-Job entwickelte sich zusehends zu einer Aufgabe, welche AQ.________ voll in An- spruch nimmt. AQ.________ macht einen guten, kompetenten Eindruck. Es wird sehr offen informiert, umfangreiches Zahlenmaterial geliefert.» (pag. 07 065 078 f.). Dem Dokument «Kreditvorlage» der K.________ AG kann das Gesamtengagement der Bank von CHF 121'000.00 entnommen werden. Festgehalten wird, es gehe um diverse Anschaffungen. Es seien grösstenteils Leasingobjekte mit Blankocharakter, weshalb für diese eine maximale Leasingdauer von drei Jahren festgelegt worden sei. Ausnahmen seien der Gabelstapler und der Farbkopierer, die eine Leasingdauer von maximal fünf Jahren hätten (dementsprechend wurden anschliessend zwei Leasingverträge abgeschlossen). Unter «Auflagen / Sicherheiten» wird festgehalten: «Unüblicher Lieferant, welcher als eine Art GU alle Beschaffungen vornimmt und diese an den Leasingnehmer weiterverkauft. Es bestehen gemäss Kun- de, AQ.________, keine Verflechtungen wirtschaftlicher oder personeller Art. Man hatte mit dieser Firma schon geschäftliche Kontakte, da diese in der gleichen Branche tätig ist. […]. Es gilt bei der Vertragsabwicklung zu beachten, dass wir detaillierte Rechnungen erhalten. Grundsätzlich müssen wir die Finanzierung aber als Blankokredit betrachten und dementsprechend […] können im Moment keine weiteren Engagements eingegangen werden.» In der Folge bestätigten die verschiedenen In- stanzen innerhalb der K.________ AG das Leasing (pag. 07 065 137 ff.).

84 Am 03.07.2012 unterzeichnete AQ.________ namens der AN.________(AG) als Leasingnehmerin den Leasingvertrag Nr. .________ mit der K.________ AG. Die Leasingobjekte, ein Gabelstapler der Marke CL.________ und ein DR.________ Farbkopierer, sollten von der AH.________(AG) zum Preis von CHF 34'000.00 zuzüglich MWST geliefert werden. Der Leasingzins sollte CHF 641.50 inkl. MWST betragen. Die Laufzeit wurde mit 60 Monaten angegeben, beginnend ab dem 01.07.2012 (pag. 07 065 155 f.). Ebenfalls am 03.07.2012 unterzeichnete AQ.________ namens der AN.________(AG) auch den Leasingvertrag Nr. .________ mit der K.________ AG. Die Leasinggegenstände waren diejenigen gemäss Angebot Nr. 1 der AH.________(AG), die Gesamtkosten wurden mit CHF 87'000.00 exkl. MWST angegeben, die Laufzeit sollte 36 Monate betragen, zu einem monatlichen Leasingzins von CHF 2'663.30 inkl. MWST (pag. 07 065 162 f.). In den allgemeinen Vertragsbedingungen, die integrierender Bestandteil beider Leasingverträge waren, wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Leasinggeberin die Leasinggegenstände beim Lie- feranten kaufe und Eigentümer der Leasinggegenstände sei und dies während der ganzen Leasing- dauer auch bleibe (pag. 07 065 157 ff.). AQ.________ unterzeichnete namens der AN.________(AG) zudem am 03.07.2012 je eine Versiche- rungsabtretungserklärung zu Gunsten der K.________ AG (pag. 07 065 168 f.). Am 05.07.2012 unterschrieb AQ.________ namens der AN.________(AG) weiter die beiden Über- nahmeprotokolle zu den Leasingverträgen und bestätigte darin, die beschriebenen Leasingobjekte von der Lieferantin AH.________(AG) übernommen und geprüft zu haben, diese seien in einwand- freiem Zustand. Festgehalten wurde weiter, die Leasinggegenstände befänden sich in gemieteten Räumlichkeiten, als Vermieterin wurde die AX.________(AG) angegeben (pag. 07 065 171 f.). Die K.________ AG liess die AX.________(AG) mit Einschreiben vom 09.07.2012 wissen, dass sie Ei- gentümerin der aufgeführten Leasinggegenstände sei (pag. 07 065 176 f.). Gleichentags wandte sich die K.________ AG an die AH.________(AG) und teilte mit, sie trete als Käuferin der Leasingobjekte auf. Sie bitte um Zustellung der Originalrechnungen versehen mit Lieferdatum, Objektbezeichnungen sowie Serien- und / oder Maschinennummern (pag. 07 065 178 f.). Mit Datum vom 16.07.2012 stellte die AH.________(AG) der K.________ AG entsprechend Rech- nung, wobei A.________ namens der AH.________(AG) beide Rechnungen unterzeichnete. Die K.________ AG ihrerseits leitete die Rechnungen an die AN.________(AG) weiter und bat um Prü- fung, ob diese so bezahlt werden könnten, was AQ.________ unterschriftlich bestätigte (pag. 07 065 183 ff.). Bereits im August 2012 musste die AN.________(AG) erstmals wegen ausstehender Leasingraten gemahnt werden. Auch in den Folgemonaten mussten die Raten wiederholt gemahnt werden, jedoch zahlte die AN.________(AG) jeweils nach der ersten oder zweiten Mahnung. Nur in Ausnahmefällen wurde eine dritte Mahnung verschickt. Per 05.11.2014 beliefen sich die Ausstände dann auf CHF 9'914.40 inkl. MWST (pag. 07 065 195 ff. und 275 f.). AQ.________ wandte sich daraufhin schriftlich an die K.________ AG und teilte ihr am 21.11.2014 mit, die AN.________(AG) habe von einem grossen Kunden für einen sehr hohen Rechnungsbetrag L.________ statt CHF entgegenneh- men müssen und tue sich schwer mit der Umwandlung von L.________ in CHF. Daher sei die Liqui- ditätsplanung ins Wanken geraten (pag. 07 065 279). Die AC.________(AG) hatte am 27.01.2015 einen Teil der Leasinggegenstände (einen Gabelstapler CM.________, einen Farbkopierer DR.________ und einen Posten Lagergestelle) wegen angeblicher Mietzinsausstände der AN.________(AG) retinieren lassen (vgl. pag. 07 065 282 f.). Am 10.04.2015 wurde die provisorische Nachlassstundung über die AN.________(AG) bewilligt und im Anschluss fanden zwischen A.________ und der K.________ AG Verhandlungen über den Kauf der retinierten Gegenstände durch die AC.________(AG) statt. Die Verhandlungen mündeten schliesslich am 20.10.2016 in einem Kaufvertrag betreffend den Büro-Container, den Gabelstapler CL.________, den Farbkopierer DR.________ und die Lagergestelle für total CHF 5'000.00 inkl. MWST (pag. 07 065 326 ff.). Der Revisor der Staatsanwaltschaft führte aus, die AH.________(AG) habe die drei DN.________- Computer wohl von der AX.________(AG) bezogen, jedenfalls habe diese drei Computer mit der pas- senden Seriennummer am 24.01.2012 zum Preis von total CHF 2'2182.11 exkl. Transport und MWST eingekauft (vgl. den Beleg auf pag. 09 001 456). Bei den anderen Objekten gemäss Leasingvertrag

85 Nr. .________ habe er in den Buchhaltungsunterlagen keinen Hinweis auf einen Zulieferer gefunden. Auch zum Leasingvertrag Nr. .________ habe er den wenigen Buchhaltungsunterlagen der AH.________(AG) keine Hinweise auf den Zulieferer entnehmen können (pag. 09 001 026 f.). 11.3.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen hier einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 105 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 18 722; Hervorhebungen im Original): Am 14.03.2018 gab der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern auf entsprechende Frage an, beim Stapler «CL.________», der Gegenstand des Leasingvertrags mit der K.________ AG ge- wesen sei, handle es sich nicht um den gleichen Stapler wie beim Mietvertrag mit der F.________ AG (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift). Es habe zwei Stapler gegeben, einen roten und einen gel- ben. Dieser sei jedoch entsorgt worden, da er nicht mehr reparierbar gewesen sei. Das Geschäft sei erledigt, die K.________ AG habe keinen Anspruch mehr daraus. Es könne sein, dass die AH.________(AG) folglich zwei Stapler der Marke CL.________ verkauft habe. Woher die AH.________(AG) diese bezogen habe, könne er nicht mehr eruieren. Der Verkauf von Staplern gehöre «überhaupt nicht» zum Kerngeschäft der AH.________(AG) (pag. 05 002 018). Am 09.07.2021 hielt der Staatsanwalt A.________ vor, dass die AX.________(AG) die drei Computer «.________», welche Gegenstand des Leasingvertrags zwischen der AN.________(AG) und der K.________ AG gewesen seien, im Januar 2012 gekauft habe. Das lasse sich anhand der Serien- nummern zweifelsfrei feststellen. Ein paar Monate nach dem Kauf der Computer durch die AX.________(AG) seien diese Geräte durch die AH.________(AG) an die K.________ AG verkauft und anschliessend durch die AN.________(AG) geleast worden. A.________ wurde aufgefordert, dies zu erklären, worauf er sagte: «Die hatte keine PCs. Die AH.________(AG) hat das dann finan- ziert. Die Firmen haben aktiv zusammengearbeitet. Ich nehme an, dass die AX.________(AG) diese PCs gekauft hat und dann an die AH.________(AG) weiter veräusserte, wahrscheinlich hat dann die AN.________(AG) diese PCs von der AH.________(AG) erworben und konnte diese nicht bezahlen. Weshalb wiederum die Lösung über das Leasing gewählt wurde. Dies ist eine Vermutung von mir aus heutiger Sicht. In diese Leasinggeschäfte war ich nicht involviert.» (pag. 05 004 008). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte A.________ aus, er sei in dieses Geschäft nicht involviert ge- wesen, sondern erst später, als es um den Rückkauf durch die AC.________ gegangen sei. Man müsse AQ.________ fragen, der habe das Geschäft veranlasst, nicht er. Man müsse auch AQ.________ fragen, warum die AH.________(AG) der AN.________(AG) nicht einfach intern Liqui- dität zum Kauf der Computer zur Verfügung gestellt habe, sondern das Leasing gewählt habe. Der Gewinn des ganzen Geschäfts sei wohl an die AN.________(AG) zurückgegangen (pag. WSG 18 455). Auch vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, die Leasinggeschäfte seien über AQ.________ gelaufen. Dieser habe verhandelt und die Hintergründe ge- macht. Er habe AQ.________ im Finanzbereich nicht reingefunkt (pag. 19 046 Z. 20 ff.; pag. 19 048 Z. 23 und Z. 36 f., pag. 19 049 Z. 9 f. und Z. 19). Es kann auf die Zusammenfassung seiner Aussagen in E. II.10.3.3 verwiesen werden. b. Keine Aussagen von AQ.________ AQ.________ verstarb, wie bereits erwähnt, vor Beginn der Ermittlungen und konn- te folglich nie befragt werden. 11.3.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / waren die Leasinggegenstände vorhanden und wurde der Leasinggeberin daran Eigentum verschafft?

86 Für die äusseren Abläufe kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 106 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 723). Diese erwog zutreffend, dass sich diese aus den objektiven Beweismitteln ohne Weiteres ergeben: Der äussere Ablauf der Ereignisse ergibt sich aus den vorhandenen Dokumenten und kann wie folgt zusammengefasst werden: AQ.________ nahm namens der AN.________(AG) im Hinblick auf den Abschluss eines Leasingvertrags schon anfangs Juni 2012 mit einem Vertreter der K.________ AG Kontakt auf und liess diesem die Jahresrechnungen 2009 bis 2011 sowie das Budget 2012 und den blanken Betreibungsregisterauszug der AN.________(AG) zukommen. Nachdem die K.________ AG grundsätzlich ihre Bereitschaft zum Abschluss des konkreten Leasings signalisiert hatte, schickte AQ.________ ihr zwei Angebote der AH.________(AG) für eine ganze Reihe von «Investitionsge- genständen», d.h. Gütern, welche der AN.________(AG) längerfristig dienen sollten. Die K.________ AG unterbreitete der AN.________(AG) nach einer sehr gründlichen Prüfung (vgl. dazu nachfolgend) zwei Leasingverträge, einen für diejenigen Gegenstände, die «Blankocharakter» hatten, also keinen grossen Wiederverkaufswert aufwiesen (und für welche die Laufzeit des Leasingvertrags nur drei Jah- re dauern sollte), und einen für den Gabelstapler und den Farbkopierer, die keinen so schnellen Wert- verlust hatten, so dass die Laufzeit des Leasingvertrags auf fünf Jahre festgelegt werden konnte. Am 03.07.2012 unterzeichnete AQ.________ namens der AN.________(AG) beide Verträge. Zwei Tage später unterschrieb er auch die beiden Übernahmeprotokolle. Er machte also geltend, die beschrie- benen Leasingobjekte von der AH.________(AG) übernommen zu haben. Diese ihrerseits stellte der K.________ AG am 16.07.2012 Rechnung. Beide Rechnungen wurden namens der AH.________(AG) durch A.________ unterzeichnet. Die K.________ AG überwies am 02.08.2012 CHF 36'720.00 und CHF 93'960.00, total CHF 130'680.00, auf das Konto der AH.________(AG) bei der DV.________. Dies ergibt sich einerseits aus den von der K.________ AG eingereichten Doku- menten, andererseits auch aus den ausgedruckten Kontoblättern der Buchhaltung der AH.________(AG) (vgl. die beschlagnahmte Nebenakten, Couvert 10). Aus diesen geht auch hervor, dass die AH.________(AG) CHF 100'000.00 davon umgehend an die AX.________(AG) weiterüber- wies. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung zwar aussagte, er sei in dieses Geschäft nicht invol- viert gewesen, sondern erst später, als es um den Rückkauf durch die AC.________(AG) gegangen sei. Werden aber die auf den Rechnungen der AH.________(AG) befindlichen Unterschriften (vgl. pag. 07 065 184 und pag. 07 065 189) mit der Unterschrift des Beschuldigten auf pag. 04 001 431 (Finanzie- rungsleasingvertrag zwischen der E.________ AG und der Z.________(AG)) ver- glichen, erscheint klar, dass der Beschuldigte die Rechnungen der AH.________(AG) unterzeichnet hat. Weiter kann auch für die Beweisfrage, ob die Leasinggegenstände vorhanden wa- ren, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 106 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 723 f.): A.________ selbst hatte zunächst ausgesagt, die AH.________(AG) sei früher in der Entwicklung von Abgastestern tätig gewesen und hätte eigentlich stillgelegt werden sollen. Sie habe aber noch ein Guthaben gehabt und die Beteiligungen gehalten. Daher sei sie nicht gelöscht worden. Mit anderen Worten machte er klar, als es noch nicht um die konkreten Leasinggeschäfte ging, dass die AH.________(AG) keine Handelstätigkeit hatte. Dies deckt sich mit den Aussagen der anderen Be- fragten und den Erkenntnissen aus den Hausdurchsuchungen. Die AH.________(AG) war definitiv nicht Händlerin von Gabelstaplern oder Büromaterialien. A.________ konnte denn auch auf Frage, woher die AH.________(AG) die Leasinggegenstände in den verschiedenen Fällen, in denen sie als Lieferantin aufgetreten sei, gehabt habe, keine sinnvolle Antwort geben. Seine Behauptung, die AN.________(AG) habe die nötige Liquidität für den Erwerb der Waren nicht gehabt, daher habe die AH.________(AG) diese gekauft und die AN.________(AG) sie dann bei der K.________ AG geleast, ist geradezu absurd. Wenn die AN.________(AG) die Gegenstände effektiv benötigt und die Liquidität

87 für den Kauf nicht gehabt hätte, hätte ihr die AH.________(AG) einfach die Liquidität zur Verfügung stellen können (via internem Kontokorrent-Kredit), anstatt die AN.________(AG) teure Leasingraten zahlen zu lassen. Anlässlich der Hauptverhandlung schob A.________ die Verantwortung auf AQ.________ ab. Gegenüber dem Staatsanwalt versuchte er sogar geltend zu machen, die AX.________(AG) habe die PCs gekauft, diese dann der AH.________(AG) weiterverkauft, welche sie wiederum der K.________ AG verkauft habe, nur damit sie die AN.________(AG), welche die PCs eigentlich nutzen wollte, habe leasen können. Dass dieser Erklärungsversuch angesichts der konkre- ten Verhältnisse – die gleichen Personen arbeiteten in den gleichen Räumen für die AN.________(AG) und die AX.________(AG) – geradezu absurd ist, muss nicht näher ausgeführt werden. Es sei zudem auf den zur Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift zitierten Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft verwiesen (vgl. Ziff. IV.A.6 hiernach). Dem Revisionsbericht lässt sich entnehmen, dass in der AH.________(AG) in den Jahren 2011 und 2012 keine einzige Rechnung verbucht wurde, die auf den Kauf einer der Leasinggegenstände hindeuten würde und dass sie einen Lagerbestand im Wert von CHF 1.00 hatte. Die Leasinggegenstände konnten folglich auch nicht aus dem Anlagever- mögen stammen. Es ist damit erstellt, dass die Leasinggegenstände nicht im Eigentum der AH.________(AG) standen und sie der K.________ AG daher nicht gültig Eigentum daran verschaf- fen konnte. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass angesichts der operativen Geschäftstätigkeit der Z.________(AG), der AN.________(AG) und der AX.________(AG) im Zeitpunkt des Abschlusses der Leasingverträge sicher irgendwo im Firmengeflecht von A.________ Gabelstapler, PCs, Kopierer, Lagergestelle, Trennwände, Garderobenschränke, Kompressoren und Werkbänke vorhanden waren

– wie soeben dargelegt befanden sich diese jedoch nicht im Eigentum der AH.________(AG). Damit kann letztlich auch die Frage offengelassen werden, ob die Gegenstände den gegenüber der K.________ AG angegebenen Wert hatten. Entsprechend ist auch erstellt, dass der K.________(AG) kein Eigentum an den Leasinggegenständen verschafft werden konnte und es – wie die Vorinstanz zutref- fend erwog – auch bei diesem Geschäft einzig darum ging, Liquidität in die AH.________(AG) bzw. das Firmengeflecht zu bringen. Die Vorinstanz führte so- dann zu Recht aus, dass die Leasingraten durch die AN.________(AG) bezahlt wurden, wenn auch bereits ab August 2012 mit Verzögerungen/Mahnungen (vgl. pag. 07 065 194 ff. und 07 065 329 ff.). Die letzte Zahlung erfolgte am 21. Oktober 2014 (pag. 07 065 330). Diesbezüglich können daher mit der Vorinstanz der Erfül- lungswille und die Erfüllungsmöglichkeit (zumindest, wenn das Geschäft isoliert be- trachtet wird) als gerade noch gegeben erachtet werden. Hingegen muss der Erfül- lungswille und die Erfüllungsmöglichkeit betreffend die Eigentumsverschaffung der Leasinggegenstände (Kaufvertrag) mit der Vorinstanz verneint werden (S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 725): Bezieht man den Erfüllungswillen und die Erfüllungsmöglichkeit jedoch auf die Eigentumsverschaf- fung, so war beides nicht gegeben. Anders ausgedrückt wollte die AN.________(AG) die genannten Gegenstände nicht leasen. Sie hatte die für ihre Tätigkeiten notwendigen Gegenstände längst zur Verfügung. Vielmehr benötigten die Gesellschaften im Firmengeflecht von A.________ Liquidität, wel- che mittels gewöhnlicher Bankkredite wohl nicht erhältlich gemacht werden konnte. Der Beschuldigte kam daher auf die Idee, mittels Einschaltung einer fiktiven Lieferantin Leasingverträge abzuschlies- sen. Ihm musste bewusst gewesen sein, dass dies angesichts der hohen Leasingraten auf Dauer nicht gutgehen konnte. Für den Moment, in dem die Leasingfirmen ihr angebliches Eigentum heraus- verlangten, hatte er jedoch «Plan B» auf Lager, indem er das Leasinggut jeweils mit Retention für an- geblich bestehende Mietzinsschulden belegen liess und so verhinderte, dass die Leasinggesellschaf- ten darauf griffen. Aus den genannten Gründen ist erstellt, dass A.________ keinen Erfüllungswillen hatte und dies auch verschwieg. Zudem hatte er nie den Willen, die Leasinggegenstände ins Eigen- tum der K.________ AG übergehen zu lassen. Soweit die Verteidigung vorbringt, der fehlende Erfüllungswille betreffend die Ei- gentumsverschaffung der Gegenstände sei vom Anklagesachverhalt nicht erfasst,

88 kann ihr nicht gefolgt werden. So hält doch die Anklageschrift fest, dass der Be- schuldigte gehandelt habe, «obwohl er insbesondere wusste, dass die AH.________(AG) nicht über die im Leasingvertrag genannten Gegenstände ver- fügte […]» und durch dieses Verhalten die K.________ AG arglistig über «den Um- stand, dass die AH.________(AG) nicht über diese verfügte und die K.________ AG dementsprechend kein Eigentum an diesen erwerben konnte» getäuscht habe. Schliesslich werden im Anklagesachverhalt der (fehlende) Erfüllungswille und die (fehlende) Erfüllungsmöglichkeit noch explizit genannt. b. Was prüfte die Leasinggeberin? Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 108 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 725 f.): Die K.________ AG ging nach Erachten des Gerichts gründlich und hochprofessionell vor. Sie verfüg- te über die Jahresabschlüsse der vergangenen drei Jahre, das Budget 2012 und einen blanken Be- treibungsregisterauszug. Sämtliche Zahlen sprachen dafür, dass die AN.________(AG) in der Lage sein würde, die Leasingraten zu bezahlen. Die K.________ AG stellte auch Überlegungen zum Ver- waltungsrat der AN.________(AG) an. Sie überprüfte nicht nur die Firma als solche, sondern auch AQ.________ Werdegang, um sich ein noch besseres Bild von der Verlässlichkeit ihres Vertragspart- ners zu machen. Den Verantwortlichen der K.________ AG war zudem bewusst, dass die AH.________(AG) ein unüblicher Lieferant war. So warfen die entsprechenden Mitarbeitenden auch die Frage nach der wirtschaftlichen und personellen Verflechtung von Leasingnehmerin und Lieferan- tin auf, obwohl das Handelsregister keine Hinweise auf eine Verbindung enthielt. Wie aufgezeigt tru- gen der Jahresabschluss 2012 und das Briefpapier ab 2012 bereits die Adresse der AH.________(AG) in AL.________(Ortschaft), obwohl die offizielle Sitzverlegung erst 2015 erfolgte. Auch personell gab es keine Verflechtungen, welche die K.________ AG hätte erkennen können bzw. müssen. Der für die AH.________(AG) handelnde A.________ erschien nicht als Geschäftsführer der AN.________(AG) im Handelsregister. Seine Stellung als Geschäftsführer wurde der K.________ AG bewusst verschwiegen. Der K.________ AG war demgegenüber aber durchaus bewusst, dass nicht alle Leasinggegenstände gleich werthaltig waren. Um dem Rechnung zu tragen, wurden zwei Lea- singverträge mit unterschiedlich langen Laufzeiten abgeschlossen. Sie ging, jedenfalls was den Ver- trag Nr. .________ angeht, von einer Art Blankokredit aus, erachtete die AN.________(AG) aufgrund der Buchhaltungszahlen jedoch als kreditwürdig. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, was die K.________ AG mehr hätte tun können, um das Geschäft zu prüfen und ihre Risiken abzuschätzen. Somit ist erstellt, dass die K.________ AG vor Abschluss der beiden Leasingverträge alles Branchen- übliche vorgekehrt hatte, um sich vor einer Täuschung und einem Vermögensschaden zu schützen. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind weitgehend zutreffend. Korrigierend ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass der Sitz der AH.________(AG) am 1. April 2010 von AJ.________(Ortschaft) nach AL.________(Ortschaft) im Kanton AM.________ (pag. 09 001 123), am 20. Dezember 2013 von AL.________(Ortschaft) nach V.________(Ortschaft) im Kanton AK.________ (pag. 09 001 122) und am 23. November 2015 von V.________(Ortschaft) nach AL.________(Ortschaft) (pag. 09 001 124) verlegt wurde. Der Sitz der AH.________ (AG) befand sich also vor dem Jahr 2015 bereits einmal in AL.________(Ortschaft) im Kanton AM.________, was damit übereinstimmt, dass der Jahresabschluss 2012 und auch das Briefpapier ab 2012 die Adresse in AL.________(Ortschaft) nannte. Eine örtliche Verbindung zwischen der AH.________(AG) und der AN.________(AG) lag aber so oder anders nicht vor bzw. wäre eine solche jedenfalls für Dritte aus dem Handelsregister nicht ersichtlich gewesen (die AH.________(AG) hatte ihren Sitz gemäss Handelsregister in AL.________(Ortschaft) und die AN.________(AG) in S.________(Ortschaft);

89 pag. 04 001 126 ff.). Der einzige Hinweis auf eine Verflechtung der beiden Gesell- schaften war das Handelsregister insoweit, als daraus der Beschuldigte als Verwal- tungsrat der AH.________(AG) hervorging (vgl. pag. 07 065 080 f.), zusammen mit den Jahresberichten des Verwaltungsrats der AN.________(AG) von 2010 und 2011 (pag. 07 065 036 f. und pag. 07 065 016 ff.), in denen der Beschuldigte als Geschäftsführer namentlich erwähnt ist («Die Geschäftsführung 2009 und 2010 wurde aufgrund eines Mandatsvertrages im Teilzeitverhältnis durch A.________ wahrgenommen»). Diese Jahresberichte sind der K.________ AG eingereicht wor- den (sie befinden sich in den bei der K.________ AG edierten Akten, pag. 07 065 007 ff.; vgl. auch pag. 07 065 076). Mit einem Blick ins Handelsregister und die Jahresberichte hätte die K.________ AG folglich den Beschuldigten als gemeinsa- men Nenner der beiden Gesellschaften feststellen können. Der K.________ AG wurde durch AQ.________ allerdings auch noch explizit versichert, dass zwischen den Firmen keine Verflechtungen wirtschaftlicher oder personeller Art bestehen würden (vgl. pag. 07 065 138 «Es bestehen gemäss Kunde, AQ.________, keine Verflechtungen wirtschaftlicher oder personeller Art»). c. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 109 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 726; Hervorhebungen im Original): Zur Rolle von A.________ bedarf es weniger Ausführungen als bei der vorangegangenen Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift. Dieses Mal trat der Beschuldigte als Vertreter der AH.________(AG) selbst ge- genüber der Leasinggeberin bzw. Käuferin der Leasinggegenstände in Erscheinung. Zwar schlossen die K.________ AG und die AH.________(AG) keinen separaten schriftlichen Kaufvertag ab. Die AH.________(AG) stellte aber der K.________ AG Rechnung, wobei A.________ selbst beide Rech- nungen unterzeichnete. Wie bereits mehrfach festgehalten war er im Jahr 2012 ausserdem Ge- schäftsführer der AN.________(AG). Es erscheint offensichtlich, dass AQ.________ die beiden Lea- singverträge nur in Absprache mit A.________ unterzeichnete. Überaus bezeichnend und ausschlag- gebend für die Richtigkeit des Beweisschlusses, dass sämtliche Firmen eng miteinander verknüpft waren und der Beschuldigte A.________ hinter allem stand, war seine spontane Aussage auf den Vorwurf, es sei zwei Mal der gleiche Gabelstapler CL.________ verkauft worden. Er antwortete, das könne nicht sein, denn: «wir hatten drei CL.________ Gabelstapler.» Auf Frage, warum er «wir» ge- sagt habe, erklärte er, es habe verschiedene Lagerorte gegeben, die von mehreren Gesellschaften gemeinsam genutzt worden seien. A.________ bekräftigte somit selbst die überaus enge Verbindung zwischen den Gesellschaften. Das Gericht erachtet mit Blick auf die bisherigen Ausführungen als er- stellt, dass der Beschuldigte die beiden Leasingverträge abschliessen liess, die Rechnungen selbst stellte und das Übernahmeprotokoll unterzeichnen liess. Dies obwohl er wusste, dass die AH.________(AG) nicht über die Leasinggegenstände verfügte und der K.________ AG folglich nicht Eigentum daran verschaffte, und obwohl er nicht den Willen hatte, den Leasingvertrag namens der AN.________(AG) korrekt zu erfüllen. Des Weiteren kann beweiswürdigend festgehalten werden, dass A.________ seine Verbindung sowohl zur Leasingnehmerin als auch zur Lieferantin ebenso be- wusst verschwieg, wie die wirtschaftlich enge Verknüpfung zwischen den beiden Firmen. Der Sach- verhalt gemäss Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift ist folglich erstellt. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Ergänzend kann auf den Geldfluss von der AH.________(AG) an die ebenfalls vom Beschuldigten beherrschte AX.________(AG) hingewiesen werden (vgl. die beschlagnahmte Ne- benakten, Couvert 10). Es handelt sich um das bereits aus Ziffer 1.2.1.1 der Ankla- geschrift bekannte Muster, welches untermauert, dass der Beschuldigte hinter dem ganzen Geschäft stand und es ihm auch hier um Liquiditätsbeschaffung für das Firmengeflecht ging. Den Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz, wo-

90 nach vorliegend AQ.________ gehandelt resp. mit der K.________ AG verhandelt und der Beschuldigte in den involvierten Gesellschaften keine bestimmende Rolle (mehr) innegehabt habe, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Hintergrund die Fäden zog. Er war schliesslich auch derjenige, welcher namens der AH.________(AG) die Rechnungen an die K.________ AG unterzeichnete. 11.3.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 109 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 726 f.; Hervorhebungen im Original): Dass die K.________ AG durch die Vorspiegelung, die AH.________(AG) verkaufe ihr die Leasing- gegenstände, die AN.________(AG) habe den Willen, den mit ihr abgeschlossenen Leasingvertrag zu erfüllen und die Lieferantin und die Leasingnehmerin seien wirtschaftlich und personell unabhängig, getäuscht wurde, bedarf angesichts der Beweiswürdigung keiner weiteren Ausführungen. Darüber hinaus bestehen keine Zweifel, dass das Vorgehen von A.________ auch arglistig war. Den Erfül- lungswillen als innere Tatsache konnte die K.________ AG nicht überprüfen. Die Jahresabschlüsse, das Budget und der blanke Betreibungsregisterauszug liessen keine Zweifel aufkommen, die den Er- füllungswillen hätten in Frage stellen müssen. Die K.________ AG gab sich nicht mit einem Blick auf die Zahlen zufrieden, sie führte persönliche Gespräche mit AQ.________ und warf die Frage nach der persönlichen und wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen den Gesellschaften auf. Einzig die Leasing- gegenstände liess sie nicht durch einen Mitarbeitenden persönlich besichtigen. Dies hätte die K.________ AG jedoch nicht von ihrem Irrtum abgehalten – denn wie ausgeführt verfügte das von A.________ beherrschte Firmengeflecht über ähnliche wie die genannten Gegenstände. D.h. die Ge- genstände wären «vorzeigbar» gewesen. Hinzu kommt, dass im Bereich des Finanzierungsleasings bzw. des Investitionskredits (zumindest der Vertrag Nr. .________ hatte eher Charakter eines Investi- tionskredites) eine Besichtigung nicht branchenüblich ist. Ebenso war das Gesamtengagement mit rund CHF 130'000.00 für die K.________ AG nicht hoch und eine Schätzung der einzelnen Leasing- gegenstände bei einem derartigen «Massengeschäft» lohnte sich folglich nicht. Das Geschäft durch- lief sämtliche K.________ (AG)-internen Prüfungsschritte und, wie schon vorangehend bei der Be- weiswürdigung dargelegt, ist nicht ersichtlich, was die K.________ AG noch mehr hätte tun können. Die Opfermitverantwortung ist daher zu verneinen. Sämtliche übrigen Tatbestandsmerkmale sind ohne Weiteres gegeben. Zur Bestimmung des Vermö- gensschadens kann auf die Ausführungen unter Ziff. IV.A.4.3.2 hiervor verwiesen werden. Es besteht kein Anlass, den Deliktsbetrag diesbezüglich anders bzw. exklusive MWST zu bestimmen. Er wird daher wie angeklagt auf CHF 130'680.00 bestimmt. Für die Strafzumessung (und den Zivilpunkt) wird sodann zu berücksichtigen sein, dass der Schaden, den die K.________ AG letztlich erlitt, wesentlich tiefer war, da die AN.________(AG) einige Leasingraten bezahlte und die K.________ AG schliess- lich noch CHF 5'000.00 von der AC.________(AG) erhielt (vgl. Ziff. V und VI.B.9 hiernach). A.________ unterzeichnete die beiden Rechnungen namens der AH.________(AG). Er trat also ge- gen aussen in Erscheinung und setzte selbst wesentliche Tathandlungen, so dass er klar Täter und nicht Anstifter ist. Zweifelllos handelte er vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Hinsichtlich der Problematik, dass auch hier primär die AH.________(AG) bzw. die AX.________(AG) bereichert wur- den und dass unklar ist, in welchem Ausmass A.________ selbst (indirekt) von diesem Geschäft profi- tierte, sei auf die in Ziff. IV.A.4.3.1 genannten Überlegungen verwiesen. […] Der Deliktszeitraum kann mit Juni / Juli 2012 bestimmt werden, da die Verhandlungen mit der K.________ AG im Juni 2012 aufgenommen wurden. Demgegenüber wurden die Verträge im Juli 2012 unterzeichnet und auch die Überweisungen erfolgten im Juli 2012. Hinsichtlich des Deliktsortes ist zu berücksichtigen, dass die AH.________(AG) ihren Sitz zwar in AL.________(Ortschaft) hatte. A.________ arbeitete jedoch nie in AL.________(Ortschaft), vielmehr erscheint naheliegend, dass er die Rechnungen der AH.________(AG) in S.________ (Ortschaft) unterzeichnete. Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Was die Opfermitverantwortung und konkret die Frage anbelangt, ob die K.________ AG die Verflechtung der AH.________(AG) und AN.________(AG) hätte erkennen

91 können, hat die Beweiswürdigung ergeben, dass sowohl der Handelsregisteraus- zug der AH.________(AG) als auch die Jahresberichte der AN.________(AG) der Jahre 2010 und 2011 den Beschuldigten namentlich aufführten. Dass die K.________ AG den Beschuldigten gestützt darauf als gemeinsamen Nenner der Leasingnehmerin und Lieferantin nicht bemerkte (oder dies jedenfalls nirgends vermerkte), begründet allerdings keine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, insbesondere wenn man bedenkt, dass der K.________ AG durch AQ.________ noch explizit versi- chert wurde, dass zwischen den Firmen keine Verflechtungen wirtschaftlicher oder personeller Art bestehen würden. Weiter kann, was die Opfermitverantwortung an- belangt, auf die Ausführungen in E. II.11.2.5 verwiesen werden, wo dargelegt wur- de, dass es bei Industriegütern nicht üblich ist, diese zu besichtigen. Aus dem Un- terlassen einer solchen Besichtigung kann entsprechend nicht auf Leichtfertigkeit geschlossen werden. Welche weiteren Abklärungen die K.________ AG hätte ma- chen sollen, ist weder ersichtlich, noch wurden solche von der Verteidigung darge- legt. Diese stellte sich vor oberer Instanz bloss pauschal auf den Standpunkt, dass «weitere Abklärungen» angezeigt gewesen wären. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden und die Opfermitverantwortung ist zusammen mit der Vorinstanz zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Be- trugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.4 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.3 der Anklageschrift (Mietvertrag zwischen der Z.________(AG) und der F.________ AG) 11.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.3 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 30. Juni 2012 im Namen der Z.________(AG) mit der F.________ AG einen Mietvertrag über verschiedene Ge- genstände abschliessen lassen. Lieferantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AH.________(AG). Am 30. Juni 2012 habe die Z.________(AG) wahrheits- widrig bestätigt, dass die Mietobjekte in einwandfreiem und betriebstüchtigem Zu- stand geliefert respektive installiert worden seien, worauf die AH.________(AG) – handelnd durch den Beschuldigten – diese Gegenstände am 6. Juli 2012 der F.________ AG in Rechnung gestellt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AH.________(AG) nicht über die im Mietvertrag genannten Gegenstände ver- füge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv ge- ringeren Wert hätten als im Mietvertrag angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflich- tungen (Bezahlung der Mietzinsen) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die F.________ AG sei dadurch arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf den Kaufpreis von insgesamt CHF 90’261.00 bezahlt. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.4.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 110 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 727 ff.; Hervorhebungen im Original):

92 Die F.________ AG erstattete am 13.10.2016 Anzeige gegen A.________ und führte darin aus, sie habe mit der Z.________(AG) einen Leasing- und einen Mietvertrag über diverse Objekte abge- schlossen. Über die Z.________(AG) sei am 14.01.2016 der Konkurs eröffnet worden. Bei der Durch- sicht des Konkursinventars habe festgestellt werden müssen, dass diverse Gegenstände nicht darin aufgeführt seien. Insbesondere seien zwei Gabelstapler der M.________ (AG) zugeteilt worden. Un- klar sei, wo sich die restlichen Gabelstapler befänden. Auch der Standort weiterer vermieteter Ge- genstände sei unklar. «Wie bereits in der Beschwerde [betreffend das Inventar im Konkurs] ausge- führt, müssen wir heute davon ausgehen, dass sowohl die Z.________(AG) als auch die Lieferanten AN.________(AG), AX.________(AG) und AH.________(AG) Leasinggesellschaften arglistig getäuscht haben, indem gleiche Objekte mehrmals verkauft und anschliessend verleast / vermietet wurden. Die personellen Verflechtungen unter diesen Firmen können den jeweiligen HR-Auszügen entnommen werden und legen die Vermutung nahe, dass Geschäfte getätigt wurden, welche unter Beizug von Dritten nicht gemacht worden wären.» (pag. 04 002 001 f.). Der Mietvertrag zwischen der Z.________(AG) als Mieterin, der AH.________(AG) als Lieferantin und der F.________ AG als Vermieterin wurde am 30.06.2012 abgeschlossen. Wer namens der Z.________(AG) unterzeichnete, ist nicht lesbar. Vermietet wurde eine «Lagereinrichtung gemäss Vertragsanhang, Angebot vom 06.06.2012, AH.________(AG)». Der monatliche Mietzins wurde mit CHF 1'979.00 zuzüglich MWST vereinbart. Die Mietdauer wurde mit 48 Monaten, beginnend ab dem 01.07.2012 bestimmt. Weiter wurde als «Hauseigentümer» die DW.________ (AG) genannt (pag. 04 002 005 f.). Die AH.________(AG) stellte der F.________ AG am 06.07.2012 Rechnung über total CHF 90'261.00 inkl. MWST. Es wurden folgende Gegenstände aufgeführt, wobei vermerkt wurde, dass diese gleichentags direkt an die Z.________(AG) in V.________(Ortschaft) geliefert würden (pag. 04 002 023): - Gabelstapler CL.________ für CHF 8'600.00 - 35 .________ Lagergestelle Stützrahmen für total CHF 29'225.00 - Schutzsystem DT.________, Gittertrennwände für Lager für CHF 24'500.00 - 2 .________ Trennwandsysteme für Lagerlokal für total CHF 17'200.00 - 3 DU.________ Gerüste klappbar für total CHF 4'050.00 Die F.________ AG war zudem im Besitz der Jahresrechnung 2011 inkl. Revisionsstellenbericht der Z.________(AG) (pag. 04 002 024 ff.), eines blanken Betreibungsregisterauszugs, datiert auf den 20.02.2012, sowie einer Bestätigung der DW.________ (AG) vom 04.07.2012, dass sie vollumfäng- lich auf ihr Retentionsrecht als Vermieterin der Z.________(AG) verzichte (pag. 04 002 031 f.). Am 30.06.2012 wurde das Abnahmeprotokoll, auf dem das Mietobjekt mit «Lagereinrichtung gemäss Vertragsanhang, Angebot vom 06.06.2012, AH.________(AG)» umschrieben war, von Expo- nenten der Z.________(AG) unterzeichnet und mit einem Stempel versehen. Die Unterschrift ist nicht lesbar (pag. 09 001 069). Eine Woche später stellte die AH.________(AG) der F.________ AG Rech- nung über CHF 90'261.00. Valuta 11.07.2012 ging dieser Betrag auf dem Konto der AH.________(AG) bei der DV.________ ein, das davor noch einen Stand von CHF 335.15 gehabt hatte. Noch gleichentags flossen CHF 80'000.00 an die BM.________(AG) ab, die ebenfalls zum von A.________ beherrschten Firmengeflecht gehörte (vgl. Couvert 10 der Nebenakten). Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, auf Basis der wenigen Buchhaltungsunterlagen der AH.________(AG), die ihm zur Verfügung stünden, könne er deren Zulieferer nicht identifizieren. In den Jahren 2011 und 2012 seien Rechnungen Dritter wie der AHV, der Steuerverwaltung oder der AI.________(AG) in den Kreditoren verbucht worden. Die externe Beschaffung habe folglich gar nicht oder nur vor dem Jahr 2011 bei der AH.________(AG) stattgefunden haben können (pag. 09 001 025 f.). Weiter führte er aus, die AH.________(AG) habe zum Zeitpunkt des Verkaufs der Objekte einen Warenbestand im Wert von CHF 1.00 gehabt. Das sei üblich für Gegenstände, die eigentlich voll ab- geschrieben seien, jedoch pro memoria noch in der Bilanz aufgeführt würden. Das Anlagevermögen bestehe gemäss den Buchhaltungsunterlagen aus Beteiligungen und Fahrzeugen. Dementsprechend könnten die Leasinggegenstände auch nicht aus dem Anlagevermögen stammen. «Da es sich bei den Objekten in diesem Leasinggeschäft um Gegenstände im Wert von angeblich CHF 83'575.00 (Verkaufspreis) handelt, ist nicht zu erwarten, dass diese im Lagerbestand von CHF 1.00 enthalten waren. Umso weniger ist dies wahrscheinlich, da der VR der Gesellschaft im Bericht 2010 bestätigt, dass die AH.________(AG) kein eigenes Warenlager besitzt.» (pag. 09 001 028).

93 Dem Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern kann entnommen werden, dass es sich beim Stapler CM.________ um das gleiche Objekt handeln dürfte wie beim Leasinggeschäft mit der T.________ (vgl. Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift). Anlässlich der Hausdurchsuchung im Lager in U.________ (Ortschaft) am 02.03.2017 hätten mehrere Stapler festgestellt werden können, darunter auch ein Elektrogabelstapler der Marke CL.________ mit der Seriennummer .________. Zudem hätten im La- ger in CT.________(Ortschaft) Lagergestelle der Marke .________ festgestellt werden können. Der Beschuldigte A.________ habe mit E-Mail vom 06.10.2017 angegeben, der Mietvertrag sei infolge Zahlungsverzugs aufgehoben worden und die F.________ AG habe die bestehende Rücknahmega- rantie bei der AH.________(AG) geltend gemacht. Diese habe die Rechnung der F.________ AG grösstenteils bezahlt. Der defekte Gabelstapler CL.________ sei durch die Z.________(AG) zur Re- paratur an die AC.________(AG) übergeben worden, er befinde sich immer noch in U.________ (Ortschaft) (vgl. die E-Mail auf pag. 08 001 196). Die F.________ AG habe bestätigt, dass eine Rück- nahmegarantie bestanden habe, allerdings sei diese nicht geltend gemacht worden und der AH.________(AG) folglich nicht Rechnung gestellt worden. In den sichergestellten Akten habe dann aber eine Rechnung der F.________ AG an die AH.________(AG) vom 25.11.2015 mit dem Betreff «Auskauf des Mietvertrags Nr. .________» in der Höhe von CHF 22'335.00 festgestellt werden kön- nen. Daraufhin habe die Kantonspolizei erneut bei der F.________ AG nachgefragt, worauf erklärt worden sei, die AH.________ (AG) habe diese Rechnung nicht bezahlt (pag. 08 001 071 ff.). 11.4.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (S. 112 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 729 f.; Hervorhebungen im Original): Am 14.03.2018 gab der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern zu Protokoll, er könne sich an das Geschäft erinnern. Die Unterschrift seitens der Z.________(AG) könne er nicht entziffern. Er wisse nicht mehr, woher die Lieferantin AH.________(AG) die Objekte bezogen habe und könne auch keine Aussagen dazu machen, ob die Objekte fabrikneu gewesen seien. Er könne sich nur erinnern, dass seitens der AH.________(AG) eine «Rücknahmehaftung» eingegangen worden sei. Die Z.________(AG) habe diese Gegenstände zum Aufbau eines eigenen Lagers in BC.________(Ortschaft) mieten wollen. Der Inhalt seiner E-Mail vom 06.10.2017 sei nicht ganz kor- rekt. Wegen der Rücknahmeversicherung habe die AH.________(AG) das Material zurückgenommen und auch mehrere Rechnungen bezahlt. Vielleicht seien bei der F.________ (AG) noch ca. CHF 15'000.00 offen. Der Stapler sei noch vorhanden, es habe sich sicher nicht um ein Neugerät ge- handelt. Es sei nicht korrekt, wenn DY.________ von der F.________(AG) sage, die AH.________(AG) habe aus der Rücknahmeversicherung nichts bezahlt. Wo die Unterlagen dazu seien, könne er nicht sagen, sie müssten bei den beschlagnahmten Akten sein. Heute sei der Stapler im Lager der BH.________(AG) in AJ.________(Ortschaft). Er selbst habe letztlich entschieden, die restlichen Gegenstände zu entsorgen. O.________ sei in dieses Geschäft nicht involviert gewesen (pag. 05 002 014 ff.). Vor Gericht sagte A.________ am 15.08.2022 aus, AQ.________ habe «das gemacht», dann seien die Verträge gekommen, die hätten unterzeichnet werden müssen. AQ.________ habe das durchge- zogen, ohne dass, er, A.________, involviert gewesen sei. Auf Vorhalt, dass AQ.________ in der Z.________(AG) gar nicht aktiv gewesen sei, sagte er: «AQ.________ war für die Gesamtplanung der Finanzen zuständig, auch von seiner Ausbildung her.» AQ.________ habe von der Garagen-Materie nicht gross Ahnung gehabt, dieser habe auch die L.________-Verkäufe organisiert, ohne diese hätte man den Umsatz der AX.________(AG) nicht realisieren können (pag. WSG 18 455 f.). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von CP.________

94 Weiter liegen die Aussagen von CP.________ vor, welche die Vorinstanz ebenso zutreffend zusammenfasste (S. 113 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 730 f.; Hervorhebungen im Original): CP.________ sagte am 14.11.2017 gegenüber der Kantonspolizei Bern, eigentlich befragt nach dem Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der E.________ AG (vgl. Ziff. 1.2.1.11. der Ankla- geschrift), er habe vor diesem Geschäft mit der Z.________(AG) schon zwei Leasinganträge an die F.________ AG gestellt. Bei diesen beiden Leasinganträgen sei seitens der Z.________(AG) AQ.________ sein Ansprechpartner gewesen. Diese Leasingverträge seien im Juni 2012 und April 2013 abgeschlossen worden. Damals habe alles bestens funktioniert (pag. 05 031 009). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 wurde CP.________ seine Aussage vorgehalten, wonach er mit AQ.________ Kontakt gehabt habe und dass dieser gemäss Handelsregister keine Funktion in der Z.________(AG) gehabt habe. Er führte daraufhin aus, AQ.________ habe ihm ge- sagt, er habe verschiedene Mandate, er habe diesen als Verwaltungsrat der AN.________(AG) und als Vermittler der AC.________ kennengelernt. AQ.________ sei dann namens der Z.________(AG) auf ihn zugekommen und habe ihm erklärt, dass er für viele Firmen arbeite und die Finanzierung ver- schiedener Objekte in deren Auftrag prüfe (pag. WSG 18 422). Er habe volles Vertrauen zu AQ.________ gehabt und habe nie Grund gehabt, an diesem zu zweifeln. Es sei fast wie eine «Vater- Sohn-Beziehung» gewesen, obwohl sie nie per Du gewesen seien. Er könne sich nicht aktiv erinnern, welche Unterlagen er von der Z.________(AG) vor dem Einreichen des ersten Antrags an die F.________ AG gehabt habe. Aber es gehöre zu seinem Job, dass er die letzten zwei Geschäftsab- schlüsse und einen aktuellen Betreibungsregisterauszug sowie die Objektunterlagen verlangt habe. Ohne diese Unterlagen könne er gar keinen Antrag schreiben. Aber was er damals genau erhalten habe, wisse er nicht mehr. Scheinbar habe er ein komplettes Dossier gehabt. Die Leasinganträge, die er der F.________ AG eingereicht habe, seien in Aufbau und Detaillierungsgrad vergleichbar gewe- sen mit denen, die er der E.________ AG eingereicht habe. Die F.________ AG habe Pensionskas- sengelder verwaltet und ca. 10% davon KMU für Leasings zur Verfügung gestellt. Anfänglich habe sie noch zwischen Miet- und Leasingverträgen unterschieden, warum, habe er nie verstanden (pag. WSG 18 423). Er könne sich nicht erinnern, warum er für den ersten Leasingantrag mit der Z.________(AG) die F.________ AG und nicht die E.________ AG gewählt habe (pag. WSG 18 424). 11.4.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / waren die Mietgegenstände vorhanden und wurde der Vermieterin daran Eigentum verschafft? Für die äusseren Abläufe kann vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese erwog zutreffend, dass sich diese aus den objektiven Beweismitteln und den Aussagen von CP.________ ergeben und fasste diese wie folgt zusammen (S. 114 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 731 f.): Der in Ziff. 1.2.1.3 angeklagte Sachverhalt als eine weitere Variante des bereits bekannten «Spiels», wobei ein Teil des Personals, der Leasinggegenstände und der «Gegner» ausgetauscht wurden. An- stelle der AN.________(AG) trat neu die Z.________(AG) als Mieterin (und nicht Leasingnehmerin) auf, wobei CP.________ anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar erklärte, dass die Wahl der Vertragsart (Miet- anstatt Leasingvertrag) von der F.________ (AG) ausging. Dem Umstand, dass es sich im konkreten Fall um einen Miet- statt Leasingvertrag handelte, kommt daher keine spezielle Be- deutung zu. Im Übrigen wurden statt Computern, Garderobeschränken und Kompressoren neben dem Gabelstapler CL.________, den Lagergestellen und dem Trennwandsystem noch drei Gerüste und ein Schutzsystem als Vertragsgegenstände benannt. Die Lieferantin, die AH.________(AG), blieb gleich, ebenso das grundsätzliche Vorgehen. Obwohl in der Anzeige nicht erwähnt und von der F.________ AG gegenüber dem Staatsanwalt nicht dokumentiert, trat die Z.________(AG) über den Leasingvermittler CP.________ an die F.________ AG heran. Dieser sagte aus, er habe diesbezüg- lich mit AQ.________ zu tun gehabt, worauf abzustellen ist. Aufgrund der Akten und der Aussagen ist anzunehmen, dass A.________ erkannte, dass AQ.________ einen guten Draht zu CP.________ hatte und sich das zunutze machte. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte A.________ zudem selbst - anders als noch während der Voruntersuchung -, das Geschäft sei von AQ.________ ge- macht worden. Der Mietvertrag wurde – gestützt auf eine Offerte der AH.________(AG) – am

95 30.06.2012 unterzeichnet. Gleichentags erklärte die Z.________(AG) mittels Unterschrift auf dem Ab- nahmeprotokoll auch, die Gegenstände übernommen zu haben. Eine Woche später stellte die AH.________(AG) der F.________ AG Rechnung über CHF 90'261.00. Valuta 11.07.2012 ging die- ser Betrag auf dem Konto der AH.________(AG) bei der DV.________ ein. Noch gleichentags flossen CHF 80'000.00 an die BM.________(AG) ab. Weiter kann auch für die Beweisfrage, ob die Mietgegenstände vorhanden waren, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 114 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 731 f.): Was die Frage anbelangt, ob die Leasinggegenstände existierten und wenn ja, ob sie der AH.________(AG) gehörten und sie diese gültig an die F.________ AG verkaufen konnte, kann vorab vollumfänglich auf das zu Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift Gesagte und insbesondere die Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Gegenstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags irgendwo im von A.________ be- herrschten Firmenkonglomerat vorhanden waren. Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, dass sie im Eigentum der AH.________(AG) standen. Diese hatte keinerlei Handelstätigkeit und gestützt auf ihre Buchhaltung kann ausgeschlossen werden, dass sie die fraglichen Gegenstände erworben oder an Lager gehabt hatte. Hinzu kommt, dass die Aussagen von A.________ zu diesem Geschäft keinen Sinn machen. Seine Behauptung, die Z.________(AG) habe in BC.________(Ortschaft) ein eigenes Lager aufbauen wollen, ist schon deshalb unglaubhaft, weil die Z.________(AG) seit 2002 operativ tätig war und kein neues Lager aufbauen musste. Zudem hätte es, wäre es um ein reales Geschäft gegangen, keinen Grund gegeben, die AH.________(AG) dazwischenzuschalten. Die Z.________(AG) hätte die Gegenstände direkt bei den Herstellern kaufen und sich die nötige Liqui- dität bei Bedarf konzernintern verschaffen können. Gerade der Umstand, dass die gleichen Ge- genstände, d.h. der Gabelstapler CL.________, die Lagergestelle und die Trennwandsysteme inner- halb weniger Tage konzernintern Gegenstand von zwei «Abzahlungsverträgen», d.h. von einem Lea- sing- und einem Mietvertrag, waren, zeigt deutlich, dass es sich um ein reines Scheingeschäft handel- te, abgeschlossen, um weitere Liquidität in die Firmengruppe zu bringen. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte nie die Absicht hatte, der F.________ AG Eigentum an den Mietgegenständen zu ver- schaffen. Diese sollten weiter im Firmengeflecht bleiben und von derjenigen Gesellschaft genutzt werden, die sie gerade benötigte. Der Staatsanwalt wirft dem Beschuldigten wiederum vor, er habe über seinen Erfüllungswillen und die Erfüllungsmöglichkeit getäuscht, ohne dass sich aus der Anklageschrift entnehmen lässt, ob er sich damit auf die Zahlung der Mietzinse oder die Verschaffung des Eigentums bezog. Hinsichtlich der Verschaffung des Eigentums erachtet das Gericht mit Blick auf die bisherigen Ausführungen als er- stellt, dass der Beschuldigte A.________ der Erfüllungswille fehlte. Demgegenüber geht aus der An- zeige der F.________ (AG) nicht hervor, wie viele Mietzinse durch die Z.________(AG) bezahlt wor- den waren. Da die Anzeige erst nach der anfangs 2016 erfolgten Konkurseröffnung über die Z.________(AG) erstattet wurde und die F.________ (AG) erst im November 2015 mit der AH.________(AG) über den Rückkauf der Mietgegenstände verhandelte, ist anzunehmen, dass die Z.________(AG) die Mietzinse bis mindestens Mitte 2015 bezahlt haben dürfte. Es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass die Z.________(AG) die Gegenstände nicht mieten wollte, sondern sie – soweit nötig – längst zur Verfügung hatte. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der Auf- fassung der Verteidigung, wonach die Gegenstände vorhanden gewesen und gelie- fert worden seien, kann mit Blick darauf nicht gefolgt werden. Hingegen ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Mietzinse von der Z.________(AG) nicht be- zahlt worden wären. In der Strafanzeige wurde einzig eine Täuschung in Zusam- menhang mit den Mietgegenständen geltend gemacht (pag. 04 002 001 ff.). Es ist somit mit der Vorinstanz und der Verteidigung (vgl. Plädoyer vor oberer Instanz) davon auszugehen, dass die Mietzinse von der Z.________(AG) bis mindestens Mitte 2015 bezahlt wurden. b. Was prüfte die Vermieterin?

96 Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 115 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 732 f.): Aus den Akten ergeben sich nur wenige Hinweise darauf, was die F.________ AG vor Abschluss des Mietvertrages prüfte. CP.________ sagte an der Hauptverhandlung aber überzeugend aus, er habe die Anträge an die F.________ AG gleich detailliert verfasst wie diejenigen an die E.________ AG. Auf seine glaubhaften Aussagen ist abzustellen. Der F.________ AG standen die Jahresrechnung 2011 der Z.________(AG) sowie deren blanken Betreibungsregisterauszug zur Verfügung. Zudem verfügte sie über einigermassen detaillierte Angaben zu den Mietgegenständen, wenn auch nicht über so technische Angaben, wie z.B. die E.________(AG) beim Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.1.1. der Anklageschrift gehabt hatte. Berücksichtigt werden muss auch, dass das Geschäft für die F.________ AG, die damals über ein Aktienkapital von mehr als CHF 5 Mio. verfügte, mit einem Kaufpreis von rund CHF 90'000.00 ein sehr überschaubares Risiko darstellte. Es handelte sich bei den Objekten (einem Gabelstapler, Lagergestellen, einem Schutz- und einem Trennwandsystem sowie Gerüsten) auch um relativ alltägliche, nicht garagenspezifische Gegenstände, die einen stabilen Wiederver- kaufswert aufwiesen. Ein Blick ins Handelsregister förderte denn auch nichts zu Tage, was die Ge- sellschaft auf den ersten Blick hätte misstrauisch werden lassen müssen. Die Z.________(AG) hatte zu diesem Zeitpunkt zwar gleich wie die AH.________(AG) Sitz in V.________(Ortschaft). Auf dem Briefpapier der AH.________(AG) war jedoch schon seit 2012 die Adresse in AL.________(Ortschaft) angegeben so dass der Sitz am gleichen Ort nicht aufgefallen war. Insbesondere ergaben sich keine personellen Verbindungen zwischen den beiden Gesellschaften. So verschwieg A.________ bewusst, dass er nicht nur Verwaltungsrat der AH.________(AG) war, sondern auch Geschäftsführer der Z.________(AG). Zusammenfassend ergibt sich, dass die F.________ AG alles Branchenübliche un- ternahm, um sich vor einem Vermögensschaden zu schützen. Vorangehend wurde betreffend Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift bereits dargelegt, dass eine Besichtigung der Leasinggegenstände beim Finanzierungsleasing im fraglichen Zeitpunkt nicht branchenüblich war. Dies muss auch für die F.________ AG gelten. Aus dem Umstand, dass die F.________ AG die Mietgegenstände nicht durch einen Mitarbeitenden besichtigen liess, kann daher nichts zu ihrem Nachteil abgeleitet werden. Eine Besichtigung hätte sie denn auch nicht geschützt, denn wie bereits mehrfach ausgeführt verfügten die Firmen rund um A.________ über entsprechende Gegenstände, die einem Mitarbeitenden hätten präsentiert werden können. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Es ist richtig, dass aus dem Handelsregister keine personellen Verbindungen zwischen den Gesellschaf- ten ersichtlich waren. Bei der AH.________(AG) war der Beschuldigte ab dem

22. April 2009 als Verwaltungsrat und bei der Z.________(AG) wurde er erst am

20. August 2013 als Delegierter des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (vgl. E. II.10.2.2. vorne). Korrigierend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann festzuhalten, dass die AH.________(AG) Mitte 2012 ihren Sitz noch in AL.________(Ortschaft) und nicht, wie die Z.________(AG), in V.________(Ortschaft) hatte. Es war aus dem Han- delsregister folglich auch keine örtliche Verbindung zwischen der AH.________(AG) und der Z.________(AG) ersichtlich. Was die Prüfung des Ge- schäfts anbelangt, kommt hinzu, dass CP.________ als unabhängiger und profes- sioneller Vermittler auftrat und dieses ebenfalls prüfte.

97 c. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 733): Die F.________ AG schloss keinen separaten Kaufvertrag mit der AH.________(AG) ab, sondern be- zahlte «nur» deren Rechnung, die das Kürzel von A.________ trägt. Ob die Verantwortlichen der F.________ AG A.________ vor Vertragsschluss überhaupt als für die AH.________(AG) handelnde Person wahrnahmen, ergibt sich aus den Akten nicht. Erst 2015 verhandelte die F.________ AG di- rekt mit A.________ über den Rückkauf der Gegenstände. Dies ist jedoch unerheblich. Denn es steht ausser Zweifel, dass A.________ intern alle Fäden zog, insbesondere innerhalb der Z.________(AG) niemand ohne sein Wissen und Wollen den Mietvertrag mit der F.________ AG abgeschlossen hätte. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschuldigte den Mietvertrag durch einen unbe- kannten Dritten unterzeichnen liess, die Rechnung namens der AH.________(AG) selbst erstellen liess (dass er sie selbst tippte, erscheint wenig wahrscheinlich) und mit seinem Kürzel versah, und das Abnahmeprotokoll unterzeichnen liess, obwohl er wusste, dass die AH.________(AG) nicht über die Vertragsgegenstände verfügte und der F.________ AG daran nicht Eigentum verschaffen konnte. Weiter erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ nicht den Willen hatte, den Mietvertrag mit der F.________ AG zu erfüllen und dass er seine Verbindung zur Lieferantin und zur Mieterin ebenso bewusst verschwieg wie die wirtschaftliche Verflechtung der Gesellschaften. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer wiederum vollumfänglich anschlies- sen. Ergänzend bleibt auf das bekannte Muster hinzuweisen, wonach die Lieferan- tin – vorliegend die AH.________(AG) – einen Grossteil des von der F.________ AG erhaltenen Geldes resp. Kaufpreises noch am gleichen Tag an eine weitere Gesellschaft – vorliegend die BM.________(AG) – weiterleitete. Wie die Verteidi- gung zu Recht ausführte, war zwar vorliegend wiederum AQ.________ die An- sprechperson von CP.________, allerdings hat die Kammer zusammen mit der Vorinstanz auch bei diesem Geschäft keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Hintergrund die Fäden zog. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte er- kannte, dass AQ.________ einen guten Draht zu CP.________ hatte und sich dies zu Nutzen machte. 11.4.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 116 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 733 f.; Hervorhebungen im Original): Auch an dieser Stelle sei vorab auf alle bisherigen Ausführungen verwiesen. Die Täuschung der F.________ AG ist offensichtlich gegeben. Ihr wurde vorgespiegelt, sie könne von der AH.________(AG) rechtsgültig Eigentum an einer ganzen Reihe von Gegenständen erwerben und diese dann an die Z.________(AG) gewinnbringend vermieten, wobei sie im Glauben gelassen wur- de, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig und die Exponenten der Gesellschaften hätten auch den Willen, die Verträge zu erfüllen. Insbesondere mit Blick auf die Aus- sagen von CP.________ anlässlich der Hauptverhandlung ist auch das Tatbestandselement der Arg- list als gegeben zu erachten bzw. die Opfermitverantwortung zu verneinen. So gelangte das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass die F.________ AG alles Branchenübliche vorgekehrt hatte, um sich vor einem Schaden zu schützen und ihr Leichtsinnigkeit nicht vorgeworfen werden kann. Sämtliche der übrigen Tatbestandsmerkmale sind ohne Weiteres erfüllt. Wie bereits ausgeführt, ist der Vermögensschaden inklusive MWST, d.h. wie angeklagt auf CHF 90'261.00 zu bestimmen. Für die Strafzumessung und die Beurteilung des Zivilpunkts wird zu berücksichtigen sein, dass der Scha- den der F.________ AG wesentlich tiefer gewesen sein dürfte. Der Beschuldigte A.________ versah die Rechnung der AH.________(AG) mit seinem Kürzel. Es er- scheint zwar fraglich, ob dies genügt um festzuhalten, er sei selbst gegen aussen in Erscheinung ge- treten und habe eine wesentliche Tathandlung gesetzt. Wie bereits dargelegt, ist jedoch nicht voraus- gesetzt, dass der (Mit-) Täter selbst bei der Ausführung des Delikts mitwirkt. Entscheidend ist, dass

98 sein Tatbeitrag, der auch in der Planung und Koordination des Delikts bestehen kann, so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht und fällt. Angesichts der dominierenden Stellung von A.________ im ganzen Firmenkonglomerat ist dies als erstellt zu betrachten. Er handelte vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht. […] Korrigierend ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung ergeben hat, dass die Mietzinse von der Z.________(AG) bis mindestens Mitte 2015 bezahlt wurden, der Erfüllungswille seitens der Z.________(AG) daher insoweit zu bejahen ist und diesbezüglich keine Täuschung vorliegt. Darüber hinaus kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz zur Täuschung, Arglist und den übrigen Tatbe- standsmerkmalen vorbehaltlos anschliessen. Was die Opfermitverantwortung an- belangt, ist zusätzlich zu den vorinstanzlichen Ausführungen zu betonen, dass im Handelsregister keinerlei Verbindungen zwischen der Z.________(AG) und der AH.________(AG) ersichtlich waren, weder personell noch den Sitz betreffend und zudem CP.________ als unabhängiger und professioneller Vermittler auftrat, wel- cher das Geschäft zusätzlich prüfte. Die Opfermitverantwortung ist vor diesem Hin- tergrund zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (ein- fachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.5 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.4 der Anklageschrift (Kreditvertrag zwischen der AX.________(AG) und der L.________) 11.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.4 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 16. Oktober 2012 durch O.________ für die AX.________(AG) einen Antrag bei der L.________ für einen Investitionskredit im Betrag von CHF 133’000.00 stellen lassen, in welchem unter anderem wahrheitswidrig ausgeführt worden sei, dass die AX.________(AG) die mit dem Kredit zu finanzierenden Geräte (Fahrzeugprüfstrasse, Doppelscherenhe- bebühne etc.) für ihren Demobereich benötige. Gestützt auf diesen Antrag habe die L.________ am 22. bzw. 30. Oktober 2012 einen entsprechenden Kreditvertrag mit der AX.________(AG) über einen Betrag von CHF 133’000.00 abgeschlossen, wo- bei als Verwendungszweck ausdrücklich «Investitionen in Maschinen zu betriebli- chen Zwecken» vereinbart worden sei. Lieferantin der fraglichen Geräte sei die Z.________(AG), welche – handeln durch den Beschuldigten bzw. auf dessen An- weisung hin – diese am 21. Januar 2013 der AX.________(AG) in Rechnung ge- stellt habe, jedoch ohne dass – wie in der Rechnung wahrheitswidrig angegeben worden sei – eine entsprechende Lieferung oder Übergabe der Geräte erfolgt sei. Nach Erhalt der Kopie der vorgenannten Rechnung habe die L.________ den Kre- ditbetrag von CHF 133’000.00 (in L.________) am 25. Januar 2013 auf das Konto der AX.________(AG) ausbezahlt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigt habe, den Kredit nicht für die angegebenen Investitionen zu verwenden und die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der L.________ nicht vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die L.________ sei arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf die Auszahlung des Kredits im Betrag von CHF 133'000.00 vorge- nommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen.

99 11.5.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 117 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 734 f.; Her- vorhebungen im Original): Aus den Akten ergibt sich, dass die AX.________(AG) seit 2003 eine Bankbeziehung mit der L.________ hatte, wobei die Unterschriftsberechtigungen seitens der AX.________(AG) mehrmals wechselten (vgl. pag. 07 055 029 sowie pag. 07 055 010 ff.). Weiter vorhanden sind diverse Betrei- bungsregisterauszüge der AX.________(AG), der letzte vom 03.10.2012. Sämtliche Betreibungsre- gisterauszüge waren blank (pag. 07 055 031 ff. und pag. 07 055 098). Am 16.10.2012 stellte O.________ namens der AX.________(AG) der L.________ einen schriftlichen Kreditantrag über CHF 133'000.00. Darin führte er aus, die Gesellschaft benötige die Geräte gemäss beiliegender Offerte für ihren Demobereich, damit sie den Kunden «in Funktion» vorgeführt werden könnten. Diese Investition könne mit 100% L.________ getätigt werden. Nur die MWST sei bar zu be- zahlen. Dem Antrag legte O.________ einen Handelsregisterauszug und eine Anmeldung ans Han- delsregisteramt bei, aus dem hervorging, dass das Aktienkapital um CHF 250'000.00 auf CHF 1 Mio. erhöht worden sei. Mit Erhöhung des Aktienkapitals sei auch eine Änderung im Verwaltungsrat einge- treten. AV.________ sei ausgeschieden und der bisherige Prokurist O.________ neu Verwaltungsrat. Weiter wurde ein Betreibungsregisterauszug beigelegt, dem sich eine Betreibung der EB.________ (GmbH) entnehmen lässt, wobei es sich gemäss O.________ um einen Streitfall handle, der mit Bei- zug eines Anwalts gelöst werden solle. Weiter reichte er den Geschäftsbericht und die Jahresrech- nung 2011 ein (pag. 07 056 015). Die L.________ erhielt von der AX.________(AG) zudem eine auf den 15.10.2012 datierte Offerte der Z.________(AG), die nebst einer Creditreform-Auskunft über die Z.________(AG) auch detaillierte Beschreibungen einer Fahrzeugprüfstrasse, eines CE.________, eines Bremsprüfstands und einer Scherenhebebühne enthielt. Der Totalbetrag wurde mit netto CHF 133'000.00 angegeben und bereits vermerkt, dass der Netto-Betrag in L.________ beglichen werden könne, nur die MWST sei in CHF zu bezahlen. Die Offerte der Z.________(AG) wurde na- mens des Verwaltungsrates «AV.________» erstellt. Unterzeichnet wurde sie «i.A.» von jemand an- derem, die Unterschrift ist aber nicht lesbar (vgl. pag. 07 056 039 ff.). Der Kreditantrag durchlief die übliche L.________-interne Prüfung. Den Akten lässt sich entnehmen, dass insbesondere die Jahresrechnungszahlen analysiert wurden (vgl. pag. 07 056 009 ff. sowie pag. 07 056 017 ff.). Mit Schreiben vom 22.10.2012 teilte die L.________ der AX.________(AG) mit, sie bestätige den Li- bor-Investitionskredit über L.________ 133'000.00 [nicht CHF, wie von O.________ beantragt] für fünf Jahre fest. Beim Verwendungszweck wurde ausdrücklich festgehalten: «Investition in Maschinen zu betrieblichen Zwecken.» O.________ und BR.________ unterzeichneten das Doppel dieses Schrei- bens sowie den Kredit-Rahmenvertrag am 30.10.2012 (vgl. pag. 07 056 022 ff. und pag. 07 056 024 ff.). Die Z.________(AG) stellte der AX.________(AG) am 23.01.2013 Rechnung für eine Scherenhebe- bühne CD.________, einen CE.________, eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________, einen Bremsprüfstand sowie für Lieferung und Montage über CHF 133'000.00 exkl. MWST. Bei den Zah- lungskonditionen wurde festgehalten, dass die CHF 133'000.00 in L.________ bezahlt werden könn- ten und nur die MWST in CHF beglichen werden müsse. Die Rechnung ist nicht unterzeichnet, sie nennt jedoch AT.________ als Referenz der Z.________(AG) (pag. 07 056 029). O.________ leitete die Rechnung an die L.________ weiter, worauf diese der AX.________(AG) die L.________ 133'000.00 am 25.01.2013 gutschrieb (pag. 07 056 030 f.). Gleichentags leitete die AX.________(AG) die L.________ 133'000.00 an die Z.________(AG) weiter (pag. 09 001 297). Die- se brauchte den Betrag umgehend, um zwei Rechnungen der EC.________ (AG) zu bezahlen, einer Architekturfirma, die nichts mit dem Verkauf von Garageneinrichtungsgegenständen zu tun hatte (vgl. Ordner 6119 der Nebenakten). Der Revisor der Staatsanwaltschaft führte aus, die AX.________(AG) habe die obgenannten Geräte von der Z.________(AG) bezogen und sie in den Sachanlagen unter dem Begriff «Maschinen Prüf- strasse» aktiviert (vgl. pag. 09 001 294). Am 12.04.2013, rund zweieinhalb Monate später, habe die AX.________(AG) die gleichen oder ähnlichen Objekte für CHF 161'300.00 exkl. MWST an die G.________ AG weiterverkauft, welche die Maschinen schliesslich an die Z.________(AG) (die ur-

100 sprüngliche Lieferantin) verleast habe. D.h. im Geschäft mit der G.________ AG trete die AX.________(AG) nun als Lieferantin auf (vgl. zu diesem Geschäft Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift). Am 01.07.2015 habe die AX.________(AG) dann den Restwert der am 23.01.2013 aktivierten Prüf- strasse ohne ersichtlichen Abnehmer erfolgswirksam ausgebucht. Die Gegenstände seien zwischen den Gesellschaften hin- und hergeschoben worden, Drittlieferanten einer Prüfstrasse seien 2013 bei der AX.________(AG) keine ersichtlich. «Meiner Meinung nach sollte hier durch gezieltes hin und her verkaufen gleicher oder gleichartiger Geräte Barmittel von externen Quellen (L.________ und G.________ AG) beschafft werden, ohne dass ein betriebswirtschaftliches Geschäft dahinter erkenn- bar wäre.» (pag. 09 001 019 f.). Es kann zudem auf die zu Ziff. 1.2.1.6. der Anklageschrift nachfol- gend zitierten Ausführungen des Revisors verwiesen werden. 11.5.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (S. 119 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 736; Hervorhebungen im Original): A.________ wurde zu diesem Geschäft in der Voruntersuchung nicht explizit befragt, es sei jedoch auf seine Aussagen, zitiert in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.6. der Anklageschrift, verwiesen. Am 15.08.2022 sagte er vor Gericht aus, er habe mit diesem Kreditgeschäft nichts zu tun gehabt, das hät- ten AQ.________ und AV.________ gemacht. Auf Vorhalt, dass AV.________ damals ca. 91 Jahre alt gewesen sei, blieb der Beschuldigte dabei, dass dieser damals die Geschäfte der Z.________(AG) geleitet habe. Er, A.________, habe das Z.________-Geschäft operativ gemacht, aber AV.________ sei Miteigentümer und Verwaltungsrat gewesen. AV.________ und AQ.________ hätten sich in Fi- nanzfragen abgesprochen. Bei Leasingsachen habe AQ.________ die gesamten von den Leasingge- sellschaften verlangten Unterlagen zusammengestellt (pag. WSG 18 456). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz ebenfalls zutreffend zusammenfasste (S. 118 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 735 f.; Hervorhebungen im Original): Auf Vorhalt des Kreditantrags vom 16.10.2012 sagte O.________ am 19.08.2021 gegenüber dem Staatsanwalt, das Schreiben sei nicht von ihm verfasst worden. Er habe auf seinem PC nur Zugriff auf die Kundendaten gehabt. Für die Bank, Debitoren- und Kreditorendaten habe er keinen Zugriff ge- habt. Auf Vorhalt, dass im Kreditantrag stehe, die AX.________(AG) benötige die Geräte für ihren Demobereich, und gefragt, ob er das erklären könne, sagte O.________, die AX.________(AG) habe einen Demobereich gehabt. Es sei wichtig gewesen, dass man die Geräte habe vorführen können, vor allem für ältere Kunden, welche nicht mit dem Internet vertraut gewesen seien. Er wisse nicht, warum die AX.________(AG) die Geräte nicht direkt beim Hersteller bzw. einem ihrer normalen Liefe- ranten bestellt habe, sondern über die Z.________(AG). Auf Vorhalt, dass die AX.________(AG) die Geräte, welche Ende Januar 2013 geliefert worden seien, bereits am 10.04.2013 an die G.________ AG verkauft habe (vgl. Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift) und auf Frage, was der wirtschaftliche Sinn hin- ter diesem Vorgehen gewesen sei, sagte der Beschuldigte, das wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er in beide Geschäfte mit seiner Unterschrift involviert gewesen sei, sagte O.________, damals sei ihm das nicht aufgefallen (pag. 05 012 008 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte O.________ am 16.08.2022 aus, A.________ habe den Lea- singantrag verfasst und dieser sei dann in dessen Auftrag verschickt worden. Er habe die Kreditauf- nahme nicht vorgängig mit A.________ besprochen. Er wisse nicht, dass er detaillierte Kenntnisse von dem Geschäft haben müsse, obwohl auf dem Kreditantrag stehe, dass er der Bank für Rückfra- gen zur Verfügung stehe. Er habe nicht erkannt, dass dieses Geschäft zeitlich so nahe zu demjenigen

101 mit der G.________ AG gestanden sei. Er habe gar keine Übersicht gehabt. Es sei richtig, dass er in seinem Leben nicht allzu häufig Kreditanträge über mehrere zehntausend Franken unterzeichnet ha- be. Er könne nichts dazu sagen, dass ihm ein solches Geschäft folglich in Erinnerung geblieben wäre. Die Anweisung für den Transfer der L.________ 113'000.00 von der AX.________(AG) an die Z.________(AG) habe nicht er erteilt. Er habe keinen Bezug zur Buchhaltung und zum L.________- Geschäft gehabt, vielleicht hätten es A.________ oder BR.________ gemacht (pag. WSG 18 490 f.). c. Aussagen von BR.________ BR.________ wurde nur einmal am 22. August 2018 als Auskunftsperson einver- nommen, wobei er die Aussagen verweigerte (pag. 05 051 001 ff.). 11.5.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / waren die Gegenstände vorhanden und wurde daran Eigentum verschafft? Für die äusseren Abläufe und die Beweisfrage, ob die Gegenstände vorhanden wa- ren und daran Eigentum verschafft wurde, kann vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 119 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 736 ff.): Isoliert betrachtet könnte den Beschuldigten das in dieser Anklageziffer vorgeworfene Handeln nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden. Da jedoch die Erkenntnisse aus den weiteren Leasing- und Kreditgeschäften miteinbezogen werden können, fällt sofort auf, dass die Maschinen, welche die AX.________(AG) mittels des Investitionskredits angeblich erwerben wollte (eine Scherenhebebühne CD.________, einen CE.________ sowie eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________), auch in den Ziff. 1.2.1.1. und 1.2.1.6 der Anklageschrift nahezu identisch vorkommen. So sollen diese Maschinen angeblich im Juni 2012 von der AX.________(AG) (die sie mit dem vorliegend zu beurteilenden Kre- ditgeschäft erst erwerben wollte) an die E.________ AG verkauft worden sein, damit die AN.________(AG) sie leasen konnte. Anschliessend sollen die praktisch gleichen Maschinen im April 2013 (also nur drei Monate, nachdem sie diese angeblich gekauft hatte) von der AX.________(AG) an die G.________ AG weiterverkauft worden sein, damit die Z.________(AG), die angebliche Liefe- rantin in diesem Geschäft, sie leasen konnte. Schon nur aufgrund dieser Umstände und des unglaub- lich dreisten Verhaltens der Beschuldigten ist offensichtlich, dass die Tatbestandsmerkmale des Be- truges erfüllt sind. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend jedoch kurz der äussere Ablauf der Er- eignisse zusammenzufassen, die Frage, was die L.________ prüfte und worüber sie genau getäuscht wurde sowie die Rolle der beiden Beschuldigten zu erörtern. Die AX.________(AG) stellte wie angeklagt am 16.10.2012 bei der L.________ einen Antrag für ei- nen Investitionskredit über L.________ 133'000.00 und behauptete darin, die Gegenstände, welche sie erwerben wolle, dienten ihrem Demobereich. Nachdem der Kreditantrag die interne Prüfung durchlaufen hatte, teilte die L.________ der AX.________(AG) rund eine Woche später mit, der An- trag sei gutgeheissen worden. O.________ und BR.________ unterzeichneten namens der AX.________(AG) anschliessend den Kredit-Rahmenvertrag und das Bestätigungsschreiben der L.________. Erst am 23.01.2013, und damit rund zwei Monate später, stellte die Z.________(AG) der AX.________(AG) Rechnung für den angeblichen Erwerb der obgenannten Maschinen. Die Rech- nung ist nicht unterzeichnet. Warum die Beschuldigten zwischen Gutheissung des Kreditantrags und Rechnungsstellung so viel Zeit verstreichen liessen, bleibt unklar. Eine mögliche Erklärung könnte sein, dass sie der L.________ gegenüber möglichst glaubhaft erscheinen wollten, da eine Bestellung und Lieferung von Maschinen dieser Grössenordnung erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nimmt. Denkbar ist aber auch, dass die Rechnungsstellung schlicht vergessen ging und es einige Zeit dauerte, bis sie realisierten, dass die L.________ den Investitionskredit erst nach Erhalt der Rech- nung freigeben würde. Dies tat sie denn auch unmittelbar nach deren Eingang, so dass der entspre- chende Betrag Valuta 25.01.2013 auf dem L.________-Konto der AX.________(AG) gutgeschrieben wurde. Diese überwies ihn umgehend an die Z.________(AG) weiter, welche damit aber nicht etwa den Erwerb der in der Offerte vom 15.10.2012 ausführlich beschriebenen Maschinen bezahlte, son- dern Rechnungen einer Baumanagement-Firma beglich. Aus den nachfolgenden Ausführungen zu den Ziff. 1.2.1.15 und 1.2.1.16 der Anklageschrift ergibt sich, dass die L.________ im Herbst 2015 die

102 gesamte Geschäftsverbindung mit der AX.________(AG) auflöste, was diese praktisch umgehend illi- quid machte und in die Nachlassstundung führte (vgl. Ziff. IV.A.18 und Ziff. IV.A.19 hiernach). Grund dafür waren jedoch nicht ausstehende Zinszahlungen, sondern dass die AX.________(AG) gegen die L.________-Bedingungen verstossen hatte, indem sie grosse Summen an L.________-Geld über an- dere Teilnehmer am L.________-System zu Bargeld machte. In der Anklageschrift ist im Übrigen umschrieben, entgegen der Behauptung in der Rechnung sei kei- ne Lieferung oder Übergabe der Maschinen erfolgt. Das Gericht erachtet dies gestützt auf die obigen Ausführungen ohne Weiteres als erstellt. Wie schon zu Ziff. 1.2.1.1. der Anklageschrift ausgeführt, bestehen keine Zweifel daran, dass irgendwo im Firmenkonglomerat eine Scherenhebebühne, ein Achsmessgerät CE.________ und eine Fahrzeugprüfstrasse CF.________ existierten. Diese wurden jedoch nicht in Erfüllung eines entsprechenden Kaufvertrags (dieser hätte Basis für die Rechnung vom 23.01.2013 der Z.________(AG) sein müssen) von der Z.________(AG) an die AX.________(AG) geliefert und von dieser übernommen. Unter Würdigung aller Indizien ist erstellt, dass innerhalb der AX.________(AG) schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der L.________ nicht der Wille bestand, den Kredit für den Erwerb der genannten Maschinen zu verwenden. Damit bestand zugleich auch kein Wille, den Vertrag vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Auch dieses Geschäft diente einzig der kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung, was die Verwendung des Geldes auch offensichtlich macht. b. Was prüfte die Kreditgeberin? Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 121 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 738 f.): Die L.________ ging bei der Prüfung des Kreditantrags der AX.________(AG) gemäss einem inter- nen Prüfschema vor. Die entsprechenden Unterlagen befinden sich bei den Akten. Daraus geht her- vor, dass sie insbesondere die Jahresrechnung 2011 der AX.________(AG) gründlich analysierte, um die Tragbarkeit der Zinszahlungen zu prüfen. Bankintern wurde auch positiv festgestellt, dass die AX.________(AG) seit 2003, und damit seit fast 10 Jahren, eine unauffällige Geschäftsbeziehung zur L.________ unterhielt. Den Mitarbeitenden der L.________ lagen eine ganze Reihe von blanken Be- treibungsregisterauszügen der AX.________(AG) aus früheren Jahren vor. Der aktuelle Auszug ent- hielt zwar einen Eintrag, den O.________ aber bereits im Antrag mit einem branchenüblichen Streitfall erklärte. Das erscheint im Geschäftsleben durchaus nachvollziehbar und wurde von der L.________ denn auch als irrelevant vermerkt. Die L.________ erhielt zudem eine sehr umfangreiche, technische Offerte der Z.________(AG), die auch einen kritischen Betrachter überzeugen konnte. Weiter war die L.________ mit einem aktuellen Handelsregisterauszug der AX.________(AG) bedient, aus dem sich ergab, dass O.________ neu Verwaltungsrat (und nicht mehr «nur» Prokurist) der AX.________(AG) war und AV.________ dagegen aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden war. Zusammenfassend kann man folglich in einem ersten Schritt festhalten, dass die L.________ von der AX.________(AG) im Vorfeld des Vertragsabschlusses ausführliche Dokumente erhalten hatte und die Mitarbeitenden sämtliche intern vorgegebenen Prüfschritte vornahmen, bevor der Kreditantrag bewilligt wurde, also grundsätzlich branchenüblich vorgegangen sind. In der Anklageschrift wird den Beschuldigten vorgeworfen, sie hätten die L.________ über: a) den Umstand, dass der Kredit entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht für die Investition in Betriebseinrichtungen verwendet würde, sondern einzig die Liquidationsbeschaffung be- zweckte; b) die enge personelle und wirtschaftliche Verbundenheit der AX.________(AG) und der Z.________(AG); c) die genauen finanziellen Verhältnisse der AX.________(AG) bzw. des Gesellschaftskonstrukts; d) den Willen und die Möglichkeit der AX.________(AG), ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig und fristgerecht nachzukommen; getäuscht, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Täuschung gemäss lit. a) ist gestützt auf das oben Gesagte offensichtlich erstellt. In Bezug auf lit. b) ist festzuhalten, dass die AX.________(AG) und die Z.________(AG) ihren Sitz nicht am glei- chen Ort hatten. Jedoch wurde die Offerte der Z.________(AG) namens des Verwaltungsrates

103 «AV.________» erstellt. Ob L.________-intern realisiert wurde, dass es sich dabei um AV.________, der bis unmittelbar vor der Stellung des Kreditantrags noch Verwaltungsrat der AX.________(AG) gewesen war, handelte, ergibt sich nicht aus den Akten. Ohnehin wurde die Offerte aber «i.A.» von jemand anderem unterzeichnet, wobei die Unterschrift nicht lesbar ist. Ob eine gewisse personelle Nähe zumindest erkennbar gewesen wäre, wird sogleich bei der rechtlichen Würdigung in Zusam- menhang mit der Arglist zu prüfen sein. Dass die Beziehung von A.________ zu beiden Gesellschaf- ten bzw. seine Stellung innerhalb des Firmenkonstrukts bewusst verschwiegen wurde, muss gestützt das bisher Gesagtes nicht weiter erläutert werden. In Zusammenhang mit lit. c) ist auszuführen, dass die L.________ über die finanziellen Verhältnisse der AX.________(AG) informiert wurde und den Jahresabschluss 2011 erhalten hatte. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise und es wurde in der Anklageschrift auch nicht geltend gemacht, dass auf diese Zahlen nicht hätte abgestellt werden können. Die Verantwortlichen der AX.________(AG) verschwiegen der L.________ aber den akuten Liquiditätsbedarf und damit zumindest sinngemäss die «genaue finanzielle Lage des gesam- ten Gesellschaftskonstrukts». Ferner erachtet das Gericht lit. d) gestützt auf alle vorliegenden Indizien ebenfalls als erstellt. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich und ohne Ergänzungen an. c. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 122 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 739): Gegen aussen trat der Beschuldigte A.________ bei diesem Kreditgeschäft nicht in Erscheinung. Für die AX.________(AG), die Kreditnehmerin, unterzeichneten O.________ und (der nicht angeklagte) BR.________. Für die angebliche Lieferantin der Maschinen, die Z.________(AG), wurde in der Offer- te AV.________ angegeben, wobei eine Drittperson «i.A.» unterzeichnete. Gestützt auf sämtliche Er- kenntnisse in diesem Verfahren erachtet es das Gericht jedoch auch in diesem Fall als ausgeschlos- sen, dass das Geschäft ohne oder sogar gegen den Willen von A.________ abgelaufen sein könnte. O.________ seinerseits gab gegenüber dem Staatsanwalt zu, was die übrigen Befragten schon längst ausgesagt hatten, dass nämlich A.________ alle relevanten Entscheide innerhalb der Firmen- gruppe traf. An der Hauptverhandlung sagte er sinngemäss aus, dass der Kreditantrag durch A.________ verfasst worden sei. Darauf kann angesichts der gesamten Umstände abgestellt werden. Insgesamt ist somit erstellt, dass A.________ die massgebende Person für das gesamte Geschäft war und dass er O.________ beauftragte, den Kreditantrag zu unterzeichnen, sich auf etwaige Nach- fragen der L.________ vorzubereiten und anschliessend gemeinsam mit BR.________ den Kreditver- trag zu unterschreiben. Ebenso veranlasste er die Erstellung der Offerte namens der Z.________(AG) und die spätere Rechnungstellung. Des Weiteren erachtet das Gericht als erwiesen, dass A.________ nie den Willen hatte, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen. Diesfalls hätte er nicht über den Zweck des Kredits getäuscht, sondern z.B. um einen Kontokorrent-Kredit ersucht (der aber wohl schlechtere Konditionen gehabt hätte). Beweiswürdigend kann weiter festgehalten werden, dass A.________ seine dominierende Rolle in beiden Gesellschaften bewusst verschwieg und dass er die wirtschaftliche Verbindung zwischen den Gesellschaften nicht offenlegte. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann auf die Aussagen von O.________ abge- stellt werden und diese können nicht einfach damit abgetan werden, dass es die- sem offensichtlich darum gegangen sei, sich selbst zu entlasten. Wie die Vor- instanz zutreffend erwog, passen die Schilderungen von O.________ zu den Aus- sagen der anderen befragten Personen und den objektiven Beweismitteln und er- geben für den vorliegenden Fall ein klares und stimmiges Gesamtbild. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch bei diesem Geschäft der Drahtzieher war.

104 11.5.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 123 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 740 ff.; Hervorhebungen im Original): Allgemein, insbesondere zur Arglist, der Kausalität und der Höhe des Vermögensschadens Aufgrund der Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die L.________ offensichtlich über den Kreditz- weck, die wirtschaftliche und personelle Verbundenheit zwischen den Gesellschaften und den Erfül- lungswillen getäuscht wurde. Die Täuschung ist darüber hinaus auch arglistig. Wie bereits erläutert, nahm die L.________ alle branchenüblichen Kontrollen vor. Insbesondere analysierte sie die Jahres- rechnung der AX.________(AG) gründlich, um sich von der Tragbarkeit des Kredits zu überzeugen, was für sie zweifellos das wichtigste Kriterium war. Auch konnte sie auf eine fast zehnjährige Ge- schäftsbeziehung mit der AX.________(AG) zurückblicken, was Vertrauen schuf. In Bezug auf die Arglist fraglich erscheint lediglich, dass AV.________ auf der Offerte der Z.________(AG) genannt wurde und bis kurz vor Vertragsschluss im Verwaltungsrat der AX.________(AG) war. Erfahrungs- gemäss werden im Handlungsregister gestrichene Namen meist überlesen, weshalb die fehlende Nachfrage der L.________ absolut nachvollziehbar erscheint. Dieser Umstand fällt daher nicht in ei- nem Ausmass ins Gewicht, als dass der L.________ Leichtfertigkeit vorzuwerfen wäre. Hierfür spricht auch, dass die beiden Firmen keine örtliche Nähe aufwiesen und für die AX.________(AG), die ei- gentliche Geschäftspartnerin der Bank, O.________ und nicht etwa auch AV.________ handelte. Hinzu kommt, dass das Geschäft als Ganzes nachvollziehbar und für die L.________ nicht gross war. Bei einem solchen «Massengeschäft» können ohnehin keine allzu vertieften Abklärungen über die Hintergründe erwartet werden. Weiter zu prüfen ist die Kausalität zwischen arglistiger Täuschung und Vermögensverfügung, d.h. ob die L.________ den Kredit auch ohne die Angabe, die AX.________(AG) wolle damit genau um- schriebene Maschinen kaufen, gewährt hätte. Angesichts des detailliert formulierten Kreditantrags mit der umfangreichen, technischen Offerte der Z.________(AG) und insbesondere der Tatsache, dass der Kredit erst ausbezahlt wurde, nachdem die AX.________(AG) der L.________ die Rechnung der Z.________(AG) zustellte, diese also davon ausgehen konnte, dass die Maschinen tatsächlich gelie- fert worden waren, ist das zu verneinen. Für die L.________ war entscheidend, wie ihr Kredit verwen- det würde, da die Maschinen als Anlagevermögen faktisch eine gewisse Sicherheit gegen Zahlungs- ausfälle darstellten. Es sei dazu auf die allgemeinen Bemerkungen zum Investitionsgüterleasing ver- wiesen (vgl. Ziff. hiervor). Folglich ist zu schliessen, dass die nötige Kausalität gegeben ist. Im Gegensatz zu den Leasinggeschäften tritt der Vermögensschaden mit der Vermögensverfügung bei Kreditgeschäften nicht sofort ein, da die Rückzahlung grundsätzlich erst nach Abschluss der Lauf- zeit erfolgen soll. Zu prüfen ist somit, ob die Kreditrückzahlung im Zeitpunkt der Kreditgewährung schon so stark gefährdet war, dass sich das Vermögen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten be- reits als vermindert darstellte und damit der Vermögensschaden als eingetreten gilt. TRECH- SEL/CRAMERI halten zutreffend fest: «Insbesondere beim Darlehensbetrug liegt eine Vermögensschä- digung vor, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darle- hensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist.» (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 25). Beweiswürdigend konnte festgehalten werden, dass A.________ von Anfang an keine Absicht hatte, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen. Zudem ist wie ausgeführt erstellt, dass die Maschinen nicht im Eigentum der AX.________(AG) waren und folglich die Sicherheit für den Kredit fehlte. Der Vermögensschaden ist daher in Form der Vermögensgefähr- dung gegeben. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Vermögensschaden in der Anklageschrift mit CHF 133'000.00 kor- rekt angegeben ist, da die L.________ L.________ 133'000.00 überwies. Im Geschäftsverkehr wer- den L.________ teilweise mit Einschlag in CHF gewechselt. In den Hauptakten befinden sich keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der L.________ aus dem Jahr 2013. Es kann daher nicht mehr eruiert werden, welche branchenübliche prozentualer Einschlag anfangs 2013 angewandt wur- de. Gemäss Ziff. C.9. und C.10. der AGB der L.________ vom 01.01.2022, abrufbar unter .________, werden L.________-Beträge aktuell in einem 1:1-Verhältnis in CHF umgerechnet. Die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger haben sich hierzu nicht verlauten lassen. Aufgrund dessen und aus Praktikabi-

105 litätsgründen ist der Vermögensschaden daher 1:1 in CHF umzurechnen und folglich auf CHF 133'000.00 zu bestimmen. Betreffend A.________ Der Beschuldigte A.________ ist wiederum als Mittäter und nicht als Anstifter angeklagt, obwohl er selbst gegen aussen nicht in Erscheinung trat. Wie ausgeführt wird nicht verlangt, dass der Mittäter selbst bei der Ausführung des Delikts mitwirkt, aber dass sein Tatbeitrag im Hintergrund, insbesonde- re bei den Vorbereitungen und der Planung, so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht und fällt. In casu wäre es ohne A.________ nie zum konkreten Delikt gekommen. Die Beziehung A.________ zum gegen aussen handelnden O.________ war so eng, dass er auch nach der Planung der Tat ei- nen tragenden Einfluss ausübte. Faktisch hielt A.________ über die von ihm kontrollierte AH.________(AG) eine 100%-Beteiligung an der AX.________(AG), welche vom Delikt in einem ers- ten Schritt profitierte. Ebenso hielt er über die von ihm beherrschte AH.________(AG) eine Mehr- heitsbeteiligung an der Z.________(AG), zu welcher der Deliktserlös dann floss. Mit anderen Worten profitierte A.________ indirekt über die von ihm beherrschten Firmen massgeblich vom Delikt. Dies stellt ein wesentliches Indiz für Mittäterschaft dar. Mit der gleichen Argumentation wie bezüglich der vorangehenden Anklageziffern ist daher insgesamt von Mittäterschaft auszugehen. Dass A.________ wie angeklagt vorsätzlich handelte, ist aufgrund der Beweiswürdigung erstellt. In der Anklageschrift wird umschrieben, der Beschuldigte habe sich, die von ihm beherrschten Gesell- schaften, oder eventuell Dritte bereichern wollen. Es steht zweifellos fest, dass A.________ die von ihm beherrschten Gesellschaften und mindestens indirekt auch sich selbst bereichern wollte. Diesbe- züglich kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Zusammengefasst ist der sub- jektive Tatbestand erstellt. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz ist folglich gerade nicht da- von auszugehen, dass die L.________ den Kredit auch ohne die Angabe des kon- kreten Verwendungszwecks gewährt hätte. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.6 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.5 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der AN.________(AG) und der T.________) 11.6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.5 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 18. bzw. 19. März 2013 durch AQ.________ im Namen der AN.________(AG) einen Leasingvertrag mit der T.________ betreffend verschiedene Gegenstände abschliessen lassen. Lieferan- tin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AX.________(AG). Mit Unterzeich- nung des Übernahmeprotokolls am 19. März 2013 hätten – jeweils handelnd im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – AQ.________ für die AN.________(AG) und O.________ und BR.________ für die AX.________(AG) wahrheitswidrig bestätigt, die Leasinggegenstände geprüft und in ordnungsgemäs- sem Zustand in Besitz genommen bzw. die Leasinggegenstände an die Leasing- nehmerin übergeben zu haben, worauf die AX.________(AG) diese Gegenstände am 20. März 2013 der T.________ in Rechnung gestellt habe. Die T.________ ha- be in der Folge am 22. März 2013 den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 85’840.00 auf das Konto der AX.________(AG) überwiesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AX.________(AG) nicht über die im Leasingvertrag ge- nannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände kei- nen oder einen massiv geringeren Wert hätten als im Leasingvertrag angegeben, und er (bzw. die AN.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, die vertrag-

106 lichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingraten) vollumfänglich und fristge- recht zu erfüllen. Dadurch sei die T.________ (bzw. die für sie handelnden natürli- chen Personen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und sie ha- be gestützt darauf, den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 85’840.00 bezahlt. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.6.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 126 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 743 ff.; Hervorhebungen im Original): Am 27.02.2013 schickte EE.________ von der T.________ (zuständig für das Investitionsgüter- Leasing der Region BA.________, vgl. pag. 07 050 094) ein Fax an EF.________ von T.________ und führte aus, die AN.________(AG) wolle ihren Sitz von S.________ (Ortschaft) nach EG.________ (Ortschaft) verlegen und bei dieser Gelegenheit auch diverse Anschaffungen tätigen. Es sei nun zu prüfen, ob ein Leasing in Frage komme (pag. 07 050 096). Dem vorausgegangen war eine Anfrage von AQ.________ namens der AN.________(AG) an die T.________, in dem dieser die AX.________(AG) als Lieferantin nannte (pag. 07 050 093). In den Akten der T.________ existiert ei- ne von O.________ unterzeichnete, auf den 29.01.2013 datierte Verkaufsofferte der AX.________(AG) an die AN.________(AG), welche bereits sämtliche Leasingobjekte nannte. Es ist jedoch nicht klar, wann die T.________ im Besitz dieser Offerte war (pag. 07 050 090 f.). EE.________ schickte EF.________ zudem die Jahresberichte des Verwaltungsrates inkl. Revisions- stellenbericht, Bilanz und Erfolgsrechnung der Jahre 2011 und 2012 der AN.________(AG). EF.________ mailte am 28.02.2013 Folgendes an EE.________: «Gemäss Beilage ergibt sich bei grober Betrachtung ein durchschnittliches Objektrisiko von 60%. Bei einer Anzahlung von TCHF 20 könnten wir das ganze Paket im abgekürzten Verfahren finanzieren. Die Zahlen zeigen eine gute Ei- genfinanzierung, jedoch knappe Liquidität und Ertragskraft. Zudem absolut eher kleine Bilanzverhält- nisse. Ich möchte bei diesen Objekten und dem relativ geringen Finanzierungsbetrag möglichst darauf verzichten, die Zahlen im Detail auswerten zu müssen.» (pag. 07 050 101). Datiert auf den 11.03.2013 findet sich ein von AQ.________ namens der AN.________(AG) unter- zeichneter Leasingantrag an die T.________ für eine Drehbank mit Zubehör über total netto CHF 98'000.00. Der Antrag erwähnte drei bestehende Leasingverträge (pag. 07 050 097 ff.). EE.________ wandte sich mit E-Mail vom 13.03.2013 an EF.________ und EH.________ von T.________ und lieferte ergänzende Angaben zum Leasingantrag. Er führte aus, die AN.________(AG) sei schon seit vielen Jahren im Verkauf und Handel von Geräten für Garagen tätig und habe daneben vom EI.________ eine grosse Fläche zu günstigen Konditionen mieten können und diese teilweise weitervermietet, was Zusatzerträge generiert habe. Die AN.________(AG) habe weiter bei der E.________ AG eine Prüfstrasse gemietet und zu guten Konditionen weitervermietet, was den Ertrag weiter erhöht habe. Das einzige «richtige» Leasing sei das für das Firmenfahrzeug (pag. 07 050 128). Tags darauf wurde T.________-intern bei EE.________ nachgefragt, wie die Nachfolgeregelung bei der AN.________(AG) aussehe, da Verwaltungsrat AQ.________ schon 73 Jahre alt sei. EE.________ antwortete, AQ.________ sei nicht operativ tätig (pag. 07 050 127). Die T.________ verfügte zudem über einen blanken Betreibungsregisterauszug der AN.________(AG), datiert auf den 07.03.2013 (pag. 07 050 129). In den Akten befindet sich auch ein T.________-internes Prüfschema für neue Leasinggeschäfte. Darin ist u.a. festgehalten, die Leasin- gobjekte seien gut wiederverkäuflich und hätten eine Nutzungsdauer von sechs bis sieben Jahren. Unter der Rubrik «Lieferant» ist ausgeführt: «Lieferant ist die uns bereits bekannte AX.________(AG) mit gleichem Standort wie der Leasingnehmer, allerdings nach Überprüfung stehen die Unternehmen in keiner Verbindung.» Weiter wurde erneut auf die gute Eigenfinanzierung, aber auch die schlechte Liquidität hingewiesen. Und weiter: «Die uns aktuell vorliegenden Bonitätsauskünfte aus ZEK, dem Betreibungsamt sowie der Crefo sind jedoch einwandfrei. Die Bilanzsumme hat sich durch Auflösung einer Warenreserve und Erhöhung des Warenlagers (Finanzierung aus EK) im Berichtsjahr erhöht.» (pag. 07 050 072 ff.).

107 Datiert auf den 18./19.03.2013 schlossen die T.________ als Leasinggeberin und die AN.________(AG) als Leasingnehmerin den Leasingvertrag über folgende Gegenstände: Drehbank, Autogenschweissanlage, Schutzanlage, elektrische Kreissäge mit Wasserkühlung, Arbeitshebetisch, Lagergestelle mit Tablaren und Gabelstapler CM.________ ab. Als Lieferantin wurde die AX.________(AG) angegeben. Der Vertragswert netto wurde mit CHF 98'000.00 exkl. MWST ange- geben, die erste Leasingrate sollte CHF 20'000.00 inkl. MWST betragen. Die Laufzeit wurde auf 60 Monate bestimmt, die weiteren Leasingraten auf CHF 1'593.00 inkl. MWST. Der Standort der Lea- singgegenstände wurde mit .________(Strasse), BC.________(Ortschaft), angegeben. Unterzeichnet wurde der Vertrag namens der AN.________(AG) von AQ.________ (pag. 07 050 077 f.). AQ.________ unterzeichnete am 19.03.2013 namens der AN.________(AG) auch das Übernahme- protokoll, in dem er bestätigte, die Leasingobjekte mängelfrei übernommen zu haben. Namens der AX.________(AG) bestätigten O.________ und BR.________ unterschriftlich, die Gegenstände gelie- fert zu haben (pag. 07 050 082). Sie unterzeichneten auch den Kaufvertrag zwischen der AX.________(AG) und der T.________ (pag. 07 050 089). Datiert auf den 20.03.2013 stellte die AX.________(AG) der T.________ Rechnung für die Leasinggegenstände, die darauf detaillierter bezeichnet wurden als im Leasingvertrag selbst (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift, in welcher die Angaben aus der Rechnung korrekt übernommen wurden). Die Rechnung wurde namens der AX.________(AG) von O.________ und BR.________ unterzeichnet (pag. 07 050 088). Gestützt auf die Rechnung überwies die T.________ am 25.03.2013 CHF 85'840.00 an die AX.________(AG). Der Betrag setzt sich zusammen aus den CHF 98'000.00 gemäss Leasingvertrag zuzüglich der MWST von CHF 7'840.00 abzüglich der ersten Rate von CHF 20'000.00 (vgl. pag. 07 050 087 f.). Das Konto der AX.________(AG) hatte vor dem Eingang der Zahlung der T.________ einen Stand von nur CHF 342.50. Am Tag der Gutschrift wurden CHF 20'000.00 an die Z.________(AG) weitertransfe- riert (pag. 09 001 261). Die T.________ liess sich zudem die Versicherungsansprüche der AN.________(AG) gegenüber der EJ.________ aus der Sachversicherung abtreten und setzte die Vermieterin der AN.________(AG), das EI.________ über das Leasing in Kenntnis, d.h. informierte das EI.________, die im Leasingvertrag genannten Gegenstände stünden im Eigentum der T.________ (pag. 07 050 079 f.). Aus einem Schreiben vom 16.06.2014 der T.________ an die AN.________(AG) ergibt sich, dass Mitte 2014 drei Leasingraten offen waren. Die T.________ drohte mit der Kündigung des Vertrags (pag. 07 050 071). Im Folgenden versprach AQ.________ gegenüber der T.________ dann umge- hende Zahlung der offenen Raten und machte gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich, dass man die Kreditoren nicht mehr so im Griff gehabt habe. Danach war er für die zuständige Kundenbe- raterin jedoch wiederholt nicht erreichbar (pag. 07 050 066 ff.), so dass die T.________ am 17.12.2014 erneut mahnte und mit der Kündigung drohte (pag. 07 050 063). Die T.________ holte schliesslich einen aktuellen Betreibungsregisterauszug über die AN.________(AG) ein. Aus diesem ergibt sich, dass sie zwischen Juli 2014 und Dezember 2014 vier Betreibungen von total über CHF 83'000.00 erhalten hatte, davon zwei von der Steuerverwaltung. Davor war der Betreibungsre- gisterauszug blank (pag. 07 050 062). Anschliessend prüfte die Abteilung Recovery von der T.________ das Dossier. In einem internen Papier von anfangs 2015 wurde insbesondere festgehalten, die T.________ habe negative Erfahrun- gen mit dem Verwaltungsrat AQ.________ als Privatperson, da dieser Verlustscheine habe. Zudem habe die AN.________(AG) bei der T.________ einen voll ausgeschöpften Kredit über CHF 150'000.00. Ebenso wurde nun festgestellt, dass der Exponent der AX.________(AG) bis Ende 2011 Verwaltungsratsmitglied, früher sogar Präsident der AN.________(AG) war. Weiter wird festge- halten: «Standort der Leasing-Objekte nicht abschliessend bekannt, da in den letzten Monaten diver- se Adressen in den Unterlagen auftauchen.» (pag. 07 050 056 ff.). Mit Schreiben vom 12.01.2015 kündigte die T.________ den Leasingvertrag. Die offene Forderung wurde mit CHF 67'485.20 bezif- fert (pag. 07 050 055). EK.________, Firmenkundenberaterin Leasing von der T.________, stattete auf Ersuchen von Ver- tretern der Abteilung Recovery der AN.________(AG) am 13.02.2015 einen Besuch ab. In einer E- Mail schilderte sie, sie sei an der Adresse U.________ (Ortschaft) gewesen. Im dortigen Industriege- bäude seien mehrere Handelsfirmen und ein Architekturbüro eingemietet. Sie habe zunächst nieman- den angetroffen, die Türe zur AN.________(AG) sei abgeschlossen gewesen. Schliesslich sei sie auf O.________ getroffen, das sei auch die Person, zu dem die Anrufe umgeleitet würden, wenn man die

108 Telefonnummer der AN.________(AG) wähle. Auf ihren Wunsch, einen Blick in die Räumlichkeiten werfen zu dürfen, habe O.________ A.________ dazu geholt. Die Herren hätten ihr folgende Situati- on geschildert: «AQ.________ ist mit seiner Firma AN.________(AG) zu einem Teil bei der AX.________(AG) eingemietet. O.________ ist Leiter Einkauf der AX.________(AG). Einen weiteren Teil der Liegenschaft hat AQ.________ bei der Firma AC.________(AG) gemietet, A.________ ist hier Verkaufsleiter.» AQ.________ sei gemäss den beiden Herren mit der AN.________(AG) im Ja- nuar / Februar 2014 nach U.________ (Ortschaft) gezogen, die ersten Mieten habe er noch bezahlt, dann sei kein Geld mehr geflossen. AQ.________ sei gemäss den Angaben von O.________ und A.________ plötzlich krank geworden und habe gesagt, er sei im Spital. Darauf hätten O.________ und A.________ die von der AN.________(AG) gemieteten Räume verschlossen und das sich darin befindliche Inventar mit Retention belegt, dies für total CHF 60'000.00. Zuständig sei das Betrei- bungsamt CR.________. A.________ und O.________ hätten gemäss ihren Angaben keinen Kontakt zu AQ.________, dieser sei nur per Mail erreichbar. «Auf meine Nachfrage nach den Maschinen teilte mir A.________ mit, dass ein Grossteil unserer Maschinen noch vorhanden ist, offenbar ausschliess- lich in den Räumlichkeiten, die A.________ an AQ.________ vermietet hat, somit Vermieter AC.________(AG). Ich erhielt jedoch keinen Einlass in die Räumlichkeiten, A.________ sagte, er ha- be keine Kenntnis davon, dass die Maschinen im Leasing sind und wir somit Eigentümer sind. Er wol- le jedoch eine friedliche Lösung und er mache uns den Vorschlag, dass wir ihm eine Kauf-Offerte für die noch vorhandenen Maschinen unterbreiteten und er uns diese abkaufen könne.» (pag. 07 050 049 f.). Der Revisor der Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass die AX.________(AG) die gleichen Ge- genstände zuzüglich eines Lagercontainers EL.________ am 19.04.2013 und damit rund einen Monat später zu den gleichen Preisen erneut an die AN.________(AG) verkauft habe, welche den Kauf mit- tels eines Investitionskredits der L.________ finanziert habe (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.7 der Anklage- schrift). Die AN.________(AG) ihrerseits habe die gleichen Artikel zuzüglich einiger weiterer Ge- genstände, jedoch ohne den Lagercontainer, an die Z.________(AG) weiterverkauft. Die Z.________(AG) habe die Gegenstände in den Sachanlagen aktiviert und die Rechnung mittels eines Betriebskredits der L.________ (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift) bezahlt. Weiter hielt der Revisor fest: «Woher die AX.________(AG) die Artikel für das Leasinggeschäft und den Verkauf an die AN.________(AG) gehabt haben soll, ist unklar. Schliesslich war sie gemäss den Buchhaltungs- unterlagen gar nicht im Besitz solcher Gegenstände. […]. Diese Konstellation zeigt auf, dass einige der Geräte, falls sie überhaupt existierten, mehrfach unter den einzelnen Konzerngesellschaften ver- kauft wurden, und dabei über Leasingfinanzierungen oder Betriebskredite Barmittel beschafft wur- den.» (pag. 09 001 016 ff.). 11.6.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor. Diese fasste die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammen (S. 129 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 18 746; Hervorhebungen im Original): A.________ wurde zu diesem Geschäft in der Voruntersuchung nicht explizit befragt. An der Haupt- verhandlung am 15.08.2022 sagte er von sich aus, er habe mit der T.________ verhandelt. Er sei beim AN.________-Nachlass mit dieser Angelegenheit konfrontiert worden. Er habe von der AC.________ aus mit der T.________ verhandelt, alle Objekte seien dann bei der AC.________ ge- wesen. Mehr könne er dazu nicht sagen (pag. WSG 18 456). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden.

109 b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz ebenso zutreffend zusammenfasste (S. 129 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 746; Hervorhebungen im Original): O.________ sagte am 19.08.2021 gegenüber dem Staatsanwalt auf Vorhalt des Kaufvertrags zwi- schen der AX.________(AG) und der Leasinggeberin, den Vertrag hätten sie kollektiv unterzeichnet. An das Material könne er sich erinnern, nicht aber an den Ablauf und den Vertrag. Er könne sich nicht erinnern, ob tatsächlich eine Übergabe zwischen der AX.________(AG) und der AN.________(AG) stattgefunden habe. Er könne auch nicht genau sagen, woher die AX.________(AG) die Leasingge- genstände gehabt habe (pag. 05 012 006 f.). An der Hauptverhandlung am 16.08.2022 sagte der Be- schuldigte, das Material habe man in der Ausstellung und in der Werkstatt gesehen, daher habe er Kenntnis davon gehabt. Aber er habe keine Offerte oder Ähnliches geschrieben. BR.________ habe mit ihm unterschrieben, diesem habe er vertraut. Er habe den Transfer von CHF 20'000.00 vom Konto der AX.________(AG) an die Z.________(AG) nicht angeordnet. Er wisse nicht, ob dies BR.________ oder A.________ gewesen sei (pag. WSG 18 491). c. Keine Aussagen von AQ.________ und BR.________ Wie bereits erwähnt, verstarb AQ.________ vor Beginn der Ermittlungen und konn- te folglich nie befragt werden. BR.________ wurde nur einmal am 22. August 2018 als Auskunftsperson einvernommen, wobei er die Aussagen verweigerte (pag. 05 051 001 ff.). 11.6.4 Beweiswürdigung Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 129 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 746 f.; Her- vorhebungen im Original): Die vorliegenden Dokumente, insbesondere die zitierte E-Mail von EK.________ von der T.________ und der Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft schildern die Situation so deutlich, dass ange- sichts der vorangehenden Ausführungen an dieser Stelle keine langen Erörterungen erforderlich sind. Auch hier gelangt das Gericht zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Offensicht- lich wurde unter Nutzung der bereits bekannten Firmen und Personen wiederum zum Schein ein Lea- singvertrag abgeschlossen, um Liquidität in das Firmenkonglomerat von A.________ zu bringen. Der äussere Ablauf der Ereignisse wurde in der Anklageschrift korrekt und detailliert geschildert, es kann darauf verwiesen werden. Zusammenfassend werden nachfolgend nur die wichtigsten Eckpunkte festgehalten. Basierend auf einer entsprechenden, von O.________ unterzeichneten Offerte der AX.________(AG) als Lieferantin schloss die AN.________(AG), handelnd durch AQ.________, mit der T.________ am 18./19.03.2013 einen Leasingvertrag ab, wobei der T.________ vorgespiegelt wurde, die AN.________(AG) benötige die Maschinen und Geräte, um ihren neuen Standort in EG.________(Ortschaft) einrichten zu können. Ebenfalls an diesem Tag schlossen BR.________ und O.________ namens der AX.________(AG) mit der T.________ einen Kaufvertrag ab. Sie spiegelten dieser also vor, sie erwerbe gültig Eigentum an den in der Anklageschrift korrekt aufgeführten Ge- genständen. Am 19.03.2013 wurde das Übernahmeprotokoll von AQ.________ seitens der AN.________(AG), und von O.________ und BR.________ seitens der AX.________(AG) unter- zeichnet. Damit wurde der T.________ gegenüber angegeben, die Leasinggegenstände seien von der AX.________(AG) an die AN.________(AG) geliefert worden. Dass die AX.________(AG) nicht im Besitz entsprechender Güter war und sie diese schon gar nicht gestützt auf den Leasingvertrag an die AN.________(AG) lieferte, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Bericht des Revisors und den ge- samten Umständen. Wie bereits ausgeführt ist auch hier davon auszugehen, dass zumindest ähnliche Güter irgendwo im von A.________ beherrschten Firmenkonglomerat existiert haben dürften und da- her im «Notfall» vorzeigbar gewesen wären. Nachdem die AX.________(AG) der T.________ ent- sprechend Rechnung gestellt hatte, überwies diese total CHF 85'840.00 (d.h. den Kaufpreis inkl. MWST abzüglich der ersten Leasingrate von CHF 20'000.00) an die AX.________(AG). Vom Konto

110 der AX.________(AG) floss anschliessend ein Teil des Betrages umgehend an die Z.________(AG) ab. Die vorangehend ausführlich zitierten internen Dokumente der T.________ zeigen, dass sich diese gründlich mit dem Leasingantrag der AN.________(AG) auseinandergesetzt hatte. Insbesondere ana- lysierte sie die Zahlen und erkannte durchaus die knappe Liquidität, warf aber auch den guten Eigen- finanzierungsgrad und die Wiederverkäuflichkeit der Leasingobjekte in die Waagschale. Der T.________ war auch bewusst, dass die AN.________(AG) bereits andere offene Leasings hatte, die jedoch (ebenfalls angeblich) der Ertragssteigerung dienten. T.________-intern wurde auch nicht übersehen, dass die AN.________(AG) und die AX.________(AG), die bereits Geschäftsbeziehun- gen mit der T.________ hatte, ihren Standort zu diesem Zeitpunkt noch am gleichen Ort hatten (die AN.________(AG) begründete ihren Leasingantrag unter anderem mit dem bevorstehenden Umzug nach EG.________(Ortschaft)). Als einziges entging den Verantwortlichen, dass der für die AX.________(AG) handelnde O.________ früher im Verwaltungsrat der AN.________(AG) gewesen war. Diesem Umstand wäre, selbst wenn er der T.________ aufgefallen wäre, angesichts des blan- ken Betreibungsregisterauszugs und der positiven Kreditauskunft, keine so grosse Bedeutung zuge- kommen, als dass die T.________ hätte misstrauisch werden und vom Geschäft absehen müssen. Zusammenfassend gelangt das Gericht beweiswürdigend zum Schluss, dass die T.________ ihr En- gagement sehr gründlich prüfte und alles Branchenübliche unternahm, um sich vor einer Täuschung zu schützen. Dass der Erfüllungswille in Bezug auf die Eigentumsverschaffung bei der AX.________(AG) nicht vorhanden war, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Angesichts der schon kurz nach dem Vertragsab- schluss schleppenden Zahlung der Leasingraten durch die AN.________(AG) sind auch der Erfül- lungswillen und die Erfüllungsfähigkeit im Hinblick auf den Leasingvertrag zu verneinen. Offenkundig war die Liquiditätslage innerhalb des Firmengeflechts von A.________ so schlecht, dass es den Ver- antwortlichen nicht gelang, die Leasingraten pünktlich und vollständig zu bezahlen. Angesichts der gesamten Umstände musste insbesondere der Beschuldigte A.________ schon bei Vertragsab- schluss mindestens damit rechnen, dass die regelmässige Zahlung der Leasingraten nicht möglich sein würde. A.________ agierte auch bei diesem Geschäft nur im Hintergrund. Unter Hinweis auf die bisherigen Erläuterungen erachtet es das Gericht als erstellt, dass er dennoch die massgebende Person für das gesamte Geschäft war, dass er O.________ beauftragte, die Offerte, den Kaufvertrag und das Über- nahmeprotokoll namens der AX.________(AG) zu unterzeichnen und AQ.________ dazu brachte, den Leasingantrag, den Leasingvertrag und das Übernahmeprotokoll namens der AN.________(AG) zu unterschreiben. Kurz gesagt hielt A.________ alle Fäden in der Hand. Das Gericht erachtet es fer- ner als erwiesen, dass A.________ nie den Willen hatte, den Kaufvertrag korrekt zu erfüllen, d.h. der T.________ nie Eigentum an den Maschinen und Geräten verschaffen wollte. Auch als erstellt zu er- achten ist, dass ihm der Erfüllungswille und (mindestens teilweise) die Erfüllungsfähigkeit in Bezug auf den von der von ihm dominierten AN.________(AG) abgeschlossenen Leasingvertrag fehlte, worüber er die T.________ täuschte. Beweiswürdigend ist weiter erstellt, dass A.________ seine do- minierende Rolle in beiden Gesellschaften und deren enge wirtschaftliche Verbindung bewusst ver- schwieg. Zu ergänzen bleibt, dass O.________ im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse im März 2013 nicht mehr im Verwaltungsrat der AN.________(AG) war (er war dies nur bis am 16. Dezember 2011, danach hatte er Kollektivprokura bis am 10. Sep- tember 2012) und sein Name im Handelsregisterauszug entsprechend nur noch unter den gestrichenen Informationen ersichtlich war. Zur Rolle des Beschuldigten bleibt auf das bekannte Muster hinzuweisen, wonach die Lieferantin (vorliegend die AX.________(AG)) einen Teil des erhaltenen Geldes (Kaufpreises) gleichentags weitertransferierte an eine ebenfalls vom Beschuldigten beherrschte Gesellschaft (vorliegend die Z.________(AG); pag. 09 001 261), was als weiteres Indiz dafür spricht, dass der Beschuldigte im Hintergrund agierte. Den Ausführungen der Ver- teidigung, wonach der Beschuldigte im Vertragszeitpunkt bei der

111 AN.________(AG) die Fäden nicht mehr in der Hand gehabt habe, kann nicht ge- folgt werden, mit Verweis auf E. II.10.4 vorne. 11.6.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 131 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 748 ff.; Hervorhebungen im Original): Mit Blick auf das bereits Ausgeführte bedarf auch die rechtliche Würdigung keiner weitschweifenden Erörterungen. Die Täuschung der T.________ ist offensichtlich gegeben. Ihr wurde vorgespiegelt, sie könne von der AX.________(AG) rechtsgültig Eigentum an einer ganzen Reihe von Gegenständen erwerben und diese dann an die AN.________(AG) gewinnbringend verleasen, wobei sie im Glauben gelassen wurde, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig und die Ex- ponenten der Gesellschaften hätten auch den Willen, die Verträge zu erfüllen. Das Gericht erachtet die Täuschung als arglistig. Den Erfüllungswillen als innere Tatsache konnte die T.________ nicht überprüfen, zugleich liessen die Jahresabschlüsse und der blanke Betreibungsregisterauszug keine Zweifel aufkommen, die den Erfüllungswillen hätten in Frage stellen müssen. Die T.________ liess den Antrag durch mehrere Personen prüfen und warf die Frage nach der örtlichen Nähe zwischen den Gesellschaften auf. Einzig eine persönliche Besichtigung der Leasinggegenstände durch einen Mitar- beitenden veranlasste sie nicht. Dies hätte sie jedoch nicht von ihrem Irrtum abgehalten, denn wie ausgeführt verfügte das Firmenkonglomerat um A.________ durchaus über die genannten bzw. ähn- liche Gegenstände, d.h. die Gegenstände wären «vorzeigbar» gewesen. Hinzu kommt, dass im Be- reich des Finanzierungsleasings eine solche Besichtigung nicht branchenüblich ist und das Gesam- tengagement mit weniger als CHF 100'000.00 für die T.________ nicht hoch war. Eine Schätzung der einzelnen Leasinggegenstände bei einem derartigen «Massengeschäft» hätte sich folglich nicht ge- lohnt. Das Geschäft durchlief sämtliche internen Prüfungsschritte und nach Erachten des Gerichts ist nicht ersichtlich, was die T.________ noch mehr hätte tun können. Die Opfermitverantwortung ist da- her nicht gegeben. Sämtliche übrigen Tatbestandsmerkmale liegen vor. Zur Bestimmung des Vermögensschadens kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch hier ist der Deliktsbetrag inkl. MWST, d.h. auf CHF 85'840.00, zu bestimmen. Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass für die Strafzumes- sung zu berücksichtigen sein wird, dass der Schaden, den die T.________ letztlich erlitt, tiefer war, da die AN.________(AG) einige Leasingraten bezahlte. Das Gericht erachtet den Beschuldigten A.________ auch in diesem Fall als Mittäter und nicht als Anstifter. Es kann dazu auf das zu den vorangegangenen Ziffern der Anklageschrift Ausgeführte ver- wiesen werden. Dass er vorsätzlich handelte, steht ausser Zweifel, auch handelte er mit Bereiche- rungsabsicht. Die Problematik, dass primär die AX.________(AG) bereichert wurde und aufgrund der Akten nicht erstellt ist, wie viel A.________ selbst an diesem Geschäft verdiente, wurde bereits unter Ziff. IV.A.4 hiervor erläutert. Vorliegend kommen die gleichen Überlegungen zur Anwendung. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Betref- fend Opfermitverantwortung kann ergänzt werden, dass eine aktuelle personelle Verflechtung der AN.________(AG) und der AX.________(AG) im März 2013 aus dem Handelsregister nicht hervorging. Zudem kann der T.________ kein Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht bemerkte, dass O.________ bei der AX.________(AG) im Handelsregister eingetragen und bei der AN.________(AG) unter den gestrichenen Informationen im Handelsregister auftauchte. Es kann ei- nerseits bei dieser Ausgangslage nicht verlangt werden, auch noch gelöschte Re- gistereinträge zu überprüfen; andererseits betreffen diese Umstände vergangene Tatsachen, die – selbst bei Kenntnisnahme – eben gerade nicht mehr aktuell sind. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB.

112 11.7 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.6 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der G.________ AG) 11.7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.6 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 10. April 2013 durch AT.________ im Namen der Z.________(AG) einen Leasingvertrag mit der G.________ AG betreffend verschiedene Gegenstände abschliessen lassen. Liefe- rantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AX.________(AG), welche die- se Gegenstände – handelnd durch O.________ im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – am 12. April 2013 der G.________ AG in Rechnung ge- stellt habe. Die G.________ AG habe in der Folge den in Rechnung gestellten Be- trag von CHF 156’786.60 auf das Konto der AX.________(AG) überwiesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AX.________(AG) nicht über die im Leasing- vertrag genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Ge- genstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als im Leasingvertrag angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingraten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die G.________ AG arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 156’786.60 bezahlt. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.7.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 133 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 750 ff.; Hervorhebungen im Original): Am 10.04.2013 schlossen die G.________ AG, Privatklägerin 4, als Leasinggeberin und die Z.________(AG) als Leasingnehmerin einen Leasingvertrag über eine «PW Fahrzeugprüfstrasse analog, extra schmal, eine Scherenhebebühne für Achsvermessung mit integriertem Radfreiheber und eine 3D Lenkvermessungsanlage für Lifteinsatz» ab, wobei als Lieferantin die AX.________(AG) angegeben wurde und der Standort sich am Lager der AC.________(AG) in BC.________(Ortschaft) befinden sollte. Der Nettopreis inkl. MWST sollte CHF 174'204.00 und die Leasingdauer 48 Monate betragen. Die monatliche Leasingrate inkl. MWST wurde auf CHF 3'755.15 festgesetzt. Für die Z.________(AG) unterzeichnete AT.________ (pag. 05 001 044 ff. und pag. 14 051 006 ff.). Die AX.________(AG) stellte der G.________ AG am 12.04.2014 Rechnung über die in der Ankla- geschrift einzeln, korrekt aufgeführten Gegenstände. Auch die Preise wurden in der Anklageschrift korrekt aufgeführt. Die Rechnung weist den Stempel der AX.________(AG) auf und ist zusätzlich von O.________ unterzeichnet (pag. 14 051 049). Dem Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern zu diesem Geschäft kann u.a. entnommen werden, A.________ habe anlässlich der Hausdurchsuchung im Lager in U.________ (Ortschaft) am 02.03.2017 erklärt, er wisse nicht genau, wo sich die Objekte gemäss Vertrag befänden. Möglicher- weise seien sie im Lager der CK.________ AG. Am 28.03.2017 habe er dann ausgesagt, die Fahr- zeugprüfstrasse und die Lenkvermessungsanlage seien im Lager der AC.________(AG) in U.________ (Ortschaft). Wo die Hebebühne sei, wisse er nicht. In den Kreditoren der AX.________(AG) habe im betreffenden Zeitraum eine Rechnung über den Bezug einer Fahrzeug- prüfstrasse CF.________ für CHF 68'900.00, eine Scherenhebebühne CD.________ für CHF 24'000.00 und eine 3D Lenkvermessungsanlage CE.________ für CHF 44'000.00 festgestellt werden können (vgl. pag. 08 001 056). «Lieferantin sei die Z.________(AG) gewesen, die AX.________(AG) habe diese mit einem Investitionskredit der L.________ finanziert. In den Kredito-

113 renrechnungen der AX.________(AG) konnte weiter eine Rechnung der EM.________ festgestellt werden für zwei Scherenhebebühnen mit der Produkte-Kennzeichnung CD.________ für EUR 8'714.00 bzw. EUR 7'543.00». (vgl. pag. 08 001 058 f.). In den Debitorenrechnungen der Z.________(AG) seien keine eingehenden Mieten von Drittfirmen für diese Leasingobjekte feststellbar gewesen, auch kein entsprechender Mietvertrag. Mit E-Mail vom 06.10.2017 habe A.________ dann angegeben, die Leasinggegenstände fänden sich in den Räumlichkeiten der EN.________ (AG) (pag. 08 001 050 f.; vgl. die E-Mail auf pag. 08 001 196). Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, die AX.________(AG) habe am 12.04.2013 die gleiche oder ähnliche Artikelauswahl, die sie von der Z.________(AG) gekauft habe, an die G.________ AG verkauft. Dieser Verkauf habe in der Buchhaltung der AX.________(AG) einen mengen- und wert- mässigen Lagerabgang ausgelöst. Bei diesen Buchungen seien die im Buchhaltungssystem hinterleg- ten Einstandspreise ersichtlich. Die Lagerwerte der Ware seien wie folgt: - CD.________ Doppelscherenhebebühne: CHF 13'997.00 - Lenkvermessungsanlage CE.________: CHF 11'950.00 - PW Fahrzeugprüfstrasse inkl. .________: CHF 18'620.52 Gemäss Inventarliste per 31.12.2012 seien weder eine Lenkvermessungsanlage CE.________ noch eine entsprechende Fahrzeugprüfstrasse an Lager gewesen, die AX.________(AG) müsse diese folg- lich 2013 gekauft haben. Es gebe zwar eine Einkaufsrechnung für eine Lenkvermessungsanlage vom 30.06.2013, diese sei per 31.12.2013 jedoch noch an Lager gewesen, so dass es sich nicht um die verkaufte Lenkvermessungsanlage gehandelt haben könne. Prüfstrassen des passenden Typs seien 2013 nicht gekauft worden. «In den Unterlagen der AX.________(AG) befand sich eine Inventarliste per 30.06.2013 […]. Darauf ist zu sehen, dass die Prüfstrasse und die Lenkvermessungsanlage einen Minusbestand aufweisen. Dies deutet darauf hin, dass der Bestand aufgrund der oben aufgeführten Lagerausgangsbuchung ins Minus fiel und davon abgeleitet die Geräte zum Zeitpunkt des Verkaufs am 12.04.2013 nicht an Lager gehalten wurden. So wurde am 30.09.2013 ein Lagerzugang von einer Lenkvermessungsanlage CE.________ im Wert von CHF 11'950.00 und zwei PW Fahrzeugprüfstras- sen im Wert von je CHF 18'620.52 gebucht. Die Tatsache, dass kein Lagereingangsbeleg aufgeführt ist und dass anstelle der Belegnummer der Text "Minus per" ersichtlich ist, lässt darauf schliessen, dass es sich hierbei nicht um einen tatsächlichen Wareneinkauf, sondern um eine Lagerkorrekturbu- chung handelt.» (pag. 09 001 029 mit Hinweis auf die Belege). Die damalige Vertreterin der G.________ AG, Rechtsanwältin EO.________, führte gegenüber dem Staatsanwalt mit Schreiben vom 22.03.2017 aus, die Z.________(AG) habe 20 von 32 vereinbarten Leasingraten bezahlt. Per 31.12.2015 habe der Restwert der Leasinggegenstände noch CHF 54'825.10 betragen (pag. 14 051 041). Aus der umfangreichen Korrespondenz zwischen dem Konkursamt AK.________ und Rechtsanwältin EO.________ im Konkurs der Z.________(AG) ergibt sich im Übrigen, dass die Z.________(AG) geltend gemacht hatte, die Gegenstände seien durch die AC.________(AG) wegen ausstehender Reparaturrechnungen retiniert worden und dass die Ausson- derung im Konkurs umstritten war. Mit Schreiben vom 30.05.2017 erklärte Rechtsanwältin H.________ als neue Vertreterin der G.________ AG gegenüber dem Staatsanwalt zudem, dass der Vertrag zwischen der Z.________(AG) und der Leasinggesellschaft, wie vom Beschuldigten ausge- sagt, über den Leasingbroker EP.________ zustande gekommen sei. Dieser sei aber lediglich Ver- mittler und nicht Geschäftsführer der G.________ AG (pag. 14 051 052). Rechtsanwältin H.________ reichte namens der G.________ AG dem Wirtschaftsstrafgericht noch folgende Unterlagen ein (pag. WSG 18 205 ff.): - einen «persönlichen Bericht» des Leasingvermittlers EP.________ an die G.________ AG vom 21.03.2013. Diesem lässt sich unter anderem entnehmen, dass EP.________ mit AT.________ von der Z.________(AG) eine persönliche Besprechung hatte und dieser einen «guten und kom- petenten Eindruck» mache. Bei den Leasingobjekten handle es sich um marktgängige Investiti- onsgüter mit einer technischen Nutzungsdauer von mindestens 5 bis 7 Jahren. Die Werthaltigkeit könne als mittel bezeichnet werden. Die Tragbarkeit sei durch den laufenden Cash-Flow gege- ben. Die laufenden finanziellen Verpflichtungen würden durch die Z.________(AG) jederzeit kor- rekt erfüllt, bei der eingetragenen Betreibung handle es sich um einen Streitfall. Bei den aus den im Jahresabschluss 2012 ersichtlichen Verpflichtungen nahestehender Personen handle es sich um Aktionärsdarlehen, welche den Charakter von Eigenkapital hätten, und bei den vorhandenen Leasings um solche für Fahrzeuge für die Aussendienstmitarbeiter.

114 - einen Betreibungsregisterauszug der Z.________(AG) vom 17.12.2012 mit einer Betreibung über CHF 9'512.00. - eine Firmenvorstellung der Z.________(AG), unterzeichnet von AT.________. - eine ZEK-Auskunft über die Z.________(AG) vom 21.03.2013. 11.7.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (S. 135 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 752 f.; Hervorhebungen im Original): Am 28.03.2017 gab der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern zu Protokoll, er könne sich erinnern, dass dieser Vertrag über einen Leasingvermittler gemacht worden sei. Die Unterschrift sei- tens der Z.________(AG) stamme von AT.________, welcher die Z.________(AG) habe kaufen wol- len, dann aber wieder ausgetreten sei. Er wisse, dass dieser mit der Z.________(AG) nichts zu tun gehabt habe, dazu, ob er mit der AC.________(AG) etwas zu tun gehabt habe, gebe er keinen Kom- mentar. «Ja, ich war involviert. Das Konzept machte ich damals für die Vermieter.» Die Gegenstände seien nach BC.________(Ortschaft) geliefert worden, aber von dort an die Kunden gegangen. Er könne nicht sagen, an welchen Garagisten die Gegenstände gegangen seien, irgendwo müssten sich Unterlagen dazu befinden. Die Prüfstrasse, von der ein Teil defekt sei, und die Lenkvermessungsan- lage seien heute bei der AC.________(AG) in U.________ (Ortschaft), die Hebebühne sei bei CK.________ oder sonst irgendwo (pag. 05 001 017 f.). Am 23.03.2018 wurde A.________ durch die Kantonspolizei Bern gefragt, woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände bezogen habe. Er antwortete, er wisse es nicht. Er sei damals noch nicht im Verwaltungsrat der Z.________(AG) gewesen, sei aber seitens Z.________(AG) in dieser Sache aktiv gewesen. Auf Vorhalt einer Rechnung der Z.________(AG) an die AX.________(AG) vom 23.01.2013 (vgl. pag. 05 003 071) und Frage, ob es sich dabei um eine Rechnung für die Objekte handle, welche dann von der AX.________(AG) an die G.________ AG verkauft worden seien, sagte der Beschuldigte, die Lenkgeometrie scheine eine andere zu sein. Er wisse es nicht, es scheine aber ein anderes Modell zu sein. Auf Vorhalt, dass es so aussehe, als ha- be die AX.________(AG) diese Objekte per 23.01.2013 mit Investitionskredit der L.________ von der Z.________(AG) gekauft, um sie dann der G.________ AG weiterzuverkaufen, sagte der Beschuldig- te: «Es ist zu lange her, dass ich hier eine Aussage machen könnte. Ich kann nur sagen, dass die Lenkgeometrie nicht identisch ist.» Er gehe davon aus, das die Leasinggesellschaft die Werthaltigkeit vorgängig geprüft habe. Jede Firma sei frei, die Preise festzulegen, so der Beschuldigte auf diverse Vorhalte, die AX.________(AG) habe die Leasinggegenstände viel billiger gekauft als weiterverkauft. Gefragt, inwieweit O.________ in dieses Geschäft involviert gewesen sei, sagte A.________, er habe höchstens als Lieferant die Verträge unterschrieben, mehr nicht (pag. 05 003 013 ff.). An der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte A.________, er sei in die Leasingabwicklung nicht in- volviert gewesen, er sei aber integriert worden in die Entscheidfindung, dass eine zusätzliche Prüf- strasse gekauft werde, die dann an Kunden vermietet werden könne. Wie das Geld geflossen sei, insbesondere, woher es gekommen sei, wisse er nicht. Er habe sich aus dem Cashmanagement rausgehalten. Er sei damit einverstanden gewesen, dass eine Prüfstrasse gesucht werde, damit man diese vermieten könnte. Er habe aber den Kontakt zu dieser Leasingfirma nicht hergestellt. Diese Prüfstrasse sei bis zuletzt da gewesen, dies bei der AC.________(AG) im Lager. Die Z.________(AG) habe ihren Sitz aus marketingtechnischen Gründen in V.________(Ortschaft) gehabt. Die Z.________(AG) und die AX.________(AG) hätten die gleichen Produkte verkauft. Wenn man mit L.________ verkaufe, müsse man höhere Preise machen, die AX.________(AG) habe also für das gleiche Produkt viel mehr verlangt. Für den Markt wäre es also nicht gut gewesen, wenn die Markt- teilnehmer mitbekommen hätten, dass die AX.________(AG) dasselbe gewesen sei wie die Z.________(AG). «Das war nicht zur Verschleierung, sondern es war eine Notwendigkeit.» (pag. WSG 18 457). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und

115 Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz ebenfalls zutreffend zusammenfasste (S. 136 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 753; Hervorhebungen im Original): Am 31.03.2017 sagte O.________ auf Vorhalt des Leasingvertrags, davon habe er keine Kenntnis und wisse nicht, woher die AX.________(AG) die Ware bezogen habe. Er wisse nicht, wozu die Z.________(AG) die Gegenstände geleast habe. Vermutlich seien sie ins Lager der AC.________(AG) in BC.________(Ortschaft) geliefert worden. Wo sie sich heute befänden, wisse er nicht (pag. 05 010 012 f.). Am 25.04.2018 sagte er auf Vorhalt, dass er auf der Rechnung zu diesem Geschäft als Verkäufer aufgeführt sei: «Es ist einfach die Region BA.________ gemeint. Wir haben eine Art Gebietsschutz. Es kommt daher einfach im System so.» Woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände bezogen habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass es so aussehe, als ob die AX.________(AG) die Leasingobjekte mittels Investitionskredit der L.________ von der Z.________(AG) gekauft habe (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift), um sie dann der G.________ AG zu verkaufen, damit die Z.________(AG) diese dort leasen könne, sagte O.________, das wisse er nicht. Er wisse auch nicht, was ein solches Vorgehen für einen Sinn ma- chen würde. Den Preisunterschied zwischen dem Ankauf für EUR 8'714.00 und dem Verkauf für CHF 38'900.00 könne er nicht erklären, aber man müsse ja etwas verdienen und der Transport kom- me ja noch dazu (pag. 05 011 018 f.). Gegenüber dem Staatsanwalt sagte O.________ am 19.08.2021 auf Vorhalt der Rechnung der AX.________(AG), er könne sich nicht an das Geschäft erinnern, habe aber unterzeichnet. «Ich habe einige Schreiben unterschrieben in diesen Jahren. Zum Teil kamen die Schreiben und Offerten auch vom Sekretariat zum Unterschreiben.» (pag. 05 012 007). Der Beschuldigte sagte an der Hauptverhandlung am 16.08.2022, ohne dass er konkret zu dieser An- klageziffer befragt worden wäre, er habe mit den Leasingfirmen keine Gespräche geführt, er habe auch die Post nie gesehen, diese sei alle bei A.________ gelandet. Er habe die Übernahmeprotokolle in den Akten gesucht, aber nicht gefunden (pag. WSG 18 492). c. Aussagen von AT.________ Weiter sind die Aussagen von AT.________ relevant, welche die Vorinstanz zutref- fend wie folgt wiedergab (S. 136 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 753 f.; Hervorhebungen im Original): Am 28.08.2018 sagte AT.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern, er habe den Leasingvertrag unterzeichnet, weil er damals im Verwaltungsrat der Z.________(AG) gewesen sei. A.________ habe den Kontakt zur Leasingfirma hergestellt und er habe dann die Aufgabe gehabt zu schauen, ob das Leasing gewährt werde. Er habe sich mit jemandem von der Leasinggesellschaft in den Büroräum- lichkeiten der Z.________(AG) in V.________(Ortschaft) getroffen. Den Inhalt des Vertrags habe er nicht überprüft. Die Vorgaben, was gehandelt bzw. geleast werden sollte, stammten von A.________. Er wisse nicht, wer die Rechnung der AX.________(AG) an die G.________ AG erstellt habe. Dass die AX.________(AG) die Scherenhebebühne wesentlich teurer weiterverkauft habe, als sie diese selbst gekauft habe, erkläre sich damit, dass die Firma Geld verdienen müsse. Man rechne den Net- toeinstandspreis mindestens mal zwei. Er fände daher einen Verkaufspreis von ca. CHF 24'000.00 angemessen. Wenn die AX.________(AG) die Hebebühne für rund CHF 38'000.00 an die Leasingge- sellschaft verkauft habe, dann könne es sein, dass noch Zubehör dazu komme. Damals seien die Leasinggegenstände in BC.________(Ortschaft) gewesen. Wo sie heute seien, wisse er nicht (pag. 05 061 020 ff.).

116 11.7.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / Was prüfte die Leasinggeberin? Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 137 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 754 f.): Die Ziff. 1.2.1.6 und 1.3.1.4 sind das Gegenstück zu Ziff. 1.2.1.4 und 1.3.1.2 der Anklageschrift. Auf- grund der bereits erlangten Erkenntnisse liegt der Schluss nahe, dass auch hier nicht ein normales Leasinggeschäft abgewickelt wurde. Die AX.________(AG) soll die an die G.________ AG weiterver- kauften Objekte per 23.01.2013 mittels eines Investitionskredits der L.________ von der Z.________(AG) erworben haben (vgl. Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift), um sie dann der G.________ AG weiterzuverkaufen, welche sie ihrerseits der Z.________(AG) weiterverleaste. Zugleich will die AX.________(AG) die gleichen Gegenstände schon im Juni 2012 an die E.________ AG verkauft ha- ben (vgl. Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift). Dass dieses Vorgehen einzig den Sinn hatte, Liquidität in die von A.________ beherrschte Firmengruppe zu bringen, geht schon daraus klar hervor. Hinzu kommt, dass die Behauptung von A.________, die Z.________(AG) habe die Gegenstände leasen wollen, um sie anschliessend an diverse Garagen weiterzuvermieten, eine Schutzbehauptung darstellt. Denn in den gesamten Akten konnten weder die Kantonspolizei Bern noch der Revisor der Staatsanwalt- schaft irgendeinen Hinweis darauf finden, dass die Z.________(AG) jemals entsprechende Mietver- träge mit Drittfirmen abgeschlossen hatte. Hätte es sich um ein reales Leasinggeschäft gehandelt, hätte A.________ auch wahrheitsgemässe Angaben dazu machen können, warum es überhaupt ab- geschlossen worden war. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass der äussere Ablauf der Ereignisse in der Anklageschrift korrekt geschildert wurde. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Z.________(AG), handelnd durch AT.________, am 10.04.2013 mit der G.________ AG einen Lea- singvertrag abschloss, wobei die Leasinggegenstände von der AX.________(AG) geliefert werden sollten. Die AX.________(AG) stellte der G.________ AG zwei Tage später Rechnung über CHF 156'786.60 (Gesamtpreis inkl. MWST abzüglich der ersten Leasingrate), die von der G.________ AG umgehend beglichen wurde. In der Folge bezahlte die Z.________(AG) 20 von 32 Leasingraten und stellte die Zahlungen danach ein. Im Konkurs der Z.________(AG) musste die Lea- singgeberin feststellen, dass ihre Leasinggegenstände angeblich von der AC.________(AG) wegen ausstehender Rechnungen für Reparaturleistungen retiniert worden waren bzw. wussten weder das Konkursamt AK.________ (zuständig für den Konkurs der Z.________(AG)) noch das Betreibungs- amt Y.________ (zuständig für die Retention und das Nachlassverfahren der AX.________(AG)), wem denn nun welche der Maschinen zustand. Wie schon zu den Ziff. 1.2.1.1 und 1.2.1.4 der Anklageschrift ausgeführt, erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Leasinggegenstände irgendwo im von A.________ beherrschten Firmenkonglomerat existierten, dass diese aber nicht gestützt auf den Leasingvertrag von der AX.________(AG) an die Z.________(AG) geliefert worden waren. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die AX.________(AG) der Leasinggeberin nicht Eigentum an den Leasinggegenständen verschaffen konnte und wollte. Bei diesem Beweisschluss erübrigt es sich, näher auf die Einkaufs- und Verkaufs- preise der Gegenstände einzugehen, da nie eine exakte Zuordnung der einzelnen Gegenstände zu den jeweiligen Leasingverträgen möglich war. Aus den von Rechtsanwältin H.________ dem Wirtschaftsstrafgericht noch eingereichten Dokumen- ten ergibt sich, dass die G.________ AG vor Abschluss des Leasingvertrags über einen Antrag des Leasingvermittlers EP.________ verfügte, der sich persönlich mit dem Verwaltungsrat der Z.________(AG), AT.________, getroffen und von diesem einen guten Eindruck hatte. Weiter verfüg- te sie über einen Betreibungsregisterauszug mit einem Eintrag, der jedoch von AT.________ mit einer Streitigkeit glaubhaft erklärt werden konnte. Ausserdem hatte sie ein Firmenporträt, Jahreszahlen 2012 und eine ZEK-Auskunft. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die G.________ AG grundsätzlich alles Branchenübliche unternommen hatte, bevor sie den Leasingvertrag einging. Es gab denn auch keine Hinweise auf Verbindungen zwischen der Leasingnehmerin und der Lieferantin, insbesondere hatten die Gesellschaften ihren Sitz an ganz unterschiedlichen Orten. Auch die Kammer hat gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere den Revisionsbericht, keine Zweifel daran, dass die Gegenstände nicht gestützt auf

117 den Leasingvertrag von der AX.________(AG) an die Z.________(AG) geliefert worden waren. Der gegenteiligen Auffassung des Beschuldigten und seiner Vertei- digung kann nicht gefolgt werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der einzige Hinweis auf eine personelle Verflechtung der Z.________(AG) und der AX.________(AG) AV.________ war, welcher zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses (10. April 2013) sowohl bei der Z.________(AG) als auch bei der AX.________(AG) als Präsident des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetra- gen war (pag. 04 001 140 und pag. 07 055 040). Dies ändert jedoch nichts an der umfangreichen und branchenüblichen Prüfung des Geschäfts seitens der G.________ AG (vgl. zur Branchenüblichkeit insbesondere auch die Aussagen von CP.________, welcher zu Protokoll gab, dass es nicht üblich sei, die Lieferantin zu überprüfen, pag. 05 031 005 Z. 136 und 146 f.). b. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 138 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 755 f.; Hervorhebungen im Original): A.________ trat auch bei diesem Geschäft gegen aussen nicht in Erscheinung. Anders als bei den vorangehenden Ziffern der Anklageschrift ergibt sich sein Einfluss auf das Geschäft jedoch nicht nur aus dem im allgemeinen Teil Geschilderten (vgl. Ziff. III hiervor), sondern aus den überzeugenden Aussagen von AT.________. Dieser gab an, dass A.________ den Kontakt zur Leasinggesellschaft hergestellt und ihm vorgegeben habe, was geleast werden solle. A.________ hatte AT.________ damit beauftragt, sicherzustellen, dass das Leasing auch gewährt werde, d.h. die Liquidität fliesse. So traf sich AT.________ auf Geheiss von A.________ mit einem Vertreter der G.________ AG in V.________(Ortschaft) und nicht an seinem üblichen Arbeitsort in BC.________(Ortschaft). Offen- sichtlich geschah dies, damit keine Gefahr bestand, dass der Vertreter der G.________ AG die Ver- bindung zwischen der Z.________(AG) und der AX.________(AG) erkennen könnte. Es gibt keinen Grund, an den Aussagen von AT.________ zu zweifeln. Dieser belastete A.________ nicht übermäs- sig, seine Aussagen wirken stimmig und passen ins Gesamtbild. Demnach ist erstellt, dass A.________ auch bei diesem Geschäft die massgebende Person war, die AT.________ beauftragte, den Leasingvertrag namens der Z.________(AG) zu unterzeichnen, der die angeblich zu leasenden Gegenstände auswählte und der dafür sorgte, dass die AX.________(AG) eine passende Rechnung stellte. Weiter ist erstellt, dass A.________, der zur fraglichen Zeit noch nicht Verwaltungsrat, aber Geschäftsführer der Z.________(AG) war und zudem auch faktisch die Geschäftsführung der AX.________(AG) innehatte, nie den Willen hatte, den Kaufvertrag zwischen der AX.________(AG) und der G.________ AG korrekt erfüllen zu lassen, d.h. dieser nie Eigentum an den Leasingge- genständen verschaffen wollte. Die Z.________(AG) bezahlte zwar immerhin 20 von 32 Leasingraten, also fast zwei Drittel. Es stellt sich daher die Frage, ob A.________ bzw. die Z.________(AG) tatsäch- lich weder gewillt noch in der Lage war, die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag vollumfänglich zu erfüllen. Dies müsste verneint werden, wenn dieses Geschäft isoliert betrachtet würde. Vorliegend gilt aber miteinzubeziehen, dass allein die Z.________(AG) innerhalb von gut 2 Jahren, d.h. von Juni 2012 bis August 2014, sechs Leasingverträge mit einem Anlagewert von rund CHF 900'000.00 und monatlichen Leasingraten von schlussendlich total über CHF 17'000.00 abschloss. Es ist daher offen- sichtlich, dass das ganze System irgendwann in sich zusammenstürzen musste und die Z.________(AG) nicht mehr in der Lage sein würde, all ihren Verpflichtungen nachzukommen. Ihr Umsatz war bei weitem nicht so gross, als dass sie in der Lage gewesen wäre, sämtliche Leasingzin- sen zu begleichen. Das musste auch dem überaus erfahrenen Geschäftsmann A.________ klar sein. Er nahm folglich beim Abschluss des Leasingvertrags mindestens in Kauf, dass die Z.________(AG) diesen nicht würde erfüllen können. Dass A.________ gegen aussen seine dominierende Rolle in beiden Gesellschaften und deren enge wirtschaftliche Verbindung bewusst verschwieg, steht ausser Zweifel. Der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf A.________ ist somit erstellt. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich ansch- liessen. Die Aussagen von AT.________ zeigen nochmals in aller Deutlichkeit, wie der Beschuldigte aus dem Hintergrund heraus als Drahtzieher agierte und die Ge-

118 schehnisse lenkte. Seine Schilderungen passen stimmig in das Gesamtbild, wel- ches sich bereits aus den weiteren Beweismitteln ergab und sie können nicht ein- fach damit abgetan werden, dass es diesem offensichtlich darum gegangen sei, seine eigene Haut zu retten. Nicht zuletzt räumte selbst der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 28. März 2017 ein, in dieses Leasinggeschäft involviert gewesen zu sein: «Ja, ich war involviert. Das Konzept machte ich damals für die Vermieter» (pag. 05 001 017 Z. 748 ff.). Weiter ist der Vorinstanz auch insoweit beizupflichten, als der Beschuldigte bei Abschluss des Leasingvertrags mindestens in Kauf nahm, dass die Z.________(AG) diesen nicht vollständig würde erfüllen können. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Verteidigung nichts, dass die Z.________(AG) schliesslich 20 von 32 Leasingraten bezahlte. 11.7.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 140 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 757 f.; Hervorhebungen im Original): Die G.________ AG wurde zweifellos getäuscht, da ihr vorgespiegelt wurde, sie könne von der AX.________(AG) rechtsgültig Eigentum an einer ganzen Reihe von Gegenständen erwerben und diese dann gewinnbringend an die Z.________(AG) verleasen. Gleichzeitig wurde sie im Glauben ge- lassen, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig und die Exponenten der Gesellschaften hätten auch den Willen, die Verträge zu erfüllen. Das Gericht erachtet die Täu- schung auch als arglistig. Zunächst war der Erfüllungswille als innere Tatsache nicht überprüfbar. Darüber hinaus unternahm die G.________ AG alles Branchenübliche, um sich vor einer Täuschung zu schützen. Sie konnte auf die gründliche Prüfung des Leasingvermittlers EP.________ abstellen, der sich gar mit AT.________ am Sitz der Z.________(AG) in V.________(Ortschaft) traf, um sich ei- nen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Die Jahresrechnung 2012 wurde von AT.________ glaub- haft erläutert. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Z.________(AG) oder die AX.________(AG) im Frühling 2013 wirtschaftlich schon so schlecht dastanden, dass per se Zweifel an dem Geschäft hät- ten aufkommen müssen. Auch sämtliche anderen Tatbestandsmerkmale sind gegeben. Zum Vermögensschaden kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden. Dieser ist folglich wie angeklagt inkl. MWST auf CHF 156'786.60 zu bestimmen. Für die Strafzumessung und den Zivilpunkt wird auch hier zu beachten sein, dass der Schaden, den die G.________ AG erlitt, wesentlich tiefer war, da die Z.________(AG) immerhin 20 Leasingraten beglichen hatte. A.________ ist auch hinsichtlich dieser Anklageziffer als Mittäter und nicht als Anstifter zu betrachten. Aus den Aussagen von AT.________ ergibt sich, dass er in diesem nicht nur einen Handlungsent- schluss weckte und sich ansonsten nicht um die Geschehnisse kümmerte. Vielmehr gab A.________ genau vor, wie das Geschäft abzulaufen hatte. Sein Tatbeitrag war daher so wesentlich, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dass er vorsätzlich und in der Absicht handelte, die von ihm kontrollierten Firmen und damit letztlich auch sich selbst zu bereichern, ist aufgrund der Akten erstellt. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.8 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.7 der Anklageschrift (Kreditvertrag zwischen der AN.________(AG) und der L.________) 11.8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.7 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 26. März 2013 durch AQ.________ für die AN.________(AG) einen Antrag bei der L.________ für einen Investitionskredit im Betrag von CHF 147’690.00 stellen lassen, in welchem unter

119 anderem wahrheitswidrig ausgeführt worden sei, dass die AN.________(AG) mit dieser Investition in die genannten Investitionsgüter (Drehbank, Gabelstapler, La- gereinrichtungen etc.) ihre interne Leistungsstruktur verbessern möchte, mit dem Ziel, mehr Arbeiten in eigener Regie ausführen zu können. Gestützt auf diesen An- trag habe die L.________ am 18. bzw. 19. April 2013 einen entsprechenden Kre- ditvertrag mit der AN.________(AG) über einen Betrag von CHF 147’690.00 abge- schlossen, wobei als Verwendungszweck ausdrücklich «Investitionen in Betriebs- anlagen» vereinbart worden sei. Lieferantin der fraglichen Gegenstände sei die AX.________(AG), welche diese am 19. April 2013 der AN.________(AG) in Rechnung gestellt habe. Gleichentags habe AQ.________ – im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – im Namen der AN.________(AG) sowohl auf der Rechnung als auch auf dem Lieferschein bestätigt, die Ware in einwandfreiem Zustand erhalten zu haben, obwohl in Wahrheit keine solche Lieferung oder Übergabe stattgefunden habe. In der Folge habe die L.________ den Kreditbetrag von CHF 147’690.00 (in L.________) am 24. April 2013 auf das Konto der AN.________(AG) überwiesen. Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigt, den Kredit nicht für die angegebenen Investitio- nen zu verwenden und die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der L.________ nicht vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die L.________ sei dadurch arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf die Auszahlung des Kredits in der Höhe von CHF 147’690.00 vorgenom- men. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.8.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 141 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 758 f.; Her- vorhebungen im Original): Am 26.03.2013 schrieb AQ.________ namens der AN.________(AG) der L.________ einen «Kre- ditantrag für Libor-Investitionskredit.» Er bezog sich auf eine persönliche Besprechung zwischen ihm und EQ.________ von der L.________ vom 21.03.2013 und hielt fest, die beiliegende Offerte der AX.________(AG) enthalte alle notwendigen Details zu den benötigten Investitionsgütern für die AN.________(AG). Die AX.________(AG) sei bereit, den vollen Kaufpreis in L.________ zu akzeptie- ren. Die AN.________(AG) wolle mit dieser Investition ihre interne Leistungsstruktur verbessern mit dem Ziel, mehr Arbeiten in eigener Regie ausführen zu können. «Die nachstehenden Unterlagen sind nach unserer Besprechung bereits in Ihrem Besitz: Auszug aus dem Betreibungsregister der AN.________(AG), Auskunft der Creditreform über die AN.________(AG), Jahresabschlüsse 2011 und 2012, HR-Auszug der AN.________(AG). Die Offerte der AX.________(AG) liegt diesem Schrei- ben bei.» (pag. 07 056 191 f.). Dem ebenfalls ausgefüllten und von AQ.________ unterzeichneten Kreditantrags-Formular kann die gewünschte Kreditsumme von CHF 147'690.00 entnommen werden (pag. 07 056 188 f.). Die erwähnte Offerte der AX.________(AG) listete exakt die Gegenstände, die dann auch auf der Rechnung aufgeführt waren, zum genau gleichen Preis auf (vgl. pag. 07 056 181 f.). Die Offerte wurde von O.________ unterzeichnet (pag. 07 056 185 f.). Der blanke Betreibungs- registerauszug datiert vom 07.03.2013 (pag. 07 056 159). Der Kreditantrag durchlief die übliche L.________-interne Prüfung, insbesondere wurden die Jahres- rechnungszahlen analysiert (vgl. die entsprechenden Dokumente auf pag. 07 056 143 ff. und pag. 07 056 154 ff.). Mit Schreiben vom 18.04.2013 teilte die L.________ der AN.________(AG) mit, sie bestätige den Libor-Investitionskredit über L.________ 147'690.00 für fünf Jahre fest. Beim Verwen- dungszweck wurde ausdrücklich festgehalten: «Investition in Betriebsanlagen.» AQ.________ unter-

120 zeichnete das Doppel dieses Schreibens am 19.04.2013 namens der AN.________(AG) (pag. 07 056 149 f.), ebenso wie den Kredit-Rahmenvertrag (pag. 07 056 024 ff.). Die AX.________(AG) stellte der AN.________(AG) am 19.04.2013 Rechnung für eine Drehbank, einen Gabelstapler CM.________, eine Autogenschweissanlage, eine Schutzgasanlage, eine elektri- sche Kreissäge mit Wasserkühlung, einen Arbeitshebetisch, Lagereinrichtungen und einen Lagercon- tainer über total CHF 147'690.00 inkl. MWST. Handschriftlich vermerkt ist «Ware korrekt erhalten», darunter findet sich der Stempel der AN.________(AG) und die Unterschrift von AQ.________ (pag. 07 056 181 f.). Auch den Lieferschein unterzeichnete AQ.________ und bestätigte damit erneut, die Ware von der AX.________(AG) namens der AN.________(AG) übernommen zu haben (pag. 07 056 183 f.). Die L.________ schrieb der AN.________(AG) am 24.04.2013 L.________ 147'690.00 gut (pag. 07 056 194). 11.8.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 142 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 18 759; Hervorhebungen im Original): A.________ wurde zum konkreten Geschäft in der Voruntersuchung nicht befragt. Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte er, das Geschäft sei nicht mit ihm besprochen worden. AQ.________ habe immer Sitzungen einberufen. Bei einer Sitzung habe er gesagt, sie müssten drin- gend schauen, dass sie höhere Kredite bekämen, denn bis das L.________-Geld umgewandelt sei, dauere es zu lange. Mit Krediten könnten sie diese Zwischenzeiten besser abdecken. Es sei wohl ei- ne Massnahme von AQ.________ gewesen (pag. WSG 18 457 f.). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 142 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 759; Hervorhebungen im Original): Gegenüber dem Staatsanwalt sagte O.________ am 19.08.2021, er könne zu diesem Geschäft nichts sagen. Er könne nicht erklären, warum die AX.________(AG) im Rahmen eines Leasinggeschäfts die gleichen Gegenstände bereits an die T.________ veräussert habe (vgl. Ziff. 1.2.1.5 der Anklage- schrift; pag. 05 012 009). An der Hauptverhandlung am 16.08.2022 sagte er, die Verkaufsofferte, die Lieferscheine und die Rechnung seien nicht von ihm geschrieben worden. Er sei gar nicht in das ent- sprechende Computersystem gekommen. Er habe keinen Zugriff gehabt (pag. WSG 18 492). c. Keine Aussagen von AQ.________ Wie bereits erwähnt, verstarb AQ.________ vor Beginn der Ermittlungen und konn- te folglich nie befragt werden. 11.8.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / was prüfte die L.________? Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 142 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 759 ff.): Berücksichtigt man die verschiedenen Leasinggegenstände pro Anklageziffer wird deutlich, wie dreist die Beschuldigten vorgingen. Genau die gleichen Gegenstände, welche die AX.________(AG) nur ei- nen Monat zuvor angeblich an die T.________ verkauft haben wollte, damit diese sie dann an die

121 AN.________(AG) verleasen konnte, wollte die AX.________(AG) nun angeblich schon wieder der AN.________(AG) zukommen lassen. Die Mittel zum Kauf sollten dieses Mal jedoch von der L.________ erhältlich gemacht werden und das Geschäft nicht über ein Leasing ablaufen. Dass auch hier nichts Anderes getan wurde, als auf illegale Weise Liquidität in das Firmengeflecht von A.________ fliessen zu lassen, ist offensichtlich. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend jedoch kurz auf den äusseren Ablauf der Ereignisse und die Frage, was die L.________ alles prüfte, sowie die Rolle der beiden Beschuldigten einzugehen. AQ.________ hatte zunächst eine persönliche Besprechung mit einem Vertreter der L.________, be- vor er am 26.03.2013 namens der AN.________(AG) einen schriftlichen Antrag für einen Investitions- kredit stellte, dem er die von O.________ unterzeichnete Offerte der AX.________(AG) beilegte. Nach L.________-interner Prüfung, bei der insbesondere die Jahreszahlen der AN.________(AG) de- tailliert angeschaut wurden, teilte die L.________ der AN.________(AG) rund drei Wochen später mit, der Antrag sei gutgeheissen worden. AQ.________ unterzeichnete am 19.04.2013 namens der AN.________(AG) sowohl den Kredit-Rahmenvertrag als auch das Bestätigungsschreiben der L.________. Die AX.________(AG) stellte noch gleichentags eine Rechnung über L.________ 147'690.00 für die angeblich an die AN.________(AG) verkauften Maschinen. Die AN.________(AG) reichte der L.________ die Rechnung und den von AQ.________ unterzeichneten Lieferschein ein, so dass diese der AN.________(AG) die Kreditsumme von L.________ 147'690.00 am 24.04.2013 gutschrieb. In der Anklageschrift ist ausgeführt, in Wahrheit sei keine Lieferung oder Übergabe der Maschinen erfolgt, entgegen der Behauptung in der Rechnung. Dies ist gestützt auf das oben Ausgeführte ohne weiteres erwiesen. Das Gericht erachtet unter Würdigung aller Indizien als erstellt, dass innerhalb der AN.________(AG) schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der L.________ nicht der Wille bestand, den Kredit für den Erwerb der genannten Maschinen zu verwen- den, und damit auch kein Wille bestand, den Vertrag vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Auch dieses Geschäft diente wie gesagt einzig der kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung. Die L.________ ging bei der Prüfung des Kreditantrags der AN.________(AG) gemäss einem inter- nen Prüfschema vor. Die entsprechenden Unterlagen sind aktenkundig. Daraus ist ersichtlich, dass sie insbesondere die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 gründlich analysierte, um die Tragbarkeit der Zinszahlungen zu prüfen. Zudem verfügte sie über einen blanken Betreibungsregisterauszug der AN.________(AG). Der Umstand, dass die AX.________(AG), die angebliche Lieferantin der Ge- genstände, ihrerseits seit rund 10 Jahren eine Geschäftsbeziehung mit der L.________ hatte, dürfte nach Erachten des Gerichts eher dazu beigetragen haben, dass das Geschäft bewilligt wurde. Auf- grund dessen konnte die L.________ davon ausgehen, dass die Lieferantin tatsächlich existierte und mit den genannten Gegenständen Handel betrieb. Dass sie sich zur Finanzierung dieses Handels selbst eines L.________-Kredits bediente, dürfte im Geschäftsleben nichts Aussergewöhnliches sein. Formell hatten die AN.________(AG) und die AX.________(AG) ihren Sitz zwar noch am gleichen Ort, doch dürfte AQ.________ wie schon gegenüber der T.________ geltend gemacht haben, die AN.________(AG) ziehe nach EG.________(Ortschaft) bzw. AD.________(Ortschaft) um. Eine per- sonelle Nähe war mindestens aktuell nicht mehr gegeben, es kann dazu auch auf das oben zu Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.A.8 hiervor). Zusammen- fassend kann man folglich festhalten, dass die L.________ von der AN.________(AG) im Vorfeld des Vertragsabschlusses ausführliche Dokumente erhielt und die Mitarbeitenden sämtliche intern vorge- gebenen Prüfschritte vornahmen, bevor der Kreditantrag bewilligt wurde. Aufgrund der Akten und der Aussagen ist erstellt, dass die L.________ wie angeklagt über den Umstand, dass der Kredit entge- gen der vertraglichen Vereinbarung nicht für die Investition in Betriebseinrichtungen verwendet wurde, sondern einzig die Liquidationsbeschaffung bezweckte, getäuscht wurde. Ferner erstellt ist, dass ihr die enge personelle und wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der AN.________(AG) und der AX.________(AG) verschwiegen wurde. Wie in Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift nahm der Staatsanwalt auch bei dieser Anklageziffer den Vorwurf auf, die L.________ sei über die genauen finanziellen Ver- hältnisse der AN.________(AG) bzw. des Gesellschaftskonstrukts getäuscht worden. Die L.________ wurde zwar in dem Sinne über die finanziellen Verhältnisse der AN.________(AG) dokumentiert, in- dem sie die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 erhielt und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass nicht auf diese Zahlen hätte abgestellt werden können. Die Verantwortlichen der AN.________(AG) verschwiegen der L.________ aber den akuten Liquiditätsbedarf und damit sinn- gemäss die «genaue finanzielle Lage des gesamten Gesellschaftskonstrukts». Ferner erachtet das Gericht als erstellt, dass die L.________ über den Willen und die Möglichkeit der AN.________(AG), ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig und fristgerecht nachzukommen, getäuscht wurde.

122 Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Präzisierend kann festgehalten werden, dass O.________ im Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses, d.h. am 19. April 2013, nicht mehr im Verwaltungsrat der AN.________(AG) war (er war dies bis am 16. Dezember 2011, danach hatte er Kollektivprokura bis am 10. September 2012) und somit im Handelsregister keine aktuelle personelle Verflechtung zwischen der AN.________(AG) und der AX.________(AG) (mehr) ersichtlich war. b. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 144 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 761; Hervorhebungen im Original): Gegen aussen trat A.________ wiederum nicht in Erscheinung. Für die AN.________(AG), die Kre- ditnehmerin, unterzeichnete AQ.________. O.________ unterschrieb demgegenüber für die angebli- che Lieferantin der Maschinen, die AX.________(AG). Gestützt auf sämtliche bisherigen Erkenntnisse in diesem Verfahren erachtet das Gericht jedoch auch in diesem Fall als ausgeschlossen, dass das Geschäft ohne oder sogar gegen den Willen von A.________ abgelaufen sein könnte. Im Gegenteil verdeutlicht insbesondere die zeitliche Nähe zwischen den verschiedenen Geschäften, dass diese «orchestriert» worden sein müssen. A.________ war sowohl Geschäftsführer der AN.________(AG) als auch der AX.________(AG), er war der starke Mann im Hintergrund, ohne sein Wissen und Willen lief in der gesamten Firmengruppe nichts. Zusammenfassend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass A.________ die massgebende Person für das gesamte Geschäft war, dass er AQ.________ beauf- tragte, die Verhandlungen mit der L.________ zu führen und dann den Kreditantrag zu unterzeichnen. Ebenso veranlasste er die Erstellung der Offerte namens der AX.________(AG) und die spätere Rechnungstellung. Weiter erachtet es das Gericht als erwiesen, dass A.________ nie den Willen hat- te, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen. Andernfalls hätte er nicht über den Zweck des Kredits getäuscht, sondern z.B. um einen Kontokorrent-Kredit ersucht. Beweiswürdigend ist weiter erstellt, dass A.________ seine dominierende Rolle in beiden Gesellschaften bewusst verschwieg und die wirtschaftliche Verbindung zwischen den Gesellschaften nicht offenlegte. Die Kammer kann sich dieser Würdigung in allen Punkten anschliessen. 11.8.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 144 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 761 ff.; Hervorhebungen im Original): Wie beweiswürdigend festgehalten, wurde die L.________ offensichtlich über den Kreditzweck, die wirtschaftliche und personelle Verbundenheit zwischen den Gesellschaften und den Erfüllungswillen getäuscht. Das Gericht erachtet die Täuschung auch als arglistig. Die L.________ nahm alle bran- chenüblichen Kontrollen vor, analysierte insbesondere die Jahresrechnungen der AN.________(AG) gründlich, um sich von der Tragbarkeit des Kredits zu überzeugen, was für sie zweifellos das wichtigs- te Kriterium war. In Bezug auf die Arglist Fragen aufwerfen könnte einzig die Tatsache, dass O.________, der für die AX.________(AG) handelte, bis Ende 2011 auch im Verwaltungsrat der AN.________(AG) war sowie dass die beiden Gesellschaften formell den Sitz noch am gleichen Ort hatten. Vorangehend wurde bereits darauf hingewiesen, dass im Handelsregister gestrichene Namen meist überlesen werden. Die fehlende Nachfrage der L.________ erscheint absolut nachvollziehbar. Diesem Umstand kommt nach Erachten des Gerichts keine derart grosse Bedeutung zu, als dass der L.________ deshalb Leichtfertigkeit vorgeworfen werden könnte, weil sie den Kreditvertrag ohne wei- tere Überprüfung des Nähe-Verhältnisses einging. Für die örtliche Nähe hätte AQ.________ zudem zweifellos eine nachvollziehbare Erklärung gehabt. Hinzu kommt, dass Erstere ohnehin nicht für die Dauer des gesamten Kreditengagements gegeben war. Schliesslich zu berücksichtigen ist, dass das Geschäft als Ganzes nachvollziehbar und für die L.________ mit knapp CHF 150'000.00 auch nicht gross war. Allzu vertiefte Abklärungen über die Hintergründe können bei einem solchen «relativen Massengeschäft» nicht erwartet werden. Näher zu prüfen ist jedoch die Kausalität zwischen arglistiger Täuschung und Vermögensverfügung bzw. die Frage, ob die L.________ den Kredit auch ohne die Angabe, die AN.________(AG) wolle

123 damit ganz genau umschriebene Maschinen kaufen, gewährt hätte. Angesichts des detailliert formu- lierten Kreditantrags mit der Offerte der AX.________(AG) und insbesondere, dass der Kredit erst ausbezahlt wurde, nachdem die AN.________(AG) der L.________ die Rechnung der AX.________(AG) und den Lieferschein zustellte, diese also davon ausgehen konnte, dass die Ma- schinen tatsächlich geliefert worden waren, ist diese Frage zu verneinen. Für die L.________ war entscheidend, wie ihr Kredit verwendet wurde, da die Maschinen als Anlagevermögen faktisch eine gewisse Sicherheit gegen Zahlungsausfälle darstellten. Beim Vermögensschaden ist zu prüfen, ob die Kreditrückzahlung im Zeitpunkt der Kreditgewährung schon so stark gefährdet war, dass sich das Vermögen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bereits als vermindert darstellte und damit der Vermögensschaden als eingetreten gilt. Beweiswürdigend ist erstellt, dass A.________ von Anfang an nicht die Absicht hatte, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen und dass die Maschinen nicht vorhan- den waren, folglich die Sicherheit für den Kredit fehlt. Dementsprechend ist der Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung gegeben. Wie bereits vorangehend ausgeführt, ist der L.________- Betrag 1:1 in CHF umzurechnen. Der Deliktsbetrag wird daher auf CHF 147'690.00 bestimmt. A.________ ist erneut als Mittäter und nicht als Anstifter angeklagt. Er trat gegen aussen zwar nicht selbst in Erscheinung, aufgrund der bereits genannten Argumente ist er nach Ansicht des Gerichts aber als Mittäter zu beurteilen. Ohne ihn wäre es nie zum konkreten Delikt gekommen, seine Bezie- hung zu den gegen aussen handelnden O.________ und AQ.________ war so eng, dass er auch nach der Planung der Tat einen tragenden Einfluss ausübte. Er handelte vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Dass auch die gestrichenen Informationen im Handelsregister überprüft werden, kann wie bereits erwähnt nicht erwartet werden (vgl. E. II.11.6.5 vorne) resp. begründet das Unterlassen dieser Prüfung keine Leichtfertigkeit. Was die Prüfung durch die L.________ anbelangt, ist zudem festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Geschäft erst um das zweite handelte, an dem die Bank beteiligt war, und dieses nicht die gleichen Gegenstände wie das erste Geschäft (d.h. der Kreditvertrag zwi- schen der AX.________(AG) und der L.________ vom 25. Januar 2013 gemäss Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift) betraf. Zudem trat die AX.________(AG) dazumal als Kreditnehmerin und nicht wie vorliegend als Lieferantin auf. Es bestanden folg- lich vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte für ein Misstrauen seitens der L.________. Die Opfermitverantwortung ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.9 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.8 der Anklageschrift (Kreditvertrag zwischen der Z.________(AG) und der L.________) 11.9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.8 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 17. Mai 2013 durch AT.________ für die Z.________(AG) einen Antrag bei der L.________ für einen Investitionskredit im Betrag von CHF 248’000.00 stellen lassen, in welchem unter anderem wahrheitswidrig angegeben worden sei, dass die Z.________(AG) diesen Kredit für Investitionen in Maschinen und Fahrzeuge zu betrieblichen Zwecken benötige. Gestützt auf diesen Antrag habe die L.________ am 5. bzw. 7. Juni 2013 einen entsprechenden Kreditvertrag mit der Z.________(AG) über einen Betrag von CHF 248’000.00 abgeschlossen, wobei als Verwendungszweck ausdrücklich die «Investition in diverse Betriebsanlagen» vereinbart worden sei. Lieferantin der fraglichen Gegenstände sei die AN.________(AG), welche diese am 10. Juni 2013

124 der Z.________(AG) in Rechnung gestellt habe. In der Folge habe die L.________ den Kreditbetrag von CHF 248’00.00 (in L.________) am 18. Juni 2013 auf das Konto der Z.________(AG) überwiesen. Eine Lieferung oder Übergabe der in Rechnung gestellten Gegenstände sei indessen nie erfolgt. Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigt, den Kredit nicht für die angegebenen Investitionen zu verwenden und die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der L.________ nicht vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die L.________ sei dadurch arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf die Auszahlung des Kredits in der Höhe von CHF 248’00.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.9.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 146 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 763 f.; Her- vorhebungen im Original): Am 17.05.2013 unterzeichnete AT.________ als Geschäftsführer der Z.________(AG) den Kreditan- trag für einen Libor-Investitionskredit in der Höhe von L.________ 248'000.00. Angegeben wurde, der Kredit werde für die Investition in Maschinen und Fahrzeuge zu betrieblichen Zwecken benötigt (pag. 07 056 287 f.). Dem Antrag lag eine nicht unterzeichnete Auftragsbestätigung der AN.________(AG) vom 14.05.2013 bei, welche sämtliche Gegenstände, die sich dann auch auf der Rechnung finden, auflistete (pag. 07 056 289 f.). Weiter erhielt die L.________ einen Betreibungsre- gisterauszug vom 18.05.2013, enthaltend eine Betreibung der ER.________ über CHF 9'512.00, ge- gen die Rechtsvorschlag erhoben worden war (pag. 07 056 278). Der Kreditantrag durchlief die übli- che L.________-interne Prüfung, insbesondere wurden die Jahresrechnungszahlen analysiert (vgl. die entsprechenden Dokumente auf pag. 07 056 256 ff. und pag. 07 056 273 ff.). Aus den Akten er- gibt sich, dass die Kreditanträge der AN.________(AG) (vgl. z.B. Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift) und der Z.________(AG) nicht von den gleichen Mitarbeitenden der L.________ bearbeitet und ansch- liessend dem Kreditausschuss vorgelegt worden waren. Die Kreditanträge der AN.________(AG) prüfte ES.________ (pag. 07 056 143), diejenigen der Z.________(AG) ET.________ (pag. 07 056 256 f.). Mit Schreiben vom 05.06.2013 teilte die L.________ der Z.________(AG) mit, sie bestätige den Libor- Investitionskredit über L.________ 248'000.00 für fünf Jahre fest. Beim Verwendungszweck wurde festgehalten: «Investition in diverse Betriebsanlagen». AT.________ unterzeichnete das Doppel die- ses Schreibens am 07.06.2013 ebenso wie den Kreditrahmenvertrag (pag. 07 056 262 ff.). Die AN.________(AG) stellte der Z.________(AG) am 10.06.2013 Rechnung für einen Gabelstapler CM.________, eine Autogenschweissanlage, eine Schutzgasanlage, eine elektrische Kreissäge, ei- nen Arbeitshebetisch, Lagereinrichtungen, einen Prüfstand, eine Drehbank und weitere kleinere Geräte sowie einen EU.________ (Fahrzeug) über total netto CHF 248'000.00. Zugleich wurde er- wähnt, dass die Ware im Lager der AN.________(AG) abgeholt werden müsse und der Rechnungs- betrag sofort nach Erhalt der Rechnung in L.________ zu begleichen sei. Die MWST von CHF 19'840.00 sei ebenfalls gleich nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Die Rechnung ist nicht un- terzeichnet, als Ansprechperson wird EV.________ genannt (pag. 07 056 280 f.). Die L.________ schrieb am 17.06.2013 einen Betrag von L.________ 248'000.00 direkt der AN.________(AG) gut, dies auf Wunsch der Z.________(AG) (pag. 07 056 283 ff.). 11.9.3 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, wel- che die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 147 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 18 764; Hervorhebungen im Original):

125 Der Beschuldigte wurde in der Voruntersuchung zu diesem Geschäft nicht explizit befragt. Auch AT.________ wurde nicht befragt, da zum Zeitpunkt seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern die entsprechenden Vorwürfe noch nicht bekannt waren. A.________ sagte anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022, er sei an diesem Geschäft nicht beteiligt gewesen. «Aber es ist komisch, ist es nicht dasselbe, was man dann an die AN.________(AG) verleast hat? Es geht in den gleichen Bereich wie mit den L.________, ich war nicht involviert.» Er sei nicht informiert worden, «sie» hätten mit ihm reden müssen, «sie» hätten das aber nicht gemacht. Man müsse AT.________ fragen. Von der L.________ sei er jedenfalls nicht kon- taktiert worden (pag. WSG 18 458). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. 11.9.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 764 ff.): «Nicht schon wieder» ist man geneigt zu sagen, denn die gleichen Gegenstände (und noch ein paar zusätzliche) die schon bei der vorangehenden Anklageziffer vorkommen, wollte die Z.________(AG) nun von der AN.________(AG) kaufen, finanziert über einen Investitionskredit der L.________. Es entsteht der Eindruck, als wäre A.________ durch die Lagerhallen der von ihm beherrschten Gesell- schaften gegangen und hätte mehr oder weniger alle irgendwie zu Geld zu machenden Gerätschaften auf der Offerte der AN.________(AG) aufführen lassen. Er brachte mit der Z.________(AG) eine wei- tere Kreditnehmerin ins Spiel, die bis auf eine, leicht erklärbare, Betreibung unbelastet war. Ganz of- fensichtlich diente auch dieses Geschäft nur der Liquiditätsbeschaffung. Der in der Anklageschrift kor- rekt geschilderte äussere Ablauf der Ereignisse ist im Folgenden kurz zusammenzufassen. Am 17.05.2013 stellte die Z.________(AG) der L.________ einen Antrag für einen Investitionskredit in der Höhe von L.________ 248'000.00, dem eine nicht unterzeichnete Auftragsbestätigung der AN.________(AG) für Maschinen und Fahrzeuge beilag. Ob vor der Stellung des Kreditantrags per- sönliche Gespräche zwischen Exponenten der Z.________(AG) und der L.________ stattgefunden hatten, ergibt sich aus den Akten nicht. A.________ sagte vor Gericht aus, er sei von der Bank nicht kontaktiert worden. Aufgrund der Akten ist jedoch erstellt, dass die L.________ insbesondere die Jah- reszahlen der Z.________(AG) prüfte und den Antrag am 05.06.2013, d.h. rund drei Wochen später, guthiess. Vereinbart wurde ein fester Kredit über fünf Jahre mit Zins- und Amortisationspflicht. Es wurde zudem ausdrücklich festgehalten, der Kredit sei für diverse Betriebsanlagen zu verwenden. AT.________, damals noch als Verwaltungsrat der Z.________(AG) im Handelsregister eingetragen, unterzeichnete das Bestätigungsschreiben der L.________ und den Rahmenkreditvertrag am 07.06.2013. Drei Tage später stellte die AN.________(AG) entsprechend Rechnung, welche von der Z.________(AG) mit der Bitte, den Betrag direkt der AN.________(AG) gutzuschreiben, an die L.________ weitergeleitet wurde. Aus einem internen Papier der L.________ vom 19.05.2015 ergibt sich, dass die Z.________(AG) die Zinsen für den Kredit in der Folge regelmässig bezahlte. Mitte 2015 bestanden jedoch Amortisationsrückstände. In der Anklageschrift ist ausgeführt, entgegen der Behauptung in der Rechnung sei keine Lieferung oder Übergabe der Maschinen erfolgt. Das Gericht erachtet das gestützt auf die vorangehenden Aus- führungen ohne Weiteres als erwiesen. Ferner ist unter Würdigung aller Indizien als erstellt zu erach- ten, dass innerhalb der Z.________(AG) schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der L.________ nicht der Wille bestand, den Kredit für den Erwerb der genannten Maschinen zu verwen- den (da diese längst innerhalb des Firmenkonglomerats vorhanden waren) und den Vertrag vollum- fänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die L.________ ging bei der Prüfung des Kreditantrags der AN.________(AG) gemäss einem inter- nen Prüfschema vor, die entsprechenden Unterlagen befinden sich bei den Akten. Daraus ist ersicht- lich, dass sie insbesondere die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 gründlich analysierte, um die Trag- barkeit der Zinszahlungen zu prüfen. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, ob innerhalb der

126 L.________ aufgefallen war, dass 1) die AN.________(AG), die angebliche Lieferantin der Maschinen und Fahrzeuge, selbst nur knapp zwei Monate zuvor einen Investitionskredit über rund L.________ 148'000.00 aufgenommen hatte, um ihrerseits einen Teil der Gegenstände kaufen zu können, die sie nun an die Z.________(AG) weiterverkaufte, und, dass 2) die Kreditnehmerin Z.________(AG) selbst rund ein Jahr zuvor in einem weiteren Kreditgeschäft (mit der Kreditnehmerin AX.________(AG)) als Lieferantin von Garageneinrichtungen aufgetreten war (vgl. Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift). Dem zweiten Punkt kommt keine grosse Bedeutung zu. Die L.________ konnte höchstens feststellen, dass ihre Kreditnehmerin schon lange Zeit ihm Handel mit Garageneinrichtun- gen tätig war und dass die Neuanschaffungen, welche sie nun mit dem L.________-Kredit tätigen wollte, ins Bild passten. Der erste Punkt hätte nach Erachten des Gerichts jedoch mindestens gewis- se Fragen aufwerfen müssen, jedenfalls dann, wenn L.________-intern erkannt worden wäre, dass zwischen der Z.________(AG), der AN.________(AG) und der AX.________(AG) (der angeblichen ursprünglichen Verkäuferin der Gegenstände) ein Zusammenhang bestand. Diesfalls hätte die L.________ fragen müssen, warum die Z.________(AG) die Gegenstände nicht direkt von der AX.________(AG) erwarb. Dieser Zusammenhang wurde den Verantwortlichen der L.________ je- doch verschwiegen, da gegen aussen weder eine örtliche noch eine personelle Nähe zwischen der Z.________(AG) auf der einen und der AN.________(AG) bzw. der AX.________(AG) auf der ande- ren Seite ersichtlich war. Die dominierende Rolle von A.________ in allen Gesellschaften wurde be- wusst verheimlicht. Dennoch hätte bei einem guten bankinternen Controlling-System zumindest ein Zusammenhang auffallen und die Umstände näher abgeklärt werden müssen. Darauf wird bei der rechtlichen Würdigung, insbesondere mit Blick auf die Arglist, zurückzukommen sein. Nach Erachten des Gerichts musste die L.________ jedoch nicht besonders misstrauisch werden, weil die Z.________(AG) sie anwies, den Kreditbetrag nicht auf ihr Konto, sondern dasjenige welche der AN.________(AG) zu überweisen. Schliesslich zu erörtern ist die Frage, ob die L.________ hätte bemängeln müssen bzw. ob es sie hätte misstrauisch werden lassen müssen, dass die Auftrags- bestätigung der AN.________(AG) nicht unterzeichnet war. Bei einem derart grossen Auftrag muss dies tatsächlich als ungewöhnlich bezeichnet werden. Jedoch nannte die Offerte den zuständigen Sachbearbeiter EV.________, der dann auch auf der Rechnung aufgeführt war. Die Auftragsbestäti- gung selbst sieht professionell aus, die Maschinen und Fahrzeuge sind detailliert beschrieben, die MWST wird sauber ausgewiesen, die Zahlungskonditionen sind detailliert aufgeführt. Die fehlende Unterschrift allein musste nach Auffassung des Gerichts die Verantwortlichen der L.________ folglich nicht misstrauisch werden lassen. Zur Rolle von A.________ kann die Beweiswürdigung kurz gehalten werden. Er trat gegen aussen nicht in Erscheinung. Für die Kreditnehmerin unterzeichnete AT.________, den A.________ dann im August 2013 als Verwaltungsrat der Z.________(AG) ablöste. Schon deshalb ist offensichtlich, dass A.________ auch dieses Geschäft im Hintergrund geplant hatte. Es sei daran erinnert, dass er Ge- schäftsführer beider Gesellschaften war, ohne sein Wissen und Willen konnten keine wesentlichen Entscheide getroffen werden, schon gar nicht die Aufnahme eines Kredits von einer Viertelmillion. Zu- sammenfassend ist als erstellt zu erachten, dass A.________ die massgebende Person für das ge- samte Geschäft war, dass er AT.________ beauftragte, den Kreditantrag und anschliessend dann den Rahmenkreditvertag und das Bestätigungsschreiben zu unterzeichnen. Ebenso veranlasste er die Erstellung der Offerte namens der AN.________(AG) und die spätere Rechnungsstellung. Weiter ist erwiesen, dass A.________ nie den Willen hatte, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen. Andernfalls hätte er nicht über den Zweck des Kredits getäuscht, sondern z.B. um einen Kontokorrent-Kredit er- sucht. Beweiswürdigend ist weiter erstellt, dass A.________ seine dominierende Rolle in beiden Ge- sellschaften bewusst verschwieg und dass er die wirtschaftliche Verbindung zwischen den Gesell- schaften nicht offenlegte. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass im Handelsregister keine aktuelle Verflechtung zwi- schen der Z.________(AG) und der AN.________(AG) ersichtlich war. O.________ war im Vertragszeitpunkt, d.h. am 7. Juni 2013 nicht mehr im Verwaltungsrat der AN.________(AG), hatte auch keine Kollektivprokura mehr und war im Handelsre- gisterauszug der AN.________(AG) entsprechend nur noch unter den gestrichenen Informationen ersichtlich. Hingegen hätte die L.________ – wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte – bemerken können, dass die AN.________(AG) (Lieferantin)

127 selbst nur knapp zwei Monate zuvor einen Investitionskredit über rund L.________ 148'000.00 aufgenommen hatte, um ihrerseits einen Teil der Ge- genstände von der AX.________(AG) kaufen zu können, die sie nun an die Z.________(AG) weiterverkaufte. Ob die L.________ diesen Umstand und damit die Verflechtung der AN.________(AG), Z.________(AG) und AX.________(AG) hätte feststellen müssen, wird beim Rechtlichen zu prüfen sein. 11.9.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 149 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 766 f.; Hervorhebungen im Original): Die L.________ wurde offensichtlich über den Kreditzweck, die wirtschaftliche und personelle Ver- bundenheit zwischen den Gesellschaften und den Erfüllungswillen getäuscht. Fraglich ist, ob diese Täuschung auch als arglistig bezeichnet werden kann bzw. ob die L.________ ihrer Opfermitverant- wortung nachkam. In concreto gab es durchaus einzelne Aspekte, die zumindest Warnlampen hätten aufleuchten lassen können. Die AN.________(AG), die angebliche Lieferantin der Maschinen und Fahrzeuge, hatte nur rund anderthalb Monate vor dem Abschluss dieses Geschäfts selbst einen Kre- dit bei der L.________ aufgenommen, um zum Teil die genau gleichen Gegenstände von der AX.________(AG) kaufen zu können. Bei den fraglichen Gegenständen (einem Gabelstapler, einer Drehbank, einer Schweissanlage etc.) handelt es sich im Normalfall nicht um kurzfristig umsetzbare Handelsware. Ausserdem hatte die AN.________(AG) in ihrem eigenen Kreditantrag angegeben, sie benötige diese Gegenstände, um ihre «interne Leistungsstruktur» zu verbessern, und nicht, um sie umgehend weiterzuverkaufen. Dass die Auftragsbestätigung der AN.________(AG) an die Z.________(AG) nicht unterzeichnet war, ist im Vergleich dazu nur ein Detail. Das Gericht kommt aus den nachfolgend genannten Überlegungen dennoch zum Schluss, das Tatbestandsmerkmal der Arg- list als erfüllt zu betrachten. Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass die Kreditanträge der AN.________(AG) und der Z.________(AG) von Seiten der L.________ nicht von den gleichen Per- sonen bearbeitet und anschliessend dem Kreditausschuss vorgelegt worden waren. Bei der Prüfung der Kreditanträge wurde der Schwerpunkt auf die Analyse der Jahresrechnungen und die Prüfung des Betreibungsregister- und Handelsregisterauszugs gelegt. Welche Gegenstände mit den Krediten ge- kauft werden sollten, stand nicht im Fokus der Untersuchungen. Mit anderen Worten erscheint es als nachvollziehbar und nicht als sträfliche Nachlässigkeit, dass L.________-intern nicht aufgefallen war, dass die AN.________(AG) Gegenstände weiterverkaufte, die sie kurz zuvor angeblich für ihre eigene Betriebsstruktur gekauft hatte. Gerade in einer grösseren Bank, die arbeitsteilig handeln muss, kann nicht erwartet werden, dass solches auffällt. Hinzu kommt, dass es sich um keine besonders hohe Kreditsumme handelte, der Antrag also als «Dutzendgeschäft» behandelt worden war. Letztlich tat die L.________ mit dem Geschäft nichts Anderes, als ihr Kreditausfallrisiko umzulagern. Mit den L.________ 248'000.00, welche an die AN.________(AG) flossen, waren die von ihr kurz zuvor auf- genommenen L.________ 147'690.00 gedeckt. Es sei in Erinnerung gerufen, dass das Bundesgericht für die Erfüllung des Tatbestands auch unter dem Gesichtspunkt der Arglist nicht verlangt, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Dies ist in concreto nicht der Fall. Leichtsinn könnte man der L.________ nur vorwerfen, wenn sie sich gar keine Überlegungen zur Tragbarkeit des Kredits gemacht hätte oder wenn die angeblich zu erwerbenden Gegenstände keinerlei Zusammenhang zum Geschäftszweck der kreditsuchenden Fir- ma aufgewiesen hätten, so dass auf den ersten Blick erkennbar gewesen wäre, dass die Gegenstän- de nicht wirklich erworben werden sollten. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind gegeben. Betreffend Kausalität und Vermögensschaden kann auf das bereits unter Ziff. IV.A.10.3 hiervor Gesagte verwiesen werden. Beweiswürdigend ergab sich, dass A.________ von Anfang an nicht die Absicht hatte, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen, und dass die Maschinen zwar irgendwo im Firmenkonglomerat vorhanden, aber nicht mit dem Kredit neu erworben worden waren, folglich die Sicherheit für den Kredit fehlte. Somit ist der Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung als gegeben zu erachten. Hinsichtlich der Umrechnung von L.________ in CHF ist wiederum von einem 1:1 Verhältnis auszugehen und der Deliktsbetrag mit CHF 248'000.00 festzusetzen.

128 Der Beschuldigte A.________ ist als Täter und nicht als Anstifter angeklagt, obwohl er selbst gegen aussen nicht in Erscheinung trat. Mit Blick auf die bei den vorangegangenen Anklageziffern genann- ten Argumente ist auch hier von Täterschaft auszugehen. Ohne A.________ wäre es nie zu dem kon- kreten Delikt gekommen. Er war der Vorgesetzte des gegen aussen handelnden AT.________, der sich seinen Anweisungen nicht widersetzen konnte, sondern nach den Vorgaben des Beschuldigten zu handeln hatte. Der Einfluss von Letzterem auf die Tat war daher tragend. A.________ handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, insbe- sondere auch den Ausführungen zur Opfermitverantwortung. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.10 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.9 der Anklageschrift (Kreditvertrag zwischen der AN.________(AG) und der L.________) 11.10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.9 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 10. Januar 2014 durch AQ.________ für die AN.________(AG) einen Antrag bei der L.________ für einen Investitionskredit im Betrag von CHF 76’086.00 gestellt, in welchem unter anderem wahrheitswidrig angegeben worden sei, dass die AN.________(AG) diesen Kredit für Investitionen in Fahrzeuge zu betrieblichen Zwecken bzw. für den Erwerb von zwei Gabelstaplern benötige. Gestützt auf diesen Antrag habe die L.________ am

17. bzw. 20. Januar 2014 einen entsprechenden Kreditvertrag mit der AN.________(AG) über einen Betrag von CHF 76’000.00 abgeschlossen, wobei im dazugehörigen Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart worden sei, dass dieser Kredit als Investitionskredit für die Finanzierung von Staplerfahrzeugen verwendet werde. Lieferantin der beiden Gabelstapler (ein Seitengabelstapler EW.________ und ein Elektrogabelstapler EW.________) sei die AX.________(AG), welche die- se am 22. Januar 2014 der AN.________(AG) in Rechnung gestellt habe. In der Folge habe die L.________ am 28. Januar 2014 den Kreditbetrag von CHF 76’00.00 [recte: 76'000.00] (in L.________) auf das Konto der AN.________(AG) ausbezahlt. Eine Lieferung oder Übergabe der in Rechnung ge- stellten Gegenstände sei indessen nie erfolgt. Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigt, den Kredit nicht für die angege- benen Investitionen zu verwenden und die vertraglichen Verpflichtungen gegenü- ber der L.________ nicht vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Die L.________ sei dadurch arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf, die Auszahlung des Kredits in der Höhe von CHF 76’000.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.10.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 150 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 767 f.; Her- vorhebungen im Original): Am 10.01.2014 schrieb AQ.________ namens der AN.________(AG) der L.________ einen «Kredit- antrag für Libor-Investitionskredit.» Er bezog sich auf eine telefonische Besprechung zwischen ihm

129 und EX.________ von der L.________ und hielt fest, er schicke ihr den Kreditantrag über L.________ 76'086.00, die Offerte der AX.________(AG) vom 06.01.2014, die Jahresabschlüsse 2011 und 2012, die Betreibungsauskunft vom 09.01.2014 und den Handelsregisterauszug. Die Sitz- verlegung nach AD.________(Ortschaft) sei der L.________ versehentlich nicht gemeldet worden, er bitte um Entschuldigung. Der revidierte Abschluss 2013 werde ca. Mitte März 2013 vorliegen und werde der Bank sofort nach Erstellung zugestellt. «Bereits bekannt ist, dass der Umsatz 2013 höher als budgetiert und als im Vorjahr ist und daher ein gutes Ergebnis zu erwarten ist.» (pag. 07 056 227). Dem ebenfalls ausgefüllten und von AQ.________ unterzeichneten Kreditantrags-Formular kann die gewünschte Kreditsumme von L.________ 76'086.00 entnommen werden (pag. 07 056 228 f.). Die erwähnte Offerte der AX.________(AG) listete einen Seitengabelstapler EW.________ inkl. Zubehör, einen Elektrogabelstapler EW.________ inkl. Zubehör sowie Transport- und Verpackungskosten auf, der Totalbetrag inkl. MWST wurde mit CHF 76'086.00 angegeben. Als Verkäufer wurde O.________ genannt, die Offerte ist jedoch nicht unterzeichnet (pag. 07 056 221). Der Betreibungsregisteraus- zug ist blank (pag. 07 056 231). Der Kreditantrag durchlief die übliche L.________-interne Prüfung, auch hier wurden die Jahresrech- nungszahlen analysiert. Zudem war der L.________ bewusst, dass die AN.________(AG) bereits ei- nen offenen Kredit bei ihr hatte (vgl. die entsprechenden Dokumente auf pag. 07 056 198 ff. sowie pag. 07 056 234 ff.). Mit Schreiben vom 17.01.2014 teilte die L.________ der AN.________(AG) mit, sie bestätige den Libor-Investitionskredit über L.________ 76'000.00 für fünf Jahre fest. Beim Ver- wendungszweck wurde festgehalten: «Frei / Kontoüberzug». AQ.________ unterzeichnete das Dop- pel dieses Schreibens am 20.01.2014 (pag. 07 056 204), ebenso den Kredit-Rahmenvertrag. Unter Produktnutzung wurde festgehalten: «Der vorliegende Kreditrahmen kann folgendermassen benutzt werden: Als LIBOR-Investitionskredit L.________, wird für die Finanzierung von Staplerfahrzeugen verwendet.» (pag. 07 056 205 ff.). Die AX.________(AG) stellte der AN.________(AG) am 22.01.2014 Rechnung für die beiden bereits in der Offerte genannten Gabelstapler sowie Transport und Verpackung. Es wurde festgehalten: «Zahlung 100% L.________ sofort nach Erhalt der Rechnung auf das Konto der AX.________(AG).» Auf der Rechnung findet sich ein Stempel der AN.________(AG) und die Unterschrift von AQ.________ (pag. 07 056 222). Die L.________ schrieb der AN.________(AG) die L.________ 76'000.00 am 27.01.2014 gut (pag. 07 056 218 ff.). O.________ reichte an der Hauptverhandlung einen Beleg ein, aus dem hervorgeht, dass ihm am 13.01.2014 ein neues Hüftgelenk eingesetzt worden war und er sich folglich im Zeitpunkt der Offert- stellung stationär im Spital befand (pag. WSG 18 498 f.). 11.10.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde in der Voruntersuchung zu diesem Vorwurf nicht befragt und wollte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Aussagen dazu machen (so bereits die Vorinstanz; S. 152 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 769 mit Verweis auf pag. 18 458). Es wurde ihm aber Gelegen- heit dazu geboten. Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu dieser Anklageziffer nicht konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden.

130 b. Aussagen von O.________ Als subjektive Beweismittel liegen einzig die Aussagen von O.________ vor, wel- che die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 151 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 18 768 f.; Hervorhebungen im Original): O.________ sagte in der Voruntersuchung aus, er könne sich an dieses Kreditgeschäft nicht erinnern (pag. 05 012 010). Vor Gericht gab er zu Protokoll, die Verkaufsofferten seien mit dem Kürzel «.________» geschrieben worden. Sein Kürzel sei «.________» gewesen. Die Verkaufsofferte sei am 16.01.2014 gemacht worden, ab dem 13.01. habe er aber einen Spitalaufenthalt gehabt, weil er eine Hüftoperation habe machen lassen müssen (pag. WSG 18 492). Generell habe er 80% der Offerten der AX.________(AG) gemacht. Sie hätten vorgegebene «Blätter» gehabt, auf denen man habe an- kreuzen können. Intern sei der Auftrag dann erfasst worden, damit habe er aber nichts mehr zu tun gehabt. Er habe dem Sekretariat der AX.________(AG) keinen Auftrag erteilen können, eine Rech- nung oder eine Offerte zu erstellen. A.________ demgegenüber schon. Er sei bis Mitte April 2014 ar- beitsunfähig gewesen, er sei in dieser Zeit nicht in der Firma gewesen und man sei auch nie zu ihm nach Hause gekommen, um ihn Dokumente unterzeichnen zu lassen (pag. WSG 18 493). 11.10.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / was prüfte die L.________? Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 152 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 769 ff.): Ein Seitengabelstapler und ein Elektrogabelstapler, beide der Marke EW.________, kommen nicht nur in dieser, sondern auch in der darauffolgenden Anklageziffer 1.2.1.10 vor. In den Ziff. 1.2.1.12 und 1.2.1.13 der Anklageschrift geht es ebenfalls um mehrere, teilweise nicht ganz genau bezeichnete Gabelstapler. Im Untersuchungsverfahren wurde viel Aufwand betrieben um herauszufinden, wann welcher Stapler in welcher Gesellschaft bzw. in welchem Lager vorhanden war. Dies gelangt nicht, ei- nerseits wegen der seit den Kreditaufnahmen bzw. Leasingverträgen verstrichenen Zeit, andererseits wegen fehlender genauer Bezeichnungen. Im von A.________ beherrschten Firmenkonglomerat wa- ren stets mehrere Stapler vorhanden, diese wurden für die tägliche Arbeit denn auch zweifellos ge- braucht. Wesentlich für die Beweiswürdigung ist jedoch nicht, wann welcher Stapler wo gestanden haben könnte, sondern entscheidend sind die Erkenntnisse des Revisors der Staatsanwaltschaft, die nachfolgend zu Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift ausführlich zitiert sind (vgl. Ziff. IV.A.13 hiernach). Zu- sammenfassend erkannte er, was sich auch aus den vorhandenen Akten herleiten lässt: Die AN.________(AG), welche den Seitengabelstapler und den Elektrogabelstapler von der AX.________(AG) kaufen wollte, verkaufte nur einen Monat später gleich bezeichnete Stapler an die F.________ AG weiter, und das noch bevor die Stapler in der eigenen Buchhaltung aktiviert worden waren. Die F.________ AG ihrerseits verleaste sie der Z.________(AG). Diese wiederum verkaufte der AU.________(AG) rund vier Monate später zwei Stapler weiter. Wie der Revisor zu Recht fest- hielt, macht ein solches Vorgehen innerhalb einer Firmengruppe betriebswirtschaftlich überhaupt kei- nen Sinn. Zudem gehörten Stapler bei keiner der involvierten Firmen zur Handelsware. Entscheidend ist, dass es keinerlei Beleg für einen Kauf von Staplern von einer externen, nicht zum Firmenkonglo- merat gehörenden Gesellschaft gibt. Das Gericht erachtet es daher als erstellt, dass im massgeben- den Zeitraum keine Lieferung oder Übergabe der beiden Gabelstapler von der AX.________(AG) an die AN.________(AG) erfolgt war. Weiter ist als erstellt zu erachten, dass auch dieses Geschäft ein- zig der Liquiditätsbeschaffung für die von A.________ beherrschten Firmen diente und innerhalb der AN.________(AG) schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der L.________ nicht der Wille be- stand, den Kredit für den Erwerb der genannten Maschinen zu verwenden und / oder den Vertrag vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Es gibt in den Akten keine detaillierte Analyse darüber, wie die Finanzlage des gesamten Firmenkonglomerats zu Beginn des Jahres 2014 war. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen neun Leasing- bzw. Kreditverträgen kommt das Gericht zum Schluss, dass die AN.________(AG), selbst wenn sie dies gewollt hätte, längerfristig nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihren Zins- und Amortisationspflichten mit legal erworbenen Mitteln nach- zukommen. Die Belastungen durch Leasingraten bzw. Zinszahlungen innerhalb der Gesellschaften waren bereits viel zu gross.

131 Die L.________ ging bei der Prüfung des Kreditantrags der AN.________(AG) gemäss ihrem übli- chen internen Prüfschema vor, die entsprechenden Unterlagen sind aktenkundig. Daraus ist ersicht- lich, dass sie selbstverständlich erkannte, dass die AN.________(AG) bereits einen offenen, im März 2013 abgeschlossenen Kredit hatte. Weiter erkannte sie, dass dieser ordentlich bedient wurde, d.h. keine Zins- oder Amortisationszahlungen ausstehend waren. Wegen des bereits bestehenden Enga- gements musste der neue Kredit von einem Kreditausschuss bewilligt werden, was bei Krediten unter L.________ 100'000.00 nicht der Fall gewesen sein dürfte. Die L.________ erhielt von AQ.________ ungefragt die Jahresabschlüsse 2011 und 2012. Dass der Abschluss 2013 anfangs 2014 noch nicht zur Verfügung stand, war (und ist) in der Geschäftswelt üblich. Das musste die L.________ nicht misstrauisch machen. AQ.________ machte denn auch schon Angaben zum erwarteten Abschluss 2013, die positiv, aber nicht übertrieben klangen. Im Weiteren verfügte die L.________ über einen blanken Betreibungsregisterauszug und hatte also keinen Grund, an der Bonität ihrer Kreditnehmerin zu zweifeln. Das Geschäft als solches erschien denn auch nachvollziehbar. Fraglich ist hingegen, ob der Umstand, dass als Lieferantin wie schon beim Geschäft vom März 2013 (vgl. Ziff. 1.2.1.7 der An- klageschrift) die AX.________(AG) auftrat, die L.________ zu besonderer Vorsicht hätte bewegen müssen. Es gibt sowohl Argumente dafür und dagegen. Einerseits war der Handel mit Gabelstaplern sicher kein Kerngeschäft der AX.________(AG). Die L.________ musste sich also fragen, warum die AN.________(AG) die Stapler nicht direkt bei der Firma EW.________ oder einem anderen üblichen Händler in der Schweiz erwarb. Andererseits konnte sie von stabilen Geschäftsbeziehungen zwischen ihrer Kreditnehmerin AN.________(AG) und der AX.________(AG) (die bei ihr auch einen Kredit offen hatte, der regelmässig bedient wurde, und die seit mehr als 10 Jahren eine stabile Geschäftsbezie- hung zur L.________ hatte) ausgehen und folglich davon, dass die AN.________(AG) die Stapler günstiger würde erwerben können, als wenn sie diese bei einem Vertragshändler der Firma EW.________ hätte kaufen müssen. Mittlerweile war der Sitz der AN.________(AG) auch längstens nach AD.________(Ortschaft) verlegt worden, so dass keine örtliche Nähe zwischen den Gesellschaf- ten mehr bestand. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass keine Umstände vorlagen, welche die L.________ besonders misstrauisch hätten werden lassen müssen. Sie erhielt von der AN.________(AG) im Vorfeld des Vertragsabschlusses ausführliche Dokumente, die internen Prü- fungsschritte wurden korrekt vorgenommen. Es ist von branchenüblichem Vorgehen auszugehen. Dass die L.________ wie angeklagt über den Umstand, dass der Kredit entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht für die Investition in zwei Gabelstapler verwendet würde, sondern einzig die Liqui- dationsbeschaffung bezweckte, getäuscht wurde, ist erstellt. Ebenso erstellt ist, dass ihr die enge per- sonelle und wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der AN.________(AG) und der AX.________(AG) verschwiegen wurde. Nur am Rande sei im Übrigen festgehalten, dass auf dem Bestätigungsschrei- ben der L.________ zwar vermerkt war, der Kredit sei «frei» bzw. diene für einen Kontoüberzug. Im Rahmenkreditvertrag wurde aber ausdrücklich (und fett hervorgehoben) festgehalten, dass der Kredit für die Finanzierung von Staplerfahrzeugen verwendet werde. Folglich handelte es sich im Bestäti- gungsschreiben um einen Verschrieb und die L.________ wollte den Kredit nur für den Kauf von Ga- belstaplern gewähren. Wie in Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift nahm der Staatsanwalt auch bei dieser Anklageziffer den Vor- wurf auf, die L.________ sei über die genauen finanziellen Verhältnisse der AN.________(AG) bzw. des Gesellschaftskonstrukts getäuscht worden. Auch hier erhielt die L.________ Dokumente über die finanziellen Verhältnisse der AN.________(AG), namentlich die Jahresabschlüsse 2011 und 2012. Die Verantwortlichen der AN.________(AG) verschwiegen der L.________ aber den akuten Liqui- ditätsbedarf und damit sinngemäss die «genaue finanzielle Lage» des gesamten Gesellschaftskon- strukts. Zudem ist zweifelsfrei erstellt, dass die L.________ über den Willen und die Möglichkeit der AN.________(AG), ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig und fristgerecht nachzukommen, getäuscht wurde. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass im Vertragszeitpunkt aus dem Handelsregister keine örtliche Nähe zwischen den Gesellschaften hervorging. Die AN.________(AG) ver- legte ihren Sitz am 23. Juli 2013, also etwa ein halbes Jahr vor dem Vertragsab- schluss, von S.________(Ortschaft) nach AD.________(Ortschaft). Die AX.________(AG) hatte ihren Sitz im Vertragsabschlusszeitpunkt hingegen in S.________(Ortschaft). Ergänzend kann festgehalten werden, dass im Vertrags-

132 zeitpunkt aus dem Handelsregister auch keine aktuelle personelle Verflechtung der Kreditnehmerin und Lieferantin ersichtlich war. O.________ war im Vertragszeit- punkt, d.h. am 17. Januar 2014 nicht mehr im Verwaltungsrat der AN.________(AG), hatte keine Kollektivprokura mehr und war im Handelsregister- auszug der AN.________(AG) entsprechend nur noch unter den gestrichenen In- formationen ersichtlich (pag. 04 001 128). b. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 154 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 771; Hervorhebungen im Original): Was die Handlungen von A.________ angeht, kann praktisch vollumfänglich auf das zu Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift Ausgeführte verwiesen werden, denn die Rollenverteilung war die gleiche (vgl. Ziff. IV.A.10 hiervor). A.________ zog die Fäden im Hintergrund und AQ.________ handelte auf seine Anweisungen hin. Gestützt auf sämtliche Erkenntnisse in diesem Verfahren erscheint ausgeschlos- sen, dass das Geschäft ohne oder sogar gegen den Willen von A.________ hätte abgelaufen sein können. Im Gegenteil – gerade unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe zwischen den verschiede- nen Geschäften ist offensichtlich, dass diese «orchestriert» worden sein müssen. Zusammenfassend erachtet das Gericht somit als erstellt, dass der Beschuldigte die massgebende Person für das ge- samte Geschäft war, dass er AQ.________ beauftragte, die Verhandlungen mit der L.________ zu führen und den Kreditantrag und Kreditvertrag zu unterzeichnen. Ebenso veranlasste er die Erstellung der Offerte namens der AX.________(AG) und die spätere Rechnungstellung. Weiter ist erwiesen, dass A.________ nie den Willen hatte, den Kreditvertrag korrekt zu erfüllen, sonst hätte er nicht über den Zweck des Kredits getäuscht. Beweiswürdigend ist weiter erstellt, dass er seine dominierende Rolle in beiden Gesellschaften bewusst verschwieg und dass er die wirtschaftliche Verbindung zwi- schen den Gesellschaften nicht offenlegte. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Davon, dass der Beschuldigte in das vorliegende Geschäft nicht involviert gewesen sein soll, kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz keine Rede sein. 11.10.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 154 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 771 f.; Hervorhebungen im Original): Aufgrund der Beweiswürdigung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die L.________ über den Kreditzweck, die wirtschaftliche und personelle Verbundenheit zwischen den Gesellschaften und den Erfüllungswillen getäuscht wurde und diese Täuschung auch arglistig war. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die L.________ alle branchenüblichen Kontrollen und insbesondere alles Nötige un- ternommen hatte, um sich von der Tragbarkeit des Kredits zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, was sie angesichts des geringen Kreditbetrags von L.________ 76'000.00 und der bisher ausschliesslich positiven Erfahrungen mit der Kreditnehmerin AN.________(AG), aber auch der Lieferantin AX.________(AG), mehr hätte unternehmen sollen, um sich vor einem Vermögensschaden zu schüt- zen. Allzu vertiefte Abklärungen über die Hintergründe können bei einem solchen Geschäft nicht er- wartet werden. Auch die Kausalität zwischen arglistiger Täuschung und Vermögensverfügung ist als gegeben zu erachten. Aus dem Kreditrahmenvertrag ergibt sich deutlich, dass die L.________ der AN.________(AG) keinen Blankokredit gewähren wollte. Der Kredit wurde denn auch erst ausbezahlt, als die AN.________(AG) der L.________ die Rechnung der AX.________(AG) zugestellt hatte, die- se also davon ausgehen konnte, dass die Gabelstapler tatsächlich geliefert worden waren. Die Be- weiswürdigung ergab zudem, dass A.________ von Anfang an nicht die Absicht hatte, den Kreditver- trag korrekt zu erfüllen und dass die Maschinen nicht vorhanden waren, folglich fehlte die Sicherheit für den Kredit. Nach dem Gesagten ist auch der Vermögensschaden in Form der Vermögensgefähr- dung gegeben. Die L.________ sind wie in den bereits behandelten Anklageziffern 1:1 in CHF umzu- rechnen, so dass der Vermögensschaden CHF 76'000.00 beträgt.

133 A.________ ist konsequenterweise auch in dieser Ziffer als Mittäter angeklagt, obwohl er selbst ge- gen aussen nicht in Erscheinung trat. Mit der gleichen Argumentation wie bei den vorangegangenen Anklageziffern und Verweis auf das bisher Gesagte ist A.________ als Mittäter zu beurteilen. In sub- jektiver Hinsicht handelte er vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Hinsichtlich des Deliktsortes sei der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass die von A.________ beherrschten Firmen im Herbst 2013 das neue Firmengebäude in U.________ (Ortschaft) bezogen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass A.________ in den in den dortigen Büros und nicht mehr in S.________(Ortschaft) handelte. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Was die Opfermitverantwortung anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwi- schen der AN.________(AG) und der L.________ bereits eine Geschäftsbeziehung (vgl. Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift) und damit ein gewissen Vertrauen bestand, wobei die AN.________(AG) den ersten Kreditbetrag gemäss Kreditvertrag vom

18. bzw. 19. April 2013 bis dahin vereinbarungsgemäss (L.________ 7'384.50 quartalsweise, per 31.03, 30.06, 30.09, 31.12; pag. 07 056 149) amortisierte. So vermerkte die L.________ auf dem Kreditantrag vom 13. Januar 2014 (pag. 07 056 198), dass vom bereits gewährten Kredit von ursprünglich L.________ 147'690.00 noch L.________ 132'921.00 offen seien. Dieser offene Betrag entspricht dem ur- sprünglichen Kreditbetrag abzüglich den zwei bereits fällig gewordenen Amortisati- onszahlungen (2x L.________ 7'384.50, total L.________ 14'769.00) vom 30. Sep- tember und 31. Dezember 2013. Dass die L.________ mit dem vorliegenden Ver- trag einen weiteren Kreditvertrag mit der AN.________(AG) abschloss, ist insoweit nicht erstaunlich, hat sie doch mit der AN.________(AG) – wie die Vor-instanz zu Recht ausführte – soweit gute Erfahrungen gemacht. So vermerkte die Kundenbe- raterin auf dem Kreditantrag denn auch, dass «dieser Antrag vom KA [wohl ge- meint: Kreditausschuss] bewilligt werden» müsse, da bereits ein LIBOR Investiti- onskredit L.________ in der Höhe von restlich L.________ 132'921.00 bestehe (pag. 07 056 198). Dass die L.________ auch die gestrichenen Informationen im Handelsregisterauszug der AN.________(AG) hätte prüfen, dadurch auf O.________ als gemeinsamen Nenner zwischen der AN.________(AG) und der AX.________(AG) stossen und misstrauisch werden sollen, kann wie bereits er- wähnt nicht erwartet werden (vgl. E. II.11.6.5 vorne) resp. begründet das Unterlas- sen dieser Prüfung keine Leichtfertigkeit. Die Verteidigung führte denn auch bloss aus, die L.________ hätte ab dem Jahr 2014 erkennen müssen, dass etwas nicht stimme, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte darzulegen, woran dies erkennbar gewesen wäre, welche nicht die Vorinstanz bereits zutreffend berücksichtigte. Die Opfermitverantwortung ist folglich zusammen mit der Vorinstanz zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.11 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.10 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der F.________ AG) 11.11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.10 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 17. bzw. 28. Februar 2014 im Namen der Z.________(AG) einen Leasingvertrag mit der F.________ AG betref- fend verschiedene Gegenstände abgeschlossen. Lieferantin und Verkäuferin dieser

134 Gegenstände sei die AN.________(AG). Mit Unterzeichnung des Abnahmeproto- kolls am 20. Februar 2014 habe der Beschuldigte für die Z.________(AG) wahr- heitswidrig bestätigt, dass die Leasinggegenstände in einwandfreiem und betriebs- tüchtigem Zustand geliefert respektive installiert worden seien, worauf die AN.________(AG) – handelnd durch AQ.________ im Auftrag von bzw. in Abspra- che mit dem Beschuldigten – diese Gegenstände gleichentags der F.________ AG in Rechnung gestellt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AN.________(AG) nicht über die im Leasingvertrag genannten Gegenstände ver- füge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv ge- ringeren Wert hätten als im Leasingvertrag angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, ihre vertraglichen Verpflich- tungen (Bezahlung der Leasingraten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die F.________ AG (bzw. die für sie handelnden natürlichen Perso- nen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt dar- auf, die Bezahlung des Kaufpreises von CHF 153’360.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.11.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 155 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 772 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) als Leasingnehmerin, der AN.________(AG) als Lieferantin und der F.________ AG wurde am 17./28.02.2014 abgeschlossen. Namens der Z.________(AG) unterzeichneten A.________ und AV.________. Folgende Gegenstände wurden verleast: - 1 Palettenregal komplett, verzinkt, inkl. Montage und Transport - 1 Elektro-Gabelstapler EY.________ - 1 Seitengabelstapler EW.________ - 1 Elektrogabelstapler EW.________, inkl. Transport, Inbetriebnahme und Instruktion. Der Leasingvertrag selbst enthält keinen Totalbetrag, aufgeführt ist die erste (grössere) Leasingrate von CHF 12'000.00 exkl. MWST sowie die folgenden Raten von CHF 2'550.00 exkl. MWST. Die Lauf- zeit sollte 60 Monate betragen, als Vertragsbeginn wurde der 01.03.2014 vereinbart (pag. 04 002 003 f.). Ob der Vertrag auf der Auftragsbestätigung der AN.________(AG) an die Z.________(AG) vom 10.01.2014 basierte (vgl. pag. 04 002 035) oder ob die F.________ AG erst später in den Besitz die- ser Auftragsbestätigung kam, ergibt sich aus den Akten nicht. Am 20.02.2014 stellte die AN.________(AG) der F.________ AG Rechnung im Totalbetrag von CHF 153'360.00 inkl. MWST. Die Preise für die einzelnen Gegenstände sind in der Anklageschrift kor- rekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden. Die Rechnung nennt AQ.________ als Verkäu- fer, sie ist allerdings nicht unterzeichnet (pag. 04 002 033 f.). Das Abnahmeprotokoll, auf dem die Leasinggegenstände einzeln aufgeführt waren, wurde am 20.02.2014 von AV.________ und A.________ namens der Z.________(AG) unterzeichnet. Darin bestätigte die Leasingnehmerin, dass die Leasinggegenstände in einwandfreiem und betriebstüchtigem Zustand geliefert resp. installiert worden seien. Von Hand wurde auf dem Protokoll zusätzlich vermerkt «keine Mängel» (pag. 07 013 001). Die F.________ AG war im Besitz der Jahresrechnung 2012 der Z.________(AG) inklusive Revisi- onsstellenbericht (pag. 04 002 037 ff.) und eines Retentionsverzichts der BP.________(AG), der Vermieterin der Z.________(AG). Der Retentionsverzicht ist unterzeichnet von AQ.________ (pag. 04 002 042). Zudem hatte sie einen blanken Betreibungsregisterauszug der Z.________(AG) vom 09.01.2014 (pag. 04 002 044).

135 Am 03.10.2016 schrieb die F.________ AG dem Obergericht des Kantons AK.________ im Rahmen einer Beschwerde gegen das Konkursinventar der Z.________(AG), gemäss Rechnung der AN.________(AG) habe die F.________ AG unter anderem drei Gabelstapler gekauft, welche die F.________ AG anschliessend der Z.________(AG) verleast habe, wobei die Gabelstapler von der AN.________(AG) direkt an die Z.________(AG) geliefert worden seien. «Anlässlich der Besichtigung vom 15.07.2015 an der .________ (Strasse) in CS.________(Ortschaft) hat A.________, Delegierter der Z.________(AG), unserem Mitarbeiter DX.________ drei Gabelstapler als Eigentum der F.________ AG vorgeführt. Unter anderem wurde der Gabelstapler EW.________ mit der Serien-Nr. .________ inkl. Ladestation […] als von der F.________ AG geleaste Objekte bezeichnet. Diesen Gabelstapler hat die F.________ AG von der AN.________(AG) gemäss Rechnung vom 20.02.2014 gekauft bzw. am 03.03.2014 gemäss Tagesauszug der K.________ AG bezahlt. Somit kann dieser Gabelstapler nicht von der M.________ AG […] nochmals gekauft worden sein.» (pag. 04 002 012). Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, die AX.________(AG) habe der AN.________(AG) am 22.01.2014 einen Seitengabelstapler und einen Elektrogabelstapler der Marke EW.________ in Rechnung gestellt. In der Buchhaltung der AN.________(AG) seien die Stapler erst am 01.04.2014 als «Fahrzeuge» aktiviert worden (vgl. pag. 09 001 418). Der Grund für die verspätete Verbuchung habe sich nicht eruieren lassen. Die AN.________(AG) habe diesen Einkauf im Wert von CHF 76'000.00 mittels eines Betriebskredits der L.________ finanziert (vgl. Ziff. 1.2.1.9 der Anklage- schrift). Am 20.02.2014 habe die AN.________(AG) ihrerseits zwei Stapler, ein Plattenregal und einen weiteren Stapler des Typs «EY.________» an die F.________ AG verkauft, die wiederum ihrerseits diese Gegenstände an die Z.________(AG) verleast habe. Am 26.06.2014 habe wiederum die Z.________(AG) der AU.________(AG) zwei Seitengabelstapler zusammen mit Lagergestellen und FA.________ Möbel weiterverkauft (vgl. pag. 09 001 420). Diese habe der AX.________(AG) am 04.07.2014 wiederum nebst weiteren Gegenständen zwei Seitengabelstapler verkauft, wobei dieser Kauf mittels eines Investitionskredits durch die L.________ finanziert worden sei. Woher die Stapler stammten, lasse sich weder aus der Buchhaltung der AN.________(AG) noch der AX.________(AG) klären. «Die Häufigkeit der Transaktionen mit Gabelstaplern innerhalb von wenigen Monaten unter den involvierten Gesellschaften ist auffallend und betriebswirtschaftlich nicht plausibel, gehörten doch Stapler bei keiner der Gesellschaften zur Handelsware. […]. In der Zeitspanne von 17.01.2014 bis 04.07.2014 wurden gleiche oder zumindest ähnliche Objekte von der AN.________(AG) (Kredit), der Z.________(AG) (Leasing) und der AX.________(AG) (Kredit) fremdfinanziert, ohne dass dabei ein Drittlieferant in Erscheinung treten würde oder die entsprechenden Objekte zum passenden Zeitpunkt klar in den Büchern des jeweiligen Lieferanten (Konzerngesellschaft) vorhanden gewesen wären. Meines Erachtens wurden auch diese Gegenstände wiederum unter den Konzerngesellschaften hin und her verschoben, um mittels Kredit sowie Leasingfinanzierung an flüssige Mittel zu kommen. An- sonsten sind die vielen Transaktionen mit Staplern nicht erklärbar.» (pag. 09 001 023 f.). Dem Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern kann entnommen werden, dass in den Lagern in CT.________(Ortschaft) und U.________ (Ortschaft) insgesamt vier Gabelstapler der Marke EW.________ hätten festgestellt werden können, einer davon mit der eingestanzten Nummer .________. Auch ein Stapler des Typs EY.________ sei vorhanden gewesen, der habe jedoch keine Seriennummer aufgewiesen. In den sichergestellten Akten habe eine Rechnung vom 22.01.2014 festgestellt werden können, gemäss der die AN.________(AG) von der AX.________(AG) einen Sei- ten- und einen Elektrogabelstapler EW.________ für CHF 34'000.00 und CHF 38'500.00 gekauft ha- be (vgl. die Rechnung auf pag. 08 001 068). Die AX.________(AG) ihrerseits habe gemäss Rechnung vom 15.01.2014 von der AU.________(AG) einen Seitengabel- und einen Elektrogabelstapler EW.________ für CHF 15'000.00 und CHF 16'000.00 bezogen (vgl. die Rechnung auf pag. 08 001 069). Am 06.10.2017 habe A.________ per E-Mail angegeben, ein Teil der Gabelstapler sei im Lager CT.________(Ortschaft) eingelagert worden, ein Gabelstapler befinde sich noch im ehemaligen Lager der AC.________(AG) in U.________ (Ortschaft) (vgl. die E-Mail auf pag. 08 001 196). Die Abklärun- gen bei der Firma EW.________ hätten ergeben, dass es sich beim Stapler mit der Seriennummer .________ um ein Objekt mit Baujahr 1997 handle (pag. 08 001 062 f.; vgl. die E-Mail der Firma EW.________ auf pag. 08 001 202 ff.).

136 11.11.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 157 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 774 f.): Am 14.03.2018 gab der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern zu Protokoll, er habe den Leasingvertrag zusammen mit AV.________ unterzeichnet. Die Leasingobjekte seien im Lager der Z.________(AG) in CS.________(Ortschaft) gewesen. Es sei richtig, dass einmal jemand die Lea- singgegenstände besichtigt und alles fotografiert habe. Die drei Gabelstapler, die er damals vorge- zeigt habe, seien tatsächlich das Eigentum der F.________ AG gewesen. Er wisse nicht, warum im Leasingvertrag keine Seriennummern stünden, das müsse man die Leasinggesellschaft fragen. Er wisse nicht mehr, ob die Leasinggegenstände fabrikneu gewesen seien. Er wisse nicht, woher die Lie- ferantin AN.________(AG) die Leasingobjekte bezogen habe, zu dem Zeitpunkt sei er nicht mehr für die AN.________(AG) zuständig gewesen (pag. 05 002 008 f.). Er wisse nicht, ob es sich bei dem an der Hausdurchsuchung in CT.________(Ortschaft) festgestell- ten Gabelstapler EW.________ mit der Seriennummer .________ um den Stapler handle, welcher der F.________ AG verkauft worden sei. Wenn es die gleiche Seriennummer sei, dann sei es wohl so. Auf Vorhalt, dass es sich gemäss Abklärungen bei der Firma EW.________ bei diesem Stapler um ein Gerät Baujahr 1997 handle und Frage, wie er erklären könne, dass der F.________ AG ein da- mals rund 17 Jahre alter Stapler verkauft worden sei, sagte A.________, es stehe im Vertrag ja nir- gends, dass es ein neues Gerät gewesen sei. Man müsse die F.________(AG) fragen, wie sich ein derart hoher Preis für einen so alten Stapler rechtfertige. «Festzustellen ist, dass ich aus diesen gan- zen Leasingverträgen kein Geld oder Provision erhalten habe. Das Geld ist ausschliesslich in die Fir- menkasse geflossen. Ich gehe davon aus, dass diese Geräte vorgängig besichtigt und geprüft worden sind.» Er könne zu den weiteren festgestellten Staplern bzw. deren Baujahren 1985 und 2002 das gleiche sagen. Er gehe davon aus, dass die Leasinggesellschaft den Vertrag vorgängig geprüft habe. Er habe die Objekte ohne weitere Kontrolle übernommen. Die Verhandlungen mit der Leasinggesell- schaft habe nicht die Z.________(AG) direkt geführt, sondern die AN.________(AG). Seines Wissens sei es AQ.________ gewesen (pag. 05 002 012 f.). An der Hauptverhandlung am 15.08.2022 wollte A.________ zu dieser Anklageziffer keine zusätzli- chen Aussagen machen (pag. WSG 18 458). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 158 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 775; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte sagte am 25.04.2018 gegenüber der Kantonspolizei Bern, zu dem Leasingvertrag könne er nichts sagen. Er wisse nicht, woher die AN.________(AG) die Leasingobjekte bezogen ha- be. Auch wisse er nicht, ob es sich bei den Leasingobjekten gemäss Leasingvertrag um die Stapler handle, welche die AN.________(AG) der AX.________(AG) abgekauft habe. Zum Alter der Stapler könne er auch nichts sagen. Er wisse auch nicht, woher die AX.________(AG) die Stapler gehabt ha- be, die sie verkauft habe. Stapler seien für sie Handelsware gewesen. Auch auf Vorhalt der Rechnung der AU.________(AG) an die AX.________(AG) über zwei Stapler könne er nichts sagen, auch wisse er nicht, warum dem Leasinggeber die Stapler nicht direkt von der AU.________(AG) für einen viel günstigeren Preis verkauft worden seien. Er wisse nicht, wie weit er selbst in die AU.________(AG) involviert gewesen sei. A.________ sei bestimmt Geschäftsführer, wenn nicht gar Verwaltungsrat der AU.________(AG) gewesen (pag. 05 011 007 ff.).

137 c. Aussagen von CP.________ Schliesslich liegen die Aussagen von CP.________ vor, welche die Vorinstanz un- ter Ziffer 1.2.1.3 der Anklageschrift zusammenfasste und die Kammer in E. II.11.4.4. bereits wiedergab. Darauf kann verwiesen werden. 11.11.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 158 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 775 ff.; Hervorhebungen im Original): Die F.________ AG hatte im Juni 2012 bereits einen Mietvertrag mit der Z.________(AG) abge- schlossen (vgl. Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift bzw. die Ausführungen unter Ziff. IV.A.6 hiervor). Die Z.________(AG) erfüllte den Vertrag bis im Februar 2014 anstandslos. Es ist daher nicht weiter er- staunlich, dass die F.________ AG im Februar 2014 einen neuen Vertrag mit der Z.________(AG) abschloss, dieses Mal über ein Leasing. Aus den Aussagen von CP.________ ist zu schliessen, dass auch der Vertrag mit der F.________ AG durch ihn vermittelt worden war (vgl. die unter Ziff. IV.A.6.1.2.b hiervor zitierten Aussagen). Der Leasingvertrag wurde von A.________ und AV.________ am 17.02.2014 seitens der Z.________(AG) unterschrieben, am 28.02.2014 zeichnete ihn die F.________ AG gegen. Schon eine Woche zuvor hatte die AN.________(AG) als Lieferantin der Leasinggeberin eine Rechnung für die im Vertrag genannten Gegenstände über total CHF 153'360.00 inkl. MWST gestellt. Gleichentags hatten A.________ und AV.________ auch das Abnahmeprotokoll unterschrieben. Sie bestätigten also, die Leasinggegenstände namens der Z.________(AG) von der AN.________(AG) in einwandfreiem Zustand geliefert erhalten zu haben. Was die Frage anbelangt, ob die Leasinggegenstände existierten und wenn ja, ob sie der AN.________(AG) gehörten und diese sie gültig an die F.________ AG verkaufen konnte, kann vorab vollumfänglich auf das zur vorangehenden Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift Gesagte und insbesondere die Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die drei Stapler sowie ein Palettenregal im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingver- trags irgendwo im von A.________ beherrschten Firmenkonglomerat vorhanden waren, da diese Ge- genstände effektiv gebraucht wurden. Doch wurden diese Gegenstände zwischen den Gesellschaften weitergereicht, d.h. von mehreren Gesellschaften genutzt und für mehrere Leasinggeschäfte bzw. Kreditaufnahmen verwendet. A.________ hatte zweifellos nie die Absicht, der Leasinggeberin an den Staplern Eigentum zu verschaffen. Hinzu kommt, dass sich anders als bei den vorangegangenen An- klageziffern belegen lässt, dass die in den Firmen vorhandenen Stapler alt und gebraucht waren, folg- lich nicht den geltend gemachten Wert aufwiesen. Es verwundert daher nicht, dass der Revisor der Staatsanwaltschaft in den Akten keine Hinweise auf den Erwerb neuer Stapler durch irgendeine der vom Beschuldigten A.________ beherrschten Firmen finden konnte. Der Stapler, der anhand der Se- riennummer sicher hatte identifiziert werden können, hatte Jahrgang 1997. Er war im Deliktszeitraum also rund 17 Jahre alt. Auch die übrigen Stapler, die anlässlich der Hausdurchsuchungen in den La- gerräumen der Firmen hatten festgestellt werden können, waren über 10 Jahre alt. Damit ist zweifels- frei erstellt, dass die AN.________(AG) der F.________ AG kein Eigentum an drei neuwertigen Stap- lern samt Zubehör verschaffen konnte, da sie nicht über solche verfügte. Hinzu kommt, dass es auch keinen betriebswirtschaftlichen Grund gegeben hätte, die AN.________(AG) dazwischenzuschalten. Die Z.________(AG) hätte die Gegenstände direkt bei den Herstellern kaufen und sich die nötige Li- quidität dazu konzernintern oder mittels eines Investitionskredits verschaffen können. Es handelte sich auch in diesem Fall um einen reinen Scheinkauf, abgeschlossen, um weitere Liquidität in die Firmengruppe zu bringen. Der Staatsanwalt wirft dem Beschuldigten A.________ auch in dieser Anklageziffer vor, er habe über seinen Erfüllungswillen und die Erfüllungsmöglichkeit getäuscht, ohne dass sich aus der Anklage- schrift entnehmen lässt, ob er sich damit auf die Zahlung der Leasingzinsen oder die Verschaffung des Eigentums bezog. Was den zweiten Punkt angeht, erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ der Erfüllungswille fehlte. Diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen wer- den. Hinsichtlich der Zahlung der Leasingzinse kommt das Gericht zum Schluss, dass ihm auch dies- bezüglich der Erfüllungswille längerfristig fehlte. Es handelte sich beim vorliegenden um das zehnte Geschäft in rund zwei Jahren, welches die von A.________ beherrschte Firmengruppe abschloss, um Liquidität zu erhalten, dies mit entsprechender Belastung durch Leasingraten- und Zinszahlungen so-

138 wie Amortisationen. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass die Firmengruppe nicht in der La- ge sein würde, all diesen Verpflichtungen längerfristig nachzukommen. Aufgrund der Akten ist nur wenig darüber bekannt, was die F.________ AG vor Abschluss des Lea- singvertrages prüfte. Fest steht, dass ihr die Jahresrechnung 2012 der Z.________(AG) (und aus dem früheren Geschäft diejenige von 2011) sowie deren blanken Betreibungsregisterauszug zur Ver- fügung standen. Zudem verfügte sie über einigermassen detaillierte Angaben zu den Leasingge- genständen, bei denen es sich um handelsübliche Maschinen handelte, die einen stabilen Wiederver- kaufswert aufwiesen. Ein Blick ins Handelsregister förderte denn auch nichts zu Tage, was die F.________ AG auf den ersten Blick hätte misstrauisch werden lassen müssen. Die Z.________(AG) hatte Sitz in V.________(Ortschaft), die AN.________(AG) in AD.________(Ortschaft). Aktuelle per- sonelle Verbindungen gab es keine. A.________ verschwieg bewusst, dass er nicht nur Verwaltungs- rat der Z.________(AG), sondern auch Geschäftsführer der AN.________(AG) war. Hinzu kommt, dass die F.________ AG bei ihrem ersten Geschäft mit der Z.________(AG) keine negativen Erfah- rungen gemacht hatte, es gab also auch diesbezüglich keinen Grund, von einem weiteren Geschäft abzusehen. Bei den vorangegangenen Anklageziffern wurde dargelegt, dass eine Besichtigung der Leasinggegenstände beim Finanzierungsleasing damals nicht branchenüblich war. Nach Erachten des Gerichts muss im vorliegenden Fall gleiches gelten bzw. kann aus dem Umstand, dass die F.________ AG die Stapler nicht durch einen Mitarbeitenden besichtigen liess, nichts zu ihrem Nach- teil abgeleitet werden. Zusammenfassend ist als erstellt zu erachten, dass die F.________ AG alles Branchenübliche unternahm, um sich vor einem Vermögensschaden zu schützen. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Vorinstanz ging insbesondere zu Recht davon aus, dass die im Mietvertrag gemäss Zif- fer 1.2.1.3 der Anklageschrift zwischen der Z.________(AG) und der F.________ AG vereinbarten Mietzinse durch die Z.________(AG) bezahlt wurden und es inso- fern nicht erstaunlich ist, dass die F.________ AG mit der Z.________(AG) erneut einen Vertrag – nun einen Leasingvertrag – abschloss. Es bestand somit bereits eine Beziehung zwischen den beiden und damit ein gewissen Vertrauen. Hinzu kommt, dass wiederum CP.________ als unabhängiger Vermittler auftrat, welcher das Geschäft ebenfalls prüfte und aus dem Handelsregister, wie die Vorinstanz ebenso zutreffend erwog, keine Verbindung zwischen der AN.________(AG) und der Z.________(AG) hervorging (pag. 04 001 126 und pag. 04 001 140 f.). Zutreffend sind schliesslich auch die Ausführungen zur Vorinstanz zur Rolle des Beschuldigten; auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 160 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 777): Zur Rolle von A.________ genügen hinsichtlich dieser Anklageziffer einige wenige Bemerkungen. Er trat selbst gegen aussen in Erscheinung und zwar an ganz massgebender Stelle, indem er zusam- men mit AV.________ den Leasingvertrag unterzeichnete. Zudem war er Geschäftsführer der AN.________(AG) und zog intern alle Fäden, es kann dazu auf bisher Gesagtes verwiesen werden. Das Gericht erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte den Leasingvertrag unterzeichnete und die Rechnung namens der AN.________(AG) erstellen liess, sowie das Abnahmeprotokoll unterzeichne- te, obwohl er wusste, dass die AN.________(AG) nicht über drei neuwertige Stapler verfügte und vor allem, obwohl er nicht die Absicht hatte, der F.________ AG daran Eigentum zu verschaffen. Weiter ist als erstellt zu erachten, dass er nicht den Willen hatte, den Leasingvertrag namens der Z.________(AG) zu erfüllen und dass er seine Verbindung zur Lieferantin ebenso bewusst ver- schwieg wie die wirtschaftliche Verflechtung der Gesellschaften. 11.11.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 160 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 777 f.; Hervorhebungen im Original): Auch die rechtliche Würdigung kann unter Hinweis auf das bereits Ausgeführte kurz gefasst werden. Die Täuschung der F.________ AG ist offensichtlich gegeben. Ihr wurde vorgespiegelt, sie könne

139 von der AN.________(AG) rechtsgültig Eigentum an drei Gabelstaplern erwerben und diese dann an die Z.________(AG) gewinnbringend verleasen, wobei sie im Glauben gelassen wurde, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig und die Exponenten der Gesellschaften hätten auch den Willen, die Verträge zu erfüllen. Auch das Tatbestandselement der Arglist ist als ge- geben zu erachten bzw. die Opfermitverantwortung zu verneinen. So wurde beweiswürdigend festge- halten, dass die F.________ AG alles Branchenübliche vorgekehrt hatte, um sich vor einem Schaden zu schützen und dass ihr keine Leichtsinnigkeit vorgeworfen werden kann. Sämtliche übrigen Tatbestandsmerkmale sind gegeben. Wie bereits vorangehend ist der Vermögens- schaden inklusive MWST zu bestimmen, so dass er CHF 153'360.00 beträgt. Für die Strafzumessung und die Beurteilung des Zivilpunkts wird zu berücksichtigen sein, dass der Schaden der F.________ AG wesentlich tiefer war. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die F.________ AG hat alle branchenüblichen Vorkehrungen getroffen, zudem trat wiederum CP.________ auf, welcher das Geschäft als unabhängiger Leasingver- mittler vorab prüfte. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfa- chen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.12 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.11 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der E.________ AG) 11.12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.11 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 6. bzw. 11. Juni 2014 im Namen der Z.________(AG) einen Leasingvertrag mit der E.________ AG betref- fend verschiedene Gegenstände abgeschlossen. Lieferantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AX.________(AG), welche diese Gegenstände – handelnd durch O.________ im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – am

13. Juni 2014 der E.________ AG in Rechnung gestellt habe. Die E.________ AG habe in der Folge den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 172’800.00 auf das Konto der AX.________(AG) überwiesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AX.________(AG) nicht über die im Leasingvertrag genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als im Leasingvertrag angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflich- tungen (Bezahlung der Leasingraten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die E.________ AG arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf, die Bezahlung des in Rechnung gestellten Be- trags von CHF 172’800.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.12.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 161 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 778 ff.; Hervorhebungen im Original): Mit Anzeige vom 07.10.2016 machte Rechtsanwalt D.________ namens der E.________ AG einlei- tend geltend, diese habe der AX.________(AG) Waren im Wert von CHF 180'000.00 abgekauft, die damals gar nicht vorhanden gewesen oder bereits mehrfach an andere Leasinggesellschaften ver- kauft worden seien. Die gekauften Waren seien von der E.________ AG dann an die Z.________(AG) verleast worden, welche sie aber gar nie habe in Empfang nehmen können (pag. 04

140 001 026). Unter dem Titel «Lebenssachverhalt» führte Rechtsanwalt D.________ aus, am 27.05.2014 habe CP.________ von der DE.________(GmbH) für die Z.________(AG) den Antrag für eine Lea- singfinanzierung gestellt. Dieser sei am 02.06.2014 bewilligt worden (vgl. pag. 04 001 066 ff.). Am 16.06.2014 sei der Finanzierungsleasingvertrag von der Z.________(AG), unterzeichnet von A.________ und AV.________, an die E.________ AG geschickt worden, worauf der Vertrag per 01.06.2014 in Kraft gesetzt worden sei. Gleichzeitig habe die E.________ AG der AX.________(AG) den Kaufvertrag zugestellt. Ebenfalls am 16.06.2014 habe sie das auf den 12.06.2014 datierte und von A.________ und AV.________ unterzeichnete Übernahmeprotokoll erhalten, worauf am 18.06.2014 die Rechnung der AX.________(AG) bezahlt worden sei. Die Leasingraten seien in der Folge verspätet bezahlt worden, worauf die Z.________(AG) mehrfach betrieben worden sei. Am 11.09.2015 habe A.________ namens der Z.________(AG) mitgeteilt, diese habe eine Neuausrich- tung beschlossen, die Vermietung von Prüfstrassen und ähnlichen Geräten wolle sie nicht mehr wei- terführen. Die Leasingobjekte würden folglich nicht mehr benötigt. Er bitte die E.________ AG, auf- grund der vorgenommenen Konzeptänderung zur Schadensminderung eine Lösung zu finden. CP.________ reichte der E.________ AG am 27.05.2014 namens der Z.________(AG) einen Lea- singantrag ein, wobei darin angegeben wurde, er habe am 20.05.2014 ein Gespräch mit dem «CEO und Delegierten des VR, A.________» gehabt. Das Leasingobjekt wurde mit «Werkstatteinrichtungen, werthaltig» bezeichnet, als Lieferantin wurde die AX.________(AG), aktiv seit 1974, angegeben. Die Investitionssumme wurde mit CHF 180'000.00 beziffert. Es wurde eine Laufzeit von 60 Monaten be- antragt, wobei die erste Rate CHF 20'000.00 und die weiteren Raten dann CHF 3'090.00 betragen sollten. Weiter wies CP.________ darauf hin, dass die Z.________(AG) zwei Darlehen des Aktionärs über total CHF 421'000.00 habe. Zudem habe sie zwei Leasings von der F.________ (AG) über total CHF 310'000.00. Bei den Stärken führte er aus: «Dynamisches und innovatives Unternehmen mit viel Knowhow im Bereich Industrie und Werkstatteinrichtungen. Ich habe schon die beiden oben erwähn- ten Finanzierungen abwickeln können und bisher nur beste Erfahrungen gemacht.» Weiter wies CP.________ darauf hin, dass die Gesellschaft 2010 die Markenrechte Z.________(AG) habe kaufen können, die im Garageneinrichtungsbereich führend sei. Sie hätten von A.________ die Abschlüsse 2012 und 2013 inkl. Revisionsbericht erhalten (pag. 01 001 426 ff.). Der Finanzierungsleasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der E.________ AG datiert auf den 06.06.2014 und ist namens der Z.________(AG) von A.________ und AV.________ unterzeich- net. Als Lieferantin ist die AX.________(AG) aufgeführt. Es werden folgende Leasinggegenstände genannt: - 1 PKW und LKW Prüfstrasse Überflurversion - 1 .________-Scherenhebebühne 4'500 kg - 1 .________-Kabellose Achsenvermessung inkl. Zubehör - 1 E-Kit-Beleuchtungs-Kit - Schnellspannradklammern mit XD-Targets - Dienstleistungen. Der Gesamtkaufpreis wurde mit CHF 180'000.00 exkl. MWST beziffert. Die Leasingdauer und die Höhe der Leasingraten entsprachen dem Leasingantrag (pag. 04 001 431 ff.). A.________ und AV.________ unterzeichneten namens der Z.________(AG) am 12.06.2014 das Übernahmeprotokoll (pag. 04 001 438). Tags darauf stellte die AX.________(AG) der E.________ AG Rechnung für die Leasinggegenstände, die einzeln aufgeführt sind. Der Staatsanwalt hat die Preise in der Anklageschrift korrekt aufgeführt, darauf sei verwiesen. Auf der zweiten Seite der Rech- nung ist vermerkt: «Zahlungsbedingungen: Betrag von CHF 172'800.00 nach Erhalt Rechnung, Rechnungsbetrag CHF 194'400.00 abzüglich erhaltener erster Leasingrate CHF 21'600.00, Saldo CHF 172'800.00. Betrag CHF 21'600.00 (CHF 20'000.00 und MWST CHF 1'600.00) am 12.06.2014 erhalten, AX.________(AG)». Die Zahlungsbedingungen sind von O.________ unterzeichnet. Eben- falls auf der zweiten Seite der Rechnung bestätigte A.________ namens der Z.________(AG) am 14.06.2014, die Ware ordnungsgemäss erhalten zu haben (pag. 04 001 439 f.). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die E.________ AG die Rechnung vertragsgemäss bezahlte (vgl. pag. 09 001 357). Der Betrag von CHF 172'800.00 ging Valuta 18.06.2014 auf dem Konto der AX.________(AG) bei der T.________ ein (pag. 09 001 357). Die E.________ AG und die AX.________(AG) schlossen, ver- weisend auf den Finanzierungsleasingvertrag, zudem am 18.06.2014 den Kaufvertrag über die Lea- singgegenstände ab. Für die AX.________(AG) unterzeichneten O.________ und BR.________ (pag. 04 001 436).

141 Am 04.12.2014 schrieb die E.________ AG an A.________, sie beziehe sich auf ihre Mahnungen und müsse feststellen, dass ihre Forderungen seit Vertragsbeginn nicht fristgerecht bezahlt würden. Aktu- ell betrage der Ausstand CHF 10'175.20, sie behalte sich die Einleitung der Betreibung und das Recht vor, auf die Erfüllung des Leasingvertrags zu verzichten (pag. 04 001 441). Gegen eine entsprechen- de Betreibung erhob die Z.________(AG) Rechtsvorschlag, das Rechtsöffnungsbegehren wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts AK.________ vom 04.08.2015 gutgeheissen. Es folgten eine weitere Betreibung und Verhandlungen mit A.________ betreffend die Ausstände, die nicht zu einer Lösung führten (pag. 04 001 452 ff.) Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, die AX.________(AG) habe per 31.12.2013 weder eine Prüfstrasse FB.________ noch ein Achsvermessungsgerät .________ an Lager gehabt. Da bei der Scherenhebebühne der Typ nicht genau definiert sei, könne der Bestand nicht beurteilt werden. Si- cher sei jedoch keine Hebebühne mit genau dieser Bezeichnung per Ende 2013 an Lager gewesen. Bei der Durchsicht der Kreditorenrechnungen 2014 sei er auch nicht auf passende Geräte gestossen, diese könnten also 2014 nicht zugekauft worden sein. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Prüfstrasse FB.________ in einzelnen Modulen wie z.B. Bremsprüfstand, Fahrwerktester und Spur- tester per 31.12.2013 bei der AX.________(AG) im Lager vorhanden gewesen sei (pag. 09 001 030 f.). Im Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern ist zu diesem Geschäft festgehalten, es falle auf, dass die Rechnung an die Leasinggeberin hinsichtlich Artikel, Wortlaut und Preis in diesem Fall praktisch iden- tisch sei wie diejenige des Leasinggeschäfts der Z.________(AG) mit der C.________ AG als Lea- singgeberin und der AN.________(AG) als Lieferantin (vgl. Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift). A.________ habe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 02.03.2017 im Lager in U.________ (Orts- chaft) erklärt, die Leasinggegenstände befänden sich vor Ort und er habe diese auch bezeichnet. Mangels Seriennummern auf den Gegenständen sei aber eine eindeutige Identifikation nicht möglich gewesen. Am 28.03.2017 habe er dann erklärt, die Gegenstände seien durch die AC.________(AG) retiniert worden. «In den Kreditorenrechnungen der AX.________(AG) war ersichtlich, dass die AX.________(AG) von 01.01.2014 – 12.06.2014 diverse Prüfstrassen, Hebebühnen und Achsver- messungsanlagen bei mehreren Lieferanten bezogen habe. Allerdings waren darunter keine Objekte, welche anhand von Marke / Typ, Seriennummer oder Preis eindeutig den Leasingobjekten der Rech- nungen aus diesem Leasinggeschäft entsprachen. In den Debitorenrechnungen der Z.________(AG) waren weder eingehende Mieten für diese Leasingobjekte einer Drittfirma noch ein entsprechender Mietvertrag vorhanden.» (pag. 08 001 046 f.). In Zusammenhang mit dieser Anklageziffer gilt schliesslich zu erwähnen, dass die Fotos in den Akten zeigen, dass im Gebäude in U.________ (Ortschaft) die AX.________(AG), die AN.________(AG) und die AC.________, nicht aber die Z.________(AG) angeschrieben waren (vgl. pag. 04 001 167). 11.12.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 163 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 780 f.; Hervorhebungen im Original): Am 28.03.2017 sagte der Beschuldigte auf Vorhalt des Leasingvertrags, dies hätten sie gemacht, um die Prüfstrasse vermieten zu können. Die Ware befinde sich am .________ (Strasse) in U.________ (Ortschaft). Es könne sein, dass der Prüfstand in schlechtem Zustand sei. Die Unterschriften auf dem Leasingvertrag seien von ihm und AV.________. Die eine Unterschrift namens der AX.________(AG) sei von O.________, die zweite wisse er nicht. Er habe keine Ahnung, woher die AX.________(AG) die Prüfstrasse bezogen habe, wahrscheinlich aus dem Ausland. Er glaube, das Ganze sei über den Leasingvermittler gelaufen, er habe jedoch die AX.________(AG) für eine Offerte angefragt. Die Prüf- strassen seien nie bei der Z.________(AG) montiert worden, sondern seien immer bei den Kunden im Einsatz gewesen. Die Z.________(AG) habe in V.________(Ortschaft) den Firmensitz gehabt, des- halb stehe diese Adresse auf der Rechnung. Auf Frage, warum die Z.________(AG) die Leasingraten nicht mehr bezahlt habe, sagte A.________, irgendwann sei die Sache mit dem Schweizerfranken gekommen und es sei zu Problemen gekommen. Sie hätten versucht, eine Lösung zu finden, damit es nicht zum Crash komme, denn mit dem Standardgeschäft habe die Z.________(AG) immer noch

142 Geld verdient. Auf Vorhalt des Schreibens an die E.________ AG vom 11.09.2015, in dem er dieser mitgeteilt habe, die Prüfstrasse sei in der Zwischenzeit in ein externes Speditionslager überführt wor- den, sagte er, das sei zuerst in CS.________(Ortschaft) gewesen, dann habe man sie zur AC.________(AG) nach U.________ (Ortschaft) genommen. Auch diese Prüfstrasse habe die AC.________(AG) retiniert (pag. 05 001 015 f.). Am 23.03.2018 sagte A.________ auf entsprechende Frage, er wisse nicht, woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände bezogen habe. Auf Vorhalt, dass es in den Akten der AX.________(AG) keinen Hinweis darauf gebe, dass diese jemals irgendwo solche Objekte bezogen und dann weiterverkauft habe, erklärte er, er könne nichts dazu sagen. Auf Vorhalt seiner Aussage, die Z.________(AG) habe diese Prüfstrassen weitervermietet, man in den Akten aber keine Mietver- träge gefunden habe, gab A.________ zur Antwort, er stelle fest, dass wahrscheinlich nicht alle Unter- lagen zur Kantonspolizei gekommen seien. Ein Teil der Unterlagen sei wohl in U.________ (Orts- chaft) verblieben und dann entsorgt worden. Gefragt, inwieweit O.________ in dieses Geschäft invol- viert gewesen sei, sagte der Beschuldigte, von der Z.________(AG) her sei er gar nicht involviert ge- wesen. Bei der AX.________(AG) sei O.________ Verwaltungsrat gewesen, daher habe CP.________ ihn auch kennenlernen wollen (pag. 05 003 011 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte A.________, es seien dieselben Objekte, die damals aus dem Nachlass der AN.________(AG) an die BE.________(AG) weitergegangen seien. Er habe nicht gewusst, warum die Objekte im Nachlass der AN.________(AG) gewesen seien, sie seien von der Leasinggesellschaft für CHF 500.00 verkauft worden (pag. WSG 18 458). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 164 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 781 f.; Hervorhebungen im Original): Am 31.07.2017 sagte O.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern auf Frage, was er zu diesem Leasingvertrag sagen könne, die Z.________(AG) habe die Ware von der AX.________(AG) erhal- ten. BR.________ sei damals noch Verwaltungsrat gewesen. Er, O.________, habe aber unter- schrieben. Die eine Unterschrift der Z.________(AG) könnte die von AV.________ sein. Namens der AX.________(AG) hätten er und BR.________ unterschrieben. Er könne nicht sagen, woher die AX.________(AG) die Prüfstrasse bezogen habe und wisse nicht, zu welchem Zweck die Z.________(AG) sie habe leasen wollen. Auch wisse er nicht, wohin die AX.________(AG) sie gelie- fert habe und wo sie sich heute befinde (pag. 05 010 011 f.). Am 25.04.2018 antwortete O.________ auf Vorhalt, dass es in den Akten keinen Hinweis darauf ge- be, dass die AX.________(AG) die Leasingobjekte je gekauft habe: «Das weiss ich nicht.» Auf Vor- halt der Aussagen von CP.________ sagte er, er habe diesen nur einmal gesehen. Er sei nicht sei- tens Z.________(AG) in dieses Geschäft involviert gewesen (pag. 05 011 017 f.). Gegenüber dem Staatsanwalt sagte O.________ am 19.08.2021 auf die Frage, ob er in dieses Geschäft involviert ge- wesen sei nur, er wisse es nicht mehr (pag. 05 012 007). Vor Gericht sagte O.________ am 16.08.2022 aus, er habe weder persönlich noch postalisch Kontakt zu den Leasingfirmen gehabt. CP.________ habe vor Gericht von zwei Kontakten gesprochen. Er habe ihn aber nur einmal gesehen, damals, als CP.________ die Ausstellung habe ansehen wollen. Er könne sich nicht erinnern, mit CP.________ und A.________ an einem Tisch gesessen zu sein. Den Finanzierungsvertrag habe auch BR.________ unterzeichnet. Er habe diesem vertraut, BR.________ sei auch sein Chef gewesen (pag. WSG 18 494).

143 c. Aussagen von CP.________ Schliesslich liegen die Aussagen von CP.________ vor, welche die Vorinstanz ebenso zutreffend zusammenfasste (S. 165 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 782 f.; Hervorhebungen im Original): Am 14.11.2017 sagte CP.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern, den Leasingantrag namens der Z.________(AG) habe er erstellt und unterzeichnet. Er wisse nicht mehr genau, wie es dazu ge- kommen sei. Es könne AQ.________ gewesen sein, der mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Sein Gesprächspartner sei A.________ gewesen, den er damals in den neuen Räumlichkeiten in U.________ (Ortschaft) das erste Mal gesehen habe. «Ich habe damals gesehen, dass alle vier be- kannten Firmen dort angeschrieben waren. A.________ stellte sich als "Trouble-Manager" respektive als neue eiserne Kraft in der Z.________(AG) vor. Er hatte ein sehr arrogantes Auftreten.» Er und A.________ hätten einige Male telefoniert und er habe ihn auch einige Male in U.________ (Orts- chaft) besuchen wollen, er habe sich aber verleugnen lassen. Zu diesem Zeitpunkt sei O.________ ins Spiel gekommen. Dieser habe ihm die Tür geöffnet und behauptet, A.________ sei nicht da, ob- wohl dessen .________ (Fahrzeug) vor dem Gebäude gestanden sei. Die Treffen bezüglich dieses Leasingantrags hätten in U.________ (Ortschaft) mit den Herren A.________ und O.________ statt- gefunden. Was die Rolle von O.________ gewesen sei, wisse er nicht genau. «A.________ hat ihn einfach abgeputzt, wenn O.________ etwas sagen wollte. Er kam mir vor wie eine Marionet- tA.________ hatte einfach ein sehr überzeugendes, aber sehr arrogantes Auftreten. Daher wider- strebte es mir ein bisschen, mit ihm Geschäfte zu machen. Er hat dann aber alle Unterlagen einge- reicht und die E.________(AG) ist auf den Antrag eingegangen.» Er wisse nicht mehr, inwiefern die Informationen von ihm überprüft worden seien (pag. 05 031 008 f.). Auf Vorhalt, dass im Antrag stehe, die Z.________(AG) bzw. A.________ seien der DE.________ (GmbH) bereits als Kunde bekannt, sagte CP.________, er habe vorgängig mit der Z.________(AG) zwei Leasinganträge an die F.________ AG gestellt, wobei seitens der Z.________(AG) AQ.________ seine Ansprechperson gewesen sei. Diese Leasingverträge seien im Juni 2012 und April 2013 abgeschlossen worden. Die Leasingobjekte gemäss Antrag an die E.________ AG seien diverse Garageneinrichtungen, Prüfstrassen etc. Diese hätten eine hohe Wiederverwertbarkeit. Ihm sei gesagt worden, dass die Räumlichkeiten in U.________ (Ortschaft) ausgebaut und die Leasingob- jekte dort ausgestellt würden. Dies hätten ihm die Herren A.________ und O.________ mitgeteilt. Er habe aber auch schon einige Informationen über die Z.________(AG) von AQ.________ gehabt. Er habe mit niemandem von der AX.________(AG), der Lieferantin, Kontakt gehabt. Damals habe er nicht realisiert, dass die Z.________(AG) und die AX.________(AG) wie «Söihäfeli – Söideckeli» zu- einander stünden. A.________ und O.________ hätten diesbezüglich nichts gesagt. Er wisse nicht, ob A.________ in die AX.________(AG) involviert sei. Er habe sich nicht persönlich versichert, dass die Leasinggegenstände durch die Z.________(AG) übernommen worden seien. «Erst als die Lea- singraten nicht bezahlt wurden, wollte ich die Leasinggegenstände sehen. Ich erhielt aber keinen Zu- tritt.» Man habe ihm gesagt, er habe nicht das Recht, dort hinein zu gehen, zudem sei A.________ nicht anwesend (pag. 05 031 009 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte CP.________ auf Frage, mit wem er namens der Z.________(AG) Kontakt gehabt habe, das erste Telefonat sei mit jemandem aus der Inner- schweiz gewesen. Dann habe er Kontakt mit A.________ in U.________ (Ortschaft) gehabt. Vorher habe er immer mit AQ.________ Kontakt gehabt, der habe ihm aber gesagt, dass er nun keine Aus- kunft mehr geben dürfe. Er habe einen «Maulkorb» erhalten (pag. WSG 18 422). Es komme häufig vor, dass ein Kunde nach einer Investition eine weitere tätigen wolle, wenn das Geschäft gut laufe. Es sei etwas völlig Normales, dass die Z.________(AG) im Mai 2014 schon wieder einen Leasingvertrag habe abschliessen wollen. Er wisse nicht mehr, warum er von der F.________ AG mit der Z.________(AG) auf die E.________ AG gewechselt habe (pag. WSG 18 424). Er habe A.________ während der Entwicklung dieses Leasingantrags zum ersten Mal gesehen. Er habe damals gesehen, dass die AN.________(AG), die Z.________(AG), die AC.________ und die Lieferantin an dem Ge- bäude angeschrieben gewesen seien (pag. WSG 18 425). Gefragt, ob ihn das nicht misstrauisch ge- macht habe, antwortete er, er habe schon gefragt, wie das möglich sei (pag. WSG 18 425 f.). Es habe geheissen, sie seien in einer Restrukturierungsphase, würden fusionieren und es gebe noch eine Ka- pitalerhöhung. «Ich habe mich wahrscheinlich beeindrucken lassen und habe es im Nachhinein gese-

144 hen zu wenig hinterfragt. Ich habe aber die Abschlüsse und die Betreibungsregisterauszüge erhalten. Deshalb hatte ich keinen Grund, mehr zu hinterfragen. Ich bin nicht Detektiv.» (pag. WSG 18 426). 11.12.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 166 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 783 ff.): Im Juni 2012 hatten sich A.________ und O.________ erstmals des Leasingvermittlers CP.________ und der E.________ AG bedient, um an Liquidität zu kommen. Damals trat die AN.________(AG) mit AQ.________ als dominierender Figur gegenüber CP.________ auf. Nun übernahm A.________ die- sen Part selbst und brachte die gegenüber der E.________ AG noch nicht «belastete» Z.________(AG) ins Spiel, nachdem 2013 ein Versuch, mit der AN.________(AG) einen zweiten Ver- trag abzuschliessen, gescheitert war. Beide Male trat die AX.________(AG) als Lieferantin auf, wobei sich aus den Aussagen CP.________ ergibt, dass diese weder für ihn noch für die E.________ AG von Interesse war. Wie in der Anklageschrift korrekt festgehalten, unterzeichnete A.________ ge- meinsam mit dem damals schon 92 Jahre alten AV.________ namens der Z.________(AG) am 11.06.2014 den Leasingvertrag, nachdem schon im Mai 2014 Kontakte zwischen ihm und CP.________ stattgefunden hatten, die zu einem ausführlichen Leasingantrag vom 27.05.2014 führ- ten. Am 12.06.2014 unterschrieben A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) auch das Übernahmeprotokoll und behaupteten darin, von der AX.________(AG) eine Prüfstrasse, eine Scherenhebebühne, ein Achsvermessungsgerät, ein Beleuchtungs-Kit und Schnellspannrad- klammern übernommen zu haben. Schon einen Tag später stellte die AX.________(AG) der E.________ AG Rechnung über total CHF 172'800.00. Dabei handelte es sich um den angeblichen Kaufpreis inkl. MWST abzüglich der ersten grossen Leasingrate. Der schriftliche Kaufvertrag zwi- schen den beiden Parteien wurde nachträglich am 18.06.2014 unterzeichnet. In der Folge bezahlte die Z.________(AG) die Leasingraten von über CHF 3'300.00 weder pünktlich noch vollständig. Dass die genannten (bzw. zumindest ähnliche) Leasinggegenstände irgendwo bei den diversen von A.________ kann zwar nicht widerlegt werden. Hingegen ist ausgeschlossen, dass die AX.________(AG) diese im fraglichen Zeitpunkt besessen und an die E.________ AG verkauft hatte. Dazu kann einerseits auf die überzeugenden Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft und andererseits auf den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift verwiesen werden, der praktisch die gleichen Gegenstände betrifft. Auch hier ging A.________ wie üblich vor. Er benutzte zwei der von ihm kontrollierten Firmen, um ein gegen aussen plausibles Leasinggeschäft vorzuspiegeln und an weitere Liquidität zu kommen. So- bald die Leasinggeberin die Herausgabe der Gegenstände wegen Nichterfüllung des Leasingvertra- ges verlangte, machte er Retention durch eine weitere der von ihm beherrschten Firmen geltend. In concreto kommt hinzu, dass die Behauptung von A.________, die Z.________(AG) habe die Ge- genstände geleast, um sie anschliessend an diverse Garagen weiterzuvermieten, eine reine Schutz- behauptung darstellt. Weder die Kantonspolizei noch der Revisor der Staatsanwaltschaft konnten in den Akten Hinweise auf eine Drittvermietung dieser (oder anderer) Garageneinrichtungen finden. Es ist denn auch bezeichnend, dass A.________ im gesamten Verfahren nie auch nur eine Garage nen- nen konnte, mit der die Z.________(AG) ein entsprechendes Geschäft abgeschlossen haben könnte. Zusammenfassend erachtet das Gericht somit als erstellt, dass die Leasinggegenstände irgendwo im Firmenkonglomerat existierten, aber nicht gestützt auf den Leasingvertrag von der AX.________(AG) an die Z.________(AG) geliefert worden waren. Weiter ist als erwiesen zu erachten, dass die AX.________(AG) der Leasinggeberin weder Eigentum an den Leasinggegenständen verschaffen konnte noch wollte. Wie bereits vorangehend ausgeführt, erübrigt es sich bei diesem Beweisschluss, näher auf die Einkaufs- und Verkaufspreise der Gegenstände einzugehen. Ohnehin war nie eine prä- zise Zuordnung der einzelnen Gegenstände zu den jeweiligen Leasingverträgen möglich. Die E.________ AG verfügte wie dargelegt über einen ausführlichen und bemerkenswert offenen Leasingantrag von CP.________. Insbesondere verschwieg dieser nicht, dass die Z.________(AG) bereits zwei offene Leasings bei der F.________ AG hatte. Der Antrag enthielt auch die revidierten Abschlüsse 2012 und 2013 der Z.________(AG). Die Leasinggeberin konnte sich folglich ein Bild von der Tragbarkeit der Leasingraten machen. Ob sie auch über einen Betreibungsregisterauszug der Z.________(AG) verfügte, ergibt sich zwar aus den Akten nicht, doch war dieser bis Ende Oktober 2014 ohnehin blank (vgl. pag. 07 170 003). Ferner bestand für die E.________ AG auch aufgrund des

145 Handelsregisterauszuges kein Grund, misstrauisch zu werden. Die Z.________(AG) hatte Sitz in V.________(Ortschaft), die AX.________(AG) war in U.________ (Ortschaft) tätig. Aktuelle personel- le Verbindungen gab es keine. Fragen hätten höchstens die Aussagen von CP.________ aufwerfen können, der angegeben hatte, A.________ in U.________ (Ortschaft) getroffen und gesehen zu ha- ben, dass dort alle vier bekannten Firmen angeschrieben gewesen seien. Aus seinen Aussagen wird aber nicht klar, ob er A.________ vor oder erst nach Abschluss des Leasingvertrags dort getroffen hatte und ob er mit den vier bekannten Firmen auch die Z.________(AG) meinte. CP.________ bestätigte an der Hauptverhandlung, vor der Unterzeichnung des Leasingvertrags vor Ort in U.________ (Ortschaft) gewesen zu sein, wo die vier massgeblichen Firmen angeschrieben gewesen seien. Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass auch die Z.________(AG) am Gebäude in U.________ (Ortschaft) angeschrieben war. Die Fotos in den Akten zeigen, dass dort zwar die AX.________(AG), die AN.________(AG) und die AC.________, nicht aber die Z.________(AG) an- geschrieben waren. CP.________ dürfte sich folglich geirrt haben, als er auch die Z.________(AG) erwähnte. Zudem hatte er ausgesagt, dass die Bürosituation mit Umstrukturierungen erklärt worden sei. Er ignorierte die Situation somit nicht einfach, sondern sprach sie an, wobei er sich von der nicht überprüfbaren Erklärung des Beschuldigten überzeugen liess. Aus den Aussagen von CP.________ ergibt sich zudem deutlich, dass ihm A.________ unsympathisch war und er eigentlich lieber kein Ge- schäft mit diesem gemacht hätte, die E.________ AG aber von den von A.________ eingereichten Unterlagen überzeugt war und das Geschäft abschliessen wollte. Daraus kann geschlossen werden, dass CP.________ die Z.________(AG) gegenüber der E.________ AG sicher nicht «zu gut» dar- stellte und nichts verschwiegen hätte, was diese hätte misstrauisch machen können. Mit anderen Worten ist als erstellt zu erachten, dass die E.________ AG alles Branchenübliche unternommen hat- te, um sich vor einem Vermögensverlust zu schützen. Betreffend die vorangegangenen Anklageziffern wurde bereits dargelegt, dass eine Besichtigung der Leasinggegenstände beim Finanzierungsleasing zum damaligen Zeitpunkt nicht branchenüblich war. Nach Erachten des Gerichts muss dies auch vor- liegend gelten. Aus dem Umstand, dass weder CP.________ noch die Vertreter der E.________ AG die Garageneinrichtungen, die Gegenstand des Leasing- bzw. Kaufvertrags sein sollten, besichtigten, kann daher nichts zu ihrem Nachteil abgeleitet werden. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Zudem sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zur Rolle des Beschuldigten zutreffend (S. 168 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 785; Hervorhebungen im Original): Der Staatsanwalt wirft A.________ auch in dieser Anklageziffer vor, er habe über seinen Erfüllungs- willen und die Erfüllungsmöglichkeit getäuscht. Beides ist als gegeben zu erachten. Den Kaufvertrag zwischen der AX.________(AG) und der E.________ AG wollte und konnte er offensichtlich nicht er- füllen, da die AX.________(AG) gar nicht im Besitz der Gegenstände war. Für den Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der E.________ AG gilt dasselbe. Aus den Akten ergibt sich, dass die Liquiditätslage innerhalb des Firmengeflechts mittlerweile so schlecht war, dass die Z.________(AG) den Leasingvertrag von Anfang an nicht korrekt erfüllte – dies im Gegensatz zu den vorangehend geprüften Leasing- bzw. Kreditgeschäften, bei denen es A.________ gelang, dass die jeweilige Firma teilweise über viele Monate hinweg die Raten mehr oder weniger pünktlich beglich. A.________ musste schon beim Abschluss des Leasingvertrags klar gewesen sein, dass die Z.________(AG) nicht auf Dauer in der Lage sein würde, ihren Pflichten nachzukommen. A.________ trat nicht nur gegenüber CP.________ als «neuer starker Mann» der Z.________(AG) auf, sondern unterzeichnete auch alle massgeblichen Dokumente seitens der Z.________(AG). Seine Tatbeiträge sind offensichtlich. Der Beschuldigte bestätigte, dass er den Leasingvertrag zusammen mit AV.________ unterzeichnet habe (pag. 05 001 015 Z. 646) und die gleichen Unter- schriften befinden sich auf dem Übernahmeprotokoll (pag. 04 001 438). Folglich hat der Beschuldigte bei diesem Geschäft nicht nur im Hintergrund die Fäden gezogen, sondern ist auch gegen aussen im Namen der Leasingnehmerin aufgetreten. 11.12.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 169 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 786; Hervorhebungen im Original):

146 Die rechtliche Würdigung kann mit Blick auf die bisherigen Ausführungen kurz gefasst werden. Die Täuschung der E.________ AG ist offenkundig gegeben. Ihr wurde vorgespiegelt, sie könne von der AX.________(AG) rechtsgültig Eigentum an diversen Garageneinrichtungsgegenständen erwerben, die eine hohe Wiederverwertbarkeit hatten, also eine ausreichende Sicherheit für das Geschäft dar- stellten. Sie wollte diese an die Z.________(AG) gewinnbringend verleasen, wobei sie davon ausge- hen durfte, dass der entsprechende Vertragserfüllungswille vorhanden war. Dies war jedoch nicht der Fall. Sie wurde im Glauben gelassen, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig. Auch dies entsprach nicht der Wahrheit. Diese Lügen waren für sie nicht oder kaum überprüfbar. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Täuschung auch arglistig war. Die E.________ AG unternahm alles Branchenübliche, um sich selbst zu schützen. Leichtsinnigkeit kann ihr nicht vorgeworfen werden. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale sind gegeben. Zur Bestim- mung der Höhe des Vermögensschadens sei auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen. Der Vermögensschaden ist auf CHF 172'800.00 zu beziffern. A.________ war offensichtlich an massgeblicher Stelle an der Ausführung und nicht nur der Planung der Tat beteiligt. Dass er vorsätzlich und in der Absicht handelte, die von ihm kontrollierten Firmen und damit letztlich auch sich selbst zu bereichern, ist als erstellt zu erachten. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die E.________ AG hat alle branchenüblichen Vorkehrungen getroffen, zudem trat auch hier wiederum CP.________ auf, welcher das Geschäft als unabhängiger Leasingvermittler vorab prüfte. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.13 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.12 der Anklageschrift (Kreditvertrag zwischen der AX.________(AG) und der L.________) 11.13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.12 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 20. Juni 2014 durch O.________ für die AX.________(AG) einen Antrag bei der L.________ für einen Investitionskredit im Betrag von CHF 150’000.00 stellen lassen, in welchem unter anderem wahrheitswidrig ausgeführt worden sei, dass bei der AX.________(AG) ein erneuter Investitionsbedarf (in zwei Seitengabelstapler, Betriebseinrichtungen, Lagergestelle etc.) anstehe. Gestützt auf diesen Antrag habe die L.________ am

4. bzw. 7. Juli 2014 einen entsprechenden Kreditvertrag mit der AX.________(AG) über einen Betrag von CHF 113’000.00 abgeschlossen, wobei als Verwendungs- zweck ausdrücklich «Investitionen in Betriebsanlagen und in Maschinen zu betrieb- lichen Zwecken» vereinbart worden sei. Lieferantin der fraglichen Gegenstände sei die AU.________(AG), welche – handelnd durch den Beschuldigten – diese am

4. Juli 2014 der AX.________(AG) in Rechnung gestellt habe. In der Folge habe die L.________ am 14. Juli 2014 den Kreditbetrag von CHF 113’000.00 (in L.________) auf das Konto der AX.________(AG) ausbezahlt. Eine Lieferung oder Übergabe der in Rechnung gestellten Gegenstände sei indessen nie erfolgt. Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigt, den Kredit nicht für die angegebenen Investitionen zu verwenden und die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der L.________ nicht vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die L.________ (bzw. die für sie handelnden natürlichen Per- sonen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und habe gestützt darauf die Auszahlung des Kredits im Betrag von CHF 113’000.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen.

147 11.13.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 170 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 787 f.; Her- vorhebungen im Original): Am 20.06.2014 stellte O.________ namens der AX.________(AG) der L.________ einen Antrag für einen Libor-Investitionskredit von CHF 150'000.00 und bezog sich dabei auf ein persönliches Ge- spräch mit EQ.________ vom 07.05.2014. O.________ hielt fest, der Kredit sei als Ergänzung zu den bestehenden Krediten gedacht, «dies, da wir beim bestehenden Kredit bereits grosse Rückzahlungen vorgenommen haben und ein erneuter Investitionsbedarf ansteht.» Er reichte das ausgefüllte Formu- lar «Kreditantrag» ein (vgl. pag. 07 056 062), zudem die Offerte der AU.________(AG) für die Investi- tionsprodukte, den Jahresabschluss 2013 inkl. Revisionsstellenbericht sowie einen Betreibungsregis- terauszug. Dazu hielt O.________ fest: «Diesbezüglich wird Sie O.________ noch telefonisch kontak- tieren, um Sie betreffend den eingetragenen Betreibungen entsprechend zu informieren. Dies sind al- les bestrittene Forderungen.» (pag. 07 056 075). Die Offerte der AU.________(AG) datiert auf den 01.05.2014, wobei V.________ (Ortschaft) als Erstellungsort angegeben wurde, und nennt zwei Sei- tengabelstapler, einen Posten Betriebseinrichtung inkl. FA.________ Möbel und Materialschränke sowie einen Posten Lagergestelle mit Tablaren inkl. Hochregal für total CHF 199'000.00. Es wurde festgehalten, dass CHF 150'000.00 in L.________ bezahlt werden könnten. Die Offerte ist von A.________ unterzeichnet und es ist weiter vermerkt: «Es kann nur eine Bestellung getätigt werden, wenn der L.________ Libor-Investitionskredit genehmigt wird. Gültigkeit der Offerte bis 18.07.2014.» (pag. 07 056 126 f.). Die L.________ reichte dem Staatsanwalt ihre internen Kredit-Prüfungsunterlagen ein. Diesen ist zu entnehmen, dass die standardisierten Prüfungsschritte durchgeführt wurden (vgl. pag. 07 056 057 ff.). Mit Schreiben vom 04.07.2014 teilte sie der AX.________(AG) mit, sie bestätige den Libor- Investitionskredit über L.________ 113'000.00 für fünf Jahre fest. Beim Verwendungszweck wurde festgehalten: «Investition in Betriebsanlagen und Maschinen zu betrieblichen Zwecken.» O.________ und BR.________ unterzeichneten das Doppel dieses Schreibens und den Kredit-Rahmenvertrag am 07.07.2014 namens der AX.________(AG) (pag. 07 056 064 ff.). Am 04.07.2014 stellte die AU.________(AG) der AX.________(AG) eine Rechnung über zwei Sei- tengabelstapler EW.________, zudem FA.________ Möbel, Lager- und Palettengestelle und Trans- portkosten für total CHF 147'000.00 netto, wobei bei den Zahlungsbedingungen vermerkt war: «Be- trag von CHF 45'760.00 in bar erhalten, Betrag von L.________ 113'000.00 bei Erhalt der Rech- nung.» Namens der AX.________(AG) unterzeichneten O.________ und BR.________, datierten ihre Unterschrift auf den 07.07.2014 und brachten damit zum Ausdruck, die Ware namens der AX.________(AG) erhalten zu haben (pag. 07 056 124). Am 14.07.2014 wurde der Kreditbetrag von L.________ 113'000.00 dem Konto der AX.________(AG) gutgeschrieben (pag. 07 056 122). Die L.________ hielt in einer Aktennotiz von Mitte 2015 fest, persönliche Bekanntschaften unter den Personen liessen noch nicht auf betrügerische Absichten schliessen, und weiter: «Immerhin ist es ja durchaus auch normal, dass man sich innerhalb der gleichen Branche kennt und auch Mandatsver- schiebungen stattfinden.» (pag. 07 056 253). 11.13.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 171 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 18 788; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte A.________ wurde in der Voruntersuchung zu diesem Sachverhalt nicht befragt. An der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte er aus, er wisse, dass er aktiv gewesen sei, da sie zu wenig Gabelstapler in den Lagern gehabt hätten. Sie hätten von der AU.________ (AG) dann die Fi- nanzierung bekommen. Die Aussage von O.________, er habe die Unterlagen zu diesem Geschäft von ihm, A.________, erhalten, sei nicht korrekt. Die habe er von CI.________ bekommen. Er selbst habe keine Unterlagen wie Jahresabschlüsse gehabt, die für die Beurteilung des Kredits nötig gewe- sen wären. Er habe CI.________ auch nicht angewiesen, O.________ die Unterlagen zu geben.

148 CI.________ habe gesehen, dass die Finanzierung wohl nötig gewesen sei, um die Probleme zu lö- sen. Wie er dies mit AQ.________ abgesprochen habe, wisse er nicht. Sie hätten zu wenige Gabel- stapler gehabt und diese dringend benötigt. Dies sei eine der Massnahmen gewesen, sie zu beschaf- fen (pag. WSG 18 459). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 171 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 788; Hervorhebungen im Original): Am 25.04.2018 bestätigte der Beschuldigte O.________, dass er und BR.________ den Vertrag mit der L.________ namens der AX.________(AG) unterzeichnet hätten. Er wisse nicht, woher die AU.________(AG) die Gegenstände bezogen habe (pag. 05 011 011). Am 19.08.2021 sagte O.________ gegenüber dem Staatsanwalt, das sei das Kreditgeschäft gewe- sen, bei dem er mit den Unterlagen zur Bank gegangen sei (vgl. dazu die unter Ziff. III.A.2.2 hiervor zitierten Aussagen). Die Unterlagen habe er von A.________ erhalten. Gefragt, warum die AX.________(AG) diese beiden Gabelstapler erworben habe, obwohl sie ein halbes Jahr zuvor Ga- belstapler an die AN.________(AG) veräussert habe, antwortete O.________: «Das ist ein wenig pa- radox. Diese Zusammenhänge habe ich damals nicht gesehen. Das habe ich auch von A.________ erhalten. Ich habe vertraut, und unterschrieben habe ich dann zuletzt.» Er könne auch nicht erklären, warum die AX.________(AG) mittels Investitionskredit zwei Gabelstapler kaufe und kurze Zeit später wieder verkaufe. Das sei ihm beim Unterzeichnen der Verträge nicht aufgefallen, sein Wissen in die- sem Bereich sei nicht gross. «Das war wohl eine Geldbeschaffung.» (pag. 05 012 010). Anlässlich der Hauptverhandlung am 16.08.2022 sagte O.________, vom Libor-Kredit habe er ge- wusst, dieser sei ihm erklärt worden. Er habe aber nicht gewusst, dass sie zuvor schon einen Libor- Kredit gehabt hätten. Damals habe er dieses Wort «Libor» zum ersten Mal gehört. Den Antrag und die Bilanz habe er von A.________ bekommen. Er habe niemandem einen Auftrag gegeben, dass so et- was auf die Beine gestellt werden sollte. Verwaltungsratspräsident BR.________ habe auch unter- zeichnet. Er, O.________, habe daher annehmen können, dass dies vertrauenswürdig sei (pag. WSG 18 495). 11.13.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 172 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 789 ff.; Hervorhebungen im Original): Was prüfte die L.________? O.________ bestätigte gegenüber dem Staatsanwalt, was ohnehin aufgrund der Akten ersichtlich ist: Auch dieses Geschäft, bei dem die AX.________(AG) im Juli 2014 Geld aufnahm, um angeblich zwei Gabelstapler und diverse Einrichtungsgegenstände von der AU.________(AG) kaufen zu können, di- ente einzig der Geldbeschaffung und war vor dem Hintergrund von Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift (wo die AN.________(AG) im Januar 2014 einen Kredit bei der L.________ aufgenommen hatte, um zwei Gabelstapler von der AX.________(AG) zu kaufen) bzw. Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift (wo die Z.________(AG) im Juli 2014 mehrere Gabelstapler leaste, die von der AX.________(AG) geliefert werden sollten) völlig absurd. Beweiswürdigend sind denn auch weder der Nachweis des Ablaufs der Ereignisse, die in der Anklageschrift korrekt geschildert sind, noch das Wissen und Wollen der Be- schuldigten problematisch. Zu prüfen ist vielmehr die Frage, ob die L.________ ihren Sorgfaltspflich- ten nachkam. So handelt es sich bereits um das fünfte Geschäft, bei welchem die L.________ ge- schädigt wurde. Tabellarisch kann die Situation wie folgt dargestellt werden:

149 Tatzeit: Kreditnehmerin: Angebliche Lieferan- tin: Anklageziffern: 01.10.2012 AX.________(AG) Z.________(AG) 1.2.1.4 und 1.3.1.2 02.03.2013 AN.________(AG) AX.________(AG) 1.2.1.7 und 1.3.1.5 03.05.2013 Z.________(AG) AN.________(AG) 1.2.1.8 04.01.2014 AN.________(AG) AX.________(AG) 1.2.1.9 und 1.3.1.6 05.07.2014 AX.________(AG) AU.________(AG) 1.2.1.12 und 1.3.1.8 Auffallend ist, dass beim vorliegenden Geschäft mit der AU.________(AG) eine neue Gesellschaft in- volviert wurde, sonst aber immer die drei gleichen Gesellschaften (und zudem auch ähnliche Lea- singgegenstände) auftauchten. Nach Erachten des Gerichts musste gerade die AU.________(AG) bzw. ihr Geschäftszweck die Verantwortlichen der L.________ zu genaueren Überprüfungen veran- lassen. Im Handelsregister war nämlich eingetragen, die AU.________(AG) habe die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im IT-Bereich und der Marketing- und Unternehmensberatung zum Zweck. Während noch nachvollziehbar erscheint, dass sie FA.________-Büromöbel und Material- schränke veräussert, ist demgegenüber fraglich, warum eine solche Gesellschaft im Besitz von La- gergestellen inkl. Hochlagern sein sollte, geschweige denn Gabelstapler benötigte. Hinzu kommt, dass die AX.________(AG) im Zeitpunkt der Kreditaufnahme Betreibungen aufwies, was O.________ in seinem Kreditantrag gleich selbst vermerkte. Zwar machte er geltend, diese seien alle bestritten. Dennoch hätte dieser Umstand die L.________ besonders wachsam machen müssen. Aus den Akten ergibt sich, dass diese einfach streng nach ihrem üblichen Prüfschema vorging und keine weiteren Fragen gestellt oder Abklärungen getroffen hatte. Warum der Kredit nur über L.________ 113'000.00 statt über die verlangten L.________ 150'000.00 gewährt wurde, ergibt sich aus den Akten nicht. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Verantwortlichen die Preise für die genannten Gegenstände als eher hoch erachteten und den Kauf daher nicht voll finanzieren wollten. Im Mai 2015, als die AN.________(AG) bereits in provisorischer Nachlassstundung war und die Zahlungsschwierigkeiten der AX.________(AG) akut waren, verfasste jemand von der Abteilung «Recovery» innerhalb der L.________ eine umfangreiche Aktennotiz über die beteiligten Firmen. Daraus ergibt sich, dass erst 2015 erkannt worden war, dass die AN.________(AG), die AX.________(AG), die Z.________(AG) und die AU.________(AG) irgendwie verbunden waren. Zum nun zu beurteilenden Geschäft wurde in der Notiz festgehalten: «Bei Vergabe der Limiten waren bereits Betreibungen vorhanden […]. Offen- bar wurden diese nicht als Hinderung für die Kreditgewährung gewertet. Das Rating war auf Stufe 6. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, ob weitergehende Informationen seinerzeit eingeholt wur- den.» (pag. 07 056 251). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird darauf zurückzukommen sein. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die L.________ einzig nach dem Standard-Prüfschema vor- ging und keine weiterführenden Überlegungen anstellte. Die übrigen beweiswürdigend zu klärenden Punke O.________ unterzeichnete am 07.07.2014 gemeinsam mit BR.________ namens der AX.________(AG) sowohl das Bestätigungsschreiben als auch den Rahmenkreditvertrag über einen Kredit von L.________ 113'000.00, nachdem er bereits am 20.06.2014 ein Gesuch für einen Kredit von L.________ 150'000.00 gestellt hatte, basierend auf einer von A.________ namens der AU.________(AG) unterzeichneten Offerte. Nachdem die L.________ die Rechnung der AU.________(AG) mit der Bestätigung, dass die Ware von der AX.________(AG) übernommen wor- den war, erhalten hatte, wurde der Kreditbetrag am 14.07.2014 gutgeschrieben. Die Seitengabelstap- ler, welche die AX.________(AG) angeblich mit dem Kredit gekauft hatte, kommen in mehreren Zif- fern der Anklageschrift vor und solche waren, wie schon erläutert, ebenso wie Büromöbel, Lagerge- stelle und Hochlager in den von A.________ beherrschten Firmen zweifellos vorhanden, wenn auch alt und gebraucht. Dazu kann insbesondere auf die zu Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift ausführlich zi- tierten Erkenntnisse des Revisors der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.A.13.1.1 hiervor). Gestützt auf das bisher Gesagte erachtet es das Gericht als erstellt, dass die AX.________(AG) von der AU.________(AG) keinen einzigen der in der Offerte genannten Ge- genstände kaufte. O.________ gab dies letztlich zu. A.________ behauptete demgegenüber auch auf Vorhalt der Aussagen von O.________, er habe mit dem Geschäft als solches nichts zu tun gehabt, habe aber befürwortet, dass man die dringend benötigten Stapler erwerbe. Das Gericht erachtet die Aussagen von A.________ als absolut unglaubhaft. Das Geschäft diente einzig der Liquidationsbe-

150 schaffung. Weder A.________ noch O.________ hatten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der L.________ den Willen, den Kredit für den Erwerb der genannten Maschinen zu verwenden und auch nicht den Willen, den Vertrag vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Angesichts der immer prekärer werdenden Finanzlage innerhalb des Firmenkonglomerats bestand auch nicht mehr die Mög- lichkeit, alle Zinsen und Amortisationen fristgerecht zu leisten, was A.________ wusste und O.________ zumindest in Kauf nahm. O.________ hatte gegen aussen die bedeutendere Rolle inne als A.________. Er führte das persönli- che Gespräch mit EQ.________ von der L.________, er stellte den Kreditantrag, verhandelte über dessen Konditionen, beschwichtigte wegen der bestehenden Betreibungen der AX.________(AG) etc. Gegenüber dem Staatsanwalt behauptete er, er habe die Zusammenhänge damals nicht gese- hen. Er habe alle Unterlagen von A.________ erhalten und einfach unterzeichnet. Das Gericht erach- tet dies als reine Schutzbehauptung. O.________ war lange genug für A.________ tätig um zu wis- sen, dass die AU.________(AG) weder mit Gabelstaplern noch mit Büromöbeln handelte. Er wusste auch, dass die AX.________(AG) angesichts ihrer aktuellen finanziellen Situation nicht in neue Möbel und mehrere Stapler investieren wollte und konnte. Er wusste also genau, dass er die Verantwortli- chen der L.________ belog. Hinzu kommt, dass er nicht nur den Kreditantrag und danach den Kredit- vertrag unterzeichnete, sondern wie gesagt persönlich mit der L.________ in Kontakt war und dabei so überzeugend aufgetreten sein musste, dass der Kredit trotz bestehender Betreibungen gewährt wurde. Das konnte er nur tun, wenn er über die Hintergründe des Geschäfts im Bild war. Andernfalls wäre die Gefahr von «falschen Antworten» zu gross gewesen. Gestützt auf sämtliche bisherigen Er- kenntnisse über die Beschuldigten ist allerdings nicht davon auszugehen, dass O.________ das Ge- schäft allein plante und dann A.________ mit der AU.________(AG) zum Mitmachen bewegte. Um- gekehrt ist vielmehr naheliegend, dass wie bei den übrigen Geschäften A.________ der Ideengeber war und die konkrete Ausgestaltung des Geschäfts vorgab, dies aber in enger Absprache mit O.________. A.________ selbst unterzeichnete die Offerte namens der AU.________(AG), trat also ebenfalls gegen aussen in Erscheinung. Dass er nie den Willen hatte, den Kreditvertrag korrekt zu er- füllen und die L.________ täuschen wollte, ist als erwiesen zu erachten. Insgesamt ist der angeklagte Sachverhalt somit bei beiden Beschuldigten erstellt. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. 11.13.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 174 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 791 f.; Hervorhebungen im Original): Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, das die L.________ über den Kreditzweck, die wirtschaft- liche und personelle Verbundenheit zwischen den Gesellschaften und den Erfüllungswillen getäuscht wurde. Demgegenüber ist fraglich, ob die Täuschung auch als arglistig bezeichnet werden kann. Zu prüfen ist, ob die L.________ die Täuschung bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte er- kennen können. Zweifellos hätte sie mehr tun können. So hätte sie insbesondere hinterfragen kön- nen, warum die AX.________(AG) die aufgeführten Gegenstände ausgerechnet von der AU.________(AG), die gemäss ihrem Zweck nicht Handel trieb, erwerben wollte. Sie hätte auch näher prüfen können, warum die AX.________(AG) überhaupt neue Gabelstapler und teure Büromö- bel kaufen wollte. Ferner wäre eine eingehendere Analyse des Handelsregisters möglich gewesen, wobei sie gewisse Verbindungen der (teilweise bereits gestrichenen) Personen hätte erkennen kön- nen. Dazu wurde in der Aktennotiz von Mitte 2015 nach Auffassung des Gerichts jedoch zu Recht festgehalten, persönliche Bekanntschaften unter den Personen liessen noch nicht auf betrügerische Absichten schliessen, und dass man sich innerhalb der gleichen Branche kenne und auch Mandats- verschiebungen stattfänden. Obwohl die Verantwortlichen der L.________ also sicher mehr hätten tun können, kann nach Erachten des Gerichts noch nicht von Leichtfertigkeit gesprochen werden. Die L.________ stellte durchaus Überlegungen zur Tragbarkeit des Kredits an und konnte zudem auf eine sehr langjährige Geschäftsbeziehung mit der AX.________(AG) zurückblicken. Ausserdem hatte sie in O.________ offensichtlich einen überzeugend auftretenden, ehrlich wirkenden Gesprächspartner. Zu berücksichtigen ist sodann, dass jede Bank Geschäfte abschliessen will. Eine Bank kann ihren Kunden nicht mit Misstrauen und Übervorsicht begegnen, sonst würde wohl ein Grossteil aller Kredite gar nie vergeben. Von Leichtfertigkeit wäre nur auszugehen, wenn die L.________ gar keine Überle- gungen zur Tragbarkeit gemacht, die bestehenden Betreibungen übersehen hätte oder wenn es sich um Investitionsgüter gehandelt hätte, die aus Sicht der Erwerberin keinen betriebswirtschaftlichen

151 Sinn gemacht hätten (so z.B., wenn die AX.________(AG) mit dem L.________-Kredit Restaurantein- richtungen oder Luxusfahrzeuge hätte kaufen wollen). Aufgrund des Gesagten ist das Tatbestands- merkmal der Arglist zu bejahen. Im Übrigen erachtet das Gericht auch die Kausalität zwischen arglistiger Täuschung und Vermö- gensverfügung als gegeben. Aus dem Bestätigungsschreiben ergibt sich deutlich, dass die L.________ der AX.________(AG) keinen Blankokredit gewähren wollte. Der Kredit wurde denn auch erst ausbezahlt, als die AX.________(AG) der L.________ die Rechnung der AU.________(AG) zu- gestellt hatte, diese also davon ausgehen konnte, dass die Gabelstapler und die weiteren Ge- genstände gemäss Offerte tatsächlich geliefert worden waren. Die Beweiswürdigung ergab, dass O.________ und A.________ von Anfang an nicht die Absicht hatten, den Kreditvertrag korrekt zu er- füllen und dass die Stapler und weiteren Gegenstände zwar irgendwo vorhanden, aber nicht im Ei- gentum der AX.________(AG) und nicht neu waren, folglich die Sicherheit für den Kredit fehlte. Dem- entsprechend ist auch der Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung gegeben. Die L.________ sind wie in den vorangehenden Fällen 1:1 in CHF umzurechnen, so dass der Vermö- gensschaden CHF 113'000.00 beträgt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass A.________ und O.________ als Mittäter handelten. […] Diese vorinstanzliche Würdigung ist in allen Punkten zutreffend, entgegen der Auf- fassung der Verteidigung insbesondere auch betreffend Opfermitverantwortung und Kausalität. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Es handelt sich vorliegend zwar bereits um das fünfte Geschäft, in welches die L.________ invol- viert war, allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass mit der AU.________(AG) eine neue Gesellschaft als Lieferantin auftrat und zwischen der L.________ und der AX.________(AG) eine bestehende, bewährte Geschäftsbeziehung bestand (vgl. dazu pag. 07 056 057 bzw. Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift). Dass die L.________ der AX.________(AG) den Kredit gewährte, obschon Betreibungen gegen diese hängig waren, begründet für sich allein keine Leichtfertigkeit, schlies- sen doch hängige Betreibungen die Kreditvergabe nicht automatisch aus. Vielmehr ist stets auf die Gesamtsituation abzustellen, insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der Kreditnehmerin und die bisherige Geschäftsbeziehung. Eine Leichtfertig- keit seitens der L.________, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldig- ten in den Hintergrund treten liesse, ist nicht auszumachen. Die Opfermitverantwor- tung ist zusammen mit der Vorinstanz zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.14 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.13 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der M.________ AG) 11.14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.13 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 28. bzw. 31. Juli 2014 im Namen der Z.________(AG) vier Leasingverträge mit der M.________ AG betref- fend verschiedene Gegenstände abgeschlossen. Lieferantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AX.________(AG), welche im selben Zeitpunkt entsprechen- de Kaufverträge mit der M.________ AG abgeschlossen habe. Am 31. Juli 2014 habe der Beschuldigte durch Unterzeichnung der Übernahmeprotokolle wahrheits- widrig bestätigt, die Leasinggegenstände geprüft und in einwandfreiem und ver- tragskonformem Zustand übernommen zu haben, worauf die AX.________(AG) – handelnd durch O.________ im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschul- digten – diese Gegenstände gleichentags der M.________ AG in Rechnung ge-

152 stellt habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AX.________(AG) nicht über die in den Leasingverträgen genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als in den Leasingverträgen angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingra- ten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die M.________ AG (bzw. die für sie handelnden natürlichen Personen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und sie habe gestützt darauf, die Bezahlung des Kaufprei- ses von insgesamt CHF 129’060.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.14.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 175 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 792 ff.; Hervorhebungen im Original): Die M.________ AG [nachfolgend nur noch M.________ (AG)] erstattete am 15.02.2017 Anzeige ge- gen die verantwortlichen Organe der Z.________(AG) (pag. 04 003 001 ff.). Darin führte sie aus, sie sei ein führender Spezialist für die Absatz- und Investitionsfinanzierung in der Schweiz, hauptsächlich mittels Finanzierungsleasinglösungen. Die Z.________(AG) habe am 31.07.2014 vier Finanzierungs- leasingverträge mit der M.________(AG) abgeschlossen. Es handle sich dabei um die Gebrauchs- überlassung von Objekten für eine bestimmte, im Voraus vereinbarte Zeitperiode. Das Eigentum an den Leasinggegenständen verbleibe leasingtypisch bei der Leasinggeberin. Die Inkraftsetzung des Leasingvertrags erfolge mittels Inbesitznahme des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer als Stellvertreter der Leasinggeberin, dokumentiert mit Übergabeprotokollen. Es handle sich um folgende vier Leasingverträge: - Vertrag Nr. .________: Objekt: EW.________ Seitengabelstapler, Maschinennummer .________, Lieferantin AX.________(AG), Anschaffungspreis exkl. MWST CHF 32'000.00, Leasingdauer 48 Monate, Leasingzins CHF 754.90 inkl. MWST (vgl. den von A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) unterzeichneten, auf den 28.07.2014 datierten Vertrag auf pag. 04 003 012); - Vertrag Nr. .________: Objekt: EW.________ Seitengabelstapler, Maschinennummer .________, Lieferantin AX.________(AG), Anschaffungspreis exkl. MWST CHF 32'000.00, Leasingdauer 48 Monate, Leasingzins CHF 754.90 inkl. MWST (vgl. den von A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) unterzeichneten, auf den 28.07.2014 datierten Vertrag auf pag. 04 003 020); - Vertrag Nr. .________: Objekt: EW.________ Seitengabelstapler, Maschinennummer .________, Lieferantin AX.________(AG), Anschaffungspreis exkl. MWST CHF 33'000.00, Leasingdauer 48 Monate, Leasingzins CHF 778.70 inkl. MWST (vgl. den von A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) unterzeichneten, auf den 31.07.2014 datierten Vertrag auf pag. 04 003 027); - Vertrag Nr. .________: Objekt: Gabelstapler CM.________, Maschinennummer .________, Lie- ferantin AX.________(AG), Anschaffungspreis exkl. MWST CHF 22'500.00, Leasingdauer 48 Monate, Leasingzins CHF 531.35 inkl. MWST (vgl. den von A.________ und AV.________ namens der Z.________(AG) unterzeichneten, auf den 31.07.2014 datierten Vertrag auf pag. 04 003 035). Auf der Basis der durch die Z.________(AG) bestätigten Übernahmeprotokolle habe die M.________(AG) die vier Objekte mittels Zahlung von der AX.________(AG) gekauft und die Lea- singverträge per 01.08.2014 in Kraft gesetzt. Die erste, einmalige Zahlung von CHF 4'110.45 sei am 03.10.2014, also rund zwei Monate nach Fälligkeit, eingegangen. Es seien zwar weitere Zahlungen gefolgt, doch seien die vertraglichen Verpflichtungen nur teilweise oder gar nicht eingehalten worden. Es sei zu Mahnungen, Betreibungen, Zahlungsbefehle und Rechtsöffnungsverfahren aber auch zu di-

153 rekten Kommunikationen mit dem Leasingnehmer gekommen. Mit Entscheid des Kantonsgerichts AK.________ vom 14.01.2016 sei über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet worden. Die provi- sorische Forderung der M.________(AG) im Konkurs belaufe sich auf CHF 107'974.55 (vgl. pag. 04 003 043). Die vier Objekte seien in der Folge als Dritteigentum aus der Konkursmasse der Z.________(AG) ausgesondert worden (vgl. die Verfügung des Kantonsgerichts AK.________; pag. 04 003 047 f.). Allerdings habe die Konkursverwaltung den physischen Bestand der vier Leasin- gobjekte vor Ort nicht feststellen können. A.________ habe anlässlich der Einvernahme durch das Konkursamt am 10.06.2016 gesagt, dass zwei Seitengabelstapler EW.________ bei der AY.________(AG) in W.________(Ortschaft) sowie ein Gabelstapler EW.________ und ein Gabel- stapler CM.________ bei der AC.________(AG) in U.________ (Ortschaft) seien. Die M.________(AG) habe daher beide Gesellschaften um Herausgabe der Objekte ersucht. Die AY.________(AG) habe umgehend geantwortet (vgl. das Schreiben auf pag. 04 003 052 f., unter- zeichnet durch AT.________) und mitgeteilt, ein Grossteil der Räume der AY.________(AG) sei an die AX.________(AG) vermietet, also die Lieferantin der fraglichen Objekte. Aufgrund nicht bezahlter Mieten sei das Retentionsrecht geltend gemacht worden, u.a. seien auch die Seitengabelstapler reti- niert worden. «Es stellt sich hier die Frage, weshalb die AX.________(AG) diese beiden Seitengabel- stapler bei der AY.________ (AG) eingelagert haben will, wenn doch ebendiese AX.________(AG) besagte Gegenstände dem Leasingnehmer Z.________(AG) abgeliefert hat.» Für die AC.________(AG) habe Rechtsanwalt AA.________ geantwortet und angegeben, die Gegenstände befänden sich bei der AN.________(AG) in einer von der AC.________(AG) vermieteten Halle, für welche die Miete nicht bezahlt worden sei. Daher habe die AC.________(AG) auf das eingelagerte Material Retention gelegt. Es sei nicht zu erkennen, und werde von Rechtsanwalt AA.________ auch nicht erläutert, wie die Gegenstände von der Z.________(AG) zur AN.________(AG) gekommen sei- en, zumal die Z.________(AG) mit einer Verschiebung die AGB der Leasingverträge verletzt habe. Zum Gabelstapler CM.________ sei zudem zu bemerken, dass in der Verkaufsofferte der AX.________(AG) (vgl. pag. 04 003 061), die Basis des Leasingvertrags gewesen sei, kein Hinweis darauf enthalten sei, dass es sich um ein Occasionsobjekt handle. Mangels entsprechender Angaben dürfe davon ausgegangen werden, dass es sich um ein fabrikneues, jedenfalls ungebrauchtes Objekt handle. Das Betreibungsamt habe jedoch am 28.01.2015, also weniger als ein halbes Jahr nach der dokumentierten Neuobjektübernahme durch die Z.________(AG), den retinierten Gabelstapler CM.________ als «alt» mit einem Schätzwert von CHF 2'000.00 bezeichnet. Handle es sich dabei um ihr Leasingobjekt, so hätte dieses innerhalb von sechs Monaten über 90% an Wert verloren, was selbst bei vorsichtiger Schätzung als unmöglich erscheine. Beim Seitengabelstapler EW.________ verhalte es sich ähnlich. Würde es sich dabei um ihr Gerät handeln, so wären damit innerhalb von sechs Monaten 2'727 Arbeitsstunden erfolgt, was nicht möglich sei. Die Übernahmeprotokolle zwischen der AX.________(AG) und der Z.________(AG) datieren alle auf den 31.07.2014, wobei A.________ und AV.________ die ersten drei unterzeichneten. Das letzte betreffend den Gabelstapler CM.________ unterzeichnete nur noch AV.________ (pag. 04 003 014 / 022 / 029 / 037). Die Kaufverträge zwischen der AX.________(AG) und der M.________(AG) datie- ren ebenfalls alle vom 31.07.2014. Namens der AX.________(AG) unterzeichnete O.________ sowie in zwei von vier Fällen zusätzlich noch BR.________ (pag. 04 003 015 / 023 / 030 / 038). Die Rech- nungen der AX.________(AG) an die M.________(AG) sind ebenfalls auf den 31.07.2014 datiert. Sie nennen als Verkäufer O.________ und weisen zudem den Stempel der Z.________(AG) auf, der wiederum von A.________ und / oder AV.________ unterzeichnet wurde (pag. 04 003 017 / 025 / 032 / 040). Die M.________(AG) liess sich die Ansprüche der Z.________(AG) aus der Sachversiche- rung der vier Objekte (abgeschlossen bei der EJ.________) abtreten (pag. 04 003 018 / 026 / 033 / 041). In der Einvernahme im Konkurs der Z.________(AG) hatte A.________ die Forderung der M.________(AG) am 10.06.2016 vollumfänglich anerkannt. Angegeben wurde, die zwei Seitengabel- stapler EW.________ befänden sich bei der AY.________(AG) sowie ein Gabelstapler EW.________ und einer der Marke CM.________ bei der AC.________(AG) (pag. 04 004 068). Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, die AX.________(AG) habe drei Tage vor Rechnungs- stellung an die M.________(AG) bei der AH.________(AG) drei Seitengabelstapler EW.________ und einen Gabelstapler CM.________ zu netto CHF 107'550.00 bestellt. Die Bestellung sei von Sei- ten der AH.________(AG) durch A.________ angenommen worden (vgl. den Beleg, der namens der AH.________(AG) von A.________ und namens der AX.________(AG) von O.________ unterzeich- net ist; pag. 09 001 411). Am 05.08.2014 seien die Stapler von der AH.________(AG) in Rechnung

154 gestellt worden (pag. 09 001 412). «Verbucht wurden die Stapler bei der AX.________(AG) direkt im Handelswarenaufwand, wobei eine Verbuchung über die Handelswarenvorräte zu erwarten gewesen wäre. […]. Wie bereits auf der Bestellung vermerkt, wurde die Rechnung zusammen mit den offenen Schulden gegen die offenen Guthaben verrechnet und daher nicht direkt mit flüssigen Mitteln bezahlt. […]. Wie erwähnt nahm A.________ auf Seiten der AH.________(AG) per Unterschrift die Bestellung von der AX.________(AG) entgegen. Das Abnahmeprotokoll der Stapler aus dem Leasinggeschäft unterschrieb wiederum A.________, diesmal im Namen der Z.________(AG). Dies zeigt auf, dass er in beiden Gesellschaften zur entsprechenden Zeit aktiv und ins Geschäft involviert war. Es wäre folg- lich leicht möglich gewesen, die Stapler für das Leasinggeschäft direkt der Z.________(AG) zu liefern, statt den Umweg über die AX.________(AG) zu machen und die Stapler künstlich teurer zu machen. […]. Meines Erachtens musste hier die AX.________(AG) zwischengeschaltet werden, da zum Zeit- punkt des Abschlusses des Leasingvertrags A.________ für die AH.________(AG) wie auch für die Z.________(AG) im HR eingetragen war. Somit wäre die Verknüpfung der involvierten Gesellschaften miteinander offensichtlich geworden und das Leasinggeschäft mit der M.________(AG) gefährdet gewesen.» (pag. 09 001 021 f.). Dem Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern kann entnommen werden, bei den Hausdurchsuchungen vom 02.03.2017 hätten in den Lagern in U.________ (Ortschaft) und CT.________(Ortschaft) total vier Gabelstapler der Marke EW.________ festgestellt werden können, einer davon mit der einge- stanzten Nummer .________. Im Lager in U.________ (Ortschaft) sei zudem ein Gabelstapler CM.________ mit der Seriennummer .________ vorhanden gewesen. Bei allen Staplern habe es sich sichtbar um Occasionsfahrzeuge gehandelt. In den sichergestellten Akten habe eine Rechnung der AH.________(AG) an die AX.________(AG) für drei Seitengabelstapler EW.________ und ein Ga- belstapler CM.________ festgestellt werden können (vgl. pag. 08 001 079). A.________ habe in sei- ner E-Mail vom 06.10.2017 seine Aussage gegenüber dem Konkursamt wiederholt – zwei Stapler seien im Lager der AY.________(AG) und zwei im Lager der AC.________(AG) (vgl. die E-Mail auf pag. 08 001 196). Die Abklärungen bei der Firma EW.________ hätten ergeben, dass die in den Lea- singverträgen erwähnten Seriennummern so nicht existierten (pag. 08 001 077). Nach entsprechender Aufforderung des Gerichts an die M.________(AG), die Unterlagen aus den Dossiers zu den entsprechenden Leasingverträgen einzureichen, aus denen sich ergebe, welche Prü- fungen die Gesellschaft vor Abschluss der Leasingverträge vorgenommen habe, antwortete die M.________(AG) mit E-Mail vom 18.03.2022. Darin wurde ausgeführt, die M.________(AG) habe di- verse detaillierte Finanzierungsanträge auf internen Formularen gehabt, erstellt durch Aussendienst- mitarbeiter, jeweils pro Vertrag 22 Seiten. Dazu kämen eine Betreibungsregisterauskunft über die Z.________(AG), Creditreform-Auskünfte, eine Wirtschaftsauskunft von «Schweizer Wirtschaft» über die Z.________(AG), einen Handelsregisterauszug, ein Budget und eine Plan-Erfolgsrechnung 2014 der Z.________(AG), ein Schreiben der Z.________(AG) an die M.________(AG) vom 10.07.2014 mit zusätzlichen Informationen zur Gesellschaft, den Revisionsbericht 2013 inkl. Bilanz und Erfolgs- rechnung sowie vier «.________» über die Z.________(AG), die AX.________(AG), A.________ und AV.________ (pag. WSG 18 221 ff.). Angesichts des Umfangs der genannten Dokumente wurde dar- auf verzichtet, die M.________(AG) aufzufordern, diese einzureichen. 11.14.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 178 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 795 ff.; Hervorhebungen im Original): Am 14.03.2018 sagte der Beschuldigte, er könne sich an die vier Verträge erinnern, er und AV.________ hätten diese unterzeichnet. Seitens der AX.________(AG) könne er die Unterschrift von O.________ verifizieren. Er wisse nicht, woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände bezogen habe. Auf Vorhalt, dass in den Kreditorenrechnungen der AX.________(AG) eine Rechnung der AH.________(AG) über drei Gabelstapler EW.________ und einen Gabelstapler CM.________ habe festgestellt werden können, und auf Frage, ob es sich dabei um die Stapler handle, die an die M.________(AG) verkauft worden seien, sagte er: «In dem Fall müsste es so sein.» Die Unterschrift seitens der AH.________(AG) sei von ihm und die seitens der AX.________(AG) von O.________. Er könne sich nicht erinnern, woher die AH.________(AG) ihrerseits die Stapler bezogen habe. Er könne

155 nicht sagen, warum die Stapler nicht direkt von der AH.________ (AG) an die Leasinggeberin geliefert worden seien und wisse nicht, ob die Leasingobjekte fabrikneu gewesen seien. Er wisse auch nicht, warum weder auf den Rechnungen noch den Leasingverträgen darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um gebrauchte Objekte handle, er habe die Verträge nicht gemacht. Er gehe davon aus, dass sich die Leasinggesellschaft selbst ein Bild über den Zustand und die Wertigkeit gemacht habe, wisse aber nicht, ob das tatsächlich der Fall gewesen sei. Er sehe, dass auf der Rechnung der AH.________(AG) an die AX.________(AG) «Verrechnung offener Guthaben» stehe. Daher gehe er davon aus, dass die AX.________(AG) ihre Schulden gegenüber der AH.________(AG) auf diese Weise massiv habe «herunterfahren» können und dementsprechend fehle auch ein Gewinnzuschlag. Sie habe praktisch die gleichen Beträge gegenüber der Leasinggeberin verrechnet. Die Z.________(AG) habe die Stapler als zusätzliche Reserve gebraucht, da die Batterien jeweils wieder hätten aufgeladen werden müssen. Für die verschiedenen Lager-Standorte hätten sie je mindestens zwei Stapler gebraucht. Er könne heute nicht mehr sagen, wo die Standorte der Leasinggegenstände gewesen seien. Auf Vorhalt, dass auf den Leasingverträgen als Standort V.________ (Ortschaft) an- gegeben sei, sagte A.________, dort seien die Stapler zuerst gewesen, sie seien dann jedoch in die einzelnen Lager verschoben worden. Gefragt nach dem genauen Standort der Stapler in V.________(Ortschaft) führte er dann aus: «Nirgends, dort war ja nur die Domiziladresse.» Es sei ein Unterlassen seinerseits, dass er der Leasinggesellschaft nicht, wie vertraglich vorgesehen, den Wechsel des Standorts der Leasinggegenstände gemeldet habe (pag. 05 002 018 ff.). Weiter stellte die Staatsanwaltschaft die Frage, warum die AY.________(AG), bei der sich zwei der Stapler befinden sollten, gegenüber der M.________(AG) ein Retentionsrecht geltend gemacht habe, da die AX.________(AG) Mieten nicht bezahlt habe, bzw. warum sich die beiden Stapler überhaupt in W.________(Ortschaft) bei der AX.________(AG) befunden hätten, wenn doch die Z.________(AG) Leasingnehmerin gewesen sei. A.________ erklärte daraufhin: «Die Z.________(AG) hat das Lager der AX.________(AG) dort auch mitbewirtschaftet.» Auf die Frage, warum die anderen Stapler letzt- lich bei der AC.________(AG) gewesen seien, sagte der Beschuldigte, er verweise auf seine Anga- ben gegenüber dem Konkursamt. Rechtsanwalt AA.________ habe die Korrespondenz mit den ver- schiedenen Leasinggesellschaften zur Schadensminderung geführt, er habe keinen Kontakt mehr mit diesen gehabt. Er wisse nicht, wo die Stapler, die bei der AY.________(AG) gewesen seien, heute seien. Auf Vorhalt, dass gemäss der Angabe der Firma EW.________ die Stammnummer «.________» unvollständig sei, sagte der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen. Er sei bei der Übernahme des Staplers davon ausgegangen, dass die Leasinggeberin die Kontrolle gemacht habe. Auf Vorhalt, dass in CT.________(Ortschaft) ein Stapler mit dieser Nummer habe gefunden werden können, der aber der Firma F.________ AG als Eigentum vorgeführt worden sei, und dass der Ver- dacht bestehe, dass ein und derselbe Stapler zwei Leasinggesellschaften verkauft worden sei, sagte der Beschuldigte, das sei nicht gemacht worden. Alle Geräte seien «voll verfügbar» gewesen, es sei- en alle Gabelstapler vorhanden gewesen, es sei keiner unterschlagen oder gestohlen worden. Er könne auch nicht beantworten, warum auch die Seriennummern der beiden anderen EW.________- Stapler nicht vollständig seien. Er habe die Nummern nicht kontrolliert, da er der Meinung gewesen sei, dass diese Prüfung durch die Käuferin der Objekte erfolgt sei. Bei dem Gabelstapler CM.________, der in U.________ (Ortschaft) habe festgestellt werden können, handle es sich um denjenigen gemäss Leasingvertrag mit der M.________(AG). Er könne keine Erklärung dazu abge- ben, warum der Stapler bereits 14 Jahre alt gewesen sei, da er davon ausgegangen sei, dass die Leasinggesellschaft die Werthaltigkeit zuvor geprüft habe. «Es war Sache des Käufers, den Preis zu prüfen und wir haben aufgrund dieses Preises die Leasingraten bezahlt.» Es könnte sein, dass es sich beim Stapler EW.________, der bei der Besichtigung in U.________ (Ortschaft) habe festgestellt werden können, um einen derjenigen aus dem Leasing mit der M.________(AG) handle. Er könne zur Feststellung, dass dieser Baujahr 1990 habe, das Gleiche sagen wie vorhin. O.________ sei als Ver- käufer der Objekte involviert gewesen, er habe ja für die AX.________(AG) unterzeichnet (pag. 05 002 021 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte der Beschuldigte, es sei eine Entscheidung von AQ.________ gewesen, ob man der Firma Kapital zuführen sollte oder nicht. Er sei der Meinung, dass die Leasinggesellschaft selbst in der Lage sei zu ermitteln, ob die Werte der Objekte im Rahmen seien oder nicht. «Scheinbar war die Leasingsache von AQ.________ so gelaufen, dass man höhere Preise angab. Ich kann nichts dazu sagen. Grundsätzlich ist die Prüfpflicht sicher bei den Leasingge- sellschaften.» (pag. WSG 18 460).

156 Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von O.________ Weiter liegen die Aussagen von O.________ vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 180 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 797; Hervorhebungen im Original): Am 25.04.2018 gab der Beschuldigte auf Vorhalt der vier Verträge an, sie hätten viel Handel gehabt. Er könne sich nicht erinnern, was er alles unterzeichnet habe. Aber auf den Verträgen fänden sich «klar» seine Unterschriften. Gefragt, woher die AX.________(AG) die Leasinggegenstände bezogen habe, sagte er, vielleicht seien sie dazu gekauft worden, vielleicht hätten sie ihre eigenen weiterver- kauft. Als Lieferanten kämen verschiedene Firmen in Frage, er wisse es nicht. Die Unterschriften auf der Rechnung der AH.________(AG) an die AX.________(AG) seien von A.________ und von ihm. Auf Frage, ob die Stapler fabrikneu gewesen seien, führte er aus, alt seien sie nicht, aber es habe auch Vorführmodelle gegeben. Vom Preis her gehe er davon aus, dass sie vielleicht zwei Jahre alt seien. Woher die AH.________(AG) die Stapler bezogen habe, wisse er nicht. Gefragt, wo der Stand- ort der Leasinggegenstände gewesen sei, antwortete O.________: «Wir (die AX.________(AG)) ha- ben sie sicher im Lager in U.________ (Ortschaft) gehabt. Dort haben wir sie vorbereitet für den Transport nach V.________(Ortschaft) ins Lager der Z.________(AG).» Auf Vorhalt, dass die Z.________(AG) gemäss den Aussagen von A.________ in V.________(Ortschaft) nie ein Lager ge- habt habe, sagte O.________, das wisse er nicht, er sei nie dort gewesen. Er könne bestätigen, dass zwei der Stapler aus diesen Leasingverträgen bei der AX.________(AG) in W.________(Ortschaft) gewesen seien. Auf Frage, warum zwei der Stapler bei der AX.________(AG) gewesen seien, wenn doch die Z.________(AG) die Leasingnehmerin gewesen sei, antwortete O.________: «Wir brauch- ten dort auch einen Stapler. Aber die Zusammenhänge weiss ich nicht. Ob es genau diejenigen Stap- ler waren, weiss ich nicht.» (pag. 05 011 010 ff.). Auf Frage, wie er in dieses Geschäft involviert gewesen sei, sagte O.________ am 19.08.2021 ge- genüber dem Staatsanwalt, sie hätten schon Stapler gehabt. Die Z.________(AG) habe für ihre Lager vier Gabelstapler benötigt, sie habe verschiedene Lager an verschiedenen Orten gehabt. Soweit er es mitbekommen habe, habe die AX.________(AG) ihrerseits diese Stapler «zu wenig» benötigt, sie hät- ten auch nicht so viel eingelagert gehabt. Er selbst habe die Verträge auch im Vertrauen auf BR.________, der mitunterschrieben habe, unterzeichnet (pag. 05 012 007 f.). Vor Gericht sagte der Beschuldigte am 16.08.2022 aus, er wisse nicht, wer von Seiten der AX.________(AG) mit der Bank verhandelt oder den Briefverkehr beantwortet habe. Das Kürzel «.________» auf der Rechnung habe er nicht ausfindig machen können. Die Verträge hätten aber BR.________ und er unterzeichnet, also sämtliche Verträge (pag. WSG 18 495). 11.14.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 180 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 797 ff.; Hervorhebungen im Original): Angesichts der Schilderungen in der Anzeige, der bisherigen Erkenntnisse und den für sich selbst sprechenden Aussagen der Beschuldigten bedarf es nicht mehr vieler Worte, um zum Schluss zu ge- langen, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Besonders bezeichnend ist folgende Aussage von A.________: «Es war Sache des Käufers, den Preis zu prüfen und wir haben aufgrund dieses Preises die Leasingraten bezahlt.» Wer ein reales Leasinggeschäft abschliessen will, der möchte möglichst tiefe Leasingraten bezahlen. D.h. er kümmert sich darum, dass die Preise, welche die Liefe- rantin gegenüber der Leasinggeberin verlangt, nicht zu hoch, sondern dem gelieferten Gut angemes- sen sind, denn die Leasingraten berechnen sich naturgemäss basierend auf dem Kaufpreis. Nur wer gar nie den Willen hat, die Leasingverträge zu erfüllen und dem es lediglich darum geht, weitere Li- quidität in eine Firmengruppe zu bringen, kann behaupten, er habe einfach den aufgrund des Preises verlangten Leasingzins bezahlt.

157 Zum äusseren Ablauf kann zusammenfassend festgehalten werden, dass A.________ und der da- mals 92 Jahre alte AV.________ Ende Juli 2014 namens der Z.________(AG) mit der M.________(AG) vier Leasingverträge über vier verschiedene Gabelstapler abschlossen, welche die AX.________(AG) liefern sollte. Warum vier einzelne Verträge und nicht ein Vertrag für alle Stapler abgeschlossen wurden, ergibt sich aus den Akten nicht. Festgestellt werden kann dagegen, dass die M.________(AG) als einzige der Leasinggesellschaften, welche (angeblich) Stapler erwarb, schon in den Verträgen Wert auf eine umfassende Bezeichnung der Maschinen legte, so dass ihre Stapler identifizierbar waren. Praktisch zeitgleich mit dem Abschluss der Leasingverträge schloss die M.________(AG) mit der AX.________(AG) die entsprechenden Kaufverträge ab. Nach Erhalt der Rechnungen und der Abtretung der Ansprüche aus der Sachversicherung wurde der Kaufpreis an die AX.________(AG) überwiesen. Aus der Eingabe der M.________(AG) an das Gericht ergibt sich, dass diese vor Abschluss der vier Leasingverträge umfangreiche Prüfungen, basierend auf einem standardisierten Schema, vorgenommen hatte. Sie holte alle üblichen Auskünfte ein, liess sich die Jahresrechnung des Vorjahres und das Budget des laufenden Jahres geben und dokumentierte sich intern ausführlich. Es handelt sich bei ihr um eine grosse, schweizweit agierende Leasinggesellschaft, die zum europaweiten EZ.________-Konzern gehört. Die vier Leasing- bzw. Kaufverträge mit einem Gesamtengagement von unter CHF 150'000.00 waren für sie folglich ein kleines Geschäft. Somit ist davon auszugehen, dass die M.________(AG) vor dem Abschluss der Verträge alles Branchenübli- che getan hatte, um sich vor Verlusten zu schützen. Bei der Prüfung der Frage, ob die AX.________(AG) über vier Gabelstapler verfügte, welche sie der M.________(AG) rechtsgültig verkaufen konnte, darf man sich von den Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft nicht verwirren lassen. Fest steht, dass die Firmen um A.________ im Juli 2014 gesamthaft gesehen tatsächlich über einen CM.________-Gabelstapler sowie mehrere EW.________-Stapler verfügten. Diese Geräte waren jedoch nicht neu und wurden auch nicht durch die AX.________(AG) von der AH.________(AG) erworben, wie man aufgrund der Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft meinen könnte. Zwar fand der Revisor in den Unterlagen der AX.________(AG) eine Rechnung der AH.________(AG) für drei EW.________-Stapler, wobei die Forderung der AH.________(AG) jedoch mit Guthaben der AX.________(AG) gegenüber dieser ver- rechnet wurde. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass diese Rechnung nur erstellt wurde, um einerseits Forderungen der AX.________(AG) gegenüber der AH.________(AG) buchhalterisch zu eliminieren und andererseits eine Erklärung für den Eingang der Zahlung der M.________(AG) in der Buchhaltung der AX.________(AG) zu haben. Mit anderen Worten war diese Rechnungsstellung fin- giert. Dies ergibt sich denn auch aus den weiteren Ausführungen des Revisors, dass die Zwischen- schaltung der AX.________(AG) betriebswirtschaftlich keinen Sinn mache, und seinen zu Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift zitierten Ausführungen, die AH.________(AG) habe gar keinen Warenvorrat ge- habt. Es geht aber auch aus den Aussagen von A.________ hervor, der ausgesagt hatte, die AH.________(AG) hätte eigentlich stillgelegt werden müssen, sie habe nur die Beteiligungen gehal- ten, und sich denn auch nicht erinnern konnte, woher die AH.________(AG) ihrerseits die Stapler be- zogen haben könnte. Damit ist erstellt, dass die AX.________(AG) der M.________(AG) nicht Eigen- tum an vier neuwertigen Staplern samt Zubehör verschaffen konnte, da sie nicht über solche verfügte. Es handelte sich auch in diesem Fall um einen reinen Scheinkauf, abgeschlossen, um weitere Liqui- dität in die Firmengruppe zu bringen. Die in der Anzeige ausführlich geschilderten und in den Befra- gungen durch die Kantonspolizei Bern auch erneut thematisierten Ereignisse nach Vertragsschluss bzw. im Konkurs der Z.________(AG) dienen als weitere bestätigende Indizien. So wurde gegenüber der M.________(AG) behauptet, zwei der Stapler seien von der AX.________(AG) bei der AY.________(AG) eingelagert und dort retiniert worden. Warum die Verkäuferin AX.________(AG) und nicht etwa die Leasingnehmerin Z.________(AG) diese Stapler eingelagert haben sollte, konnte keiner der Beteiligten nachvollziehbar erklären. Die anderen beiden Stapler sollten sich bei der AC.________(AG) befinden, und zwar sollten sie von der AN.________(AG) dorthin gebracht und ebenfalls retiniert worden sein, was – reale Geschäfte vorausgesetzt – ebenso wenig Sinn machen würde. Es scheint, als hätten die Exponenten des Firmengeflechts die Übersicht verloren, welcher Leasinggesellschaft sie angeblich welche Stapler verkauft hatten bzw. welche der Gesellschaften die Stapler angeblich nutzte. Der Staatsanwalt wirft A.________ auch in dieser Anklageziffer vor, er habe über seinen Erfüllungs- willen und die Erfüllungsmöglichkeit getäuscht. Beides ist als gegeben zu erachten. Die Kaufverträge zwischen der AX.________(AG) und der M.________(AG) wollte und konnte er offensichtlich nicht er- füllen, da die AX.________(AG) gar nicht im Besitz der vertragsgemässen Stapler war. Für die Lea-

158 singverträge zwischen der Z.________(AG) und der M.________(AG) gilt dasselbe. Aus der Anzeige ergibt sich, dass schon die erste geschuldete Zahlung mit zwei Monaten Verspätung geleistet wurde und in der Folge die vertraglichen Verpflichtungen bis zum Konkurs der Z.________(AG) im Januar 2016 nur teilweise eingehalten wurden. A.________ musste angesichts der schon bestehenden Ver- pflichtungen der Z.________(AG) aus den übrigen Leasingverträgen mit der G.________ AG, der F.________ AG und der E.________ AG schon beim Abschluss der vorliegenden Leasingverträge klar sein, dass die Z.________(AG) auf Dauer nicht in der Lage sein würde, ihren Pflichten nachzu- kommen. Die aktive Tatbeteiligung von A.________ ist offensichtlich. Er unterzeichnete alle vier Lea- singverträge namens der Z.________(AG), zudem drei von vier Übergabeprotokollen. Aufgrund der Akten ist nicht erstellt, weshalb er das vierte Übergabeprotokoll nicht auch unterschrieb, was jedoch offengelassen werden kann. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. 11.14.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 183 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 800 f.; Hervorhebungen im Original): Die rechtliche Würdigung kann kurz gefasst werden. Die Täuschung der M.________(AG) ist offen- kundig gegeben, ihr wurde vorgespiegelt, sie könne von der AX.________(AG) rechtsgültig Eigentum an vier neuwertigen Gabelstaplern erwerben, die eine hohe Wiederverwertbarkeit hatten, also eine ausreichende Sicherheit für das Geschäft darstellten. Sie wollte diese Stapler an die Z.________(AG) gewinnbringend verleasen, wobei sie davon ausgehen durfte, dass der entsprechende Vertragserfül- lungswille vorhanden war, was in Tat und Wahrheit jedoch nicht der Fall war. Sie wurde im Glauben gelassen, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig, auch dies ent- sprach nicht der Wahrheit. Es ist daher zu schliessen, dass diese Lügen für die M.________(AG) nicht oder kaum überprüfbar waren, die Täuschung also auch arglistig war. Auch die übrigen Tatbe- standsmerkmale sind gegeben. Was die Höhe des Deliktsbetrags angeht, kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Der Deliktsbetrag ist auf CHF 129'060.00 zu bestimmen. A.________ war offensichtlich an massgeblicher Stelle an der Ausführung und nicht nur der Planung der Tat beteiligt. Dass er vorsätzlich und in der Absicht handelte, die von ihm kontrollierten Firmen und damit letztlich auch sich selbst zu bereichern, erachtet das Gericht als erstellt. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.15 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.14 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der Z.________(AG) und der C.________ AG) 11.15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.14 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 15. bzw. 29. August 2014 im Namen der Z.________(AG) einen Leasingvertrag mit der C.________ AG betref- fend verschiedene Gegenstände abgeschlossen. Lieferantin und Verkäuferin dieser Gegenstände sei die AN.________(AG), welche diese Gegenstände – handelnd durch AQ.________ im Auftrag von bzw. in Absprache mit dem Beschuldigten – am 22. August 2014 der C.________ AG in Rechnung gestellt habe. Die C.________ AG habe in der Folge den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 124’578.00 am 2. September 2014 auf das Konto der AN.________(AG) überwiesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die AN.________(AG) nicht über die im Leasingvertrag genannten Gegenstände verfüge bzw. die tatsächlich vorhandenen Gegenstände keinen oder einen massiv geringeren Wert hätten als im Leasingvertrag angegeben, und er (bzw. die Z.________(AG)) weder gewillt

159 noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Leasingra- ten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die C.________ AG (bzw. die für sie handelnden natürlichen Personen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und sie habe gestützt darauf die Bezahlung des in Rech- nung gestellten Betrags von CHF 124’578.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.15.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 184 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 801 ff.; Hervorhebungen im Original): In der Anzeige vom 07.10.2016 hielt Rechtsanwalt D.________ namens der C.________ AG (Privat- klägerin 1) fest, am 11.07.2014 habe AQ.________ als Verwaltungsrat der AN.________(AG) den Geschäftsführer der C.________ AG, FD.________ angerufen, dies mit dem Anliegen, ob sie als Leasinggeberin für ihre Kundin Z.________(AG) auftreten wolle. Die Z.________(AG) wolle bei der AN.________(AG) eine Prüfstrasse im Wert von CHF 116'475.00 plus MWST kaufen (vgl. die E-Mail von AQ.________ an FD.________ vom gleichen Tag, pag. 04 001 156). Bis zu diesem Zeitpunkt habe die C.________ AG nie Kontakt zur AN.________(AG) gehabt. AQ.________ habe FD.________ Unterlagen zur Überprüfung des angestrebten Leasingvertrags übergeben, worauf eine unverbindliche Offerte erstellt worden sei (vgl. pag. 04 001 157). Da die C.________ AG die Z.________(AG) als potentielle Kundin nicht gekannt habe, habe FD.________ A.________ als Ver- treter der Z.________(AG) in V.________(Ortschaft) besucht. A.________ habe, angesprochen auf die dürftig eingerichteten Büros, erklärt, er habe alles ausgelagert, in V.________(Ortschaft) befänden sich keine Maschinen und keine Mobilien, welche im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Z.________(AG) angeboten würden. A.________ habe angegeben, er führe den Verkauf mit Hilfe von Agenten aus, das Lager werde von einem externen Unternehmen betrieben. FD.________ habe im Nachhinein erfahren, dass die Z.________(AG) in U.________ (Ortschaft) ebenfalls über Räum- lichkeiten verfüge. «Wenn A.________ die C.________ AG dort empfangen hätte, hätte FD.________ gesehen, dass sich die AN.________(AG) und die AC.________ ebenfalls im selben Gebäude […] befinden.» Der Geschäftssitz der Z.________(AG) sei ein reiner Steuersitz mit einem kleinen Büro. A.________ habe FD.________ den Tätigkeitsbereich der Z.________(AG) erläutert und gesagt, dass Prüfstrassen ein Zukunftsmarkt seien. Er habe angegeben, die Z.________(AG) wolle eine Prüf- strasse kaufen und diese anschliessend bei einem Garagisten in U.________ (Ortschaft) aufstellen und diesem gegen ein Entgelt zur Benützung überlassen. In dieser Garage könne er, A.________, die Prüfstrasse dann mit Kaufinteressenten besichtigen. Indem die Prüfstrasse vom Garagisten gegen Entgelt benützt werden könne, könne das Leasing bereits finanziert werden. Zudem sei die Z.________(AG) finanzkräftig und könne die Leasingraten ohne Probleme bezahlen (pag. 04 001 027 ff.). Auf der Auftragsbestätigung der AN.________(AG) sei der Name «O.________» als Verkäufer aufge- führt, auf der Rechnung der AN.________(AG) stehe dann AQ.________ als Verkäufer. Die C.________ AG gehe davon aus, dass die ihr verkaufte Leasingware entweder gar nie existiert habe oder, wenn sie existiert habe, bereits an andere Leasinggeber verkauft worden sei. Zudem gehe sie davon aus, dass ihr die Leasingware viel zu teuer verkauft worden sei. Vertragsbeginn sei der 01.09.2014 gewesen, danach habe die Z.________(AG) nur die ersten vier Leasingraten bezahlt, zwei davon erst nach Betreibungen. Mangels Zahlungen habe die C.________ AG den Leasingver- trag am 09.03.2015 gekündigt. Mit der Lieferantin AN.________(AG) sei eine Rücknahmegarantie über 80% abgeschlossen gewesen, daher habe sie der AN.________(AG) gleichentags eine Rech- nung über CHF 88'588.80 gestellt. Diese sei nicht bezahlt worden, worauf die AN.________(AG) be- trieben worden sei und die C.________ AG schliesslich von der provisorischen Nachlassstundung er- fahren habe (pag. 04 001 030 ff.). Die C.________ AG habe am 27.04.2015 ein Schreiben der AN.________(AG) erhalten, in dem sich AQ.________ auf den Standpunkt gestellt habe, die Demon- tage und Überführung der Prüfstrasse nach U.________ (Ortschaft) zur AC.________(AG) sei nötig gewesen. Die AN.________(AG) habe aber die Rechnung der AC.________(AG) mangels Liquidität nicht mehr bezahlen können. Daher habe er, AQ.________, die AC.________(AG) beauftragt, die

160 Prüfstrasse wieder zu demontieren und bis zur endgültigen Klärung der Situation bei sich einzulagern. Trotz diversem Schriftenwechsel sei es nach wie vor nicht gelungen, dass der C.________ AG das Leasinggut herausgegeben werde (pag. 04 001 040 ff.). Aus den Beilagen zur Anzeige ergibt sich, dass die C.________ AG vor Abschluss des Leasingver- trags über einen blanken Betreibungsregisterauszug der Z.________(AG), datiert allerdings auf den 09.01.2014, zudem über die revidierte Jahresrechnung 2013, verfügt hatte (pag. 04 001 158 ff.). Der Finanzierungsleasingvertrag zwischen der C.________ AG und der Z.________(AG) über eine «Prüfstrasse gem. Auftragsbestätigung .________» (vgl. die Auftragsbestätigung der AN.________(AG) an die Z.________(AG) vom 20.06.2014, für die AN.________(AG) durch AQ.________ unterzeichnet, pag. 04 001 165 f.) mit einem Kaufpreis inkl. MWST von CHF 124'578.00 und einer Laufzeit von 36 Monaten wurde am 15. / 29.08.2014 abgeschlossen. Na- mens der Z.________(AG) unterzeichneten A.________ und eine zweite Person. Es wurden Leasing- raten von CHF 3'566.00 und eine Bearbeitungsgebühr von CHF 577.00 vereinbart und handschriftlich festgehalten, das Leasingobjekt befinde sich an der .________ (Strasse) in CS.________(Ortschaft) (pag. 04 001 169 ff. bzw. pag. 12 010 012). Am 15.08.2014 bestätigten A.________ und eine weitere Person unterschriftlich, die Prüfstrasse gemäss Auftragsbestätigung von der Lieferantin AN.________(AG) übernommen, geprüft und für mängelfrei befunden zu haben (pag. 12 010 014). Die AN.________(AG) stellte der C.________ AG am 22.08.2014 Rechnung über eine «PW & LKW Prüfstrasse Überflurversion» für CHF 69'500.00, eine «.________ Kabellose Achsvermessung» für CHF 39'900.00 und «Schnellspannradklammern mit XD-Targets» für CHF 5'950.00, total CHF 124'578.00 (pag. 04 001 174). Die C.________ AG bezahlte den genannten Betrag Valuta 02.09.2014 auf das Konto der AN.________(AG) bei der DI.________ (AG) (pag. 09 001 435). Mit Einschreiben vom 09.03.2015 kündigte die C.________ AG den Leasingvertrag «mangels Zah- lung» per sofort und teilte mit, das Eigentum an der Prüfstrasse gehe auf die Lieferantin AN.________(AG) über. Gleichentags schrieb FD.________ namens der C.________ AG an AQ.________ von der AN.________(AG) und teilte mit, sie müssten die Rücknahmegarantie in An- spruch nehmen, da die Z.________(AG) die letzte Rate am 01.12.2014 bezahlt habe, A.________ nicht aktiv werde und auch nicht auf Nachrichten reagiere (pag. 04 001 180 f.). Diese Rücknahmega- rantie hatte AQ.________ bereits am 14.08.2014 namens der AN.________(AG) unterzeichnet. Ziff. 1 der Rücknahmegarantie lautet wie folgt: «Der Lieferant verpflichtet sich unwiderruflich, wenn der Leasingnehmer Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt, das im oben erwähnten Leasingvertrag von C.________ AG verleaste Objekt […] während der 36-monatigen Leasingver- tragsdauer zum Preis von CHF 92'260.00 zuzüglich den dannzumal gültigen MWST-Satzes auf eige- ne Rechnung zurückzunehmen.» Gemäss Ziff. 2 der Rücknahmegarantie sollte sich der Preis von CHF 92'280.00 ab Leasingbeginn monatlich und linear um 1/36 reduzieren. Der Lieferant verpflichtete sich weiter, einen allfälligen Minderwert einzig beim Leasingnehmer einzufordern (pag. 04 001 182). Nach diversen Briefwechseln zwischen dem Vertreter der AC.________(AG), Rechtsanwalt AA.________, dem Sachwalter der AN.________(AG), A.________ und dem Vertreter der C.________ AG (vgl. zum Ganzen pag. 04 001 210 ff.), hielt Fürsprecher D.________ namens der C.________ AG in einem Schreiben an den Sachwalter vom 06.07.2015 fest, Letztere verzichte nun ausdrücklich auf die Rücknahmegarantie. Die C.________ AG beabsichtige, die Prüfstrasse samt Zu- behör selbst zu verkaufen. Sie möchte daher das Leasinggut bei der AC.________(AG) mit möglichen Kunden besichtigen und verlange, dass dieses innerhalb von 24 Stunden jederzeit in Augenschein genommen werden könne (pag. 04 001 248 ff.). Am 17.07.2015 wandte sich Fürsprecher D.________ an Rechtsanwalt AA.________ und teilte sinngemäss mit, die C.________ AG habe einen Käufer für die Prüfstrasse gefunden, jedoch verweigere die AC.________(AG) die Besichtigung der Prüfstrasse, bzw. gelinge es nicht, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Wenn bis am 22.07.2015 kein Be- sichtigungsvorschlag gemacht werde, müsse er davon ausgehen, dass die Prüfstrasse nicht mehr existiere. Darauf antwortete Rechtsanwalt AA.________ am 24.07.2015, selbstverständlich existiere die Prüfstrasse noch, Termine seien jedoch über die Anwälte zu vereinbaren (pag. 04 001 266 ff.). Der Revisor der Staatsanwaltschaft hielt fest, er habe in den Kreditorenrechnungen 2014 der AN.________(AG) keine Rechnungen für eine Prüfstrasse FB.________ oder für ein Achsvermes- sungsgerät .________ gefunden. Da die Inventarliste per 31.12.2013 ebenfalls keine Prüfstrasse mit der entsprechenden Bezeichnung aufweise, bleibe der angebliche Zulieferer der AN.________(AG)

161 im konkreten Fall unklar. Eine Lenkvermessungsanlage sei im Inventar zwar enthalten, doch gehe daraus nicht hervor, ob es sich um eine .________-Anlage handle. Da diese per 31.12.2014 noch am Lager gewesen sei, könne es sich ohnehin nicht um die weiterverkaufte Anlage handeln (pag. 09 001 024 f.). Das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern führt zu diesem Geschäft u.a. aus, in den Kreditoren der AN.________(AG) der Jahre 2013 bis August 2014 seien keine Rechnungen vorhanden, gemäss de- nen die AN.________(AG) die betreffenden Leasingobjekte irgendwo bezogen habe. In den Akten der Z.________(AG) habe weder ein Vertrag über die Vermietung dieser Objekte an eine externe Garage noch entsprechende Debitorenrechnungen über eingehende Mieten festgestellt werden können. Gemäss den Nachlassakten der AN.________(AG) habe diese mit Vereinbarung vom 07. / 11.06.2016 ihr ganzes Warenlager an die BE.________(AG) verkauft. Dieser Vereinbarung seien mehrere Listen mit detaillierten Angaben zu den verkauften Objekten angehängt (vgl. pag. 08 001 033 ff.). «In der Anlage 4 sind eine Fahrzeugprüfstrasse und ein Achsvermessungsgerät .________ aufge- führt. Diese Gegenstände seien bei der Retention durch das Betreibungsamt am 27.01.2015 im Lager in U.________(Ortschaft) aufgenommen worden. […]. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Leasingobjek- te der C.________ AG aber noch gar nicht in U.________(Ortschaft) sein, da der Leasingvertrag ja erst per 09.03.2015 gekündigt worden sei und die Leasingobjekte erst danach gemäss Auftrag der AN.________(AG) an die AC.________(AG) (angeblich überteuerte Rechnung) dorthin gekommen wären.» A.________ habe dann mit E-Mail vom 06.10.2017 angegeben, die Leasingobjekte seien von der Z.________(AG) an die AN.________(AG) zurückgegeben und in der Folge im Nachlassverfah- ren der AN.________(AG) grösstenteils ins Ausland verkauft worden (pag. 08 001 030 f.; vgl. die E-Mail auf pag. 08 001 196). 11.15.3 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, wel- che die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 187 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 18 804 f.; Hervorhebungen im Original): Am 28.03.2017 sagte der Beschuldigte auf Frage, was er zu diesem Geschäft sagen könne, da habe es eine Auseinandersetzung gegeben. «Man hat das geleast und dann den Kunden zur Miete gege- ben. Man hat es gekauft und zahlte es in monatlichen Raten ab und der Kunde zahlte dann pro Monat die im Vertrag vereinbarte Miete an die Z.________(AG).» Seitens der Z.________(AG) hätten er und CO.________ unterzeichnet, dieser sei «passiver Verwaltungsrat» der Z.________(AG). Er, A.________, habe keine Einzelunterschrift gehabt, daher habe CO.________ auch unterzeichnen müssen. Er habe keine Ahnung, woher die AN.________(AG) die Prüfstrasse bezogen habe. Er habe mit AQ.________ namens der AN.________(AG) Kontakt gehabt, dieser habe das Leasing über ei- nen Leasingvermittler zustande gebracht. Auf Vorhalt, dass auf der Auftragsbestätigung O.________ als Verkäufer aufgeführt sei, sagte A.________, dieser habe damit überhaupt nichts zu tun, er wisse nicht, warum er da aufgeführt sei. Es könne sein, dass O.________ als freier Mitarbeiter noch ver- kauft habe. O.________ habe aber keine Kenntnis von diesem Geschäft gehabt, er habe nur mit AQ.________ zu tun gehabt. Die Z.________(AG) habe die Prüfstrasse leasen wollen, um sie extern einzusetzen und Einnahmen zu generieren. An der Adresse .________ (Strasse) in CS.________(Ortschaft), die auf der Rechnung als Lieferadresse vermerkt sei, habe die Z.________(AG) einmal das Lager gehabt. Die Prüfstrasse sei dorthin transportiert worden, danach sei sie an einen Kunden gegangen, wo man sie aufgebaut habe. Da dieser Kunde nicht bezahlt habe, habe man sie wieder zurück ins Lager geholt. Er wisse nicht mehr, wie der Name des Kunden gelau- tet habe und wo sie montiert gewesen sei. Irgendetwas Schriftliches zu dieser Vermietung durch die Z.________(AG) habe es sicher gegeben, er könne aber nicht sagen, was es genau gewesen sei. Der Garagist habe ein Entgelt bezahlen müssen, das höher gewesen sei als die Leasingrate, da man einen Gewinn habe machen wollen. Er wisse nicht mehr, in welcher Form dieses Entgelt der Z.________(AG) übergeben worden sei, es könne sein, dass solche Geschäfte am Anfang bar abge- handelt worden seien (pag. 05 001 007 ff.). Die Z.________(AG) habe die Leasingraten wegen eines Liquiditätsengpasses nicht mehr bezahlt. Es sei nicht so gewesen, dass die AN.________(AG) die AC.________(AG) mit der Demontage beauf- tragt habe. Die C.________ AG habe den Vertrag gekündigt und die Z.________(AG) aufgefordert, die Leasinggegenstände an die AN.________(AG) zu übergeben. AQ.________ sei dann zu ihm ge- kommen und es habe Streit gegeben, niemand habe die Rechnung für die Demontage zahlen wollen,

162 weder die AN.________(AG) noch die AC.________(AG) oder die Z.________(AG). «Ich habe im Namen der Z.________(AG) der AC.________(AG) den Auftrag zur Demontage und Überführung der Prüfstrasse erteilt.» Die AC.________(AG) habe dann Retention geltend gemacht, auch gegenüber der Z.________(AG). Das sei dann alles über die Anwälte gelaufen und er habe nichts mehr gemacht. Auf Vorhalt, dass es der C.________ AG gemäss Anzeige nie erlaubt gewesen sei, die Leasingge- genstände zu besichtigen und gefragt, warum nicht, antwortete A.________: «Ich habe nach dem Schreiben nichts mehr gemacht und weiss nicht, was passiert ist. Ich habe mit dem nichts mehr zu tun gehabt. Ich hatte den Auftrag nicht und weiss nicht, warum die Prüfstrasse nicht besichtigt werden konnte. Ich habe mich sofort raus gehalten und habe mir keine weiteren Gedanken dazu gemacht.» Gefragt, wo sich die Prüfstrasse heute befinde, antwortete er, soweit er wisse, sei diese im Nachlass der AN.________(AG) verkauft worden, der Standort sei unbekannt (pag. 05 001 010 ff.). Am 23.03.2018 sagte der Beschuldigte A.________ auf Vorhalt, dass er beim Vertragsabschluss mit der C.________ AG Geschäftsführer der AN.________(AG) gewesen sei und daher wissen müsse, woher diese die Leasinggegenstände gehabt habe, es sei nicht richtig, dass er damals Geschäftsfüh- rer gewesen sei. «O.________ war früher in der AN.________(AG) und ist krankheitshalber ausgefal- len. Ich habe zwischenzeitlich die Geschäftsführung gemacht, welche ich auch nicht lange machen konnte. Ich bin weder am Anfang des Vertrags integriert gewesen noch bei der Abwicklung der AN.________(AG). Ich war nur bei der Z.________(AG) integriert.» Er könne keine Auskunft geben, man müsse AQ.________ fragen, er sei zu dem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer gewesen. Als AQ.________ in die Firma gekommen sei, sei er nicht mehr tätig gewesen, man müsse daher nach- sehen, wann dieser Verwaltungsrat geworden sei, dieser habe dann die ganze operative Leitung übernommen. Auf Vorhalt, dass man in den Kreditorenrechnungen der AN.________(AG) keine Rechnungen für den Kauf der Gegenstände, welche die AN.________(AG) dann geliefert habe, ge- funden habe, sagte der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen. Auf Vorhalt, dass er ausgesagt habe, die Z.________(AG) habe die Prüfstrassen vermietet, man aber in deren Akten keine Mietver- träge habe finden können, sagte A.________, es gebe einen Ordner, in dem die Mietverträge und Be- lege abgelegt seien bzw. seien es zwei Ordner mit Rechnungen und Belegen. Auf Vorhalt einer Rechnung der Z.________(AG) an die AH.________(AG) über die Benützung einer Werkstatteinrich- tung (vgl. pag. 05 003 035) sagte der Beschuldigte, es sehe so aus, als sei ein Teil über die AH.________(AG) verrechnet worden. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern. In der Regel seien die Prüfstrassen direkt von der Z.________(AG) an die Endkunden gegangen. Auf Frage, war- um die Leasinggegenstände zuerst von der Z.________(AG) an die AH.________(AG) weitergege- ben worden seien, um sie von dort an die Endkunden zu vermieten, und was das für einen Sinn ma- che, sagte A.________: «Dass die AH.________(AG) ebenfalls versucht hat, effektiv Mietkunden zu finden […]. Es war ein schwieriger Markt. Die Z.________(AG) war auf den Kauf bei der AH.________(AG) angewiesen. Ich weiss auch nicht, ob noch weitere Zwischenhändler dazwischen waren.» (pag. 05 003 003 f.). Für die Aussagen des Beschuldigten vor oberer Instanz kann auf E. II.10.3.3 ver- wiesen werden. 11.15.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 188 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 805 ff.; Hervorhebungen im Original): Die ausführlich zitierte Anzeige und die Aussagen des Beschuldigten sind derart aussagekräftig, dass die Beweiswürdigung, insbesondere da es sich um das 14. Geschäft in Folge mit demselben Schema handelt, kurz gehalten werden kann. Auch der Abschluss dieses Leasings diente nur dazu, Liquidität in die von A.________ beherrschte Firmengruppe zu bringen. Die Ereignisse nach der Kündigung des Leasingvertrags durch die C.________ AG nehmen bei der Schilderung des massgeblichen Sachver- halts mehr Raum ein als das Geschäft als solches, da sie ein starkes Indiz dafür sind, dass es sich auch dabei um ein reines Scheingeschäft handelte. In Bezug auf die Leasinggegenstände kommt es zu einem «Déjà-vu» – diese kamen bereits in Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift vor. Zum äusseren Ab- lauf kann auf die Anklageschrift, die sämtliche Daten, Zahlen und die handelnden Personen korrekt schildert, verwiesen werden. Hinsichtlich der Frage, ob die Leasingobjekte existierten, kann auf die bisherigen Erläuterungen abgestellt werden. Diesbezüglich erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

163 Der C.________ AG, einer kleinen Gesellschaft mit einem Aktienkapital von nur CHF 100'000.00 (je- doch keiner gegen aussen erkennbaren Verbindung zur E.________ AG mit Ausnahme des gleichen Rechtsvertreters), stand an Unterlagen nebst der Offerte der AN.________(AG) die revidierte Jahres- rechnung 2013 sowie ein blanker Betreibungsregisterauszug der Z.________(AG) zur Verfügung. Bei deren Prüfung liessen es deren Verantwortliche aber nicht bewenden. Der Geschäftsführer der C.________ AG, FD.________, hatte einerseits persönlichen Kontakt mit AQ.________ von der AN.________(AG), andererseits besuchte er A.________ bzw. die Z.________(AG) an deren Sitz in V.________(Ortschaft) und liess sich von diesem die Hintergründe des Geschäfts eingehend erläu- tern. Er tat also wesentlich mehr, als das, was branchenüblich war. Sogenannte «red flags» gab es keine. Ein Blick ins Handelsregister förderte keine Auffälligkeiten zu Tage, insbesondere gab es keine aktuellen personellen Verbindungen zwischen der Leasingnehmerin und der Lieferantin. Der Be- schuldigte A.________ verschwieg bewusst, dass er nicht nur Verwaltungsrat der Z.________(AG), sondern auch Geschäftsführer der AN.________(AG) war. Als einziges unterliess es FD.________, die Leasinggegenstände vorgängig zu besichtigen. Abgesehen davon, dass dies ohnehin nicht bran- chenüblich war, hätte ihm eine Besichtigung auch nichts gebracht. Als Laie in Bezug auf Garagenein- richtungen wäre es ihm nicht möglich gewesen zu erkennen, dass die ihm präsentierten Komponen- ten einer Fahrzeugprüfstrasse (denn angeblichen Leasinggegenständen) nicht dem geltend gemach- ten Preis entsprachen. Zusammengefasst erachtet das Gericht als erwiesen, dass die C.________ AG alles Branchenübliche unternahm, um sich vor einem Vermögensschaden zu schützen. Der Staatsanwalt wirft A.________, der mit der Unterzeichnung des Leasingvertrags und vor allem durch das persönliche Gespräch mit FD.________ ganz wesentliche Tathandlungen setzte, auch in dieser Anklageziffer vor, er habe über seinen Erfüllungswillen und die Erfüllungsmöglichkeit getäuscht. Beides erachtet das Gericht als gegeben. Den Kaufvertrag zwischen der AN.________(AG) und der C.________ AG wollte und konnte er nicht erfüllen, da die AN.________(AG) nicht im Besitz der vertragsgemässen Gegenstände war. Den Leasingvertrag der Z.________(AG) konnte und wollte er aufgrund der konkreten Liquiditätslage der Z.________(AG) ebenfalls nicht erfüllen. A.________ musste angesichts der schon bestehenden Verpflichtungen der Z.________(AG) aus den übrigen Leasingverträgen mit der G.________ AG, der F.________ AG, der E.________ AG und der M.________(AG) schon beim Vertragsabschluss klar sein, dass die Z.________(AG) auf Dauer nicht in der Lage sein würde, den Pflichten nachzukommen. Zusammen- fassend ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. 11.15.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 189 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 806 f.; Hervorhebungen im Original): Die Täuschung der C.________ AG ist gegeben, ihr wurde vorgespiegelt, sie könne von der AN.________(AG) rechtsgültig Eigentum an den Komponenten einer Fahrzeugprüfstrasse gemäss Kaufvertrag erwerben, die sie gewinnbringend an die Z.________(AG) verleasen wollte, wobei sie da- von ausgehen durfte, dass der entsprechende Vertragserfüllungswille vorhanden war, was in Wahr- heit nicht der Fall war. Sie wurde im Glauben gelassen, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich und personell unabhängig – auch dies entsprach nicht der Wahrheit. Das Gericht erachtet die Täu- schung zudem als arglistig – es ist nicht ersichtlich, was der Geschäftsführer der C.________ AG noch mehr hätte tun können, um seine Gesellschaft vor einem Schaden zu schützen. Auch die übri- gen Tatbestandsmerkmale sind gegeben. A.________ war offensichtlich an massgeblicher Stelle an der Ausführung und nicht nur der Planung der Tat beteiligt. Dass er vorsätzlich und in der Absicht handelte, die von ihm kontrollierten Firmen und damit letztlich auch sich selbst zu bereichern, ist ebenfalls erstellt. […] Der Deliktsort befindet sich in V.________(Ortschaft), dort wo FD.________ getäuscht wurde sowie am Ort, wo die Verträge unterzeichnet wurden, d.h. in U.________ (Ortschaft) […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB.

164 11.16 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.17 der Anklageschrift (Kaufvertrag zwischen der AY.________(AG) und der I.________ AG) 11.16.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.17 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe am 11. Oktober 2017 in seiner Funktion als Geschäftsführer der AY.________(AG) durch den Aussendienstmitar- beiter CW.________ einen Kaufvertrag mit der I.________ AG betreffend den Ver- kauf einer LKW-Radgreifanlage und eines Klimageräts zu einem Gesamtpreis von CHF 34’452.00 (inkl. MWST, davon CHF 19’000.00 in L.________) abschliessen lassen, in welchem unter anderen vereinbart worden sei, dass der Kaufpreis von der I.________ AG vollständig im Voraus zu bezahlen sei. Der Beschuldigte habe diesen Vertrag abschliessen lassen, obwohl er bereits im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses – in Anbetracht des drohenden Konkurses der AY.________(AG) – weder gewillt noch in der Lage gewesen sei, die fraglichen Waren zu liefern. Statt- dessen habe er beabsichtigt, die von der I.________ AG zu leistende Vorauszah- lung für seine eigenen Zwecke bzw. für die von ihm beherrschten Gesellschaften zu verwenden und sich den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der I.________ AG zu entziehen. Nach weiteren Verhandlungen über die Zahlungsmodalitäten hätten die Parteien einen neuen Kaufpreis von CHF 33’177.60 (inkl. MWST, davon CHF 33’376.45 in L.________) vereinbart, worauf die I.________ AG mit Zahlungen vom 16. und

27. Oktober 2017 die erste Hälfte des Kaufpreises – insgesamt CHF 16’588.80 (davon CHF 3’376.45 in L.________) – an die AY.________(AG) überwiesen habe. Aufgrund von Bedenken in Bezug auf die Lieferung der bestellten Waren und die Bonität der AY.________(AG) habe sich die I.________ AG geweigert, den Kauf- preis vollständig im Voraus zu bezahlen und in Aussicht gestellt, die zweite Hälfte des Kaufpreises bei Lieferung der Waren zu begleichen. Der Beschuldigte habe je- doch auf eine sofortige Bezahlung des Restbetrags bestanden und der I.________ AG mit Schreiben vom 21. November 2017 als letzte Möglichkeit zur gütlichen Ei- nigung angeboten, den ausstehenden Betrag nicht direkt an die AY.________(AG), sondern an die BK.________(GmbH) zu überweisen, auf deren Konto der Betrag bis zur erfolgten Lieferung der Waren blockiert bleibe. Dabei habe der Beschuldigte wahrheitswidrig angegeben, dass es sich bei der BK.________(GmbH) um die Re- visionsgesellschaft der AY.________(AG) handle und verschwiegen, dass er der Geschäftsführer (und über die von ihm beherrschte BE.________(AG) auch Ge- sellschafter) der BK.________(GmbH) sei. Die I.________ AG habe in dieses Vor- gehen eingewilligt und am nächsten Tag den ausstehenden Betrag von CHF 16’588.80 auf das ihr angegebene Konto der BK.________(GmbH) überwie- sen. Entgegen der Zusicherung, dass dieser Betrag bis zur Lieferung der Waren blockiert bleibe, habe der Beschuldigte diese Vermögenswerte unmittelbar nach der erfolgten Überweisung für seine eigenen Zwecke bzw. für die von ihm be- herrschten Gesellschaften (namentlich der AY.________(AG) und der BH.________(AG)) verwendet. Trotz diverser Mahnungen seitens der I.________ AG sei daraufhin sowohl die Lieferung der Waren als auch die Rückerstattung des vorausbezahlten Kaufpreises ausgeblieben. Dadurch habe der Beschuldigte die

165 I.________ AG (bzw. die für diese handelnden natürlichen Personen FF.________ und FE.________) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt und sie habe ge- stützt darauf die Überweisung des Kaufpreises vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.16.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 201 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 818 ff.; Hervorhebungen im Original): Rechtsanwalt J.________ erstattete am 02.08.2018 namens der I.________ AG Anzeige gegen BG.________. Er führte sinngemäss aus, bei der I.________ AG handle es sich um eine Familien- AG, welche nebst gewissen operativen Tätigkeiten die Administration für die operativ tätige FG.________ (AG) mache, die von der gleichen Familie gehalten und geleitet werde. Mit Vertrag vom 11.10.2017 habe die I.________ AG bei der AY.________(AG) eine Radgreiferanlage und ein Klima- gerät zum Gesamtpreis von CHF 34'452.00 bestellt. Zunächst hätten sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, CHF 15'452.00 zu überweisen und den Rest in L.________, ausmachend L.________ 19'000.00, zu begleichen. Nach einer Teilzahlung von CHF 16'588.80 und einem länge- ren Hin und Her hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Restsumme von CHF 16'588.00 bei der Revisionsgesellschaft der AY.________(AG), der BK.________(GmbH), zu hinterlegen sei und dort blockiert bleibe, bis die beiden bestellten Geräte geliefert worden seien. Dieses Vorgehen sei von der AY.________(AG) mit Schreiben vom 21.11.2017 vorgeschlagen und von der I.________ AG mit E-Mail vom 22.11.2017 bestätigt worden. BG.________ habe als Geschäftsführer der BK.________(GmbH) dieses Vorgehen mit Schreiben vom 21.11.2017 ebenfalls bestätigt und habe versichert, dass die CHF 16'588.80 auf einem Konto der BK.________(GmbH) blockiert blieben, bis die AY.________(AG) einen unterzeichneten Lieferschein vorlege, aus dem hervorgehe, dass die I.________ AG die beiden Geräte erhalten habe. Entsprechend dieser Vereinbarung habe die I.________ AG die CHF 16'588.80 am 22.11.2017 an die BK.________(GmbH) überwiesen. Die Ver- tragsobjekte seien aber bis dato nie geliefert worden. Es sei zu verschiedener Korrespondenz zwi- schen den Vertragsparteien gekommen und die BK.________(GmbH) habe am 23.01.2018 erklärt, der Betrag von CHF 16'588.80 bleibe blockiert, bis ein eindeutiger vertraglicher Lieferverzug sowie ei- ne Rücktrittserklärung vorliege (vgl. pag. 04 007 020). Die I.________ AG habe mit Schreiben vom 06.04. und 17.04.2018 den Vertragsrücktritt erklärt und habe die AY.________(AG) zur Rückzahlung der einen Hälfte des Kaufpreises aufgefordert (vgl. pag. 04 007 021 ff.). Das entsprechende Ein- schreiben habe jedoch nicht zugestellt werden können und am 07.05.2018 sei über die AY.________(AG) der Konkurs eröffnet worden. Auch die BK.________(GmbH) habe die zweite Hälf- te des Kaufpreises bis heute nicht zurückerstattet, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (pag. 04 007 001 ff.). Der Bestellschein der AY.________(AG) wurde handschriftlich ausgefüllt und am 11.10.2017 unter- zeichnet. Durch wen, ist nicht lesbar. Bestellt wurden eine Radgreifanlage und ein Klimagerät für total CHF 34'452.00 inkl. MWST, wobei eine Zahlung von CHF 15'452.00 bis am 31.10.2017 und eine Zah- lung von L.________ 19'000.00 vereinbart wurde (pag. 04 007 010). Aus dem Kontoauszug der AY.________(AG) bei der N.________ (AG) ergibt sich, dass Valuta 27.10.2017 CHF 13'212.35 von der I.________ AG gutgeschrieben worden waren, wobei das Konto anschliessend einen Saldo von CHF 6'670.89 aufwies und Valuta 07.11.2017 gar nur noch CHF 121.79. Am 31.10.2017 wurden total CHF 4'000.00 bar bezogen und CHF 3'000.00 an CW.________ überwiesen (pag. 07 125 036). Namens der AY.________(AG) schrieb «BU.________» am 21.11.2017 an die I.________ AG, be- zog sich auf eine telefonische Besprechung und schlug für eine einvernehmliche Lösung vor, die Restsumme von CHF 16'588.80 innerhalb von 2 Tagen nicht an die AY.________(AG), sondern an deren Revisionsgesellschaft BK.________(GmbH) zu überweisen. Dort bleibe das Geld blockiert, bis der Lieferschein unterzeichnet sei. Das sei die letzte Möglichkeit. Nach Zahlungseingang bei der BK.________(GmbH) werde die entsprechende Zahlung an den Lieferanten ausgelöst, so dass die Hebebühne inkl. Klimaanlage innerhalb von 10 Tagen in W.________(Ortschaft) abgeholt werden könne (pag. 04 007 012 f.). Die BK.________(GmbH) bestätigte die Vereinbarung mit der

166 AY.________(AG), insbesondere, dass das Geld der I.________ AG erst nach Vorlage eines Liefer- scheins an die AY.________(AG) überwiesen werde. «Bis zu diesem Zeitpunkt sind wir in der Haf- tung.» (pag. 05 110 010). Die I.________ AG überwies die CHF 16'588.80 am 22.11.2017 auf das Konto der BK.________(GmbH) (pag. 04 007 018). Der Basisvertrag zur Eröffnung eines Kontos bei der DJ.________(AG) wurde am 21.12.2016 durch BG.________ namens der BK.________(GmbH) unterzeichnet (pag. 07 120 027 ff.). Am 30.01.2017 bevollmächtigte er A.________ auf diesem Konto (pag. 07 120 033). Aus den Kontoauszügen in den Akten ergibt sich, dass das Konto bis am 27.03.2017 nicht benutzt worden war. Per Valuta 27.03.2017 wurden dann CHF 5'500.00 der AY.________(AG) darauf überwiesen. Als die Überwei- sung der I.________ AG am 22.11.2017 von CHF 16'588.80 gutgeschrieben wurde, befanden sich CHF 91.00 auf dem Konto, bereits per 30.11.2017 waren bis auf CHF 96.70 die gesamten Mittel ab- geflossen (pag. 07 120 007 ff.). Aus dem detaillierten Kontoauszug ist ersichtlich, dass Valuta 22.11.2017 CHF 15'200.00 an die AY.________(AG) gingen. Valuta 23.11.2017 wurden dann weitere Zahlungen, u.a. an die Steuerverwaltung, vorgenommen (pag. 07 120 016 ff.). Aus dem Auszug des N.________-Kontos der AY.________(AG) geht hervor, dass die CHF 15'200.00, welche am 22.11.2017 von der BK.________(GmbH) eingingen, noch gleichentags praktisch vollumfänglich weiter überwiesen wurden. CHF 9'000.00 gingen an die BH.________(AG), CHF 3'100.00 an die FH.________ (AG) und CHF 1'000.00 an die FI.________ (AG). Am 24.11.2017 wurden zudem CHF 3'000.00 in bar bezogen (pag. 07 125 037). FF.________ reichte der Polizei eine schriftliche Zusammenfassung der Ereignisse, datiert auf den 21.11.2017 ein. Dieser lässt sich entnehmen, dass zunächst ein Gesamtpreis von CHF 32'452.00 vereinbart worden war, der mittels L.________ 19'000.00 und CHF 12'900.00 zuzüglich CHF 2'552.00 MWST zu bezahlen gewesen wäre. Notiert wurde weiter: «Da wir nicht mehr so viel L.________ zur Verfügung hatten, haben wir eine Änderung beantragt. […]. Da wir weniger L.________ anzahlten, haben sie uns eine neue Rechnung erstellt mit dem Betrag von CHF 33'177.60 (inkl. 8% MWST).» Sie hätten 50% der Rechnung bezahlt und zwar durch L.________ 3'376.45 (gemäss Angaben der AY.________(AG) an die FJ.________ (AG)) und CHF 13'212.35 an die AY.________(AG). «Wir ha- ben dann ein Mail geschrieben, dass wir die Restsumme bei Ablieferung bezahlen. […]. Gemäss heu- tigem Telefon mit BU.________ (Unternehmensberater, wo???) heisst die Aufbaufirma BH.________(AG), AE.________(Ortschaft).» (pag. 05 131 019). FF.________ reichte zudem eine Creditreform-Auskunft und einen Betreibungsregisterauszug der BK.________(GmbH), beides datiert auf den 21.11.2017, ein (pag. 05 131 029 ff.). Die Einvernahme im Konkurs der BK.________(GmbH) führte das Konkursamt mit A.________ durch. Dieser gab an, die Geschäftsakten hätten sich in untervermieteten Räumen in S.________ (Ortschaft) befunden. Aufgrund von Mietzinsausständen sei der Untermietvertrag vom Vermieter gekündigt und auch die Geschäftsakten der BK.________(GmbH) entsorgt worden. Er habe lediglich den Abschluss 2016 finden können. Die Buchhaltung sei extern von FK.________ geführt worden. «Für den Abschluss 2017 weigerte sich FK.________, die Buchhaltung durchzuführen, weil die Rech- nung von 2016 nicht bezahlt wurde.» Unter dem Stichwort «Konkursgründe» wurde Folgendes proto- kolliert: «Es wird festgestellt, dass die Firma per 31.12.2017 nicht überschuldet war. Aufgrund einge- tretener Zahlungsunfähigkeit zweier Grosskunden in 2018 musste im Juni eine neue Bilanz zu Liqui- dationswerten erstellt werden. Diese Bilanz weist nun nach den erforderlichen Abschreibungen eine Überschuldung der BK.________(GmbH) aus, welche eine weitere Tätigkeit nicht zulässt.» (pag. 07 155 043 ff.). 11.16.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 203 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 820 ff.; Hervorhebungen im Original): Am 29.08.2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei Geschäftsführer bei der BH.________(AG) gewesen, dies als «Übergangsbasis». Er habe das Mandat ausgeführt, bis der Eigentümer die Aufga- be selbst habe übernehmen können. Die BH.________(AG) sei im Verkauf von Garagen- und Werk-

167 statteinrichtungen tätig. Da diese keine L.________-Geschäfte habe machen können, habe sie mit der AY.________(AG) eine Vereinbarung abgeschlossen zwecks Verkauf von BH.________- Produkten über die AY.________(AG). In der BK.________(GmbH) sei er weder Entscheidungsträger noch Organ gewesen. Dasselbe gelte für die AY.________(AG). Die Bestellung der I.________ AG sei durch CW.________, Mitarbeiter der BH.________(AG), auf dem Formular der AY.________(AG) abgeschlossen worden. Die verkauften Geräte seien ab dem Lager der BH.________(AG) geliefert worden. Daher sei er als Geschäftsführer der BH.________(AG) gezwungen gewesen, die Zahlungen an die AY.________(AG) zu überwachen und zu kontrollieren. Seiner Erinnerung nach habe der Kun- de, die I.________ AG, mitgeteilt, dass er den Barbetrag von CHF 15'422.00 nicht an die AY.________(AG) bezahlen werde. Daher sei die Bestellung obsolet und die Lieferung seitens der BH.________(AG) blockiert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ein Bestandteil der Geräte bereits im Lager der BH.________(AG) befunden. Er habe versucht, mit dem Kunden eine Lösung zu finden. Die Frau des Eigentümers der Firma habe ihm erklärt, dass sie die AY.________(AG) nicht als genü- gend kreditwürdig erachte, um die vereinbarte Zahlung zu leisten. Wenn sie den Betrag an eine ande- re Firma überweisen könne, die solvent sei, sei sie bereit, den Betrag auszulösen. Nach einem Tele- fon mit BG.________ habe er vorgeschlagen, die BK.________(GmbH) als Abwicklung für die Zah- lung zu nehmen, worauf die Einzahlung an die BK.________(GmbH) erfolgt sei. Wegen der schlech- ten finanziellen Situation der BH.________(AG) habe er sein Mandat für diese Gesellschaft anfangs Januar 2018 niedergelegt. Daher habe er ab diesem Zeitpunkt auch keine weiteren Informationen oder Kontakte seitens der BH.________(AG), AY.________(AG) oder I.________ AG mehr gehabt (pag. 05 121 003). Das Schreiben der AY.________(AG) vom 21.11.2017, unterzeichnet mit «BU.________», habe er unterschrieben. Er habe das Schreiben diktiert. «BU.________» sei ein Praktikant gewesen. Rückbli- ckend sei das Schreiben ein Fehler, er hätte es auf Papier der BH.________(AG) machen sollen. Der Kunde habe jedoch nicht gewusst, dass CW.________ ein Mitarbeiter der BH.________(AG) gewe- sen sei. Er erinnere sich, dass er das Schreiben auf Papier der AY.________(AG) habe erstellen las- sen, um gegenüber dem Kunden nicht noch weitere Missverständnisse entstehen zu lassen. Auf Vor- halt, dass die BK.________(GmbH) am 21.11.2017 die Vereinbarung mit der I.________ AG bestätigt und explizit erwähnt habe, dass die CHF 16'588.80 an die I.________ AG zurückbezahlt würden, soll- te nicht innerhalb von 30 Tagen ein Lieferschein vorgelegt werden, sagte A.________, das habe er nicht unterschrieben. «Gewisse Leute haben in meinem Auftrag mit dem Kunden gesprochen. Da kann ich nichts dazu sagen.» Er kenne die Unterschrift nicht. Theoretisch könnte er das Schreiben entworfen haben, da Teile der Vereinbarung enthalten seien. Das Schreiben sei von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterschrieben worden, jedenfalls weder von ihm noch von BG.________. Er erinnere sich, dass die I.________ AG ihm eine Zahlungsbestätigung geschickt ha- be. Er habe aufgrund dessen dann die Lieferung des Klimageräts von der BH.________(AG) freige- geben und die Bestellung der Radgreifanlage reaktiviert. Diese sei noch nicht im Lager der BH.________(AG) gewesen. Da er dann das Mandat der BH.________(AG) niedergelegt habe, wisse er nicht, was mit der Lieferantenbestellung der Radgreifanlage geschehen sei. Das Schreiben der BK.________(GmbH) vom 23.01.2018 kenne er nicht, diese sei ein bisschen chaotisch geführt wor- den. Er könne auch nicht sagen, wer unterzeichnet habe. Er wisse nicht, warum die CHF 16'580.80 von der BK.________(GmbH) nicht an die I.________ AG zurückbezahlt worden seien. Er stelle fest, dass die BK.________(GmbH) wegen des Ausfalls von zwei grossen Debitorenguthaben überschul- det gewesen sei, was zur Bilanzdeponierung geführt habe. Er habe BG.________ beim Zusammen- stellen der Unterlagen geholfen. Wo sich das Geld der I.________ AG aktuell befinde, wisse er nicht. Er vermute, dass damit Verbindlichkeiten der BK.________(GmbH) bezahlt worden seien. «Ich habe von der Firma BK.________(GmbH) als Platzhalter monatlich CHF 500.00 erhalten. Ab November 2017 habe ich für meine Platzhalter-Funktion kein Geld mehr erhalten. Daher habe ich folglich meine Tätigkeit auch eingestellt.» Er wisse nicht, wer Zugriff auf das DJ.________ (AG)-Konto gehabt habe. Er selbst habe keinen Rappen des Geldes der I.________ AG erhalten (pag. 05 121 005 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 bestätigte A.________ seine bisherigen Aussagen und ergänzte, der Kunde habe sich in Zahlungsverzug befunden und es sei deshalb zu Problemen gekommen. Etwas von der bestellten Ware sei am Lager gewesen, er habe dann die Lieferung frei- gegeben. Von dem Geld habe er nichts erhalten, er wisse nicht, wo dieses hingegangen sei. BG.________ habe die Belege in die Buchhaltung gegeben, wo sie zentral gelagert worden seien, zu ihm selbst sei nichts gekommen. Er habe anfangs 2017 nicht gewusst, dass er auf dem Konto be- vollmächtigt sei. Er habe keine Zahlungen gemacht, sei auch nicht Eigentümer der

168 BK.________(GmbH) gewesen. Er wisse nicht, warum ihn BG.________ hätte auf dem DJ.________ (AG)-Konto bevollmächtigen sollen, ohne ihn darüber zu informieren. Er habe auf jeden Fall nie Zah- lungen gemacht. Er fühle sich selber auch verarscht. «Scheisse.» (pag. WSG 18 461). Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Vorwurf nicht mehr konkret befragt. Es kann aber auf seine allgemeinen Aussagen zu den Gesellschaften und Personen im Firmengeflecht verwiesen werden, welche in E. II.10.3.3 zusammen- gefasst wurden. b. Aussagen von BG.________ Weiter fasste die Vorinstanz auch die Aussagen von BG.________ zutreffend zu- sammen (S. 205 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 822 f.; Hervor- hebungen im Original): Am 29.08.2018 sagte BG.________ auf die Frage, was er dazu sage, dass die I.________ AG den zweiten Teil des Kaufpreises für eine Radgreifanlage und ein Klimagerät auf ein Konto der BK.________(GmbH), der Revisionsgesellschaft der AY.________(AG), einbezahlt habe: «Die Firma I.________ (AG) hätte darauf achten sollen, dass auf ein Sperrkonto einbezahlt wird. Das DJ.________ (Konto) ist ein ganz normales Konto. Also, erstens einmal ist die Firma I.________(AG) ihre Zahlungspflichten nicht rechtzeitig eingegangen. Die Firma BK.________(GmbH) hatte für diesen Deal 5% Kommission. Die Zahlung erfolgte nicht treuhänderisch, sondern auf ein DJ.________ (Kon- to) der BK.________(GmbH). Die Firma BK.________(GmbH) hat die CHF 16'588.80 vermutlich für offene Zahlungen gebraucht.» Auf Vorhalt, dass die schriftliche Bestellbestätigung vom 21.11.2017 von einem «BU.________» unterzeichnet worden sei, sagte BG.________, Verkaufsleiter der AY.________(AG) sei CW.________ gewesen, einen «BU.________, Verkaufsleiter» kenne er nicht. Sogenannter Sanierungsbeauftragter in Mandatsbasis bei der AY.________(AG) sei A.________ ge- wesen (pag. 05 110 003). Zum Schreiben vom 21.11.2017, in dem er selbst bestätigt habe, dass die CHF 16'588.80 an die I.________ AG zurückbezahlt würden, wenn nicht innert 30 Tagen ein von dieser Firma unterzeichne- ter Lieferschein vorgelegt werde, sagte BG.________: «Wie gesagt, dieses Schreiben hat mir das Büro von A.________ geschrieben und vorgehalten. Ich habe vermutlich einfach blauäugig unter- schrieben, ohne konkrete inhaltliche Kenntnisse davon zu haben. […]. A.________ kam ab und zu zu mir, um einige Dokumente unterschreiben zu lassen.» Das Schreiben vom 21.11.2017 sei gar nicht von ihm unterschrieben worden, sondern es sei «i.A.» unterschrieben worden. Er wisse nicht, von wem. «Das mit den 16 Mille ist definitiv unglücklich. Ich habe mit diesem Geschäft aber gar nichts zu tun und nie etwas unterschrieben.» Ob das Geld effektiv auf dem DJ.________(Konto) der BK.________(GmbH) eingegangen sei, könne er nicht sagen. «Da fragen Sie besser den Platzhalter, den Stellvertreter, A.________. Die Jahresabschlüsse 2016 / 2017 meiner Firma habe ich nie gese- hen. Ich habe weder Zugang noch Einblick in das erwähnte Konto. Bis zum Telefonat von Rechtsan- walt J.________ hatte ich nicht Kenntnisse von einem DJ.________(Konto).» Das Schreiben vom 23.01.2018 der BK.________(GmbH) habe nicht er unterzeichnet, er habe von dem Schreiben keine Ahnung gehabt. Da sei einfach sein Name vorgeschoben worden (pag. 05 110 003 ff.). Am 08.08.2019 sagte BG.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern, das Konto der BK.________(GmbH) bei der DJ.________(AG) sei durch A.________ eröffnet worden. Er habe nichts davon gewusst. Das Schreiben vom 21.11.2017 der AY.________(AG) an die I.________ AG kenne er nicht. Es sei nicht so, dass die BK.________(GmbH) die Revisionsstelle der AY.________(AG) gewesen sei. Auch das Schreiben der BK.________(GmbH) an die I.________ AG vom 21.11.2017 sei ihm nicht bekannt, es sei nicht seine Unterschrift. Er habe es nicht verfasst, das sei wohl eine der Damen im Büro in S.________ (Ortschaft) im Auftrag von A.________ gewesen. Auf Vorhalt, dass die Eröffnungsunterlagen des Kontos bei der DJ.________(AG) auf seinen Namen aus- gestellt seien und er A.________ für das Konto bevollmächtigt habe, sagte BG.________: «Bei der DJ.________(AG) hat man ja schon 5 – 6 Monate zuvor ein Konto beantragt und dann gesagt, dass man dieses nicht gebraucht hat. A.________ ist dann später nochmal zu mir gekommen und hat mich diese Unterlagen unterschreiben lassen. Er kam jeweils mit einer ganze Mappe Unterlagen zu mir und liess mich die Dokumente unterschreiben. Ich habe ihm vertraut. Meine Aussage ist also kein Wider- spruch.» Er habe einfach blauäugig unterzeichnet. 2016 und 2017 sei er mehrheitlich in Spitälern ge-

169 wesen, er habe zu dieser Zeit wirklich andere Probleme gehabt, was A.________ ausgenutzt habe. Er habe diesem vertraut und wirklich nicht mehr gewusst, dass er diese Dokumente für das Konto der BK.________(GmbH) unterzeichnet habe. Er habe das Konto nicht verwaltet und auch nie Korre- spondenz erhalten. Er habe die Zahlungen ab dem DJ.________ (AG)-Konto nicht ausgelöst, also nicht bewusst. Er wisse nicht, wer sonst noch eine E-Banking-Berechtigung habe (pag. 05 111 009 ff.). c. Aussagen von FF.________ und FE.________ Schliesslich liegen die Aussagen von FF.________ und FE.________ vor, welche die Vorinstanz ebenso zutreffend zusammenfasste (S. 206 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 823 f.; Hervorhebungen im Original): FF.________, geb. .________, gab gegenüber der Kantonspolizei am 10.07.2019 zu Protokoll, sie mache in der I.________ AG einen Teil der Buchhaltung. Die I.________ AG und die FG.________(AG) machten zusammen einen Umsatz von ca. CHF 6 Mio. Auf Frage, wie es zur Ge- schäftsbeziehung mit der AY.________(AG) gekommen sei, antwortete sie, soweit sie wisse, sei ein Vertreter gekommen und ihr Mann habe die L.________, die sie noch gehabt hätten, loswerden wol- len. Das sei das erste Mal, dass sie mit der AY.________(AG) ein Geschäft gemacht hätten. Die Be- stellung vom 11.10.2017 habe ihr Mann unterzeichnet. Sie wisse nur, dass man alles sofort hätte be- zahlen müssen und das hätten sie eigentlich nicht gewollt. Sie glaube, dass die AY.________(AG) die Ware von einer BH.________(AG) habe beziehen wollen. Sie seien seit 40 Jahren im Geschäft und hätten noch nie so ein Problem gehabt. Nach der ersten Zahlung hätten sie zuerst eine Bestätigung der AY.________(AG) gewollt, bevor sie die zweite Teilzahlung überwiesen. Diese habe sich aber geweigert, so etwas auszustellen. Es sei dann ein Vorschlag gekommen, dass sie die zweite Teilzah- lung über das Treuhandbüro überweisen sollten. «Wir haben uns dann bei der Creditreform informiert und es wurde uns gesagt, dass eine solche Lösung vertrauenswürdig sei.» Sie habe einmal per Tele- fon mit A.________ Kontakt gehabt, vor allem aber per E-Mail. Sie wisse nicht, welche Rolle er bei der AY.________(AG) gespielt habe. Sie nehme an, er sei der Geschäftsführer, da er unterzeichnet habe (pag. 05 131 002 ff.). Gefragt, ob sie über die BK.________(GmbH) Abklärungen getroffen habe, erklärte FF.________, den Handels- und den Betreibungsregisterauszug der BK.________(GmbH) hätten sie entweder von dieser selbst oder von der AY.________(AG) erhalten. Zudem hätten sie noch einen Creditreform- Auszug bestellt. Sie hätten dann von der Vertriebsleitung der AY.________(AG) ein Mail erhalten, dass die Bestellung freigegeben sei. Sie habe nicht überprüft, ob es sich bei der BK.________(GmbH), wie im Schreiben der AY.________(AG) behauptet, um deren Revisionsgesell- schaft gehandelt habe. Auf Frage, warum nicht, führte sie aus: «Ja, ich habe gemeint, dass es ein Treuhandbüro ist.» Auf dem Auszug sei auch zu sehen gewesen, dass diese keine Betreibungen ge- habt habe. Sie sei gar nicht davon ausgegangen, dass es sich um die Revisionsgesellschaft der AY.________(AG) gehandelt habe, so wie es in dem Brief stehe. Sie sei effektiv davon ausgegangen, dass es ein Treuhandbüro sei. «Sie schreiben ja auch, dass sie das Geld blockieren, bis die Ware ge- liefert ist.» Sie hätten schon ziemlich früh Abklärungen über die AY.________(AG) getroffen, hätten die Radgreifanlage aber gewollt, so dass sie diese auch bezahlt hätten. «Wir haben dann beim "ab- checken" bei der Creditreform schon gesehen, dass es nicht so gut [ist]. Daher wollten wir auch nicht alles auf einmal bezahlen.» Gefragt, wie es komme, dass man sich auf zwei Zahlungen à CHF 16'580.80 geeinigt habe, was nicht dem ursprünglichen Gesamtpreis von CHF 32'452.00 ent- spreche, sagte sie, es habe dann eine andere Rechnung gegeben (pag. 05 131 006 f.). FE.________, geb. .________, gab am 10.07.2019 an, er habe die I.________ AG geführt, nun habe dies sein Schwiegersohn übernommen. Er sei noch zuständig für den Unterhalt der Fahrzeuge und die Reparaturen sowie den Einkauf. Zum Zeitpunkt der Bestellung bei der AY.________(AG) sei er nicht mehr operativer Leiter gewesen. Der Umsatz der I.________ AG betrage ca. CHF 6 Mio. und sie hätten ca. 30 Mitarbeitende. Er sei auf der Suche nach einer Firma gewesen, bei der sie L.________- Geld hätten abstossen können, das sie hätten übernehmen müssen. So sei er auf die AY.________(AG) gestossen. Er habe dort angerufen und es sei zu einem Treffen mit CW.________ gekommen. Er habe die Bestellung seitens der I.________ AG unterzeichnet. Sie hätten die erste Überweisung getätigt, dann habe seine Frau nachgefragt, wann die Lieferung erfolge. Dabei sei sei- ner Frau gedroht worden, dass keine Lieferung erfolge, bis die zweite Zahlung erfolgt sei. Danach hät- ten sie bei der Creditreform eine Beurteilung eingeholt, die «rot» gewesen sei, die AY.________(AG)

170 habe Betreibungen gehabt. Deswegen hätten sie dann gesagt, dass sie den Restbetrag nicht direkt an die AY.________(AG) bezahlen wollten. Ihnen sei anerboten worden, diesen über das Treuhand- büro einzuzahlen. «Für mich ist ein Treuhandbüro immer noch ein Treuhandbüro.» Sie hätten bei der Creditreform eine Anfrage gemacht. Dort habe man ihnen gesagt, wenn es ein Treuhandbüro sei, stelle dies kein Problem dar. Er habe nicht überprüft, ob es sich bei der BK.________(GmbH) tatsäch- lich um die Revisionsstelle der AY.________(AG) gehandelt habe, sie hätten angenommen, es sei ein Treuhandbüro (pag. 05 141 002 ff.). 11.16.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse / was prüfte die I.________ AG? Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 207 f. und 209 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 824 f. und pag. 18 826 f.): Nach Ansicht des Gerichts zeigen die in dieser Anklageziffer zusammengefassten Ereignisse, wie verzweifelt die wirtschaftliche Situation der von A.________ beherrschten Firmen Ende 2017 – insbe- sondere auch nach den Hausdurchsuchungen vom März – gewesen sein muss. Andernfalls hätte er sich nicht für «nur» etwas über CHF 33'000.00 zu dieser Tat hinreissen lassen. Es ist darauf hinzu- weisen, dass die umfassenden Hausdurchsuchungen in den durch den Beschuldigten beherrschten Firmen schon am 02.03.2017 und damit mehr als ein halbes Jahr vor den hier zur Diskussion stehen- den Ereignissen stattgefunden hatten. A.________ handelte also während laufendem Verfahren. Dies ist bei der Würdigung seiner Aussagen (und sodann auch bei der Strafzumessung) zu beachten. Der äussere Ablauf der Ereignisse ist grundsätzlich nicht bestritten und ergibt sich aus den vorliegen- den Dokumenten, den insoweit übereinstimmenden Aussagen von A.________ und dem Ehepaar .________: FE.________ war im Herbst 2017 auf der Suche nach einer Möglichkeit, L.________- Geld loszuwerden und stiess dabei auf die AY.________(AG). Nach einem Anruf bei dieser kam es zu einem Treffen mit CW.________, worauf FE.________ namens der I.________ AG am 11.10.2017 bei der AY.________(AG) eine LKW-Radgreifanlage und ein Klimagerät für total CHF 34'452.00 inkl. MWST bestellte. Hierbei wurde zunächst vereinbart, dass davon CHF 19'000.00 in L.________ zu bezahlen seien. Nachdem FF.________, welche für die Buchhaltung zuständig war, festgestellt hatte, dass sie nicht mehr über so viele L.________ verfügten, kam es zu weiteren Verhandlungen und man einigte sich schliesslich auf einen Kaufpreis von CHF 33'177.60 inkl. MWST, davon CHF 3'376.45 in L.________. Daraufhin überwies die I.________ AG die erste Hälfte des Kaufpreises, ausmachend CHF 16'588.80, davon CHF 3'376.45 in L.________, an die AY.________(AG). Da FF.________ Be- denken im Hinblick auf die Solvenz der Geschäftspartnerin hatte, weigerte sie sich, den zweiten Teil des Kaufpreises ebenfalls vorab zu bezahlen. Sie wollte erst bei Lieferung bezahlen, was jedoch von Seiten der AY.________(AG) nicht akzeptiert wurde. Da die I.________ AG die Radgreifanlage wirk- lich wollte, einigte man sich schliesslich darauf, dass die zweite Hälfte des Kaufpreises auf ein Konto der BK.________(GmbH) überwiesen werde, wo sie bis zur erfolgten Lieferung der Ware blockiert bleiben sollte. Die I.________ AG nahm die Überweisung auf das DJ.________ (AG)-Konto der BK.________(GmbH) am 22.11.2017 vor. Trotz der letztlich vollständigen Bezahlung des Kaufpreises blieb die Lieferung der bestellten Ware aus und auch der Kaufpreis wurde nicht zurückerstattet. […] Hinsichtlich der Frage der Arglist ist an dieser Stelle noch kurz darauf einzugehen, was die I.________ AG alles prüfte. FF.________ ist ein gutes Beispiel dafür, wie man vorsichtig sein und dennoch erfolgreich Geschäfte machen kann. Anders als die Verantwortlichen der Q.________(AG) und der R.________ (AG) liess sie sich nicht davon überzeugen, den gesamten Kaufpreis vorab an eine ihr zuvor unbekannte Firma zu bezahlen, sondern blieb misstrauisch und überwies den zweiten Teil des Kaufpreises erst nach Rücksprache mit der Creditreform an ein vermeintliches Treuhand- büro. Sie scheute sich auch nicht, mit A.________ zu verhandeln, bis sie eine für sie tragbare Lösung gefunden hatte. Sie holte zudem eine Betreibungsregisterauskunft ein und liess sich von der Creditre- form beraten. Es ist nicht ersichtlich, was sie mehr hätte tun können. Diesen vorinstanzlichen Ausführungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an.

171 b. Die Rolle des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 208 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 825 f.): In der Einvernahme vom 29.08.2018 gab der Beschuldigte seine massgebliche Beteiligung an den gesamten Ereignissen faktisch zu. Er sagte nämlich, er sei 2017 Geschäftsführer der BH.________(AG) gewesen. Diese sei im Verkauf von Garagen- und Werkstatteinrichtungen tätig, da sie jedoch keine L.________-Geschäfte habe machen können, habe sie mit der AY.________(AG) eine Vereinbarung abgeschlossen zwecks Verkauf von BH.________-Produkten. Die verkauften Geräte seien grundsätzlich ab dem Lager der BH.________(AG) geliefert worden und daher sei er als Geschäftsführer der BH.________(AG) auch gezwungen gewesen, die Zahlungen an die AY.________(AG) zu überwachen. Er gab denn auch zu, selbst mit FF.________ über eine Lösung für die Zahlung des ausstehenden zweiten Teils des Kaufpreises verhandelt und die Zahlung an die BK.________(GmbH) veranlasst zu haben. A.________ erklärte auch, er habe nach Eingang der Zahlung bei der BK.________(GmbH) die Lieferung des Klimageräts freigegeben und die Bestellung der Radgreifanlage reaktiviert. Sinngemäss sagte er also aus, er habe alles unternommen, damit die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der I.________ AG erfüllt würden. Da er das Mandat als Ge- schäftsführer der BH.________(AG) aber anfangs 2018 niedergelegt habe, wisse er nicht, was da- nach geschehen sei. Er wisse auch nicht, warum weder die Lieferung erfolgt noch das Geld zurückge- flossen sei. Unbestritten ist folglich, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der BH.________(AG) und – sei es nun seiner Schilderung zufolge indirekt oder gemäss den nachfolgend zu Ziff. 1.2.5 der Anklageschrift zitierten Aussagen von BT.________ gar direkt – auch Geschäftsführer der AY.________(AG) war. Anders als bei den beiden vorangehend beurteilten Anklageziffern steht auch ausser Frage, dass A.________ CW.________ beauftragt hatte, als Aussendienstmitarbeiter Geschäfte über die AY.________(AG) abzuschliessen. In der Anklageschrift wird ihm vorgeworfen, er habe das Geschäft abschliessen lassen, obwohl er bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Anbetracht des drohen- den Konkurses der AY.________(AG) weder gewillt noch in der Lage gewesen sei, die fragliche Ware zu liefern. A.________ machte geltend, die Ware hätte über die BH.________(AG) geliefert werden sollen. Darauf ist er zu behaften und primär die wirtschaftliche Lage der BH.________(AG) im Herbst 2017 näher zu betrachten – die AY.________(AG) war offensichtlich nur für den L.________ Handel gedacht und von der BH.________(AG) abhängig. Der BH.________(AG) wurde am 27.02.2018 die provisorische Nachlassstundung gewährt, schon am 25.06.2018 kam es zur Konkurseröffnung. Das zeigt, dass die finanziellen Verhältnisse bereits im Herbst 2017 desaströs gewesen sein müssen. Dies bestätigt sich denn auch durch ein bei der nächsten Anklageziffer 1.2.1.18 zitiertes Schreiben von A.________ an BJ.________. Darin hielt er am 27.01.2018 fest, die BH.________(AG) sei überschul- det und seit September 2017 wegen fehlender Geldmittel inaktiv. A.________ selbst sagte aus, die BH.________(AG) sei unterfinanziert gewesen, das Geschäft habe nur anfangs funktioniert und sei bald ins Stottern geraten. Schon ab März 2017 habe es zu «klemmen» begonnen (vgl. hierzu auch seine im allgemeinen Teil zitierten Aussagen; Ziff. IV.A.4.1.2 hiervor). Das deckt sich auch mit den Aussagen von BJ.________, dem designierten Eigentümer der BH.________(AG), der auch den wahren Grund für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nannte, nämlich die Hausdurchsuchung und die Blockierung der Geschäfte durch das Eingreifen der Polizei. A.________ musste folglich, als er den Vertrag mit der I.________ AG im Oktober 2017 abschliessen liess, mindestens damit rechnen, dass die AY.________(AG) respektive die BH.________(AG) nicht in der Lage sein würden, die bestellten Geräte zu liefern, mit anderen Worten nicht erfüllungsfähig sein würden. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass der Beschuldigte A.________ mindestens damit rechnete, nicht erfüllungsfähig zu sein. Damit konnte er aber auch keinen festen Erfüllungswillen haben. Denn nach allem, was 2017 schon geschehen war, konnte er nicht einfach darauf vertrauen, dass es «schon gut kommen» würde. In der Anklageschrift ist korrekt umschrieben, dass der Beschuldigte gegenüber der I.________ AG wahrheitswidrig angegeben habe, bei der BK.________(GmbH) handle es sich um die Revisionsge- sellschaft der AY.________(AG). Dieser bestritt nicht, das entsprechende Schreiben mit «BU.________» unterzeichnet zu haben. Hingegen geht aus den Aussagen von FF.________ und FE.________ klar hervor, dass der Umstand, dass es sich angeblich um die Revisionsgesellschaft handle, für sie keine Bedeutung hatte. Wichtig war für sie, dass das Geld auf einem Konto einer Treu- handgesellschaft blockiert sein würde. Schon der Name BK.________(GmbH) suggerierte, dass es

172 sich um eine solche handle. Gegen aussen war auch keine Verbindung zur AY.________(AG) ersicht- lich. FE.________ brachte das, was für viele Inhaber von KMU nach wie vor gilt, wunderbar auf den Punkt, als er aussagte: «Für mich ist ein Treuhandbüro immer noch ein Treuhandbüro». Mit anderen Worten eine Firma, der man vertrauen durfte. Dass A.________ Geschäftsführer und via BE.________(AG) auch Gesellschafter der BK.________(GmbH) war, was er gegenüber FF.________ und FE.________ verschwieg, stritt er zwar ab. Dies ergibt sich jedoch ohne weiteres aus den vorhandenen Akten (vgl. dazu auch Ziff. III hiervor). Entgegen seinen Aussagen hatte A.________ zudem Zugriff auf das DJ.________ (AG)-Konto der BK.________(GmbH). Angesichts des konkreten Geldflusses von der BK.________(GmbH) zur AY.________(AG) und von dort weiter an die BH.________(AG) sowie an diverse Gläubiger bestehen auch keine Zweifel daran, dass er die Überweisung entgegen der Vereinbarung veranlasst hatte, obwohl die Lieferung noch nicht erfolgt war. Der angeklagte Sachverhalt ist daher erstellt. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Davon, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sein soll, erfüllen zu können – wie dies die Verteidigung ausführte – kann keine Rede sein. 11.16.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 210 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 827 f.; Hervorhebungen im Original): Die rechtliche Würdigung ist mit Blick auf das Ergebnis der Beweiswürdigung unproblematisch. Der Beschuldigte A.________ täuschte über seinen Erfüllungswillen und seine Erfüllungsfähigkeit, zudem spiegelte er der Vertreterin der I.________ AG vor, der zweite Teil des Kaufpreises werde auf einem Konto der von ihm bzw. der AY.________(AG) unabhängigen BK.________(GmbH) blockiert bleiben, bis die Lieferung erfolgt sei. Das Gericht erachtet diese Täuschung auch als arglistig. Die falschen Angaben von A.________ waren für die Verantwortlichen der I.________ AG nicht zu überprüfen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann ihnen keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Die Kausa- lität zwischen Irrtum infolge der Täuschung und Vermögensschaden ist gegeben: Hätten die Verant- wortlichen der I.________ AG gewusst, dass hinter der BK.________(GmbH) ebenfalls A.________ steckte, der nie den Willen gehabt hatte, den Vertrag zwischen ihnen und der AY.________(AG) kor- rekt zu erfüllen, dann hätten sie weder die erste noch die zweite Tranche des Kaufpreises überwie- sen. Der Deliktsbetrag ist wie vorangehend auch in diesem Punkt inkl. MWST zu bestimmen und der L.________-Anteil ist im Verhältnis 1:1 in CHF umzurechnen, was CHF 33'177.60 ergibt. In subjektiver Hinsicht handelte A.________ vorsätzlich und in der Absicht, die AY.________(AG) und die BK.________(GmbH), indirekt jedoch auch sich selbst, zu bereichern. […] Als Deliktsort ist W.________(Ortschaft) zu bestimmen. Dort hatten die AY.________(AG) ihren Sitz und A.________ zumindest offiziell seinen Wohnsitz, wobei offenbleibt, wo er tatsächlich arbeitete. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.17 Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.1.18 der Anklageschrift (Leasingvertrag zwischen der BH.________(AG) und der N.________ AG) 11.17.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann vorab auf E. II.6. verwiesen werden. In der Anklageziffer 1.2.1.18 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe im Namen der BH.________(AG) am 26. Oktober 2017 einen Kaufvertrag mit der FM.________ (AG) betreffend den Kauf eines .________ (Fahrzeug) zu einem Preis von CHF 63'250.00 (inkl. Zubehör und MWST) abgeschlossen. In Bezug auf die Bezah- lung des Kaufpreises sei vereinbart worden, dass bei der Unterzeichnung eine An- zahlung von CHF 30’000.00 (in L.________) zu leisten und der Restbetrag von CHF 33’250.00 bei der Abholung des Fahrzeugs zu bezahlen sei. Am 14. Novem-

173 ber 2017 sei die vereinbarte Anzahlung von CHF 30’000.00 von der BH.________(AG) an die FM.________(AG) überwiesen worden. Der Restbetrag von CHF 33’250.00 sei anschliessend – trotz mehrmaliger Aufforderung bzw. Mah- nung durch die FM.________(AG) – hingegen nicht bezahlt worden und es habe demzufolge keine Übergabe des Fahrzeuges an die BH.________(AG) stattgefun- den, sondern dieses sei bei der FM.________(AG) verblieben. Obwohl die BH.________(AG) mangels vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und mangels Besitzübergabe kein Eigentum am besagten Fahrzeug erworben habe, habe der Beschuldigte Verhandlungen mit der N.________ AG bezüglich eines Leasings für dieses Fahrzeug durchgeführt, wobei gegenüber der N.________ AG die BH.________(AG) als Leasingnehmerin und die AC.________(AG) als Lieferantin in Erscheinung getreten seien. In der Folge habe der Beschuldigte am 16. bzw.

22. November 2017 durch BJ.________ (Verwaltungsrat der BH.________(AG)) den entsprechenden Leasingvertrag abschliessen lassen und am 22. November 2017 im Namen der AC.________(AG) als Lieferantin das Fahrzeug der N.________ AG für einen Betrag von CHF 52’710.00 in Rechnung gestellt. Ansch- liessend habe er am 4. Dezember 2017 das Abnahmeprotokoll durch BJ.________ unterzeichnen lassen, in welchem wahrheitswidrig bestätigt worden sei, dass die BH.________(AG) die Leasinggegenstände vollständig erhalten und sorgfältig ge- prüft habe. Nach Erhalt dieser Unterlagen habe die N.________ AG den Betrag von CHF 52’710.00 an die AC.________(AG) ausbezahlt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass weder die AC.________(AG) noch die BH.________(AG) Eigentü- merin des besagten Fahrzeugs sei und er (bzw. die BH.________(AG)) weder ge- willt noch in der Lage sei, die vertraglichen Verpflichtungen (Bezahlung der Lea- singraten) vollumfänglich und fristgerecht zu erfüllen. Dadurch sei die N.________ AG (bzw. die für sie handelnden natürlichen Personen) arglistig getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden und sie habe gestützt darauf die Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrags von CHF 52’710.00 vorgenommen. Soweit weitergehend wird auf die Anklageschrift verwiesen. 11.17.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel (Dokumente) zutreffend wie folgt zusammen (S. 211 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 828 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Kaufvertrag zwischen der FM.________(AG) und der BH.________(AG) über einen .________ (Fahrzeug) datiert auf den 26.10.2017 und wurde von A.________ unterzeichnet. Vereinbart wurde ein Nettokaufpreis von CHF 58'554.81 exkl. MWST, wobei von Hand auf den Vertrag notiert worden war «30'000.00 in L.________ bei Unterzeichnung und 33'250.00 vor Abholung des Fahrzeugs.» (pag. 05 151 013 ff. und pag. 07 135 019 ff.). Aus dem Kontoauszug des L.________-Kontos der BH.________(AG) ergibt sich, dass die L.________ 30'000.00 am 14.11.2017 an die FM.________(AG) überwiesen wurden (pag. 07 165 163). Bereits am 17.10.2017 hatte A.________ namens der BH.________(AG) an FN.________ von der N.________(AG) [nachfolgend N.________] geschrieben und sich auf eine Anfrage vom 07.09.2017 und eine anschliessende telefonische Besprechung bezogen. Er hielt fest, sie hätten nun nicht ein äl- teres, sondern ein neues Fahrzeug, das sie mit einem Leasing von drei, maximal vier Jahren finanzie- ren lassen wollten. Dies mit einem Restwert von maximal CHF 1'000.00, da sie das Fahrzeug danach kaufen wollten. Er schicke der N.________ den Abschluss 2016 der BH.________(AG) inkl. Vorjah-

174 resvergleich sowie den Zwischenabschluss per September 2017. Die BH.________(AG) habe von der AC.________(AG) den ganzen Vertrieb der FT.________-Produkte übernommen. «In der Beilage fin- den sie auch eine Offerte der Firma AC.________(AG) für das Neufahrzeug .________, da die AC.________ dieses Fahrzeug infolge Aufgabe der Vertriebsaktivitäten nicht mehr einsetzen wird. Wir bitten um Zustellung Ihres Angebots für 36 und alternativ 48 Monate. Da wir die Beschaffung von wei- teren zwei Fahrzeugen prüfen, bitten wir auch um Festlegung einer allfälligen Limite für Leasingver- träge.» (pag. 07 165 152 f.). Am 31.10.2017 wandte sich A.________ namens der BH.________(AG) erneut an FN.________ und bezog sich auf eine persönliche Besprechung vom 27.10.2017. Er reich- te ihm zudem einen Katalog mit dem Sortiment an FT.________-Produkten sowie einen frisch ver- sandten Flyer ein (pag. 07 165 154). Der Leasingvertrag zwischen der N.________ und der BH.________(AG) wurde am 16. / 22.11.2017 abgeschlossen. Leasinggegenstand war ein .________ (Fahrzeug). Die Anschaffungs- kosten wurden mit CHF 48'805.55 exkl. MWST angegeben. Vereinbart wurde eine Laufzeit von 48 Monaten. Namens der BH.________(AG) unterzeichnete BJ.________ (pag. 07 135 029 ff.). Die BH.________(AG) hatte der N.________ auch ihre Versicherungsansprüche gegenüber der FO.________ zediert (pag. 07 135 043). Die AC.________(AG) stellte der N.________ am 22.11.2017 entsprechend Rechnung, wobei von Hand auf die Rechnung notiert wurde: «bitte sofort bezahlen.» Unterschrieben wurde die Rechnung von BJ.________ (pag. 07 135 028). Das Abnahmeprotokoll, gemäss dem die BH.________(AG) das Leasingobjekt von der AC.________(AG) erhalten habe, datiert auf den 04.12.2017 und ist von BJ.________ unterzeichnet. Damit wurde der N.________ die Ermächtigung erteilt, der AC.________(AG) den Betrag von CHF 52'710.00 zu überweisen (pag. 07 135 025). Aus den Unterlagen der FM.________(AG) geht hervor, dass ihr der Beschuldigte mit Schreiben vom 10.09.2017 eine Anzahlung von L.________ 30'000.00 in Aussicht gestellt hatte, die dort auch einging (pag. 07 130 006 f. und pag. 07 130 034). Die Restzahlung konnte die BH.________(AG) jedoch nicht leisten, wobei A.________ geltend machte, ihr seien L.________-Guthaben nicht gutgeschrieben worden. Er mailte am 20.12.2017 an FP.________ von der FM.________(AG): «Leider keine neue Si- tuation. Gutschrift des erhaltenen L.________-Checks verzögert sich weiterhin. Seitens der L.________ erhalten wir keine Info des Grundes. Haben den Kunden nun in Zahlungsverzug gesetzt. […]. Sorry. Werden Fahrzeug erst übernehmen, wenn L.________ Zahlung erfolgt ist. Hoffen auf ihr Verständnis.» (pag. 07 130 018). Am 29.01.2018 schrieb die FM.________(AG) an die BH.________(AG), da das Fahrzeug nicht abgeholt worden sei, fordere sie die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe von CHF 9'487.50 (pag. 07 130 021). Am 27.01.2018 verfasste A.________ ein Schreiben an BJ.________ mit dem Titel «Meine Tätigkeit in der BH.________(AG) gemäss Organisationsreglement», das sich in den Konkursakten der BH.________(AG) fand. Diesem lässt sich entnehmen: «Festzustellen ist, dass Sie mich vorgängig aufgefordert haben, alle Unterlagen an eine Firma des FQ.________ zuzustellen. Dies habe ich im Dezember vorgenommen. Aus diesen Unterlagen geht klar hervor, dass die BH.________(AG) über- schuldet ist. Aufgrund des bestehenden Organisationsreglements der BH.________(AG) ist nicht nur der VR, sondern wahrscheinlich auch ich verpflichtet, die bei Feststellung der Überschuldung notwen- digen Massnahmen gemäss Art. 725 OR einzuleiten. Da Sie seit anfangs Dezember bis anfangs Ja- nuar einige Wochen auslandsabwesend waren, habe ich vorerst auf diese Massnahmen, welche mir anwaltsseitig empfohlen wurden, verzichtet. […]. Seit September 2017 ist die BH.________(AG) infol- ge fehlender Geldmittel inaktiv. Nach der Erkenntnis, dass Sie der BH.________(AG) die notwendi- gen Finanzmittel nicht zuführen können, habe ich es ab Herbst 2017 tunlichst unterlassen, weitere Kosten auszulösen oder auch Lieferantenbestellungen zu tätigen.» (pag. 07 165 091). Rechtsanwalt FR.________, Sachwalter im Nachlassverfahren der BH.________(AG) wandte sich mit einem längeren Schreiben am 28.08.2018 an das Konkursamt. Er hielt als Fazit seiner Abklärungen fest: «a) Im Oktober 2017 kaufte A.________ ohne Wissen von BJ.________ namens der BH.________(AG) das Fahrzeug von der FM.________(AG) und veranlasste die Zahlung der verein- barten Anzahlung, nicht jedoch der Restkaufpreiszahlung. b) Obschon die Restzahlung nicht geleistet und das Fahrzeug somit der BH.________(AG) nicht ausgehändigt und deshalb auch nicht ins Eigen- tum der BH.________(AG) übertragen wird, veranlasst A.________ bzw. die mit ihm über BG.________ verflochtene Buchhalterin BK.________(GmbH), dass das Fahrzeug buchhalterisch – jedoch ohne Rechtstitel – auf die AC.________(AG) übertragen wird. c) Parallel zu diesen Vorgängen fädelt A.________ den Leasingvertrag mit der N.________ als Leasinggeberin, der

175 BH.________(AG) als Leasingnehmerin sowie der AC.________(AG) als Lieferantin über dasselbe Fahrzeug ein. Er verschweigt dabei sowohl der N.________ wie auch BJ.________, dass es sich da- bei um ein Fahrzeug handelt, welches die BH.________(AG) zuvor von der FM.________(AG) ge- kauft, jedoch nicht (vollständig) bezahlt hat, und welches gar nie ins Eigentum der BH.________(AG) und demzufolge auch nie in jenes der AC.________(AG) übertragen wurde und von dieser daher gar nicht rechtsgültig an die N.________ übereignet werden konnte.» (pag. 07 165 142). Der Betreibungsregisterauszug der BH.________(AG) wies im November 2017 nur zwei Betreibun- gen über total CHF 5'800.00 auf (pag. 07 170 058). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob die N.________ über diesen verfügte. 11.17.3 Subjektive Beweismittel a. Aussagen des Beschuldigten Als subjektive Beweismittel liegen zunächst die Aussagen des Beschuldigten vor, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 213 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 830 f.; Hervorhebungen im Original): Am 18.06.2020 sagte der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei Bern, er habe den Kaufvertrag seitens der BH.________(AG) unterschrieben. Sie hätten einen Mann eingestellt gehabt, der ein Auto gebraucht habe. Er habe festgestellt, dass die BH.________(AG) noch ziemlich viel L.________-Geld gehabt habe. Daher hätten sie nach einem Angebot gesucht, wo man ein Fahrzeug mit einem gros- sen Anteil an L.________-Geld habe kaufen können. So sei es zum Abschluss des Vertrags gekom- men. BJ.________ habe dies abgesegnet. Die Aussage von BJ.________, er habe keine Kenntnis vom Vertrag gehabt, sei nicht richtig. Die Überweisung der ersten vereinbarten Tranche von L.________ 30'000.00 habe er veranlasst. Auf Frage, warum die zweite Teilzahlung von CHF 33'250.00 nie beglichen worden sei, erklärte A.________, es seien keine Geldmittel mehr vor- handen gewesen. Der Garagist habe ihm gesagt, man könne das Auto abholen und den Restbetrag innerhalb von 30 Tagen bezahlen. «Ich habe dies aber nicht veranlasst, weil ich wusste, dass die BH.________(AG) den Restbetrag nicht bezahlen konnte.» (pag. 05 151 002 ff.). Auf Vorhalt, dass am 22.11.2017 zwischen der BH.________(AG) als Leasingnehmerin und der N.________ als Leasinggeberin ein Vertrag zum Leasing eines .________ (Fahrzeug) abgeschlossen worden sei und gefragt, wer diesen seitens der BH.________(AG) unterschrieben habe, sagte A.________, das sei BJ.________ gewesen. Dieser habe mit der N.________ über eine Factoring- Lösung verhandelt, was aber negativ verlaufen sei. Sie hätten dann festgestellt, dass die BH.________(AG) das Fahrzeug der FM.________(AG) nicht vollständig bezahlen konnte. BJ.________ habe ihn beauftragt, mit der N.________ zu schauen, ob man für dieses Fahrzeug ein Leasing machen könne. Auf Vorhalt, dass gemäss Vertrag respektive Rechnung die AC.________(AG) die Lieferantin des Fahrzeugs gewesen sei, sagte A.________: «Mir war dieses Zeug, damit meine ich diesen Vorgang, ein bisschen komisch. Ich habe alles durch BJ.________ un- terschrieben lassen. Dann tauchte das nächste Problem auf, dies, weil die BH.________(AG) ja keine Rechnung für das Auto an die N.________ stellen konnte, da sie ja Leasingnehmerin war. Daher kam dann die AC.________(AG) ins Spiel.» BJ.________ habe die Idee gehabt, die AC.________(AG) als Lieferantin des Fahrzeugs anzugeben. Man habe so das Fahrzeug «refinanzieren» wollen. Auf Vor- halt, dass er folglich mit der N.________ über das Leasing eines Fahrzeugs verhandelt habe, von dem er genau gewusst habe, dass es nicht vorhanden gewesen sei, sagte A.________: «Das ist nicht korrekt, es war ja klar, dass man dieses Fahrzeug kaufen will. Man musste zuerst die Finanzierung klären, da man nicht den ganzen Betrag bezahlen konnte.» Auf Vorhalt, dass auf dem Abnahmepro- tokoll bestätigt werde, dass die BH.________(AG) das Leasingobjekt, also den .________ (Fahr- zeug), erhalten habe, führte der Beschuldigte aus, er hätte dieses nicht unterzeichnet, da es nicht kor- rekt sei. Dies sei BJ.________ gewesen. Er selbst habe eigentlich gedacht, mit der Anzahlung sei das Eigentum am Auto übergegangen. Zwischen ihm und BJ.________ habe es nach diesem Geschäft zu kriseln begonnen. Er habe letztmals im Januar 2018 mit BJ.________ Kontakt gehabt, als er ihm mit- geteilt habe, wie schlecht die Situation für die BH.________(AG) aussehe. Da habe ihm BJ.________ sofort das Mandat entzogen. Die N.________ habe nicht so rasch gezahlt, wie BJ.________ sich dies gewünscht habe. Dieser habe interveniert und der N.________ die Rechnung der AC.________(AG) geschickt. Man habe das Leasinggeschäft abgeschlossen, um das Fahrzeug, welches bei der FM.________(AG) gekauft werden sollte, zu refinanzieren, damit die BH.________(AG) Überbrü-

176 ckungsmittel habe, bis sie andere Zusatzmittel gehabt hätte. Das Geld der N.________ sei von der AC.________(AG) zur BH.________(AG) geflossen, für Lohnzahlungen und weitere offene Verbind- lichkeiten. Der Restbetrag der Rechnung der FM.________(AG) sei damit nicht bezahlt worden, wie er jetzt feststellen müsse (pag. 05 151 007 ff.). Auf Vorhalt, dass er als faktischer Geschäftsführer der BH.________(AG) und der AC.________(AG) den Leasingvertrag abgeschlossen habe, obwohl er gewusst habe, dass die AC.________(AG) gar nicht Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs gewesen sei und die N.________ daher kein Eigentum habe daran erwerben können, sagte der Beschuldigte am 09.07.2021 gegenüber dem Staatsanwalt, das sei eine unglückliche Situation. Er habe die Teil-Geschäftsführung (gemeint der BH.________(AG)) damals anfangs Jahr übernommen, unter der Voraussetzung, dass der Eigentü- mer ein Darlehen von mindestens CHF 100'000.00 in die Firma einbringe und anschliessend dann die zusätzlichen notwendigen Kredite bei den Banken beantragt würden. Im Organisationsreglement sei vermerkt gewesen, dass er für die Finanzangelegenheiten nicht zuständig sei und keine Kompeten- zen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien Verkaufsverhandlungen für die AC.________(AG) gelaufen und BJ.________ habe Interesse am Kauf der AC.________(AG) bekundet. Er hätte nie veranlasst, dass die AC.________(AG) die Rechnung für das Fahrzeug ausstelle, das für einen Verkäufer für das Ge- biet Westschweiz gekauft worden sei, wenn er gewusst hätte, dass die BH.________(AG) nicht wei- tergeführt werden könne. Er sei immer davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag durch die BH.________(AG) vollumfänglich erfüllt werden könne (pag. 05 004 014 f.). An der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte der Beschuldigte aus, die BH.________ (AG) hätte als Auffanggesellschaft der AC.________(AG) operieren sollen. Er habe die Finanzabklärung für das Leasing gemacht, aber keine Verträge unterschrieben. Die N.________ habe nicht gewollt, dass die BH.________(AG) «es verkauft und least.» Er habe dann dummerweise die AC.________-Rechnung gemacht, was er nicht hätte machen dürfen. Rückblickend gesehen sei es «Scheisse». Aber er sei in einer Zwangssituation gewesen, er habe die Situation nicht gefährden wollen und daher die Rech- nung gemacht. «Ich war nicht der Hauptinitiant, ich habe die Verträge nicht unterzeichnet.». Unter- zeichnet habe der BH.________ (AG)-Eigentümer (pag. WSG 18 462). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, zum Autoverkauf würde er heute klarere Aussagen machen. Er habe den Autokauf im Auftrag von BJ.________ ge- macht. BJ.________ habe die AC.________(AG) gekauft, er [der Beschuldigte] habe das Auto in dessen Auftrag gekauft und eine Anzahlung geleistet. Man habe das über den Umweg der AC.________(AG) gemacht und nicht direkt durch die BH.________(AG). Das habe BJ.________ so gewollt. Er habe die entsprechen- den Belege signiert. Schlussendlich sei kein Geld mehr da gewesen und man habe die Restzahlung des Autos nicht machen können, das Auto sei dann bei der Gara- ge blockiert und der Leasingvertrag gelaufen gewesen (pag. 19 044 Z. 20 ff.). Er habe Massnahmen ergriffen in Kenntnis, dass BJ.________ die Finanzmittel be- reitstelle bzw. die BH.________(AG) in der Lage sei, die Zahlungen zu machen. Das habe BJ.________ nicht gemacht. Rückblickend würde er nicht mehr unter- schreiben, weil im Zeitpunkt der Unterschrift nicht garantiert gewesen sei, dass die Zahlungen realisiert werden könnten (pag. 19 044 Z. 38 ff.). Auf Nachfrage, ob er damals also angenommen habe, dass das Geld nicht vorhanden sein werde, gab er an, es sei schon damals knapp gewesen. Er habe aber BJ.________ geglaubt, welcher gesagt habe, er finde schon eine Lösung. Ihm sei bewusst gewesen, dass es eine Katastrophe gebe, wenn BJ.________ kein Geld finde. BJ.________ habe sich mit den Geldgebern verkracht (pag. 19 045 Z. 6 ff.). Er [der Beschuldigte] habe bei der BH.________(AG) nur übergangsmässig die Geschäftsleitung gemacht, dann hätte BJ.________ übernehmen müssen (pag. 19 045 Z. 15 f.).

177 b. Aussagen von BJ.________ Weiter liegen die Aussagen von BJ.________ vor, welche die ebenso Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (S. 214 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 831 f.; Hervorhebungen im Original): Am 11.03.2020 sagte BJ.________ auf die Frage, wie die finanzielle Situation der BH.________(AG) im Herbst 2017 gewesen sei, er sei davon ausgegangen, dass alles im grünen Bereich sei. Von März bis Juli 2017 habe nicht viel gemacht werden können, da wegen der Hausdurchsuchung ja keine Un- terlagen und Computer vorhanden gewesen seien. Im Oktober / November 2017 habe er gemerkt, dass sie übermässige Ausgaben gehabt hätten. Auf Vorhalt des Kaufvertrags für den .________ (Fahrzeug) und auf Frage, inwiefern er in dieses Geschäft involviert gewesen sei, sagte BJ.________, er habe mit der FM.________(AG) nicht verhandelt und auch keinen Vertrag abgeschlossen, er habe erst im Januar 2018 erstmals mit dieser Firma Kontakt gehabt. Er habe keine Kenntnis von diesem Vertrag gehabt. Er habe gewusst, dass sie für ein Fahrzeug ein Leasing gehabt hätten, habe aber nicht gewusst, dass das Fahrzeug nicht bezahlt worden sei. Er habe auch keine Kenntnis der Zahlung von L.________ 30'000.00 an die FM.________(AG) gehabt. Den Leasingvertrag zwischen der N.________ und der BH.________(AG) über den .________ (Fahrzeug) habe er unterzeichnet. Ge- fragt, wie es dazu gekommen sei, antwortete er, sie hätten ja die Vertriebstätigkeit der AC.________(AG) übernehmen wollen, es sollte ein Fahrzeug für einen neuen Mitarbeiter geleast werden. A.________ habe ihm den Vertrag vorgelegt und das habe in seinen Augen Sinn gemacht. A.________ habe die Verhandlungen mit der N.________ geführt. Er könne nicht nachvollziehen, warum auf dem Vertrag die AC.________(AG) als Lieferantin des Fahrzeugs genannt sei. Auch das Abnahmeprotokoll habe er unterschrieben. Auf Frage, ob das Fahrzeug bei der BH.________(AG) tatsächlich vorhanden sei, antwortete er: «Ich bin davon ausgegangen, dass das Fahrzeug so vor- handen ist.» Er sei davon ausgegangen, dass alles rechtens sei, er habe nicht gewusst, dass das Fahrzeug nicht bezahlt sei (pag. 05 161 005 ff.). 11.17.4 Beweiswürdigung a. Der äussere Ablauf der Ereignisse Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 215 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 832 f.): Beim vorliegend zu beurteilenden Delikt handelt es sich um das letzte «Betrugsgeschäft» und zu- gleich das seltsamste. Es zeigt auf, wie verzweifelt A.________ nach dem Eingriff der Strafverfol- gungsbehörden im März 2017 versuchte, die Geschäfte fortzuführen. Er hoffte, mit BJ.________ an neue Liquidität zu gelangen und versuchte, den Schein eines erfolgreichen Geschäftsmannes, der ei- nen Vertreter für die Westschweiz einstellt und diesem «natürlich» einen Firmenwagen zur Verfügung stellen muss, aufrechtzuerhalten. Der äussere Ablauf der Ereignisse wurde in der Anklageschrift um- fassend und korrekt dargestellt. Nachfolgend ist dieser kurz zusammenzufassen, wobei die Gliede- rung zwecks Verdeutlichung der zeitlichen Abläufe von der Anklageschrift abweicht. A.________ hatte schon im September 2017 telefonisch mit einem Mitarbeitenden der N.________ über das Leasing eines Fahrzeugs für die BH.________(AG) verhandelt und stellte am 17.10.2017 einen schriftlichen Antrag betreffend einen neuen .________ (Fahrzeug). Er legte diesem Antrag nebst der Jahresrechnung 2016 der BH.________(AG) auch bereits eine Offerte der AC.________(AG) für das entsprechende Fahrzeug bei. Er hatte somit schon damals die Absicht, als Lieferantin die AC.________(AG) und nicht die FM.________(AG) anzugeben. Mit Letzterer schloss er erst mehr als eine Woche später, nämlich am 26.10.2017 namens der BH.________(AG) einen Kaufvertrag für einen solchen .________ (Fahrzeug) ab. Hierbei wurde vereinbart, dass eine Anzah- lung von L.________ 30'000.00 vorab zu leisten und der Restbetrag von CHF 33'250.00 bei Lieferung zu bezahlen sei. Die BH.________(AG) überwies die L.________ 30'000.00 am 14.11.2017. Der Restbetrag wurde nie bezahlt, das Fahrzeug ging folglich auch nie ins Eigentum der BH.________(AG) über. Auch eine physische Übernahme erfolgte nie, der Wagen stand stets bei der FM.________(AG). Dennoch unterschrieb BJ.________ namens der BH.________(AG) am 22.11.2017 den Leasingvertrag mit der N.________, nachdem diese am 26.10.2017 basierend auf dem Antrag von A.________ ein unverbindliches Leasingangebot unterbreitet hatte. Gleichentags stellte die AC.________(AG) der N.________ eine Rechnung über CHF 52'710.00. Die N.________

178 überwies den Rechnungsbetrag nach Erhalt des von BJ.________ unterzeichneten Übernahmeproto- kolls vom 04.12.2017. In der Folge bezahlte die BH.________(AG) bis zur Konkurseröffnung keine Leasingraten. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen schliesst sich die Kammer vor- behaltlos an. b. Die Rolle des Beschuldigten / was prüfte die Leasinggeberin? Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 216 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 833 f.): A.________ versuchte, die Schuld BJ.________ zuzuschieben, indem er gegenüber der Kantonspoli- zei Bern geltend machte, es sei BJ.________ Idee gewesen, die AC.________(AG) ins Spiel zu brin- gen. Ausserdem behauptete er gegenüber dem Staatsanwalt sinngemäss, er hätte sich nie auf das Ganze eingelassen, wenn er gewusst hätte, dass die BH.________(AG) nicht weitergeführt werden könne. Beides sind offensichtlich Schutzbehauptungen. A.________ selbst brachte gegenüber der Leasinggeberin N.________ die AC.________(AG) als Lieferantin AG ins Spiel, als der Kaufvertrag zwischen der BH.________(AG) und der FM.________(AG) noch nicht einmal unterzeichnet war. Mit anderen Worten behauptete er von Anfang an wahrheitswidrig, die AC.________(AG), die seit vielen Jahren unter seiner Leitung stand, besitze einen .________ (Fahrzeug), obwohl er genau wusste, dass dies nicht der Fall war. Angesichts all der vorangehend beurteilten Delikte kann ausgeschlossen werden, dass dies BJ.________ Idee gewesen sein könnte und A.________ dabei «nur» mitgemacht hatte. Darüber hinaus kann nicht mehr nachvollzogen werden, warum A.________ gegenüber der N.________ nicht einfach die Wahrheit gesagt hatte, nämlich, dass die BH.________(AG) bei der FM.________(AG) ein Auto kaufen und dieses mittels Leasing finanzieren wolle. Denn für die N.________ wäre ein Kauf eines Autos bei einer Autogarage nachvollziehbarer gewesen als der Er- werb von der AC.________(AG). Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass A.________ wie ange- klagt den Leasingvertrag durch BJ.________ unterzeichnen liess, obwohl er wusste, dass weder die AC.________(AG) noch die BH.________(AG) Eigentümerin des besagten Fahrzeugs war. BJ.________ unterzeichnete deshalb, weil er im Gegensatz zu A.________ im Handelsregister einge- tragen war. Angesichts der Ende November 2017 schon sehr angespannten finanziellen Lage der BH.________(AG) erachtet das Gericht auch erstellt, dass A.________ weder gewillt noch in der La- ge war, die BH.________(AG) diesen Leasingvertrag erfüllen zu lassen. Offensichtlich ist auch, dass A.________ der N.________ die enge wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der AC.________(AG) und der BH.________(AG) verschwieg. Aus den Akten ergibt sich nicht, was genau die N.________ vor Abschluss des Leasingvertrags prüf- te. Sie verfügte über den Abschluss 2016 der BH.________(AG) sowie einen Zwischenabschluss per September 2017. Wie detailliert sie diese Zahlen anschaute, ist unklar. Auch geht aus den Akten nicht hervor, welche Gedanken sich die N.________ über die eher ungewöhnliche Lieferantin, die AC.________(AG), machte. Aus dem Handelsregister ergaben sich weder personelle noch örtliche Verbindungen. Die BH.________(AG) hatte ihren Sitz in AE.________ (Ortschaft), die AC.________(AG) nach wie vor in U.________ (Ortschaft). Die BH.________(AG) hatte zwar zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwei Betreibungen, diese waren jedoch betragsmässig nicht hoch und A.________ dürfte im persönlichen Gespräch mit dem Vertreter der N.________ zweifellos eine Erklärung dafür gefunden haben. Die N.________ ging standardmässig vor. So liess sie sich die Ver- sicherungsansprüche abtreten und bezahlte erst, nachdem sie auch ein Abnahmeprotokoll erhalten hatte. Bei einem Leasing für ein Auto der Mittelklasse wie einem .________ (Fahrzeug) handelte es sich um ein absolutes Alltagsgeschäft. Innerhalb der N.________ Leasing-Abteilung dürften pro Jahr hunderte solcher Geschäfte abgewickelt werden. Es ist daher erstellt, dass die N.________, indem sie sich die Jahresrechnung geben liess und über eine betragsmässig nachvollziehbare Rechnung für das ordentlich versicherte Auto verfügte, branchenüblich vorging und man ihr nicht leichtfertiges Vor- gehen vorwerfen kann. Auch diesen vorinstanzlichen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Dass der Beschuldigte ein blosser «Gehilfe» von BJ.________ ge- wesen sein könnte, wie dies die Verteidigung vorbrachte, steht gestützt auf die ob-

179 jektiven Beweismittel und die glaubhaften Aussagen von BJ.________ ausser Fra- ge. 11.17.5 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 217 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 834; Hervorhebungen im Original): Bei diesem Ausgang der Beweiswürdigung kann die rechtliche Würdigung kurz gefasst werden. A.________ täuschte die N.________ darüber, dass die AC.________(AG) Eigentümerin des Fahr- zeugs sei und der N.________ daran gültig Eigentum verschaffen könne. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Staatsanwalt in der Anklageschrift aufnahm, A.________ habe auch darüber getäuscht, dass die BH.________(AG) nicht Eigentümerin des Fahr- zeugs geworden sei – dies war sie aus Sicht der N.________ logischerweise nicht, da sie das Auto leasen wollte. Des Weiteren verschwieg A.________ wie angeklagt die enge personelle und wirt- schaftliche Verflechtung zwischen Leasingnehmerin und Lieferantin. Zudem spiegelte er den Verant- wortlichen der N.________ einen Erfüllungswillen und eine Erfüllungsfähigkeit seitens der BH.________(AG) vor, die nicht vorhanden waren. Das Gericht erachtet diese Täuschung auch als arglistig. Die falschen Angaben von A.________ waren für die Verantwortlichen der N.________ nicht bzw. nur sehr schwer zu überprüfen. Ein Anruf bei der AC.________(AG), um sich zu vergewis- sern, dass diese einen .________ (Fahrzeug) zu verkaufen hatte, wäre nicht nur absolut unüblich ge- wesen, sondern hätte auch nichts gebracht, denn dieser Anruf wäre bei A.________ gelandet, der schon dafür gesorgt hätte, dass ein gegen aussen unabhängiger Dritter nachvollziehbare Auskünfte gegeben hätte. Wie beweiswürdigend ausgeführt, muss sich die N.________ nicht Leichtfertigkeit vorwerfen lassen. Die Kausalität zwischen Irrtum infolge der Täuschung und Vermögensschaden ist gegeben: Hätte die N.________ gewusst, dass die AC.________(AG) ebenfalls von A.________ kon- trolliert wurde, hätte sie zumindest den Wert des Fahrzeugs in Frage gestellt und sich dieses wohl zeigen lassen. Letzteres wäre aber nicht möglich gewesen, so dass es nie zum Vertragsabschluss gekommen wäre. Der Vermögensschaden ist auch hier inkl. MWST zu bestimmen, ausmachend CHF 52'710.00. A.________ handelte vorsätzlich und in der Absicht, die AC.________(AG) und indi- rekt die BH.________(AG) und damit auch sich selbst zu bereichern. […] Schliesslich ist W.________(Ortschaft) als Deliktsort zu bestimmen, da A.________ nach Erachten des Gerichts dort beruflich tätig war und sich in AE.________ (Ortschaft) lediglich der formelle Sitz der BH.________(AG) befand. […] Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der an- geklagte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des (einfachen) Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. 11.18 Gewerbsmässigkeit 11.18.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur Gewerbsmässigkeit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 93 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 710 ff.; Hervorhebungen im Original): Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, begründet bereits in BGE 116 IV 319, E. 4, liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässig- keit. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Das Bundesgericht setzt voraus, 1) dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, 2) dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und 3) dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 116, E. 2b, vgl. statt vieler BGer 6B_290/2016 vom 15.08.2016, E. 1.2. m.w.H. und BGer 6B_1033/2021 vom 12.01.2022, E. 2.1). Der Begriff der Gewerbsmässigkeit enthält somit objektive und subjektive Komponenten

180 (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 32 ff.; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., §13 Aneignungsdelikte N 18). Soweit ersichtlich finden sich in der Lehre und Rechtsprechung kaum einheitliche Ausführungen dazu, ob das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit auch erfüllt sein kann, wenn der Täter als An- gestellter einer Gesellschaft nur indirekt, über Lohnzahlungen oder Ähnliches, von dem von der Ge- sellschaft deliktisch erworbenen Geld profitiert (vgl. z.B. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 32 ff. und Art. 147 N 9; BSK-StGB NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 105 ff.; VEST, a.a.O., § 13 N 243 ff.; ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen, 2019, S. 190; SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 146 N 29 und Art. 139 N 11). MAEDER/NIGGLI halten lediglich fest, echter fremdnütziger Betrug sei selten – meist gehe es dem Täter um mittelbare eigene Vorteile. So erstrebe beispielsweise ein Täter fremdnützig Vorteile für die Unternehmung, in der er angestellt sei, erlange aber dadurch mittelbar eigene, nicht stoffgleiche Vorteile (BSK-StGB MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 265 ff.). FACINCANI/WYSS führen aus, wenn der Täter den Betrug über eine von ihm beherrschte Gesellschaft abwickle, seien der dem Täter zuflies- sende Vorteil nur mittelbar und das Erfordernis der Stoffgleichheit nicht erfüllt. Es sei aber denkbar, im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu prüfen, ob zwischen Schaden und Bereicherung ein innerer Zusammenhang bestehe. So liessen sich allfällige Strafbarkeitslücken verhindern. Werde beispielsweise eine vom Täter zu 100% beherrschte Gesellschaft eingesetzt, erhöhe sich sein Ver- mögen letztlich durch den Zufluss der Gelder an die Gesellschaft und der damit verbundenen Wert- steigerung (FACINCANI/WYSS, Urteilsbesprechung Nr. 52 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Ur- teil vom 2. Juli 2015 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, A. AG, B. AG – 6B_173/2014, in: forumpoenale 6/2015 vom 16.12.2015, S. 328 ff., S. 331). Auch das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht abschliessend geäussert, wobei es je- doch nicht per se ausschliesst, dass das Merkmal der Gewerbsmässigkeit bei einer nur indirekten Be- reicherung erfüllt sein kann (vgl. z.B. BGer 6B_11160/2014 vom 19.08.2015, E. 6.2 und BGer 6B_462/2014 vom 27.08.2015 [teilweise publiziert in BGE 141 IV 369], E. 2.5). In BGer 6B_3/2016 vom 28.10.2016, E. 3.4, hielt das Bundesgericht fest, Gewerbsmässigkeit bei fremdnützigem Handeln komme nur in Betracht, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebe. Entscheidend sei der Nachweis der für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnenden Absicht als innere Tatsache. Die Absicht müsse auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle ge- richtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden könne (in dem Sinne auch BGer 6B_333/2018 vom 23.04.2019, E. 2.3.1; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.3 und BGer 6B_1342/2015 vom 28.10.2016, E. 2.2.2 und 2.3). Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem Urteil SK 2016 204 vom 13.09.2017, Rn. 39, ausge- führt, zur Annahme der Gewerbsmässigkeit genüge grundsätzlich der Umstand, dass der Täter seine hauptsächlichen Lebenshaltungskosten durch das Erwerbseinkommen von der «begünstigten Gesell- schaft» bestreitet. «Weil aber dadurch, wie das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 16.08.2012 […] nach Ansicht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts zu Recht kritisiert, die gesamte unternehmerische Tätigkeit der lohnausrichtenden Gesellschaft kriminalisiert wird, ist die Gewerbs- mässigkeit, sofern dem Täter keine den Lohn übersteigenden Zuwendungen zukommen, nur dann zu bejahen, wenn die «betrügerischen Zuwendungen» an die Gesellschaft als deren Haupteinnahme- quelle zu qualifizieren sind. Mit anderen Worten nur dann, wenn der Fortbestand der Gesellschaft oh- ne die betrügerischen Gelder nicht möglich wäre, ist die Gewerbsmässigkeit beim handelnden lohn- beziehenden Arbeitnehmer zu bejahen». Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass diese Fragen in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschliessend beantwortet wurden. Nach dem Gesagten ist jedoch davon auszugehen, dass die Gewerbsmässigkeit nicht generell bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Beschul- digter nur indirekt, z.B. als Lohnempfänger oder Aktieneigentümer, von der Bereicherung einer Ge- sellschaft profitiert. Die Gewerbsmässigkeit kann diesfalls insbesondere dann bejaht werden, wenn die «betrügerischen Zuwendungen» an die Gesellschaft als deren Haupteinnahmequelle zu qualifizie- ren sind. 11.18.2 Subsumtion Zu prüfen bleibt die Gewerbsmässigkeit, allerdings nach Ansicht der Kammer nicht für die einzelnen Tatvorwürfe, sondern für die zwei Tatblöcke. Diese ergeben sich

181 im Einklang mit der Vorinstanz aus den folgenden Überlegungen zu Ziffer 1.2.1.17 der Anklageschrift (S. 210 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 827): Fraglich ist jedoch, ob er [der Beschuldigte] auch gewerbsmässig handelte. Zwischen dem letzten Leasingbetrug (vgl. Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift) und dem vorliegend zu beurteilenden Delikt lagen mehr als drei Jahre. Damit kann kein einheitlicher Vorsatz auf gewerbsmässiges Handeln begründet werden. Wäre nur das vorliegende Delikt isoliert zu betrachten, könnte die Gewerbsmässigkeit nicht bejaht werden. Es ist jedoch auch die nachfolgend zu beurteilende Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift zu berücksichtigen, hinsichtlich derer das Gericht – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – ebenfalls zu ei- nem Schuldspruch gelangt. Demgemäss betrog A.________ die N.________(AG) im November 2017 um weitere über CHF 50'000.00. D.h. nur innerhalb eines Monats hatte er einen Deliktsbetrag von rund CHF 85'000.00 zu verantworten. Dies spricht nach Auffassung des Gerichts klar für die Beja- hung der Gewerbsmässigkeit. Um der Zeitspanne Rechnung zu tragen, wurden die Delikte gemäss Ziff. 1.2.1.17 und 1.2.1.18 der Anklageschrift im Urteilsdispositiv in einer separaten Ziffer aufgeführt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass A.________ nach Erachten des Gerichts seine deliktischen Hand- lungen nur deshalb einstellte, weil anfangs 2018 letztlich alle Gesellschaften, in denen er noch Ein- fluss hatte bzw. über die er Handel treiben konnte, in Nachlassstundung waren oder Konkurs gingen (einzig die AH.________(AG) war bis 2019 im Handelsregister eingetragen, hatte aber keine Handels- tätigkeit) und nicht, weil er nicht mehr gewillt gewesen wäre, weitere Delikte zu begehen. Damit ist auch gleich die Gewerbsmässigkeit der Tathandlungen in diesem zweiten Block erstellt. Obschon nur zwei Taten vorliegen, ist die Gewerbsmässigkeit auf- grund des identischen Mechanismus resp. dem System dahinter ohne weiteres zu bejahen. Für den ersten Block gelten ähnliche Überlegungen. Die Vorinstanz erwog

– auf den einzelnen Vorfall bezogen – Folgendes (S. 100 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 717): Zu prüfen bleibt die Gewerbsmässigkeit der Tatbegehungen. Auch hier besteht das Problem darin, dass A.________ nur indirekt von den Delikten profitierte und unklar ist, in welchem Umfang er selbst finanziell profitierte. Lehre und Rechtsprechung schliessen die Gewerbsmässigkeit nicht explizit aus, wenn ein Täter nur indirekt, z.B. über eine von ihm kontrollierte Gesellschaft, von einem Betrug profi- tiert. In den Akten finden sich wie gesagt keine Angaben dazu, wie hoch der Anteil an illegal erwirt- schafteten Mitteln am Gesamtumsatz der von A.________ beherrschten Gesellschaften pro Jahr war. Damit kann auch nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass die Delikte die Haupteinnahmequellen der Gesellschaften waren. Zweifellos waren die von A.________ beherrschten Gesellschaften aber auf die Delikte angewiesen, um ihre Liquiditätsprobleme lösen und damit längerfristig weiter existieren und Löhne und Sozialabgaben zahlen zu können. Die Leasinggeschäfte ermöglichten den Weiterbe- stand der Firmen. Weiter für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit spricht die grosse Anzahl der De- likte in relativ kurzer Zeit und der enorm hohe Deliktsbetrag. Allein von Mitte 2012 bis Mitte 2014 wur- den 14 Delikte mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 1,9 Mio. angeklagt. Das spricht einerseits für die soziale Gefährlichkeit des Handelns des Beschuldigten und bestätigt andererseits, dass die von ihm beherrschten Firmen die Liquidität für ihren Weiterbestand benötigten. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen und die Gewerbsmäs- sigkeit ist auch für den ersten Betrugskomplex zu bejahen. Der Beschuldigte ertrog insgesamt einen Betrag von rund CHF 1.9 Mio. Auch wenn nicht davon auszuge- hen ist, dass der Beschuldigte delinquierte, um sich ein Luxusleben zu gönnen, so waren die Gesellschaften auf die Delikte angewiesen, um ihre Liquiditätsprobleme lösen und längerfristig weiter existieren zu können. Der Beschuldigte ist deshalb schuldig zu sprechen des zweifachen gewerbsmässi- gen Betrugs.

182 12. Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung 12.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB, mehrfach begangen in der Zeit ab 5. Juli 2012 bis

22. August 2014 sowie am 4. Dezember 2017 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz schuldig gemacht zu haben. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 16 031 025 ff.): In Zusammenhang mit den vorgenannten Leasinggeschäften unterzeichnete A.________ folgende Übernahme- respektive Abnahmeprotokolle bzw. liess diese unterzeichnen, mit welchen gegenüber den Leasinggesellschaften bestätigt wurde, dass die Leasingnehmerin die Leasinggegenstände ge- prüft und in vertragskonformen Zustand übernommen habe, obwohl in Wahrheit weder eine Übergabe noch eine Prüfung dieser Gegenstände stattgefunden hatte: - Übernahmeprotokoll vom 5. Juli 2012 betreffend den Leasingvertrag zwischen der E.________(AG) und der AN.________(AG) vom 25. Juni bzw. 3. Juli 2012 (Ziff. 1.2.1.1 hiervor); - Übernahmeprotokolle vom 5. Juli 2012 betreffend die Leasingverträge zwischen der K.________ AG und der AN.________(AG) vom 25. Juni bzw. 3. Juli 2012 (Ziff. 1.2.1.2 hiervor); - Abnahmeprotokoll vom 30. Juni 2012 betreffend den Mietvertrag zwischen der F.________ AG und der Z.________(AG) vom 30. Juni bzw. 9. Juli 2012 (Ziff. 1.2.1.3 hiervor); - Übernahmeprotokoll vom 19. März 2013 betreffend den Leasingvertrag zwischen der T.________ und der AN.________(AG) vom 18. bzw. 19. März 2013 (Ziff. 1.2.1.5 hiervor); - Abnahmeprotokoll vom 20. Februar 2014 betreffend den Leasingvertrag zwischen der F.________ AG und der Z.________(AG) vom 17. bzw. 28. Februar 2014 (Ziff. 1.2.1.10 hiervor); - Übernahmeprotokoll vom 12. Juni 2014 betreffend den Leasingvertrag zwischen der E.________ AG und der Z.________(AG) vom 6. bzw. 11. Juni 2014 (Ziff. 1.2.1.11 hiervor); Übernahmeproto- kolle vom 31. Juli 2014 betreffend die Leasingverträge zwischen der M.________ AG und der Z.________(AG) vom 28. bzw. 31. Juli 2014 (Ziff. 1.2.1.13 hiervor); - Abnahmeprotokoll vom 4. Dezember 2017 betreffend den Leasingvertrag zwischen der N.________ AG und der BH.________(AG) vom 16. bzw. 22. November 2017 (Ziff. 1.2.1.18 hiervor). Ferner erstellte A.________ in Zusammenhang mit den vorgenannten Leasing- und Kreditgeschäften folgende inhaltlich unwahren Rechnungen respektive Lieferbestätigungen bzw. liess diese erstellen: - Rechnung der AX.________(AG) an die E.________ AG vom 5. Juli 2012 (betreffend den Lea- singvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.1), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Lea- singgegenstände am 5. Juli 2012 an die AN.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnungen der AH.________(AG) an die K.________ AG vom 16. Juli 2012 (betreffend die Leasingverträge gemäss Ziff. 1.2.1.2), in welchen wahrheitswidrig angegeben und unterschriftlich bestätigt wurde, dass die Leasinggegenstände am 5. Juli 2012 geliefert und von der AN.________(AG) übernommen worden seien; - Rechnung der AH.________(AG) an die F.________ AG vom 6. Juli 2012 (betreffend den Miet- vertrag gemäss Ziff. 1.2.1.3), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Mietobjekte am 6. Juli 2012 geliefert und von der Z.________(AG) übernommen worden seien; - Rechnung der Z.________(AG) an die AX.________(AG) vom 23. Januar 2013 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.4), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände am 21. Januar 2013 an die AX.________(AG) geliefert worden seien;

183 - Rechnung der AX.________(AG) an die T.________ vom 20. März 2013 (betreffend den Lea- singvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.5), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Lea- singgegenstände am 19. März 2013 an die AN.________(AG) geliefert worden seien und die AX.________(AG) dabei eine Anzahlung von CHF 20’000.00 erhalten habe; - Rechnung der AX.________(AG) an die G.________ AG vom 12. April 2013 (betreffend den Leasingvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.6), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Leasinggegenstände am 11. April 2013 geliefert worden seien und die AX.________(AG) dabei eine Anzahlung von CHF 17’420.40 erhalten habe; - Rechnung AX.________(AG) an die AN.________(AG) sowie der entsprechende Lieferschein vom 19. April 2013 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.7), in welchen wahrheitswid- rig angegeben wurde, dass die mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände am 19. April 2013 an die AN.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnung der AN.________(AG) an die Z.________(AG) vom 10. Juni 2013 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.8), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände am 30. Mai 2013 an die Z.________(AG) gelie- fert worden seien; - Rechnung der AX.________(AG) an die AN.________(AG) vom 22. Januar 2014 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.9), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände am 22. Januar 2014 an die AN.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnung der AN.________(AG) an die F.________ AG vom 20. Februar 2014 (betreffend den Leasingvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.10), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Leasinggegenstände am 20. Februar 2014 an die Z.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnung der AX.________(AG) an die E.________ AG vom 13. Juni 2014 (betreffend den Lea- singvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.11), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Lea- singgegenstände am 12. Juni 2014 an die Z.________(AG) geliefert worden seien und die AX.________(AG) dabei eine Anzahlung von CHF 21’600.00 erhalten habe; - Rechnung der AU.________(AG) an die AX.________(AG) vom 4. Juli 2014 (betreffend den Kreditvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.12), auf welcher von O.________ und BR.________ im Namen der AX.________(AG) wahrheitswidrig die Richtigkeit der Rechnung und damit der Erhalt der mit dem Investitionskredit finanzierten Gegenstände unterschriftlich bestätigt wurde; - Rechnungen der AX.________(AG) an die M.________ AG vom 31. Juli 2014 (betreffend den Leasingvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.13), in welchen wahrheitswidrig angegeben und von A.________ im Namen der Z.________(AG) unter schriftlich bestätigt wurde, dass die Leasing- gegenstände am 31. Juli 2014 an die Z.________(AG) geliefert worden seien; - Rechnung der AN.________(AG) an die C.________ AG vom 22. August 2014 (betreffend den Leasingvertrag gemäss Ziff. 1.2.1.14), in welcher wahrheitswidrig angegeben wurde, dass die Leasinggegenstände am 20. August 2014 an die Z.________(AG) geliefert worden seien. Diese inhaltlich unwahren Urkunden reichte A.________ in der Folge der jeweiligen Leasing- bzw. Kreditgeberin ein oder liess diese einreichen, um der Leasing- bzw. Kreditgeberin eine vertrags- gemässe Lieferung vorzutäuschen und damit die Bezahlung der entsprechenden Rechnung bzw. die Auszahlung des entsprechenden Kredits zu erwirken. Dabei nutzte er bewusst aus, dass die Leasing- bzw. Kreditgeber – wie bei Finanzierungsleasinggeschäften und Investitionskrediten üblich – auf die in den Urkunden gemachten Angaben zur Lieferung vertrauten, weil die Überprüfung der gelieferten Gegenstände durch die Leasing- bzw. Kreditnehmerin erfolgt, welche im Normalfall ein eigenes Inter- esse an einer vertragsgemässen Lieferung hat. Den entsprechenden Urkunden kam somit – was A.________ wusste – eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. A.________ handelte dabei vorsätzlich und in der Absicht, die jeweiligen Leasing- bzw. Kreditgeber an ihrem Vermögen zu schädigen und sich bzw. den von ihm beherrschten Gesellschaften einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

184 12.2 Beweismittel Was den Sachverhalt resp. die Beweismittel anbelangt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen beim gewerbsmässigen Betrug und die dort zitierten Dokumente verwiesen werden (so auch die Vorinstanz, S. 217 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 18 834). Der Beschuldigte wurde in der Voruntersuchung zu den Urkundenfälschungsvor- würfen nicht separat befragt. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er zu wis- sen, dass Lieferbestätigungen, Rechnungen etc. im Rechtsverkehr wichtige Doku- mente seien (vgl. pag. 18 464 Z. 689 f.). Zudem gab er an, dass er ein Übernah- meprotokoll der Z.________(AG) unterschrieben habe, als er dort im Verwaltungs- rat gewesen sei (pag. 18 464 Z. 681 ff.). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, er habe keines der 22 Dokumente erstellt oder unterschrieben (pag. 19 050 Z. 39 f.). Er habe diese Dokumente auch nicht in Auftrag gegeben oder erstellen lassen. AQ.________ habe alles selbst gemacht (pag. 19 050 Z. 42 f.). 12.3 Beweiswürdigung 12.3.1 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 218 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 835 f.; Hervorhebungen im Original): Beweiswürdigend ist vorab auf die Ausführungen in Ziff. IV.A.4 bis IV.A.17 hiervor zu verweisen. Zu- dem ist nachfolgend der Übersicht halber zunächst tabellarisch dargestellt, bei welchen Dokumenten A.________ und O.________ Urkundenfälschung vorgeworfen wird (jeweils markiert mit «x»). Zum anderen lässt sich der Tabelle entnehmen, wer die entsprechenden Dokumente unterzeichnete und welche Urkunden welchem Leasinggeschäft zuzuordnen sind A.________: O.________: Dokument: Datum: Leasinggeschäft (Anklageziffer): Unterzeichner: Pagina: x Übernahmeprotokoll 05.07.2012 1.2.1.1 AQ.________ 04 001 364 x Übernahmeprotokolle 05.07.2012 1.2.1.2 AQ.________ 07 065 171 f. x Abnahmeprotokoll 30.06.2012 1.2.1.3 nicht lesbar 09 001 069 x x Übernahmeprotokoll 19.03.2013 1.2.1.5 / 1.3.1.3 AQ.________ / O.________ 07 050 082 x Abnahmeprotokoll 20.02.2014 1.2.1.10 A.________ / AV.________ 07 013 001 x Übernahmeprotokoll 12.06.2014 1.2.1.11 A.________ / AV.________ 04 001 438 x Übernahmeprotokoll 31.07.2014 1.2.1.13 A.________ / AV.________ 04 003 014 / 022 / 029 / 037 x Abnahmeprotokoll 04.12.2017 1.2.1.18 BJ.________ 07 135 055 x Rechnung AX.________(AG) 05.07.2012 1.2.1.1 keine Unter- schrift 04 001 365 x Rechnung AH.________(AG) 16.07.2012 1.2.1.2 A.________ 07 065 184 / 189 x Rechnung 06.07.2012 1.2.1.3 keine Unter- 04 002 023

185 AH.________(AG) schrift / 09 001 450 x x Rechnung Z.________(AG) 23.01.2013 1.2.1.4 / 1.3.1.2 keine Unter- schrift 07 056 029 x x Rechnung AX.________(AG) 20.03.2013 1.2.1.5 / 1.3.1.3 O.________ / BR.________ 07 050 088 x x Rechnung AX.________(AG) 12.04.2013 1.2.1.6 / 1.3.1.4 O.________ 14 051 049 x x Rechnung AX.________(AG) 19.04.2013 1.2.1.7 / 1.3.1.5 AQ.________ 07 056 181

f. / 183 f. x Rechnung AN.________(AG) 10.06.2013 1.2.1.8 keine Unter- schrift 07 056 280 f. x x Rechnung AX.________(AG) 22.01.2014 1.2.1.9 / 1.3.1.6 AQ.________ 07 056 222 x Rechnung AN.________(AG) 20.02.2014 1.2.1.10 keine Unter- schrift 04 002 033 x x Rechnung AX.________(AG) 13.06.2014 1.2.1.11 / 1.3.1.7 O.________ / A.________ 04 001 439 f. x x Rechnung AU.________(AG) 04.07.2014 1.2.1.12 / 1.3.1.8 O.________ / BR.________ 07 056 124 x x Rechnung AX.________(AG) 31.07.2014 1.2.1.13 / 1.3.1.9 A.________ / AV.________ 04 003 017 / 025 / 032 / 040 x Rechnung AN.________(AG) 22.08.2014 1.2.1.14 keine Unter- schrift 04 001 174 A.________ unterzeichnete drei der insgesamt acht Übergabe- bzw. Abnahmeprotokolle selbst. Drei weitere wurden von AQ.________ (eines zusätzlich von O.________) unterzeichnet, eines von BJ.________ und bei einem ist die Unterschrift nicht lesbar. Dass diese Übernahme- bzw. Abgabe- protokolle (je nach Leasinggesellschaft wurden die Dokumente anders bezeichnet) in den Fällen, in denen er nicht selbst unterschrieb, auf A.________ Anweisung bzw. in Absprache mit ihm unterzeich- net wurden, steht nach den bisherigen Ausführungen ausser Zweifel. Auch wurde bereits nachgewie- sen, dass diese Dokumente inhaltlich unwahr waren, indem wahrheitswidrig geltend gemacht wurde, das Leasinggut sei von der Leasingnehmerin vertragsgemäss übernommen worden. Zudem ist er- stellt, dass A.________ wusste, dass alle Dokumente inhaltlich unwahr waren und dass er deren Verwendung gegenüber den Leasinggesellschaften wollte. Die Beweiswürdigungen zu den Leasing- geschäften ergaben weiter, dass A.________ in allen angeklagten Fällen die Erstellung der Rech- nungen zu den jeweiligen Leasinggeschäften, d.h. die Rechnungen der angeblichen Lieferantinnen AX.________(AG), AH.________(AG), Z.________(AG), AN.________(AG) und AU.________(AG), veranlasste. Dies im Wissen darum, dass die in den Rechnungen aufgeführten Waren nie an die Lea- singnehmerinnen geliefert worden waren und dass der Wille der Lieferantinnen, den Rechnungsemp- fängerinnen Eigentum an den Waren zu verschaffen, fehlte. A.________ unterzeichnete (allerdings als Rechnungsempfänger, nicht als Aussteller) sieben der insgesamt siebzehn Rechnungen selbst (Ziff. 1.2.1.13 umfasste insgesamt vier Rechnungen, datiert auf den 31.07.2014). Sechs Rechnungen waren nicht unterzeichnet, die anderen unterzeichneten entweder AQ.________ oder O.________. A.________ veranlasste in allen Fällen, dass sowohl die inhaltlich unwahren Übernahmeprotokolle als auch die inhaltlich unwahren Rechnungen an die Leasinggeberinnen eingereicht wurden. Ohne diese Dokumente hätte er sein Ziel, die Beschaffung von Liquidität für die Gesellschaften, gar nicht erreicht. Mit anderen Worten wollte A.________ wie in der Anklageschrift umschrieben, eine vertragsgemässe Lieferung vortäuschen. Für das Gericht bestehen auch keine Zweifel daran, dass A.________ die Be- deutung dieser Dokumente im Rechtsverkehr klar war. Ihm war auch bewusst, dass sich die Leasing-

186 gesellschaften auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Dokumente verliessen und verlassen können mussten. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. 12.3.2 Beweiswürdigung der Kammer Mit der Vorinstanz kann für den relevanten Sachverhalt vorab auf die Erwägungen zum gewebsmässigen Betrug verwiesen werden (E. II.10 und11 vorne). Weiter kann sich die Kammer der Beweiswürdigung der Vorinstanz in allen Punkten an- schliessen. Durch die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem gewerbsmäs- sigen Betrug konnte bereits erstellt werden, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum ein ausgeklügeltes Konstrukt aufgebaut hatte und fortlaufend unterhielt, welches es ihm ermöglichte, ohne Preisgabe gegen aussen der eigentlichen Machtverhältnisse in den verschiedenen Firmen und Machverstrickungen unter diesen Firmen individuelle Leasing- und Finanzierungsverträge mit ahnungslosen dritten Leasinggesellschaften abzuschliessen und diesen dabei komplette Unab- hängigkeit resp. eine gegenläufige Interessenlage zwischen Leasingnehmerin und Lieferantin zu suggerieren, welche nicht den Tatsachen entsprach. Diese dritten Leasinggesellschaften vertrauten infolgedessen zu Unrecht auf die Unabhängigkeit ihrer Vertragspartnerinnen voneinander (Leasingnehmerin / Lieferantin), ohne zu ahnen, dass diese gemeinsame Sache machten und die Übergabe von Leasingge- genständen nur vordergründig simulierten. Es liegt somit auf der Hand, dass in die- sem Zusammenhang die Über- und Abnahmeprotokolle von Leasinggütern zwi- schen Leasingnehmerinnen und Lieferantinnen sowie die Rechnungen der Liefe- rantinnen an die Leasingfirmen als notwendiges Instrument zur Vollendung der Si- mulation gefälscht wurden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschul- digte – dem Beweisergebnis zum gewerbsmässigen Betrug folgend – rechtsgenüg- lich nachgewiesen werden kann, dass er a) die Rechnungsstellung der angeblichen Lieferantinnen AX.________(AG), AH.________(AG), Z.________(AG), AN.________(AG) und AU.________(AG) veranlasst hatte, b) dabei wusste, dass die in den Rechnungen aufgeführten Waren nie an die Leasingnehmerinnen gelie- fert worden waren und der Wille der Lieferantinnen fehlte, den Leasingnehmerin- nen Eigentum an den Leasinggütern zu verschaffen, und c) wenn er auch nicht alle Dokumente eigenhändig unterschrieben hatte, so doch in allen Fällen veranlasste, dass sowohl die inhaltlich unwahren Übernahmeprotokolle als auch die inhaltlich unwahren Rechnungen an die Leasinggeberinnen eingereicht wurden. Ihm war bewusst, was diese Dokumente im Rechtsverkehr bedeuteten und welche ent- scheidende Rolle ihnen in seinem Täuschungsmanöver für die Stärkung des Ver- trauens der Leasinggeberinnen zukam. Der angeklagte Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. 12.4 Rechtliche Würdigung 12.4.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die vorinstanzlichen theoretischen Ausführungen zum Rechtlichen sind korrekt, darauf kann verwiesen werden (S. 220 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 837 f.; Hervorhebungen im Original): Gemäss Art. 251 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern

187 zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig be- urkundet oder beurkunden lässt, bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Tatobjekt der Urkundenfälschung sind Urkunden, d.h. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Beweisbestimmung und die -eignung können sich unmittelbar aus dem Gesetz, der Verkehrsübung, dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ (BGE 138 IV 130, E. 2.2.1; vgl. zur Kasuistik TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auf- lage 2021, Vor Art. 251 N 23). Eine Urkunde erfüllt drei Funktionen. Zum einen verkörpert sie als Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild oder Datenträger eine Gedankenerklärung (sog. Perpetu- ierungsfunktion). Zum anderen lässt sie den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (sog. personale Garantiefunktion). Schliesslich erfüllt sie aber auch eine Beweisfunktion (BSK-StGB BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 110 Abs. 4 N 1). Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten: die Urkundenfälschung im engeren Sinn, die Blankettfälschung und die Falschbeurkundung (BSK StGB-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 251 N 1 f.). In casu sind offensichtlich Falschbeurkundungen angeklagt, weshalb nachfolgend nicht auf die zwei weiteren Tatbestandsvarianten einzugehen ist. Falschbeurkundung ist gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. statt vieler BGE 146 IV 258, E. 1.1). Wahr ist der Inhalt, wenn er Vorstellungen weckt, die nach der Ver- kehrsauffassung der Adressaten mit der Wirklichkeit übereinstimmen (TRECHSEL/ERNI in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2012, Art. 251 N 6 und 7). Nach der neueren Rechtsprechung bezieht sich der Beweis auf die Wahrheit der Äusserung und ist mithin der Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, wenn der Urkunde eine gegenüber der gewöhnlichen schriftlichen Äusserung erhöhte, ein besonderes Vertrauen begründende Glaubwürdig- keit zukommt. Eine solche liegt nach der seit BGE 117 IV 35, E. 1, stetig wiederkehrenden bundesge- richtlichen Formel vor, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge- genüber Dritten gewährleisten (z.B. bestätigt in BGer 6B_1070/2019 vom 05.02.2020, E. 2.1.2). Dies ist insbesondere bei gesetzlichen Vorschriften der Fall. So legen beispielsweise die Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher fest (BGer 6B_163/2016 vom 25.05.2016, E.3.3.1; BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 84). Das Bundesgericht hat in BGer 6S.114/2004 vom 05.07.2004, E. 3.3, entschieden, dass dem Überg- abeprotokoll bei Leasingverträgen eine erhöhte Überzeugungskraft zukommt: «Mit diesem bestätigte einerseits der Garagist als Lieferant, dass er das aufgeführte Fahrzeug dem Leasingnehmer ausgehändigt hat. Andererseits bescheinigte der […] Leasingnehmer, das Fahrzeug für die Leasinggeberin in Besitz genommen zu haben. Aus den Allgemeinen Leasingbedingungen als Teil des zivilrechtlich zustande gekommenen Leasingvertrages folgt für den Leasingnehmer die Pflicht, das Fahrzeug vom Lieferanten stellvertretend für die Leasinggesellschaft in Besitz zu nehmen und es sofort und sorgfältig zu prüfen. Allfällige Mängel und fehlende Teile oder Zubehör sind in das Übernahmeprotokoll aufzunehmen. Von dieser Übergabe des Fahrzeugs hängt unter anderem die Fälligkeit des Kaufpreises ab. Den Leasingnehmer trifft daher die vertragliche Pflicht zu korrekter Information des Leasinggebers. Insofern kommt ihm gegenüber der Leasingbank eine besondere vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung zu […]. Darin liegt eine objektive Garantie für die Wahrheit seiner Erklärung.» Die erhöhte Glaubhaftigkeit von Rechnungen ist in Literatur und Rechtsprechung immer wieder hitzig diskutiert worden (vgl. TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Vor Art. 251 N 23 und BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 153 mit diversen Hinweisen). Das Bundesgericht hielt in der Regeste zu BGE 138 IV 130 fest: «Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger sind Rechnungen nur unter be- sonderen Umständen Urkunden, da sie in der Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger geschuldete Leistung enthalten (E. 2.4.2). Der Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungs- funktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rech- nungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht wird. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg muss angenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller mit der buch- führungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rech-

188 nung erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (E. 2.4.3 und 3.1). In subjektiver Hinsicht muss der Rechnungsaussteller zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die abgeänderte Rech- nung als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist und die Buchhaltung damit verfälscht werden soll.» Darüber hinaus ist nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auch strafbar, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. Der Gebrauch ist die Anschlusstat an die Fälschung im engeren Sinn oder die Falschbeurkundung und setzt die Verwendung der Urkunde gegenüber einem Dritten voraus (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 162; WEDER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommen- tar, OFK, 21. Auflage 2022, Art. 251 N 37). Die Tathandlung ist vollendet, sobald die Urkunde einem Dritten zugänglich gemacht wird, etwa durch den Versand an den Empfänger (WEDER, a.a.O., Art. 251 N 38). Der Gebrauch ist für den Fälscher eine mitbestrafte Nachtat. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB greift subsidiär ein für den Fall, dass der Hersteller der falschen Urkunde für die Fälschung als solche nicht bestraft werden kann bzw. dass Fälscher und Gebraucher der Urkunde nicht dieselbe Person sind (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 165). Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfordert Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objekti- ver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt, wer eine Tat wissent- lich und willentlich ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre muss der Täter wissen, dass das Objekt der Handlung eine Urkunde ist, insbesondere auch wenn er eine unechte oder unwahre Urkunde gebraucht (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 181). Erforderlich ist im Weiteren eine Täuschungsabsicht. D.h. der Täter muss in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil müssen sich «ge- rade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde» ergeben, wobei es keine Rolle spielt, ob die Ur- kunde zu urkundenspezifischen oder anderen Beweiszwecken verwendet werden soll. Der Täter muss demzufolge die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 182). Überdies muss alternativ Schädigungs- oder Vorteilsabsicht bestehen, wobei Eventualabsicht genügt und eine Verwirklichung der Absicht nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten (BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 186). Demgegenüber muss sich die Vorteilsabsicht nicht auf ei- nen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten, sondern es genügt, dass der Täter irgendeinen Vorteil anstrebt. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein. Erfasst wird «jede Besserstellung» (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 N 13; BSK-StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 193). Es genügt die Bevorteilung eines Dritten (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 N 15). Des Weite- ren hat der Vorteil unrechtmässig zu sein, d.h. er ist rechtswidrig oder es besteht kein Anspruch dar- auf. Das Bundesgericht hat Unrechtmässigkeit aber auch schon im Mittel der Täuschung bejaht. Strafbar ist also auch, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 N 16; BSK- StGB BOOG, a.a.O., Art. 251 N 209 f.). 12.4.2 Subsumtion Die Vorinstanz kam subsumierend zu folgenden Schlüssen (S. 223 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 18 840; Hervorhebungen im Original): Den Übernahme- bzw. Abgabeprotokollen kommt nach der Rechtsprechung zweifellos erhöhte Glaubhaftigkeit zu, sie sind taugliche Tatobjekte. Hinsichtlich der Rechnungen ist dies umstritten. Würde man die Rechnungen vorliegend separat betrachten, könnte durchaus argumentiert werden, dass es sich um blosse Behauptungen über eine Lieferung handelt und es ihnen deshalb an der er- höhten Glaubhaftigkeit fehlt. Nach Erachten des Gerichts würde eine solche Betrachtungsweise in ca- su jedoch zu kurz greifen. Die Rechnungen müssen im Kontext mit dem Abschluss der jeweiligen Leasingverträge und den Übernahmeprotokollen betrachtet werden. Zur Auszahlung des Kaufpreises (und damit dem Ziel der Beschuldigten) kam es nur, wenn alle drei Dokumente vorlagen. Hinzu kommt, dass zumindest A.________ genau wusste, dass die Rechnungen Bestandteile der Buchhal- tungen der angeblichen Lieferantinnen sowie der Leasinggeberinnen werden würden. Aufgrund des konkreten Kontextes attestiert das Gericht den Rechnungen daher erhöhte Glaubhaftigkeit.

189 Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind nach Erachten des Gerichts bei A.________ klar gegeben. Er liess sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Urkunden errichten, unterzeichnete diese teilweise selbst und liess sie einreichen. D.h. er verwendete sie im Sinne von Art. 251 StGB, dies um die Lea- singgesellschaften an ihrem Vermögen zu schädigen und den von ihm kontrollierten Firmen und damit indirekt auch sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. A.________ ist daher schul- dig zu erklären der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen vom 05.07.2012 bis am 22.08.2014 sowie am 04.12.2017 in S.________ (Ortschaft), U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo. Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Insbeson- dere handelt es sich bei den Rechnungen nicht um völlig eigenständige Dokumente über eine (behauptete) Geldforderung, welcher in der Regel nur eine untergeordne- te Glaubhaftigkeit zukommt, sondern die betreffenden Rechnungen erfolgten im Zusammenspiel und vor dem Hintergrund eines Leasingvertrags, sowie eines (ebenfalls unwahren) Übergabeprotokolls, mithin im Kontext eines komplexen Ver- tragssystems, in welchem sich die Leasinggeberin zudem notorischerweise darauf verlassen können muss, dass die Leasinggüter von den unabhängigen Lieferanten auch tatsächlich an die Leasingnehmer ausgeliefert werden. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB schuldig zu erklären. 13. Vorwurf des betrügerischen Konkurses 13.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sich des betrügeri- schen Konkurses gemäss Art. 163 StGB, begangen im März 2016 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft) und even- tuell anderswo in der Schweiz zum Nachteil der Gläubiger der Z.________(AG) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 30’500.00 schuldig gemacht zu haben. Der an- geklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 16 031 028 f.): A.________ wird betrügerischer Konkurs vorgeworfen, begangen im März 2016 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz zum Nachteil der Gläubiger der Z.________(AG) im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 30’500.00 durch folgendes Vorgehen: Am 21. Oktober 2015 bestellte die FS.________ (AG) bei der Z.________(AG) einen Bremsprüfstand der Marke «FT.________» (mit diversem Zubehör) zum Gesamtpreis von CHF 32’940.00 (inkl. MWST), wobei vereinbart wurde, dass ein Teilbetrag von CHF 30'500.00 in L.________ bei der Auf- tragserteilung und der Restbetrag von CHF 2’440.00 bei der Lieferung zu bezahlen sei. Gestützt auf diesen Vertrag stellte die FS.________(AG) der Z.________(AG) als Vorauszahlung einen L.________-Check über den Betrag von CHF 30’500.00 aus. Nachdem über die Z.________(AG) am 14. Januar 2016 der Konkurs eröffnet wurde, beauftragte A.________ Anfang März 2016 den Aussendienstmitarbeiter der Z.________(AG), CW.________, damit, den zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelösten L.________-Check an die FS.________(AG) zu retournieren und sich im Gegenzug einen neuen L.________-Check über denselben Betrag zu- gunsten der FL.________ (AG) ausstellen zu lassen. In der Folge stellte die FS.________(AG) – ge- gen Übergabe einer Quittung, mit welcher die Z.________(AG) den Erhalt der Vorauszahlung von CHF 30’500.00 bestätigte – wie verlangt einen neuen L.________-Check zugunsten der FL.________ (AG) aus, welcher von dieser am 10. März 2016 eingelöst wurde. Durch das vorgenannte Verhalten schaffte A.________ die von der FS.________(AG) in Form eines L.________-Checks geleistete Vorauszahlung von CHF 30’500.00 beiseite und entzog sie dem Zwangsvollstreckungsverfahren bzw. dem Zugriff durch die Gläubiger, indem er den entsprechenden L.________-Check – statt diesen ein- zulösen bzw. in der Konkursmasse zu belassen – durch den Aussendienstmitarbeiter CW.________ retournieren und neu auf die FL.________ (AG) ausstellen liess, so dass dieser Vermögenswert nicht

190 im Konkursinventar aufgenommen werden konnte. Dadurch verringerte A.________ zum Schein das Vermögen der Gesellschaft, wodurch den Gesellschaftsgläubigern ein Schaden entstand (namentlich durch Schmälerung der Konkursdividende). A.________ handelte dabei vorsätzlich. 13.2 Beweismittel Die Vorinstanz gab die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend wieder (S. 224 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 841 ff.; Hervorhebungen im Original): Dokumente Der Anzeige des Konkursamts AK.________ vom 27.01.2017 kann entnommen werden, dass die FS.________(AG) am 21.10.2015 bei der Z.________(AG) einen FT.________-Rollenprüfstand be- stellt und dafür einen L.________-Check über CHF 30'500.00 ausgestellt hatte. Anfangs März 2016 habe CW.________ im Auftrag von A.________ den noch nicht eingelösten Check an die FS.________(AG) zurückgebracht, dies mit der Bitte, den Check neu auf die FL.________ (AG) aus- zustellen. Die Belastung sei am 10.03.2016 erfolgt. Es sei offensichtlich, dass dieser Betrag dem Konkursamt vorsätzlich vorenthalten worden sei (pag. 04 004 003). Am 22.10.2015 schrieb A.________ namens der Z.________(AG) an die FS.________(AG) und be- dankte sich für die Bestellung vom 21.10.2015. Er bestätigte die Zahlungskonditionen und schrieb ausdrücklich: «L.________-Betrag von CHF 30'500.00 bereits dankend am 21.10.2015 erhalten.» (pag. 04 004 073). Datiert auf den 08.03.2016 hatte A.________ namens der Z.________(AG) ge- genüber der FS.________(AG) quittiert, die L.________-Zahlung von CHF 30'500.00 erhalten zu haben (pag. 04 004 072). Der Check wurde am 10.03.2016 durch die FL.________ (AG) eingelöst (pag. 04 004 071). Am 11.01.2017 mailte ED.________ ans Konkursamt AK.________: «Schilderung zur L.________- Check-Ausstellung: CW.________ kam nach ca. 4 Monaten bei uns an den Schalter und brachte den zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingelösten L.________-Check, den wir der Firma Z.________(AG) ausstellten, zurück mit der Bitte, diesen zu vernichten und neu auf die Firma FL.________ (AG) aus- zustellen. Was wir ohne grosse Nachfragen auch gemacht haben.» (pag. 04 004 070). Die FL.________ (AG) schrieb ihrerseits am 13.02.2017 an die FS.________(AG) Folgendes, nach- dem diese die Rückzahlung der L.________ 30'500.00 verlangt hatte: «Überprüfen Sie Ihre Geschäft- stätigkeit. Wir verkaufen keine Bremsprüfstände und kennen keine Firma Z.________(AG). Den L.________-Check verkauften Sie am 09.03.2016 an DH.________ […]. DH.________ bezahlte Ih- nen den Verkaufserlös am 16.07.0016 per Banküberweisung. Für uns ist diese Angelegenheit erle- digt.» (pag. 05 181 008 f.). Im Konkurs der Z.________(AG) wurden offene Forderungen von CHF 1,38 Mio. kolloziert und Ver- mögenswerte in der Höhe von rund CHF 204'000.00 inventarisiert (vgl. pag. 14 050 138 ff). Aussagen A.________ Der Beschuldigte sagte am 09.07.2021 gegenüber dem Staatsanwalt auf Frage, ob er CW.________ beauftragt habe, den Check umschreiben zu lassen, er kenne diesen Vorgang nicht. «Wenn ich es richtig verstanden habe, versuchte man, diesen Kunden zu retten. Die Z.________(AG) hat keine L.________-Geschäfte getätigt. Dies hat jeweils die AX.________(AG) gemacht. Hier scheint es eine Verwechslung zu geben. Ich habe keinen Auftrag an CW.________ gegeben und ich kenne den Vor- gang nicht.» Er kenne die Firma FL.________ (AG) nicht (pag. 05 004 004 f.). Am 15.08.2022 führte A.________ vor Gericht aus, dieser Vorwurf sei eine «verleumderische Unter- stellung». Er habe das nicht gemacht. Die AX.________(AG) habe CHF 3 Mio. Umsatz gehabt, davon 2,5 Mio. in L.________. Der Geldwechsel sei unter der Regie von AQ.________ vorgenommen wor- den. Er habe CW.________ daher gar nicht sagen können, auf wen der Check ausgestellt gewesen sei oder wo das Bargeld hingegangen sei. Er sei bei den L.________-Verkäufen zu keinem Zeitpunkt involviert gewesen. Den Beleg auf pag. 04 004 072 habe er nicht unterzeichnet, das sei nicht seine Unterschrift. Er sei nie bei der FS.________ (AG) vorbeigegangen, um den L.________-Check abzu- holen (pag. WSG 18 465). Er wisse nicht, warum er den L.________-Check nach der Konkurseröff- nung nicht abgeliefert habe, er habe keine Ahnung, wo dieser hingegangen sei. Der L.________-

191 Check lautend auf die Z.________(AG) sei nicht über seinen Tisch gelaufen. Der Konkurs sei ein «Unfall» gewesen. Er sei in den Ferien gewesen, und CO.________ habe den Termin vergessen. Die Konkurseröffnung wäre nicht nötig gewesen (pag. WSG 18 466). ED.________ Der .________ geborene ED.________ sagte am 02.11.2018 gegenüber der Kantonspolizei Bern in einer parteiöffentlichen Einvernahme aus, er sei seit 2004 bei der FS.________(AG) tätig gewesen, zuerst als Fahrzeugschlosser. Seit 2006 sei er gemeinsam mit seinem Vater im Büro. Er erledige alle administrativen Aufgaben und sei der Stellvertreter seines Vaters. Auf Frage, was er zur Geschäfts- beziehung mit der Z.________(AG) sagen könne, antwortete er, sie hätten immer mit CW.________ zu tun gehabt. Dieser sei Aussendienstmitarbeiter der Z.________(AG) gewesen. Ein paar Jahre vor dem fraglichen Geschäft hätten sie bei CW.________ einen Autolift gekauft. Dieser sei geliefert wor- den und es sei damit alles in Ordnung gewesen. CW.________ sei ab und zu vorbeigekommen. Es sei dann einmal die Rede von einem Bremsprüfstand gewesen und CW.________ habe ihnen erklärt, sie könnten 100% mit L.________ bezahlen, wenn sie den Check sofort ausstellten. Da sie bis dahin keine schlechten Erfahrungen mit CW.________ bzw. der Z.________(AG) gemacht hätten, seien sie nicht misstrauisch gewesen. Mit A.________ habe er nur schriftlich zu tun gehabt, dieser habe die Auftragsbestätigung unterzeichnet. Die Lieferung sei ihnen für Dezember 2015 schriftlich bestätigt worden. Er könne seine E-Mail vom 11.01.2017 ans Konkursamt bestätigen. CW.________ müsse anfangs März 2016 bei ihnen vorbeigekommen sein, er habe noch mit einer anderen Firma, der AX.________(AG), geworben. Auf Vorlage des Kontoauszugs der L.________, aus dem hervorgeht, dass die Belastung am 10.03.2016 zu Gunsten der FL.________ (AG) gemacht wurde, sagte ED.________: «Das kennt man im L.________-Bereich noch häufig. Einer hat kein Konto und lässt das L.________-Geld dann einem anderen mit L.________-Konto zukommen.» Gefragt, welchen Grund CW.________ angegeben habe, dass der L.________-Check auf eine andere Firma ausge- stellt werden müsse, antwortete ED.________, dieser habe gesagt, dass die Gesellschaft, auf welche der L.________-Check zuerst ausgestellt gewesen sei, kein L.________-Konto habe. «Wir haben dann der FL.________ (AG) einen Brief geschrieben, als wir festgestellt haben, dass die Z.________(AG) in Konkurs geriet, in dem wir die L.________-Zahlung zurückgefordert haben, da der Bremsprüfstand nicht geliefert wurde.» Beim Besuch von CW.________ im März 2016 hätten sie noch nicht gewusst, dass am 14.01.2016 der Konkurs über die Z.________(AG) eröffnet worden sei. CW.________ habe auch nichts erwähnt. Betreffend die Umschreibung des L.________-Checks ha- be er keinen Kontakt mit A.________ gehabt (pag. 05 181 002 ff.). CW.________ Der .________ geborene CW.________ wurde am 30.11.2018 durch die Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson befragt und sagte zu Beginn aus, er sei durch seinen damaligen Arbeitgeber der Schweigepflicht unterstellt worden und könne daher keine Aussagen machen. Dies sei in seinem Ar- beitsvertrag so geregelt gewesen. Er sei vom 01.10.2001 bis ca. 2015 bei der Z.________(AG) Ar- beitnehmer gewesen. Dann sei der Konkurs gekommen. Er sei Gebietsverkaufsleiter im Aussendienst gewesen, dies für die Kantone .________. Seines Wissens sei A.________, den er vor seiner Anstel- lung bei der Z.________(AG) nicht gekannt habe, Geschäftsführer der Z.________(AG) gewesen. Anschliessend verweigerte er zu allen konkreten Fragen im Zusammenhang mit der FS.________(AG) die Aussage, mit der Berufung auf seine Schweigepflicht. Er sagte jedoch aus, von der ganzen «Umschreibe-Geschichte» wisse er nichts. ED.________ behaupte etwas, das nicht stimme. Er sei nie bei diesem gewesen wegen einer Umschreibung. Er könne nicht sagen, wann er letztmals bei der FS.________(AG) gewesen sei (pag. 05 191 002 ff.). An der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte CW.________ als Zeuge erneut, ED.________ lüge. Er, CW.________, habe «nichts nachträglich» gemacht. Er wisse nicht, warum ED.________ lügen sollte (pag. WSG 18 441). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, dass er in diesen Vorfall nicht in- volviert gewesen sei (pag. 19 052 Z. 15). Auf Vorhalt, dass es aber eine Quittung gebe, welche er unterzeichnet habe, führte der Beschuldigte aus, es sei lustig, wie es zu dieser gekommen sei. Er habe vom Kunden wissen wollen, wie viel dieser anbezahlt habe. Dieser habe keine Quittung gehabt und er habe der Sekretärin dann gesagt, sie solle eine Zahlungsbestätigung machen. Sie habe ihm diese in

192 den Unterschriftordner getan, deswegen sei sein «Hacken» [recte wohl Haken] drauf (pag. 19 052 Z. 25 ff.). Es sei sein Haken auf dem Beleg (pag. 19 052 Z. 32 f.). Auf Vorhalt, dass er bei der Vorinstanz noch bestritten habe, dass es sich dabei um seinen Haken handle, gab der Beschuldigte an, er habe «es bei der Vorinstanz nicht zuordnen» können. Er möge sich nun wieder an diesen Vorgang erinnern. Der Beleg sei in der Unterschriftenmappe gewesen, er habe nicht geschaut und diesen einfach unterzeichnet (pag. 19 052 Z. 35 ff.). Auf Frage, dass er demnach seinen Haken bei der Vorinstanz nicht wiedererkannt habe, führte der Beschuldigte aus: «Nein, ich konnte es nicht zuordnen. Ich habe gewusst, dass ich im Vorgang nie unterschrieben habe für dieses Geld. In diesem ganzen Gestürm ist mir Einiges nicht klar. Es ist komisch gelaufen. […] Von mir hatte CW.________ nicht den Auf- trag, vorbeizugehen» (pag. 19 053 Z. 1 ff.). Es sei seines Wissens nicht zu diesem Kauf gekommen. Der L.________-Check sei nie über seinen Tisch gegangen. Er habe nie eine Weisung gegeben. Er sei in die L.________-Abwicklung nicht inte- griert gewesen. Das sei alles über die Buchhaltung gelaufen (pag. 19 053 Z. 9 ff.). 13.3 Beweiswürdigung 13.3.1 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 226 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 843 f.; Hervorhebungen im Original): Aufgrund der vorliegenden Dokumente ist erstellt, dass die FS.________(AG), handelnd durch ED.________, am 21.10.2016 bei der Z.________(AG) einen Bremsprüfstand bestellte, wobei ED.________ mit CW.________, den er schon von früheren Geschäften her kannte, verhandelt hatte. Vereinbart wurde, dass L.________ 30'500.00 vorab bezahlt werden sollten, was die FS.________(AG) umgehend tat. A.________ selbst bestätigte am 22.10.2015, dass die Z.________(AG) den Check über L.________ 30'500.00 am 21.10.2015 erhalten habe. Bei der Lektü- re der Anklageschrift bzw. der Akten erstaunt zunächst, warum A.________ den Check nicht umge- hend gutschreiben liess. Das erklärt sich dadurch, dass die Z.________(AG) selbst kein L.________- Konto hatte und die L.________ die L.________-Konten der AX.________(AG) am 25.09.2015 hatte sperren lassen. A.________ hatte somit schlicht keine Möglichkeit mehr, den Check über eine der von ihm beherrschten Gesellschaften zu Geld zu machen. Am 14.01.2016 wurde über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet, der L.________ Check jedoch nicht der Konkursverwaltung übergeben. Aus der Aussage von ED.________, an der zu zweifeln kein Grund besteht, ergibt sich, dass CW.________ anfangs März 2016 bei ihm erschien und ihn bat, den Check neu auf die FL.________ (AG) auszustellen. Dies tat ED.________ auch, obwohl er den für Dezember 2015 in Aussicht gestellten Bremsprüfstand bis dahin noch nicht erhalten hatte. CW.________ konnte vor Ge- richt nicht erklären, warum ED.________ lügen sollte und liess es beim pauschalen, wenig überzeu- genden Bestreiten bewenden. Es ist davon auszugehen, dass sich CW.________ schlicht nicht selbst belasten wollte. ED.________ hatte kein Interesse daran, zu lügen, zumal die FS.________(AG) nicht von dem Geld profitierte – vielmehr wurde es ihr abgebucht. Dass A.________ nicht nur entgegen seinen Aussagen über das Ganze im Bild gewesen sein musste, sondern auch CW.________ den entsprechenden Auftrag erteilt hatte, ergibt sich aus der oben zitierten Quittung vom 08.03.2016. Auf dieser quittierte A.________ namens der Z.________(AG) erneut, die L.________ 30'500.00 erhalten zu haben. Dafür hätte es keinen Grund gegeben, wenn die Umschreibung des L.________ Checks nicht wie von ED.________ geschildert stattgefunden hätte, der eine neue Quittung dafür haben woll- te, dass die Z.________(AG) den ihr zustehenden Kaufpreis erhalten hatte. A.________ behauptete anlässlich der Hauptverhandlung, auf der Quittung vom 08.03.2016 sei nicht seine Unterschrift, das habe jemand anderes gemacht. Diese Behauptung kann offensichtlich nicht zutreffen. Abgesehen da- von, dass die Unterschrift auf der Quittung gut zu erkennen ist, gibt es schlicht niemanden, der ein In- teresse daran gehabt hätte, in A.________ Namen, aber ohne sein Wissen eine solche Quittung aus- zustellen. Gestützt auf dieses Indiz bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass A.________ wie in der Anklageschrift geschildert CW.________ damit beauftragt hatte, den Check neu auf die

193 FL.________ (AG) ausstellen zu lassen. Diese löste den Check am 10.03.2016 ein. Aus den Akten ergibt sich keine Verbindung zwischen der FL.________ (AG) und A.________ bzw. eine der von ihm beherrschten Gesellschaften. Es stellt sich daher die Frage, warum A.________ den Check auf diese Firma ausstellen liess. Es ist davon auszugehen, dass die FL.________ (AG) wohl bereit war, den Check einzulösen und A.________ bzw. einer der von ihm beherrschten Gesellschaften einen ent- sprechenden Betrag in CHF (allenfalls mit einem gewissen Einschlag) auszubezahlen. Die FL.________ (AG) wurde durch den Staatsanwalt nie angeschrieben, was angesichts des Schreibens eines Vertreters der FL.________ (AG) an die FS.________(AG) nachvollziehbar erscheint. Es ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass die Verantwortlichen der FL.________ (AG) dieses Vorgehen zugegeben hätte, da es gegen die Regeln der L.________ verstösst. Da der Tatbestand des betrüge- rischen Konkurses keine Bereicherung des Schuldners verlangt, kann letztlich aber offengelassen werden, was mit den L.________ 30'500.00 geschah, denn dass diese der Konkursmasse und damit den Gläubigern entzogen wurde, ist erstellt. 13.3.2 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz vollumfänglich an. Beim Datum der Bestellung des Bremsprüfstandes (21. Oktober 2016) handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, da sich das Ganze ein Jahr früher, d.h. im Jahr 2015 abspielte. Die Ausflüchte und Abstreitungen des Beschuldigten er- scheinen angesichts der erdrückenden Beweislage als geradezu offensichtliche Schutzbehauptungen. Er will sogar gerade gar nichts von der Sache gewusst und schon gar nichts damit zu tun gehabt haben. Bereits schon nur diese Aussage er- scheint angesichts der von ihm unterzeichneten Quittung über den Erhalt der L.________ 30'500.00 (pag. 04 004 072) geradezu grotesk. Schliesslich spricht Bände, dass der Beschuldigte vor oberer Instanz «seinen Haken» auf der Quittung wiedererkannte, bei der Vorinstanz demgegenüber noch bestritt, diese Quittung un- terzeichnet zu haben. Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt werden, hingegen liegen neben den inkriminierenden objektiven Beweismitteln (mehrheitlich schriftli- che Dokumente) korrelierende belastenden Aussagen Dritter vor, namentlich von ED.________. Mit der Vorinstanz ist auch dieser Tatvorwurf als erstellt zu erachten. 13.4 Rechtliche Würdigung 13.4.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend aufgeführt, darauf kann verwiesen werden (S. 227 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 844 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ge- gen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Einem Schuldner, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist, obliegt jedenfalls nach allgemeiner Auffassung die Pflicht, das noch vorhandene Vermögen seinen Gläubi- gern zu erhalten. Die strafbare Handlung besteht bei den Betreibungs- und Konkursdelikten kurz ge- sagt darin, dass den Gläubigern Exekutionssubstrat (scheinbar oder tatsächlich) entzogen wird (vgl. BGer 6B_441/2014 vom 28.10.2015, E. 4.3). «[…] die tatsächliche Verminderung des Vermögens zum Schaden der Gläubiger [ist] nur strafbar, wenn die Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung un- terliegen. Denn das strafbare Verhalten richtet sich gegen den Zugriff der Gläubiger auf das Exekuti- onssubstrat.» (BGE 131 IV 49, E. 1.2).

194 Tatobjekt sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können. Bei Art. 163 Ziff. 1 StGB handelt sich um ein konkretes Vermögensgefährdungsdelikt. Folglich bedarf es zur Vollendung der Tat keiner definiti- ven Schädigung der Gläubiger. Bereits eine vorübergehende Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger genügt. Der Schaden der Gläubiger muss vom Täter aber mindestens eventua- lvorsätzlich gewollt sein (BGer 6B_447/2021 vom 16.07.2021, E. 2.1; TRECHSEL/OGG in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 163 N 8). Als Täter kommt in erster Linie der Schuldner in Betracht. Dieser braucht im Zeitpunkt der Vornahme der mit Strafe bedrohten Handlung noch keineswegs betrieben worden zu sein. Handelt jemand als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, so ist gemäss Art. 29 Bst. a StGB ei- ne im zweiten Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches aufgeführte Strafbestimmung, nach welcher besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, auch auf die ge- nannte Person anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihr persönlich, sondern bei der juristi- schen Person oder der Gesellschaft vorliegen. Art. 29 StGB überträgt damit vor allem persönliche Merkmale, die eine Sonderpflicht begründen – wie dies beispielsweise für den Schuldner bei den Konkursdelikten gemäss Art. 163 ff. StGB zutrifft – von der juristischen Person oder Gesellschaft auf deren Organe oder Vertreter (BGE 131 IV 49, E. 1.3.1.). Die Tathandlungen sind in Art. 163 StGB (im Gegensatz zu Art. 164 StGB) nicht abschliessend auf- gezählt. Bei der scheinbaren Vermögensverminderung werden Teile des Konkurssubstrats der Zwangsvollstreckung entzogen und für den Schuldner oder Dritte «gerettet», sei es durch scheinbare Verminderung der schuldnerischen Aktiven oder scheinbare Vermehrung der Passiven (TRECH- SEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 5). Unter der vom Gesetz ausgeführten Tatvariante des Beiseiteschaf- fens versteht die herrschende Lehre eine «Verschiebung von Vermögen an einen Ort, wo es in sei- nem Wert erhalten bleibt, aber vom Konkurs- oder Betreibungsamt nicht entdeckt wird oder für dieses nicht greifbar ist.» (BSK-StGB HAGENSTEIN, 4. Auflage 2019, Art. 163 N 23 f. m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vermögenswerte beiseitegeschafft, wenn sie dem Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind (vgl. z.B. BGer 1A.38/2005 vom 18.05.2005, E. 2.5). Unter Verheimlichen versteht man positives Handeln, das dazu führt, den Zugriff der Zwangsvollstre- ckungsbeamten und der Gläubiger auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln, d.h. wenn der Täter einen Vermögenswert deren Kenntnis grundsätzlich vorenthält, sodass auch keine Nachfor- schungen möglich sind. Darunter fallen insbesondere das Verstecken sowie die Abgabe falscher Erklärungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt unter die Tatbestandsvariante des Verheimlichens zudem auch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermö- genswerte vorhanden (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 28 f. mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Die Tathandlung wird in der Regel in einem Unterlassen, d.h. im arglistigen Schweigen des Täters bestehen. Der Schuldner verheimlicht noch nicht, wenn er jegliche Auskunft verweigert und sich über- haupt nicht auf das Verfahren einlässt, sondern erst dann, wenn er durch Lügen oder Halbwahrheiten eine falsche Vorstellung entstehen lässt (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 6). Mit der Tathandlung ist das Delikt vollendet. Es ist unerheblich, ob die Vorspiegelung von den Zwangsvollstreckungsbehör- den bzw. den Gläubigern durchschaut wird und ob den Gläubigern Rechtsbehelfe gegen die Machen- schaften des Schuldners zur Verfügung stehen (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 7). Strafbar ist das Verhalten nur, wenn über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt wird. Dabei handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, so dass zwischen der verbotenen Handlung und den Umständen, die zur Betreibung des Schuldners oder zum Abschluss eines Nachlassvertrages führen, kein Kausalzusammenhang bestehen muss. Die objektive Strafbarkeitsbedingung setzt kein Verschulden voraus (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 10 und 11). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht nur die Tathandlung muss mit Wissen und Willen begangen worden sein, sondern auch hinsichtlich des Gläubigerschadens bedarf es des Wissens und Wollens, wobei Even- tualvorsatz genügt (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 9). Sind Tathandlungen vor der Eröffnung eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens begangen worden, so kann der Vorsatz der Gläubigerschädi- gung nur bestehen, wenn der Schuldner zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass in absehbarer

195 Zeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eröffnet werde, m.a.W. wenn er mit dem Vermö- gensverfall rechnete. Bereicherungsabsicht wird beim Verheimlichen regelmässig vorliegen, ist aber nicht Tatbestandsmerkmal (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, SK 2019 318, E. IV./1.1.3; BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 163 N 75; GESSLER/SCHODER, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Teil 3 Besonderer Teil des Wirtschaftsstrafrechts, 2. Auflage 2021, S. 556 N 51 m.w.H.; TRECHSEL / OGG, a.a.O., Art. 163 N 9). 13.4.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt wie folgt rechtlich subsumiert (S. 229

f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 846 f.; Hervorhebungen im Ori- ginal): A.________ war zur Tatzeit im Handelsregister eingetragener Delegierter des Verwaltungsrates der Z.________(AG), also deren Organ. Er kommt folglich gestützt auf Art. 29 Bst. a StGB als Täter in Frage. Bei einem L.________-Check handelt es sich zweifellos um ein taugliches Tatobjekt. A.________ lieferte den auf die Z.________(AG) ausgestellten, noch nicht eingelösten L.________- Check nach der am 14.01.2016 erfolgten Konkurseröffnung nicht an die Konkursverwaltung ab, ob- wohl ihm die entsprechenden Pflichten spätestens an der Einvernahme durch das Konkursamt AK.________ vom 25.01.2016 klar waren. A.________ verheimlichte daher den Vermögenswert zunächst. Am 08.03.2016, als der Check von der FS.________(AG) vernichtet und ein neuer auf die FL.________ (AG) ausgestellt wurde, schaffte er den Vermögenswert faktisch beiseite, denn nun war er für das Konkursamt nicht mehr greifbar. Fraglich erscheint, ob nicht allenfalls eine Gläubigerschä- digung durch Vermögensverminderung gemäss Art. 164 StGB vorliegt. Gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er dieses un- ter anderem zerstört, bestraft. Der ursprüngliche L.________-Check wurde vorliegend zwar zerstört. Der Anspruch der Z.________(AG) auf die Zahlung der FS.________(AG) und damit einen Vermö- genswert, der in die Konkursmasse gehörte, blieb jedoch bestehen. Die Parteien einigten sich ledig- lich auf neue Zahlungsmodalitäten, um den Anspruch der Z.________(AG) vor dem Konkursamt und damit letztlich vor deren Gläubigern zu verstecken. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft mit Art. 163 StGB den richtigen Tatbestand angeklagt. Die objektive Strafbarkeitsbedingung liegt ohne Weiteres vor. Angesichts der Beweiswürdigung hat das Gericht keine Zweifel, dass A.________ direkt vorsätzlich handelte. Er hatte Kenntnis der Konkurseröffnung und des drohenden bzw. bereits einge- tretenen Vermögensverfalls der Z.________(AG). Zudem wollte er die Tathandlung offensichtlich und ihm war zweifellos klar, dass die Gläubiger der Z.________(AG) dadurch im Umfang von CHF 30'500.00 zu Schaden kommen würden. Hinsichtlich des Deliktsortes ist darauf hinzuweisen, dass dieser in U.________ (Ortschaft), dem damaligen Bürostandort der Z.________(AG) lag. Über- dies besteht auch vorliegend kein Grund, den Deliktsbetrag von L.________ CHF 30'500.00 nicht 1:1 in CHF umzurechnen. Somit ist A.________ schuldig zu erklären des betrügerischen Konkurses, begangen im März 2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo zum Nachteil der Gläubiger der Z.________(AG) im Deliktsbetrag von CHF 30'500.00. Die Kammer kann sich dieser Subsumtion ohne Weiteres anschliessen. Entschei- dend ist der offensichtliche Umstand, dass der Beschuldigte mit dem gewählten Vorgehen CHF 30'500.00 vor dem Konkursamt zu «retten» versuchte. Alleine die Begründung, dass die Z.________(AG) kein L.________-Konto gehabt habe und man deshalb einen anderen Weg zur Auszahlung habe suchen müssen, überzeugt als plausibles Alternativszenario bezüglich Vorsatzes nicht. Hierfür sind vor allem die zeitlichen Abläufe ausschlaggebend: Die Bestellung erfolgte am 21. Oktober 2015 mit Abmachung der Vorauszahlung, welche mittels L.________-Checks noch am selben Tag erfolgte. Dieser ursprüngliche Check war auf die Lieferantin Z.________(AG) ausgestellt, welche aber gar kein L.________-Konto hatte. Alter- nativ hätte einzig noch die AX.________(AG), ebenfalls durch den Beschuldigten beherrscht, bemüht werden können, jedoch war deren L.________-Konto bereits am 25. September 2015 von der L.________ gesperrt worden, so dass der Check innerhalb des Firmenkonglomerats des Beschuldigten nirgends mehr eingelöst

196 werden konnte. So erklärt sich, weshalb der Check wochenlang uneingelöst bei der Z.________(AG) herumlag. Bereits am 14. Januar 2016 – mithin 2,5 Monate nach der Bestellung – wurde über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet. Danach kam Bewegung in die Sache. Anfangs März 2016 sprach der Beschuldigte sodann bei CW.________ vor, um zu veranlassen, dass der Check vernichtet und ein neu- er Check auf die – vom Beschuldigten komplett unabhängige – Firma FL.________ (AG) ausgestellt wurde. Es liegt bei diesen Vorgängen mit der Vor-instanz auf der Hand, dass die nachträgliche Auslagerung des Zahlungsvollzugs in Umgehung des Konkursverfahrens erfolgte. Der Beschuldigte ist des betrügerischen Konkurses nach Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 14. Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme 14.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sich des Bruchs amtli- cher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB, begangen in der Zeit ab 15. Januar 2016 bis 17. März 2016 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), V.________ (Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 42’064.90 schuldig gemacht haben. Der angeklagte Sachver- halt lautet wie folgt (pag. 16 031 029; Hervorhebungen im Original): A.________ führte – nachdem am 14. Januar 2016 über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet wurde – vom Konto der Z.________(AG) bei der DG.________ (Bank) (IBAN .________) folgende Zahlungen aus oder liess diese ausführen, obwohl diese Vermögenswerte – was A.________ wusste

– zu diesem Zeitpunkt infolge der Konkurseröffnung mit amtlichem Beschlag belegt waren: […] Durch dieses Verhalten entzog A.________ die vorgenannten, mit amtlichem Beschlag belegten Vermögenswerte im Betrag von insgesamt CHF 42’064.90 vorsätzlich der amtlichen Gewalt. 14.2 Beweismittel Die Vorinstanz gab die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend wieder (S. 230 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 847 ff.; Hervorhebungen im Original): Dokumente Das Konkursamt AK.________ erstattete am 27.01.2017 Anzeige und führte darin unter anderem aus, A.________ sei schon mit der Vorladung zur ersten konkursamtlichen Einvernahme mit den Ge- setzesbestimmungen bedient worden und habe diese unterschriftlich zur Kenntnis genommen. Den- noch seien nach der Konkurseröffnung über die Z.________(AG) am 14.01.2016 vom Konto .________ bei der DG.________ (Bank) lautend auf die Z.________(AG) Zahlungen in der Höhe von CHF 42'064.90 durch A.________ ausgeführt worden. An der Einvernahme vom 10.06.2016 sei die Rückzahlung mit A.________ besprochen und vereinbart worden, dennoch sei sie auch nach mehr- maliger Mahnung ausgeblieben (pag. 04 004 002 f.). Aus dem Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten von AK.________ vom 14.01.2016 ergibt sich, dass die Z.________(AG) am 10.12.2015 eine Vorladung zur Verhandlung vom 14.01.2016 erhalten hatte (pag. 04 004 005 ff.). In diesem Zusammenhang liegt ein Schreiben von CO.________ an A.________ vor, demgemäss sich die beiden abgesprochen hätten, dass CO.________ die Z.________(AG) an der Verhandlung vom 14.01.2016 vertreten werde. Dieses Schreiben reichte

197 Rechtsanwalt AA.________ in seiner Beschwerde gegen die Konkurseröffnung vom 22.01.2016 als Beweismittel ein (vgl. Ordner 3626 der Nebenakten). Am 25.01.2016 wurde A.________ erstmals durch das Konkursamt AK.________ befragt. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass er bestehende Bankverbindungen der Z.________(AG) bei der K.________ AG, der FC.________ (Bank), der L.________ und der DJ.________(AG), nicht aber der DG.________ (Bank), angab (pag. 04 004 017 f.). Das Konkursamt entdeckte im Verlauf des Verfah- rens die Verbindung zur DG.________ (Bank), wandte es sich doch am 01.04.2016 per E-Mail an A.________ und forderte ihn dazu auf, die Bankdaten bekannt zu geben und zu begründen, warum er das Konto in der Einvernahme nicht angegeben habe (pag. 04 004 022). A.________ antwortete, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, sie hätten auch ein Konto bei der Kantonalbank AK.________ gehabt, das zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst gewesen sei. Daher habe er die Fra- ge mit «nein» beantwortet (pag. 04 004 026). Am 29.12.2016 schrieb Rechtsanwalt AA.________ ans Konkursamt und teilte im Namen der Z.________(AG) mit, der Betrag von CHF 42'064.90 werde bestritten, dieser habe sich zwischenzeit- lich auf ca. CHF 5'000.00 reduziert. «Es sind dahingehend allerdings einige Berechnungen anzustel- len und ich werde mich ausführlich dazu äussern müssen.» Ihm sei eine Fristerstreckung zu ge- währen (pag. 04 004 053; vgl. dazu auch das Schreiben von A.________ an Rechtsanwalt AA.________ vom 17.10.2016 auf pag. 05 004 022 ff.). Aus den Akten der DG.________ (Bank) ergibt sich, dass A.________ seit dem 05.12.2014 auf dem Konto der Z.________(AG) einzelzeichnungsberechtigt war (pag. 07 140 019). Dass die in der Ankla- geschrift aufgeführten Überweisungen tatsächlich vorgenommen wurden, ergibt sich aus den Konto- auszügen (vgl. pag. 07 140 026 ff.). Aussagen von A.________ Der Beschuldigte sagte am 09.07.2021 gegenüber dem Staatsanwalt, er habe die Zahlungen, die in der Anzeige erwähnt seien, weder getätigt noch in Auftrag gegeben. Gefragt, wer die Zahlungen aus- geführt habe und ob er als Geschäftsführer und Verwaltungsrat darüber nicht Bescheid gewusst habe, erklärte A.________, er habe die CHF 40'000.00 dem Konkursamt übergeben. Das gehe aus der von ihm abgegebenen Zusammenstellung hervor. «Nach der Konkurseröffnung wollte ich verhindern, dass das Warenlager verschwindet. Ich habe die AC.________ beauftragt, die Waren in ein Lager zu überführen, zu welchem niemand anderer Zugriff hatte. Die entsprechende Rechnung der AC.________ ist in dieser Zusammenstellung aufgeführt.» Auf Vorhalt, dass zwischen dem 18.01.2016 und dem 21.01.2016 vier Zahlungen an die AX.________(AG) im Gesamtbetrag von rund CHF 30'000.00 gemacht worden seien und Frage, aus welchem Grund diese erfolgt seien, sagte A.________, er sehe das zum ersten Mal. Er habe keine Ahnung. «Ich weiss nur, dass das Kassen- buch für mich massgebend war. Das ist mir schleierhaft. […]. Ich möchte nochmals sagen, dieser Konkurs kam überraschend. […]. Diese Zusammenstellung kann nicht stimmen. Ich weiss nicht, was das soll.» Auf Vorhalt, dass diese Zahlungen über das Transferkonto auf das Konto «Kasse» gutge- schrieben worden seien, sagte der Beschuldigte, das sei genau das, was er mit dieser Zusammen- stellung habe belegen wollen. All dieses Geld sei an die Konkursverwaltung überwiesen worden, dies auf Anraten seines damaligen Rechtsanwalts AA.________. Er sei richtig verstanden worden, dass die Gelder schlussendlich bar ans Konkursamt gelangt seien. Auf Frage, warum er das Konto bei der DG.________ (Bank) bei der Einvernahme durch das Konkursamt nicht angegeben habe, sagte A.________, es sei eine chaotische Befragung mit wahrscheinlich unerfahrenen Mitarbeitenden ge- wesen. Danach habe es eine zweite Befragung gegeben und dort habe er glaublich alle nötigen In- formationen liefern können (pag. 05 004 003 f.). An der Hauptverhandlung sagte A.________ am 15.08.2022 aus, er habe der Buchhaltung nicht den Auftrag gegeben, die Zahlungen zu machen. Ihm sei ein Kassenbeleg in die Hand gegeben worden, den er dem Konkursamt gebracht habe. Er habe nicht CHF 40'000.00 ans Konkursamt gegeben, son- dern nur CHF 5'611.00. Er sei sehr schockiert gewesen, als er den Beleg gesehen habe. Die Buch- haltung habe die Überweisungen gemacht, auch diejenige nach der Konkurseröffnung, die an seine Frau gegangen sei (pag. WSG 18 467). Er wisse nicht mehr genau, ob er die Mitarbeitenden unmit- telbar nach der Konkurseröffnung über die Z.________(AG) informiert habe. Den administrativen Lei- ter habe er sicher informiert. Spätestens nach der ersten Konkurseinvernahme habe er gesagt, was Sache sei und was man nicht mehr dürfe (pag. WSG 18 468).

198 Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, er habe die Zahlungen der Z.________(AG) nicht ausgeführt, er habe höchstens Rechnungen oder Belege si- gniert. Signierte Belege seien in die Buchhaltung gegangen und diese habe die Zahlungen selbst organisiert. Vielleicht habe es in der Buchhaltung diese Ver- wechslung gegeben. Man habe damals ein Aufschiebungsgesuch gestellt, damit der Konkurs wieder aufgehoben werde. Dieses sei abgelehnt worden. Das müsse in diesem Zeitraum gewesen sein. Er habe keine Ahnung. Er habe nichts signiert, angewiesen oder überwiesen. Das Cash Management sei anderweitig gemacht worden (pag. 19 053 Z. 22 ff.). Er habe das DG.________ (Bank) nicht verschwie- gen (pag. 19 053 Z. 36 f.). Er habe alles angegeben (pag. 19 053 Z. 43 und pag. 19 054 Z. 6). Er habe seine Einzelzeichnungsberechtigung nicht gebraucht (pag. 19 054 Z. 11 f.). Auf Frage, wer Zugang zum digitalen Banking und Interesse daran gehabt haben sollte, in seinem Namen einer der Z.________(AG) nahestehenden Gesellschaft solche Beträge zu überweisen, führte der Beschuldigte aus, er wisse es nicht (pag. 19 054 Z. 27). Er habe keine Zahlungsanweisungen gegeben, er ha- be nur Belege signiert. Diese seien dann in die Buchhaltung gegangen, dort seien sie sortiert und irgendwann bezahlt worden. Als er unterzeichnet habe, sei kein Konkurs da gewesen (pag. 19 054 Z.31 ff. und Z. 37). Er habe alles angegeben. Er wisse nicht, weshalb er dieses Konto nicht angegeben habe (pag. 19 054 Z. 43 ff.). Er sei zwar Geschäftsführer der Z.________(AG) gewesen, aber er habe nicht al- les kontrollieren können (pag. 19 055 Z. 6 f.). 14.3 Beweiswürdigung 14.3.1 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 232 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 849 f.): Obwohl A.________ gegenüber dem Staatsanwalt zunächst behauptet hatte, die angeklagten 19 Transaktionen ab dem DG.________ (Bank) der Z.________(AG) nach der Konkurseröffnung we- der getätigt noch in Auftrag gegeben zu haben, bestehen aufgrund der folgenden Indizien keine Zwei- fel daran, dass er genau das getan bzw. die eingerichteten Daueraufträge für Zahlungen an die DJ.________(AG) und seine Frau nicht gelöscht hatte: - Aus der dominierenden Stellung des Beschuldigten nicht nur in der Z.________(AG), sondern in der ganzen Firmengruppe ergibt sich, dass es niemand ohne sein Wissen gewagt hätte, ab dem Konto einer konkursiten Gesellschaft über CHF 42'000.00 zu transferieren. - A.________ war seit dem 05.12.2014 auf dem Konto einzelzeichnungsberechtigt. Er hatte also nicht nur Kenntnis von dem Konto, sondern konnte auch jederzeit darauf zugreifen. - CHF 31'900.00 der insgesamt CHF 42'064.90 flossen an die AX.________(AG), eine weitere vom Beschuldigten kontrollierte Gesellschaft. Aufgrund der Akten ist schlicht kein Dritter denkbar, der diese Überweisungen ohne Wissen und Willen von A.________ vorgenommen haben könnte oder der ein Interesse an den Überweisungen gehabt hätte. - A.________ verschwieg das DG.________ (Bank) gegenüber dem Konkursamt AK.________ in der Einvernahme vom 25.01.2016. Dazu hätte es keinen Grund gegeben, hätte er nicht genau gewusst, dass die Zahlungen vorgenommen worden waren. - Schliesslich sagte A.________ gegenüber dem Staatsanwalt denn auch aus, er habe dem Kon- kursamt die rund CHF 40'000.00 zurückerstattet. Dies hätte er nicht getan, wenn er die Zahlun- gen nicht vorgenommen bzw. nicht in Auftrag gegeben hätte – diesfalls hätte er einfach gegenü- ber dem Konkursamt die verantwortliche Person angegeben können.

199 Beweiswürdigend stellt sich weiter die Frage, ob A.________ wusste, dass er nicht über das Geld hät- te verfügen dürfen, mit anderen Worten, ob er ab der ersten angeklagten Transaktion vom 15.01.2016 von der Konkurseröffnung Kenntnis hatte und die Folgen einer solchen kannte. Beides ist zu bejahen. Bereits aus dem Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten von AK.________ vom 14.01.2016 ergibt sich, dass die Z.________(AG) am 10.12.2015 eine Vorladung zur Verhandlung vom 14.01.2016 erhalten hatte. Dass A.________ davon Kenntnis hatte, ergibt sich aus dem Schreiben von CO.________ an ihn, in welchem Letzterer ausführte, sie hätten sich abgesprochen, dass er, CO.________ die Z.________(AG) an der Verhandlung vom 14.01.2016 vertreten werde. A.________ war jahrzehnte- lang Geschäftsmann und hatte bereits Firmenkonkurse erlebt. Das Gericht hat folglich keine Zweifel daran, dass er wusste, dass ab dem Moment der Konkurseröffnung nicht mehr über das Vermögen der Konkursitin verfügt werden darf. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. 14.3.2 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer kann sich der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz in allen Punkten anschliessen und hat dem nichts Substantielles beizufügen. Insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte genau dieses DG.________ (Bank) dem Kon- kursamt gegenüber verschwieg, spricht Bände. Auch vor oberer Instanz machte der Beschuldigte keine überzeugenden Aussagen. Er will einerseits Belege signiert haben, welche dann in die Buchhaltung gegangen und bezahlt worden seien und andererseits will er keine Zahlungen ausgelöst haben resp. nicht für solche verant- wortlich sein. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, gab er wenig überzeugend an, als er unterzeichnet habe, sei kein Konkurs da gewesen. Dem weiteren Vorhalt, dass er aber mindestens gewusst haben müsse, dass die Finanzen eng gewesen seien und diese Zahlungen möglicherweise gestoppt werden müssten, wich er gänzlich aus (pag. 19 054 Z. 39 ff.) und verharmloste den Vorwurf schliesslich, in- dem er ausführte, es seien ja nur «ein paar 1'000 Fränkli» gewesen (pag. 19 055 Z. 5). Auch die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt. 14.4 Rechtliche Würdigung 14.4.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtliche Theorie zutreffend aufgeführt, darauf kann ver- wiesen werden (S. 233 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 850 f.; Hervorhebungen im Original): Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 289 StGB). Gemäss TRECHSEL/VEST schützt Art. 289 StGB die staatliche Autorität, wobei keine konkrete Benach- teiligung vorausgesetzt ist (TRECHSEL/VEST in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 289 N 1; vgl. BSK-StGB HAGENSTEIN, 4. Auflage 2019, Art. 289 N 1). Täter kann jedermann sein, eine förmliche Androhung von Strafe ist nicht nötig. HAGENSTEIN hält fest, eine Beschränkung des Täterkreises ergebe sich aus dem subjektiven Tatbestand, da der Täter wissen müsse, dass das Tatobjekt mit amtlichem Beschlag belegt sei. Über solche Kenntnisse verfüge beispielsweise der Schuldner im Fall einer amtlichen Beschlagnahme gestützt auf das SchKG. Unerheblich sei, ob der Täter der Inhaber des beschlagnahmten Gegenstandes sei (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 2). Hinsichtlich des amtlichen Beschlags ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG Rechtshandlungen, die der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke vornimmt, die zur Konkursmasse gehören, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig sind (sog. Konkursbeschlag). HAGENSTEIN hält weiter fest, der amtliche Beschlag stelle einen Akt der staat- lichen Autorität dar, durch den eine Sache der Verfügungsgewalt der bisher berechtigten Person ganz

200 oder nur in bestimmtem Umfang entzogen und in gesetzlich bestimmtem Umfang der Verfügungsge- walt einer Behörde oder eines Beamten unterstellt werde. Uneinheitlich werde in der Literatur die Fra- ge beantwortet, ob Fälle der betreibungsrechtlichen Beschlagnahme einzig Art. 169 StGB vorbehalten seien. Die Rechtsprechung habe sich konsequent dafür ausgesprochen, dass die betreibungsrechtli- che Beschlagnahme ebenfalls unter den Begriff der amtlichen Beschlagnahme nach Art. 289 StGB falle (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 6 f. m.w.H.). Zu beachten für das Betreibungsrecht sei, dass der Begriff des amtlichen Beschlags weiter gehe als die enger formulierten Varianten der Verstrickung in Art. 169 StGB. Während nach der Konkurseröffnung die Vermögenswerte des Schuldners dem Konkursbeschlag unterlägen und damit taugliche Tatobjekte i.S.v. Art. 289 StGB darstellten, seien sie zu diesem Zeitpunkt nicht von Art. 169 StGB erfasst (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 8). Als Tatobjekte bezeichnet das Gesetz «Sachen», was grundsätzlich nur bewegliche und unbewegli- che körperliche Sachen umfasst, nicht aber Forderungen. Die Lehre kritisiert diese Umschreibung als zu eng und fordert, wie hinsichtlich Art. 169 StGB seien alle Vermögenswerte mögliche Tatobjekte (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 4 m.w.H.). Bislang hat sich das Bundesgericht nicht zu dieser Frage geäussert. Die Tathandlung besteht in einem Verhalten, das den Verfügungsanspruch des Staats ganz oder teilweise dauernd oder vorübergehend aufhebt (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 10 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt be- reits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vor- ausgesetzt ist, dass der Täter Kenntnis von der amtlichen Beschlagnahme der betroffenen Sache hat und sie der amtlichen Gewalt entziehen will. Eine besondere Absicht wird nicht vorausgesetzt (BSK- StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 11). Der Bruch amtlicher Beschlagnahme ist in jenem Moment vollendet, in dem die amtliche Verfügungsgewalt nicht mehr in vollem Umfang besteht, was auch nur zeitweise der Fall sein kann (BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 N 12). 14.4.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt wie folgt rechtlich subsumiert (S. 234 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 851; Hervorhebungen im Origi- nal): A.________ kommt als Täter offensichtlich in Frage. Er hatte Kenntnis von der Konkurseröffnung und Zugriff auf die mit Beschlag belegten Vermögenswerte der Z.________(AG). Diese wurden mit der Konkurseröffnung vom 22.01.2016 automatisch mit amtlichem Beschlag belegt, d.h. es war keine konkrete Handlung des Konkursamts AK.________ vorausgesetzt. Daher spielt es auch keine Rolle, dass das Konkursamt AK.________ keine Kenntnis vom DG.________ (Bank) hatte und dieses folg- lich nicht sperren liess, bevor alle angeklagten Transaktionen vorgenommen worden waren. Bei den Kontoguthaben handelt es sich offensichtlich nicht um eine Sache. Wie aufgezeigt, sind der Lehre zu- folge jedoch alle Vermögenswerte taugliche Tatobjekte – dementsprechend auch Kontoguthaben. Die angeklagten Transaktionen stellen Tathandlungen im Sinne des Gesetzes dar, da dadurch der Verfü- gungsanspruch des Staats aufgehoben wurde. A.________ handelte vorsätzlich – er hatte Kenntnis von der Konkurseröffnung und wollte die Vermögenswerte der amtlichen Gewalt entziehen. Dieses Handeln zeigt auf, wie selbstherrlich A.________ vorging. Diesbezüglich kann auch auf seine Aussa- ge verwiesen werden, wonach er das Verschwinden des Warenlagers habe verhindern wollen und daher die AC.________ beauftragt habe, dieses in ein Lager zu verschieben, auf das niemand Zugriff habe. A.________ war überzeugt, als Einziger zu wissen, was zu tun sei. Die «Führung» dem Kon- kursamt zu überlassen, kam für ihn nicht in Frage. Schliesslich ist hinsichtlich des Deliktsortes darauf hinzuweisen, dass sich dieser in U.________ (Ortschaft) befand, dem Bürostandort der von A.________ beherrschten Firmen. Nach dem Gesagten ist A.________ schuldig zu erklären des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen vom 15.01.2016 bis am 17.03.2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo im Deliktsbetrag von CHF 42'064.90. Auch dieser Subsumtion kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die Frage nach Forderungen als Tatobjekt hat das Bundesgericht mittlerweile geklärt:

201 Gestützt auf seine bisherige Rechtsprechung in BGer 6B_900/2018 vom 27. Sep- tember 2019 E. 2 wie auch gestützt auf die einhellige Lehre bestätigte das Bun- desgericht in BGer 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 6.1.2., dass im Einklang mit Art. 169 StGB nebst Sachen im engeren Sinne auch beschlagnahmte Vermögens- werte (wie Buchgeld) von Art. 289 StGB erfasst seien. Der Beschuldigte verfügte über beschlagnahmte Kontoguthaben im Wissen darum, dass er dies nicht hätte tun dürfen. Der Deliktsbetrag ergibt sich aus den Kontoauszügen (pag. 07 140 026 ff.). Der Beschuldigte ist infolgedessen schuldig zu sprechen des Bruchs amtlicher Be- schlagnahme nach Art. 289 StGB. 15. Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Buchführung 15.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.5 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, sich der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig gemacht zu haben. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 16 031 030 f.): 1.2.5.1 AY.________(AG) A.________ wird Unterlassung der Buchführung vorgeworfen, begangen ungefähr ab Mitte des Jah- res 2015 bis am 30. Mai 2018 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), AG.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo in der Schweiz durch folgendes Vorgehen: A.________ war ungefähr ab dem Jahre 2015 bis zur gerichtlich angeordneten Auflösung der Gesell- schaft am 7. Mai 2018 Geschäftsführer der AY.________(AG). Entgegen seinen Pflichten als Ge- schäftsführer unterliess es A.________ während dieser Zeit eine ordnungsgemässe (d.h. fortlaufend systematische, vollständige und klare) Buchführung der AY.________(AG) zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Vermögenslage der AY.________(AG) war deshalb zu keinem Zeitpunkt seiner Tätig- keit als Geschäftsführer (vollständig) ersichtlich. Am 20. November 2018 wurden gegen die AY.________(AG) in gestützt auf Art. 43 SchKG erfolgten Pfändungen zwei Verlustscheine ausge- stellt. A.________ handelt dabei vorsätzlich. Insbesondere wusste er, dass er als Geschäftsführer der AY.________(AG) verpflichtet war, eine ordnungsgemässe Buchführung zu erstellen oder erstellen zu lassen, und er hielt es mindestens für möglich und nahm in Kauf, dass durch die Unterlassung der Buchführung die Vermögenslage der AY.________(AG) nicht (vollständig) ersichtlich war. 1.2.5.2 BE.________(AG) A.________ wird Unterlassung der Buchführung vorgeworfen, begangen ungefähr ab dem 1. Januar 2016 bis am 21. Mai 2018 in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), AM.________ (Orts- chaft) oder eventuell anderswo in der Schweiz durch folgendes Vorgehen: A.________ war vom 1. Januar 2016 bis zur gerichtlich angeordneten Auflösung der Gesellschaft am

21. März 2018 alleiniger Geschäftsführer der BE.________(AG). Entgegen seinen Pflichten als Ge- schäftsführer unterliess es A.________ während dieser Zeit eine ordnungsgemässe (d.h. fortlaufend systematische, vollständige und klare) Buchführung der BE.________(AG) zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Vermögenslage der BE.________(AG) war deshalb zu keinem Zeitpunkt seiner Tätig- keit als Geschäftsführer (vollständig) ersichtlich. Am 21. März, 25. April und 28. Mai 2018 wurden ge- gen die BE.________(AG) in gestützt auf Art. 43 SchKG erfolgten Pfändungen insgesamt 12 Verlust- scheine ausgestellt. A.________ handelt dabei vorsätzlich. Insbesondere wusste er, dass er als Ge- schäftsführer der BE.________(AG) verpflichtet war, eine ordnungsgemässe Buchführung zu erstel- len oder erstellen zu lassen, und er hielt es mindestens für möglich und nahm in Kauf, dass durch die Unterlassung der Buchführung die Vermögenslage der BE.________(AG) nicht (vollständig) ersicht- lich war.

202 15.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung 15.2.1 Vorwurf betreffend die AY.________(AG) a. Beweismittel Die Vorinstanz gab die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend wieder (S. 234 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 851 ff.; Hervorhebungen im Original): Dokumente Das Konkursamt AG.________ erstattete am 16.07.2018 Anzeige gegen die AY.________(AG). Ein- leitend wurde ausgeführt, über die Gesellschaft sei am 07.05.2018 der Konkurs eröffnet worden. Gemäss Handelsregister sei BT.________ bis April 2018 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelun- terschrift gewesen. Es stelle sich jedoch die Frage, ob A.________ faktisches Organ sei. Dieser habe sich mit Vollmacht als Vertreter und Liquidator der AY.________(AG) ausgewiesen. 2014 und 2015 sei er bereits Marketingleiter der Gesellschaft gewesen, aufgrund Aussagen Dritter sei davon auszu- gehen, dass er massgebende Entscheidungsbefugnis in der Firma gehabt habe. BT.________ und möglicherweise A.________ seien daher für die ordnungsgemässe Führung der Buchhaltung zustän- dig. A.________ habe in der Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass per Ende 2014 der letzte Ab- schluss mit Revisionsbericht erstellt worden sei. Die Jahre 2015 und 2016 seien nur noch gebucht, aber nicht mehr abgeschlossen worden. 2017 habe es keine buchhalterischen Aktivitäten gegeben (pag. 04 009 001 ff.). In den Akten findet sich der Auszug aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversamm- lung der AY.________(AG) vom 15.01.2018. In Ziff. 2 des Protokolls wurde festgehalten, die Genera- lversammlung nehme zur Kenntnis, dass die Jahresabschlüsse 2016 und 2017 infolge Rücktritts der Revisionsstelle nicht vollständig hätten erstellt werden können. Die Generalversammlung nahm zu- dem Kenntnis vom Rücktritt von BT.________. Unterzeichnet ist das Protokoll von BT.________ und A.________. Das Protokoll existiert noch in einer zweiten Version, ebenfalls von den beiden unter- zeichnet. In Ziff. 4 des Protokolls nimmt die Generalversammlung weiter von der schwierigen wirt- schaftlichen Situation der AY.________(AG) Kenntnis. Dies sei durch die Zahlungsunfähigkeit des «Grosskunden» BH.________(AG) verursacht. A.________ wurde als Sanierungsbeauftragter mit Vollmacht eingesetzt (pag. 05 201 008 f.). Aus dem Urteil des Richteramts DA.________ vom 07.05.2018 ergibt sich, dass die Liquidation der AY.________(AG) gestützt auf Art. 731b OR wegen Organisationsmangel, d.h. einer fehlenden Revi- sionsstelle, angeordnet wurde (pag. 04 009 005 f.). Zur Einvernahme im Konkurs am 12.06.2018 erschien einzig A.________ als «Unternehmensbera- ter mit Vollmacht, Liquidator seit 15.01.2018». Protokolliert wurde, der Verwaltungsrat der Gesell- schaft habe die Geschäftsleitung gemacht. A.________ sei 2014 bis 2016 Marketingleiter gewesen. Die Buchhaltung sei an die BE.________(AG) ausgelagert worden. 2014 sei der letzte Abschluss mit Revisionsbericht gemacht worden. 2015 / 2016 sei gebucht, aber nicht abgeschlossen worden. «A.________ versucht noch herauszufinden, wo Abschluss und Bilanz / Erfolgsrechnung sind.». Der heutige Eigentümer der Aktien sei nicht bekannt. Das Einvernahmeprotokoll ist von A.________ un- terzeichnet (pag. 04 009 008 ff.). Aus dem Verlustscheinregister des Betreibungsamts AG.________ ergibt sich, dass am 20.11.2018 zwei Verlustscheine für Steuerforderungen im Gesamtbetrag von CHF 7'528.65 ausgestellt wurden (pag. 07 170 055). Aussagen A.________ Am 20.12.2018 sagte A.________ als Auskunftsperson gegenüber der Kantonspolizei AG.________ aus, die AY.________(AG) habe die Buchhaltungsarbeiten an die BE.________(AG) gegeben. Die AY.________(AG) habe eng mit der BH.________(AG) zusammengearbeitet. L.________-Verkäufe, welche die BH.________(AG) nicht habe machen können, seien über die AY.________(AG) abgewi- ckelt worden. Er sei nicht Organ der AY.________(AG) gewesen. Damit er dennoch Schreiben im

203 Vertriebsbereich für die AY.________(AG) habe unterzeichnen können, habe er vom Verwaltungsrat der AY.________(AG) eine schriftliche Vollmacht erhalten. Die AY.________(AG) habe keine eigenen Aktivitäten gehabt, sie habe nur mit der BH.________(AG) funktioniert. Als die BH.________(AG) in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, habe auch die AY.________(AG) finanzielle Probleme be- kommen. Zeitgleich sei der Verwaltungsrat der AY.________(AG), BT.________, gesundheitlich an- geschlagen gewesen und habe sein Verwaltungsratsmandat niedergelegt. Die Vollmacht habe er nicht widerrufen, so dass er, A.________, beim Konkursamt alle Unterlagen und notwendigen Infor- mationen abgegeben habe. Sonst sei ja niemand mehr da gewesen. Beim Zusammenstellen der Un- terlagen für das Konkursamt habe er erstmals festgestellt, dass gewisse Unterlagen nicht vorhanden gewesen seien. Die Akten habe er alle bei der BE.________(AG) abgeholt. Auf seine Rückfrage, warum der Abschluss 2017 nicht erstellt worden sei, habe man ihm gesagt, dass man diesen erst ma- chen werde, wenn die AY.________(AG) die Arbeiten mit der entsprechenden Zahlung sicherstelle, da bereits grosse Ausstände vorhanden seien. Die Unterlagen 2015 und 2016 habe er nicht erhalten, diejenigen für 2017 zwar schon, aber diese seien nicht verbucht gewesen. «Der BT.________ wurde von der BE.________(AG) richtig verarscht. Er meinte, dass alle Buchhaltungsarbeiten gemäss Auf- trag korrekt gemacht wurden, obschon nichts gemacht wurde. Zuerst liefen die monatlichen Zahlun- gen an die BE.________(AG) noch, vielleicht einfach 2017 nicht mehr alle.» (pag. 05 211 002 f.). Auf Vorhalt, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass er ab ca. 2015 Geschäftsführer der AY.________(AG) gewesen sei, sagte der Beschuldigte am 09.07.2021, in dieser Firma sei er auch für den «Marketingverkauf», d.h. für den Vertrieb, nicht aber die Buchhaltung zuständig gewesen. «Die Buchhaltung wurde von der Firma gemacht, für welche BG.________ zuständig war, also die BE.________(AG). So habe ich das mitbekommen. BG.________ hat BT.________ in der AY.________(AG) eingesetzt.» (pag. 05 004 006). Vor Gericht sagte der Beschuldigte am 15.08.2022, er fühle sich nicht verantwortlich, da er nicht Verwaltungsrat gewesen sei. Der Verwal- tungsrat sei nach seinem Kenntnisstand verantwortlich für die Führung der Buchhaltung (pag. WSG 18 468). Bei der AY.________(AG) habe er den Verkauf koordiniert, das habe nichts mit Buchhaltung oder Verwaltungsratsarbeiten zu tun. Das operative Tagesgeschäft sei über seinen Tisch gelaufen, die Buchhaltung über die BE.________(AG). Er wisse nicht, wer Eigentümer der BE.________ (AG)- Aktien gewesen sei (pag. WSG 18 469). BT.________ Am 22.01.2019 sagte der .________ geborene und als Beschuldigter befragte BT.________ gegenü- ber der Kantonspolizei AG.________, A.________ sei der CEO der AY.________(AG), er habe alles gemacht. A.________ kenne BG.________, der wiederum ein Freund von ihm, BT.________, sei. BG.________ habe ihn gefragt, ob er in den Verwaltungsrat kommen wolle. Ihm sei gesagt worden, dass er da nichts machen müsse, es gebe nur eine Sitzung. In seiner «Karriere» als Verwaltungsrat der AY.________(AG) habe er drei Sitzungen abgehalten, einmal in einem Café in AD.________(Ortschaft) und zwei Mal bei einem Notar in CY.________ (Ortschaft). BG.________ habe ihm gesagt, die AY.________(AG) handle mit Zubehör für Garagen, man habe ihm die Firma aber gar nie vorgestellt. Über Zahlen habe man nicht gesprochen. «Man wollte, dass ich möglichst zurückhaltend die Unterlagen unterschreibe und sonst im Hintergrund bleibe. Ich habe diesen A.________ das erste Mal beim Notar gesehen.» Er wisse nicht, was das für ein Mensch sei. Auch kenne er die Mitarbeiter der AY.________(AG) nicht. Er wisse nicht mal, ob diese Mitarbeiter habe. Für das Mandat habe er pro Jahr CHF 1'000.00 erhalten sollen, aufgeteilt in CHF 500.00 pro sechs Monate. Das Geld habe er bar auf die Hand bekommen, also einmal CHF 500.00 bei der ersten Sit- zung, danach habe er nichts mehr bekommen. Er wisse nichts über die Konti der AY.________(AG). Er habe auch nie eine Buchhaltung oder eine Bilanz gesehen (pag. 05 201 002 ff.). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, er sei in dieser Gesellschaft nicht im Verwaltungsrat gewesen. Dies sei eine Aufgabe des Verwaltungsrats, das zu organisieren und sicherzustellen. Das sei im Stellenbeschrieb so festgehalten und auch nach Obligationenrecht eine unabdingbare Aufgabe (pag. 19 055 Z. 24 ff.).

204 b. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 237 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 854): Zur AY.________(AG) sind relativ wenige Akten vorhanden, dementsprechend ist über die Gesell- schaft und ihr Funktionieren nicht viel bekannt. Es steht jedoch fest, dass sie durch unbeteiligte Dritte gegründet worden war und ihren Sitz zunächst im Kanton BD.________ hatte. Am 02.03.2015 wurde AT.________, und damit ein Angestellter einer von A.________ beherrschten Gesellschaft, gemein- sam mit einem Dritten Verwaltungsrat der Gesellschaft. Anfang 2016 wurde ihr Sitz nach W.________(Ortschaft) im Kanton AG.________ verlegt. Es ist unbestritten, dass in der AY.________(AG) wie angeklagt nicht korrekt Buch geführt worden war. Dies ergibt sich bereits aus den Aussagen von A.________ gegenüber dem Konkursamt. Er gab an, 2015 und 2016 sei zwar noch gebucht, aber kein Abschluss mehr erstellt worden, 2017 sei gar nicht mehr gebucht worden. Gleiches geht auch aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der AY.________(AG) vom 15.01.2018 hervor. Strittig ist hingegen, ob A.________ das Unterlassen der Buchführung zu verantworten hatte und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt. Er selbst hatte gegenüber dem Konkursamt angegeben, ab 2015 Marketingleiter der Gesellschaft gewesen zu sein. Eine Gene- ralvollmacht existiert zwar, aber erst seit dem 15.01.2018. Gegenüber dem Staatsanwalt, der ihm vor- hielt, er sei ab ca. 2015 Geschäftsführer der AY.________(AG) gewesen, bestritt der Beschuldigte den Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit für die Gesellschaft nicht. Er gab aber an, er sei «nur» für den Marketingverkauf zuständig gewesen. Demgegenüber ergibt sich aus den Aussagen von AT.________, dass A.________ wie angeklagt seit spätestens Mitte 2015 faktischer Geschäftsführer war. AT.________ selbst war von März 2015 bis anfangs 2018 Verwaltungsrat der AY.________(AG) und konnte die Situation daher beurteilen. Ausserdem erklärte AT.________, A.________ sei derjeni- ge, der gesagt habe, was gemacht werde. Gleich äusserte sich auch BT.________, der via seinen Freund BG.________ Verwaltungsrat der AY.________(AG) wurde. Aus den Aussagen von BT.________ ergibt sich deutlich, dass er dies nur wegen des Geldes machte und sich darüber hin- aus nicht um die Firma kümmerte. BT.________ bestätigte, A.________ sei der CEO der AY.________(AG) gewesen. Es gibt keinen Grund, an den Aussagen von AT.________ und BT.________ zu zweifeln – sie passen zudem ins Gesamtbild. Es erscheint undenkbar, dass sich A.________ ab 2015 nur um das Marketing der AY.________(AG) gekümmert und sich von anderen hatte sagen lassen, was er zu tun habe. Gerade wegen der auch von A.________ thematisierten en- gen Verbindung zur BH.________(AG), über welche er die Geschäfte der untergegangenen Z.________(AG) hatte weiterführen wollen, ist nicht daran zu zweifeln, dass A.________ auch in der AY.________(AG) spätestens ab Mitte 2015 alle wesentlichen Entscheide fällte. Dementsprechend ist erstellt, dass A.________ ab ca. Mitte 2015 faktischer Geschäftsführer der AY.________(AG) und damit auch verantwortlich dafür war, dass die korrekte Buchführung unterlassen wurde. c. Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung vorbehaltlos an. Zur Rolle des Be- schuldigten in der AY.________(AG) kann auf die Ausführungen unter E. II.10.4. vorne verwiesen werden. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Aussage von AT.________. Gefragt, wie der Beschuldigte in die AY.________(AG) involviert gewesen sei, sagte er aus: «So wie in alle Firmen. Er war derjenige, der sagte, was gemacht wird» (pag. 05 061 027). BG.________ schlug in die gleiche Kerbe. So sagte er aus, der Beschuldigte sei der Besitzer, der Chef der AY.________(AG). Er habe dem Beschuldigten einen Kollegen, BT.________, als Ersatz für die verlas- sene Verwaltungsratsposition in der AY.________(AG) angegeben. Dieser sei aber genau wie er selbst nur ein «Hampelmann» gewesen (pag. 05 111 006 Z. 204 f.). Es besteht auch für die Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldigte in der AY.________(AG) die Hauptverantwortung trug und damit auch verantwortlich für die korrekte Buchführung war. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

205 15.2.2 Vorwurf betreffend die BE.________(AG) a. Beweismittel Die Vorinstanz gab die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend wieder (S. 240 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 857 f.; Her- vorhebungen im Original): Dokumente Das Konkursamt DB.________ wandte sich mit Schreiben vom 28.08.2018 an die Kantonspolizei AM.________ und führte aus, am 21.03.2018 habe das Handelsgericht des Kantons AM.________ über die BE.________(AG) gestützt auf Art. 731b OR die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (vgl. das Urteil auf pag. 04 008 011 ff.). Das Konkursamt habe mit Schreiben vom 20.06.2018 BG.________, den zuletzt eingetragenen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift, zur Einvernahme vorgeladen. Daraufhin habe sich A.________ telefonisch gemeldet und mitgeteilt, BG.________ erhole sich von einer Operation und könne nicht kommen (vgl. auch die Telefonnotiz des Konkursamts, in der von einem Herzinfarkt von BG.________ die Rede ist; pag. 04 008 021). Schliesslich seien die beiden Herren gemeinsam zur Einvernahme gekommen, BG.________ habe von nichts gewusst und kaum drei Worte gesagt. A.________ habe einen Teilzeit-Anstellungsvertrag vorgelegt und bestens über die Gesellschaft Bescheid gewusst. Die Herren hätten erklärt, die Buch- haltung sei bis 2015 nachgeführt. Ab 2016 lägen lediglich die Belege vor. Der letzte Abschluss datiere auf den 31.12.2014. Es sei keine Buchhaltung mehr geführt worden, weil der Zugriff auf die elektroni- schen Daten nicht mehr möglich gewesen sei. Die BE.________(AG) habe die Infrastruktur der AC.________(AG) mitbenutzt und die Daten seien nicht extern gesichert worden. Die AC.________(AG) befinde sich im Nachlassverfahren. Am 19.07.2018 sei dann bei ihnen ein Schrei- ben von A.________ eingelangt, der einen Zwischenabschluss per 31.05.2018 beigelegt habe (vgl. pag. 04 008 084 ff.). Da keine Aktiven hätten aufgefunden werden können, sei das Konkursverfahren eingestellt worden (pag. 04 008 004 f.). Aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt sich, dass gegen die BE.________(AG) total 12 Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von CHF 76'761.25 ausgestellt wurden. Die in der Anklageschrift ge- nannten Ausstellungsdaten (21.03., 25.04. und 28.05.2018) stimmen allerdings nicht. Die Verlust- scheine wurden gemäss Betreibungsregisterauszug am 28.04., 24.05., 29.05., 23.06., 07.08., 06.09., 15.09., 18.09., 27.10., 14.11., 27.11. und 28.11.2017 ausgestellt (pag. 04 008 018 ff.). Aussagen A.________ Am 09.07.2021 erklärte der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt, es sei falsch, dass er spätes- tens ab Januar 2016 Geschäftsführer der BE.________(AG) gewesen sei. Richtig sei, dass AQ.________ seinen Bekannten BG.________ als Verwaltungsrat eingestellt habe. AQ.________ haben ihn, A.________, gebeten, BG.________ im Marketingbereich zu unterstützen, was er auch gemacht habe. Für die Buchhaltung und den Jahresabschluss sei BG.________ zuständig gewesen. Als die BE.________(AG) in Liquiditätsprobleme geraten sei, habe BG.________ sich entschlossen, das Verwaltungsratsmandat niederzulegen und nichts mehr zu machen. Nach der Konkurseröffnung sei BG.________ wieder auf ihn zugekommen und habe ihn gebeten, bei der Konkurseinvernahme dabei zu sein. BG.________ sei nach einem Herzinfarkt in der Reha und nicht mehr belastbar gewe- sen. Aus diesem Grund sei er mit BG.________ an die Konkurseinvernahme gegangen und habe ihm gesagt, er solle die Abschlüsse mitnehmen. Dieser habe aber nur einen Zwischenabschluss abgege- ben, jedoch keine korrekten Jahresabschlüsse. «Ich habe ihm gesagt, dass ich ihm bei der Kon- kurseinvernahme helfen wolle, aber nicht als Geschäftsführer, sondern weil er gesundheitlich ange- schlagen war.» Auf Vorhalt, dass nach 2014 kein definitiver Jahresabschluss mehr gemacht worden sei, führte A.________ aus: «Was früher gewesen war, war AQ.________ zuständig. Ich habe keine Aufträge gegeben und war auch nicht verantwortlich. Als ich BG.________ gefragt habe, ob die Jah- resabschlüsse gemacht würden, fragte er mich, ob er diese hätte machen müssen und ob er verant- wortlich sei. Dann habe ich ihm gesagt, ja, das wäre seine Aufgabe als VR.» (pag. 05 004 005 f.).

206 Anlässlich der Hauptverhandlung am 15.08.2022 sagte der Beschuldigte, er habe sich nicht verant- wortlich gefühlt, da er nicht Verwaltungsrat gewesen sei. Seine Frau habe nie Aktien der BE.________(AG) gehabt. AV.________ habe das «gemanaged». (pag. WSG 18 468 f.). BG.________ Am 08.08.2019 sagte BG.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern aus, er könne sich nicht ge- nau an die Angaben gegenüber dem Konkursamt erinnern. Er habe eher den «Beisitz» gehabt, die meisten Angaben seien von A.________ gekommen. Er könne nicht erklären, warum während seiner Zeit als Verwaltungsrat nie ein Abschluss gemacht oder ordentlich Buch geführt worden sei. «Es steht aber auch in diesem Protokoll des Konkursamts, dass die BE.________(AG) eigentlich gar kein Ge- werbe betrieb. Ich habe mich auch nicht in die Buchhaltung eingemischt, dafür war A.________ da mit seinen Leuten, und es gab ja auch noch die Revisionsstelle.» Eigentlich habe er nicht gewusst, was er für Pflichten als einziger Verwaltungsrat der BE.________(AG) gehabt habe. Er habe sich nicht darum gekümmert (pag. 05 111 015 f.). Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, er sei in dieser Gesellschaft nicht im Verwaltungsrat gewesen. Dies sei eine Aufgabe des Verwaltungsrats, das zu organisieren und sicherzustellen. Das sei im Stellenbeschrieb so festgehalten und auch nach Obligationenrecht eine unabdingbare Aufgabe (pag. 19 055 Z. 24 ff.). AQ.________ sei im Verwaltungsrat gewesen. Dann habe dieser seinen Kumpa- nen geholt, welcher nicht der Schlauste gewesen sei. AQ.________ habe ihn [den Beschuldigten] dann gebeten, ihm zu helfen. Er habe dort aber eigentlich nur gear- beitet und Verkaufsverhandlungen geführt. Er habe sich nicht um die Buchhaltung gekümmert. Er habe alles in Absprache mit dem neuen Verwaltungsrat gemacht. Er habe in der Buchhaltung nichts gemacht, weder während der AQ.________-Zeit noch später. Bei der BE.________(AG) habe es Probleme gegeben, als er im Ja- nuar/Februar auf Gran Canaria in den Ferien gewesen sei. Er sei zurückgekommen und der neue Verwaltungsrat habe alle Leute entlassen. Die Buchhaltung sei leer gewesen (pag. 19 055 Z. 31 ff.). b. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 242 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 859): Wie hinsichtlich Ziff. 1.2.5.1 der Anklageschrift ist auch in diesem Fall unbestritten, dass in der BE.________(AG) wie angeklagt ab 2016 nicht mehr (vollständig) Buch geführt worden war. Bestrit- ten ist einzig, ob der Beschuldigte A.________ wie angeklagt ab Anfang 2016 faktischer Geschäfts- führer und damit für das Unterlassen der Buchführung (mit-) verantwortlich war. In den Akten befindet sich ein Teilzeit-Anstellungsvertrag vom 16.02.2016 zwischen der BE.________(AG), handelnd durch A.________, und BG.________, mit dem er (A.________) als Un- ternehmensberater angestellt wurde. Zudem gab A.________ selbst an, die BE.________(AG) gehö- re der AH.________(AG). Wie vorangehend beweiswürdigend bereits mehrfach erwähnt, wurde die AH.________(AG) durch A.________ kontrolliert und war Teil des Firmenkonglomerats, in dem nichts ohne seinen Willen geschah. Wenn auch die Aussagen von BG.________ nicht wirklich überzeugen, so bestätigte er konstant, dass A.________ in der BE.________(AG) das Sagen gehabt habe. Eben- so bekräftigte er, dass ihm, nachdem er Verwaltungsrat der Gesellschaft geworden sei, von A.________ erklärt wurde, er wolle nicht im Handelsregister erscheinen. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass A.________ ab anfangs 2016 faktischer Geschäftsführer der BE.________(AG) und damit auch verantwortlich dafür war, dass die korrekte Buchführung unterlassen wurde. c. Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz in allen Punkten an. Auch in Bezug auf die BE.________(AG) ist erstellt, dass der Beschuldigte die-

207 se im Frühling 2016 faktisch beherrschte. BG.________ sagte hierzu aus, der Be- schuldigte habe ihm erklärt, dass er selbst nicht im Handelsregister erscheinen wol- le. Trotzdem sei er es gewesen, welcher das ganze Aktienkapital im Namen seiner Frau vertreten habe. Man könne es so sagen, dass der Beschuldigte in der BE.________(AG) das Sagen gehabt habe und er, BG.________, nur als Stroh- mann im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Er selbst habe seine Verant- wortung zu wenig wahrgenommen, als es darum gegangen sei, eine neue Revisi- onsgesellschaft für die BE.________(AG) zu bestimmen respektive zu suchen (pag. 05 111 012 ff.). Auch dieser Sachverhalt ist nach Ansicht der Kammer erstellt. 15.3 Rechtliche Würdigung 15.3.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz gab die rechtliche Theorie zur Unterlassung der Buchführung zutref- fend wieder (S. 238 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 855 f.; Her- vorhebungen im Original): Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbe- wahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögens- stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). Täter kann nur der Schuldner sein, welcher der Konkursbetreibung unterliegt und buchführungspflich- tig ist. Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt. Ist der Schuldner eine juristische Person, so kommt die strafrechtliche Organhaftung nach Art. 29 StGB zur Anwendung (vgl. hierzu die Aus- führungen in Ziff. IV.C.3.1 hiervor). Die Buchführungspflicht ergibt sich vor allem aus Art. 957 ff. OR, ergänzt durch die Geschäftsbücher-Verordnung (GeBüV, SR 221.431). Gemäss der herrschenden Lehre besteht eine «Minimalbuchhaltung» aus dem Hauptbuch (beinhaltend Konti und Journal), den Hilfs- und Nebenbüchern (wie der Lohn- oder Debitorenbuchhaltung), der Bilanz, der Erfolgsrech- nung, dem Jahresbericht und dem Inventar. Sofern gesetzlich vorgeschrieben gehören dazu auch die Konzernrechnung und der Anhang. Nicht vorgeschrieben ist grundsätzlich eine Mittelflussrechnung, sie kann sich aber bei grossen Unternehmen aus den allgemeinen Vorschriften ergeben (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 3 f.; BSK-StGB HAGENSTEIN, 4. Auflage 2019, Art. 166 N 3 ff.). Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ist der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft dafür verant- wortlich, dass überhaupt eine Buchführung existiert und die Rechnungslegung ordnungsgemäss er- folgt. Ein Verwaltungsrat, dem die notwendigen Informationen vorenthalten werden, darf aber nicht einfach auf das Erstellen der Buchhaltung verzichten, sondern er muss in letzter Konsequenz sein Mandat niederlegen. Sofern er sich ausser Stande sieht, die ihm obliegende Pflicht selbst zu erfüllen, muss er die Aufgabe vorzeitig einer geeigneten Drittperson (z.B. einem Buchhalter oder einer Treu- handgesellschaft) übertragen (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 3). Das Bundesgericht hat aber auch die Strafbarkeit eines Alleinaktionärs und einzigen Geschäftsführers einer Aktiengesellschaft als fakti- sches Organ bejaht, insbesondere da die Verwaltungsräte in diesem Fall nie operativ tätig geworden seien (vgl. BGer 6B_1222/2016 vom 05.04.2017, E. 5). Tatobjekte sind Geschäftsbücher, d.h. Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang, Inventar sowie Hauptbuch und Hilfsbücher (vgl. TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 4). Die Tathandlung besteht darin, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäss erfolgt oder ganz unterbleibt, die Geschäftsbücher nicht aufbe- wahrt werden oder die Bilanz und / oder die Erfolgsrechnung nicht oder nicht richtig erstellt werden. Dem Unterlassen der Buchführung ist folglich die mangelhafte Führung gleichgestellt. Die Tathand- lung muss zur Folge haben, dass die Vermögenslage des Schuldners nicht oder nicht vollständig er- sichtlich ist (Taterfolg). Strafrechtlich relevant sind erst Mängel, die nach den Berufsregeln als schwerwiegend einzustufen sind, wie das Fehlen eines verlässlichen Kassabuchs oder der Belege. Bloss kleinere Unregelmässigkeiten, denen im Rahmen der gesamten Buchhaltung eine untergeord- nete Bedeutung zukommt, sind nicht tatbestandsmässig (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 5).

208 Strittig ist in der Lehre, in welchem Zeitraum die Tathandlungen begangen werden müssen damit sie nach Art. 166 StGB strafbar sind. Während ein Teil der Lehre lediglich dann eine strafbare Handlung annimmt, wenn die Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ver- letzt ist, sind nach anderer Auffassung sämtliche, d.h. auch frühere Unterlassungen erfasst, die aller- dings in eine Zeit fallen müssen, in der sich der Täter verschuldet. Das Bundesgericht begrenzt den Zeitraum insofern, als es festlegt, dass jedenfalls eine Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher nach Abschluss des Konkursverfahrens bzw. Einstellung des Konkurses mangels Aktiven von Art. 166 StGB nicht erfasst wird. Die Frage, ab wann die Tathandlung, insbesondere das Unterlassen der Buchführung strafrechtliche Relevanz erlangt, hat das Bundesgericht soweit ersicht- lich noch nicht eindeutig beantwortet (vgl. zum Ganzen BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 166 N 31 ff). Des Weiteren muss zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Konkurseröffnung und dem Un- terlassen der Buchführung bestehen, doch ist ein Zusammenhang in dem Sinne erforderlich, dass wegen der Verletzung der Buchführungspflichten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Vermögens- stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist (Verschleierung des Vermögensstands), was die An- sprüche der Gläubiger im Konkursverfahren zumindest abstrakt gefährdet (vgl. TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 5). Ferner als objektive Strafbarkeitsbedingung vorausgesetzt ist die Konkurseröffnung oder ein Ver- lustschein, der im Rahmen eines Pfändungsverfahrens ausgestellt wurde. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung genügt eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR (sog. Organisa- tionsmangel) jedoch nicht (vgl. BGer 6B_562/2021 vom 07.04.2022, E. 3.4.8). Demgegenüber kann aber beispielsweise ein gerichtlich bestätigter Nachlassvertrag zur Bejahung der objektiven Strafbar- keitsbedingung führen (vgl. BSK-StGB HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 166 N 38 f.). In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt ist Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Vernachlässigung der Buchführung und auf die Verschleierung des Vermögensstandes richten (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 7). 15.3.2 Subsumtion a. Vorwurf betreffend die AY.________(AG) Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt korrekt subsumiert (S. 239 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 856 f.; Hervorhebungen im Original): Die Beweiswürdigung ergab, dass A.________ faktischer Geschäftsführer der AY.________(AG) war. Dieser versuchte, die Verantwortung für die Buchführung auf den formellen Verwaltungsrat abzu- schieben. Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung sowie gestützt auf Art. 29 Bst. d StGB kommt er als faktischer Geschäftsführer jedoch als Täter in Frage. Die Bücher der AY.________(AG) wurden von 2015 bis 2017 unvollständig bzw. 2017 gar nicht mehr geführt. Das hatte zur Folge, dass die Vermögenslage der AY.________(AG) nicht ersichtlich war. Das Unterlas- sen des Erstellens eines Buchhaltungsabschlusses reicht zur Erfüllung des Tatbestands aus. Insbe- sondere das «Bilanz ziehen» ist entscheidend, um die finanzielle Lage einer Gesellschaft und allen- falls eine Unterbilanz oder Überschuldung erkennen zu können. Offensichtlich war die AY.________(AG) überschuldet – der Konkurs musste gar mangels Aktiven eingestellt werden. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich. A.________ wusste genau, dass jede juristische Person die Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung eines Abschlusses hatte. Es sei daran erinnert, dass in den «Hauptfirmen» (der AN.________(AG), der AX.________(AG), der Z.________(AG) und der AC.________(AG)) stets korrekt und vollständig gebucht wurde, was sich aus dem Bericht des Revi- sors der Staatsanwaltschaft ergab. Die Behauptung des Beschuldigten gegenüber der Kantonspolizei AG.________, der Verwaltungsrat BT.________ sei von der faktisch ebenfalls von ihm kontrollierten BE.________(AG) «verarscht» worden und daher sei die Buchhaltung nicht vollständig, erscheint mit Blick auf die Aktenlage dreist. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 166 StGB sind somit erfüllt. Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung ist gegeben. Diese kann vorliegend wie auf- gezeigt nicht in der gestützt auf Art. 731b OR erfolgten Konkurseröffnung liegen, sondern wurde viel- mehr durch die Ausstellung eines Verlustscheines erfüllt. Der angeklagte Deliktszeitraum bzw. insbe- sondere dessen Ende (30.05.2018) erscheint demgegenüber nicht nachvollziehbar. Über die

209 AY.________(AG) wurde am 07.05.2018 der Konkurs eröffnet, dementsprechend endet an diesem Tag auch der Deliktszeitraum. Folglich ist A.________ schuldig zu erklären der Unterlassung der Buchführung, begangen von Mitte 2015 bis am 07.05.2018 in U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft) und ev. anderswo. Diese Subsumtion ist – inkl. Einschränkung des Deliktszeitraums – korrekt und er- fordert keine Ergänzungen. Der Beschuldigte ist somit der Unterlassung der Buch- führung nach Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. b. Vorwurf betreffend die BE.________(AG) Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 242 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 859): Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die Ausführungen unter Ziff. 1.3IV.E.1.3 hiervor ver- wiesen werden. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sind ohne Weiteres erfüllt. Er- gänzend festzuhalten ist, dass mehrere Verlustscheine ausgestellt wurden und die objektive Strafbar- keitsbedingung damit gegeben ist. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Staatsanwalt das Ende des Deliktszeitraumes am 21.05.2018 festlegte. Am 21.03.2018 wurde die Auflösung der BE.________(AG) gerichtlich angeordnet – der Deliktszeitraum endete daher an diesem Datum. Dementsprechend ist A.________ schuldig zu erklären der Unterlassung der Buchführung, began- gen vom 01.01.2016 bis am 21.03.2018 in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo. Auch diese rechtliche Subsumtion ist korrekt und bedarf keiner Ergänzungen durch die Kammer. Der Beschuldigte ist somit der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht 16.1 Grundlagen Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannt konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinwei- sen). Harmonisierung der Strafrahmen Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen der hier massgeblichen Strafnorm von Art. 146 Abs. 2 StGB revidiert. Dabei wurde die Min-

210 deststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe hoch- gesetzt. Revision des allgemeinen Teils des StGB Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Der neue Art. 34 Abs. 1 StGB sieht vor, dass die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr 360 Tagessätze beträgt. Zudem beläuft sich gemäss dem neuen Art. 40 Abs. 1 StGB die Mindestfreiheitsstrafe auf drei Tage und nicht mehr auf sechs Monate. Schliesslich setzt nach dem neuen Art. 41 Abs. 1 StGB das Erkennen auf Freiheits- statt auf Geldstrafe alternativ statt kumulativ voraus, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 16.2 Subsumtion der Kammer betreffend Harmonisierung der Strafrahmen Alle hier zur Diskussion stehenden Tatvorwürfe fanden vor dem 1. Juli 2023 statt. Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt. Das neue Recht ist in Anbe- tracht der konkreten Strafzumessung für den Beschuldigten somit nicht das milde- re. Zur Anwendung gelangt Art. 146 Abs. 2 StGB in seiner alten Fassung (aStGB). Die relevanten Gesetzesbestimmungen gemäss Art. 146 Abs. 1, 163, 166, 251 und 289 StGB sind seit den jeweiligen Tatbegehungen hingegen unverändert geblieben (Stand Tag der oberinstanzlichen Urteilsausfällung), so dass es diesbezüglich kein neues oder altes Recht gibt. 16.3 Erwägungen der Vorinstanz zum milderen Recht des allgemeinen Teils StGB Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 242 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 859 f.): Vorliegend hat der Beschuldigte A.________ lediglich die mehrfache Unterlassung der Buchführung teilweise nach dem 01.01.2018 begangen, wobei diesbezüglich der Deliktszeitraum nach dem 01.01.2018 wesentlich kleiner ausfällt. Eine Aufteilung der Unterlassung der Buchführung vor und nach dem 31.12.2017 ist nicht möglich und wäre sehr künstlich. Zugleich kann auf den Deliktszeit- raum nach dem 01.01.2018 aber auch nicht das alte Recht angewandt werden. Auf den Deliktszeit- raum nach dem 01.01.2018 ist daher zwar neues Recht anzuwenden, im Hinblick auf die Strafzumes- sung führt dies jedoch zum gleichen Ergebnis. So kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass aufgrund der hohen Deliktsbeträge der weiteren Delikte und der zahlreichen Schuld- sprüche bei einer Gesamtbetrachtung ohnehin nur eine Strafe von mehr als 360 Strafeinheiten und damit eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann. In diesem Bereich erweisen sich das alte und das neue Recht als gleichwertig. Da jedoch sowohl der neue als auch der alte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anzuwenden ist, werden die zitierten Artikel nachfolgend mit (a)StGB bezeichnet. 16.4 Subsumtion der Kammer Dieser Einschätzung kann sich die Kammer teilweise, im Ergebnis vollständig an- schliessen. Vorliegend kommen für alle Delikte von Anfang an nur Freiheitsstrafen in Frage, dies jedoch – in Bezug auf den ersten Betrugskomplex – wegen dem

211 konkreten Verschulden und – in Bezug auf die übrigen Delikte – wegen dem engen Sachzusammenhang, wegen dem Umstand, dass die Strafe(n) nicht bedingt aus- gefällt werden können sowie insbesondere wegen der fehlenden Vollzugsmöglich- keit einer Geldstrafe beim Beschuldigten (er ist gemäss aktuellstem Leumundsbe- richt mit CHF 5 Mio. hochverschuldet), nicht aber wegen einer Asperation, welche den Strafrahmen von 180 resp. 360 Strafeinheiten überschreiten würde. Mit Aus- nahme der Unterlassung der Buchführung, deren Deliktszeitraum sich auch über den 1. Januar 2018 hinweg erstreckt, kommt für alle Delikte altes Recht zur An- wendung, weil das neue Recht nicht das mildere ist. Für einen Teil der genannten Unterlassung der Buchführung, jener nach dem 1. Januar 2018 kommt theoretisch (nur) neues Recht in Frage. Dieses wirkt sich vorliegend aber weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Mit der Vorinstanz werden die betref- fenden Gesetzesnormen deshalb mit aStGB bezeichnet. 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 18. Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausge- sprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam-

212 menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjekti- ven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Um- ständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, BGer 6B_559/2018 vom

26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übri- gen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe er- höht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. mit Hinweisen, BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind end- lich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2). 19. Methodik, Strafrahmen und Strafart 19.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - zweifacher gewerbsmässiger Betrug, bedroht mit Geldstrafe von 90 Tagessät- zen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB; Verbre- chen); - mehrfache Urkundenfälschung, begangen in 22 Fällen, bedroht mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 StGB; Verbrechen); - betrügerischer Konkurs, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 163 StGB; Verbrechen); - Bruch amtlicher Beschlagnahme, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 289 StGB; Vergehen); - zweifacher Unterlassung der Buchführung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 166 StGB; Vergehen). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte vor oberer Instanz für sämtliche Schuld- sprüche eine Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten (vgl. E. I.4.2 vorne).

213 19.2 Strafart und Strafrahmen Für alle Delikte besteht im Bereich des leichten Tatverschuldens die Wahl zwi- schen Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Das schwerste Delikt ist abstrakt betrachtet auf Grund der Strafandrohung der gewerbsmässige Betrug und dort aufgrund des konkreten Verschuldens die frühere der beiden Betrugsserien. Der ordentliche Strafrahmen reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe. Aufgrund des konkreten Verschuldens kommt hier von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Für die übrigen Delikte kommt das Verschulden teilweise in einen Rahmen zu lie- gen, in welchem auch eine Geldstrafe in Frage käme. Mit der Vorinstanz ist ange- sichts des Gesamtzusammenhangs, der sehr ähnlich gelagerten geschützten Rechtsgüter, des Umstands, dass der offenbar unbelehrbare Beschuldigte insbe- sondere auch den zweiten Betrugskomplex während hängigem Strafverfahren be- ging, sowie der fehlenden Vollzugsmöglichkeit einer Geldstrafe beim Beschuldigten auch hier eine Freiheitsstrafe angezeigt. Alle Delikte finden sich im selben Dunst- kreis krimineller Energie, welche der Beschuldigte über Jahre hinweg umtriebig und raffiniert an den Tag legte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, so dass es zur Gesamtstrafenbildung mittels Asperation kommt. 20. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug der Jahre 2012 – 2014 20.1 Objektive Tatschwere Das geschützte Rechtsgut von Art. 146 aStGB ist das Vermögen. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag dieses Tatkomplexes von rund CHF 1.9 Mio., der innerhalb relativ kurzer Zeit mit 14 Betrugsfällen erzielt wurde, überaus gross ist. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass dem De- liktsbetrag nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) zwar eine gewichtige, nicht jedoch eine vorrangige Bedeutung zukommt (BGer 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3; 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.2.2; 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 5.2). Das Ausmass des verschulde- ten Erfolges ist erheblich und wird einzig dadurch relativiert, dass der eingetretene Schaden wegen der bezahlten Leasingraten bzw. Kreditzinsen um einiges tiefer liegt. Zudem war bei dreien der geschädigten Institute der Schaden zwar sehr gross, nicht aber existenzbedrohend. Bei drei Betroffenen handelt es sich um Ban- ken, welche den Schaden problemlos verkraften konnten. Der verschuldete Erfolg liegt so sicher weniger schwer, als wenn Privatpersonen um ihr Hab und Gut und damit um ihre Existenzgrundlage gebracht worden wären, was dem Beschuldigten zugutekommt. Die Art der Tatbegehung wirkt systematisch und beharrlich, was der qualifizierten Tatbegehung der Gewerbsmässigkeit aber weitgehend deliktstypisch ist. Der Be- schuldigte wendete ein erhebliches Mass an Zeit und Energie für die deliktische Tätigkeit auf. Bezeichnend ist die Dreistigkeit des Verhaltens des Beschuldigten, welche sich aus der wiederholten und vorbereiteten, aber immer gleichen Vorge- hensweise und dem Leasing von immer gleichen Gegenständen ergibt. Erschwe-

214 rend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte sich diverser anderer Personen bedien- te, um seine Taten zu begehen, und selbst möglichst im Hintergrund blieb. Zudem ergriff er aktiv vertrauensbildende Massnahmen, indem er Urkunden fälschte und verwendete. Das Verhalten des Beschuldigten ist als zielgerichtet und fokussiert zu bezeichnen. Ihm ist eine ausgeprägte kriminelle Energie zuzusprechen, die deutlich über die einem gewerbsmässigen Betrug immanente hinausgeht und verschulden- serhöhend zu gewichten ist. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des sehr weiten Strafrahmens als mit- telschwer zu bezeichnen. Eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten erscheint angemes- sen. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Handlungen beging er primär, um Liquidität in die von ihm kontrollierten Firmen zu bringen sowie Löhne, Steuern, Sozialabgaben etc. bezahlen zu können, wovon er zweifellos profitierte, wenn auch nicht im Sinne von privater Luxussteigerung. Die wiederholte Delinquenz im glei- chen Stil und sein selbstherrliches Verhalten weisen darauf hin, dass er ein Schei- tern seiner selbst als Chef und seiner Firmen um jeden Preis verhindern wollte. Wenn er mit seinem Handeln auch Arbeitsplätze und Löhne sicherte, so kann doch nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Taten primär egoistisch motiviert waren. Dass er den erzielten Vorteil jedoch nicht für eigenen Luxus oder für eigene Schuldentilgung herausholen wollte, wirkt sich nichtsdestotrotz verschuldensmin- dernd aus. Die Taten waren für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt im Umfang von 6 Monaten verschuldensmindernd aus. 20.3 Fazit Tatschwere Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit insgesamt mittelschwer. Dafür wird eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten als Einsatzstrafe festgesetzt. 21. Asperation für den gewerbsmässigen Betrug von Oktober bis November 2017 21.1 Objektives Tatverschulden Der Deliktsbetrag belief sich auf knapp CHF 86'000.00, was deutlich geringer ist als beim Einsatzstrafendelikt. Dabei ist aber zu beachten, dass dieser Gesamtbetrag mit nur zwei Betrugsfällen innerhalb sehr kurzer Zeit verwirklicht wurde. Betroffen waren in beiden Betrugsfällen Firmen und keine Privatpersonen. Für eine der Ge- schädigten ist der Verlust zwar verkraftbar, fällt aber dennoch deutlich ins Gewicht. Die andere Firma ist eine Bank, für welche der Verlust weniger schwerwiegend ist. Für die Art und Weise der Tatbegehung kann auf die Ausführungen zur Einsatz- strafe verwiesen werden. In Anbetracht des weiten Strafrahmens scheinen der Kammer vorliegend 11 Mona- te Freiheitsstrafe für die objektive Tatschwere angemessen.

215 21.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Für die weiteren subjektiven Tatkom- ponenten kann auf die Ausführungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Der Um- stand, dass der Beschuldigte während hängigem Strafverfahren delinquierte, wird bei den Täterkomponenten zu berücksichtigen sein. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich auch hier insgesamt verschuldensmindernd aus, konkret im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe. 21.3 Fazit Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit insgesamt noch leicht. Dafür wird eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten festgesetzt. Aufgrund des engen sachli- chen Zusammenhangs mit der ersten Betrugsserie rechtfertigt sich ein hälftige As- peration, statt der üblichen zwei Dritteln, ausmachend 5 Monate (so auch die Ge- neralstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz), was zu gesamthaft 59 Monaten führt. 22. Asperation für die Urkundenfälschungen 22.1 Vorbemerkung Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen 22 Urkundendelikte schuldig gespro- chen, für die je gesondert eine Strafe auszufällen ist. Weil der Beschuldigte aber jeweils gleich vorging, gilt das nachfolgend Ausgeführte für alle Urkundendelikte. Eine je spezifische Betrachtungsweise drängt sich vorliegend nicht auf. 22.2 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das Vertrauen, welches einer Urkun- de im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 zu vor Art. 251). Die VBRS-Richtlinien sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Strafeinheiten bei folgendem Referenzsachverhalt vor (S. 50): «Der Täter unterzeichnet einen Au- toleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist». Vorliegend hat der Beschuldigte die Urkunden nicht mit besonde- rer Raffinesse gefälscht, sein Aufwand und der avisierte Vorteil sind mit dem Refe- renzsachverhalt vergleichbar. Insgesamt erachtet die Kammer in Bezug auf alle Fälschungen entsprechend den VBRS-Richtlinien eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Monat als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten, welches nach dem Gesagten im leichten Bereich anzusiedeln ist, als angemessen. 22.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in Bezug auf alle zu beurteilenden Fälschungen mit di- rektem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Er verfolgte rein egoistische Ziele, was sich aber neutral auswirkt. Die Handlungen des Beschuldigten waren ohne Weiteres vermeidbar, er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus. 22.4 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Frei- heitsstrafe von je 1 Monat, d.h. für alle 22 Urkundenfälschungen somit insgesamt

216 22 Monate. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Urkundenfäl- schungen zu den Schuldsprüchen des gewerbsmässigen Betrugs (damit ist bereits praktisch der gesamte Unrechtsgehalt bestraft), rechtfertigt sich ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 20-25 %. Für die Schuldsprüche wegen Urkun- denfälschung werden daher insgesamt 5 Monate asperiert, was gesamthaft zu ei- ner Freiheitsstrafe von 64 Monaten führt. 23. Asperation für den betrügerischen Konkurs 23.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 249 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866; Hervorhebungen im Original): Das Ausmass des Erfolgs beim betrügerischen Konkurs ist mit CHF 30'500.00 nicht besonders gross, vor allem, wenn man die im Konkurs der Z.________(AG) kollozierten offenen Forderungen von CHF 1,38 Mio. und die inventarisierten Vermögenswerte in der Höhe von rund CHF 204'000.00 berücksichtigt. Hingegen erachtet das Gericht die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs als sehr dreist. Einerseits bediente sich A.________ des langjährigen Aussendienstmitarbeiters CW.________, andererseits liess er den L.________-Check rund drei Monate nach der Konkurseröff- nung auf eine andere Gesellschaft umschreiben, um sich bzw. den übrigen von ihm beherrschten Firmen den Vermögenswert «einzuverleiben». Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu klassieren und es rechtfertigt sich eine Freiheits- strafe von 6 Monaten. 23.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 249 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866; Hervorhebungen im Original): A.________ handelte direktvorsätzlich und letztlich wiederum aus egoistischen Beweggründen, weil er mit den von ihm beherrschten Firmen ungeachtet des Konkurses der Z.________(AG) unbedingt weitermachen wollte und sich als kompetenter erachtete als das Konkursamt AK.________. Es ent- stand der Eindruck, als wollte sich der Beschuldigte einfach nach Gutdünken über die staatlichen Re- geln hinwegsetzen. Angesichts der relativ bescheidenen Höhe des Deliktsbetrags erscheint eine As- peration von drei Monaten gerechtfertigt, wobei auch diese Strafe in Form der Freiheitsstrafe auszu- fällen ist. Auch diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Die subjektive Tatschwe- re wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. 23.3 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs des betrügerischen Konkurses zu den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Be- trugs rechtfertigt sich ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 50 %. Es werden daher mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft 3 Monate as- periert, was zu einer Freiheitsstrafe von 67 Monaten führt.

217 24. Asperation für den Bruch amtlicher Beschlagnahme 24.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 249 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866; Hervorhebungen im Original): Beim Bruch amtlicher Beschlagnahme geht es um einen Deliktsbetrag von rund CHF 42'000.00. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs scheint daher etwas grösser als beim betrügerischen Konkurs. Zu Gunsten von A.________ ist jedoch zu berücksichtigen, dass er später rund CHF 40'000.00 in bar an das Konkursamt zurückführte, folglich entstand den Gläubigern durch diese Handlungen kein Schaden. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist insofern nicht ganz deliktstypisch, als normalerweise ein Gegenstand, den z.B. das Betreibungsamt mit Beschlag belegte oder den die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte, dem Zugriff der Behörden entzogen wird. In concreto wusste das Konkursamt zum Zeitpunkt der Tathandlungen noch nichts vom Konto der Z.________(AG) bei der DG.________ (Bank), weil der Beschuldigte dieses in der Befragung verschwiegen hatte. Das «Verschweigen» stellt kein Tatbestandselement dar und ist daher neutral zu werten. Insgesamt er- scheint eine Asperation von einem Monat als angemessen, insbesondere aufgrund des relativ hohen Deliktsbetrages. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu klassieren und es rechtfertigt eine Freiheitsstrafe (vor Asperation) von 2 Monaten. 24.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was jedoch deliktsimmanent ist. Die Hand- lungen des Beschuldigten waren ohne Weiteres vermeidbar, er hätte sich problem- los rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus. 24.3 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Frei- heitsstrafe von 2 Monaten. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs des Bruchs amtlicher Beschlagnahme zu den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässi- gen Betrugs rechtfertigt sich auch hier ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 50 %. Es wird daher mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft 1 Monat asperiert, was zu einer Freiheitsstrafe von 68 Monaten führt. 25. Asperation für die zweifache Unterlassung der Buchführung 25.1 Vorbemerkung Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen zweifacher Unterlassung der Buch- führung schuldig gesprochen, für die je gesondert eine Strafe zuzumessen ist. Weil der Beschuldigte aber jeweils gleich vorging, gilt das nachfolgend Ausgeführte für beide Delikte. Eine je spezifische Betrachtungsweise drängt sich vorliegend nicht auf. 25.2 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 249 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 866 f.; Hervorhebungen im Original): Schliesslich zu prüfen sind die beiden Unterlassungen der Buchführung. Die Beurteilung des Aus- masses des verschuldeten Erfolgs stellt sich als schwierig heraus, da über die AY.________(AG) und die BE.________(AG) nur wenig bekannt ist. Beweiswürdigend konnte festgehalten werden, dass

218 beide Gesellschaften nicht wegen Zahlungsunfähigkeit Konkurs gingen, sondern infolge Organisati- onsmängel (vgl. Art. 731b OR). Es ist somit davon auszugehen, dass nicht allzu viele Gläubiger be- troffen waren. Das relativiert das Unrecht der Tat im Vergleich z.B. einer kleineren Firma mit wenigen Angestellten, bei der sich die Verantwortlichen die Kosten für einen fähigen Buchhalter sparen wollen und nicht erkennen, dass sie in eine ernsthafte Liquiditätskrise geraten könnten. Hinzu kommt, dass A.________ in beiden Gesellschaften zwar faktisches Organ, aber dennoch nicht allein für die Buch- haltung verantwortlich war. BG.________ und BT.________, beide Verwaltungsräte, wurden denn auch mittels Strafbefehls verurteilt. Auch das relativiert nach Erachten des Gerichts das Verschulden von A.________. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist absolut deliktstypisch. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Das objektive Tatverschulden ist bei beiden Delikten als leicht zu klassifizieren und es rechtfertigt je eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten. 25.3 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 250 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 867; Hervorhebungen im Original): Ebenso geben die Willensrichtung und Beweggründe zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Sie zeigen aber wiederum, dass sich A.________ über die staatlichen Vorschriften hinwegsetzte. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was jedoch deliktsimmanent ist. Die Handlungen des Beschuldigten waren ohne Weite- res vermeidbar, er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Die sub- jektiven Tatkomponenten wirken sich damit jeweils neutral aus. 25.4 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt jeweils als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Freiheitsstrafe von je 2 Monaten. Aufgrund des engen sachlichen Zusammen- hangs zu den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Betrugs rechtfertigt sich auch hier ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 50 %. Es wird daher jeweils 1 Monat (also insgesamt 2 Monate) asperiert, was zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten führt. 26. Täterkomponenten 26.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 250 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 867 f.). Der Beschuldigte ist hochverschuldeter Rentner, welcher gerichtlich getrennt lebt von seiner Ehefrau. Er hat keine Vorstrafen. Es liegen keine Umstände vor, welche sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden. 26.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisra- batt gewährt werden, da er – wenn überhaupt – nur das eingestand, was ihm oh- nehin hätte nachgewiesen werden können. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend ebenfalls keine festgestellt werden.

219 Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert (zweiter Be- trugskomplex). Diese erneute Straffälligkeit während hängigen Verfahrens und die damit manifestierte offensichtliche Unbelehrbarkeit fällt im Umfang von 3 Monaten straferhöhend ins Gewicht. 26.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2.; BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Seine Straf- empfindlichkeit ist auch in seinem fortgeschrittenen Alter als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auswirkt. 26.4 Fazit Täterkomponenten Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von insgesamt 3 Monaten straferhöhend aus, was eine Freiheitsstrafe von 73 Monaten ergibt. 27. Lange Verfahrensdauer / Zeitablauf Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot angesichts der überaus grossen Aktenumfangs (neben den amtlichen Akten, welche schon nur bis zur Anklage 20 Bundesordner umfassen, wurden rund 350 Bundesordner Ge- schäftsunterlagen in 37 Umzugskisten beschlagnahmt) nicht verletzt sei. Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Die letzte Tathandlung führte der Be- schuldigte Mitte 2018 aus und die Anklageschrift datiert vom 9. Dezember 2021. Von der Anklageerhebung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung resp. Ur- teilseröffnung vergingen rund 8 Monate und die Urteilsbegründung datiert vom

10. Oktober 2022. Oberinstanzlich erging das Urteil am 14. März 2025. Das Verfah- ren dauerte lange. Massgebende Unterbrüche, in welchen die Behörden gänzlich untätig geblieben wären, liegen allerdings nicht vor. Das Untersuchungs- und Ge- richtsverfahren war äusserst aufwändig. Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots stellt die Kammer daher (ebenfalls) nicht fest. Der insgesamt langen Verfah- rensdauer ist aber im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 aStGB Rechnung zu tragen (so auch die Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz) und zwar im Umfang von 19 Monaten (d.h. rund 25 %). Eine Reduktion von bloss 3 Monaten, wie es die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, wäre angesichts der langen Ver- fahrensdauer zu gering. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass beim Be- schuldigten – wie die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Berufungsver- handlung zu Recht ausführte – aufgrund des Nachtatverhaltens keine Milderung wegen Zeitablaufs und Wohlverhaltens in Betracht kommt (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). 28. Konkrete Strafe, Vollzug und Anrechnung der Untersuchungshaft 28.1 Konkrete Freiheitsstrafe Die auszufällende Freiheitsstrafe beträgt somit 54 Monate (4.5 Jahre).

220 28.2 Vollzug Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4.5 Jahren Freiheitsstrafe kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Frage (vgl. Art. 43 aStGB). Die Freiheitsstrafe ist demnach unbedingt zu vollziehen. 28.3 Anrechnung der Polizeihaft Die vorläufige Festnahme, Vorführung oder Anhaltung sind bei der Bemessung der Sanktion ebenfalls anzurechnen, sofern der Beschuldigte länger als drei Stunden in seiner Freiheit eingeschränkt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4 = Pra 1999 Nr. 38, E. 4). Bei der Berechnung dieser Dauer ist die für eine allfällige formelle Einvernahme verwendete Zeit nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während der sich der Betroffene den Behörden zur Verfügung halten muss (BGE 143 IV 339 E. 3; BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der Beschuldigte befand sich vom 2. März 2017 von 08:15 Uhr bis 19:15 Uhr in Po- lizeihaft (pag. 03 001 001 ff.). Entsprechend ist ihm ein Tag Haft anzurechnen ist (Art. 51 aStGB). IV. Zivilpunkt 29. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 256 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 873 ff.). 30. Erwägungen der Vorinstanz 30.1 C.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 259 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 876 ff.; Hervorhebungen im Original): Ausgangslage Die C.________ AG, vertreten durch Fürsprecher D.________, konstituierte sich bereits mit Einrei- chung der Anzeige gegen beide Beschuldigte als Privatklägerin (pag. 04 001 004). Die Anwaltsvoll- macht für Fürsprecher D.________ ist nur von einer Person unterzeichnet. Da der Verwaltungsrat der Gesellschaft, FD.________, gemäss Handelsregisterauszug in der fraglichen Zeit Einzelunterschrift hatte, kam die Konstituierung gültig zustande (vgl. pag. 04 001 120 f.). Es wurde nur A.________ we- gen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der C.________ AG angeklagt, letztere kann in Bezug auf O.________ daher nicht Privatklägerin sein – es fehlt an der Straftat, zu der sie ihre Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen könnte. Im Rahmen der Strafanzeige machte die C.________ AG eine Schadenersatzforderung von CHF 124'320.95 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.04.2015 geltend. Bei diesem Betrag handle es sich um die Summe von 32 nicht bezahlten Leasingraten zuzüglich MWST und einen Restwert von CHF 1'000.00 zuzüglich MWST. Fürsprecher D.________ führte zur Begründung aus, die Privatkläge- rin sei so zu stellen, wie wenn der Vertrag korrekt vollzogen worden wäre und ihr am Schluss die Lea- singgegenstände tatsächlich noch zur Verfügung stehen würden (pag. 04 001 004 / 023 f.). Mit Schreiben vom 05.02.2018 machte er zusätzlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 754 ff. OR gegen A.________ geltend, ohne diese jedoch zu beziffern. Fürsprecher D.________ wies zur Be- gründung insbesondere darauf hin, dass die C.________ AG sich diese Ansprüche im Konkurs der Z.________(AG) habe abtreten lassen (pag. 14 050 086 f.).

221 Mit Eingabe vom 15.08.2022 beantragte Fürsprecher D.________ erneut, A.________ sei zur Zah- lung von CHF 124'320.95 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.04.2015 zu verurteilen. Weiter stellte er den Antrag, A.________ sei zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (der Hälfte des Gesamthonorars, das für die Privatklägerinnen 1 und 2 zusammen geltend gemacht werde), zu verurteilen (pag. WSG 18 354 ff.). Schlussfolgerungen Die Höhe der von der C.________ AG geltend gemachten Forderung ist grundsätzlich nachvollzieh- bar. Mit dem Leasingvertrag vom 29.08.2014 wurde die Zahlung von 36 Leasingraten à CHF 3'566.00 zuzüglich MWST und ein Restwert von CHF 1'000.00 zuzüglich MWST vereinbart. Es gibt keinen Grund, an der Darstellung der C.________ AG, die Z.________(AG) habe nur 4 der 36 Leasingraten bezahlt, zu zweifeln, zumal A.________ die im Konkurs eingegebene Forderung anerkannt hatte (vgl. pag. 04 004 068). Die Differenz zwischen der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Summe und dem im Konkurs eingegebenen Betrag erklärt sich aufgrund des Restwertes von CHF 1'000.00 zuzüglich MWST (total CHF 1'080.00). So ergeben die CHF 124'320.95 abzüglich CHF 1'080.00 die im Konkurs geltend gemachte Summe von CHF 123'240.95. Die C.________ AG versuchte im Kon- kursverfahren noch, die Leasinggegenstände als ihr Eigentum herauszulösen und machte daher den Restwert gemäss Vertrag konsequenterweise nicht geltend. Zunächst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin ihre Forderung bzw. zumindest die Berechnung auf den Leasingvertrag stützt. Vertragspartnerin war die Z.________(AG) und nicht A.________. Die zivil- rechtlichen Ansprüche aus Vertrag müssten sich jedoch gegen die (mittlerweile im Handelsregister gelöschte) Z.________(AG) richten. Ein Durchgriff erscheint in concreto nicht sachgerecht, da die Z.________(AG) nicht nur eine Hülle für die Tätigkeiten von A.________ war. Das Gericht gelangte daher zum Schluss, dass einzig die Haftungsgrundlage gemäss Art. 41 OR zu prüfen ist – was wie aufgezeigt auch im Sinne der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist. Die Zivilklage der C.________ AG ist ausreichend beziffert und begründet. Die Haftungsvorausset- zungen gemäss Art. 41 OR sind ohne Weiteres erfüllt. Der Privatklägerin ist ein Schaden entstanden, wobei sie wie aufgezeigt nicht so zu stellen ist, wie wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre, son- dern wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (siehe hierzu sogleich). Ferner be- steht zwischen dem Schaden und dem schädigenden strafbaren Verhalten des Beschuldigten ohne Weiteres ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. A.________ täuschte die C.________ AG, infolgedessen kam es zu einer Verminderung der Aktiven bei der Privatklägerin. Auch die Wider- rechtlichkeit ist gegeben, da Art. 146 StGB eine haftpflichtrelevante Schutznorm darstellt und der Be- schuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt hat. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, weshalb das Verschulden ebenfalls zu bejahen ist. Dementspre- chend sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR erfüllt, A.________ hat der Privatklägerin Schadenersatz zu leisten. Hinsichtlich der Schadensberechnung ist das Vermögen der Privatklägerin vor dem schädigenden Er- eignis mit dem Vermögen nach dem schädigenden Ereignis zu vergleichen. Die C.________ AG ist somit so zu stellen, wie wenn sie den Leasingvertrag mit der Z.________(AG) nie abgeschlossen hät- te, da sie sich nur wegen der Täuschung des Beschuldigten darauf eingelassen hatte. Wie aufgezeigt zählt entgangener Gewinn zwar grundsätzlich auch zum Schaden. Da die C.________ AG aber so zu stellen ist, wie wenn sie den Vertrag nie abgeschlossen hätte, kann der entgangene Gewinn nach Er- achten des Gerichts daher nicht zum Schaden gezählt werden. Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass der entgangene Gewinn bei einem Leasinggeschäft in den einzelnen Leasingraten enthalten ist (in concreto ergeben die 36 Leasingraten à CHF 3'566.00 insgesamt CHF 128'376.00 und damit CHF 3'798.00 mehr, als die C.________ AG an die Lieferantin AN.________(AG) überwie- sen hatte). Der Betrag des geschuldeten Schadenersatzes ist vielmehr anhand der Deliktssumme ab- züglich der bezahlten Raten zu bestimmen, wobei 5% Zins ab dem Deliktszeitpunkt dazuzurechnen sind. Hierbei ist wie aufgezeigt aufgrund der Dispositionsmaxime zu beachten, dass der Privatklägerin insgesamt nicht mehr zugesprochen wird als beantragt und nicht weniger, als die Gegenpartei aner- kannt hat. Fürsprecher D.________ machte namens der C.________ AG CHF 124'320.95 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 01.04.2015 geltend. Bis zum Urteilszeitpunkt beläuft sich dieser Zins somit auf CHF 46'042.70 bzw. der Totalbetrag auf CHF 170'666.95. Gemäss der soeben dargelegten Scha- densberechnung sind vom der AN.________(AG) überwiesenen Betrag von CHF 124'578.00 inkl.

222 MWST die vier bezahlten Raten inkl. MWST im Betrag von total CHF 15'405.20 abzuziehen. Es resul- tiert ein Schadenersatz von CHF 109'172.80 zuzüglich Zins von 5% ab dem 29.08.2014, d.h. dem Da- tum des Vertragsschlusses. Bis zum Urteilszeitpunkt am 19.08.2022 ergäbe dies einen Zinsbetrag von CHF 43'624.25 bzw. total CHF 152'722.30. Dieser Berechnung zufolge erhält die Privatklägerin somit nicht mehr, als sie selbst beantragt hat. Nach dem Gesagten wird die Zivilklage teilweise gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der C.________ AG CHF 109'172.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 29.08.2014 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen. Auf den ersten Blick erscheint die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 26'378.90 (inkl. MWST von 7.7%) hoch. Fürsprecher D.________ betrieb allerdings einen sehr grossen und nachvollziehbaren Aufwand. Insbesondere reichte er eine sehr umfangreiche Anzeige mit zahlreichen Beilagen ein und nahm an einigen Einvernahmen teil. Die Kostennote ist detailliert ausgewiesen und enthält keine Auffälligkeiten. A.________ ist daher gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die C.________ AG zu verurteilen. 30.2 E.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 261 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 878 ff.; Hervorhebungen im Original): Ausgangslage Auch die E.________ AG ist durch Fürsprecher D.________ vertreten, die Konstituierung gegen bei- de Beschuldigte erfolgte mit der Anzeige vom 07.10.2016 (vgl. pag. 04 001 001 ff.). Die Vollmacht sollte von zwei Personen unterzeichnet sein (vgl. die Vollmacht auf pag. 04 001 122 sowie den Han- delsregisterauszug auf pag. 14 001 123 ff.). Anhand des Schriftbilds ist nicht klar ersichtlich, ob zwei Personen unterschrieben haben oder ob es sich um eine Unterschrift mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen handelt. Aufgrund der verschiedenen Eingaben im Verlaufe des Verfahrens bestehen je- doch keine Zweifel daran, dass die Gesellschaft die Strafverfolgung wollte. Es ist von einer gültigen Konstituierung auszugehen. Im Rahmen der Strafanzeige machte die E.________ AG im Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.1 der An- klageschrift eine Schadenersatzforderung von CHF 98'857.80 zuzüglich Zins von 5% seit dem 01.05.2015 geltend (pag. 04 001 425 f.). Zur Begründung verwies Fürsprecher D.________ auf Beila- ge B31 der Anzeige, dabei handelt es sich um die Forderungseingabe gegenüber dem Nachlassver- walter, welcher dem internen Kontoauszug zum Leasingvertrag beilag (pag. 04 001 421 f.). Die Beträ- ge stimmen jedoch nicht überein. Der Kontoauszug nennt den Betrag von CHF 97'493.80, darin sind 34 ausstehende Leasingraten à CHF 2'815.55 sowie Verzugszinsen, Betreibungs- und Gerichtskos- ten enthalten. Die Differenz ergibt sich wiederum aus dem internen Restwert von CHF 1'364.00, den die E.________ AG gegenüber dem Nachlassverwalter noch nicht geltend gemacht hatte. In seiner Eingabe vom 15.08.2022 beantragte Fürsprecher D.________, die Beschuldigten seien unter solida- rischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Privatklägerin CHF 98'857.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.05.2015 sowie eine Parteientschädigung von CHF 26'378.90 inkl. Auslagen und MWST zu bezah- len (pag. WSG 18 325 ff.). Im Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift machte die E.________ AG eine Schadener- satzforderung von CHF 191'500.25 zuzüglich Zins von 5% seit dem 01.02.2016 geltend. Zur Begrün- dung verwies Fürsprecher D.________ auf Beilage C27 zur Anzeige und den entsprechenden Konto- auszug zum Leasingvertrag. Der geltend gemachte Betrag setzt sich aus den ausstehenden Leasing- raten, Verzugszinsen, dem Vorschuss im Konkurs sowie dem internen kalkulatorischen Restwert zu- sammen (pag. 04 001 480). In seiner Eingabe vom 15.08.2022 reduzierte Fürsprecher D.________ die Forderung auf CHF 172'800.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.02.2016, ohne die Reduktion näher zu begründen (pag. WSG 18 325 ff.). Mit Schreiben vom 05.02.2018 machte Fürsprecher D.________ zusätzlich Verantwortlichkeitsan- sprüche gemäss Art. 754 ff. OR gegen den Beschuldigten A.________ geltend, ohne diese jedoch zu beziffern (pag. 14 050 086 f.).

223 Schlussfolgerungen Die Zivilklage der E.________ AG ist ausreichend beziffert und begründet. Die Höhe der von der E.________ AG geltend gemachten Forderungen ist nachvollziehbar, es gibt keinen Grund, an der Darstellung, welche Leasingzinse bezahlt wurden und welche nicht, zu zweifeln. A.________ bestritt denn auch im Konkurs der Z.________(AG) die Forderung ebenso wenig wie im Nachlass der AN.________(AG). Wie bereits die C.________ AG stützt auch die E.________ AG ihre Forderungen bzw. zumindest die Berechnung auf die Leasingverträge. Vertragspartnerinnen waren jedoch die AN.________(AG) bzw. die Z.________(AG) und nicht die Beschuldigten A.________ und O.________. Auch hier ist dementsprechend nur Art. 41 OR zu prüfen und die E.________ AG damit so zu stellen, wie wenn die Verträge nie abgeschlossen worden wären. Die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR sind hinsichtlich der beiden Beschuldigten ohne Weiteres erfüllt, sie haben beide in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt und werden schuldig gesprochen. Es kann diesbezüglich zudem auf die Ausführungen unter Ziff. 0 hiervor verwiesen werden. Der Schaden berechnet sich wie folgt: - Zu Ziff. 1.2.1.1 und 1.3.1.1 der Anklageschrift: Die E.________ AG überwies der AX.________(AG) CHF 147'312.00 inkl. MWST. Davon sind die 26 bezahlten Leasingraten à CHF 2'815.55 inkl. MWST, total CHF 73'204.30, abzuziehen. Es resultiert ein Schaden von CHF 74'107.70. Der Schadenszins von 5% ist seit dem Datum des Vertragsschlusses, d.h. dem 25.06.2012 geschuldet. Bis zum Urteilszeitpunkt berechnet resultierten Zinsen von CHF 37'623.50 bzw. eine Gesamtsumme von CHF 111'740.20. Die E.________ AG machte demgegenüber einen deutlich höheren Betrag geltend. - Zu Ziff. 1.2.1.11 und 1.3.1.7 der Anklageschrift: Ausgehend vom an die AX.________(AG) über- wiesenen Betrag von CHF 172'800.00 (inkl. MWST) abzüglich CHF 16'686.00 (5 bezahlte Lea- singraten à CHF 3'337.20 inkl. MWST) resultieren CHF 156'114.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11.06.2014. Auch hier beantragte die E.________ AG einen höheren Schadenersatz. Die Beschuldigten handelten als Mittäter und verursachten den Schaden daher gemeinsam im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR. A.________ und O.________ sind in Anwendung von Art. 41 und 50 OR unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 74'107.70 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25.06.2012 und von CHF 156'114.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11.06.2014 an die E.________ AG zu verurteilen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch vertragliche oder verantwortlichkeitsrechtliche Forderungen bestehen, wird die Zivilklage soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen. Hinsichtlich der Parteientschädigung kann auf das unter Ziff. 0 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Die geltend gemachte Parteientschädigung wird gutgeheissen und die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) an die E.________ AG verurteilt. 30.3 F.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 263 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 880; Hervorhebungen im Original): Die F.________ AG, handelnd durch die kollektiv zeichnungsberechtigten Herren DX.________ und DY.________, konstituierte sich am 02.11.2017 mit Unterzeichnung des entsprechenden Formulars als Privatklägerin im Verfahren gegen A.________ und machte eine Schadenersatzforderung von CHF 137'267.80 sowie eine Genugtuung von CHF 5'000.00 geltend (pag. 14 052 005). Sie füllte ledig- lich das Formular aus, ohne eine Begründung aufzuführen oder einen konkreten Antrag zu stellen. Auch nach entsprechender Aufforderung durch das Wirtschaftsstrafgericht (vgl. die Verfügung vom 18.05.2022 auf pag. WSG 18 238 ff.) bezifferte und begründete sie ihre Forderung nicht. Aufgrund der Akten kann festgehalten werden, dass die F.________ (AG) im Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift CHF 90'261.00 an die AH.________(AG) und im Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift CHF 153'360.00 an die AN.________(AG) überwiesen hatte. Mieterin bzw. Leasingnehmerin war in beiden Fällen die Z.________(AG). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, wie viele Mietzinse bzw. wie viele Leasingzinsen die Z.________(AG) bezahlt hatte. Eine ab- schliessende Beurteilung der Zivilklage ist folglich nicht möglich. Dementsprechend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.

224 30.4 G.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 263 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 880 ff.; Hervorhebungen im Original): Ausgangslage Mit Schreiben vom 17.02.2017 teilte Rechtsanwältin H.________ mit, sie vertrete die G.________ AG und ersuchte um Zustellung eines Formulars zur Konstituierung als Privatklägerin (pag. 14 051 001 ff.). Die Vollmacht wurde von einer Person unterzeichnet, wobei deren Namen nicht lesbar ist (vgl. pag. 14 051 005). Gemäss Handelsregisterauszug sind mehrere Personen einzelzeichnungsberech- tigt (vgl. pag. 14 051 003 f.), weshalb von einer gültigen Bevollmächtigung auszugehen ist. Mit Schreiben vom 22.03.2017 hielt Rechtsanwältin H.________ fest, ihre Mandantin wolle sich am Ver- fahren gegen die Verantwortlichen der Z.________(AG) als Privatklägerin konstituieren und machte eine Schadenersatzforderung von CHF 99'886.90 zuzüglich 5% Zins seit dem 31.12.2015 geltend. Zur Begründung führte sie aus, der Schadenersatz entspreche der Forderung, welche die G.________ AG im Konkurs der Z.________(AG) angemeldet habe. Sie reiche die Abrechnung aus dem Leasingvertrag ein, wobei zu dieser zu sagen sei, dass bei vereinbarungsgemässer Erfüllung des Vertrags und Bezahlung aller 32 Raten die Leasinggegenstände per 31.12.2015 einen Restwert von CHF 54'825.10 aufgewiesen hätten. Die Z.________(AG) habe aber nur 20 Raten bezahlt, wes- halb zum Restwert die 12 unbezahlten Raten im Betrag von CHF 45'061.80 zu addieren seien (pag. 14 051 040 ff.). Rechtsanwältin H.________ bekräftigte diese Forderung am 30.05.2017 und stellte explizit den An- trag, sämtliche Beschuldigten [zum damaligen Zeitpunkt befanden sich noch fünf Beschuldigte im Ver- fahren] seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, die genannte Summe nebst Zins sowie ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen (pag. 14 051 051 f.). Mit Schreiben vom 10.08.2022 reichte Rechtsanwältin H.________ dann ein «schriftliches Plädoyer» ein und stellte im Zivilpunkt den Antrag, die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Privatklägerin den Betrag von CHF 103'736.90 samt Zins zu 5% seit dem 31.12.2015 zu bezahlen. Allfällige beschlagnahmte Vermögenswerte seien an die Privatklägerin auszubezahlen, soweit sie aus deren Vermögen stammten und die Beschuldigten seien zur Tragung aller Verfahrens- kosten sowie einer angemessenen Entschädigung an die Privatklägerin zu verurteilen (pag. WSG 18 268 ff.). Rechtsanwältin H.________ stützte sich auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR, wobei sie sich auf die Z.________(AG) und nicht auf die AX.________(AG) bezog, d.h. sie berief sich faktisch auf den Leasingvertrag und nicht den Kaufvertrag. Schlussfolgerungen Die Erklärung von Rechtsanwältin H.________ in der Eingabe vom 22.03.2017 zur Abrechnung aus dem Leasingvertrag ist verwirrlich bzw. unvollständig. Aus der Abrechnung lässt sich schliessen, dass zwischen der G.________ AG und der Z.________(AG) nicht 32, sondern 48 Leasingraten (47 Raten à CHF 3'754.55 und eine erste Rate à CHF 17'420.00), folglich eine Vertragsdauer von vier Jahren, vereinbart wurde. Am 14.01.2016 wurde über die Z.________(AG) der Konkurs eröffnet. Wird davon ausgegangen, dass der Leasingvertrag damit automatisch endete, waren effektiv 32 Raten geschul- det. Gemäss Leasingvertrag sollte der Restwert CHF 1'613.00 exkl. MWST betragen (vgl. den Lea- singvertrag auf pag. 14 051 006). Der von Rechtsanwältin H.________ aufgeführte Restwert resul- tiert, wenn zu den 47 ordentlichen Raten der Restwert gemäss Vertrag hinzugerechnet und davon 32 Raten bis Vertragsende abgezogen sowie eine Zinsgutschrift von CHF 3'004.00 für vorzeitige Ver- tragsauflösung addiert werden (vgl. pag. 14 051 046). Wie bereits vorangehend ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten A.________ und O.________ nicht Vertragspartner der G.________ AG waren. Konsequenterweise ist auch hier nur Art. 41 OR als Haftungsgrundlage zu prüfen und damit die G.________ AG so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag nie abgeschlossen worden wäre. Hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen kann auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. 0 und 0 verwiesen werden. Diese sind nach dem Ge- sagten ohne Weiteres erfüllt. Die Höhe des Schadenersatzes ist wiederum ausgehend von der Deliktssumme abzüglich der bezahl- ten Raten zu berechnen. Vorliegend ergibt dies einen Betrag von CHF 81'695.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 10.04.2013 (CHF 156'786.60 minus CHF 75'091.00 [20 x CHF 3'754.55]). Die Kontrollrech-

225 nung ergibt, dass die Privatklägerin trotz des deutlich früheren Zinsenlaufs einen höheren Betrag be- antragt hat. Wie aufgezeigt wurden sowohl A.________ als auch O.________ schuldig erklärt, wobei festgestellt wurde, dass sie als Mittäter handelten. Sie sind gestützt auf Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der G.________ AG CHF 81'695.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 10.04.2013 zu bezahlen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen, da nicht ausgeschlossen ist, dass tatsächlich noch vertragliche oder verantwortlichkeitsrecht- liche Forderungen bestehen. Die Privatklägerin machte (mit einer zum grössten Teil geschwärzten Honorarnote) Anwaltskosten von total CHF 50'199.10 geltend (pag. WSG 18 299 ff.). Rechtsanwältin H.________ führte in ihrem «schriftlichen Parteivortrag» aus, es seien total 44,9 Stunden im Strafverfahren angefallen. Der restli- che Aufwand betreffe denjenigen vor Einreichung der Strafanzeige. Der Aufwand vor Einreichung der Strafanzeige kann nicht entschädigt werden. Nach Erachten des Gerichts erscheinen 44,9 Stunden dem tatsächlichen Aufwand der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren nicht angemessen (würde mit dem praxisgemässen Stundenansatz für das volle Honorar von CHF 250.00 gerechnet, ergäbe dies eine Parteientschädigung von CHF 11'225.00). Insgesamt erachtet das Gericht eine pauschale Parteientschädigung von CHF 10'000.00 inkl. Auslagen und MWST als gerechtfertigt. A.________ und O.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die G.________ AG verurteilt. 30.5 M.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 265 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 882 f.; Hervorhebungen im Original): Ausgangslage Die M.________ AG (nachfolgend M.________(AG)) konstituierte sich bereits mit der Einreichung der Anzeige gegen unbekannte Täterschaft als Privatklägerin und machte eine Schadenersatzforderung von CHF 107'974.55 geltend. Sinngemäss führte sie dazu aus, beim genannten Betrag handle es sich um die provisorische Forderung im Konkurs der Z.________(AG). Zudem verwies sie auf die Forde- rungseingabe gegenüber dem Konkursamt (pag. 04 003 004 / 010). Die Anzeige ist durch zwei da- mals kollektiv zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnet, die Konstituierung folglich gültig. Auf dem Privatkläger-Formular, das die «verantwortlichen Organe der Z.________(AG)» als Beschuldigte nennt, machte die M.________(AG) am 10.11.2017 die genau gleiche Forderung geltend, ebenfalls ohne Zins (pag. 14 053 005). Im Handelsregister war nur A.________ als Organ der Z.________(AG) eingetragen. Da sich die M.________(AG) aber explizit gegen unbekannte Täterschaft konstituiert hatte und ganz offensichtlich alle im Zusammenhang mit dem fraglichen Leasinggeschäft Tätigen zur Verantwortung ziehen will, ist auch gegenüber O.________ von einer gültigen Konstituierung auszu- gehen. Aus der Forderungseingabe im Konkurs ergibt sich, dass sich die Forderung von CHF 107'974.55 aus den bis zur Konkurseröffnung ausstehenden Leasingraten pro Vertrag sowie den noch geschuldeten Leasingraten zwischen Konkurseröffnung und ordentlichem Vertragsende, zudem weiteren Kosten und Verzugszinsen gemäss AGB aus allen vier mit der Z.________(AG) abgeschlossenen Verträgen, zusammensetzt. Aus der Eingabe folgt, dass die Z.________(AG) die geschuldeten Leasingraten pro Vertrag von August 2014 (Vertragsschluss Ende Juli 2014) bis Januar 2015 und zudem im Juli und August 2015 nochmals Zahlungen geleistet hatte. Insgesamt bezahlte sie Leasingraten von CHF 23'090.15 (pag. 04 003 043): - Vertrag Nr. .________: 8 Raten à CHF 754.90 = CHF 6'039.20 - Vertrag Nr. .________: 8 Raten à CHF 754.90 = CHF 6'039.20 - Vertrag Nr. .________: 8 Raten à CHF 778.70 = CHF 6'229.60 - Vertrag Nr. .________: 9 Raten à CHF 531.35 = CHF 4'782.15 Schlussfolgerungen Die M.________(AG) stützte sich bei ihrer Schadenersatzforderung auf die Verträge. Wie bereits auf- gezeigt war jedoch die Z.________(AG) und nicht die Beschuldigten Vertragspartnerin. Die Haftung

226 ist daher anhand von Art. 41 OR zu prüfen. Wie bereits hiervor dargelegt, sind die Haftungsvoraus- setzungen erfüllt (vgl. Ziff. 0). Hinsichtlich der Schadensberechnung sind von der Deliktssumme von CHF 129'060.00 die bezahlten Leasingraten von total CHF 23'090.15 abzuziehen, womit CHF 105'969.85 resultieren. Dazu kommen Zinsen zu 5% seit dem 31.07.2014 (ausmachend bis zum Urteilszeitpunkt CHF 42’692.80). Die M.________(AG) hat «nur» einen Betrag von CHF 107'974.55 geltend gemacht. Mit Blick auf die Dispositionsmaxime ist die Zivilklage daher im Umfang von CHF 107'974.55 (ohne Zinsen) und damit vollumfänglich gutzuheissen. Zu prüfen ist weiter, ob A.________ und O.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung zu verurteilen sind. Die M.________(AG) beantragte dies nicht explizit. Sie ist aber nicht vertreten und machte nach Auffassung des Gerichts ausreichend klar, dass sie gegen alle für dieses Geschäft ver- antwortlichen Personen vorgehen wollte. A.________ und O.________ sind nach dem Gesagten un- ter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von CHF 105'969.85 an die M.________(AG) zu verurteilen. Parteientschädigung wurde keine beantragt. 30.6 Q.________(AG) Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 266 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 883 f.; Hervorhebungen im Original): Rechtsanwältin EA.________ erstattete am 21.04.2016 für die Q.________(AG) Anzeige gegen O.________ und unbekannte Täterschaft. Zudem konstituierte sich die Q.________(AG) bereits in der Anzeige als Privatklägerin. Es wurde eine Forderung von CHF 19'000.00 geltend gemacht, wobei aus der Begründung nicht hervorgeht, ob sich Rechtsanwältin EA.________ dabei auf Vertrag oder auf Art. 41 OR stützte (pag. 04 005 014). Die Vollmacht wurde vom einzelzeichnungsberechtigten Verwal- tungsrat unterzeichnet, die Konstituierung erfolgte gültig. Mit Schreiben vom 04.01.2022 beantragte Rechtsanwältin EA.________, A.________ sei zur Zahlung von CHF 19'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 03.07.2015 zu verurteilen (pag. WSG 18 174). In der Anklageschrift wird nur A.________ ein Delikt zum Nachteil der Q.________(AG) vorgeworfen. Das entsprechende Strafverfahren gegen O.________ wurde rechtskräftig eingestellt. Die Privatklä- gerin ist in Bezug auf O.________ nicht Partei und kann – entgegen ihrem ursprünglichen Antrag – gegen ihn keine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen. Da die Konstituierung auch gegen unbekannte Täterschaft erfolgte, ist davon auszugehen, dass sie A.________ mitumfasste, sich die Q.________(AG) gegen diesen also gültig konstituierte. Wie aufgezeigt ist A.________ vom Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift freizusprechen. Mangels Verschulden greift Art. 41 OR daher nicht als Haftungsnorm. Aus den bereits genannten Gründen kommt auch keine vertragliche Haftung in Betracht. Eine zivilrechtliche Haftung, insbesonde- re Verantwortlichkeitsansprüche, können aufgrund der Stellung von A.________ als faktischer Ge- schäftsführer jedoch nicht definitiv ausgeschlossen werden. Die Zivilklage der Q.________(AG) ist daher gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Eine Parteien- tschädigung ist mit Blick auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO keine zu sprechen und wurde ohnehin nicht beziffert (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 30.7 R.________(AG) Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 267 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 884 f.; Hervorhebungen im Original): Rechtsanwalt DZ.________ erstattete am 13.07.2016 namens und im Auftrag der R.________ (AG) Anzeige gegen O.________ und unbekannte Täterschaft. Die R.________ (AG) konstituierte sich be- reits in der Anzeige als Privatklägerin. Es wurde eine Forderung von CHF 40'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 01.08.2015 geltend gemacht (pag. 04 006 003). Die Vollmacht für Rechtsanwalt DZ.________ ist von einer Person unterzeichnet, der Name ist nicht lesbar. Gemäss Handelsregister- auszug gibt es mehrere einzelzeichnungsberechtigte Personen in der Gesellschaft, so dass von einer gültigen Konstituierung ausgegangen werden kann. Auch hier ist zu beachten, dass nur A.________ ein Delikt zum Nachteil der R.________(AG) vorgeworfen wird, nicht aber O.________. Die unter Ziff. VI.B.6 hiervor dargelegte Argumentation muss auch hier gelten. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass die Konstituierung gegen A.________ gültig erfolgte.

227 Mit Schreiben vom 25.01.2022 beantragte Rechtsanwalt DZ.________ erneut, die Beschuldigten sei- en unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.08.2015 zu verurteilen. Zur Begründung verwies er auf seine bisherigen Eingaben und hielt fest, dass es sich bei der ursprünglichen Zahlung um eine L.________-Gutschrift handle, ändere an der Forderung und deren Umfang nichts. L.________-Forderungen würden gemäss den Statuten und den AGB der L.________ in Barforderungen umgewandelt, wenn sie nicht innert Frist bzw. innert 30 Ta- gen nach der entsprechenden Mahnung bezahlt würden. In casu gebe es diverse Mahnungen und of- fensichtliche Fristversäumnisse, so dass sich die Forderung bereits 2015 in eine Barforderung umge- wandelt habe (pag. WSG 18 178 f.). O.________ wurde diesbezüglich nicht angeklagt bzw. wurde das Strafverfahren gegen ihn rechts- kräftig eingestellt, weshalb die R.________(AG) gegen ihn im Strafverfahren keine Zivilansprüche ad- häsionsweise geltend machen kann. Wie aufgezeigt ist A.________ vom Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift freizusprechen. Es liegt damit kein Verschulden im Sinne von Art. 41 OR vor, die weiteren Haftungsvoraussetzungen müssen nicht geprüft werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass andere zivilrechtliche Haftungsgrundlagen vorliegen. Dementspre- chend ist die Zivilklage der R.________(AG) gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zi- vilweg zu verweisen. Eine Parteientschädigung ist mit Blick auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO keine zu sprechen). 30.8 I.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 268 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 885; Hervorhebungen im Original): Rechtsanwalt J.________ erstattete namens der I.________ AG mit Schreiben vom 02.08.2018 An- zeige gegen BG.________ und machte adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung von CHF 16'588.80, «allenfalls nach richterlichem Ermessen», geltend (pag. 04 007 005). Die Anwalts- vollmacht wurde von einer Person unterzeichnet, wobei der Name nicht erkennbar ist. Im fraglichen Zeitpunkt waren bei der Gesellschaft mehrere einzelzeichnungsberechtigte Personen im Handelsre- gister eingetragen. Das Gericht geht aufgrund dessen von einer gültigen Konstituierung aus. Mit Schreiben vom 14.08.2018 teilte Rechtsanwalt J.________ mit, seine Mandantin konstituiere sich im Straf- und Zivilpunkt, wobei der Titel des Schreibens «Strafanzeige gegen BG.________» trägt und sich nicht auf die beiden im vorliegenden Verfahren beschuldigten A.________ und O.________ be- zieht (pag. 14 055 001). Mit Schreiben vom 29.10.2021 dehnte Rechtsanwalt J.________ die Konsti- tuierung auf A.________ aus und machte eine Forderung von CHF 33'177.60 geltend (pag. 14 055 004). Die Zivilklage der I.________ AG ist ausreichend beziffert und begründet. Die Haftungsvoraussetzun- gen gemäss Art. 41 OR sind erfüllt, es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 0 hiervor verwiesen wer- den. Die von der I.________ AG geltend gemachte Forderung entspricht dem Deliktsbetrag. FE.________ hatte jedoch ausgesagt, von den ersten L.________ 3'376.45, welche in L.________ bezahlt worden waren, hätten sie L.________ 3'000.00 zurückerhalten (vgl. pag. 05 141 009). Die I.________ AG war folglich nur im Umfang von CHF 30'177.60 geschädigt. Zinsen wurden keine ver- langt, so dass der Dispositionsmaxime folgend auch keine zugesprochen werden können. Nach dem Gesagten ist die Zivilklage der I.________ AG teilweise gutzuheissen und A.________ in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zu verurteilen, der I.________ AG CHF 30'177.60 zu bezahlen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage abzuweisen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt bzw. beziffert (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 30.9 K.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 268 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 885 f.; Hervorhebungen im Original): Mit Schreiben vom 21.10.2021 teilte der Staatsanwalt der K.________ AG mit, er führe im Zusam- menhang mit zwei von der Bank vergebenen Leasings gegen A.________ ein Strafverfahren und fragte sie an, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren wolle (pag. 14 057 001 ff.). Am 27.10.2021 konstituierte sich die K.________ AG, handelnd durch zwei zeichnungsberechtigte Personen, förmlich als Privatklägerin und machte eine Zivilforderung von CHF 40'826.90 geltend. Zinsen verlangte sie

228 keine. Ausgeführt wurde sinngemäss, dabei handle es sich um die noch offene Forderung aus den beiden Leasingverträgen (pag. 14 057 010 ff.). Die Zivilklage der K.________ AG ist ausreichend beziffert und begründet. Die Haftungsvorausset- zungen gemäss Art. 41 OR sind erfüllt, es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 0 verwiesen werden. Aus den Unterlagen der K.________ AG ergibt sich, dass die AN.________(AG) gestützt auf den Leasingvertrag Nr. .________ total 26 Leasingraten à CHF 641.00 (ausmachend insgesamt CHF 16'679.00) bezahlt hatte (vgl. pag. 07 065 331 f.). Zudem hatte sie gestützt auf den Vertrag Nr. .________ total 27 Leasingraten à CHF 2'663.30 geleistet (ausmachend insgesamt CHF 71'909.10; vgl. pag. 07 065 329 f.). Werden diese beiden Summen vom Deliktsbetrag von CHF 130'680.00 sub- trahiert, ergibt sich mit CHF 42'091.90 ein höherer als den von der Privatklägerin verlangte Betrag. Nach dem Gesagten ist die Zivilklage vollumfänglich gutzuheissen. A.________ ist zu verurteilen, der K.________ AG CHF 40'826.90 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 30.10 L.________ Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 269 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 886; Hervorhebungen im Original): Am 21.10.2021 teilte der Staatsanwalt der L.________ mit, er führe unter anderem im Zusammen- hang mit fünf von der L.________ ausbezahlten Investitionskrediten ein Verfahren gegen die beiden Beschuldigten A.________ und O.________. Der Staatsanwalt erkundigte sich bei der L.________, ob sie sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen wolle (pag. 14 059 001 ff.). Die L.________ konstituierte sich mit Unterzeichnung des Privatkläger-Formulars durch zwei zeichnungsberechtigte Personen als Privatklägerin gegen beide Beschuldigte und machte eine Forderung von CHF 146'598.03 geltend. Eine Begründung, wie sich der Betrag berechnet, enthielt die Eingabe nicht. Auch wurde keine Parteientschädigung beantragt (pag. 14 059 021). Mit Verfügung vom 18.05.2022 forderte das Gericht die Privatklägerin auf, ihre Forderung zu beziffern und zu begründen (pag. WSG 18 238 ff.). Mit Schreiben vom 01.06.2022 teilte die L.________ nur mit, sie werde nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Sie äusserte sich nicht zur Zivilforderung (pag. WSG 18 256). Die L.________ ist Geschädigte gemäss den Ziff. 1.2.1.4 bzw. 1.3.1.2, 1.2.1.7 bzw. 1.3.1.5, 1.2.1.8, 1.2.1.9 bzw. 1.3.1.6 sowie 1.2.1.12 bzw. 1.3.1.8 der Anklageschrift. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Zivilforderung für die beiden Beschuldigten nicht gleich hoch sein kann, da O.________ hinsicht- lich des Sachverhaltes gemäss Ziff. 1.2.1.8 der Anklage nicht beschuldigt ist. Des Weiteren ist festzu- stellen, dass sich den Akten weder entnehmen lässt, wie sich der von der L.________ geltend ge- machte Betrag genau zusammensetzt, noch wie viele Kreditraten die AN.________(AG), die AX.________(AG) und die Z.________(AG) pro offenem Kredit bezahlt hatten. Ungeachtet dessen, ob die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR überhaupt erfüllt wären, ist die Zivilklage der L.________ mangels Begründung und Bezifferung daher auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Auch eine Parteientschädigung ist mit Blick auf Art. 433 Abs. lit. a und Abs. 2 StPO nicht zu sprechen. 30.11 N.________ AG Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 269 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 886 f.; Hervorhebungen im Original): Der Staatsanwalt stellte der N.________ AG (nachfolgend N.________) am 21.10.2021 einen Entwurf der Anklageschrift zu und fragte sie an, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren wolle (pag. 14 056 001 ff.). Die N.________ konstituierte sich am 10.11.2021 mit Unterzeichnung des Privatkläger- Formulars als Privatklägerin im Zivilpunkt gegen A.________. Die Konstituierung erfolgte durch die zeichnungsberechtigten Herren DC.________ und DD.________ und ist gültig (pag. 14 056 014). Die N.________ machte eine Forderung in der Höhe von CHF 52'201.80 geltend. Sie verlangte weder Zins noch eine Parteientschädigung. Die Zivilklage der N.________ ist ausreichend beziffert und begründet. Die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR sind erfüllt, es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 0 verwiesen werden. Der De- liktsbetrag ist mit CHF 52'710.00 etwas höher als die geltend gemachte Forderung. Weshalb sich dies so verhält ist unklar, kann aber offengelassen werden. Die Zivilklage ist vollumfänglich gutzuheis-

229 sen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der N.________ AG CHF 52'201.80 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist mangels Antrag keine zu sprechen. 31. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung hat die vorinstanzlich zugesprochenen Zivilforderungen nicht sub- stantiiert bestritten. Sie hat nur bestritten, dass überhaupt eine strafbare Handlung verübt wurde, welche zur Adhäsionklage berechtigen würde. Rechtsanwalt D.________ führte vor oberer Instanz für die C.________ AG und die E.________ AG aus, das erstinstanzliche Urteil und insbesondere auch der Zivil- punkt betreffend die C.________ AG und die E.________ AG seien zu bestätigen. Die durch das Verhalten des Beschuldigten verursachten Schäden seien bis heute nicht bezahlt worden. 32. Subsumtion der Kammer Sowohl bezüglich des Anspruchs auf Ausrichtung von Schadenersatz als auch be- züglich der Höhe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Ziff. IV.30 vorne). Diesen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Wie bereits ausgeführt, hat die Verteidigung auch vor oberer Instanz nichts gegen die substantiierten Zivilklagen und die fundierten und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz vorgebracht, was im Rahmen einer Adhäsionsklage aber notwendig gewesen wäre. Hier gilt – anders als im rein strafrechtlichen Prozess – die Ver- handlungsmaxime (BGer 6B_735/2019 vom 8. April 2020 E. 4). Dies muss nach Ansicht der Kammer auch für das Substantiieren der Bestreitung gelten. Der Be- schuldigte kann sich nicht damit begnügen, die Abweisung der Forderungen zu ver- langen. Er hat substantiiert Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die das Klagefundament erschüttern, solange diese nicht auch im Strafpunkt rechtserheb- lich sind und er sich damit selber belasten müsste. Diese Gefahr bestand vorlie- gend offensichtlich nicht. Der Umstand, dass die solidarisch haftende Partei (O.________) nicht mehr Partei im Verfahren ist, hat keine prozessualen Auswirkungen: O.________ hat sein Urteil akzeptiert und damit auch die solidarische Haftbarkeit mit dem Beschuldigten. Für ihn ändert sich mit dem vorliegenden Urteil folglich nichts und der Solidarhaft steht auch das geltende Verschlechterungsverbot im Zivilpunkt nicht entgegen. Gleiches gilt für die erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigungen; auch diesbezüglich schliesst sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz an und diese sind beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens zu bestäti- gen (für die oberinstanzlichen Parteientschädigungen, siehe E. V.35. hinten). Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

230 V. Kosten und Entschädigung 33. Verfahrenskosten 33.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz legte die erstinstanzlichen, auf die den Beschuldigten betreffenden Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten auf CHF 67'056.05 fest (Kosten der Voruntersuchung von CHF 48'722.05 + 2/3 der Kosten der Hauptverhandlung, ausmachend CHF 16'667.00 + 2/3 der Kosten der Staatsanwaltschaft für das Führen der Anklage, ausmachend CHF 1'667.00) und auferlegte sie dem Beschul- digten. Für die Freisprüche wurden keine Kosten ausgeschieden, dies mit folgen- der Begründung: Bei A.________ gelangt das Gericht hinsichtlich Ziff. 1.2.1.15 und 1.2.1.16 der Anklageschrift je zu einem Freispruch. Für die Ziff. 1.2.1.15 und 1.2.1.16 der Anklageschrift werden keine Verfahrenskos- ten ausgesondert, da der diesbezügliche Aufwand in der Voruntersuchung gering war. Hinsichtlich Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift kommt hinzu, dass A.________ mit seinem Verhalten als faktischer Geschäftsführer der AX.________(AG) dazu beitrug, dass der Vertrag zwischen der AX.________(AG) und der Q.________(AG) nicht ordnungsgemäss erfüllt wurde. Er verursachte so- mit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO schuldhaft die Einleitung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift bzw. den Vertrag zwischen der AX.________(AG) und der R.________(AG). In oberer Instanz werden die Schuldsprüche allesamt bestätigt. An der von der Vor- instanz getroffenen Kostenregelung ist demnach nichts auszusetzen. Dem Be- schuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 67'056.05 zur Bezahlung auferlegt. 33.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) sieht vor, dass für Entscheide im Berufungsverfahren, bei denen als Vorinstanz das Wirtschaftsstrafgericht entschieden hat, CHF 100.00 bis CHF 30'000.00 zu erhe- ben sind. Bei der vollen Berufung gegen ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts in Kollegialbesetzung sehen die Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern vom 23. April 2018 Verfahrens- kosten von CHF 8'000.00 vor, wobei diese den Normalfall abbilden (1 Beschuldig- ter, 1 PK und ein oder mehrere [nicht: viele/Duzende] Sachverhalte und Tatbestän- de, Beweisführungsaufwand und rechtliche Subsumtion durchschnittlich). Gestützt auf Art. 6 VKD kann in besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften,

231 bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streit- wert eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden. Aufgrund der grossen Anzahl an Sachverhalten, der verschiedenen Delikte, der komplexen Sachzusammenhänge und des grossen Aktenumfanges (insgesamt gegen 400 Bundesordner) drängt sich eine Erhöhung der Verfahrenskosten gera- dezu auf. Eine Erhöhung um das Eineinhalbfache erscheint angemessen. Die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten werden demnach in Anwendung von Art. 6 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. c VKD auf CHF 12'000.00 bestimmt. Darin enthalten sind die Auslagen für den Umzug der Nebenakten mit einem Umzugsunternehmen (CHF 382.10). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, wobei die Ge- neralstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen im Wesentlichen obsiegte. Dem Be- schuldigten sind somit sämtliche oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 34. Entschädigung amtliche Verteidigung 34.1 Erstinstanzliches Verfahren 34.1.1 Rechtsanwalt AA.________ Rechtsanwalt AA.________ wurde am 21. März 2017 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 14 001 001). Kurze Zeit später ersuchte er um Ent- lassung aus dem amtlichen Mandat wegen eines möglichen Interessenskonfliktes (pag. 14 001 005 ff.). Daraufhin entliess ihn der Staatsanwalt mit Verfügung vom

9. Mai 2017 aus dem amtlichen Mandat (pag. 14 001 013). Das amtliche Honorar wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2017 auf CHF 4'883.20 und das volle Honorar auf CHF 5'579.80 festgesetzt (pag. 14 001 025). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Rück- und Nachzahlungspflichten mit dem Urteil in der Sache zu befinden sei (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). In oberer Instanz werden die Schuldsprüche allesamt bestätigt, weshalb der Be- schuldigte die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 4'883.20 an den Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AA.________ die Differenz zum vollen Honorar von CHF 696.60 zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 34.1.2 Rechtsanwalt B.________ Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ legte die Vorinstanz eine amtliche Entschädigung von CHF 52'193.50 fest. Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwalt B.________ zugesprochene amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 52'193.50. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits ein Vorschuss für die amtliche Entschädigung von CHF 15'000.00 ausbezahlt wurde, womit noch CHF 37'193.50 verbleiben.

232 Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, wobei die Ge- neralstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen im Wesentlichen obsiegte. Infolgedes- sen hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung von insge- samt CHF 52'193.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar verzichtet hat (vgl. Art. 135 Abs. 4 aStPO; vgl. pag. 18 525). 34.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Ge- samtaufwand von 44 Stunden und 35 Minuten geltend (pag. 19 074 ff.). Der ange- gebene Aufwand erscheint insgesamt als angemessen. Davon fallen 9 Stunden und 15 Minuten auf das Jahr 2023 (Mehrwertsteuersatz 7.7 %) und 35 Stunden und 20 Minuten auf das Jahr 2024 (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Der geltend ge- machte Reisezuschlag (CHF 50.00; vgl. Art. 10 PKV) und die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'879.25. Der Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete amtliche Entschädigung von CHF 9'879.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35. Entschädigung der Privatklägerschaft 35.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO betreffen in erster Li- nie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft not- wendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Werden mehreren Beschuldigten die Kos- ten des Verfahrens nach Art. 418 StPO proportional auferlegt, gilt diese proportio- nale Verteilung auch für die Entschädigung an die Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO, ohne dass eine Solidarität bestünde (BGer 6B_373/2019 vom 4. Juni 2019 E. 1.2). Entschädigungen im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden An- waltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11.) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechtssa- chen wird das Honorar bei Verfahren vor Wirtschaftsstrafgericht im Rahmen von CHF 2'000.00 bis CHF 80'000.00 bemessen. In entsprechenden Rechtsmittelver- fahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Bst. f

233 PKV), mithin CHF 200.00 bis CHF 40'000.00. Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein(e) fachlich ausgewiesene(r), gewissenhafte(r) Anwäl- tin/Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Ge- schäfts benötigt. Das Honorar ist im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stundenansatz im Einzelnen zu prüfen wären. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhält- nisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). 35.2 Erstinstanzliches Verfahren Für die Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren kann auf E. IV.32 vorne verwiesen werden. 35.3 Oberinstanzliches Verfahren 35.3.1 C.________ AG und E.________ AG Die Straf- und Zivilklägerinnen 1+2, die C.________ AG und die E.________ AG, obsiegen auch im oberinstanzlichen Verfahren und haben daher Anspruch auf Ent- schädigung gegenüber dem Beschuldigten. Rechtsanwalt D.________ beantragte mit Honorarnote vom 10. März 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'202.10 (Honorar von CHF 5'000.00, Auslagen von CHF 737.40 zzgl. MWST), d.h. CHF 3'101.05 für die E.________ AG und CHF 3'101.05 für die C.________ AG (vgl. auch E. I.4.3 vorne). Der geltend gemachte Zeitaufwand wird auf die tatsächliche Dauer der Berufungs- verhandlung von 3.75 Stunden gekürzt. Es resultiert insgesamt ein Zeitaufwand von 15.75 Stunden, wovon 6.7 Stunden auf die Jahre 2022/2023 (Mehrwertsteuer- satz 7.7 %) und 9.05 Stunden auf die Jahre 2024/2025 (Mehrwertsteuersatz 8.1 %) fallen. Die Reisezeit wird mit einem Reisezuschlag von CHF 225.00 (Jahr 2025) entschädigt (Art. 10 PKV). Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 737.40 geben zu keinen Bemerkungen Anlass und es fallen davon CHF 432.00 auf die Jahre 2022/2023 und CHF 305.40 auf die Jahre 2024/2025. Es resultiert insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 5'288.35 (CHF 2'644.20 für die C.________ AG und CHF 2'644.20 für die E.________ AG), welche mit Blick auf den Tarifrahmen und den in der Sache gebotenen Aufwand als angemessen erscheint. Folglich hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO der Straf- und Zivilklägerin 1 (C.________ AG) eine Parteientschädi- gung von CHF 2'644.20 (inkl. Auslagen und MWST; CHF 5'288.35 dividiert mit 2) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.

234 Weiter hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO der Straf- und Zivilklägerin 2 (E.________ AG) eine Parteientschädi- gung von CHF 2'644.20 (inkl. Auslagen und MWST; CHF 5'288.35 dividiert mit 2) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 35.3.2 G.________ AG Die Straf- und Zivilklägerin 4 obsiegt auch im oberinstanzlichen Verfahren und hat daher Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Beschuldigten. Rechtsanwältin H.________ beantragte mit Honorarnote vom 7. März 2025 eine Parteientschädigung von CHF 2’355.75. Der von Rechtsanwältin H.________ aus- gewiesene Aufwand muss als überhöht bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwands und der geltend gemachten Auslagen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'528.05 (inkl. Auslagen und MWST) an- gemessen (Jahre 2022/2023: CHF 700.00 [Entschädigung Zeitaufwand] + CHF 21.00 [Auslagen] zzgl. MWST von 7.7 %; Jahre 2024/2025: CHF 675.00 [Ent- schädigung Zeitaufwand] + CHF 20.25 [Auslagen] zzgl. MWST von 8.1 %). Folglich hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 4 (G.________ AG) ge- stützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a eine Parteientschädigung von CHF 1'528.05 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. VI. Verfügungen 36. Beschlagnahmte Unterlagen 36.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 274 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 18 891 ff.). 36.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 276 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 18 893; Hervorhebungen im Original): Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mehr als 430 Bundesordner und Couverts (vgl. das Ver- zeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auf pag. WSG 18 046 ff.). Staatsanwalt AB.________ beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen seien bei den Akten zu belassen oder nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die berechtigten Personen herauszugeben (pag. WSG 18 516). Rechtsanwalt B.________ stellte den Antrag, die beschlagnahm- ten Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsakten seien wem rechtens herauszugeben (pag. WSG 18 527). Rechtsanwalt P.________ äusserte sich nicht dazu (vgl. pag. WSG 18 563 f.). Vorliegend sind keine Gründe für eine Sicherungs- oder Vermögenseinziehung ersichtlich. Es handelt sich um eine reine Beweismittelbeschlagnahme und die Unterlagen wären daher grundsätzlich an die Berechtigten herauszugeben. Aus den nachfolgend genannten Gründen ist jedoch davon abzusehen. So handelt es sich bei den beschlagnahmten Akten grösstenteils um Buchhaltungsunterlagen, wes- halb für jedes der über 400 Aktenstücke ausgesondert werden müsste, welche Aufbewahrungspflicht konkret gilt und wer die berechtigte Person ist. Schon nur diese Aussonderung wäre mit einem erheb- lichen Aufwand verbunden. Hinzu kommt, dass bei einigen Gesellschaften gänzlich unklar ist, wer die berechtigte Person i.S.v. Art. 267 StPO ist. So wurde bei der BE.________(AG) und der

235 AN.________(AG) beispielsweise der letzte Verwaltungsrat einige Zeit vor der Löschung der Gesell- schaft aus dem Handelsregister gelöscht. Auch wurde nicht bei allen Gesellschaften explizit als sol- che bezeichnete Liquidatoren im Handelsregister eingetragen. Nicht zuletzt besteht aufgrund des Ak- tenumfanges eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die berechtigten Personen – soweit es sich um Privatpersonen handelt – die Annahme der Akten verweigern. Für eine Belassung bei den Akten spricht schliesslich auch, dass die «konzentrierte» Aufbewahrung – nebst dem Bedürfnis der Beweis- sicherung – der Übersichtlichkeit im Hinblick auf allfällige spätere Verfahren (Revisionen, Wiederauf- nahmen, zivilrechtliche Verfahren etc.) dient. Aus den genannten Gründen sind die beschlagnahmten Akten daher als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 36.3 Subsumtion der Kammer Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfäng- lich anschliessen. Die beschlagnahmten Akten sind als Beweismittel in den Akten zu belassen. Für die weiteren Verfügungen kann auf das Dispositiv verwiesen werden.

236 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (Kollegi- algericht) vom 19. August 2022 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwach- sen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, 1.1. angeblich begangen im Juni 2015 zum Nachteil der Q.________(AG), im De- liktsbetrag von CHF 19'000.00 (Ziff. 1.2.1.15 der Anklageschrift); 1.2. angeblich begangen im Juli 2015 zum Nachteil der R.________(AG), im De- liktsbetrag von CHF 40'000.00 (Ziff. 1.2.1.16 der Anklageschrift); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung. 2. Die Zivilklage der Q.________(AG) gegen A.________ gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b und d StPO auf den Zivilweg verwiesen wurde; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage. 3. Die Zivilklage der R.________(AG) gegen A.________ gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b und d StPO auf den Zivilweg verwiesen wurde; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs, 1.1. gemeinsam begangen mit O.________, im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der E.________ AG, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 147'312.00 (Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift); 1.2. begangen im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der K.________ AG, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 130'680.00 (Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift); 1.3. begangen im Juni / Juli 2012 zum Nachteil der F.________ AG, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 90'261.00 (Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift);

237 1.4. gemeinsam begangen mit O.________, zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 zum Nachteil der L.________, in S.________(Ortschaft) und ev. anders- wo, im Deliktsbetrag von CHF 133'000.00 (Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift); 1.5. gemeinsam begangen mit O.________, im März 2013 zum Nachteil der T.________ in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 85'840.00 (Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift); 1.6. gemeinsam begangen mit O.________, im April 2013 zum Nachteil der G.________ AG, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 156'786.60 (Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift); 1.7. gemeinsam begangen mit O.________, im März / April 2013 zum Nachteil der L.________, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 147'690.00 (Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift); 1.8. begangen im Mai / Juni 2013 zum Nachteil der L.________, in S.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 248'000.00 (Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift); 1.9. begangen im Januar 2014 zum Nachteil der L.________, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 76'000.00 (Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift); 1.10. begangen im Februar 2014 zum Nachteil der F.________ AG, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 153'360.00 (Ziff. 1.2.1.10); 1.11. gemeinsam begangen mit O.________, im Mai / Juni 2014 zum Nachteil der E.________ AG, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 172'800.00 (Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift); 1.12. gemeinsam begangen mit O.________, im Juni / Juli 2014 zum Nachteil der L.________, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 113'000.00 (Ziff. 1.2.1.12 der Anklageschrift); 1.13. gemeinsam begangen mit O.________, im Juli / August 2014 zum Nachteil der M.________ AG, in U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 129'060.00 (Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift); 1.14. begangen im Juli / August 2014 zum Nachteil der C.________ AG, in V.________(Ortschaft), U.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Delikts- betrag von CHF 124'578.00 (Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift);

238 2. des gewerbsmässigen Betrugs, 2.1. begangen im Oktober / November 2017 zum Nachteil der I.________ AG, in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 33'177.60 (Ziff. 1.2.1.17 der Anklageschrift); 2.2. begangen im Oktober / November 2017 zum Nachteil der N.________ AG, in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 52'710.00 (Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift); 3. der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in S.________(Ortschaft), U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), V.________ (Ortschaft), AD.________(Ortschaft), AE.________(Ortschaft) und eventuell anderswo in der Schweiz (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift); 3.1. am 5. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.1. hiervor [Übernahmeprotokoll vom 5. Juli 2012]); 3.2. am 5. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.2. hiervor [Übernahmeprotokolle vom 5. Juli 2012]); 3.3. am 30. Juni 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.3. hiervor [Abnahmeprotokoll vom 30. Juni 2012]); 3.4. am 19. März 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.5. hiervor [Übernahmeprotokoll vom 19. März 2013]); 3.5. am 20. Februar 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.10 hiervor [Abnahmeprotokoll vom 20. Februar 2014]); 3.6. am 12. Juni 2014 (Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.11. hiervor [Übernahmeprotokoll vom 12. Juni 2014]); 3.7. am 31. Juli 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.13. hiervor [Übernahmeprotokolle vom 31. Juli 2014]); 3.8. am 4. Dezember 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.18 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.2.2. hiervor [Abnahmeprotokoll vom 4. Dezember 2017]); 3.9. am 5. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.1 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.1. hiervor [Rechnung vom 5. Juli 2012]); 3.10. am 16. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.2 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.2. hiervor [Rechnungen vom 16. Juli 2012]); 3.11. am 6. Juli 2012 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.3 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.3. hiervor [Rechnung vom 6. Juli 2012]);

239 3.12. am 23. Januar 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.4 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.4. hiervor [Rechnung vom 23. Januar 2013]) 3.13. am 20. März 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.5 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.5. hiervor [Rechnung vom 20. März 2013]); 3.14. am 12. April 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.6 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.6. hiervor [Rechnung vom 20. März 2013]); 3.15. am 19. April 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.7 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.7. hiervor [Rechnung vom 19. April 2013]); 3.16. am 10. Juni 2013 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.8 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.8. hiervor [Rechnung vom 10. Juni 2013]); 3.17. am 22. Januar 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.9 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.9. hiervor [Rechnung vom 22. Januar 2014]); 3.18. am 20. Februar 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.10 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.10. hiervor [Rechnung vom 20. Februar 2014]); 3.19. am 13. Juni 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.11 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.11. hiervor [Rechnung vom 13. Juni 2014]); 3.20. am 4. Juli 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.12 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.12. hiervor [Rechnung vom 4. Juli 2014]); 3.21. am 31. Juli 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.13 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.13. hiervor [Rechnungen vom 31. Juli 2014]); 3.22. am 22. August 2014 (in Zusammenhang mit Ziff. 1.2.1.14 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.14. hiervor [Rechnung vom 22. August 2014]); 4. des betrügerischen Konkurses, begangen im März 2016 in U.________ (Orts- chaft) und ev. anderswo zum Nachteil der Z.________(AG), im Deliktsbetrag von CHF 30'500.00 (Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift); 5. des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, begangen vom 15. Januar 2016 bis am

17. März 2016 in U.________ (Ortschaft) und ev. anderswo, im Deliktsbetrag von CHF 42'064.90 (Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift); 6. der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, 6.1. begangen von Mitte 2015 bis am 7. Mai 2018 in U.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.5.1 der Anklageschrift); 6.2. begangen vom 1. Januar 2016 bis am 21. März 2018 in W.________(Ortschaft) und ev. anderswo (Ziff. 1.2.5.2 der Anklageschrift);

240 und er wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, Art. 146 Abs. 1 und 2, 163, 166, 251 und 289 (a)StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 67'056.05. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 12'000.00 (inkl. Auslagen von CHF 382.10). III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage der C.________ AG wird teilweise gutgeheissen. 1.1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der C.________ AG CHF 109'172.80 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. August 2014 zu bezahlen. 1.2. A.________ wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verur- teilt, der C.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 1.3. Weiter wird A.________ in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt, der C.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 2'644.20 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwen- dungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 1.4. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Zivilklage der E.________ AG wird teilweise gutgeheissen. 2.1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der E.________ AG CHF 74'107.70 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. Juni 2012 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 2.2. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der E.________ AG CHF 156'114.00 Schadenersatz zuzüglich Zins

241 von 5 % seit dem 11. Juni 2014 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 2.3. Weiter wird A.________ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 50 OR verurteilt, der E.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 26'378.90 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 2.4. A.________ wird in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt, der E.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 2'644.20 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 2.5. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der E.________ AG, auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Zivilklage der F.________ AG wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Zivilklage der G.________ AG wird teilweise gutgeheissen. 4.1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der G.________ AG CHF 81'695.60 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. April 2013 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 4.2. A.________ wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 50 OR verurteilt, der G.________ AG eine Parteientschädigung von pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 4.3. A.________ wird in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt, der G.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 1'528.05 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 4.4. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der G.________ AG auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Zivilklage der M.________ AG wird gutgeheissen. A.________ wird in Anwen- dung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der M.________ AG CHF 107'974.55 Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit O.________. 6. Die Zivilklage der I.________ AG wird teilweise gutgeheissen.

242 6.1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der I.________ AG CHF 30'177.60 Schadenersatz zu bezahlen. 6.2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 7. Die Zivilklage der K.________ AG wird gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der K.________ AG CHF 40'826.90 Schadenersatz zu bezahlen. 8. Die Zivilklage der L.________ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Zivilklage der N.________ AG (gelöscht) wird gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der N.________ AG (gelöscht) bzw. deren Rechtsnachfolgerin X.________ (AG) CHF 52'201.80 Scha- denersatz zu bezahlen.

10. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- walt AA.________ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2017 auf CHF 4'883.20 bzw. das volle Honorar auf CHF 5'579.80 festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'883.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AA.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 696.60 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Anzahl Satz amtliche Entschädigung (bis 31.12.2017) 32.08 200.00 CHF 6’416.65 amtliche Entschädigung II (bis 31.12.2017) 7.42 100.00 CHF 741.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 236.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7’394.70 CHF 591.60 amtliche Entschädigung (ab 01.01.2018) 178.50 200.00 CHF 35’700.00 amtliche Entschädigung II (ab 01.01.2018) 31.58 100.00 CHF 3’158.00 Reisezeit CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’588.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 41’046.60 CHF 3’160.60 Amtliches Honorar CHF 52’193.50 ./. Kostenvorschuss vom 10.04.2019 CHF 15’000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 37’193.50

243 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 52'193.50. Es wird festge- stellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits ein Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 geleistet wurde und Rechtsanwalt B.________ demnach noch CHF 37'193.50 auszurichten sind. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 52'193.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf das Nachforderungsrecht verzichtet hat (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.25 200.00 CHF 1’850.00 CHF 160.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’010.80 CHF 154.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’165.65 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.33 200.00 CHF 7’066.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 19.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 7’135.60 CHF 578.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’713.60 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'879.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von CHF 9'879.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Sämtliche beschlagnahmten Akten bleiben als Beweismittel bei den Akten. 2. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre ab Datum des rechts- kräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO).

244 3. Schriftlich zu eröffnen:  dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________  der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwalt AB.________  den Straf- und Zivilklägerinnen 1+2, v.d. Fürsprecher D.________  der Straf- und Zivilklägerin 3  der Straf- und Zivilklägerin 4, v.d. Rechtsanwältin H.________  der Straf- und Zivilklägerin 5, v.d. Rechtsanwalt J.________  der Straf- und Zivilklägerin 6  der Straf- und Zivilklägerin 7  der Zivilklägerin 1  der Zivilklägerin 2 Mitzuteilen:  der Vorinstanz  der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de)  den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 14. März 2025 (Ausfertigung: 2. Februar 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.