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SK 2016 236

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Bern OG · 2017-08-17 · Deutsch BE
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Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Am 6. März 2014 reichte C.________ Strafanzeige ein gegen E.________ wegen

Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. Beschimpfung, evtl. falscher Anschuldi-

gung. Hintergrund der Anzeige bildete der Umstand, dass E.________ ab dem

Jahre 2011 vorerst gegen ihren Noch-Ehemann A.________ (nachfolgend: Be-

schwerdeführer), später ab dem Jahre 2013 auch gegen C.________ den Vorwurf

erhoben hatte, diese hätten die gemeinsame Tochter von ihr und dem Beschwer-

deführer, G.________, geb. 27. September 2007, sexuell missbraucht. Zu einer

Strafanzeige war es dannzumal nicht gekommen, weil seitens der Kinderschutz-

gruppe kein Handlungsbedarf gesehen wurde und E.________ es in der Folge un-

terlassen hatte, an die Strafverfolgungsbehörden zu gelangen. Anlässlich der Er-

mittlungen betreffend die von C.________ zur Anzeige gebrachten Delikte erstatte-

te E.________ ihrerseits Strafanzeige gegen C.________ wegen sexuellen Hand-

lungen mit Kindern z.N. ihrer Tochter G.________, Verleumdung und falscher An-

schuldigung. Weiter äusserte sie an der delegierten Einvernahme vom 17. April

2014 den Verdacht, dass der Beschwerdeführer ebenfalls sexuelle Handlungen mit

G.________ vorgenommen haben könnte. Entsprechend eröffnete die Regionale

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) per 30. Mai

2014 (nachträglich verurkundet) auch gegen den Beschwerdeführer von Amtes

wegen ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern.

Nach der Durchführung der Einvernahmen, einer Hausdurchsuchung beim Be-

schwerdeführer sowie der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens

zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ stellte die Staatsan-

waltschaft den Parteien am 5. Juli 2016 in Aussicht, das Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer und C.________ soweit den Vorwurf der sexuellen Handlungen

mit Kindern betreffend einzustellen. Den Parteien wurde gestützt auf Art. 318

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Frist gewährt,

weitere Beweisanträge zu stellen und allfällige Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1

Bst. b und c StPO zu beziffern und zu belegen. Der Beschwerdeführer machte am

30. September 2016 Schadenersatzansprüche von CHF 6‘920.35 zzgl. Lohnein-

busse von 40 % im Zeitraum vom 26. August 2014 bis 30. September 2016 sowie

eine Genugtuung von mindestens CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit wann

rechtens geltend. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 – dem Beschwerdeführer

zugestellt am 4. April 2017 – wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh-

rer sowie C.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich began-

gen z.N. G.________, eingestellt (Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurde eine per-

sönliche Entschädigung von CHF 1‘986.15 (Ziff. 6) sowie eine Genugtuung von

CHF 200.00 (Ziff. 7) zugesprochen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am

13. April 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

Dispositiv
  1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1, 4, 5 sowie 10 der angefochtenen Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist: 1.1 Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Handlungen mit Kindern; 1.2 Entscheid über die Gerichts- und Anwaltskosten; 1.3 Entscheid über die Entschädigungsfolgen (Schadenersatzansprüche); 1.4 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände. 3
  2. A.________ sei für die Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse vom Kanton Bern eine Genug- tuung von mindestens CHF 10‘000.00, nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens, auszurichten.
  3. Der Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weiterhin als amtlicher Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Am 19. April 2017 verfügte die Verfahrensleiterin, dass die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am
  4. Mai 2017 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 17. Juli 2017 bestätigte der Beschwerdeführer innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung die bereits gestellten Rechtsbegehren. Zusätzlich be- antragte er das Folgende:
  5. A.________ seien die seit 1. Januar 2016 selbstgetragenen Arztkosten von insgesamt CHF 1‘037.40 vollständig zu ersetzen.
  6. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist, soweit ihm eine geringere Genugtuung als beantragt zugesprochen wurde, durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer mit Replik ergänzend beantragt, es seien ihm die seit
  7. Januar 2016 selbstgetragenen Arztkosten von CHF 1‘037.40 zu ersetzen (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO), ist hierauf nicht einzutreten. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Nachklagevorbehalt betreffend weiter anfallende Schadenpositionen ange- bracht hat. Entsprechende Forderungen hat der Beschwerdeführer indes zunächst bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Diese können nicht direkt bei der Beschwerdeinstanz eingegeben werden.
  8. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Rechtskraft der ihn betreffen- den, nicht angefochtenen Ziffern des Dispositivs (Ziff. 1, 4, 5 sowie 10). Die Einstel- lungsverfügung stellt – wie das Berufungsurteil – einen verfahrenserledigenden Entscheid dar (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 320 StPO; SPRENGER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 437 StPO). Da im Berufungsurteil vorab eine Rechtskraftfeststellung erfolgt und keine sachlichen Gründe bestehen, welche bei der Einstellung eine andere Handhabung gebieten würden, ist dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben (vgl. ebenso der Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 5 vom 8. Mai 2012 E. 3). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde und Replik verlangt, dass auch die Rechtskraft betreffend den Entscheid über die Entschädigungsfolgen (Schadener- 4 satzansprüche) festzustellen sei, ohne die insoweit massgebliche Ziffer 6 des Dis- positivs der Einstellungsverfügung zu erwähnen. In der Replik S. 5 wurde zudem ausgeführt, dass die Schadensposten bereits in Rechtskraft erwachsen seien (vgl. zudem auch Beschwerde S. 2 unten). Es wird folglich auch für die Ziffer 6 des Dis- positivs die Einstellungsverfügung die Rechtskraft festgestellt, unter Geltung des Nachklagerechts für künftige Schadenspositionen.
  9. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Genugtuung in der Einstellungsverfügung zusam- mengefasst aus, mit Ausnahme der Hausdurchsuchung hätten keine Zwangs- mass nahmen stattgefunden. Dass die gut einstündige, von drei Polizisten durch- geführte Hausdurchsuchung überhaupt bzw. breiter publik geworden sei oder dar- aus merkbare Nachteile oder Rufbeeinträchtigungen erfolgt wären, sei nicht erstellt. Weitere durch das Verfahren verursachte einschneidende Begebenheiten, welche eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse begründen wür- den, seien nicht offensichtlich. Insoweit könne für die Hausdurchsuchung eine Ge- nugtuung im üblichen Umfang ab CHF 100.00 gemäss Richtlinien der General- staatsanwaltschaft gesprochen werden. In den anderen Fällen als dem ungerecht- fertigten Freiheitsentzug habe die betroffene Person die Schwere der geltend ge- machten persönlichen Verletzung glaubhaft zu machen. Die Beweislast obliege der beschuldigten Person. Der Beschwerdeführer verlange eine Genugtuung von CHF 10‘000.00, weil das Strafverfahren und die damit verbundenen Vorwürfe sei- nen Gesundheitszustand deutlich verschlechtert hätten, so dass er wiederholt habe krankgeschrieben werden müssen und zudem einen Nervenzusammenbruch erlit- ten habe, der zu stationären und ambulanten psychiatrischen Behandlungen ge- führt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass das vorliegende Verfahren durch eine Strafanzeige von C.________, dem Freund des Beschwerdeführers, gegen die Kindesmutter wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung vom 5. März 2014 aus- gelöst worden sei. Offenbar bereits im November 2013 habe der Beschwerdeführer von den neuerlichen Vorwürfen wegen sexueller Handlungen an seiner Tochter er- fahren, welche diese bei Besuchen bei ihm in seiner Wohnung (vor allem durch C.________) erlitten haben solle. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer durch die Diskussionen und Verhandlungen bezüglich der Regelung des Be- suchsrechts sowie durch seinen Freund, der durch die Wahrnehmung der Partei- rechte im Verfahren gegen E.________ auf dem Laufenden gewesen sei, über die auch gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert worden sei. Die gegen ihn am
  10. August 2014 von der Polizei vorgetragenen Belastungen seien daher nicht neu gewesen und hätten ihn nicht aus heiterem Himmel getroffen. Diese sowie die Hausdurchsuchung, mit welcher er (da Tatort) zu rechnen gehabt habe, seien höchstens Anlass für die attestierte psychische Dekompensation und nicht die Ur- sache, jedenfalls nicht die (allein-)verantwortliche Ursache. Das nachgereichte, be- züglich des Verfahrens rudimentäre und wenig aussagende Attest des behandeln- den Psychiaters ändere daran nichts. Jedem Strafverfahren seien die damit ver- bundenen psychischen Belastungen oder auch eine Blossstellung immanent. Nur die besonders schweren Beeinträchtigungen würden zu einem Anspruch auf eine Genugtuung führen. Das vorliegende Verfahren sei eine recht häufige Konstellati- 5 on, bei welcher Persönlichkeitsverletzungen durch die infolge des Strafverfahrens sich ergebenden Probleme des Familien- und Beziehungslebens (Scheidungsver- fahren, Obhuts- und Besuchsregelungen etc.) auftreten könnten. Es sei hier aber offenkundig, dass das Familien- und Beziehungsleben bereits vor Einleitung des Strafverfahrens erheblich gestört oder gar zerstört gewesen sei. Die Strafuntersu- chung sei hierfür nicht verantwortlich. Ähnlich verhalte es sich mit den psychischen Belastungen oder Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer. Solche hätten be- reits vor der Strafuntersuchung bestanden. Jedenfalls sei die Kausalität dafür nicht erstellt. Die Untersuchung der Verdachtsgründe sei von Amtes wegen, in keiner Weise widerrechtlich, insbesondere im Sinne des Kindes und dessen künftiger Be- ziehung zum Vater und damit auch in seinem Interesse geschehen. Nach noch nicht abgeschlossener Untersuchung gegen E.________ hätten sich keine erhär- tenden Tatsachen ergeben, die für wider besseres Wissen erhobene Anschuldi- gungen gegen den Beschwerdeführer und C.________ sprechen würden. Die für den Anspruch auf Genugtuung erforderlichen besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, welche durch das Strafverfahren verursacht worden wären, seien weder belegt noch ausreichend glaubhaft gemacht. Es könne keine über den praxisgemässen Genugtuungsanspruch für die erfolgte Hausdurchsu- chung hinausgehende Genugtuung von CHF 200.00 zugesprochen werden.Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, durch die Hausdurchsuchung sei sein Ruf beeinträchtigt worden. Er sei nach der Hausdurch- suchung, welche aufgrund des Polizeiaufgebots einige Aufmerksamkeit erregt ha- be, von mehreren Nachbarn gemieden und auch direkt darauf angesprochen wor- den, dass man sich seit der Hausdurchsuchung nicht mehr wohl fühle. Es sei nicht ersichtlich, was es ändern sollte, dass er bereits im November 2013 von den erneu- ten Vorwürfen erfahren und ihn die Hausdurchsuchung deshalb nicht aus heiterem Himmel getroffen haben sollte. Es sei etwas komplett anderes, wenn plötzlich ein offizielles Strafverfahren eröffnet werde und die Polizei im eigenen Zuhause auf- tauche, um alles zu durchsuchen. Insbesondere deshalb, weil bereits im Jahr 2012 solche Vorwürfe aufgetaucht seien, welche sich damals relativ schnell als unwahr herausgestellt und gerade nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt hätten. Es sei nicht zulässig, dass die Staatsanwaltschaft ohne jegliche Argumentation bzw. Erläuterung vom ärztlichen Zeugnis abweiche. Dem Arztzeugnis von med. pract. I.________ sei klar zu entnehmen, dass der Nervenzusammenbruch unmit- telbar durch die Hausdurchsuchung bzw. das Strafverfahren ausgelöst worden sei. Es sei keineswegs ersichtlich, warum die sehr schwere psychische Belastung, wel- che durch ein solches Strafverfahren ausgelöst werde, aufgrund der Tatsache, dass es in der Praxis öfter zu solchen unberechtigten Vorwürfen sexueller Miss- brauchshandlungen komme, weniger schwer wiegen sollte. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Widerrechtlichkeit der Verfahrenshandlung für eine Genugtuung nicht vorausgesetzt werde. Es sei kaum etwas Schlimmeres vorstellbar, als wenn einem Vater in einem über zweijährigen Strafverfahren der schwerwiegende Vor- wurf angelastet werde, er habe seine Tochter sexuell missbraucht. Dass ihm zu- sätzlich der Kontakt zu seiner Tochter über mehr als zwei Jahre verwehrt worden sei, wodurch er einen grossen Teil des bisherigen Lebens seiner Tochter unwider- ruflich verpasst habe und die Vater-Tochter-Beziehung weitgehend zerstört worden 6 sei, könne kaum ein Mensch unbeschadet ertragen. Es erstaune daher nicht, dass er nach der Hausdurchsuchung einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und zuerst stationär und anschliessend ambulant habe behandelt werden müssen. Das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei primär die Ursache dafür gewesen, dass sich der Besuchsstopp über mehr als zwei Jahre hingezogen habe. Die KESB sei aufgrund des laufenden Strafverfahrens gezwungen gewesen zu handeln. Es sei aus der Praxis bekannt und nach dem gewöhnlichen Lauf der Din- ge und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus geeignet, dass ein laufendes Strafverfahren wegen sexueller Handlungen eines Vaters mit seinem Kind dazu führe, dass die KESB (präventiv) Massnahmen verfüge. Die adäquate Kausalität sei gegeben. Es möge zutreffen, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers im Sommer 2014 vorübergehend zumindest auch deshalb unterbrochen worden sei, weil das Verhältnis der Eltern schwierig gewesen sei. Damals sei das Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer allerdings bereits eröffnet gewesen, was sich sehr negativ auf das Verhältnis der Eltern und das Besuchsrecht ausgewirkt habe. Es sei evident, dass ein schlechtes Verhältnis nicht dazu führen könne, dass ein Vater seine Tochter mehr als zwei Jahre nicht mehr sehen dürfe. Dieser langan- dauernde Besuchsstopp sei allein auf das Strafverfahren zurückzuführen. Das Strafverfahren habe zu besonders schweren Verletzungen der persönlichen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers geführt. Es sei ihm daher eine Genugtuung von mindestens CHF 10‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens zu entrichten. Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, eine Hausdurchsuchung sei stets mit ei- nem Aufgebot von Polizeibeamten verbunden und es könne daher nie sicherge- stellt werden, dass die Nachbarschaft davon nichts mitbekomme. In der Lehre sei jedoch nicht jegliche Form von Publizität gemeint, sondern nur jene, die an die brei- te Öffentlichkeit dringe. Zu denken sei etwa an bei Unternehmungen durchgeführte Hausdurchsuchungen, die Eingang in die Medienberichterstattung finden und einen realen Einfluss auf den Geschäftsgang des Unternehmens haben könnten. In Be- tracht fallen könne allenfalls auch ein Grossaufgebot an Polizeikräften, die unter Einbezug von Sondereinheiten die Liegenschaft umstellen oder gar stürmen und/oder durch den Einsatz von Blaulicht und Sirene zusätzlich Aufmerksamkeit er- regen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Polizeifahrzeuge seien stets geeignet, die Aufmerksamkeit durchschnittlicher Passanten oder Anwohner zu erregen. Dasselbe gelte für uniformierte Personen. Rückschlüsse auf Zwangs- massnahmen liessen sich deswegen jedoch nicht für die breite Öffentlichkeit zie- hen. Im Falle des Beschwerdeführers umso weniger, als er in einem Mehrfamilien- haus wohnhaft sei. Die angeblichen Andeutungen der Nachbarschaft resp. deren Zurückgezogenheit im Nachgang zur Hausdurchsuchung würden ebenfalls nicht den Schluss zulassen, dass das Beziehungsleben des Beschwerdeführers in ei- nem überdurchschnittlichen Mass beeinträchtigt worden wäre, das eine über die von der Staatsanwaltschaft zugesprochenen CHF 200.00 hinausgehende Genug- tuung rechtfertigen würde. Es sei unbestritten, dass das Familienleben des Be- schwerdeführers ausgesprochen schwierig und zerrüttet sei. Jedoch sei nicht das Strafverfahren Ursache für das nachhaltig belastete Familienleben, sondern dieses sei ursächlich für die Einleitung des Strafverfahrens. Aus den Akten gehe hervor, dass es bereits im Jahre 2011 – ohne laufendes Strafverfahren – zu Einschränkun- 7 gen des Besuchsrechts gekommen sei. Ebenso gehe aus den Akten hervor, dass die Beziehung zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer sich offen- sichtlich schon seit längerer Zeit als sehr schwierig gestaltet habe, was auch der Grund für die Erziehungsbeistandschaft und die Regelung betreffend Besuchs- rechtsausgestaltung gewesen sei. Eine adäquate Kausalität sei damit nicht nach- gewiesen. In welchem Umfang und welcher Intensität die KESB im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens das Besuchsrecht einschränke, liege nicht in der Verant- wortung der Strafverfolgungsbehörde. Die geschilderte familiäre Belastung sei es auch, die zur anhaltenden psychischen Krise des Beschwerdeführers geführt habe. Der Beschwerdeführer sei bereits geraume Zeit vor der Einleitung des Strafverfah- rens in psychiatrischer Behandlung gewesen. 4.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei allgemein bekannt, dass sich polizeiliche Hausdurchsuchungen innerhalb der Nachbarschaft rasant und mit un- kontrolliertem Radius verbreiten würden. Die Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft, wonach das zerrüttete Familienleben für das Strafverfahren ursächlich sei und nicht umgekehrt, sei juristisch betrachtet irrelevant. Das Strafverfahren ge- gen den Beschwerdeführer sei von Amtes wegen eröffnet worden. Gestützt auf Art. 420 StPO (Ausschliesslichkeit der staatlichen Ersatzpflicht) sei allein der Staat verpflichtet, der fälschlicherweise beschuldigten Person die ihr zustehende Genug- tuung zu bezahlen. Diverse Gerichte hätten schon bei deutlich weniger schweren Vorwürfen bzw. Folgen eines ungerechtfertigten Strafverfahrens eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse und damit einen Genugtuungs- anspruch bejaht. Selbst der Vorwurf der Kindesmisshandlung, sogar wenn er nicht sexueller Natur sei, könne eine besondere Härte für die beschuldigte Person dar- stellen und sei deshalb entschädigungswürdig. Im Hinblick auf das Beschleuni- gungsgebot sei auch die ausserordentlich lange Verfahrensdauer zu berücksichti- gen. Obwohl während den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keine Hinweise gefunden werden konnten, welche den Anfangsverdacht eines strafrechtlich rele- vanten Handelns bestätigt hätten, habe das Verfahren bis zur Einstellung im April 2017 über zweieinhalb Jahre gedauert. Dies sei zu lange. Die Verletzung des Be- schleunigungsgebots sei bei der Festsetzung der Genugtuung zu berücksichtigen, insbesondere deshalb, weil es sich um einen besonders schweren Tatvorwurf handle, welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der unnötigen Verfahrensverzö- gerung zu Unrecht noch länger angehaftet habe. Der Besuchsstopp zu seiner Tochter sei vollständig gewesen und nahezu über die gesamte Dauer des Strafver- fahrens aufrechterhalten geblieben. Sobald sich aufgrund Fehlens jeglicher Hin- weise, welche den Anfangsverdacht hätten bestätigen können, immer deutlicher abgezeichnet habe, dass an den durch die Kindesmutter geäusserten Vorwürfen nichts dran sei, seien von der KESB Massnahmen ergriffen worden, um dem Be- schwerdeführer das Besuchsrecht wieder zu ermöglichen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich auch vor der Hausdurchsuchung in ärztlicher Behand- lung befunden habe, da ihn bereits die ungerechtfertigten Vorwürfe im Jahre 2011 aus der Bahn geworfen hätten. Aufgrund der Behandlung durch med. pract. I.________ habe sich der Gesundheitszustand laufend verbessert. Dieser positive Verlauf sei durch das im Jahre 2014 eröffnete Strafverfahren zunichte gemacht worden. 8
  11. 5.1 Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ih- rer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Genugtuungen sind nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis- se im Sinne von Art. 28a Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und Art. 49 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220). Als Beispiele für solche Verletzungen können neben der ungerechtfertig- ten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien oder auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung genannt werden. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Aus- mass verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung nach aussen genügt demgegenüber im Regelfall nicht (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 27 zu Art. 429 StPO mit weiteren Hinweisen; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1816). Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO schafft einen Rechtsanspruch auf Genugtuung im Sin- ne einer Kausalhaftung. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutma- chen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Im Gegensatz zur Entschädigung nach Art. 431 StPO hat eine beschuldigte Person, deren Strafverfahren eingestellt wurde, unabhängig von der Widerrechtlichkeit/Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlung Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 429 StPO). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Per- sönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen ist auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 28 zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3; 6C_2/2008 vom 24. März 2009 E. 2.3). Die beschuldigte Person muss die behauptete Schwere der Verletzung glaubhaft machen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27c zu Art. 429 StPO). 5.2 Im Kanton Bern wird für Hausdurchsuchungen in Verfahren, welche mit einer Ein- stellung oder einem Freispruch enden, in der Regel praxisgemäss eine Genugtu- ung zugesprochen. Diese bewegt sich bei einem «Normalfall» allerdings nicht im Bereich von mehreren tausend als vielmehr von einigen hundert Franken. Es ist offensichtlich, dass sich andernfalls stossende Diskrepanzen zur Genugtuung bei einem Freiheitsentzug als schwerstem Eingriff in die persönliche Freiheit der be- schuldigten Person ergeben würden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 464 vom 11. Januar 2017 E. 6.2; BK 16 228 vom 3. August 2016 E. 4 9 und 5.2; BK 15 77 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; BK 14 435 vom 5. Februar 2015 E. 3.2). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorlie- gend dauerte die am Domizil des Beschwerdeführers am 26. August 2014 durchge- führte Hausdurchsuchung knapp eine Stunde (18.50 bis 19.55 Uhr). Die Haus- durchsuchung wurde von drei Polizisten durchgeführt und lief gemäss Aktenlage ordnungsgemäss ab. Die Polizisten fuhren weder mit Blaulicht vor noch ist ander- weitig erstellt, dass die Hausdurchsuchung besonderes Aufsehen erweckte. Vor diesem Hintergrund ist die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem «Normalfall» ausgegangen. Die von der Staatsanwaltschaft zugesprochene Genugtuung von CHF 200.00 für die Hausdurchsuchung ist demnach nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaats- anwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 4.1 und 4.3 hiervor). Dass die Nachbarn al- lenfalls mitbekommen haben, dass sich Polizisten während kurzer Zeit am Domizil des Beschwerdeführers befunden haben, rechtfertigt keine Erhöhung der Genugtu- ungsforderung. Anders als es der Beschwerdeführer meint, kann nicht die Rede davon sein, dass die Hausdurchsuchung dadurch der breiten Öffentlichkeit publik wurde. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist allerdings beizupflichten, dass er nebst der Entschädi- gung für die durchgeführte Hausdurchsuchung aufgrund weiterer schwerer Verlet- zungen seiner persönlichen Verhältnisse Anspruch auf Genugtuung hat. Aus dem ärztlichen Zeugnis von med. pract. I.________, Facharzt Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, vom 23. September 2016 ergibt sich, dass es beim Beschwerdefüh- rer zu einer unmittelbaren Dekompensation gekommen sei, nachdem Ende August 2014 neue Vorwürfe bezüglich Kindsmissbrauch erhoben worden seien und in die- sem Zusammenhang eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Der Beschwer- deführer habe am 27. August 2014 den Notfall-Psychiater aufsuchen müssen und er sei vom 28. August bis 12. September 2014 zur Krisenintervention stationär the- rapeutisch behandelt worden. Nach der Entlassung habe die ambulante Behand- lung vorübergehend deutlich intensiviert werden müssen und eine Krankschreibung sei notwendig gewesen (100 % vom 22. September bis 12. Oktober 2014; 33 % vom 13. Oktober bis 26. Oktober 2014; 100 % vom 3. Dezember 2014 bis 5. Janu- ar 2017; 33 % vom 6. Januar bis 8. Februar 2015). Diese Folgen (stationäre Be- handlung und nachfolgende Krankschreibung) seien direkt von der polizeili- chen/juristischen Untersuchung ausgelöst worden. Es trifft zwar zu, dass das ärztliche Zeugnis von med. pract. I.________ nicht sehr detailliert ausfiel. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der behandelnde Psychiater der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Zudem würde er sich strafbar machen, wenn er ein unwahres Zeugnis ausstellen würde (Art. 318 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Med. pract. I.________ hat sich je- denfalls klar dazu geäussert, dass sich der psychische Zustand des Beschwerde- führers vorübergehend aufgrund des Strafverfahrens resp. der erfolgten Haus- durchsuchung deutlich verschlechtert hatte. Angesichts dessen geht es nicht an, dieses ärztliche Attest lediglich als wenig aussagekräftig zu bezeichnen und es in 10 der Folge nicht zu berücksichtigen. Die Ausführung des Beschwerdeführers, wo- nach ihm erst im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und der damit erfolgten offiziel- len Mitteilung der Eröffnung der Strafuntersuchung die ganze Tragweite der Vor- würfe bewusst geworden sei, was er in diesem Moment psychisch nicht mehr habe verkraften können, erscheint nachvollziehbar. Die stationäre Behandlung begann denn auch unmittelbar einen Tag nach der Hausdurchsuchung. Damit ist gestützt auf das ärztliche Zeugnis von med. pract. I.________ zumindest von einer Teilkau- salität des Strafverfahrens für die vorübergehende Verschlechterung des psychi- schen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Dies reicht zur Begründung einer Genugtuung aus. Es ist nicht erforderlich, dass das Strafverfah- ren die alleinige und unmittelbare Ursache des Erfolgs ist (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2013, Bd. 2, N. 259 mit Verweis auf BGE 133 III 462 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 131 III 12 = Pra 2005 Nr. 119 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2a mit weiterem Hin- weis). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zwei Wochen stationär be- handelt und die ambulante Behandlung vorübergehend intensiviert werden musste sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mehrere Wochen ar- beitsunfähig war, hat er besonders schwere Beeinträchtigungen in seinen persönli- chen Verhältnissen erlitten, die wegen ihrer Intensität das Mass überschritten ha- ben, was eine Person nach der heute geltenden Auffassung ohne besonderen Rechtsschutz zu erdulden hat. Es ist sachgerecht, ihm insoweit eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zuzusprechen. 5.4 Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Entscheid der KESB betreffend die Verhängung des Besuchsstopps zu den Akten zu reichen. Er hat diesen auch nicht nachgereicht, nachdem die fehlende Kausalität thematisiert worden war. Vorlie- gend erscheint indes glaubhaft, dass der von der KESB von Juli 2014 bis Ende De- zember 2015 ausgesprochene Besuchsstopp zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter G.________ mindestens als Teilursache des Strafverfahrens anzusehen ist. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass die KESB bei derart gravie- renden Vorwürfen zum Schutz des Kindes vorsorgliche Massnahmen trifft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre das Besuchsrecht zu seiner Tochter nicht wahrnehmen konnte, ist als schwerwiegender Eingriff in seine Per- sönlichkeitsrechte zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich aber auch deutliche Anzeichen dafür, dass der Besuchsstopp nicht nur wegen des laufenden Strafver- fahrens, sondern auch aufgrund der konfliktbeladenen Beziehung der Kindseltern angeordnet wurde (vgl. insbesondere das Einvernahmeprotokoll der ehemaligen Beiständin J.________ vom 26. September 2014, Z. 40 ff., 153 ff., das Einvernah- meprotokoll des Beschwerdeführers vom 26. August 2014, Z. 81 ff. sowie den Be- richt der aktuellen Beiständin K.________ vom 28. Januar 2014, wonach das Be- suchsrecht bereits früher aufgrund der Konflikte der Kindeseltern eingeschränkt wurde). Die Eltern von G.________ leben seit dem Jahre 2010 getrennt und G.________ verfügt bereits seit Dezember 2010 über einen Erziehungsbeistand. Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers war gemäss Bestätigung der Beiständin K.________ vom 10. Juli 2017 schon im Juli 2014, d.h. noch vor offizieller Mittei- lung der Eröffnung eines Strafverfahrens, eingeschränkt gewesen und dieses wur- de bereits im Dezember 2015, d.h. noch vor Mitteilung der beabsichtigten Einstel- 11 lung, wieder aufgenommen. Dies deutet darauf hin, dass auch die andauernden Konflikte der Kindseltern ursächlich für den Kontaktunterbruch des Beschwerdefüh- rers mit G.________ waren. Da der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen eingereicht hat, kann nicht beurteilt werden, was letztlich in welchem Mass aus- schlaggebend für den Besuchsstopp war. Daher rechtfertigt es sich vorliegend le- diglich, dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkung seines Kontaktrechts zu G.________ eine «symbolische» Genugtuung von CHF 100.00 zuzusprechen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 31a zu Art. 429 StPO). Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers ist es denn auch durchaus realistisch, dass das Besuchsrecht über längere Zeit allein zufolge der Streitigkeiten der Kindeseltern und der damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls ein- geschränkt werden kann. 5.5 Was die Verfahrensdauer von insgesamt rund 2 Jahren und 7 Monaten bis zur Zu- stellung der Einstellungsverfügung resp. rund 1 Jahr und 10 Monaten bis zur Mittei- lung der beabsichtigten Einstellung anbelangt, ist festzuhalten, dass das Strafver- fahren in einer dem Beschleunigungsgebot entsprechenden Weise vorangetrieben wurde. Vorliegend handelte es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf. Es dräng- ten sich daher eingehende Abklärungen auf (diverse Einvernahmen der Beschul- digten und von Auskunftspersonen; Hausdurchsuchung; Einholung eines aussage- psychologischen Gutachtens). Diese Untersuchungshandlungen nahmen erfah- rungsgemäss einige Zeit in Anspruch, wobei keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht beförderlich behandelt hätte. Auch die Dauer von rund 10 Monaten bis zum Vorliegen eines aussagepsychologischen Gutachtens kann nicht als unverhältnismässig lange bezeichnet werden. Die Gut- achtenserstellung verzögerte sich insbesondere deshalb, weil die Kindesmutter mit G.________ den ganzen Monat Juli 2015 ferienabwesend war. Die insoweite Ver- zögerung kann daher nicht einfach der Untersuchungsbehörde angelastet werden. Was die Zeitdauer von neun Monaten von der staatsanwaltschaftlichen Schlussmit- teilung bis zur Zustellung der Einstellungsverfügung anbelangt, ist zu präzisieren, dass innert dieser Dauer auch noch die Stellungnahmen der Parteien erfolgten. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers nach einer Fristerstreckung datiert vom
  12. September 2016. Auch die Gegenpartei hatte zweimalig Fristerstreckung bean- tragt. Nach Einreichung der Stellungnahmen der Parteien vergingen noch rund sechs Monate, bis der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung zugestellt er- hielt. Diese Zeitdauer, in welcher es insbesondere die Genugtuungs- und Entschä- digungsansprüche des Beschwerdeführers zu prüfen galt, erscheint angemessen und vermag keine entschädigungswürdige, besonders schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse zu begründen. Zum einen wurde dem Beschwerdeführer bereits ab Januar 2016 wieder die Möglichkeit gewährt, das Besuchsrecht zu sei- ner Tochter wahrzunehmen. Zum anderen war die Belastung und Unsicherheit durch das Strafverfahren nach der Mitteilung der beabsichtigten Einstellung deut- lich geringer. Weitere genugtuungserhöhende Elemente sind nicht erkennbar. 5.6 Zusammengefasst erachtet die Beschwerdekammer gestützt auf die vorstehenden Ausführungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Genugtuung von 12 total CHF 1‘300.00, zuzüglich Zins von 5 % seit 26. August 2017 (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung/Mitteilung der Eröffnung einer Strafuntersuchung; vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1816 mit Verweis auf Fn. 145) als angemessen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 244 vom 20. November 2013 [Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kind; Genugtuung: CHF 400.00]; BK 12 5 vom
  13. Mai 2012 [Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern und Pornografie; Genug- tuung: CHF 4‘500.00, davon CHF 3‘200.00 infolge ungerechtfertigter Haft]).
  14. 6.1 Da der Beschwerdeführer betreffend die Genugtuung dem Grundsatz nach obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Bern auf- zuerlegen (Art. 423 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Der Nichteintretensentscheid betref- fend die nachträglich geltend gemachte Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO) hat keine ausscheidbaren Kosten verursacht. 6.2 Die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  15. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 6 (unter Vorbehalt der Nachkla- ge) und 10 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
  16. Oktober 2016 (BM 14 9808) in Rechtskraft erwachsen sind.
  17. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2016 wird aufgeho- ben und durch folgende Ziffer ersetzt: A.________ wird für die Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtu- ung von CHF 1‘300.00, ausgerichtet, zuzüglich Zins von 5 % seit 26. August 2014 (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  18. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.
  19. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Be- schwerdeverfahren durch Fürsprecher B.________ wird mit separatem Beschluss festgesetzt.
  20. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) Bern, 17. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  21. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 17 160 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 / Beschwerdeführer C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 / Straf- und Zivilkläger 1 E.________ v.d. Fürsprecher F.________ Beschuldigte 3 / Straf- und Zivilklägerin 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand teilweise Einstellung (Genugtuung) Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2016 (BM 14 9808)

2 Erwägungen: 1. Am 6. März 2014 reichte C.________ Strafanzeige ein gegen E.________ wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, evtl. Beschimpfung, evtl. falscher Anschuldi- gung. Hintergrund der Anzeige bildete der Umstand, dass E.________ ab dem Jahre 2011 vorerst gegen ihren Noch-Ehemann A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), später ab dem Jahre 2013 auch gegen C.________ den Vorwurf erhoben hatte, diese hätten die gemeinsame Tochter von ihr und dem Beschwer- deführer, G.________, geb. 27. September 2007, sexuell missbraucht. Zu einer Strafanzeige war es dannzumal nicht gekommen, weil seitens der Kinderschutz- gruppe kein Handlungsbedarf gesehen wurde und E.________ es in der Folge un- terlassen hatte, an die Strafverfolgungsbehörden zu gelangen. Anlässlich der Er- mittlungen betreffend die von C.________ zur Anzeige gebrachten Delikte erstatte- te E.________ ihrerseits Strafanzeige gegen C.________ wegen sexuellen Hand- lungen mit Kindern z.N. ihrer Tochter G.________, Verleumdung und falscher An- schuldigung. Weiter äusserte sie an der delegierten Einvernahme vom 17. April 2014 den Verdacht, dass der Beschwerdeführer ebenfalls sexuelle Handlungen mit G.________ vorgenommen haben könnte. Entsprechend eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) per 30. Mai 2014 (nachträglich verurkundet) auch gegen den Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Nach der Durchführung der Einvernahmen, einer Hausdurchsuchung beim Be- schwerdeführer sowie der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ stellte die Staatsan- waltschaft den Parteien am 5. Juli 2016 in Aussicht, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und C.________ soweit den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern betreffend einzustellen. Den Parteien wurde gestützt auf Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Frist gewährt, weitere Beweisanträge zu stellen und allfällige Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b und c StPO zu beziffern und zu belegen. Der Beschwerdeführer machte am

30. September 2016 Schadenersatzansprüche von CHF 6‘920.35 zzgl. Lohnein- busse von 40 % im Zeitraum vom 26. August 2014 bis 30. September 2016 sowie eine Genugtuung von mindestens CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens geltend. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 – dem Beschwerdeführer zugestellt am 4. April 2017 – wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer sowie C.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich began- gen z.N. G.________, eingestellt (Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurde eine per- sönliche Entschädigung von CHF 1‘986.15 (Ziff. 6) sowie eine Genugtuung von CHF 200.00 (Ziff. 7) zugesprochen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am

13. April 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1, 4, 5 sowie 10 der angefochtenen Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist: 1.1 Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Handlungen mit Kindern; 1.2 Entscheid über die Gerichts- und Anwaltskosten; 1.3 Entscheid über die Entschädigungsfolgen (Schadenersatzansprüche); 1.4 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände.

3

2. A.________ sei für die Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse vom Kanton Bern eine Genug- tuung von mindestens CHF 10‘000.00, nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens, auszurichten.

3. Der Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weiterhin als amtlicher Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Am 19. April 2017 verfügte die Verfahrensleiterin, dass die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am

19. Mai 2017 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 17. Juli 2017 bestätigte der Beschwerdeführer innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung die bereits gestellten Rechtsbegehren. Zusätzlich be- antragte er das Folgende:

3. A.________ seien die seit 1. Januar 2016 selbstgetragenen Arztkosten von insgesamt CHF 1‘037.40 vollständig zu ersetzen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist, soweit ihm eine geringere Genugtuung als beantragt zugesprochen wurde, durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer mit Replik ergänzend beantragt, es seien ihm die seit

1. Januar 2016 selbstgetragenen Arztkosten von CHF 1‘037.40 zu ersetzen (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO), ist hierauf nicht einzutreten. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Nachklagevorbehalt betreffend weiter anfallende Schadenpositionen ange- bracht hat. Entsprechende Forderungen hat der Beschwerdeführer indes zunächst bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Diese können nicht direkt bei der Beschwerdeinstanz eingegeben werden. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Rechtskraft der ihn betreffen- den, nicht angefochtenen Ziffern des Dispositivs (Ziff. 1, 4, 5 sowie 10). Die Einstel- lungsverfügung stellt – wie das Berufungsurteil – einen verfahrenserledigenden Entscheid dar (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 320 StPO; SPRENGER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 437 StPO). Da im Berufungsurteil vorab eine Rechtskraftfeststellung erfolgt und keine sachlichen Gründe bestehen, welche bei der Einstellung eine andere Handhabung gebieten würden, ist dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben (vgl. ebenso der Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 5 vom 8. Mai 2012 E. 3). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde und Replik verlangt, dass auch die Rechtskraft betreffend den Entscheid über die Entschädigungsfolgen (Schadener-

4 satzansprüche) festzustellen sei, ohne die insoweit massgebliche Ziffer 6 des Dis- positivs der Einstellungsverfügung zu erwähnen. In der Replik S. 5 wurde zudem ausgeführt, dass die Schadensposten bereits in Rechtskraft erwachsen seien (vgl. zudem auch Beschwerde S. 2 unten). Es wird folglich auch für die Ziffer 6 des Dis- positivs die Einstellungsverfügung die Rechtskraft festgestellt, unter Geltung des Nachklagerechts für künftige Schadenspositionen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Genugtuung in der Einstellungsverfügung zusam- mengefasst aus, mit Ausnahme der Hausdurchsuchung hätten keine Zwangs- mass nahmen stattgefunden. Dass die gut einstündige, von drei Polizisten durch- geführte Hausdurchsuchung überhaupt bzw. breiter publik geworden sei oder dar- aus merkbare Nachteile oder Rufbeeinträchtigungen erfolgt wären, sei nicht erstellt. Weitere durch das Verfahren verursachte einschneidende Begebenheiten, welche eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse begründen wür- den, seien nicht offensichtlich. Insoweit könne für die Hausdurchsuchung eine Ge- nugtuung im üblichen Umfang ab CHF 100.00 gemäss Richtlinien der General- staatsanwaltschaft gesprochen werden. In den anderen Fällen als dem ungerecht- fertigten Freiheitsentzug habe die betroffene Person die Schwere der geltend ge- machten persönlichen Verletzung glaubhaft zu machen. Die Beweislast obliege der beschuldigten Person. Der Beschwerdeführer verlange eine Genugtuung von CHF 10‘000.00, weil das Strafverfahren und die damit verbundenen Vorwürfe sei- nen Gesundheitszustand deutlich verschlechtert hätten, so dass er wiederholt habe krankgeschrieben werden müssen und zudem einen Nervenzusammenbruch erlit- ten habe, der zu stationären und ambulanten psychiatrischen Behandlungen ge- führt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass das vorliegende Verfahren durch eine Strafanzeige von C.________, dem Freund des Beschwerdeführers, gegen die Kindesmutter wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung vom 5. März 2014 aus- gelöst worden sei. Offenbar bereits im November 2013 habe der Beschwerdeführer von den neuerlichen Vorwürfen wegen sexueller Handlungen an seiner Tochter er- fahren, welche diese bei Besuchen bei ihm in seiner Wohnung (vor allem durch C.________) erlitten haben solle. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer durch die Diskussionen und Verhandlungen bezüglich der Regelung des Be- suchsrechts sowie durch seinen Freund, der durch die Wahrnehmung der Partei- rechte im Verfahren gegen E.________ auf dem Laufenden gewesen sei, über die auch gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert worden sei. Die gegen ihn am

26. August 2014 von der Polizei vorgetragenen Belastungen seien daher nicht neu gewesen und hätten ihn nicht aus heiterem Himmel getroffen. Diese sowie die Hausdurchsuchung, mit welcher er (da Tatort) zu rechnen gehabt habe, seien höchstens Anlass für die attestierte psychische Dekompensation und nicht die Ur- sache, jedenfalls nicht die (allein-)verantwortliche Ursache. Das nachgereichte, be- züglich des Verfahrens rudimentäre und wenig aussagende Attest des behandeln- den Psychiaters ändere daran nichts. Jedem Strafverfahren seien die damit ver- bundenen psychischen Belastungen oder auch eine Blossstellung immanent. Nur die besonders schweren Beeinträchtigungen würden zu einem Anspruch auf eine Genugtuung führen. Das vorliegende Verfahren sei eine recht häufige Konstellati-

5 on, bei welcher Persönlichkeitsverletzungen durch die infolge des Strafverfahrens sich ergebenden Probleme des Familien- und Beziehungslebens (Scheidungsver- fahren, Obhuts- und Besuchsregelungen etc.) auftreten könnten. Es sei hier aber offenkundig, dass das Familien- und Beziehungsleben bereits vor Einleitung des Strafverfahrens erheblich gestört oder gar zerstört gewesen sei. Die Strafuntersu- chung sei hierfür nicht verantwortlich. Ähnlich verhalte es sich mit den psychischen Belastungen oder Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer. Solche hätten be- reits vor der Strafuntersuchung bestanden. Jedenfalls sei die Kausalität dafür nicht erstellt. Die Untersuchung der Verdachtsgründe sei von Amtes wegen, in keiner Weise widerrechtlich, insbesondere im Sinne des Kindes und dessen künftiger Be- ziehung zum Vater und damit auch in seinem Interesse geschehen. Nach noch nicht abgeschlossener Untersuchung gegen E.________ hätten sich keine erhär- tenden Tatsachen ergeben, die für wider besseres Wissen erhobene Anschuldi- gungen gegen den Beschwerdeführer und C.________ sprechen würden. Die für den Anspruch auf Genugtuung erforderlichen besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, welche durch das Strafverfahren verursacht worden wären, seien weder belegt noch ausreichend glaubhaft gemacht. Es könne keine über den praxisgemässen Genugtuungsanspruch für die erfolgte Hausdurchsu- chung hinausgehende Genugtuung von CHF 200.00 zugesprochen werden.Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, durch die Hausdurchsuchung sei sein Ruf beeinträchtigt worden. Er sei nach der Hausdurch- suchung, welche aufgrund des Polizeiaufgebots einige Aufmerksamkeit erregt ha- be, von mehreren Nachbarn gemieden und auch direkt darauf angesprochen wor- den, dass man sich seit der Hausdurchsuchung nicht mehr wohl fühle. Es sei nicht ersichtlich, was es ändern sollte, dass er bereits im November 2013 von den erneu- ten Vorwürfen erfahren und ihn die Hausdurchsuchung deshalb nicht aus heiterem Himmel getroffen haben sollte. Es sei etwas komplett anderes, wenn plötzlich ein offizielles Strafverfahren eröffnet werde und die Polizei im eigenen Zuhause auf- tauche, um alles zu durchsuchen. Insbesondere deshalb, weil bereits im Jahr 2012 solche Vorwürfe aufgetaucht seien, welche sich damals relativ schnell als unwahr herausgestellt und gerade nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt hätten. Es sei nicht zulässig, dass die Staatsanwaltschaft ohne jegliche Argumentation bzw. Erläuterung vom ärztlichen Zeugnis abweiche. Dem Arztzeugnis von med. pract. I.________ sei klar zu entnehmen, dass der Nervenzusammenbruch unmit- telbar durch die Hausdurchsuchung bzw. das Strafverfahren ausgelöst worden sei. Es sei keineswegs ersichtlich, warum die sehr schwere psychische Belastung, wel- che durch ein solches Strafverfahren ausgelöst werde, aufgrund der Tatsache, dass es in der Praxis öfter zu solchen unberechtigten Vorwürfen sexueller Miss- brauchshandlungen komme, weniger schwer wiegen sollte. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Widerrechtlichkeit der Verfahrenshandlung für eine Genugtuung nicht vorausgesetzt werde. Es sei kaum etwas Schlimmeres vorstellbar, als wenn einem Vater in einem über zweijährigen Strafverfahren der schwerwiegende Vor- wurf angelastet werde, er habe seine Tochter sexuell missbraucht. Dass ihm zu- sätzlich der Kontakt zu seiner Tochter über mehr als zwei Jahre verwehrt worden sei, wodurch er einen grossen Teil des bisherigen Lebens seiner Tochter unwider- ruflich verpasst habe und die Vater-Tochter-Beziehung weitgehend zerstört worden

6 sei, könne kaum ein Mensch unbeschadet ertragen. Es erstaune daher nicht, dass er nach der Hausdurchsuchung einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und zuerst stationär und anschliessend ambulant habe behandelt werden müssen. Das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei primär die Ursache dafür gewesen, dass sich der Besuchsstopp über mehr als zwei Jahre hingezogen habe. Die KESB sei aufgrund des laufenden Strafverfahrens gezwungen gewesen zu handeln. Es sei aus der Praxis bekannt und nach dem gewöhnlichen Lauf der Din- ge und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus geeignet, dass ein laufendes Strafverfahren wegen sexueller Handlungen eines Vaters mit seinem Kind dazu führe, dass die KESB (präventiv) Massnahmen verfüge. Die adäquate Kausalität sei gegeben. Es möge zutreffen, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers im Sommer 2014 vorübergehend zumindest auch deshalb unterbrochen worden sei, weil das Verhältnis der Eltern schwierig gewesen sei. Damals sei das Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer allerdings bereits eröffnet gewesen, was sich sehr negativ auf das Verhältnis der Eltern und das Besuchsrecht ausgewirkt habe. Es sei evident, dass ein schlechtes Verhältnis nicht dazu führen könne, dass ein Vater seine Tochter mehr als zwei Jahre nicht mehr sehen dürfe. Dieser langan- dauernde Besuchsstopp sei allein auf das Strafverfahren zurückzuführen. Das Strafverfahren habe zu besonders schweren Verletzungen der persönlichen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers geführt. Es sei ihm daher eine Genugtuung von mindestens CHF 10‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens zu entrichten. Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, eine Hausdurchsuchung sei stets mit ei- nem Aufgebot von Polizeibeamten verbunden und es könne daher nie sicherge- stellt werden, dass die Nachbarschaft davon nichts mitbekomme. In der Lehre sei jedoch nicht jegliche Form von Publizität gemeint, sondern nur jene, die an die brei- te Öffentlichkeit dringe. Zu denken sei etwa an bei Unternehmungen durchgeführte Hausdurchsuchungen, die Eingang in die Medienberichterstattung finden und einen realen Einfluss auf den Geschäftsgang des Unternehmens haben könnten. In Be- tracht fallen könne allenfalls auch ein Grossaufgebot an Polizeikräften, die unter Einbezug von Sondereinheiten die Liegenschaft umstellen oder gar stürmen und/oder durch den Einsatz von Blaulicht und Sirene zusätzlich Aufmerksamkeit er- regen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Polizeifahrzeuge seien stets geeignet, die Aufmerksamkeit durchschnittlicher Passanten oder Anwohner zu erregen. Dasselbe gelte für uniformierte Personen. Rückschlüsse auf Zwangs- massnahmen liessen sich deswegen jedoch nicht für die breite Öffentlichkeit zie- hen. Im Falle des Beschwerdeführers umso weniger, als er in einem Mehrfamilien- haus wohnhaft sei. Die angeblichen Andeutungen der Nachbarschaft resp. deren Zurückgezogenheit im Nachgang zur Hausdurchsuchung würden ebenfalls nicht den Schluss zulassen, dass das Beziehungsleben des Beschwerdeführers in ei- nem überdurchschnittlichen Mass beeinträchtigt worden wäre, das eine über die von der Staatsanwaltschaft zugesprochenen CHF 200.00 hinausgehende Genug- tuung rechtfertigen würde. Es sei unbestritten, dass das Familienleben des Be- schwerdeführers ausgesprochen schwierig und zerrüttet sei. Jedoch sei nicht das Strafverfahren Ursache für das nachhaltig belastete Familienleben, sondern dieses sei ursächlich für die Einleitung des Strafverfahrens. Aus den Akten gehe hervor, dass es bereits im Jahre 2011 – ohne laufendes Strafverfahren – zu Einschränkun-

7 gen des Besuchsrechts gekommen sei. Ebenso gehe aus den Akten hervor, dass die Beziehung zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer sich offen- sichtlich schon seit längerer Zeit als sehr schwierig gestaltet habe, was auch der Grund für die Erziehungsbeistandschaft und die Regelung betreffend Besuchs- rechtsausgestaltung gewesen sei. Eine adäquate Kausalität sei damit nicht nach- gewiesen. In welchem Umfang und welcher Intensität die KESB im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens das Besuchsrecht einschränke, liege nicht in der Verant- wortung der Strafverfolgungsbehörde. Die geschilderte familiäre Belastung sei es auch, die zur anhaltenden psychischen Krise des Beschwerdeführers geführt habe. Der Beschwerdeführer sei bereits geraume Zeit vor der Einleitung des Strafverfah- rens in psychiatrischer Behandlung gewesen. 4.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei allgemein bekannt, dass sich polizeiliche Hausdurchsuchungen innerhalb der Nachbarschaft rasant und mit un- kontrolliertem Radius verbreiten würden. Die Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft, wonach das zerrüttete Familienleben für das Strafverfahren ursächlich sei und nicht umgekehrt, sei juristisch betrachtet irrelevant. Das Strafverfahren ge- gen den Beschwerdeführer sei von Amtes wegen eröffnet worden. Gestützt auf Art. 420 StPO (Ausschliesslichkeit der staatlichen Ersatzpflicht) sei allein der Staat verpflichtet, der fälschlicherweise beschuldigten Person die ihr zustehende Genug- tuung zu bezahlen. Diverse Gerichte hätten schon bei deutlich weniger schweren Vorwürfen bzw. Folgen eines ungerechtfertigten Strafverfahrens eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse und damit einen Genugtuungs- anspruch bejaht. Selbst der Vorwurf der Kindesmisshandlung, sogar wenn er nicht sexueller Natur sei, könne eine besondere Härte für die beschuldigte Person dar- stellen und sei deshalb entschädigungswürdig. Im Hinblick auf das Beschleuni- gungsgebot sei auch die ausserordentlich lange Verfahrensdauer zu berücksichti- gen. Obwohl während den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keine Hinweise gefunden werden konnten, welche den Anfangsverdacht eines strafrechtlich rele- vanten Handelns bestätigt hätten, habe das Verfahren bis zur Einstellung im April 2017 über zweieinhalb Jahre gedauert. Dies sei zu lange. Die Verletzung des Be- schleunigungsgebots sei bei der Festsetzung der Genugtuung zu berücksichtigen, insbesondere deshalb, weil es sich um einen besonders schweren Tatvorwurf handle, welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der unnötigen Verfahrensverzö- gerung zu Unrecht noch länger angehaftet habe. Der Besuchsstopp zu seiner Tochter sei vollständig gewesen und nahezu über die gesamte Dauer des Strafver- fahrens aufrechterhalten geblieben. Sobald sich aufgrund Fehlens jeglicher Hin- weise, welche den Anfangsverdacht hätten bestätigen können, immer deutlicher abgezeichnet habe, dass an den durch die Kindesmutter geäusserten Vorwürfen nichts dran sei, seien von der KESB Massnahmen ergriffen worden, um dem Be- schwerdeführer das Besuchsrecht wieder zu ermöglichen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich auch vor der Hausdurchsuchung in ärztlicher Behand- lung befunden habe, da ihn bereits die ungerechtfertigten Vorwürfe im Jahre 2011 aus der Bahn geworfen hätten. Aufgrund der Behandlung durch med. pract. I.________ habe sich der Gesundheitszustand laufend verbessert. Dieser positive Verlauf sei durch das im Jahre 2014 eröffnete Strafverfahren zunichte gemacht worden.

8 5. 5.1 Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ih- rer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Genugtuungen sind nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis- se im Sinne von Art. 28a Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und Art. 49 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220). Als Beispiele für solche Verletzungen können neben der ungerechtfertig- ten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien oder auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung genannt werden. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Aus- mass verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung nach aussen genügt demgegenüber im Regelfall nicht (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 27 zu Art. 429 StPO mit weiteren Hinweisen; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1816). Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO schafft einen Rechtsanspruch auf Genugtuung im Sin- ne einer Kausalhaftung. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutma- chen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Im Gegensatz zur Entschädigung nach Art. 431 StPO hat eine beschuldigte Person, deren Strafverfahren eingestellt wurde, unabhängig von der Widerrechtlichkeit/Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlung Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 429 StPO). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Per- sönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen ist auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 28 zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3; 6C_2/2008 vom 24. März 2009 E. 2.3). Die beschuldigte Person muss die behauptete Schwere der Verletzung glaubhaft machen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27c zu Art. 429 StPO). 5.2 Im Kanton Bern wird für Hausdurchsuchungen in Verfahren, welche mit einer Ein- stellung oder einem Freispruch enden, in der Regel praxisgemäss eine Genugtu- ung zugesprochen. Diese bewegt sich bei einem «Normalfall» allerdings nicht im Bereich von mehreren tausend als vielmehr von einigen hundert Franken. Es ist offensichtlich, dass sich andernfalls stossende Diskrepanzen zur Genugtuung bei einem Freiheitsentzug als schwerstem Eingriff in die persönliche Freiheit der be- schuldigten Person ergeben würden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 464 vom 11. Januar 2017 E. 6.2; BK 16 228 vom 3. August 2016 E. 4

9 und 5.2; BK 15 77 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; BK 14 435 vom 5. Februar 2015 E. 3.2). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorlie- gend dauerte die am Domizil des Beschwerdeführers am 26. August 2014 durchge- führte Hausdurchsuchung knapp eine Stunde (18.50 bis 19.55 Uhr). Die Haus- durchsuchung wurde von drei Polizisten durchgeführt und lief gemäss Aktenlage ordnungsgemäss ab. Die Polizisten fuhren weder mit Blaulicht vor noch ist ander- weitig erstellt, dass die Hausdurchsuchung besonderes Aufsehen erweckte. Vor diesem Hintergrund ist die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem «Normalfall» ausgegangen. Die von der Staatsanwaltschaft zugesprochene Genugtuung von CHF 200.00 für die Hausdurchsuchung ist demnach nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaats- anwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 4.1 und 4.3 hiervor). Dass die Nachbarn al- lenfalls mitbekommen haben, dass sich Polizisten während kurzer Zeit am Domizil des Beschwerdeführers befunden haben, rechtfertigt keine Erhöhung der Genugtu- ungsforderung. Anders als es der Beschwerdeführer meint, kann nicht die Rede davon sein, dass die Hausdurchsuchung dadurch der breiten Öffentlichkeit publik wurde. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist allerdings beizupflichten, dass er nebst der Entschädi- gung für die durchgeführte Hausdurchsuchung aufgrund weiterer schwerer Verlet- zungen seiner persönlichen Verhältnisse Anspruch auf Genugtuung hat. Aus dem ärztlichen Zeugnis von med. pract. I.________, Facharzt Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, vom 23. September 2016 ergibt sich, dass es beim Beschwerdefüh- rer zu einer unmittelbaren Dekompensation gekommen sei, nachdem Ende August 2014 neue Vorwürfe bezüglich Kindsmissbrauch erhoben worden seien und in die- sem Zusammenhang eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Der Beschwer- deführer habe am 27. August 2014 den Notfall-Psychiater aufsuchen müssen und er sei vom 28. August bis 12. September 2014 zur Krisenintervention stationär the- rapeutisch behandelt worden. Nach der Entlassung habe die ambulante Behand- lung vorübergehend deutlich intensiviert werden müssen und eine Krankschreibung sei notwendig gewesen (100 % vom 22. September bis 12. Oktober 2014; 33 % vom 13. Oktober bis 26. Oktober 2014; 100 % vom 3. Dezember 2014 bis 5. Janu- ar 2017; 33 % vom 6. Januar bis 8. Februar 2015). Diese Folgen (stationäre Be- handlung und nachfolgende Krankschreibung) seien direkt von der polizeili- chen/juristischen Untersuchung ausgelöst worden. Es trifft zwar zu, dass das ärztliche Zeugnis von med. pract. I.________ nicht sehr detailliert ausfiel. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der behandelnde Psychiater der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Zudem würde er sich strafbar machen, wenn er ein unwahres Zeugnis ausstellen würde (Art. 318 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Med. pract. I.________ hat sich je- denfalls klar dazu geäussert, dass sich der psychische Zustand des Beschwerde- führers vorübergehend aufgrund des Strafverfahrens resp. der erfolgten Haus- durchsuchung deutlich verschlechtert hatte. Angesichts dessen geht es nicht an, dieses ärztliche Attest lediglich als wenig aussagekräftig zu bezeichnen und es in

10 der Folge nicht zu berücksichtigen. Die Ausführung des Beschwerdeführers, wo- nach ihm erst im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und der damit erfolgten offiziel- len Mitteilung der Eröffnung der Strafuntersuchung die ganze Tragweite der Vor- würfe bewusst geworden sei, was er in diesem Moment psychisch nicht mehr habe verkraften können, erscheint nachvollziehbar. Die stationäre Behandlung begann denn auch unmittelbar einen Tag nach der Hausdurchsuchung. Damit ist gestützt auf das ärztliche Zeugnis von med. pract. I.________ zumindest von einer Teilkau- salität des Strafverfahrens für die vorübergehende Verschlechterung des psychi- schen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Dies reicht zur Begründung einer Genugtuung aus. Es ist nicht erforderlich, dass das Strafverfah- ren die alleinige und unmittelbare Ursache des Erfolgs ist (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2013, Bd. 2, N. 259 mit Verweis auf BGE 133 III 462 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 131 III 12 = Pra 2005 Nr. 119 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2a mit weiterem Hin- weis). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zwei Wochen stationär be- handelt und die ambulante Behandlung vorübergehend intensiviert werden musste sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mehrere Wochen ar- beitsunfähig war, hat er besonders schwere Beeinträchtigungen in seinen persönli- chen Verhältnissen erlitten, die wegen ihrer Intensität das Mass überschritten ha- ben, was eine Person nach der heute geltenden Auffassung ohne besonderen Rechtsschutz zu erdulden hat. Es ist sachgerecht, ihm insoweit eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zuzusprechen. 5.4 Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Entscheid der KESB betreffend die Verhängung des Besuchsstopps zu den Akten zu reichen. Er hat diesen auch nicht nachgereicht, nachdem die fehlende Kausalität thematisiert worden war. Vorlie- gend erscheint indes glaubhaft, dass der von der KESB von Juli 2014 bis Ende De- zember 2015 ausgesprochene Besuchsstopp zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter G.________ mindestens als Teilursache des Strafverfahrens anzusehen ist. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass die KESB bei derart gravie- renden Vorwürfen zum Schutz des Kindes vorsorgliche Massnahmen trifft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre das Besuchsrecht zu seiner Tochter nicht wahrnehmen konnte, ist als schwerwiegender Eingriff in seine Per- sönlichkeitsrechte zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich aber auch deutliche Anzeichen dafür, dass der Besuchsstopp nicht nur wegen des laufenden Strafver- fahrens, sondern auch aufgrund der konfliktbeladenen Beziehung der Kindseltern angeordnet wurde (vgl. insbesondere das Einvernahmeprotokoll der ehemaligen Beiständin J.________ vom 26. September 2014, Z. 40 ff., 153 ff., das Einvernah- meprotokoll des Beschwerdeführers vom 26. August 2014, Z. 81 ff. sowie den Be- richt der aktuellen Beiständin K.________ vom 28. Januar 2014, wonach das Be- suchsrecht bereits früher aufgrund der Konflikte der Kindeseltern eingeschränkt wurde). Die Eltern von G.________ leben seit dem Jahre 2010 getrennt und G.________ verfügt bereits seit Dezember 2010 über einen Erziehungsbeistand. Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers war gemäss Bestätigung der Beiständin K.________ vom 10. Juli 2017 schon im Juli 2014, d.h. noch vor offizieller Mittei- lung der Eröffnung eines Strafverfahrens, eingeschränkt gewesen und dieses wur- de bereits im Dezember 2015, d.h. noch vor Mitteilung der beabsichtigten Einstel-

11 lung, wieder aufgenommen. Dies deutet darauf hin, dass auch die andauernden Konflikte der Kindseltern ursächlich für den Kontaktunterbruch des Beschwerdefüh- rers mit G.________ waren. Da der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen eingereicht hat, kann nicht beurteilt werden, was letztlich in welchem Mass aus- schlaggebend für den Besuchsstopp war. Daher rechtfertigt es sich vorliegend le- diglich, dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkung seines Kontaktrechts zu G.________ eine «symbolische» Genugtuung von CHF 100.00 zuzusprechen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 31a zu Art. 429 StPO). Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers ist es denn auch durchaus realistisch, dass das Besuchsrecht über längere Zeit allein zufolge der Streitigkeiten der Kindeseltern und der damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls ein- geschränkt werden kann. 5.5 Was die Verfahrensdauer von insgesamt rund 2 Jahren und 7 Monaten bis zur Zu- stellung der Einstellungsverfügung resp. rund 1 Jahr und 10 Monaten bis zur Mittei- lung der beabsichtigten Einstellung anbelangt, ist festzuhalten, dass das Strafver- fahren in einer dem Beschleunigungsgebot entsprechenden Weise vorangetrieben wurde. Vorliegend handelte es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf. Es dräng- ten sich daher eingehende Abklärungen auf (diverse Einvernahmen der Beschul- digten und von Auskunftspersonen; Hausdurchsuchung; Einholung eines aussage- psychologischen Gutachtens). Diese Untersuchungshandlungen nahmen erfah- rungsgemäss einige Zeit in Anspruch, wobei keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht beförderlich behandelt hätte. Auch die Dauer von rund 10 Monaten bis zum Vorliegen eines aussagepsychologischen Gutachtens kann nicht als unverhältnismässig lange bezeichnet werden. Die Gut- achtenserstellung verzögerte sich insbesondere deshalb, weil die Kindesmutter mit G.________ den ganzen Monat Juli 2015 ferienabwesend war. Die insoweite Ver- zögerung kann daher nicht einfach der Untersuchungsbehörde angelastet werden. Was die Zeitdauer von neun Monaten von der staatsanwaltschaftlichen Schlussmit- teilung bis zur Zustellung der Einstellungsverfügung anbelangt, ist zu präzisieren, dass innert dieser Dauer auch noch die Stellungnahmen der Parteien erfolgten. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers nach einer Fristerstreckung datiert vom

30. September 2016. Auch die Gegenpartei hatte zweimalig Fristerstreckung bean- tragt. Nach Einreichung der Stellungnahmen der Parteien vergingen noch rund sechs Monate, bis der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung zugestellt er- hielt. Diese Zeitdauer, in welcher es insbesondere die Genugtuungs- und Entschä- digungsansprüche des Beschwerdeführers zu prüfen galt, erscheint angemessen und vermag keine entschädigungswürdige, besonders schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse zu begründen. Zum einen wurde dem Beschwerdeführer bereits ab Januar 2016 wieder die Möglichkeit gewährt, das Besuchsrecht zu sei- ner Tochter wahrzunehmen. Zum anderen war die Belastung und Unsicherheit durch das Strafverfahren nach der Mitteilung der beabsichtigten Einstellung deut- lich geringer. Weitere genugtuungserhöhende Elemente sind nicht erkennbar. 5.6 Zusammengefasst erachtet die Beschwerdekammer gestützt auf die vorstehenden Ausführungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Genugtuung von

12 total CHF 1‘300.00, zuzüglich Zins von 5 % seit 26. August 2017 (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung/Mitteilung der Eröffnung einer Strafuntersuchung; vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1816 mit Verweis auf Fn. 145) als angemessen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 244 vom 20. November 2013 [Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kind; Genugtuung: CHF 400.00]; BK 12 5 vom

8. Mai 2012 [Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern und Pornografie; Genug- tuung: CHF 4‘500.00, davon CHF 3‘200.00 infolge ungerechtfertigter Haft]). 6. 6.1 Da der Beschwerdeführer betreffend die Genugtuung dem Grundsatz nach obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Bern auf- zuerlegen (Art. 423 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Der Nichteintretensentscheid betref- fend die nachträglich geltend gemachte Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO) hat keine ausscheidbaren Kosten verursacht. 6.2 Die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt.

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 6 (unter Vorbehalt der Nachkla- ge) und 10 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

12. Oktober 2016 (BM 14 9808) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2016 wird aufgeho- ben und durch folgende Ziffer ersetzt: A.________ wird für die Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtu- ung von CHF 1‘300.00, ausgerichtet, zuzüglich Zins von 5 % seit 26. August 2014 (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Be- schwerdeverfahren durch Fürsprecher B.________ wird mit separatem Beschluss festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) Bern, 17. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller

14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.