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BK 2024 241

Bern OG · 2024-07-02 · Deutsch BE

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmit- telgesetz, BetmG; SR 812.121). Am 15. Juni 2023 ordnete das kantonale Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungs- haft für eine Dauer von drei Monaten an. Mit Entscheiden vom 12. September 2023, 12. Dezember 2023 und 13. März 2024 verlängerte es die Untersuchungs- haft jeweils um drei Monate, letztmals bis am 11. Juni 2024. Mit Entscheid vom

10. Juni 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 11. September 2024. Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Juni 2024 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit dele- gierter Stellungnahme vom 17. Juni 2024 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Juni 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnah- me.

E. 2 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 wobei er pro Fahrt mindestens 1 kg Betäubungsmittel (v.a. Kokain) transportiert haben soll. Insgesamt wird dem Beschwerdeführer im Rahmen der 17 Kurierfahr- ten Erwerb/Erlangen, Beförderung, Einfuhr und Verschaffen/Abgabe einer 66 kg übersteigenden Menge Betäubungsmittel (mehrheitlich Kokain) vorgeworfen. Nach den Angaben der Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag vom 13. Juni 2023, in den Verlängerungsanträgen vom 4. September 2023, 5. Dezember 2023,

E. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft der qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dringend verdächtigt. Er soll für verschiedene Auftraggeber (Gruppierung von Personen aus dem Raum Serbien, Albanien, Kosovo), welche mit Betäubungsmitteln (v.a. Kokain) in grossem Umfang gehandelt haben sollen, in weiten Teilen von Europa als Kurier tätig gewesen sein und die Betäubungsmittel (v.a. Kokain) u.a. in die Schweiz transportiert haben. Da- bei soll er hauptsächlich auf den Routen Italien/Österreich – Schweiz – Deutsch- land – Niederlande und/oder Belgien unterwegs gewesen sein. Im Zeitraum von März 2014 bis 15. Januar 2020 soll er mindestens 17 Kurierfahrten getätigt haben,

E. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid betreffend den

dringenden Tatverdacht Folgendes aus:

4

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht letztmals in seinem Ent-

scheid vom 13. März 2024 (KZM 24 504) bejaht. Zwischenzeitlich liegen keine neuen, den Beschul-

digten entlastenden Erkenntnisse vor; vielmehr konnte der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter

weitere sechs Deliktsblätter (7-10 und 12-13) fertigstellen, aus denen die Ermittlungsergebnisse her-

vorgehen, die es erlauben, den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nach wie vor als

gegeben zu betrachten; entgegen der Auffassung des Beschuldigten erweist sich die Beweislage im-

mer noch als hinreichend.

Im Entscheid vom 13. März 2024 hat das Zwangsmassnahmengericht Nachste-

hendes festgehalten:

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht letztmals in seinem Ent-

scheid vom 12. Dezember 2023 (KZM 23 1644) bejaht. Zwischenzeitlich liegen keine neuen, den Be-

schuldigten entlastenden Erkenntnisse vor.

Der Beschuldigte bestreitet die Tatvorwürfe zwar auch in seinem neuesten Brief an die Staatsanwalt-

schaft, seine bisher vorgebrachten Erklärungen für die zahlreichen Fahrten durch Europa erscheinen

aber – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – auch unter Berücksichtigung des Inhalts dieses

Briefes wenig glaubhaft und werden als reine Schutzbehauptung erachtet. Dies beispielsweise auch

weil der Beschuldigte immer wieder neue Waren nennt, die er anstelle der vorgeworfenen Betäu-

bungsmittel transportiert haben will. Während er in der Einvernahme vom 03. November 2023 unter

Vorhalt eines Chatverlaufs noch von Bodybuilding-Präparaten spricht, welche er ab und zu für

H.________ transportiert habe (Z. 246-248), schildert er im Brief sinngemäss, H.________ liefere ein

Krebsmedikament nach Serbien, wobei er dafür den Betroffenen keine Rechnung stelle und der Be-

schuldigte einige Male den Transport von den Niederlanden nach Serbien übernommen habe.

Ausserdem haben die Abklärungen der Staatsanwaltschaft ergeben, dass der Beschuldigte spätes-

tens ab April 2015 weder persönlich noch indirekt über I.________ eine Funktion innerhalb der

Y.________ (Unternehmung) ausgeübt hat (vgl. Haftantrag S. 2 f.), was seine Aussagen, wonach er

für die Y.________ (Unternehmung) umhergereist sei (vgl. z.B. EV vom 03.11.2023 Z. 428 ff.), un-

glaubhaft erscheinen lässt.

Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts ist somit nach wie vor gegeben.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Sein Verteidiger bringt vor, für den Beschwerdeführer sei es nicht hinreichend nachgewiesen, dass er eine solche Vielzahl an Drogentransportfahrten vorgenommen haben solle. Er sei der Ansicht, dass er für sein Fehlverhalten bereits in Deutschland verurteilt und bestraft worden sei. Zum Beweis seiner Unschuld möchte er einen Lügendetektor- test absolvieren und er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm dies nicht ermög- licht werde. Er verstehe auch nicht, weshalb die von ihm gemachten Angaben kein Gehör fänden (z.B. die von ihm genannten Gründe für seine Fahrten in die Schweiz). Aus Sicht der Verteidigung sei einzig noch darauf hinzuweisen, dass sich der Tatverdacht heute im Grunde immer noch gleich darstelle, wie dies vor einem Jahr der Fall gewesen sei. Irgendwelche neue Ermittlungserkenntnisse habe es nicht gegeben. F.________ habe keine Angaben zum Beschwerdeführer machen können. Von einer Verdichtung des Tatverdachts könne keine Rede sein. Daran ändere auch die laufende Fertigstellung von Deliktsblättern nichts.

E. 3.5 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender

E. 3.6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht we-

gen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gestützt auf

die vorliegenden Unterlagen als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die Aus-

führungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (S. 3), im

Anordnungsentscheid vom 15. Juni 2023 (S. 4) und in den Verlängerungsentschei-

den vom 12. September 2023 (S 3 f.), 12. Dezember 2023 (S. 3) und 13. März

2024 (S. 3 f.) sowie auf die Haftanordnungs-/Verlängerungsanträge der Staatsan-

waltschaft vom 13. Juni 2023 (S. 2 f.), 4. September 2023 (S. 1 f.), 5. Dezember

2023 (S. 1 f.), 5. März 2024 (S. 1 f.), 4. Juni 2024 (S. 1 f.) und die delegierte Stel-

lungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024 (S. 2 ff.) verwiesen werden.

Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts

hinsichtlich des dringenden Tatverdachts werden von der Beschwerdekammer in

Strafsachen geteilt. Der dringende Tatverdacht stützt sich massgeblich auf die Er-

kenntnisse aus den zahlreichen Überwachungsmassnahmen mittels GPS, Audio,

Telefonüberwachung und Observationen (insbesondere mehrerer Fahrzeuge [u.a.

das vom Beschwerdeführer gefahrene Fahrzeug R.________ (Automarke)] sowie

der Wohnung von D.________ und des Mobiltelefons des Beschwerdeführers),

welche in den Deliktsblättern detailliert beschrieben, belegt und dem Beschwerde-

führer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023

vorgehalten worden sind (vgl. Z. 558 ff. des Protokolls). Gestützt auf die vorge-

nommenen Überwachungsmassnahmen, die Belege betreffend die Zahlungen mit

der Bankkarte des Beschwerdeführers für Autobahngebühren, Hotels und Restau-

rants sowie die getätigten Hotelbuchungen ist davon auszugehen, dass der Be-

schwerdeführer im Tatzeitraum zahlreiche Autofahrten quer durch Europa getätigt

und in der Schweiz jeweils nur für kurze Zeit einen Halt gemacht hat. Häufig über-

nachtete er im Ausland in den immer gleichen Hotels entlang seiner Routen für je-

weils nur eine Nacht (vgl. S. 1 der Beilage der Staatsanwaltschaft zum Haftbefehl

vom 7. November 2022). Die bei den Akten liegenden Aufzeichnungen von abge-

hörten

Gesprächen

verschiedener

Personen

(insbesondere

D.________,

E.________ und F.________) deuten in erheblicher Weise auf einen gut organi-

sierten Betäubungsmittelhandel mit verschiedenen involvierten Personen hin, be-

züglich welchem der Beschwerdeführer Drogentransportdienste geleistet haben

E. 3.7 Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt

nicht. Wie vorstehend dargetan wurde, sind die von ihm vorgebrachten Gründe für

11

seine Fahrten in die Schweiz und nach Europa derzeit als wenig glaubhaft zu be-

zeichnen, so dass diese nicht gehört werden können. Der Beschwerdeführer wurde

vom Landesgericht S.________ mit Urteil vom 27. Juli 2020 einzig für die Kurier-

fahrt, betreffend welcher er am 15. Januar 2020 in Deutschland angehalten worden

war, verurteilt. Die vorliegend inkriminierten Vorwürfe bildeten demgegenüber nicht

Verfahrensgegenstand und sind damit offensichtlich nicht abgegolten. Die einzel-

nen Drogentransportfahrten wurden in den Deliktsblättern detailliert beschrieben,

mit zurzeit als zureichend erscheinenden Ergebnissen von Überwachungsmass-

nahmen untermauert und dem Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwalt-

schaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023 konkret vorgehalten. Es kann

dem Beschwerdeführer demnach nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er erach-

te es als nicht hinreichend «nachgewiesen», dass er eine solche Vielzahl an Dro-

gentransporten vorgenommen haben soll (vgl. hinsichtlich der Beweismittel Z. 558

ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdefüh-

rers vom 3. November 2023; vgl. bezüglich der Anforderungen an den dringenden

Tatverdacht E. 3.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer einen Lügendetektor-

Test absolvieren will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Einsatz von Lügendetek-

toren als Methode der Wahrheitsfindung in der Schweiz unzulässig ist (vgl.

BGE 109 IA 273 E. 7; GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess-

ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14a zu Art. 139 StPO). Es mag zutreffen, dass sich der

dringende Tatverdacht in den letzten Monaten nicht weiter verdichtet hat. Indes be-

standen bereits bei der Anordnung der Untersuchungshaft resp. der ersten Haftver-

längerungen angesichts der vorliegenden Ergebnisse der Überwachungsmass-

nahmen erhebliche konkrete Verdachtsmomente für den dringenden Tatverdacht.

Diese blieben im Verlauf des Verfahrens ausreichend hoch, was gemäss bundes-

gerichtlicher Rechtsprechung betreffend eine Verlängerung ausreichend ist (vgl.

etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1 mit weite-

ren Hinweisen). F.________ hat schliesslich deshalb keine Angaben zum Be-

schwerdeführer gemacht, weil er gänzlich die Aussage verweigerte (vgl. S. 4 der

delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024).

E. 3.8 Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatver-

dacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu

Recht bejaht (vgl. bezüglich der Auslandtaten [Art. 19 Abs. 4 BetmG]: S. 2 des

Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2023).

4.

4.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen

Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das

Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Flucht-

gefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft

zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfol-

gung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine

mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland

(BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August

2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden).

Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhält-

12

nisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur

als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der dro-

henden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt je-

doch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urtei-

le des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012

E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten

Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl.

zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami-

liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation

und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches

mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf-

prozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts

1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1,

1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na-

tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz

und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung

von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass

sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die

Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch

unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu

Art. 221 StPO).

4.2

Der Beschwerdeführer ist 70 Jahre alt und serbischer Staatsangehöriger. Er lebte

nie in der Schweiz und hat hier aktuell kaum private und keine beruflichen Verbin-

dungen. Eine Verwurzelung in der Schweiz ist nicht auszumachen und wurde auch

vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Es bestehen keinerlei (legale)

Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zur Schweiz. Betreffend das Ausland

liegen demgegenüber zahlreiche Bezugspunkte vor. Der Beschwerdeführer hat vor

seiner Verhaftung am 15. Januar 2020 in Deutschland mit anschliessendem Straf-

vollzug und Auslieferung an die Schweiz in Serbien gelebt. Er hat dort ein Haus in

der Ortschaft, wo er geboren wurde. Die Liegenschaft gehört ihm zu Alleineigentum

(vgl. S. 4 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom

21. Juni 2023). Zudem hat er in der Vergangenheit offenbar auch schon in Wien

gelebt (vgl. Z. 216 ff. und 254 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023). Seine Familie lebt nach wie vor überwie-

gend in Serbien. Zwei seiner Neffen sind in Österreich wohnhaft. Die geschilderte

fehlende persönliche und wirtschaftliche Verankerung des Beschwerdeführers in

der Schweiz mit gleichzeitigen ausgeprägten, insbesondere familiären Bezugs-

punkten im Ausland stellt ein gewichtiges konkretes Indiz für eine Fluchtgefahr dar.

Der Beschwerdeführer spricht nebst serbisch ein wenig deutsch (bei den Einver-

nahmen bedurfte er indes jeweils einer Übersetzung) und hat Kurse in Italienisch

und Englisch besucht (vgl. S. 5 des Protokolls der delegierten Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023). Es kann davon ausgegangen werden,

dass er sich im Falle einer Flucht sowohl in seinem Heimtatland als auch in einem

anderen Land zurechtfinden würde (vgl. denn auch Z. 531 ff. des Protokolls der de-

legierten Einvernahme vom 31. August 2023, wonach sich der Beschwerdeführer

E. 5 und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1).

E. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2023 festgenommen. Mit Blick auf den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; 17 Kurierfahrten mit einer 66 kg übersteigenden Menge Betäubungsmittel [überwiegend Kokain]) droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersu- chungshaft um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermitt- lungshandlungen (vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrags vom 4. Juni 2024 [Fer- tigstellung der fehlenden Deliktsblätter; Verfassen des Sammelrapports; Erstel- lung/Ergänzung der Anklageschrift; Anklageerhebung]), welche sich vor dem Hin- tergrund der Art der zu untersuchenden Delikte sowie des internationalen Bezugs als aufwändig erweisen dürften, als verhältnismässig. Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots ist zurzeit nicht auszumachen. Im vorliegenden Strafverfah- ren erfolgte eine Vielzahl von Überwachungsmassnahmen, die ausgewertet und deren Ergebnisse dem Beschwerdeführer vorgehalten werden mussten, was erfah- rungsgemäss eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nimmt (vgl. insoweit die bereits vorliegenden ausführlichen Deliktsblätter betreffend die jeweiligen Fahrten). Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach einvernommen. Anhaltspunkte für ein langsames Voranschreiten der Ermittlungshandlungen sind in Anbetracht dessen nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren demnächst finalisieren und zum Abschluss bringen wird (vgl. insoweit auch S. 3 des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2024, wonach die fehlenden Deliktsblätter bis Ende Juni 2024 laufend der Staatsanwalt- schaft übermittelt werden sollen). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, das Verfahren vor dem Landesgericht S.________ habe weitaus weniger lange gedauert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es insoweit einzig um eine vorge- worfene Kurierfahrt gegangen ist. Vorliegend gilt es demgegenüber, eine Vielzahl von Fahrten zu untersuchen und mit entsprechenden Beweismassnahmen zu un- terlegen, was entsprechend längere Untersuchungsmassnahmen mit sich bringt.

E. 5.3 Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erken- nen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen ver- mögen. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl. betreffend die Fluchtgefahr auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom

3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeig- net sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend).

E. 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine

E. 6 soll. So wird in den überwachten Gesprächen immer wieder über Chauffeure, Men-

gen, Geldbeträge, Verstecke sowie weissen Stoff gesprochen (vgl. die zahlreichen

Audio-Journale [Beilagen zum Haftverlängerungsantrag vom 4. Juni 2024], bei-

spielhaft etwa die Audio-Journale betreffend D.________ und eine weitere Person

vom 14. und 22. Juli 2019 [Deliktsblatt 7], das Audio-Journal betreffend

D.________ und J.________ vom 15. August 2019 [Deliktsblatt 8], das Audio-

Journal betreffend E.________ und weitere Personen vom 27. August 2019 [De-

liktsblatt 9], die Audio-Journale betreffend D.________, E.________ und eine wei-

tere Person vom 16. September 2019 und betreffend D.________, E.________

und «K.________» [= F.________; vgl. Schreiben der Kantonspolizei St. Gallen

vom 18. September 2019] vom 17. September 2019 [«geschickt, weissen Stoff zu

holen»; {Deliktsblatt 10}] sowie das Audio-Journal betreffend E.________ und

F.________ vom 28. Oktober 2019 [Deliktsblatt 13]) und wurden gemäss den An-

gaben der Staatsanwaltschaft im Rahmen dieser Gruppierung Betäubungsmittel im

Mehrkilogrammbereich

sichergestellt.

Die

Beschuldigten

E.________

und

D.________ sprachen in den abgehörten Gesprächen u.a. vom «Alten mit der

Kappe» resp. vom «Alten mit dem R.________ (Fahrzeugmarke)», welcher weis-

ses Haar habe und an Herzproblemen leide. Sie haben diesen als «Chauffeur» be-

zeichnet (vgl. Audio-Journale betreffend D.________ und eine weitere Person vom

14. Juli 2019 und 22. Juli 2019 [Deliktsblatt 7], Audio-Journale betreffend

E.________ und «K.________» vom 27. August 2019 und betreffend D.________

und E.________ vom 5. September 2019 [Deliktsblatt 9], Audio-Journal betreffend

E.________ und «K.________» vom 28. Oktober 2019 [Deliktsblatt 12], Audio-

Journal betreffend E.________ und F.________ vom 28. Oktober 2019 [Deliktsblatt

13]). Die Beschreibung des Chauffeurs trifft exakt auf den Beschwerdeführer zu,

trug er nicht nur auf den Überwachungsfotos und auf allen Fotos, welche sich auf

dem Mobiltelefon befanden, eine Mütze/Kappe, was offenbar sein Markenzeichen

zu sein scheint, sondern offenbar auch jeweils an den Einvernahmen. Es ist zudem

unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Tatzeit einen R.________ (Auto-

marke) gefahren ist und sich am 25. Juli 2019 einer Herzoperation unterziehen las-

sen musste (vgl. S. 5 und Z. 170 ff. der delegierten Einvernahme des Beschwerde-

führers vom 21. Juni 2023). Auch der Umstand, dass E.________ gegenüber

D.________ zwei Tage nach der Verhaftung des Beschwerdeführers am 15. Janu-

ar 2020 in Deutschland erwähnt hat, dass «der Alte aus AB.________ (Ort)» gefal-

len sei (vgl. Z. 527 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni

2023) – der Beschwerdeführer ist in AB.________ (Ort) wohnhaft gewesen –, deu-

tet stark darauf hin, dass es sich beim «Alten», d.h. beim Drogenkurier, um den

Beschwerdeführer handeln könnte. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede,

F.________, welcher mit dem Drogenhandel in Verbindung gebracht wird, zu ken-

nen (vgl. Z. 454 f. und 471 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom

21. Juni 2023). Es wurden zudem anlässlich der Überwachungsmassnahmen ver-

schiedene Treffen des Beschwerdeführers mit D.________, welcher ebenfalls des

Drogenhandels bezichtigt wird, festgestellt (vgl. Z. 150 ff. und 221 ff. des Protokolls

der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023). So wurde etwa am 21. Mai

2019 ein Treffen des Beschwerdeführers mit D.________ und L.________ in

AA.________ (Ort) (Kanton Freiburg) polizeilich beobachtet, wobei der Beschwer-

E. 7 deführer auf einem Parkplatz zuerst einen der Männer getroffen, sich mit diesem

durch die offenen Fahrzeugfenster unterhalten haben, ihm dann gefolgt und in eine

Industriehalle gefahren sein soll, wo er auf die zweite Person getroffen sei. Der Be-

schwerdeführer soll dabei gemäss den polizeilichen Beobachtungen etwas aus

seinem Auto herausgenommen und dieses übergeben haben, wobei ihm gesagt

worden sein soll, dass er es vorsichtig herausholen solle. Bereits zwei Tage zuvor

sollen sich der Beschwerdeführer und D.________ für kurze Zeit an etwa der glei-

chen Örtlichkeit in G.________ (Ort) befunden haben (vgl. die diesbezüglichen

Vorhalte in Z. 84 ff., 357 ff. und 450 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme

des Beschwerdeführers vom 31. August 2023). Um was es beim Treffen vom 21.

Mai 2019 gegangen ist, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Er machte

vielmehr einzig geltend, sich nicht mehr daran erinnern zu können (vgl. Z. 454 des

Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023), was überrascht re-

sp. darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer dazumal etwas Illegales began-

gen haben könnte, an das er sich nunmehr vor den Strafverfolgungsbehörden nicht

mehr erinnern möchte.

Ein gewichtiges Indiz für den dringenden Tatverdacht (Beteiligung des Beschwer-

deführers an einem qualifizierten Betäubungsmittelhandel) ist zudem die vom Be-

schwerdeführer mit H.________ – einem weiteren mutmasslichen Drahtzieher im

vorliegend inkriminierten Betäubungsmittelhandel – geführte Chatkonversation.

Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer während rund

zwei Jahren von Februar 2018 bis Januar 2020 mit der holländischen Rufnummer

von H.________ insgesamt 535 Telefonate und Chats geführt, d.h. im Schnitt fast

einmal pro Tag mit diesem Kontakt gehabt (vgl. Z. 166 ff. des Protokolls der staats-

anwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023).

Aus den vorliegenden Deliktsblättern geht hervor, dass H.________ den Be-

schwerdeführer etwa angefragt hat, ob er «Zeit zum Reisen habe» (Deliktsblatt 8)

oder «wann er wegsegeln könne» (Deliktsblatt 9) und monierte, «dass er ihn brau-

che» (Deliktsblatt 10). Während den Reisen des Beschwerdeführers wies

H.________ den Beschwerdeführer jeweils an, an welche Adresse er fahren solle

und der Beschwerdeführer bat diesen darum, sein Treffen an der jeweiligen Adres-

se anzukündigen (vgl. anschaulich etwa Z. 205 ff. des Protokolls der staatsanwalt-

schaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023). Am

24. November 2019 schrieb der Beschwerdeführer H.________: «es lohnt sich für mich

nicht, wenn ich für EINS gehe, ich mache minus» resp. am 30. Oktober 2019: «Ich verdiene

nicht einmal das Geld von der Route», woraufhin ihm H.________ antwortete «Warum sag-

test nicht? Dass du noch ein Tag wartest […] damit du volle Tour hast» (vgl. Z. 288 ff. und 327

ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdefüh-

rers vom 3. November 2023). Auch die Konversation mit H.________

(«M.________») konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Er will sich trotz Vor-

halts der zahlreichen Chatkonversationen nicht mehr daran erinnern (vgl. Z. 170

des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023),

was angesichts der Vielzahl der nachgewiesenen Kontakte wenig glaubhaft er-

scheint. Der Gesprächsinhalt deutet darauf hin, dass es jeweils um die Organisati-

on/Durchführung von Betäubungsmitteltransporten gegangen ist, wie es von der

Staatsanwaltschaft vermutet wird. H.________ soll gemäss den polizeilichen Er-

E. 8 mittlungen die Aufgabe eines «Operators» im Drogenhandel gehabt haben (vgl. die

Deliktsblätter betreffend «Bemerkungen zum Chatverkehr mit ‹M.________›»), was

zur Konversation mit dem Beschwerdeführer passt.

Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Gruppierung als Drogen-

kurier fungiert hat, wird weiter durch die Tatsache gestützt, dass im Fahrzeug des

Beschwerdeführers anlässlich der am 15. Januar 2020 in Deutschland durchge-

führten polizeilichen Kontrolle 1 kg Kokain in einem eingebauten Versteck sicher-

gestellt worden ist. Dieser Drogentransport ist unbestritten und der Beschwerdefüh-

rer wurde dafür mit Urteil des Landesgerichts S.________ vom 27. Juli 2022 zu ei-

ner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gemäss

den polizeilichen Überwachungsmassnahmen einen Tag vor seiner Anhaltung am

15. Januar 2020 die Region AC.________ in AF.________ (Ort) angefahren. Dort

fuhr er gleichermassen auch am 24. Dezember 2019 hin (vgl. Z. 361 ff. und 418 ff.

des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli

2023), um danach am 25. Dezember 2019 von Antwerpen (Übernachtungsort) für

kurze Zeit nach AD.________ (Ort) (Kanton Zürich), AE.________ (Ort) und

G.________ (Ort) zu fahren (vgl. Z. 462 f., 527 ff., 579 ff., 631 ff. des Protokolls der

delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2023). Die Region

AC.________ in AF.________ (Ort) haben gemäss den polizeilichen Abklärungen

diverse Personen, welche im Kokainhandel involviert sind, mit verschiedenen Fahr-

zeugen angefahren, um dort Kokain abzuholen (vgl. Z. 582 ff. des Protokolls der

delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2023). Zumal

der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 mit einer beträchtlichen Menge an Ko-

kain angehalten worden ist und sich gemäss den Überwachungsmassnahmen ei-

nen Tag zuvor in der besagten Region von AF.________ (Ort) aufgehalten haben

soll, ist der Schluss, dass der Beschwerdeführer auch bereits am 24. Dezember

2019 an dieser bekannten Örtlichkeit Betäubungsmittel zur Auslieferung abgeholt

hat, nicht abwegig. Generell erstaunt es, dass der Beschwerdeführer betreffend

seine zahlreichen Fahrten in Europa mit einem R.________ (Automarke) mit

französischem Kontrollschild unterwegs gewesen ist, hatte er gemäss eigenen An-

gaben doch auch in Serbien für eine gewisse Zeit ein Auto gehabt (vgl. Z. 349 ff.

des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers

vom 3. November 2023). Weshalb der Beschwerdeführer mit dem R.________

(Automarke) nur im Ausland gefahren ist, vermochte er bei einer summarischen

Prüfung seiner Aussagen nicht glaubhaft zu erklären. Die langjährige Partnerin des

Beschwerdeführers N.________ hat sich am 24. Dezember 2019 denn auch Sor-

gen gemacht und war der Meinung, dass ein Auto mit französischem Kontrollschild

auffalle, da der Beschwerdeführer gar keine Verbindung zu Frankreich habe (vgl.

Z. 384 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwer-

deführers vom 3. November 2023; vgl. auch Z. 458 ff. des Protokolls der staatsan-

waltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023,

wonach der Beschwerdeführer N.________ sagte, dass er nicht mit dem Telefon

sprechen dürfe). Auch diese Aussagen der Lebenspartnerin des Beschwerdefüh-

rers deuten darauf hin, dass dieser in kriminelle Machenschaften involviert sein

könnte. Bezüglich der qualifizierten Betäubungsmittelmenge sowie dem Versteck

im R.________ (Automarke) wird im Detail auf die derzeit als schlüssig erschei-

E. 9 nenden polizeilichen Ausführungen in den jeweiligen Deliktsblättern verwiesen (vgl.

etwas S. 17 des Deliktsblattes 7).

Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist im Allgemeinen

festzuhalten, dass dieser anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom

21. Juni 2023 auf den Vorhalt, wonach diverse Drogenkurierfahrten hätten erhoben

werden können, welche er im Auftrag von «K.________», «O.________» und

«P.________» ausgeführt habe, lediglich antwortete, dass er Beweise wolle (vgl.

Z. 544 ff. des Protokolls). Dies mutet seltsam an, wäre doch zu erwarten, dass er –

wenn er sich nichts zu Schulden hatte kommen lassen – den Vorwurf klar in Abre-

de gestellt und nicht diesbezügliche Beweise gefordert hätte. Soweit er alsdann im

Rahmen der weiteren Einvernahmen mit konkreten Ergebnissen der Überwa-

chungsmassnahmen (Gespräche, Standorte) konfrontiert worden war, beschränkte

er sich oftmals darauf zu antworten, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne

resp. dass er nicht mehr wisse, dass resp. weshalb er an die vorgehaltenen Ört-

lichkeiten gefahren sei (vgl. etwa Z. 108 ff., 123 ff., 156 ff., 171 ff., 198 f., 202 ff.,

254 ff., 296 ff., 352 ff., 413 ff., 439 ff., 481 ff., 527 ff., 579 ff., 623 ff., 652 ff., 838 ff.

und 872 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2023; Z. 83 ff.,

123 ff., 149 ff., 199 ff., 219 ff., 415 ff., 450 ff., 500 ff. und 576 ff. der delegierten Ein-

vernahme vom 31. August 2023; vgl. auch Z. 152 ff., 205 ff., 239 ff., 259 ff., 270 ff.,

279 ff., 288 ff., 294 ff. und 304 ff. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

3. November 2023). Er bestritt selbst nachdem ihm vorgehalten worden war, dass

die Polizei mehrere Treffen zwischen ihm und D.________ festgestellt habe, die-

sen zu kennen (vgl. Z. 219 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom

31. August 2023), was derzeit als blosse Schutzbehauptung erscheint. Soweit der

Beschwerdeführer Erklärungen für seine zahlreichen Fahrten durch Europa mach-

te, wirken diese bei einer summarischen Prüfung – ohne der Beurteilung des

Sachgerichts vorgreifen zu wollen – zurzeit wenig glaubhaft. Betreffend die Be-

gründung für seine Aufenthalte in V.________ (Ort) (Besuch seiner Freundin) woll-

te er den Namen seiner Freundin erst gar nicht angeben und konnte nicht nachvoll-

ziehbar erklären, weshalb er dort jeweils in irgendeinem Hotel und nicht bei seiner

angeblichen Freundin übernachtet hatte (vgl. Z. 374 ff. und 382 ff. des Protokolls

der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023). Soweit der Beschwerdeführer

vorbrachte, er habe in U.________ (Örtlichkeit) seinem Stiefsohn, welcher zeitwei-

se dort gelebt habe, regelmässig Sauerstoffflaschen bringen müssen (vgl. Z. 400 ff.

des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023), wurde ihm von

Seiten der Polizei entgegengehalten, dass eine in der Schweiz lebende Person ei-

ne obligatorische Krankenversicherung abgeschlossen habe und Sauerstoff nicht

von einer Privatperson aus Serbien geliefert werden müsse (vgl. Z. 407 ff. des Pro-

tokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023). Auf diesen Vorhalt konnte

der Beschwerdeführer nach vorläufiger Prüfung nichts Plausibles entgegnen. Hin-

sichtlich des angeblichen regelmässigen Einkaufs von Spareribs in X.________

(Ort) für das Restaurant in AB.________ (Ort) (vgl. Z. 386 ff. des Protokolls der de-

legierten Einvernahme vom 21. Juni 2023) überzeugt es derzeit nicht, dass der Be-

schwerdeführer das Fleisch in seinem Auto ohne Kühlung für mindestens zwölf

Stunden transportiert haben will. Es kann zudem davon ausgegangen werden,

dass ein Fleischeinkauf in X.________ (Ort) weitaus kostenintensiver ist als in Ser-

E. 10 bien, was die lange Fahrt für den Einkauf noch unglaubhafter erscheinen lässt.

Wenn der Beschwerdeführer auf Vorhalte der Ergebnisse von Überwachungs-

massnahmen oftmals geltend machte, der entsprechende Aufenthalt sei wohl auf-

grund seiner beruflichen Tätigkeit als «Z.________ (Tätigkeit)» der Y.________

(Unternehmung) gewesen (vgl. Z. 251 ff., 344 ff., 354 f., 365 f., 416 f., 471, 474 f.,

535, 538 ff. und 599 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 5. Juli

2023), ergaben die Abklärungen der Strafverfolgungsbehörden, dass der Be-

schwerdeführer spätestens ab April 2015 weder persönlich noch indirekt über

I.________ eine wie auch immer geartete Funktion innerhalb der Y.________ (Un-

ternehmung) ausgeübt hatte. Die Funktion «Z.________ (Tätigkeit)» existiert bei

der Y.________ (Unternehmung) erst gar nicht (vgl. S. 2 f. des Haftverlängerungs-

antrags der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2024; vgl. auch S. 3 der delegierten

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024). Der Beschwerdeführer

gab auf Vorhalt dieser Abklärungen anlässlich der delegierten Einvernahme vom

31. August 2023 an, dass der anlässlich seiner Anhaltung am 15. Januar 2020 in

Deutschland sichergestellte Y.________ (Unternehmung)-Ausweis in einer Drucke-

rei in AB.________ (Ort) gefälscht worden sei (vgl. Z. 342 ff. des Protokolls; vgl. in-

soweit auch bereits S. 5 des Aktenvermerkes des bayrischen Landeskriminalamtes

vom 20. März 2020 [Beilage zum Haftverlängerungsantrag vom 4. September

2023]). Die Begründung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Tätigkeit

als Z.________ (Tätigkeit) so viel in Europa herumgereist, vermag zurzeit demnach

ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal seine Aufenthalte in der Schweiz und in Eur-

opa teilweise nur wenige Minuten oder Stunden gedauert haben, was für eine Tal-

entsuche offensichtlich als zu kurz erscheint. Der Beschwerdeführer nannte im Ver-

lauf der Untersuchung immer wieder neue Waren, die er angeblich anstelle der

vorgeworfenen Betäubungsmittel transportiert haben will. An der delegierten Ein-

vernahme vom 5. Juli 2023 machte er geltend, viele hätten gewusst, dass er oft

nach Serbien reise, und sie hätten deshalb die Gelegenheit genutzt und Sachen,

z.B. Autoteile, via ihn nach Serbien geschickt (vgl. Z. 677 ff. des Protokolls). In der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023 führte er an, er ha-

be für H.________ ab und zu Bodybuilding-Präparate transportiert (vgl. Z. 246 ff.

des Protokolls), um anschliessend in seinem Brief an die Staatsanwaltschaft vom

E. 13 bei diversen Hotelübernachtungen mit unterschiedlichen Personalien angemeldet

hat; vgl. zudem Z. 342 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. Au-

gust 2023, wonach der Beschwerdeführer einen gefälschten Y.________ (Unter-

nehmung)-Ausweis mit sich geführt hat). Weiter droht dem Beschwerdeführer im

Falle einer Verurteilung angesichts des zum dringenden Tatverdacht Gesagten ei-

ne erhebliche Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 5.2 hiernach)

sowie die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizeri-

schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Auch dies stellt ein weiteres gewichti-

ges Fluchtindiz dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung liegen zahlreiche für eine Fluchtgefahr sprechende

Gesichtspunkte vor (fehlende persönliche und wirtschaftliche Verankerung in der

Schweiz; diverse Bezugspunkte zu seinem Heimatland und dem Ausland [Wohn-

sitz, Familie, Grundstückeigentum, Sprache]; drohende empfindliche Freiheitsstrafe

und obligatorische Landesverweisung). Diese überwiegen vorliegend klar die Be-

teuerung des Beschwerdeführers, nicht zu fliehen. Es ist mit grosser Wahrschein-

lichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftent-

lassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Aus-

land oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei in Würdigung der vorlie-

genden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Soweit

der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit Hinweis auf sein Alter bestreitet, dass

er versucht sein könnte, sich dem gegen ihn laufenden Strafverfahren durch Flucht

zu entziehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er trotz seines Alters in den vergan-

genen Jahren durchaus in der Lage gewesen ist, viel mit dem Auto herumzureisen.

Weshalb ihm dies nunmehr nicht mehr möglich sein soll resp. das Alter gegen eine

konkrete Fluchtgefahr sprechen sollte, ist nicht ersichtlich.

4.3

Es ist somit nicht zu bestanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Flucht-

gefahr bejaht hat. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr – wel-

chen das Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich offen gelassen resp. mit Blick

auf die weiteren mutmasslich beteiligten Personen, welche sich noch in Freiheit be-

finden, wohl als ebenfalls nach wie vor gegeben erachtet hat – vorliegt, kann ange-

sichts der evidentermassen vorliegenden ausgeprägten Fluchtgefahr offen bleiben.

Auch die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 4. Juni

2024 (S. 3) sowie in der delegierten Stellungnahme vom 17. Juni 2024 nicht mehr

auf diesen Haftgrund gestützt.

5.

E. 14 die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).

E. 15 Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

E. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsidentin Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in

Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Beschluss

BK 24 241

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Bern, 2. Juli 2024

Besetzung

Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte

A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,

Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand

Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass-

nahmengerichts vom 10. Juni 2024 (KZM 24 1183)

2

Erwägungen:

1.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats-

anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nach-

folgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bun-

desgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmit-

telgesetz, BetmG; SR 812.121). Am 15. Juni 2023 ordnete das kantonale Zwangs-

massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungs-

haft für eine Dauer von drei Monaten an. Mit Entscheiden vom 12. September

2023, 12. Dezember 2023 und 13. März 2024 verlängerte es die Untersuchungs-

haft jeweils um drei Monate, letztmals bis am 11. Juni 2024. Mit Entscheid vom

10. Juni 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft

um weitere drei Monate, d.h. bis am 11. September 2024. Hiergegen erhob der Be-

schwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Juni

2024 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Ent-

scheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich

aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit dele-

gierter Stellungnahme vom 17. Juni 2024 auf kostenfällige Abweisung der Be-

schwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Juni 2024 unter

Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnah-

me.

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess-

ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung

und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer-

de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen

(Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle-

ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch

die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz-

ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und

Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass

im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung

eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

3.2

Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft der qualifizierten Wider-

handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dringend verdächtigt. Er soll für

verschiedene Auftraggeber (Gruppierung von Personen aus dem Raum Serbien,

Albanien, Kosovo), welche mit Betäubungsmitteln (v.a. Kokain) in grossem Umfang

gehandelt haben sollen, in weiten Teilen von Europa als Kurier tätig gewesen sein

und die Betäubungsmittel (v.a. Kokain) u.a. in die Schweiz transportiert haben. Da-

bei soll er hauptsächlich auf den Routen Italien/Österreich – Schweiz – Deutsch-

land – Niederlande und/oder Belgien unterwegs gewesen sein. Im Zeitraum von

März 2014 bis 15. Januar 2020 soll er mindestens 17 Kurierfahrten getätigt haben,

3

wobei er pro Fahrt mindestens 1 kg Betäubungsmittel (v.a. Kokain) transportiert

haben soll. Insgesamt wird dem Beschwerdeführer im Rahmen der 17 Kurierfahr-

ten Erwerb/Erlangen, Beförderung, Einfuhr und Verschaffen/Abgabe einer 66 kg

übersteigenden Menge Betäubungsmittel (mehrheitlich Kokain) vorgeworfen.

Nach den Angaben der Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag vom 13. Juni

2023, in den Verlängerungsanträgen vom 4. September 2023, 5. Dezember 2023,

5. März 2024 und 4. Juni 2024 sowie in der delegierten Stellungnahme vom

17. Juni 2024 ermittelten die Strafverfolgungsbehörden seit dem Jahr 2018 im

Rahmen der Aktion T.________ gegen die Gruppierung um D.________,

E.________ und F.________. Es konnten bereits mehrere Personen verhaftet und

Betäubungsmittel im Mehrkilogrammbereich sichergestellt werden. Die Überwa-

chung des vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeuges R.________ (Auto-

marke) mittels GPS und Audio zeigte, dass dieser in den vergangenen Jahren rege

Fahrten in ganz Europa unternommen hatte. In der Schweiz hielt er sich jeweils nur

wenige Stunden auf, bevor er weiterfuhr. Am 15. Januar 2020 wurde der Be-

schwerdeführer auf einer Fahrt in Deutschland kontrolliert. Dabei konnte die deut-

sche Polizei im Fahrzeug des Beschwerdeführers in einem eingebauten Versteck

1 kg Kokain sicherstellen. Der Beschwerdeführer wurde für diese Kurierfahrt mit Ur-

teil des Landesgerichts S.________ vom 27. Juli 2020 zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren verurteilt. Am 12. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer auf Ersuchen

der Staatsanwaltschaft ausgeliefert, um die ihm in der Schweiz vorgeworfenen

Straftaten beurteilen zu können.

Der Beschwerdeführer bestreitet, ausser dem 1 kg Kokain, für welches er in

Deutschland verurteilt worden ist, weitere Drogen-Kurierfahrten getätigt zu haben.

Er bestritt anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 21. Juni 2023, 5. Juli 2023

und 31. August 2023 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. No-

vember 2023 zwar die nachgewiesenen Fahrten quer durch Europa nicht. Indes

machte er andere Gründe als den Drogenhandel dafür geltend. Im Laufe der Un-

tersuchung brachte er verschiedene Versionen vor, weshalb er die Fahrten unter-

nommen haben will. Zuerst gab er an, in U.________ (Ort) habe zeitweise ein

Stiefsohn von ihm gewohnt, welchem er wegen Spätfolgen eines Unfalls regelmäs-

sig Sauerstoffflaschen habe bringen müssen. In G.________ (Ort) sei er oft in ei-

nem Billardclub zu Besuch gewesen. Er kenne den dortigen Besitzer. In

V.________ (Ort) habe er sich teils bei seiner ehemaligen Freundin aufgehalten,

mit welcher er auch in W.________ (Ort) zu deren Eltern gefahren sei. In

X.________ (Ort) habe er jeweils das Grab seiner verstorbenen Schwester und

seine Neffen besucht sowie Spareribs für sein Restaurant in AB.________ (Ort)

eingekauft. Des Weiteren sei er oft beruflich als Z.________ (Tätigkeit) für die

Y.________ (Unternehmung) unterwegs gewesen, so u.a. in Deutschland, Belgien

und in den Niederlanden. Zudem nannte der Beschwerdeführer immer wieder neue

Waren, die er anstelle der vorgeworfenen Betäubungsmittel transportiert haben will

(Bodybuilding-Präparate, Krebsmedikament).

3.3

Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid betreffend den

dringenden Tatverdacht Folgendes aus:

4

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht letztmals in seinem Ent-

scheid vom 13. März 2024 (KZM 24 504) bejaht. Zwischenzeitlich liegen keine neuen, den Beschul-

digten entlastenden Erkenntnisse vor; vielmehr konnte der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter

weitere sechs Deliktsblätter (7-10 und 12-13) fertigstellen, aus denen die Ermittlungsergebnisse her-

vorgehen, die es erlauben, den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nach wie vor als

gegeben zu betrachten; entgegen der Auffassung des Beschuldigten erweist sich die Beweislage im-

mer noch als hinreichend.

Im Entscheid vom 13. März 2024 hat das Zwangsmassnahmengericht Nachste-

hendes festgehalten:

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht letztmals in seinem Ent-

scheid vom 12. Dezember 2023 (KZM 23 1644) bejaht. Zwischenzeitlich liegen keine neuen, den Be-

schuldigten entlastenden Erkenntnisse vor.

Der Beschuldigte bestreitet die Tatvorwürfe zwar auch in seinem neuesten Brief an die Staatsanwalt-

schaft, seine bisher vorgebrachten Erklärungen für die zahlreichen Fahrten durch Europa erscheinen

aber – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – auch unter Berücksichtigung des Inhalts dieses

Briefes wenig glaubhaft und werden als reine Schutzbehauptung erachtet. Dies beispielsweise auch

weil der Beschuldigte immer wieder neue Waren nennt, die er anstelle der vorgeworfenen Betäu-

bungsmittel transportiert haben will. Während er in der Einvernahme vom 03. November 2023 unter

Vorhalt eines Chatverlaufs noch von Bodybuilding-Präparaten spricht, welche er ab und zu für

H.________ transportiert habe (Z. 246-248), schildert er im Brief sinngemäss, H.________ liefere ein

Krebsmedikament nach Serbien, wobei er dafür den Betroffenen keine Rechnung stelle und der Be-

schuldigte einige Male den Transport von den Niederlanden nach Serbien übernommen habe.

Ausserdem haben die Abklärungen der Staatsanwaltschaft ergeben, dass der Beschuldigte spätes-

tens ab April 2015 weder persönlich noch indirekt über I.________ eine Funktion innerhalb der

Y.________ (Unternehmung) ausgeübt hat (vgl. Haftantrag S. 2 f.), was seine Aussagen, wonach er

für die Y.________ (Unternehmung) umhergereist sei (vgl. z.B. EV vom 03.11.2023 Z. 428 ff.), un-

glaubhaft erscheinen lässt.

Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts ist somit nach wie vor gegeben.

3.4

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Sein Verteidiger

bringt vor, für den Beschwerdeführer sei es nicht hinreichend nachgewiesen, dass

er eine solche Vielzahl an Drogentransportfahrten vorgenommen haben solle. Er

sei der Ansicht, dass er für sein Fehlverhalten bereits in Deutschland verurteilt und

bestraft worden sei. Zum Beweis seiner Unschuld möchte er einen Lügendetektor-

test absolvieren und er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm dies nicht ermög-

licht werde. Er verstehe auch nicht, weshalb die von ihm gemachten Angaben kein

Gehör fänden (z.B. die von ihm genannten Gründe für seine Fahrten in die

Schweiz). Aus Sicht der Verteidigung sei einzig noch darauf hinzuweisen, dass sich

der Tatverdacht heute im Grunde immer noch gleich darstelle, wie dies vor einem

Jahr der Fall gewesen sei. Irgendwelche neue Ermittlungserkenntnisse habe es

nicht gegeben. F.________ habe keine Angaben zum Beschwerdeführer machen

können. Von einer Verdichtung des Tatverdachts könne keine Rede sein. Daran

ändere auch die laufende Fertigstellung von Deliktsblättern nichts.

3.5

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender

5

und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon-

krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person

daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen-

den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver-

fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in-

kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe-

standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt

keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden

Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu-

führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an

den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer,

im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit

und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinwei-

sen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1).

3.6

Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht we-

gen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gestützt auf

die vorliegenden Unterlagen als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die Aus-

führungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (S. 3), im

Anordnungsentscheid vom 15. Juni 2023 (S. 4) und in den Verlängerungsentschei-

den vom 12. September 2023 (S 3 f.), 12. Dezember 2023 (S. 3) und 13. März

2024 (S. 3 f.) sowie auf die Haftanordnungs-/Verlängerungsanträge der Staatsan-

waltschaft vom 13. Juni 2023 (S. 2 f.), 4. September 2023 (S. 1 f.), 5. Dezember

2023 (S. 1 f.), 5. März 2024 (S. 1 f.), 4. Juni 2024 (S. 1 f.) und die delegierte Stel-

lungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024 (S. 2 ff.) verwiesen werden.

Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts

hinsichtlich des dringenden Tatverdachts werden von der Beschwerdekammer in

Strafsachen geteilt. Der dringende Tatverdacht stützt sich massgeblich auf die Er-

kenntnisse aus den zahlreichen Überwachungsmassnahmen mittels GPS, Audio,

Telefonüberwachung und Observationen (insbesondere mehrerer Fahrzeuge [u.a.

das vom Beschwerdeführer gefahrene Fahrzeug R.________ (Automarke)] sowie

der Wohnung von D.________ und des Mobiltelefons des Beschwerdeführers),

welche in den Deliktsblättern detailliert beschrieben, belegt und dem Beschwerde-

führer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023

vorgehalten worden sind (vgl. Z. 558 ff. des Protokolls). Gestützt auf die vorge-

nommenen Überwachungsmassnahmen, die Belege betreffend die Zahlungen mit

der Bankkarte des Beschwerdeführers für Autobahngebühren, Hotels und Restau-

rants sowie die getätigten Hotelbuchungen ist davon auszugehen, dass der Be-

schwerdeführer im Tatzeitraum zahlreiche Autofahrten quer durch Europa getätigt

und in der Schweiz jeweils nur für kurze Zeit einen Halt gemacht hat. Häufig über-

nachtete er im Ausland in den immer gleichen Hotels entlang seiner Routen für je-

weils nur eine Nacht (vgl. S. 1 der Beilage der Staatsanwaltschaft zum Haftbefehl

vom 7. November 2022). Die bei den Akten liegenden Aufzeichnungen von abge-

hörten

Gesprächen

verschiedener

Personen

(insbesondere

D.________,

E.________ und F.________) deuten in erheblicher Weise auf einen gut organi-

sierten Betäubungsmittelhandel mit verschiedenen involvierten Personen hin, be-

züglich welchem der Beschwerdeführer Drogentransportdienste geleistet haben

6

soll. So wird in den überwachten Gesprächen immer wieder über Chauffeure, Men-

gen, Geldbeträge, Verstecke sowie weissen Stoff gesprochen (vgl. die zahlreichen

Audio-Journale [Beilagen zum Haftverlängerungsantrag vom 4. Juni 2024], bei-

spielhaft etwa die Audio-Journale betreffend D.________ und eine weitere Person

vom 14. und 22. Juli 2019 [Deliktsblatt 7], das Audio-Journal betreffend

D.________ und J.________ vom 15. August 2019 [Deliktsblatt 8], das Audio-

Journal betreffend E.________ und weitere Personen vom 27. August 2019 [De-

liktsblatt 9], die Audio-Journale betreffend D.________, E.________ und eine wei-

tere Person vom 16. September 2019 und betreffend D.________, E.________

und «K.________» [= F.________; vgl. Schreiben der Kantonspolizei St. Gallen

vom 18. September 2019] vom 17. September 2019 [«geschickt, weissen Stoff zu

holen»; {Deliktsblatt 10}] sowie das Audio-Journal betreffend E.________ und

F.________ vom 28. Oktober 2019 [Deliktsblatt 13]) und wurden gemäss den An-

gaben der Staatsanwaltschaft im Rahmen dieser Gruppierung Betäubungsmittel im

Mehrkilogrammbereich

sichergestellt.

Die

Beschuldigten

E.________

und

D.________ sprachen in den abgehörten Gesprächen u.a. vom «Alten mit der

Kappe» resp. vom «Alten mit dem R.________ (Fahrzeugmarke)», welcher weis-

ses Haar habe und an Herzproblemen leide. Sie haben diesen als «Chauffeur» be-

zeichnet (vgl. Audio-Journale betreffend D.________ und eine weitere Person vom

14. Juli 2019 und 22. Juli 2019 [Deliktsblatt 7], Audio-Journale betreffend

E.________ und «K.________» vom 27. August 2019 und betreffend D.________

und E.________ vom 5. September 2019 [Deliktsblatt 9], Audio-Journal betreffend

E.________ und «K.________» vom 28. Oktober 2019 [Deliktsblatt 12], Audio-

Journal betreffend E.________ und F.________ vom 28. Oktober 2019 [Deliktsblatt

13]). Die Beschreibung des Chauffeurs trifft exakt auf den Beschwerdeführer zu,

trug er nicht nur auf den Überwachungsfotos und auf allen Fotos, welche sich auf

dem Mobiltelefon befanden, eine Mütze/Kappe, was offenbar sein Markenzeichen

zu sein scheint, sondern offenbar auch jeweils an den Einvernahmen. Es ist zudem

unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Tatzeit einen R.________ (Auto-

marke) gefahren ist und sich am 25. Juli 2019 einer Herzoperation unterziehen las-

sen musste (vgl. S. 5 und Z. 170 ff. der delegierten Einvernahme des Beschwerde-

führers vom 21. Juni 2023). Auch der Umstand, dass E.________ gegenüber

D.________ zwei Tage nach der Verhaftung des Beschwerdeführers am 15. Janu-

ar 2020 in Deutschland erwähnt hat, dass «der Alte aus AB.________ (Ort)» gefal-

len sei (vgl. Z. 527 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni

2023) – der Beschwerdeführer ist in AB.________ (Ort) wohnhaft gewesen –, deu-

tet stark darauf hin, dass es sich beim «Alten», d.h. beim Drogenkurier, um den

Beschwerdeführer handeln könnte. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede,

F.________, welcher mit dem Drogenhandel in Verbindung gebracht wird, zu ken-

nen (vgl. Z. 454 f. und 471 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom

21. Juni 2023). Es wurden zudem anlässlich der Überwachungsmassnahmen ver-

schiedene Treffen des Beschwerdeführers mit D.________, welcher ebenfalls des

Drogenhandels bezichtigt wird, festgestellt (vgl. Z. 150 ff. und 221 ff. des Protokolls

der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023). So wurde etwa am 21. Mai

2019 ein Treffen des Beschwerdeführers mit D.________ und L.________ in

AA.________ (Ort) (Kanton Freiburg) polizeilich beobachtet, wobei der Beschwer-

7

deführer auf einem Parkplatz zuerst einen der Männer getroffen, sich mit diesem

durch die offenen Fahrzeugfenster unterhalten haben, ihm dann gefolgt und in eine

Industriehalle gefahren sein soll, wo er auf die zweite Person getroffen sei. Der Be-

schwerdeführer soll dabei gemäss den polizeilichen Beobachtungen etwas aus

seinem Auto herausgenommen und dieses übergeben haben, wobei ihm gesagt

worden sein soll, dass er es vorsichtig herausholen solle. Bereits zwei Tage zuvor

sollen sich der Beschwerdeführer und D.________ für kurze Zeit an etwa der glei-

chen Örtlichkeit in G.________ (Ort) befunden haben (vgl. die diesbezüglichen

Vorhalte in Z. 84 ff., 357 ff. und 450 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme

des Beschwerdeführers vom 31. August 2023). Um was es beim Treffen vom 21.

Mai 2019 gegangen ist, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Er machte

vielmehr einzig geltend, sich nicht mehr daran erinnern zu können (vgl. Z. 454 des

Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023), was überrascht re-

sp. darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer dazumal etwas Illegales began-

gen haben könnte, an das er sich nunmehr vor den Strafverfolgungsbehörden nicht

mehr erinnern möchte.

Ein gewichtiges Indiz für den dringenden Tatverdacht (Beteiligung des Beschwer-

deführers an einem qualifizierten Betäubungsmittelhandel) ist zudem die vom Be-

schwerdeführer mit H.________ – einem weiteren mutmasslichen Drahtzieher im

vorliegend inkriminierten Betäubungsmittelhandel – geführte Chatkonversation.

Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer während rund

zwei Jahren von Februar 2018 bis Januar 2020 mit der holländischen Rufnummer

von H.________ insgesamt 535 Telefonate und Chats geführt, d.h. im Schnitt fast

einmal pro Tag mit diesem Kontakt gehabt (vgl. Z. 166 ff. des Protokolls der staats-

anwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023).

Aus den vorliegenden Deliktsblättern geht hervor, dass H.________ den Be-

schwerdeführer etwa angefragt hat, ob er «Zeit zum Reisen habe» (Deliktsblatt 8)

oder «wann er wegsegeln könne» (Deliktsblatt 9) und monierte, «dass er ihn brau-

che» (Deliktsblatt 10). Während den Reisen des Beschwerdeführers wies

H.________ den Beschwerdeführer jeweils an, an welche Adresse er fahren solle

und der Beschwerdeführer bat diesen darum, sein Treffen an der jeweiligen Adres-

se anzukündigen (vgl. anschaulich etwa Z. 205 ff. des Protokolls der staatsanwalt-

schaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023). Am

24. November 2019 schrieb der Beschwerdeführer H.________: «es lohnt sich für mich

nicht, wenn ich für EINS gehe, ich mache minus» resp. am 30. Oktober 2019: «Ich verdiene

nicht einmal das Geld von der Route», woraufhin ihm H.________ antwortete «Warum sag-

test nicht? Dass du noch ein Tag wartest […] damit du volle Tour hast» (vgl. Z. 288 ff. und 327

ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdefüh-

rers vom 3. November 2023). Auch die Konversation mit H.________

(«M.________») konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Er will sich trotz Vor-

halts der zahlreichen Chatkonversationen nicht mehr daran erinnern (vgl. Z. 170

des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023),

was angesichts der Vielzahl der nachgewiesenen Kontakte wenig glaubhaft er-

scheint. Der Gesprächsinhalt deutet darauf hin, dass es jeweils um die Organisati-

on/Durchführung von Betäubungsmitteltransporten gegangen ist, wie es von der

Staatsanwaltschaft vermutet wird. H.________ soll gemäss den polizeilichen Er-

8

mittlungen die Aufgabe eines «Operators» im Drogenhandel gehabt haben (vgl. die

Deliktsblätter betreffend «Bemerkungen zum Chatverkehr mit ‹M.________›»), was

zur Konversation mit dem Beschwerdeführer passt.

Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Gruppierung als Drogen-

kurier fungiert hat, wird weiter durch die Tatsache gestützt, dass im Fahrzeug des

Beschwerdeführers anlässlich der am 15. Januar 2020 in Deutschland durchge-

führten polizeilichen Kontrolle 1 kg Kokain in einem eingebauten Versteck sicher-

gestellt worden ist. Dieser Drogentransport ist unbestritten und der Beschwerdefüh-

rer wurde dafür mit Urteil des Landesgerichts S.________ vom 27. Juli 2022 zu ei-

ner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gemäss

den polizeilichen Überwachungsmassnahmen einen Tag vor seiner Anhaltung am

15. Januar 2020 die Region AC.________ in AF.________ (Ort) angefahren. Dort

fuhr er gleichermassen auch am 24. Dezember 2019 hin (vgl. Z. 361 ff. und 418 ff.

des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli

2023), um danach am 25. Dezember 2019 von Antwerpen (Übernachtungsort) für

kurze Zeit nach AD.________ (Ort) (Kanton Zürich), AE.________ (Ort) und

G.________ (Ort) zu fahren (vgl. Z. 462 f., 527 ff., 579 ff., 631 ff. des Protokolls der

delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2023). Die Region

AC.________ in AF.________ (Ort) haben gemäss den polizeilichen Abklärungen

diverse Personen, welche im Kokainhandel involviert sind, mit verschiedenen Fahr-

zeugen angefahren, um dort Kokain abzuholen (vgl. Z. 582 ff. des Protokolls der

delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2023). Zumal

der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 mit einer beträchtlichen Menge an Ko-

kain angehalten worden ist und sich gemäss den Überwachungsmassnahmen ei-

nen Tag zuvor in der besagten Region von AF.________ (Ort) aufgehalten haben

soll, ist der Schluss, dass der Beschwerdeführer auch bereits am 24. Dezember

2019 an dieser bekannten Örtlichkeit Betäubungsmittel zur Auslieferung abgeholt

hat, nicht abwegig. Generell erstaunt es, dass der Beschwerdeführer betreffend

seine zahlreichen Fahrten in Europa mit einem R.________ (Automarke) mit

französischem Kontrollschild unterwegs gewesen ist, hatte er gemäss eigenen An-

gaben doch auch in Serbien für eine gewisse Zeit ein Auto gehabt (vgl. Z. 349 ff.

des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers

vom 3. November 2023). Weshalb der Beschwerdeführer mit dem R.________

(Automarke) nur im Ausland gefahren ist, vermochte er bei einer summarischen

Prüfung seiner Aussagen nicht glaubhaft zu erklären. Die langjährige Partnerin des

Beschwerdeführers N.________ hat sich am 24. Dezember 2019 denn auch Sor-

gen gemacht und war der Meinung, dass ein Auto mit französischem Kontrollschild

auffalle, da der Beschwerdeführer gar keine Verbindung zu Frankreich habe (vgl.

Z. 384 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwer-

deführers vom 3. November 2023; vgl. auch Z. 458 ff. des Protokolls der staatsan-

waltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023,

wonach der Beschwerdeführer N.________ sagte, dass er nicht mit dem Telefon

sprechen dürfe). Auch diese Aussagen der Lebenspartnerin des Beschwerdefüh-

rers deuten darauf hin, dass dieser in kriminelle Machenschaften involviert sein

könnte. Bezüglich der qualifizierten Betäubungsmittelmenge sowie dem Versteck

im R.________ (Automarke) wird im Detail auf die derzeit als schlüssig erschei-

9

nenden polizeilichen Ausführungen in den jeweiligen Deliktsblättern verwiesen (vgl.

etwas S. 17 des Deliktsblattes 7).

Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist im Allgemeinen

festzuhalten, dass dieser anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom

21. Juni 2023 auf den Vorhalt, wonach diverse Drogenkurierfahrten hätten erhoben

werden können, welche er im Auftrag von «K.________», «O.________» und

«P.________» ausgeführt habe, lediglich antwortete, dass er Beweise wolle (vgl.

Z. 544 ff. des Protokolls). Dies mutet seltsam an, wäre doch zu erwarten, dass er –

wenn er sich nichts zu Schulden hatte kommen lassen – den Vorwurf klar in Abre-

de gestellt und nicht diesbezügliche Beweise gefordert hätte. Soweit er alsdann im

Rahmen der weiteren Einvernahmen mit konkreten Ergebnissen der Überwa-

chungsmassnahmen (Gespräche, Standorte) konfrontiert worden war, beschränkte

er sich oftmals darauf zu antworten, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne

resp. dass er nicht mehr wisse, dass resp. weshalb er an die vorgehaltenen Ört-

lichkeiten gefahren sei (vgl. etwa Z. 108 ff., 123 ff., 156 ff., 171 ff., 198 f., 202 ff.,

254 ff., 296 ff., 352 ff., 413 ff., 439 ff., 481 ff., 527 ff., 579 ff., 623 ff., 652 ff., 838 ff.

und 872 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2023; Z. 83 ff.,

123 ff., 149 ff., 199 ff., 219 ff., 415 ff., 450 ff., 500 ff. und 576 ff. der delegierten Ein-

vernahme vom 31. August 2023; vgl. auch Z. 152 ff., 205 ff., 239 ff., 259 ff., 270 ff.,

279 ff., 288 ff., 294 ff. und 304 ff. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

3. November 2023). Er bestritt selbst nachdem ihm vorgehalten worden war, dass

die Polizei mehrere Treffen zwischen ihm und D.________ festgestellt habe, die-

sen zu kennen (vgl. Z. 219 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom

31. August 2023), was derzeit als blosse Schutzbehauptung erscheint. Soweit der

Beschwerdeführer Erklärungen für seine zahlreichen Fahrten durch Europa mach-

te, wirken diese bei einer summarischen Prüfung – ohne der Beurteilung des

Sachgerichts vorgreifen zu wollen – zurzeit wenig glaubhaft. Betreffend die Be-

gründung für seine Aufenthalte in V.________ (Ort) (Besuch seiner Freundin) woll-

te er den Namen seiner Freundin erst gar nicht angeben und konnte nicht nachvoll-

ziehbar erklären, weshalb er dort jeweils in irgendeinem Hotel und nicht bei seiner

angeblichen Freundin übernachtet hatte (vgl. Z. 374 ff. und 382 ff. des Protokolls

der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023). Soweit der Beschwerdeführer

vorbrachte, er habe in U.________ (Örtlichkeit) seinem Stiefsohn, welcher zeitwei-

se dort gelebt habe, regelmässig Sauerstoffflaschen bringen müssen (vgl. Z. 400 ff.

des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023), wurde ihm von

Seiten der Polizei entgegengehalten, dass eine in der Schweiz lebende Person ei-

ne obligatorische Krankenversicherung abgeschlossen habe und Sauerstoff nicht

von einer Privatperson aus Serbien geliefert werden müsse (vgl. Z. 407 ff. des Pro-

tokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023). Auf diesen Vorhalt konnte

der Beschwerdeführer nach vorläufiger Prüfung nichts Plausibles entgegnen. Hin-

sichtlich des angeblichen regelmässigen Einkaufs von Spareribs in X.________

(Ort) für das Restaurant in AB.________ (Ort) (vgl. Z. 386 ff. des Protokolls der de-

legierten Einvernahme vom 21. Juni 2023) überzeugt es derzeit nicht, dass der Be-

schwerdeführer das Fleisch in seinem Auto ohne Kühlung für mindestens zwölf

Stunden transportiert haben will. Es kann zudem davon ausgegangen werden,

dass ein Fleischeinkauf in X.________ (Ort) weitaus kostenintensiver ist als in Ser-

10

bien, was die lange Fahrt für den Einkauf noch unglaubhafter erscheinen lässt.

Wenn der Beschwerdeführer auf Vorhalte der Ergebnisse von Überwachungs-

massnahmen oftmals geltend machte, der entsprechende Aufenthalt sei wohl auf-

grund seiner beruflichen Tätigkeit als «Z.________ (Tätigkeit)» der Y.________

(Unternehmung) gewesen (vgl. Z. 251 ff., 344 ff., 354 f., 365 f., 416 f., 471, 474 f.,

535, 538 ff. und 599 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 5. Juli

2023), ergaben die Abklärungen der Strafverfolgungsbehörden, dass der Be-

schwerdeführer spätestens ab April 2015 weder persönlich noch indirekt über

I.________ eine wie auch immer geartete Funktion innerhalb der Y.________ (Un-

ternehmung) ausgeübt hatte. Die Funktion «Z.________ (Tätigkeit)» existiert bei

der Y.________ (Unternehmung) erst gar nicht (vgl. S. 2 f. des Haftverlängerungs-

antrags der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2024; vgl. auch S. 3 der delegierten

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024). Der Beschwerdeführer

gab auf Vorhalt dieser Abklärungen anlässlich der delegierten Einvernahme vom

31. August 2023 an, dass der anlässlich seiner Anhaltung am 15. Januar 2020 in

Deutschland sichergestellte Y.________ (Unternehmung)-Ausweis in einer Drucke-

rei in AB.________ (Ort) gefälscht worden sei (vgl. Z. 342 ff. des Protokolls; vgl. in-

soweit auch bereits S. 5 des Aktenvermerkes des bayrischen Landeskriminalamtes

vom 20. März 2020 [Beilage zum Haftverlängerungsantrag vom 4. September

2023]). Die Begründung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Tätigkeit

als Z.________ (Tätigkeit) so viel in Europa herumgereist, vermag zurzeit demnach

ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal seine Aufenthalte in der Schweiz und in Eur-

opa teilweise nur wenige Minuten oder Stunden gedauert haben, was für eine Tal-

entsuche offensichtlich als zu kurz erscheint. Der Beschwerdeführer nannte im Ver-

lauf der Untersuchung immer wieder neue Waren, die er angeblich anstelle der

vorgeworfenen Betäubungsmittel transportiert haben will. An der delegierten Ein-

vernahme vom 5. Juli 2023 machte er geltend, viele hätten gewusst, dass er oft

nach Serbien reise, und sie hätten deshalb die Gelegenheit genutzt und Sachen,

z.B. Autoteile, via ihn nach Serbien geschickt (vgl. Z. 677 ff. des Protokolls). In der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023 führte er an, er ha-

be für H.________ ab und zu Bodybuilding-Präparate transportiert (vgl. Z. 246 ff.

des Protokolls), um anschliessend in seinem Brief an die Staatsanwaltschaft vom

13. Dezember 2023 nochmals neu sinngemäss zu schildern, H.________ liefere

kostenlos ein Krebsmedikament nach Serbien, wobei er (der Beschwerdeführer)

einige Male den Transport von den Niederlanden nach Serbien übernommen habe.

Es wirkt, als würde der Beschwerdeführer immer wieder neue Versionen kreieren,

um seine Reisen/Transportfahrten zu legitimieren. Insgesamt stellen damit auch die

nach einer summarischen Prüfung derzeit als unglaubhaft zu bezeichnenden An-

gaben des Beschwerdeführers letztlich ein weiteres, verdachterhärtendes Element

für eine Beteiligung an einem qualifizierten Betäubungsmittelhandel dar (vgl. auch

Z. 47 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom

21. Juni 2023 sowie sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2023,

wonach er mehrfache Angebote für Drogentransporte erhalten, diese aber abge-

lehnt haben will).

3.7

Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt

nicht. Wie vorstehend dargetan wurde, sind die von ihm vorgebrachten Gründe für

11

seine Fahrten in die Schweiz und nach Europa derzeit als wenig glaubhaft zu be-

zeichnen, so dass diese nicht gehört werden können. Der Beschwerdeführer wurde

vom Landesgericht S.________ mit Urteil vom 27. Juli 2020 einzig für die Kurier-

fahrt, betreffend welcher er am 15. Januar 2020 in Deutschland angehalten worden

war, verurteilt. Die vorliegend inkriminierten Vorwürfe bildeten demgegenüber nicht

Verfahrensgegenstand und sind damit offensichtlich nicht abgegolten. Die einzel-

nen Drogentransportfahrten wurden in den Deliktsblättern detailliert beschrieben,

mit zurzeit als zureichend erscheinenden Ergebnissen von Überwachungsmass-

nahmen untermauert und dem Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwalt-

schaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023 konkret vorgehalten. Es kann

dem Beschwerdeführer demnach nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er erach-

te es als nicht hinreichend «nachgewiesen», dass er eine solche Vielzahl an Dro-

gentransporten vorgenommen haben soll (vgl. hinsichtlich der Beweismittel Z. 558

ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdefüh-

rers vom 3. November 2023; vgl. bezüglich der Anforderungen an den dringenden

Tatverdacht E. 3.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer einen Lügendetektor-

Test absolvieren will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Einsatz von Lügendetek-

toren als Methode der Wahrheitsfindung in der Schweiz unzulässig ist (vgl.

BGE 109 IA 273 E. 7; GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess-

ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14a zu Art. 139 StPO). Es mag zutreffen, dass sich der

dringende Tatverdacht in den letzten Monaten nicht weiter verdichtet hat. Indes be-

standen bereits bei der Anordnung der Untersuchungshaft resp. der ersten Haftver-

längerungen angesichts der vorliegenden Ergebnisse der Überwachungsmass-

nahmen erhebliche konkrete Verdachtsmomente für den dringenden Tatverdacht.

Diese blieben im Verlauf des Verfahrens ausreichend hoch, was gemäss bundes-

gerichtlicher Rechtsprechung betreffend eine Verlängerung ausreichend ist (vgl.

etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1 mit weite-

ren Hinweisen). F.________ hat schliesslich deshalb keine Angaben zum Be-

schwerdeführer gemacht, weil er gänzlich die Aussage verweigerte (vgl. S. 4 der

delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024).

3.8

Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatver-

dacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu

Recht bejaht (vgl. bezüglich der Auslandtaten [Art. 19 Abs. 4 BetmG]: S. 2 des

Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2023).

4.

4.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen

Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das

Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Flucht-

gefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft

zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfol-

gung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine

mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland

(BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August

2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden).

Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhält-

12

nisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur

als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der dro-

henden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt je-

doch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urtei-

le des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012

E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten

Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl.

zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami-

liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation

und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches

mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf-

prozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts

1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1,

1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na-

tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz

und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung

von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass

sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die

Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch

unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu

Art. 221 StPO).

4.2

Der Beschwerdeführer ist 70 Jahre alt und serbischer Staatsangehöriger. Er lebte

nie in der Schweiz und hat hier aktuell kaum private und keine beruflichen Verbin-

dungen. Eine Verwurzelung in der Schweiz ist nicht auszumachen und wurde auch

vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Es bestehen keinerlei (legale)

Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zur Schweiz. Betreffend das Ausland

liegen demgegenüber zahlreiche Bezugspunkte vor. Der Beschwerdeführer hat vor

seiner Verhaftung am 15. Januar 2020 in Deutschland mit anschliessendem Straf-

vollzug und Auslieferung an die Schweiz in Serbien gelebt. Er hat dort ein Haus in

der Ortschaft, wo er geboren wurde. Die Liegenschaft gehört ihm zu Alleineigentum

(vgl. S. 4 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom

21. Juni 2023). Zudem hat er in der Vergangenheit offenbar auch schon in Wien

gelebt (vgl. Z. 216 ff. und 254 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023). Seine Familie lebt nach wie vor überwie-

gend in Serbien. Zwei seiner Neffen sind in Österreich wohnhaft. Die geschilderte

fehlende persönliche und wirtschaftliche Verankerung des Beschwerdeführers in

der Schweiz mit gleichzeitigen ausgeprägten, insbesondere familiären Bezugs-

punkten im Ausland stellt ein gewichtiges konkretes Indiz für eine Fluchtgefahr dar.

Der Beschwerdeführer spricht nebst serbisch ein wenig deutsch (bei den Einver-

nahmen bedurfte er indes jeweils einer Übersetzung) und hat Kurse in Italienisch

und Englisch besucht (vgl. S. 5 des Protokolls der delegierten Einvernahme des

Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023). Es kann davon ausgegangen werden,

dass er sich im Falle einer Flucht sowohl in seinem Heimtatland als auch in einem

anderen Land zurechtfinden würde (vgl. denn auch Z. 531 ff. des Protokolls der de-

legierten Einvernahme vom 31. August 2023, wonach sich der Beschwerdeführer

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bei diversen Hotelübernachtungen mit unterschiedlichen Personalien angemeldet

hat; vgl. zudem Z. 342 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. Au-

gust 2023, wonach der Beschwerdeführer einen gefälschten Y.________ (Unter-

nehmung)-Ausweis mit sich geführt hat). Weiter droht dem Beschwerdeführer im

Falle einer Verurteilung angesichts des zum dringenden Tatverdacht Gesagten ei-

ne erhebliche Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 5.2 hiernach)

sowie die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizeri-

schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Auch dies stellt ein weiteres gewichti-

ges Fluchtindiz dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung liegen zahlreiche für eine Fluchtgefahr sprechende

Gesichtspunkte vor (fehlende persönliche und wirtschaftliche Verankerung in der

Schweiz; diverse Bezugspunkte zu seinem Heimatland und dem Ausland [Wohn-

sitz, Familie, Grundstückeigentum, Sprache]; drohende empfindliche Freiheitsstrafe

und obligatorische Landesverweisung). Diese überwiegen vorliegend klar die Be-

teuerung des Beschwerdeführers, nicht zu fliehen. Es ist mit grosser Wahrschein-

lichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftent-

lassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Aus-

land oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei in Würdigung der vorlie-

genden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Soweit

der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit Hinweis auf sein Alter bestreitet, dass

er versucht sein könnte, sich dem gegen ihn laufenden Strafverfahren durch Flucht

zu entziehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er trotz seines Alters in den vergan-

genen Jahren durchaus in der Lage gewesen ist, viel mit dem Auto herumzureisen.

Weshalb ihm dies nunmehr nicht mehr möglich sein soll resp. das Alter gegen eine

konkrete Fluchtgefahr sprechen sollte, ist nicht ersichtlich.

4.3

Es ist somit nicht zu bestanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Flucht-

gefahr bejaht hat. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr – wel-

chen das Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich offen gelassen resp. mit Blick

auf die weiteren mutmasslich beteiligten Personen, welche sich noch in Freiheit be-

finden, wohl als ebenfalls nach wie vor gegeben erachtet hat – vorliegt, kann ange-

sichts der evidentermassen vorliegenden ausgeprägten Fluchtgefahr offen bleiben.

Auch die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 4. Juni

2024 (S. 3) sowie in der delegierten Stellungnahme vom 17. Juni 2024 nicht mehr

auf diesen Haftgrund gestützt.

5.

5.1

Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel

führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;

SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder

während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich

rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas-

sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn

14

die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über-

haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).

5.2

Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2023 festgenommen. Mit Blick auf den

ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem

Jahr; 17 Kurierfahrten mit einer 66 kg übersteigenden Menge Betäubungsmittel

[überwiegend Kokain]) droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersu-

chungshaft um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermitt-

lungshandlungen (vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrags vom 4. Juni 2024 [Fer-

tigstellung der fehlenden Deliktsblätter; Verfassen des Sammelrapports; Erstel-

lung/Ergänzung der Anklageschrift; Anklageerhebung]), welche sich vor dem Hin-

tergrund der Art der zu untersuchenden Delikte sowie des internationalen Bezugs

als aufwändig erweisen dürften, als verhältnismässig. Eine Verletzung des Be-

schleunigungsgebots ist zurzeit nicht auszumachen. Im vorliegenden Strafverfah-

ren erfolgte eine Vielzahl von Überwachungsmassnahmen, die ausgewertet und

deren Ergebnisse dem Beschwerdeführer vorgehalten werden mussten, was erfah-

rungsgemäss eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nimmt (vgl. insoweit die bereits

vorliegenden ausführlichen Deliktsblätter betreffend die jeweiligen Fahrten). Der

Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach einvernommen. Anhaltspunkte für ein

langsames Voranschreiten der Ermittlungshandlungen sind in Anbetracht dessen

nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Straf-

verfahren demnächst finalisieren und zum Abschluss bringen wird (vgl. insoweit

auch S. 3 des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2024,

wonach die fehlenden Deliktsblätter bis Ende Juni 2024 laufend der Staatsanwalt-

schaft übermittelt werden sollen). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde

vorbringt, das Verfahren vor dem Landesgericht S.________ habe weitaus weniger

lange gedauert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es insoweit einzig um eine vorge-

worfene Kurierfahrt gegangen ist. Vorliegend gilt es demgegenüber, eine Vielzahl

von Fahrten zu untersuchen und mit entsprechenden Beweismassnahmen zu un-

terlegen, was entsprechend längere Untersuchungsmassnahmen mit sich bringt.

5.3

Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erken-

nen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen ver-

mögen. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl.

betreffend die Fluchtgefahr auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom

3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeig-

net sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu

tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als

nicht ausreichend).

5.4

Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnis-

mässigkeitsaspekten als rechtens.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens,

bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine

15

Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das

urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

16

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be-

schwerdeführer auferlegt.

3.

Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah-

rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4.

Zu eröffnen:

-

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein-

schreiben)

-

Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga-

ben (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

-

dem

Kantonalen

Zwangsmassnahmengericht,

a.o.

Gerichtspräsidentin

Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

-

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 2. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung

gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-

chen.